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Der Verband bezieht Stellung zu sozial-, finanz- und ordnungspolitischen Fragen. Er nimmt an parlamentarischen Anhörungen teil, führt Gespräche mit Entscheidungsträgern, führt Veranstaltungen durch und bringt die PKV-Positionen in die nationale und europäische Gesetzgebung ein. Außerdem berät er seine Mitgliedsunternehmen in Grundsatzfragen der Tarifgestaltung, so etwa bei Einführung neuer Tarife. \r\n\r\nDer PKV-Verband erfüllt zudem verschiedene gesetzlich übertragene Aufgaben. 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Pauschale Finanzierungen, zumal der vertragsärztlichen Versorgung, sind nicht möglich. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)","shortTitle":"SGB 5","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"},{"code":"FOI_SS_HEALTH","de":"Krankenversicherung","en":"Health insurance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0010325","title":"ApoRG: Interesse der Privatversicherten an bezahlbarer Arzneimittelversorgung sicherstellen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"customTitle":"Entwurf eines Gesetzes für eine Apothekenhonorar- und Apothekenstrukturreform - Apotheken-Reformgesetz","customDate":"2024-06-14","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/"}]},"description":"Zur finanziellen Entlastung krebskranker Privatversicherter sollte die PKV in die Hilfstaxe einbezogen werden. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)","shortTitle":"SGB 5","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5"},{"title":"Arzneimittelpreisverordnung","shortTitle":"AMPreisV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ampreisv"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"},{"code":"FOI_SS_HEALTH","de":"Krankenversicherung","en":"Health insurance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0010326","title":"GDAG: eHealth-Versorgung der Privatversicherten sicherstellen","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Schaffung einer Digitalagentur für Gesundheit (Gesundheits-Digitalagentur-Gesetz - GDAG)","printingNumber":"377/24","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2024/0377-24.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-schaffung-einer-digitalagentur-f%C3%BCr-gesundheit-gesundheits-digitalagentur-gesetz/314886","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/"}],"migratedDraftBill":{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Schaffung einer Digitalagentur für Gesundheit (Gesundheits-Digitalagentur-Gesetz - GDAG)","publicationDate":"2024-05-15","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/GuV/G/GDAG_RefE.pdf","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/detail/gesundheits-digitalagentur-gesetz-gdag.html"}]}},{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Schaffung einer Digitalagentur für Gesundheit - (Gesundheits-Digitalagentur-Gesetz - GDAG)","printingNumber":"20/13249","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/132/2013249.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-schaffung-einer-digitalagentur-f%C3%BCr-gesundheit-gesundheits-digitalagentur-gesetz/314886","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/"}],"migratedDraftBill":{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Schaffung einer Digitalagentur für Gesundheit (Gesundheits-Digitalagentur-Gesetz - GDAG)","publicationDate":"2024-05-15","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/GuV/G/GDAG_RefE.pdf","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/detail/gesundheits-digitalagentur-gesetz-gdag.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Es müssen die Voraussetzungen für eine gleichberechtigte Nutzung der digitalen Infrastruktur durch Privatpatienten geschaffen werden. Die Digitalagentur soll - zumindest für Versicherten-Anwendungen - keine konkreten, anwendungsbezogenen Vorgaben machen. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)","shortTitle":"SGB 5","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"},{"code":"FOI_SS_HEALTH","de":"Krankenversicherung","en":"Health insurance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0010327","title":"TPG-Änderung: Information der Versicherten über postmortale Spende entbürokratisieren; Information über neu zu etablierende Lebendspende ausbauen","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Transplantationsgesetzes - Novellierung der Regelungen zur Lebendorganspende und weitere Änderungen","printingNumber":"378/24","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2024/0378-24.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/drittes-gesetz-zur-%C3%A4nderung-des-transplantationsgesetzes-novellierung-der-regelungen-zur/314892","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/"}],"migratedDraftBill":{"title":"Drittes Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes - Novellierung der Regelungen zur Lebendorganspende und weitere Änderungen","publicationDate":"2024-04-24","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/GuV/O/RefE_Novellierung_der_Regelungen_zur_Lebendorganspende.pdf","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/detail/lebendorganspende-reform.html"}]}},{"title":"Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Transplantationsgesetzes - Novellierung der Regelungen zur Lebendorganspende und weitere Änderungen","printingNumber":"20/13252","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/132/2013252.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/drittes-gesetz-zur-%C3%A4nderung-des-transplantationsgesetzes-novellierung-der-regelungen-zur/314892","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/"}],"migratedDraftBill":{"title":"Drittes Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes - Novellierung der Regelungen zur Lebendorganspende und weitere Änderungen","publicationDate":"2024-04-24","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/GuV/O/RefE_Novellierung_der_Regelungen_zur_Lebendorganspende.pdf","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/detail/lebendorganspende-reform.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Die Übermittlung der Organspendeunterlagen sollte auch auf elektronischem Wege erfolgen können. Die Information im Falle von Lebendspenden muss ausgebaut werden.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über die Spende, Entnahme und Übertragung von Organen und Geweben","shortTitle":"TPG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/tpg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"},{"code":"FOI_SS_HEALTH","de":"Krankenversicherung","en":"Health insurance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0010328","title":"GOÄ reformieren","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die zwischen PKV-Verband und Bundesärztekammer verhandelte neue Gebührenordnung für Ärzte muss umgesetzt werden.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gebührenordnung für Ärzte","shortTitle":"GOÄ 1982","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/go__1982"},{"title":"Bundesärzteordnung","shortTitle":"BÄO","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/b_o"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SS_HEALTH","de":"Krankenversicherung","en":"Health insurance"},{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0010329","title":"Betrugsbekämpfung: Schaffung datenschutzrechtlicher Voraussetzungen für den Informationsaustausch ","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Gesundheitsversorgung in der Kommune (Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz - GVSG)","printingNumber":"20/11853","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/118/2011853.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-st%C3%A4rkung-der-gesundheitsversorgung-in-der-kommune-gesundheitsversorgungsst%C3%A4rkungsgesetz-gvsg/312308","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Es sind die datenschutzrechtlichen Rahmenbedingungen für eine datenschutzrechtlich rechtssichere Betrugsprävention zu schaffen. Dies schließt u. a. die Ermöglichung eines kostenträgersystemübergreifenden Austausch von Informationen in der Kranken- und Pflegeversicherung ein.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)","shortTitle":"SGB 5","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5"},{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014)","shortTitle":"SGB 11","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SS_HEALTH","de":"Krankenversicherung","en":"Health insurance"},{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0010331","title":"Pflegereform: Generationengerechte, nachhaltige Finanzierung sicherstellen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Eine nachhaltige Reform der Pflegeversicherung muss mit einer Stärkung der kapitalgedeckten Pflege einhergehen. Die Umlagefinanzierung stößt an ihre Grenzen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014)","shortTitle":"SGB 11","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SS_LONGTERM","de":"Pflegeversicherung","en":"Long term care"},{"code":"FOI_HEALTH_CARE","de":"Pflege","en":"Health care"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0010332","title":"Direktabrechnung bei privat versicherten Kindern und Jugendlichen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Für das Prinzip der Direktabrechnung bei privat versicherten Kindern und Jugendlichen besteht kein Regelungsbedarf (Sicht von Ärzten, Versicherten, Versicherern), ist organisatorisch aufwändig und führt bei Leistungserbringern zu Zahlungsverzug (s. Beihilfeberechtigte).","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über den Versicherungsvertrag","shortTitle":"VVG 2008","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/vvg_2008"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SS_HEALTH","de":"Krankenversicherung","en":"Health insurance"},{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0010333","title":"Elektronische Übermittlung von privaten Krankenversicherungsbeiträgen an die Finanzverwaltung","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Im elektronischen Übermittlungsverfahren sollten die Meldeinhalte/das Meldeverfahren praxistauglich ausgestaltet werden.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Einkommensteuergesetz","shortTitle":"EStG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/estg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0010334","title":"Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Es wird vorgeschlagen, die handelsbilanziellen Bestimmungen für die Bildung von Rückstellungen für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle bei Krankenversicherungsunternehmen anzupassen. Ziel ist die Bildung der Schadenrückstellungen auf Grundlage von Erfahrungswerten zum Geschäftsjahresende.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Handelsgesetzbuch","shortTitle":"HGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/hgb"},{"title":"Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen","shortTitle":"RechVersV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/rechversv"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0010335","title":"Umsetzung der IRRD in nationales Recht","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die Medicator AG soll weitgehend in der bisherigen Struktur erhalten und zugleich an EU-Vorgaben angepasst werden. Hierzu werden konkrete Gestaltungsüberlegungen adressiert, bspw. zur neuen Rolle der Medicator AG als Brückenunternehmen und zum Vorliegen des \"öffentlichen Interesses\" für eine Abwicklung.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen","shortTitle":"VAG 2016","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/vag_2016"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0010336","title":"Krankenversicherung von Saisonarbeitern bezahlbar halten","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Es besteht bereits eine Pflicht zur Krankenversicherung sowie eine Nachweispflicht bei Betriebsprüfungen. Gruppenverträge werden zu geringen Preisen taggenau angeboten.  ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845)","shortTitle":"SGB 4","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_4"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SS_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Soziale Sicherung\"","en":"Other in the field of \"Social security\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0010338","title":"Pflegeprävention: Pflegebedürftigkeit frühestmöglich verhindern","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Prävention in der Pflege nur bei Wirksamkeit und ohne Leistungsausweitungen. Berücksichtigung von Präventionsangeboten in den Pflegesätzen. Keine neuen Strukturen für pflegepräventiven Hausbesuch schaffen und kein flächendeckender Ausbau von Pflegestützpunkten, um präventive Ansätze zu fördern. Keine Erhöhung der Leistungen der Pflegeversicherung und keine Ausweitung der Leistungen der Pflegeversicherung.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014)","shortTitle":"SGB 11","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SS_LONGTERM","de":"Pflegeversicherung","en":"Long term care"},{"code":"FOI_HEALTH_CARE","de":"Pflege","en":"Health care"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0010340","title":"Telematikinfrastruktur: Einwilligungsunabhängige Krankenversichertennummer für Privatversicherte ermöglichen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die Unternehmen der Privaten Krankenversicherung müssen die Berechtigung erhalten, unabhängig von einer Einwilligung der Versicherten eine Krankenversicherungsnummer (KVNR) zu vergeben und für die Services der Telematikinfrastruktur zu nutzen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zum Implantateregister Deutschland","shortTitle":"IRegG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/iregg"},{"title":"Verordnung zum Betrieb des Implantateregisters Deutschland","shortTitle":"IRegBV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/iregbv"},{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)","shortTitle":"SGB 5","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"},{"code":"FOI_SS_HEALTH","de":"Krankenversicherung","en":"Health insurance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0010341","title":"Telematikinfrastruktur: Interoperabilitätspflicht - Bereitstellung von Patientendaten bei Wechsel des Praxisverwaltungssystems","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Schaffung einer Digitalagentur für Gesundheit (Gesundheits-Digitalagentur-Gesetz - GDAG)","printingNumber":"377/24","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2024/0377-24.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-schaffung-einer-digitalagentur-f%C3%BCr-gesundheit-gesundheits-digitalagentur-gesetz/314886","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/"}],"migratedDraftBill":{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Schaffung einer Digitalagentur für Gesundheit (Gesundheits-Digitalagentur-Gesetz - GDAG)","publicationDate":"2024-05-15","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/GuV/G/GDAG_RefE.pdf","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/detail/gesundheits-digitalagentur-gesetz-gdag.html"}]}},{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Schaffung einer Digitalagentur für Gesundheit - (Gesundheits-Digitalagentur-Gesetz - GDAG)","printingNumber":"20/13249","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/132/2013249.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-schaffung-einer-digitalagentur-f%C3%BCr-gesundheit-gesundheits-digitalagentur-gesetz/314886","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/"}],"migratedDraftBill":{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Schaffung einer Digitalagentur für Gesundheit (Gesundheits-Digitalagentur-Gesetz - GDAG)","publicationDate":"2024-05-15","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/GuV/G/GDAG_RefE.pdf","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/detail/gesundheits-digitalagentur-gesetz-gdag.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Es sollte sichergestellt werden, dass die neu vorgesehene Pflicht zur Datenbereitstellung durch die Hersteller Informationstechnischer Systeme an die Leistungserbringer auch für die PKV gilt. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)","shortTitle":"SGB 5","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SS_HEALTH","de":"Krankenversicherung","en":"Health insurance"},{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0010342","title":"Implantateregister: Sicherstellung datenschutzrechtlicher Verarbeitungsbefugnisse bei Kostenträgerwechsel","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Schaffung einer Digitalagentur für Gesundheit (Gesundheits-Digitalagentur-Gesetz - GDAG)","printingNumber":"377/24","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2024/0377-24.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-schaffung-einer-digitalagentur-f%C3%BCr-gesundheit-gesundheits-digitalagentur-gesetz/314886","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/"}],"migratedDraftBill":{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Schaffung einer Digitalagentur für Gesundheit (Gesundheits-Digitalagentur-Gesetz - GDAG)","publicationDate":"2024-05-15","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/GuV/G/GDAG_RefE.pdf","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/detail/gesundheits-digitalagentur-gesetz-gdag.html"}]}},{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Schaffung einer Digitalagentur für Gesundheit - (Gesundheits-Digitalagentur-Gesetz - GDAG)","printingNumber":"20/13249","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/132/2013249.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-schaffung-einer-digitalagentur-f%C3%BCr-gesundheit-gesundheits-digitalagentur-gesetz/314886","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/"}],"migratedDraftBill":{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Schaffung einer Digitalagentur für Gesundheit (Gesundheits-Digitalagentur-Gesetz - GDAG)","publicationDate":"2024-05-15","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/GuV/G/GDAG_RefE.pdf","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/detail/gesundheits-digitalagentur-gesetz-gdag.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Die für die Meldung des Kostenträgerwechsels nach § 17 Abs. 2 IRegG erforderlichen Datenverarbeitungsbefugnisse der Kostenträger sollten ausdrücklich geregelt werden. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zum Implantateregister Deutschland","shortTitle":"IRegG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/iregg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"},{"code":"FOI_SS_HEALTH","de":"Krankenversicherung","en":"Health insurance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0010343","title":"Telematikinfrastruktur: Ergänzung des PKV-Verbandes in der Gesellschafterliste der Digitalagentur","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Schaffung einer Digitalagentur für Gesundheit (Gesundheits-Digitalagentur-Gesetz - GDAG)","printingNumber":"377/24","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2024/0377-24.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-schaffung-einer-digitalagentur-f%C3%BCr-gesundheit-gesundheits-digitalagentur-gesetz/314886","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/"}],"migratedDraftBill":{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Schaffung einer Digitalagentur für Gesundheit (Gesundheits-Digitalagentur-Gesetz - GDAG)","publicationDate":"2024-05-15","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/GuV/G/GDAG_RefE.pdf","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/detail/gesundheits-digitalagentur-gesetz-gdag.html"}]}},{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Schaffung einer Digitalagentur für Gesundheit - (Gesundheits-Digitalagentur-Gesetz - GDAG)","printingNumber":"20/13249","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/132/2013249.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-schaffung-einer-digitalagentur-f%C3%BCr-gesundheit-gesundheits-digitalagentur-gesetz/314886","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/"}],"migratedDraftBill":{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Schaffung einer Digitalagentur für Gesundheit (Gesundheits-Digitalagentur-Gesetz - GDAG)","publicationDate":"2024-05-15","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/GuV/G/GDAG_RefE.pdf","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/detail/gesundheits-digitalagentur-gesetz-gdag.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Die Beteiligung des PKV-Verbandes an der gematik GmbH / Digitalagentur sowie die Mitfinanzierung der Kosten der TI durch die PKV müssen im SGB V hinreichend abgeildet werden.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)","shortTitle":"SGB 5","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SS_HEALTH","de":"Krankenversicherung","en":"Health insurance"},{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0010344","title":"Telematikinfrastruktur: Verankerung der neuen TI-Services und DiGA in den Tarifbedingungen der PKV","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Es sollten die versicherungsvertragsrechtlichen Grundlagen geschaffen werden, um die neuen TI-Services einschließlich DiGA in den Tarifbedingungen der PKV bestandswirksam und zukunftsfähig abbilden zu können. Es muss gesetzlich klargestellt werden, dass es sich bei den Kosten der PKV im Zusammenhang mit dem Betrieb und der Nutzung der Telematikinfrastruktur um Versicherungsleistungen handelt. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)","shortTitle":"SGB 5","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5"},{"title":"Gesetz über den Versicherungsvertrag","shortTitle":"VVG 2008","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/vvg_2008"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""},{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"},{"code":"FOI_SS_HEALTH","de":"Krankenversicherung","en":"Health insurance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0010345","title":"Telematikinfrastruktur: Klarstellung der datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeit in der TI","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"§ 362 Abs. 1 SGB V ist dahingehend zu erweitern, dass sich die datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit auch bzgl. der PKV nach § 307 SGB V richtet.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)","shortTitle":"SGB 5","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SS_HEALTH","de":"Krankenversicherung","en":"Health insurance"},{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0010346","title":"Telematikinfrastruktur: Klarstellung der Zugriffs- und Verarbeitungsrechte von PKV-Leistungserbringern","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Es sollte geregelt bzw. zumindest klarstellend festgehalten werden, dass unter den Begriff des Zugriffs auf und des Verarbeitens von Daten in den Anwendungen der TI durch Leistungserbringer auch das Erstellen, Einstellen, Übermitteln, Speichern etc. von Daten in den Anwendungen der TI fällt.\r\n§ 349 SGB V sollte klarstellend dahingehend ergänzt werden, dass und unter welchen Voraussetzungen die in den Behandlungskontext von Privatversicherten zugriffsberechtigten  Leistungserbringer und sonstigen zugriffsberechtigten Personen (u. a. niedergelassene Ärzte bzw. Ärzte in Kliniken) berechtigt sind, ePA-Daten zu verarbeiten, insbesondere auch dort zu speichern. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)","shortTitle":"SGB 5","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SS_HEALTH","de":"Krankenversicherung","en":"Health insurance"},{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0010347","title":"Privatvergütung in der Physiotherapie: Empfehlungen zur Vergütungsgestaltung ermöglichen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die maßgeblichen Verbände der Physiotherapie sollen Empfehlungen zur Vergütungsgestaltung geben können. Dazu bedarf es einer Rechtsgrundlage. ","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SS_HEALTH","de":"Krankenversicherung","en":"Health insurance"},{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0010348","title":"Beitragsentwicklung verstetigen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die Beitragsentwicklung in der PKV sollte durch regelmäßige Beitragsanpassungen verstetigt werden. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Verordnung betreffend die Aufsicht über die Geschäftstätigkeit in der privaten Krankenversicherung","shortTitle":"KVAV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kvav"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SS_HEALTH","de":"Krankenversicherung","en":"Health insurance"},{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0010349","title":"Zugang zum Standardtarif öffnen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Der Zugang zum Standardtarif sollte für alle Versicherten geöffnet werden, d.a. auch für Neuzugänge ab 1.1.2009.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)","shortTitle":"SGB 5","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SS_HEALTH","de":"Krankenversicherung","en":"Health insurance"},{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0010350","title":"ApoRG: Pharmazeutische Dienstleistungen systemgerecht finanzieren","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Gesetz für eine Apothekenhonorar- und Apothekenstrukturreform (Apotheken-Reformgesetz) (20. WP)","publicationDate":"2024-06-14","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/GuV/A/ApoRG-Apotheken-Reformgesetz_RefE.pdf","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/detail/aporg.html"}]},"description":"Der PKV-Verband plädiert für eine Reform der Finanzierung der pharmazeutischen Dienstleistungen: Die Abrechnung muss für gesetzlich und privat Versicherte getrennt organisiert werden. Alternativ sollte auf die Finanzierungsregelung für pharmazeutische Dienstleistungen über einen Zuschlag zum Preis von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln vollständig verzichtet werden.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)","shortTitle":"SGB 5","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5"},{"title":"Arzneimittelpreisverordnung","shortTitle":"AMPreisV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ampreisv"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SS_HEALTH","de":"Krankenversicherung","en":"Health insurance"},{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0010351","title":"ApoRG: Fixum im Einvernehmen mit der PKV verhandeln","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Gesetz für eine Apothekenhonorar- und Apothekenstrukturreform (Apotheken-Reformgesetz) (20. WP)","publicationDate":"2024-06-14","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/GuV/A/ApoRG-Apotheken-Reformgesetz_RefE.pdf","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/detail/aporg.html"}]},"description":"Bei der Verhandlung des festen Teils der Apothekenvergütung (Fixum) fordert der PKV-Verband eine aktive Beteiligung. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. 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Notwendig ist eine Präventionsstrategie, die Prävention zum Leitprinzip der Gesundheitspolitik macht. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. 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Der SPV dürfen keine weiteren Finanzierungslasten aufgebürdet werden. Sollte es bei der Finanzierungssystematik bleiben, sollte die PPV entsprechend ihres Versichertenanteils nur mit 7 anstatt der vorgesehenen 11 % beteiligt werden. ","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_HEALTH_CARE","de":"Pflege","en":"Health care"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011670","title":"Aktionsplan diverses, inklusives, barrierefreies Gesundheitswesen: Pflegeberatung flexibler und bedarfsgerechter ausgestalten","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Beratungseinsätze nach § 37 Abs. 3 SGB XI sollten im Interesse der Pflegebedürftigen flexibler und bedarfsgerechter ausgestaltet werden.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014)","shortTitle":"SGB 11","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SS_LONGTERM","de":"Pflegeversicherung","en":"Long term care"}]}]},"statements":{"statementsPresent":true,"statementsCount":35,"statements":[{"regulatoryProjectNumber":"RV0010317","regulatoryProjectTitle":"MFG: Vertrauliche Preise für Arzneimittel verhindern","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/2b/d8/328401/Stellungnahme-Gutachten-SG2407010026.pdf","pdfPageCount":6,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"I. ALLGEMEINE ANMERKUNGEN\r\n\r\nMit dem Medizinforschungsgesetz soll der Forschungs- und Produktionsstandort Deutschland gestärkt werden. Der PKV-Verband bewertet es positiv, dass die Rahmenbedingungen für Entwicklung, Zulassung und Herstellung von Arzneimitteln und Medizinprodukten verbessert werden sollen. Auch bei beschleunigten und vereinfachten Prüfverfahren muss aber weiterhin die Patientensicherheit im Mittelpunkt stehen. \r\n\r\nDie Einführung vertraulicher Erstattungsbeträge stärkt hingegen nicht den Standort Deutschland. Die Maßnahme liefert keinen Beitrag für eine effiziente und nachhaltige Versorgung der Versicherten mit Arzneimitteln. Verdeckte Erstattungsbeträge werden auf Dauer zu höheren Herstellerabgabepreisen und damit zu Mehrausgaben führen. Zudem konterkariert die Regelung die aktuellen europäischen Bestrebungen für mehr Transparenz und in der Folge angemessenere Arzneimittelpreise. \r\n\r\nBesonders benachteiligt sind von den vorgesehenen Regelungen Selbstzahler, die aufgrund von Selbstbehalten und Beitragsrückerstattungen keine Arzneimittelrechnungen bei ihren privaten Krankenversicherungen und/oder Beihilfestellen einreichen. Sie zahlen die von der Industrie festgesetzten Preise, nicht die vertraulichen bzw. verhandelten und somit deutlich geringeren Erstattungsbeträge. Aufgrund von Selbstbehalt- und Beitragsrückerstattungstarifen reichen Privatversicherte nicht automatisch Rechnungen zur Erstattung ein, sondern prüfen ihre Optionen im Jahresverlauf. Reichen sie künftig keine Rechnungen ein, überzahlen sie regelmäßig und bleiben auf den Mehrkosten sitzen. Es ist nicht nachvollziehbar, dass gerade diejenigen Versicherte die Kosten der Standortpolitik tragen sollen, die sich kostenbewusst verhalten und anfallende Rechnungen selbst bezahlen. \r\n\r\nDas derzeitige Verfahren funktioniert unproblematisch: Alle Patientinnen und Patienten erhalten erstattungsbetragsgeregelte Arzneimittel an der Apothekenkasse. Im Regelfall findet keine Nacherstattung statt. Wenn eine solche erforderlich wird, werden mit dem vorliegenden Gesetzentwurf alle erforderlichen Prozesse rechtssicher geregelt.\r\n\r\nAuch der Bundesrat hatte für die Streichung der Regelung plädiert. Die Einführung der vertraulichen Erstattungsbeträge führe zu großer Intransparenz. Der hohe bürokratische und finanzielle Aufwand für den Differenzausgleich stehe in einem fraglichen Verhältnis zum Nutzen. Vor diesem Hintergrund plädiert der PKV-Verband für einen ersatzlosen Verzicht auf die Maßnahme.\r\n\r\n\r\n\r\n \r\nII. ZU AUSGEWÄHLTEN REGELUNGEN DES GESETZENTWURFS\r\n\r\nZu Art. 1 Nr. 16 - § 78 Abs. 3a AMG\r\n\r\nVorgeschlagene Regelungen\r\nEntscheidet sich der Hersteller für die Option „vertraulicher Erstattungsbetrag“, wird das Arzneimittel vom Hersteller nicht mehr zum mit dem GKV-Spitzenverband verhandelten Erstattungsbetrag abgegeben. Außerhalb der GKV-Versorgung kann nur die juristische Person, die das Arzneimittel erworben hat, vom pharmazeutischen Unternehmer den Ausgleich der Differenz zwischen dem Erstattungsbetrag und dem tatsächlich gezahlten Abgabepreis (einschließlich der zu viel entrichteten Zuschläge nach der Arzneimittelpreisverordnung und der zu viel entrichteten Umsatzsteuer) verlangen. \r\n\r\nBewertung \r\n\r\n1.\tEntschiedene Ablehnung der vertraulichen/verdeckten Erstattungsbeträge \r\n\r\nDer PKV-Verband lehnt die Einführung vertraulicher Erstattungsbeträge ab. Die Maßnahme führt kurzfristig zu einem erheblichen bürokratischen Aufwand und mittelfristig zu erhöhten Arzneimittelausgaben bei allen Kostenträgern. Sie benachteiligt systematisch Selbstzahler und damit Versicherte, die verantwortungsvoll und kostenbewusst agieren. \r\n\r\nIn der PKV begleichen Versicherte in der Regel ihre Kosten zunächst selbst und entscheiden nach Ermessen und ggf. zeitlicher Verzögerung, ob sie die Belege zur Kostenerstattung einreichen. Hintergrund sind die tariflichen Bedingungen: Selbstbehalte in unterschiedlicher Höhe sind in fast allen Tarifen die Regel. Hinzu kommt, dass bei sofortiger Einreichung der Rechnungen tariflich vereinbarte Beitragsrückerstattungen bei Nichtinanspruchnahme von Leistungen verfallen würden. Das Selbstzahlermodell, bei dem der Patient Eigenverantwortung übernimmt, hat auch den Bundesgesetzgeber überzeugt. Davon zeugt die Einführung von Selbstbehaltstarifen in der Gesetzlichen Krankenversicherung nach § 53 SGB V mit dem GKV-WSG. Vertrauliche Erstattungsbeträge konterkarieren indes die Eigenvorsorge und Wahlfreiheit der Patienten und greifen unzulässig in das Vertragsverhältnis und die Tarifabschlussfreiheit der privat Versicherten und ihrer Krankenversicherer ein. \r\n\r\nDie vorgesehenen Regelungen benachteiligen Selbstzahler. Selbstzahler müssen zukünftig an der Apothekenkasse die künstlich hoch gehaltenen öffentlichen Preise der pharmazeutischen Industrie zahlen und nicht mehr die dann vertraulichen „echten“ Erstattungsbeträge, die nur für Kostenträger gelten. Einen Anspruch auf Ausgleich der Differenz haben sie ausdrücklich nicht. Ein solcher Anspruch war im Referentenentwurf noch vorgesehen. Der Regierungsentwurf begrenzt den Anspruch auf juristische Personen. \r\n\r\nDamit würden ausgerechnet diejenigen Versicherten bestraft, die einen Teil ihrer Krankheitskosten selbst tragen und so die Versichertengemeinschaft von Bürokratie und Kosten entlasten. Die geplante Regelung setzt einen Anreiz, künftig jede Arzneimittelverordnung einzureichen – mit der Folge erhöhter Leistungsausgaben insgesamt. Die ausgabenbegrenzende Wirkung von Selbstbehalt und Beitragsrückerstattungstarifen würde eingeschränkt. \r\n\r\nDie Folgen der Regelung für den einzelnen Versicherten sollen an einem Beispiel illustriert werden: Das Präparat Aimovig® 140 mg (PZN 14441794) wird zur Migräneprophylaxe eingesetzt. Migräne ist eine Indikation, die nicht zwangsläufig mit Komorbiditäten assoziiert ist; mithin kann nicht per se von weiteren Leistungsausgaben aufgrund der Indikation ausgegangen werden. Der Preis pro Quartalspackung hat sich von 2.027,36 Euro (06/2019) über mehrere Stufen auf 848,15 Euro (03/2023) mehr als halbiert. In diesem Fall fielen pro Jahr 8.109,44 Euro beim unverhandelten Ausgangspreis statt 3.392,60 Euro beim reduzierten Preis an. Der Selbstzahler hätte also 4.716,84 Euro zu viel gezahlt. Die einzige Chance, diese Benachteiligung zu umgehen, hätte darin bestanden, die Rechnungen einzureichen. Meint: Der Versicherte hätte zwischen erheblichen Mehrausgaben und dem Verzicht auf Beitragsrückerstattung wählen müssen. \r\n\r\nTarifliche Selbstbehalte und Beitragsrückerstattungen gehören zu den Wesensmerkmalen der privaten Krankenvollversicherung. Fast jeder (98 Prozent) Vollversicherte (ohne Beihilfe) hat einen tariflichen Selbstbehalt vereinbart. Neben prozentualen Selbstbehalten (vom erstattungsfähigen Rechnungsbetrag wird ein prozentualer Anteil erstattet) gibt es auch absolute Selbstbehalte. Bei diesen werden erstattungsfähige Rechnungsbeträge erst nach Überschreiten dieser Grenze erstattet. In vielen PKV-Tarifen sind Kombinationen beider Arten vorhanden. \r\n\r\nSelbstbehalte dienen zuvorderst dem Zweck, die individuelle Prämienbelastung zu senken. Sofern der Patient aber davon ausgehen muss, dass er ggf. – wie im vorbezeichneten Beispiel des Migränepräparats Aimovig® – fast 5.000,- EUR mehr zahlt als er eigentlich zahlen müsste, wird die mit dem Selbstbehaltstarif bezweckte Prämienentlastung in ihr Gegenteil verkehrt. Akzeptanz und Attraktivität der Selbstbehaltstarife werden schwinden. Sie verlieren ihren Sinn und Zweck. Mehr noch: Die vertraulichen Erstattungsbeträge verstoßen ggf. gegen geltendes Recht: § 193 Abs. 3 Satz 1 Versicherungsvertragsgesetz sieht einen maximalen Selbstbehalt von 5.000,- EUR vor. Ein höherer Selbstbehalt ist rechtswidrig und widerspricht der Pflicht zur Versicherung. Einen solch hohen „Selbstbehalt“ würde der arglose Versicherte am Beispiel des Präparates Aimovig® jedoch zum Vorteil des pharmazeutischen Unternehmens leisten, ohne dass er etwas davon hätte. Eine der Grundideen des AMNOG – die Sicherung eines bezahlbaren Krankenversicherungsschutzes für privat Versicherte und Beihilfeberechtigte – wird durch die Option der „vertraulichen Erstattungsbeträge“ unterlaufen.  \r\n\r\nZusätzlich zum Selbstbehalt tragen Beitragsrückerstattungen zu einer kostenbewussten Leistungsinanspruchnahme bei. Beitragsrückerstattungen liegen in der Regel beim ein- bis dreifachen des Monatsbeitrags. Dieser sehr starke, zusätzliche finanzielle Anreiz führt dazu, dass viele Personen auch dann keine Rechnung einreichen, wenn sie die Selbstbehaltsgrenze ihres Tarifs erreicht haben. In manchen Versichertenkollektiven können 50 Prozent und mehr leistungsfrei sein.    \t\r\nVor diesem Hintergrund plädieren wir – wie auch die Gesetzliche Krankenversicherung und andere – dafür, auf die Einführung vertraulicher Erstattungsbeträge ersatzlos zu verzichten. \r\n\r\n \r\n2.\tAusgestaltung der Regelungsmaterie nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz  \r\n\r\nSollte die Regelung gleichwohl beibehalten werden, bedarf es zwingend eines Verfahrens, damit Selbstzahler nicht benachteiligt werden. Dies könnte die Einschränkung des Anwendungsbereiches der Option sein, sich für vertrauliche Erstattungsbeträge entscheiden zu können.\r\n\r\nDer Anwendungsbereich der Option für vertrauliche Erstattungsbeträge könnte so eingegrenzt werden, dass aufgrund der Höhe der Jahrestherapiekosten typisierend davon ausgegangen werden kann, dass Versicherungsleistungen (Beihilfeleistungen) in Anspruch genommen werden. Dann findet das bereits bestehende ZESAR-Verfahren zwischen Kostenträger und Hersteller statt. Der Selbstzahler erhält eine Erstattung aller Aufwendungen, die er tatsächlich hatte. \r\n\r\nVorgeschlagen wird konkret, dass Arzneimittel bis zu einer definierten Obergrenze der Jahrestherapiekosten nicht der Vertraulichkeit unterliegen; der Versicherte hätte Transparenz über den Preis und könnte, wie bisher auch, eine informierte Entscheidung über die Einreichung seiner Rechnung zur Kostenerstattung treffen.  \r\n\r\n3.\tHilfsweise: Flankierende Regelungen zum Schutz von Versicherten mit Selbstbehalten  \r\n\r\nSollte dieses Modell nicht umgesetzt werden können, sollte vorgesehen werden, dass der Versicherte bereits an der Apothekenkasse die Information erhält, ob für ein Arzneimittel ein vertraulicher Erstattungsbetrag vorliegt. Der Versicherte kann dann bei Vorliegen eines vertraulichen Erstattungsbetrages entscheiden, ob er den Beleg ausschließlich zur Auszahlung oder Verrechnung des Differenzbetrages zwischen dem vertraulichen und dem tatsächlichen Erstattungsbetrag bei seinem Versicherungsunternehmen einreicht oder ob er eine Versicherungsleistung in Anspruch nehmen will und Aufwendungserstattung verlangen will. Die Versicherungsunternehmen würden dementsprechend zwei Prozesse hausintern anlegen. Der Einzug der Preisdifferenz zwischen dem echten und dem niedrigeren vertraulichen Erstattungsbetrag könnte dann über die nach dem Arzneimittelrabattgesetz errichteten Zentrale Stelle zum Einzug von Rabatten (ZESAR) erfolgen. \r\n\r\nZu Art. 5 - § 1a AMRabG\r\n\r\nVorgeschlagene Regelungen\r\nEs wird klargestellt, dass der Ausgleich der Preisdifferenz zwischen dem tatsächlich gezahlten Abgabepreis und dem geltenden Erstattungsbetrag auch die zu viel entrichteten Zuschläge nach der Arzneimittelpreisverordnung und die zu viel entrichtete Umsatzsteuer umfasst. Art. 5 Nr. 3 regelt, dass ZESAR den vereinbarten oder festgelegten Erstattungsbetrag unverzüglich an die Unternehmen der privaten Krankenversicherung und die Träger der Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach beamtenrechtlichen Vorschriften übermittelt, der ihr durch den Hersteller zuvor übermittelt wurde.\r\n\r\n \r\nBewertung \r\nDie vorgeschlagenen Klarstellungen sind zu begrüßen. Sie ermöglichen es, die bei Nacherstattungen gem. geltendem Recht entstehenden, zu viel entrichteten Zuschläge nach der Arzneimittelpreisverordnung und die zu viel entrichtete Umsatzsteuer rechtssicher geltend zu machen. \r\n\r\nDie Regelung in Artikel 5 Nr. 3 ist verbunden mit der vorgesehenen Einführung vertraulicher Erstattungsbeträge. Mit den neu zu etablierenden Meldewegen geht ein hoher bürokratischer Aufwand einher. Auch vor diesem Hintergrund wird für die Streichung der vertraulichen Erstattungsbeträge und mithin für die Streichung der damit neu zu etablierenden Meldewege plädiert.\r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-06-11"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0010318","regulatoryProjectTitle":"BDSG-Änderungsgesetz: Klare datenschutzrechtliche Befugnisse für Gesundheits- und Präventionsprogramme für PKV-Versicherte schaffen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/d5/5e/328609/Stellungnahme-Gutachten-SG2407010036.pdf","pdfPageCount":7,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"I. ALLGEMEINE ANMERKUNGEN\r\n\r\nDie PKV begrüßt und unterstützt das Ziel der Bundesregierung, notwendige Anpassungen im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) vorzunehmen und hierbei die Erfahrungen und Erfordernisse im nationalen Recht nach Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) zu berücksichtigen. \r\n\r\nKlarstellungsbedarf sehen wir bei der Streichung § 37a BDSG-RegE. Es muss sichergestellt werden, dass den Unternehmen der Privaten Kranken- und Pflegeversicherung die rechtssichere Erstellung und Nutzung von Wahrscheinlichkeitswerten unter Verwendung von Gesundheitsdaten in den durch Art. 22 Abs. 4 DSGVO vorgegebenen Grenzen möglich bleibt. Aufgrund der Auslegungsbedürftigkeit der vorgesehenen Regelungen zur Nutzung u. a. von (vorhandenen) Gesundheitsdaten für unternehmenseigene Scorings werden Rechtsunsicherheiten und zudem über die Vorgaben der DSGVO hinausreichende Restriktionen geschaffen, die nachteilige Folgen u. a. für bestehende technische Prozesse in den Versicherungsunternehmen haben. \r\n\r\nDer vorliegende Gesetzesentwurf zeigt aus Sicht der PKV dringenden weiteren Ergänzungsbedarf, da für die PKV u. a. sinnvolle gesetzliche Klarstellungen hinsichtlich des Umfangs bestehender Datenverarbeitungsbefugnisse fehlen und für die PKV insoweit (weiterhin) datenschutzrechtliche Rechtsrisiken bestehen. Zur Förderung einer einheitlichen Normauslegung durch die (Landes-)Datenschutzaufsichtsbehörden ist es erforderlich, dass der Gesetzgeber Klarstellungen für Datenverarbeitungen der PKV-Unternehmen insbesondere bei Gesundheits- und Präventionsprogrammen sowie der betrieblichen Kranken- und Pflegeversicherung vornimmt. Es muss sichergestellt werden, dass abweichende Auslegungen einzelner Datenschutzaufsichtsbehörden zu Datenverarbeitungsbefugnissen und damit einhergehende Rechtsrisiken für die Versicherer nicht dazu führen, dass den PKV-Versicherten – im Gegensatz zu den Versicherten der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) – der Zugang zu wichtigen Bestandteilen eines modernen (digitalen) Gesundheits- und Versorgungsmanagements (Managed Care) erschwert, wenn nicht gar unmöglich gemacht wird. Dies läuft dem gesetzgeberischen Ziel der Transformation der PKV vom reinen Kostenerstatter zum Gesundheitsmanager zuwider, behindert den gerechten Systemwettbewerb zwischen GKV und PKV und führt letztlich zu einer versorgungsrelevanten Benachteiligung der Privatversicherten. \r\n\r\nMit Blick auf die aktuelle Weiterentwicklung der Digitalgesetzgebung für das deutsche Gesundheitswesen ist zudem sicherzustellen, dass für die PKV vergleichbare Datenverarbeitungsbefugnisse wie in der GKV bestehen bzw. geschaffen werden, damit alle Bürgerinnen und Bürger unabhängig vom Versicherungsstatus unter Wahrung höchster datenschutzrechtlicher Standards gleichberechtigt und verwaltungsbarrierefrei von den neuen digitalen Gesundheitsangeboten und -möglichkeiten profitieren können.\r\n\r\nLetztlich begrüßen wir insbesondere die im Regierungsentwurf vorgesehene klarstellende Ergänzung des § 34 Abs. 1 BDSG, welche den datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch der betroffenen Person bei entgegenstehenden überwiegenden Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen sachgerecht einschränken soll. \r\n\r\nII. ZU AUSGEWÄHLTEN REGELUNGEN DES GESETZENTWURFS\r\n\r\n\r\nZu Art. 1 Nr. 12 (§ 34 Abs. 1 S. 2 BDSG-RegE – Beschränkung des Auskunftsrechts bei überwiegenden Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen)\r\n\r\nVorgeschlagene Regelung\r\nUnter § 34 Abs. 1 BDSG soll auf der Grundlage der Öffnungsklausel in Art. 23 Abs. 1 lit. i DSGVO ein neuer Satz 2 angefügt werden, der eine ausdrückliche Ausnahme vom Auskunftsrecht vorsieht, wenn das Interesse des Verantwortlichen an der Geheimhaltung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen das Interesse der betroffenen Person an der Information überwiegt.\r\n\r\nBewertung\r\nWir begrüßen die im Regierungsentwurf in § 34 Abs. 1 BDSG vorgesehene – klarstellende – Ergänzung, dass das Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO auch insoweit nicht besteht, als der betroffenen Person durch die Information ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis des Verantwortlichen oder eines Dritten offenbart würde und das Interesse an der Geheimhaltung das Interesse der betroffenen Person an der Information überwiegt. Dieses Verständnis lässt sich bereits aus § 29 Abs. 1 Satz 2 BDSG herleiten. Die vorgesehene Klarstellung in § 34 BDSG trägt zur Rechtssicherheit bei.\r\n\r\nDiese Klarstellung erscheint sogar geboten. Entgegen der Annahme des Bundesrats besteht bei einer ausdrücklichen Berücksichtigung des Schutzes von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen im BDSG nicht die Gefahr, dass die erwähnten Kranken- und Pflegeversicherer als Verantwortliche künftig datenschutzrechtliche Auskunftsansprüche rechtsmissbräuchlich zurückweisen würden, um strukturelle Beweislastprobleme zum Nachteil von betroffenen Personen / Verbrauchern in Rechtsstreitigkeiten auszunutzen. \r\n\r\nInsbesondere geht es in den zuletzt gehäuft aufgekommen Verfahren zur Frage der Zulässigkeit von Beitragsanpassungen in der PKV, die für diese Begründung Anlass gegeben haben mögen, nicht darum, den Betroffenen einen datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch unter Berufung auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse vorzuenthalten. Vielmehr sind in der Praxis zunehmend Auskunftsverlangen (regelmäßig von selbst ernannten „Verbraucheranwälten“) mit datenschutzfremdem Hintergrund zu beobachten, um in den betreffenden Gerichtsverfahren (Stufen-)Klagen bei klägerseitig zu vertretenden Darlegungs- und Beweislastproblemen schlüssig zu machen. Regelmäßig wird dabei die erneute Zurverfügungstellung von Unterlagen (z. B. Beitragserhöhungsschreiben) angestrebt und insoweit der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch rechtsmissbräuchlich instrumentalisiert. Ein solcher (erneuter) Abschriftenanspruch, der sich nicht nach dem Datenschutzrecht, sondern nach den maßgeblichen zivil- bzw. versicherungsvertragsrechtlichen Normen richtet, existiert indes grundsätzlich nicht. Zuletzt hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 27. September 2023 (Az.: IV ZR 177/22) ausdrücklich entschieden, dass dem Versicherungsnehmer ein Anspruch auf Abschriften zu zurückliegenden Prämienanpassungen allenfalls dann aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) zusteht, wenn unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls in entschuldbarer Weise eine Unkenntnis über Bestehen und Umfang des Rechts aus dem Versicherungsvertrag besteht. Einen Anspruch auf Abschriften der Begründungsschreiben zu den Prämienanpassungen samt Anlagen aus Art. 15 Abs. 1 und 3 DSGVO hat der BGH hingegen klar verneint. Insofern zeigt sich, dass gerade der seitens der Bundesratsausschüsse gesehene Zusammenhang zwischen dem datenschutzrechtlichen Auskunftsrecht und strukturellen Beweislastproblemen im Bereich der Privaten Kranken- und Pflegeversicherung regelmäßig nicht durchgreift.\r\n\r\nSoweit es nicht die vorgenannten Konstellationen, sondern die datenschutzrechtlich anerkannte Einschränkung des Auskunftsanspruchs in Fällen der berechtigten Berufung des Verantwortlichen auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse im engeren Sinne betrifft, würde die im Gesetzentwurf vorgesehene Regelung hingegen zu einer wünschenswerten Klarstellung auch für die Verbraucher führen.\r\n\r\nZu Art. 1 Nr. 14 (§ 37a BDSG-RegE – Erstellung und Verwendung von Scoring-Werten)\r\n\r\nVorgeschlagene Regelung\r\n§ 37a BDSG-RegE soll den bisherigen § 31 BDSG in eine neue Ausnahmeregelung vom Verbot des Art. 22 Abs. 1 DSGVO überführen und um weitere Bestimmungen zur angemessenen Wahrung der Rechte und Freiheiten sowie der berechtigten Interessen der betroffenen Person gemäß Art. 22 Abs. 2 lit. b DSGVO ergänzen. Absatz 1 der vorgeschlagenen Regelung soll unter Bezugnahme auf Art. 22 Abs. 1 und 2 lit. b DSGVO regeln, unter welchen Bedingungen Ausnahmen von dem Recht bestehen, keiner ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung beruhenden Entscheidung unterworfen zu werden. Die Ausnahme des § 37a Abs. 1 Nr. 1 BDSG-RegE betrifft die Erstellung und Verwendung von Wahrscheinlichkeitswerten über ein bestimmtes zukünftiges Verhalten einer natürlichen Person zum Zweck der Entscheidung über die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines Vertragsverhältnisses. Die (gegenüber dem bisherigen § 31 BDSG ergänzten) Bedingungen, unter denen die Ausnahme greift, sollen in § 37a Abs. 2 BDSG-RegE geregelt werden. Nicht erlaubt sein soll nach der Neuregelung u. a. die Nutzung von Gesundheitsdaten für die Erstellung von Wahrscheinlichkeitswerten (§ 37a Abs. 2 Nr. 1 lit. a BDSG-RegE) und die genutzten personenbezogenen Daten sollen für keine anderen Zwecke verarbeitet werden dürfen (§ 37a Abs. 2 Nr. 3 lit. b BDSG-RegE).\r\n\r\nBewertung\r\nDie in § 37a Abs. 1 BDSG-RegE vorgesehene neue Ausnahme vom Verbot des Art. 22 Abs. 1 DSGVO kann für Versicherungsunternehmen zum einen als Verwender von Scorewerten relevant sein, die sie von Auskunfteien erhalten. § 37a Abs. 1 Nr. 1 BDSG-RegE kann aber auch einschlägig sein, wenn ein Versicherungsunternehmen selbst mit bereits vorliegenden Daten Wahrscheinlichkeitswerte errechnet.\r\n\r\nPrivate Kranken- und Pflegeversicherer benötigen Score-(Wahrscheinlichkeits-)Werte nicht nur in Gestalt klassischer Wirtschaftsauskünfte zur Bonitätsprüfung. Wahrscheinlichkeitswerte werden in vielen Bereichen entlang der gesamten Kundenbeziehung benötigt, bspw. prozesstechnisch für die Gestaltung effizienter Sachbearbeitungsprozesse im Massenverfahren Leistungsbearbeitung (z. B. Prüfung und Abrechnung von Rechnungstellungen der Leistungserbringer), für das Angebot und die Durchführung von Gesundheitsmanagementprogrammen und künftig auch verstärkt im Zusammenhang mit dem Einsatz von Künstlicher Intelligenz.\r\n\r\nDas in § 37a Abs. 2 Nr. 1 BDSG-RegE vorgesehene Verbot der Ermittlung von Score-Werten u. a. auf der Basis von Gesundheitsdaten geht über die Vorgabe von Art. 22 Abs. 4 DSGVO hinaus und konterkariert die vom Gesetzgeber beabsichtigte Ausnahmeregelung in § 37a Abs. 1 Nr. 1 BDSG-RegE durch die Schaffung nicht gerechtfertigter Restriktionen zum Nachteil der Unternehmen der privaten Kranken- und Pflegeversicherung. Zudem ist die vorgesehene Neuregelung bereits dahingehend auslegungsbedürftig, was konkret unter einem „bestimmten zukünftigen Verhalten der Person“ zum Zweck der Entscheidung über die „Begründung, Durchführung oder Beendigung eines Vertragsverhältnisses mit dieser Person“ zu verstehen ist (bspw. sind Erkrankungen häufig auch auf Lebens- bzw. Verhaltensweisen zurückzuführen). Dies schafft unnötig neue Rechtsunsicherheiten für die Private Kranken- und Pflegeversicherung, die sich u. a. auf wesentliche automatisierte Bestandsprozesse der Versicherer auswirken können. \r\n\r\nZudem ist die in § 37a Abs. 2 Nr. 3 lit. b BDSG-RegE vorgesehene Restriktion, dass die genutzten personenbezogenen Daten für keine anderen Zwecke verarbeitet werden dürfen, für PKV-Unternehmen nicht einzuhalten, die mit eigenen Daten Wahrscheinlichkeitswerte errechnen. Wenn ein Versicherungsunternehmen einen eigenen Wahrscheinlichkeitswert errechnet, geschieht dies grds. immer mit Daten, die bereits vorher zu einem anderen Zweck verarbeitet wurden und auch nachfolgend noch zu anderen Zwecken dienen können. Da sich eine Zweckbindung bereits aus Art. 6 Abs. 4 DSGVO ergibt, ist die vorgesehene Regelung nicht erforderlich.\r\n\r\nEs ist deshalb gesetzlich sicherzustellen, dass den Unternehmen der Privaten Kranken- und Pflegeversicherung die rechtssichere Erstellung und Nutzung von Wahrscheinlichkeitswerten unter Verwendung von Gesundheitsdaten in den durch Art. 22 Abs. 4 DSGVO vorgegebenen Grenzen möglich bleibt. \r\n\r\n\r\nIII. WEITERER REGELUNGSBEDARF\r\n\r\n§ 22 BDSG – Klarstellung der Berechtigung der PKV, (Gesundheits-)Daten der Versicherten für das Angebot und die Durchführung von Gesundheitsmanagementprogrammen zu verarbeiten\r\n\r\nAktuelle Gesetzeslage\r\nSowohl im internationalen Kontext als auch auf nationaler Ebene, zuletzt im Koalitionsvertrag der aktuellen Bundesregierung, wird die Sinnhaftigkeit und der Nutzen von Gesundheitsförderungs- und Präventionsmaßnahmen als wichtige Bausteine für ein gesundes Leben betont und der Ausbau entsprechender Angebote allgemein angeregt bzw. empfohlen. \r\n\r\nDer Gesetzgeber hat der PKV bereits in dem Gesetz zur Reform des Versicherungsvertragsrechts das Leitbild zugrunde gelegt, dass diese nicht mehr auf die reine Kostenerstattung fokussiert ist, sondern als moderner Gesundheitsmanager neue Formen und Methoden zur wirksamen Kostensteuerung bei gleichzeitigem Erhalt bzw. Steigerung der medizinischen Behandlungsqualität anwendet. Als Beispiel nennt die Gesetzesbegründung u. a. ausdrücklich das „Disease Management“, das auch Gesundheitsmanagement- und Vorsorgeangebote umfasst (vgl. u. a. BT-Drs. 16/3945, S. 55). \r\n\r\nAngebote der PKV im Bereich des Gesundheitsmanagements zur Gewährleistung einer hochwertigen medizinischen Versorgung im Sinne der Versicherten erfordern eine korrespondierende Datenverarbeitungsbefugnis der Versicherer. Maßstab und Grenzen bestimmen insoweit die allgemeinen Grundsätze des Art. 9 Abs. 2 lit. h DSGVO i. V. m. § 22 Abs. 1 Nr. 1 lit. b BDSG. \r\n\r\nAllerdings können die Unternehmen der privaten Krankenversicherung u. a. aufgrund der Auslegungsbedürftigkeit des § 22 BDSG nicht hinreichend sicher davon ausgehen, dass einzelne (Landes-)Datenschutzaufsichtsbehörden nicht zu (unzutreffenden) abweichenden Auslegungsergebnissen gelangen und z. B. Analysen von Rechnungsdaten für die Unterbreitung individueller Angebote des Gesundheitsmanagements ohne die vorherige Einholung einer entsprechenden ausdrücklichen Einwilligung der Privatversicherten als unzulässig erachten. Diese für die PKV unbefriedigende Situation wird dadurch verschärft, dass der Gesetzgeber entsprechende Datenverarbeitungsbefugnisse der GKV für Gesundheitsmanagementprogramme ausdrücklich festgelegt hat. Nach § 284 Abs. 1 Nr. 14, Abs. 3 S. 1 SGB V ist den gesetzlichen Krankenkassen die Erhebung und Speicherung von Daten zur Gewinnung von Versicherten für die Vorbereitung und Durchführung von Gesundheitsmanagementprogrammen ausdrücklich gestattet. Den gesetzlichen Krankenkassen wird damit u. a. die Möglichkeit eingeräumt, versichertenbezogene Daten zur Identifizierung chronisch Erkrankter auszuwerten (z. B. aus Abrechnungsunterlagen), u. a. um diese in strukturierte Behandlungsprogramme einbinden bzw. entsprechende Gesundheitsförderungsvorschläge unterbreiten zu können.\r\n\r\nDer Fokus des Gesetzgebers, klar normierte Datenverarbeitungsbefugnisse zu schaffen, zeigt sich aktuell auch in dem jüngst verabschiedeten Gesetz zur verbesserten Nutzung von Gesundheitsdaten (GDNG). Danach wird den gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen unter § 25b SGB V (neu) ausdrücklich die Befugnis eingeräumt, datengestützte Auswertungen zum individuellen Gesundheitsschutz ihrer Versicherten vorzunehmen und insoweit ihre Versicherten individuell anzusprechen. Hierzu werden die gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen befugt, die bei ihnen vorliegenden personenbezogenen Daten der Versicherten ohne deren Einwilligung automatisiert zu verarbeiten, soweit dies zur Erkennung von potenziell schwerwiegenden gesundheitlichen Risiken der Versicherten erforderlich und geeignet ist. Die Versicherten können dieser Datenverarbeitung widersprechen.\r\n\r\nAuch den Privaten Kranken- und Pflegeversicherern liegen vielfältige versichertenindividuelle Daten vor, in denen umfangreiche Informationen über medizinisch und pflegerisch relevante Sachverhalte enthalten sind. Diese Daten können und sollten ebenfalls zur Erkennung und Vermeidung von potenziell schwerwiegenden gesundheitlichen Risiken genutzt werden. Es ist nicht ersichtlich, weshalb Privatversicherte nicht im gleichen Umfang Zugang zum individuellen Gesundheitsschutz und -management wie GKV-Versicherten haben sollten. \r\n\r\nDaher ist sicherzustellen, dass für die PKV ausreichend klare Datenverarbeitungsbefugnisse für Gesundheitsdaten im Rahmen von Gesundheitsmanagementangeboten wie für die GKV bestehen. Faktischen Restriktionen infolge von Rechtsunsicherheiten durch unterschiedliche Auslegungen der für die PKV maßgeblichen datenschutzrechtlichen Erlaubnisnormen im deutschen Recht sollte durch gesetzliche Klarstellungen begegnet werden. Um die Durchführung individueller Gesundheitsförderungs- und Präventionsprogramme für alle Privatversicherten rechtssicher zu ermöglichen, sollte § 22 BDSG als datenschutzrechtliche Erlaubnisnorm unter Abs. 1 Nr. 1 lit. b wie folgt klarstellend ergänzt werden:\r\n\r\n§ 22 Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten\r\n(1) Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ist die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zulässig\r\n1. durch öffentliche und nichtöffentliche Stellen, wenn sie\r\n(…)\r\nb) zum Zweck der Gesundheitsvorsorge, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschäftigten, für die medizinische Diagnostik, die Versorgung oder Behandlung im Gesundheits- oder Sozialbereich, für die Erkennung von Gesundheitsrisiken sowie darauf aufbauend das Angebot und die Durchführung von Gesundheitsmanagementprogrammen durch Unternehmen der privaten Krankenversicherung oder für die Verwaltung von Systemen und Diensten im Gesundheits- und Sozialbereich oder aufgrund eines Vertrags der betroffenen Person mit einem Angehörigen eines Gesundheitsberufs erforderlich ist und diese Daten von ärztlichem Personal oder durch sonstige Personen, die einer entsprechenden Geheimhaltungspflicht unterliegen, oder unter deren Verantwortung verarbeitet werden, (…)\r\n\r\n\r\n§ 26 BDSG – Klarstellung, dass die Verarbeitung von Beschäftigtendaten für die Begründung und Verwaltung von betrieblichen Kranken- und Pflegeversicherungsversicherungsverhältnissen zu Gunsten der Beschäftigten zulässig ist\r\n\r\nAktuelle Gesetzeslage\r\nBetriebliche Kranken- und Pflegeversicherungsversicherungsprodukte stellen eine sinnvolle Ergänzung des bestehenden Gesundheitsschutzes dar und erfreuen sich sowohl bei Arbeitgebern als auch bei den Beschäftigten sehr großer Beliebtheit. \r\n\r\nBei den Landesdatenschutzaufsichtsbehörden bestehen jedoch – vergleichbar der vorstehend geschilderten Situation bei Gesundheitsmanagementprogrammen – teilweise unterschiedliche Rechtsauffassungen dahingehend, ob im Rahmen von betrieblichen Kranken- und Pflegeversicherungsangeboten Beschäftigtendaten für die Begründung und Verwaltung von Versicherungsverhältnissen genutzt bzw. verarbeitet werden dürfen. Zur Umsetzung des dbzgl. (Gruppen-)Vertrages zwischen dem Arbeitgeber, der seine Mitarbeiter entsprechend informiert, und dem Versicherer müssen dabei üblicherweise Beschäftigtendaten (insb. Name und Adressdaten) an das Versicherungsunternehmen weitergegeben werden, um dem Versicherer insbesondere die Identifizierung der versicherten Personen ermöglichen und deren Berechtigung zur Inanspruchnahme von betreffenden Versicherungsleistungen ermitteln zu können. \r\n\r\n§ 26 BDSG sollte dahingehend klargestellt werden, dass die Verarbeitung von Beschäftigtendaten für die Begründung und Verwaltung von betrieblichen Kranken- und Pflegeversicherungsverhältnissen zu Gunsten der Beschäftigten zulässig ist. \r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-04-29"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0010319","regulatoryProjectTitle":"KHVVG: Qualitätsgesicherte und tragfähige Krankenhausreform ermöglichen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/bf/6c/329281/Stellungnahme-Gutachten-SG2407020014.pdf","text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Analyse der Vorhaltevergütung \r\nzur Reform des Krankenhaussektors \r\nPolicy Paper im Auftrag des PKV-Verbandes\r\nPolicy Paper im Auftrag des PKV-Verbandes\r\nImpressum\r\nAutoren Andreas Schmid, Katja Heinz, Lennart Klages und Jochen Baierlein\r\nUnter Mitwirkung von Sarah Günther und Philipp Leibinger\r\nKontakt Prof. Dr. Andreas Schmid (andreas.schmid@oberender.com)\r\nOberender AG\r\nIhr Partner im Gesundheitswesen\r\nStandort Bayreuth\r\nWahnfriedstraße 3\r\n95444 Bayreuth\r\nStandort München\r\nElsenheimerstr. 59\r\n80687 München\r\nTelefon: +49 (0)921 745443 - 0\r\nWebsite: www.oberender.com\r\nBayreuth und München, 31.08.2023\r\nAnalyse der Vorhaltevergütung \r\nzur Reform des Krankenhaussektors \r\n3\r\nInhaltsverzeichnis\r\nInhaltsverzeichnis .................................................................................................... 3\r\nAbbildungsverzeichnis.............................................................................................. 4\r\nTabellenverzeichnis.................................................................................................. 5\r\nAbkürzungsverzeichnis............................................................................................. 6\r\nZusammenfassung................................................................................................... 7\r\n1 Auftrag und Zielstellung...................................................................................... 9\r\n2 Idee und Stand der Reform............................................................................... 10\r\n2.1 Herausforderungen....................................................................................... 10\r\n2.2 Reformziele.................................................................................................. 11\r\n2.3 Sachstand zur Umsetzung............................................................................. 11\r\n3 Status quo der Vergütung ................................................................................. 14\r\n3.1 Systemische Unterschiede zwischen GKV und PKV......................................... 15\r\n3.2 Systematik der Dualen Finanzierung .............................................................. 16\r\n3.3 Entwicklung der Investitionskostenfinanzierung ............................................. 17\r\n4 Vorhaltevergütung – Implikationen für die Kostenträger...................................... 18\r\n4.1 Angemessene Verteilung der Belastung ......................................................... 18\r\n4.1.1 Versichertenbezogene Finanzierung der Vorhaltevergütung ................... 19\r\n4.1.2 Fallbezogene Finanzierung der Vorhaltevergütung................................. 19\r\n4.1.3 Casemix-bezogene Finanzierung der Vorhaltevergütung ........................ 19\r\n4.2 Mechanismus der Auszahlung ....................................................................... 20\r\n4.3 Ausgleichsmechanismen und Kostenneutralität............................................. 21\r\n4.4 Modellerweiterung mit mehreren Krankenhäuser und alternativen Annahmen.. 24\r\n4.5 Plausibilität der Kostenneutralität mit Blick auf die Gesamtreform .................. 26\r\n5 Vorhaltevergütung – Implikationen für die Leistungserbringer ............................. 27\r\n5.1 Struktur im Status quo und bei „idealtypischer“ Vorhaltevergütung ................. 28\r\n5.2 Umsetzung der Vorhaltevergütung laut Eckpunktepapier ................................ 30\r\n5.3 Effekte durch die Konsolidierung von Leistungsgruppen oder Standorten......... 33\r\n5.4 Risiken einer zu hohen Vorhaltevergütung ...................................................... 34\r\n6 Ökonomie und Wettbewerb.............................................................................. 35\r\n7 Fazit................................................................................................................ 37\r\nLiteraturverzeichnis................................................................................................ 39\r\nAnhang .................................................................................................................. 43\r\nAnhang 1: Erweiterung des Beispiels auf 2 Krankenhäuser..................................... 43\r\nAnhang 2: Variation des Beispiels mit 2 Krankenhäusern....................................... 44\r\n4\r\nAbbildungsverzeichnis\r\nAbbildung 1: Veränderung der Vergütungslogik ................................................... 13\r\nAbbildung 2: Grundlegende Unterschiede zwischen GKV und PKV ....................... 16\r\nAbbildung 3: Effekt einer Fallmengenreduktion auf den Anteil der \r\nVorhaltevergütung (schematische Darstellung) ............................... 23\r\nAbbildung 4: Kosten- und Erlössituation im DRG-Setting ..................................... 28\r\nAbbildung 5: Maximale Vorhaltevergütung .......................................................... 29\r\nAbbildung 6: Kosten- und Erlössituation bei Vorhaltevergütung nach dem \r\nEckpunktepapier (kurzfristig für 2 bzw. 3 Jahre)................................ 30\r\nAbbildung 7: Gewinnsituation bei Vorhaltevergütung nach dem Eckpunktepapier \r\n(kurzfristig für 2 bzw. 3 Jahre).......................................................... 32\r\nAbbildung 8: Kosten- und Erlössituation bei Vorhaltevergütung nach dem \r\nEckpunktepapier bei Konsolidierungseffekten ................................. 33\r\nAbbildung 9: Kosten- und Erlössituation bei Vorhaltevergütung nach dem \r\nEckpunktepapier, wenn Vorhaltevergütung > Fixkosten \r\n(kurzfristig für 2 bzw. 3 Jahre).......................................................... 34\r\nAbbildung 10: Gewinnsituation bei Vorhaltevergütung nach dem \r\nEckpunktepapier, Vorhaltevergütung > Fixkosten \r\n(kurzfristig für 2 bzw. 3 Jahre).......................................................... 35\r\n5\r\nTabellenverzeichnis\r\nTabelle 1: Investitionsbedarf.......................................................................... 17\r\nTabelle 2: Vorhaltevergütung – Implikation für Kostenträger: \r\nAusgangsszenario (Periode 1)......................................................... 21\r\nTabelle 3: Vorhaltevergütung – Implikation für Kostenträger: \r\nAusgangsszenario bei Fallzahlreduktion (Periode 2) ......................... 22\r\nTabelle 4: Vorhaltevergütung – Implikation für Kostenträger: \r\nEinführung Vorhaltevergütung (Periode 1)........................................ 22\r\nTabelle 5: Vorhaltevergütung – Implikation für Kostenträger: \r\nVorhaltevergütung bei Fallzahlreduktion (Periode 2)......................... 23\r\nTabelle 6: Beispielrechnung Vorhaltevergütung bei Fallreduktion, \r\n2 Kostenträgern und 2 Krankenhäusern........................................... 43\r\nTabelle 7: Variation des Beispiels Vorhaltevergütung bei Fallreduktion, \r\n2 Kostenträgern und 2 Krankenhäusern........................................... 44\r\n6\r\nAbkürzungsverzeichnis\r\naDRG DRG ohne Pflegepersonalkosten („a“ für „ausgegliedert“)\r\nBAS\r\nBMG\r\nBundesamt für Soziale Sicherung\r\nBundesministerium für Gesundheit\r\nDRG Diagnosis Related Groups (deutsch: Diagnosebezogene \r\nFallgruppen)\r\nEBM Einheitlicher Bewertungsmaßstab\r\nGKV Gesetzliche Krankenversicherung\r\nGOÄ Gebührenordnung für Ärzte\r\nInEK Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus\r\nPKV Private Krankenversicherung\r\nrDRG Reduktion der aDRG auf eine Rest-DRG durch die Ausgliederung \r\nder Vorhaltevergütung („r“ für „Rest“)\r\nVV Vorhaltevergütung\r\n7\r\nZusammenfassung\r\n➢ Es ist unbestreitbar, dass sowohl eine Reform der Krankenhaustrukturen als auch deren Fi\u0002nanzierung notwendig und geboten sind. Dabei muss die Qualität der Versorgung, die Be\u0002darfsnotwendigkeit und die Wirtschaftlichkeit im Mittelpunkt des Interesses stehen; ein fai\u0002rer Wettbewerb zwischen allen Stakeholdern ist sicherzustellen.\r\n➢ Zentraler Bestandteil der geplanten Reform des Krankenhaussektors ist die Einführung ei\u0002ner Vorhaltevergütung. Die Intention der Reformbemühungen sowie der Grundgedanke ei\u0002ner Vorhaltevergütung sind nachvollziehbar, die im Eckpunktepapier skizzierte Ausgestal\u0002tung wird jedoch sehr kritisch bewertet.\r\n➢ DRGs haben vieldiskutierte Nachteile, aber auch viele positive Effekte hinsichtlich Trans\u0002parenz und Wirtschaftlichkeit, die nicht hinreichend berücksichtigt werden. Es gibt zahlrei\u0002che Anzeichen, dass durch die aktuell geplante Vorhaltevergütung neue Fehlanreize und \r\nSteuerungsprobleme entstehen können. \r\n➢ Der vielfach verwendete Begriff der „Entökonomisierung“ führt in die Irre und ist einer sach\u0002lichen Diskussion nicht zuträglich, da weder Knappheit noch ökonomische Zusammenhänge \r\ndurch eine Vorhaltevergütung aufgelöst werden können.\r\n➢ Auf Ebene der Kostenträger hängt es von der konkreten Ausgestaltung ab, ob die Reform\r\nunerwünschte umverteilende Effekte nach sich zieht. Hierzu ist dringend mehr Transpa\u0002renz zu den konkreten Ausgestaltungsmodalitäten erforderlich, denn die möglichen Umver\u0002teilungseffekte können auch zwischen Kostenträgern erheblich sein und müssen zwingend \r\nberücksichtigt werden.\r\n➢ Zielführend für eine faire Lastenverteilung bei Einführung der Vorhaltefinanzierung erscheint\r\ndie verursachergerechte Zuordnung nach Patientenfällen und deren Fallschwere. Wird dage\u0002gen die Vorhaltevergütung allein über die Anzahl der Versicherten oder Fälle (ohne Berück\u0002sichtigung der Fallschwere) zugeordnet, hätte das auf Seite der Kostenträger erhebliche Aus\u0002wirkungen. Investitionen in Ambulantisierung und Prävention werden durch Fehlanreize be\u0002lastet, wovon gesetzliche Krankenkassen und private Krankenversicherungen gleichermaßen \r\nbetroffen wären.\r\n➢ Bei der Umsetzung einer Vorhaltevergütung sind auch die spezifischen vertrags- und versi\u0002cherungsrechtlichen Grundlagen und Konstellation der gesetzlichen und privaten Kosten\u0002träger (einschließlich Beihilfe) und Selbstzahler zu berücksichtigen, die u.a. bei Zahlungswe\u0002gen und Finanzierungoptionen von vorneherein mit bedacht werden müssen. Der im Eck\u0002punktepapier skizzierte Stand berücksichtigt diese Aspekte nicht.\r\n➢ Auf Ebene der Leistungserbringer führt die Vorhaltevergütung zu erheblichen Veränderun\u0002gen der Anreizstruktur, durch den hohen Anteil der Vorhaltevergütung (inkl. Pflegebudget \r\n60 %) sind gravierende Fehlanreize zu erwarten. Sie zeichnet sich in der vorgeschlagenen \r\nForm zudem durch eine hohe Komplexität aus.\r\n➢ Das Ziel der Reduktion des Anreizes zur Mengenausweitung wird voraussichtlich erreicht. \r\nDie Wirkung könnte durch die Höhe der Vorhaltevergütung sogar sehr stark sein. Es erscheint \r\nfraglich, ob dies unter den Vorzeichen drastischer Ressourcenengpässe angemessen ist, zu\u0002mal konkret die Gefahr besteht, dass Anreize zur Reduktion der Leistungsmenge entstehen\r\nund das Risiko für Unterversorgung und Wartelisten erhöht wird.\r\n➢ Ob durch die Vorhaltevergütung ein Anreiz zur Standortreduktion und Leistungszentrali\u0002sierung erfolgt, hängt stark von der Ausgestaltung ab. So ist es u.a. erforderlich, dass Bun\u0002desländer aus Gründen der Krankenhausplanung Standorten Leistungsgruppen entziehen\r\nkönnen, was rechtlich noch abschließend zu klären wäre.\r\n8\r\n➢ Die wirtschaftliche Sicherung von bedarfsnotwendigen Standorten, die durch unterdurch\u0002schnittliche Fallzahlen im DRG-System strukturell benachteiligt sind, wird durch die im Eck\u0002punktepapier skizzierte Umsetzung der Vorhaltevergütung nicht erreicht. Deshalb müssen \r\ndie – in ihrer derzeitigen Form ebenfalls insuffizienten – Sicherstellungszuschläge vorerst \r\nfortbestehen. Wie sie perspektivisch in das vorgeschlagene System integriert werden könn\u0002ten, ist völlig offen.\r\n➢ Es ergeben sich durch die vorgeschlagene Form der Vorhaltevergütung – gerade auch durch \r\ndie hohe Komplexität – zahlreiche neue Optionen, das System unter rein wirtschaftlichen \r\nGesichtspunkten und losgelöst vom Bedarf zu optimieren. Beispielsweise durch die sys\u0002tematische Nutzung des 20%-Fallzahlkorridors, innerhalb dessen keine Anpassung der Vor\u0002haltevergütung erfolgt.\r\n➢ Grundsätzlich gilt: Je höher die Komplexität, desto höher das Missbrauchspotential, desto \r\ndringlicher der Kontrollaufwand, desto häufiger die Notwendigkeit der Nachkorrektur, desto \r\nwahrscheinlicher das Entstehen einer Interventionsspirale, die Planungssicherheit redu\u0002ziert und zusätzliche administrative Aufwände nach sich zieht.\r\n➢ Eine Herausforderung wird es sein, die Vorhaltevergütung zunächst über die Leistungsgrup\u0002pen und dann die DRG den Krankenhäusern angebots- und leistungsgerecht zukommen zu \r\nlassen. Die Leistungsgruppen sind hierfür nicht originär konzipiert, eine entsprechende öko\u0002nomische Homogenität liegt nicht vor. Auch die adäquate Abbildung leistungsgruppen\u0002bzw. DRG-übergreifend genutzter vorhaltungsrelevanter Ressourcen ist bisher nicht ge\u0002klärt.\r\n➢ Mit der geplanten, in den Eckpunkten skizzierten Vorhaltefinanzierung wird das Problem ei\u0002ner unzureichenden Übernahme der Investitionskostenfinanzierung durch die Bundeslän\u0002der nicht gelöst. Im Jahr 2021 bezifferte sich die Investitionslücke auf rd. 3,4 Mrd. Euro. So \r\nlange die Bundesländer ihren Verpflichtungen nicht nachkommen, wird auch trotz der Re\u0002form die strukturelle Unterfinanzierung des Krankenhaussektors fortbestehen. \r\n➢ Durch eine bessere Verteilung der wirtschaftlichen Lasten zwischen den Krankenhäusern \r\nund damit Nivellierung der akuten Insolvenzgefahr könnte der Druck auf die Länder, die Lü\u0002cke zu schließen, sogar weiter abnehmen. Die unzureichende Finanzierung zu Lasten der \r\nKrankenhausträger, der Kostenträger und der Patienten würde sich weiter manifestieren.\r\n➢ Im Eckpunktepapier wird die Kostenneutralität der Krankenhausreform zugesichert. Dieses \r\nVersprechen erscheint unrealistisch. Es gibt zahlreiche Anhaltspunkte, dass die Umsetzung \r\nder Krankenhausreform nicht kostenneutral erfolgen kann.\r\n➢ Bei der Weiterentwicklung des Konzepts sollte die Komplexität des Ansatzes reduziert\r\nund das Risiko von Fehlanreizen minimiert werden. Aufgrund der möglichen Verwerfungen \r\nsollte ein behutsamer Einstieg erfolgen, mithin ein Niveau deutlich unterhalb der aktuell \r\nformulierten 60 % angestrebt werden; dies umso mehr, als eine inhaltliche Begründung für \r\ndie gegenüber dem Kommissionskonzept erfolgte Erhöhung um 20 Prozentpunkte nicht vor\u0002liegt. Die Erreichung der Reformziele würde hierdurch erleichtert und die Kompatibilität mit \r\ndem bestehenden Rahmen erhöht.\r\n9\r\n1 Auftrag und Zielstellung\r\nIn Deutschland sind die Krankenhäuser ein Eckpfeiler der medizinischen Versorgung. Die Kran\u0002kenhauslandschaft ist dabei sehr heterogen. Neben einer pluralen Trägerschaft gibt es beispiels\u0002weise deutliche Unterschiede zwischen ländlichen und urbanen Versorgungskontexten sowie \r\nkleineren und größeren Einrichtungen. Die Finanzierung der Investitionskosten hat durch die \r\nBundesländer zu erfolgen, die Betriebskosten werden über die Entgelte von den gesetzlichen und \r\nprivaten Kostenträgern sowie von der Beihilfe und weiteren Trägern übernommen. Die Investiti\u0002onskosten umfassen beispielsweise Neubauten und Sanierungen aber auch medizinische Groß\u0002geräte. Betriebskosten lassen sich der Behandlung von Patientinnen und Patienten zurechnen.\r\nMit rund 8,72 Mio. Vollversicherten deckten die privaten Krankenversicherer (PKV) im Jahr 2021 \r\nungefähr 10,3 % der deutschen Gesamtbevölkerung ab. Hinzu kamen rund 6,44 Mio. Versicherte \r\nmit privaten Zusatzversicherungen für Wahlleistungen im Krankenhaus. Im Jahr 2023 beliefen \r\nsich die Gesamtausgaben der PKV-Unternehmen (d.h. ohne Leistungen der Beihilfe) für Kranken\u0002hausleistungen auf rund 9,5 Mrd. Euro (VPKV 2023a). Damit stellen die privat Voll- oder \r\nZusatzversicherten eine relevante Gruppe dar, die in einem sich in wichtigen Aspekten deutlich \r\nvon dem System der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) unterscheidenden Versicherungs\u0002system organisiert sind. Entsprechend sind die Folgen der Krankenhausreform auch für diese\r\nund ihre Versicherungsunternehmen explizit zu betrachten.\r\nDas Policy Paper stellt die Vorhaltevergütung in das Zentrum der Betrachtung und geht auf an\u0002dere Teile der Reform nur ein, soweit sie hierfür von Relevanz sind. Einleitend werden grundle\u0002gende, die Vergütungsfrage betreffende Themen aufbereitet, um diese für den weiteren Diskus\u0002sionsprozess zugänglich zu machen. Dies betrifft auch einzelne systemische Spezifika der PKV, \r\ndie in den bisherigen Ausführungen zur Reform noch nicht berücksichtigt werden. Es erfolgt dann \r\nzunächst eine Diskussion der Implikationen für die Kostenträger, im Anschluss für die Leistungs\u0002erbringer. Ebenso werden grundsätzliche ökonomische und wettbewerbliche Aspekte behan\u0002delt.\r\nInhaltlich werden insbesondere zwei Aspekte diskutiert: Erstens, erreicht die Reform durch die \r\nvorgeschlagenen Maßnahmen die angestrebten Ziele? Zweitens, steht die Reform mit dem das \r\nGesundheitswesen charakterisierenden Ordnungsrahmen im Einklang? Im Zusammenspiel bei\u0002der Aspekte ist ebenfalls zu prüfen, ob diese Ziele ggf. auch durch einen milderen Eingriff erreich\u0002bar wären. Ordnungskonform ist die Reform dann, wenn sie dem Grundgedanken einer solidari\u0002schen Wettbewerbsordnung entspricht (Cassel und Wasem 2014) und die vertrags- und versi\u0002cherungsrechtlichen Restriktionen angemessen berücksichtigt, zu denen auch die Einhaltung \r\ndes Äquivalenzprinzips zählt. Das Äquivalenzprinzip ist ein konstitutives Merkmal der PKV und \r\nstellt sicher, dass Versicherungsbeiträge individuelle Risikofaktoren der Versicherten reflektie\u0002ren.\r\nDer Wettbewerbsgedanke pointiert, dass die verschiedenen Akteure im wettbewerblichen Stre\u0002ben zur Förderung von Innovationskraft, Qualität und Effizienz beitragen. Einem zentralplaneri\u0002schen Ansatz wird damit eine Absage erteilt. Die Vereinbarkeit von sozialrechtlichen Zielen und \r\nWettbewerb ist vielfach diskutiert und beschrieben (Monopolkommission 2022; Oberender und \r\nFleischmann 2004). Die Besonderheiten des Gesundheitsmarktes erfordern aber umso mehr \r\neine konsequente Regulierung, welche einen Missbrauch von Machtpositionen unterbindet und \r\nfaire Wettbewerbsbedingungen zwischen allen Beteiligten sicherstellt (Breyer et al. 2013).\r\n10\r\n2 Idee und Stand der Reform\r\n2.1 Herausforderungen\r\nDer deutsche Krankenhaussektor befindet sich in einer Krise, die sich auf verschiedene Faktoren \r\nzurückführen lässt. Die Fallzahlen sind im Zuge der Covid-19-Pandemie erheblich gesunken \r\n(Hentschker et al. 2023) und befinden sich nach wie vor auf einem Niveau deutlich niedriger als \r\nvor der Pandemie. Der bereits heute feststellbare Fachkräftemangel ist in der Pflege, im ärztli\u0002chen Dienst und auch in Verwaltung und Management deutlich spürbar und wird sich weiter ver\u0002schärfen (Fuchs und Weyh 2023). Erheblicher Investitionsbedarf, welcher sich in den letzten \r\nJahrzehnten aufgebaut hat, erschwert die finanzielle Situation der Krankenhäuser zusätzlich\r\n(siehe hierzu auch Kapitel 3.3). Großer Nachholbedarf besteht vor allem hinsichtlich der Digita\u0002lisierung (Goldschmidt et al. 2023) und der veralteten, den Anforderungen der modernen Medizin \r\nhäufig nicht mehr abbildenden Infrastruktur (Minz et al. 2023). Auch wenn einige Bundesländer \r\nzuletzt deutliche Aufstockungen ihrer Investitionsprogramme durchgeführt bzw. angekündigt ha\u0002ben (MAGS NRW 2022; BStMGP 2023), müssen die Krankenhäuser in der Breite nach wie vor \r\nInvestitionen in erheblichem Umfang aus den Betriebserlösen quersubventionieren. Die massive \r\nInflation – gerade auch getrieben durch die Entwicklung der Baukosten – sowie die dynamische \r\nEntwicklung der Lohn- und Sachkosten führt zu erheblichen Ausgabensteigerungen. So betrug \r\nim Jahr 2022 der Orientierungswert für Krankenhauskosten 6% (Statistisches Bundesamt \r\n2022a).\r\nDies alles trifft auf eine Krankenhausstruktur, die in der Breite nach wie vor keine systematische \r\nPlanung, sondern eher eine Fortschreibung des Status quo mit punktueller Nachjustierung er\u0002fährt. Ebendies ergibt sich in Teilen auch aus dem nicht hinreichend definierten Begriff der Be\u0002darfsnotwendigkeit (Monopolkommission 2023). Diese Struktur entspricht nur noch zum Teil den \r\nAnforderungen der modernen Medizin, die in zunehmenden Maße Behandlungen und Therapien \r\nauch ambulant leisten kann und bei komplexen Erkrankungen auf stark interdisziplinär und in\u0002terprofessionell organisierte Settings angewiesen ist (Werner 2021).\r\nMit seinen rund 1.900 Krankenhausstandorten, 480.000 Betten und einer durchschnittlichen \r\nKrankenhausgröße von 253 Betten fällt der deutsche Krankenhaussektor mit einer hohen Versor\u0002gungsdichte und einem hohen Anteil sehr kleiner Krankenhäuser in internationalen Vergleichen \r\nmarkant ins Auge. Die hohe Zahl an Betten lässt sich angesichts der bundesweiten Bettenaus\u0002lastung von nur 68% im Jahr 2021 nicht begründen (Statistisches Bundesamt 2022b). Vergleicht \r\nman diesen Ist-Wert mit einer Zielauslastung von 80%, wären rund 70.000 Betten entbehrlich. \r\nBei Unterstellung einer durchschnittlichen Krankenhausgröße von 250 Betten, entspräche dies\r\n280 Einrichtungen. Mithin bestätigt dies, dass es sich mit Blick auf unterversorgte Regionen um \r\nein Verteilungsproblem, nicht aber um einen Kapazitätsengpass hinsichtlich der im Gesamtsys\u0002tem vorgehaltenen Infrastruktur handelt.\r\nZugleich sind die medizinischen Ergebnisse zwar gut, aber nicht in gleichem Maße herausste\u0002chend (Tikkanen et al. 2021), als dass sie die außergewöhnlichen Strukturen rechtfertigen könn\u0002ten. Vielmehr zeigt sich, dass es trotz der – auch außerhalb der Corona-Zeit – niedrigen Auslas\u0002tung in einigen Indikationsbereichen zu einer – mit ökonomischen Anreizen erklärbaren – Über\u0002versorgung kommt (BMF 2018; Schreyögg et al. 2014; Schreyögg et al. 2020).\r\n11\r\n2.2 Reformziele\r\nVor diesem Hintergrund wurde im Jahr 2022 vom Bundesministerium für Gesundheit (BMG) eine \r\nwissenschaftlich ausgerichtete Regierungskommission für eine moderne und bedarfsgerechte \r\nKrankenhausversorgung eingesetzt, die Reformvorschläge erarbeiten sollte. Wegweisend ist die \r\n3. Stellungnahme der Regierungskommission vom 6. Dezember 2022 (Regierungskommission \r\n2022). Die Präambel formuliert die Zielstellung: „Die Regierungskommission schlägt eine grund\u0002legende Reform der Krankenhausvergütung vor. Sie sieht in dieser Reform einen wesentlichen \r\nBeitrag zur nachhaltigen Stabilisierung der Krankenhausversorgung und -vergütung.“ (S. 3) Der \r\nweitere Text verdeutlicht, dass es darum geht, eine Krankenhausstruktur zu erreichen, welche \r\nsich stärker an Qualitäts- und Bedarfskriterien orientiert, Standorte konsolidiert und zentralisiert\r\nund den derzeitigen Anreiz der Krankenhäuser zur Mengenausweitung minimiert. Dies soll es \r\nauch erlauben, knappe personelle und finanzielle Ressourcen wirksamer und effizienter einset\u0002zen zu können.\r\nDrei Elemente stehen im Fokus: Die Einführung von Level soll bundesländerübergreifend eine \r\neinheitliche Gliederung schaffen. Jedes Level ist an klare strukturelle Voraussetzungen gekop\u0002pelt. Die Definition von Leistungsgruppen soll enger als der unscharfe Begriff der Fachabteilun\u0002gen das Leistungsspektrum einer Klinik beschreiben und auch einschränken. Eine fixe Zuordnung \r\nvon Leistungsgruppen zu Leveln soll dabei sicherstellen, dass nur Einrichtungen, die bestimmte \r\nQualitätskriterien erfüllen, anspruchsvolle Behandlungen und Eingriffe vornehmen und diese \r\nnicht in geringer Zahl bzw. als Gelegenheitsbehandlung erfolgen. Die Reform der Vergütung, wel\u0002che das Gewicht der klassischen DRG-Vergütung (DRG = Diagnosis Related Groups, deutsch: \r\nDiagnosebezogene Fallgruppen) deutlich reduziert und ebenfalls einen starken Bezug zu den ein\u0002zelnen Leistungsgruppen herstellt, ist das letzte Element der Reform.\r\nDie Zielstellung hinsichtlich der Vergütungsreform umfasst drei Aspekte:\r\n1) Reduktion des Mengenanreizes\r\n2) Anreiz zur Konsolidierung und Zentralisierung von Leistungen\r\n3) Ausreichende Finanzierung von bedarfsnotwendigen Angeboten bei geringen Fallzahlen\r\nDie Reduktion des Mengenanreizes ergibt sich aus der Umschichtung von stark an Fallzahlen\r\ngekoppelten Erlösen im aktuellen DRG-System hin zu einer stärker mengenunabhängigen Vergü\u0002tungskomponente, den sogenannten Vorhaltebudgets. Über die Möglichkeit Vorhaltebudgets \r\nzwischen Standorten umzuverteilen und zu transferieren, sollen ferner Anreize gesetzt werden, \r\nLeistungsgruppen an Standorten zu fokussieren und möglicherweise sogar einzelne Standorte \r\nkomplett zu schließen. Der dem Begriff der Vorhaltevergütung inhaltlich am nächsten stehende \r\nAspekt ist die Sicherung bedarfsnotwendiger Standorte, die im aktuellen System beispielsweise\r\naufgrund einer dünnbesiedelten Region keine für die Refinanzierung hinreichende Fallzahl errei\u0002chen.1\r\n2.3 Sachstand zur Umsetzung\r\nMit dem mehrheitlich von den Ländern mitgetragenen Eckpunktepapier vom 10.7.2023 gibt es \r\neinen deutlich weiterentwickelten Zwischenstand, der als Grundlage für einen Gesetzentwurf \r\ndienen soll. Gegenüber den Empfehlungen der Regierungskommission wurde die Relevanz der \r\n1\r\n„Die verringerte DRG-Komponente mindert den Mengenanreiz und die Vorhaltevergütung sichert die \r\nGrundausstattung eines Krankenhauses in der jeweiligen Leistungsgruppe.“ (S. 20)\r\n12\r\nLevel durch die klare Positionierung der Länder gegen einen auch verfassungsrechtlich proble\u0002matischen Eingriff in ihre Planungshoheit deutlich reduziert. Sie haben lediglich eine Transpa\u0002renzfunktion, die das BMG jedoch in einem separaten Gesetzgebungsverfahren regeln will (S. 1). \r\nDie Leistungsgruppen orientieren sich an einem NRWPlus\r\n-Ansatz, d.h. Ausgangspunkt für die wei\u0002tere Ausarbeitung sind die 60 somatischen NRW-Leistungsgruppen plus fünf ergänzender Leis\u0002tungsgruppen: Infektiologie, Notfallmedizin, spezielle Traumatologie, spezielle Kinder- und Ju\u0002gendmedizin und spezielle Kinder- und Jugendchirurgie. In der nun beginnenden weiteren Ausar\u0002beitung haben sich die Länder umfassende Mitspracherechte gesichert. Das finale Ergebnis ist \r\nnoch offen, zumal die Operationalisierung durch das Institut für das Entgeltsystem im Kranken\u0002haus (InEK), das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte und die Arbeitsgemein\u0002schaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften möglicherweise noch deutli\u0002che Abweichungen vom NRW-Modell mit sich bringen wird. In der ganzen Breite der Reform wer\u0002den als zentrale Reformziele die Gewährleistung der Versorgungssicherheit (Daseinsvorsorge), \r\ndie Sicherung und Steigerung der Behandlungsqualität sowie die Entbürokratisierung festgehal\u0002ten (S. 1).\r\nHinsichtlich der Vorhaltevergütung wird im Eckpunktepapier als Zielbild festgehalten:\r\n„Mit der Einführung einer Vorhaltevergütung wird die Vorhaltung von Strukturen in Krankenhäu\u0002sern weitgehend unabhängig von der Leistungserbringung zu einem relevanten Anteil gesichert. \r\nKrankenhäuser erhalten temporär unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme ihrer \r\nLeistungen eine in ihrer Höhe festgelegte Vorhaltevergütung. Zur Sicherung der flächendecken\u0002den Versorgung soll hierdurch die Möglichkeit geschaffen werden, den Krankenhäusern eine aus\u0002kömmliche Finanzierung zu eröffnen.“ (S. 4)\r\nDies pointiert das dritte der in Abschnitt 2.2 dieses Beitrags genannten Ziele im Sinne einer aus\u0002reichenden Vergütung auch bei geringeren Fallzahlen. \r\n„Für die Zahlung eines Vorhaltebudgets werden die Mittel hierfür aus den bestehenden Fallpau\u0002schalen ausgegliedert; die Fallpauschalen werden abgesenkt. (…) Die Absenkung erfolgt per\u0002spektivisch auf der Grundlage sachgerecht kalkulierter tatsächlicher Vorhaltekostenanteile der \r\njeweiligen Fallpauschalen.“ (S. 4)\r\nDie sachgerechte Ermittlung wird noch längere Zeit in Anspruch nehmen. Deshalb gilt:\r\n„In einer Übergangsphase wird die Absenkung der Fallpauschalen daher pauschal um einen ge\u0002setzlich vorgegebenen, zunächst einheitlichen Vorhalteanteil in Höhe von durchschnittlich 60 \r\nProzent der DRG-Vergütung erfolgen. Darin sind auch die Kosten für Pflegepersonal am Bett ent\u0002halten. Die Finanzierung der fallbezogenen Sachkosten bleibt gewährleistet. Um die Kranken\u0002häuser von möglichst viel unnötiger Bürokratielast zu befreien und damit für ihr Personal attrak\u0002tiver zu gestalten, sollten möglichst alle Zu- und Abschläge abgeschafft bzw. in die Mindestvor\u0002gaben der Leistungsgruppen integriert werden (z.B. G-BA Zentrums-Regelungen). Der Fixkosten\u0002degressionsabschlag wird in die Vorhaltevergütung integriert. Der bisherige Sicherstellungszu\u0002schlag sollte perspektivisch in der Vorhaltevergütung integriert werden. Für bisherige Sicherstel\u0002lungs-Krankenhausstandorte wird dann die Vorhaltevergütung entsprechend aufgestockt wer\u0002den.“ (S. 5)\r\n13\r\nDamit ergibt sich das in Abbildung 1 dargestellte Grundmodell der neuen Vergütung. Die bishe\u0002rige aDRG (DRG ohne Pflegepersonalkosten („a“ für „ausgegliedert“)) teilt sich in eine Vorhalte\u0002komponente sowie eine Rest-DRG (rDRG).\r\nAbbildung 1: Veränderung der Vergütungslogik\r\nIm Weiteren folgen Hinweise zum Ausweis der Budgets auf Länderebene, jedoch ohne explizite \r\nKlärung, inwiefern weitergehende Steuerungseffekte hierdurch intendiert werden:\r\n„Das aus den Fallpauschalen ausgegliederte Volumen wird ausgewiesen nach Land und Leis\u0002tungsgruppen. Je Land und Leistungsgruppe wird das Volumen mit dem jeweiligen Landesbasis\u0002fallwert gewichtet. Das Vorhaltebudget im Land ist auf das jeweilige Jahr bezogen gedeckelt. Der \r\ndabei berücksichtigte Landesbasisfallwert bezieht sich auf das Vorjahr.“ (S. 5)\r\nDie Höhe der auf ein Krankenhaus entfallenden Vorhaltevergütung orientiert sich am Casemix\r\ndes jeweiligen Hauses („Einstufung nach bisheriger Fallzahl und Fallschwere“), wobei nach zwei \r\nbzw. drei Jahren eine Nachjustierung erfolgt, die immer Veränderungen in der Fallschwere, nur \r\nunter bestimmten Bedingungen Veränderungen der Fallzahlen reflektiert. Sicherstellungszu\u0002schläge bleiben erhalten und werden auf weitere Bereiche ausgedehnt:\r\n„Das Vorhaltebudget je Land und Leistungsgruppe wird auf Grundlage der Einstufung der Kran\u0002kenhäuser (…) rechnerisch aufgeteilt. Dies erfolgt zentral durch das Institut für das Entgeltsystem \r\nim Krankenhaus. Damit Konzentrationsprozesse und Veränderungen in der Krankenhausland\u0002schaft sachgerecht in der Einstufung berücksichtigt werden, erfolgt in regelmäßigen Abständen \r\neine Neueinstufung der Krankenhäuser in jeder ihm durch das Land zugewiesenen Leistungs\u0002gruppe. Die Einstufung wird zunächst nach zwei Jahren und danach alle drei Jahre überprüft. So\u0002fern sich die Fallzahl in einem Korridor von +/- 20 Prozent verändert, hat dies keine Auswirkungen \r\nauf die Einstufung bezüglich der Fallzahl. Die Entwicklung der Fallschwere wird bei einer Neuein\u0002stufung hingegen umfassend berücksichtigt. (…) Sicherstellungszuschläge bleiben erhalten. Die \r\nBereiche Pädiatrie, Geburtshilfe, Stroke Unit, Spezielle Traumatologie, Intensivmedizin und Not\u0002fallversorgung erhalten neben den bisherigen Sicherstellungszuschlägen einen zusätzlichen,\r\nnach Leistungsumfang gestaffelten Zuschlag. Dieser wird jedoch nicht aus dem bisherigen Erlös\u0002volumen der Krankenhäuser generiert. Hierfür werden seitens der GKV ebenfalls zusätzliche Mit\u0002tel bereitgestellt. Die Auszahlung erfolgt über die regulären Zahlungswege und damit nicht über \r\ndie Länder. Wenn es aufgrund von Schließungen oder Fusionen zur Verlagerungseffekten in \r\n14\r\nbenachbarte Krankenhäuser kommt, ist die Übertragung des Vorhaltebudgets des wegfallenden \r\nStandortes auf die aufnehmenden Standorte kurzfristig sicherzustellen.“ (S. 5-6)\r\nAnders als im Papier der Regierungskommission ist der Auszahlungsweg über das Bundesamt \r\nfür Soziale Sicherung (BAS) damit ausgeschlossen. Als Determinanten für die Vorhaltevergütung \r\nnicht mehr explizit erwähnt – und damit weder bestätigt noch ausgeschlossen – werden der Be\u0002völkerungsbezug sowie Prozess- und Ergebnisqualität. Inwiefern diese im Zuge der weiteren Ent\u0002wicklung noch Eingang finden, ist offen.\r\nBzgl. der Vorhaltevergütung sind somit drei Aspekte zu unterscheiden:\r\n1) Belastung der Kostenträger\r\n2) Mechanismus der Auszahlung\r\n3) Bemessung des Vorhaltebudgets für die einzelnen Krankenhäuser\r\nWährend Schritt 1 das Potential hat, ungewünschte umverteilende Effekte zwischen den Kosten\u0002trägern zu erzeugen, die eine Abweichung vom Äquivalenzprinzip und Fehlanreize nach sich zie\u0002hen, ist in Schritt 3 die Umverteilung zwischen den Krankenhäusern zu bewerten. In Schritt 2 \r\nsteht die Mechanik der Auszahlung im Vordergrund, die auch mit den vertrags- und versiche\u0002rungsrechtlichen Restriktionen der PKV und Beihilfe sowie sonstiger Kostenträger und Selbstzah\u0002ler kompatibel sein muss und Auswirkungen auf den administrativen Aufwand, die Dauer der Ab\u0002wicklung sowie die Transparenz haben kann.\r\n3 Status quo der Vergütung\r\n2002 wurde das Gesetz zur Einführung des diagnose-orientierten Fallpauschalensystems für \r\nKrankenhäuser (Fallpauschalengesetz – FPG), welches ab 2004 verpflichtend für alle Kranken\u0002häuser zur Anwendung kam, verabschiedet. Nach der Abkehr vom Selbstkostendeckungsprinzip, \r\ntagesgleichen Pflegesätzen und Krankenhausbudgets stellt dies einen der bis dato weitrei\u0002chendsten Eingriffe in die Krankenhausvergütung dar. Zentrale Intention war dem Ausgabenan\u0002stieg entgegenzuwirken und Fehlanreize wie Verweildauermaximierung abzustellen (Reinhold et \r\nal. 2009).\r\nMit der Einführung des DRG-Systems kam es somit zu einer großen Krankenhausreform, die sich \r\ndurch drei Eckpunkte charakterisieren lässt: \r\n1) Leistungsgerechte Vergütung\r\n2) Förderung des Wettbewerbs\r\n3) Transparenz über Kosten und Leistungen\r\nIn dieser Hinsicht hat die Einführung der DRG auch positive Ergebnisse erreicht. Viele der Dis\u0002kussionen zu Unter-, Über- oder Fehlversorgung wären ohne die durch das DRG-System gewon\u0002nene Transparenz in ihrem Detailgrad heute nicht führbar. Das Management der Krankenhäuser \r\nhat sich erheblich professionalisiert und die Kostentransparenz befindet sich auf einem mit vor \r\nder Reform nicht mehr vergleichbaren Niveau. Die Effizienz der Leistungserbringung wurde mas\u0002siv erhöht. Ein intensiver Wettbewerb um Patienten setzte ein (Beivers und Emde 2020).\r\nInsgesamt beliefen sich die Gesundheitsausgaben im Krankenhaus 2021 auf 115 Mrd. €, was \r\neinem Viertel der gesamten Gesundheitsausgaben in Deutschland entspricht. Auch bei den \r\n15\r\nPKVen machen sich die Kostensteigerungen im Gesundheitswesen, allen voran in der stationä\u0002ren Leistungserbringung, bemerkbar (Bahnsen und Wild 2023). Mit 9,5 Mrd. € fallen dabei etwa \r\n8,3% auf die PKVen. \r\nDie Kostensteigerung seit 2011, als die stationären Ausgaben der PKVen bei 7,9 Mrd. € lagen, \r\nbeträgt bis 2021 damit 20,3%. Das entspricht in der 10-jährigen Periode einer jährlichen Wachs\u0002tumsrate (CAGR) von 2% (Statistisches Bundesamt 2021). In Anbetracht des korrespondieren\u0002den Leistungsvolumens erscheint die Steigerung eher moderat. In welchem Umfang sich die \r\nDRG-Einführung auf die Kostenentwicklung ausgewirkt hat, lässt sich durch die gegenläufigen \r\nEffekte (Effizienzsteigerung bei gleichzeitigem Anreiz zur Mengenausweitung) nur schwer bezif\u0002fern.\r\nFür die PKVen war 2021 der größte Posten der Gesundheitsausgaben im Krankenhaus die allge\u0002meinen Krankenhausleistungen (5,3 Mrd. €) gefolgt von den Wahlleistungen Chefarzt (2,1 Mrd. \r\n€). Der restliche Betrag beinhaltete die Wahlleistungen Unterkunft, Ersatz-Krankenhaustagegeld \r\nund Sonstige Zahlungen (VPKV 2023b).\r\n3.1 Systemische Unterschiede zwischen GKV und PKV\r\nGrundsätzlich bestehen bei der Vergütung der allgemeinen Krankenhausleistungen keine Unter\u0002schiede zwischen den PKV-Unternehmen und den gesetzlichen Krankenkassen. Diese werden \r\nfür alle Patienten gleich hoch vergütet. Die Abrechnung erfolgt im Wesentlichen auf Grundlage \r\nvon DRGs, abhängig von Kriterien wie Diagnose und Behandlung (Blümel et al. 2020).\r\nBei der Übernahme der Kosten durch den Versicherer bestehen dagegen systemische Unter\u0002schiede zwischen GKV und PKV. Diese betreffen die Vertragsbeziehungen und das Abrech\u0002nungssystem. Während in der GKV der Patient dem Leistungserbringer gegenüber die Vergütung \r\ngrundsätzlich nicht vertraglich schuldet, sondern die Krankenkasse die Gesundheitsleistung \r\nquasi für den Patienten ohne dessen Vorleistung einkauft (sog. Sachleistungsprinzip), ist der \r\nPKV-Patient zur Zahlung der Vergütung an den Leistungserbringer unmittelbar vertraglich ver\u0002pflichtet (Blümel et al. 2020). Das PKV-Unternehmen erstattet dem Patienten die Rechnungskos\u0002ten im Umfang des jeweiligen Versicherungstarifs (sog. Kostenerstattungsprinzip, Busse et al. \r\n2022). Im Falle der Zustimmung des Patienten ist zur Abkürzung des Zahlungsweges auch eine \r\nDirektabrechnung der allgemeinen Krankenhausleistungen und der Wahlleistung Unterkunft zwi\u0002schen PKV-Unternehmen und Krankenhaus möglich (vgl. § 17c Abs. 5 KHG).\r\nAuch wenn die Direktzahlung der Krankenhausrechnung seitens des Versicherers an das Kran\u0002kenhaus etabliert und akzeptiert ist, bleibt der PKV-Patient rechtlich vollumfänglich alleiniger \r\nVertragspartner des Krankenhauses. Dies muss bei der Ausgestaltung der künftigen Vorhalte\u0002kostenfinanzierung berücksichtigt werden. Diese muss an dieser Vertragsbeziehung ansetzen \r\nund mit ihr kompatibel sein. Daneben gibt es weitere Anforderungen und Regularien speziell für \r\ndie Private Krankenversicherung, die sich aus dem Versicherungsvertragsgesetz und dem Versi\u0002cherungsaufsichtsgesetz ergeben. Abbildung 2 stellt diese Unterschiede zwischen GKV und PKV \r\nschematisch dar.\r\n16\r\nAbbildung 2: Grundlegende Unterschiede zwischen GKV und PKV\r\nBei den GKVen findet das Sachleistungsprinzip Anwendung. Bei diesem Verfahren der Kosten\u0002erstattung rechnet die Krankenkasse direkt mit dem Leistungserbringer ab. Die Krankenkassen \r\nerhalten zur Vergütung der erbrachten medizinischen Leistungen ihrer Mitglieder die finanziellen \r\nMittel über den Gesundheitsfonds. In diesen zahlen neben den Krankenkassen mit den Beiträ\u0002gen der Arbeitgeber und Mitglieder unter anderem auch die Bundesagentur für Arbeit, die Ren\u0002tenversicherung und die Minijobzentrale ein. Ebenso werden Steuermittel zur Aufstockung des \r\nGesundheitsfonds verwendet. \r\nWährend in der PKV die Versicherungsbeiträge äquivalent zu den individuellen Risikofaktoren der \r\nVersicherten kalkuliert werden (sog. Äquivalenzprinzip), werden in der GKV die Beiträge nach der \r\nwirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Versicherten kalkuliert (sog. Solidaritätsprinzip). Über \r\nden morbiditätsorientierten Risikostrukturausgleich (Morbi-RSA) werden in der GKV bestimmte \r\nRisikofaktoren des jeweiligen Versichertenklientel einer Kasse im Rahmen der Verteilung der Gel\u0002der aus dem Gesundheitsfonds ausgeglichen. In der PKV existiert kein derartiger Risikostruktur\u0002ausgleich, da hier für Versicherte risikoadjustierte Rückstellungen gebildet werden (Busse et al. \r\n2022).\r\nNeben der Vergütung der stationären Krankenhausleistungen im DRG-System beteiligen sich die \r\nPKVen anteilig an weiteren relevanten Ausgaben wie für die Sicherstellungszuschläge.\r\nZu berücksichtigen sind ferner reine Selbstzahler sowie die Beihilfe und weitere sonstige Kosten\u0002träger wie die Unfallversicherung, Bundeswehr und Bundespolizei (Masanek und Gürkan 2017). \r\n3.2 Systematik der Dualen Finanzierung\r\nSeit 1972 besteht mit der Einführung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) in Deutsch\u0002land die Systematik der Dualen Krankenhausfinanzierung. Diese wurde auch in Folge der DRG\u0002Einführung von 2002 nicht verändert (Blümel et al. 2020). Das System der dualen Finanzierung \r\nlegt fest, dass bei der Finanzierung zwischen den betrieblichen Kosten und den Investitionskos\u0002ten differenziert wird: \r\nMit den DRG-Erlösen, welche durch die Krankenversicherungen finanziert werden, sollen die \r\ndurch die Behandlung der Patienten entstehenden Betriebskosten gedeckt werden. Der DRG\u0002Erlös setzt sich dabei aus einem Landesbasisfallwert multipliziert mit dem Relativgewicht der \r\nDRG sowie potentiellen Zu- oder Abschlägen zusammen. Der Landesbasisfallwert variiert je \r\nnach Bundesland. Mittels dieser Systematik sollen die leistungsabhängigen Fallpauschalen alle \r\n \r\n \r\n \r\nBehandlungs \r\nvertrag\r\nVergütungsvertrag\r\nGKV Vertrag\r\n \r\n \r\n \r\nBehandlungs \r\nvertrag\r\nPKV Vertrag\r\nVergütungs \r\nvertrag\r\n \r\ni.d.R. Direktabrechnung \r\nbei Krankenhaus \r\nleistungen \r\n17\r\nbetriebsbedingten fixen und variablen Kosten finanzieren. Die Erlösermittlung für jede DRG ba\u0002siert dabei auf den Fallkosten der sogenannten Kalkulationskrankenhäuser, welche jährlich ihre \r\nKostendaten an das InEK übermitteln. So soll der durchschnittliche Ressourcenaufwand für die \r\njeweilig erbrachte Leistung als Grundlage der Vergütung dienen (Blümel et al. 2020).\r\nEine Ausnahme bilden seit 2020 die Pflegepersonalkosten, welche über ein Pflegebudget ausge\u0002gliedert werden. Die Wahlleistungen sind ebenfalls nicht durch die Fallpauschalen gedeckt. Die \r\nKosten für die Wahlleistung Unterkunft werden zwischen den PKVen und dem Krankenhaus indi\u0002viduell vereinbart. Grundlage hierfür bildet eine gemeinsame Empfehlung zwischen dem Ver\u0002band der Privaten Krankenversicherung und der Deutschen Krankenhausgesellschaft. Die wahl\u0002ärztliche Behandlung, beispielsweise die Chefarztbehandlung, wird nach GOÄ abgerechnet. Zu\u0002sätzlich können noch Zusatzentgelte sowie krankenhausindividuelle Entgelte anfallen, welche \r\nnicht in der DRG-Fallpauschale inkludiert sind. Ein Beispiel hierfür sind Entgelte für neue Unter\u0002suchungs- und Behandlungsmethoden. Außerdem nicht in der DRG-Vergütung enthalten sind \r\nambulant erbrachte Leistungen des Krankenhauses, die weder eine prä- noch eine poststatio\u0002näre Untersuchung darstellen. Diese werden im Falle einer persönlichen oder einer Institutser\u0002mächtigung für gesetzlich Versicherte nach EBM abgerechnet. Andernfalls erfolgt die Abrech\u0002nung nach GOÄ. Ebenfalls nicht über die DRG beziffert werden Entgelte für ambulantes Operie\u0002ren. Auch hier wird für GKV-Versicherte der EBM und für privat Versicherte die GOÄ angesetzt.\r\nDie Verantwortung der Investitionsfinanzierung obliegt nach dem Krankenhausfinanzierungs\u0002gesetz hingegen der öffentlichen Hand. Hier sind die Bundesländer dafür zuständig, notwendige \r\nInvestitionen mittels Fördermittel zu ermöglichen (Tiemann und Büchner 2022).\r\n3.3 Entwicklung der Investitionskostenfinanzierung\r\nEiner der Gründe, weswegen ein erheblicher Teil der Krankenhäuser vor großen finanziellen Her\u0002ausforderungen steht, besteht in der unzureichenden Investitionsfinanzierung der Bundeslän\u0002der. So fehlten laut des Krankenhaus Rating Reports 2023 im Jahr 2021 jährlich 3,3 Mrd. € an \r\nInvestitionsmitteln bei einem Investitionsbedarf von 6,6 Mrd. €. Somit wird der jährliche Inves\u0002titionsbedarf nur zur Hälfte von den Ländern gedeckt (Augurzky et al. 2023).\r\nAuch die DKG weist in ihrer jährlichen Bestandsaufnahme zur Krankenhausplanung und Investi\u0002tionsfinanzierung eine erhebliche Lücke zwischen Investitionsbedarf und KHG-Fördermitteln\r\naus. Unberücksichtigt bleibt hierbei der Investitionsbedarf der Universitätskliniken, welche aus \r\nder Berechnung des Investitionsbedarfs ausgeschlossen wurden (DKG 2022).\r\nInvestitionsbedarf 2019 2020 2021\r\nInvestitionsbedarf in Mio. € 6.100 6.100 6.700\r\nKHG-Fördermittel in Mio. € 3.173 3.268 3.285\r\nInvestitionslücke in Mio. € 2.927 2.832 3.415\r\nTabelle 1: Investitionsbedarf\r\nQuelle: DKG 2022\r\nDie fehlenden Investitionsmittel können nur in geringem Maße durch die laufenden Kranken\u0002hauseinnahmen kompensiert werden, weswegen es zu einer Verringerung an Unternehmens\u0002substanz kommt. Zur Finanzierung der anderen Hälfte bzw. von Teilen der anderen Hälfte \r\n18\r\nwerden von den Krankenhäusern entweder andere Finanzierungsmöglichkeiten ausgeschöpft \r\noder die benötigten Investitionen bleiben aus (Tiemann und Büchner 2022). \r\nUm den dadurch entstehenden Verlust an Unternehmenssubstanz zu verhindern ist mindestens \r\neine Investitionsquote von 7% der Krankenhauserlöse erforderlich. Diese liegt 2021 jedoch nur \r\nbei 3,2% (Augurzky et al. 2023). Auch das BMG beziffert die Investitionsquote der Länder mit 3% \r\nfür das Jahr 2020 deutlich unter dem errechneten Bedarf (BMG 2023a). \r\nZukünftig wird der Investitionsstau aufgrund der notwendigen Digitalisierung, des steigenden \r\nBedarfs an energetischer Sanierung von Gebäuden oder dem kompletten Neubau von Kranken\u0002hausinfrastruktur weiterwachsen, wenn die Investitionsquote auf dem aktuellen Niveau ver\u0002bleibt. Die bereits erwähnten Kostensteigerungen der letzten Monate erschweren die finanzielle \r\nSituation der Krankenhäuser bei fehlender Investitionskostenfinanzierung durch die Länder zu\u0002sätzlich. So fällt die Kompensation der fehlenden Investitionsfördermittel der Länder durch die \r\nbetriebsbedingten Erlöse immer schwerer (Beivers und Emde 2020).\r\nAus dem von Bund und Ländern beschlossenen Eckpunktepapier geht hervor, dass die Verant\u0002wortung für die Investitionskostenfinanzierung bei den Ländern verbleibt und keiner Veränderung \r\nbedarf. Eine Lösung, wie eine Erhöhung auf das notwendige Maß erreicht werden könnte, zeich\u0002net sich aktuell nicht ab (BMG 2023b).\r\n4 Vorhaltevergütung – Implikationen für die Kostenträger\r\n4.1 Angemessene Verteilung der Belastung\r\nWährend auf Ebene der Leistungserbringer Argumente für eine Entkopplung von Vorhaltevergü\u0002tung und Leistung bestehen, ist die Situation für die Kostenträger komplexer. Auch diese stehen \r\nin einem regulierten und sozialrechtlich flankierten Wettbewerb zueinander. Dieser charakteris\u0002tische Ordnungsrahmen des deutschen Gesundheitssystems soll auf Kostenträgerseite dafür \r\nsorgen, dass im Bemühen um Versicherte Effizienz und Qualität im Vordergrund stehen. Die Ein\u0002führung von Vorhaltevergütungen hat das Potential, die Verteilung der Kosten erheblich zu be\u0002einflussen und sich dementsprechend auf Anreizstrukturen auszuwirken, die Rückwirkungen für \r\ndas Gesamtsystem mit sich bringen. \r\nStand heute (September 2023) ist bezüglich der Ausgestaltung der Vorhaltevergütung wenig be\u0002kannt, das Eckpunktepapier gibt nur grobe Anhaltspunkte zum Vorgehen. Das betrifft sowohl die \r\nZuweisung der Vorhaltevergütung an die Krankenhäuser als auch die Erhebung bei den Kosten\u0002trägern. Für die Kostenträger wird allerdings die weitere Ausgestaltung entscheidend dafür sein, \r\nob durch die Reform unerwünschte Nebeneffekte hinsichtlich Investitionen in Prävention, \r\nHinweis auf aktuelle Herausforderungen\r\nZum Erhalt der Unternehmenssubstanz ist eine Investitionsquote von \r\n7% der Krankenhauserlöse erforderlich. 2021 lag diese jedoch nur bei \r\n3,2%. Die führt zu einer erheblichen strukturellen Unterfinanzierung des \r\nKrankenhaussektors.\r\n19\r\nQualität und dem weiteren Engagement in der Ambulantisierung und damit der Vermeidung von \r\nKrankenhausfällen auftreten oder nicht.\r\nDiese Anreizwirkungen werden im Folgenden für verschiedene mögliche Varianten der Finanzie\u0002rung von Vorhaltevergütung analysiert. Dabei geht es nicht um den Weg der Abfinanzierung, son\u0002dern darum, nach welchem Mechanismus die finanzielle Last der Vorhaltevergütung auf die Kos\u0002tenträger verteilt wird. Im Raum stehen eine Verteilung nach der Zahl der Versicherten, nach der \r\nZahl der Behandlungsfälle oder nach gemäß ihrer Fallschwere gewichteten Fallzahlen (Casemix). \r\nIn diesem ersten Schritt stehen damit keine rechtlichen Fragen oder spezifischen Umsetzungs\u0002details im Fokus. Vielmehr sollen zunächst allgemein mögliche Umsetzungswege der Vorhalte\u0002vergütung auf Ebene der Kostenträger mit ihren Vor- und Nachteilen aufgezeigt werden.\r\n4.1.1 Versichertenbezogene Finanzierung der Vorhaltevergütung\r\nAls eine Variante der Verteilung auf Ebene der Kostenträger wird diskutiert, die Versichertenzah\u0002len als Maßstab zu nehmen. Dieser Ansatz birgt für die Vertragsbeziehungen zwischen allen Kos\u0002tenträgern und Leistungserbringern die Gefahr erheblicher Fehlanreize.\r\nBei versichertenbezogener Finanzierung der Vorhaltevergütung werden die Kostenträger benach\u0002teiligt, die in Ambulantisierungs- und Präventionsmaßnahmen investieren, um Krankenhausfälle \r\nzu vermeiden oder zumindest in ihrer Fallschwere zu mindern. Ein solches Vorgehen führt dazu, \r\ndass sie indirekt an den höheren Fallzahlen anderer Kostenträger beteiligt werden, die nicht in\u0002vestieren. Sobald sich die Fälle eines Kostenträgers und damit der Bedarf an Vorhaltung über\u0002proportional erhöhen, werden bei einer solchen versichertenbezogenen Berechnung zudem alle \r\nanderen Kostenträger finanziell mit belastet. \r\nDie versichertenbezogene Finanzierung der Vorhaltevergütung zieht zudem einen hohen regula\u0002torischen Aufwand nach sich. Denn bei Umsetzung werden die Kostenträger entlastet, deren An\u0002teil an Krankenhausfällen in Relation zur Zahl der Versicherten höher ist. Allerdings wird eine sol\u0002che unterschiedliche Verteilung im System der gesetzlichen Krankenversicherung bereits im \r\nmorbiditätsorientierten Risikostrukturausgleich (Morbi-RSA) berücksichtigt. Damit müsste zwin\u0002gend eine Neuadjustierung des Morbi-RSA vorgenommen werden, da sonst die entsprechenden \r\nKostenträger „überkompensiert“ würden.\r\nEine versichertenbezogene Finanzierung von Vorhaltung hätte damit auf Ebene der Kostenträger \r\ndeutlich negative Auswirkungen, könnte weitere Investitionen in Ambulantisierung und Präven\u0002tion verhindern und weiteren Regulierungsbedarf nach sich ziehen. Zentrale Ziele des Reform\u0002vorhabens würden konterkariert.\r\n4.1.2 Fallbezogene Finanzierung der Vorhaltevergütung\r\nEtwas abgemildert aber grundlegend identisch ergibt sich das Problem, wenn Fallzahlen ohne \r\nBerücksichtigung der Fallschwere zur Verteilung herangezogen werden. Kostenträger profitieren \r\nnicht davon, wenn sie durch Präventionsmaßnahmen etc. mildere Krankheitsverläufe herbeifüh\u0002ren. Auch die Korrektur des morbiditätsorientierten Risikoausgleichs wäre weiterhin notwendig.\r\n4.1.3 Casemix-bezogene Finanzierung der Vorhaltevergütung\r\nZielführend für eine faire Lastenverteilung bei Einführung der Vorhaltefinanzierung erscheint die \r\nverursachergerechte Zuordnung nach Patientenfällen und deren Fallschwere, wie sie durch das \r\nG-DRG-System (Casemix) gewährleistet ist (siehe hierzu auch BKK Dachverband 2023 und TK \r\n2023). Eine zentrale Voraussetzung ist jedoch – gerade und insbesondere für die \r\n20\r\nÜbergangsphase – eine exakte Zuordnung der einzelnen DRGs zu einer Leistungsgruppe, was \r\nnach dem aktuellen Sachstand noch nicht gegeben ist. \r\nDas Eckpunktepapier wird zur Frage der Verteilung der Kosten der Vorhaltevergütung nicht weiter \r\nkonkret. Eine Klarstellung wäre erforderlich, insbesondere weil bei anderweitiger Ausgestaltung \r\nnicht nur Ungerechtigkeiten, sondern auch unerwünschte Effekte entstehen können. Längerfris\u0002tig würde dies – neben negativen Auswirkungen auf die Qualität der Gesundheitsversorgung –\r\nauch höhere Kosten im Gesamtsystem nach sich ziehen.\r\n4.2 Mechanismus der Auszahlung\r\nAus dem aktuellen Eckpunktepapier vom 10.07.2023 geht nicht hervor, wie die Abfinanzierung\r\nder Vorhaltepauschalen auf Kostenträgerseite genau aussehen soll (BMG 2023b). Es ist lediglich \r\ndie Rede von „reguläre[n] Zahlungswege[n] über Krankenhausrechnungen“ (BMG 2023b). Mögli\u0002che Umverteilungseffekte und administrativer Aufwand sind abhängig von der genauen Ausge\u0002staltung. Dass eine Vorab-Auszahlung der Vorhaltevergütung zwar aus Sicht der Krankenhäuser \r\nzur Verbesserung der Liquidität wünschenswert wäre, praktisch jedoch nicht abbildbar ist, \r\nwurde im Entstehungsprozess des Eckpunktepapiers bereits anerkannt. \r\nSelbstzahler erhalten ihre Rechnung direkt vom Krankenhaus und müssen an das Krankenhaus \r\nbezahlen. Für PKV und PKV-/Beihilfe-Versicherte ist es im Grunde ähnlich, auch wenn die PKV \r\nbei der in der Regel vorliegenden Einwilligung des Patienten direkt an Krankenhäuser auszahlt.\r\nZahlen sie selbst an das Krankenhaus, können sie sich den Rechnungsbetrag ggf. von ihrer Ver\u0002sicherung bzw. der Beihilfe (anteilig) erstatten lassen. Dies impliziert, dass auch die Vorhaltever\u0002gütung anteilig über diesen Weg abfinanziert wird. Die Rechnung weist demnach die Komponen\u0002ten Pflegebudget, den Vorhalteanteil und die Rest-DRG getrennt aus. Dadurch werden alle Zahler \r\n– egal ob PKV-Vollversicherung, Beihilfe, Selbstzahler oder andere Kostenträger – leistungsge\u0002recht beteiligt. Ergeben sich durch die gleichmäßige Abfinanzierung Unterschiede von den Ziel\u0002größen, sind diese ex post in Form einer Spitzabrechnung auszugleichen (siehe zur Notwendig\u0002keit einer Spitzabrechnung Abschnitt 4.4).\r\nKonkretisierender Vorschlag zur Umsetzung\r\nDie Beteiligung der jeweiligen Krankenkassen oder Krankenversicherun\u0002gen ist leistungsbezogen und orientiert sich am jeweiligen Casemix bzw. \r\nkumulierten DRG-Aufkommen.\r\nKonkretisierender Vorschlag zur Umsetzung\r\nZur Abfinanzierung der Vorhaltevergütung wird auf der Krankenhaus\u0002rechnung ein Vorhalteanteil ausgewiesen. Nach Abschluss der Abrech\u0002nungsperiode erfolgt bei Bedarf eine Spitzabrechnung.\r\n21\r\n4.3 Ausgleichsmechanismen und Kostenneutralität\r\nIm Eckpunktepapier wird festgehalten: „Durch die Einführung der Vorhaltefinanzierung erfolgt \r\neine neue Verteilung des bestehenden Erlösvolumens, ohne dass sich grundsätzlich das Erlös\u0002volumen durch die Einführung der Vorhaltevergütung insgesamt erhöht.“ (S. 4) Qua Definition \r\ndarf die Einführung von Vorhaltepauschalen nur eine Änderung im Preisgefüge darstellen, die \r\nsich lediglich auf die Verteilung auswirkt (KOMV 2019; Regierungskommission 2022). \r\nDies führt jedoch im Zeitverlauf zu aufwendigen und komplexen Korrektur- und Anpassungsnot\u0002wendigkeiten, wie bereits folgendes – stark vereinfachtes – Beispiel mit nur einem Krankenhaus \r\nund zwei Kostenträgern zeigt. Das Krankenhaus erbringt im Beispiel nur eine einzige DRG. Jegli\u0002che Effekte der Asynchronität von Leistungserbringung, Budgetverhandlungen, DRG-Kalkulation\r\nund -Auszahlung, Zusatzentgelte, Veränderungen und Spitzabrechnung des Pflegebudgets, \r\ndurch die Vorhaltevergütung ausgelöste Korrekturmechanismen etc. bleiben unberücksichtigt.\r\nGleiches gilt für die im Eckpunktepapier skizzierte Zwischenebene der Länder, die je nach Aus\u0002gestaltung weitere Korrekturmechanismen nach sich ziehen könnte, oder die Anpassungen, die \r\nnotwendig werden, wenn einzelne Krankenhäuser eine Leistungsgruppe nicht mehr bedienen\r\noder Standorte aus der Versorgung ausscheiden. Alle die hier genannten Punkte sind für eine \r\npraktikable Umsetzung jedoch ebenso von fundamentaler Bedeutung.\r\nTabelle 2 zeigt das Ausgangsszenario unter DRG-Bedingungen in Periode 1. Das Krankenhaus \r\nbehandelt ausschließlich Patienten mit einer DRG von 5.000 Euro. Von den 5.000 Euro entfallen \r\n1.000 Euro auf das Pflegebudget, 4.000 Euro sind die aDRG. Das Krankenhaus behandelt in der \r\nersten Periode 100 Patienten. 50 Patienten sind bei Kostenträger A versichert, 50 Patienten bei \r\nKostenträger B. Damit tragen beide Kostenträger in gleichem Umfang zum Gesamterlös des \r\nKrankenhauses von 500.000 Euro bei.\r\nTabelle 2: Vorhaltevergütung – Implikation für Kostenträger: Ausgangsszenario (Periode 1)\r\nAkteure Kostenträger A Kostenträger B Krankenhaus\r\nFälle 50 50 100\r\nPflegebudget 50.000 50.000 100.000 20%\r\naDRG 200.000 200.000 400.000 80%\r\nGesamt\u0002aufwendungen/-erlös 250.000 250.000 500.000 100%\r\nDer Kostenträger A investiert nun in Ambulantisierung und Patientenmanagement. In Periode 2\r\nverringert sich die auf ihn entfallende Patientenzahl auf 40, wie in Tabelle 3 zu sehen ist. Unter \r\nden Bedingungen des Status quo ergibt sich folgendes Bild, wobei die vereinfachende Annahme \r\ngetroffen wird, dass die Pflegepersonalkosten in den Budgetverhandlungen vollständig auf das \r\ndem Leistungsaufwand entsprechende Niveau gekürzt werden.\r\n22\r\nTabelle 3: Vorhaltevergütung – Implikation für Kostenträger: Ausgangsszenario bei Fall\u0002zahlreduktion (Periode 2)\r\nAkteure Kostenträger A Kostenträger B Krankenhaus\r\nFälle 40 50 90\r\nPflegebudget 40.000 50.000 90.000 20%\r\naDRG 160.000 200.000 360.000 80%\r\nGesamt\u0002aufwendungen/-erlös 200.000 250.000 450.000 100%\r\nFür die Einführung der Vorhaltevergütung müssen folgende Prämissen nun eingehalten werden:\r\n• Die Vorhaltevergütung inklusive Pflegebudget beträgt zunächst 60 % pauschal.\r\n• Die Gesamtkosten dürfen sich ceteris paribus durch die Einführung der Vorhaltevergü\u0002tung gegenüber dem Ergebnis unter DRG-Bedingungen nicht verändern.\r\n• Der Betrag der Vorhaltevergütung muss von Periode 1 auf Periode 2 konstant bleiben.\r\n• Die Zurechnung der Kosten auf die Kostenträger muss leistungsgerecht erfolgen, um dem \r\nÄquivalenzprinzip gerecht zu werden und Anreize zu Prävention und Ambulantisierung zu \r\nerhalten.\r\nIn Tabelle 4 wird nun das Ergebnis für Periode 1 unter einem System mit Vorhaltevergütung dar\u0002gestellt. Kern ist eine Reduktion der aDRG auf eine Rest-DRG (rDRG) durch die Ausgliederung der \r\nVorhaltevergütung. Vorhaltevergütung und Pflegebudget ergeben in Summe 60%.