{"$schema":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/json-schemas/R2.22/Lobbyregister-Registereintrag-schema-R2.22.json","source":"Deutscher Bundestag, Lobbyregister für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und der Bundesregierung","sourceUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de","sourceDate":"2026-04-23T06:17:40.277+02:00","jsonDocumentationUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/informationen-und-hilfe/open-data-1049716","registerNumber":"R000810","registerEntryDetails":{"registerEntryId":74798,"legislation":"GL2024","version":26,"detailsPageUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/suche/R000810/74798","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/74/53/718806/Lobbyregister-Registereintraege-Detailansicht-R000810-2026-04-01_15-52-58.pdf","validFromDate":"2026-04-01T15:52:58.000+02:00","validUntilDate":"2026-04-20T14:59:33.000+02:00","fiscalYearUpdate":{"updateMissing":false,"lastFiscalYearUpdate":"2025-06-17T13:22:42.000+02:00"}},"accountDetails":{"activeLobbyist":true,"activeDateRanges":[{"fromDate":"2024-10-15T16:14:00.000+02:00"}],"firstPublicationDate":"2022-02-22T09:36:16.000+01:00","lastUpdateDate":"2026-04-01T15:52:58.000+02:00","registerEntryVersions":[{"registerEntryId":74798,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000810/74798","version":26,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2026-04-01T15:52:58.000+02:00","validUntilDate":"2026-04-20T14:59:33.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":70772,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000810/70772","version":25,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2026-01-14T16:28:17.000+01:00","validUntilDate":"2026-04-01T15:52:58.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":69376,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000810/69376","version":24,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-12-15T11:12:47.000+01:00","validUntilDate":"2026-01-14T16:28:17.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":67625,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000810/67625","version":23,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-11-07T13:11:37.000+01:00","validUntilDate":"2025-12-15T11:12:47.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":64486,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000810/64486","version":22,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-08-28T15:30:07.000+02:00","validUntilDate":"2025-11-07T13:11:37.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":63812,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000810/63812","version":21,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-08-14T11:45:42.000+02:00","validUntilDate":"2025-08-28T15:30:07.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":61406,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000810/61406","version":20,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-07-11T13:45:47.000+02:00","validUntilDate":"2025-08-14T11:45:42.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":56747,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000810/56747","version":19,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-06-17T13:22:42.000+02:00","validUntilDate":"2025-07-11T13:45:47.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":47867,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000810/47867","version":18,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2024-12-11T11:42:35.000+01:00","validUntilDate":"2025-06-17T13:22:42.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":45175,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000810/45175","version":17,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2024-10-15T16:14:00.000+02:00","validUntilDate":"2024-12-11T11:42:35.000+01:00","versionActiveLobbyist":true}],"accountHasCodexViolations":false},"lobbyistIdentity":{"identity":"ORGANIZATION","name":"Bundesverband Baustoffe - Steine und Erden e.V.","legalFormType":{"code":"JURISTIC_PERSON","de":"Juristische Person","en":"Legal person"},"legalForm":{"code":"LF_EV","de":"Eingetragener Verein (e. 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Die Branche gewinnt mineralische Rohstoffe und verarbeitet diese zu hochwertigen Vorprodukten für die Bauwirtschaft sowie weitere Abnehmer z.B. in der Chemie- oder Stahlindustrie.\r\nBasis der Arbeit des bbs ist es, die gemeinsamen Belange der deutschen Baustoffwirtschaft durch Vernetzung, Erfahrungsaustausch und Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedern sowie innerhalb und außerhalb der Industrieverbände, NGOs und Gewerkschaften zu wahren und zu fördern.\r\nDurch Stellungnahmen, Positionspapiere und Gespräche mit Vertreterinnen und Vertretern des Bundeskanzleramtes, der Bundesministerien sowie Mitgliedern des Deutschen Bundestages wird der unmittelbare Kontakt gesucht, um diesen Kreis über die Herausforderungen und Potentiale der Baustoffwirtschaft zu informieren und um die Rahmenbedingungen zu verbessern.\r\nIm Mittelpunkt der Interessenvertretung stehen dabei Impulse für Wirtschaft- und Klimapolitik, für Bau- und Umweltpolitik sowie Fragen der Nachhaltigkeit.\r\n"},"employeesInvolvedInLobbying":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2024-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2024-12-31","employeeFTE":1.6},"financialExpenses":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2024-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2024-12-31","financialExpensesEuro":{"from":440001,"to":450000}},"mainFundingSources":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2024-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2024-12-31","mainFundingSources":[{"code":"MFS_MEMBERSHIP_FEES","de":"Mitgliedsbeiträge","en":"Membership fees"}]},"publicAllowances":{"publicAllowancesPresent":false,"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2024-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2024-12-31"},"donators":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2024-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2024-12-31","totalDonationsEuro":{"from":0,"to":0}},"membershipFees":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2024-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2024-12-31","totalMembershipFees":{"from":1980001,"to":1990000},"individualContributorsPresent":true,"individualContributors":[{"name":"Bundesverband Mineralische Rohstoffe e. 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Nationale Wiederherstellungspläne verursachen bürokratischen Mehraufwand ohne Nutzen für die Natur und sollten daher nicht verwirklicht werden.Die in dem NRL angelegte mittelfristige Produktionseinschränkung für die Rohstoffwirtschaft ist zu vermeiden.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"},{"code":"FOI_EU_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Europapolitik und Europäische Union\"","en":"Other in the field of \"European politics and the EU\""},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SPECIES","de":"Artenschutz/Biodiversität","en":"Species protection/biodiversity"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0000362","title":"Soil Monitoring Law, Verzicht auf eine europäische Regelung des Bodenschutzrechtes auf EU-Ebene","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Einführung eines europäischen Bodenschutzrechtes ist nicht erforderlich. 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Hierdurch entsteht Planungsunsicherheit für die betroffenen Unternehmen. Mit einem Schreiben soll die Bundesregierung dazu aufgefordert werden, nunmehr zeitnah einen Gesetzentwurf vorzulegen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über den Handel mit Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen","shortTitle":"TEHG 2011","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/tehg_2011"},{"title":"Gesetz über einen nationalen Zertifikatehandel für Brennstoffemissionen","shortTitle":"BEHG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/behg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011656","title":"Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes (TEHG) sowie zur Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (BEHG)","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes an die Änderung der Richtlinie 2003/87/EG (TEHG-Europarechtsanpassungsgestz 2024)","printingNumber":"20/13585","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/135/2013585.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-anpassung-des-treibhausgas-emissionshandelsgesetzes-an-die-%C3%A4nderung-der/316398","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz","shortTitle":"BMWK","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes an die Änderung der Richtlinie 2003/87/EG (TEHG-Europarechtsanpassungsgesetz 2024) (20. 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Der bbs unterstützt eine zügige Umsetzung.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über den Handel mit Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen","shortTitle":"TEHG 2011","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/tehg_2011"},{"title":"Gesetz über einen nationalen Zertifikatehandel für Brennstoffemissionen","shortTitle":"BEHG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/behg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_INDUSTRIAL","de":"Industriepolitik","en":"Industrial policy"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_ENERGY_OVERALL","de":"Allgemeine Energiepolitik","en":"Energy policy in general"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_POLLUTION","de":"Immissionsschutz","en":"Immission control"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012831","title":"Reform der Stromsondernetzentgelte für die Industrie durch die BNetzA","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat ein Eckpunktepapier für eine Reform der Sondernetz-entgelte der Industrie (§ 19 Abs. 2, Satz 1 und 2, StromNEV) veröffentlicht. Aus Sicht der BNetzA ist diese geboten, um den Anforderungen des deutschen Stromsystems gerecht zu werden, das inzwischen von einem hohen Anteil dezentraler und volatiler Stromerzeugung geprägt ist. Die „Eckpunkte zur Fortentwicklung der Industrienetzentgelte im Elektrizitätsbereich“ richten den Blick im Wesentlichen auf die Mobilisierung weiterer Flexibilitätspotenziale, lassen dabei aber die Frage außer Acht, wie im Zuge der Energiewende auch mittel- und langfristig wettbewerbsfähige Netzentgelte für die Industrie sichergestellt werden können.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen","shortTitle":"StromNEV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/stromnev"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_INDUSTRIAL","de":"Industriepolitik","en":"Industrial policy"},{"code":"FOI_ENERGY_OVERALL","de":"Allgemeine Energiepolitik","en":"Energy policy in general"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013637","title":"Positionierung der Baustoff-Steine-Erden-Industrie zur Bundestagswahl 2025","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die aktuelle Bau- und Wirtschaftskrise erfordert ein zügiges politisches Handeln, damit die\r\nKonjunktur in Deutschland wieder an Schwung gewinnt. Dafür müssen die Rahmenbedingungen\r\nso gestaltet werden, dass industrielle Wertschöpfung am Standort Deutschland erhalten\r\nbleibt. Wir brauchen daher\r\n-eine umfassende baupolitische Investitionsagenda,\r\n-ein Bekenntnis zu heimischer Rohstoffgewinnung und Kreislaufwirtschaft sowie\r\n-keine Übererfüllung europäischer Vorgaben (\"Gold Plating\").","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Baugesetzbuch","shortTitle":"BBauG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bbaug"},{"title":"Bundesfernstraßengesetz","shortTitle":"FStrG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/fstrg"},{"title":"Gesetz zur Einführung einer Strompreisbremse","shortTitle":"StromPBG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/strompbg"},{"title":"Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien","shortTitle":"EEG 2014","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2014"},{"title":"Raumordnungsgesetz","shortTitle":"ROG 2008","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/rog_2008"},{"title":"Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege","shortTitle":"BNatSchG 2009","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bnatschg_2009"},{"title":"Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge","shortTitle":"BImSchG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bimschg"},{"title":"Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen","shortTitle":"KrWG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/krwg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_RP_RESIDE","de":"Wohnen","en":"Reside"},{"code":"FOI_ECONOMY_INDUSTRIAL","de":"Industriepolitik","en":"Industrial policy"},{"code":"FOI_EU_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Europapolitik und Europäische Union\"","en":"Other in the field of \"European politics and the EU\""},{"code":"FOI_TRANSPORTATION_INDRASTRUCTURE","de":"Verkehrsinfrastruktur","en":"Infrastructure"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_POLLUTION","de":"Immissionsschutz","en":"Immission control"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_RP_DEVELOPMENT","de":"Bauwesen und Bauwirtschaft","en":"Construction and construction industry"},{"code":"FOI_ECONOMY_COMPETITION_LAW","de":"Wettbewerbsrecht","en":"Competition law"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0016914","title":"Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"customTitle":"Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung","customDate":"2025-05-20","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen","shortTitle":"BMWSB","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmwsb.bund.de/Webs/BMWSB/DE/startseite/startseite-node.html"}]},"description":"Ziel ist die Schaffung von neuen Wohnungen durch Abweichungen von den Bestimmungen des BauGB zu beschleunigen. Die aktuellen Verwerfungen auf dem Wohnungsmarkt, eine viel zu geringe Neubautätigkeit und immer längere Planungs- und Bauprozesse zeigen, dass großer Handlungsbedarf besteht. Entsprechend ist der Gesetzentwurf für die Erreichung der wohnungsbaupolitischen Ziele der Bundesregierung von großer Bedeutung.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Baugesetzbuch","shortTitle":"BBauG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bbaug"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_RP_DEVELOPMENT","de":"Bauwesen und Bauwirtschaft","en":"Construction and construction industry"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0018247","title":"Den Einsatz der CO2-Abscheidung, -Speicherung und -Nutzung (CCUS) inkl. des Transports in Deutschland im industriellen Maßstab ermöglichen.","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"customTitle":"Referentenentwurf zur Änderung des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes (KSpG)","customDate":"2024-05-29","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie","shortTitle":"BMWE","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html"}]},"description":"Mit dem Übereinkommen von Paris haben sich die Vertragsstaaten, darunter auch Deutschland, dazu verpflichtet, den globalen Temperaturanstieg deutlich unter 2 °C zu halten sowie Anstrengungen zu unternehmen, ihn auf 1,5 °C zu begrenzen. Gemäß § 3 Absatz 2 des KSG muss Deutschland bis 2045 Netto-Treibhausgasneutralität erreichen. Nach dem Jahr 2050 sollen negative Treibhausgasemissionen erreicht werden. Technologien zur Abscheidung, zum Transport und zur dauerhaften Speicherung von Kohlendioxid in tiefen geologischen Gesteinsschichten sind hierfür unverzichtbar.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur dauerhaften Speicherung und zum Transport von Kohlendioxid","shortTitle":"KSpG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kspg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENERGY_OVERALL","de":"Allgemeine Energiepolitik","en":"Energy policy in general"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019054","title":"Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und weiterer umweltrechtlicher Vorschriften (Umweltrechtsbehelfsgesetz)","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und weiterer umweltrechtlicher Vorschriften","printingNumber":"21/4146","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/041/2104146.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-%C3%A4nderung-des-umwelt-rechtsbehelfsgesetzes-und-weiterer-umweltrechtlicher-vorschriften/330470","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit","shortTitle":"BMUKN","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmuv.de/"}],"migratedDraftBill":{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und weiterer umweltrechtlicher Vorschriften (2025)","publicationDate":"2025-07-22","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit","shortTitle":"BMUKN","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmuv.de/","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesumweltministerium.de/fileadmin/Daten_BMU/Download_PDF/Glaeserne_Gesetze/21._LP/umwrg/Entwurf/umwrg_refe_bf.pdf","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesumweltministerium.de/gesetz?tx_bmublegal_legal%5Baction%5D=show&tx_bmublegal_legal%5Blaw%5D=1098&cHash=251e7f16468b3cf758fb8e55f67963d9"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Die Ziele des Koalitionsvertrags, Planungs- und Genehmigungsverfahren zu beschleunigen und das Verbandsklagerecht zu straffen, werden begrüßt, ebenso das Anliegen, die Gewinnung heimischer Rohstoffe unter Wahrung von Umwelt- und Sozialstandards rechtlich zu erleichtern. Eine vom Bundeswirtschaftsministerium beauftragte EY-Studie prognostiziert Versorgungsrisiken für die nächsten 25+ Jahre. Nach Aussage der Studie leistet das Verbandsklagerecht hierzu einen entscheidenden Beitrag. Denn die derzeitige zulassungsbezogene Handhabung des Verschlechterungsverbots und des Verbesserungsverbots durch die Rechtsprechung führen das Wasserrecht in Deutschland an die Schwelle der Nichtvollziehbarkeit. Daher sind die Rechtsschutzmöglichkeiten zu prüfen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG","shortTitle":"UmwRG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/umwrg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019321","title":"Beibehalt des Kundenanlagenprivilegs gemäß § 3 Nr. 24a/b EnWG","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Branchenübergreifende Initiative für einen rechtskonformen, praxisgerechten Beibehalt des Kundenanlagenprivilegs gemäß § 3 Nr. 24a/b EnWG, das die Besonderheiten von Werksnetzen berücksichtigt. Denkbar ist hier eine Ausnahmeregelung oder Bagatellgrenze, die Anlagen zur industriellen Eigenversorgung auch weiterhin von den Pflichten klassischer Verteilnetzbetreiber befreit.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung","shortTitle":"EnWG 2005","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENERGY_NET","de":"Energienetze","en":"Energy networks"},{"code":"FOI_ENERGY_OVERALL","de":"Allgemeine Energiepolitik","en":"Energy policy in general"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021288","title":"Entwurf eines Infrastruktur-Zukunftsgesetzes","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"customTitle":"Entwurf eines Infrastruktur-Zukunftsgesetzes","customDate":"2025-12-12","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Verkehr","shortTitle":"BMV","electionPeriod":21,"url":"https://bmdv.bund.de/DE/Home/home.html"}]},"description":"Damit dringend benötigte Infrastrukturvorhaben schnell und zielgenau durchgeführt werden können, bedarf es umfangreicher Beschleunigungsmaßnahmen bei den Planungs- und Genehmigungsverfahren. Darüber hinaus ist die dafür benötigte Gewinnung von Baurohstoffen ebenfalls planungs- und genehmigungsrechtlich zu priorisieren.