{"$schema":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/json-schemas/R2.25/Lobbyregister-Registereintrag-schema-R2.25.json","source":"Deutscher Bundestag, Lobbyregister für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und der Bundesregierung","sourceUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de","sourceDate":"2026-10-04T12:27:14.991+02:00","jsonDocumentationUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/informationen-und-hilfe/open-data-1049716","registerNumber":"R000804","registerEntryDetails":{"registerEntryId":84379,"legislation":"GL2024","version":13,"detailsPageUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/suche/R000804/84379","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/f0/1e/827595/Lobbyregister-Registereintraege-Detailansicht-R000804-2026-08-06_16-07-37.pdf","validFromDate":"2026-08-06T16:07:37.000+02:00","fiscalYearUpdate":{"updateMissing":false,"lastFiscalYearUpdate":"2026-05-11T10:53:48.000+02:00"}},"accountDetails":{"activeLobbyist":true,"activeDateRanges":[{"fromDate":"2024-09-27T17:39:08.000+02:00"}],"firstPublicationDate":"2022-02-22T09:18:25.000+01:00","lastUpdateDate":"2026-08-06T16:07:37.000+02:00","registerEntryVersions":[{"registerEntryId":84379,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000804/84379","version":13,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2026-08-06T16:07:37.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":76510,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000804/76510","version":12,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2026-05-11T10:53:48.000+02:00","validUntilDate":"2026-08-06T16:07:37.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":72336,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000804/72336","version":11,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2026-02-12T11:11:30.000+01:00","validUntilDate":"2026-05-11T10:53:48.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":66968,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000804/66968","version":10,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-10-22T17:13:46.000+02:00","validUntilDate":"2026-02-12T11:11:30.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":63570,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000804/63570","version":9,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-10-22T16:28:49.000+02:00","validUntilDate":"2025-10-22T17:13:46.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":54357,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000804/54357","version":8,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-05-13T18:31:52.000+02:00","validUntilDate":"2025-10-22T16:28:49.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":44768,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000804/44768","version":7,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2024-09-27T17:39:08.000+02:00","validUntilDate":"2025-05-13T18:31:52.000+02:00","versionActiveLobbyist":true}],"accountHasCodexViolations":false},"lobbyistIdentity":{"identity":"ORGANIZATION","name":"Institut der Versicherungsmathematischen Sachverständigen für Altersversorgung e.V.","legalFormType":{"code":"JURISTIC_PERSON","de":"Juristische Person","en":"Legal person"},"legalForm":{"code":"LF_EV","de":"Eingetragener Verein (e. 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Das IVS ist ein Zweigverein der Deutschen Aktuarvereinigung e.V. (DAV, Registernummer R000811) und fügt sich somit in die umfassenderen Zwecke der DAV ein.\r\n\r\nAlle Mitglieder des IVS sind gleichzeitig Mitglieder der DAV und haben somit die Ausbildung zum „Aktuar DAV“ bzw. zur „Aktuarin DAV“ absolviert. Darüber hinaus haben sie zusätzliche Prüfungen in Pensionsversicherungsmathematik, in Arbeits- und Steuerrecht sowie in der Rechnungslegung der betrieblichen Altersversorgung abgelegt. Damit haben IVS-geprüfte versicherungsmathematische Sachverständige für Altersversorgung ein breit gefächertes Fachwissen und sind wegen ihrer hohen fachlichen Qualifikation gefragte Expertinnen und Experten in allen Belangen der betrieblichen Altersversorgung.\r\n\r\nAls unabhängige berufsständische Vertretung begleitet das IVS sachkundig politische Reformprozesse zum Aufbau und Sicherung einer auf Dauer angemessenen und generationsübergreifend zuverlässigen Altersversorgung. 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Für Direktzusagen müssen Unternehmen Pensionsrückstellungen bilden, die oftmals einen erheblichen Teil der Bilanzsumme ausmachen. Das Handelsrecht regelt, mit welchem Zins diese Pensionsrückstellungen zu bewerten sind. Das IVS sieht grundlegenden und nachhaltigen Reformbedarf an dieser Zinsfestlegungsmethodik und hat daher einen Vorschlag für die Festlegung eines sachgerechten Diskontzinses unterbreitet.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Handelsgesetzbuch","shortTitle":"HGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/hgb"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SS_OLD_AGE","de":"Rente/Alterssicherung","en":"Old-age insurance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0016323","title":"Anpassungsprüfungspflicht in der bAV ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Höhere Startrenten könnten die Attraktivität der bAV steigern, wenn Überschussanteile ab Rentenbeginn in eine variable Zusatzrente fließen, ohne die garantierte Mindestleistung zu gefährden. Das IVS schlägt hierfür eine Ergänzung vor, um diesen Ansatz auch bei Direktversicherungen und Pensionskassen zu ermöglichen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung","shortTitle":"BetrAVG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/betravg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SS_OLD_AGE","de":"Rente/Alterssicherung","en":"Old-age insurance"},{"code":"FOI_WORK_RIGHT","de":"Arbeitsrecht/Arbeitsbedingungen","en":"Work right"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0016324","title":"Aufsichtsrecht und Arbeitsrecht harmonisieren","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Arbeitsrechtlich Eingriffe in zukünftige Anwartschaftszuwächse (Future Service) sollten ermöglicht werden, wenn sie aufsichtsrechtlich zulässig sind – unabhängig von der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Präambel\r\n\r\nDas IVS – Institut der Versicherungsmathematischen Sachverständigen für Altersversorgung e. V. hat sich in der Vergangenheit wiederholt kritisch zum derzeitigen Zinsansatz für die han-delsrechtliche Bewertung von Altersversorgungsverpflichtungen geäußert und sich der Forderung des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e. V. (IDW) nach einem konstanten Abzin-sungssatz angeschlossen.\r\nDas vorliegende Positionspapier wurde im Auftrag des IVS von der ad-hoc Arbeitsgruppe HGB-Zins des Fachausschusses Altersversorgung der Deutschen Aktuarvereinigung e. V. (DAV) er-stellt . Sie fasst die Überlegungen zusammen, die im Zusammenhang mit der Entwicklung eines Ansatzes für einen konstanten Zins angestellt wurden, und leitet aus diesen Überlegungen einen konkreten Abzinsungssatz für die handelsrechtliche Bewertung von Altersversorgungsverpflich-tungen sowie vergleichbaren langfristig fälligen Verpflichtungen ab. \r\nZusammenfassung\r\n\r\nDie aktuelle Konzeption für die Abzinsung von Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtun-gen in der deutschen Handelsbilanz stellt in Anlehnung an die internationale Bilanzierung auf Marktzinsen hochwertiger Unternehmensanleihen zum Bilanzstichtag ab. Da im Handelsrecht, anders als in der internationalen Rechnungslegung, die Effekte von Marktwertschwankungen vollständig erfolgswirksam erfasst werden müssen, wurde zur Glättung solcher Effekte der Ab-zinsungssatz bei Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen als mehrjähriger Durch-schnittszins bestimmt, mit Einführung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG) ab dem Jahr 2010 zunächst über sieben, später dann durch das Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften ab dem Jahr 2016 über zehn Jahre. \r\nDas IDW hat deutlich herausgestellt, dass diese Zinskonzeption weder im Einklang mit handels-rechtlichen Bewertungsgrundsätzen steht noch sich in der Praxis bewährt hat. Im Ergebnis hat sich das IDW für einen konstanten Zins zur Bewertung von Altersversorgungsverpflichtungen ausgesprochen. In diesem Zusammenhang wurden auch mögliche Ansatzpunkte für dessen Her-leitung, namentlich die für die Solvency II-Bewertung von Versicherungsverpflichtungen maßgeb-liche Ultimate Forward Rate (UFR) genannt.