\r\nTabelle 4: Vorhaltevergütung – Implikation für Kostenträger: Einführung Vorhaltevergütung\r\n(Periode 1)\r\nAkteure Kostenträger A Kostenträger B Krankenhaus\r\nFälle 50 50 100\r\nPflegebudget 50.000 50.000 100.000 20%\r\nVorhaltevergütung 100.000 100.000 200.000 40%\r\nrDRG 100.000 100.000 200.000 40%\r\nGesamt\u0002aufwendungen/-erlös 250.000 250.000 500.000 100%\r\nFür Periode 2 sind nun Anpassungen vorzunehmen, um die eingangs dargelegten Prämissen ein\u0002zuhalten. Das Gesamterlösaufkommen darf 450.000 Euro – dem Ergebnis unter DRG-Bedingun\u0002gen – nicht übersteigen. Das Vorhaltebudget muss konstant bei 200.000 Euro gehalten werden, \r\ndas Pflegebudget ist auf 90.000 Euro fixiert. Damit verbleibt ein Restbetrag von 160.000 Euro, der \r\nauf die 90 Fälle verteilt werden kann und damit die rDRG in Höhe von 1.777,77 Euro ergibt. Das \r\nPflegeentgelt je Fall beträgt 1.000 Euro. Der Vorhalteanteil an der DRG beträgt 2.222,22 Euro. Die \r\nKosten pro Fall bleiben damit konstant bei 5.000 Euro, es erfolgt jedoch eine Umverteilung der \r\nAnteile, wie sich auch aus Tabelle 5 ablesen lässt.\r\n23\r\nTabelle 5: Vorhaltevergütung – Implikation für Kostenträger: Vorhaltevergütung bei\r\nFallzahlreduktion (Periode 2)\r\nAkteure Kostenträger A Kostenträger B Krankenhaus\r\nFälle 40 50 90\r\nPflegebudget 40.000 50.000 90.000 20%\r\nVorhaltevergütung 88.889 111.111 200.000 44%\r\nrDRG 71.111 88.889 160.000 36%\r\nGesamt\u0002aufwendungen/-erlös 200.000 250.000 450.000 100 %\r\nDie Bewertung und die Anteile von Vorhaltevergütung und rDRG verschieben sich zwangsläufig.\r\nDer Anteil der rDRG sinkt auf nunmehr 36 %.\r\nAbschließend bleibt festzuhalten, dass Fallzahlveränderungen – losgelöst von ihrer Ursache –\r\nVeränderungen über die Zeit darstellen. Wenn zunächst mindestens über zwei, später über drei \r\nJahre die Vorhaltevergütung konstant gehalten werden soll, muss bei Veränderungen der Ge\u0002samtfallzahl eine Anpassung der Rest-DRG erfolgen. D.h. der variable Vergütungsanteil sinkt. \r\nWie in Abbildung 3 schematisch dargestellt, führt eine Fallzahlreduktion von 10 % bei einem kon\u0002stanten Pflegebudget und ein durch eine Korrekturmechanismus konstant gehaltenen Vorhalte\u0002vergütung zu einer Reduktion des Anteils der Rest-DRG und damit der variablen Vergütung von \r\n40 auf 36 %. Die im Beispiel gewählten Beträge sind auch hinsichtlich ihrer Größenordnung fiktiv \r\nund dienen nur zur Illustration des Zusammenhangs. \r\nAbbildung 3: Effekt einer Fallmengenreduktion auf den Anteil der Vorhaltevergütung (sche\u0002matische Darstellung)\r\nQuelle: Eigene Darstellung\r\nDurch den Ausgleichsmechanismus bleibt das Erlösvolumen bei einem gegebenen Leistungsvo\u0002lumen somit konstant, Veränderungen des Leistungsvolumens werden vollumfänglich \r\n24\r\nweitergegeben. Hierdurch werden Fehlanreize auf Ebene der Kostenträger vermieden. Im Falle \r\neiner Mengenausweitung würde der umgekehrte Effekt eintreten, d.h. der Anteil der Rest-DRG\u0002Vergütung am Erlösvolumen würde steigen.\r\nZur vereinfachten Illustration der grundlegenden Zusammenhänge wurde (und wird auch im Wei\u0002teren) vom Problem der zeitlichen Abfolge abstrahiert. Problematisch an dem Ausgleich ist aber, \r\ndass dieser exakt eigentlich erst ex-post erfolgen kann, weil Veränderungen über alle Kostenträ\u0002ger und Krankenhäuser zu berücksichtigen sind. Während im DRG-System die Festsetzung der \r\nErlöse vor Beginn eines Abrechnungsjahres erfolgt und eine solide Kalkulationsgröße für ein \r\nKrankenhaus bietet, würde mit dem oben genannten Ausgleich erst nachträglich eine Preisan\u0002passung erfolgen, auf die das einzelne Krankenhaus mit seiner Fallgestaltung kaum oder keinen \r\nEinfluss hat. Vergleichbares gilt für die Kostenträger. Hinsichtlich der Umsetzbarkeit wäre es von \r\nfundamentaler Bedeutung zu klären, wie dies – sei es prospektiv oder retrospektiv – so eingeplant \r\nwerden kann, dass es für alle Stakeholder eine praktikable Lösung darstellt.\r\nErschwerend kommt hinzu, dass die DRG einen bundesweiten Preis haben. In Kombination mit \r\nlandesbezogenen Vorhaltebudgets – das Eckpunktepapier ist hier noch vage, wie dies genau um\u0002zusetzen wäre – wären sogar Szenarien denkbar, die eine landesbezogene Preisanpassung der \r\nDRG nötig machen würden. Das wäre zum einen weder vermittelbar noch würde damit das ge\u0002samte DRG-System als bundeseinheitliche Systematik fortlaufend kalkulierbar bleiben.\r\n4.4 Modellerweiterung mit mehreren Krankenhäusern und alternativen An\u0002nahmen\r\nDie bisherigen Ausführungen fußen auf einem vereinfachten Modell mit nur einem Krankenhaus. \r\nBereits durch das Einführen eines zweiten Krankenhauses mit leicht abweichenden Entwicklun\u0002gen in den Fallzahlen, zeigen sich weitergehende Effekte (siehe tabellarische Darstellung in Ta\u0002belle 6 im Anhang).\r\nIn Periode 1 des Ausgangsszenarios unter DRG-Bedingungen hat das neue Krankenhaus B in Pe\u0002riode 1 eine mit dem Krankenhaus A identische Fallzahl. In Periode 2 kommt es bei Krankenhaus \r\nA zu einer Fallzahlreduktion um 10 Fälle, während die Fallzahl bei Krankenhaus B konstant bleibt. \r\nIm Beispiel findet die Fallzahlreduktion zudem nur bei Kostenträger A statt – die Fallzahl bei Kos\u0002tenträger B bleibt ebenfalls konstant. Geht man weiterhin von der in Kapitel 4.3 formulierten Prä\u0002misse aus, dass sich die Kosten in einem Szenario mit Vorhaltevergütung gegenüber dem Aus\u0002gangsszenario unter DRG-Bedingungen nicht erhöhen dürfen, muss es nach Einführung einer \r\nVorhaltevergütung (Periode 1) in Periode 2 bei einer Fallzahlreduktion zu einer Anpassung der \r\nrDRG sowie der Vorhaltekomponente der DRG kommen. Dies stellt sicher, dass das Gesamtvo\u0002lumen der Vorhaltevergütung konstant bleibt, während über eine Reduktion der rDRG die Ge\u0002samtkosten fixiert werden. Der Wert der Gesamt-DRG bleibt konstant. Dies führt dazu, dass auf \r\nEbene der Kostenträger aggregiert, wie bei Betrachtung der einzelnen Kostenträger ein identi\u0002sches Ergebnis wie im Ausgangsszenario erreicht wird. Da die Abfinanzierung weiter über die \r\nFälle erfolgt, führt dies bei erhöhten DRG-Anteilen der Vorhaltevergütung zu einer Erhöhung der \r\nausgezahlten Vorhaltevergütung bei Krankenhaus B. Zugleich ist die Erhöhung für Krankenhaus \r\nA nicht ausreichend, um das gleiche Niveau an Vorhaltevergütung zu erreichen, wie in Periode 1. \r\nSomit wird eine Umverteilung des ausgezahlten Budgets erforderlich (Spitzabrechnung), die\r\nbeide wieder auf das Niveau von Periode 1 bringt. Nicht kompensiert wird im Beispiel allerdings \r\ndie Abwertung der rDRG, die sich als negativer externer Effekt auf Krankenhaus B durschlägt. \r\nDieses wird im abschließenden Vergleich gegenüber dem Ausgangsszenario unter DRG-\r\n25\r\nBedingungen schlechter gestellt, während das Krankenhaus A sich durch die eingefrorene Vor\u0002haltevergütung besserstellt. Ein Ausgleich der rDRG-Effekte würde dazu führen, dass die variab\u0002len Erlöse, also die rDRG zwischen Krankenhäusern variiert.\r\nDa das Eckpunktepapier noch äußerst vage bleibt, sind auch andere Interpretationen, Prämissen\r\nund Annahmen denkbar (siehe hierzu exemplarisch BKK Dachverband 2023 oder persönliche \r\nÄußerungen verschiedener Stakeholder zur jeweiligen Interpretation). So könnte die Prämisse \r\naufgehoben werden, dass sich die Gesamtkosten ceteris paribus durch die Einführung der Vor\u0002haltevergütung gegenüber dem Ergebnis unter DRG-Bedingungen nicht verändern dürfen. Zu\u0002gleich könnte die Prämisse eingeführt werden, dass sich für Krankenhäuser, die keine Fallzahl\u0002veränderung erfahren, keine externen Effekte ergeben dürfen. Wichtig ist stets zwischen dem \r\nWeg der Abfinanzierung und der faktischen Inzidenz der Kosten bzw. Erlöse (wer trägt faktisch \r\nam Ende nach Abschluss aller Umverteilungsmaßnahmen die Kosten bzw. wer realisiert die Er\u0002löse), zu differenzieren. Für eine tabellarische Darstellung möglicher Varianten hierfür Tabelle 7\r\nim Anhang. \r\nIm Ausgangsszenario ändern sich im Vergleich zum vorangehenden Beispiel lediglich die Annah\u0002men zur Verteilung der Fallzahlen auf die Kostenträger. Geht man davon aus, dass die Vorhalte\u0002vergütung für Krankenhaus A unmittelbar konstant bleiben soll und Krankenhaus B keine negati\u0002ven Effekte erleiden soll, könnte dies in Variante 1 eines Szenarios unter Vorhaltevergütung \r\ndadurch gelöst werden, dass Kostenträger A – auf ihn entfällt die Fallzahlreduktion – das Delta in \r\nder Vorhaltevergütung finanziert – sein Anreiz auf Fallzahlreduktion hinzuwirken würde deutlich \r\nreduziert. Gegenüber einer Fallzahlreduktion im Ausgangsszenario stellt sich Kostenträger A um \r\ndiesen Ausgleichsbetrag schlechter, Krankenhaus A besser. Krankenhaus A erhält von Kosten\u0002träger A eine andere Gesamt-DRG als von Kostenträger B, da Kostenträger A einen höheren Be\u0002trag für die Vorhaltevergütung inkludiert. Für Kostenträger B und Krankenhaus B ändert sich im \r\nBeispiel nichts. Im Extremfall würden sich jedoch für jede Krankenhaus-Kostenträger-Kombina\u0002tion unterschiedliche Vergütungsmodalitäten ergeben. Eine solche Vielzahl von Modalitäten \r\nwäre für ein Gesamtsystem wohl kaum beherrschbar und würde den Ansatz einer fairen Lasten\u0002verteilung unterlaufen. Auf Gesamtsystemebene kommt es zu höheren Ausgaben.\r\nIn Variante 2 wird die Last der Vorhaltevergütung auf beide Kostenträger verteilt, indem die zu \r\nerreichende Vorhaltevergütung für Krankenhaus A durch die Zahl aller Fälle geteilt wird, die ver\u0002schiedene Kostenträger in dieses Krankenhaus einweisen. Die rDRG bleibt stabil. Damit wird \r\nKostenträger A gegenüber Szenario 1 etwas entlastet, stellt sich aber noch immer schlechter als \r\nim Szenario unter DRG-Bedingungen. Durch seine höhere Fallzahl in Krankenhaus A muss sich \r\nKostenträger B proportional und damit stärker als Kostenträger A an der Finanzierung der Vorhal\u0002tevergütung beteiligen. Die Steuerung eines Ausgleichs alleinig über die Vorhaltekomponente er\u0002höht die Wahrscheinlichkeit, dass das Gesamtsystem höhere Ausgaben als im Ausgangsszena\u0002rio verzeichnet. Das Gesamtsystem verzeichnet weiterhin höhere Ausgaben als im Ausgangssze\u0002nario.\r\nEs bleibt festzuhalten, dass dringend mehr Transparenz zu den konkreten Ausgestaltungsmoda\u0002litäten erforderlich ist, um eine fundierte Diskussion der Vor- und Nachteile verschiedener Vari\u0002anten möglich zu machen. Die möglichen Umverteilungseffekte zwischen Krankenhäusern und / \r\noder Kostenträgern sind potentiell erheblich und müssen entsprechend Berücksichtigung fin\u0002den. Auch praktische Probleme wie der zeitliche Verzug zwischen Auszahlungsperiode und dem \r\n26\r\nVorliegen von belastbaren Daten zu Fallzahl und Fallschwere sind im vorliegenden Modell noch \r\nnicht abgebildet.\r\n4.5 Plausibilität der Kostenneutralität mit Blick auf die Gesamtreform\r\nFür die Kostenträger ist es von zentraler Bedeutung, dass die Reform per se keine zusätzlichen \r\nBelastungen verursacht. Im Eckpunktepapier wird dies eigentlich zugesichert. Inwiefern dies nur \r\nfür die Einführung oder auch eine längerfristige Betrachtung (z.B. wie im vorangehenden Ab\u0002schnitt bei einer Berücksichtigung von Fallzahlentwicklungen) gilt, ist offen.\r\nDoch auch an anderer Stelle ist unklar, ob die Kostenneutralität tatsächlich realisiert werden \r\nkann. Inwiefern sich die Einführung der Leistungsgruppen per se oder das neue Format der Sek\u0002torenübergreifenden Versorger (Level 1i) im Vergleich zum Status quo eine wirtschaftliche(re)\r\nLeistungserbringung und damit gleiche / niedrigere Kosten zulassen, bleibt beispielsweise offen. \r\nVielmehr gibt es zumindest Hinweise darauf, dass reformbedingt auch kostensteigernde Effekte \r\nzu erwarten sind. Dies ergibt sich nicht nur aus laut Eckpunktepapier ergänzend zu finanzieren\u0002den Zuschlägen für koordinative Aufgaben der Universitätsklinika und weitere (Sicherstellungs-)\r\nZuschläge für einzelne Leistungsgruppen. Wenn eine dem Primat der Qualitätsoptimierung fol\u0002gende Umgestaltung der Versorgungslandschaft Ineffizienzen in der Auslastung der Strukturen \r\nerzeugt, impliziert auch dies Kostensteigerungen – rein sachlogisch bedingt, frei jeglicher Wer\u0002tung (Schmid 2023). Auch die administrative Ebene des neuen Systems wird – selbst wenn ein\u0002zelne Instrumente wie der Fixkostendegressionsabschlag entfallen können – eher zusätzlichen \r\nAufwand verursachen.\r\nDamit sich finanziell entlastende Effekte einstellen, müsste die Einführung der Vorhaltepauscha\u0002len zu einer massiven Effizienzsteigerung führen. Aktuell ist nicht ersichtlich, durch welche An\u0002reize diese entstehen könnten. Es bräuchte starke Anreize zur Umverteilung von Leistungsgrup\u0002pen und Konsolidierung von Standorten, die sich aus dem Stand des Eckpunktepapiers jedoch \r\nnoch nicht erkennen lassen. Wie in Kapitel 5.2 noch näher ausgeführt, kommt es durch den im \r\nEckpunktepapier skizzierten Ansatz der Vorhaltevergütung nur zu geringfügigen umverteilenden \r\nEffekten, was darauf hindeutet, dass die Veränderungsanreize im System gegenüber dem Status \r\nquo minimal sind. Inwiefern eine Übertragbarkeit von Vorhaltebudgets hier neue Anreize setzt, \r\ndie über die des DRG-Systems hinausgehen, ist noch völlig offen. \r\nNachdem aktuell zudem nicht absehbar ist, dass die Bundesländer die Lücke in der Investitions\u0002kostenfinanzierung flächendeckend schließen (siehe hierzu auch Kapitel 3.3), bleibt bereits al\u0002lein aus diesem Aspekt ein negativer Finanzierungssaldo bestehen. Dies resultiert in einem wei\u0002terhin hohen Druck, aus den Betriebserlösen auch Investitionskosten zu decken. Sollte durch die \r\nReform eine bessere Verteilung der Erlöse auf die Krankenhäuser gelingen, könnte dies den \r\nDruck auf die Bundesländer zumindest kurzfristig sogar reduzieren, ihren Verpflichtungen nach\u0002zukommen, da weniger Krankenhäuser insolvenzgefährdet wären. Da es sich hier jedoch um eine \r\nAufteilung der DRG und demnach der Betriebskosten handelt, wäre ein solches „Missverständ \r\nnis“ seitens der Länder fatal und würde die wirtschaftliche Situation der Krankenhäuser in ihrer \r\nGesamtheit weiter verschlechtern. Die Finanzierungspflicht der Länder würde so weiterhin auf\r\ndie Krankenhäuser und letztlich auf die Kostenträger abgewälzt. Entsprechend muss immer wie\u0002der gegenüber den Ländern betont werden, dass die duale Finanzierung auch nach einer solchen \r\nReform weiterhin Bestand hat und somit die Investitionsaufgaben weiterhin vollumfänglich, d.h.\r\nzu 100 %, den Ländern zugeschrieben werden.\r\n27\r\n5 Vorhaltevergütung – Implikationen für die Leistungserbringer\r\nDie Tatsache, dass 59% der Krankenhäuser 2022 ein negatives Jahresergebnis erwarteten (DKI \r\n2022) sowie Umfragen und Berichte, die für 2023 noch weiter ansteigende finanzielle Defizite\r\nerwarten lassen (DKG 2023), unterstreichen insbesondere den kurzfristigen Handlungsbedarf, \r\nder zusätzlich zu den grundsätzlichen strukturellen Problemen besteht. \r\nDas zentrale Element des Reformvorschlags, die Einführung von Vorhaltepauschalen, um die \r\nKrankenhäuser bei der Deckung ihrer Fixkosten zu unterstützen, stellt zunächst einen diskutab\u0002len Ansatz dar (Regierungskommission 2022). Wie bereits ausgeführt, kommt es jedoch schon \r\ndurch die Prämisse der Erlösneutralität lediglich zu einer Umverteilung, nicht zu einem Aufwuchs \r\nan finanziellen Mitteln. Umso wichtiger ist es, die möglichen Wirkungsweisen und Anreize der \r\nVorhaltevergütung detailliert zu analysieren, was bisher nur punktuell geschehen ist.\r\nUnabhängig von der konkreten Ausgestaltung der Vergütung erzeugt jede Form ihre eigenen An\u0002reize. Diese ergeben sich daraus, dass der Akteur durch sein Verhalten – beispielsweise hinsicht\u0002lich der Menge der von ihm angebotenen Leistung – seine wirtschaftliche Situation verändert. \r\nDies gilt auch bei einem fixen Budget, welches unabhängig von der erbrachten Menge ist. Jede \r\nzusätzlich bereitgestellte Einheit erhöht die Kosten des Anbieters während die Erlöse konstant \r\nbleiben. Die Berücksichtigung ökonomischer Anreize bleibt – gerade auch bei zunehmend knap\u0002pen Ressourcen – dementsprechend von besonderer Bedeutung. Der Begriff der Entökonomisie\u0002rung führt hier in die Irre.\r\nFür die folgenden Analysen und graphischen Darstellungen ist zu berücksichtigen, dass es sich \r\num schematische Darstellungen zur Illustration der grundlegenden Zusammenhänge handelt. \r\nDie hinterlegten Werte haben keinen normativen Charakter. Betrachtet wird die Leistungserbrin\u0002gung in einer Leistungsgruppe. Krankenhaus A und Krankenhaus B unterscheiden sich nur hin\u0002sichtlich der realisierbaren Fallzahlen, nicht jedoch hinsichtlich des Casemix-Index (Fall\u0002schwere-Index) oder anderer Charakteristika. Ferner wird zunächst vom für die Übergangsphase \r\nrelevanten Szenario mit einem pauschalen Vorhalteanteil von 60% je Leistungsgruppe ausge\u0002gangen, welcher das Pflegebudget inkludiert. Die Umstellung auf eine DRG-spezifische Berech\u0002nung verändert die grundlegenden Mechanismen nicht. Auch die im Eckpunktepapier beschrie\u0002bene Zwischenebene der Länder hat hierauf keine Auswirkungen, kann jedoch durchaus zusätz\u0002liche Korrekturmechanismen erforderlich machen. Der Graph „Erlös DRG“ bezieht sich immer \r\nauf die Erlössituation unter reinen DRG-Bedingungen (sozusagen vor Einführung des Pflegebud\u0002gets) und ermöglicht so den direkten Vergleich zwischen den verschiedenen Szenarien der \r\nHinweis auf Umsetzungsrisiken\r\nEs gibt Anhaltspunkte, dass die Umsetzung der Reform nicht \r\naufwandsneutral erfolgen kann. Die Realisierbarkeit postulierter \r\nEffizienzgewinne ist derzeit noch nicht bewertbar, da konkrete \r\nUmsetzungskonzepte noch nicht existieren. Das System bleibt \r\nstrukturell unterfinanziert, solange die Bundesländer nicht \r\nflächendeckend der Verpflichtung zur Investitionskostenfinanzierung \r\nnachkommen.\r\n28\r\nVorhaltevergütung und einer klassischen DRG-Situation. Vom Pflegebudget wird aus Gründen \r\nder besseren Nachvollziehbarkeit abstrahiert.\r\n5.1 S k m S q d „ d l yp ch “ h l v ü \r\nAbbildung 4 zeigt zunächst die Anreizsituation im DRG-Setting. Die Kostenfunktion setzt sich \r\nstets aus fixen und variablen Kosten zusammen. Die als linear angenommene Kostenfunktion \r\nschneidet die Y-Achse entsprechend bei einem positiven Wert. Da im Beispiel Erlöse nur über \r\neine fallbezogene DRG-Vergütung erfolgen, schneidet die Erlösfunktion die Y-Achse bei null. \r\nKrankenhaus B erzielt ein positives Ergebnis (Gewinn), da bei der von ihm erreichten Fallzahl die \r\nErlöse die Kosten übersteigen. Durch eine Erhöhung der Fallzahl kann es seinen Gewinn weiter\r\nvergrößern.2 Es besteht der bereits diskutierte starke Anreiz zur Mengenausweitung. Hinzu \r\nkommt, dass Krankenhäuser mit grundsätzlich gleicher Kostenstruktur aber zu geringer Fallzahl \r\n(Krankenhaus A) defizitär sind, insbesondere da sie ihre Fixkosten über die geringe Fallzahl nicht \r\nrefinanziert bekommen. Bei der von Krankenhaus A erreichbaren Fallzahl bleiben die Erlöse hin\u0002ter den Kosten zurück.\r\nHinweis: Das jeweils relevante wirtschaftliche Ergebnis ergibt sich aus dem Schnittpunkt der Fallzahl mit \r\nder jeweiligen Geraden. Exemplarisch wird dies in der vorliegenden Abbildung für Krankenhaus A darge\u0002stellt. Dieses realisierte bei der gegebenen Fallmenge Kosten in Höhe von *\r\n)\r\n, Erlöse in Höhe von **) und \r\neinen (negativen) Gewinn (=Verlust) in Höhe von ***)\r\n.\r\nAbbildung 4: Kosten- und Erlössituation im DRG-Setting\r\nFolgt man nun dem eigentlichen Wortsinne einer Vorhaltevergütung, dann adressiert diese die \r\nKosten der Bereitstellung eines Leistungsangebots unabhängig von seiner Inanspruchnahme. Im \r\nRegelfall betrifft dies entsprechend die Fixkosten. Folgt man diesem Ansatz beim Wechsel von \r\neiner reinen DRG-Vergütung (DRG) hin zu einer Kombination aus (zumindest kurzfristig fixer) Vor\u0002haltepauschale und Rest-DRG, verändert sich die Erlösfunktion wie in Abbildung 5 dargestellt. \r\n2\r\nIn dieser und den fortfolgenden Abbildungen sind die üblichen sprungfixen Kosten – z.B. weil für die Be\u0002handlung weiterer Patienten zusätzliches Personal angestellt werden muss oder neue Geräte benötigt \r\nwerden – nicht dargestellt. Ein hoher diesbezüglicher Kostenanstieg könnte dazu führen, dass die Leis\u0002tungserbringung nicht weiter ausgedehnt wird.\r\n29\r\nDie – unabhängig von der konkreten Fallzahl ausgezahlte – Vorhaltevergütung erreicht hier das \r\nNiveau der Fixkosten. Die Erlösfunktion startet folglich – im Gegensatz zu der Erlösfunktion unter \r\nDRG-Bedingungen – deutlich über Null auf Höhe der Fixkosten. Die variablen, d.h. fallbezogenen \r\nVergütungselemente (Rest-DRG) sind geringer, was zu einem flacheren Verlauf der Erlösfunktion \r\nführt, und reflektieren exakt die variablen Kosten. Als Folge des identischen Verlaufs von Kosten\u0002und Erlösfunktion ist der Anreiz zur Mengenausdehnung neutralisiert. Der Gewinn bzw. Verlust \r\ngeht für beide Krankenhäuser trotz unterschiedlicher Fallzahlen gegen null.\r\nIn dieser wie in den folgenden Abbildungen ist die Gerade „Erlös DRG“ lediglich als Referenz wei\u0002ter abgebildet. Diese stellt die Vergütung im klassischen DRG-Setting dar.\r\nAbbildung 5: Maximale Vorhaltevergütung\r\nEine derartige Umsetzung der Vorhaltevergütung würde beispielsweise Angeboten entsprechen, \r\ndie vom Vorhaltecharakter dominiert werden, wie der Feuerwehr oder dem Winterdienst. Auf den \r\nKrankenhaussektor wären derartige Konzepte, die sich dem Selbstkostendeckungsprinzip annä\u0002hern, nicht ohne gravierende Fehlanreize übertragbar und würden sich mittelfristig auch negativ \r\nauf die Versorgung der Patienten auswirken. Kostendeckung führt in der Regel zu Ineffizienzen\r\nund fördert unwirtschaftliches Verhalten, da der Druck wirtschaftlich zu handeln geringer ist oder \r\nsogar komplett entfällt. Damit wird auch der Wettbewerb geschwächt, da es faktisch keine Kon\u0002kurrenz um Patienten mehr gibt, wenn zusätzliche Fälle die wirtschaftliche Situation nicht ver\u0002bessern. Zudem ist – anders als bei exogenen Faktoren wie Bränden oder Wetterereignissen – die \r\nLeistungsmenge im Gesundheitswesen beeinflussbar. \r\nAuch die Erzielung von Gewinnen muss schon rein aus betriebswirtschaftlichen Gründen im \r\nKrankenhaussektor unabhängig von der Trägerart möglich sein, aber auch wenn nicht beispiels\u0002weise ein massiver Abfluss privaten Kapitals in Kauf genommen werden soll (Augurzky 2020). \r\nAus diesen und vielen weiteren Gründen kommen selbstkostendeckende Varianten der Vergü\u0002tung für den Krankenhaussektor nicht in Frage. Entsprechend wäre zu erwarten, dass eine Lö\u0002sung, welche die positiven wie negativen Anreize der beiden beschriebenen Extreme austariert, \r\nsich zwischen den beiden Varianten DRG und „maximaler Vorhaltevergütung“ bewegt.\r\n30\r\n5.2 Umsetzung der Vorhaltevergütung laut Eckpunktepapier\r\nBasierend auf den aus dem Eckpunktepapier zu entnehmenden Daten ergibt sich folgende Um\u0002setzung der Vorhaltevergütung. Konkret soll die Bemessung der Vorhaltevergütung an Fallzahlen \r\nund Fallschwere, also dem Casemix-Index, ansetzen: „Jedes Krankenhaus wird in jeder ihm \r\ndurch das Land zugewiesenen Leistungsgruppe nach seiner bisherigen Fallzahl und Fallschwere \r\neingestuft.“ (S. 5) Für die Übergangsphase soll je Leistungsgruppe ein pauschaler Abzug in Höhe \r\nvon 60 % erfolgen. Die Vorhaltevergütung in Höhe von 60 % ist inklusive des Pflegebudgets zu \r\nverstehen. Zur Reduktion der Komplexität wird dieses im Weiteren nicht differenziert dargestellt.\r\nSpäter erfolgt – um die unterschiedlichen Kostenstrukturen einzelner Eingriffe und Behandlun\u0002gen adäquat abbilden zu können – eine an den realen Vorhaltekosten orientierte und nach DRG \r\ndifferenzierte Kalkulation. Die Bemessungsgrundlage für das zuzuteilende Volumen bleibt nach \r\naktuellem Kenntnisstand jedoch weiterhin der Casemix. Im Konzept der Regierungskommission \r\nangesprochene alternative Größen (z.B. mit Bezug zur Bevölkerung etc.) sind im Eckpunktepapier \r\nnicht genannt. Wie zu Beginn dieses Kapitels erwähnt, wird weiter angenommen, dass sich die \r\nbeiden Krankenhäuser A und B lediglich in der Anzahl der erbrachten Fälle unterscheiden und \r\nsomit den gleichen CMI aufweisen.\r\nHinweis: „Erlös KH A“ bzw. „Erlös KH B“ setzen sich hier und im Weiteren jeweils aus der krankenhaus\u0002spezifischen Vorhaltevergütung sowie der rDRG zusammen. Die Gerade „Erlös DRG“ repräsentiert das in \r\nAbbildung 4 dargestellte Ergebnis im DRG-Setting und wird lediglich als Referenz abgebildet.\r\nAbbildung 6: Kosten- und Erlössituation bei Vorhaltevergütung nach dem Eckpunktepapier\r\n(kurzfristig für 2 bzw. 3 Jahre)\r\nHinweis: „Erlös KH A“ bzw. „Erlös KH B“ setzen sich hier und im Weiteren jeweils aus der krankenhaus\u0002spezifischen Vorhaltevergütung sowie der rDRG zusammen. Die Gerade „Erlös DRG“ repräsentiert das in \r\nAbbildung 4 dargestellte Ergebnis im DRG-Setting und wird lediglich als Referenz abgebildet.\r\nAbbildung 6 zeigt die sich daraus ergebenden Implikationen für die Erlösfunktion. Jedes Kranken\u0002haus hat in Abhängigkeit von seiner Fallzahl nun eine eigene Erlösfunktion. Die Bemessungs\u0002grundlage bildet die jeweilige Fallzahl multipliziert mit dem Casemix-Index und dem \r\n31\r\nLandesbasisfallwert. Im gewählten Beispiel ist die Erlösfunktion unter DRG-Bedingungen für \r\nbeide Krankenhäuser gleich (Erlös DRG), da sie denselben Casemix-Index aufweisen. Von der \r\nBemessungsgrundlage, die hier dem DRG-Erlös entspricht, werden 60% der Vorhaltevergütung \r\nzugeordnet. Dies impliziert, dass das Krankenhaus A mit der niedrigeren Fallzahl auch eine nied\u0002rigere Vorhaltevergütung erhält, obwohl es mit einer identischen Kostenstruktur wie das Kran\u0002kenhaus B mit deutlich höheren realen Kosten der Vorhaltung konfrontiert ist. Die je Krankenhaus \r\nunterschiedlich hohe Vorhaltevergütung in diesem Szenario bedingt die nun abweichenden Er\u0002lösfunktionen für Krankenhäuser A und B. Als Gemeinsamkeit der Erlösfunktionen bleibt ledig\u0002lich die Steigung, da die Rest-DRG für beide Häuser identisch ist. Der Erlös KH A bzw. KH B setzt \r\nsich zusammen aus der jeweils spezifischen Vorhaltevergütung und der einheitlichen rDRG. Wei\u0002terhin kann das Krankenhaus mit weniger Fällen, hier A, keinen positiven Deckungsbeitrag erzie\u0002len, da die Kosten im für das Krankenhaus erreichbaren Fallzahlbereich kontinuierlich über den \r\nErlösen liegen. Abbildung 7 illustriert die Gewinnfunktionen. Der Verlust für Krankenhaus A fällt \r\nbei konstanten Fallzahlen identisch zum Verlust unter DRG-Bedingungen aus.3 Lediglich bei ei\u0002ner Abweichung nach unten bis maximal zur unteren Grenze des 20%-Korridors kann sich das \r\nKrankenhaus wirtschaftlich gegenüber dem DRG-Szenario besserstellen, da hier die Erlösfunk\u0002tion im Szenario unter Vorhaltevergütung über der Erlösfunktion des DRG-Szenarios liegt (siehe\r\nAbbildung 6). Die Lücke zwischen Erlös- und Kostenfunktion ist bei rückläufiger Fallzahl also klei\u0002ner. Erbringt das kleinere Krankenhaus mehr Fälle, stellt es sich – zumindest bis zu einer mögli\u0002chen Anpassung nach Überschreiten der oberen Grenze des 20%-Korridors – schlechter als un\u0002ter DRG-Bedingungen. Im gewählten Beispiel liegt die kalkulierte Vorhaltevergütung für Kranken\u0002häuser mit Leistungsmengen größer als der Menge, bei der der Break Even erreicht wird, sogar \r\nüber den realen Fixkosten. Die Steigung der Erlösfunktionen sind nur minimal höher als die Stei\u0002gung der Kostenfunktion, was zu den nur leicht über null liegenden Steigungen der Gewinnfunk\u0002tionen führt. Bleibt die Fallzahl unverändert, wird das identische Ergebnis wie unter DRG-Bedin\u0002gungen erreicht. Die Einführung der Vorhaltevergütung ändert an der wirtschaftlichen Situation \r\nder Krankenhäuser zunächst nichts.\r\nAuch wenn, wie in Kapitel 4.2 dargelegt, eine Abfinanzierung der Vorhaltevergütung über einzelne \r\nAbrechnungsfälle erfolgt, sind für das Verhalten der Akteure die hier skizzierte Kosten- und Er\u0002lösfunktionen ausschlaggebend. Die Vorhaltevergütung stellt eine Garantiesumme dar, losge\u0002löst davon, wie die Auszahlung erfolgt. \r\n3 Auch hier wird die Gerade „Gewinn DRG“ lediglich als Referenz abgebildet. Diese stellt den Gewinn im \r\nklassischen DRG-Setting dar.\r\nHinweis auf Umsetzungsrisiken\r\nNach dem im Eckpunktepapier skizzierten Vorschlag, die Vorhaltever\u0002gütung mengenabhängig zu bestimmen, werden kleinere Kranken\u0002häuser bei gleicher Kostenstruktur weiterhin benachteiligt. \r\nInsbesondere für unterdurchschnittlich große Krankenhäuser in \r\nstrukturschwachen Regionen könnte dies gravierende Folgen mit \r\nnegativen Konsequenzen für die Daseinsvorsorge haben.\r\n32\r\nAn den leicht steigenden Gewinnfunktionen lässt sich ablesen, dass im gewählten Beispiel die \r\nvariablen Kosten leicht unter den variablen Erlösen der Rest-DRG liegen, mithin die Vorhaltever\u0002gütung leicht unter dem Niveau der realen Fixkosten.\r\nAbbildung 7: Gewinnsituation bei Vorhaltevergütung nach dem Eckpunktepapier (kurzfris\u0002tig für 2 bzw. 3 Jahre)\r\nEs gilt zu betonen, dass es sich hier um eine schematische Darstellung handelt. Je DRG oder \r\nLeistungsgruppe kann es zu deutlich abweichenden Funktionsverläufen kommen. Auch werden \r\nZusatzentgelte etc. nicht berücksichtigt. Ferner sind die Kostenstrukturen für Krankenhäuser \r\nhäufig strukturell bedingt unterschiedlich. So kann es sein, dass ein kleines Krankenhaus in pe\u0002ripherer Lage weit überdurchschnittliche Gehälter zahlen muss, um ceteris paribus das als we\u0002niger attraktiv wahrgenommene Arbeitsumfeld zu kompensieren. Bei Betrachtung der Anreizsi\u0002tuation ist ferner anzunehmen, dass sich empirisch Unterschiede in der durchschnittlichen Leis\u0002tungsbereitschaft feststellen lassen. Neben nicht beeinflussbaren Faktoren, die die Kostenfunk\u0002tion erheblich beeinflussen, gibt es weitere Faktoren, die im Einflussbereich eines Krankenhau\u0002ses liegen und entsprechend auch von diesem wirtschaftlich zu verantworten sind.\r\nFür defizitäre Krankenhäuser wie Krankenhaus A, die aufgrund ihrer strukturellen Gegebenheiten \r\nkaum wirtschaftlich handeln können, aber bedarfsnotwendig sind, gibt es spezielle Zuschläge, \r\num die Daseinsvorsorge zu sichern. Laut dem Eckpunktepapier sollen die Sicherheitszuschläge \r\nzunächst weitergeführt werden, bevor sie langfristig in die Vorhaltevergütung integriert werden.\r\nDer Sicherstellungszuschlag, wie er im Status quo gestaltet ist, hilft jedoch nur bedingt aus, da \r\ndie Kriterien hierfür hart sind. Den Sicherstellungszuschlag gibt es für bis zu drei Bereiche (siehe \r\nhierzu auch im Weiteren GBA 2023): Innere Medizin und Chirurgie, Geburtshilfe und / oder Gynä\u0002kologie, Kinder- und Jugendmedizin. Um den Sicherstellungszuschlag zu erhalten, muss ein \r\nKrankenhaus pro defizitären Bereich zwei Kriterien erfüllen. Zum einen muss die flächende\u0002ckende Versorgung in Gefahr sein. Dies ist der Fall, wenn durch die Schließung des Krankenhaus\u0002standortes eine bestimmte Anzahl an Menschen eine bestimmte Fahrstrecke mit dem PKW mehr \r\nzurücklegen müsste. Im Falle der Inneren Medizin und Chirurgie sind dies beispielsweise zusätz\u0002liche 5.000 Einwohner, die im Falle einer Schließung 30 Minuten mehr mit dem Auto zum nächst\u0002gelegenen Krankenhaus benötigen würden. Zusätzlich muss ein strukturell bedingter geringer \r\n33\r\nVersorgungsbedarf vorliegen, d.h. die Einwohnerdichte darf beispielsweise 100 Einwohner pro \r\nQuadratkilometer nicht übersteigen. Im Umkehrschluss bedeutet die Notwendigkeit beide Krite\u0002rien zu erfüllen, dass Krankenhäuser, die in einem Gebiet mit einer Einwohnerdichte über 100 \r\nEinwohner pro Quadratmeter die alleinige Versorgung der dortigen Bevölkerung übernehmen, \r\nkeinen Anspruch auf Sicherstellung haben, auch wenn eine Schließung die Daseinsvorsorge ge\u0002fährden würde.\r\n5.3 Effekte durch die Konsolidierung von Leistungsgruppen oder Standorten\r\nEs zeigt sich, dass ohne strukturelle Veränderungen zwar der Anreiz zur Mengenausdehnung re\u0002duziert wird, die wirtschaftlichen Probleme kleiner Häuser jedoch nicht gelöst werden. Erst durch \r\nUmverteilung von Leistungsgruppen könnte sich ein anderer Effekt einstellen. In Abbildung 8 pro\u0002fitiert Krankenhaus A erheblich davon, dass es von anderen Krankenhäusern, die Leistungsgrup\u0002pen abgeben, Fälle erhält. Dies wirkt sich direkt auf die dadurch übertragene Vorhaltevergütung \r\naus. Im skizzierten Beispiel vollziehen zudem auch alle Patienten diese neue „Zuordnung“ nach. \r\nIn der Praxis wäre vermutlich mit Fallzahlverlusten zu rechnen, da manche Patienten andere \r\nKrankenhäuser wählen. Je nach Größe der Effekte müssten hierfür Korrekturmechanismen vor\u0002gesehen werden. Bemerkenswert ist, dass der wirtschaftliche Effekt identisch mit einer entspre\u0002chend veränderten Fallzahl unter DRG-Bedingungen wäre. D.h. auch unter DRG-Bedingungen \r\nwürde ein Umsteuern der Patienten (bei Aufgabe eines Leistungsbereichs in einem anderen be\u0002nachbarten Krankenhaus oder Schließung eines Standortes) zum selben wirtschaftlichen Ergeb\u0002nis führen. Mithin wäre der Anreiz zur Konsolidierung von Leistungsstrukturen nicht größer als \r\nunter DRG-Bedingungen. Abbildung 8 stellt das Ergebnis von Konsolidierungseffekten schema\u0002tisch dar. Im Grunde entspricht diese Abbildung der Abbildung 6 mit dem Unterschied, dass \r\nKrankenhaus A künstlich vergrößert wird, da es Fallzahlen eines anderen Hauses übernimmt.\r\nBedingt durch die dann höhere Vorhaltevergütung verschiebt sich so auch die Erlösfunktion \r\nleicht nach oben.\r\n34\r\nAbbildung 8: Kosten- und Erlössituation bei Vorhaltevergütung nach dem Eckpunktepapier \r\nbei Konsolidierungseffekten\r\n5.4 Risiken einer zu hohen Vorhaltevergütung\r\nWährend in den vorangehenden Abbildungen unterstellt wurde, dass die Vorhaltevergütung un\u0002ter dem Niveau der realen Fixkosten liegt, ist bei einem Wert von 60% das Risiko sehr hoch, dass \r\nKonstellationen eintreten, in denen die Fixkosten unter dem Niveau der Vorhaltevergütung lie\u0002gen. Dies umso mehr, als der Grundsatz zu berücksichtigen ist, dass langfristig alle Kosten vari\u0002abel sind, mithin Anbieter auch Möglichkeiten haben, die Fixkosten anzupassen.\r\nAbbildung 9 zeigt nun, welche Effekte eine Konstellation nach sich zieht, in der Fixkosten unter \r\ndem Niveau der Vorhaltevergütung liegen. Je höher der variable Anteil des Erlöses, desto flacher \r\nwird die Erlösfunktion, da der variable Anteil simultan sinkt. Der Verlauf der Erlösfunktionen ist \r\nbei einer zu hoch angesetzten Vorhaltevergütung also flacher als der Verlauf der Kostenfunktion, \r\nda die Rest-DRG unter dem Niveau der variablen Kosten liegt. \r\n35\r\nAbbildung 9: Kosten- und Erlössituation bei Vorhaltevergütung nach dem Eckpunktepapier,\r\nwenn Vorhaltevergütung > Fixkosten (kurzfristig für 2 bzw. 3 Jahre)\r\nDer Deckungsbeitrag einer jeden weiteren Behandlung ist somit negativ, der Gewinn reduziert \r\nsich bzw. der Verlust wächst mit jedem weiteren Fall, wie aus Abbildung 10 hervorgeht. Es be\u0002steht ein starker Anreiz die Fallmenge zu reduzieren, das Krankenhaus stellt sich wirtschaftlich \r\nschlechter, wenn es Leistungen erbringt. Für Krankenhaus B bedeutet jeder weitere Fall einen \r\ngeringeren Gewinn, für Krankenhaus A bedeutet jeder weitere Fall einen höheren Verlust. Dies \r\nwird durch die fallenden Gewinnfunktionen in Abbildung 10 deutlich.\r\nHinweis auf Umsetzungsrisiken\r\nWird die Vorhaltevergütung zu hoch, d.h. über das Niveau der Fixkosten\r\nhinaus, bemessen, besteht ein starker Anreiz das Leistungsangebot\r\nzu reduzieren. In Anbetracht der absehbaren Ressourcenengpässe \r\nerhöht dies das Risiko für Unterversorgung und Wartelisten.\r\n36\r\nAbbildung 10: Gewinnsituation bei Vorhaltevergütung nach dem Eckpunktepapier, Vorhal\u0002tevergütung > Fixkosten (kurzfristig für 2 bzw. 3 Jahre)\r\nNatürlich findet dies seine Grenzen im 20%-Korridor, bei dessen Überschreiten nach 2-3 Jahren\r\neine Anpassung erfolgt. Jedoch hätten auch Angebotsreduktionen im Bereich bis 20% erhebliche \r\nAuswirkungen und es ergeben sich Anreize in verschiedensten Marktaustrittskonstellationen, die \r\nletzte Erlösperiode wirtschaftlich optimal zu nutzen. Um derartiges Verhalten zu verhindern, wä\u0002ren weitere umfassende Kontroll- und Ausgleichsmechanismen erforderlich.\r\n6 Ökonomie und Wettbewerb\r\nDie Herausforderungen, mit denen sich das Gesundheitswesen insgesamt, besonders aber auch \r\nder Krankenhaussektor, konfrontiert sehen, ergeben sich aus dem Problem der Knappheit. \r\nKnappheit an Fachkräften und Knappheit an finanziellen Ressourcen dominieren die Diskussion. \r\nDabei sitzen alle Akteure – Leistungserbringer wie Kostenträger, Patienten wie Beitragszahler –\r\nim selben Boot – eine Änderung an einer Stellschraube wirkt sich zwangsläufig auch auf alle an\u0002deren aus. Mithin sind das Gesundheitswesen und der Krankenhaussektor das Paradebeispiel \r\nfür eine Ökonomie. Eine Ökonomie ist gemäß ihrer Definition nämlich nichts anderes als eine \r\nGruppe an Akteuren, die inhaltlich miteinander verbunden sind, gemeinsam auf Ressourcen zu\u0002greifen, miteinander interagieren und sich mit dem Problem der Knappheit konfrontiert sehen \r\n(Homann und Suchanek 2005).\r\nDer vielfach und auch im Eckpunktepapier zitierte Begriff der „Entökonomisierung“ führt deshalb \r\nin die Irre – die Knappheit der Ressourcen ist ein unauflöslicher Fakt. Vielmehr benötigt die Öko\u0002nomie Gesundheitswesen mehr Ökonomik, die sich damit auseinandersetzt, wie diesem Phäno\u0002men der Knappheit optimal begegnet werden kann und wie die Anreizbedingungen so gestaltet \r\nwerden, dass sie den gesellschaftlichen Zielen entsprechen. Dies impliziert beispielsweise, dass \r\nGewinne nicht durch Handlungen maximiert werden können, die diesen gesellschaftlichen Zie\u0002len widersprechen, z.B. indem zu schlechte Qualität angeboten, zu hohe Preise gefordert oder \r\nnotwendige Leistungen vorenthalten werden.\r\n37\r\nEin wichtiger Aspekt hierbei ist, dass Patienten und ihre sie bei der Krankenhauswahl unterstüt\u0002zenden Ärzten auch eine Alternativoption haben. Wenn ein Anbieter kein angemessenes Angebot \r\nvorhält, müssen sie in der Lage sein, ausweichen zu können. Sonst wird dieser Anbieter für sein \r\nschlechtes Angebot nicht sanktioniert. Die Option zu wählen und unzulängliche Angebote zu \r\nsanktionieren, ist essentieller Bestandteil des Wettbewerbs. Zahlreiche Studien dokumentieren, \r\ndass ein Fehlen von Wettbewerb, ein Fehlen von Ausweichoptionen ceteris paribus zu schlech\u0002teren Angeboten zu Lasten der Kunden – im Gesundheitswesen zu Lasten der Patienten - führt \r\n(Monopolkommission 2022; Bundeskartellamt 2021).\r\nDies bedeutet nun nicht, dass es in jeder Ortschaft einen Maximalversorger geben sollte. Es gibt \r\nEvidenz, dass zu kleinteilige Strukturen ebenfalls negative Auswirkungen auf die Qualität haben, \r\nwas beispielsweise zur Entwicklung von Mindestmengenvorgaben geführt hat, wobei die Evidenz \r\nregelmäßig auf einzelne eng abgegrenzte Indikationsbereiche fokussiert (Nimptsch et al. 2017). \r\nInsofern gilt es abzuwägen zwischen Zentralisierung und Wettbewerb. Gerade in dünn besiedel\u0002ten Regionen, in denen die Distanz zum nächstgelegenen alternativen Krankenhaus sehr weit ist, \r\ngilt es zu prüfen, wie der fehlende Wettbewerbsdruck durch Alternativen kompensiert werden \r\nkann. Hier könnten Vergütungskomponenten, die an der Ergebnisqualität ansetzen, ein sinnvol\u0002les Instrument darstellen (Benstetter et al. 2020). Eine Reduktion von Krankenhausstandorten \r\nauf das absolute Minimum erscheint jedoch nicht sinnvoll, selbst wenn die aktuelle Versor\u0002gungsdichte als zu hoch eingeschätzt wird (Augurzky und Jendges 2019).\r\nWettbewerb benötigt somit die notwendigen Strukturen – also Wahlmöglichkeiten – wo immer \r\ndies sinnvoll ist. Ferner benötigt er Spielregeln – im Gesundheitswesen noch viel mehr als in an\u0002deren Branchen –, die den Schutz der Patienten und Versicherten sicherstellen. Hierzu gehören \r\nneben harten Regeln auch die entsprechenden Anreize. Die Notwendigkeit, sich um Patienten \r\nbemühen zu müssen, stellt einen derartigen Anreiz dar. Wird das Vergütungssystem nun so aus\u0002gestaltet, dass man sich durch die Behandlung eines weiteren Patienten nicht besser bzw. im \r\nschlimmsten Fall sogar schlechter stellt (siehe Kapitel 5.4), fehlt es den Patienten an der Option \r\ndurch die Wahl eines anderen Anbieters schlechte Qualität zu sanktionieren. Überspitzt formu\u0002liert könnte es sich ein Krankenhaus durch eine schlechte Leistung erlauben, bis zu 20 % seiner \r\nPatienten zu verlieren, ohne nennenswerte wirtschaftliche Einbußen hinnehmen zu müssen. Da \r\nhäufig nur ein Teil der Patientenpopulation mobil ist, der aber ausreichen kann, wirksame Anreize \r\nfür ein Krankennaus zu setzen, wirkt ein solcher „Schutzschirm“ noch viel stärker.\r\nDabei soll gar nicht unterstellt werden, dass ein Krankenhaus sich aktiv entscheidet, weniger \r\ngute Leistungen zu erbringen. In der ökonomischen Literatur wird der Effekt vielmehr als X-Inef\u0002fizienz bezeichnet. Diese stellen sich über die Zeit schon allein deshalb ein, weil keine direkte \r\nRückmeldung auf kleinere und größere Fehler oder geringere Anstrengungen erfolgt. Wettbewerb \r\nwirkt derartigen Problemen entgegen und fördert ferner die Integration innovativer Methoden und \r\nProzesse (Kerber 2019). Entsprechend wichtig ist es, dass bei der Konstruktion einer neuen Ver\u0002gütungsform diese Aspekte nicht völlig ausgeblendet werden. \r\nGerade auch die Innovationsfunktion wird in den nächsten Jahren, die von akutem Fachkräfte\u0002mangel und regional sehr heterogenen Problemlagen gekennzeichnet sein werden, von hoher \r\nBedeutung sein. Die Akteure benötigen Freiheitsgrade, um auf spezifische Konstellationen, Risi\u0002ken und Chancen reagieren zu können. Zu enge Strukturvorgaben können hier problematisch \r\nwirken, zumal wenn sie von idealisierten Bedingungen ausgehen. Hier gilt es eine sinnvolle \r\nSelbstbeschränkung vorzunehmen und Mindeststandards tatsächlich als diese zu begreifen. Im \r\n38\r\nIdealfall sollte der Blick stärker auf die Qualität der Ergebnisse gerichtet werden. Dies lässt die \r\nstrukturellen und prozessualen Wege, wie dieses Ziel erreicht wird, offen, und gibt den Entschei\u0002dern vor Ort größere Gestaltungsspielräume. Es gilt einen starken Regelrahmen zum Schutz der \r\nPatienten zu etablieren, der sich aber auch auf das notwendige Maß beschränkt.\r\nSo ist zu hinterfragen, ob zur weiteren Stärkung der Anreize zur Konzentration von Leistungen \r\ntatsächlich die Verknüpfung mit der recht komplexen Vorhaltevergütung notwendig ist. Es führt \r\nbereits die Einführung von Leistungsgruppen, die eine Erbringung von Leistungen außerhalb sel\u0002biger wirtschaftlich unattraktiv machen, zu einem starken Anreiz zur Fokussierung \r\n(Monopolkommission 2023). Hierfür reicht aber auch eine einfachere „Sanktion“. Ferner er \r\nscheint es noch nicht ausgeschlossen, dass auch freiwillige Tauschgeschäfte wie in NRW zu ei\u0002ner Konsolidierung der Versorgungsstruktur beitragen.\r\n7 Fazit\r\nZiel dieses Policy Papers ist es, die Ordnungs- und Zielkonformität der aktuellen Krankenhaus\u0002reformvorschläge zu diskutieren. Der Fokus liegt hierbei auf dem Aspekt der Vorhaltevergütung. \r\nFazit dieser kritischen Betrachtung ist, dass eine Reform notwendig und die Einführung einer Vor\u0002haltevergütung im Grunde nachvollziehbar ist. Die im Eckpunktepapier skizzierte Umsetzung \r\nzeigt jedoch noch Defizite in der Ausgestaltung auf, die insbesondere das Funktionsprinzip der \r\nVorhaltevergütung betreffen. Viele Fragen mit Bezug auf die Kostenträger bleiben offen. Die vo\u0002rangehenden Analysen zeigen, dass die im Vergleich zum Status quo erzielbaren Veränderungen \r\ntrotz der absehbar hohen Komplexität des Systems möglicherweise eher gering sind.\r\nErreicht wird sicherlich das Ziel den Anreiz zur Mengenausdehnung zu reduzieren. Dies jedoch in \r\nder Breite und nicht nur bezogen auf Indikationsbereiche oder Regionen, die im Verdacht einer \r\nÜberversorgung stehen. Durch die Zielstellung, den Vorhalteanteil „perspektivisch auf der \r\nGrundlage sachgerecht kalkulierter tatsächlicher Vorhaltekostenanteile der jeweiligen Fallpau\u0002schalen“ zu bestimmen, dürfte dieser nahezu auf dem Niveau der Fixkosten liegen und bei kor\u0002rekter Kalkulation jeglichen Mengenanreiz neutralisieren. In der Übergangszeit mit einem fixen\r\nAbschlag von 60 % besteht sogar das konkrete und realistische Risiko, dass die Vorhaltevergü\u0002tung über den realen Fixkosten liegt und damit Anreize zur Reduktion des Leistungsangebots ge\u0002setzt werden. Wie ausgeführt kann durch einen Fallzahlrückgang der Anteil der Vorhaltevergü\u0002tung sogar noch weiter steigen, mithin der variable Erlös deutlich unter die variablen Kosten ab\u0002sinken.\r\nDies erscheint umso bedenklicher als in den nächsten Jahren Ressourcenknappheit, insbeson\u0002dere ein massiver Mangel an Fachkräften, die Aufrechterhaltung des Leistungsangebots in vielen \r\nRegionen in Frage stellt. Hier bräuchte es vielmehr gegenteilige Anreize, die Leistungsträger der \r\nVersorgung in diesen Regionen belohnen, wenn diese mit maximaler Effizienz ihren Beitrag zur \r\nSicherstellung der Versorgung leisten.\r\nEs erscheint zum jetzigen Zeitpunkt völlig offen, ob das Ziel, verstärkte Anreize zur Konsolidierung\r\nvon Leistungsgruppen oder Standorten zu setzen, erreicht werden kann. Die hierfür entschei\u0002dende Umsetzung des möglichen Transfers von Leistungsgruppen – sei es freiwillig oder durch \r\nden Krankenhausplaner – ist noch völlig offen. Betrachtet man rein die Gewinnfunktionen er\u0002scheint es zumindest nicht zwingend, dass die Anreize zur Konsolidierung stärker sind als im \r\nStatus quo. Auch heute belohnt das DRG-System bereits Spezialisierung und Konsolidierung.Die \r\n39\r\nVerlagerung von Leistungsgruppen und Standortschließungen scheitern regelmäßig nicht an der \r\nGeschäftsführung, sondern am (öffentlichen) Träger, der sich politischem Druck ausgesetzt \r\nsieht.\r\nIn keiner Weise bedient wird durch die sogenannte Vorhaltevergütung das Ziel, die strukturellen \r\nwirtschaftlichen Probleme von Krankenhäusern mit weniger Fallzahlen zu reduzieren. Sie stellen \r\nsich im skizzierten System nicht besser als unter DRG-Bedingungen. Folglich ist es zwingend, \r\ndass die entsprechenden Instrumente (Sicherstellungszuschläge) fortgeführt werden. Zugleich \r\ndarf nicht vergessen werden, dass diese in ihrer aktuellen Form häufig nicht ausreichend sind.\r\nDie Komplexität des vorgeschlagenen Systems ist hoch und bietet auch dadurch viele Einfalls\u0002tore für individuelle ökonomische Optimierung losgelöst von regionalen Bedarfen. Auch gilt, dass \r\nlangfristig alle Kosten variabel sind. Das Risiko einer Interventionsspirale zeichnet sich ab. Der \r\nadministrative Aufwand beim mit der fortlaufenden Pflege des DRG-Systems betrauten InEK \r\nwäre erheblich.\r\nOb die Vorhaltevergütung auf Seiten der Kostenträger unerwünschte Umverteilungseffekte nach \r\nsich zieht, hängt letztendlich von der konkreten Ausgestaltung ab, die ebenso wie die zugehöri\u0002gen Zahlungswege noch nicht näher beschrieben wurde. Bisher wurden weder PKV noch Beihilfe, \r\nnoch Selbstzahler oder sonstige Kostenträger explizit „mitbedacht“. Diese Lücke ist dringend zu \r\nschließen. Da es sich um erhebliche Anteile am gesamten Leistungsumfang der Kostenträger \r\nhandelt, hätten Fehlanreize massive Auswirkungen, die es zu vermeiden gilt.\r\nHinsichtlich der Ordnungskonformität ist kritisch zu bemerken, dass der „solidarische“ Aspekt\r\nim Sinne der Versorgungsicherung auch in strukturschwachen Gebieten, der gerade in der Siche\u0002rung bedarfsnotwendiger Einrichtungen zum Tragen kommt, nicht hinreichend adressiert wird. \r\nDer Wettbewerbsaspekt steht akut in Frage, wenn Leistungserbringer keinen Anreiz mehr haben, \r\num Patienten zu konkurrieren. Diese Gefahr ist in der aktuellen Ausgestaltung der Vorhaltever\u0002gütung konkret gegeben. Dies wirkt sich negativ auf Qualitätsanreize aus, die insbesondere in \r\ndynamischer Sicht von Bedeutung sind. Strukturvorgaben können nur die Ausgangsausstattung \r\nsicherstellen – wie damit umgegangen wird und wie sie ausgefüllt werden, gerade auch länger\u0002fristig – kann über derartige Maßnahmen nicht adäquat sichergestellt werden.\r\nSchlussendlich zeichnet sich das im Eckpunktepapier skizzierte System der Vorhaltevergütung \r\ndurch ein hohes Maß an Komplexität aus, während zugleich die Ziele nur eingeschränkt erreicht \r\nwerden. Bei den weiteren Entwicklungsschritten des Konzepts muss darauf hingearbeitet wer\u0002den, dass die beschriebenen Risiken ausgeräumt und ein größerer Teil des angestrebten Nutzens \r\nder Krankenhausreform tatsächlich realisiert werden können.\r\n40\r\nLiteraturverzeichnis\r\nAugurzky, Boris (2020): Gewinne im Krankenhaus. In: Jürgen Klauber, Max Geraedts, Jörg Fried\u0002rich, Jürgen Wasem und Andreas Beivers (Hg.): Krankenhaus-Report 2020. 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Hamburg.\r\nSchreyögg, Jonas; Milstein; Ricarda (2020): Bedarfsgerechte Gestaltung der Krankenhausvergü\u0002tung - Reformvorschläge unter der Berücksichtigung von Ansätzen anderer Staaten. Hamburg \r\nCenter for Health Economics. Hamburg.\r\nStatistisches Bundesamt (2021): Gesundheitsausgabenrechnung. Gesundheitsausgaben in \r\nDeutschland in Mio. €. Gliederungsmerkmale: Jahre, Art der Einrichtung, Art der Leistung, Aus \r\ngabenträger. Wiesbaden. Online verfügbar unter https://www.gbe-bund.de/, zuletzt aktualisiert \r\nam 05.04.2023, zuletzt geprüft am 17.07.2023.\r\nStatistisches Bundesamt (2022a): Orientierungswert für Krankenhauskosten 2022 beträgt 6,07 \r\n%. Pressemitteilung Nr. 416 vom 30. September 2022. Wiesbaden. Online verfügbar unter \r\nhttps://www.destatis.de/DE/Presse/_inhalt.html, zuletzt geprüft am 28.08.2023.\r\nStatistisches Bundesamt (2022b): Krankenhäuser. Einrichtungen, Betten und Patientenbewe\u0002gung. Wiesbaden. Online verfügbar unter https://www.destatis.de/DE/Themen/Gesellschaft\u0002Umwelt/Gesundheit/Krankenhaeuser/Tabellen/gd-krankenhaeuser-jahre.htmlht\u0002tps://www.destatis.de/DE/Themen/Gesellschaft-Umwelt/Gesundheit/Krankenhaeuser/Tabel\u0002len/gd-krankenhaeuser-jahre.html, zuletzt geprüft am 28.07.2023.\r\nTiemann, Oliver; Büchner, Vera Antonia (2022): Finanzmanagement in Krankenhäusern. In: Rein\u0002hard Busse, Jonas Schreyögg und Tom Stargardt (Hg.): Management im Gesundheitswesen. Das \r\nLehrbuch für Studium und Praxis. 5. Aufl. Berlin, Heidelberg: Springer Berlin Heidelberg, S. 367–\r\n397.\r\nTikkanen, Roosa; Osborn, Robin; Mossialos, Elias; Djordjevic, Ana; Wharton, George (2021): \r\nState of Healh in the EU. Deutschland. Länderprofil Gesundheit 2021. OECD; European Obser\u0002vatory on Health Systems and Policies. Brüssel. Online verfügbar unter https://www.oecd\u0002ilibrary.org/social-issues-migration-health/germany-country-health-profile-2021_e4c56532-en, \r\nzuletzt geprüft am 28.07.2023.\r\nTK (2023): Die Position der TK. Abbildung und Abfinanzierung der Vorhaltekosten. Hamburg. On\u0002line verfügbar unter https://www.tk.de/presse/themen/medizinische-versorgung/krankenhaus\u0002versorgung/vorhaltebudgets-2136540, zuletzt geprüft am 28.07.2023.\r\nVPKV (2023a): Versicherungsbestand. Online verfügbar unter https://www.pkv-zahlenpor\u0002tal.de/werte/2011/2021/12/pers-kkv/basket/result, zuletzt geprüft am 31.07.2023.\r\nVPKV (2023b): Versicherungsleistungen im stationären Bereich. Online verfügbar unter \r\nhttps://www.pkv-zahlenportal.de/werte/2011/2021/12/lstg-stat/basket/result, zuletzt aktuali\u0002siert am 01.02.2023, zuletzt geprüft am 31.07.2023.\r\nWerner, Jochen (2021): Gesundheitsdaten als digitaler Kraftstoff der Zukunftsmedizin. In: Bene\u0002dikt Simon und Nicolas Krämer (Hg.): Zukunft der Gesundheitsversorgung. Wiesbaden: Springer, \r\nS. 167–175.\r\n44\r\nAnhang\r\nAnhang 1: Erweiterung des Beispiels auf 2 Krankenhäuser\r\nTabelle 6: Beispielrechnung Vorhaltevergütung bei Fallreduktion, 2 Kostenträgern und 2 \r\nKrankenhäusern\r\nDRG 5.000\r\nPflegebudget 1.000\r\naDRG 4.000\r\nPflegebudget 20%\r\nVorhaltevergütung 40%\r\nrDRG 40%\r\nAusgangsszenario unter DRG\u0002Bedingungen\r\nPeriode 1\r\nKostenträger\r\nKrankenhäuser KH A KH B Gesamt % KH A KH B Gesamt % KH A KH B KH A+B %\r\nFälle 50 50 100 50 50 100 100 100 200\r\nPflegebudget 50.000 50.000 100.000 20,00% 50.000 50.000 100.000 20,00% 100.000 100.000 200.000 20,00%\r\naDRG 200000 200000 400.000 80,00% 200.000 200.000 400.000 80,00% 400.000 400.000 800.000 80,00%\r\nGesamtaufwendungen/-erlös 250.000 250.000 500.000 100,00% 250.000 250.000 500.000 100,00% 500.000 500.000 1.000.000 100,00%\r\nAusgangsszenario bei \r\nFallzahlreduktion\r\nPeriode 2\r\nKostenträger\r\nKrankenhäuser KH A KH B Gesamt % KH A KH B Gesamt % KH A KH B KH A+B %\r\nFälle 40 50 90 50 50 100 90 100 190\r\nPflegebudget 40.000 50.000 90.000 20,00% 50.000 50.000 100.000 20,00% 90.000 100.000 190.000 20,00%\r\naDRG 160.000 200.000 360.000 80,00% 200.000 200.000 400.000 80,00% 360.000 400.000 760.000 80,00%\r\nGesamtaufwendungen/-erlös 200.000 250.000 450.000 100,00% 250.000 250.000 500.000 100,00% 450.000 500.000 950.000 100,00%\r\nEinführung Vorhaltevergütung\r\nPeriode 1\r\nKostenträger\r\nKrankenhäuser KH A KH B Gesamt % KH A KH B Gesamt % KH A KH B KH A+B %\r\nFälle 50 50 100 50 50 100 100 100 200\r\nPflegebudget 50.000 50.000 100.000 20,00% 50.000 50.000 100.000 20,00% 100.000 100.000 200.000 20,00%\r\nVorhaltevergütung 100.000 100.000 200.000 40,00% 100.000 100.000 200.000 40,00% 200.000 200.000 400.000 40,00%\r\nrDRG 100.000 100.000 200.000 40,00% 100.000 100.000 200.000 40,00% 200.000 200.000 400.000 40,00%\r\nGesamtaufwendungen/-erlös 250.000 250.000 500.000 100,00% 250.000 250.000 500.000 100,00% 500.000 500.000 1.000.000 100,00%\r\nVorhaltevergütung bei \r\nFallzahlreduktion\r\nPeriode 2 rDRG: 1894,73684 VV: 2105,26316\r\nKostenträger\r\nKrankenhäuser KH A KH B Gesamt % KH A KH B Gesamt % KH A KH B KH A+B %\r\nFälle 40 50 90 50 50 100 90 100 190\r\nPflegebudget 40.000 50.000 90.000 20,00% 50.000 50.000 100.000 20,00% 90.000 100.000 190.000 20,00%\r\nVorhaltevergütung 84.211 105.263 189.474 42,11% 105.263 105.263 210.526 42,11% 189.474 210.526 400.000 42,11%\r\nrDRG 75.789 94.737 170.526 37,89% 94.737 94.737 189.474 37,89% 170.526 189.474 360.000 37,89%\r\nGesamtaufwendungen/-erlös 200.000 250.000 450.000 100,00% 250.000 250.000 500.000 100,00% 450.000 500.000 950.000 100,00%\r\nSpitzabrechnung zum Ausgleich der Vorhaltevergütung zwischen KH A und KH B: 10.526 -10.526\r\nVorhaltevergütung bei \r\nFallzahlreduktion\r\nPeriode 2 rDRG: 1894,73684 VV: 2105,26316\r\nKostenträger\r\nKrankenhäuser KH A KH B Gesamt % KH A KH B Gesamt % KH A KH B KH A+B %\r\nFälle 40 50 90 50 50 100 90 100 190\r\nPflegebudget 40.000 50.000 90.000 20,00% 50.000 50.000 100.000 20,00% 90.000 100.000 190.000 20,00%\r\nVorhaltevergütung 84.211 105.263 189.474 42,11% 105.263 105.263 210.526 42,11% 200.000 200.000 400.000 42,11%\r\nrDRG 75.789 94.737 170.526 37,89% 94.737 94.737 189.474 37,89% 170.526 189.474 360.000 37,89%\r\nGesamtaufwendungen/-erlös 200.000 250.000 450.000 100,00% 250.000 250.000 500.000 100,00% 460.526 489.474 950.000 100,00%\r\nDelta zum Ausgangsszenario unter DRG-Bedingungen: 0 0 10.526 -10.526 0\r\nKostenträger A Kostenträger B Kostenträger A+B\r\nKostenträger A Kostenträger B Kostenträger A+B\r\nKostenträger A Kostenträger B Kostenträger A+B\r\nKostenträger A Kostenträger B Kostenträger A+B\r\nKostenträger A Kostenträger B Kostenträger A+B\r\n45\r\nAnhang 2: Variation des Beispiels mit 2 Krankenhäusern\r\nTabelle 7: Variation des Beispiels Vorhaltevergütung bei Fallreduktion, 2 Kostenträgern und \r\n2 Krankenhäusern\r\nDRG 5.000\r\nPflegebudget 1.000\r\naDRG 4.000\r\nPflegebudget 20%\r\nVorhaltevergütung 40%\r\nrDRG 40%\r\nAusgangsszenario unter DRG\u0002Bedingungen\r\nPeriode 1\r\nKostenträger\r\nKrankenhäuser KH A KH B Gesamt % KH A KH B Gesamt % KH A KH B KH A+B %\r\nFälle 20 0 20 80 100 180 100 100 200\r\nPflegebudget 20.000 0 20.000 20,00% 80.000 100.000 180.000 20,00% 100.000 100.000 200.000 20,00%\r\naDRG 80000 0 80.000 80,00% 320.000 400.000 720.000 80,00% 400.000 400.000 800.000 80,00%\r\nGesamtaufwendungen/-erlös 100.000 0 100.000 100,00% 400.000 500.000 900.000 100,00% 500.000 500.000 1.000.000 100,00%\r\nAusgangsszenario bei \r\nFallzahlreduktion\r\nPeriode 2\r\nKostenträger\r\nKrankenhäuser KH A KH B Gesamt % KH A KH B Gesamt % KH A KH B KH A+B %\r\nFälle 10 0 10 80 100 180 90 100 190\r\nPflegebudget 10.000 0 10.000 20,00% 80.000 100.000 180.000 20,00% 90.000 100.000 190.000 20,00%\r\naDRG 40.000 0 40.000 80,00% 320.000 400.000 720.000 80,00% 360.000 400.000 760.000 80,00%\r\nGesamtaufwendungen/-erlös 50.000 0 50.000 100,00% 400.000 500.000 900.000 100,00% 450.000 500.000 950.000 100,00%\r\nEinführung Vorhaltevergütung\r\nPeriode 1\r\nKostenträger\r\nKrankenhäuser KH A KH B Gesamt % KH A KH B Gesamt % KH A KH B KH A+B %\r\nFälle 20 0 20 80 100 180 100 100 200\r\nPflegebudget 20.000 0 20.000 20,00% 80.000 100.000 180.000 20,00% 100.000 100.000 200.000 20,00%\r\nVorhaltevergütung 40.000 0 40.000 40,00% 160.000 200.000 360.000 40,00% 200.000 200.000 400.000 40,00%\r\nrDRG 40.000 0 40.000 40,00% 160.000 200.000 360.000 40,00% 200.000 200.000 400.000 40,00%\r\nGesamtaufwendungen/-erlös 100.000 0 100.000 100,00% 400.000 500.000 900.000 100,00% 500.000 500.000 1.000.000 100,00%\r\nVorhaltevergütung bei \r\nFallzahlreduktion Variante 1\r\nPeriode 2\r\nKostenträger\r\nKrankenhäuser KH A KH B Gesamt % KH A KH B Gesamt % KH A KH B KH A+B %\r\nFälle 10 0 10 80 100 180 90 100 190\r\nPflegebudget 10.000 0 10.000 14,29% 80.000 100.000 180.000 20,00% 90.000 100.000 190.000 19,59%\r\nVorhaltevergütung 40.000 0 40.000 57,14% 160.000 200.000 360.000 40,00% 200.000 200.000 400.000 41,24%\r\nrDRG 20.000 0 20.000 28,57% 160.000 200.000 360.000 40,00% 180.000 200.000 380.000 39,18%\r\nGesamtaufwendungen/-erlös 70.000 0 70.000 100,00% 400.000 500.000 900.000 100,00% 470.000 500.000 970.000 100,00%\r\nDelta gegenüber Ausgangsszenario unter DRG-Bedingungen:20.000 0 20.000 0 20.000\r\nVorhaltevergütung bei \r\nFallzahlreduktion Variante 2\r\nPeriode 2\r\nKostenträger\r\nKrankenhäuser KH A KH B Gesamt % KH A KH B Gesamt % KH A KH B KH A+B %\r\nFälle 10 0 10 80 100 180 90 100 190\r\nPflegebudget 10.000 0 10.000 19,15% 80.000 100.000 180.000 19,61% 90.000 100.000 190.000 19,59%\r\nVorhaltevergütung 22.222 0 22.222 42,55% 177.778 200.000 377.778 41,16% 200.000 200.000 400.000 41,24%\r\nrDRG 20.000 0 20.000 38,30% 160.000 200.000 360.000 39,23% 180.000 200.000 380.000 39,18%\r\nGesamtaufwendungen/-erlös 52.222 0 52.222 100,00% 417.778 500.000 917.778 100,00% 470.000 500.000 970.000 100,00%\r\nDelta zum Ausgangsszenario unter DRG-Bedingungen: -2.222 -17.778 20.000 0 20.000\r\nKostenträger A Kostenträger B Kostenträger A+B\r\nKostenträger A Kostenträger B Kostenträger A+B\r\nKostenträger A Kostenträger B Kostenträger A+B\r\nKostenträger A Kostenträger B Kostenträger A+B\r\nKostenträger A Kostenträger B Kostenträger A+B"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-03-01"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0010319","regulatoryProjectTitle":"KHVVG: Qualitätsgesicherte und tragfähige Krankenhausreform ermöglichen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/35/fb/329283/Stellungnahme-Gutachten-SG2407020015.pdf","pdfPageCount":15,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"I. Allgemeine Anmerkungen\r\n\r\nEine Neuaufstellung der Krankenhausstrukturen in Deutschland wird seit Jahren angemahnt. Kritikpunkte sind u.a. eine zu hohe Krankenhaus- und Bettendichte gemessen an der Bevölke-rungszahl, zu viele im Krankenhaus stationär erbrachte Behandlungen, eine wenig abgestimmte und nicht auf den Bedarf der Bevölkerung abgestellte Krankenhausplanung sowie eine unzu-reichende Investitionskostenfinanzierung durch die Bundesländer in Milliardenhöhe. In der EU verzeichnet Deutschland die höchsten Kosten für die Gesundheitsversorgung, es ist hinsichtlich der Qualität allerdings nur Mittelmaß. Ziel muss es daher sein, bei einem gleich bleibenden oder durch höhere Ressourceneffizienz sogar geringeren Mitteleinsatz eine höhere Qualität in der Krankenhausversorgung zu erreichen. \r\n\r\nInsofern sieht die Private Krankenversicherung die Notwendigkeit einer Krankenhausreform und begrüßt die Bestrebungen der Bundesregierung, die Qualität in der stationären Versorgung zu verbessern und die Weichen für die erforderliche Strukturanpassung zu stellen. Der vorliegende Reformansatz einer faktischen Rückkehr zum Selbstkostendeckungsprinzip bewirkt jedoch das Gegenteil: Sie führt zu deutlich höheren Betriebskosten, die von den Beitragszahlerinnen und Beitragszahlern zu tragen sind, ohne dass ein signifikanter Qualitätszuwachs bei der Versorgung gesichert wäre. \r\n\r\nAufgrund der föderalen Struktur in Deutschland und der geteilten Zuständigkeiten in den Berei-chen der Planung und der Finanzierung der Krankenhausleistungen gibt es einen hohen Ab-stimmungs- und Koordinierungsbedarf zwischen Bund und Bundesländern. Durch den Bund sind in die bisherigen Ausarbeitungsprozesse der Krankenhausreform zwar die Bundesländer eingebunden worden, nicht aber die Kostenträger. Dies gilt für die private und die gesetzliche Krankenversicherung gleichermaßen. Und das, obwohl beide Kostenträger mit über 100 Mrd. Euro pro Jahr fast sämtliche Kosten tragen, die im Krankenhaus anfallen. \r\n\r\nAus Sicht der PKV muss der Gesetzentwurf in einigen Bereichen grundlegend überarbeitet wer-den. Vordringlich sind:  \r\n\r\n1.\tVorhaltevergütung: Die geplante Vorhaltevergütung für sämtliche Krankenhäuser geht aus Sicht der PKV in die falsche Richtung: Sie führt zu neuen Fehlanreizen, erhöht die Bürokratie maßgeblich und löst keine der heute vorhandenen Probleme. Der Verteilungsprozess der Vorhaltevergütung in vorgesehener Höhe von 60 Prozent ist hochkomplex gestaltet. Das be-trifft die initiale Verteilung der Mittel als auch die Nachjustierung, die unterjährig erfolgen kann als auch in mehrjährigen Berechnungsphasen. Die dabei gesetzten Korridorgrenzen für eine Nachjustierung entbehren jeglicher empirischen Datengrundlage. Vollkommen außer Acht gelassen wurde das Problem der Anpassung einer Neuverteilung der Vorhaltevergü-tung, wenn sich die Fallverteilung über Ländergrenzen hinweg verschieben wird. \r\n\r\nEs gibt keine Auswirkungsanalyse, welche belegt, dass ein so massiver und flächendecken-der Eingriff in die Krankenhausfinanzierung erforderlich und besser geeignet ist als eine Wei-terentwicklung des bisherigen DRG-Systems, das ebenfalls um Struktur- und Vorhaltekom-ponenten ergänzt werden kann und in der Vergangenheit auch schon wurde. Von verschie-denen Akteuren, auch vom PKV-Verband, wurden Studien und Gutachten vorgelegt, welche die erheblichen finanziellen Risiken und Fehlanreize der neuen Vergütungsstruktur aufzei-gen. Auf diese Kritik ist zu keiner Zeit vom BMG eingegangen worden. In Anbetracht der man-gelnden Vorhersagbarkeit der Effekte und des hohen Risikos für Fehlentwicklungen- und an-reize sollte der Vorhalteanteil zumindest begrenzt werden auf maximal 40 Prozent, d.h. 20 Prozent Vorhaltung plus 20 Prozent Pflegebudget. Dies entspräche dann dem Vorschlag der Regierungskommission für eine moderne und bedarfsgerechte Krankenhausversorgung. \r\n \r\n2.\tTransformationsfonds: Die Finanzierung des Bundesanteils des Transformationsfonds in Höhe von 25 Mrd. Euro soll aus Versichertengeldern geschehen: Verpflichtend für die GKV, bei der auf Mittel der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds zurückgegriffen werden soll, und auf freiwilliger Basis für die PKV. Dies ist verfassungswidrig, denn alle mit dem Fonds verbundenen Aufgaben – von der Konzentration akut-stationärer Versorgungskapazitäten, der Umstrukturierung von Krankenhäusern, der Bildung von Zentren für komplexe Behand-lungen bis hin zu Krankenhausverbünden sowie die Schließung von Einrichtungen – sind Inf-rastrukturausgaben, die aus Steuer- und nicht aus Beitragsmitteln zu finanzieren sind. Die Verwaltung des Transformationsfonds wird dem Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) übertragen, einer fachfremden unmittelbaren Behörde des BMG. Durch diese Konstellatio-nen ergeben sich rechtliche Unsicherheiten mit hoher finanzieller Tragweite und eine weite-re Schwächung des Prinzips der Selbstverwaltung, die der Einführung und Finanzierung des Transformationsfonds entgegenstehen. \r\n\r\n3.\tRückkehr zum Selbstkostendeckungsprinzip: Mit der Ausfinanzierung sämtlicher Lohn- und Tarifsteigerungen aller Beschäftigtengruppen im Krankenhaus, weit über das Pflegeper-sonal hinaus, werden massive Fehlanreize für die Personalplanung ausgelöst, ohne dass ein medizinischer Nutzen zu erwarten ist. Die Weitergabe von Lohnforderungen ist nicht auf ei-nen Zeitraum limitiert, um Defizite aus einer aktuellen Krisenphase zu kompensieren. Es droht die Rückkehr zum Selbstkostendeckungsprinzip, das aus guten Gründen vor mehr als 30 Jahren abgelöst wurde. Hier sollte zumindest eine enge zeitliche Befristung für zwei Jahre vorgesehen werden. Hinzu kommt noch: Durch eine vollständige Refinanzierung werden starke Anreize für Ausgabensteigerungen zu Lasten Dritter gesetzt. Die Selbstkosten werden nicht nur gedeckt, sondern in unverantwortlicher Weise sogar noch stark erhöht.\r\n\r\n4.\tBürokratieaufbau statt Bürokratieabbau: Mit der Reform werden hohe bürokratische Aufwände bei den Krankenhäusern, der Verwaltung in den Bundesländern, den Kostenträ-gern, der Selbstverwaltung und beteiligten Instituten und Behörden ausgelöst. Dies wider-spricht diametral dem Ansatz der Bundesregierung, die Bürokratie zurückzufahren und ver-mindert zudem die Selbststeuerungskräfte und Innovationen, die im deutschen Gesund-heitswesen zweifellos vorhanden sind. Angesichts des Ressourcen- und Fachkräftemangels ist das ein fatales Signal. \r\n\r\n5.\tKeine plausiblen Einsparpotentiale: Die im Gesetzesentwurf propagierten Einsparpotenti-ale sind rein spekulativ und lassen sich nicht nachvollziehen, während die Mehrkosten be-reits ab 2025 realisiert werden. Insgesamt droht mit der Krankenhausreform im jetzigen Entwurfsstadium keine nachhaltige, tragfähige Lösung, so dass an verschiedenen Stellen deutlich nachgearbeitet werden muss. Der PKV-Verband ist zu einer konstruktiven Mitarbeit bereit und bringt sich gern in den weiteren Ausarbeitungsprozess der Krankenhausreform ein. \r\n\r\n\r\nII. Zu ausgewählten Regelungen des Gesetzentwurfs \r\n\r\n\r\nZu Art. 1 Nr. 9 (§ 135e Abs. 3 Satz 5 ff. SGB V  - Beteiligung am Ausschuss)\r\n\r\nVorgeschlagene Regelungen: \r\nDer Ausschuss zur Entwicklung von Empfehlungen für die Inhalte der Rechtsverordnung zur Re-gelung von Leistungsgruppen und Qualitätskriterien ist in gleicher Zahl besetzt mit Vertretern des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (GKV-SV) einerseits und Vertretern der Deut-schen Krankenhausgesellschaft (DKG), der Bundesärztekammer (BÄK) und der Berufsorganisa-tionen der Pflegeberufe andererseits. Die Patientenorganisationen nach § 140f können beratend an den Sitzungen des Ausschusses teilnehmen. Der Ausschuss kann sachverständige Personen zur Beratung hinzuziehen. \r\n\r\nBewertung:\r\nAnforderungen an die Leistungsgruppen und die Qualitätskriterien der Krankenhausbehandlung werden künftig durch eine Rechtsverordnung des BMG festlegt. Ein vom BMG berufener Aus-schuss legt dazu Empfehlungen vor und kann auch Aufträge für Unterstützungsleistungen verge-ben. In der Begründung heißt es, dass das Fachwissen der gemeinsamen Selbstverwaltung und der Pflege sachgerecht einzubeziehen sind. Diesem formulierten Anspruch wird die Regelung in §135e Abs. 3 SGB V noch nicht gerecht. Um der Vorgabe zu genügen, sollten neben den bereits berücksichtigten Vertretern des GKV-SV, der DKG, der BÄK, der Berufsorganisationen der Pflege-berufe sowie – beratend – der Patientenorganisationen auch der PKV-Verband gleichberechtigt und seiner Bedeutung entsprechend beteiligt werden. Ebenso wie die Richtlinien des G-BA zur Qualitätssicherung einheitlich für alle Patienten gelten, haben die für die Leistungsgruppen fest-zulegenden Qualitätskriterien eine unmittelbare Relevanz für alle Patienten im Krankenhaus einschließlich der privat Versicherten. Daher ist eine Beteiligung der PKV im Ausschuss dringend geboten.\r\n\r\nErgänzungsvorschlag:\r\nEinfügung eines neuen Satz 6 in § 135e Abs. 3 KHG (neu; die weiteren Sätze verschieben sich ent-sprechend): \r\n„Dem Ausschuss gehört auch ein vom Verband der Privaten Krankenversicherung bestellter Ver-treter an, der auf die Zahl der Vertreter des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen ange-rechnet wird.“ \r\n\r\n\r\nZu Art. 1 Nr. 15 (§ 275a Abs. 3, 5 und 8 SGB V – Vollständige Übermittlung der Gutachten, Bescheinigungen und Mitteilungen des Medizinischen Dienstes an die PKV)\r\n\r\nVorgeschlagene Regelungen: \r\nDer Medizinische Dienst (MD) übermittelt der für die Krankenhausplanung zuständigen Landes-behörde sowie den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen, dem Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen (IQTiG) und dem geprüften Kranken-haus das Gutachten über das Ergebnis der Prüfung zur Einhaltung der Qualitätskriterien. Kran-kenhäuser, die eines oder mehrere Qualitätskriterien einer oder mehrerer Leistungsgruppen über einen Zeitraum von mehr als einem Monat nicht einhalten, haben dies unverzüglich dem zuständigen Medizinischen Dienst, der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde sowie den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen mitzuteilen. Stellt der Medizinische Dienst fest, dass ein Krankenhaus seiner Mitteilungspflicht nicht oder nicht rechtzei-tig nachgekommen ist, informiert er darüber unverzüglich die für die Krankenhausplanung zu-ständige Landesbehörde sowie die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen. Die Krankenhäuser haben die Bescheinigung über die Einhaltung der Strukturmerkmale den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen zu übermitteln. Werden bei der Durchführung einer Prüfung des Medizinischen Dienstes Anhaltspunkte für erhebliche Quali-tätsmängel offenbar, teilt der Medizinische Dienst diese dem Krankenhaus und der für die Kran-kenhausplanung zuständigen Landesbehörde sowie den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen mit. \r\n\r\nBewertung:  \r\n§ 275a Abs. 3, 5 und 8 SGB V sehen vor, dass die Gutachten des MD zu Qualitätskriterien und Strukturmerkmalen, Mitteilungen zur Nichteinhaltung von Qualitätskriterien der Leistungsgrup-pen bzw. Strukturmerkmalen, Verstöße gegen Mitteilungspflichten der Krankenhäuser, Be-scheinigungen über die Einhaltung der Strukturmerkmale sowie Feststellungen erheblicher Qualitätsmängel der Krankenhäuser der zuständigen Landesbehörde und den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen zu übermitteln sind. Hier sollte auch der Verband der Privaten Krankenversicherung vollständig einbezogen werden, so dass diesem sämtliche Gut-achten, Bescheinigungen und Informationen ebenso zu übermitteln sind. Schließlich dürfen Krankenhäuser, welche die Strukturmerkmale nicht einhalten, die Leistungen mit Privatpatien-ten nicht vereinbaren und ihnen gegenüber nicht abrechnen, wie auch Krankenhäuser keine Entgelte für Leistungen berechnen dürfen, für die mangels Erfüllung der Qualitätskriterien keine Leistungsgruppe zugewiesen wurde. Folglich muss auch die PKV über diesbezügliche Informati-onen vollständig verfügen. \r\n\r\nErgänzungsvorschlag:  \r\n1. § 275a Abs. 3 Satz 1, 3 und 4 SGB V (neu) werden wie folgt geändert: \r\n„Nach Abschluss des Verfahrens gemäß Absatz 2 Satz 5 übermittelt der Medizinische Dienst der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde sowie den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen, dem Verband der Privaten Krankenversicherung, dem Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen und dem geprüften Kran-kenhaus auf elektronischem Wege das Gutachten über das Ergebnis der Prüfung. Krankenhäu-ser, die eines oder mehrere Qualitätskriterien einer oder mehrerer Leistungsgruppen über einen Zeitraum von mehr als einem Monat nicht einhalten, haben dies unverzüglich dem zuständigen Medizinischen Dienst, der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde, den Lan-desverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen sowie dem Verband der Privaten Krankenversicherung auf elektronischem Wege mitzuteilen. Stellt der Medizinische Dienst fest, dass ein Krankenhaus seiner Mitteilungspflicht nach Absatz 3 Satz 3 nicht oder nicht rechtzeitig nachgekommen ist, informiert er darüber unverzüglich die für die Krankenhausplanung zustän-dige Landesbehörde, die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen sowie den Verband der Privaten Krankenversicherung.“ \r\n\r\n2. § 275a Abs. 5 Satz 4 SGB V (neu) wird wie folgt geändert: \r\n„Die Krankenhäuser haben die Bescheinigung nach Satz 3 den Landesverbänden der Kranken-kassen und den Ersatzkassen sowie dem Verband der Privaten Krankenversicherung jeweils anlässlich der Vereinbarungen nach § 11 des Krankenhausentgeltgesetzes oder nach § 11 der Bundespflegesatzverordnung auf elektronischem Wege zu übermitteln.“ \r\n\r\n3. § 275a Abs. 8 SGB V (neu) wird wie folgt geändert: \r\n„Werden bei Durchführung einer Prüfung nach Absatz 1 Satz 1 Anhaltspunkte für erhebliche Qua-litätsmängel offenbar, die außerhalb des Prüfauftrags oder Prüfgegenstands liegen, teilt der Me-dizinische Dienst diese dem Krankenhaus und der für die Krankenhausplanung zuständigen Lan-desbehörde, den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen sowie dem Ver-band der Privaten Krankenversicherung oder bei Prüfungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 dem Krankenhaus und dem jeweiligen Auftraggeber unverzüglich mit.“\r\n\r\n\r\nZu Art. 1 Nr. 22 (§ 283 Abs. 5 SGB V - Unmittelbarer Zugriff der Krankenversicherungen auf die Datenbank des Medizinischen Dienstes Bund)  \r\n\r\nVorgeschlagene Regelungen: \r\n§ 283 Abs. 5 SGB V sieht den Zugriff u.a. der zuständigen Landesplanungsbehörde sowie der Lan-desverbände der Krankenkassen und der Ersatzkassen sowie des Verbandes der Privaten Kran-kenversicherung auf eine einzurichtende Datenbank über die Prüfergebnisse, Mitteilungen und Feststellungen des Medizinischen Dienstes vor.\r\n\r\nBewertung:\r\nHier sollte vorgesehen werden, dass auch die für die Erstattung von Krankenhausleistungen zu-ständigen privaten Krankenversicherer unmittelbar Zugriff auf die Datenbank erhalten, damit diese die für die Rechnungsprüfung benötigten Informationen unmittelbar erhalten. \r\n\r\nErgänzungsvorschlag:  \r\n§ 283 Abs. 5 Satz 5 SGB V (neu) wird wie folgt geändert:\r\n„Sobald die Datenbank nach Satz 1 umgesetzt ist, werden die Übermittlungen nach § 275a Ab-satz 3 Satz 1, 4 und 5, Absatz 5 Satz 4 und Absatz 6 Satz 3 durch Gewährung eines direkten Zu-griffs der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde, der Landesverbände der Krankenkassen und der Ersatzkassen, der privaten Krankenversicherungen und des Verban-des der Privaten Krankenversicherung sowie des Instituts für Qualitätssicherung und Trans-parenz im Gesundheitswesen auf die jeweils für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erfor-derlichen standortbezogenen Daten ihres Zuständigkeitsgebiets ersetzt.“\r\n\r\n\r\nZu Art. 1 Nr. 26 (§ 426 – Evaluation des KHVVG) \r\n\r\nVorgeschlagene Regelungen: \r\nDas Gesetz soll in seiner Weiterentwicklung (Leistungsgruppen und Einhaltung Qualitätskrite-rien) und seinen Auswirkungen (Versorgungssituation, Personalstruktur und wirtschaftliche Si-tuation der Krankenhäuser sowie deren wirtschaftliche Situation) evaluiert werden. Drei Phasen sind vorgesehen: jeweils bis Ende 2029, 2034 und 2039. Beauftragt damit sind die Vertragspartei-en DKG, GKV-SV und PKV-Verband.\r\n\r\nBewertung: \r\nDer PKV-Verband wird hier als Vertragspartei in die Evaluation eingebunden. Damit der PKV-Verband seine Aufgaben entsprechend wahrnehmen kann, muss er in den entsprechenden Aus-schüssen vertreten und bei den Informationsflüssen berücksichtigt werden. Dies bedingt u.a. die oben zu Art. 1 Nr. 9 eingeforderte Beteiligung im Ausschuss nach § 135e SGB V. Entsprechendes gilt für den gebotenen vollständigen Einbezug der PKV in den Informationsfluss.\r\n\r\nErgänzungsvorschlag: \r\nKurzfristige Effekte auf die Kostenträger und die Beiträge sollten bereits vor der ersten Analyse 2029 untersucht werden. Hinsichtlich der weiteren genannten Evaluationstermine 2034 und 2039 wären flexiblere Fristen wünschenswert. \r\n\r\n\r\nZu Art. 3 Nr. 2 (§ 6a Abs. 2 Satz 1 und 7 KHG - Beteiligung bei Benehmensentscheidungen):\r\n\r\nVorgeschlagene Regelungen: \r\nAbweichend von Absatz 1 Satz 3 kann die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehör-de im Benehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen dem Krankenhaus Leistungsgruppen zuweisen, deren Qualitätskriterien nicht erfüllt sind, wenn dies zur Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung der Bevölkerung zwingend erforderlich ist und eine Abweichung von den Qualitätskriterien für die Leistungsgruppe nicht nach der Rechtsverordnung aufgrund § 135e Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ausgeschlos-sen ist. Weiter wird geregelt, dass bei der Entscheidung nach Satz 1 die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich handeln. \r\n\r\n\r\nBewertung:\r\nIn § 6a Abs. 1 KHG ist vorgesehen, dass die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbe-hörde im Benehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen Kran-kenhäusern Leistungsgruppen ohne Erfüllung der Qualitätskriterien zuweisen kann. Hier sollte die PKV über ihre Landesausschüsse in gleicher Weise beteiligt werden. \r\n \r\nErgänzungsvorschlag:\r\n1.\tÄnderung des § 6a Abs. 2 Satz 1 KHG (neu):\r\n„(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 3 kann die für die Krankenhausplanung zuständige Landes-behörde im Benehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen, den Ersatzkassen sowie dem Landesausschuss des Verbandes der Privaten Krankenversicherung dem Krankenhaus Leis-tungsgruppen zuweisen, deren Qualitätskriterien nicht erfüllt sind, wenn dies zur Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung der Bevölkerung zwingend erforderlich ist und eine Abwei-chung von den Qualitätskriterien für die Leistungsgruppe nicht nach der Rechtsverordnung auf-grund § 135e Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ausgeschlossen ist.\r\n\r\n2.\tÄnderung des § 6a Abs. 2 Satz 7 KHG (neu):\r\n„Bei der Entscheidung nach Satz 1 handeln die Landesverbände der Krankenkassen, die Ersatz-kassen sowie der Landesausschuss des Verbandes der Privaten Krankenversicherung gemein-sam und einheitlich.“\r\n\r\n\r\nZu Art. 3 Nr. 2 (§ 6a Abs. 5 Satz 1 KHG – Beteiligung bei der Zuweisung von Koordinierungs- und Vernetzungsaufgaben an Krankenhäuser)\r\n\r\nVorgeschlagene Regelungen: \r\nDie für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde kann Krankenhäusern unter den Voraussetzungen nach Satz 3 im Benehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen bestimmte Koordinierungs- und Vernetzungsaufgaben zuweisen. \r\n\r\nBewertung:\r\nEbenso wie bei der Zuweisung von Leistungsgruppen gem. § 6a Abs. 2 SGB V sollte die PKV auch bei der Zuweisung von Koordinierungs- und Vernetzungsaufgaben über ihre Landesausschüsse in gleicher Weise beteiligt werden. Diese verfügen über die spezifische Kenntnis der örtlichen Verhältnisse auf Landesebene. \r\n \r\nErgänzungsvorschlag:\r\nÄnderung des § 6a Abs. 5 Satz 1 KHG (neu):\r\n„(5) Die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde kann Krankenhäusern unter den Voraussetzungen nach Satz 3 im Benehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen, den Ersatzkassen sowie dem Landesausschuss des Verbandes der Privaten Krankenversicherung folgende Koordinierungs- und Vernetzungsaufgaben zuweisen:\r\n1. Die krankenhausübergreifende Koordinierung von Versorgungsprozessen und -kapazitäten, insbesondere bei Großschadenslagen und\r\n2. die Konzeption und die Koordinierung des Einsatzes regionaler, insbesondere telemedizini-scher, Versorgungsnetzwerke sowie informationstechnischer Systeme und digitaler Dienste.“\r\n\r\n\r\nZu Art. 3 Nr. 3 (§ 6b Abs. 1 Satz 1 KHG – Beteiligung an der Bestimmung eines Krankenhau-ses als sektorenübergreifende Versorgungseinrichtung \r\n\r\nVorgeschlagene Regelungen:\r\nDie für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde bestimmt im Benehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und Pflegekassen sowie den Ersatzkassen aus dem Kreis der in den Krankenhausplan aufgenommenen Krankenhäuser diejenigen, die über ihren statio-nären Versorgungsauftrag hinaus sektorenübergreifende Leistungen nach § 115g Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erbringen können und als sektorenübergreifende Versor-gungseinrichtung betrieben werden sollen.\r\n\r\nBewertung:\r\nDie Bestimmung von Krankenhäusern als sektorenübergreifende Versorgungseinrichtung betrifft die Krankenhausplanung. Der Landesausschuss des Verbandes der Privaten Krankenversiche-rung ist in den Krankenhausplanungsausschüssen der Länder vertreten. Daher ist es geboten, dass er als Benehmenspartner an der Bestimmung mitwirkt.\r\n\r\nErgänzungsvorschlag:\r\nÄnderung des § 6b Abs. 1 Satz 1 KHG (neu):\r\n„Die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde bestimmt im Benehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und Pflegekassen, den Ersatzkassen sowie dem Landes-ausschuss des Verbandes der Privaten Krankenversicherung aus dem Kreis der in den Kranken-hausplan aufgenommenen Krankenhäuser diejenigen, die über ihren stationären Versorgungs-auftrag hinaus sektorenübergreifende Leistungen nach § 115g Absatz 2 des Fünften Buches Sozi-algesetzbuch erbringen können und als sektorenübergreifende Versorgungseinrichtung betrie-ben werden sollen.“\r\n\r\n\r\nZu Art. 3 Nr. 6 (§ 12b KHG – Transformationsfonds, Verordnungsermächtigung) \r\n\r\nVorgeschlagene Regelung: \r\nZur Förderung von Vorhaben der Länder zur Verbesserung der Strukturen in der Krankenhaus-versorgung werden dem beim Bundesamt für Soziale Sicherung errichteten Strukturfonds in den Jahren 2026 bis 2035 weitere Mittel in Höhe von insgesamt bis zu 25 Mrd. Euro aus der Liquidi-tätsreserve des Gesundheitsfonds zugeführt (Transformationsfonds); die zugeführten Mittel können jährlich höchstens bis zu 2,5 Mrd. Euro betragen zzgl. der in den Vorjahren nicht ausge-schöpften Mittel. Im Falle einer Beteiligung der privaten Krankenversicherung an der Förderung nach Satz 1 erhöht sich das Fördervolumen um den entsprechenden Betrag. \r\n\r\nBewertung: \r\nDie vorgesehene Finanzierung ist insgesamt verfassungswidrig und daher nicht tragfähig. Bei der Schaffung gesundheitlicher Infrastruktur einschließlich der Strukturen in der Krankenhausver-sorgung handelt es sich um eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe, die nicht aus Beitragsmitteln der Versicherten finanziert werden darf, sondern dem Staat und in der Ordnung des deutschen Krankenhausfinanzierungssystems den Bundesländern allein obliegt. Die Beteiligung der PKV an dieser Stelle ist ausgeschlossen, da § 192 VVG die Versicherer verpflichtet, Aufwendungen für medizinisch notwendige Heilbehandlung zu erstatten. Vereinnahmte Beiträge dürfen nicht zur Förderung strukturverbessernder Maßnahmen in den Ländern verwendet werden. Eine Ver-pflichtung der PKV und ihrer Versicherten verstieße gegen deren Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1 (Berufsfreiheit) bzw. Art. 2 Abs. 1 GG (Allgemeine Handlungsfreiheit). Überdies verfügt der Bun-desgesetzgeber auch nicht über die erforderliche Gesetzgebungskompetenz für die mit § 12b KHG-E vorgesehene Einrichtung und Finanzierung eines Transformationsfonds, denn Art. 74 Nr. 19a GG lässt keine bundesgesetzlichen Regelungen zu, die in die Krankenhauspla-nungskompetenz der Länder eingreifen.\r\n\r\nForderung:  \r\nDie Regelung ist zu streichen.\r\n\r\n\r\nZu Art. 3 Nr. 8 (§ 17b Abs. 4b KHG –Höhe der Vorhaltevergütung) \r\n\r\nVorgeschlagene Regelung: \r\nDie Höhe der Vorhaltevergütung wird, nach Abzug der variablen Sachkosten, auf 60 Prozent der bundeseinheitlichen Bewertungsrelationen festgelegt. Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus wird in § 37 KHG neu beauftragt, in einem hochkomplexen Verfahren das Vorhalte-volumen je Krankenhausstandort und Leistungsgruppe zu berechnen und zu veröffentlichen. Dabei gehen viele Variablen ein, die ein solches Vorhaltevolumen bestimmen und die sich zum Teil dem Einfluss des Krankenhauses entziehen. Es erfolgen zum Teil unterjährige Korrekturen, wenn Standorte Leistungsgruppen verlieren, z.B. mangels Erfüllung der Qualitätskriterien. Kor-ridorfestlegungen für geplante Anpassungen sind eher gegriffen, als dass sie auf empirischen Da-ten oder Analysen beruhen. Veränderungen von Fallzahlen über Landesgrenzen hinweg werden gar nicht berücksichtigt, weil das zu kompliziert wäre. \r\n\r\nBewertung: \r\nMit einem 60 Prozent-Anteil Vorhaltevergütung geht das BMG trotz hoher Risiken noch über die Empfehlung der Regierungskommission hinaus: Diese nämlich schlägt in ihrer dritten Stellung-nahme und Empfehlung für eine moderne und bedarfsgerechte Krankenhausversorgung einen differenzierten Umgang mit Vorhaltepauschalen vor. Ausschließlich in Versorgungsbereichen der hohen Daseinsvorsorge, z.B. der Intensiv- und Notfallmedizin, Geburtshilfe und Neonatologie, wird eine Vorhaltevergütung in Höhe von 60 Prozent empfohlen, für alle anderen Bereiche in Höhe von lediglich 40 Prozent. \r\n\r\nEs liegen eine Reihe von Stellungnahmen und Gutachten zur geplanten Vorhaltevergütung vor , welche auf das hohe Risiko finanzieller Fehlanreize, den massiven Aufwuchs an Bürokratie, rechtliche und verfahrenstechnische Unsicherheiten sowie negative Auswirkungen auf die Ver-sorgungssicherung und das Angebot medizinischer Leistungen insbesondere in Bezug auf Warte-zeiten für die Bevölkerung hinweisen.  \r\n\r\nViele Rahmenbedingungen und Details in Bezug auf die neue Vergütungsform sind unklar und diffus. Komplexe Auswirkungen, insbesondere bei länderübergreifender Versorgung, Schließung und Insolvenz von Krankenhäusern, sowie der Umgang mit Korrekturen und Rückabrechnungen von Krankenhausrechnungen sind nicht bedacht und geprüft worden. Eine Auswirkungsanalyse liegt ebenso wenig vor. Erste Hochrechnungen und Analysen des Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus werden für Herbst 2024 erwartet, also erst nach der beabsichtigten Verabschie-dung dieses Gesetzes. \r\n\r\nAngesichts der existenzbedrohenden Dimension sowohl für die Kostenträger als auch für Kran-kenhausträger und Länder muss noch einmal vor einer überstürzten Einführung einer so hohen Vorhaltevergütung im Krankenhausbereich gewarnt werden. Das DRG-System ist in den vergan-genen Jahren und Jahrzehnten immer weiter fortentwickelt worden. Es sind Struktur- und Vor-haltekomponenten eingeführt worden, mit denen flexibler im laufenden System auf Anforde-rungen der Versorgungssicherung und besondere Versorgungsbedarfe reagiert werden kann. Es ist ein Trugschluss, durch einen kompletten Umbau der Finanzierungslandschaft die bisherigen Fehlanreize abschaffen zu können. Im Gegenteil: Es besteht die sehr naheliegende Gefahr, dass außer einer Finanzreform am Ende nichts von der Krankenhausreform übrigbleibt und es zu ei-ner ungeordneten Entwicklung ohne die erwünschte Konsolidierung der Krankenhausland-schaft kommt. \r\n\r\nÄnderungsvorschlag: \r\nDie vorgeschlagene Vorhaltevergütung sollte geprüft und einer gründlichen, wissenschaftlichen Auswirkungsanalyse unterzogen werden. \r\n\r\nSollte das BMG trotz aller Kritik an einer Vorhaltevergütung festhalten, sollte zumindest deren Höhe auf die von der Regierungskommission vorgeschlagenen 40 Prozent gedeckelt werden. \r\n\r\n§ 17b Abs. 4b KHG sollte dann entsprechend wie folgt geändert werden: \r\n\r\nIn Satz 1 wird die Zahl „60 Prozent“ durch „40 Prozent“ ersetzt.\r\nAls Folgeänderung ergibt sich eine Ersetzung der Zahl „60 Prozent“ durch „40 Prozent“ in den Sätzen 3 und 4. \r\n\r\n\r\n\r\nZu Art. 3 Nr. 12 (§ 37 Abs. 5 letzter Satz KHG – Veröffentlichung des InEK zum Vorhaltevo-lumen und zu den Förderbeträgen)\r\n\r\nVorgeschlagene Regelungen:\r\nDas Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus veröffentlicht für jeden Krankenhausträger unverzüglich nach Erlass des Bescheides nach Satz 1 sowie nach dessen Aufhebung nach Satz 3 die Höhe des je Krankenhausstandort und je Leistungsgruppe aufgeteilten Vorhaltevolumens nach Absatz 1 Satz 4 sowie die Höhe der standortindividuellen Förderbeträge nach § 39 Absatz 2 Satz 4 barrierefrei auf seiner Internetseite. \r\n\r\nBewertung:\r\nEs ist nicht ersichtlich, dass die Vorhalteentgelte vor ihrer Anwendung durch die Krankenhäuser zwischen den Pflegesatzparteien vereinbart werden oder ihre krankenhausseitige Berechnung zumindest seitens der Kostenträger auf Nachvollziehbarkeit überprüft worden sein müsste. Dies ist für eine sichere Leistungsabrechnung und Erstattung seitens der PKV erforderlich. Es sollte daher dringend vorgesehen werden, dass vor der Bescheidung gem. § 37 Abs. 5 Satz 1 KHG die Kostenträger über die aufgeteilten Vorhaltevolumen informiert werden und die Kostenträger als Benehmenspartner die Vorhaltevolumen bestätigen. Die Nichtberücksichtigung der Kostenträ-ger bei der Festlegung der Vorhalteentgelte ist inakzeptabel und systemwidrig. Die jetzt vorgese-hene nachträgliche Veröffentlichung der Information zu den Vorhaltevolumen und Förderbeträ-gen ohne vorherigen Einbezug der Kostenträger ist noch nicht ausreichend. \r\n\r\nUnterjährige prozentuale Zuschläge auf Vorhalteentgelte gemäß § 6b Abs. 3 KHEntgG sollten zu-dem nicht nur eine glaubhaft darzulegende Anzeige der Krankenhäuser, sondern auch eine Be-stätigung durch die Kostenträger voraussetzen. Zudem sollte die Glaubhaftmachung gegenüber dem PKV-Verband und nicht dem PKV-Landesausschuss erfolgen.\r\n\r\nÄnderungsvorschlag:\r\nÄnderung des Satz 1 in § 37 Abs. 5 KHG: \r\nDas Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus erlässt im Benehmen mit den Landesverbän-den der Krankenkassen und Pflegekassen, den Ersatzkassen sowie dem Verband der Privaten Krankenversicherung jährlich bis zum 10. Dezember eines Jahres für das Folgejahr, erstmals bis zum 10. Dezember 2026 für das Jahr 2027, gegenüber dem Krankenhausträger einen Bescheid über die Höhe des je Krankenhausstandort und je Leistungsgruppe aufgeteilten Vorhaltevolu-mens nach Absatz 1 Satz 4 sowie über die Höhe der standortindividuellen Förderbeträge nach § 39 Absatz 2 Satz 4. \r\n\r\n\r\nZu Art. 4 Nr. 6 (§ 6b Abs. 3 Satz 3 KHEntgG - Mitteilung über den 10-Prozent-Zuschlag)\r\n\r\nVorgeschlagene Regelungen:\r\nDas Krankenhaus hat sein Verlangen bezogen auf das erste Quartal bis zum 31. März und bezo-gen auf das zweite Quartal bis zum 30. Juni des laufenden Jahres gegenüber den anderen Ver-tragsparteien nach § 18 Absatz 2 Nummer 1 und 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, dem Landesausschuss des Verbandes der Privaten Krankenversicherung sowie der für die Kranken-hausplanung zuständigen Landesbehörde auf elektronischem Wege anzuzeigen und die voraus-sichtliche Unterschreitung nach Satz 1 hierbei glaubhaft darzulegen. \r\n\r\nBewertung:\r\nBei der Berechnung der Vorhaltevergütung, von diesbezüglichen Zuschlägen (§ 6b Abs. 3 KHEntgG) und Ausgleichsbeträgen (§ 6b Abs. 4 KHEntgG) sowie für die Ermittlung von Mehr- \r\noder Mindererlösausgleichen (§ 4 Abs. 3 KHEntgG) ist vorzusehen, dass auch die PKV-Fälle voll-ständig einbezogen werden einschließlich der Fälle in ggf. vorhandenen verbundenen Einrich-tungen nach § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG (ausgegliederte Privatkliniken).\r\n\r\nErgänzungsvorschlag:\r\n1. Änderung des § 4 Abs. 2 Satz 1 KHEntgG: \r\n„Das Erlösbudget wird leistungsorientiert ermittelt, indem für die voraussichtlich zu erbringen-den Leistungen einschließlich der Leistungen in verbundenen Einrichtungen nach § 17 Absatz 1 Satz 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes Art und Menge der Entgelte nach Absatz 1 Satz 1 mit der jeweils maßgeblichen Entgelthöhe multipliziert werden.“ \r\n\r\n2. Einfügung eines neuen Satz 2 in § 6b Abs. 3 KHEntgG (neu; weitere Sätze verschieben sich ent-sprechend): \r\n„Satz 1 gilt nicht, wenn eine Einrichtung nach § 17 Absatz 1 Satz 5 des Krankenhausfinanzie-rungsgesetzes mit dem Krankenhaus verbunden ist.“ \r\n\r\n3. Einfügung einer neuen Nr. 2 in § 6b Abs. 4 Satz 1 KHEntgG (neu; die weiteren Nummern ver-schieben sich entsprechend): \r\n„Mindererlöse eines Krankenhauses, mit dem eine Einrichtung nach § 17 Absatz 1 Satz 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes verbunden ist, werden nicht ausgeglichen.“\r\n\r\n\r\nZu Art. 4 Nr. 6 (§ 6c Abs. 1 Satz 1 KHEntgG - Beteiligung der PKV und Information über die Tagesentgelte für sektorenübergreifenden Einrichtungen)\r\n\r\nVorgeschlagene Regelungen: \r\nDie Vertragsparteien nach § 11 vereinbaren für ein Krankenhaus nach § 115g Absatz 1 des Fünf-ten Buches Sozialgesetzbuch für die ihm vom Land zugewiesenen voll- und teilstationären Leis-tungen sowie für die medizinisch-pflegerische Versorgung nach § 115h des Fünften Buches Sozi-algesetzbuch unter Beachtung des Versorgungsauftrags des Krankenhauses nach § 8 Absatz 1 Satz 3 sowie der Vorgaben nach § 9 Absatz 1 Nummer 10 ein finanzielles Gesamtvolumen (Ge-samtvolumen).\r\n\r\nBewertung:\r\nNach § 6c Abs. 1 und 6 KHEntgG vereinbaren die Vertragsparteien nach § 11 KHEntgG/§ 18 Abs. 2 KHG die Tagesentgelte der sektorenübergreifenden Versorgungsein-richtungen. Die PKV ist hier bislang nicht als Vertragspartner oder Beteiligter im Gesetzestext be-nannt. Es ist ein Status der PKV als Beteiligter wie im normalen Pflegesatzverfahren nach § 18 Abs. 1 KHG vorzusehen. Ebenso muss bestimmt werden, dass die Entgeltvereinbarungen unver-züglich dem PKV-Verband zu übermitteln sind. \r\n\r\nErgänzungsvorschläge: \r\nIn § 6c Abs.1 KHEntgG (neu) wird ein neuer Satz 2 eingefügt (die weiteren Sätze verschieben sich entsprechend): \r\n„Der Landesausschuss des Verbandes der Privaten Krankenversicherung kann sich an der Ver-einbarung beteiligen.“\r\n\r\nIn § 6c Abs. 6 KHEntgG (neu) wird folgender Satz angefügt: \r\n„§ 18 Absatz 1 Satz 2 bis 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes gelten entsprechend.“\r\n\r\n\r\nZu Art. 4 Nr. 10 (§ 10 Abs. 5 und 10 KHEntgG – Vollständige Tariflohnrefinanzierung für alle Beschäftigtengruppen und Anwendung des vollen Orientierungswertes). \r\n\r\nVorgeschlagene Regelungen: \r\nGemäß § 10 Abs. 5 KHEntgG sollen Tariferhöhungen für Löhne und Gehälter von Krankenhaus-beschäftigten erstmals beim Landesbasisfallwert für das Jahr 2024 unterjährig und vollständig berücksichtigt werden. Es soll eine vollständige Tariflohnrefinanzierung für alle Beschäftigten-gruppen eingeführt und geregelt werden, dass die Erhöhungsrate auf Verlangen einer Vertrags-partei bereits unterjährig im Landesbasisfallwert für das laufende Kalenderjahr berücksichtigt wird. \r\n\r\nGemäß § 10 Abs. 10 KHEntgG i.V.m. § 10 Abs. 6 und § 9 Abs. 1b KHEntgG soll gewährleistet wer-den, dass der volle Orientierungswert bereits im Jahr 2025 für die somatischen Krankenhäuser finanzwirksam wird. \r\n\r\nBewertung:\r\nWährend zuvor eine vollständige Refinanzierung der Kosten für das Pflegepersonal durch das Pflegebudget und für alle anderen Beschäftigtengruppen eine Teil-Refinanzierung erfolgt sind, wird durch die Änderung eine vollständige Übernahme aller tariflichen Lohn- und Gehaltssteige-rungskosten durch die Kostenträger eingeführt. Durch diese Änderungen wird das aus guten Gründen vor Jahrzehnten aufgegebene Selbstkostendeckungsprinzip wiedereingeführt. Es dro-hen massive finanzielle Fehlanreize und es ist nicht zu erwarten, dass den erhöhten Kosten ent-sprechende Vorteile bei der Behandlungsqualität gegenüberstehen. Die besondere derzeitige Refinanzierungsnot der Krankenhäuser besteht in der Kombination aus hoher Inflation sowie Ausgabensteigerungen bei den Energiekosten, die sich auch in hohen Lohn- und Gehaltsanpas-sungen niederschlagen. Diese Effekte sind in ihrer Dynamik zeitlich beschränkt und es ist zu er-warten bzw. auch schon durch eine abflachende Inflation zu beobachten, dass wir zum vorheri-gen Normalmaß zurückkehren. \r\n\r\n\r\nÄnderungsvorschlag: \r\nDie vollständige Refinanzierung außerhalb des Pflegebudgets sollte eine Ausnahme darstellen und zeitlich auf die Jahre 2025 und 2026 befristet werden. \r\n\r\n\r\nZu Art. 5 Nr. 1 und 3 (§ 3 Abs. 5 und § 9 Abs. 1 Nr. 5 BPflV – Vollständige Tariflohnrefinan-zierung für alle Beschäftigtengruppen und Anwendung des vollen Orientierungswertes)\r\n\r\nVorgeschlagene Regelungen:\r\nKorrespondierend zum somatischen Bereich soll auch für die psychiatrischen und psychosoma-tischen Krankenhäuser eine vollständige Tarifrefinanzierung für alle Beschäftigtengruppen so-wie eine frühzeitige Refinanzierung von Tariflohnsteigerungen noch im laufenden Kalenderjahr eingeführt werden.\r\n\r\nEbenso soll auch bei psychiatrischen und psychosomatischen Einrichtungen die Anwendung des bisherigen anteiligen Orientierungswerts durch die Anwendung des vollen Orientierungswerts ersetzt werden.\r\n\r\nBewertung:\r\nDie Einführung des Selbstkostendeckungsprinzips ist auch hier problematisch. Es wird auf die Bewertung zu Art. 4 Nr. 10 verwiesen. \r\n\r\nÄnderungsvorschlag:\r\nDie vollständige Refinanzierung sollte eine Ausnahme darstellen und zeitlich auf die Jahre 2025 und 2026 befristet werden. \r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-04-26"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0010319","regulatoryProjectTitle":"KHVVG: Qualitätsgesicherte und tragfähige Krankenhausreform ermöglichen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/f2/76/364873/Stellungnahme-Gutachten-SG2410140019.pdf","pdfPageCount":17,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Zwei Jahrzehnte DRG-System haben Transparenz über die Leistungen der deutschen Krankenhäuser gebracht. Die ebenfalls erforderlichen Strukturanpassungen im Kli-nikbereich blieben jedoch aus. Insofern unterstützt die Private Krankenversicherung (PKV) grundsätzlich eine Krankenhausreform und begrüßt das Anliegen der Bundesre-gierung, die Qualität in der stationären Versorgung zu verbessern und die Weichen für die erforderliche Strukturanpassung zu stellen.\r\n\r\nDie PKV ist wie die weiteren Vertragsparteien für den Krankenhaussektor (DKG, GKV-SV) in den Ausarbeitungsprozess der Krankenhausreform nicht eingebunden worden. So hat das BMG den Reformprozess mit einer wissenschaftlichen Kommission und un-ter Einbindung der Länder zu einer komplexen Architektur entwickelt, deren Wirk-samkeit und finanzielle Auswirkungen für die Krankenhäuser und die Kostenträger kaum realistisch abzuschätzen ist.\r\n\r\nDie PKV ist Vertragspartner und zweitwichtigster Kostenträger im Krankenhausbe-reich. Dies muss durch eine Einbindung in die gemeinsame Selbstverwaltung umge-setzt werden und erfordert zwingend die Übermittlung aller relevanter Informationen, ohne die bereits eine ordnungsgemäße Abwicklung von Leistungen nicht möglich ist. Hier fehlt es sowohl auf Bundes- wie auf Landesebene an der Berücksichtigung des PKV-Verbandes und seiner Landesausschüsse. Anderenfalls ist eine gleichberechtigte Mitgestaltung und Nutzung stationärer Strukturen durch Privat- und Beihilfeversi-cherte nicht möglich.\r\n\r\nDarüber hinaus gibt es deutliche Schwächen am vorgelegten Gesetzentwurf, welche Änderungen erfordern und die von der PKV, wie auch von vielen anderen Akteuren, im fachöffentlichen Diskurs seit langem und wiederholt vorgetragen werden. Ohne eine gründliche Befassung und Überarbeitung des Gesetzesvorhabens zu den genann-ten Kritikpunkten besteht die Gefahr, dass die Reform scheitert und für alle Beteiligten nur Nachteile bringt.\r\n\r\nI. ALLGEMEINE ANMERKUNGEN\r\nEine Neuaufstellung der Krankenhausstrukturen in Deutschland ist dringend notwendig, auch vor dem Hintergrund des demografischen Wandels. Kritikpunkte sind u.a. eine zu hohe Krankenhaus- und Bettendichte gemessen an der Bevölkerungszahl, zu viele im Kran-kenhaus stationär erbrachte Behandlungen, eine wenig abgestimmte und nicht auf den Be-darf der Bevölkerung abgestellte Krankenhausplanung sowie eine unzureichende Investiti-onskostenfinanzierung durch die Bundesländer in Milliardenhöhe. In der EU verzeichnet Deutschland die höchsten Kosten für die Gesundheitsversorgung, es ist hinsichtlich der Qualität allerdings nur Mittelmaß. Ziel muss es daher sein, bei höherer Ressourceneffizienz eine bessere Qualität in der Krankenhausversorgung zu erreichen.\r\nInsofern sieht die Private Krankenversicherung die Notwendigkeit einer Krankenhausre-form und begrüßt die Bestrebungen der Bundesregierung, die Qualität in der stationären Versorgung zu verbessern und die Weichen für die erforderliche Strukturanpassung zu stel-len. Der vorliegende Reformansatz einer faktischen Rückkehr zum Selbstkostendeckungs-prinzip bewirkt jedoch das Gegenteil: Das führt zu deutlich höheren Betriebskosten, die von den Beitragszahlerinnen und Beitragszahlern zu tragen sind, ohne dass ein signifikanter Qualitätszuwachs bei der Versorgung gesichert wäre.\r\nAufgrund der föderalen Struktur in Deutschland und der geteilten Zuständigkeiten in den Bereichen der Planung und der Finanzierung der Krankenhausleistungen gibt es einen ho-hen Abstimmungs- und Koordinierungsbedarf zwischen Bund und Bundesländern. Durch den Bund sind in die bisherigen Ausarbeitungsprozesse der Krankenhausreform zwar die Bundesländer eingebunden worden, nicht aber die Kostenträger. Dies gilt für die private und die gesetzliche Krankenversicherung gleichermaßen. Und das, obwohl beide Kostenträ-ger mit über 100 Mrd. Euro pro Jahr fast sämtliche Kosten tragen, die im Krankenhaus anfallen.\r\n\r\nAus Sicht der PKV muss der Gesetzentwurf in einigen Bereichen grundlegend überarbeitet werden. Vordringlich sind:\r\n1.\r\nVorhaltevergütung: Die geplante Vorhaltevergütung für sämtliche Krankenhäuser geht aus Sicht der PKV in die falsche Richtung: Sie führt zu neuen Fehlanreizen, er-höht die Bürokratie maßgeblich und löst keine der heute vorhandenen Probleme. Der Verteilungsprozess der Vorhaltevergütung in vorgesehener Höhe von 60 Prozent ist hochkomplex gestaltet. Das betrifft sowohl die initiale Verteilung der Mittel als auch die Nachjustierung, die unterjährig erfolgen kann oder auch in mehrjährigen Berech-nungsphasen. Die dabei gesetzten Korridorgrenzen für eine Nachjustierung entbeh-ren jeglicher empirischen Datengrundlage. Vollkommen außer Acht gelassen wurde das Problem der Anpassung einer Neuverteilung der Vorhaltevergütung, wenn sich die Fallverteilung über Ländergrenzen hinweg verschieben wird.\r\n\r\nEs gibt keine Auswirkungsanalyse, welche belegt, dass ein so massiver und flächen-\r\ndeckender Eingriff in die Krankenhausfinanzierung erforderlich ist und besser geeig-net wäre als eine Weiterentwicklung des bisherigen DRG-Systems, das ebenfalls um Struktur- und Vorhaltekomponenten ergänzt werden kann – was in der Vergangen-heit auch schon praktiziert wurde. Von verschiedenen Akteuren, auch vom PKV-Ver-band, wurden Studien und Gutachten vorgelegt, welche die erheblichen finanziellen Risiken und Fehlanreize der neuen Vergütungsstruktur aufzeigen. Auf diese Kritik ist das BMG zu keiner Zeit eingegangen. In Anbetracht der mangelnden Vorhersagbar-keit der Effekte und des hohen Risikos für Fehlentwicklungen- und anreize sollte der Vorhalteanteil zumindest begrenzt werden auf maximal 40 Prozent, d.h. 20 Prozent Vorhaltung plus 20 Prozent Pflegebudget. Dies entspräche auch dem Vorschlag der Regierungskommission für eine moderne und bedarfsgerechte Krankenhausversor-gung. Die starke Abweichung vom 40-Prozent-Vorschlag der Expertenkommission auf 60 Prozent ist vom BMG fachlich nicht begründet worden.\r\n2.\r\nTransformationsfonds: Die Finanzierung des Bundesanteils des Transformations-fonds in Höhe von 25 Mrd. Euro soll aus Versichertengeldern geschehen: Verpflich-tend für die GKV, bei der auf Mittel der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds zu-rückgegriffen werden soll, und auf freiwilliger Basis für die PKV. Dies ist verfassungs-widrig, denn alle mit dem Fonds verbundenen Aufgaben sind Infrastrukturausgaben, die aus Steuer- und nicht aus Beitragsmitteln zu finanzieren sind. Diese Auffassung wird vom Bundesrechnungshof bekräftigt (s. Bericht nach § 88 Absatz 2 BHO an den Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages vom 02.09.2024: Information über die Entwicklung des Einzelplans 15 (Bundesministerium für Gesundheit) für die Bera-tungen zum Bundeshaushalt 2025). Dies gilt sowohl für die Konzentration akut-statio-närer Versorgungskapazitäten als auch für die Umstrukturierung von Krankenhäu-sern, die Bildung von Zentren für komplexe Behandlungen bis hin zu Krankenhaus-verbünden sowie der Schließung von Einrichtungen. Die Verwaltung des Transfor-mationsfonds wird dem Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) übertragen, einer fachfremden unmittelbaren Behörde des BMG. Durch diese Konstellationen ergeben sich rechtliche Unsicherheiten mit hoher finanzieller Tragweite und eine weitere Schwächung des Prinzips der Selbstverwaltung, die der Einführung und Finanzierung des Transformationsfonds entgegenstehen.\r\n3.\r\nRückkehr zum Selbstkostendeckungsprinzip: Mit der Ausfinanzierung sämtlicher Lohn- und Tarifsteigerungen aller Beschäftigtengruppen im Krankenhaus, weit über das Pflegepersonal hinaus, werden massive Fehlanreize für die Personalplanung aus-gelöst, ohne dass ein medizinischer Nutzen zu erwarten ist. Die Weitergabe von Lohnforderungen ist nicht auf einen Zeitraum limitiert, um Defizite aus einer aktuel-len Krisenphase zu kompensieren. Es droht die Rückkehr zum Selbstkostendeckungs-prinzip, das aus guten Gründen vor mehr als 30 Jahren abgelöst wurde. Hier sollte zu-mindest eine enge zeitliche Befristung für zwei Jahre vorgesehen werden. Hinzu kommt noch: Durch eine vollständige Refinanzierung werden starke Anreize für Aus-\r\ngabensteigerungen zu Lasten Dritter gesetzt. Die Selbstkosten werden nicht nur ge-deckt, sondern in unverantwortlicher Weise sogar noch stark erhöht.\r\n4.\r\nBürokratieaufbau statt Bürokratieabbau: Mit der Reform werden hohe bürokratische Aufwände bei den Krankenhäusern, der Verwaltung in den Bundesländern, den Kos-tenträgern, der Selbstverwaltung und beteiligten Instituten und Behörden ausgelöst. Dies widerspricht diametral dem Ansatz der Bundesregierung, die Bürokratie zurück-zufahren. Es vermindert zudem die Selbststeuerungskräfte und Innovationen, die im deutschen Gesundheitswesen zweifellos vorhanden sind. Angesichts des Ressourcen- und Fachkräftemangels ist das ein fatales Signal.\r\n5.\r\nKeine plausiblen Einsparpotentiale: Die im Gesetzesentwurf behaupteten Einsparpo-tenziale sind rein spekulativ und lassen sich nicht nachvollziehen, während sich die Mehrkosten bereits ab 2025 realisieren werden. Insgesamt droht mit der Kranken-hausreform im jetzigen Entwurfsstadium keine nachhaltige, tragfähige Lösung, so dass an verschiedenen Stellen deutlich nachgearbeitet werden muss.\r\n6.\r\nEinbeziehung der PKV: Die PKV ist mit mehr als 8,7 Mio. Vollversicherten sowie 6,5 Mio. Zusatzversicherungen für Wahlleistungen im Krankenhaus der zweitwichtigste Kostenträger für die stationäre Versorgung in Deutschland. Sie wirkt als Vertragspar-tei im Rahmen der Selbstverwaltung an der Organisation der Gesundheitsversorgung in Deutschland mit. Der Verband der Privaten Krankenversicherung sollte daher gleichermaßen an Empfehlungen im Ausschuss gem. § 135e SGB V mitwirken können und als gleichberechtigter Benehmenspartner beteiligt werden an grundlegenden Strukturentscheidungen, die sich auf die Krankenhausvergütung auswirken. Zudem müssen die privaten Krankenversicherungsunternehmen lückenlos und unverzüg-lich über entgeltrelevante Festlegungen, Vereinbarungen und Prüfungsergebnisse informiert werden. Der Gesetzentwurf ist insoweit unzureichend und sollte dringend entsprechend angepasst werden; zu den einzelnen Vorschlägen siehe die folgenden Ausführungen unter Ziffer II.\r\n\r\nII. ZU AUSGEWÄHLTEN REGELUNGEN DES GESETZENTWURFS\r\nZu Art. 1 Nr. 8 (§ 135e Abs. 3 Satz 5 ff. SGB V - Beteiligung am Ausschuss)\r\nVorgeschlagene Regelungen:\r\nDer Ausschuss zur Entwicklung von Empfehlungen für die Inhalte der Rechtsverordnung zur Regelung von Leistungsgruppen und Qualitätskriterien ist in gleicher Zahl besetzt mit Vertretern des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (GKV-SV) einerseits und Ver-tretern der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG), der Bundesärztekammer (BÄK), der Hochschulmedizin und der Berufsorganisationen der Pflegeberufe andererseits. Die Patientenorganisationen nach § 140f können beratend an den Sitzungen des Ausschusses teilnehmen. Der Ausschuss kann sachverständige Personen zur Beratung hinzuziehen.\r\nBewertung:\r\nAnforderungen an die Leistungsgruppen und die Qualitätskriterien der Krankenhausbe-handlung werden künftig durch eine Rechtsverordnung des BMG festlegt. Ein vom BMG berufener Ausschuss legt dazu Empfehlungen vor und kann auch Aufträge für Unterstüt-zungsleistungen vergeben. In der Begründung heißt es, dass das Fachwissen der gemein-samen Selbstverwaltung und der Pflege sachgerecht einzubeziehen ist. Diesem formu-lierten Anspruch wird die Regelung in §135e Abs. 3 SGB V noch nicht gerecht. Um der Vorgabe zu genügen, sollten neben den bereits berücksichtigten Vertretern des GKV-SV, der DKG, der BÄK, der Berufsorganisationen der Pflegeberufe sowie – beratend – der Pa-tientenorganisationen auch der PKV-Verband gleichberechtigt und seiner Bedeutung entsprechend beteiligt werden. Ebenso wie die Richtlinien des G-BA zur Qualitätssiche-rung einheitlich für alle Patienten gelten, haben die für die Leistungsgruppen festzule-genden Qualitätskriterien eine unmittelbare Relevanz für alle Patienten im Krankenhaus einschließlich der privat Versicherten. Daher ist eine Beteiligung der PKV im Ausschuss dringend geboten.\r\nErgänzungsvorschlag:\r\nEinfügung eines neuen Satz 6 in § 135e Abs. 3 KHG (neu; die weiteren Sätze verschieben sich entsprechend):\r\n„Dem Ausschuss gehört auch ein vom Verband der Privaten Krankenversicherung be-stellter Vertreter an, der auf die Zahl der Vertreter des Spitzenverbandes Bund der Kran-kenkassen angerechnet wird.“\r\nZu Art. 1 Nr. 14 (§ 275a Abs. 4, 6 und 9 SGB V – Vollständige Übermittlung der Gutachten, Bescheinigungen und Mitteilungen des Medizinischen Dienstes an die PKV)\r\nVorgeschlagene Regelungen:\r\nDer Medizinische Dienst (MD) übermittelt der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde sowie den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen, dem Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen (IQTiG) und dem geprüften Krankenhaus das Gutachten über das Ergebnis der Prüfung zur Einhal-tung der Qualitätskriterien. Krankenhäuser, die ein für die Leistungsgruppe maßgebli-ches Qualitätskriterium über einen Zeitraum von mehr als einem Monat nicht einhalten, haben dies unverzüglich dem zuständigen Medizinischen Dienst, der für die Kranken-hausplanung zuständigen Landesbehörde sowie den Landesverbänden der Krankenkas-sen und den Ersatzkassen mitzuteilen. Stellt der Medizinische Dienst fest, dass ein Kran-kenhaus seiner Mitteilungspflicht nicht oder nicht rechtzeitig nachgekommen ist, infor-miert er darüber unverzüglich die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbe-hörde sowie die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen und das IQTiG. Die Krankenhäuser haben die Bescheinigung über die Einhaltung der Struktur-merkmale den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen zu übermit-teln. Werden bei der Durchführung einer Prüfung des Medizinischen Dienstes Anhalts-punkte für erhebliche Qualitätsmängel offenbar, teilt der Medizinische Dienst diese dem Krankenhaus und der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde sowie den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen mit.\r\nBewertung:\r\n§ 275a Abs. 4, 6 und 9 SGB V sehen vor, dass die Gutachten des MD zu Qualitätskriterien und Strukturmerkmalen, Mitteilungen zur Nichteinhaltung von Qualitätskriterien der Leistungsgruppen bzw. Strukturmerkmalen, Verstöße gegen Mitteilungspflichten der Krankenhäuser, Bescheinigungen über die Einhaltung der Strukturmerkmale sowie Fest-stellungen erheblicher Qualitätsmängel der Krankenhäuser der zuständigen Landesbe-hörde und den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen zu übermit-teln sind. Hier sollte auch der Verband der Privaten Krankenversicherung vollständig einbezogen werden, so dass diesem sämtliche Gutachten, Bescheinigungen und Informa-tionen ebenso zu übermitteln sind. Schließlich dürfen Krankenhäuser, welche die Struk-turmerkmale nicht einhalten, die Leistungen mit Privatpatienten nicht vereinbaren und ihnen gegenüber nicht abrechnen, wie auch Krankenhäuser keine Entgelte für Leistun-gen berechnen dürfen, für die mangels Erfüllung der Qualitätskriterien keine Leistungs-gruppe zugewiesen wurde. Folglich muss auch die PKV über diesbezügliche Informatio-nen vollständig verfügen.\r\nErgänzungsvorschlag:\r\n1. § 275a Abs. 4 SGB V (neu) wird wie folgt geändert:\r\nNach Abschluss des in Absatz 2 Satz 6 genannten Verfahrens übermittelt der Medizinische Dienst sein Gutachten über das Ergebnis einer Prüfung zu der Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Qualitätskriterien auf elektronischem Wege an\r\n1. die für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde,\r\n2. die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen,\r\n3. den Verband der Privaten Krankenversicherung,\r\n4. das Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen sowie\r\n5. das jeweils geprüfte Krankenhaus.\r\nKrankenhäuser, die ein für eine Leistungsgruppe maßgebliches Qualitätskriterium über einen Zeitraum von mehr als einem Monat nicht erfüllen, haben dies unverzüglich auf elektronischem Wege mitzuteilen\r\n1. der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde,\r\n2. den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen,\r\n3. dem Verband der Privaten Krankenversicherung,\r\n4. dem zuständigen Medizinischen Dienst, der hierüber unverzüglich das Institut für Qualitätssi-cherung und Transparenz im Gesundheitswesen informiert.\r\nStellt der Medizinische Dienst fest, dass ein Krankenhaus seiner Mitteilungspflicht nach Satz 2 nicht oder nicht rechtzeitig nachgekommen ist, so informiert er unverzüglich die Institutionen nach Satz 2 Nummer 1 bis 3 sowie das Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesund-heitswesen hierüber.\r\n2. § 275a Abs. 6 Satz 4 SGB V (neu) wird wie folgt geändert:\r\n„Das geprüfte Krankenhaus hat die in Satz 3 genannte Bescheinigung den Landesverbän-den der Krankenkassen und den Ersatzkassen sowie dem Verband der Privaten Kranken-versicherung jeweils anlässlich der Vereinbarungen nach § 11 des Krankenhausentgelt-gesetzes oder nach § 11 der Bundespflegesatzverordnung auf elektronischem Wege zu übermitteln.“\r\n3. § 275a Abs. 9 Satz 1 SGB V (neu) wird wie folgt geändert:\r\n„Werden bei Durchführung einer in Absatz 1 Satz 1 genannten Prüfung Anhaltspunkte für erhebliche Qualitätsmängel offenbar, die außerhalb des Prüfauftrags oder Prüfgegen-stands liegen, teilt der Medizinische Dienst diese Anhaltspunkte unverzüglich mit\r\n1.\r\ndem Krankenhaus,\r\n2.\r\nder für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde,\r\n3.\r\nden Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen sowie\r\n4.\r\ndem Verband der Privaten Krankenversicherung.“\r\nZu Art. 1 Nr. 21 c) (§ 283 Abs. 5 SGB V - Zugang der Krankenversicherungen zur Daten-bank des Medizinischen Dienstes Bund)\r\nVorgeschlagene Regelungen:\r\n§ 283 Abs. 5 SGB V sieht vor, dass der Medizinische Dienst Bund eine fortlaufend zu aktu-alisierende Datenbank zu den Prüfungen nach § 275a Absatz 1 Satz 1 führt. Die Medizini-schen Dienste erhalten Zugang zu den Daten.\r\nBewertung:\r\nEs sollte im Gesetz geregelt werden, dass auch die für die Erstattung von Krankenhaus-leistungen zuständigen privaten Krankenversicherer unmittelbaren Zugang zur Daten-bank erhalten, damit diese die für die Rechnungsprüfung benötigten Informationen er-halten. Ohne die Möglichkeit eines Zugriffs auf die in der Datenbank des Medizinischen Dienstes Bund enthaltenen Informationen könnten die privaten Krankenversicherer nicht reibungslos die zur Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfangs der Leis-tungen notwendigen Erhebungen durchführen, sondern es bedürfte dann Nachfragen und gesonderter Anforderungen bei den Krankenhäusern. Die damit verbundenen Ver-zögerungen und erhöhten Arbeitsaufwände wären kontraproduktiv und für alle Beteilig-ten nachteilig. Es sollte zwingend eine digitale Plattform in Form einer beim Medizini-schen Dienst Bund geführten Datenbank mit Zugriffsmöglichkeit für alle Kostenträger einschließlich der PKV-Versicherer implementiert werden.\r\n8\r\nErgänzungsvorschlag:\r\nEinfügung eines neuen Satz 7 in § 283 Abs. 5 SGB V (neu; die weiteren Sätze verschieben sich entsprechend):\r\n„Die privaten Krankenversicherungen und der Verband der Privaten Krankenversiche-rung erhalten Zugang zu der Datenbank.“\r\nZu Art. 1 Nr. 26 (§ 426 – Evaluation des KHVVG)\r\nVorgeschlagene Regelungen:\r\nDas Gesetz soll in seiner Weiterentwicklung (Leistungsgruppen und Einhaltung Quali-tätskriterien) und seinen Auswirkungen (Versorgungssituation, Personalstruktur und wirtschaftliche Situation der Krankenhäuser sowie deren wirtschaftliche Situation) eva-luiert werden. Drei Phasen sind vorgesehen: jeweils bis Ende 2029, 2034 und 2039. Beauf-tragt damit sind die Vertragsparteien DKG, GKV-SV und PKV-Verband.\r\nBewertung:\r\nDer PKV-Verband wird hier als Vertragspartei in die Evaluation eingebunden. Damit der PKV-Verband seine Aufgaben entsprechend wahrnehmen kann, muss er in den entspre-chenden Ausschüssen vertreten und bei den Informationsflüssen berücksichtigt werden. Dies bedingt u.a. die oben zu Art. 1 Nr. 8 eingeforderte Beteiligung im Ausschuss nach § 135e SGB V. Entsprechendes gilt für den gebotenen vollständigen Einbezug der PKV in den Informationsfluss.\r\nErgänzungsvorschlag:\r\nKurzfristige Effekte auf die Kostenträger und die Beiträge sollten bereits vor der ersten Analyse 2029 untersucht werden. Hinsichtlich der weiteren genannten Evaluationster-mine 2034 und 2039 wären flexiblere Fristen wünschenswert.\r\nZu Art. 2 Nr. 2 (§ 6a Abs. 4 Satz 1 und 7 KHG - Beteiligung bei Benehmensentscheidun-gen):\r\nVorgeschlagene Regelungen:\r\nDie für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde kann im Benehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen einem Krankenhaus auch Leistungsgruppen zuweisen, obwohl die maßgeblichen Qualitätskriterien nicht erfüllt sind, wenn dies zur Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung der Bevölkerung zwingend erforderlich ist und dies für die jeweilige Leistungsgruppe nicht durch Rechts-verordnung ausgeschlossen ist. Weiter wird geregelt, dass bei der Entscheidung nach Ab-satz 4 Satz 1 die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich handeln.