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Mit regionalen und thematischen Zentren bietet Mittelstand-Digital im ganzen Bundesgebiet kompetente und anbieterneutrale Anlaufstellen zur Information, Sensibilisierung und Qualifikation: Hier können kleine und mittelständische Unternehmen und Handwerksbetriebe durch Praxisbeispiele, Demonstratoren, Informationsveranstaltungen und den gegenseitigen Austausch die Vorteile der Digitalisierung erleben"},{"name":"Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt","type":{"code":"GERMAN_PUBLIC_SECTOR_FEDERAL","de":"Deutsche Öffentliche Hand – Bund","en":"German Public Sector – Federal"},"location":"Berlin","publicAllowanceEuro":{"from":10001,"to":20000},"description":"Das Projekt ENLARGE treibt die Digitalisierung der Batteriezellproduktion voran. Es schafft eine Landkarte relevanter Produktionsparameter und beseitigt Hürden bei der Datendurchgängigkeit, etwa durch inkompatible Datenformate. Auf Basis bestehender Standards wird ein „Meta-Standard“ entwickelt, der neue Elemente ergänzt und das Zusammenspiel aller Komponenten beschreibt. Unternehmen erhalten standardkonforme Parameterbeschreibungen sowie Referenzkomponenten für Integration und Nachrüstung. Die Umsetzung wird anhand von drei Anwendungsfällen validiert. Ziel ist eine flexible, vernetzte Produktion, die eine herstellerübergreifende Wertschöpfung und Kreislaufwirtschaft ermöglicht. 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Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)","shortTitle":"SGB 6","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_WORK_RIGHT","de":"Arbeitsrecht/Arbeitsbedingungen","en":"Work right"},{"code":"FOI_WORK_POLICY","de":"Arbeitsmarkt","en":"Job market"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0007636","title":"Flexibilisierung des AGB-Rechts im unternehmerischen Geschäftsverkehr ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Der VDMA setzt sich seit langem für eine Flexibilisierung des AGB-Rechts im unternehmerischen Geschäftsverkehr ein, das in Deutschland viel zu restriktiv geregelt ist. Ziel ist es, ein „level playing field“ mit anderen Rechtsordnungen herzustellen und dadurch der Flucht in andere Rechtsordnungen entgegen zu wirken, das deutsche Recht wettbewerbsfähiger zu machen und den Unternehmen mehr Vertragsfreiheit einzuräumen.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_LEGAL","de":"Rechtspolitik","en":"Legal policy"},{"code":"FOI_ECONOMY_SAM_BUSINESS","de":"Kleine und mittlere Unternehmen","en":"Small and medium business"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0007637","title":"Den Maschinen- und Anlagenbau aus dem Anwendungsbereich des ElektroG ausschließen ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Den Maschinen- und Anlagenbau aus dem Anwendungsbereich ausschließen\r\nZeitraum: September und Oktober 2023\r\n","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten","shortTitle":"ElektroG 2015","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/elektrog_2015"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_INDUSTRIAL","de":"Industriepolitik","en":"Industrial policy"},{"code":"FOI_ENERGY_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Energie\"","en":"Other in the field of \"Energy\""},{"code":"FOI_ENERGY_OVERALL","de":"Allgemeine Energiepolitik","en":"Energy policy in general"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0007638","title":"F-Gase Verordnung der EU und Anpassung im deutschen Recht","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Chemikaliengesetzes","printingNumber":"21/3511","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/035/2103511.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/f%C3%BCnftes-gesetz-zur-%C3%A4nderung-des-chemikaliengesetzes/327967","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit","shortTitle":"BMUKN","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmuv.de/"}],"migratedDraftBill":{"title":"Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Chemikaliengesetzes","publicationDate":"2025-07-23","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit","shortTitle":"BMUKN","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmuv.de/","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesumweltministerium.de/fileadmin/Daten_BMU/Download_PDF/Glaeserne_Gesetze/21._LP/5_aend_chemg/Entwurf/5_aend_chemg_refe_bf.pdf","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesumweltministerium.de/gesetz/referentenentwurf-eines-fuenften-gesetzes-zur-aenderung-des-chemikaliengesetzes"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"F-Gase Verordnung der EU und Anpassung des deutschen Rechts. Übergangslösung finden. Übergangslösung finden für die Produktgruppe der Drucklufttrockner.\r\nBetrifft auch: Änderung der Verordnung zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/573 über fluorierte Treibhausgase und zur Stärkung der Kreislaufwirtschaft mit teilfluorierten Kohlenwasserstoffen","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen","shortTitle":"ChemG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/chemg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0007639","title":"ErP Richtlinie der EU: Umsetzung in nationales Recht zugunsten des Produktbereiches Pumpen.","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"ErP-Richtlinie der EU: Der VDMA bemüht um eine praxisnahe, industriegeführte Umsetzung einschließlich Bildung einer qualifizierten deutschen Stellungnahme.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0007640","title":"ÜAnlV: Der VDMA bemüht um Vermeidung unangemessener Prüfvorschriften insbesondere für Krane","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"ÜAnlV: Der VDMA bemüht sich um die Angemessenheit des Vorhabens im Bezug auf die bürokratischen und sonstigen Anforderungen an Inverkehrbringer und Betreiber, insbesondere Prüfanforderungen. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln","shortTitle":"BetrSichV 2015","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/betrsichv_2015"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_WORK_RIGHT","de":"Arbeitsrecht/Arbeitsbedingungen","en":"Work right"},{"code":"FOI_WORK_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Arbeit und Beschäftigung\"","en":"Other in the field of \"Work and employment\""},{"code":"FOI_ECONOMY_INDUSTRIAL","de":"Industriepolitik","en":"Industrial policy"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0007641","title":"Carbon Management Strategie: Ermöglichung von CO2-Abscheidung und der Aufbau einer flächendeckenden CO2 Infrastruktur ","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Eckpunkte der Bundesregierung für eine Carbon Management-Strategie","printingNumber":"20/11585","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/115/2011585.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/eckpunkte-der-bundesregierung-f%C3%BCr-eine-carbon-management-strategie/312598","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz","shortTitle":"BMWK","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html"}]},{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes","printingNumber":"20/11900","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/119/2011900.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-%C3%A4nderung-des-kohlendioxid-speicherungsgesetzes/312438","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz","shortTitle":"BMWK","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Carbon Management Strategie: Ermöglichung von CO2-Abscheidung und der Aufbau einer flächendeckenden CO2 Infrastruktur in Europa zum Transport, Nutzung und Speicherung von CO2","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur dauerhaften Speicherung und zum Transport von Kohlendioxid","shortTitle":"KSpG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kspg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"},{"code":"FOI_ECONOMY_INDUSTRIAL","de":"Industriepolitik","en":"Industrial policy"},{"code":"FOI_ENERGY_OVERALL","de":"Allgemeine Energiepolitik","en":"Energy policy in general"},{"code":"FOI_ENERGY_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Energie\"","en":"Other in the field of \"Energy\""},{"code":"FOI_SCIENCE_RESEARCH_TECHNOLOGY","de":"Wissenschaft, Forschung und Technologie","en":"Science, research and technology"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Umwelt\"","en":"Other in the field of \"Environment\""},{"code":"FOI_ENERGY_FOSSILE","de":"Fossile Energien","en":"Fossil fuels"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0007642","title":"NZIA: Gestaltung der Rahmenbedingungen eines herstellerfreundlichen Umfeld für die Windindustrie","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Net-Zero-Industry-Act zum Motor für den Industriestandort Deutschland machen - Effizient, bürokratiearm und technologieoffen","printingNumber":"20/9137","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/091/2009137.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/net-zero-industry-act-zum-motor-f%C3%BCr-den-industriestandort-deutschland/305601","leadingMinistries":[]}],"draftBillPresent":false,"description":"Schaffung eines herstellerfreundlichen Marktumfelds für den Ausbau der Windenergie und den Erhalt von Herstellerkapazitäten in Europa.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Wirtschaft\"","en":"Other in the field of \"Economy\""},{"code":"FOI_ENERGY_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Energie\"","en":"Other in the field of \"Energy\""},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Umwelt\"","en":"Other in the field of \"Environment\""},{"code":"FOI_IS_CYBER","de":"Cybersicherheit","en":"Cyber security"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_EU_DOMESTIC_MARKET","de":"EU-Binnenmarkt","en":"EU internal market"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"},{"code":"FOI_ENERGY_OVERALL","de":"Allgemeine Energiepolitik","en":"Energy policy in general"},{"code":"FOI_ECONOMY_SERVICES","de":"Handel und Dienstleistungen","en":"Trade and services"},{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable energy"},{"code":"FOI_ECONOMY_INDUSTRIAL","de":"Industriepolitik","en":"Industrial policy"},{"code":"FOI_FOREIGN_TRADE","de":"Außenwirtschaft","en":"Foreign trade"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0007643","title":"EEG/WindSeeG/ Solarpaket: Beschleunigung und Rahmenbedingungen Ausbau Wind- und PV ","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften zur Steigerung des Ausbaus photovoltaischer Energieerzeugung","printingNumber":"193/24","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2024/0193-24.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-%C3%A4nderung-des-erneuerbare-energien-gesetzes-und-weiterer-energiewirtschaftsrechtlicher/302870","leadingMinistries":[]},{"title":"Zweite Beschlussempfehlung und Zweiter Bericht des Ausschusses für Klimaschutz und Energie - zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 20/8657 - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften zur Steigerung des Ausbaus photovoltaischer Energieerzeugung","printingNumber":"20/11180","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/111/2011180.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-%C3%A4nderung-des-erneuerbare-energien-gesetzes-und-weiterer-energiewirtschaftsrechtlicher/302870","leadingMinistries":[]}],"draftBillPresent":false,"description":"Solarpaket: Beschleunigung und Rahmenbedingungen Ausbau Wind- und PV\r\nEEG/WindSeeG","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable energy"},{"code":"FOI_ENERGY_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Energie\"","en":"Other in the field of \"Energy\""},{"code":"FOI_DEVELOPMENT_POLICY","de":"Entwicklungspolitik","en":"Development policy"},{"code":"FOI_ENERGY_OVERALL","de":"Allgemeine Energiepolitik","en":"Energy policy in general"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0007644","title":"PKNS: Schaffung eines geeigneten Strommarktdesigns für 100% EE","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Schaffung eines geeigneten Strommarktdesigns für 100% EE\r\nEinbringung des VDMA Entwurf für ein zukünftiges Marktdesign zur Beschaffung elektrischer Energie","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENERGY_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Energie\"","en":"Other in the field of \"Energy\""},{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable energy"},{"code":"FOI_ENERGY_NET","de":"Energienetze","en":"Energy networks"},{"code":"FOI_ECONOMY_INDUSTRIAL","de":"Industriepolitik","en":"Industrial policy"},{"code":"FOI_ENERGY_OVERALL","de":"Allgemeine Energiepolitik","en":"Energy policy in general"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0007645","title":"NELEV: Vereinfachung und Beschleunigung des Anschlussprozess von Erzeugungsanlagen","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Elektrotechnische-Eigenschaften-Nachweis-Verordnung","printingNumber":"134/24","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2024/0134-24.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/zweite-verordnung-zur-%C3%A4nderung-der-elektrotechnische-eigenschaften-nachweis-verordnung/309827","leadingMinistries":[]}],"draftBillPresent":false,"description":"Vereinfachung und Beschleunigung des Anschlussprozess von Erzeugungsanlagen sowie die Forderung einer zentralen Datenbank für Einheitenzertifikate bei der Bundesnetzagentur. Aus Sicht des VDMA wäre eine generelle Anhebung der Leistungsgrenze auf 500 kW zielführend gewesen. Die Verlagerung der Zertifikatsdatenbank zur Fördergesellschaft Windenergie (FGW) sehen wir kristisch","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENERGY_OVERALL","de":"Allgemeine Energiepolitik","en":"Energy policy in general"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable energy"},{"code":"FOI_ENERGY_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Energie\"","en":"Other in the field of \"Energy\""},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0007646","title":"KWSG / Kraftwerksstrategie:Einführung unter Berücksichtigung der Versorgungssicherheit, Planbarkeit und Umweltverträglichkeit","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"auf die Kleine Anfrage - Drucksache 20/11519 - Stand Umsetzung Kraftwerksstrategie","printingNumber":"20/11827","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/118/2011827.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/stand-umsetzung-kraftwerksstrategie/312287","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz","shortTitle":"BMWK","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Schaffung eines geeigneten Marktumfeld für den Ausbau von Gaskraftwerkskapazitäten für Turbinen und Motorenanlagen zur Sicherung des Strombedarfs der Bundesrepublik Deutschland und zur Sicherstellung der benötigten Systemdienstleistungen für den sicheren Netzbetrieb. Schaffung einer klaren Definition des Begriff H2 Ready\r\n\r\nKWSG","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable energy"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_ENERGY_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Energie\"","en":"Other in the field of \"Energy\""},{"code":"FOI_ENERGY_OVERALL","de":"Allgemeine Energiepolitik","en":"Energy policy in general"},{"code":"FOI_ENERGY_NET","de":"Energienetze","en":"Energy networks"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0007647","title":"Speicherstrategie: Marktbedingungen für den Einsatz von Pumpspeicher verbessern","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Energiespeicher jetzt ausbauen","printingNumber":"20/8525","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/085/2008525.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/energiespeicher-jetzt-ausbauen/304080","leadingMinistries":[]}],"draftBillPresent":false,"description":"Speicherstrategie: Marktbedingungen für den Einsatz von Pumpspeicher verbessern; Ziele: Vereinfachung des Genehmigungsverfahrens, Befreiung von Letztverbraucherabgaben (insb. 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Wichtige Stellschrauben:  Die zeitliche und betragsmäßige Ausweitung des Verlustvortrages und eine Verringerung der Mindestbesteuerung; Administrative Optimierung und Ausweitung der Bemessungsgrundlage bei der Forschungszulage zur Verbreitung der Inanspruchnahme der Förderung, insb. bei größeren Mittelständlern.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SCIENCE_RESEARCH_TECHNOLOGY","de":"Wissenschaft, Forschung und Technologie","en":"Science, research and technology"},{"code":"FOI_ECONOMY_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Wirtschaft\"","en":"Other in the field of \"Economy\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0007649","title":"Mittelstandsfreundliche Umsetzung der nach §17 EnEfG einzuführenden Plattform für Abwärme","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Mittelstandsfreundliche Umsetzung der Plattform für Abwärme inkl. 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","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über einen nationalen Zertifikatehandel für Brennstoffemissionen","shortTitle":"BEHG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/behg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENERGY_OVERALL","de":"Allgemeine Energiepolitik","en":"Energy policy in general"},{"code":"FOI_ECONOMY_INDUSTRIAL","de":"Industriepolitik","en":"Industrial policy"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_POLLUTION","de":"Immissionsschutz","en":"Immission control"},{"code":"FOI_ENERGY_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Energie\"","en":"Other in the field of \"Energy\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0007652","title":"WaffG: Einheitliche Regelung im Bundesgebiet bei der Waffenlagerung schaffen","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entschließung des Bundesrates \"Messerkriminalität wirksam bekämpfen und Novelle des Waffenrechts zügig voranbringen\"","printingNumber":"263/24","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2024/0263-24.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/entschlie%C3%9Fung-des-bundesrates-messerkriminalit%C3%A4t-wirksam-bek%C3%A4mpfen-und-novelle-des-waffenrechts/312419","leadingMinistries":[]}],"draftBillPresent":false,"description":"Die Regelung im Bundesgebiet zur Aufbewahrung des Schlüssel von Waffenschränken vereinheitlichen. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Waffengesetz","shortTitle":"WaffG 2002","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002"},{"title":"Allgemeine Waffengesetz-Verordnung","shortTitle":"AWaffV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/awaffv"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_SERVICES","de":"Handel und Dienstleistungen","en":"Trade and services"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0007653","title":"EU-Datenverordnung in nationales Flankierungsgesetz: Schnelle Etablierung der Behördenzuständigkeit ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Ein Plädoyer für eine schnelle Benennung der zuständigen Behörde(n) (inkl. hinreichende Ressourcenausstattung, kompetentes Personal sowie Ausgestaltung des Sanktionsregimes unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf das Industriegeschäft (B2B). ","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_LEGAL","de":"Rechtspolitik","en":"Legal policy"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0007654","title":"MessEG: Interessen der deutschen Waagenindustrie bei Änderungen im gesetzlichen Messwesen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Harmonisierte Umsetzung der EU-Richtlinien 2014/31 und 2014/32 in nationales Recht.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt, ihre Verwendung und Eichung sowie über Fertigpackungen","shortTitle":"MessEG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/messeg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_DOMESTIC_MARKET","de":"EU-Binnenmarkt","en":"EU internal market"},{"code":"FOI_AF_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Landwirtschaft und Ernährung\"","en":"Other in the field of \"Agriculture and food\""},{"code":"FOI_ECONOMY_SAM_BUSINESS","de":"Kleine und mittlere Unternehmen","en":"Small and medium business"},{"code":"FOI_ECONOMY_SERVICES","de":"Handel und Dienstleistungen","en":"Trade and services"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0007655","title":"MessEV: Interessenvertretung der deutschen Waagenindustrie ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Harmonisierte Umsetzung der EU-Richtlinien 2014/31 und 2014/32.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Verordnung über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt sowie über ihre Verwendung und Eichung","shortTitle":"MessEV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/messev"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_SAM_BUSINESS","de":"Kleine und mittlere Unternehmen","en":"Small and medium business"},{"code":"FOI_AF_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Landwirtschaft und Ernährung\"","en":"Other in the field of \"Agriculture and food\""},{"code":"FOI_ECONOMY_SERVICES","de":"Handel und Dienstleistungen","en":"Trade and services"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0007656","title":"EU RL MID (rev):  2014/32/EU (rev) im Sinne der deutschen Industrie überarbeiten","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"EU RL MID (rev):  2014/32/EU (rev) im Sinne der deutschen Industrie überarbeiten, sofern die EU-Kommission sich in diesem Jahr 2024 für eine Revision ausspricht. Eine Revision erscheint erforderlich, um Innovationen, wie Digitalisierung und künstliche Intelligenz im gesetzlichen Messwesen zu ermöglichen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Verordnung über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt sowie über ihre Verwendung und Eichung","shortTitle":"MessEV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/messev"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_AF_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Landwirtschaft und Ernährung\"","en":"Other in the field of \"Agriculture and food\""},{"code":"FOI_EU_DOMESTIC_MARKET","de":"EU-Binnenmarkt","en":"EU internal market"},{"code":"FOI_ECONOMY_SERVICES","de":"Handel und Dienstleistungen","en":"Trade and services"},{"code":"FOI_ECONOMY_SAM_BUSINESS","de":"Kleine und mittlere Unternehmen","en":"Small and medium business"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0007657","title":"EU RL NAWID (rev), 2014/31/EU (rev): Eine Revision der Richtlinie im Sinne der deutschen Waagenindustrie.","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Interessenvertretung der deutschen Waagenindustrie zur Anpassung der Richtlinie, insbesondere zu Innovationen, wie Digitalisierung und künstlicher Intelligenz, sofern die EU-Kommission sich in diesem Jahr 2024 für die Revision entscheiden. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt, ihre Verwendung und Eichung sowie über Fertigpackungen","shortTitle":"MessEG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/messeg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_AF_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Landwirtschaft und Ernährung\"","en":"Other in the field of \"Agriculture and food\""},{"code":"FOI_EU_DOMESTIC_MARKET","de":"EU-Binnenmarkt","en":"EU internal market"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_ECONOMY_SERVICES","de":"Handel und Dienstleistungen","en":"Trade and services"},{"code":"FOI_ECONOMY_SAM_BUSINESS","de":"Kleine und mittlere Unternehmen","en":"Small and medium business"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0007658","title":"Gesetz zur Förderung EEW: Korrekte Definition der technischen Parameter für Drucklufterzeuger","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Gesetz zur Förderung EEW: Korrekte Definition der technischen Parameter für Drucklufterzeuger mit den Zielen, dass nur die energieeffizientesten Kompressoren gefördert werden. ","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0007659","title":"Zukunftsprogramm Pflanzenschutz: Stärkung von Digitalisierung, Beratung und Innovationsförderung","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Während die vorgeschlagene Forschungsförderung und Modellprojekte ihre Berechtigung haben, befürworten wir einen stärkeren Fokus auf konkrete Handlungsansätze im Bereich Digitalisierung, Beratung und Innovationsförderung. Wir verweisen hier auf die beigefügten Dokumente, die „Gemeinsame Erklärung der Verbände DBV, IVA und VDMA zur Erreichung der Nachhaltigkeitsziele im Pflanzenbau“ und das Statuspapier „Nachhaltige Landtechnik für Acker- und Pflanzenbau“","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_INDUSTRIAL","de":"Industriepolitik","en":"Industrial policy"},{"code":"FOI_ECONOMY_SAM_BUSINESS","de":"Kleine und mittlere Unternehmen","en":"Small and medium business"},{"code":"FOI_AF_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Landwirtschaft und Ernährung\"","en":"Other in the field of \"Agriculture and food\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0007660","title":"BMBF-Aktionsplan Robotikforschung 1.1: Wettbewerbsfähigkeit des Standorts Deutschland und der Robotik und Automation stärken","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"- Maßnahmenbündel zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit des Standorts Deutschland\r\nund der Robotik und Automation ergreifen\r\n- Wagnis-Kapital massiv ausdehnen\r\n- Beteiligung der Politik an der weltweit führenden Innovationsplattform für Robotik- und \r\nAutomation automatica\r\n-Nationale Strategie zu Humanoider Robotik entwickeln\r\n- Automatisierung und Skalierung der Wasserstoff-Wirtschaft beherzt in Angriff nehmen\r\n- 10.000 Maker Spaces an Schulen angehen\r\n","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_SAM_BUSINESS","de":"Kleine und mittlere Unternehmen","en":"Small and medium business"},{"code":"FOI_ECONOMY_INDUSTRIAL","de":"Industriepolitik","en":"Industrial policy"},{"code":"FOI_WORK_POLICY","de":"Arbeitsmarkt","en":"Job market"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_SCIENCE_RESEARCH_TECHNOLOGY","de":"Wissenschaft, Forschung und Technologie","en":"Science, research and technology"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0007661","title":"CSRD (Nationale Umsetzung Corporate Social Responsibility Directive), Ziel: Umsetzung handhabbar für KMU gestalten","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen","printingNumber":"385/24","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2024/0385-24.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-umsetzung-der-richtlinie-eu-2022-2464-des-europ%C3%A4ischen/314977","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz","shortTitle":"BMJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen","publicationDate":"2024-03-22","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz","shortTitle":"BMJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RefE/RefE_CSRD_UmsG.pdf?__blob=publicationFile&v=2","draftBillProjectUrl":"https://www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2024_CSRD_UmsG.html?nn=110518"}]}},{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen","printingNumber":"20/12787","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/127/2012787.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-umsetzung-der-richtlinie-eu-2022-2464-des-europ%C3%A4ischen/314977","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz","shortTitle":"BMJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen","publicationDate":"2024-03-22","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz","shortTitle":"BMJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RefE/RefE_CSRD_UmsG.pdf?__blob=publicationFile&v=2","draftBillProjectUrl":"https://www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2024_CSRD_UmsG.html?nn=110518"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"CSRD (Nationale Umsetzung Corporate Social Responsibility Directive), Ziel: Umsetzung handhabbar und unbürokratisch für KMU gestalten","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Umwelt\"","en":"Other in the field of \"Environment\""},{"code":"FOI_ECONOMY_SAM_BUSINESS","de":"Kleine und mittlere Unternehmen","en":"Small and medium business"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0007662","title":"CS3D: Fundamentale Änderung/Rücknahme und Unterscheidung zwischen B2B und B2C Produkten ohne bürokratischen Mehraufwand.","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 20/8628, 20/9006 - Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz)","printingNumber":"20/9396","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/093/2009396.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-st%C3%A4rkung-von-wachstumschancen-investitionen-und-innovation-sowie-steuervereinfachung/303318","leadingMinistries":[]}],"draftBillPresent":false,"description":"CS3D (Corporate Social Due Diligence Directive), Ziel: Fundamentale Änderung/Rücknahme und Unterscheidung zwischen B2B und B2C Produkten ohne bürokratischen Mehraufwand. Es sollte nicht nur zu einem mehr an Bürokratie und Verunsicherung unter KMU kommen und eine praxisnahe Handhabung gewährleistet sein.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_ECONOMY_SAM_BUSINESS","de":"Kleine und mittlere Unternehmen","en":"Small and medium business"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0007663","title":"Bürokratiearme Umsetzung oder Aussetzung des LkSG","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Es sollte nicht nur zu einem mehr an Bürokratie und Verunsicherung kommen. Zentral ist eine praxisfreundliche Umsetzung oder Aussetzung.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten","shortTitle":"LkSG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/lksg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"},{"code":"FOI_FA_HUMAN_RIGHTS","de":"Menschenrechte","en":"Human rights"},{"code":"FOI_ECONOMY_SERVICES","de":"Handel und Dienstleistungen","en":"Trade and services"},{"code":"FOI_ECONOMY_SAM_BUSINESS","de":"Kleine und mittlere Unternehmen","en":"Small and medium business"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0007664","title":"PPWR, Ziel: Anpassung, Änderungen, Empfehlung einer einer einheitlichen Verordnung.","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"zu dem Antrag der Fraktion der CDU/CSU - Drucksache 20/6411 - Versteckte Preiserhöhungen verhindern - Für mehr Klarheit und Transparenz beim Einkauf von Bedarfsgütern sorgen","printingNumber":"20/8826","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/088/2008826.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/versteckte-preiserh%C3%B6hungen-verhindern-f%C3%BCr-mehr-klarheit-und-transparenz-beim-einkauf/298643","leadingMinistries":[]}],"draftBillPresent":false,"description":"PPWR (Packaging and Packaging waste regulation), Ziel: Anpassung, Änderungen, generelle Befürwortung einer einheitlichen Verordnung. Wir wollen Änderungen in der PPWR in Bezug auf die Mehrwegpflichten für Industrie- und Gewerbeverpackungen in das Omibus-Paket zum Bürokratieabbau aufgenommen haben.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_INDUSTRIAL","de":"Industriepolitik","en":"Industrial policy"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Umwelt\"","en":"Other in the field of \"Environment\""},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0007665","title":"AQD (Air Quality Directive), Ziel: grunlegende Änderungen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"AQD (Air Quality Directive), Ziel: grunlegende Änderungen\r\n\r\n","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Umwelt\"","en":"Other in the field of \"Environment\""},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0007666","title":"IED (Industrial Emission Directive), Zel: grundlegende Änderungen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"IED (Industrial Emission Directive), Zel: grundlegende Änderungen zugunsten einer praxistauglichen Umsetzung. \r\n\r\n","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_INDUSTRIAL","de":"Industriepolitik","en":"Industrial policy"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Umwelt\"","en":"Other in the field of \"Environment\""},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"},{"code":"FOI_ECONOMY_SAM_BUSINESS","de":"Kleine und mittlere Unternehmen","en":"Small and medium business"},{"code":"FOI_ENERGY_FOSSILE","de":"Fossile Energien","en":"Fossil fuels"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0007667","title":"PFAS, Ziel: fundamentale Überarbeitung des Regulierungsvorschlags","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Vorteile von per- und polyfluorierten Alkylsubstanzen weiter nutzen - Wertschöpfung erhalten - Gesundheit und Umwelt schützen","printingNumber":"20/9736","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/097/2009736.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/vorteile-von-per-und-polyfluorierten-alkylsubstanzen-weiter-nutzen-wertsch%C3%B6pfung-erhalten/307091","leadingMinistries":[]}],"draftBillPresent":false,"description":"PFAS, Ziel: fundamentale Überarbeitung des Regulierungsvorschlags; für eine Lösung, welche die Transformation der Industrie unterstützt.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Umwelt\"","en":"Other in the field of \"Environment\""},{"code":"FOI_ECONOMY_SAM_BUSINESS","de":"Kleine und mittlere Unternehmen","en":"Small and medium business"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0007668","title":"Cyber Resilience Act (CRA): Für eine frühzeitige Erteilung von Normungsmandaten durch die KOM","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Der CRA enthälte aus Sicht des VDMA viele positive Punkte. Insbesondere das Konzept der eigenverantwortlichen, risikobasierten Umsetzung auf Basis des vielfach erfolgreichen New Legislative Frameworks. Auch die klare Abgrenzung zu anderen technischen Regularien wie der Maschinenverordnung ist geeignet, Doppelanforderungen zu vermeiden. Entscheidend für den Erfolg des Cyber Resilience Act wird die rechtzeitige Verfügbarkeit von harmonisierten Normen sein. Fehlen entsprechende Standards, sind Engpässe bei der Verfügbarkeit zugelassener Produkte unumgänglich. Die Europäische Kommission sollte frühzeitig entsprechende Normungsmandate erteilen, die die Normungsorganisationen im Schulterschluss mit der Wirtschaft zügig annehmen und umsetzen müssen.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Wirtschaft\"","en":"Other in the field of \"Economy\""},{"code":"FOI_SCIENCE_RESEARCH_TECHNOLOGY","de":"Wissenschaft, Forschung und Technologie","en":"Science, research and technology"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0007669","title":"NIS-2-Directive","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie und zur Regelung wesentlicher Grundzüge des Informationssicherheitsmanagements in der Bundesverwaltung (NIS-2-Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetz)","printingNumber":"380/24","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2024/0380-24.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-umsetzung-der-nis-2-richtlinie-und-zur-regelung/314976","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium des Innern und für Heimat","shortTitle":"BMI","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Entwurf eines NIS-2-Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetzes","publicationDate":"2024-05-07","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium des Innern und für Heimat","shortTitle":"BMI","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/Downloads/referentenentwuerfe/CI1/NIS-2-RefE.pdf?__blob=publicationFile&v=5","draftBillProjectUrl":"https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/nis2umsucg.html"}]}},{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie und zur Regelung wesentlicher Grundzüge des Informationssicherheitsmanagements in der Bundesverwaltung (NIS-2-Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetz)","printingNumber":"20/13184","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/131/2013184.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-umsetzung-der-nis-2-richtlinie-und-zur-regelung/314976","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium des Innern und für Heimat","shortTitle":"BMI","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Entwurf eines NIS-2-Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetzes","publicationDate":"2024-05-07","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium des Innern und für Heimat","shortTitle":"BMI","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/Downloads/referentenentwuerfe/CI1/NIS-2-RefE.pdf?__blob=publicationFile&v=5","draftBillProjectUrl":"https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/nis2umsucg.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Der VDMA setzt sich im Rahmen von NIS2 ein für:\r\n- Einführung angemessener Umsetzungsfristen insbesondere für KMU \r\n- Strenge Umsetzung der NIS2-Richtlinie ohne nationale Überregulierung \r\n- Unselbstständige Ergänzungsleistungen nachrangig einordnen\r\n- Berücksichtigung statt Einhalten des Standes der Technik\r\n- Rücknahme der IKT-Einschränkung für wichtige Unternehmen \r\n- Korrektur der Anwendung europäischer Zertifizierungsschemata\r\n- Keine Meldepflicht für Vorfälle mit lediglich finanziellen Verlusten \r\n- Angemessene Durchsetzungsmaßnahmen und Prüfungen auch für wichtige Einrichtungen","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten","shortTitle":"LkSG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/lksg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Wirtschaft\"","en":"Other in the field of \"Economy\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0007670","title":"AI Act: Festlegung harmonisierter Vorschriften für Künstliche Intelligenz und zur Änderung bestimmter Rechtsakte der Union","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Der VDMA unterstützt das Ziel, EU-weit harmonisierte Regeln für den Einsatz von KI in der EU zu schaffen und eine nationale Zersplitterung des EU-Binnenmarktes zu vermeiden. Ein harmonisierter Rechtsrahmen in der EU ist eine Voraussetzung, um im globalen Wettbewerb mit dem globalen Wettbewerb in der KI Schritt zu halten. Grundlegende Regeln für den Einsatz von KI sind notwendig, um die Bedrohung der Grundrechte zu minimieren und Akzeptanz für diese Technologie zu schaffen. Insbesondere für kleinere Unternehmen und für Anwendungen mit geringerem Skalierungspotenzial besteht die Gefahr, dass der AI-Act zu Verunsicherung führt und die Verbreitung von KI behindert.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_ECONOMY_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Wirtschaft\"","en":"Other in the field of \"Economy\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0007671","title":"Wasserstoffbeschleunigungsgesetz: Praxistaugliche Implementierung für die gesamte Wertschöpfungskette","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Verfügbarkeit von Wasserstoff und zur Änderung weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen für den Wasserstoffhochlauf sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften","printingNumber":"20/11899","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/118/2011899.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-beschleunigung-der-verf%C3%BCgbarkeit-von-wasserstoff-und-zur-%C3%A4nderung/312436","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz","shortTitle":"BMWK","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Wasserstoffbeschleunigungsgesetz: Berücksichtigung von allen Formen grüner Moleküle auch jenseits von Wasserstoff. Technologieoffene und praxistaugliche Ausgestaltung des Gesetzes. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge","shortTitle":"BImSchG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bimschg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_INDUSTRIAL","de":"Industriepolitik","en":"Industrial policy"},{"code":"FOI_ENERGY_OVERALL","de":"Allgemeine Energiepolitik","en":"Energy policy in general"},{"code":"FOI_ECONOMY_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Wirtschaft\"","en":"Other in the field of \"Economy\""},{"code":"FOI_ENERGY_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Energie\"","en":"Other in the field of \"Energy\""},{"code":"FOI_SCIENCE_RESEARCH_TECHNOLOGY","de":"Wissenschaft, Forschung und Technologie","en":"Science, research and technology"},{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable energy"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0007672","title":"Umsetzung EU  RED III: Praxistaugliche Ausgestaltung der nationalen Umsetzung","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Umsetzung EU  RED III: konkrete Ausgestaltung der europäischen Vorgaben insbesondere bezüglich Quoten.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable energy"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_TRANSPORTATION_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Verkehr\"","en":"Other in the field of \"Transportation\""},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_ENERGY_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Energie\"","en":"Other in the field of \"Energy\""},{"code":"FOI_TRANSPORTATION_AUTOMOBILE","de":"Straßenverkehr","en":"Road traffic"},{"code":"FOI_ENERGY_OVERALL","de":"Allgemeine Energiepolitik","en":"Energy policy in general"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0007673","title":"ReFuelEU Aviation: Ambitionierte Quoten für synthetische Kraftstoffe in der Luftfahrt","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"ReFuelEU Aviation: Ambitionierte Quoten für synthetische Kraftstoffe in der Luftfahrt mit dem Ziel den Markthochlauf für solche Kraftstoffe zu beschleunigen.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_TRANSPORTATION_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Verkehr\"","en":"Other in the field of \"Transportation\""},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0007674","title":"Luftqualitätsrichtlinie: Praxistaugliche Ausgestaltung der europäischen Gesetzgebung","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Luftqualitätsrichtlinie: Praxistaugliche Ausgestaltung der europäischen Gesetzgebung mit dem Ziel hohe Umweltschutzstandards und wirtschaftliche Machbarkeit im Zusammenspiel zu betrachten.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge","shortTitle":"BImSchG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bimschg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Umwelt\"","en":"Other in the field of \"Environment\""},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_POLLUTION","de":"Immissionsschutz","en":"Immission control"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0007675","title":"13. und 44. BImschV: Anstoßen einer Diskussion über praxistaugliche Grenzwerte im Bereiche Verbrennung von Wasserstoff ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"13. und 44. BImschV: Anstoßen einer Diskussion über praxistaugliche Grenzwerte im Bereich Verbrennung von Wasserstoff, um möglichst großflächigen Einsatz von Wasserstoff zu ermöglichen. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge","shortTitle":"BImSchG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bimschg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_POLLUTION","de":"Immissionsschutz","en":"Immission control"},{"code":"FOI_ENERGY_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Energie\"","en":"Other in the field of \"Energy\""},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Umwelt\"","en":"Other in the field of \"Environment\""},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0007676","title":"Wir setzen uns ein für den Aufbau einer eigenen Halbleiterindustrie und Berücksichtigung des Maschinen- und Anlagenbaus aus dem Investitionsraum","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Langfristig wettbewerbsfähige und souveräne Strukturen entstehen nur, wenn es gelingt, die Wertschöpfungsketten, eingeschlossen dem Advanced-Packaging, der Halbleiterindustrie mit innovationsstarken Maschinenbauunternehmen zu stützen – sie sind die tragenden Säulen einer wettbewerbsfähigen Domäne und produzieren Zukunft und Souveränität. Ein umfassenderer Kapazitätsaufbau der Forschung und Entwicklung umfasst Chipdesign, Systemintegration sowie Um- und Weiterqualifizierung der Arbeitskräfte","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_INDUSTRIAL","de":"Industriepolitik","en":"Industrial policy"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0007677","title":"Solarpaket: Für Mechanismen zur Unterstützung der heimischen Solarmodulproduktion, einschließlich Resilienz und non-price Kriterien","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Zweite Beschlussempfehlung und Zweiter Bericht des Ausschusses für Klimaschutz und Energie - zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 20/8657 - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften zur Steigerung des Ausbaus photovoltaischer Energieerzeugung","printingNumber":"20/11180","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/111/2011180.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-%C3%A4nderung-des-erneuerbare-energien-gesetzes-und-weiterer-energiewirtschaftsrechtlicher/302870","leadingMinistries":[]}],"draftBillPresent":false,"description":"Wir förderten Mechanismen zur Unterstützung der heimischen Solarmodulproduktion, einschließlich Resilienzbonus und \"non-price\" Kriterien, um die Abhängigkeit von asiatischen und hochsubventionierten Lieferanten zu verringern. Ziel war die Stärkung der deutschen und europäischen Produktion sowie die Förderung einer nachhaltigeren Solarindustrie. Eine starke heimische Produktion wird langfristig mehr Innovation und Wettbewerbsfähigkeit fördern, wesentlich für Maschinenbau-Equipment-Lieferanten und die Forschungs- und Entwicklungslandschaft.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENERGY_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Energie\"","en":"Other in the field of \"Energy\""},{"code":"FOI_ECONOMY_INDUSTRIAL","de":"Industriepolitik","en":"Industrial policy"},{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable energy"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0007678","title":"EU-Verordnung 1025/2012, Auslegung Rechtssache C-588/21: Vorbereitung, Evaluierung und Überarbeitung","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die allgemeine Produktsicherheit, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 87/357/EWG des Rates und der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates","printingNumber":"646/21","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2021/0646-21.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/vorschlag-f%C3%BCr-eine-verordnung-des-europ%C3%A4ischen-parlaments-und-des-rates/281004","leadingMinistries":[]}],"draftBillPresent":false,"description":"Praxisnahe und harmonisierte Implementierung der Regulierung","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011215","title":"BRSG II","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (2. Betriebsrentenstärkungsgesetz)","printingNumber":"488/24","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2024/0488-24.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/zweites-gesetz-zur-st%C3%A4rkung-der-betrieblichen-altersversorgung-und-zur-%C3%A4nderung/316391","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"},{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales","shortTitle":"BMAS","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Zweites Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und zur Änderung anderer Gesetze (20. WP)","publicationDate":"2024-06-24","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales","shortTitle":"BMAS","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetze/Referentenentwuerfe/zweites-gesetz-aenderung-betriebsrentengesetzes-und-anderer-gesetze.pdf?__blob=publicationFile&v=1","draftBillProjectUrl":"https://www.bmas.de/DE/Service/Gesetze-und-Gesetzesvorhaben/zweites-gesetz-aenderung-betriebsrentengesetzes-und-anderer-gesetze.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Stärkung und Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung","shortTitle":"BetrAVG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/betravg"},{"title":"Einkommensteuergesetz","shortTitle":"EStG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/estg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_WORK_POLICY","de":"Arbeitsmarkt","en":"Job market"},{"code":"FOI_WORK_RIGHT","de":"Arbeitsrecht/Arbeitsbedingungen","en":"Work right"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011216","title":"Del. Akt. f. Textilien / NKWS","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Wir setzen uns für eine Kreislaufwirtschaft mit effizienten Verfahren und verbindlichen Regeln für alle Marktteilnehmer ein. Diese Regeln müssen praxisnah gestaltet werden und zusammen mit der Marktüberwachung gleiche Wettbewerbsvoraussetzungen (Level-Playing-Field) für alle Marktteilnehmer gewährleisten. \r\nInsbesondere die Produktion textiler Produkte für nachhaltige technische Anwendungen sollte Vorrang haben vor einseitiger Fokussierung auf die Kreislauffähigkeit und eine Rezyklateinsatzquote. \r\nWir fordern Sorgfalt bei der Regulierung in der EU mit realistischen Zielvorgaben, messbaren Wirkungen und möglichst wenig Bürokratie sowie dies gleichermaßen bei nationalen Umsetzungen.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Wirtschaft\"","en":"Other in the field of \"Economy\""},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_ECONOMY_SAM_BUSINESS","de":"Kleine und mittlere Unternehmen","en":"Small and medium business"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011455","title":"Nationale Umsetzung CSRD (CSRD-RUG)","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen","printingNumber":"385/24","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2024/0385-24.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-umsetzung-der-richtlinie-eu-2022-2464-des-europ%C3%A4ischen/314977","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz","shortTitle":"BMJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen","publicationDate":"2024-03-22","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz","shortTitle":"BMJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RefE/RefE_CSRD_UmsG.pdf?__blob=publicationFile&v=2","draftBillProjectUrl":"https://www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2024_CSRD_UmsG.html?nn=110518"}]}},{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen","printingNumber":"20/12787","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/127/2012787.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-umsetzung-der-richtlinie-eu-2022-2464-des-europ%C3%A4ischen/314977","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz","shortTitle":"BMJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen","publicationDate":"2024-03-22","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz","shortTitle":"BMJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RefE/RefE_CSRD_UmsG.pdf?__blob=publicationFile&v=2","draftBillProjectUrl":"https://www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2024_CSRD_UmsG.html?nn=110518"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Einwirken auf BMJ / Bundesregierung, den Regierungsvorschlag für ein nationales Richtlinien-Umsetzungsgesetz zur CSRD in der Hinsicht zu ändern, das auch klassische Zertifizierungsgesellschaften zur Prüfung von Nachhaltigkeitsberichten zugelassen werden.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Handelsgesetzbuch","shortTitle":"HGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/hgb"},{"title":"Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten","shortTitle":"LkSG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/lksg"},{"title":"Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch","shortTitle":"HGBEG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/hgbeg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_LEGAL","de":"Rechtspolitik","en":"Legal policy"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011839","title":"Gebäudetyp-E-Gesetz","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur zivilrechtlichen Erleichterung des Gebäudebaus (Gebäudetyp-E-Gesetz)","printingNumber":"20/13959","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/139/2013959.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-zivilrechtlichen-erleichterung-des-geb%C3%A4udebaus-geb%C3%A4udetyp-e-gesetz/317304","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz","shortTitle":"BMJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Gesetz zur zivilrechtlichen Erleichterung des Gebäudebaus (Gebäudetyp-E-Gesetz) (20. WP)","publicationDate":"2024-07-29","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz","shortTitle":"BMJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RefE/RefE_GebaudetypE.pdf?__blob=publicationFile&v=2","draftBillProjectUrl":"https://www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2024_Gebaeudetyp_E.html?nn=110518"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Der VDMA begrüßt die Bemühungen zur Schaffung von bezahlbarem Wohnraum und zur Förderung der Sanierung, sieht im aktuellen Gesetzesentwurf des BMJ jedoch nur einen kleinen Fortschritt. Der Ausschluss der Sachmangelhaftung war rechtlich möglich, wurde aber nicht ausreichend umgesetzt, was die Auswirkungen auf die Bautätigkeit fraglich macht. Der VDMA äußert Bedenken zur unklaren Abgrenzung zwischen Komfortstandards und anerkannten Regeln der Technik, die für Energieeffizienz, Gesundheit, Hygiene, Brandschutz, Barrierefreiheit und Trinkwasserqualität wichtig sind.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Bürgerliches Gesetzbuch","shortTitle":"BGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bgb"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENERGY_OVERALL","de":"Allgemeine Energiepolitik","en":"Energy policy in general"},{"code":"FOI_ENERGY_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Energie\"","en":"Other in the field of \"Energy\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011924","title":"Stärkere Fokussierung der Verrechnungspreisvorschriften auf die Guidelines der OECD","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die im AStG verankerten Regelungen wie auch deren Auslegungen in steuerlichen Verwaltungsanweisungen sollen sich soweit es möglich ist an den Transfer Price Guidelines der OECD orientieren, um möglichst eine auch im internationalen Vergleich gleichbleibende Anwendung der Regelungen zu gewährleisten.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über die Besteuerung bei Auslandsbeziehungen","shortTitle":"AStG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/astg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012126","title":"Delegierte Verordnung zur Funkanlagenrichtlinie (Radio Equipment Directive - RED DA)","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die Delegierte Verordnung (EU) 2022/30 ergänzt die Funkanlagenrichtlinie 2014/53/EU (RED) um Vorschriften zu Cybersicherheit. Die Verordnung aktiviert die grundlegenden Anforderungen 3(3) d,e,f. Die Delegierte Verordnung betrifft auch \"combined equipment\" und erwartet eine Umsetzung der Cybersicherheit bis zum 31. Juli 2025. Für Produkte im Anwendungsbereich ist eine Herstellerselbsterklärung nur unter Anwendung harmonisierter Normen möglich, deren Erarbeitung durch CEN/CLC erfolgt).","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt","shortTitle":"FuAG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/fuag"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_IS_CYBER","de":"Cybersicherheit","en":"Cyber security"},{"code":"FOI_MEDIA_PRIVACY","de":"Datenschutz und Informationssicherheit","en":"Data protection and information security"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_MEDIA_COMMUNICATION","de":"Kommunikations- und Informationstechnik","en":"Communication and information technology"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012129","title":"Nachtkennzeichnung bei Windenergieanlagen (BNK)","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Wünschen eine Klarstellung für den Begriff \"Ausstattung\" wie er im § 9 Abs. 8 EEG verwendet wird.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien","shortTitle":"EEG 2014","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2014"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENERGY_OVERALL","de":"Allgemeine Energiepolitik","en":"Energy policy in general"},{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable energy"},{"code":"FOI_ENERGY_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Energie\"","en":"Other in the field of \"Energy\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012145","title":"Festlegung der Methodik für die Berechnung und Überprüfung des Carbon Footprint von Batterien für Elektrofahrzeuge (Art. 7 EU-Batterieverordnung)","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Der Entwurf regelt, wie die CO2-Fußabdrücke von E-Fahrzeugbatterien in der Herstellung berechnet werden. Dies kann als Grundlage für die zukünftige CO2-Berechnung anderer Komponenten dienen. Die vorgeschlagene Methodik sieht vor, Stromabnahmeverträge (Power Purchase Agreements, PPA) und Stromzertifikate (Herkunftsnachweise, HKN) für erneuerbare Energie nicht mehr anzuerkennen. Stattdessen soll die CO2-Intensität des nat. Netzes eines Erzeugerlandes berücksichtigt werden, wobei an Fabriken angeschlossene Anlagen ern. Energie eine Ausnahme darstellen. Es wird für eine Rückkehr zu der JRC-Methodik plädiert. Mit dieser Methodik sollen PPAs und HKNs zulässig sein, wenn sie hohe Standards erfüllen, in ein Reportingsystem eingebunden sind und auf den Scope-2-Kriterien des GHG-Protokolls basieren.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Umwelt\"","en":"Other in the field of \"Environment\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012451","title":"EU Entwaldungs-Verordnung (EUDR)","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Klärung von Umsetzungsfragen der EU-Verordnung sowie Forderung nach Aufschub der Anwendung der EUDR für die betroffenen Unternehmen (Marktteilnehmer und Händler).","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_AF_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Landwirtschaft und Ernährung\"","en":"Other in the field of \"Agriculture and food\""},{"code":"FOI_FOREIGN_TRADE","de":"Außenwirtschaft","en":"Foreign trade"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013020","title":"Bundestariftreue","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Tarifautonomie durch die Sicherung von Tariftreue bei der Vergabe öffentlicher Aufträge des Bundes (Tariftreuegesetz)","printingNumber":"20/14345","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/143/2014345.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-st%C3%A4rkung-der-tarifautonomie-durch-die-sicherung-von-tariftreue/318103","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales","shortTitle":"BMAS","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html"},{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz","shortTitle":"BMWK","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie durch die Sicherung von Tariftreue bei der Vergabe öffentlicher Aufträge des Bundes und weitere Maßnahmen (Tariftreuegesetz) (20. WP)","publicationDate":"2024-10-24","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales","shortTitle":"BMAS","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetze/Referentenentwuerfe/tariftreuegesetz.pdf?__blob=publicationFile&v=2","draftBillProjectUrl":"https://www.bmas.de/DE/Service/Gesetze-und-Gesetzesvorhaben/tariftreuegesetz.html"},{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz","shortTitle":"BMWK","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Downloads/Gesetz/20241025-referentenentwurf-tariftreuegesetz.pdf?__blob=publicationFile&v=6","draftBillProjectUrl":"https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Artikel/Service/Gesetzesvorhaben/20241025-tariftreuegesetz.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Im Sinne der Wahrung der Tarifautonomie keine Einführung einer Bundestariftreueregelung, wonach Unternehmen bei Vergabeverfahren des Bundes zur Einhaltung tarifvertraglicher Kriterien verpflichtet werden.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_WORK_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Arbeit und Beschäftigung\"","en":"Other in the field of \"Work and employment\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013063","title":"Reform des Vergaberechts","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"customTitle":"Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge","customDate":"2025-07-22","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie","shortTitle":"BMWE","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html"}]},"description":"Ziel des VDMA ist es, im Bereich der Vergabe ein mittelstandsfreundliches Öffentliches Auftragswesen zu erhalten und keinem weiteren Aufbau von Bürokratie Vorschub zu leisten.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen","shortTitle":"GWB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gwb"},{"title":"Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge","shortTitle":"VgV 2016","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/vgv_2016"},{"title":"Bundeshaushaltsordnung","shortTitle":"BHO","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bho"},{"title":"Vergabeverordnung für die Bereiche Verteidigung und Sicherheit zur Umsetzung der Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG","shortTitle":"VSVgV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/vsvgv"},{"title":"Personenbeförderungsgesetz","shortTitle":"PBefG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/pbefg"},{"title":"Gesetz zur Beschleunigung des Einsatzes verflüssigten Erdgases","shortTitle":"LNGG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/lngg"},{"title":"Verordnung über die Vergabe von öffentlichen Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung","shortTitle":"SektVO 2016","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sektvo_2016"},{"title":"Verordnung über die Vergabe von Konzessionen","shortTitle":"KonzVgV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/konzvgv"},{"title":"Verordnung zur Statistik über die Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen","shortTitle":"VergStatVO","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/vergstatvo"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"},{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013117","title":"Eine langfristige, verlässliche Finanzierungsbasis für die Forschungsförderung Batterie zu schaffen","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Für eine starke Batterieforschung in Deutschland","printingNumber":"20/11142","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/111/2011142.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/f%C3%BCr-eine-starke-batterieforschung-in-deutschland/311331","leadingMinistries":[]}],"draftBillPresent":false,"description":"Die Fachabteilung VDMA Batterieproduktion fordert, dass die geplanten Kürzungen in der Batterieforschung zurückgenommen werden.\r\nZiel muss es sein eine langfristige, verlässliche Finanzierungsbasis zu schaffen. Dabei gilt es eine Gesamtstrategie für ein wettbewerbsfähiges Batterieökosystem gemeinsam mit der Industrie zu entwickeln.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_WORK_POLICY","de":"Arbeitsmarkt","en":"Job market"},{"code":"FOI_SCIENCE_RESEARCH_TECHNOLOGY","de":"Wissenschaft, Forschung und Technologie","en":"Science, research and technology"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable energy"},{"code":"FOI_ECONOMY_SAM_BUSINESS","de":"Kleine und mittlere Unternehmen","en":"Small and medium business"},{"code":"FOI_ECONOMY_AUTOMOBILE","de":"Automobilwirtschaft","en":"Automotive industry"},{"code":"FOI_EP_ACADEMIC","de":"Hochschulbildung","en":"Academic education"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013266","title":"Delegierter Rechtsakt zur THG-Emissionsberechnung von RFNBO","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Delegierter Rechtsakt in der RED zur THG-Emissionsberechnung von RFNBO erlässt die Methodik für die Anrechnung der CO2 und seiner unterschiedlichen Quellen bei eFuels.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENERGY_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Energie\"","en":"Other in the field of \"Energy\""},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013267","title":"Die eIDAS-Verordnung schafft den Rahmen für eine die digitale Identität und Authentifizierung.","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Mit der im Mai 2024 in Kraft getretenen Überarbeitung der eIDAS-Verordnung (EU) Nr. 910/2014 (eIDAS 2.0) stehen die EU-Mitgliedstaaten vor der Herausforderung, bis 2027 interoperable EUDI-Wallets für digitale Nachweise und Personenidentifikationsdaten (PID) für natürliche und juristische Personen bereitzustellen. Parallel dazu muss ein EUDI-Wallet-Ökosystem sowie eine kollektiv nutzbare Identitäts-Infrastruktur (Trust Registries) entwickelt werden.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_MEDIA_COMMUNICATION","de":"Kommunikations- und Informationstechnik","en":"Communication and information technology"},{"code":"FOI_ECONOMY_INDUSTRIAL","de":"Industriepolitik","en":"Industrial policy"},{"code":"FOI_ECONOMY_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Wirtschaft\"","en":"Other in the field of \"Economy\""},{"code":"FOI_ECONOMY_SAM_BUSINESS","de":"Kleine und mittlere Unternehmen","en":"Small and medium business"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013838","title":"Biogas-Paket","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Entwurf von Regelungen zur Änderung des EEG 2023 zu Bio-Energie (Bioenergiepaket) (20. WP)","publicationDate":"2024-12-06","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz","shortTitle":"BMWK","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Downloads/Gesetz/20241206-referentenentwurf-aenderung-des-eeg.pdf?__blob=publicationFile&v=10","draftBillProjectUrl":"https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Artikel/Service/Gesetzesvorhaben/20241206-entwurf-bioenergiepaket.html"}]},"description":"Verunsicherung im Markt beseitigen und ausreichend Planungssicherheit für Biogasanlagen schaffen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien","shortTitle":"EEG 2014","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2014"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable energy"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014377","title":"Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz (KWKG)","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes","printingNumber":"20/13615","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/136/2013615.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-%C3%A4nderung-des-kraft-w%C3%A4rme-kopplungsgesetzes/317190","leadingMinistries":[]}],"draftBillPresent":false,"description":"Kurzfristig: Verlängerung der bestehenden -Regelung über 2026 hinaus\r\nMittelfristig: Durchführung der bereits seit 2022 ausstehenden KWKG-Evaluierung und Neuausrichtung mit Ausrichtung Wärmewende und Versorgungssicherheit","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung","shortTitle":"KWKG 2016","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kwkg_2016"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENERGY_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Energie\"","en":"Other in the field of \"Energy\""},{"code":"FOI_ENERGY_FOSSILE","de":"Fossile Energien","en":"Fossil fuels"},{"code":"FOI_ENERGY_OVERALL","de":"Allgemeine Energiepolitik","en":"Energy policy in general"},{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable energy"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014378","title":"EU-Omnibusverordnung (zur Zusammenführung und Vereinfachung von CSRD, CS3D und EU-Taxonomie)","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Ziele: Verschiebung der Anwendung der von der Omnibusverordnung erfassten Regularien und Anhebung der Anwenderschwellen der betroffenen Unternehmen sowie weitere inhaltliche Anpassungen und Vereinfachungen der Berichts- und Sorgfaltspflichten.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_SAM_BUSINESS","de":"Kleine und mittlere Unternehmen","en":"Small and medium business"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SPECIES","de":"Artenschutz/Biodiversität","en":"Species protection/biodiversity"},{"code":"FOI_FA_HUMAN_RIGHTS","de":"Menschenrechte","en":"Human rights"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014385","title":"Vereinbarkeit von Beruf und Familie","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Rahmenbedingungen zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf und Erhöhung der Frauenerwerbstätigkeit","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SP_FAMILY","de":"Familienpolitik","en":"Family policy"},{"code":"FOI_WORK_POLICY","de":"Arbeitsmarkt","en":"Job market"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014796","title":"Gebäudeenergiegesetz (GEG)","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Der VDMA setzt sich für eine praxistaugliche und technologieneutrale Umsetzung des GEG ein. Ziel ist eine effiziente Integration innovativer Gebäudetechnik unter Berücksichtigung wirtschaftlicher und technischer Machbarkeit. Regulatorische Anforderungen sollen verhältnismäßig und umsetzbar gestaltet werden, um den Markthochlauf klimafreundlicher Technologien nicht zu behindern. Planungs- und Investitionssicherheit für Unternehmen und Bauherren muss gewährleistet sein. Zudem sollen Schnittstellen zu anderen Regelwerken wie BEG und EU-Vorgaben kohärent ausgestaltet werden.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden","shortTitle":"GEG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/geg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable energy"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"},{"code":"FOI_RP_CITY","de":"Stadtentwicklung","en":"Urban development"},{"code":"FOI_RP_RESIDE","de":"Wohnen","en":"Reside"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_RP_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Raumordnung, Bau- und Wohnungswesen\"","en":"Other in the field of \"Spatial planning, construction and housing\""},{"code":"FOI_ENERGY_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Energie\"","en":"Other in the field of \"Energy\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014866","title":"Barrierefreiheit in öffentlichen und privaten Bauten erhöhen für soziale Teilhabe aller Generationen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Barrierefreie Revitalisierung bestehender Gebäude durch nachträglichen Ein- oder Anbau von Aufzügen zur Sicherung der Zugänglichkeit für alle Generationen. Vereinheitlichung der 16 Landesbauordnungen, die auf der Musterbauordnung (§ 39 MBO) basieren, um klare und gerechte Regelungen von Aufzügen sowohl im Neubau als auch im Bestand zu schaffen. Ordnungsrechtliche Vorgabe für den Einbau eines Aufzuges in Neubauten und als Minimum den Einbau einer Vorrichtung für den nachträglichen Einbau eines Aufzuges in Neubauten. Barrierefreiheit an Bahnhöfen durch Zugänglichkeit aller Bahnsteige durch Verfügbarkeit und Funktionstüchtigkeit von Aufzügen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz","shortTitle":"AGG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/agg"},{"title":"Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen","shortTitle":"BTHG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bthg"},{"title":"Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen","shortTitle":"BGG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bgg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_RP_CITY","de":"Stadtentwicklung","en":"Urban development"},{"code":"FOI_FA_HUMAN_RIGHTS","de":"Menschenrechte","en":"Human rights"},{"code":"FOI_RP_DEVELOPMENT","de":"Bauwesen und Bauwirtschaft","en":"Construction and construction industry"},{"code":"FOI_SP_DISABILITY","de":"Rechte von Menschen mit Behinderung","en":"Rights of people with disabilities"},{"code":"FOI_TRANSPORTATION_INDRASTRUCTURE","de":"Verkehrsinfrastruktur","en":"Infrastructure"},{"code":"FOI_SP_ELDERLY","de":"Seniorenpolitik","en":"Elderly/senior citizens policy"},{"code":"FOI_RP_RESIDE","de":"Wohnen","en":"Reside"},{"code":"FOI_RP_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Raumordnung, Bau- und Wohnungswesen\"","en":"Other in the field of \"Spatial planning, construction and housing\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014867","title":"Photovoltaik (PV) - Forschungslandschaft Förderung - Solar PV Maschinenbau und Forschungsinstitute","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Wir setzen uns für politische Rahmenbedingungen ein, die eine wettbewerbsfähige und resiliente Solarindustrie in Deutschland und Europa ermöglichen. Dazu gehören der Aufbau von Produktionskapazitäten für Hightech-Solarmodule, die Stärkung des deutschen Maschinenbaus für den internationalen Wettbewerb sowie die Scherung der PV-Forschungsförderung. Ziel ist es, die Abhängigkeiten zu reduzieren, die Chancen für deutsche Unternehmen in globalen Wachstumsmärkten zu nutzen und die Energiewende technologisch und wirtschaftlich erfolgreich zu gestalten.