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Allgemeines Eisenbahngesetz","shortTitle":"AEG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/aeg"},{"title":"Gesetz über den Ausbau der Schienenwege des Bundes","shortTitle":"BSWAG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bswag"},{"title":"Gesetz über Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen","shortTitle":"EBKrG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ebkrg"},{"title":"Bundesfernstraßengesetz","shortTitle":"FStrG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/fstrg"},{"title":"Gesetz über den Ausbau der Bundesfernstraßen","shortTitle":"FStrAusbauG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/fstrausbaug"},{"title":"Bundeswasserstraßengesetz","shortTitle":"WaStrG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/wastrg"},{"title":"Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts","shortTitle":"WHG 2009","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/whg_2009"},{"title":"Luftverkehrsgesetz","shortTitle":"LuftVG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/luftvg"},{"title":"Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege","shortTitle":"BNatSchG 2009","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bnatschg_2009"},{"title":"Verwaltungsverfahrensgesetz","shortTitle":"VwVfG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg"},{"title":"Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung","shortTitle":"UVPG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/uvpg"},{"title":"Raumordnungsgesetz","shortTitle":"ROG 2008","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/rog_2008"},{"title":"Gesetz zur Errichtung eines Fernstraßen-Bundesamtes","shortTitle":"FStrBAG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/fstrbag"},{"title":"Personenbeförderungsgesetz","shortTitle":"PBefG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/pbefg"},{"title":"Gesetz über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG","shortTitle":"UmwRG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/umwrg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_TRANSPORTATION_INDRASTRUCTURE","de":"Verkehrsinfrastruktur","en":"Infrastructure"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021970","title":"Den Einsatz der CO2-Abscheidung, -Speicherung und -Nutzung (CCUS) inkl. des Transports in Deutschland im industriellen Maßstab ermöglichen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Der bbs setzt sich in seiner Stellungnahme für eine stärkere Verknüpfung zur Wettbewerbsfähigkeit im Rahmen seiner Vorschläge für das Klimaschutzprogrammes. Dazu werden konkrete Maßnahmenvorschläge formuliert zu Energiekosten, Carbon Management, Grünen Leitmärkten sowie dem Gebäude- und Verkehrssektor.\r\n","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur dauerhaften Speicherung und zum Transport von Kohlendioxid","shortTitle":"KSpG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kspg"},{"title":"Gesetz über das Verbot der Einbringung von Abfällen und anderen Stoffen und Gegenständen in die Hohe See","shortTitle":"HoheSeeEinbrG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/hoheseeeinbrg"},{"title":"Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege","shortTitle":"BNatSchG 2009","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bnatschg_2009"},{"title":"Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden","shortTitle":"GEG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/geg"},{"title":"Verordnung zur Durchführung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes in der Handelsperiode 2021 bis 2030","shortTitle":"EHV 2030","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ehv_2030"},{"title":"Gesetz über den Handel mit Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen","shortTitle":"TEHG 2025","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/tehg_2025"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_INDUSTRIAL","de":"Industriepolitik","en":"Industrial policy"},{"code":"FOI_ENERGY_NET","de":"Energienetze","en":"Energy networks"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_ENERGY_OVERALL","de":"Allgemeine Energiepolitik","en":"Energy policy in general"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_POLLUTION","de":"Immissionsschutz","en":"Immission control"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0023603","title":"Referenten-Entwurf zur Stärkung der natürlichen Infrastruktur","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"customTitle":"Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Natürlichen Infrastruktur und zur Fortentwicklung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung","customDate":"2026-03-18","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit","shortTitle":"BMUKN","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmuv.de/"}]},"description":"Naturflächen, wie gesunde Böden, Wäler und Moore sollen rechtlich auf eine Stufe mit der technischen Infrastruktur gestellt werden. Damit soll der Naturschutz ein deutlich höheres Gewicht in politischen Entscheidungen und Genehmigungsverfahren erhalten. Zentrales Instrument dafür ist, solche Naturschutzmaßnahmen als \"überragendes öffentliches Interesse\" einzustufen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege","shortTitle":"BNatSchG 2009","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bnatschg_2009"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SPECIES","de":"Artenschutz/Biodiversität","en":"Species protection/biodiversity"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"}]}]},"statements":{"statementsPresent":true,"statementsCount":12,"statements":[{"regulatoryProjectNumber":"RV0000467","regulatoryProjectTitle":"EnEfG, Ablehnung verkürzter Umsetzungsfristen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/ae/ff/269104/Stellungnahme-Gutachten-SG2404240009.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Entwurf zur Änderung des Energieeffizienzgesetzes (EnEfG)\r\nFür die rund 6.000 Betriebe der Baustoff-Steine-Erden-Industrie ist die Optimierung von Ener-gieeffizienz aus wirtschaftlichen und ökologischen Gründen ein zentrales Anliegen. Auch wenn das im November 2023 ausgefertigte Gesetz grundsätzlich dem Anspruch die Energieeffizienz zu steigern, gerecht wird, führen insbesondere die enthaltenen Umsetzungsfristen, die bürokrati-schen Pflichten und die teilweise deutlich schärfere Umsetzung gegenüber der europäischen Energy Efficiency Directive (EED) zu einem Wettbewerbsnachteil für die beteiligten Unternehmen. Der Bundesverband Baustoffe – Steine und Erden e.V. begrüßt daher die Möglichkeit, zum Änderungsentwurf des Energieeffizienzgesetzes (EnEfG) Stellung zu nehmen. Im Einzelnen ha-ben wir folgende Anmerkungen:\r\n§ 9: Verkürzte Umsetzungsfrist für Endenergieeinsparmaßnahmen\r\nDas Ersetzen der Worte „binnen drei Jahren“ durch die Worte „innerhalb eines Jahres“ (§ 9 Abs. 1) bedeuten eine erhebliche Fristverschärfung, welche insbesondere die Unternehmen zusätz-lich belastet, die bereits durch die Erfüllung der Abwärmeerfassungs- und Übermittlungspflich-ten gefordert sind. Dies gilt auch für den neuen Zusatz, dass die Frist bereits mit Abschluss der Re-Zertifizierung, der Verlängerungseintragung oder Fertigstellung des Energieaudits beginnt und die Umsetzungspläne jährlich zu aktualisieren sind. Hierbei handelt es sich um eine zusätzli-che Steigerung des Bürokratieaufwandes und widerspricht dem Ziel der Bundesregierung, Büro-kratie abzubauen. Wir empfehlen deshalb, die ursprüngliche Formulierung „binnen drei Jahren“ beizubehalten.\r\n§ 9: Wegfall der Zertifizierungspflicht für Umsetzungspläne Wir begrüßen, dass die Pflicht zur externen Bestätigung der Umsetzungspläne durch Zertifizie-rer, Umweltgutachter oder Energieauditoren in § 9 ersatzlos wegfällt. Wir stimmen der Geset-zesbegründung zu, dass der Mehraufwand, der den betroffenen Unternehmen durch das Erfordernis der Bestätigung entsteht, im Vergleich zu der damit einhergehenden Validierung der Ergebnisse als gering einzuschätzen ist.\r\n§ 9 und § 17: Anhebung der Schwellenwerte\r\nEine Anhebung der Schwellenwerte für die Erarbeitung und Veröffentlichung von Umsetzungs-plänen (§ 9) bzw. für die Auskunfts- und Übermittlungspflicht für Abwärme von 2,5 auf 2,77 GWh wird ausdrücklich begrüßt. Eine Schwelle in Höhe von 2,77 GWh entspricht der europäischen Vorgabe der EED und würde somit einen Wettbewerbsnachteil vermeiden, der insbeson-dere den industriellen Mittelstand betrifft. Konsequenterweise sollte die 1:1-Umsetzung der EED dann auch auf den in § 8 dargelegten Schwellwert zur verpflichtenden Einrichtung von Energiemanagementsystemen (EnMS) angewendet werden, was einer Anhebung von 7,5 GWh auf ca. 24 GWh entspräche.\r\n§ 17: Überführung einer Bagatellschwelle ins Gesetz\r\nHinsichtlich der Umsetzung des EnEfG begrüßen wir die über die Merkblätter zur Abwärmeplatt-form kommunizierte aber bisher nicht im Gesetz implementierte Einführung einer Bagatellschwelle. Um Rechtssicherheit für die betroffenen Unternehmen zu schaffen, sollten zur Bestimmung von wesentlicher Abwärme auch der maßgebliche Schwellenwert sowie die Definition von wesentlicher Abwärme in das Gesetz aufgenommen werden.\r\nStellungnahme\r\n2\r\nDer Leitfaden für Kommunen zur Überbetrieblichen Nutzung industrieller Abwärme des BMU-Forschungsprojektes „Interflex4Climate“ aus dem Jahr 2019 betrachtet industrielle Abwärme zur überbetrieblichen Nutzung ab einer Abwärmeleistung von > 500 kW, einem Temperaturni-veau von > 60 °C (flüssiges Trägermedium) oder > 160 °C (gasförmiges Trägermedium), > 3.000 Vollbenutzungsstunden pro Jahr und > 2,5 GWh pro Jahr als geeignet (S. 9).\r\nDiese Betrachtung würde aus Sicht potenzieller Wärmeabnehmer die Wahrscheinlichkeit der wirtschaftlichen Nutzbarkeit der gemeldeten Abwärmepotenziale erhöhen und gleichzeitig die Menge an zu übermittelnden Daten sinnvoll optimieren. Durch § 17 (1) können weiterhin auf Anfrage weiterführende Informationen an Wärmenetzbetreiber übermittelt werden. Vor die-sem Hintergrund regen wir an, folgende Definition von „wesentlicher Abwärmemenge“ in § 3 (Begriffsbestimmungen) einzuführen:\r\nWesentliche Abwärmemengen sind Abwärmemengen aus geführten Quellen, welche die folgen-den Kriterien einhalten:\r\n− Abwärmeleistung > 500 kW und\r\n− Temperaturniveau > 60 °C (flüssiges Trägermedium) oder > 160 °C (gasförmiges Trägermedium) und\r\n− über 3.000 Vollbenutzungsstunden pro Jahr und\r\n− Abwärme von > 2,5 GWh pro Jahr\r\nWeiterhin schlagen wir vor, § 17 (2) wie folgt anzupassen:\r\nUnternehmen sind verpflichtet, unabhängig vom Vorliegen einer konkreten Anfrage die in Absatz 1 aufgeführten Informationen zu anfallenden wesentlichen Abwärmemengen an die Bundesstelle für Energieeffizienz bis zum 31. März eines jeden Jahres zu übermitteln und die übermittelten Informationen bei Änderungen unverzüglich zu aktualisieren.\r\nDie neu eingeführten Absätze 5 und 6 des § 17 können somit entfallen.\r\n§ 20: Verlängerung der Übermittlungsfrist\r\nWir begrüßen die im Änderungsentwurf enthaltene Verlängerung der Frist zur Übermittlung von Abwärmedaten an die Plattform für Abwärme auf den 1.1.2025 (§ 20 Abs. 3). Die Aufbereitung der Daten sowie die Prüfung der Daten zum Schutz von Betriebsgeheimnissen erfordern umfangreiche Ressourcen in den Unternehmen. Die ursprünglich geplante Berichtsfrist wäre außer-dem aufgrund des kurzen Zeitraums seit Inkrafttreten des EnEfG und der verspäteten Bereitstellung des digitalen Eingabeportals nicht darstellbar. Sollte es weiterhin zu Verfahrensverzögeru-gen seitens der Behörden kommen, sollte die Option bestehen, die Frist noch einmal zu verschieben.\r\nÜber den bbs\r\nDer Bundesverband Baustoffe – Steine und Erden (bbs) vertritt als Dachverband insgesamt 20 Fachzweige, die in 16 Bundesfachverbänden organisiert sind und deren Mitglieder mineralische Roh- und Baustoffe produzieren. Hierzu zählen die Bereiche Betonbauteile, Eisenhüttenschlacken, Feuerfest, Fliesen, Gips, Kalk, Kalksandstein, Keramische Rohstoffe und Industrieminerale, Kies, Sand und Naturstein, Leichtbeton, Mineralwolle, Mörtel, Naturwerkstein, Po-renbeton, Recycling-Baustoffe, Transportbeton, Zement und Ziegel. Der bbs ist Mitglied im Bundesverband der Deutschen Industrie (BDI) und bei den Energieintensiven Industrien in Deutschland (EID).\r\nBerlin, 18. April 2024"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-04-18"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0010725","regulatoryProjectTitle":"TEHG-Novelle jetzt!","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/7a/58/329190/Stellungnahme-Gutachten-SG2407020001.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"\r\nChef des Bundeskanzleramtes Herrn Minister Wolfgang Schmidt \r\nBundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Frau Staatssekretärin Anja Hajduk \r\nBundesministerium der Finanzen Herrn Staatssekretär Steffen Saebisch \r\n- ausschließlich per E-Mail – \r\n\r\nTelefon: +49 30 200599-13 Mobil: +49 151 54609670 E-Mail: kaspar@vci.de \r\n1. Juli 2024 \r\n\r\nTEHG-Novelle jetzt! \r\n\r\nSehr geehrter Herr Minister, sehr geehrte Frau Staatssekretärin, sehr geehrter Herr Staatssekretär, \r\n\r\ndie novellierte ETS-Richtline (Richtlinie (EU) 2023/959 vom 10. Mai 2023 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG)1 \r\n1 Richtlinie (EU) 2023/959 (…) vom 10. Mai 2023 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten (…); ABl. L 130 vom 16.5.2023, S. 134–202. Alle Artikelangaben in diesem Schreiben beziehen sich auf diese Richtline. wurde als wesentlicher Teil des „Fit For 55“-Pakets verabschiedet und am 16. Mai 2023 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Mit der ETS-Richtlinie wird nicht nur der bisherige Europäische Emissionshandel (ETS I) reformiert, sondern auch der Brennstoffemissionshandel (ETS II) zum 01.01.2027 eingeführt. In Deutschland soll dieser ETS II im Wesentlichen den nationalen Brennstoffemissionshandel (BEHG) ablösen. Schon im Jahr 2024 müssen aber bereits die ersten Pflichten durch die betroffenen Unternehmen erfüllt werden. Die Richtlinie war daher bis zum 01.01.2024 bzw. 30.06.2024 – also gestern – in nationales Recht umzusetzen. Eine fristgerechte Umsetzung ist faktisch unmöglich; bis heute liegt noch nicht einmal ein Gesetzentwurf vor. Ein Vertragsverletzungsverfahren wurde von Seiten der Europäischen Kommission bereits angestrengt. Es ist unverständlich, warum die Bundesregierung diesen bis heute noch nicht vorgelegt hat. \r\nMit dem Bürokratieentlastungsgesetz IV (BEG IV) befinden sich Politik und Wirtschaft in gutem Austausch bezüglich der Frage, wie die Wirtschaft von unnötigen Berichtspflichten entlastet werden kann. Nicht immer ist dafür aber eine Gesetzesänderung, sondern vielmehr „lediglich“ die fristgerechte Umsetzung europäischen Rechts notwendig. Dies wird anhand der vorliegenden TEHG-Novelle deutlich. \r\nSo müssen beispielsweise Unternehmen, die sog. Inverkehrbringer von Brennstoffen im ETS II sind, zum 01.01.2025 im Besitz einer entsprechenden Genehmigung sein (Artikel 30b). Andernfalls dürfen nach EU-Recht keine Brenn- oder Kraftstoffe mehr in Verkehr gebracht werden. Voraussetzung dafür ist unter anderem die Abgabe und Genehmigung eines Überwachungsplans (Artikel 30f Absatz 2). Die Deutsche Emissionshandelsstelle im Umweltbundesamt (DEHSt / UBA) kann hierzu aber – mangels nationaler Rechtsgrundlage – keine entsprechenden Vorgaben zu einem Überwachungsplan machen. Die betroffenen Unternehmen wissen damit nicht, welche Daten sie im Detail erheben müssen um die notwendige Genehmigung ab dem 01.01.2025 erlangen zu können. Durch die knappen Fristen müssen Unternehmen daher derzeit Daten „nach bestem Wissen und Gewissen auf Vorrat“ sammeln und ggfs. im Anschluss an ein ordentliches parlamentarisches Verfahren binnen kürzester Frist erheben und nachmelden (vgl. bspw. Art. 30b Abs. 1). Dies steht lediglich beispielhaft für Problemlagen, die sich aus einer verspäteten Umsetzung ergeben und sich auch auf verschiedene im Rahmen der ETS-Novelle geänderten Sachverhalte im ETS I erstrecken. \r\nWir möchten daher – unabhängig evtl. inhaltlicher Differenzen – dringend dafür werben, die Novelle nunmehr zeitnah auf den Weg zu bringen.\r\n \r\nMit freundlichen Grüßen Kerstin Andreae \r\nVorsitzende der Hauptgeschäftsführung und Mitglied des Präsidiums \r\nBundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.V. \tHolger Lösch \r\nStv. Hauptgeschäftsführer \r\nBundesverband der Deutschen Industrie e.V. \r\nMatthias Belitz \r\nGeschäftsführer \r\nEnergieintensive Industrien in Deutschland \tIngbert Liebing \r\nHauptgeschäftsführer \r\nVerband kommunaler Unternehmen e.V. \r\nDr. Matthias Frederichs \r\nHauptgeschäftsführer \r\nBundesverband Baustoffe- \r\nSteine und Erden e.V. \tDr. Johann Overath \r\nHauptgeschäftsführer \r\nBundesverband Glasindustrie e. V. \r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundeskanzleramt (BKAmt)","shortTitle":"BKAmt","url":"https://www.bundeskanzler.de/bk-de","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-07-01"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011656","regulatoryProjectTitle":"Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes (TEHG) sowie zur Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (BEHG)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/91/18/345217/Stellungnahme-Gutachten-SG2408190007.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"             \r\n             Stellungnahme                                                                                 \r\n             \r\n             \r\n            Referentenentwürfe zur Anpassung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes \r\n            (TEHG) sowie zur Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (BEHG) \r\n            Der Bundesverband Baustoffe - Steine und Erden e.V. (bbs) begrüßt die Veröffentlichung der Re-\r\n            ferentenentwürfe zur Anpassung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes (TEHG) sowie zur \r\n            Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (BEHG). Der bbs unterstützt grundsätzlich \r\n            eine zügige Umsetzung, da insbesondere für Anlagenbetreiber sowie Inverkehrbringer von \r\n            Brennstoffen zahlreiche Pflichten unmittelbar aus der EU-Emissionshandelsrichtlinie und den \r\n            entsprechenden Durchführungsrechtsakten erwachsen und daher dringend eine möglichst lang-\r\n            fristige Planungssicherheit für die Unternehmen gewährleistet werden muss. \r\n             \r\n            Bereits im Koalitionsvertrag hat die Bundesregierung festgehalten: „Das Brennstoffemissions-\r\n            handelsgesetz (BEHG), einschließlich der erfassten Brennstoffemissionen in der Industrie (indust-\r\n            rielle Prozesswärme), wollen wir auf seine Kompatibilität mit einem möglichen EU-ETS-2 über-\r\n            prüfen und gegebenenfalls so anpassen, dass ein möglichst reibungsloser Übergang gewährleis-\r\n            tet ist.“ (KoaV, Seite 63). Der EU-ETS-2 mag erst 2027 mit abgabepflichtigen Zertifikaten in eine \r\n            Bepreisung aufgenommen werden, Berichtspflichten beginnen aber gemäß Artikel 30b, Nr. 1 \r\n            und konkretisiert durch die Monitoring-Verordnung bereits zum 01.01.2025. Dies führt in gewis-\r\n            sem Maße zu doppelten Berichterstattungspflichten (BEHG / EU-ETS-2) in den Jahren 2025-\r\n            2026. Dies sieht der bbs kritisch und bittet grundsätzlich darum, zusätzliche bürokratische Belas-\r\n            tungen zu vermeiden und hinsichtlich des verbleibenden Preispfads im BEHG, eines funktionalen \r\n            Carbon Leakage-Schutzes im EU-ETS-2 sowie des Erfüllungsaufwandes maximale Transparenz zu \r\n            gewährleisten. \r\n             \r\n            Wir danken daher für die Möglichkeit der Stellungnahme im Rahmen der Verbändebeteiligung. \r\n            Im Einzelnen haben wir folgende Anmerkungen: \r\n             \r\n            Anpassung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes (TEHG) \r\n            Erfüllungsaufwand für Umsetzung des TEHG realistisch bewerten \r\n            Die Ermittlung der Fallzahl im Rahmen der Abschätzung des Erfüllungsaufwandes für die Umset-\r\n            zung der Änderungen am TEHG ist aus Sicht des bbs nicht nachvollziehbar und sollte weiter spe-\r\n            zifiziert werden. \r\n            Nach derzeitigem Stand müssten zahlreiche Produktionsstätten der Baustoff-Steine-Erden-In-\r\n            dustrie in Deutschland aufgrund veränderter Bemessungen vom nationalen Brennstoffemissi-\r\n            onshandel in den EU-ETS überführt werden. Ein Teil dieser Produktionsstätten waren auch bis-\r\n            lang dem EU-ETS zugehörig. Auf Seite 76 der allgemeinen Gesetzesbegründung wird beispiels-\r\n            weise von 10 Anlagen der Gipsindustrie ausgegangen, obwohl nach eigenen Erhebungen min-\r\n            destens 25 Produktionsstätten überführt werden müssten. Ähnliches gilt für weitere Steine-Er-\r\n            den-Sektoren. Daraus dürfte sich ein entsprechend zu niedriger Erfüllungsaufwand ergeben. \r\n            Wir regen daher an, die Anzahl der abgeschätzten Anlagen zu prüfen, um den Erfüllungsauf-\r\n            wand für die Umsetzung der Änderungen am TEHG praxisnäher bewerten zu können. \r\n             \r\n             \r\n           Bundesverband Baustoffe – Steine und Erden e.V. | Kochstr. 