\r\n\r\nBewertung:\r\nIn § 6a Abs. 4 KHG ist vorgesehen, dass die für die Krankenhausplanung zuständige Lan-desbehörde im Benehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatz-kassen Krankenhäusern Leistungsgruppen ohne Erfüllung der Qualitätskriterien zuwei-sen kann. Hier sollte die PKV über ihre Landesausschüsse in gleicher Weise beteiligt werden.\r\nErgänzungsvorschlag:\r\n1.\r\nÄnderung des § 6a Abs. 4 Satz 1 KHG (neu):\r\n„Die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde kann im Benehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen sowie dem Landesaus-schuss des Verbandes der Privaten Krankenversicherung einem Krankenhaus für einen Krankenhausstandort auch Leistungsgruppen nach Absatz 1 Satz 1 zuweisen, obwohl das Krankenhaus die für diese Leistungsgruppen jeweils maßgeblichen Qualitätskriterien an dem jeweiligen Krankenhausstandort nicht erfüllt, wenn dies zur Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung der Bevölkerung zwingend erforderlich ist und dies für die jeweilige Leistungsgruppe nicht durch die Rechtsverordnung nach § 135e Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ausgeschlossen ist.“\r\n2.\r\nÄnderung des § 6a Abs. 4 Satz 7 KHG (neu):\r\n„Bei der Entscheidung über die Erklärung des in Satz 1 genannten Benehmens handeln die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen sowie der Landesaus-schuss des Verbandes der Privaten Krankenversicherung gemeinsam und einheitlich.“\r\nZu Art. 2 Nr. 3 (§ 6b KHG – Beteiligung bei der Zuweisung von Koordinierungs- und Ver-netzungsaufgaben an Krankenhäuser)\r\nVorgeschlagene Regelungen:\r\nDie für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde kann Krankenhäusern unter bestimmten Voraussetzungen im Benehmen mit den Landesverbänden der Krankenkas-sen und den Ersatzkassen bestimmte Koordinierungs- und Vernetzungsaufgaben zuwei-sen.\r\nBewertung:\r\nEbenso wie bei der Zuweisung von Leistungsgruppen gem. § 6a Abs. 4 KHG sollte die PKV auch bei der Zuweisung von Koordinierungs- und Vernetzungsaufgaben über ihre Lan-desausschüsse in gleicher Weise beteiligt werden. Diese verfügen über die spezifische Kenntnis der örtlichen Verhältnisse auf Landesebene.\r\nErgänzungsvorschlag:\r\nÄnderung des § 6b Satz 1 KHG (neu):\r\n„Die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde kann einem Krankenhaus unter der in Satz 3 oder der in Satz 4 genannten Voraussetzung im Benehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen sowie dem Landesausschus-ses des Verbandes der Privaten Krankenversicherung folgende Koordinierungs- und Ver-netzungsaufgaben gemeinsam zuweisen:\r\n1. die krankenhausübergreifende Koordinierung von Versorgungsprozessen und -kapazi-täten, insbesondere bei Großschadenslagen, und\r\n2. die Konzeption und die Koordinierung des Einsatzes regionaler, insbesondere teleme-dizinischer Versorgungsnetzwerke sowie informationstechnischer Systeme und digitaler Dienste.“\r\nZu Art. 2 Nr. 3 (§ 6c Abs. 1 Satz 1 KHG – Beteiligung an der Bestimmung eines Kranken-hauses als sektorenübergreifende Versorgungseinrichtung\r\nVorgeschlagene Regelungen:\r\nDie für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde kann im Benehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und Pflegekassen sowie den Ersatzkassen Kran-kenhäuser als sektorenübergreifende Versorgungseinrichtung bestimmen.\r\nBewertung:\r\nDie Bestimmung von Krankenhäusern als sektorenübergreifende Versorgungseinrich-tung betrifft die Krankenhausplanung. Der Landesausschuss des Verbandes der Privaten Krankenversicherung ist in den Krankenhausplanungsausschüssen der Länder vertreten. Daher ist es geboten, dass er als Benehmenspartner an der Bestimmung mitwirkt.\r\nErgänzungsvorschlag:\r\nÄnderung des § 6c Abs. 1 Satz 1 KHG (neu):\r\n„Die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde kann Standorte von Kran-kenhäusern im Benehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und Pflegekas-sen sowie den Ersatzkassen und dem Landesausschuss des Verbandes der Privaten Kran-kenversicherung durch Bescheid als sektorenübergreifende Versorgungseinrichtung be-stimmen, wenn dieses Krankenhaus in den Krankenhausplan des jeweiligen Landes auf-genommen wurde.“\r\nZu Art. 2 Nr. 6 (§ 12b KHG – Transformationsfonds, Verordnungsermächtigung)\r\nVorgeschlagene Regelung:\r\nZur Förderung von Vorhaben der Länder zur Anpassung der Strukturen in der Kranken-hausversorgung an die bewirkten Rechtsänderungen wird beim Bundesamt für Soziale Sicherung ein Transformationsfonds errichtet. Dem Transformationsfonds werden in den Jahren 2026 bis 2035 Finanzmittel in Höhe von insgesamt bis zu 25 Milliarden Euro aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds zugeführt, in Abhängigkeit von den nach Antragstellung durch Zuteilung an die Länder nach den gesetzlichen Vorgaben ab-gerufenen Finanzmitteln. Im Falle einer Beteiligung von Unternehmen der privaten Krankenversicherung an der Förderung erhöht sich das Fördervolumen um den entspre-chenden Betrag.\r\nBewertung: Die vorgesehene Finanzierung ist insgesamt verfassungswidrig und daher nicht tragfä-hig. Bei der Schaffung gesundheitlicher Infrastruktur einschließlich der Strukturen in der Krankenhausversorgung handelt es sich um eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe, die nicht aus Beitragsmitteln der gesetzlich oder privat Versicherten finanziert werden darf, sondern dem Staat und in der Ordnung des deutschen Krankenhausfinanzierungs-systems den Bundesländern allein obliegt. Die Beteiligung der PKV an dieser Stelle ist ausgeschlossen, da § 192 VVG die Versicherer verpflichtet, Aufwendungen für medizi-nisch notwendige Heilbehandlung zu erstatten. Vereinnahmte Beiträge dürfen nicht zur Förderung strukturverbessernder Maßnahmen in den Ländern verwendet werden. Eine Verpflichtung der PKV und ihrer Versicherten verstieße gegen deren Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1 (Berufsfreiheit) bzw. Art. 2 Abs. 1 GG (Allgemeine Handlungsfreiheit). Überdies verfügt der Bundesgesetzgeber auch nicht über die erforderliche Gesetzge-bungskompetenz für die mit § 12b KHG-E vorgesehene Einrichtung und Finanzierung ei-nes Transformationsfonds, denn Art. 74 Nr. 19a GG lässt keine bundesgesetzlichen Rege-lungen zu, die in die Krankenhausplanungskompetenz der Länder eingreifen.\r\nForderung:\r\nDie Regelung ist zu streichen.\r\nZu Art. 2 Nr. 8 d) (§ 17b Abs. 4b KHG – Höhe der Vorhaltevergütung)\r\nVorgeschlagene Regelung:\r\nDie Höhe der Vorhaltevergütung wird, nach Abzug der variablen Sachkosten, auf 60 Pro-zent der bundeseinheitlichen Bewertungsrelationen festgelegt. Das Institut für das Ent-geltsystem im Krankenhaus wird in § 37 KHG-neu beauftragt, in einem hochkomplexen Verfahren das Vorhaltevolumen je Krankenhausstandort und Leistungsgruppe zu be-rechnen und zu veröffentlichen. Dabei gehen viele Variablen ein, die ein solches Vorhal-tevolumen bestimmen und die sich zum Teil dem Einfluss des Krankenhauses entziehen. Es erfolgen zum Teil unterjährige Korrekturen, wenn Standorte Leistungsgruppen verlie-ren, z.B. mangels Erfüllung der Qualitätskriterien. Korridorfestlegungen für geplante An-passungen sind eher gegriffen, als dass sie auf empirischen Daten oder Analysen beru-hen. Veränderungen von Fallzahlen über Landesgrenzen hinweg werden gar nicht be-rücksichtigt, weil das zu kompliziert wäre.\r\nBewertung:\r\nMit einem 60 Prozent-Anteil Vorhaltevergütung ginge der Gesetzgeber trotz hoher Risi-ken noch über die Empfehlung der Regierungskommission hinaus: Diese nämlich schlägt in ihrer dritten Stellungnahme und Empfehlung für eine moderne und bedarfsge-rechte Krankenhausversorgung einen differenzierten Umgang mit Vorhaltepauschalen vor. Ausschließlich in Versorgungsbereichen der hohen Daseinsvorsorge, z.B. der Inten-siv- und Notfallmedizin, Geburtshilfe und Neonatologie, wird eine Vorhaltevergütung in Höhe von 60 Prozent empfohlen, für alle anderen Bereiche in Höhe von lediglich 40 Pro-zent.\r\nEs liegen eine Reihe von Stellungnahmen und Gutachten zur geplanten Vorhaltevergü-tung vor, welche auf das hohe Risiko finanzieller Fehlanreize hinweisen (siehe u.a. https://www.pkv.de/verband/presse/meldungen/krankenhausreform-gutachten-warnt-vor-unterversorgung-und-wartelisten/; https://www.vebeto.de/studie-vorhaltefinanzie-rung). Demnach birgt eine Vorhaltefinanzierung nach dem Motto ‚Geld ohne Leistung‘ große Risiken. Es drohen massive Fehlanreize, wenn die Bezahlung sich nicht auf er-brachte Leistungen bezieht. Die Kliniken würden sich weniger am Bedarf der Patientin-nen und Patienten ausrichten, sondern mehr an bürokratischen Verteilungskriterien. Damit blieben die wichtigsten Reformziele auf der Strecke: Qualität und Kosteneffizienz.\r\nZudem sind viele Rahmenbedingungen und Details in Bezug auf die neue Vergütungs-form unklar und diffus. Komplexe Auswirkungen, insbesondere bei länderübergreifen-der Versorgung, Schließung und Insolvenz von Krankenhäusern, sowie der Umgang mit Korrekturen und Rückabrechnungen von Krankenhausrechnungen sind nicht bedacht und geprüft worden. Eine Auswirkungsanalyse liegt ebenso wenig vor. Erste Hochrech-nungen und Analysen des Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus werden für September 2024 erwartet. Aufgrund der Kurzfristigkeit wird die Zeit fehlen, diese Berech-nungen entsprechend zu würdigen und zu prüfen, bevor sich Bundestag und Bundesrat mit der Reform befassen.\r\nAngesichts der existenzbedrohenden Dimension sowohl für die Kostenträger als auch für Krankenhausträger und Länder muss noch einmal vor einer überstürzten Einführung ei-ner so hohen Vorhaltevergütung im Krankenhausbereich gewarnt werden. Das DRG-Sys-tem ist in den vergangenen Jahren und Jahrzehnten immer weiter fortentwickelt wor-den. Es sind Struktur- und Vorhaltekomponenten eingeführt worden, mit denen flexibler im laufenden System auf Anforderungen der Versorgungssicherung und besondere Ver-sorgungsbedarfe reagiert werden kann. Es ist ein Trugschluss, durch einen kompletten Umbau der Finanzierungslandschaft die bisherigen Fehlanreize abschaffen zu können. Im Gegenteil: Es besteht die sehr naheliegende Gefahr, dass außer einer Finanzreform am Ende nichts von der Krankenhausreform übrigbleibt und es zu einer ungeordneten Entwicklung ohne die erwünschte Konsolidierung der Krankenhauslandschaft kommt.\r\nÄnderungsvorschlag:\r\nDie vorgeschlagene Vorhaltevergütung sollte geprüft und einer gründlichen, wissen-schaftlichen Auswirkungsanalyse unterzogen werden.\r\nSollte trotz aller Kritik im Gesetzgebungsverfahren an einer Vorhaltevergütung festgehal-ten werden, sollte zumindest deren Höhe auf die von der Regierungskommission vorge-schlagenen 40 Prozent gedeckelt werden.\r\n\r\n§ 17b Abs. 4b KHG sollte dann entsprechend wie folgt geändert werden:\r\nIn Satz 1 wird die Zahl „60 Prozent“ durch „40 Prozent“ ersetzt.\r\nAls Folgeänderung ergibt sich eine Ersetzung der Zahl „60 Prozent“ durch „40 Prozent“ in den Sätzen 2 und 3 Nr. 1 und Nr. 2.\r\nZu Art. 2 Nr. 14 (§ 37 Abs. 5 KHG – Veröffentlichung des InEK zum Vorhaltevolumen und zu den Förderbeträgen)\r\nVorgeschlagene Regelungen:\r\nDas Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus veröffentlicht für jeden Krankenhaus-träger jeweils unverzüglich nach Erlass eines Bescheides nach § 37 Absatz 5 Satz 1 KHG-neu sowie nach dem Widerruf eines solchen Bescheides die sich hiernach ergebende Höhe des nach § 37 Absatz 1 Satz 1 und 2 KHG-neu ermittelten und nach § 37 Absatz 1 Satz 3 und 4 KHG-neu auf die Krankenhausstandorte aufgeteilten Vorhaltevolumens je Leistungsgruppe sowie die Höhe der nach § 39 Absatz 2 Satz 5 KHG-neu auf die Kranken-hausstandorte aufgeteilten Förderbeträge barrierefrei auf seiner Internetseite.\r\nBewertung:\r\nEs ist nicht ersichtlich, dass die Vorhalteentgelte vor ihrer Anwendung durch die Kran-kenhäuser zwischen den Pflegesatzparteien vereinbart werden oder ihre Berechnung zu-mindest seitens der Kostenträger auf Nachvollziehbarkeit überprüft worden sein müsste. Dies ist für eine sichere Leistungsabrechnung und Erstattung seitens der PKV erforder-lich. Es sollte daher dringend vorgesehen werden, dass vor der Bescheidung gem. § 37 Abs. 5 Satz 1 KHG-neu die Kostenträger über die aufgeteilten Vorhaltevolumen infor-miert werden und die Kostenträger als Benehmenspartner die Vorhaltevolumen bestäti-gen. Die Nichtberücksichtigung der Kostenträger bei der Festlegung der Vorhalteentgelte ist inakzeptabel und systemwidrig. Die jetzt vorgesehene nachträgliche Veröffentlichung der Information zu den Vorhaltevolumen und Förderbeträgen ohne vorherigen Einbezug der Kostenträger ist noch nicht ausreichend.\r\nUnterjährige prozentuale Zuschläge auf Vorhalteentgelte gemäß § 6b Abs. 4 KHEntgG-neu sollten zudem nicht nur eine glaubhaft darzulegende Anzeige der Krankenhäuser, sondern auch eine Bestätigung durch die Kostenträger voraussetzen. Zudem sollte die Glaubhaftmachung gegenüber dem PKV-Verband und nicht dem PKV-Landesausschuss erfolgen.\r\nÄnderungsvorschlag:\r\nÄnderung des Satz 1 in § 37 Abs. 5 KHG:\r\n„Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus stellt bis zum 10. Dezember eines je-den Kalenderjahres für das jeweils folgende Kalenderjahr, erstmals bis zum 10. Dezem-ber 2026 für das Kalenderjahr 2027, im Benehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und Pflegekassen, den Ersatzkassen und dem Verband der Privaten Kranken-versicherung durch Bescheid gegenüber dem jeweiligen Krankenhausträger für seine Krankenhausstandorte die Höhe des nach Absatz 1 Satz 1 und 2 ermittelten und nach Ab-satz 1 Satz 3 und 4 aufgeteilten Vorhaltevolumens je Leistungsgruppe sowie die Höhe der nach § 39 Absatz 2 Satz 5 aufgeteilten Beträge fest.“\r\nÄnderung des Satz 3 in § 37 Abs. 5 KHG:\r\n„Wenn während eines Kalenderjahres ein in § 6a Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 oder 3 ge-nanntes Ereignis eintritt, ist der Bescheid nach Satz 1 im Benehmen mit den Landesver-bänden der Krankenkassen und Pflegekassen, den Ersatzkassen und dem Verband der Privaten Krankenversicherung für jeden Krankenhausträger, der von dem Ereignis be-troffen ist, mit Wirkung zum Zeitpunkt des Eintritts des Ereignisses in dem durch Satz 4 bestimmten Umfang zu widerrufen.“\r\nZu Art. 3 Nr. 8 (§ 6b Abs. 4 Satz 2 KHEntgG – Verlangen eines 10-Prozent-Zuschlags)\r\nVorgeschlagene Regelungen:\r\nDas Krankenhaus hat sein Verlangen bezogen auf das erste Quartal eines Kalenderjahres bis zum 31. März und bezogen auf das zweite Quartal eines Kalenderjahres bis zum 30. Juni dieses Kalenderjahres gegenüber den anderen Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2 KHG, dem Landesausschuss des Verbandes der Privaten Krankenversicherung sowie der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde auf elektronischem Wege an-zuzeigen und die voraussichtliche Unterschreitung hierbei glaubhaft darzulegen.\r\nBewertung:\r\nBei der Berechnung der Vorhaltevergütung, von diesbezüglichen Zuschlägen (§ 6b Abs. 4 KHEntgG) und Ausgleichsbeträgen (§ 6b Abs. 5 KHEntgG) sowie für die Ermittlung von Mehr- oder Mindererlösausgleichen (§ 4 Abs. 3 KHEntgG) ist vorzusehen, dass auch die PKV-Fälle vollständig einbezogen werden einschließlich der Fälle in ggf. vorhandenen verbundenen Einrichtungen nach § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG (ausgegliederte Privatkliniken).\r\nErgänzungsvorschlag:\r\n1. Änderung des § 4 Abs. 2 Satz 1 KHEntgG:\r\n„Das Erlösbudget wird leistungsorientiert ermittelt, indem für die voraussichtlich zu er-bringenden Leistungen einschließlich der Leistungen in verbundenen Einrichtungen nach § 17 Absatz 1 Satz 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes Art und Menge der Ent-gelte nach Absatz 1 Satz 1 mit der jeweils maßgeblichen Entgelthöhe multipliziert wer-den.“\r\n2. Einfügung eines neuen Satz 2 in § 6b Abs. 4 KHEntgG (neu; weitere Sätze verschieben sich entsprechend):\r\n„Satz 1 gilt nicht, wenn eine Einrichtung nach § 17 Absatz 1 Satz 5 des Krankenhausfinan-zierungsgesetzes mit dem Krankenhaus verbunden ist.“\r\n3. Einfügung einer neuen Nr. 2 in § 6b Abs. 5 Satz 1 KHEntgG (neu; die weiteren Num-mern verschieben sich entsprechend):\r\n„Mindererlöse eines Krankenhauses, mit dem eine Einrichtung nach § 17 Absatz 1 Satz 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes verbunden ist, werden nicht ausgeglichen.“\r\nZu Art. 3 Nr. 8 (§ 6c Abs. 1 Satz 1 KHEntgG - Beteiligung der PKV und Information über die Tagesentgelte für sektorenübergreifenden Einrichtungen)\r\nVorgeschlagene Regelungen:\r\nDie Vertragsparteien nach § 11 vereinbaren für eine sektorenübergreifende Versorgungs-einrichtung nach § 115g Absatz 1 SGB V für die ihr vom Land zugewiesenen voll- und teil-stationären Leistungen unter Beachtung des Versorgungsauftrags sowie der Vereinba-rung nach § 9 Absatz 1 Nummer 10 ein finanzielles Gesamtvolumen (Gesamtvolumen).\r\nBewertung:\r\nNach § 6c Abs. 1 KHEntgG vereinbaren die Vertragsparteien nach § 11 KHEntgG/§ 18 Abs. 2 KHG die Tagesentgelte der sektorenübergreifenden Versor-gungseinrichtungen. Die PKV ist hier bislang nicht als Vertragspartner oder Beteiligter im Gesetzestext benannt. Es ist ein Status der PKV als Beteiligter wie im normalen Pflege-satzverfahren nach § 18 Abs. 1 KHG vorzusehen. Ebenso muss bestimmt werden, dass die Entgeltvereinbarungen unverzüglich dem PKV-Verband zu übermitteln sind.\r\nErgänzungsvorschläge:\r\nIn § 6c Abs.1 KHEntgG (neu) wird ein neuer Satz 2 eingefügt (die weiteren Sätze verschie-ben sich entsprechend):\r\n„Der Landesausschuss des Verbandes der Privaten Krankenversicherung kann sich an der Vereinbarung beteiligen.“\r\nIn § 6c Abs. 1 KHEntgG (neu) wird folgender Satz angefügt:\r\n„§ 18 Absatz 1 Satz 2 bis 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes gelten entsprechend.“\r\nZu Art. 3 Nr. 12 (§ 10 Abs. 5 und 10 KHEntgG – Vollständige Tariflohnrefinanzierung für alle Beschäftigtengruppen und Anwendung des vollen Orientierungswertes).\r\nVorgeschlagene Regelungen:\r\nGemäß § 10 Abs. 5 KHEntgG sollen Tariferhöhungen für Löhne und Gehälter von Kran-kenhausbeschäftigten erstmals beim Landesbasisfallwert für das Jahr 2024 unterjährig und vollständig berücksichtigt werden. Es soll eine vollständige Tariflohnrefinanzierung für alle Beschäftigtengruppen eingeführt und geregelt werden, dass die Erhöhungsrate auf Verlangen einer Vertragspartei bereits unterjährig im Landesbasisfallwert für das laufende Kalenderjahr berücksichtigt wird.\r\n\r\nGemäß § 10 Abs. 10 KHEntgG i.V.m. § 10 Abs. 6 und § 9 Abs. 1b KHEntgG soll gewährleis-tet werden, dass der volle Orientierungswert bereits im Jahr 2025 für die somatischen Krankenhäuser finanzwirksam wird.\r\nBewertung:\r\nWährend zuvor eine vollständige Refinanzierung der Kosten für das Pflegepersonal durch das Pflegebudget und für alle anderen Beschäftigtengruppen eine Teil-Refinanzie-rung erfolgt sind, wird durch die Änderung eine vollständige Übernahme aller tariflichen Lohn- und Gehaltssteigerungskosten durch die Kostenträger eingeführt. Durch diese Än-derungen wird das aus guten Gründen vor Jahrzehnten aufgegebene Selbstkostende-ckungsprinzip wieder eingeführt. Es drohen massive finanzielle Fehlanreize und es ist nicht zu erwarten, dass den erhöhten Kosten entsprechende Vorteile bei der Behand-lungsqualität gegenüberstehen. Die besondere derzeitige Refinanzierungsnot der Kran-kenhäuser besteht in der Kombination aus hoher Inflation sowie Ausgabensteigerungen bei den Energiekosten, die sich auch in hohen Lohn- und Gehaltsanpassungen nieder-schlagen. Diese Effekte sind in ihrer Dynamik zeitlich beschränkt und es ist zu erwarten bzw. auch schon durch eine abflachende Inflation zu beobachten, dass wir zum vorheri-gen Normalmaß zurückkehren.\r\nÄnderungsvorschlag:\r\nDie vollständige Refinanzierung außerhalb des Pflegebudgets sollte eine Ausnahme dar-stellen und zeitlich auf die Jahre 2025 und 2026 befristet werden.\r\nZu Art. 4 Nr. 2 und 4 (§ 3 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 sowie § 9 Abs. 1 Nr. 5 BPflV – Vollstän-dige Tariflohnrefinanzierung für alle Beschäftigtengruppen und Anwendung des vollen Orientierungswertes)\r\nVorgeschlagene Regelungen:\r\nKorrespondierend zum somatischen Bereich soll auch für die psychiatrischen und psy-chosomatischen Krankenhäuser eine vollständige Tarifrefinanzierung für alle Beschäf-tigtengruppen sowie eine frühzeitige Refinanzierung von Tariflohnsteigerungen noch im laufenden Kalenderjahr eingeführt werden.\r\nEbenso soll auch bei psychiatrischen und psychosomatischen Einrichtungen die Anwen-dung des bisherigen anteiligen Orientierungswerts durch die Anwendung des vollen Ori-entierungswerts ersetzt werden.\r\nBewertung:\r\nDie Einführung des Selbstkostendeckungsprinzips ist auch hier problematisch. Es wird auf die Bewertung zu Art. 4 Nr. 10 verwiesen.\r\n\r\nÄnderungsvorschlag:\r\nDie vollständige Refinanzierung sollte eine Ausnahme darstellen und zeitlich auf die Jahre 2025 und 2026 befristet werden."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-09-13"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0010320","regulatoryProjectTitle":"GVSG: Die Errichtung von Gesundheitskiosken auf Kosten der Beitragszahler verhindern","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/91/96/329285/Stellungnahme-Gutachten-SG2407020017.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"I. ALLGEMEINE ANMERKUNGEN\r\n\r\nDer vorliegende Gesetzentwurf benennt als Ziel, die Gesundheitsversorgung in Deutschland stärker an die Bedürfnisse der Patientinnen und Patienten auszurichten und hierbei die Interessen der an der Ver-sorgung mitwirkenden Personen und Berufsgruppen zu berücksichtigen. Hierbei stehen insbesondere die regionalen und lokalen Bedingungen im Fokus: Kommunen sollen gestärkt werden und eine starke lokale Versorgungsstruktur, insbesondere Medizinische Versorgungszentren, aufbauen können. Zudem sollen sie in der ambulanten Versorgungsplanung stärker in die Gestaltungsverantwortung eintreten und in Zulassungsausschüssen vertreten sein. \r\n\r\nDer PKV-Verband begrüßt, dass auf die vormals vorgesehenen Regelungen zur Errichtung von Gesund-heitskiosken verzichtet wurde. Damit wären kostenintensive und nicht evidenzbasierte Doppelstruktu-ren aufgebaut worden, die keinen Mehrwert für die Bevölkerung gebracht hätten. Der Verzicht auf die verfassungswidrige Zweckentfremdung von Beitragsgeldern der gesetzlich und privat Krankenversi-cherten für die Finanzierung gesamtgesellschaftlicher Aufgaben wird explizit begrüßt.\r\n \r\nUm das Gesundheitswesen für den Transformationsprozess im demografischen Wandel krisenfest vor-zubereiten, sollten die bestehenden Strukturen fortentwickelt werden. Hier ist in der Vergangenheit sehr viel Vorarbeit geleistet worden: Im gesamten Land haben sich Netzwerke gegründet, die gemein-sam an der Verbesserung der Gesundheitsversorgung arbeiten. Es braucht die Stärkung lokaler Akteure und den gezielten Abbau gesetzlicher und bürokratischer Hürden. Ziel muss es sein, die Akteure vor Ort im Interesse der Patientinnen und Patienten eng zu vernetzen, so dass eine gut abgestimmte Versor-gung entlang von Patientenpfaden möglich wird. Bei weiteren Gestaltungsansätzen und Gesetzesvor-haben sollte dabei an den Strukturen und Projekten angesetzt werden, die bereits vorhanden und in ihrem jeweiligen Einzugsgebiet fest verwurzelt sind. Die Stichworte hierfür sind Arzt- und Gesundheits-netze, Lokale Gesundheitszentren oder Medizinische Versorgungszentren. Viele dieser Zentren sind unter Einbeziehung und Mitfinanzierung von kommunalen und sozialen Trägern sowie unter Unterstüt-zung der Selbstverwaltung im Gesundheitswesen entstanden. Häufig sind sie projektfinanziert und hin-sichtlich ihrer rechtlichen Rahmenbedingungen noch nicht optimal aufgestellt. Es fehlt beispielsweise an ausreichenden Klarstellungen in Bezug auf Delegations- und Substitutionsaufgaben, an vereinfach-ten Regelungen zur Arbeitnehmerüberlassung, beispielsweise wenn ein gesamtes Netzwerk auf die Unterstützung durch nichtärztliches Personal gemeinsam zugreift. Außerdem fehlt es an geeigneten Überführungsstrategien von Projektstrukturen in die Regelversorgung. Heute werden noch zu viele Projekte mit großem finanziellen und personellen Aufwand aufgebaut und müssen nach Ablauf der Förderphase wieder abgewickelt werden, weil es keine Anschlussfinanzierung gibt. Es kommt dadurch zu Doppelstrukturen und Fehlallokationen. Den Schaden tragen in erster Linie die Patientinnen und Patienten, denen eine optimierte Versorgung vorenthalten wird. \r\n\r\nNur wenn es künftig gelingt, die begrenzten Ressourcen gut vernetzt und unter Einbeziehung aller Säu-len der Versorgung, der Medizin und der Pflege, der Prävention, der Selbsthilfe und des Ehrenamtes zusammenzubringen, werden wir langfristig eine hochwertige Gesundheitsversorgung in der alternden Gesellschaft sicherstellen können. \r\nII. ZU AUSGEWÄHLTEN REGELUNGEN DES GESETZENTWURFS \r\n\r\nZu Art. 1 Nr. 23 b und d (§ 197a Abs. 3b S. 1, Abs. 7 SGB V – Stellen zur Bekämpfung von Fehlver-halten im Gesundheitswesen)\r\n\r\nVorgeschlagene Regelungen:\r\nDie Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen dürfen aufgrund der Änderungen im SGB V personenbezogene Daten zur Verhinderung und Aufdeckung von Fehlverhalten auch an Ge-sundheitsämter, Heimaufsichten und nach Landesrecht zuständige Gesundheitsbehörden übermitteln. Außerdem ist die Erstellung eines Konzepts für den Aufbau einer Betrugspräventionsdatenbank ge-plant.\r\n\r\nBewertung:\r\nBetrug im Gesundheitswesen macht nicht an den Grenzen zwischen gesetzlicher und privater Kranken-versicherung halt. Betrügerische Handlungen von Versicherten oder Leistungserbringern schädigen gleichermaßen die jeweiligen Versichertenkollektive. Notwendig ist daher eine systemübergreifende Betrugsprävention und -verfolgung. Dies setzt entsprechende einheitliche und eindeutige Datenverar-beitungsbefugnisse für sämtliche relevanten Stellen einschließlich der Betrugsbekämpfungsstellen der Unternehmen der privaten Krankenversicherung voraus. Es soll ein gegenseitiger Informationsaus-tausch zwischen den Fehlverhaltensbekämpfungsstellen und den Unternehmen der privaten Kranken-versicherung ermöglicht werden. \r\n\r\nÄnderungsvorschlag: \r\n1. Um das Ziel einer umfassenden Fehlverhaltensbekämpfung im Gesundheitswesen bei der Be-trugsprävention zu erreichen, sollte § 197a Abs. 3a SGB V wie folgt ergänzt werden:\r\n\r\n„(3a) Die Einrichtungen nach Absatz 1 sowie die Stellen, die in den Unternehme der privaten Kranken-versicherung für die Betrugsbekämpfung zuständig sind, dürfen personenbezogene Daten, die von ihnen zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Sinne des Absatzes 1 erhoben oder an sie übermittelt wurden, untereinander und an Einrichtungen nach § 81a übermitteln, soweit dies für die Feststellung und Be-kämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen beim Empfänger erforderlich ist. Der Empfänger darf diese nur zu dem Zweck verarbeiten, zu dem sie ihm übermittelt worden sind.“\r\n\r\nZusätzlich sollte gesetzlich sichergestellt werden, dass auch den Betrugsbekämpfungsstellen der priva-ten Krankenversicherungsunternehmen Daten der Fehlverhaltensbekämpfungsstellen der Kranken-kassen übermittelt werden dürfen, deren Kenntnis für die Betrugsbekämpfung erforderlich ist und dass die zu diesen Zwecken übermittelten Daten entsprechend verarbeitet werden dürfen. Um dies zu errei-chen, sollte § 197a Abs. 3b S. 1 SGB V-E nach Nr. 6 folgende Nr. 7 angefügt werden:\r\n\r\n„7. die Stellen, die in den Unternehmen der privaten Krankenversicherung für die Betrugsbekämpfung zuständig sind.“\r\n\r\n2. Darüber hinaus sollte in § 197a Abs. 3 S. 2 SGB V die Beteiligung der privaten Krankenversicherungs-unternehmen und der privaten Versicherungsunternehmen, die die private Pflegepflichtversicherung betreiben, an dem Erfahrungsaustausch aufgenommen werden.\r\n\r\n3. Wir begrüßen den geplanten Aufbau einer zentralen bundesweiten Datenbank, die den Krankenkas-sen Hinweise über Sachverhalte oder Auffälligkeiten gibt, die auf Fehlverhalten im Gesundheitswesen hindeuten (Betrugspräventionsdatenbank). Um die systemübergreifende Betrugsprävention zu för-dern, sollte bei der Konzeption dieser Datenbank ein optionaler Anschluss der Unternehmen der priva-ten Krankenversicherung und der Unternehmen, die die private Pflegepflichtversicherung betreiben, an die Betrugspräventionsdatenbank berücksichtigt werden.\r\n\r\n\r\nZu Art. 2 Nr. 2 – (§ 37 Abs. 3 SGB XI – Videoberatung in der Pflegeversicherung)\r\n\r\nHinweis: \r\nZu der Regelung in Art. 2 Nr. 2 zu § 37 Abs. 3 SGB XI haben wir keine Stellungnahme abgegeben, weil die Regelung bereits im EM-Bestandsrentenverbesserungsauszahlungsgesetz enthalten ist. Wir gehen da-her davon aus, dass sie nicht im GVSG verbleiben wird.\r\n\r\n\r\nZu Art. 2 Nr. 3c (§ 47a Abs. 3 S. 1 SGB XI - Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesund-heitswesen)\r\n\r\nVorgeschlagene Regelungen:\r\nDie Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen dürfen aufgrund der Änderungen im SGB XI personenbezogene Daten zur Verhinderung und Aufdeckung von Fehlverhalten auch an Ge-sundheitsämter, Heimaufsichten und nach Landesrecht zuständige Gesundheitsbehörden übermitteln.\r\n\r\nBewertung:\r\nAuch im SGB XI ist wie im SGB V ein gegenseitiger Informationsaustausch zwischen den Fehlverhaltens-bekämpfungsstellen und den privaten Versicherungsunternehmen erforderlich, weil die Betrugsbe-kämpfung system- bzw. organisationsübergreifend erfolgen muss, um effektiv zu sein. \r\n\r\nÄnderungsvorschlag: \r\nUm das Ziel einer umfassenden Betrugsprävention und -bekämpfung im Gesundheitswesen zu errei-chen, sollte § 47a Abs. 2 S. 1 SGB XI wie folgt ergänzt werden:\r\n\r\n„(2) Die Einrichtungen nach Absatz 1 Satz 2 sowie die Stellen, die für die Betrugsbekämpfung, Leis-tungsgewährung oder Abrechnung von Leistungen in der privaten Pflegepflichtversicherung zuständig sind, dürfen personenbezogene Daten, die von ihnen zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Sinne des Absat-zes 1 erhoben oder an sie übermittelt wurden, untereinander übermitteln, soweit dies für die Feststel-lung und Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen beim Empfänger erforderlich ist.“\r\n\r\nZudem sollten in § 47a Abs. 3 S. 1 SGB XI die privaten Versicherungsunternehmen, die die private Pfle-gepflichtversicherung betreiben, aufgenommen werden. Auch ihnen sollten Daten der Fehlverhaltens-bekämpfungsstellen der Pflegekassen übermittelt werden dürfen, deren Kenntnis für die Betrugsbe-kämpfung erforderlich ist, und die zu diesem Zweck übermittelten Daten sollten auch von ihnen verar-beitet werden dürfen. Daher sollte in § 47a Abs. 3 S. 1 SGB XI-E nach Nr. 7 angefügt werden:\r\n\r\n„8. die Stellen, die für die Betrugsbekämpfung, Leistungsgewährung oder Abrechnung von Leistungen in der privaten Pflegepflichtversicherung zuständig sind.“\r\n\r\nIn § 47a Abs. 3 SGB XI sollte darüber hinaus geregelt werden, dass die dort genannten Stellen die per-sonenbezogenen Daten, die von ihnen zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhoben oder an sie übermittelt wurden, an die Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen übermitteln dürfen, soweit dies für die Feststellung und Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen durch die Fehlverhaltensbekämpfungsstellen erforderlich ist. Diese Daten dürfen von dem Empfänger nur zu dem Zweck verarbeitet werden, zu dem sie ihm übermittelt worden sind.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-04-30"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0010321","regulatoryProjectTitle":"Pflegekompetenzgesetz","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/2b/8a/326446/Stellungnahme-Gutachten-SG2406240288.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Die Unabhängigkeit der Pflegebegutachtung muss im Interesse der Versicherten und Beitragszahler\r\ngewahrt bleiben.\r\nEs stößt auf wirtschaftliche Bedenken, wenn Pflegefachkräfte die Versorgung übernehmen\r\nund gleichzeitig durch die Pflegebegutachtung die Höhe der Leistungen bestimmen können,\r\ndie den versorgten Pflegebedürftigen zustehen.\r\n\r\nI. ALLGEMEINE ANMERKUNGEN\r\n\r\nDie Eckpunkte zum Pflegekompetenzgesetz sehen u. a. in verschiedenen Bereichen der häuslichen Krankenpflege, der Langzeitpflege und im Krankenhausbereich eine Erweiterung der Kompetenzen der Pflegefachkräfte vor.\r\n\r\nII. ZU AUSGEWÄHLTEN REGELUNGEN DES GESETZENTWURFS\r\n\r\nZum 3. Eckpunkt (Modellprojekt Pflegebegutachtung)\r\n\r\nVorgeschlagene Regelung\r\nEs soll in einem Modellprojekt erprobt werden, ob und inwieweit die Pflegebegutachtung durch Pflegefachkräfte der Pflegeeinrichtungen durchgeführt werden kann.\r\n\r\nBewertung\r\nDie Versicherten und Beitragszahler haben einen Anspruch darauf, dass unabhängig begutachtet wird. Dies gilt insbesondere im Rahmen der Krankenhausentlassung. Dabei darf schon nicht der Anschein entstehen, dass die Belegungssituation im Krankenhaus Einfluss auf die Begutachtung nimmt.\r\nDie Unabhängigkeit ist besonders wichtig, da die Maßstäbe der Begutachtung Ermessensspielräume lassen und eine Momentaufnahme abbilden. Dies ist in der Krankenbehandlung anders, wo es um medizinische Notwendigkeit geht.\r\nFühren Pflegekräfte der Pflegeeinrichtung oder des Pflegedienstes bei von ihnen pflegerisch versorgten Pflegebedürftigen die Pflegebegutachtung durch, ist die Unabhängigkeit der Begutachtung nicht sichergestellt. Es entstehen Interessenkonflikte, weil die Pflegebedürftigen eine bestimmte Erwartungshaltung haben und sich durch die dauerhafte Pflege ein gewisses Näheverhältnis entwickelt hat. Eine stichprobenartige Kontrolle durch die Medizinischen Dienste ist dabei nicht ausreichend, um sicherzustellen, dass die Begutachtung nach gleichen Maßstäben erfolgt und die Versicherten gerecht behandelt werden.\r\nNicht zu vernachlässigen sind die wirtschaftlichen Folgen, wenn ein Leistungserbringer gleichzeitig bestimmen kann, welche Leistungen Versicherte von der Pflegeversicherung erhalten. Schließlich hat die Feststellung der Pflegebedürftigkeit in der Regel auch die dauerhafte Leistungsgewährung zur Folge.\r\nDie Pflegebegutachtung wird bereits seit langer Zeit sehr gut durch Pflegefachkräfte der Medizinischen Dienste durchgeführt. Diese Kompetenz haben sie also schon, so dass es sich nicht um eine Neuerung handelt.\r\nMedicproof ermöglicht Pflegefachkräften bereits jetzt die positive Erfahrung, pflegerische Versorgung mit Pflegebegutachtung zu verknüpfen. Dadurch, dass die Gutachter bei Medicproof nicht angestellt sind, sondern auf Honorarbasis arbeiten, können sie in einer Pflegeeinrichtung pflegerisch tätig sein und im Rahmen einer Nebentätigkeit Pflegebegutachtungen durchführen. Dabei geraten sie auch nicht in Interessen- oder Gewissenskonflikte, weil sie die begutachteten Personen nicht pflegerisch versorgen. So können sie die Begutachtung objektiv und unabhängig durchführen.\r\nDurch Schulungen, Fortbildungen und ständige Qualitätssicherung gewährleistet Medicproof eine einheitliche, auf gleichen Maßstäben beruhende und damit gerechte Begutachtung. Außerdem ist dies wesentlich wirtschaftlicher, als wenn jede Pflegeeinrichtung Schulungen, Fortbildung, Qualitätssicherung, datenschutzrechtlich gesicherte elektronische Kommunikation mit Versicherten, Pflegekassen, Versicherungsunternehmen etc. durchführen muss.\r\nDie Aufgaben der Medizinischen Dienste dürfen nicht zu deren Entlastung auf die Einrichtungen verlagert werden. Eine Verlagerung der Pflegebegutachtung auf die Pflegeeinrichtungen führt zu einer Mehrbelastung der Pflegefachkräfte und erfordert den aufwändigen Aufbau neuer Strukturen. Die Pflegefachkräfte der Pflegeeinrichtungen mit zusätzlichen Aufgaben zu belasten, verschärft die aufgrund des Fachkräftemangels bestehenden Probleme.\r\nInsgesamt sprechen diese Argumente gegen die Durchführung eines solchen Modellprojekts und die Überführung in die Regelversorgung. Stattdessen sollten digitale Begutachtungsformate weiterentwickelt und sofort dauerhaft ermöglicht werden. Bürokratie, die z. B. durch Begutachtungsfristen und Fristhemmnisse besteht, sollte abgebaut werden.\r\nEine deutliche Entlastung aller Beteiligter kann zudem erreicht werden, wenn der Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3 SGB XI bedarfsgerechter ausgestaltet und dauerhaft in digitaler Form zugelassen wird.\r\n\r\nZur stambulanten Versorgung\r\n\r\nVorgeschlagene Regelung\r\nEs soll die neue Versorgungsform „stambulante“ Versorgung eingeführt werden. Es handelt sich um eine stationsäquivalente Versorgung, bei der ambulante Leistungen und stationäre Versorgung in Anspruch genommen werden können.\r\n\r\nBewertung\r\nDurch diese neue Versorgungsform darf es nicht zu einer Ausweitung der Leistungsausgaben kommen, die die angespannte Finanzsituation der Pflegeversicherung weiter verschärfen. Ebenfalls sollte vermieden werden, das Leistungsrecht noch komplizierter zu gestalten und noch mehr Bürokratie einzuführen. Um Doppelungen zu vermeiden, sollten die Regelungen zum Wohngruppenzuschlag und zur Anschubfinanzierung von Wohngruppen abgeschafft werden.\r\nZur Entbürokratisierung des Entlastungsbetrag\r\n\r\nVorgeschlagene Regelung\r\nDer Entlastungsbetrag soll entbürokratisiert und der Kreis der Leistungserbringer ausgeweitet werden.\r\n\r\nBewertung\r\nEs sollte eine bundeseinheitliche Regelung zur Anerkennung von Nachbarschaftshelfern geschaffen werden. Dies würde eine wesentliche Entbürokratisierung bedeuten, weil es dazu zahlreiche unter-schiedliche und teilweise gegenläufige Regelungen in den Bundesländern gibt."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-03-27"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0010321","regulatoryProjectTitle":"Pflegekompetenzgesetz","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/fa/86/326448/Stellungnahme-Gutachten-SG2406290005.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"sehr gerne knüpfe ich an unser Gespräch in Berlin am 17. Januar 2024 an. Wir hatten auch über die ge-plante und dringende Reform der physiotherapeutischen Berufe gesprochen. Das BMG hat hierzu ledig-lich einen inoffiziellen Referentenentwurf vorgelegt. Gerne möchte ich frühzeitig bereits auf einen wei-teren Regelungsbedarf hinweisen. Es geht um die Vergütung der physiotherapeutische Leistungen: \r\n\r\nDie Vergütung von physiotherapeutischen Leistungen richtet sich für Privatversicherte, Beihilfeberech-tigte und Selbstzahler nach dem Behandlungsvertrag. Wird keine Honorarvereinbarung getroffen, gilt die ortsübliche Vergütung. Bei der Bestimmung der maßgeblichen ortsüblichen bzw. einer angemesse-nen Vergütung besteht erhebliche Rechtsunsicherheit. Demgemäß kommt es immer wieder zu Streitig-keiten. \r\n\r\nDie Vergütung der gesetzlichen Krankenversicherung kann einerseits kaum als ortsüblich gelten. Ande-rerseits ist die Bestimmung von maßgeblichen Vergütungsverhältnissen in der Physiotherapie schwie-rig. Dis gilt erst recht vor dem Hintergrund, dass auch die üblichen Erstattungsleistungen der Beihilfe, auf die zum Teil auch PKV-Tarife Bezug nehmen, nicht ohne Weiteres als ortsüblich gelten. \r\n\r\nZur Vermeidung von Streitigkeiten und zur Schaffung von mehr Transparenz wäre es, wenn die maß-geblichen Verbände Empfehlungen zur Vergütungsgestaltung geben könnten. Ein solches Vorgehen besteht bereits im Krankenhausbereich. Hier bestehen Empfehlungen zwischen der Deutschen Kran-kenhausgesellschaft und dem PKV-Verband, an denen sich die Praxis orientiert. Streitigkeiten werden vermieden. Gleichzeitig besteht hinreichender Spielraum, von den Empfehlungen abweichen zu kön-nen, insbesondere um Qualitäts-, Service- und sonstige Unterschiede abzubilden. \r\n\r\nNotwendig für eine solche Empfehlungspraxis ist aus kartellrechtlichen Gründen aber eine gesetzliche Grundlage. Wir möchten daher sehr dafür werben, im Rahmen der gesetzlichen Regelung für die Physi-otherapeuten eine entsprechende gesetzliche Regelung zu schaffen, die sich an dem Vorbild aus dem Krankenhausbereich (§ 17 Krankenhausentgeltgesetz) orientiert. Eine Formulierung ist als Anlage bei-gefügt. \r\n\r\nPetitum und auch die Formulierung sind abgestimmt mit dem IFK, der das Anliegen ebenfalls unter-stützt. Ich würde mich freuen, wenn dies in dem anstehenden Gesetzgebungsverfahren eingebracht werden könnte. Selbstverständlich stehe ich Ihnen gerne für Rückfragen und weitere Erläuterungen zur Verfügung. \r\n\r\nVorschlag für eine Regelung zur Vergütung\r\nphysiotherapeutischer Leistungen\r\nBerufsordnung\r\n§… Vergütung der Leistungen\r\nDie für physiotherapeutische Leistungen mit den Patienten vereinbarte oder abge-rechnete Vergütung darf in keinem unangemessenen Verhältnis zu den Leistungen stehen. Die Verbände der Physiotherapie auf Bundesebene können mit dem Ver-band der Privaten Krankenversicherung Empfehlungen über die Durchführung der Heilbehandlung und die angemessene Höhe der Vergütung physiotherapeutischer Leistungen abschließen. Die Möglichkeit des Abschlusses individueller Vereinbarun-gen zwischen Physiotherapeuten und Patienten bleibt davon unberührt. Anlage\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-04-16"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0010321","regulatoryProjectTitle":"Pflegekompetenzgesetz","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/9b/fb/364875/Stellungnahme-Gutachten-SG2410140020.pdf","pdfPageCount":19,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"In Anbetracht der finanziellen Lage der Pflegeversicherung sind weitere Leis-tungsausweitungen abzulehnen. Die Annahmen zu Minderausgaben sind durch-gehend nicht plausibel.\r\nDer bürokratische Aufwand sollte für alle Beteiligten reduziert werden. Viele der vorgeschlagenen Regelungen erhöhen ihn jedoch.\r\nDas Leistungsrecht muss dringend vereinfacht werden. Stattdessen würden die neuen Regelungen und der neue Leistungsbereich neben der häuslichen und vollstationären Versorgung die Komplexität des Leistungsrechts weiter erhö-hen.\r\n\r\nI. ALLGEMEIN\r\nIn Deutschland sind immer mehr Menschen auf pflegerische Versorgung angewiesen. Dies stellt die Gesellschaft vor große Herausforderungen, denn der steigenden Zahl von Leis-tungsempfängern stehen immer weniger Beitragszahler gegenüber. Gleichzeitig trifft die Nachfrage nach ausgebildetem Pflegepersonal auf einen zunehmenden Fachkräftemangel. Allein bis 2030 werden in Pflegeheimen und in der ambulanten Versorgung bundesweit vo-raussichtlich 130.000 Pflegekräfte zusätzlich benötigt. Das entspricht rund 99.000 Vollzeit-stellen. Nur auf die Zuwanderung von Pflegekräften zu hoffen, reicht nicht aus. Die in Deutschland möglichen Potenziale müssen genutzt werden. Der PKV-Verband begrüßt da-her gesetzliche Regelungen und andere Bemühungen, um den Pflegeberuf attraktiver zu ge-stalten. Dies darf allerdings nicht mit einer zusätzlichen Belastung der Pflegefachpersonen durch weitere Aufgaben, insbesondere administrativer Art, und nicht mit einer Steigerung der Bürokratie einhergehen.\r\nVor dem Hintergrund der steigenden Zahl Pflegebedürftiger und der zunehmenden Perso-nalengpässe in der Pflege, ist die Vermeidung und Verzögerung von Pflegebedürftigkeit dringend geboten und für die PKV ein zentrales Anliegen. Die häusliche Pflege bietet dabei große Potenziale zur Förderung der Fähigkeiten und der Selbstständigkeit, insbesondere von Menschen mit beginnendem Pflegebedarf. Die Potenziale werden bislang nicht syste-matisch in die pflegerische Versorgung integriert. Es sollte daher geprüft werden, wie grundsätzlich eine umfassende Präventionsorientierung auch des Pflegesystems – im Sinne von health in all policies – sichergestellt werden kann.\r\nSchließlich nimmt das Pflegekompetenzgesetz im Leistungsrecht zahlreiche und teils weit-reichende Änderungen vor. Hier ist zu kritisieren, dass neue Regelungen und neue Ansprü-che eingeführt werden, die jeweils zu einer Erhöhung der Leistungsansprüche führen. Dar-über hinaus werden bei mehreren Fördertatbeständen die Fördersummen erhöht und neue Geschäftsstellen geschaffen, die ebenfalls von der Pflegeversicherung finanziert werden sollen.\r\nDie finanzielle Lage der Pflegeversicherung lässt es nicht zu, dass Steigerungen der Leis-tungsausgaben herbeigeführt werden. Die Annahme, dass es zu Minderausgaben kommen wird, beruht auf Vermutungen zur Entwicklung der Leistungsinanspruchnahme des neu eingeführten Leistungsbereichs der gemeinschaftlichen Wohnformen, der zwischen der häuslichen und vollstationären Versorgung angesiedelt ist. Es wurden verschiedene ähnli-che Leistungsformen nur in Modellprojekten erprobt, und es bestehen keine Erfahrungen damit, wie die neu gestaltete Leistung in Anspruch genommen wird. Daher ist eine An-nahme von so hohen Minderausgaben, die sämtliche Leistungsausweitungen und Erhöhun-gen der Fördersummen nicht nur aufwiegen, sondern insgesamt zu Minderausgaben füh-ren, sehr gewagt. Diese Annahmen, deren Richtigkeit ungewiss ist, können zu einer deutli-chen weiteren finanziellen Überforderung der Pflegeversicherung führen, wenn die ange-nommene Entwicklung bezüglich der Ausgaben nicht eintritt.\r\nDarüber hinaus führen viele der Änderungen zu einem Anstieg der Komplexität des Leis-tungsrechts. Es wird dadurch nicht verständlicher oder transparenter. Der Beratungsbedarf dürfte sich deutlich erhöhen.\r\nEbenfalls geht mit den Änderungen ein Anstieg der Bürokratie einher. Sie führen nicht zu einer dringend benötigten Entbürokratisierung. Dies sollte vermieden werden, um perso-nelle und finanzielle Ressourcen zu schonen.\r\nIn der Pflegebegutachtung sollten alle Möglichkeiten der Digitalisierung genutzt werden, um die Begutachtung so effektiv wie möglich zu gestalten. Eines Modellprojekts zur Über-nahme einiger Aufgaben oder der gesamten Pflegebegutachtung durch Pflegefachpersonen, die in Pflegeeinrichtungen arbeiten, bedarf es dafür nicht. Dieser Ansatz der Übertragung der Begutachtung von den Medizinischen Diensten auf Pflegefachpersonen der Pflegeein-richtungen führt zu einer Verlagerung der Aufgaben. Es belastet die Pflegefachpersonen mit weiteren Aufgaben, u. a. administrativer Art, anstatt sie zu entlasten und ihnen mehr Zeit für die pflegerische Versorgung zu geben.\r\n\r\nII. ZU AUSGEWÄHLTEN REGELUNGEN\r\nZu Art. 1 Nr. 5 d) (§ 8 Abs. 7 SGB XI - Gemeinsame Verantwortung) und Art. 1 Nr. 46 e) (§ 113c SGB XI - Personalbemessung in vollstationären Pflegeeinrichtungen)\r\nVorgeschlagene Regelungen\r\nDie gem. § 8 Abs. 7 SGB XI jährlich zur Verfügung stehenden Mittel in Höhe von bis zu 100 Mio. Euro zur Förderung von Maßnahmen der Pflegeeinrichtungen zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Pflege, Familie und Beruf sollen auch für die Finanzierung einer qualifi-zierten Geschäftsstelle nach § 113c Abs. 9 SGB XI verwendet werden können. Es wird von Kosten in Höhe von 275.000 Euro pro Jahr für die Errichtung und den Betrieb der Geschäfts-stelle ausgegangen. Die Geschäftsstelle ist bis zum 31. Dezember 2030 befristet.\r\nBewertung\r\nDie zu errichtende Geschäftsstelle soll die Pflegeeinrichtungen bei den erforderlichen Ent-wicklungsprozessen bezüglich einer guten Versorgung und eines effektiven Personaleinsat-zes unterstützen. Dazu sollte jedoch keine neue Geschäftsstelle eingerichtet werden. Es wäre sinnvoller, hierfür digitale Informations- und Unterstützungsangebote, z. B. auf einer dafür zu schaffenden Internetseite anzubieten. Zudem fallen die von der Geschäftsstelle zu leistenden Aufgaben überwiegend in die Zuständigkeit der Träger und Verbände der Pflege-einrichtungen.\r\nEs ist nicht Aufgabe der Pflegeversicherung, ein solches Angebot zu finanzieren. Auch wenn dies aus Mitteln finanziert werden soll, die gem. § 8 Abs. 7 SGB XI ohnehin zur Verfügung gestellt würden, geht damit eine weitere finanzielle Belastung der Pflegeversicherung ein-her.\r\nAußerdem führt die vorgesehene Erweiterung der Nutzung der zur Verfügung stehenden Fördermittel nach § 8 Abs. 7 SGB XI zu Intransparenz hinsichtlich der je Fördertatbestand genutzten Mittel. Dies erschwert die Abwicklung des Förder- und Abrechnungsverfahrens.\r\nVorschlag\r\nDie beiden vorgeschlagenen Regelungen sollten nicht eingeführt werden.\r\nSollte die Geschäftsstelle dennoch errichtet werden, hat die Beauftragung der unabhängigen qualifizierten Institution für diesen Zweck gemeinsam mit dem Verband der Privaten Kran-kenversicherung zu erfolgen, da die private Pflegepflichtversicherung an der Finanzierung der Geschäftsstelle beteiligt ist.\r\nDarüber hinaus sollten Synergieeffekte mit bereits bestehenden Geschäftsstellen, wie z.B. der Geschäftsstelle des Qualitätsausschusses Pflege, geprüft werden.\r\nZu Art. 1 Nr. 7 (§ 9 SGB XI - Aufgaben der Länder)\r\nVorgeschlagene Regelung\r\nDie bereits bestehende Verantwortung der Länder für die Vorhaltung einer leistungsfähi-gen, zahlenmäßig ausreichenden und wirtschaftlichen pflegerischen Versorgungsstruktur wird um die Möglichkeit einer kommunalen Pflegestrukturplanung ergänzt.\r\nBewertung\r\nEine kommunale Pflegestrukturplanung stellt eine gesicherte Grundlage zur Sicherstellung einer ausreichenden Versorgungsstruktur dar und ist insoweit zu befürworten.\r\nDarüber hinaus müssen die Länder ihrer Verantwortung bei der Finanzierung nachkom-men, indem sie die betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen übernehmen. So kön-nen die Pflegebedürftigen hinsichtlich der Tragung der Eigenanteile entlastet werden.\r\nZu Art 1 Nr. 12 (§ 15 SGB XI – Ermittlung des Grades der Pflegebedürftigkeit, Begutachtungs-instrument)\r\nVorgeschlagene Regelung\r\nBis zum 31. Dezember 2025 legt der GKV-Spitzenverband dem BMG einen Bericht zu den Er-fahrungen der Pflegekassen und der Medizinischen Dienste mit dem Begutachtungsinstru-ment und zu möglichen Weiterentwicklungen vor. Dabei ist auch die Entwicklung der Zahl der Pflegebedürftigen zu berücksichtigen.\r\nBewertung\r\nDie vorgesehenen Untersuchungen zu den Erfahrungen mit dem Begutachtungsinstrument, möglichen Weiterentwicklungen und zur Analyse der Entwicklung der Anzahl der Pflegebe-dürftigen ist sinnvoll und wichtig. Denn das Begutachtungsinstrument wurde als ein Instru-ment eingeführt, das auf der Grundlage der aktuellen wissenschaftlichen und pflegefachli-chen Erkenntnisse ständig weiterentwickelt werden soll. Aufgrund der zu beobachtenden anhaltenden Zunahme an Pflegebedürftigen ist es auch für die weitere Entwicklung der Be-gutachtung und der Pflegeversicherung wichtig, zu wissen, wie die Entwicklungen in den einzelnen Pflegegraden sind und was die Ursachen dafür sind.\r\nIn der privaten Pflegepflichtversicherung und bei dem Medizinischen Dienst der privaten Pflegepflichtversicherung, der Medicproof GmbH, wird ebenfalls ein Anstieg der Pflegebe-dürftigen beobachtet, und aufgrund der bundesweit durchzuführenden Begutachtungen werden vielfältige Erkenntnisse zum Begutachtungsinstrument gesammelt. Diese werden auch genutzt, um Verbesserungsvorschläge zur Begutachtung und zur Durchführung der Begutachtung, z. B. per telefonischer Begutachtung oder Video-Begutachtung einzubringen. Darüber hinaus hat Medicproof ein wissenschaftliches Dossier „Pflegegrad 1 in der Begut-achtung - Datenanalyse und Gutachterbefragung“ (Wissenschaftliches_Dossier_-_Pflege-grad_1_in_der_Begutachtung.pdf (medicproof.de)) erstellt, das wichtige Erkenntnisse zu den Aspekten enthält, die von den Themen des Berichts nach § 15 Abs. 8 SGB XI umfasst wä-ren.\r\nVorschlag\r\nDer zu erstellende Bericht sollte durch den GKV-Spitzenverband gemeinsam mit dem Ver-band der Privaten Krankenversicherung e. V. unter Einbeziehung der Erfahrungen der Me-dicproof GmbH erstellt werden. Dies würde den Erkenntnisgewinn steigern und zu einem umfassenden Bild der Pflegeversicherung führen.\r\nDarüber hinaus wird vorgeschlagen, die Begutachtungsformate zu flexibilisieren. In allen geeigneten Fällen sollten die telefonische oder Video-Begutachtung oder Aktenlagegutach-ten ermöglicht werden.\r\nWeiterführende Vorschläge\r\nDie Erkenntnisse von Medicproof in dem Wissenschaftlichen Dossier zu Pflegegrad 1 in der Begutachtung zeigen auf, dass es wichtig ist, nicht nur die Entwicklung der Zahl der Pflege-bedürftigen zu beobachten. Entscheidend ist es, bereits jetzt zu prüfen, ob die Leistungen der Pflegeversicherung richtig und gerecht verteilt sind. Ein Nachweis, dass Pflegegrad 1 seine ursprünglichen Ziele wie Prävention und Verzögerung der Pflegebedürftigkeit er-reicht, liegt nicht vor. Die Leistungen der Pflegeversicherung, die aufgrund der Demogra-phie in finanzieller und personeller Hinsicht begrenzt sind, sollten gezielt nur die Personen erhalten, die wegen der Schwere der Pflegebedürftigkeit tatsächlich auf diese Leistungen angewiesen sind. Bei Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 1 kann nicht davon ausgegangen werden. Daher sollte eine entsprechende Änderung hinsichtlich der Verteilung der Leistun-gen erfolgen. Die Ansprüche der Personen mit Pflegegrad 1 sollten aufgehoben oder jeden-falls deutlich reduziert werden, z. B. nur auf Beratungsangebote und Pflegekurse.\r\nAußerdem sollten die Begutachtungsfristen abgeschafft werden, weil sie nicht zu einer Be-schleunigung führen. Sie verursachen nur Aufwände durch den Nachweis des Einhaltens der Begutachtungsfristen und Berücksichtigung der Verzögerungszeiten und Fristhemm-nisse. Die Ressourcen der Medizinischen Dienste bzw. Medicproof sollten vielmehr zur Durchführung von Begutachtungen genutzt werden\r\nZu Art 1 Nr. 14b) (§ 18e SGB XI – Weiterentwicklung des Verfahrens der Pflegebegutachtung durch Modellvorhaben, Studien und wissenschaftliche Expertisen)\r\nVorgeschlagene Regelung\r\nNach § 18e Abs. 6 SGB XI beauftragt der Medizinische Dienst Bund bis spätestens 31. Dezem-ber 2025 die Durchführung eines Modellprojekts zur Prüfung der Möglichkeiten der Über-nahme von Aufgaben im Rahmen des Begutachtungsverfahrens durch Pflegefachpersonen, die in der Versorgung nach dem SGB V oder SGB XI tätig sind.\r\nBewertung\r\nDie Versicherten und Beitragszahler haben einen Anspruch auf eine unabhängige Begut-achtung. Die Unabhängigkeit ist besonders wichtig, da die Maßstäbe der Begutachtung Er-messensspielräume lassen und eine Momentaufnahme abbilden. Dies ist in der Krankenbe-handlung anders, wo es um medizinische Notwendigkeit geht.\r\nFühren Pflegekräfte der Pflegeeinrichtungen bei von ihnen pflegerisch versorgten Pflegebe-dürftigen die Pflegebegutachtung durch, ist die Unabhängigkeit der Begutachtung nicht si-chergestellt. Es entstehen Interessenkonflikte, weil die Pflegebedürftigen eine bestimmte Erwartungshaltung haben und sich durch die dauerhafte Pflege ein gewisses Näheverhältnis entwickelt hat.\r\nNicht zu vernachlässigen sind die wirtschaftlichen Folgen, wenn ein Leistungserbringer gleichzeitig bestimmen kann, welche Leistungen Versicherte von der Pflegeversicherung erhalten. Schließlich hat die Feststellung der Pflegebedürftigkeit in der Regel auch die dau-erhafte Leistungsgewährung zur Folge.\r\nDie Pflegebegutachtung wird bereits seit langer Zeit sehr gut durch Pflegefachkräfte der Me-dizinischen Dienste durchgeführt. Diese Kompetenz haben sie also schon, so dass es sich nicht um eine Neuerung handelt.\r\nDurch Schulungen, Fortbildungen und ständige Qualitätssicherung gewährleistet Medic-proof eine einheitliche, auf gleichen Maßstäben beruhende und damit gerechte Begutachtung. Außerdem ist dies wesentlich wirtschaftlicher, als wenn jede Pflegeeinrichtung Schu-lungen, Fortbildung, Qualitätssicherung, datenschutzrechtlich gesicherte elektronische Kommunikation mit Versicherten, Pflegekassen, Versicherungsunternehmen etc. durch-führen muss.\r\nDie Aufgaben der Medizinischen Dienste dürfen nicht zu deren Entlastung auf die Pflege-einrichtungen bzw. die dort tätigen Pflegefachkräfte verlagert werden. Dies führt zu einer Mehrbelastung der Pflegefachkräfte und erfordert den aufwändigen Aufbau neuer Struktu-ren. Die Pflegefachkräfte der Pflegeeinrichtungen mit zusätzlichen Aufgaben zu belasten, verschärft die aufgrund des Fachkräftemangels bestehenden Probleme.\r\nInsgesamt sprechen diese Argumente gegen die Durchführung eines solchen Modellpro-jekts und die Überführung in die Regelversorgung.\r\nVorschlag\r\n§ 18e Abs. 6 SGB XI sollte nicht eingeführt werden.\r\nSollte die Regelung dennoch eingeführt werden, sollten folgende Änderungen aufgenom-men werden:\r\nIn Abs. 6 S. 2 sollte nach „prüfen,“ „ob,“ eingefügt werden. So wäre das Modellprojekt ergeb-nisoffen, weil noch nicht feststeht, ob eine Beauftragung der Pflegefachpersonen mit der Übernahme von Aufgaben im Rahmen des Begutachtungsverfahrens sinnvoll ist und auch in der Praxis für alle Beteiligten praktikabel umgesetzt werden kann.\r\nAbs. 6 S. 4 Nr. 2 wäre ersatzlos zu streichen. Denn eine regelhafte vollständige Übernahme der Begutachtung durch Pflegefachpersonen sollte aus den genannten Gründen nicht erfol-gen. Würde es bei der Regelung bleiben, müsste in dem Zusammenhang überprüft werden, inwiefern die Qualitätssicherung der Begutachtung sichergestellt wird, wie eine Begutach-tung nach einheitlichen Maßstäben erfolgen kann und ob die erstellten Gutachten ohne Me-dienbrüche den Pflegekassen bzw. privaten Versicherungsunternehmen übermittelt wer-den können und wie Gutachten beauftragt werden bzw. sichergestellt wird, dass eine Begut-achtung überhaupt erforderlich ist.\r\nIn Abs. 6 S. 5 sollte nach „Fünften Buches“ „und der Medizinische Dienst der privaten Pfle-gepflichtversicherung, die Medicproof GmbH,“ eingefügt werden. Da Medicproof für die ge-samte private Pflegepflichtversicherung die Pflegegutachten erstellt, wäre Medicproof auch in das Modellprojekt einzubeziehen.\r\nZu Art 1 Nr. 17a) (§ 37 SGB XI – Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen)\r\nVorgeschlagene Regelung\r\n§ 37 Abs. 3a SGB XI wird neu gefasst. Wird bei der Beratung festgestellt, dass weitere Maß-nahmen zur Stärkung der Selbständigkeit des Pflegebedürftigen, zur Sicherstellung der Ver-sorgung oder zur Entlastung der häuslich Pflegenden erforderlich sind, sind Pflegebedürf-tige und häuslich Pflegende auf bestimmte Angebote hinzuweisen. Dies ist in den Nachweis über den Beratungsbesuch aufzunehmen. Seitens der Pflegeversicherung ist bei der Inan-spruchnahme der empfohlenen Angebote zu unterstützen.\r\nBewertung\r\nDie vorgesehenen Änderungen sind sinnvoll und bieten den Pflegebedürftigen und pflegen-den Angehörigen zusätzliche Unterstützung.\r\nDarüber hinaus muss die Regelung zum Beratungsbesuch nach § 37 Abs. 3 SGB XI grundle-gend überarbeitet werden. Der Einsatz des Beratungsbesuchs erfolgt nicht in Abhängigkeit vom jeweiligen Beratungsbedarf der Pflegebedürftigen, sondern abhängig vom Pflegegrad je Quartal oder Halbjahr.\r\nHinzu kommt, dass nur bei unter 1 % der Pflegegeldbezieher eine nicht sichergestellte Pflege festgestellt wird. Die Pflegebedürftigen können ihre datenschutzrechtliche Einwilli-gung zur Weitergabe der Informationen verweigern, so dass eine nicht sichergestellte Pflege folgenlos bleiben kann.\r\nDas gesamte Verfahren ist daher für alle Beteiligten mit unnötigem bürokratischen Auf-wand und Formalismus verbunden. Es bindet die wertvollen Ressourcen der Pflegefach-kräfte für Beratungsbesuche unabhängig davon, ob diese erforderlich sind und für Verwal-tungstätigkeiten, wie das Ausfüllen der Formulare für den Beratungsbesuch. Die Pflegefach-kräfte sollten davon entlastet werden und stattdessen die Zeit für die Erbringung pflegeri-scher Leistungen nutzen können.\r\nUm hier eine Erleichterung und Vereinfachung für alle Beteiligten zu erreichen, sollte das Erfordernis für reine Pflegegeldbezieher, einen Beratungsbesuch nach § 37 Abs. 3 SGB XI abzurufen, in einem ersten Schritt auf einmal pro Halbjahr ab Pflegegrad 2 reduziert wer-den. Dabei soll jeder zweite Beratungsbesuch per Videotelefonie ermöglicht werden. In ei-nem weiteren Schritt sollte die Regelung grundlegend überarbeitet werden, so dass Bera-tungsbesuche noch passgenauer zum Nutzen der Pflegebedürftigen erbracht werden kön-nen.\r\nDarüber hinaus sollte datenschutzrechtlich ermöglicht werden, dass die Angabe, ob die Pflege sichergestellt ist, ohne Einwilligung der pflegebedürftigen Person an die Pflegekasse oder das private Versicherungsunternehmen, das die private Pflegepflichtversicherung durchführt, weitergegeben werden kann. Nur so kann die Regelung auch ihre volle Wir-kung entfalten. Momentan läuft dies ins Leere, so dass auch die Feststellung, ob die Pflege sichergestellt ist, nicht von Bedeutung ist.\r\nZu Art. 1 Nr. 22 (§ 40b SGB XI - Leistungsanspruch beim Einsatz von digitalen Pflegeanwen-dungen)\r\nVorgeschlagene Regelung\r\nDer einheitliche Leistungsanspruch von 50 Euro pro Kalendermonat soll erhöht und aufge-teilt werden in einen Betrag von 40 Euro pro Kalendermonat für digitale Pflegeanwendun-gen nach § 40a SGB XI und einen Betrag von 30 Euro pro Kalendermonat für ergänzende Un-terstützungsleistungen nach § 39a SGB XI. Insgesamt sollen damit 70 Euro pro Kalendermo-nat zur Verfügung stehen.\r\nBewertung\r\nEine Erhöhung und Trennung des Leistungsbetrages ist nicht erforderlich. Mangels zugelas-sener digitaler Pflegeanwendungen fehlt es an Erfahrungen aus der Praxis, die eine Ände-rung der Regelung rechtfertigen würden. Es ist nicht ersichtlich, dass diese Änderung zu ei-ner Vereinfachung der Handhabung in der Praxis führen würde. Vielmehr ist davon auszu-gehen, dass zwei getrennte Leistungsbeträge die Unübersichtlichkeit für die Versicherten erhöhen. Insbesondere ist mit der Änderung eine Erhöhung der Leistungsausgaben verbun-den, die es zu vermeiden gilt.\r\nVorschlag\r\nDie vorgeschlagene Änderung sollte nicht erfolgen.\r\nZur Art. 1 Nr. 25 d) (§ 45a SGB XI - Angebote zur Unterstützung im Alltag, Verordnungser-mächtigung, hier: Einzelhelfende)\r\nVorgeschlagene Regelung\r\nIm neuen Absatz 4 wird das Angebot durch Einzelhelfende geregelt. Anstelle eines Konzep-tes nach § 45a Absatz 2 Satz 2 muss der Einzelhelfende nur Angaben zu einer Übersicht über die angebotenen Leistungen und zur Höhe der in Rechnung gestellten Kosten machen sowie – sofern es das Landesrecht vorsieht - dazu, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Pflegebedürftiger oder Pflegeperson im Rahmen der Durchführung des Angebotes gefähr-det werden. Weiter muss eine dafür vorgesehene Stelle prüfen, ob der Einzelhelfende „grundsätzlich fähig und geeignet ist“, das Angebot zu erbringen und ein angemessener Umgang mit den Pflegebedürftigen zu erwarten ist. Diese Eignung kann durch ein „persön-liches Gespräch“ geprüft werden. Durch Landesrecht wird bestimmt, ob es videogestützt oder telefonisch erfolgen kann.\r\nDer Einzelhelfende und die Pflegebedürftigen dürfen nicht bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert sein oder in häuslicher Gemeinschaft wohnen. Eine Anerkennung kann für höchstens vier persönlich benannte Pflegebedürftige erfolgen.\r\nBewertung\r\nEs ist sinnvoll und dient dem Bürokratieabbau, das Angebot des Einzelhelfenden (in einigen Bundesländern Nachbarschaftshilfe genannt) bundeseinheitlich zu regeln. Dies trägt zur Gleichbehandlung aller Pflegebedürftigen bei und sorgt für eine Entbürokratisierung des Anerkennungsverfahrens. Ebenfalls positiv zu nennen ist die Einschränkung, dass der Ein-zelhelfende und die Pflegeperson nicht bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert sein sollen und nicht in einer häuslichen Gemeinschaft leben dürfen. Die Einschränkung ist sinnvoll, da Angebote zur Unterstützung im Alltag u. a. die Pflegeperson entlasten sollen und die Pflegeperson häufig aus dem engeren Familienkreis stammt. Die Begrenzung der zu unterstützenden pflegebedürftigen Personen auf höchstens vier pro Einzelhelfenden ist ebenfalls wichtig, um den persönlichen Bezug zu gewährleisten.\r\nAllerdings sollen neben der neuen Regelung des § 45a Abs. 4 SGB XI die bereits bestehenden landesrechtlichen Regelungen zur Nachbarschaftshilfe weiter bestehen bleiben können. Dadurch ergibt sich eine unnötige Doppelregelung. Dies führt zu mehr Bürokratie, Unüber-sichtlichkeit und Aufwand für alle Beteiligten.\r\nDie Voraussetzung, dass die dafür zuständigen Stellen mit allen interessierten Einzelhelfen-den ein persönliches Gespräch führen müssen, führt zu einem erheblichen bürokratischen Aufwand sowie Einsatz von personellen Ressourcen, die gerade an anderer Stelle sinnvoller eingesetzt werden können. Außerdem ist fraglich, ob so die Geeignetheit festgestellt werden kann.\r\nAuch die Vergabe einer individuellen Kennung für jeden Einzelhelfenden errichtet mehr bürokratische Hürden. Aus der Praxis in den Ländern ist erkennbar, dass eine individuelle Kennung des Einzelhelfenden für die Abrechnung bei den Pflegeversicherungen nicht not-wendig ist. Der Nachweis der Anerkennung als Einzelhelfender sowie ein Formular bzw. eine Rechnung, aus der sich Leistung, Stunden und Kosten ergeben, ist für die Abrechnung ausreichend. Bei monatlich gleichbleibenden Leistungen durch den Einzelhelfenden könnte der Versicherte eine Übersicht über die erbrachten Leistungen und abgerechneten Beträge bei der Pflegeversicherung vorlegen und nur bei Änderungen des Umfangs erneut eine Leistungs- und Kostenaufstellung übersenden. Auf diesem Wege werden die Pflegebe-dürftigen, Pflegepersonen, Einzelhelfende und die Pflegeversicherung entlastet, da nur bei einer Änderung des Leistungsumfangs erneut Unterlagen eingereicht und geprüft werden müssen.\r\nInsgesamt führen die neuen Regelungen zum Angebot des Einzelhelfenden zu einem erhöh-ten bürokratischen Aufwand für alle Beteiligten, was dem Sinn der Niedrigschwelligkeit des Angebotes zuwiderläuft.\r\nVorschlag\r\nDie bisher geltenden landesrechtlichen Regelungen zu Einzelhelfenden bzw. Nachbar-schaftshilfe sollten abgeschafft werden. Dies sollte mit einer Bestandsschutzregelung für bereits nach Landesrecht anerkannte Einzelhelfende verbunden werden. Ersetzt werden die bisherigen landesrechtlichen Regelungen durch nur eine bundesweit geltende Regelung zur Anerkennung von Einzelhelfenden.\r\nDie Anerkennung soll in einem einfachen Verfahren direkt durch die Pflegekasse oder das private Versicherungsunternehmen, das die private Pflegepflichtversicherung betreibt, und bei der oder dem die pflegebedürftige Person versichert ist, erfolgen. Dabei sind nur wenige Anspruchsvoraussetzungen zu prüfen, z. B.:\r\n1.\r\nEinzelhelfende und pflegebedürftige Personen dürfen nicht bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert sein oder in häuslicher Gemeinschaft wohnen.\r\n2.\r\nDer Einzelhelfende darf nicht Pflegeperson nach § 19 SGB XI der pflegebedürftigen Person sein.\r\n3.\r\nDer Einzelhelfende muss nachweisen, einen Pflegekurs belegt zu haben oder dass aufgrund des erlernten Berufs ausreichende Kenntnisse hinsichtlich Pflege und pfle-gerischer Betreuung bestehen.\r\n4.\r\nEs darf keine Versorgung durch den Einzelhelfenden von mehr als vier pflegebe-dürftigen Personen erfolgen.\r\nDer Einzelhelfende sollte auch nicht Pflegeperson nach § 19 SGB XI der pflegebedürftigen Person sein, weil dies dem Sinn und Zweck der Regelung zuwiderläuft. Denn so kommt es nicht zu einer Entlastung der Pflegeperson. Außerdem würde dies die Prüfung der Renten-versicherungspflicht der Pflegeperson erschweren und aufwändiger und komplizierter ge-stalten.\r\nEin persönliches Gespräch zur Überprüfung der Geeignetheit und eine Registrierung und bundesweite Veröffentlichung der Einzelhelfenden ist nicht erforderlich und sollte nicht eingeführt werden.\r\nZu Art. 1 Nr. 27 (§ 45c SGB XI - Förderung der Weiterentwicklung der Versorgungsstruktu-ren und des Ehrenamts, Verordnungsermächtigung)\r\nVorgeschlagene Regelung\r\nDie zur Verfügung stehenden Fördermittel sollen von bislang 25 Mio. Euro auf 60 Mio. Euro pro Kalenderjahr erhöht werden. Darüber hinaus wird die notwendige Kofinanzierung durch das jeweilige Land oder die jeweilige kommunale Gebietskörperschaft von 50 % auf 40 % reduziert und der Anteil der Pflegeversicherung von 50 % auf 60 % erhöht.\r\nBewertung\r\nAufgrund der angespannten finanziellen Situation der Pflegeversicherung sind Leistungs-ausweitungen kontraproduktiv. Davon abgesehen bedarf es angesichts der Mittelabrufe der vergangenen Jahre auch keiner Erhöhung der zur Verfügung stehenden Mittel – auf dann insgesamt 100 Mio. Euro. Die bisherigen Mittel wurden nach unserer Kenntnis in der Ver-gangenheit nie ausgeschöpft. Es ist nicht gerechtfertigt, die Finanzierung von versiche-rungsfremden Leistungen durch die Pflegeversicherung zu erhöhen. Vielmehr sollte sie da-von entlastet werden.\r\nAuch eine Reduzierung der Kofinanzierung auf 40 % ist angesichts der in § 9 SGB XI defi-nierten Aufgaben der Länder, u.a. zur Versorgungsstruktur in Verbindung mit einer Pfle-gestrukturplanung, nicht angezeigt.\r\nVorschlag\r\nDie vorgesehene Erhöhung der Förderung sollte nicht eingeführt werden.\r\nZu Art. 1 Nr. 28 (§ 45d SGB XI - Förderung der Selbsthilfe in der Pflege, Verordnungser-mächtigung)\r\nVorgeschlagene Regelung\r\nDie bestehenden Regelungen zur Förderung der Selbsthilfe werden neu gegliedert und transparenter gestaltet. Dies geht einher mit einer Anhebung der Fördermittel von bislang 0,15 Euro um 0,05 Euro pro Versicherten auf 0,20 Euro. Ein Teil dieser Fördermittel im Um-fang von 0,04 Euro wird für die Förderung von bundesweiten Tätigkeiten und Strukturen von Selbsthilfegruppen und Gründungszuschüssen reserviert.\r\nBewertung\r\nAngesichts der prekären Finanzsituation in der Pflegeversicherung stehen keine zusätzli-chen finanziellen Mittel zur Verfügung. Daher ist eine Erhöhung der Fördermittel nicht möglich. Zudem ist eine Erhöhung auch nicht angezeigt, da auch hier eine Ausschöpfung der zur Verfügung stehenden Fördermittel in den vergangenen Jahren nicht erfolgt ist.\r\nDie Zusammenfassung der Mittel für Gründungszuschüsse und für bundesweite Tätigkeiten und Strukturen ist im Sinne einer flexibleren Nutzung und auch zur Vereinfachung der Re-gelungen zu befürworten.\r\nVorschlag\r\nDie vorgesehene Erhöhung der Förderung sollte nicht eingeführt werden.\r\nZu Art. 1 Nr. 29 (§ 45e SGB XI - Förderung der Zusammenarbeit in regionalen Netzwerken)\r\nVorgeschlagene Regelung\r\nDie Regelungen zur Netzwerkförderung werden aus § 45c Abs. 9 SGB XI in eine eigenstän-dige Regelung überführt. Der maximale Förderbetrag je Netzwerk wird von 25.000 Euro auf 30.000 Euro erhöht. Darüber hinaus werden in den Jahren 2025 bis 2030 Mittel zur Finanzie-rung einer Geschäftsstelle zur Unterstützung von Netzwerkgründungen und weiteren Tätig-keiten bereitgestellt.\r\nBewertung\r\nDie Schaffung einer eigenständigen gesetzlichen Grundlage zur Netzwerkförderung dient der Transparenz und ist sinnvoll.\r\nDie Notwendigkeit der Errichtung einer Geschäftsstelle für die Dauer von fünf Jahren er-schließt sich jedoch nicht. In den Bundesländern bestehen zahlreiche Strukturen, die diese Aufgaben weitgehend übernehmen. Sofern dennoch ein Bedarf an Unterstützung gesehen wird, sollte auf bereits bestehende Strukturen zurückgegriffen werden, wie z.B. die Ge-schäftsstelle des Qualitätsausschusses Pflege.\r\nVorschlag\r\nEs sollte keine Errichtung und Finanzierung einer eigenen Geschäftsstelle vorgesehen wer-den.\r\nSollte dennoch eine Geschäftsstelle durch den GKV-Spitzenverband errichtet werden, ist an-gesichts der Finanzierungsbeteiligung im Umfang von 10 Prozent auch das Einvernehmen mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. herzustellen.\r\nZu Art. 1 Nr. 29 (§ 45f SGB XI - Anspruch auf Umwandlung des ambulanten Sachleistungsbe-trages)\r\nVorgeschlagene Regelung\r\nDer Umwandlungsanspruch wird bisher in § 45a Abs. 4 SGB XI geregelt und soll in eine ei-genständige Norm überführt werden. Der Maximalbetrag, der monatlich umwandelt wer-den kann, wird von 40 % auf 50 % des jeweiligen Höchstleistungsbetrages nach § 36 SGB XI erhöht.\r\nBewertung\r\nDie Erhöhung des Umwandlungsanspruchs auf 50 % des jeweiligen Höchstleistungsbetrages nach § 36 SGB XI wird zu einer Erhöhung der Leistungsausgaben führen, da zuvor nicht ver-wendete Leistungen des § 36 SGB XI nun ausgegeben werden. Aufgrund der angespannten finanziellen Lage der Pflegeversicherung muss eine Ausweitung der Leistungsausgaben ver-mieden werden.\r\nVorschlag\r\nDie Erhöhung des Umwandlungsanspruchs auf 50 % ist nicht einzuführen.\r\nZu Art. 1 Nr. 29 (§ 45g SGB XI - Anspruch auf Umwandlung des teilstationären Sachleis-tungsbetrages)\r\nVorgeschlagene Regelung\r\nEs wird ein neuer Leistungsanspruch geschaffen. 50 % des jeweiligen Höchstleistungsbetra-ges nach § 41 SGB XI sollen für Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag, die eine regelmäßige mehrstündige Betreuung in Gruppen anbie-ten, genutzt werden können.\r\nBewertung\r\nDurch einen weiteren Leistungsanspruch wird es zu höheren Leistungsausgaben kommen, da Mittel der teilstationären Pflege nach § 41 SGB XI, die zuvor nicht verwendet wurden, nun für Betreuungsangebote genutzt werden. Darüber hinaus wird sich der bürokratische und personelle Aufwand für die Pflegeversicherung und der Beratungsbedarf der Pflegebe-dürftigen und pflegenden Angehörigen erhöhen.\r\nAufgrund der angespannten finanziellen Lage der Pflegeversicherung werden eine Auswei-tung des Leistungskataloges und die damit verbundene Erhöhung der Leistungsausgaben abgelehnt. Das Leistungsrecht darf außerdem nicht noch komplizierter und intransparenter gestaltet werden.\r\nVorschlag\r\nDer Umwandlungsanspruch nach § 45g SGB XI ist nicht einzuführen.\r\nZu Art. 1 Nr. 30 (§ 45j SGB XI - Leistungen in gemeinschaftlichen Wohnformen mit Verträ-gen zur pflegerischen Versorgung gemäß § 92c)\r\nVorgeschlagene Regelung\r\nPflegebedürftige in gemeinschaftlichen Wohnformen mit Verträgen nach § 92c SGB XI sol-len einen pauschalen Zuschuss zur Sicherstellung einer selbstbestimmten Pflege erhalten. Zudem besteht für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 ein Anspruch auf körperbezo-gene Pflegemaßnahmen, pflegerische Betreuungsmaßnahmen und Hilfen bei der Haus-haltsführung als Sachleistung entsprechend § 36 SGB XI. Daneben können auch Leistungen entsprechend §§ 7a, 39a, 40 Absatz 1 und 2, §§ 40a und 40b sowie §§ 44a und 45 SGB XI in An-spruch genommen werden. Bei den Pflegegraden 2 bis 5 besteht zusätzlich Anspruch auf Leistungen nach § 44 und § 42 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB XI.\r\nBewertung\r\nNach der Gesetzesbegründung ist der Anspruch auf einen monatlichen pauschalen Zu-schuss in Höhe von 450 Euro als eine Art Pflegegeld gedacht und soll der Sicherstellung ei-ner selbstbestimmten Pflege dienen. Gleichzeitig besteht aber – anders als beim Pflegegeld – zusätzlich Anspruch auf den vollen Betrag bestimmter Sachleistungen.\r\nAufgrund der Ausweitung des Leistungskataloges werden sich demnach die Leistungsausga-ben erhöhen, was in Anbetracht der schwierigen finanziellen Situation der Pflegeversiche-rung nicht vertretbar ist.\r\nIn der Begründung heißt es, der sozialen Pflegeversicherung entstehen durch die neue ge-meinschaftliche Wohnform mittelfristig Minderausgaben in Höhe von 220 Mio. Euro. Die Annahme, dass es zu Minderausgaben kommen wird, beruht auf Vermutungen. Es fehlen Erfahrungen mit der neu einzuführenden Art der Versorgung und somit auch mit der Ent-wicklung von Angebot und Nachfrage. Es wurden zwar verschiedene ähnliche Leistungsfor-men in Modellprojekten erprobt, jedoch bestehen dadurch keine Erfahrungen damit, wie die neu gestaltete Leistung der gemeinschaftlichen Wohnformen in Anspruch genommen werden würde. Hinzu kommt, dass die neue Leistungsform in Pflegegrad 1 einen neuen An-spruch in Höhe von 450 Euro pro Monat vorsieht. Die Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 1 sind die Gruppe, die den stärksten Zuwachs verzeichnet. Daher führt auch dieser neue An-spruch für den Pflegegrad 1 zu einem zusätzlichen Anstieg der Leistungsausgaben. Somit ist die Richtigkeit einer Annahme von so hohen Minderausgaben sehr ungewiss. Zusätzlich führt es zu der Annahme, dass diese Minderausgaben sämtliche Leistungsausweitungen und Erhöhungen der Fördersummen, die der Referentenentwurf vorsieht, nicht nur aufwie-gen, sondern insgesamt zu Minderausgaben führen. Diese Annahmen sind sehr gewagt und können zu einer deutlichen weiteren finanziellen Überforderung der Pflegeversicherung führen, wenn die angenommene Entwicklung bezüglich der Ausgaben nicht eintritt.\r\nDaneben wird das Leistungsrecht noch komplizierter gestaltet, weil es einen neuen Leis-tungsbereich gibt, der weder zum häuslichen noch zum vollstationären Bereich gehört.\r\nRichtig ist es hingegen, Qualitätsprüfungen bei gemeinschaftlichen Wohnformen vorzuse-hen, weil die Qualität der Leistungserbringung insbesondere auf struktureller Ebene aktuell nicht in den Prüfungen beurteilbar ist.\r\nVorschlag\r\nDie Regelungen zu Wohnformen und Wohngruppen sollten vereinheitlicht und mit Leis-tungsbegrenzungen verknüpft werden.\r\nFalls es dennoch zu einer eigenständigen Regelung des § 45j SGB XI kommt, sollte kein pau-schaler Zuschuss in Höhe von 450 Euro vorgesehen werden.\r\nSollte dennoch ein pauschaler Zuschuss eingeführt werden, sollte dieser nicht für Pflegebe-dürftige mit Pflegegrad 1 vorgesehen werden. Außerdem darf keine Finanzierung der häus-lichen Krankenpflege über den pauschalen Zuschuss erfolgen. Dazu ist ein Ausschluss in die Regelung aufzunehmen.\r\nZu Art. 1 Nr. 45 b) (§ 113b SGB XI - Qualitätsausschuss)\r\nVorgeschlagene Regelung\r\nEs wird eine institutionelle Weiterentwicklung des Qualitätsausschusses Pflege durch eine Stärkung der Rolle des unparteiischen Vorsitzenden vorgeschlagen. Dieser soll ermächtigt werden, dem Qualitätsausschuss Pflege Themen zur wissenschaftlichen Bearbeitung vorzu-schlagen. Begleitet werden soll dies durch bis zu zwei Sitzungen des erweiterten Qualitäts-ausschusses pro Kalenderjahr.\r\nBewertung\r\nDie große Bedeutung des Qualitätsausschusses Pflege für die Qualitätsentwicklung in der Pflege ist unbestritten. Die Notwendigkeit einer derartigen Weiterentwicklung wird hinge-gen nicht gesehen. Die bisherigen Regelungen zur Unterbreitung von Vorschlägen und The-men zur wissenschaftlichen Bearbeitung durch das Bundesministerium für Gesundheit so-wie das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Gesundheit sind ausreichend.\r\nVorschlag\r\nDie vorgeschlagene Weiterentwicklung sollte nicht erfolgen.\r\nZu Art. 1 Nr. 47 a) (§ 114 SGB XI - Qualitätsprüfungen)\r\nVorgeschlagene Regelung\r\nAb dem 1. Januar 2026 sollen die Prüfaufträge für Qualitätsprüfungen durch die Medizini-schen Dienste und den Prüfdienst des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e. V. (Careproof) digital durch die Landesverbände der Pflegekassen übermittelt werden. Zur Umsetzung soll eine digitale Daten- und Kommunikationsplattform für die Planung, Beauf-tragung und Durchführung von Qualitätsprüfungen errichtet werden. Darüber hinaus soll Transparenz über die Anzahl der in den Ländern und bundesweit durchgeführten Qualitäts-prüfungen hergestellt werden. Die Errichtung soll durch den GKV-Spitzenverband erfolgen. Die privaten Versicherungsunternehmen, die die private Pflegepflichtversicherung durch-führen, sollen sich mit 10 Prozent an den Kosten beteiligen.\r\nBewertung\r\nDie Nutzung der Vorteile der Digitalisierung für die Planung, Beauftragung und Durchfüh-rung von Qualitätsprüfungen durch alle Beteiligten ist sinnvoll und daher zu befürworten. Eine Verbesserung des Verfahrens ist auch nach den Erfahrungen von Careproof dringend angezeigt.\r\nBei der Datenqualität der Prüfaufträge der einzelnen Landesverbände der Pflegekassen be-steht Verbesserungsbedarf. Fehlerhafte Datensätze führen ggf. zur Nicht-Durchführbarkeit von Prüfungen. Es erfolgen z.B. Zuweisungen von unvollständigen Prüfaufträgen, bei denen sich oft erst am Tag der Prüfung herausstellt, dass die Einrichtung geschlossen ist oder be-reits durch den Medizinischen Dienst geprüft wurde. Dadurch entstehen zusätzliche Auf-wände für Careproof durch „Leerfahrten“, und eine Ersatzprüfung für diesen Tag ist meist kurzfristig nicht realisierbar.\r\nDarüber hinaus enthalten die Prüfaufträge oftmals nicht die laut QPR festgelegten Inhalte, insbesondere Strukturdaten und bereits erteilte Maßnahmenbescheide nach § 115 Abs. 2 SGB XI stehen häufig zur Umsetzung des Prüfauftrages nicht zur Verfügung.\r\nDer Zeitrahmen für die Entwicklung, Umsetzung und den Go-Live wird jedoch kritisch gese-hen. Der Umfang des Projektes wird im Hinblick auf die notwendigen Umsetzungen und da-für zwingend notwendige Kommunikation mit allen Beteiligten als sehr hoch eingeschätzt. Insbesondere gibt es für diese Plattform bisher keine einheitliche und valide Datenbank al-ler Pflegeeinrichtungen in Deutschland, die die Grundlage für die Umsetzung wäre. Eine Datenbank mit allen zugelassenen Pflegeeinrichtungen, die auch Schließungen und Neuer-öffnungen von Pflegeeinrichtungen enthalten müsste, wäre auch deshalb erforderlich, weil der Bezugspunkt für die Errechnung der Prüfquoten nun die genaue Zahl der tatsächlich zu-gelassenen Pflegeeinrichtungen sein soll.\r\nEbenfalls muss nicht nur die Vergabe und Übermittlung der Prüfaufträge an die Prüfinstitu-tionen, sondern auch die Rückmeldung zu durchgeführten Prüfungen und den zugehörigen Ergebnissen auf Seite der Landesverbände der Pflegekassen umgesetzt werden.\r\nDie Plattform soll dem Zweck dienen, eine tagesaktuelle Transparenz über die Anzahl der in den Ländern und bundesweit durchgeführten Qualitätsprüfungen herzustellen. Für eine ta-gesaktuelle Kommunikation werden Schnittstellen in verschiedene Richtungen benötigt (Landesverband zu Plattform zu Prüfdienst, Prüfdienst zu Plattform zu Landesverband, Da-tenauswertungsstelle zur Plattform). Diese müssen entwickelt und implementiert werden. Auch dies dürfte in dem zeitlich vorgegeben Rahmen nicht umsetzbar sein.\r\nDie Erfüllung der Kriterien für eine unangemeldete Prüfung und für den verlängerten Prüf-rhythmus durch die zu prüfende Pflegeeinrichtung sollen ohne Zeitverzug in der digitalen Daten- und Kommunikationsplattform abrufbar sein. Eine gesonderte Kommunikation zwi-schen den Landesverbänden der Pflegekassen und den Prüfdiensten soll nicht erforderlich sein. Ein Abrufen dieser Informationen ist sinnvoll und würde die internen Prozesse von Careproof unterstützen. Hinsichtlich der unangemeldeten Prüfungen bzw. des verlängerten zweijährigen Prüfrhythmus war die Kommunikation bislang sehr intensiv. Ob eine Beauf-tragung über die Plattform ohne Kommunikation möglich sein wird, ist daher fraglich.\r\nWelche Änderungen hinsichtlich der Anbindung der Datenauswertungsstelle erfolgen sol-len, ist unklar, weil bereits Schnittstellen zum Abrufen der Stichproben aus der Datenaus-wertungsstelle bestehen und diese von den Prüfdiensten genutzt werden.\r\nSollen bestehende Strukturen der Kommunikation und des Informationsaustauschs einge-bunden werden, sollte dies nur erfolgen, wenn diese bereits einheitlich standardisiert sind und von allen Beteiligten genutzt werden können.\r\nVorschlag\r\nAngesichts der Mitfinanzierung der privaten Pflegepflichtversicherung im Umfang von 10 % hat die Errichtung der Plattform gemeinsam durch GKV-Spitzenverband und PKV-Verband zu erfolgen. Die Herstellung eines Benehmens ist nicht ausreichend.\r\nBei der statistischen Datenauswertung sollte auch erhoben werden, wie viele Pflegeeinrich-tungen von den Medizinischen Diensten geprüft werden.\r\nZu Art. 1 Nr. 48 b) (§ 114a SGB XI - Durchführung der Qualitätsprüfungen)\r\nVorgeschlagene Regelung\r\nDie Feststellung einer Unterschreitung der Prüfquote des Prüfdienstes des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e. V. (Careproof) soll durch den GKV-Spitzenverband auf Ba-sis der Berichterstattung nach § 114c Abs. 3 S. 3 SGB XI erfolgen. Bei Unterschreitung der Prüfquote werden die Daten an das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) übermittelt. Durch das BAS soll der in dem Fall zu zahlende Finanzierungsanteil festgesetzt werden.\r\nBewertung\r\nEine Unterschreitung der Prüfquote durch Careproof ist seit Beteiligung an der externen Qualitätssicherung bislang nie eingetreten. Vielmehr erfolgte eine Übererfüllung. Die Schaffung von Transparenz zum gesamten Prüfgeschehen, wie dies bei Careproof im Ge-gensatz zu den Medizinischen Diensten bereits immer der Fall war, ist durch die Berichter-stattung nach § 114c Abs. 3 S. 3 SGB XI daher sehr zu befürworten.\r\nVorschlag\r\nEine Verschlankung des bisherigen Verfahrens durch Nutzung der Berichterstattung sollte jedoch weiterhin durch das BAS erfolgen. Außerdem sollte dabei weiterhin eine eingetre-tene Überschreitung der Prüfquote durch Careproof durch das BAS festgestellt werden.\r\nDarüber hinaus sollte unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung auch für die Medizi-nischen Dienste eine Pflicht zur Ausgleichszahlung eingeführt werden, wenn sie ihre Prüf-quote nicht erfüllen.\r\nZu Art. 1 Nr. 55 (§ 125c SGB XI - Modellvorhaben zur Erprobung digitaler Verhandlungen der Pflegevergütung)\r\nVorgeschlagene Regelung\r\nIn den Jahren 2025 und 2026 soll ein Modellvorhaben zur Erprobung digitaler Verhandlun-gen der Pflegevergütungen durch den GKV-Spitzenverband durchgeführt werden.\r\nBewertung\r\nDie Erprobung der Vorteile der Digitalisierung auch im Bereich von Vergütungsverhandlun-gen ist sinnvoll. Dabei sind die Beteiligungsrechte nach § 85 Abs. 2 Satz 3 SGB XI, u.a. des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e. V., zu berücksichtigen.\r\nZu Art. 2 Nr. 1 (§ 34 SGB XI – Ruhen der Leistungsansprüche)\r\nVorgeschlagene Regelung\r\nDie Dauer des Weiterzahlens bestimmter Leistungen während des grundsätzlichen Ruhens der Leistungen wird einheitlich auf acht Wochen angepasst. Bislang gibt es unterschiedli-che Regelungen mit vier oder sechs Wochen.\r\nBewertung\r\nDie Änderungen führen zu einem Anstieg der Leistungsausgaben, weil Pflegegeld und Leis-tungen zur sozialen Sicherung der Pflegeperson länger als bislang während des grundsätzli-chen Ruhens weitergezahlt werden. Dass die Dauer des Weiterzahlens für die verschiede-nen Konstellationen gleich sein soll, rechtfertigt nicht, dafür einen Anstieg der Leistungs-ausgaben hinzunehmen. Eine deutliche Vereinfachung des Leistungsrechts ist damit eben-falls nicht verbunden.\r\nVorschlag\r\nDie vorgeschlagene Änderung sollte nicht eingeführt werden."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-10-01"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0010322","regulatoryProjectTitle":"Jahressteuergesetz 2024","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/b0/73/328611/Stellungnahme-Gutachten-SG2407010037.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"I. Zu ausgewählten Regelungen\r\nArtikel 4 Nr. 1 (§ 10 Abs. 2b Satz 2 und 3 EStG – Sonderausgaben/Krankenkassenprämien)\r\n\r\nDurch die Änderung des Einkommenssteuergesetzes soll eine Verfahrensregelung des BMF zur administrativen Bearbeitung von gewährten Bonusleistungen der Krankenkassen verstetigt werden. Danach gelten Bonusleistungen auf der Grundlage von § 65a SGB V bis zur Höhe von 150 Euro pro versicherter Person und Beitragsjahr als Leistungen der Krankenkasse, die den Sonderausgabenabzug nicht mindern. Übersteigen die Bonuszahlungen diesen Betrag, liegt in Höhe des übersteigenden Betrags eine Beitragsrückerstattung vor. Die vorgesehene Regelung vereinfacht die Praxis für Krankenkassen und Beitragszahler.\r\n\r\nDie gesetzlichen Krankenkassen haben seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Stärkung der Gesundheitsförderung und Prävention im Jahr 2015 flexible Möglichkeiten, Maßnahmen der Prävention sowie Zuwendungen in Form von Bonifikationen anzubieten. In ihren Satzungen bestimmen die Krankenkassen, unter welchen Voraussetzungen Versicherte, die an Programmen der Früherkennung von Krankheiten, der Primärprävention und der Gesundheitsförderung teilnehmen, Anspruch auf einen Bonus haben (§ 20 Abs. 1 i.V.m. § 65a SGB V).\r\n\r\nIn der Privaten Krankenversicherung indes gibt es bislang keine gesetzliche Grundlage, Versicherten vergleichbare bzw. im Sinne des Leistungswettbewerbs innovative Angebote der primären Prävention einschließlich Vorsorge und Früherkennung zu machen. Nach Lesart der BaFin werden lediglich Dienstleistungen, die in „unmittelbarem Zusammenhang“ (vgl. § 192 Abs. 3 VVG) mit bereits eingetretenen Behandlungsfällen stehen, als zulässige Leistungselemente der PKV angesehen. Eine enge Ausnahme gilt nur für ambulante Vorsorgeuntersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten nach gesetzlichen Programmen. Darüber hinaus stoßen die Unternehmen der privaten Kranken- und Pflegeversicherung bei etwaigen Prävention- und Gesundheitsförderungsangeboten verschiedentlich an datenschutzrechtliche Grenzen. Anders als in der GKV (vgl. bspw. die durch das Gesundheitsdatennutzungsgesetz jüngst unter § 25b SGB V geschaffene Befugnis zur datengestützten Erkennung individueller Gesundheitsrisiken; vgl. dazu die Stellungnahme des PKV-Verbandes) gibt es insoweit keine ausdrückliche Befugnisnorm, die vorhandenen Versichertendaten für derartige Angebote verwenden zu dürfen. \r\n\r\nDiese Regelungslücken stehen in eklatantem Widerspruch zum allgemeinen Grundkonsens, dass Prävention ein „Leitgedanke“ (Wortlaut Koalitionsvertrag) der Gesundheitspolitik sei, den es auszubauen gilt, um nicht zuletzt die Versorgungslasten unserer alternden Gesellschaft zu reduzieren. Die PKV benötigt weitergehende Spielräume, ihren Versicherten – auch ihren Bestandsversicherten – individuelle Gesundheitsförderungs- und Präventionsangebote zu unterbreiten. Hierzu könnte § 192 Abs. 3 VVG folgendermaßen ergänzt werden:\r\n\r\n„Darüber hinaus können Inhalt der Krankheitskostenversicherung Leistungen zur Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken (primäre Prävention) sowie zur Förderung des selbstbestimmten gesundheitsorientierten Handelns (Gesundheitsförderung) sein“.\r\n\r\nLetztlich sollten in der PKV Bonifikationen im Rahmen von Präventionsleistungen o.Ä. nicht als Beitragserstattung zu werten sein, die den Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 S. 1 lit. a EStG mindern, was ebenfalls die Verbreitung derartiger Angebote und die damit verbundenen gesundheitsfördernden Wirkungen konterkariert.\r\n\r\nII. Weiterer Regelungsbedarf\r\nFörderung der Pflegezusatzversicherung als betriebliches Angebot und Individualvertrag\r\n\r\nDer demografische Wandel in Deutschland wird zu einem deutlichen Anstieg an Pflegefällen führen. Der Grund: Das Risiko einer Pflegebedürftigkeit steigt mit dem Lebensalter an. Gleichzeitig erhöht sich der Kostendruck in der Pflege, wenn zukünftig immer mehr Leistungsempfängern immer weniger erwerbstätige Beitragszahler gegenüberstehen. Eine nachhaltige Strategie zur Absicherung der Pflegekosten im Pflegefall muss viel stärker auf die Pflegevorsorge, wie z. B. private Pflegezusatzversicherungen oder betriebliche Absicherungen des Pflegerisikos, setzen.\r\n\r\nIm Vergleich zu umlagefinanzierten Systemen haben kapitalgedeckte Pflegezusatzversicherungen einen zentralen Vorteil: Sie sind keinem demografischen Druck ausgesetzt. Das ist im Zuge unserer alternden Gesellschaft ein entscheidender Stabilitätsfaktor. Jeder Versicherte sorgt für seinen individuellen Pflegebedarf vor. Je früher, desto besser – ob privat oder im Kollektiv eines betrieblichen Vorsorgemodells.\r\n\r\nBisher gibt es weder für die tarifvertraglich vereinbarten noch für die freiwilligen Beiträge des Arbeitgebers zur betrieblichen Pflegeversicherung eine eigenständige steuerliche Förderung. Die Zuwendungen des Arbeitgebers sind nur im Rahmen der 50-Euro-Sachbezugsfreigrenze steuer- und sozialabgabenfrei. Hier konkurrieren sie mit anderen Zuwendungen des Arbeitgebers. Das Potenzial für weitere steuerfreie Sachbezüge im Rahmen der Pflegevorsorge ist damit eingeschränkt, denn eine Überschreitung der 50-Euro-Sachbezugsfreigrenze führt zum vollständigen Wegfall der Steuer- und der Sozialabgabenfreiheit. Die Förderung der betrieblichen Pflegeversicherung bedarf daher eines eigenständigen Durchführungsweges.\r\n\r\nUm die wichtige Vorsorge für den Pflegefall breiter in der Gesellschaft zu verankern, sollten die Beiträge für eine betriebliche Pflegeversicherung in einem eigenen Förderrahmen steuer- und sozialabgabenfrei gestellt werden. Als Voraussetzungen für die steuerliche Abzugsfähigkeit könnte die Politik bestimmte Produktmerkmale definieren (insbesondere die Einbeziehung mindestens der tarifgebundenen Belegschaft, den Verzicht auf Risikoprüfungen seitens des privaten Krankenversicherers und die Möglichkeit, den Vertrag beim Arbeitgeberwechsel oder Ende des Beschäftigungsverhältnisses individuell weiter fortführen zu können).\r\n\r\nDie Pflegevorsorge ist ein wesentlicher Baustein der Altersvorsorge. Daher sollte jedem – auch unabhängig vom Engagement eines Arbeitgebers – ein günstiger Zugang zur Pflegevorsorge ermöglicht werden. Ein sinnvoller Hebel hierfür wäre es, die Pflegezusatzversicherung umfassend steuerlich abzugsfähig zu gestalten – so wie das bei Beiträgen für andere Vorsorgeaufwendungen bereits möglich ist."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-05-24"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0010323","regulatoryProjectTitle":"GHG: Ganzheitliches Verständnis von Prävention verankern, Datenverarbeitungsbefugnisse sicherstellen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/36/b2/332419/Stellungnahme-Gutachten-SG2407090013.pdf","pdfPageCount":9,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme\r\nzum\r\nReferentenentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit\r\nEntwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Herzgesundheit (Gesundes-Herz-Gesetz – GHG)\r\n9. Juli 2024\r\n\r\nI. ALLGEMEINE ANMERKUNGEN\r\nDas Gesetz zur Stärkung der Herzgesundheit soll die Krankheitslast durch Herz-Kreislauf-Erkran-kungen in Deutschland senken, indem die Früherkennung und medizinische Prävention gestärkt werden. Die Änderungen sollen in Form von Rechtsverordnungen durch das BMG erfolgen. Im Fo-kus steht die Früherkennung von zu hohen Cholesterinwerten und insbesondere der familiären, erblich bedingten Hypercholesterinämie. Zu hohe Werte des schädlichen LDL-Cholesterins führen neben weiteren Risikofaktoren wie Rauchen, Bluthochdruck, Übergewicht und Diabetes zur Arteri-osklerose, welche die Blutgefäße verengt und ursächlich für Herz-Kreislauf- und Gefäßerkrankun-gen wie Herzinfarkt oder Schlaganfall ist.\r\nMit dem Gesetz soll die gezielte Früherkennung insbesondere bei Kindern und Jugendlichen ausge-baut werden, indem dort ein flächendeckendes Screening auf familiäre Hypercholesterinämie in die Vorsorgeuntersuchung im Rahmen der J1-Untersuchung aufgenommen wird. Bei Erwachsenen soll ebenfalls eine Erweiterung des sog. Gesundheits-Check-ups erfolgen, auf den es heute schon einmalig im Alter von 18 bis 35 Jahren und anschließend ab dem Alter von 35 Jahren alle drei Jahre einen gesetzlichen Anspruch gibt. Hier soll es für Erwachsene im Alter von 25, 35 und 50 Jahren eine extra Einladung geben. Die Untersuchungen sollen dann, wie bislang auch, beim Hausarzt o-der auch niedrigschwellig in der Apotheke durchgeführt werden können. Daneben sollen Disease-Management-Programme gestärkt und Angebote zur Förderung des Nichtrauchens durch einen gesetzlichen Anspruch auf medikamentöse Raucherentwöhnung ausgebaut werden.\r\nApotheken sollen verstärkt in die Beratung zur Prävention und Früherkennung einbezogen wer-den, indem sie Check-ups durchführen und niedrigschwellige Beratungsangebote zu Prävention und Raucherentwöhnung im Rahmen der pharmazeutischen Dienstleistungen initiieren können. Um die Teilnahmeraten zu erhöhen, werden gesetzliche Krankenkassen verpflichtet, zielgruppen-spezifische Mailings mit Einladungen zu den entsprechenden Vorsorgeuntersuchungen für Kinder, Jugendliche und Erwachsene aufzulegen und Gutscheine für die Beratung in Apotheken zu versen-den.\r\nDie Private Krankenversicherung (PKV) unterstützt grundsätzlich das Ziel des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG), die Prävention zu stärken und die Krankheitslast im Herz-Kreislauf-Bereich zu senken. Allerdings zielen die vorgeschlagenen Interventionen ausschließlich auf die Früherken-nung von Krankheitsrisiken und den ärztlich-medizinischen Versorgungsbereich. Verhaltens- und verhältnispräventive Ansätze, welche bei Veränderungen des Lebensstils sowie bei den Arbeits-, Umwelt- und Lebensbedingungen ansetzen, geraten in den Hintergrund. Dabei sind dies die we-sentlichen Faktoren, wenn es um die Reduktion von Krankheitsrisiken, insbesondere bei Herz-Kreislauf-Erkrankungen, geht. Deren Ursachen gehen vielfach auf vermeintliche Annehmlichkeiten unseres modernen Lebensstils zurück, der durch ein Überangebot an zucker-, salz- und fettreicher Nahrung, häufig Fast-Food, zu wenig Bewegung und zu viel Stress gekennzeichnet ist. Riskantes Suchtverhalten in Bezug auf Alkohol, Nikotin oder andere Drogen kommt hinzu.\r\n\r\nDamit vernachlässigt der Gesetzentwurf die Public-Health-Perspektive, nach der ungesunde Ver-haltensweisen und ungünstige Lebensbedingungen den Hauptanteil der Erkrankungslast ausma-chen und deshalb entsprechend verändert werden sollten.\r\nIm Gesetzentwurf werden Interventionen jedoch ausschließlich im medikamentösen, therapeuti-schen Versorgungssetting angesiedelt. Gesundheitsbildung und ganzheitliche auf sozial- und ge-sundheitswissenschaftlichen Ansätzen beruhende Veränderungsstrategien werden vernachlässigt. Mit dieser Sichtweise fällt das BMG hinter die Errungenschaften der letzten drei Jahrzehnte sozial- und gesundheitswissenschaftlicher Forschung und Praxis zurück, die in Deutschland aufgebaut wurden. Es werden zudem wichtige Potentiale und Ressourcen verschenkt, weil Akteure wie der Öffentliche Gesundheitsdienst, Schul- und Betriebsärzte, Fachgesellschaften und Verbände, Kran-ken- und Unfallversicherungen oder Vereinigungen für Gesundheitsförderung nicht eingebunden wurden. Diesen Playern kommt jedoch für die richtige Ausgestaltung und den Erfolg von Präventi-onsmaßnahmen eine besondere Rolle zu: Sie sind dichter an den Zielgruppen und wissen, wie man diese sozial- und kultursensibel am besten erreicht.\r\nEine Festlegung durch das BMG mittels Rechtsverordnungen lehnt der Verband der Privaten Kran-kenversicherung ausdrücklich ab. Die Begründungen und die zeitliche Not, die im Gesetzentwurf für diese Vorgehensweise herangeführt werden, überzeugen nicht. Besser wäre es, den Prüfauftrag und die Bitte um Erweiterung der entsprechenden Vorsorgeuntersuchungen für Kinder, Jugendli-che und Erwachsene den zuständigen Institutionen zu erteilen, welche dann unabhängig und unter Prüfung der verfügbaren medizinisch-wissenschaftlichen Evidenz und unter Einbeziehung der rele-vanten Fachgesellschaften eine entsprechende Empfehlung erarbeiten.\r\nEs gibt Studien, welche die Früherkennung der familiären Hypercholesterinämie bereits untersu-chen. Allerdings liegen hierfür noch keine aussagekräftigen Nutzennachweise vor, auch wenn die vorläufigen Ergebnisse vielversprechend sind. Der Nutzen eines bevölkerungsweiten Screenings gegenüber einem zielgerichteten Screening bei Risikopersonen ist nicht nachgewiesen. Unstim-migkeiten zeigen sich insbesondere bei der Definition der richtigen Altersgruppe bei Kindern und Jugendlichen, welche der Gesetzesentwurf bei den 12-jährigen mit der Jugend-Vorsorgeuntersu-chung J1 festmacht. Damit weicht das BMG von den Empfehlungen der Fachgesellschaften ab, die ein Screening im Vorschulalter empfehlen. Gründe hierfür sind zum einen wachstumsbedingte Schwankungen der Cholesterinwerte, die insbesondere im Pubertätsalter sinken und dann zu falsch negativen Ergebnissen führen können. Zum anderen ist die Inanspruchnahme der Vorsorge-untersuchungen im Kindesalter höher und die Umsetzung entsprechender Therapieempfehlungen erfolgversprechender als es bei der J1 der Fall ist. Auch für das Kaskadenscreening, das auf die De-tektion genetisch bedingter Lipidstörungen der Eltern und naher Verwandter abzielt, ist ein höhe-res Kindesalter eher nachteilig. Damit geht wertvolle Zeit verloren, da die Angehörigen dann eben-falls schon älter und möglicherweise selbst bereits erkrankt sind.\r\nBerücksichtigt werden muss ebenso ein z.B. in der VRONI-Studie festgestellter hoher Anteil von Kindern, die zwar erhöhte LDL-Cholesterinspiegel aufweisen, die aber nicht genetisch bedingt sind. Hier gibt es häufig einen Zusammenhang mit ungünstigen Ernährungsgewohnheiten, Übergewicht oder bereits in der Kindheit vorhandenem Prädiabetes oder Diabetes mellitus Typ 2. Hohe Werte\r\nkönnen auch durch Schilddrüsenerkrankungen oder Essstörungen verursacht sein. Wichtig ist da-her eine gründliche Abklärung der Ursachen beim Kinderarzt und die gezielte Unterstützung durch entsprechende Präventions- und Beratungsangebote. Eine frühzeitige medikamentöse Behand-lung mit Statinen ist für diese Kinder und Jugendlichen dagegen nicht angezeigt.\r\nDie durch das Gesunde-Herz-Gesetz beabsichtigte Ausweitung der Apothekenleistungen lehnt der PKV-Verband in der jetzigen Form ab. Die im Gesetzentwurf vorgesehenen Leistungen sind speziell auf GKV-Versicherte zugeschnitten und schließen privat Versicherte in doppelter Hinsicht aus, weil sie teilweise die Vorlage eines Gutscheins sowie eine elektronische Gesundheitskarte vorausset-zen. Die Inhalte der pharmazeutischen Dienstleistungen sollten Gegenstand der Verhandlungen zwischen den Verhandlungspartnern sein und nicht durch den Gesetzgeber definiert werden. Ge-genstand der Verhandlungen wäre dann auch, welche Leistungen überhaupt geeignet sind, außer-halb der ärztlichen Versorgung angeboten zu werden.\r\nMit dem Gesetzentwurf werden Verpflichtungen für die GKV geschaffen, ihre Versicherten sowohl im Kindes- als auch im Erwachsenenalter gezielt anzuschreiben und auf Vorsorge- und Servicean-gebote im Herz-Kreislauf-Bereich hinzuweisen. Auch die Unternehmen der Privaten Krankenversi-cherung wollen ihre Versicherten niedrigschwellig und rechtssicher auf Präventions- und Betreu-ungsangebote zur Verbesserung der Gesundheit hinweisen dürfen. Hierzu müssen für die PKV-Un-ternehmen gesetzliche Datenverarbeitungsbefugnisse sichergestellt werden, die denen der GKV gleichgestellt sind und entsprechend klar formuliert sind.\r\nEs ist bezeichnend für die aktuell unbefriedigende Situation, dass einzelne Datenschutzaufsichts-behörden individuelle Angebote von PKV-Unternehmen im Bereich des Gesundheitsmanagements konterkarieren, indem sie die Verarbeitung der hierfür erforderlichen Versichertendaten in Frage stellen und zum Teil untersagen. Es kann nicht angehen, dass abweichende Auslegungen einzelner Datenschutzaufsichtsbehörden zu Datenverarbeitungsbefugnissen und damit einhergehende Rechtsrisiken in der PKV aufwändige Prozesse erfordern, die den PKV-Versicherten der Zugang zu wichtigen Bestandteilen eines modernen (digitalen) Gesundheits- und Versorgungsmanagements erschweren, wenn nicht gar unmöglich machen. Dies läuft dem Ziel der Bundesregierung zur Stär-kung von Prävention und Gesundheitsförderung zuwider und benachteiligt insoweit große Teil der Bevölkerung.\r\nII. ZU AUSGEWÄHLTEN REGELUNGEN DES GESETZENTWURFS\r\nZu Art. 1 Nr. 2 (§ 25c Abs. 2 S. 5 SGB V-RefE –Erweiterte Leistungen im Rahmen der Gesund-heitsuntersuchungen zur Früherkennung von Herz-Kreislauf-Erkrankungen) sowie zu Art. 1 Nr. 3 lit. b (§ 26 Abs. 3 S. 8 SGB V-RefE – Einladung zu J1-Untersuchungen)\r\nVorgeschlagene Regelung:\r\n§ 25c Abs. 2 S. 5 SGB V-RefE bzw. § 26 Abs. 3 S. 8 SGB V-RefE sehen vor, dass die Unternehmen der privaten Krankenversicherung ihren Versicherten ein Einladungswesen zu Gesundheitsuntersu-chungen nach § 25 Abs. 1 SGB V, die der Früherkennung von Herz-Kreislauf-Erkrankungen und -Ri-siken dienen, bzw. versicherten Jugendlichen ab 12 Jahren ein Einladungswesen für die sog. J1-\r\nUntersuchung, die für die Früherkennung von Herz-Kreislauf-Erkrankungen besonders bedeutsam ist, anbieten können. Ausweislich der Begründung ist es das Ziel der Regelung, dass auf die für die privaten Krankenversicherungsunternehmen bestehende Möglichkeit, ihren Versicherten ein der-artiges Einladungswesen anzubieten, hingewiesen werden soll.\r\nErgänzend wird in der Begründung ausgeführt, dass die Senkung der Krankheitslast durch Herz-Kreislauf-Erkrankungen ein Ziel für die gesamte Bevölkerung sei. Daraus folgt, dass die Verbesse-rung der Früherkennung vom individuellen Versicherungsstatus unabhängig ist und auch privat Krankenversicherten angeboten werden sollte.\r\nBewertung:\r\nDer PKV-Verband kritisiert grundsätzlich, dass der Gesetzgeber einen Leistungsanspruch zur Früh-erkennung gesetzlich normiert. Regelungen zu Gesundheitsuntersuchungen für den Bereich der GKV (und damit mittelbar auch für den der PKV) sollten auf der Grundlage der Methoden der evi-denzbasierten Medizin erfolgen. Die Musterbedingungen für die Krankheitskosten- und Kranken-haustagegeldversicherung (MB/KK) stellen nicht ohne Grund auf „ambulante Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten nach gesetzlich eingeführten Programmen“ ab. Die fachliche Be-wertung der einzuführenden Programme obliegt dem Gemeinsamen Bundesausschuss, in dessen Gremien auch der PKV-Verband teilweise mitwirkt. Es ist die gemeinsame Selbstverwaltung, die am besten auf der Grundlage der Methoden der evidenzbasierten Medizin bewerten kann, ob der Nut-zen den Schaden einer neu einzuführenden Maßnahme überwiegt. Eine gesetzliche Einführung hätte zur Folge, dass auch bei einem überwiegenden Schaden die Maßnahme angeboten/erbracht werden könnte. Das wäre unethisch.\r\nZu begrüßen ist, dass die Versicherten der Privaten Krankenversicherung bei den vorgeschlagenen Regelungen mitgedacht werden. PKV-Unternehmen bieten ihren privat Krankenversicherten und beihilfeberechtigten Kunden bereits umfangreiche Services in Bereich der Herz-Kreislauf-Erkran-kungen an. Dazu zählen beispielsweise Gesundheitsinformationen, die gezielte Unterbreitung von Vorsorgeuntersuchungen und Check-ups, Unterstützung durch Gesundheitslotsen, Coachings zur Lebensstilveränderung, Patientenedukation und Disease Management bei einer Vielzahl von chro-nischen und akuten Erkrankungen oder Beratung im individuellen Medikamentenmanagement. Der Gesetzgeber hatte der PKV bereits in dem Gesetz zur Reform des Versicherungsvertragsrechts das Leitbild zugrunde gelegt, dass diese nicht mehr auf die reine Kostenerstattung fokussiert ist, sondern als moderner Gesundheitsmanager neue Formen und Methoden zur wirksamen Kosten-steuerung bei gleichzeitigem Erhalt bzw. Steigerung der medizinischen Behandlungsqualität an-wenden kann. Als Beispiel nennt die Gesetzesbegründung u. a. ausdrücklich das „Disease Manage-ment“, das auch Gesundheitsmanagement- und Vorsorgeangebote erfasst (vgl. u. a. BT-Drs. 16/3945, S. 55).\r\nUm das mit dem vorliegenden Referentenentwurf verfolgte Ziel, die Prävention in der gesamten Bevölkerung über die jeweiligen Grenzen der Kostenträgersysteme hinaus zu fördern, reicht es je-doch nicht aus, hinsichtlich der PKV lediglich auf eine bestehende Möglichkeit der PKV-Unterneh-men, ihren Versicherten ein Einladungswesen anzubieten, zu verweisen. Die Neureglungen beseiti-\r\ngen die in der Praxis der PKV-Unternehmen bei präventiven Angeboten bestehenden datenschutz-rechtlichen Rechtsunsicherheiten bzw. praktischen Hemmnisse nicht. Angebote der PKV im Be-reich des Gesundheitsmanagements erfordern eine korrespondierende Datenverarbeitungsbefug-nis der Versicherer. Mangels spezialgesetzlicher Regelung, bspw. im SGB V, richten sich Maßstab und Grenzen insoweit nach den allgemeinen, insoweit unspezifischen datenschutzrechtlichen Grundsätzen, insbesondere nach Art. 9 Abs. 2 lit. h DS-GVO i. V. m. § 22 Abs. 1 Nr. 1 lit. b BDSG.\r\nAllerdings können die Unternehmen der privaten Krankenversicherung u. a. aufgrund der Ausle-gungsbedürftigkeit des § 22 BDSG nicht hinreichend sicher davon ausgehen, dass (Landes-)Daten-schutzaufsichtsbehörden nicht zu (unzutreffenden) abweichenden Auslegungsergebnissen gelan-gen und z. B. Analysen von Rechnungsdaten für die Unterbreitung individueller Angebote des Ge-sundheitsmanagements ohne die vorherige Einholung einer entsprechenden ausdrücklichen Ein-willigung der Privatversicherten als unzulässig erachten, wie es in jüngster Zeit der Fall war. Daraus folgen langwierige gerichtliche Auseinandersetzungen mit noch nicht absehbarem Ausgang.\r\nDiese für die PKV unbefriedigende Situation wird bereits dadurch verschärft, dass der Gesetzgeber entsprechende Datenverarbeitungsbefugnisse der GKV für Gesundheitsmanagementprogramme (Disease Management) ausdrücklich geschaffen hat. Bspw. ist nach § 284 Abs. 1 Nr. 14, Abs. 3 S. 1 SGB V den gesetzlichen Krankenkassen die Erhebung und Speicherung von Daten zur Gewinnung von Versicherten für die Vorbereitung und Durchführung von Gesundheitsmanagementprogram-men ausdrücklich gestattet. Den gesetzlichen Krankenkassen wird damit u. a. die Möglichkeit ein-geräumt, versichertenbezogene Daten zur Identifizierung chronisch Erkrankter auszuwerten (z. B. aus Abrechnungsunterlagen), u. a. um diese in strukturierte Behandlungsprogramme einbinden bzw. entsprechende Gesundheitsförderungsvorschläge unterbreiten zu können.\r\nAuch in dem jüngst verabschiedeten Gesetz zur verbesserten Nutzung von Gesundheitsdaten (GDNG) wird nur den gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen unter § 25b SGB V (neu) ausdrücklich die Befugnis eingeräumt, datengestützte Auswertungen zum individuellen Gesundheitsschutz ihrer Versicherten vorzunehmen und insoweit ihre Versicherten individuell anzusprechen. Hierzu wer-den die gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen befugt, die bei ihnen vorliegenden personenbezo-genen Daten der Versicherten ohne deren Einwilligung automatisiert zu verarbeiten, soweit dies zur Erkennung von potenziell schwerwiegenden gesundheitlichen Risiken der Versicherten erfor-derlich und geeignet ist. Die Versicherten können dieser Datenverarbeitung widersprechen.\r\nIn dem nun vorliegenden Entwurf des BMG soll den gesetzlichen Krankenkassen u. a. die ausdrück-liche Befugnis erteilt werden, die Versichertendaten zur Durchführung des verpflichtenden Ange-botes von Früherkennungsuntersuchungen zu verarbeiten, vgl. § 25c Abs. 2 S. 2 SGB V-RefE bzw. § 26 Abs. 3 S. 4 SGB V-RefE.\r\nAuch den Privaten Kranken- und Pflegeversicherern liegen vielfältige versichertenindividuelle Da-ten vor, in denen Informationen über medizinisch und pflegerisch relevante Sachverhalte enthal-ten sind. Diese Daten können und sollten ebenfalls zur Erkennung und Vermeidung von potenziell\r\nschwerwiegenden gesundheitlichen Risiken genutzt werden. Es ist nicht ersichtlich, weshalb Pri-vatversicherte nicht im gleichen Umfang Zugang zum individuellen Gesundheitsschutz und -ma-nagement wie GKV-Versicherten haben sollten.\r\nÄnderungsvorschlag:\r\nAuf die gesetzliche Einführung von Leistungen im Rahmen der Gesundheitsuntersuchungen zur Früherkennung von Herz-Kreislauf-Erkrankungen sollte verzichtet werden.\r\nDavon unabhängig ist sicherzustellen, dass für die PKV ausreichende und ausreichend klare gesetz-liche Datenverarbeitungsbefugnisse für Gesundheitsdaten im Rahmen von Gesundheitsmanage-mentangeboten bestehen. Ergänzend zum bereits vorgesehenen Einladungswesen der PKV sind insoweit ausdrückliche Datenverarbeitungsbefugnisse für die PKV zu schaffen.\r\nZumindest sollte der Gesetzgeber jedoch faktischen Restriktionen infolge von Rechtsunsicherhei-ten durch unterschiedliche Auslegungen der für die PKV maßgeblichen datenschutzrechtlichen Er-laubnisnormen durch gesetzliche Klarstellungen begegnen. Um die datenschutzrechtliche Rechts-sicherheit für das Angebot und die Durchführung individueller Gesundheitsförderungs- und Prä-ventionsprogramme für alle Privatversicherten zu ermöglichen, sollte § 22 BDSG als datenschutz-rechtliche Erlaubnisnorm unter Abs. 1 Nr. 1 lit. b wie folgt klarstellend ergänzt werden:\r\n§ 22 Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten\r\n(1) Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ist die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Ver-ordnung (EU) 2016/679 zulässig\r\n1. durch öffentliche und nichtöffentliche Stellen, wenn sie\r\n(…)\r\nb) zum Zweck der Gesundheitsvorsorge, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Be-schäftigten, für die medizinische Diagnostik, die Versorgung oder Behandlung im Gesund-heits- oder Sozialbereich, für die Erkennung von Gesundheitsrisiken sowie darauf aufbau-end das Angebot und die Durchführung von Gesundheitsmanagementprogrammen durch Unternehmen der privaten Krankenversicherung oder für die Verwaltung von Systemen und Diensten im Gesundheits- und Sozialbereich oder aufgrund eines Vertrags der betroffe-nen Person mit einem Angehörigen eines Gesundheitsberufs erforderlich ist und diese Da-ten von ärztlichem Personal oder durch sonstige Personen, die einer entsprechenden Ge-heimhaltungspflicht unterliegen, oder unter deren Verantwortung verarbeitet werden, (…)\r\nIn redaktioneller Hinsicht merken wir ergänzend an, dass § 26 Abs. 3 S. 8 SGB V-RefE auf Satz 1 die-ses Absatzes verweist. Da nach der Änderungsanordnung zu Art. 1 Nr. 3 lit. b dem aktuell bereits bestehenden § 26 Abs. 3 SGB V die im Referentenentwurf vorgesehenen Sätze ergänzt werden sol-len, müsste § 26 Abs. 3 Nr. 8 SGB V RefE auf Satz 3 verweisen. Entsprechendes gilt für die Begrün-dung des Referentenentwurfs (S. 37).\r\n\r\nZu Art. 1 Nr. 7 (§ 129 Abs. 5e SGB V- Pharmazeutische Dienstleistungen)\r\nVorgeschlagene Regelung:\r\nDie neuen Regelungen in § 129 Abs. 5e SGB V-RefE zielen darauf ab, zusätzliche pharmazeutische Dienstleistungen zur Stärkung der Herzgesundheit und zur Prävention tabakassoziierter Erkran-kungen einzuführen. Diese Dienstleistungen umfassen verschiedene (jährliche) Beratungen und Messungen von Risikofaktoren für Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Diabetes mellitus sowie zur Prä-vention von tabakassoziierten Erkrankungen. GKV-Versicherte erhalten von ihrer Krankenkasse ei-nen Gutschein für Beratungen und Messungen der Risiken für Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Diabe-tes mellitus und andere Risikofaktoren sowie zur Bestimmung von Blutwerten und Blutdruck, wel-cher in der Apotheke eingelöst werden kann. Hierfür ist das Vorliegen einer elektronischen Gesund-heitskarte notwendig. Die Bundesapothekerkammer entwickelt eine Standardarbeitsanweisung für die Dienstleistungen. Zusätzlich soll die bestehende Vereinbarung um die Vergütung und Ab-rechnung der neuen Dienstleistungen erweitert werden.\r\nBewertung:\r\nDie Änderungen in § 129 Abs. 5e SGB V-RefE verändern die Systematik und den Regelungsinhalt der pharmazeutischen Dienstleistungen. Sie bringen Nachteile für privat krankenversicherte Personen mit sich. Die Anspruchsvoraussetzungen für die neuen pharmazeutischen Dienstleistungen zur Stärkung der Herzgesundheit werden nun vom Gesetzgeber konkret in § 129 Abs. 5e S. 5 SGB V-RefE festgelegt. Bei den bisherigen pharmazeutischen Dienstleistungen waren die Rahmenver-tragspartner (GKV-SV und DAV im Benehmen mit dem PKV-Verband) beauftragt, die pharmazeuti-schen Dienstleistungen nach Art, Umfang und Vergütung näher zu definieren. Die neuen pharma-zeutischen Dienstleistungen sind speziell auf GKV-Versicherte zugeschnitten und schließen privat Versicherte in doppelter Hinsicht aus.\r\nSie setzen zum einen (teilweise) die Vorlage eines Gutscheins nach § 25c Abs. 2 S. 4 Nr. 1 SGB V-RefE sowie die elektronische Gesundheitskarte voraus. PKV-Versicherte erfüllen diese Vorausset-zungen derzeit nicht. § 129 Abs. 5e S. 5 Nr. 3 SGB V-RefE ist für PKV-Versicherte nicht anwendbar. Des Weiteren ist die Finanzierung der Dienstleistungen bei Inanspruchnahme durch PKV-Versi-cherte nach der aktuellen Fassung des § 129 Abs. 5e S. 9 und 10 SGB V-RefE nicht gesichert. Dies folgt aus der neuen Gesetzesformulierung, die in Änderungen am bisherigen Verfahren für die pharmazeutischen Dienstleistungen resultiert.\r\nDie Vereinbarung der aktuellen pharmazeutischen Dienstleistungen erfolgte gemäß § 129 Abs. 5e Satz 4 SGB V (nun Satz 9) zwischen dem GKV-SV und dem DAV im Benehmen mit dem PKV-Verband als Anlage 11 zum Rahmenvertrag nach § 129 SGB V. Darin wurden die Anspruchsvoraussetzungen, die Vergütungshöhe sowie die Abrechnungsmodalitäten über den Nacht- und Notdienstfonds gere-gelt. Gemäß dem neuen Satz 10 sind die Anspruchsvoraussetzungen dagegen nicht mehr explizit als Regelungsgegenstand aufgeführt. In der eben genannten Vereinbarung sollen lediglich die Ver-gütungshöhe der erbrachten Dienstleistungen sowie deren Abrechnung vereinbart werden. Dies führt zu einer Benachteiligung der PKV-Versicherten, denn die Anspruchsvoraussetzungen müssen jedenfalls für die jährlichen Leistungen nach § 129 Abs. 5e S. 5 Nr. 1 und 2 SGB V-RefE zwingend in der Vereinbarung geregelt werden können, um PKV-Versicherten die Inanspruchnahme der neuen\r\npharmazeutischen Dienstleistungen zu ermöglichen. Sofern die Abrechnung der neuen pharma-zeutischen Dienstleistungen wie bisher über den Nacht- und Notdienstfonds erfolgt, würden PKV-Versicherte andernfalls mit dem Zuschlag, derzeit i.H.v. 20 Cent je abgegebenem Fertigarzneimittel (§ 3 Abs. 1 S. 1 AMPreisV), Leistungen für GKV-Versicherte quer finanzieren, ohne solche Leistungen selbst auf dieselbe Weise in Anspruch nehmen zu können. Das wird entschieden abgelehnt.\r\nZudem ist zu bedenken, dass die Ergänzungen an der Vereinbarung nach der aktuellen Formulie-rung in dem neuen Satz 10 nicht im Benehmen mit dem PKV-Verband zu erfolgen haben. Dieser Satz 10 sieht vor, dass „die Vereinbarungspartner nach Satz 9 das Nähere“ zu den neuen Dienstleis-tungen vereinbaren müssen. Vereinbarungspartner in diesem Sinne sind jedoch lediglich der Spit-zenverband Bund der Krankenkassen (GKV-SV) und der Deutsche Apothekerverband e.V. (DAV). Die Vereinbarung stellt eine Anlage zum Rahmenvertrag nach § 129 SGB V dar, der zwischen dem GKV-SV und dem DAV abgeschlossen wird. Der PKV-Verband ist daher kein Vereinbarungspartner nach Satz 9. Dies führt zu einer Unklarheit hinsichtlich der Benehmensherstellung durch den PKV-Ver-band. Dabei dürfte es sich um ein redaktionelles Versehen handeln, da nach der Begründung des Referentenentwurfs (Seite 41) die Vereinbarungspartner eine Vereinbarung abzuschließen haben, „die die bisherigen Vereinbarungen ergänzt.“ Zu der bisherigen Vereinbarung hat der PKV-Verband das Benehmen hergestellt. Nach dem aktuellen Wortlaut ist dies jedoch nicht vorgesehen. Das re-daktionelle Versehen muss somit dringend mit dem untenstehenden Vorschlag behoben werden.\r\nNeben der Tatsache, dass privat Versicherte bei der Inanspruchnahme von pharmazeutischen Dienstleistungen gegenüber gesetzlich Versicherten deutlich unterrepräsentiert und folglich be-nachteiligt sind, zeigen die vorstehenden regulatorischen Friktionen die Notwendigkeit auf, die Ab-rechnung der pharmazeutischen Dienstleistungen für gesetzlich und privat Versicherte getrennt zu organisieren. Es sollten mithin zwei unterschiedliche Abrechnungswege für GKV- und PKV-Versi-cherte eingerichtet werden.\r\nAlternativ könnte der Mechanismus für die Finanzierung der pharmazeutischen Dienstleistungen gänzlich umgestellt werden. Hintergrund ist, dass pharmazeutische Dienstleistungen weder von den Apothekern angeboten noch von den Versicherten nachgefragt werden. Jedenfalls verwahrt der Nacht- und Notdienstfonds nicht abgerufene Versichertengelder im dreistelligen Millionenbe-reich für pharmazeutische Dienstleistungen, die den Versicherten bzw. den Krankenversicherungs-trägern zustehen.\r\nGrundsätzlich sollten Private Krankenversicherungsunternehmen bzw. der PKV-Verband selbst darüber entscheiden können, ob und welche pharmazeutische Dienstleistungen über entspre-chende Vereinbarungen mit dem Deutschen Apothekerverband angeboten werden.\r\nÄnderungsvorschlag:\r\nBzgl. § 129 Abs. 5e SGB V werden folgende Änderungen vorgeschlagen:\r\nIm neuen Satz 9 werden die Wörter „Sätzen 1 bis 4“ durch die Wörter „Sätzen 1 bis 5“ ersetzt. Der neue Satz 10 wird gestrichen. In den darauffolgenden Sätzen werden die Worte „Satz 10“ durch „Satz 9“ ersetzt."