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_SCIENCE_RESEARCH_TECHNOLOGY","de":"Wissenschaft, Forschung und Technologie","en":"Science, research and technology"},{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable energy"},{"code":"FOI_ECONOMY_INDUSTRIAL","de":"Industriepolitik","en":"Industrial policy"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014900","title":"Wärmeplanungsgesetz","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze","printingNumber":"20/8654","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/086/2008654.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-f%C3%BCr-die-w%C3%A4rmeplanung-und-zur-dekarbonisierung-der-w%C3%A4rmenetze/302875","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz","shortTitle":"BMWK","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html"},{"title":"Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen","shortTitle":"BMWSB","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmwsb.bund.de/Webs/BMWSB/DE/startseite/startseite-node.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Die im Wärmeplanungsgesetz vorgesehene Transformation des Wärmesektors erfordert klare Investitionsanreize. Großwärmepumpen bieten enormes Potenzial für die CO2-freie Wärmeversorgung, werden aber durch hohe Strompreise und unzureichende Förderstrukturen ausgebremst. Der VDMA fordert eine wettbewerbsfähige Strompreisgestaltung, eine verlässliche CO2-Bepreisung und eine ausreichende BEW-Finanzierung. Gleichzeitig muss KWK als Übergangstechnologie gesichert bleiben, um Versorgungssicherheit und Effizienz zu gewährleisten. Ohne diese Anpassungen bleibt das Wärmeplanungsgesetz reine Theorie, statt ein Motor für den klimafreundlichen Umbau der Wärmeversorgung zu sein.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze","shortTitle":"WPG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/wpg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_RP_CITY","de":"Stadtentwicklung","en":"Urban development"},{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable energy"},{"code":"FOI_RP_RESIDE","de":"Wohnen","en":"Reside"},{"code":"FOI_RP_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Raumordnung, Bau- und Wohnungswesen\"","en":"Other in the field of \"Spatial planning, construction and housing\""},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"},{"code":"FOI_ENERGY_FOSSILE","de":"Fossile Energien","en":"Fossil fuels"},{"code":"FOI_RP_DEVELOPMENT","de":"Bauwesen und Bauwirtschaft","en":"Construction and construction industry"},{"code":"FOI_ENERGY_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Energie\"","en":"Other in the field of \"Energy\""},{"code":"FOI_ENERGY_NET","de":"Energienetze","en":"Energy networks"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_ENERGY_OVERALL","de":"Allgemeine Energiepolitik","en":"Energy policy in general"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014918","title":"Wettbewerbsfähige Unternehmensbesteuerung","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Deutschland braucht ein wettbewerbsfähiges Steuerrecht. Die Belastung von \r\nUnternehmensgewinnen sollte auf 25 Prozent gesenkt werden.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014938","title":"Transferfreiheitsgesetz für besseren Wissens- und Technologietransfer","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Ziel eines Transferfreiheitsgesetzes ist verbesserter Wissens- und Technologietransfer. Betrifft z.B. Anerkennung der Gemeinnützigkeit von Wissens- und Technologietransfer. Soll Kooperationsvorhaben zwischen Forschungsinstituten und Unternehmen vereinfachen. Anpassungen beim Vergabe- und Förderrecht zur Vereinfachung wissenschaftlicher Kooperationsvorhaben.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SCIENCE_RESEARCH_TECHNOLOGY","de":"Wissenschaft, Forschung und Technologie","en":"Science, research and technology"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014939","title":"Reallabore-Gesetz zur Nutzung von Experimentierklauseln","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Erprobung von Innovationen in Reallaboren und zur Förderung des regulatorischen Lernens (Reallabore-Gesetz - ReallaboreG)","printingNumber":"20/14198","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/141/2014198.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-verbesserung-der-rahmenbedingungen-f%C3%BCr-die-erprobung-von-innovationen/317868","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz","shortTitle":"BMWK","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Reallabore-Gesetz soll zeitnah umgesetzt werden. Ermöglicht Nutzung von Experimentierklauseln und einheitliche Regelung auf Landes- und Bundesebene. Kontinuierliche Evaluierung der Reallabore mit geeigneten Indikatoren von Beginn an, ggf. Weiterentwicklung.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SCIENCE_RESEARCH_TECHNOLOGY","de":"Wissenschaft, Forschung und Technologie","en":"Science, research and technology"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0015062","title":"Flexibilisierung des Arbeitszeitgesetzes","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Flexibilisierung des Arbeitszeitgesetzes im Sinne der Europäischen Arbeitszeitrichtlinie.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Arbeitszeitgesetz","shortTitle":"ArbZG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/arbzg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_WORK_RIGHT","de":"Arbeitsrecht/Arbeitsbedingungen","en":"Work right"},{"code":"FOI_WORK_POLICY","de":"Arbeitsmarkt","en":"Job market"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0015063","title":"Begrenzung der Sozialabgaben","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Begrenzung der Sozialabgaben zum Erhalt der Wettbewerbsfähigkeit.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_WORK_POLICY","de":"Arbeitsmarkt","en":"Job market"},{"code":"FOI_SS_HEALTH","de":"Krankenversicherung","en":"Health insurance"},{"code":"FOI_SS_OLD_AGE","de":"Rente/Alterssicherung","en":"Old-age insurance"},{"code":"FOI_SS_UNEMPLOYMENT","de":"Arbeitslosenversicherung","en":"Unemployment insurance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0015064","title":"Bürokratieabbau im Arbeitsrecht","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Bürokratieabbau im Arbeitsrecht zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_WORK_POLICY","de":"Arbeitsmarkt","en":"Job market"},{"code":"FOI_WORK_RIGHT","de":"Arbeitsrecht/Arbeitsbedingungen","en":"Work right"},{"code":"FOI_WORK_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Arbeit und Beschäftigung\"","en":"Other in the field of \"Work and employment\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0015117","title":"Luftraumintegration von Flugwindenergieanlagen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Damit Deutschland von der Flugwindenergie und besonders deren Exportpotenzial profitieren kann, müssen schnell prozessuale und gesetzliche Klarstellungen vorgenommen werden, die den langfristigen und sicheren Betrieb von Anlagen in Deutschland möglich machen. Vor allem betrifft dies die sichere und effiziente Integration dieser Technologien in den Luftraum. Dies ist auch für den Forschungs- und Entwicklungsstandorte für Flugwindenergie von hoher Bedeutung.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Luftverkehrs-Ordnung","shortTitle":"LuftVO 2015","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/luftvo_2015"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_TRANSPORTATION_AEROSPACE","de":"Luft- und Raumfahrt","en":"Aerospace"},{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable energy"},{"code":"FOI_TRANSPORTATION_POLICY","de":"Verkehrspolitik","en":"Transport policy"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0015202","title":"Umsetzung der Produkthaftungs-RL in nationales Recht","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Bis Ende 2026 muss die neue europäische Produkthaftungsrichtlinie (RL 2024/2853) in nationales Recht umgesetzt werden. Hierzu wird voraussichtlich das deutsche ProdHaftG, ggf. auch die ZPO, geändert. Ziel sollte es sein, eine für Hersteller nachvollziehbare Umsetzung zu schaffen und v.a. eine \"überschießende Umsetzung\" zu verhindern. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte","shortTitle":"ProdHaftG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/prodhaftg"},{"title":"Zivilprozessordnung","shortTitle":"ZPO","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/zpo"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""},{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0015218","title":"Beibehaltung der deutschen Klimaziele","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Ziel Klimaneutralität 2045 soll beibehalten werden.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Bundes-Klimaschutzgesetz","shortTitle":"KSG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ksg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENERGY_OVERALL","de":"Allgemeine Energiepolitik","en":"Energy policy in general"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0015219","title":"Stromsteuer für produzierendes Gewerbe dauerhaft auf europäisches Minimum senken","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und zum Bürokratieabbau im Strom- und Energiesteuerrecht","printingNumber":"20/12351","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/123/2012351.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-modernisierung-und-zum-b%C3%BCrokratieabbau-im-strom-und-energiesteuerrecht/312306","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Dauerhafte Senkung der Stromsteuer für produzierendes Gewerbe auf das europäische Minimum (über 2025 hinaus).","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Stromsteuergesetz","shortTitle":"StromStG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/stromstg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENERGY_OVERALL","de":"Allgemeine Energiepolitik","en":"Energy policy in general"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0015618","title":"EU-Normungsverordnung","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die bestehende EU-Normungsverordnung soll überarbeitet werden. Der VDMA hat viel Erfahrung in der Durchführung von Normung und der Erstellung von Normen auf EU-Basis und im globalen Kontext. Es liegen insbesondere Erfahrungen bei der Erstellung harmonisierter Normen vor und den Prozessabläufen, die derzeit sehr viele Schwierigkeiten bereiten und die Veröffentlichung von Fundstellen dieser Normen im EU-Amtsblatt verzögern.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_EU_DOMESTIC_MARKET","de":"EU-Binnenmarkt","en":"EU internal market"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0015619","title":"EU-Marktüberwachungsverordnung","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Verbesserung der staatlichen Marktüberwachung und gleicher Wettbewerbsbedingungen für Maschinen- und Anlagenhersteller.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Marktüberwachung und zur Sicherstellung der Konformität von Produkten","shortTitle":"MüG 2021","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/m_g_2021"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_EU_DOMESTIC_MARKET","de":"EU-Binnenmarkt","en":"EU internal market"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0015620","title":"New Legislative Framework","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Einbringen von Praxisanforderungen in die Überarbeitung des New Legislative Framework, als Rahmenvorschrift für die CE-Kennzeichnung","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt","shortTitle":"ProdSG 2021","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/prodsg_2021"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_DOMESTIC_MARKET","de":"EU-Binnenmarkt","en":"EU internal market"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0016645","title":"Innovationsschub für die Wirtschaft: Additive Fertigung in Forschung und Industrie","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Forschung im Bereich AM fokussieren und fördern, Wissen vermitteln, Transfer in die Industrie als innovative Technologie zur Sicherung der Führungsposition im gesamten Maschinenbau.\r\nCross-disziplinären Konsortien aus Forschung und Industrie zu relevante Herausforderungen (Energie, Kreislaufwirtschaft, Nachhaltigkeit, Digitalisierung, Industrie 4.0...).\r\nNormungsaktivitäten als Technologieführer in Deutschland sichern.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SCIENCE_RESEARCH_TECHNOLOGY","de":"Wissenschaft, Forschung und Technologie","en":"Science, research and technology"},{"code":"FOI_ECONOMY_INDUSTRIAL","de":"Industriepolitik","en":"Industrial policy"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0016833","title":"EU-Entgelttransparenzrichtlinie","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Bürokratiearme Umsetzung der EU-Entgelttransparenzrichtlinie in nationales Recht","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_WORK_POLICY","de":"Arbeitsmarkt","en":"Job market"},{"code":"FOI_WORK_RIGHT","de":"Arbeitsrecht/Arbeitsbedingungen","en":"Work right"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0016834","title":"Verbesserung der Marktüberwachungstätigkeit","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Der VDMA fordert Verbesserungen der Marktüberwachung und der Durchsetzung von Vorschriften zur CE-Kennzeichnung. Dabei stehen die Bestimmungen des Artikel 4 der EU-Verordnung zur Marktüberwachung hinsichtlich des EU-Repräsentanten von Herstellern mit Sitz in Drittstaaten im Fokus.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Marktüberwachung und zur Sicherstellung der Konformität von Produkten","shortTitle":"MüG 2021","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/m_g_2021"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_EU_DOMESTIC_MARKET","de":"EU-Binnenmarkt","en":"EU internal market"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0017231","title":"Carbon Boarder Adjustment Mechanism (CBAM)","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Aktuelle CBAM-Umsetzung der EU und geplante Ausweitung des Geltungsbereichs auf nachgelagerte Produkte stoppen: realistische Standardwerte einführen, Doppelbelastung bei der Emissionsberichterstattung verhindern, keine Ausweitung ohne detaillierte Folgeabschätzung für betroffene Branchen, konkrete und wirksame Exportlösung, Anhebung des De-minimis-Wertes für Importe, praxisgerechte Übergangsfristen und praktikable Standardwerte für komplexe Güter","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über den Handel mit Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen","shortTitle":"TEHG 2025","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/tehg_2025"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0017286","title":"Industrielle Gemeinschaftsforschung (IGF) stärken","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Der VDMA tritt für eine Stärkung der vorwettbewerblichen Industriellen Gemeinschaftsforschung (IGF) ein. Unter anderem sollte dieses effektive Instrument ausreichend finanziell ausgestattet sein. Bei der künftigen Ausgestaltung sollte auf die Belange des industriellen Mittelstandes besonders eingegangen werden.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SCIENCE_RESEARCH_TECHNOLOGY","de":"Wissenschaft, Forschung und Technologie","en":"Science, research and technology"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0018390","title":"Weiterentwicklung der THG-Quote","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"customTitle":"2. Gesetz zur Weiterentwicklung der THG-Quote","customDate":"2025-06-19","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit","shortTitle":"BMUKN","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmuv.de/"}]},"description":"Zweites Gesetz zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote // REDIII im Verkehr\r\nEs geht um die nationale Umsetzung der EU RED III, hier muss D sich für einige Optionen entscheiden. Wir halten pragmatische, technologieoffene Regelungen für erforderlich, dies gilt auch für andere Gesetzgebungsverfahren mit Auswirkungen auf den Wasserstoffhochlauf mit Bezug auf den Verkehrssektor (z.B. Energiesteuerrichtlinie und CO2- Flottenregulierung).","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge","shortTitle":"BImSchG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bimschg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_TRANSPORTATION_POLICY","de":"Verkehrspolitik","en":"Transport policy"},{"code":"FOI_ENERGY_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Energie\"","en":"Other in the field of \"Energy\""},{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable energy"},{"code":"FOI_ENERGY_OVERALL","de":"Allgemeine Energiepolitik","en":"Energy policy in general"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019137","title":"Umsetzung der Verordnung (EU) 2023/988 in nationales Recht - Produktsicherheitsgesetz (ProdSG)","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"customTitle":"Gesetze zur Änderung des Produktsicherheitsgesetzes und weiterer produktsicherheitsrechtlicher Vorschriften","customDate":"2025-07-10","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales","shortTitle":"BMAS","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html"}]},"description":"Das ProdSG wird geändert, um die Umsetzung der RL2001/95/EG aus dem ProdSG zu streichen und um Regelungen in das ProdSG aufzunehmen, die der Durchführung der VO(EU)2023/988 dienen. Mit Geltungsbeginn der VO(EU)2023/988 wurde die RL87/357/EWG mit Wirkung zum 13.12.2024 aufgenommen. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt","shortTitle":"ProdSG 2021","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/prodsg_2021"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_OTHER","de":"Sonstige Interessenbereiche","en":"Other areas","fieldOfInterestText":"Produktsicherheit"},{"code":"FOI_EU_DOMESTIC_MARKET","de":"EU-Binnenmarkt","en":"EU internal market"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019325","title":"EU Plastikabgabe vermeiden","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die Plastikabgabe soll nicht zur Finanzierung des EU Haushaltes herangezogen werden, vielmehr soll die Abgabe zweckgebunden zur Belebung der Kunststoff-Kreislaufwirtschaft dienen.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Umwelt\"","en":"Other in the field of \"Environment\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019504","title":"Common Specifications als Rückfalloption behalten","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Common Specifications sollen nur Rückfalloption zu harmonsierten Europäischen Normen bleiben, wofür wir uns massiv einsetzen. Dabei machen wir Vorschläge zu Transparenz, Beteiligung und Definition von Common Specifications inklusive deren Voraussetzungen, Erarbeitung, Inkraftsetzung und Zurückziehung. Die KOM hat mit dem Omnibus IV proposal einen gefährlichen Weg eingeschlagen und Inkonsistenzen erzeugt, denen wir entgegenwirken müssen und die wir mit Vorschlägen untermauern. (Omnibus IV Proposals COM(2025)503 // Omnibus IV Proposals COM(2025)504)","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_DOMESTIC_MARKET","de":"EU-Binnenmarkt","en":"EU internal market"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019505","title":"EU-Akkreditierungsverordnung","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Bei der Revision der EU-Akkreditierungsverordnung (EU)765/2008 muss die Akkreditierungspraxis in Europa vereinfacht und gleichzeitig zukunftssicher gestaltet werden, wie z.B. Finanzierung in den jeweiligen Mitgliedsstaaten. Dabei sollen auch fragwürdige Praktiken, wie Unterauftragserteilung akkreditierter Stellen bei der Zertifizierung an Unternehmen in Drittstaaten, unterbunden werden. Die Akkreditierung soll weiter international ausgerichtet bleiben und nicht nur auf reinen Europäischen Normen basieren.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_DOMESTIC_MARKET","de":"EU-Binnenmarkt","en":"EU internal market"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019544","title":"Anpassungsbedarf der Datenschutzgrundverordnung","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Ziel ist die Ausweitung des risikobasierten Ansatzes der DSGVO, um anhand des Risikos für die Rechte und Freiheiten betroffener Personen zwischen verschiedenen Datenverarbeitungen zu unterscheiden, um so bei geringen Risiken reale Entlastungen bei der Umsetzung der Datenschutzgrundverordnung zu bewirken. Kein nationales Goldplating mehr beim Datenschutz. Zusammenspiel von DSGVO und EU-Datenverordnung muss klarer und verständlicher geregelt werden.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Bundesdatenschutzgesetz","shortTitle":"BDSG 2018","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_2018"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_MEDIA_PRIVACY","de":"Datenschutz und Informationssicherheit","en":"Data protection and information security"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019560","title":"Gute Regelungen für ein europäisches Batterie-Ökosystem","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Das Regelverfahren bündelt politische und wirtschaftliche Maßnahmen zur Förderung eines starken europäischen Batterie-Ökosystems. Dazu gehören z.B. die Senkung von Strompreisen, der Abbau bürokratischer Hürden, steuerliche Anreize sowie gezielte Förderinstrumente. Im Fokus stehen die Skalierung der Produktion im industriellen Maßstab und die Förderung der Batterieforschung. Darüber hinaus sollen zukünftige Nachfrageimpulse aus der kritischen Infrastruktur, insbesondere den Energienetzen. So entstehen neue Marktchancen für die europäische und insbesondere die deutsche Batterieindustrie, wodurch langfristig ein robustes und wettbewerbsfähiges Ökosystem gefestigt wird.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_WORK_POLICY","de":"Arbeitsmarkt","en":"Job market"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_ECONOMY_AUTOMOBILE","de":"Automobilwirtschaft","en":"Automotive industry"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"},{"code":"FOI_EU_DOMESTIC_MARKET","de":"EU-Binnenmarkt","en":"EU internal market"},{"code":"FOI_FOREIGN_TRADE","de":"Außenwirtschaft","en":"Foreign trade"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable energy"},{"code":"FOI_ECONOMY_INDUSTRIAL","de":"Industriepolitik","en":"Industrial policy"},{"code":"FOI_SCIENCE_RESEARCH_TECHNOLOGY","de":"Wissenschaft, Forschung und Technologie","en":"Science, research and technology"},{"code":"FOI_ECONOMY_SAM_BUSINESS","de":"Kleine und mittlere Unternehmen","en":"Small and medium business"},{"code":"FOI_ENERGY_OVERALL","de":"Allgemeine Energiepolitik","en":"Energy policy in general"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019674","title":"Anreizmechanismen für Wasserstoffhochlauf konsequent umsetzen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Der VDMA e.V. setzt sich dafür ein, dass die Bundesregierung einen klaren Fahrplan zum Wasserstoffhochlauf vorlegt, um die im Koalitionsvertrag angekündigten Maßnahmen zügig voranzutreiben. Nur durch klare Rahmenbedingungen können bereits getätigte Investitionen gesichert und neue angereizt werden, um die Molekülwende voranzutreiben und Deutschland als Industriestandort zu bewahren.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable energy"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019677","title":"Industriepolitisches Modellvorhaben zur Stärkung des Maschinenbaus","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die deutsche PV-Maschinenbauindustrie soll durch ein industriepolitisches Modellvorhaben gestärkt werden, um an globalen Investitionen – insbesondere in Indien – zu partizipieren. Indien plant mit 2,9 Mrd. USD eine unabhängige PV-Wertschöpfungskette. Europäische Anbieter bieten technologische Souveränität, können jedoch keine „Turnkey“-Lösungen absichern. Der Vorschlag: staatlich garantierte Modellprojekte mit europäischem Equipment, um Exportchancen zu sichern. Ziel ist eine risikobasierte Absicherung über den Klima- und Transformationsfonds. Politisch wird technologische Resilienz, Klimaschutz und Partnerschaft mit Indien gefördert.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_SAM_BUSINESS","de":"Kleine und mittlere Unternehmen","en":"Small and medium business"},{"code":"FOI_ECONOMY_INDUSTRIAL","de":"Industriepolitik","en":"Industrial policy"},{"code":"FOI_FOREIGN_TRADE","de":"Außenwirtschaft","en":"Foreign trade"},{"code":"FOI_ENERGY_OVERALL","de":"Allgemeine Energiepolitik","en":"Energy policy in general"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable energy"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0020223","title":"Verbesserung der Forschungszulage","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Wirkung der Forschungszulage durch Optimierungen weiter verbessern, um das Potenzial dieses Instruments für Innovation und Wertschöpfung in Deutschland bestmöglich auszuschöpfen. Effiziente, bürokratiearme Verfahren. Alle bestehenden Fördermöglichkeiten gemäß Allgemeiner Gruppenfreistellungsverordnung der EU (AGVO) ausschöpfen. Schnellere Auszahlung der Zulage sowie Ausweitung des Bemessungsgrundlagenhöchstbetrages und der Fördersätze.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung","shortTitle":"FZulG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/fzulg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"},{"code":"FOI_ECONOMY_INDUSTRIAL","de":"Industriepolitik","en":"Industrial policy"},{"code":"FOI_SCIENCE_RESEARCH_TECHNOLOGY","de":"Wissenschaft, Forschung und Technologie","en":"Science, research and technology"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0020224","title":"Novelle des Elektro- und Elektronikgesetzes","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes","printingNumber":"21/1506","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/015/2101506.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/zweites-gesetz-zur-%C3%A4nderung-des-elektro-und-elektronikger%C3%A4tegesetzes/324968","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit","shortTitle":"BMUKN","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmuv.de/"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Der VDMA begrüßt die geplante Verlängerung des Meldeintervalls für exportierte Elektrogeräte von monatlich auf jährlich (§ 27) als bürokratische Entlastung.\r\n\r\nDie in § 19a vorgesehene Pflicht, jeder Lieferung schriftliche Entsorgungsinformationen beizulegen, wird für den B2B-Bereich als unnötiger Mehraufwand ohne Nutzen kritisiert. Die Hersteller informieren bereits ausreichend durch das Symbol der durchgestrichenen Mülltonne und ausführliche digitale Dokumentationen auf ihren Webseiten.\r\n\r\nAls Alternative schlägt der VDMA vor, auf die physische Beilage zu verzichten und die leicht auffindbare digitale Bereitstellung der Informationen auf der Hersteller-Website als ausreichend anzuerkennen.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_POLLUTION","de":"Immissionsschutz","en":"Immission control"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0020225","title":"Überarbeitung der EU CO2-Flottengrenzwerte bei PKW und leichten Nutzfahrzeugen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die EU-Flottengrenzwerte sind als zentrales Instrument der europäischen Klimapolitik im Verkehrssektor in Verordnung (EU) 2019/631 als Teil des \"Fit for 55\"-Pakets zur Reduzierung der Treibhausgase beschlossen worden. Sie regeln, wie viel CO2 neue Pkw und leichte Nutzfahrzeuge im Durchschnitt pro Kilometer ausstoßen dürfen, und sollen die Dekarbonisierung der Fahrzeugflotten vorantreiben. Eine Überarbeitung der Flottengrenzwerte trägt Bedenken aus Industrie und Politik Rechnung, dass einige der für 2025 gesetzten Ziele eine erhebliche Belastung für die Hersteller darstellen würden.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_TRANSPORTATION_POLICY","de":"Verkehrspolitik","en":"Transport policy"},{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable energy"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0020305","title":"Reform der EU-Vergaberichtlinien","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die EU-Kommission hat angekündigt, im kommenden Jahr einen Vorschlag zur Reform der EU-Vergaberichtlinien vorzulegen. Der VDMA setzt sich hierbei für ein schlankes Vergabeverfahren ein, welches grundlegende Vergabeprinzipien achtet und zugleich die europäische Wirtschaft resilient machen kann.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen","shortTitle":"GWB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gwb"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_LEGAL","de":"Rechtspolitik","en":"Legal policy"},{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""},{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0020400","title":"EU-Verordnung über die Nutzung erneuerbarer und kohlenstoffarmer Kraftstoffe im Seeverkehr","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1805 des europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2023 über die Nutzung erneuerbarer und kohlenstoffarmer Kraftstoffe im Seeverkehr und zur Änderung der Richtlinie 2009/16/EG (Gesetz zur Durchführung der FuelEU Maritime - FEUMG)","publicationDate":"2025-10-08","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit","shortTitle":"BMUKN","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmuv.de/","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesumweltministerium.de/fileadmin/Daten_BMU/Download_PDF/Glaeserne_Gesetze/21._LP/feumg/Entwurf/feumg_refe_bf.pdf","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesumweltministerium.de/gesetz/referentenentwurf-eines-gesetzes-zur-durchfuehrung-der-fueleu-maritime-verordnung-ueber-die-nutzung-erneuerbarer-und-kohlenstoffarmer-kraftstoffe-im-seeverkehr"}]},"description":"Im Rahmen der Durchsetzung des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung über die Nutzung erneuerbarer und kohlenstoffarmer Kraftstoffe im Seeverkehr und zur Änderung der Richtlinie 2009/16/EG setzt sich der VDMA für die 1:1 Umsetzung der Europäischen Richtlinie ein um nationales Goldplating und internationale Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_TRANSPORTATION_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Verkehr\"","en":"Other in the field of \"Transportation\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0020502","title":"Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Referentenentwurf eines zweiten Gesetzes zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote","publicationDate":"2025-06-19","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit","shortTitle":"BMUKN","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmuv.de/","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesumweltministerium.de/gesetz/referentenentwurf-eines-zweiten-gesetzes-zur-weiterentwicklung-der-treibhausgasminderungs-quote","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesumweltministerium.de/gesetz/referentenentwurf-eines-zweiten-gesetzes-zur-weiterentwicklung-der-treibhausgasminderungs-quote"}]},"description":"Mit dem Referentenentwurf für ein Zweites Gesetz zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote setzt die Bundesregierung die Vorgaben zur folgt die Bundesregierung der Neufassung der Erneuerbare-Energien-Richtlinie 2018/2001 der EU (RED II) auf nationaler Ebene um. Der VDMA verfolgt das Ziel der Klimaneutralität und in diesem Rahmen die prozentuale Minderung der Treibhausgasemission bei Kraftstoffen. Dafür setzt sich der VDMA für verlässliche Rahmenbedingungen für Investitionen für den Hochlauf Erneuerbarer Kraftstoffe ein.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge","shortTitle":"BImSchG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bimschg"},{"title":"Achtunddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes","shortTitle":"BImSchV 38 2017","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_38_2017"},{"title":"Sechsunddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Durchführung der Regelungen der Biokraftstoffquote)","shortTitle":"BImSchV 36","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_36"},{"title":"Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von Biokraftstoffen","shortTitle":"Biokraft-NachV 2021","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/biokraft-nachv_2021"},{"title":"Verordnung zur Neufassung der Siebenunddreißigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes","shortTitle":"BImSchV 37 2024","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_37_2024"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable energy"},{"code":"FOI_TRANSPORTATION_PUBLIC_TRANSPORT","de":"Personenverkehr","en":"Public transportation"},{"code":"FOI_TRANSPORTATION_POLICY","de":"Verkehrspolitik","en":"Transport policy"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0020635","title":"Rentenreform","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zur vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten","printingNumber":"21/1929","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/019/2101929.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-stabilisierung-des-rentenniveaus-und-zur-vollst%C3%A4ndigen-gleichstellung-der/324800","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales","shortTitle":"BMAS","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Umfassende Rentenform zur Sicherung der Finanzierbarkeit; Verlängerung der Lebensarbeitszeit; Abschaffung von Frühverrentungsanreizen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)","shortTitle":"SGB 6","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_WORK_POLICY","de":"Arbeitsmarkt","en":"Job market"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021227","title":"Batterierecht-Durchführungsgesetz (BattDG): Fristverlängerung für Batterieregistrierung ermöglichen","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Batterierechts an die Verordnung (EU) 2023/1542 (Batterierecht-EU-Anpassungsgesetz - Batt-EU-AnpG)","printingNumber":"21/1150","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/011/2101150.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-anpassung-des-batterierechts-an-die-verordnung-eu-2023/322622","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit","shortTitle":"BMUKN","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmuv.de/"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Hersteller müssen ihre Batterieregistrierung gemäß BattDG bei der Stiftung ear bis 15. Januar 2026 aktualisieren und eine zugelassene Organisation für Herstellerverantwortung (OfH) angeben. Da bisher nicht genügend OfHs zugelassen sind, ist eine fristgerechte Umsetzung kaum möglich. Ohne Aktualisierung erlischt die Registrierung, und Hersteller dürfen ab dem 16. Januar keine Batterien mehr in Verkehr bringen. Eine Fristverlängerung ist dringend erforderlich, um die rechtskonforme Umsetzung sicherzustellen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1542 betreffend Batterien und Altbatterien","shortTitle":"BattDG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/battdg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Umwelt\"","en":"Other in the field of \"Environment\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021252","title":"Net-Zero Industry Act (NZIA)","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"zu dem Antrag der Fraktion der CDU/CSU - Drucksache 20/9137 - Net-Zero-Industry-Act zum Motor für den Industriestandort Deutschland machen - Effizient, bürokratiearm und technologieoffen","printingNumber":"20/10129","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/101/2010129.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/net-zero-industry-act-zum-motor-f%C3%BCr-den-industriestandort-deutschland/305601","leadingMinistries":[]}],"draftBillPresent":false,"description":"Das Schreiben stellt klar, dass europäische Maschinen- und Anlagenbauer die gesamte PV-Wertschöpfungskette abdecken und technologisch führend sind. Es fordert verbindliche Herkunfts- und Wertschöpfungskriterien für Maschinen und Anlagen im NZIA, um strategische Souveränität, industrielle Resilienz und IP-Schutz in Europa zu sichern. Europäische Technologien erfüllen höchste Sicherheits- und Nachhaltigkeitsstandards, reduzieren Abhängigkeiten und stärken Wettbewerbsfähigkeit. Nur durch verpflichtende Nutzung europäischer Produktionsmittel in geförderten Projekten kann eine resiliente, nachhaltige industrielle Basis in Europa entstehen.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable energy"},{"code":"FOI_SCIENCE_RESEARCH_TECHNOLOGY","de":"Wissenschaft, Forschung und Technologie","en":"Science, research and technology"},{"code":"FOI_ECONOMY_INDUSTRIAL","de":"Industriepolitik","en":"Industrial policy"},{"code":"FOI_ENERGY_OVERALL","de":"Allgemeine Energiepolitik","en":"Energy policy in general"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021253","title":"Anpassungen in EEG und WindSeeG zur Weiterentwicklung des Rahmens für Windenergie","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Ziel sind verlässliche und verstetigte Rahmenbedingungen und Investitionsanreize für Windenergie in Deutschland.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien","shortTitle":"EEG 2014","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2014"},{"title":"Gesetz zur Entwicklung und Förderung der Windenergie auf See","shortTitle":"WindSeeG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/windseeg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable energy"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021275","title":"AWG: Entwurf Gesetz zur Anpassung Straftatbestände (Sanktionsstrafrecht) ","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstößen gegen restriktive Maßnahmen der Europäischen Union","printingNumber":"21/2508","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/025/2102508.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-anpassung-von-straftatbest%C3%A4nden-und-sanktionen-bei-verst%C3%B6%C3%9Fen-gegen/326710","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie","shortTitle":"BMWE","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Streichung des Regelungsvorschlag § 18 Absatz 6a Ziffer 1 AWG-Neu","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Außenwirtschaftsgesetz","shortTitle":"AWG 2013","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/awg_2013"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_CRIMINAL","de":"Strafrecht","en":"Criminal law"},{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"},{"code":"FOI_LAW_LEGAL","de":"Rechtspolitik","en":"Legal policy"},{"code":"FOI_FOREIGN_TRADE","de":"Außenwirtschaft","en":"Foreign trade"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021284","title":"EU-Umweltomnibus: Vereinfachung von Umweltvorschriften","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Der VDMA fordert klare und eindeutige Gesetzestexte, um die Bürokratielast des EU-Umweltrechts effektiv zu senken. Eine systematische Überprüfung aller EU-Umweltregelungen sowie die Einführung vorgelagerter Praxischecks und eine frühzeitige, dauerhafte Einbindung der Industrie ist eine weitere Forderung an die Umsetzung des EU-Umweltomnibus.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_POLLUTION","de":"Immissionsschutz","en":"Immission control"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021285","title":"Änderung(en) der Außenwirtschaftsverordnung (AWV)","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Regelungen der AWV für den Maschinenbau verständlich und insbesondere für KMU praktikabel gestalten. Unangemessene bürokratische Belastungen vermeiden bzw. abbauen, unverhältnismäßige Beeinträchtigung legitimer Wirtschaftsinteressen vermeiden. Auf grundrechtskonforme Regelungen achten. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Außenwirtschaftsverordnung","shortTitle":"AWV 2013","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/awv_2013"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"},{"code":"FOI_FOREIGN_TRADE","de":"Außenwirtschaft","en":"Foreign trade"},{"code":"FOI_LAW_CRIMINAL","de":"Strafrecht","en":"Criminal law"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021286","title":"Gesetzesnovelle zur Treibhausgas-Minderungsquote","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Referentenentwurf eines zweiten Gesetzes zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote","publicationDate":"2025-06-19","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit","shortTitle":"BMUKN","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmuv.de/","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesumweltministerium.de/gesetz/referentenentwurf-eines-zweiten-gesetzes-zur-weiterentwicklung-der-treibhausgasminderungs-quote","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesumweltministerium.de/gesetz/referentenentwurf-eines-zweiten-gesetzes-zur-weiterentwicklung-der-treibhausgasminderungs-quote"}]},"description":"Der VDMA setzt sich insbesondere für eine ambitionierte aber realistische Ausgestaltung Quotenpfade ein um einen realistischen Wasserstoffhochlaufanzureizen, Verlässlichkeit und Planbarkeit für Unternehmen in der gesetzgeberischen Ausgestaltung ins Auge zu nehmen und Ambitionsniveau mit Pönalen und Anreizen in Ausgleich über alle Verkehrssektoren zu bringen. ","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable energy"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_TRANSPORTATION_POLICY","de":"Verkehrspolitik","en":"Transport policy"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021954","title":"Klimaschutzprogramm 2026","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Für das Erreichen der Klimaziele ist es entscheidend, dass klare, langfristige Signale für Investitionen in Klimaschutztechnologien bestehen. Unternehmen des Maschinen- und Anlagenbaus, die diese Technologien anbieten, benötigen eine dauerhafte Marktperspektive für ihre Produkte. Gleichzeitig ist die Branche auch als Betreiber und Verbraucher auf einem ambitionierten Zielpfad. Auch für die Nachfrageseite ist es entscheidend, dass Investitionsentscheidungen sich langfristig tragen. \r\nWir wollen aufzeigen, wie die notwendigen Investitionen im Einklang mit der Wettbewerbsfähigkeit aus Sicht des VDMAs erreicht werden können.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien","shortTitle":"EEG 2014","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2014"},{"title":"Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden","shortTitle":"GEG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/geg"},{"title":"Gesetz zur Steigerung der Energieeffizienz in Deutschland","shortTitle":"EnEfG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/enefg"},{"title":"Gesetz über einen nationalen Zertifikatehandel für Brennstoffemissionen","shortTitle":"BEHG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/behg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_INDUSTRIAL","de":"Industriepolitik","en":"Industrial policy"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_ECONOMY_SAM_BUSINESS","de":"Kleine und mittlere Unternehmen","en":"Small and medium business"},{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable energy"},{"code":"FOI_ENERGY_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Energie\"","en":"Other in the field of \"Energy\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0022098","title":"Europäische Privatgesellschaft für den Maschinenbau gut umsetzen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die EU-Kommission arbeitet an einer 28. Regelung. Diese Regelung würde es Unternehmen optional ermöglichen, ihre Geschäfte im gesamten Binnenmarkt mittels einer EU-weit einheitlich geregelten Rechtsform zu tätigen, anstatt in jedem Mitgliedstaat die unterschiedlichen nationalen Rechtsformen annehmen zu müssen. Der VDMA möchte, dass dieser Weg für alle Unternehmen ermöglicht wird. Zudem müssen ausreichende Compliance-Anforderungen bestehen.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_SAM_BUSINESS","de":"Kleine und mittlere Unternehmen","en":"Small and medium business"},{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_ECONOMY_INDUSTRIAL","de":"Industriepolitik","en":"Industrial policy"},{"code":"FOI_EU_DOMESTIC_MARKET","de":"EU-Binnenmarkt","en":"EU internal market"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"}]}]},"statements":{"statementsPresent":true,"statementsCount":98,"statements":[{"regulatoryProjectNumber":"RV0007633","regulatoryProjectTitle":"Änderung des Aufenthaltsgesetzes","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/c7/53/319717/Stellungnahme-Gutachten-SG2406240143.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Fallbeispiel für notwendige Anpassung im \r\nFachkräfteeinwanderungsgesetz \r\nFallschilderung\r\n• Der VDMA baut mithilfe von Mitgliedsunternehmen eine Berufsausbildung zum \r\nMechatroniker (Dauer: 30 Monate) in Gaborone/Botswana nach deutschem Vorbild \r\nauf. Diesen Ausbildungsgang hat der VDMA in Botswana durch die BQA (Botswana \r\nQualification Authority) akkreditieren lassen (staatlich anerkannt). \r\n• Nach dem ersten Durchlauf graduieren alle 8 Auszubildenden im November 2022.\r\n• Den beiden besten Absolventen vermittelt der VDMA im März 2023 ein 3-wöchiges \r\nPraktikum bei xxx.\r\n•xxx ist von den persönlichen und fachlichen Kompetenzen \r\nbeider Mechatroniker begeistert und bietet den beiden inzwischen nach Botswana \r\nzurückgekehrten Graduates einen Arbeitsvertrag ab August 2023 für die \r\nArbeitsaufnahme in Deutschland an.\r\n• xxx tritt mit seiner IHK in Kontakt und beantragt das \r\n„beschleunigte Fachkräfteverfahren“ nach § 81a AufenthG im Juni 2023. \r\n• Alle Unterlagen laufen zur IHK FOSA (IHK Foreign Skills Approval). Von dort werden \r\nunzählige Dokumente angefragt und vom VDMA aus Botswana beschafft.\r\n• Nachdem über Monate (seit August 2023) keine Meldungen von der IHK FOSA zu \r\nerhalten waren (auch nach unzähligen Anfragen via E-Mail und Telefon) fordert der \r\nVDMA xxx Anfang Februar 2024 auf, einen Brief an die Chefin \r\nder IHK FOSA zu schreiben und legt einen VDMA-Brief bei.\r\n• Am 01. März 2024 erhält xxx die Information, dass die Ausbildung zum \r\nMechatroniker nur teilanerkannt werde. \r\n• Auf Nachfrage, welche Inhalte der Mechatronikerausbildung fehlen, erhält der VDMA \r\nvon xxx folgende Info: „Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz \r\nund Informationssicherheit“. \r\n• Diese Inhalte sind bei xxx in Deutschland für die Ausbildung von \r\nMechatronikern kein Ausbildungsinhalt. Hahn Automation Group ist dennoch bereit, \r\ndiese Inhalte in Deutschland anzubieten.\r\n• Nun ergibt sich jedoch ein neues Problem: Die Teilanerkennung hat zur Folge, dass \r\nnun nicht mehr das beschleunigte Verfahren nach § 81a AufenthG in Frage kommt, \r\nsondern der Antrag geändert werden müsste auf ein Visum zur Anerkennung \r\nausländischer Berufsqualifikationen (§ 16d AufenthG). Anders als im beschleunigten \r\nVerfahren sieht § 16d AufenthG jedoch mindestens hinreichende deutsche Sprachkenntnisse (A2) vor. Das bedeutet: Die beiden Fachkräfte aus Botswana\r\nbenötigen zur Einreise ein A1-Deutschzertifikat und müssen anschließend für einen \r\nA2-Sprachkurs in Deutschland angemeldet werden (weitere 3-6 Monate Verzögerung \r\n+ etwa 1.200 € pro Person - dies könnten die beiden Absolventen nicht finanzieren). \r\n• xxx würde diesen Weg gehen und auch die Sprachkurse und die \r\nersten drei Monate Unterbringung übernehmen. Aktuell befinden sich die zwei \r\nausländischen Fachkräfte noch in Botswana.\r\n• Das Beispiel zeigt anschaulich, welche Hürden es bei der Einwanderung von \r\nausgebildeten Fachkräften gibt und welche Bearbeitungs- und Wartezeiten in Kauf \r\ngenommen werden müssen. \r\nLösungsvorschlag/politische Forderung\r\nDie Anforderung „mindestens hinreichende deutsche Sprachkenntnisse“ in § 16d AufenthG \r\nsollte ersatzlos gestrichen werden. \r\nBegründung\r\nDie Beurteilung, welche Sprachkenntnisse auf welchem Niveau für die Ausübung der \r\nTätigkeit benötigt werden, sollte dem jeweiligen Arbeitgeber obliegen, da diese Anforderung \r\nje nach Betrieb, Tätigkeit und Mitarbeiterschaft sehr unterschiedlich ausfallen kann. In \r\nBetrieben, in denen vorrangig in englischer Sprache kommuniziert wird, ist es \r\nunverständlich, weshalb Fachkräfte aus Drittstaaten bereits vor Beginn der Beschäftigung \r\nSprachkenntnisse nachweisen müssen. \r\nEs ist ebenso unverständlich, weshalb das beschleunigte Fachkräfteverfahren nach § 81a \r\nAufenthG (sinnvollerweise) keine Sprachkenntnisse als zwingende Voraussetzung enthält, \r\ndiese dann aber gefordert werden, wenn die Fachkraft ihre Qualifikation in Deutschland \r\nanerkennen lassen möchte. \r\nSollten die notwendigen Nachqualifizierungen besondere Kenntnisse der deutschen Sprache \r\nvoraussetzen, so können diese auch – aus unserer Sicht im berufspraktischen Alltag sogar \r\nbesser – im Betrieb bzw. in begleitenden Sprachkursen erworben werden. \r\nNeben einer Entlastung für Unternehmen und ausländische Fachkraft würde der Wegfall des \r\nSprachnachweises auch die zuständigen Behörden bei der Prüfung der Verfahren entlasten \r\nund somit zur Beschleunigung beitragen."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundeskanzleramt (BKAmt)","shortTitle":"BKAmt","url":"https://www.bundeskanzler.de/bk-de","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-03-15"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0007633","regulatoryProjectTitle":"Änderung des Aufenthaltsgesetzes","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/60/78/498828/Stellungnahme-Gutachten-SG2503280015.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Arbeitsmarktpolitische Forderungen für die\r\n21. Legislaturperiode\r\nStand: 12. März 2025\r\nWirtschaftswachstum hängt entscheidend von den arbeitsmarktpolitischen Weichen ab. Nur wenn\r\ndiese richtig gestellt sind, können unsere Mitgliedsunternehmen erfolgreich sein. Dafür brauchen wir\r\neine Arbeitsmarktpolitik, die Fachkräfte sichert, Flexibilität bietet und die Sozialversicherungen\r\nstabilisiert.\r\nIn folgenden Bereichen sehen wir akuten Handlungsbedarf:\r\nEinführung einer wöchentlichen Höchstarbeitszeit für alle Unternehmen\r\nDas Arbeitszeitgesetz muss modernisiert werden. Wir sollten die Möglichkeiten, die uns die\r\nEuropäische Arbeitszeitrichtlinie gibt, nutzen. Statt einer täglichen brauchen wir eine wöchentliche\r\nHöchstarbeitszeit, damit Betriebe und Beschäftigte Arbeitszeiten flexibler verteilen können. Die\r\nAnkündigung im Sondierungspapier begrüßen wir. Regelungen, welche diese Möglichkeiten nur für\r\ntarifgebundene Unternehmen vorsehen sollten, lehnen wir ab. Dies würde vor allem kleine und\r\nmittlere Unternehmen, welche häufig nicht tarifgebunden sind, und ihre Beschäftigten diskriminieren.\r\nFlexible Arbeitszeitmodelle sind gerade für Beschäftigte mit familiären Verpflichtungen –\r\nKinderbetreuung oder die Pflege von Angehörigen – wichtig, wenn sie dennoch in Vollzeit oder\r\nvollzeitnah arbeiten möchten. So kann ein modernes Arbeitszeitgesetz auch einen Beitrag zur\r\nErhöhung der Wochenarbeitszeit leisten.\r\nWettbewerbsfähige Lohnnebenkosten durch Begrenzung der Sozialabgaben\r\nDeutschland ist einer der teuersten EU-Maschinenbau-Standorte. Die Arbeitskosten betrugen 2023\r\n51,40 Euro pro Stunde. Ausschlaggebend für die hohen Arbeitskosten sind vor allem die hohen\r\nLohnnebenkosten in Deutschland, getrieben durch steigende Sozialabgaben. In diesem Jahr liegen die\r\nSozialgaben bei 42,5 Prozent (Kinderloser mit 2,5 Prozent Zusatzbeitrag zur KV). Für die Arbeitgeber\r\nkommen die Kosten für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall hinzu, welche 2023 bei knapp 77\r\nMilliarden Euro lagen.\r\nWenn deutsche Unternehmen international wettbewerbsfähig bleiben sollen, brauchen sie eine\r\nEntlastung bei den Lohnnebenkosten. Ein positiver Effekt ergäbe sich auch für die Beschäftigten durch\r\nein höheres Nettoeinkommen, ebenso würden Anreize zur Ausweitung der Arbeitszeit gesetzt.\r\n\r\n- 2 -\r\nHierfür müssen die Sozialabgaben schrittweise auf 40 Prozent gesenkt werden. Wir brauchen wieder\r\nein starkes Bekenntnis zu einer Obergrenze von 40 Prozent. Diesen wichtigen Aspekt vermissen wir\r\nin den Sondierungsergebnissen.\r\nNotwendig sind Strukturreformen in allen Sozialversicherungszweigen mit kapitalgedeckten\r\nElementen und eine Überprüfung der bestehenden Leistungen. Eine Ausweitung von Leistungen –\r\nsei es in der gesetzlichen Rentenversicherung durch eine Fortschreibung der Haltelinie oder in der\r\nArbeitslosenversicherung durch Änderungen beim Kurzarbeitergeld – halten wir hingegen für den\r\nfalschen Weg.\r\nNegative Koalitionsfreiheit und Tarifautonomie wahren\r\n70 Prozent unserer Mitgliedsunternehmen sind nicht tarifgebunden. Hierbei handelt es sich vorrangig\r\num kleine und mittlere Unternehmen. Eine Tarifbindung kommt für viele Unternehmen häufig nicht in\r\nFrage, da der Spielraum für betriebliche Lösungen und Flexibilität gering ist.\r\nNicht-tarifgebundene Unternehmen dürfen aufgrund der grundgesetzlich geschützten negativen\r\nKoalitionsfreiheit jedoch nicht benachteiligt werden. So darf die Tarifbindung auch nicht zum\r\nKriterium bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen oder Fördermitteln werden, um vor allem\r\nkleine und mittlere Unternehmen nicht zu benachteiligen.\r\nDen häufig in der Diskussion erhobenen Vorwurf, dass nicht-tarifgebundene Unternehmen schlechtere\r\nArbeitgeber seien, weisen wir entschieden zurück. Das Durchschnittsgehalt im Maschinen- und\r\nAnlagenbau lag 2023 bei ca. 68.000 Euro brutto im Jahr. Mit einer Ausbildungsbetriebsquote von 37,0\r\nProzent liegen wir deutlich über dem gesamtwirtschaftlichen Durchschnitt von 19,1 Prozent.\r\nLebensarbeitszeit verlängern durch Reformen im Rentenrecht\r\nÜber ein Viertel der Beschäftigten im Maschinen- und Anlagenbau ist derzeit 55 Jahre oder älter. Trotz\r\nder aktuellen, wirtschaftlich schwierigen Situation bleibt der Fachkräftemangel eine der größten\r\nHerausforderungen für die Unternehmen. Vor dem Hintergrund der Altersstruktur der Beschäftigten\r\nwird sich das Problem in den nächsten zehn Jahren eher verschärfen. Rein rechnerisch wird so in den\r\nkommenden zehn Jahren eine Lücke von 178.000 Beschäftigten im Maschinen- und Anlagenbau\r\nentstehen. Diese Lücke wird sich nicht allein durch die Erhöhung der Wochenarbeitszeit von\r\nTeilzeitbeschäftigten und Zuwanderung schließen lassen. Es ist auch notwendig, Maßnahmen zu\r\nergreifen, die erfahrene, ältere Beschäftigte länger im Arbeitsmarkt halten. Ein Festhalten an der\r\n„Rente mit 63“ halten wir dagegen für das falsche Zeichen.\r\nAus unserer Sicht muss das Renteneintrittsalter auch nach 2031 schrittweise weitersteigen,\r\nbeispielsweise indem es an die Lebenserwartung gekoppelt wird. Gleichzeitig muss das tatsächliche\r\nRenteneintrittsalter erhöht werden, indem die Abschläge beim vorzeitigen Renteneintritt angepasst\r\nwerden. Diese sind mit derzeit 3,6 Prozent bei einem vorgezogenen Jahr zu niedrig, da sie nicht\r\nanreizneutral ausgestaltet sind. Zum Vergleich: Die Zuschläge bei längerem Arbeiten liegen bei 6,0\r\nProzent bei einem weiteren Arbeitsjahr.\r\nVorhaben wie die Ausweitung der Mütterrente lehnen wir ab – erst recht, wenn diese die Beitragszahler\r\nweiter belasten.\r\nFachkräfteeinwanderung weiter erleichtern\r\nTrotz der aktuell wirtschaftlich schwierigen Situation wird der Maschinen- und Anlagenbau mittel- und\r\nlangfristig auf qualifizierte Fachkräfte, auch aus dem Ausland, angewiesen sein. Um die\r\nFachkräfteeinwanderung zu erleichtern, sind aus unserer Sicht vor allem zwei Punkte wichtig, die sich\r\nkurzfristig umsetzen lassen:\r\n- 3 -\r\nKleine und mittlere Unternehmen haben häufig nicht die (personellen) Kapazitäten, um Fachkräfte aus\r\nDrittstaaten zu rekrutieren und den Visaprozess entsprechend in die Wege zu leiten und zu begleiten.\r\nAuch bei der Ankunft in Deutschland braucht es entsprechende Strukturen, um die Fachkraft\r\nbestmöglich zu unterstützen (z.B. Qualifizierungsbedarf identifizieren und angehen, begleitende\r\nSprachkurse). Hier kann die Zeitarbeit ein wichtiger Partner sein. Das Zeitarbeitsverbot für Personen\r\naus Drittstaaten (§ 40 Abs. 1 Nummer 2 AufenthG) sollte im besten Fall ersatzlos gestrichen\r\nwerden. Alternativ wäre es denkbar, die Nutzung der Zeitarbeit für Fachkräfte aus Drittstaaten im\r\nRahmen einer Kontingentlösung zu ermöglichen.\r\nDie Anerkennungsverfahren zur Feststellung von im Ausland erworbenen Abschlüssen als hier\r\nanerkannte Abschlüsse sind ein Nadelöhr bei der Fachkräfteeinwanderung. Für Unternehmen wie\r\nausländische Fachkräfte bedeuten die langen Verfahren Planungsunsicherheit. Notwendig wären\r\nverbindliche Fristen bei der beruflichen Anerkennung im Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz, auch\r\nim Falle von Verlängerungen. Denkbar wäre auch, eine Genehmigungsfiktion einzuführen, wonach\r\nAnträge, über die nach drei Monaten nicht entschieden wurde, automatisch als genehmigt gelten.\r\nBürokratie im Arbeitsrecht abbauen\r\nDas Arbeitsrecht ist einer der Bereiche, in dem die meiste Bürokratie anfällt. Entsprechend groß ist das\r\nPotenzial für Entlastungen. Kurzfristig und unkompliziert ließen sich aus unserer Sicht vor allem zwei\r\nMaßnahmen realisieren: die Abschaffung des Vorbeschäftigungsverbots bei der sachgrundlosen\r\nBefristung und der weitestgehende Verzicht auf die Schriftform im Arbeitsrecht.\r\nNach § 14 Abs. 2 Satz 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) ist der Abschluss eines sachgrundlos\r\nbefristeten Arbeitsverhältnisses dann nicht mehr zulässig ist, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits\r\nzuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Das Gesetz erfasst alle\r\nderartigen Arbeitsverhältnisse in der Vergangenheit, selbst wenn diese schon mehrere Jahrzehnte\r\nzurückliegen. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits anerkannt, dass das Vorbeschäftigungsverbot\r\nin dieser absoluten und pauschalen Form nicht richtig sein kann. In der betrieblichen Praxis führt dies\r\nzu großer Verunsicherung und damit zu Mehraufwand durch umfangreiche Dokumentationen und\r\nPrüfungen. Eine Streichung des Vorbeschäftigungsverbots wäre insbesondere für Personen im\r\nRuhestand notwendig, wenn diese sich nach Renteneintritt entscheiden, noch einmal befristet im alten\r\nUnternehmen tätig zu werden.\r\nMit dem Vierten Bürokratieentlastungsgesetz wurde die bisher geltende Schriftform für den Nachweis\r\nder wesentlichen Bedingungen des Arbeitsverhältnisses um die Möglichkeit der Textform nach § 126b\r\nBGB ergänzt, was wir begrüßen. Nach wie vor gibt es jedoch im Arbeitsrecht Schriftformerfordernisse,\r\nbeispielsweise bei befristeten Arbeitsverträgen. Auch im Zweifel ist ein Arbeitgeber im besser beraten,\r\nauf die Schriftform zu setzen. Aus unserer Sicht wäre es an der Zeit, auf die Schriftform generell zu\r\nverzichten und stattdessen die Textform zu ermöglichen. Entsprechend kann auch auf die\r\nAushangpflicht von Gesetzen verzichtet werden.\r\nÜber den VDMA\r\nDer VDMA vertritt 3600 deutsche und europäische Unternehmen des Maschinen- und Anlagenbaus. Die Industrie steht für\r\nInnovation, Exportorientierung und Mittelstand. Die Unternehmen beschäftigen insgesamt rund 3 Millionen Menschen in der EU-\r\n27, davon mehr als 1,2 Millionen allein in Deutschland. Damit ist der Maschinen- und Anlagenbau unter den\r\nInvestitionsgüterindustrien der größte Arbeitgeber, sowohl in der EU-27 als auch in Deutschland. Er steht in der Europäischen\r\nUnion für ein Umsatzvolumen von geschätzt rund 910 Milliarden Euro. Rund 80 Prozent der in der EU verkauften Maschinen\r\nstammen aus einer Fertigungsstätte im Binnenmarkt."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-03-13"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0007634","regulatoryProjectTitle":"Stärkung der betrieblichen Ausbildung","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/07/6f/319719/Stellungnahme-Gutachten-SG2406250037.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Fachkräftesicherung durch Ausbildung\r\nAusbildungssituation im Maschinen- und Anlagenbau\r\nDie betriebliche Ausbildung ist eine der zentralen Säulen der Fachkräftesicherung für \r\nUnternehmen im Maschinen- und Anlagenbau. \r\nDie Ausbildungsquote im Maschinen- und Anlagenbau lag 2022 bei 5,3 Prozent \r\n(Gesamtwirtschaft: 4,7 Prozent). Der Anteil der Ausbildungsbetriebe lag bei 37,0 Prozent \r\n(Gesamtwirtschaft: 19,1 Prozent)1\r\n. Unternehmen im Maschinen- und Anlagenbau bilden \r\ndamit überdurchschnittlich häufig aus. Die Übernahmequote liegt bei 91 Prozent2\r\n(Gesamtwirtschaft: 74 Prozent in 2021, 77 Prozent in 20193\r\n). Die Abbruchquote liegt unter \r\nfünf Prozent.4\r\nZwischen Oktober 2022 und September 2023 gab es hochgerechnet 19.000 angebotene \r\nAusbildungsstellen im Maschinen- und Anlagenbau, jedoch nur 18.000 Bewerberinnen und \r\nBewerber. Die Zahl der unbesetzten Ausbildungsstellen in den für den Maschinenbau \r\nwichtigsten Berufsgruppen ist seit 2015 um fast 200 Prozent angestiegen. \r\nAktivitäten des VDMA\r\nDie Aktivitäten und Projekte des VDMA umfassen die gesamte Bandbreite der Bildungskette. \r\nWir kümmern uns um den Fachkräftenachwuchs, wachen über die Qualität beruflicher \r\nAusbildung und kämpfen für die Erhöhung des Studienerfolgs. Mit unseren \r\nbildungspolitischen Initiativen helfen wir Schulen und Hochschulen in ihrer Arbeit. \r\nBeispiele:\r\n• Nachwuchskampagne Talentmaschine. Faszination für technische Berufe zu \r\nentfachen ist das Ziel der groß angelegten VDMA-Kampagne. Die Initiative vereint \r\ndie Mitgliedsunternehmen mit gemeinsamen Botschaften, um junge Menschen für\r\neine Laufbahn im Maschinenbau zu interessieren. Plattform der Kampagne ist die \r\nSeite Talentmaschine.de, mit der der VDMA den Nachwuchs beim Thema \r\nBerufsinformation und bei der Vermittlung von Ausbildungsplätzen unterstützt. Hier \r\nfinden Jugendliche alles Wissenswerte über die wichtigsten Ausbildungsberufe und \r\nStudienmöglichkeiten im Maschinen- und Anlagenbau und können sich direkt auf \r\noffene Ausbildungsplätze, Praktika usw. bewerben. Dazu betreibt der VDMA\u0002Imagewerbung für Technikberufe in den Sozialen Medien und bündelt und verbreitet\r\ndie vielfältigen Nachwuchsaktivitäten der 3.600 Mitgliedsunternehmen.\r\n• Nachwuchsstiftung Maschinenbau des VDMA und VDW. Die Stiftung unterstützt \r\ndie berufliche Bildung für den Maschinen- und Anlagenbau. Sie ist Partner für \r\nAusbilderinnen und Ausbilder in den Unternehmen sowie für Lehrkräfte der \r\nallgemein- und berufsbildenden Schulen. Mit unterschiedlichen Projekten setzt sich \r\ndie Stiftung auch gezielt für Jugendliche mit schlechten Startchancen ein.\r\n• IMPULS-Stiftung. Mit regelmäßigen Studien setzt die Stiftung unter anderem im \r\nBereich der beruflichen Bildung Impulse für den Maschinen- und Anlagenbau. \r\n• VDMA-Handlungsleitfaden zur Nachwuchswerbung. Vom Kindergarten bis zum \r\nAbschluss der dualen Ausbildung enthält der umfangreiche Leitfaden Ideen und \r\nerfolgreiche Beispiele zur Förderung des Technikinteresses von Kindern und \r\nJugendlichen. Wie Unternehmen zur Berufsorientierung junger Menschen beitragen \r\nkönnen, ist einer der zentralen Kernpunkte des Leitfadens.\r\nWo besteht politischer Handlungsbedarf?\r\n• Politischer Handlungsbedarf besteht vor allem auf Ebene der Bundesländer. \r\n• Die Berufsorientierung muss in allen Schulformen gestärkt werden, um die duale \r\nAusbildung wieder stärker in den Fokus der Schülerinnen und Schüler zu bringen. \r\nDafür muss auch die Kooperation zwischen Schulen und Unternehmen gestärkt \r\nwerden.\r\n• Die Bundesländer sollten ein Schulfach Technik einführen, um die Technik-Bildung \r\nvon Kindern und Jugendlichen in den Bildungskarrieren zu stärken. \r\n• Alle Bundesländer müssen die gesetzliche Grundlage dafür schaffen, dass die \r\nSchulen den Agenturen für Arbeit und Jobcentern melden dürfen, wer die Schule \r\nohne Abschluss verlassen hat. Bisher funktioniert der Datenaustausch laut \r\nBundesagentur für Arbeit nur in Bayern, Bremen und Hamburg. \r\n• Berufsschullehrkräfte müssen kontinuierlich weiterqualifiziert werden, um den \r\nwandelnden Qualifizierungsanforderungen beispielsweise durch den Einsatz von \r\nRobotik und Automation gerecht zu werden. \r\n• In ingenieurwissenschaftlichen Studiengängen gibt es Abbruchquoten von bis zu 45 \r\nProzent. Diese jungen Menschen könnten mit den bereits erworbenen Qualifikationen \r\nim Studium verkürzte Ausbildungswege nehmen. Dafür brauchen wir ein \r\ndurchlässiges Bildungssystem und verstärkte Kooperationen beispielsweise zwischen \r\nHochschulen und der Bundesagentur für Arbeit."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-04-11"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0007635","regulatoryProjectTitle":"Gesetzliche Rahmenbedingungen zum längeren Verbleib im Erwerbsleben","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/3b/71/319721/Stellungnahme-Gutachten-SG2406250039.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Rahmenbedingungen und Anreize für längeres Arbeiten\r\nBeschäftigungssituation im Maschinen- und Anlagenbau und Problemlagen unserer \r\nMitgliedsunternehmen\r\nFachkräftemangel und Altersstruktur: Nach wie vor melden 31 Prozent der Unternehmen \r\nim Maschinen- und Anlagenbau Produktionsbehinderungen durch einen Fachkräftemangel.1\r\nDem demografischen Faktor kommt dabei eine besondere Bedeutung zu: 24,2 Prozent der \r\nBeschäftigten unserer befragten Mitgliedsunternehmen sind (Stand: 2022) 55 Jahre oder äl\u0002ter. Zum Vergleich: 2005 lag der Anteil bei 14,1 Prozent.2 Der Fachkräftemangel ist schon \r\nheute die größte Herausforderung im Maschinenbau3 und wird es vor dem Hintergrund der \r\nAltersstruktur der Beschäftigten auch in Zukunft bleiben. \r\nNutzung der sogenannten „Rente mit 63“: Gerade im Maschinen- und Anlagenbau erfül\u0002len aufgrund der hohen Arbeitsplatzsicherheit und damit verbundenen langen Erwerbsbio\u0002grafien viele Erwerbstätige die Voraussetzungen, nach 45 Beitragsjahren abschlagsfrei in \r\nden Ruhestand zu gehen. Die Regelung wird überwiegend von gut ausgebildeten und über\u0002durchschnittlich verdienenden Personen in Anspruch genommen, also nicht von jenen, die \r\nder Gesetzgeber ursprünglich adressieren wollte.\r\nRechtsunsicherheit bei Weiterbeschäftigung: Entscheiden sich eine Arbeitnehmerin oder \r\nein Arbeitnehmer gemeinsam mit dem Arbeitgeber dafür, dass das Arbeitsverhältnis auch \r\nnach dem Erreichen der Regelaltersgrenze fortgeführt werden soll, so ist das – auch mehrfa\u0002che - Hinausschieben des Beendigungszeitpunktes zwar grundsätzlich möglich (§ 41 SGB \r\nVI). Möchte die betreffende Person jedoch im selben Zug ihre Arbeitszeit anpassen, so sollte \r\ndies nicht in einem zeitlichen Zusammenhang mit dem Verschieben des Beendigungszeit\u0002punktes stehen. Die Landesarbeitsgerichte haben unterschiedliche Auffassungen, ob das \r\nHinausschieben auch inhaltliche Änderungen zulässt oder nicht. Dies verursacht zum einen \r\nRechtsunsicherheit bei Arbeitnehmer wie Arbeitgeber und zum anderen einen unnötigen \r\nMehraufwand, wenn mit einem zeitlichen Abstand nach dem Hinausschieben die Inhalte des \r\nArbeitsvertrages geändert werden müssen. Vor allem für kleinere und mittlere Unternehmen, \r\ndie nicht selbst über die rechtliche Expertise in ihren Betrieben verfügen, ist dies auch mit ei\u0002nem finanziellen Aufwand für arbeitsrechtliche Beratung verbunden.\r\nSchwierigkeiten bei Wiederbeschäftigung: Noch deutlich komplizierter wird es, falls sich \r\neine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer nach dem Renteneintritt entscheidet, erneut wie\u0002der für den ehemaligen Arbeitgeber tätig werden zu wollen. Dies wird wie eine Neueinstel\u0002lung behandelt. Eine sachgrundlose Befristung ist aufgrund des Vorbeschäftigungsverbots \r\n(§ 14 Abs. 2 TzBfG) nicht möglich. Zwar gibt es die Möglichkeit, Personen ab dem 52. Le\u0002bensjahr für maximal fünf Jahre befristet einzustellen, wenn diese zuvor mindestens vier Mo\u0002nate beschäftigungslos waren (§ 14 Abs. 3 TzBfG). Allerdings ist es umstritten, ob Personen, \r\nwelche eine Rente beziehen, als beschäftigungslos anzusehen sind. Eine erneute Befristung \r\nnach der Höchstdauer von fünf Jahren ist zudem nicht möglich. Auch hier ergibt sich – vor \r\nallem für den Arbeitgeber – eine rechtliche Unsicherheit. Eine Befristung mit Sachgrund \r\nkommt ebenfalls nicht in Frage, da der Rentenbezug kein sachlicher Grund ist (§ 14 Abs. 1 \r\nTzBfG). Das Arbeitsrecht bietet hier derzeit keine handhabbaren Lösungen, insbesondere für \r\nkleine und mittlere Unternehmen, die hier häufig auf externe arbeitsrechtliche Beratung an\u0002gewiesen sind. \r\nLösungsvorschläge aus Sicht des VDMA\r\n• Abschaffung der „Rente mit 63“ – mindestens aber die Einschränkung auf be\u0002stimmte Gruppen (zum Beispiel Vorschlag von Prof. Dr. Werding, die Regelung auf \r\nGeringverdiener zu beschränken), um insbesondere qualifizierte Fachkräfte länger im \r\nErwerbsleben zu halten.\r\n• Erhöhung des gesetzlichen sowie des tatsächlichen Renteneintrittsalters. Das \r\ngesetzliche Renteneintrittsalters muss an die Lebenserwartung gekoppelt werden. \r\nGleichzeitig muss das tatsächliche Renteneintrittsalter erhöht werden, indem die Ab\u0002schläge angepasst werden. Diese liegen mit derzeit 3,6 Prozent bei einem vorgezo\u0002genen Jahr versicherungsmathematisch betrachtet zu niedrig. Beispielsweise das \r\nInstitut der deutschen Wirtschaft errechnet eine notwendige Erhöhung um bis zu 1,6 \r\nProzentpunkte4\r\n, um die gesetzliche Rentenversicherung nicht weiter zu belasten. \r\n• In diesem Zusammenhang bewerten wir auch den Wegfall der Hinzuverdienstgren\u0002zen bei einer vorgezogenen Altersgrenze als kritisch, da er einen weiteren Anreiz \r\nstellen kann, vor Erreichen der Regelaltersgrenze (aufgrund der geringen Abschläge) \r\neine Rente zu beziehen. Es wäre daher zu überlegen, die für 2027 geplante Evalua\u0002tion vorzuziehen. \r\n• Klarstellung des § 41 SGB VI, dass mit dem Hinausschieben des Beendigungszeit\u0002punkts des Arbeitsvertrags auch die Arbeitsbedingungen angepasst werden dürfen, \r\num die Arbeitszeitwünsche der älteren Beschäftigten einfach und rechtssicher zu er\u0002möglichen.