\r\nIn dem vorliegenden Positionspapier wird dargelegt, weshalb Ansätze, die auf eine risikolose Verzinsung abstellen, für die handelsrechtliche Bewertung von Altersversorgungsverpflichtungen ungeeignet erscheinen. Vielmehr erweist sich die Grundkonzeption eines Zinses als Summe aus Inflation und Realverzinsung aus aktuarieller Sicht als zielführend: \r\n1.\tDie jährliche Inflationsrate wird sinnvollerweise in Höhe des symmetrischen Inflations-ziels der Europäischen Zentralbank (EZB) von 2,0 % p. a. angesetzt. \r\n\r\n2.\tAn die Stelle der (risikolosen) Realverzinsung tritt eine Realrendite, die aus volkswirt-schaftlichen Überlegungen abgeleitet wird: \r\n-\tSo führt das Konzept des „natürlichen Zinses”, der die Produktion einer Volks-wirtschaft in Einklang mit ihrem potenziellen oder natürlichen Niveau bringt, so-fern es keine transitorischen Schocks gibt bzw. diese vollständig ausgelaufen sind, auf eine Realrendite in der Größenordnung von 1,25 %. Auf dieser Grundla-ge ergäbe sich ein konstanter handelsrechtlicher Abzinsungssatz in Höhe von 3,25 %.\r\n-\tDas Konzept der durchschnittlichen realen Wachstumsrate des Bruttoinlandspro-duktes wiederum führt auf eine Realrendite zwischen 1,0 % und 1,5 %. Auf dieser Grundlage ergäbe sich ein konstanter handelsrechtlicher Abzinsungssatz zwi-schen 3,0 % und 3,5 %.  \r\n\r\nVor diesem Hintergrund erscheint ein konstanter Abzinsungssatz in Höhe von 3,25 % für die handelsrechtliche Bewertung von Altersversorgungsverpflichtungen sowie vergleichba-re langfristig fällige Verpflichtungen sachgerecht und gut begründbar. \r\nWir schlagen vor, diesen Abzinsungssatz gesetzlich festzuschreiben und Übergangsrege-lungen für die Umstellung der Rückstellungsbewertung vorzusehen.\r\nEines Automatismus zur regelmäßigen anlasslosen Überprüfung oder gar Anpassung dieses Ab-zinsungssatzes bedarf es dabei u. E. nicht. Eine Anpassung erscheint lediglich dann angezeigt, wenn grundlegende Änderungen der wirtschaftlichen und finanziellen Rahmenbedingungen bzw. gesamtwirtschaftliche Strukturbrüche eine Änderung des nachhaltig und langfristig erzielbaren BIP-Realwachstums oder des Inflationsziels der EZB bewirken.\r\nUm Konsistenzbrüche zu vermeiden, geht die Festlegung eines konstanten Abzinsungssatzes darüber hinaus mit der Abkehr von der Zeitwertbilanzierung etwaigen Deckungsvermögens ein-her. Dieses wäre dann in Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchfüh-rung zu (fortgeschriebenen) Anschaffungskosten zu bewerten. Lediglich im Fall wertpapiergebun-dener Zusagen sollte die Zeitwertbilanzierung beibehalten werden, weil sie hier ein den tatsächli-chen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zeichnet und insofern sachgerecht ist.\r\nDas Positionspapier enthält als Anhang auch einen Vorschlag zur Änderung von HGB und EG-HGB.\r\nVerabschiedung\r\n\r\nDieses IVS-Positionspapier wurde am 3. September 2024 durch den Vorstand des IVS verab-schiedet. \r\n\r\n1.\tEinleitung und Hintergrund\t5\r\n2.\tGrundsätzliche Anforderungen an einen Abzinsungssatz von Pensionsverpflichtungen\t8\r\n3.\tMögliche Ansätze für einen konstanten HGB-Zins\t10\r\n3.1.\tRenditen hochwertiger Unternehmensanleihen\t10\r\n3.2.\tRisikoloser Zins\t11\r\n3.3.\tGesamtkapitalrendite\t12\r\n3.4.\tUltimate Forward Rate (UFR)\t13\r\n3.5.\tNatürlicher Zins\t15\r\n3.6.\tWachstumsrate des Bruttoinlandsproduktes\t18\r\n4.\tFazit und Empfehlung\t20\r\nAnhang (Vorschlag zur Änderung des HGB und EGHGB)\t21\r\n\r\n \r\n1.\tEinleitung und Hintergrund\r\nMit Einführung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG) wurde ab dem Jahr 2010 die handelsrechtliche Bilanzierung u. a. von Altersversorgungsverpflichtungen erheblich geändert und den Regelungen von IAS 19 angenähert, insbesondere in Form \r\n•\tvon saldierungspflichtigem Deckungsvermögen und dessen Bewertung zu Zeitwerten \r\nsowie \r\n•\teines grundsätzlich mit dem Marktzins schwankenden Abzinsungssatzes.\r\n\r\nSämtliche Änderungen der Zeitwerte und des Abzinsungssatzes sind in der GuV zu erfassen und führen dort zu kaum planbaren Schwankungen.\r\nDie Annäherung an IAS 19 verkennt jedoch grundlegende handelsrechtliche Bilanzierungs- und Bewertungsprinzipien sowie die Besonderheiten der Bedeutung von unmittelbaren Zusagen in Deutschland und des Passivierungswahlrechts für Unterdeckungen bei mittelbaren Zusagen.\r\nInternational überwiegend üblich und damit Haupttreiber für die Regelungen in IAS 19 ist eine Durchführung von Versorgungsverpflichtungen über externe Einrichtungen. Diese streben grund-sätzlich eine volle Außenfinanzierung (Funding) und somit ein Matching zwischen dem Vermögen der Versorgungseinrichtung und der Verpflichtung an. Unterdeckungen stellen hier ein in der Re-gel nicht beabsichtigtes Defizit dar, dem in der IFRS-Bilanz sogar eine Warnfunktion nahekom-men kann. Es ist daher verständlich, dass IAS 19 über die Saldierungspflicht von Planvermögen gerade dieses Defizit in der Bilanz erfassen und marktnah bewerten will.\r\nIn Deutschland sind dagegen solche externen Konstruktionen wegen des Passivierungswahl-rechts von Art. 28 Abs. 1 Satz 2 EGHGB zumeist gar nicht in der Bilanz erfasst. Bilanziell be-rücksichtigt werden hier vielmehr die international eher seltenen innenfinanzierten Direktzusagen. Für diese besteht jedoch keine Notwendigkeit eines externen Fundings oder eines raschen Ab-baus eines Unterschieds zwischen ggf. vorliegendem Deckungsvermögen und der Verpflichtung. Ebenso ist es nicht erforderlich, diesen Unterschied zu Zeitwerten zu bewerten. \r\nDie innenfinanzierte Durchführung von Zusagen kommt vielmehr der sehr langfristigen Gewäh-rung eines Darlehens der versorgungsberechtigten Person an ihren Arbeitgeber nahe: Als Vergü-tungsbestandteil und Gegenleistung für ihre Tätigkeiten in der Aktivenphase erwirbt die Person Betriebsrentenansprüche gegen ihren Arbeitgeber. Der Arbeitgeber tilgt seine daraus resultieren-de Schuld gegenüber den Arbeitnehmern nach deren Eintritt in den Ruhestand in Form von Leis-tungen der betrieblichen Altersversorgung.  \r\nDaher sprechen wir uns für eine Neuregelung der Abzinsung von Altersversorgungsverpflichtun-gen sowie für eine Abschaffung der Zeitwertbilanzierung von Deckungsvermögen aus.\r\nHandelsrechtliche Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen waren ab dem 1. Januar 2010 gemäß dem damaligen § 253 Abs. 2 HGB mit dem ihrer Restlaufzeit entsprechenden durch-schnittlichen Marktzins der vergangenen sieben Geschäftsjahre abzuzinsen, wobei es zulässig war, mit dem durchschnittlichen Marktzins abzuzinsen, der sich bei einer angenommenen Rest-laufzeit von 15 Jahren ergab. Der anzuwendende Abzinsungszinssatz wird monatlich am ersten Werktag von der Deutschen Bundesbank nach Maßgabe der Rückstellungsabzinsungsverord-nung (RückAbzinsV)  auf der Homepage der Deutschen Bundesbank bekanntgegeben. \r\nLag anfangs der so ermittelte Durchschnittszins bei 5,25 %, fiel er mit den stark sinkenden Marktzinsen der lange andauernden Niedrigzinsphase erheblich. Der sich in der Folge ergebende jährliche Anstieg der Rückstellungen war unmittelbar aufwandswirksam und stellte eine erhebli-che Belastung für die deutschen Unternehmen dar.