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-07-09"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0010323","regulatoryProjectTitle":"GHG: Ganzheitliches Verständnis von Prävention verankern, Datenverarbeitungsbefugnisse sicherstellen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/29/0b/337764/Stellungnahme-Gutachten-SG2407240010.pdf","pdfPageCount":1,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Prävention zum Leitprinzip der Gesundheitspolitik machen\r\nMEMORANDUM | Berlin, Juni 2024\r\nDie Bundesregierung sollte ihren Koalitionsvertrag umsetzen – denn Deutschland hat Aufholbedarf im Bereich\r\nPrävention und Gesundheitsförderung. \r\nDeutschland braucht einen Aufbruch in Prävention und Gesundheitsförderung, um den \r\ndemografisch bedingten Anstieg der medizinischen und pflegerischen Versorgungslasten zumindest zu bremsen und damit auch einen Beitrag zur Finanzierbarkeit des Versorgungssystems zu leisten.\r\nWer Prävention auf Maßnahmen innerhalb des medizinischen Versorgungssystems reduziert, \r\nwird ihr Potenzial für ein demografieresilientes Gesundheitssystem verspielen. Die Ursachen \r\nfür Krankheit und frühen Tod liegen überwiegend in gesundheitsschädlichen Lebensstilen \r\nund Umwelt- und Lebensbedingungen, welche diese verstärken. Noch ist Zeit, den Auftrag \r\ndes Koalitionsvertrags umzusetzen und Prävention zum Leitprinzip der Gesundheitspolitik \r\nunserer alternden Gesellschaft zu machen.\r\nDazu bedarf es einer ganzheitlichen Präventionsstrategie, die die Kooperation der Präventionsakteure in Bund, Ländern, Kommunen, Sozialversicherung und Privater Krankenversicherung sowie Zivilgesellschaft verbessert und die verschiedenen Präventionsansätze funktional integriert:\r\n Health in all Policies (HiaP), \r\n Verhältnisprävention, um die strukturellen Voraussetzungen von Gesundheitschancen in den \r\n Lebenswelten zu schaff en,\r\n Verhaltensprävention, die die relevanten Zielgruppen erreicht,\r\n Prävention in der medizinischen und pflegerischen Versorgung.\r\nDiese Elemente einer ganzheitlichen Präventionsstrategie sind in Deutschland kaum wirksam. Ein \r\nneues Präventionsgesetz muss hierauf eine Antwort geben und darf sich nicht in institutionellen \r\nFragen verlieren."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-07-01"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0010324","regulatoryProjectTitle":"NotfallGesetz: Systemgerechte Finanzierung ermöglichen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/72/c0/328358/Stellungnahme-Gutachten-SG2407010021.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"I. ALLGEMEINE ANMERKUNGEN\r\nDas NotfallG benennt als Ziel, die drei Versorgungsbereiche – ambulant-kassenärztlicher Notdienst, Rettungsdienste und Notaufnahmen der Krankenhäuser –, die sich alle um die Versorgung von gesundheitsbezogenen Akut- und Notfällen kümmern, besser zu vernetzen und aufeinander abzustimmen. Hierfür sollen die telefonische Steuerung und Zuordnung von Hilfesuchenden in die richtige Versorgungsebene erleichtert und die Notaufnahmen der Krankenhäuser entlastet werden. Deutschland zeichnet sich durch einen hohen Anteil von Fällen aus, die in stationären Einrichtungen versorgt wer-den, obwohl eine ambulante Behandlung ausreichend wäre. Die unterschiedlichen Rufnummern, 116117 für den kassenärztlichen Notdienst sowie die 112 für den Rettungsdienst, sollen weiter bestehen bleiben. Unterhalb dieser Struktur soll es jedoch eine enge Kooperation zwischen den jeweiligen Einheiten geben und die eingesetzten Systeme zur Ersteinschätzung vereinheitlicht werden.\r\nUm eine wirksame Entlastung der Krankenhausstrukturen zu erreichen, soll die durch die kassenärztlichen Vereinigungen organisierte ambulante Akutversorgung gestärkt werden. Hier ist der bundesweite Aufbau von integrierten Notfallzentren geplant, in denen nach dem Prinzip des „gemeinsamen Tresens“ eine gezielte Steuerung der Patientinnen und Patienten in den passenden Versorgungsbereich stattfindet. Für die telefonische Beratung ist eine 24/7 Erreichbarkeit mit definiertem Servicelevel vor-gesehen. Zudem soll der ärztliche Bereitschaftsdienst personell erheblich aufgestockt und das Ange-bot um Videosprechstunden und Hausbesuche erweitert werden.\r\nDie PKV begrüßt grundsätzlich das Ziel einer besser abgestimmten Notfallversorgung. Nur wenn es gelingt, hier verlässliche und für die Bürgerinnen und Bürger einfach verständliche, transparente und funktionierende Versorgungsprozesse zu schaffen, wird eine Umsteuerung und Entlastung stationärer Strukturen gelingen. Hinsichtlich des benötigten ärztlichen Fachpersonals, z.B. in Bezug auf die Poolärzte, sollten bestehende arbeits- und beitragsrechtliche Hürden abgebaut werden, damit das vorhandene Potential ausgeschöpft wird und keine neuen Lücken im bestehenden ambulant-ärztlichen Versorgungssystem entstehen. Eine Ausweitung der Versicherungspflicht, insbesondere bei Ärztinnen und Ärzten im Ruhestand, bei denen kein gesetzlicher Absicherungsbedarf besteht, führt im Zweifel dazu, dass sich diese dringend benötigten Fachkräfte aufgrund der hohen Kosten zurückziehen.\r\nAuch für privat Krankenversicherte und beihilfeberechtigte Personen können verbesserte und service-orientierte Strukturen in der Notfallversorgung vorteilhaft sein. Insofern besteht seitens der Privaten Krankenversicherung die Bereitschaft, die entsprechenden notwendigen Aufwendungen der medizinischen Notfallbehandlung auch leistungsbezogen angemessen zu vergüten. Um eine rechts- und systemgerechte Ausgestaltung zu erreichen, ist eine einzelfallbezogene Abrechnung erforderlich. Hierfür sollten im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens die entsprechenden Grundlagen für die Dokumentation und Abrechnung geschaffen werden.\r\nEine Mitfinanzierung durch die Private Krankenversicherung setzt zwingend voraus, dass sich neben der Gesetzlichen Krankenversicherung auch alle anderen Kostenträger beteiligen, deren Leistungsberechtigte in diesen Strukturen versorgt werden. Dies sind insbesondere die Beihilfe, die Bundesländer für die Berufsgruppen, welche Beihilfe oder freie Heilfürsorge beziehen oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, der Bund für die Bundesbeihilfe und für Anspruchsberechtigte auf freie Heilfürsorge sowie die Unfallversicherung.\r\nDer Finanzierung muss ein gleichberechtigter Zugang der PKV-Versicherten zu den Notfallstrukturen gegenüberstehen. Dies gilt insbesondere für die medienbruchfreie Datenübermittlung bei der Notfall-versorgung zwischen den beteiligten Einheiten: Hier muss sichergestellt werden, dass diese digitalen Strukturen auch für Privatversicherte und beihilfeberechtigte Personengruppen funktionieren und nutzbar sind.\r\nEs muss die Nutzung der Telematikinfrastruktur (TI) und ihrer Anwendungen wie des TI-Messengers (TIM) oder des Kommunikationsdienstes KIM (Kommunikation im Medizinwesen) gleichberechtigt möglich sein. Dem Notfall- und Rettungsdienst sollte unbedingt ein von der elektronischen Gesund-heitskarte unabhängiger Zugriff auf die elektronische Patientenakte (ePA) eingerichtet werden; die Vo-raussetzungen hierfür sind zum heutigen Zeitpunkt nicht gegeben. Ebenso ist es erforderlich, dass Pri-vatversicherten in der Notfallversorgung elektronische Verordnungen ausgestellt werden können (insb. E-Rezept). Da dem Ordnungsmerkmal der einheitlichen Krankenversichertennummer (KVNR) hier eine wichtige Rolle zukommt und diese in der Folge absehbar immer wichtiger werden wird, ver-weisen wir nochmals auf unsere Forderung der zustimmungsfreien, obligatorischen KVNR-Anlage für die Mitgliedsunternehmen für alle Bestandsversicherten.\r\n\r\nII. ZU AUSGEWÄHLTEN REGELUNGEN DES GESETZENTWURFS\r\nZu Art. 1 Nr. 8 (§ 105 Abs. 1b S. SGB V-E – Einbeziehung der PKV in die Finanzierung)\r\nVorgeschlagene Regelung:\r\nIn § 105 Abs. 1b SGB V-E wird festgelegt, dass Kassenärztliche Vereinigungen und die Krankenkassen zweckgebunden die neuen Strukturen finanzieren und dazu verhandeln. Die privaten Krankenversicherungsunternehmen sind in diese Vertragsverhandlungen einzubeziehen, um eine finanzielle Beteiligung an den Strukturen des Notdienstes zu vereinbaren. Das Nähere zur Umsetzung dieser Beteiligung durch die einzelnen Krankenversicherungsunternehmen soll der PKV-Verband bestimmen. Für die verwendeten Mittel wird eine Ausgleichsberechnung mit den Mitteln der Gesamtvergütung und der Honorarvolumina nach § 87b Abs. 1 SGB V vorgesehen.\r\nBewertung:\r\nGrundsätzlich handelt es sich bei der im Gesetzentwurf vorgeschlagenen Strukturfinanzierung um eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe, die der Daseins- und Gesundheitsversorgung dient und allen Menschen, unabhängig vom Versicherungsstatus, zugutekommt. Neben gesetzlich und privat krankenversicherten Personengruppen profitieren von den neuen Strukturen auch Personen, die keinem der beiden Krankenversichertensysteme angehören. Dazu gehören etwa Personengruppen mit Anspruch auf Freie Heilfürsorge (v.a. Polizei, Feuerwehr oder Bundeswehr), Menschen, die Leistungen nach dem\r\n4\r\nAsylbewerberleistungsgesetz beziehen oder Reisende aus dem Ausland. Aus diesem Grunde ist mindestens eine Mitfinanzierung aus Steuermitteln geboten.\r\nEine pauschale Abgeltung von Aufwänden, wie sie beim Aufbau neuer Strukturen in der Notfallversorgung beabsichtigt ist, ist der privaten Krankenversicherung nicht möglich. Pauschale Finanzierungen sind der PKV systemfremd, zumal wenn sie nicht leistungsbezogen – gewissermaßen als „Vorhaltevergütung“ - in bestimmte Finanzierungstöpfe der Kassenärztlichen Vereinigungen fließen. Eine rechts- und revisionssichere Abrechnung, die auch der aufsichtsrechtlichen Prüfung standhält, ist ausschließlich durch eine leistungsbezogene Einzelfallabrechnung möglich. Nur dann können die Aufwendungen dem entsprechenden Leistungsfall zugeordnet und tariflich gezahlt werden.\r\nDie Kassenärztlichen Vereinigungen und die KBV haben den gesetzlichen Auftrag, die vertragsärztliche Versorgung sicherzustellen, einschließlich des Notdienstes zu sprechstundenfreien Zeiten. Dafür erhalten sie von den gesetzlichen Krankenkassen die so genannte morbiditätsorientierte Gesamtvergütung mit befreiender Wirkung. Die Vergütung ärztlicher Leistungen für Privatversicherte basiert hingegen auf der GOÄ; der Honoraranspruch des Arztes richtet sich gegen den Versicherten. Eine Verknüpfung der beiden Systeme ist nicht ohne weiteres möglich.\r\nIm Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens könnten die entsprechenden Voraussetzungen geschaffen werden, damit Privatversicherte und beihilfeberechtigte Personengruppen entsprechend ihrer Nutzung an der Finanzierung der Notfallbehandlung beteiligt werden können. Dies kann ggf. durch Zuschläge oder Abrechnungsziffern erfolgen. Der PKV-Verband bringt sich gern mit entsprechenden Vorschlägen ein.\r\nBei der Anwendung der Notfallsysteme ist darauf zu achten, dass eine medienbruchfreie Datenübertragung von Gesundheitsdaten und die Nutzung der TI-Strukturen zur Übermittlung erforderlicher behandlungsrelevanter Informationen an die jeweilige Einrichtung oder den Arzt auch für Privatpatienten sichergestellt sind. Hier lässt sich bislang noch kein Anspruch aus dem Gesetzentwurf ableiten.\r\nÄnderungsvorschlag:\r\nDie bisherigen Sätze 2 bis 4 sind zu streichen. Sie werden ersetzt durch die neuen Sätze 2 und 3:\r\n„Der Bund, die Länder und die gesetzliche Unfallversicherung beteiligen sich an der Finanzierung der Strukturen des Notdienstes. Die Vertragspartner nach Satz 1 können gemeinsam mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung eine Beteiligung der privaten Krankenversicherungsunternehmen auf einer leistungs- und fallbezogenen Grundlage vereinbaren, sofern und insoweit die betreffenden Strukturkosten nicht bereits über Rettungsdienstgebühren und -entgelte finanziert werden.“\r\nDer bisherige Satz 6 wird wie folgt neu gefasst:\r\n„Die Kassenärztlichen Vereinigungen legen hierzu ihren Vertragspartnern und dem Verband der Privaten Krankenversicherung eine detaillierte Kalkulation und den Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen insbesondere zur Vernetzung und Kooperation vor.“\r\n\r\nIII. WEITERER GESETZLICHER ANPASSUNGSBEDARF\r\nZustimmungsfreie Bildung der einheitlichen KVNR durch die PKV-Unternehmen\r\nDie KVNR nach § 290 Abs. 1 S. 2 SGB V ist als zentrales Zuordnungskriterium für Personen zunehmend unabdingbar bei Digitalisierungsvorhaben im Gesundheitswesen. Die geplante Reform der Notfallversorgung wird dazu führen, die beteiligten Einrichtungen digital besser zu vernetzen und TI-Anwendungen auch in diesem Kontext zum Einsatz zu bringen. Die KVNR ist in diesem Zusammenhang eine not-wendige Voraussetzung für den Zugang und die Nutzung der Anwendungen der TI, insbesondere der ePA, des E-Rezepts und der E-Rechnung, und stellt insoweit dauerhaft die zwingend erforderliche kor-rekte Zuordnung der sensiblen (Gesundheits-) Daten der Versicherten sicher. Sie bildet zudem die Grundlage für die GesundheitsID, über die man sich ohne elektronische Gesundheitskarte (eGK) in Arztpraxen, auch in Notfallpraxen, oder im Rahmen einer Videosprechstunde mit dem ärztlichen Not-dienst einchecken und die Nutzung von TI-Anwendungen im Rahmen der Behandlung ermöglichen kann.\r\nAnders als in der gesetzlichen Krankenversicherung besteht in der PKV kein gesetzlicher Automatismus zur Bereitstellung einer KVNR, so dass Privatversicherte einschließlich Beihilfeberechtigte bislang i. d. R. nicht über eine KVNR verfügen. Für diesen Personenkreis muss die KVNR im Rahmen eines individuellen Prozesses aufwändig generiert werden. Dabei ist die aktive Mitwirkung der Versicherten zwingend erforderlich, insbesondere in Form ausdrücklicher datenschutzrechtlicher Einwilligungen in die Nutzung von personenbezogenen Daten, um die KVNR bilden zu lassen. Konkret bedarf es insoweit einer datenschutzrechtlichen Verarbeitungsbefugnis sowie der erforderlichen Offenlegungsbefugnis bzgl. des Bestehens des jeweiligen Versicherungsverhältnisses gegenüber den in die KVNR-Bildung zwingend einzubeziehenden Stellen bei der Deutschen Rentenversicherung und der Vertrauensstelle Krankenversichertennummer. Unzureichende Rückmeldequoten der Bestandsversicherten auf die Mailings der Versicherer machen eine flächendeckende Ausstattung der Versicherten der Privaten Kranken- und Pflegeversicherung jedoch faktisch unmöglich und verursachen hohe administrative und finanzielle Aufwände bei allen Beteiligten.\r\nVor diesem Hintergrund ist die Schaffung einer gesetzlichen Regelung für eine obligatorische einwilligungsfreie Ausstattung Privatversicherter und Beihilfeberechtigter mit KVNR zwingend erforderlich. Konkrete Regelungsvorschläge liegen dem BMG vor. Diese sollten schnellstmöglich gesetzlich verankert werden."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-06-25"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0010325","regulatoryProjectTitle":"ApoRG: Interesse der Privatversicherten an bezahlbarer Arzneimittelversorgung sicherstellen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/9a/41/328360/Stellungnahme-Gutachten-SG2407010020.pdf","pdfPageCount":8,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"I. ALLGEMEINE ANMERKUNGEN\r\n\r\nMit dem demografischen Wandel werden auch im Gesundheitssystem die personellen Ressourcen knapper – bei wachsendem Bedarf. Insbesondere in strukturschwachen Gebieten wird der effiziente Einsatz begrenzter Ressourcen existenziell für die Sicherung einer Grundversorgung. Diese Entwick-lung trifft auch die Versorgung mit Apotheken: Wenn keine Arztpraxis mehr am Ort ist, ist in der Re-gel auch der Betrieb einer Apotheke nicht mehr wirtschaftlich möglich. \r\n\r\nZiel des vorliegenden Gesetzentwurfes ist die Sicherstellung der flächendeckenden Versorgung mit öffentlichen Apotheken. Dies wird ausdrücklich begrüßt, denn gerade im demografischen Wandel mit einer zunehmend älter werdenden Bevölkerung ist es wichtig, flächendeckend eine persönliche Vor-Ort-Beratung zu erhalten. \r\n\r\nDer PKV-Verband plädiert für eine Reform der Finanzierung der pharmazeutischen Dienstleistungen dahingehend, dass die Abrechnung für gesetzlich und privat Versicherte getrennt organisiert wer-den muss. Alternativ sollte auf die Finanzierungsregelung für pharmazeutische Dienstleistungen über einen Zuschlag zum Preis von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln vollständig verzichtet werden. Sollten gesetzliche Krankenkassen oder private Versicherungsunternehmen bzw. der PKV-Verband ihren Versicherten pharmazeutische Dienstleistungen vergüten wollen, könnte dies auch auf vertraglichem Wege umgesetzt werden. \r\n\r\nBei der Verhandlung des Fixums setzt sich der PKV-Verband dafür ein, eine aktive Rolle zu erhalten; eine bloße Benehmensregelung genügt nicht, um die Interessen der Privatversicherten und der Unternehmen der Privaten Krankenversicherung zu wahren. \r\n\r\n\r\nII. ZU AUSGEWÄHLTEN REGELUNGEN DES GESETZENTWURFS\r\n\r\nArt. 2 Nr. 1 – Einbeziehung der PKV in die Hilfstaxe (§ 129 Absatz 5c SGB V, i.V.m. § 5 Abs. 4 und 5 AMPreisV)\r\n\r\nVorgeschlagene Regelung\r\nDie Höhe des erstattungsfähigen Preises für die in den Zubereitungen verwendeten Fertigarzneimit-tel richtet sich nach der sogenannten Hilfstaxe. Mit den Ergänzungen in Absatz 5c sollen die Aus-kunftsansprüche des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen durch verpflichtende elektroni-sche Vorgaben konkretisiert werden und eine einheitliche strukturierte und beschleunigte Abfrage, die für die Transparenz über gezahlte Einkaufspreise der Apotheken erforderlich ist, gestärkt wer-den.\r\n\r\n\r\n \r\nBewertung \r\nHintergrund der vorgesehenen Änderung ist, dass Apotheken bei der Herstellung von Krebsmedi-kamenten sehr hohe Gewinne erzielen. Diese entstehen, weil pharmazeutische Unternehmen den Apotheken beim Kauf der Arzneimittel teilweise hohe Rabatte gewähren. Der GKV-Spitzenverband soll durch die verbesserte Übermittlung von Preisauskünften schneller auf Preisänderungen reagie-ren können, um marktgerechte Preise in der Hilfstaxe zu vereinbaren. Insgesamt soll die Versorgung mit patientenindividuell hergestellten Zytostatika durch die technische Ausgestaltung des Systems der Preisfestsetzung über die Hilfstaxe gestärkt und das Verfahren vereinheitlicht werden.\r\n\r\nAn privat Versicherten und Beihilfeberechtigten gehen diese Vorteile indes komplett vorbei, weil die PKV an die nominalen Preise nach der Arzneimittelpreisverordnung gebunden ist. Privatversicherte sind also mit den regulären Listenpreisen für parenterale Zubereitungen konfrontiert, die weit über den tatsächlichen Einkaufspreisen der Apotheken liegen. Dies stellt eine Ungleichbehandlung dar, die mit der Einheitlichkeit des Apothekenabgabepreises nach § 78 AMG unvereinbar ist. Vor diesem Hintergrund erscheint die Einbeziehung privat Versicherter und Beihilfeberechtigter in den Preis-vereinbarungsmechanismus nach § 129 Abs. 5c SGB V erforderlich. \r\n\r\nNach aktueller Rechtslage hat die Apotheke gemäß § 5 Abs. 2 AMPreisV für die Zubereitung nur die erforderliche Menge an Stoffen und Fertigarzneimitteln zu verwenden. Maßgeblich für die Abrech-nung ist aber die übliche Abpackung bei Stoffen bzw. die erforderliche Packungsgröße bei Fer-tigarzneimitteln. Das führt in der Praxis dazu, dass bei nicht vollständiger Verwendung der jeweili-gen Packungen Restmengen entstehen, die aber regelmäßig noch für weitere Zubereitungen ver-wendet werden bzw. verwendet werden können. Gleichwohl können die Packungen oder teilbaren Gebinde bei der ersten Zubereitung nach aktueller Rechtslage grundsätzlich voll in Rechnung ge-stellt werden. \r\n\r\nDiese Vorgabe verursacht eine deutliche Benachteiligung der Patienten, denn angesichts des re-gelmäßig umfangreichen Herstellungsbetriebs der Zyto-Apotheken kann Verwurf durch entspre-chende organisatorische Maßnahmen von diesen weitestgehend vermieden werden. Dies rechtfer-tigt es, die Abrechnung von Zubereitungen künftig auf der Grundlage der tatsächlich verbrauchten Wirkstoffmenge und nicht mehr der üblichen Abpackungen bzw. erforderlichen Packungsgrößen vorzusehen und so auch einen Anreiz zum sparsamen Einsatz von Stoffen und Fertigarzneimitteln bei der Herstellung von Zubereitungen aus Stoffen zu setzen. \r\n\r\nAuch diese Problematik könnte durch die Einbeziehung der PKV in die Hilfstaxe abgemildert wer-den. \r\n\r\nVorschlag\r\n§ 129 Abs. 5c SGB V wird wie folgt geändert: \r\n\r\n1Für Zubereitungen aus Fertigarzneimitteln gelten die Preise, die zwischen der mit der Wahrneh-mung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisation der Apotheker und dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen im Benehmen mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung auf Grund von Vorschriften nach dem Arzneimittelgesetz vereinbart sind. 2Für parenterale Zubereitungen aus Fertigarzneimitteln in der Onkologie haben die Vertragspartner nach Satz 1 die Höhe der Preise nach Satz 1 im Benehmen mit dem Verband der Privaten Kranken-versicherung neu zu vereinbaren. [...}.14 Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen schließt mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung eine Vereinbarung über die Beteiligung der Unter-nehmen der privaten Krankenversicherung an den entstehenden Kosten für die Vereinbarung nach Satz 1 und 2 sowie die Festsetzung der Preise durch die Schiedsstelle nach Satz 3.\r\n\r\n§ 5 Absatz 4 und 5 Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) werden wie folgt gefasst:\r\n\r\nAbs. 4: \r\n1Trifft die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildete maßgebliche Spitzenor-ganisation der Apotheker mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen Vereinbarungen über Apothekeneinkaufspreise, die der Berechnung zugrunde gelegt werden sollen, so ist der Festzu-schlag nach Absatz 1 Nr. 1 für die durch diese Vereinbarungen erfassten Abgaben abweichend von den Absätzen 1 und 2 auf diese Preise zu erheben. 2Das Gleiche gilt, wenn Sozialleistungsträger, private Krankenversicherungen oder deren Verbände mit Apotheken oder deren Verbänden ent-sprechende Vereinbarungen treffen; liegt eine solche Vereinbarung nicht vor, gelten die nach Satz 1 vereinbarten Preise. 3 Besteht keine Vereinbarung über abrechnungsfähige Einkaufspreise für Fer-tigarzneimittel in Zubereitungen nach Satz 1 oder Satz 2, ist höchstens der Apothekeneinkaufspreis zu berechnen, der bei Abgabe an Verbraucher auf Grund dieser Verordnung gilt.\r\n\r\nAbs. 5: \r\n1Trifft die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildete maßgebliche Spitzenor-ganisation der Apotheker mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen Vereinbarungen über die Höhe des Fest- oder Rezepturzuschlages nach Absatz 1, so sind die vereinbarten Zuschläge ab-weichend von Absatz 1 oder Absatz 3 bei der Preisberechnung zu berücksichtigen. 2Das Gleiche gilt, wenn Sozialleistungsträger, private Krankenversicherungen oder deren Verbände mit Apotheken oder deren Verbänden entsprechende Vereinbarungen treffen; liegt eine solche Vereinbarung nicht vor, gelten die nach Satz 1 vereinbarten Preise.\r\n\r\n\r\nArt. 6 Nr. 2 – Änderung des Heilmittelwerbegesetzes  \r\n\r\nVorgeschlagene Regelungen\r\nApotheker sollen die Möglichkeit der Werbung für Diagnostik gem. der vorgesehenen Neuregelung von § 24 IfSG erhalten. \r\n\r\nBewertung\r\nDie Neuregelung in Artikel 9 Nr. 5 (§ 24 IfSG; siehe unten) wird abgelehnt. Deshalb sollte auch auf die vorgesehenen Regelungen im Heilmittelwerbegesetz verzichtet werden. \r\n\r\n \r\nArt. 8 Nr. 4 – Neuregelung der Apothekenvergütung; Finanzierung der pharmazeutischen Dienstleistungen (§ 3 AMPreisV)\r\n\r\nVorgeschlagene Regelung\r\nEs wird vorgesehen, dass ab dem 1. Januar 2025 das Fixum in Höhe von 8,35 Euro auf 8,66 Euro erhöht wird. Gleichzeitig wird der prozentuale Zuschlag von 3 Prozent auf 2,5 Prozent abgesenkt. Ab dem 1. Januar 2026 wird das Fixum auf 9,00 Euro erhöht. Gleichzeitig wird der prozentuale Zu-schlag auf 2 Prozent abgesenkt. Der Zuschlag zur Förderung der Sicherstellung des Notdienstes wird von 21 Cent auf 28 Cent erhöht. Dies wird erreicht durch eine Umwidmung eines Teils des Zu-schlags zur Finanzierung pharmazeutischer Dienstleistungen, der auf 13 Cent abgesenkt wird. \r\nMit Wirkung zum 1. Januar 2027 ist das Fixum zwischen GKV-Spitzenverband und Deutschem Apo-thekerverband im Benehmen mit dem PKV-Verband zu vereinbaren. \r\n\r\nBewertung\r\n\r\n1) Absenkung der prozentualen Vergütung, Verhandlung des Fixums\r\n\r\nDie aktuelle Untersuchung des Wissenschaftlichen Instituts der PKV (WIP) hat für das Jahr 2021 ei-nen Ausgabenanstieg von 5,9 Prozent gegenüber dem Vorjahr berechnet. Die Ausgabenzuwächse gehen insbesondere auf patentgeschützte Arzneimittel zurück; insgesamt werden in der PKV vier-mal mehr patentgeschützte Arzneimittel abgegeben als in der GKV. Vor diesem Hintergrund begrüßt es die PKV, wenn der prozentuale Anteil an der Apothekenvergütung abgesenkt wird. \r\n\r\nGleichzeitig wird der fixe Anteil an der Apothekenvergütung erhöht, zunächst mittels Verordnungs-text. Die Effekte dieser Verschiebung können mangels Analysen oder Berechnungen nicht seriös beurteilt werden. Dies wäre aber erforderlich, um die Behauptung des Referentenentwurfes, die Neuregelung sei kostenneutral umzusetzen, beurteilen zu können. Zu befürchten ist, dass die beab-sichtigen Umverteilungseffekte zugunsten von Apotheken auf dem Land nicht erzielt werden, da v.a. Apotheken von den Neuregelungen profitieren, die viele Packungen abgeben. \r\n\r\nDass das Fixum zukünftig zwischen GKV-Spitzenverband und Deutschem Apothekerverband ver-handelt werden soll, ist grundsätzlich zu begrüßen. Die Beteiligung des PKV-Verbandes über eine Benehmensregelung ist allerdings nicht ausreichend. \r\n\r\nDie bereits in den Verhandlungen gem. § 130b SGB V bestehende Benehmensregelung wirft in der Praxis Probleme auf. Am schwersten wiegt dabei die informationelle Benachteiligung, insbesondere bezüglich der Bereitstellung von Informationen. Bei den hier in Rede stehenden Verhandlungen ist der gesamte Arzneimittelmarkt betroffen, nicht nur der verhältnismäßig kleine AMNOG-Bereich. Um eine informierte Entscheidung über einen derart großen Ausgabenbereich treffen zu können, wäre eine umfassende Kenntnis der Datenlage Voraussetzung. \r\n\r\nDaher fordert der PKV-Verband, dass die Verhandlung des Fixums unter aktiver Mitwirkung des PKV-Verbandes im Einvernehmen erfolgen muss. \r\n\r\n2) Pharmazeutische Dienstleistungen\r\n\r\nDer PKV-Verband hat in der Vergangenheit die Einführung der pharmazeutischen Dienstleistungen begrüßt. Sie stärken den Apotheker als Heilberufler und haben das Potential, die Kundenbindung zu stärken. Leider ist die Grundkonstruktion ihrer Finanzierung über einen Zuschlag auf den Preis und die Abwicklung über einen Fonds, in den gleichermaßen Mittel aus GKV wie PKV fließen, syste-matisch falsch. \r\n\r\nGrundsätzlich sind pauschale Finanzierungen in der PKV systemfremd, zumal wenn sie nicht leis-tungsbezogen erfolgen. Wir verweisen ausdrücklich nochmals darauf, dass die Sicherstellung einer Notfallversorgung eine Aufgabe der Daseinsvorsorge ist, die aus Steuermitteln zu finanzieren wäre. Die Problematik wurde seinerzeit dadurch verschärft, dass der eigentlich für den Nacht- und Not-dienst installierte Fonds auch zur Abwicklung der pharmazeutischen Dienstleistungen, für die ein weiterer Zuschlag eingeführt wurde, vorgesehen wurde. Denn für die Erbringung einer Leistung wird typischerweise eine Rechnung erstellt, die der Versicherte bezahlt und anschließend zur Er-stattung bei seinem Unternehmen einreicht. Leistungen aus Töpfen zu finanzieren ist dezidiert nicht systemgerecht. \r\n\r\nIn der Praxis hat sich die Befürchtung bestätigt, dass die Leistungen von Apothekern nur unzu-reichend angeboten und von den Versicherten nur ungenügend nachgefragt werden. Dies führt dazu, dass Privatversicherte an der Apothekenkasse einen fixen Zuschlag für eine Leistung zahlen, die sie nicht in Anspruch nehmen. Damit erfolgt eine Querfinanzierung von Leistungen für gesetzlich Versicherte, die abzulehnen ist. \r\n\r\nDavon abgesehen ist es nicht nachvollziehbar, dass die Vergütung der pharmazeutischen Dienstleis-tungen mit dem vorliegenden Referentenentwurf abgesenkt werden soll, die Leistungen selbst mit dem Gesunde-Herz-Gesetz (GHG) aber ausgeweitet werden. Die im GHG vorgesehenen Leistungen (darunter die Beratung und Früherkennung von Herz-Kreislauf-Erkrankungen) sollen allerdings nur gesetzlich Versicherten (teilweise) über ein Gutscheinsystem zukommen. Damit verschärft sich das Problem der Querfinanzierung: Privatversicherte würden Leistungen finanzieren, die sie selbst überhaupt nicht in Anspruch nehmen können. Dies muss aufs Schärfste abgelehnt werden. \r\n\r\nDie PKV fordert, die Abrechnung der pharmazeutischen Dienstleistungen für gesetzlich und privat Versicherte getrennt zu organisieren. Alternativ sollte auf die Finanzierungsregelung für pharma-zeutische Dienstleistungen über einen Zuschlag zum Preis von verschreibungspflichtigen Arzneimit-teln vollständig verzichtet werden. Sollten gesetzliche Krankenkassen oder private Versicherungs-unternehmen bzw. der PKV-Verband ihren Versicherten pharmazeutische Dienstleistungen vergü-ten wollen, könnte dies auch auf vertraglichem Wege umgesetzt werden. \r\n\r\n \r\nArt. 9 Nr. 4 – Durchführung von Schutzimpfungen durch Apotheker (§ 20c IfSG-E)\r\n\r\nVorgeschlagene Regelung\r\nApotheker sind unter definierten Voraussetzungen zukünftig, über die bereits bestehenden Impfbe-rechtigungen hinaus, auch zur Durchführung weiterer Schutzimpfungen mit Totimpfstoffen sowie zur Durchführung von Schutzimpfungen gegen FSME berechtigt.\r\n\r\nBewertung\r\nDer PKV-Verband begrüßt die definierte, begrenzte Erweiterung der Impfmöglichkeiten in der Apo-theke. In Deutschland gibt es teilweise erhebliche Impflücken. Eine Studie der BZgA ergab, dass praktische Hürden – z.B. das Vergessen eines Impftermins oder der Aufwand des Arztbesuchs – dazu beitragen, dass Impfungen nicht durchgeführt werden. Erfahrungen aus anderen Ländern belegen, dass durch den niedrigschwelligen Zugang zur Apotheke die Impfquoten erheblich gesteigert wer-den konnten.\r\n\r\nImpfungen durch Apotheker stärken den Apotheker als Heilberufler auf der einen Seite und können auf der anderen Seite die Kundenbindung verbessern. Impfungen gegen SARS-Cov-2 und Grippe können in Apotheken bereits angeboten werden. Um die präventive Gesundheitsversorgung der Bevölkerung zu verbessern, ist es daher sinnvoll, auf die bereits bestehenden Kompetenzen und die vorgenommenen räumlichen Veränderungen in den Apotheken aufzubauen. \r\n\r\nArt. 9 Nr. 5 – Feststellung und Heilbehandlung übertragbarer Krankheiten (§ 24 IfSG-E)\r\n\r\nVorgeschlagene Regelung\r\nApothekern und in der Apotheke tätigem pharmazeutischen Personal soll die Anwendung von In-vitro-Diagnostika (Schnelltests auf das Adenovirus, Influenza-Viren, das Norovirus, RSV und das Rotavirus) gestattet werden. Unabhängig von der beruflichen Qualifikation sollen In-vitro-Diagnostika, die für Schnelltests auf das HI-Virus, das Hepatitis-C-Virus, SARS-Cov-2-Virus und Treponema pallidum (Auslöser von Syphilis) verwendet werden, gestattet werden. \r\n\r\nBewertung\r\nDie Neufassung wird in der Gesetzesbegründung als Maßnahme zum Erhalt der Testinfrastruktur der Pandemiejahre und mit der Stärkung der Eigenverantwortlichkeit begründet. Diese Testinfra-struktur ist nicht mehr existent, für die Untersuchung von Stuhlproben hat sie nie existiert. Es wird bezweifelt, ob in Apotheken die räumlichen Voraussetzungen für die Arbeiten mit Infektionserre-gern im Stuhl geschaffen werden können. \r\n\r\nGrundsätzlich sollte die Behandlung mit Anamnese, Untersuchung, ausgewählter Diagnostik und Therapie aus einer Hand erfolgen. Es ist der Arzt, der entscheiden muss, welche Diagnostik im Rah-men einer bestimmten Krankheitssymptomatik überhaupt angezeigt ist. Der Einsatz von Tests muss in diesem Zusammenhang erfolgen; die Ergebnisse müssen in diesem Kontext ausgewertet werden. Die Durchführung eines Tests aus einer definierten Auswahl kann sehr leicht zu Fehlinterpretatio-nen führen, die dann für den Betroffenen selbst und auch sein Umfeld zu erheblichen Gesundheits-risiken führen können. Bei Erregern, die für Kinder gefährlich sind, sollte zudem kein Anreiz für El-ternteile gegeben werden, einen Arzttermin und einen ggf. erforderlichen Behandlungsbeginn durch einen Umweg zum Apotheker zu verzögern. Die Einschätzung einer pädiatrischen Erkrankung / Infektion durch nicht-qualifiziertes Personal birgt erhebliche Risiken und verantwortliche Apothe-ker/innen werden diese auch nicht durchführen, sondern das Kind/die Eltern zum Arzt weiterleiten.\r\n\r\nIm Zuge der Neuregelungen durch die vorgesehenen Änderungen des Heilmittelwerbegesetzes soll für die Diagnostik in Apotheken geworben werden dürfen. Eine Kostentragung durch die GKV wird zwar nicht geregelt; eine Erstattung durch die PKV ist allerdings nicht ausgeschlossen, wenn die entsprechenden versicherungsvertraglichen Voraussetzungen vorliegen. Damit könnten Versicher-te die Diagnostik verstärkt nachfragen – mit der Folge medizinisch nicht angezeigter Ausgabenstei-gerungen. \r\n\r\nAuf die vorgesehenen Neuregelungen sollte daher ersatzlos verzichtet werden. \r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-06-28"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0010326","regulatoryProjectTitle":"GDAG: eHealth-Versorgung der Privatversicherten sicherstellen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/1b/6c/328403/Stellungnahme-Gutachten-SG2407010029.pdf","pdfPageCount":9,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"I. ALLGEMEINE ANMERKUNGEN\r\nDas GDAG benennt als Ziel, das Gesundheitswesen besser auf die digitale Transformation auszurichten und hierbei die Zuständigkeiten klarer und stringenter zu regeln. Die gematik GmbH soll zu einer zentralen „Digitalagentur für Gesundheit“ weiterentwickelt werden. Es ist vorgesehen, ihr Aufgabenportfolio zu erweitern, sie mit einem gestärkten Mandat zu versehen und ihre Handlungsfähigkeit insgesamt zu verbessern. Klare Prozessverantwortlichkeiten sollen schnellere Lösungen und eine praxisnahe Umsetzung der Digitalstrategie unter der Einbindung der relevanten Stakeholder sichern. Neben der gesetzlichen Neustrukturierung ist beabsichtigt, eine Verordnungsermächtigung für das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) zu schaffen, um das Portfolio der eHealth-Anwendungen im Bedarfsfall flexibel anzupassen zu können.\r\nDie PKV begrüßt grundsätzlich das Ziel der Bündelung der Zuständigkeiten und der Durchgriffsmöglichkeiten der neuen Digitalagentur für Gesundheit. Hiermit verbunden ist die Erwartung einer schnelleren und praxisnahen Bereitstellung ausgereifter und nutzerfreundlicher Produkte und Anwendungen. Der PKV-Verband begrüßt insbesondere, dass Führung und Kontrolle der Digitalagentur weiterhin durch den Kreis der Gesellschafter der gematik GmbH erfolgen.\r\nDie Möglichkeit einer einseitigen Aufgabenerweiterung der Digitalagentur für Gesundheit durch das BMG wird kritisch gesehen, da diese auch zu Interessenkonflikten und Entscheidungen zulasten der gesetzlichen und privaten Krankenversicherungen führen kann. Daher sollten solche Vorhaben auch künftig immer durch den Gesellschafterkreis gesteuert und legitimiert werden. Zudem sind sie kritisch im Hinblick auf eventuelle Doppelvergaben sowie sachfremde Anwendungen, die außerhalb des Gesundheitswesens zum Einsatz kommen, zu prüfen. Die vorhandenen personellen und finanziellen Ressourcen müssen künftig so eingesetzt werden, dass die geplanten Vorhaben mit der größtmöglichen Nutzeneffizienz und innerhalb des avisierten Zeitplans umgesetzt werden.\r\nDer PKV-Verband gehört seit 2020 dem Gesellschafterkreis an. Er bringt sich konstruktiv ein und treibt den Anschluss der privat Krankenversicherten und beihilfeberechtigten Personengruppen an die Telematikinfrastruktur maßgeblich voran. Zusammen mit der gesetzlichen Krankenversicherung finanziert die private Krankenversicherung die entstehenden Kosten der gematik GmbH für den Aufbau der digitalen Gesundheits-Infrastruktur und die Ausstattung von Praxen und Versicherten mit der entsprechenden Technologie. Obgleich seit vier Jahren in dieser Verantwortung, wird der PKV-Verband im Ge-setz nicht als Gesellschafter benannt. Die inhaltlich überholte Formulierung im Gesetz sollte daher aktualisiert werden.\r\nDie Ausstattung der Versicherten mit einer KVNR ist zwingende Voraussetzung für die Nutzung der Anwendungen der Telematikinfrastruktur (TI), insbesondere der elektronischen Patientenakte (ePA), des E-Rezepts und der E-Rechnung sowie für diverse Register (u. a. Implantate- und Krebsregister) sowie neuer medizinischer Vorhaben (z. B. Modellvorhaben Genomsequenzierung). Sie ist Grundlage für die digitale Identität (eID), über die man sich mit dem Smartphone beispielsweise in der Arztpraxis einchecken und den Zugang zur ePA ermöglichen kann. Trotz breiter Anwendungsfälle gibt es jedoch – anders als in der GKV - bis heute keine gesetzliche Grundlage zur zustimmungsfreien KVNR-Anlage für Privatversicherte und Beihilfeberechtigte. Die Versicherungsunternehmen sind nur dann dazu in der Lage, eine KVNR für ihre Versicherten zu genieren, wenn deren ausdrückliche Einwilligung zur Verarbeitung der dafür erforderlichen Daten vorliegt. Dazu müssen alle Bestandsversicherten zum Teil mehrfach angeschrieben werden, um diese Zustimmung einzuholen. Vielfach müssen die Versicherten zudem zusätzliche erforderliche Daten (z. B. Geburtsort) zur Verfügung stellen. Die derzeitige Umsetzung führt zu administrativen und finanziellen Aufwänden, da viele Versicherte nicht aktiv mitwirken. Folglich sind die Versicherer nur sehr eingeschränkt in der Lage, allen ihren Bestandsversicherten den Zu-gang zu den neuen digitalen Möglichkeiten des Gesundheitswesens zu ermöglichen. Der PKV-Verband fordert daher seit langem die Schaffung einer entsprechenden gesetzlichen Befugnis.\r\nDer nun vorliegende Entwurf eines GDAG bietet die Chance, endlich auch die Zugangshürden in der PKV samt Beihilfe zu senken, indem die KVNR zustimmungsfrei und ohne vorherige Beantragung bzw. Mitwirkung der Versicherten durch die Versicherungsunternehmen angelegt werden kann. Im Referentenentwurf findet sich leider noch keine entsprechende Regelung. Dies sollte unbedingt mit dem Kabinettentwurf nachgeholt werden. Anderenfalls wird das in der Digitalstrategie gegebene Versprechen einer ePA für alle nicht flächendeckend zu halten sein und große Teile der Bevölkerung von den neuen digitalen Möglichkeiten im Gesundheitswesen abgeschnitten.\r\n\r\nII. ZU AUSGEWÄHLTEN REGELUNGEN DES GESETZENTWURFS\r\nZu Art. 1 Nr. 9b Abs. 1, S. 1 Nr. 18 (§ 311 Abs. 1 Nr. 18 bis 23 SGB V – Aufgaben und Befugnisse der Digitalagentur Gesundheit)\r\nVorgeschlagene Regelung:\r\nIn § 311 Abs. 1 Nr. 18 SGB V-E soll die Digitalagentur Gesundheit neue Aufgaben und Befugnisse erhalten. Diese sehen die Festlegung von verbindlichen Standards der Benutzerfreundlichkeit der Komponenten, Dienste und Anwendungen der TI sowie die Sicherstellung ihrer Einhaltung vor.\r\nBewertung:\r\nDer PKV-Verband teilt die Annahme, dass Benutzerfreundlichkeit eine entscheidende Voraussetzung für den Erfolg von Digitalisierungsmaßnahmen ist. Jedoch resultieren benutzerfreundliche Umsetzungen nicht allein aus der Einhaltung von Standards. Vielmehr sind sie das Ergebnis von Abstimmungen und Tests mit den jeweiligen Nutzern sowie Iterationen. Dieses Vorgehen setzt voraus, dass die jeweiligen Anbieter in einem gewissen Rahmen flexibel und bedarfsgerecht agieren können. Eine stärkere Reglementierung und detaillierte Vorgaben (z. B. zur Interface-Gestaltung), die über bereits existierende allgemeine Normen hinausgehen, könnten sich kontraproduktiv auswirken. Deshalb ist aus Sicht des PKV-Verbands von konkreten, anwendungsbezogenen Gestaltungsvorgaben durch die Digitalagentur – zumindest für Versicherten-Anwendungen – abzusehen.\r\n\r\nÄnderungsvorschlag:\r\n§ 311 Abs. 1 Nr. 18 SGB V-E sollte gestrichen werden, um eine Überregulierung zu vermeiden und Spielräume für eine nutzerorientierte Umsetzung zu erhalten.\r\nZu Art. 1 Nr. 38 (§ 386a SGB V – Interoperabilitätspflicht)\r\n\r\nVorgeschlagene Regelung:\r\n§ 386a SGB V-E verpflichtet Hersteller informationstechnischer Systeme im Sinne des § 384 S. 2 Nr. 3 SGB V oder Hersteller einer digitalen Gesundheitsanwendung nach § 33a SGB V dazu, Leistungserbringern auf deren Verlangen die personenbezogenen Gesundheitsdaten ihrer Patienten unverzüglich und kostenfrei im interoperablen Format bereitzustellen.\r\n\r\nBewertung:\r\nDer PKV-Verband begrüßt die Regelung, die dazu beitragen soll, dass Leistungserbringer bei Bedarf leichter das Praxisverwaltungssystem wechseln können. Von positiven Auswirkungen eines Wechsels wie beispielsweise effizienten Praxisabläufen, einer guten Dokumentation sowie Unterstützung von TI-Anwendungen können auch die jeweiligen Patienten profitieren.\r\nIn der Begründung zu Abs. 3 wird das Recht auf Bereitstellung von Patientendaten jedoch auf GKV-Versicherte eingeschränkt. Da Praxen nicht nur die Daten von GKV-Versicherten, sondern die Daten aller Patientinnen und Patienten unabhängig von ihrem Versicherungsstatus benötigen, birgt diese Einschränkung ein Risiko. Wird nämlich die Mitnahme der Daten nicht GKV-versicherter Patientinnen und Patienten erschwert, könnte dieses einem Softwarewechsel insgesamt entgegenstehen.\r\n\r\nÄnderungsvorschlag:\r\nIn der Begründung zu Nummer 38, Absatz 3 sollte der Zusatz „GKV-versicherten“ gestrichen werden.\r\nIII. WEITERER GESETZLICHER ANPASSUNGSBEDARF\r\n1. Zustimmungsfreie Bildung der einheitlichen KVNR durch die PKV-Unternehmen\r\nDie KVNR nach § 290 Abs. 1 S. 2 SGB V ist das übergreifende Ordnungskriterium der Digitalisierungsvorhaben im Gesundheitswesen. Sie ist notwendige Voraussetzung für den Zugang und die Nutzung der Anwendungen der TI, insbesondere der ePA, des E-Rezepts und der E-Rechnung sowie für verschiedene digitale Register (u. a. Implantate- und Krebsregister) und stellt insoweit dauerhaft die korrekte, eindeutige Zuordnung von (persönlichen) Daten der Versicherten sicher. Sie bildet zudem die Grundlage für digitale Identitäten (eID), über die man sich ohne elektronische Gesundheitskarte (eGK) in Arztpraxen einchecken und den Zugang zur TI ermöglichen kann. Die Bedeutung der KVNR im Gesundheitswesen wird weiter zunehmen.\r\n\r\nAnders als in der gesetzlichen Krankenversicherung besteht kein gesetzlicher Automatismus zur Bereitstellung einer KVNR, so dass Privatversicherte einschließlich Beihilfeberechtigte bislang i. d. R. nicht über eine KVNR verfügen. Für diesen Personenkreis muss die KVNR im Rahmen eines individuellen Prozesses aufwändig generiert werden. Dabei ist die aktive Mitwirkung der Versicherten zwingend erforderlich, insbesondere in Form ausdrücklicher datenschutzrechtlicher Einwilligungen in die Nutzung von personenbezogenen Daten, um die KVNR bilden zu lassen. Konkret bedarf es insoweit einer datenschutzrechtlichen Verarbeitungsbefugnis sowie der erforderlichen Offenlegungsbefugnis bzgl. des Bestehens des jeweiligen Versicherungsverhältnisses gegenüber den in die KVNR-Bildung zwingend einzubeziehenden Stellen bei der Deutschen Rentenversicherung und der Vertrauensstelle Krankenversichertennummer. Unzureichende Rückmeldequoten der Bestandsversicherten auf die Mailings der Versicherer machen eine flächendeckende Ausstattung der Versicherten der Privaten Kranken- und Pflegeversicherung jedoch faktisch unmöglich und verursachen hohe administrative und finanzielle Aufwände bei allen Beteiligten.\r\nVor diesem Hintergrund ist die Schaffung einer gesetzlichen Regelung für eine obligatorische einwilligungsfreie Ausstattung Privatversicherter und Beihilfeberechtigter mit KVNR zwingend erforderlich.\r\nDies könnte durch folgende kumulative Änderungen bzw. Ergänzungen des § 17 Abs. 4 IRegG, des § 2 Abs. 1 IRegBV und des § 362 Abs. 2 SGB V umgesetzt werden:\r\n• Änderung des § 17 Abs. 4 S. 1 und 3 IRegG dahingehend, dass die KVNR künftig nicht nur anlassbezogen, sondern verpflichtend für alle Privatversicherten vergeben wird.\r\nDie bisher einzige gesetzliche Regelung, aufgrund derer Unternehmen der Privaten Kranken- und Pflegeversicherung ohne aktive Mitwirkung bzw. Einwilligung der Versicherten berechtigt sind, eine KVNR zu bilden, ist § 17 Abs. 4 IRegG. Die datenschutzrechtlichen Verarbeitungs- und Offenlegungsbefugnisse knüpfen dabei tatbestandlich an die Vornahme einer konkreten implantatbezogenen Maßnahme i. S. v. § 17 IRegG an.\r\nAber auch in diesen Konstellationen, wenn eine KVNR kurzfristig (bei der Aufnahme in ein Kranken-haus) anlassbezogen gebildet werden muss bzw. einwilligungsfrei gebildet werden darf, kann es zu zeitlichen Verzögerungen kommen, insbesondere bei fehlenden Daten der Versicherten oder nicht erklärter Einwilligungen der Versicherten in die erforderliche Datenverarbeitung. Diese Verzögerungen führen dazu, dass die individuell-patientenschützende Wirkung des Implantateregisters eingeschränkt ist. Gleichzeitig droht den Kliniken ein Vergütungsausschluss nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 IRegG, wenn sie bei den verpflichtenden Implantatmeldungen keine KVNR nutzen können.\r\nBei über einer halben Millionen Implantationen jährlich (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung für das Implantateregister-Errichtungsgesetz, BT-Drs. 19/10523, S. 57) ist davon auszugehen, dass sich etwa jeder zweite deutsche Bürger mindestens einmal im Leben einer im-plantatbezogenen Maßnahme unterziehen muss und spätestens dann eine KVNR benötigt. Vor diesem Hintergrund sollten sämtliche Privatversicherten im Vorfeld verpflichtend mit KVNR ausgestattet werden, um Implantatmeldungen jederzeit anstoßen zu können und dem Zweck des IRegG Genüge zu tun.\r\nIm IRegG sollte daher eine verpflichtende Vergabe von KVNR vorgesehen werden, mit welcher eine hinreichende Datenverarbeitungsbefugnis nach Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. c) DSGVO für die Versiche-rer einher geht. § 17 Abs. 4 IRegG sollte wie folgt angepasst werden:\r\n„(4) Die privaten Krankenversicherungsunternehmen und die sonstigen Kostenträger ver-geben für ihre Versicherten den unveränderbaren Teil der Krankenversichertennummer nach § 290 Absatz 1 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. § 290 Absatz 3 Satz 5 und § 362 Absatz 2 Satz 2 und 3 und Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend. Abweichend von Satz 1 können die sonstigen Kostenträger für ihre Versicherten eine andere eindeutige, unveränderbare und nach einheitlichen Kriterien gebildete Identifikationsnummer vergeben.“\r\n• Ergänzung des § 2 Abs. 1 IRegBV um eine hinreichende Frist zur Umsetzung der KVNR-Vergabe\r\nNach § 2 Abs. 1 IRegBV sind die Unternehmen der Privaten Krankenversicherung seit dem 1. Januar 2023 verpflichtet, ihren Versicherten die KVNR dann bereitzustellen, wenn eine implantatbezogene Maßnahme vorliegt. Mit der vorstehend vorgeschlagenen Änderung des § 17 Abs. 4 IRegG soll die Pflicht der PKV-Unternehmen begründet werden, künftig fortlaufend sämtliche Versicherte mit einer KVNR auszustatten. Um die KVNR-Vergabe zudem für sämtliche Bestandsversicherten der PKV nachzuholen, bedarf es einer angemessenen Umsetzungsfrist von nicht weniger als 12 Monaten ab dem Inkrafttreten der vorstehend vorgeschlagenen Änderung des IRegG, um die für KVNR-Bildung erforderlichen personenbezogenen Daten der Versicherten einzuholen, die Rentenversicherungs-nummer (RVNR) bei der Deutschen Rentenversicherung abzurufen bzw. bilden zu lassen und auf der Basis der RVNR die KVNR durch die Vertrauensstelle Krankenversichertennummer bilden zu lassen.\r\nRegelungsvorschlag für eine Neufassung des § 2 Absatz 1 IRegBV:\r\n„(1) Die privaten Krankenversicherungsunternehmen und die sonstigen Kostenträger haben ihre Pflichten nach § 17 Absatz 4 des Implantateregistergesetzes ab dem 1. Januar 2023 zu erfüllen. Für die am […2024] bei ihnen Versicherten sind die Pflichten nach Satz 1 spätestens bis zum 1. [Umsetzungszeitraum: 12 Monate] zu erfüllen.“\r\n• Ergänzung des § 362 Abs. 2 SGB V insbesondere um die Verarbeitungsbefugnis einer bestehenden KVNR sowie der für deren Bildung und Clearing erforderlichen personenbezogenen Daten für die Bereitstellung und Nutzung einer eGK, einer eID sowie der TI-Anwendungen nach § 334 Abs. 1 S. 2 SGB V\r\n7\r\nDurch die vorstehend vorgeschlagene Änderung des § 17 Abs. 4 IRegG würden die in § 362 Abs. 2 S. 1 SGB V genannten Kostenträger künftig verpflichtet, ihren Versicherten die für die Implantat-meldungen erforderlichen KVNR bereitzustellen. Daraus folgt die Befugnis, die hierfür erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten. Um die personenbezogenen Daten einschließlich der KVNR auch für die Bereitstellung und Nutzung einer eGK, einer eID oder der TI-Anwendungen nach § 334 Abs. 1 S. 2 SGB V nutzbar zu machen, bedarf es einer entsprechenden Weiterverarbei-tungsbefugnis für die Kostenträger außerhalb der GKV.\r\nZudem sollte in der Verweiskette des § 362 Abs. 2 S. 2 SGB V (technisch) klargestellt werden, dass die von den Kostenträgern nach § 362 Abs. 2 SGB V vergebenen KVNR im KVNR-Verzeichnis nach § 290 Abs. 3 SGB V zu führen sind und dass der Datenabgleich, um Mehrfachvergaben derselben KVNR auszuschließen oder zu korrigieren, innerhalb des von der Vertrauensstelle nach § 290 Abs. 3 S. 1 SGB V geführten Registers erfolgt.\r\n§ 362 Abs. 2 SGB V sollte entsprechend wie folgt geändert werden:\r\n„(2) Für den Einsatz elektronischer Gesundheitskarten oder digitaler Identitäten nach Absatz 1 können Unternehmen der privaten Krankenversicherung, der Postbeamtenkrankenkasse, der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten, die Bundespolizei, die Landespolizeien, die Bundeswehr oder die Träger der freien Heilfürsorge als Versichertennummer den unveränderbaren Teil der Krankenversichertennummer nach § 290 Absatz 1 Satz 2 nutzen. § 290 Absatz 1 Satz 4 bis 7 und Absatz 3 sind entsprechend anzuwenden. Die Vergabe der Versichertennummer erfolgt durch die Vertrauensstelle nach § 290 Absatz 2 Satz 2 und hat den Vorgaben der Richtlinien nach § 290 Absatz 2 Satz 1 für den unveränderbaren Teil der Krankenversichertennummer zu entsprechen. Die in Satz 1 genannten Kostenträger sind berechtigt, die Krankenversichertennummer nach § 290 Absatz 1 Satz 2 sowie die für das Clearing nach Maßgabe der Richtlinie nach § 290 Absatz 2 Satz 1 erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Bereitstellung und Nutzung einer elektronischen Gesundheitskarte, einer digitalen Identität oder der Anwendungen nach § 334 Absatz 1 Satz 2 erforderlich ist.“\r\n2. Redaktionelle Korrektur des Verweises in § 359a Abs. 4 SGB V\r\nDurch das Digital-Gesetz wurde die E-Rechnung als neue TI-Anwendung in das SGB V aufgenommen und in § 359a SGB V geregelt. Die aktuelle Fassung des § 359a Abs. 4 SGB V sieht vor, dass die Erteilung der Einwilligung in den Zugriff auf die Daten des Versicherten in der E-Rechnung nach § 359a Abs. 1 S. 2 SGB V über die Benutzeroberfläche eines geeigneten Endgerätes erfolgen muss und einer eindeutigen bestätigenden Handlung bedarf.\r\n8\r\nDa die E-Rechnung nicht in § 359a Abs. 1 S. 2 SGB V, sondern in § 359 Abs. 1 S. 1 SGB V definiert ist, handelt es sich bei dem Verweis in § 359a Abs. 4 SGB V offensichtlich um ein Redaktionsversehen, welches entsprechend korrigiert werden sollte.\r\n§ 359a Abs. 4 SGB V sollte wie folgt berichtigt werden:\r\n„(4) Die Erteilung der Einwilligung in den Zugriff auf die Daten des Versicherten in der elektronischen Rechnung nach Absatz 1 Satz 1 erfolgt über die Benutzeroberfläche eines geeigneten Endgerätes und bedarf einer eindeutigen bestätigenden Handlung.“\r\n3. Datenschutzrechtliche Verarbeitungsbefugnisse im Kontext von Meldungen nach dem IRegG bei Kostenträgerwechseln\r\nNach der aktuellen Fassung des § 17 Abs. 2 IRegG sind die jeweiligen Kostenträger bei Vorliegen im-plantatbezogener Maßnahmen verpflichtet, der Vertrauensstelle fortlaufend den Vitalstatus und das Sterbedatum der von einer implantatbezogenen Maßnahme betroffenen Versicherten (Nr. 1), den Wechsel der Krankenversicherung unter Angabe des unveränderbaren Teils der KVNR bzw. einer bisherigen und einer neuen Identifikationsnummer nach Abs. 4 Satz 3 (Nr. 2) sowie das aktuelle Institutionskennzeichen bzw. eine vergleichbare Kennzeichnung des Kostenträgers (Nr. 3) zu übermitteln.\r\nDie Erfüllung der Verpflichtung zur Mitteilung des Wechsels des Kostenträgers setzt voraus, dass der notwendige Datenaustausch zwischen dem alten und dem neuen Kostenträger stattfinden kann. Dies betrifft insbesondere auch die Information, dass bei den betreffenden Versicherten eine implantatbe-zogene Maßnahme vorliegt (Gesundheitsdatum i. S. d. Art. 4 Nr. 15 DSGVO), die eine fortlaufende Meldepflicht des neuen Kostenträgers auslöst. Zur Herstellung hinreichender Rechtssicherheit sollte die (datenschutz)rechtliche Zulässigkeit des ggfs. auch Kostenträgersystemübergreifenden Informationsaustauschs für die Erfüllung der jeweiligen implantatgesetzlichen Mitteilungspflichten ausdrücklich geregelt werden.\r\n4. PKV-Verband als Gesellschafter der Digitalagentur Gesundheit - § 310 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 SGB V; § 306 Abs. 1 sowie § 316 SGB V\r\nBisherige Regelungen:\r\nIm Abs. 2 Satz 2 des §310 SGB V findet sich die veraltete 24,5 Prozentangabe des Geschäftsanteils des Spitzenverbands Bund der Krankenkassen (GKV-SV) an der gematik GmbH . Im Abs. 3 des § 310 SGB V findet sich eine inhaltlich überholte Formulierung zum möglichen Beitritt des PKV-Verbands in den Gesellschafterkreis.\r\n\r\nBewertung:\r\nAm 3. April 2020 ist der PKV-Verband gemäß den Vorgaben des § 310 SGB V mit Zustimmung sämtlicher Gesellschafter, also auch des Bundes, in den Gesellschafterkreis aufgenommen worden. Der Geschäftsanteil des GKV-SV beträgt seitdem 22,05 Prozent, der des PKV-Verbands 2,45 Prozent. Insofern entspricht der Gesetzestext heute nicht mehr der Realität und sollte entsprechend angepasst werden.\r\nÄnderungsvorschlag:\r\nAngepasst werden müssten insbesondere § 306 Abs. 1 und § 310 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 SGB V, die um den PKV-Verband als Gesellschafter der gematik GmbH zu ergänzen wären. Zudem hat der PKV-Verband mit dem GKV-SV, welcher gemäß § 316 SGB V (bislang allein) zur Finanzierung der gematik verpflichtet ist, eine Vereinbarung zur Mitfinanzierung der Kosten der TI durch die PKV abgeschlossen, wonach der PKV-Verband dem GKV-SV einen Teil der Aufwendungen der gematik GmbH sowie für die Erst- und Folgeausstattung samt Betriebskosten der Leistungserbringer (vgl. §§ 376 ff. SGB V) erstattet. Um diese durchaus erhebliche Mitfinanzierung und insoweit die Rolle der PKV sachgerecht sichtbar zu machen, sollten die betreffenden Regelungen an die aktuelle Sachlage angepasst werden."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-06-06"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0010327","regulatoryProjectTitle":"TPG-Änderung: Information der Versicherten über postmortale Spende entbürokratisieren; Information über neu zu etablierende Lebendspende ausbauen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/98/f1/328613/Stellungnahme-Gutachten-SG2407010038.pdf","pdfPageCount":8,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"I. Allgemeine Anmerkungen\r\nZentraler Aspekt bei der Überarbeitung des Transplantationsgesetzes ist die wesentliche Erweiterung der Möglichkeiten zur Nierenlebendspende. Dabei soll in Deutschland ein nationales Programm für Überkreuzlebendnierenspenden aufgebaut werden, so dass über einen Pool von inkompatiblen Organspenderpaaren neue, immunologisch passende Kombinationen von Spender und Empfänger gebildet werden können. Ergänzend soll die nicht gerichtete anonyme Nierenspende ermöglicht und parallel der bisherige Vorrang der postmortalen Spende aufgehoben werden. Wesentlich ist die Berücksichtigung der Spenderbelange, insbesondere bei der ungerichteten Spende. Hier wird noch Verbesserungspotenzial gesehen.\r\n\r\nDie Private Krankenversicherung unterstützt das Ziel, die Situation der Organspende in Deutschland zu verbessern. Neben diesem Maßnahmenpaket sollte bei der Überarbeitung des Transplantationsgesetzes auch die Chance genutzt werden, die allgemeine Information der Versicherten über die Organspende, zu der die Krankenkassen und privaten Krankenversicherungsunternehmen verpflichtet sind, in einem digitalen Format zu ermöglichen.\r\n\r\nII. Weiterer Änderungsbedarf\r\nZu § 2 Abs. 1c S. 2 TPG (Bereitstellung von Informationen)\r\n\r\nBestehende Regelung\r\nIn § 2 Abs. 1c S. 2 TPG ist geregelt, dass die privaten Krankenversicherungsunternehmen die in Absatz 1 Satz 3 genannten Unterlagen ihren Versicherten, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, alle fünf Jahre zusammen mit der Beitragsmitteilung nach § 10 Absatz 2a Satz 9 des Einkommenssteuergesetzes zur Verfügung zu stellen haben.\r\n\r\nBewertung\r\nEs hat sich gezeigt, dass sich das Zusammenfassen der Unterlagen zur Information der Versicherten über die Organspende mit der Beitragsmitteilung nach § 10 Absatz 2a Satz 9 des Einkommenssteuergesetzes – bzw. inzwischen nach § 93c Abs. 1 Nr. 3 Abgabenordnung – in der Praxis nicht bewährt hat. Die Informationen zur Organspende und zur steuerlichen Behandlung der Beiträge stehen in keinen Zusammenhang und werden von den Versicherten deshalb häufig auch nicht wahrgenommen. Mit der Zusammenfassung ist auch keine bürokratische Erleichterung verbunden. Im Gegenteil: für die Unternehmen der privaten Krankenversicherung ist die Zusammenfassung verwaltungstechnisch sehr aufwendig; sie erschwert die Übermittlung ergänzender Informationen zur Organspende. Für die Versicherten ergeben sich hierdurch dagegen keinerlei Vorteile. Die Zusammenfassung der Unterlagen zur Or-ganspende mit der Beitragsmitteilung sollte daher gestrichen werden. Zudem sollte klargestellt werden, dass die Übermittlung des Organspendeausweises sowie der geeigneten Unterlagen auch auf elektronischem Wege erfolgen kann. Viele Versicherte kommunizieren heute auf eigenen Wunsch mit ihrem Versicherer auf elektronischem Wege. Gerade in diesen Fällen sollte für den Versicherer auch die Möglichkeit bestehen, die Informationen zur Organspende über den vom Versicherten bevorzugten Weg zu kommunizieren. Auch die oben angesprochene Beitragsmitteilung nach § 93c Abs. 1 Nr. 3 Abgaben-ordnung kann mit Zustimmung des Steuerpflichtigen in elektronischer Form erfolgen. Die Regelung in § 2 Absatz 1c Satz 3 kann wegen Zeitablauf zudem gestrichen werden.\r\n\r\nVorschlag zur Änderung für den § 2 Absatz 1c:\r\n\r\nNeufassung des Satzes 2 wie folgt:\r\n„Die privaten Krankenversicherungsunternehmen haben die in Absatz 1 Satz 3 genannten Unterlagen ihren Versicherten, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, alle fünf Jahre in Textform zur Verfügung zu stellen.“\r\nStreichung des Satzes 3.\r\nIII. Zu ausgewählten Regelungen des Gesetzentwurfs\r\nZu § 8 Absatz 1 Satz 1 lit. d) (Beratungserfordernis eines Lebendspenders)\r\n\r\nVorgeschlagene Regelungen:\r\nFür Lebendspender wird verpflichtend vorgesehen, dass eine umfassende psychosoziale Beratung und Evaluierung durch eine unabhängige sachverständige Person durchgeführt wird.\r\n\r\nBewertung:\r\nDer Ansatz der ausführlichen und umfassenden Beratung für einen lebenden Spender vor seiner Entscheidung zur Spende einer Niere ist richtig und erforderlich. Die vorliegende Regelung unterscheidet dabei aber nicht zwischen Lebendspendern im Rahmen einer Paarspende und solchen mit ungerichteter Spende. Die Ausgangssituation bei ungerichteter, altruistischer Lebendspende unterscheidet sich aber für den Spender deutlich, sowohl im Entscheidungszusammenhang für eine Spende als auch für das weitere Leben nach der Spende. Im Falle von psychischen oder physischen Beeinträchtigungen durch oder nach der Spende werden Lebendspender in einer Paarsituation in der Regel emotional deutlich besser stabilisiert.\r\n\r\nÄnderungsvorschlag:\r\nBei der Beratung ist die besondere Situation von ungerichteten Lebendspendern spezifisch zu berücksichtigen.\r\n\r\n\r\nZu § 8 Absatz 1 Satz 1 Nr 3 lit. d) in Verbindung mit Nr.3 (Organentnahme entgegen der Einschätzung der psychologischen Evaluation)\r\n\r\nVorgeschlagene Regelungen:\r\nFür die Zulässigkeit einer Lebendorganspende neu aufgenommen wird eine umfassende psychologische und psychosoziale Evaluation durch eine unabhängige sachkundige Person. Allerdings kann der verantwortliche Arzt die Organentnahme durchführen, auch wenn die Evaluation den potentiellen Spender als nicht geeignet beurteilt hat. Der Arzt hat dies in der Spenderakte zu begründen.\r\n\r\nBewertung:\r\nIn der vorliegenden Abfassung reicht eine Begründung des verantwortlichen Arztes, um sich über das Urteil der psychologischen und psychosozialen Einschätzung hinwegzusetzen. Dieses Vorgehen ist nicht nachvollziehbar. Insbesondere bei Personen, die sich zu einer altruistischen ungerichteten Spende bereit erklären, ist die psychologische Beratung und Evaluation von besonderer Bedeutung. Es bleibt unklar und ungeregelt, ob und in welcher Form der verantwortliche Arzt in eine Abstimmung mit der beratenden Person und dem potentiellen Spender eintreten muss. Im Gesamtzusammenhang einer Überkreuzlebendspende einschließlich einer ungerichteten Spende kann es nach Einwilligung der Betroffenen im Zeitraum nach 24 Monaten auch zu einer Offenlegung kommen. Wie gehen dann die einbezogenen Spenderpaare damit um, wenn ein altruistischer Spender in einer psychischen Krise steckt und die Organentnahme entgegen der psychosozialen Evaluation erfolgt war?\r\n\r\nÄnderungsvorschlag:\r\nBeabsichtigt der verantwortliche Arzt des Transplantationszentrums entgegen der Beurteilung der psychosozialen Evaluation ein Organ beim lebenden Spender zu entnehmen, ist er dazu nur befugt, wenn er zuvor eine einvernehmliche Abstimmung mit der/dem Sachverständigen und dem Spender herbeigeführt hat. Die Gründe sind nachvollziehbar in der Spenderakte zu hinterlegen.\r\n\r\n\r\nZu § 8a Absatz 3 Satz 5 (Organentnahme gegen die Stellungnahme der Lebendspendenkommission)\r\n\r\nVorgeschlagene Regelungen:\r\nVor Entnahme eines Organs muss die nach Landesrecht zuständige Lebendspendekommission gutachterlich Stellung nehmen und auf Anhaltspunkte einer nicht-freiwilligen Einwilligung in die Spende oder auf das mögliche Vorliegen eines Organhandels prüfen. Beabsichtigt der verantwortliche Arzt des Transplantationszentrums eine Organentnahme entgegen der Stellungnahme der Kommission, so hat er das in der Spenderakte nachvollziehbar zu begründen.\r\n\r\nBewertung:\r\nIn der vorliegenden Abfassung reicht eine Begründung des verantwortlichen Arztes, um sich über das Votum der Lebendspendekommission hinwegzusetzen. Dieses Vorgehen ist nicht nachvollziehbar. Es bleibt unklar und ungeregelt, ob und in welcher Form der verantwortliche Arzt in eine Abstimmung mit der Kommission und auch den beteiligten Organspendepaaren eintreten muss.\r\n\r\nÄnderungsvorschlag:\r\nBeabsichtigt der verantwortliche Arzt des Transplantationszentrums entgegen der Stellungnahme der Lebendspendenkommission ein Organ beim lebenden Spender zu entnehmen, ist er dazu nur befugt, wenn er zuvor eine einvernehmliche Abstimmung mit der Kommission als auch dem beteiligten Organspendepaar vorgenommen hat. Die Gründe sind nachvollziehbar in der Spenderakte zu hinterlegen.\r\n\r\n\r\nZu § 8a Absatz 4 Satz 2 (Zusammensetzung der Lebendspendekommission)\r\n\r\nVorgeschlagene Regelungen:\r\nNeben der personellen Mindestausstattung der Kommission bleibt das Nähere zu ihrer Zusammensetzung (und Finanzierung) dem jeweiligen Landesrecht überlassen.\r\n\r\nBewertung:\r\nDa sich in dem Pool von inkompatiblen Organspendepaaren voraussichtlich länderübergreifend Personen befinden werden, sollte das Vorgehen in den Kommissionen und ihre personelle Zusammensetzung bundeseinheitlich geregelt sein. Da die Kommissionen gegebenenfalls mit Stimmenmehrheit über ihre Stellungnahme entscheiden, ist die Zusammensetzung und das Verfahren zur Erstellung des Gutachtens von Relevanz.\r\n\r\nÄnderungsvorschlag:\r\nEs sollte eine bundeseinheitliche Regelung für die Zusammensetzung und das Verfahren bei den Lebendspendekommissionen erfolgen.\r\n\r\n\r\nVerbesserung der Qualitätssicherung bei Lebendspendern\r\n\r\nVorgeschlagene Änderungen:\r\nIm Bereich der Qualitätssicherung sind keine Verbesserungen im Referentenentwurf vorgesehen. Lediglich der Begriff Nachbetreuung wird durch den Begriff Nachsorge ersetzt.\r\n\r\nBewertung:\r\nDie Gesetzesänderung sollte zum Anlass genommen werden, die Evaluation und Qualitätssicherung bei Lebendorganspenden zu verbessern, insbesondere mit Blick auf die ungerichtete altruistische Spende. Bislang finden sich Indikatoren in den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses zur datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung (DeQS-RL), dort als Verfahren 5 –Transplantationsmedizin (§ 1, lit. g, Nierenlebendspenden). Die Erfassung beschränkt sich allerdings neben dem akuten Krankenhausaufenthalt der Operation auf einen Zeitraum von maximal drei Jahren Nachbeobachtung. Erhoben werden die Parameter Dialysepflicht bei Entlassung, innerhalb von drei Jahren Tod, eingeschränkte Nierenfunktion (ohne nähere Klassifikation oder Definition) oder Albuminurie (ohne nähere Definition).\r\n\r\nÄnderungsvorschlag:\r\nErforderlich wären eine Ausweitung des Erfassungszeitraumes auf wenigstens 10 Jahre (oder besser 15 Jahre) sowie eine Aufnahme ergänzender Parameter wie zum Beispiel die Erfassung der Arbeitsfähigkeit oder weiterer typischer Folgeprobleme wie Fatigue. Diese Parameter sollten möglichst für alle Nierenle-bendspende erfasst werden; in jedem Fall aber verpflichtend für diejenigen, die eine altruistische Spende geben.\r\n\r\n\r\nZu § 10 Absatz 2 Satz Nr. 5 Lit. d)2 (Organisation der Überkreuzspende)\r\n\r\nVorgeschlagene Regelungen:\r\nMit der Überarbeitung des § 10 Abs. 1 erhalten die Transplantationszentren die Verantwortung für die Zusammenarbeit in der Durchführung einer Überkreuzlebendspende bzw. nicht gerichteten anonymen Spende. Das betrifft auch die Festlegung für die Orte der Organentnahme und Transplantation. Die Organentnahme soll möglichst zeitgleich erfolgen.\r\n\r\nBewertung:\r\nDie Überkreuzspende mit mehreren Spenderpaaren erfordert eine komplexe Organisation. Der Sicher-stellung einer zeitgleichen Entnahme kommt eine zentrale Bedeutung zu, da ansonsten in einer Kettenreaktion die ganze Planung gestört werden könnte. Ein entscheidender Vorteil der Lebendspende wird in den Organisationsvorgaben nicht adressiert: die möglichst kurze Ischämiezeit für das zu transplantierende Organ. Bei einer Lebendspende eines „einfachen“ kompatiblen Organspendepaars wird das durch Entnahme und Operation im selben Zentrum ideal organisiert. Bei der Überkreuzspende sieht der Entwurf die Operation im jeweiligen Transplantationszentrum vor, in dem Spender und Empfänger registriert wurden. Räumliche Distanzen und lange Transportwege werden dabei nicht berück-sichtigt. Das Festhalten am originären Transplantationszentrum ist unter Maßgabe einer Optimierung der Ischämiezeit nicht nachvollziehbar.\r\n\r\nÄnderungsvorschlag:\r\nVorgesehen werden sollte, dass die Transplantationszentren für Entnahme und Transplantation des Organs so gewählt werden, dass unter Gewährleistung der Anonymität eine möglichst kurze Distanz zur Minimierung der Ischämiezeit erreicht wird.\r\n\r\n\r\nZu § 14 Absatz 3 Satz 2 (Offenlegung der Identität nach Überkreuzspende)\r\n\r\nVorgeschlagene Regelungen:\r\nIm Falle einer Überkreuzlebendnierenspende kann nach Ablauf von 24 Monaten die Identität eines Spenders und Empfängers nach ausdrücklicher Einwilligung der Betroffenen bekannt gegeben werden.\r\n\r\nBewertung:\r\nDiese Regelung ist ein Novum im Transplantationsgesetz. Die Gesetzesbegründung verweist dazu auf Erfahrungen in anderen Ländern, die gezeigt hätten, dass ähnlich wie bei der Knochenmark- bzw. Stammzellspende, die ebenfalls anonym erfolge, auch bei Spenderinnen oder Spendern und Empfängerinnen oder Empfängern einer Überkreuzlebendspende das Bedürfnis bestehe, sich später kennenzulernen. Weiterhin sei es nachvollziehbar, dass die Transplantation eines Organs, das von einer lebenden Person gespendet wurde, ein „emotionales und psychisch herausforderndes Ereignis“ sei und dass neben der wichtigen Frage nach dem Heilungserfolg und Gesundheitszustand des anderen Parts bei vielen der Betroffenen der Wunsch nach Kontaktaufnahme entstehe.\r\n\r\nOb und welche Erfahrungen mit dem Vorgehen der Offenlegung in den anderen Ländern bestehen, wird nicht näher beschrieben. Ob im Einzelfall oder insgesamt das Wohlbefinden der Betroffenen gestärkt wird, bleibt bei der Formulierung „herausforderndes Ereignis“ offen.\r\n\r\nÄnderungsvorschlag:\r\nEine nähere Erläuterung zu den Vorteilen der Offenlegung und zu den Quellen dieser empirischen Un-tersuchungen wäre wünschenswert.\r\n\r\n\r\nZu § 16 Absatz 1 (Richtlinien der Bundesärztekammer und Aufklärung eines Lebendspenders)\r\n\r\nVorgeschlagene Regelungen:\r\nDie Richtlinienkompetenz der Bundesärztekammer wird ausgeweitet und bezieht in der Nummer 4a auch die Belange von lebenden Organspendern ein, die mit Änderung des TPG vorgesehen sind.\r\n\r\nBewertung:\r\nEine wissenschaftliche Aufarbeitung ist zu begrüßen und von großer Bedeutung. Bislang richten sich die Richtlinien der Bundesärztekammer allerdings an die betreffenden Fachleute und sind nicht geeignet zur Information von interessierten Personen, die eine Lebendspende für sich in Betracht ziehen. Eine neutrale und allgemeinverständliche Aufklärung zu den Möglichkeiten, Vor-und Nachteilen sowie den Risiken einer Lebendspende unter Berücksichtigung der verfügbaren wissenschaftlichen Evidenz ist für eine so schwerwiegende Entscheidung zu fordern. Erfahrung mit der Erstellung solcher Materialien hat der Gemeinsame Bundesausschuss (bzw. die zugehörigen Institute IQWIG, IQTIG), bei dem vergleichbare Unterlagen zum Beispiel bei der Entscheidung für oder gegen eine Präventionsmaßnahme schon vielfach erstellt wurden. Diese Unterlagen müssen dann frei verfügbar sein, um schon vor dem Kontakt mit einem Transplantationszentrum eine Information für einen potentiellen Lebendspender zu ermöglichen. Die von der BZgA bislang zur Lebendspende bereitgestellten Unterlagen genügen diesem Anspruch nicht.\r\n\r\nÄnderungsvorschlag:\r\nDer Gemeinsame Bundesausschuss sollte mit der Erstellung einer neutralen und allgemeinverständli-chen Aufklärung zu den Möglichkeiten, Vor-und Nachteilen sowie Risiken einer Lebendspende unter Berücksichtigung der verfügbaren wissenschaftlichen Evidenz beauftragt werden.\r\n\r\n \r\n\r\nAbschließende Bemerkung (Information der Öffentlichkeit)\r\n\r\nOffen ist im Gesamtverfahren, in welcher Form der neue Modus für die Lebendorganspende seinen Weg in die Öffentlichkeit findet. Das Vorgehen in anderen Ländern mit vergleichbaren Möglichkeiten ist vielfältig und reicht bis zur gezielten Werbung in sozialen Medien. Für die Bundesrepublik Deutschland sollte eine Beschränkung auf die vorgenannten Informationswege und –quellen vorgesehen werden."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-05-21"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0010328","regulatoryProjectTitle":"GOÄ reformieren","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/5a/7f/332168/Stellungnahme-Gutachten-SG2407080031.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme\r\nzum\r\nAntrag der Fraktion der CDU/CSU\r\nGebührenordnungen für Ärzte und für Zahnärzte jetzt novellieren\r\nBT-Drucksache 20/7586\r\nanlässlich der öffentlichen Anhörung\r\nvor dem Ausschuss für Gesundheit des Deutschen Bundestags\r\nam 10. April 2024\r\n\r\nI. INHALT DES VORGELEGTEN ANTRAGS\r\nDer Antrag der CDU/CSU-Bundestagsfraktion führt aus, dass die aktuell gültige Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ), die als Rechtsverordnung der Bundesregierung erlassen wurde, im Wesentlichen aus dem Jahr 1982 stamme und 1996 lediglich teilnovelliert worden sei. Die alten Gebührenord-nungsziffern würden weder Leistungsinhalt und -umfang noch den damit verbundenen Aufwand adäquat abbilden.\r\nAuch die im Wesentlichen aus dem Jahr 1987 stammende Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ), die im Jahr 2011 überarbeitet wurde, sei nicht mehr zeitgemäß. Die abrechenbaren Honorare wür-den nicht mehr den Entwicklungen im zahnärztlichen Bereich entsprechen.\r\nDie Unionsbundestagsfraktion fordert im vorgelegten Antrag, dass die Bundesregierung ihren bis-herigen Widerstand gegen die Novellierung von GOÄ und GOZ aufgeben und eine Novellierung in Form von Rechtsverordnungen der Bundesregierung unverzüglich auf den Weg bringen möge. Da-bei seien die wesentlichen betroffenen Akteure (insbesondere Bundesärztekammer, Bundeszahn-ärztekammer, PKV-Verband, Vertreter der Beihilfe) in die Beratungen einzubeziehen und die be-reits geleisteten Vorarbeiten maßgeblich zu berücksichtigen. Zudem soll dafür gesorgt werden, dass für die Zukunft ein Mechanismus etabliert werde, der eine regelmäßige Anpassung der beiden Gebührenordnungen mit Blick auf den medizinischen Fortschritt und die Kostenentwicklung er-möglicht.\r\nII. BEWERTUNG\r\nDie gültige Fassung der GOÄ bildet das aktuelle medizinische Leistungsgeschehen weder hinsicht-lich der Leistungsbeschreibungen noch hinsichtlich der Bewertung der ärztlichen Leistungen adä-quat ab, auch wenn die nahezu 30 Jahre unangetastete GOÄ mit wenigen Ausnahmen durchge-hend deutlich über dem Vergütungsniveau des jährlich angepassten Gebührensystems der GKV (EBM) liegt, vgl. auch die aktuelle Mehrumsatzstudie des Wissenschaftlichen Instituts der PKV, ab-rufbar unter https://www.wip-pkv.de/veroeffentlichungen/detail/mehrumsatz-und-leistungsaus-gaben-der-privatversicherten-2024.html. Einige Defizite lassen sich mit den in der GOÄ vorgesehe-nen Anpassungsmöglichkeiten, insbesondere mit der analogen Berechnung in der GOÄ fehlender, selbständiger Leistungen, zwar in Teilen ausgleichen. Dadurch erhöht sich aber zunehmend das Risiko der Intransparenz und Streitanfälligkeit der Abrechnung privater Leistungen. Überdies steht das horizontale Gesamtgefüge der ärztlichen Leistungen nicht mehr im Gleichgewicht. Zunehmend bestehen Diskrepanzen in der Bewertung von ärztlicher Zuwendung und anderen, eher techni-schen Leistungen.\r\nVor diesem Hintergrund haben PKV-Verband und Bundesärztekammer gemeinsam ein neues Leis-tungs- und Preisverzeichnis entwickelt, das den modernen Stand der Medizin abbildet und die ärzt-liche Zuwendung nachhaltig stärkt. Gesprächs- und Beratungsleistungen werden demnach über\r\nalle Fachgruppen hinweg erheblich aufgewertet. Zudem sieht der Entwurf eine Gemeinsame Kom-mission zur Weiterentwicklung der GOÄ (GeKo) vor, durch die eine regelmäßige Anpassung durch den Verordnungsgeber an den Fortschritt der Medizin und die Kostenentwicklungen gewährleistet werden soll.\r\nDie Einigung mit der Bundesärztekammer steht kurz vor dem Abschluss. Das Leistungsverzeichnis und der rechtliche Rahmen sind ausgearbeitet und konsentiert; die nahezu vollständig neu entwi-ckelten Einzelleistungen bilden den gegenwärtigen Stand der Medizin ab. Auch die Gespräche mit der Bundesärztekammer über die Bewertung sind weit fortgeschritten. Die wirtschaftlichen Aus-wirkungen auf die Ärzte und Versicherten wurden überprüft und angepasst, um den berechtigten Interessen beider Seiten gerecht zu werden. Die Auswirkungen der neuen GOÄ müssen auch für die Patienten, die Beitragszahler und die Träger der Beihilfe finanzierbar sein.\r\nDas Bundesgesundheitsministerium sollte auf der Grundlage des final konsentierten Reformvor-schlages zügig die Umsetzung starten.\r\nIm Hinblick auf die GOZ konnten mit der Teilnovellierung im Jahr 2012 zahlreiche Probleme besei-tigt werden. Die Bundeszahnärztekammer, der Verband der Privaten Krankenversicherung und die Beihilfeträger von Bund und Ländern haben 2013 die Einrichtung eines Beratungsforums für Gebührenordnungsfragen vereinbart, um im partnerschaftlichen Miteinander Rechtsunsicherhei-ten und weiterhin bestehende Regelungslücken nach der Novellierung der Gebührenordnung für Zahnärzte zu beseitigen und um Fortschritte in der Zahnmedizin zu ermöglichen.\r\nEin Beispiel für die erfolgreiche Arbeit des Beratungsforums, das bereits 62 Beschlüsse gefasst hat, ist die Vereinbarung zur Parodontitistherapie. Die Vereinbarung bringt ein hohes Maß an Rechtssi-cherheit für alle Beteiligten und ermöglicht insgesamt eine deutlich auskömmlichere Vergütung für die PAR-Behandlung in der Privatzahnmedizin."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"},{"code":"RG_BT_ORGANS","de":"Organe","en":"Organs"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-04-08"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0010329","regulatoryProjectTitle":"Betrugsbekämpfung: Schaffung datenschutzrechtlicher Voraussetzungen für den Informationsaustausch ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/7f/0d/329287/Stellungnahme-Gutachten-SG2407020016.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"I. ALLGEMEINE ANMERKUNGEN\r\n\r\nDer vorliegende Gesetzentwurf benennt als Ziel, die Gesundheitsversorgung in Deutschland stärker an die Bedürfnisse der Patientinnen und Patienten auszurichten und hierbei die Interessen der an der Ver-sorgung mitwirkenden Personen und Berufsgruppen zu berücksichtigen. Hierbei stehen insbesondere die regionalen und lokalen Bedingungen im Fokus: Kommunen sollen gestärkt werden und eine starke lokale Versorgungsstruktur, insbesondere Medizinische Versorgungszentren, aufbauen können. Zudem sollen sie in der ambulanten Versorgungsplanung stärker in die Gestaltungsverantwortung eintreten und in Zulassungsausschüssen vertreten sein. \r\n\r\nDer PKV-Verband begrüßt, dass auf die vormals vorgesehenen Regelungen zur Errichtung von Gesund-heitskiosken verzichtet wurde. Damit wären kostenintensive und nicht evidenzbasierte Doppelstruktu-ren aufgebaut worden, die keinen Mehrwert für die Bevölkerung gebracht hätten. Der Verzicht auf die verfassungswidrige Zweckentfremdung von Beitragsgeldern der gesetzlich und privat Krankenversi-cherten für die Finanzierung gesamtgesellschaftlicher Aufgaben wird explizit begrüßt.\r\n \r\nUm das Gesundheitswesen für den Transformationsprozess im demografischen Wandel krisenfest vor-zubereiten, sollten die bestehenden Strukturen fortentwickelt werden. Hier ist in der Vergangenheit sehr viel Vorarbeit geleistet worden: Im gesamten Land haben sich Netzwerke gegründet, die gemein-sam an der Verbesserung der Gesundheitsversorgung arbeiten. Es braucht die Stärkung lokaler Akteure und den gezielten Abbau gesetzlicher und bürokratischer Hürden. Ziel muss es sein, die Akteure vor Ort im Interesse der Patientinnen und Patienten eng zu vernetzen, so dass eine gut abgestimmte Versor-gung entlang von Patientenpfaden möglich wird. Bei weiteren Gestaltungsansätzen und Gesetzesvor-haben sollte dabei an den Strukturen und Projekten angesetzt werden, die bereits vorhanden und in ihrem jeweiligen Einzugsgebiet fest verwurzelt sind. Die Stichworte hierfür sind Arzt- und Gesundheits-netze, Lokale Gesundheitszentren oder Medizinische Versorgungszentren. Viele dieser Zentren sind unter Einbeziehung und Mitfinanzierung von kommunalen und sozialen Trägern sowie unter Unterstüt-zung der Selbstverwaltung im Gesundheitswesen entstanden. Häufig sind sie projektfinanziert und hin-sichtlich ihrer rechtlichen Rahmenbedingungen noch nicht optimal aufgestellt. Es fehlt beispielsweise an ausreichenden Klarstellungen in Bezug auf Delegations- und Substitutionsaufgaben, an vereinfach-ten Regelungen zur Arbeitnehmerüberlassung, beispielsweise wenn ein gesamtes Netzwerk auf die Unterstützung durch nichtärztliches Personal gemeinsam zugreift. Außerdem fehlt es an geeigneten Überführungsstrategien von Projektstrukturen in die Regelversorgung. Heute werden noch zu viele Projekte mit großem finanziellen und personellen Aufwand aufgebaut und müssen nach Ablauf der Förderphase wieder abgewickelt werden, weil es keine Anschlussfinanzierung gibt. Es kommt dadurch zu Doppelstrukturen und Fehlallokationen. Den Schaden tragen in erster Linie die Patientinnen und Patienten, denen eine optimierte Versorgung vorenthalten wird. \r\n\r\nNur wenn es künftig gelingt, die begrenzten Ressourcen gut vernetzt und unter Einbeziehung aller Säu-len der Versorgung, der Medizin und der Pflege, der Prävention, der Selbsthilfe und des Ehrenamtes zusammenzubringen, werden wir langfristig eine hochwertige Gesundheitsversorgung in der alternden Gesellschaft sicherstellen können. \r\nII. ZU AUSGEWÄHLTEN REGELUNGEN DES GESETZENTWURFS \r\n\r\nZu Art. 1 Nr. 23 b und d (§ 197a Abs. 3b S. 1, Abs. 7 SGB V – Stellen zur Bekämpfung von Fehlver-halten im Gesundheitswesen)\r\n\r\nVorgeschlagene Regelungen:\r\nDie Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen dürfen aufgrund der Änderungen im SGB V personenbezogene Daten zur Verhinderung und Aufdeckung von Fehlverhalten auch an Ge-sundheitsämter, Heimaufsichten und nach Landesrecht zuständige Gesundheitsbehörden übermitteln. Außerdem ist die Erstellung eines Konzepts für den Aufbau einer Betrugspräventionsdatenbank ge-plant.\r\n\r\nBewertung:\r\nBetrug im Gesundheitswesen macht nicht an den Grenzen zwischen gesetzlicher und privater Kranken-versicherung halt. Betrügerische Handlungen von Versicherten oder Leistungserbringern schädigen gleichermaßen die jeweiligen Versichertenkollektive. Notwendig ist daher eine systemübergreifende Betrugsprävention und -verfolgung. Dies setzt entsprechende einheitliche und eindeutige Datenverar-beitungsbefugnisse für sämtliche relevanten Stellen einschließlich der Betrugsbekämpfungsstellen der Unternehmen der privaten Krankenversicherung voraus. Es soll ein gegenseitiger Informationsaus-tausch zwischen den Fehlverhaltensbekämpfungsstellen und den Unternehmen der privaten Kranken-versicherung ermöglicht werden. \r\n\r\nÄnderungsvorschlag: \r\n1. Um das Ziel einer umfassenden Fehlverhaltensbekämpfung im Gesundheitswesen bei der Be-trugsprävention zu erreichen, sollte § 197a Abs. 3a SGB V wie folgt ergänzt werden:\r\n\r\n„(3a) Die Einrichtungen nach Absatz 1 sowie die Stellen, die in den Unternehme der privaten Kranken-versicherung für die Betrugsbekämpfung zuständig sind, dürfen personenbezogene Daten, die von ihnen zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Sinne des Absatzes 1 erhoben oder an sie übermittelt wurden, untereinander und an Einrichtungen nach § 81a übermitteln, soweit dies für die Feststellung und Be-kämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen beim Empfänger erforderlich ist. Der Empfänger darf diese nur zu dem Zweck verarbeiten, zu dem sie ihm übermittelt worden sind.“\r\n\r\nZusätzlich sollte gesetzlich sichergestellt werden, dass auch den Betrugsbekämpfungsstellen der priva-ten Krankenversicherungsunternehmen Daten der Fehlverhaltensbekämpfungsstellen der Kranken-kassen übermittelt werden dürfen, deren Kenntnis für die Betrugsbekämpfung erforderlich ist und dass die zu diesen Zwecken übermittelten Daten entsprechend verarbeitet werden dürfen. Um dies zu errei-chen, sollte § 197a Abs. 3b S. 1 SGB V-E nach Nr. 6 folgende Nr. 7 angefügt werden:\r\n\r\n„7. die Stellen, die in den Unternehmen der privaten Krankenversicherung für die Betrugsbekämpfung zuständig sind.“\r\n\r\n2. Darüber hinaus sollte in § 197a Abs. 3 S. 2 SGB V die Beteiligung der privaten Krankenversicherungs-unternehmen und der privaten Versicherungsunternehmen, die die private Pflegepflichtversicherung betreiben, an dem Erfahrungsaustausch aufgenommen werden.\r\n\r\n3. Wir begrüßen den geplanten Aufbau einer zentralen bundesweiten Datenbank, die den Krankenkas-sen Hinweise über Sachverhalte oder Auffälligkeiten gibt, die auf Fehlverhalten im Gesundheitswesen hindeuten (Betrugspräventionsdatenbank). Um die systemübergreifende Betrugsprävention zu för-dern, sollte bei der Konzeption dieser Datenbank ein optionaler Anschluss der Unternehmen der priva-ten Krankenversicherung und der Unternehmen, die die private Pflegepflichtversicherung betreiben, an die Betrugspräventionsdatenbank berücksichtigt werden.\r\n\r\n\r\nZu Art. 2 Nr. 2 – (§ 37 Abs. 3 SGB XI – Videoberatung in der Pflegeversicherung)\r\n\r\nHinweis: \r\nZu der Regelung in Art. 2 Nr. 2 zu § 37 Abs. 3 SGB XI haben wir keine Stellungnahme abgegeben, weil die Regelung bereits im EM-Bestandsrentenverbesserungsauszahlungsgesetz enthalten ist. Wir gehen da-her davon aus, dass sie nicht im GVSG verbleiben wird.\r\n\r\n\r\nZu Art. 2 Nr. 3c (§ 47a Abs. 3 S. 1 SGB XI - Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesund-heitswesen)\r\n\r\nVorgeschlagene Regelungen:\r\nDie Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen dürfen aufgrund der Änderungen im SGB XI personenbezogene Daten zur Verhinderung und Aufdeckung von Fehlverhalten auch an Ge-sundheitsämter, Heimaufsichten und nach Landesrecht zuständige Gesundheitsbehörden übermitteln.\r\n\r\nBewertung:\r\nAuch im SGB XI ist wie im SGB V ein gegenseitiger Informationsaustausch zwischen den Fehlverhaltens-bekämpfungsstellen und den privaten Versicherungsunternehmen erforderlich, weil die Betrugsbe-kämpfung system- bzw. organisationsübergreifend erfolgen muss, um effektiv zu sein. \r\n\r\nÄnderungsvorschlag: \r\nUm das Ziel einer umfassenden Betrugsprävention und -bekämpfung im Gesundheitswesen zu errei-chen, sollte § 47a Abs. 2 S. 1 SGB XI wie folgt ergänzt werden:\r\n\r\n„(2) Die Einrichtungen nach Absatz 1 Satz 2 sowie die Stellen, die für die Betrugsbekämpfung, Leis-tungsgewährung oder Abrechnung von Leistungen in der privaten Pflegepflichtversicherung zuständig sind, dürfen personenbezogene Daten, die von ihnen zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Sinne des Absat-zes 1 erhoben oder an sie übermittelt wurden, untereinander übermitteln, soweit dies für die Feststel-lung und Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen beim Empfänger erforderlich ist.“\r\n\r\nZudem sollten in § 47a Abs. 3 S. 1 SGB XI die privaten Versicherungsunternehmen, die die private Pfle-gepflichtversicherung betreiben, aufgenommen werden. Auch ihnen sollten Daten der Fehlverhaltens-bekämpfungsstellen der Pflegekassen übermittelt werden dürfen, deren Kenntnis für die Betrugsbe-kämpfung erforderlich ist, und die zu diesem Zweck übermittelten Daten sollten auch von ihnen verar-beitet werden dürfen. Daher sollte in § 47a Abs. 3 S. 1 SGB XI-E nach Nr. 7 angefügt werden:\r\n\r\n„8. die Stellen, die für die Betrugsbekämpfung, Leistungsgewährung oder Abrechnung von Leistungen in der privaten Pflegepflichtversicherung zuständig sind.“\r\n\r\nIn § 47a Abs. 3 SGB XI sollte darüber hinaus geregelt werden, dass die dort genannten Stellen die per-sonenbezogenen Daten, die von ihnen zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhoben oder an sie übermittelt wurden, an die Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen übermitteln dürfen, soweit dies für die Feststellung und Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen durch die Fehlverhaltensbekämpfungsstellen erforderlich ist. Diese Daten dürfen von dem Empfänger nur zu dem Zweck verarbeitet werden, zu dem sie ihm übermittelt worden sind.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-04-30"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0010331","regulatoryProjectTitle":"Pflegereform: Generationengerechte, nachhaltige Finanzierung sicherstellen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/12/9f/328615/Stellungnahme-Gutachten-SG2407010039.pdf","pdfPageCount":20,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Warum brauchen wir einen „Neuen Generationenvertrag für die Pflege“?\r\n→ Weil wir eine generationengerechte Reform der sozialen Sicherung insgesamt brauchen. Das\r\nUmlagesystem stößt im demografischen Wandel an seine Grenzen.\r\n→ Weil der Wirtschaftsstandort Deutschland konkurrenzfähig bleiben muss, wenn wir die\r\ninnen- wie außenpolitischen Herausforderungen erfolgreich meistern wollen. Dazu bedarf\r\nes auch einer Begrenzung der Lohnzusatzkosten.\r\n→ Weil wir unsere Zukunft gefährden, wenn wir die Finanzierung der sozialen Sicherung\r\nüberproportional auf die jüngeren Generationen abwälzen.\r\n→ Weil die Pflegeversicherung in den vergangenen Jahren überproportional zum\r\nÜberschreiten der 40-Prozent-Schwelle bei den Sozialabgaben beigetragen\r\nhat. Geht es so weiter, ist eine Stabilisierung des Beitragssatzes zur gesamten\r\nSozialversicherung unerreichbar, selbst wenn entsprechende Reformen in der Renten- und\r\nKrankenversicherung erfolgreich sind.\r\nWas bedeutet der „Neue Generationenvertrag für die Pflege“?\r\n→ Hauptziel ist die dauerhafte Stabilisierung des Beitragssatzes in der Sozialen\r\nPflegeversicherung (SPV). Denn nur so setzen wir der Verschuldung zu Lasten der jungen\r\nGeneration ein Ende.\r\n→ Die Stabilisierung des Beitragssatzes ist möglich, wenn die Leistungsausgaben zukünftig\r\nweniger stark steigen als die Einnahmen. Erreicht wird dies durch eine Garantie und ein\r\nFestschreiben der Leistungen des SGB XI auf dem heutigen Niveau. Eine Anpassung der\r\nSGB XI-Leistungen wäre dann allenfalls noch im Rahmen der Einnahmenentwicklung\r\nmöglich.\r\n→ In der Folge werden die Versicherten für das Pflegerisiko mehr vorsorgen müssen. Je jünger\r\nsie sind, desto leichter wird ihnen dies fallen. Ältere werden im Pflegefall auf angespartes\r\nVermögen zurückgreifen müssen – und die meisten können dies auch. Übergangsweise\r\nkönnte ihnen zudem ein an der Entwicklung der tatsächlichen Pflegekosten orientierter\r\nZuschuss gewährt werden („degressive Dynamisierung“).\r\n→ Die Stärkung der Eigenvorsorge für den Pflegefall als immanenter Bestandteil der\r\nAltersvorsorge ist zumutbar, zumal auch bezahlbare Pflegezusatzversicherungen zur\r\nVerfügung stehen.\r\n→ Mit der größeren Eigenverantwortung geht eine dauerhafte Entlastung der Beitragszahler\r\n– Arbeitnehmer wie Arbeitgeber – einher.\r\n→ Die jüngere Generation würde von dieser Reform profitieren: Sie könnte sich bei\r\ngeringerer oder vergleichbarer finanzieller Gesamtbelastung zukünftig sogar mit einer\r\nPflegezusatzversicherung eine vollständige Absicherung der Pflegekosten leisten.\r\nEin neuer Generationenvertrag für die Pflege | Mai 2024 | Seite 3\r\nHintergrund: Grenzen der Umlagefinanzierung im\r\ndemografischen Wandel\r\nImmer mehr Älteren stehen zukünftig immer weniger Jüngere gegenüber. Dem klassischen\r\nGenerationenvertrag, wonach die Versorgung der Älteren maßgeblich aus den Beiträgen der\r\nErwerbstätigen finanziert wird, gehen so seine demografischen Voraussetzungen verloren. Das\r\nallein wird die Beitragssätze zur umlagefinanzierten Sozialversicherung unter Druck setzen.\r\nAllerdings wurde das wirtschaftspolitische Stabilitätsziel, die Sozialabgabenquote nicht über\r\n40 Prozent ansteigen zu lassen, schon gerissen, bevor die geburtenstarken Jahrgänge der\r\nBabyboomer in Rente gehen. Seit Januar 2024 liegt der Gesamtsozialversicherungsbeitrag bei\r\n40,9 Prozent. Bis zum Jahr 2030 zeigt die Projektion nach einem mittleren Prognoseszenario\r\nsogar einen Anstieg auf 45 Prozent der beitragspflichtigen Einkommen.1\r\nSchon heute zählen die Lohnzusatzkosten in Deutschland zu den höchsten der Welt – mit\r\nweitreichenden Folgen für die Wettbewerbsfähigkeit unseres Landes.\r\nVon diesem Anstieg der Beitragssätze werden nicht alle Bürgerinnen und Bürger in gleichem\r\nMaße betroffen sein, sondern überproportional die Jüngeren, die ihr ganzes Erwerbsleben auf\r\neinem höheren Abgabenniveau liegen werden als die Generationen davor. Ein im Jahr 2010\r\ngeborener Mensch wird in seinem Leben durchschnittlich fast ein Drittel mehr Sozialbeiträge\r\nzahlen als ein im Jahr 1970 Geborener.2 Fazit der Bertelsmann-Stiftung: „Wenn wir aus so stark\r\nsteigenden Sozialbeiträgen keine Konsequenzen ziehen, droht ein massiver Verteilungskonflikt zwischen\r\nJung und Alt.“\r\n1 Vgl. Werding, Martin; Läpple, Benjamin (2022): Finanzrisiken für den Bund durch die demographische Entwicklung in der Sozialversicherung:\r\nReformszenarien, FiFo-Berichte, No. 31, Finanzwissenschaftliches Forschungsinstitut an der Universität zu Köln (FiFo Köln), Köln.\r\n2 Vgl. Werding, Martin; Läpple, Benjamin (2019): Wie variabel ist der demografische Alterungsprozess? Effekte von Geburten und Zuwanderung\r\n– Folgen für die soziale Sicherung. Kurzstudie im Auftrag der Bertelsmann Stiftung. Gütersloh.\r\nQuelle: Werding (2022)\r\nBelastung für den Arbeitsmarkt\r\nEntwicklung der Sozialversicherungsbeiträge in % vom beitragspflichtigen Einkommen\r\n55 %\r\n50 %\r\n45 %\r\n40 %\r\n35 %\r\n30 %\r\n25 %\r\n2020 2025 2030 2035 2040 2045 2050 2055 2060\r\n52,4 53,3 50,1 51,2 47,3 48,8\r\n45,1\r\n42,9\r\n40,2\r\nEin neuer Generationenvertrag für die Pflege | Mai 2024 | Seite 4\r\nSteigende Sozialabgaben verschärfen – neben den in Deutschland ebenfalls hohen Lohnkosten,\r\nSteuern und Energiekosten – die Nachteile am Wirtschaftsstandort Deutschland im internationalen\r\nWettbewerb um Investitionen und Fachkräfte. Wenn wir nicht gegensteuern, werden\r\ndies andere tun: durch Produktionsverlagerung, Auswanderung und Schwarzarbeit. Es drohen\r\nWachstumsdefizite und Wohlstandsverluste, mit entsprechenden Folgen für die Spielräume\r\nder sozialen Sicherung.\r\nZu den Erfolgsfaktoren für Wachstum und Wohlstand zählt die Stabilisierung des gesamten\r\nBeitragssatzes zur Sozialversicherung. Aus eben diesem Grund muss eine generationengerechte\r\nSozialreform mit der Pflegeversicherung beginnen. Die Soziale Pflegeversicherung (SPV) ist zwar\r\nder kleinste Sozialversicherungszweig, aber hier läuft der Beitragssatz am stärksten aus dem\r\nRuder. Er hat sich in weniger als zwei Jahrzehnten verdoppelt. Dies ist die extremste Entwicklung\r\nvon allen Zweigen der deutschen Sozialversicherung. Geht das so weiter, sind alle Reformmaßnahmen\r\nin den anderen Sozialversicherungen vergeblich, um das 40-Prozent-Ziel zu erreichen.\r\nQuelle: Bertelsmann Stiftung (2019)\r\nWachsende Verschuldung zu Lasten der jungen Generation\r\nSozialversicherungsbeiträge nach Geburtsjahrgängen in % vom beitragspflichtigen Einkommen\r\nGeburtsjahrgang\r\nØ-Beitragssatz im Erwerbsleben\r\n* 1940 * 1950 * 1960 * 1970 * 1980 * 1990 * 2000 * 2010\r\n50,7 54,1 44,1 47,1 37,4 39,5 41,6 34,2\r\n2006 2008 2010 2012 2014 2016 2018 2020 2022 2024\r\n41,9 40,6 40,1 39,6 39,6 40,4 40,1 39,5 39,5 39,6 39,8 40,0 39,8 39,7 39,8 40,0 40,0 40,8 40,6\r\nRentenversicherung Krankenversicherung Pflegeversicherung Arbeitslosenversicherung\r\nÜberproportionale Dynamik der Pflegeversicherung\r\nEntwicklung der Sozialversicherungsbeiträge in % vom beitragspflichtigen Einkommen*\r\n* Steuerzuschüsse wurden nicht berücksichtigt.\r\n-60 %\r\n+100 %\r\n+15 %\r\n-5 %\r\nEin neuer Generationenvertrag für die Pflege | Mai 2024 | Seite 5\r\nGrund für die Beitragsentwicklung in der SPV sind die teuren Pflegereformen der vergangenen\r\nJahre, mit denen der Kreis der Leistungsempfänger und die Leistungen der Pflegeversicherung\r\nimmer mehr ausgeweitet wurden. Diese hatten zur Folge, dass die Leistungsausgaben deutlich\r\nstärker gewachsen sind als die Einnahmen, d. h. die SPV lebt seit Jahren über ihre Verhältnisse.\r\nDies führt zu einem strukturellen Defizit.\r\nDie Schere zwischen Ausgaben- und Einnahmenentwicklung dokumentiert die mangelnde\r\nfinanzielle Tragfähigkeit der jüngeren Pflegepolitik retrospektiv. Würden in den kommenden\r\nzwanzig Jahren die Leistungen der Pflegeversicherung weiter mit einem solchen Abstand zur\r\nverfügbaren Einnahmebasis ausgeweitet wie in den vergangenen zehn oder zwanzig Jahren,\r\nergeben sich in der SPV Beitragssätze, die der Wirtschaftsstandort Deutschland nicht überleben\r\nwürde.3\r\nDie Politik wird ihr Erwartungsmanagement gegenüber der Bevölkerung korrigieren und\r\ndeutlich machen müssen, dass Leistungsanpassungen wie zuletzt nicht mehr möglich sind und\r\nnoch mehr Eigenvorsorge für die steigenden Pflegekosten nötig wird. Sollte es ihr mit diesem\r\nunbequemen Erwartungsmanagement gelingen, die Schere zwischen Ausgaben- und Einnahmenentwicklung\r\nfast oder ganz zu schließen, würde der SPV-Beitragssatz allerdings trotzdem\r\nweiter steigen: allein aufgrund der Bevölkerungsalterung. Im geltenden Finanzierungsrahmen\r\ndes ‚alten Generationenvertrages‘ droht nämlich beides: permanente Enttäuschung über die\r\nRealentwertung von Versicherungsleistungen und zugleich Frust über steigende Sozialabgaben.\r\n3 Die in der Grafik auf Seite 6 gewählten vier Szenarien zur Entwicklung des SPV-Beitragssatzes basieren auf folgenden Annahmen:\r\n– Die Annahme, dass die beitragspflichtigen Einnahmen um 3,0 % wachsen, basiert auf dem Rentenversicherungsbericht des BMAS (vgl. Bundesministerium\r\nfür Arbeit und Soziales (BMAS): Rentenversicherungsbericht 2023, Seite 9). Eine identische Ausgaben- und Einnahmenentwicklung\r\nvon\r\njeweils 3 % illustriert, wie sich allein die Alterung der Bevölkerung zusammen mit dem Anstieg der Pflegebedürftigen auf den Beitragssatz auswirkt.\r\n– Die Annahme, dass die Ausgaben je SPV-Mitglied um 4,3 % steigen, basiert auf der Entwicklung der monatlichen Bruttoentgelte (Medianwert) von\r\nFachkräften in der Altenpflege von 2012 bis 2022 (vgl. Carstensen, Jeanette; Seibert, Holger; Wiethölter, Doris (2023): Entgelte von Pflegekräften\r\n2022, Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB), Nürnberg, Seite 4). Dies kann als „pflegespezifische Inflation“ bezeichnet werden.\r\n– Das Szenario „2,0 % Einnahmenwachstum und 5,7 % Ausgabenwachstum“ veranschaulicht die Beitragssatzentwicklung, wenn die durchschnittliche\r\nLücke zwischen Ausgaben- und Einnahmenentwicklung sich so fortsetzen würde wie in den letzten 20 Jahren.\r\n– Das Szenario „2,7 % Einnahmenwachstum und 8,6 % Ausgabenwachstum“ veranschaulicht die Beitragssatzentwicklung, wenn die durchschnittliche\r\nLücke zwischen Ausgaben- und Einnahmenentwicklung sich so fortsetzen würde wie in den letzten 10 Jahren.\r\nDas strukturelle Defizit der Sozialen Pflegeversicherung\r\nEinnahmen- und Ausgabenentwicklung in der SPV\r\n20 %\r\n15 %\r\n10 %\r\n5 %\r\n0 %\r\nQuelle: Wissenschaftliches Institut der PKV (2024)\r\n2002 2004 2006 2008 2010 2012 2014 2016 2018 2020 2022\r\njährliches Wachstum der Ausgabe je Versicherten\r\njährliches Wachstum der beitragspflichtigen\r\nEinnahmen je Mitglied\r\nEin neuer Generationenvertrag für die Pflege | Mai 2024 | Seite 6\r\nIm bestehenden Finanzierungsrahmen weiter auf Sicht zu fahren, kann daher nicht die Lösung\r\nsein. Es braucht vielmehr einen echten Paradigmenwechsel in der Pflegefinanzierung. Diesen\r\nhaben der Wissenschaftliche Beirat beim Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz4\r\nsowie die „Initiative für eine nachhaltige und generationengerechte Pflegereform“\r\ngefordert. Der Initiative zufolge sei eine Ausweitung der Leistungen im Umlageverfahren im\r\ndemografischen Wandel nicht tragfähig; die Finanzierung der Pflege werde zukünftig mehr\r\nEigenverantwortung und Vorsorge erfordern.5\r\n4 Vgl. Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (2022): Nachhaltige Finanzierungen von Pflegeleistungen. Gutachten des\r\nWissenschaftlichen Beirats beim Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK).\r\n5 Vgl. Initiative für eine nachhaltige und generationengerechte Pflegereform: https://www.generationengerechte-pflege.de\r\n2024 2026 2028 2030 2032 2034 2036 2038 2040 2042 2044\r\n13,7\r\n9,4\r\n5,6 5,8\r\n4,9\r\n4,1\r\n3,5 3,8\r\n4,6\r\nbei unterschiedlichen Annahmen der Einnahmen- bzw. Ausgabenentwicklung p.a.:\r\n3,0 % und 3,0 %\r\n3,0 % und 4,3 %\r\nGefährdung wirtschaftspolitischer Stabilitätsziele allein durch\r\ndie Pflegeversicherung\r\nSzenarien der Beitragssatzentwicklung der SPV bis 2044\r\nin % vom beitragspflichtigen Einkommen\r\nQuelle: PKV-Verband (2024)\r\n2,0 % und 5,7 % = Entwicklung 2002 bis 2022\r\n2,7 % und 8,6 % = Entwicklung 2012 bis 2022\r\nEin neuer Generationenvertrag für die Pflege | Mai 2024 | Seite 7\r\nZur Diskussion:\r\nMit mehr Eigenverantwortung zu einem\r\n„Neuen Generationenvertrag für die Pflege“\r\nLeitmotiv und Kriterium für eine generationengerechte Soziale Pflegeversicherung (SPV) ist eine\r\ndauerhafte Stabilisierung des Beitragssatzes. Denn nur so wird die implizite Verschuldung zu\r\nLasten der jüngeren Generation beendet. Die Bedingung dafür ist, dass die Ausgaben zukünftig\r\nnicht stärker wachsen als die Einnahmen. Dazu muss die Entwicklung der Leistungsausgaben\r\nder Pflegeversicherung deutlich gebremst und der Bevölkerung mehr Eigenverantwortung\r\nzugemutet werden. Das heißt praktisch, dass Leistungsverbesserungen wie in den vergangenen\r\n20 Jahren in der SPV nicht annähernd mehr möglich sein werden.\r\nZur Stabilisierung/Senkung des SPV-Beitragssatzes sind 3 Gestaltungsoptionen denkbar:\r\n1. Einnahmeorientierte Ausgabenpolitik: Dies bedeutet, dass die Ausgaben der SPV nur\r\nin dem Maße wachsen können, wie auch die Einnahmen wachsen – dann würde der\r\nSPV-Beitragssatz stabil bleiben. Leistungsanpassungen bzw. eine Dynamisierung der\r\nPflegeleistungen wären also in diesen Grenzen weiterhin möglich.\r\n2. Garantie und Festschreiben der SGB XI-Leistungsbeträge für alle Versicherten: Bei\r\ndieser Option würde es in der Zukunft keinerlei Leistungsanpassungen/Dynamisierung\r\nmehr geben. Die Ausgaben würden dauerhaft weniger stark steigen als die Einnahmen, mit\r\nder Folge eines sinkenden SPV-Beitragssatzes.\r\n3. Garantie und Festschreiben des SGB XI mit solidarischem Übergang für Ältere und\r\nbereits Pflegebedürftige: Hier wird im Unterschied zur Option 2 den älteren Versicherten\r\nab Alter 61 sowie den bereits Pflegebedürftigen ein Zuschuss zu den steigenden Pflegekosten\r\ngewährt (siehe Erläuterung der „degressiven Dynamisierung“ im Folgenden). Auch bei dieser\r\nOption sinkt der SPV-Beitrag dauerhaft, aber nicht so schnell wie in Option 2.\r\nBei jeder Gestaltungsoption wird die fortschreitende reale Pflegekostenentwicklung6 die festgeschriebenen\r\nSGB XI-Leistungen sukzessive entwerten. Den Versicherten wird entsprechend\r\nmehr Eigenverantwortung zugemutet. Mehr Eigenverantwortung wird je nach Lebensalter\r\nUnterschiedliches bedeuten: je jünger, desto mehr Zeit bleibt für Vorsorge, sei es durch Sparen\r\noder über eine Pflegezusatzversicherung; je älter, desto mehr wird auf private Sparguthaben\r\nund Vermögenswerte zurückgegriffen werden müssen. Diese sind als Rücklage für das Alter\r\ngebildet worden und die Pflege ist ein Abschnitt dieser Lebensphase.\r\nFür die Gestaltungsoption 1 spricht, dass die SGB XI-Leistungen weiterhin moderat angepasst\r\nwerden könnten, und dies einheitlich für alle Altersgruppen. Diese Anpassungen würden\r\nzwar im Rahmen realistischer Annahmen der Einnahmenentwicklung die Realentwertung der\r\nSGB XI-Leistungen angesichts einer Pflegeinflation von über 4 Prozent nicht voll kompensieren\r\nkönnen. Sie würden aber den Anstieg der Eigenanteile mildern.\r\n6 Gemessen an der Lohnentwicklung für Pflegefachkräfte waren das zuletzt durchschnittlich 4,3 Prozent pro Jahr (vgl. Carstensen, Jeanette;\r\nSeibert, Holger; Wiethölter, Doris (2023): Entgelte von Pflegekräften 2022, Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB), Nürnberg,\r\nSeite 4).\r\nEin neuer Generationenvertrag für die Pflege | Mai 2024 | Seite 8\r\nFür die Gestaltungsoption 2, also das Festschreiben der heutigen SGB XI-Leistungen für alle\r\nPflegeversicherten, spricht die damit einhergehende Garantie einer dauerhaften Beitragssatzsenkung\r\nmit entsprechendem Entlastungspotenzial für die Abgaben zur Sozialversicherung\r\ninsgesamt.\r\nFür die Gestaltungsoption 3 spricht die größere politische Akzeptanz des „Neuen Generationenvertrages\r\nfür die Pflege“ bei den Älteren und bereits Pflegebedürftigen: Um diese Personengruppen,\r\ndie nicht mehr aktiv vorsorgen können, mit der Dynamik der Pflegekosten in\r\nden kommenden Jahren nicht allein zu lassen und den Anstieg der Eigenanteile zumindest zu\r\ndämpfen, bietet sich für einen Übergangszeitraum das Instrument der degressiven Dynamisierung\r\nder SGB XI-Leistungen an: ein Zuschuss der gesetzlichen Pflegeversicherung, dessen Höhe\r\nmit dem Alter korreliert und von Geburtsjahrgang zu Geburtsjahrgang abgeschmolzen wird.\r\nDie folgende Tabelle zeigt exemplarisch, wie diese dritte Option gestaltet werden könnte: Für\r\nalle jüngeren Versicherten bis zum 60. Lebensjahr werden die Zahlbeträge der gesetzlichen\r\nPflegeversicherung ohne Dynamik garantiert, d. h. es erfolgt ein progressiver Realwertverlust\r\nin Abhängigkeit von der Pflegeinflation, der vollständig durch die private Vorsorge aufgefangen\r\nwerden muss. Die Versicherten ab 61 Jahre erhalten eine Leistungsanpassung an die Pflegekostenentwicklung,\r\ndie umso großzügiger ausfällt, je älter die Betroffenen sind.\r\nFür die Staffelung der Übergänge sind verschiedene Varianten denkbar. Konkreter Vorschlag\r\nfür die modellhafte Berechnung: Ausgehend von einer 50-prozentigen Übernahme der Pflegekostensteigerung\r\neines jeden Jahres für alle Alter ab 85 könnte die Dynamisierung in kleinen\r\n2-Prozent-Schritten für alle folgenden Jahrgänge sukzessive abgeschmolzen werden. Für die\r\nZäsur um das Alter 60 herum (d. h. keine Dynamisierung mehr) spricht der soziologische\r\nBefund, dass die Generation der Babyboomer relativ viel zu vererben haben wird, ihnen aber\r\nrelativ wenige Erben folgen. Im Sinne der Subsidiarität ist es sozialpolitisch geboten, spätestens\r\nmit diesem Alterssegment den Einstieg in den Ausstieg umlagefinanzierter Leistungsverbesserungen\r\nder SPV zu vollziehen.\r\nAllen Versicherten, die bereits pflegebedürftig sind, würde altersunabhängig ein Zuschuss von\r\n50 Prozent zu den steigenden Pflegekosten gewährt.\r\nAuch bei dieser dritten Option mit degressiver Dynamisierung für die Älteren und bereits\r\nPflegebedürftigen wäre mit dem „Neuen Generationenvertrag für die Pflege“ eine dauerhafte\r\nAbsenkung des SPV-Beitragssatzes gesichert und damit der Ausstieg aus der Spirale steigender\r\nGestaltungsoption 3: Garantie und Festschreiben des SGB XI mit\r\nsolidarischem Übergang für Ältere\r\nDegressive Dynamisierung der Pflegeleistungen\r\nAlter 85 Jahre\r\nund älter\r\n84\r\nJahre\r\n83\r\nJahre\r\n82\r\nJahre … 61\r\nJahre\r\n60 Jahre\r\nund jünger\r\nÜbernahme der\r\nKostensteigerungen\r\ndurch SPV/PPV zu…\r\n50 % 48 % 46 % 44 % … 2 % 0 %\r\nEigenanteil der\r\nVersicherten an der\r\nKostenentwicklung\r\n50 % 52 % 54 % 56 % … 98 % 100 %\r\nEin neuer Generationenvertrag für die Pflege | Mai 2024 | Seite 9\r\nBeitragssätze. Das zeigt die Simulation auf Basis drei verschiedener Szenarien, die unterschiedliche\r\nAnnahmen der Einnahmenentwicklung mit einer Pflegeinflation von 4,3 Prozent\r\nkorrelieren.7\r\nDer leichte Buckel in allen drei Kurven in den ersten Jahren zeigt, dass die Gestaltungsoption 3\r\nmit einer degressiven Dynamisierung den Beitragssatz zur SPV ein letztes Mal unter Druck\r\nsetzen würde. Diesem Preis eines temporären Übergangsszenarios steht aber nicht nur die\r\nwertvolle dauerhafte Entlastung bei den Beitragssätzen danach gegenüber, sondern gleich\r\nzum Start8 ein Einführungsgewinn für den Wirtschaftsstandort Deutschland: eine Senkung\r\ndes SPV-Beitragssatzes um 0,3 Prozentpunkte, da die Zuschüsse nach § 43c SGB XI zu den\r\nEigenanteilen in Pflegeeinrichtungen entfallen.9\r\nIn einem „Neuen Generationenvertrag für die Pflege“ sind die Zuschüsse nach § 43c SGB XI\r\nsystematisch, logisch wie methodisch fehl am Platz. Sie würden schon aus methodischen\r\nGründen entfallen müssen, da die Zuschüsse keine feste Größe sind, sondern in Prozentstufen\r\ndie Eigenanteile der Pflegebedürftigen subventionieren: je größer der Eigenanteil, desto größer\r\nder Zuschuss. Der § 43c SGB XI ist ein erst 2022 eingeführter Fremdkörper im SGB XI, der sich\r\nin kurzer Zeit als eine der teuersten Sozialreformen der vergangenen Jahre entpuppt hat. Er\r\nwird die Beitragszahler schon 2024 über 5 Mrd. Euro kosten – Tendenz steigend.\r\nDer „Neue Generationenvertrag für die Pflege“ senkt den SPV-Beitragssatz dauerhaft. Damit\r\nentsteht zusätzlicher Spielraum: entweder für die Reform der Kranken- und Rentenversicherung\r\n– im Sinne der Stabilisierung des Beitragssatzes zur Sozialversicherung insgesamt – oder\r\n7 Durch das Einfrieren der Leistungsbeträge wird die Ausgabendynamik in der SPV ausgebremst. Eine Kostenentwicklung im Pflegesektor\r\nexistiert aber weiterhin. Es wird unterstellt, dass sich diese am Lohnwachstum für Fachkräfte in der Altenpflege orientiert (4,3 %). Diese\r\nsogenannte Pflegeinflation ist entscheidend für das Ausmaß der degressiven Dynamisierung, die der älteren Bevölkerung und den bereits\r\nPflegebedürftigen im „Neuen Generationenvertrag für die Pflege“ noch zu Gute kommt.\r\nDie Annahmen zur Einnahmen- und Ausnahmenentwicklung entsprechen den Beitragssatzszenarien der SPV oben im Text (näher hierzu:\r\nBahnsen, Lewe/Wild, Frank (2023): Zur Beitragssatzentwicklung in der Sozialen Pflegeversicherung – Wie wirkt ein Einfriermodell mit\r\ndegressiver Leistungsdynamisierung? In: Zeitschrift für Wirtschaftspolitik, Band 72, Heft 2.).\r\n8 Die Simulation rechnet mit einem Startzeitpunkt des „Neuen Generationenvertrags für die Pflege“ am 1.1.2025.\r\n9 Zudem werden gesetzlich vorgesehene zukünftige Dynamisierungen für die Jahre 2025 und 2028 in der Simulation nicht berücksichtigt. An\r\nihre Stelle würde die degressive Dynamisierung treten.\r\n2024 2026 2028 2030 2032 2034 2036 2038 2040 2042 2044\r\nGestaltungsoption 3: Senkung des Beitragssatzes in jedem\r\nSzenario\r\nBeitragssatzwirkungen bei einer altersspezifischen degressiven Dynamisierung\r\nQuelle: PKV-Verband (2024)\r\n3,5 %\r\n2,5 %\r\n1,5 %\r\nbei unterschiedlichen Annahmen der\r\nEinnahmenentwicklung und Pflegeinflation p.a.:\r\n2,0 % und 4,3 % 2,7 % und 4,3 % 3,0 % und 4,3 %\r\nEin neuer Generationenvertrag für die Pflege | Mai 2024 | Seite 10\r\naber für moderate Leistungsverbesserungen im SGB XI, soweit diese im Rahmen der Einnahmenentwicklung\r\nbleiben und nicht in Widerspruch zur Norm der Beitragssatzstabilität geraten\r\n(Gestaltungsoption 1). In allen Varianten beendet der „Neue Generationenvertrag für die Pflege“\r\ndie implizite Verschuldung zu Lasten der jüngeren Generation in diesem Sozialversicherungszweig\r\nnachhaltig. Das unterscheidet ihn von allen derzeit diskutierten Finanzvorschlägen\r\nin der pflegepolitischen Debatte. Diese können dem Beitragssatzanstieg entweder nichts\r\nentgegensetzen oder verschärfen ihn sogar. Vgl. die Erläuterungen in der Anlage.\r\nWieviel Eigenverantwortung in der Pflege ist\r\nzumutbar?\r\nMit dem „Neuen Generationenvertrag für die Pflege“ werden die Versicherten für das Pflegerisiko\r\nmehr privat vorsorgen müssen. Daher widmet sich dieses Kapitel den Spielräumen für\r\nmehr Eigenverantwortung in der Pflege und ihrer sozialpolitischen Begründbarkeit.\r\nDie gesetzliche Pflegeversicherung mutet den Versicherten seit ihrem Start 1995 Eigenverantwortung\r\nzu, denn sie ist keine vollständige Absicherung der Pflegekosten. Im Fall der\r\nPflegebedürftigkeit trägt die gesetzliche Pflegeversicherung immer nur einen Teil der Aufwendungen.\r\nEinen großen Teil der Kosten müssen die Pflegebedürftigen und ihre Angehörigen\r\nselbst aufbringen. Besonders hoch sind Eigenanteile bei stationärer Pflege: Im bundesweiten\r\nDurchschnitt beträgt hier die Pflegelücke mittlerweile rund 2.800 Euro. Pflegebedürftige\r\nMenschen, die in vollstationären Pflegeeinrichtungen leben, erhalten seit 1. Januar 2022 einen\r\n„Leistungszuschlag“ auf die Kosten (§ 43c SGB XI). Dieser reduziert den Eigenanteil, je länger\r\ndie betreffende Person im Pflegeheim lebt. Diese Zuschläge wurden zum 1. Januar 2024 erhöht.\r\nPflegepflichtversicherung ist keine Vollversicherung\r\nMonatliche Kosten für stationäre Pflege, die die Pflegeversicherung nicht übernimmt*\r\npflegebedingte Kosten /\r\nEinrichtungseinheitlicher\r\nEigenanteil (EEE)\r\n943 €\r\nInvestitionskosten\r\n468 €\r\nVerpflegung\r\nund Unterkunft\r\n908 €\r\ninsgesamt\r\n2.806 €\r\nim Bundesdurchschnitt\r\nseit 1.1.2024 Zuschüsse zu\r\nden Pflegekosten im Heim:\r\n15 % ab dem 1. Monat\r\n30 % ab 12 Monaten\r\n50 % ab 24 Monaten\r\n75 % ab 36 Monaten\r\n* Abweichungen aufgrund von Rundungen möglich\r\nWerte im Bundesdurchschnitt, ohne Sondereinrichtungen, EEE inklusive Ausbildungsvergütung, Stand: 1.1.2024\r\nQuelle: PKV-Verband (2024)\r\nEin neuer Generationenvertrag für die Pflege | Mai 2024 | Seite 11\r\nDie finanziellen Spielräume der älteren Bevölkerung\r\nAnders als in der politischen Debatte über die stationäre Pflegelücke häufig nahegelegt wird,\r\nhaben die stark gestiegenen Pflegekosten in den vergangenen Jahren nicht zu mehr Altersarmut\r\nin Pflegeeinrichtungen geführt: Der Anteil der Empfänger von „Hilfe zur Pflege“ liegt seit Jahren\r\nkonstant bei rund 30 Prozent der Heimbewohner.\r\nAnders gewendet: Zwei Dritteln der Rentner sind die hohen stationären Eigenanteile zumutbar.\r\nSie sind nicht auf staatliche Hilfe angewiesen. Der erfreuliche Hintergrund: Die derzeitige\r\nRentnergeneration ist die vermögendste in der Geschichte der Bundesrepublik. „Was ist falsch\r\ndaran“, fragt sich in diesem Zusammenhang der ehemalige Generalsekretär des Caritasverbandes\r\nGeorg Cremer, „wenn vermögende Menschen gegen Ende ihres Lebens ihr Vermögen dafür\r\neinsetzen, eine gute Pflege mitzufinanzieren? Ist es nicht völlig rational, in der letzten Lebensphase\r\nVermögen wieder abzubauen?“ Die Finanzierungsalternative einer Ausweitung der Leistungen\r\nder Pflegeversicherung dagegen führe zu höheren Beiträgen, die ausgerechnet „auch Menschen\r\nzusätzlich belastet, die gar nicht die Chance haben, Vermögen aufzubauen.“ Zwar sei es verständlich,\r\ndass vermögende Menschen ihr Vermögen lieber den eigenen Kindern vererben wollen, „aber\r\nErbenschutz ist keine Aufgabe des Sozialstaates.“ Wer vererben wolle, hätte sein Vermögen im\r\nPflegefall durch eine Pflegezusatzversicherung schützen können.10\r\nDer Gesetzgeber hat das 2021 anders gesehen und mit dem § 43c SGB XI einen prozentualen\r\nZuschuss zu den stationären Eigenanteilen eingeführt, der sich in Abhängigkeit von der\r\nPflegedauer von Jahr zu Jahr zu erhöht, bis auf 75 Prozent im vierten Jahr. Dies hat zur Folge,\r\ndass Durchschnittsrentner11 maximal bis ins vierte Jahr stationärer Pflege auf Vermögensteile\r\nzurückgreifen müssen und spätestens ab dem vierten Jahr die Eigenanteile allein mit ihrer\r\nRente bezahlen können.\r\n10 Vgl. Cremer, Georg (2023): Erbenschutz ist keine Aufgabe des Sozialstaates, in: Zeit Online 16.1.2023.\r\n11 Laut Alterssicherungsbericht 2020 bezieht eine Durchschnittsrentnerin eine Rente (gesetzlich, betrieblich und privat) von 1.607 Euro und\r\nein Durchschnittsrentner von 1.816 Euro (vgl. Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS): Ergänzender Bericht der Bundesregierung\r\nzum Rentenversicherungsbericht 2020 gemäß § 154 Abs. 2 SGB VI (Alterssicherungsbericht 2020), Seite 224).\r\n26,9\r\n%\r\n31,9\r\n%\r\n2001 2011 2022\r\nZwei Drittel der Rentner können Eigenanteile tragen\r\nEmpfänger von „Hilfe zur Pflege“ als Anteil an allen vollstationär versorgten Pflegebedürftigen\r\nQuelle: Destatis, BMG, PKV-Verband (2023)\r\nEin neuer Generationenvertrag für die Pflege | Mai 2024 | Seite 12\r\nEine alleinstehende Durchschnittsrentnerin muss für eine vierjährige Pflege in einer stationären\r\nEinrichtung insgesamt 28.300 Euro aus eigenem Vermögen aufbringen, ein alleinstehender\r\nDurchschnittsrentner in drei Jahren 19.300 Euro.12 Dabei zeigt der Blick auf die\r\nVermögenssituation der älteren Bevölkerung, dass sich das Medianvermögen der Haushalte\r\nmit einem Haushaltsmitglied ab 75 Jahre auf rund 130.000 Euro beläuft.13 Mit der Ausweitung\r\nder Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung durch die Zuschussregelung nach § 43c\r\nSGB XI ist somit der überwiegende Teil des Vermögens der Mittel- und Oberschicht geschützt.\r\nDiese Zuschussregel ist ein Beispiel für Zielgruppenmissbrauch in der Sozialpolitik: begründet\r\nwurde sie mit der Abwendung von Altersarmut; de facto dient sie dem Erbenschutz und\r\nzementiert ungleiche Vermögensverhältnisse. Dieses verteilungspolitische Dilemma gilt gerade\r\nin der Pflege grundsätzlich für Leistungsausweitungen mit der Gießkanne: Sie werden von\r\nallen, auch den Geringverdienern, finanziert und reduzieren die Eigenanteile von Millionen\r\nRentnerhaushalten, die diese mit ihrem Altersvermögen tragen können. Derartige Verstöße\r\ngegen das Subsidiaritätsprinzip kann sich ein Land mit den demografischen Herausforderungen\r\nwie Deutschland nicht auf Dauer leisten, wenn der Sozialstaat selbst leistungsfähig bleiben soll.\r\nPositiv gewendet: Der Blick auf die aktuelle Rentnergeneration darf optimistisch stimmen.\r\nIhr kann mehr Eigenverantwortung in der Pflege zugemutet werden, weil sie dazu die finanziellen\r\nMöglichkeiten hat. Zugleich stellt das subsidiäre System der Sozialhilfe sicher, dass alle\r\nPflegebedürftigen versorgt werden können, auch diejenigen, die kein Vermögen aufbauen\r\nkonnten. Die Sozialhilfe ist aber effizienter als eine allgemeine Leistungserhöhung innerhalb\r\nder Sozialversicherung, weil sie sicherstellt, dass erst private Vermögen zur Pflegefinanzierung\r\nherangezogen werden, bevor die Solidargemeinschaft der Steuerzahler in Anspruch genommen\r\nwird.\r\n12 Vgl. nachfolgende Grafik.\r\n13 Vgl. Deutsche Bundesbank (2023): Monatsbericht April 2023, 75. Jahrgang, Nr. 4, Frankfurt am Main, Seiten 38 und 47.\r\n2.806 €\r\nAb dem vierten Jahr können Durchschnittsrentner\r\ndie Eigenanteile allein mit ihrer Rente\r\nbezahlen – und das bei einem Medianvermögen\r\nvon über 130.000 € der Haushalte Ü75.\r\nDurchschnittsrenten\r\nDie Absenkung der Eigenanteile auf\r\nDurchschnittsrentenniveau dient\r\nsomit dem Erbenschutz.\r\nQuelle: Alterssicherungsbericht (2020), Deutsche Bundesbank (2023)\r\nStationäre Zuschüsse widersprechen Subsidiaritätsprinzip\r\nEntwicklung der monatlichen Eigenanteile bei steigenden Zuschüssen nach § 43c SGB XI\r\n1.816 € 1.607 €\r\n1 . Jahr\r\n2.592 €\r\n–15 %\r\n2. Jahr\r\n2.378 €\r\n–30 %\r\n3. Jahr\r\n2.091 €\r\n–50 %\r\n4. Jahr\r\n–75 %\r\n1.734 €\r\nDauer stationärer Pflege:\r\nEin neuer Generationenvertrag für die Pflege | Mai 2024 | Seite 13\r\nEigenverantwortung mit Blick auf die jüngere Bevölkerung\r\nWie aber sieht es mit der Zumutbarkeit von Eigenverantwortung für zukünftige Rentnergenerationen\r\naus? Auch hier ist Zuversicht angebracht. Denn in unserer Gesellschaft des immer\r\nlängeren Lebens umfasst der Lebensabend tendenziell ein Viertel der Lebenszeit. Diese\r\nErwartung ist eine intrinsische Motivation zur allgemeinen, d. h. unspezifischen Altersvorsorge.\r\nDamit bleibt weiterhin ein hohes Potenzial für den Vermögensverzehr im Pflegefall.\r\nNeben der Notwendigkeit unspezifischer Altersvorsorge gibt es zudem die Möglichkeit spezifischer\r\nVorsorge für den Pflegefall mit Pflegezusatzversicherungen. Wer diesen Weg geht, hat\r\nden Vorteil, auch für das Risiko einer langen Pflegebedürftigkeit abgesichert zu sein. Mit der\r\nPflegezusatzversicherung ist zu relativ geringen Beiträgen die vollständige Absicherung der\r\nPflegekosten möglich.\r\nDer individuelle Versicherungsbedarf hängt von verschiedenen Faktoren ab. Wichtig ist hier\r\ninsbesondere die Frage, auf welche Einkünfte aus gesetzlichen, betrieblichen oder privaten\r\nRenten sowie auf welches Geld- und Sachvermögen im Pflegefall zurückgegriffen werden\r\nkann. So kann eine Absicherung der rein pflegebedingten Kosten (bei stationärer Pflege im\r\nBundesdurchschnitt 1.400 Euro pro Monat) schon völlig ausreichend sein, wenn durchschnittliche\r\nAlterseinkünfte zur Verfügung stehen. Mit diesen lassen sich die übrigen Kosten in einer\r\nstationären Einrichtung wie Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten in der Regel gut\r\nabdecken.