\r\n• Schaffung von rechtssicheren, befristeten Möglichkeiten für Beschäftigte im \r\nRentenbezug. Der einfachste Weg wäre, das Teilzeit- und Befristungsrecht dahinge\u0002hend anzupassen, dass bei der sachgrundlosen Beschäftigung das Vorbeschäftigungsverbot, zumindest für Personen, die sich bereits im Rentenbezug \r\nbefinden, zu streichen. Alternativ wäre denkbar, einen entsprechenden Sachgrund \r\neinzuführen für die befristete Beschäftigung von Personen im Rentenbezug. Ein wei\u0002terer Weg wäre, § 41 SGB VI anzupassen, um eine Brücke für vormals Beschäftigte \r\nzu schaffen, damit deren Wiedereinstellung arbeitsrechtlich nicht als Neueinstellung \r\nbehandelt wird. \r\n• Abschaffen der geförderten Altersteilzeit. Die Möglichkeit, dass Beschäftigte be\u0002reits ab 55 Jahren in die Altersteilzeit gehen können und dem Arbeitsmarkt damit \r\npraktisch nicht mehr zur Verfügung stehen, halten wir überholt. Die Altersteilzeit \r\nwurde eingeführt, um den Beschäftigtenabbau in Unternehmen sozialverträglich ge\u0002stalten zu können. Diese Zeiten haben sich grundlegend geändert. Vereinbarungen \r\nzur Verringerung der Arbeitszeit sollen selbstverständlich weiterhin möglich sein, al\u0002lerdings sollten diese nicht steuer- und abgabenrechtlich gefördert werden. Beste\u0002hende Altersteilzeit-Vereinbarungen sollten dabei einen Bestandsschutz erhalten. \r\n• Streichen der Arbeitgeberbeiträge bei der Beschäftigung von Personen, welche \r\ndie Regelaltersgrenze erreicht haben. Nur wenn eine Arbeitnehmerin oder ein Ar\u0002beitnehmer sich entscheidet, freiwillig selbst weiter in die gesetzliche Rentenversiche\u0002rung einzuzahlen, wirken sich auch die Zahlungen des Arbeitgebers rentensteigernd \r\naus. Dass der Arbeitgeber unabhängig vom Arbeitnehmer in jedem Fall einzahlen \r\nmuss, halten wir ungerechtfertigt, da es dem Äquivalenzprinzip widerspricht. Der \r\nWegfall der Arbeitgeberbeiträge, sofern Beschäftigte ebenfalls keine Beiträge zahlen,\r\nwäre zudem ein Anreiz für Unternehmen, Beschäftigte auch über das gesetzliche \r\nRenteneintrittsalter hinaus im Betrieb zu halten. Auch der Arbeitgeberbeitrag zur Ar\u0002beitslosenversicherung sollte mit dem Bezug einer Rente gestrichen werden, da \r\nkeine Leistungen mehr bezogen werden können. \r\n• Selbstverständlich sehen wir auch die Verantwortung der Betriebe, den Bedürf\u0002nissen und Wünschen älterer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gerecht zu wer\u0002den und somit Anreize für längeres Arbeiten zu schaffen. Gerade der Maschinen- und \r\nAnlagenbau profitiert beispielsweise in der Ausbildung von Nachwuchskräften von \r\ndem Erfahrungsschatz älterer Beschäftigte. Wir bieten mit unseren Produkten auch \r\ndie technischen Möglichkeiten, bei körperlich herausfordernden Tätigkeiten beispiels\u0002weise durch den Einsatz von Robotik zu entlasten.\r\n\r\nÜber den VDMA\r\nDer VDMA vertritt 3.600 deutsche und europäische Unternehmen des Maschinen- und Anla\u0002genbaus. Die Industrie steht für Innovation, Exportorientierung und Mittelstand. Die Unter\u0002nehmen beschäftigen insgesamt rund 3 Millionen Menschen in der EU-27, davon mehr als \r\n1,2 Millionen allein in Deutschland. Damit ist der Maschinen- und Anlagenbau unter den In\u0002vestitionsgüterindustrien der größte Arbeitgeber, sowohl in der EU-27 als auch in Deutsch\u0002land. Er steht in der Europäischen Union für ein Umsatzvolumen von geschätzt rund 910 Mil\u0002liarden Euro. Rund 80 Prozent der in der EU verkauften Maschinen stammen aus einer Ferti\u0002gungsstätte im Binnenmarkt."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)","shortTitle":"BMAS","url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-04-30"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0007635","regulatoryProjectTitle":"Gesetzliche Rahmenbedingungen zum längeren Verbleib im Erwerbsleben","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/63/1e/498830/Stellungnahme-Gutachten-SG2503280016.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Arbeitsmarktpolitische Forderungen für die\r\n21. Legislaturperiode\r\nStand: 12. März 2025\r\nWirtschaftswachstum hängt entscheidend von den arbeitsmarktpolitischen Weichen ab. Nur wenn\r\ndiese richtig gestellt sind, können unsere Mitgliedsunternehmen erfolgreich sein. Dafür brauchen wir\r\neine Arbeitsmarktpolitik, die Fachkräfte sichert, Flexibilität bietet und die Sozialversicherungen\r\nstabilisiert.\r\nIn folgenden Bereichen sehen wir akuten Handlungsbedarf:\r\nEinführung einer wöchentlichen Höchstarbeitszeit für alle Unternehmen\r\nDas Arbeitszeitgesetz muss modernisiert werden. Wir sollten die Möglichkeiten, die uns die\r\nEuropäische Arbeitszeitrichtlinie gibt, nutzen. Statt einer täglichen brauchen wir eine wöchentliche\r\nHöchstarbeitszeit, damit Betriebe und Beschäftigte Arbeitszeiten flexibler verteilen können. Die\r\nAnkündigung im Sondierungspapier begrüßen wir. Regelungen, welche diese Möglichkeiten nur für\r\ntarifgebundene Unternehmen vorsehen sollten, lehnen wir ab. Dies würde vor allem kleine und\r\nmittlere Unternehmen, welche häufig nicht tarifgebunden sind, und ihre Beschäftigten diskriminieren.\r\nFlexible Arbeitszeitmodelle sind gerade für Beschäftigte mit familiären Verpflichtungen –\r\nKinderbetreuung oder die Pflege von Angehörigen – wichtig, wenn sie dennoch in Vollzeit oder\r\nvollzeitnah arbeiten möchten. So kann ein modernes Arbeitszeitgesetz auch einen Beitrag zur\r\nErhöhung der Wochenarbeitszeit leisten.\r\nWettbewerbsfähige Lohnnebenkosten durch Begrenzung der Sozialabgaben\r\nDeutschland ist einer der teuersten EU-Maschinenbau-Standorte. Die Arbeitskosten betrugen 2023\r\n51,40 Euro pro Stunde. Ausschlaggebend für die hohen Arbeitskosten sind vor allem die hohen\r\nLohnnebenkosten in Deutschland, getrieben durch steigende Sozialabgaben. In diesem Jahr liegen die\r\nSozialgaben bei 42,5 Prozent (Kinderloser mit 2,5 Prozent Zusatzbeitrag zur KV). Für die Arbeitgeber\r\nkommen die Kosten für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall hinzu, welche 2023 bei knapp 77\r\nMilliarden Euro lagen.\r\nWenn deutsche Unternehmen international wettbewerbsfähig bleiben sollen, brauchen sie eine\r\nEntlastung bei den Lohnnebenkosten. Ein positiver Effekt ergäbe sich auch für die Beschäftigten durch\r\nein höheres Nettoeinkommen, ebenso würden Anreize zur Ausweitung der Arbeitszeit gesetzt.\r\n\r\n- 2 -\r\nHierfür müssen die Sozialabgaben schrittweise auf 40 Prozent gesenkt werden. Wir brauchen wieder\r\nein starkes Bekenntnis zu einer Obergrenze von 40 Prozent. Diesen wichtigen Aspekt vermissen wir\r\nin den Sondierungsergebnissen.\r\nNotwendig sind Strukturreformen in allen Sozialversicherungszweigen mit kapitalgedeckten\r\nElementen und eine Überprüfung der bestehenden Leistungen. Eine Ausweitung von Leistungen –\r\nsei es in der gesetzlichen Rentenversicherung durch eine Fortschreibung der Haltelinie oder in der\r\nArbeitslosenversicherung durch Änderungen beim Kurzarbeitergeld – halten wir hingegen für den\r\nfalschen Weg.\r\nNegative Koalitionsfreiheit und Tarifautonomie wahren\r\n70 Prozent unserer Mitgliedsunternehmen sind nicht tarifgebunden. Hierbei handelt es sich vorrangig\r\num kleine und mittlere Unternehmen. Eine Tarifbindung kommt für viele Unternehmen häufig nicht in\r\nFrage, da der Spielraum für betriebliche Lösungen und Flexibilität gering ist.\r\nNicht-tarifgebundene Unternehmen dürfen aufgrund der grundgesetzlich geschützten negativen\r\nKoalitionsfreiheit jedoch nicht benachteiligt werden. So darf die Tarifbindung auch nicht zum\r\nKriterium bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen oder Fördermitteln werden, um vor allem\r\nkleine und mittlere Unternehmen nicht zu benachteiligen.\r\nDen häufig in der Diskussion erhobenen Vorwurf, dass nicht-tarifgebundene Unternehmen schlechtere\r\nArbeitgeber seien, weisen wir entschieden zurück. Das Durchschnittsgehalt im Maschinen- und\r\nAnlagenbau lag 2023 bei ca. 68.000 Euro brutto im Jahr. Mit einer Ausbildungsbetriebsquote von 37,0\r\nProzent liegen wir deutlich über dem gesamtwirtschaftlichen Durchschnitt von 19,1 Prozent.\r\nLebensarbeitszeit verlängern durch Reformen im Rentenrecht\r\nÜber ein Viertel der Beschäftigten im Maschinen- und Anlagenbau ist derzeit 55 Jahre oder älter. Trotz\r\nder aktuellen, wirtschaftlich schwierigen Situation bleibt der Fachkräftemangel eine der größten\r\nHerausforderungen für die Unternehmen. Vor dem Hintergrund der Altersstruktur der Beschäftigten\r\nwird sich das Problem in den nächsten zehn Jahren eher verschärfen. Rein rechnerisch wird so in den\r\nkommenden zehn Jahren eine Lücke von 178.000 Beschäftigten im Maschinen- und Anlagenbau\r\nentstehen. Diese Lücke wird sich nicht allein durch die Erhöhung der Wochenarbeitszeit von\r\nTeilzeitbeschäftigten und Zuwanderung schließen lassen. Es ist auch notwendig, Maßnahmen zu\r\nergreifen, die erfahrene, ältere Beschäftigte länger im Arbeitsmarkt halten. Ein Festhalten an der\r\n„Rente mit 63“ halten wir dagegen für das falsche Zeichen.\r\nAus unserer Sicht muss das Renteneintrittsalter auch nach 2031 schrittweise weitersteigen,\r\nbeispielsweise indem es an die Lebenserwartung gekoppelt wird. Gleichzeitig muss das tatsächliche\r\nRenteneintrittsalter erhöht werden, indem die Abschläge beim vorzeitigen Renteneintritt angepasst\r\nwerden. Diese sind mit derzeit 3,6 Prozent bei einem vorgezogenen Jahr zu niedrig, da sie nicht\r\nanreizneutral ausgestaltet sind. Zum Vergleich: Die Zuschläge bei längerem Arbeiten liegen bei 6,0\r\nProzent bei einem weiteren Arbeitsjahr.\r\nVorhaben wie die Ausweitung der Mütterrente lehnen wir ab – erst recht, wenn diese die Beitragszahler\r\nweiter belasten.\r\nFachkräfteeinwanderung weiter erleichtern\r\nTrotz der aktuell wirtschaftlich schwierigen Situation wird der Maschinen- und Anlagenbau mittel- und\r\nlangfristig auf qualifizierte Fachkräfte, auch aus dem Ausland, angewiesen sein. Um die\r\nFachkräfteeinwanderung zu erleichtern, sind aus unserer Sicht vor allem zwei Punkte wichtig, die sich\r\nkurzfristig umsetzen lassen:\r\n- 3 -\r\nKleine und mittlere Unternehmen haben häufig nicht die (personellen) Kapazitäten, um Fachkräfte aus\r\nDrittstaaten zu rekrutieren und den Visaprozess entsprechend in die Wege zu leiten und zu begleiten.\r\nAuch bei der Ankunft in Deutschland braucht es entsprechende Strukturen, um die Fachkraft\r\nbestmöglich zu unterstützen (z.B. Qualifizierungsbedarf identifizieren und angehen, begleitende\r\nSprachkurse). Hier kann die Zeitarbeit ein wichtiger Partner sein. Das Zeitarbeitsverbot für Personen\r\naus Drittstaaten (§ 40 Abs. 1 Nummer 2 AufenthG) sollte im besten Fall ersatzlos gestrichen\r\nwerden. Alternativ wäre es denkbar, die Nutzung der Zeitarbeit für Fachkräfte aus Drittstaaten im\r\nRahmen einer Kontingentlösung zu ermöglichen.\r\nDie Anerkennungsverfahren zur Feststellung von im Ausland erworbenen Abschlüssen als hier\r\nanerkannte Abschlüsse sind ein Nadelöhr bei der Fachkräfteeinwanderung. Für Unternehmen wie\r\nausländische Fachkräfte bedeuten die langen Verfahren Planungsunsicherheit. Notwendig wären\r\nverbindliche Fristen bei der beruflichen Anerkennung im Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz, auch\r\nim Falle von Verlängerungen. Denkbar wäre auch, eine Genehmigungsfiktion einzuführen, wonach\r\nAnträge, über die nach drei Monaten nicht entschieden wurde, automatisch als genehmigt gelten.\r\nBürokratie im Arbeitsrecht abbauen\r\nDas Arbeitsrecht ist einer der Bereiche, in dem die meiste Bürokratie anfällt. Entsprechend groß ist das\r\nPotenzial für Entlastungen. Kurzfristig und unkompliziert ließen sich aus unserer Sicht vor allem zwei\r\nMaßnahmen realisieren: die Abschaffung des Vorbeschäftigungsverbots bei der sachgrundlosen\r\nBefristung und der weitestgehende Verzicht auf die Schriftform im Arbeitsrecht.\r\nNach § 14 Abs. 2 Satz 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) ist der Abschluss eines sachgrundlos\r\nbefristeten Arbeitsverhältnisses dann nicht mehr zulässig ist, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits\r\nzuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Das Gesetz erfasst alle\r\nderartigen Arbeitsverhältnisse in der Vergangenheit, selbst wenn diese schon mehrere Jahrzehnte\r\nzurückliegen. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits anerkannt, dass das Vorbeschäftigungsverbot\r\nin dieser absoluten und pauschalen Form nicht richtig sein kann. In der betrieblichen Praxis führt dies\r\nzu großer Verunsicherung und damit zu Mehraufwand durch umfangreiche Dokumentationen und\r\nPrüfungen. Eine Streichung des Vorbeschäftigungsverbots wäre insbesondere für Personen im\r\nRuhestand notwendig, wenn diese sich nach Renteneintritt entscheiden, noch einmal befristet im alten\r\nUnternehmen tätig zu werden.\r\nMit dem Vierten Bürokratieentlastungsgesetz wurde die bisher geltende Schriftform für den Nachweis\r\nder wesentlichen Bedingungen des Arbeitsverhältnisses um die Möglichkeit der Textform nach § 126b\r\nBGB ergänzt, was wir begrüßen. Nach wie vor gibt es jedoch im Arbeitsrecht Schriftformerfordernisse,\r\nbeispielsweise bei befristeten Arbeitsverträgen. Auch im Zweifel ist ein Arbeitgeber im besser beraten,\r\nauf die Schriftform zu setzen. Aus unserer Sicht wäre es an der Zeit, auf die Schriftform generell zu\r\nverzichten und stattdessen die Textform zu ermöglichen. Entsprechend kann auch auf die\r\nAushangpflicht von Gesetzen verzichtet werden.\r\nÜber den VDMA\r\nDer VDMA vertritt 3600 deutsche und europäische Unternehmen des Maschinen- und Anlagenbaus. Die Industrie steht für\r\nInnovation, Exportorientierung und Mittelstand. Die Unternehmen beschäftigen insgesamt rund 3 Millionen Menschen in der EU-\r\n27, davon mehr als 1,2 Millionen allein in Deutschland. Damit ist der Maschinen- und Anlagenbau unter den\r\nInvestitionsgüterindustrien der größte Arbeitgeber, sowohl in der EU-27 als auch in Deutschland. Er steht in der Europäischen\r\nUnion für ein Umsatzvolumen von geschätzt rund 910 Milliarden Euro. Rund 80 Prozent der in der EU verkauften Maschinen\r\nstammen aus einer Fertigungsstätte im Binnenmarkt."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-03-13"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0007636","regulatoryProjectTitle":"Flexibilisierung des AGB-Rechts im unternehmerischen Geschäftsverkehr ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/13/b7/386456/Stellungnahme-Gutachten-SG2412180055.pdf","pdfPageCount":13,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":",\r\nHerrn\r\nBundesminister der Justiz\r\nDr. Marco Buschmann\r\nMohrenstraße 37\r\nD-10117 Berlin\r\nFrankfurt am Main, 1. Oktober 2024\r\nInternationale Wettbewerbsfähigkeit des Justizstandorts Deutschland sowie\r\nReformbedarf des deutschen AGB-Rechts im unternehmerischen Geschäftsverkehr\r\nSehr geehrter Herr Bundesminister,\r\ndie Elektro- und Digitalindustrie sowie der Maschinen- und Anlagenbau bitten Sie dringend um eine\r\nReform des deutschen AGB-Rechts im unternehmerischen Geschäftsverkehr („Business to Business“,\r\nB2B). Jüngere rechtspolitische Aktivitäten mit Bezug auf das AGB-Recht bzw. die Attraktivität des Justizstandorts\r\nDeutschlands (Zukunftsfinanzierungsgesetz, Justizstandort-Stärkungsgesetz) unterstreichen\r\nunser Anliegen, stellen aber allenfalls Insellösungen dar und betreffen das AGB-Recht (noch) nicht\r\nin seiner Breite.\r\nUnsere Branchen sind hochinnovativ, überwiegend mittelständisch geprägt, exportorientiert und gleichwohl\r\nauf dem deutschen Heimatmarkt verankert. Es ist ihnen daher ein Anliegen, dass auch der Justizstandort\r\nDeutschland sowie das deutsche Recht im B2B attraktiv ausgestaltet und international wettbewerbsfähig\r\nsind. Dies ist aktuell jedoch nicht der Fall. Ein Standortnachteil ergibt sich für unsere Unternehmen\r\ninsbesondere aus dem starren deutschen AGB-Recht und dessen restriktiver Anwendung\r\ndurch die nationalen Gerichte im B2B. International übliche Vertragsklauseln, wie z. B. Haftungsbegrenzungen,\r\nkönnen nach deutschem Recht nicht wirksam vereinbart werden. Dadurch ist für unsere Unternehmen\r\nin der Praxis keine sachgerechte sowie flexible Risikoallokation möglich – im Gegensatz zu\r\nihren internationalen Vertragspartnern. Das anerkannte Prinzip der Vertragsfreiheit wird so leider auf ein\r\ntheoretisches Konstrukt reduziert. Dem können sich unsere Unternehmen allenfalls durch eine Flucht\r\naus dem deutschen Recht entziehen, was jedoch weitere Nachteile mit sich bringt und dem von uns\r\nunterstützten Anliegen des Justizstandort-Stärkungsgesetzes widerspricht.\r\nAls Lösung fordern VDMA und ZVEI, unterstützt auch von der Plattform Industrie 4.0, eine Flexibilisierung\r\ndes AGB-Rechts im B2B. Anliegend übersenden wir Ihnen einen konkreten und aktuell überarbeiteten\r\nVorschlag der „Frankfurter Initiative“ zur Umsetzung unseres Reformanliegens. Wir betonen ausdrücklich,\r\ndass die von uns geforderte Flexibilisierung des AGB-Rechts auf den B2B-Geschäftsverkehr\r\nbeschränkt ist, den Verbraucherschutz also nicht tangiert, und die Belange schutzwürdiger Parteien\r\nweiterhin berücksichtigt, wo dies sachgerecht und geboten erscheint.\r\nVDMA e. V. – Verband Deutscher Maschinen- und Anlagenbau\r\nLyoner Str. 18 • 60528 Frankfurt am Main\r\n(Hauptgeschäftsführer)\r\nwww.vdma.org\r\nVereinsregister: AG Frankfurt/Main, Nr. VR 4278\r\nDE-Lobbyregister: R000802 • EU-Transparenzregister: 9765362691-45\r\nPräsident:\r\nZVEI e. V. – Verband der Elektro- und Digitalindustrie\r\nLyoner Str. 9 • 60528 Frankfurt am Main\r\n(Vorsitzender der Geschäftsführung)\r\nwww.zvei.org •\r\nVereinsregister: AG Frankfurt/Main, Nr. VR 4154\r\nDE-Lobbyregister: R002101 • EU-Transparenzregister: 94770746469-09\r\nPräsident:\r\nWir stehen Ihnen und Ihrem Haus gerne für einen Austausch zu dieser Thematik zur Verfügung und\r\nwürden uns freuen, wenn unser wichtiges rechtspolitisches Anliegen bald Realität würde.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nHauptgeschäftsführer VDMA e. V. Vorsitzender der Geschäftsführung ZVEI e. V.\r\nAnlage: Vorschlag für eine Reform des deutschen AGB-Rechts im unternehmerischen Geschäftsverkehr (Stand: August 2024)\r\nStand: August 2024\r\nSeite 1 von 11\r\nFrankfurter Initiative zur Fortentwicklung des AGB-Rechts\r\nVorschlag für eine\r\nReform des AGB-Rechts im unternehmerischen Geschäfts-verkehr\r\nDie Initiative zur Fortentwicklung des AGB-Rechts im unternehmerischen Geschäftsverkehr wurde von Wirtschaftsverbänden und Anwaltskanzleien ins Leben gerufen. Sie wird getragen von VDMA, ZVEI, Wirt-schaftsanwälten, Rechtswissenschaftlern sowie Syndizi aus Unternehmen.\r\nDie Frankfurter Initiative zur Fortentwicklung des AGB-Rechts stellt hiermit ihren Reformvorschlag zur Dis-kussion.\r\nA. Einleitung\r\nDie Starrheit des deutschen AGB-Rechts und dessen extrem restriktive Anwendung durch die nationalen Gerichte im unternehmerischen Geschäftsverkehr machen das deutsche Recht im Vergleich zu anderen Rechtsordnungen unattraktiv. International übliche Vertragsklauseln, wie z. B. Haftungsbegrenzungen, können nach deut-schem Recht nicht wirksam vereinbart werden. Unternehmen, die ihre Rechtsver-hältnisse eigenständig und miteinander gestaltet haben, laufen Gefahr, dass sie sich nicht auf ihre geschlossenen Verträge verlassen können. Dabei sind Unterneh-men, vor allem auch kleine und mittlere Betriebe, auf Rechtssicherheit und Vorher-sehbarkeit im Rahmen ihrer erforderlichen Gestaltungsfreiheit von Geschäftsbezie-hungen angewiesen. Dies umfasst insbesondere auch innovative sowie digitale Ge-schäftsmodelle.\r\nEine Lösung böte eine „Flucht“ aus der deutschen Rechtsordnung in das Recht ei-nes anderen Staates, um das erforderliche Maß an Vertragsfreiheit und Rechtssi-cherheit zu erhalten. Ein Verlassen der heimischen Rechtsordnung dürfte sich je-doch kaum ein deutscher Unternehmer wünschen. Es würde auch dem Streben nach einer Stärkung des deutschen Rechts- und Wirtschaftsstandortes entgegen-laufen. Politisch notwendig und erstrebenswert ist daher eine Reform der AGB-Kon-trolle im unternehmerischen Geschäftsverkehr. Dabei soll die AGB-Kontrolle für Verbraucher gänzlich unangetastet bleiben.\r\nStand: August 2024\r\nSeite 2 von 11\r\nB. Formulierungsvorschlag für eine Gesetzesänderung\r\nI. In § 305 BGB wird folgender neuer Absatz 1a eingefügt:\r\n\"Werden Vertragsbedingungen gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet, stellen sie keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen dar, soweit die an-dere Vertragspartei diesen oder dem Vertragswerk insgesamt aufgrund einer selbstbestimmten unternehmerischen Entscheidung zustimmt; einer Abänderung der vorformulierten Vertragsbedingungen bedarf es nicht. Eine selbstbestimmte un-ternehmerische Entscheidung liegt insbesondere auch dann vor, wenn die andere Vertragspartei von einer angemessenen Möglichkeit zur Aushandlung keinen Ge-brauch macht. Dieser Absatz gilt nicht, wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen gegenüber einem Kleinstunternehmen (entsprechend § 267a Abs. 1 HGB) verwen-det werden.“\r\nII. § 310 Abs. 1 Satz 2 BGB wird wie folgt neu gefasst:\r\n„§ 307 Abs. 1 und Abs. 2 findet in den Fällen des Satzes 1 mit der Maßgabe An-wendung, dass eine Vertragsbestimmung nicht unangemessen ist, wenn sie von guter unternehmerischer Praxis nicht grob abweicht; bei der Beurteilung der groben Abweichung ist auch ein Schutzbedürfnis der anderen Vertragspartei zu berücksich-tigen.“\r\nStand: August 2024\r\nSeite 3 von 11\r\nC. Begründung und Erläuterung der durch die Frankfurter Initiative vorgeschla-genen Gesetzesänderung\r\nI. Allgemeines\r\n1. Das AGB-Gesetz war ursprünglich als reines Verbraucherschutzgesetz geplant. Auf der Grundlage einer Empfehlung des Deutschen Juristentages von 1974 entschloss sich der Gesetzgeber, die Möglichkeit der Inhaltskontrolle von Allgemeinen Ge-schäftsbedingungen (AGB) auf den kaufmännischen Geschäftsverkehr auszudeh-nen. Dabei bestand Konsens, dass für diesen Bereich eine stärkere Elastizität not-wendig sei (so der Gesetzentwurf der Bundesregierung von 1975). Die Notwendig-keit der Differenzierung wurde in § 24 Abs. 2 Satz 2 AGB-Gesetz (jetzt § 310 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz BGB) mit den Worten ausgedrückt:\r\n„Auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemes-sen Rücksicht zu nehmen.“\r\nDer Gesetzgeber erkannte damals nicht, dass diese Formulierung missglückt war. Tatsächlich folgt der zitierte Wortlaut der Definition des Handelsbrauchs in § 346 HGB. An das Bestehen eines Handelsbrauchs hat die Rechtsprechung aber so hohe Anforderungen gestellt, dass es in der Praxis so gut wie keine Handelsbräuche im Sinne des § 346 HGB mehr gibt. Der zitierte Gesetzestext konnte daher die not-wendige und gesetzgeberisch beabsichtigte Flexibilität und Differenzierung für den kaufmännischen Rechtsverkehr nicht ermöglichen. Dieser Umstand stellt bis zum heutigen Tag ein erhebliches Hemmnis im Rahmen der kaufmännischen Vertrags-gestaltung dar.\r\nDer Bundesgerichtshof (BGH) geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Klauselverbote der §§ 308 und 309 BGB im kaufmännischen Geschäftsverkehr „Indizien für eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners“ sind (z. B. BGH, NJW-RR 2005, 247 f., 248). Auf dieser Grundlage vermutet die Rechtspraxis im Regelfall, dass im unternehmerischen Geschäftsverkehr die gleichen Standards gelten wie gegenüber Verbrauchern. Dies ist unzutreffend und widerspricht dem Ziel des Gesetzgebers nach Flexibilität für den kaufmännischen Rechtsverkehr.\r\nDer geschilderte Irrtum (bzw. das Formulierungs-Missgeschick) des Gesetzgebers muss korrigiert werden.\r\n2. Eine vergleichbar strenge Rechtsansicht vertritt der BGH auch zur Frage des indi-viduellen Aushandelns von Verträgen im Rahmen vorbereiteter Vertragsmuster. Die hierfür einschlägige gesetzliche Vorschrift des § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB lautet der-zeit wie folgt:\r\n„Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingun-gen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.“\r\nStand: August 2024\r\nSeite 4 von 11\r\nNach Ansicht des BGH bedeutet Aushandeln mehr als Verhandeln (z. B. BGH, NJW 2005, 2543, 2544; NJW 2000, 1110 ff., 1111). Nur wenn jeweils durch Rede und Gegenrede im Einzelfall Vertragsinhalte ernsthaft zur Disposition gestellt werden, scheidet eine Anwendung des AGB-Rechts aus. Dies ist von Vornherein realitäts-fremd, jedenfalls in der kaufmännischen Praxis nicht umsetzbar und wirkt sich als starke Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Flexibilität im unternehmerischen Ge-schäftsverkehr aus. Auch insoweit bedarf es einer für den kaufmännischen Ge-schäftsverkehr angemesseneren gesetzlichen Regelung.\r\n3. Im Jahr 2008 gründete sich in Frankfurt eine von deutschen Wirtschaftsverbänden angestoßene „Initiative zur Fortentwicklung des AGB-Rechts“, die sich eine Reform des Gesetzes in den oben genannten Punkten zum Ziel gesetzt hat. Die Zahl der juristischen Veröffentlichungen und Veranstaltungen zu diesem Thema ist seitdem stark angestiegen (vgl. z. B. Berger, NJW 2010, 465 ff.; Wicker MMR 2014, 787; Kähler, BB 2015, 450 ff, Leuschner, NJW 2016, S. 1222; Schulze-Hagen, NZBau 2016, 395, Maier-Reimer, NJW 2017, 1; Wagner, Rechtstandort Deutschland im Wettbewerb, 2017, S. 176 ff.; Herresthal, NJW 2020, 361; Rodemann, NZBau 2023, 561; Pfeiffer, ZRP 2024, 2).\r\n4. Die Initiative hat konkrete Vorschläge für eine Gesetzesänderung der einschlägigen Vorschriften (§§ 305 und 310 BGB) ausgearbeitet. Bevor diese im Teil C näher er-läutert werden, seien vorab zwei Punkte betont:\r\na. Die Rechtslage zum wirksamen Schutz der Verbraucher gegen einseitige AGB steht außerhalb jeder Diskussion und ist nicht Gegenstand dieser Vorschläge, im Gegenteil: Eine Entflechtung des AGB-Rechts für Verbraucher und für den unternehmerischen Geschäftsverkehr erlaubt einen noch effektiveren Ver-braucherschutz.\r\nb. Auch im unternehmerischen Geschäftsverkehr kann es ein anerkennenswer-tes Schutzbedürfnis geben, insbesondere für Unternehmen, die in der konkre-ten Situation wirtschaftlich abhängig sind; dies sind oftmals kleine und mittlere Unternehmen. Ein Schutzbedürfnis dürfte regelmäßig auch gegeben sein bei Ausschreibungen ohne Verhandlungen. Auf der Basis der hier vorgeschlage-nen Gesetzesänderung wird es den Gerichten möglich sein, schutzbedürftigen Unternehmen den notwendigen Schutz vor unangemessenen Klauseln zu ge-währen. Der Schutz, der notwendig ist, soll sichergestellt werden, aber den Unternehmen, die mehr Freiheit brauchen, dürfen die Hände nicht gebunden werden.\r\n5. Seit die Frankfurter AGB-Initiative im Januar 2011 erstmals mit einem Gesetzesvor-schlag an die Öffentlichkeit trat, hat eine lebhafte Diskussion über den Reformbedarf des deutschen AGB-Rechts stattgefunden. Die Justizministerkonferenz der Länder richtete bereits im Mai 2011 eine Aufforderung an das Bundesjustizministerium, sich für eine Änderung des AGB-Rechts einzusetzen. Diese Aufforderung hat sie in ihrer Herbstkonferenz im November 2022 wiederholt und den Bundesjustizminister auf-gefordert, konkrete Vorschläge für eine AGB-Reform vorzulegen; Näheres siehe\r\nStand: August 2024\r\nSeite 5 von 11\r\nunter folgendem Link https://www.justiz.nrw.de/JM/jumiko/beschlu-esse/2022/Herbstkonferenz_2022/TOP-I_15---Reform-AGB-Recht.pdf. Der Deut-sche Juristentag 2012 in München und 2016 in Essen sowie der Deutsche Anwalts-tag 2014 in Stuttgart unterstützten das Anliegen der Initiative und forderten ebenfalls eine Änderung des deutschen AGB-Rechts im unternehmerischen Geschäftsver-kehr. Der Deutsche Anwaltverein zeigte mit einem eigenen Gesetzesvorschlag Übereinstimmung mit den Zielen der Frankfurter Initiative. Das Bundesministerium der Justiz sah schließlich Anlass, Herrn Prof. Dr. Leuschner von der Universität Os-nabrück mit der Erstellung eines Gutachtens zu beauftragen. Der Abschlussbericht vom 30.09.2024 ist abrufbar unter folgendem Link https://www.jura.uni-osnab-rueck.de/fileadmin/public/media/LS-Leuschner/PDF_Dokumente/Leuschner-Ab-schlussbericht.pdf. Grundlage ist eine empirische Untersuchung mit detaillierten Antworten von über 1200 Unternehmen. Das Gutachten vergleicht die Rechtslage in sechs anderen Ländern und beleuchtet branchenübliche AGB-Klauseln ein-schließlich der relevanten internationalen Standards. Prof. Dr. Leuschner kommt zu dem Ergebnis, dass das deutsche Recht zur AGB-Kontrolle im unternehmerischen Geschäftsverkehr weniger Flexibilität lässt als alle anderen untersuchten Rechts-ordnungen und dass eine Gesetzesänderung notwendig ist. Die Ergebnisse des Gutachtens bestätigen den von der Frankfurter Initiative von Anfang an herausge-stellten Änderungsbedarf, sowohl beim Anwendungsbereich der AGB-Kontrolle als auch bei der Inhaltskontrolle selbst.\r\nIn der juristischen Literatur wird der Änderungsbedarf teils kontrovers diskutiert (s. z.B. Fornasier in MünchKommBGB, 9. Aufl 2022 § 310 Rn. 24 ff m.w.N.). Ange-sichts einer Reihe aufsehenerregender BGH-Urteile in den letzten Jahren (bspw. BGH, BB 2017, 2058 ff. und 2066 ff. „Bearbeitungsentgelt“, s. hierzu auch Müller u.a. BB 2017, 2243 ff), die langjährig gebräuchliche Klauseln im unternehmerischen Verkehr für unwirksam erklärt haben, hat die Diskussion breiteren Raum eingenom-men.\r\n6. Die Initiative sieht sich in ihrer Zielrichtung im Einklang mit den vom Bundesminis-terium der Justiz angestoßenen bzw. unterstützten Projekten \"Bündnis für das deut-sche Recht\" und \"Law Made in Germany\". In der Erkenntnis, dass das Recht im Zeitalter der ökonomischen Globalisierung ein wichtiger Wirtschaftsfaktor ist, will \"Law Made in Germany\" für die Anwendung deutschen Rechts werben und sowohl grenzüberschreitend tätige deutsche als auch ausländische Unternehmen zur Wahl des deutschen Rechts und deutscher Gerichtsstände bzw. Schiedsorte ermutigen. Dieses Ziel ist nur zu erreichen, wenn die AGB-Kontrolle im Bereich des unterneh-merischen Geschäftsverkehrs flexibler gestaltet wird, wie es vom Gesetzgeber bei Schaffung des AGB-Gesetzes auch beabsichtigt war. Eine daraus resultierende er-höhte Attraktivität des deutschen Rechts würde auch der Tendenz zur \"Flucht\" in ausländische Rechtsordnungen entgegenwirken.\r\nFür die Innovationsfähigkeit von Deutschland sind die rechtsichere Gestaltung von Verträgen und damit die Kalkulierbarkeit von vertraglichen und damit verbundenen kaufmännischen Risiken unverzichtbar. Mit einer zunehmenden Digitalisierung durch Industrie 4.0 wird die Verwendung von vorformulierten Vertragsbedingungen\r\nStand: August 2024\r\nSeite 6 von 11\r\nauch im unternehmerischen Geschäftsverkehr massiv zunehmen, wenn nicht sogar die Regel darstellen (z.B. Online-Plattformen). Die geltenden gesetzlichen Regelun-gen lassen aber auch für den rein unternehmerischen Geschäftsverkehr keinen hin-reichenden vertraglichen Gestaltungsspielraum in AGB zu. Vertraglichen Regelun-gen, die auf der Grundlage internationaler Standards zwischen Unternehmen ver-einbart werden, droht nach dem deutschen AGB-Recht die Unwirksamkeit. Da stellt sich die Frage, warum sich ein Anbieter im Internet den Unsicherheiten des deut-schen Vertragsrechts aussetzen soll, wenn andere Rechtsordnungen ihm einen deutlich verlässlicheren Rahmen bieten? Dieses Problem wurde auch von der offi-ziellen BMWi-/BMBF-Plattform Industrie 4.0 in ihrem Ergebnispapier zum Thema „Digitalisierte Industrie – Analoges Recht? Ein Überblick der Handlungsfelder“ adressiert (dort S. 4), abrufbar unter http://www.plattform-i40.de/I40/Redak-tion/DE/Downloads/Publikation/digitalisierte-industrie-analoges-recht.html.\r\nDurch den Entwurf für ein Justizstandortstärkungsgesetz vom Oktober 2023 hat das Problem der starren AGB-Kontrolle im unternehmerischen Geschäftsverkehr eine gesteigerte politische Brisanz erhalten. Der Justiz- und Wirtschaftsstandort Deutschland soll dadurch gestärkt werden, dass Commercial Courts geschaffen werden, bei denen das gesamte Verfahren in englischer Sprache geführt werden kann. Ein solcher Commercial Court hätte keine reale Erfolgschance, wenn die starre AGB-Kontrolle im unternehmerischen Geschäftsverkehr nicht geändert wird, denn diese starre AGB-Kontrolle hält ausländische Unternehmen davon ab, das deutsche Recht und die deutsche Gerichtsbarkeit zu wählen (siehe hierzu Wagner, Rechtstandort Deutschland im Wettbewerb, 2017, S. 176 ff.; Pfeiffer, ZRP 2024, 2).\r\nAufgabe der Politik und des Gesetzgebers ist es, den Unternehmen einen verläss-lichen Rechtsrahmen für ihre vertraglichen Beziehungen zu anderen Unternehmern anzubieten. Der Vorschlag der Frankfurter Initiative wird dem gerecht, indem er den Handlungsspielraum im unternehmerischen Geschäftsverkehr angemessen erwei-tert und gleichzeitig dafür sorgt, dass schutzbedürftige Unternehmen tatsächlich ge-schützt werden.\r\nStand: August 2024\r\nSeite 7 von 11\r\nII. Begründung zu § 305 Abs. 1a BGB neue Fassung\r\nIn § 305 BGB wird folgender Absatz 1a eingefügt:\r\n„Werden Vertragsbedingungen gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet, stellen sie keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen dar, soweit die an-dere Vertragspartei diesen oder dem Vertragswerk insgesamt aufgrund einer selbstbestimmten unternehmerischen Entscheidung zustimmt; einer Abänderung des vorformulierten Vertragstextes bedarf es nicht. Dieser Absatz gilt nicht, wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen gegenüber einem Kleinstunternehmen (ent-sprechend § 267 a Abs.1 HGB) verwendet werden.“\r\n1. Die derzeit in § 305 BGB enthaltene Definition von AGB ist für den unternehmeri-schen Geschäftsverkehr zu weit.\r\nGemäß § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB liegen AGB nur dann nicht vor, \"soweit die Ver-tragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind\". Diese Abgrenzung zwischen AGB und individuell ausgehandelten Klauseln gilt gleichermaßen für Verträge mit Verbrauchern (B2C = Business to Consumer) wie für Verträge zwischen Unternehmen (B2B = Business to Business). Um einen star-ken Verbraucherschutz zu gewährleisten, hat die Rechtsprechung die Einschrän-kung des AGB-Begriffs durch individuelles Aushandeln sehr eng ausgelegt. Da § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB keine Möglichkeit zur Differenzierung lässt, führt das im B2B-Bereich zu unsachgemäßen Ergebnissen.\r\nNach der Rechtsprechung des BGH kann z. B. „allenfalls unter besonderen Um-ständen“ ein Vertrag auch dann als Ergebnis eines „Aushandelns“ gewertet werden, wenn es nach gründlicher Erörterung bei dem gestellten Entwurf verbleibt (BGH, NJW 2003, 1805, 1807; BGH, NJW 2000, 1110, 1111). Selbst wenn die Vertrags-verhandlungen zu einer für den Vertragspartner vorteilhaften Änderung einer Ver-tragsklausel führen, ist das nicht ohne weiteres ausreichend für die Annahme, diese Klausel sei ausgehandelt (BGH, NZBau 2016, 213, 215 – „bring or pay II“). Nach dieser Rechtsprechung besteht die Gefahr, dass selbst dann, wenn die Unterneh-men lange verhandelt haben, einzelne im Vertrag enthaltene Klauseln später von den Gerichten dennoch als AGB eingestuft und gegebenenfalls für unwirksam be-funden werden. Diese Rechtslage widerspricht den Bedürfnissen des unternehme-rischen Geschäftsverkehrs und dem anerkannt nützlichen Zweck der Verwendung von AGB.\r\nDer Vorschlag der Initiative zur Einfügung von Absatz 1a in § 305 Abs. 1 BGB trägt diesen Umständen Rechnung, indem er eine sachgerechte Differenzierung ermög-licht.\r\n2. Der Vorschlag betrifft ausschließlich den B2B-Geschäftsverkehr. Zu dessen Defini-tion greift der Vorschlag auf denselben Passus zurück, der in § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB enthalten ist, nämlich die Verwendung \"gegenüber einem Unternehmer, einer\r\nStand: August 2024\r\nSeite 8 von 11\r\njuristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Son-dervermögen\". Damit soll klargestellt werden, dass hier keine Abweichung von dem in § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB geregelten Anwendungsbereich vorliegt. Für B2C-Ver-träge und damit für den Verbraucherschutz ergeben sich durch den Vorschlag keine Änderungen an der bisherigen Rechtslage. Entsprechendes gilt für Kleinstunterneh-men, die von dem Reformvorschlag ausgenommen sind (vgl. § 305 Abs. 1a Satz 3 BGB neue Fassung).\r\n3. Im B2B-Bereich soll künftig für die Abgrenzung zwischen AGB und Individualverein-barung auf die \"selbstbestimmte unternehmerische Entscheidung\" abgestellt wer-den. Damit knüpft der Vorschlag an den in Rechtsprechung und Literatur zum AGB-Recht anerkannten Grundsatz an, dass zur Abgrenzung zwischen AGB und Indivi-dualvereinbarung auf den Maßstab der \"Selbstbestimmung\" abzustellen ist (vgl. BGH, NJW 2005, 2543, 2544; BGH, NJW 1991, 1678, 1679; Habersack in Ul-mer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 13. Aufl. 2022, § 305, Rn. 48; Heinrichs, NJW 1977, 1505, 1508). Auch in der Begründung zum Entwurf des AGB-Gesetzes von 1975 war bereits von einer \"selbstverantwortlichen Prüfung [und] Abwägung\" die Rede (BT-Drs. 7/3919, S. 17). Dieser Maßstab soll nun für den B2B-Bereich dadurch ergänzt werden, dass eine \"selbstbestimmte unternehmerische Entschei-dung\" verlangt wird. An Unternehmer können gewisse erhöhte Anforderungen ge-stellt werden. So darf von ihnen grundsätzlich erwartet werden, dass sie Vertrags-texte prüfen und gegebene Verhandlungsmöglichkeiten nutzen (vgl. Berger, ZIP 2007, 2149, 2152; Kessel/Jüttner, BB 2008, 1350, 1352), genau wie der Gesetzge-ber in zahllosen anderen Regelungen verlangt, dass Unternehmen die ihnen aufer-legten Pflichten (z.B. in der Geldwäscheprävention oder der Exportkontrolle) erfül-len.\r\n4. Die Bezugnahme auf eine \"selbstbestimmte unternehmerische Entscheidung\" er-möglicht den auch zwischen Unternehmern notwendigen Schutz des Schwächeren. Wenn die andere Vertragspartei für eine selbstbestimmte unternehmerische Ent-scheidung in der konkreten Situation keinen Raum hat, handelt es sich eben nicht um eine Individualvereinbarung, so dass eine gerichtliche Inhaltskontrolle des Ver-trages möglich ist.\r\n5. Indizien für das „im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu beurteilende“ Vorliegen einer „selbstbestimmten unternehmerischen Entscheidung“ der anderen Vertrags-partei können insbesondere sein:\r\n-\r\nVertragsverhandlungen über einen längeren Zeitraum,\r\n-\r\nein früherer Abschluss inhaltsgleicher Bedingungen,\r\n-\r\ndie Aufnahme von Änderungswünschen in den Vertragstext,\r\n-\r\nKenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis der rechtlichen und wirtschaftlichen Bedeutung der vorformulierten Vertragsbedingungen,\r\n-\r\nBeistand durch juristische Beratung,\r\n-\r\nUnternehmensgröße.\r\nStand: August 2024\r\nSeite 9 von 11\r\n6. Die Diskussionen der letzten Jahre haben gezeigt, dass kleine Unternehmen in der strengen gerichtlichen AGB-Kontrolle einen von ihnen erwünschten „Schutzwall“ se-hen. Die Frankfurter Initiative will den Schutz, der tatsächlich notwendig ist, auch weiterhin gewährleisten. Deshalb ist der ursprüngliche Vorschlag dahingehend prä-zisiert worden, dass die Gesetzesänderung in diesem Punkt nicht auf Kleinstunter-nehmer angewendet werden soll. Für die Definition des Kleinstunternehmers ist auf § 267a HGB Bezug genommen, aber nur \"entsprechend\", denn natürlich soll die Regelung nicht auf die dort angesprochenen \"Kleinstkapitalgesellschaften\" be-schränkt sein.\r\n7. Eine „selbstbestimmte unternehmerische Entscheidung“ liegt in der Regel auch dann vor, wenn die andere Vertragspartei vor Vertragsschluss „zu einzelnen Klau-seln oder zum Vertragswerk insgesamt“ im Rahmen von Verhandlungen keine Än-derungsvorschläge unterbreitet, obwohl sie hierzu die Möglichkeit hat. Dann drängt es sich geradezu auf, dass das Vertragswerk insgesamt akzeptiert wird, weil etwa-ige Nachteile durch Vorteile an anderer Stelle des Vertrages ausgeglichen werden. Dies ermöglicht Paketlösungen, wie z. B. das im unternehmerischen Verkehr übli-che „Einpreisen“ von Risiken (vgl. hierzu Fornasier in MünchKommBGB, 9. Auflage 2022, § 310 Rn. 30).\r\n8. Der zweite Halbsatz in Abs. 1a Satz 1 stellt klar, dass eine „selbstbestimmte unter-nehmerische Entscheidung“ unabhängig davon zu beurteilen ist, ob der vorformu-lierte Vertragstext letztlich abgeändert wurde oder nicht. Auch längere Verhandlun-gen können damit enden, dass sich die Vertragsparteien im Ergebnis auf den ur-sprünglichen Wortlaut einigen. Schon die Begründung zum AGB-Gesetz sah vor, dass „eine Änderung des vom Klauselverwender ursprünglich vorgeschlagenen Wortlauts der Vertragsbestimmungen keineswegs Voraussetzung für die Annahme einer Individualvereinbarung ist“ (Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 6.8.1975, BT-Drs. 7/3919, S. 17).\r\n9. Die Bezugnahme auf eine „selbstbestimmte unternehmerische Entscheidung“ war schon in dem Vorschlag der Frankfurter Initiative von 2018 enthalten. Der BGH hat diesen Begriff in der Adlon-Entscheidung benutzt (BGH, NJW 2002, 3332, 3333), und dieser Begriff folgt sachlich der bereits zitierten Begründung zum AGB-Gesetz, wo auf die „selbstverantwortliche Prüfung und Abwägung“ Bezug genommen ist (BT-Drucks. 7/3919 S. 17).\r\nStand: August 2024\r\nSeite 10 von 11\r\nIII. Begründung zu § 310 Abs. 1 Satz 2 BGB neue Fassung\r\n§ 310 Abs. 1 Satz 2 BGB wird wie folgt neu gefasst:\r\n\"§ 307 Abs. 1 und Abs. 2 findet in den Fällen des Satzes 1 mit der Maßgabe An-wendung, dass eine Vertragsbestimmung nicht unangemessen ist, wenn sie von guter unternehmerischer Praxis nicht grob abweicht; bei der Beurteilung der groben Abweichung ist auch ein Schutzbedürfnis der anderen Vertragspartei zu berücksich-tigen.“\r\n1. § 310 Abs. 1 BGB enthält die maßgeblichen Regelungen zur Inhaltskontrolle von AGB im unternehmerischen Geschäftsverkehr. Die Bedürfnisse des Handelsver-kehrs verlangen nach einer differenzierten AGB-Prüfung. Diesem Erfordernis wird die bisherige Regelung nicht gerecht. Der Verweis auf \"die im Handelsverkehr gel-tenden Gewohnheiten und Gebräuche\" - mit diesen Worten sind in § 346 HGB die Handelsbräuche definiert - ist nicht geeignet, den Besonderheiten des unternehme-rischen Geschäftsverkehrs Rechnung zu tragen. Dies war offensichtlich ein unbe-absichtigter Fehler des Gesetzgebers. Denn zum einen gibt es seit jeher fast keine anerkannten Handelsbräuche und zum anderen sind solche auch in Zukunft - ins-besondere im internationalen Geschäftsverkehr - kaum zu erreichen. Der vorge-schlagene neue Wortlaut trägt diesem Umstand Rechnung und erlaubt eine größere Flexibilität.\r\n2. Ausschlaggebend ist auch im unternehmerischen Geschäftsverkehr nach wie vor der Grundsatz von Treu und Glauben. Es soll nicht jedwede verbreitete Klauselpra-xis maßgeblich sein; durch den Hinweis auf Treu und Glauben und gute unterneh-merische Praxis fließt ein materieller Gerechtigkeitswert ein. Dies entspricht auch dem auf unionsrechtlicher Basis etablierten Leitbild (siehe Rn. 8).\r\n3. Der Wertungsmaßstab für die Beurteilung von Vertragsbestimmungen orientiert sich an den jeweils bestehenden Verhältnissen des unternehmerischen Geschäfts-verkehrs. Die maßgebliche Rolle bei der Beurteilung von Verträgen spielen daher die Modalitäten der unternehmerischen Praxis. Dies schafft Flexibilität bei der Be-wertung unterschiedlicher kaufmännischer Lebenssachverhalte. Der Vorschlag steht insoweit in Einklang mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zum AGB-Gesetz vom 06.08.1975, wonach ausdrücklich beim kaufmännischen Rechtsver-kehr auf eine „stärkere Elastizität der für ihn maßgeblichen vertragsrechtlichen Nor-men“ zu achten sei.\r\n4. Die Klauselverbotskataloge der §§ 308 und 309 BGB, die schwerpunktmäßig für den nichtkaufmännischen Geschäftsverkehr Geltung beanspruchen, besitzen künf-tig keine Indizwirkung mehr für B2B-Verträge.\r\nSo ist es sicherlich eines der zentralen Themen, dass (entgegen einigen Klauseln des jetzigen § 309 BGB) im unternehmerischen Rechtsverkehr eine summenmä-ßige Begrenzung von Schadenersatzansprüchen wirksam vereinbart werden kann.\r\nStand: August 2024\r\nSeite 11 von 11\r\nDas ist in anderen Rechtsordnungen unproblematisch möglich. Nur bei einer sum-menmäßigen Begrenzung ist teilweise überhaupt eine Versicherbarkeit erreichbar, die weiterhin auch beiden Vertragspartnern zugutekommt.\r\n5. Die Neuformulierung ermöglicht es, auch auf neutraler Ebene - z. B. durch Wirt-schaftsverbände - erarbeitete Vertragsbedingungen zu berücksichtigen. Dies gilt insbesondere für die Nutzung von Bedingungen im internationalen Geschäftsver-kehr. Gerade an dieser Stelle liegt eine der größten Schwächen des geltenden deut-schen AGB-Rechts und einer der gravierendsten Nachteile des deutschen Rechts im internationalen Wettbewerb. In seinem bereits erwähnten Gutachten hat Prof. Dr. Leuschner im Hinblick auf zahlreiche wichtige Vertragstypen dargelegt, dass die einschlägigen, international üblichen Standardbedingungen nach deutschem AGB-Recht unzulässig sind.\r\n6. Eine unwirksame Vereinbarung liegt nur dann vor, wenn sie von guter unternehme-rischer Praxis grob abweicht. Dadurch wird sichergestellt, dass nicht jede - auch noch so geringfügige - Abweichung zur Unwirksamkeit von Vertragsbestimmungen führt. Dies schafft Rechtssicherheit. Der Schutz vor überraschenden Klauseln nach § 305c BGB bleibt aber unberührt.\r\n7. Die Regelung des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB bleibt ebenfalls unberührt. Das Trans-parenzgebot soll auch im B2B-Bereich weiterhin gelten.\r\n8. Mit dem Hinweis auf eine „grobe Abweichung von guter unternehmerischer Praxis“ folgt der vorgeschlagene Text dem Draft Common Frame of Reference für ein Eu-ropäisches Vertragsrecht von 2003 (Art. II.-9: 405) sowie dem Vorschlag für ein ge-meinsames Europäisches Kaufrecht von 2011 (Art. 86 Abs. 1 lit. b). Mit der Europä-ischen Zahlungsverzugsrichtlinie von 2011 (Art. 7 Abs. 1 lit. a) und Art. 13 Abs. 3 Verordnung (EU) 2023/2854 (EU-Datenverordnung) ist dieses Leitbild geltendes europäisches Recht geworden. Die Neuformulierung des § 310 BGB wäre damit auch ein wichtiger Schritt zur Europäisierung und Modernisierung des BGB.\r\nFrankfurt am Main im August 2024"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. 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Zusätzlicher Verwaltungsaufwand droht wertvolle Ressourcen zu binden und damit Innovationen zu hemmen bzw. zu verlangsamen. Dies belastet die Wettbewerbsfähigkeit der Industrie. Insbesondere im Rahmen der EU-Datenverordnung (Data Act) bestehen viele unbestimmte Rechtsbegriffe und unklare Regelungen, die eine ordnungsgemäße Rechtsanwendung im unternehmerischen Geschäftsverkehr (B2B) unnötig erschweren. Hinsichtlich des Geschäftsgeheimnisschutzes und des Schutzes von geistigem Eigentum sind viele Fragen, gerade bei KMUs, offen. Die zuvor aufgezeigten negativen Effekte könnten durch einen überbordenden nationalen Sanktionsrahmen für die Investitionsgüterindustrie (B2B) deutlich verschärft werden. Lösung Insgesamt sollte sich dafür eingesetzt werden, dass der Bürokratieaufwand gesenkt und nicht durch neue Gesetze gesteigert wird. Die nationalen Durchsetzungsgesetze sollten, wo möglich, die gesetzlichen Anforderungen der EU-Verordnungen/EU-Regulierungen praxistauglich konkretisieren und hierbei im Industriegeschäft (B2B) die internationale Wettbewerbsfähigkeit stets im Blick behalten. Insbesondere sollte der Bußgeldrahmen in den Durchführungsgesetzen zur EU Datenverordnung so ausgestaltet werden, dass er in einem angemessenen Verhältnis zur Komplexität der Regulierungen steht und unter Berücksichtigung der betroffenen Rechtsgüter im B2B industrie- und innovationsfreundliche Rahmenbedingungen schafft. Dies bedeutet den Bußgeldrahmen nicht so auszudehnen, dass Unternehmen, insbesondere KMU, sich im Industriegeschäft (B2B) aus Sorge vor geschäftsbedrohenden Bußgeldern gehindert sehen könnten innovative Vorhaben überhaupt anzugehen. Zudem sollte bei aufkommenden Fragen oder Schwierigkeiten bei der Implementierung der EU-Datenverordnung stets die zuständige Aufsichtsbehörde für Hilfestellungen kontaktiert werden dürfen, um praxisgerechte Lösungen auszuarbeiten zu können. Formulierung Wir setzen uns für eine Reduzierung des bürokratischen Aufwands bei neuen Digitalregulierungen ein. Wir wollen sicherstellen, dass Gesetze und Verordnungen - 2 - Technologieneutralität in der Gesetzgebung Politikfeld Digitalisierung & Industrie 4.0 Fachlicher Kontakt im VDMA Prof. VDMA Software und Digitalisierung Problem Technologieauswahl ist keine staatliche Aufgabe. Gute Wirtschaftspolitik setzt auf die Gestaltung allgemeiner unterstützender Rahmenbedingungen und ein wachstumsfreundliches Umfeld, in dem Unternehmen eigenverantwortlich um die besten Lösungen wettstreiten können. Existiert keine Technologieneutralität in der Gesetzgebung, besteht die Gefahr, dass sektor- und technologiespezifische Ansätze, langfristig nicht ausreichen, um den Industriestandort Deutschland und Europa zu stärken und zu einer Diskriminierung von Technologien und damit Innovation führen können. Technologieneutrale Gesetze konzentrieren sich auf die zu erreichenden Ziele und Prinzipien, anstatt spezifische technische Lösungen vorzuschreiben. Dies fördert Innovation, Flexibilität und Fairness, während gleichzeitig ein robuster rechtlicher Rahmen geschaffen wird, der mit dem technologischen Fortschritt Schritt halten kann. Gerade im sehr dynamischen Entwicklungsumfeld der Digitalisierung ist dies eine wichtige Voraussetzung, um im globalen Wettbewerb mithalten zu können. Lösung • Ordnungspolitischen Rahmen setzen statt vertikaler Industriepolitik – Staat soll Regeln setzen und Schiedsrichter sein – es muss ein technologieneutraler Wettbewerb um Innovationen gewahrt bleiben • Gesetze, Verordnungen und Regulierungen dürfen nur den Rahmen setzen und keine Innovationen aufgrund des Ausschlusses von bestimmten Digitalisierungstechnologien verhindern, andernfalls entstehen für den Wirtschaftsstandort Deutschland und Europa erhebliche Nachteile • Die Industrie muss die grundsätzliche Wahlfreiheit bei der Verwendung von Digitalisierungstechnologien haben • Technologiefreiheitsprinzip sollte/muss gesetzlich verankert werden Formulierung Wir treiben den technologischen Fortschritt intensiv voran, denn die komplexen Probleme unserer Zeit erfordern zukunftsweisende Lösungsansätze. Ergänzt wird dies durch das beachtliche Innovationspotenzial aus der Wirtschaft. Unser Ziel ist es, die Möglichkeiten digitaler Technologien umfassend auszuschöpfen. Zu diesem Zweck streben wir an, das Prinzip der technologischen Freiheit gesetzlich zu verankern. Wir setzen auf Technologieoffenheit, damit Deutschlands und Europas klar und verständlich sind, um Unternehmen die Einhaltung zu erleichtern. Zudem fordern wir, dass Bußgelder in einem angemessenen Verhältnis zur Komplexität der Regulierungen stehen, um insbesondere kleine und mittelständische Unternehmen nicht zu stark zu belasten, sondern sie im Rahmen ihrer Digitalisierungsbestrebungen zu unterstützen. Die Industrie (B2B) benötigt innovationsfreundliche Rahmenbedingungen, auch mit Blick auf den internationalen Wettbewerb. Aufsichtsbehörden und Unternehmen sollen bei der Umsetzung von Digitalregulierungen zusammenarbeiten können, um die Digitalisierung effektiv voranzutreiben. - 3 - Vermeidung von Überregulierung Politikfeld Digitalisierung & Industrie 4.0 Fachlicher Kontakt im VDMA VDMA Software und Digitalisierung Problem Die beispiellose Regulierungsdichte, insbesondere durch die EU, hat sich zu einem ernsthaften Hindernis für die Attraktivität des Standorts für Unternehmen, Europas Wettbewerbsfähigkeit und Innovationen entwickelt. Im Bereich Digitalisierung wurden u.a. mit dem AI-Act und dem Data-Act Verordnungen erarbeitet und beschlossen, deren tatsächliche Tragweite und Auswirkungen auf die Wirtschaft erst nach und nach absehbar ist und die Unternehmen vor Unsicherheiten stellen. Zusammen mit anderen Schwachpunkten - wie Infrastruktur, demografischer Wandel oder Energieversorgung - erschwert der zunehmend schwerfällige und restriktive Rechtsrahmen Investitionsentscheidungen in Deutschland und Europa und behindert die digitale Transformation durch unternehmerische und öffentliche Initiativen. Während der Regulierungswelle der vergangenen Jahre wurde häufig außer Acht gelassen, dass der Gesetzgebungswerkzeugkasten viele Instrumente enthält, die effektiv und effizient wirken, ohne zwingend jedes Detail in einem Gesetz festhalten zu müssen. Lösung • Staatliche Ordnungspolitik, die Rahmenbedingungen schafft, aber nicht übermäßig in den Markt eingreift: So viel wie nötig - so wenig wie möglich • Konsolidierung bestehender (Digital)-Regulierung vor dem Start neuer Initiativen. • Bestehende Gesetze, Verordnungen und Richtlinien kontinuierlich auf inhaltliche Überschneidungen, Effizienz und Notwendigkeit prüfen. • Frühzeitiges Einsteigen in europäische Entscheidungsprozesse, um diese nicht nur noch abzunicken • Stärkere Förderung von Reallaboren, um Industrie und Jungunternehmen die Möglichkeit für das Ausprobieren von Technologien in nicht-regulierter Umgebung zu ermöglichen. Formulierung Wir sind der festen Überzeugung, dass der Rechtsrahmen der EU das Potenzial hat innovationsfreundlich zu sein, ohne den Schutz von Werten zu opfern. Um das zu erreichen und die Wachstumschancen durch digitale Technologien größtmöglich zu heben, gestalten wir zusammen mit der Wirtschaft diesen Rahmen. Wir verpflichten uns dem Minimalprinzip in der Gesetzgebung, sowohl national als auch in der EU. Reguliert werden darf nur, wenn es wirklich nötig, angemessen und eine zielführende Umsetzung realistisch ist. Falls ein Gesetz unumgänglich ist, muss zunächst die mildeste und am wenigsten invasive Variante verfolgt werden, die die Unternehmen und die Innovationskraft möglichst wenig belastet. Wir greifen verstärkt zurück auf Werkzeuge wie: freiwillige Wirtschaft im immer intensiveren Wettbewerb erfolgreich bestehen kann. Daher sprechen wir uns gegen pauschale Verbote und für einen Wettbewerb der besten Technologien aus. - 4 - Reformbedarf des deutschen AGB-Rechts im unternehmerischen Geschäftsverkehr (B2B) Politikfeld Digitalisierung & Industrie 4.0 Fachlicher Kontakt im VDMA (beide Rechtsabteilung) Problem Die Starrheit des deutschen AGB-Rechts und dessen extrem restriktive Anwendung durch die nationalen Gerichte im unternehmerischen Geschäftsverkehr machen das deutsche Recht im Vergleich zu anderen Rechtsordnungen unattraktiv. International übliche Vertragsklauseln, wie z. B. Haftungsbegrenzungen, können nach deutschem Recht nicht wirksam vereinbart werden. Unternehmen, die ihre Rechtsverhältnisse eigenständig und miteinander gestaltet haben, laufen Gefahr, dass sie sich nicht auf ihre geschlossenen Verträge verlassen können. Dabei sind Unternehmen, vor allem auch kleine und mittlere Betriebe, auf Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit im Rahmen ihrer erforderlichen Gestaltungsfreiheit von Geschäftsbeziehungen angewiesen. Dies umfasst insbesondere auch innovative sowie digitale Geschäftsmodelle. Lösung Eine Lösung böte eine „Flucht“ aus der deutschen Rechtsordnung in das Recht eines anderen Staates, um das erforderliche Maß an Vertragsfreiheit und Rechtssicherheit zu erhalten. Ein Verlassen der heimischen Rechtsordnung dürfte sich jedoch kaum ein deutscher Unternehmer wünschen. Es würde auch dem Streben nach einer Stärkung des deutschen Rechts- und Wirtschaftsstandortes entgegenlaufen. Politisch notwendig und erstrebenswert ist daher eine Reform der AGB-Kontrolle im unternehmerischen Geschäftsverkehr (B2B). Dabei soll die AGB-Kontrolle für Verbraucher (B2C) gänzlich unangetastet bleiben. Formulierung I. In § 305 BGB wird folgender neuer Absatz 1a eingefügt: \"Werden Vertragsbedingungen gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet, stellen sie keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen dar, soweit die andere Vertragspartei diesen oder dem Vertragswerk insgesamt aufgrund einer selbstbestimmten unternehmerischen Entscheidung zustimmt; einer Abänderung der vorformulierten Vertragsbedingungen bedarf es nicht. Eine selbstbestimmte unternehmerische Entscheidung liegt insbesondere auch dann vor, wenn die andere Vertragspartei von einer angemessenen Möglichkeit zur Aushandlung keinen Gebrauch macht. Dieser Absatz gilt nicht, wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen gegenüber einem Kleinstunternehmen (entsprechend § 267a Abs. 1 HGB) verwendet werden.“ II. § 310 Abs. 1 Satz 2 BGB wird wie folgt neu gefasst: „§ 307 Abs. 1 und Abs. 2 findet in den Fällen des Satzes 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass eine Vertragsbestimmung nicht unangemessen ist, wenn sie von Vereinbarungen, marktbasierte Instrumente und die Nutzung schlanker Nachweise in Form einer Herstellerselbsterklärung. - 5 - Produkthaftung Politikfeld Digitalisierung und Industrie 4.0 Fachlicher Kontakt im VDMA Problem Die neue Produkthaftungsrichtlinie (PLD) führt einige die Industrie belastende Neuerungen ein (z.B. umfangreiche Beweislastregelungen zugunsten Geschädigter, Offenlegung von Beweismitteln). Des Weiteren entstehen durch die ausdrückliche Aufnahme von Software in den Produktbegriff ausgeprägtere Haftungsrisiken für Hersteller als bisher und neue Risiken für Akteure, die bislang nicht unmittelbar von Produkthaftung betroffen waren. Lösung Nach Veröffentlichung der PLD im Amtsblatt der EU hat der deutsche Gesetzgeber 24 Monate Zeit, die Regelungen in ein nationales Gesetz zu transformieren. Hierbei sollte der vorhandene Umsetzungsspielraum nicht noch weiter zulasten der Industrie genutzt werden, sondern praxistaugliche Regelungen gefunden werden. Eine überschießende Umsetzung der PLD muss vermieden werden, um den Wirtschaftsstandort Deutschland auch im europäischen Vergleich weiter attraktiv erscheinen zu lassen. Formulierung Eine überschießende und zulasten der Industrie gehende Umsetzung der PLD in nationales Gesetz muss vermieden werden. Es müssen praxistaugliche Regelungen gefunden werden, die die Balance zwischen Verbraucher- und Herstellerinteressen nicht weiter kippt. Durch eine angemessene Umsetzung der PLD gilt es zudem, den Wirtschaftsstandort Deutschland attraktiv zu halten. Aufholen im globalen Wettlauf um KI und Automation Politikfeld Digitalisierung & Industrie 4.0 Fachlicher Kontakt im VDMA VDMA Robotik und Automation Problem Deutschland hat im globalen Technologie- und Standortwettbewerb an Wettbewerbsfähigkeit verloren. Der demografische Wandel belastet das künftige Wachstumspotenzial erheblich, während die Transformation zur Klimaneutralität wirtschaftlich effizient gestaltet werden muss. Zusätzlich braucht Deutschland mehr Resilienz. Für all diese Herausforderungen bietet die Robotik und Automation - insbesondere die KI-basierte - hervorragende Lösungsansätze. Deutschland muss bei dieser Ermöglicher-Technologie Vorreiter sein, ohne Abhängigkeit von den USA und China. Das weltweite Rennen um die Führungsposition in der Robotik ist in vollem Gange. Bereits 2023 hat China Deutschland bei der Roboterdichte überholt und weist nun einen höheren Automationsgrad auf. guter unternehmerischer Praxis nicht grob abweicht; bei der Beurteilung der groben Abweichung ist auch ein Schutzbedürfnis der anderen Vertragspartei zu berücksichtigen.“ - 6 - Lösung • Um wettbewerbsfähig zu bleiben und seine Position zu stärken, benötigt Deutschland eine umfassende und zukunftsorientierte KI-Robotik-Initiative. • Dringend benötigtes zusätzliches Risikokapital muss durch eine Reform des regulatorischen Rahmens für institutionelle Anleger mobilisiert werden. Es gilt, die 2024 initiierte WIN-Initiative schnell und konsequent umzusetzen. • Der intensive Dialog zwischen der Bundesregierung und der Robotik-Industrie, der über die Initiativen des Zukunftsrats und regelmäßige Reviewmeetings mit VDMA Robotik + Automation erfolgreich etabliert wurde, muss durch die neue Bundesregierung konsequent im Rahmen jährlicher Reviewmeetings weitergeführt werden. • Das aus dem Dialog hervorgegangene Leuchtturmprojekt RoX (Digitales Ökosystem für KI-basierte Robotik) sowie das Robotics Institute Germany (RIG) haben bereits Maßstäbe gesetzt. VDMA Robotik + Automation steht für eine Intensivierung des Dialogs mit der Bundesregierung bereit. Formulierung Europa benötigt eine Robotik-Offensive, um seine Wettbewerbsfähigkeit zurückzugewinnen, seine Eigenständigkeit zu sichern, den demografischen Wandel zu bewältigen und den Übergang zur Klimaneutralität zu gestalten. Dabei muss Deutschland an der Spitze der KI-basierten Robotik stehen: als Innovator, als Produzent sowie als innovativer Leit-Anwender im Industrie- wie im Dienstleistungssektor. Wir setzen auf den engen Schulterschluss zwischen Industrie, Forschung, und Politik, um Deutschland mit Robotik und Automatisierung widerstandsfähiger aufzustellen."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-03-13"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0007638","regulatoryProjectTitle":"F-Gase Verordnung der EU und Anpassung im deutschen Recht","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/df/eb/624578/Stellungnahme-Gutachten-SG2510010014.pdf","pdfPageCount":20,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"U M W E L T U N D N A C H H A L T I G K E I T\r\nP O S I T I O N S P A P I E R\r\nReferentenentwurf eines Fünften Gesetzes \r\nzur Änderung des Chemikaliengesetzes \r\nReferentenentwurf einer Verordnung zur \r\nDurchführung der Verordnung (EU) \r\n2024/573 über fluorierte Treibhausgase \r\nund zur Stärkung der Kreislaufwirtschaft \r\nmit teilfluorierten Kohlenwasserstoffen\r\n2\r\nEinführung\r\nDer Maschinen- und Anlagenbau liefert die Schlüsseltechnologien für die Energiewende, die \r\nIndustrie der Zukunft und eine funktionierende Kreislaufwirtschaft. Damit ist er ein entscheidender \r\nTeil der Lösung im Kampf gegen den Klimawandel. Die Branche kann auf vielfältige Weise aktiv \r\nzum Klimaschutz beitragen – durch technologische Innovationen, Effizienzsteigerungen und die \r\nErmöglichung nachhaltiger Prozesse in fast allen Wirtschaftsbereichen. Damit ist der Maschinen\u0002und Anlagenbau ein Schlüsselakteur für den Klimaschutz. Er liefert die „Werkzeuge“, mit denen \r\nUnternehmen und Gesellschaften nachhaltiger wirtschaften können – von der Energieerzeugung \r\nüber die Produktion bis hin zur Mobilität. Ohne innovative Maschinen und Anlagen ist eine \r\nklimaneutrale Zukunft kaum denkbar.\r\nVor dem Hintergrund der Überarbeitung der europäischen Regelungen über fluorierte \r\nTreibhausgase im Rahmen der Verordnung (EU) 2024/573 (EU-F-Gase-Verordnung) und der \r\neuropäischen Regelungen zum Schutz vor ozonschichtschädigenden Stoffen, Verordnung (EU) \r\n2024/590, ergibt sich Änderungsbedarf an den Regelungen des Chemikaliengesetzes (ChemG)\r\nund der Chemikalien-Klimaschutzverordnung (ChemKlimaschutzV), die der Durchführung dieser \r\nbeiden Verordnungen dienen.\r\nIn diesem Zusammenhang möchte der VDMA darauf hinweisen, dass die EU-Kommission am \r\n21. Mai 2025 ein sogenanntes Omnibuspaket (Omnibus IV) veröffentlicht hat1\r\n. Dieses reiht sich \r\nin die momentanen Bemühungen der EU-Institution ein, das Thema Bürokratiereduktion verstärkt \r\nanzugehen. Omnibus IV fokussiert verschiedene Vorschläge, mit denen u.a. bestehende \r\ngesetzliche EU-Regelungen entbürokratisiert werden sollen.\r\nIm Rahmen des Omnibus IV sollen gezielte Änderungen an konkreten Rechtsakten spürbare \r\nBürokratiereduktionen hervorrufen. Eine der gezielten Änderungen bezieht sich auf die EU-F\u0002Gase-Verordnung. Mit dem vorgelegten Änderungsvorschlag2 soll allein Artikel 20 der EU\u0002Verordnung über fluorierte Treibhausgase geändert werden. \r\nAus Sicht des VDMA ist die vorgesehene Änderung dieses zwar positiv zu bewerten. Vor dem \r\nHintergrund der Fülle und Komplexität sowie der damit einhergehenden enormen \r\nMehraufwänden der neuen Anforderungen der EU-F-Gase-Verordnung, die durch betroffene \r\nMarktakteure verpflichtend einzuhalten sind, sollte aus Sicht des VDMA jetzt die Gelegenheit \r\ngenutzt werden, weitere Aspekte der Verordnung zu ändern, um insgesamt zu einer straffen, \r\nbürokratiearmen und für Unternehmen umsetzungsfreundlichen EU-Verordnung zu gelangen \r\nohne die positiven Ziele der Verordnung aus dem Blick zu nehmen, noch diese zu konterkarieren. \r\n1 Kommission schlägt Vereinfachungsmaßnahmen vor, um EU-Unternehmen weitere 400 Mio. EUR pro \r\nJahr einzusparen\r\n2 Burden reduction and simplification for competitiveness of small mid-cap enterprises - Omnibus \r\nRegulation\r\n3\r\nDie Umsetzung der EU-F-Gase-Verordnung und der nationalen Regelungen darf nicht zu \r\nstrukturellen Wettbewerbsnachteilen für europäische Maschinen- und Anlagenbauer gegenüber \r\nAnbietern aus Drittstaaten führen. Der VDMA empfiehlt, in den weiteren Abstimmungen mit \r\nBMUKN und der EU-Kommission konkrete Maßnahmen zu prüfen, um gleiche \r\nWettbewerbsbedingungen sicherzustellen. Dazu zählen u.a. eine systematische Analyse der \r\nAuswirkungen auf unterschiedliche Marktakteure, die Entwicklung von Ausnahmeregelungen für \r\nbesonders betroffene Sektoren sowie die verbindliche Verankerung dieser Maßnahmen im \r\nUmsetzungsrahmen.\r\nStrengere Anforderungen, wie zusätzliche Schulungs- und Registrierungspflichten oder \r\nerweiterte Kreislaufauflagen, treffen europäische Hersteller vollumfänglich, während \r\nWettbewerber aus Drittstaaten häufig nicht denselben Regelungen unterliegen. Dies führt zu \r\nsignifikanten Standortnachteilen und kann Innovationskraft sowie Investitionsbereitschaft \r\nschwächen. Ohne gezielte Korrektur besteht das Risiko, dass sich die Marktanteile zugunsten \r\nvon Drittstaatenanbietern verschieben. Eine frühzeitige und verbindliche Berücksichtigung der \r\nWettbewerbsfähigkeit in der Gesetzes- und Verordnungsumsetzung ist daher zwingend \r\nerforderlich.\r\nVor diesem Hintergrund wäre es aus Sicht des VDMA begrüßenswert, wenn sich das BMUKN für \r\neine umfangreichere Öffnung und Überarbeitung des Rechtstexts der EU-F-Gase-Verordnung auf \r\nEU-Ebene einsetzen könnte.\r\nMit diesem Positionspapier nimmt der VDMA Stellung zum Referentenentwurf eines Fünften \r\nGesetzes zur Änderung des Chemikaliengesetzes3 und zum Referentenentwurf zur Neufassung \r\nder Chemikalien-Klimaschutzverordnung4\r\n.\r\n3 BMUKN: Referentenentwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Chemikaliengesetzes | Gesetze \r\nund Verordnungen\r\n4 BMUKN: Referentenentwurf einer Verordnung zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/573 über \r\nfluorierte Treibhausgase und zur Stärkung der Kreislaufwirtschaft mit teilfluorierten Kohlenwasserstoffen | \r\nGesetze und Verordnungen\r\n4\r\nZu den Referentenentwürfen im Einzelnen\r\nReferentenentwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des \r\nChemikaliengesetzes\r\nIm Folgenden dazu die Forderungen des VDMA:\r\nForderung 1: Klarstellung des Geltungsbereichs der Änderungen in § 3 \r\nChemikaliengesetz\r\nDer Anwendungsbereich der Änderungen in § 3 Satz 1 sollte eindeutig definiert werden, um \r\nsicherzustellen, dass die Regelungen nur für die tatsächlich betroffenen Branchen gelten. Der \r\nVDMA empfiehlt, im Gesetzestext klarzustellen, ob die Bestimmungen ausschließlich auf \r\nHersteller und Betreiber von Kälte- und Klimaanlagen anwendbar sind oder auch auf weitere \r\nBereiche des Maschinen- und Anlagenbaus.\r\nBegründung:\r\nEine unklare Abgrenzung des Geltungsbereichs kann zu Rechtsunsicherheit und \r\nunterschiedlichen Auslegungen durch Marktüberwachungsbehörden führen. Für Unternehmen ist \r\nes entscheidend, frühzeitig zu wissen, ob sie unter die erweiterten Anforderungen fallen, um \r\nInvestitions- und Planungsentscheidungen rechtssicher treffen zu können. Eine eindeutige \r\nFormulierung im Gesetzestext würde einheitliche Auslegung sicherstellen und unnötige Konflikte \r\nim Vollzug vermeiden.\r\nForderung 2: Festlegung klarer und verhältnismäßiger Kriterien für \r\nvorübergehende Verbote (§ 23a Chemikaliengesetz)\r\nDie Möglichkeit, vorübergehende Verbote nach § 23a auszusprechen, sollte an klar definierte, \r\nobjektiv überprüfbare Kriterien geknüpft und zeitlich sowie inhaltlich begrenzt werden. Der VDMA \r\nempfiehlt, gesetzlich festzulegen, dass solche Maßnahmen nur bei nachweislicher Gefahr für \r\nUmwelt oder Sicherheit und unter Berücksichtigung angemessener Übergangsfristen \r\nausgesprochen werden dürfen.\r\nBegründung:\r\nOhne klare Vorgaben besteht das Risiko, dass vorübergehende Verbote unverhältnismäßig \r\neingesetzt werden und erhebliche wirtschaftliche Schäden bei Herstellern und deren Kunden \r\nverursachen. Insbesondere in komplexen Lieferketten kann ein sofortiges Verbot ohne \r\nÜbergangsfrist zu Vertragsbrüchen und Projektverzögerungen führen. Eine präzise gesetzliche \r\n5\r\nRegelung würde Verhältnismäßigkeit, Planbarkeit und Rechtssicherheit für alle Beteiligten \r\ngewährleisten.\r\nReferentenentwurf einer Verordnung zur Durchführung der \r\nVerordnung (EU) 2024/573 über fluorierte Treibhausgase und zur \r\nStärkung der Kreislaufwirtschaft mit teilfluorierten \r\nKohlenwasserstoffen\r\nIm Folgenden dazu die Forderungen des VDMA:\r\nForderung 1: Eindeutige Begrenzung der unentgeltlichen \r\nRücknahmeverpflichtung ab 2027 auf zertifizierte Rücknahmestellen\r\nDie Pflicht zur unentgeltlichen Rücknahme gebrauchter HFKW sollte klar definiert und eindeutig \r\nauf zertifizierte Rücknahmestellen beschränkt werden. Sie sollte sich ausschließlich auf Fälle \r\nerstrecken, in denen eine tatsächliche Herstellungsverantwortung besteht. Der VDMA empfiehlt, \r\nim Gesetzestext eindeutige Kriterien zur Zuständigkeit zu verankern und praktikable Verfahren \r\nzur Rückgabe festzulegen, um unverhältnismäßige Belastungen für Hersteller zu vermeiden.\r\nErgänzend sollte sichergestellt werden, dass Hersteller und Weiterverarbeiter von Embedded \r\nRefrigerant-Using Subsystems (ERUS, vgl. VDMA-Stellungnahme zum Omnibus IV) nicht \r\nnachträglich mit Vertriebsverboten oder Sanktionen belegt werden können, wenn Betreiber von \r\nGeräten, die unter Sicherheitsausnahmen in Verkehr gebracht wurden, ihren \r\nKennzeichnungspflichten nicht nachkommen. Die Verantwortlichkeiten sind entlang der \r\nLieferkette eindeutig zuzuordnen, um unverhältnismäßige Haftungsrisiken für vorgelagerte \r\nMarktakteure zu vermeiden.\r\nBegründung:\r\nDie derzeitige Formulierung der Rücknahmepflicht lässt offen, in welchem Umfang und unter \r\nwelchen Bedingungen Hersteller zur Rücknahme verpflichtet sind. Ohne klare Eingrenzung \r\nbesteht das Risiko, dass Maschinen- und Anlagenbauer faktisch als Sammel- und \r\nEntsorgungsstellen fungieren müssen, obwohl sie weder die notwendige Infrastruktur noch die \r\norganisatorischen Kapazitäten dafür besitzen. Eine ausdrückliche Beschränkung auf zertifizierte \r\nRücknahmestellen würde Rechtssicherheit schaffen, Fehlinterpretationen vermeiden und \r\nsicherstellen, dass die Rücknahmepflicht nur von Einrichtungen mit entsprechender Fachkunde \r\nund Ausstattung erfüllt wird.\r\n6\r\nForderung 2: Differenzierte Anwendung und Ausnahmen von \r\nAuffrischungspflichten für Sachkundige\r\nFortbildungspflichten für Sachkundige sollten branchenspezifisch differenziert werden. Für \r\nHersteller, die keine Montage- oder Wartungstätigkeiten an F-Gas-Systemen ausführen, sollte \r\neine vollständige Befreiung von der Auffrischungspflicht gelten. Gleiches gilt für Unternehmen, \r\ndie ausschließlich vormontierte, hermetisch geschlossene Kühlmodule integrieren.\r\nBegründung:\r\nPauschale Auffrischungspflichten können für bestimmte Herstellergruppen unverhältnismäßig \r\nsein und bringen in diesen Fällen keinen zusätzlichen Sicherheits- oder Umweltnutzen. \r\nMaschinenbauer, die lediglich vorgefüllte, konforme Kältekomponenten integrieren und nicht \r\ndirekt mit F-Gasen arbeiten, sollten klar von diesen Pflichten ausgenommen werden. \r\nInsbesondere bei Tätigkeiten, die keine direkten Eingriffe in Kältemittelkreisläufe beinhalten, ist \r\nder Schulungsbedarf deutlich geringer. Eine differenzierte Regelung würde Ressourcen schonen, \r\nunnötige Kosten vermeiden und gleichzeitig sicherstellen, dass Schulungsmaßnahmen dort zum \r\nEinsatz kommen, wo sie tatsächlich erforderlich sind.\r\nForderung 3: Eindeutige Abgrenzung der Verantwortlichkeiten von Herstellern \r\nund Betreibern\r\nDie Pflichten von Herstellern und Betreibern sollten im Gesetzestext klar voneinander abgegrenzt \r\nwerden. Ergänzend ist festzulegen, dass Betreiber verpflichtet sind, den Betrieb einer Anlage \r\nunverzüglich einzustellen, wenn der sichere Betrieb nicht gewährleistet werden kann.\r\nBegründung:\r\nEine klare Abgrenzung der Pflichten beugt Missverständnissen und Haftungsstreitigkeiten vor. \r\nGleichzeitig stellt eine ausdrückliche Stillsetzungspflicht sicher, dass Anlagen mit \r\nsicherheitsrelevanten Mängeln nicht weiter betrieben werden und damit Gefahren für Personen, \r\nUmwelt und Sachwerte vermieden werden.