\r\nAus diesem Grund beschloss der Gesetzgeber im Jahr 2016 im Rahmen des Gesetzes zur Um-setzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften  eine Bilanzierungserleichterung, indem die Durchschnittsbildung von sieben auf zehn Jahre (ge-nauer gemäß RückAbzinsV von den letzten 84 auf 120 Monate) bei Rückstellungen für Altersver-sorgungsverpflichtungen  ausgeweitet wurde, um das Absinken des Durchschnittszinssatzes abzumildern. Dabei unterliegt eine positive Differenz zwischen der mit zehnjährigem und der mit siebenjährigem Durchschnittszins ermittelten Rückstellung nach § 253 Abs. 6 Satz 2 HGB einer Ausschüttungssperre.\r\nDiese Regelung einer Doppelbewertung mit zwei Zinssätzen, einer ggf. zu beachtenden Aus-schüttungssperre sowie entsprechender Anhangangabepflichten erscheint handelsrechtlich sys-temfremd. Wenn fachlich ein siebenjähriger Durchschnittszeitraum „richtiger“ wäre als ein zehn-jähriger, so ließe sich eine solche vermeintliche Unterreservierung nicht durch Anhangangaben und Ausschüttungssperren heilen. Die eigentliche Problematik liegt vielmehr in dem Umstand, dass der stets eine Bewertung nach dem handelsrechtlichen Rahmenwerk vornehmende „vor-sichtige Kaufmann“ gar nicht verlässlich einschätzen kann, welcher Durchschnittszeitraum der richtige ist und ob überhaupt die vom Gesetzgeber unterstellte mehrjährige zyklische Bewegung des Marktzinssatzes besteht .\r\nAus diesem Anlass gibt es bereits seit dem Jahr 2020 Gespräche des Instituts der Versiche-rungsmathematischen Sachverständigen für Altersversorgung e. V. (IVS) unter anderem mit dem Institut der Wirtschaftsprüfer e. V. (IDW) über diese Situation und mögliche Abhilfemaßnahmen bzw. eine grundlegende Reform des handelsrechtlichen Abzinsungszinssatzes für Rückstellun-gen für Altersversorgungsverpflichtungen. Das IDW hat sich mit Schreiben vom 4. Oktober 2022  und 6. September 2023  zu diesem Thema an das zuständige Bundesministerium der Justiz (BMJ) gewandt, in denen darauf hingewiesen wird, dass erhebliche zinsinduzierte Schwankungen der Pensionsrückstellungen konzeptionell nicht zum System der HGB-Rechnungslegung passten, und ein Konzept vorgestellt wurde mit dem Grundgedanken der gesetzlichen Vorgabe eines fixen Abzinsungszinssatzes, der ein langfristiges durchschnittliches Marktzinsniveau widerspiegelt und in größeren Zeitabständen (anlassbezogen) einer Überprüfung unterzogen wird. Dabei wird vorgeschlagen, dass ein konstanter Zins in einer Größenordnung von 3,3 % festgelegt werden könnte, der der für das Jahr 2024 von der European Insurance and Occupational Pensions Autho-rity (EIOPA) für den Euro-Raum festgelegten „Ultimate Forward Rate“ (UFR), also dem risikolo-sen Zinssatz, dem sich die risikolose Zinsstrukturkurve nach 20 Jahren annähert, entspricht. \r\nIn einer Pressemitteilung vom 13. September 2023  hat das IVS die vom IDW in dessen Schrei-ben an das BMJ vom 6. September 2023 enthaltenen Überlegungen ausdrücklich begrüßt, jedoch betont, dass die vorgeschlagene UFR nur ein erster Indikator für die mögliche Höhe eines han-delsrechtlichen Bewertungszinses sein könne und andere Größen wie beispielweise die länger-fristige mittlere Gesamtkapitalrendite deutscher Unternehmen, die langfristigen Renditen hoch-wertiger festverzinslicher Unternehmensanleihen oder die Erwartungen zum künftigen Marktzins in die Betrachtung mit einzubeziehen seien. \r\nVor diesem Hintergrund hat der Fachausschuss Altersversorgung der Deutschen Aktuarvereini-gung die ad-hoc Arbeitsgruppe HGB-Zins gegründet, die sich mit der Fragestellung beschäftigen sollte, welcher (feste) Zins unter Berücksichtigung welcher Größen ein sachgerechter, sinnvoller und möglichst langjährig konstant bleibender Abzinsungssatz sein könnte, bzw. in welcher Band-breite ein vom Gesetzgeber festzulegender Zins liegen sollte.\r\nObwohl sich das IVS-Positionspapier primär mit der Bewertung von Altersversorgungsverpflich-tungen auseinandersetzt, gelten die Aussagen für vergleichbare langfristig fällige Verpflichtungen entsprechend.\r\n\r\n \r\n2.\tGrundsätzliche Anforderungen an einen Abzinsungssatz von Pensionsverpflichtungen\r\nIn der bisherigen Durchschnittsbildung nach Marktzinsen für die Diskontierung von Verpflichtun-gen wurde im damaligen Gesetzgebungsprozess noch eine wünschenswerte Annäherung zu IAS 19 gesehen; vgl. den Regierungsentwurf vom 30.07.2008 zum Bilanzrechtsmodernisierungsge-setz (BilMoG) :\r\n\r\n„Mit der Anwendung des durchschnittlichen Marktzinssatzes der vergangenen sieben Geschäftsjahre wird die Zielsetzung verfolgt, Zufallselemente in der Zinsentwicklung un-berücksichtigt zu lassen. Damit wird – insbesondere bezogen auf die Pensionsrückstel-lungen – gleichzeitig eine gewisse Annäherung an die internationalen Rechnungslegungs-standards erreicht. Danach sind Rückstellungen für Pensionen mit dem jeweiligen Marktzinssatz am Bilanzstichtag abzuzinsen. Die daraus resultierenden Effekte können mittels besonderer Mechanismen – die gegenwärtig auch auf Ebene des IASB kritisch diskutiert werden – in bestimmtem Umfang erfolgsneutral gestaltet werden. Beispielswei-se besteht die Möglichkeit, versicherungsmathematische Gewinne und Verluste unmittel-bar im Eigenkapital auszuweisen (SORIE-Methode) oder unter bestimmten Vorausset-zungen zeitlich über die künftigen Geschäftsjahre verteilt erfolgswirksam zu vereinnah-men (Korridor-Methode). Mit der in § 253 Abs. 2 Satz 1 HGB vorgeschriebenen Anwen-dung eines durchschnittlichen Marktzinssatzes wird hier der in der praktischen Handha-bung einfachere Weg beschritten.“ \r\n\r\nAufgrund der seit dem Jahr 2010 gesammelten Erfahrungen muss jedoch festgestellt werden, dass sich die Durchschnittsbildung nicht bewährt hat. Die zu jedem Abschlussstichtag auftreten-den Aufwendungen oder Erträge aus der Änderung des Abzinsungssatzes finden keine Wider-spiegelung in klassischen Geschäftsvorfällen. Diesen GuV-Effekten stehen weder zahlungswirk-same Ereignisse noch ein vom Bilanzierenden im Geschäftsjahr durchgeführter Vorgang gegen-über. Sie sind vielmehr ein zufälliger Effekt, weil in der zehnjährigen Durchschnittsbildung die ältesten zwölf Monatszinsen nun durch die jüngsten zwölf Monatszinsen ersetzt werden (vgl. Abschnitt 3.1).\r\n\r\nDieses Problem kann nicht einfach dadurch gelöst werden, dass die durch Zinsschwankungen verursachten Änderungen der Rückstellungen erfolgsneutral erfasst werden. Bisher ist eine Er-fassung von laufenden Änderungen des Reinvermögens der Unternehmen außerhalb der GuV im HGB nicht vorgesehen. Man findet sie nur bei den Effekten aus Änderungen des HGB in den Übergangsregelungen des EGHGB. Sollte die erfolgsneutrale Erfassung der Auswirkungen von Zinsschwankungen im HGB zugelassen werden, wäre ein grundlegender Eingriff in die Rech-nungslegungssystematik des HGB erforderlich, der viele Folgefragen nach sich zöge. Zudem ist zu beachten, dass die Rechnungslegungsvorschriften des HGB auch für kleine und mittlere Un-ternehmen beherrschbar sein müssen. Entsprechend der Gesetzesbegründung zum BilMoG gilt nach wie vor, dass die HGB-Rechnungslegung einfach und kostengünstig bleiben muss :\r\n\r\nNach Auffassung der Bundesregierung soll auch der handelsrechtliche Konzernabschluss als einfachere und kostengünstigere Alternative im Vergleich zum Konzernabschluss nach den IFRS, insbesondere für konzernrechnungslegungspflichtige, nicht kapitalmarkt-orientierte Unternehmen, dauerhaft erhalten bleiben.