\r\nZum Beispiel kann eine 35-jährige Person schon ab 45 Euro im Monat ein Monatsgeld von 1.400\r\nEuro zur Abdeckung der stationären Pflegelücke absichern, das zugleich bei häuslicher Pflege\r\nbereits in den unteren Pflegegraden 2 und 3 auskömmliche Leistungen um die 1.000 Euro bietet.\r\nGrundsätzlich gilt: je früher der Abschluss der Versicherung, desto günstiger der Beitrag.14\r\nEin weiterer Hebel zur Stärkung der Eigenverantwortung ist die betriebliche Pflegeversicherung.\r\nDas Beispiel „Careflex Chemie“ im Tarifvertrag für die Chemieindustrie hat gezeigt, dass man\r\nmit einem einzigen Vertrag über 400.000 Angestellte gegen die Pflegelücke versichern kann.\r\n14 Vgl. Assekurata (2024): Absicherung im Pflegefall: Wege zur Pflegevollversicherung mit der Pflegezusatzversicherung, Köln.\r\n... mit Alter 25 ab 30 €\r\n... mit Alter 35 ab 45 €\r\n... mit Alter 45 ab 67 €\r\n... mit Alter 55 ab 105 €\r\nMöglicher Monatsbeitrag in Euro bei Abschluss ...\r\nQuelle: Assekurata (2024)\r\nEin bezahlbarer Weg zur Pflegevollversicherung\r\nSo viel kostet die vollständige Absicherung der ambulanten und stationären Pflege\r\nEin neuer Generationenvertrag für die Pflege | Mai 2024 | Seite 14\r\nAuf diesem Weg können große Teile der Gesellschaft einen unkomplizierten und günstigen\r\nZugang zur Pflegevorsorge bekommen.\r\nUnternehmen können ihren Mitarbeitern auch unabhängig von einem Branchentarifvertrag\r\neine betriebliche Pflegezusatzversicherung anbieten. Dies zeigt die Firma Henkel, die seit\r\nAnfang 2019 für ihre Beschäftigten und Auszubildenden ein betriebliches Pflegemonatsgeld\r\nabsichert und die Beiträge zur Pflegevorsorge übernimmt.\r\nOb im Rahmen von tariflichen Vereinbarungen, ob als freiwillige Arbeitgeberleistung oder\r\nim Rahmen der individuellen Entgeltumwandlung: betriebliche Pflegevorsorge sollte Teil\r\nder betrieblichen Altersvorsorge sein und die entsprechenden Fördermöglichkeiten nutzen\r\nkönnen.\r\nExkurs „Obligatorische oder freiwillige private Pflegevorsorge?“\r\nDas Diskussionsangebot des „Neuen Generationenvertrages für die Pflege“ geht von Freiwilligkeit\r\nund Wahlfreiheit bei der Pflegevorsorge aus. Demgegenüber wird immer wieder die\r\nFrage aufgeworfen, ob die private Pflegevorsorge verpflichtend sein solle, inbesondere mit\r\ndem Hinweis, dass kapitalgedeckte Pflegezusatzversicherungen infolge der demografischen\r\nGrenzen der Umlagefinanzierung ein wichtiger Baustein in der Altersvorsorge sein werden\r\nund als Refinanzierungsbasis pflegerischer Leistungen zukünftig mehr benötigt werden denn\r\nje. Dafür spricht sicherlich die große, ja vollständige Absicherung der Gesellschaft gegen ein\r\nFinanzrisiko, das zumindest in der politischen Rhetorik längst den Aufstieg zum existenziellen\r\nRisiko erfahren hat. Für ein Obligatorium spricht versicherungstechnisch auch die damit\r\nverbundene gute Risikomischung und geringe Volatilität in der Prämienentwicklung.\r\nGegen ein Obligatorium spricht, dass es zwangsläufig auf einen gesetzlichen Leistungsstandard\r\nhinausläuft, während die Pflegelücke selbst millionenfach differiert, in Abhängigkeit von der\r\nobjektiv vorhandenen Vermögens- und Einkommenssituation im Alter und von subjektiven\r\nPräferenzentscheidungen, inwieweit die Pflegelücke aus einer spezifischen Versicherung und\r\ninwieweit sie aus der sonstigen Altersvorsorge geschlossen werden kann. Gegen ein Obligatorium\r\nspricht auch, dass sich damit die Abgabenlast am Wirtschaftsstandort Deutschland für\r\nalle erhöht, obwohl das finanzielle Risiko für die Mehrheit der Gesellschaft eigenverantwortlich\r\nim Rahmen der Altersvorsorge gelöst werden kann und für Einkommensschwache ein zielgruppengenaues\r\nInstrument in Form der subsidiären Sozialhilfe existiert.\r\nEin neuer Generationenvertrag für die Pflege | Mai 2024 | Seite 15\r\nWürde die junge Generation von einem „Neuen\r\nGenerationenvertrag in der Pflege“ profitieren?\r\nMit dem „Neuen Generationenvertrag für die Pflege“ würde erstmals in einem Sozialversicherungssystem\r\nder Ausstieg aus der Spirale steigender Lohnzusatzkosten dauerhaft gelingen.\r\nDavon würden alle Beitragszahler und der Wirtschaftsstandort Deutschland profitieren.\r\nDie Verschuldung zu Lasten der jungen Generation hätte zumindest in der Pflege ein Ende\r\ngefunden.\r\nUm zu beurteilen, ob die junge Generation auch mit Blick auf die dann fälligen Kosten der\r\nPflegevorsorge von einem solchen “New Deal” in der Pflegeversicherung profitiert, wird folgend\r\nder „Neue Generationenvertrag für die Pflege“ dem alten Generationenvertrag (d. h. dem Status\r\nquo) gegenübergestellt und die jeweilige Belastungswirkung am Beispiel eines 35-jährigen\r\nDurchschnittsverdieners berechnet.15\r\na) Weitergeltung des alten Generationenvertrags (Fortsetzung des Status quo)\r\nOhne generationengerechten Neustart in der sozialen Sicherung mit verbindlichen Spielregeln\r\nüber mehrere Legislaturperioden würde die alternde Bevölkerung aus nachvollziehbarer\r\nGewöhnung an die Verteilungsmechanismen des alten Generationenvertrages dafür sorgen,\r\ndass sich die Anspruchsinflation gegenüber der SPV wie bisher fortsetzt. Bei einer Politik des\r\n„Weiter so“ würde somit nach jeder Leistungsreform binnen Kurzem erneut der Ruf nach der\r\nnächsten Leistungsverbesserung laut werden – und die Bekenntnisse zu stabilen Finanzen\r\nregelmäßig Makulatur. Die Ausgabenentwicklung würde dann auch in Zukunft deutlich oberhalb\r\nder Einnahmenbasis liegen und der Beitragssatz dynamisch steigen. Wird die Vergangenheit in\r\ndie Zukunft fortgeschrieben, würde ein Durchschnittsverdiener, der heute 151 Euro SPV-Beitrag\r\nzahlt, in einem mittleren Szenario in zwanzig Jahren schon 526 Euro zahlen. Dabei bleibt der\r\nTeilkasko-Charakter der gesetzlichen Pflegeversicherung mit entsprechenden Eigenanteilen\r\nbestehen.\r\nb) Neuer Generationenvertrag für die Pflege\r\nNehmen wir als Durchführungsweg die Gestaltungsoption 3 mit einem solidarischen Übergang\r\nfür die Älteren und bereits Pflegebedürftigen (degressive Dynamisierung), würde sich die\r\nPflegeversicherung zwar übergangsweise noch an den steigenden Pflegekosten beteiligen,\r\nmittelfristig aber wegen des Festschreibens der SGB XI-Leistungen auf heutigem Niveau von der\r\nPflegekostenentwicklung entlastet. Egal welche Einnahmenentwicklung wir dabei unterstellen:\r\nDer SPV-Beitragssatz würde gesenkt und der Monatsbeitrag eines Durchschnittsverdieners in\r\nHöhe von heute 151 Euro würde in zwanzig Jahren weniger als 180 Euro betragen.\r\nDie Entlastung beim SPV-Beitrag infolge des „Neuen Generationenvertrages für die Pflege“ gibt\r\ndem Durchschnittsverdiener im Jahr 2044 einen finanziellen Spielraum von rund 350 Euro pro\r\nMonat. Diese Mittel können für eine unspezifische Alters- und Pflegevorsorge zurück- bzw.\r\nangelegt oder auch zugunsten einer spezifischen Pflegevorsorge in eine private Pflegezusatzversicherung\r\n(PZV) investiert werden. Dabei ist einzukalkulieren, dass die Pflegelücke infolge\r\nder Entwertung der Zahlbeträge des SGB XI von Jahr zu Jahr auf dem Niveau der Pflegeinflation\r\nzunehmen würde.\r\n15 Das durchschnittliche Einkommen laut Rentenversicherung liegt aktuell bei 3.750 Euro/Monat.\r\nEin neuer Generationenvertrag für die Pflege | Mai 2024 | Seite 16\r\nHeute trägt die SPV ungefähr die Hälfte der tatsächlichen Pflegekosten, in zwanzig Jahren wäre\r\nes nur noch ein Viertel. Ob die private Pflegevorsorge diese Lücke schließen kann, lässt sich\r\nam einfachsten am Beispiel einer Pflegetagegeldversicherung prüfen.\r\nDazu wird simuliert, dass der 35-jährige Beispielversicherte zum Start des „Neuen Generationenvertrages\r\nfür die Pflege“ eine Pflegezusatzversicherung abschließt, die bei stationärer Pflege\r\nein Monatsgeld von 1.400 Euro absichert und bei ambulanter Pflege bereits in Pflegegrad 2 und 3\r\num die 1.000 Euro und dann weiter aufwachsend zahlt. Damit sind die pflegebedingten Kosten,\r\ndie die gesetzliche Pflegeversicherung in stationären Einrichtungen im Bundesdurchschnitt\r\nnicht trägt, vollständig abgesichert sowie ein sehr hoher Absicherungsgrad bei häuslicher\r\nPflege erreicht. Der 35-jährige Beispielversicherte würde somit für 196 Euro im Monat (SPV-Beitrag\r\n151 Euro + Pflegezusatzversicherung 45 Euro) faktisch über eine Pflegevollversicherung\r\nverfügen.\r\nUm die inflationäre Entwertung beider Versicherungsbausteine (SPV und PZV) in den\r\nkommenden Jahrzehnten zu kompensieren, müsste er beide dynamisieren. Diese Dynamik\r\nhat ihren Preis: 241 Euro würde sie monatlich im Jahr 2044 kosten. Die Gesamtprämie läge\r\ndann bei 464 Euro – der versicherungstechnische Gegenwert wäre aber eine Pflegevollversicherung.\r\nSollte der Versicherte mit Blick auf Rentenanwartschaften und Vermögen nur eine\r\nPflegeteilversicherung benötigen, kann er die Prämie auch reduzieren.\r\nDie folgenden Darstellungen zeigen, dass die junge Generation von einem „Neuen Generationenvertrag\r\nfür die Pflege“ auch mit Blick auf die Preis-Leistungs-Seite der Pflegevorsorge\r\nprofitieren würde: Einem jüngeren Durchschnittsverdiener wäre es möglich, vollständig für\r\ndas Pflegerisiko abgesichert zu sein, und das zu unvergleichbar günstigeren Kosten als bei\r\neiner Fortsetzung des alten Generationenvertrages, denn bei diesem kämen die Kosten für\r\ndie Pflegevollversicherung ja noch oben drauf.\r\nProfitiert die junge Generation vom\r\n„Neuen Generationenvertrag“ …\r\n… wenn sie zugleich privat vorsorgen muss, um trotz eingefrorener SPV-Leistungen ausreichend\r\nfür den Pflegefall abgesichert zu sein?\r\n35-jähriger Durchschnittsverdiener (kinderlos) zahlt heute 151 Euro SPV-Beitrag –\r\n20 Jahre später wären es …\r\n… bei Fortsetzung des Status quo\r\nAnnahmen Einnahmenund\r\nAusgabenentwicklung\r\np.a.\r\nSPVBeitrag\r\n3,0 % und 4,3 % 395 €\r\n2,0 % und 5,7 % 526 €\r\n2,7 % und 8,6 % 887 €\r\nQuelle: PKV-Verband (2024)\r\n… im „Neuen Generationenvertrag“\r\nAnnahmen Einnahmenentwicklung\r\nund\r\nPflegeinflation p.a.\r\nSPVBeitrag*\r\nSpielraum\r\nfür private\r\nVorsorge\r\n3,0 % und 4,3 % 175 €\r\n2,0 % und 4,3 % 178 € 348 €\r\n2,7 % und 4,3 % 176 €\r\n* Dieser Monatsbeitrag würde infolge der Stabilisierung des Beitragssatzes in\r\nden kommenden 20 Jahren nur noch durch die Anpassung der Beitragsbemessungsgrenze\r\nbzw. durch Lohnzuwächse steigen.\r\nEin neuer Generationenvertrag für die Pflege | Mai 2024 | Seite 17\r\nUnd noch ein Vorteil: in der Simulation würden die Pflegekosten in zwanzig Jahren zu drei\r\nVierteln von einer Pflegetagegeldversicherung gedeckt werden, deren Mittel dem Versicherten\r\nin Form eines persönlichen Budgets im Pflegefall zur Verfügung stehen. Er ist bei dessen\r\nVerwendung nicht an das komplexe Leistungsrecht des SGB XI gebunden und kann allein\r\nentscheiden, bei wem er welche Unterstützung einkauft. Ein unschätzbarer Vorteil, wenn mit\r\ndem demografischen Wandel Pflegefachkräfte immer knapper werden.\r\nFinanzierungsanteile\r\nan den pflegebedingten\r\nKosten in 2044\r\n(symbolische Darstellung)\r\num Wertverluste zu vermeiden:\r\nDynamisierung der Leistungen\r\nder Pflegezusatzversicherung und\r\nder eingefrorenen SPV-Leistungen\r\nPflegezusatzversicherung zur\r\nAbsicherung der pflegebedingten\r\nKosten ambulant und stationär\r\nfür eingefrorene SPV-Leistungen\r\n241 €\r\n464 €\r\n45 €\r\n178 €\r\n286 € für die\r\nvollständige\r\nAbsicherung der\r\npflegebedingten\r\nKosten\r\nQuelle: PKV-Verband (2024), Assekurata (2024)\r\nDie monatliche Entlastung beim SPV-Beitrag eröffnet\r\nSpielräume für private Vorsorge\r\nBeispiel für die Pflegevollversicherung im neuen Generationenvertrag im Jahr 2044\r\nSoziale Pflegeversicherung\r\nPrivate Pflegezusatzversicherung\r\nohne PKV-Konzept\r\nPflege bleibt bezahlbar:\r\nDer junge\r\nDurchschnittsverdiener\r\nfährt mit\r\ndem neuen Generationenvertrag\r\nin\r\njedem Fall besser\r\nals mit der Verlängerung\r\ndes Status\r\nquo, da er bei vergleichbaren\r\noder\r\ngeringeren Beitragslasten\r\neine vollständige\r\nAbsicherung\r\nder pflegebedingten\r\nFinanzierungsanteile an den Kosten hätte.\r\npflegebedingten\r\nKosten\r\n(symbolische Darstellung)\r\n151 €\r\n2024 2044 2024 2044\r\n526 €\r\nQuelle: PKV-Verband (2024), Assekurata (2024)\r\nDie junge Generation profitiert vom\r\n„Neuen Generationenvertrag“\r\nBeiträge zur Sozialen Pflegeversicherung und Pflegezusatzversicherung heute und in 20 Jahren\r\nSoziale Pflegeversicherung\r\nPrivate Pflegezusatzversicherung\r\nPflegelücke/Eigenanteile\r\nmit PKV-Konzept\r\n196 €\r\n464 €\r\n45 €\r\n151 €\r\n286 €\r\n178 €\r\nEin neuer Generationenvertrag für die Pflege | Mai 2024 | Seite 18\r\nFazit\r\nEs gibt in jedem Sozialversicherungssystem spezifische Wege und Instrumente, den Beitragssatz\r\nzu stabilisieren. Erfahrungsgemäß führt dies zu Konflikten. Man denke nur an die aktuelle\r\nDebatte über das Renteneintrittsalter oder an die Leistungskürzungen sowie die Einführung\r\nvon Zuzahlungen in der Gesetzlichen Krankenversicherung im Kontext der Konjunkturkrise\r\nvor 20 Jahren. Solche Konflikte sind nur dann zielführend, wenn am Ende des Reformtunnels\r\nwirtschaftspolitische Erfolgschancen für Wachstum und Wohlstand zu erkennen sind. Wenn\r\ndie Begrenzung der gesamten Sozialabgaben verlässlich erreicht werden soll, bedarf es einer\r\nGesamtstrategie, die alle Teilsysteme der sozialen Sicherung berücksichtigt. Anderenfalls liefe\r\neine generationengerechte Reformpolitik Gefahr, dass Reformerfolge in dem einen System\r\ndurch ungebremste Beitragssatzentwicklungen in einem anderen System konterkariert werden.\r\nDas Diskussionsangebot des „Neuen Generationenvertrags für die Pflege“\r\n• leistet einen wesentlichen Beitrag zur Begrenzung der gesamten Sozialabgabenquote auf\r\n40 Prozent, indem es aufzeigt, wie sich der Beitragssatz zur Sozialen Pflegeversicherung\r\ndauerhaft stabilisieren oder auch senken lässt – und dies sogar mit der Option einer sozialverträglichen\r\nÜbergangslösung für die ältere Bevölkerung.\r\n• verhindert eine finanzielle Überdehnung der Sozialversicherung im demografischen Wandel\r\nund sichert die internationale wirtschaftliche Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands, indem\r\nes in der Pflege die Weichen auf Subsidiarität und Eigenverantwortung stellt.\r\n• ist nicht nur generationengerechter, sondern auch verteilungspolitisch gerechter, weil es\r\nsicherstellt, dass die Mittel- und Oberschicht ihr Altersvermögen im Pflegefall einsetzen\r\nmuss und sich nicht von Geringverdienern subventionieren lässt.\r\n• wäre die erste Sozialreform seit langem, von der die junge Generation profitiert: Sie könnte\r\nsich bei geringerer oder vergleichbarer finanzieller Gesamtbelastung zukünftig sogar mit\r\neiner Pflegezusatzversicherung eine vollständige Absicherung der Pflegekosten leisten.\r\nDie implizite Verschuldung zu Lasten der jüngeren Generation würde erstmals in einem\r\nSozialversicherungszweig auf null gefahren.\r\nEin neuer Generationenvertrag für die Pflege | Mai 2024 | Seite 19\r\nAnlage\r\nDie politischen Alternativen zum\r\n„Neuen Generationenvertrag“:\r\nunbezahlbar bis wirkungslos\r\nDie dauerhafte Stabilisierung des Beitragssatzes zur Sozialen Pflegeversicherung (SPV) und\r\ndamit die Begrenzung der Abgabenlast für Erwerbstätige und Arbeitgeber ist ein Alleinstellungsmerkmal\r\ndes „Neuen Generationenvertrages für die Pflege“. In der gesamten pflegepolitischen\r\nDebatte findet sich bislang kein vergleichbares Konzept. Vielmehr vergrößern gerade\r\ndie prominenteren Finanzierungsvorschläge das strukturelle Defizit der SPV oder bleiben ohne\r\nnachhaltige Wirkung auf die Entwicklung des Beitragssatzes und der zu zahlenden Beiträge:\r\n1.. Pflegevollversicherung\r\nUnter „Pflegevollversicherung“ wird gemeinhin die volle Übernahme aller pflegebedingten\r\nEigenanteile verstanden. Dies würde die Probleme der umlagefinanzierten SPV im demografischen\r\nWandel weiter verschärfen und wäre weder generationengerecht noch verteilungspolitisch\r\ngerecht:\r\n• Schon im ersten Jahr der Einführung würden dabei allein für die stationäre Pflege Mehrkosten\r\nin Höhe von 8,5 Mrd. Euro entstehen.16 Entsprechend müsste der Beitragssatz um\r\nca. 0,5 Beitragssatzpunkte angehoben werden.\r\n• Verteilungspolitisch wäre eine Pflegevollversicherung ungerecht. Gut zwei Drittel der\r\nRentnerhaushalte in Deutschland können die Pflegekosten selbst tragen. Im Fall einer\r\nVollversicherung – von der Solidargemeinschaft finanziert – würde das private Vermögen\r\ndieser Haushalte entsprechend geschont. Die Nutznießer einer Vollversicherung wären\r\nletztlich die Erben. Eine gezielte Unterstützung Bedürftiger sieht offensichtlich anders aus.\r\nSie ist nur über die subsidiäre Sozialhilfe möglich, die eine Vermögensprüfung voraussetzt.\r\n• Dazu Eva Maria Welskop-Deffaa (Präsidentin des Deutschen Caritasverbandes): „Wir brauchen\r\nkein Erbenschutzprogramm. Wir müssen uns gegenseitig darin bestärken zu sagen: Wer alt\r\nund krank ist, hat das gute Recht, Vermögen für die Pflege aufzuzehren, um gut versorgt zu sein.“17\r\n2.. Finanzausgleich zwischen Sozialer und Privater Pflegeversicherung oder\r\nPflegebürgerversicherung\r\nIn der Debatte zur künftigen Pflegefinanzierung wird immer wieder ein Finanzausgleich\r\nzwischen Sozialer (SPV) und Privater Pflegeversicherung (PPV) gefordert. Begründet wird\r\ndies mit einem Vergleich der durchschnittlichen Ausgaben je Versicherten, die eine günstigere\r\nRisikostruktur der PPV belegen sollen. In eine ähnliche Richtung geht der Vorschlag einer\r\nPflegebürgerversicherung, in der die PPV-Versicherten in die SPV einbezogen werden.\r\n16 Schätzungen des NRW-Gesundheitsministeriums. Vgl. WDR vom 14.08.2023: Geteiltes Echo auf Laumanns Pflegevollversicherung, online\r\nunter: https://www1.wdr.de/nachrichten/landespolitik/gestiegene-pflegekosten-pflegevollversicherung-100.html\r\n17 Caritas-Pressemeldung vom 28.08.2023.\r\nEin neuer Generationenvertrag für die Pflege | Mai 2024 | Seite 20\r\n• Beide Optionen sind rein hypothetisch, weil der Gesetzgeber mit der Etablierung einer\r\numlagefinanzierten SPV und einer kapitalgedeckten PPV 1994 zwei getrennte Versichertenkollektive\r\nbzw. Solidargemeinschaften geschaffen hat. Nachträgliche Finanztransfers\r\nzwischen ihnen wären ein verfassungswidriger Eingriff in bestehende Verträge.\r\n• Praktisch wären Bürgerversicherung und Finanzausgleich ein nutzloses Strohfeuer: mit\r\n10 Prozent der PPV-Versicherten lässt sich das strukturelle Finanzproblem von 90 Prozent\r\nSPV-Versicherten nun einmal nicht lösen.\r\n• Szenario-Berechnungen gehen davon aus, dass ein Finanzausgleich den SPV-Beitragssatz nur\r\nzum Start um 0,1 Prozentpunkte senken würde und infolge der Alterung des PPV-Kollektivs\r\nnicht nur abnehmen, sondern sich auch irgendwann umkehren würde.18\r\n3.. Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze auf das Niveau der\r\nRentenversicherung\r\nDie Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze der (Kranken- und) Pflegeversicherung auf\r\ndas Niveau der Rentenversicherung wäre zum einen wirtschaftlich desaströs, denn sie wirkt\r\nals Sonderabgabe auf hochqualifizierte Arbeit. Zum anderen würde sie den SPV-Beitragssatz\r\neinmalig nur um rund 0,25 Prozentpunkte senken.19 Dem weiteren Beitragssatzanstieg hätte\r\nsie nichts entgegenzusetzen, wird ihn sogar verschärfen (Schwarzarbeit, Abwanderung).\r\n4.. Steuerzuschüsse zur SPV\r\nFür die Forderung nach Steuerzuschüssen für die SPV mag es zumindest im begrenzten\r\nRahmen versicherungsfremder Leistungen gute Gründe geben (zum Beispiel die Übernahme\r\nder Rentenversicherungsbeiträge von Pflegepersonen). Eine Steuerfinanzierung zur Dämpfung\r\ndes Beitragssatzes indes verkennt die Realität: Deutschland befindet sich in einer strukturellen\r\nHaushaltskrise, während der wachsende Ausgabenbedarf für staatliche Kernaufgaben (z. B.\r\nVerteidigung) weiter zunehmen wird.\r\nEin Steuerzuschuss erzeugt in diesem Kontext allenfalls eine kurzfristige Illusion von Finanzierungssicherheit,\r\nverschleppt Strukturreformen und führt die Pflege in eine aussichtslose\r\nKonkurrenz mit anderen Staatszielen. Die kurze Geschichte des bisherigen Pflege-Steuerzuschusses\r\nvon nur einer Milliarde zeigt, dass dies keine nachhaltige Finanzoption ist.20 Um auch\r\nnur mittelfristig mit Steuermitteln den Beitragssatz zur SPV stabilisieren zu können, wäre schon\r\nim Jahr 2030 ein Steuerzuschuss von 21 Mrd. Euro nötig.21\r\n18 Vgl. Neusius (2019): Pflegeversicherung – Ausgleich mit Privatversicherung hilft nicht. Wirtschaftsdienst 2019 (6), S. 421-424.\r\n19 Vgl. Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft e. V. – vbw (2023): Sozialversicherung und Lohnzusatzkosten, München.\r\n20 Um die Finanzierung der Sozialen Pflegeversicherung zu stabilisieren, wurde ab dem Jahr 2022 mit dem „Gesetz zur Weiterentwicklung der\r\nGesundheitsversorgung“ (GVWG) erstmalig ein Bundeszuschuss zur SPV in Höhe von 1 Milliarde Euro pro Jahr eingeführt. Dieser pauschale\r\nSteuerzuschuss wurde im Bundeshaushalt für 2024 bereits wieder gestrichen.\r\n21 Dieser Wert ergibt sich, wenn sich Ausgaben und Einnahmen in den kommenden Jahren so entwickeln wie in den vergangenen 20 Jahren\r\n(vgl. Wissenschaftliches Institut der PKV)."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-05-16"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0010331","regulatoryProjectTitle":"Pflegereform: Generationengerechte, nachhaltige Finanzierung sicherstellen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/0d/0f/328617/Stellungnahme-Gutachten-SG2407010040.pdf","pdfPageCount":80,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Die Pflege+ Versicherung\r\nABSCHLUSSBERICHT\r\nVorschlag für eine generationengerechte, \r\nparitätische Pflegekostenversicherung\r\nBerlin, April 2023\r\n\r\n1\r\nDie Pflege+ Versicherung\r\nABSCHLUSSBERICHT\r\nVorschlag für eine generationengerechte, \r\nparitätische Pflegekostenversicherung\r\n2\r\nDie Pflege+ Versicherung | 04.2023\r\n3\r\nDie in diesem Gutachten verwendeten Personenbezeichnungen gelten im Sinne der Gleichbehandlung grundsätz\u0002lich für alle Geschlechter. Die verkürzte Sprachform hat nur redaktionelle Gründe und beinhaltet keine Wertung.\r\nVorwort\r\nDer Koalitionsvertrag von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP vom 7. Dezember 2021 sieht \r\neinen Prüfauftrag für eine generationengerechte Absicherung der Eigenanteile an den Pflege\u0002kosten in Pflegeeinrichtungen vor. Vor diesem Hintergrund hat der Verband der Privaten \r\nKrankenversicherung im September 2022 einen interdisziplinären Experten-Rat Pflegefinanzen \r\ninitiiert, der Lösungsvorschläge erarbeiten soll, wie die Finanzierung der Eigenanteile an den \r\npflegebedingten Kosten abgesichert werden kann. Dem Experten-Rat Pflegefinanzen gehören \r\nan: Prof. Dr. Christine Arentz (Technische Hochschule Köln), Prof. Dr. Thiess Büttner (Friedrich\u0002Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg), Constantin Papaspyratos (Bund der Versicherten, \r\nHamburg), Prof. Dr. Christian Rolfs (Universität zu Köln) und Prof. Dr. Jürgen Wasem (Vorsitzender, \r\nUniversität Duisburg-Essen).\r\nDie Mitglieder des Experten-Rates legen hiermit ihr Gutachten vor.\r\nDer Experten-Rat dankt Frau Dr. Susanna Kochskämper, die die Arbeit an dem Gutachten \r\nkoordinierend unterstützt hat und immer für uns ansprechbar war. Wir danken zudem Herrn Holger \r\nEich, dem für die Aktuariate des Verbandes der Privaten Krankenversicherung verantwortlichen \r\nGeschäftsführer, der mit dem Zugriff auf die Datenbank zu Pflegekosten in den stationären Pflege\u0002einrichtungen und seiner Expertise zum Kalkulationsmodell der Privaten Krankenversicherung \r\ndie empirischen Analysen im Gutachten erst ermöglicht hat.\r\nKöln, Nürnberg, Hamburg und Essen, den 17. April 2023\r\nChristine Arentz \r\nThiess Büttner \r\nConstantin Papaspyratos \r\nChristian Rolfs \r\nJürgen Wasem\r\nDie Pflege+ Versicherung | 04.2023\r\n4\r\nExecutive Summary\r\n1. Die in den 1990er Jahren geschaffene Gesetzliche Pflegeversicherung deckt nur einen Teil \r\nder pflegebedingten Kosten in den Pflegeeinrichtungen ab. Diese Kosten sind weitaus stärker \r\ngestiegen als die Leistungen der Gesetzlichen Pflegeversicherung. In der Konsequenz sind die \r\nEigenanteile, die Pflegebedürftige an den pflegebedingten Kosten tragen müssen, erheblich \r\nangestiegen und belaufen sich aktuell auf monatlich rund 1.200 Euro im Bundesdurchschnitt. \r\nEs ist davon auszugehen, dass die pflegebedingten Kosten (u. a. wegen der unterdurchschnitt\u0002lichen Rationalisierbarkeit von Pflege sowie aufgrund des Fachkräftemangels und seinen \r\nAuswirkungen auf die Lohn- und Gehaltsentwicklung von Pflegekräften) weiter ansteigen \r\nwerden und damit der Eigenanteil auch zukünftig dynamisch wachsen wird.\r\n2. SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP haben in ihrem Koalitionsvertrag vom 7. Dezember \r\n2021 einen Prüfauftrag für eine weitergehende Absicherung der Eigenanteile vereinbart. \r\nVor diesem Hintergrund hat der Verband der Privaten Krankenversicherung im September \r\n2022 einen interdisziplinären Experten-Rat initiiert, der Lösungsvorschläge in Bezug auf die \r\nAbsicherung der Finanzierung der Eigenanteile an den pflegebedingten Kosten erarbeiten soll. \r\nDem Experten-Rat gehören an: Prof. Dr. Christine Arentz, Prof. Dr. Thiess Büttner, Constantin \r\nPapaspyratos, Prof. Dr. Christian Rolfs und Prof. Dr. Jürgen Wasem (Vorsitzender). Die Mit\u0002glieder des Experten-Rates legen hiermit ihr Gutachten vor.\r\n3. Der Prüfauftrag im Koalitionsvertrag sieht vor, dass die ergänzende Absicherung generationen\u0002gerecht ausgestaltet werden soll. Dies erscheint dem Experten-Rat nachvollziehbar, wird doch \r\ndie absehbare demografische Entwicklung in den Systemen der sozialen Sicherung aufgrund \r\ndes Umlageverfahrens zu einer weiteren Belastung der jüngeren Generationen zugunsten der \r\nälteren Jahrgänge führen. Vor diesem Hintergrund erachtet es der Experten-Rat für geboten, \r\ndie Absicherung der Eigenanteile an den pflegebedingten Kosten nicht ebenfalls über das \r\nUmlageverfahren zu finanzieren. Vielmehr wird vom Experten-Rat ein Vorschlag entwickelt, \r\nder eine kapitalgedeckte Versicherung mit Auf- und Abbau von Alterungsrückstellungen\r\nzur Abdeckung der Differenz zwischen den pflegebedingten Kosten und den Leistungen \r\nder Gesetzlichen Pflegeversicherung vorsieht. Das Modell ist innovativ, berücksichtigt die \r\nunterschiedlichen Sicherungsbedarfe in den verschiedenen Altersgruppen und verbindet \r\nKapitaldeckung mit sozialpolitischen Flankierungen.\r\n4. Der Vorschlag des Experten-Rats fokussiert auf die Absicherung der Eigenanteile in der \r\nstationären Pflege. Die ergänzende Versicherung – der Experten-Rat bezeichnet sie als \r\n„Pflege+ Versicherung“ – baut auf den von der Gesetzlichen Pflegeversicherung seit 2022 \r\ngezahlten Zuschlägen zu den Leistungen (§ 43c SGB XI) auf und sichert die beim Pflege\u0002bedürftigen verbleibenden pflegebedingten Eigenanteile ab. Es verbleibt lediglich ein pro\u0002zentualer Selbstbehalt von 10 %. Die Pflege+ Versicherung ist als Pflegekostenversicherung \r\nausgestaltet.\r\n5. Die Pflege+ Versicherung berücksichtigt von Anfang an die zu erwartenden Kostensteigerungen \r\nin der Pflege und bietet durch das Einkalkulieren dieser pflegespezifischen Inflation einen \r\nwirksamen Schutz vor der Entwertung der Versicherungsleistungen.\r\n6. Es besteht zwar bereits ein breites Angebot an Pflegezusatzversicherungen. Die Erfahrungen \r\nder vergangenen 30 Jahre zeigen allerdings, dass das Angebot zur Versicherung der von der \r\nGesetzlichen Pflegeversicherung nicht gedeckten Pflegekosten nur sehr begrenzt genutzt \r\nwird. Hierfür sind verschiedene Gründe anzuführen. Die Wahrscheinlichkeit des Eintritts von \r\nDie Pflege+ Versicherung | 04.2023\r\n5\r\nPflegebedürftigkeit, welche typischerweise erst im hohen Alter eintritt, wird von den Jungen \r\nvielfach unterschätzt. Zudem verlassen sich viele auf die Pflege durch Angehörige oder die \r\nFinanzierung im Rahmen des Sozialstaats. Eine sozialpolitisch wünschenswerte hinreichend \r\nbreite Abdeckung des finanziellen Risikos der Eigenanteile kann daher nur erreicht werden, \r\nwenn sie obligatorisch ist. Der Experten-Rat empfiehlt daher, die ergänzende Absicherung \r\nder Eigenanteile als Pflichtversicherung für die gesamte Bevölkerung auszugestalten. \r\nDas Angebot einer lediglich freiwilligen Versicherung, wie sie im Prüfauftrag des Koalitions\u0002vertrags angedacht ist, wäre auch deswegen problematisch, weil es zu adverser Selektion \r\neinlädt: Personen mit überdurchschnittlichem Risiko, pflegebedürftig zu werden, würden die \r\nVersicherung voraussichtlich überdurchschnittlich häufig abschließen. Da aber die Prämien \r\nfür die vom Experten-Rat vorgeschlagene Pflege+ Versicherung so berechnet werden, dass sie \r\nden erwarteten Kosten in den jeweiligen Alterskohorten entsprechen, gilt für die jeweiligen \r\nGeburtsjahrgänge eine Äquivalenz zwischen Prämien und Leistungen. Der Experten-Rat \r\nhält deshalb den mit der Versicherungspflicht verbundenen Eingriff in die Vertragsfreiheit zur \r\nErreichung der Ziele des Koalitionsvertrags für vertretbar.\r\n7. Die Pflicht zur Versicherung für die Bevölkerung muss durch eine geeignete Regulierung der \r\nAnbieter begleitet sein. So ist ein Kontrahierungszwang für die Versicherungsunternehmen\r\nerforderlich, sie dürfen niemanden ablehnen. Es gibt dabei keine Gesundheitsprüfung. Um \r\nden Versicherten einen nachteilsfreien Wechsel zwischen Versicherern zu ermöglichen und \r\ndamit Wettbewerb zwischen den Versicherungsunternehmen zu befördern, ist es weiter\u0002hin erforderlich, dass den Versicherten beim Wechsel zwischen den Versicherungsunter\u0002nehmen die bis dahin aufgebaute Alterungsrückstellung vollständig mitgegeben wird. Die \r\nPrämienkalkulation der Versicherer erfolgt nach einheitlichen Grundsätzen. Zum Ausgleich \r\nunterschiedlicher Versichertenstrukturen findet ein Risikoausgleich zwischen den Ver\u0002sicherungsunternehmen statt.\r\n8. Der Vorschlag des Experten-Rats für die Pflege+ Versicherung sieht sozialpolitische \r\nFlankierungen vor:\r\n• Analog zum Basistarif in der PKV schlägt der Experten-Rat für die Pflege+ Versicherung \r\nbei Hilfebedürftigkeit eine Prämienhalbierung zulasten der Versichertengemeinschaft \r\nvor. Löst auch die hälftige Prämie Unterstützungsbedarf aus, wird diese hälftige Prämie \r\nvon dem zuständigen Sozialleistungsträger übernommen.\r\n• Kinder werden bis zum Alter von 18 Jahren (23 Jahre bei Nichterwerbstätigkeit bzw. 25 \r\nJahre bei Berufsausbildung/Studium) prämienfrei versichert.\r\n• Die Prämien für nicht erwerbstätige Ehepartner werden zulasten der Versicherten\u0002gemeinschaft auf 50 % der Prämie begrenzt.\r\n• Prämienhalbierung im Rentenalter: Der Aufbau von Alterungsrückstellungen in der \r\nPflege+ Versicherung ist so kalkuliert, dass mit Eintritt in die Rente eine Halbierung der \r\nPrämie ermöglicht wird. \r\n9. Dem Koalitionsvertrag folgend, sieht der Vorschlag des Experten-Rats vor, dass die Prämie \r\nwährend der Erwerbsphase paritätisch von Arbeitgebern und Arbeitnehmern getragen\r\nwird. Im Rentenalter wird die (halbierte) Prämie alleine von den Versicherten getragen.\r\n10. Die Ausgestaltung im Kapitaldeckungsverfahren ist generationengerecht. Für die heute bereits \r\nälteren Geburtsjahrgänge wäre eine Vollabsicherung des pflegebedingten Eigenanteils indes \r\nmit sehr hohen Prämien verbunden. Zudem ist anzunehmen, dass die heute älteren Geburts\u0002jahrgänge vielfach bereits finanziell für die Pflege im Alter vorgesorgt haben. Daher wird hier \r\nfür die Einführungsphase der Pflege+ Versicherung ein dreistufiges Modell vorgeschlagen:\r\nDie Pflege+ Versicherung | 04.2023\r\n6\r\n• Eine Vollabsicherung des Eigenanteils (mit Selbstbehalt von 10 %) für die bei Start \r\nder ergänzenden Pflege+ Versicherung jüngeren Geburtsjahrgänge. Innerhalb dieser \r\nKohorte sind die Prämien der jüngeren Versicherten geringer als bei den Älteren, da sie \r\neine längere Ansparphase für den Aufbau der Alterungsrückstellungen haben.\r\n• Eine „Gleitzone“ mit altersabhängiger Leistungsanpassung für die bei Start der \r\nergänzenden Pflege+ Versicherung älteren Geburtsjahrgänge im erwerbsfähigen \r\nAlter. In der vom Experten-Rat berechneten Variante wird der Schwellenwert zwischen \r\n„jüngeren“ und „älteren“ Versicherten bei 45 Jahren angesetzt. Mithin würde die Prämie \r\nfür Versicherte im Alter von 46 Jahren oder älter nicht höher sein als bei einem Alter von \r\n45 Jahren; die Leistungszusage für den Pflegefall wird aber bei den älteren Erwerbstätigen \r\ngraduell verringert. Dies bedeutet, dass die bei Start der Versicherung zu entrichtenden \r\nPrämien für Versicherte mit 45 Jahren und Versicherte kurz vor Renteneintritt identisch \r\nsind, die Leistungszusage für den Pflegefall allerdings für den 45-Jährigen deutlich höher \r\nist als für den 65-Jährigen. Die Äquivalenz zwischen den gezahlten Prämien und den \r\nerwarteten Leistungen ist dabei gewahrt.\r\n• Falls es politisch für notwendig erachtet wird, auch die Eigenanteile der Geburtsjahrgänge \r\nim Rentenalter zu begrenzen, wird der Vorschlag mit einer dritten Stufe kombiniert: Sie \r\ndeckelt die Belastung durch Eigenanteile auf einen maximalen prozentualen Selbst\u0002behalt für Personen, die bei Start der ergänzenden Versicherung bereits im Renten\u0002alter sind. Diese Personen würden altersunabhängig eine einheitliche Prämie zahlen und \r\neinheitliche Leistungen erhalten. Eine Umlage erfolgt somit nur zwischen Personen im \r\nRentenalter, ein Rückgriff auf jüngere Jahrgänge erfolgt nicht.\r\nDieses dreistufige Modell trägt den unterschiedlichen Möglichkeiten und Bedarfen in den \r\nverschiedenen Altersgruppen angemessen Rechnung. Wo die Altersgrenze zwischen den \r\nersten beiden Stufen des Modells gesetzt wird, ist politisch zu entscheiden.\r\n11. Der Experten-Rat hat für das vorgeschlagene Modell mit den ihm zur Verfügung stehenden \r\nDaten exemplarisch die resultierenden Prämien errechnet. Dabei hat der Experten-Rat vor\u0002sichtig kalkuliert. So wurde etwa angenommen, dass die Leistungen jedes Jahr nominal um \r\n4 % steigen werden. Für die Modellierung der Einführungsphase wurde die Altersschwelle \r\nzwischen „jüngeren“ und „älteren“ Erwerbstätigen bei 45 Jahren gesetzt.\r\n• Das Modell führt für die im Einführungsjahr 20-Jährigen bei einem (lebenslang pro\u0002zentual konstanten) Anspruch auf Aufstockung der Leistungen der Gesetzlichen Pflegever\u0002sicherung auf 90 % des Eigenanteils zu Monatsprämien von rund 39 Euro, von denen bei \r\nErwerbstätigen der Arbeitgeber die Hälfte abführt. Die Prämie für die Pflege+ Versicherung \r\nbleibt bei Verwirklichung der getroffenen, konservativen Annahmen in realen Preisen bis \r\nzum Eintritt in die Rente konstant, erhöht sich also jährlich nur im Umfang der allgemeinen \r\nInflationsrate. Im Rentenalter sinkt sie dann auf die Hälfte und ist vom Versicherten alleine \r\nzu tragen. Um diese Absenkung zu erreichen, wird in den während der Erwerbsphase ent\u0002richteten Prämien eine Komponente zur Finanzierung der Prämienentlastung integriert.\r\n• Dieser Tarif gilt auch für alle jüngeren Geburtsjahrgänge, die künftig mit Eintritt in das \r\nErwerbsalter prämienpflichtig in die Pflichtversicherung einbezogen werden.\r\n12. Für Versicherte, die im Einführungsjahr der Pflege+ Versicherung bereits älter als 20 Jahre \r\nsind, ergibt sich:\r\n• Jüngere Erwerbstätige bis 45 Jahre müssen in der Einführungsphase eine höhere Prämie \r\nals die 20-jährigen zahlen, um die erforderliche Ansparung zu leisten. Konkret steigt die \r\nim Einführungsjahr zu zahlende Prämie bis auf einen Wert von 52 Euro für Versicherte, \r\nDie Pflege+ Versicherung | 04.2023\r\n7\r\ndie im Einführungsjahr 45 Jahre alt sind. Auch dieser Betrag bleibt bei Realisierung der \r\nkonservativen Annahmen in den Folgejahren real konstant.\r\n• Für Versicherte, die im Einführungsjahr zwischen 45 und 66 Jahre alt sind, beträgt \r\ndie (real konstante) Monatsprämie im Einführungsjahr ebenfalls 52 Euro, wovon bei \r\nErwerbstätigen wiederum die Hälfte der Arbeitgeber abführt. Die (prozentual lebenslang \r\nkonstante) Leistungszusage der Pflege+ Versicherung wird in dieser Personengruppe \r\nmit zunehmendem Alter geringer und beträgt (ausgehend von 90 % bei 45-Jährigen) \r\nbei Personen, die im Einführungsjahr 65 Jahre alt sind, noch rund 56 % des Eigenanteils.\r\n13. Sofern auch Personen in die Pflege+ Versicherung einbezogen werden, die im Einführungs\u0002jahr bereits das 67. Lebensjahr vollendet haben, beträgt die Monatsprämie die Hälfte des \r\nzuvor genannten Betrags, also 26 Euro. Die Prämie für die Pflege+ Versicherung bleibt in den \r\nFolgejahren bei Verwirklichung der konservativen Annahmen des Experten-Rats real konstant, \r\nerhöht sich also nur im Umfang der allgemeinen Inflationsrate. Der Leistungsanspruch beläuft \r\nsich bei dieser Personengruppe auf 40 % des Eigenanteils.\r\nDie Pflege+ Versicherung | 04.2023\r\n8\r\nInhalt\r\nVorwort.................................................................................................................................................... 3\r\nExecutive Summary............................................................................................................................... 4\r\nAbbildungsverzeichnis .......................................................................................................................10\r\nTabellenverzeichnis .............................................................................................................................10\r\n1. Einleitung und Zielsetzung .....................................................................................................................11\r\n1.1 Koalitionsvertrag ...........................................................................................................................................11\r\n1.2 Zielsetzung........................................................................................................................................................12\r\n2. Ausgangssituation..........................................................................................................................................13\r\n2.1 Der Eigenanteil in der Gesetzlichen Pflegeversicherung .........................................................13\r\n2.1.1 Finanzierbarkeit der stationären Pflege im Status quo ......................................................14\r\n2.1.2 Einflussfaktoren auf die „Vorsorgelücke“ in der stationären Pflege ...........................18\r\n2.2 Bestehende Versicherungsmöglichkeiten .......................................................................................22\r\n2.2.1 Marktübliche Verträge und vertragliche Leistungen...........................................................22\r\n2.2.2 Prämienanpassungen in der Pflegezusatzversicherung.....................................................24\r\n2.2.3 Die Kosten des Versicherungsschutzes: Prämienbeispiele...............................................27\r\n2.2.4 Personen mit bestehenden Pflegezusatzversicherungsverträgen................................30\r\n2.2.5 Verbraucher- und Vermittlungsprobleme beim Zugang zum bedarfsdeckenden \r\nVersicherungsschutz.............................................................................................................................31\r\n2.2.6 Anforderungen und Voraussetzungen für einen bedarfsorientierten \r\nergänzenden Pflegeversicherungsschutz...................................................................................33\r\n2.3 Versicherungspflicht im Vergleich zu freiwilliger Vorsorge ....................................................34\r\n2.4 Generationengerechtigkeit......................................................................................................................37\r\n2.4.1 Finanzierungsspielräume für eine Ergänzung der Pflegeversicherung .....................37\r\n2.4.2 Ergänzung der Gesetzlichen Pflegeversicherung: Finanzierung im Umlage\u0002oder Kapitaldeckungsverfahren? ..................................................................................................40\r\n3. Ein konkreter Vorschlag für eine Ergänzung der Gesetzlichen \r\nPflegeversicherung: die Pflege+ Versicherung ......................................................................48\r\n3.1 Kernelemente der Pflege+ Versicherung...........................................................................................48\r\n3.1.1 Leistungsumfang der Pflege+ Versicherung.............................................................................48\r\n3.1.2 Anwartschaftsdeckungsverfahren und Kontrahierungszwang ......................................50\r\n3.1.3 Risikoausgleich........................................................................................................................................50\r\n3.1.4 Nachteilsfreier Wechsel zwischen den Versicherern...........................................................51\r\n3.2 Sozialpolitische Flankierung ....................................................................................................................51\r\n3.2.1 Versicherte mit geringen Einkommen und Vermögen........................................................51\r\n3.2.2 Prämienfreie Mitversicherung von Kindern, Begrenzung der Prämienbelastung \r\nfür Ehepaare mit nicht erwerbstätigem Ehepartner............................................................52\r\nDie Pflege+ Versicherung | 04.2023\r\n9\r\n3.2.3 Paritätische Finanzierung der Prämien während der Erwerbsphase...........................52\r\n3.2.4 Brancheneinheitliches Produkt.......................................................................................................53\r\n3.3 Besondere Regelungen für die Einführungsphase: Dreistufenmodell ..............................53\r\n3.4 Zusammenfassung der Kernmerkmale...............................................................................................55\r\n3.5 Pflege+ Versicherung: ein konkretes Rechnungsbeispiel ........................................................56\r\n3.5.1 Grundsätzliche Annahmen................................................................................................................56\r\n3.5.2 Annahmen für die sozialpolitische Flankierung .....................................................................58\r\n3.5.3 Berechnung der alterskohortenspezifischen Prämien und Kalibrierung des \r\nModells in den einzelnen Modulen...............................................................................................58\r\n4. Implementierung der Pflege+ Versicherung............................................................................61\r\n4.1 Generationengerechte Vorsorge: Konsequenzen für die Organisation............................61\r\n4.1.1 Kapitaldeckung in der Sozialversicherung ................................................................................61\r\n4.1.2 Insbesondere: der Pflegevorsorgefonds.....................................................................................62\r\n4.1.3 Gestaltungsschranken des Europäischen Wettbewerbsrechts ......................................63\r\n4.1.4 Vorteile privatversicherungsrechtlicher Kapitaldeckung..................................................63\r\n4.2 Pflicht zur Eingehung und Aufrechterhaltung einer privatrechtlichen Versicherung...64\r\n4.2.1 Gesetzgebungskompetenz................................................................................................................64\r\n4.2.2 Versicherungspflicht.............................................................................................................................64\r\n4.2.3 Durchsetzung der Versicherungspflicht.....................................................................................65\r\n4.2.4 Kontrahierungszwang der Versicherungsunternehmen ....................................................66\r\n4.3 Einheitliches Versicherungsprodukt und Sicherung des Leistungsumfangs...................66\r\n4.4 Prämienhöhe....................................................................................................................................................67\r\n4.4.1 Grundsatz...................................................................................................................................................67\r\n4.4.2 Prämienhöhe für nicht erwerbstätige Ehegatten und Lebenspartner........................67\r\n4.4.3 Prämien für Leistungsberechtigte nach SGB II und SGB XII............................................67\r\n4.4.4 Prämien für Kinder.................................................................................................................................68\r\n4.5 Folgen der Nichtzahlung der Prämie...................................................................................................68\r\n4.6 Paritätische Prämienbelastung...............................................................................................................68\r\n4.6.1 Grundsatz...................................................................................................................................................68\r\n4.6.2 Geringfügige Beschäftigung.............................................................................................................69\r\n4.6.3 Beamte, weitere Beihilfeberechtigte............................................................................................69\r\n4.6.4 Erwerbsminderungsrentner..............................................................................................................70\r\n5. Zusammenfassung und Ausblick........................................................................................................71\r\nLiteraturverzeichnis................................................................................................................................................72\r\nKurzporträts der Mitglieder des interdisziplinären Experten-Rats Pflegefinanzen...............75\r\nDie Pflege+ Versicherung | 04.2023\r\n10\r\nAbbildungsverzeichnis\r\nAbbildung 1: Entwicklung der Hilfe zur Pflege in stationären Einrichtungen.......................17\r\nAbbildung 2: Jährliche Veränderungsrate der Vergütungssätze für Pflege und des \r\nVerbraucherpreisindex (VPI) von 1999 bis 2021 .........................................................................19\r\nAbbildung 3: Prämienverlauf eines heute 20-Jährigen zu heutigen Preisen im \r\nLängsschnitt..........................................................................................................................................59\r\nAbbildung 4: Versicherungsumfang und Prämien der Pflege+ Versicherung im \r\nEinführungsjahr (2023) ......................................................................................................................60\r\nTabellenverzeichnis\r\nTabelle 1: Entwicklung der Pflegekostendifferenz im Bundesdurchschnitt seit 2018 ........14\r\nTabelle 2: Entwicklung des individuell zu zahlenden einrichtungseinheitlichen \r\nEigenanteils seit 2021 im Bundesdurchschnitt*..........................................................................15\r\nTabelle 3: Beispielrechnung für den Kapitalbedarf einer heute 45-Jährigen für einen \r\nPflegeheimaufenthalt in 30 Jahren..................................................................................................21\r\nTabelle 4: Variante 1 und 2 – Ergänzung der Leistung aus Sozialer und Privater \r\nPflegeversicherung..............................................................................................................................28\r\nTabelle 5: Höhe der Monatsprämie in einer exemplarischen Pflegetagegeldversicherung.28\r\nTabelle 6: Übersicht über die verschiedenen Pflegezusatzversicherungen...........................29\r\nTabelle 7: Bestandsentwicklung Pflegezusatzversicherungsverträge.....................................30\r\nTabelle 8: Bestandsgruppen Pflegezusatzversicherungsverträge............................................30\r\nTabelle 9: Bestand in den Leistungsbereichen der verschiedenen Zusatzversicherungen...31\r\nTabelle 10: Merkmale der Pflege+ Versicherung..........................................................................55\r\nDie Pflege+ Versicherung | 04.2023\r\n11\r\n1. Einleitung und Zielsetzung\r\n1.1 Koalitionsvertrag\r\nDie finanzielle Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit steht seit vielen Jahren regelmäßig \r\nauf der sozial- und gesundheitspolitischen Agenda. Der Einführung der Sozialen Pflegeversicherung \r\n(SPV) und der Privaten Pflegepflichtversicherung (PPV) in den 1990er Jahren folgten mehrere \r\nReformen, in denen der Pflegebegriff verändert, Leistungen ausdifferenziert und Regelungen zur \r\nVergütung der ambulanten und stationären Leistungserbringer modifiziert wurden. Infolge der \r\ndemografischen Entwicklung, aber vor allem durch die Änderung des Pflegebedürftigkeitsbegriffs, \r\nhat sich die Zahl der Pflegebedürftigen seit der Einführung der Gesetzlichen Pflegeversicherung \r\nmehr als verdoppelt: Waren 1999 2,02 Mio. Menschen pflegebedürftig, bezogen im Jahr 2021 \r\n4,96 Mio. Menschen Leistungen der Gesetzlichen Pflegeversicherung.1\r\n Die Anzahl von Menschen \r\nin vollstationärer Pflege ist in diesem Zeitraum von rund 570.000 auf rund 790.000 Personen \r\nangestiegen. Aktuelle Prognosen gehen davon aus, dass die Zahl der vollstationär versorgten \r\nPflegebedürftigen bis 2030 um weitere 200.000 Personen ansteigen wird.2\r\nMit der Zunahme der Zahl der Pflegebedürftigen und der Weiterentwicklung der Leistungen hat \r\nder Finanzbedarf für die Versorgung der Pflegebedürftigen deutlich zugenommen. Für stationäre \r\nund teilstationäre Pflege in Einrichtungen wurden von den unterschiedlichen Kostenträgern \r\n1999 16,4 Mrd. Euro ausgegeben, im Jahr 2020 waren es 40,4 Mrd. Euro3\r\n. Dies schlug sich in den \r\nAusgaben der Gesetzlichen Pflegeversicherung nieder und mündete bei der Sozialen Pflege\u0002versicherung (SPV) in steigenden Beitragssätzen: Hatte der Gesetzgeber bei Errichtung der \r\nGesetzlichen Pflegeversicherung festgelegt, dass der Beitragssatz der Sozialen Pflegeversicherung \r\nmit Einführung der stationären Leistungen ab 1. Juli 1996 bei 1,7 % der beitragspflichtigen Ein\u0002nahmen liegen sollte, beträgt sein aktuelles Niveau nach mehreren gesetzlichen Anpassungen \r\n3,05 % (bzw. 3,4 % für Kinderlose), ein weiterer Anstieg in der unmittelbaren Zukunft ist vom \r\nBundesgesundheitsminister bereits angekündigt.4\r\nDer Gesetzgeber ist bei Einführung der Gesetzlichen Pflegeversicherung von geteilten Finanzver\u0002antwortungen ausgegangen. Die Leistungen der Gesetzlichen Pflegeversicherung beschränkten \r\nsich auf die pflegebedingten Aufwendungen.5\r\n Demgegenüber sollten die Bundesländer die \r\nInvestitionskosten übernehmen. Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung sollten von den \r\nPflegebedürftigen getragen werden. \r\nSeit Einführung der Gesetzlichen Pflegeversicherung sind die pflegebedingten Kosten in den \r\nPflegeeinrichtungen weitaus stärker gestiegen als die Leistungen der Pflegeversicherung. In der \r\nKonsequenz ist der Eigenanteil, den die Pflegebedürftigen an den pflegebedingten Kosten tragen \r\nmüssen, erheblich angestiegen. Aktuell beträgt der Eigenanteil an den pflegebedingten Kosten \r\nmonatlich rund 1.200 Euro (vgl. Abschnitt 2.1.1).\r\nDer Anstieg der Eigenanteile an den pflegebedingten Kosten ist in den letzten Jahren verstärkt in \r\nden politischen Fokus gerückt. In den Jahren 2017 und 2021 hat der Gesetzgeber die Regelungen zu \r\n1 Statistisches Bundesamt, (2001) sowie (2022). \r\n2 Vgl. Rothgang, H., Müller,M. (2021).\r\n3 Statistisches Bundesamt (2023a). \r\n4 Vgl. Referentenentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit für ein Gesetz zur Unterstützung und Entlastung in der \r\nPflege (Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz – PUEG) vom 24. Februar 2023.\r\n5 Vgl. Allgemeine Begründung zum Pflege-Versicherungsgesetz; Bundestags-Drucksache 12/5262, S. 73. \r\nDie Pflege+ Versicherung | 04.2023\r\n12\r\nden Eigenanteilen reformiert. Gleichwohl wird weiterer Handlungsbedarf gesehen. Entsprechend \r\nhaben SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP in ihrem Koalitionsvertrag ausgeführt: \r\n„Wir prüfen, die soziale Pflegeversicherung um eine freiwillige, paritätisch finanzierte Vollversicherung \r\nzu ergänzen, die die Übernahme der vollständigen Pflegekosten umfassend absichert. Eine Experten\u0002kommission soll bis 2023 konkrete Vorschläge vorlegen, die generationengerecht sind. Der privaten \r\nPflegeversicherung würden wir vergleichbare Möglichkeiten geben.“\r\n1.2 Zielsetzung\r\nVor dem Hintergrund des Prüfauftrags im Koalitionsvertrag hat der Verband der Privaten Kranken\u0002versicherung im September 2022 einen interdisziplinären Experten-Rat initiiert, der Lösungsvor\u0002schläge in Bezug auf die Absicherung der Finanzierung der Eigenanteile an den pflegebedingten \r\nKosten erarbeiten soll. Die Mitglieder des Experten-Rates legen hiermit ihr Gutachten vor.\r\nAusgangspunkt für den Experten-Rat ist die Feststellung, dass die absehbare demografische \r\nEntwicklung in den Systemen der sozialen Sicherung zu einer weiteren Belastung der jüngeren \r\nGenerationen zugunsten der älteren Jahrgänge führen wird. Vor diesem Hintergrund sollte die im \r\nKoalitionsvertrag geforderte generationengerechte Ausgestaltung nicht durch eine Ausweitung \r\ndes Umlageverfahrens erfolgen. Der Experten-Rat entwickelt daher einen Vorschlag, bei dem die \r\nDifferenz zwischen den pflegebedingten Kosten und den Leistungen der Gesetzlichen Pflegever\u0002sicherung durch Ansparungen über den Lebensverlauf finanziert wird. Die wesentlichen Elemente \r\neiner solchen zusätzlichen Versicherung, die in diesem Gutachten als “Pflege+” Versicherung \r\nbezeichnet wird, werden im Folgenden beschrieben. Dabei legt der Experten-Rat Wert auf die \r\nFeststellung, dass sein Vorschlag eine deutliche sozialpolitische Flankierung enthält. Zugleich \r\nwird das Modell der Pflege+ Versicherung vom Experten-Rat hinsichtlich der zu erwartenden \r\nPrämien versicherungsmathematisch durchkalkuliert.\r\nDie Ausgestaltung mit eigener Ansparung (Kapitaldeckungsverfahren) ist generationengerecht. \r\nDieses Verfahren wäre aber mit hohen Prämien für ältere Versicherte verbunden, wenn auch für \r\nsie eine weitgehende Absicherung des pflegebedingten Eigenanteils angestrebt wird. Zudem \r\nhat ein Teil der älteren Geburtsjahrgänge bereits hinreichend finanzielle Vorsorge auch für das \r\nPflegekostenrisiko getroffen. Daher sieht der Vorschlag des Experten-Rates für die Einführungs\u0002phase der Pflege+ Versicherung Übergangslösungen vor, welche die Leistungen, aber auch die \r\nPrämien für die älteren Geburtsjahrgänge begrenzen. Der Experten-Rat weist darauf hin, dass \r\ndie Festlegungen darüber, ab welchem Lebensalter entsprechende Übergangslösungen greifen, \r\ndurch den Gesetzgeber (mit entsprechenden Wirkungen auf die Prämien) variiert werden können.\r\nDie Pflege+ Versicherung | 04.2023\r\n13\r\n2. Ausgangssituation\r\n2.1 Der Eigenanteil in der Gesetzlichen \r\nPflegeversicherung \r\nBei Pflegebedürftigkeit werden von der Gesetzlichen Pflegeversicherung – diese umfasst sowohl \r\ndie Soziale Pflegeversicherung (SPV) als auch die Private Pflegepflichtversicherung (PPV), für die \r\ndas Leistungsrecht weitestgehend identisch ausgestaltet ist – je nach festgestelltem Pflegegrad \r\nund gewählter Versorgungsart bestimmte Pauschalen ausgezahlt. Da diese Pauschalen ihrer \r\nHöhe nach unabhängig von den jeweils konkret anfallenden Pflegekosten sind, die die Pflege\u0002einrichtungen mit den Verbänden der Pflegekassen und den Trägern der Sozialhilfe vereinbaren, \r\nentspricht die Gesetzliche Pflegeversicherung einer Summenversicherung. Eine etwaige Kosten\u0002differenz zwischen den tatsächlich zu zahlenden Pflegekosten und den Leistungspauschalen der \r\nGesetzlichen Pflegeversicherung ist von den Pflegebedürftigen bzw. ihren Angehörigen zu tragen.\r\nFür Pflegebedürftige, die diese Kostendifferenz nicht aus eigenen Mitteln finanzieren können, \r\nwerden die selbst zu zahlenden Pflegekosten im Rahmen der Sozialhilfe – der „Hilfe zur Pflege“ – \r\nübernommen. Die Versorgung mit pflegerischen Leistungen ist dabei durchweg gesichert, und \r\ndie Pflegequalität unterscheidet sich nicht danach, ob „Hilfe zur Pflege“ bezogen wird oder \r\ndie Leistungen aus eigenen Mitteln finanziert werden. Damit ermöglicht die Kombination aus \r\nLeistungen der Gesetzlichen Pflegeversicherung, Eigenmitteln und steuerfinanzierten Hilfen \r\nallen Pflegebedürftigen unabhängig von ihrer finanziellen Situation eine angemessene Pflege. \r\nSoll im Fall von Pflegebedürftigkeit der Sozialhilfebezug vermieden werden, gilt es, die nicht durch \r\ndie Gesetzliche Pflegeversicherung gedeckten Kosten aus anderen Quellen zu finanzieren. Dazu \r\nzählen Einkommen und Vermögen ebenso wie eine zusätzliche Versicherung.6\r\n Insoweit hierfür \r\nkeine Vorsorge getroffen worden ist, wird vielfach von einer „Pflegevorsorgelücke“ gesprochen. \r\nIn der öffentlichen Diskussion kursieren allerdings verschiedene Zahlen, die diese Lücke beziffern. \r\nDies ist unter anderem der Tatsache geschuldet, dass die Quantifizierung davon abhängt, welche \r\nPerspektive eingenommen wird:\r\n• Bezogen auf die Gesamtheit der heute bereits Pflegebedürftigen geht es um die Differenz \r\nder heute zu leistenden Pflegekosten und der heutigen Leistungen der Gesetzlichen Pflege\u0002versicherung. \r\n• Aus Sicht der heute noch nicht Pflegebedürftigen, die für die Zukunft Vorsorge betreiben \r\nkönnen, geht es hingegen um die zukünftige, individuell zu schließende „Vorsorgelücke“. \r\nDiese zu beziffern ist naturgemäß weitaus schwieriger, hängt sie doch von verschiedenen \r\nFaktoren ab: der Differenz der erwarteten Preise der jeweiligen Pflegeeinrichtung zu den von \r\nder Gesetzlichen Pflegeversicherung gezahlten Leistungspauschalen sowie der erwarteten \r\nindividuellen Pflegedauer.\r\nDieses Gutachten zielt auf die künftige „Vorsorgelücke“, insbesondere im Hinblick auf die \r\nFinanzierung der vollstationären Dauerpflege. Zunächst wird jedoch der Status quo mit Blick \r\nauf die heute bereits Pflegebedürftigen und auf die „pflegenahe“ Bevölkerungsgruppe skizziert.\r\n6 Alternativ können auch Pflegeleistungen unentgeltlich durch Angehörige erbracht und damit Pflegekosten vermieden werden.\r\nDie Pflege+ Versicherung | 04.2023\r\n14\r\n2.1.1 Finanzierbarkeit der stationären Pflege im Status quo\r\nDie von den Pflegebedürftigen für die vollstationäre Dauerpflege insgesamt zu entrichtenden \r\nEntgelte setzen sich aus drei Komponenten zusammen:\r\n• dem einrichtungseinheitlichen Eigenanteil (EEE), der die pflegebedingten Kosten beinhaltet, \r\ndie nicht von der Gesetzlichen Pflegeversicherung finanziert werden,\r\n• dem Entgelt für Unterkunft und Verpflegung, das u. a. die Kosten für Mahlzeiten, Zimmer\u0002reinigung und weiteren hauswirtschaftlichen Service finanziert, und\r\n• dem Investitionskostenanteil, mit dem Pflegeheimbetreiber u. a. Gebäudemieten bzw. die Kosten \r\nfür Gebäudeerrichtung, Abschreibung und Instandhaltung auf Pflegeheimbewohner umlegen \r\ndürfen, soweit diese nicht durch öffentliche Förderung gedeckt sind.\r\nIn der gegenwärtigen Diskussion um die Gesetzliche Pflegeversicherung werden vor allem die \r\npflegebedingten Kosten in den Blick genommen bzw. der Teil der pflegebedingten Kosten, der \r\nnicht durch die Gesetzliche Pflegeversicherung gedeckt ist. Deshalb liegt auch hier im Folgenden \r\nder Fokus auf den pflegebedingten Kosten.7\r\nIn der vollstationären Dauerpflege sind seit dem 1. Januar 2017 sogenannte „einrichtungseinheit\u0002liche Eigenanteile“ (EEE) für die nicht durch die Gesetzliche Pflegeversicherung abgedeckten \r\nPflegekosten zu bezahlen: Jede Pflegeeinrichtung vereinbart zwar mit den Kostenträgern nach \r\nPflegegrad differenzierte Preise für ihre Pflegeleistungen und erhält auch von den Trägern \r\nder Gesetzlichen Pflegeversicherung nach Pflegegrad differenzierte Leistungspauschalen. Die \r\nDifferenz zwischen den gesamten Kosten der Pflegeeinrichtung und den von den Pflegever\u0002sicherungsträgern insgesamt gezahlten Pauschalen wird allerdings, unabhängig vom jeweils \r\nindividuellen Pflegegrad, pauschal auf die Pflegebedürftigen in dieser Pflegeeinrichtung umgelegt, \r\nebenso wie die Ausbildungskosten bzw. die Ausbildungsumlage.\r\nSeit ihrer Einführung im Jahr 2017 sind die EEE deutlich angestiegen. Im Bundesdurchschnitt haben \r\nsie sich seit dem Jahr 2018 bis zum Stichtag 1. Januar 2023 in laufenden Preisen fast verdoppelt \r\n(s. Tabelle 1). Auch wenn man die allgemeine Preissteigerung herausrechnet, beläuft sich der \r\nAnstieg noch auf 70 %.\r\nTabelle 1: Entwicklung der Pflegekostendifferenz im Bundesdurchschnitt seit 2018\r\nEinrichtungseinheitlicher Eigenanteil (EEE) zuzüglich Ausbildungskosten/Ausbildungsumlage \r\nStichtag: 1. Januar des jeweiligen Jahres (in Euro pro Monat)\r\n2018 2019 2020 2021 2022 2023\r\nin laufenden Preisen 610 683 767 878 943 1.218\r\nin konstanten Preisen (2018) 610 672 743 853 869 1.032\r\nQuelle: Pflegedatenbank des PKV-Verbands, Statistisches Bundesamt (2023b) (Wert des Verbraucherpreisindex im jeweiligen \r\nVormonat) \r\nAllerdings unterscheiden sich die einrichtungseinheitlichen Eigenanteile (inklusive Ausbildungs\u0002umlage) stark nach Regionen: Lagen sie laut Pflegedatenbank des PKV-Verbands in Sachsen-Anhalt \r\nam 1. Januar 2023 im Landesdurchschnitt bei 961 Euro, waren es in Baden-Württemberg 1.512 Euro.\r\n7 Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung und Investitionen sind zwar nicht unerheblich. Allerdings müssen Wohn- und \r\nVerpflegungskosten im Alter auch finanziert werden, wenn keine Pflegebedürftigkeit vorliegt. Diese Kosten sind – abhängig vom \r\nindividuellen Bedarf – über die Renteneinkünfte, Vermögen und ggf. private Zusatzversicherungen abzusichern. \r\nDie Pflege+ Versicherung | 04.2023\r\n15\r\nUm die EEE insbesondere für langjährig in Pflegeeinrichtungen Versorgte zu senken, wurde 2021 \r\nmit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung8\r\n eine anteilige Kostenbe\u0002teiligung der Gesetzlichen Pflegeversicherung an den EEE (§ 43c SGB XI) eingeführt: Seit dem Jahr \r\n2022 übernimmt die Gesetzliche Pflegeversicherung einen je nach Aufenthaltsdauer gestaffelten \r\nZuschuss zu den EEE: Bereits bei Eintritt reduzieren sich diese für die Pflegebedürftigen um 5 %, \r\nnach 12 Monaten um 25 %, nach 24 Monaten um 45 % und nach 36 Monaten trägt die Gesetzliche \r\nPflegeversicherung 70 % des jeweiligen einrichtungseinheitlichen Eigenanteils. Damit ist nun \r\ndie für den Einzelnen zu tragende Pflegekostendifferenz auch von der individuellen Pflegedauer \r\nabhängig. Aktuell stellt sich der von den Pflegebedürftigen zu tragende Anteil an der Pflege\u0002kostendifferenz je nach Aufenthaltsdauer wie folgt dar:\r\nTabelle 2: Entwicklung des individuell zu zahlenden einrichtungseinheitlichen \r\nEigenanteils seit 2021 im Bundesdurchschnitt*\r\nEinrichtungseinheitlicher Eigenanteil (EEE) zuzüglich Ausbildungskosten/Ausbildungsumlage \r\nStichtag: 1. Januar des jeweiligen Jahres (in Euro pro Monat)\r\nnach Aufenthaltsdauer 2021 2022 2023\r\n1. Jahr 878 896 1.157\r\n2. Jahr 878 707 914\r\n3. Jahr 878 519 670\r\nLänger als 3 Jahre 878 283 365\r\n* inklusive Ausbildungskosten \r\nQuelle: Pflegedatenbank des PKV-Verbands; eigene Berechnungen\r\nMit Bezug auf die heute bereits Pflegebedürftigen hingegen von einer „Vorsorgelücke“ zu \r\nsprechen, ist insoweit irreführend, als dass für diese Gruppe Vermögensbildung und Vorsorge\u0002entscheidungen bereits in der Vergangenheit liegen und daher in vielen Fällen gar keine „Lücke“ \r\nbesteht. Beziffert werden kann in diesem Zusammenhang aber die Differenz aus den Leistungen \r\nder Gesetzlichen Pflegeversicherung und den tatsächlich anfallenden Pflegekosten.\r\nÜber die tatsächlich erfolgte Pflegevorsorge der heute bereits Pflegebedürftigen im Allgemeinen \r\nsowie über die Einkommens- und Vermögenssituation von Pflegebedürftigen in der stationären \r\nDauerpflege sind keine Daten verfügbar. Es sind insbesondere keine Längsschnittdaten zugänglich, \r\ndie es erlauben würden, soziodemografische Merkmale sowie die Einkommens- und Vermögens\u0002situation von Pflegebedürftigen vor ihrem Eintritt in ein Pflegeheim nachzuvollziehen.\r\nSomit kann auch die Frage, ob die individuell zu tragenden Kosten der vollstationären Pflege für \r\neinen Großteil der Pflegebedürftigen aufgrund erfolgter Vorsorge tragbar sind, nicht belastbar \r\nbeantwortet werden. Als Indikator für die Leistungsfähigkeit der Gesetzlichen Pflegeversicherung \r\nund hierbei insbesondere für die stationäre Versorgung wird daher häufig auf die Anzahl der \r\nMenschen verwiesen, die auf „Hilfe zur Pflege“ in der stationären Dauerpflege angewiesen sind.9\r\n8 Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz – GVWG) \r\nvom 11. Juli 2021, Bundesgesetzblatt I 2021, S. 2754, berichtigt I 2022, S. 1025.\r\n9 Streng genommen ist dieser Zusammenhang nicht ganz trennscharf: „Hilfe zur Pflege“ kann in der vollstationären Dauerpflege \r\nauch dann bezogen werden, wenn die pflegebedingten Kosten theoretisch aus eigenen Mitteln (oder aus einer Versicherung) \r\ngedeckt werden könnten, die finanziellen Mittel eines Pflegebedürftigen aber nicht ausreichen, um zusätzlich das Entgelt für \r\nUnterkunft und Verpflegung und/oder den Investitionskostenanteil zu tragen. Aufgrund der Höhe der Pflegeheimkosten treffen \r\nhier in der Regel „Hilfe zum Lebensunterhalt in stationären Einrichtungen“ sowie „Hilfe zur Pflege“ zusammen, da erstere auf \r\nBasis von festen Werten (Regelsatz, Barbetrag, Bekleidungspauschale) berechnet wird und alle dadurch nicht gedeckten Kosten \r\nvon der „Hilfe zur Pflege“ getragen werden – unabhängig davon, ob es sich hierbei um „Pflegekosten“ im engeren Sinne oder \r\nKosten der Unterkunft/Verpflegung oder Investitionskostenanteile handelt.\r\nDie Pflege+ Versicherung | 04.2023\r\n16\r\nEntwicklung der Empfänger von „Hilfe zur Pflege“\r\nLaut den Daten des Statistischen Bundesamtes ist die Anzahl der Empfänger von „Hilfe zur \r\nPflege in stationären Einrichtungen“ in den letzten Jahren bundesweit gestiegen: Waren im Jahr \r\n2015 zum 31. Dezember knapp 250.000 Menschen auf diese Art der Sozialhilfe angewiesen, lag \r\nihre Anzahl im Jahr 2021 (Stichtag 31. Dezember) bei knapp 261.000 Personen.10 Ein deutlicher \r\nRückgang war dabei zwischen dem Jahr 2016 und dem Jahr 2017 zu verzeichnen (250.000 auf \r\n230.000 Personen), was mit der Reform des Pflegebedürftigkeitsbegriffes in Zusammenhang \r\ngebracht werden kann; seitdem erfolgte wieder ein Anstieg.\r\nDieser Vergleich umfasst jedoch auch (häufig eher jüngere) Personen, die Leistungen aus anderen \r\nsozialen Sicherungssystemen, wie beispielsweise der Eingliederungshilfe, beziehen.11 Gleich\u0002zeitig fokussiert die Diskussion, ob Pflege Menschen finanziell überfordert, in der Regel auf die \r\nÄlteren – und damit in der Regel auf die Personengruppen, die theoretisch über einen längeren \r\nZeitraum hinweg für Pflege hätten vorsorgen können. Für die 65-Jährigen und älteren Jahr\u0002gänge zeigt sich nach einem deutlichen Rückgang von 2016 nach 2017 ein moderater Anstieg \r\ndes Anteils derjenigen, die „Hilfe zur Pflege“ für stationäre Pflege beziehen, an den stationär \r\nversorgten Pflegebedürftigen insgesamt. So lag diese Quote im Jahr 2021 leicht höher als im \r\nJahr 2015 (s. Abbildung 1). Allerdings kann auch hier ohne weitere Daten nicht eindeutig geklärt \r\nwerden, ob dieser Anstieg ausschließlich als Ausdruck einer zunehmend höheren finanziellen \r\nÜberforderung zu werten ist. Denn im Jahr 2020 trat das Angehörigenentlastungsgesetz in \r\nKraft. Seitdem können Kinder mit einem individuellen Einkommen unter 100.000 Euro pro Jahr \r\nnicht mehr zur Finanzierung der Pflegeheimkosten ihrer Eltern herangezogen werden; zudem \r\nwird das Einkommen der Schwiegerkinder grundsätzlich nicht mehr herangezogen. Auch diese \r\nÄnderung der Rahmenbedingungen dürfte Einfluss auf den Anteil der Sozialhilfeempfänger in \r\nPflegeheimen genommen haben.\r\n10 Diese Zahlen basieren auf einer Sonderauswertung des Statistischen Bundesamtes (2023c). Zusätzlich weist das Statistische \r\nBundesamt die Anzahl der Empfängerinnen und Empfänger von „Hilfe zur Pflege in Einrichtungen“ aus. Allerdings ist hier auch \r\ndie teilstationäre sowie die Kurzzeitpflege inbegriffen. Darüber hinaus ist für die Frage der „Leistungsfähigkeit“ der Gesetz\u0002lichen Pflegeversicherung streng genommen nur die Anzahl derjenigen entscheidend, die gleichzeitig „zusätzliche Leistungen \r\neines Sozialversicherungsträgers bzw. einer privaten Pflegeversicherung“ erhalten haben – im Jahr 2021 waren dies 254.490 \r\nPersonen. Denn „Hilfe zur Pflege“ wird auch gewährt, wenn kein Versicherungsverhältnis vorliegt oder (noch) kein Anspruch auf \r\nVersicherungsleistungen besteht. \r\n11 So waren beispielsweise im Jahr 2021 gut 40.000 Empfängerinnen und Empfänger von „Hilfe zur Pflege“ jünger als 65 Jahre, im \r\nJahr 2015 waren es noch gut 105.000 Personen in dieser Altersgruppe. Unter anderem Reformen im Bereich der Rehabilitation und \r\nTeilhabe (Bundesteilhabegesetz) sowie der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff haben dazu geführt, dass der Zugang zu vorrangigen \r\nLeistungen für diese jüngeren Altersgruppen ausgebaut wurde und sich der Anteil derjenigen, die „Hilfe zur Pflege“ erhalten, \r\ndeutlich verringert hat.\r\nDie Pflege+ Versicherung | 04.2023\r\n17\r\nAbbildung 1: Entwicklung der Hilfe zur Pflege in stationären Einrichtungen\r\nAnteil der Empfängerinnen und Empfänger von Hilfe zur stationären Pflege im Alter 65 Jahre und älter an \r\nallen stationär versorgten Pflegebedürftigen derselben Altersgruppe von 2015 bis 2021\r\nQuelle: Statistisches Bundesamt, 2023c; Bundesministerium für Gesundheit, 2023a; Pflegedatenbank des PKV-Verbands, 2023; \r\neigene Berechnungen\r\nFür das Jahr 2022 liegen noch keine Daten vor. Somit kann noch nicht eingeschätzt werden, \r\nwelchen Einfluss zum einen die jüngste Pflegereform (hierzu näher im Abschnitt 2.1.2), zum \r\nanderen aber auch die Kostensteigerungen seit 2021 auf den Bezug von „Hilfe zur Pflege“ haben. \r\nBis zum Jahr 2021 lässt sich jedoch feststellen, dass in etwa zwei Drittel der Pflegebedürftigen \r\nab einem Alter von 65 Jahren in Pflegeheimen die Heimentgelte finanzieren konnten und der \r\nAnteil derjenigen, die auf „Hilfe zur Pflege“ angewiesen waren, seit 2017 moderat angestiegen ist. \r\nEin Blick auf die Einkommens- und Vermögenssituation der älteren \r\nHaushalte \r\nObwohl die Einkommens- und Vermögenssituation der Pflegeheimbewohner aufgrund der \r\nfehlenden Daten nicht näher bestimmt werden kann, lässt sich der Anteil der Empfänger von „Hilfe \r\nzur Pflege“ zumindest mit allgemeinen Auswertungen der Einkommens- und Vermögenssituation \r\nder Haushalte mit einem Haushaltsvorstand ab 65 Jahren vergleichen. So kommt beispielsweise \r\neine Analyse der Daten des Sozio-oekonomischen Panels (SOEP) von Rothgang u. a.12 für das \r\nJahr 2019 zu dem Ergebnis, dass rund 32 % der älteren Haushalte die Entgelte für Pflegeheime \r\nausschließlich aus ihrem laufenden (Haushalts-)Einkommen tragen könnten, ohne auf Vermögen \r\nzurückgreifen zu müssen. Gut 22 % wären hingegen bereits bei Einzug in ein Pflegeheim auf \r\nSozialhilfe angewiesen, während die übrigen rund 46 % aufgrund von Vermögensverzehr keine \r\nSozialhilfe in Anspruch nehmen müssten. Nach drei Jahren Aufenthaltsdauer wären rund 32 % und \r\nnach fünf Jahren rund 35 % auf „Hilfe zur Pflege“ angewiesen. Dies deckt sich mit den Ergebnissen \r\nvon Kochskämper u. a.13, die dieser Fragestellung ebenfalls auf Basis der SOEP-Daten nachgehen.\r\nDie Auswirkungen der Pandemie-Jahre sowie insbesondere der Energiepreiskrise auf die Vermögen \r\nsind gegenwärtig noch nicht absehbar. Aktuelle Daten sind erst für dieses oder das kommende \r\nJahr zu erwarten. Zudem haben sich einerseits, wie oben gezeigt, die Eigenanteile für langjährig \r\n12 Rothgang et al. (2021), S. 22 ff.\r\n13 Kochskämper et al. (2020).\r\n35%\r\n30%\r\n25%\r\n20%\r\n15%\r\n10%\r\n5%\r\n0%\r\n2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021\r\n29% 29%\r\n26% 28% 28%\r\n30% 31%\r\nDie Pflege+ Versicherung | 04.2023\r\n18\r\nin Pflegeheimen Versorgte aufgrund der gesetzlichen Änderungen reduziert, andererseits sind \r\nsie seit 2021 trotz Zuschlägen aufgrund der Kostenentwicklung für das 1. Jahr deutlich und in \r\ngeringem Umfang für das 2. Jahr angestiegen. Aus diesem Grund kann aktuell noch keine valide \r\nAussage darüber getroffen werden, welche Auswirkungen diese Entwicklungen auf die finanziellen \r\nMöglichkeiten der Älteren hatten, stationäre Pflege aus eigenen Mitteln zu finanzieren.\r\nFür die fernere Zukunft ist eine solche Einschätzung auf Basis der zur Verfügung stehenden \r\nDaten hingegen generell nicht seriös möglich. Einkommens- und Vermögensentwicklungen auf \r\nindividueller Basis für einen Zeitraum von einem oder mehreren Jahrzehnten vorauszuberechnen \r\nund damit belastbare Aussagen über die individuelle Tragfähigkeit einer „Pflegevorsorgelücke“ zu \r\ntreffen, ist mit zu vielen Unsicherheiten behaftet. So ließen sich allenfalls verschiedene Szenarien \r\nsimulieren. Bisher liegen für diese spezifische Fragestellung jedoch keine umfassenden Studien vor.\r\n2.1.2 Einflussfaktoren auf die „Vorsorgelücke“ in der stationären \r\nPflege \r\nMit Blick auf heutige Vorsorgeentscheidungen ist die zukünftige „Lücke“ zwischen den erwarteten \r\nPflegekosten im stationären Setting und den erwarteten Leistungen der Gesetzlichen Pflegever\u0002sicherung zu quantifizieren. Dies ist allerdings mit einigen Unsicherheiten verbunden, was sich \r\nkurz anhand der vergangenen Entwicklung skizzieren lässt.\r\nEntwicklung der Pflegepreise in der vollstationären Pflege\r\nPflegeleistungen sind personalintensiv und weisen ein geringes Rationalisierungspotenzial auf. \r\nZu erwarten wäre daher eine „pflegespezifische“ Inflationsrate, die insbesondere durch die \r\nLohnentwicklung getrieben ist und die daher oberhalb der allgemeinen Preisentwicklung liegt.14\r\nAllerdings sind Pflegeleistungen in einem hohen Maß reguliert. So legen die Pflegeeinrichtungen \r\nihre Preise oder Vergütungssätze für die Pflege nicht vollständig frei fest. Sie sind Gegenstand von \r\nVerhandlungen zwischen den Einrichtungen, den Versicherungsträgern (Pflegekassen) sowie in \r\nder Regel auch den Trägern der Sozialhilfe. Darüber hinaus sind die Einrichtungsträger auch nicht \r\nvollständig frei darin, über organisatorische und strukturelle Faktoren der Pflege zu entscheiden. \r\nSie sind sowohl durch rechtliche Rahmensetzungen auf Bundes- und Landesebene als auch durch \r\ndie Rahmenverträge der Verbände der Pflegeeinrichtungen mit den Verbänden der Pflegekassen \r\nauf Landesebene an bestimmte Grundsätze der personellen (Mindest-)Ausstattung, Inhalte der \r\nPflegeleistungen, Personalvergütung, Berechnung der Ausbildungskosten u. a. gebunden.\r\nDie Preise für Pflege in Einrichtungen sind daher keine Marktpreise, die sich ausschließlich \r\ndurch Angebot und Nachfrage entwickeln. Deshalb ist auch ihre bisherige Entwicklung immer \r\nim jeweiligen Regulierungsgeschehen zu bewerten.\r\nZwischen 1999 und 2013 verliefen die jährlichen Steigerungen der Vergütungssätze (im gewichteten \r\nDurchschnitt) relativ moderat, die Veränderungsrate lag in einigen Jahren sogar unterhalb der \r\nEntwicklung der Verbraucherpreise. Seit den Jahren 2014/2015 weisen die Vergütungssätze für \r\n14 Diese These wird auch als „Baumol’sche Kostenkrankheit“ bezeichnet, zurückgehend auf W.J. Baumol (1967).\r\nDie Pflege+ Versicherung | 04.2023\r\n19\r\nPflegeleistungen hingegen deutlich höhere Zuwachsraten auf und heben sich von der Entwicklung \r\nder allgemeinen Verbraucherpreise ab (s. Abbildung 2).15\r\nAbbildung 2: Jährliche Veränderungsrate der Vergütungssätze für Pflege und des \r\nVerbraucherpreisindex (VPI) von 1999 bis 2021\r\nin Prozent\r\nQuelle: Statistisches Bundesamt, 2021–2022, Pflegestatistik; Statistisches Bundesamt (2023b); eigene Berechnungen\r\nBereits im Jahr 2015 wurde der rechtliche Rahmen für die Vergütungsverhandlungen entscheidend \r\nverändert: Die Zahlung von Tariflöhnen bzw. Löhnen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen darf \r\nseitdem von den Kostenträgern nicht mehr als „unwirtschaftlich“ und damit nicht refinanzierungs\u0002fähig abgelehnt werden. Insbesondere seit dem Jahr 2017 haben weitere Reformen die Kosten\u0002struktur und damit die Preise der Pflegeheime beeinflusst. Hierzu zählt u. a. die Etablierung eines \r\nneuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs und in diesem Zuge die Umstellung der Definition der Schwere \r\nder Pflegebedürftigkeit in fünf Pflegegrade statt vormals drei Pflegestufen. Damit einhergehend \r\nwurden auch personelle Anforderungen angepasst.\r\nGleichzeitig zeigt sich im Bereich der Pflege ein zunehmender Fachkräfteengpass. Um diesem \r\nentgegenzuwirken, wurde mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung16\r\nab dem Jahr 2022 die „tarifgerechte“ Entlohnung als Voraussetzung für einen Versorgungsvertrag \r\neingeführt: Über den seit 2010 geltenden Pflegemindestlohn hinaus müssen Pflegeeinrichtungen \r\nseit Mitte des Jahres 2022 das Pflege- und Betreuungspersonal nach Tarifvertrag bzw. kirch\u0002licher Arbeitsrechtsregelung oder nach einem „regional üblichen Durchschnittsentgelt“ ent\u0002lohnen – letzteres errechnet sich aus den relevanten Tarifverträgen innerhalb eines Bundeslandes. \r\nVeränderungen fanden etwa auch in der Pflegedokumentation und durch die Einführung der \r\n15 Das Statistische Bundesamt weist in seiner im zweijährlichen Turnus erscheinenden Pflegestatistik die bundesweit durch\u0002schnittlichen vollständigen Vergütungssätze – also die Preise – der (voll-)stationären Pflegeeinrichtungen aus. Diese sind nach den \r\nfünf Pflegegraden – bis 2015 nach drei Pflegestufen – differenziert, da auch die Pflegeeinrichtungen selbst diese Differenzierung \r\nvornehmen. Um hier eine langfristige Entwicklung seit 1999 – dem erstmaligen Erscheinen der Pflegestatistik – nachzuzeichnen, \r\ndie auch die Reform der im Jahr 2017 erfolgten Umstellung der Pflegestufen auf Pflegegrade umfasst, wird hier ein gewichteter \r\nDurchschnitt aus den Vergütungssätzen nach Pflegegraden bzw. Pflegestufen gebildet: Für die Jahre 1999 bis 2015 wird die \r\nGesamtheit der vollstationär Versorgten auf die im Jahr 2015 vollstationär Versorgten standardisiert, für die Jahre 2017 bis 2021 \r\nerfolgt die Standardisierung auf die im Jahr 2021 Versorgten. Dadurch soll der Einfluss von Schwankungen aufgrund einer unter\u0002schiedlichen Belegungsstruktur möglichst reduziert werden – aufgrund der Umstellung zum Jahr 2017 lässt sich diese allerdings \r\nnicht vollständig beheben.\r\n16 Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz – GVWG) \r\nvom 11. Juli 2021, Bundesgesetzblatt I 2021, S. 2754, berichtigt I 2022, S. 1025.\r\n5,0\r\n4,5\r\n4,0\r\n3,5\r\n3,0\r\n2,5\r\n2,0\r\n1,5\r\n1,0\r\n0,5\r\n0\r\nPflegeheimkosten (gewichteter Durchschnitt)\r\nVerbraucherpreisindex (VPI)\r\n2000 2002 2004 2006 2008 2010 2012 2014 2016 2018 2020\r\nDie Pflege+ Versicherung | 04.2023\r\n20\r\nGeneralistik in den Pflegeberufen und damit einhergehend Anpassungen der Ausbildungsver\u0002gütungen statt.\r\nDie für die Bestimmung einer künftigen „Vorsorgelücke“ notwendige Pflegekostenentwicklung \r\nin der stationären Versorgung lässt sich nur auf Basis des vorhandenen Rechtsrahmens schätzen. \r\nInsbesondere die nun etablierte Regulierung hinsichtlich der tarifgerechten Entlohnung lässt für \r\ndie Zukunft eine insbesondere durch die Lohnentwicklung getriebene Kostenstruktur und damit \r\nder Pflegepreise annehmen und weniger eine Entwicklung, die der allgemeinen Verbraucher\u0002preisentwicklung entspricht.\r\nEntwicklung der einrichtungseinheitlichen Eigenanteile in der stationären \r\nPflege\r\nDie „Vorsorgelücke“ ist neben der Pflegekostenentwicklung auch von den zukünftigen Leistungen \r\nder Gesetzlichen Pflegeversicherung bestimmt. Diese waren schon in der Vergangenheit keines\u0002wegs „berechenbar“:\r\n• Erstens wurden die Leistungspauschalen nicht gemäß der Pflegekostenentwicklung weiter\u0002entwickelt, sondern nur unregelmäßig angehoben. Auch in den Jahren seit 2017 wurden die \r\nLeistungspauschalen für die vollstationäre Pflege der Gesetzlichen Pflegeversicherung (§ 43 \r\nSGB XI) trotz steigender Vergütungssätze in der stationären Pflege nicht mehr angepasst. \r\nGegenwärtig ist eine Dynamisierung der Leistungen nicht zwingend, § 30 SGB XI enthält nur \r\neinen „Prüfauftrag“ an die Politik.17\r\n• Zweitens haben Reformen des Leistungsrechts dazu geführt, dass sich auch die selbst zu \r\nzahlenden Pflegekosten – und damit die „Vorsorgelücke“ – veränderten.\r\nBezüglich der Reformen des Leistungsrechts sind insbesondere zwei entscheidende Schritte zu \r\nnennen: \r\n• Die Neudefinition des Pflegebedürftigkeitsbegriffs und die damit einhergehende Etablierung \r\nder einrichtungseinheitlichen Eigenanteile (EEE): Bis einschließlich zum Jahr 2016 war die \r\nzugeordnete Pflegestufe und damit die innerhalb des gesetzlichen Rahmens des SGB XI \r\ndefinierte Schwere der Pflegebedürftigkeit entscheidend für die Höhe der individuellen Kosten. \r\nSeit 2017 zahlen hingegen, wie oben beschrieben, alle Pflegebedürftigen einen pflegeein\u0002richtungsindividuellen pauschalen Kostenanteil an den Pflegekosten – den EEE. Damit tritt \r\ndie individuelle Schwere der Pflegebedürftigkeit in den Hintergrund. Allerdings bestimmt \r\nnun zusätzlich die Zusammensetzung der jeweiligen Pflegeheimbewohnerschaft die Höhe \r\nder individuell zu finanzierenden Ausgaben für die stationären Pflegeleistungen: Je höher der \r\nAnteil von Pflegebedürftigen in höheren Pflegegraden in einer Pflegeeinrichtung ist, desto \r\nhöher ist unter ansonsten gleichen Bedingungen deren einrichtungseinheitlicher Eigenanteil.\r\n• Die Einführung der Zuschläge nach § 43c SGB XI mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der \r\nGesundheitsversorgung zum 1. Januar 2022, wie oben beschrieben.\r\nKünftig ist mit weiteren Veränderungen der durch den Gesetzgeber gestalteten Rahmen\u0002bedingungen zu rechnen. Die Berechnung einer zukünftigen „Vorsorgelücke“ kann unter diesen \r\nUmständen nur auf dem Status quo aufsetzen und wird desto weniger treffsicher, je stärker \r\nzukünftig Rahmenbedingungen verändert werden. Selbst der Status quo bietet jedoch Inter\u0002pretationsspielraum. Denn wie beschrieben, ist nach gegebenen rechtlichen Bedingungen z.B. \r\n17 Der aktuelle Referentenentwurf für ein Gesetz zur Unterstützung und Entlastung in der Pflege (Pflegeunterstützungs- und \r\n-entlastungsgesetz, PUEG) aus dem Bundesministerium für Gesundheit verweist darauf, dass noch in diesem Jahr ein Vorschlag \r\nzu einer regelhaften Dynamisierung erarbeitet werden soll.\r\nDie Pflege+ Versicherung | 04.2023\r\n21\r\nnicht kalkulierbar, ob die Höhe der Leistungspauschalen der Gesetzlichen Pflegeversicherung \r\nentsprechend der Pflegekostenentwicklung angepasst wird – und somit gleichsam in ihrem \r\nWert erhalten bleibt – oder ob diese zukünftig hinter der Pflegekostenentwicklung zurückbleibt.\r\nDie „Vorsorgelücke“ aus individueller Sicht\r\nAngesichts des hohen Risikos, insbesondere im fortgeschrittenen Lebensalter eine gesundheit\u0002liche Beeinträchtigung zu erfahren, die ambulante oder gar stationäre Pflege erfordert, liegt es \r\nim individuellen Eigeninteresse, für die potenzielle finanzielle Belastung der Pflege Vorsorge \r\nzu treffen. Da das Pflegerisiko mit dem Alter ansteigt, kann eine solche Absicherung durch die \r\nBildung von Ersparnissen erfolgen. Die Ersparnisse können dann als finanzielles Polster auch zur \r\nAbdeckung der Pflegekosten eingesetzt werden. \r\nDie Schwierigkeit bei diesem Ansatz ist die Frage der Planbarkeit.\r\nSo muss zunächst die Höhe der „Vorsorgelücke“ eingeschätzt werden. Wie oben beschrieben sind \r\ndazu Annahmen zu treffen, wie sich pflegespezifische Kosten in Zukunft entwickeln und was die \r\nGesetzliche Pflegeversicherung in Zukunft leistet.\r\nBeispiel: „Vorsorgelücke“ bzgl. der pflegebedingten Kosten aus individueller Sicht\r\nZur Veranschaulichung soll hier ein Beispiel aus Sicht einer heute 45-Jährigen dienen: Rechnet \r\ndiese damit, im Alter von 75 Jahren – also in 30 Jahren – auf stationäre Pflegeleistungen \r\nangewiesen zu sein, wäre für diesen Zeitpunkt finanzielle Vorsorge zu treffen. Für die pflege\u0002bedingten Kosten wird angenommen, dass sich diese im Durchschnitt jährlich mit einer \r\npflegespezifischen Inflationsrate von real 2 % fortentwickeln18; zugrunde gelegt ist hier der \r\nbundesdurchschnittliche EEE für das Jahr 2023 von rund 1.200 Euro.19 Gleichzeitig wird – ent\u0002gegen der Erfahrungen in der Vergangenheit – unterstellt, dass die Leistungen der Gesetz\u0002lichen Pflegeversicherung (inklusive Zuschläge nach § 43c SGB XI) regelmäßig dynamisiert \r\nund damit in Zukunft nicht weiter entwertet werden. In heutigen Preisen ausgedrückt, wäre \r\ndamit folgender Kapitalbedarf notwendig, um die „Vorsorgelücke“ für die stationäre Pflege \r\nzu schließen:\r\nTabelle 3: Beispielrechnung für den Kapitalbedarf einer heute 45-Jährigen für einen \r\nPflegeheimaufenthalt in 30 Jahren\r\nAufenthaltsdauer in einem Pflegeheim von 1 Jahr 2 Jahre 3 Jahre 4 Jahre\r\nGesamter Kapitalbedarf (Vorsorgebedarf) für \r\nden pflegebedingten Eigenanteil in Euro in \r\nheutigen Preisen \r\n30.700 55.400 73.800 84.100 \r\nAktuell bietet die Versicherungswirtschaft zur Verringerung der Lücke zwischen der Pflegekosten\u0002entwicklung und den Leistungen der Gesetzlichen Pflegeversicherung Versicherungsprodukte \r\nan. Mit diesem Angebot befasst sich der folgende Abschnitt 2.2. Die typischen Varianten und \r\nihre Verbreitung werden dargestellt und auf deren Probleme aus Verbraucher- und Vermittlungs\u0002sicht – insbesondere mit Blick auf die wirtschaftliche Planbarkeit, also einerseits die adäquate \r\nSchließung der „Vorsorgelücke“ und andererseits die Einschätzung der persönlichen Fähigkeit \r\n18 Bei einer allgemeinen Inflationsrate von 2 % wären dies 4 % jährlich – dies entspricht in etwa im Durchschnitt den Pflege\u0002kostensteigerungen der Jahre vor Einführung der tarifgerechten Entlohnung im Jahr 2022.\r\n19 Entnommen der Pflegedatenbank des PKV-Verbandes.\r\nDie Pflege+ Versicherung | 04.2023\r\n22\r\nzur „Bezahlbarkeit“ der Prämie in der Zukunft – eingegangen. Daraus werden Anforderungen \r\nund Voraussetzungen für einen bedarfsorientierten ergänzenden Pflegeversicherungsschutz \r\nabgeleitet.\r\n2.2 Bestehende Versicherungsmöglichkeiten \r\nDie privaten Versicherungsunternehmen bieten zur freiwilligen zusätzlichen Absicherung \r\ndes Pflegerisikos unterschiedliche versicherungsvertragliche Varianten an. Gegenstand der \r\nfolgenden Darstellung sind ausschließlich marktübliche Versicherungsverträge aus der Kranken\u0002versicherungssparte.20\r\n2.2.1 Marktübliche Verträge und vertragliche Leistungen\r\nIm Rahmen der Privaten Krankenversicherung werden derzeit Pflegezusatzversicherungsverträge \r\nim Wesentlichen in zwei Formen angeboten:\r\n1. als Pflegekostenversicherung und\r\n2. als Pflegetagegeldversicherung (die zudem als „Pflege-Bahr“ in einer geförderten Variante \r\nangeboten wird).\r\nAus diesen Verträgen entstehen Leistungen\r\n• bei Pflegebedürftigkeit im Sinne des SGB XI,\r\n• lebenslang (solange die Pflegebedürftigkeit andauert und der Vertrag fortbesteht),\r\n• in vertraglich vereinbartem Umfang.\r\nDiese Zweige werden im Folgenden knapp skizziert. Anschließend wird auf die Prämienanpassung \r\neingegangen und es werden typische Beispiele für Prämien aufgezeigt.\r\nPflegekostenversicherung\r\nDie Pflegekostenversicherer erstatten entstandene Kosten, die nicht vollständig durch die Gesetz\u0002liche Pflegeversicherung abgedeckt werden. Bestimmte Kosten (z.B. für Pflegehilfsmittel) müssen \r\nVersicherte üblicherweise durch Rechnungen nachweisen. \r\nMarktüblich sind bei dieser Leistungsdifferenzierung im Wesentlichen zwei vertragliche Varianten:\r\nVariante 1: Ergänzung der Leistung der Gesetzlichen Pflegeversicherung bis zu einem vertraglich \r\nvereinbarten Höchstbetrag.\r\nVariante 2: Erhöhung der Leistung der Gesetzlichen Pflegeversicherung um einen vertraglich \r\nvereinbarten Prozentsatz (z.B. um 100 %).\r\n20 Weitere Versicherungsverträge aus den anderen Sparten „Lebensversicherung“ und „Unfallversicherung“, die ebenfalls bei \r\nPflegebedürftigkeit leisten (z.B. Pflegerentenversicherungen oder Unfallversicherungen, die bei unfallbedingter Pflegebedürftigkeit \r\nleisten), bleiben hier außer Betracht.\r\nDie Pflege+ Versicherung | 04.2023\r\n23\r\nPflegetagegeldversicherung\r\nPflegetagegeldtarife leisten bei Pflegebedürftigkeit das vertraglich vereinbarte Tagegeld, oftmals \r\nals Monatsleistung. Versicherte können im Leistungsfall frei über die Geldleistung verfügen. Ein \r\nKostennachweis wird nicht verlangt.\r\nDie Tagegeldleistung erfolgt üblicherweise abgestuft, d.h. sie ist differenziert nach\r\n1. der Versorgungsform (ambulant oder stationär) sowie\r\n2. dem festgestellten Pflegegrad.\r\nMarktüblich sind bei dieser Leistungsdifferenzierung im Wesentlichen drei vertragliche Varianten.\r\nVariante 1 der Pflegetagegeldversicherung: Bei dieser – v.a. bei älteren Verträgen relevanten – \r\nVariante leistet der Vertrag 100 % der Tagegeldleistung in Pflegegrad 5 (beispielhaft 1.500 Euro \r\nMonatsleistung) und eine geminderte Leistung bei Pflegegrad 1 bis 4, sowohl bei ambulanter als \r\nauch bei stationärer Versorgung (z.B. 70 bis 90 % in Pflegegrad 4, 50 bis 60 % in Pflegegrad 3, \r\n30 bis 40 % in Pflegegrad 2, 10 bis 15 % in Pflegegrad 1).\r\nVariante 2 der Pflegetagegeldversicherung: Bei dieser Variante leistet der Versicherer die \r\nvolle vereinbarte Leistung bei Pflegegrad 5 (beispielhaft 1.500 Euro im Monat) und erbringt eine \r\ngeminderte Leistung bei Pflegegrad 1 bis 4 (ambulant); hingegen die volle vereinbarte Leistung \r\nab Pflegegrad 2 (stationär).\r\nVariante 3 der Pflegetagegeldversicherung: Hier leistet der Versicherer die volle vereinbarte \r\nLeistung ab Pflegegrad 2 (beispielhaft 1.500 Euro im Monat), sowohl bei ambulanter als auch \r\nbei stationärer Versorgung.\r\nEinige Tarife ermöglichen es, die Tagegeldhöhen für alle zehn Leistungsbereiche individuell zu \r\nvereinbaren: also einen frei wählbaren Eurobetrag für ambulante Pflege in Pflegegrad 1, einen \r\nfrei wählbaren Eurobetrag für stationäre Pflege in Pflegegrad 1, einen frei wählbaren Eurobetrag \r\nfür ambulante Pflege in Pflegegrad 2 etc.\r\nGeförderte Pflegezusatzversicherung (als „Pflege-Bahr“)\r\nDer „Pflege-Bahr“ ist eine staatlich geförderte Variante der Pflegetagegeldversicherung. Die \r\nstaatliche Förderung umfasst einen monatlichen Prämienzuschuss in Höhe von 5 Euro, den der \r\nVersicherer direkt mit der Versicherungsprämie verrechnet.\r\nVoraussetzung für die Förderung ist, dass der Versicherer bei „Pflege-Bahr“-Tarifen\r\n• jeden volljährigen SPV- bzw. PPV-Versicherten aufnimmt, der bei Antragstellung noch \r\nkeine Leistungen der SPV oder PPV bezieht oder bezogen hat (Annahmeverpflichtung \r\nbzw. „Kontrahierungszwang“), \r\n• auf eine Risikoprüfung und die Vereinbarung von Risikozuschlägen und Leistungsaus\u0002schlüssen sowie ein ordentliches Kündigungsrecht verzichtet,\r\n• Leistungen vereinbart, die mindestens monatlich\r\n1. 600 Euro in Pflegegrad 5,\r\n2. 240 Euro in Pflegegrad 4,\r\n3. 180 Euro in Pflegegrad 3,\r\n4. 120 Euro in Pflegegrad 2 sowie\r\n5. 60 Euro in Pflegegrad 1 betragen,\r\n• eine monatliche Prämie in Höhe von mindestens 15 Euro verlangt (vor Verrechnung mit \r\ndem Prämienzuschuss).\r\nDie Pflege+ Versicherung | 04.2023\r\n24\r\nEine maximal fünfjährige Wartezeit nach Vertragsschluss ist zulässig, d.h. wenn die Pflege\u0002bedürftigkeit (Pflegegrad 1) während dieser Wartezeit eintritt, wird das versicherte Pflegegeld \r\nerst nach Ablauf dieser fünf Jahre gezahlt. Alle Anbieter vereinbaren diesen maximal zulässigen \r\nZeitraum, verzichten aber üblicherweise bei unfallbedingter Pflegebedürftigkeit auf die Wartezeit.\r\nEs gibt Tarife, die über die gesetzlichen Mindestleistungen hinausgehen – v.a. bei jüngeren \r\nVersicherten.\r\n2.2.2 Prämienanpassungen in der Pflegezusatzversicherung\r\nVersicherungsprämien und Prämienanpassungen\r\nDer Versicherte erwirbt für seine Prämienzahlung einen Anspruch auf die vereinbarten Leistungen \r\naus seinem Versicherungsvertrag, solange der Vertrag fortbesteht.\r\nEs ist der Regelfall, dass sich im Zeitablauf Versicherungsprämien ändern. Prämienänderungen \r\nsind sowohl bei unveränderten vertraglichen Leistungen als auch bei vertraglichen Änderungen \r\n(z.B. der Nachversicherung von Mehrleistungen) möglich.\r\nPrämienanpassung bei unveränderten vertraglichen Leistungen\r\nFür die Prämienanpassungen sind insbesondere folgende Merkmale der von der Privaten Kranken\u0002versicherung angebotenen Pflegezusatzversicherungen relevant21: \r\n1. Private Pflegezusatzversicherungsverträge sind grundsätzlich lebenslang vertraglich \r\nvereinbart.22\r\n2. Die Prämienhöhe ist im Wesentlichen vom Umfang der vereinbarten Versicherungs\u0002leistungen, dem Alter der versicherten Person sowie der unternehmensindividuellen \r\nKalkulation des Versicherers abhängig.\r\n3. Die bei Vertragsschluss vereinbarten Prämien dürfen aufgrund des zunehmenden Alters \r\nnicht steigen.\r\n4. Die zukünftig zu erwartende Änderung externer Umstände (z.B. Inflation, Zinsänderungen) \r\ndarf der Versicherer bei der aktuellen Prämienberechnung nicht berücksichtigen.\r\nDiese Merkmale haben eine grundlegende Bedeutung, da sie sowohl beim Vertragsschluss als \r\nauch während der vertraglichen Fortführung auf die Prämienbelastung wirken und damit die \r\nwirtschaftliche Planbarkeit wesentlich beeinflussen. Sie führen auch dazu, dass sich mitunter \r\nsprunghafte Prämiensteigerungen ergeben.\r\nMit zunehmendem Alter steigt das Pflegerisiko  – entsprechend müssen Pflegezusatzver\u0002sicherungen für ältere Menschen mehr Versicherungsleistungen erbringen als für jüngere \r\nMenschen. Damit die Versicherungsverträge über die gesamte Vertragsdauer (= lebenslang) \r\neine gleichbleibende Prämie ermöglichen, wird ein Teil der gezahlten Prämie in den frühen Ver\u0002tragsjahren angespart und verzinst (sogenannte Alterungsrückstellungen).23 Wenn in späteren \r\n21 Diese Merkmale unterscheiden die Produkte der Privaten Kranken- und Pflegeversicherung auch von den Produkten aus \r\nanderen Sparten (z.B. Lebens-, Unfall- und Sachversicherungen).\r\n22 § 195 Absatz 1 Satz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG). Es steht dem Versicherungsnehmer dabei frei, den Vertrag \r\nzum Ende des ersten Versicherungsjahres oder jedes darauffolgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zu \r\nkündigen (siehe § 205 Absatz 1 VVG).\r\n23 Dieses System wird gemäß dem Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) und der Krankenversicherungsaufsichtsverordnung \r\n(KVAV) als Krankenversicherung „nach Art der Lebensversicherung“ bezeichnet.\r\nDie Pflege+ Versicherung | 04.2023\r\n25\r\nVertragsjahren die Ausgaben für Versicherungsleistungen steigen, werden die angesparten und \r\nverzinsten Alterungsrückstellungen verwendet, um die gleichbleibende Prämie zu finanzieren.\r\nFür die individuell zu zahlende Prämie sind daher v.a. die folgenden Größen maßgeblich, die der \r\nVersicherer zunächst zu Vertragsbeginn kalkuliert:\r\n1. der durchschnittliche Betrag, den der Versicherer benötigt, um die Versicherungsleistungen \r\nerbringen zu können;\r\n2. das Alter der versicherten Person zu Vertragsbeginn – sowie entsprechend seine durch\u0002schnittliche Lebenserwartung und damit der zeitliche Umfang für die Bildung und Ver\u0002wendung der Alterungsrückstellungen;\r\n3. der Zinssatz für die Bildung der Alterungsrückstellungen (= Rechnungszins).24\r\nDiese Größen müssen die Versicherer als Rechnungsgrundlagen aus aktuellen Erhebungen \r\nermitteln und bei der Prämienkalkulation ansetzen.\r\nDie grundlegende Funktionsweise der Kapitaldeckung wird in Unterabschnitt 2.4.2 beschrieben.\r\nUrsachen und Auslöser für sprunghafte Prämiensteigerungen\r\nFür private Pflegeversicherungsverträge ist rechtlich vorgeschrieben, wann eine Prämien\u0002anpassung rechtlich zulässig ist.\r\nDie aktuell geltende Regulierung sieht vor, dass die Versicherer bei der Prämienkalkulation keine \r\nzukünftigen Änderungen der Rechnungsgrundlagen „einpreisen“ dürfen. Es ist also nicht zulässig, \r\nAnnahmen zu berücksichtigen, inwieweit sich z.B. bei den heute 30-jährigen Versicherten in den \r\nnächsten 50 Jahren die Versicherungsleistungen entwickeln und diese von den Versicherungs\u0002leistungen für die heute 80-jährigen Versicherten abweichen. Für die Zukunft anzunehmende \r\nsteigende Ausgaben für Versicherungsleistungen (z.B. bedingt durch Inflation, Lohn- und Gehalts\u0002steigerungen für Pflegekräfte sowie Pflegehäufigkeiten und -verweildauern) dürfen daher nicht \r\nin die Versicherungsprämie der Gegenwart einkalkuliert werden.\r\nGesetzlich vorgeschrieben ist, dass Prämienanpassungen dann vorzunehmen sind, wenn der \r\nVersicherer beobachtet, dass\r\n1. die Ausgaben für Versicherungsleistungen (hier: Kostenerstattungs- oder Tagegeld\u0002leistungen) und/oder\r\n2. die Lebenserwartung\r\nin einem bestimmten Umfang von den Werten in der Vergangenheit (zum Zeitpunkt der Kalkulation \r\nder Prämie) abweichen und diese Änderungen als dauerhaft und nicht nur vorübergehend anzu\u0002sehen sind. \r\nErst dann, wenn der Umfang der Veränderung dieser Größen \r\n• mindestens 10 % für die Versicherungsleistungen und 5 % für die Lebenserwartung über\u0002schreitet (§ 155 Absatz 3 VAG) bzw.\r\n• die in den Versicherungsbedingungen vereinbarten Prozentsätze überschreitet (die über \r\ndie rechtlich vorgeschriebenen Sätze gemäß § 155 Absatz 3 VAG nicht hinausgehen dürfen),\r\n24 § 2 Absatz 1 Nummer 1 Krankenversicherungsaufsichtsverordnung (KVAV).\r\nDie Pflege+ Versicherung | 04.2023\r\n26\r\nwird eine Prämienanpassung bewirkt.25 Eine periodisch regelmäßige Prämienanpassung – z.B. \r\njährlich – ist aktuell nicht zulässig. Zinsänderungen sind hingegen kein auslösender Faktor.\r\nDie Größen „Versicherungsleistungen“ und „Lebenserwartung“ ändern sich regelmäßig (mit \r\nlangfristig ausgeprägt steigender Tendenz). Oftmals ändern sie sich aber nicht innerhalb eines \r\nJahres so weit, dass der Prozentsatz der auslösenden Faktoren überschritten wird. Marktüblich \r\nist die Überschreitung eines Prozentsatzes (oder beider Prozentsätze) erst nach mehreren Jahren.\r\nDie Versicherer müssen dann erneut die Rechnungsgrundlagen aus aktuellen Erhebungen ermitteln \r\nund bei der Kalkulation für die zukünftige Prämie ansetzen. Es sind dann in einem Schritt sämt\u0002liche Änderungen seit der vorherigen Prämienkalkulation – also auch Zinsänderungen – bei der \r\nBerechnung der neuen (erhöhten) Prämie zu berücksichtigen. Daraus resultiert gegebenenfalls \r\ndann ein sprunghafter und erheblicher Prämienanstieg.\r\nDas PSG II als exemplarischer Auslöser für ausgeprägte \r\nPrämiensteigerungen\r\nMit Einführung des zweiten Pflegestärkungsgesetzes (PSG II)26 hat der Gesetzgeber den Pflege\u0002bedürftigkeitsbegriff deutlich ausgeweitet: Mit dem PSG II wurden zum einen die Leistungen \r\nangehoben, zum anderen wurden Menschen als pflegebedürftig eingestuft, die vor dem PSG II \r\nnicht als pflegebedürftig galten. Die Pflegezusatzversicherungen müssen seitdem zusätzlich \r\nin Fällen leisten, die bei Vertragsschluss nicht einkalkuliert werden konnten. Um diese Mehr\u0002leistungen lebenslang auszufinanzieren, erfolgte eine (massive und sprunghafte) Prämiener\u0002höhung unter Anwendung der in diesem Abschnitt beschriebenen Vorgehensweise.27\r\nPrämienanpassung bei vertraglichen Änderungen (z.B. Vereinbarung von \r\nMehrleistungen bzw. „Dynamisierungen“)\r\nBedarfe können sich im zeitlichen Ablauf ändern. Bei der Absicherung des Pflegerisikos sind \r\nperspektivische Mehrbedarfe (die erst mit einem deutlichen zeitlichen Abstand zum Vertrags\u0002schluss entstehen) nicht ungewöhnlich.28 Die marktüblichen Pflegezusatzversicherungen bieten \r\nfür diesen Fall oftmals die grundsätzliche Möglichkeit, Mehrleistungen gegen eine Mehrprämie \r\nzu versichern.\r\nBeispielhaft dafür ist die Pflegetagegeldversicherung. Sofern in den Versicherungsbedingungen \r\nvereinbart, können Mehrleistungen ohne erneute Beantwortung von Gesundheitsfragen verein\u0002bart werden. So erhöht der Versicherer die Tagegeldleistung vor Eintritt der Pflegebedürftigkeit\r\n1. regelmäßig um einen bestimmten Prozentsatz (als „Prämien- und Leistungsdynamik“) – z.B. \r\nalle drei Jahre um 5 % – und/oder\r\n2. bei bestimmten Anlässen oder innerhalb bestimmter Fristen einmalig um einen bestimmten \r\nProzentsatz (als „Nachversicherungsgarantie“) – z.B. innerhalb der ersten zehn Vertrags\u0002jahre und/oder bei Heirat (oder anderen Ereignissen wie der Geburt eines Kindes) um \r\n20 %.\r\n29\r\n25 Daher wird auch von „auslösenden Faktoren“ gesprochen.\r\n26 Zweites Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Zweites Pflegestärkungs\u0002gesetz – PSG II) vom 21. Dezember 2015, Bundesgesetzblatt I 2015, S. 2424.\r\n27 Der Gesetzgeber hat für diesen Fall in § 143 SGB XI ein erweitertes Prämienanpassungsrecht vorgeschrieben.\r\n28 Zu den Gründen, Ursachen und Ausprägungen siehe Abschnitt 2.1.2.\r\n29 Der Regelfall ist, dass die Prämien- und Leistungsdynamik vom Versicherer vorgenommen wird und der Versicherungsnehmer \r\nder Dynamik widersprechen kann. Bei der Nachversicherungsgarantie muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer den \r\nEintritt des Ereignisses mitteilen, um die Leistungserhöhung nutzen zu können.\r\nDie Pflege+ Versicherung | 04.2023\r\n27\r\nJede Erhöhung der vereinbarten Versicherungsleistung ist ein kalkulatorischer Neuabschluss, \r\nd.h. für die Mehrleistung erfolgt die Festsetzung der Mehrprämie auf Grundlage der zu diesem \r\nZeitpunkt gültigen Rechnungsgrundlagen (Alter der versicherten Person, Höhe des Rechnungs\u0002zinses etc. – siehe oben). Bei jeder Dynamisierung der Tagegeldleistung wird damit die Prämie \r\nüberproportional erhöht.\r\nEbenfalls bieten aktuell angebotene Tarife die Möglichkeit, aufwachsende Leistungen nach \r\nEintritt der Pflegebedürftigkeit zu vereinbaren (als „Leistungsdynamik“). Das bedeutet, dass die \r\nTagegeldleistung in regelmäßigen Abständen um einen vereinbarten Prozentsatz erhöht wird, \r\nsolange Pflegebedürftigkeit besteht – z.B. alle drei Jahre um 5 %. Im Unterschied zur „Prämien\u0002und Leistungsdynamik“ wird die „Leistungsdynamik“ bereits zu Vertragsbeginn in die Prämie \r\neinkalkuliert.\r\nUnter Inkaufnahme der erneuten Beantwortung von Gesundheitsfragen besteht darüber hinaus \r\ndie Möglichkeit zu einem vertraglichen Neuabschluss. Das heißt, alternativ oder ergänzend zu \r\neinem bestehenden Versicherungsvertrag kann ein weiterer Versicherungsvertrag abgeschlossen \r\nwerden.30\r\nBei einem Wechsel des Versicherungsunternehmens sieht das geltende Recht nicht vor, dass der \r\nVersicherungsnehmer die bislang angesparten Alterungsrückstellungen zum neuen Versicherer \r\nmitnehmen kann. Sie verbleiben vielmehr beim bisherigen Versicherer, wo sie im Rahmen der \r\nPrämienberechnung als „Storno“ einkalkuliert sind. Beim neuen Versicherer ist daher erneut \r\nmit dem Aufbau von Alterungsrückstellungen zu beginnen, weswegen solche Wechsel unter \r\nansonsten gleichen Bedingungen mit höheren Prämien verbunden sind.\r\n2.2.3 Die Kosten des Versicherungsschutzes: Prämienbeispiele\r\nMaßgeblich für die Prämie einer Pflegezusatzversicherung sind\r\n1. das Alter der versicherten Person bei Antragstellung sowie\r\n2. der Leistungsumfang im jeweiligen Tarif.\r\nDie im Folgenden aufgezeigten Prämienbeispiele umfassen die zu zahlenden Monatsprämien zu \r\nVertragsbeginn – für die gesamte Vertragslaufzeit gelten die oben aufgezeigten Mechanismen \r\nund Rechtsvorschriften zur Prämienanpassung.\r\nPflegekostenversicherung\r\nBeispielhafte Monatsprämien für eine Pflegekostenversicherung liegen im folgenden aufgezeigten \r\nBereich. Errechnet wurde das arithmetische Mittel der Tarife, die einen Abschluss für alle unten \r\naufgeführten Altersgruppen ermöglichen und in den einzelnen Bereichen folgende Leistungen \r\nvorsehen:\r\nVariante 1: Ergänzung der Leistung aus SPV/PPV in Pflegegrad 2 bis 689 Euro (ambulant) bzw. \r\n770 Euro (stationär), in Pflegegrad 3 bis 1.298 Euro (ambulant) bzw. 1.262 Euro (stationär), in Pflege\u0002grad 4 bis 1.612 Euro (ambulant) bzw. 1.775 (stationär), in Pflegegrad 5 bis 1.995 Euro (ambulant) \r\nbzw. 2.005 Euro (stationär).\r\nVariante 2: Ergänzung der Leistung aus SPV/PPV um 100 %.\r\n30 Dies ist gemäß der unternehmensindividuellen Annahmerichtlinien und Versicherungsbedingungen nur in bestimmtem \r\nUmfang möglich (marktüblich ist, dass der Versicherer des bereits bestehenden Vertrags dem Abschluss eines weiteren Vertrags \r\nzustimmen muss).\r\nDie Pflege+ Versicherung | 04.2023\r\n28\r\nDie Tarife nehmen in beiden Varianten ab Beginn die Bildung von Alterungsrückstellungen vor.\r\nTabelle 4: Variante 1 und 2 – Ergänzung der Leistung aus Sozialer und Privater \r\nPflegeversicherung\r\nAlter der versicherten Person \r\nbei Vertragsabschluss\r\nHöhe der Monatsprämie\r\nVariante 1 Variante 2\r\n25 Jahre 39 Euro 39 Euro\r\n35 Jahre 52 Euro 52 Euro\r\n45 Jahre 72 Euro 70 Euro\r\n55 Jahre 104 Euro 99 Euro\r\n65 Jahre 164 Euro 151 Euro\r\n75 Jahre 285 Euro 264 Euro\r\nQuelle: eigene Recherche (kaufmännische Rundung der Monatsprämie auf volle Eurobeträge)\r\nPflegetagegeldversicherung\r\nBeispielhafte Monatsprämien für eine Pflegetagegeldversicherung mit einer 100 %igen Leistungs\u0002höhe von 1.500 Euro (als Monatsleistung) liegen im in Tabelle 5 aufgezeigten Bereich. Errechnet \r\nwurde das arithmetische Mittel der Tarife, die einen Abschluss für alle unten aufgeführten Alters\u0002gruppen ermöglichen und in den einzelnen Bereichen Leistungen vorsehen, die bei den Varianten \r\ninnerhalb der oben aufgezeigten Prozentbereiche liegen.\r\nEs wurden ausschließlich Tarife berücksichtigt, die ab Beginn die Bildung von Alterungsrück\u0002stellungen vornehmen (zur Ausgestaltung der in Tabelle 5 gezeigten Varianten 1 bis 3 vgl. S. 23).\r\nTabelle 5: Höhe der Monatsprämie in einer exemplarischen Pflegetagegeldversicherung\r\nAlter der versicherten Person \r\nbei Vertragsabschluss\r\nHöhe der Monatsprämie\r\nVariante 1 Variante 2 Variante 3\r\n25 Jahre 32 Euro 34 Euro 47 Euro\r\n35 Jahre 45 Euro 47 Euro 69 Euro\r\n45 Jahre 64 Euro 67 Euro 102 Euro\r\n55 Jahre 97 Euro 100 Euro 156 Euro\r\n65 Jahre 155 Euro 159 Euro 247 Euro\r\n75 Jahre 259 Euro 272 Euro 440 Euro\r\nQuelle: eigene Recherche (kaufmännische Rundung der Monatsprämie auf volle Eurobeträge)\r\nBei „Pflege-Bahr“-Tarifen ist es nicht möglich, aussagekräftige durchschnittliche Monatsprämien \r\nauf Grundlage der oben aufgezeigten Leistungen zu errechnen, da die Versicherer abhängig vom \r\nAlter (bei Vertragsabschluss) unterschiedliche Leistungshöhen vorsehen, die oftmals in jeweils \r\nunterschiedlichen Leistungsbereichen von den gesetzlichen Mindestleistungen abweichen.\r\nZusammenfassung: Marktübliche Unterschiede der angebotenen \r\nPflegezusatzversicherungszweige\r\nDie angebotenen Pflegezusatzversicherungen in den beschriebenen Zweigen unterscheiden sich \r\nexemplarisch im Umfang der versicherbaren Leistungen:\r\nDie Pflege+ Versicherung | 04.2023\r\n29\r\nTabelle 6: Übersicht über die verschiedenen Pflegezusatzversicherungen\r\nLeistungskriterien Pflegekosten\u0002versicherung\r\nPflegetagegeld\u0002versicherung\r\n„Pflege-Bahr“-\r\nVersicherung\r\nKontrahierungszwang und \r\nVerzicht auf Gesundheitsfragen\r\nNein Nein Ja\r\nWartezeit Nein Möglich \r\n(nicht marktüblich)\r\nJa \r\n(5 Jahre, oftmals \r\nVerzicht bei Unfällen)\r\nStaatliche Förderung Nein Nein Ja \r\n(5 Euro/Monat)\r\nGesetzlich vorgeschriebene \r\nMindestleistungen\r\nNein Nein Ja\r\nLeistung ab Pflegegrad 1 \r\nbei häuslicher Pflege\r\nNein Möglich \r\n(und marktüblich)\r\nJa\r\nBeitrags- und Leistungsdynamik \r\n(= Dynamik vor Eintritt der \r\nPflegebedürftigkeit)\r\nIndirekt \r\n(bei Leistungserhöhung von \r\nSPV/PPV)\r\nJa \r\n(gegen regelmäßige – \r\nüberproportionale – \r\nPrämiensteigerungen)\r\nMöglich \r\n(bei einigen Tarifen)\r\nLeistungsdynamik \r\n(= Dynamik nach Eintritt der \r\nPflegebedürftigkeit)\r\nIndirekt \r\n(bei Leistungserhöhung von \r\nSPV/PPV)\r\nJa Möglich \r\n(bei wenigen Tarifen)\r\nLeistung zur freien \r\nVerwendung\r\nMöglich \r\n(für einzelne Leistungsarten, \r\ndie nicht über Rechnungen \r\nnachzuweisen sind)\r\nJa Ja\r\nNachversicherungsgarantie Nein Möglich Nein\r\nBeitragsbefreiung im \r\nLeistungsfall\r\nNein Möglich \r\n(oftmals ab Pflegegrad 5)\r\nNein\r\nDie Pflege+ Versicherung | 04.2023\r\n30\r\n2.2.4 Personen mit bestehenden \r\nPflegezusatzversicherungsverträgen\r\nBei den folgenden Zahlen zu Pflegezusatzversicherungsverträgen ist zu berücksichtigen, dass \r\nkeine unmittelbaren Rückschlüsse auf die Zahl der versicherten Personen möglich sind (ggf. eine \r\nPerson über mehr als einen Versicherungsvertrag abgesichert ist – z.B. besteht neben einer Pflege\u0002tagegeldversicherung ein ergänzender Pflegekosten- oder „Pflege-Bahr“-Versicherungsvertrag).\r\nPersonen mit bestehenden Pflegezusatzversicherungsverträgen: \r\nBestandsentwicklung\r\nDie beschriebenen Pflegezusatzversicherungsverträge verteilen sich zahlenmäßig auf die einzel\u0002nen Versicherungszweige wie folgt:\r\nTabelle 7: Bestandsentwicklung Pflegezusatzversicherungsverträge\r\nPersonen mit Pflege\u0002kostenversicherung\r\nPersonen mit Pflege\u0002tagegeldversicherung\r\nPersonen mit „Pflege\u0002Bahr“-Versicherung\r\n2021 366.500 3.038.000 917.100\r\n2020 367.100 2.643.900 921.300\r\n2019 366.700 2.644.000 917.400\r\n2018 363.400 2.574.700 878.000\r\n2017 361.300 2.525.300 834.000\r\n2016 357.200 2.470.700 777.200\r\n2015 353.700 2.378.400 683.600\r\n2014 371.400 2.254.300 558.600\r\nQuelle: PKV-Verband (Stand März 2023)\r\nSeit 2019 stagniert die Zahl der bestehenden Pflegezusatzversicherungsverträge mit sinkender \r\nTendenz. Bei der Pflegetagegeldversicherung ist zu berücksichtigen, dass der Bestandszuwachs \r\nauf einem einmaligen Sondereffekt beruht: Zum 1. Juli 2021 wurden rund 435.000 Tarifbeschäftigte \r\nder chemischen Industrie über eine betriebliche Pflegeversicherung versichert.\r\nBestand der Personen mit Pflegezusatzversicherungsverträgen: \r\nBestandsgruppen\r\nEine weitergehende Differenzierung nach Bestandsgruppen ergibt folgende Aufteilung (2021):\r\nTabelle 8: Bestandsgruppen Pflegezusatzversicherungsverträge\r\nFrauen Männer Kinder\r\nPflegekostenversicherung 141.800 186.900 37.800\r\nPflegetagegeldversicherung 1.189.300 1.556.100 292.600\r\n„Pflege-Bahr“-Versicherung 495.300 413.800 8.000\r\nQuelle: PKV-Verband (Stand März 2023)\r\nDie Pflege+ Versicherung | 04.2023\r\n31\r\nMit Ausnahme des „Pflege-Bahr“ sind mehrheitlich Männer über Pflegezusatzversicherungen \r\nversichert.\r\nBestand der Personen mit Kranken- und Pflegezusatzversicherungs\u0002verträgen: Bestand über einzelne Leistungsbereiche\r\nNachfolgend wird die Größenordnung der Pflegezusatzversicherungen zahlenmäßig mit ander\u0002weitigen Zusatzversicherungsverträgen aus der Krankenversicherungssparte verglichen:\r\nTabelle 9: Bestand in den Leistungsbereichen der verschiedenen Zusatzversicherungen\r\nLeistungsbereich Versicherte Personen\r\nZusatzversicherung für zahnmedizinische Leistungen 17.831.000\r\nZusatzversicherung für ambulante Leistungen 8.506.200\r\nKrankenhaustagegeldversicherung 7.506.300\r\nZusatzversicherung für stationäre Wahlleistungen 6.441.900\r\nKrankentagegeldversicherung 3.708.400\r\nPflegetagegeldversicherung 3.038.000\r\n„Pflege-Bahr“ 917.100\r\nPflegekostenversicherung 366.500\r\nQuelle: PKV-Verband (Stand März 2023)\r\nDie Pflegezusatzversicherungen weisen im Vergleich zu den anderen aufgeführten Leistungs\u0002bereichen (z.T. deutlich) niedrigere Bestandszahlen auf. \r\nDie oben aufgeführten Angaben zur Zahl der bestehenden Verträge lassen allerdings keine \r\nRückschlüsse darauf zu, ob die versicherten Leistungen für den persönlichen Einzelfall bedarfs\u0002deckend sind.\r\n2.2.5 Verbraucher- und Vermittlungsprobleme beim Zugang \r\nzum bedarfsdeckenden Versicherungsschutz\r\nDie angebotenen Pflegezusatzversicherungen erfordern in der Beratungs- und Vermittlungsphase \r\nweitgehende Vorbereitungen, die für Verbraucher wie Vermittler gleichermaßen aufwändig sein \r\nkönnen. Diese Aufwände beruhen im Wesentlichen auf zwei Problemen, die beim Abschluss \r\neines Pflegezusatzversicherungsvertrags zwingend zu lösen sind, um einen bedarfsdeckenden \r\nVersicherungsschutz sicherzustellen: der Bedarfsermittlung und die Erfüllung vorvertraglicher \r\nAnzeigepflichten.\r\nProblem 1: Bedarfsermittlung\r\nDie bedarfsdeckende Absicherung des Pflegerisikos erfordert eine Ermittlung des Bedarfs für \r\nden konkret-individuellen Einzelfall.\r\nDie Pflegezusatzversicherungen vereinbaren ergänzende Leistungen zu den Leistungen aus SPV/\r\nPPV. Der Antragsteller muss sich dazu bei Vertragsabschluss festlegen, in welcher Höhe und in \r\nwelchem Umfang er die Versicherungsleistung mit dem Versicherer vereinbaren möchte.\r\nDie Pflege+ Versicherung | 04.2023\r\n32\r\nZu ermitteln sind exemplarisch folgende Einnahmen und Ausgaben über die perspektivisch zu \r\nerwartende Höhe der\r\n• Teilleistung aus SPV/PPV,\r\n• Mehrausgaben bei häuslicher Pflege (z.B. Kosten für ambulante Pflegedienstleistungen),\r\n• Gesamtheimentgelte (Kosten für die vollstationäre Dauerpflege, Kosten der Unterkunft und \r\nVerpflegung sowie Beteiligung an den Investitionskosten) und damit der Eigenanteile bei \r\nstationärer Versorgung im Pflegeheim,\r\n• Einkünfte und Vermögenswerte – und in welchem Umfang diese für Mehrausgaben bei Pflege\u0002bedürftigkeit verwendet werden können und sollen (unter Berücksichtigung von Vererbungs\u0002motiven und der gemeinsamen Lebenssituation mit dem Ehe- bzw. Lebenspartner) – sowie \r\nUnterstützungsleistungen durch nahestehende Personen.\r\nDie Bedarfsermittlung erfordert entsprechend eine umfängliche und über lange Zeiträume in die \r\nZukunft reichende Einschätzung der persönlichen wirtschaftlichen Situation. Es ist gleichermaßen \r\nnaheliegend wie plausibel, dass sich die Parameter und entsprechend die individuellen Bedarfe \r\nund Absicherungsziele in der Zukunft ändern.\r\nBesonders ausgeprägt ist das Bedarfsänderungsproblem bei der Pflegetagegeldversicherung. Der \r\nVersicherungsnehmer muss für die zehn versicherbaren Leistungsbereiche (Pflegegrad 1 bis 5, \r\njeweils ambulant und stationär) die benötigte/gewünschte Höhe in Eurobeträgen entsprechend \r\nseines individuellen Bedarfs ermitteln und vereinbaren. Vor allem die oben genannten Größen \r\n(z.B. Eigenanteile bei stationärer Versorgung unter Berücksichtigung der langfristigen Ent\u0002wicklung und der regionalen Unterschiede) sind zu Vertragsschluss ungewiss und erschweren die \r\nbedarfsorientierte Absicherung. Prämien- und Leistungsdynamiken ermöglichen eine Anpassung \r\nder Versicherungsleistung im Zeitablauf – unter Inkaufnahme von höheren Prämien, die das \r\nwirtschaftliche Belastungsrisiko erhöhen (v.a. bei älteren Versicherungsnehmern). \r\nDiese ausgeprägte Komplexität der Bedarfsermittlung – insbesondere im Vergleich zu Ver\u0002trägen, die eine vergleichsweise niedrigschwellige Bedarfsermittlung erfordern (z.B. anderweitige \r\nKrankenzusatzversicherungen wie Zahnzusatzversicherungen) – trägt vermutlich zu dem niedrigen \r\nVerbreitungsgrad von Pflegezusatzversicherungsverträgen bei.\r\nMit Ausnahme der „Pflege-Bahr“-Verträge werden Pflegezusatzversicherungen nicht staatlich \r\ngefördert. Sozialrechtliche Flankierungen, um die wirtschaftlichen Belastungsrisiken zu mindern, \r\nbestehen für diese Verträge aktuell ebenfalls nicht.\r\nProblem 2: Erfüllung vorvertraglicher Anzeigepflichten\r\nMit Ausnahme des „Pflege-Bahr“ besteht kein Kontrahierungszwang für die Versicherer. Bei der \r\nAntragstellung stellen die Versicherer Risikofragen, die für die individuelle Annahmeentscheidung \r\nmaßgeblich sind. Dies sind vor allem Fragen nach gesundheitlichen Beeinträchtigungen der zu \r\nversichernden Person. Diese Gesundheitsfragen sind im Antrag vollständig und wahrheitsgemäß \r\nzu beantworten. Bestehen bei Antragstellung gesundheitliche Beeinträchtigungen, entscheidet \r\ndas Versicherungsunternehmen, ob es den Antrag ablehnt oder (ggf. gegen Risikozuschläge) \r\nannimmt.\r\nIm Leistungsfall kann der Versicherer prüfen, ob im Antrag erfragte Vorerkrankungen verschwiegen \r\nwurden und ob er (nicht) leisten muss. Er kann sich dann bis zu 10 Jahre nach Vertragsschluss \r\nvom Vertrag lösen oder den Vertrag anpassen.\r\nDie Pflege+ Versicherung | 04.2023\r\n33\r\nDer Umfang der Fragestellungen sowie der Abfragezeitraum sind den Versicherern weitgehend \r\nfreigestellt. Am Markt bestehen weder einheitliche Annahmerichtlinien noch Gesundheits\u0002fragen – die Unterschiede sind zum Teil erheblich.\r\nDie Problematik der komplexen Bedarfsermittlung wird von der umfangreichen Gesundheits\u0002prüfung bei der Antragstellung flankiert. In der Gesamtschau der genannten Aspekte stehen \r\neiner umfänglichen Verbreitung von freiwilligen privaten Pflegezusatzversicherungsverträgen \r\nfolgende Hemmnisse auf der Angebotsseite entgegen:\r\n• Die angebotenen Versicherungsverträge sind hinsichtlich der vertragstypischen Leistungen, \r\nLeistungsunterschiede und Gestaltungsmöglichkeiten gleichermaßen komplex wie beratungs\u0002aufwändig. \r\n• Die Bedarfsermittlung ist wegen des langen Zeithorizonts mit vielfältigen und zahlreichen \r\nUnsicherheiten behaftet.\r\n• Das Prämienniveau ist vergleichsweise hoch. Dieser Umstand wirkt sich zwangsläufig auf \r\ndie Budgetplanung der privaten Haushalte und ihre Priorisierung aus – insbesondere im \r\nKonkurrenzverhältnis mit anderen privaten Versicherungs- und Vorsorgeverträgen (beispiel\u0002hafte anderweitige Verträge mit vergleichsweise hohem Prämienniveau sind Erwerbs- und \r\nBerufsunfähigkeitsversicherungen).\r\n• Die (z.B. inflationsbedingten) Prämiensteigerungen verstärken das Belastungsrisiko; zudem \r\nführen vereinbarte Prämien- und Leistungsdynamiken weitergehend zu höheren Belastungen.\r\n• Die Antragstellung ist aufwändig und birgt für die Verbraucher Rechtsunsicherheiten und \r\ndamit verbundene Risiken (z.B. Verlust des Versicherungsschutzes bei Verstoß gegen vor\u0002vertragliche Anzeigepflichtverletzungen).\r\n2.2.6 Anforderungen und Voraussetzungen für einen bedarfs\u0002orientierten ergänzenden Pflegeversicherungsschutz\r\nWie aufgezeigt, gibt es derzeit bereits private Versicherungsverträge zur Abdeckung des Eigen\u0002anteils an den Pflegekosten. Gleichwohl zeigt die geringe Zahl der Verträge, dass diese Möglich\u0002keiten bei Weitem nicht in ausreichendem Umfang genutzt werden.