\r\nForderung 4: Realistische Darstellung des Erfüllungsaufwands und \r\nEvaluierungspflicht\r\nDie Angaben zum Erfüllungsaufwand für Unternehmen sollten detailliert und realitätsnah \r\ndargestellt werden. Zusätzlich sollte eine Evaluierung der tatsächlichen Kosten nach zwölf \r\nMonaten gesetzlich verankert werden, um bei Bedarf kurzfristig Anpassungen vornehmen zu \r\nkönnen.\r\n7\r\nBegründung:\r\nUnterschätzte Kostenprognosen können zu einer Überlastung von Unternehmen führen, \r\ninsbesondere von kleinen und mittleren Betrieben. Eine realistische und überprüfte \r\nKostendarstellung sowie eine frühzeitige Evaluierung ermöglichen es, unverhältnismäßige \r\nBelastungen rechtzeitig zu erkennen und durch gezielte Anpassungen zu vermeiden.\r\nForderung 5: Einbindung des Maschinenbaus bei der Definition \r\nsachkundepflichtiger Tätigkeiten\r\nDie Festlegung sachkundepflichtiger Tätigkeiten sollte sektorübergreifend erfolgen und den \r\nMaschinen- und Anlagenbau systematisch einbeziehen. Der VDMA empfiehlt, hierzu einen \r\nstrukturierten Abstimmungsprozess zwischen den relevanten Branchen und den zuständigen \r\nBehörden einzurichten. Dabei sind die spezifischen Rahmenbedingungen und technischen \r\nAbläufe im Maschinenbau ausdrücklich zu berücksichtigen.\r\nBegründung:\r\nOhne formalisierte Einbindung des Maschinenbaus besteht die Gefahr, dass branchenspezifische \r\nBesonderheiten unzureichend berücksichtigt werden. Dies kann zu praxisfernen Regelungen \r\nführen, die den technischen Realitäten nicht entsprechen und die Umsetzbarkeit erheblich \r\nerschweren. Eine verbindliche Beteiligung aller betroffenen Sektoren würde zu ausgewogeneren \r\nund praktikableren Regelungen beitragen. Die Rahmenbedingungen und technischen Abläufe im \r\nMaschinenbau unterscheiden sich teils erheblich von denen anderer Sektoren.\r\n8\r\nDer VDMA – der Verband Deutscher Maschinen- und Anlagenbau e.V.\r\nDer VDMA vertritt 3600 deutsche und europäische Unternehmen des Maschinen- und \r\nAnlagenbaus. Die Industrie steht für Innovation, Exportorientierung und Mittelstand. Die \r\nUnternehmen beschäftigen insgesamt rund 3 Millionen Menschen in der EU-27, davon mehr als \r\n1,2 Millionen allein in Deutschland. Damit ist der Maschinen- und Anlagenbau unter den \r\nInvestitionsgüterindustrien der größte Arbeitgeber, sowohl in der EU-27 als auch in Deutschland. \r\nEr steht in der Europäischen Union für ein Umsatzvolumen von geschätzt rund 910 Milliarden \r\nEuro. Rund 80 Prozent der in der EU verkauften Maschinen stammen aus einer Fertigungsstätte \r\nim Binnenmarkt.\r\n\r\n\r\nU M W E L T U N D N A C H H A L T I G K E I T\r\nP O S I T I O N S P A P I E R\r\nEU-F-Gase-Verordnung im \r\nOmnibuspaket (Omnibus IV) \r\n2\r\nEinführung\r\nDer Maschinen- und Anlagenbau liefert die Schlüsseltechnologien für die Energiewende, die \r\nIndustrie der Zukunft und eine funktionierende Kreislaufwirtschaft. Damit ist er ein entscheidender \r\nTeil der Lösung im Kampf gegen den Klimawandel. Die Branche kann auf vielfältige Weise aktiv \r\nzum Klimaschutz beitragen – durch technologische Innovationen, Effizienzsteigerungen und die \r\nErmöglichung nachhaltiger Prozesse in fast allen Wirtschaftsbereichen. Damit ist der Maschinen\u0002und Anlagenbau ein Schlüsselakteur für den Klimaschutz. Er liefert die „Werkzeuge“, mit denen \r\nUnternehmen und Gesellschaften nachhaltiger wirtschaften können – von der Energieerzeugung \r\nüber die Produktion bis hin zur Mobilität. Ohne innovative Maschinen und Anlagen ist eine \r\nklimaneutrale Zukunft kaum denkbar.\r\nMit diesem Positionspapier nimmt der VDMA Stellung zum Vorschlag der EU-Kommission für \r\neine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung \r\nder Verordnungen (EU) 2016/679, (EU) 2016/1036, (EU) 2016/1037, (EU) 2017/1129, (EU) \r\n2023/1542 und (EU) 2024/573 hinsichtlich der Ausweitung bestimmter für kleine und mittlere \r\nUnternehmen verfügbarer Abhilfemaßnahmen auf kleine Midcap-Unternehmen sowie hinsichtlich \r\nweiterer Vereinfachungsmaßnahmen1\r\n.\r\nZum Verordnungsvorschlag im Einzelnen\r\nDie EU-Kommission hat am 21. Mai 2025 ein sogenanntes Omnibuspaket (Omnibus IV) \r\nveröffentlicht2\r\n. Dieses reiht sich in die momentanen Bemühungen der EU-Institution ein, das \r\nThema Bürokratiereduktion verstärkt anzugehen. Omnibus IV fokussiert verschiedene \r\nVorschläge, mit denen u.a. bestehende gesetzliche EU-Regelungen entbürokratisiert werden \r\nsollen.\r\nIm Rahmen des Omnibus IV sollen gezielte Änderungen an konkreten Rechtsakten spürbare \r\nBürokratiereduktionen hervorrufen. Eine der gezielten Änderungen bezieht sich auf die \r\nVerordnung über fluorierte Treibhausgase – Verordnung (EU) 2024/5733\r\n.\r\nMit dem jetzt vorgelegten Änderungsvorschlag4 soll allein Artikel 20 der EU-Verordnung über \r\nfluorierte Treibhausgase geändert werden:\r\n1 Burden reduction and simplification for competitiveness of small mid-cap enterprises - Omnibus \r\nRegulation\r\n2 Kommission schlägt Vereinfachungsmaßnahmen vor, um EU-Unternehmen weitere 400 Mio. EUR pro \r\nJahr einzusparen\r\n3 Verordnung - EU - 2024/573 - DE - EUR-Lex\r\n4 Burden reduction and simplification for competitiveness of small mid-cap enterprises - Omnibus \r\nRegulation\r\n3\r\nGemäß der EU-Verordnung über fluorierte Treibhausgase, die 2024 in Kraft trat, müssen sich alle \r\nEin- und Ausführer von Produkten und Einrichtungen, die F-Gase im EU-F-Gas-Portal registrieren \r\nlassen. Nach Feststellung der EU-Kommission beantragen derzeit monatlich rund 2000 neue \r\nUnternehmen die Registrierung im F-Gas-Portal, insbesondere KMU. Die vorgeschlagene \r\nÄnderung würde die Registrierung im F-Gas-Portal auf Folgendes beschränken:\r\n• Einführer von importierten Produkten und Geräten, die ebenfalls meldepflichtig sind (gemäß \r\nArtikel 26)\r\n• Ausführer bestimmter Produkte und Ausrüstungen (Exporte), die unter Exportbeschränkungen \r\nin Bezug auf das Treibhauspotenzial der in den Produkten und Geräten enthaltenen F-Gase \r\nfallen (z.B. mobile Geräte, wie Autos, fallen nicht unter diese Beschränkung)\r\nDer VDMA begrüßt diesen Vorschlag der EU-Kommission, mit dem Artikel 20 Absatz 4 Buchstabe \r\na der EU-Verordnung über fluorierte Treibhausgase geändert und somit die Verhältnismäßigkeit \r\nder Anforderung der Registrierung verbessert werden soll.\r\nVDMA-Forderungen für weitere Vereinfachungen der EU-Verordnung über \r\nfluorierte Treibhausgase\r\nAus Sicht des VDMA ist die vorgesehene Änderung des Artikels 20 Absatz 4 Buchstabe a der \r\nEU-Verordnung über fluorierte Treibhausgase zwar positiv zu bewerten. Vor dem Hintergrund der \r\nFülle und Komplexität sowie der damit einhergehenden enormen Mehraufwänden der neuen \r\nAnforderungen der Verordnung, die durch betroffene Marktakteure verpflichtend einzuhalten sind, \r\nsollte aus Sicht des VDMA jetzt die Gelegenheit genutzt werden, weitere Aspekte der Verordnung \r\nzu ändern, um insgesamt zu einer straffen, bürokratiearmen und für Unternehmen \r\numsetzungsfreundlichen EU-Verordnung über fluorierte Treibhausgase zu gelangen ohne die \r\npositiven Ziele der Verordnung aus dem Blick zu nehmen, noch diese zu konterkarieren.\r\nEine umfangreichere Öffnung und Überarbeitung des Rechtstexts der EU-F-Gase-Verordnung \r\nwürde insbesondere auf das Ziel einzahlen, die internationale Wettbewerbsfähigkeit europäischer \r\nMaschinen- und Anlagenbauer zu sichern und auszubauen. Einer strukturellen Benachteiligung \r\ngegenüber Wettbewerbern aus Drittstaaten kann so entgegengewirkt werden. Wenn sich \r\ndeutsche und Hersteller aus der EU strengeren Anforderungen, Schulungspflichten, \r\nRegistrierungshürden und Kreislaufauflagen unterwerfen müssen, ohne dass gleichwertige \r\nBedingungen für Anbieter aus Drittstaaten gelten, entsteht ein dauerhafter struktureller \r\nWettbewerbsnachteil.\r\nIm Folgenden dazu die Forderungen des VDMA:\r\n4\r\nForderung 1: Stärkung des Vollzugs und der Marktüberwachung\r\nZur Gewährleistung einer effizienten und vor allem EU-weit harmonisierten und damit \r\neinheitlichen Anwendung der EU-Verordnung über fluorierte Treibhausgase sollte der Vollzug \r\nstärker unter den EU-Mitgliedstaaten koordiniert werden. Der VDMA regt dazu an, in einem ersten \r\nSchritt einen EU-Vollzugsleitfaden zu entwickeln. Die Federführung sollte hierbei die EU\u0002Kommission übernehmen; begleitend sollten weitere Stakeholder (Vertreter der EU\u0002Mitgliedstaaten sowie Rechtsunterworfene) in den Prozess zur Entwicklung eines Leitfadens \r\ntransparent eingebunden werden. Als weiterer Schritt erscheint es sinnvoll, bestehende \r\nFörderinstrumente für praxisnahe und -gerechte Schulungen sowie Erfahrungsaustausche unter \r\nden relevanten Behörden der EU-Mitgliedstaaten verstärkt zu nutzen oder gezielt auszubauen.\r\nBegründung:\r\nDer Vollzug der Verordnung variiert stark zwischen den EU-Mitgliedstaaten. Dies betrifft unter \r\nanderem die Auslegung von Sicherheitsausnahmen, die Anforderungen an \r\nKonformitätserklärungen oder die Bewertung von Nachweisdokumenten. Für international tätige \r\nUnternehmen erschwert dies die rechtskonforme Anwendung erheblich und führt zu Unsicherheit, \r\nVerzögerungen und zusätzlichem Aufwand.\r\nIn vielen Fällen fehlt es den Marktüberwachungsbehörden der EU-Mitgliedstaaten an klaren, \r\neinheitlichen Informationen für die Anwendung der Verordnung. Ein EU-weit abgestimmter, \r\nmehrsprachiger Leitfaden mit klaren Prüfkriterien würde Klarheit und Eindeutigkeit für alle \r\nBeteiligten schaffen. Insbesondere bei zentralen Konzernstrukturen und gruppenweiten \r\nRegistrierungsprozessen ist ein konsistenter Vollzug notwendig, um Wettbewerbsverzerrungen \r\nund Doppelaufwände zu vermeiden.\r\nForderung 2: Klarstellung zur Registrierungsverpflichtung bei kleinen Import-\r\n/Exportmengen (Artikel 20 Absatz 4 Buchstabe a)\r\nDie Registrierungspflicht im F-Gas-Portal gemäß Artikel 20 Absatz 4 Buchstabe a sollte nur auf \r\nUnternehmen angewendet werden, die relevante Mengen fluorierter Treibhausgase in Verkehr \r\nbringen. Für Unternehmen, die lediglich Geräte mit geringen F-Gas-Mengen importieren oder \r\nexportieren, sollte eine Bagatellgrenze eingeführt werden.\r\nBegründung:\r\nKleinere Marktteilnehmer, wie beispielsweise Maschinenhersteller mit nur geringem F-Gas\u0002Mengen in Komponenten (z. B. Klimaanlagen, Chiller), sind von der Registrierungspflicht \r\nbetroffen, obwohl sie keine eigenständige Rolle als Inverkehrbringer fluorierter Gase spielen. Dies \r\nführt zu einem unverhältnismäßigen bürokratischen Aufwand. Eine Bagatellgrenze würde diesen\r\nAufwand reduzieren, ohne die Markttransparenz wesentlich zu beeinträchtigen.\r\n5\r\nFür Produktimporte oder -exporte mit fluorierten Kältemitteln wäre es insofern sinnvoll, eine \r\nBagatellgrenze zu definieren. Diese Bagatellgrenze könnte in einem transparenten Verfahren und \r\nunter Hinzuziehung von fachlich versierten Expertinnen und Experten ermittelt und anschließend \r\ngesetzlich festgelegt werden. Eine mögliche Bagatellgrenze könnte beispielweise bei ≤ 5 Tonnen \r\nCO₂-Äquivalent pro Produktcharge liegen.\r\nUnterhalb dieser Grenze sollte auf die Registrierung im F-Gas-Portal und die Berichtspflichten \r\nnach Artikel 26 verzichtet werden. Dies würde Maschinenbauer mit integrierten, vorgefertigten \r\nKältekomponenten entlasten, ohne die Umweltziele der Verordnung zu gefährden.\r\nForderung 3: Vereinfachung und Standardisierung der Konformitätserklärungen (unter \r\nanderem Artikel 19)\r\nDie Verordnung fordert in unterschiedlichen Artikeln die Erstellung von Konformitätserklärungen.\r\nAus Sicht des VDMA sollten die Anforderungen zur Erstellung von Konformitätserklärungen beim \r\nInverkehrbringen vorbefüllter Erzeugnisse oder Einrichtungen gemäß Artikel 19 vereinheitlicht, \r\npraxisgerecht formuliert und auf das notwendige Maß reduziert werden. Darüber hinaus sollten \r\ninsgesamt die Anforderungen bezüglich Konformitätserklärungen in den jeweiligen Artikeln der \r\nVerordnung harmonisiert werden. Dies könnte mit Hilfe einer einheitlichen\r\nDurchführungsverordnung5 mit klar vorgegebenem Wortlaut realisiert werden. Der VDMA \r\nempfiehlt dazu die Zusammenführung der Anforderungen in einer einheitlichen \r\nDurchführungsverordnung mit standardisiertem Wortlaut für alle betroffenen Artikel der \r\nVerordnung (unter anderem Artikel 4 Absatz 6, Artikel 11 Absatz 4, Artikel 19, Artikel 23 Absatz 6).\r\nBegründung:\r\nNach aktueller Rechtslage bestehen mehrere Pflichten zur Erstellung von \r\nKonformitätserklärungen – unter anderem in Artikel 19, Artikel 4 Absatz 6, Artikel 11 Absatz 4 und \r\nArtikel 23 Absatz 6 der EU-F-Gase-Verordnung. Jedoch existiert nur für eine dieser Pflichten \r\n(Artikel 19) eine entsprechende Durchführungsverordnung mit verbindlichem Wortlaut. Für die \r\nübrigen Anforderungen fehlt eine solche Regelung vollständig; Unternehmen sind gezwungen, \r\neigene Formulierungen zu entwerfen. Diese Situation führt zu erheblicher Rechtsunsicherheit, zu \r\ninkonsistenter Umsetzung und zu einem hohen bürokratischen Aufwand.\r\nZudem zeigt die Praxis, dass die Konformitätserklärungen zwar verpflichtend erstellt und \r\narchiviert werden müssen, jedoch oftmals nicht von Marktüberwachungsbehörden angefordert \r\nwerden. Dies wirft die Frage nach dem tatsächlichen Nutzen dieses Instruments in seiner \r\naktuellen Form auf. Eine Standardisierung und gleichzeitige Reduktion auf wesentliche Aspekte,\r\nwürde die praktische Umsetzung und den Nutzen für Unternehmen beziehungsweise Behörden \r\n5 F-Gase – neues Muster für die Konformitätserklärung\r\n6\r\nverbessern, ohne dabei die Rückverfolgbarkeit und Sicherheit als Ziele der Verordnung zu \r\nbeeinträchtigen.\r\nForderung 4: Vereinheitlichung und Vereinfachung der Berichtspflichten (Artikel 26)\r\nDie Berichtspflichten gemäß Artikel 26 sollten vereinheitlicht, nachvollziehbar strukturiert und in \r\nihrer Komplexität deutlich reduziert werden. Dabei ist insbesondere auf eine konsistente \r\nDefinition der Mengenschwellen, Substanzkategorien und Anwendungskontexte zu achten, um \r\nein einheitliches und praxistaugliches Berichtswesen zu ermöglichen. Der VDMA empfiehlt eine \r\neinheitliche Mengenschwelle in Tonnen CO₂-Äquivalent für alle berichtspflichtigen Stoffgruppen \r\nsowie eine tabellarische Übersicht der Berichtspflichten in einer Anlage zur Verordnung.\r\nZusätzlich sollte Artikel 26 sprachlich klarer formuliert werden, um Interpretationsspielräume zu \r\nvermeiden. Darüber hinaus ist sicherzustellen, dass der offizielle FAQ-Leitfaden6 zur \r\nBerichterstattung in allen EU-Amtssprachen veröffentlicht und regelmäßig aktualisiert wird.\r\nBegründung:\r\nIn der Praxis werden die derzeitigen Berichtspflichten häufig als hochgradig komplex und \r\nuneinheitlich eingeschätzt. In der Verordnung gelten je nach Abschnitt unterschiedliche \r\nSchwellenwerte für die Berichtspflicht – teils in CO₂-Äquivalenten, teils in Kilogramm, teilweise \r\nnach Substanzgruppen, teils nach Verwendungszwecken oder technischen Parametern (z. B. \r\nLeistung oder Einsatzort). Diese inkonsistente Struktur erschwert die automatisierte Erfassung \r\nund führt zu Fehleranfälligkeit, Interpretationsspielraum und einem überproportional hohen \r\nAufwand bei der Berichtserstellung.\r\nEin Beispiel: In einem Abschnitt gelten 100 t CO₂-Äqu. für Gruppe 1 und 1000 kg für andere F\u0002Gase, in einem anderen Abschnitt dagegen 10 t CO₂-Äqu. bzw. 100 t CO₂-Äqu. Das ist nicht nur \r\ninhaltlich verwirrend, sondern verhindert auch eine einheitliche IT-technische Umsetzung in den \r\nUnternehmen. Dass allein der Leitfaden zur Berichterstattung derzeit 55 Seiten umfasst, ist \r\nAusdruck dieser extremen Komplexität. Für viele kleine und mittlere Unternehmen ist der FAQ\u0002Leitfaden zudem schwer zugänglich, da er bislang ausschließlich in englischer Sprache vorliegt.\r\nDer VDMA empfiehlt deshalb eine vollumfängliche Vereinfachung und Harmonisierung der \r\nBerichtspflichten – insbesondere durch:\r\n• einheitliche Mengenschwellen (z. B. nur CO₂-Äquivalente),\r\n• konsistente Strukturierung nach Anwendungsbereich,\r\n• klare tabellarische Vorgaben für die Berichtsinhalte,\r\n• Bereitstellung des FAQ-Leitfadens zur Berichterstattung in allen EU-Amtssprachen.\r\nDiese Maßnahmen würden die bürokratischen Aufwände reduzieren, die Rechtssicherheit \r\nerhöhen und die Umsetzung erheblich erleichtern, ohne das Ziel der Transparenz zu gefährden.\r\n6 F-gases FAQ\r\n7\r\nForderung 5: Klarstellung des Begriffs „Endverbraucher“ (Artikel 11 Absatz 7)\r\nDer Begriff „Endverbraucher“ sollte in der EU-Verordnung über fluorierte Treibhausgase eindeutig \r\nund praxisgerecht definiert werden. Die Definition muss klar zwischen privaten Verbrauchern und \r\ngewerblichen Nutzern unterscheiden – insbesondere im Kontext komplexer Lieferketten und bei \r\nder Lieferung technischer Geräte, wie beispielsweise Maschinen mit eingebauten Komponenten, \r\ndie fluorierte Treibhausgase enthalten (z. B. Klimaanlagen).\r\nBegründung:\r\nIn der Verordnung ist derzeit nicht eindeutig geregelt, ob unter dem Begriff „Endverbraucher“ \r\nausschließlich Privatpersonen oder auch gewerbliche Kunden zu verstehen sind, an die Geräte \r\noder Maschinen mit Komponenten geliefert werden, die fluorierte Treibhausgase enthalten. Diese \r\nUnklarheit führt in der Praxis zu Auslegungsproblemen bei der Anwendung der \r\nInformationspflichten gemäß Artikel 11 Absatz 7.\r\nEin praktisches Beispiel: Maschinenbauunternehmen liefern komplexe Geräte mit vorbefüllten \r\nSystemen an gewerbliche Betreiber im In- und Ausland. Es ist unklar, ob diese Betreiber im Sinne \r\nder Verordnung als Endverbraucher gelten und wer in diesem Prozess den verpflichtenden \r\nNachweis gemäß Artikel 11 Absatz 7 erbringen muss, dass die Installation durch ein zertifiziertes \r\nUnternehmen erfolgt ist.\r\nDiese Unsicherheit erschwert die rechtssichere Umsetzung der Verordnung und führt zu \r\nuneinheitlicher Anwendung . Eine klare und praxisnahe Definition des Begriffs „Endverbraucher“ \r\nwürde die Umsetzung erleichtern, Rechtsklarheit schaffen und die Kommunikation entlang der \r\nLieferkette vereinfachen.\r\nForderung 6: Vereinheitlichung der Ausbildungs- und Zertifizierungsanforderungen für \r\nden Umgang mit F-Gasen\r\nDie bestehenden Ausbildungs- und Zertifizierungsanforderungen für den Umgang mit fluorierten \r\nTreibhausgasen sollten im Rahmen einer konsolidierten Durchführungsverordnung gemäß Artikel \r\n10 zusammengeführt und systematisch strukturiert werden. Ziel sollte ein transparentes, \r\npraktikables und EU-weit einheitlich anerkanntes Schulungssystem auf Basis eines modularen \r\nAufbaus sein. Bestehende Zertifikate sollten unionsweit gegenseitig anerkannt und zentral \r\nregistriert werden. Dabei sind insbesondere standardisierte Mindestanforderungen an Inhalte und \r\nQualifikationsniveaus zu definieren sowie geeignete Mechanismen zur gegenseitigen \r\nÜberprüfung vorzusehen – etwa im Rahmen eines gemeinsamen Registers oder durch \r\ngegenseitige Auditierung.\r\n8\r\nBegründung:\r\nDie aktuelle Regelung umfasst mehrere parallele Durchführungsverordnungen789\r\n, die sich \r\nhinsichtlich der Schulungsinhalte, Zielgruppen und Zertifizierungsformate unterscheiden. Diese \r\nVielfalt führt zu erheblichem administrativem und organisatorischem Mehraufwand für \r\nUnternehmen, Schulungsträger und Behörden. Zudem bestehen Unsicherheiten bezüglich der \r\ngegenseitigen Anerkennung von Schulungsnachweisen innerhalb der EU, was zu wiederholten \r\nPrüfungen und unnötiger Bürokratie führt.\r\nIn der Praxis ist die Unterscheidung zwischen einzelnen Tätigkeitsbereichen, wie beispielsweise \r\nInstallation, Wartung, Rückgewinnung oder Leckagekontrolle nicht immer eindeutig. Dies \r\nerschwert die rechtskonforme Umsetzung erheblich. Ein modularisiertes, EU-weit harmonisiertes \r\nSchulungssystem mit Basiskompetenzen und optionalen Spezialmodulen könnte hier Abhilfe \r\nschaffen.\r\nEine Vereinfachung und Bündelung der Zertifizierungsvorgaben würde nicht nur die \r\nQualifikationsanforderungen verständlicher machen, sondern auch die Ausbildungsqualität \r\nsichern und den Verwaltungsaufwand deutlich reduzieren.\r\nEine formale, systematische Anerkennung gleichwertiger Nachweise ist zudem entscheidend, um \r\ndie Mobilität von Fachkräften innerhalb der EU zu fördern, Doppelaufwand zu vermeiden und die \r\nKohärenz der Ausbildungsvorgaben zu stärken – ohne die Ausbildungsqualität zu \r\nbeeinträchtigen.\r\nForderung 7: Klare Regelung für Re-Importe von F-Gas-haltigen Produkten\r\nRe-Importe von Produkten oder Anlagen mit fluorierten Treibhausgasen, die im Rahmen von \r\nReparatur-, Diagnose- oder Rückwarenprozessen temporär in die EU zurückgeführt werden, sind \r\neindeutig vom Begriff des „Inverkehrbringens“ abzugrenzen. Dabei ist insbesondere auf eine \r\nrechtssichere und praxisnahe Ausgestaltung zu achten, um unnötige Doppelpflichten zu \r\nvermeiden. Eine Orientierung an bestehenden zollrechtlichen Rückwarenregelungen ist dabei \r\nzielführend. Dies kann durch eine Ergänzung von Artikel 3 oder eine Klarstellung im Rahmen \r\neines offiziellen Leitfadens erfolgen.\r\n7\r\nImplementing regulation - EU - 2025/623 - EN - EUR-Lex\r\n8 Durchführungsverordnung (EU) 2025/627 der Kommission vom 28. März 2025 zur Festlegung —\r\ngemäß der Verordnung (EU) 2024/573 des Europäischen Parlaments und des Rates — der \r\nMindestanforderungen an Zertifikate für natürliche Personen sowie der Bedingungen für die gegenseitige \r\nAnerkennung dieser Zertifikate in Bezug auf die Installation, Instandhaltung oder Wartung, Reparatur \r\noder Außerbetriebnahme ortsfester elektrischer Schaltanlagen, die fluorierte Treibhausgase enthalten, \r\nund die Rückgewinnung fluorierter Treibhausgase aus ortsfesten elektrischen Schaltanlagen sowie zur \r\nAufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2066 der Kommission\r\n9 Durchführungsverordnung - EU - 2024/2215 - EN - EUR-Lex,..\r\n9\r\nBegründung:\r\nUnternehmen mit internationalem Produktions- und Servicegeschäft sehen sich mit rechtlichen \r\nUnsicherheiten bei der Rückführung bereits exportierter Geräte konfrontiert. Es ist nicht eindeutig \r\ngeregelt, ob ein Re-Import als neues Inverkehrbringen gilt, was zu zusätzlichen Verpflichtungen \r\nhinsichtlich Registrierung, Kennzeichnung oder Berichterstattung führen könnte.\r\nInsbesondere bei temporären Rückführungen zur Reparatur oder Diagnose ist diese Einstufung \r\nnicht sachgerecht. Eine präzise Abgrenzung würde sowohl Behörden als auch Unternehmen \r\nKlarheit geben und unbeabsichtigte Marktbarrieren verhindern – ohne das Ziel der Verordnung \r\nzu gefährden.\r\nForderung 8: Klarstellung zur Informationsweitergabe in der Lieferkette (Artikel 23 –\r\nHandelskontrollen)\r\nDer VDMA empfiehlt, die Informationspflichten gemäß Artikel 23, der sich auf Handelskontrollen \r\nbezieht, so zu konkretisieren, dass für jedes Marktakteursprofil klar definiert ist, welche \r\nInformationen in welchem Umfang weiterzugeben sind. Dies gilt insbesondere für mehrstufige \r\nLieferketten mit OEMs, Systemintegratoren und Endkunden.\r\nBegründung:\r\nIn der aktuellen Fassung der Verordnung bleibt offen, inwieweit technische und regulatorische \r\nInformationen (etwa zur verwendeten Stoffgruppe, zur Füllmenge oder zum Konformitätsstatus) \r\nvon einem Akteur an nachgelagerte Marktteilnehmer weitergegeben werden müssen. Unklar ist \r\nauch, in welchem Format diese Angaben zu erfolgen haben und wer in welchem Stadium der \r\nLieferkette für die Richtigkeit und Nachweisführung verantwortlich ist.\r\nGerade in komplexen B2B-Strukturen führt diese Rechtsunsicherheit zu erheblichem Aufwand \r\nund unterschiedlichen Auslegungspraxen. Eine klare, praxistaugliche Definition der \r\nInformationspflichten würde die Umsetzung der Handelskontrollen gemäß Artikel 23 erheblich \r\nerleichtern, Transparenz entlang der Lieferkette schaffen und gleichzeitig die Rechtssicherheit für \r\nalle Beteiligten erhöhen – ohne zusätzlichen bürokratischen Aufwand zu verursachen.\r\nForderung 9: Einführung der Produktkategorie „Embedded Refrigerant-Using \r\nSubsystems (ERUS)“ mit angepasstem Rechtsrahmen\r\nMaschinen- und Anlagenbauer geraten durch Verwendung von Subsystemen zur Kühlung in den \r\nAnwendungsbereich der aktuellen F-Gase-Verordnung. Anforderungen, die an Hersteller von \r\nKlimaanlagen und Wärmepumpen, die an Endanwender geliefert werden, gerichtet sind, werden \r\ndurch die aktuelle Ausführung der Verordnung auch auf den Maschinen- und Anlagenbau \r\numgelegt. Ab dem Jahr 2027 droht eine Verschärfung der Situation. Der Grund liegt darin, dass \r\nab diesem Zeitpunkt nur noch brennbare Kältemittel (z.B. Propan) eingesetzt werden dürfen, die \r\n10\r\nihrerseits zu einer Kollision mit den Anforderungen in Bezug auf die Maschinen- und \r\nAnlagensicherheit führen.\r\nZur praxisgerechten Umsetzung der Verordnung über fluorierte Treibhausgase im Maschinen\u0002und Anlagenbau empfiehlt der VDMA daher die Einführung einer eigenständigen \r\nProduktkategorie „Embedded Refrigerant-Using Subsystems (ERUS)“. Diese Produktgruppe \r\nkönnte vorbefüllte Subsysteme zur Kühlung umfassen, die ausschließlich als Bestandteil \r\nübergeordneter Systeme eingesetzt werden und für sich weder direkt an Endanwender geliefert\r\nnoch eigenständig betrieben werden können. Die vorgeschlagenen Anpassungen würden \r\ninsbesondere die Artikel 3, 11, 12, 13 sowie Anhang IV der Verordnung betreffen und eine \r\nAbgrenzung von ERUS zum Markt für Klimaanlagen und Wärmepumpen für die Gebäudetechnik \r\nliefern.\r\nDie folgende Definition dieser neuen Produktkategorie sollte in Artikel 3 aufgenommen werden:\r\nEmbedded Refrigerant-Using Subsystems (ERUS): Produkte, die fluorierte Treibhausgase \r\noder natürliche Kältemittel enthalten oder auf diese angewiesen sind, deren sichere Anwendung \r\njedoch nicht allein durch den Hersteller bewertbar ist, da der konkrete Einsatzort und die \r\nanwendungsspezifischen Bedingungen nicht bekannt sind. ERUS sind ausschließlich dafür \r\nvorgesehen, als Subkomponente in eine Maschine oder Anlage integriert zu werden.\r\nZur Entlastung der betroffenen Unternehmen (Hersteller, Integratoren und Anwender) und zur \r\nSicherstellung einer konsistenten Auslegung der Verordnung sollte darüber hinaus:\r\n• das Inverkehrbringen von ERUS mit einem GWP unter 700 von den Verboten gemäß Anhang \r\nIV ausgenommen werden,\r\n• ERUS von der Einzelregistrierungspflicht im F-Gas-Portal befreit werden,\r\n• eine vereinfachte Kennzeichnungspflicht im Kontext des Gesamtsystems ermöglicht werden\r\n(dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass eine vollständige physikalische \r\nKennzeichnung auf dem Gerät technisch nicht immer möglich ist; eine digitale oder \r\nsystemseitige Lösung erscheint daher sachgerecht),\r\n• eine reduzierte Berichtspflicht vorgesehen werden sowie\r\n• die Einführung eines eigenen HS-Codes auf EU-Ebene geprüft werden, um im Export von \r\nERUS, Maschinen und Anlagen sowie deren Ersatzteilen eine bürokratiearme Abgrenzung zu \r\nrealisieren.\r\nBegründung:\r\nERUS-Produkte sind integrale Bestandteile komplexer Maschinen und Anlagen und können \r\nisoliert nicht rechtskonform bewertet werden, da zentrale Parameter, wie beispielsweise Standort, \r\nUmgebung, elektrische Ausführung oder Explosionsschutz erst im Systemkontext relevant \r\nwerden. Eine Gleichbehandlung mit eigenständigen Kälteanlagen führt zu übermäßiger \r\n11\r\nBürokratie, Zielkonflikten mit anderen Rechtsvorgaben (z. B. Maschinenrichtlinie, \r\nProduktsicherheitsrecht, Brandschutz) und rechtlichen Unsicherheiten entlang der Lieferkette.\r\nZudem ist eine Einzelbegutachtung – etwa im Rahmen der Kontroll-, Konformitäts- oder \r\nAusnahmeregelungen nach den Artikeln 13, 19 und 20 – in vielen Fällen nicht durchführbar, da \r\ndie ERUS-Hersteller keinen Zugriff auf die standortspezifischen Sicherheitsparameter, wie \r\nbeispielsweise Ex-Zonen, Raumvolumen oder Lüftungssysteme haben. Ohne entsprechende \r\nAusnahmen drohen Lieferverzögerungen, Exporthemmnisse und ein unverhältnismäßiger \r\nAufwand, da aktuell die Verantwortung den Pflichten für ein rechtskonformes Inverkehrbringen \r\nvon ERUS-Produkten sowie Maschinen und Anlagen, die diese enthalten bei nachgelagerten \r\nMarktakteuren bzw. Endanwendern liegt.\r\nDurch eine eigene regulatorische Kategorie mit klar umrissenen Anforderungen die treffsicher \r\nden verantwortlichen Akteuren zugeordnet werden können, könnten diese Subsysteme \r\nzielgerichtet erfasst werden, ohne die Wirksamkeit der Verordnung zu untergraben. Gleichzeitig \r\nwürden Innovationsfähigkeit, Planungssicherheit und internationale Wettbewerbs- und \r\nLieferfähigkeit im Maschinen- und Anlagenbau gestärkt.\r\nWir würden uns freuen, wenn die EU-Kommission die vorgenannten Forderungen für weitere \r\nVereinfachungen der EU-Verordnung über fluorierte Treibhausgase zu Rate ziehen und im \r\nRahmen eines Gesetzesvorschlags den EU-Institutionen zuleiten könnte. Mit unseren \r\nForderungen wird dem allgemeinen Bürokratieabbau Rechnung getragen, ohne die positiven \r\nZiele der Verordnung aus dem Blick zu nehmen, noch diese zu konterkarieren.\r\n12\r\nDer VDMA – der Verband Deutscher Maschinen- und Anlagenbau e.V.\r\nDer VDMA vertritt 3600 deutsche und europäische Unternehmen des Maschinen- und \r\nAnlagenbaus. Die Industrie steht für Innovation, Exportorientierung und Mittelstand. Die \r\nUnternehmen beschäftigen insgesamt rund 3 Millionen Menschen in der EU-27, davon mehr als \r\n1,2 Millionen allein in Deutschland. Damit ist der Maschinen- und Anlagenbau unter den \r\nInvestitionsgüterindustrien der größte Arbeitgeber, sowohl in der EU-27 als auch in Deutschland. \r\nEr steht in der Europäischen Union für ein Umsatzvolumen von geschätzt rund 910 Milliarden \r\nEuro. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Überarbeitung der Betriebssicherheitsverordnung, insb. Anhang 3, Abschnitt 1 Krane \r\nSehr geehrte Herr Moritz, \r\nwie bereits in unserem Web-Meeting am 8. Mai 2024 sowie in unserer E-Mail vom 5.6.2024 an\u0002gesprochen, besteht nach wie vor große Unsicherheit in der Kranbranche bezüglich der zukünf\u0002tigen Prüfvorschriften bzw. deren praktischen Umsetzung nach der angekündigten Vereinheitli\u0002chung von verschiedenen Prüfqualifikationen im Rahmen der ÜAnlV. \r\nIn der Zwischenzeit haben wir mehrere Gespräche mit weiteren Stakeholdern geführt, die un\u0002sere großen Bedenken teilen, wie z. B. die Berufsgenossenschaften und die Gütegemeinschaft \r\nKranservice – um nur einige zu nennen. \r\nIn unserem gemeinsamen Webmeeting hatten Sie mehrfach bestätigt, nur noch ein Niveau der \r\nQualifikation für Prüfer bzw. Sachverständige für Prüfungen an Kranen in der ÜAnlV festschrei\u0002ben zu wollen. Der VDMA sieht in diesem Zusammenhang mehrere Risiken: \r\n• Ein Entfall des heute höheren Niveaus (Kransachverständiger) führt vorhersehbar zu Lü\u0002cken in der Bewertung sicherheitstechnischer Aspekte. \r\n• Ein Entfall des heute niedrigeren Niveaus führt zu einem eklatanten Mangel an zur Prü\u0002fung qualifizierten Personen (auch für die einfachen Prüfungen). \r\nAus Sicht der Kranhersteller hat sich das heutige System der Betriebssicherheitsverordnung mit \r\nder bestehenden Unterscheidung zwischen Prüfsachverständigen und der zur Prüfung befähig\u0002ten Personen in der Praxis bewährt. Ein erhöhtes Unfallgeschehen im Bereich Krane ist nicht \r\nbekannt.Der VDMA fordert daher die Beibehaltung der Zweiteilung des Qualifikationsniveaus der Prüfer \r\nfür Krane gemäß dem heutigen Stand und vor allem auch deren Festschreibung im Verord\u0002nungstext. Ein möglicher Verweis auf zu erstellendes untergesetzliches Regelwerk schafft unzu\u0002mutbare Lücken und Rechtsunsicherheit. \r\nSollte sich die o.g. Zweiteilung in der ÜAnlV nicht abbilden lassen, stellt sich ggf. die Frage, ob \r\nein Verbleib der Krane in der BetrSichV nicht die bessere Lösung wäre. \r\nKrane sind immer Arbeitsmittel. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"1\r\nEnergiepolitik der neuen Bundesregierung \r\n5 Kernaufgaben für eine sichere, kostenoptimierte und verlässliche \r\nEnergieversorgung und einen wettbewerbsfähigen Energieanlagenbau \r\nMärz 2025\r\nEnergiepolitische Kernaufgaben der neuen Bundesregierung\r\n1. Ausbau der Erneuerbaren Energien im Fokus halten\r\n2. Versorgungssicherheit langfristig anreizen\r\n3. Cybersicherheit im Energiesystem gewährleisten\r\n4. Carbon Management ermöglichen\r\n5. Rahmen für Netzausbau, Energiespeicher und Digitalisierung setzen\r\nVDMA Power Systems ist der Verband für den Energieanlagenbau. Er vertritt die Hersteller \r\nund Zulieferer von Strom- und Wärmeerzeugungsanlagen im Deutschen und Europäischen \r\nMaschinen- und Anlagenbau, darunter Windenergie-, Bioenergie- und Wasserkraftanlagen, \r\nMotorenanlagen, thermische Turbinen und Kraftwerke sowie Energiespeicher und \r\nBrennstoffzellen. Als Industrieverband setzt sich der VDMA für die Stärkung und den Erhalt \r\nvon Spitzentechnologien in Deutschland und Europa ein. \r\nFür den Energieanlagenbau ist es essenziell, dass die Rahmenbedingen und \r\nStandortfaktoren die wettbewerbsfähige Entwicklung und Fertigung von Technologien in \r\nDeutschland und Europa stärken, zum Beispiel durch den Abbau von bürokratischen Hürden \r\nund überzogenen Nachweispflichten, die Wahrung eines wettbewerblichen Level Playing \r\nFields sowie die Stärkung von Digitalisierung und Infrastruktur. \r\nZum Erreichen der Klimaneutralität, dem Sichern der Energieversorgung und dem Nutzen\r\nvon Kostensenkungspotenzialen gilt es, energie- und industriepolitische \r\nRahmenbedingungen so zu setzen, dass Investitionen in Strom- und \r\nWärmeerzeugungskapazitäten möglichst marktlich und gleichzeitig verlässlich angereizt\r\nwerden. \r\n2\r\nDie neue Bundesregierung muss daher den folgenden Punkten beim Umsetzen politischer \r\nMaßnahmen Rechnung tragen, um die Planbarkeit für den Maschinenbau als zentralen \r\nLösungsanbieter für das Energiesystem der Zukunft sicherzustellen.\r\n1. Ausbau der Erneuerbaren Energien im Fokus halten \r\n• Die neue Bundesregierung muss einen ambitionierten sowie verlässlichen,\r\ngesetzlichen Ausbau und planbare Rahmenbedingungen sicherstellen, ein „Auf und \r\nAb“ erhöht Risiken und Kosten entlang der Lieferkette und muss vermieden werden. \r\n• Regulatorische Änderungen im Rahmen der Neuausrichtung des Strommarktdesigns, \r\nbei Anreizen für Innovation oder bei der Umsetzung des EU-Net Zero Industry Acts \r\n(NZIA) müssen angemessenen Vorlauf erhalten, wo möglich europäisch harmonisiert \r\nausgestaltet sein, Investitionen anreizen und kosteneffizient wirken. \r\n• Die industriepolitischen Implikationen der Energiepolitik sind für einen starken \r\nMaschinenbau in Europa von hoher Bedeutung. Dafür ist wichtig, dass die \r\nBundesregierung sich in der EU für funktionierende Mechanismen zur Wahrung eines \r\nwettbewerblichen Level Playing Fields einsetzt. \r\n• Zur Stärkung der Transformationstechnologien sollte die Bundesregierung\r\nGarantieprogramme der KfW ausweiten und umsetzen, um Investitionen anzureizen.\r\n• Hürden und Kostentreiber in der Projektumsetzung etwa bei Großraum- und \r\nSchwerlasttransporten oder mangelhafter Infrastruktur müssen beseitigt werden.\r\n• Für Onshore-Windenergie müssen die bisherigen Erfolge bei Genehmigungen und \r\nFlächenausweisung (auch durch zeitnahe Umsetzung der Erneuerbare Energien \r\nRichtlinie ‚RED III‘ der EU) weitergeführt werden, denn hohe Flächenverfügbarkeit \r\nreduziert Kosten.\r\n• Bei der Offshore-Windenergie ist insbesondere das Ausschreibungsregime im \r\nWindenergie-auf-See-Gesetz (WindSeeG) zu reformieren, denn der bisherige Fokus \r\nauf ungedeckelten Negativgeboten wirkt immensen finanziellen Druck auf die \r\nLieferkette aus und ist entsprechend der Vorgaben der EU durch nach oben und \r\nunten gedeckelte Ausschreibungen mit praktikablen qualitativen Kriterien zu \r\nersetzen.\r\n• Die mit dem Biogas-Paket geschaffene Zukunftsperspektive muss in der kommenden \r\nLegislaturperiode verstetigt werden und sich in der Praxis schwer umsetzbare \r\nDetailregelungen (Übergangsfristen für bestehende Biogasanlagen, Maisdeckel) \r\nmüssen nachgebessert werden. Die Überbauung von Netzverknüpfungspunkten \r\nsollte zudem für Netzbetreiber verpflichtend werden, um den Anschluss von flexiblen \r\nAnlagen kosteneffizient und zügig zu ermöglichen.\r\n• Darüber hinaus müssen Rahmenbedingungen geschaffen werden, durch die \r\nInnovationen wie z.B. der Flugwindenergie angewendet werden können und eine \r\nmarktliche Perspektive zusätzlich zu den etablierten Technologien bekommen.\r\n• Für die resiliente Energieversorgung braucht es zielgerichtete Maßnahmen, um die \r\neuropäische Lieferkette von PV- und Speichersystemen zu stabilisieren und \r\nauszubauen.\r\n2. Versorgungssicherheit langfristig anreizen \r\n• Zur Wahrung der Versorgungssicherheit braucht das klimaneutrale Stromsystem der \r\nZukunft einen Rahmen, der Investitionen in steuerbare Kraftwerkskapazitäten \r\n3\r\ndauerhaft sicherstellt und gleichzeitig kosteneffizient Angebot und Nachfrage ins \r\nGleichgewicht bringt und den Wert von Flexibilitäten widerspiegelt. \r\n• Ein zusätzlicher marktlicher Kapazitätsmechanismus muss daher Investitionen in \r\nsteuerbare Kapazitäten in ausreichender Höhe technologieneutral anreizen und \r\nsicherstellen. \r\n• Die Ansätze des Kraftwerkssicherheitsgesetzes (KWSG) müssen schnellstmöglich\r\nwieder aufgenommen werden. Eine überkomplexe Ausgestaltung und nationale \r\nSonderlösungen (wie z.B. schwierig umsetzbare Anforderungen für \r\nSystemdienstleistungen) die zu erneuten Verzögerungen führen, müssen dringend \r\nvermieden werden.\r\n• Neben Industrie und Gewerbe benötigen auch Backup-Kraftwerke und KWK-Anlagen \r\nemissionsarme Brennstoffe. Ihre Anbindung an das Wasserstoffnetz bzw. Die \r\nVersorgung mit anderen Brennstoffen, wie z.B. Biomethan, muss gewährleistet und \r\nder wirtschaftliche Betrieb ermöglicht werden. Bei der Resilienz des Energiesystems\r\nspielt auch die Schwarzstartfähigkeit, z.B. von Pumpspeichern oder die Verfügbarkeit \r\nvon Notstromaggregaten eine wichtige Rolle.\r\n• Das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) ist derzeit das einzige Gesetz, welches \r\nden dringend erforderlichen Zubau von gesicherter Kraftwerksleistung unterstützt und \r\ngleichzeitig die Effizienzpotenziale der KWK hebt. Der kurzfristigen Verlängerung des \r\nKWKG muss deshalb eine langfristige politische Perspektive folgen, die einen \r\nRahmen für den künftigen Zubau neuer Kapazitäten anreizt und auch Bioenergie\u0002und Biogasnutzung berücksichtigt.\r\n• Bezüglich der notwendigen Residuallast darf hier nicht allein nur Strom im Fokus \r\nstehen, sondern gerade in Bezug auf Versorgungssicherheit muss auch die Wärme \r\nmitgedacht werden. Deshalb darf die Kraft-Wärme-Kopplung, die hocheffizient \r\nsowohl Wärme als auch Strom versorgungssicher, zuverlässig und bezahlbar vor Ort \r\nzur Verfügung stellt, weder in der Nah- und Fernwärme noch in der Objektversorgung \r\nvon Anreizen/Förderungen ausgenommen oder gegenüber anderen Technologien \r\n(z.B. im GEG und WPG) diskriminiert werden. Dies wäre auch ein wichtiger Schritt für \r\ndie Wärmewende. Ergänzend dazu müssen der Wärmenetzausbau und die \r\nNahwärmeversorgung vorangetrieben sowie bessere Anreize für die Nutzung von \r\nGroßwärmepumpen geschaffen werden.\r\n3. Cybersicherheit im Energiesystem gewährleisten\r\n• Die Sicherheit des Energiesystems als kritische Infrastruktur und essenzieller Faktor \r\nnationaler Sicherheit muss jederzeit durchgesetzt werden – insbesondere mit Blick \r\nauf Cybersicherheit. \r\n• Der gesetzliche Rahmen muss die uneingeschränkte Sicherheit aller am Stromnetz \r\nangeschlossenen Anlagen über deren gesamte Lebensdauer gewährleistet. \r\n• Alle Unternehmen und Lieferanten, die kritische Anlagen in kritischen Infrastrukturen \r\nwie dem Stromsystem sowie damit verbundene Systeme für Europa bereitstellen, \r\nmüssen effektiven Cybersicherheitsstandards unterliegen, da sonst immense \r\nSicherheitsrisiken etwa durch unbefugten Zugriff oder schädigende Softwareupdates \r\nbestehen. \r\n• Die Umsetzung und die anschließend effektive behördliche Anwendung der EU-Nis2-\r\nRichtlinie (Nis2UmsuCG) sowie des EU-Cyber Resilience Act (CRA) müssen zeitnah \r\nerfolgen.\r\n4\r\n4. Carbon Management ermöglichen\r\n• Bei zahlreichen industriellen Prozessen werden Bestandsanlagen noch für einen \r\nÜbergangszeitraum große Mengen Kohlendioxid (CO2) freisetzen, die sich kurzfristig \r\nnicht vermeiden lassen. \r\n• Carbon Management & Removal-Technologien (CMR) tragen dazu bei. eine \r\nnachhaltige CO2-Kreislaufwirtschaft aufzubauen und sorgen dafür, dass CO2 effektiv \r\nin Nutzungspfade eingegliedert, gespeichert und sicher gebunden wird. \r\n• Der Maschinen- und Anlagenbau verfügt bereits heute über Technologien zur \r\nAbscheidung, Speicherung und Nutzung von CO2, deren Einsatz in zahlreichen \r\nFällen kosteneffizienzpotenziale hat.\r\n• Bisher sind die gesetzlichen Rahmenbedingungen für den Einsatz von Carbon \r\nManagement & Removal-Technologien in Deutschland jedoch nicht ausreichend \r\ngegeben. \r\n• Die neue Bunderegierung muss daher zeitnah das Kohlendioxid-Speichergesetz \r\n(KSpG) verabschieden sowie daran anknüpfend eine effektive CMR-Strategie \r\nerstellen und umsetzen.\r\n5. Rahmen für Netzausbau, Energiespeicher und Digitalisierung setzen\r\n• Großspeichersysteme gewinnen an Bedeutung. Zur Sicherung von Flexibilität und \r\nVersorgungssicherheit sollte die Rolle der Stromspeicher als eigenständige Säule \r\ndes Energiesystems gestärkt werden. Eine gesetzliche Definition der \r\nStromspeicherung sollte klarstellen, dass Stromspeicher keine Letztverbraucher sind.\r\nDabei sollten Rahmenbedingungen auch für die Genehmigung von Pumpspeicher \r\nund die Wirtschaftlichkeit verbessert werden, um deren Netzdienlichkeitspotenziale \r\nzu nutzen. \r\n• Der zügige Netzausbau muss weiter höchste Priorität haben und kosteneffizient \r\nausgestaltet werden. \r\n• Um die volle Marktintegration des zunehmend dezentralen und flexiblen \r\nStromsystems zu ermöglichen und Kosten zu sparen, müssen Netzanschlussregeln \r\nangepasst und standardisiert werden. Die Prozesse der Netzbetreiber sind hierbei so \r\nweit zu standardisieren und digitalisieren, dass bundeseinheitliche Vorgaben für den \r\nNetzanschluss und den Betrieb von Erzeugern und Lasten gewährleistet sind. \r\n• Systemdienstleistungen, die von den Netzbetreibern bei Anlagenbetreibern \r\nabgerufen und/oder vorgehalten werden, sind hierbei vollumfänglich zu vergüten.\r\n• Daneben ist eine schnelle, sichere und kostengünstige Digitalisierung des \r\nEnergiesektors sicherzustellen. Smart-Meter-Gateways (SMGW) nehmen als \r\nKommunikationsschnittstelle eine zentrale Rolle ein. Hier muss der politische \r\nRahmen so gesetzt werden, dass der Roll-out in Deutschland beschleunigt wird.\r\nDer Maschinen- und Anlagenbau steht bereit, ambitionierte politische Ziele dank \r\nder vielfältigen technologischen Lösungen umzusetzen. \r\nMit den richtigen Anreizen und Rahmenbedingungen lassen sich so in \r\nDeutschland und Europa Wettbewerbsfähigkeit, Wertschöpfung und Know-How\r\nerhalten sowie Cyber-, nationale und Versorgungssicherheit, Klimaneutralität \r\nund Kosteneffizienz des Energiesystems erreichen.\r\n5\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. 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Cybersicherheit im Energiesystem gewährleisten\r\n4. Carbon Management ermöglichen\r\n5. Rahmen für Netzausbau, Energiespeicher und Digitalisierung setzen\r\nVDMA Power Systems ist der Verband für den Energieanlagenbau. Er vertritt die Hersteller \r\nund Zulieferer von Strom- und Wärmeerzeugungsanlagen im Deutschen und Europäischen \r\nMaschinen- und Anlagenbau, darunter Windenergie-, Bioenergie- und Wasserkraftanlagen, \r\nMotorenanlagen, thermische Turbinen und Kraftwerke sowie Energiespeicher und \r\nBrennstoffzellen. Als Industrieverband setzt sich der VDMA für die Stärkung und den Erhalt \r\nvon Spitzentechnologien in Deutschland und Europa ein. \r\nFür den Energieanlagenbau ist es essenziell, dass die Rahmenbedingen und \r\nStandortfaktoren die wettbewerbsfähige Entwicklung und Fertigung von Technologien in \r\nDeutschland und Europa stärken, zum Beispiel durch den Abbau von bürokratischen Hürden \r\nund überzogenen Nachweispflichten, die Wahrung eines wettbewerblichen Level Playing \r\nFields sowie die Stärkung von Digitalisierung und Infrastruktur. \r\nZum Erreichen der Klimaneutralität, dem Sichern der Energieversorgung und dem Nutzen\r\nvon Kostensenkungspotenzialen gilt es, energie- und industriepolitische \r\nRahmenbedingungen so zu setzen, dass Investitionen in Strom- und \r\nWärmeerzeugungskapazitäten möglichst marktlich und gleichzeitig verlässlich angereizt\r\nwerden. \r\n2\r\nDie neue Bundesregierung muss daher den folgenden Punkten beim Umsetzen politischer \r\nMaßnahmen Rechnung tragen, um die Planbarkeit für den Maschinenbau als zentralen \r\nLösungsanbieter für das Energiesystem der Zukunft sicherzustellen.\r\n1. Ausbau der Erneuerbaren Energien im Fokus halten \r\n• Die neue Bundesregierung muss einen ambitionierten sowie verlässlichen,\r\ngesetzlichen Ausbau und planbare Rahmenbedingungen sicherstellen, ein „Auf und \r\nAb“ erhöht Risiken und Kosten entlang der Lieferkette und muss vermieden werden. \r\n• Regulatorische Änderungen im Rahmen der Neuausrichtung des Strommarktdesigns, \r\nbei Anreizen für Innovation oder bei der Umsetzung des EU-Net Zero Industry Acts \r\n(NZIA) müssen angemessenen Vorlauf erhalten, wo möglich europäisch harmonisiert \r\nausgestaltet sein, Investitionen anreizen und kosteneffizient wirken. \r\n• Die industriepolitischen Implikationen der Energiepolitik sind für einen starken \r\nMaschinenbau in Europa von hoher Bedeutung. Dafür ist wichtig, dass die \r\nBundesregierung sich in der EU für funktionierende Mechanismen zur Wahrung eines \r\nwettbewerblichen Level Playing Fields einsetzt. \r\n• Zur Stärkung der Transformationstechnologien sollte die Bundesregierung\r\nGarantieprogramme der KfW ausweiten und umsetzen, um Investitionen anzureizen.\r\n• Hürden und Kostentreiber in der Projektumsetzung etwa bei Großraum- und \r\nSchwerlasttransporten oder mangelhafter Infrastruktur müssen beseitigt werden.\r\n• Für Onshore-Windenergie müssen die bisherigen Erfolge bei Genehmigungen und \r\nFlächenausweisung (auch durch zeitnahe Umsetzung der Erneuerbare Energien \r\nRichtlinie ‚RED III‘ der EU) weitergeführt werden, denn hohe Flächenverfügbarkeit \r\nreduziert Kosten.\r\n• Bei der Offshore-Windenergie ist insbesondere das Ausschreibungsregime im \r\nWindenergie-auf-See-Gesetz (WindSeeG) zu reformieren, denn der bisherige Fokus \r\nauf ungedeckelten Negativgeboten wirkt immensen finanziellen Druck auf die \r\nLieferkette aus und ist entsprechend der Vorgaben der EU durch nach oben und \r\nunten gedeckelte Ausschreibungen mit praktikablen qualitativen Kriterien zu \r\nersetzen.\r\n• Die mit dem Biogas-Paket geschaffene Zukunftsperspektive muss in der kommenden \r\nLegislaturperiode verstetigt werden und sich in der Praxis schwer umsetzbare \r\nDetailregelungen (Übergangsfristen für bestehende Biogasanlagen, Maisdeckel) \r\nmüssen nachgebessert werden. Die Überbauung von Netzverknüpfungspunkten \r\nsollte zudem für Netzbetreiber verpflichtend werden, um den Anschluss von flexiblen \r\nAnlagen kosteneffizient und zügig zu ermöglichen.\r\n• Darüber hinaus müssen Rahmenbedingungen geschaffen werden, durch die \r\nInnovationen wie z.B. der Flugwindenergie angewendet werden können und eine \r\nmarktliche Perspektive zusätzlich zu den etablierten Technologien bekommen.\r\n• Für die resiliente Energieversorgung braucht es zielgerichtete Maßnahmen, um die \r\neuropäische Lieferkette von PV- und Speichersystemen zu stabilisieren und \r\nauszubauen.\r\n2. Versorgungssicherheit langfristig anreizen \r\n• Zur Wahrung der Versorgungssicherheit braucht das klimaneutrale Stromsystem der \r\nZukunft einen Rahmen, der Investitionen in steuerbare Kraftwerkskapazitäten \r\n3\r\ndauerhaft sicherstellt und gleichzeitig kosteneffizient Angebot und Nachfrage ins \r\nGleichgewicht bringt und den Wert von Flexibilitäten widerspiegelt. \r\n• Ein zusätzlicher marktlicher Kapazitätsmechanismus muss daher Investitionen in \r\nsteuerbare Kapazitäten in ausreichender Höhe technologieneutral anreizen und \r\nsicherstellen. \r\n• Die Ansätze des Kraftwerkssicherheitsgesetzes (KWSG) müssen schnellstmöglich\r\nwieder aufgenommen werden. Eine überkomplexe Ausgestaltung und nationale \r\nSonderlösungen (wie z.B. schwierig umsetzbare Anforderungen für \r\nSystemdienstleistungen) die zu erneuten Verzögerungen führen, müssen dringend \r\nvermieden werden.\r\n• Neben Industrie und Gewerbe benötigen auch Backup-Kraftwerke und KWK-Anlagen \r\nemissionsarme Brennstoffe. Ihre Anbindung an das Wasserstoffnetz bzw. Die \r\nVersorgung mit anderen Brennstoffen, wie z.B. Biomethan, muss gewährleistet und \r\nder wirtschaftliche Betrieb ermöglicht werden. Bei der Resilienz des Energiesystems\r\nspielt auch die Schwarzstartfähigkeit, z.B. von Pumpspeichern oder die Verfügbarkeit \r\nvon Notstromaggregaten eine wichtige Rolle.\r\n• Das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) ist derzeit das einzige Gesetz, welches \r\nden dringend erforderlichen Zubau von gesicherter Kraftwerksleistung unterstützt und \r\ngleichzeitig die Effizienzpotenziale der KWK hebt. Der kurzfristigen Verlängerung des \r\nKWKG muss deshalb eine langfristige politische Perspektive folgen, die einen \r\nRahmen für den künftigen Zubau neuer Kapazitäten anreizt und auch Bioenergie\u0002und Biogasnutzung berücksichtigt.\r\n• Bezüglich der notwendigen Residuallast darf hier nicht allein nur Strom im Fokus \r\nstehen, sondern gerade in Bezug auf Versorgungssicherheit muss auch die Wärme \r\nmitgedacht werden. Deshalb darf die Kraft-Wärme-Kopplung, die hocheffizient \r\nsowohl Wärme als auch Strom versorgungssicher, zuverlässig und bezahlbar vor Ort \r\nzur Verfügung stellt, weder in der Nah- und Fernwärme noch in der Objektversorgung \r\nvon Anreizen/Förderungen ausgenommen oder gegenüber anderen Technologien \r\n(z.B. im GEG und WPG) diskriminiert werden. Dies wäre auch ein wichtiger Schritt für \r\ndie Wärmewende. Ergänzend dazu müssen der Wärmenetzausbau und die \r\nNahwärmeversorgung vorangetrieben sowie bessere Anreize für die Nutzung von \r\nGroßwärmepumpen geschaffen werden.\r\n3. Cybersicherheit im Energiesystem gewährleisten\r\n• Die Sicherheit des Energiesystems als kritische Infrastruktur und essenzieller Faktor \r\nnationaler Sicherheit muss jederzeit durchgesetzt werden – insbesondere mit Blick \r\nauf Cybersicherheit. \r\n• Der gesetzliche Rahmen muss die uneingeschränkte Sicherheit aller am Stromnetz \r\nangeschlossenen Anlagen über deren gesamte Lebensdauer gewährleistet. \r\n• Alle Unternehmen und Lieferanten, die kritische Anlagen in kritischen Infrastrukturen \r\nwie dem Stromsystem sowie damit verbundene Systeme für Europa bereitstellen, \r\nmüssen effektiven Cybersicherheitsstandards unterliegen, da sonst immense \r\nSicherheitsrisiken etwa durch unbefugten Zugriff oder schädigende Softwareupdates \r\nbestehen. \r\n• Die Umsetzung und die anschließend effektive behördliche Anwendung der EU-Nis2-\r\nRichtlinie (Nis2UmsuCG) sowie des EU-Cyber Resilience Act (CRA) müssen zeitnah \r\nerfolgen.\r\n4\r\n4. Carbon Management ermöglichen\r\n• Bei zahlreichen industriellen Prozessen werden Bestandsanlagen noch für einen \r\nÜbergangszeitraum große Mengen Kohlendioxid (CO2) freisetzen, die sich kurzfristig \r\nnicht vermeiden lassen. \r\n• Carbon Management & Removal-Technologien (CMR) tragen dazu bei. eine \r\nnachhaltige CO2-Kreislaufwirtschaft aufzubauen und sorgen dafür, dass CO2 effektiv \r\nin Nutzungspfade eingegliedert, gespeichert und sicher gebunden wird. \r\n• Der Maschinen- und Anlagenbau verfügt bereits heute über Technologien zur \r\nAbscheidung, Speicherung und Nutzung von CO2, deren Einsatz in zahlreichen \r\nFällen kosteneffizienzpotenziale hat.\r\n• Bisher sind die gesetzlichen Rahmenbedingungen für den Einsatz von Carbon \r\nManagement & Removal-Technologien in Deutschland jedoch nicht ausreichend \r\ngegeben. \r\n• Die neue Bunderegierung muss daher zeitnah das Kohlendioxid-Speichergesetz \r\n(KSpG) verabschieden sowie daran anknüpfend eine effektive CMR-Strategie \r\nerstellen und umsetzen.\r\n5. Rahmen für Netzausbau, Energiespeicher und Digitalisierung setzen\r\n• Großspeichersysteme gewinnen an Bedeutung. Zur Sicherung von Flexibilität und \r\nVersorgungssicherheit sollte die Rolle der Stromspeicher als eigenständige Säule \r\ndes Energiesystems gestärkt werden. Eine gesetzliche Definition der \r\nStromspeicherung sollte klarstellen, dass Stromspeicher keine Letztverbraucher sind.\r\nDabei sollten Rahmenbedingungen auch für die Genehmigung von Pumpspeicher \r\nund die Wirtschaftlichkeit verbessert werden, um deren Netzdienlichkeitspotenziale \r\nzu nutzen. \r\n• Der zügige Netzausbau muss weiter höchste Priorität haben und kosteneffizient \r\nausgestaltet werden. \r\n• Um die volle Marktintegration des zunehmend dezentralen und flexiblen \r\nStromsystems zu ermöglichen und Kosten zu sparen, müssen Netzanschlussregeln \r\nangepasst und standardisiert werden. Die Prozesse der Netzbetreiber sind hierbei so \r\nweit zu standardisieren und digitalisieren, dass bundeseinheitliche Vorgaben für den \r\nNetzanschluss und den Betrieb von Erzeugern und Lasten gewährleistet sind. \r\n• Systemdienstleistungen, die von den Netzbetreibern bei Anlagenbetreibern \r\nabgerufen und/oder vorgehalten werden, sind hierbei vollumfänglich zu vergüten.\r\n• Daneben ist eine schnelle, sichere und kostengünstige Digitalisierung des \r\nEnergiesektors sicherzustellen. Smart-Meter-Gateways (SMGW) nehmen als \r\nKommunikationsschnittstelle eine zentrale Rolle ein. Hier muss der politische \r\nRahmen so gesetzt werden, dass der Roll-out in Deutschland beschleunigt wird.\r\nDer Maschinen- und Anlagenbau steht bereit, ambitionierte politische Ziele dank \r\nder vielfältigen technologischen Lösungen umzusetzen. \r\nMit den richtigen Anreizen und Rahmenbedingungen lassen sich so in \r\nDeutschland und Europa Wettbewerbsfähigkeit, Wertschöpfung und Know-How\r\nerhalten sowie Cyber-, nationale und Versorgungssicherheit, Klimaneutralität \r\nund Kosteneffizienz des Energiesystems erreichen.\r\n5\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. 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Ausbau der Erneuerbaren Energien im Fokus halten \r\n• Die neue Bundesregierung muss einen ambitionierten sowie verlässlichen,\r\ngesetzlichen Ausbau und planbare Rahmenbedingungen sicherstellen, ein „Auf und \r\nAb“ erhöht Risiken und Kosten entlang der Lieferkette und muss vermieden werden. \r\n• Regulatorische Änderungen im Rahmen der Neuausrichtung des Strommarktdesigns, \r\nbei Anreizen für Innovation oder bei der Umsetzung des EU-Net Zero Industry Acts \r\n(NZIA) müssen angemessenen Vorlauf erhalten, wo möglich europäisch harmonisiert \r\nausgestaltet sein, Investitionen anreizen und kosteneffizient wirken. \r\n• Die industriepolitischen Implikationen der Energiepolitik sind für einen starken \r\nMaschinenbau in Europa von hoher Bedeutung. Dafür ist wichtig, dass die \r\nBundesregierung sich in der EU für funktionierende Mechanismen zur Wahrung eines \r\nwettbewerblichen Level Playing Fields einsetzt. \r\n• Zur Stärkung der Transformationstechnologien sollte die Bundesregierung\r\nGarantieprogramme der KfW ausweiten und umsetzen, um Investitionen anzureizen.\r\n• Hürden und Kostentreiber in der Projektumsetzung etwa bei Großraum- und \r\nSchwerlasttransporten oder mangelhafter Infrastruktur müssen beseitigt werden.\r\n• Für Onshore-Windenergie müssen die bisherigen Erfolge bei Genehmigungen und \r\nFlächenausweisung (auch durch zeitnahe Umsetzung der Erneuerbare Energien \r\nRichtlinie ‚RED III‘ der EU) weitergeführt werden, denn hohe Flächenverfügbarkeit \r\nreduziert Kosten.\r\n• Bei der Offshore-Windenergie ist insbesondere das Ausschreibungsregime im \r\nWindenergie-auf-See-Gesetz (WindSeeG) zu reformieren, denn der bisherige Fokus \r\nauf ungedeckelten Negativgeboten wirkt immensen finanziellen Druck auf die \r\nLieferkette aus und ist entsprechend der Vorgaben der EU durch nach oben und \r\nunten gedeckelte Ausschreibungen mit praktikablen qualitativen Kriterien zu \r\nersetzen.\r\n• Die mit dem Biogas-Paket geschaffene Zukunftsperspektive muss in der kommenden \r\nLegislaturperiode verstetigt werden und sich in der Praxis schwer umsetzbare \r\nDetailregelungen (Übergangsfristen für bestehende Biogasanlagen, Maisdeckel) \r\nmüssen nachgebessert werden. Die Überbauung von Netzverknüpfungspunkten \r\nsollte zudem für Netzbetreiber verpflichtend werden, um den Anschluss von flexiblen \r\nAnlagen kosteneffizient und zügig zu ermöglichen.\r\n• Darüber hinaus müssen Rahmenbedingungen geschaffen werden, durch die \r\nInnovationen wie z.B. der Flugwindenergie angewendet werden können und eine \r\nmarktliche Perspektive zusätzlich zu den etablierten Technologien bekommen.\r\n• Für die resiliente Energieversorgung braucht es zielgerichtete Maßnahmen, um die \r\neuropäische Lieferkette von PV- und Speichersystemen zu stabilisieren und \r\nauszubauen.\r\n2. Versorgungssicherheit langfristig anreizen \r\n• Zur Wahrung der Versorgungssicherheit braucht das klimaneutrale Stromsystem der \r\nZukunft einen Rahmen, der Investitionen in steuerbare Kraftwerkskapazitäten \r\n3\r\ndauerhaft sicherstellt und gleichzeitig kosteneffizient Angebot und Nachfrage ins \r\nGleichgewicht bringt und den Wert von Flexibilitäten widerspiegelt. \r\n• Ein zusätzlicher marktlicher Kapazitätsmechanismus muss daher Investitionen in \r\nsteuerbare Kapazitäten in ausreichender Höhe technologieneutral anreizen und \r\nsicherstellen. \r\n• Die Ansätze des Kraftwerkssicherheitsgesetzes (KWSG) müssen schnellstmöglich\r\nwieder aufgenommen werden. 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Der kurzfristigen Verlängerung des \r\nKWKG muss deshalb eine langfristige politische Perspektive folgen, die einen \r\nRahmen für den künftigen Zubau neuer Kapazitäten anreizt und auch Bioenergie\u0002und Biogasnutzung berücksichtigt.\r\n• Bezüglich der notwendigen Residuallast darf hier nicht allein nur Strom im Fokus \r\nstehen, sondern gerade in Bezug auf Versorgungssicherheit muss auch die Wärme \r\nmitgedacht werden. Deshalb darf die Kraft-Wärme-Kopplung, die hocheffizient \r\nsowohl Wärme als auch Strom versorgungssicher, zuverlässig und bezahlbar vor Ort \r\nzur Verfügung stellt, weder in der Nah- und Fernwärme noch in der Objektversorgung \r\nvon Anreizen/Förderungen ausgenommen oder gegenüber anderen Technologien \r\n(z.B. im GEG und WPG) diskriminiert werden. Dies wäre auch ein wichtiger Schritt für \r\ndie Wärmewende. Ergänzend dazu müssen der Wärmenetzausbau und die \r\nNahwärmeversorgung vorangetrieben sowie bessere Anreize für die Nutzung von \r\nGroßwärmepumpen geschaffen werden.\r\n3. Cybersicherheit im Energiesystem gewährleisten\r\n• Die Sicherheit des Energiesystems als kritische Infrastruktur und essenzieller Faktor \r\nnationaler Sicherheit muss jederzeit durchgesetzt werden – insbesondere mit Blick \r\nauf Cybersicherheit. \r\n• Der gesetzliche Rahmen muss die uneingeschränkte Sicherheit aller am Stromnetz \r\nangeschlossenen Anlagen über deren gesamte Lebensdauer gewährleistet. \r\n• Alle Unternehmen und Lieferanten, die kritische Anlagen in kritischen Infrastrukturen \r\nwie dem Stromsystem sowie damit verbundene Systeme für Europa bereitstellen, \r\nmüssen effektiven Cybersicherheitsstandards unterliegen, da sonst immense \r\nSicherheitsrisiken etwa durch unbefugten Zugriff oder schädigende Softwareupdates \r\nbestehen. \r\n• Die Umsetzung und die anschließend effektive behördliche Anwendung der EU-Nis2-\r\nRichtlinie (Nis2UmsuCG) sowie des EU-Cyber Resilience Act (CRA) müssen zeitnah \r\nerfolgen.\r\n4\r\n4. Carbon Management ermöglichen\r\n• Bei zahlreichen industriellen Prozessen werden Bestandsanlagen noch für einen \r\nÜbergangszeitraum große Mengen Kohlendioxid (CO2) freisetzen, die sich kurzfristig \r\nnicht vermeiden lassen. \r\n• Carbon Management & Removal-Technologien (CMR) tragen dazu bei. eine \r\nnachhaltige CO2-Kreislaufwirtschaft aufzubauen und sorgen dafür, dass CO2 effektiv \r\nin Nutzungspfade eingegliedert, gespeichert und sicher gebunden wird. \r\n• Der Maschinen- und Anlagenbau verfügt bereits heute über Technologien zur \r\nAbscheidung, Speicherung und Nutzung von CO2, deren Einsatz in zahlreichen \r\nFällen kosteneffizienzpotenziale hat.\r\n• Bisher sind die gesetzlichen Rahmenbedingungen für den Einsatz von Carbon \r\nManagement & Removal-Technologien in Deutschland jedoch nicht ausreichend \r\ngegeben. \r\n• Die neue Bunderegierung muss daher zeitnah das Kohlendioxid-Speichergesetz \r\n(KSpG) verabschieden sowie daran anknüpfend eine effektive CMR-Strategie \r\nerstellen und umsetzen.\r\n5. Rahmen für Netzausbau, Energiespeicher und Digitalisierung setzen\r\n• Großspeichersysteme gewinnen an Bedeutung. Zur Sicherung von Flexibilität und \r\nVersorgungssicherheit sollte die Rolle der Stromspeicher als eigenständige Säule \r\ndes Energiesystems gestärkt werden. Eine gesetzliche Definition der \r\nStromspeicherung sollte klarstellen, dass Stromspeicher keine Letztverbraucher sind.\r\nDabei sollten Rahmenbedingungen auch für die Genehmigung von Pumpspeicher \r\nund die Wirtschaftlichkeit verbessert werden, um deren Netzdienlichkeitspotenziale \r\nzu nutzen. \r\n• Der zügige Netzausbau muss weiter höchste Priorität haben und kosteneffizient \r\nausgestaltet werden. \r\n• Um die volle Marktintegration des zunehmend dezentralen und flexiblen \r\nStromsystems zu ermöglichen und Kosten zu sparen, müssen Netzanschlussregeln \r\nangepasst und standardisiert werden. Die Prozesse der Netzbetreiber sind hierbei so \r\nweit zu standardisieren und digitalisieren, dass bundeseinheitliche Vorgaben für den \r\nNetzanschluss und den Betrieb von Erzeugern und Lasten gewährleistet sind. \r\n• Systemdienstleistungen, die von den Netzbetreibern bei Anlagenbetreibern \r\nabgerufen und/oder vorgehalten werden, sind hierbei vollumfänglich zu vergüten.\r\n• Daneben ist eine schnelle, sichere und kostengünstige Digitalisierung des \r\nEnergiesektors sicherzustellen. Smart-Meter-Gateways (SMGW) nehmen als \r\nKommunikationsschnittstelle eine zentrale Rolle ein. Hier muss der politische \r\nRahmen so gesetzt werden, dass der Roll-out in Deutschland beschleunigt wird.\r\nDer Maschinen- und Anlagenbau steht bereit, ambitionierte politische Ziele dank \r\nder vielfältigen technologischen Lösungen umzusetzen. \r\nMit den richtigen Anreizen und Rahmenbedingungen lassen sich so in \r\nDeutschland und Europa Wettbewerbsfähigkeit, Wertschöpfung und Know-How\r\nerhalten sowie Cyber-, nationale und Versorgungssicherheit, Klimaneutralität \r\nund Kosteneffizienz des Energiesystems erreichen.\r\n5\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. 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VDMA Power Systems vertritt\r\ndie Hersteller von Strom- und Wärmeerzeugungsanlagen, von Windenergie-, Bioenergieund\r\nWasserkraftanlagen, Motorenanlagen, thermischen Turbinen und Kraftwerken sowie\r\nEnergiespeichern und Brennstoffzellen.\r\nDie Plattform Klimaneutrales Stromsystem (PKNS) wurde 2023 auf Basis des Koalitionsvertrags\r\ngestartet, um die Anforderungen an ein zukünftiges Strommarktdesign mit hohen Erneuerbaren-\r\nAnteilen zu diskutieren. Im Februar 2024 beauftragte die Bundesregierung das\r\nBMWK, ein Optionenpapier zum zukünftigen Strommarktdesign basierend auf den PKNSDiskussionen\r\nzu erstellen, was im vorliegenden Papier umgesetzt wird.\r\nWichtig ist nun, dass schnellstmöglich fehlende Details diskutiert und ausgestaltet sowie Prioritäten\r\ngesetzt und nachgesteuert werden, um eine verlässliche und langfristig planbare Basis\r\nfür ein klimaneutrales, bezahlbares und versorgungssicheres Stromsystems zu schaffen.\r\nVDMA Power Systems hat im vorletzten Jahr im breiten energiewirtschaftlichen Schulterschluss\r\nwesentliche Leitplanken (LINK) herausgearbeitet, die weiterhin als Grundlage und\r\nZielbild für die Diskussionen der Strommarktreform in Deutschland gelten sollten:\r\n• Neue dargebotsabhängige und steuerbare bzw. verfügbare Kapazitäten für die Erzeugung\r\nvon klimaneutralem Strom und Wärme müssen zügig und investitionssicher entstehen. Zur\r\nErreichung der Klimaziele muss die Versorgungssicherheit künftig dauerhaft durch klimaneutrale\r\nAnlagen gesichert werden.\r\n• Neuinvestitionen im linken Bereich der Merit Order (erneuerbare Energien) können dauerhaft\r\nzu einem dämpfenden Preiseffekt führen, denn sie führen zu einer Ausweitung des Angebots\r\nbei niedrigen Produktionskosten. Ihre Refinanzierung muss dauerhaft sichergestellt sein –\r\nauch bei künftiger „Überbauung“ mit dargebotsabhängigen erneuerbaren Energien.\r\n• Neuinvestitionen im rechten Bereich der Merit-Order (derzeit Gaskraftwerke, künftig klimaneutral\r\nerzeugende Kraftwerke und Flexibilitätsoptionen unter Einschluss von Speichern) können\r\ndauerhaft die Versorgungssicherheit gewährleisten über die Spitzenabdeckung durch\r\nsteuerbare Kapazitäten/Verfügbarkeiten. Für sie müssen trotz neuer flexibler Fahrweise bzw.\r\nder Nutzung klimaneutraler Brennstoffe dauerhaft und planbar genügend ökonomische Anreize\r\ngeschaffen werden, damit in diese investiert werden kann.\r\n• Der Stellenwert von Versorgungssicherheit in einem mittelfristig klimaneutralem Stromsystem\r\nsteigt. Der etablierte Energy-Only-Markt (EOM) ist für die Funktionen und Ziele, für die er entwickelt\r\nund implementiert wurde – effiziente Marktallokation von Erzeugungsanlagen und\r\nMarkträumung – nach wie vor effektiv, effizient und wirksam. Allerdings offenbart er zunehmend\r\nauch Defizite, wenn es darum geht, einen belastbaren Rahmen für das Erreichen der\r\nnotwendigen Erzeugungs- und Verfügbarkeiten-Struktur zu bilden, die für die Realisierung der\r\nZiele der Energiewende benötigt wird: Er ist relativ träge, d.h. bei kurzfristigen Kosten und\r\nPreisausschlägen, die von außen verursacht werden, kann sich die Erzeugungsstruktur nicht\r\nschnell genug anpassen. Dies hat dazu beigetragen, dass derzeit erhebliche Eingriffe erfolgen,\r\num einer Knappheitslage zu begegnen.\r\n• Der EOM liefert keinen ausreichenden Anreiz für Investitionen in dargebotsabhängige Energieerzeugungsanlagen,\r\nda die langfristig zu erwartbaren Erlösströme nicht zum Risikoprofil\r\nder Investoren passen. Diese Erlösströme verändern sich derzeit stark dadurch, dass mehr\r\n3\r\nund mehr dargebotsabhängige erneuerbare Energien ins System kommen und noch viel mehr\r\ndieser Kapazitäten für das Erreichen der Klimaschutzziele benötigt werden.\r\n• Deswegen muss neben dem Erlösstrom aus der Bereitstellung von MWh ein weiterer Erlösstrom\r\nfür die Verfügbarkeit von MW etabliert werden. Nur dadurch kann der ökonomische\r\nWert von Versorgungssicherheit sichtbar gemacht und damit preislich ausgewiesen. Studien\r\nzeigen, dass bei optimaler Ausgestaltung die Summe der beiden Erlösströme die bisherigen\r\nKosten im EOM nicht übersteigen muss.\r\n• Zugleich muss sichergestellt werden, dass das weiterentwickelte Marktdesign so ausgestaltet\r\nwird, dass es im Zusammenspiel mit einer zunehmenden Flexibilisierung des Netzes keine\r\nnegativen Effekte anreizt.\r\n• Außerdem ist zu beachten, dass es über eine Weiterentwicklung des Strommarktdesigns\r\nmöglichst zu positiven Effekten hinsichtlich Liquidität des Marktes, aber auch einer Stärkung\r\ndes europäischen Stromsystem- und Stromhandelsverbunds kommen sollte.\r\n• Ein weiterentwickeltes Strommarktdesign sollte zusätzliche Flexibilisierungspotenziale auf der\r\nAngebots- und Nachfrageseite über ökonomisch-marktliche Anreizmechanismen aktivieren,\r\nohne Verpflichtungen auf der Nachfrageseite auszulösen. Flexibilität soll sich lohnen, aber\r\nkein Zwang werden. Beim Zubau steuerbarer Anlagen können die Erfordernisse des Stromnetzes\r\nin Form von Anreizen ebenfalls eine Rolle spielen.\r\n• Der Transformationsprozess des Stromsektors soll im vorgesehenen Zeitrahmen erfolgen und\r\ndie Bezahlbarkeit von Strom für die sektorübergreifende Dekarbonisierung soll gewährleistet\r\nbleiben. Zudem soll die Versorgungssicherheit in einem zunehmend von erneuerbaren Energien\r\ngeprägten Stromsystem erhalten und gestärkt werden. Für eine effiziente Energiewende\r\nmuss das Strommarktdesign so ausgestaltet werden, dass es eine möglichst weitgehende\r\nSektorenkopplung erlaubt, die die volkswirtschaftlich effizientesten Lösungen im Energiesystem\r\nermöglicht.\r\nZum Optionenpapier des BMWK vom 02. August 2024\r\nDer Rahmen des Strommarkts der Zukunft muss mit Blick auf spezifische Belange des Maschinen-\r\nund Anlagenbaus als Lösungsanbieter für Strom- und Wärmeerzeugungsanlagen\r\nfolgende Kernpunkte berücksichtigen:\r\n1. Es braucht klare Signale über zukünftig erforderliche Bedarfe durch planbare Entwicklungen\r\nund Rahmenbedingungen anstelle eines „stop-and-go“.\r\n2. Es darf keine technologischen Sonderwege Deutschlands geben, denn marktspezifische\r\nProdukte anzureizen, bedeutet Hürden für europäisch und international agierende\r\nHersteller.\r\n3. Änderungen der technischen Anforderungen (H2-Ready, Netzanschlussbedingungen)\r\nbrauchen Vorlauf, insbesondere sofern Zertifizierungen erforderlich sind. Die Expertise\r\nder Industrie ist in jedem Fall angemessen einzubinden.\r\n4. Technologieoffenheit muss im Zentrum stehen, es braucht ein breites Spektrum an\r\nTechnologien und Leistungsgrößen. Dies muss sich auch in der Ausgestaltung von\r\nAusschreibungen widerspiegeln\r\n4\r\nWir begrüßen, dass mit dem vorliegenden Optionenpapier das BMWK einen weiteren Schritt\r\nin Richtung klimaneutrales Stromsystem gemacht hat. Weitere Verzögerungen sind zu vermeiden\r\nund Ankündigungen zu KWSG und Biomasse, aber auch KWKG müssen zeitnah,\r\nunabhängig von Umsetzung Strommarktdesign erfolgen. Zu den einzelnen Handlungsfeldern\r\nnehmen wir im Folgenden grundlegend Stellung, neben der Eingabe in die zum Papier erfolgte\r\nvirtuelle Konsultationsumfrage (s. Anhang).\r\nEin Investitionsrahmen für erneuerbare Energien:\r\nEs muss sichergestellt werden, dass auch bei einer Veränderung der Fördermechanismen\r\ndie Ausbauziele für die EE erreicht werden. Denn solange wie das politische Ziel von 80 Prozent\r\nEE-Anteil an der Bruttostromerzeugung für 2030 und ein klimaneutrales Stromsystem\r\n2035 gilt, wird es auch eine Förderung des Zubaus von dargebotsabhängigen Erzeugungsanlagen\r\ngeben müssen, um diesen eine wirtschaftliche Betriebsperspektive zu geben. Es\r\nstehen diverse Optionen zur Verfügung, die diesbezüglich mehr Systemeffizienz und eine\r\nstärkere Marktintegration ermöglichen würden.\r\nBei der Gestaltung neuer Marktmechanismen müssen Anreize sorgfältig gesetzt werden, um\r\nMarktverzerrungen zu vermeiden und im Zweifel den abgezielten EE-Ausbau nicht zu erschweren.\r\nDie Konzentration auf eine „Referenzanlage“ kann dazu führen, dass sich alle Akteure\r\ndarauf optimieren, was dem globalen Energiesystem schaden könnte. Eine zunehmende\r\nKomplexität könnte den Markt ineffizienter machen und besonders kleine Unternehmen\r\nbelasten. Hier gilt es, weiter abzuwägen.\r\nEs sollte vermieden werden, hochkomplexe Sonderlösungen für Deutschland zu schaffen.\r\nStattdessen ist ein möglichst einheitliches EU-Regelwerk zu bevorzugen, um Skaleneffekte\r\nzu nutzen. Zudem besteht das Risiko eines \"Fadenrisses\", wo Unsicherheit zu einem Stillstand\r\nführen könnte. Einfache, bewährte Lösungen sollten daher bevorzugt werden.\r\nDie Vorgaben des Net Zero Industry Act (NZIA) müssen daneben besser berücksichtigt werden,\r\num Unsicherheiten zu vermeiden. Eine internationale Variante wie Option 2, die bereits\r\nin anderen Märkten erfolgreich angewendet wird, könnte eine geeignete Lösung sein. Dies\r\nwäre auch mit den Risikopräferenzen von Anbietern und Finanzierungspartnern kompatibel.