\r\n\r\nDamit bleibt nur eine Reform des Rechnungszinssatzes selbst.\r\n\r\nDie bestehenden Abzinsungsregeln stellen zumindest für langfristige Personalverpflichtungen einen häufig kritisierten Fremdkörper im handelsrechtlichen Bewertungskonzept dar. Altersver-sorgungsverpflichtungen sind – wie bereits in Abschnitt 1 angesprochen – als Teil der von den Mitarbeitenden in der Vergangenheit durch ihre Arbeitsleistung erdienten Vergütung wirtschaftlich wie langfristig fällige Darlehensverbindlichkeiten zu interpretieren. Ihre Abzinsung sollte künftig den handelsrechtlichen Grundsätzen solcher Schuldposten entsprechen. \r\nEine mögliche Alternative, die Abzinsungssätze stattdessen nur von den erwarteten Erträgen des bilanzierenden Unternehmens abzuleiten, ist konzeptionell abzulehnen. Zu Recht stellte be-reits der Regierungsentwurf zum BilMoG hierzu fest :\r\n\r\n„Die Anwendung eines unternehmensindividuellen Zinssatzes würde bei sinkender Bonität des Unternehmens zu einem steigenden Abzinsungszinssatz und infolgedessen zu einer erfolgswirksam zu berücksichtigenden Verminderung des zurückgestellten Betrages füh-ren. Dies ist mit dem Vorsichts- und dem Höchstwertprinzip nicht zu vereinbaren.“\r\n\r\nZudem würden unternehmensspezifische Zinssätze die Vergleichbarkeit von handelsrechtlichen Abschlüssen erheblich erschweren. Die im Durchschnitt aller Bilanzierenden zu erwartenden Erträge sollten indes als Obergrenze einer für alle geltenden Abzinsung beachtet werden; vgl. Abschnitt 3.3 sowie das Schreiben des IDW an das BMJ vom 6. September 2023, das hierzu ausführt:\r\n\r\n„Dem Vorsichtsprinzip wird Rechnung getragen, indem der festzulegende Diskontie-rungszinssatz die von der weitaus überwiegenden Mehrheit der Bilanzierenden erzielba-ren Renditen auf die in den Rückstellungen gebundenen Mitteln nicht übersteigt.“ \r\n\r\nEine geeignete neue Gesetzesregelung zur Diskontierung der Altersversorgungsverpflichtungen erfüllt im besten Fall die folgenden Kriterien:\r\n•\tÜbereinstimmung mit handelsrechtlichen Bewertungsgrundsätzen\r\n•\tVergleichbarkeit von Abschlüssen\r\n•\tKeine volatilen GuV-Wirkungen durch kurzfristige Marktschwankungen\r\n•\tFinanzierbarkeit der Zinsaufwendungen\r\n\r\nIm folgenden Abschnitt werden mögliche Ansätze für einen festen HGB-Zins daraufhin unter-sucht, ob sie diese Kriterien erfüllen können, sowie mögliche Benchmark-Größen betrachtet.\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n \r\n3.\tMögliche Ansätze für einen konstanten HGB-Zins\r\n3.1.\tRenditen hochwertiger Unternehmensanleihen\r\nEine mögliche Datengrundlage zur Ermittlung des Rechnungszinses könnten die Renditen von Unternehmensanleihen mit einer hochklassigen Bonitätseinstufung insofern sein, als diese eine geeignete Orientierung für den herrschenden Zinssatz für die Kreditaufnahme im Unternehmens-sektor darstellen. \r\nDie Verwendung dieser Marktdaten hat weitere bedeutende Vorteile: Die Renditen beinhalten Ri-sikoaufschläge, die mit der Kreditvergabe an Unternehmen verbunden sind, wodurch es grund-sätzlich möglich wird, risikoadjustierte Kosten zur Erfüllung eingegangener Pensionsverpflichtun-gen zu erfassen. Darüber hinaus verbessert die Verwendung eines weit verbreiteten und transpa-renten Referenzwertes wie der Rendite von Unternehmensanleihen die Konsistenz und Ver-gleichbarkeit von Pensionsbewertungen aus verschiedenen Unternehmen und Branchen. Die Einbeziehung marktbasierter Ansätze verleiht den Pensionsbewertungen zudem wirtschaftliche Genauigkeit, da so die tatsächlichen Aufwendungen approximiert werden können, die dem bilan-zierenden Unternehmen entstehen würden, wenn es am Markt durch die Emittierung von Anleihen Kapital beschaffen würde, um seinen Pensionsverpflichtungen nachzukommen.\r\nFür die internationale Rechnungslegung (IAS 19.83 ff.) ist vorgeschrieben, dass der Zins anhand der am Markt beobachtbaren Rendite von high quality corporate bonds festzulegen ist. In der Praxis wird dazu i. d. R. von den Gutachtern zum Bewertungsstichtag eine Zinsstrukturkurve auf Basis der Renditen von mindestens AA-gerateten Bonds bestimmt und anschließend anhand der Zinsstrukturkurve und der zu bewertenden cash flows ein Ersatzrechnungszins festgelegt (single weighted average discount rate, IAS 19.85), der bei der Bewertung das gleiche Ergebnis liefert.\r\nFür die Bewertung von Pensionsverpflichtungen gemäß US GAAP ist die Methodik der Zinsherlei-tung analog, allerdings gibt es Unterschiede bei der bilanziellen Behandlung des Effekts aus der Änderung des Stichtagszinses. Der Zinsänderungseffekt wird unter IFRS in den actuarial gains and losses erfolgsneutral im Eigenkapital verbucht. Unter US GAAP erfolgt dagegen (als Min-destanforderung) eine sukzessive erfolgswirksame Erfassung der im other comprehensive inco-me zunächst erfolgsneutral erfassten aktuariellen Gewinne und Verluste, soweit diese zehn Pro-zent des höheren Werts aus dem Verpflichtungsbarwert und dem fair value of plan assets über-steigen (corridor approach). \r\nSeit der Verabschiedung des BilMoG im Jahr 2009 schreibt § 253 Abs. 2 HGB i. V. m. der Rück-stellungsabzinsungsverordnung ebenfalls die Bewertung mit einem stichtagsbezogenen Zins vor. Die Zinssätze werden seither aus einer um einen Aufschlag erhöhten Null-Kupon-Euro-Zinsswapkurve ermittelt, wobei die Berechnung des Aufschlags anhand eines Rendite-Indexes für auf Euro lautende Unternehmensanleihen aller Laufzeiten mit einer hochklassigen Bonitätseinstu-fung erfolgt (siehe Abschnitt 3.5). Um eine Glättung zu erreichen, werden Sieben- und Zehn-Jahres-Durchschnittszinssätze bestimmt.\r\nEs hat sich in der langjährigen Praxis gezeigt, dass der im Rahmen der BilMoG-Reform geschaf-fene marktnahe Zinssatz, der sich in seiner Methodik unverkennbar an den internationalen Rech-nungslegungsstandard anlehnt, nicht geeignet ist, um im Hinblick auf die handelsbilanzielle Ge-samtschau ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zu zeichnen:\r\nAnders als unter IFRS und US GAAP ist in der Handelsbilanz der Effekt aus einer Zinsänderung sofort und in voller Höhe erfolgswirksam zu verbuchen. Hier zeigt sich die Problematik der der-zeitigen handelsbilanziellen Ermittlungsmethode, die im Wesentlichen auf die Marktverzinsung abstellt und einen sich monatlich ändernden Rechnungszins hervorbringt. Zwar bewirkt die Durchschnittsbildung, dass die Pensionsverpflichtungen gegen die Auswirkungen kurzfristiger Marktschwankungen immunisiert werden, ein andauernder Trend überträgt sich jedoch sehr wohl auf die geglätteten Zinsen. Tatsächlich sind die Durchschnittszinsen seit ihrer Einführung bis 2022 kontinuierlich gesunken, wodurch in den Jahresabschlüssen jeweils ein hoher zusätzlicher Aufwand erzeugt wurde, so dass eine gleichmäßigere Aufwandsverteilung über die Lebensdauer der Verpflichtung nicht gegeben war. Insgesamt kann dadurch die Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Unternehmen beeinträchtigt sein, zumal die Pensionsverpflichtungen allein aufgrund des Durchschnittszinses regelmäßig umbewertet werden müssen.\r\nDarüber hinaus gibt es eine Unwucht zwischen der passivseitigen Verpflichtung und einem mög-licherweise bestehenden Deckungsvermögen auf der Aktivseite, denn dessen Höhe ist das Er-gebnis einer rein stichtagsbezogenen Bewertung. Es ist bemerkenswert, dass die in § 253 HGB festgelegte marktbezogene Bewertung einen Sonderfall in der Systematik des Handelsgesetzbu-ches darstellt, denn die Kalkulation aller anderen Posten folgt dem Vorsichtsprinzip und nicht dem Zeitwertprinzip. Damit ist aktuell auch kein direkter ausgleichender Effekt über andere Bi-lanzpositionen möglich.