6-7 | 10969 Berlin | E-Mail: info@bvbaustoffe.de | www.baustoffindustrie.de \r\n                         Lobbyregister: R000810 | 10928 Berlin | Telefon: 030 / 7261999-0 | Telefax: 030 / 7261999-12 \r\n             \r\n              \r\n             § 3 Nr. 24 TEHG: Begriffsbestimmung „Produktionsleistung“ konkretisieren \r\n             Die Definition „24. Produktionsleistung – die tatsächlich und rechtlich maximal mögliche Pro-\r\n             duktionsmenge pro Jahr“ ist aus Sicht des bbs irreführend und führt insbesondere bei Produk-\r\n             ten, deren Produktionsleistung an der Menge der Zwischenprodukte pro Zeiteinheit bemessen \r\n             wird, zu widersprüchlichen Ergebnissen im Vergleich zum europäischen Kontext (dort wird „Pro-\r\n             duktionsleistung“ nicht näher definiert). \r\n             So wäre beispielsweise die Gipsindustrie wie folgt am EU-ETS zu beteiligen (Anhang: „Einbezo-\r\n             gene Tätigkeiten und Treibhausgase“, Teil A „Emissionshandel für Anlagen, Luft- und Seever-\r\n             kehr“, Abschnitt 1, Grundsätze, Nr. 19): \r\n             „Anlagen zum Trocknen oder Brennen von Gips oder zur Herstellung von Gipskartonplatten und \r\n             sonstigen Gipserzeugnissen mit einer Produktionsleistung von mehr als 20 Tonnen gebranntem \r\n             Gips oder getrocknetem Sekundärgips je Tag;“ \r\n             Ob eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung bestimmte Zeitbezüge aufweist oder ob eine \r\n             eigene Berechnung durchgeführt werden muss, lässt sich durch diese Definition nicht hinrei-\r\n             chend klären. Wir schlagen daher folgendes vor: \r\n             Die Produktionsleistung sollte generell „pro festgelegter Zeiteinheit“ definiert werden, da sich \r\n             sonst Widersprüche zu anderen Zeitbezügen (z.B. je Tag) ergeben würden. \r\n              \r\n             § 7 Abs. 2 TEHG-E: Praxistaugliche Fristen einführen \r\n             Der Stichtag zur Abgabeverpflichtung gemäß § 7 Abs. 2 TEHG entspricht mit dem 31. Mai zwar \r\n             einer 1:1 Umsetzung der europäischen Richtlinie. Dennoch weist der bbs auf die Fristproblematik \r\n             mit Blick auf die jährliche Anmeldung der Energiesteuer (§ 39 Abs. 3 EnergieStG) ebenfalls bis zum \r\n             31. Mai hin. Da die Energiesteueranmeldung die Basis für die Abgabe von EU-ETS-2 Zertifikaten \r\n             darstellt, ist eine jährliche Anmeldung der Energiesteuer nicht bis Ende Mai eines jeden Jahres \r\n             abgeschlossen, so dass auch die Abgabeverpflichtung fristgerecht eingehalten werden könnte. In \r\n             zahlreichen Fällen dürfe es daher zu vorläufigen Meldungen und Berichten kommen. Der bbs \r\n             weist darauf hin, dass für solche Fälle (wie bisher im BEHG) keine Regelungen im TEHG zu finden \r\n             sind. Lediglich im Leitfaden der DEHSt1 wird hierzu ausgeführt, dass steuerrechtliche Korrekturen \r\n             i.d.R. bis zum 31. Juli durchgeführt werden können. Diese bisher gültige Frist verschiebt sich nun \r\n             um zwei Monate nach vorne und stellt die Verantwortlichen vor unlösbare Herausforderungen. \r\n             So können etwa die Erdgaslieferanten ihre Mengen bis 31.05. korrigieren, die Erdgassteueran-\r\n             meldungen erfolgen ebenfalls bis 31.05. Die Erdgassteueranmeldung und der daraus resultie-\r\n             rende Steuerbescheid der Hauptzollämter nach dem 31.05. liefert die Grundlage für die Verifizie-\r\n             rung des Emissionsberichtes durch den Prüfer. Daher ist auch die Frist für den Emissionsbericht \r\n             gemäß § 43 (30. April) nicht einhaltbar. \r\n             Hinzu kommt eine begrenzte Verfügbarkeit von Prüfstellen, da diese in dieser Phase mit Emissi-\r\n             ons-/Zuteilungsdatenberichten für den EU-ETS-2 ausgelastet sind und sich ggf. bereits mit BECV-\r\n             /SPK-Anträgen befassen. Eine späte Freigabe des Formular-Management-Systems und IT-Prob-\r\n             leme erschweren eine fristgerechte Bearbeitung in den betroffenen Unternehmen zusätzlich. \r\n              \r\n              \r\n              \r\n                                            \r\n             1\r\n               www.dehst.de/SharedDocs/downloads/DE/nehs/nehs-leitfaden-monitoring-2023-2030.pdf (Seite 84) \r\n                                                              2 \r\n              \r\n         \r\n        Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (BEHG) \r\n        § 10 Abs. 2 Satz 2 BEHG: Preispfad planungssicher und bürokratiearm gestalten \r\n        Der derzeit gültige – und durch den Referentenentwurf unveränderte – Preispfad im Brennstof-\r\n        femissionshandel (national / EU) gestaltet sich derzeit wie folgt: \r\n             −  2024: 45 € (BEHG); \r\n             −  2025: 55 € (BEHG); \r\n             −  2026: 55-65 € (BEHG); \r\n             −  2027: ~45 € (EU-ETS-2). \r\n        Obgleich diverse Studien einen deutlich höheren EU-ETS-2-Preis prognostizieren, soll der avisierte \r\n        „politische“ EU-ETS-2-Preis von 45 € (2027) dennoch mit dem beschlossenen Preisstabilitätsme-\r\n        chanismus erreicht werden. Ein möglichst reibungsloser Übergang im Sinne des Koalitionsvertrags \r\n        scheint daher vor allem dadurch möglich, dass der Preispfad im BEHG für 2026 durch einen Fest-\r\n        preis ersetzt wird. Die im Referentenentwurf vorgenommenen Änderungen in Artikel 2 Nr. 5 (be-\r\n        trifft § 10 Abs. 3 BEHG) führen aber dazu, dass es zu einer lediglich einjährigen Handelsphase im \r\n        BEHG kommt, welche dann durch einen – völlig anderen – Handel mit EU-ETS-2-Zertifikaten ab-\r\n        gelöst wird. Während der Handel innerhalb eines Preispfades im BEHG als Übergang zu einem \r\n        vollständigen Handel bei seiner Einführung noch Sinn ergab (vgl. hierzu die Gesetzesbegründung \r\n        zu § 10 auf BT-Drs. 19/14746), stellt ein zeitlich begrenzter und absehbar nach einem Jahr enden-\r\n        der Handel die schlimmstmöglich vorstellbare bürokratische Belastung dar. \r\n        Für den Fall einer Verschiebung des Starts der CO2-Bepreisung im EU-ETS-2 um ein Jahr auf das \r\n        Jahr 2028, (laut Artikel 30k Abs. 2 der EU-Emissionshandelsrichtlinie möglich) sollte für das Jahr \r\n        2027 anstelle der freien Preisbildung ebenfalls ein Festpreis definiert werden, der an den CO2-\r\n        Preis der Berechtigungen (EU-ETS-1) im ETS gekoppelt ist. \r\n        Der bbs bittet den Gesetzgeber daher dringend, § 10 Abs. 2 Satz 3 BEHG zu streichen und in § 10 \r\n        Abs. 2 Satz 2 einen Festpreis für das Jahr 2026, sowie im Falle einer Verzögerung für das Jahr \r\n        2027 aufzunehmen. \r\n         \r\n        Carbon Leakage-Schutz \r\n        Im EU-ETS-2 ist im Gegensatz zum EU-ETS-1 kein Carbon-Leakage-Schutz vorgesehen. Die Kom-\r\n        mission regt hierzu nationale Regelungen an. \r\n        Der bbs hat zur Kenntnis genommen, dass das BMWK im Begleitschreiben zum Referentenent-\r\n        wurf darauf hingewiesen hat, dass „(e)rforderliche Folgeänderungen in verschiedenen Verord-\r\n        nungen nach dem TEHG und BEHG (…) getrennt von diesem Gesetzgebungsverfahren in einem \r\n        gesonderten Verordnungsverfahren behandelt (werden).“ \r\n        Der bbs fordert daher, dass für den Carbon Leakage-Schutz die bestehenden Regelungen in der \r\n        bereits  mit  dem  europäischen  Beihilferecht  konformen  und  genehmigten  BEHG-Carbon-\r\n        Leakage-Verordnung  (BECV)  beibehalten  werden.  Um  eine  Benachteiligung  beim  Carbon-\r\n        Leakage-Schutz für Anlagen im EU-ETS-2 gegenüber Anlagen im EU-ETS-1 zu vermeiden, sollte \r\n        in diesem Zusammenhang die Streichung des Kompensationsgrades bei der Berechnung der Er-\r\n        stattung erfolgen. Ein weiterer Grund ist, dass bei einer möglichen Verzögerung der Einführung \r\n        des EU-ETS-2 nach § 10 Absatz 3 Nr. 5 ein Verkauf zum Festpreis erfolgen soll, der an den CO -\r\n                                                                   2\r\n        Preis der Berechtigungen des EU-ETS-1 gekoppelt ist. \r\n         \r\n         \r\n                                      3 \r\n         \r\n        \r\n       Über den bbs \r\n       Der Bundesverband Baustoffe – Steine und Erden (bbs) vertritt als Dachverband insgesamt 20 Fachzweige, die in 16 \r\n       Bundesfachverbänden organisiert sind und deren Mitglieder mineralische Roh- und Baustoffe produzieren. Hierzu \r\n       zählen die Bereiche Betonbauteile, Eisenhüttenschlacken, Feuerfest, Fliesen, Gips, Kalk, Kalksandstein, Keramische \r\n       Rohstoffe und Industrieminerale, Kies, Sand und Naturstein, Leichtbeton, Mineralwolle, Mörtel, Naturwerkstein, Po-\r\n       renbeton, Recycling-Baustoffe, Transportbeton, Zement und Ziegel. Der bbs ist Mitglied im Bundesverband der Deut-\r\n       schen Industrie (BDI) und bei den Energieintensiven Industrien in Deutschland (EID). \r\n        \r\n       Berlin, 14. August 2024 \r\n                              4 \r\n        \r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Bundesverband Baustoffe – Steine und Erden e.V. | Kochstr. 6-7 | 10969 Berlin | E-Mail: info@bvbaustoffe.de | www.baustoffindustrie.de\r\nLobbyregister: R000810 | 10928 Berlin | Telefon: 030 / 7261999-0 | Telefax: 030 / 7261999-12\r\nbbs-Stellungnahme zum Eckpunktepapier der Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur zur Fortentwicklung der Industrienetzentgelte im Elektrizitätsbereich\r\nVorbemerkung\r\nDie Fortentwicklung der Industrienetzentgelte im Elektrizitätsbereich sind für die in Teilen ener-gieintensive Baustoff-Steine-Erden-Industrie aus zwei Gründen von herausragender Bedeutung: Erstens wird sich der aktuell bereits hohe Strombedarf von 8 TWh/a im Zuge der Transformation und der damit einhergehenden Elektrifizierung vervielfachen. Zweitens werden sich die Netzent-gelte in den kommenden Jahren immer weiter zum wesentlichen Energiekostentreiber entwi-ckeln1. Bereits die gestiegenen Netzentgelte in 2024 gegenüber 2023 gehen laut eigener Hoch-rechnung mit einer zusätzlichen Belastung von über 200 Mio. Euro/a für die Baustoff-Steine-Er-den-Industrie einher. Aus Sicht des Bundesverband Baustoffe – Steine und Erden e.V. (bbs) müs-sen bei der Fortentwicklung der Industrienetzentgelte daher gleichermaßen die Netzdienlichkeit und die perspektivisch entstehenden Kosten im Sinne der Wettbewerbsfähigkeit des Industrie-standortes Deutschland mitgedacht werden. Als Vorbemerkung sei zudem darauf hingewiesen, dass es neben der Fortentwicklung der Netzentgelt-Systematik auch eine stärkere förderpoliti-sche Berücksichtigung von netzdienlichen Maßnahmen, darunter unter anderem die Steigerung von Energieeffizienz in Produktionsprozessen und die energetische Ertüchtigung von Gebäude-hüllen, braucht.\r\nDer bbs begrüßt die Möglichkeit zu den von der Bundesnetzagentur (BNetzA) veröffentlichten „Eckpunkten zur Fortentwicklung der Industrienetzentgelte im Elektrizitätsbereich“ (§ 19 Abs. 2 Satz 1 und 2 StromNEV) Stellung zu nehmen. Aus unserer Sicht müssen bei einer möglichen Re-form der Sondernetzentgelte die Zugangsvoraussetzungen so gestaltet werden, dass aus Gründen der Wettbewerbsfähigkeit und der gesellschaftlichen Akzeptanz eine Netzentgeltentlastung auch künftig möglich bleibt. Zudem gilt es für besonders betroffene Sektoren, die Stromnetzentgelte grundsätzlich zu begrenzen, um die energieintensive Grundstoffproduktion am Standort Deutsch-land halten zu können.\r\nSofern technisch und wirtschaftlich möglich ist die Baustoff-Steine-Erden-Industrie bereit, ihre Produktionsprozesse flexibel zu gestalten und damit einen Beitrag zur Umsetzung der Energie-wende in Deutschland zu leisten. Dabei ist jedoch festzuhalten, dass die Produktionsprozesse in der Baustoff-Steine-Erden-Industrie sehr heterogen sind (standortbezogene Betrachtung auf Ebene der Anlagen notwendig). Die neue Netzentgeltsystematik muss diese Vielseitigkeit abbil-den und zudem den zunehmenden Strombedarf im Zuge der Transformation miteinkalkulieren. Im Einzelnen haben wir folgende grundsätzliche Anmerkungen:\r\n1 Siehe u.a. Monitoring-Bericht 2023 der BNetzA; https://data.bundesnetzagentur.de/Bundesnetzagentur/Shared-Docs/Mediathek/Monitoringberichte/MonitoringberichtEnergie2023.pdf\r\nStellungnahme\r\n2\r\n1.\r\nWettbewerbsfähigkeit bei der Weiterentwicklung berücksichtigen\r\n2.\r\nNetzdienliche Bedeutung von Atypik und Bandlast anerkennen\r\n3.\r\nAdministrative und technische Grenzen der Flexibilisierung berücksichtigen\r\n4.\r\nDekarbonisierung und Flexibilisierung gemeinsam denken\r\n5.\r\nPrivilegierung von Eigenversorgung verbessern\r\n6.\r\nRegionale Netzbedingungen berücksichtigen\r\n1 Wettbewerbsfähigkeit bei der Weiterentwicklung berücksichtigen\r\nDie Kosten für Energie, insbesondere jedoch für Strom, sind in den vergangenen Jahren stark ge-stiegen und gefährden die Wettbewerbsfähigkeit des Industriestandortes Deutschland. Ein we-sentlicher Treiber bei den Stromkosten sind die Netzentgelte. Diese haben sich im Zuge der Trans-formation des Energiesystems zu einem zunehmenden Kostenfaktor entwickelt. Von 2023 auf 2024 verdoppelte sich das durchschnittliche Übertragungsnetzentgelt von 3,12 ct/kWh auf 6,43 ct/kWh, was eine Kostensteigerung für die Baustoff-Steine-Erden-Industrie von über 200 Mio. Euro/a ausmacht. Weitere, zusätzliche Kostenbelastungen beim Strompreis müssen daher unbe-dingt verhindert werden. Dies gilt sowohl für die Netzentgelte im Allgemeinen als auch für die individuellen Netzentgelte im Besonderen. Ein ersatzloser Wegfall oder ein signifikanter Rückgang der Netzentgeltreduktion hätte schwerwiegende negative Folgen für die betroffenen Unterneh-men. Die von der Bundesregierung gewünschte notwendige Elektrifizierung würde dadurch in vielen Fällen ausgebremst und konterkariert. Zudem würde Carbon Leakage mit der Abwande-rung insbesondere der energieintensiven Produktion zunehmen. Stattdessen braucht es Maßnah-men zur Senkung der Netzentgelte.\r\nDie geplante Fortentwicklung der Sondernetzentgelte für die Industrie muss sich zentral um den Aspekt der industriellen Wettbewerbsfähigkeit konzentrieren und die Unternehmen im Be-reich der allgemeinen und individuellen Netzentgelte entlasten.\r\n2 Netzdienliche Bedeutung von Atypik und Bandlast anerkennen\r\nDie Produktion mineralischer Roh- und Baustoffe ist ein strom- und brennstoffintensiver Prozess, der häufig auf einen kontinuierlichen und unterbrechungsfreien Betrieb ausgelegt ist. Lastver-schiebungspotenziale sind dadurch eng begrenzt und beschränken sich allenfalls auf einzelne Pro-zessschritte.\r\nGrundsätzlich bieten bereits volatile Börsenstrompreise einen Anreiz zur Flexibilisierung. Des Weiteren passen Unternehmen, sofern technisch möglich, durch die atypische Netznutzung schon heute ihre Produktion aktiv an die jeweiligen regionalen Hochlastzeitfenster (HLZF) der Stromnetzbetreiber an und verschieben einen Teil ihrer elektrischen Leistung in Zeiträume, in de-nen die Gesamtnetzlast vergleichsweise gering ist. Damit leisten sie bereits heute einen wichtigen Beitrag zur Netzdienlichkeit. Schon jetzt findet somit ein Großteil der Produktion am Wochenende und an Tagesrandzeiten statt. Dies zeigt, dass die atypische Netznutzung die bestehenden Flexi-bilitätspotenziale in der Baustoff-Steine-Erden-Industrie bereits sehr gut anreizt.\r\nIn anderen Unternehmen erfordert die Produktion eine stetige und verlässliche Stromabnahme, welche im Rahmen der Bandlastregelung mit einem Netzentgeltrabatt honoriert wird. Insofern leistet auch die Bandlastregelung einen wichtigen Beitrag zur Begrenzung der Netzentgelte in den Baustoff-Steine-Erden-Sektoren. Vor diesem Hintergrund lehnt der bbs das von der BNetzA ge-plante Auslaufen der Bandlastreglung ab. Da es auch absehbar eine gewisse Menge an\r\n3\r\nMindesterzeugung im Stromsystem geben wird, erzielt die Bandlast – als Gegenstück zur Min-desterzeugung – durch ihr gleichmäßiges Abnahmeverhalten auch in Zukunft einen systemdienli-chen Effekt. Selbst wenn die netzdienliche Bedeutung der Bandlast im Laufe der Zeit sinkt, sollte sie aus Sicht des bbs insofern nicht wie im BNetzA-Eckpunktepapier dargestellt als „netzschädlich“ bezeichnet werden. Unser Vorschlag:\r\nDie vielseitigen Transformationspfade müssen sich in der Netzentgeltsystematik widerspiegeln. Das bedeutet grundsätzliche Erhaltung von Atypik - wie bisher in Abstimmung mit den Netzbe-treibern - und Bandlast (für Industrien mit kontinuierlichen Produktionsprozessen). Beides sollte zudem langfristig zwischen einer netzdienlichen flexiblen Abnahme und einer netzschäd-lichen unflexiblen und schwer kalkulierbaren Netznutzung (wie der volatilen EE-Einspeisung) eingeordnet werden.\r\n3 Administrative und technische Grenzen der Flexibilisierung berücksichtigen\r\nDiverse administrative und technische Randbedingungen, die entsprechende Vorlaufzeiten für die Produktions- und damit auch die Lastplanung erfordern, verhindern eine flächendeckende Flexibilisierung der Baustoff-Steine-Erden-Produktion. Der Anteil der heute verfügbaren flexiblen Lasten ist zudem stark von den jeweiligen Standortbedingungen abhängig und wird im Zuge der Dekarbonisierung eher zurückgehen (siehe Abschnitt 4). Im Folgenden werden die technischen und administrativen Hindernisse für die Lastflexibilisierung näher erläutert:\r\n3.1 Technische Grenzen\r\nDas Hoch- und Herunterfahren der Produktionsaggregate erfordert aus technischen Gründen ge-wisse Vorlaufzeiten sowie Mindest-Zu- bzw. Mindest-Abschaltdauern. Eine bloße Drosselung bzw. Beschleunigung der Anlagen ist zudem nicht ohne erhebliche Effizienz- und Qualitätsverluste möglich. Des Weiteren können viele Aggregate lediglich ganz zu- oder abgeschaltet werden. Diese Wechselwirkungen setzen einer flexiblen Produktion klare technische Grenzen. Bei vielen Anla-gen drohen zudem der Verlust von Energieeffizienz und die Zunahme von Verschleiß im Zuge von kontinuierlichem Zu- und Abschalten. Ebenso würde eine flexible Nutzung an vielen Standorten einen deutlichen Ausbau der Lagerkapazitäten erfordern, wodurch wiederum Kosten und Flä-chenverbrauch entstehen. In vielen Betrieben würde eine flexible Nutzung zu einer deutlichen ökonomischen und ökologischen Verschlechterung des Status Quo führen.\r\n3.2 Administrative Grenzen\r\nAus administrativer Sicht ist eine flexible Produktion durch die jeweilige Auftragslage und Perso-nalplanung limitiert. Produktionsstätten befinden sich überwiegend in ländlichen Regionen, die besonders stark vom Fachkräftemangel betroffen sind. Nachtschichten und Wochenendarbeit stellen somit hohe Anforderungen an die Personalverfügbarkeit. Darüber hinaus schränken An-forderungen an den Lärmschutz an manchen Standorten die Produktion zu bestimmten Zeiten ein.\r\nEin weiterer relevanter Faktor ist die Strombeschaffungsstrategie der Unternehmen. Diese si-chern ihren Strombedarf oftmals über langfristige Verträge am Terminmarkt oder neuerdings auch über Power Purchase Agreements (PPA) ab. Dadurch sind sie grundsätzlich zur Abnahme fester Strommengen zu festen Zeiten gebunden, es sei denn, eine entsprechende Teilnahme am Spot-Markt ist vertraglich abgedeckt.\r\n4\r\nEine Reaktion auf Preissignale am Day-Ahead-Markt ist je nach Standort in gewissem Umfang be-reits heute möglich und wird von vielen Unternehmen auch genutzt. Der Intraday-Markt spielt dagegen aufgrund der genannten technischen und administrativen Vorlaufzeiten eine geringere Rolle. Zu beachten ist auch, dass die Unternehmen angehalten sind, eine Bilanzkreisverletzung zu vermeiden, was wiederum gewisse Vorlaufzeiten für die Lastplanung erfordert.\r\nEine Abwägung zwischen den oben genannten Restriktionen auf der einen Seite und dem Nutzen von Lastverschiebungen auf der anderen Seite führt zu der Schlussfolgerung, dass die Bereitstel-lung von (zusätzlicher) Flexibilität ohne entsprechende (finanzielle) Anreize keine realistische und nachhaltige Option für die meisten Unternehmen der Baustoff-Steine-Erden-Industrie darstellt.\r\nDurch eine langfristig angelegte anreizbasierte Stärkung der flexiblen Netznutzung sollten, die aktuell bestehenden technischen und administrativen Grenzen berücksichtigt werden. Eine Sanktionierung von „normalem“ Produktionsverhalten in Form von erhöhten Netzentgelten lehnt der bbs ab.\r\n4 Dekarbonisierung und Flexibilisierung gemeinsam denken\r\nIm Zuge der Dekarbonisierung müssen viele Unternehmen der Baustoff-Steine-Erden-Industrie ihre Produktionsprozesse elektrifizieren, beispielsweise die Trocknung und das Brennen von Pro-dukten. Dies wird den Stromverbrauch signifikant erhöhen, bei vielen Anlagen auf das 10-fache des bisherigen Stromverbrauchs. Die Anschlussleistung würde sich ebenso verdoppeln bis ver-dreifachen von beispielsweise aktuell 2 MW auf ca. 8 MW in der Ziegelindustrie.