\r\nStandortgüte-Korrekturen und lokale Signale können mit den meisten Verfahren kombiniert\r\nwerden. Zudem sollte der Wechsel zwischen dem EEG und der Direktvermarktung weiterhin\r\nmöglich bleiben, um die Marktintegration zu fördern. Ein vollständiger Ausschluss der vorzeitigen\r\nVertragsbeendigung wäre hingegen ein Rückschritt.\r\nEin Investitionsrahmen für steuerbare Kapazitäten:\r\nIn der PKNS bestand Konsens, dass der EOM, der weiter eine wichtige Rolle spielt, aufgrund\r\ndes Vertrauensverlustes allein als Investitionsanreiz nicht genügt. Deshalb geht es grundsätzlich\r\nnicht darum ob, sondern wie ein Kapazitätsmechanismus aussehen soll.\r\nWegen Fristenkongruenz erfordern Neuanlagen eine langfristige Absicherung (> 15 Jahre),\r\nhierfür stellt der ZKM die geeignetsten Rahmen dar. Wenn der KKM-Z schneller als ein reiner\r\nZKM umgesetzt werden kann, wäre auch ein KKM ein geeignetes Instrument.\r\nDie Parametrisierung muss oben genannte allgemeine Anforderungen (Technologieoffenheit,\r\nkeine technischen Sonderwege, usw.) sicherstellen. Ggf. sollte neben lokalen Signalen eine\r\nweitere Segmentierung erwogen werden, auch in Abhängigkeit wie sich Investitionsbedingungen\r\nfür KWK-Anlagen, Biomasse, Brennstoffzellen oder Pumpspeicher entwickeln.\r\nDa steuerbare Kapazitäten vielfach eng mit anderen Sektoren (Wärme, Bioenergie, Wasserstoff,\r\nusw.) gekoppelt sind, greift hier die Betrachtung des Strommarkts zu kurz. Das Optionspapier\r\nerwähnt zwar in Kapitel 4 am Beispiel der Wärmeversorgung, dass die Wechselwirkungen\r\n„sorgfältig zu diskutieren“ sind. Um Unsicherheiten zu vermindern, braucht es hier\r\naber neben der Wärmeversorgung auch eine deutlich stärkere Berücksichtigung weiterer\r\nSektoren. Dies gilt sowohl für die bereits seit langem angekündigte Biomasse- und die Carbon-\r\nManagement-Strategien, im besonderen Maße aber auch für die Wasserstoffstrategie,\r\ndie im Papier nicht ausreichend einbezogen werden. Gerade der netz- und systemdienliche\r\n5\r\nEinsatz von Elektrolyseuren zur Wasserstofferzeugung, aber auch die Nutzung des Wasserstoffs,\r\nob in Kraftwerken oder in dezentralen KWK-Anlagen, haben Rückkopplungen auf den\r\nStrommarkt, die unbedingt berücksichtigt werden müssen.\r\nLokale Signale:\r\nNeben der im Rahmen der Lokalisierung von steuerbarer Leistung im Kapazitätsmarkt diskutierten\r\nMaßnahmen braucht es auch Signale für die Situation in Verteilnetzen, die Sektorübergreifend\r\nwirken.\r\nBsp.: Verknüpfung von KWK-Anlagen mit Wärmepumpen, um Stromspitzen in der Heizperiode\r\nzu begrenzen.\r\nMit Blick auf Planungssicherheit und Entwicklungen von Märkten ist es richtig, dass im Papier\r\ndie Beibehaltung der einheitlichen Gebotszone erwogen wird.\r\nNachfrageseitige Flexibilitätspotenziale heben:\r\nFlexibilität ist zentral für das Stromsystem der Zukunft. Im Optionenpapier wird lediglich die\r\nSeite des Verbrauchs betrachtet, aber auch in den anderen Bausteinen und insbesondere\r\nangebotsseitig werden wichtige Flexibilitätsbeiträge geleistet und können geleistet werden.\r\nPotenziale sollten hier viel stärker in den Blick genommen werden, auch bei der Ausgestaltung\r\nüber das De-Rating des KKM-Z.\r\nDie Neuausrichtung von Netzentgelten ist ein notwendiger Schritt und muss die Belange der\r\nIndustrie, aber auch z.B. der Großspeicher (bspw. Pumpspeicherkraftwerke) angemessen\r\nberücksichtigen.\r\nAls Ansprechpartner steht Ihnen zur Verfügung:\r\nAnsprechpartner für Rückfragen:\r\nStellv. Geschäftsführer\r\nVDMA Power Systems\r\nTel.:\r\nEmail:\r\nReferent Energiepolitik\r\nVDMA Power Systems\r\nTel.:\r\nEmail:\r\n6\r\nANHANG – ANTWORTEN ZU DEN LEITFRAGEN DER KONSULTATION\r\nHandlungsfeld 1 – Investitionsrahmen für erneuerbare\r\nEnergien\r\n1. Teilen Sie die Einschätzung der Chancen und Herausforderungen der oben genannten\r\nOptionen?\r\nEs ist zu begrüßen und zu unterstützen, dass die BMWK-Ausführungen zum „Strommarktdesign\r\nder Zukunft“ den Erhalt der Marktanreize für eine systemdienliche Stromerzeugung besonders\r\nbetonen.\r\nEs muss sichergestellt werden, dass auch bei einer Veränderung der Fördermechanismen\r\ndie Ausbauziele für die EE erreicht werden. Denn solange wie das politische Ziel von 80 Prozent\r\nEE-Anteil an der Bruttostromerzeugung für 2030 und ein klimaneutrales Stromsystem\r\n2035 gilt, wird es auch eine Förderung des Zubaus von dargebotsabhängigen Erzeugungsanlagen\r\ngeben müssen, um diesen eine wirtschaftliche Betriebsperspektive zu geben.\r\nEs stehen diverse Optionen zur Verfügung, die diesbezüglich mehr Systemeffizienz und eine\r\nstärkere Marktintegration ermöglichen würden. Bei der Gestaltung neuer Marktmechanismen\r\nmüssen Anreize sorgfältig gesetzt werden, um Marktverzerrungen zu vermeiden und im\r\nZweifel den abgezielten EE-Ausbau nicht zu erschweren. Die Konzentration auf eine „Referenzanlage“\r\nkönnte dazu führen, dass sich alle Akteure darauf optimieren, was dem globalen\r\nEnergiesystem schaden könnte. Die zunehmende Komplexität könnte den Markt ineffizienter\r\nmachen und besonders kleine Unternehmen belasten. Es sollte vermieden werden, hochkomplexe\r\nSonderlösungen für Deutschland zu schaffen. Stattdessen ist ein einheitliches EURegelwerk\r\nzu bevorzugen, um Skaleneffekte zu nutzen. Zudem besteht das Risiko eines\r\n\"Fadenrisses\", wo Unsicherheit zu einem Stillstand führen könnte. Einfache, bewährte Lösungen\r\nsollten daher bevorzugt werden.\r\nDie Harmonisierung der derzeit fragmentierten Fördersysteme in Europa würde den Binnenmarkt\r\nfür Elektrizität stärken und Skaleneffekte fördern. Neue, unerprobte Fördersysteme basierend\r\nauf theoretischen Analysen könnten zu Marktunterbrechungen führen, weshalb sie\r\nzunächst in Pilotprojekten getestet werden sollten. Die Anpassung an EU-Vorgaben, wie den\r\nNet-Zero Industry Act und den Carbon Border Adjustment Mechanism, ist entscheidend, da\r\nsie u.a. neue Präqualifikationsanforderungen einführen.\r\nEine international erprobte Variante wie Option 2, die bereits in anderen Märkten erfolgreich\r\nangewendet wird, könnte eine geeignete Lösung sein – ggf. auch ergänzt um andere Modelle.\r\nDies wäre auch mit den Risikopräferenzen von Anbietern und Finanzierungspartnern\r\nkompatibel. Standortgüte-Korrekturen und lokale Signale könnten mit den meisten Verfahren\r\nkombiniert werden. Zudem sollte der Wechsel zwischen dem EEG und der Direktvermarktung\r\nweiterhin möglich bleiben, um die Marktintegration zu fördern. Ein vollständiger Ausschluss\r\nder vorzeitigen Vertragsbeendigung wäre hingegen ein Rückschritt.\r\n2. Wie bewerten Sie die Auswirkungen der verschiedenen Optionen und Ausgestaltungsvarianten\r\nauf effizienten Anlageneinsatz und systemdienliche Anlagenauslegung? Beachten Sie\r\ndabei auch folgende Teilaspekte:\r\n• Wie relevant sind aus Ihrer Sicht Erlösunsicherheiten bei Gebotsabgabe durch Prognoseunsicherheit\r\nvon Stunden mit Null- oder Negativpreisen je Option?\r\n• Wie schätzen Sie die Relevanz der Intraday-Verzerrungen durch produktionsabhängige Instrumente\r\nein?\r\n7\r\n• Welche Auswirkungen hätte eine Umsetzung der oben genannten Optionen auf die Terminvermarktung\r\nvon Strom durch EE-Anlagen? Unterscheiden sich die Auswirkungen zwischen den Optionen?\r\nErwarten Sie Auswirkungen auf die Terminvermarktung von Strom durch die Beibehaltung\r\nund Breite eines etwaigen Marktwertkorridors?\r\nAlle Optionen des BMWK mindern die Erlöspotenziale, 1 und 2 bieten aber Stabilität – wobei\r\nOptionen 3 und 4 zwar theoretisch interessant, praktisch jedoch schwer umsetzbar sind.\r\nJede Art von Mechanismus zur Stabilisierung der Einnahmen wird die Zinsen für den Verkauf\r\nvon Strom auf Zukunfts- oder Terminmärkten begrenzen, insbesondere aufgrund der geringen\r\nMarktliquidität und der kurzen Laufzeiten.\r\nUm Anreize für Betreiber erneuerbarer Energien zur Teilnahme an Zukunfts- oder Terminmärkten\r\n(oder Händlergeschäften im Allgemeinen und PPAs) zu schaffen, sollte in Erwägung\r\ngezogen werden, ihnen zu erlauben, einen Teil der Produktion in der Auktion zu bieten und\r\nden anderen Teil außerhalb des Fördersystems zu verkaufen – die Liquidität auf Terminoder\r\nTerminmärkten könnte weiter erhöht werden, indem umweltfreundliche Verträge entwickelt\r\nwerden (oder der Verkauf von Herkunftsnachweisen für den außerhalb des Fördersystems\r\nverkauften Teil) und erneuerbare Energien eingeführt werden Energieziele, die von bestimmten\r\nVerbrauchergruppen einzuhalten sind\r\n3. Wie bewerten Sie die Auswirkungen der verschiedenen Optionen und deren Ausgestaltungsvarianten\r\nauf die Kapitalkosten? Beachten Sie dabei auch folgende Teilaspekte:\r\n• Welche Kapitalkostenunterschiede erwarten Sie im Vergleich von einem Investitionsrahmen mit und\r\nohne einen Marktwertkorridor?\r\n• Welche Kapitalkosteneffekte erwarten Sie durch Ausgestaltungsoptionen, die einen effizienten Anlageneinsatz\r\nund eine systemdienliche Anlagenauslegung verbessern sollen (zum Beispiel durch längere\r\nReferenzperioden, Bemessung von Zahlungen an geschätztem Produktionspotenzial oder Referenzanlagen,\r\n…)?\r\nJe höher die Ertragssicherheit, desto geringer die Finanzierungskosten.\r\nDie Optionen 3 und 4 könnten aufgrund der Einführung eines Abweichungsrisikos und der\r\nNeuartigkeit der Instrumente zu deutlich höheren Finanzierungskosten und Eigenkapitalanforderungen\r\nführen als die Optionen 1 oder 2.\r\nDa CfDs Amortisationsrisiken bergen, wird darüber hinaus Liquidität benötigt, um Schulden\r\nund Rückzahlungsverpflichtungen zu erfüllen. Geringere finanzielle Reserven für neue Investitionen\r\nwären die Folge. Es ist zu prüfen, ob saldierte Zahlungen dieses Risiko verringern\r\nkönnten.\r\n4. Wie bewerten Sie die Auswirkungen der verschiedenen Optionen und deren Ausgestaltungsvarianten\r\nmit Blick auf ihre technische und administrative Umsetzbarkeit und mögliche\r\nSystemumstellung? Beachten Sie dabei auch folgende Teilaspekte:\r\n• Wie groß schätzen Sie die Herausforderungen und Chancen einer Systemumstellung ein?\r\n• Wie schätzen Sie die Umsetzbarkeit eines Modells mit produktionsunabhängigen Zahlungen auf Basis\r\nlokaler Windmessungen und die Umsetzbarkeit eines Modells mit einem produktionsunabhängigen Refinanzierungsbeitrag\r\nauf Basis von Wettermodellen ein?\r\nEin massiver Systemwechsel sollte auf europäischer Ebene unter Einbezug der Industrie diskutiert\r\nund europaweit harmonisiert mit ausreichenden Vorlaufzeiten eingeführt werden (um\r\nz.B. Windenergieanlagendesigns anzupassen).\r\nDie nationalen Regierungen könnten jedoch innovative Programme in kleinem Maßstab erproben\r\nund die Erkenntnisse in die Diskussionen auf europäischer Ebene einfließen lassen.\r\nEine massive Änderung des gesamten Auktionsvolumens in einem der größten europäischen\r\nMärkte für erneuerbare Energien könnte zu erheblichen Verlusten für europäische OEMs\r\nund Entwickler führen, wenn das System nicht vertrauenswürdig genug ist, um wirtschaftlich\r\ntragfähige Projekte zu ermöglichen.\r\n8\r\nHandlungsfeld 2 – Investitionsrahmen für steuerbare Kapazitäten\r\n1. Wie schätzen Sie die Notwendigkeit der Anpassungs- und Anschlussfähigkeit des Kapazitätsmechanismus\r\nfür künftige Entwicklungen ein?\r\nDa die zukünftige Entwicklung mit großen Unsicherheiten behaftet ist, ist die ein wichtiges\r\nKriterium. Bei der Bewertung wird allerdings aus unserer Sicht der KKM, der ja auch Elemente\r\neines ZKM enthält, zu gut bewertet. Er besitzt eine hohe Komplexität, die Unsicherheit,\r\nWechselwirkungen und Risiken mit sich bringt. Ein hoher Verwaltungsaufwand ist die\r\nFolge. Diese müssen dann eingepreist werden, und erhöhen die Gesamtkosten.\r\nWeiterhin offen ist die Rolle von Biogas im Kapazitätsmarkt. Zum einen vor dem Hintergrund,\r\ndass die viele Biogasanlagen flexibilisiert werden müssten, was mit hohen Investitionskosten\r\neinhergehen würde und zum anderen, dass eine Doppelförderung ausgeschlossen ist.\r\nAuch die Rolle von CCS wird bislang nicht angeschnitten. Gerade in Bezug auf H2 und CCS\r\nsollte man sich frühzeitig Gedanken machen, wie man diese in einen zukünftigen Kapazitätsmarkt\r\nintegrieren möchte. Gleiches gilt für die Rolle der Wasserstoffwirtschaft, die ein elementarer\r\nBestandteil der Energiewende werden soll und für deren Hochlauf produktionsunabhängige\r\nInvestitionsförderung essenziell ist.\r\nIn beiden Papieren, Optionenpapier und KKM-Papier, bleibt weiter unklar, wie die Einbindung\r\nfür die Kraft-Wärme-Kopplung aussehen soll. In der Auktion des Kraftwerkssicherheitsgesetz\r\nkönnen Investoreneinpreisen, dass sie keine Erlöse im Kapazitätsmarkt erzielen. Die\r\nheutigen Höchstpreise des KWKG ermöglichen dies nicht. Daher können wir auf diesen Aspekt\r\nleider nicht vertieft eingehen, würden uns jedoch wünschen, dass das Ministerium hier\r\nschnell nachschärft. Ein technologieneutraler Kapazitätsmechanismus muss darüber hinaus\r\nso ausgelegt sein, dass auch dezentrale Wasserstofftechnologien wie Elektrolyseure und\r\nstationäre Brennstoffzellen berücksichtigt werden.\r\nZum Thema Doppelförderung stellt sich die grundsätzliche Frage, wie man gegenüber der\r\nEU-Kommission in Bezug auf die Differenzkostenförderung bei der Umstellung auf Wasserstoff\r\nargumentieren will, da hier ja rein formal neben der CAPEX-Förderung noch eine\r\nOPEX-Förderung besteht.\r\n2. Wie bewerten Sie im ZKM die Herausforderung, den Beitrag neuer Technologien und insbesondere\r\nflexibler Lasten angemessen zu berücksichtigen, sowie das Risiko einer Überdimensionierung?\r\nDas Risiko der Überdimensionierung liegt letztlich in der Risikoneigung des zentralen Akteurs\r\nist also von Seiten der Politik direkt beeinflussbar. Auch die Frage, ob ein zentraler Akteur\r\nneue Technologien kritischer bewertet als die Akteure im dezentralen Markt ist zu hinterfragen.\r\nDer zentrale Akteur dürfte über bessere Informationen verfügen als eine Vielzahl von\r\nAkteuren.\r\nDer ZKM ist gemeinsam mit dem Kraftwerkssicherungsgesetz und dem KWKG das wesentliche\r\nElement, um die für den Kohlausstieg notwendigen Kraftwerkskapazitäten in den Markt\r\nzu bringen. Hierbei ist wichtig, die Ausschreibungen nicht auf Großkraftwerke mit mehreren\r\nhundert MW zu fokussieren, sondern auch bspw. Motorenkraftwerke im größere Leistungsbereich\r\neine Teilnahme zu ermöglichen.\r\nBei der Parametrisierung des ZKM ist zudem Sorge zu tragen, dass die Ausschreibungen für\r\nneue Kraftwerke eine hohe Anlageneffizienz anreizen.\r\nDie Flexibilität ist zentraler Punkt für einen zukünftig gut funktionierenden Strommarkt. Der\r\nWert der Flexibilität muss daher gestärkt werden und zu einem zentralen Kriterium bei der\r\nBepreisung über den ZKM, z. B. über das De-rating, werden. Je flexibler eine Anlage fahrbar\r\n9\r\nist, desto besser ist sie auch in Intraday- und Sekundärregelmärkte integrierbar. Es gibt Anlagen,\r\ndie ohne große An- und Abfahr- oder auch Stillstandsverluste eingesetzt werden können.\r\nDas ist sowohl für die Dekarbonisierungsziele als auch für die Kosten ein wesentlicher\r\nPunkt, der auch belohnt werden muss.\r\nDa die im Rahmen der Kraftwerksstrategie und des KWKG bisher definierten Mengen nicht\r\nannähernd genügen, um den von der BNetzA definierten Bedarf von bis zu 21 GW in 2030\r\nzu realisieren, drängt die Zeit.\r\nDer ZKM muss in jedem Fall möglichst frühzeitig eingeführt werden. Dies gilt auch für eine\r\nmöglichst sequenzielle Einführung im Rahmen des KKM. Die Komplexität der Einführung eines\r\ndezentralen Kapazitätsmarkts im KKM darf sich zeitlich gesehen nicht negativ auf die\r\nEinführung des KKM-Z auswirken.\r\n3. Mit welchen Gesamtkosten rechnen Sie für die unterschiedlichen Optionen, insbesondere\r\nfür den ZKM und dem KKM?\r\nDa KKM sowohl Elemente des zentralen als auch des dezentralen Marktes enthält, müssen\r\nbeide Marktstrukturen aufgebaut werden, d.h. es braucht weiter eine zentrale Prognose, wie\r\naber auch die Überwachung der vielen Bilanzkreisverantwortlichen.\r\nDer Aufwand für den zentralen Markt dürfte geringer als der für den dezentralen Markt sein.\r\nKMS dürfte die geringsten Kosten haben.\r\n4. Wie signifikant sind aus Ihrer Sicht die Effekte für Speicher und flexible Lasten durch die\r\neuroparechtlich geforderten Rückzahlungen, die insbesondere im ZKM zum Tragen kommen?\r\nKeine Antwort\r\n5. Wie bewerten Sie die Synthese aus ZKM und DKM im kombinierten KKM hinsichtlich der\r\nChancen und Herausforderungen?\r\nKomplexität und Abstimmungsfragen zwischen den zentralen und dezentralen Elementen im\r\nKKM werden als Herausforderung im Papier nicht angemessen berücksichtigt. Zudem fehlen\r\nAussagen über die Zeit für die Notifizierung durch die EU sowie bis zur Implementierung der\r\nModelle. Ist das politische Ziel einer Umsetzung bis 2028 möglich?\r\nDie Umsetzungszeit sollte als weiteres Kriterium in Tabelle 14 eingeführt werden.\r\nChancen könnten sich ergeben, wenn die Einführung der KKM-Z schnell erfolgen kann, da er\r\nauf die Vorarbeit der geplanten Ausschreibungen des Kraftwerkssicherheitsgesetzes aufbauen\r\nund eine Einbeziehung von Lasten über den KKM-D erfolgt. Eine solche sequenzielle\r\nEinführung sollte angesichts der Realisierungszeiten im KKM-Z noch in dieser Legislaturperiode\r\nerfolgen.\r\nEin KKM-D sollte in einem zweiten Schritt eingeführt werden. Anhand der ersten Praxiserfahrungen\r\ndes ZKM kann spezifisch und zielgenau herausgearbeitet werden, welche Nachteile\r\nin der Praxis zielgerichtet durch die Einführung eines DKM ausgeglichen werden müssen.\r\nGroße Unsicherheit besteht in der Annahme, dass entstehende Lücken durch Anreize für\r\nweitere Neuanlagen durch Zertifikate gewährleistet wird. Ein Knappheitssignal an Zertifikaten\r\nkann dazu führen, dass es im Rahmen des KKM-Z zu neuen Ausschreibungen kommt, ob\r\nallerdings auch durch den KKM-D Neuanlagen von BKVs gebaut werden, ist zum jetzigen\r\nZeitpunkt aufgrund der Fristenkongruenz fragwürdig. Hier stellt sich die generelle Frage, ob\r\nBKVs Investitionen in steuerbare Kapazitäten auslösen.\r\nDas Thema Bioenergie bleibt zu vage. Einerseits wird ihr großes Potential durch ihre flexiblen\r\nund dezentralen Einsatzmöglichkeiten zugeschrieben. Zugleich findet diese Erzeugungsart\r\nallerdings kaum Erwähnung in den Papieren, was allerdings insbesondere bei der zukünftigen\r\nAusgestaltung des Finanzierungsrahmens sehr wichtig wäre. Werden hier die bekannten\r\nMechanismen wie Flexzuschlag und Marktprämie vom EEG überführt? Oder wie stellt\r\n10\r\nman sich die Vereinheitlichung von bestehenden Finanzierungssystemen in einen KKM vor?\r\nInsbesondere da diese Technologien für beide Märkte, KKM-Z und KKM-D, möglich wären.\r\nDie Zusammensetzung der unterschiedlichen Kapazitätsmechanismen wird aus unserer\r\nSicht nur funktionieren, wenn ein hoher Grad an Bilanzkreistreue gewährleistet werden kann.\r\nDie heutigen Pönalen scheinen uns hierfür aktuell nicht hoch genug zu sein. Daneben muss\r\nPlanungssicherheit gegeben und die Rahmenbedingungen länger als 3 Jahre gültig sein.\r\n6. Wäre aus ihrer Sicht auch eine Kombination aus ZKM und KMS denkbar?\r\nKeine Antwort\r\nHandlungsfeld 3 – Lokale Signale\r\n1. Welche Rolle sehen Sie für lokale Signale in der Zukunft?\r\nDas Konzept von lokalen Signalen ist die Basis für einen intelligente Netzsteuerung und den\r\ndamit verbundenen Systemen. Wenn damit eine Differenzierung von Netzentgelten gestaltet\r\nwerden soll, könnten weitere Hürden für die Umsetzung der Energiewende aufgebaut werden.\r\nRegional gesteuerte nachfrageseitige Fördermaßnahmen können bewirken, dass der\r\nAusbau der „grünen“ Stromversorgung in der Breite nicht vorrankommt.\r\nJenseits der Netzentgeltthemen, deren Einführung und Ausgestaltung in die Zuständigkeit\r\nder unabhängigen Regulierungsbehörde fallen:\r\nLokale Signale können bei richtiger Anwendung Flexibilitäten anreizen, ggf. auch Signale\r\ndes Strommarktes verstärken.\r\n2. Welche Vor- und Nachteile bestehen bei den vorgestellten Optionen für lokale Signale?\r\nFür alle Optionen\r\nEchte Investitionsanreize entstehen nur dann, wenn das gewählte Instrument über eine definierte\r\nZeit kalkulierbare Kostenvorteile gewährleistet. Da die Netzengpasssituation aber\r\ndurch den stetigen Netz- und Erzeugerausbau dynamisch ist, wäre die notwendige Stabilität\r\nder Investitionsbedingungen oft nur durch weitere Markteigriffe, womöglich durch künstliche\r\nStreckung der instrumentellen Wirkung über die reale Problemlage hinaus, herzustellen.\r\nOption 1:\r\nGelingt über die lokale Dynamisierung der Netzentgelte eine Flexibilisierung des Verbrauchs\r\nin Netzengpasssituationen, hätte dies zweifellos einen positiven Effekt auf Systemkosten.\r\nTechnische Flexibilisierungsoptionen sind im Bereich des Maschinen- und Anlagenbaus vorhanden,\r\nbringen aber Investitions- und in manchen Fällen auf höhere Betriebskosten mit\r\nsich.\r\nReine Windfall-Profite und damit eine Verzerrung des Wettbewerbs sollten vermieden werden.\r\nDa häufig in den Engpassgebieten hohe Verteilnetzentgelte anfallen, sind beide Effekte\r\ngegeneinander auszutarieren.\r\nAnreize infrastrukturgebundener Flexibilitätsinvestitionen (z.B. Elektrolyseure & H2-Netz)\r\nmüssen auf Fehlsteuerungen überprüft werden, da die Ortswahl im Netzengpassgebiet zu\r\nzusätzlichen Investitionen in der sonstigen (hier H2-Netz) Infrastruktur führen können.\r\nOption 2:\r\nZweifellos können Förderprogramme mehr Investitionssicherheit bieten, als dies z.B. Option\r\n1 gewährleisten kann. Dies verhindert dann aber nicht den Effekt einer langfristigeren Antwort\r\n(Investitionen) auf ein nur mittelfristiges Problem (Netzengpass).\r\nNimmt man dies in Kauf bzw. verändert aufgrund der absehbaren, gesteuerten Nachfragestruktur\r\ndie Netzplanungen, wäre dies eine neue Ansiedlungspolitik. Diese würde aufgrund\r\nder Konkurrenz zu anderen lokalen Ansiedlungsmaßnahmen anderer Regionen voraussichtlich\r\nsehr teuer sein und hätte strukturelle Implikationen.\r\n11\r\nDie Vermeidung von Netzengpässen ist ein wichtiges Ziel der Energiepolitik, darf aber nicht\r\naus dieser Heraus Oberhand über andere Strukturpolitiken gewinnen.\r\nOption 3:\r\nAus unserer Perspektive ist das Einbeziehen flexibler Lasten in das Engpassmanagement\r\ndie Option mit der geringsten Eingriffstiefe und den geringsten potenziellen Lock-In-Effekten.\r\nTatsächlich stellt sich die Frage der Entschädigung bzw. der Definition der einzubeziehenden\r\nLasten. Hier wäre eine Kombination mit bisherigen Instrumenten wie „abschaltbaren Stromverträgen“\r\noder von Aggregatoren bereitzustellender Flexibilität zu prüfen.\r\n3. Welche Ansätze sehen Sie, um lokale Signale im Strommarkt zu etablieren, um sowohl\r\neffizienten Einsatz/Verbrauch als auch räumlich systemdienliche Investitionen anzureizen?\r\nGrundsätzlich halten Strommarkt aber auch Genehmigungsrecht, Energieeffizienz-management-\r\nPflichten etc. ausreichend Anreiz für energieeffiziente Investitionen bereit. Auch dynamische\r\nPreisbestandteile werden nicht zu einer völligen Fehlsteuerung zugunsten von gering-\r\neffizienten Maschinen und Anlagen führen.\r\nDes Weiteren ist Bioenergie ein wichtiger Faktor auch für das Themenfeld \"Lokale Signale\",\r\nwird dort allerdings leider nicht erwähnt. Es ist richtig, dass die Netze nicht unnötig mehr ausgebaut\r\nwerden müssen als notwendig. Auch nicht mit Blick auf die Problematik möglicher\r\nStromgebotszonen. Abhilfe kann sehr gut geschaffen werden, indem z.B. stärker bestehende,\r\ndezentrale Strukturen genutzt werden und eine breitere Investitionssteuerung durch\r\nden verstärkten Einsatz kleiner, regionaler Leistungseinheiten erfolgt. Der Einsatz von lokaler\r\nBiomasse (inkl. der regionalen Reststoffe) zur Wärme- und Stromversorgung mit hochflexiblen\r\nBHKW, KWK und z.B. Hochtemperatur Brennstoffzellen (SOFC) plus Wärmespeicher\r\nkönnte hier schnell und effizient erfolgen und sogar Kosten durch Verringerung des Netzausbaus\r\nund Redispatch einsparen.\r\n4. Welche Gefahren sehen Sie, wenn es nicht gelingt, passende lokale Signale im Strommarkt\r\nzu etablieren?\r\nWir schließen uns der Beurteilung im Papier an, dass lokale Signale das System entspannen\r\nkönnen. Da wir aber das Potential nur eingeschränkt nutzbar sehen (s. o., insbesondere Investitionssignale),\r\nwürde ein Misslingen begrenzte aber in den Systemkosten deutlich merkliche\r\nAuswirkungen haben. Mit Blick auf Planungssicherheit und Entwicklungen von Märkten\r\nist es richtig, dass im Papier die Beibehaltung der einheitlichen Gebotszone erwogen wird.\r\n5. Wie können lokale Preissignale möglichst einfach ausgestaltet werden, um neue Komplexität\r\nund etwaige Umsetzungsschwierigkeiten zu reduzieren?\r\nKeine Antwort\r\nHandlungsfeld 4 - Flexibilität\r\n1. Stimmen Sie der Problembeschreibung und den Kernaussagen zu?\r\nWeitgehend ja, insbesondere hervorzuheben in der Bedeutung von Flexibilitäten für eine insgesamt\r\ngünstigere Transformation.\r\nWir teilen allerdings Aussagen wie jene, dass „jedermann von günstigen Strompreisen profitiert\r\nund dies Wettbewerbsfähigkeit erhöht“ nur begrenzt. Dies stimmt in Bezug auf geringere Systemkosten,\r\ndie umgelegt werden, aber nicht in Bezug auf die Nutzung von Preissignalen durch\r\nFlexibilität. Auch wenn wir erhebliche Flexibilitätspotentiale sehen, bleiben doch auch technisch-\r\norganisatorische Hemmnisse in vielen Betrieben, die keine vollständige Erschließung ermöglichen.\r\n12\r\nFür eine effiziente Ressourcenallokation muss die Schaffung flexibler Kapazitäten im marktwirtschaftlichen\r\nWettbewerb mit der Reduktion von Schwankungen in der Erneuerbaren Energieerzeugung\r\nstehen. Sowohl bei Windenergie als auch bei PV kann der Bedarf an (kostenintensiven)\r\nflexiblen Kapazitäten durch systemdienliche Anlagenauslegung deutlich reduziert werden – derartige\r\nMaßnahmen zur Kostenvermeidung bei flexiblen Kapazitäten müssen auf der Erzeugungsseite\r\ngezielt förderfähig sein.\r\nZiel einer industriellen verarbeitenden Fertigung ist eine möglichst hoch ausgelastete Fertigung\r\nzu betreiben und wenige Stillstands Zeiten zu haben. Insofern wird das Potenzial für Flexibilität\r\naus der industriellen Fertigung als sehr begrenzt eingeschätzt. Gleichzeitig sollten die vorhandenen\r\nFlexibilitäten nicht dadurch behindert werden, dass eine Reaktion auf negative Preissignale\r\nam Markt nicht zu Kostensteigerungen bei den Netzkosten führen. Diese Aspekte müssen in die\r\ngeplante Flexibilitätsagenda der des BMWK einfließen.\r\n2. Ist die Liste der Aktionsbereiche vollständig und wie bewerten Sie die einzelnen Aktionsbereiche?\r\nJenseits der Netzentgeltthemen, deren Einführung und Ausgestaltung in die Zuständigkeit\r\nder unabhängigen Regulierungsbehörde fallen:\r\nDie Flexibilisierung von Erzeugung und Verbrauch muss durch den Ausbau der H2-Wirtschaft\r\nunterstützt werden, denn durch H2-Technologien lassen sich Ungleichgewichte im Netz puffern\r\nund vermeiden.\r\n3. Welche konkreten Flexibilitätshemmnisse auf der Nachfrageseite sehen Sie und welche\r\nLösungen?\r\nTechnisch möglichen Flexibilitätsoptionen werden nicht genutzt, weil\r\nI. Fehlanreize bestehen (s. Aktionsbereich 3)\r\nII. Investitionen sehr schwer kalkulierbar sind\r\nIII. Technische Flexibilitäten in Produktionsprozessen häufig nur bei anderen größeren\r\nVeränderungen der Anlagen eingefügt werden können\r\nIII ist kaum abzumildern, II ist ausgestaltungsabhängig, mit schwankender Preisvolatilität\r\nwird aber der Push-Faktor größer.\r\nSpeicher stellen per se durch ihre Betriebsweise notwendige Flexibilitäten bereit. Daher\r\nsollte bei der Beseitigung von Flexibilitätshemmnissen darauf geachtet werden, die bereits\r\nbestehenden Flexibilitäten hierbei nicht negativ zu beeinflussen. Das bestehende Anreizsystem\r\nder atypischen Netznutzung muss daher erhalten bleiben, um die Wirtschaftlichkeit bestehender\r\natypischer Netznutzer nicht zu gefährden. Die Speicherbranche benötigt stabile\r\nRahmenbedingungen, um auch langfristig stabilisierend wirkende Investitionen umsetzen zu\r\nkönnen.\r\n4. Welche konkreten Handlungsoptionen sehen Sie?\r\nKeine Antwort"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-09-06"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0007644","regulatoryProjectTitle":"PKNS: Schaffung eines geeigneten Strommarktdesigns für 100% EE","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/4d/e3/498838/Stellungnahme-Gutachten-SG2503280038.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"1\r\nEnergiepolitik der neuen Bundesregierung \r\n5 Kernaufgaben für eine sichere, kostenoptimierte und verlässliche \r\nEnergieversorgung und einen wettbewerbsfähigen Energieanlagenbau \r\nMärz 2025\r\nEnergiepolitische Kernaufgaben der neuen Bundesregierung\r\n1. Ausbau der Erneuerbaren Energien im Fokus halten\r\n2. Versorgungssicherheit langfristig anreizen\r\n3. Cybersicherheit im Energiesystem gewährleisten\r\n4. Carbon Management ermöglichen\r\n5. Rahmen für Netzausbau, Energiespeicher und Digitalisierung setzen\r\nVDMA Power Systems ist der Verband für den Energieanlagenbau. Er vertritt die Hersteller \r\nund Zulieferer von Strom- und Wärmeerzeugungsanlagen im Deutschen und Europäischen \r\nMaschinen- und Anlagenbau, darunter Windenergie-, Bioenergie- und Wasserkraftanlagen, \r\nMotorenanlagen, thermische Turbinen und Kraftwerke sowie Energiespeicher und \r\nBrennstoffzellen. Als Industrieverband setzt sich der VDMA für die Stärkung und den Erhalt \r\nvon Spitzentechnologien in Deutschland und Europa ein. \r\nFür den Energieanlagenbau ist es essenziell, dass die Rahmenbedingen und \r\nStandortfaktoren die wettbewerbsfähige Entwicklung und Fertigung von Technologien in \r\nDeutschland und Europa stärken, zum Beispiel durch den Abbau von bürokratischen Hürden \r\nund überzogenen Nachweispflichten, die Wahrung eines wettbewerblichen Level Playing \r\nFields sowie die Stärkung von Digitalisierung und Infrastruktur. \r\nZum Erreichen der Klimaneutralität, dem Sichern der Energieversorgung und dem Nutzen\r\nvon Kostensenkungspotenzialen gilt es, energie- und industriepolitische \r\nRahmenbedingungen so zu setzen, dass Investitionen in Strom- und \r\nWärmeerzeugungskapazitäten möglichst marktlich und gleichzeitig verlässlich angereizt\r\nwerden. \r\n2\r\nDie neue Bundesregierung muss daher den folgenden Punkten beim Umsetzen politischer \r\nMaßnahmen Rechnung tragen, um die Planbarkeit für den Maschinenbau als zentralen \r\nLösungsanbieter für das Energiesystem der Zukunft sicherzustellen.\r\n1. Ausbau der Erneuerbaren Energien im Fokus halten \r\n• Die neue Bundesregierung muss einen ambitionierten sowie verlässlichen,\r\ngesetzlichen Ausbau und planbare Rahmenbedingungen sicherstellen, ein „Auf und \r\nAb“ erhöht Risiken und Kosten entlang der Lieferkette und muss vermieden werden. \r\n• Regulatorische Änderungen im Rahmen der Neuausrichtung des Strommarktdesigns, \r\nbei Anreizen für Innovation oder bei der Umsetzung des EU-Net Zero Industry Acts \r\n(NZIA) müssen angemessenen Vorlauf erhalten, wo möglich europäisch harmonisiert \r\nausgestaltet sein, Investitionen anreizen und kosteneffizient wirken. \r\n• Die industriepolitischen Implikationen der Energiepolitik sind für einen starken \r\nMaschinenbau in Europa von hoher Bedeutung. Dafür ist wichtig, dass die \r\nBundesregierung sich in der EU für funktionierende Mechanismen zur Wahrung eines \r\nwettbewerblichen Level Playing Fields einsetzt. \r\n• Zur Stärkung der Transformationstechnologien sollte die Bundesregierung\r\nGarantieprogramme der KfW ausweiten und umsetzen, um Investitionen anzureizen.\r\n• Hürden und Kostentreiber in der Projektumsetzung etwa bei Großraum- und \r\nSchwerlasttransporten oder mangelhafter Infrastruktur müssen beseitigt werden.\r\n• Für Onshore-Windenergie müssen die bisherigen Erfolge bei Genehmigungen und \r\nFlächenausweisung (auch durch zeitnahe Umsetzung der Erneuerbare Energien \r\nRichtlinie ‚RED III‘ der EU) weitergeführt werden, denn hohe Flächenverfügbarkeit \r\nreduziert Kosten.\r\n• Bei der Offshore-Windenergie ist insbesondere das Ausschreibungsregime im \r\nWindenergie-auf-See-Gesetz (WindSeeG) zu reformieren, denn der bisherige Fokus \r\nauf ungedeckelten Negativgeboten wirkt immensen finanziellen Druck auf die \r\nLieferkette aus und ist entsprechend der Vorgaben der EU durch nach oben und \r\nunten gedeckelte Ausschreibungen mit praktikablen qualitativen Kriterien zu \r\nersetzen.\r\n• Die mit dem Biogas-Paket geschaffene Zukunftsperspektive muss in der kommenden \r\nLegislaturperiode verstetigt werden und sich in der Praxis schwer umsetzbare \r\nDetailregelungen (Übergangsfristen für bestehende Biogasanlagen, Maisdeckel) \r\nmüssen nachgebessert werden. Die Überbauung von Netzverknüpfungspunkten \r\nsollte zudem für Netzbetreiber verpflichtend werden, um den Anschluss von flexiblen \r\nAnlagen kosteneffizient und zügig zu ermöglichen.\r\n• Darüber hinaus müssen Rahmenbedingungen geschaffen werden, durch die \r\nInnovationen wie z.B. der Flugwindenergie angewendet werden können und eine \r\nmarktliche Perspektive zusätzlich zu den etablierten Technologien bekommen.\r\n• Für die resiliente Energieversorgung braucht es zielgerichtete Maßnahmen, um die \r\neuropäische Lieferkette von PV- und Speichersystemen zu stabilisieren und \r\nauszubauen.\r\n2. Versorgungssicherheit langfristig anreizen \r\n• Zur Wahrung der Versorgungssicherheit braucht das klimaneutrale Stromsystem der \r\nZukunft einen Rahmen, der Investitionen in steuerbare Kraftwerkskapazitäten \r\n3\r\ndauerhaft sicherstellt und gleichzeitig kosteneffizient Angebot und Nachfrage ins \r\nGleichgewicht bringt und den Wert von Flexibilitäten widerspiegelt. \r\n• Ein zusätzlicher marktlicher Kapazitätsmechanismus muss daher Investitionen in \r\nsteuerbare Kapazitäten in ausreichender Höhe technologieneutral anreizen und \r\nsicherstellen. \r\n• Die Ansätze des Kraftwerkssicherheitsgesetzes (KWSG) müssen schnellstmöglich\r\nwieder aufgenommen werden. Eine überkomplexe Ausgestaltung und nationale \r\nSonderlösungen (wie z.B. schwierig umsetzbare Anforderungen für \r\nSystemdienstleistungen) die zu erneuten Verzögerungen führen, müssen dringend \r\nvermieden werden.\r\n• Neben Industrie und Gewerbe benötigen auch Backup-Kraftwerke und KWK-Anlagen \r\nemissionsarme Brennstoffe. Ihre Anbindung an das Wasserstoffnetz bzw. Die \r\nVersorgung mit anderen Brennstoffen, wie z.B. Biomethan, muss gewährleistet und \r\nder wirtschaftliche Betrieb ermöglicht werden. Bei der Resilienz des Energiesystems\r\nspielt auch die Schwarzstartfähigkeit, z.B. von Pumpspeichern oder die Verfügbarkeit \r\nvon Notstromaggregaten eine wichtige Rolle.\r\n• Das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) ist derzeit das einzige Gesetz, welches \r\nden dringend erforderlichen Zubau von gesicherter Kraftwerksleistung unterstützt und \r\ngleichzeitig die Effizienzpotenziale der KWK hebt. Der kurzfristigen Verlängerung des \r\nKWKG muss deshalb eine langfristige politische Perspektive folgen, die einen \r\nRahmen für den künftigen Zubau neuer Kapazitäten anreizt und auch Bioenergie\u0002und Biogasnutzung berücksichtigt.\r\n• Bezüglich der notwendigen Residuallast darf hier nicht allein nur Strom im Fokus \r\nstehen, sondern gerade in Bezug auf Versorgungssicherheit muss auch die Wärme \r\nmitgedacht werden. Deshalb darf die Kraft-Wärme-Kopplung, die hocheffizient \r\nsowohl Wärme als auch Strom versorgungssicher, zuverlässig und bezahlbar vor Ort \r\nzur Verfügung stellt, weder in der Nah- und Fernwärme noch in der Objektversorgung \r\nvon Anreizen/Förderungen ausgenommen oder gegenüber anderen Technologien \r\n(z.B. im GEG und WPG) diskriminiert werden. Dies wäre auch ein wichtiger Schritt für \r\ndie Wärmewende. Ergänzend dazu müssen der Wärmenetzausbau und die \r\nNahwärmeversorgung vorangetrieben sowie bessere Anreize für die Nutzung von \r\nGroßwärmepumpen geschaffen werden.\r\n3. Cybersicherheit im Energiesystem gewährleisten\r\n• Die Sicherheit des Energiesystems als kritische Infrastruktur und essenzieller Faktor \r\nnationaler Sicherheit muss jederzeit durchgesetzt werden – insbesondere mit Blick \r\nauf Cybersicherheit. \r\n• Der gesetzliche Rahmen muss die uneingeschränkte Sicherheit aller am Stromnetz \r\nangeschlossenen Anlagen über deren gesamte Lebensdauer gewährleistet. \r\n• Alle Unternehmen und Lieferanten, die kritische Anlagen in kritischen Infrastrukturen \r\nwie dem Stromsystem sowie damit verbundene Systeme für Europa bereitstellen, \r\nmüssen effektiven Cybersicherheitsstandards unterliegen, da sonst immense \r\nSicherheitsrisiken etwa durch unbefugten Zugriff oder schädigende Softwareupdates \r\nbestehen. \r\n• Die Umsetzung und die anschließend effektive behördliche Anwendung der EU-Nis2-\r\nRichtlinie (Nis2UmsuCG) sowie des EU-Cyber Resilience Act (CRA) müssen zeitnah \r\nerfolgen.\r\n4\r\n4. Carbon Management ermöglichen\r\n• Bei zahlreichen industriellen Prozessen werden Bestandsanlagen noch für einen \r\nÜbergangszeitraum große Mengen Kohlendioxid (CO2) freisetzen, die sich kurzfristig \r\nnicht vermeiden lassen. \r\n• Carbon Management & Removal-Technologien (CMR) tragen dazu bei. eine \r\nnachhaltige CO2-Kreislaufwirtschaft aufzubauen und sorgen dafür, dass CO2 effektiv \r\nin Nutzungspfade eingegliedert, gespeichert und sicher gebunden wird. \r\n• Der Maschinen- und Anlagenbau verfügt bereits heute über Technologien zur \r\nAbscheidung, Speicherung und Nutzung von CO2, deren Einsatz in zahlreichen \r\nFällen kosteneffizienzpotenziale hat.\r\n• Bisher sind die gesetzlichen Rahmenbedingungen für den Einsatz von Carbon \r\nManagement & Removal-Technologien in Deutschland jedoch nicht ausreichend \r\ngegeben. \r\n• Die neue Bunderegierung muss daher zeitnah das Kohlendioxid-Speichergesetz \r\n(KSpG) verabschieden sowie daran anknüpfend eine effektive CMR-Strategie \r\nerstellen und umsetzen.\r\n5. Rahmen für Netzausbau, Energiespeicher und Digitalisierung setzen\r\n• Großspeichersysteme gewinnen an Bedeutung. Zur Sicherung von Flexibilität und \r\nVersorgungssicherheit sollte die Rolle der Stromspeicher als eigenständige Säule \r\ndes Energiesystems gestärkt werden. Eine gesetzliche Definition der \r\nStromspeicherung sollte klarstellen, dass Stromspeicher keine Letztverbraucher sind.\r\nDabei sollten Rahmenbedingungen auch für die Genehmigung von Pumpspeicher \r\nund die Wirtschaftlichkeit verbessert werden, um deren Netzdienlichkeitspotenziale \r\nzu nutzen. \r\n• Der zügige Netzausbau muss weiter höchste Priorität haben und kosteneffizient \r\nausgestaltet werden. \r\n• Um die volle Marktintegration des zunehmend dezentralen und flexiblen \r\nStromsystems zu ermöglichen und Kosten zu sparen, müssen Netzanschlussregeln \r\nangepasst und standardisiert werden. Die Prozesse der Netzbetreiber sind hierbei so \r\nweit zu standardisieren und digitalisieren, dass bundeseinheitliche Vorgaben für den \r\nNetzanschluss und den Betrieb von Erzeugern und Lasten gewährleistet sind. \r\n• Systemdienstleistungen, die von den Netzbetreibern bei Anlagenbetreibern \r\nabgerufen und/oder vorgehalten werden, sind hierbei vollumfänglich zu vergüten.\r\n• Daneben ist eine schnelle, sichere und kostengünstige Digitalisierung des \r\nEnergiesektors sicherzustellen. Smart-Meter-Gateways (SMGW) nehmen als \r\nKommunikationsschnittstelle eine zentrale Rolle ein. Hier muss der politische \r\nRahmen so gesetzt werden, dass der Roll-out in Deutschland beschleunigt wird.\r\nDer Maschinen- und Anlagenbau steht bereit, ambitionierte politische Ziele dank \r\nder vielfältigen technologischen Lösungen umzusetzen. \r\nMit den richtigen Anreizen und Rahmenbedingungen lassen sich so in \r\nDeutschland und Europa Wettbewerbsfähigkeit, Wertschöpfung und Know-How\r\nerhalten sowie Cyber-, nationale und Versorgungssicherheit, Klimaneutralität \r\nund Kosteneffizienz des Energiesystems erreichen.\r\n5\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. 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Die daraus folgende Neuauslegung hat massive negaƟve Auswirkungen auf die bisher \r\nregulierungsfreie und damit wenig Kosten verursachende Stromversorgung in Immobilien, Gewerbe, \r\nIndustrie und Kommunen. Sie gefährdet zudem das Fundament der bewährten betrieblichen Praxis, \r\nda die Konstrukte nun als regulierte Verteilnetze gelten könnten. Dadurch drohen massive wirtschaŌ\u0002liche Verwerfungen. Dies belastet und gefährdet sowohl Energiewende und Klimaschutz als auch die \r\nWeƩbewerbsfähigkeit vieler Unternehmen. Es besteht bereits jetzt aufgrund des Schwebezustands \r\neine erhebliche Rechtsunsicherheit. Fällt der Status Kundenanlage, droht eine Welle an unabsehba\u0002ren BürokraƟepflichten, die volkswirtschaŌlich keinerlei Mehrwert brächten und das Ziel der Entbüro\u0002kraƟsierung konterkarieren. \r\nWir fordern daher kurzfrisƟg:\r\n Die Bundesregierung sollte rasch einen Runden Tisch zur Kundenanlage einrichten, um ge\u0002meinsam Lösungsmöglichkeiten auch mit Blick auf die europäische Ebene zu besprechen. Die \r\nunterzeichnenden OrganisaƟonen bieten dafür ihre Unterstützung an. \r\n Die Bundesnetzagentur sollte für den derzeiƟgen Schwebezustand klarstellen, dass Neuan\u0002schlüssen von Kundenanlagen nichts im Wege steht, sofern sie den aktuell geltenden Rege\u0002lungen des EnWG Genüge tun. \r\n Die Bundesregierung sollte so schnell wie möglich eine Lösung finden, die die etablierte Pra\u0002xis rechtlich absichert, ohne dabei die Möglichkeiten der Anschlussnutzer innerhalb der Kun\u0002denanlage auf freie Lieferantenwahl einzuschränken. Dabei sollte die aktuelle Rechtslage \r\nnicht ohne Folgenabschätzungen geändert werden. \r\nBetroffenheit: \r\nDie konkrete Anzahl an Kundenanlagen ist bislang an keiner Stelle erfasst, da der Status auf einer \r\nSelbsteinschätzung beruht. Wir schätzen, dass die Zahl im sechsstelligen Bereich liegt. \r\n In der WohnungswirtschaŌ wären im Grunde alle Modelle nicht mehr wirtschaŌlich, bei denen \r\nStrom lokal erzeugt und an Mieter und Miteigentümer geliefert wird. Jede Hausverteileranlage \r\nkönnte ohne Klarstellung als reguliertes Verteilnetz zu bewerten sein. Das häƩe zur Folge, dass \r\ndie Strompreise deutlich steigen würden. Damit würden die Bewohner von Mehrfamilienhäusern \r\ngegenüber Einfamilienhäusern benachteiligt und die ParƟzipaƟon in Mehrfamilienhäusern an der \r\nEnergiewende geschwächt, die poliƟsch gewünscht ist und gerade erst durch Reformen der Mie\u0002terstrommodelle verbessert wurde. \r\n WirtschaŌsimmobilien wie Einkaufzentren, Supermärkte, LogisƟkzentren, Rechenzentren oder \r\nBürogebäude benöƟgen den Status als Kundenanlagen, da die interne Stromverteilstrukturen \r\nDriƩe wie Bäckereien, Mobilfunkmasten oder Fremdbüros mitversorgen. Hier drohen erhebliche \r\nMehrkosten und die Objektversorgung durch InvesƟƟonen in Solaranlagen oder Wärmepumpen \r\nsteht in Frage. \r\n In der Industrie sind Kundenanlagen Standard. Diese dienen sowohl der Eigenversorgung sowie \r\nder Versorgung von DriƩen. DriƩe können sein: Schwesterunternehmen, KanƟnen, Dienstleister \r\noder andere Industriebetriebe, die sich mit auf dem Gelände befinden. Die Industrie benöƟgt den \r\nStatus der Kundenanlage weiterhin, da ein regulierter Netzbetrieb Unternehmen sowohl aus der \r\nGroßindustrie als auch aus dem MiƩelstand überfordern würde. Dies resulƟert aus den regulato\u0002rischen Anforderungen. Allein der Einbau der notwendigen Messinfrastruktur würde schnell zu \r\nKosten in Millionenhöhe führen. Hinzu kämen nicht kalkulierbare Mehrkosten für zusätzliches \r\nPersonal. Die WeƩbewerbsfähigkeit vieler tausend Industriebetriebe dürŌe in Frage stehen.\r\n Auch in zahlreichen anderen Bereichen sind Kundenanlagen üblich, wie z. B. bei kommunalen Ge\u0002bäuden, öffentlichen Einrichtungen und QuarƟeren sowie generell bei QuarƟerskonzepten u. a. \r\nmit WohnungseigentümergemeinschaŌen auch in Form von Einfamilienhäusern, und es drohen \r\ndieselben Konsequenzen wie bei der WohnungswirtschaŌ, WirtschaŌsimmobilien und der Indust\u0002rie. \r\nAuswirkungen \r\n Sollten die Gerichtsurteile eine Wirkung in den Bestand enƞalten, würden enorme Mehrkos\u0002ten im Milliardenbereich durch Regulierungsanforderungen, ggf. Netzentgelte und den damit \r\neinhergehenden BürokraƟeaufwänden vertraglichen Änderungen, neuen Messeinrichtungen \r\nsowie Netzumlagen einhergehen. Die Aufwände für Netzbetreiberpflichten würden sprung\u0002haŌ steigen, ohne dass dadurch ein volkswirtschaŌlicher Mehrwert entsteht. \r\n GleichzeiƟg würde der Netzbetrieb künstlich in Branchen ausgeweitet, deren Kernwertschöp\u0002fung und ExperƟse in ganz anderen Feldern liegt. \r\n Die damit einhergehende Unsicherheit strahlt bereits in den Markt aus. Einzelne Netzbetrei\u0002ber verweigern z. B. Neuanschlüsse von Kundenanlagen, ohne dass es dafür eine Rechts\u0002grundlage gibt. \r\nUnser Appell \r\nUm erheblichen Schaden von Unternehmen und Energiewende abzuwenden, ist eine gesetzliche Lö\u0002sung auf EU- und Bundesebene notwendig, die mit Augenmaß den europäischen Regulierungszusam\u0002menhang berücksichƟgt. Die Möglichkeit besƟmmte, nicht markterhebliche, Infrastrukturen so wie \r\nbisher zu belassen, ist für den WirtschaŌsstandort Deutschland unerlässlich"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-08-25"},{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundeskanzleramt (BKAmt)","shortTitle":"BKAmt","url":"https://www.bundeskanzler.de/bk-de","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium des Innern (BMI)","shortTitle":"BMI","url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN)","shortTitle":"BMUKN","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB)","shortTitle":"BMWSB","url":"https://www.bmwsb.bund.de/Webs/BMWSB/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-09-27"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0007646","regulatoryProjectTitle":"KWSG / Kraftwerksstrategie:Einführung unter Berücksichtigung der Versorgungssicherheit, Planbarkeit und Umweltverträglichkeit","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/0a/3c/498840/Stellungnahme-Gutachten-SG2503280040.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"1\r\nEnergiepolitik der neuen Bundesregierung \r\n5 Kernaufgaben für eine sichere, kostenoptimierte und verlässliche \r\nEnergieversorgung und einen wettbewerbsfähigen Energieanlagenbau \r\nMärz 2025\r\nEnergiepolitische Kernaufgaben der neuen Bundesregierung\r\n1. Ausbau der Erneuerbaren Energien im Fokus halten\r\n2. Versorgungssicherheit langfristig anreizen\r\n3. Cybersicherheit im Energiesystem gewährleisten\r\n4. Carbon Management ermöglichen\r\n5. Rahmen für Netzausbau, Energiespeicher und Digitalisierung setzen\r\nVDMA Power Systems ist der Verband für den Energieanlagenbau. Er vertritt die Hersteller \r\nund Zulieferer von Strom- und Wärmeerzeugungsanlagen im Deutschen und Europäischen \r\nMaschinen- und Anlagenbau, darunter Windenergie-, Bioenergie- und Wasserkraftanlagen, \r\nMotorenanlagen, thermische Turbinen und Kraftwerke sowie Energiespeicher und \r\nBrennstoffzellen. Als Industrieverband setzt sich der VDMA für die Stärkung und den Erhalt \r\nvon Spitzentechnologien in Deutschland und Europa ein. \r\nFür den Energieanlagenbau ist es essenziell, dass die Rahmenbedingen und \r\nStandortfaktoren die wettbewerbsfähige Entwicklung und Fertigung von Technologien in \r\nDeutschland und Europa stärken, zum Beispiel durch den Abbau von bürokratischen Hürden \r\nund überzogenen Nachweispflichten, die Wahrung eines wettbewerblichen Level Playing \r\nFields sowie die Stärkung von Digitalisierung und Infrastruktur. \r\nZum Erreichen der Klimaneutralität, dem Sichern der Energieversorgung und dem Nutzen\r\nvon Kostensenkungspotenzialen gilt es, energie- und industriepolitische \r\nRahmenbedingungen so zu setzen, dass Investitionen in Strom- und \r\nWärmeerzeugungskapazitäten möglichst marktlich und gleichzeitig verlässlich angereizt\r\nwerden. \r\n2\r\nDie neue Bundesregierung muss daher den folgenden Punkten beim Umsetzen politischer \r\nMaßnahmen Rechnung tragen, um die Planbarkeit für den Maschinenbau als zentralen \r\nLösungsanbieter für das Energiesystem der Zukunft sicherzustellen.\r\n1. Ausbau der Erneuerbaren Energien im Fokus halten \r\n• Die neue Bundesregierung muss einen ambitionierten sowie verlässlichen,\r\ngesetzlichen Ausbau und planbare Rahmenbedingungen sicherstellen, ein „Auf und \r\nAb“ erhöht Risiken und Kosten entlang der Lieferkette und muss vermieden werden. \r\n• Regulatorische Änderungen im Rahmen der Neuausrichtung des Strommarktdesigns, \r\nbei Anreizen für Innovation oder bei der Umsetzung des EU-Net Zero Industry Acts \r\n(NZIA) müssen angemessenen Vorlauf erhalten, wo möglich europäisch harmonisiert \r\nausgestaltet sein, Investitionen anreizen und kosteneffizient wirken. \r\n• Die industriepolitischen Implikationen der Energiepolitik sind für einen starken \r\nMaschinenbau in Europa von hoher Bedeutung. Dafür ist wichtig, dass die \r\nBundesregierung sich in der EU für funktionierende Mechanismen zur Wahrung eines \r\nwettbewerblichen Level Playing Fields einsetzt. \r\n• Zur Stärkung der Transformationstechnologien sollte die Bundesregierung\r\nGarantieprogramme der KfW ausweiten und umsetzen, um Investitionen anzureizen.\r\n• Hürden und Kostentreiber in der Projektumsetzung etwa bei Großraum- und \r\nSchwerlasttransporten oder mangelhafter Infrastruktur müssen beseitigt werden.\r\n• Für Onshore-Windenergie müssen die bisherigen Erfolge bei Genehmigungen und \r\nFlächenausweisung (auch durch zeitnahe Umsetzung der Erneuerbare Energien \r\nRichtlinie ‚RED III‘ der EU) weitergeführt werden, denn hohe Flächenverfügbarkeit \r\nreduziert Kosten.\r\n• Bei der Offshore-Windenergie ist insbesondere das Ausschreibungsregime im \r\nWindenergie-auf-See-Gesetz (WindSeeG) zu reformieren, denn der bisherige Fokus \r\nauf ungedeckelten Negativgeboten wirkt immensen finanziellen Druck auf die \r\nLieferkette aus und ist entsprechend der Vorgaben der EU durch nach oben und \r\nunten gedeckelte Ausschreibungen mit praktikablen qualitativen Kriterien zu \r\nersetzen.\r\n• Die mit dem Biogas-Paket geschaffene Zukunftsperspektive muss in der kommenden \r\nLegislaturperiode verstetigt werden und sich in der Praxis schwer umsetzbare \r\nDetailregelungen (Übergangsfristen für bestehende Biogasanlagen, Maisdeckel) \r\nmüssen nachgebessert werden. Die Überbauung von Netzverknüpfungspunkten \r\nsollte zudem für Netzbetreiber verpflichtend werden, um den Anschluss von flexiblen \r\nAnlagen kosteneffizient und zügig zu ermöglichen.\r\n• Darüber hinaus müssen Rahmenbedingungen geschaffen werden, durch die \r\nInnovationen wie z.B. der Flugwindenergie angewendet werden können und eine \r\nmarktliche Perspektive zusätzlich zu den etablierten Technologien bekommen.\r\n• Für die resiliente Energieversorgung braucht es zielgerichtete Maßnahmen, um die \r\neuropäische Lieferkette von PV- und Speichersystemen zu stabilisieren und \r\nauszubauen.\r\n2. Versorgungssicherheit langfristig anreizen \r\n• Zur Wahrung der Versorgungssicherheit braucht das klimaneutrale Stromsystem der \r\nZukunft einen Rahmen, der Investitionen in steuerbare Kraftwerkskapazitäten \r\n3\r\ndauerhaft sicherstellt und gleichzeitig kosteneffizient Angebot und Nachfrage ins \r\nGleichgewicht bringt und den Wert von Flexibilitäten widerspiegelt. \r\n• Ein zusätzlicher marktlicher Kapazitätsmechanismus muss daher Investitionen in \r\nsteuerbare Kapazitäten in ausreichender Höhe technologieneutral anreizen und \r\nsicherstellen. \r\n• Die Ansätze des Kraftwerkssicherheitsgesetzes (KWSG) müssen schnellstmöglich\r\nwieder aufgenommen werden. Eine überkomplexe Ausgestaltung und nationale \r\nSonderlösungen (wie z.B. schwierig umsetzbare Anforderungen für \r\nSystemdienstleistungen) die zu erneuten Verzögerungen führen, müssen dringend \r\nvermieden werden.\r\n• Neben Industrie und Gewerbe benötigen auch Backup-Kraftwerke und KWK-Anlagen \r\nemissionsarme Brennstoffe. Ihre Anbindung an das Wasserstoffnetz bzw. Die \r\nVersorgung mit anderen Brennstoffen, wie z.B. Biomethan, muss gewährleistet und \r\nder wirtschaftliche Betrieb ermöglicht werden. Bei der Resilienz des Energiesystems\r\nspielt auch die Schwarzstartfähigkeit, z.B. von Pumpspeichern oder die Verfügbarkeit \r\nvon Notstromaggregaten eine wichtige Rolle.\r\n• Das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) ist derzeit das einzige Gesetz, welches \r\nden dringend erforderlichen Zubau von gesicherter Kraftwerksleistung unterstützt und \r\ngleichzeitig die Effizienzpotenziale der KWK hebt. Der kurzfristigen Verlängerung des \r\nKWKG muss deshalb eine langfristige politische Perspektive folgen, die einen \r\nRahmen für den künftigen Zubau neuer Kapazitäten anreizt und auch Bioenergie\u0002und Biogasnutzung berücksichtigt.\r\n• Bezüglich der notwendigen Residuallast darf hier nicht allein nur Strom im Fokus \r\nstehen, sondern gerade in Bezug auf Versorgungssicherheit muss auch die Wärme \r\nmitgedacht werden. Deshalb darf die Kraft-Wärme-Kopplung, die hocheffizient \r\nsowohl Wärme als auch Strom versorgungssicher, zuverlässig und bezahlbar vor Ort \r\nzur Verfügung stellt, weder in der Nah- und Fernwärme noch in der Objektversorgung \r\nvon Anreizen/Förderungen ausgenommen oder gegenüber anderen Technologien \r\n(z.B. im GEG und WPG) diskriminiert werden. Dies wäre auch ein wichtiger Schritt für \r\ndie Wärmewende. Ergänzend dazu müssen der Wärmenetzausbau und die \r\nNahwärmeversorgung vorangetrieben sowie bessere Anreize für die Nutzung von \r\nGroßwärmepumpen geschaffen werden.\r\n3. Cybersicherheit im Energiesystem gewährleisten\r\n• Die Sicherheit des Energiesystems als kritische Infrastruktur und essenzieller Faktor \r\nnationaler Sicherheit muss jederzeit durchgesetzt werden – insbesondere mit Blick \r\nauf Cybersicherheit. \r\n• Der gesetzliche Rahmen muss die uneingeschränkte Sicherheit aller am Stromnetz \r\nangeschlossenen Anlagen über deren gesamte Lebensdauer gewährleistet. \r\n• Alle Unternehmen und Lieferanten, die kritische Anlagen in kritischen Infrastrukturen \r\nwie dem Stromsystem sowie damit verbundene Systeme für Europa bereitstellen, \r\nmüssen effektiven Cybersicherheitsstandards unterliegen, da sonst immense \r\nSicherheitsrisiken etwa durch unbefugten Zugriff oder schädigende Softwareupdates \r\nbestehen. \r\n• Die Umsetzung und die anschließend effektive behördliche Anwendung der EU-Nis2-\r\nRichtlinie (Nis2UmsuCG) sowie des EU-Cyber Resilience Act (CRA) müssen zeitnah \r\nerfolgen.\r\n4\r\n4. Carbon Management ermöglichen\r\n• Bei zahlreichen industriellen Prozessen werden Bestandsanlagen noch für einen \r\nÜbergangszeitraum große Mengen Kohlendioxid (CO2) freisetzen, die sich kurzfristig \r\nnicht vermeiden lassen. \r\n• Carbon Management & Removal-Technologien (CMR) tragen dazu bei. eine \r\nnachhaltige CO2-Kreislaufwirtschaft aufzubauen und sorgen dafür, dass CO2 effektiv \r\nin Nutzungspfade eingegliedert, gespeichert und sicher gebunden wird. \r\n• Der Maschinen- und Anlagenbau verfügt bereits heute über Technologien zur \r\nAbscheidung, Speicherung und Nutzung von CO2, deren Einsatz in zahlreichen \r\nFällen kosteneffizienzpotenziale hat.\r\n• Bisher sind die gesetzlichen Rahmenbedingungen für den Einsatz von Carbon \r\nManagement & Removal-Technologien in Deutschland jedoch nicht ausreichend \r\ngegeben. \r\n• Die neue Bunderegierung muss daher zeitnah das Kohlendioxid-Speichergesetz \r\n(KSpG) verabschieden sowie daran anknüpfend eine effektive CMR-Strategie \r\nerstellen und umsetzen.\r\n5. Rahmen für Netzausbau, Energiespeicher und Digitalisierung setzen\r\n• Großspeichersysteme gewinnen an Bedeutung. Zur Sicherung von Flexibilität und \r\nVersorgungssicherheit sollte die Rolle der Stromspeicher als eigenständige Säule \r\ndes Energiesystems gestärkt werden. Eine gesetzliche Definition der \r\nStromspeicherung sollte klarstellen, dass Stromspeicher keine Letztverbraucher sind.\r\nDabei sollten Rahmenbedingungen auch für die Genehmigung von Pumpspeicher \r\nund die Wirtschaftlichkeit verbessert werden, um deren Netzdienlichkeitspotenziale \r\nzu nutzen. \r\n• Der zügige Netzausbau muss weiter höchste Priorität haben und kosteneffizient \r\nausgestaltet werden. \r\n• Um die volle Marktintegration des zunehmend dezentralen und flexiblen \r\nStromsystems zu ermöglichen und Kosten zu sparen, müssen Netzanschlussregeln \r\nangepasst und standardisiert werden. Die Prozesse der Netzbetreiber sind hierbei so \r\nweit zu standardisieren und digitalisieren, dass bundeseinheitliche Vorgaben für den \r\nNetzanschluss und den Betrieb von Erzeugern und Lasten gewährleistet sind. \r\n• Systemdienstleistungen, die von den Netzbetreibern bei Anlagenbetreibern \r\nabgerufen und/oder vorgehalten werden, sind hierbei vollumfänglich zu vergüten.\r\n• Daneben ist eine schnelle, sichere und kostengünstige Digitalisierung des \r\nEnergiesektors sicherzustellen. Smart-Meter-Gateways (SMGW) nehmen als \r\nKommunikationsschnittstelle eine zentrale Rolle ein. Hier muss der politische \r\nRahmen so gesetzt werden, dass der Roll-out in Deutschland beschleunigt wird.\r\nDer Maschinen- und Anlagenbau steht bereit, ambitionierte politische Ziele dank \r\nder vielfältigen technologischen Lösungen umzusetzen. \r\nMit den richtigen Anreizen und Rahmenbedingungen lassen sich so in \r\nDeutschland und Europa Wettbewerbsfähigkeit, Wertschöpfung und Know-How\r\nerhalten sowie Cyber-, nationale und Versorgungssicherheit, Klimaneutralität \r\nund Kosteneffizienz des Energiesystems erreichen.\r\n5\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. 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Durch das derzeitige Marktmodell mit einem Energy-Only-Markt gestaltet sich der Return-on-Invest entsprechend komplex und vor allem nur über langfristige Zeiträume. \r\n\r\nUm Investitionen in neue Pumpspeicherkapazitäten anzureizen, muss von der Bundesregierung das Vertrauen in stabile Rahmenbedingungen geschaffen werden.\r\n \r\nDazu gehört eine klare Willensbekundung, dass die realisierbare Erweiterung von Pumpspeicherkapazitäten durch Repowering und Neubau politisch gewollt ist. Gezielte Maßnahmen zur Verbesserung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen können wesentlich zur Vertrauensbildung auch gegenüber kreditgebenden Banken beitragen: \r\nFür Netzentgelte muss schnellstmöglich eine dauerhafte Regelung geschaffen \r\nwerden, um ein wesentliches Hindernis für konkret anstehende Investition in \r\nPumpspeicher zu beseitigen. Hierfür muss bestenfalls die Befreiung von Netzentgelten nach § 118 Abs. 6 EnWG für eingespeicherten Strom entfristet werden. Alternativ könnten die in § 19 Abs. 4 StromNEV tatsächlich geleisteten Volllaststunden zur Berechnung der Netzentgelte herangezogen werden. \r\nDer Zubau von Kapazitäten sollte durch Bürgschaften und / oder zinsverbilligte Kredite (ggf. KfW) erleichtert werden. \r\nPlanungsrisiken für Pumpspeicher bei Nichtrealisierung sollten abgesichert werden. \r\nGroßspeicher, insbesondere Pumpspeicher, müssen in ein zukünftiges Strommarktdesign diskriminierungsfrei einbezogen werden. Das in der Einigung zur Kraftwerksstrategie vom 5. Februar 2024 angekündigte Konzept für einen marktlichen, technologieneutralen Kapazitätsmechanismus ist so auszugestalten, dass Neubauprojekte aber auch Bestandsanlagen nicht benachteiligt, sondern incentiviert werden. \r\n\r\nGenehmigungen für Repowering und Neubau erleichtern und verkürzen. \r\nGenehmigungsverfahren für das Repowering und den Neubau von Pumpspeichern \r\nsind derzeit langwierig, aufwendig und damit teuer. \r\nBeispielsweise nahm das Genehmigungsverfahren für den geplanten Pumpspeicher Atdorf (1.400 MW, Baden-Württemberg) bis zum Erörterungstermin 10 Jahre mit Kosten in Höhe von rd. 80 Mio. € in Anspruch. Beim noch laufenden Genehmigungsverfahren zum Energiespeicher Riedl (300 MW, Bayern) sind zwischen der Antragsstellung und dem Erörterungstermin mittlerweile 11 Jahre vergangen, derzeit läuft die Erstellung des Planfeststellungsbeschlusses durch die zuständige Behörde. Der Vorhabensträger hat bislang allein für das laufende Genehmigungsverfahren rd. 30 Mio. Euro (zzgl. Grundstückskosten) investiert. \r\nFür eine erfolgreiche Energiewende sind auch für Pumpspeicher Beschleunigungsmaßnahmen analog zu Wind und Solar bzw. aktuell nach dem Muster des Wasserstoffbeschleunigungsgesetz erforderlich. Dabei darf die Priorisierung von Anlagen zur Speicherung von Energie, die gem. § 11c EnWG im überragenden öffentlichen Interesse stehen, nicht nur auf dem Papier stehen, sondern muss auch tatsächlich in der Praxis gelebt werden: \r\nNutzung der Möglichkeit, bei der Umsetzung der RED-III-Richtlinie in deutsches Recht Infrastrukturgebiete für Stromspeicher mit stark vereinfachten Genehmigungsverfahren für Repowering und Neubau einzurichten \r\n(Art. 15e I EE-RL);\r\nIntegration der Raumverträglichkeitsprüfung in Planfeststellung;\r\nRegelung der vorhandenen Option für eine umfassende Planfeststellung (anstelle einer Vielzahl von einzelrechtlichen Verfahren) - erforderlich ist dafür eine energierechtliche Definition von Pumpspeichern mit allen Nebenanlagen;\r\nEinführung der überregionalen Zuständigkeitskonzentration zur Durchführung der erforderlichen Verwaltungsverfahren für Pumpspeicher;\r\nRegelung der unmittelbaren Zuständigkeit der Oberverwaltungsgerichte zur Beschleunigung von gerichtlichen Entscheidungen und Schaffung von Möglichkeiten zur Vorab-Klärung von bislang höchstrichterlich ungeklärten Einzelanfragen;\r\nDefinitionen von verbindlichen Fristen und Stichtagsregelungen für die Vollständigkeitsprüfung der Unterlagen und Genehmigungserteilung;\r\nDigitalisierung der Projektabwicklung und Standardisierung unter Einsatz von spezifischen Projekt-Tools;\r\nStärkung der Behördenkapazitäten, Unterstützung der Behörden bei der Priorisierung von wichtigen Vorhaben und Beistellung externer Projektmanager zur Unterstützung der Behörde;\r\nAnerkennung, dass Pumpspeicher aufgrund ihrer langen Lebensdauer für den \r\nsogenannten „Ewigkeitsbetrieb“ geschaffen sind und Klarstellung, dass dementsprechend lange Bewilligungszeiträume von mehreren Jahrzehnten sinnvoll und zulässig sind. \r\n\r\nNächste Schritte: \r\nProzess zur Erarbeitung konkreter Genehmigungserleichterungen für Pumpspeicher im BMWK aufsetzen. \r\nEinbeziehung von Großspeichern in Diskussion zu Kapazitätsmechanismen/Kraftwerksstrategie. \r\nAufsetzung eines Dialogprozesses mit der BNetzA zur Befreiung / Reduzierung \r\nbei Netzentgelten für Großspeicher \r\nEinsetzung einer Arbeitsgruppe zur Ausarbeitung von „Finanzierungs-/Bürgschaftsvorschlägen“ für Repowering und Neubau von Pumpspeichern unter Berücksichtigung der Erfahrungen anderer Länder in diesem Sektor. \r\n\r\n\r\nGezeichnet: \r\nGeschäftsführer Andritz Hydro\r\nMitglied des Vorstands Schluchseewerk AG\r\nDirektor Wasserkraft Deutschland Uniper Energy\r\nLeiter Fleetmanagement Vattenfall Hydro\r\nVorsitzende VDMA Fachverband Power Systems\r\nGeschäftsführer VDMA Fachverband Power Systems\r\nGeschäftsführer VERBUND Wasserkraft\r\nVorsitzender Geschäftsführung VOITH Hydro"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. 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Ausbau der Erneuerbaren Energien im Fokus halten \r\n• Die neue Bundesregierung muss einen ambitionierten sowie verlässlichen,\r\ngesetzlichen Ausbau und planbare Rahmenbedingungen sicherstellen, ein „Auf und \r\nAb“ erhöht Risiken und Kosten entlang der Lieferkette und muss vermieden werden. \r\n• Regulatorische Änderungen im Rahmen der Neuausrichtung des Strommarktdesigns, \r\nbei Anreizen für Innovation oder bei der Umsetzung des EU-Net Zero Industry Acts \r\n(NZIA) müssen angemessenen Vorlauf erhalten, wo möglich europäisch harmonisiert \r\nausgestaltet sein, Investitionen anreizen und kosteneffizient wirken. \r\n• Die industriepolitischen Implikationen der Energiepolitik sind für einen starken \r\nMaschinenbau in Europa von hoher Bedeutung. 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Versorgungssicherheit langfristig anreizen \r\n• Zur Wahrung der Versorgungssicherheit braucht das klimaneutrale Stromsystem der \r\nZukunft einen Rahmen, der Investitionen in steuerbare Kraftwerkskapazitäten \r\n3\r\ndauerhaft sicherstellt und gleichzeitig kosteneffizient Angebot und Nachfrage ins \r\nGleichgewicht bringt und den Wert von Flexibilitäten widerspiegelt. \r\n• Ein zusätzlicher marktlicher Kapazitätsmechanismus muss daher Investitionen in \r\nsteuerbare Kapazitäten in ausreichender Höhe technologieneutral anreizen und \r\nsicherstellen. \r\n• Die Ansätze des Kraftwerkssicherheitsgesetzes (KWSG) müssen schnellstmöglich\r\nwieder aufgenommen werden. 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Der kurzfristigen Verlängerung des \r\nKWKG muss deshalb eine langfristige politische Perspektive folgen, die einen \r\nRahmen für den künftigen Zubau neuer Kapazitäten anreizt und auch Bioenergie\u0002und Biogasnutzung berücksichtigt.\r\n• Bezüglich der notwendigen Residuallast darf hier nicht allein nur Strom im Fokus \r\nstehen, sondern gerade in Bezug auf Versorgungssicherheit muss auch die Wärme \r\nmitgedacht werden. Deshalb darf die Kraft-Wärme-Kopplung, die hocheffizient \r\nsowohl Wärme als auch Strom versorgungssicher, zuverlässig und bezahlbar vor Ort \r\nzur Verfügung stellt, weder in der Nah- und Fernwärme noch in der Objektversorgung \r\nvon Anreizen/Förderungen ausgenommen oder gegenüber anderen Technologien \r\n(z.B. im GEG und WPG) diskriminiert werden. Dies wäre auch ein wichtiger Schritt für \r\ndie Wärmewende. Ergänzend dazu müssen der Wärmenetzausbau und die \r\nNahwärmeversorgung vorangetrieben sowie bessere Anreize für die Nutzung von \r\nGroßwärmepumpen geschaffen werden.\r\n3. Cybersicherheit im Energiesystem gewährleisten\r\n• Die Sicherheit des Energiesystems als kritische Infrastruktur und essenzieller Faktor \r\nnationaler Sicherheit muss jederzeit durchgesetzt werden – insbesondere mit Blick \r\nauf Cybersicherheit. \r\n• Der gesetzliche Rahmen muss die uneingeschränkte Sicherheit aller am Stromnetz \r\nangeschlossenen Anlagen über deren gesamte Lebensdauer gewährleistet. \r\n• Alle Unternehmen und Lieferanten, die kritische Anlagen in kritischen Infrastrukturen \r\nwie dem Stromsystem sowie damit verbundene Systeme für Europa bereitstellen, \r\nmüssen effektiven Cybersicherheitsstandards unterliegen, da sonst immense \r\nSicherheitsrisiken etwa durch unbefugten Zugriff oder schädigende Softwareupdates \r\nbestehen. \r\n• Die Umsetzung und die anschließend effektive behördliche Anwendung der EU-Nis2-\r\nRichtlinie (Nis2UmsuCG) sowie des EU-Cyber Resilience Act (CRA) müssen zeitnah \r\nerfolgen.\r\n4\r\n4. Carbon Management ermöglichen\r\n• Bei zahlreichen industriellen Prozessen werden Bestandsanlagen noch für einen \r\nÜbergangszeitraum große Mengen Kohlendioxid (CO2) freisetzen, die sich kurzfristig \r\nnicht vermeiden lassen. \r\n• Carbon Management & Removal-Technologien (CMR) tragen dazu bei. eine \r\nnachhaltige CO2-Kreislaufwirtschaft aufzubauen und sorgen dafür, dass CO2 effektiv \r\nin Nutzungspfade eingegliedert, gespeichert und sicher gebunden wird. \r\n• Der Maschinen- und Anlagenbau verfügt bereits heute über Technologien zur \r\nAbscheidung, Speicherung und Nutzung von CO2, deren Einsatz in zahlreichen \r\nFällen kosteneffizienzpotenziale hat.\r\n• Bisher sind die gesetzlichen Rahmenbedingungen für den Einsatz von Carbon \r\nManagement & Removal-Technologien in Deutschland jedoch nicht ausreichend \r\ngegeben. \r\n• Die neue Bunderegierung muss daher zeitnah das Kohlendioxid-Speichergesetz \r\n(KSpG) verabschieden sowie daran anknüpfend eine effektive CMR-Strategie \r\nerstellen und umsetzen.\r\n5. Rahmen für Netzausbau, Energiespeicher und Digitalisierung setzen\r\n• Großspeichersysteme gewinnen an Bedeutung. Zur Sicherung von Flexibilität und \r\nVersorgungssicherheit sollte die Rolle der Stromspeicher als eigenständige Säule \r\ndes Energiesystems gestärkt werden. Eine gesetzliche Definition der \r\nStromspeicherung sollte klarstellen, dass Stromspeicher keine Letztverbraucher sind.\r\nDabei sollten Rahmenbedingungen auch für die Genehmigung von Pumpspeicher \r\nund die Wirtschaftlichkeit verbessert werden, um deren Netzdienlichkeitspotenziale \r\nzu nutzen. \r\n• Der zügige Netzausbau muss weiter höchste Priorität haben und kosteneffizient \r\nausgestaltet werden. \r\n• Um die volle Marktintegration des zunehmend dezentralen und flexiblen \r\nStromsystems zu ermöglichen und Kosten zu sparen, müssen Netzanschlussregeln \r\nangepasst und standardisiert werden. Die Prozesse der Netzbetreiber sind hierbei so \r\nweit zu standardisieren und digitalisieren, dass bundeseinheitliche Vorgaben für den \r\nNetzanschluss und den Betrieb von Erzeugern und Lasten gewährleistet sind. \r\n• Systemdienstleistungen, die von den Netzbetreibern bei Anlagenbetreibern \r\nabgerufen und/oder vorgehalten werden, sind hierbei vollumfänglich zu vergüten.\r\n• Daneben ist eine schnelle, sichere und kostengünstige Digitalisierung des \r\nEnergiesektors sicherzustellen. Smart-Meter-Gateways (SMGW) nehmen als \r\nKommunikationsschnittstelle eine zentrale Rolle ein. Hier muss der politische \r\nRahmen so gesetzt werden, dass der Roll-out in Deutschland beschleunigt wird.\r\nDer Maschinen- und Anlagenbau steht bereit, ambitionierte politische Ziele dank \r\nder vielfältigen technologischen Lösungen umzusetzen. \r\nMit den richtigen Anreizen und Rahmenbedingungen lassen sich so in \r\nDeutschland und Europa Wettbewerbsfähigkeit, Wertschöpfung und Know-How\r\nerhalten sowie Cyber-, nationale und Versorgungssicherheit, Klimaneutralität \r\nund Kosteneffizienz des Energiesystems erreichen.\r\n5\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-03-07"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0007653","regulatoryProjectTitle":"EU-Datenverordnung in nationales Flankierungsgesetz: Schnelle Etablierung der Behördenzuständigkeit ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/67/d7/498844/Stellungnahme-Gutachten-SG2503280001.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"VDMA e.V.\r\nLyoner Str. 18\r\n60528 Frankfurt am Main, Germany\r\nTelefon\r\nInternet https:/www./vdma.org/recht\r\nVereinsregister AG Frankfurt/Main, Nr. VR4278\r\nLobbyregister des Deutschen Bundestages: R000802\r\nVDMA Stellungnahme\r\nDer VDMA vertritt 3600 deutsche und europäische Unternehmen des Maschinen- und Anlagenbaus.\r\nDie Industrie steht für Innovation, Exportorientierung und Mittelstand. Die Unternehmen beschäftigen\r\ninsgesamt rund 3 Millionen Menschen in der EU-27, davon mehr als 1,2 Millionen allein in Deutschland.\r\nDamit ist der Maschinen- und Anlagenbau unter den Investitionsgüterindustrien der größte Arbeitgeber,\r\nsowohl in der EU-27 als auch in Deutschland. Er steht in der Europäischen Union für ein Umsatzvolumen\r\nvon geschätzt rund 910 Milliarden Euro. Rund 80 Prozent der in der EU verkauften Maschinen stammen\r\naus einer Fertigungsstätte im Binnenmarkt.\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Durchführung der\r\nVerordnung (EU) 2023/2854 (Data Act-Durchführungsgesetz – DA-DG)\r\nInsgesamt begrüßt der VDMA den Referentenentwurf für das Durchführungsgesetz zur EUDatenverordnung.\r\nEine rasche Verabschiedung ist für die Unternehmen des Maschinen- und\r\nAnlagenbaus wichtig, damit die Anforderungen der zugehörigen europäischen Regulierung\r\neffektiv umgesetzt werden können. Daher ist die Benennung der Bundesnetzagentur als\r\nzentrale Behörde und Ansprechpartnerin für die Industrie von wesentlicher Bedeutung. Wir\r\nbewerten zudem positiv, dass bei der Ausgestaltung der Sanktionsmechanismen ein\r\nausbalanciertes Verständnis zwischen den betroffenen Rechtsgütern, der Komplexität der\r\nRegulierung sowie den Interessen der Industrie zugrunde gelegt wurde. Damit werden die\r\nChancen dieses neuen Rechtsrahmens betont und innovationshemmende Effekte möglichst\r\ngemindert.\r\nAnmerkungen zu einzelnen Regelungen:\r\n§ 3 Zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde und Zusammenarbeit mit der\r\nBundesnetzagentur\r\nGrundsätzlich begrüßen wir es, dass die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die\r\nInformationsfreiheit (BfDI) als zentrale Behörde und Ansprechpartnerin im Rahmen der\r\nVerordnung (EU) 2023/2854 für sämtliche Fragen im Zusammenhang mit der Verarbeitung\r\npersonenbezogener Daten benannt wird. Wir weisen darauf hin, dass das Verhältnis zur\r\nZuständigkeit der Landesdatenschutzbehörden hinreichend klar geregelt werden sollte sowie\r\nseitens der BfDI genügend personelle Ressourcen vorgehalten werden müssen, um dem\r\ngesteigerten Umfang an Anfragen Rechnung zu tragen.