\r\nIm Ergebnis ist eine rein stichtagsbezogene Ermittlung des HGB-Rechnungszinses auf Basis von Renditen von Unternehmensanleihen abzulehnen. Gleichwohl können diese Marktdaten aufgrund ihres aufgeführten Informationsgehalts durchaus als eine Datenquelle für die Herleitung des na-türlichen Zinses r* mit herangezogen werden (siehe dazu Abschnitt 3.5).\r\nEs sei angemerkt, dass die stichtagsbezogene Bestimmung einer Zinsstrukturkurve auf Basis von Unternehmensanleihen, wie sie IAS 19.83 vorschreibt, auch im Framework der internationa-len Rechnungslegung einige grundsätzliche Probleme aufweist. So existieren auf dem Markt zwar ausreichend viele Anleihen für kürzere Durationen, aber für längere Laufzeiten gibt es nur sehr wenige bzw. gar keine verfügbaren Titel. Für diesen Fall sieht IAS 19.86 vor, die Zinsstrukturkur-ve entlang der „yield curve“ zu extrapolieren. Da im Standard keine konkreten Vorgaben zu der Extrapolation gegeben werden, haben sich in der Praxis verschiedene Ansätze etabliert, die zu teilweise deutlich voneinander abweichenden Ergebnissen führen können, da die langen Laufzei-ten regelmäßig einen großen Einfluss auf die Festsetzung des zur Zinsstrukturkurve äquivalenten einheitlichen Rechnungszinses haben . Darüber hinaus ist nicht eindeutig, welche Ausgangsda-ten der unterschiedlichen Anbieter verwendet werden sollten, ob und inwieweit diese anzupassen sind (etwa durch das Eliminieren von „Ausreißern“ oder von Anleihen mit besonderen Eigenschaf-ten) und welches Verfahren für die Bestimmung der Ausgleichskurve zwischen den beobachtba-ren Marktzinssätzen verwendet werden soll. \r\nAufgrund dieser Interpretationsspielräume gibt es im Rahmen von IAS 19 keinen allgemein gülti-gen Konsens bezüglich der Festlegung der Zinsstrukturkurve, und tatsächlich zeigen die Empfeh-lungen verschiedener Gutachter und Wirtschaftsprüfer teils deutliche Unterschiede. Dadurch verringert sich die Vergleichbarkeit zwischen den Unternehmen, was die Einführung eines Stich-tagszinses analog zu IFRS in der Handelsbilanz noch unvorteilhafter erscheinen lässt.\r\n\r\n3.2.\tRisikoloser Zins \r\nDem Ansatz eines mit einem Risikoaufschlag versehenen Zinses könnte entgegengehalten wer-den, dass Ansprüche aus betrieblicher Altersversorgung durch den Pensions-Sicherungs-Verein VVaG (PSVaG) in erheblichem Umfang  gegen die Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers ge-schützt sind. Aus diesem Grund könnte im Sinne des o. g. Darlehensansatzes (vgl. Abschnitt 2) ein Risikoaufschlag entbehrlich sein und stattdessen ein risikoloser Zinssatz zwischen Arbeitge-ber und Arbeitnehmer als vereinbart unterstellt werden . \r\nEs gibt mehrere Aspekte, die gegen diese Sichtweise sprechen. \r\nZum einen erstreckt sich die Insolvenzsicherung des PSVaG i. d. R. auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Eintritts des Sicherungsfalles; d. h. vom Insolvenzschutz erfasst ist nur die zu diesem Zeitpunkt erreichte unverfallbare Anwartschaft gemäß § 2 Abs. 1 BetrAVG. Eine weitere Dynamisierung dieser Ansprüche, die nach dem Sicherungsfall noch hätte eintreten können, er-folgt nicht. Eine Anpassung von laufenden Leistungen wird vom PSVaG ebenfalls regelmäßig nicht vorgenommen.  Insofern dürfte sich eine Insolvenz auch bei Versorgungsberechtigten, deren Ansprüche die Höchstgrenzen nicht überschreiten, spürbar nachteilig auswirken. \r\nDarüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass in Deutschland eine Vielzahl von Versorgungssys-temen existiert, bei denen die Arbeitnehmer Entgeltbestandteile in Altersversorgungsansprüche umwandeln. Die Finanzierungsbeiträge werden hier regelmäßig mittels altersabhängiger Faktoren in eine Anwartschaft umgerechnet. Diese Faktoren werden versicherungsmathematisch ermittelt, mithin liegt ihnen u. a. ein bestimmter technischer Abzinsungssatz zugrunde. Die in solchen Sys-temen „vereinbarten“ Zinssätze liegen regelmäßig deutlich oberhalb des Niveaus eines risikolo-sen Zinssatzes. \r\nArbeitnehmer, die nicht über eine Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung verfügen und daher anderweitig Vorsorge betreiben müssen, werden sich mit hoher Wahrscheinlichkeit für An-lageformen entscheiden, bei denen sie eine höhere Rendite als einen risikolosen Zins erwarten, wie beispielsweise Aktien, fondsgebundene Altersversorgungsprodukte und Immobilien. Dies erscheint insbesondere wegen des langen Zeithorizonts naheliegend, da temporäre Verluste im Zeitablauf besser ausgeglichen werden können. \r\nSchließlich kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass ein Unternehmen auch bei Abschluss eines Darlehens bei einer Bank regelmäßig einen Risikoaufschlag bei der Bemessung des Zinssatzes wird in Kauf nehmen müssen. Insofern dürften sich die Arbeitnehmer als Darlehensgeber hier ähnlich verhalten. Falls beispielsweise durch die Insolvenz eines Unternehmens im Sinne einer Barwertbetrachtung ein wesentlicher Teil der Anwartschaft eines Mitarbeiters nicht durch den PSVaG gesichert ist und in der Folge dauerhaft untergeht, wäre aus Sicht des Mitarbeiters analog zu einem Bankdarlehen ein signifikanter Risikoaufschlag auf einen risikolosen Rechnungszins bei der Zinsbemessung gerechtfertigt.\r\nInsgesamt spricht daher vieles dafür, bei der Ermittlung eines angemessenen Abzinsungssatzes nicht auf einen risikolosen Zinssatz abzustellen.\r\n\r\n3.3.\tGesamtkapitalrendite\r\nIn Abschnitt 2 wurde bereits ausgeführt, weshalb ein unternehmensindividueller Zinssatz nicht sinnvoll ist. Gleichwohl sollten Unternehmen – zumindest in der breiten Mehrheit in wirtschaftlich gesundem Zustand – in der Lage sein, den für die Abzinsung von Pensionsverpflichtungen zu verwendenden Zinssatz mit hoher Sicherheit auch zu erwirtschaften. Ein möglicher Maßstab hierfür kann die durchschnittliche Gesamtkapitalrendite der in Deutschland ansässigen Unter-nehmen sein. Die Gesamtkapitalrendite gibt an, wie rentabel das gesamte in einem Unternehmen eingesetzte Kapital arbeitet. Je höher die Gesamtkapitalrendite ist, die als Jahresüberschuss vor Steuern und zzgl. der Fremdkapitalzinsen im Verhältnis zum Gesamtkapital ermittelt wird, desto effizienter erfolgt der Kapitaleinsatz. \r\nBei der Interpretation von Gesamtkapitalrenditen von Unternehmen ist zu beachten, dass sich häufig unterschiedliche Gewinne oder Gesamtkapitalwerte ergeben, wenn nach unterschiedlichen Rechnungslegungsstandards (z.B. IFRS oder HGB) bilanziert wird. Ähnliches gilt auch, wenn andere Abschreibungsmethoden oder Nutzungsdauern angewendet werden. Zudem gibt es starke branchenabhängige Unterschiede. Beispielsweise werden Investitionen bei Unternehmen wie Softwarehäusern, Internet- oder Pharmaindustrieunternehmen oft nicht in der Bilanz aktiviert, sondern als Forschungs- und Entwicklungskosten aufwandswirksam gebucht und mindern somit die Gewinne und auch das Gesamtkapital.\r\nEine Research-Publikation des Bundesverbandes der Deutschen Volksbanken und Raiffeisen-banken (BVR) und der DZ BANK AG „Mittelstand Im Mittelpunkt“, Ausgabe Herbst 2022 , in der ca. 2,3 Mio. Abschlüsse der Jahre 2001 bis 2021 mittelständischer Firmenkunden der Volksban-ken und Raiffeisenbanken ausgewertet wurden, zeigt, dass die Gesamtkapitalrenditen über die Jahre 2017-2021 durchschnittlich bei gut 10 % liegen. \r\nAus diesen Gründen ist u. E. die Gesamtkapitalrendite der in Deutschland ansässigen Unterneh-men als Grundlage für einen festen Abzinsungssatz ungeeignet. Sie kommt jedoch als Prüfkrite-rium dahingehend in Frage, dass ein konstanter HGB-Zins für die Unternehmen mit hoher Sicher-heit erwirtschaftbar und insofern deutlich unterhalb der durchschnittlichen Gesamtkapitalrendite liegen sollte. Dieses Kriterium erfüllen alle in diesem Positionspapier untersuchten Ansätze. \r\n\r\n3.4.