\r\nDie vergleichende Gegenüberstellung der bestehenden Angebote am Versicherungsmarkt ver\u0002deutlicht folgende Problemstellungen:\r\n• Verbraucher, die einen Versicherungsvertrag abschließen möchten, müssen die Höhe der \r\nvollständigen Pflegekosten – im Zusammenwirken mit den „Teilleistungen“ von SPV/PPV – \r\nverlässlich ermitteln können; dies insbesondere bei der Ermittlung des Bedarfs für ihren \r\nkonkret-individuellen Einzelfall und der zeitlichen Perspektive von mehreren Jahrzehnten. \r\nInsbesondere bei Tagegeldversicherungen müsste abgeschätzt werden, wie die Pflegekosten \r\nsich in Relation zur abgesicherten Tagespauschale entwickeln – dies auch und vor allem \r\nunter Inkaufnahme von ausgeprägten Prämien-(Mehr-)Belastungen bei der Nutzung von \r\nDynamisierungen und Nachversicherungen der Tagegeldleistung.\r\n• Die Gesundheitsprüfung bei Antragstellung ist gleichermaßen umfänglich wie mit Unsicher\u0002heiten behaftet.\r\n• Es ist nicht sichergestellt, dass die Versicherten im Einzelfall dauerhaft wirtschaftlich in \r\nder Lage sind, die Prämienzahlung zu leisten – dies unter besonderer Berücksichtigung der \r\nmarktüblichen Prämienhöhen und regelmäßigen Prämienanpassungen.\r\nDie Pflege+ Versicherung | 04.2023\r\n34\r\nLösungsansätze sollten dementsprechend zum Gegenstand haben, dass \r\n• der Zugang zum Versicherungsschutz nicht durch umfängliche Gesundheits- und Risiko\u0002prüfungen und Prämienbelastungsrisiken (z.B. für Niedrig- und Geringverdiener, Bezieher \r\nsozialer Grundsicherungsleistungen, Rentner) gehemmt wird,\r\n• eine zu definierende (bzw. gesetzlich zu bestimmende) Mindestleistung sichergestellt ist, z.B. \r\ndie Erstattung der Kosten für den einrichtungseinheitlichen Eigenanteil (EEE) bei stationärer \r\nVersorgung,\r\n• die Abhängigkeit der Kostenbelastung vom Pflegestandort in einem zu definierenden Umfang \r\nberücksichtigt wird,\r\n• die (erfahrungsgemäß) im Zeitablauf dynamisch aufwachsenden pflegebedingten Kosten (= \r\n„pflegespezifische“ Inflationsrate) langfristig/dauerhaft mitversichert sind und die Prämien\u0002anpassungen verstetigt werden,\r\n• für Personengruppen, die von Prämienbelastungsrisiken betroffen sind, sozialpolitische \r\nFlankierungen sichergestellt sind.\r\nNeben einer Ergänzung der Leistung aus SPV/PPV sollte die Leistung das aktuelle Angebot der \r\nPflegezusatzversicherungen und die aktuell bestehenden Verträge soweit berücksichtigen, \r\n• dass kein Konkurrenzverhältnis zu ihnen ausgelöst wird, damit\r\n• diese Verträge nicht nachträglich gegenstandslos erscheinen und\r\n• keine Überversicherungsprobleme erzeugt werden.\r\nDiese Anforderungen ließen sich in einer Pflegekostenversicherung umsetzen, die Mindest\u0002leistungen im Sinne des Prüfauftrags im Koalitionsvertrag zweckgebunden leistet und ins\u0002besondere den Eigenanteil bei stationärer Pflege adressiert.31 Eine Pflegetagegeldversicherung, \r\nwie sie etwa der Wissenschaftliche Beirat beim Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz \r\nvorgeschlagen hat32, würde nach Auffassung des Experten-Rats nur unzureichend auf die Ent\u0002wicklung bei den Pflegekosten reagieren und in Bezug auf die Abdeckung des Eigenanteils nicht \r\nzielgenau sein.\r\n2.3 Versicherungspflicht im Vergleich zu \r\nfreiwilliger Vorsorge \r\nZwar eröffnet eine Absicherung des Pflegekostenrisikos auf dem Wege einer Versicherung gegen\u0002über anderen Formen der Vorsorge, etwa durch Ersparnis, das Potenzial für erhebliche Effizienz\u0002vorteile, weil lediglich eine Absicherung der durchschnittlich erwarteten Pflegekosten erforderlich \r\nist. Die Realisierung dieser Vorteile ist jedoch an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Sind diese \r\nVoraussetzungen nicht erfüllt, kann der Gesetzgeber ggf. durch Regulierung oder weitergehende \r\nEingriffe auf eine Verbesserung hinwirken. Als zentrale Voraussetzung gilt die Informationslage \r\nbezüglich der Risiken. Sind die Risiken für Versicherte und Versicherer gleichermaßen bekannt, \r\nkönnen sie in der Prämie entsprechend abgebildet werden. Wie auch bei der Alterssicherung wäre \r\ndann zu berücksichtigen, dass das Risiko mit dem Lebensalter steigt. Wird eine Versicherung in \r\neinem frühen Alter abgeschlossen, kann die Entwicklung der Prämien durch geeignete Rück\u0002stellungen so ausgestaltet werden, dass die finanzielle Belastung über die Zeit gleichförmig ist. \r\n31 Weitere Sicherungsbedarfe, wie z.B. Versorgungslücken bei häuslicher Pflege, sind aufgrund der individuellen Lebensumstände \r\ndeutlich weniger standardisierbar und daher weiterhin im Rahmen individueller Zusatzversicherungsverträge zu adressieren.\r\n32 Vgl. Wissenschaftlicher Beirat beim Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (2022).\r\nDie Pflege+ Versicherung | 04.2023\r\n35\r\nTatsächlich gab es bereits vor Einführung der Sozialen Pflegeversicherung entsprechende \r\nAngebote für private Pflegeversicherungen, die durchaus nachgefragt wurden,33 bezogen auf die \r\nGesamtbevölkerung war der Anteil der Versicherten indes vernachlässigbar. Das geringe Interesse \r\nan einer privaten Pflegeversicherung, das auch für andere Staaten belegt ist, wird neben einer \r\nsystematischen Unterschätzung des künftigen Risikos, zum Pflegefall zu werden, im Wesentlichen \r\ndadurch erklärt, dass sich die Menschen auf die Pflege durch Angehörige oder die Finanzierung \r\nim Rahmen des Sozialstaats verlassen.34 Die Menschen verhalten sich dann individuell als „Tritt\u0002brettfahrer“ – die Kosten der Pflege werden auf andere abgewälzt. Tatsächlich war das Phänomen \r\nder pflegebedingten Sozialhilfeabhängigkeit eine wesentliche politische Motivation für die \r\nEinrichtung der Sozialen Pflegeversicherung,35 wobei im Gesetzgebungsverfahren insbesondere \r\ndie Belastung der Kommunen als Träger der Sozialhilfe eine Rolle gespielt hat.36\r\nWie beschrieben, ist die Gesetzliche Pflegeversicherung als Teilleistungsversicherung konzipiert, \r\nund es sind im Pflegefall von den Versicherten Eigenanteile an den pflegebedingten Kosten zu \r\nleisten. Wenn die Versicherungsleistungen dynamisiert, also mit der Entwicklung der Kosten für \r\ndie Pflege regelmäßig angepasst werden, bleibt der Eigenanteil im Verhältnis zu den Kosten der \r\nPflege im Zeitablauf konstant. Eine solche Ausgestaltung hat wichtige Vorzüge. Ein Eigenanteil \r\nstärkt die Eigenverantwortung und den Wettbewerb zwischen den Pflegeeinrichtungen und leistet \r\nmithin einen Beitrag zur Effizienz im Pflegesektor.37 Zudem entlastet ein Eigenanteil die Beitrags\u0002zahler und begrenzt die im System der Sozialen Pflegeversicherung angelegte intergenerationale \r\nUmverteilung. \r\nBei der Teilleistungsversicherung sind die Versicherten gehalten, eine finanzielle Eigenvorsorge \r\nzu betreiben. Sind die finanziellen Mittel aufgebraucht, muss am Ende „Hilfe zur Pflege“ in \r\nAnspruch genommen werden. Diese Regelung entspricht dem Subsidiaritätsprinzip, weil staat\u0002liche Unterstützung erst gewährt wird, wenn die eigenen Mittel bzw. die Mittel in der Familie \r\nnicht ausreichen.38\r\nDie mit der Pflegereform 2021/2022 beschlossenen Leistungszuschläge (§ 43c SGB XI), die eine \r\nfinanzielle Überforderung der Versicherten durch den Eigenanteil vermeiden sollen, widersprechen \r\nim Grundsatz der Konzeption einer Teilleistungsversicherung. Allerdings sind die Zuschläge zeitlich \r\nprogressiv ausgestaltet, d.h. sie steigen mit zunehmender Dauer der vollstationären Pflege. Geht \r\nman davon aus, dass die finanziellen Mittel zur Eigenvorsorge begrenzt sind, entspricht diese \r\nRegelung zumindest im Ansatz noch dem Subsidiaritätsprinzip, indem zunächst eigene Mittel \r\nverwendet werden müssen. Gleichwohl verringert die Regelung den Anreiz zu einer umfassenden \r\nEigenvorsorge.\r\nAuch im Hinblick auf den Eigenanteil in der Pflege bietet das Versicherungsprinzip indes erheb\u0002liche Vorteile. Der Abschluss einer Zusatzversicherung zur Deckung des Eigenanteils ist vor \r\nallem für jüngere Versicherte attraktiv, schon weil bei einer langen Ansparphase ein günstigeres \r\nPrämienniveau besteht. Wie in Abschnitt 2.2.4 beschrieben, ist allerdings der Abschluss einer \r\nsolchen Zusatzversicherung bislang wenig populär. \r\n33 Der Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 24. Juni 1993 berichtet von 200.000 Versicherten. Vgl. Deutscher Bundestag \r\n12. Wahlperiode (1993), Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und F.D.P. Entwurf eines Gesetzes zur sozialen Absicherung \r\ndes Risikos der Pflegebedürftigkeit (Pflege-Versicherungsgesetz — PflegeVG), Bundestags-Drucksache 12/5262, S. 72.\r\n34 S. z.B. Breyer, F., Buchholz, W. (2007), S. 316.\r\n35 Vgl. Rothgang, H., Kalwitzki, T. (2018).\r\n36 Vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 24. Juni 1993, Bundestags-Drucksache 12/5262, S. 61 f.\r\n37 Paquet, R. (2020).\r\n38 Wenn bei der stationären Pflege die Kosten für die Unterbringung und Verpflegung nicht gezahlt werden können, greift, \r\nwie oben beschrieben, die Hilfe zur Pflege und Hilfe zum Lebensunterhalt in Einrichtungen. Diese werden von den Kommunen \r\nbezahlt. \r\nDie Pflege+ Versicherung | 04.2023\r\n36\r\nDa sich der Umfang der erforderlichen Vorsorge individuell in Abhängigkeit etwa des Familien\u0002stands, der Gesundheit und der Einkommenssituation unterscheidet, ist es nachvollziehbar, dass \r\nder Versichertenanteil unter 100 % liegt. Auch die individuelle Vermögenssituation kann eine \r\ngeringe Nachfrage nach Versicherungsleistungen erklären. Bei ausreichenden finanziellen Mitteln \r\nzur Deckung des Eigenanteils sichert die Zusatzversicherung zwar die finanziellen Mittel im Ver\u0002sicherungsfall ab, es mag aber sein, dass diese Mittel aufgrund der erheblichen gesundheitlichen \r\nEinschränkungen Pflegebedürftiger ohnehin nur einen geringen Nutzen stiften.39\r\nAllerdings gibt es neben individuellen auch systematische Gründe für die mangelnde Bereitschaft, \r\neine entsprechende private Zusatzversicherung freiwillig abzuschließen.\r\n• Unterschätzung des Vorsorgeerfordernisses:\r\nWegen der anhaltenden öffentlichen Diskussion um die Pflege könnte man erwarten, dass \r\ndie systematische Unterschätzung des Risikos, ein Pflegefall zu werden, heute weniger von \r\nBedeutung ist als noch Anfang der 1990er Jahre. Allerdings wird das Pflegerisiko nach wie \r\nvor unterschätzt.40 So ist vielen Menschen nicht klar, dass die Gesetzliche Pflegeversicherung \r\nanders als etwa die Gesetzliche Krankenversicherung nur einen Teil der Kosten abdeckt. Zudem \r\nkann auch die Intransparenz über die zukünftig von der bestehenden Pflegeversicherung \r\ngewährten Leistungen zu einer Unterschätzung des Bedarfs an eigener Vorsorge beitragen.41\r\n• Marktunvollkommenheiten: \r\nAufgrund von Informationsasymmetrien können systematische Marktverzerrungen vorliegen. \r\nKann das individuelle Risiko nicht adäquat in der Prämie abgebildet werden, wird die Zusatz\u0002versicherung vor allem für Menschen attraktiv, die vergleichsweise hohe Risiken aufweisen.42\r\nAufgrund der adversen Selektion steigt die Prämie und die Versicherung kann für größere \r\nBevölkerungsgruppen unattraktiv werden.43\r\n• Trittbrettfahrerverhalten:\r\nAuch für die Zusatzversicherung gilt, dass die Menschen versucht sein könnten, sich anstelle \r\nder Eigenvorsorge auf andere zu verlassen, sei es im Familienkontext oder im Hinblick auf die \r\nSozialhilfe. So sind insbesondere die finanziellen Risiken in Verbindung mit dem Eigenanteil \r\nan den Pflegekosten wegen der „Hilfe zur Pflege“ begrenzt.\r\nWährend einer Unterschätzung der Risiken möglicherweise durch Transparenz und Aufklärung \r\nbegegnet werden könnte, legen die anderen Aspekte Zweifel an einer rein freiwilligen Eigenvor\u0002sorge nahe. Im politischen Raum wird mitunter diskutiert, eine freiwillige Zusatzversicherung im \r\nRahmen eines Umlageverfahrens einzurichten: Im Vergleich zu bestehenden Pflegezusatzver\u0002sicherungsprodukten auf dem freien Markt wären die Versicherungsbeiträge für Ältere in einer \r\numlagefinanzierten Zusatzversicherung günstiger, für jüngere Versicherte jedoch teurer. Erstere \r\nwürden sich unter ansonsten gleichen Bedingungen also für die Umlagevariante entscheiden, \r\nwährend die Jüngeren kapitalgedeckte Produkte bevorzugen würden. Dieser Selektionsprozess \r\nhätte zur Folge, dass die Beiträge in der Umlagevariante aufgrund der ungünstigen Risikostruktur \r\nhoch ausfallen müssten, was wiederum die Versicherung für Junge vollends unattraktiv macht. \r\nEntsprechend wäre davon auszugehen, dass eine freiwillige, umlagefinanzierte Pflegezusatzver\u0002sicherung nach wenigen Jahren ähnlich hohe Beiträge aufweisen würde wie eine Versicherung \r\nmit risikoadjustierten Prämien für ältere Kohorten. Eine solche freiwillige Versicherung wird \r\nkeine höhere Marktdurchdringung aufweisen als bereits existierende Versicherungsprodukte. \r\n39 Vgl. Pauly, Mark V. (1990).\r\n40 Vgl. Müller-Peters, H., Gatzert, N. (2020).\r\n41 Vgl. Kochskämper, S. (2018).\r\n42 Die Versicherer können bei Antragstellung die Beantwortung von Gesundheitsfragen verlangen. Wenn aber – wie bei \r\nPflegeversicherungsverträgen – der Leistungsfall erst in ferner Zukunft zu erwarten ist, lässt sich die adverse Selektion dadurch \r\nnur in geringem Umfang eingrenzen, was höhere Prämien schon zu Beginn nach sich zieht.\r\n43 Vgl. Jacobs, K., Rothgang, H. (2012).\r\nDie Pflege+ Versicherung | 04.2023\r\n37\r\nAdverse Selektion kann durch die Einführung einer Pflicht zum Abschluss einer Zusatzversicherung \r\nfür die ungedeckten Pflegekosten adressiert werden. Sind alle Menschen verpflichtet, eine \r\nZusatzversicherung abzuschließen, kann die Selektion schlechter Risiken verhindert werden, auch \r\nohne dass die Prämien die individuellen Risiken abbilden. Die Versicherungspflicht verhindert \r\nauch das Trittbrettfahrerverhalten.\r\nDie im Prüfauftrag des Koalitionsvertrags angedachte Freiwilligkeit einer ergänzenden Begrenzung \r\nder Eigenanteile erweist sich vor diesem Hintergrund als letztlich nicht geeignet, das angestrebte \r\nZiel zu erreichen: Die Versicherung weiter Teile der Bevölkerung, die Vermeidung von adverser \r\nSelektion und einer Prämiendifferenzierung nach dem individuellen Gesundheitszustand sowie \r\nder Ausschluss von Trittbrettfahrerverhalten kann nur mit einer Pflicht zur Versicherung erreicht \r\nwerden.44\r\nIn der politischen Abwägung über die Einführung einer Versicherungspflicht ist auch zu berück\u0002sichtigen, dass Umverteilungseffekte ausgelöst werden. Insbesondere führt eine nur begrenzt \r\nausdifferenzierte Versicherungsprämie zu systematischen Umverteilungseffekten: Versicherungs\u0002nehmer mit hohen Risiken profitieren stärker als Versicherungsnehmer mit geringen Risiken. Um \r\neine intergenerative Umverteilung auszuschließen, ist eine Differenzierung nach dem Geburts\u0002jahrgang erforderlich. Im Hinblick auf die familiäre Betreuung kann zudem eine Verdrängung \r\nder Eigenvorsorge resultieren.45\r\n2.4 Generationengerechtigkeit\r\n2.4.1 Finanzierungsspielräume für eine Ergänzung der \r\nPflegeversicherung \r\nDas Bestreben der Regierungskoalition, die bestehenden Regelungen zur Gesetzlichen Pflegever\u0002sicherung zu ergänzen, um die finanzielle Belastung durch den Eigenanteil zu reduzieren, erfolgt \r\nvor dem Hintergrund einer zunehmend angespannten Lage bei den Sozialversicherungen. Bereits \r\nim Jahr 2022 belief sich die Summe der Beitragssätze zu den Sozialversicherungen auf 40,05 %. \r\nDies beinhaltet einen Beitragssatz zur Gesetzlichen Rentenversicherung von 18,6 % und zur \r\nGesetzlichen Krankenversicherung einschließlich Zusatzbeitrag von 16 %. Auf die Soziale Pflege\u0002versicherung entfielen 3,05 %. Der Beitragssatz der Arbeitslosenversicherung lag bei 2,4 %. Eine \r\nGesamtbelastung durch Sozialversicherungsbeiträge von 40 % galt in der politischen Diskussion \r\nnoch im Jahr 2020 als ein Höchstwert, der nicht überschritten werden sollte.46 Tatsächlich nimmt \r\nDeutschland bei der Abgabenbelastung auf Arbeit im internationalen Vergleich einen Spitzenwert \r\nein. Für einen Alleinstehenden ohne Kinder mit Durchschnittseinkommen errechnet die OECD für \r\nDeutschland unter Berücksichtigung der Einkommensteuer (Lohnsteuer) eine Gesamtbelastung \r\nvon 48 %, ein Wert, der unter den 38 OECD-Staaten nur noch von Belgien übertroffen wird.47\r\nFür die kommenden Jahre wird mit deutlichen Steigerungen bei den Beitragssätzen gerechnet. \r\nBüttner und Werding48 prognostizieren einen Anstieg der Summe der Beitragssätze bis zum Jahr \r\n2030 auf einen Wert von über 45 %. Dabei erwarten sie Steigerungen bei den Beitragssätzen \r\n44 Fetzer, S., Hagist, C. (2021).\r\n45 Fetzer, S., Hagist, C. (2021).\r\n46 Die vorherige Bundesregierung hat im Sommer 2020 eine „Sozialgarantie 2021“ beschlossen, nach der die Summe der \r\nBeitragssätze einen Wert von 40 % im Jahr 2021 nicht überschreiten sollte.\r\n47 Vgl. OECD (2022).\r\n48 Vgl. Büttner, T., Werding, M. (2022). \r\nDie Pflege+ Versicherung | 04.2023\r\n38\r\nin allen Zweigen der Sozialversicherung.49 Auch für die folgenden Jahre sind deutlich weiter \r\nsteigende Beitragssätze zu erwarten.50\r\nAuch der Bundeshaushalt ist von der Dynamik bei den Sozialversicherungen betroffen. Selbst wenn \r\nder Gesetzgeber keine zusätzlichen Programme zur Begrenzung der Beitragssatzsteigerungen \r\nbeschließt, ist mit einem deutlichen Anstieg der Bundeszuschüsse an die Sozialversicherungen \r\nzu rechnen. Büttner und Werding prognostizieren, dass die Bundeszuschüsse in den kommenden \r\nJahren überproportional zur Wirtschaftsentwicklung steigen werden.51 Zugleich ist der Bundes\u0002haushalt aktuell angespannt. Im Jahr 2023 verzeichnet der Bundeshaushalt nun schon im vierten \r\nJahr außergewöhnlich hohe Defizite und in der Finanzplanung ist nur ein langsamer Rückgang \r\ndieser Defizite angelegt. Während die anderen Ebenen schon seit dem Jahr 2021 wieder Über\u0002schüsse verzeichnen, sind die Defizite des Bundes so hoch, dass die europäischen Vorgaben zum \r\nersten Mal seit dem Jahr 2005 nicht mehr eingehalten werden. Das mittelfristige Haushaltsziel \r\nim europäischen Regelwerk ist ein gesamtstaatliches Defizit von höchstens 0,5 % der Wirt\u0002schaftsleistung (Bruttoinlandsprodukt). Nach der Finanzplanung stabilisiert sich das gesamt\u0002staatliche Defizit in den kommenden Jahren aber auf ein deutlich höheres Niveau von 1,5 %, was \r\nvor allem durch Defizite auf der Bundesebene getrieben ist. Insofern besteht ein erhebliches \r\nKonsolidierungserfordernis. Hinzu kommt, dass die Regelungen zur Schuldenbremse ab dem \r\nlaufenden Jahr wieder eingehalten werden sollen und dass die in den letzten Jahren aufgrund \r\neiner Notlage getätigte Neuverschuldung in der mittleren bis langen Frist getilgt werden muss, \r\nwas die Spielräume weiter verengt. Insofern ist eine Dämpfung der Entwicklung der Beitragssätze \r\ndurch zusätzliche Bundeszuschüsse im Bundeshaushalt schwer darstellbar.52\r\nDer für die Sozialversicherungen prognostizierte Finanzdruck hat verschiedene Ursachen. \r\nAktuell sind der außergewöhnliche wirtschaftliche Einbruch im Zusammenhang mit der Covid\u000219-Pandemie und eine im Zuge der Energiekrise weitgehend abgeschwächte wirtschaftliche \r\nErholung zu nennen. Beides schlägt sich auch in einem Abbau der Rücklagen nieder. Trendmäßig \r\nist vor allem die demografische Entwicklung von Bedeutung. Da geburtenstarke Jahrgänge in \r\nden Ruhestand gehen, resultiert eine wachsende Zahl von Leistungsempfängern. Aufgrund der \r\nbesonderen Finanzierung der Sozialversicherungen sind diese Leistungen allerdings nicht durch \r\ndie von den jeweiligen Versicherten im Vorfeld gezahlten Beiträge gedeckt. \r\nIndividuelle Versicherungen von Altersrisiken basieren auf einem Ansparen der zur Deckung \r\nvon Leistungen erforderlichen Mittel. Im Versicherungsfall kann auf das gebildete Vermögen \r\nzurückgegriffen werden. Bei den verschiedenen Zweigen der Sozialversicherung kommt dieses \r\nPrinzip der Kapitaldeckung indes nicht zur Anwendung. Vielmehr werden die geleisteten Bei\u0002träge unmittelbar dazu genutzt, die aktuellen Ansprüche an die Versicherungen zu finanzieren. \r\nDiese als Umlagefinanzierung bezeichnete Finanzierungsform basiert auf einem ungedeckten \r\nLeistungsversprechen an die Beitragszahler: Es wird in Aussicht gestellt, dass sie im Versicherungs\u0002fall Leistungen erhalten, die dann von den anderen Beitragszahlern finanziert werden. Da diese \r\nLeistungsversprechen an die Beitragszahler nicht bilanziert werden und nicht verbrieft sind, wird \r\nauch von einer impliziten Verschuldung gesprochen. \r\nDie Umlagefinanzierung hat aus politischer Sicht den großen Vorteil, dass Leistungen direkt ab \r\nEinführung einer Sozialversicherung oder bei Ausweitung der Leistungen gewährt werden können, \r\nohne dass separat über eine Finanzierung entschieden werden muss und etwa Steuern erhöht \r\noder Schulden aufgenommen werden müssen. Allerdings ist die Umlagefinanzierung im Kontext \r\n49 Der jüngste Rentenversicherungsbericht bestätigt die Vorausschätzung für die Rentenversicherung und prognostiziert einen \r\nAnstieg bei der Rentenversicherung um einen weiteren Prozentpunkt bis zum Jahr 2036.\r\n50 Für einen Überblick siehe Wissenschaftlicher Beirat beim Bundesministerium für Wirtschaft (2016). \r\n51 Für das Jahr 2022 werden die Zuschüsse auf rund 140 Mrd. Euro veranschlagt. Bis 2030 erwarten Büttner und Werding einen \r\nAnstieg auf rund 190 Mrd. Euro, vgl. Büttner,T; Werding, M. (2022).\r\n52 Vgl. Büttner,T; Werding, M. (2022).\r\nDie Pflege+ Versicherung | 04.2023\r\n39\r\ndes demografischen Wandels nicht generationengerecht. Ohne Anpassung von Beitragssätzen \r\nentstünde ein trendmäßig wachsendes Finanzierungsdefizit. Wenn die Beitragssätze aber erhöht \r\nwerden, um das Defizit auszugleichen, kommt es zu einer intergenerativen Lastenverschiebung \r\nvon den älteren zu den jüngeren Geburtsjahrgängen: Während die älteren Geburtsjahrgänge \r\nvergleichsweise geringere Beiträge zur Finanzierung des Systems leisten mussten, erhalten die \r\njüngeren Geburtsjahrgänge vergleichbare Leistungen nur mit höheren Beiträgen. \r\nDie demografisch bedingte Dynamik bei den Sozialversicherungen ist zwar lange vorhergesagt \r\nund erwartet worden,53 und es sind in der Vergangenheit durchaus in den verschiedenen Zweigen \r\nReformen auf den Weg gebracht worden, die auf eine Stabilisierung der Beitragssätze hinwirken. \r\nSo wurde in der Rentenversicherung versucht, der zu erwartenden Entwicklung etwa durch \r\neinen Anstieg der Lebensarbeitszeit zu begegnen. Allerdings hat die positive Entwicklung auf \r\ndem Arbeitsmarkt eine vorübergehende Entlastung gebracht. Vor diesem Hintergrund ist der \r\nReformkurs zwischenzeitlich wieder aufgegeben worden, beispielsweise durch die Möglichkeit zur \r\nabschlagsfreien vorgezogenen Verrentung von besonders langjährig Versicherten. Derzeit gehen \r\nalle Prognosen nun von einem deutlichen Rückgang der Erwerbspersonen aus. Dementsprechend \r\nwird ein geringeres Wirtschaftswachstum prognostiziert und in Bezug auf die Rentenversicherung \r\nwerden zur Aufrechterhaltung der Leistungsstandards wachsende Beitragssätze projiziert.54\r\nDie demografische Entwicklung ist auch für die Entwicklung in der Pflege von großer Bedeutung. \r\nDas individuelle Pflegerisiko steigt mit dem Alter deutlich an, so dass sich die hohe Zahl der älteren \r\nMenschen und die steigende Lebenserwartung in einem wachsenden Pflegebedarf niederschlagen. \r\nDa auch bei der Sozialen Pflegeversicherung die Finanzierung durch Umlage auf die Beschäftigten \r\nerfolgt, ergibt sich hier ebenfalls ein doppelter Finanzdruck wie bei der Rentenversicherung. Um \r\nden weiter steigenden Finanzierungsdruck ab dem Jahr 2034 zu reduzieren, wenn der erste der \r\ngeburtenstarken Jahrgänge das 75. Lebensjahr erreicht,55 hat der Gesetzgeber im Jahr 2014 den \r\nPflegevorsorgefonds eingeführt. Von 2015 bis Ende 2033 fließen demnach jährlich 0,1 Prozent\u0002punkte des Beitragssatzes in den Fonds. Allerdings zeigen Projektionen, dass nur eine geringfügige \r\nSenkung des Beitragssatzes zu erwarten ist.56 Zudem ist die Bindungswirkung des Vorsorgefonds \r\nschwach (siehe Abschnitt 4.1.2).57\r\nIm Jahre 2019 wurde der Beitragssatz der Sozialen Pflegeversicherung vor dem Hintergrund \r\nvon Leistungsausweitungen und der Dynamik bei den Leistungsausgaben um einen halben Pro\u0002zentpunkt erhöht. Seit 2022 wird nun ein regelmäßiger Bundeszuschuss geleistet und es wurde \r\nder Beitragssatz für Kinderlose erhöht. Gleichwohl verzeichnet die Soziale Pflegeversicherung \r\nderzeit steigende Defizite und einen Abbau der Rücklage, so dass weitere Steigerungen des Bei\u0002tragssatzes zu erwarten sind. Ein erster Anstieg ist derzeit bereits in der Planung.58 So projizieren \r\nBüttner und Werding59 einen weiteren Anstieg des Beitragssatzes bis zum Jahr 2030 auf Basis \r\neiner Fortschreibung. Unter Berücksichtigung von Altersstruktureffekten prognostizieren Breyer \r\nund Lorenz60 für diesen Zeitraum einen erheblich stärkeren Anstieg um bis zu einen ganzen \r\nProzentpunkt, der dann ab dem Jahr 2030 im weiteren Verlauf noch deutlich an Dynamik zulegt.61\r\n53 Schmähl, W. (1983). \r\n54 Vgl. Büttner, T., Werding, M. (2021).\r\n55 Wie der Tragfähigkeitsbericht ausführt, ist das insofern relevant, als das 75. Lebensjahr ein Lebensalter ist, in dem die Pflege\u0002wahrscheinlichkeit deutlich ansteigt (vgl. Bundesministerium der Finanzen (2020), S. 50). Aktuell gehen etwa 1,4 Mrd. Euro pro \r\nJahr in den Fonds ein.\r\n56 Bowles, D., Greiner, W. (2016).\r\n57 So stellen die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestags fest, dass eine Umwidmung für eine anderweitige \r\nsozialversicherungsrechtliche Nutzung möglich ist, vgl. Wissenschaftliche Dienste (2017). \r\n58 Vgl. Stellungnahme des unabhängigen Beirats des Stabilitätsrats vom 9. Dezember 2022.\r\n59 Büttner, T., Werding, M. (2022).\r\n60 Breyer, F., Lorenz, N. (2020).\r\n61 Breyer, F., Lorenz, N. (2020).\r\nDie Pflege+ Versicherung | 04.2023\r\n40\r\nBei der Bewertung der Projektionen ist indes zu berücksichtigen, dass die beitragssatzerhöhende \r\nWirkung der am aktuellen Rand beschlossenen Leistungsausweitungen, wie etwa die teilweise \r\nÜbernahme der Eigenanteile durch die Gesetzliche Pflegeversicherung (§ 43c SGB XI) im Rahmen \r\nder Pflegereform 2021/2022, nicht oder nur eingeschränkt abgebildet wird und damit die Dynamik \r\nnoch unterschätzt wird.62\r\nVor dem Hintergrund des Finanzierungsdrucks in der Sozialversicherung und der Haushaltslage \r\ndes Bundes steht das Vorhaben einer Ergänzung der Pflegeversicherung entsprechend des Prüf\u0002auftrags im Koalitionsvertrag vor einem Dilemma. Die Politik möchte in einer Zeit angespannter \r\nöffentlicher Finanzen den Eigenanteil an den Kosten der Pflege reduzieren. Eine substanzielle \r\nBezuschussung aus dem Bundeshaushalt ist aber nicht nur nicht nachhaltig, sondern in der \r\ngegebenen Situation kaum darstellbar. Zugleich erscheint eine Finanzierung durch höhere \r\nBeitragssätze wegen der ohnehin anstehenden Beitragssatzerhöhungen in den verschiedenen \r\nZweigen der Sozialversicherung politisch kaum möglich und würde eine Umverteilung zulasten \r\nder ohnehin benachteiligten jüngeren Geburtsjahrgänge darstellen. \r\n2.4.2 Ergänzung der Gesetzlichen Pflegeversicherung: \r\nFinanzierung im Umlage- oder Kapitaldeckungsverfahren? \r\nWie bereits angesprochen, ist eine Ergänzung der Gesetzlichen Pflegeversicherung entsprechend \r\ndes Prüfauftrags im Koalitionsvertrag grundsätzlich über Umlagefinanzierung oder Kapitaldeckung \r\n(oder auch ein Mischsystem) denkbar. In diesem Abschnitt wird eine Analyse der Gestaltungs\u0002möglichkeiten aus ökonomischer Perspektive vorgenommen.\r\nFunktionalität von Kapitaldeckung und Umlageverfahren\r\nIm Folgenden werden die beiden möglichen Finanzierungssysteme zunächst in ihrer Reinform \r\ndargestellt, um deren Funktionsweisen zu erläutern. Im Anschluss daran werden die Verfahren \r\nhinsichtlich ihrer möglichen Renditen und ihrer Resilienz verglichen.\r\nFunktionalität des Kapitaldeckungsverfahrens\r\nIn einem Kapitaldeckungsverfahren muss jede Generation ihre zu erwartenden Pflegekosten durch \r\nAnsparungen selbst finanzieren. Die Wahrscheinlichkeit für das Auftreten hoher Pflegekosten \r\nsteigt, wie erläutert, mit dem Alter stark an. Eine an diesem Risiko orientierte durchschnittliche \r\nKohortenprämie63 hätte daher einen über den Lebenszyklus ansteigenden Verlauf, mit besonders \r\ndrastischen Steigerungen in den hohen Lebensaltern. Um eine finanzielle Überforderung der \r\nÄlteren zu vermeiden, kann durch das Ansparen eines zusätzlichen Vorsorgebetrages die Prämie \r\nüber den Lebenszyklus geglättet werden. Wie in Abschnitt 2.2.1 bereits angesprochen, setzt sich \r\ndie von den Versicherten zu zahlende Prämie dabei aus einer am durchschnittlichen Pflegekosten\u0002risiko der Kohorte orientierten Risikoprämie und zum anderen aus einem Sparanteil (Sparprämie) \r\nfür den Aufbau von Alterungsrückstellungen zusammen. In jungen Jahren zahlen die Kohorten \r\n62 Die Mehrbelastung aus der Pflegereform 2021/2022 bezifferte der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestags mit jährlich \r\nrund 3,8 Mrd. Euro. Dem stehen neben dem erwähnten Bundeszuschuss von jährlich 1 Mrd. Euro Minderausgaben von etwa 1,8 \r\nMrd. Euro durch Verzicht auf die Dynamisierung der Leistungsbeträge gegenüber. Dies impliziert ein rechnerisches Defizit von 1 \r\nMrd. Euro. Vgl. Bericht des Haushaltsausschusses (8. Ausschuss) gemäß § 96 der Geschäftsordnung zu dem Gesetzentwurf der \r\nBundesregierung – Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (Gesundheitsversorgungsweiter\u0002entwicklungsgesetz – GVWG), Bundestags-Drucksache 19/30551.\r\n63 Wenn keine Unterschiede im Pflegekostenrisiko zwischen den Mitgliedern der Kohorte erkennbar sind, entspricht eine \r\nKohortendurchschnittsprämie einer risikoäquivalenten Prämie für die Versicherung. Dies ist denkbar bei Abschluss einer Ver\u0002sicherung bei Geburt oder in jungen Jahren.\r\nDie Pflege+ Versicherung | 04.2023\r\n41\r\nsomit eine Prämie, die über ihrer Risikoprämie liegt. Aus diesem Unterschiedsbetrag werden \r\nAlterungsrückstellungen angespart, welche die Prämiendefizite, die sich aus dem Unterschieds\u0002betrag zwischen der geglätteten Prämie und den Pflegekosten im Alter ergeben, finanzieren.\r\nJe jünger eine Versichertenkohorte bei Einführung einer kapitalgedeckten Pflegeversicherung ist, \r\ndesto mehr Zeit hat diese Kohorte, um für die hohen Pflegekostenrisiken in den höheren Alters\u0002jahren vorzusorgen. Der Aufschlag auf ihre Risikoprämie kann entsprechend geringer ausfallen. Je \r\nälter die Kohorten bei Einstieg in ein Kapitaldeckungsverfahren sind, desto höher ist hingegen die \r\ndurchschnittliche, real konstant kalkulierte Prämie pro Kohorte: Zum einen ist ihre Risikoprämie \r\naufgrund des Alters höher, zum anderen muss der Aufschlag auf die Risikoprämie (Sparprämie) \r\nhöher ausfallen als für jüngere Kohorten, da ihnen weniger Zeit bleibt, um die erwarteten Prämien\u0002defizite in den späteren Jahren zu decken. In einem reinen Kapitaldeckungsverfahren besteht \r\ndamit unter ansonsten gleichen Bedingungen kein Rückgriff auf jüngere Generationen, um die \r\nLeistungen an die Älteren zu finanzieren.\r\nFunktionalität des Umlageverfahrens\r\nBei einem reinen Umlageverfahren finanzieren die jüngeren Generationen durch ihre Beiträge \r\n(pauschal oder einkommensabhängig) in jeder laufenden Periode neben ihren eigenen Leistungs\u0002ausgaben auch teilweise die Leistungsausgaben der älteren Generationen derselben Periode, \r\nsoweit deren Beitragszahlungen geringer als die von ihnen in Anspruch genommenen Leistungen \r\nsind. Bei Einführung des Umlageverfahrens erhalten die dann Leistungsberechtigten Leistungen \r\naus dem Versicherungssystem, ohne zuvor je selbst eingezahlt zu haben, auch dann, wenn ihre \r\neigenen aktuellen Beitragszahlungen ihre Leistungsausgaben nicht decken. Diese von den Erwerbs\u0002tätigengenerationen finanzierten „Einführungsgewinne“ für die ältere Generation entstehen nicht \r\nnur bei Einführung des Systems, sondern auch bei jeder Leistungsausweitung in einem laufenden \r\nUmlageverfahren. Das Umlageverfahren erlaubt es mithin, die älteren Generationen unmittelbar \r\nmit Leistungen zu versorgen und sie an Leistungsausweitungen partizipieren zu lassen, ohne dass \r\nsie diese vollständig finanzieren müssen. Für die Finanzierung der Älteren erwarten die jüngeren \r\nGenerationen, selbst von den ihnen nachfolgenden Generationen finanzierte Leistungen zu \r\nerhalten.\r\nDiskussion der Renditen in beiden Systemen\r\nIn der Diskussion um die Vorteilhaftigkeit von Umlageverfahren und Kapitaldeckung spielt in \r\nder Literatur die Frage nach den jeweiligen Renditen der Systeme eine Rolle.\r\nEine Rendite erzielt eine Kohorte immer dann, wenn die Summe der erwarteten Prämienzahlungen \r\nbzw. Beiträge einer Versichertenkohorte geringer ist als die Summe der erwarteten Leistungen \r\ndieser Kohorte. Beim Kapitaldeckungsverfahren werden Rücklagen gebildet, die verzinst werden. \r\nDies mindert die erforderlichen Prämien. Die Rendite im Kapitaldeckungsverfahren hängt daher \r\ndavon ab, welche Verzinsung des Kapitalstocks realisiert werden kann und wie sich die Leistungen \r\nentwickeln. Dabei ist davon auszugehen, dass bei Pflegeleistungen im Vergleich zur gesamt\u0002wirtschaftlichen Entwicklung nur geringere Produktivitätsfortschritte zu erzielen sind.64 Wie in \r\nAbschnitt 2.1.2 bereits angesprochen, resultiert daraus unter ansonsten gleichen Bedingungen \r\neine „pflegespezifische“ Inflationsrate. Eine Rendite ergibt sich im Kapitaldeckungsverfahren \r\ndemnach, wenn für den Kapitalstock eine Verzinsung realisiert werden kann, die höher liegt als \r\ndie pflegespezifische Inflationsrate. Wird überwiegend in Staatsanleihen investiert, wird eine \r\n64 Auch in der Pflege sind Produktivitätsfortschritte möglich. Insbesondere können Prozessinnovationen die erforderliche \r\nPersonalintensität verringern. Allerdings werden Prozessinnovationen in der Pflege in weitaus geringerem Ausmaß wirken als \r\nbei anderen Dienstleistungen, die sich z.B. in größerem Umfang automatisieren lassen.\r\nDie Pflege+ Versicherung | 04.2023\r\n42\r\ngeringere Rendite erzielt, als wenn in Produktivkapital (Aktien, Immobilien, Infrastruktur…) \r\nangelegt wird.65\r\nIm Umlageverfahren werden durch die Weiterreichung der Beiträge an die Leistungsempfänger \r\nderselben Periode keine Rücklagen gebildet. Die Erwerbstätigengenerationen verzichten in \r\ndiesem Verfahren auf eine Verzinsung, die sie bei einer alternativen Anlage der Beiträge auf dem \r\nKapitalmarkt hätten erzielen können.\r\nFür die Rentenversicherung ist in der wissenschaftlichen Literatur ausführlich über eine implizite \r\nRendite des Umlageverfahrens diskutiert worden. Hier gilt: Unterstellt man einen konstanten \r\nBeitragssatz im Zeitverlauf, kann die Rendite des Umlageverfahrens näherungsweise mit der \r\nWachstumsrate der Lohnsumme gleichgesetzt werden. Das Wachstum der Lohnsumme ist \r\nwiederum davon abhängig, wie sich die Arbeitsproduktivität der Bevölkerung entwickelt und \r\nmit welcher Rate die Bevölkerung selbst wächst.66 Grundsätzlich ist diese Analyse der Rendite der \r\nRentenversicherung auch auf eine Pflegeversicherung übertragbar.67 In dem Umfang allerdings, in \r\nwelchem der Produktivitätszuwachs in der Pflege geringer als die gesamtwirtschaftliche Arbeits\u0002produktivität ist und insoweit die pflegespezifische Inflationsrate oberhalb der gesamtwirtschaft\u0002lichen Inflationsrate liegt, ist die implizite Rendite der umlagefinanzierten Pflegeversicherung \r\ngeringer, als sie in der Literatur für die Rentenversicherung angenommen wird. Gäbe es im Extrem \r\nkeine Produktivitätszuwächse in der Pflege, führte eine gestiegene Arbeitsproduktivität in der \r\nGesamtwirtschaft zu einem gleich hohen Anstieg der Preise für pflegerische Leistungen und es \r\nbestünde keine „implizite“ Rendite in einer umlagefinanzierten Pflegeversicherung, selbst wenn \r\ndie Beitragszahlungen bzw. -einnahmen mit der Höhe der Produktivitätswachstumsrate steigen. \r\nIn diesem Extremszenario könnte eine positive Rendite daher nicht über eine Steigerung der \r\nArbeitsproduktivität, sondern nur in einer Bevölkerung mit sinkendem Altenquotienten erreicht \r\nwerden.\r\nStaaten mit einer wachsenden jungen Bevölkerung und robuster wirtschaftlicher Entwicklung \r\nkönnten daher auch in einer umlagefinanzierten Pflegeversicherung „Renditen“ für jede Generation \r\nerzielen. Für Deutschland mit seiner aktuell alternden Bevölkerung, die mit weniger Erwerbs\u0002tätigen und einer im Verhältnis deutlich größeren Anzahl von Leistungsempfängern kalkulieren \r\nmuss, ist dies in deutlich geringerem Umfang realisierbar. Hier müsste eine steigende Arbeits\u0002produktivität die negativen Auswirkungen der demografischen Strukturverschiebungen in einer \r\numlagefinanzierten Pflegeversicherung kompensieren. Insoweit aufgrund der Wechselwirkungen \r\neiner steigenden Arbeitsproduktivität und damit steigenden Löhnen in anderen Branchen und \r\nden Kosten der Pflegeleistungen (Verteuerung) eine zunehmende Arbeitsproduktivität alleine \r\nnicht den starken Anstieg an Pflegebedürftigen in der Bevölkerung kompensieren kann, ergeben \r\nsich für jüngere Geburtsjahrgänge systematisch negative implizite Renditen im Umlageverfahren.\r\nZusammengefasst würde die Einführung einer umlagefinanzierten Pflegezusatzversicherung \r\n(ebenso wie die Ausweitung der umlagefinanzierten Sozialen Pflegeversicherung in eine Voll\u0002kostenversicherung mit fixem Selbstbehalt) Folgendes bedeuten:\r\n• Die bei Einführung eines Umlageverfahrens bereits Leistungsberechtigten bzw. bald Leistungs\u0002berechtigten haben eine hohe Rendite – sie haben für die entsprechenden Leistungen nur \r\nsehr geringe Beiträge geleistet. Von diesen Einführungsgewinnen profitieren alle Älteren, \r\nunabhängig von ihrer individuellen finanziellen Leistungsfähigkeit.\r\n65 Die Europäische Kommission nimmt bspw. im EU Ageing Report für den Zeitraum 2019-2070 eine durchschnittliche Arbeits\u0002produktivität von 1,4 % pro Jahr an und einen für die Altersvorsorge relevanten Kapitalmarktzins von 2 %, mithin übersteigt der \r\nZinsertrag das Wachstum der Leistungen um 0,6 % pro Jahr. Dabei sind die Effekte der Alterung auf den (risikofreien) Kapital\u0002marktzins hier schon eingepreist (vgl. European Commission Economic and Financial Affairs European Economy Institutional \r\nPapers (2020), S. 70 und 78). Mithin ergäbe sich schon unter diesen konservativen Annahmen eine positive Rendite.\r\n66 Vgl. Breyer (2000), S. 388.\r\n67 Vgl. z.B. Breyer (1995).\r\nDie Pflege+ Versicherung | 04.2023\r\n43\r\n• Die Generationen, die die Leistungen deutlich überwiegend finanzieren, erwerben dafür \r\nimplizite Ansprüche gegenüber den Folgegenerationen. Aufgrund der Bevölkerungsalterung \r\nund der erwarteten Kostensteigerungen ist jedoch plausibel, dass für jüngere Generationen \r\nkeine positive „Rendite“ mehr erzielt werden kann. \r\nZur Klarstellung sei hier noch angemerkt, dass eine negative Rendite des Umlageverfahrens oder \r\neine ggf. positive Rendite des Kapitaldeckungsverfahrens im Vergleich zum Umlageverfahren \r\nkein Argument für eine Umstellung laufender Systeme liefert. Bei einer Umstellung müssten die \r\nälteren Generationen zumindest teilweise kompensiert werden, so dass etwaige Renditevorteile \r\ndurch die Notwendigkeit der weiteren Leistungsfinanzierung für die Älteren aufgewogen werden. \r\nBei der Neueinführung eines Systems sollten jedoch insbesondere die Verteilungswirkungen \r\nzwischen den Generationen beachtet werden.\r\nExkurs zur „Mackenroth“-These\r\nWird im politischen Raum über die Wirkungen von Umlage- und Kapitaldeckungsverfahren \r\ndiskutiert, wird des Öfteren darauf verwiesen, dass es keinen Unterschied mache, wie \r\nLeistungen finanziert werden, da jeder Sozialaufwand durch Verzicht auf Konsum durch \r\ndie Erwerbstätigengeneration finanziert werden müsse. Dabei wird auf die sogenannte \r\nMackenroth-These verwiesen: „Nun gilt der einfache und klare Satz, daß aller Sozialaufwand \r\nimmer aus dem Volkseinkommen der laufenden Periode gedeckt werden muß. Es gibt gar \r\nkeine andere Quelle und hat nie eine andere Quelle gegeben, aus der Sozialaufwand fließen \r\nkönnte, es gibt keine Ansammlung von Periode zu Periode, kein ‚Sparen‘ im privatwirtschaft\u0002lichen Sinne, es gibt einfach gar nichts anderes als das laufende Volkseinkommen als Quelle \r\nfür den Sozialaufwand […]. Kapitalansammlungsverfahren und Umlageverfahren sind also \r\nder Sache nach gar nicht wesentlich verschieden.“ 68\r\nDie Mackenroth-These abstrahiert von den unterschiedlichen Verteilungseffekten zwischen \r\nden Generationen, die diese alternativen Finanzierungsformen der sozialen Sicherung aus\u0002lösen. Sie ist vielfach kritisiert worden und gilt seit Langem als wissenschaftlich widerlegt.69\r\nSie hält sich im politischen Raum jedoch hartnäckig, wenn es um Finanzierungsverfahren von \r\nSozialversicherungen geht. Deshalb werden hier die wichtigsten Argumente im Überblick \r\nzusammengefasst:\r\nRichtig ist, dass die jeweiligen Erwerbstätigengenerationen sowohl im Umlage- als auch \r\nim Kapitaldeckungsverfahren auf einen Teil ihres gegenwärtigen Konsums verzichten, um \r\nBeiträge bzw. Prämien in die Versicherung einzahlen zu können. Im Umlageverfahren wird der \r\nKonsumverzicht der Erwerbstätigen dazu genutzt, über die Leistungen für die eigene Kohorte \r\nhinaus die Beitragsdefizite der Älteren derselben Periode zu finanzieren. Im Kapitaldeckungs\u0002verfahren dient der Konsumverzicht der Jungen primär der Finanzierung der Leistungen der \r\nKohorte in der Zukunft: Gleichzeitig muss hier der in den Vorperioden gebildete Kapitalstock \r\ndazu dienen, die Leistungen in der gegenwärtigen Periode zu bedienen.\r\nDie These aber, dass es deshalb kein Sparen gäbe, lässt sich hingegen schon in einer \r\ngeschlossenen Volkswirtschaft nicht halten. Denn durch Investition in langlebige Konsum\u0002güter wie Immobilien oder Infrastruktur ist es möglich, durch Konsumverzicht heute Konsum \r\nin die Zukunft zu verlagern und dabei den (Real-)Kapitalstock – und damit die verfügbaren \r\nProduktionskapazitäten – einer Generation durch das Handeln der vorangegangenen \r\nGeneration zu variieren. \r\n68 S. Mackenroth (1952), S. 41.\r\n69 Vgl. Homburg (1988); Fuest (2007).\r\nDie Pflege+ Versicherung | 04.2023\r\n44\r\nIn einer offenen Volkswirtschaft lassen sich zudem über Kapitalexporte Ansprüche an aus\u0002ländische Volkseinkommen generieren. Indem in einer Periode die Forderungen auf- und in \r\neiner späteren Periode abgebaut werden, besteht die Möglichkeit der Konsumverlagerung \r\nin die Zukunft.70\r\nWährend die Finanzierung von Leistungen immer einen Konsumverzicht mit sich bringt, \r\nhat die Wahl des Finanzierungsverfahrens einen Einfluss auf die gesamtwirtschaftliche \r\nEntwicklung, der in dem Mackenroth-Zitat außen vor gelassen wird: Die Möglichkeit, Güter \r\nund Dienstleistungen und damit Wohlstand zu produzieren, hängt von der Erwerbstätigkeit \r\nin der Bevölkerung und deren Arbeitsproduktivität ab. Letztere ist wiederum abhängig \r\ndavon, wie viel Realkapital den Erwerbstätigen zur Verfügung steht. Bei der Frage nach der \r\nArt der Finanzierung von Sozialversicherungen muss daher auch beachtet werden, welchen \r\nEinfluss die Art der Finanzierung auf die Erwerbsbeteiligung und die Arbeitsproduktivität \r\nhat. Im Kapitaldeckungsverfahren wird durch den Konsumverzicht die gesamtwirtschaftliche \r\nErsparnis erhöht und damit (Real-)Kapitalbildung ermöglicht. Ein höherer Kapitalstock führt \r\nwiederum zu höherer Produktivität der Arbeitnehmer und damit mehr Gütern und Dienst\u0002leistungen. Der Konsumverzicht in einer Periode ermöglicht somit einen höheren Konsum \r\nin der Zukunft. Dies gilt für den Fall des „reinen“ Kapitaldeckungsverfahrens, in dem keine \r\n(sozialpolitisch bedingte) Umverteilung zugunsten der älteren Generationen stattfindet.\r\nIn einer Volkswirtschaft mit überwiegend umlagefinanzierten sozialen Sicherungssystemen \r\nliegt unter ansonsten gleichen Bedingungen die Sparquote und damit die Kapitalbildung \r\nniedriger als in einer Volkswirtschaft mit stärkerer Verbreitung von Kapitaldeckungsver\u0002fahren. Die niedrigere Kapitalbildung resultiert aus der Spar- bzw. Vorsorgeillusion der \r\nBeitragszahlenden, also der Illusion, dass sie durch die Beitragszahlungen Vorsorge für sich \r\nselbst betreiben. In der Folge sparen sie weniger für das Alter. Weniger Sparen bedeutet \r\ngesamtwirtschaftlich weniger Kapitalbildung, geringere Kapitalintensität der Produktion \r\nund damit unter ansonsten gleichen Bedingungen eine niedrigere Produktivität der Arbeit\u0002nehmer. Da sich die Löhne an der Produktivität orientieren, führt eine geringere Produktivität \r\nauch zu niedrigeren Löhnen. Zudem muss beachtet werden, dass Umlageverfahren in der \r\nRegel über lohnabhängige Beiträge finanziert werden. Diese können über ihre potenziell \r\nnegativen Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt einen zusätzlichen negativen Einfluss auf \r\ndas Wirtschaftswachstum ausüben.71\r\nZusammenfassend lässt sich damit festhalten, dass Kapitaldeckung im Vergleich zum \r\nUmlageverfahren zu einem höheren Kapitalstock führen und damit ein höheres Wachstum \r\nermöglichen kann. Das der Bevölkerung zur Verfügung stehende Angebot an Gütern \r\nund Dienstleistungen ist in diesem Fall höher als im Umlageverfahren und die Volksein\u0002kommen, aus denen der Sozialaufwand finanziert werden muss, unterscheiden sich je nach \r\nFinanzierungsart der Sozialversicherung.72 Somit ist die Mackenroth-These, nach der die \r\nWahl der Finanzierungsform in jedem Fall irrelevant ist, nicht zu halten. \r\nWesentlicher in Bezug auf eine mögliche ergänzende Pflegeversicherung ist jedoch, dass \r\ndie intergenerationellen Verteilungswirkungen zwischen den beiden Systemalternativen \r\nsehr unterschiedlich sind. In der aktuellen Situation einer alternden Bevölkerung mit bereits \r\nhohen Belastungen der jüngeren Generationen in anderen Sozialversicherungssystemen \r\nist der weitere Ausbau der Finanzierung mittels eines weiteren Umlageverfahrens nicht \r\nzielführend.\r\n70 Vgl. Fuest (2007).\r\n71 Vgl. Lindbeck, A., Persson, M. (2003); Frassi et al. (2019).\r\n72 Vgl. Breyer (2000).\r\nDie Pflege+ Versicherung | 04.2023\r\n45\r\nLeistungserhöhungen in laufenden Systemen\r\nSofern die Leistungen der Pflegeversicherung in nominalen Pauschalen bestehen, müssen diese \r\nbei Vorliegen von (pflegespezifischer) Inflation regelmäßig angepasst werden, um eine reale \r\nEntwertung der Leistungen zu verhindern. Auch ggf. notwendige Anpassungen des Leistungs\u0002kataloges müssen durch entsprechende Veränderungen bei Beiträgen/Prämien finanziert werden.\r\nIm Umlageverfahren werden zusätzliche Leistungen überwiegend durch die Belastung der \r\njüngeren Generationen finanziert. Pflegebedürftige bzw. pflegenahe Jahrgänge zahlen für die \r\nzusätzlichen Leistungen keine ausreichenden Beiträge, profitieren aber unmittelbar von der \r\nLeistungsausdehnung. Im Kapitaldeckungsverfahren müssen zusätzliche Leistungen hingegen \r\nvon der jeweiligen Alterskohorte finanziert werden. Die Prämien für ältere Versicherte müssen \r\ndabei stärker steigen als für jüngere Versicherte, denn zum einen steigt der Risikoanteil der \r\nPrämie aufgrund des höheren Alters, zum anderen müssen die Alterungsrückstellungen an das \r\nneue Leistungsniveau angepasst werden. Da älteren Kohorten für diese Anpassung weniger Zeit \r\nverbleibt, steigt der Sparanteil an der Prämie bei ihnen stärker als bei jüngeren Versicherten. \r\nDiese überproportionalen Prämienanstiege firmieren auch unter dem „Altenproblem“ des Kapital\u0002deckungsverfahrens.73 In der Pflegeversicherung können die notwendigen Prämienanpassungen \r\nfür ältere Kohorten aufgrund des steileren Kostenverlaufs noch deutlich höher ausfallen als in der \r\nKrankenversicherung. Von daher müssen Vorkehrungen getroffen werden, um eine finanzielle \r\nÜberforderung von älteren Versicherten bei notwendigen Prämienanpassungen zu vermeiden. \r\nDafür stehen grundsätzlich versicherungsinterne Umverteilungsmöglichkeiten und Umver\u0002teilungsmechanismen außerhalb der Versicherung zur Verfügung.\r\nLeistungsausdehnungen haben in Umlage- und Kapitaldeckungssystemen also systematisch unter\u0002schiedliche Belastungswirkungen für die Generationen. Während im (reinen) Kapitaldeckungsver\u0002fahren die älteren Generationen die Finanzierung zusätzlicher Leistungen selbst tragen müssen, \r\nwerden im Umlageverfahren überproportional jüngere Generationen mit der Finanzierung der \r\nzusätzlichen Leistungen belastet. Diese haben im Gegenzug zwar ihrerseits die Möglichkeit, \r\nhöhere Ansprüche an Folgegenerationen weiterzugeben, haben jedoch das Risiko, dass diese \r\nAnsprüche aufgrund der demografischen Veränderungen nicht erfüllt werden können, indem \r\ndie dann jüngeren Generationen zur Begrenzung der Finanzierungslasten Leistungskürzungen \r\nbeschließen.\r\nResilienz der Finanzierungssysteme\r\nIn den kommenden Jahren werden die starken demografischen Veränderungen zu erheblichen \r\nAuswirkungen auf die Relation zwischen Erwerbstätigenkohorten und Leistungsempfängern \r\nführen. Umlageverfahren werden durch diese Strukturverschiebungen der Bevölkerung stark \r\nbeeinflusst, weil sich das Verhältnis von Nettozahlern zu Nettoempfängern zulasten der Netto\u0002zahler verschiebt – dieses Verhältnis wird sich in Deutschland insbesondere ab dem Eintritt der \r\nsogenannten „Babyboomer“ in den Ruhestand drastisch verschlechtern. Eine solche Verschiebung \r\nhat im einkommensabhängig finanzierten Umlageverfahren zwei Effekte: Zum einen steigen die \r\nAusgaben an. Bezogen auf die Pflegeversicherung würden die Ausgaben allein schon durch die \r\nabsolut stärkere Besetzung der älteren Kohorten ansteigen, selbst wenn sich die Pflegefallwahr\u0002scheinlichkeiten nicht verändern würden. Zusätzlich sinken die beitragspflichtigen Einnahmen \r\ngegenüber dem heutigen Status quo: Die künftigen Erwerbstätigengenerationen sind deutlich \r\nkleiner als die stark besetzten Babyboomer-Kohorten, die sich momentan zum Teil noch in den \r\nAltersklassen mit den höchsten Löhnen befinden und damit hohe Einnahmen in den Sozialver\u0002sicherungen generieren. Wenn diese sukzessive in die Rente eintreten, generieren sie deutlich \r\n73 Vgl. Gutachten der Unabhängigen Expertenkommission zur Untersuchung der Problematik steigender Beiträge der privat \r\nKrankenversicherten im Alter, 1996, Bundestags-Drucksache 13/4945.\r\nDie Pflege+ Versicherung | 04.2023\r\n46\r\nweniger Einnahmen, da sich die Beitragssätze auf die nun niedrigeren Renten beziehen. Durch \r\ndie zu erwartenden starken Ausgabenanstiege bei gleichzeitigem Rückgang der Einnahmebasis \r\nentsteht ein starker Druck auf die Beitragssätze. Die jüngere Generation kann allerdings im \r\npolitischen Prozess durch Leistungskürzungen den Anstieg der Beitragssätze zu begrenzen suchen.\r\nKapitaldeckungsverfahren sind demgegenüber deutlich weniger von demografischen Ver\u0002änderungen betroffen, weil jede Kohorte für ihre Kosten vorsorgt, ohne auf ausreichend große \r\nnachwachsende Generationen angewiesen zu sein. Auswirkungen demografischer Veränderungen \r\nwerden hingegen im Rahmen der sogenannten Asset-Meltdown-These diskutiert: Die Nachfrage \r\nnach Kapital sinke in einer schrumpfenden Bevölkerung, während das Angebot durch Entsparen \r\nder „Babyboomer“ zunehme. Mithin sei auch in einem Kapitaldeckungsverfahren mit sinkenden \r\nRenditen zu rechnen. Dem stehen vor allem zwei Argumente entgegen: Zum einen dürfte der \r\nKapitalbedarf bei einer schrumpfenden Bevölkerung sogar noch steigen, da die fehlenden Erwerbs\u0002tätigen durch Kapital ersetzt werden müssen. Zum anderen können im Kapitaldeckungsverfahren \r\nInvestitionen international erfolgen und damit von der demografischen Entwicklung des Inlandes \r\nzumindest teilweise abgekoppelt werden.74 Kapitalmarktrisiken, also das Risiko von Wertverlusten, \r\nkönnen über die Zeit ausgeglichen werden und über diversifizierte Anlageformen reduziert \r\nwerden. Da die Effekte der Alterung gut prognostizierbar sind, dürfte die Entwicklung zudem schon \r\nlange vor ihrem Eintreten eingepreist werden.75 Wenn überhaupt, wirkt sich die demografische \r\nEntwicklung auf die zu erzielende Rendite in geringem Maße aus, was unter ansonsten gleichen \r\nBedingungen einen entsprechenden erhöhenden Effekt auf die Prämienhöhe hat. \r\nKapitaldeckungsverfahren können hingegen von Finanzmarktkrisen betroffen sein, so dass es zu \r\neinem (Teil-)Verlust der Kapitalanlage kommen könnte. Die Folgen von Finanzmarktkrisen können \r\njedoch durch geeignete Regulierung vermindert werden. So hat es in der Versicherungsbranche \r\nin der Finanzmarktkrise von 2008/2009 im Gegensatz zum Bankensektor deutlich geringere \r\nVerwerfungen gegeben. Im Gegenteil haben sie durch ihre lang laufenden Kapitalanlagen zur \r\nStabilisierung der Finanzmärkte beigetragen.76\r\nFazit\r\nDie Einführung einer Ergänzungsversicherung im Kapitaldeckungsverfahren ist grundsätzlich \r\ngenerationengerecht, weil die Einzahlungen jedes Geburtsjahrgangs nur für die Finanzierung \r\nder Leistungen für diesen Jahrgang genutzt werden. Dabei wird das Risiko, Pflegeleistungen \r\nfinanzieren zu müssen, von der Versicherung übernommen. Dieses Risiko kann auch eine umlage\u0002finanzierte Ergänzungsversicherung absichern. Sie würde aber zwischen den Generationen \r\numverteilen. Dies würde zwar insbesondere den pflegenahen und schon pflegebedürftigen \r\nJahrgängen deutliche Vorteile bringen, da sie direkt Leistungen erhielten, für die sie nur wenig \r\nBeiträge entrichtet haben. Dagegen sprechen jedoch vor allem zwei Gründe:\r\n• Zum einen gehen die von den Älteren realisierten „Einführungsgewinne“ vollständig zulasten \r\nder jüngeren Generationen, die bereits hohe implizite Schulden in anderen Sozialversicherungs\u0002zweigen zu tragen haben (siehe Abschnitt 2.4.1).\r\n• Zum anderen würde eine umlagefinanzierte Pflegeergänzungsversicherung auch all diejenigen \r\nentlasten, die die Eigenanteile in der Pflege aus eigenem Einkommen/Vermögen finanzieren \r\nkönnen. Diese Umverteilung ginge auch zulasten von beitragspflichtigen Personen, die selbst \r\ngeringere Einkommen/Vermögen aufweisen.\r\n74 Vgl. OECD (2008).\r\n75 Vgl. ebenda.\r\n76 Vgl. The Geneva Association (2010) und European Central Bank (2011).\r\nDie Pflege+ Versicherung | 04.2023\r\n47\r\nZwar werden in einer Ergänzungsversicherung im Kapitaldeckungsverfahren „Einführungs\u0002gewinne“ zulasten jüngerer Generationen vermieden. Gleichwohl gibt es auch hier eine Über\u0002gangsproblematik. Perspektivisch führt das System zwar letztlich dazu, dass jede Generation \r\nbestmöglich abgesichert wird. Für ältere Geburtsjahrgänge fehlen zum Zeitpunkt der Einführung \r\naber Ansparleistungen. Dies kann in der Einführungsphase durch höhere Prämien kompensiert \r\nwerden. Um eine finanzielle Überforderung durch ein hohes Prämienniveau zu vermeiden, müsste \r\nalternativ für die älteren Jahrgänge das Leistungsniveau herabgesetzt werden. Der im Folgenden \r\nskizzierte Vorschlag beinhaltet vor diesem Hintergrund eine Kombination von Vorschlägen für \r\njüngere und ältere Geburtsjahrgänge, verbunden mit einem Lösungsvorschlag für die Menschen, \r\ndie bereits im Ruhestand sind.\r\nDie Pflege+ Versicherung | 04.2023\r\n48\r\n3. Ein konkreter Vorschlag für eine Er\u0002gänzung der Gesetzlichen Pflegever\u0002sicherung: die Pflege+ Versicherung\r\nAngesichts der in Deutschland fortschreitenden Bevölkerungsalterung lässt sich eine generationen\u0002gerechte Absicherung der selbst zu tragenden Eigenanteile an den pflegebedingten Kosten \r\nin der stationären Pflege in erster Linie in einem kapitalgedeckten System erreichen (siehe \r\nAbschnitt 2.4). Zugleich ist es ratsam, wie in Abschnitt 2.3 diskutiert, eine Versicherungspflicht \r\nzu etablieren und damit von der im Prüfauftrag des Koalitionsvertrags angedachten Freiwilligkeit \r\nabzuweichen.77 Denn in einem freiwilligen Setting bleiben die systematischen Gründe bestehen, \r\ndie eine nennenswerte Nachfrage nach freiwilligen Versicherungsprodukten bisher verhindern. \r\nDie aktuell am Markt existierenden Versicherungsangebote sind zudem nur in eingeschränktem \r\nMaß dazu geeignet, die Eigenanteile an den pflegebedingten Kosten für alle Einkommensgruppen \r\nzu beheben (vgl. Abschnitt 2.2), da die Prämienbelastung zu einer wirtschaftlichen Überforderung \r\nführen kann. Vor diesem Hintergrund wird hier ein innovatives Versicherungsmodell – die Pflege+\r\nVersicherung – entworfen, das auf die spezifischen Anforderungen eine Antwort geben kann.\r\nIm Folgenden wird die Funktionsweise der vom Experten-Rat vorgeschlagenen kapitalgedeckten \r\nErgänzungsversicherung genauer dargestellt und es werden Lösungsansätze vorgestellt, die die \r\ngrundsätzliche Funktionsweise einer solchen Versicherung mit sozialpolitischen Erwägungen \r\nkombinieren. Darüber hinaus wird auch ein Weg zur Einführung einer solchen Versicherung \r\npräsentiert, der eine wirtschaftliche Überforderung älterer Versicherter vermeidet.\r\n3.1 Kernelemente der Pflege+ Versicherung\r\n3.1.1 Leistungsumfang der Pflege+ Versicherung\r\nDie Ausführungen aus Abschnitt 2.1 haben gezeigt, dass Pflegebedürftigkeit insbesondere bei \r\nstationärer Versorgung mit erheblichen Kosten einhergeht. In welchem Umfang Eigenanteile an \r\nden Pflegekosten im ambulanten Bereich entstehen, ist im Gegensatz zum stationären Bereich \r\nkaum zu überprüfen. Zudem fokussiert sich die politische Diskussion auf die Eigenanteile \r\nim stationären Bereich. Der folgende Reformvorschlag folgt diesem Fokus und zielt auf die \r\nAbsicherung der pflegebedingten Eigenanteile zunächst in der vollstationären Dauerpflege ab.78\r\nInnerhalb des stationären Bereichs werden die pflegebedingten Eigenanteile abgesichert, die \r\nderzeit im Bundesdurchschnitt monatlich rund 1.200 Euro ausmachen (siehe Abschnitt 2.1). \r\nNeben diesen Pflegekosten müssen zusätzlich die Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie \r\nInvestitionskosten von den Pflegebedürftigen getragen werden. Diese Eigenanteile stellen jedoch \r\nKosten dar, die auch im Falle ausbleibender Pflegebedürftigkeit zu finanzieren wären.\r\nDie Pflege+ Versicherung ist so konzipiert, dass sie die beim Pflegebedürftigen verbleibenden \r\npflegebedingten Eigenanteile bis auf einen aus Anreizgründen vorzusehenden Selbstbehalt \r\nvon 10 % versichert. Ohne Selbstbehalt an den pflegebedingten Kosten bestünde ansonsten \r\ndie Gefahr, dass die Pflegebedürftigen sich für ein besonders teures Pflegeheim entscheiden \r\n77 Die Versicherungspflicht umfasst die gesamte deutsche Wohnbevölkerung (siehe Abschnitt 4.2.2).\r\n78 Es wäre für den Gesetzgeber jedoch möglich, zusätzlich Sachleistungen aus dem ambulanten Bereich über die Ergänzungs\u0002versicherung absichern zu lassen. Dies ist in den Prämienbeispielen in Abschnitt 3.5 nicht berücksichtigt.\r\nDie Pflege+ Versicherung | 04.2023\r\n49\r\nund damit höhere Leistungsausgaben verursachen als notwendig (bezeichnet als ex post Moral \r\nHazard). Zudem bestünde für Pflegeheimbetreiber der Anreiz, Teile der Kosten für Unterkunft \r\nund Verpflegung sowie für Investitionen in den pflegebedingten Eigenanteil zu verschieben.\r\nDie Pflege+ Versicherung ist als Pflegekostenversicherung ausgestaltet. Berücksichtigt werden \r\ndabei die nach § 43c SGB XI von der Gesetzlichen Pflegeversicherung gezahlten Zuschläge, die \r\nnach Pflegedauer in der vollstationären Dauerpflege differenziert sind.79\r\nBeispiel: Leistungen der Pflege+ Versicherung im Versicherungsfall\r\nDie Pflege+ Versicherung ist so kalkuliert, dass sie die Zuschläge zu den pflegebedingten Eigen\u0002anteilen (EEE) nach § 43c SGB XI so aufstockt, dass Pflegebedürftige in der vollstationären \r\nPflege lediglich 10 % des EEE aus eigenen Mitteln finanzieren müssen – Abweichungen in \r\nder Einführungsphase für bestimmte Altersgruppen werden unten beschrieben. Dadurch \r\nreduziert sich der individuelle Vorsorgebedarf für die Pflegekosten in der vollstationären \r\nPflege deutlich. Dabei wird angenommen, dass die Leistungen aus der Gesetzlichen Pflege\u0002versicherung regelmäßig dynamisiert werden. \r\nKonkret lässt sich dies aus der Perspektive einer heute 45-Jährigen verdeutlichen. Wie hoch \r\nsind Versicherungsleistungen und Eigenanteil für diese Person, falls sie im Alter von 75 zum \r\nPflegefall wird? Unterstellt ist dabei wiederum eine pflegespezifische Inflation von real 2 %\r\njährlich sowie das dem heutigen Umfang entsprechende Leistungsvolumen der Gesetzlichen \r\nPflegeversicherung (vgl. Abschnitt 2.1.2).\r\n79 Rein technisch bedeutet dies auf Basis der aktuellen Regelung des § 43c SGB XI: Im ersten Jahr zahlt die Gesetzliche Pflege\u0002versicherung 5 % der pflegebedingten Eigenanteile, die Pflege+ Versicherung übernimmt weitere 85 %. Nach zwölf Monaten \r\nbeträgt der Zuschuss aus der Gesetzlichen Pflegeversicherung 25 %, die Pflege+ Versicherung trägt 65 %. Nach 24 Monaten \r\nzahlt die Pflege+ Versicherung 45 % der pflegebedingten Eigenanteile, die Gesetzliche Pflegeversicherung ebenfalls 45 %. Für \r\neine Pflegedauer von drei Jahren und länger beträgt der Zuschuss der Gesetzlichen Pflegeversicherung 70 %, der der Pflege+ \r\nVersicherung dann 20 %. \r\nVersicherungsleistungen und \r\nSelbstbehalt an den EEE in 30 Jahren \r\nim Status quo\r\nIn Euro pro jeweiliges Jahr Aufenthalt \r\n(alle Werte gerundet)\r\nVersicherungsleistungen und \r\nSelbstbehalt an den EEE in 30 Jahren \r\nmit Pflege+ Versicherung \r\nIn Euro pro jeweiliges Jahr Aufenthalt\r\n(alle Werte gerundet)\r\n35.000\r\n30.000\r\n25.000 \r\n20.000 \r\n15.000 \r\n10.000 \r\n5.000 \r\n0\r\n1. Jahr 2. Jahr 3. Jahr ab 4. Jahr 1. Jahr 2. Jahr 3. Jahr ab 4. Jahr\r\nZuschläge nach §43c SGB XI\r\nSelbstbehalt\r\nZuschläge nach §43c SGB XI\r\nPflege+ Versicherung\r\nSelbstbehalt \r\n1.600\r\n30.600\r\n1.600\r\n3.200\r\n27.400\r\n8.200\r\n24.700\r\n8.200\r\n3.300\r\n21.400\r\n15.000\r\n18.400\r\n15.000\r\n3.300\r\n15.100\r\n24.000\r\n10.200\r\n24.000\r\n3.400\r\n6.800\r\nDie Pflege+ Versicherung | 04.2023\r\n50\r\n3.1.2 Anwartschaftsdeckungsverfahren und \r\nKontrahierungszwang \r\nFür die Kalkulation der Pflege+ Versicherung kann auf das Kalkulationsmodell der Privaten Kranken\u0002versicherung (PKV) zurückgegriffen werden. In diesem Anwartschaftsdeckungsverfahren gilt es, \r\nzwei Komponenten der Prämie zu unterscheiden: den Risiko- und den Sparanteil (vgl. Abschnitt \r\n2.2.1). Im Risikoteil der Prämie wird das Pflegekostenrisiko, das sich je nach Gesundheitszustand \r\nund Alter unterscheidet, abgebildet. Je höher das Alter, desto höher das Pflegekostenrisiko. Um \r\neinen mit dem Alter ansteigenden Prämienverlauf zu vermeiden, werden mit dem Sparanteil der \r\nPrämie Alterungsrückstellungen aufgebaut.\r\nAuch bei Einführung der Pflicht zur Absicherung von Pflegekostenrisiken im Jahr 1995 galt es, das \r\nAnwartschaftsdeckungsverfahren in der Privaten Pflegepflichtversicherung so auszugestalten, \r\ndass sich für bereits alte und vorerkrankte Versicherte keine finanziell nicht tragbaren Prämien \r\nergaben.\r\nDie Prämien der Pflege+ Versicherung werden analog zur Privaten Pflegepflichtversicherung (PPV) \r\nnicht nach dem individuellen Gesundheitszustand (und damit dem individuell unterschiedlichen \r\nPflegebedürftigkeitsrisiko) differenziert. Für die Versicherungsunternehmen, die die Pflege+\r\nVersicherung anbieten, besteht Kontrahierungszwang.\r\nIm Unterschied zur heutigen Prämienkalkulation der Privaten Pflegepflichtversicherung wird in der \r\nPflege+ Versicherung bei Abschluss der Versicherung sowohl ein Faktor für die erwartete (reale) \r\nLeistungsentwicklung als auch eine Prämienentwicklung in Höhe der allgemeinen Inflations\u0002rate (Inflationsziel der EZB) mit einkalkuliert. Dies vermeidet Prämiensprünge im Verlauf der \r\nVersichertenzeit unter ansonsten gleichen Bedingungen. Darüber hinaus soll jährlich überprüft \r\nwerden, ob Prämienanpassungen notwendig werden, etwa weil sich Änderungen bei der Lebens\u0002erwartung oder über die bereits angesetzten Annahmen zur Leistungsentwicklung hinausgehende \r\nLeistungsveränderungen ergeben haben. Zudem wird hier vorgeschlagen, die Anpassungsschwelle \r\n(sogenannte „auslösende Faktoren“) mit 2,5 % niedriger zu setzen, als es aktuell der Fall ist, um \r\nauch damit schneller Anpassungen zu ermöglichen und so große Prämiensprünge zu vermeiden.80\r\nGleichzeitig wird von Beginn an eine Komponente zur Prämienentlastung integriert, die eine \r\nHalbierung der Prämie mit Erreichen der Regelaltersgrenze und damit auch im Rentenalter \r\ntragbare Prämien ermöglicht.\r\n3.1.3 Risikoausgleich\r\nAnalog zur PPV ist ein Risikoausgleich zwischen Versicherern erforderlich, weil Prämienunter\u0002schiede aufgrund von unterschiedlichen Vorerkrankungen für Versicherte vermieden werden \r\nsollen. Zudem bedingt die sozialpolitische Flankierung (näher beschrieben in Abschnitt 3.2), die \r\nin der Pflege+ Versicherung vorgesehen ist, die Notwendigkeit eines Risikoausgleichs. Ansonsten \r\nwären Versicherer mit überdurchschnittlich vielen Versicherten mit Sozialausgleichsbedarf im \r\nWettbewerb benachteiligt, weil sie höhere Prämien fordern müssten als diejenigen in Ver\u0002sicherungskollektiven, in denen ein geringerer Umverteilungsbedarf existiert. Darüber hinaus \r\nunterscheiden sich die Pflegekosten in der vollstationären Dauerpflege je nach Pflegeheim und \r\nsind in ihrer Höhe stark sowohl von regionaler bzw. bundesländerspezifischer Regulierung als auch \r\nvon dem jeweiligen Lohnniveau abhängig. Da die Strukturen für den Risikoausgleich zwischen \r\n80 Beides erfordert eine entsprechende Anpassung rechtlicher Grundlagen durch den Gesetzgeber. Zu den gesetzten Annahmen \r\nvgl. Abschnitt 3.5.1.\r\nDie Pflege+ Versicherung | 04.2023\r\n51\r\nden Versicherern schon mit Einführung der Privaten Pflegepflichtversicherung etabliert wurden, \r\nkann auf die dort getroffenen Regelungen zurückgegriffen werden.81\r\n3.1.4 Nachteilsfreier Wechsel zwischen den Versicherern\r\nUm den Versicherten einen nachteilsfreien Anbieterwechsel zu ermöglichen und so den Wett\u0002bewerb zwischen den Anbietern zu stärken, werden analog zur heutigen Privaten Pflegepflicht\u0002versicherung Alterungsrückstellungen bei einem Versicherungswechsel übertragen. Aufgrund des \r\nRisikoausgleichs zwischen den Versicherern entstehen den Kollektiven, die von einem Wechsel \r\nbetroffen sind, bei der Übertragung durchschnittlicher Alterungsrückstellungen keine Vor- oder \r\nNachteile.\r\n3.2 Sozialpolitische Flankierung\r\nDie Versicherungspflicht und damit die Pflicht, die alterskohortenspezifischen Prämien zu \r\nfinanzieren, kann insbesondere Versicherte mit geringen Einkommen und Vermögen finanziell \r\nüberfordern. Darüber hinaus sind Familien genauer in den Blick zu nehmen. Daher wird hier \r\nvorgeschlagen, verschiedene Elemente in die Versicherung zu integrieren, die in den genannten \r\nFällen umverteilenden Charakter haben und die spezifische Lebenssituation berücksichtigen. Dies \r\nbetrifft namentlich Leistungsberechtigte nach dem SGB II oder SGB XII, die Prämienhalbierung \r\nfür Versicherte mit geringen Einkünften, die prämienfreie Mitversicherung von Kindern und \r\nprämienbegünstigte Versicherung von Ehegatten und Lebenspartnern sowie die Halbierung der \r\nPrämie für Personen im Rentenalter.\r\nBezüglich der Erhebung der Prämien ist im Prüfauftrag des Koalitionsvertrags eine paritätische \r\nFinanzierung angedacht. Auch auf die Beteiligung der Arbeitgeber wird im Folgenden näher \r\neingegangen.\r\n3.2.1 Versicherte mit geringen Einkommen und Vermögen\r\nUm die finanzielle Überforderung von Versicherten zu vermeiden, wird für die Pflege+ Versicherung \r\nein Vorgehen analog zum Basistarif in der Privaten Krankenversicherung vorgeschlagen. Dort \r\nwird die zu zahlende Prämie zulasten der Versichertengemeinschaft halbiert, wenn die Zahlung \r\nder Prämie Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB II (Bürgergeld) oder des SGB XII (Sozialhilfe) \r\nauslösen würde. Löst auch die hälftige Prämie Unterstützungsbedarf aus, wird diese hälftige \r\nPrämie von den zuständigen Sozialleistungsträgern übernommen.\r\nAuch für Versicherte, die bereits steuerpflichtiges Einkommen beziehen, ergibt sich bei Pauschal\u0002prämien der Effekt, dass sie bei niedrigem Einkommen einen höheren Anteil am Einkommen \r\nausmachen als bei höherem Einkommen. Eine Absetzbarkeit der Prämien als Vorsorgeaufwand im \r\nRahmen der Einkommensteuer etwa durch Ausweitung des Vorsorgehöchstbetrags im Rahmen der \r\nEinkommensteuer mag geboten sein. Diese kann hier aufgrund der Einkommensteuerprogression \r\nnicht helfen.82 Denkbar wäre aber die Einführung eines Abzugsbetrags von der Steuerschuld, wie \r\n81 Für den Fall, dass ein Versicherungsanbieter Insolvenz anmelden muss, kann wie im PKV-System verfahren werden: Der von \r\nallen privaten Krankenversicherungen verpflichtend gespeiste Sicherungsfonds Medicator übernimmt bei einer Insolvenz eines \r\nprivaten Versicherungsunternehmens den Versichertenbestand und überträgt ihn auf andere Versicherungsunternehmen. Bis \r\ndieser Prozess abgeschlossen ist, werden die Vertragsleistungen aus dem Sicherungsfonds finanziert.\r\n82 Siehe hierzu z.B. Pollak, H. (1980), S. 254. \r\nDie Pflege+ Versicherung | 04.2023\r\n52\r\nsie bereits für Pflegeleistungen im Haushalt gilt.83 Dies wäre indes mit entsprechend höheren \r\nMindereinnahmen bei der Einkommensteuer verbunden, was Anpassungen in der Haushalts\u0002planung von Bund und Ländern erfordert.\r\n3.2.2 Prämienfreie Mitversicherung von Kindern, Begrenzung \r\nder Prämienbelastung für Ehepaare mit nicht \r\nerwerbstätigem Ehepartner\r\nEbenfalls wie in der Privaten Pflegepflichtversicherung werden Kinder prämienfrei mitversichert. \r\nDiese prämienfreie Mitversicherung gilt analog zu den Regelungen in der Sozialen Pflegever\u0002sicherung (§ 25 Absatz 2 SGB XI) bis zum Alter von 18 Jahren bzw. bei Nichterwerbstätigkeit oder \r\nBerufsausbildung/Studium bis zum Alter von 23 bzw. 25 Jahren.\r\nIn der Privaten Pflegepflichtversicherung besteht zudem die Regelung, dass bei Ehepaaren mit \r\nnur einem Erwerbstätigen das Paar nicht mehr als 150 % des Höchstbeitrages zur Gesetzlichen \r\nPflegeversicherung tragen muss. Diese Regelung wird für die Pflege+ Versicherung in einer \r\nentsprechenden Abwandlung vorgeschlagen, so dass für den nicht erwerbstätigen Ehepartner \r\noder Lebenspartner nur 50 % der Prämie aufgebracht werden müssen.84 Hierfür muss die Nicht\u0002erwerbstätigkeit bei dem Versicherungsunternehmen angezeigt werden.\r\n3.2.3 Paritätische Finanzierung der Prämien während der \r\nErwerbsphase\r\nSollte der Gesetzgeber eine paritätische Finanzierung der Prämien als notwendig erachten, \r\nkann eine entsprechende Beteiligung der Arbeitgeber auch in dieses Modell integriert werden. \r\nAngesetzt werden kann eine hälftige Beteiligung an der kohortenspezifischen Prämie.\r\nAllerdings würde der Eintritt in die Rente dann – analog zur Gesetzlichen Pflegeversicherung – \r\neine vollständige Zahlung der Prämie durch die Rentner nach sich ziehen. Eine Übernahme durch \r\ndie Gesetzliche Rentenversicherung ist hingegen vor dem Hintergrund der Generationenge\u0002rechtigkeit abzulehnen. Denn damit würden im umlagefinanzierten System der Gesetzlichen \r\nRentenversicherung letztlich die Arbeitnehmer die Hälfte der erforderlichen Prämienzahlungen \r\nfür die Älteren übernehmen. \r\nUm jedoch bei Renteneintritt eine Verdoppelung der vom Versicherten gezahlten Prämie zu \r\nvermeiden, wird für die Pflege+ Versicherung vorgeschlagen, in die Prämie bis Renteneintritt \r\nzusätzlich eine Prämienentlastungskomponente zu kalkulieren, die ab Renteneintritt dann eine \r\nPrämienzahlung ermöglicht, die nur der Hälfte der kohortenspezifischen Prämie entspricht.\r\nHinsichtlich der paritätischen Finanzierung sei an dieser Stelle noch angemerkt, dass hierbei ein \r\nUnterschied zwischen Zahllast (wer muss die Prämie abführen?) und wirtschaftlicher Traglast \r\n(wer wird durch die Prämien wirtschaftlich belastet?) der Prämien besteht. Arbeitgeberanteile \r\nan Beiträgen oder Prämien zählen zu den Lohnnebenkosten – und müssen ebenso wie die Löhne \r\nund Gehälter durch die Arbeitsleistung der Arbeitnehmer erwirtschaftet werden, ansonsten wäre \r\neine Beschäftigung der Arbeitnehmer für den Arbeitgeber unwirtschaftlich. So können die Arbeit\u0002geber zwar formal verpflichtet werden, einen Teil der Versicherungsprämien zu übernehmen. Ob \r\n83 § 35a EStG sieht die Möglichkeit vor, bis zu 20 % der Pflegeleistungen steuerlich absetzen zu können. \r\n84 Mit Ehepaaren gleichgestellt sind eingetragene Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes (oder einer \r\nvergleichbaren Partnerschaft nach dem Recht anderer Staaten).\r\nDie Pflege+ Versicherung | 04.2023\r\n53\r\nsie auch die wirtschaftliche Belastung tragen, hängt hingegen davon ab, wie die wirtschaftliche \r\nStellung und die Verhandlungsposition der beiden Parteien ist. \r\n3.2.4 Brancheneinheitliches Produkt\r\nDer Vorschlag des Experten-Rates sieht eine Versicherungspflicht mit Kontrahierungszwang \r\nund Risikoausgleich vor. Zudem enthält die Pflege+ Versicherung durch die sozialpolitischen \r\nFlankierungen in gewissem Umfang interpersonelle Umverteilungselemente. Daher ist es erforder\u0002lich, dass das Versicherungsprodukt brancheneinheitlich angeboten wird. Sicherungsumfang \r\nund die Kalkulationsgrundlagen für die Nettoprämie müssen bei allen Versicherern, die die \r\nPflege+ Versicherung anbieten, gleich sein. Demgegenüber kann die Bruttoprämie versicherer\u0002individuell kalkuliert werden. Dies unterstützt einen Wettbewerb der Versicherer. Über die Pflege+\r\nVersicherung hinausgehende Leistungen können nach wie vor im Rahmen der bestehenden \r\nfreiwilligen Pflegezusatzversicherungen angeboten werden.\r\n3.3 Besondere Regelungen für die \r\nEinführungsphase: Dreistufenmodell \r\nDie Ausgestaltung im Kapitaldeckungsverfahren ist zwar generationengerecht, aber mit hohen \r\nPrämien für ältere Generationen verbunden, wenn eine Vollabsicherung des pflegebedingten \r\nEigenanteils angestrebt wird. Zudem besteht bei den heute älteren Kohorten die Möglichkeit, \r\ndass sie schon zumindest teilweise Vorsorge für Pflege im Alter betrieben haben. Daher wird hier \r\nfür die Einführung der Pflege+ Versicherung ein dreistufiges Modell vorgeschlagen:\r\n• eine Vollabsicherung des Eigenanteils (mit Selbstbehalt von 10 %) für die jüngeren Geburts\u0002jahrgänge \r\n• eine „Gleitzone“ mit altersabhängiger Leistungsanpassung für die älteren Geburtsjahrgänge \r\nim erwerbsfähigen Alter\r\n• eine Deckelung der Belastung durch Eigenanteile auf einen maximalen Selbstbehalt ab der \r\nRegelaltersgrenze\r\nKonkret beinhalten diese drei Stufen folgende Elemente:\r\n1. Die Vollabsicherung für jüngere Versicherte entspricht dem beschriebenen Modell mit seinen \r\nsozialpolitischen Flankierungen. Innerhalb dieser Gruppe der Versicherten unterscheiden sich \r\ndie Prämien in der Einführungsphase, da sich der verbleibende Zeitraum für die Bildung der \r\nAlterungsrückstellungen mit dem Eintrittsalter in die Versicherung verringert: Je jünger die \r\nVersicherten bei Vertragsbeginn, desto niedriger ist die Prämie.\r\n2. In der Gleitzone für die Versicherten im bei Einführung höheren erwerbsfähigen Alter bis \r\nErreichen der Regelaltersgrenze wird die Prämie auf den politisch zu wählenden Höchstwert \r\nder jüngeren Geburtsjahrgänge begrenzt – es wird somit eine Referenzprämie gesetzt. Auf \r\ndiese Weise wird zum einen eine finanzielle Überforderung der Versicherten durch die neu ein\u0002geführte Versicherungspflicht vermieden. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass in diesen \r\nAltersgruppen in der Regel schon konkretere Vorsorgeentscheidungen getroffen wurden und \r\neine Versicherungspflicht zur Vollversicherung damit auch zu „Überversicherung“ führen kann. \r\nDaher kann bereits in dieser Altersgruppe die Verhältnismäßigkeit der Versicherungspflicht \r\nfür den vollen Umfang der Pflege+ Versicherung in Frage gestellt werden. Aus diesen Gründen \r\nDie Pflege+ Versicherung | 04.2023\r\n54\r\nwird vorgeschlagen, in dieser Altersgruppe eine Leistungsdifferenzierung nach Geburtsjahr \r\nvorzunehmen. \r\n3. Endet die Gleitzone bei Erreichen der Altersgrenze für die Regelaltersrente, so wird – unter \r\nder Prämisse der Begrenzung der Prämie auf eine politisch festgesetzte Referenzprämie – \r\ndie Pflege+ Versicherung für einen zum Einführungszeitpunkt z. B. 50-Jährigen um einen \r\nhöheren Betrag aufstocken als für einen zum Einführungszeitpunkt 66-Jährigen. Der nicht \r\nabgesicherte Eigenanteil ist daher für den 50-Jährigen geringer als für den 66-Jährigen. Je älter \r\ndie zu Versichernden zum Einführungszeitpunkt sind, desto eher ist allerdings anzunehmen, \r\ndass bereits in höherem Umfang (unspezifische) Alters- und Pflegevorsorgeentscheidungen \r\ngetroffen wurden, was im Pflegefall eine Finanzierung der höheren Selbstbehalte ermöglichen \r\nkann. Dennoch werden auch diese Versicherten, sollten sie als Pflegebedürftige vollstationäre \r\nPflege in Anspruch nehmen, im Gegensatz zum Status quo noch (deutlich) entlastet.\r\nWill der Gesetzgeber auch einen Lösungsansatz zur Unterstützung bei den Eigenleistungen für \r\nGeburtsjahrgänge implementieren, die in der Einführungsphase bereits die Regelaltersgrenze \r\nüberschritten haben, käme eine Deckelung des Eigenanteils auf einen einheitlichen maximalen \r\nprozentualen Selbstbehalt in Betracht. Für diese Altersgruppe beinhaltet der Vorschlag mithin \r\neinen „prozentualen“ Sockel-Spitze-Tausch.\r\n85 Referenz ist wiederum die Prämie, die politisch \r\nals Maximalprämie gesetzt wird, allerdings ohne Arbeitgeberanteil. Diese Prämie ist von allen \r\nVersicherten dieser Gruppe altersunabhängig zu bezahlen. Gleichzeitig findet keine weitere \r\naltersabhängige Leistungsdifferenzierung in dieser Altersgruppe der 67-Jährigen und Älteren \r\nstatt, da für zum Einführungszeitpunkt Hochaltrige der Versicherungsumfang sonst nur marginal \r\nwäre. Daher müssen alle ab diesem Alter im Fall der stationären Pflege denselben prozentualen \r\nSelbstbehalt finanzieren.\r\nDer von Rothgang und Kalwitzki86 vorgeschlagene sogenannte „Sockel-Spitze-Tausch“ zielt darauf \r\nab, die pflegebedingten Eigenanteile pauschal und zeitlich begrenzt festzuschreiben und nicht, \r\nwie bisher, die Versicherungsleistungen. Dieser Reformvorschlag war von den Befürwortern zur \r\nImplementierung in der Sozialen Pflegeversicherung vorgesehen. Der deutliche Nachteil dieses \r\nModells als integraler Bestandteil der Sozialen Pflegeversicherung ist allerdings die Finanzierung \r\nder Spitze im Umlageverfahren und damit eine weitere Belastung der jüngeren Generationen. \r\nDurch den höheren Kostenanteil, der in der Pflegeversicherung durch die Absenkung der privat \r\nfinanzierten Eigenanteile getragen werden muss, müssen die Beitragssätze in der Sozialen Pflege\u0002versicherung entsprechend stärker steigen. Im Vorschlag der Pflege+ Versicherung wird die \r\nSpitze hingegen kapitalgedeckt und damit ohne Rückgriff auf jüngere Generationen finanziert. \r\n85 Vgl. Rothgang, H., Kalwitzki, T. (2017).\r\n86 Rothgang, H., Kalwitzki, T. (2017).\r\nDie Pflege+ Versicherung | 04.2023\r\n55\r\n3.4 Zusammenfassung der Kernmerkmale\r\nZusammengefasst hat die Pflege+ Versicherung folgende Merkmale:\r\nTabelle 10: Merkmale der Pflege+ Versicherung\r\nGrundlegende Komponenten \r\nVersicherte Gesamte deutsche Wohnbevölkerung\r\nVersicherungspflicht Ja\r\nUmfang der Versicherungspflicht Absicherung des pflegebedingten Eigenanteils im \r\nstationären Sektor mit Selbstbehalt von 10 %\r\nProduktdifferenzierung Nein; brancheneinheitliches Produkt\r\nKontrahierungszwang für die Versicherer Ja\r\nPrämienkalkulation und Leistungsentwicklung \r\nGesundheitsprüfung Nein\r\nPrämienentwicklung Berücksichtigung einer Prämiendynamisierung im \r\nVersicherungsverlauf bereits bei Erstkalkulation\r\nJährliche Anpassung bei Überschreitung einer \r\nVeränderungsschwelle von 2,5 % möglich\r\nIntegrierte Komponente zur Prämienentlastung ab \r\nErreichen der Regelaltersgrenze\r\nLeistungsentwicklung Berücksichtigung einer Leistungsdynamisierung im \r\nVersicherungsverlauf bereits bei Erstkalkulation\r\nVersicherungsmarkt\r\nOrganisationsform Privatrechtlich\r\nWettbewerb Ja\r\nWechsel des Anbieters unter Mitgabe der \r\nAlterungsrückstellungen\r\nRisikoausgleich zwischen den Versicherern\r\nSozialpolitische Komponenten\r\nFamilien Prämienfreie Mitversicherung von Kindern bei vollem \r\nLeistungsanspruch\r\nPrämienhalbierung bei nicht erwerbstätigen \r\nEhe-/Lebenspartnern\r\nVersicherte mit geringem Einkommen/ \r\nEmpfänger von Bürgergeld oder Sozial\u0002hilfeleistungen \r\nPrämienhalbierung\r\nBürgergeld-/Sozialhilfeanspruch steigt um die \r\ndurchschnittliche Prämie der Pflege+ Versicherung\r\nRentner Prämienhalbierung ab Erreichen der Regelaltersgrenze\r\nSteuerrechtliche Berücksichtigung Evtl. Berücksichtigung der Prämienzahlung als \r\nVorsorgeaufwand\r\nBesondere Regelungen für die „Einführungsgeneration“\r\nVersicherte bis 45 Jahre Vollabsicherung der Eigenanteile mit Selbstbehalt von 10 %\r\nVersicherte zwischen 45 Jahren und der \r\nRegelaltersgrenze\r\n„Gleitzone“: Maximalprämie bei reduziertem \r\nLeistungsanspruch\r\nVersicherte ab Regelaltersgrenze Falls politisch als notwendig erachtet prozentualer kapital\u0002gedeckter „Sockel-Spitze-Tausch“: Deckelung des Eigen\u0002anteils auf einen einheitlichen maximalen prozentualen \r\nSelbstbehalt bei altersunabhängiger, einheitlicher Prämie\r\nDie Pflege+ Versicherung | 04.2023\r\n56\r\n3.5 Pflege+ Versicherung: ein konkretes \r\nRechnungsbeispiel \r\nIm Folgenden werden konkrete Prämien der Pflege+ Versicherung anhand des in der Privaten \r\nKrankenversicherung verwendeten aktuariellen Kalkulationsmodells berechnet. Da die Pflege+\r\nVersicherung jedoch eine bevölkerungsumfassende Versicherung darstellt und um verschiedene \r\nModule ergänzt ist, weicht die Kalkulation der Pflege+ Versicherung an verschiedenen Stellen von \r\ndem aktuellen Kalkulationsmodell der PKV ab. Darüber hinaus ist für die Einführungsphase eine \r\n„Referenzprämie“ festzulegen, die den Eintritt in die „Gleitzone“ bestimmt und gleichzeitig den \r\nmaximalen prozentualen Selbstbehalt für die Versichertenkohorte der 67-Jährigen und Älteren \r\ndeterminiert. Diese Referenzprämie ist letztlich politisch zu bestimmen, die hier vorgenommene \r\nKalkulation zeigt daher eine mögliche Variante der Pflege+ Versicherung auf.\r\n3.5.1 Grundsätzliche Annahmen\r\nIm Gegensatz zu üblichen PKV-Tarifen wird als Versichertenkreis die Gesamtbevölkerung \r\nzugrunde gelegt. Daher liegen der Kalkulation die Sterbetafeln des Statistischen Bundesamtes \r\nzugrunde,87 für die Bevölkerung wird die Fortschreibung so gewählt, dass sie der 15. koordinierten \r\nBevölkerungsvorausberechnung des Statistischen Bundesamtes88 entspricht. Die zu erwarteten \r\nKopfschäden der Pflege+ Versicherung werden auf Basis eines Vergleichs der Querschnittsdaten \r\nder Leistungsempfänger in der stationären Versorgung der SPV89, der Daten der DAK zu der \r\nVerteilung der Zuschläge nach § 43c SGB XI90 und der Daten der PPV sowie der Pflegedatenbank \r\ndes PKV-Verbands für die Höhe der einrichtungseinheitlichen Eigenanteile berechnet. Startjahr \r\nfür das Modell ist auf Basis dieser Daten das Jahr 2023.\r\nFür die Berechnung der (Brutto-)Prämien wird grundsätzlich das in der Privaten Krankenver\u0002sicherung verwendete Kalkulationsverfahren angewendet. Zugrunde gelegt wird ein einheit\u0002licher Rechnungszins (nominal) in Höhe von 2,5 %. Diese Annahme berücksichtigt die deutliche \r\nZinssteigerung am Kapitalmarkt infolge der aktuellen Inflation. Der Wert liegt in dem Bereich, \r\nder zur Berechnung der langfristigen risikofreien Zinsstrukturkurve zur Bewertung versicherungs\u0002technischer Rückstellungen unter Solvency II verwendet wird (Ultimate Forward Rate (UFR)). Der \r\nRechnungszins ist dabei der Zins, der für die Berechnung der Prämien und Alterungsrückstellungen \r\nzugrunde gelegt und dessen maximale Höhe gesetzlich vorgegeben wird. Der Nettozins ist der \r\nKapitalanlageertrag nach Abzug von Aufwendungen für die Kapitalanlage. Aus der Differenz \r\nzwischen Netto- und Rechnungszins ergibt sich der sogenannte Überzins. Die Mittel aus dem \r\nÜberzins fließen zu mindestens 80 % in die Rückstellungen für Beitragsrückerstattungen (RfB\u0002Mittel), die bei Prämienanpassungen zugunsten der Versicherten prämienmindernd eingesetzt \r\nwerden können. Die Kalkulationsannahmen werden üblicherweise konservativ gewählt, so dass \r\ndiese Überschüsse auch planmäßig entstehen. In den dargestellten (Brutto-)Prämien ist noch \r\nkein Einsatz von Mitteln aus der RfB enthalten, die Kalkulation sieht ferner den Verzicht auf eine \r\nAbschlussprovision vor.\r\n87 Statistisches Bundesamt (2023d)\r\n88 Statistisches Bundesamt (2023e), Szenario G2L2W2.\r\n89 Bundesministerium für Gesundheit (2023b) und (2023c); eigene Berechnungen.\r\n90 DAK-Gesundheit (2022).\r\nDie Pflege+ Versicherung | 04.2023\r\n57\r\nBei der Kalkulation ist der Aufwand der Versicherungsunternehmen zu berücksichtigen. Dies ist \r\nsachgerecht, da \r\n• Transaktionskosten bei Vertragsabschluss entstehen,\r\n• Rechnungen erfasst, geprüft und Auszahlungen vorgenommen werden müssen,\r\n• die Prämienentlastung von Bedürftigen weitere Kosten verursacht ebenso wie\r\n• die Administration der Prämienfreiheit von Kindern,\r\n• die Umsetzung der verschiedenen Erhebungsmodi (Arbeitnehmer- und Selbstständige) und \r\n• die Übertragung von Alterungsrückstellungen. \r\nHierfür sind im Folgenden 11 % unterstellt. Weiterhin sieht § 7 der Krankenversicherungsauf\u0002sichtsverordnung (KVAV) einen Sicherheitszuschlag von mindestens 5 % vor, der allerdings \r\naufgrund der berücksichtigten Kostensteigerung abgesenkt werden könnte. Im Folgenden wird \r\nmit 2,5 % gerechnet.\r\nAbweichend von der üblichen Vorgehensweise bei PKV-Tarifen werden für die Pflege+ Versicherung \r\nPrämienanpassungen, die aufgrund von Veränderungen von Leistungen oder Lebenserwartung \r\nnotwendig werden, nicht nur bei Überschreiten bestimmter Schwellenwerte vorgenommen. Statt\u0002dessen wird von Beginn an jährlich eine Prämienentwicklung in Höhe von 2 % (nominal) – dem \r\nInflationsziel der Europäischen Zentralbank – mit einkalkuliert, sowie zusätzlich ein Faktor in \r\nHöhe von 4 % (nominal) für eine erwartete Entwicklung der Pflegeleistungen integriert – denn \r\nwie oben (Abschnitt 2.1) beschrieben, ist anzunehmen, dass die Wachstumsrate der stationären \r\nEigenanteile – und damit die absolute Leistungshöhe der Pflege+ Versicherung – auch in Zukunft \r\noberhalb der entsprechenden Rate der allgemeinen Verbraucherpreise liegt. Darüber hinaus \r\nbeeinflusst die (zukünftige) Zusammensetzung der Pflegebedürftigen nach Schweregrad (Pflege\u0002grade) die absolute Höhe der zukünftigen aus der Versicherung zu finanzierenden Leistungen. \r\nDer Dynamisierungsfaktor für die Leistungsentwicklung, der der Kalkulation zugrunde gelegt \r\nwird, wird etwas oberhalb langfristiger Prognosen für die allgemeine Bruttolohnentwicklung bzw. \r\nEntwicklung der Arbeitsproduktivität festgesetzt91 und beinhaltet damit noch einen Aufschlag \r\nfür aktuell nicht exakt kalkulierbare Entwicklungen der stationären Pflegekosten.92\r\nDadurch, dass die Dynamisierung sowohl der Leistungen als auch der Prämien von Versicherungs\u0002beginn an in die Prämienkalkulation mit einbezogen ist, wird ein deutlich stabilerer Prämienverlauf \r\nüber den versicherten Zeitraum erreicht, als es im heutigen Kalkulationsverfahren in der Privaten \r\nKranken- und Pflegeversicherung bei vergleichbaren Leistungsentwicklungen der Fall sein kann. \r\nOhne diese Dynamisierungsfaktoren wären insbesondere für ältere Versicherte hohe Prämien\u0002steigerungen zu erwarten, sobald eine Leistungssteigerung beobachtet und damit verbunden \r\neine Nachkalkulation notwendig wird. Denn sie müssten die dann höheren Leistungen und \r\ndementsprechend die dafür notwendigen Alterungsrückstellungen in einem kürzeren Zeitraum \r\nnachfinanzieren als jüngere Kohorten. Diese überproportionalen Prämiensteigerungen werden \r\nbei der Pflege+ Versicherung in dem Maße verhindert, in dem die erwartete Leistungsentwicklung \r\nbereits vorfinanziert wird.\r\n91 So rechnet beispielsweise die Europäische Kommission (2020) mit einer langfristigen Wachstumsrate der Arbeitsproduktivi\u0002tät für Deutschland von 1,4 % (real), der Rentenversicherungsbericht der Bundesregierung (Bundesministerium für Arbeit und \r\nSoziales, 2022, S. 115 ff.) nimmt eine Veränderungsrate der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer von zwischen einmalig \r\n5% im Jahr 2023 sowie 4,7 % im Jahr 2024 sowie in den darauffolgenden Jahren bis 2036 von 3 % (nominal) an.\r\n92 Dazu gehören eine im Pflegesektor aufgrund des gegenwärtigen Fachkräfteengpasses noch überproportionale Lohn- und \r\ndamit Pflegepreisentwicklung, mögliche Preissteigerungen aufgrund der ab Mitte 2023 geltenden Personalbemessungsverfahren \r\n(§ 113c SGB XI) und einer damit verbundenen höheren Anzahl von in der stationären Pflege beschäftigten Pflegehilfskräften \r\nebenso wie mittel- und langfristig mögliche Veränderungen der Zusammensetzung der Bewohnerstruktur in Pflegeheimen.\r\nDie Pflege+ Versicherung | 04.2023\r\n58\r\n3.5.2 Annahmen für die sozialpolitische Flankierung\r\nDie prämienfreie Mitversicherung der Kinder (im Sinne von § 25 Absatz 2 SGB XI) sowie die \r\nPrämienreduktion für Versicherte mit geringem Einkommen oder im Transferbezug sowie von \r\nnicht erwerbstätigen Ehe-/Lebenspartnern erfordern weitere Variationen des gegenwärtigen \r\nKalkulationsmodells der Privaten Krankenversicherung. Die erforderliche Umlage für die Mitver\u0002sicherung der Kinder wird wie auch in der Privaten Pflegepflichtversicherung aus den berechneten \r\nLeistungsdaten (sogenannte Kopfschäden) erstellt. Der erforderliche Umlagebetrag für die \r\nprämienfreie Mitversicherung für Ehe-/Lebenspartner wird auf Basis der Versichertendaten der \r\nSozialen Pflegeversicherung93 sowie der Daten der Privaten Pflegepflichtversicherung geschätzt. \r\nDer notwendige Umfang der Prämienreduktion für Bürgerinnen und Bürger im Transfersystem \r\nist berechnet auf Basis der Daten aus der Sozialhilfestatistik des Statistischen Bundesamtes94\r\nsowie der Daten der Bundesagentur für Arbeit95 sowie der Statistik zum Wohngeld96 als Proxy für \r\nPersonen, die ohne Prämienreduktion in das Transfersystem wechseln müssten. Diese Belastungen \r\nwerden auf alle Prämienzahler umgelegt.\r\nZudem wird für alle Alterskohorten bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze (die derzeit schritt\u0002weise auf das 67. Lebensjahr angehoben wird) eine Komponente zu einer integrierten Prämien\u0002entlastung kalkuliert, die für die Prämienhalbierung im Alter sorgt: Die Versicherten zahlen bis \r\nzur Regelaltersgrenze eine zusätzliche Prämie, die verzinslich angelegt wird und so berechnet ist, \r\ndass die kumulierten Prämienzahlungen (zuzüglich Zinsen) ab Erreichen dieser Altersgrenze für \r\ndie Halbierung der Prämie bis zum Versicherungsende verwendet werden können. Für Erwerbs\u0002minderungsrentner wird hingegen unterstellt, dass die hälftige Prämienzahlung aus der Renten\u0002versicherung übernommen wird (s. Abschnitt 4.6.4), erst bei Erreichen der Regelaltersgrenze \r\nreduziert sich die Prämie dauerhaft.\r\n3.5.3 Berechnung der alterskohortenspezifischen Prämien und \r\nKalibrierung des Modells in den einzelnen Modulen\r\nDas Modell der Pflege+ Versicherung setzt sich aus mehreren Modulen zusammen, deren jeweiliger \r\nFinanzierungsumfang sich durch die einzelnen, aufeinander aufbauenden Rechenschritte in Form \r\nder Prämienhöhe zeigen lässt.\r\nAls Ausgangspunkt gewählt ist die Kalkulation einer Pflegekostenversicherung, die die Zuschläge \r\naus § 43c SGB XI so aufstockt, dass nur noch 10 % Selbstbeteiligung an den pflegebedingten \r\nKosten in der jeweils gewählten Pflegeeinrichtung von den Pflegebedürftigen zu tragen sind. \r\nWürde diese Versicherung nach den aktuellen Kalkulationsgrundlagen der PKV ausschließlich mit \r\neiner Prämienfreiheit für Kinder, aber ohne weitere zusätzliche Module der Pflege+ Versicherung \r\nkalkuliert, so ergäben sich bei einer Einführung im Jahr 2023 Einstiegsprämien von zwischen rund \r\n7 Euro pro Monat für die 20-jährigen Versicherten, rund 13 Euro pro Monat für die bei Einführung \r\nbereits 40-Jährigen und rund 36 Euro pro Monat für bereits 65-Jährige. \r\nDie Pflege+ Versicherung setzt auf dieser Kalkulation auf, eingefügt werden allerdings die zusätz\u0002lichen Elemente:\r\n• jährliche Leistungsdynamisierung (4 %) sowie eine integrierte Komponente zur Prämienent\u0002lastung, um Prämiensprünge zu verhindern und im Alter die Prämienbelastung zu reduzieren\r\n93 Bundesministerium für Gesundheit (2023d).\r\n94 Statistisches Bundesamt (2023f).\r\n95 Bundesagentur für Arbeit (2023).\r\n96 Statistisches Bundesamt (2023g).\r\nDie Pflege+ Versicherung | 04.2023\r\n59\r\n• sozialpolitische Flankierung: Prämienhalbierung für Versicherte mit geringem Einkommen, für \r\nBürgergeld- bzw. Sozialhilfeempfänger, für nicht erwerbstätige Ehe-/Lebenspartner sowie für \r\nPersonen nach Erreichen der Regelaltersgrenze; prämienfreie Mitversicherung von Kindern\r\nDiese zusätzlichen Module erhöhen die Prämien zu Versicherungsbeginn deutlich; insbesondere \r\ndie einkalkulierte jährliche Leistungsdynamisierung erfordert höhere Prämienzahlungen, da \r\nhierfür von Beginn an zusätzliches Kapital angespart werden muss.\r\nAuf diesen Rechnungsgrundlagen ergäbe sich bei Einführung der Pflege+ Versicherung mit \r\nvollständigem Leistungsumfang im Jahr 2023 eine rechnerische – bei Arbeitnehmern paritätisch \r\nfinanzierte – Prämie von rund 39 Euro pro Monat für das Einstiegsalter von 20 Jahren, rund 48 Euro \r\npro Monat für zum Einführungszeitpunkt bereits 40-jährige Versicherte und rund 115 Euro für \r\nbereits 65-Jährige. \r\nFür alle Versicherten ist aufgrund der jährlichen Prämienentwicklung von 2 % eine real konstante \r\nPrämie für zwei Lebensphasen kalkuliert. In heutigen Preisen verändert sich damit die Ein\u0002stiegsprämie aus dem Jahr 2023 nicht, nur für die Versicherten, die im erwerbsfähigen Alter neu \r\nversichert werden, halbiert sich die Prämie, wenn sie die Regelaltersgrenze erreicht haben. Der \r\nsich so langfristig ergebende Prämienverlauf aus Perspektive eines Versicherten über seinen \r\ngesamten individuellen Versicherungsverlauf hinweg (= im Längsschnitt) ist schematisch in \r\nAbbildung 3 – hier exemplarisch für einen 20-Jährigen – dargestellt:\r\nAbbildung 3: Prämienverlauf eines heute 20-Jährigen zu heutigen Preisen im Längsschnitt\r\nMonatsprämie in Euro\r\nQuelle: eigene Berechnungen und Darstellung\r\nAufgrund des deutlich kürzeren Zeitraumes, in dem Kapital akkumuliert werden kann, würden die \r\nPrämien der Pflege+ Versicherung für die bei Einführung ältere Generation sehr hoch ausfallen. \r\nAllerdings lässt sich auf Basis dieser Kalkulation nun eine Referenzprämie setzen, um die weiteren \r\nBestandteile der Pflege+ Versicherung – die Module der Einführungsphase – zu berechnen. Hier \r\nwird als Basis exemplarisch die Prämie eines bei Einführung der Pflege+ Versicherung 45-Jährigen \r\ngewählt. Wie oben beschrieben, ist diese Referenzprämie politisch zu wählen und ergibt sich \r\nnicht rechnerisch aus dem Modell. Von der Höhe dieser gesetzten Prämie sind jedoch sowohl \r\nder Beginn als auch der Umfang der „Gleitzone“ sowie der des „Sockels“ für alle 67-Jährigen und \r\nÄlteren abhängig.\r\n45\r\n40\r\n35\r\n30\r\n25\r\n20\r\n15\r\n10\r\n5\r\n0\r\n20 25 30 35 40 45 50 55 60 65 70 75 80 85 90 95\r\nLebensjahr\r\nDie Pflege+ Versicherung | 04.2023\r\n60\r\nWird als politisch gesetzte Referenzprämie beispielsweise die Prämie der bei Versicherungsein\u0002führung 45-Jährigen gewählt – in der Kalkulation eine Bruttoprämie von rund 52 Euro – so startet \r\ndie „Gleitzone” für alle bei der Einführung 46-Jährigen und endet bei den zum Einführungszeitpunkt \r\n66-Jährigen. Der Leistungsumfang der Pflege+ Versicherung für diese Alterskohorten variiert \r\ndann entsprechend der Differenz zwischen der Referenzprämie und der fairen Prämie für das \r\njeweilige Einstiegsalter.\r\nWird es schließlich als politisch erforderlich angesehen, auch für die aktuellen Rentner Leistungen \r\nder Pflege+ Versicherung vorzusehen, errechnet sich der „Sockel“ der Versicherung für alle im Ein\u0002führungsjahr 67-Jährigen und Älteren analog aus der halbierten Referenzprämie, die ab diesem Alter \r\nkonstant bleibt. Damit ergeben sich schematisch ein in Abbildung 4 dargestellter Versicherungs\u0002umfang sowie korrespondierende Prämien differenziert nach Einstiegsalter (= im Querschnitt).\r\nAbbildung 4: Versicherungsumfang und Prämien der Pflege+ Versicherung im \r\nEinführungsjahr (2023)\r\nPrämien in Euro/Monat, Versicherungsumfang in Prozent der zu zahlenden EEE\r\nQuelle: eigene Berechnungen\r\nDer heutige pflegespezifische Eigenanteil (EEE) sinkt also bei künftiger Pflege für die jüngeren \r\nKohorten auf im Bundesdurchschnitt 125 Euro im Monat in heutigen Preisen. Die bei Einführung \r\nder Pflege+ Versicherung älteren Versicherten im erwerbsfähigen Alter erhalten einen Ver\u0002sicherungsschutz, der die Zuschläge nach § 43c SGB XI weiterhin deutlich erhöht – so müssen \r\nzum Einführungszeitpunkt 50-Jährige bei stationärer Pflege ab dem 1. Jahr in heutigen Preisen im \r\nBundesdurchschnitt nur rund 219 Euro monatlich zuzahlen statt wie gegenwärtig rund 1.160 Euro im \r\nersten, rund 914 Euro im zweiten und rund 670 Euro im dritten Aufenthaltsjahr in einem Pflegeheim. \r\nAuch für 65-Jährige reduziert sich der zu zahlende Eigenanteil an den pflegebedingten Kosten auf \r\nrund 550 Euro im Monat im Bundesdurchschnitt ab Eintritt in eine vollstationäre Pflegeeinrichtung. \r\nFür die bei der Einführung bereits älteren und damit pflegenahen Jahrgänge ist die Pflege+\r\nVersicherung so kalkuliert, dass sie die Zuschläge zu den pflegebedingten Eigenanteilen in den \r\nersten beiden Aufenthaltsjahren in der stationären Pflege auf 40 % anhebt und somit fast auf \r\ndas Entlastungsniveau hebt, das aktuell erst ab dem dritten Jahr gilt. Damit kann die Pflege+\r\nVersicherung die Zuschläge nach § 43c SGB XI auch für die bereits pflegenahen Jahrgänge noch \r\nkapitalgedeckt ergänzen.\r\n100€\r\n80€\r\n60€\r\n40€\r\n20€\r\n0€\r\n100%\r\n80%\r\n60%\r\n40%\r\n20%\r\n0%\r\n20 25 30 35 40 45 50 55 60 65 70 75 80 85 90 95\r\nLebensjahr\r\n Monatsprämie bei Einführung\r\nAufstockung der Pflege+ auf … Prozent\r\nDie Pflege+ Versicherung | 04.2023\r\n61\r\n4. Implementierung der \r\nPflege+ Versicherung\r\nDie Implementierung der Pflege+ Versicherung macht verschiedene Änderungen im Sozial\u0002gesetzbuch, dem Versicherungsvertrags-, dem Versicherungsaufsichtsrecht und den hierauf \r\nberuhenden Rechtsverordnungen erforderlich. In diesem Kapitel werden vertiefte, insbesondere \r\nrechtliche Überlegungen hierzu dargelegt. Zunächst werden organisationsrechtliche Fragen \r\nadressiert. Anschließend werden die vom Experten-Rat vorgeschlagene Versicherungspflicht, \r\ndas Versicherungsprodukt sowie die Leistungs- und Prämienhöhe, die Folgen der Nichtzahlung \r\nvon Prämien und die paritätische Prämientragung vertiefend thematisiert.\r\n4.1 Generationengerechte Vorsorge: \r\nKonsequenzen für die Organisation\r\nDer Experten-Rat schlägt vor, die Pflege+ Versicherung generationengerecht im Rahmen des \r\nKapitaldeckungsverfahrens zu etablieren. \r\n4.1.1 Kapitaldeckung in der Sozialversicherung\r\nEine Anwartschaftsdeckung (Kapitaldeckung) lässt sich in einer öffentlich-rechtlich organisierten \r\nVersicherung (Sozialversicherung) rechtssicher kaum erreichen.\r\nZwar wäre eine solche Konstruktion von der Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die \r\nSozialversicherung (Artikel 74 Absatz 1 Nummer 12 GG) gedeckt. Sie allein gewährleistet aber \r\nnicht, dass die Mittel tatsächlich generationengerecht für das Risiko verwendet werden, für \r\ndas sie aufgebracht worden sind. Das Haushaltsrecht der Sozialversicherungsträger vermittelt \r\nden Versicherten keinen individuellen Schutz vor andersartiger Verwendung ihrer Mittel. Dem \r\nGesetzgeber ist es unbenommen, beispielsweise durch Leistungsausweitungen der Sozialen \r\nPflegeversicherung die Einnahmen auch für andere Zwecke als die Finanzierung der Pflege+\r\nVersicherung zu verwenden.\r\nIndividueller verfassungsrechtlicher Schutz der Versicherten in Form von Eigentum (Artikel 14 \r\nAbsatz 1 GG) besteht an einer öffentlich-rechtlichen Rechtsposition nur, wenn diese „nach Art \r\neines Ausschließlichkeitsrechts dem Rechtsträger als privatnützig zugeordnet ist“ und darüber \r\nhinaus „auf nicht unerheblichen Eigenleistungen beruht und zudem der Sicherung seiner Existenz \r\ndient“.97 Von einer „privatnützigen Zuordnung nach Art eines Ausschließlichkeitsrechts“ kann nur \r\ndie Rede sein, wenn jeder Versicherte – wie vor allem in der Renten-, mit Einschränkung auch in \r\nder Arbeitslosenversicherung – über einen individualisierbaren Anteil (in der Rentenversicherung: \r\nin Form von Entgeltpunkten) verfügt.\r\nSelbst wenn der öffentlich-rechtlich organisierte Kapitalstock diese Voraussetzungen erfüllte, \r\nbliebe zudem zu bedenken, dass dem Gesetzgeber das Recht zur Inhalts- und Schranken\u0002bestimmung des Eigentums verbleibt (Artikel 14 Absatz 1 Satz 2 GG). Anerkannt ist, dass Eingriffe \r\naus Gründen des öffentlichen Interesses, der Solidarität und der Erhaltung der Funktions- und \r\n97 Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 16. Juli 1985 – 1 BvL 5/80 u. a., BVerfGE 69, S. 272 (298 ff.); Beschluss vom 12. Februar \r\n1986 – 1 BvL 39/83, BVerfGE 72, S. 9 (18 f.); Beschluss vom 18. Februar 1998 – 1 BvR 1318/86 u. a., BVerfGE 97, S. 271 (284).\r\nDie Pflege+ Versicherung | 04.2023\r\n62\r\nLeistungsfähigkeit (also der Finanzierungsfähigkeit) der Sozialversicherung zulässig sind.98 Regel\u0002mäßig sind Eingriffe daher im Ergebnis als zulässig bewertet worden, solange die freiwerdenden \r\nMittel nicht sozialversicherungsfremden Verwendungen zugeführt wurden und sich der Eingriff \r\ninsgesamt als verhältnismäßig darstellte. Aufgrund dieser großen Gestaltungsfreiheit des Gesetz\u0002gebers zur Inhalts- und Schrankenbestimmung ist der Stellenwert des verfassungsrechtlichen \r\nEigentumsschutzes im Bereich der Sozialversicherung deutlich relativiert. Die Verwendung des \r\naufzubauenden Kapitalstocks zu anderen Zwecken als der Schließung der Pflegelücke lässt sich \r\njedenfalls dann nicht verhindern, wenn diese Zwecke dem System der Sozialen Pflegeversicherung \r\nzuzuordnen sind.\r\n4.1.2 Insbesondere: der Pflegevorsorgefonds\r\nDie Schwächen einer öffentlich-rechtlichen Kapitaldeckung treten gerade bei dem 2015 ein\u0002gerichteten Pflegevorsorgefonds (§§ 131 ff. SGB XI) deutlich zu Tage. Mit ihm hat der Gesetzgeber \r\nein öffentlich-rechtlich organisiertes, kapitalgedecktes Sondervermögen geschaffen, mit dem die \r\nerwartete Steigerung der Beitragssätze in der Zukunft abgefedert werden soll. Der Fonds wird \r\nzunächst während eines ca. 20-jährigen Ansparzeitraumes bis einschließlich 2033 aufgebaut. \r\nIm darauffolgenden Verwendungszeitraum werden die Mittel ab dem Jahr 2035, ebenfalls über \r\neinen Zeitraum von ca. 20 Jahren, schrittweise in die Soziale Pflegeversicherung reinvestiert. \r\nDiese Zeiträume wurden so gewählt, um die besonders geburtenstarken Jahrgänge 1959 bis 1967 \r\nin Zukunft bestmöglich zu versorgen.99 Die rechtswissenschaftliche Diskussion hat bereits bei \r\nder Einführung dieses Fonds seine Defizite sehr deutlich herausgearbeitet: Der Fonds ist zwar \r\ndurch eigene Leistungen der Versicherten, nämlich einen Beitragszuschlag in Höhe von 0,1 %, \r\nfinanziert. Da ihnen aber keine individuellen Leistungsanwartschaften zugewiesen werden, \r\nbesteht kein verfassungsrechtlicher Schutz aus Artikel 14 Absatz 1 GG auf zweckentsprechende \r\nVerwendung der Mittel. Dementsprechend wurde schon im Gesetzgebungsverfahren gefordert, \r\nden Vorsorgefonds im Grundgesetz zu verankern, so dass ihm seine Mittel nicht mehr durch \r\neinfaches Bundesrecht entzogen werden können. Auch die einzelnen Versicherten bzw. ihre \r\nAnteile an dem Fonds sollten besser geschützt werden. Hier wären etwa Treuhandverträge der \r\nBundesbank oder individualvertragliche Ansprüche denkbar gewesen. Alle diese Forderungen \r\nhaben sich nicht durchsetzen können.100\r\nStattdessen ist der Pflegevorsorgefonds inzwischen ein Musterbeispiel für die Verwund\u0002barkeit kapitalgedeckter Elemente in der Sozialversicherung geworden. Um angesichts der \r\naktuell schwierigen Finanzlage der Sozialen Pflegeversicherung deren Liquidität kurzfristig zu \r\nstabilisieren,101 hatte die Koalition Ende 2022 erwogen, die Zuführung der Mittel zu dem Fonds \r\nauszusetzen. Sie erfolgt zwar nach längerer politischer Diskussion und derzeitiger Gesetzeslage im \r\nErgebnis in voller Höhe, aber im Kalenderjahr 2023 nicht monatlich, sondern in einer Jahresrate im \r\nDezember 2023.102 Der Referentenentwurf für das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz \r\nsieht sogar vor, die Zuführung auf das Jahr 2024 zu verschieben.103\r\n98 Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 28. Februar 1980 – 1 BvL 17/77 u.a., BVerfGE 53, S. 257 (293); Beschluss vom 1. Juli \r\n1981 – 1 BvR 874/77 u. a., BVerfGE 58, S. 81 (110); Beschluss vom 8. April 1987 – 1 BvR 564/84 u. a., BVerfGE 75, S. 78 (98).\r\n99 Bundestags-Drucksache 18/1798, S. 42.\r\n100 Näher Rolfs (2015), § 131 SGB XI Randnummer 6 ff.\r\n101 Bundestags-Drucksache 20/4708 (neu), S. 126.\r\n102 § 135 Absatz 3 SGB XI in der Fassung von Artikel 8a Nummer 6 Krankenhauspflegeentlastungsgesetz – KHPflEG – vom 20. \r\nDezember 2022, Bundesgesetzblatt I 2022, S. 2793.\r\n103 §  135 Absatz  3 SGB  XI in der Fassung des Entwurfs für ein Gesetz zur Unterstützung und Entlastung in der Pflege \r\n(Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz – PUEG) vom 24. Februar 2023.\r\nDie Pflege+ Versicherung | 04.2023\r\n63\r\nDurch die verspätete Zuführung verliert der Fonds zumindest einen Teil der möglichen Zins\u0002erträge. Die Gesetzesänderung macht deutlich, dass der Fonds vor kurzfristigen Eingriffen nicht \r\ngefeit und weder die Zuführung noch die Entnahme der Mittel mit individuellem Rechtsschutz \r\ndurchsetzbar gesichert sind.\r\n4.1.3 Gestaltungsschranken des Europäischen \r\nWettbewerbsrechts\r\nEiner kapitalgedeckten Vorsorge mit individualisierbaren Ansprüchen der Versicherten innerhalb \r\nder Sozialversicherung setzt zudem das Wettbewerbsrecht der Europäischen Union (Artikel 101 \r\nAEUV) enge Grenzen. Versicherungspflicht bei gesetzlich definierten inländischen Sozialver\u0002sicherungsträgern schließt notwendig den Wettbewerb mit Anbietern vergleichbarer Produkte, \r\nauch aus dem EU-Ausland, aus. Diese Monopolisierung ist nur dann zulässig, wenn es sich um ein \r\nSystem der sozialen Sicherheit handelt, das bestimmte Merkmale erfüllt. Dazu gehören neben der \r\nobligatorischen Mitgliedschaft im System und ihrem rein sozialen Zweck ohne Gewinnerzielungs\u0002absicht insbesondere die Gewährung von Leistungen unabhängig von der Höhe der Beiträge und \r\nim Gegensatz zum Kapitalisierungsprinzip sowie die Kontrolle des Systems durch den Staat.104\r\nDie Etablierung eines Vorsorgekapitals mit individualisierbaren Versicherungsansprüchen in der \r\nSozialversicherung schlösse in einem System, das nicht primär auf dem Gedanken der Solidarität, \r\nsondern der risikoäquivalenten individuellen Vorsorge beruht, privatrechtlich organisierte (in- und \r\nEU-ausländische) Versicherer vom Wettbewerb aus und wäre damit womöglich unionsrechts\u0002widrig.\r\n4.1.4 Vorteile privatversicherungsrechtlicher Kapitaldeckung\r\nDerartige Wettbewerbshindernisse bestehen bei privatrechtlicher Organisation nicht. Sie ver\u0002mittelt zudem einen weitreichenden verfassungsrechtlichen Grundrechtsschutz gegen zweck\u0002widrige staatliche Eingriffe. Die angesparten Mittel stehen im unmittelbaren Eigentum (Artikel 14 \r\nAbsatz 1 GG) der Versicherungsunternehmen bzw. derjenigen Unternehmen, in denen das Kapital \r\nangelegt ist. Mittelbar genießen auch die Versicherten über ihre Leistungsanwartschaften diesen \r\nSchutz.105 Eine substanzielle Inhalts- und Schrankenbestimmung kommt hier kaum in Betracht, da \r\nsich das Eigentum in einem privatrechtlichen Vermögenswert in Geld oder Geldeswert ausdrückt. \r\nDie privatrechtlichen Versicherungsverträge genießen ihrerseits verfassungsrechtlichen Schutz \r\nvor Eingriffen des Gesetzgebers. Damit ist unter der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienst\u0002leistungsaufsicht gewährleistet, dass die aufgebrachten Prämien generationengerecht zugunsten \r\nderjenigen Versicherten eingesetzt werden, die sie aufgebracht haben.\r\n104 Vgl. Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 17. Februar 1993 – C-159/91 u. a., Neue Juristische Wochenschrift 1993, S. 2597 – \r\nPoucet und Pistre; Urteil vom 22. Januar 2002 – C-218/00, Neue Juristische Wochenschrift 2002, S. 2087 – Cisal; Urteil vom 5. \r\nMärz 2009 – C-350/07, Neue Juristische Wochenschrift 2009, S. 1325 – Kattner Stahlbau.\r\n105 Vgl. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 26. Juli 2005 – 1 BvR 782/94 u. a., BVerfGE 114, S. 1 (37 f.) zur Überschussbeteiligung \r\nin der Lebensversicherung.\r\nDie Pflege+ Versicherung | 04.2023\r\n64\r\n4.2 Pflicht zur Eingehung und Aufrechterhaltung \r\neiner privatrechtlichen Versicherung\r\n4.2.1 Gesetzgebungskompetenz\r\nFür eine privatrechtlich organisierte Pflichtversicherung wie die vom Experten-Rat vorgeschlagene \r\nPflege+ Versicherung steht dem Bund die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz aus Artikel 74 \r\nAbsatz 1 Nummer 11 GG (Recht der Wirtschaft, privatrechtliches Versicherungswesen) zu. Das \r\nhat das Bundesverfassungsgericht bereits mehrfach, insbesondere im Zusammenhang mit der \r\nEinführung der privaten Pflegeversicherungspflicht 1994 entschieden.106\r\n4.2.2 Versicherungspflicht\r\nWie in der Krankenversicherung (§ 193 Absatz 3 VVG) sollten alle Personen mit Wohnsitz im \r\nInland für sich selbst und für die von ihnen gesetzlich vertretenen Personen, soweit diese nicht \r\nselbst Verträge abschließen können, verpflichtet sein, die Pflege+ Versicherung abzuschließen \r\nund aufrechtzuerhalten.\r\nEine solche Pflicht greift in die aus Artikel 2 Absatz 1 GG gewährleistete allgemeine Handlungs\u0002freiheit ein. Sie muss daher legitime Zwecke des Gemeinwohls verfolgen und verhältnismäßig \r\nsein. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits zur Pflegepflichtversicherung entschieden: Die \r\nFürsorge für Menschen, die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder \r\ngesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbständig kompensieren oder \r\nbewältigen können und infolge dieser gesundheitlich bedingten Beeinträchtigungen der Selb\u0002ständigkeit oder Fähigkeiten der Hilfe durch andere bedürfen, gehört zu den sozialen Aufgaben der \r\nstaatlichen Gemeinschaft (Artikel 20 Absatz 1, Artikel 28 Absatz 1 Satz 1 GG). Soweit der durch die \r\nPflegebedürftigkeit hervorgerufene Hilfebedarf finanzielle Aufwendungen notwendig macht, ist \r\nes ein legitimes Konzept des zur sozialpolitischen Gestaltung berufenen Gesetzgebers, die dafür \r\nnotwendigen Mittel auf der Grundlage einer Pflichtversicherung sicherzustellen, die im Grundsatz \r\nalle Bürger als Volksversicherung erfasst. Zudem ist es ein legitimes Anliegen des Gesetzgebers, \r\ndie sich aus der Pflegebedürftigkeit ergebenden finanziellen Belastungen der Pflegebedürftigen \r\nund ihrer Angehörigen abzumildern, um einer allein im Pflegebedarf begründeten Abhängigkeit \r\nvon Sozialhilfeleistungen vorzubeugen.107\r\nDie Einführung der Pflege+ Versicherung ist geeignet, die Versorgungslücke zu schließen oder \r\nzumindest signifikant zu verringern.\r\nDas Erfordernis einer Versicherungspflicht ergibt sich dabei primär aus der Konkurrenz zwischen \r\nEigenvorsorge und staatlicher Fürsorge im System der sozialen Sicherung. Der Staat ist in der \r\nVerantwortung, Hilfebedürftige mit Leistungen der Fürsorge zu unterstützen. Dabei sind die \r\nFürsorgeleistungen nicht davon abhängig, ob die Bedürftigkeit durch Eigenvorsorge hätte ver\u0002mieden werden können. Im Ergebnis ist die Übernahme der Kosten aus Sicht des Hilfebedürftigen \r\nunabhängig von der Eigenvorsorge sichergestellt. In dieser Problemlage hat der Gesetzgeber \r\nim Jahr 1993 die Einführung einer Versicherungspflicht zur Abdeckung von Pflegekosten für alle \r\nMitglieder der gesetzlichen wie privaten Krankenversicherungen beschlossen. \r\nDie Konkurrenzbeziehung zur staatlichen Fürsorge gilt indes auch für die Eigenvorsorge zur \r\nFinanzierung des Eigenanteils an den Pflegekosten. Die gesetzliche Verantwortung für die Fürsorge \r\n106 Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 3. April 2001 – 1 BvR 2014/95, BVerfGE 103, S. 197 (217 ff.).\r\n107 Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 3. April 2001 – 1 BvR 2014/95, BVerfGE 103, S. 197 (221 f.).\r\nDie Pflege+ Versicherung | 04.2023\r\n65\r\nim Pflegefall ist in den §§ 61 bis 66a SGB XII geregelt. Entsprechend hat jeder Einzelne einen \r\ngesetzlichen Anspruch auf Hilfeleistungen, die auch den Eigenanteil abdecken, unabhängig \r\ndavon, ob eine Eigenvorsorge getroffen wurde. Diese Konkurrenzbeziehung unterminiert die \r\nEigenvorsorge und behindert systematisch die Entwicklung einer leistungsgerechten privaten \r\nErgänzungsversicherung für große Teile der Bevölkerung. \r\nDie vom Experten-Rat vorgeschlagene obligatorische Zusatzversicherung ist zur Kompensation \r\nder mangelnden Eigenvorsorge dabei aus denselben Gründen im engeren Sinne verhältnismäßig \r\nwie die Pflegepflichtversicherung insgesamt: „Die gesetzliche Verpflichtung zum Abschluss eines \r\nPflege-Pflichtversicherungsvertrages stellt schließlich für die Betroffenen keine unangemessene \r\nBelastung dar. Diese Verpflichtung macht ein Lebensrisiko mit für die meisten nicht finanzierbaren \r\nFolgen durch verhältnismäßig niedrige Prämien kalkulierbar und im Versicherungsfall tragbar.“108\r\n4.2.3 Durchsetzung der Versicherungspflicht\r\nBereits heute besteht für jede Person mit Wohnsitz im Inland, die nicht gesetzlich krankenversichert \r\nist, die Pflicht zum Abschluss einer privaten Krankenversicherung und damit korrespondierend \r\neiner privaten Pflegeversicherung (§ 23 SGB XI). Die Verletzung dieser Pflicht wird freilich nur in \r\nder Pflege-, nicht aber in der Krankenversicherung mit einem Bußgeld sanktioniert. Da sich aber \r\nnur ein sehr kleiner Teil der Bevölkerung der Versicherungspflicht entzieht und der Gesetzgeber \r\ndies hinnimmt, dürfte für die Pflege+ Versicherung nicht anders zu entscheiden sein, zumal der \r\nAufwand, diese Personen zu ermitteln und zur Prämienzahlung heranzuziehen, außer Verhältnis \r\nsteht.\r\nAngesichts des für viele Versicherungspflichtige „in weiter Ferne“ erscheinenden Pflegerisikos ist \r\ndie Durchsetzung einer Versicherungspflicht und daran anknüpfend der Prämienzahlung freilich \r\nauch gegenüber den gesetzlich oder privat Kranken- und Pflegeversicherten voraussetzungsvoll. \r\nOrganisatorisch liegt folgende Lösung nahe:\r\n• Für die privat Pflegepflichtversicherten wird kraft Gesetzes und anschließender Nachvoll\u0002ziehung desselben in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Pflege+ Schutz in den \r\nbestehenden Versicherungsvertrag integriert. Die Prämien werden entsprechend angepasst. \r\nEine solche Ausweitung des Versicherungsschutzes kraft Gesetzes ist bereits im Zusammen\u0002hang mit der Pflegereform 2017109 und eine Prämienanpassung jüngst im Zusammenhang mit \r\nden temporären Zusatzaufwendungen während der Corona-Pandemie110 erprobt worden.111\r\nSoweit sich dies als administrativ einfacher erweist, kann die Pflege+ Versicherung auch als \r\neigenständiger Versicherungsvertrag konzipiert werden.\r\n• Für die sozial Pflegeversicherten können die Pflegekassen mit einem oder mehreren \r\nKooperationspartner(n) Verträge für die bei ihnen Versicherten abschließen. Hier sind ver\u0002schiedene Modelle denkbar, die eine strikte Trennung der Haushalte der umlagefinanzierten \r\nPflegekassen und der kapitalgedeckten Versicherer gewährleisten. Zu diesen gehört, dass \r\ndie Pflegekassen selbst neue Versicherungsunternehmen unter der Aufsicht der Bundes\u0002anstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gründen. Die Versicherten haben jederzeit die \r\nMöglichkeit des „opt-move“, können sich also für ein anderes Versicherungsunternehmen \r\nentscheiden. Bereits gebildete Alterungsrückstellungen werden – wie auch bei jedem sonstigen \r\n108 Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 3. April 2001 – 1 BvR 2014/95, BVerfGE 103, S. 197 (224).\r\n109 Zweites Pflegestärkungsgesetz – PSG II vom 21. Dezember 2015, Bundesgesetzblatt I, 2015 S. 2424.\r\n110 § 110a SGB XI in der Fassung des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (Gesundheitsversorgungs\u0002weiterentwicklungsgesetz – GVWG) vom 11. Juli 2021, Bundesgesetzblatt I 2021, S. 2754.\r\n111 Sofern zu einem späteren Zeitpunkt ein Versicherter in die Soziale Pflegeversicherung überwechseln sollte, ist die Vertrags\u0002komponente für die ergänzende Pflegeversicherung herauszurechnen.\r\nDie Pflege+ Versicherung | 04.2023\r\n66\r\nVersichererwechsel – übertragen. Von einem Wechsel der Pflegekasse bleibt der private \r\nVersicherungsschutz unberührt.\r\n4.2.4 Kontrahierungszwang der Versicherungsunternehmen\r\nDie Versicherungspflicht geht auf Seiten der Versicherungsunternehmen mit einem Kontrahierungs\u0002zwang einher. Vergleichbar dem Basistarif der Privaten Krankenversicherung112 darf ein Versicherer \r\neinen Antrag nur ablehnen, wenn der Antragsteller bereits bei dem Versicherer versichert war und \r\nder Versicherer entweder (1.) den Versicherungsvertrag wegen Drohung oder arglistiger Täuschung \r\nangefochten hat oder (2.) vom Versicherungsvertrag wegen einer vorsätzlichen Verletzung der \r\nvorvertraglichen Anzeigepflicht zurückgetreten ist. In dieser Ausgestaltung dürfte der Eingriff \r\nin die Berufsfreiheit (Artikel 12 Absatz 1 GG) der betroffenen Unternehmen verhältnismäßig und \r\ndamit mit dem Grundgesetz vereinbar sein.\r\n4.3 Einheitliches Versicherungsprodukt und \r\nSicherung des Leistungsumfangs\r\nBei der Pflege+ Versicherung handelt sich – wie bei der Privaten Kranken- und Pflegeversicherung \r\nim Übrigen – um eine Schadensversicherung (mit Selbstbehalt).\r\nEs muss gewährleistet werden, dass sich die von der Pflege+ Versicherung zu schließende Lücke \r\nin realen Größen gegenüber dem heutigen Zustand, der (unter Berücksichtigung einer pflege\u0002spezifischen Teuerungsrate auf der Leistungsseite von 4 % und einer Prämienentwicklung ent\u0002lang der allgemeinen Inflationsrate von 2 %) die Grundlage der Prämienkalkulation ist, nicht \r\nverändert. Eine solche Veränderung wäre insbesondere zu besorgen, wenn der Gesetzgeber das \r\nLeistungsspektrum der Gesetzlichen Pflegeversicherung reduzieren würde (beispielsweise durch \r\nAbschaffung von § 43c SGB XI) oder deren Leistungen der Kostenentwicklung nicht Schritt hielten. \r\nErforderlich ist daher eine regelmäßige Anpassung der Leistungen. Bisher besteht lediglich ein \r\ngesetzlicher Prüfauftrag (§ 30 Absatz 1 SGB XI). Zudem müssen die Unternehmen der Privaten \r\nKrankenversicherung bei den Pflegesatzverhandlungen beteiligt werden.