\r\nUm die Prozessemissionen gemäß den gesetzlichen Vorgaben auf null zu bringen, braucht es, ins-besondere in der Zement-, Kalk- und keramische Industrie, die Anwendung von CO₂-Abscheidung, -Speicherung und -Nutzung (CCUS). Aktuell werden in den betroffenen Branchen bereits erste Vorhaben im Pilot- und Industriemaßstab geplant und umgesetzt. Schon heute lässt sich zuver-lässig absehen, dass CCUS erhebliche Auswirkungen auf den Strombedarf, die installierte elektri-sche Leistung sowie die Lastverschiebungspotenziale der Produktionsanlagen haben wird. So dürften sich beispielsweise der Strombedarf und die Anschlussleistung eines Zementwerks mit CO2-Abscheideanlage – je nach Abscheidetechnologie - gegenüber dem heutigen Niveau mindes-tens verdreifachen, von heute ca. 25 MW auf künftig zwischen 75 und 100 MW.2\r\nSowohl die Elektrifizierung von Hochtemperaturprozessen als auch die CO2-Abscheidung, -Aufrei-nigung und -Konditionierung für den CO2-Transport sind sehr stromintensiv und erfordern einen kontinuierlichen Betrieb der entsprechenden Anlagen. Insofern sinkt im Zuge des erweiterten Strombedarfs für CCUS oder der Direktelektrifizierung der Anteil flexibler Produktionsaggregate an der gesamten installierten Leistung der Werke erheblich. Hinzu kommen Industrien mit konti-nuierlichen Produktionsprozessen, die bei einem Wegfall der Bandlastprivilegierung ebenfalls durch stark steigende Netzentgelte gefährdet sind. Es darf in diesem Sinne zu keinem Zielkonflikt zwischen Bemühungen um mehr Flexibilität einerseits und Maßnahmen zur Dekarbonisierung an-dererseits kommen. Ebenfalls dürfen Industrien mit kontinuierlichen Produktionsprozessen nicht benachteiligt werden.\r\nZum einen muss die bisherige Erheblichkeitsschwelle für eine Inanspruchnahme der atypischen Netznutzung deutlich angepasst werden; zum anderen darf die durch Dekarbonisierungsmaß-nahmen hervorgerufene relative Abnahme der flexiblen Lasten an der Gesamtanschlussleistung nicht zu einem Anstieg der Netzentgelte führen. Stattdessen könnte für Industrien mit\r\n2 Siehe u.a. VDZ-Studie „Anforderungen an eine CO2-Infrastruktur in Deutschland – Voraussetzungen für Klimaneut-ralität in den Sektoren Zement, Kalk und Abfallverbrennung; www.vdz-online.de/co2-infrastruktur S. 11f.\r\n5\r\nkontinuierlichen Produktionsprozessen, ähnlich wie in § 51 EnergieStG, eine pauschale Ba-sisentlastung geschaffen werden. Damit würden technische Gegebenheiten und Maßnahmen zur Transformation berücksichtigt werden.\r\n5 Privilegierung von Eigenversorgung verbessern\r\nIm Zuge der Novellierung der Netzentgeltsystematik dürfen bestehende Privilegien im Bereich der Eigenversorgung nicht abgebaut werden. Eigenversorgungsanlagen sind auf die Bedarfe der betreibenden Unternehmen zugeschnitten und leisten gemeinsam mit privaten Stromspeichern einen bedeutenden Beitrag zur Entlastung des Stromnetzes und zentraler Erzeugungskapazitäten. Unser Vorschlag:\r\nAggregate zur Eigenversorgung sollten grundsätzlich von Netzentgelten und Umlagen ausge-nommen werden. Darüber hinaus sollten die Anforderungen an die Einstufung als Eigenver-brauchsanlage gesenkt werden. So erfordert etwa die Befreiung von der Stromsteuer nach § 12b Abs. 5 StromStV, dass die Stromentnahme in einem Radius von <4,5 km um die Stromer-zeugungseinheit erfolgt. Diese Entfernung wird bei EE-Anlagen zur Eigenversorgung schnell überschritten, da Photovoltaik- oder Windkraftanlagen nicht selten auf Standorte angewiesen sind, die weiter als 4,5 km vom Werksstandort entfernt sind.\r\n6 Regionale Netzbedingungen berücksichtigen\r\nDie BNetzA erwägt, bei den Sondernetzentgelten in Zukunft neben dem Lastgang über das Jahr und der individuellen Lastveränderung des Letztverbrauchers – sofern möglich – auch den Strom-preis zu berücksichtigen. Die Unternehmen der Baustoff-Steine-Erden-Industrie reagieren zu ei-nem gewissen Grad bereits heute auf Börsenstrompreise, vorausgesetzt die Strombeschaffungs-verträge lassen dies zu und HLZF werden dadurch nicht „verletzt“.\r\nBei der geplanten Reform der Netzentgelte ist jedoch zu beachten, dass die Situation am Strom-markt nicht zwangsläufig die regionalen Netzbedingungen widerspiegelt. Marktseitige Flexibili-tätsanreize und stehen oftmals im Widerspruch zu den lokalen Anforderungen des Stromnetzes. So könnte eine Lastverschiebung in ein Zeitfenster mit niedrigen Börsenstrompreisen gleichzeitig einen „Verstoß“ gegen ein zeitgleiches HLZF inklusive des Verlusts der Netzentgeltentlastung be-wirken. Umgekehrt bedeutet eine Produktionsverlagerung in ein Zeitfenster geringer Netzauslas-tung nicht notwendigerweise niedrigere Stromgestehungskosten.\r\nEine künftige Entlastungsregelung sollte sowohl die Situation am Strommarkt als auch in den (regionalen) Stromnetzen kompatibel abbilden, ohne eine Zersplitterung des Strommarktes in Gebiete mit dauerhaft höheren oder niedrigeren Netzentgelten und Strompreisen herbeizufüh-ren. Andernfalls würde der Wettbewerb innerhalb Deutschlands, insbesondere für ortsgebun-dene Produktionsstandorte verzerrt. Gleichzeitig darf die Regelung keinesfalls die Inanspruch-nahme einer Netzentgeltentlastung erschweren.\r\nÜber den bbs\r\nDer Bundesverband Baustoffe – Steine und Erden (bbs) vertritt als Dachverband insgesamt 20 Fachzweige, die in 16 Bundesfachverbänden organisiert sind und deren Mitglieder mineralische Roh- und Baustoffe pro-duzieren. Der bbs ist Mitglied im Bundesverband der Deutschen Industrie (BDI) und bei den Energieintensi-ven Industrien in Deutschland (EID).\r\nBerlin, 18. September 2024"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-09-18"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013637","regulatoryProjectTitle":"Positionierung der Baustoff-Steine-Erden-Industrie zur Bundestagswahl 2025","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/ef/65/383183/Stellungnahme-Gutachten-SG2412110009.pdf","pdfPageCount":16,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Deutschlands Zukunft bauen\r\nPositionierung der Baustoff-Steine-Erden-Industrie\r\n zur Bundestagswahl 2025\r\n\r\nPräambel\r\nDie aktuelle Bau- und Wirtschaftskrise erfordert ein zügiges politisches Handeln, damit die Kon-junktur in Deutschland wieder an Schwung gewinnt. Es fehlt an bezahlbarem Wohnraum, ener-getisch optimierten Gebäuden und einer ausreichend belastbaren Infrastruktur. Um den Baube-darf insgesamt zu decken, werden auch in den kommenden Jahren große Mengen an minerali-schen Roh- und Baustoffen erforderlich sein. Parallel gilt es, die nächsten Schritte auf dem Weg in eine klimaneutrale Produktion zu gehen. Dafür müssen die Rahmenbedingungen so gestaltet werden, dass industrielle Wertschöpfung am Standort Deutschland erhalten bleibt. Für uns heißt das, wir brauchen\r\n•\teine umfassende baupolitische Investitionsagenda,\r\n•\tein Bekenntnis zu heimischer Rohstoffgewinnung und Kreislaufwirtschaft sowie\r\n•\tkeine Übererfüllung europäischer Vorgaben (“Gold Plating”).\r\nFür die Bundesregierung der 21. Legislaturperiode wird es darauf ankommen, bereits zu Beginn die richtigen Weichen für eine Wiederbelebung der Bautätigkeit und für industrielle Wettbe-werbsfähigkeit zu stellen. Weiterhin erfordert es entschlossenes Handeln und Weitsicht, um die Herausforderungen im Bereich Fachkräfte und Digitalisierung zielorientiert anzugehen. Die Wertschöpfungskette Bau mit ihren mehr als drei Millionen Beschäftigten steht bereit, ihren Bei-trag zu Lebensqualität, sozialem Frieden und wirtschaftlicher Prosperität dauerhaft zu leisten. \r\n\r\n\r\nFür ausreichend bezahlbaren Wohnraum\r\n\r\nFörderkulisse im Wohnungsbau attraktiver gestalten\r\nUm der aktuellen Baukrise und dem enormen Bedarf an neuen Wohneinheiten gerecht zu wer-den, ist eine bedarfsgerechte, langfristig angelegte Wohnungsbau-Offensive erforderlich, die auf eine wirksame und bürokratiearme Breitenförderung setzt. Seit der Abschaffung der EH55-Förderung im Januar 2022 wurde die Förderlandschaft mit zahlreichen kleinteiligeren, kurzfristi-gen und weniger attraktiv gestalteten Programmen, die für die meisten Bauherren immer schwie-riger zu durchschauen sind, zersplittert. Zudem zögern viele Bauherren mit der Umsetzung ihrer Projekte, da Unsicherheit darüber besteht, ob nicht bald attraktivere Fördermöglichkeiten zur Verfügung stehen könnten.\r\nWorauf es jetzt ankommt: Die bestehenden Förderprogramme für den Neubau sind zu ei-nem breit angelegten, attraktiven Programm zusammenzufassen. Die Fördersätze sind so zu gestalten, dass eine mehrjährige Finanzierung gesichert ist und die Förderung einen Bei-trag für eine gleichmäßig wachsende Baunachfrage sicherstellt.\r\n\r\nKeine Verschärfungen im Baurecht\r\nSteigende Bauanforderungen sind Kostentreiber und haben damit erheblichen Einfluss auf die Baunachfrage. So führte der steigende Anteil der technischen Gebäudeausrüstung in den letzten Jahren zu überproportionalen Kostensteigerungen. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass mit geltenden Neubaustandards bereits ein hohes Effizienzniveau erreicht wurde. Angesichts des bestehenden Neubau-Bedarfs in den kommenden Jahren sollte eine weitere Verteuerung im Bausektor unbedingt vermieden werden. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass die Transformati-on und die damit einhergehende Umstellung der Produktion auf klimafreundlichere Technolo-gien ebenfalls mit Kostensteigerungen einhergehen.\r\nWorauf es jetzt ankommt: Um Planungssicherheit beim Bauen zu gewährleisten und zusätz-liche Baukostensteigerungen zu vermeiden, dürfen kurz- bis mittelfristig keine weiteren Baurechtsverschärfungen erfolgen. Grundsätzlich müssen strengere ordnungsrechtliche Regelungen dem Wirtschaftlichkeitsgebot unterliegen. Der Abbau unnötiger Bauvorschrif-ten ist zu prüfen und die vollständige Digitalisierung von Baugenehmigungsverfahren um-zusetzen. Zur zügigen Umsetzung nicht realisierter Projekte sollten Baugenehmigungen unbürokratisch verlängert werden.\r\n\r\nAnreize im Neubau verstetigen\r\nDamit sich die Lage auf den Mietmärkten entspannt, braucht es eine Angebotsausweitung über alle Segmente hinweg. Um den Bedarf zu decken, müssen private Investitionen stärker angereizt werden. Die Zahl an Sozialwohnungen ist trotz gestiegener Fördermittel weiterhin nicht ausrei-chend. Die im Zuge des Wachstumschancengesetzes eingeführte befristete degressive Ab-schreibung für den Mietwohnungsneubau sowie die Sonder-AfA für besonders nachhaltige Wohngebäude sind zwar positiv zu bewerten, die Instrumente dürften sich aber erst mittel- bis längerfristig auf den Mietwohnungsbau auswirken. Insofern braucht es insbesondere für das mittlere Preissegment zusätzliche Anreize, um Bau und Vermietung zu bezahlbaren Preisen ge-währleisten zu können.\r\nWorauf es jetzt ankommt: Um die Zahl an Sozialwohnungen nachhaltig zu stabilisieren, muss die soziale Wohnraumförderung ausgeweitet und auf lange Sicht verstetigt werden. Die attraktiveren Abschreibungsbedingungen im Mietwohnungsbau sollten bis auf Weiteres entfristet und um weitere Anreize ergänzt werden. \r\n\r\nEigenheimerwerb stärken\r\nDeutschland hat die niedrigste Wohneigentumsquote in der Europäischen Union. Ursache dafür sind u.a. zu hohe Erwerbsnebenkosten, die häufig auf eine geringe Eigenkapitalausstattung treffen. Daher müssen diese Kosten generell gesenkt und die Eigenkapitalausstattung zielgenau gestärkt werden. Einer der größten Hebel hierbei ist die Grunderwerbsteuer. Deren Absenkung, die Schaffung von zielgerichteten Freibeträgen (erstmaliger Erwerb zur Selbstnutzung), deren Stundung (für junge Familien) oder Eigenkapitalersatz in der anfallenden Steuerhöhe könnten den Anstieg von Bautätigkeit, Wohneigentumsquote und Steueraufkommen gleichermaßen beleben. Berechnungen zeigen, dass eine Halbierung der Grunderwerbsteuer die Fertigstellungszahlen um neun Prozent erhöhen könnte. Um die im Rahmen des Anstiegs von Anforderungen, Baukos-ten und Zinsen angewachsene monatliche Kreditbelastung abzufangen, sollte eine steuerliche Besserstellung des Eigentumserwerbs zur Selbstnutzung erfolgen.\r\nWorauf es jetzt ankommt: Bund und Länder müssen sich auf eine Senkung der Erwerbsne-benkosten für das selbstgenutzte Wohneigentum einigen und die Eigenkapitalbasis der Erwerber, insbesondere von Familien, gezielt stärken. Für selbstgenutztes Wohneigentum sollten steuerliche Entlastungsmodelle (z.B. Schuldzinsabzug beim Eigenheimerwerb) entwickelt werden. \r\n\r\n\r\nFür einen klimaneutralen Gebäudebestand\r\n\r\nKlimaziele mit Gebäudesanierung erreichen\r\nDer Gebäudebestand ist mit ca. 40 % der größte Energieverbraucher und mit ca. 30 % der größte CO2-Emittent in Europa. Nur mit der notwendigen Gleichrangigkeit von Wärmeschutz, Heizungs-technik und erneuerbaren Energien wird der Gebäudesektor die angestrebten Klimaziele errei-chen. Die bestehende Ungleichbehandlung innerhalb der Bundesförderung effizienter Gebäude (BEG) zu Lasten des Wärmeschutzes führt zu massiven Fehlanreizen. Dabei ist die energetische Optimierung der Gebäudehülle notwendige Voraussetzung für den langfristig effizienten Einsatz erneuerbarer Energien im Gebäudebereich. Die aktuelle Fördersystematik führt dazu, dass z.B. Wärmepumpen in nicht hinreichend ertüchtigten Häusern eingebaut werden. Die Konsequenzen sind erhebliche Kostensteigerungen im Betrieb, signifikante Mehrbelastungen für Mieter und damit verbunden eine Abnahme der Akzeptanz. \r\nWorauf es jetzt ankommt: Um eine Modernisierungswelle im Gebäudesektor loszutreten, sollten die Fördersätze für Maßnahmen an der Gebäudehülle dauerhaft erhöht und die Effi-zienzhausförderung EH 100 wieder eingeführt werden. Bestehende steuerliche Sanierungs-hemmnisse für Vermieter sind abzubauen, indem z.B. energetische Modernisierungen auch bei der gleichzeitigen Durchführung weiterer Sanierungsmaßnahmen sofort oder über ei-nen kurzen Zeitraum abgeschrieben werden können.\r\n\r\nFrühzeitige Weichenstellung zur Umsetzung der EPBD\r\nFür die Erfüllung der ambitionierten Vorgaben der EU-Gebäuderichtlinie (EPBD) bedarf es mehr Kapazitäten im Sanierungsbereich, für deren Aufbau Planungssicherheit und für die Akzeptanz der Richtlinie eine frühzeitige und klare Kommunikation. Die EPBD sieht ehrgeizige Ziele vor, da-runter die verpflichtende Sanierung der energetisch ineffizientesten Nichtwohngebäude sowie die Absenkung des durchschnittlichen Primärenergieverbrauches bei Wohngebäuden. Diese Ziele sind nur mit einer flächendeckenden Modernisierung erreichbar.\r\nWorauf es jetzt ankommt: Für die verlässliche Umsetzung der EPBD bedarf es neben einer breitenwirksamen Öffentlichkeitsarbeit und attraktiver Förderung auch einer sinnvollen Novellierung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) hin zu mehr Praxistauglichkeit, Vereinfa-chung und weniger technischen Vorgaben. Ziel muss es sein, einen planungssicheren Weg aufzuzeigen, wie die Umsetzung eines klimaneutralen Gebäudes über den Lebenszyklus gelingen kann.\r\n\r\nFür eine leistungsfähige Infrastruktur\r\n\r\nInfrastruktur umfassend ertüchtigen\r\nDeutschland steht vor einem großen Sanierungsstau im Bereich Infrastruktur. 28.000 Autobahn-brücken, 7.100 Autobahnkilometer, 17.600 Schienenkilometer und 1.160 Bahnbrücken gelten als sanierungsbedürftig. Parallel hat die Auslastung von Straße und Schiene in den vergangenen 20 Jahren bei gleichbleibendem Streckennetz erheblich zugenommen (Güterverkehr Straße +23,8%, Güterverkehr Schiene +39,2%). Deutschland ist auf eine belastbare Infrastruktur ange-wiesen, welche in den kommenden Jahren umfassend modernisiert werden muss. \r\nWorauf es jetzt ankommt: Angesichts der vielerorts maroden Straßen, Brücken, Schienen-wegen und Wasserstraßen bedarf es einer enormen Kraftanstrengung, um die Qualität der Infrastruktur wieder auf das erforderliche Niveau zu heben. Hierfür müssen die notwendi-gen finanziellen Mittel bereitgestellt, Planungskapazitäten ausgeweitet sowie Planungs- und Genehmigungsverfahren beschleunigt werden. \r\n \r\nEffiziente Finanzierungskreisläufe für eine moderne Infrastruktur\r\nDer Investitionshochlauf im Bereich Infrastruktur wird sich angesichts des erheblichen Bedarfes nicht allein aus dem Bundeshaushalt finanzieren lassen. Nutzungsgebühren wie z.B. Mautein-nahmen können die Finanzierung stützen, sollten aber aus Akzeptanzgründen in einem eigenen Kreislauf unmittelbar für Investitionen in denselben Verkehrsträger zur Verfügung stehen. \r\nWorauf es jetzt ankommt: Für den verlässlichen Aufbau von Planungs- und Baukapazitäten ist eine langfristig ausgerichtete Mittelbereitstellung von größter Bedeutung. Um Planungs-sicherheit zu ermöglichen, sollte die Finanzierung für alle Verkehrsträger unter Einbezie-hung von Nutzergebühren und privatem Kapital zu überjährigen, verkehrsträgerspezifi-schen Finanzierungskreisläufen weiterentwickelt werden.\r\n\r\n\r\nFür einen wettbewerbsfähigen Industriestandort\r\n\r\nWettbewerbsfähige Stromkosten für die Transformation\r\nDer aktuelle Strombedarf der Baustoff-Steine-Erden-Industrie von 8 TWh/a wird sich im Zuge der Transformation und der damit einhergehenden Elektrifizierung mindestens verdreifachen. Nach den Energiepreisschocks in den Jahren 2022 und 2023 hat sich die Lage an den Märkten etwas beruhigt. Dennoch liegen die Preise weiterhin zwei- bis dreimal über dem Niveau von konkurrie-renden Märkten. Hinzu kommen steigende Nebenkosten, u.a. durch den erwartenden Anstieg der Netzentgelte im Zuge des Netzausbaus. Für die künftige Ausgestaltung der Netzentgeltsys-tematik müssen die vielseitigen Produktionsprozesse, die sich im Zuge der industriellen Trans-formation weiter verändern (u.a. durch die Abscheidung von CO2 sowie der Speicherung oder Nutzung, CCUS), ausreichend berücksichtigt werden. Während einige Produktionsprozesse ei-nen konstanten Strombedarf voraussetzen („Bandlast“), können andere Branchen ihre Produkti-onsprozesse flexibilisieren und an Auslastung und Verfügbarkeit im Stromnetz anpassen („A-Typik“). Für die Industrie sind die tatsächlichen Kosten auf einem wettbewerbsfähigen Niveau von zentraler Bedeutung. \r\nWorauf es jetzt ankommt: Wettbewerbsfähige Energiekosten sind ein wichtiger Investiti-onsanreiz. Die Bundesregierung sollte alle Maßnahmen ergreifen, um die Stromkosten zu stabilisieren bzw. zu senken. Die Kosten für den Netzausbau müssen breiter verteilt wer-den, z.B. durch Herauslösen der Transformationskosten („Engpassmanagementkosten“) aus den Netzentgelten, jährlich steigenden Zuschüssen aus dem Bundeshaushalt und stär-kerer Kostenbeteiligung der Erzeuger („Verursacherprinzip“). Eine Privilegierung gemäß der Bandlast und A-Typik sollte in der zukünftigen Netzentgeltsystematik erhalten bleiben. Weitere staatlich geschaffene Kostensteigerungen (z.B. Kapazitätsumlage im Zuge der Kraftwerkstrategie) sind aus Gründen der Wettbewerbsfähigkeit abzulehnen. \r\n\r\nBelastungsmoratorium auf europäischer Ebene umsetzen\r\nImmer ambitioniertere Vorgaben, eine überbordende Bürokratie und eine steigende Kostenbe-lastung im Zuge der europäischen Industrie- und Klimaschutzpolitik gefährden die Wettbewerbs-fähigkeit des Industriestandortes. Mit dem Clean Industrial Deal soll nun Klimaschutz und Wett-bewerbsfähigkeit stärker zusammengedacht werden. \r\nWorauf es jetzt ankommt: Die Bundesregierung sollte sich national wie europäisch für ei-nen wettbewerbsfähigen Industriestandort einsetzen, z.B. durch eine wettbewerbsdienli-che Ausgestaltung des Clean Industrial Deal. Damit einhergehend sollte ein mehrjähriges Belastungsmoratorium und die Reduktion europäisch getriebener Berichtspflichten umge-setzt werden. \r\n\r\nSchlanke Genehmigungsverfahren für industrielle Produktion\r\nDie Transformation der Wirtschaft hin zur Klimaneutralität hängt maßgeblich von der Umrüstung und der Errichtung neuer industrieller Anlagen und der benötigten Infrastruktur ab. Neben dem damit einhergehenden hohen finanziellen Aufwand erschweren langwierige und verschärfte anlagenbezogene Genehmigungsverfahren den Umbau zu einer klimafreundlicheren Produktion. Insbesondere der Aufwand und die Dauer für Vorhaben, die eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) erfordern, verzögern den Einsatz klimafreundlicher Technologien und stehen dadurch in einem Spannungsverhältnis zu der gesamtgesellschaftlichen Aufgabe, den Wandel der Industrie zur Klimaneutralität umzusetzen.\r\nWorauf es jetzt ankommt: Fristen in anlagenbezogenen Genehmigungsverfahren müssen rechtsverbindlich eingehalten und reduziert werden. Es bedarf keiner weiteren Verschär-fung im Schutzniveau und einer 1:1 Umsetzung der EU-Vorgaben. Des Weiteren sollten Maßnahmen im Sinne des Klimaschutzes im Rahmen von UVP bzw. UVP-Vorprüfungen von behördlicher Seite stärker berücksichtigt werden.