\tUltimate Forward Rate (UFR)\r\nDie Ultimate Forward Rate (UFR) stellt den „Zielwert“ eines risikolosen Zinses dar, dem sich die Zinsen in der risikofreien Zinsstrukturkurve mit zunehmender Laufzeit in der Theorie annähern sollen. Insofern bildet sie den theoretischen risikolosen Marktzins für eine unendlich lange Lauf-zeit ab und ist eine wesentliche Steuerungsgröße im Rahmen von Solvency II. Sie wird durch die European Insurance and Occupational Pensions Authority (EIOPA) ermittelt und findet Berück-sichtigung bei der Herleitung der „risikofreien Zinsstrukturkurve“, mit der versicherungstechni-sche Rückstellungen bewertet werden. \r\nDie UFR berechnet sich als Summe aus der erwarteten Inflationsrate und der durchschnittlichen historischen Realverzinsung . Die erwartete Inflationsrate ist währungsabhängig und ergibt sich aus dem Inflationsziel der jeweiligen Zentralbank. Sie kann dabei nur die Werte 1 %, 2 %, 3 % oder 4 % annehmen. Für den Euroraum resultiert für die UFR 2025 aufgrund des Inflationsziels der Europäischen Zentralbank eine erwartete Inflationsrate von 2 %.\r\nFür die Ermittlung der UFR wird ein Durchschnitt der Realverzinsung ausgewählter Länder (Bel-gien, Deutschland, Frankreich, Italien, Niederlande, Vereinigtes Königreich und USA) mit Beginn im Jahr 1961 angesetzt. Jedes Jahr verlängert sich der Durchschnittszeitraum um ein weiteres Jahr. Für das Jahr 2025 wird die erwartete Realverzinsung über den Zeitraum von 1961 bis 2023 ermittelt und berechnet sich zu 1,19035 %. Nach Rundung beträgt die erwartete Realverzinsung 1,20 %.\r\nAus der Summe dieser beiden Komponenten ergibt sich somit eine rechnerische UFR für 2025 von 3,20 %, die allerdings nicht unmittelbar verwendet wird. Vielmehr verbleibt die UFR auf dem Vorjahreswert, wenn die rechnerische UFR um nicht mehr als 15 Basispunkte nach oben oder unten vom Vorjahreswert abweicht. Da die UFR 2024 bei 3,30 % lag und die rechnerische UFR 2025 mit 3,20 % hiervon um weniger als 15 Basispunkte abweicht, ergibt sich für die UFR 2025 der Vorjahreswert, also 3,30 % . \r\nDas Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) hat in seinem Schreiben vom 06.09.2023 an das Bun-desministerium der Justiz die UFR als „guten Anhaltspunkt für ein langfristiges erwartetes durch-schnittliches Zinsniveau“ bezeichnet . Dennoch hat das Verfahren zur Berechnung der UFR eini-ge Besonderheiten, die sie zur Festlegung oder Überprüfung eines Zinses für die Bewertung von unmittelbaren Pensionsverpflichtungen in Deutschland eher ungeeignet erscheinen lassen. \r\nHierbei sind insbesondere die Auswahl der Länder als auch der sich stetig verlängernde Durch-schnittszeitraum für die Berechnung der erwarteten Realverzinsung zu nennen. Ferner halten wir, wie in Abschnitt 3.2 ausgeführt, das Konzept des risikolosen Zinses für die Abzinsung von Pensi-onsverpflichtungen grundsätzlich nicht für sachgerecht. \r\nAuch wenn die Bestimmung der UFR gemäß der Originaldefinition der EIOPA klare methodische Schwächen für eine Zinsfestsetzung zur Bewertung von Pensions- und sonstigen Verpflichtungen gegenüber Mitarbeitenden nach HGB aufweist, so ist der grundlegende „Zwei-Komponenten-Ansatz“, der den Abzinsungssatz als Summe von\r\nlangfristig erwarteter Inflationsrate + langfristig erwarteter Realrendite\r\ndarstellt, wirtschaftlich sachgerecht. \r\nFür die langfristig erwartete Inflationsrate als erste Komponente könnte auf das seit dem Jahr 2021 gültige mittelfristige Inflationsziel der EZB von 2 % abgestellt werden. Da dieses Ziel von der EZB nur in größeren Zeitabständen überprüft und ggf. neu festgelegt wird, dürfte diese Kom-ponente sehr stabil sein. Im Gegensatz zur UFR sollten allerdings die Rundungsvorschriften ge-mäß Ziffer 5.1 von Annex E der EIOPA RFR Technical Documentation für Zwecke der Bestim-mung eines festen HGB-Rechnungszinses keine Anwendung finden .\r\nFür die langfristig erwartete Realrendite als zweite Komponente ist eine Alternative zum Realver-zinsungsansatz der UFR nicht ganz so offensichtlich. Im Folgenden wird, ausgehend von dem allgemeinen Ansatz\r\nHGB-Zins = Inflationsziel der EZB + langfristig erwartete Realrendite,\r\nuntersucht, welche konkreten Ausgestaltungen für die Realrendite sinnvoll sein könnten.\r\n\r\n3.5.\t Natürlicher Zins \r\nFür die Realrendite als additiver Zuschlag auf das Inflationsziel der EZB halten wir anstelle des bereits in Abschnitt 3.4 kritisierten Durchschnitts der Realverzinsung bei der UFR-Ermittlung den langfristig für die Eurozone zu erwartenden „natürlichen Zins“ (natural rate of interest, r*) zuzüg-lich eines ebenfalls langfristig stabilen Aufschlags (spread) für einen denkbaren Ansatz.\r\nBeim natürlichen Zins r* handelt es sich konzeptionell um eine der wichtigsten Variablen in der modernen Volkswirtschaftslehre. Es ist der reale kurzfristige Zinssatz, der die Produktion in Ein-klang mit ihrem potenziellen oder natürlichen Niveau bringt, wenn es keine transitorischen Schocks gibt bzw. diese vollständig ausgelaufen sind. Der natürliche Zins wird durch zahlreiche Faktoren beeinflusst, wie z. B. auf lange Sicht durch die demografische Entwicklung und den technologischen Fortschritt bzw. auf kurze Sicht auch durch Veränderungen der Investitionsbe-reitschaft und Risikoaversion  .\r\nDer Begriff des natürlichen Zinssatzes hatte sich dabei bereits im späten 19. Jahrhundert parallel zur Theorie von Kapital, Geld, Kredit und wirtschaftlichem Wert entwickelt und geht hauptsächlich auf Wicksell zurück. Dieser stellte fest, dass in einer Wirtschaft mit einem fortgeschrittenen Fi-nanzsektor die Banken Kaufkraft schaffen, und schlug das Konzept des natürlichen Zinssatzes als den realen Zinssatz vor, der den vom Finanzsektor bestimmten Geldzins (oder Bankkredit-zins) mit dem Gleichgewichtszins auf dem Kapitalmarkt gleichsetzt (letzterer entspricht dem Angebot und der Nachfrage nach realen Investitionsgütern).  Für Wicksell stellt somit jede Ab-weichung des Geldzinses vom natürlichen Zins eine Gleichgewichtsstörung und damit eine we-sentliche Determinante des Konjunkturverlaufs dar.  Sind dagegen Geld- und natürlicher Zins gleich hoch, so liegt der Kapitalmarkt im Gleichgewicht. Das Angebot an Sparkapital entspricht der Nachfrage nach Investitionskapital. Zu einem Konjunkturboom mit Inflation kommt es, wenn der Geld- unter den natürlichen Zins sinkt. Deflation resultiert, wenn der Geld- höher als der na-türliche Zins ist. \r\nEine große Herausforderung besteht allerdings darin, dass der natürliche Zins nicht direkt be-obachtbar ist. Der aktuell vermutete Wert für r* wie auch sein prognostizierter weiterer Verlauf können somit nur über teils komplexe volkswirtschaftliche Modelle  oder teilweise mit Hilfe spe-zieller Umfragen  unter Finanzinstituten geschätzt werden. Dabei können die erhaltenen Ergeb-nisse in hohem Maße modell- bzw. umfrageabhängig sein. Gleichwohl stimmen die meisten Ver-fahren dahingehend überein, dass der durch sie approximierte natürliche Zins in den letzten Jahrzehnten stark rückläufig war und in den Pandemiejahren sogar negative Werte annahm. Durch den Inflationsschub der letzten Jahre und die dagegen ergriffenen Leitzinserhöhungen als wichtigste Straffungsmaßnahme der EZB stieg r* dann nachfolgend wieder an. Weitere Faktoren für den Zinsanstieg seit dem Jahr 2022 dürften auch die hohen fiskalischen Ausgaben bei stei-gender Verschuldung zum Anstieg der gesamtwirtschaftlichen Nachfrage und des Konsums ge-wesen sein. Zudem könnte auch ein erhöhter Kapitalbedarf durch die Stärkung der Resilienz von Wertschöpfungsketten (bewusste Redundanzen, erhöhte Vorratshaltung) zu höheren Kreditkos-ten und Zinsen beigetragen haben. Zumindest auf Basis von Umfragen unter Finanzinstituten dürfte r* aktuell „nahe Null“ bzw. leicht positiv sein.  