\r\n§ 16 Rechtsbehelfe\r\nWir sehen es kritisch, dass Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen der\r\nBundesnetzagentur keine aufschiebende Wirkung haben sollen. Wir verstehen, dass die Ziele\r\nder EU-Datenverordnung, namentlich die Beseitigung von Hindernissen bei der\r\nDatenweitergabe, zügige Entscheidungen in Streitfällen erfordert. Angesichts der Komplexität\r\nder Verordnung und der sich ergebenden Auslegungsschwierigkeiten bei der Einordnung und\r\nSubsumtion unter die verschiedenen Rollen (insbesondere die des Dateninhabers) halten wir\r\neinen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung als Grundfall nicht für zielführend, um die Ziele\r\nder Verordnung im Einklang mit den weiteren betroffenen Rechtsgütern zu erreichen.\r\nInsbesondere da auch der Mechanismus der „Trade Secret Handbrake“ noch nicht\r\npraxiserprobt ist und Entscheidungen der Bundesnetzagentur in einem solchen Fall dazu\r\nführen könnten, dass Unternehmen ihre Geschäftsgeheimnisse weitergeben müssen, obwohl\r\nsie den „Trade Secret Handbrake“-Mechanismus angestoßen haben, darf die aufschiebende\r\nWirkung nicht per se entfallen. Es muss Unternehmen möglich sein, eine Herausgabe der\r\nDaten durch einen Rechtsbehelf bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichts im\r\nkonkreten Einzelfall aufzuschieben. Drohende Schäden würden ohne eine aufschiebende\r\nWirkung womöglich irreversibel realisiert. Auch im Hinblick auf die Stärkung des Vertrauens in\r\ndas Datenteilen muss ein Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung haben, mindestens in den\r\nFällen, in denen Geschäftsgeheimnisse betroffen sind.\r\n§ 17 Beteiligung an bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten\r\nDie Anwendbarkeit von § 90 Abs. 1 und Abs. 2 GWB erschließt sich nicht. Das Kartellrecht\r\nverfolgt einen anderen Regelungszweck als die Verordnung (EU) 2023/2854, sodass nicht\r\nnachvollziehbar ist, wieso § 90 Abs. 1 und Abs. 2 GWB hier entsprechend herangezogen\r\nwerden sollen. Auch in der Gesetzesbegründung wird der Grund für eine Beteiligung der\r\nBundesnetzagentur an bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nicht näher erläutert.\r\n§ 18 Bußgeldvorschriften\r\nInsgesamt begrüßen wir den Bußgeldrahmen und die Höhe der Bußgelder, die angesichts der\r\nKomplexität der Verordnung angemessen erscheinen. Angesichts der vielen unklaren und\r\nauslegungsbedürftigen Rechtsbegriffen würden wir es jedoch begrüßen, wenn in § 18 Abs. 3\r\ndie Haftung auf Vorsatz beschränkt würde. Da es bisher noch keine behördlichen\r\nOrientierungshilfen, Entscheidungspraxis oder Rechtsprechung gibt und die Unternehmen\r\naufgrund der Anwendungsfristen gleichwohl zum zeitnahen Handeln aufgefordert sind, könnte\r\nansonsten bereits eine von der Auffassung der Bundesnetzagentur – im Nachgang zu bereits\r\nergriffenen Umsetzungsmaßnahmen – abweichende Auslegung bestimmter Begriffe als\r\nFahrlässigkeit gewertet werden und damit für Unternehmen zu einem Bußgeld führen, obwohl\r\ndiese willens sind die Verordnung (EU) 2023/2854 umzusetzen."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) (20. WP)","shortTitle":"BMDV (20. WP)","url":"https://bmdv.bund.de/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-03-05"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0007653","regulatoryProjectTitle":"EU-Datenverordnung in nationales Flankierungsgesetz: Schnelle Etablierung der Behördenzuständigkeit ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/7b/77/499203/Stellungnahme-Gutachten-SG2503280103.pdf","pdfPageCount":6,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"- 1 - Digitalisierung und Industrie 4.0 Nationale Durchsetzungsgesetze zur EU-Digitalregulierung Politikfeld Digitalisierung und Industrie 4.0 Fachlicher Kontakt im VDMA (FV SuD); (Rechtsabt.) Problem Die Industrie sieht sich mit zahlreichen neuen Digitalregulierungen und weiteren bürokratischen Hürden konfrontiert. Zusätzlicher Verwaltungsaufwand droht wertvolle Ressourcen zu binden und damit Innovationen zu hemmen bzw. zu verlangsamen. Dies belastet die Wettbewerbsfähigkeit der Industrie. Insbesondere im Rahmen der EU-Datenverordnung (Data Act) bestehen viele unbestimmte Rechtsbegriffe und unklare Regelungen, die eine ordnungsgemäße Rechtsanwendung im unternehmerischen Geschäftsverkehr (B2B) unnötig erschweren. Hinsichtlich des Geschäftsgeheimnisschutzes und des Schutzes von geistigem Eigentum sind viele Fragen, gerade bei KMUs, offen. Die zuvor aufgezeigten negativen Effekte könnten durch einen überbordenden nationalen Sanktionsrahmen für die Investitionsgüterindustrie (B2B) deutlich verschärft werden. Lösung Insgesamt sollte sich dafür eingesetzt werden, dass der Bürokratieaufwand gesenkt und nicht durch neue Gesetze gesteigert wird. Die nationalen Durchsetzungsgesetze sollten, wo möglich, die gesetzlichen Anforderungen der EU-Verordnungen/EU-Regulierungen praxistauglich konkretisieren und hierbei im Industriegeschäft (B2B) die internationale Wettbewerbsfähigkeit stets im Blick behalten. Insbesondere sollte der Bußgeldrahmen in den Durchführungsgesetzen zur EU Datenverordnung so ausgestaltet werden, dass er in einem angemessenen Verhältnis zur Komplexität der Regulierungen steht und unter Berücksichtigung der betroffenen Rechtsgüter im B2B industrie- und innovationsfreundliche Rahmenbedingungen schafft. Dies bedeutet den Bußgeldrahmen nicht so auszudehnen, dass Unternehmen, insbesondere KMU, sich im Industriegeschäft (B2B) aus Sorge vor geschäftsbedrohenden Bußgeldern gehindert sehen könnten innovative Vorhaben überhaupt anzugehen. Zudem sollte bei aufkommenden Fragen oder Schwierigkeiten bei der Implementierung der EU-Datenverordnung stets die zuständige Aufsichtsbehörde für Hilfestellungen kontaktiert werden dürfen, um praxisgerechte Lösungen auszuarbeiten zu können. Formulierung Wir setzen uns für eine Reduzierung des bürokratischen Aufwands bei neuen Digitalregulierungen ein. Wir wollen sicherstellen, dass Gesetze und Verordnungen - 2 - Technologieneutralität in der Gesetzgebung Politikfeld Digitalisierung & Industrie 4.0 Fachlicher Kontakt im VDMA Prof. VDMA Software und Digitalisierung Problem Technologieauswahl ist keine staatliche Aufgabe. Gute Wirtschaftspolitik setzt auf die Gestaltung allgemeiner unterstützender Rahmenbedingungen und ein wachstumsfreundliches Umfeld, in dem Unternehmen eigenverantwortlich um die besten Lösungen wettstreiten können. Existiert keine Technologieneutralität in der Gesetzgebung, besteht die Gefahr, dass sektor- und technologiespezifische Ansätze, langfristig nicht ausreichen, um den Industriestandort Deutschland und Europa zu stärken und zu einer Diskriminierung von Technologien und damit Innovation führen können. Technologieneutrale Gesetze konzentrieren sich auf die zu erreichenden Ziele und Prinzipien, anstatt spezifische technische Lösungen vorzuschreiben. Dies fördert Innovation, Flexibilität und Fairness, während gleichzeitig ein robuster rechtlicher Rahmen geschaffen wird, der mit dem technologischen Fortschritt Schritt halten kann. Gerade im sehr dynamischen Entwicklungsumfeld der Digitalisierung ist dies eine wichtige Voraussetzung, um im globalen Wettbewerb mithalten zu können. Lösung • Ordnungspolitischen Rahmen setzen statt vertikaler Industriepolitik – Staat soll Regeln setzen und Schiedsrichter sein – es muss ein technologieneutraler Wettbewerb um Innovationen gewahrt bleiben • Gesetze, Verordnungen und Regulierungen dürfen nur den Rahmen setzen und keine Innovationen aufgrund des Ausschlusses von bestimmten Digitalisierungstechnologien verhindern, andernfalls entstehen für den Wirtschaftsstandort Deutschland und Europa erhebliche Nachteile • Die Industrie muss die grundsätzliche Wahlfreiheit bei der Verwendung von Digitalisierungstechnologien haben • Technologiefreiheitsprinzip sollte/muss gesetzlich verankert werden Formulierung Wir treiben den technologischen Fortschritt intensiv voran, denn die komplexen Probleme unserer Zeit erfordern zukunftsweisende Lösungsansätze. Ergänzt wird dies durch das beachtliche Innovationspotenzial aus der Wirtschaft. Unser Ziel ist es, die Möglichkeiten digitaler Technologien umfassend auszuschöpfen. Zu diesem Zweck streben wir an, das Prinzip der technologischen Freiheit gesetzlich zu verankern. Wir setzen auf Technologieoffenheit, damit Deutschlands und Europas klar und verständlich sind, um Unternehmen die Einhaltung zu erleichtern. Zudem fordern wir, dass Bußgelder in einem angemessenen Verhältnis zur Komplexität der Regulierungen stehen, um insbesondere kleine und mittelständische Unternehmen nicht zu stark zu belasten, sondern sie im Rahmen ihrer Digitalisierungsbestrebungen zu unterstützen. Die Industrie (B2B) benötigt innovationsfreundliche Rahmenbedingungen, auch mit Blick auf den internationalen Wettbewerb. Aufsichtsbehörden und Unternehmen sollen bei der Umsetzung von Digitalregulierungen zusammenarbeiten können, um die Digitalisierung effektiv voranzutreiben. - 3 - Vermeidung von Überregulierung Politikfeld Digitalisierung & Industrie 4.0 Fachlicher Kontakt im VDMA VDMA Software und Digitalisierung Problem Die beispiellose Regulierungsdichte, insbesondere durch die EU, hat sich zu einem ernsthaften Hindernis für die Attraktivität des Standorts für Unternehmen, Europas Wettbewerbsfähigkeit und Innovationen entwickelt. Im Bereich Digitalisierung wurden u.a. mit dem AI-Act und dem Data-Act Verordnungen erarbeitet und beschlossen, deren tatsächliche Tragweite und Auswirkungen auf die Wirtschaft erst nach und nach absehbar ist und die Unternehmen vor Unsicherheiten stellen. Zusammen mit anderen Schwachpunkten - wie Infrastruktur, demografischer Wandel oder Energieversorgung - erschwert der zunehmend schwerfällige und restriktive Rechtsrahmen Investitionsentscheidungen in Deutschland und Europa und behindert die digitale Transformation durch unternehmerische und öffentliche Initiativen. Während der Regulierungswelle der vergangenen Jahre wurde häufig außer Acht gelassen, dass der Gesetzgebungswerkzeugkasten viele Instrumente enthält, die effektiv und effizient wirken, ohne zwingend jedes Detail in einem Gesetz festhalten zu müssen. Lösung • Staatliche Ordnungspolitik, die Rahmenbedingungen schafft, aber nicht übermäßig in den Markt eingreift: So viel wie nötig - so wenig wie möglich • Konsolidierung bestehender (Digital)-Regulierung vor dem Start neuer Initiativen. • Bestehende Gesetze, Verordnungen und Richtlinien kontinuierlich auf inhaltliche Überschneidungen, Effizienz und Notwendigkeit prüfen. • Frühzeitiges Einsteigen in europäische Entscheidungsprozesse, um diese nicht nur noch abzunicken • Stärkere Förderung von Reallaboren, um Industrie und Jungunternehmen die Möglichkeit für das Ausprobieren von Technologien in nicht-regulierter Umgebung zu ermöglichen. Formulierung Wir sind der festen Überzeugung, dass der Rechtsrahmen der EU das Potenzial hat innovationsfreundlich zu sein, ohne den Schutz von Werten zu opfern. Um das zu erreichen und die Wachstumschancen durch digitale Technologien größtmöglich zu heben, gestalten wir zusammen mit der Wirtschaft diesen Rahmen. Wir verpflichten uns dem Minimalprinzip in der Gesetzgebung, sowohl national als auch in der EU. Reguliert werden darf nur, wenn es wirklich nötig, angemessen und eine zielführende Umsetzung realistisch ist. Falls ein Gesetz unumgänglich ist, muss zunächst die mildeste und am wenigsten invasive Variante verfolgt werden, die die Unternehmen und die Innovationskraft möglichst wenig belastet. Wir greifen verstärkt zurück auf Werkzeuge wie: freiwillige Wirtschaft im immer intensiveren Wettbewerb erfolgreich bestehen kann. Daher sprechen wir uns gegen pauschale Verbote und für einen Wettbewerb der besten Technologien aus. - 4 - Reformbedarf des deutschen AGB-Rechts im unternehmerischen Geschäftsverkehr (B2B) Politikfeld Digitalisierung & Industrie 4.0 Fachlicher Kontakt im VDMA (beide Rechtsabteilung) Problem Die Starrheit des deutschen AGB-Rechts und dessen extrem restriktive Anwendung durch die nationalen Gerichte im unternehmerischen Geschäftsverkehr machen das deutsche Recht im Vergleich zu anderen Rechtsordnungen unattraktiv. International übliche Vertragsklauseln, wie z. B. Haftungsbegrenzungen, können nach deutschem Recht nicht wirksam vereinbart werden. Unternehmen, die ihre Rechtsverhältnisse eigenständig und miteinander gestaltet haben, laufen Gefahr, dass sie sich nicht auf ihre geschlossenen Verträge verlassen können. Dabei sind Unternehmen, vor allem auch kleine und mittlere Betriebe, auf Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit im Rahmen ihrer erforderlichen Gestaltungsfreiheit von Geschäftsbeziehungen angewiesen. Dies umfasst insbesondere auch innovative sowie digitale Geschäftsmodelle. Lösung Eine Lösung böte eine „Flucht“ aus der deutschen Rechtsordnung in das Recht eines anderen Staates, um das erforderliche Maß an Vertragsfreiheit und Rechtssicherheit zu erhalten. Ein Verlassen der heimischen Rechtsordnung dürfte sich jedoch kaum ein deutscher Unternehmer wünschen. Es würde auch dem Streben nach einer Stärkung des deutschen Rechts- und Wirtschaftsstandortes entgegenlaufen. Politisch notwendig und erstrebenswert ist daher eine Reform der AGB-Kontrolle im unternehmerischen Geschäftsverkehr (B2B). Dabei soll die AGB-Kontrolle für Verbraucher (B2C) gänzlich unangetastet bleiben. Formulierung I. In § 305 BGB wird folgender neuer Absatz 1a eingefügt: \"Werden Vertragsbedingungen gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet, stellen sie keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen dar, soweit die andere Vertragspartei diesen oder dem Vertragswerk insgesamt aufgrund einer selbstbestimmten unternehmerischen Entscheidung zustimmt; einer Abänderung der vorformulierten Vertragsbedingungen bedarf es nicht. Eine selbstbestimmte unternehmerische Entscheidung liegt insbesondere auch dann vor, wenn die andere Vertragspartei von einer angemessenen Möglichkeit zur Aushandlung keinen Gebrauch macht. Dieser Absatz gilt nicht, wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen gegenüber einem Kleinstunternehmen (entsprechend § 267a Abs. 1 HGB) verwendet werden.“ II. § 310 Abs. 1 Satz 2 BGB wird wie folgt neu gefasst: „§ 307 Abs. 1 und Abs. 2 findet in den Fällen des Satzes 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass eine Vertragsbestimmung nicht unangemessen ist, wenn sie von Vereinbarungen, marktbasierte Instrumente und die Nutzung schlanker Nachweise in Form einer Herstellerselbsterklärung. - 5 - Produkthaftung Politikfeld Digitalisierung und Industrie 4.0 Fachlicher Kontakt im VDMA Problem Die neue Produkthaftungsrichtlinie (PLD) führt einige die Industrie belastende Neuerungen ein (z.B. umfangreiche Beweislastregelungen zugunsten Geschädigter, Offenlegung von Beweismitteln). Des Weiteren entstehen durch die ausdrückliche Aufnahme von Software in den Produktbegriff ausgeprägtere Haftungsrisiken für Hersteller als bisher und neue Risiken für Akteure, die bislang nicht unmittelbar von Produkthaftung betroffen waren. Lösung Nach Veröffentlichung der PLD im Amtsblatt der EU hat der deutsche Gesetzgeber 24 Monate Zeit, die Regelungen in ein nationales Gesetz zu transformieren. Hierbei sollte der vorhandene Umsetzungsspielraum nicht noch weiter zulasten der Industrie genutzt werden, sondern praxistaugliche Regelungen gefunden werden. Eine überschießende Umsetzung der PLD muss vermieden werden, um den Wirtschaftsstandort Deutschland auch im europäischen Vergleich weiter attraktiv erscheinen zu lassen. Formulierung Eine überschießende und zulasten der Industrie gehende Umsetzung der PLD in nationales Gesetz muss vermieden werden. Es müssen praxistaugliche Regelungen gefunden werden, die die Balance zwischen Verbraucher- und Herstellerinteressen nicht weiter kippt. Durch eine angemessene Umsetzung der PLD gilt es zudem, den Wirtschaftsstandort Deutschland attraktiv zu halten. Aufholen im globalen Wettlauf um KI und Automation Politikfeld Digitalisierung & Industrie 4.0 Fachlicher Kontakt im VDMA VDMA Robotik und Automation Problem Deutschland hat im globalen Technologie- und Standortwettbewerb an Wettbewerbsfähigkeit verloren. Der demografische Wandel belastet das künftige Wachstumspotenzial erheblich, während die Transformation zur Klimaneutralität wirtschaftlich effizient gestaltet werden muss. Zusätzlich braucht Deutschland mehr Resilienz. Für all diese Herausforderungen bietet die Robotik und Automation - insbesondere die KI-basierte - hervorragende Lösungsansätze. Deutschland muss bei dieser Ermöglicher-Technologie Vorreiter sein, ohne Abhängigkeit von den USA und China. Das weltweite Rennen um die Führungsposition in der Robotik ist in vollem Gange. Bereits 2023 hat China Deutschland bei der Roboterdichte überholt und weist nun einen höheren Automationsgrad auf. guter unternehmerischer Praxis nicht grob abweicht; bei der Beurteilung der groben Abweichung ist auch ein Schutzbedürfnis der anderen Vertragspartei zu berücksichtigen.“ - 6 - Lösung • Um wettbewerbsfähig zu bleiben und seine Position zu stärken, benötigt Deutschland eine umfassende und zukunftsorientierte KI-Robotik-Initiative. • Dringend benötigtes zusätzliches Risikokapital muss durch eine Reform des regulatorischen Rahmens für institutionelle Anleger mobilisiert werden. Es gilt, die 2024 initiierte WIN-Initiative schnell und konsequent umzusetzen. • Der intensive Dialog zwischen der Bundesregierung und der Robotik-Industrie, der über die Initiativen des Zukunftsrats und regelmäßige Reviewmeetings mit VDMA Robotik + Automation erfolgreich etabliert wurde, muss durch die neue Bundesregierung konsequent im Rahmen jährlicher Reviewmeetings weitergeführt werden. • Das aus dem Dialog hervorgegangene Leuchtturmprojekt RoX (Digitales Ökosystem für KI-basierte Robotik) sowie das Robotics Institute Germany (RIG) haben bereits Maßstäbe gesetzt. VDMA Robotik + Automation steht für eine Intensivierung des Dialogs mit der Bundesregierung bereit. Formulierung Europa benötigt eine Robotik-Offensive, um seine Wettbewerbsfähigkeit zurückzugewinnen, seine Eigenständigkeit zu sichern, den demografischen Wandel zu bewältigen und den Übergang zur Klimaneutralität zu gestalten. Dabei muss Deutschland an der Spitze der KI-basierten Robotik stehen: als Innovator, als Produzent sowie als innovativer Leit-Anwender im Industrie- wie im Dienstleistungssektor. Wir setzen auf den engen Schulterschluss zwischen Industrie, Forschung, und Politik, um Deutschland mit Robotik und Automatisierung widerstandsfähiger aufzustellen."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-03-13"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0007662","regulatoryProjectTitle":"CS3D: Fundamentale Änderung/Rücknahme und Unterscheidung zwischen B2B und B2C Produkten ohne bürokratischen Mehraufwand.","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/b2/91/360197/Stellungnahme-Gutachten-SG2409260127.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Position paper on the Commission\r\nproposal for a Directive on corporate\r\nsustainability due diligence\r\nRegistration number\r\nin the register of representative bodies:\r\n976536291-45\r\nApril 2022\r\nEuropean Office\r\nIntroduction\r\nVDMA represents over 3.400 mechanical engineering companies in Germany and Europe.\r\nThe industry stands for innovation, export orientation, medium-sized businesses and\r\nemploys around four million people in Europe, of which more than 1 million are employed in\r\nGermany alone. With around 90.000 companies, the mechanical engineering is one of the\r\nlargest industries in the EU economy. With an estimated 36% share of the world market,\r\nEurope is the largest producer and exporter of machinery and equipment.\r\nThe basis for the international success of the mechanical engineering industry is a strong\r\nglobal connection with efficient and innovative suppliers and customers all over the world.\r\nOur companies are export champions. They export almost 80% of their production, of which\r\nabout 55% is sold to third countries. But they also create significant welfare and growth in\r\nthird countries by cooperating with businesses in almost all regions of the world. Global value\r\nchains are an important factor for the success of the European mechanical engineering\r\nindustry.\r\nDue to the SME structure of the industry (about 86% of the member companies of VDMA\r\nhave fewer than 250 employees and around two third even employ fewer than 100 persons),\r\nthe export orientation and the strong integration into global value chains, the mechanical\r\nengineering industry is affected by the proposal of the Commission for a Directive on\r\ncorporate sustainability due diligence, even though SMEs are not directly in the scope of this\r\nproposal.\r\nMechanical engineering industry promotes human rights\r\nRespecting and protecting human rights along supply chains are a mandate and an\r\nobligation for the mechanical engineering industry. Human rights are non-negotiable and our\r\nmember companies pay close attention to avoid any human rights violations in their supply\r\nchains. Therefore, many of our companies already have codes of conduct and supplier\r\ncontracts to commit themselves and their partners to respecting human rights.\r\nThe subject matter of the proposal\r\nArticle 1 of the proposal aims to establish obligations of due diligence by companies\r\nregarding actual and potential human rights and environmental adverse impacts for their own\r\noperations, the operations of their subsidiaries, and the value chain operations carried out by\r\nestablished business relationships.\r\nVDMA believes that the scope must be limited to internationally recognized standards of\r\nhuman rights violations. The broader the scope (e.g. climate change and environment), the\r\nmore difficulties for a successful fulfilment of the due diligence obligations.\r\nThe mechanical and plant engineering is highly dependent on exports. Due to the average\r\nsize of the companies (less than 500 employees), the industry maintains fewer production\r\nsites outside Germany and the European Union, but exports to almost every country in the\r\nworld. Tracking the final whereabouts of exported products, some of which last for decades,\r\nis simply not something our member companies can do, let alone influence. The mediumsized\r\nmechanical and plant engineering sector can only start to bring about changes in\r\nhuman rights issues in its own business area and with its direct suppliers, but not with its\r\ninternational customer. Hence, VDMA is also of the opinion that the scope of the Directive\r\nmust be limited to the activities that a company can control, namely those of its own\r\ncompany, its subsidiaries and its direct suppliers. Our medium-sized companies do not have\r\nthe market power to influence the deeper supply chain and certainly have not the power to\r\ninfluence their customers.\r\nThe personal scope of the proposal\r\nArticle 2 of the proposal establishes the personal scope of application of the Directive.\r\nVDMA welcomes the fact that the Directive’s obligations only apply to companies of a certain\r\nsize, namely to those companies with more than 500 employees for mechanical engineering\r\ncompanies and a net worldwide turnover of more than EUR 150 million. This takes account\r\nof the fact that implementation of the due diligence obligations by small companies is illusory.\r\nHowever, we would have preferred an employee threshold that is similar to the one applied\r\nin the German Supply Chain Act. The scope of this German law will initially be limited to\r\ncompanies that employ more than 1.000 employees.\r\nVDMA also welcomes the fact that it applies to certain companies of third countries. This\r\ncreates a minimum level-playing field towards these companies. Nevertheless, this level\r\nplaying field only applies to companies that are active on the European market and not to\r\nmarkets outside Europe. Moreover, we wonder how these obligations will be enforced on\r\nthese companies. However, there is no level-playing field towards non-European companies\r\nthat are not active in the EU. This has negative consequences on our export-orientated\r\ncompanies.\r\nNo civil liability\r\nArticle 22 of the proposal lays down the requirement for Member States to establish rules\r\ngoverning the civil liability of the company for damages arising due to its failure to comply\r\nwith the due diligence obligations under certain conditions.\r\nVDMA is very critical towards this concept of civil liability. The general concept of civil liability\r\nis based on personal wrongdoing, the prerequisites of which must be defined with legal\r\ncertainty, and should also consider practical manageability. This Article does not adequately\r\nreflect such considerations, in particular, as it provides that a company is under certain\r\ncircumstances liable for damages caused by an adverse impact arising as a result of the\r\nactivities of an indirect partner with whom it has an established business relationship. This\r\nprovision exposes companies to unmanageable challenges.\r\nRole of Governments and State authorities\r\nEven though we do not deny that companies have a responsibility in the fight against human\r\nrights violations, it should be emphasized that Governments and State authorities are\r\nprimarily responsible for upholding human rights. This responsibility must not be passed on\r\nto the companies. We see the responsibility of the State in particular also in the downstream\r\nvalue chain. Governments and State authorities are in a much better position than\r\nbusinesses to reveal violations and enforce human rights. This applies in particular to SMEs.\r\nwhose information base is very often limited. We require here the support of the EU and the\r\nEU Member States. They should, wherever possible, provide for example data regarding\r\nhuman rights country risks, white-lists of countries where the Directive on corporate\r\nsustainability due diligence will not apply, checklists, etc. We would also welcome a black-list\r\nof companies, sectors and countries with which European companies are not allowed to\r\nmaintain relations.\r\nConclusion\r\nEven though we welcome an EU-wide framework instead of a patchwork of different national\r\nregulations, the requirements of the proposed EU Directive are far-reaching and are hardly\r\nimplementable for the international active companies of the mechanical engineering industry.\r\nTherefore, we are of the opinion that the proposal will not lead to better protection of human\r\nrights and to more environmental protection in the world. An EU Directive that provides\r\ncompanies with clear and implementable guidelines for the implementation of due diligence\r\nobligations with a sense of proportionality will be much more likely to help achieve this goal.\r\nVDMA is, therefore, calling on the European Parliament and Council of the EU as colegislators\r\nto amend the proposal of the Commission for an EU Directive on corporate\r\nsustainability due diligence and make the requirements manageable and implementable\r\nespecially for European B2B companies, which are internationally active and successful.\r\nMore concretely, the Directive should include a well-defined scope, due diligence\r\nrequirements should be limited to tier 1 and the customer side should be excluded.\r\nVDMA hopes that the above-mentioned issues will be clarified by the European Parliament\r\nand Council of the EU during the legislative process.\r\nContacts at VDMA\r\nHead of VDMA-European Office, Brussels VDMA-European Office, Brussels\r\nPhone Phone\r\nE-Mail @vdma.org E-Mail @vdma.org\r\nTechnical, Environmental Affairs and Sustainability\r\nPhone\r\nE-Mail @vdma.org"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-04-25"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0007663","regulatoryProjectTitle":"Bürokratiearme Umsetzung oder Aussetzung des LkSG","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/6a/a2/360199/Stellungnahme-Gutachten-SG2409260126.pdf","pdfPageCount":9,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"VDMA-Stellungnahme\r\nzum Kabinettsentwurf des Gesetzes über\r\ndie unternehmerischen\r\nSorgfaltspflichten in Lieferketten vom\r\n03.03.2021\r\n\r\nVDMA-Stellungnahme zum Regierungsentwurf des\r\nGesetzes über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in\r\nLieferketten vom 03.03.2021\r\n\r\n1 Kurze Übersicht des Regierungsentwurfs (RegE)\r\n• Unternehmen mit Sitz, Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung werden zu\r\nSorgfalts- und Berichtspflichten im Hinblick auf die Achtung der Menschenrechte in\r\nihrer Lieferkette verpflichtet. Diese Sorgfaltspflichten gelten ab dem 01.01.2023 für\r\nUnternehmen mit mehr als 3.000 Mitarbeitern und ab dem 01.01.2024 für\r\nUnternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitern.\r\n• Menschenrechte im Sinne dieses Gesetzes sind in § 2 aufgeführt und ergeben sich\r\naus den in der Anlage zum Gesetz abschließend aufgeführten Internationalen\r\nÜbereinkommen. Sie umfassen neben den klassischen ILO Kernarbeitsnormen auch\r\nden UN Sozialpakt und den UN Zivilpakt sowie zwei Abkommen zum Umweltschutz.\r\n• Unternehmen werden menschenrechtliche Sorgfaltspflichten entlang der gesamten\r\nLieferkette auferlegt, d.h. im eigenen Geschäftsbereich, gegenüber unmittelbaren\r\nZulieferern und auch gegenüber mittelbaren Zulieferern.\r\n• Unternehmen sind verpflichtet, ein „angemessenes“ Risikomanagement einzuführen.\r\nDazu ist neben der Erstellung einer Grundsatzerklärung eine Risikoanalyse\r\ndurchführen. Nach dem Wortlaut des Gesetzentwurfs gilt die Pflicht zur Risikoanalyse\r\nneben dem eigenen Geschäftsbereich zunächst nur für direkte Zulieferer (Tier 1). Im\r\nHinblick auf mittelbare Zulieferer gilt diese Pflicht aus konkretem Anlass: wenn\r\nUnternehmen substantiierte Hinweise oder positive Kenntnis bzgl. möglicher\r\nMenschenrechtsverletzungen vorliegen.\r\n• Werden menschenrechtliche Risiken festgestellt, so hat das Unternehmen\r\nPräventionsmaßnahmen durchzuführen; ist eine Verletzung der Menschenrechte\r\nbereits eingetreten, sind Abhilfemaßnahmen durchzuführen.\r\n• Diese Maßnahmen sind zeitnah zu dokumentieren und jährlich in einem Bericht\r\nzusammenzufassen, der auf der Internetseite des Unternehmens zugänglich zu\r\nmachen ist.\r\n• Daneben ist von den Unternehmen ein Beschwerdeverfahren einzurichten, um die\r\nMeldung drohender Verstöße gegen Menschenrechte oder Umweltschutzpflichten zu\r\nermöglichen.\r\n• Die Wirksamkeit der verschiedenen Bestandteile des Risikomanagements ist\r\nmindestens jährlich und anlassbezogen zu prüfen.\r\n• Auf die ausdrückliche Einführung einer besonderen zivilrechtlichen Haftung, die noch\r\nin den Eckpunkten vorgesehen war, wird im vorliegenden Entwurf verzichtet.\r\nInteressenvertretern wie z.B. Nichtregierungsorganisationen und Gewerkschaften\r\nwird die Möglichkeit einer Prozessstandschaft eingeräumt.\r\n• Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) wird als zuständige\r\nKontrollbehörde benannt und mit umfassenden Kompetenzen ausgestattet.\r\nVerweigert das Unternehmen die Zusammenarbeit, so kann die BAFA ein\r\nZwangsgeld von EUR 50.000 verhängen. Verstößt das Unternehmen vorsätzlich oder\r\nfahrlässig gegen die gesetzlichen Sorgfaltspflichten, so kann die BAFA ein Bußgeld\r\nverhängen. Liegt ein in § 22 näher bezeichneter schwerer Verstoß vor, kann das\r\nUnternehmen auch für einen angemessenen Zeitraum von bis zu 3 Jahren von der\r\nVergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen werden. Der RegE enthält in § 24\r\neinen umfassenden Bußgeldkatalog, der je nach Art des Verstoßes Geldbußen von\r\nbis zu 800.000 EUR und bei Unternehmen mit einem Jahresumsatz von mehr als 400\r\nMillionen EUR sogar Geldbußen von bis zu 2% des durchschnittlichen\r\nJahresumsatzes vorsieht.\r\n\r\n\r\n2 Generelle Einordnung des vorliegenden Entwurfs\r\nFür die Unternehmen des Maschinen- und Anlagenbaus sind Menschenrechte nicht\r\nverhandelbar. Sie erkennen eine unternehmerische Mitverantwortung für die Achtung der\r\nMenschenrechte an. Der überwiegend klein- und mittelständisch geprägte Maschinen- und\r\nAnlagenbau setzt sich aus Anstand und Überzeugung weltweit für gute und sichere\r\nArbeitsbedingungen und die Achtung und Einhaltung der Menschenrechte ein. Viele\r\nUnternehmer fühlen sich explizit einem aufgeklärten Weltbild verpflichtet. Es ist geübte\r\nunternehmerische Praxis, Missstände im Ausland anzusprechen und im Rahmen der\r\nMöglichkeiten Einfluss auf deren Beseitigung bzw. Verbesserung zu nehmen.\r\nDie Politik hatte im Rahmen des Nationalen Aktionsplans zugesagt, dass die\r\nmenschenrechtliche Sorgfaltspflicht für Unternehmen nur ein strukturierter\r\nBemühungsprozess und keinesfalls ein Garantieprozess sein könne. Das im Entwurf\r\nvorliegende Lieferkettengesetz muss sich daran messen lassen, ob es für die Industrie und\r\ninsbesondere für den Mittelstand mit vertretbarem Aufwand und rechtssicher umsetzbar ist.\r\nDer vorliegende Entwurf stellt einen weitreichenden Eingriff für den Mittelstand dar. In der\r\nvorliegenden Form führt der Referentenentwurf zu erheblichen Compliance- und\r\nHaftungsrisiken, da der Umfang der Handlungspflichten für Unternehmen nicht klar definiert\r\nist. Die Vielzahl an unbestimmten Rechtsbegriffen macht es Unternehmen kaum möglich, mit\r\nder für unternehmerische Entscheidungen erforderlichen Sicherheit einzuschätzen, ob und\r\nwelche internen Compliance-Maßnahmen den Anforderungen des Gesetzes genügen. Diese\r\nUnsicherheit wird durch die Berichtspflichten, und damit gegenüber der Öffentlichkeit,\r\ngegenüber Banken und Auftraggebern verschärft. Angesichts dieser Unsicherheit halten wir\r\ndie im Gesetzesentwurf vorgesehenen Sanktionsmaßnahmen für unverhältnismäßig.\r\nZudem sehen wir im vorliegenden Referentenentwurf einen Widerspruch zu der\r\ngemeinsamen Ankündigung der beteiligten Bundesminister am 12. März 2021, dass das\r\nLieferkettengesetz lediglich unternehmerische Sorgfaltspflichten gegenüber unmittelbaren\r\nZulieferern enthalten solle. Sorgfaltspflichten sollten klar auf die unmittelbaren Lieferanten\r\n(TIER 1) begrenzt werden.\r\nIm Referentenentwurf wird der Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft mit EUR 43,47 Millionen\r\nbeziffert. Der VDMA rechnet bei der Anzahl der von diesem Gesetz betroffenen\r\nUnternehmen (laut Destatis: 2.891 Unternehmen) mit insgesamt deutlich höheren\r\nCompliance-Aufwendungen als rund 15.000 Euro pro Unternehmen. Die Umsetzung der\r\nAnforderungen durch das Lieferkettengesetz in seiner jetzigen Form wird in den\r\nUnternehmen zu erheblichen Mehrkosten führen, die insbesondere in einer international\r\naufgestellten Investitionsgüterindustrie wettbewerbsverzerrend wirken können, da diese\r\nKosten, anders als in der Konsumgüterindustrie, in der Regel nicht an Endkunden\r\nweitergegeben werden können. (Allein der Menschenrechtsbeauftragte fällt mit 60.000 bis\r\n80.000 Euro p.a. zusätzlich an.)\r\nDer VDMA kritisiert zudem die Einführung eines nationalen Gesetzes vor dem Hintergrund\r\nder parallellaufenden europäischen Gesetzesinitiative. Das Ziel, die Achtung der\r\nMenschenrechte international durchzusetzen, ließe sich auf europäischer Ebene wesentlich\r\neffektiver umsetzen. Zudem würde die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen in\r\nDeutschland durch einen nationalen Alleingang beeinträchtigt und kein Level Playing Field\r\nermöglicht.\r\n\r\n3 Wesentliche Kritikpunkte\r\n3.1 Anwendungsbereich § 1\r\nDie Mitarbeiterschwelle von 3.000 (ab 2023) bzw. 1.000 Mitarbeitern (ab 2024) ist zu niedrig\r\nangesetzt. Zudem wird der Anwendungsbereich des Gesetzes dadurch erweitert, dass der\r\nGesetzentwurf und die Gesetzesbegründung ausdrücklich zur Weitergabe der\r\nunternehmerischen Sorgfaltspflichten entlang der Lieferkette auffordern, durch\r\nLieferantenkodizes, vertragliche Weitergabeklauseln, Vertragsstrafen u.ä. So werden auch\r\nkleine und mittelständische Unternehmen (KMU) davon betroffen, obwohl der Entwurf\r\nzusätzliche Belastungen für kleine und mittlere Unternehmen ausdrücklich vermeiden will.\r\nForderung: Der VDMA fordert analog zum französischen Gesetz „Loi de Vigilance“ eine\r\nMitarbeiterschwelle von 5.000 Mitarbeitern.\r\n3.2 Umfang der geschützten Rechtsgüter § 2\r\nDer Regierungsentwurf nennt in § 2 eine Vielzahl von geschützten Rechtsgütern und geht\r\ndamit über den Schutz von Menschenrechten hinaus, indem er Sozialstandards und\r\nUmweltschutzbestimmungen umfasst. Unternehmen werden Pflichten zur Prüfung von\r\nArbeits- und Sozialstandards auferlegt, die nicht ohne Weiteres erfüllt werden können,\r\ninsbesondere im Hinblick auf einige wichtige Handelspartner. Beispielhaft genannt sei die\r\nErmittlung „angemessener“ Löhne, ohne sich an nationalen Mindestlohnbestimmungen\r\norientieren zu können. Auch die beiden ILO-Grundprinzipien („Vereinigungsfreiheit und Recht\r\nauf Kollektivverhandlungen“ sowie „Verbot der Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf“\r\nund deren zugehörigen ILO-Übereinkommen 87, 98, 100 und 111) stellen den\r\nmittelständischen Maschinen- und Anlagenbau in bestimmten Ländern, in denen diese\r\nThemen rechtlich anders geregelt sind, vor unlösbare Herausforderungen.\r\nForderung: Der VDMA fordert an dieser Stelle, dass das Gesetz den begrenzten\r\nEinflussmöglichkeiten in Bezug auf die zu schützenden Rechtsgüter insbesondere auch in\r\nLändern mit schwacher Governance Rechnung trägt.\r\n3.3 Realistischer Umfang unternehmerischer Sorgfaltspflichten\r\nNach dem Gesetzesentwurf haben Unternehmen umfangreiche Präventionsmaßnahmen zu\r\nergreifen. Dazu zählen insbesondere auch vertragliche Maßnahmen, um die Verpflichtungen\r\nin der Lieferkette weiterzugeben. Dadurch werden unternehmerische Sorgfaltspflichten über\r\nden in § 1 definierten Anwendungsbereich hinaus auch an KMU weitergegeben, für die die\r\nBefolgung der umfangreichen gesetzlichen Sorgfaltspflichten eine unverhältnismäßige\r\nBelastung darstellen kann.\r\nBei der Feststellung einer Menschenrechtsverletzung sind „angemessene“\r\nAbhilfemaßnahmen zu ergreifen. Diese umfassen bei unmittelbaren Zulieferern zunächst die\r\nErarbeitung eines Konzepts zur Behebung des Missstandes innerhalb eines konkreten\r\nZeitrahmens, idealerweise in Zusammenarbeit mit dem Zulieferer. Kooperiert der Zulieferer\r\nnicht, so sieht der Entwurf weiter vor, dass das Unternehmen im Zusammenschluss mit\r\nanderen Unternehmen den Druck auf den Zulieferer erhöht. Schließlich wird ein zeitweises\r\nAussetzen der Geschäftsbeziehungen als angemessene Maßnahme vorgeschlagen. Ist auch\r\nnach Ablauf der gesetzten Frist keine Abhilfe bewirkt und stehen keine anderen Mittel zur\r\nVerfügung so hält der Gesetzentwurf bei schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen\r\nsogar den Abbruch der Geschäftsbeziehung für geboten. Da der Mittelstand nicht regelmäßig\r\nüber die nötige Marktmacht verfügt, um nachhaltige Änderungen bei Zulieferern in\r\nbestimmten Ländern oder Regionen zu bewirken, bleibt ihm nach dem vorliegenden\r\n\r\nGesetzentwurf ggf. nur der Rückzug. Die seitens der Politik viel postulierte Aussage „Rückzug\r\nmuss die letzte Option sein“, kann aber nur realisiert werden, wenn dem Mittelstand\r\nabgesicherte und realistische Handlungsoptionen angeboten werden – und zwar gerade auch\r\nin solchen Ländern, wo Maßnahmen deutscher Unternehmen zu den schützenswerten\r\nRechtsgütern nicht greifen.\r\nForderung: Wir fordern, dass das Gesetz der Möglichkeit der Unterscheidung nach\r\nBeeinflussbarkeit bezüglich bestimmter Menschenrechte Rechnung tragen muss, wie in 3.2.\r\nbereits dargestellt. Darüber hinaus sollten vom Staat auch klare Verfahren, Vorgaben und\r\nChecklisten für Länder zur Verfügung gestellt werden, in denen menschenrechtliche Risiken\r\nbestehen.\r\n3.4 Unverhältnismäßige Sanktionsrisiken für Unternehmen\r\nDie gesetzlichen Bestimmungen zu unternehmerischen Sorgfaltspflichten enthalten eine\r\nVielzahl unbestimmter Rechtsbegriffe, wie den bereits angesprochenen Begriff der\r\n„Angemessenheit“. Führt ein Unternehmen eine dieser Pflichten fahrlässig „nicht“, „nicht\r\nrichtig“ oder “nicht rechtzeitig“ aus, so handelt es ordnungswidrig und kann mit einer enorm\r\nhohen Geldbuße belegt werden. Dabei bleibt ungeklärt, was unter diesen Begriffen zu\r\nverstehen ist. Für Unternehmen ist die Entscheidung für ein bestimmtes Handeln in\r\nAbwägung der zahlreichen Kriterien extrem risikobehaftet und die gesetzlich vorgesehenen\r\nSanktionen sind unverhältnismäßig. Im Hinblick auf diese Unsicherheit ist der nun\r\nvorgesehene allgemeine Sanktionsrahmen von bis zu 800.000 EUR und die für\r\nUnternehmen mit einem Jahresumsatz von mehr als 400 Millionen EUR vorgesehene\r\nGeldbuße in Höhe von bis zu 2% des durchschnittlichen Jahresumsatzes völlig\r\nunverhältnismäßig.\r\nForderung: Der VDMA fordert einen klaren Orientierungsrahmen für das gesetzlich\r\ngeforderte unternehmerische Verhalten. Darüber hinaus sollte das Sanktionsrisiko von\r\nUnternehmen angemessen begrenzt werden, hinsichtlich der Ordnungswidrigkeiten auf grob\r\nfahrlässiges Verhalten sowie eines verhältnismäßigen Betrags, der sich zudem nicht am\r\nGesamtumsatz des Unternehmens orientiert, da dieser für Unternehmen mit geringer\r\nGewinnmarge bedrohlich sein kann.\r\n3.5 Keine Anwendung auf nachgelagerte Lieferkette\r\nDer Anwendungsbereich des Gesetzentwurfs bezieht sich auf die Lieferkette von der\r\nGewinnung der Rohstoffe bis zur Lieferung an den Endkunden. Die nachgelagerte\r\nLieferkette ist nicht erwähnt. Zumindest im Hinblick auf erforderliche Präventionsmaßnahmen\r\nder Unternehmen gegenüber Vertragspartnern in § 6 Abs. 4 Nr. 1, der Berücksichtigung der\r\nmenschenrechtlichen Erwartungen bei Auswahl der Vertragspartner wird nach dem Wortlaut\r\nkeine Begrenzung auf Lieferanten vorgenommen.\r\nForderung: Der Ausschluss der nachgelagerten Lieferkette sollte klargestellt werden.\r\n3.6 Beschränkung der Sorgfaltspflichten auf Tier 1 konsequent umsetzen\r\nDer vorgelegte BMAS-Entwurf widerspricht der Ankündigung der Minister, dass das\r\nLieferketten-Gesetz Sorgfaltspflichten nur für unmittelbare Zulieferer enthalten solle. Gemäß\r\n§ 4 ist ein Risikomanagement für die gesamte Lieferkette zu erstellen. Zwar ist die\r\nRisikoanalyse des § 5 zunächst auf unmittelbare Zulieferer beschränkt, jedoch nach § 9 Abs.\r\n3 auf mittelbare Zulieferer ausgeweitet, wenn Unternehmen substantiierte Kenntnis über eine\r\nmögliche Menschenrechtsverletzung erhalten. Von einer substantiierten Kenntnis ist nach\r\ndem Gesetzesentwurf auszugehen, wenn dem Unternehmen tatsächliche Anhaltspunkte\r\nvorliegen, die eine menschenrechtliche oder umweltbezogene Verletzung bei einem\r\n\r\nmittelbaren Zulieferer möglich erscheinen lassen. In der Gesetzesbegründung wird weiter\r\nausgeführt: „Substantiierte ist die Kenntnis, wenn dem Unternehmen überprüfbare und ernst\r\nzu nehmende Informationen über eine mögliche menschenrechtliche oder umweltbezogene\r\nVerletzung bei mittelbaren Zulieferern vorliegen. Dies können auch Informationen über\r\nRisiken in einer bestimmten Region sein, in denen ein Unternehmen ein oder mehrere\r\nZulieferer tätig sind.“ Substantiierte Kenntnis und damit eine Pflicht zur Überprüfung der\r\nmittelbaren Zulieferer liegt nach dieser Definition bereits dann vor, wenn das Unternehmen\r\naus der Presse allgemeine Informationen zu bedenklichen Menschenrechtssituationen in\r\neiner bestimmten Region erhält ohne dass konkrete Anhaltspunkte hinsichtlich möglicher\r\nZulieferer bestehen müssen.\r\nForderung: Der VDMA fordert eine wirksame Beschränkung auf unmittelbare Zulieferer. Die\r\nSorgfaltspflichten sollten grundsätzlich auf unmittelbare Zulieferer beschränkt werden.\r\nEntsprechende Öffnungsklauseln mit Bezug auf mittelbaren Zulieferern sind daher zu\r\nstreichen.\r\n\r\n3.7 Ermächtigungsgrundlagen\r\nDie in § 9 Abs. 4, § 13 Abs. 3 und § 14 Abs. 2 enthaltenen Ermächtigungsrundlagen für das\r\nBMAS (zwar im Einvernehmen mit dem BMWi, aber ohne Zustimmung des Bundesrats) zum\r\nErlass weiterer Rechtsverordnungen könnten zu nachträglichen Verschärfung kritischer\r\nPunkte im Gesetzentwurf führen.\r\nForderung: Der VDMA fordert die Streichung der Ermächtigungsgrundlagen und verweist an\r\ndieser Stelle nochmal auf die in dieser Position unter 3.2 und 3.5 genannten Forderungen.\r\n3.8 Vermeidung unverhältnismäßiger Bürokratie\r\nDie unternehmerische Sorgfaltspflicht muss dort ansetzen, wo Risiken besonders hoch sind,\r\naber nicht bei Lieferanten aus der Europäischen Union und anderen demokratischen\r\nLändern. Europäische Unternehmen unterliegen umfassenden gesetzlichen Regelungen in\r\nmenschenrechtlichen und umweltschutzrechtlichen Belangen. Verstöße gegen diese\r\nRegelungen werden bereits in anderer Weise geprüft und geahndet. Dasselbe gilt für\r\nPrüfungen im eigenen Geschäftsbereich. Durch die menschenrechtlichen Sorgfaltspflichten\r\nsind hier Doppel- und Mehrfachprüfungen mit hohem bürokratischem Aufwand zu\r\nbefürchten.\r\nForderung: Der VDMA fordert die Einführung einer Positivliste, die Länder auflistet, in denen\r\ndie Rechtsdurchsetzung garantiert ist (z. B. EU-Staaten, USA, UK, Kanada, Neuseeland …)\r\nund keine Notwendigkeit für eine entsprechende Risikoanalyse besteht. Dies gilt nicht bei\r\nKenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis von Menschenrechtsverletzungen im konkreten\r\nFall.\r\n3.9 Herausforderungen Lieferkette: Investitionsgüter sind keine Konsumgüter\r\nWährend in Konsumgüter-Branchen lineare Lieferketten typisch sind, stellt sich die Situation\r\nbei Investitionsgütern anders da. Bei einer Maschine sprechen wir schnell von\r\nZehntausenden von Einzelteilen, Komponenten und Teilsystemen. Branchen sind sehr\r\nverschieden aufgestellt – zum einen im Hinblick auf die Komplexität der Lieferketten, zum\r\nanderen in Bezug auf die Position in der Wertschöpfungskette. Branchen am Anfang der\r\nLieferkette können zum Beispiel Risiken bzgl. Rohstoffabbau stärker in den Fokus nehmen\r\nund Informationen (Erfolge) Downstream (analog zur Konfliktmineralienverordnung)\r\nweitergeben, während Branchen am Ende der Lieferketten, sich auf direkte Zulieferer aus\r\nrisikobehafteten Ländern konzentrieren sollten.\r\n\r\nForderung: Der VDMA fordert, dass Brancheninitiativen im Rahmen des\r\nLieferkettengesetzes anerkannt und honoriert werden sollten (Safe Harbour Regelung).\r\n3.10 Level Playing Field\r\nEin Flickenteppich an unterschiedlichen nationalen Regelungen, wie er sich derzeit leider\r\nabzeichnet, wäre schädlich für unseren Industriestandort. Der VDMA hat von Anfang an\r\ndafür plädiert, den Gesetzgebungsprozess europaweit aufzusetzen, um ein Mindestmaß\r\neines europaweit einheitlichen level playing fields zu erhalten.\r\nForderung: Der VDMA fordert eine europäisch einheitliche Lösung.\r\n3.11 Beschränkung der Prozessstandschaft\r\nEine Prozessstandschaft ist nach § 11 Abs. 1 des Gesetzentwurfs möglich, wenn die\r\nVerletzung einer „überragend wichtigen Rechtsposition gemäß § 2 geltend gemacht wird. Zu\r\ndiesen Rechtspositionen zählen insbesondere auch die bereits unter 3.2 kritisierten\r\ngeschützten Rechtsgüter wie der Internationale Pakt über wirtschaftliche, soziale und\r\npolitische Rechte, deren Prüfung die Möglichkeiten der Unternehmen übersteigt. Hier sollte\r\neine Begrenzung der Rechtsgüter auf Leben und Gesundheit erfolgen. Zudem sollte nicht\r\nversucht werden, ein Recht auf Zivilklage, trotz anderweitiger Versicherungen, wieder zu\r\nermöglichen, durch die Einordnung des Lieferkettengesetzes als Schutzgesetz.\r\nForderung: Begrenzung der Prozessstandschaft auf Leib und Leben. Keine Zivilklage.\r\n\r\n4 Über den VDMA\r\nDer VDMA vertritt rund 3.350 Unternehmen der Investitionsgüterindustrie. Mit über einer\r\nMillion Beschäftigten in Deutschland ist der Maschinenbau größter industrieller Arbeitgeber mit\r\nSchwerpunkt bei kleinen und mittleren Unternehmen; zwei Drittel aller Maschinenbauer haben\r\nunter 250 Beschäftigte.\r\nRund zwei Drittel der deutschen Produktion gehen in den Export. Dies geht einher mit\r\nzunehmender internationaler Kooperation bei Zulieferungen, um in Deutschland produzierte\r\nExporte wettbewerbsfähig zu halten. Eine wachsende Zahl von Auslandsinvestitionen\r\ndeutscher Maschinenbauer ist ebenfalls unverzichtbar für eine erfolgsversprechende\r\nWettbewerbsposition dieser Schlüsselbranche der deutschen Wirtschaft. Außenwirtschaft ist\r\nsomit ein Kernfaktor für Arbeitsplätze, soziale Sicherheit und Wohlstand in Deutschland.\r\nDer Maschinen- und Anlagenbau leistet schon heute mit seinen Produkten einen\r\nwesentlichen Beitrag zur weltweiten Steigerung des Wohlergehens der Menschheit, z.B.:\r\n• Technik für den Zugang zu sauberem Trinkwasser, Wasseraufbereitungsanlagen\r\n• Anlagen zur Nutzung regenerativer Energiequellen\r\n• Sicherung der Welternährung durch Agrartechnik, nachhaltige Verarbeitung und\r\nLagerung\r\n• Umwelt- und ressourcenschonen Produktion\r\n• Maschinen mit eingebauter Arbeitssicherheit im Produktionsprozess\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-04-25"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0007663","regulatoryProjectTitle":"Bürokratiearme Umsetzung oder Aussetzung des LkSG","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/a0/f5/360201/Stellungnahme-Gutachten-SG2409260128.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"„EU-Lieferkettenrichtlinie braucht einen neuen Anlauf“\r\nDie EU-Lieferkettenrichtlinie verfolgt zwar ein richtiges und wichtiges Ziel, ist aber in der Praxis für europäische Unternehmen schlicht nicht umsetzbar. Acht große Wirtschaftsorganisationen sprechen sich grundsätzlich für eine EU-weite Regelung zum Schutz von Menschenrechten aus, lehnen den aktuellen Entwurf aber wegen grober handwerklicher Mängel ab. Insbesondere der Mittelstand wird durch die geplanten Regelungen bei Weitem überlastet. Sie fordern eine Versachlichung der Debatte und appellieren an die Bundesregierung und weitere EU-Staaten, bei ihrer Position der Enthaltung zu bleiben. Ziel müsse es sein, einen Gesetzesvorschlag zu präsentieren, der in der Praxis auch funktioniert und den Schutz von Menschenrechten sowie die berechtigten Interessen der Unternehmen vereint.\r\nBerlin/Frankfurt/Brüssel, 13.02.2024 – Die Wahrung der Menschenrechte rund um den Globus ist ein Ziel, dem sich deutsche und europäische Unternehmen eindeutig verpflichtet fühlen. Deshalb gelten in ihren Arbeitsstätten im In- und Ausland hohe Standards. Die Unternehmen tragen maßgeblich dazu bei, den Wohlstand auch im globalen Süden anzuheben und die sozialen Standards vor Ort zu verbessern. Die schweren handwerklichen Mängel in der jetzt zur Abstimmung stehenden EU-Lieferkettenrichtlinie, insbesondere die fehlende Harmonisierung, könnten jedoch dazu führen, dass deutsche und europäische Unternehmen sich aus Märkten und Ländern zurückziehen. Dann wäre\r\ndas Feld offen für andere Marktteilnehmer mit deutlich geringeren Standards. Damit würde dem eigentlichen Ziel der EU-Lieferkettenrichtlinie ein Bärendienst erwiesen. Daher braucht es eine Regulierung mit mehr Praxisbezug und Augenmaß.\r\nDeutlich Kritik üben die acht Wirtschaftsorganisationen auch an der vorgesehenen zivilrechtlichen Haftung für Unternehmen und deren Vorstände, Geschäftsführer und Aufsichtsräte. Deren unkalkulierbare Risiken würden ebenfalls dazu führen, dass Unternehmen sich aus schwierigen Märkten zurückziehen. Hinzu kommt der viel zu große Anwendungsbereich der Richtlinie, der weit über den Schutz der Menschenrechte und die eigenen Produktions- und Arbeitsstätten der Unternehmen hinausgeht. Unternehmen sollen demnach fast alle Stufen ihrer Lieferketten global auf Verstöße gegen Menschenrechte sowie Umwelt- oder Sozialstandards kontrollieren. Gerade Industriefirmen haben häufig jeweils Zehntausende oder sogar eine sechsstellige Zahl von Zulieferern, von denen jährlich ein beträchtlicher Anteil wechselt. Viele Betriebe haben gar nicht die Verhandlungsmacht, um von ihren Lieferanten der vorgelagerten Stufen den geforderten Einblick in die Lieferkette zu erhalten. Daher ist es sinnvoll, die Sorgfaltspflichten auf das zu beschränken, was Unternehmen auch kontrollieren und beeinflussen können − den eigenen Betrieb, die Tochtergesellschaften sowie die Lieferanten der ersten Ebene der vorgelagerten Lieferkette, bei denen aufgrund der Marktmacht und des Umsatzes ein Einfluss möglich ist.\r\nEin wichtiger Grund für die ablehnende Haltung ist die fehlende Harmonisierung in wesentlichen Teilen der Richtlinie. Das grundlegende Ziel von Rechtsetzung für Nachhaltigkeit muss ein Maximalmaß an Harmonisierung sein. Dies wird mit der vorliegenden Richtlinie nicht erreicht. Ohne hinreichend verbindliche Harmonisierung durch eine Richtlinie droht die Fragmentierung des EU-Binnenmarkts, da innereuropäisch nicht die gleichen Gesetze und Wettbewerbsbedingungen für Unternehmen gelten. Zudem wird den Mitgliedstaaten damit viel Raum für Interpretation oder zusätzliche Regelungen („goldplating“) gelassen. Hier bedarf es im Mindesten einer sogenannten Binnenmarktklausel. Andernfalls sind europäische Unternehmen mit 27 verschiedenen Einzelumsetzungen konfrontiert.\r\nDarüber hinaus weisen die Organisationen darauf hin, dass die Bundesregierung bereits im Dezember 2022 eine unter allen drei Regierungsparteien abgestimmte Erklärung zur Lieferkettenrichtlinie in Brüssel zu Protokoll gegeben hat, die rote Linien aufzeigte. Unter anderem forderten darin SPD, Grüne und FDP, dass Deutschland nur dann einer finalen Richtlinie zustimmen könne, wenn diese eine „Safe Harbour“-Regelung für Unternehmen enthält, die sich Brancheninitiativen angeschlossen haben. Der Einsatz von anerkannten Zertifizierungen würde eine wesentliche Vereinfachung bedeuten und Unternehmen müssten nicht mehr jeden einzelnen Lieferanten von Neuem prüfen. Der aktuell auf dem Tisch liegende Richtlinienvorschlag schließt eine solche „Safe Harbour“-Regelung jedoch explizit aus."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-04-25"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0007664","regulatoryProjectTitle":"PPWR, Ziel: Anpassung, Änderungen, Empfehlung einer einer einheitlichen Verordnung.","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/67/b1/498846/Stellungnahme-Gutachten-SG2503280003.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"14. März 2025\r\nOmnibus-Paket zur Nachhaltigkeit: Mehrwegvorgaben für Industrie- und Gewerbeverpackungen in PPWR korrigieren\r\nDie am 26. Februar 2025 von der Europäischen Kommission vorgelegten Vorschläge zur Vereinfachung der Nachhaltigkeits-Berichtspflichten im Rahmen eines Omnibus-Pakets stellen einen ersten Schritt zur Entlastung der europäischen Unternehmen von unnötigen Bürokratiepflichten dar. Wir setzen uns dafür ein, die Initiative zu ergänzen und Korrekturen der EU-Verpackungsverordnung (PPWR, 2025/40) in Bezug auf Mehrwegquoten für industrielle und gewerbliche Transport- und Verkaufsverpackungen (inklusive Gartenbau) aufzunehmen.\r\nArtikel 29 Absatz 1 bis 3 PPWR schreibt ab 2030 vor, dass bestimmte Verpackungsformate vollständig in einem aufwändigen Mehrwegsystem geführt werden müssen, wenn diese zwischen Unternehmen in einem Mitgliedstaat oder zwischen Unternehmensstandorten in der EU genutzt werden. Ein solches Verbot vieler Einweg-Transportverpackungen gefährdet sämtliche Lieferketten in Europa, weil es für viele dieser Verpackungsformate keine Mehrweglösungen gibt bzw. diese weder ökologisch noch ökonomisch sinnvoll sind. Wir empfehlen daher dringend eine Korrektur der Regelungen. Wir gehen davon aus, dass die drastische Ausweitung der Mehrwegquoten gegenüber dem Kommissionsvorschlag unbeabsichtigt war: Am Ende der Trilog-Verhandlungen wurden die Mehrwegvorgaben vollständig umgestellt mit der Folge, dass nicht nur die Quoten selbst, sondern auch der Anwendungsbereich der 100%-Mehrwegquoten drastisch ausgeweitet wurde.\r\nIndustrie- und Gewerbeverpackungen werden heute bereits weit überwiegend nach Gebrauch wiederverwendet oder, sofern dies nicht sinnvoll ist, recycelt und stofflich wieder eingesetzt, zum Beispiel zur Erfüllung von Rezyklateinsatzquoten. Der Gesetzgeber hat dies anerkannt und Industrie- und Gewerbeverpackung von den Abfallvermeidungszielen der PPWR ausgenommen (siehe Erwägungsgrund 120 PPWR). Dem entgegenstehend würde eine vollständige Mehrwegpflicht viele Unternehmen in der EU im Wettbewerb benachteiligen, weil sie ab 2030 zwei Verpackungssysteme parallel einsetzen müssten, nämlich Mehrweg für innerstaatliche und unternehmensinterne Transporte und Einweg für Exporte in Drittstaaten. Schließlich sind die Mehrwegvorgaben nicht mit den Anforderungen an die Transportsicherheit in Europa vereinbar.\r\nWir begrüßen ausdrücklich, dass die Kommission bereits Ausnahmen für Paletten-umhüllungen und Umreifungsbänder von den 100%-Mehrwegquoten angekündigt hat und weitere Ausnahmen prüfen will (siehe beigefügtes Schreiben von Maroš Šefečovič, EU-Kommission vom 12.11.2024). Um schnellstmöglich Rechts- und Planungssicherheit herzustellen und langwierige und teure Ausnahmeverfahren zu vermeiden, empfehlen wir neben der Streichung von Mehrwegpflichten für Palettenumhüllungen und Umreifungsbänder dringend die Streichung der Mehrwegpflichten für Kanister, Kübel, Schalen, Großpackmittel und Fässer in Artikel 29 Absatz 1, weil auch deren mehrfache Nutzung zum selben Zweck in vielen Fällen nicht möglich und/oder nicht nachhaltig ist. Außerdem sollten die Berichts-pflichten in Artikel 31 PPWR für Unternehmen, die Industrie- und Gewerbeverpackungen verwenden, gestrichen werden. Es genügt, wenn die Erfüllung der Mehrwegvorgaben für die übrigen Verpackungsformate in der Konformitätserklärung nachgewiesen wird. Schließlich sollte die in Artikel 31 Absatz 7 PPWR geplante „europäische Beobachtungsstelle für die Wiederverwendung“ gestrichen werden, weil eine neue EU-Behörde für die Überwachung der Mehrwegquoten im Getränkebereich und bei den verbleibenden Industrie- und Gewerbeverpackungen nicht sinnvoll ist und dem angestrebten Bürokratieabbau entgegensteht.\r\nGern stehen die Unterzeichner für weitere Auskünfte und Gespräche zur Verfügung.\r\nDie unterzeichnenden Verbände:\r\nBundesvereinigung der Deutschen Ernährungs-industrie e.V. (BVE)\r\nVerband der Chemischen Industrie e.V.\r\nBAUINDUSTRIE\r\nHauptverband der Deutschen Bauindustrie e.V.\r\nVDMA e.V.\r\nBundesverband Baustoffe - Steine und Erden e.V.\r\nDSLV Bundesverband Spedition und Logistik\r\ne. V.\r\nGKV Gesamtverband Kunststoffverarbeitende Industrie e.V.\r\nIndustrievereinigung Kunststoffverpackungen e. V.\r\nMilchindustrie-Verband\r\ne. V.\r\nVerband Metallverpackungen e.V.\r\nBundesverband der Deutschen Weinkellereien e.V.\r\nVerband Deutscher Sektkellereien e.V.\r\nHKI Industrieverband Haus-, Heiz- und Küchentechnik e.V.\r\nBundesverband der Deutschen Spirituosen-Industrie und -Importeure e.V.\r\nZentralverband Gartenbau e. V. (ZVG)\r\nIndustrieverband\r\nGarten e.V.\r\nIndustrieverband Papier- und Folienverpackung e.V.\r\nGemeinschaft Papiersackindustrie e.V.\r\nFachvereinigung Hartpapierwaren und Rundgefäße e.V."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) (20. WP)","shortTitle":"BMUV (20. WP)","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-03-17"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0007667","regulatoryProjectTitle":"PFAS, Ziel: fundamentale Überarbeitung des Regulierungsvorschlags","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/a4/86/360203/Stellungnahme-Gutachten-SG2409260119.pdf","pdfPageCount":26,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Dringender Handlungsbedarf: Rückkehr zum risikobasierten Regulierungsansatz beim PFASBeschränkungsverfahren\r\nunter REACH\r\nSehr geehrter Herr Bundeskanzler,\r\nwir sind in großer Sorge um die gravierenden wirtschaftlichen Folgen des laufenden PFAS-Beschränkungsverfahrens\r\nunter REACH. Chemikalienregulierung betrifft nicht nur die chemische Industrie, sondern hat\r\nAuswirkungen auf die Verfügbarkeit und die Herstellung von Hightech-Produkten in Deutschland und Europa.\r\nWir erkennen den Regulierungsbedarf der mit bedenklichen PFAS einhergehenden Risiken an, halten aber\r\neine stärker zielgerichtete und risikobasierte Vorgehensweise für erforderlich. Dabei begrüßen wir\r\nausdrücklich die Ende Mai auf Schloss Meseberg gemeinsam mit Frankreich verabschiedete Erklärung „Eine\r\nneue Agenda zur Stärkung von Wettbewerbsfähigkeit und Wachstum in der Europäischen Union“, besonders\r\ndas Bekenntnis zu einem risikobasierten Ansatz in der Chemikalienregulierung und die Ablehnung\r\npauschaler Produktverbote.\r\nDer von Deutschland federführend mitinitiierte PFAS-Beschränkungsvorschlag ist aus unserer Sicht nicht\r\nrisikobasiert und in seiner sozioökonomischen Konsequenz wesentlich unterbewertet. Das laufende\r\nVerfahren führt schon jetzt zu erheblicher Planungsunsicherheit für die Unternehmen, zu weiteren\r\nInvestitionsstopps und Produktabkündigungen sowie Lieferkettenabbrüchen. Langfristig befürchten wir den\r\nVerlust von ganzen Industriezweigen. Das Ende des Verfahrens ist nicht absehbar und sollte nicht\r\nabgewartet werden. Deutschland als Mitinitiator des Verfahrens kann und muss jetzt handeln. Tatsächlich\r\nrisikoreiche Anwendungen von Chemikalien sollen gezielt reguliert werden, unbedenkliche Anwendungen\r\nvon Stoffen dürfen hingegen nicht pauschal beschränkt werden (z.B. Fluorpolymere, ohne die Hightech-\r\nAnwendungen und das Erreichen wichtiger strategischer Ziele Deutschlands und Europas wie Klimaschutz,\r\nGesundheit, Verteidigungsfähigkeit, Sicherheit und technologische Souveränität nicht möglich sind).\r\nUnsere drei Vorschläge sind:\r\n1. Einberufung eines PFAS-Gipfels im Kanzleramt und Etablierung eines kontinuierlichen Dialogs\r\nzur Chemikalienregulierung mit Herstellern von Hightech-Anwendungen, insbesondere mit den\r\nHerstellerbranchen komplexer Erzeugnisse und deren Komponenten (z.B. Elektro- und Digitalindustrie\r\ninkl. Halbleiterindustrie, Luft-, Raumfahrt-, Sicherheits- und Verteidigungsindustrie, Maschinen- und\r\nAnlagenbau, Photonik sowie Bio-, Labor-, Analysen- und Medizintechnik) sowie die Etablierung eines\r\nkontinuierlichen Dialogs zur Chemikalienregulierung unter Einbeziehung der Endanwenderbranchen von\r\nChemikalien.\r\n2. Zeitweise Rücknahme, Überarbeitung und Neueinreichung des Dossiers: Um zu einem\r\nrisikobasierten Regulierungsansatz zurückzukehren und gleichzeitig die risikoreichen PFAS\r\nschnellstmöglich zu regulieren, ist die zeitnahe, temporäre Rücknahme des Beschränkungsvorschlags\r\n(vergleichbar zum Vorgehen beim Dossier für Bisphenol A) mit anschließender grundlegenderÜberarbeitung und sukzessiver Neueinreichung einzelner Abschnitte, entsprechend den Risiken der\r\nStoffgruppen und Anwendungen, unumgänglich.\r\n3. Gesonderte Betrachtung der Fluorpolymere: Bei der Überarbeitung des Dossiers sollten die in der\r\nVerwendungsphase unbedenklichen Fluorpolymere von der Beschränkung ausgenommen werden, was\r\ndie überwiegende Mehrheit der Probleme der Hightech-Industrien mit dem Dossier lösen würde und ein\r\nwichtiges und angemessenes Signal für die Planungssicherheit unserer Unternehmen wäre. Identifizierte\r\nRisiken in der Herstellungs- und Abfallphase von Fluorpolymeren sollen durch gezielte Maßnahmen in\r\nEmissions- und Abfallrecht reduziert werden.\r\nSehr geehrter Herr Bundeskanzler, wir bitten Sie, eine zügige Ressortabstimmung und Positionierung der\r\nBundesregierung herbeizuführen und die zeitnahe, temporäre Rücknahme des Beschränkungsdossiers zu\r\nveranlassen. Aus Sicht der Unterzeichnenden ist dringender Handlungsbedarf geboten, damit\r\ntechnologische Errungenschaften, der gesellschaftliche Zusammenhalt und letztlich die Existenz von\r\nUnternehmen nicht aufs Spiel gesetzt werden. An einem konstruktiven Dialog sind wir sehr interessiert und\r\nstehen dazu gerne zur Verfügung.\r\nDie Namen und Logos aller Unterzeichnenden und eine ergänzende Faktensammlung finden Sie auf den\r\nfolgenden Seiten.\r\nWir hoffen auf Ihre Unterstützung und verbleiben in gespannter Erwartung Ihrer Antwort.\r\nMit freundlichen Grüßen"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundeskanzleramt (BKAmt)","shortTitle":"BKAmt","url":"https://www.bundeskanzler.de/bk-de","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) (20. WP)","shortTitle":"BMUV (20. WP)","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-07-19"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0007668","regulatoryProjectTitle":"Cyber Resilience Act (CRA): Für eine frühzeitige Erteilung von Normungsmandaten durch die KOM","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/5d/29/498848/Stellungnahme-Gutachten-SG2503280044.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"1\r\nEnergiepolitik der neuen Bundesregierung \r\n5 Kernaufgaben für eine sichere, kostenoptimierte und verlässliche \r\nEnergieversorgung und einen wettbewerbsfähigen Energieanlagenbau \r\nMärz 2025\r\nEnergiepolitische Kernaufgaben der neuen Bundesregierung\r\n1. Ausbau der Erneuerbaren Energien im Fokus halten\r\n2. Versorgungssicherheit langfristig anreizen\r\n3. Cybersicherheit im Energiesystem gewährleisten\r\n4. Carbon Management ermöglichen\r\n5. Rahmen für Netzausbau, Energiespeicher und Digitalisierung setzen\r\nVDMA Power Systems ist der Verband für den Energieanlagenbau. Er vertritt die Hersteller \r\nund Zulieferer von Strom- und Wärmeerzeugungsanlagen im Deutschen und Europäischen \r\nMaschinen- und Anlagenbau, darunter Windenergie-, Bioenergie- und Wasserkraftanlagen, \r\nMotorenanlagen, thermische Turbinen und Kraftwerke sowie Energiespeicher und \r\nBrennstoffzellen. Als Industrieverband setzt sich der VDMA für die Stärkung und den Erhalt \r\nvon Spitzentechnologien in Deutschland und Europa ein. \r\nFür den Energieanlagenbau ist es essenziell, dass die Rahmenbedingen und \r\nStandortfaktoren die wettbewerbsfähige Entwicklung und Fertigung von Technologien in \r\nDeutschland und Europa stärken, zum Beispiel durch den Abbau von bürokratischen Hürden \r\nund überzogenen Nachweispflichten, die Wahrung eines wettbewerblichen Level Playing \r\nFields sowie die Stärkung von Digitalisierung und Infrastruktur. \r\nZum Erreichen der Klimaneutralität, dem Sichern der Energieversorgung und dem Nutzen\r\nvon Kostensenkungspotenzialen gilt es, energie- und industriepolitische \r\nRahmenbedingungen so zu setzen, dass Investitionen in Strom- und \r\nWärmeerzeugungskapazitäten möglichst marktlich und gleichzeitig verlässlich angereizt\r\nwerden. \r\n2\r\nDie neue Bundesregierung muss daher den folgenden Punkten beim Umsetzen politischer \r\nMaßnahmen Rechnung tragen, um die Planbarkeit für den Maschinenbau als zentralen \r\nLösungsanbieter für das Energiesystem der Zukunft sicherzustellen.\r\n1. Ausbau der Erneuerbaren Energien im Fokus halten \r\n• Die neue Bundesregierung muss einen ambitionierten sowie verlässlichen,\r\ngesetzlichen Ausbau und planbare Rahmenbedingungen sicherstellen, ein „Auf und \r\nAb“ erhöht Risiken und Kosten entlang der Lieferkette und muss vermieden werden. \r\n• Regulatorische Änderungen im Rahmen der Neuausrichtung des Strommarktdesigns, \r\nbei Anreizen für Innovation oder bei der Umsetzung des EU-Net Zero Industry Acts \r\n(NZIA) müssen angemessenen Vorlauf erhalten, wo möglich europäisch harmonisiert \r\nausgestaltet sein, Investitionen anreizen und kosteneffizient wirken. \r\n• Die industriepolitischen Implikationen der Energiepolitik sind für einen starken \r\nMaschinenbau in Europa von hoher Bedeutung. Dafür ist wichtig, dass die \r\nBundesregierung sich in der EU für funktionierende Mechanismen zur Wahrung eines \r\nwettbewerblichen Level Playing Fields einsetzt. \r\n• Zur Stärkung der Transformationstechnologien sollte die Bundesregierung\r\nGarantieprogramme der KfW ausweiten und umsetzen, um Investitionen anzureizen.\r\n• Hürden und Kostentreiber in der Projektumsetzung etwa bei Großraum- und \r\nSchwerlasttransporten oder mangelhafter Infrastruktur müssen beseitigt werden.\r\n• Für Onshore-Windenergie müssen die bisherigen Erfolge bei Genehmigungen und \r\nFlächenausweisung (auch durch zeitnahe Umsetzung der Erneuerbare Energien \r\nRichtlinie ‚RED III‘ der EU) weitergeführt werden, denn hohe Flächenverfügbarkeit \r\nreduziert Kosten.\r\n• Bei der Offshore-Windenergie ist insbesondere das Ausschreibungsregime im \r\nWindenergie-auf-See-Gesetz (WindSeeG) zu reformieren, denn der bisherige Fokus \r\nauf ungedeckelten Negativgeboten wirkt immensen finanziellen Druck auf die \r\nLieferkette aus und ist entsprechend der Vorgaben der EU durch nach oben und \r\nunten gedeckelte Ausschreibungen mit praktikablen qualitativen Kriterien zu \r\nersetzen.\r\n• Die mit dem Biogas-Paket geschaffene Zukunftsperspektive muss in der kommenden \r\nLegislaturperiode verstetigt werden und sich in der Praxis schwer umsetzbare \r\nDetailregelungen (Übergangsfristen für bestehende Biogasanlagen, Maisdeckel) \r\nmüssen nachgebessert werden. Die Überbauung von Netzverknüpfungspunkten \r\nsollte zudem für Netzbetreiber verpflichtend werden, um den Anschluss von flexiblen \r\nAnlagen kosteneffizient und zügig zu ermöglichen.\r\n• Darüber hinaus müssen Rahmenbedingungen geschaffen werden, durch die \r\nInnovationen wie z.B. der Flugwindenergie angewendet werden können und eine \r\nmarktliche Perspektive zusätzlich zu den etablierten Technologien bekommen.\r\n• Für die resiliente Energieversorgung braucht es zielgerichtete Maßnahmen, um die \r\neuropäische Lieferkette von PV- und Speichersystemen zu stabilisieren und \r\nauszubauen.\r\n2. Versorgungssicherheit langfristig anreizen \r\n• Zur Wahrung der Versorgungssicherheit braucht das klimaneutrale Stromsystem der \r\nZukunft einen Rahmen, der Investitionen in steuerbare Kraftwerkskapazitäten \r\n3\r\ndauerhaft sicherstellt und gleichzeitig kosteneffizient Angebot und Nachfrage ins \r\nGleichgewicht bringt und den Wert von Flexibilitäten widerspiegelt. \r\n• Ein zusätzlicher marktlicher Kapazitätsmechanismus muss daher Investitionen in \r\nsteuerbare Kapazitäten in ausreichender Höhe technologieneutral anreizen und \r\nsicherstellen. \r\n• Die Ansätze des Kraftwerkssicherheitsgesetzes (KWSG) müssen schnellstmöglich\r\nwieder aufgenommen werden. Eine überkomplexe Ausgestaltung und nationale \r\nSonderlösungen (wie z.B. schwierig umsetzbare Anforderungen für \r\nSystemdienstleistungen) die zu erneuten Verzögerungen führen, müssen dringend \r\nvermieden werden.\r\n• Neben Industrie und Gewerbe benötigen auch Backup-Kraftwerke und KWK-Anlagen \r\nemissionsarme Brennstoffe. Ihre Anbindung an das Wasserstoffnetz bzw. Die \r\nVersorgung mit anderen Brennstoffen, wie z.B. Biomethan, muss gewährleistet und \r\nder wirtschaftliche Betrieb ermöglicht werden. Bei der Resilienz des Energiesystems\r\nspielt auch die Schwarzstartfähigkeit, z.B. von Pumpspeichern oder die Verfügbarkeit \r\nvon Notstromaggregaten eine wichtige Rolle.\r\n• Das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) ist derzeit das einzige Gesetz, welches \r\nden dringend erforderlichen Zubau von gesicherter Kraftwerksleistung unterstützt und \r\ngleichzeitig die Effizienzpotenziale der KWK hebt. Der kurzfristigen Verlängerung des \r\nKWKG muss deshalb eine langfristige politische Perspektive folgen, die einen \r\nRahmen für den künftigen Zubau neuer Kapazitäten anreizt und auch Bioenergie\u0002und Biogasnutzung berücksichtigt.\r\n• Bezüglich der notwendigen Residuallast darf hier nicht allein nur Strom im Fokus \r\nstehen, sondern gerade in Bezug auf Versorgungssicherheit muss auch die Wärme \r\nmitgedacht werden. Deshalb darf die Kraft-Wärme-Kopplung, die hocheffizient \r\nsowohl Wärme als auch Strom versorgungssicher, zuverlässig und bezahlbar vor Ort \r\nzur Verfügung stellt, weder in der Nah- und Fernwärme noch in der Objektversorgung \r\nvon Anreizen/Förderungen ausgenommen oder gegenüber anderen Technologien \r\n(z.B. im GEG und WPG) diskriminiert werden. Dies wäre auch ein wichtiger Schritt für \r\ndie Wärmewende. Ergänzend dazu müssen der Wärmenetzausbau und die \r\nNahwärmeversorgung vorangetrieben sowie bessere Anreize für die Nutzung von \r\nGroßwärmepumpen geschaffen werden.