\r\nDie Prämien werden für alle Geschlechter in gleicher Höhe erhoben (Unisex-Tarif; § 19 Absatz 1 \r\nNummer 2 AGG).\r\nDie die Pflege+ Versicherung betreibenden Versicherungsunternehmen können gesetzlich dazu \r\nverpflichtet werden, ein brancheneinheitliches Produkt anzubieten. Vorbilder hierfür sind u. a. \r\nder Basistarif in der Privaten Krankenversicherung und die freiwillige Pflegezusatzversicherung \r\n(„Pflege-Bahr“).113 Auch für den Risikoausgleich zwischen den Versicherungsunternehmen gibt \r\nes Vorbilder in der Pflegepflichtversicherung und dem Basistarif.\r\n112 § 193 Absatz 5 Satz 4 VVG, § 152 Absatz 2 Satz 4 VAG.\r\n113 § 152 Absatz 1 Satz 1 VAG; § 158 Absatz 2 VAG: „Der Verband der privaten Krankenversicherung wird damit beliehen, Art, \r\nUmfang und Höhe der Leistungen im Basistarif nach Maßgabe § 152 Absatz 1 und im Notlagentarif nach Maßgabe des § 153 \r\nAbsatz 1 festzulegen.“; § 127 Absatz 2 Satz 2 SGB XI: „Der Verband der privaten Krankenversicherung e.V. wird damit beliehen, \r\nhierfür brancheneinheitliche Vertragsmuster festzulegen, die von den Versicherungsunternehmen als Teil der Allgemeinen \r\nVersicherungsbedingungen förderfähiger Pflege-Zusatzversicherungen zu verwenden sind.“\r\nDie Pflege+ Versicherung | 04.2023\r\n67\r\n4.4 Prämienhöhe\r\n4.4.1 Grundsatz\r\nDie Höhe der Prämie ist vom Eintrittsalter beim Beginn der Versicherung abhängig (siehe Abschnitt \r\n3.3). Um eine wirtschaftliche Überforderung zu vermeiden, ist ihre Höhe bei Einführung des \r\nVersicherungsprodukts gedeckelt; für Ältere ergibt sich aus der limitierten Prämie ein risiko\u0002äquivalent geringerer Leistungssatz.\r\n4.4.2 Prämienhöhe für nicht erwerbstätige Ehegatten und \r\nLebenspartner\r\nIst in einer Ehe oder Lebenspartnerschaft nur eine der beiden Personen erwerbstätig und über\u0002schreitet das Einkommen eine bestimmte Grenze nicht, hält der Gesetzgeber es in verschiedenen \r\nZusammenhängen für sachgerecht, die Prämienbelastung zu limitieren und das Risiko im Übrigen \r\nvon der Versichertengemeinschaft tragen zu lassen. Versicherungstechnisch wird dies dadurch \r\nabgebildet, dass für den nicht erwerbstätigen Ehegatten oder Lebenspartner lediglich die halbe \r\nPrämie zu entrichten ist.\r\nAn zwei verschiedene Vorbilder kann der Gesetzgeber anknüpfen:\r\n• Im Standardtarif der Privaten Krankenversicherung114 darf die Prämie für Ehegatten oder \r\nLebenspartner insgesamt 150 % des durchschnittlichen Höchstbeitrages der Gesetzlichen \r\nKrankenversicherung nicht übersteigen, sofern das jährliche Gesamteinkommen der Ehegatten \r\noder Lebenspartner die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt. Hier besteht Anspruch \r\nauf die Prämienhalbierung also, wenn im Jahr 2023 ein Gesamteinkommen von nicht mehr \r\nals 66.600 Euro erzielt wird.\r\n• In der Privaten Pflegepflichtversicherung existiert eine vergleichbare Regelung,115 die aber \r\nnicht auf das Gesamteinkommen der Ehegatten bzw. Lebenspartner, sondern darauf abstellt, \r\ndass der nicht erwerbstätige Teil kein monatliches Einkommen erzielt, das ein Siebtel der \r\nmonatlichen Bezugsgröße (2023: 485 Euro/West bzw. 470 Euro/Ost) bzw. die Geringfügig\u0002keitsgrenze (bundeseinheitlich 520 Euro monatlich) übersteigt.\r\n4.4.3 Prämien für Leistungsberechtigte nach SGB II und SGB XII\r\nFür wirtschaftlich bedürftige Personen wird die Prämienbelastung nach dem Vorbild des Basis\u0002tarifs in der Privaten Krankenversicherung in zwei Stufen reduziert: Würde sich gerade wegen der \r\nBelastung mit den Versicherungsprämien Leistungsbedürftigkeit nach dem SGB II oder SGB XII \r\nergeben, reduziert sich die Prämie im Basistarif um die Hälfte (§ 152 Absatz 4 VAG). Die andere \r\nHälfte trägt wirtschaftlich die Versichertengemeinschaft im Rahmen eines Solidarausgleichs.\r\nBesteht trotz dieser Reduktion ein Anspruch auf Bürgergeld oder Sozialhilfe, bleibt die Prämie \r\nhalbiert, sie übernimmt der zuständige Leistungsträger.116\r\n114 § 257 Absatz 2a Satz 1 Nummer 2 SGB V in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung.\r\n115 § 110 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe g SGB XI.\r\n116 § 26 SGB II, § 32 Absatz 4 SGB XII.\r\nDie Pflege+ Versicherung | 04.2023\r\n68\r\n4.4.4 Prämien für Kinder\r\nKinder sind bis zu derselben Altersgrenze, in der sie in der Gesetzlichen Kranken- und Pflege\u0002versicherung beitragsfrei mitversichert sind (18/23/25 Jahre, § 25 Absatz 2 SGB XI), prämienfrei \r\nversichert. Das damit der übrigen Versichertengemeinschaft im Rahmen des Solidarausgleichs \r\naufgebürdete Risiko ist gering, weil pflegebedürftige Kinder nur selten stationär untergebracht \r\nsind.\r\n4.5 Folgen der Nichtzahlung der Prämie\r\nWird die Prämie trotz entsprechender Mahnung/Fristsetzung nicht entrichtet, ist der Versicherer \r\nnach Ablauf der angemessen gesetzten Frist in der Pflege+ Versicherung leistungsfrei. Die durch \r\nbisherige Prämienzahlungen bereits erreichte Anwartschaft (Alterungsrückstellung) bleibt jedoch \r\nindividualisiert erhalten, verfällt also nicht zugunsten der Versichertengemeinschaft. Die Ver\u0002sicherung kann (von wenigen Fällen abgesehen117) später beim gleichen oder jedenfalls bei einem \r\nanderen Versicherer fortgesetzt werden. Es besteht Kontrahierungszwang. Die „Wiedereinstiegs\u0002prämie“ berücksichtigt das höhere Eintrittsalter und die ggf. früher aufgebaute Alterungsrück\u0002stellung risikoäquivalent. Eine Gesundheitsprüfung findet auch hier nicht statt.\r\nDer Verstoß gegen die Pflicht, einen Versicherungsvertrag für die Pflege+ Versicherung abzu\u0002schließen oder aufrechtzuerhalten, sollte eine Ordnungswidrigkeit darstellen. Ein Vorbild für \r\neinen entsprechenden Bußgeldtatbestand gibt es bereits in der Pflegepflichtversicherung (§ 121 \r\nSGB XI). Meldepflichten der sozialen und privaten Pflegeversicherer gegenüber der Bußgeldstelle \r\nfinden ihr Vorbild ebenfalls dort (§§ 50, 51 SGB XI).\r\n4.6 Paritätische Prämienbelastung\r\n4.6.1 Grundsatz\r\nDer Prüfauftrag im Koalitionsvertrag sieht vor, dass die Arbeitgeber an den Kosten der Ver\u0002sicherung paritätisch beteiligt werden. Dies lässt sich in Anlehnung an den aus der Gesetzlichen \r\nKranken- und Pflegeversicherung bekannten Beitragszuschuss für freiwillig Versicherte, die nur \r\nwegen Überschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei sind (§ 257 SGB V, § 61 \r\nSGB XI), realisieren. Der Arbeitgeberzuschuss zur Pflege+ Versicherung sollte in gleicher Weise \r\nwie die vorgenannten Zuschüsse steuerfrei sein (§ 3 Nummer 62 EStG).\r\nDiese mittelbare paritätische Belastung der Arbeitgeber mit der Hälfte der Versicherungsprämien \r\ngreift in deren allgemeine Handlungsfreiheit aus Artikel 2 Absatz 1 GG ein. Dieser Eingriff ist \r\naus denselben Gründen gerechtfertigt wie bei den Versicherten selbst. Eines spezifischen Sach\u0002zusammenhangs zwischen dem Arbeitsverhältnis und dem versicherten Risiko (Pflegebedürftig\u0002keit) bedarf es hier ebenso wenig wie bei der Pflegeversicherung im Übrigen.118\r\n117 Vgl. § 193 Absatz 5 Satz 4 VVG, § 152 Absatz 2 Satz 4 VAG.\r\n118 Vgl. schon Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 10. Mai 1960 – 1 BvR 190/58 u. a., BVerfGE 11, S. 105 (115 ff.) zum damals von \r\nden Arbeitgebern durch Umlage finanzierten Kindergeld.\r\nDie Pflege+ Versicherung | 04.2023\r\n69\r\n4.6.2 Geringfügige Beschäftigung\r\nDer Kreis der gegen ein geringes Arbeitsentgelt (bis zu 520 Euro monatlich, § 8 Absatz 1a SGB IV) \r\nBeschäftigten ist sehr heterogen. Daher ist eine allgemeingültige Aussage über den Arbeitgeber\u0002zuschuss hier nicht möglich. Nur einige Beispiele:\r\n• Wer über keine weiteren Einkünfte (und kein Vermögen und keine Unterhaltsansprüche \r\ngegen Ehegatten etc.) verfügt, hat als sogenannter „Aufstocker“ im Grundsatz Anspruch auf \r\nBürgergeld nach dem SGB II. Für ihn trägt der Sozialleistungsträger (Jobcenter) die halbierte \r\nPrämie. Allerdings sind nicht unerhebliche Gruppen geringfügig Beschäftigter vom Bürger\u0002geldanspruch ausgeschlossen, z.B. Studierende (sie erhalten im Bedarfsfall BAföG nach den \r\nhierfür geltenden Regeln) und nebenbeschäftigte Rentner.\r\n• Wer eine geringfügige Beschäftigung neben einem versicherungspflichtigen Hauptberuf \r\nausübt, erhält vom Arbeitgeber des Hauptberufs den Prämienzuschuss zur Pflege+ Ver\u0002sicherung.\r\n• Personen, die neben einer selbständigen hauptberuflichen Tätigkeit einen geringfügig ent\u0002lohnten Nebenjob haben, sollten keinen Arbeitgeberzuschuss erhalten, sondern die Prämie \r\nzur Pflege+ Versicherung allein tragen.\r\n• Wer mehrere geringfügige Beschäftigungen nebeneinander ausübt, sollte den Arbeitgeber\u0002zuschuss zur Pflege+ Versicherung anteilig im Verhältnis der Arbeitsentgelte von seinen \r\nArbeitgebern erhalten. Dasselbe gilt für Beschäftigte, die mehrere versicherungspflichtige \r\nBeschäftigungen ausüben (wie § 257 Absatz 1 Satz 3 SGB V).\r\n4.6.3 Beamte, weitere Beihilfeberechtigte\r\nVon der vorzusehenden Pflicht zur Versicherung sind auch Beamte erfasst. Bei ihnen stellt sich \r\ndas Problem, dass sie typischerweise von ihrem Dienstherrn nicht die Hälfte der Prämien, sondern \r\ndie Hälfte der Leistungen erstattet bekommen (und sich für die andere Hälfte privat versichern). \r\nAllerdings ist der Bund nur für seine (relativ wenigen) Beamten zuständig. Der Großteil steht \r\nim Landesdienst, die Gesetzgebungskompetenz obliegt insoweit nicht dem Bund, sondern den \r\nLändern. Zudem sind die Beihilfesätze gestaffelt. Bestimmte Beamtengruppen (Bundeswehr, \r\nPolizei und Justizvollzug, Feuerwehr etc.) haben Anspruch auf freie Heilfürsorge, im Übrigen \r\ndifferenzieren einige Länder nach dem Familienstand, der Zahl der Kinder, dem Status (im \r\nRuhestand ist der Beihilfesatz höher als während der aktiven Dienstzeit) und ggf. auch nach \r\nBesoldungsgruppen.\r\nFür die Pflege+ Versicherung bieten sich zwei Lösungsansätze an:\r\n• Entweder wird nach dem Vorbild der Privaten Krankenversicherung (§ 193 Absatz 3 Satz 2 \r\nNummer 2 VVG) die Versicherungspflicht modifiziert: Beamte müssen sich nur für denjenigen \r\nAnteil in der Pflege+ Versicherung versichern, für den die Beihilfe keine Leistungen gewährt. \r\nIn welcher Höhe die Eigenanteile an den pflegebedingten Kosten beihilfefähig sind, obliegt \r\nden beamtenrechtlichen Bestimmungen in Bund und Ländern.\r\n• Oder Beamte erhalten wie Arbeitnehmer von ihrem Dienstherrn einen Arbeitgeberzuschuss \r\nzur Pflege+ Versicherung. Dieser wird im Grundsatz 50 % betragen. Bund und Länder werden \r\nim Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten entscheiden, ob und ggf. für welche Beamten\u0002gruppen sie einen anderen Prozentsatz übernehmen.\r\nDie Pflege+ Versicherung | 04.2023\r\n70\r\n4.6.4 Erwerbsminderungsrentner\r\nBezieher einer Erwerbsminderungsrente erhalten den „Arbeitgeberanteil“ von der Deutschen \r\nRentenversicherung. Anders als bei Beziehern von Altersrenten, die lediglich die halbe Prämie \r\naufzubringen haben und keinen Prämienzuschuss vom Rentenversicherungsträger erhalten, steht \r\neine Verletzung der Generationengerechtigkeit hier nicht im Raum. Jüngere Versicherte tragen \r\nnicht durch ihre Rentenversicherungsbeiträge mittelbar die Prämien der älteren Generation, \r\nsondern diejenigen Gleichaltriger, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit \r\naußerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig \r\nzu sein.\r\nDie Pflege+ Versicherung | 04.2023\r\n71\r\n5. Zusammenfassung und Ausblick\r\nDie Regierungskoalition hat sich in ihrem Koalitionsvertrag einen Prüfauftrag für eine generationen\u0002gerechte Absicherung der Eigenanteile an den pflegebedingten Kosten in der stationären Pflege \r\ngegeben. Mit dem vorliegenden Gutachten leistet der Experten-Rat einen Beitrag zur Umsetzung \r\ndieses Prüfauftrages.\r\nDer Experten-Rat Pflegefinanzierung schlägt vor, zur generationengerechten Umsetzung einer \r\nAbsicherung der Eigenanteile an den pflegebedingten Kosten in stationären Pflegeeinrichtungen \r\neine ergänzende kapitalgedeckte Pflegekostenversicherung als Pflichtversicherung einzuführen: \r\ndie Pflege+ Versicherung.\r\nDie Versicherungsunternehmen, die die Pflege+ Versicherung anbieten wollen, unterliegen einer \r\nstrikten Regulierung. So herrscht Kontrahierungszwang und es gibt keine Gesundheitsprüfung. \r\nBeim Versichererwechsel werden die Alterungsrückstellungen mitgegeben, zum Ausgleich unter\u0002schiedlicher Versichertenstrukturen findet ein Risikoausgleich zwischen den Versicherern statt, \r\nder den Wettbewerb zwischen den Unternehmen stärkt.\r\nDie Pflege+ Versicherung berücksichtigt von Anfang an die zu erwartenden Kostensteigerungen in \r\nder Pflege und bietet durch das Einkalkulieren dieser pflegespezifischen Inflation einen wirksamen \r\nSchutz vor Entwertung der Versicherungsleistungen. Der Aufbau von Alterungsrückstellungen ist \r\nso kalkuliert, dass mit Erreichen der Regelaltersgrenze eine Halbierung der Prämie möglich ist.\r\nDer Vorschlag des Experten-Rats für die Pflege+ Versicherung sieht sozialpolitische Flankierungen\r\nvor. So ist eine Prämienhalbierung bei Bedürftigkeit ebenso vorgesehen wie prämienfreie Kinder\u0002versicherung und eine Prämienbegrenzung für nicht erwerbstätige Ehegatten oder Lebenspartner. \r\nBei Arbeitnehmern erfolgt die Finanzierung paritätisch durch Arbeitgeber und Versicherte.\r\nDie Ausgestaltung im Kapitaldeckungsverfahren ist zwar generationengerecht. Für ältere Geburts\u0002jahrgänge wäre eine Vollabsicherung des pflegebedingten Eigenanteils indes mit sehr hohen \r\nPrämien verbunden. Zudem ist anzunehmen, dass ältere Geburtsjahrgänge vielfach bereits \r\nfinanzielle Vorsorge auch für die Pflege im Alter betrieben haben. Daher wird hier für die Ein\u0002führungsphase der Pflege+ Versicherung ein dreistufiges Modell vorgeschlagen. Während für die \r\nbei Start jüngeren Geburtsjahrgänge eine Vollabsicherung des Eigenanteils (mit Selbstbehalt von \r\n10 %) vorgeschlagen wird, wird für ältere Geburtsjahrgänge eine „Gleitzone“ mit altersabhängiger \r\nLeistungsanpassung empfohlen. \r\nFalls es politisch für notwendig erachtet wird, auch die Eigenanteile der Geburtsjahrgänge, die bei \r\nEinführung der Versicherung bereits im Rentenalter sind, zu begrenzen, wird dazu eine Deckelung \r\nder Belastung durch Eigenanteile auf einen maximalen prozentualen Selbstbehalt vorgeschlagen.\r\nDer Experten-Rat hat für das vorgeschlagene Modell mit den ihm zur Verfügung stehenden \r\nDaten exemplarisch die bei einer vorsichtigen Kalkulation resultierenden Prämien der Pflege+\r\nVersicherung errechnet. \r\nDa bei der Berechnung der Prämien strikt auf eine generationenbezogene Äquivalenz abgestellt \r\nwurde, legen die Prämien die tatsächlichen Aufwendungen für die vom Gesetzgeber gewünschte \r\nAbsicherung offen. Diese Kosten entstehen modellunabhängig, werden in anderen Lösungsan\u0002sätzen ggf. aber nicht generationengerecht verteilt. \r\nDie Pflege+ Versicherung | 04.2023\r\n72\r\nLiteraturverzeichnis\r\nBaumol, W. (1967). Macroeconomics of Unbalanced Growth: The Anatomy of Urban Crisis. In: The American \r\nEconomic Review, 57(3), S. 415–426. \r\nBowles, D., Greiner, W. (2016). Kollektiv-ergänzende Kapitaldeckung in der sozialen Pflegeversicherung – \r\nWirkungen des Pflegevorsorgefonds auf die Beitragssatzentwicklung. In: Zeitschrift für Sozialreform, 61(2), \r\nS.199–224.\r\nBreyer, F. (1995). Ökonomische Grundlagen der gesetzlichen Pflegeversicherung. Online verfügbar unter: \r\nwww.econstor.eu/bitstream/10419/68923/1/686701046.pdf [abgerufen am 25. Oktober 2022].\r\nBreyer, F. (2000). Kapitaldeckungs- versus Umlageverfahren. In: Perspektiven der Wirtschaftspolitik, 1(4), S. \r\n383–405. \r\nBreyer, F., Buchholz, W. (2007). Ökonomie des Sozialstaats. Springer.\r\nBreyer, F., Lorenz, N. 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Online verfügbar unter: www.bmwk.de/Redaktion/DE/Publikationen/\r\nMinisterium/Veroeffentlichung-Wissenschaftlicher-Beirat/nachhaltige-finanzierungen-von-pflegeleistungen.\r\nhtml, [abgerufen am 15. März 2023].\r\nWissenschaftliche Dienste (2017). Zur Umnutzung der Mittel im Pflegevorsorgefonds, WD 9-3000-045/17, vom \r\n24.10.2017.\r\n75\r\nKurzporträts der Mitglieder des interdisziplinären \r\nExperten-Rats Pflegefinanzen\r\nProf. Dr. Jürgen Wasem\r\nProf. Dr. Jürgen Wasem ist seit 2003 Inhaber des Lehrstuhls für \r\nMedizinmanagement der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät \r\nder Universität Duisburg-Essen. Jürgen Wasem ist Vorsitzender \r\ndes Erweiterten Bewertungsausschusses sowie Vorsitzender der \r\nDiGA-Schiedsstelle. Von 2012 bis 2016 war Jürgen Wasem unter \r\nanderem als Vorsitzender Mitglied im Vorstand der Deutschen \r\nGesellschaft für Gesundheitsökonomie (dggö). Als Gesund\u0002heitsökonom begleitet Jürgen Wasem seit Jahrzehnten in zahl\u0002reichen Publikationen, Mitgliedschaften in wissenschaftlichen \r\nOrganisationen und Beratungsaktivitäten die Gesundheits- und \r\nPflegepolitik. Als Schwerpunkte stehen u. a. auch Fragen der \r\nFinanzierung von Gesundheits- und Pflegeleistungen im Mittel\u0002punkt des Interesses.\r\nProf. Dr. Christine Arentz\r\nProf. Dr. Christine Arentz, Diplom Volkswirtin, ist als Professorin \r\nder Technischen Hochschule Köln seit 2020 am Institut für Ver\u0002sicherungswesen (ivw Köln) tätig und lehrt dort Volkswirtschafts\u0002lehre und Gesundheitsökonomik. Ihre Forschungsschwerpunkte \r\nliegen in der Wirtschafts- und Sozialpolitik. Dabei standen und \r\nstehen unter anderem Finanzierungsfragen der gesetzlichen und \r\nprivaten Kranken- und Pflegeversicherung im Mittelpunkt des \r\nInteresses. Weitere berufliche Stationen waren das Wissenschaft\u0002liche Institut der PKV (WIP) (2016–2020) sowie das Institut für \r\nWirtschaftspolitik (IWP) an der Universität zu Köln (2008–2016).\r\nProf. Dr. Thiess Büttner\r\nProf. Dr. Thiess Büttner ist seit 2010 Inhaber des Lehrstuhls für \r\nVolkswirtschaftslehre an der Universität Erlangen-Nürnberg. \r\nAls Finanzwissenschaftler ist er Vorsitzender des unabhängigen \r\nBeirats des Stabilitätsrats und Mitglied des Wissenschaftlichen \r\nBeirats beim Bundesministerium der Finanzen (Vorsitzender von \r\n2015 bis 2018). Weitere wissenschaftliche Stationen waren das \r\nZentrum für Europäische Wirtschaftsforschung (ZEW) sowie das \r\nifo Institut für Wirtschaftsforschung. Forschungsschwerpunkte \r\nsind und waren die empirische Forschung zu den öffentlichen \r\nFinanzen, insbesondere zu Steuern, und die öffentlichen Haushalte \r\neinschließlich der Systeme der sozialen Sicherung.\r\nDie Pflege+ Versicherung | 04.2023\r\n76\r\nConstantin Papaspyratos\r\nConstantin Papaspyratos hat an der Christian-Albrechts-Universität \r\nzu Kiel Volkswirtschaftslehre und Sozialwissenschaften studiert. \r\nSeit 2016 ist Constantin Papaspyratos als Chefökonom und Leiter \r\nder Abteilung „Strategische Planung und interne Beratung“ beim \r\ngemeinnützigen Bund der Versicherten (BdV) tätig. Als eine der \r\nwichtigsten Verbraucherschutzorganisationen Deutschlands setzt \r\nsich der BdV für die Wahrnehmung und Förderung der Interessen \r\nder Verbraucher im Versicherungswesen ein.\r\nProf. Dr. Christian Rolfs\r\nProf. Dr. Christian Rolfs ist seit 2009 an der Universität zu Köln \r\ntätig. Er leitete dort zunächst das Institut für Versicherungs\u0002recht und ist heute Direktor des Instituts für Deutsches und \r\nEuropäisches Arbeits- und Sozialrecht. Forschungsschwerpunkte \r\nsind das Arbeits- und Versicherungsrecht, das Recht der betrieb\u0002lichen Altersversorgung und Lebensversicherung sowie das Ver\u0002sicherungsprinzip im Sozialversicherungsrecht."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-03-01"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0010334","regulatoryProjectTitle":"Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/ab/db/332108/Stellungnahme-Gutachten-SG2407080026.pdf","pdfPageCount":8,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Reformbedarf der gesetzlichen Vorgaben für PKV-Schadenrückstellungen gemäß § 341g HGB\r\nUnser Gespräch am 15. Februar 2024\r\nSehr geehrte\r\nim Rahmen unseres gemeinsamen Austausches am 15. Februar 2024 hatten wir u. a. über das Praxiserfordernis\r\nder Anpassung der gesetzlichen Bestimmungen für die Bildung von Schadenrückstellungen\r\nfür Verpflichtungen aus den bis zum Ende eines Geschäftsjahres bereits eingetretenen, aber noch nicht\r\nabgewickelten Versicherungsfällen nach § 341g HGB i. V. m. § 26 Abs. 1 RechVersV berichtet. Diese sind\r\nnach aktueller Rechtslage anhand eines statistischen Näherungsverfahrens zu ermitteln (§ 341g Abs. 3\r\nS. 1 HGB), wobei von den in den „ersten Monaten“ (Plural) des nach dem Abschlussstichtag folgenden\r\nGeschäftsjahres erfolgten Zahlungen für die bis zum Abschlussstichtag eingetretenen Versicherungsfälle\r\nauszugehen ist (§ 341g Abs. 3 S. 2 HGB).\r\nDie insoweit klare zeitliche Vorgabe, dass für die Bildung der Schadenrückstellung von den in den „ersten“,\r\nd. h. mindestens zwei Monaten des nach dem Abschlussstichtag folgenden Geschäftsjahres erfolgten\r\nZahlungen auszugehen ist, bereitet in der Praxis nicht auflösbare Schwierigkeiten. Zum einen\r\nsind viele Versicherer in den vergangenen Jahren dazu übergegangen, ihren Jahresabschluss am oder\r\nsehr zeitnah nach dem Abschlussstichtag (i. d. R. Kalenderjahresende) aufzustellen, sog. fast-close.\r\nInsbesondere bei konzernzugehörigen Krankenversicherern und / oder Unternehmen mit Kapitalmarktorientierung\r\nerfordern die Folgeberichtsprozesse eine möglichst zeitnah nach dem Abschlussstichtag\r\nerfolgte Bilanzierung. Gleiches ergibt sich für alle Krankenversicherungsunternehmen aus den Berichtserfordernissen\r\nder BaFin nach der Solvency II-Richtlinie (EU-RiLi 2009/138/EG (Solvabilität II)). So\r\nsieht die BaFin aktuell für den Berichtszeitraum Q4 / 2023 eine Abgabefrist bis zum 5. Februar 2024 vor; die entsprechende Quartalsmeldung basiert insoweit im Wesentlichen auf dem Jahresabschluss\r\ndes Vorjahres, u. a. damit auch auf einem Best-Estimate des gesamten Schadenbedarfes inkl. der zu\r\nstellenden Schadenrückstellung. Aufgrund des von der BaFin vorgegebenen Abgabetermins sind die\r\ndazu erforderlichen Berechnungen noch im Januar zu erstellen, so dass ein Abwarten selbst der Zahlungen\r\nfür Vorjahresschäden im Januar, geschweige denn der ersten Monate des Folgegeschäftsjahres\r\nfür die Jahresabschlussaufstellung nicht darstellbar ist. Vor diesem Hintergrund können in der Praxis\r\ndie ersten Monate für die Jahresabschlussaufstellung regelmäßig nicht abgewartet werden.\r\nWie avisiert, haben wir in der Zwischenzeit einen Vorschlag entwickelt, wie die betreffenden gesetzlichen\r\nBestimmungen an die Erfordernisse der Praxis angepasst werden könnten. Unseren konkreten\r\nÄnderungsvorschlag samt eingehender Erläuterungen entnehmen Sie bitte der Anlage zu diesem\r\nSchreiben.\r\nErgänzend dürfen wir darauf hinweisen, dass unser Regelungsvorschlag bereits im Versicherungsfachausschuss\r\n(VFA) des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW) erörtert wurde und von den Wirtschaftsprüfern\r\nunterstützt wird. Auch die BaFin hat das PKV-Anliegen grundsätzlich bestätigt und hiergegen insbesondere\r\nkeine aufsichtsrechtlichen Bedenken geäußert.\r\nWir wären Ihnen verbunden, wenn Sie diesen virulenten Reformbedarf aufgreifen und einer praxisgerechten\r\nLösung zuführen könnten.\r\nFür etwaige Rückfragen und weitergehende Erläuterungen stehen wir Ihnen selbst verständlich gerne\r\njederzeit zur Verfügung.\r\n\r\nRückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle\r\nbei Krankenversicherungsunternehmen\r\n– Reformvorschlag –\r\nI. Vorschlag zur Anpassung der gesetzlichen Bestimmungen\r\nEs wird vorgeschlagen, die handelsbilanziellen Bestimmungen für die Bildung von Rückstellungen\r\nfür noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle bei Krankenversicherungsunternehmen gemäß\r\n§ 341g HGB und § 26 RechVersV wie folgt anzupassen (Änderungsmodus):\r\n1. § 341g HGB Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle\r\n(1) Rückstellungen für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle sind für die Verpflichtungen\r\naus den bis zum Ende des Geschäftsjahres eingetretenen, aber noch nicht abgewickelten\r\nVersicherungsfällen zu bilden. Hierbei sind die gesamten Schadenregulierungsaufwendungen\r\nzu berücksichtigen.\r\n(2) Für bis zum Abschlußstichtag eingetretene, aber bis zur inventurmäßigen Erfassung\r\nnoch nicht gemeldete Versicherungsfälle ist die Rückstellung pauschal zu bewerten.\r\nDabei sind die bisherigen Erfahrungen in bezug auf die Anzahl der nach dem Abschlußstichtag\r\ngemeldeten Versicherungsfälle und die Höhe der damit verbundenen Aufwendungen\r\nzu berücksichtigen.\r\n(3) Bei Krankenversicherungsunternehmen ist die Rückstellung anhand eines statistischen\r\nNäherungsverfahrens zu ermitteln. Dabei ist von den in den ersten Monaten des\r\nnach dem Abschlußstichtag folgenden Geschäftsjahres erfolgten Zahlungen für die bis\r\nzum Abschlußstichtag eingetretenen Versicherungsfälle auszugehen. Dabei sind die\r\nfinanziellen Verpflichtungen aus den noch nicht abgewickelten, bis zum Abschlussstichtag\r\neingetretenen Versicherungsfällen anhand der Erfahrungswerte aus mindestens\r\nden drei vorangegangenen Geschäftsjahren nach den anerkannten Regeln der\r\nVersicherungsmathematik zu ermitteln.\r\n2. § 26 RechVersV Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle\r\n(1) Für die Höhe der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle gemäß\r\n§ 341g Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs sind in der Lebensversicherung die gegenüber\r\ndem Begünstigten bestehenden Verpflichtungen maßgebend; dazu gehören\r\nauch die Rückstellungen für noch nicht abgewickelte Rückkäufe, Rückgewährbeträge\r\nund Austrittsvergütungen. In der Krankenversicherung umfaßt diese Rückstellung die\r\nbis zum Abschlußstichtag eingetretenen Versicherungsfälle nur insoweit, als die Inanspruchnahme\r\ndes Arztes, der Apotheke, des Krankenhauses oder von ähnlichem vor\r\ndem Abschlußstichtag liegt oder Tagegeld für Tage vor dem Abschlußstichtag gewährt\r\nwird. Der nach § 341g Abs. 3 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs ermittelte Ausgangsbetrag\r\nist um einen geschätzten Betrag zu erhöhen, dem das sich zumindest aus den letzten\r\ndrei Geschäftsjahren ergebende durchschnittliche Verhältnis der Zahlungen für Versicherungsfälle\r\nin den ersten Monaten zu den gesamten Aufwendungen für Versicherungsfälle\r\n- jeweils für das vorausgegangene Geschäftsjahr - zugrunde zu legen ist. Das\r\nnach § 341g Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs anzuwendende statistische Näherungsverfahren\r\nhat dabei nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik die finanziellen\r\nVerpflichtungen aus den noch nicht abgewickelten, bis zum Abschlussstichtag\r\neingetretenen Versicherungsfällen anhand der Erfahrungswerte aus mindestens\r\nden drei vorangegangenen Geschäftsjahren zu ermitteln. Zusätzlich sind hierbei die\r\nAuswirkungen außergewöhnlicher Umstände gesondert abzuschätzen.\r\n(2) Forderungen aus Regressen, Provenues und Teilungsabkommen sind von der Rückstellung\r\nfür noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle abzusetzen. In der Rechtsschutzversicherung\r\ngehören zu den Forderungen nach Satz 1 auch bestehende Forderungen\r\nan den Prozeßgegner auf Erstattung der Kosten. Erreichen die abgesetzten\r\nForderungen einen größeren Umfang, so sind sie im Anhang anzugeben.\r\nII. Begründung\r\n1. Ausgangslage\r\nNach aktueller Rechtslage müssen Krankenversicherungsunternehmen ihre Schadenrückstellungen\r\nfür Verpflichtungen aus den bis zum Ende des Geschäftsjahres bereits eingetretenen,\r\naber noch nicht abgewickelten Versicherungsfällen nach § 341g HGB i. V. m. § 26 Abs. 1\r\nRechVersV anhand eines statistischen Näherungsverfahrens ermitteln (§ 341g Abs. 3 S. 1\r\nHGB), wobei von den in den „ersten Monaten“ (Plural) des nach dem Abschlussstichtag folgenden\r\nGeschäftsjahres erfolgten Zahlungen für die bis zum Abschlussstichtag eingetretenen\r\nVersicherungsfälle auszugehen ist (§ 341g Abs. 3 S. 2 HGB). § 26 Abs. 1 RechVersV bestimmt\r\nhierzu, dass der nach dieser Vorschrift ermittelte Ausgangsbetrag um einen geschätzten\r\nBetrag zu erhöhen ist, um den sich das zumindest aus den letzten drei Geschäftsjahren\r\nergebende durchschnittliche Verhältnis der Zahlungen für Versicherungsfälle in den ersten\r\nMonaten zu den gesamten Aufwendungen für Versicherungsfälle – jeweils für das vorausgegangene\r\nGeschäftsjahr – zugrunde zu legen ist. Zusätzlich sind hierbei die Auswirkungen außergewöhnlicher\r\nUmstände gesondert abzuschätzen.\r\n2. Gesetzeshistorie\r\nDie vorbeschriebene Rechtslage besteht im Grunde bereits seit mindestens 40 Jahren.\r\n§ 341g Abs. 3 HGB wurde durch das Versicherungsbilanzrichtlinie-Gesetz (VersRiLiG; BR\r\nDrs. 168/94) vom 20. Mai 1994 eingeführt und seitdem nicht mehr geändert. In der Gesetzesbegründung\r\n(BT Drs. 12/5587, S. 28; noch unter § 341f Abs. 3 HGB) heißt es hierzu: „[…] Absatz\r\n3 trägt der Besonderheit in der Krankenversicherung Rechnung, daß hier geschäftstypisch\r\nmangels hinreichender Kenntnis der für eine sachgerechte Schätzung erforderlichen\r\nDaten die Schadenrückstellung näherungsweise dergestalt ermittelt wird, daß die Zahlungen\r\nin den ersten Monaten des Folgegeschäftsjahres für vor dem Abschlußstichtag eingetretene\r\nVersicherungsfälle die Grundlage der näherungsweisen Ermittlung der Schadenrückstellung\r\nbilden. Die Vorschrift übernimmt damit in das HGB die schon bisher im deutschen\r\nRecht in der Krankenversicherung geübte Bewertungspraxis, wie sie als geschäftsspezifische\r\nAusformung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung in den aufsichtsamtlichen Bilanzierungsrichtlinien\r\nihren Niederschlag gefunden hat. […]“\r\nDiese Sonderbestimmung für die Krankenversicherung unter § 341g Abs. 3 HGB wurden insoweit\r\nunverändert aus den Bilanzierungsrichtlinien für Versicherungsunternehmen (VUBR)\r\nvom 30. Dezember 1987 des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen übernommen.\r\nDort wird im Dritten Teil unter Absatz (15) und (16) ausgeführt: „Kranken-VU: (15) Die\r\nBrutto-SR umfaßt die noch nicht gezahlten Aufwendungen für die bis zum Bilanzstichtag eingetretenen\r\nVersicherungsfälle insoweit, als die Inanspruchnahme des Arztes, der Apotheke,\r\ndes Krankenhauses oder von ähnlichem vor dem Bilanzstichtag liegt oder Tagegeld für Tage\r\nvor dem Bilanzstichtag gewährt wird. (16) Die Brutto-SR gemäß Absatz 15 ist anhand eines\r\nNäherungsverfahrens zu ermitteln. Hierbei ist von den in den ersten Monaten des nach dem\r\nBilanzstichtag folgenden Geschäftsjahres erfolgten Zahlungen für Versicherungsfälle des Berichtsjahres\r\nauszugehen. Dieser Ausgangsbetrag ist um einen geschätzten Betrag zu erhöhen,\r\ndem das sich zumindest aus den letzten drei Geschäftsjahren ergebende durchschnittliche\r\nVerhältnis der Zahlungen für Versicherungsfälle in den ersten Monaten zu den gesamten\r\nAufwendungen für Versicherungsfälle - jeweils für das vorausgegangene Geschäftsjahr - zugrunde\r\nzu legen ist. Zusätzlich sind hierbei die Auswirkungen außergewöhnlicher Umstände\r\nwie zum Beispiel einer Grippewelle gesondert abzuschätzen. […]“ (vgl. auch die inhaltsgleiche\r\nVorgängerregelung: Nr. 28 Abs. 2 RRVU).\r\nMit der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen (RechVersV)\r\nvom 6. September 1994 (BR Drs. 823/94) wurde die Umsetzung der Versicherungsbilanzrichtlinie\r\n(91/674/EWG) abgeschlossen. Seitdem wurde § 26 RechVersV nicht mehr geändert. In\r\nder Begründung zu § 26 RechVersV (S. 126 f.) heißt es hierzu: „[…] Mit der Bestimmung des\r\nAbsatz 1 Satz 1 wird Artikel 60 Abs. 2 Buchstabe a Satz 1 der Versicherungsbilanzrichtlinie\r\numgesetzt. Die Regelung der Sätze 2 bis 4 enthält - ausgehend von dem nach § 341 g Abs. 3\r\nHGB anzuwendenden Näherungsverfahren - nähere Bestimmungen zur Anwendung dieses\r\nVerfahrens bei Krankenversicherungsunternehmen; entsprechende Grundsätze sind bisher\r\nin Nummer IP 3.3.1 Abs. 15 und 16 VUBR niedergelegt. […]“\r\n3. Reformbedürfnis\r\nDie Vorgabe des § 341g Abs. 3 S. 2 HGB i. V. m. § 26 RechVersV, dass für die Bildung der Schadenrückstellung\r\nvon den in den „ersten“, d. h. mindestens zwei Monaten des nach dem Abschlussstichtag\r\nfolgenden Geschäftsjahres erfolgten Zahlungen auszugehen ist, bereitet in\r\nder Praxis nicht auflösbare Schwierigkeiten.\r\nZum einen sind viele Versicherer in den vergangenen Jahren dazu übergegangen, ihren Jahresabschluss\r\nam oder sehr zeitnah nach dem Abschlussstichtag (i. d. R. Kalenderjahresende)\r\naufzustellen, sog. fast-close. Insbesondere bei konzernzugehörigen Krankenversicherern\r\nund / oder Unternehmen mit Kapitalmarktorientierung erfordern die Folgeberichtsprozesse\r\neine möglichst zeitnah nach dem Abschlussstichtag erfolgte Bilanzierung. Gleiches ergibt\r\nsich für alle Krankenversicherungsunternehmen aus den Berichtserfordernissen der BaFin\r\nnach der Solvency II-Richtlinie (EU-RiLi 2009/138/EG betreffend die Aufnahme und Ausübung\r\nder Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) v. 25.11.2009). So\r\nsieht die BaFin aktuell für den Berichtszeitraum Q4 / 2023 eine Abgabefrist bis zum 5. Februar\r\n2024 vor1; die entsprechende Quartalsmeldung basiert insoweit im Wesentlichen auf\r\ndem Jahresabschluss des Vorjahres, u. a. damit auch auf einem Best-Estimate des gesamten\r\nSchadenbedarfes inkl. der zu stellenden Schadenrückstellung. Aufgrund des von der BaFin\r\nvorgegebenen Abgabetermins sind die dazu erforderlichen Berechnungen noch im Januar zu\r\nerstellen, so dass ein Abwarten selbst der Zahlungen für Vorjahresschäden im Januar, geschweige\r\ndenn der ersten Monate des Folgegeschäftsjahres für die Jahresabschlussaufstellung\r\nnicht darstellbar ist.\r\nVor diesem Hintergrund können in der Praxis die ersten Monate für die Jahresabschlussaufstellung\r\nregelmäßig nicht abgewartet werden, ungeachtet dessen, dass die wortgetreue Umsetzung\r\ndes § 341g Abs. 3 S. 2 HGB i. V. m. § 26 RechVersV dies eigentlich fordert. Entsprechend\r\nsollten die gesetzlichen Vorgaben wie unter Ziffer I. vorgeschlagen angepasst werden.\r\nEiner Anpassung des § 341g Abs. 3 S. 2 HGB i. V. m. § 26 Abs. 1 RechVersV steht insoweit auch\r\nnicht die damalige / bisherige Begründung für die Sonderregelungen für die Krankenversicherer\r\nentgegen. Diese wurden geschaffen, um den Besonderheiten in der Krankenversicherung\r\nRechnung zu tragen, dass hier geschäftstypisch mangels hinreichender Kenntnis der für\r\neine sachgerechte Schätzung erforderlichen Daten die Schadenrückstellung näherungsweise\r\nermittelt soll / muss, vgl. Gesetzesbegründung zu § 341g Abs. 3 HGB, VersRiLiG, BT-Drs.\r\n12/5587, S. 28. Auch waren die Krankenversicherer im Zeitpunkt der erstmaligen Schaffung\r\ndieser Sonderregelungen (technisch-operativ) nicht dazu in der Lage, den Jahresabschluss\r\nschneller zu erstellen.\r\nAuf Grundlage von Erfahrungswerten aus den Vorjahren lassen sich im Übrigen deutlich aussagekräftigere\r\nund treffgenauere Prognosen hinsichtlich des tatsächlichen Rückstellungsbedarfs\r\nfür deren Wertansatz im Rahmen des Jahresabschlusses generieren. Dies zeigen konkrete\r\nAblaufverprobungen der Versicherer im Nachgang zur Jahresabschlussaufstellung, wonach\r\nWertansätze auf Grundlage von (mindestens) drei Vorjahren ex post den tatsächlichen\r\nRückstellungsbedarf zielgenau ermitteln lassen und entsprechend nur geringe Volatilitäten\r\nentstehen.\r\nLetztlich ist anzumerken, dass die Schadenrückstellungen in der Krankenversicherung wirtschaftlich\r\neine deutlich geringere Bedeutung als in der Kompositversicherung haben, so dass\r\nkeine Gründe ersichtlich sind, in der Krankenversicherung strengere Maßgaben vorzusehen.\r\nSomit bleibt im Ergebnis festzuhalten, dass die unter Ziffer I. vorgeschlagene Regelung zielgenauer\r\nund schneller den Rückstellungsbedarf ermittelt.\r\n4. Reformvorschlag\r\nEs wird weiterhin dabei bleiben, dass in Ermangelung konkreter, abschließender Sachverhalte\r\n/ Unterlagen / Leistungsanträge zum Geschäftsjahresende die Schadenrückstellungen\r\nin der Krankenversicherung nur prospektiv anhand eines statistischen Näherungsverfahrens\r\nermittelt werden können. Daher sollte § 341g Abs. 3 S. 1 HGB, welcher eine Konkretisierung\r\nder Pauschalbewertung nach § 341g Abs. 2 S. 1 HGB für die PKV darstellt, unverändert belassen\r\nwerden.\r\nNeu sollte hingegen die Konkretisierung des Rechenverfahrens unter § 341g Abs. 2 S. 2 HGB\r\nformuliert und insoweit nicht auf die Erkenntnisse zum Folgejahresbeginn, sondern vielmehr\r\nauf die treffsichereren Erfahrungswerte aus den Vorjahren abgestellt werden. Wie bereits in\r\n§ 26 Abs. 1 S. 3 RechVersV angelegt, erscheint dabei ein mindestens dreijähriger Beobachtungszeitraum\r\nangezeigt. Erfahrungen / Berechnungen aus der Praxis zeigen, dass ein Zeitraum\r\nvon drei Jahren sowohl eine hinreichende statistische Grundlage als auch die erforderliche\r\nAktualität gewährleisten. Die konkreten Berechnungen sollten dabei – wie auch an verschiedenen\r\nanderen Stellen im Versicherungsaufsichtsrecht verankert – nach den „anerkannten\r\nRegeln der Versicherungsmathematik“ erfolgen, wodurch insbesondere die hinreichende\r\nBelastbarkeit der ermittelten Werte gewährleistet wird.\r\nParallele Änderungen sollten in § 26 Abs. 1 RechVersV vorgenommen werden. Demgegenüber\r\nsollte weiterhin unter § 26 Abs. 1 S. 4 RechVersV vorgesehen bleiben, dass die Auswirkungen\r\naußergewöhnlicher Umstände gesondert abzuschätzen sind, um bspw. Effekte wie\r\nCorona oder eine Grippe-Welle hinreichend berücksichtigen zu können.\r\n5. Folgewirkung\r\nAus handelsrechtlicher Sicht würde der Reformvorschlag die Krankenversicherer in die Lage\r\nversetzen, die Schadenrückstellungen zukünftig nicht nur treffgenauer, sondern auch durchgehend\r\nim Einklang mit dem Wortlaut der gesetzlichen Vorgaben zu ermitteln.\r\nIm Übrigen würde mit dieser Änderung auch aktuellen steuerlichen Fragestellungen entgegengewirkt:\r\nHintergrund ist die sog. realitätsnähere Bewertung der Schadenrückstellung gemäß § 20\r\nAbs. 2 KStG. Dabei ist die Summe der einzeln bewerteten Schäden des jeweiligen Versicherungszweiges\r\num den Betrag zu mindern (Minderungsbetrag), der wahrscheinlich insgesamt\r\nnicht zur Befriedigung der Ansprüche für die Schäden benötigt wird, vgl. BMF-Schreiben zur\r\nsteuerlichen Behandlung der Schadenrückstellung vom 5. Mai 2000 (BStBl. I, S. 487 ff.). Bereits\r\nseit Einführung dieser Vorschrift hat die Finanzverwaltung für die Krankenversicherung\r\naufgrund der Besonderheiten dieser Versicherungssparte von einer realitätsnähren Bewertung\r\nabgesehen.\r\nDas BMF-Schreiben sieht zur Ermittlung des Minderungsbetrages zwar grundsätzlich eine\r\nsog. Ablaufverprobung vor, mit dem für steuerliche Zwecke die nach HGB gebildete Rückstellung\r\num Ablaufgewinne gemindert wird. Eine Ausnahme gilt allerdings nach Ziffer III.4. des\r\no. g. Anwendungsschreibens für Krankenversicherungsunternehmen: Mit Bezugnahme auf\r\ndie handelsrechtlichen Vorgaben einschließlich des § 26 Abs. 1 RechVersV heißt es dort: „[…]\r\nBei zutreffender Anwendung des statistischen Näherungsverfahrens wird die Bewertung der\r\nSchadenrückstellung bei den Krankenversicherungsunternehmen den Anforderungen des §\r\n20 Abs. 2 KStG genügen. Eine zusätzliche Ablaufverprobung ist entbehrlich.“ Von den Krankenversicherungsunternehmen\r\nwird danach die nach HGB gebildete Schadenrückstellung\r\nsteuerlich anerkannt, ohne dass es einer Ablaufverprobung bzw. der Ermittlung von Ablaufgewinnen\r\nbedarf.\r\nDurch die Inbezugnahme von § 341 g Abs. 3 HGB lässt sich bei einer Auslegung allein nach\r\ndem Wortlaut dieser Vorschrift allerdings die Ansicht vertreten, dass eine realitätsnähere Bewertung in der Krankenversicherung nur dann unterbleiben kann, wenn tatsächlich die Erfahrungen\r\nder ersten Monate des Folgejahres zur Ermittlung der Schadenrückstellung herangezogen\r\nwerden. Demzufolge könnte – wenn die Rückstellung nach anderen Vorgaben gebildet\r\nwurde – gefordert werden, nach Bildung der Rückstellung zum Jahresbeginn im Laufe\r\ndes Jahres die Rückstellungsberechnung nochmals (aufwändig) durchzuführen und dabei\r\ndie Erfahrungen der ersten Monate des Folgejahres zu berücksichtigen. In Höhe des Differenzbetrags\r\nergäbe sich dann eine Abweichung zwischen Handels- und Steuerbilanz.\r\nDer Reformvorschlag unter Ziffer I. schließt demgegenüber zukünftig Differenzen zwischen\r\nHandels- und Steuerbilanz aus. Damit wird der Aussage im o. g. BMF-Schreiben, dass eine\r\nrealitätsnähere Bewertung der Schadenrückstellung in der Krankenversicherung unterbleiben\r\nkann, wenn diese handelsrechtlich im Einklang mit § 341g Abs. 3 HGB gebildet wird, wieder\r\numfänglich Rechnung getragen."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-07-08"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0010338","regulatoryProjectTitle":"Pflegeprävention: Pflegebedürftigkeit frühestmöglich verhindern","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/0e/2a/326452/Stellungnahme-Gutachten-SG2406290006.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"\r\nder Antrag der Fraktion der CDU/CSU greift mit der Prävention in der Pflege zu Recht ein wichtiges Thema auf, das neben der Finanzierung die zweite Säule darstellt, um in Zukunft Pflege zu gewährleisten. Auf einige, aus unserer Sicht wichtige Aspekte zu einzelnen Punkten möchte ich gerne hinweisen: \r\n1.\tDie finanzielle Lage der Pflegeversicherung ist prekär. Daher dürfen keine neuen Strukturen geschaffen werden und Leistungsausweitungen darf es nur geben, wenn sichere Einsparungen gegenüber stehen. Bisher fehlen bei vielen Präventionsangeboten leider belastbare Prognosen über positive Finanzauswirkungen. Prävention von Pflegebedürftigkeit und bei bestehender Pflegebedürftigkeit sollten daher bezüglich ihrer tatsächlichen Wirksamkeit und der finanziellen Auswirkungen untersucht werden oder andere Ansprüche müssen überprüft werden, bevor entsprechende neue Leistungsansprüche begründet werden.\r\n2.\tSofern Pflegeeinrichtungen als wirksam eingestufte Präventionsprogramme in ihr Versorgungsangebot integrieren, sollte dies in den Pflegesätzen berücksichtigt werden können, um einen Anreiz für solche Angebote zu schaffen und auch zu erproben.\r\n3.\tZur Förderung präventiver Ansätze bedarf es keiner weiteren Initiative zur flächendeckenden Einführung von Pflegestützpunkten. Für Angehörige und Pflegebedürftige ist z. B. aufgrund der eingeschränkten Mobilität und knappen zeitlichen Ressourcen eine aufsuchende Pflegeberatung oft vorteilhafter als eine Beratung in einem Pflegestützpunkt. Damit hat compass private Pflegeberatung GmbH, die Pflegeberatung der privaten Pflegepflichtversicherung, sehr gute und auch für die soziale Pflegeversicherung beispielgebende Erfahrungen gesammelt. Dies betrifft auch den pflegepräventiven Hausbesuch. Auch hier sollten keine neuen Strukturen geschaffen werden. Die Pflegeberatung beinhaltet jetzt schon präventive Aspekte bzw. Hilfen. Zudem richtet Sie sich ebenfalls an pflegende Angehörige und Personen, die noch nicht pflegebedürftig sind.\r\n4.\tEine bessere Förderung und Unterstützung von Pflege-WGs würde zur Ausweitungen der Leistungsausgaben der Pflegeversicherung führen, was angesichts der schwierigen finanziellen Situation nicht angezeigt ist. Außerdem würde dies neben der Inanspruchnahme sogenannter Stapel-Leistungen für Anbieter von Pflege-WGs noch mehr Anreize setzen, lukrative ambulante Pakete anzubieten, ohne dass sich die Versorgung der Pflegebedürftigen spürbar verbessert.\r\n5. Das flexible Präventionsbudget darf die Pflegeversicherung nicht zusätzlich\r\nbelasten. Auch durch ein Konzept der Zeitvergütung darf es weder zu einer\r\nBenachteiligung der Versicherten, noch zu einer Erhöhung der\r\nLeistungsausgaben der Pflegeversicherung kommen. Zeitvergütungen passen für\r\nBetreuungsleistungen, nicht aber für körperbezogene Pflegemaßnahmen, für die\r\nsich die bisherigen Komplexvergütungen bewährt haben.\r\nIch hoffe, diese Hinweise sind für die weitere Diskussion hilfreich; sehr gerne stehe ich\r\nauch zum weiteren, vertiefenden Austausch zur Verfügung. Ich freue mich auf unsere\r\nnächste Begegnung.\r\nEin schönes Wochenende und beste Grüße"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-05-10"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0010340","regulatoryProjectTitle":"Telematikinfrastruktur: Einwilligungsunabhängige Krankenversichertennummer für Privatversicherte ermöglichen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/56/42/328405/Stellungnahme-Gutachten-SG2407010030.pdf","pdfPageCount":9,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"I. ALLGEMEINE ANMERKUNGEN\r\nDas GDAG benennt als Ziel, das Gesundheitswesen besser auf die digitale Transformation auszurichten und hierbei die Zuständigkeiten klarer und stringenter zu regeln. Die gematik GmbH soll zu einer zentralen „Digitalagentur für Gesundheit“ weiterentwickelt werden. Es ist vorgesehen, ihr Aufgabenportfolio zu erweitern, sie mit einem gestärkten Mandat zu versehen und ihre Handlungsfähigkeit insgesamt zu verbessern. Klare Prozessverantwortlichkeiten sollen schnellere Lösungen und eine praxisnahe Umsetzung der Digitalstrategie unter der Einbindung der relevanten Stakeholder sichern. Neben der gesetzlichen Neustrukturierung ist beabsichtigt, eine Verordnungsermächtigung für das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) zu schaffen, um das Portfolio der eHealth-Anwendungen im Bedarfsfall flexibel anzupassen zu können.\r\nDie PKV begrüßt grundsätzlich das Ziel der Bündelung der Zuständigkeiten und der Durchgriffsmöglichkeiten der neuen Digitalagentur für Gesundheit. Hiermit verbunden ist die Erwartung einer schnelleren und praxisnahen Bereitstellung ausgereifter und nutzerfreundlicher Produkte und Anwendungen. Der PKV-Verband begrüßt insbesondere, dass Führung und Kontrolle der Digitalagentur weiterhin durch den Kreis der Gesellschafter der gematik GmbH erfolgen.\r\nDie Möglichkeit einer einseitigen Aufgabenerweiterung der Digitalagentur für Gesundheit durch das BMG wird kritisch gesehen, da diese auch zu Interessenkonflikten und Entscheidungen zulasten der gesetzlichen und privaten Krankenversicherungen führen kann. Daher sollten solche Vorhaben auch künftig immer durch den Gesellschafterkreis gesteuert und legitimiert werden. Zudem sind sie kritisch im Hinblick auf eventuelle Doppelvergaben sowie sachfremde Anwendungen, die außerhalb des Gesundheitswesens zum Einsatz kommen, zu prüfen. Die vorhandenen personellen und finanziellen Ressourcen müssen künftig so eingesetzt werden, dass die geplanten Vorhaben mit der größtmöglichen Nutzeneffizienz und innerhalb des avisierten Zeitplans umgesetzt werden.\r\nDer PKV-Verband gehört seit 2020 dem Gesellschafterkreis an. Er bringt sich konstruktiv ein und treibt den Anschluss der privat Krankenversicherten und beihilfeberechtigten Personengruppen an die Telematikinfrastruktur maßgeblich voran. Zusammen mit der gesetzlichen Krankenversicherung finanziert die private Krankenversicherung die entstehenden Kosten der gematik GmbH für den Aufbau der digitalen Gesundheits-Infrastruktur und die Ausstattung von Praxen und Versicherten mit der entsprechenden Technologie. Obgleich seit vier Jahren in dieser Verantwortung, wird der PKV-Verband im Ge-setz nicht als Gesellschafter benannt. Die inhaltlich überholte Formulierung im Gesetz sollte daher aktualisiert werden.\r\nDie Ausstattung der Versicherten mit einer KVNR ist zwingende Voraussetzung für die Nutzung der Anwendungen der Telematikinfrastruktur (TI), insbesondere der elektronischen Patientenakte (ePA), des E-Rezepts und der E-Rechnung sowie für diverse Register (u. a. Implantate- und Krebsregister) sowie neuer medizinischer Vorhaben (z. B. Modellvorhaben Genomsequenzierung). Sie ist Grundlage für die digitale Identität (eID), über die man sich mit dem Smartphone beispielsweise in der Arztpraxis einchecken und den Zugang zur ePA ermöglichen kann. Trotz breiter Anwendungsfälle gibt es jedoch – anders als in der GKV - bis heute keine gesetzliche Grundlage zur zustimmungsfreien KVNR-Anlage für Privatversicherte und Beihilfeberechtigte. Die Versicherungsunternehmen sind nur dann dazu in der Lage, eine KVNR für ihre Versicherten zu genieren, wenn deren ausdrückliche Einwilligung zur Verarbeitung der dafür erforderlichen Daten vorliegt. Dazu müssen alle Bestandsversicherten zum Teil mehrfach angeschrieben werden, um diese Zustimmung einzuholen. Vielfach müssen die Versicherten zudem zusätzliche erforderliche Daten (z. B. Geburtsort) zur Verfügung stellen. Die derzeitige Umsetzung führt zu administrativen und finanziellen Aufwänden, da viele Versicherte nicht aktiv mitwirken. Folglich sind die Versicherer nur sehr eingeschränkt in der Lage, allen ihren Bestandsversicherten den Zu-gang zu den neuen digitalen Möglichkeiten des Gesundheitswesens zu ermöglichen. Der PKV-Verband fordert daher seit langem die Schaffung einer entsprechenden gesetzlichen Befugnis.\r\nDer nun vorliegende Entwurf eines GDAG bietet die Chance, endlich auch die Zugangshürden in der PKV samt Beihilfe zu senken, indem die KVNR zustimmungsfrei und ohne vorherige Beantragung bzw. Mitwirkung der Versicherten durch die Versicherungsunternehmen angelegt werden kann. Im Referentenentwurf findet sich leider noch keine entsprechende Regelung. Dies sollte unbedingt mit dem Kabinettentwurf nachgeholt werden. Anderenfalls wird das in der Digitalstrategie gegebene Versprechen einer ePA für alle nicht flächendeckend zu halten sein und große Teile der Bevölkerung von den neuen digitalen Möglichkeiten im Gesundheitswesen abgeschnitten.\r\n\r\nII. ZU AUSGEWÄHLTEN REGELUNGEN DES GESETZENTWURFS\r\nZu Art. 1 Nr. 9b Abs. 1, S. 1 Nr. 18 (§ 311 Abs. 1 Nr. 18 bis 23 SGB V – Aufgaben und Befugnisse der Digitalagentur Gesundheit)\r\nVorgeschlagene Regelung:\r\nIn § 311 Abs. 1 Nr. 18 SGB V-E soll die Digitalagentur Gesundheit neue Aufgaben und Befugnisse erhalten. Diese sehen die Festlegung von verbindlichen Standards der Benutzerfreundlichkeit der Komponenten, Dienste und Anwendungen der TI sowie die Sicherstellung ihrer Einhaltung vor.\r\nBewertung:\r\nDer PKV-Verband teilt die Annahme, dass Benutzerfreundlichkeit eine entscheidende Voraussetzung für den Erfolg von Digitalisierungsmaßnahmen ist. Jedoch resultieren benutzerfreundliche Umsetzungen nicht allein aus der Einhaltung von Standards. Vielmehr sind sie das Ergebnis von Abstimmungen und Tests mit den jeweiligen Nutzern sowie Iterationen. Dieses Vorgehen setzt voraus, dass die jeweiligen Anbieter in einem gewissen Rahmen flexibel und bedarfsgerecht agieren können. Eine stärkere Reglementierung und detaillierte Vorgaben (z. B. zur Interface-Gestaltung), die über bereits existierende allgemeine Normen hinausgehen, könnten sich kontraproduktiv auswirken. Deshalb ist aus Sicht des PKV-Verbands von konkreten, anwendungsbezogenen Gestaltungsvorgaben durch die Digitalagentur – zumindest für Versicherten-Anwendungen – abzusehen.\r\n\r\nÄnderungsvorschlag:\r\n§ 311 Abs. 1 Nr. 18 SGB V-E sollte gestrichen werden, um eine Überregulierung zu vermeiden und Spielräume für eine nutzerorientierte Umsetzung zu erhalten.\r\nZu Art. 1 Nr. 38 (§ 386a SGB V – Interoperabilitätspflicht)\r\n\r\nVorgeschlagene Regelung:\r\n§ 386a SGB V-E verpflichtet Hersteller informationstechnischer Systeme im Sinne des § 384 S. 2 Nr. 3 SGB V oder Hersteller einer digitalen Gesundheitsanwendung nach § 33a SGB V dazu, Leistungserbringern auf deren Verlangen die personenbezogenen Gesundheitsdaten ihrer Patienten unverzüglich und kostenfrei im interoperablen Format bereitzustellen.\r\n\r\nBewertung:\r\nDer PKV-Verband begrüßt die Regelung, die dazu beitragen soll, dass Leistungserbringer bei Bedarf leichter das Praxisverwaltungssystem wechseln können. Von positiven Auswirkungen eines Wechsels wie beispielsweise effizienten Praxisabläufen, einer guten Dokumentation sowie Unterstützung von TI-Anwendungen können auch die jeweiligen Patienten profitieren.\r\nIn der Begründung zu Abs. 3 wird das Recht auf Bereitstellung von Patientendaten jedoch auf GKV-Versicherte eingeschränkt. Da Praxen nicht nur die Daten von GKV-Versicherten, sondern die Daten aller Patientinnen und Patienten unabhängig von ihrem Versicherungsstatus benötigen, birgt diese Einschränkung ein Risiko. Wird nämlich die Mitnahme der Daten nicht GKV-versicherter Patientinnen und Patienten erschwert, könnte dieses einem Softwarewechsel insgesamt entgegenstehen.\r\n\r\nÄnderungsvorschlag:\r\nIn der Begründung zu Nummer 38, Absatz 3 sollte der Zusatz „GKV-versicherten“ gestrichen werden.\r\nIII. WEITERER GESETZLICHER ANPASSUNGSBEDARF\r\n1. Zustimmungsfreie Bildung der einheitlichen KVNR durch die PKV-Unternehmen\r\nDie KVNR nach § 290 Abs. 1 S. 2 SGB V ist das übergreifende Ordnungskriterium der Digitalisierungsvorhaben im Gesundheitswesen. Sie ist notwendige Voraussetzung für den Zugang und die Nutzung der Anwendungen der TI, insbesondere der ePA, des E-Rezepts und der E-Rechnung sowie für verschiedene digitale Register (u. a. Implantate- und Krebsregister) und stellt insoweit dauerhaft die korrekte, eindeutige Zuordnung von (persönlichen) Daten der Versicherten sicher. Sie bildet zudem die Grundlage für digitale Identitäten (eID), über die man sich ohne elektronische Gesundheitskarte (eGK) in Arztpraxen einchecken und den Zugang zur TI ermöglichen kann. Die Bedeutung der KVNR im Gesundheitswesen wird weiter zunehmen.\r\n\r\nAnders als in der gesetzlichen Krankenversicherung besteht kein gesetzlicher Automatismus zur Bereitstellung einer KVNR, so dass Privatversicherte einschließlich Beihilfeberechtigte bislang i. d. R. nicht über eine KVNR verfügen. Für diesen Personenkreis muss die KVNR im Rahmen eines individuellen Prozesses aufwändig generiert werden. Dabei ist die aktive Mitwirkung der Versicherten zwingend erforderlich, insbesondere in Form ausdrücklicher datenschutzrechtlicher Einwilligungen in die Nutzung von personenbezogenen Daten, um die KVNR bilden zu lassen. Konkret bedarf es insoweit einer datenschutzrechtlichen Verarbeitungsbefugnis sowie der erforderlichen Offenlegungsbefugnis bzgl. des Bestehens des jeweiligen Versicherungsverhältnisses gegenüber den in die KVNR-Bildung zwingend einzubeziehenden Stellen bei der Deutschen Rentenversicherung und der Vertrauensstelle Krankenversichertennummer. Unzureichende Rückmeldequoten der Bestandsversicherten auf die Mailings der Versicherer machen eine flächendeckende Ausstattung der Versicherten der Privaten Kranken- und Pflegeversicherung jedoch faktisch unmöglich und verursachen hohe administrative und finanzielle Aufwände bei allen Beteiligten.\r\nVor diesem Hintergrund ist die Schaffung einer gesetzlichen Regelung für eine obligatorische einwilligungsfreie Ausstattung Privatversicherter und Beihilfeberechtigter mit KVNR zwingend erforderlich.\r\nDies könnte durch folgende kumulative Änderungen bzw. Ergänzungen des § 17 Abs. 4 IRegG, des § 2 Abs. 1 IRegBV und des § 362 Abs. 2 SGB V umgesetzt werden:\r\n• Änderung des § 17 Abs. 4 S. 1 und 3 IRegG dahingehend, dass die KVNR künftig nicht nur anlassbezogen, sondern verpflichtend für alle Privatversicherten vergeben wird.\r\nDie bisher einzige gesetzliche Regelung, aufgrund derer Unternehmen der Privaten Kranken- und Pflegeversicherung ohne aktive Mitwirkung bzw. Einwilligung der Versicherten berechtigt sind, eine KVNR zu bilden, ist § 17 Abs. 4 IRegG. Die datenschutzrechtlichen Verarbeitungs- und Offenlegungsbefugnisse knüpfen dabei tatbestandlich an die Vornahme einer konkreten implantatbezogenen Maßnahme i. S. v. § 17 IRegG an.\r\nAber auch in diesen Konstellationen, wenn eine KVNR kurzfristig (bei der Aufnahme in ein Kranken-haus) anlassbezogen gebildet werden muss bzw. einwilligungsfrei gebildet werden darf, kann es zu zeitlichen Verzögerungen kommen, insbesondere bei fehlenden Daten der Versicherten oder nicht erklärter Einwilligungen der Versicherten in die erforderliche Datenverarbeitung. Diese Verzögerungen führen dazu, dass die individuell-patientenschützende Wirkung des Implantateregisters eingeschränkt ist. Gleichzeitig droht den Kliniken ein Vergütungsausschluss nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 IRegG, wenn sie bei den verpflichtenden Implantatmeldungen keine KVNR nutzen können.\r\nBei über einer halben Millionen Implantationen jährlich (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung für das Implantateregister-Errichtungsgesetz, BT-Drs. 19/10523, S. 57) ist davon auszugehen, dass sich etwa jeder zweite deutsche Bürger mindestens einmal im Leben einer im-plantatbezogenen Maßnahme unterziehen muss und spätestens dann eine KVNR benötigt. Vor diesem Hintergrund sollten sämtliche Privatversicherten im Vorfeld verpflichtend mit KVNR ausgestattet werden, um Implantatmeldungen jederzeit anstoßen zu können und dem Zweck des IRegG Genüge zu tun.\r\nIm IRegG sollte daher eine verpflichtende Vergabe von KVNR vorgesehen werden, mit welcher eine hinreichende Datenverarbeitungsbefugnis nach Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. c) DSGVO für die Versiche-rer einher geht. § 17 Abs. 4 IRegG sollte wie folgt angepasst werden:\r\n„(4) Die privaten Krankenversicherungsunternehmen und die sonstigen Kostenträger ver-geben für ihre Versicherten den unveränderbaren Teil der Krankenversichertennummer nach § 290 Absatz 1 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. § 290 Absatz 3 Satz 5 und § 362 Absatz 2 Satz 2 und 3 und Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend. Abweichend von Satz 1 können die sonstigen Kostenträger für ihre Versicherten eine andere eindeutige, unveränderbare und nach einheitlichen Kriterien gebildete Identifikationsnummer vergeben.“\r\n• Ergänzung des § 2 Abs. 1 IRegBV um eine hinreichende Frist zur Umsetzung der KVNR-Vergabe\r\nNach § 2 Abs. 1 IRegBV sind die Unternehmen der Privaten Krankenversicherung seit dem 1. Januar 2023 verpflichtet, ihren Versicherten die KVNR dann bereitzustellen, wenn eine implantatbezogene Maßnahme vorliegt. Mit der vorstehend vorgeschlagenen Änderung des § 17 Abs. 4 IRegG soll die Pflicht der PKV-Unternehmen begründet werden, künftig fortlaufend sämtliche Versicherte mit einer KVNR auszustatten. Um die KVNR-Vergabe zudem für sämtliche Bestandsversicherten der PKV nachzuholen, bedarf es einer angemessenen Umsetzungsfrist von nicht weniger als 12 Monaten ab dem Inkrafttreten der vorstehend vorgeschlagenen Änderung des IRegG, um die für KVNR-Bildung erforderlichen personenbezogenen Daten der Versicherten einzuholen, die Rentenversicherungs-nummer (RVNR) bei der Deutschen Rentenversicherung abzurufen bzw. bilden zu lassen und auf der Basis der RVNR die KVNR durch die Vertrauensstelle Krankenversichertennummer bilden zu lassen.\r\nRegelungsvorschlag für eine Neufassung des § 2 Absatz 1 IRegBV:\r\n„(1) Die privaten Krankenversicherungsunternehmen und die sonstigen Kostenträger haben ihre Pflichten nach § 17 Absatz 4 des Implantateregistergesetzes ab dem 1. Januar 2023 zu erfüllen. Für die am […2024] bei ihnen Versicherten sind die Pflichten nach Satz 1 spätestens bis zum 1. [Umsetzungszeitraum: 12 Monate] zu erfüllen.“\r\n• Ergänzung des § 362 Abs. 2 SGB V insbesondere um die Verarbeitungsbefugnis einer bestehenden KVNR sowie der für deren Bildung und Clearing erforderlichen personenbezogenen Daten für die Bereitstellung und Nutzung einer eGK, einer eID sowie der TI-Anwendungen nach § 334 Abs. 1 S. 2 SGB V\r\n7\r\nDurch die vorstehend vorgeschlagene Änderung des § 17 Abs. 4 IRegG würden die in § 362 Abs. 2 S. 1 SGB V genannten Kostenträger künftig verpflichtet, ihren Versicherten die für die Implantat-meldungen erforderlichen KVNR bereitzustellen. Daraus folgt die Befugnis, die hierfür erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten. Um die personenbezogenen Daten einschließlich der KVNR auch für die Bereitstellung und Nutzung einer eGK, einer eID oder der TI-Anwendungen nach § 334 Abs. 1 S. 2 SGB V nutzbar zu machen, bedarf es einer entsprechenden Weiterverarbei-tungsbefugnis für die Kostenträger außerhalb der GKV.\r\nZudem sollte in der Verweiskette des § 362 Abs. 2 S. 2 SGB V (technisch) klargestellt werden, dass die von den Kostenträgern nach § 362 Abs. 2 SGB V vergebenen KVNR im KVNR-Verzeichnis nach § 290 Abs. 3 SGB V zu führen sind und dass der Datenabgleich, um Mehrfachvergaben derselben KVNR auszuschließen oder zu korrigieren, innerhalb des von der Vertrauensstelle nach § 290 Abs. 3 S. 1 SGB V geführten Registers erfolgt.\r\n§ 362 Abs. 2 SGB V sollte entsprechend wie folgt geändert werden:\r\n„(2) Für den Einsatz elektronischer Gesundheitskarten oder digitaler Identitäten nach Absatz 1 können Unternehmen der privaten Krankenversicherung, der Postbeamtenkrankenkasse, der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten, die Bundespolizei, die Landespolizeien, die Bundeswehr oder die Träger der freien Heilfürsorge als Versichertennummer den unveränderbaren Teil der Krankenversichertennummer nach § 290 Absatz 1 Satz 2 nutzen. § 290 Absatz 1 Satz 4 bis 7 und Absatz 3 sind entsprechend anzuwenden. Die Vergabe der Versichertennummer erfolgt durch die Vertrauensstelle nach § 290 Absatz 2 Satz 2 und hat den Vorgaben der Richtlinien nach § 290 Absatz 2 Satz 1 für den unveränderbaren Teil der Krankenversichertennummer zu entsprechen. Die in Satz 1 genannten Kostenträger sind berechtigt, die Krankenversichertennummer nach § 290 Absatz 1 Satz 2 sowie die für das Clearing nach Maßgabe der Richtlinie nach § 290 Absatz 2 Satz 1 erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Bereitstellung und Nutzung einer elektronischen Gesundheitskarte, einer digitalen Identität oder der Anwendungen nach § 334 Absatz 1 Satz 2 erforderlich ist.“\r\n2. Redaktionelle Korrektur des Verweises in § 359a Abs. 4 SGB V\r\nDurch das Digital-Gesetz wurde die E-Rechnung als neue TI-Anwendung in das SGB V aufgenommen und in § 359a SGB V geregelt. Die aktuelle Fassung des § 359a Abs. 4 SGB V sieht vor, dass die Erteilung der Einwilligung in den Zugriff auf die Daten des Versicherten in der E-Rechnung nach § 359a Abs. 1 S. 2 SGB V über die Benutzeroberfläche eines geeigneten Endgerätes erfolgen muss und einer eindeutigen bestätigenden Handlung bedarf.\r\n8\r\nDa die E-Rechnung nicht in § 359a Abs. 1 S. 2 SGB V, sondern in § 359 Abs. 1 S. 1 SGB V definiert ist, handelt es sich bei dem Verweis in § 359a Abs. 4 SGB V offensichtlich um ein Redaktionsversehen, welches entsprechend korrigiert werden sollte.\r\n§ 359a Abs. 4 SGB V sollte wie folgt berichtigt werden:\r\n„(4) Die Erteilung der Einwilligung in den Zugriff auf die Daten des Versicherten in der elektronischen Rechnung nach Absatz 1 Satz 1 erfolgt über die Benutzeroberfläche eines geeigneten Endgerätes und bedarf einer eindeutigen bestätigenden Handlung.“\r\n3. Datenschutzrechtliche Verarbeitungsbefugnisse im Kontext von Meldungen nach dem IRegG bei Kostenträgerwechseln\r\nNach der aktuellen Fassung des § 17 Abs. 2 IRegG sind die jeweiligen Kostenträger bei Vorliegen im-plantatbezogener Maßnahmen verpflichtet, der Vertrauensstelle fortlaufend den Vitalstatus und das Sterbedatum der von einer implantatbezogenen Maßnahme betroffenen Versicherten (Nr. 1), den Wechsel der Krankenversicherung unter Angabe des unveränderbaren Teils der KVNR bzw. einer bisherigen und einer neuen Identifikationsnummer nach Abs. 4 Satz 3 (Nr. 2) sowie das aktuelle Institutionskennzeichen bzw. eine vergleichbare Kennzeichnung des Kostenträgers (Nr. 3) zu übermitteln.\r\nDie Erfüllung der Verpflichtung zur Mitteilung des Wechsels des Kostenträgers setzt voraus, dass der notwendige Datenaustausch zwischen dem alten und dem neuen Kostenträger stattfinden kann. Dies betrifft insbesondere auch die Information, dass bei den betreffenden Versicherten eine implantatbe-zogene Maßnahme vorliegt (Gesundheitsdatum i. S. d. Art. 4 Nr. 15 DSGVO), die eine fortlaufende Meldepflicht des neuen Kostenträgers auslöst. Zur Herstellung hinreichender Rechtssicherheit sollte die (datenschutz)rechtliche Zulässigkeit des ggfs. auch Kostenträgersystemübergreifenden Informationsaustauschs für die Erfüllung der jeweiligen implantatgesetzlichen Mitteilungspflichten ausdrücklich geregelt werden.\r\n4. PKV-Verband als Gesellschafter der Digitalagentur Gesundheit - § 310 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 SGB V; § 306 Abs. 1 sowie § 316 SGB V\r\nBisherige Regelungen:\r\nIm Abs. 2 Satz 2 des §310 SGB V findet sich die veraltete 24,5 Prozentangabe des Geschäftsanteils des Spitzenverbands Bund der Krankenkassen (GKV-SV) an der gematik GmbH . Im Abs. 3 des § 310 SGB V findet sich eine inhaltlich überholte Formulierung zum möglichen Beitritt des PKV-Verbands in den Gesellschafterkreis.\r\n\r\nBewertung:\r\nAm 3. April 2020 ist der PKV-Verband gemäß den Vorgaben des § 310 SGB V mit Zustimmung sämtlicher Gesellschafter, also auch des Bundes, in den Gesellschafterkreis aufgenommen worden. Der Geschäftsanteil des GKV-SV beträgt seitdem 22,05 Prozent, der des PKV-Verbands 2,45 Prozent. Insofern entspricht der Gesetzestext heute nicht mehr der Realität und sollte entsprechend angepasst werden.\r\nÄnderungsvorschlag:\r\nAngepasst werden müssten insbesondere § 306 Abs. 1 und § 310 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 SGB V, die um den PKV-Verband als Gesellschafter der gematik GmbH zu ergänzen wären. Zudem hat der PKV-Verband mit dem GKV-SV, welcher gemäß § 316 SGB V (bislang allein) zur Finanzierung der gematik verpflichtet ist, eine Vereinbarung zur Mitfinanzierung der Kosten der TI durch die PKV abgeschlossen, wonach der PKV-Verband dem GKV-SV einen Teil der Aufwendungen der gematik GmbH sowie für die Erst- und Folgeausstattung samt Betriebskosten der Leistungserbringer (vgl. §§ 376 ff. SGB V) erstattet. Um diese durchaus erhebliche Mitfinanzierung und insoweit die Rolle der PKV sachgerecht sichtbar zu machen, sollten die betreffenden Regelungen an die aktuelle Sachlage angepasst werden."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-06-06"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0010341","regulatoryProjectTitle":"Telematikinfrastruktur: Interoperabilitätspflicht - Bereitstellung von Patientendaten bei Wechsel des Praxisverwaltungssystems","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/83/c5/329289/Stellungnahme-Gutachten-SG2407020018.pdf","pdfPageCount":9,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"I. ALLGEMEINE ANMERKUNGEN\r\nDas GDAG benennt als Ziel, das Gesundheitswesen besser auf die digitale Transformation auszurichten und hierbei die Zuständigkeiten klarer und stringenter zu regeln. Die gematik GmbH soll zu einer zentralen „Digitalagentur für Gesundheit“ weiterentwickelt werden. Es ist vorgesehen, ihr Aufgabenportfolio zu erweitern, sie mit einem gestärkten Mandat zu versehen und ihre Handlungsfähigkeit insgesamt zu verbessern. Klare Prozessverantwortlichkeiten sollen schnellere Lösungen und eine praxisnahe Umsetzung der Digitalstrategie unter der Einbindung der relevanten Stakeholder sichern. Neben der gesetzlichen Neustrukturierung ist beabsichtigt, eine Verordnungsermächtigung für das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) zu schaffen, um das Portfolio der eHealth-Anwendungen im Bedarfsfall flexibel anzupassen zu können.\r\nDie PKV begrüßt grundsätzlich das Ziel der Bündelung der Zuständigkeiten und der Durchgriffsmöglichkeiten der neuen Digitalagentur für Gesundheit. Hiermit verbunden ist die Erwartung einer schnelleren und praxisnahen Bereitstellung ausgereifter und nutzerfreundlicher Produkte und Anwendungen. Der PKV-Verband begrüßt insbesondere, dass Führung und Kontrolle der Digitalagentur weiterhin durch den Kreis der Gesellschafter der gematik GmbH erfolgen.\r\nDie Möglichkeit einer einseitigen Aufgabenerweiterung der Digitalagentur für Gesundheit durch das BMG wird kritisch gesehen, da diese auch zu Interessenkonflikten und Entscheidungen zulasten der gesetzlichen und privaten Krankenversicherungen führen kann. Daher sollten solche Vorhaben auch künftig immer durch den Gesellschafterkreis gesteuert und legitimiert werden. Zudem sind sie kritisch im Hinblick auf eventuelle Doppelvergaben sowie sachfremde Anwendungen, die außerhalb des Gesundheitswesens zum Einsatz kommen, zu prüfen. Die vorhandenen personellen und finanziellen Ressourcen müssen künftig so eingesetzt werden, dass die geplanten Vorhaben mit der größtmöglichen Nutzeneffizienz und innerhalb des avisierten Zeitplans umgesetzt werden.\r\nDer PKV-Verband gehört seit 2020 dem Gesellschafterkreis an. Er bringt sich konstruktiv ein und treibt den Anschluss der privat Krankenversicherten und beihilfeberechtigten Personengruppen an die Telematikinfrastruktur maßgeblich voran. Zusammen mit der gesetzlichen Krankenversicherung finanziert die private Krankenversicherung die entstehenden Kosten der gematik GmbH für den Aufbau der digitalen Gesundheits-Infrastruktur und die Ausstattung von Praxen und Versicherten mit der entsprechenden Technologie. Obgleich seit vier Jahren in dieser Verantwortung, wird der PKV-Verband im Ge-setz nicht als Gesellschafter benannt. Die inhaltlich überholte Formulierung im Gesetz sollte daher aktualisiert werden.\r\nDie Ausstattung der Versicherten mit einer KVNR ist zwingende Voraussetzung für die Nutzung der An-wendungen der Telematikinfrastruktur (TI), insbesondere der elektronischen Patientenakte (ePA), des E-Rezepts und der E-Rechnung sowie für diverse Register (u. a. Implantate- und Krebsregister) sowie neuer medizinischer Vorhaben (z. B. Modellvorhaben Genomsequenzierung). Sie ist Grundlage für die digitale Identität (eID), über die man sich mit dem Smartphone beispielsweise in der Arztpraxis einchecken und den Zugang zur ePA ermöglichen kann. Trotz breiter Anwendungsfälle gibt es jedoch – anders als in der GKV - bis heute keine gesetzliche Grundlage zur zustimmungsfreien KVNR-Anlage für Privatversicherte und Beihilfeberechtigte. Die Versicherungsunternehmen sind nur dann dazu in der Lage, eine KVNR für ihre Versicherten zu genieren, wenn deren ausdrückliche Einwilligung zur Verarbei-tung der dafür erforderlichen Daten vorliegt. Dazu müssen alle Bestandsversicherten zum Teil mehrfach angeschrieben werden, um diese Zustimmung einzuholen. Vielfach müssen die Versicherten zu-dem zusätzliche erforderliche Daten (z. B. Geburtsort) zur Verfügung stellen. Die derzeitige Umsetzung führt zu administrativen und finanziellen Aufwänden, da viele Versicherte nicht aktiv mitwirken. Folglich sind die Versicherer nur sehr eingeschränkt in der Lage, allen ihren Bestandsversicherten den Zu-gang zu den neuen digitalen Möglichkeiten des Gesundheitswesens zu ermöglichen. Der PKV-Verband fordert daher seit langem die Schaffung einer entsprechenden gesetzlichen Befugnis.\r\nDer nun vorliegende Entwurf eines GDAG bietet die Chance, endlich auch die Zugangshürden in der PKV samt Beihilfe zu senken, indem die KVNR zustimmungsfrei und ohne vorherige Beantragung bzw. Mitwirkung der Versicherten durch die Versicherungsunternehmen angelegt werden kann. Im Referentenentwurf findet sich leider noch keine entsprechende Regelung. Dies sollte unbedingt mit dem Kabinettentwurf nachgeholt werden. Anderenfalls wird das in der Digitalstrategie gegebene Versprechen einer ePA für alle nicht flächendeckend zu halten sein und große Teile der Bevölkerung von den neuen digitalen Möglichkeiten im Gesundheitswesen abgeschnitten.\r\nII. ZU AUSGEWÄHLTEN REGELUNGEN DES GESETZENTWURFS\r\nZu Art. 1 Nr. 9b Abs. 1, S. 1 Nr. 18 (§ 311 Abs. 1 Nr. 18 bis 23 SGB V – Aufgaben und Befugnisse der Digitalagentur Gesundheit)\r\nVorgeschlagene Regelung:\r\nIn § 311 Abs. 1 Nr. 18 SGB V-E soll die Digitalagentur Gesundheit neue Aufgaben und Befugnisse erhal-ten. Diese sehen die Festlegung von verbindlichen Standards der Benutzerfreundlichkeit der Komponenten, Dienste und Anwendungen der TI sowie die Sicherstellung ihrer Einhaltung vor.\r\nBewertung:\r\nDer PKV-Verband teilt die Annahme, dass Benutzerfreundlichkeit eine entscheidende Voraussetzung für den Erfolg von Digitalisierungsmaßnahmen ist. Jedoch resultieren benutzerfreundliche Umsetzungen nicht allein aus der Einhaltung von Standards. Vielmehr sind sie das Ergebnis von Abstimmungen und Tests mit den jeweiligen Nutzern sowie Iterationen. Dieses Vorgehen setzt voraus, dass die jeweiligen Anbieter in einem gewissen Rahmen flexibel und bedarfsgerecht agieren können. Eine stärkere Reglementierung und detaillierte Vorgaben (z. B. zur Interface-Gestaltung), die über bereits existierende allgemeine Normen hinausgehen, könnten sich kontraproduktiv auswirken. Deshalb ist aus Sicht des PKV-Verbands von konkreten, anwendungsbezogenen Gestaltungsvorgaben durch die Digitalagentur – zumindest für Versicherten-Anwendungen – abzusehen.\r\n4\r\nÄnderungsvorschlag:\r\n§ 311 Abs. 1 Nr. 18 SGB V-E sollte gestrichen werden, um eine Überregulierung zu vermeiden und Spiel-räume für eine nutzerorientierte Umsetzung zu erhalten.\r\nZu Art. 1 Nr. 38 (§ 386a SGB V – Interoperabilitätspflicht)\r\nVorgeschlagene Regelung:\r\n§ 386a SGB V-E verpflichtet Hersteller informationstechnischer Systeme im Sinne des § 384 S. 2 Nr. 3 SGB V oder Hersteller einer digitalen Gesundheitsanwendung nach § 33a SGB V dazu, Leistungserbringern auf deren Verlangen die personenbezogenen Gesundheitsdaten ihrer Patienten unverzüglich und kostenfrei im interoperablen Format bereitzustellen.\r\nBewertung:\r\nDer PKV-Verband begrüßt die Regelung, die dazu beitragen soll, dass Leistungserbringer bei Bedarf leichter das Praxisverwaltungssystem wechseln können. Von positiven Auswirkungen eines Wechsels wie beispielsweise effizienten Praxisabläufen, einer guten Dokumentation sowie Unterstützung von TI-Anwendungen können auch die jeweiligen Patienten profitieren.\r\nIn der Begründung zu Abs. 3 wird das Recht auf Bereitstellung von Patientendaten jedoch auf GKV-Versicherte eingeschränkt. Da Praxen nicht nur die Daten von GKV-Versicherten, sondern die Daten aller Patientinnen und Patienten unabhängig von ihrem Versicherungsstatus benötigen, birgt diese Einschränkung ein Risiko. Wird nämlich die Mitnahme der Daten nicht GKV-versicherter Patientinnen und Patienten erschwert, könnte dieses einem Softwarewechsel insgesamt entgegenstehen.\r\nÄnderungsvorschlag:\r\nIn der Begründung zu Nummer 38, Absatz 3 sollte der Zusatz „GKV-versicherten“ gestrichen werden.\r\nIII. WEITERER GESETZLICHER ANPASSUNGSBEDARF\r\n1. Zustimmungsfreie Bildung der einheitlichen KVNR durch die PKV-Unternehmen\r\nDie KVNR nach § 290 Abs. 1 S. 2 SGB V ist das übergreifende Ordnungskriterium der Digitalisierungsvorhaben im Gesundheitswesen. Sie ist notwendige Voraussetzung für den Zugang und die Nutzung der Anwendungen der TI, insbesondere der ePA, des E-Rezepts und der E-Rechnung sowie für verschiedene digitale Register (u. a. Implantate- und Krebsregister) und stellt insoweit dauerhaft die korrekte, eindeutige Zuordnung von (persönlichen) Daten der Versicherten sicher. Sie bildet zudem die Grundlage für digitale Identitäten (eID), über die man sich ohne elektronische Gesundheitskarte (eGK) in Arztpraxen einchecken und den Zugang zur TI ermöglichen kann. Die Bedeutung der KVNR im Gesundheitswesen wird weiter zunehmen.\r\n5\r\nAnders als in der gesetzlichen Krankenversicherung besteht kein gesetzlicher Automatismus zur Be-reitstellung einer KVNR, so dass Privatversicherte einschließlich Beihilfeberechtigte bislang i. d. R. nicht über eine KVNR verfügen. Für diesen Personenkreis muss die KVNR im Rahmen eines individuellen Prozesses aufwändig generiert werden. Dabei ist die aktive Mitwirkung der Versicherten zwingend erforderlich, insbesondere in Form ausdrücklicher datenschutzrechtlicher Einwilligungen in die Nut-zung von personenbezogenen Daten, um die KVNR bilden zu lassen. Konkret bedarf es insoweit einer datenschutzrechtlichen Verarbeitungsbefugnis sowie der erforderlichen Offenlegungsbefugnis bzgl. des Bestehens des jeweiligen Versicherungsverhältnisses gegenüber den in die KVNR-Bildung zwingend einzubeziehenden Stellen bei der Deutschen Rentenversicherung und der Vertrauensstelle Krankenversichertennummer. Unzureichende Rückmeldequoten der Bestandsversicherten auf die Mailings der Versicherer machen eine flächendeckende Ausstattung der Versicherten der Privaten Kranken- und Pflegeversicherung jedoch faktisch unmöglich und verursachen hohe administrative und finanzielle Aufwände bei allen Beteiligten.\r\nVor diesem Hintergrund ist die Schaffung einer gesetzlichen Regelung für eine obligatorische einwilli-gungsfreie Ausstattung Privatversicherter und Beihilfeberechtigter mit KVNR zwingend erforderlich.\r\nDies könnte durch folgende kumulative Änderungen bzw. Ergänzungen des § 17 Abs. 4 IRegG, des § 2 Abs. 1 IRegBV und des § 362 Abs. 2 SGB V umgesetzt werden:\r\n• Änderung des § 17 Abs. 4 S. 1 und 3 IRegG dahingehend, dass die KVNR künftig nicht nur anlassbezogen, sondern verpflichtend für alle Privatversicherten vergeben wird.\r\nDie bisher einzige gesetzliche Regelung, aufgrund derer Unternehmen der Privaten Kranken- und Pflegeversicherung ohne aktive Mitwirkung bzw. Einwilligung der Versicherten berechtigt sind, eine KVNR zu bilden, ist § 17 Abs. 4 IRegG. Die datenschutzrechtlichen Verarbeitungs- und Offenlegungsbefugnisse knüpfen dabei tatbestandlich an die Vornahme einer konkreten implantatbezogenen Maßnahme i. S. v. § 17 IRegG an.\r\nAber auch in diesen Konstellationen, wenn eine KVNR kurzfristig (bei der Aufnahme in ein Kranken-haus) anlassbezogen gebildet werden muss bzw. einwilligungsfrei gebildet werden darf, kann es zu zeitlichen Verzögerungen kommen, insbesondere bei fehlenden Daten der Versicherten oder nicht erklärter Einwilligungen der Versicherten in die erforderliche Datenverarbeitung. Diese Verzögerungen führen dazu, dass die individuell-patientenschützende Wirkung des Implantateregisters eingeschränkt ist. Gleichzeitig droht den Kliniken ein Vergütungsausschluss nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 IRegG, wenn sie bei den verpflichtenden Implantatmeldungen keine KVNR nutzen können.\r\nBei über einer halben Millionen Implantationen jährlich (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung für das Implantateregister-Errichtungsgesetz, BT-Drs. 19/10523, S. 57) ist davon auszugehen, dass sich etwa jeder zweite deutsche Bürger mindestens einmal im Leben einer im-plantatbezogenen Maßnahme unterziehen muss und spätestens dann eine KVNR benötigt. Vor diesem Hintergrund sollten sämtliche Privatversicherten im Vorfeld verpflichtend mit KVNR ausgestattet werden, um Implantatmeldungen jederzeit anstoßen zu können und dem Zweck des IRegG Genüge zu tun.\r\nIm IRegG sollte daher eine verpflichtende Vergabe von KVNR vorgesehen werden, mit welcher eine hinreichende Datenverarbeitungsbefugnis nach Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. c) DSGVO für die Versicherer einher geht. § 17 Abs. 4 IRegG sollte wie folgt angepasst werden:\r\n„(4) Die privaten Krankenversicherungsunternehmen und die sonstigen Kostenträger ver-geben für ihre Versicherten den unveränderbaren Teil der Krankenversichertennummer nach § 290 Absatz 1 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. § 290 Absatz 3 Satz 5 und § 362 Absatz 2 Satz 2 und 3 und Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend. Abweichend von Satz 1 können die sonstigen Kostenträger für ihre Versicherten eine andere eindeutige, unveränderbare und nach einheitlichen Kriterien gebildete Identifikationsnummer vergeben.“\r\n• Ergänzung des § 2 Abs. 1 IRegBV um eine hinreichende Frist zur Umsetzung der KVNR-Vergabe\r\nNach § 2 Abs. 1 IRegBV sind die Unternehmen der Privaten Krankenversicherung seit dem 1. Januar 2023 verpflichtet, ihren Versicherten die KVNR dann bereitzustellen, wenn eine implantatbezogene Maßnahme vorliegt. Mit der vorstehend vorgeschlagenen Änderung des § 17 Abs. 4 IRegG soll die Pflicht der PKV-Unternehmen begründet werden, künftig fortlaufend sämtliche Versicherte mit einer KVNR auszustatten. Um die KVNR-Vergabe zudem für sämtliche Bestandsversicherten der PKV nachzuholen, bedarf es einer angemessenen Umsetzungsfrist von nicht weniger als 12 Monaten ab dem Inkrafttreten der vorstehend vorgeschlagenen Änderung des IRegG, um die für KVNR-Bildung erforderlichen personenbezogenen Daten der Versicherten einzuholen, die Rentenversicherungs-nummer (RVNR) bei der Deutschen Rentenversicherung abzurufen bzw. bilden zu lassen und auf der Basis der RVNR die KVNR durch die Vertrauensstelle Krankenversichertennummer bilden zu lassen.\r\nRegelungsvorschlag für eine Neufassung des § 2 Absatz 1 IRegBV:\r\n„(1) Die privaten Krankenversicherungsunternehmen und die sonstigen Kostenträger ha-ben ihre Pflichten nach § 17 Absatz 4 des Implantateregistergesetzes ab dem 1. Januar 2023 zu erfüllen. Für die am […2024] bei ihnen Versicherten sind die Pflichten nach Satz 1 spätestens bis zum 1. [Umsetzungszeitraum: 12 Monate] zu erfüllen.“\r\n• Ergänzung des § 362 Abs. 2 SGB V insbesondere um die Verarbeitungsbefugnis einer bestehenden KVNR sowie der für deren Bildung und Clearing erforderlichen personenbezogenen Daten für die Bereitstellung und Nutzung einer eGK, einer eID sowie der TI-Anwendungen nach § 334 Abs. 1 S. 2 SGB V\r\n7\r\nDurch die vorstehend vorgeschlagene Änderung des § 17 Abs. 4 IRegG würden die in § 362 Abs. 2 S. 1 SGB V genannten Kostenträger künftig verpflichtet, ihren Versicherten die für die Implantatmeldungen erforderlichen KVNR bereitzustellen. Daraus folgt die Befugnis, die hierfür erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten. Um die personenbezogenen Daten einschließlich der KVNR auch für die Bereitstellung und Nutzung einer eGK, einer eID oder der TI-Anwendungen nach § 334 Abs. 1 S. 2 SGB V nutzbar zu machen, bedarf es einer entsprechenden Weiterverarbeitungsbefugnis für die Kostenträger außerhalb der GKV.\r\nZudem sollte in der Verweiskette des § 362 Abs. 2 S. 2 SGB V (technisch) klargestellt werden, dass die von den Kostenträgern nach § 362 Abs. 2 SGB V vergebenen KVNR im KVNR-Verzeichnis nach § 290 Abs. 3 SGB V zu führen sind und dass der Datenabgleich, um Mehrfachvergaben derselben KVNR auszuschließen oder zu korrigieren, innerhalb des von der Vertrauensstelle nach § 290 Abs. 3 S. 1 SGB V geführten Registers erfolgt.\r\n§ 362 Abs. 2 SGB V sollte entsprechend wie folgt geändert werden:\r\n„(2) Für den Einsatz elektronischer Gesundheitskarten oder digitaler Identitäten nach Absatz 1 können Unternehmen der privaten Krankenversicherung, der Postbeamtenkrankenkasse, der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten, die Bundespolizei, die Landespolizeien, die Bundeswehr oder die Träger der freien Heilfürsorge als Versichertennummer den unveränderbaren Teil der Krankenversichertennummer nach § 290 Absatz 1 Satz 2 nutzen. § 290 Absatz 1 Satz 4 bis 7 und Absatz 3 sind entsprechend anzuwenden. Die Vergabe der Versichertennummer erfolgt durch die Vertrauensstelle nach § 290 Absatz 2 Satz 2 und hat den Vorgaben der Richtlinien nach § 290 Absatz 2 Satz 1 für den unveränderbaren Teil der Krankenversichertennummer zu entsprechen. Die in Satz 1 genannten Kostenträger sind berechtigt, die Krankenversichertennummer nach § 290 Absatz 1 Satz 2 sowie die für das Clearing nach Maßgabe der Richtlinie nach § 290 Absatz 2 Satz 1 erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Bereitstellung und Nutzung einer elektronischen Gesundheitskarte, einer digitalen Identität oder der Anwendungen nach § 334 Absatz 1 Satz 2 erforderlich ist.“\r\n2. Redaktionelle Korrektur des Verweises in § 359a Abs. 4 SGB V\r\nDurch das Digital-Gesetz wurde die E-Rechnung als neue TI-Anwendung in das SGB V aufgenommen und in § 359a SGB V geregelt. Die aktuelle Fassung des § 359a Abs. 4 SGB V sieht vor, dass die Erteilung der Einwilligung in den Zugriff auf die Daten des Versicherten in der E-Rechnung nach § 359a Abs. 1 S. 2 SGB V über die Benutzeroberfläche eines geeigneten Endgerätes erfolgen muss und einer eindeutigen bestätigenden Handlung bedarf.\r\n8\r\nDa die E-Rechnung nicht in § 359a Abs. 1 S. 2 SGB V, sondern in § 359 Abs. 1 S. 1 SGB V definiert ist, handelt es sich bei dem Verweis in § 359a Abs. 4 SGB V offensichtlich um ein Redaktionsversehen, welches entsprechend korrigiert werden sollte.\r\n§ 359a Abs. 4 SGB V sollte wie folgt berichtigt werden:\r\n„(4) Die Erteilung der Einwilligung in den Zugriff auf die Daten des Versicherten in der elektronischen Rechnung nach Absatz 1 Satz 1 erfolgt über die Benutzeroberfläche eines geeigneten Endgerätes und bedarf einer eindeutigen bestätigenden Handlung.“\r\n3. Datenschutzrechtliche Verarbeitungsbefugnisse im Kontext von Meldungen nach dem IRegG bei Kostenträgerwechseln\r\nNach der aktuellen Fassung des § 17 Abs. 2 IRegG sind die jeweiligen Kostenträger bei Vorliegen im-plantatbezogener Maßnahmen verpflichtet, der Vertrauensstelle fortlaufend den Vitalstatus und das Sterbedatum der von einer implantatbezogenen Maßnahme betroffenen Versicherten (Nr. 1), den Wechsel der Krankenversicherung unter Angabe des unveränderbaren Teils der KVNR bzw. einer bisherigen und einer neuen Identifikationsnummer nach Abs. 4 Satz 3 (Nr. 2) sowie das aktuelle Institutionskennzeichen bzw. eine vergleichbare Kennzeichnung des Kostenträgers (Nr. 3) zu übermitteln.\r\nDie Erfüllung der Verpflichtung zur Mitteilung des Wechsels des Kostenträgers setzt voraus, dass der notwendige Datenaustausch zwischen dem alten und dem neuen Kostenträger stattfinden kann. Dies betrifft insbesondere auch die Information, dass bei den betreffenden Versicherten eine implantatbe-zogene Maßnahme vorliegt (Gesundheitsdatum i. S. d. Art. 4 Nr. 15 DSGVO), die eine fortlaufende Meldepflicht des neuen Kostenträgers auslöst. Zur Herstellung hinreichender Rechtssicherheit sollte die (datenschutz)rechtliche Zulässigkeit des ggfs. auch Kostenträgersystemübergreifenden Informations-austauschs für die Erfüllung der jeweiligen implantatgesetzlichen Mitteilungspflichten ausdrücklich geregelt werden.\r\n4. PKV-Verband als Gesellschafter der Digitalagentur Gesundheit - § 310 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 SGB V; § 306 Abs. 1 sowie § 316 SGB V\r\nBisherige Regelungen:\r\nIm Abs. 2 Satz 2 des §310 SGB V findet sich die veraltete 24,5 Prozentangabe des Geschäftsanteils des Spitzenverbands Bund der Krankenkassen (GKV-SV) an der gematik GmbH . Im Abs. 3 des § 310 SGB V findet sich eine inhaltlich überholte Formulierung zum möglichen Beitritt des PKV-Verbands in den Gesellschafterkreis.\r\n9\r\nBewertung:\r\nAm 3. April 2020 ist der PKV-Verband gemäß den Vorgaben des § 310 SGB V mit Zustimmung sämtlicher Gesellschafter, also auch des Bundes, in den Gesellschafterkreis aufgenommen worden. Der Geschäftsanteil des GKV-SV beträgt seitdem 22,05 Prozent, der des PKV-Verbands 2,45 Prozent. Insofern entspricht der Gesetzestext heute nicht mehr der Realität und sollte entsprechend angepasst werden.\r\nÄnderungsvorschlag:\r\nAngepasst werden müssten insbesondere § 306 Abs. 1 und § 310 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 SGB V, die um den PKV-Verband als Gesellschafter der gematik GmbH zu ergänzen wären. Zudem hat der PKV-Verband mit dem GKV-SV, welcher gemäß § 316 SGB V (bislang allein) zur Finanzierung der gematik verpflichtet ist, eine Vereinbarung zur Mitfinanzierung der Kosten der TI durch die PKV abgeschlossen, wonach der PKV-Verband dem GKV-SV einen Teil der Aufwendungen der gematik GmbH sowie für die Erst- und Folgeausstattung samt Betriebskosten der Leistungserbringer (vgl. §§ 376 ff. SGB V) erstattet. 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Hiermit verbunden ist die Erwartung einer schnelleren und praxisnahen Bereitstellung ausgereifter und nutzerfreundlicher Produkte und Anwendungen. Der PKV-Verband begrüßt insbesondere, dass Führung und Kontrolle der Digitalagentur weiterhin durch den Kreis der Gesellschafter der gematik GmbH erfolgen.\r\nDie Möglichkeit einer einseitigen Aufgabenerweiterung der Digitalagentur für Gesundheit durch das BMG wird kritisch gesehen, da diese auch zu Interessenkonflikten und Entscheidungen zulasten der gesetzlichen und privaten Krankenversicherungen führen kann. Daher sollten solche Vorhaben auch künftig immer durch den Gesellschafterkreis gesteuert und legitimiert werden. Zudem sind sie kritisch im Hinblick auf eventuelle Doppelvergaben sowie sachfremde Anwendungen, die außerhalb des Gesundheitswesens zum Einsatz kommen, zu prüfen. Die vorhandenen personellen und finanziellen Ressourcen müssen künftig so eingesetzt werden, dass die geplanten Vorhaben mit der größtmöglichen Nutzeneffizienz und innerhalb des avisierten Zeitplans umgesetzt werden.\r\nDer PKV-Verband gehört seit 2020 dem Gesellschafterkreis an. Er bringt sich konstruktiv ein und treibt den Anschluss der privat Krankenversicherten und beihilfeberechtigten Personengruppen an die Telematikinfrastruktur maßgeblich voran. Zusammen mit der gesetzlichen Krankenversicherung finanziert die private Krankenversicherung die entstehenden Kosten der gematik GmbH für den Aufbau der digitalen Gesundheits-Infrastruktur und die Ausstattung von Praxen und Versicherten mit der entsprechenden Technologie. Obgleich seit vier Jahren in dieser Verantwortung, wird der PKV-Verband im Ge-setz nicht als Gesellschafter benannt. Die inhaltlich überholte Formulierung im Gesetz sollte daher aktualisiert werden.\r\nDie Ausstattung der Versicherten mit einer KVNR ist zwingende Voraussetzung für die Nutzung der An-wendungen der Telematikinfrastruktur (TI), insbesondere der elektronischen Patientenakte (ePA), des E-Rezepts und der E-Rechnung sowie für diverse Register (u. a. Implantate- und Krebsregister) sowie neuer medizinischer Vorhaben (z. B. Modellvorhaben Genomsequenzierung). Sie ist Grundlage für die digitale Identität (eID), über die man sich mit dem Smartphone beispielsweise in der Arztpraxis einchecken und den Zugang zur ePA ermöglichen kann. Trotz breiter Anwendungsfälle gibt es jedoch – anders als in der GKV - bis heute keine gesetzliche Grundlage zur zustimmungsfreien KVNR-Anlage für Privatversicherte und Beihilfeberechtigte. Die Versicherungsunternehmen sind nur dann dazu in der Lage, eine KVNR für ihre Versicherten zu genieren, wenn deren ausdrückliche Einwilligung zur Verarbei-tung der dafür erforderlichen Daten vorliegt. Dazu müssen alle Bestandsversicherten zum Teil mehrfach angeschrieben werden, um diese Zustimmung einzuholen. Vielfach müssen die Versicherten zu-dem zusätzliche erforderliche Daten (z. B. Geburtsort) zur Verfügung stellen. Die derzeitige Umsetzung führt zu administrativen und finanziellen Aufwänden, da viele Versicherte nicht aktiv mitwirken. Folglich sind die Versicherer nur sehr eingeschränkt in der Lage, allen ihren Bestandsversicherten den Zu-gang zu den neuen digitalen Möglichkeiten des Gesundheitswesens zu ermöglichen. Der PKV-Verband fordert daher seit langem die Schaffung einer entsprechenden gesetzlichen Befugnis.\r\nDer nun vorliegende Entwurf eines GDAG bietet die Chance, endlich auch die Zugangshürden in der PKV samt Beihilfe zu senken, indem die KVNR zustimmungsfrei und ohne vorherige Beantragung bzw. Mitwirkung der Versicherten durch die Versicherungsunternehmen angelegt werden kann. Im Referentenentwurf findet sich leider noch keine entsprechende Regelung. Dies sollte unbedingt mit dem Kabinettentwurf nachgeholt werden. Anderenfalls wird das in der Digitalstrategie gegebene Versprechen einer ePA für alle nicht flächendeckend zu halten sein und große Teile der Bevölkerung von den neuen digitalen Möglichkeiten im Gesundheitswesen abgeschnitten.\r\nII. ZU AUSGEWÄHLTEN REGELUNGEN DES GESETZENTWURFS\r\nZu Art. 1 Nr. 9b Abs. 1, S. 1 Nr. 18 (§ 311 Abs. 1 Nr. 18 bis 23 SGB V – Aufgaben und Befugnisse der Digitalagentur Gesundheit)\r\nVorgeschlagene Regelung:\r\nIn § 311 Abs. 1 Nr. 18 SGB V-E soll die Digitalagentur Gesundheit neue Aufgaben und Befugnisse erhal-ten. Diese sehen die Festlegung von verbindlichen Standards der Benutzerfreundlichkeit der Komponenten, Dienste und Anwendungen der TI sowie die Sicherstellung ihrer Einhaltung vor.\r\nBewertung:\r\nDer PKV-Verband teilt die Annahme, dass Benutzerfreundlichkeit eine entscheidende Voraussetzung für den Erfolg von Digitalisierungsmaßnahmen ist. Jedoch resultieren benutzerfreundliche Umsetzungen nicht allein aus der Einhaltung von Standards. Vielmehr sind sie das Ergebnis von Abstimmungen und Tests mit den jeweiligen Nutzern sowie Iterationen. Dieses Vorgehen setzt voraus, dass die jeweiligen Anbieter in einem gewissen Rahmen flexibel und bedarfsgerecht agieren können. Eine stärkere Reglementierung und detaillierte Vorgaben (z. B. zur Interface-Gestaltung), die über bereits existierende allgemeine Normen hinausgehen, könnten sich kontraproduktiv auswirken. Deshalb ist aus Sicht des PKV-Verbands von konkreten, anwendungsbezogenen Gestaltungsvorgaben durch die Digitalagentur – zumindest für Versicherten-Anwendungen – abzusehen.\r\n4\r\nÄnderungsvorschlag:\r\n§ 311 Abs. 1 Nr. 18 SGB V-E sollte gestrichen werden, um eine Überregulierung zu vermeiden und Spiel-räume für eine nutzerorientierte Umsetzung zu erhalten.\r\nZu Art. 1 Nr. 38 (§ 386a SGB V – Interoperabilitätspflicht)\r\nVorgeschlagene Regelung:\r\n§ 386a SGB V-E verpflichtet Hersteller informationstechnischer Systeme im Sinne des § 384 S. 2 Nr. 3 SGB V oder Hersteller einer digitalen Gesundheitsanwendung nach § 33a SGB V dazu, Leistungserbringern auf deren Verlangen die personenbezogenen Gesundheitsdaten ihrer Patienten unverzüglich und kostenfrei im interoperablen Format bereitzustellen.\r\nBewertung:\r\nDer PKV-Verband begrüßt die Regelung, die dazu beitragen soll, dass Leistungserbringer bei Bedarf leichter das Praxisverwaltungssystem wechseln können. Von positiven Auswirkungen eines Wechsels wie beispielsweise effizienten Praxisabläufen, einer guten Dokumentation sowie Unterstützung von TI-Anwendungen können auch die jeweiligen Patienten profitieren.\r\nIn der Begründung zu Abs. 3 wird das Recht auf Bereitstellung von Patientendaten jedoch auf GKV-Versicherte eingeschränkt. Da Praxen nicht nur die Daten von GKV-Versicherten, sondern die Daten aller Patientinnen und Patienten unabhängig von ihrem Versicherungsstatus benötigen, birgt diese Einschränkung ein Risiko. Wird nämlich die Mitnahme der Daten nicht GKV-versicherter Patientinnen und Patienten erschwert, könnte dieses einem Softwarewechsel insgesamt entgegenstehen.\r\nÄnderungsvorschlag:\r\nIn der Begründung zu Nummer 38, Absatz 3 sollte der Zusatz „GKV-versicherten“ gestrichen werden.\r\nIII. WEITERER GESETZLICHER ANPASSUNGSBEDARF\r\n1. Zustimmungsfreie Bildung der einheitlichen KVNR durch die PKV-Unternehmen\r\nDie KVNR nach § 290 Abs. 1 S. 2 SGB V ist das übergreifende Ordnungskriterium der Digitalisierungsvorhaben im Gesundheitswesen. Sie ist notwendige Voraussetzung für den Zugang und die Nutzung der Anwendungen der TI, insbesondere der ePA, des E-Rezepts und der E-Rechnung sowie für verschiedene digitale Register (u. a. Implantate- und Krebsregister) und stellt insoweit dauerhaft die korrekte, eindeutige Zuordnung von (persönlichen) Daten der Versicherten sicher. Sie bildet zudem die Grundlage für digitale Identitäten (eID), über die man sich ohne elektronische Gesundheitskarte (eGK) in Arztpraxen einchecken und den Zugang zur TI ermöglichen kann. Die Bedeutung der KVNR im Gesundheitswesen wird weiter zunehmen.\r\n5\r\nAnders als in der gesetzlichen Krankenversicherung besteht kein gesetzlicher Automatismus zur Be-reitstellung einer KVNR, so dass Privatversicherte einschließlich Beihilfeberechtigte bislang i. d. R. nicht über eine KVNR verfügen. Für diesen Personenkreis muss die KVNR im Rahmen eines individuellen Prozesses aufwändig generiert werden. Dabei ist die aktive Mitwirkung der Versicherten zwingend erforderlich, insbesondere in Form ausdrücklicher datenschutzrechtlicher Einwilligungen in die Nut-zung von personenbezogenen Daten, um die KVNR bilden zu lassen. Konkret bedarf es insoweit einer datenschutzrechtlichen Verarbeitungsbefugnis sowie der erforderlichen Offenlegungsbefugnis bzgl. des Bestehens des jeweiligen Versicherungsverhältnisses gegenüber den in die KVNR-Bildung zwingend einzubeziehenden Stellen bei der Deutschen Rentenversicherung und der Vertrauensstelle Krankenversichertennummer. Unzureichende Rückmeldequoten der Bestandsversicherten auf die Mailings der Versicherer machen eine flächendeckende Ausstattung der Versicherten der Privaten Kranken- und Pflegeversicherung jedoch faktisch unmöglich und verursachen hohe administrative und finanzielle Aufwände bei allen Beteiligten.\r\nVor diesem Hintergrund ist die Schaffung einer gesetzlichen Regelung für eine obligatorische einwilli-gungsfreie Ausstattung Privatversicherter und Beihilfeberechtigter mit KVNR zwingend erforderlich.\r\nDies könnte durch folgende kumulative Änderungen bzw. Ergänzungen des § 17 Abs. 4 IRegG, des § 2 Abs. 1 IRegBV und des § 362 Abs. 2 SGB V umgesetzt werden:\r\n• Änderung des § 17 Abs. 4 S. 1 und 3 IRegG dahingehend, dass die KVNR künftig nicht nur anlassbezogen, sondern verpflichtend für alle Privatversicherten vergeben wird.\r\nDie bisher einzige gesetzliche Regelung, aufgrund derer Unternehmen der Privaten Kranken- und Pflegeversicherung ohne aktive Mitwirkung bzw. Einwilligung der Versicherten berechtigt sind, eine KVNR zu bilden, ist § 17 Abs. 4 IRegG. Die datenschutzrechtlichen Verarbeitungs- und Offenlegungsbefugnisse knüpfen dabei tatbestandlich an die Vornahme einer konkreten implantatbezogenen Maßnahme i. S. v. § 17 IRegG an.\r\nAber auch in diesen Konstellationen, wenn eine KVNR kurzfristig (bei der Aufnahme in ein Kranken-haus) anlassbezogen gebildet werden muss bzw. einwilligungsfrei gebildet werden darf, kann es zu zeitlichen Verzögerungen kommen, insbesondere bei fehlenden Daten der Versicherten oder nicht erklärter Einwilligungen der Versicherten in die erforderliche Datenverarbeitung. Diese Verzögerungen führen dazu, dass die individuell-patientenschützende Wirkung des Implantateregisters eingeschränkt ist. Gleichzeitig droht den Kliniken ein Vergütungsausschluss nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 IRegG, wenn sie bei den verpflichtenden Implantatmeldungen keine KVNR nutzen können.\r\nBei über einer halben Millionen Implantationen jährlich (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung für das Implantateregister-Errichtungsgesetz, BT-Drs. 19/10523, S. 57) ist davon auszugehen, dass sich etwa jeder zweite deutsche Bürger mindestens einmal im Leben einer im-plantatbezogenen Maßnahme unterziehen muss und spätestens dann eine KVNR benötigt. Vor diesem Hintergrund sollten sämtliche Privatversicherten im Vorfeld verpflichtend mit KVNR ausgestattet werden, um Implantatmeldungen jederzeit anstoßen zu können und dem Zweck des IRegG Genüge zu tun.\r\nIm IRegG sollte daher eine verpflichtende Vergabe von KVNR vorgesehen werden, mit welcher eine hinreichende Datenverarbeitungsbefugnis nach Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. c) DSGVO für die Versicherer einher geht. § 17 Abs. 4 IRegG sollte wie folgt angepasst werden:\r\n„(4) Die privaten Krankenversicherungsunternehmen und die sonstigen Kostenträger ver-geben für ihre Versicherten den unveränderbaren Teil der Krankenversichertennummer nach § 290 Absatz 1 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. § 290 Absatz 3 Satz 5 und § 362 Absatz 2 Satz 2 und 3 und Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend. Abweichend von Satz 1 können die sonstigen Kostenträger für ihre Versicherten eine andere eindeutige, unveränderbare und nach einheitlichen Kriterien gebildete Identifikationsnummer vergeben.“\r\n• Ergänzung des § 2 Abs. 1 IRegBV um eine hinreichende Frist zur Umsetzung der KVNR-Vergabe\r\nNach § 2 Abs. 1 IRegBV sind die Unternehmen der Privaten Krankenversicherung seit dem 1. Januar 2023 verpflichtet, ihren Versicherten die KVNR dann bereitzustellen, wenn eine implantatbezogene Maßnahme vorliegt. Mit der vorstehend vorgeschlagenen Änderung des § 17 Abs. 4 IRegG soll die Pflicht der PKV-Unternehmen begründet werden, künftig fortlaufend sämtliche Versicherte mit einer KVNR auszustatten. Um die KVNR-Vergabe zudem für sämtliche Bestandsversicherten der PKV nachzuholen, bedarf es einer angemessenen Umsetzungsfrist von nicht weniger als 12 Monaten ab dem Inkrafttreten der vorstehend vorgeschlagenen Änderung des IRegG, um die für KVNR-Bildung erforderlichen personenbezogenen Daten der Versicherten einzuholen, die Rentenversicherungs-nummer (RVNR) bei der Deutschen Rentenversicherung abzurufen bzw. bilden zu lassen und auf der Basis der RVNR die KVNR durch die Vertrauensstelle Krankenversichertennummer bilden zu lassen.\r\nRegelungsvorschlag für eine Neufassung des § 2 Absatz 1 IRegBV:\r\n„(1) Die privaten Krankenversicherungsunternehmen und die sonstigen Kostenträger ha-ben ihre Pflichten nach § 17 Absatz 4 des Implantateregistergesetzes ab dem 1. Januar 2023 zu erfüllen. Für die am […2024] bei ihnen Versicherten sind die Pflichten nach Satz 1 spätestens bis zum 1. [Umsetzungszeitraum: 12 Monate] zu erfüllen.“\r\n• Ergänzung des § 362 Abs. 2 SGB V insbesondere um die Verarbeitungsbefugnis einer bestehenden KVNR sowie der für deren Bildung und Clearing erforderlichen personenbezogenen Daten für die Bereitstellung und Nutzung einer eGK, einer eID sowie der TI-Anwendungen nach § 334 Abs. 1 S. 2 SGB V\r\n7\r\nDurch die vorstehend vorgeschlagene Änderung des § 17 Abs. 4 IRegG würden die in § 362 Abs. 2 S. 1 SGB V genannten Kostenträger künftig verpflichtet, ihren Versicherten die für die Implantatmeldungen erforderlichen KVNR bereitzustellen. Daraus folgt die Befugnis, die hierfür erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten. Um die personenbezogenen Daten einschließlich der KVNR auch für die Bereitstellung und Nutzung einer eGK, einer eID oder der TI-Anwendungen nach § 334 Abs. 1 S. 2 SGB V nutzbar zu machen, bedarf es einer entsprechenden Weiterverarbeitungsbefugnis für die Kostenträger außerhalb der GKV.\r\nZudem sollte in der Verweiskette des § 362 Abs. 2 S. 2 SGB V (technisch) klargestellt werden, dass die von den Kostenträgern nach § 362 Abs. 2 SGB V vergebenen KVNR im KVNR-Verzeichnis nach § 290 Abs. 3 SGB V zu führen sind und dass der Datenabgleich, um Mehrfachvergaben derselben KVNR auszuschließen oder zu korrigieren, innerhalb des von der Vertrauensstelle nach § 290 Abs. 3 S. 1 SGB V geführten Registers erfolgt.\r\n§ 362 Abs. 2 SGB V sollte entsprechend wie folgt geändert werden:\r\n„(2) Für den Einsatz elektronischer Gesundheitskarten oder digitaler Identitäten nach Absatz 1 können Unternehmen der privaten Krankenversicherung, der Postbeamtenkrankenkasse, der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten, die Bundespolizei, die Landespolizeien, die Bundeswehr oder die Träger der freien Heilfürsorge als Versichertennummer den unveränderbaren Teil der Krankenversichertennummer nach § 290 Absatz 1 Satz 2 nutzen. § 290 Absatz 1 Satz 4 bis 7 und Absatz 3 sind entsprechend anzuwenden. Die Vergabe der Versichertennummer erfolgt durch die Vertrauensstelle nach § 290 Absatz 2 Satz 2 und hat den Vorgaben der Richtlinien nach § 290 Absatz 2 Satz 1 für den unveränderbaren Teil der Krankenversichertennummer zu entsprechen. Die in Satz 1 genannten Kostenträger sind berechtigt, die Krankenversichertennummer nach § 290 Absatz 1 Satz 2 sowie die für das Clearing nach Maßgabe der Richtlinie nach § 290 Absatz 2 Satz 1 erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Bereitstellung und Nutzung einer elektronischen Gesundheitskarte, einer digitalen Identität oder der Anwendungen nach § 334 Absatz 1 Satz 2 erforderlich ist.“\r\n2. Redaktionelle Korrektur des Verweises in § 359a Abs. 4 SGB V\r\nDurch das Digital-Gesetz wurde die E-Rechnung als neue TI-Anwendung in das SGB V aufgenommen und in § 359a SGB V geregelt. Die aktuelle Fassung des § 359a Abs. 4 SGB V sieht vor, dass die Erteilung der Einwilligung in den Zugriff auf die Daten des Versicherten in der E-Rechnung nach § 359a Abs. 1 S. 2 SGB V über die Benutzeroberfläche eines geeigneten Endgerätes erfolgen muss und einer eindeutigen bestätigenden Handlung bedarf.\r\n8\r\nDa die E-Rechnung nicht in § 359a Abs. 1 S. 2 SGB V, sondern in § 359 Abs. 1 S. 1 SGB V definiert ist, handelt es sich bei dem Verweis in § 359a Abs. 4 SGB V offensichtlich um ein Redaktionsversehen, welches entsprechend korrigiert werden sollte.\r\n§ 359a Abs. 4 SGB V sollte wie folgt berichtigt werden:\r\n„(4) Die Erteilung der Einwilligung in den Zugriff auf die Daten des Versicherten in der elektronischen Rechnung nach Absatz 1 Satz 1 erfolgt über die Benutzeroberfläche eines geeigneten Endgerätes und bedarf einer eindeutigen bestätigenden Handlung.“\r\n3. Datenschutzrechtliche Verarbeitungsbefugnisse im Kontext von Meldungen nach dem IRegG bei Kostenträgerwechseln\r\nNach der aktuellen Fassung des § 17 Abs. 2 IRegG sind die jeweiligen Kostenträger bei Vorliegen im-plantatbezogener Maßnahmen verpflichtet, der Vertrauensstelle fortlaufend den Vitalstatus und das Sterbedatum der von einer implantatbezogenen Maßnahme betroffenen Versicherten (Nr. 1), den Wechsel der Krankenversicherung unter Angabe des unveränderbaren Teils der KVNR bzw. einer bisherigen und einer neuen Identifikationsnummer nach Abs. 4 Satz 3 (Nr. 2) sowie das aktuelle Institutionskennzeichen bzw. eine vergleichbare Kennzeichnung des Kostenträgers (Nr. 3) zu übermitteln.\r\nDie Erfüllung der Verpflichtung zur Mitteilung des Wechsels des Kostenträgers setzt voraus, dass der notwendige Datenaustausch zwischen dem alten und dem neuen Kostenträger stattfinden kann. Dies betrifft insbesondere auch die Information, dass bei den betreffenden Versicherten eine implantatbe-zogene Maßnahme vorliegt (Gesundheitsdatum i. S. d. Art. 4 Nr. 15 DSGVO), die eine fortlaufende Meldepflicht des neuen Kostenträgers auslöst. Zur Herstellung hinreichender Rechtssicherheit sollte die (datenschutz)rechtliche Zulässigkeit des ggfs. auch Kostenträgersystemübergreifenden Informations-austauschs für die Erfüllung der jeweiligen implantatgesetzlichen Mitteilungspflichten ausdrücklich geregelt werden.\r\n4. PKV-Verband als Gesellschafter der Digitalagentur Gesundheit - § 310 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 SGB V; § 306 Abs. 1 sowie § 316 SGB V\r\nBisherige Regelungen:\r\nIm Abs. 2 Satz 2 des §310 SGB V findet sich die veraltete 24,5 Prozentangabe des Geschäftsanteils des Spitzenverbands Bund der Krankenkassen (GKV-SV) an der gematik GmbH . Im Abs. 3 des § 310 SGB V findet sich eine inhaltlich überholte Formulierung zum möglichen Beitritt des PKV-Verbands in den Gesellschafterkreis.\r\n9\r\nBewertung:\r\nAm 3. April 2020 ist der PKV-Verband gemäß den Vorgaben des § 310 SGB V mit Zustimmung sämtlicher Gesellschafter, also auch des Bundes, in den Gesellschafterkreis aufgenommen worden. Der Geschäftsanteil des GKV-SV beträgt seitdem 22,05 Prozent, der des PKV-Verbands 2,45 Prozent. Insofern entspricht der Gesetzestext heute nicht mehr der Realität und sollte entsprechend angepasst werden.\r\nÄnderungsvorschlag:\r\nAngepasst werden müssten insbesondere § 306 Abs. 1 und § 310 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 SGB V, die um den PKV-Verband als Gesellschafter der gematik GmbH zu ergänzen wären. Zudem hat der PKV-Verband mit dem GKV-SV, welcher gemäß § 316 SGB V (bislang allein) zur Finanzierung der gematik verpflichtet ist, eine Vereinbarung zur Mitfinanzierung der Kosten der TI durch die PKV abgeschlossen, wonach der PKV-Verband dem GKV-SV einen Teil der Aufwendungen der gematik GmbH sowie für die Erst- und Folgeausstattung samt Betriebskosten der Leistungserbringer (vgl. §§ 376 ff. SGB V) erstattet. Um diese durchaus erhebliche Mitfinanzierung und insoweit die Rolle der PKV sachgerecht sichtbar zu machen, sollten die betreffenden Regelungen an die aktuelle Sachlage angepasst werden."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-06-06"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0010343","regulatoryProjectTitle":"Telematikinfrastruktur: Ergänzung des PKV-Verbandes in der Gesellschafterliste der Digitalagentur","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/5e/7e/328407/Stellungnahme-Gutachten-SG2407010031.pdf","pdfPageCount":9,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"I. ALLGEMEINE ANMERKUNGEN\r\nDas GDAG benennt als Ziel, das Gesundheitswesen besser auf die digitale Transformation auszurichten und hierbei die Zuständigkeiten klarer und stringenter zu regeln. Die gematik GmbH soll zu einer zentralen „Digitalagentur für Gesundheit“ weiterentwickelt werden. Es ist vorgesehen, ihr Aufgabenportfolio zu erweitern, sie mit einem gestärkten Mandat zu versehen und ihre Handlungsfähigkeit insgesamt zu verbessern. Klare Prozessverantwortlichkeiten sollen schnellere Lösungen und eine praxisnahe Umsetzung der Digitalstrategie unter der Einbindung der relevanten Stakeholder sichern. Neben der gesetzlichen Neustrukturierung ist beabsichtigt, eine Verordnungsermächtigung für das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) zu schaffen, um das Portfolio der eHealth-Anwendungen im Bedarfsfall flexibel anzupassen zu können.\r\nDie PKV begrüßt grundsätzlich das Ziel der Bündelung der Zuständigkeiten und der Durchgriffsmöglichkeiten der neuen Digitalagentur für Gesundheit. Hiermit verbunden ist die Erwartung einer schnelleren und praxisnahen Bereitstellung ausgereifter und nutzerfreundlicher Produkte und Anwendungen. Der PKV-Verband begrüßt insbesondere, dass Führung und Kontrolle der Digitalagentur weiterhin durch den Kreis der Gesellschafter der gematik GmbH erfolgen.\r\nDie Möglichkeit einer einseitigen Aufgabenerweiterung der Digitalagentur für Gesundheit durch das BMG wird kritisch gesehen, da diese auch zu Interessenkonflikten und Entscheidungen zulasten der gesetzlichen und privaten Krankenversicherungen führen kann. Daher sollten solche Vorhaben auch künftig immer durch den Gesellschafterkreis gesteuert und legitimiert werden. Zudem sind sie kritisch im Hinblick auf eventuelle Doppelvergaben sowie sachfremde Anwendungen, die außerhalb des Gesundheitswesens zum Einsatz kommen, zu prüfen. Die vorhandenen personellen und finanziellen Ressourcen müssen künftig so eingesetzt werden, dass die geplanten Vorhaben mit der größtmöglichen Nutzeneffizienz und innerhalb des avisierten Zeitplans umgesetzt werden.\r\nDer PKV-Verband gehört seit 2020 dem Gesellschafterkreis an. Er bringt sich konstruktiv ein und treibt den Anschluss der privat Krankenversicherten und beihilfeberechtigten Personengruppen an die Telematikinfrastruktur maßgeblich voran. Zusammen mit der gesetzlichen Krankenversicherung finanziert die private Krankenversicherung die entstehenden Kosten der gematik GmbH für den Aufbau der digitalen Gesundheits-Infrastruktur und die Ausstattung von Praxen und Versicherten mit der entsprechenden Technologie. Obgleich seit vier Jahren in dieser Verantwortung, wird der PKV-Verband im Ge-setz nicht als Gesellschafter benannt. Die inhaltlich überholte Formulierung im Gesetz sollte daher aktualisiert werden.\r\nDie Ausstattung der Versicherten mit einer KVNR ist zwingende Voraussetzung für die Nutzung der Anwendungen der Telematikinfrastruktur (TI), insbesondere der elektronischen Patientenakte (ePA), des E-Rezepts und der E-Rechnung sowie für diverse Register (u. a. Implantate- und Krebsregister) sowie neuer medizinischer Vorhaben (z. B. Modellvorhaben Genomsequenzierung). Sie ist Grundlage für die digitale Identität (eID), über die man sich mit dem Smartphone beispielsweise in der Arztpraxis einchecken und den Zugang zur ePA ermöglichen kann. Trotz breiter Anwendungsfälle gibt es jedoch – anders als in der GKV - bis heute keine gesetzliche Grundlage zur zustimmungsfreien KVNR-Anlage für Privatversicherte und Beihilfeberechtigte. Die Versicherungsunternehmen sind nur dann dazu in der Lage, eine KVNR für ihre Versicherten zu genieren, wenn deren ausdrückliche Einwilligung zur Verarbeitung der dafür erforderlichen Daten vorliegt. Dazu müssen alle Bestandsversicherten zum Teil mehrfach angeschrieben werden, um diese Zustimmung einzuholen. Vielfach müssen die Versicherten zudem zusätzliche erforderliche Daten (z. B. Geburtsort) zur Verfügung stellen. Die derzeitige Umsetzung führt zu administrativen und finanziellen Aufwänden, da viele Versicherte nicht aktiv mitwirken. Folglich sind die Versicherer nur sehr eingeschränkt in der Lage, allen ihren Bestandsversicherten den Zu-gang zu den neuen digitalen Möglichkeiten des Gesundheitswesens zu ermöglichen. Der PKV-Verband fordert daher seit langem die Schaffung einer entsprechenden gesetzlichen Befugnis.\r\nDer nun vorliegende Entwurf eines GDAG bietet die Chance, endlich auch die Zugangshürden in der PKV samt Beihilfe zu senken, indem die KVNR zustimmungsfrei und ohne vorherige Beantragung bzw. Mitwirkung der Versicherten durch die Versicherungsunternehmen angelegt werden kann. Im Referentenentwurf findet sich leider noch keine entsprechende Regelung. Dies sollte unbedingt mit dem Kabinettentwurf nachgeholt werden. Anderenfalls wird das in der Digitalstrategie gegebene Versprechen einer ePA für alle nicht flächendeckend zu halten sein und große Teile der Bevölkerung von den neuen digitalen Möglichkeiten im Gesundheitswesen abgeschnitten.\r\n\r\nII. ZU AUSGEWÄHLTEN REGELUNGEN DES GESETZENTWURFS\r\nZu Art. 1 Nr. 9b Abs. 1, S. 1 Nr. 18 (§ 311 Abs. 1 Nr. 18 bis 23 SGB V – Aufgaben und Befugnisse der Digitalagentur Gesundheit)\r\nVorgeschlagene Regelung:\r\nIn § 311 Abs. 1 Nr. 18 SGB V-E soll die Digitalagentur Gesundheit neue Aufgaben und Befugnisse erhalten. Diese sehen die Festlegung von verbindlichen Standards der Benutzerfreundlichkeit der Komponenten, Dienste und Anwendungen der TI sowie die Sicherstellung ihrer Einhaltung vor.\r\nBewertung:\r\nDer PKV-Verband teilt die Annahme, dass Benutzerfreundlichkeit eine entscheidende Voraussetzung für den Erfolg von Digitalisierungsmaßnahmen ist. Jedoch resultieren benutzerfreundliche Umsetzungen nicht allein aus der Einhaltung von Standards. Vielmehr sind sie das Ergebnis von Abstimmungen und Tests mit den jeweiligen Nutzern sowie Iterationen. Dieses Vorgehen setzt voraus, dass die jeweiligen Anbieter in einem gewissen Rahmen flexibel und bedarfsgerecht agieren können. Eine stärkere Reglementierung und detaillierte Vorgaben (z. B. zur Interface-Gestaltung), die über bereits existierende allgemeine Normen hinausgehen, könnten sich kontraproduktiv auswirken. Deshalb ist aus Sicht des PKV-Verbands von konkreten, anwendungsbezogenen Gestaltungsvorgaben durch die Digitalagentur – zumindest für Versicherten-Anwendungen – abzusehen.\r\n\r\nÄnderungsvorschlag:\r\n§ 311 Abs. 1 Nr. 18 SGB V-E sollte gestrichen werden, um eine Überregulierung zu vermeiden und Spielräume für eine nutzerorientierte Umsetzung zu erhalten.\r\nZu Art. 1 Nr. 38 (§ 386a SGB V – Interoperabilitätspflicht)\r\n\r\nVorgeschlagene Regelung:\r\n§ 386a SGB V-E verpflichtet Hersteller informationstechnischer Systeme im Sinne des § 384 S. 2 Nr. 3 SGB V oder Hersteller einer digitalen Gesundheitsanwendung nach § 33a SGB V dazu, Leistungserbringern auf deren Verlangen die personenbezogenen Gesundheitsdaten ihrer Patienten unverzüglich und kostenfrei im interoperablen Format bereitzustellen.\r\n\r\nBewertung:\r\nDer PKV-Verband begrüßt die Regelung, die dazu beitragen soll, dass Leistungserbringer bei Bedarf leichter das Praxisverwaltungssystem wechseln können. Von positiven Auswirkungen eines Wechsels wie beispielsweise effizienten Praxisabläufen, einer guten Dokumentation sowie Unterstützung von TI-Anwendungen können auch die jeweiligen Patienten profitieren.\r\nIn der Begründung zu Abs. 3 wird das Recht auf Bereitstellung von Patientendaten jedoch auf GKV-Versicherte eingeschränkt. Da Praxen nicht nur die Daten von GKV-Versicherten, sondern die Daten aller Patientinnen und Patienten unabhängig von ihrem Versicherungsstatus benötigen, birgt diese Einschränkung ein Risiko. Wird nämlich die Mitnahme der Daten nicht GKV-versicherter Patientinnen und Patienten erschwert, könnte dieses einem Softwarewechsel insgesamt entgegenstehen.\r\n\r\nÄnderungsvorschlag:\r\nIn der Begründung zu Nummer 38, Absatz 3 sollte der Zusatz „GKV-versicherten“ gestrichen werden.\r\nIII. WEITERER GESETZLICHER ANPASSUNGSBEDARF\r\n1. Zustimmungsfreie Bildung der einheitlichen KVNR durch die PKV-Unternehmen\r\nDie KVNR nach § 290 Abs. 1 S. 2 SGB V ist das übergreifende Ordnungskriterium der Digitalisierungsvorhaben im Gesundheitswesen. Sie ist notwendige Voraussetzung für den Zugang und die Nutzung der Anwendungen der TI, insbesondere der ePA, des E-Rezepts und der E-Rechnung sowie für verschiedene digitale Register (u. a. Implantate- und Krebsregister) und stellt insoweit dauerhaft die korrekte, eindeutige Zuordnung von (persönlichen) Daten der Versicherten sicher. Sie bildet zudem die Grundlage für digitale Identitäten (eID), über die man sich ohne elektronische Gesundheitskarte (eGK) in Arztpraxen einchecken und den Zugang zur TI ermöglichen kann. Die Bedeutung der KVNR im Gesundheitswesen wird weiter zunehmen.\r\n\r\nAnders als in der gesetzlichen Krankenversicherung besteht kein gesetzlicher Automatismus zur Bereitstellung einer KVNR, so dass Privatversicherte einschließlich Beihilfeberechtigte bislang i. d. R. nicht über eine KVNR verfügen. Für diesen Personenkreis muss die KVNR im Rahmen eines individuellen Prozesses aufwändig generiert werden. Dabei ist die aktive Mitwirkung der Versicherten zwingend erforderlich, insbesondere in Form ausdrücklicher datenschutzrechtlicher Einwilligungen in die Nutzung von personenbezogenen Daten, um die KVNR bilden zu lassen. Konkret bedarf es insoweit einer datenschutzrechtlichen Verarbeitungsbefugnis sowie der erforderlichen Offenlegungsbefugnis bzgl. des Bestehens des jeweiligen Versicherungsverhältnisses gegenüber den in die KVNR-Bildung zwingend einzubeziehenden Stellen bei der Deutschen Rentenversicherung und der Vertrauensstelle Krankenversichertennummer. Unzureichende Rückmeldequoten der Bestandsversicherten auf die Mailings der Versicherer machen eine flächendeckende Ausstattung der Versicherten der Privaten Kranken- und Pflegeversicherung jedoch faktisch unmöglich und verursachen hohe administrative und finanzielle Aufwände bei allen Beteiligten.\r\nVor diesem Hintergrund ist die Schaffung einer gesetzlichen Regelung für eine obligatorische einwilligungsfreie Ausstattung Privatversicherter und Beihilfeberechtigter mit KVNR zwingend erforderlich.\r\nDies könnte durch folgende kumulative Änderungen bzw. Ergänzungen des § 17 Abs. 4 IRegG, des § 2 Abs. 1 IRegBV und des § 362 Abs. 2 SGB V umgesetzt werden:\r\n• Änderung des § 17 Abs. 4 S. 1 und 3 IRegG dahingehend, dass die KVNR künftig nicht nur anlassbezogen, sondern verpflichtend für alle Privatversicherten vergeben wird.\r\nDie bisher einzige gesetzliche Regelung, aufgrund derer Unternehmen der Privaten Kranken- und Pflegeversicherung ohne aktive Mitwirkung bzw. Einwilligung der Versicherten berechtigt sind, eine KVNR zu bilden, ist § 17 Abs. 4 IRegG. Die datenschutzrechtlichen Verarbeitungs- und Offenlegungsbefugnisse knüpfen dabei tatbestandlich an die Vornahme einer konkreten implantatbezogenen Maßnahme i. S. v. § 17 IRegG an.\r\nAber auch in diesen Konstellationen, wenn eine KVNR kurzfristig (bei der Aufnahme in ein Kranken-haus) anlassbezogen gebildet werden muss bzw. einwilligungsfrei gebildet werden darf, kann es zu zeitlichen Verzögerungen kommen, insbesondere bei fehlenden Daten der Versicherten oder nicht erklärter Einwilligungen der Versicherten in die erforderliche Datenverarbeitung. Diese Verzögerungen führen dazu, dass die individuell-patientenschützende Wirkung des Implantateregisters eingeschränkt ist. Gleichzeitig droht den Kliniken ein Vergütungsausschluss nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 IRegG, wenn sie bei den verpflichtenden Implantatmeldungen keine KVNR nutzen können.