Vergleichbar dazu sehen Term-Structure- und Semi-Structural-Modelle den natürlichen Zins seit der zweiten Jahreshälfte 2023 in einer Spannbreite von -0,75 % bis 0,5 %. \r\nAuch wenn die Schätzwerte für den natürlichen Zins r* ein wichtiger Anhaltspunkt für das lang-fristige Niveau des Kurzfristzinses sind, bedingt seine große Modellunsicherheit, dass dieser nicht direkt und unmodifiziert als zweite Komponente für eine handelsrechtliche Zinsfestlegung herangezogen werden sollte. Dabei muss insbesondere beachtet werden, dass gängige Quantifi-zierungsansätze für den natürlichen Zins die Dimension Risiko ausblenden, indem in aller Regel sichere Anleiherenditen als Ausgangspunkt einer Schätzung verwendet werden, obgleich mit Blick auf die Realwirtschaft eine riskante Kapitalrendite ein geeigneterer Indikator ist. Interessant ist in diesem Zusammenhang, dass das ursprüngliche Konzept von Wicksell mit dem Verleihen von Realkapitalien eigentlich auf einen riskanten Zins zielte. Dieser Blickwinkel ist jedoch bei fast allen einschlägigen Modellverfahren verloren gegangen, basieren sie doch auf einem möglichst sicheren Zins. Mit diesem verkürzten Blickwinkel drohen jedoch wichtige Informationen verloren zu gehen.  \r\nDa es sich folglich bei den oben wiedergegebenen aktuellen Schätzgrößen für den natürlichen Zins dem Grunde nach um einen risikolosen Zins handelt, sollte dieser noch um entsprechende Aufschläge oder Prämien für Liquidität, Zinsänderung und Ausfallrisiko ergänzt werden.\r\nBereits die aktuell gültige Fassung der RückAbzinsV zur Ermittlung der handelsrechtlichen Zins-sätze sieht in § 6 die Berechnung eines solchen Aufschlags vor. Unter Vernachlässigung der dem derzeitigen HGB-Zinsverfahren immanenten Durchschnittsbildung ergibt sich der Aufschlag als Differenz der Rendite eines „Index für auf Euro lautende Unternehmensanleihen aller Laufzeiten mit einer hochklassigen Bonitätseinstufung“  zu einer zur gleichen „durchschnittlichen Laufzeit“  wie der Index abgelesenen „Null-Kupon-Euro-Zinsswapkurve auf der Grundlage von Euro-Festzins-Swapsätzen“ .\r\nZur Ableitung eines langfristig stabilen Aufschlags (spread) haben wir eine Durchschnittsbetrach-tung der betreffenden monatlichen Stichtagswerte vorgenommen. Für den Fall einer gleitenden Durchschnittsbildung über zehn Jahre ergeben sich dabei durchschnittliche Aufschläge von 0,56 % bis 1,14 % (vgl. Abbildung 1).\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nAbbildung 1: Ableitung eines langfristig stabilen Aufschlags (Spread) als gleitende Durchschnittsbildung der Stichtagswerte gemäß § 6 RückAbzinsV über zehn Jahre (Bundesbank, S&P, eigene Darstellung) \r\n\r\nDieser Aufschlag approximiert die Risikoprämie zwischen der nahezu risikolosen Null-Kupon-Euro-Zinsswapkurve und – vergleichbar zur Festlegung des internationalen Rechnungszinses zur Bewertung von Pensions- und sonstigen Verpflichtungen gegenüber Arbeitnehmern gemäß IAS 19 (IFRS) und ASC 715 (US-GAAP) – der Rendite eines Portfolios hochwertiger Unternehmensan-leihen mit einem AA-Rating. Nicht berücksichtigt bleiben dabei weitere Faktoren wie beispiels-weise Liquiditäts- und Zinsänderungsrisiken sowie Renditedifferenzen aus unterschiedlichen Laufzeiten. Allerdings sind diese Faktoren nur schwer zu quantifizieren. Im Sinne einer konserva-tiven Schätzung und zur Vermeidung einer Scheingenauigkeit halten wir zur näherungsweisen Einbeziehung dieser weiteren Einflussfaktoren auf Basis obiger Durchschnittsbildung einen Auf-schlag von 1,0 % für angemessen.\r\nUnter Berücksichtigung des ebenfalls konservativ geschätzten langfristigen natürlichen Zins r* von ca. 0,25 % ergäbe dies für die zweite Komponente im Sinne des „Zwei-Komponenten-Ansatzes“ einen Wert von 1,25 %. Zusammen mit dem Inflationsziel der EZB von 2,0 % als ers-ter Komponente ergäbe sich daraus ein fester Abzinsungssatz von 3,25 %, der aufgrund der für alle Komponenten zu erwartenden Stabilität voraussichtlich viele Jahre unverändert festgehalten werden könnte.\r\n\r\n3.6.\t Wachstumsrate des Bruttoinlandsproduktes\r\nAls weitere Möglichkeit einer alternativen zweiten Komponente als additiven Zuschlag auf das Inflationsziel der EZB halten wir einen langjährigen Durchschnitt des Wachstums des realen Brut-toinlandsprodukts (BIP) in Deutschland für sachgerecht. Wie Abbildung 2 zeigt, kann die Verän-derungsrate des realen BIP im Vergleich zum Vorjahr zwar von Jahr zu Jahr stark schwanken. Für den Zeitraum 1992 bis 2023 liegt sie beispielsweise zwischen -5,7 % im Jahr 2009 und 4,2 % bereits im Jahr danach. Die Betrachtung eines gleitenden Zehnjahresdurchschnitts liefert deutlich stabilere Werte, nämlich zwischen 0,8 % (2009) und 2,0 % (2019).\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n \r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nAbbildung 2: Veränderung des realen Bruttoinlandsprodukts für Deutschland gegenüber dem Vorjahr und dar-über gebildeter gleitender Zehnjahresdurchschnitt (DESTATIS, eigene Darstellung)\r\n\r\nAuf dieser Grundlage schlagen wir als weitere Möglichkeit für eine alternative zweite Komponente einen festen Zuschlag in der Größenordnung von 1,0 % bis 1,5 % vor. Dieser Vorschlag ist auch im Einklang mit der Schätzung des langfristigen Wachstums des realen Bruttoinlandsprodukts (gross domestic product, GDP) für die gesamte Eurozone von 1,2 % gemäß Survey of Monetary Analysts der EZB vom Juni 2024.  Zusammen mit der ersten Komponente ergibt dies eine Band-breite für einen festen HGB-Rechnungszins von 3,0 % bis 3,5 %.\r\nWir legen dabei Wert auf die Feststellung, dass – vergleichbar zu den Überlegungen zum natürli-chen Zins in Abschnitt 3.5 – auch dieser Vorschlag gerade nicht darauf abzielt, den HGB-Rechnungszins jedes Jahr infolge dann vorliegender neuer Daten anzupassen. Stattdessen wäre eine Überprüfung zum einen angebracht, wenn die EZB ihr langfristiges Inflationsziel ändert. Das wäre voraussichtlich das Ergebnis eines Strategiewechsels der EZB in Verbindung mit geänder-ten wirtschaftlichen und finanziellen Rahmenbedingungen und würde ohnehin eine quantitative Prüfung des Verfahrens erfordern. \r\nZum anderen wäre auch für den Fall, dass die durchschnittliche langjährige Änderungsrate des realen BIP voraussichtlich dauerhaft außerhalb des obigen Erfahrungskorridors von 1,0 % bis 1,5 % zu liegen käme, eine Überprüfung angebracht. Für dieses Überschreiten des Korridors können allerdings nur schwerlich feste Kriterien angegeben werden, welche alle möglichen künf-tigen ökonomischen Szenarien antizipieren und somit über viele Jahre oder gar Jahrzehnte Be-stand haben könnten.  Stattdessen dürften derartige und heute kaum absehbare Strukturbrüche mit hoher Wahrscheinlichkeit neben einer dann gebotenen Anpassung des HGB-Rechnungszinses auch Änderungen der HGB-Rechnungslegung an anderen und nicht nur auf die Rechnungslegung der bAV bezogenen Stellen erfordern. Darauf in angemessener Weise zu rea-gieren, verbleibt somit im Aufgabenbereich eines künftigen Gesetzgebers.