\r\n3. Cybersicherheit im Energiesystem gewährleisten\r\n• Die Sicherheit des Energiesystems als kritische Infrastruktur und essenzieller Faktor \r\nnationaler Sicherheit muss jederzeit durchgesetzt werden – insbesondere mit Blick \r\nauf Cybersicherheit. \r\n• Der gesetzliche Rahmen muss die uneingeschränkte Sicherheit aller am Stromnetz \r\nangeschlossenen Anlagen über deren gesamte Lebensdauer gewährleistet. \r\n• Alle Unternehmen und Lieferanten, die kritische Anlagen in kritischen Infrastrukturen \r\nwie dem Stromsystem sowie damit verbundene Systeme für Europa bereitstellen, \r\nmüssen effektiven Cybersicherheitsstandards unterliegen, da sonst immense \r\nSicherheitsrisiken etwa durch unbefugten Zugriff oder schädigende Softwareupdates \r\nbestehen. \r\n• Die Umsetzung und die anschließend effektive behördliche Anwendung der EU-Nis2-\r\nRichtlinie (Nis2UmsuCG) sowie des EU-Cyber Resilience Act (CRA) müssen zeitnah \r\nerfolgen.\r\n4\r\n4. Carbon Management ermöglichen\r\n• Bei zahlreichen industriellen Prozessen werden Bestandsanlagen noch für einen \r\nÜbergangszeitraum große Mengen Kohlendioxid (CO2) freisetzen, die sich kurzfristig \r\nnicht vermeiden lassen. \r\n• Carbon Management & Removal-Technologien (CMR) tragen dazu bei. eine \r\nnachhaltige CO2-Kreislaufwirtschaft aufzubauen und sorgen dafür, dass CO2 effektiv \r\nin Nutzungspfade eingegliedert, gespeichert und sicher gebunden wird. \r\n• Der Maschinen- und Anlagenbau verfügt bereits heute über Technologien zur \r\nAbscheidung, Speicherung und Nutzung von CO2, deren Einsatz in zahlreichen \r\nFällen kosteneffizienzpotenziale hat.\r\n• Bisher sind die gesetzlichen Rahmenbedingungen für den Einsatz von Carbon \r\nManagement & Removal-Technologien in Deutschland jedoch nicht ausreichend \r\ngegeben. \r\n• Die neue Bunderegierung muss daher zeitnah das Kohlendioxid-Speichergesetz \r\n(KSpG) verabschieden sowie daran anknüpfend eine effektive CMR-Strategie \r\nerstellen und umsetzen.\r\n5. Rahmen für Netzausbau, Energiespeicher und Digitalisierung setzen\r\n• Großspeichersysteme gewinnen an Bedeutung. Zur Sicherung von Flexibilität und \r\nVersorgungssicherheit sollte die Rolle der Stromspeicher als eigenständige Säule \r\ndes Energiesystems gestärkt werden. Eine gesetzliche Definition der \r\nStromspeicherung sollte klarstellen, dass Stromspeicher keine Letztverbraucher sind.\r\nDabei sollten Rahmenbedingungen auch für die Genehmigung von Pumpspeicher \r\nund die Wirtschaftlichkeit verbessert werden, um deren Netzdienlichkeitspotenziale \r\nzu nutzen. \r\n• Der zügige Netzausbau muss weiter höchste Priorität haben und kosteneffizient \r\nausgestaltet werden. \r\n• Um die volle Marktintegration des zunehmend dezentralen und flexiblen \r\nStromsystems zu ermöglichen und Kosten zu sparen, müssen Netzanschlussregeln \r\nangepasst und standardisiert werden. Die Prozesse der Netzbetreiber sind hierbei so \r\nweit zu standardisieren und digitalisieren, dass bundeseinheitliche Vorgaben für den \r\nNetzanschluss und den Betrieb von Erzeugern und Lasten gewährleistet sind. \r\n• Systemdienstleistungen, die von den Netzbetreibern bei Anlagenbetreibern \r\nabgerufen und/oder vorgehalten werden, sind hierbei vollumfänglich zu vergüten.\r\n• Daneben ist eine schnelle, sichere und kostengünstige Digitalisierung des \r\nEnergiesektors sicherzustellen. Smart-Meter-Gateways (SMGW) nehmen als \r\nKommunikationsschnittstelle eine zentrale Rolle ein. Hier muss der politische \r\nRahmen so gesetzt werden, dass der Roll-out in Deutschland beschleunigt wird.\r\nDer Maschinen- und Anlagenbau steht bereit, ambitionierte politische Ziele dank \r\nder vielfältigen technologischen Lösungen umzusetzen. \r\nMit den richtigen Anreizen und Rahmenbedingungen lassen sich so in \r\nDeutschland und Europa Wettbewerbsfähigkeit, Wertschöpfung und Know-How\r\nerhalten sowie Cyber-, nationale und Versorgungssicherheit, Klimaneutralität \r\nund Kosteneffizienz des Energiesystems erreichen.\r\n5\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-03-07"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0007669","regulatoryProjectTitle":"NIS-2-Directive","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/1e/11/486348/Stellungnahme-Gutachten-SG2503040007.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Windenergie: Cybersicherheit implementieren, um nationale\r\nSicherheit zu gewährleisten\r\nSehr geehrte Frau Bundesministerin,\r\ndie Windenergie an Land und auf See ist einer der Leistungsträger der künftigen Energieversorgung\r\nund war mit steigender Tendenz bereits im Jahr 2023 mit einem Anteil von mittlerweile 31% wichtigster\r\nEnergieträger im Stromsektor. Daher muss der sichere Betrieb jeder einzelnen am Netz angeschlossenen\r\nWindenergieanlage über deren gesamte Lebenslaufzeit gewährleistet sein; dies ist zentral für\r\ndie Sicherung der Energieversorgung und die nationale Sicherheit.\r\nDer grundlegende Rechtsrahmen für die Energie-, Cyber- und Datensicherheit für den Einsatz von\r\n(Wind-) Energieanlagen findet sich in der aktuellen Gesetzgebung des IT-Sicherheitsgesetzes mit BSIGesetz,\r\nder KRITIS- Verordnung und dem IT-Sicherheitskatalog der BNetzA für Betreiber von Energieanlagen.\r\nDie zukünftige Gesetzgebung erweitert diesen Rechtsrahmen. So wird das KRITIS-Dachgesetz\r\nals Umsetzung der EU-CER-Richtlinie ein wichtiger Baustein im Gesamtsystem bei der Verbesserung\r\nder physischen Resilienz von kritischen Einrichtungen im ganzen Land sein. Mit dem NIS\r\n2-Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetz (NIS2UmsuCG) wird der im Energiewirtschaftsgesetz\r\n(EnWG) und im Gesetz über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSIG)\r\ngesetzte Rahmen zum Schutz kritischer Infrastruktur geschärft. Die Betreiber von Energieanlagen\r\nmüssen technische und organisatorische Maßnahmen für die Cybersicherheit umsetzen. Die entsprechenden\r\nAnforderungen sind in einem zu erstellenden IT-Sicherheitskatalog durch die BNetzA im Benehmen\r\nmit dem BSI zu erarbeiten. Darüber hinaus gibt es verschiedene EU-Gesetze, die neben der\r\nNIS 2-Gesetzgebung derzeit entwickelt oder umgesetzt werden und die sich mit Cybersicherheit und\r\nDatenaustausch im Energiesektor befassen. Dazu gehört der Cyber Resilience Act (CRA) und der\r\nNetzkodex für Cybersicherheit.\r\n2\r\nDie Gesetzgebung geht in die richtige Richtung. Dennoch ist aus Sicht der Windindustrie der Fokus\r\nauf die Lieferkette zu erhöhen.\r\nDies ist entscheidend, da Technologien zur Stromerzeugung nicht nur böswilligen Angriffen über den\r\nZugriff von außen, sondern auch Angriffen in der Lieferkette ausgesetzt sein können.\r\nUm das Risiko von Angriffen aus der Lieferkette zu minimieren, müssen für Netzkomponenten und\r\nStromerzeugungstechnologien strenge Anforderungen in Bezug auf Herstellung, lebenslangen\r\nSupport und Wartung gelten. Der Einsatz von Windenergieanlagen im deutschen und europäischen\r\nVersorgungssystem, die deutsche und europäische Sicherheitsanforderungen nicht erfüllt bzw.\r\ngegenüber deren Herstellern Aufsichtsbehörden in Deutschland, Europa und verbündeten Staaten\r\n(bspw. den USA) keinen Handlungs- und Durchsetzungsspielraum haben, kann die Sicherheit\r\ngefährden. Wie in Artikel 21 der NIS 2 hervorgehoben wird, ist das Risikomanagement eine\r\nkontinuierliche Aufgabe, die sowohl die Folgen für die Wirtschaft als auch für die Gesellschaft\r\nberücksichtigen muss. Daher müssen Windenergieanlagen jederzeit in der Lage sein, Lieferkettenund\r\nCyberangriffen standzuhalten, die darauf abzielen, Stromausfälle zu verursachen. Hersteller von\r\nWindenergieanlagen könnten unbemerkt Schadsoftware installieren, die bspw. einen unbefugten\r\nFernzugriff auf die Anlagen ermöglicht, die physische Integrität der Anlage oder die Netzkonformität\r\ngefährdet. Es ist zu betonen, dass Hersteller regelmäßig Firmware-/Software-Updates bereitstellen,\r\ndie, selbst wenn sie von einer „vertrauenswürdigen“ Partei mit Sitz in der EU installiert/übertragen\r\nwerden, einen direkten Einfluss auf die Systeme und möglicherweise auf das gesamte Netz haben\r\nkönnen, mit dem sie verbunden sind. Daher muss der Fokus auf die Verlässlichkeit der Hersteller selbst\r\ngelegt werden.\r\nUm die notwendige Sicherheit zu gewährleisten, gibt das Maßnahmenpaket für die Windindustrie\r\nin Deutschland und Europa des BMWK vom 16.10.2024 richtigerweise entschiedenes Handeln\r\nvor. Dies muss nun regierungs- und behördenübergreifend umgesetzt werden. Das Bundesministerium\r\ndes Innern und für Heimat (BMI) sowie die Behörden müssen sich vorbehalten, Netzzugangslizenzen\r\ndauerhaft zu entziehen, wenn eine dauerhafte Risikovermeidung unmöglich ist.\r\nWindenergieanlagen sind als kritische Anlage i.S. BSIG und NIS2UmsuCG in den entsprechenden\r\nRechtsverordnungen zu betrachten. Die Zertifizierung einzelner Komponenten reicht nicht aus,\r\num Risiken zu minimieren. Es besteht die Notwendigkeit, kontinuierlich Risikobewertungen kritischer\r\nLieferketten unter Einbeziehung der Hersteller und Dienstleister durch das BMI durchzuführen, wobei\r\nsowohl technische als auch nichttechnische Faktoren zu berücksichtigen sind. Dafür ist es entscheidend,\r\ndass der in §9 BSIG sowie §30 und §41 des NIS2UmsuCG angelegte Handlungsspielraum\r\neffektiv angewandt und durch die verantwortlichen Behörden umgesetzt wird. Diesem Fakt\r\nmüssen auch sämtliche Begriffsbestimmungen und Rechtsverordnungen Rechnung tragen.\r\nDas BMWK als für den Industrie- und Energiesektor zuständiges Ressort sollte bei entsprechenden\r\nFällen ebenfalls gehört werden und die Möglichkeit haben, Verfahren anzustoßen.\r\nUm eine gesetzliche Basis für entschiedenes Handeln zu schaffen, ist die schnellstmögliche\r\nVerabschiedung des NIS2UmsuCG notwendig. Dies muss trotz der aktuellen parlamentarischen\r\nSituation im Fraktionsübergreifenden Interesse sein. Es geht um die Sicherheit Deutschlands.\r\nDaher müssen im NIS2UmsuCG die Regelungen in §5c EnWG sowie des §41 (neu) BSIG dahingehend\r\nergänzt werden, dass:\r\n• §41 BSIG den zuständigen Ministerien der Bundesregierung erlaubt, die Verwendung\r\nvon kritischen Komponenten eines Herstellers im Energiebereich untersagen zu\r\nkönnen. Bei der Prüfung ist es im Sinne der Wahrung der öffentlichen Sicherheit\r\ninsbesondere wichtig darauf abzustellen, dass die Verlässlichkeit des Herstellers in\r\n3\r\nFrage steht, wenn er von Regierungen, staatlichen Stellen oder Streitkräften eines\r\nDrittstaats (außerhalb der EU und ihrer Verbündeten) kontrolliert wird oder zur\r\nZusammenarbeit verpflichtet ist bzw. verpflichtet werden kann.\r\n• durch §5c EnWG auch digitale Energiedienstleitungen erfasst werden und die\r\nBetreiber verpflichtet werden einen angemessenen Schutz sicherzustellen.\r\nZudem muss sichergestellt werden, dass auch nach Inkrafttreten des CRA der Handlungsspielraum\r\nfür ein Inverkehrbringen von kritischen Produkten europäisch einheitlich und konsequent geregelt\r\nwird (vgl. Art. 54 CRA).\r\nUm Details zu erörtern, möchten wir gern in den persönlichen Austausch mit Ihnen treten und freuen\r\nuns über eine Rückmeldung diesbezüglich.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nPräsidentin\r\nBundesverband WindEnergie\r\nGeschäftsführer\r\nVDMA Power Systems"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) (20. WP)","shortTitle":"BMI (20. WP)","url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-11-27"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0007669","regulatoryProjectTitle":"NIS-2-Directive","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/87/0e/498850/Stellungnahme-Gutachten-SG2503280045.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"1\r\nEnergiepolitik der neuen Bundesregierung \r\n5 Kernaufgaben für eine sichere, kostenoptimierte und verlässliche \r\nEnergieversorgung und einen wettbewerbsfähigen Energieanlagenbau \r\nMärz 2025\r\nEnergiepolitische Kernaufgaben der neuen Bundesregierung\r\n1. Ausbau der Erneuerbaren Energien im Fokus halten\r\n2. Versorgungssicherheit langfristig anreizen\r\n3. Cybersicherheit im Energiesystem gewährleisten\r\n4. Carbon Management ermöglichen\r\n5. Rahmen für Netzausbau, Energiespeicher und Digitalisierung setzen\r\nVDMA Power Systems ist der Verband für den Energieanlagenbau. Er vertritt die Hersteller \r\nund Zulieferer von Strom- und Wärmeerzeugungsanlagen im Deutschen und Europäischen \r\nMaschinen- und Anlagenbau, darunter Windenergie-, Bioenergie- und Wasserkraftanlagen, \r\nMotorenanlagen, thermische Turbinen und Kraftwerke sowie Energiespeicher und \r\nBrennstoffzellen. Als Industrieverband setzt sich der VDMA für die Stärkung und den Erhalt \r\nvon Spitzentechnologien in Deutschland und Europa ein. \r\nFür den Energieanlagenbau ist es essenziell, dass die Rahmenbedingen und \r\nStandortfaktoren die wettbewerbsfähige Entwicklung und Fertigung von Technologien in \r\nDeutschland und Europa stärken, zum Beispiel durch den Abbau von bürokratischen Hürden \r\nund überzogenen Nachweispflichten, die Wahrung eines wettbewerblichen Level Playing \r\nFields sowie die Stärkung von Digitalisierung und Infrastruktur. \r\nZum Erreichen der Klimaneutralität, dem Sichern der Energieversorgung und dem Nutzen\r\nvon Kostensenkungspotenzialen gilt es, energie- und industriepolitische \r\nRahmenbedingungen so zu setzen, dass Investitionen in Strom- und \r\nWärmeerzeugungskapazitäten möglichst marktlich und gleichzeitig verlässlich angereizt\r\nwerden. \r\n2\r\nDie neue Bundesregierung muss daher den folgenden Punkten beim Umsetzen politischer \r\nMaßnahmen Rechnung tragen, um die Planbarkeit für den Maschinenbau als zentralen \r\nLösungsanbieter für das Energiesystem der Zukunft sicherzustellen.\r\n1. Ausbau der Erneuerbaren Energien im Fokus halten \r\n• Die neue Bundesregierung muss einen ambitionierten sowie verlässlichen,\r\ngesetzlichen Ausbau und planbare Rahmenbedingungen sicherstellen, ein „Auf und \r\nAb“ erhöht Risiken und Kosten entlang der Lieferkette und muss vermieden werden. \r\n• Regulatorische Änderungen im Rahmen der Neuausrichtung des Strommarktdesigns, \r\nbei Anreizen für Innovation oder bei der Umsetzung des EU-Net Zero Industry Acts \r\n(NZIA) müssen angemessenen Vorlauf erhalten, wo möglich europäisch harmonisiert \r\nausgestaltet sein, Investitionen anreizen und kosteneffizient wirken. \r\n• Die industriepolitischen Implikationen der Energiepolitik sind für einen starken \r\nMaschinenbau in Europa von hoher Bedeutung. Dafür ist wichtig, dass die \r\nBundesregierung sich in der EU für funktionierende Mechanismen zur Wahrung eines \r\nwettbewerblichen Level Playing Fields einsetzt. \r\n• Zur Stärkung der Transformationstechnologien sollte die Bundesregierung\r\nGarantieprogramme der KfW ausweiten und umsetzen, um Investitionen anzureizen.\r\n• Hürden und Kostentreiber in der Projektumsetzung etwa bei Großraum- und \r\nSchwerlasttransporten oder mangelhafter Infrastruktur müssen beseitigt werden.\r\n• Für Onshore-Windenergie müssen die bisherigen Erfolge bei Genehmigungen und \r\nFlächenausweisung (auch durch zeitnahe Umsetzung der Erneuerbare Energien \r\nRichtlinie ‚RED III‘ der EU) weitergeführt werden, denn hohe Flächenverfügbarkeit \r\nreduziert Kosten.\r\n• Bei der Offshore-Windenergie ist insbesondere das Ausschreibungsregime im \r\nWindenergie-auf-See-Gesetz (WindSeeG) zu reformieren, denn der bisherige Fokus \r\nauf ungedeckelten Negativgeboten wirkt immensen finanziellen Druck auf die \r\nLieferkette aus und ist entsprechend der Vorgaben der EU durch nach oben und \r\nunten gedeckelte Ausschreibungen mit praktikablen qualitativen Kriterien zu \r\nersetzen.\r\n• Die mit dem Biogas-Paket geschaffene Zukunftsperspektive muss in der kommenden \r\nLegislaturperiode verstetigt werden und sich in der Praxis schwer umsetzbare \r\nDetailregelungen (Übergangsfristen für bestehende Biogasanlagen, Maisdeckel) \r\nmüssen nachgebessert werden. Die Überbauung von Netzverknüpfungspunkten \r\nsollte zudem für Netzbetreiber verpflichtend werden, um den Anschluss von flexiblen \r\nAnlagen kosteneffizient und zügig zu ermöglichen.\r\n• Darüber hinaus müssen Rahmenbedingungen geschaffen werden, durch die \r\nInnovationen wie z.B. der Flugwindenergie angewendet werden können und eine \r\nmarktliche Perspektive zusätzlich zu den etablierten Technologien bekommen.\r\n• Für die resiliente Energieversorgung braucht es zielgerichtete Maßnahmen, um die \r\neuropäische Lieferkette von PV- und Speichersystemen zu stabilisieren und \r\nauszubauen.\r\n2. Versorgungssicherheit langfristig anreizen \r\n• Zur Wahrung der Versorgungssicherheit braucht das klimaneutrale Stromsystem der \r\nZukunft einen Rahmen, der Investitionen in steuerbare Kraftwerkskapazitäten \r\n3\r\ndauerhaft sicherstellt und gleichzeitig kosteneffizient Angebot und Nachfrage ins \r\nGleichgewicht bringt und den Wert von Flexibilitäten widerspiegelt. \r\n• Ein zusätzlicher marktlicher Kapazitätsmechanismus muss daher Investitionen in \r\nsteuerbare Kapazitäten in ausreichender Höhe technologieneutral anreizen und \r\nsicherstellen. \r\n• Die Ansätze des Kraftwerkssicherheitsgesetzes (KWSG) müssen schnellstmöglich\r\nwieder aufgenommen werden. Eine überkomplexe Ausgestaltung und nationale \r\nSonderlösungen (wie z.B. schwierig umsetzbare Anforderungen für \r\nSystemdienstleistungen) die zu erneuten Verzögerungen führen, müssen dringend \r\nvermieden werden.\r\n• Neben Industrie und Gewerbe benötigen auch Backup-Kraftwerke und KWK-Anlagen \r\nemissionsarme Brennstoffe. Ihre Anbindung an das Wasserstoffnetz bzw. Die \r\nVersorgung mit anderen Brennstoffen, wie z.B. Biomethan, muss gewährleistet und \r\nder wirtschaftliche Betrieb ermöglicht werden. Bei der Resilienz des Energiesystems\r\nspielt auch die Schwarzstartfähigkeit, z.B. von Pumpspeichern oder die Verfügbarkeit \r\nvon Notstromaggregaten eine wichtige Rolle.\r\n• Das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) ist derzeit das einzige Gesetz, welches \r\nden dringend erforderlichen Zubau von gesicherter Kraftwerksleistung unterstützt und \r\ngleichzeitig die Effizienzpotenziale der KWK hebt. Der kurzfristigen Verlängerung des \r\nKWKG muss deshalb eine langfristige politische Perspektive folgen, die einen \r\nRahmen für den künftigen Zubau neuer Kapazitäten anreizt und auch Bioenergie\u0002und Biogasnutzung berücksichtigt.\r\n• Bezüglich der notwendigen Residuallast darf hier nicht allein nur Strom im Fokus \r\nstehen, sondern gerade in Bezug auf Versorgungssicherheit muss auch die Wärme \r\nmitgedacht werden. Deshalb darf die Kraft-Wärme-Kopplung, die hocheffizient \r\nsowohl Wärme als auch Strom versorgungssicher, zuverlässig und bezahlbar vor Ort \r\nzur Verfügung stellt, weder in der Nah- und Fernwärme noch in der Objektversorgung \r\nvon Anreizen/Förderungen ausgenommen oder gegenüber anderen Technologien \r\n(z.B. im GEG und WPG) diskriminiert werden. Dies wäre auch ein wichtiger Schritt für \r\ndie Wärmewende. Ergänzend dazu müssen der Wärmenetzausbau und die \r\nNahwärmeversorgung vorangetrieben sowie bessere Anreize für die Nutzung von \r\nGroßwärmepumpen geschaffen werden.\r\n3. Cybersicherheit im Energiesystem gewährleisten\r\n• Die Sicherheit des Energiesystems als kritische Infrastruktur und essenzieller Faktor \r\nnationaler Sicherheit muss jederzeit durchgesetzt werden – insbesondere mit Blick \r\nauf Cybersicherheit. \r\n• Der gesetzliche Rahmen muss die uneingeschränkte Sicherheit aller am Stromnetz \r\nangeschlossenen Anlagen über deren gesamte Lebensdauer gewährleistet. \r\n• Alle Unternehmen und Lieferanten, die kritische Anlagen in kritischen Infrastrukturen \r\nwie dem Stromsystem sowie damit verbundene Systeme für Europa bereitstellen, \r\nmüssen effektiven Cybersicherheitsstandards unterliegen, da sonst immense \r\nSicherheitsrisiken etwa durch unbefugten Zugriff oder schädigende Softwareupdates \r\nbestehen. \r\n• Die Umsetzung und die anschließend effektive behördliche Anwendung der EU-Nis2-\r\nRichtlinie (Nis2UmsuCG) sowie des EU-Cyber Resilience Act (CRA) müssen zeitnah \r\nerfolgen.\r\n4\r\n4. Carbon Management ermöglichen\r\n• Bei zahlreichen industriellen Prozessen werden Bestandsanlagen noch für einen \r\nÜbergangszeitraum große Mengen Kohlendioxid (CO2) freisetzen, die sich kurzfristig \r\nnicht vermeiden lassen. \r\n• Carbon Management & Removal-Technologien (CMR) tragen dazu bei. eine \r\nnachhaltige CO2-Kreislaufwirtschaft aufzubauen und sorgen dafür, dass CO2 effektiv \r\nin Nutzungspfade eingegliedert, gespeichert und sicher gebunden wird. \r\n• Der Maschinen- und Anlagenbau verfügt bereits heute über Technologien zur \r\nAbscheidung, Speicherung und Nutzung von CO2, deren Einsatz in zahlreichen \r\nFällen kosteneffizienzpotenziale hat.\r\n• Bisher sind die gesetzlichen Rahmenbedingungen für den Einsatz von Carbon \r\nManagement & Removal-Technologien in Deutschland jedoch nicht ausreichend \r\ngegeben. \r\n• Die neue Bunderegierung muss daher zeitnah das Kohlendioxid-Speichergesetz \r\n(KSpG) verabschieden sowie daran anknüpfend eine effektive CMR-Strategie \r\nerstellen und umsetzen.\r\n5. Rahmen für Netzausbau, Energiespeicher und Digitalisierung setzen\r\n• Großspeichersysteme gewinnen an Bedeutung. Zur Sicherung von Flexibilität und \r\nVersorgungssicherheit sollte die Rolle der Stromspeicher als eigenständige Säule \r\ndes Energiesystems gestärkt werden. Eine gesetzliche Definition der \r\nStromspeicherung sollte klarstellen, dass Stromspeicher keine Letztverbraucher sind.\r\nDabei sollten Rahmenbedingungen auch für die Genehmigung von Pumpspeicher \r\nund die Wirtschaftlichkeit verbessert werden, um deren Netzdienlichkeitspotenziale \r\nzu nutzen. \r\n• Der zügige Netzausbau muss weiter höchste Priorität haben und kosteneffizient \r\nausgestaltet werden. \r\n• Um die volle Marktintegration des zunehmend dezentralen und flexiblen \r\nStromsystems zu ermöglichen und Kosten zu sparen, müssen Netzanschlussregeln \r\nangepasst und standardisiert werden. Die Prozesse der Netzbetreiber sind hierbei so \r\nweit zu standardisieren und digitalisieren, dass bundeseinheitliche Vorgaben für den \r\nNetzanschluss und den Betrieb von Erzeugern und Lasten gewährleistet sind. \r\n• Systemdienstleistungen, die von den Netzbetreibern bei Anlagenbetreibern \r\nabgerufen und/oder vorgehalten werden, sind hierbei vollumfänglich zu vergüten.\r\n• Daneben ist eine schnelle, sichere und kostengünstige Digitalisierung des \r\nEnergiesektors sicherzustellen. Smart-Meter-Gateways (SMGW) nehmen als \r\nKommunikationsschnittstelle eine zentrale Rolle ein. Hier muss der politische \r\nRahmen so gesetzt werden, dass der Roll-out in Deutschland beschleunigt wird.\r\nDer Maschinen- und Anlagenbau steht bereit, ambitionierte politische Ziele dank \r\nder vielfältigen technologischen Lösungen umzusetzen. \r\nMit den richtigen Anreizen und Rahmenbedingungen lassen sich so in \r\nDeutschland und Europa Wettbewerbsfähigkeit, Wertschöpfung und Know-How\r\nerhalten sowie Cyber-, nationale und Versorgungssicherheit, Klimaneutralität \r\nund Kosteneffizienz des Energiesystems erreichen.\r\n5\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-03-07"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0007670","regulatoryProjectTitle":"AI Act: Festlegung harmonisierter Vorschriften für Künstliche Intelligenz und zur Änderung bestimmter Rechtsakte der Union","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/7a/00/499205/Stellungnahme-Gutachten-SG2503280104.pdf","pdfPageCount":6,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"- 1 - Digitalisierung und Industrie 4.0 Nationale Durchsetzungsgesetze zur EU-Digitalregulierung Politikfeld Digitalisierung und Industrie 4.0 Fachlicher Kontakt im VDMA (FV SuD); (Rechtsabt.) Problem Die Industrie sieht sich mit zahlreichen neuen Digitalregulierungen und weiteren bürokratischen Hürden konfrontiert. Zusätzlicher Verwaltungsaufwand droht wertvolle Ressourcen zu binden und damit Innovationen zu hemmen bzw. zu verlangsamen. Dies belastet die Wettbewerbsfähigkeit der Industrie. Insbesondere im Rahmen der EU-Datenverordnung (Data Act) bestehen viele unbestimmte Rechtsbegriffe und unklare Regelungen, die eine ordnungsgemäße Rechtsanwendung im unternehmerischen Geschäftsverkehr (B2B) unnötig erschweren. Hinsichtlich des Geschäftsgeheimnisschutzes und des Schutzes von geistigem Eigentum sind viele Fragen, gerade bei KMUs, offen. Die zuvor aufgezeigten negativen Effekte könnten durch einen überbordenden nationalen Sanktionsrahmen für die Investitionsgüterindustrie (B2B) deutlich verschärft werden. Lösung Insgesamt sollte sich dafür eingesetzt werden, dass der Bürokratieaufwand gesenkt und nicht durch neue Gesetze gesteigert wird. Die nationalen Durchsetzungsgesetze sollten, wo möglich, die gesetzlichen Anforderungen der EU-Verordnungen/EU-Regulierungen praxistauglich konkretisieren und hierbei im Industriegeschäft (B2B) die internationale Wettbewerbsfähigkeit stets im Blick behalten. Insbesondere sollte der Bußgeldrahmen in den Durchführungsgesetzen zur EU Datenverordnung so ausgestaltet werden, dass er in einem angemessenen Verhältnis zur Komplexität der Regulierungen steht und unter Berücksichtigung der betroffenen Rechtsgüter im B2B industrie- und innovationsfreundliche Rahmenbedingungen schafft. Dies bedeutet den Bußgeldrahmen nicht so auszudehnen, dass Unternehmen, insbesondere KMU, sich im Industriegeschäft (B2B) aus Sorge vor geschäftsbedrohenden Bußgeldern gehindert sehen könnten innovative Vorhaben überhaupt anzugehen. Zudem sollte bei aufkommenden Fragen oder Schwierigkeiten bei der Implementierung der EU-Datenverordnung stets die zuständige Aufsichtsbehörde für Hilfestellungen kontaktiert werden dürfen, um praxisgerechte Lösungen auszuarbeiten zu können. Formulierung Wir setzen uns für eine Reduzierung des bürokratischen Aufwands bei neuen Digitalregulierungen ein. Wir wollen sicherstellen, dass Gesetze und Verordnungen - 2 - Technologieneutralität in der Gesetzgebung Politikfeld Digitalisierung & Industrie 4.0 Fachlicher Kontakt im VDMA Prof. VDMA Software und Digitalisierung Problem Technologieauswahl ist keine staatliche Aufgabe. Gute Wirtschaftspolitik setzt auf die Gestaltung allgemeiner unterstützender Rahmenbedingungen und ein wachstumsfreundliches Umfeld, in dem Unternehmen eigenverantwortlich um die besten Lösungen wettstreiten können. Existiert keine Technologieneutralität in der Gesetzgebung, besteht die Gefahr, dass sektor- und technologiespezifische Ansätze, langfristig nicht ausreichen, um den Industriestandort Deutschland und Europa zu stärken und zu einer Diskriminierung von Technologien und damit Innovation führen können. Technologieneutrale Gesetze konzentrieren sich auf die zu erreichenden Ziele und Prinzipien, anstatt spezifische technische Lösungen vorzuschreiben. Dies fördert Innovation, Flexibilität und Fairness, während gleichzeitig ein robuster rechtlicher Rahmen geschaffen wird, der mit dem technologischen Fortschritt Schritt halten kann. Gerade im sehr dynamischen Entwicklungsumfeld der Digitalisierung ist dies eine wichtige Voraussetzung, um im globalen Wettbewerb mithalten zu können. Lösung • Ordnungspolitischen Rahmen setzen statt vertikaler Industriepolitik – Staat soll Regeln setzen und Schiedsrichter sein – es muss ein technologieneutraler Wettbewerb um Innovationen gewahrt bleiben • Gesetze, Verordnungen und Regulierungen dürfen nur den Rahmen setzen und keine Innovationen aufgrund des Ausschlusses von bestimmten Digitalisierungstechnologien verhindern, andernfalls entstehen für den Wirtschaftsstandort Deutschland und Europa erhebliche Nachteile • Die Industrie muss die grundsätzliche Wahlfreiheit bei der Verwendung von Digitalisierungstechnologien haben • Technologiefreiheitsprinzip sollte/muss gesetzlich verankert werden Formulierung Wir treiben den technologischen Fortschritt intensiv voran, denn die komplexen Probleme unserer Zeit erfordern zukunftsweisende Lösungsansätze. Ergänzt wird dies durch das beachtliche Innovationspotenzial aus der Wirtschaft. Unser Ziel ist es, die Möglichkeiten digitaler Technologien umfassend auszuschöpfen. Zu diesem Zweck streben wir an, das Prinzip der technologischen Freiheit gesetzlich zu verankern. Wir setzen auf Technologieoffenheit, damit Deutschlands und Europas klar und verständlich sind, um Unternehmen die Einhaltung zu erleichtern. Zudem fordern wir, dass Bußgelder in einem angemessenen Verhältnis zur Komplexität der Regulierungen stehen, um insbesondere kleine und mittelständische Unternehmen nicht zu stark zu belasten, sondern sie im Rahmen ihrer Digitalisierungsbestrebungen zu unterstützen. Die Industrie (B2B) benötigt innovationsfreundliche Rahmenbedingungen, auch mit Blick auf den internationalen Wettbewerb. Aufsichtsbehörden und Unternehmen sollen bei der Umsetzung von Digitalregulierungen zusammenarbeiten können, um die Digitalisierung effektiv voranzutreiben. - 3 - Vermeidung von Überregulierung Politikfeld Digitalisierung & Industrie 4.0 Fachlicher Kontakt im VDMA VDMA Software und Digitalisierung Problem Die beispiellose Regulierungsdichte, insbesondere durch die EU, hat sich zu einem ernsthaften Hindernis für die Attraktivität des Standorts für Unternehmen, Europas Wettbewerbsfähigkeit und Innovationen entwickelt. Im Bereich Digitalisierung wurden u.a. mit dem AI-Act und dem Data-Act Verordnungen erarbeitet und beschlossen, deren tatsächliche Tragweite und Auswirkungen auf die Wirtschaft erst nach und nach absehbar ist und die Unternehmen vor Unsicherheiten stellen. Zusammen mit anderen Schwachpunkten - wie Infrastruktur, demografischer Wandel oder Energieversorgung - erschwert der zunehmend schwerfällige und restriktive Rechtsrahmen Investitionsentscheidungen in Deutschland und Europa und behindert die digitale Transformation durch unternehmerische und öffentliche Initiativen. Während der Regulierungswelle der vergangenen Jahre wurde häufig außer Acht gelassen, dass der Gesetzgebungswerkzeugkasten viele Instrumente enthält, die effektiv und effizient wirken, ohne zwingend jedes Detail in einem Gesetz festhalten zu müssen. Lösung • Staatliche Ordnungspolitik, die Rahmenbedingungen schafft, aber nicht übermäßig in den Markt eingreift: So viel wie nötig - so wenig wie möglich • Konsolidierung bestehender (Digital)-Regulierung vor dem Start neuer Initiativen. • Bestehende Gesetze, Verordnungen und Richtlinien kontinuierlich auf inhaltliche Überschneidungen, Effizienz und Notwendigkeit prüfen. • Frühzeitiges Einsteigen in europäische Entscheidungsprozesse, um diese nicht nur noch abzunicken • Stärkere Förderung von Reallaboren, um Industrie und Jungunternehmen die Möglichkeit für das Ausprobieren von Technologien in nicht-regulierter Umgebung zu ermöglichen. Formulierung Wir sind der festen Überzeugung, dass der Rechtsrahmen der EU das Potenzial hat innovationsfreundlich zu sein, ohne den Schutz von Werten zu opfern. Um das zu erreichen und die Wachstumschancen durch digitale Technologien größtmöglich zu heben, gestalten wir zusammen mit der Wirtschaft diesen Rahmen. Wir verpflichten uns dem Minimalprinzip in der Gesetzgebung, sowohl national als auch in der EU. Reguliert werden darf nur, wenn es wirklich nötig, angemessen und eine zielführende Umsetzung realistisch ist. Falls ein Gesetz unumgänglich ist, muss zunächst die mildeste und am wenigsten invasive Variante verfolgt werden, die die Unternehmen und die Innovationskraft möglichst wenig belastet. Wir greifen verstärkt zurück auf Werkzeuge wie: freiwillige Wirtschaft im immer intensiveren Wettbewerb erfolgreich bestehen kann. Daher sprechen wir uns gegen pauschale Verbote und für einen Wettbewerb der besten Technologien aus. - 4 - Reformbedarf des deutschen AGB-Rechts im unternehmerischen Geschäftsverkehr (B2B) Politikfeld Digitalisierung & Industrie 4.0 Fachlicher Kontakt im VDMA (beide Rechtsabteilung) Problem Die Starrheit des deutschen AGB-Rechts und dessen extrem restriktive Anwendung durch die nationalen Gerichte im unternehmerischen Geschäftsverkehr machen das deutsche Recht im Vergleich zu anderen Rechtsordnungen unattraktiv. International übliche Vertragsklauseln, wie z. B. Haftungsbegrenzungen, können nach deutschem Recht nicht wirksam vereinbart werden. Unternehmen, die ihre Rechtsverhältnisse eigenständig und miteinander gestaltet haben, laufen Gefahr, dass sie sich nicht auf ihre geschlossenen Verträge verlassen können. Dabei sind Unternehmen, vor allem auch kleine und mittlere Betriebe, auf Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit im Rahmen ihrer erforderlichen Gestaltungsfreiheit von Geschäftsbeziehungen angewiesen. Dies umfasst insbesondere auch innovative sowie digitale Geschäftsmodelle. Lösung Eine Lösung böte eine „Flucht“ aus der deutschen Rechtsordnung in das Recht eines anderen Staates, um das erforderliche Maß an Vertragsfreiheit und Rechtssicherheit zu erhalten. Ein Verlassen der heimischen Rechtsordnung dürfte sich jedoch kaum ein deutscher Unternehmer wünschen. Es würde auch dem Streben nach einer Stärkung des deutschen Rechts- und Wirtschaftsstandortes entgegenlaufen. Politisch notwendig und erstrebenswert ist daher eine Reform der AGB-Kontrolle im unternehmerischen Geschäftsverkehr (B2B). Dabei soll die AGB-Kontrolle für Verbraucher (B2C) gänzlich unangetastet bleiben. Formulierung I. In § 305 BGB wird folgender neuer Absatz 1a eingefügt: \"Werden Vertragsbedingungen gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet, stellen sie keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen dar, soweit die andere Vertragspartei diesen oder dem Vertragswerk insgesamt aufgrund einer selbstbestimmten unternehmerischen Entscheidung zustimmt; einer Abänderung der vorformulierten Vertragsbedingungen bedarf es nicht. Eine selbstbestimmte unternehmerische Entscheidung liegt insbesondere auch dann vor, wenn die andere Vertragspartei von einer angemessenen Möglichkeit zur Aushandlung keinen Gebrauch macht. Dieser Absatz gilt nicht, wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen gegenüber einem Kleinstunternehmen (entsprechend § 267a Abs. 1 HGB) verwendet werden.“ II. § 310 Abs. 1 Satz 2 BGB wird wie folgt neu gefasst: „§ 307 Abs. 1 und Abs. 2 findet in den Fällen des Satzes 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass eine Vertragsbestimmung nicht unangemessen ist, wenn sie von Vereinbarungen, marktbasierte Instrumente und die Nutzung schlanker Nachweise in Form einer Herstellerselbsterklärung. - 5 - Produkthaftung Politikfeld Digitalisierung und Industrie 4.0 Fachlicher Kontakt im VDMA Problem Die neue Produkthaftungsrichtlinie (PLD) führt einige die Industrie belastende Neuerungen ein (z.B. umfangreiche Beweislastregelungen zugunsten Geschädigter, Offenlegung von Beweismitteln). Des Weiteren entstehen durch die ausdrückliche Aufnahme von Software in den Produktbegriff ausgeprägtere Haftungsrisiken für Hersteller als bisher und neue Risiken für Akteure, die bislang nicht unmittelbar von Produkthaftung betroffen waren. Lösung Nach Veröffentlichung der PLD im Amtsblatt der EU hat der deutsche Gesetzgeber 24 Monate Zeit, die Regelungen in ein nationales Gesetz zu transformieren. Hierbei sollte der vorhandene Umsetzungsspielraum nicht noch weiter zulasten der Industrie genutzt werden, sondern praxistaugliche Regelungen gefunden werden. Eine überschießende Umsetzung der PLD muss vermieden werden, um den Wirtschaftsstandort Deutschland auch im europäischen Vergleich weiter attraktiv erscheinen zu lassen. Formulierung Eine überschießende und zulasten der Industrie gehende Umsetzung der PLD in nationales Gesetz muss vermieden werden. Es müssen praxistaugliche Regelungen gefunden werden, die die Balance zwischen Verbraucher- und Herstellerinteressen nicht weiter kippt. Durch eine angemessene Umsetzung der PLD gilt es zudem, den Wirtschaftsstandort Deutschland attraktiv zu halten. Aufholen im globalen Wettlauf um KI und Automation Politikfeld Digitalisierung & Industrie 4.0 Fachlicher Kontakt im VDMA VDMA Robotik und Automation Problem Deutschland hat im globalen Technologie- und Standortwettbewerb an Wettbewerbsfähigkeit verloren. Der demografische Wandel belastet das künftige Wachstumspotenzial erheblich, während die Transformation zur Klimaneutralität wirtschaftlich effizient gestaltet werden muss. Zusätzlich braucht Deutschland mehr Resilienz. Für all diese Herausforderungen bietet die Robotik und Automation - insbesondere die KI-basierte - hervorragende Lösungsansätze. Deutschland muss bei dieser Ermöglicher-Technologie Vorreiter sein, ohne Abhängigkeit von den USA und China. Das weltweite Rennen um die Führungsposition in der Robotik ist in vollem Gange. Bereits 2023 hat China Deutschland bei der Roboterdichte überholt und weist nun einen höheren Automationsgrad auf. guter unternehmerischer Praxis nicht grob abweicht; bei der Beurteilung der groben Abweichung ist auch ein Schutzbedürfnis der anderen Vertragspartei zu berücksichtigen.“ - 6 - Lösung • Um wettbewerbsfähig zu bleiben und seine Position zu stärken, benötigt Deutschland eine umfassende und zukunftsorientierte KI-Robotik-Initiative. • Dringend benötigtes zusätzliches Risikokapital muss durch eine Reform des regulatorischen Rahmens für institutionelle Anleger mobilisiert werden. Es gilt, die 2024 initiierte WIN-Initiative schnell und konsequent umzusetzen. • Der intensive Dialog zwischen der Bundesregierung und der Robotik-Industrie, der über die Initiativen des Zukunftsrats und regelmäßige Reviewmeetings mit VDMA Robotik + Automation erfolgreich etabliert wurde, muss durch die neue Bundesregierung konsequent im Rahmen jährlicher Reviewmeetings weitergeführt werden. • Das aus dem Dialog hervorgegangene Leuchtturmprojekt RoX (Digitales Ökosystem für KI-basierte Robotik) sowie das Robotics Institute Germany (RIG) haben bereits Maßstäbe gesetzt. VDMA Robotik + Automation steht für eine Intensivierung des Dialogs mit der Bundesregierung bereit. Formulierung Europa benötigt eine Robotik-Offensive, um seine Wettbewerbsfähigkeit zurückzugewinnen, seine Eigenständigkeit zu sichern, den demografischen Wandel zu bewältigen und den Übergang zur Klimaneutralität zu gestalten. Dabei muss Deutschland an der Spitze der KI-basierten Robotik stehen: als Innovator, als Produzent sowie als innovativer Leit-Anwender im Industrie- wie im Dienstleistungssektor. Wir setzen auf den engen Schulterschluss zwischen Industrie, Forschung, und Politik, um Deutschland mit Robotik und Automatisierung widerstandsfähiger aufzustellen."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-03-13"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0007672","regulatoryProjectTitle":"Umsetzung EU  RED III: Praxistaugliche Ausgestaltung der nationalen Umsetzung","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/ee/d3/360205/Stellungnahme-Gutachten-SG2409260125.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Kurzstellungnahme zum \u000BEntwurf eines Gesetzes zur Umsetzung von Vorgaben der Richtlinie (EU) 2023/2413 (RED III) für Zulassungsverfahren nach dem WHG und WaStrG\r\n\r\nVorbemerkung \r\n\r\n \r\n\r\nVDMA Power Systems (im Nachfolgenden kurz VDMA) vertritt die Hersteller von Strom- und Wärmeerzeugungsanlagen, Motorenanlagen, thermischen Turbinen und Kraftwerken, von Windenergie-, Bioenergie- und Wasserkraftanlagen sowie von Brennstoffzellen. \r\n\r\n \r\n\r\nDer deutsche Maschinen- und Anlagenbau ist Anbieter für neue und nachhaltige Energiesysteme. Als Industrieverband setzt sich der VDMA für die Stärkung und den Erhalt von Spitzentechnologien in Deutschland ein. In der folgenden Kurzstellungnahme beschränken wir uns auf den Themenkomplex Wasserkraft inklusive Pumpspeicher.  \r\n\r\n \r\n\r\nDie Beschleunigung der Genehmigungsverfahren ist hierbei eine wichtige Maßnahme. Die Erzeugung von elektrischer Energie aus erneuerbaren Quellen steht nach § 2 EEG im überragenden öffentlichen Interesse. Deshalb begrüßt VDMA das Ziel des Referententwurfs, die Genehmigungsverfahren durch Umsetzung der Vorgaben der RED III-Richtlinie im WHG zu vereinfachen und zu beschleunigen.  \r\n\r\n \r\n\r\nUm einen Flickenteppich an geltenden Regelungen und Zuständigkeiten zu vermeiden, sollte eine bundesgesetzliche Vereinheitlichung der Verfahren im WHG umgesetzt werden. Zudem sollte das Personal in den zuständigen Zulassungsbehörden angemessen aufzustocken werden, um eine sorgfältige wasserfachliche Prüfung der Vorhaben innerhalb der ambitionierten Fristen zu gewährleisten. Einige der vorgesehenen Fristen sind nach Auffassung nach wie vor zu lang.  \r\n\r\n \r\n\r\nIn der folgenden Kurzstellungnahme beschränken wir uns auf den Themenkomplex Wasserkraft inklusive Pumpspeicher. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nUnsere Anmerkungen im Einzelnen: \r\n\r\n  \r\n\r\nI. § 11a WHG  \r\n\r\nVerfahren bei Vorhaben zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen \r\n\r\n \r\n\r\n§ 11a Abs. 1 Ziffer 1 WHG  \r\n\r\nPumpspeicher sollten in den Anwendungsbereich aufgenommen werden. Wieso diese   \r\n\r\nexplizit von der Beschleunigung ausgenommen bleiben sollen, ist nicht nachvollziehbar. Nach unserer Auffassung steht dies auch nicht im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2023/2413, mit der insbesondere die Erneuerbare-Energien-Richtlinie (EU) 2018/2001 (nachfolgend „EE-RL“ genannt) geändert wurde.  \r\n\r\n \r\n\r\nBegründung: \r\n\r\nDie Art. 16, 16a und 16b EE-RL beziehen sich jeweils auf Genehmigungsverfahren für „Projekte im Bereich der erneuerbaren Energie“. Nach der neugefassten Definition in Art. 2 Nr. 1 EE-RL ist erneuerbare Energie \r\n\r\n \r\n\r\n„Energie aus erneuerbaren, nichtfossilen Energiequellen, das heißt Wind, Sonne (Solarthermie und Fotovoltaik) und geothermische Energie, Salzgradient-Energie, Umgebungsenergie, Gezeiten-, Wellen- und sonstige Meeresenergie, Wasserkraft, Energie aus Biomasse, Deponiegas, Klärgas und Biogas“. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nEnergie, die durch Nutzung der Wasserkraft erzeugt wird, ist somit erneuerbare Energie im Sinne der Richtlinie. Die EE-Richtlinie unterscheidet dabei nicht zwischen unterschiedlichen Arten von Wasserkraftanlagen wie beispielsweise Laufwasserkraftwerken, Speicherkraftwerken und Pumpspeicherkraftwerken. \r\n\r\n \r\n\r\nDas wird bestätigt durch Art. 7 EE-RL. Absatz 1 dieser Vorschrift, die regelt, wie der Bruttoendenergieverbrauch aus erneuerbaren Quellen in den Mitgliedstaaten zu berechnen ist. Nach Art. 7 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a EE-RL ist dabei der Bruttoendenergieverbrauch von Elektrizität aus erneuerbaren Quellen zu berücksichtigen. Nach Art. 7 Abs. 2 EE-RL wird „für die Zwecke des Absatzes 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a“ der Bruttoendenergieverbrauch von Elektrizität aus erneuerbaren Quellen als die in einem Mitgliedstaat aus erneuerbaren Quellen produzierte Elektrizität berechnet, aber „unter Ausschluss der in Pumpspeicherkraftwerken mit zuvor hochgepumptem Wasser produzierten Elektrizität“ (vgl. auch Anhang II EE-RL). \r\n\r\n \r\n\r\nHier fällt zunächst auf, dass Pumpspeicherkraftwerke nicht schlechthin ausgeschlossen werden. Es darf nur die mit zuvor hochgepumptem Wasser produzierte Elektrizität nicht in den Bruttoendenergieverbrauch eingerechnet werden. Bedeutsamer ist aber, dass die Richtlinie eine solche Ausnahme für erforderlich hält. Das bestätigt nämlich, dass die in einem Pumpspeicherkraftwerk erzeugte Energie entsprechend der oben dargestellten Begriffsbestimmung Energie aus erneuerbaren Quellen ist. Entscheidend ist nun im vorliegenden Kontext, dass die Ausnahme der mit hochgepumptem Wasser produzierten Elektrizität nach dem eindeutigen Wortlaut nur für die Zwecke des Art. 7 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a EE-RL gilt, also nur für die Berechnung des Bruttoendenergieverbrauchs. Der Bruttoendenergieverbrauch spielt für die Vorschriften der EE-RL zur Genehmigung von EE- Anlagen keine Rolle. Er wird offenbar verwendet, um die Klimaschutzziele der Union zu überwachen, nämlich den angestrebten Anteil der Energieerzeugung aus erneuerbarer Energie. \r\n\r\n \r\n\r\nDamit ist festzustellen, dass nach der Begriffsbestimmung in Art. 2 Nr. 1 EE-RL der in Pumpspeicherkraftwerken mithilfe von Wasserkraft erzeugte Strom erneuerbare Energie ist. Die in Art. 7 geregelte Ausnahme betrifft nur die Ermittlung einer statistischen Kenngröße, schränkt aber nicht den Begriff der erneuerbaren Energien ein. Sie hat damit keine Bedeutung für die Art. 16 ff. EE-RL. Pumpspeicherkraftwerke sind daher Projekte zur Erzeugung erneuerbarer Energie im Sinne dieser Vorschriften. \r\n\r\n \r\n\r\nDie im Referentenentwurf auch an anderer Stelle vorgesehenen Ausnahmen für Pumpspeicherkraftwerke sollten deshalb gestrichen werden. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n§ 11a Abs. 6 Ziffer 6 a WHG \r\n\r\nDie Frist für Wasserkraftanlagen kann auf sechs Monate oder zumindest ein Jahr analog Ziffer 5 reduziert werden.  \r\n\r\n \r\n\r\nInsbesondere ist die im Entwurf vorgesehene Frist bei Modernisierungen von bereits vorhandenen Wasserkraftanlagen deutlich zu lange. Modernisierungen bringen neben Leistungs- und Kapazitätssteigerungen regelmäßig auch Verbesserungen im Naturschutzbereich mit sich. Eine zu modernisierende Anlage hat bereits ein Bewilligungsverfahren durchlaufen, weswegen eine erneute Bewilligung weniger Zeit in Anspruch nehmen sollte. Hier sollte für Modernisierungen eine zusätzliche Fristverkürzung erfolgen. \r\n\r\n \r\n\r\nDarüber hinaus schlagen wir folgende Ergänzung zu Abs. 6 Ziffer 6 vor:  \r\n\r\n \r\n\r\n„Die zuständige Behörde holt die Stellungnahmen der Behörden ein, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird. Eingegangene Stellungnahmen der zu beteiligenden Behörden hat die zuständige Behörde unverzüglich an den Antragsteller weiterzuleiten. Hat eine zu beteiligende Behörde innerhalb einer Frist von einem Monat keine Stellungnahme abgegeben, so ist davon auszugehen, dass die zu beteiligende Behörde sich nicht äußern will. Die zuständige Behörde hat die Entscheidung im Falle des Satzes auf der Grundlage der geltenden Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Fristablaufs der Behördenbeteiligung zu treffen. Anstelle der Stellungnahme der zu beteiligenden Behörde kann die Behörde entweder zu Lasten der zu beteiligenden Behörde zur Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen ein Sachverständigengutachten einholen oder selbst Stellung nehmen. Beides hat auf der Grundlage der geltenden Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Fristablaufs der Behördenbeteiligung zu erfolgen; dies gilt nicht für militärische Belange. Ist von vorneherein davon auszugehen, dass eine beteiligte Behörde innerhalb der Frist nach Satz 3 nicht in der Lage ist, zu entscheidungserheblichen Aspekten des Antrags Stellung zu nehmen, kann die zuständige Behörde bereits vor Ablauf der Frist ein Sachverständigengutachten nach Satz 5 einholen. Die zuständige Behörde informiert ihre Aufsichtsbehörde über jede Überschreitung von Fristen. Beabsichtigt eine beteiligte Behörde eine gesetzlich erforderliche Zustimmung nicht zu erteilen, hat die beteiligte Behörde vor Abgabe ihrer Entscheidung dem Antragsteller innerhalb einer von der Behörde festzusetzenden Frist die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben“ \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n§ 11a Abs. 5 WHG \r\n\r\nDie Regelungen zur Vollständigkeitsprüfung sollten strikter gefasst werden.  \r\n\r\n \r\n\r\nBegründung:  \r\n\r\nDie Genehmigungsfristen beginnen nach § 11a Abs. 5 Satz 5 und 6 WHG mit der Bestätigung der Vollständigkeit der Antragsunterlagen durch die zuständige Behörde oder mit Ablauf der für die Vollständigkeitsprüfung geregelten Fristen. Damit besteht ein Anreiz für Behörden, den knappen Genehmigungsfristen dadurch auszuweichen, dass möglichst viel der inhaltlichen Prüfung in die Vollständigkeitsprüfung verlagert wird. Das würde das Beschleunigungsziel konterkarieren. Die Regelung schließt dies aus unserer Sicht nicht zuverlässig aus und weist auch im Übrigen Unklarheiten auf, die die Anwendung erschweren werden: \r\n\r\n \r\n\r\nWenn die Behörde den Antrag als nicht vollständig ansieht, hat sie den Vorhabenträger aufzufordern, die fehlenden Unterlagen oder Angaben unverzüglich zu ergänzen. Wenn der Antrag nach dieser Ergänzung vollständig ist, bestätigt die Behörde dies und die Genehmigungsfrist läuft ab diesem Zeitpunkt. Nicht eindeutig geregelt ist, was geschieht, wenn die Behörde nach der Ergänzung immer noch von der fehlenden Vollständigkeit ausgeht. § 11a Abs. 5 Satz 2 WHG dürfte so zu verstehen sein, dass eine weitere Nachforderung in diesem Fall ausscheidet, wenn die hier geregelten Fristen, die an den Antragseingang anknüpfen, abgelaufen sind. Allerdings kann die Behörde dann auch schwerlich die Vollständigkeit bescheinigen. Ohne Vollständigkeitsbescheinigung läuft keine Genehmigungsfrist und das Beschleunigungsinstrument verliert seine Wirkung. \r\n\r\nDie Genehmigungsfristen beginnen nach § 11a Abs. 5 Satz 6 WHG im Fall der Nachforderung von Unterlagen erst mit der Vollständigkeitsbestätigung. Anders als im Fall des §§ 11a Abs. 5 Satz 5 WHG werden die Genehmigungsfristen durch eine Untätigkeit der Behörde nicht in Gang gesetzt. Die in der Begründung des Referentenentwurfs (S. 15) zu Satz 5 getroffene Aussage \r\n\r\n„Durch den automatischen Beginn der Zulassungsfrist spätestens nach Ablauf der jeweiligen Prüffrist von 45 oder 30 Tagen wird zudem sichergestellt, dass die Behörden den Beginn des Fristablaufs nicht unbegrenzt hinauszögern können.“ \r\n\r\ntrifft deshalb für Satz 6 nicht zu. \r\n\r\nUnklar ist auch, welche Bedeutung es haben soll, wenn § 11a Abs. 5 Satz 6 WHG von der „erstmaligen“ Nachforderung von Antragsunterlagen spricht. Soll dies betonen, dass die Nachforderung nur einmal oder dass sie mehrmals möglich ist? \r\n\r\nIn § 11a Abs. 5 Satz 3 und 4 WHG wird die Vollständigkeit definiert. Das ist grundsätzlich zu begrüßen. Allerdings erscheint die Definition übermäßig streng, wenn sie Angaben zu „allen relevanten Aspekten des Vorhabens“ verlangt und auf eine „vollumfängliche Prüfung“ abzielt (vgl. auch S. 14 der Begründung des Referentenentwurfs: „sofern der Antrag bereits alle prüfrelevanten Angaben enthält“). Das berücksichtigt nicht hinreichend, dass bei Verfahrensbeginn grundsätzlich nur ein (wenn auch wesentlicher) Teil des Verfahrensstoffs vorliegt. Der Vorhabenträger muss nur Angaben zum Sachverhalt machen, nicht zu dessen rechtlicher Bewertung. Das im Wasserrecht regelmäßig vorgeschriebene förmliche Verwaltungsverfahren ist durch die umfangreiche Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung darauf angelegt, Sachverstand Dritter in das Verfahren einzubringen, was dem Vorhabenträger so nicht bekannte, aber relevante Aspekte des Vorhabens betreffen kann. Daneben findet auch eine Amtsermittlung durch die Wasserbehörde statt. \r\n\r\n \r\n\r\nSchlussbemerkung \r\n\r\nNach wie vor hält VDMA weitergehende Verbesserungen des Rechtsrahmens bei der Genehmigung von Pumpspeicherkraftwerken für zwingend erforderlich. Unter anderem empfehlen wir die Aufnahme eines expliziten Planfeststellungstatbestands und einer Definition zum Umfang der zu einem Pumpspeicherkraftwerk gehörenden Anlagen. Der vorliegende Referentenentwurf enthält hierzu keine Regelungen, weil er nur das Ziel hat, die Art. 16 ff. EE-RL in das nationale Recht umzusetzen und dabei irrig von einer Unanwendbarkeit dieser Regelungen auf Pumpspeicherkraftwerke ausgeht. Der Referentenentwurf bringt damit für Pumpspeicherkraftwerke keine Änderungen und Verbesserungen. Das ist bedauerlich und sollte baldmöglichst durch weitere gesetzliche Maßnahmen nachgeholt werden.  \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nAls Ansprechpartner steht Ihnen zur Verfügung: \r\nStellv. Geschäftsführer\t\t\t \r\n\r\nVDMA Power Systems"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) (20. WP)","shortTitle":"BMUV (20. 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Carbon Management ermöglichen\r\n5. Rahmen für Netzausbau, Energiespeicher und Digitalisierung setzen\r\nVDMA Power Systems ist der Verband für den Energieanlagenbau. Er vertritt die Hersteller \r\nund Zulieferer von Strom- und Wärmeerzeugungsanlagen im Deutschen und Europäischen \r\nMaschinen- und Anlagenbau, darunter Windenergie-, Bioenergie- und Wasserkraftanlagen, \r\nMotorenanlagen, thermische Turbinen und Kraftwerke sowie Energiespeicher und \r\nBrennstoffzellen. Als Industrieverband setzt sich der VDMA für die Stärkung und den Erhalt \r\nvon Spitzentechnologien in Deutschland und Europa ein. \r\nFür den Energieanlagenbau ist es essenziell, dass die Rahmenbedingen und \r\nStandortfaktoren die wettbewerbsfähige Entwicklung und Fertigung von Technologien in \r\nDeutschland und Europa stärken, zum Beispiel durch den Abbau von bürokratischen Hürden \r\nund überzogenen Nachweispflichten, die Wahrung eines wettbewerblichen Level Playing \r\nFields sowie die Stärkung von Digitalisierung und Infrastruktur. \r\nZum Erreichen der Klimaneutralität, dem Sichern der Energieversorgung und dem Nutzen\r\nvon Kostensenkungspotenzialen gilt es, energie- und industriepolitische \r\nRahmenbedingungen so zu setzen, dass Investitionen in Strom- und \r\nWärmeerzeugungskapazitäten möglichst marktlich und gleichzeitig verlässlich angereizt\r\nwerden. \r\n2\r\nDie neue Bundesregierung muss daher den folgenden Punkten beim Umsetzen politischer \r\nMaßnahmen Rechnung tragen, um die Planbarkeit für den Maschinenbau als zentralen \r\nLösungsanbieter für das Energiesystem der Zukunft sicherzustellen.\r\n1. Ausbau der Erneuerbaren Energien im Fokus halten \r\n• Die neue Bundesregierung muss einen ambitionierten sowie verlässlichen,\r\ngesetzlichen Ausbau und planbare Rahmenbedingungen sicherstellen, ein „Auf und \r\nAb“ erhöht Risiken und Kosten entlang der Lieferkette und muss vermieden werden. \r\n• Regulatorische Änderungen im Rahmen der Neuausrichtung des Strommarktdesigns, \r\nbei Anreizen für Innovation oder bei der Umsetzung des EU-Net Zero Industry Acts \r\n(NZIA) müssen angemessenen Vorlauf erhalten, wo möglich europäisch harmonisiert \r\nausgestaltet sein, Investitionen anreizen und kosteneffizient wirken. \r\n• Die industriepolitischen Implikationen der Energiepolitik sind für einen starken \r\nMaschinenbau in Europa von hoher Bedeutung. Dafür ist wichtig, dass die \r\nBundesregierung sich in der EU für funktionierende Mechanismen zur Wahrung eines \r\nwettbewerblichen Level Playing Fields einsetzt. \r\n• Zur Stärkung der Transformationstechnologien sollte die Bundesregierung\r\nGarantieprogramme der KfW ausweiten und umsetzen, um Investitionen anzureizen.\r\n• Hürden und Kostentreiber in der Projektumsetzung etwa bei Großraum- und \r\nSchwerlasttransporten oder mangelhafter Infrastruktur müssen beseitigt werden.\r\n• Für Onshore-Windenergie müssen die bisherigen Erfolge bei Genehmigungen und \r\nFlächenausweisung (auch durch zeitnahe Umsetzung der Erneuerbare Energien \r\nRichtlinie ‚RED III‘ der EU) weitergeführt werden, denn hohe Flächenverfügbarkeit \r\nreduziert Kosten.\r\n• Bei der Offshore-Windenergie ist insbesondere das Ausschreibungsregime im \r\nWindenergie-auf-See-Gesetz (WindSeeG) zu reformieren, denn der bisherige Fokus \r\nauf ungedeckelten Negativgeboten wirkt immensen finanziellen Druck auf die \r\nLieferkette aus und ist entsprechend der Vorgaben der EU durch nach oben und \r\nunten gedeckelte Ausschreibungen mit praktikablen qualitativen Kriterien zu \r\nersetzen.\r\n• Die mit dem Biogas-Paket geschaffene Zukunftsperspektive muss in der kommenden \r\nLegislaturperiode verstetigt werden und sich in der Praxis schwer umsetzbare \r\nDetailregelungen (Übergangsfristen für bestehende Biogasanlagen, Maisdeckel) \r\nmüssen nachgebessert werden. Die Überbauung von Netzverknüpfungspunkten \r\nsollte zudem für Netzbetreiber verpflichtend werden, um den Anschluss von flexiblen \r\nAnlagen kosteneffizient und zügig zu ermöglichen.\r\n• Darüber hinaus müssen Rahmenbedingungen geschaffen werden, durch die \r\nInnovationen wie z.B. der Flugwindenergie angewendet werden können und eine \r\nmarktliche Perspektive zusätzlich zu den etablierten Technologien bekommen.\r\n• Für die resiliente Energieversorgung braucht es zielgerichtete Maßnahmen, um die \r\neuropäische Lieferkette von PV- und Speichersystemen zu stabilisieren und \r\nauszubauen.\r\n2. Versorgungssicherheit langfristig anreizen \r\n• Zur Wahrung der Versorgungssicherheit braucht das klimaneutrale Stromsystem der \r\nZukunft einen Rahmen, der Investitionen in steuerbare Kraftwerkskapazitäten \r\n3\r\ndauerhaft sicherstellt und gleichzeitig kosteneffizient Angebot und Nachfrage ins \r\nGleichgewicht bringt und den Wert von Flexibilitäten widerspiegelt. \r\n• Ein zusätzlicher marktlicher Kapazitätsmechanismus muss daher Investitionen in \r\nsteuerbare Kapazitäten in ausreichender Höhe technologieneutral anreizen und \r\nsicherstellen. \r\n• Die Ansätze des Kraftwerkssicherheitsgesetzes (KWSG) müssen schnellstmöglich\r\nwieder aufgenommen werden. Eine überkomplexe Ausgestaltung und nationale \r\nSonderlösungen (wie z.B. schwierig umsetzbare Anforderungen für \r\nSystemdienstleistungen) die zu erneuten Verzögerungen führen, müssen dringend \r\nvermieden werden.\r\n• Neben Industrie und Gewerbe benötigen auch Backup-Kraftwerke und KWK-Anlagen \r\nemissionsarme Brennstoffe. Ihre Anbindung an das Wasserstoffnetz bzw. Die \r\nVersorgung mit anderen Brennstoffen, wie z.B. Biomethan, muss gewährleistet und \r\nder wirtschaftliche Betrieb ermöglicht werden. Bei der Resilienz des Energiesystems\r\nspielt auch die Schwarzstartfähigkeit, z.B. von Pumpspeichern oder die Verfügbarkeit \r\nvon Notstromaggregaten eine wichtige Rolle.\r\n• Das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) ist derzeit das einzige Gesetz, welches \r\nden dringend erforderlichen Zubau von gesicherter Kraftwerksleistung unterstützt und \r\ngleichzeitig die Effizienzpotenziale der KWK hebt. Der kurzfristigen Verlängerung des \r\nKWKG muss deshalb eine langfristige politische Perspektive folgen, die einen \r\nRahmen für den künftigen Zubau neuer Kapazitäten anreizt und auch Bioenergie\u0002und Biogasnutzung berücksichtigt.\r\n• Bezüglich der notwendigen Residuallast darf hier nicht allein nur Strom im Fokus \r\nstehen, sondern gerade in Bezug auf Versorgungssicherheit muss auch die Wärme \r\nmitgedacht werden. Deshalb darf die Kraft-Wärme-Kopplung, die hocheffizient \r\nsowohl Wärme als auch Strom versorgungssicher, zuverlässig und bezahlbar vor Ort \r\nzur Verfügung stellt, weder in der Nah- und Fernwärme noch in der Objektversorgung \r\nvon Anreizen/Förderungen ausgenommen oder gegenüber anderen Technologien \r\n(z.B. im GEG und WPG) diskriminiert werden. Dies wäre auch ein wichtiger Schritt für \r\ndie Wärmewende. Ergänzend dazu müssen der Wärmenetzausbau und die \r\nNahwärmeversorgung vorangetrieben sowie bessere Anreize für die Nutzung von \r\nGroßwärmepumpen geschaffen werden.\r\n3. Cybersicherheit im Energiesystem gewährleisten\r\n• Die Sicherheit des Energiesystems als kritische Infrastruktur und essenzieller Faktor \r\nnationaler Sicherheit muss jederzeit durchgesetzt werden – insbesondere mit Blick \r\nauf Cybersicherheit. \r\n• Der gesetzliche Rahmen muss die uneingeschränkte Sicherheit aller am Stromnetz \r\nangeschlossenen Anlagen über deren gesamte Lebensdauer gewährleistet. \r\n• Alle Unternehmen und Lieferanten, die kritische Anlagen in kritischen Infrastrukturen \r\nwie dem Stromsystem sowie damit verbundene Systeme für Europa bereitstellen, \r\nmüssen effektiven Cybersicherheitsstandards unterliegen, da sonst immense \r\nSicherheitsrisiken etwa durch unbefugten Zugriff oder schädigende Softwareupdates \r\nbestehen. \r\n• Die Umsetzung und die anschließend effektive behördliche Anwendung der EU-Nis2-\r\nRichtlinie (Nis2UmsuCG) sowie des EU-Cyber Resilience Act (CRA) müssen zeitnah \r\nerfolgen.\r\n4\r\n4. Carbon Management ermöglichen\r\n• Bei zahlreichen industriellen Prozessen werden Bestandsanlagen noch für einen \r\nÜbergangszeitraum große Mengen Kohlendioxid (CO2) freisetzen, die sich kurzfristig \r\nnicht vermeiden lassen. \r\n• Carbon Management & Removal-Technologien (CMR) tragen dazu bei. eine \r\nnachhaltige CO2-Kreislaufwirtschaft aufzubauen und sorgen dafür, dass CO2 effektiv \r\nin Nutzungspfade eingegliedert, gespeichert und sicher gebunden wird. \r\n• Der Maschinen- und Anlagenbau verfügt bereits heute über Technologien zur \r\nAbscheidung, Speicherung und Nutzung von CO2, deren Einsatz in zahlreichen \r\nFällen kosteneffizienzpotenziale hat.\r\n• Bisher sind die gesetzlichen Rahmenbedingungen für den Einsatz von Carbon \r\nManagement & Removal-Technologien in Deutschland jedoch nicht ausreichend \r\ngegeben. \r\n• Die neue Bunderegierung muss daher zeitnah das Kohlendioxid-Speichergesetz \r\n(KSpG) verabschieden sowie daran anknüpfend eine effektive CMR-Strategie \r\nerstellen und umsetzen.\r\n5. Rahmen für Netzausbau, Energiespeicher und Digitalisierung setzen\r\n• Großspeichersysteme gewinnen an Bedeutung. Zur Sicherung von Flexibilität und \r\nVersorgungssicherheit sollte die Rolle der Stromspeicher als eigenständige Säule \r\ndes Energiesystems gestärkt werden. Eine gesetzliche Definition der \r\nStromspeicherung sollte klarstellen, dass Stromspeicher keine Letztverbraucher sind.\r\nDabei sollten Rahmenbedingungen auch für die Genehmigung von Pumpspeicher \r\nund die Wirtschaftlichkeit verbessert werden, um deren Netzdienlichkeitspotenziale \r\nzu nutzen. \r\n• Der zügige Netzausbau muss weiter höchste Priorität haben und kosteneffizient \r\nausgestaltet werden. \r\n• Um die volle Marktintegration des zunehmend dezentralen und flexiblen \r\nStromsystems zu ermöglichen und Kosten zu sparen, müssen Netzanschlussregeln \r\nangepasst und standardisiert werden. Die Prozesse der Netzbetreiber sind hierbei so \r\nweit zu standardisieren und digitalisieren, dass bundeseinheitliche Vorgaben für den \r\nNetzanschluss und den Betrieb von Erzeugern und Lasten gewährleistet sind. \r\n• Systemdienstleistungen, die von den Netzbetreibern bei Anlagenbetreibern \r\nabgerufen und/oder vorgehalten werden, sind hierbei vollumfänglich zu vergüten.\r\n• Daneben ist eine schnelle, sichere und kostengünstige Digitalisierung des \r\nEnergiesektors sicherzustellen. Smart-Meter-Gateways (SMGW) nehmen als \r\nKommunikationsschnittstelle eine zentrale Rolle ein. Hier muss der politische \r\nRahmen so gesetzt werden, dass der Roll-out in Deutschland beschleunigt wird.\r\nDer Maschinen- und Anlagenbau steht bereit, ambitionierte politische Ziele dank \r\nder vielfältigen technologischen Lösungen umzusetzen. \r\nMit den richtigen Anreizen und Rahmenbedingungen lassen sich so in \r\nDeutschland und Europa Wettbewerbsfähigkeit, Wertschöpfung und Know-How\r\nerhalten sowie Cyber-, nationale und Versorgungssicherheit, Klimaneutralität \r\nund Kosteneffizienz des Energiesystems erreichen.\r\n5\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. 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Bitte erlauben Sie mir einige kurze Kommentare. \r\n\r\n \r\n\r\nIn der Antwort des BMUV wird die CO2-Flottenregulierung als aktuelle Maßnahme zur Verbesserung der Luftqualität genannt. Es wird davon ausgegangen, dass die Neuregelung der CO2-Flottenzielwerte zu einem Anstieg der emissionsarmen und emissionsfreien Fahrzeuge führt. Dazu folgende Kommentare: \r\n\r\n \r\n\r\nDie CO2-Flottenregulierung schreibt die CO2 und eben nicht die Schadstoffemissionen eines Fahrzeugs bzw. einer Fahrzeugflotte vor. Diese Regulierung sollte daher aus meiner Sicht nicht als Baustein zur Verbesserung der Luftqualität beworben werden. \r\n\r\n \r\n\r\nDie Begriffe „emissionsarme“ und „emissionsfreie“ Fahrzeuge sind im Kontext der Luftqualität wenig aussagekräftig. Die genannten Attribute basieren auf den Emissionen eines Fahrzeugs am Endrohr / Auspuff. Insbesondere bei den Partikelemissionen ist allerdings hinlänglich bekannt, dass signifikante Anteile der „Gesamtfahrzeugemissionen“ auch durch Bremsen, Reifen und Aufwirbelungen von Straßenpartikeln entstehen. Ein Nachweis darüber, dass „emissionsarme / -freie“ Fahrzeuge einen tatsächlichen Vorteil hinsichtlich der Umgebungsluftqualität ergeben ist mir nicht bekannt. Auch aus diesem Grund sehe ich die Bewerbung der CO2-Flottenregulierung als Maßnahme zur Verbesserung der Luftqualität kritisch. \r\n\r\n \r\n\r\nWeiterhin ist grundsätzlich zu begrüßen, dass Zitat: „Die Bundesregierung hat […] ihr Verständnis zum Ausdruck gebracht, dass beispielweise Fahrverbote, Stilllegungen oder Betriebsbeschränkungen von Industrieanlagen nicht als angemessene und verhältnismäßige Maßnahmen zu betrachten sind und auch nicht als Voraussetzung für eine Fristverlängerung verlangt werden können.“ \r\n\r\n \r\n\r\nLeider fehlt an dieser Stelle eine klare und grundsätzliche Ablehnung der genannten Maßnahmen. \r\n\r\n \r\n\r\nAuch wenn die Frage das Thema Neugenehmigung von Anlagen nicht enthält, wäre eine Erweiterung der Maßnahmenliste diesbezüglich durch das BMUV wünschenswert gewesen. Erschwerte Genehmigungen von Industrieanlagen und damit einhergehend eine direkte Behinderung der Industrietransformation müssen unmissverständlich ausgeschlossen werden. \r\n\r\n \r\n\r\nAbschließend möchte ich auch an dieser Stelle nochmals auf die Thematik des Average Exposure Indicator (AEI) bzw. der durchschnittlichen Exposition hinweisen. Im städtischen Hintergrund soll dieser AEI beispielsweise für PM2.5 einen Zielwert entsprechend dem WHO-Richtwert von 5 µg/m³ erreichen. Falls dieser Wert überhaupt erreichbar ist, sind die dafür notwendigen Maßnahmen aus heutiger Sicht noch völlig unbekannt. Bei der nationalen Umsetzung der EU-Luftqualitätsrichtlinie sollte unter anderem dieser Teil mit großer Sorgfalt geprüft werden. \r\n\r\n \r\n\r\nFür Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung. \r\n\r\n \r\n\r\nMit freundlichen Grüßen "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-10-25"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0007675","regulatoryProjectTitle":"13. und 44. BImschV: Anstoßen einer Diskussion über praxistaugliche Grenzwerte im Bereiche Verbrennung von Wasserstoff ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/35/20/360207/Stellungnahme-Gutachten-SG2409270141.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"ergänzend zu meiner ersten Email komme ich noch auf das Thema Zertifizierung zurück und den Appell des DWV:\r\nAppell an die Bundesregierung: DWV fordert zügige Umsetzung von Zertifizierungssystemen für grünen Wasserstoff - DWV (dwv-info.de)\r\nWir unterstützen die Forderungen des DWV!\r\nMeine Kollegin  (wie erwähnt unsere Vertretung in Brüssel, aber auch in Berlin aktiv) tausch sich hierzu gern mit Ihnen aus.\r\n\r\n\r\nes hat mich sehr gefreut, Sie kennenzulernen.\r\n\r\n \r\n\r\nMelden Sie sich wie gesagt gern bei Bedarf, wenn wir die Arbeit von Herrn Rimkus irgendwo unterstützen können.\r\n\r\nBzgl Grüngasquote habe ich gestern direkt mit dem Leiter unseres Berliner Büros gesprochen: Wir könnten über ein Roundtable-Gespräch nachdenken, um das Konzept zu promoten. Ich erhalte dieser Tage ein Konzept einer ähnlichen Veranstaltung und komme damit auf Sie zu – vielleicht ja eine Option.\r\n\r\nAuch mit dem Leiter unseres Büros in Brüssel werde ich hierzu sprechen.\r\n\r\nAußerdem möchte ich auf unseren Transformationskongress - vdma.org - VDMA am 7. Nov hinweisen – falls Herr Rimkus sich das einrichten könnte schicken wir gern eine Einladung. Insb das Event am Abend ist sicherlich geeignet, über unsere gestrigen Themen mit einer Reihe von Unternehmern zu sprechen! Ich bin ebenfalls vor Ort und kann gern ein paar Kontakte initiieren. Was meinen Sie?\r\n\r\nMit dem DWV werde ich über die Zertifizierung sprechen und über mögliche gemeinsame Aktionen nachdenken – ich bin gespannt, was Sie in der Stresemannstraße erreichen können."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-09-26"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0007676","regulatoryProjectTitle":"Wir setzen uns ein für den Aufbau einer eigenen Halbleiterindustrie und Berücksichtigung des Maschinen- und Anlagenbaus aus dem Investitionsraum","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/48/d0/388840/Stellungnahme-Gutachten-SG2412190042.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nVDMA-White Paper Fachabteilung Productronic | Elektronik- und Halbleitermaschinenbau\r\n\r\nDatum: 08.10.24\r\n\r\nI.\tÜberblick\r\nDie Fachabteilung VDMA Productronic ist Teil des VDMA Fachverbands EMINT (Electronics-, Micro- and New Energy Production Technologies) und vertritt vorwiegend mittelständische Un-ternehmen im Maschinen- und Anlagenbau, die entlang der gesamten Wertschöpfungskette für die Elektronik- und Halbleiterfertigung tätig sind. Seit ihrer Gründung 1985 vereint die Fachab-teilung 106 Mitgliedsunternehmen.  Das Produktionsvolumen im Bereich Elektronik Equipment erreichte in Deutschland 2023 einen Wert von rund 38 Mrd.€.\r\nDie Technologien der Fachabteilung, wie Bestückungsautomaten, Lötanlagen, Laser zur Mikro-bearbeitung und Röntgeninspektionssysteme, sind in zentralen Industriebereichen im Einsatz. Mit einem Marktanteil von 17 % für elektronische Systeme in Europa und einem prognostizier-ten Wachstum von 53 % liegt Europa hinter anderen Weltregionen zurück und es besteht eine hohe Abhängigkeit von Importen aus Nicht-EU-Ländern, insbesondere aus China, das 2020 65 % der in Europa genutzten Leiterplatten lieferte. \r\n\r\nDas nachfolgende Kuchendiagramm bietet einen Überblick über die Europäische Halbleiter-Wertschöpfungskette.\r\n \r\n\r\n\r\nII.\tZiele und Lösungen (zur Transformation der Wirtschaft)\r\nDie Fachabteilung VDMA Productronic spielt eine Schlüsselrolle bei der Transformation der Wirtschaft, indem sie den Dialog zwischen Politik, Industrie und Forschung fördert. Durch Netzwerkveranstaltungen und Delegationsreisen (Taiwan im März 2024), verknüpft sie gezielt Unternehmen entlang der Wertschöpfungskette in der Halbleiterproduktion. Studien wie die Halbleiterstudie 2023 bieten politische Handlungsempfehlungen, um den Rahmen für eine wettbewerbsfähige und nachhaltige Industrie zu verbessern.\r\n\r\nDie Technologien der Mitgliedsunternehmen der Fachabteilung sind von zentraler Bedeutung für die Transformation zahlreicher Sektoren. Mit einem breiten Technologieportfolio, das Kom-ponenten wie Inverter, elektronische Steuereinheiten, Steckverbinder und Sensoren umfasst, unterstützen sie die Produktion in Bereichen wie erneuerbare Energien und Elektromobilität. Insbesondere Leistungshalbleiter, die in der Energieerzeugung und -nutzung eine zentrale Rolle spielen, ermöglichen die Dekarbonisierung und Digitalisierung der Wirtschaft. Diese Technologien sind unverzichtbar für eine nachhaltige Energieinfrastruktur, von der Erzeugung bis zum Verbrauch.\r\n\r\nDie Fachabteilung trägt somit wesentlich zu wichtigen politischen Zielen bei, wie der Erhöhung des europäischen Anteils an der globalen Halbleiterproduktion auf 20 % bis 2030. Der deut-sche Maschinen- und Anlagenbau ist hierbei ein entscheidender Enabler. Auch die Umset-zung des Net Zero Industry Act wird durch die Querschnittstechnologien der Mitgliedsunter-nehmen unterstützt, die Anlagen zur Fertigung von Schlüsselkomponenten für Solar- und Windenergie sowie Batterien und Elektrolyseuren liefern.\r\nDiese Lösungen sind essenziell, um die technologische Unabhängigkeit Europas zu stärken und eine nachhaltige, wettbewerbsfähige Wirtschaft zu fördern. \r\n\r\nIII.\tNotwendige Rückendeckung durch die Politik \r\n1.\tStärkung der gesamten Halbleiter-Wertschöpfungskette: Der europäische Anteil an der globalen Halbleiter-Wertschöpfungskette, insbesondere im Bereich Advanced Packaging, liegt bei nur 1 % und muss deutlich ausgebaut werden. Dazu sind Produk-tionskapazitäten, technologische Fähigkeiten und wettbewerbsfähige Rahmenbedin-gungen notwendig. Europa muss seine Position in diesem Bereich stärken, um im in-ternationalen Wettbewerb bestehen zu können. Stärkung des Chip-Designs in der EU.\r\n2.