\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nFür eine erfolgreiche Transformation\r\n\r\nPotenziale zum Ausbau der Erneuerbaren Energien nutzen\r\nDas neue Tempo beim Ausbau der Erneuerbaren Energien muss in den kommenden Jahren wei-ter verstetigt werden. Diverse Freiflächen der Baustoffe-Steine-Erden-Industrie können hier ei-nen zentralen Beitrag mit PV- oder Windkraftanlagen leisten. Die Eigenversorgung mit Strom steigert die Resilienz gegenüber volatilen Marktpreisen und wird häufig von strengen rechtlichen Auflagen blockiert. So dürfen zum Beispiel auf Baggerseen nur maximal auf 15 Prozent der Flä-che bei mindestens 40 Meter Uferabstand schwimmende PV-Anlagen installiert werden. Durch Anpassungen im Baugesetzbuch sowie im Wasserhaushaltsgesetz könnten diese Potentiale gehoben werden. Zudem wird der Anschluss von Erneuerbaren-Anlagen ans Stromnetz häufig aufgrund von fehlenden Kapazitäten bei Netzbetreibern verzögert. Daneben sollten erneuerbare Energieträger verstärkt für Industriewärme bereitgestellt werden, wo sie effizient eingesetzt wer-den können.\r\nWorauf es jetzt ankommt: Es bedarf auf Folgeflächen der mineralischen Rohstoffgewin-nung, Brach- und Konversionsflächen eine Außenbereichsprivilegierung von PV-Freiflächen sowie von schwimmenden Photovoltaikanlagen. Pauschale Flächenvorgaben im Wasser-haushaltsgesetz sind aufzulösen. Fertiggestellte Erneuerbaren-Anlagen von Industriebe-trieben sollten per Stichtagsregelungen verpflichtend ans Netz angeschlossen werden. \r\n\r\nKostenrisiko der Dekarbonisierung abfedern\r\nInvestitionen in klimafreundlichere Technologien gehen mit hohen Kosten einher. Durch grüne Leitmärkte kann die öffentliche Beschaffung die erforderliche Investitionssicherheit für Unter-nehmen gewährleisten. Klimaschutzverträge und die Bundesförderung Industrie und Klima-schutz (BIK) auf nationaler Ebene sowie der EU Innovation Fund auf europäischer Ebene bieten dringend notwendige Unterstützung für Transformationsinvestitionen in Großindustrie und Mit-telstand und sind als Teil des Maßnahmenmixes unverzichtbar. Trotz Förderprogrammen stem-men die Unternehmen den großen Teil der Investitionen selbst und sind hierbei auf eine Fremdfi-nanzierung angewiesen. Insbesondere für mittelständische Unternehmen ist es eine Herausfor-derung, die notwendigen Finanzierungen bei Kreditinstituten bewilligt zu bekommen. \r\nWorauf es jetzt ankommt: Um die Transformation zu beschleunigen, sollten grüne Leitmärk-te für klimaschonende Produkte in der öffentlichen Vergabepraxis implementiert werden. Die bestehenden Förderprogramme zur Dekarbonisierung der Industrie gilt es langfristig zu verstetigen. Um die Transformation zu beschleunigen, sollte die Kreditanstalt für Wieder-aufbau (KfW) entsprechende Investitionsvorhaben im Einklang mit der Transformation ab-sichern. Dabei sollte das sogenannte „Doppelförderungsverbot“ bzw. „Kummulierungs-verbot“ bei der Kombination von Förderprogrammen und Krediten der KfW abgeschafft werden.\r\n\r\nCarbon-Management in die Praxis bringen\r\nFür Teile der energieintensiven Baustoffe-Steine-Erden-Industrie ist Klimaneutralität nur mit der Abscheidung sowie Speicherung oder Nutzung von CO2(CCUS) möglich. Die Carbon Manage-ment Strategie (CMS) der aktuellen Bundesregierung zeigt den richtigen Weg auf. Nun kommt es auf eine schnellstmögliche Umsetzung an. Parallel muss die Wettbewerbsfähigkeit von CCUS berücksichtigt werden. Durch die Möglichkeit einer Onshore-Speicherung könnten die Speicher-kosten signifikant sinken und geographisch bedingte Wettbewerbsnachteile verhindern werden.\r\nWorauf es jetzt ankommt: Es braucht eine schnellstmögliche Umsetzung der CMS ein-schließlich Onshore-Speicherung und Aufbau eines europäischen CO2-Pipeline-Netzes. Erforderlich sind staatliche Absicherungsmechanismen für Investoren in der Hochlaufpha-se des Infrastrukturausbaus.  Die Bundesregierung sollte sich auf europäischer Ebene für die Anerkennung negativer Emissionen im Rahmen von CCUS einsetzen.\r\n\r\n\r\nFür eine nachhaltige Rohstoffpolitik\r\n\r\nRohstoffgewinnung als überragendes öffentliches Interesse\r\nRohstofflagerstätten sind durch das Raumordnungsrecht langfristig zu sichern, um Rohstoff-knappheiten zu vermeiden. Dazu dürfen standortgebundenen Vorkommen weder kommunal noch überregional überplant werden. Raumansprüche, die eine Rohstoffgewinnung dauerhaft unmöglich machen, sind grundsätzlich auszuschließen. Nur auf diese Weise können Trans-portemissionen dank kurzer Wege in hohem Maße eingespart und die Rohstoffunabhängigkeit gewährleistet werden.\r\nWorauf es jetzt ankommt: Der Gesetzgeber sollte klarstellen, dass die Rohstoffgewinnung in ihrer volkswirtschaftlichen Bedeutung im überragenden öffentlichen Interesse steht und der Versorgungssicherheit dient. Im Raumordnungsgesetz sollte die Bundesregierung die bedarfsunabhängige und langfristige Sicherung im Rahmen eines Grundsätze-Raumordnungsplanes konkretisieren (ROG § 17 (3)). Damit würde eine bundeseinheitliche und verbindliche Auslegung für die Länder geschaffen werden.\r\n\r\nFlächenkonkurrenzen vermeiden\r\nDer Ausbau der erneuerbaren Energien liegt zurecht im überragenden öffentlichen Interesse. Jedoch führt dies häufig dazu, dass Rohstoffgewinnungsflächen überplant werden. Entspre-chend sind die unter anderem für den Bau von Windkraft- und Photovoltaikanlagen notwendigen Rohstoffe nicht mehr erreich- und nutzbar. Rohstoffgewinnung und Energiewendemaßnahmen dienen gleichermaßen der Transformation und sollten nicht um dieselben Flächen konkurrieren. \r\nWorauf es jetzt ankommt: Rohstofflagerstätten sind grundsätzlich als Vorranggebiete im Raumordnungsgesetz festzuschreiben.\r\n\r\nZugang zu Rohstoffen sichern\r\nDer Bericht „Genehmigungsverfahren zum Rohstoffabbau in Deutschland“ bestätigt, dass Ge-nehmigungsverfahren in den letzten Jahren aufgrund zusätzlicher Prüfschritte und einer Auswei-tung der Öffentlichkeitsbeteiligung deutlich komplexer und länger geworden sind. Doch nicht nur die Prüfung, auch die Vorbereitungen vor der Antragsstellung dauern häufig mehrere Jahre. Paral-lel zeigt der Bericht auf, dass die Versorgung mit Baurohstoffen in den kommenden 25 Jahren gefährdet ist und dringender Handlungsbedarf existiert, um bestehende und sich abzeichnende Versorgungsengpässe mittel- bis langfristig nicht weiter zu verschärfen.\r\nWorauf es jetzt ankommt: Für die Entlastung von Verwaltungsgerichten und Unternehmen ist das Verbandsklagerecht nach § 2 UmwRG auf Organisationen zu beschränken, die ein berechtigtes Interesse vor Ort nachweisen können. Aus denselben Gründen ist eine Anpas-sung der Prüftiefe der deutschen Verwaltungsgerichte an das europäische Überprüfungsni-veau notwendig, um die gerichtliche Vollkontrolle im europäischen Kontext angemessen zu gestalten.\r\n\r\nBiodiversität fördern\r\nMit der Biodiversitätsdatenbank der Baustoffe-Steine-Erden-Industrie wird der langjährige Bei-trag der Branche für Biodiversität und Artenvielfalt aufgezeigt. Auf bereits genehmigten Rohstoff-gewinnungsflächen wie auch im aktiven Betrieb werden wertvolle Lebensräume für seltene und bedrohte Tiere und Pflanzen schon heute geboten. Das aktuelle Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) schafft über die Ermächtigungsgrundlage zu „Natur auf Zeit“ (§ 54 Abs. 10a BNatSchG) die Möglichkeit, durch Nutzung, Pflege oder ungelenkte Sukzession den Zustand von Biotopen und Arten rechtssicher zu verbessern. Dafür ist die noch ausstehende Rechtsverord-nung zu „Natur auf Zeit“ so schnell wie möglich umzusetzen.\r\nWorauf es jetzt ankommt: Für mehr Rechtssicherheit bedarf es einer schnellen Einführung der Rechtsverordnung zu \"Natur auf Zeit\" (§ 54 Abs. 10a BNatSchG). Für die Verbesserung der Datenlage und für die damit verbundenen ambitionierten Ziele der Förderung und Si-cherung von Biodiversität braucht es einen offenen und kontinuierlichen Dialog zwischen Wirtschaft, Politik und Wissenschaft.\r\n\r\n\r\nFür mehr Ressourceneffizienz\r\n\r\nProduktstatus für mineralische Sekundärstoffe\r\nDa mineralische Bauabfälle und Nebenprodukte bereits heute nahezu vollständig verwertet werden, konzentriert sich das weitere Engagement vorrangig auf die effizienteste Anwendung. Hierzu werden derzeit neue Verwertungsoptionen erschlossen, die darauf ausgerichtet sind, insbesondere Klimaschutzpotenziale zu heben. Als Hemmnis dieser Entwicklung erweist sich der Abfallstatus, der der Substitution von Primärstoffen in der Baustoffproduktion entgegensteht.\r\nWorauf es jetzt ankommt: Um die Potenziale von mineralischen Abfällen besser nutzen zu können, ist der Produktstatus eine wichtige Voraussetzung. Über alle Ersatzbaustoffe der Mantelverordnung hinaus müssen auch weitere mineralische Sekundärstoffe aus dem Ab-fallregime entlassen werden, um dadurch leichter in der Produktion neuer Baustoffe einge-setzt werden zu können.\r\n\r\n\r\nVerwendung von mineralischen Sekundärstoffen entbürokratisieren\r\nIn der Ersatzbaustoffverordnung führen hohe bürokratische und ordnungsrechtliche Hürden da-zu, dass der Umgang mit Ersatzbaustoffen immer komplizierter und die Option der Deponierung zunehmend attraktiver wird. So könnten Prüfverfahren vereinfacht, Prüfumfänge verringert und Grenzwerte für Feststoffgehalte gestrichen werden. \r\nWorauf es jetzt ankommt: Im Zuge einer Novellierung der Ersatzbaustoffverordnung sollten die bürokratischen Pflichten reduziert werden. Dokumentationspflichten, insbesondere solche, die dem Verwender von Ersatzbaustoffen obliegen, sollten gestrichen werden. \r\n\r\nRessourceneffizienz nicht durch Einsatzquoten blockieren \r\nDa mineralische Sekundärstoffe heute bereits fast vollständig im Erd-, Tief-, Straßen- und Land-schaftsbau verwertet werden, würden Rezyklateinsatzquoten nur zu einer Umlenkung bestimm-ter Stoffströme führen. Nicht bedacht werden dabei bisher negative Konsequenzen dieser Um-lenkung. Werden den Materialgemischen für den Tiefbau die besten Bestandteile entzogen und durch Rezyklateinsatzquoten in die Produktion neuer Baustoffe umgelenkt, können für den Tief-bau weder die geforderten Gemischqualitäten erreicht noch der Materialbedarf gedeckt werden.\r\nWorauf es jetzt ankommt: Auf gesetzliche Rezyklateinsatzquoten für mineralische Bau-stoffe ist zu verzichten, da diese nicht zu einem geringeren Einsatz von Primärstoffen bei-tragen. Vielmehr besteht die Gefahr, dass die verbleibenden Anteile der Sekundärstoffe nicht mehr für eine Verwertung geeignet sind und daher beseitigt werden müssen. \r\n\r\nBestehende Betriebsstrukturen für Recyclinganlagen nutzen\r\nDer Ausbau der Kreislaufwirtschaft setzt in der Regel eine Aufbereitung der anfallenden Sekun-därstoffe voraus. Mineralische Bauabfälle können in mobilen oder stationären Recyclinganlagen aufbereitet werden. Werden hohe Ansprüche an die Recyclingmaterialien gestellt, reichen die technischen Möglichkeiten mobiler Anlagen häufig nicht aus und die Aufbereitung muss in kom-plexeren stationären Anlagen erfolgen. Dem zunehmenden Bedarf an stationären Recyclinganla-gen stehen in der Praxis bereits jetzt Vorbehalte und Restriktionen der dort angesiedelten oder ansiedlungswilligen Betriebe gegenüber, die die Neuerrichtung von Recyclinganlagen sowohl in Gewerbe- als auch in Industriegebieten schwierig bis unmöglich machen.\r\nWorauf es jetzt ankommt: In Rohstoffgewinnungsbetrieben und deren unmittelbare Nähe (u.a. Folgenutzungsflächen) stehen geeignete Flächen zur Verfügung, um stationäre Recyc-linganlagen zu errichten. Neben der bereits verfügbaren Anlagentechnik bietet sich die Nä-he von Gewinnungsstätten auch wegen der vergleichbaren Absatzmärkte und der etablier-ten Transportlogistik als Standorte an. Um die Genehmigung zur Errichtung von Recycling-anlagen für mineralische Abfälle in unmittelbarer Nähe von Gewinnungsstätten zu ermög-lichen, bedarf es in §35 BauGB einer Privilegierung im Außenbereich.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-12-05"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0016914","regulatoryProjectTitle":"Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/be/53/540079/Stellungnahme-Gutachten-SG2506100004.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Referentenentwurf\r\nzum Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung\r\nDer Bundesverband Baustoffe – Steine und Erden e.V. (bbs) begrüßt die Möglichkeit, zum o.g. Gesetzentwurf Stellung nehmen zu können.\r\nVorbemerkung\r\nDas Vorhaben der Bundesregierung, die Schaffung von neuen Wohnungen durch Abweichun-gen von den Bestimmungen des BauGB zu beschleunigen, ist grundsätzlich sehr zu begrüßen. Die Bundesbauministerin bezeichnet den Wohnungsbauturbo in Form des § 246e BauGB als „die Brechstange, die wir brauchen. Das schafft die Möglichkeit für die Kommunen, schnell zu bauen, anstatt in Schönheit zu sterben.“ Die aktuellen Verwerfungen auf dem Wohnungs-markt, eine viel zu geringe Neubautätigkeit und immer längere Planungs- und Bauprozesse zeigen, dass großer Handlungsbedarf besteht. Entsprechend ist der Gesetzentwurf für die Er-reichung der wohnungsbaupolitischen Ziele der Bundesregierung von großer Bedeutung.\r\nAnmerkungen im Einzelnen:\r\nErleichterungen für das Planen und Bauen – §§ 31 Abs. 3, § 34 Abs. 3a und § 246e BauGB\r\n§ 31 Absatz 3\r\nDie Vorschrift zielt darauf ab, Umbauten und Aufstockungen im Bestand zu erleichtern. Dabei wird das Einzelfallerfordernis erweitert und die Anwendung des § 31 Absatz 3 auch auf Ge-biete ohne angespannten Wohnungsmarkt erweitert. Dies wird im Interesse einfacherer und beschleunigter Nachverdichtungen sowie höherer Flächeneffizienz begrüßt.\r\n§ 34 Absatz 3a BauGB\r\nMit der Vorschrift wird das Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung dahingehend flexibilisiert, dass Ausnahmen nun auch für die Errichtung von neuen Wohnge-bäuden bzw. die Erweiterung von Nichtwohngebäuden zu Wohnzwecken zulässig sind. Dies ermöglicht die umfassendere Nachverdichtung im Innenbereich und wird daher begrüßt.\r\nStellungnahme\r\n2\r\n§ 246e BauGB\r\nDie Schaffung der Möglichkeit, zum Zwecke des Wohnungsbaus von auf der Grundlage des BauGB erlassenen Vorschriften abzuweichen, ist zu begrüßen. Die Vorschrift kann dringend benötigte Bauvorhaben durch die Abweichung von der Bauleitplanung erheblich beschleuni-gen und stärkt die kommunale Eigenverantwortung. Gegenüber dem in der vergangenen Le-gislaturperiode eingebrachten Gesetzentwurf ist insbesondere zu begrüßen, dass sich die Son-derregelung nicht mehr nur auf Gebiete mit angespanntem Wohnungsmarkt bezieht und dass mit Erweiterung der Ablauffrist auf das Jahresende 2030 ein ausreichender Planungshorizont geschaffen wird.\r\nStärkung der Zustimmung der Gemeinde – § 36a BauGB\r\nDie an sich richtige Intention der Bundesregierung, die Wohnungsbautätigkeit durch verein-fachte Planungsverfahren und Zustimmungserfordernisse zu erleichtern und zu beschleuni-gen, droht durch die Stärkung der Zustimmung der Gemeinde konterkariert zu werden. In § 1 Absatz 3 BauGB werden die Gemeinden zur Aufstellung einer Bauleitplanung verpflichtet („Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen“). Die Zustimmung von Abweichungen von vorhandenen Bauleitplänen dürfte eine geringere Einflussnahme auf die kommunale Pla-nungshoheit sein als die Pflicht zur Aufstellung von neuen Bauleitplänen. Insofern wäre es folgerichtig, auch die Erteilung der Zustimmung als konditionierte Verpflichtung zu fassen.\r\nDer bbs schlägt daher vor, §36 a Abs. 1 Satz 2 wie folgt zu formulieren: „Die Gemeinden haben die Zustimmung zu erteilen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ord-nung, insbesondere die Bekämpfung von Wohnraummangel erforderlich ist.“\r\nÜber den bbs\r\nDer Bundesverband Baustoffe – Steine und Erden (bbs) vertritt als Dachverband insgesamt 19 Fach-zweige, die in 16 Bundesfachverbänden organisiert sind und deren Mitglieder mineralische Roh- und Baustoffe produzieren. Hierzu zählen die Bereiche Betonbauteile, Eisenhüttenschlacken, Feuerfest, Fliesen, Gips, Kalk, Kalksandstein, Keramische Rohstoffe und Industrieminerale, Kies, Sand und Natur-stein, Lehm, Leichtbeton, Mineralwolle, Mörtel, Naturwerkstein, Porenbeton, Recycling-Baustoffe, Transportbeton, Zement und Ziegel. Der bbs ist Mitglied im Bundesverband der Deutschen Industrie (BDI) und bei den Energieintensiven Industrien in Deutschland (EID).\r\nBerlin, 05. Juni 2025\r\nDer Bundesverband Baustoffe – Steine und Erden ist im Lobbyregister des Deutschen Bundestages eingetragen (Registernummer: R000810)."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB)","shortTitle":"BMWSB","url":"https://www.bmwsb.bund.de/Webs/BMWSB/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-06-05"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0018247","regulatoryProjectTitle":"Den Einsatz der CO2-Abscheidung, -Speicherung und -Nutzung (CCUS) inkl. des Transports in Deutschland im industriellen Maßstab ermöglichen.","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/82/61/583080/Stellungnahme-Gutachten-SG2507070009.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"\r\n\r\n\r\nbbs-Stellungnahme zum BMWE-Referentenentwurf zur Änderung des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes (KSpG)\r\n\r\nVorbemerkung\r\nDie Mitglieder des Bundesverbandes Baustoffe – Steine und Erden e.V. (bbs) bekennen sich zu den Zielen des Klimaschutzgesetzes und des Pariser Klimaabkommens. Sektor-Roadmaps zur Dekarbonisierung, darunter für die energieintensive Zementindustrie und Kalkindustrie, ver-weisen auf die Notwendigkeit der CO2-Abscheidung, Nutzung und Speicherung (CCUS), um pro-zessbedingte Emissionen auf null zu bringen. Der bbs begrüßt daher ausdrücklich die Intention des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWE) mit einer Änderung des Kohlendi-oxid-Speicherungsgesetzes (KSpG) hin zum Kohlendioxidspeicherung- und -transportgesetz (KSpTG) einen rechtssicheren Rahmen für CCUS am Industriestandort Deutschland zu schaffen und dankt für die Möglichkeit der Stellungnahme.\r\n\r\nZahlreiche energieintensive Betriebe aus der Baustoff-Steine-Erden-Industrie stehen mit CCUS-Projekten in den Startlöchern. Das KSpTG muss deshalb schnellstmöglich in 2025 zunächst die gesetzliche Grundlage für den multimodalen CO2-Transport, den Bau von CO2-Leitungen ein-schließlich Zwischenspeichern, Verdichtungs-/Pumpanlagen und CO2-Hubs sowie CO2-Speichern schaffen. Vor diesem Hintergrund begrüßt der bbs den Gesetzentwurf und insbeson-dere die verschiedenen Maßnahmen zur Verfahrensbeschleunigung bei der Errichtung einer CO2-Transportinfrastruktur. Dies gilt vor allem für die Feststellung des „überragenden öffentli-chen Interesses“ (§ 11 (1)). Sie ist von höchster Bedeutung, da viele der weiteren Beschleuni-gungsmaßnahmen andernfalls ins Leere laufen. Auch die im KSpTG-Entwurf beabsichtigte Paral-lelerrichtung von Wasserstoff- und CO2-Leitungen ist begrüßenswert. Sie erfordert, dass der Hochlauf einer CO2-Infrastruktur rechtlich mit dem als im „überragenden öffentlichen Interes-se“ liegenden Hochlauf des Wasserstoffkernnetzes gleichgestellt wird und in diesen Fällen ent-sprechende Verfahrensvereinfachungen ermöglicht werden.\r\n\r\nWichtige Voraussetzungen für den Aufbau einer CO2-Infrastruktur in Deutschland bestehen allerdings auch in einer bundesweit koordinierten CO2-Infrastrukturplanung und geeigneten Maßnahmen zum „De-Risking“ von Investitionen der potenziellen Betreiber der Infrastruktur sowie der Anlagen zur CO2-Abscheidung. Diese Fragen werden mit dem vorliegenden Gesetz-entwurf leider noch nicht adressiert, sind allerdings zeitnah zu beantworten, damit letztlich auch tatsächlich Investitionsentscheidungen getroffen werden können. Ohne Instrumente zur finanziellen Absicherung und Förderung wird der CO2-Infrastrukturhochlauf nicht gelingen. Darüber hinaus müssen noch weitere separate Regelungen getroffen werden, um den Hochlauf von CCUS in Deutschland vollumfänglich zu ermöglichen. Diese betreffen u.a. die Ratifizierung des Londoner Protokolls, die Verabschiedung des Hohe-See-Einbringungsgesetz (HSEG) sowie die robuste Anerkennung von negativen Emissionen im EU-Emissionshandel.\r\n\r\nIm Einzelnen haben wir zum vorliegenden Entwurf folgende Anmerkungen: \r\n\r\n1.\tRechtliche Voraussetzungen noch in 2025 schaffen \r\n2.\tInvestitionsabsicherung und regulierte Kosten für einen schnellen CO2-Infrastrukturaufbau\r\n3.\tWettbewerbsnachteile durch mehr Speichermöglichkeiten vermeiden\r\n4.\tRechtssichere Entwicklung von geologischen CO2-Speichern durch Klarstellungen er-möglichen\r\n5.\tNeben Fokus auf Pipelinenetz auch multimodalen CO2-Transport berücksichtigen\r\n\r\n\r\n1.\tRechtliche Voraussetzungen noch in 2025 schaffen\r\nDie Zeit drängt für die industrielle Dekarbonisierung. Dies gilt besonders für die Sektoren im EU- Emissionshandel, für die aufgrund des Minderungspfads spätestens 2040 keine neuen CO2-Zertifikate mehr zur Verfügung stehen werden. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass energie-intensive Industrien bereits Ende der 2030er Jahre weitgehend klimaneutral produzieren müs-sen. Vor diesem Hintergrund und angesichts der zahlreichen Projekte in energieintensiven Pro-duktionen, die bereits in den Startlöchern stehen, ist es entscheidend, dass die rechtlichen Vo-raussetzungen für die Genehmigung von Anlagen zur CO2-Abscheidung, den leitungsgebunde-nen, multimodalen und grenzüberschreitenden CO2-Transport sowie für die CO2-Nutzung und (Zwischen-) Speicherung noch dieses Jahr vorliegen. Ein parlamentarisches Verfahren zum KSpTG ohne Verzögerungen sowie konkrete Maßnahmen zur CO2-Infrastrukturplanung, -finanzierung und -regulierung sind dafür wichtige Erfolgsfaktoren. Hierzu gehört auch eine ent-sprechende Förderung von CCUS-Projekten über Klimaschutzverträge und weitere Instrumente. In jedem Fall sollte die zügige Verabschiedung des KSpTG oberste Priorität haben. \r\n\r\nDer bbs schlägt unter Berücksichtigung der Dringlichkeit vor, dass der Gesetzentwurf noch im Sommer vom Bundeskabinett beschlossen und dem Deutschen Bundestag zur Beschlussfas-sung schnellstmöglich zugeleitet wird.\r\n\r\n2.\tInvestitionsabsicherung und regulierte Kosten für einen schnellen CO2-Infrastrukturaufbau\r\nDie Eckpunkte der Carbon Management Strategie von Mai 2024 sehen den Aufbau einer deut-schen CO2-Pipeline-Infrastruktur im europäischen Verbund vor. Derzeit werden bereits konkre-te CO2-Transportprojekte mit Partnern in der Wertschöpfungskette für erste Cluster entwickelt, allerdings stehen alle Beteiligten in der CCUS-Kette derzeit vor großen Investitionsrisiken, die sich trotz erweiterten CCS-Anwenderkreis ohne eine staatliche Absicherung und Förderung in der Hochlaufphase nicht auflösen werden. So würde in einer Frühphase des für den langfristi-gen Bedarf auszulegenden CO2-Netzes, in der nur wenige Netznutzer vorhanden sind, eine Um-lage der gesamten Kosten zu prohibitiven Netzentgelten führen. Gleichzeitig besteht auch für die Betreiber des CO2-Netzes anfänglich ein Risiko, dass potenzielle Nutzer ausfallen könnten und sich die erforderlichen hohen Investitionen nicht wie geplant refinanzieren. Nicht zuletzt hängt die Refinanzierung von Investitionen in den Klimaschutz durch CCUS direkt von der Stabi-lität langfristiger politischer Zielvorgaben ab. Andererseits gilt es, auch für die Netznutzer durch eine Regulierung der Kosten, distanzunabhängige Netzentgelte zu gewährleisten und einen diskriminierungsfreien Zugang sicherzustellen. Förderprogramme wie die Klimaschutzverträge (KSV) können dabei für einzelne Projekte über die OPEX-Förderung möglicherweise einen Teil der zusätzlichen Kosten für den Transport abfedern. Letztlich werden diese aber nicht ausrei-chen, um den CO2-Infrastrukturbedarf insgesamt zu decken. Ziel muss sein, in Deutschland in-ternational wettbewerbsfähige CO2-Transportketten für alle Beteiligten zu entwickeln und da-für die notwendigen Voraussetzungen zu schaffen. Andernfalls werden die für Klimaneutralität und den Erhalt der heimischen industriellen Wertschöpfung notwendigen Investitionen aus-bleiben. \r\nAus diesem Grund bedarf es aus Sicht des bbs einerseits eines (finanziellen) Instruments zur Investitionsabsicherung für die Netzbetreiber, das sich an den Regelungen zum Wasserstoff-kernnetz orientieren könnte („De-Risking“).\r\n\r\n3.\tWettbewerbsnachteile durch mehr Speichermöglichkeiten vermeiden\r\nDie CO2-Speicherung in Deutschland stellt eine wichtige Voraussetzung für die Entwicklung wettbewerbsfähiger CCUS-Ketten sowie den rechtzeitigen Zugang zu CO2-Senken für die deut-sche Industrie dar. Der Entwurf des KSpTG ermöglicht künftig zumindest die Offshore-CO2-Speicherung im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) bzw. des Festlandsockels unter Wahrung hoher Umwelt- und Meeresschutzvorgaben. Die Entscheidung über die CO2-Speicherung unter dem Festland (Onshore-Speicherung) wiederum bleibt den Bundesländern überlassen (Opt-In-Klausel § 2 (5)). Dennoch dürfte eine Onshore-Speicherung in Deutschland kurzfristig nicht möglich sein. Die Kosten von CCS mit Offshore-Speicherung gegenüber Onsho-re-Speicherung liegen nach Berechnungen im Rahmen der BDI/BCG/IW-Studie „Transformationspfade“ rund 15 Prozent höher. Dadurch riskieren deutsche Unternehmen Kos-tennachteile gegenüber Wettbewerbern aus Staaten, in denen Onshore-Speicherung erlaubt ist. Weiterhin entsteht ein großer Teil der unvermeidbaren CO2-Mengen in Deutschland in Re-gionen, die einen teils weiten Transportweg an die Küste haben oder die aufgrund ihres Stan-dortes möglicherweise nicht Teil eines CO2-Pipelinenetzes sein werden. Auch für diese Unter-nehmen besteht ohne die Möglichkeit der Onshore-Speicherung ein Wettbewerbsnachteil. Zu-dem könnten es für Industriestandorte mit großer Distanz zur ausschließlichen Wirtschaftszone sinnvoll sein, abgeschiedenes CO2 zur Nutzung oder Speicherung in näherliegende Nachbar-länder zu exportieren. Um hierfür einen rechtssicheren Rahmen zu schaffen, muss die Bundes-regierung das London Protokoll ratifizieren. \r\nUm Wettbewerbsnachteile zu vermeiden, sollte Untersuchung und Entwicklung der geologi-schen CO2-Speicherung auch an Land stärker unterstützt werden. Weiterhin sollte das London Protokoll mit dem Beschluss des KSpTG ratifiziert werden. \r\n\r\n4.\tRechtssichere Entwicklung von geologischen CO2-Speichern durch Klarstel-lungen ermöglichen\r\nDamit die Entwicklung von geologischen CO2-Speichern in Deutschland spätestens bis Mitte der 2030er Jahre gelingen kann, sind aus Sicht des bbs noch Präzisierungen und Klarstellungen im Gesetzentwurf erforderlich. Wir regen deshalb folgende Änderungen an: \r\n•\tBenennung der zuständigen Behörden: In §4 (1) und §11 (1) KSpTG-Entwurf ist lediglich von „der zuständigen Behörde“ die Rede, ohne diese konkretisierend zu benennen. Für Verfahren zur Genehmigung von Kohlendioxidspeichern (§11) wäre es wichtig, mehr Klarheit über die Zuständigkeit zu schaffen. Unseres Erachtens kommen hierfür in erster Linie die Bergbehörden der Länder infrage. Eine entsprechende Klarstellung im Gesetz in Verbindung mit einer Ergänzung des Bundesberggesetzes (§126 BbergG, Untergrund-speicherung) würde eine eindeutige rechtliche Zuordnung der Kohlendioxidspeicherung gewährleisten.\r\n•\tGleichbehandlung bei Nutzung des Untergrundes: In §7 Satz 2 bbb) KSpTG-Entwurf ist eine ausschließende Bestimmung in Bezug auf Beeinträchtigungen von Bodenschätzen oder vorhandenen Nutzungsmöglichkeiten des Untergrundes formuliert. Damit ist eine Bevorzugung von anderen Nutzern (insbesondere Wärmegewinnung) gegenüber der Speicherung von Kohlendioxid verbunden. Die mit Blick auf die Erreichung der Kli-maneutralität notwendige Entwicklung von geologischen CO2-Speichern in Deutschland würde damit erschwert und faktisch in solchen Gebieten verhindert. Aus unserer Sicht sollte in diesen Fällen eine Abwägung öffentlicher und ökonomischer Belange mit Blick auf die jeweilige Nutzung des Untergrundes ermöglicht werden. Auch eine mögliche sinnvolle Kombination verschiedener Nutzungen sollte nicht ausgeschlossen werden.\r\n\r\n5.\tNeben Fokus auf Pipelinenetz auch multimodalen CO2-Transport berück-sichtigen\r\nDer Entwurf des KSpTG legt richtigerweise den Fokus des CO2-Transports auf die Pipeline. Gleich zeitig wird es in einigen Fällen auch auf alternative Transportmodi wie etwa den Schie-nen- und Schiffstransport von CO2 ankommen. Auch hier gilt es, den rechtlichen Rahmen für diese Transportkette zu konkretisieren. Darüber hinaus müssen Regelungen zu beschleunigten Genehmigungsverfahren – analog zum Pipelinetransport – auch auf die Errichtung der notwen-digen Schienen- und Verladeinfrastrukturen angewendet werden. Der CO2-Infrastrukturbedarf in Deutschland zur Erreichung der Klimaneutralität wird im Rahmen einer Studie der Zementin-dustrie vorgestellt.\r\nDas KSpTG sollte neben dem Pipelinenetz auch alternative Transportmodi wie etwa den Schienen- und Schiffstransport rechtssicher ausgestalten. \r\n\r\nÜber den bbs\r\nDer Bundesverband Baustoffe – Steine und Erden (bbs) vertritt als Dachverband insgesamt 20 Fachzweige, die in 16 Bundesfachverbänden organisiert sind und deren Mitglieder mineralische Roh- und Baustoffe produzieren. Der bbs ist Mitglied im Bundesverband der Deutschen Industrie (BDI) und bei den Energiein-tensiven Industrien in Deutschland (EID).\r\n\r\nBerlin, 04. Juli 2025\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-07-07"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019054","regulatoryProjectTitle":"Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und weiterer umweltrechtlicher Vorschriften (Umweltrechtsbehelfsgesetz)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/b5/91/601970/Stellungnahme-Gutachten-SG2508130013.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"bbs-Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und weiterer umweltrechtlicher Vorschriften (UmwRG)\r\n\r\nVorbemerkung\r\nDer Bundesverband Baustoffe – Steine und Erden e. V. (bbs) bekennt sich zu einem ambitionier-ten Umwelt- und Naturschutz und dankt für die Möglichkeit zur Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und weiterer umweltrechtli-cher Vorschriften (UmwRG).\r\n\r\nDie Ziele des Koalitionsvertrags, Planungs- und Genehmigungsverfahren zu beschleunigen und das Verbandsklagerecht zu straffen, werden ausdrücklich begrüßt, ebenso wie das Anliegen, die Gewinnung heimischer Rohstoffe unter Wahrung von Umwelt- und Sozialstandards rechtlich zu erleichtern. Die 4.000 Unternehmen der mineralischen Roh- und Baustoffindustrie sind von den Regelungen des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in besonderem Maße betroffen, insbesondere im Rahmen UVP-pflichtiger oder immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftiger Vorha-ben. Dies betrifft unter anderem folgende Bereiche:\r\n\r\nGewinnung mineralischer Rohstoffe aus heimischen Vorkommen: \t\r\nGenehmigungen neuer Abbauflächen dauern teils bis zu zehn Jahre oder bleiben ganz aus. Die Folge sind regionale Engpässe, verlängerte Transportwege und steigende Emissionen sowie Kosten. Eine vom Bundeswirtschaftsministerium beauftragte EY-Studie prognostiziert Versor-gungsrisiken für die nächsten 25+ Jahre. Nach Aussage der Studie leistet das Verbandsklage-recht hierzu einen entscheidenden Beitrag. Denn die derzeitige zulassungsbezogene Handha-bung des Verschlechterungsverbots und des Verbesserungsverbots durch die Rechtsprechung führen das Wasserrecht in Deutschland an die Schwelle der Nichtvollziehbarkeit. Und zwar mit Konsequenzen selbst im Bereich des Rechtsschutzes: Ist die Schwelle zur Nichtvollziehbarkeit erst überschritten, erlangen die EU-rechtlich garantierten Verbandsklagerechte eine neue Qua-lität. Sie eröffneten privilegierten Klägern die Möglichkeit, durch ihre Klageerhebung faktisch zu entscheiden, welche Vorhaben noch möglich sind und welche nicht.\r\n\r\nGenehmigung klimaschonender Industrieanlagen:\r\nSämtliche Industrieanlagen der Baustoffindustrie müssen in den kommenden 20 Jahren auf klimaneutrale Energieträger und Technologien umgestellt werden. Hinzu kommt der ambitio-nierte Aufbau einer Wasserstoff- und CO2-Infrastruktur. Alleine der Aufbau von Letzterem wird laut einer Studie des Vereins Deutscher Zementwerke voraussichtlich finanzielle Aufwendun-gen in Höhe von 14 Mrd. Euro in Anspruch nehmen. Schlanke Planungs- und Genehmigungsver-fahren bieten Planungssicherheit für Unternehmen, erhöhen die Wirtschaftlichkeit und min-dern das finanzielle Risiko der Maßnahmen. Ein schnellerer Roll-Out von klimafreundlichen Technologien ist mit Blick auf das ambitionierte Klimaneutralitätsziel 2045 unverzichtbar. \r\n\r\n\r\nUmsetzung von Infrastrukturvorhaben: \r\nDie durch das Sondervermögen Infrastruktur und Klimaschutz bereitgestellten Mittel müssen zügig wirksam werden. Der Fall der Carolabrücke in Dresden zeigt exemplarisch den Hand-lungsbedarf. Langsame Planungs- und Genehmigungsverfahren sind hier hinderlich.\r\n\r\nZu dem vorliegenden Gesetzesentwurf haben wir im Einzelnen die folgenden Anmerkungen: \t\r\n\r\n1.\tGeneralklausel: Klaren Anwendungsbereich erhalten\r\n2.\tRechtsmissbrauch explizit prüfen\r\n3.\tEntwicklung der Klageverfahren beobachten\r\n4.\tBeschleunigung gerichtlicher Verfahren\r\n5.\tLokale Präsenz klagender Verbände konkretisieren\r\n6.\tWeitere Beschleunigungsinstrumente prüfen\r\n\r\n1.\tGeneralklausel: Klaren Anwendungsbereich erhalten\r\nIn Genehmigungsverfahren ist es seit Jahren gelebte Praxis, mögliche Klagen gegen eine Ent-scheidung im Verfahren bereits mitzudenken und somit jede Einzelentscheidung vielfach abzu-sichern. Dies führt zu einem erheblichen zusätzlichen Aufwand für Gutachten und Dokumenta-tion und damit zu längeren Verfahren. Eine möglichst abschließende Aufzählung konkreter Ent-scheidungstatbestände wird als zielführend angesehen, da die vorgeschlagene Generalklausel zu erneuten Unsicherheiten in der Vollzugs- und Gerichtspraxis führen dürfte. Der bewährte Listenansatz würde für Unternehmen Planungssicherheit schaffen, in welchen Angelegenheiten Umweltverbände überhaupt klageberechtigt sind.\r\nDer bbs schlägt vor aus Gründen der Rechtsklarheit den bewährten Listenansatz zu erhalten. Dies mag zwar gelegentliche Anpassungen an die aktuelle Rechtsprechung und die Entschei-dungen des Aarhus Convention Compliance Committee notwendig machen, dient aber der rechtssicheren Abgrenzung der Entscheidungen, hinsichtlich derer Rechtsbehelfe nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz eröffnet sind. Darüber hinaus kann so eine 1:1-Umsetzung der europa- und völkerrechtlichen Vorgaben am besten sichergestellt werden. \r\n\r\n2.\tRechtsmissbrauch explizit prüfen\r\nUm die Anzahl an Klageverfahren einzuschränken, gilt es zu prüfen, welcher Verband in welcher Sache Klage erhebt, und die Betroffenheit für Fälle einzuschränken, in denen die im Wesentli-chen gleichen Kläger, zu dem gleichen Thema mehrfach versuchen, ein Gericht zu befassen. In diesem Falle ist offensichtlich keine Klärung das Ziel, sondern vielmehr eine Verzögerung des Verfahrens auf unrechtmäßigem Wege. Die im Zuge der Gesetzesänderung bevorstehende Ausweitung der Klagebefugten rechtfertigt bzw. erfordert es im besonderen Maße, rechtsmiss-bräuchliche Klagen auszusieben. Dadurch würde zudem die Funktionsfähigkeit der ohnehin überlasteten Verwaltungsgerichte nicht weiter eingeschränkt werden.\r\nDer bbs schlägt vor, über die Schaffung eines vorgeschalteten behördlichen Überprüfungsver-fahrens (wie in Art. 9 Abs. 2 aE), Rechtsmissbrauch explizit zu prüfen und entsprechende Kla-geverfahren, sofern gerechtfertigt, abzuweisen.\r\n\r\n3.\tEntwicklung der Klageverfahren beobachten\r\nMit dem neuen Entwurf zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes wird der Anwen-dungsbereich für Umweltverbandsklagen erheblich ausgeweitet. So werden Natura 2000-Verträglichkeitsprüfungen, Entscheidungen nach § 63 BNatSchG und Produktzulassungen zur Umsetzung von EU-Recht oder der Aarhus-Konvention ins UmwRG überführt. Zwar geht der Entwurf selbst von einem nur geringfügigen Anstieg der Verfahren aus, jedoch erscheint dies angesichts der erweiterten Klagebefugnisse und des erweiterten Kreises der anerkennungsfähi-gen Organisationen (s. 34 der Begründung zum Beschluss VII/8g der Vertragsstaatenkonferenz) zu optimistisch.\r\nDer bbs schlägt unter Berücksichtigung des Ziels, das Verbandsklagerecht insgesamt einzu-schränken vor, eine umfangreiche Folgenabschätzung hinsichtlich der Anzahl von zukünftigen Verfahren vorzunehmen und das Ergebnis gegenüber den Zielen im Koalitionsvertrag abzu-wägen. Sollte eine Zunahme an Klageverfahren zu erwarten sein, müssen Maßnahmen zur Beschleunigung von Gerichtsverfahren ergriffen werden (siehe dazu Punkt 3). \r\n\r\n4.\tBeschleunigung gerichtlicher Verfahren\r\nVorhabenträger sollten frühzeitig Investitionssicherheit, also belastbare behördliche Entschei-dungen haben. Bei Klagen nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz sollte daher der gerichtliche Untersuchungsgrundsatz sowie das Vorbringen von Rügen ohne Substanz bzw. der Nachtrag von Rügen begrenzt werden. Der europäische Gesetzgeber misst den Umweltverbänden in den von ihnen behandelten Bereichen einen besonderen Sachverstand zu. Dieser besondere Sach-verstand lässt es angemessen erscheinen, den im Verwaltungsprozessrecht geltenden Untersu-chungsgrundsatz für Verbandsklagen einzuschränken und – vergleichbar dem Zivilprozessrecht – auf das Parteivorbringen und den dadurch konkretisierten Streitgegenstand zu begrenzen.\r\nDer bbs schlägt vor folgenden neuen Absatz unter § 2 einzufügen\r\n§ 86 I VwGO findet auf Klagen, die auf §2 Abs. 1 UmwRG gestützt sind, mit der Maßgabe Anwendung, dass das Gericht auf die Prüfung von Rügen, die sich aus den zur Begründung dienenden Tatsachen, Beweismitteln und Anträgen ergeben, beschränkt ist.\r\n\r\n5.\tLokale Präsenz klagender Verbände konkretisieren\r\nDer Gesetzentwurf präzisiert die räumliche Einschränkung für Klagen von Verbänden, ohne die Betroffenheit tatsächlich einzuschränken. Aus Sicht des bbs sollte § 2 Abs. 1 Nr. 2 UmwRG da-hingehend ergänzt werden, dass eine aktive organisatorische Präsenz (z. B. Orts- oder Kreisver-band) in der betroffenen Kommune Voraussetzung für die Klagebefugnis ist. Dies stärkt die lo-kale Verankerung und reduziert Klagen mit rein formaler Betroffenheit.\r\nDer bbs schlägt vor, das berechtigte Interesse nach UmwRG folgend zu präzisieren:\t\r\n\r\n§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2\r\ngeltend macht, in dem räumlichen Bereich, für den die Anerkennung nach § 3 gilt, und in dem sie durch eine nachgewiesene organisatorische Struktur in der betroffenen Kommune vertreten ist, durch die Entscheidung oder deren Unterlassen berührt zu sein.\r\n\r\nErgänzung in § 3 Absatz 1 Satz 2 UmwRG\r\nIn der Anerkennung ist der der Satzung oder der sonstigen Verfassung entsprechende räumliche Aufgabenbereich, für den die Anerkennung gilt, unter Angabe der konkreten kommunalen Organisationsstruktur (z. B. Orts- oder Kreisverband) festzulegen.\r\n\r\n6.\tWeitere Beschleunigungsinstrumente prüfen\r\nDie mit der Novellierung des UmwRG ergriffenen Maßnahmen werden nicht ausreichen, um Planungs- und Genehmigungsverfahren im benötigten Umfang zu beschleunigen. Der Gesetzes-prozess sollte daher um weitere Verfahren ergänzt werden.\r\nDer bbs schlägt vor, dass im Zuge des Gesetzgebungsprozesses zur Novellierung des UmwRG folgende Schritte parallel geprüft werden:\r\n•\trechtliche Festschreibung des „überragenden öffentlichen Interesses“ für Roh-stoffprojekte,\r\n•\tfeste Zeitrahmen für Genehmigungen mit Sanktionsmöglichkeiten,\r\n•\tAusweisung von Vorranggebieten zur Rohstoffgewinnung,\r\n•\tZentralisierung von Genehmigungsbehörden,\r\n•\tIntegration von Rohstoffgewinnung und Naturschutz durch das Modell „Natur auf Zeit“,\r\n•\tEffizienzsteigerung bei Gerichtsverfahren durch Begrenzung der gerichtlichen Prüf-tiefe auf europäisches Niveau.\r\n\r\nÜber den bbs\r\nDer Bundesverband Baustoffe – Steine und Erden (bbs) vertritt als Dachverband insgesamt 20 Fachzweige, die in 16 Bundesfachverbänden organisiert sind und deren Mitglieder mineralische Roh- und Baustoffe produzieren. Der bbs ist Mitglied im Bundesverband der Deutschen Industrie (BDI) und bei den Energieintensiven Industrien in Deutschland (EID).\r\n\r\nBerlin, 12. August 2025\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN)","shortTitle":"BMUKN","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-08-12"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019321","regulatoryProjectTitle":"Beibehalt des Kundenanlagenprivilegs gemäß § 3 Nr. 24a/b EnWG","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/3f/bb/607770/Stellungnahme-Gutachten-SG2508280011.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"\r\nBerlin, 25. August 2025\r\nVerbändeappell Kundenanlage\r\nEnergiewende und Wettbewerbsfähigkeit sichern – Bürokratieflut ohne Nutzen verhindern\r\nAusgangslage:\r\nDer BGH hat im Mai 2025 auf Grundlage eines zuvor ergangenen Urteils des EuGHs zur Kundenanlage entschieden. Die daraus folgende Neuauslegung hat massive negative Auswirkungen auf die bisher regulierungsfreie und damit wenig Kosten verursachende Stromversorgung in Immobilien, Gewerbe, Industrie und Kommunen. Sie gefährdet zudem das Fundament der bewährten betrieblichen Praxis, da die Konstrukte nun als regulierte Verteilnetze gelten könnten. Dadurch drohen massive wirtschaftliche Verwerfungen. Dies belastet und gefährdet sowohl Energiewende und Klimaschutz als auch die Wettbewerbsfähigkeit vieler Unternehmen. Es besteht bereits jetzt aufgrund des Schwebezustands eine erhebliche Rechtsunsicherheit. Fällt der Status Kundenanlage, droht eine Welle an unabsehbaren Bürokratiepflichten, die volkswirtschaftlich keinerlei Mehrwert brächten und das Ziel der Entbürokratisierung konterkarieren.\r\nWir fordern daher kurzfristig:\r\n• Die Bundesregierung sollte rasch einen Runden Tisch zur Kundenanlage einrichten, um gemeinsam Lösungsmöglichkeiten auch mit Blick auf die europäische Ebene zu besprechen. Die unterzeichnenden Organisationen bieten dafür ihre Unterstützung an.\r\n• Die Bundesnetzagentur sollte für den derzeitigen Schwebezustand klarstellen, dass Neuanschlüssen von Kundenanlagen nichts im Wege steht, sofern sie den aktuell geltenden Regelungen des EnWG Genüge tun.