\r\nEin Abstellen auf die langfristig zu erwartenden Änderungsraten des realen BIP als additiver Zu-schlag auf das Inflationsziel der EZB scheint uns auch aus volkswirtschaftlicher Sicht gerechtfer-tigt. Gemäß der „Goldenen Regel der Kapitalakkumulation“ von Edmund Phelps  gibt es einen engen Zusammenhang zwischen dem nominellen Wachstum und dem Zinsniveau einer Volks-wirtschaft. Geht beispielsweise das strukturelle Nominalwachstum einer Volkswirtschaft zurück, sinkt sozusagen auch der theoretische Gleichgewichtszins des Kapitalmarktes. Folglich sollten insbesondere die Staatsanleiherenditen mit ihrem begrenzten Kreditrisiko grundsätzlich stark mit dem nominalen Wirtschaftswachstum als Summe von Inflation und reellem Wachstum korreliert sein. Die in diesem Abschnitt vorgeschlagene Bandbreite für einen festen HGB-Rechnungszins wäre somit auch eine gute Näherung für ein langfristig zu erwartendes risikoarmes Zinsniveau. Insofern würde damit auch dem Vorsichtsprinzip des HGB Rechnung getragen.\r\n\r\n \r\n4.\tFazit und Empfehlung\r\nWir empfehlen, bei der Festlegung des Rechnungszinssatzes für die Bewertung von Pensions-rückstellungen den beschriebenen „Zwei-Komponenten-Ansatz“ mit dem langfristigen EZB-Ziel der Inflation als erster und dem unter Abschnitt 3.6 dargestellten Ansatz der langfristigen realen Wachstumsrate des Bruttoinlandsprodukts als zweiter Komponente zum Maßstab zu nehmen. Von einer Orientierung an Gesamtkapitalrenditen oder Renditen hochwertiger Unternehmensan-leihen raten wir im Rahmen der HGB-Bilanzierung ab. Ein risikoloser Zins ist ebenfalls nicht emp-fehlenswert.\r\nDaher sollte sich ein fester handelsrechtlicher Rechnungszins in der Mitte der Bandbreite von 3,0 % bis 3,5 % orientieren und mit 3,25 % festgelegt werden. Als Folgeeffekt ist die Zeitwertbilanzierung von Deckungsvermögen auf den Sonderfall des Vorliegens von wert-papiergebundenen Zusagen zu beschränken.\r\nWir raten von der gesetzlichen Definition eines neuen Automatismus zur langjährigen Zinsanpassung ab und sprechen uns ausdrücklich für einen festen Zinssatz aus. Der Um-fang und die Auswirkungen externer Krisen oder gesamtwirtschaftlicher Strukturbrüche entziehen sich einer vorab objektivierbaren Regelung. Es sollte in der Entscheidungsge-walt des künftigen Gesetzgebers liegen, ob, wann und wie er auf solche Einflussfaktoren reagieren wird.\r\nZur Einordnung der Angemessenheit des vorgeschlagenen Zinssatzes können auch die nachfol-genden Aspekte hilfreich sein:\r\n\r\n•\tSofern Vertragspartner nicht ausdrücklich einen Zinssatz für eine Schuld oder ein Rechtsgeschäft bestimmt haben, ist laut § 246 BGB ein Zinssatz von 4 % p. a. zu unter-stellen. Dieser sog. gesetzliche Zins findet auch im Bereich der betrieblichen Altersver-sorgung Anwendung, wenn für eine Insolvenztabelle der Barwert der auf den PSVaG übergehenden Altersversorgungsverpflichtungen zu ermitteln ist.  Mithin wird also vom Gesetzgeber ein solcher Abzinsungssatz als angemessen angesehen. Aufgrund des han-delsrechtlichen Vorsichtsprinzips sollte eine Abzinsung von Rückstellungen leicht unter diesem Wert liegen. \r\n•\tMit dem Generationenkapital beabsichtigt die Bundesregierung, das Rentensystem unab-hängiger von demografischen Entwicklungen zu machen und alle Rentenversicherten von den Vorteilen des Kapitalmarkts profitieren zu lassen. \r\nUm das Generationenkapital zu verwalten, soll eine unabhängige öffentlich-rechtliche Stiftung gegründet werden, unter deren Dach ein Kapitalstock aufgebaut wird. Die Verwal-tung des Kapitalstocks soll zunächst jedoch über den Fonds zur Finanzierung der kern-technischen Entsorgung (KENFO) erfolgen. Den bislang veröffentlichten Geschäftsbe-richten 2019 bis 2022 zufolge rechnet der Fonds trotz eines sehr langfristigen Anlageho-rizonts und einer eher konservativen Kapitalanlage konstant mit einer zukünftigen Ge-samtrendite von 4,30 %. \r\n \r\nAnhang (Vorschlag zur Änderung des HGB und EGHGB)\r\n\r\nWir stellen die folgenden Änderungen von HGB und EGHGB zur Diskussion:\r\n\r\n•\tÄnderung von § 246 Abs. 2 Satz 3 HGB (Einfügungen unterstrichen):\r\n„Übersteigt der beizulegende ZeitWertansatz der Vermögensgegenstände den Betrag der Schulden, ist der übersteigende Betrag unter einem gesonderten Posten zu aktivieren.“\r\n\r\n•\tÄnderung von § 253 Abs. 1 Satz 4 HGB (Einfügungen unterstrichen):\r\n„Im Fall von Satz 3 sind die die Altersversorgungsverpflichtungen bestimmenden Nach § 246 Abs. 2 Satz 2 zu verrechnende Vermögensgegenstände sind mit ihrem beizulegen-den Zeitwert zu bewerten.“\r\n\r\n•\tÄnderung von § 253 Abs. 2 Sätze 1-4 HGB (Einfügungen unterstrichen):\r\n„Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr sind abzuzinsen mit dem ihrer Duration Restlaufzeit entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatz, der sich im Falle von Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen aus den vergangenen zehn Geschäftsjahren und im Falle sonstiger Rückstellungen aus den vergangenen sie-ben Geschäftsjahren ergibt. Abweichend von Satz 1 ist für dürfen Rückstellungen für Al-tersversorgungsverpflichtungen oder vergleichbare langfristig fällige Verpflichtun-gen pauschal ein Abzinsungssatz von 3,25 % zu verwendenmit dem durchschnittlichen Marktzinssatz abgezinst werden, der sich bei einer angenommenen Restlaufzeit von 15 Jahren ergibt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für auf Rentenverpflichtungen be-ruhende Verbindlichkeiten, für die eine Gegenleistung nicht mehr zu erwarten ist. Der nach Satz 1den Sätzen 1 und 2 anzuwendende Abzinsungszinssatz wird von der Deut-schen Bundesbank nach Maßgabe einer Rechtsverordnung ermittelt und monatlich be-kannt gegeben.“\r\n\r\n•\tStreichung von § 253 Abs. 6 HGB:\r\n„(6) Im Falle von Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen ist der Unter-schiedsbetrag zwischen dem Ansatz der Rückstellungen nach Maßgabe des entspre-chenden durchschnittlichen Marktzinssatzes aus den vergangenen zehn Geschäftsjahren und dem Ansatz der Rückstellungen nach Maßgabe des entsprechenden durchschnittli-chen Marktzinssatzes aus den vergangenen sieben Geschäftsjahren in jedem Geschäfts-jahr zu ermitteln. Gewinne dürfen nur ausgeschüttet werden, wenn die nach der Aus-schüttung verbleibenden frei verfügbaren Rücklagen zuzüglich eines Gewinnvortrags und abzüglich eines Verlustvortrags mindestens dem Unterschiedsbetrag nach Satz 1 ent-sprechen. Der Unterschiedsbetrag nach Satz 1 ist in jedem Geschäftsjahr im Anhang oder unter der Bilanz darzustellen.“\r\n\r\n•\tStreichung von § 268 Abs. 8 Satz 3 HGB:\r\n„(8) Bei Vermögensgegenständen im Sinn des § 246 Abs. 2 Satz 2 ist Satz 1 auf den Be-trag abzüglich der hierfür gebildeten passiven latenten Steuern anzuwenden, der die An-schaffungskosten übersteigt.“\r\n\r\n•\tÄnderung von § 285 Nr. 25 HGB (Einfügungen unterstrichen): \r\n„im Fall der Verrechnung von Vermögensgegenständen und Schulden nach § 246 Abs. 2 Satz 2 die Anschaffungskosten und der beizulegende Zeitwert Wertansatz der verrechne-ten Vermögensgegenstände, der Erfüllungsbetrag der verrechneten Schulden sowie die verrechneten Aufwendungen und Erträge; Nummer 20 Buchstabe a ist entsprechend an-zuwenden;“\r\n\r\n•\tEinfügung eines neuen Artikel 94 im EGHGB:\r\n„Fünfundfünfzigster Abschnitt\r\nÜbergangsvorschrift zum [EINFÜGEN: Name des Gesetzes]\r\n(94) Die durch die Neufassung von § 253 HGB erzeugten Bewertungsänderungen zum Beginn des Geschäftsjahres der erstmaligen Anwendung von § 253 Abs. 2 Satz 2 HGB i.d.F. des [EINFÜGEN: Name des Gesetzes] dürfen gemeinsam unmittelbar in die Ge-winnrücklagen eingestellt bzw. mit diesen verrechnet werden.“\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-06-01"}]}]},"contracts":{"contractsPresent":false,"contractsCount":0,"contracts":[]},"codeOfConduct":{"ownCodeOfConduct":false}}