\r\nBei über einer halben Millionen Implantationen jährlich (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung für das Implantateregister-Errichtungsgesetz, BT-Drs. 19/10523, S. 57) ist davon auszugehen, dass sich etwa jeder zweite deutsche Bürger mindestens einmal im Leben einer im-plantatbezogenen Maßnahme unterziehen muss und spätestens dann eine KVNR benötigt. Vor diesem Hintergrund sollten sämtliche Privatversicherten im Vorfeld verpflichtend mit KVNR ausgestattet werden, um Implantatmeldungen jederzeit anstoßen zu können und dem Zweck des IRegG Genüge zu tun.\r\nIm IRegG sollte daher eine verpflichtende Vergabe von KVNR vorgesehen werden, mit welcher eine hinreichende Datenverarbeitungsbefugnis nach Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. c) DSGVO für die Versiche-rer einher geht. § 17 Abs. 4 IRegG sollte wie folgt angepasst werden:\r\n„(4) Die privaten Krankenversicherungsunternehmen und die sonstigen Kostenträger ver-geben für ihre Versicherten den unveränderbaren Teil der Krankenversichertennummer nach § 290 Absatz 1 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. § 290 Absatz 3 Satz 5 und § 362 Absatz 2 Satz 2 und 3 und Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend. Abweichend von Satz 1 können die sonstigen Kostenträger für ihre Versicherten eine andere eindeutige, unveränderbare und nach einheitlichen Kriterien gebildete Identifikationsnummer vergeben.“\r\n• Ergänzung des § 2 Abs. 1 IRegBV um eine hinreichende Frist zur Umsetzung der KVNR-Vergabe\r\nNach § 2 Abs. 1 IRegBV sind die Unternehmen der Privaten Krankenversicherung seit dem 1. Januar 2023 verpflichtet, ihren Versicherten die KVNR dann bereitzustellen, wenn eine implantatbezogene Maßnahme vorliegt. Mit der vorstehend vorgeschlagenen Änderung des § 17 Abs. 4 IRegG soll die Pflicht der PKV-Unternehmen begründet werden, künftig fortlaufend sämtliche Versicherte mit einer KVNR auszustatten. Um die KVNR-Vergabe zudem für sämtliche Bestandsversicherten der PKV nachzuholen, bedarf es einer angemessenen Umsetzungsfrist von nicht weniger als 12 Monaten ab dem Inkrafttreten der vorstehend vorgeschlagenen Änderung des IRegG, um die für KVNR-Bildung erforderlichen personenbezogenen Daten der Versicherten einzuholen, die Rentenversicherungs-nummer (RVNR) bei der Deutschen Rentenversicherung abzurufen bzw. bilden zu lassen und auf der Basis der RVNR die KVNR durch die Vertrauensstelle Krankenversichertennummer bilden zu lassen.\r\nRegelungsvorschlag für eine Neufassung des § 2 Absatz 1 IRegBV:\r\n„(1) Die privaten Krankenversicherungsunternehmen und die sonstigen Kostenträger haben ihre Pflichten nach § 17 Absatz 4 des Implantateregistergesetzes ab dem 1. Januar 2023 zu erfüllen. Für die am […2024] bei ihnen Versicherten sind die Pflichten nach Satz 1 spätestens bis zum 1. [Umsetzungszeitraum: 12 Monate] zu erfüllen.“\r\n• Ergänzung des § 362 Abs. 2 SGB V insbesondere um die Verarbeitungsbefugnis einer bestehenden KVNR sowie der für deren Bildung und Clearing erforderlichen personenbezogenen Daten für die Bereitstellung und Nutzung einer eGK, einer eID sowie der TI-Anwendungen nach § 334 Abs. 1 S. 2 SGB V\r\n7\r\nDurch die vorstehend vorgeschlagene Änderung des § 17 Abs. 4 IRegG würden die in § 362 Abs. 2 S. 1 SGB V genannten Kostenträger künftig verpflichtet, ihren Versicherten die für die Implantat-meldungen erforderlichen KVNR bereitzustellen. Daraus folgt die Befugnis, die hierfür erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten. Um die personenbezogenen Daten einschließlich der KVNR auch für die Bereitstellung und Nutzung einer eGK, einer eID oder der TI-Anwendungen nach § 334 Abs. 1 S. 2 SGB V nutzbar zu machen, bedarf es einer entsprechenden Weiterverarbei-tungsbefugnis für die Kostenträger außerhalb der GKV.\r\nZudem sollte in der Verweiskette des § 362 Abs. 2 S. 2 SGB V (technisch) klargestellt werden, dass die von den Kostenträgern nach § 362 Abs. 2 SGB V vergebenen KVNR im KVNR-Verzeichnis nach § 290 Abs. 3 SGB V zu führen sind und dass der Datenabgleich, um Mehrfachvergaben derselben KVNR auszuschließen oder zu korrigieren, innerhalb des von der Vertrauensstelle nach § 290 Abs. 3 S. 1 SGB V geführten Registers erfolgt.\r\n§ 362 Abs. 2 SGB V sollte entsprechend wie folgt geändert werden:\r\n„(2) Für den Einsatz elektronischer Gesundheitskarten oder digitaler Identitäten nach Absatz 1 können Unternehmen der privaten Krankenversicherung, der Postbeamtenkrankenkasse, der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten, die Bundespolizei, die Landespolizeien, die Bundeswehr oder die Träger der freien Heilfürsorge als Versichertennummer den unveränderbaren Teil der Krankenversichertennummer nach § 290 Absatz 1 Satz 2 nutzen. § 290 Absatz 1 Satz 4 bis 7 und Absatz 3 sind entsprechend anzuwenden. Die Vergabe der Versichertennummer erfolgt durch die Vertrauensstelle nach § 290 Absatz 2 Satz 2 und hat den Vorgaben der Richtlinien nach § 290 Absatz 2 Satz 1 für den unveränderbaren Teil der Krankenversichertennummer zu entsprechen. Die in Satz 1 genannten Kostenträger sind berechtigt, die Krankenversichertennummer nach § 290 Absatz 1 Satz 2 sowie die für das Clearing nach Maßgabe der Richtlinie nach § 290 Absatz 2 Satz 1 erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Bereitstellung und Nutzung einer elektronischen Gesundheitskarte, einer digitalen Identität oder der Anwendungen nach § 334 Absatz 1 Satz 2 erforderlich ist.“\r\n2. Redaktionelle Korrektur des Verweises in § 359a Abs. 4 SGB V\r\nDurch das Digital-Gesetz wurde die E-Rechnung als neue TI-Anwendung in das SGB V aufgenommen und in § 359a SGB V geregelt. Die aktuelle Fassung des § 359a Abs. 4 SGB V sieht vor, dass die Erteilung der Einwilligung in den Zugriff auf die Daten des Versicherten in der E-Rechnung nach § 359a Abs. 1 S. 2 SGB V über die Benutzeroberfläche eines geeigneten Endgerätes erfolgen muss und einer eindeutigen bestätigenden Handlung bedarf.\r\n8\r\nDa die E-Rechnung nicht in § 359a Abs. 1 S. 2 SGB V, sondern in § 359 Abs. 1 S. 1 SGB V definiert ist, handelt es sich bei dem Verweis in § 359a Abs. 4 SGB V offensichtlich um ein Redaktionsversehen, welches entsprechend korrigiert werden sollte.\r\n§ 359a Abs. 4 SGB V sollte wie folgt berichtigt werden:\r\n„(4) Die Erteilung der Einwilligung in den Zugriff auf die Daten des Versicherten in der elektronischen Rechnung nach Absatz 1 Satz 1 erfolgt über die Benutzeroberfläche eines geeigneten Endgerätes und bedarf einer eindeutigen bestätigenden Handlung.“\r\n3. Datenschutzrechtliche Verarbeitungsbefugnisse im Kontext von Meldungen nach dem IRegG bei Kostenträgerwechseln\r\nNach der aktuellen Fassung des § 17 Abs. 2 IRegG sind die jeweiligen Kostenträger bei Vorliegen im-plantatbezogener Maßnahmen verpflichtet, der Vertrauensstelle fortlaufend den Vitalstatus und das Sterbedatum der von einer implantatbezogenen Maßnahme betroffenen Versicherten (Nr. 1), den Wechsel der Krankenversicherung unter Angabe des unveränderbaren Teils der KVNR bzw. einer bisherigen und einer neuen Identifikationsnummer nach Abs. 4 Satz 3 (Nr. 2) sowie das aktuelle Institutionskennzeichen bzw. eine vergleichbare Kennzeichnung des Kostenträgers (Nr. 3) zu übermitteln.\r\nDie Erfüllung der Verpflichtung zur Mitteilung des Wechsels des Kostenträgers setzt voraus, dass der notwendige Datenaustausch zwischen dem alten und dem neuen Kostenträger stattfinden kann. Dies betrifft insbesondere auch die Information, dass bei den betreffenden Versicherten eine implantatbe-zogene Maßnahme vorliegt (Gesundheitsdatum i. S. d. Art. 4 Nr. 15 DSGVO), die eine fortlaufende Meldepflicht des neuen Kostenträgers auslöst. Zur Herstellung hinreichender Rechtssicherheit sollte die (datenschutz)rechtliche Zulässigkeit des ggfs. auch Kostenträgersystemübergreifenden Informationsaustauschs für die Erfüllung der jeweiligen implantatgesetzlichen Mitteilungspflichten ausdrücklich geregelt werden.\r\n4. PKV-Verband als Gesellschafter der Digitalagentur Gesundheit - § 310 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 SGB V; § 306 Abs. 1 sowie § 316 SGB V\r\nBisherige Regelungen:\r\nIm Abs. 2 Satz 2 des §310 SGB V findet sich die veraltete 24,5 Prozentangabe des Geschäftsanteils des Spitzenverbands Bund der Krankenkassen (GKV-SV) an der gematik GmbH . Im Abs. 3 des § 310 SGB V findet sich eine inhaltlich überholte Formulierung zum möglichen Beitritt des PKV-Verbands in den Gesellschafterkreis.\r\n\r\nBewertung:\r\nAm 3. April 2020 ist der PKV-Verband gemäß den Vorgaben des § 310 SGB V mit Zustimmung sämtlicher Gesellschafter, also auch des Bundes, in den Gesellschafterkreis aufgenommen worden. Der Geschäftsanteil des GKV-SV beträgt seitdem 22,05 Prozent, der des PKV-Verbands 2,45 Prozent. Insofern entspricht der Gesetzestext heute nicht mehr der Realität und sollte entsprechend angepasst werden.\r\nÄnderungsvorschlag:\r\nAngepasst werden müssten insbesondere § 306 Abs. 1 und § 310 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 SGB V, die um den PKV-Verband als Gesellschafter der gematik GmbH zu ergänzen wären. Zudem hat der PKV-Verband mit dem GKV-SV, welcher gemäß § 316 SGB V (bislang allein) zur Finanzierung der gematik verpflichtet ist, eine Vereinbarung zur Mitfinanzierung der Kosten der TI durch die PKV abgeschlossen, wonach der PKV-Verband dem GKV-SV einen Teil der Aufwendungen der gematik GmbH sowie für die Erst- und Folgeausstattung samt Betriebskosten der Leistungserbringer (vgl. §§ 376 ff. SGB V) erstattet. Um diese durchaus erhebliche Mitfinanzierung und insoweit die Rolle der PKV sachgerecht sichtbar zu machen, sollten die betreffenden Regelungen an die aktuelle Sachlage angepasst werden."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-06-06"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0010347","regulatoryProjectTitle":"Privatvergütung in der Physiotherapie: Empfehlungen zur Vergütungsgestaltung ermöglichen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/d7/ae/328409/Stellungnahme-Gutachten-SG2407010025.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"sehr gerne knüpfe ich an unser Gespräch in Berlin am 17. Januar 2024 an. Wir hatten auch über die ge­plante und dringende Reform der physiotherapeutischen Berufe gesprochen. Das BMG hat hierzu le­diglich einen inoffiziellen Referentenentwurf vorgelegt. Gerne möchte ich frühzeitig bereits auf einen weiteren Regelungsbedarf hinweisen. Es geht um die Vergütung der physiotherapeutische Leistungen: \r\nDie Vergütung von physiotherapeutischen Leistungen richtet sich für Privatversicherte, Beihilfeberech­tigte und Selbstzahler nach dem Behandlungsvertrag. Wird keine Honorarvereinbarung getroffen, gilt die ortsübliche Vergütung. Bei der Bestimmung der maßgeblichen ortsüblichen bzw. einer angemesse­nen Vergütung besteht erhebliche Rechtsunsicherheit. Demgemäß kommt es immer wieder zu Streitig­keiten. \r\nDie Vergütung der gesetzlichen Krankenversicherung kann einerseits kaum als ortsüblich gelten. Ande­rerseits ist die Bestimmung von maßgeblichen Vergütungsverhältnissen in der Physiotherapie schwie­rig. Dis gilt erst recht vor dem Hintergrund, dass auch die üblichen Erstattungsleistungen der Beihilfe, auf die zum Teil auch PKV-Tarife Bezug nehmen, nicht ohne Weiteres als ortsüblich gelten. \r\nZur Vermeidung von Streitigkeiten und zur Schaffung von mehr Transparenz wäre es, wenn die maß­geblichen Verbände Empfehlungen zur Vergütungsgestaltung geben könnten. Ein solches vorgehen besteht bereits im Krankenhausbereich. Hier bestehen Empfehlungen zwischen der Deutschen Kran­kenhausgesellschaft und dem PKV-Verband, an denen sich die Praxis orientiert. Streitigkeiten werden vermieden. Gleichzeitig besteht hinreichender Spielraum, von den Empfehlungen abweichen zu kön­nen, insbesondere um Qualitäts-, Service- und sonstige Unterschiede abzubilden. \r\nNotwendig für eine solche Empfehlungspraxis ist aus kartellrechtlichen Gründen aber eine gesetzliche Grundlage. Wir möchten daher sehr dafür werben, im Rahmen der gesetzlichen Regelung für die Physiotherapeuten eine entsprechende gesetzliche Regelung zu schaffen, die sich an dem Vorbild aus dem Krankenhausbereich (§ 17 Krankenhausentgeltgesetz) orientiert. Eine Formulierung ist als Anlage bei-gefügt.  \r\nPetitum und auch die Formulierung sind abgestimmt mit dem IFK, der das Anliegen ebenfalls unter-stützt. Ich würde mich freuen, wenn dies in dem anstehenden Gesetzgebungsverfahren eingebracht werden könnte. Selbstverständlich stehe ich Ihnen gerne für Rückfragen und weitere Erläuterungen zur Verfügung.  \r\nVorschlag für eine Regelung zur Vergütung physiotherapeutischer Leistungen \r\nBerufsordnung \r\n§ … Vergütung der Leistungen\r\nDie für physiotherapeutische Leistungen mit den Patienten vereinbarte oder abge-rechnete Vergütung darf in keinem unangemessenen Verhältnis zu den Leistungen stehen. Die Verbände der Physiotherapie auf Bundesebene können mit dem Ver-band der Privaten Krankenversicherung Empfehlungen über die Durchführung der Heilbehandlung und die angemessene Höhe der Vergütung physiotherapeutischer Leistungen abschließen. Die Möglichkeit des Abschlusses individueller Vereinbarungen zwischen Physiotherapeuten und Patienten bleibt davon unberührt. "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-04-16"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0010350","regulatoryProjectTitle":"ApoRG: Pharmazeutische Dienstleistungen systemgerecht finanzieren","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/cf/18/328362/Stellungnahme-Gutachten-SG2407010024.pdf","pdfPageCount":8,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"I. ALLGEMEINE ANMERKUNGEN\r\n\r\nMit dem demografischen Wandel werden auch im Gesundheitssystem die personellen Ressourcen knapper – bei wachsendem Bedarf. Insbesondere in strukturschwachen Gebieten wird der effiziente Einsatz begrenzter Ressourcen existenziell für die Sicherung einer Grundversorgung. Diese Entwicklung trifft auch die Versorgung mit Apotheken: Wenn keine Arztpraxis mehr am Ort ist, ist in der Regel auch der Betrieb einer Apotheke nicht mehr wirtschaftlich möglich. \r\n\r\nZiel des vorliegenden Gesetzentwurfes ist die Sicherstellung der flächendeckenden Versorgung mit öffentlichen Apotheken. Dies wird ausdrücklich begrüßt, denn gerade im demografischen Wandel mit einer zunehmend älter werdenden Bevölkerung ist es wichtig, flächendeckend eine persönliche Vor-Ort-Beratung zu erhalten. \r\n\r\nDer PKV-Verband plädiert für eine Reform der Finanzierung der pharmazeutischen Dienstleistungen dahingehend, dass die Abrechnung für gesetzlich und privat Versicherte getrennt organisiert werden muss. Alternativ sollte auf die Finanzierungsregelung für pharmazeutische Dienstleistungen über einen Zuschlag zum Preis von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln vollständig verzichtet werden. Sollten gesetzliche Krankenkassen oder private Versicherungsunternehmen bzw. der PKV-Verband ihren Versicherten pharmazeutische Dienstleistungen vergüten wollen, könnte dies auch auf vertraglichem Wege umgesetzt werden. \r\n\r\nBei der Verhandlung des Fixums setzt sich der PKV-Verband dafür ein, eine aktive Rolle zu erhalten; eine bloße Benehmensregelung genügt nicht, um die Interessen der Privatversicherten und der Unternehmen der Privaten Krankenversicherung zu wahren. \r\n\r\n\r\nII. ZU AUSGEWÄHLTEN REGELUNGEN DES GESETZENTWURFS\r\n\r\nArt. 2 Nr. 1 – Einbeziehung der PKV in die Hilfstaxe (§ 129 Absatz 5c SGB V, i.V.m. § 5 Abs. 4 und 5 AMPreisV)\r\n\r\nVorgeschlagene Regelung\r\nDie Höhe des erstattungsfähigen Preises für die in den Zubereitungen verwendeten Fertigarzneimittel richtet sich nach der sogenannten Hilfstaxe. Mit den Ergänzungen in Absatz 5c sollen die Auskunftsansprüche des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen durch verpflichtende elektronische Vorgaben konkretisiert werden und eine einheitliche strukturierte und beschleunigte Abfrage, die für die Transparenz über gezahlte Einkaufspreise der Apotheken erforderlich ist, gestärkt werden.\r\n\r\n\r\n \r\nBewertung \r\nHintergrund der vorgesehenen Änderung ist, dass Apotheken bei der Herstellung von Krebsmedikamenten sehr hohe Gewinne erzielen. Diese entstehen, weil pharmazeutische Unternehmen den Apotheken beim Kauf der Arzneimittel teilweise hohe Rabatte gewähren. Der GKV-Spitzenverband soll durch die verbesserte Übermittlung von Preisauskünften schneller auf Preisänderungen reagieren können, um marktgerechte Preise in der Hilfstaxe zu vereinbaren. Insgesamt soll die Versorgung mit patientenindividuell hergestellten Zytostatika durch die technische Ausgestaltung des Systems der Preisfestsetzung über die Hilfstaxe gestärkt und das Verfahren vereinheitlicht werden.\r\n\r\nAn privat Versicherten und Beihilfeberechtigten gehen diese Vorteile indes komplett vorbei, weil die PKV an die nominalen Preise nach der Arzneimittelpreisverordnung gebunden ist. Privatversicherte sind also mit den regulären Listenpreisen für parenterale Zubereitungen konfrontiert, die weit über den tatsächlichen Einkaufspreisen der Apotheken liegen. Dies stellt eine Ungleichbehandlung dar, die mit der Einheitlichkeit des Apothekenabgabepreises nach § 78 AMG unvereinbar ist. Vor diesem Hintergrund erscheint die Einbeziehung privat Versicherter und Beihilfeberechtigter in den Preisvereinbarungsmechanismus nach § 129 Abs. 5c SGB V erforderlich. \r\n\r\nNach aktueller Rechtslage hat die Apotheke gemäß § 5 Abs. 2 AMPreisV für die Zubereitung nur die erforderliche Menge an Stoffen und Fertigarzneimitteln zu verwenden. Maßgeblich für die Abrechnung ist aber die übliche Abpackung bei Stoffen bzw. die erforderliche Packungsgröße bei Fertigarzneimitteln. Das führt in der Praxis dazu, dass bei nicht vollständiger Verwendung der jeweiligen Packungen Restmengen entstehen, die aber regelmäßig noch für weitere Zubereitungen verwendet werden bzw. verwendet werden können. Gleichwohl können die Packungen oder teilbaren Gebinde bei der ersten Zubereitung nach aktueller Rechtslage grundsätzlich voll in Rechnung gestellt werden. \r\n\r\nDiese Vorgabe verursacht eine deutliche Benachteiligung der Patienten, denn angesichts des regelmäßig umfangreichen Herstellungsbetriebs der Zyto-Apotheken kann Verwurf durch entsprechende organisatorische Maßnahmen von diesen weitestgehend vermieden werden. Dies rechtfertigt es, die Abrechnung von Zubereitungen künftig auf der Grundlage der tatsächlich verbrauchten Wirkstoffmenge und nicht mehr der üblichen Abpackungen bzw. erforderlichen Packungsgrößen vorzusehen und so auch einen Anreiz zum sparsamen Einsatz von Stoffen und Fertigarzneimitteln bei der Herstellung von Zubereitungen aus Stoffen zu setzen. \r\n\r\nAuch diese Problematik könnte durch die Einbeziehung der PKV in die Hilfstaxe abgemildert werden. \r\n\r\nVorschlag\r\n§ 129 Abs. 5c SGB V wird wie folgt geändert: \r\n\r\n1Für Zubereitungen aus Fertigarzneimitteln gelten die Preise, die zwischen der mit der Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisation der Apotheker und dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen im Benehmen mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung auf Grund von Vorschriften nach dem Arzneimittelgesetz vereinbart sind. 2Für parenterale Zubereitungen aus Fertigarzneimitteln in der Onkologie haben die Vertragspartner nach Satz 1 die Höhe der Preise nach Satz 1 im Benehmen mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung neu zu vereinbaren. [...}.14 Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen schließt mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung eine Vereinbarung über die Beteiligung der Unternehmen der privaten Krankenversicherung an den entstehenden Kosten für die Vereinbarung nach Satz 1 und 2 sowie die Festsetzung der Preise durch die Schiedsstelle nach Satz 3.\r\n\r\n§ 5 Absatz 4 und 5 Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) werden wie folgt gefasst:\r\n\r\nAbs. 4: \r\n1Trifft die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildete maßgebliche Spitzenorganisation der Apotheker mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen Vereinbarungen über Apothekeneinkaufspreise, die der Berechnung zugrunde gelegt werden sollen, so ist der Festzuschlag nach Absatz 1 Nr. 1 für die durch diese Vereinbarungen erfassten Abgaben abweichend von den Absätzen 1 und 2 auf diese Preise zu erheben. 2Das Gleiche gilt, wenn Sozialleistungsträger, private Krankenversicherungen oder deren Verbände mit Apotheken oder deren Verbänden entsprechende Vereinbarungen treffen; liegt eine solche Vereinbarung nicht vor, gelten die nach Satz 1 vereinbarten Preise. 3 Besteht keine Vereinbarung über abrechnungsfähige Einkaufspreise für Fertigarzneimittel in Zubereitungen nach Satz 1 oder Satz 2, ist höchstens der Apothekeneinkaufspreis zu berechnen, der bei Abgabe an Verbraucher auf Grund dieser Verordnung gilt.\r\n\r\nAbs. 5: \r\n1Trifft die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildete maßgebliche Spitzenorganisation der Apotheker mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen Vereinbarungen über die Höhe des Fest- oder Rezepturzuschlages nach Absatz 1, so sind die vereinbarten Zuschläge abweichend von Absatz 1 oder Absatz 3 bei der Preisberechnung zu berücksichtigen. 2Das Gleiche gilt, wenn Sozialleistungsträger, private Krankenversicherungen oder deren Verbände mit Apotheken oder deren Verbänden entsprechende Vereinbarungen treffen; liegt eine solche Vereinbarung nicht vor, gelten die nach Satz 1 vereinbarten Preise.\r\n\r\n\r\nArt. 6 Nr. 2 – Änderung des Heilmittelwerbegesetzes  \r\n\r\nVorgeschlagene Regelungen\r\nApotheker sollen die Möglichkeit der Werbung für Diagnostik gem. der vorgesehenen Neuregelung von § 24 IfSG erhalten. \r\n\r\nBewertung\r\nDie Neuregelung in Artikel 9 Nr. 5 (§ 24 IfSG; siehe unten) wird abgelehnt. Deshalb sollte auch auf die vorgesehenen Regelungen im Heilmittelwerbegesetz verzichtet werden. \r\n\r\n \r\nArt. 8 Nr. 4 – Neuregelung der Apothekenvergütung; Finanzierung der pharmazeutischen Dienstleistungen (§ 3 AMPreisV)\r\n\r\nVorgeschlagene Regelung\r\nEs wird vorgesehen, dass ab dem 1. Januar 2025 das Fixum in Höhe von 8,35 Euro auf 8,66 Euro erhöht wird. Gleichzeitig wird der prozentuale Zuschlag von 3 Prozent auf 2,5 Prozent abgesenkt. Ab dem 1. Januar 2026 wird das Fixum auf 9,00 Euro erhöht. Gleichzeitig wird der prozentuale Zuschlag auf 2 Prozent abgesenkt. Der Zuschlag zur Förderung der Sicherstellung des Notdienstes wird von 21 Cent auf 28 Cent erhöht. Dies wird erreicht durch eine Umwidmung eines Teils des Zuschlags zur Finanzierung pharmazeutischer Dienstleistungen, der auf 13 Cent abgesenkt wird. \r\nMit Wirkung zum 1. Januar 2027 ist das Fixum zwischen GKV-Spitzenverband und Deutschem Apothekerverband im Benehmen mit dem PKV-Verband zu vereinbaren. \r\n\r\nBewertung\r\n\r\n1) Absenkung der prozentualen Vergütung, Verhandlung des Fixums\r\n\r\nDie aktuelle Untersuchung des Wissenschaftlichen Instituts der PKV (WIP) hat für das Jahr 2021 einen Ausgabenanstieg von 5,9 Prozent gegenüber dem Vorjahr berechnet. Die Ausgabenzuwächse gehen insbesondere auf patentgeschützte Arzneimittel zurück; insgesamt werden in der PKV viermal mehr patentgeschützte Arzneimittel abgegeben als in der GKV. Vor diesem Hintergrund begrüßt es die PKV, wenn der prozentuale Anteil an der Apothekenvergütung abgesenkt wird. \r\n\r\nGleichzeitig wird der fixe Anteil an der Apothekenvergütung erhöht, zunächst mittels Verordnungstext. Die Effekte dieser Verschiebung können mangels Analysen oder Berechnungen nicht seriös beurteilt werden. Dies wäre aber erforderlich, um die Behauptung des Referentenentwurfes, die Neuregelung sei kostenneutral umzusetzen, beurteilen zu können. Zu befürchten ist, dass die beabsichtigen Umverteilungseffekte zugunsten von Apotheken auf dem Land nicht erzielt werden, da v.a. Apotheken von den Neuregelungen profitieren, die viele Packungen abgeben. \r\n\r\nDass das Fixum zukünftig zwischen GKV-Spitzenverband und Deutschem Apothekerverband verhandelt werden soll, ist grundsätzlich zu begrüßen. Die Beteiligung des PKV-Verbandes über eine Benehmensregelung ist allerdings nicht ausreichend. \r\n\r\nDie bereits in den Verhandlungen gem. § 130b SGB V bestehende Benehmensregelung wirft in der Praxis Probleme auf. Am schwersten wiegt dabei die informationelle Benachteiligung, insbesondere bezüglich der Bereitstellung von Informationen. Bei den hier in Rede stehenden Verhandlungen ist der gesamte Arzneimittelmarkt betroffen, nicht nur der verhältnismäßig kleine AMNOG-Bereich. Um eine informierte Entscheidung über einen derart großen Ausgabenbereich treffen zu können, wäre eine umfassende Kenntnis der Datenlage Voraussetzung. \r\n\r\nDaher fordert der PKV-Verband, dass die Verhandlung des Fixums unter aktiver Mitwirkung des PKV-Verbandes im Einvernehmen erfolgen muss. \r\n\r\n2) Pharmazeutische Dienstleistungen\r\n\r\nDer PKV-Verband hat in der Vergangenheit die Einführung der pharmazeutischen Dienstleistungen begrüßt. Sie stärken den Apotheker als Heilberufler und haben das Potential, die Kundenbindung zu stärken. Leider ist die Grundkonstruktion ihrer Finanzierung über einen Zuschlag auf den Preis und die Abwicklung über einen Fonds, in den gleichermaßen Mittel aus GKV wie PKV fließen, systematisch falsch. \r\n\r\nGrundsätzlich sind pauschale Finanzierungen in der PKV systemfremd, zumal wenn sie nicht leistungsbezogen erfolgen. Wir verweisen ausdrücklich nochmals darauf, dass die Sicherstellung einer Notfallversorgung eine Aufgabe der Daseinsvorsorge ist, die aus Steuermitteln zu finanzieren wäre. Die Problematik wurde seinerzeit dadurch verschärft, dass der eigentlich für den Nacht- und Notdienst installierte Fonds auch zur Abwicklung der pharmazeutischen Dienstleistungen, für die ein weiterer Zuschlag eingeführt wurde, vorgesehen wurde. Denn für die Erbringung einer Leistung wird typischerweise eine Rechnung erstellt, die der Versicherte bezahlt und anschließend zur Erstattung bei seinem Unternehmen einreicht. Leistungen aus Töpfen zu finanzieren ist dezidiert nicht systemgerecht. \r\n\r\nIn der Praxis hat sich die Befürchtung bestätigt, dass die Leistungen von Apothekern nur unzureichend angeboten und von den Versicherten nur ungenügend nachgefragt werden. Dies führt dazu, dass Privatversicherte an der Apothekenkasse einen fixen Zuschlag für eine Leistung zahlen, die sie nicht in Anspruch nehmen. Damit erfolgt eine Querfinanzierung von Leistungen für gesetzlich Versicherte, die abzulehnen ist. \r\n\r\nDavon abgesehen ist es nicht nachvollziehbar, dass die Vergütung der pharmazeutischen Dienstleistungen mit dem vorliegenden Referentenentwurf abgesenkt werden soll, die Leistungen selbst mit dem Gesunde-Herz-Gesetz (GHG) aber ausgeweitet werden. Die im GHG vorgesehenen Leistungen (darunter die Beratung und Früherkennung von Herz-Kreislauf-Erkrankungen) sollen allerdings nur gesetzlich Versicherten (teilweise) über ein Gutscheinsystem zukommen. Damit verschärft sich das Problem der Querfinanzierung: Privatversicherte würden Leistungen finanzieren, die sie selbst überhaupt nicht in Anspruch nehmen können. Dies muss aufs Schärfste abgelehnt werden. \r\n\r\nDie PKV fordert, die Abrechnung der pharmazeutischen Dienstleistungen für gesetzlich und privat Versicherte getrennt zu organisieren. Alternativ sollte auf die Finanzierungsregelung für pharmazeutische Dienstleistungen über einen Zuschlag zum Preis von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln vollständig verzichtet werden. Sollten gesetzliche Krankenkassen oder private Versicherungsunternehmen bzw. der PKV-Verband ihren Versicherten pharmazeutische Dienstleistungen vergüten wollen, könnte dies auch auf vertraglichem Wege umgesetzt werden. \r\n\r\n \r\nArt. 9 Nr. 4 – Durchführung von Schutzimpfungen durch Apotheker (§ 20c IfSG-E)\r\n\r\nVorgeschlagene Regelung\r\nApotheker sind unter definierten Voraussetzungen zukünftig, über die bereits bestehenden Impfberechtigungen hinaus, auch zur Durchführung weiterer Schutzimpfungen mit Totimpfstoffen sowie zur Durchführung von Schutzimpfungen gegen FSME berechtigt.\r\n\r\nBewertung\r\nDer PKV-Verband begrüßt die definierte, begrenzte Erweiterung der Impfmöglichkeiten in der Apotheke. In Deutschland gibt es teilweise erhebliche Impflücken. Eine Studie der BZgA ergab, dass praktische Hürden – z.B. das Vergessen eines Impftermins oder der Aufwand des Arztbesuchs – dazu beitragen, dass Impfungen nicht durchgeführt werden. Erfahrungen aus anderen Ländern belegen, dass durch den niedrigschwelligen Zugang zur Apotheke die Impfquoten erheblich gesteigert werden konnten.\r\n\r\nImpfungen durch Apotheker stärken den Apotheker als Heilberufler auf der einen Seite und können auf der anderen Seite die Kundenbindung verbessern. Impfungen gegen SARS-Cov-2 und Grippe können in Apotheken bereits angeboten werden. Um die präventive Gesundheitsversorgung der Bevölkerung zu verbessern, ist es daher sinnvoll, auf die bereits bestehenden Kompetenzen und die vorgenommenen räumlichen Veränderungen in den Apotheken aufzubauen. \r\n\r\nArt. 9 Nr. 5 – Feststellung und Heilbehandlung übertragbarer Krankheiten (§ 24 IfSG-E)\r\n\r\nVorgeschlagene Regelung\r\nApothekern und in der Apotheke tätigem pharmazeutischen Personal soll die Anwendung von In-vitro-Diagnostika (Schnelltests auf das Adenovirus, Influenza-Viren, das Norovirus, RSV und das Rotavirus) gestattet werden. Unabhängig von der beruflichen Qualifikation sollen In-vitro-Diagnostika, die für Schnelltests auf das HI-Virus, das Hepatitis-C-Virus, SARS-Cov-2-Virus und Treponema pallidum (Auslöser von Syphilis) verwendet werden, gestattet werden. \r\n\r\nBewertung\r\nDie Neufassung wird in der Gesetzesbegründung als Maßnahme zum Erhalt der Testinfrastruktur der Pandemiejahre und mit der Stärkung der Eigenverantwortlichkeit begründet. Diese Testinfrastruktur ist nicht mehr existent, für die Untersuchung von Stuhlproben hat sie nie existiert. Es wird bezweifelt, ob in Apotheken die räumlichen Voraussetzungen für die Arbeiten mit Infektionserregern im Stuhl geschaffen werden können. \r\n\r\nGrundsätzlich sollte die Behandlung mit Anamnese, Untersuchung, ausgewählter Diagnostik und Therapie aus einer Hand erfolgen. Es ist der Arzt, der entscheiden muss, welche Diagnostik im Rahmen einer bestimmten Krankheitssymptomatik überhaupt angezeigt ist. Der Einsatz von Tests muss in diesem Zusammenhang erfolgen; die Ergebnisse müssen in diesem Kontext ausgewertet werden. Die Durchführung eines Tests aus einer definierten Auswahl kann sehr leicht zu Fehlinterpretationen führen, die dann für den Betroffenen selbst und auch sein Umfeld zu erheblichen Gesundheitsrisiken führen können. Bei Erregern, die für Kinder gefährlich sind, sollte zudem kein Anreiz für Elternteile gegeben werden, einen Arzttermin und einen ggf. erforderlichen Behandlungsbeginn durch einen Umweg zum Apotheker zu verzögern. Die Einschätzung einer pädiatrischen Erkrankung / Infektion durch nicht-qualifiziertes Personal birgt erhebliche Risiken und verantwortliche Apotheker/innen werden diese auch nicht durchführen, sondern das Kind/die Eltern zum Arzt weiterleiten.\r\n\r\nIm Zuge der Neuregelungen durch die vorgesehenen Änderungen des Heilmittelwerbegesetzes soll für die Diagnostik in Apotheken geworben werden dürfen. Eine Kostentragung durch die GKV wird zwar nicht geregelt; eine Erstattung durch die PKV ist allerdings nicht ausgeschlossen, wenn die entsprechenden versicherungsvertraglichen Voraussetzungen vorliegen. Damit könnten Versicherte die Diagnostik verstärkt nachfragen – mit der Folge medizinisch nicht angezeigter Ausgabensteigerungen. \r\n\r\nAuf die vorgesehenen Neuregelungen sollte daher ersatzlos verzichtet werden. \r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-06-28"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0010351","regulatoryProjectTitle":"ApoRG: Fixum im Einvernehmen mit der PKV verhandeln","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/6c/91/328364/Stellungnahme-Gutachten-SG2407010023.pdf","pdfPageCount":8,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"I. ALLGEMEINE ANMERKUNGEN\r\n\r\nMit dem demografischen Wandel werden auch im Gesundheitssystem die personellen Ressourcen knapper – bei wachsendem Bedarf. Insbesondere in strukturschwachen Gebieten wird der effiziente Einsatz begrenzter Ressourcen existenziell für die Sicherung einer Grundversorgung. Diese Entwicklung trifft auch die Versorgung mit Apotheken: Wenn keine Arztpraxis mehr am Ort ist, ist in der Regel auch der Betrieb einer Apotheke nicht mehr wirtschaftlich möglich. \r\n\r\nZiel des vorliegenden Gesetzentwurfes ist die Sicherstellung der flächendeckenden Versorgung mit öffentlichen Apotheken. Dies wird ausdrücklich begrüßt, denn gerade im demografischen Wandel mit einer zunehmend älter werdenden Bevölkerung ist es wichtig, flächendeckend eine persönliche Vor-Ort-Beratung zu erhalten. \r\n\r\nDer PKV-Verband plädiert für eine Reform der Finanzierung der pharmazeutischen Dienstleistungen dahingehend, dass die Abrechnung für gesetzlich und privat Versicherte getrennt organisiert werden muss. Alternativ sollte auf die Finanzierungsregelung für pharmazeutische Dienstleistungen über einen Zuschlag zum Preis von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln vollständig verzichtet werden. Sollten gesetzliche Krankenkassen oder private Versicherungsunternehmen bzw. der PKV-Verband ihren Versicherten pharmazeutische Dienstleistungen vergüten wollen, könnte dies auch auf vertraglichem Wege umgesetzt werden. \r\n\r\nBei der Verhandlung des Fixums setzt sich der PKV-Verband dafür ein, eine aktive Rolle zu erhalten; eine bloße Benehmensregelung genügt nicht, um die Interessen der Privatversicherten und der Unternehmen der Privaten Krankenversicherung zu wahren. \r\n\r\n\r\nII. ZU AUSGEWÄHLTEN REGELUNGEN DES GESETZENTWURFS\r\n\r\nArt. 2 Nr. 1 – Einbeziehung der PKV in die Hilfstaxe (§ 129 Absatz 5c SGB V, i.V.m. § 5 Abs. 4 und 5 AMPreisV)\r\n\r\nVorgeschlagene Regelung\r\nDie Höhe des erstattungsfähigen Preises für die in den Zubereitungen verwendeten Fertigarzneimittel richtet sich nach der sogenannten Hilfstaxe. Mit den Ergänzungen in Absatz 5c sollen die Auskunftsansprüche des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen durch verpflichtende elektronische Vorgaben konkretisiert werden und eine einheitliche strukturierte und beschleunigte Abfrage, die für die Transparenz über gezahlte Einkaufspreise der Apotheken erforderlich ist, gestärkt werden.\r\n\r\n\r\n \r\nBewertung \r\nHintergrund der vorgesehenen Änderung ist, dass Apotheken bei der Herstellung von Krebsmedikamenten sehr hohe Gewinne erzielen. Diese entstehen, weil pharmazeutische Unternehmen den Apotheken beim Kauf der Arzneimittel teilweise hohe Rabatte gewähren. Der GKV-Spitzenverband soll durch die verbesserte Übermittlung von Preisauskünften schneller auf Preisänderungen reagieren können, um marktgerechte Preise in der Hilfstaxe zu vereinbaren. Insgesamt soll die Versorgung mit patientenindividuell hergestellten Zytostatika durch die technische Ausgestaltung des Systems der Preisfestsetzung über die Hilfstaxe gestärkt und das Verfahren vereinheitlicht werden.\r\n\r\nAn privat Versicherten und Beihilfeberechtigten gehen diese Vorteile indes komplett vorbei, weil die PKV an die nominalen Preise nach der Arzneimittelpreisverordnung gebunden ist. Privatversicherte sind also mit den regulären Listenpreisen für parenterale Zubereitungen konfrontiert, die weit über den tatsächlichen Einkaufspreisen der Apotheken liegen. Dies stellt eine Ungleichbehandlung dar, die mit der Einheitlichkeit des Apothekenabgabepreises nach § 78 AMG unvereinbar ist. Vor diesem Hintergrund erscheint die Einbeziehung privat Versicherter und Beihilfeberechtigter in den Preisvereinbarungsmechanismus nach § 129 Abs. 5c SGB V erforderlich. \r\n\r\nNach aktueller Rechtslage hat die Apotheke gemäß § 5 Abs. 2 AMPreisV für die Zubereitung nur die erforderliche Menge an Stoffen und Fertigarzneimitteln zu verwenden. Maßgeblich für die Abrechnung ist aber die übliche Abpackung bei Stoffen bzw. die erforderliche Packungsgröße bei Fertigarzneimitteln. Das führt in der Praxis dazu, dass bei nicht vollständiger Verwendung der jeweiligen Packungen Restmengen entstehen, die aber regelmäßig noch für weitere Zubereitungen verwendet werden bzw. verwendet werden können. Gleichwohl können die Packungen oder teilbaren Gebinde bei der ersten Zubereitung nach aktueller Rechtslage grundsätzlich voll in Rechnung gestellt werden. \r\n\r\nDiese Vorgabe verursacht eine deutliche Benachteiligung der Patienten, denn angesichts des regelmäßig umfangreichen Herstellungsbetriebs der Zyto-Apotheken kann Verwurf durch entsprechende organisatorische Maßnahmen von diesen weitestgehend vermieden werden. Dies rechtfertigt es, die Abrechnung von Zubereitungen künftig auf der Grundlage der tatsächlich verbrauchten Wirkstoffmenge und nicht mehr der üblichen Abpackungen bzw. erforderlichen Packungsgrößen vorzusehen und so auch einen Anreiz zum sparsamen Einsatz von Stoffen und Fertigarzneimitteln bei der Herstellung von Zubereitungen aus Stoffen zu setzen. \r\n\r\nAuch diese Problematik könnte durch die Einbeziehung der PKV in die Hilfstaxe abgemildert werden. \r\n\r\nVorschlag\r\n§ 129 Abs. 5c SGB V wird wie folgt geändert: \r\n\r\n1Für Zubereitungen aus Fertigarzneimitteln gelten die Preise, die zwischen der mit der Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisation der Apotheker und dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen im Benehmen mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung auf Grund von Vorschriften nach dem Arzneimittelgesetz vereinbart sind. 2Für parenterale Zubereitungen aus Fertigarzneimitteln in der Onkologie haben die Vertragspartner nach Satz 1 die Höhe der Preise nach Satz 1 im Benehmen mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung neu zu vereinbaren. [...}.14 Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen schließt mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung eine Vereinbarung über die Beteiligung der Unternehmen der privaten Krankenversicherung an den entstehenden Kosten für die Vereinbarung nach Satz 1 und 2 sowie die Festsetzung der Preise durch die Schiedsstelle nach Satz 3.\r\n\r\n§ 5 Absatz 4 und 5 Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) werden wie folgt gefasst:\r\n\r\nAbs. 4: \r\n1Trifft die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildete maßgebliche Spitzenorganisation der Apotheker mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen Vereinbarungen über Apothekeneinkaufspreise, die der Berechnung zugrunde gelegt werden sollen, so ist der Festzuschlag nach Absatz 1 Nr. 1 für die durch diese Vereinbarungen erfassten Abgaben abweichend von den Absätzen 1 und 2 auf diese Preise zu erheben. 2Das Gleiche gilt, wenn Sozialleistungsträger, private Krankenversicherungen oder deren Verbände mit Apotheken oder deren Verbänden entsprechende Vereinbarungen treffen; liegt eine solche Vereinbarung nicht vor, gelten die nach Satz 1 vereinbarten Preise. 3 Besteht keine Vereinbarung über abrechnungsfähige Einkaufspreise für Fertigarzneimittel in Zubereitungen nach Satz 1 oder Satz 2, ist höchstens der Apothekeneinkaufspreis zu berechnen, der bei Abgabe an Verbraucher auf Grund dieser Verordnung gilt.\r\n\r\nAbs. 5: \r\n1Trifft die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildete maßgebliche Spitzenorganisation der Apotheker mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen Vereinbarungen über die Höhe des Fest- oder Rezepturzuschlages nach Absatz 1, so sind die vereinbarten Zuschläge abweichend von Absatz 1 oder Absatz 3 bei der Preisberechnung zu berücksichtigen. 2Das Gleiche gilt, wenn Sozialleistungsträger, private Krankenversicherungen oder deren Verbände mit Apotheken oder deren Verbänden entsprechende Vereinbarungen treffen; liegt eine solche Vereinbarung nicht vor, gelten die nach Satz 1 vereinbarten Preise.\r\n\r\n\r\nArt. 6 Nr. 2 – Änderung des Heilmittelwerbegesetzes  \r\n\r\nVorgeschlagene Regelungen\r\nApotheker sollen die Möglichkeit der Werbung für Diagnostik gem. der vorgesehenen Neuregelung von § 24 IfSG erhalten. \r\n\r\nBewertung\r\nDie Neuregelung in Artikel 9 Nr. 5 (§ 24 IfSG; siehe unten) wird abgelehnt. Deshalb sollte auch auf die vorgesehenen Regelungen im Heilmittelwerbegesetz verzichtet werden. \r\n\r\n \r\nArt. 8 Nr. 4 – Neuregelung der Apothekenvergütung; Finanzierung der pharmazeutischen Dienstleistungen (§ 3 AMPreisV)\r\n\r\nVorgeschlagene Regelung\r\nEs wird vorgesehen, dass ab dem 1. Januar 2025 das Fixum in Höhe von 8,35 Euro auf 8,66 Euro erhöht wird. Gleichzeitig wird der prozentuale Zuschlag von 3 Prozent auf 2,5 Prozent abgesenkt. Ab dem 1. Januar 2026 wird das Fixum auf 9,00 Euro erhöht. Gleichzeitig wird der prozentuale Zuschlag auf 2 Prozent abgesenkt. Der Zuschlag zur Förderung der Sicherstellung des Notdienstes wird von 21 Cent auf 28 Cent erhöht. Dies wird erreicht durch eine Umwidmung eines Teils des Zuschlags zur Finanzierung pharmazeutischer Dienstleistungen, der auf 13 Cent abgesenkt wird. \r\nMit Wirkung zum 1. Januar 2027 ist das Fixum zwischen GKV-Spitzenverband und Deutschem Apothekerverband im Benehmen mit dem PKV-Verband zu vereinbaren. \r\n\r\nBewertung\r\n\r\n1) Absenkung der prozentualen Vergütung, Verhandlung des Fixums\r\n\r\nDie aktuelle Untersuchung des Wissenschaftlichen Instituts der PKV (WIP) hat für das Jahr 2021 einen Ausgabenanstieg von 5,9 Prozent gegenüber dem Vorjahr berechnet. Die Ausgabenzuwächse gehen insbesondere auf patentgeschützte Arzneimittel zurück; insgesamt werden in der PKV viermal mehr patentgeschützte Arzneimittel abgegeben als in der GKV. Vor diesem Hintergrund begrüßt es die PKV, wenn der prozentuale Anteil an der Apothekenvergütung abgesenkt wird. \r\n\r\nGleichzeitig wird der fixe Anteil an der Apothekenvergütung erhöht, zunächst mittels Verordnungstext. Die Effekte dieser Verschiebung können mangels Analysen oder Berechnungen nicht seriös beurteilt werden. Dies wäre aber erforderlich, um die Behauptung des Referentenentwurfes, die Neuregelung sei kostenneutral umzusetzen, beurteilen zu können. Zu befürchten ist, dass die beabsichtigen Umverteilungseffekte zugunsten von Apotheken auf dem Land nicht erzielt werden, da v.a. Apotheken von den Neuregelungen profitieren, die viele Packungen abgeben. \r\n\r\nDass das Fixum zukünftig zwischen GKV-Spitzenverband und Deutschem Apothekerverband verhandelt werden soll, ist grundsätzlich zu begrüßen. Die Beteiligung des PKV-Verbandes über eine Benehmensregelung ist allerdings nicht ausreichend. \r\n\r\nDie bereits in den Verhandlungen gem. § 130b SGB V bestehende Benehmensregelung wirft in der Praxis Probleme auf. Am schwersten wiegt dabei die informationelle Benachteiligung, insbesondere bezüglich der Bereitstellung von Informationen. Bei den hier in Rede stehenden Verhandlungen ist der gesamte Arzneimittelmarkt betroffen, nicht nur der verhältnismäßig kleine AMNOG-Bereich. Um eine informierte Entscheidung über einen derart großen Ausgabenbereich treffen zu können, wäre eine umfassende Kenntnis der Datenlage Voraussetzung. \r\n\r\nDaher fordert der PKV-Verband, dass die Verhandlung des Fixums unter aktiver Mitwirkung des PKV-Verbandes im Einvernehmen erfolgen muss. \r\n\r\n2) Pharmazeutische Dienstleistungen\r\n\r\nDer PKV-Verband hat in der Vergangenheit die Einführung der pharmazeutischen Dienstleistungen begrüßt. Sie stärken den Apotheker als Heilberufler und haben das Potential, die Kundenbindung zu stärken. Leider ist die Grundkonstruktion ihrer Finanzierung über einen Zuschlag auf den Preis und die Abwicklung über einen Fonds, in den gleichermaßen Mittel aus GKV wie PKV fließen, systematisch falsch. \r\n\r\nGrundsätzlich sind pauschale Finanzierungen in der PKV systemfremd, zumal wenn sie nicht leistungsbezogen erfolgen. Wir verweisen ausdrücklich nochmals darauf, dass die Sicherstellung einer Notfallversorgung eine Aufgabe der Daseinsvorsorge ist, die aus Steuermitteln zu finanzieren wäre. Die Problematik wurde seinerzeit dadurch verschärft, dass der eigentlich für den Nacht- und Notdienst installierte Fonds auch zur Abwicklung der pharmazeutischen Dienstleistungen, für die ein weiterer Zuschlag eingeführt wurde, vorgesehen wurde. Denn für die Erbringung einer Leistung wird typischerweise eine Rechnung erstellt, die der Versicherte bezahlt und anschließend zur Erstattung bei seinem Unternehmen einreicht. Leistungen aus Töpfen zu finanzieren ist dezidiert nicht systemgerecht. \r\n\r\nIn der Praxis hat sich die Befürchtung bestätigt, dass die Leistungen von Apothekern nur unzureichend angeboten und von den Versicherten nur ungenügend nachgefragt werden. Dies führt dazu, dass Privatversicherte an der Apothekenkasse einen fixen Zuschlag für eine Leistung zahlen, die sie nicht in Anspruch nehmen. Damit erfolgt eine Querfinanzierung von Leistungen für gesetzlich Versicherte, die abzulehnen ist. \r\n\r\nDavon abgesehen ist es nicht nachvollziehbar, dass die Vergütung der pharmazeutischen Dienstleistungen mit dem vorliegenden Referentenentwurf abgesenkt werden soll, die Leistungen selbst mit dem Gesunde-Herz-Gesetz (GHG) aber ausgeweitet werden. Die im GHG vorgesehenen Leistungen (darunter die Beratung und Früherkennung von Herz-Kreislauf-Erkrankungen) sollen allerdings nur gesetzlich Versicherten (teilweise) über ein Gutscheinsystem zukommen. Damit verschärft sich das Problem der Querfinanzierung: Privatversicherte würden Leistungen finanzieren, die sie selbst überhaupt nicht in Anspruch nehmen können. Dies muss aufs Schärfste abgelehnt werden. \r\n\r\nDie PKV fordert, die Abrechnung der pharmazeutischen Dienstleistungen für gesetzlich und privat Versicherte getrennt zu organisieren. Alternativ sollte auf die Finanzierungsregelung für pharmazeutische Dienstleistungen über einen Zuschlag zum Preis von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln vollständig verzichtet werden. Sollten gesetzliche Krankenkassen oder private Versicherungsunternehmen bzw. der PKV-Verband ihren Versicherten pharmazeutische Dienstleistungen vergüten wollen, könnte dies auch auf vertraglichem Wege umgesetzt werden. \r\n\r\n \r\nArt. 9 Nr. 4 – Durchführung von Schutzimpfungen durch Apotheker (§ 20c IfSG-E)\r\n\r\nVorgeschlagene Regelung\r\nApotheker sind unter definierten Voraussetzungen zukünftig, über die bereits bestehenden Impfberechtigungen hinaus, auch zur Durchführung weiterer Schutzimpfungen mit Totimpfstoffen sowie zur Durchführung von Schutzimpfungen gegen FSME berechtigt.\r\n\r\nBewertung\r\nDer PKV-Verband begrüßt die definierte, begrenzte Erweiterung der Impfmöglichkeiten in der Apotheke. In Deutschland gibt es teilweise erhebliche Impflücken. Eine Studie der BZgA ergab, dass praktische Hürden – z.B. das Vergessen eines Impftermins oder der Aufwand des Arztbesuchs – dazu beitragen, dass Impfungen nicht durchgeführt werden. Erfahrungen aus anderen Ländern belegen, dass durch den niedrigschwelligen Zugang zur Apotheke die Impfquoten erheblich gesteigert werden konnten.\r\n\r\nImpfungen durch Apotheker stärken den Apotheker als Heilberufler auf der einen Seite und können auf der anderen Seite die Kundenbindung verbessern. Impfungen gegen SARS-Cov-2 und Grippe können in Apotheken bereits angeboten werden. Um die präventive Gesundheitsversorgung der Bevölkerung zu verbessern, ist es daher sinnvoll, auf die bereits bestehenden Kompetenzen und die vorgenommenen räumlichen Veränderungen in den Apotheken aufzubauen. \r\n\r\nArt. 9 Nr. 5 – Feststellung und Heilbehandlung übertragbarer Krankheiten (§ 24 IfSG-E)\r\n\r\nVorgeschlagene Regelung\r\nApothekern und in der Apotheke tätigem pharmazeutischen Personal soll die Anwendung von In-vitro-Diagnostika (Schnelltests auf das Adenovirus, Influenza-Viren, das Norovirus, RSV und das Rotavirus) gestattet werden. Unabhängig von der beruflichen Qualifikation sollen In-vitro-Diagnostika, die für Schnelltests auf das HI-Virus, das Hepatitis-C-Virus, SARS-Cov-2-Virus und Treponema pallidum (Auslöser von Syphilis) verwendet werden, gestattet werden. \r\n\r\nBewertung\r\nDie Neufassung wird in der Gesetzesbegründung als Maßnahme zum Erhalt der Testinfrastruktur der Pandemiejahre und mit der Stärkung der Eigenverantwortlichkeit begründet. Diese Testinfrastruktur ist nicht mehr existent, für die Untersuchung von Stuhlproben hat sie nie existiert. Es wird bezweifelt, ob in Apotheken die räumlichen Voraussetzungen für die Arbeiten mit Infektionserregern im Stuhl geschaffen werden können. \r\n\r\nGrundsätzlich sollte die Behandlung mit Anamnese, Untersuchung, ausgewählter Diagnostik und Therapie aus einer Hand erfolgen. Es ist der Arzt, der entscheiden muss, welche Diagnostik im Rahmen einer bestimmten Krankheitssymptomatik überhaupt angezeigt ist. Der Einsatz von Tests muss in diesem Zusammenhang erfolgen; die Ergebnisse müssen in diesem Kontext ausgewertet werden. Die Durchführung eines Tests aus einer definierten Auswahl kann sehr leicht zu Fehlinterpretationen führen, die dann für den Betroffenen selbst und auch sein Umfeld zu erheblichen Gesundheitsrisiken führen können. Bei Erregern, die für Kinder gefährlich sind, sollte zudem kein Anreiz für Elternteile gegeben werden, einen Arzttermin und einen ggf. erforderlichen Behandlungsbeginn durch einen Umweg zum Apotheker zu verzögern. Die Einschätzung einer pädiatrischen Erkrankung / Infektion durch nicht-qualifiziertes Personal birgt erhebliche Risiken und verantwortliche Apotheker/innen werden diese auch nicht durchführen, sondern das Kind/die Eltern zum Arzt weiterleiten.\r\n\r\nIm Zuge der Neuregelungen durch die vorgesehenen Änderungen des Heilmittelwerbegesetzes soll für die Diagnostik in Apotheken geworben werden dürfen. Eine Kostentragung durch die GKV wird zwar nicht geregelt; eine Erstattung durch die PKV ist allerdings nicht ausgeschlossen, wenn die entsprechenden versicherungsvertraglichen Voraussetzungen vorliegen. Damit könnten Versicherte die Diagnostik verstärkt nachfragen – mit der Folge medizinisch nicht angezeigter Ausgabensteigerungen. \r\n\r\nAuf die vorgesehenen Neuregelungen sollte daher ersatzlos verzichtet werden. \r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-06-28"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0010921","regulatoryProjectTitle":"Errichtung des BIPAM","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/7a/7c/332170/Stellungnahme-Gutachten-SG2407080034.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme\r\nzum\r\nReferentenentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit\r\nGesetz zur Stärkung der Öffentlichen Gesundheit\r\n02. Juli 2024\r\n\r\nI. ALLGEMEINE ANMERKUNGEN\r\nIm Koalitionsvertrag 2021 bis 2025 „Mehr Fortschritt wagen. Bündnis für Freiheit, Gerechtigkeit und Nachhaltigkeit“ wurde die Neuorganisation der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) vereinbart: „Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) geht in einem Bundesinstitut für Öffentliche Gesundheit am Bundesministerium für Gesundheit (BMG) auf, in dem die Aktivitäten im Public-Health-Bereich, die Vernetzung des ÖGD und die Gesundheitskommunikation des Bundes ange-siedelt sind.“ Diese Vorgabe erfolgte u.a. auch aus den Erfahrungen der COVID 19-Pandemie, die beleg-ten, dass die behördlichen Strukturen nicht suffizient genug aufgestellt waren. Eine Weiterentwicklung des öffentlichen Gesundheitswesens wird auch vom Beirat des ÖGD-Pakts angemahnt sowie vom Sachverständigenrat zur Begutachtung der Entwicklung im Gesundheitswesen und in der Pflege (SVR) in der Stellungnahme 2023 „Resilienz im Gesundheitswesen – Wege zur Bewältigung künftiger Krisen“ adressiert.\r\nZur Umsetzung dieser Forderungen beabsichtigt das BMG die Errichtung eines neuen Bundesinstituts für Prävention und Aufklärung in der Medizin (BIPAM). In dieses soll die BZgA überführt und Teile des Robert Koch-Instituts (RKI) eingegliedert werden. Durch die Zusammenlegung sollen auf Bundesebene wissenschaftliche und zielgruppenspezifische Erkenntnisse, die daraus abgeleiteten Empfehlungen und Kommunikationsmaßnahmen sowie deren Evaluation unter einem Dach zusammengebracht wer-den. Der Fokus des BIPAM soll dabei – wie bislang bei der BZgA – auf der Entwicklung und Unterstüt-zung von evidenz- und datenbasierten Präventionsmaßnahmen sowie der Stärkung von zielgruppen-spezifischer Gesundheitskommunikation liegen. Neue Kompetenzen in den Bereichen Evidenzgenerie-rung und Datenanalyse sollen durch die Einbindung der entsprechenden Abteilungen des RKI geschaf-fen werden. Neuer und wesentlicher Schwerpunkt des BIPAM soll die Unterstützung der Koordination von Aktivitäten im Bereich Öffentliche Gesundheit sein und dessen freiwillige Vernetzung mit weiteren Akteurinnen und Akteuren.\r\nNeben dem neuen BIPAM bleibt das RKI bestehen, allerdings beschränkt auf eine Zuständigkeit für die Bereiche Forschung, Fachkommunikation, Infektionsschutz und Biosicherheit sowie auf Infektionser-krankungen und nicht übertragbare Krankheiten, die in Zusammenhang mit übertragbaren Krankhei-ten stehen.\r\nDie PKV begrüßt grundsätzlich das Ziel der Stärkung der Öffentlichen Gesundheit und einer besseren Zusammenarbeit und Vernetzung der vertretenen Akteure. Hier sind transparente und gut struktu-rierte Zuständigkeiten und Prozesse zwischen den vielen Beteiligten auf Bundes-, Landes und kommu-naler Ebene dringend erforderlich. Weshalb es für diese Aufgabe jedoch eines neuen Instituts bedarf und hier eine künstliche Trennung zwischen infektiösen und nicht-übertragbaren Erkrankung unter-nommen wird, erschließt sich nicht. Im Gegenteil: Die Trennung ist weltweit einmalig, wird von den Fachverbänden kritisiert und erschwert zusammenhängende Sichtweisen.\r\nKrebs beispielsweise zählt als nicht-übertragbare, chronische Erkrankung, deren Eintrittswahrschein-lichkeit mit zunehmendem Lebensalter zunimmt und die vielfach neben genetischen Faktoren eine\r\nenge Verbindung mit dem Lebensstil aufweist. Bei einigen Krebsarten jedoch sind Infektionen die Aus-löser: Nachgewiesen ist dies etwa beim humanen Papillomvirus (HPV), das die Entstehung von Gebär-mutterhalskrebs oder Genitaltumoren begünstigt. Schon dieses Beispiel zeigt die Willkürlichkeit der Trennung der beiden Institute und die Notwendigkeit einer sehr eng abgestimmten Zusammenarbeit, wenn etwa die Zuständigkeit für bestimmte Krebsarten zwischen den Häusern verteilt wird. Auch für die COVID 19-Pandemie sind Infektionen ursächlich: Diese Infektionserkrankungen werden also auch künftig zwei Zuständigkeiten haben, einmal im RKI für Forschung und Berichterstattung und einmal im neuen BIPAM für die Entwicklung einer abgestimmten Krisenkommunikation und Maßnahmenpla-nung. Welche Verbesserungen durch die neuen Strukturen bei künftigen Epidemien oder Pandemien erreicht werden können, ist nicht erkennbar.\r\nDie Ziele, die der Gesetzentwurf für das BIPAM nennt, sind dabei nicht neu. Es fehlt jedoch an einer Bi-lanz, woran bislang die Zielverfolgung scheitert und wie und wodurch diese vom BIPAM besser erreicht werden. Es ist nicht erkennbar, welche Instrumente, Strukturen und Verantwortungsebenen konkret unter der neuen Führung eingerichtet werden, um künftig besser aufgestellt zu sein. Eine Sollens-Er-klärung und eine auf Freiwilligkeit basierende Zusammenarbeit der entsprechenden Behörden auf Bundes-, Landes- und kommunaler Ebene reichen nicht aus.\r\nDer Name des neuen Instituts – Bundesinstitut für Prävention und Aufklärung in der Medizin – signali-siert, dass die Prävention nicht-übertragbarer Krankheiten mindestens schwerpunktmäßig (wenn nicht sogar exklusiv) im medizinischen Versorgungsbereich verortet wird. Damit wird die Zuständigkeit auf rein medizinisch-ärztliche Interventionsebenen verengt; die Ursachen von Krankheiten in gesund-heitsschädlichen Lebensverhältnissen werden vernachlässigt. Wird der Name des neuen Instituts Pro-gramm, dann dürfte es künftig statt um Primärprävention und die Gestaltung gesunder Lebenswelten um die Krankheitsfrüherkennung und Screenings gehen, wie es aktuell auch der Entwurf für das Ge-sunde-Herz-Gesetz erahnen lässt.\r\nMit dieser bislang sich andeutenden nominellen wie programmatischen Engführung der Präventionsa-genda der Bundesregierung fallen wesentliche Handlungsfelder von Prävention unter den Tisch: der health-in-all-policies-Ansatz (HIAP), wonach bspw. die Verkehrs-, Bau-, Umwelt- und Klimapolitik eine maßgebliche Verantwortung für ein gesundes Leben haben, die Lebensweltenprävention, die die strukturellen Voraussetzungen von Gesundheitschancen bspw. in Kitas, Schulen und Pflegeeinrichtun-gen in den Blick nimmt, sowie individuelle Verhaltensprävention wie gesunde Ernährung und Bewe-gung. Wie die Deutsche Gesellschaft für Public Health bemerkt, wird sich damit an den wesentlichen Ursachen von Krankheit und Tod nichts ändern. Denn viele Ursachen für Krankheit und Tod liegen nicht im unmittelbaren Einflussbereich des medizinischen Versorgungssystems, sondern in gesund-heitsschädlichen Arbeits-, Umwelt- und Lebensbedingungen.\r\nNeben einer Weiterentwicklung der BZgA hatte der Koalitionsvertrag weitere Vorgaben für die Hand-lungsfelder von Prävention und Gesundheitsförderung formuliert. Es zeichnet sich jedoch ab, dass die Legislaturperiode offensichtlich nicht mehr genutzt werden soll, der Vielzahl von dort benannten The-menbereichen beispielsweise der Altersgesundheit, Diabetes, Einsamkeit, Suizid, Wiederbelebung und\r\nder Vorbeugung von klima- und umweltbedingten Gesundheitsschäden gerecht zu werden, ge-schweige denn eine Präventionsstrategie auszuarbeiten, die der Formulierung des Sondierungspa-piers gerecht wird, Prävention zum Leitprinzip der Gesundheitspolitik zu machen. Von derlei Präventi-onsplänen scheint das BMG abgerückt zu sein.\r\nAngesichts des bereits dramatischen Fachkräftemangels in der Medizin, der demografischen Entwick-lung, einer dynamischen Entwicklung der Leistungsausgaben und ungeklärter Finanzierungsfragen, angesichts der strukturellen Defizite in der Gesetzlichen Krankenversicherung ist diese Einengung auf „Prävention in der Medizin“ fatal. Deutschland braucht nicht mehr Untersuchungen und Behandlun-gen im ärztlich-medizinischen Kontext, sondern einen Aufbruch in Prävention und Gesundheitsförde-rung: denn das ist in einer alternden Gesellschaft wie der deutschen der Schlüssel, um den demogra-fisch bedingten Anstieg der medizinischen und pflegerischen Versorgungslasten zumindest zu brem-sen. Zudem würde damit auch ein Beitrag zur Finanzierbarkeit des Versorgungssystems geleistet und sein Kollaps infolge des ebenfalls demografisch bedingten Fachkräftemangels verhindert."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-07-02"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0010921","regulatoryProjectTitle":"Errichtung des BIPAM","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/c1/27/364877/Stellungnahme-Gutachten-SG2410140021.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Die PKV begrüßt grundsätzlich das Ziel einer besseren Zusammenarbeit der Akteure im Bereich Öffentliche Gesundheit. Notwendig wären dafür transparente und gut strukturierte Zuständigkeiten und Prozesse zwischen den vielen Beteiligten auf Bun-des-, Landes- und kommunaler Ebene. Die im Gesetzentwurf enthaltenen Sollens-Er-klärungen und eine freiwillige Zusammenarbeit der Institutionen reichen nicht aus.\r\nDie Etablierung eines neuen Institutes ist aus Sicht des PKV-Verbandes nicht erforder-lich. Die künstliche Trennung zwischen infektiösen und nicht-übertragbaren Erkran-kungen ist weltweit einmalig, wird von den Fachverbänden kritisiert und erschwert zusammenhängende Sichtweisen.\r\nDas BIPAM – Bundesinstitut für Prävention und Aufklärung in der Medizin – führt in seinem Namen eine sehr enge Fokussierung auf medizinische Prävention an. Eine dringend erforderliche Public-Health-Ausrichtung unterbleibt, Primärprävention und die Gestaltung gesunder Lebenswelten geraten in den Hintergrund.\r\nIm Gesetzesentwurf wird auf die – im Referentenentwurf noch vorgesehene – Rege-lung zur Rechtsnachfolge durch das BIPAM für die Vorgängerbehörde BZgA verzich-tet. Dies schafft Unsicherheit und wirft rechtliche Fragen auf. Um negative vertragli-che und finanzielle Auswirkungen für die laufenden Projekte auszuschließen, sollte eine entsprechende Regelung im Gesetzeswortlaut erfolgen.\r\n\r\nI. ALLGEMEINE ANMERKUNGEN\r\nIm Koalitionsvertrag 2021 bis 2025 „Mehr Fortschritt wagen. Bündnis für Freiheit, Gerech-tigkeit und Nachhaltigkeit“ wurde die Neuorganisation der Bundeszentrale für gesundheitli-che Aufklärung (BZgA) vereinbart: „Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) geht in einem Bundesinstitut für Öffentliche Gesundheit am Bundesministerium für Gesundheit (BMG) auf, in dem die Aktivitäten im Public-Health-Bereich, die Vernetzung des ÖGD und die Gesundheitskommunikation des Bundes angesiedelt sind.“ Hintergrund der Vereinbarung waren u.a. Erfahrungen der COVID 19-Pandemie mit nicht hinreichend auf-gestellten behördlichen Strukturen. Eine Weiterentwicklung des öffentlichen Gesundheits-wesens wird vom Beirat des ÖGD-Pakts angemahnt sowie vom Sachverständigenrat zur Be-gutachtung der Entwicklung im Gesundheitswesen und in der Pflege (SVR) in der Stellung-nahme 2023 „Resilienz im Gesundheitswesen – Wege zur Bewältigung künftiger Krisen“ adressiert.\r\nVor dem Hintergrund der Forderungen nach einem resilienten öffentlichen Gesundheits-dienst beabsichtigt das BMG die Errichtung eines neuen Bundesinstituts für Prävention und Aufklärung in der Medizin (BIPAM). In dieses soll die BZgA überführt und Teile des Robert Koch-Instituts (RKI) eingegliedert werden. Im Gesetzesentwurf wird jedoch auf die – zu-nächst im Referentenentwurf noch vorgesehene – Regelung zur Rechtsnachfolge durch das BIPAM für die Vorgängerbehörde BZgA verzichtet, was Unsicherheit schafft und rechtliche Fragen aufwirft. Um negative vertragliche und finanzielle Auswirkungen für die laufenden Projekte – u.a. in Kooperation mit dem PKV-Verband – auszuschließen, sollte eine entspre-chende Regelung, und sei es nur der Klarstellung halber, im Gesetzeswortlaut erfolgen.\r\nDurch die Zusammenlegung beider Institutionen sollen auf Bundesebene wissenschaftliche und zielgruppenspezifische Erkenntnisse, die daraus abgeleiteten Empfehlungen und Kom-munikationsmaßnahmen sowie deren Evaluation unter einem Dach zusammengebracht werden. Der Fokus des BIPAM soll dabei – wie bislang bei der BZgA – auf der Entwicklung und Unterstützung von evidenz- und datenbasierten Präventionsmaßnahmen sowie der Stärkung von zielgruppenspezifischer Gesundheitskommunikation liegen. Neue Kompeten-zen in den Bereichen Evidenzgenerierung und Datenanalyse sowie Gesundheitsberichter-stattung und Monitoring sollen durch die Einbindung der entsprechenden Abteilungen des RKI geschaffen werden. Neuer und wesentlicher Schwerpunkt des BIPAM soll die Koordina-tion von bundes- und länderübergreifenden Aktivitäten im Bereich Öffentliche Gesundheit sein und dessen freiwillige Vernetzung mit weiteren Akteurinnen und Akteuren.\r\nNeben dem neuen BIPAM bleibt das RKI bestehen, allerdings beschränkt auf eine Zustän-digkeit für die Bereiche Forschung, Fachkommunikation, Infektionsschutz und Biosicher-heit sowie auf Infektionserkrankungen und nicht übertragbare Krankheiten, die in Zusam-menhang mit übertragbaren Krankheiten stehen.\r\nDie PKV begrüßt grundsätzlich das Ziel der Stärkung des Öffentlichen Gesundheitsdienstes und einer besseren Zusammenarbeit und Vernetzung der vertretenen Akteure. Hier sind transparente und gut strukturierte Zuständigkeiten und Prozesse zwischen den vielen Betei-ligten auf Bundes-, Landes und kommunaler Ebene dringend erforderlich. Weshalb es für diese Aufgabe jedoch eines neuen Instituts bedarf und hier eine künstliche Trennung zwi-schen infektiösen und nicht-übertragbaren Erkrankung unternommen wird, erschließt sich nicht. Im Gegenteil: Die Trennung ist weltweit einmalig, wird von den Fachverbänden kriti-siert und erschwert zusammenhängende Sichtweisen.\r\nKrebs beispielsweise zählt als nicht-übertragbare, chronische Erkrankung, deren Eintritts-wahrscheinlichkeit mit zunehmendem Lebensalter zunimmt und die vielfach neben geneti-schen Faktoren eine enge Verbindung mit dem Lebensstil aufweist. Bei einigen Krebsarten jedoch sind Infektionen die Auslöser: Nachgewiesen ist dies etwa beim humanen Papil-lomvirus (HPV), das die Entstehung von Gebärmutterhalskrebs oder Genitaltumoren be-günstigt. Schon dieses Beispiel zeigt die Willkürlichkeit der Trennung der beiden Institute und die Notwendigkeit einer sehr eng abgestimmten Zusammenarbeit, wenn etwa die Zu-ständigkeit für bestimmte Krebsarten zwischen den Häusern verteilt wird. Auch für die CO-VID 19-Pandemie sind Infektionen ursächlich: Diese Infektionserkrankungen werden also auch künftig zwei Zuständigkeiten haben, einmal im RKI für Forschung und Berichterstat-tung und einmal im neuen BIPAM für die Entwicklung einer abgestimmten Krisenkommu-nikation und Maßnahmenplanung. Welche Verbesserungen durch die neuen Strukturen bei künftigen Epidemien oder Pandemien erreicht werden können, ist nicht erkennbar.\r\nDie Ziele, die der Gesetzentwurf für das BIPAM nennt, sind dabei nicht neu. Es fehlt jedoch an einer Bilanz, woran bislang die Zielverfolgung scheitert und wie und wodurch diese vom BIPAM besser erreicht werden. 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Wird der Name des neuen Instituts Programm, dann dürfte es künftig statt um Primärprävention und die Gestaltung gesunder Lebenswelten um die Krankheits-früherkennung und Screenings gehen, wie es der Entwurf für das Gesunde-Herz-Gesetz er-ahnen lässt.\r\nMit dieser bislang sich andeutenden nominellen wie programmatischen Engführung der Präventionsagenda der Bundesregierung fallen wesentliche Handlungsfelder von Präven-tion unter den Tisch: der Health-in-All-Policies-Ansatz (HiAP), wonach bspw. die Verkehrs-, Bau-, Umwelt- und Klimapolitik eine maßgebliche Verantwortung für ein gesundes Leben haben, die Lebensweltenprävention, die die strukturellen Voraussetzungen von Gesund-heitschancen bspw. in Kitas, Schulen und Pflegeeinrichtungen in den Blick nimmt, sowie individuelle Verhaltensprävention wie gesunde Ernährung und Bewegung. Wie die Deut-sche Gesellschaft für Public Health bemerkt, wird sich damit an den wesentlichen Ursachen von Krankheit und Tod nichts ändern. Denn viele Ursachen für Krankheit und Tod liegen nicht im unmittelbaren Einflussbereich des medizinischen Versorgungssystems, sondern in gesundheitsschädlichen Arbeits-, Umwelt- und Lebensbedingungen.\r\nNeben einer Weiterentwicklung der BZgA hatte der Koalitionsvertrag weitere Handlungs-notwendigkeiten im Bereich Prävention und Gesundheitsförderung aufgezeigt. Es zeichnet sich jedoch ab, dass die Legislaturperiode nicht mehr genutzt werden soll, der Vielzahl von dort benannten Themenbereichen beispielsweise der Altersgesundheit, Diabetes, Einsam-keit, Suizid, Wiederbelebung und der Vorbeugung von klima- und umweltbedingten Ge-sundheitsschäden gerecht zu werden, geschweige denn eine ganzheitliche Präventionsstra-tegie auszuarbeiten, die der Formulierung des Sondierungspapiers gerecht würde, Präven-tion zum Leitprinzip der Gesundheitspolitik zu machen. Von derlei Präventionsplänen scheint das BMG abgerückt zu sein.\r\nAngesichts des bereits dramatischen Fachkräftemangels in der Medizin, der demografi-schen Entwicklung, einer dynamischen Entwicklung der Leistungsausgaben und ungeklär-ter Finanzierungsfragen, angesichts des strukturellen Defizits in der Gesetzlichen Kranken-versicherung ist diese Einengung auf „Prävention in der Medizin“ fatal. Deutschland braucht nicht mehr Untersuchungen und Behandlungen im ärztlich-medizinischen Kontext, sondern einen Aufbruch in Prävention und Gesundheitsförderung: denn das ist in einer al-ternden Gesellschaft wie der deutschen der Schlüssel, um den demografisch bedingten An-stieg der medizinischen und pflegerischen Versorgungslasten zumindest zu bremsen. Zu-dem würde damit auch ein Beitrag zur Finanzierbarkeit des Versorgungssystems geleistet und sein Kollaps infolge des ebenfalls demografisch bedingten Fachkräftemangels verhin-dert.\r\nII. ZU AUSGEWÄHLTEN REGELUNGEN DES GESETZENTWURFS\r\nZu Art. 1 (§ 1 Abs. 1 BIPAM-ErrichtungsG - Errichtung, Zweck und Sitz)\r\nVorgeschlagene Regelung:\r\nIm Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit wird zum 1. Januar 2025 das „Bundesinstitut für Prävention und Aufklärung in der Medizin“ (Bundesinstitut) als selb-ständige Bundesoberbehörde errichtet.\r\nBewertung:\r\nDie Tatsache, dass es sich beim „Bundesinstitut für Prävention und Aufklärung in der Medi-zin“ um eine Nachfolgeorganisation der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) handelt und dass das BIPAM insoweit dessen Rechtsnachfolge antreten soll, ist im Wortlaut des Gesetzestextes nicht mehr enthalten. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Streichung erfolgte. Im vorangegangenen Referentenentwurf war dies unmissverständlich gefasst, denn die ursprüngliche Formulierung des § 1 Abs. 1 lautete: „Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit wird zum 1. Januar 2025 das „Bundesinstitut für Prävention und Aufklärung in der Medizin“ (Bundesinstitut) als selbständige Bundesoberbe-hörde in Rechtsnachfolge der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung errichtet.“\r\nDie Streichung verursacht eine hohe Rechtsunsicherheit in Bezug auf die laufenden Ver-träge der BZgA. Der PKV-Verband kooperiert seit vielen Jahren mit der BZgA im Bereich der Lebensweltenprävention, u. a. im Bereich der Förderung sexueller Gesundheit sowie der HIV- und STI-Prävention und der Alkoholprävention. Es existieren laufende Verträge mit aktiven Rechten und Pflichten für beide Vertragspartner.\r\nDurch die Neuregelung im Gesetzestext entstehen Rechtsunsicherheiten, die ggf. juristisch geklärt werden müssen und die zu bürokratischen Aufwänden sowie unter Umständen zu finanziellen Ausfällen bei der BZgA führen können, wenn Verträge aufgrund der Neukon-stellation gekündigt werden.\r\nÄnderungsvorschlag:\r\nUm negative Auswirkungen zu vermeiden, sollte die Formulierung des § 1 Abs. 1 BIPAM Er-richtungsG in die Ursprungsfassung aus dem Referentenentwurf zurückgeführt werden. Sie lautet dann wie folgt:\r\n„Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit wird zum 1. Januar 2025 das „Bundesinstitut für Prävention und Aufklärung in der Medizin“ (Bundesinstitut) als selb-ständige Bundesoberbehörde in Rechtsnachfolge der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung errichtet.“\r\nDies gilt umso mehr, als die ursprünglich im Referentenentwurf in § 4 Abs. 1 vorgesehene Regelung,\r\n„Das Bundesinstitut tritt als Rechtsnachfolger der Bundeszentrale für gesundheitliche Auf-klärung in alle ihre Rechte und Pflichten ein.“\r\nebenfalls entfallen ist, so dass nach dem aktuellen Stand nur noch die „Aufgaben der Bun-deszentrale für gesundheitliche Aufklärung“ übernommen werden (§ 2 Abs. 1), sowie nach § 4 Abs. 1 die Beschäftigten – was darauf hindeutet, dass andere Rechtsverhältnisse eben nicht übernommen werden. Um dem entgegenzuwirken, ist die ursprüngliche Formulie-rung mit der unmissverständlichen Anordnung der Rechtsnachfolge dringend geboten."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-10-14"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011077","regulatoryProjectTitle":"GHG: Einführung von Screeningprogrammen der Selbstverwaltung im Gesundheitswesen überlassen  ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/b7/36/335324/Stellungnahme-Gutachten-SG2407160014.pdf","pdfPageCount":9,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme\r\nzum\r\nReferentenentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit\r\nEntwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Herzgesundheit (Gesundes-Herz-Gesetz – GHG)\r\n9. Juli 2024\r\n2\r\nI. ALLGEMEINE ANMERKUNGEN\r\nDas Gesetz zur Stärkung der Herzgesundheit soll die Krankheitslast durch Herz-Kreislauf-Erkran-kungen in Deutschland senken, indem die Früherkennung und medizinische Prävention gestärkt werden. Die Änderungen sollen in Form von Rechtsverordnungen durch das BMG erfolgen. Im Fo-kus steht die Früherkennung von zu hohen Cholesterinwerten und insbesondere der familiären, erblich bedingten Hypercholesterinämie. Zu hohe Werte des schädlichen LDL-Cholesterins führen neben weiteren Risikofaktoren wie Rauchen, Bluthochdruck, Übergewicht und Diabetes zur Arteri-osklerose, welche die Blutgefäße verengt und ursächlich für Herz-Kreislauf- und Gefäßerkrankun-gen wie Herzinfarkt oder Schlaganfall ist.\r\nMit dem Gesetz soll die gezielte Früherkennung insbesondere bei Kindern und Jugendlichen ausge-baut werden, indem dort ein flächendeckendes Screening auf familiäre Hypercholesterinämie in die Vorsorgeuntersuchung im Rahmen der J1-Untersuchung aufgenommen wird. Bei Erwachsenen soll ebenfalls eine Erweiterung des sog. Gesundheits-Check-ups erfolgen, auf den es heute schon einmalig im Alter von 18 bis 35 Jahren und anschließend ab dem Alter von 35 Jahren alle drei Jahre einen gesetzlichen Anspruch gibt. Hier soll es für Erwachsene im Alter von 25, 35 und 50 Jahren eine extra Einladung geben. Die Untersuchungen sollen dann, wie bislang auch, beim Hausarzt o-der auch niedrigschwellig in der Apotheke durchgeführt werden können. Daneben sollen Disease-Management-Programme gestärkt und Angebote zur Förderung des Nichtrauchens durch einen gesetzlichen Anspruch auf medikamentöse Raucherentwöhnung ausgebaut werden.\r\nApotheken sollen verstärkt in die Beratung zur Prävention und Früherkennung einbezogen wer-den, indem sie Check-ups durchführen und niedrigschwellige Beratungsangebote zu Prävention und Raucherentwöhnung im Rahmen der pharmazeutischen Dienstleistungen initiieren können. Um die Teilnahmeraten zu erhöhen, werden gesetzliche Krankenkassen verpflichtet, zielgruppen-spezifische Mailings mit Einladungen zu den entsprechenden Vorsorgeuntersuchungen für Kinder, Jugendliche und Erwachsene aufzulegen und Gutscheine für die Beratung in Apotheken zu versen-den.\r\nDie Private Krankenversicherung (PKV) unterstützt grundsätzlich das Ziel des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG), die Prävention zu stärken und die Krankheitslast im Herz-Kreislauf-Bereich zu senken. Allerdings zielen die vorgeschlagenen Interventionen ausschließlich auf die Früherken-nung von Krankheitsrisiken und den ärztlich-medizinischen Versorgungsbereich. Verhaltens- und verhältnispräventive Ansätze, welche bei Veränderungen des Lebensstils sowie bei den Arbeits-, Umwelt- und Lebensbedingungen ansetzen, geraten in den Hintergrund. Dabei sind dies die we-sentlichen Faktoren, wenn es um die Reduktion von Krankheitsrisiken, insbesondere bei Herz-Kreislauf-Erkrankungen, geht. Deren Ursachen gehen vielfach auf vermeintliche Annehmlichkeiten unseres modernen Lebensstils zurück, der durch ein Überangebot an zucker-, salz- und fettreicher Nahrung, häufig Fast-Food, zu wenig Bewegung und zu viel Stress gekennzeichnet ist. Riskantes Suchtverhalten in Bezug auf Alkohol, Nikotin oder andere Drogen kommt hinzu.\r\n3\r\nDamit vernachlässigt der Gesetzentwurf die Public-Health-Perspektive, nach der ungesunde Ver-haltensweisen und ungünstige Lebensbedingungen den Hauptanteil der Erkrankungslast ausma-chen und deshalb entsprechend verändert werden sollten.\r\nIm Gesetzentwurf werden Interventionen jedoch ausschließlich im medikamentösen, therapeuti-schen Versorgungssetting angesiedelt. Gesundheitsbildung und ganzheitliche auf sozial- und ge-sundheitswissenschaftlichen Ansätzen beruhende Veränderungsstrategien werden vernachlässigt. Mit dieser Sichtweise fällt das BMG hinter die Errungenschaften der letzten drei Jahrzehnte sozial- und gesundheitswissenschaftlicher Forschung und Praxis zurück, die in Deutschland aufgebaut wurden. Es werden zudem wichtige Potentiale und Ressourcen verschenkt, weil Akteure wie der Öffentliche Gesundheitsdienst, Schul- und Betriebsärzte, Fachgesellschaften und Verbände, Kran-ken- und Unfallversicherungen oder Vereinigungen für Gesundheitsförderung nicht eingebunden wurden. Diesen Playern kommt jedoch für die richtige Ausgestaltung und den Erfolg von Präventi-onsmaßnahmen eine besondere Rolle zu: Sie sind dichter an den Zielgruppen und wissen, wie man diese sozial- und kultursensibel am besten erreicht.\r\nEine Festlegung durch das BMG mittels Rechtsverordnungen lehnt der Verband der Privaten Kran-kenversicherung ausdrücklich ab. Die Begründungen und die zeitliche Not, die im Gesetzentwurf für diese Vorgehensweise herangeführt werden, überzeugen nicht. Besser wäre es, den Prüfauftrag und die Bitte um Erweiterung der entsprechenden Vorsorgeuntersuchungen für Kinder, Jugendli-che und Erwachsene den zuständigen Institutionen zu erteilen, welche dann unabhängig und unter Prüfung der verfügbaren medizinisch-wissenschaftlichen Evidenz und unter Einbeziehung der rele-vanten Fachgesellschaften eine entsprechende Empfehlung erarbeiten.\r\nEs gibt Studien, welche die Früherkennung der familiären Hypercholesterinämie bereits untersu-chen. Allerdings liegen hierfür noch keine aussagekräftigen Nutzennachweise vor, auch wenn die vorläufigen Ergebnisse vielversprechend sind. Der Nutzen eines bevölkerungsweiten Screenings gegenüber einem zielgerichteten Screening bei Risikopersonen ist nicht nachgewiesen. Unstim-migkeiten zeigen sich insbesondere bei der Definition der richtigen Altersgruppe bei Kindern und Jugendlichen, welche der Gesetzesentwurf bei den 12-jährigen mit der Jugend-Vorsorgeuntersu-chung J1 festmacht. Damit weicht das BMG von den Empfehlungen der Fachgesellschaften ab, die ein Screening im Vorschulalter empfehlen. Gründe hierfür sind zum einen wachstumsbedingte Schwankungen der Cholesterinwerte, die insbesondere im Pubertätsalter sinken und dann zu falsch negativen Ergebnissen führen können. Zum anderen ist die Inanspruchnahme der Vorsorge-untersuchungen im Kindesalter höher und die Umsetzung entsprechender Therapieempfehlungen erfolgversprechender als es bei der J1 der Fall ist. Auch für das Kaskadenscreening, das auf die De-tektion genetisch bedingter Lipidstörungen der Eltern und naher Verwandter abzielt, ist ein höhe-res Kindesalter eher nachteilig. Damit geht wertvolle Zeit verloren, da die Angehörigen dann eben-falls schon älter und möglicherweise selbst bereits erkrankt sind.\r\nBerücksichtigt werden muss ebenso ein z.B. in der VRONI-Studie festgestellter hoher Anteil von Kindern, die zwar erhöhte LDL-Cholesterinspiegel aufweisen, die aber nicht genetisch bedingt sind. Hier gibt es häufig einen Zusammenhang mit ungünstigen Ernährungsgewohnheiten, Übergewicht oder bereits in der Kindheit vorhandenem Prädiabetes oder Diabetes mellitus Typ 2. Hohe Werte\r\n4\r\nkönnen auch durch Schilddrüsenerkrankungen oder Essstörungen verursacht sein. Wichtig ist da-her eine gründliche Abklärung der Ursachen beim Kinderarzt und die gezielte Unterstützung durch entsprechende Präventions- und Beratungsangebote. Eine frühzeitige medikamentöse Behand-lung mit Statinen ist für diese Kinder und Jugendlichen dagegen nicht angezeigt.\r\nDie durch das Gesunde-Herz-Gesetz beabsichtigte Ausweitung der Apothekenleistungen lehnt der PKV-Verband in der jetzigen Form ab. Die im Gesetzentwurf vorgesehenen Leistungen sind speziell auf GKV-Versicherte zugeschnitten und schließen privat Versicherte in doppelter Hinsicht aus, weil sie teilweise die Vorlage eines Gutscheins sowie eine elektronische Gesundheitskarte vorausset-zen. Die Inhalte der pharmazeutischen Dienstleistungen sollten Gegenstand der Verhandlungen zwischen den Verhandlungspartnern sein und nicht durch den Gesetzgeber definiert werden. Ge-genstand der Verhandlungen wäre dann auch, welche Leistungen überhaupt geeignet sind, außer-halb der ärztlichen Versorgung angeboten zu werden.\r\nMit dem Gesetzentwurf werden Verpflichtungen für die GKV geschaffen, ihre Versicherten sowohl im Kindes- als auch im Erwachsenenalter gezielt anzuschreiben und auf Vorsorge- und Servicean-gebote im Herz-Kreislauf-Bereich hinzuweisen. Auch die Unternehmen der Privaten Krankenversi-cherung wollen ihre Versicherten niedrigschwellig und rechtssicher auf Präventions- und Betreu-ungsangebote zur Verbesserung der Gesundheit hinweisen dürfen. Hierzu müssen für die PKV-Un-ternehmen gesetzliche Datenverarbeitungsbefugnisse sichergestellt werden, die denen der GKV gleichgestellt sind und entsprechend klar formuliert sind.\r\nEs ist bezeichnend für die aktuell unbefriedigende Situation, dass einzelne Datenschutzaufsichts-behörden individuelle Angebote von PKV-Unternehmen im Bereich des Gesundheitsmanagements konterkarieren, indem sie die Verarbeitung der hierfür erforderlichen Versichertendaten in Frage stellen und zum Teil untersagen. Es kann nicht angehen, dass abweichende Auslegungen einzelner Datenschutzaufsichtsbehörden zu Datenverarbeitungsbefugnissen und damit einhergehende Rechtsrisiken in der PKV aufwändige Prozesse erfordern, die den PKV-Versicherten der Zugang zu wichtigen Bestandteilen eines modernen (digitalen) Gesundheits- und Versorgungsmanagements erschweren, wenn nicht gar unmöglich machen. Dies läuft dem Ziel der Bundesregierung zur Stär-kung von Prävention und Gesundheitsförderung zuwider und benachteiligt insoweit große Teil der Bevölkerung.\r\nII. ZU AUSGEWÄHLTEN REGELUNGEN DES GESETZENTWURFS\r\nZu Art. 1 Nr. 2 (§ 25c Abs. 2 S. 5 SGB V-RefE –Erweiterte Leistungen im Rahmen der Gesund-heitsuntersuchungen zur Früherkennung von Herz-Kreislauf-Erkrankungen) sowie zu Art. 1 Nr. 3 lit. b (§ 26 Abs. 3 S. 8 SGB V-RefE – Einladung zu J1-Untersuchungen)\r\nVorgeschlagene Regelung:\r\n§ 25c Abs. 2 S. 5 SGB V-RefE bzw. § 26 Abs. 3 S. 8 SGB V-RefE sehen vor, dass die Unternehmen der privaten Krankenversicherung ihren Versicherten ein Einladungswesen zu Gesundheitsuntersu-chungen nach § 25 Abs. 1 SGB V, die der Früherkennung von Herz-Kreislauf-Erkrankungen und -Ri-siken dienen, bzw. versicherten Jugendlichen ab 12 Jahren ein Einladungswesen für die sog. J1-\r\n5\r\nUntersuchung, die für die Früherkennung von Herz-Kreislauf-Erkrankungen besonders bedeutsam ist, anbieten können. Ausweislich der Begründung ist es das Ziel der Regelung, dass auf die für die privaten Krankenversicherungsunternehmen bestehende Möglichkeit, ihren Versicherten ein der-artiges Einladungswesen anzubieten, hingewiesen werden soll.\r\nErgänzend wird in der Begründung ausgeführt, dass die Senkung der Krankheitslast durch Herz-Kreislauf-Erkrankungen ein Ziel für die gesamte Bevölkerung sei. Daraus folgt, dass die Verbesse-rung der Früherkennung vom individuellen Versicherungsstatus unabhängig ist und auch privat Krankenversicherten angeboten werden sollte.\r\nBewertung:\r\nDer PKV-Verband kritisiert grundsätzlich, dass der Gesetzgeber einen Leistungsanspruch zur Früh-erkennung gesetzlich normiert. Regelungen zu Gesundheitsuntersuchungen für den Bereich der GKV (und damit mittelbar auch für den der PKV) sollten auf der Grundlage der Methoden der evi-denzbasierten Medizin erfolgen. Die Musterbedingungen für die Krankheitskosten- und Kranken-haustagegeldversicherung (MB/KK) stellen nicht ohne Grund auf „ambulante Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten nach gesetzlich eingeführten Programmen“ ab. Die fachliche Be-wertung der einzuführenden Programme obliegt dem Gemeinsamen Bundesausschuss, in dessen Gremien auch der PKV-Verband teilweise mitwirkt. Es ist die gemeinsame Selbstverwaltung, die am besten auf der Grundlage der Methoden der evidenzbasierten Medizin bewerten kann, ob der Nut-zen den Schaden einer neu einzuführenden Maßnahme überwiegt. Eine gesetzliche Einführung hätte zur Folge, dass auch bei einem überwiegenden Schaden die Maßnahme angeboten/erbracht werden könnte. Das wäre unethisch.\r\nZu begrüßen ist, dass die Versicherten der Privaten Krankenversicherung bei den vorgeschlagenen Regelungen mitgedacht werden. PKV-Unternehmen bieten ihren privat Krankenversicherten und beihilfeberechtigten Kunden bereits umfangreiche Services in Bereich der Herz-Kreislauf-Erkran-kungen an. Dazu zählen beispielsweise Gesundheitsinformationen, die gezielte Unterbreitung von Vorsorgeuntersuchungen und Check-ups, Unterstützung durch Gesundheitslotsen, Coachings zur Lebensstilveränderung, Patientenedukation und Disease Management bei einer Vielzahl von chro-nischen und akuten Erkrankungen oder Beratung im individuellen Medikamentenmanagement. Der Gesetzgeber hatte der PKV bereits in dem Gesetz zur Reform des Versicherungsvertragsrechts das Leitbild zugrunde gelegt, dass diese nicht mehr auf die reine Kostenerstattung fokussiert ist, sondern als moderner Gesundheitsmanager neue Formen und Methoden zur wirksamen Kosten-steuerung bei gleichzeitigem Erhalt bzw. Steigerung der medizinischen Behandlungsqualität an-wenden kann. Als Beispiel nennt die Gesetzesbegründung u. a. ausdrücklich das „Disease Manage-ment“, das auch Gesundheitsmanagement- und Vorsorgeangebote erfasst (vgl. u. a. BT-Drs. 16/3945, S. 55).\r\nUm das mit dem vorliegenden Referentenentwurf verfolgte Ziel, die Prävention in der gesamten Bevölkerung über die jeweiligen Grenzen der Kostenträgersysteme hinaus zu fördern, reicht es je-doch nicht aus, hinsichtlich der PKV lediglich auf eine bestehende Möglichkeit der PKV-Unterneh-men, ihren Versicherten ein Einladungswesen anzubieten, zu verweisen. Die Neureglungen beseiti-\r\n6\r\ngen die in der Praxis der PKV-Unternehmen bei präventiven Angeboten bestehenden datenschutz-rechtlichen Rechtsunsicherheiten bzw. praktischen Hemmnisse nicht. Angebote der PKV im Be-reich des Gesundheitsmanagements erfordern eine korrespondierende Datenverarbeitungsbefug-nis der Versicherer. Mangels spezialgesetzlicher Regelung, bspw. im SGB V, richten sich Maßstab und Grenzen insoweit nach den allgemeinen, insoweit unspezifischen datenschutzrechtlichen Grundsätzen, insbesondere nach Art. 9 Abs. 2 lit. h DS-GVO i. V. m. § 22 Abs. 1 Nr. 1 lit. b BDSG.\r\nAllerdings können die Unternehmen der privaten Krankenversicherung u. a. aufgrund der Ausle-gungsbedürftigkeit des § 22 BDSG nicht hinreichend sicher davon ausgehen, dass (Landes-)Daten-schutzaufsichtsbehörden nicht zu (unzutreffenden) abweichenden Auslegungsergebnissen gelan-gen und z. B. Analysen von Rechnungsdaten für die Unterbreitung individueller Angebote des Ge-sundheitsmanagements ohne die vorherige Einholung einer entsprechenden ausdrücklichen Ein-willigung der Privatversicherten als unzulässig erachten, wie es in jüngster Zeit der Fall war. Daraus folgen langwierige gerichtliche Auseinandersetzungen mit noch nicht absehbarem Ausgang.\r\nDiese für die PKV unbefriedigende Situation wird bereits dadurch verschärft, dass der Gesetzgeber entsprechende Datenverarbeitungsbefugnisse der GKV für Gesundheitsmanagementprogramme (Disease Management) ausdrücklich geschaffen hat. Bspw. ist nach § 284 Abs. 1 Nr. 14, Abs. 3 S. 1 SGB V den gesetzlichen Krankenkassen die Erhebung und Speicherung von Daten zur Gewinnung von Versicherten für die Vorbereitung und Durchführung von Gesundheitsmanagementprogram-men ausdrücklich gestattet. Den gesetzlichen Krankenkassen wird damit u. a. die Möglichkeit ein-geräumt, versichertenbezogene Daten zur Identifizierung chronisch Erkrankter auszuwerten (z. B. aus Abrechnungsunterlagen), u. a. um diese in strukturierte Behandlungsprogramme einbinden bzw. entsprechende Gesundheitsförderungsvorschläge unterbreiten zu können.\r\nAuch in dem jüngst verabschiedeten Gesetz zur verbesserten Nutzung von Gesundheitsdaten (GDNG) wird nur den gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen unter § 25b SGB V (neu) ausdrücklich die Befugnis eingeräumt, datengestützte Auswertungen zum individuellen Gesundheitsschutz ihrer Versicherten vorzunehmen und insoweit ihre Versicherten individuell anzusprechen. Hierzu wer-den die gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen befugt, die bei ihnen vorliegenden personenbezo-genen Daten der Versicherten ohne deren Einwilligung automatisiert zu verarbeiten, soweit dies zur Erkennung von potenziell schwerwiegenden gesundheitlichen Risiken der Versicherten erfor-derlich und geeignet ist. Die Versicherten können dieser Datenverarbeitung widersprechen.\r\nIn dem nun vorliegenden Entwurf des BMG soll den gesetzlichen Krankenkassen u. a. die ausdrück-liche Befugnis erteilt werden, die Versichertendaten zur Durchführung des verpflichtenden Ange-botes von Früherkennungsuntersuchungen zu verarbeiten, vgl. § 25c Abs. 2 S. 2 SGB V-RefE bzw. § 26 Abs. 3 S. 4 SGB V-RefE.\r\nAuch den Privaten Kranken- und Pflegeversicherern liegen vielfältige versichertenindividuelle Da-ten vor, in denen Informationen über medizinisch und pflegerisch relevante Sachverhalte enthal-ten sind. Diese Daten können und sollten ebenfalls zur Erkennung und Vermeidung von potenziell\r\n7\r\nschwerwiegenden gesundheitlichen Risiken genutzt werden. Es ist nicht ersichtlich, weshalb Pri-vatversicherte nicht im gleichen Umfang Zugang zum individuellen Gesundheitsschutz und -ma-nagement wie GKV-Versicherten haben sollten.\r\nÄnderungsvorschlag:\r\nAuf die gesetzliche Einführung von Leistungen im Rahmen der Gesundheitsuntersuchungen zur Früherkennung von Herz-Kreislauf-Erkrankungen sollte verzichtet werden.\r\nDavon unabhängig ist sicherzustellen, dass für die PKV ausreichende und ausreichend klare gesetz-liche Datenverarbeitungsbefugnisse für Gesundheitsdaten im Rahmen von Gesundheitsmanage-mentangeboten bestehen. Ergänzend zum bereits vorgesehenen Einladungswesen der PKV sind insoweit ausdrückliche Datenverarbeitungsbefugnisse für die PKV zu schaffen.\r\nZumindest sollte der Gesetzgeber jedoch faktischen Restriktionen infolge von Rechtsunsicherhei-ten durch unterschiedliche Auslegungen der für die PKV maßgeblichen datenschutzrechtlichen Er-laubnisnormen durch gesetzliche Klarstellungen begegnen. Um die datenschutzrechtliche Rechts-sicherheit für das Angebot und die Durchführung individueller Gesundheitsförderungs- und Prä-ventionsprogramme für alle Privatversicherten zu ermöglichen, sollte § 22 BDSG als datenschutz-rechtliche Erlaubnisnorm unter Abs. 1 Nr. 1 lit. b wie folgt klarstellend ergänzt werden:\r\n§ 22 Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten\r\n(1) Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ist die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Ver-ordnung (EU) 2016/679 zulässig\r\n1. durch öffentliche und nichtöffentliche Stellen, wenn sie\r\n(…)\r\nb) zum Zweck der Gesundheitsvorsorge, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Be-schäftigten, für die medizinische Diagnostik, die Versorgung oder Behandlung im Gesund-heits- oder Sozialbereich, für die Erkennung von Gesundheitsrisiken sowie darauf aufbau-end das Angebot und die Durchführung von Gesundheitsmanagementprogrammen durch Unternehmen der privaten Krankenversicherung oder für die Verwaltung von Systemen und Diensten im Gesundheits- und Sozialbereich oder aufgrund eines Vertrags der betroffe-nen Person mit einem Angehörigen eines Gesundheitsberufs erforderlich ist und diese Da-ten von ärztlichem Personal oder durch sonstige Personen, die einer entsprechenden Ge-heimhaltungspflicht unterliegen, oder unter deren Verantwortung verarbeitet werden, (…)\r\nIn redaktioneller Hinsicht merken wir ergänzend an, dass § 26 Abs. 3 S. 8 SGB V-RefE auf Satz 1 die-ses Absatzes verweist. Da nach der Änderungsanordnung zu Art. 1 Nr. 3 lit. b dem aktuell bereits bestehenden § 26 Abs. 3 SGB V die im Referentenentwurf vorgesehenen Sätze ergänzt werden sol-len, müsste § 26 Abs. 3 Nr. 8 SGB V RefE auf Satz 3 verweisen. Entsprechendes gilt für die Begrün-dung des Referentenentwurfs (S. 37).\r\n8\r\nZu Art. 1 Nr. 7 (§ 129 Abs. 5e SGB V- Pharmazeutische Dienstleistungen)\r\nVorgeschlagene Regelung:\r\nDie neuen Regelungen in § 129 Abs. 5e SGB V-RefE zielen darauf ab, zusätzliche pharmazeutische Dienstleistungen zur Stärkung der Herzgesundheit und zur Prävention tabakassoziierter Erkran-kungen einzuführen. Diese Dienstleistungen umfassen verschiedene (jährliche) Beratungen und Messungen von Risikofaktoren für Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Diabetes mellitus sowie zur Prä-vention von tabakassoziierten Erkrankungen. GKV-Versicherte erhalten von ihrer Krankenkasse ei-nen Gutschein für Beratungen und Messungen der Risiken für Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Diabe-tes mellitus und andere Risikofaktoren sowie zur Bestimmung von Blutwerten und Blutdruck, wel-cher in der Apotheke eingelöst werden kann. Hierfür ist das Vorliegen einer elektronischen Gesund-heitskarte notwendig. Die Bundesapothekerkammer entwickelt eine Standardarbeitsanweisung für die Dienstleistungen. Zusätzlich soll die bestehende Vereinbarung um die Vergütung und Ab-rechnung der neuen Dienstleistungen erweitert werden.\r\nBewertung:\r\nDie Änderungen in § 129 Abs. 5e SGB V-RefE verändern die Systematik und den Regelungsinhalt der pharmazeutischen Dienstleistungen. Sie bringen Nachteile für privat krankenversicherte Personen mit sich. Die Anspruchsvoraussetzungen für die neuen pharmazeutischen Dienstleistungen zur Stärkung der Herzgesundheit werden nun vom Gesetzgeber konkret in § 129 Abs. 5e S. 5 SGB V-RefE festgelegt. Bei den bisherigen pharmazeutischen Dienstleistungen waren die Rahmenver-tragspartner (GKV-SV und DAV im Benehmen mit dem PKV-Verband) beauftragt, die pharmazeuti-schen Dienstleistungen nach Art, Umfang und Vergütung näher zu definieren. Die neuen pharma-zeutischen Dienstleistungen sind speziell auf GKV-Versicherte zugeschnitten und schließen privat Versicherte in doppelter Hinsicht aus.\r\nSie setzen zum einen (teilweise) die Vorlage eines Gutscheins nach § 25c Abs. 2 S. 4 Nr. 1 SGB V-RefE sowie die elektronische Gesundheitskarte voraus. PKV-Versicherte erfüllen diese Vorausset-zungen derzeit nicht. § 129 Abs. 5e S. 5 Nr. 3 SGB V-RefE ist für PKV-Versicherte nicht anwendbar. Des Weiteren ist die Finanzierung der Dienstleistungen bei Inanspruchnahme durch PKV-Versi-cherte nach der aktuellen Fassung des § 129 Abs. 5e S. 9 und 10 SGB V-RefE nicht gesichert. Dies folgt aus der neuen Gesetzesformulierung, die in Änderungen am bisherigen Verfahren für die pharmazeutischen Dienstleistungen resultiert.\r\nDie Vereinbarung der aktuellen pharmazeutischen Dienstleistungen erfolgte gemäß § 129 Abs. 5e Satz 4 SGB V (nun Satz 9) zwischen dem GKV-SV und dem DAV im Benehmen mit dem PKV-Verband als Anlage 11 zum Rahmenvertrag nach § 129 SGB V. Darin wurden die Anspruchsvoraussetzungen, die Vergütungshöhe sowie die Abrechnungsmodalitäten über den Nacht- und Notdienstfonds gere-gelt. Gemäß dem neuen Satz 10 sind die Anspruchsvoraussetzungen dagegen nicht mehr explizit als Regelungsgegenstand aufgeführt. In der eben genannten Vereinbarung sollen lediglich die Ver-gütungshöhe der erbrachten Dienstleistungen sowie deren Abrechnung vereinbart werden. Dies führt zu einer Benachteiligung der PKV-Versicherten, denn die Anspruchsvoraussetzungen müssen jedenfalls für die jährlichen Leistungen nach § 129 Abs. 5e S. 5 Nr. 1 und 2 SGB V-RefE zwingend in der Vereinbarung geregelt werden können, um PKV-Versicherten die Inanspruchnahme der neuen\r\n9\r\npharmazeutischen Dienstleistungen zu ermöglichen. Sofern die Abrechnung der neuen pharma-zeutischen Dienstleistungen wie bisher über den Nacht- und Notdienstfonds erfolgt, würden PKV-Versicherte andernfalls mit dem Zuschlag, derzeit i.H.v. 20 Cent je abgegebenem Fertigarzneimittel (§ 3 Abs. 1 S. 1 AMPreisV), Leistungen für GKV-Versicherte quer finanzieren, ohne solche Leistungen selbst auf dieselbe Weise in Anspruch nehmen zu können. Das wird entschieden abgelehnt.\r\nZudem ist zu bedenken, dass die Ergänzungen an der Vereinbarung nach der aktuellen Formulie-rung in dem neuen Satz 10 nicht im Benehmen mit dem PKV-Verband zu erfolgen haben. Dieser Satz 10 sieht vor, dass „die Vereinbarungspartner nach Satz 9 das Nähere“ zu den neuen Dienstleis-tungen vereinbaren müssen. Vereinbarungspartner in diesem Sinne sind jedoch lediglich der Spit-zenverband Bund der Krankenkassen (GKV-SV) und der Deutsche Apothekerverband e.V. (DAV). Die Vereinbarung stellt eine Anlage zum Rahmenvertrag nach § 129 SGB V dar, der zwischen dem GKV-SV und dem DAV abgeschlossen wird. Der PKV-Verband ist daher kein Vereinbarungspartner nach Satz 9. Dies führt zu einer Unklarheit hinsichtlich der Benehmensherstellung durch den PKV-Ver-band. Dabei dürfte es sich um ein redaktionelles Versehen handeln, da nach der Begründung des Referentenentwurfs (Seite 41) die Vereinbarungspartner eine Vereinbarung abzuschließen haben, „die die bisherigen Vereinbarungen ergänzt.“ Zu der bisherigen Vereinbarung hat der PKV-Verband das Benehmen hergestellt. Nach dem aktuellen Wortlaut ist dies jedoch nicht vorgesehen. Das re-daktionelle Versehen muss somit dringend mit dem untenstehenden Vorschlag behoben werden.\r\nNeben der Tatsache, dass privat Versicherte bei der Inanspruchnahme von pharmazeutischen Dienstleistungen gegenüber gesetzlich Versicherten deutlich unterrepräsentiert und folglich be-nachteiligt sind, zeigen die vorstehenden regulatorischen Friktionen die Notwendigkeit auf, die Ab-rechnung der pharmazeutischen Dienstleistungen für gesetzlich und privat Versicherte getrennt zu organisieren. Es sollten mithin zwei unterschiedliche Abrechnungswege für GKV- und PKV-Versi-cherte eingerichtet werden.\r\nAlternativ könnte der Mechanismus für die Finanzierung der pharmazeutischen Dienstleistungen gänzlich umgestellt werden. Hintergrund ist, dass pharmazeutische Dienstleistungen weder von den Apothekern angeboten noch von den Versicherten nachgefragt werden. Jedenfalls verwahrt der Nacht- und Notdienstfonds nicht abgerufene Versichertengelder im dreistelligen Millionenbereich für pharmazeutische Dienstleistungen, die den Versicherten bzw. den Krankenversicherungsträgern zustehen.\r\nGrundsätzlich sollten Private Krankenversicherungsunternehmen bzw. der PKV-Verband selbst darüber entscheiden können, ob und welche pharmazeutische Dienstleistungen über entsprechende Vereinbarungen mit dem Deutschen Apothekerverband angeboten werden.\r\nÄnderungsvorschlag:\r\nBzgl. § 129 Abs. 5e SGB V werden folgende Änderungen vorgeschlagen:\r\nIm neuen Satz 9 werden die Wörter „Sätzen 1 bis 4“ durch die Wörter „Sätzen 1 bis 5“ ersetzt. Der neue Satz 10 wird gestrichen. In den darauffolgenden Sätzen werden die Worte „Satz 10“ durch „Satz 9“ ersetzt."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-07-09"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011078","regulatoryProjectTitle":"Verhaltensprävention in der PKV gesetzlich flankieren ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/ba/f0/335326/Stellungnahme-Gutachten-SG2407160015.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Gesetzliche Leitplanken für die Einführung von Leistungen der\r\nVerhaltensprävention mit und ohne Bonifikation in der PKV\r\nHintergrund:\r\nGemäß Koalitionsvertrag von SPD, Grünen und FDP sollen in dieser Legislaturperiode die Gesetzlichen Krankenversicherungen „verstärkt die Möglichkeit“ erhalten, „ihren Versicherten auch monetäre Boni für die Teilnahme an Präventionsprogrammen zu gewähren.“ Diese ‚verstärkende‘ Zielsetzung setzt auf die 2015 mit dem Präventionsgesetz geschaffenen Kompetenzen der GKV auf, in ihren Satzungen u.a. Leistungen der individuellen Verhaltensprävention und Gesundheitsförderung anzubieten und dafür Bonusregeln vorzusehen.\r\nIn der Privaten Krankenversicherung indes gibt es bislang keine gesetzliche Grundlage, ihren Versicherten vergleichbare bzw. im Sinne des Leistungswettbewerbs innovative Angebote der primären Prävention zu machen. Diese Regelungslücke steht im eklatanten Widerspruch zum allgemeinen Grundkonsens, dass Prävention ein „Leitgedanke“ (ebenfalls Wortlaut Koalitionsvertrag) der Gesundheitspolitik sei, den es auszubauen gilt, um bspw. die Versorgungslasten unserer alternden Gesellschaft zu reduzieren. Infolge der Regelungslücke hat die für die PKV-Aufsicht zuständige BaFin Präventionsprogrammen der PKV immer wieder einen Riegel vorgeschoben.\r\nDieser Befund mag überraschen, da die Private Krankenversicherer ja auch für Beitragsrückerstattungsprogramme bekannt ist, mit denen das Nichteinreichen von Rechnungen belohnt wird und so die Eigenverantwortung gestärkt wird. Ebenso bekannt ist, dass die PKV Zahnvorsorge mit einer geringen Eigenbeteiligung an den Kosten für die Zahnbehandlung belohnen kann. Über diese beiden speziellen ‚use cases‘ hinaus fehlen der PKV aber aufgrund der tatsächlich restriktiven versicherungs- und aufsichtsrechtlichen Rahmenbedingungen die nötigen Spielräume für Angebote der individuellen Verhaltensprävention. Die anstehende Präventionsgesetzgebung sollte daher genutzt werden, die bestehenden rechtlichen Lücken für die gut 9 Mio. Privatversicherten zu schließen.\r\n1. Erweiterung der PKV-Leistungen im Versicherungsvertragsgesetz (§ 192 VVG):\r\nBereits mit der Reform des VVG von 2008 wurde in der PKV der Weg vom „payer zum player“, d.h. vom klassischen Kostenerstatter zum Versorgungsmanager eingeleitet. Seitdem kann die PKV unter dem Begriff „managed care“ subsumierbare Dienstleistungen anbieten, soweit sie mit der Erstattung von Krankheitskosten, also mit bereits eingetretenen Behandlungsfällen, in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Auch Maßnahmen der sekundären und tertiären Prävention sind vom Leistungsbegriff der PKV erfasst. Leistungen der Primärprävention sind es dagegen bislang nicht. Soll die PKV zukünftig entsprechende Angebote entwickeln und finanzieren können, bedarf es dazu einer expliziten Erlaubnis durch eine Ergänzung von § 192 Abs.3 VVG um folgenden Satz:\r\n„...Darüber hinaus können Inhalt der Krankheitskostenversicherung Leistungen zur Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken (primäre Prävention) sowie zur Förderung des selbstbestimmten gesundheitsorientierten Handelns (Gesundheitsförderung) sein“.\r\n2. Erstreckung von Leistungen der Primärprävention auch auf den Versichertenbestand (§203 Abs.3 VVG)\r\n§ 192 VVG beschreibt grundsätzlich immer nur, was ein Krankenversicherer tun darf; es bedarf jedoch zusätzlich einer expliziten vertraglichen Vereinbarung der rechtlich zulässigen Leistung mit dem Versicherungsnehmer. Da Primärprävention aber bislang nicht durch das VVG gedeckt war, steht sie auch in den Tarifbedingungen nicht drin. Sie müsste auch nach einer Erweiterung des § 192 VVG mit den 9 Millionen Bestandsversicherten noch einmal einzeln vereinbart werden, was ein finanziell wie verwaltungstechnisch unvertretbarer Aufwand ist. Damit auch die Bestandsversicherten entsprechende Leistungen in Anspruch nehmen können, müsste im Gesetz klargestellt werden, dass eine Veränderung der Verhältnisse im Gesundheitswesen vorliegt, die die Versicherer ermächtigt, diese neue Leistung auch bestandswirksam umzusetzen (vgl. § 203 Abs.3 VVG). Begründen lässt sich dies zweifellos, bspw. mit der Normsetzung durch das Präventionsgesetz von 2015, womit Primärprävention zu einem neuen Versorgungsstandard avanciert. Da alle Bürgerinnen und Bürger in Deutschland der Pflicht zur Krankenversicherung unterliegen, darf die Gruppe, die dieser Pflicht in der PKV nachkommt, nicht von neuen Versorgungsstandards ausgeschlossen werden.\r\nUm die zusätzlichen Leistungen für den Bestand kalkulatorisch abzusichern, ist ein temporäres Beitragsanpassungsrecht im Einführungsgesetz zum Versicherungsvertragsgesetz (EGVVG) in Betracht zu ziehen. Außerdem wäre auf Verordnungsebene im Sinne einer Klarstellung eine Anpassung von § 43 III Nr. 3 und 4 RechVersV sinnvoll, wenn auch nicht rechtlich zwingend.1\r\n3. Befugnis zur datengestützten Erkennung individueller Gesundheitsrisiken\r\nDie PKV muss zukünftig ihr vorliegende Versichertendaten, z.B. Arztrechnungen im Rahmen der Kostenerstattung, auch hinsichtlich individueller Gesundheitsrisiken auswerten dürfen, wenn sie Versicherten effiziente Präventionsmaßnahmen vorschlagen will. Derzeit führt dies zu rechtlichen Auseinandersetzungen mit dem Datenschutz, wie die Klage des rheinland-pfälzischen Datenschützers zeigt, der aktuell gegen ein PKV-Mitgliedsunternehmen klagt, das Diabetikern Präventionsangebote zur Vermeidung von Folgeerkrankungen gemacht hat.\r\n1 Die unter 1) erläuterte Ergänzung von § 192 Abs.3 VVG und deren entsprechende bestandswirksame Umsetzung in den Tarifwerken unter 2) würde dazu führen, dass die entsprechenden Aufwendungen als Versicherungsleistungen i. S. d. § 41 RechVersV (Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen) und gleichsam in den Kopfschäden nach § 6 KVAV (Krankenversicherungsaufsichtsverordnung) anzuerkennen sind. Die nicht sachgerechte Verbuchung unter § 43 III RechVersV als Verwaltungsaufwendungen käme insoweit nicht mehr in Betracht. Insoweit empfiehlt sich dann, § 43 III RechVersV um folgende Aufwendungskategorien zu entlasten:\r\n3. die Schadenverhütung und -bekämpfung;\r\n4. die Gesundheitsfürsorge zugunsten der Versicherungsnehmer;\r\nRechtlich zwingend wäre das nicht, da stets ein formelles Gesetz über der Verordnungsebene steht.\r\nBegründung des Datenschutzes: es sei dem Unternehmen nicht gestattet, Versichertendaten über die Kostenerstattung hinaus zu nutzen, da die Verwendung der Daten nur für den Zweck der Kostenerstattung vertraglich vereinbart sei. (vgl. Handelsblatt, 13.11.2023).\r\nDie im Gesundheitsdatennutzungsgesetz vorgesehene Befugnis der GKV zur datengestützten Erkennung individueller Gesundheitsrisiken in § 25 b SGB V muss daher auch für die PKV gelten. Sie würde die PKV darin stärken, sich gerade um die präventive Versorgung von erkrankten Versicherten bzw. Versicherte mit besonderem Krankheitsrisiko zu kümmern. Eine nachteilige Wirkung des Datenmonitorings auf die individuelle Prämie ist dabei versicherungsrechtlich ausgeschlossen, denn Veränderungen des Gesundheitszustandes oder des Verhaltens nach Vertragsschluss dürfen keine Prämienerhöhung nach sich ziehen.\r\n4. Anreize durch Bonifikation\r\nDie PKV muss im Rahmen von Programmen der individuellen Verhaltensprävention und Gesundheitsförderung denselben Spielraum wie die GKV – also vergleichbar § 65 a SGB V – haben, um Anreize zur Teilnahme durch Sach- oder Geldleistungen setzen zu können. Die gesetzliche Ermächtigung dazu ist wichtig, damit auch die Versicherungsaufsicht Bonifikationen im Rahmen von Präventionsprogrammen als Versicherungsleistung anerkennt.\r\nAußerdem ist an eine Klarstellung im Einkommensteuergesetz zu denken, dass Boni im Rahmen von Präventionsleitungen nicht als Beitragserstattungen zu werten sind, die den Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 S. 1 lit. a EStG mindern.\r\n5. Bestandswirksamer Einsatz von Überschüssen\r\nDie Private Krankenversicherung darf ihren Versicherten Beitragsrückerstattungen gewähren, wenn sie Überschüsse erwirtschaftet (§ 140 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) in Verbindung mit § 151 VAG). Diese Überschüsse könnten grundsätzlich auch zur Finanzierung von Bonusprogrammen verwendet werden. Möchte der Versicherer die Verteilung der Überschüsse aber an ein bestimmtes Verhalten des Versicherten knüpfen, bedarf es nach Ansicht der BaFin einer entsprechenden Vereinbarung in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Es besteht also bei der präventiven Überschussverwendung dieselbe Hürde für die Einbeziehung des Versichertenbestandes wie auch oben bei einer Verankerung von Primärprävention im § 192 VVG. Wenn überschussfinanzierte Bonusprogramme zur Verhaltensprävention aber eine nennenswerte Wirkung haben sollen, müssen sie dem gesamten Bestand angeboten werden dürfen. Es bedarf also im Präventionsgesetz einer expliziten, neuen Ermächtigung der privaten Krankenversicherer zur Verwendung der Mittel aus den Rückstellungen für Beitragsrückerstattungen für die Gewährung finanzieller (oder Sach-) Bonifikationen für gesundheitsbewusstes Verhalten auch im Bestand.\r\n6. Evidenz und Wirksamkeit\r\nOhne einen hinreichenden normativen Rahmen und ohne Qualitätsindikatoren droht bei Präventionsprogrammen ein Missbrauch von Versichertengeldern, wenn z.B. unter diesem Titel faktisch nur Marketing betrieben wird. So weisen die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages auf Bonusprogramme der GKV hin, die nicht risikoorientiert sind,\r\nsondern gerade junge, gesunde und sportinteressierte Kunden adressieren, um diese an die Krankenkasse zu binden. Auch lassen die Boni in der GKV selbst mitunter jeglichen Gesundheitsbezug vermissen (WD 3000 09/20). Die Private Krankenversicherung vertritt den Standpunkt, dass die Aufwendungen für Präventionsprogramme, ob mit oder ohne Bonifikation, neben dem individuellen Nutzen immer auch einen Nutzen fürs Kollektiv haben müssen, nämlich einen günstigen Einfluss auf die Leistungsausgaben und in der Folge die Prämienentwicklung. Die PKV sieht in der anstehenden Präventionsgesetzgebung die Chance, qualitätssichernde wie praktikable Standards zu verankern: da die Wirksamkeit von Präventionsprogrammen sich nicht ex ante, selten kurzfristig und in der Regel nur ex post belegen lässt, bedarf es neben realistischen Kriterien für eine effektive Evaluation auch Vorgaben für eine formative Evaluation: Programme sollten angeboten werden können, wenn sie sich an evidenzbasierten Empfehlungen der Wissenschaft, der WHO oder am GKV-Leitfaden für individuelle Verhaltensprävention orientieren oder sich bei autorisierten Stellen, wie z.B. der Zentralen Prüfstelle Prävention, zertifizieren lassen."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-07-11"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011669","regulatoryProjectTitle":"PflAssEinfG: Pflegeassistenzausbildung mit Steuermitteln finanzieren anstatt durch Beitragszahler der Sozialversicherung","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/16/12/345406/Stellungnahme-Gutachten-SG2408190002.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"I.\tALLGEMEIN\r\nMit dem vorliegenden Gesetzentwurf wird versucht, das Wachstum der absehbaren Beschäftigungslücke in der Pflege zu dämpfen. Er geht davon aus, dass die Sicherung einer Personalausstattung künftig nicht mehr allein durch eine weitere Steigerung der Zahl vorhandener Pflegefachpersonen sichergestellt werden kann, sondern es vielmehr auch eines neuen Personalmixes zwischen Personen mit einer Assistenzausbildung und Pflegefachpersonen bedarf. Hierfür sieht der Gesetzentwurf ein eigenständiges und einheitliches Berufsprofil für die Pflegeassistenz bzw. Pflegehilfe vor. Ziel ist es, durch klare Entwicklungspfade, eine angemessene Ausbildungsvergütung und die Durchlässigkeit der Ausbildung mehr Interessentinnen und Interessenten für eine Tätigkeit in der Pflege zu gewinnen. Gleichzeitig sollen Pflegefachkräfte entlastet werden.\r\n\r\nDie Private Krankenversicherung (PKV) befürwortet Maßnahmen, die zur Steigerung der Attraktivität des Pflegeberufes und damit auch zur Verfügbarkeit einer ausreichen-den Anzahl an Pflegekräften beitragen. Differenzierte Karrierewege in der Pflege können einen Beitrag zur Versorgungssicherung leisten. Zudem bedarf es nicht für alle pflegerischen Bedarfe die gleichen Bildungsabschlüsse und Kompetenzen der Pflegekräfte. Mit dem Einsatz von sinnvoll gemischten Teams mit unterschiedlichen Qualifikationen des Pflegepersonals wird ein Personaleinsatz nach Gießkannenprinzip vermieden und Ressourcen auf die wirklichen Bedarfe zugesteuert, einer Überlastung der Fachkräfte vorgebeugt, eine höhere Professionalität in der pflegerischen Versorgung erreicht und der Beruf letztlich attraktiver gemacht.\r\n\r\nDie Einführung einer bundeseinheitlichen Pflegeassistenzausbildung ist sinnvoll. Um den Anforderungen einer qualitativ guten pflegerischen Versorgung gerecht zu werden, ist jedoch ein adäquates Kompetenzniveau erforderlich. Insofern wird die Einführung einer Pflegeassistenzausbildung mit einer Ausbildungsdauer von achtzehn Monaten als notwendig erachtet. Dadurch können die Ausbildungsinhalte in einer angemessenen Zeit vermittelt und erlernt und die erforderlichen Kompetenzen erworben werden. Sinnvoll sind auch die Regelungen zur Anschlussfähigkeit an die Ausbildungen nach dem Pflegeberufegesetz. Die Pflegeassistenzausbildung stellt insoweit einen weiteren Beitrag zur Steigerung des Berufsfeldes Pflege dar. \r\n\r\n\r\nII.\tZU AUSGEWÄHLTEN REGELUNGEN\r\n\r\nZu Art. 1 (§ 24 Finanzierung) und \r\nZu Art. 2 Nr. 9, Nr. 13 c) aa) bb) (§§ 9, 13 Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung)\r\n\r\nVorgeschlagene Regelungen\r\n\r\nMit einer bundeinheitlichen, generalistisch ausgestalteten Pflegeassistenzausbildung bzw. Pflegehilfeausbildung sollen auch eine einheitliche Finanzierung und einheitliche Finanzierungsgrundsätze eingeführt werden. Dabei sollen die Kosten und Kostenanteile, die die bisherigen Kostenträger für die Ausbildungen nach Pflegeberufegesetz tragen, der gemeinsamen Finanzierung zugrunde gelegt werden. \r\n\r\nGemäß § 24 PflAssEinfG werden die Kosten der vorgesehenen generalistischen Pflegeassistenzausbildung durch den Ausgleichsfonds nach § 26 PflBG finanziert. Zu den Kosten der Ausbildung gehören sowohl die Kosten der Ausbildungsvergütung als auch die Kosten der praktischen sowie theoretischen Ausbildung an den Pflegeschulen und des praktischen Teils. \r\n\r\nDiese Kosten werden im Rahmen des in den §§ 28-36 PflBG vorgesehenen Umlageverfahrens in Höhe von 57,2380 % des Gesamtfinanzierungsbedarfs den öffentlichen Krankenhäusern auferlegt. Die Krankenhäuser können ihre hierdurch entstandenen Mehrkosten gemäß § 28 Abs. 2 PflBG gegenüber den Kostenträgern durch einen zusätzlichen Ausbildungszuschlag refinanzieren. Der Anteil, der hiervon von der privaten Krankenversicherung zu tragen ist, wird mit rund 11 % (28,4 Mio. Euro je Ausbildungsjahr) beziffert.\r\n\r\nAufgrund des Verweises auf § 26 sowie §§ 28 bis 36 PflBG hat die private Pflegepflichtversicherung 10 % der Kosten der Direktzahlung der sozialen Pflegeversicherung in Höhe von 3,6 % des gesamten Finanzierungsbedarfs an den Ausgleichsfonds der sozialen Pflegeversicherung zu erstatten. Die daraus der privaten Pflegepflichtversicherung entstehenden Mehrkosten werden mit 1,6 Mio. Euro pro Ausbildungsjahr angegeben.  \r\n\r\nBewertung\r\n\r\nDie vorgesehene Regelung führt zu einem weiteren Anstieg der ohnehin schon stark zunehmenden Leistungsausgaben im stationären Bereich (Krankenhauskosten 2023: + 13,5 %).\r\n\r\nWeiterhin käme es zu einem Anstieg der Kosten für die Pflegeversicherung einerseits durch die zusätzliche Finanzierung der Pflegeassistenz- bzw. Pflegehilfeausbildung und andererseits durch die damit einhergehenden Erhöhungen der Leistungsausgaben. Dies kann angesichts der angespannten finanziellen Situation der Pflegeversicherung nicht unterstützt werden. \r\n\r\nDie Finanzierung der hochschulischen wie auch beruflichen Pflegeausbildung muss aufgrund der gesamtgesellschaftlichen Bedeutung für die pflegerische Versorgung über Steuermittel erfolgen. Eine weitere Übertragung eines Teils der Finanzierung auf die Beitragszahler der Kranken- und Pflegeversicherung ist, wie bereits bei den Ausbildungen nach dem Pflegeberufegesetz, nicht gerechtfertigt. Darüber hinaus ist es ordnungspolitisch fragwürdig, wenn die Berufsausbildung durch die Beitragszahler der Sozialversicherung finanziert werden soll.\r\n\r\nDie vorgeschlagene Regelung des § 24 PflAssEinfG und die entsprechenden Folgeänderungen in den §§ 9, 13 Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung sind deshalb entsprechend zu ändern. \r\n\r\nSollte es dennoch bei der Regelung bleiben, ist hinsichtlich des geplanten Finanzierungsanteils der privaten Pflegepflichtversicherung analog bestehender Finanzierungsverpflichtungen (z. B. § 8 Abs. 9 SGB XI) eine Beteiligung in Höhe von 7 % – entsprechend des Anteils der privatversicherten Pflegebedürftigen – vorzusehen.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) (20. WP)","shortTitle":"BMFSFJ (20. WP)","url":"https://www.bmfsfj.de/","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-08-05"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011670","regulatoryProjectTitle":"Aktionsplan diverses, inklusives, barrierefreies Gesundheitswesen: Pflegeberatung flexibler und bedarfsgerechter ausgestalten","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/33/48/345421/Stellungnahme-Gutachten-SG2408200014.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"I.\tALLGEMEIN\r\n\r\nEs ist ein sinnvolles und nachvollziehbares Anliegen, in allen Bereichen des Gesundheitswesens dafür zu sorgen, dass es divers, inklusiv und barrierefrei ausgestaltet ist.   \r\n\r\n\r\nII.\tZU AUSGEWÄHLTEN REGELUNGEN\r\n\r\nZu Nr. II.5 \r\n\r\n\r\nVorgeschlagene Regelung\r\nDas BMG erarbeitet Vorschläge, um gemeinschaftliche Wohnformen im SGB XI zu berücksichtigen. Es ist beabsichtigt, durch Änderungen im Pflegeversicherungsrecht eine Vielzahl an Erscheinungsformen abzubilden und für alle Beteiligten attraktive und rechtlich sichere Gestaltungsmöglichkeiten zu bieten.\r\n\r\nBewertung\r\nDie Erweiterung von Pflegeangeboten ist auch im Bereich der gemeinschaftlichen Wohnformen sinnvoll, um der steigenden Zahl an Pflegebedürftigen mehr Möglichkeiten zu bieten, ihre Pflege zu organisieren. Angesichts der finanziellen Situation der Pflegeversicherung darf es dadurch jedoch nicht zu Leistungsausweitungen kommen. Außerdem darf dadurch das Leistungsrecht nicht noch komplexer ausgestaltet werden.\r\n\r\n\r\nZu II.12\r\n\r\n\r\nVorgeschlagene Regelung\r\nEs soll im Herbst/Winter 2026/2027 entschieden werden, ob die Möglichkeit, jeden zweiten Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3 SGB XI per Videokonferenz in Anspruch zu nehmen, entfristet werden soll.\r\n\r\nBewertung\r\nCompass private pflegeberatung GmbH, die bei Privatversicherten neben der Pflegeberatung nach § 7a SGB XI auch Beratungseinsätze nach § 37 Abs. 3 SGB XI durchführt, hat mit der Möglichkeit, den Beratungseinsatz per Videokonferenz durchzuführen, gute Erfahrungen gesammelt. Dieses Format hat sich in der Praxis bewährt. Daher sollte die Regelung sofort entfristet werden. \r\n\r\nAußerdem sollte die Regelung des § 37 Abs. 3 SGB XI stärker auf die Bedarfe der Pflegebedürftigen zugeschnitten und flexibler ausgestaltet werden. Zunächst sollte der Beratungseinsatz in allen Pflegegraden ab dem zweiten Pflegegrad bei reinen Pflegegeldbeziehern halbjährlich einmal verpflichtend durchgeführt werden. Dass mehr Beratungseinsätze erforderlich sind, je höher der Pflegegrad ist, lässt sich aus den Erfahrungen, die mit dem Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3 SGB XI gesammelt wurden, nicht herleiten. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass durch eine Reduzierung der Beratungseinsätze die Sicherstellung der Pflege gefährdet würde.\r\n\r\nDie vorgeschlagene Reduzierung der Beratungseinsätze würde für alle Beteiligten, d. h. Versicherte, Berater, Pflegedienste, Pflegekassen und Versicherungsunternehmen, die Aufwände deutlich reduzieren. Auch vor dem Hintergrund des Fachkräftemangels und der steigenden Anzahl der Pflegebedürftigen ist dies angezeigt.   \r\n\r\n\r\nZu II.13\r\n\r\n\r\nVorgeschlagene Regelung\r\nDer Qualitätsausschuss Pflege wird prüfen, ob die einschlägigen Such- und Informationsangebote der Pflegekassen barrierefrei genutzt werden können und ob und in welcher Form für Personen mit bestimmten Behinderungen wichtige Informationen über die Ausstattung, Spezialisierung und Barrierefreiheit der Pflegeeinrichtungen enthalten sind.\r\n\r\nBewertung\r\nEs ist fraglich, ob es sinnvoll ist, diese Aufgabe dem Qualitätsausschuss Pflege zuzuordnen. Die Aufgabe dürfte besser zu den Aufgaben des Kompetenzzentrums Digitalisierung und Pflege passen. Daher wird vorgeschlagen, zu prüfen, ob eine Umsetzung durch das Kompetenzzentrum Digitalisierung und Pflege möglich ist.\r\n\r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-08-16"}]}]},"contracts":{"contractsPresent":false,"contractsCount":0,"contracts":[]},"codeOfConduct":{"ownCodeOfConduct":false}}