\r\n• Die Bundesregierung sollte so schnell wie möglich eine Lösung finden, die die etablierte Praxis rechtlich absichert, ohne dabei die Möglichkeiten der Anschlussnutzer innerhalb der Kundenanlage auf freie Lieferantenwahl einzuschränken. Dabei sollte die aktuelle Rechtslage nicht ohne Folgenabschätzungen geändert werden.\r\nBetroffenheit:\r\nDie konkrete Anzahl an Kundenanlagen ist bislang an keiner Stelle erfasst, da der Status auf einer Selbsteinschätzung beruht. Wir schätzen, dass die Zahl im sechsstelligen Bereich liegt.\r\n• In der Wohnungswirtschaft wären im Grunde alle Modelle nicht mehr wirtschaftlich, bei denen Strom lokal erzeugt und an Mieter und Miteigentümer geliefert wird. Jede Hausverteileranlage könnte ohne Klarstellung als reguliertes Verteilnetz zu bewerten sein. Das hätte zur Folge, dass die Strompreise deutlich steigen würden. Damit würden die Bewohner von Mehrfamilienhäusern gegenüber Einfamilienhäusern benachteiligt und die Partizipation in Mehrfamilienhäusern an der Energiewende geschwächt, die politisch gewünscht ist und gerade erst durch Reformen der Mieterstrommodelle verbessert wurde.\r\n• Wirtschaftsimmobilien wie Einkaufzentren, Supermärkte, Logistikzentren, Rechenzentren oder Bürogebäude benötigen den Status als Kundenanlagen, da die interne Stromverteilstrukturen Dritte wie Bäckereien, Mobilfunkmasten oder Fremdbüros mitversorgen. Hier drohen erhebliche Mehrkosten und die Objektversorgung durch Investitionen in Solaranlagen oder Wärmepumpen steht in Frage.\r\n• In der Industrie sind Kundenanlagen Standard. Diese dienen sowohl der Eigenversorgung sowie der Versorgung von Dritten. Dritte können sein: Schwesterunternehmen, Kantinen, Dienstleister oder andere Industriebetriebe, die sich mit auf dem Gelände befinden. Die Industrie benötigt den Status der Kundenanlage weiterhin, da ein regulierter Netzbetrieb Unternehmen sowohl aus der Großindustrie als auch aus dem Mittelstand überfordern würde. Dies resultiert aus den regulatorischen Anforderungen. Allein der Einbau der notwendigen Messinfrastruktur würde schnell zu Kosten in Millionenhöhe führen. Hinzu kämen nicht kalkulierbare Mehrkosten für zusätzliches Personal. Die Wettbewerbsfähigkeit vieler tausend Industriebetriebe dürfte in Frage stehen.\r\n• Auch in zahlreichen anderen Bereichen sind Kundenanlagen üblich, wie z. B. bei kommunalen Gebäuden, öffentlichen Einrichtungen und Quartieren sowie generell bei Quartierskonzepten u. a. mit Wohnungseigentümergemeinschaften auch in Form von Einfamilienhäusern, und es drohen dieselben Konsequenzen wie bei der Wohnungswirtschaft, Wirtschaftsimmobilien und der Industrie. Auswirkungen\r\n• Sollten die Gerichtsurteile eine Wirkung in den Bestand en􀆞alten, würden enorme Mehrkosten im Milliardenbereich durch Regulierungsanforderungen, ggf. Netzentgelte und den damit einhergehenden Bürokratieaufwänden vertraglichen Änderungen, neuen Messeinrichtungen sowie Netzumlagen einhergehen. Die Aufwände für Netzbetreiberpflichten würden sprunghaft steigen, ohne dass dadurch ein volkswirtschaftlicher Mehrwert entsteht.\r\n• Gleichzeitig würde der Netzbetrieb künstlich in Branchen ausgeweitet, deren Kernwertschöpfung und Expertise in ganz anderen Feldern liegt.\r\n• Die damit einhergehende Unsicherheit strahlt bereits in den Markt aus. Einzelne Netzbetreiber verweigern z. B. Neuanschlüsse von Kundenanlagen, ohne dass es dafür eine Rechtsgrundlage gibt.\r\nUnser Appell\r\nUm erheblichen Schaden von Unternehmen und Energiewende abzuwenden, ist eine gesetzliche Lösung auf EU- und Bundesebene notwendig, die mit Augenmaß den europäischen Regulierungszusammenhang berücksichtigt. Die Möglichkeit bestimmte, nicht markterhebliche, Infrastrukturen so wie bisher zu belassen, ist für den Wirtschaftsstandort Deutschland unerlässlich.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundeskanzleramt (BKAmt)","shortTitle":"BKAmt","url":"https://www.bundeskanzler.de/bk-de","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN)","shortTitle":"BMUKN","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB)","shortTitle":"BMWSB","url":"https://www.bmwsb.bund.de/Webs/BMWSB/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-08-25"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021288","regulatoryProjectTitle":"Entwurf eines Infrastruktur-Zukunftsgesetzes","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/8e/f8/656943/Stellungnahme-Gutachten-SG2512150008.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"bbs-Stellungnahme zum Entwurf eines Infrastruktur-Zukunftsgesetzes\r\n\r\nVorbemerkung\r\nDer Bundesverband Baustoffe – Steine und Erden e. V. (bbs) dankt für die Möglichkeit zur Stellungnahme zum Entwurf eines Infrastruktur-Zukunftsgesetzes. Zugleich sei darauf verwiesen, dass die kurze Frist der Konsultation es erheblich erschwert, den Gesetzestext in der notwendigen Tiefe zu prüfen.\r\n\r\nMineralische Roh- und Baustoffe werden in großen Mengen für Neubau und Sanierung von Straßen- und Schienenwegen sowie Wasserstraßen benötigt. So macht die Förderung von Kies, Sand und Natursteinen mehr als 2/3 der deutschlandweiten Gesamtproduktion an Rohstoffen aus. Davon wiederum wird eine deutliche Mehrheit für die Infrastruktur bereitgestellt. Des Weiteren ist die mineralische Roh- und Baustoffindustrie im Güterverkehr der mit Abstand größte Nutzer von Deutschlands Infrastruktur. Mineralische Rohstoffe und Bauprodukte – darunter Sand, Kies, Naturstein, Zement oder Transportbeton – machen rund ein Drittel des gesamten Transportaufkommens in Deutschland aus. Durch ihre hohe Transportintensität ist die Branche in besonderem Maße auf funktionierende Straßen, Schienen- und Wasserwege angewiesen.\r\n\r\nAus Sicht der mineralischen Roh- und Baustoffindustrie ist der vorliegende Entwurf eine unverzichtbare Ergänzung zu den geplanten Investitionen im Rahmen des Sondervermögens für Infrastruktur und Klimaneutralität. Damit das Sondervermögen jedoch auch aus volkswirtschaftlicher Perspektive seinen gewünschten Effekt erzielt, müssen die Investitionen schnell und zielgerichtet wirken, um Impulse zu setzen und ein höhere Potenzialwachstum zu schaffen – auch im Interesse der Schuldentragfähigkeit. Um dies zu ermöglichen ist es richtig, wesentliche Verkehrsinfrastrukturen in das überragende öffentliche Interesse zu stellen. Damit entsprechende Bauvorhaben jedoch so schnell und kosteneffizient wie möglich umgesetzt werden können, sollte nicht nur die Planung und die Bauphase beschleunigt werden. Essenziell ist es auch die langwierigen Prozesse und Verfahren entlang der gesamten Wertschöpfungskette, also insbesondere bei der Genehmigung von Gruben und Steinbrüchen zur Gewinnung der für die Beschleunigung der Infrastruktur notwendigen mineralischen Rohstoffen mitzudenken. \r\n\r\nBei der Ankündigung des Sondervermögens im März 2025 wurde seitens des damals designierten Bundeskanzlers Friedrich Merz erklärt, dass die im Zuge des Sondervermögens entstehen-den politische Prozesse auch private Investitionen im großen Umfang auslösen sollen. Der nun eng gefasste Anwendungsbereich des Gesetzes, bezieht sich ausschließlich auf öffentlich finanzierte Projekte. Ein erweiterter Anwendungsbereich würde den Wirtschaftsstandort Deutschland für die bisher ausbleibenden privaten Investitionen deutlich attraktiver gestalten. Hier bedarf es im weiteren Gesetzgebungsverfahren Nachbesserungen.\r\n\r\nZu dem vorliegenden Gesetzesentwurf haben wir im Einzelnen die folgenden Anmerkungen: \r\n\r\nRohstoffgewinnung in den Anwendungsbereich des Gesetzes mitaufnehmen\r\nDie geplanten Beschleunigungen für Verkehrsprojekte werden den Bedarf an mineralischen Rohstoffen schnell stark erhöhen. Die Gewinnung von mineralischen Rohstoffen erfolgt bedarfsdeckend, also ohne den Rohstoffbedarf zu lenken und ohne Gewinnung auf Vorrat. Erteilte Genehmigungen zur Gewinnung von Rohstoffen gelten über Jahrzehnte. Die Rohstoffe auf den genehmigten Flächen wurden ohnehin, trotz der schwächelnden Baukonjunktur in den vergangenen Jahren, schneller gebraucht und gefördert als prognostiziert. Zusätzliche Kapazitäten fehlen, stattdessen ist die Versorgung in den kommenden 25+ Jahren stark gefährdet, wie ein vom Bundeswirtschaftsministerium beauftragtes Gutachten bereits vor mehreren Jahren bestätigte. \r\nWird die Rohstoffgewinnung nicht ebenfalls erleichtert, so wie es auch im Koalitionsvertrag in den Zeilen 301ff. festgeschrieben ist, droht ein Zielkonflikt. Aufgrund längerer Transportwege werden die Rohstoffe teurer und emissionsintensiver. Dies widerspricht der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, der UN-Agenda 2030 und Art. 20a GG. Müssen mineralische Rohstoffe sogar importiert werden, hat dies negative Auswirkungen auf die regionale Wertschöpfung. Dies widerspricht dem Anspruch der wirtschaftlichen Effekte des Infrastruktur-Sondervermögens.\r\nDer bbs schlägt vor, neben der Beschleunigung der Bauphase von Infrastrukturvorhaben auch die der heimischen Rohstoffgewinnung zu stärken. Dazu sollten\r\n\r\n•\tder (Bau-)Rohstoffbedarf in der Gesetzesfolgenabschätzung ergänzt werden,\r\n•\trohstoffsichernde Maßnahmen als Vorhaben des überragenden öffentlichen Interesses eingestuft werden,\r\n•\tdie für den Infrastrukturbereich sinnvollen Anpassungen im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), im Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) und im Um-welt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) ebenfalls auf die heimische Rohstoffgewinnung angewendet werden.\r\n\r\nUmweltrechtliche Anpassungen für Infrastrukturprojekte \r\nWie in der Vorbemerkung erwähnt, sollte der Anwendungsbereich des Gesetzes aus wirtschafts-politischer Sicht breiter gefasst werden. Aus infrastrukturpolitischer Sicht begrüßt der bbs die im Gesetzesentwurf enthaltenen Änderungen, die im Idealfall noch auf die Rohstoffgewinnung erweitert werden. Darüber hinausgehend haben wir die folgenden Anmerkungen:\r\n\r\nÄnderung der Infrastrukturgesetze (Artikel 1-7) \t\r\nDer bbs begrüßt die im Gesetzesentwurf enthaltenen Beschleunigungsmaßnahmen für Infrastrukturprojekte. Insbesondere das Feststellen des überragenden öffentlichen Interesses wird als wirksames Instrument erachtet, damit die genannten Projekte deutlich schneller umgesetzt werden können. \t\r\nÄnderung des WHG (Art. 8) \t\r\nDie Streichung des „Einvernehmens“ in § 19 Abs. 3 WHG wird ausdrücklich begrüßt, da dadurch eine Beschleunigung erreicht werden kann.\r\nÄnderung des Bundesnaturschutzgesetzes (Artikel 10) \t\r\nWir regen die Überprüfung an und schlagen vor, nach § 14 Abs. 3 BNatschG folgenden Absatz 4 einzufügen: \r\n„(4) Die regelmäßige Unterhaltung von Verkehrsinfrastrukturen ist nicht als Eingriff an-zusehen.“\r\nWir schlagen vor, § 15 Abs. 2 BNatschG durch folgenden Absatz 2 zu ersetzen: \r\n„(2) Der Verursacher ist verpflichtet, unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maß-nahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen (Ausgleichsmaß-nahmen) oder zu ersetzen (Ersatzmaßnahmen). Ausgeglichen ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in gleichartiger Weise wiederhergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neugestaltet ist. Ersetzt ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in dem betroffenen oder daran angrenzenden Naturraum in gleichwertiger Weise hergestellt sind und das Landschaftsbild landschafts-gerecht neugestaltet ist. Ersatzmaßnahmen für Bundesfernstraßen, die der Erhöhung der Biodiversität dienen, insbesondere wiedervernetzende Maßnahmen oder Maßnahmen, die der Wiederherstellung im Hinblick auf die Verordnung (EU) 2024/1991 dienen, gelten auch dann als im betroffenen Naturraum gelegen, wenn sie innerhalb desselben Landes, in dem der Eingriff erfolgt, durchgeführt werden. Festlegungen von Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen für Gebiete im Sinne des § 20 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 und in Bewirtschaftungsplänen nach § 32 Absatz 5, von Maßnahmen nach § 34 Absatz 5 und § 44 Absatz 5 Satz 3 dieses Gesetzes, von Maßnahmen in Maßnahmenprogrammen im Sinne des § 82 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie von Wieder-herstellungsmaßnahmen nach der Verordnung (EU) 2024/1991 stehen der Anerkennung solcher Maßnahmen als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nicht entgegen. Bei der Festsetzung von Art und Umfang der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind die Programme und Pläne nach den §§ 10 und 11 zu berücksichtigen.”\r\nWir schlagen vor, nach § 15 Abs. 6 BNatschG folgenden Absatz 6a einzufügen: \r\n„(6a) Ersatzgeldleistungen stehen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach Absatz 2 gleich, wenn ihre zweckgebundene Verwendung nachweislich eine gleichwertige oder höhere ökologische Aufwertung erwarten lässt. Die Gleichwertigkeit gilt als gewährleistet, wenn das Ersatzgeld auf Grundlage einer anerkannten Bewertungsmethode berechnet wird und einem nach Landesrecht anerkannten Fonds oder einer anderen von der für Naturschutz- und Landschaftspflege zuständigen Behörde benannten öffentlichen Stelle zugeführt wird, und diese Stelle nachweislich Maßnahmen im Sinne des § 1 durchführt. Mit Zahlung des Ersatzgeldes gilt die Verpflichtung des Verursachers zur Durchführung und Unterhaltung von Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen als erfüllt.“\r\nWir schlagen vor, dass nach § 54 Abs. 12 BNatSchG folgende Absätze 13 und 14 eingefügt wer-den: \r\n„(13) Die Bundesregierung erlässt mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften über die Anforderungen hinsichtlich\r\n1. der Bestandserfassung wild lebender Tiere der besonders geschützten Arten im Hin-blick auf die Zugriffsverbote nach § 44 Absatz 1 bei Vorhaben an Bundesfernstraßen, \r\n2. wirksamer und fachlich anerkannter Schutzmaßnahmen in Bezug auf wild lebende Tiere der besonders geschützten Arten bei Vorhaben an Bundesfernstraßen, bei deren Beachtung in der Regel kein Verstoß gegen die Zugriffsverbote nach § 44 Absatz 1 vorliegt, sowie hinsichtlich der Maßnahmen zur Sicherung des Erhaltungszustands dieser Arten im Sinne des § 45 Absatz 7 Satz 2, \r\n3. Maßnahmen nach § 44 Absatz 5 Satz 3 zur Sicherung der ökologischen Funktion von Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang von Vorhaben an Bundesfernstraßen, \r\n4. der Durchführung von baulichen Unterhaltungs- oder Erneuerungsmaßnahmen an Bundesfernstraßen, bei deren Beachtung in der Regel kein Verstoß gegen die Zugriffsverbote nach § 44 Absatz 1 vorliegt. \r\n(14) Die Bundesregierung erlässt mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften über die Anforderungen hinsichtlich\r\n1. der Bestandserfassung wild lebender Tiere der besonders geschützten Arten im Hin-blick auf die Zugriffsverbote nach § 44 Absatz 1 bei Maßnahmen an Bundeswasserstraßen, \r\n2. fachlich anerkannter Schutzmaßnahmen im Sinne des § 44 Absatz 5 Satz 2 einschließlich vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen nach § 44 Absatz 5 Satz 3 in Bezug auf wild lebende Tiere der besonders geschützten Arten bei Maßnahmen an Bundeswasserstraßen, bei deren Beachtung in der Regel kein Verstoß gegen die Zugriffsverbote nach § 44 Absatz 1 vorliegt, sowie hinsichtlich der Maßnahmen zur Sicherung des Erhaltungszustandes dieser Arten im Sinne des § 45 Absatz 7 Satz 2, \r\n3. der Durchführung von Unterhaltungsmaßnahmen an Bundeswasserstraßen einschließlich deren Zubehör, bei deren Beachtung in der Regel kein Verstoß gegen die Zugriffsverbote nach § 44 Absatz 1 vorliegt.“ \r\nÄnderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes (Art. 11) \t\r\nDie in einer vorherigen Entwurfsfassung angedachten Änderungen in den §§ 72a, 73 und 73a VwVfG mit Präklusionswirkung und Vereinheitlichung der behördlichen Stellungnahmen werden ausdrücklich begrüßt.\r\nÄnderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (Artikel 12) \t\r\nDer bbs begrüßt, die im Referentenentwurf enthaltene Neufassung des § 21 UVPG, weil die bisherige Möglichkeit zur Verlängerung der Äußerungsfrist über die UVP-Richtlinie hinausgeht. Hinsichtlich einer echten Fristenbindung wird angeregt, in § 16 UVPG eine zwingende Maximalfrist für die Durchführung der UVP innerhalb von 12 Monaten zu ergänzen, so wie es auch der Praxis in Nachbarstaaten entspricht.\r\nÄnderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (Artikel 16) \t\r\nEs wird bedauert, dass die Änderungen Umweltrechtbehelfsgesetzes, das noch Gegenstand des Referentenentwurfes mit Bearbeitungsstand 07.11.2025 war, nunmehr nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Entwurfes ist. Wir schlagen vor, Art. 16 des Referentenentwurfes, Bearbeitungsstand 07.11.2025, in die Kabinettsvorlage wieder aufzunehmen. \r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Verkehr (BMV)","shortTitle":"BMV","url":"https://bmdv.bund.de/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-12-15"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021970","regulatoryProjectTitle":"Den Einsatz der CO2-Abscheidung, -Speicherung und -Nutzung (CCUS) inkl. des Transports in Deutschland im industriellen Maßstab ermöglichen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/85/eb/681633/Stellungnahme-Gutachten-SG2601120013.pdf","pdfPageCount":6,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Beitrag des Bundesverband Baustoffe – Steine und Erden e.V. zur Öf-fentlichkeitsbeteiligung zum Klimaschutzprogramm der Bundesregie-rung\r\nVorbemerkung\r\nDer Bundesverband Baustoffe – Steine und Erden e. V. (bbs) dankt für die Möglichkeit der Betei-ligung. Die mineralische Roh- und Baustoffindustrie bekennt sich zu einem ambitionierten Kli-maschutz. In diesem Rahmen möchten wir unseren Beitrag zum Erreichen der Ziele leisten durch die vollständige Dekarbonisierung unserer Produktionsprozesse für den Industriesektor und durch die Anwendung unserer Produkte als Beitrag für einen effizienten und klimafreundli-chen Bau und Betrieb in den Sektoren Gebäude und Verkehr.\r\n\r\nEine erfolgreiche Klimaschutzpolitik auf nationaler Ebene ist stark vom Erhalt der wirtschaftli-chen Wettbewerbsfähigkeit abhängig. Nur wenn die Wirtschaft wächst und der Wirtschafts- und Industriestandort Deutschland ein gutes Investitionsklima bietet, lassen sich einerseits die ambitionierten Klimaziele erreichen und andererseits die Verlagerung von CO2-Emissionen ins Ausland (Carbon Leakage) verhindern. Aufgrund der seit Jahren schwächelnden Konjunktur in der deutschen Industrie muss das Thema Wettbewerbsfähigkeit im Kontext Klimaschutzpro-gramm stärker berücksichtigt werden. In diesem Sinne begrüßen wir die Fragestellungen, wel-che das Thema Wachstum und Wirtschaft bereits an mehreren Stellen miteinbeziehen. \r\n\r\nGrundsätzlich betrachtet hat vor allem die Übererfüllung von europäischer Gesetzgebung (Gold-Plating), wie sie in Deutschland in den vergangenen Jahren häufig praktiziert wurde, die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Industrie beschädigt. In der Konsequenz konnte Deutsch-land seine wirtschafts- und klimapolitischen Ziele nicht erreichen. Die Annahme, dass Deutsch-land durch Gold-Plating eine Vorbildrolle einnehmen könnte, ist nicht eingetreten. Die Überer-füllung bezieht sich dabei einerseits auf noch strengere Zielvorgaben und andererseits auf zu-sätzliche bürokratische Anforderungen. Hinzu kommt die oftmals die ohnehin schon bürokra-tieintensive Gesetzgebung aus Brüssel. Aktuelle Vorhaben wie die Omnibus-Verfahren oder der Clean Industrial Deal auf EU-Ebene sollten von daher als Vorbild für die Ausgestaltung des Kli-maschutzprogrammes auf nationaler Ebene dienen. Zwei wichtige zentrale übergreifende Maßnahmen bei der Überarbeitung des Klimaschutzprogrammes wären:\r\n\r\n1.\tDie konsequente 1:1 Umsetzung von beschlossenen EU-Recht bei zukünftigen Gesetzes-vorhaben und die Zurückführung auf eine 1:1 Umsetzung von EU-Recht bei bereits be-schlossenem Recht.\r\n2.\tDer Einsatz auf EU-Ebene für ein Belastungsmoratorium und einen konsequenten Rück-bau von bestehender Bürokratie (siehe z.B. Omnibus-Verfahren) – so wie es das Bundes-kabinett in der Modernisierungsagenda für Staat und Verwaltung beschlossen hat.\r\n\r\nDa sich die fünf gestellten Fragen in der inhaltlichen Ausrichtung nahestehen, werden diese gemeinsam beantwortet. Aus Gründen der Übersichtlichkeit werden die Antworten nach Sekto-ren unterteilt:\r\n\r\n\r\n\r\n1.\tIndustriesektor\r\n\r\nEnergieversorgung \r\nIm Zuge der Dekarbonisierung von Produktionsprozessen wird sich der Bedarf an Grünstrom und die installierte Leistung in der Baustoff-Steine-Erden-Industrie und weiteren Branchen bis 2045 vervielfachen. Damit die in den Unternehmen geplanten Vorhaben umgesetzt werden, sind wettbewerbsfähige Stromkosten und Versorgungssicherheit entscheidende Standortfakto-ren. Die Stromkosten und -netzentgelte für die Industrie in Deutschland sind in den letzten Jah-ren zum wesentlichen Treiber der industriellen Transformation geworden und liegen trotz be-reits erfolgter Entlastungsmaßnahmen weit über dem europäischen und internationalen Ni-veau. Hinzu kommt, dass bei Entlastungsmechanismen wie beispielsweise beim Industries-trompreis, nicht alle Branchen mit hohem Energieeinsatz berücksichtigt werden. Anreize zur Elektrifizierung werden somit nicht genutzt. In den kommenden Jahren wird es zudem noch stärker darauf ankommen, die Stromnetze anzupassen und die Netzentgeltsystematik im Sinne der Standortattraktivität weiterzuentwickeln. Neben dem Zubau von Erneuerbaren, steuerba-rer Leistung sowie Speichern sollte dafür der Netzausbau beschleunigt und die von der Indust-rie benötigten Anschlüsse schnell gebaut und genehmigt werden.\r\n\r\nKonkrete Maßnahmenvorschläge:\r\n-\tElektrifizierung breiter anreizen - Anwendungskreis des Industriestrompreises auf alle energieintensiven Sektoren erweitern.\r\n-\tSteigerung der Kosteneffizienz des Stromnetzausbaus mit positiven Auswirkungen auf Netzentgelte durch Re-Evaluierung von Bedarfsprognosen und Ausbauzielen.\r\n-\tEine praktikable und wirkungsvolle Nachfolgeregelung zu den individuellen Netzentgel-ten.\r\n-\tFortsetzung einer Netzentgeltentlastung für Branchen ohne Flexibilisierungspotenzial.\r\n-\tBeschleunigte Verfahren für Netzanschlüsse zur Elektrifizierung von Produktionsprozes-sen.\r\n-\tStart des EU-ETS-2 inklusive wirksamen Carbon-Leakage-Schutz umsetzen.\r\n\r\nCarbon Management \r\nDie CO2-Abscheidung, -Speicherung und -Nutzung (CCUS) ist eine zentrale Voraussetzung für die Klimaneutralität in wichtigen Baustoff-Branchen wie der Kalk- und Zementindustrie mit hohen unvermeidbaren CO2-Emissionen. Der Aufbau einer CO2-Transport- und -Speicherinfrastruktur in Deutschland ist dafür essenziell und muss bis spätestens 2035 gelingen. Dafür sind nach dem jüngst in Kraft getretenen Kohlendioxid-Speicherungs- und -Transportgesetz (KSpTG) auch die Ratifizierung des London-Protokolls und die Novelle des Hohe-See-Einbringungsgesetz (HSEG) zeitnah und ohne weitere Verzögerungen zu beschließen.\r\n\r\nNeben einem klaren Rechtsrahmen und beschleunigten Genehmigungsverfahren bedarf es ei-nes geeigneten Finanzierungs- und Regulierungsrahmens, der die wirtschaftlichen Risiken ins-besondere in der Anlaufphase für Betreiber und Nutzer abfedert („De-Risking“) und die Netz-kosten gerecht verteilt. Gerade in der Anfangsphase ist das Investitionsrisiko für CCUS prohibitiv hoch. Rein marktbasiert, d.h. ohne eine staatliche Förderung und Absicherung der hohen Aus-fallrisiken für die verschiedenen Akteure in der CCUS-Kette werden die notwendigen Investitio-nen deshalb kaum erfolgen, sodass trotz des vorhandenen rechtlichen Rahmens kein marktba-sierter Infrastrukturhochlauf gelingt. Die europaweit koordinierte Netzplanung sollte daher 2026 beginnen. Ebenso sollte sowohl die permanente als auch die vorübergehende CO2-Nutzung und -Entnahme eine größere Rolle bei der Erreichung der deutschen Klimaziele spie-len. Die jeweiligen Investitionsentscheidungen stehen schon heute an und hängen auch von der Ausgestaltung der Förderkulisse ab. Gerade hier sollte es auch im Interesse der Bundesre-gierung sein, möglichst viele Leuchtturmprojekte am Industriestandort anzusiedeln. Insofern müssen bestehende Förderprogramme zur Dekarbonisierung der Industrie, wie zum Beispiel Klimaschutzverträge und die Bundesförderung Industrie und Klimaschutz mittelstandsfreund-lich verstetigt und ausgeweitet werden. Um CCUS möglichst wettbewerbsfähig zu gestalten, sollten die rechtlichen Spielräume bei der Onshore-Speicherung genutzt werden.\r\n\r\nKonkrete Maßnahmenvorschläge:\r\n-\tKurzfristige Ratifizierung des London-Protokolls und Novellierung des Hohe-See-Einbringungsgesetz (HSEG).\r\n-\tStaatliche Co-Finanzierung und Absicherung der Ausfallrisiken beim Aufbau einer CO2-Infrastruktur.\r\n-\tWeiterführung der Differenzkostenverträge, auch über eine zweite Runde hinaus sowie Anrechnung von negativen Emissionen, um den effektiven/tatsächlichen Klimaschutz angemessen einzubeziehen und zu monetarisieren.\r\n-\tOnshore-Speicherung stärker bei der Förderung und Netzplanung berücksichtigen.\r\n-\tIntegration von CCUS in den Europäischen Emissionshandel.\r\n-\tStärkung der Förderquote von CCUS auf Europäisches Niveau.\r\n-\tBeginn der koordinierten Netzplanung auf EU-Ebene in 2026.\r\n-\tBerücksichtigung der natürlichen Aufnahme von CO2 (Recarbonatisierung) bei der CO2-Bilanzierung von Baustoffen und als Beitrag zur Einhaltung der Ziele im Klimaschutzge-setz\r\n\r\nGrüne Leitmärkte \r\nDurch die von der Bundesregierung angestrebten umfangreichen Investitionen in die Ertüchti-gung und den Ausbau von Infrastrukturen sowie die für die Klimaneutralität notwendigen In-vestitionen in Energie- und Verkehrssysteme wird eine hohe Nachfrage an Baustoffen entste-hen. Einen zusätzlichen Anreiz zur Umstellung der Produktion könnte durch die öffentliche Vergabe erfolgen, indem die Beschaffung klimafreundlicher Produkte aus heimischer Produkti-on gestärkt wird. So könnten Beschaffungs- und Vergabestellen z.B. unter Bezugnahme auf etablierte Labels und Standards aus der Industrie zuverlässig, transparent und bürokratiearm eine zukunftsfähige Beschaffung ermöglichen. Für die Zement- und Betonindustrie bieten sich bereits etablierte Labels als belastbare Grundlage an. \r\n\r\nKonkrete Maßnahmenvorschläge:\r\n-\tZeitnahe Anpassung des Vergaberechts zur Schaffung von Leitmärkten für klimafreundli-che Bau- und Grundstoffe wie Stahl und Zement durch öffentliche Ausschreibungen\r\n-\teine ausreichend finanziell unterlegte Infrastrukturoffensive für die Klimaneutralität verbunden mit der entsprechenden finanziellen und personellen Ausstattung der Be-schaffungsämter und Vergabestellen der Kommunen, Länder und des Bundes, um die Potentiale reformierter Vergabekriterien voll auszuschöpfen (z.B. durch die Gemein-schaftsaufgabe Klimaschutz).\r\n-\tEinsatz auf europäischer Ebene für die Einführung einheitlicher und transparenter Stan-dards für klimafreundliche Grundstoffe (z.B. in der Ökodesignverordnung oder der Revi-sion der Public Procurement Directive).\r\n-\tUnterstützung von Leuchtturmprojekten, indem Unternehmen in öffentlicher Hand, wie die InfraGO der Deutschen Bahn AG oder die Bundesnetzagentur, beauftragt und befä-higt werden, sich durch den Einkauf klimafreundlicher Produkte an der Schaffung von Leitmärkten für Bau- und Grundstoffe zu beteiligen.\r\n\r\nGenehmigungsverfahren/Industrieemissionen\r\nUnternehmen, die dem europäischen Emissionshandel (EU ETS 1) unterliegen, müssen den Um-bau ihrer Anlagen bereits bis zum Jahr 2039 abgeschlossen haben, da ab diesem Zeitpunkt nach aktuellen Planungen keine Emissionszertifikate mehr ausgegeben werden. Eine solche Umge-staltung industrieller Prozesse erfordert massive Investitionen in neue Technologien und Pro-duktionsanlagen. Diese müssen zunächst entwickelt und dann genehmigt, gebaut sowie betrie-ben werden – und das in einem Tempo, das der Dringlichkeit des Klimaschutzes gerecht wird. Hierbei kommt es unter anderem auf eine zukünftig effizienter ausgerichtete Industrieemissi-onsrichtlinie (IED) an. \r\n\r\nIn der aktuellen Fassung der IED wird die Festlegung von Emissionsgrenzwerten durch zusätzlich notwendige Gutachten und Prüfverfahren unnötig verkompliziert. Dokumentations-, Prüf- und Berichtspflichten werden massiv ausgeweitet – sowohl für die Industrie als auch für die Geneh-migungsbehörden. Hinzu kommt zudem, dass das bundesdeutsche Gesetzespaket an vielen Stellen die europäischen Vorgaben übertrifft und Unternehmen somit zusätzlich belastet. Das zuletzt vorgelegte nationale Regelwerk bestehend aus einem Mantelgesetz und einer Mantel-verordnung führt aufgrund seiner Komplexität zu erheblicher Verunsicherung in Industrie und Genehmigungsbehörden. Die IED gilt es daher weiterzuentwickeln, sodass Genehmigungsver-fahren rechtssicher und strukturiert durchgeführt werden können, damit die Anlagen, die für die Klimaneutralität erforderlich sind, rechtzeitig in Betrieb genommen werden können. \r\n\r\nKonkrete Maßnahmenvorschläge:\r\n-\tAuf europäischer Ebene sollte die Bundesregierung sich mit Nachdruck für eine schnelle Überarbeitung und Vereinfachung der IED im Rahmen des angekündigten „Umweltom-nibus“ einsetzen. Zugleich braucht es eine Stop-the-Clock-Regelung, die es der Bundes-regierung ausdrücklich ermöglicht, die nationale Umsetzung der IED in der Zwischenzeit auszusetzen.\r\n-\tAuf nationaler Ebene sollte die IED nach Abschluss des Umweltomnibusses praxistaug-lich 1:1 in deutsches Recht überführt werden. Jede verschärfende Abweichung bei der Umsetzung sollte ausgeschlossen werden. Das aktuell zur IED laufende Gesetzgebungs-verfahren sollte vorrangig zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren und zur Ent-schlackung des deutschen Verwaltungsrechts genutzt werden, u.a. durch die Einführung von Stichtagsregelungen, die Fakultativstellung von Erörterungsterminen und die Ab-schaffung der pauschalen UVP-Pflicht.\r\n-\tVerfahrensbeschleunigung in Artenschutz und naturschutzfachlicher Abwägung (§§ 34, 44, 45 BNatSchG), § 45 Abs. 7 BNatSchG um Rohstoffvorhaben ergänzen.\r\n-\tErleichterung der Prüfung des besonderen Artenschutzes, auch bei der Rohstoffförde-rung. In § 54 Abs. 13 und 14 des Entwurfs des BNatSchG soll die Abarbeitung des beson-deren Artenschutzrechts erleichtert werden. Diese Vorschriften beschränken sich jedoch auf Bundesfernstraßen und Bundeswasserstraßen. Die Regelung sollte allgemeiner ge-fasst werden, um auch die Rohstoffförderung einzuschließen.\r\n\r\n \r\n2.\tGebäudesektor\r\n\r\nDie Sektorziele für Gebäude werden seit Jahren nicht erreicht. Die Hauptursache sind zu gerin-ge Fortschritte bei der Sanierung des Gebäudebestandes. Die Sanierungsquote liegt seit Jahren auf niedrigem Niveau und müsste verdoppelt werden. Insbesondere wird der größte Hebel im Gebäudesektor, die Sanierung der Gebäude mit dem energetisch schlechtesten Standard (Worst Performing Buildings, WPB) nicht ausreichend genutzt. \r\n\r\nIm Gebäudesektor müssen der Wärmeschutz durch Sanierung der Gebäudehülle und die De-karbonisierung der Heiztechnik Hand in Hand gehen. Angesichts knapper erneuerbarer Energie-träger und hoher Kosten sollte dabei, insbesondere im Bereich der WPB, zunächst die Effizienz gesteigert werden. Dadurch wird weniger Energie für Heizung benötigt, was zudem auch die Heizkosten für die Bewohner senkt und sich positiv auf die Sozialverträglichkeit auswirkt. Im darauffolgenden Schritt ist die Klimaneutralität der Wärmeerzeugung herzustellen.\r\n\r\nKonkrete Maßnahmenvorschläge: \r\n-\tDer Efficiency-First-Ansatz muss in der Baupolitik weiterhin Priorität haben. Die alleinige Betrachtung des CO2-Ausstoßes führt zu Ineffizienzen beim Energieverbrauch und damit zu hohen Kosten für Verbraucher und zusätzlichem Ausbaubedarf bei der Energieerzeu-gung und -netzen. \r\n-\tFörderprogramme sowohl für die Gebäudesanierung als auch für den Neubau müssen vereinfacht, fortgeführt und mehrjährig verlässlich ausfinanziert werden. Eigentümer und Investoren müssen wissen, mit welchen Förderangeboten sie in den nächsten Jah-ren rechnen können. Steuerliche Hemmnisse für energetische Sanierungen sind abzu-bauen. Dies betrifft z.B. die Abzugsfähigkeit energetischer Sanierungskosten von der Erbschafts- und Schenkungssteuer sowie die Ausnahme von der steuerlichen Aktivie-rungspflicht anschaffungsnaher Herstellungskosten (15%-Grenze gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG). Auch die steuerliche Förderung nach EStG §35c sollte bereits frühzeitig entfristet werden.\r\n-\tDie Sanierung von Worst Performing Buildings (WPB) ermöglicht die höchsten Effizienz-gewinne und sollten daher besonders ins Visier genommen werden, etwa durch Ergän-zung der steuerlichen und der BEG-Einzelmaßnahmenförderung durch den WPB-Bonus in Höhe von mindestens 10%.\r\n-\tDie Novellierung des GEG und die Umsetzung der EPBD sowie die darauf abgestimmten Förderangebote müssen insgesamt stimmig sein. Weitere noch ausstehende Geset-zesnovellierungen müssen zügig nachgeholt werden. Bei der Novellierung des GEG sollte die Technologieoffenheit im Gebäudesektor gestärkt werden, indem bei den Vorgaben zum EE-Anteil beim Heizungstausch die Steigerung der Energieeffizienz des Gebäudes als alternative Erfüllungsoption miteinbezogen wird. \r\n-\tDie Kommunikation zur Bedeutung effizienter und klimaneutraler Gebäude muss ver-bessert und Sanierungsmaßnahmen erleichtert werden – etwa durch die Erleichterung des Zugangs zu Förderangeboten durch einen One-Stop-Shop, um die Adressaten insge-samt und insbesondere Haushalte mit niedrigem Einkommen besser zu erreichen.\r\n-\tDie Vorbildfunktion der öffentlichen Hand muss endlich wahrgenommen und gemäß Art. 6 EED jährlich mindestens 3 % der Gesamtfläche der Gebäude, die sich im Eigentum öffentlicher Einrichtungen befinden, energetisch modernisiert werden. \r\n-\tEs muss gewährleistet sein, dass mit den Mitteln aus dem europäischen Klima-Sozialfonds konsequent sozial benachteiligte Haushalte bei der Bewältigung der Klimat-ransformation unterstützt werden.\r\n3.\tVerkehrssektor\r\n\r\nÄhnlich wie im Gebäudesektor werden die Sektorziele für Verkehr seit Jahren nicht erreicht. Auch wenn es die Potenziale für die Verkehrsträger Schiene und Wasserstraße weiter zu heben gilt, ist jede Verkehrsprognose sehr deutlich, dass auf den Straßenverkehr auch in Zukunft der mit Abstand größte Anteil von allen Verkehrsträgern an der Transportmenge und -leistung ent-fallen wird. Beim Güterverkehr heißt dies, dass Dekarbonisierung letztlich nur über den An-triebswechsel beim Lkw erreicht werden kann. Hierfür müssen die Voraussetzungen geschaffen werden; der Masterplan Ladeinfrastruktur 2030 gibt hierzu wichtige Impulse und muss konse-quent umgesetzt werden. In Bezug auf die Verkehrswege gilt: Je maroder die Infrastruktur, des-to länger sind die Transportwege (z.B. durch Umwege) und umso höher die damit verbundenen Transportemissionen. Es ist daher richtig, dass die Bundesregierung mit dem Sondervermögen für Infrastruktur und Klimaschutz den Investitionsstau im Verkehrswegebau lösen möchte. Die geplanten Investitionen aus dem Sondervermögen können somit mittelbar auch dem Erreichen der Klimaziele dienen. In diesem Zusammenhang ist die flankierende Vereinfachung und Be-schleunigung von Planungs-, Genehmigungs- und Vergabeverfahren, für die verschiedene Ge-setzesvorhaben auf dem Weg sind, zu begrüßen. \r\n\r\nKonkrete Maßnahmenvorschläge:\r\n-\tMasterplan Ladeinfrastruktur konsequent realisieren, bedarfsgerechte und verlässliche Ausfinanzierung vorgesehener Fördermaßnahmen gewährleisten.\r\n-\tPlanungs- und Genehmigungsverfahren für Infrastrukturprojekte entlang der gesamten Wertschöpfungskette, von der Rohstoffgewinnung bis zur Inbetriebnahme, deutlich be-schleunigen, Infrastruktur-Zukunftsgesetz zügig umsetzen.\r\n-\tMittel aus dem Sondervermögen zielgenau für Erhaltung-, Aus- und Neubaumaßnah-men zur Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur einsetzen.\r\n\r\n\r\nÜber den bbs\r\nDer Bundesverband Baustoffe – Steine und Erden (bbs) vertritt als Dachverband insgesamt 20 Fachzweige, die in 16 Bundesfachverbänden organisiert sind und deren Mitglieder mineralische Roh- und Baustoffe produzieren. Der bbs ist Mitglied im Bundesverband der Deutschen Indust-rie (BDI) und bei den Energieintensiven Industrien in Deutschland (EID).\r\n\r\nBerlin, 12. Januar 2026\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN)","shortTitle":"BMUKN","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-01-12"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0023603","regulatoryProjectTitle":"Referenten-Entwurf zur Stärkung der natürlichen Infrastruktur","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/03/e6/718804/Stellungnahme-Gutachten-SG2604010036.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Entwürfe eines Naturschutz-Infrastrukturgesetzes / Bewertung Rohstoffverbände Sehr geehrte Frau Bundesministerin, den unterzeichnenden Verbänden ist ein Referentenentwurf aus dem BMUKN für ein Gesetz zur Stärkung der natürlichen Infrastruktur und zur Fortentwicklung der naturschutzrechtlichen Ein-griffsregelung bekannt geworden. Mit Blick auf ein noch nicht begonnenes Gesetzgebungsverfah-ren sehen wir davon ab, den Entwurf bereits jetzt im Einzelnen zu bewerten. Schon die erkennbare Grundrichtung des Vorhabens gibt uns jedoch Anlass zu großer Sorge. Im Koalitionsvertrag bekennt sich die Bundesregierung ausdrücklich zur Förderung der heimi-schen Rohstoffgewinnung unter Wahrung von Umwelt- und Sozialstandards sowie zur Beschleu-nigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren. Dieses Ziel wird ausdrücklich in den Kontext der Stärkung von Wirtschaftssicherheit, Resilienz und der Verringerung strategischer Abhängig-keiten gestellt. Heimische Rohstoffgewinnung ist keine isolierte Einzelaktivität, sondern die erste Stufe industri-eller Wertschöpfung. Sie bildet die Voraussetzung für Investitionen, Produktionsketten und Trans-formationsvorhaben. Wo der dauerhafte Zugriff auf heimische Rohstoffe unsicher wird, werden auch nachgelagerte industrielle Investitionen in Deutschland zunehmend in Frage gestellt. Der nun erkennbare Ansatz, naturschutzrechtliche Belange mit erheblicher Breitenwirkung mit einem überragenden öffentlichen Interesse zu versehen, steht hierzu in einem Widerspruch. Er läuft Gefahr, die Gewinnung heimischer Rohstoffe als zentralen Baustein industrieller Wertschöp-fung, Versorgungssicherheit und gesamtwirtschaftlicher Resilienz zu schwächen und bestehende Abhängigkeiten von Importen weiter zu verschärfen. Eine solche gesetzliche Vorfestlegung würde die Abwägungsystematik in Planungs-, Genehmigungs- und Gerichtsverfahren strukturell verän-dern und zulasten industrieller Wertschöpfung verschieben. Frau Bundesministerin Katherina Reiche Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Nur per E-Mail: ministerbuero@bmwe.bund.de\r\nHeimische Rohstoffgewinnung ist im Gegensatz zu vielen Infrastruktur- oder Industrievorhaben\r\nstandortgebunden. Was als naturschutzrechtliche Weiterentwicklung angelegt ist, kann in der\r\nPraxis dazu führen, dass Vorhaben weiter verzögert, verteuert oder im Einzelfall faktisch unmöglich\r\ngemacht werden. Durch planerische oder rechtliche Vorfestlegungen zugunsten konkurrierender\r\nNutzungen gehen Rohstofflagerstätten irreversibel verloren. Das betrifft nicht nur neue\r\nProjekte, sondern auch die Sicherung und Weiterentwicklung bestehender Standorte.\r\nBesonders problematisch ist aus unserer Sicht das politische Signal an Investoren, Unternehmen\r\nund die Zivilgesellschaft. Erst vor wenigen Wochen wurden im Rahmen des Round Tables “Stärkung\r\nder heimischen Rohstoffgewinnung” im Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ressortübergreifend\r\nWege diskutiert, um Verfahren schneller, verlässlicher und investitionsfreundlicher\r\nzu gestalten. Wenn parallel ein Gesetzesvorhaben vorbereitet wird, das in die entgegengesetzte\r\nRichtung weist, schwächt dies die Glaubwürdigkeit der angekündigten Beschleunigungsagenda.\r\nDie erkennbare Stoßrichtung geht im Bereich Naturschutz deutlich über das hinaus, was\r\nder Koalitionsvertrag vorsieht, und steht zugleich im Widerspruch zu dessen Zielen bei Genehmigungsbeschleunigung\r\nund heimischer Rohstoffgewinnung.\r\nUns ist bewusst, dass ein Referentenentwurf aus einem Ressort noch nicht die abgestimmte Position\r\nder Bundesregierung darstellt. Gerade deshalb ist es aus unserer Sicht wichtig, frühzeitig\r\nauf die grundsätzliche Problematik hinzuweisen.\r\nWir bitten Sie daher, im weiteren Ressortabstimmungsprozess auf eine Ausgestaltung des Vorhabens\r\nhinzuwirken, die mit den Zielen der Bundesregierung zur Stärkung der heimischen Rohstoffversorgung\r\nund zur Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren vereinbar\r\nist. Insbesondere sollte vermieden werden, naturschutzrechtliche Belange mit einem überragenden\r\nöffentlichen Interesse auszustatten.\r\nDie unterzeichnenden Verbände setzen auf den fachlichen und politischen Austausch innerhalb\r\nder Bundesregierung und stehen für ein vertiefendes Gespräch gerne zur Verfügung.\r\nEin gleichlautendes Schreiben haben wir an Bundesminister Frei versandt.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nDr. Matthias Frederichs Dr. Ludwig Möhring\r\nHauptgeschäftsführer BBS Hauptgeschäftsführer BVEG\r\nGerrit Gödecke Philipp Schollmeyer\r\nHauptgeschäftsführer VKS Hauptgeschäftsführer VRB"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundeskanzleramt (BKAmt)","shortTitle":"BKAmt","url":"https://www.bundeskanzler.de/bk-de","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-03-27"}]}]},"contracts":{"contractsPresent":false,"contractsCount":0,"contracts":[]},"codeOfConduct":{"ownCodeOfConduct":false}}