\tGezielte Förderung der Halbleiterproduktion: Die Politik muss die Entwicklung und Produktion von Halbleitertechnologien in spezifischen Segmenten unterstützen, um den Anforderungen der Industrie gerecht zu werden. Besonders in Strukturgrößen über 28nm besteht großer Bedarf. Es ist essenziell, diese Produkte im eigenen Land zu entwickeln und herzustellen, um die technologische Souveränität zu sichern.\r\n3.\tUnterstützung kleiner und mittelständischer Unternehmen (KMU): Investitionen in den Halbleitermarkt müssen gezielt EU-Lieferanten zugutekommen, insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen mit hoher Innovationskraft. Diese Unternehmen spielen eine entscheidende Rolle für die Wettbewerbsfähigkeit Europas und benötigen besondere Unterstützung, um sich in internationalen Märkten zu behaupten.\r\n4.\tDecoupling USA-China bremst die Weltwirtschaft: Die Unternehmen benötigen Un-terstützung in der Positionierung zwischen den zwei Polen.\r\n5.\tFachkräftemangel beheben: Der Mangel an hochqualifizierten Fachkräften ist eine der größten Herausforderungen für die Halbleiterindustrie. Die Politik muss die Aus- und Weiterbildung in spezialisierten Bereichen fördern, um sicherzustellen, dass Deutschland auch langfristig wettbewerbsfähig bleibt und hochwertige Technologien produzieren kann.\r\n6.\tBürokratieabbau und wettbewerbsfähige Rahmenbedingungen: Um die Halb-leiterproduktion in Deutschland langfristig zu stärken, sind weniger bürokratische Vor-schriften und eine Senkung von Strom- und Energiekosten notwendig. Gleichzeitig muss Planungssicherheit für Unternehmen gewährleistet sein. Insbesondere Stan-dards für klimaneutrale Produktion, wie die CSR-Richtlinie, sollten vereinfacht werden, um die Effizienz zu steigern. \r\n\r\n\r\n\r\nIhre Ansprechpartner\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundeskanzleramt (BKAmt)","shortTitle":"BKAmt","url":"https://www.bundeskanzler.de/bk-de","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-10-08"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011215","regulatoryProjectTitle":"BRSG II","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/65/b2/360209/Stellungnahme-Gutachten-SG2409260123.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme des VDMA e.V. (Lobbyregister: R000802)  \r\n\r\nzum Referentenentwurf eines Zweiten Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze  \r\n\r\n(2. Betriebsrentenstärkungsgesetz) \r\n\r\nStand: 25. Juli 2024 \r\n\r\n \r\n\r\nDer VDMA vertritt 3.600 deutsche und europäische Unternehmen des Maschinen- und Anlagenbaus. Die Industrie steht für Innovation, Exportorientierung und Mittelstand. Die Unternehmen beschäftigen insgesamt rund 3 Millionen Menschen in der EU-27, davon mehr als 1,2 Millionen allein in Deutschland. Damit ist der Maschinen- und Anlagenbau unter den Investitionsgüterindustrien der größte Arbeitgeber, sowohl in der EU-27 als auch in Deutschland. Er steht in der Europäischen Union für ein Umsatzvolumen von geschätzt rund 860 Milliarden Euro. Rund 80 Prozent der in der EU verkauften Maschinen stammen aus einer Fertigungsstätte im Binnenmarkt.  \r\n\r\n \r\n\r\nA. Allgemeine Anmerkungen \r\n\r\nDer Koalitionsvertrag zwischen SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP für die 20. Legislaturperiode sieht vor, dass die betriebliche Altersversorgung gestärkt werden soll. Wir begrüßen, dass dieses Vorhaben nun umgesetzt werden soll. Der Referentenentwurf enthält gute Ansätze zur Verbreitung von betrieblicher Altersversorgung. Gleichzeitig enthält er weiterhin Hürden, vor allem für nicht-tarifgebundene Unternehmen und Unternehmen ohne Betriebsrat, was gerade mit Blick auf den geringen Verbreitungsgrad von betrieblicher Altersversorgung in kleinen und mittleren Unternehmen bedauerlich ist. \r\n\r\nZur Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung: Die Verbreitungsquote der betrieblichen Altersversorgung nimmt kontinuierlich ab (vgl. Statistisches Bundesamt 2024). Je kleiner der Betrieb ist, desto geringer ist der Anteil sozialversicherungspflichtiger Beschäftigter mit einer betrieblichen Altersversorgung. Während die Quote bei Betrieben mit 1.000 und mehr Beschäftigten bei 88 Prozent liegt, liegt sie bei Betrieben bis 249 Beschäftigten bei 48 Prozent, bei Betrieben mit bis zu 49 Beschäftigten nur bei 40 Prozent, bei Kleinstunternehmen sogar nur noch bei 29 Prozent (vgl. Alterssicherungsbericht des BMAS 2020). Mehr als die Hälfte aller Beschäftigten arbeitet in kleinen und mittleren Unternehmen (vgl. Statistisches Bundesamt 2024). Das zeigt, wie wichtig die Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung gerade in kleinen und mittleren Unternehmen ist.  \r\n\r\n \r\n\r\nB. Anmerkungen zu den einzelnen Artikeln  \r\n\r\n \r\n\r\nArt. 1 Nr. 2 – Erhöhung der Bagatellgrenze bei Abfindungen \r\n\r\nDie Erhöhung der Abfindungsmöglichkeiten von derzeit einem auf zwei Prozent der monatlichen Bezugsgröße ist grundsätzlich zu begrüßen, da dies den Aufwand von Unternehmen bei der Verwaltung von Kleinstanwartschaften verringert. Dass dies jedoch nur möglich gemacht werden soll, wenn die angesparten Mittel zur Zahlung von Beiträgen der gesetzlichen Rentenversicherung verwendet werden, erschließt sich nicht. Die Einzahlungen in die betriebliche Altersvorsorge sollten dem ursprünglichen Zweck einer ergänzenden Vorsorge neben der gesetzlichen Rente dienen. Die Bedingung sollte daher gestrichen werden, stattdessen sollte der Arbeitnehmer selbst entscheiden dürfen, ob er die Auszahlung für Beiträge in der gesetzlichen Rentenversicherung oder anderweitig nutzt.  \r\n\r\n \r\n\r\nArt. 1 Nr. 7 – Optionssysteme für nicht-tarifgebundene Unternehmen \r\n\r\nEine Öffnung der Möglichkeit für Optionssysteme für nicht-tarifgebundene Unternehmen ist grundsätzlich positiv, da auf diesem Weg ganze Beschäftigtengruppen unkompliziert einbezogen werden können. Dass hierfür jedoch eine Betriebs- oder Dienstvereinbarung Voraussetzung sein soll, wie es der Referentenentwurf vorsieht, ist nicht nachzuvollziehen. Lediglich 10 Prozent aller Betriebe in Deutschland hatten 2023 einen Betriebsrat (Quelle: IAB-Betriebspanel 2023). Gerade in kleineren und mittleren Unternehmen gibt es häufig keinen Betriebsrat. Diese Unternehmen könnten ihren Beschäftigten nach wie vor keine Optionssysteme anbieten. Es ist auch nicht nachzuvollziehen, wofür der Betriebsrat hier zwingend benötigt wird, denn das Widerspruchsrecht der Beschäftigten gegen ein Optionssystem bleibt unangetastet.   \r\n\r\n \r\n\r\nArt. 1 Nr. 10 – Öffnung der Sozialpartnermodelle \r\n\r\nDie Öffnung der bestehenden Sozialpartnermodelle ist aus unserer Sicht mit dem derzeitigen Referentenentwurf unzureichend. Die geplante Änderung sieht vor, dass die das Sozialpartnermodell tragende Gewerkschaft nach ihrer Satzung für das Arbeitsverhältnis zuständig sein müsste, um sich einem bestehenden Sozialpartnermodell anzuschließen. Alternativ müssten die für das Arbeitsverhältnis zuständigen Sozialpartner die Möglichkeit, sich anderen Sozialpartnermodellen anzuschließen, in ihre Tarifverträge aufnehmen. Derzeit gibt es lediglich in drei Branchen Sozialpartnermodelle (Chemie, Energie, Finanzwirtschaft). Unternehmen in Branchen, in denen die für die Arbeitsverträge zuständigen Gewerkschaften, Sozialpartnermodelle ablehnen, haben somit weiterhin keine Möglichkeit, sich bestehenden Sozialpartnermodellen anzuschließen. Das ist aus unserer Sicht bedauerlich.  \r\n\r\nEs wäre ausreichend gewesen, wenn die Sozialpartner einer Öffnung ihres Sozialpartnermodells für andere Branchen zustimmen müssten, was ebenfalls im Referentenentwurf vorgesehen ist. Hinzu kommt eine Absicherung durch die ebenfalls enthaltene Möglichkeit, Unternehmen, die sich einem Sozialpartnermodell anschließen wollen, an den Kosten zu beteiligen.  \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nArt. 2 Nr. 2 – Erhöhung des Förderbetrags und Dynamisierung der Bruttolohngrenze \r\n\r\nWir begrüßen, dass die Erhöhung des Förderbetrags trotz der angespannten Haushaltssituation Einzug in den Referentenentwurf gefunden hat, um die Anreize auf Seiten der Arbeitgeber zu erhöhen, ihren Beschäftigten, insbesondere Geringverdienern, eine betriebliche Altersversorgung anzubieten.  \r\n\r\nDie Dynamisierung der Bruttolohngrenze sorgt zudem für eine langfristige Sicherheit für Arbeitnehmer wie Arbeitgeber, dass diese nicht aus der Förderung herausfallen, wenn sich der Bruttolohn regelmäßig, beispielsweise aufgrund der Inflation, erhöht. \r\n\r\n \r\n\r\nArt. 3 Nr. 5 – Möglichkeit zur Unterdeckung bei Pensionskassen \r\n\r\nWir begrüßen, dass bei den Pensionskassen zukünftig eine vorübergehende Unterdeckung in Höhe von 10 Prozent des Sicherungsvermögens ermöglicht werden soll. Damit sind zukünftig renditereichere Anlagen möglich, was höhere Leistungen bringen kann und damit zur Erhöhung der Attraktivität von betrieblicher Altersversorgung auf Seiten der Beschäftigten beiträgt.  \r\n\r\n \r\n\r\nC. Weitere Vorschläge zur Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung \r\n\r\nUm die Attraktivität der betrieblichen Altersversorgung zu erhöhen, braucht es weitere Anreize, vor allem für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Hierzu schlagen wir vor: \r\n\r\n \r\n\r\nErweiterung des Hinterbliebenenbegriffs \r\n\r\nObwohl das Betriebsrentengesetz selbst keine Beschränkung für den Personenkreis der Hinterbliebenen kennt, gilt in allen Durchführungswegen der betrieblichen Altersvorsorge ein enger Hinterbliebenenbegriff. Entscheidend sind hier die Erlasse der Finanzverwaltung zur betrieblichen Altersversorgung. Dies führt dazu, dass im Sterbefall lediglich Ehepartner, eingetragene Lebenspartner und kindergeldberechtigte Kinder als Hinterbliebene anerkannt werden. An Hinterbliebene, welche nicht zu diesem Personenkreis gehören, wird lediglich ein Sterbegeld in Höhe von 8.000 Euro ausgezahlt. Diese Regelung macht die betriebliche Altersversorgung vor allem für jüngere Beschäftigte unattraktiv.  \r\n\r\nSinnvoll wäre daher eine Regelung im Betriebsrentengesetz, dass eine selbst gewählte begünstigte Person eingetragen werden kann, auf die im Todesfall Ansprüche aus der betrieblichen Altersvorsorge übergehen.  \r\n\r\nVerringerung der Kranken- und Pflegebeiträge auf ausgezahlte Betriebsrenten \r\n\r\nNach wie vor fallen auf ausgezahlte Betriebsrenten im Alter die vollen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge an, wenn der Freibetrag überschritten wurde. Um die betriebliche Altersversorgung attraktiver zu machen, sollten die bestehenden Abgaben halbiert werden, sodass lediglich der Arbeitnehmerbeitrag fällig wird.  \r\n\r\nDass nach § 229 SGB V auch einmalige Leistungen wie monatliche Versorgungsbezüge behandelt werden und somit Beiträge über 120 Monate hinweg gezahlt werden müssen, ist nicht sachgerecht und sollte abgeschafft werden. Stattdessen sollten Einmalzahlung lediglich im Jahr des Erhalts bis zur Beitragsbemessungsgrenze beitragsfällig sein.  "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)","shortTitle":"BMAS","url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-07-25"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011216","regulatoryProjectTitle":"Del. Akt. f. Textilien / NKWS","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/42/cb/360211/Stellungnahme-Gutachten-SG2409260133.pdf","pdfPageCount":6,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"VDMA e.V.\r\nLyoner Str. 18\r\n60528 Frankfurt am Main, Germany\r\nTelefon\r\nE-Mail\r\nInternet www.vdma.org/txm\r\nVereinsregister AG Frankfurt/Main, Nr. VR4278\r\nTextilmaschinen\r\nVorsitzender:\r\nstellv. Vorsitzende:\r\nGeschäftsführer:\r\nPositionspapier\r\nTextilmaschinenbau für nachhaltige Textilwirtschaft\r\nTextilien sind systemrelevant für Bekleidung, Schutz und Hygiene, Heimtextilien und\r\ntechnische Anwendungen. Diese weltweiten Grundbedürfnisse müssen nachhaltig erfüllt\r\nwerden, die Verfügbarkeit textiler Produkte für nachhaltigere technische Anwendungen vom\r\nLeichtbau bis zu medizinischen Textilprodukten ist zu gewährleisten!\r\nDer VDMA und seine Mitglieder\r\n➢ sind als Technologielieferanten wichtige Partner für nachhaltige Lösungen bei der\r\nHerstellung und dem Recycling von Textilien. Effiziente Maschinen und Verfahren tragen\r\nsubstanziell zu einer Verringerung der Umweltauswirkungen bei.\r\n➢ setzen sich für eine Kreislaufwirtschaft mit effizienten Verfahren und verbindlichen Regeln\r\nfür alle Marktteilnehmer ein. Diese Regeln müssen praxisnah gestaltet werden und\r\nzusammen mit der Marktüberwachung gleiche Wettbewerbsvoraussetzungen (Level-\r\nPlaying-Field) für alle Marktteilnehmer gewährleisten.\r\n➢ fordern eine Stärkung der Standorte Deutschland und EU für den Textilmaschinenbau als\r\npositives Umfeld für Innovationen und Wettbewerbsfähigkeit, um die Nachhaltigkeit der\r\nTextilindustrie maßgeblich voranzubringen.\r\nTextilmaschinenbau als Partner für nachhaltige Lösungen\r\nDie Herstellung von Textilien benötigt eine Vielzahl von Ressourcen wie zum Beispiel Wasser, Energie\r\nund Chemikalien. Die Unternehmen des VDMA setzen sich dafür ein, den Verbrauch der Ressourcen\r\nin der textilen Wertschöpfungskette mit hocheffizienten Technologien (inklusive Digitalisierung und\r\nAutomatisierung) zu reduzieren: Es geht darum, bereits bei der Textilproduktion große Potentiale zu\r\nnutzen, um dadurch weltweit CO2 zu reduzieren („Low-Hanging Fruits“) sowie Prozesse und\r\nTechnologien für das Recycling zu entwickeln und zu fördern. Der Maschinenbau bereitet die\r\ntechnischen Voraussetzungen für eine effiziente Weiter- und Wiederverwendung textiler Rohstoffe,\r\nseien es Natur- oder Chemiefasern.\r\nDie textilproduzierende und -verarbeitende Industrie ist ein globaler und sehr wettbewerbsintensiver\r\nMarkt, der weltweit diversifizierte und vielstufige Wertschöpfungsketten und eine fast unerschöpfliche\r\nProduktpalette umfasst. Die EU muss bei der Umsetzung ihrer „Strategy for Sustainable and Circular\r\nTextiles“ das richtige Maß an notwendiger aber gleichwohl minimaler gesetzlicher Regulierung finden.\r\nDas gilt für den Kern dieser Regulierungsinitiative – die Ökodesign-Vorschriften – und für die mehr als\r\nzehn weiteren Regulierungsvorhaben. Eine erfolgreiche Transformation braucht ein sogenanntes\r\n„Level-Playing-Field“, das faire Regeln für Wettbewerb auch im Blick auf Nachhaltigkeit setzt. Denn\r\nüber 95 Prozent der in der EU konsumierten Bekleidungs- und Haushaltstextilien werden aus\r\nDrittländern importiert.1)\r\nTextilmaschinen\r\nDer VDMA und seine Mitglieder\r\n➢ begrüßen generell die Ambitionen der EU bezüglich Nachhaltigkeit und Klimapolitik sowie die\r\nBündelung der Ziele für die EU-Textil- und Bekleidungsindustrie in einer sektorspezifischen\r\nStrategie.\r\n➢ bekennen sich zu den globalen Nachhaltigkeitszielen der Vereinten Nationen und einer ökosozial\r\nverantwortungsvollen Unternehmensführung.\r\n➢ unterstützen die Transformation der Textilindustrie zu einer funktionierenden Kreislaufwirtschaft.\r\nDer Textilmaschinenbau ist ein unverzichtbarer Partner bei diesem Übergang.\r\n➢ setzen sich für einen verantwortungsvollen Umgang mit Ressourcen ein. Sie stehen für effiziente\r\nund langlebige Produkte und achten auf deren Kreislauffähigkeit.\r\n➢ weisen darauf hin, dass die noch vorhandene klein- bis mittelständische, europäische Textil- und\r\nTextilmaschinenbauindustrie vor kleinteiliger, überbordender Bürokratie geschützt werden muss.\r\nKreislaufwirtschaft mit effizienten Verfahren und Regeln für alle Marktteilnehmer\r\nKreislaufwirtschaft muss zu einem nachhaltigen Wirtschaftswachstum in der EU führen. Es bedarf\r\neiner schlanken und effizienten Gesetzgebung, deren Anforderungen von Kleinst- sowie klein- und\r\nmittelständischen Unternehmen (89 Prozent der EU-Unternehmen im Textil- und Bekleidungssektor\r\nsind Kleinstunternehmen bzw. 99,7 Prozent Kleinstunternehmen und KMU 2)) umgesetzt werden\r\nkönnen.\r\nDie Importe von Bekleidung in die EU sind auf 140 Milliarden € pro Jahr angestiegen.3) Die Marktüberwachung\r\nsowie die Zollregelungen für den Online-Handel müssen zeitnah an die aktuellen\r\nHerausforderungen (z. B. Direktversand aus dem Ausland an Konsumenten in der EU ohne\r\ndazwischengeschalteten Importeur) angepasst und wirksam umgesetzt werden.\r\nDas Recycling von Produktionsabfällen bietet die Möglichkeit, leicht identifizierbare (sortenreine)\r\nMaterialien wiederzugewinnen, daher sollte das Recycling von unvermeidbaren Produktionsabfällen\r\nanerkannt werden. Für die in der EU angestrebte umfassende Wertschöpfung aus Alttextilien (Post-\r\nConsumer-Textilien, die nicht als Secondhand-Textilien weitergenutzt werden können und bisher im\r\nRestmüll landen) ist die Ausweitung effizienter Sortier- und Recyclingkapazitäten erforderlich – eine\r\naufwendige Infrastruktur, die es heute noch nicht in der EU gibt. Industrielles Recycling von Alttextilien\r\nund Verarbeitung der Rezyklate zu Materialien mit hoher Qualität erfordern definierte, konstante\r\nStoffstromqualitäten.\r\nFür Textilien und Bekleidung gilt grundsätzlich, dass eine prioritäre Zielorientierung auf Nachhaltigkeit\r\ndie Komplexität anderer geforderter Produkteigenschaften wie Funktionalität und Komfort konterkarieren\r\nkann. Ebenso gilt für die anzustrebende Langlebigkeit der Textilien, dass der Recyclinganteil\r\ndiese negativ beeinflussen kann. Insbesondere die Produktion textiler Produkte für nachhaltige\r\ntechnische Anwendungen vom Leichtbau bis zu medizinischen Textilprodukten sollte Vorrang haben\r\nvor einseitiger Fokussierung auf die Kreislauffähigkeit und eine Rezyklateinsatzquote.\r\nEin Digitaler Produktpass (DPP) mit relevanten Daten zur Materialzusammensetzung der Textilien\r\nkann ein wertvoller Beitrag zur Steigerung der Recyclingfähigkeit sein. Wichtig dabei ist eine\r\nNachprüfbarkeit durch die Marktüberwachung, und zwar unabhängig von der Produktherkunft.\r\nDer VDMA und seine Mitglieder\r\n➢ unterstützen den Einsatz diverser Technologien: Eine Einheitslösung gibt es für das Recycling der\r\nvielfältigen Materialkombinationen, die in der Textil- und Bekleidungsindustrie zum Einsatz\r\nkommen, nicht. Die Recyclingverfahren müssen sich gegenseitig ergänzen, so dass textile\r\nMaterialien am Ende des Produktlebenszyklus mit geringstmöglichem Ressourcenaufwand und\r\ngleichzeitig hoher Qualität im Kreislauf zurückgeführt werden können.\r\nSiehe Anhang: Recyclingverfahren Textil-zu-Textil: Reife und Einsatzbereich der Verfahren,\r\nRahmenbedingungen für Wiederverarbeitung und Rezyklatquoten\r\n➢ sehen eine funktionierende Marktüberwachung als unabdingbar an, um Produkten den Marktzugang\r\nzu verwehren, die nicht den EU-Vorschriften entsprechen, und so Wettbewerbsverzerrungen\r\nzu verhindern. Für das Wirksamwerden der Marktüberwachung ist dringender\r\nHandlungsbedarf geboten.\r\nStimulierende Rahmenbedingungen für Kreislaufwirtschaft schaffen\r\nFunktionierende Kreislaufwirtschaft bzw. deren Hochlauf erfordert die Zusammenarbeit aller Marktteilnehmenden\r\nder textilen Kette und die richtigen politischen Rahmenbedingungen. Für den\r\nTextilmaschinenbau muss in der EU mit besseren Standortbedingungen ein positives Umfeld für\r\nInnovationen geschaffen werden, um die Nachhaltigkeit der Textilindustrie maßgeblich\r\nvoranzubringen.\r\nEntscheidend für das Gelingen der textilen Kreislaufwirtschaft ist ein funktionierender Markt für den\r\nEinsatz von Rezyklaten. Das betrifft die Menge und die Qualität sowie auch das Preisgefüge, und\r\nzwar immer im globalen Kontext. Denn in den meisten Fällen übersteigt der Preis für Rezyklatfasern\r\nden der Neuware (Primärrohstoffe).\r\nDer VDMA und seine Mitglieder\r\n➢ unterstreichen nachdrücklich den Bedarf für ein breites Angebot von günstiger grüner Energie, die\r\nfür die Implementierung und den nachhaltigen Einsatz von Recyclinglösungen unabdingbar für die\r\nproduzierende Wirtschaft ist.\r\n➢ sehen die positive Gestaltung der Standortbedingungen (neben der Verfügbarkeit bezahlbarer\r\ngrüner Energie auch Fach-/Arbeitskräftepotenziale, Bürokratieabbau, kürzere Genehmigungsfristen,\r\nInvestitionssicherheit und Planbarkeit sowie Reduzierung der Steuerlast) als entscheidende\r\nFaktoren für die Unterstützung nachhaltigen Wirtschaftens in der wettbewerbsintensiven Textil- und\r\nBekleidungsbranche.\r\n➢ fordern Sorgfalt bei der Regulierung in der EU mit realistischen Zielvorgaben, messbaren\r\nWirkungen und möglichst wenig Bürokratie sowie dies gleichermaßen bei nationalen\r\nUmsetzungen.\r\nQuellen:\r\n1) Circular Economy Perspectives in the EU Textile sector, Publications Office of the European Union, 16. Juni 2021\r\n2) EURATEX Facts & Key figures 2024\r\n3) European Textile Industry increasingly exposed to global pressure, EURATEX, 17. Mai 2023\r\nVorstand und Geschäftsführung, Juli 2024\r\nVDMA e. V. Textilmaschinen\r\n, Vorsitzender des Vorstands\r\nGeschäftsführer\r\nLyoner Straße 18, 60528 Frankfurt am Main\r\nE-Mail:\r\nVDMA Textilmaschinen\r\nRund 150 Unternehmen sind Mitglied im Fachverband, sie stehen für 90 Prozent des Branchenvolumens in\r\nDeutschland. Die Exportquote liegt bei rund 90 Prozent. Zehn Prozent der Mitgliedsfirmen kommen aus dem\r\neuropäischen Ausland. Die Produktionsleistung der deutschen Standorte beträgt mehr als drei Milliarden Euro.\r\nHinzu kommt die Produktion von über einer Milliarde Euro, die in Niederlassungen rund um die Welt erzielt wird.\r\nVorsitzender des Fachverbands ist , AUGUST HERZOG MASCHINENFABRIK. Im Vorstand\r\narbeiten mit: (Stv. Vorsitzende), BRÜCKNER TROCKENTECHNIK, , LINDAUER\r\nDORNIER, KARL MAYER, , ANDRITZ KÜSTERS, , A. MONFORTS,\r\n, TEMAFA, , REINERS + FÜRST, GROZ-BECKERT,\r\n, OERLIKON TEXTILE, (Stv. Vorsitzende), THIES.\r\nAnhang\r\nRecyclingverfahren Textil-zu-Textil:\r\nReife und Einsatzbereich der Verfahren, Rahmenbedingungen für Wiederverarbeitung\r\nund Rezyklatquoten\r\nFür das Erreichen hoher Recyclingquoten in großem Umfang – unabhängig von der eingesetzten\r\nRecyclingtechnologie – sind Textilien mit möglichst wenig Materialmischungen und ein effizientes\r\nSystem zur Sammlung und Aufbereitung der Alttextilien wichtige Voraussetzungen. Gleichzeitig\r\nerfordert die Verarbeitung der recycelten Materialien in der Textilindustrie die Umstellung auf neue\r\nbzw. angepasste Produktionsverfahren.\r\nAutomatische Sortiersysteme\r\nDie Sortierung von Textilien ist ein entscheidender erster Schritt auf dem Weg zum Recycling von\r\nPost-Verbraucher-Textilien. Das Recycling großer Mengen gesammelter Textilien zu Materialien mit\r\nhoher Qualität erfordert eine effiziente und automatisierte Sortierung in großem Maßstab.\r\n– Durch eine genauere Sortierung kann besser dasjenige Recyclingverfahren gewählt werden, das\r\nden höchsten Wert des Materials beibehält. Außerdem ist die Reinheit der Fraktionen\r\nentscheidend für die Qualität der Endprodukte.\r\n– Derzeit können automatische Sortiersysteme Textilien sowohl nach Farbe als auch nach\r\nFasermaterial unterscheiden. In Zukunft könnte dieser Prozess durch die flächendeckende\r\nEinführung des digitalen Produktpasses optimiert werden. Die Sortiertechnologie soll dank\r\nzahlreicher Initiativen und der Attraktivität der Entwicklung neuer Geschäftsfelder für\r\nAbfallsammler und -sortierer in Bezug auf die Leistung weiterentwickelt werden.\r\n– Hauptaugenmerk sollte nun darauf liegen, die Betriebsanlagen in ganz Europa so schnell wie\r\nmöglich zu skalieren, um den Millionen Tonnen von Alttextilien gerecht zu werden, die aufgrund\r\nvon EU-Vorschriften ab 2025 zu erwarten sind.\r\nMechanisches Recycling\r\nMechanisches Trennen/Zerteilen von Textilien bis zur Einzelfaser, die als Rohstoff direkt verwendet\r\nwerden können.\r\n– Die Recyclingtechnologie ist bewährt, wurde aber in den letzten Jahrzehnten hauptsächlich für\r\nFasergewinnung für Vliesstoffanwendungen eingesetzt. In den letzten Jahren hat sich die\r\nAnwendung in Richtung Fasergewinnung für die Garnherstellung verlagert.\r\n– Es können alle Textil- und Materialarten (sofern nicht beschichtet) mit mechanischem Recycling\r\nzu Fasern für die Garnherstellung aufbereitet werden. Dies gilt auch für Textilien aus\r\nPolyesterendlosfilamenten sowie Materialgemische, wobei letztere nicht entmischt werden. Für\r\ndie Gewinnung hochwertiger Rohstoffe müssen Textilien nach Materialien sortiert vorgelegt\r\nwerden.\r\n– Je länger Fasern im Einsatz sind, desto kürzer werden sie. Hinzu kommt eine Verkürzung der\r\nFasern durch das mechanische Recycling. Außerdem haften die so recycelten Fasern mehr\r\naneinander als Primärfasern, was ebenfalls eine Herausforderung an die Wiederverarbeitung\r\ndarstellt.\r\n– Es werden schonendere Recyclingmaschinen entwickelt, um diese Probleme zu lösen.\r\n– Reißanlagen decken mit Produktionskapazitäten von 50 bis 3000 kg/h den Bedarf großer\r\nindustrieller Recyclinganlagen sowie innerbetrieblicher Recyclingaktivitäten von KMU. Damit\r\nkönnen sowohl Abfallströme verarbeitet werden, die bei der Produktion entstehen, als auch\r\nsolche aus Rücknahmeprogrammen von Textilien.\r\nWiederverarbeitung mechanisch recycelter Fasern:\r\n– Beim erneuten Verspinnen tragen die Recyclingfasern kaum zur Festigkeit des neuen Garns bei,\r\ndafür müssen Primärfasern beigemischt werden.\r\n– Der maximal einsetzbare Recyclinganteil in einem Garn ist abhängig von der Garnfeinheit, die\r\nhergestellt werden soll. Je feiner das Garn, desto geringer der einsetzbare Recyclinganteil.\r\n– Für eine hohe Garnqualität trotz Recyclinganteil ist eine perfekte Fasermischung in der\r\nSpinnereivorbereitung erforderlich. Danach müssen mechanisch recycelte Fasern in der\r\nSpinnerei mit geringeren Geschwindigkeiten verarbeitet werden.\r\n– Deshalb wurden gezielt neue Spinnereivorbereitungsmaschinen, Ringspinn- und Rotorspinnmaschinen\r\nentwickelt, um die Verarbeitung recycelter Fasern zu unterstützen. Technisch ist es\r\nmit diesen neuen Maschinen möglich, sehr hohe Anteile an mechanisch recyceltem Material\r\neinzusetzen, sowohl beim Rotorspinnen als auch beim Ringspinnen. Es laufen weitere Projekte,\r\num Spinnereimaschinen für noch bessere Spinnbarkeit recycelter Fasern zu entwickeln.\r\n– Ein Teil der kürzeren Recyclingfasern geht jedoch während der Wiederverarbeitung in den\r\nProzessen von Spinnereivorbereitung bis in die Textilveredlung verloren. Damit verbunden ist ein\r\nhöherer Aufwand für die Reinigung und Wartung der eingesetzten Maschinen in der Textilindustrie,\r\nwenn mit recycelten Fasern gearbeitet wird – also eine geringere Effizienz von\r\nMaschinen und Produktion.\r\n– Das Optimum zwischen Recyclinganteil und Langlebigkeit muss für jedes Produkt gefunden\r\nwerden. Die recycelten Fasern reduzieren die Haltbarkeit der Textilien, das betrifft Bekleidung\r\ngenau wie Handtücher, Bettwäsche etc.\r\nThermo-mechanisches Recycling\r\nMechanisch zerkleinerte Materialien werden anschließend aufgeschmolzen.\r\n– Es ist nur geeignet für hochreine Alttextilien (ohne Elastan, Additive, Polyamid, Flockbedruckung,\r\nFarbdruck und Bestickungen).\r\n– Obwohl für PET-Flaschen sehr effizient, ist das Verfahren für den derzeitigen Materialmix in\r\nAlttextilien nur bedingt geeignet.\r\n– Das Verfahren ist aber Stand der Technik für Produktionsabfälle aus Polyester.\r\n– Generell gilt, dass Farbe beim thermomechanischen Recycling nicht entfernt werden kann\r\n(Dispersionsfarben könnten in einem vorgeschalteten Prozess entfernt bzw. neutralisiert werden).\r\n– Hinzu kommt, dass PET- oder PA-Fasern während ihres Lebenszyklus ständig hohen\r\nTemperaturen und chemischen Behandlungen ausgesetzt werden. Dies führt dazu, dass sich die\r\nmolekulare Zusammensetzung und Struktur des recycelten PET- oder PA-Fasermaterials im\r\nVergleich zu neuem PET- oder PA-Fasermaterial verschlechtern oder verändern. Insbesondere\r\ndie Farbe der recycelten Bestandteile ist bis zu einem gewissen Grad unberechenbar. Daraus\r\nergeben sich Qualitätsprobleme, die zu einem erhöhten Aufwand an Zeit, Wasser, Abwasser,\r\nChemikalien und Farbstoffen führen.\r\n– Daher ist die Technologie beim jetzigen Stand des Textildesigns nicht als Massenlösung geeignet,\r\num einen wesentlichen Beitrag für Materialrecycling in großem Umfang zu leisten.\r\nChemisches Recycling\r\nBasiert auf chemischen Prozessen zur Auflösung oder zu Reaktionen der Textilmaterialien, um die\r\nverschiedenen Materialkomponenten zu recyceln.\r\n– Chemisches Recycling ist energieintensiv, ermöglicht aber potenziell endloses Recycling von\r\nTextil-zu-Textil.\r\n– Verschiedene Strategien und Technologien (siehe unten) stehen am Rand des technologischen\r\nDurchbruchs. Erste Pilotfabriken sind im Aufbau, um Prototypen der Recyclingmaterialien in\r\ngrößerem Maßstab herzustellen.\r\n– Es wird erwartet, dass das chemische Recycling in einigen Jahren eine entscheidende Rolle bei\r\nder Umgestaltung der Textilindustrie spielen wird; mit Marktreife der Verfahren ist erst nach 2030\r\nzu rechnen.\r\n– Derzeit verhindert der für Textilien überwiegend eingesetzte Materialmix (mehr als drei\r\nFasersorten, zzgl. Elastan und gewisse Veredlungsprozesse) eine wirtschaftliche\r\nProzessführung, was zu erheblich höheren Kosten des recycelten Materials im Vergleich zu\r\nPrimärrohstoffen führt.\r\n– Zudem bedarf die Entwicklung des Verfahrens hoher Investitionskosten in Chemieanlagen, allein\r\nschon für Demonstrationsanlagen. Die Zurückhaltung beteiligter Unternehmen, solche\r\nInvestitionen zu tätigen, ist aufgrund der fehlenden Wirtschaftlichkeit bzw. Wettbewerbsfähigkeit\r\nder Rezyklatkosten zu Neuware groß.\r\nEs werden verschiedene Strategien und Technologien je nach Zusammensetzung der\r\nAusgangsstoffe verfolgt:\r\n▪ für zellulosereiche Materialien und Baumwoll-Polyester-Mischungen (Polycotton):\r\nDabei werden die zellulosereichen Materialien bzw. im Polycotton entweder der Polyester-\r\nAnteil oder die Baumwolle selektiv ausgelöst und regeneriert. Das Verfahren ist aufwendig\r\nund energieintensiv (Reinigung der herausgelösten Stoffe, Faserregenerierung und bei\r\nEinsatz eines Lösungsmittels dessen Aufbereitung).\r\n▪ für sortierte, reine und angereicherte Polyester-Textilien (d. h. mit sehr hohem Polyester-\r\nAnteil):\r\nVerschiedene chemische Verfahren zur Rückgewinnung von Polyester sind z. T. Stand der\r\nTechnik, aber nur wirtschaftlich bei einem hohen Polyesteranteil (d. h. > 70 bis 80 Prozent)\r\n▪ für sortierte, reine Polyamid-Textilien:\r\nDas Verfahren ist Stand der Technik, allerdings sind die für das Recycling verfügbare\r\nMengen gering, was einem wirtschaftlichen Hochskalieren im Weg steht.\r\n– Heutige chemisch recycelte Polyesterfasern basieren auf PET-Flaschen, welche in naher Zukunft\r\nnicht mehr als Rohstoffquelle zur Verfügung stehen werden (aufgrund Closed Loop Recycling von\r\nFlaschen). Einschränkende Rahmenbedingung für die Verfügbarkeit chemisch recycelter\r\nPolyesterfasern ist daher der derzeit fehlende Ersatzstoffstrom (Feedstock) von PETTextilabfällen\r\nin der EU (Ausbau der Kapazitäten für Sammeln und Sortieren erforderlich).\r\n– Die Zerlegung der hochreinen und angereicherten Polyester- und Polyamid-Textilien in ihre\r\neinzelnen Bestandteile bzw. Monomere löscht den Anwendungsursprung und die Monomere\r\nkönnen wieder zu Neuwarequalität aufgebaut werden; Gleiches gilt für die Zellulosematerialien.\r\nDamit können Recyclingquoten über eine Massenbilanzierung erreicht werden.\r\n– Je nach Skalierung und Markteintritt der chemischen Recyclingtechnologien sind hohe\r\nRecyclingquoten durchaus denkbar.\r\nVollständigkeitshalber und zur besseren Differenzierung muss das chemische Recyclingverfahren der\r\nPyrolyse erwähnt werden. Es ist aufgrund der sauerstoff- und stickstoffhaltigen Polymere (Polyester,\r\nPolyamide) nicht zum Textilrecycling geeignet, ebenso nicht für Baumwolle.\r\nVorstand und Geschäftsführung, Juli 2024\r\nVDMA e. V. Textilmaschinen\r\n, Vorsitzender des Vorstands\r\n, Geschäftsführer\r\nLyoner Straße 18, 60528 Frankfurt am Main\r\nE-Mail:"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-07-23"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011455","regulatoryProjectTitle":"Nationale Umsetzung CSRD (CSRD-RUG)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/9c/0d/360213/Stellungnahme-Gutachten-SG2409260132.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Seite 1/3\r\nBerlin, im September 2024\r\nOffener Brief zum Entwurf des CSRDUmsetzungsgesetzes\r\nin Deutschland\r\nEU-Nachhaltigkeitsberichtserstattung: Zusätzliche Belastungen des\r\nMittelstands vermeiden, Wahlfreiheit gewährleisten\r\nSehr geehrte Abgeordnete des Deutschen Bundestages,\r\nsehr geehrte Damen und Herren,\r\ndie im November 2022 auf europäischer Ebene verabschiedete Corporate\r\nSustainability Reporting Directive (CSRD) sieht vor, dass die Anforderungen an\r\ndie Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen signifikant erweitert\r\nwerden und, wie bei Finanzberichten, von externen Stellen geprüft werden\r\nmüssen. Zeitlich gestaffelt werden hierdurch allein in Deutschland bis zum\r\n1. Januar 2026 ca. 15.000 Unternehmen branchenübergreifend berichtspflichtig\r\nsein.\r\nIn Deutschland bestand bis zum 6. Juli dieses Jahres Transpositionspflicht. Am\r\n24. Juli hatte das Bundeskabinett den Gesetzentwurf zur CSRD-Umsetzung\r\nverabschiedet, ohne die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichte für unabhängige\r\nPrüfdienstleister zu öffnen. Im Rahmen der vorangegangenen\r\nVerbändeanhörung im April hatte sich die überwiegende Mehrheit der über\r\n80 Verbände in ihren Stellungnahmen dafür ausgesprochen, den\r\nPrüfungsmarkt zu öffnen. Auch in der Richtlinie (EU) 2022/2464 ist dies explizit\r\nvorgesehen.\r\nSeite 2/3\r\nDurch die CSRD-Umsetzung und die damit einhergehenden Berichtspflichten\r\nwird die deutsche Wirtschaft nach Angaben des Bundesverbands der\r\nDeutschen Industrie durch Umsetzungsvorgaben mit 1,58 Milliarden Euro\r\np.a. belastet. Auch der Mittelstand ist betroffen. Laut einer Forsa-\r\nUmfrage im Auftrag des TÜV-Verbands vom Oktober 2023 sieht sich der\r\nMittelstand mit hohem bürokratischem Aufwand (92 Prozent) und\r\nmangelnden personellen Ressourcen (78 Prozent) konfrontiert. 45 Prozent\r\nverfügen über unzureichende finanzielle Ressourcen für die Erstellung der\r\nBerichte.1\r\nUmso wichtiger ist es aus Sicht der Unterzeichner nun, dass im Rahmen des\r\nparlamentarischen Verfahrens die Öffnung des Prüfungsmarktes erfolgt.\r\nBezugspunkt ist hier insbesondere § 324 e (Auswahl der Prüfer des\r\nNachhaltigkeitsberichts und Ausschlussgründe), in dem unabhängige\r\nPrüfdienstleister fest verankert werden müssen.\r\nDie vom Bundesministerium der Justiz in einem Informationspapier2 zum CSRDUmsetzungsgesetz\r\ndargestellten Argumente – in Deutschland gebe es keine\r\nvergleichbare Qualifikation für unabhängige Prüfdienstleister und dadurch sei\r\nrechtlich eine Marktöffnung nicht möglich – halten die Unterzeichner für nicht\r\nnachvollziehbar.\r\nDenn:\r\n▪ Entgegen den Ausführungen des BMJ ist es nach gegenwärtiger\r\nRechtslage in Deutschland sehr wohl möglich, gleichwertige rechtliche\r\nAnforderungen für unabhängige Erbringer von Prüfdienstleistungen in\r\neinem Konformitätsbewertungsprogramm\r\n„Nachhaltigkeitsberichtserstattung“ festzulegen.\r\n▪ „Inhaber“ von Konformitätsbewertungsprogrammen (auch „scheme\r\nowner“ genannt) legen fest, welche personellen Anforderungen das\r\nPersonal erfüllen und aufrechterhalten muss, damit es die im\r\nKonformitätsbewertungsprogramm festgelegten Aufgaben erfüllen\r\nkann. Nur wenn auch festgeschrieben wurde, welche Qualifikation und\r\nBerufserfahrung die Auditoren haben müssen, wird ein\r\n1 Gut jedes vierte mittelständische Unternehmen erstellt Nachhaltigkeitsbericht - TÜV-Verband (tuevverband.\r\nde)\r\n2 Infopapier_CSRD_UG.pdf (bmj.de)\r\nSeite 3/3\r\nKonformitätsbewertungsprogramm auch in das\r\nAkkreditierungsprogramm der Deutschen Akkreditierungsstelle (DAkkS)\r\naufgenommen. Sheme owner können – laut DAkkS – zum Beispiel\r\nUnternehmen wie Hersteller oder Dienstleister, Interessenverbände,\r\nVerbraucherschutz- oder Normungsorganisationen,\r\nZertifizierungsstellen oder auch der Gesetzgeber sein.\r\n▪ So wird beispielsweise in dem Konformitätsbewertungsprogramm\r\nInternational Featured Standards Food (IFS Food) in Ziffer 3.1.2 festgelegt,\r\ndass ein Auditor einen Abschluss in Lebensmittel- oder Biowissenschaften\r\noder mindestens eine erfolgreich abgeschlossene\r\nernährungswissenschaftliche Berufsausbildung sowie mindestens\r\ndrei (3) Jahre Vollzeit-Berufserfahrung in der Lebensmittelindustrie haben\r\nmuss. Darüber hinaus wird der Nachweis der Teilnahme an Lead-Auditor-\r\nLehrgängen usw. verlangt.\r\nSehr geehrte Damen und Herren, in Anbetracht der aktuellen wirtschaftlichen\r\nLage und Herausforderungen für Unternehmen in der nachhaltigen\r\nTransformation appellieren die Unterzeichner dringend für eine Öffnung des\r\nMarktes für unabhängige Prüforganisationen, um zusätzliche Belastungen\r\ninsbesondere für die mittelständischen Unternehmen in Deutschland zu\r\nvermeiden.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nBVMW e.V. DEKRA SE TÜV VERBAND e.V.\r\nwp.net e.V. VDMA e.V.\r\nDie Unterzeichnenden sind ordnungsgemäß im Lobbyregister des Bundestages eingetragen und handeln nach dem\r\nVerhaltenskodex für Interessenvertreter:innen im Rahmen des Lobbyregistergesetzes. Lobbyregisternummern:\r\nBVMW e.V.: R001657; DEKRA SE: R003168; TÜV Verband e.V.: R000008; wp.net e.V.: R003536;\r\nVDMA e.V.: R000802"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"},{"code":"RG_BT_ORGANS","de":"Organe","en":"Organs"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"ABTEILUNG UMWELT UND NACHHALTIGKEIT\r\nPOSITIONSPAPIER\r\nVDMA-Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen in der durch die Richtlinie (EU) 2025/794 geänderten Fassung\r\nLobbyregister: R000802\r\n21. Juli 2025\r\n2\r\nVDMA-Stellungnahme zur geplanten nationalen Umsetzung der CSRD\r\nDer VDMA bedankt sich für die Möglichkeit, seine Stellungnahme zum Referentenentwurf des BMJ abgeben zu dürfen.\r\nEine nachhaltige Berichterstattung kann, sofern sie adäquat und schlank ausgestaltet ist, positive Impulse auf die nachhaltige Transformation der Wirtschaft sowie das eigene Geschäftsmodell der Unternehmen entfalten.\r\nDie Umsetzung der CSRD-Berichtspflichten mit dem bislang gültigen Berichtsstandard ESRS Set 1 stellen jedoch eine enorme Herausforderung für die Unternehmen dar. Sie gehen mit beträchtlichen Implementierungskosten einher und führen langfristig zu jährlich höheren Prüfungskosten. Dabei dürfte der geschätzte Erfüllungsaufwand für die Unternehmen, mit 430 Mio. Euro, zu niedrig angesetzt sein. Übertragen auf Unternehmensebene würde das 110.000 Euro pro Unternehmen pro Jahr bedeuten. Damit dürften in den Betrieben allenfalls die zusätzlich benötigten Personalkosten abgedeckt sein. Kosten für Beratung, IT-Tools und die externe Prüfung bringen pro Einheit eine deutlichen höheren Kostenbetrag zustande. Zu betonen ist, dass sich durch die Weitergabe an Pflichten in der Lieferkette auch noch weitere Kosten auf Unternehmen (z.B. KMU) zukommen werden, die gar nicht in den Anwendungsbereich der CSRD fallen.\r\nDie Bürokratiebelastungen werden zudem begleitet von weiteren EU-Regelungen, die zusätzliche Belastungen mit sich bringen (CS3D, CBAM, EUDR u.v.m.). Die enorm granulare auf nachweisbare Transparenzpflichten ausgelegten Regelungen schaden der Wettbewerbsfähigkeit unserer Volkswirtschaft enorm (ohne für die dahinterliegenden Ziele erkennbaren Mehrwert und Nutzen zu bringen) – gerade für Unternehmen der Investitionsgüterindustrie, die sehr stark im internationalen Wettbewerb stehen. Wo immer möglich, sollte die Bundesregierung daher alle Möglichkeiten nutzen, um Bürokratische Regelungen abzubauen oder die Belastungen auf ein Minimum zu beschränken.\r\nVon daher begrüßen wir die Omnibusinitiative der Europäischen Kommission und freuen uns sehr, dass auch die deutsche Bundesregierung diese Bemühungen unterstützen möchte. Die bestehenden Berichtsanforderungen nach ESRS sowie das noch aktuell gültige CSRD-Rahmenwerk sind bei Weitem überdimensioniert und bedürfen dringend einer Vereinfachung und Reduzierung.\r\n3\r\nWir begrüßen die Ankündigung einer angestrebten 1:1-Umsetzung der CSRD in nationales Recht. Jedoch sehen wir diese 1:1-Umsetzung an manchen Stellen des Referentenentwurfs nicht gegeben. Im Sinne eines europaweit einheitlichen Level Playing Fields sind uns folgende Anmerkungen besonders wichtig und wir bitten höflichst um Beachtung. Allen voran, möchten wir den ersten Punkt besonders betonen:\r\n• 1. Nationale Umsetzung der CSRD erst nach Abschluss des Omnibusverfahrens\r\n• 2. Trickle-Down-Effekt: Einschränkung der Übertragung / Abwälzung von Pflichten\r\n• 3. Beschränkung der Prüfung der nichtfinanziellen Berichtspflicht auf den Wirtschaftsprüfer: VDMA fordert Öffnung auch für Zertifizierungsgesellschaften\r\n• 4. Einberufung des Prüfers\r\n• 5. Offenlegungslösung statt Aufstellungslösung\r\n• 6. Vorläufiges Aussetzen der Prüfung der ESEF-Dateien und Abschaffung des XBRL-Taggings\r\n• 7. Vereinheitlichung von finanziellen und nichtfinanziellen Berichtsgrenzen\r\n• 8. Aussetzen der LkSG-Berichtspflicht\r\n• 9. Geltungsbeginn der Berichtspflicht bei Überschreitung der Arbeitnehmerschwelle\r\n• 10. Unterrichtung anstatt Einbeziehung der Arbeitnehmervertreter\r\n• Über den VDMA\r\n1. Nationale Umsetzung der CSRD erst nach Abschluss des Omnibusverfahrens\r\nDas Omnibusverfahren zur Anpassung der CSRD und des Berichtsstandards (ESRS) sind zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen. Daher ist es aus unserer Sicht unverständlich, dass zum jetzigen Zeitpunkt eine nationale Umsetzung der „alten CSRD“ forciert wird. Sie führt nicht nur auf gesetzgeberischer Seite zur Doppelbelastung, sondern auch bei den sogenannten deutschen „Welle-1-Unternehmen“, die für das Geschäftsjahr 2024 noch nach NFRD berichten konnten (oder freiwillig nach CSRD/ESRS), durch die nationale deutsche Umsetzung der „alten CSRD“ aber für das Geschäftsjahr 2025 nach ESRS berichten müssten, um dann für das Geschäftsjahr 2026 nach den revisionierten ESRS berichten dürfen. Die Vorgehensweise verursacht unnötig hohe Aufwände und Kosten bei vielen kapitalmarktorientierten Unternehmen, ohne einen Mehrwert zu bieten und ist für uns nicht nachvollziehbar.\r\nDer VDMA fordert daher, dass die deutsche Umsetzung dieser Richtlinie bzw. der Geltungsbeginn unbedingt inhaltlich im Einklang und nach Abschluss des Omnibusverfahrens stattfindet!\r\n4\r\n2. Trickle-Down-Effekt: Einschränkung der Übertragung / Abwälzung von Pflichten\r\nAls klein- und mittelständisch geprägter Verband (ca. 80 Prozent unserer über 3.600 Mitglieder hat weniger als 250 Mitarbeitende) ist es uns besonders wichtig, dass sich aus der Umsetzungspflicht der CSRD keine unverhältnismäßig hohe Last für indirekt betroffene Unternehmen ergibt. Daher muss der freiwillige Berichtsstandards VSME als sog. „Value Chain Cap“ verankert werden. Es dürfen keine Daten in der Wertschöpfungskette eingeholt werden, die darüber hinausgehen. Zudem muss das sog. „SME-Shield“ möglichst hoch angesetzt werden, um unnötige Datenabfragen und Aufwand für Mittelständler zu begrenzen. Weiterhin muss sichergestellt werden, dass maximal Daten von direkten Geschäftspartnern (Tier 1) einbezogen werden müssen und dass die Daten aus der Wertschöpfungskette nicht indirekt prüfpflichtig sind.\r\n3. Beschränkung der Prüfung der nichtfinanziellen Berichtspflicht auf den Wirtschaftsprüfer: VDMA fordert Öffnung auch für Zertifizierungsgesellschaften\r\nAls Teil des (Konzern-) Lageberichts soll der Nachhaltigkeitsbericht zukünftig Gegenstand einer inhaltlichen Prüfung werden. Die Prüfung soll laut Ref-E dabei nur durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft möglich sein. Diese Beschränkung auf Wirtschaftsprüfer kritisieren wir. Der VDMA fordert stattdessen eine Öffnung der Prüfung auch für akkreditierte Zertifizierungsgesellschaften. Nur so können eine einheitliche Umsetzung in Europa sowie ausreichend Prüfkapazitäten, verbunden mit entsprechendem Know-how in den ESG-Themen, sichergestellt werden.\r\nDie Einbindung unabhängiger Prüfdienstleister (zusätzlich zu den Wirtschaftsprüfern) erhöht die Verfügbarkeit von Verifizierungsdienstleistungen auf dem Markt, fördert den fairen Wettbewerb, führt zu geringeren Kosten für die berichtenden Unternehmen und vermeidet potenzielle Kapazitätsengpässe bei der externen Prüfung.\r\nFür die externe Prüfung von Nachhaltigkeitsberichten brauchen wir dieses breite Angebot qualifizierter Prüfdienstleister. Deutschland sollte Ländern wie Frankreich, Italien und Spanien folgen und neben Wirtschaftsprüfungsgesellschaften auch sonstige akkreditierte Prüfstellen zulassen. Es darf im Vergleich zu anderen nationalen Umsetzungen in Europa keinen deutschen Sonderweg geben.\r\n4. Einberufung des Prüfers\r\nBezüglich der Prüfung von Nachhaltigkeitsberichten sowie der Überwachung des Prozesses der Nachhaltigkeitsberichterstattung sollte es dem Aufsichtsrat überlassen bleiben, diese an einen anderen zuständigen Ausschuss zu übertragen. Ansonsten muss eine außerordentliche\r\n5\r\nHauptversammlung für die Bestellung des Prüfers einberufen werden. Eine dauerhafte Umsetzung dieser Übergangsregelung als Grundsatz wäre sehr zu begrüßen.\r\n5. Offenlegungslösung statt Aufstellungslösung\r\nIm Ref-E ist leider noch die Aufstellungslösung festgeschrieben. Sie verursacht einen hohen Mehraufwand ohne erkennbaren Nutzen. Der VDMA plädiert daher, wie auch von der EU in der CSRD vorgesehen, die Verankerung der Offenlegungslösung, wie sie bereits in §328 HGB vorgesehen ist.\r\nDas elektronische Berichtsformat (ESEF) soll nur für die Offenlegung des finanziellen und nichtfinanziellen Lageberichts genutzt werden müssen, nicht bereits für die Aufstellung! Sollte dies im deutsche nationalen Umsetzungsgesetz der CSRD nicht geändert werden, käme das einem Wettbewerbsnachteil deutscher Unternehmen innerhalb der EU gleich und damit eben keiner 1:1 Umsetzung und keinem EU Level Playing Field.\r\n6. Vorläufiges Aussetzen der Prüfung der ESEF-Dateien und Abschaffung des XBRL-Taggings\r\nWir fordern von einer gesonderten Prüfungspflicht für das ESEF-Reporting bzw. XBRL-Tagging abzusehen, um die Unternehmen im Rahmen der inhaltlichen Prüfung nicht zu überlasten.\r\nDarüber hinaus sollte das XBRL-Tagging gänzlich abgeschafft werden. Es ist viel zu komplex, nicht zugänglich und nicht mehr zeitgemäß. So werden unnötig Aufwand und Kosten verursacht. Sollte eine Abschaffung kurzfristig nicht möglich sein, muss wenigsten ein Aussetzen ermöglicht werden und gleichzeitig sichergestellt werden, dass das XBRL-Tagging nur für die Offenlegungslösung und nicht auch für die Aufstellungslösung anzuwenden ist, wie unter Punkt 4 bereits beschrieben.\r\n7. Vereinheitlichung von finanziellen und nichtfinanziellen Berichtsgrenzen\r\nUm die Nachhaltigkeitsberichterstattung pragmatisch zu halten und insbesondere um diese besser mit der Finanzberichterstattung zu verschränken, sollten unwesentliche Tochtergesellschaften aus dem Konsolidierungskreis der Nachhaltigkeitsberichterstattung ausgelassen werden dürfen, wie das auch bei der Finanzberichterstattung der Fall ist. Der Mehrwert diese Gesellschaften in die Nachhaltigkeitsberichterstattung einzubeziehen, ist angesichts des Impacts der Risiken und Chancen, die von diesen Gesellschaften ausgehen gleich Null. Der Datenerhebungsaufwand dagegen ist immens.\r\n6\r\nDer VDMA plädiert daher für eine Vereinheitlichung der Berichtsgrenzen von nichtfinanzieller und finanzieller Berichterstattung.\r\n8. Aussetzen der LkSG-Berichtspflicht\r\nDie Regelung, den LkSG-Bericht durch den Nachhaltigkeitsbericht nach CSRD grundlegend zu ersetzen, muss unbedingt ermöglicht werden. Darüber hinaus sollte die Abgabe des LkSG-Berichts, wie im Koalitionsvertrag angekündigt, ausgesetzt werden, bis die revisionierte CS3D national umgesetzt wird.\r\n9. Geltungsbeginn der Berichtspflicht bei Überschreitung der Arbeitnehmerschwelle\r\nEin Überschreiten der Arbeitnehmerschwelle im Jahresdurchschnitt darf erst bei zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren (und nicht bei einem Geschäftsjahr, wie im aktuellen Ref-E enthalten) dazu führen, dass eine Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung besteht.\r\n10. Unterrichtung anstatt Einbeziehung der Arbeitnehmervertreter\r\nIn der durch die CSRD geänderten Bilanzrichtlinie steht dazu in Artikel 19a: „Die Unternehmensleitung unterrichtet die Arbeitnehmervertreter auf geeignete Weise.“ Der Referentenentwurf hingegen verlangt für betroffene Konzerne eine vorherige inhaltliche Einbeziehung der Arbeitnehmervertretung. Wir sehen darin keine 1:1-Umsetzung und fordern, dies gemäß der Regelung in der Bilanzrichtlinie für Einzelunternehmen zu ändern.\r\nWir bitten höflichst um Berücksichtigung der oben beschriebenen Anregungen im laufenden Gesetzgebungsverfahren.\r\n7\r\nÜber den VDMA\r\nDer VDMA vertritt über 3600 deutsche und europäische Unternehmen des Maschinen- und Anlagenbaus. Die Industrie steht für Innovation, Exportorientierung und Mittelstand. Die Unternehmen beschäftigen insgesamt rund 3 Millionen Menschen in der EU-27, davon mehr als 1,2 Millionen allein in Deutschland. Damit ist der Maschinen- und Anlagenbau unter den Investitionsgüterindustrien der größte Arbeitgeber, sowohl in der EU-27 als auch in Deutschland. Er steht in der Europäischen Union für ein Umsatzvolumen von geschätzt rund 910 Milliarden Euro. Rund 80 Prozent der in der EU verkauften Maschinen stammen aus einer Fertigungsstätte im Binnenmarkt.\r\nDer Maschinen- und Anlagenbau leistet schon heute mit seinen Produkten einen wesentlichen Beitrag zur Nachhaltigkeit weltweit, z.B.:\r\n• Technik für den Zugang zu sauberem Trinkwasser, Wasseraufbereitungsanlagen\r\n• Anlagen zur Nutzung regenerativer Energiequellen\r\n• Sicherung der Welternährung durch Agrartechnik, nachhaltige Verarbeitung und Lagerung\r\n• Umwelt- und ressourcenschonen Produktion\r\n• Maschinen mit eingebauter Arbeitssicherheit im Produktionsprozess\r\n• U.v.m.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-07-21"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011839","regulatoryProjectTitle":"Gebäudetyp-E-Gesetz","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/be/46/360215/Stellungnahme-Gutachten-SG2409260129.pdf","pdfPageCount":10,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"\r\n2\r\nInhaltsverzeichnis\r\n1 EINLEITUNG | EXECUTIVE SUMMARY..................................................................... 3\r\n2 FEHLENDE DEFINITION DER „ANERKANNTEN REGELN DER TECHNIK“............ 4\r\n3 KEIN VERZICHT AUF BRANDSCHUTZ UND FORTSCHRITTLICHE\r\nENTRAUCHUNGSSYSTEME IM GEBÄUDE .............................................................. 4\r\n4 SICHERSTELLUNG VON BARRIEREFREIHEIT FÜR JEDEN ................................... 6\r\n5 PRIORITÄT FÜR GESUNDE RAUMLAUFT................................................................ 6\r\n6 TRINKWASSER: HOHE STANDARDS BEIBEHALTEN, QUALITÄT WEITER\r\nSICHERN..................................................................................................................... 7\r\n7 ESSENZIELLE ENERGIEEFFIZIENZ UND DIGITALISIERUNG IM GEBÄUDE\r\nBERÜCKSICHTIGEN .................................................................................................. 8\r\n8 UNKLARHEITEN BEZÜGLICH DES LEBENSZYKLUS DES GEBÄUDES ................ 9\r\n3\r\n1 Einleitung | Executive Summary\r\nAngesichts der anhaltenden Baukrise begrüßt der VDMA grundsätzlich alle Bemühungen zur\r\nSchaffung von bezahlbarem Wohnraum und zur Ankurbelung der Sanierungskonjunktur. Der\r\naktuelle Gesetzesentwurf des Bundesministeriums der Justiz (BMJ), der Änderungen im\r\nZivilrecht vorsieht, um fachkundigen Unternehmen bei anerkannten Regeln der Technik\r\nAusnahmen zu ermöglichen ist in dieser Hinsicht ein kleiner Fortschritt. Jedoch bleibt der\r\nEntwurf des BMJ zum Gebäudetyp E und die Leitlinie des BMWSB hinter den geweckten\r\nErwartungen zurück. Grundsätzlich war der Ausschluss der Sachmangelhaftung bereits\r\nvorher rechtlich möglich, wurde jedoch nur nicht ausreichend praktiziert. Insofern ist fraglich,\r\nob hierdurch große Auswirkungen auf die Bautätigkeit zu erwarten sind.\r\nMit Blick auf die im Entwurf und in den Leitlinien genannten Beispiele ergeben sich für den\r\nVDMA einige Bedenken. Die Abgrenzung zwischen „reinen Komfortstandards“ gegenüber\r\nRegeln der anerkannten Technik, den Aspekten der Energieeffizienz, Gesundheit, Hygiene,\r\nBrandschutz, Trinkwasser und Barrierefreiheit dienen, sind aus unserer Sicht nicht eindeutig\r\nfestgelegt und benötigend dringend einer Präzisierung. Die Auswirkungen auf zentrale\r\ntechnologische Standards und Sicherheitsaspekte, die für die moderne Gebäudetechnik\r\nwesentliche Bedeutung haben, sind teilweise unklar.\r\nDiese Unsicherheiten möchte das VDMA Forum Gebäudetechnik in diesem Papier\r\nadressieren und fordert von den beteiligten Ministerien hier entsprechende Abhilfe und\r\nRechtssicherheit zu schaffen.\r\nKernforderungen des VDMA Forum Gebäudetechnik sind:\r\n1. Der Gesetzesentwurf muss eine klare Definition der „anerkannten Regeln der\r\nTechnik“ enthalten, um sicherzustellen, dass kritische technische Anforderungen in\r\nden Bereichen Brandschutz, Barrierefreiheit, Gesundheit, Hygiene, Energieeffizienz,\r\nLuftqualität, Trinkwasser und Digitalisierung der Gebäude zuverlässig eingehalten\r\nwerden.\r\n2. Die Aufrechterhaltung von nationalem und europäischem Sicherheitsstandard im\r\nBrandschutz für den Gebäudetyp E.\r\n3. In Bezug auf Brandschutz- und Entrauchungsanlagen ist eine einheitliche und\r\neffektive Marktüberwachung auch für Anbieter aus Drittländern EU-weit\r\nsicherzustellen.\r\n4. Die Barrierefreiheit muss als integraler Bestandteil der Gebäudegestaltung betrachtet\r\nwerden, um sicherzustellen, dass Neubauten und Renovierungen allen Menschen,\r\nunabhängig von körperlichen Einschränkungen oder altersbedingten Bedürfnissen,\r\nangemessenen Zugang und Nutzungsmöglichkeiten bieten, insbesondere in\r\nAnbetracht der demografischen Entwicklungen.\r\n5. Es sollte beim Gebäudetyp E nicht auf Maßnahmen zur Raumluftqualität gespart\r\nwerden, welche nachhaltig die Gesundheit beeinflussen.\r\n4\r\n6. Die strikte Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik in den\r\ntrinkwasserführenden Bereichen eines Gebäudes ist zu gewährleisten, um die\r\nGesundheit der Verbraucher nicht zu gefährden.\r\n7. Der Gesetzesentwurf sollte sicherstellen, dass beim Gebäudetyp E keine\r\nAbweichungen von bestehenden Normen für bewährte Technologien zur\r\nEnergieeffizienz, Gebäudeautomation, Digitalisierung, Warmwasserbereitung,\r\nPumpeneffizienz, Trinkwasser und Lüftungsanlagen zulässig sind, sofern die\r\nWirtschaftlichkeit im Betrieb und technische Realisierbarkeit gegeben sind.\r\n8. Der Gesetzesentwurf muss garantieren, dass Reduzierungen bei technischen\r\nStandards keine langfristig höheren Kosten für Betrieb, Wartung und Sanierung\r\nverursachen.\r\n2 Fehlende Definition der „anerkannten Regeln der Technik“\r\nDer Gesetzesentwurf ermöglicht den Einsatz innovativer Baumaterialien und -technologien\r\nohne klare Definition der „anerkannten Regeln der Technik“ gemäß § 650o Absatz 3 BGB-E.\r\nDiese gesetzliche Regelung führt zu Rechtsunsicherheiten, da nicht spezifiziert wird, welche\r\ntechnischen Standards und Normen für die Bewertung von Materialien und Technologien\r\nherangezogen werden sollen. Insbesondere bleibt offen, ob bestimmte Anforderungen wie\r\nAufzüge im Kontext der Barrierefreiheit als „Komfortstandard“ gelten oder nicht. Das Fehlen\r\neiner klaren Definition könnte dazu führen, dass kritische technische Anforderungen,\r\ninsbesondere in den Bereichen Brandschutz, Barrierefreiheit, Gesundheit, Hygiene,\r\nEnergieeffizienz, Luftqualität, Trinkwasser und Digitalisierung der Gebäude, nicht mehr\r\nzuverlässig eingehalten werden. Dies gilt auch für Komfortstandards, die im Rahmen der\r\ngesetzlichen Regelungen nicht eindeutig definiert sind, was die Planung und Umsetzung von\r\nGebäuden weiter erschwert. Zudem könnte die unzureichende Berücksichtigung digitaler\r\nStandards den Fortschritt in der Digitalisierung von Gebäuden behindern, die für eine\r\neffiziente Nutzung und das Erreichen der Klimaziele sowie für die Gewährleistung von\r\nGesundheit und Hygiene entscheidend sind.\r\nDer VDMA fordert:\r\n• Der Gesetzesentwurf muss eine klare Definition der „anerkannten Regeln der\r\nTechnik“ enthalten, um sicherzustellen, dass kritische technische Anforderungen in\r\nden Bereichen Brandschutz, Barrierefreiheit, Gesundheit, Hygiene, Energieeffizienz,\r\nLuftqualität und Digitalisierung der Gebäude zuverlässig eingehalten werden.\r\n3 Kein Verzicht auf Brandschutz und fortschrittliche\r\nEntrauchungssysteme im Gebäude\r\nDer Entwurf gibt an, dass sicherheitsrelevante Aspekte wie der Brandschutz berücksichtigt\r\nwerden. Dennoch besteht die Gefahr, dass die vorgesehenen Ausnahmen von den\r\nanerkannten Regeln der Technik dazu führen könnten, dass wichtige sicherheitsrelevante\r\nStandards unterlaufen werden. Die unklare Definition und Anwendung dieser Ausnahmen\r\nkönnte zu einem erhöhten Risiko bei der Brandsicherheit führen, wenn neue Materialien oder\r\nTechniken verwendet werden, deren Sicherheitsprüfung unzureichend ist.\r\n5\r\nDie zentralen Anliegen des baulichen, anlagentechnischen, betrieblichen und des\r\norganisatorischen Brandschutzes sind es, die Sicherheit aller Gebäudenutzer zu\r\ngewährleisten. Dies muss auch im Gebäudetyp E berücksichtigt werden.\r\nDer Betrieb von Gebäuden beinhaltet nicht nur den Einsatz von Komponenten, Geräten und\r\nSystemen zur Belüftung und Klimatisierung von Räumen, sondern auch die Sicherheit von\r\nGebäude und Infrastruktureinrichtungen bezüglich des Brandschutzes und der Entrauchung.\r\nAnlagentechnischer Brandschutz mit z. B. Rauchschutzdruckanlagen und maschinellen\r\nEntrauchungsanlagen gewährleistet nicht nur die sichere Evakuierung der Personen aus\r\ndem Gebäude, sondern unterstützt auch die Feuerwehr bei ihren Löscheinsätzen.\r\nNationale Sicherheitsstandards sind hierzu aufrechtzuerhalten, um Brandkatastrophen wie\r\nz. B. am Düsseldorfer Flughafen zu verhindern. Hochhäuser, Industriebauten und Orte mit\r\nhoher Menschenansammlung wie Einkaufszentren sind besonders betroffen.\r\nDa mit dem Gebäudetyp E die Absenkung der Standards einhergehen kann, möchte das\r\nVDMA Forum Gebäudetechnik in diesen Kontext auf ein aktuelles Problem in Sachen\r\nBrandschutz aufmerksam machen:\r\nExkurs: Bestehende Probleme abstellen und Marktüberwachung stärken\r\nZiel der existierenden Verordnung (EU) 305/2011 ist es, harmonisierte Bedingungen für die\r\nVermarktung und das Inverkehrbringen von Bauprodukten festzulegen. Die Kontrolle der in\r\nVerkehr gebrachten Produkte ist Aufgabe der nationalen Marktaufsichtsbehörden. Gemäß\r\nder Verordnung (EU) 305/2011 und der Verordnung (EU) 2019/1020 zur Marktüberwachung\r\nsind die nationalen Marktüberwachungsbehörden allein für die Organisation und\r\nDurchführung der Marktüberwachung zuständig.\r\nIn jüngster Vergangenheit ist es bei den Prüfinstituten der einzelnen EU-Mitgliedsstaaten zu\r\nunterschiedlichen Prüfergebnissen gekommen trotz vorhandener einheitlicher EUNormungsgrundlage.\r\nDas Niveau der einzelnen Prüfinstitute ist sehr unterschiedlich in den\r\nEU-Mitgliedsstaaten und die Auslegung der Durchführung von Prüfungen wird\r\nunterschiedlich interpretiert.\r\nPrüfungen von Komponenten und Systemen erfolgen derzeit auf Grundlage der vorliegenden\r\nPrüfberichte. Eine Funktionsprüfung der Produkte erfolgt in der Regel nicht. Dies kann zu\r\neinem Sicherheitsrisiko im Brandfall führen.\r\nDas Versagen der, wie zum Beispiel, mit CE-Kennzeichnung geprüften Brandschutzklappe\r\nist aus unserer Sicht Besorgnis erregend und kann dramatische Folgen für die\r\nBauwerkssicherheit haben. Bauprodukte unterschiedlicher Qualität und Leistung werden von\r\neuropäischen Herstellern auf dem deutschen Markt bereitgestellt.\r\nEine einheitliche und effektive Marktüberwachung auch für Anbieter aus Drittländern ist EUweit\r\nsicherzustellen. Andernfalls könnten umfassendere Regulierungen ins Leere laufen und\r\nzu Wettbewerbsverzerrungen führen\r\nDas VDMA Forum Gebäudetechnik fordert:\r\n• Die Aufrechterhaltung von nationalem und europäischem Sicherheitsstandard im\r\nBrandschutz für den Gebäudetyp E.\r\n6\r\n• In Bezug auf Brandschutz- und Entrauchungsanlagen ist eine einheitliche und\r\neffektive Marktüberwachung auch für Anbieter aus Drittländern EU-weit\r\nsicherzustellen.\r\n4 Sicherstellung von Barrierefreiheit für jeden\r\nDie Notwendigkeit für Barrierefreiheit in Gebäuden wird angesichts der demografischen\r\nEntwicklungen immer dringlicher. Die Bevölkerung altert zunehmend und es ist von\r\nentscheidender Bedeutung, dass Neubauten und renovierte Gebäude so gestaltet werden,\r\ndass sie für Menschen aller Altersgruppen und mit unterschiedlichen Bedürfnissen\r\nzugänglich sind. Der Gesetzesentwurf könnte dazu führen, dass durch mögliche Ausnahmen\r\nvon Normen und Standards Menschen mit Mobilitätseinschränkungen benachteiligt werden.\r\nEs ist entscheidend, dass die Barrierefreiheit nicht nur als gesetzliche Anforderung, sondern\r\nals integraler Bestandteil der Gebäudegestaltung betrachtet wird, um sicherzustellen, dass\r\nalle Menschen unabhängig von körperlichen Einschränkungen oder altersbedingten\r\nBedürfnissen selbstbestimmt leben können.\r\nDas VDMA Forum Gebäudetechnik fordert:\r\n• Die Barrierefreiheit muss als integraler Bestandteil der Gebäudegestaltung betrachtet\r\nwerden, um sicherzustellen, dass Neubauten und Renovierungen allen Menschen,\r\nunabhängig von körperlichen Einschränkungen oder altersbedingten Bedürfnissen,\r\nangemessenen Zugang und Nutzungsmöglichkeiten bieten, insbesondere in\r\nAnbetracht der demografischen Entwicklungen.\r\n5 Priorität für gesunde Raumlauft\r\nDie potenzielle Abweichung von etablierten Standards könnte auch die Qualität der\r\nInnenraumluft beeinträchtigen. Beispielsweise könnten unzureichende Belüftungssysteme\r\noder unzureichende Maßnahmen zur Luftreinigung die Lebensqualität und Gesundheit der\r\nBewohner negativ beeinflussen. Eine unzureichende Regulierung in diesem Bereich kann\r\nlangfristig zu einem Anstieg der Gesundheitskosten führen und die Lebensqualität der\r\nBewohner beeinträchtigen.\r\nDie erstmalige Integration der Innenraum(luft)qualität - Indoor Environmental Quality (IEQ)\r\nund Indoor Air Quality (IAQ) in die European Performance of Building Directive (EPBD) ist\r\nwegweisend. Gebäude sind der Ort, an dem sich Menschen die meiste Zeit ihres Lebens\r\naufhalten. Gute IEQ und IAQ stehen nicht zuletzt als Garanten für Lebensqualität,\r\nGesundheit, Leistungsfähigkeit und Produktivität.\r\nDie Verankerung der Innenraumqualität (IEQ) im Geltungsbereich der neuen EPBD ist richtig\r\nund wegweisend. IEQ bezieht sich auf die Bedingungen innerhalb eines Gebäudes, die sich\r\nauf die Gesundheit und die Produktivität der Bewohner auswirken; essenziell ist hier auch\r\ndie Raumluftqualität (IAQ). Dementsprechend sollte auch beim Gebäudetyp E nicht an der\r\nRaumlüftung gespart werden.\r\nOptimierte und luftdichte Fassaden sowie Fassadenelemente, z. B. Fenster, führen\r\nbekanntlich zu reduziertem ungewolltem Luftaustausch zwischen innen und außen. Es\r\nbesteht die Gefahr, dass sich der Luftzustand in Räumen so ungünstig verändert, dass von\r\n7\r\neinem dem Bewohner und dem Baukörper zuträglichen Raumluftzustand nicht gesprochen\r\nwerden kann. Daher ist die Raumluftqualität kein unnötiger „Komfortstandard“.\r\nInsofern darf auf eine kontrollierte Be- und Entlüftung bei Gebäudetyp E nicht verzichtet\r\nwerden. Ein einseitiger Blick auf den Baukörper und die Beheizung von Gebäuden führt nicht\r\nzum Ziel: energieeffiziente und für Menschen hygienisch geeignete Gebäude. Lüftung über\r\nFenster ist aus energetischen Aspekten unzureichend. Mechanische Lüftungslösungen mit\r\nWärmerückgewinnung – sowohl zentrale als auch dezentrale Systeme – sollten gegenüber\r\nfreier Lüftung durch Fenster bevorzugt und verstärkt Anwendung finden.\r\nDies gilt besonders für den Gebäudetyp E, bei dem die Einhaltung hoher Standards für IEQ\r\nund IAQ entscheidend für die langfristige Wohnqualität und Energieeffizienz ist.\r\nDas VDMA Forum Gebäudetechnik fordert:\r\n• Es sollte beim Gebäudetyp E nicht auf Maßnahmen zur Raumluftqualität gespart\r\nwerden, welche nachhaltig die Gesundheit beeinflussen.\r\n6 Trinkwasser: Hohe Standards beibehalten, Qualität weiter\r\nsichern\r\nArmaturen und Bauteile, die in Kontakt mit Trinkwasser arbeiten, dem wichtigsten\r\nLebensmittel der Welt, fungieren folglich auch als eine Art Lebensmittelverpackung und sind\r\nvon entscheidender Bedeutung für die Qualität unseres Trinkwassers. Die Materialien,\r\nwelche in Kontakt mit Trinkwasser kommen, müssen ihre trinkwasserhygienische Eignung\r\nnachgewiesen haben. Entsprechend § 13 der deutschen Trinkwasserverordnung sind\r\nWasserversorgungsanlagen so zu planen und zu errichten, dass sie mindestens den\r\nallgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Sie sind auch mindestens nach\r\ndiesen Regeln der Technik zu betreiben. Gemäß § 5 gelten zudem die Anforderungen an\r\ndas Trinkwasser als erfüllt, wenn bei der Trinkwassergewinnung, der\r\nTrinkwasseraufbereitung und der Trinkwasserverteilung einschließlich der\r\nWasserspeicherung ebenfalls mindestens die allgemein anerkannten Regeln der Technik\r\neingehalten werden.\r\nVor diesem Hintergrund spielen die allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht nur für\r\ndie Hersteller von Gebäudearmaturen und aller Bauteilen in Kontakt mit Trinkwasser eine\r\nzentrale Rolle. Auch die Kunden der Industrie – und hier vor allem das Handwerk und der\r\nGroßhandel – achten sehr auf die Einhaltung dieser Regeln und insbesondere auf die\r\nErfüllung von Normen, die Bezug darauf nehmen und deren Einhaltung durch die Produkte\r\nder Hersteller gefordert wird. Ein Abweichen von diesen Regeln und diverse Ausnahmen\r\nhätten daher im Trinkwasserbereich drastische Auswirkungen und könnte schlimmstenfalls\r\ndazu führen, dass man nicht mehr konform mit der Trinkwasserverordnung ist und\r\nentsprechende Produkte nicht mehr in die Trinkwasserinstallation eingebaut – und damit\r\nauch nicht mehr verkauft werden – können.\r\nVor diesem Hintergrund fordern wir, Ausnahmen dieser allgemein anerkannten Regeln der\r\nTechnik im Sanitärbereich zu unterlassen, da deren Einhaltung zentral für den Schutz des\r\nTrinkwassers und für die Gesundheit der Verbraucher ist. Ohne Einhaltung dieser Regeln ist\r\ndie Erfüllung der Trinkwasserverordnung aktuell nicht möglich.\r\n8\r\nDas VDMA Forum Gebäudetechnik fordert:\r\n• Die strikte Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik in den\r\ntrinkwasserführenden Bereichen eines Gebäudes ist zu gewährleisten, um die\r\nGesundheit der Verbraucher nicht zu gefährden.\r\n7 Essenzielle Energieeffizienz und Digitalisierung im Gebäude\r\nberücksichtigen\r\nDie Möglichkeit, von bestehenden Normen abzuweichen, könnte erhebliche Auswirkungen\r\nauf verschiedene Bereiche der Gebäudetechnik haben. Die Implementierung bewährter\r\nTechnologien zur Energieeffizienz könnte gefährdet werden. Diese Technologien sind\r\nessenziell für die Reduzierung des Energieverbrauchs und die Verbesserung der\r\nUmweltbilanz von Gebäuden. Eine Vernachlässigung dieser Technologien könnte nicht nur\r\ndie Betriebskosten erhöhen, sondern auch den Fortschritt in der nachhaltigen\r\nGebäudetechnik bremsen.\r\nZudem könnte die Abweichung von etablierten Standards die Entwicklung und Integration\r\nfortschrittlicher Gebäudeautomationssysteme beeinträchtigen, die für die effiziente\r\nSteuerung von Energieverbrauch, Heizung, Lüftung und Klimaanlage (HVAC) sowie für den\r\nKomfort und die Energieeffizienz von Gebäuden unerlässlich sind. Dies gilt insbesondere\r\nbeim Gebäudetyp E, sofern die Wirtschaftlichkeit im Betrieb und technische Realisierbarkeit\r\nbestehen.\r\nDie Digitalisierung von Gebäuden, unterstützt durch die EU-Energieeffizienz-Richtlinie\r\n(EPBD), fokussiert sich auf die digitale Überwachung und Optimierung der Energieeffizienz.\r\nDer Gesetzesentwurf des BMJ könnte durch unzureichende Berücksichtigung digitaler\r\nStandards und EPBD-Vorgaben die Integration und Nutzung von Gebäudedaten\r\nerschweren. Dies könnte den Fortschritt bei der Digitalisierung und der Umsetzung\r\nintelligenter Gebäudetechnologien behindern, die für die Erreichung der europäischen\r\nKlimaziele und die Verbesserung der Energieeffizienz entscheidend sind.\r\nDer Warmwasserverbrauch, insbesondere bei Neubauten, ist eine wesentliche Kenngröße\r\nfür die Energieeffizienz eines Gebäudes. Effiziente Sanitärtechnologien, Systeme zur\r\nWarmwasserbereitung, wie auch effiziente Pumpen – von Wasserpumpen bis hin zu\r\nHeizungspumpen – spielen eine zentrale Rolle bei der Reduzierung des Energieverbrauchs\r\nund der Minimierung der Betriebskosten. Unzureichende Standards könnten die Effektivität\r\ndieser Systeme beeinträchtigen, was zu höheren Betriebskosten führen und den\r\nEnergieverbrauch erhöhen würde. Darüber hinaus sind effiziente Lüftungsanlagen mit\r\nWärmerückgewinnung entscheidend für die Verbesserung des Raumklimas und die\r\nReduzierung der Heizkosten vor allem in Nichtwohngebäuden. Diese Systeme nutzen die\r\nWärme aus der Abluft, um die Frischluft vorzuwärmen und tragen so zur Energieeffizienz des\r\nGebäudes bei. Eine Abweichung von etablierten Standards könnte die Leistung dieser\r\nAnlagen einschränken und zu erhöhten Betriebskosten führen.\r\nDas VDMA Forum Gebäudetechnik fordert:\r\n• Der Gesetzesentwurf sollte sicherstellen, dass beim Gebäudetyp E keine\r\nAbweichungen von bestehenden Normen für bewährte Technologien zur\r\nEnergieeffizienz, Gebäudeautomation, Digitalisierung, Warmwasserbereitung,\r\nPumpeneffizienz, Trinkwasserqualität und Lüftungsanlagen zulässig sind.\r\n9\r\n8 Unklarheiten bezüglich des Lebenszyklus des Gebäudes\r\nDer Gesetzesentwurf lässt offen, welche Auswirkungen die vorgeschlagenen Änderungen\r\nauf den gesamten Lebenszyklus eines Gebäudes haben könnten. Insbesondere ist unklar,\r\nwie sich die möglichen Reduzierungen bei den technischen Standards auf die langfristigen\r\nBetriebskosten, die Instandhaltung, Warmwassernutzung und -verbrauch sowie die\r\nGesamtnutzungsdauer des Gebäudes auswirken werden. Die Absenkung von Standards\r\nkönnte zunächst zu Kosteneinsparungen führen, jedoch in der Folge zu höheren langfristigen\r\nKosten für Betrieb, Wartung, Warmwasserversorgung und Sanierung führen. Dies könnte\r\nsowohl für die Eigentümer als auch für die Nutzer der Gebäude eine erhebliche finanzielle\r\nBelastung darstellen und die Nachhaltigkeit der Gebäudeverwendung beeinträchtigen.\r\nDas VDMA Forum Gebäudetechnik fordert:\r\n• Der Gesetzesentwurf muss garantieren, dass Reduzierungen bei technischen\r\nStandards keine langfristig höheren Kosten für Betrieb, Wartung und Sanierung\r\nverursachen.\r\n10\r\nÜber das Forum Gebäudetechnik\r\nDas VDMA Forum Gebäudetechnik wurde 2012 gegründet und besteht aus den\r\nFachverbänden Allgemeine Lufttechnik, Aufzüge und Fahrtreppen, Automation +\r\nManagement für Haus + Gebäude, Armaturen, Sanitärtechnik und -design, Power Systems\r\nund Pumpen + Systeme. Es bündelt die Kompetenzen der Branche und gibt der\r\nGebäudetechnik eine Stimme in der Politik.\r\nAnsprechpartner\r\nLeiter Forum Gebäudetechnik\r\nVDMA e. V.\r\nTel.:\r\nEmail:\r\nLobbyregister-Nr.: R000802"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. 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(Lobbyregister: R000802) im Rahmen der\r\nöffentlichen Anhörung des Bundesministeriums der Finanzen zur Überarbeitung der Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise 2023 vom 6.6.2023 (VWG VP) hinsichtlich konzerninterner Finanzierungsbeziehungen (Kapitel III. J. der VWG VP) aufgrund der Neufassung des § 1 AStG;\r\nDer VDMA vertritt 3600 deutsche und europäische Unternehmen des Maschinen- und An-lagenbaus. Die Industrie steht für Innovation, Exportorientierung und Mittelstand. Die Unter-nehmen beschäftigen insgesamt rund 3 Millionen Menschen in der EU-27, davon mehr als 1,2 Millionen allein in Deutschland. Damit ist der Maschinen- und Anlagenbau unter den Investitionsgüterindustrien der größte Arbeitgeber, sowohl in der EU-27 als auch in Deutsch-land. Er steht in der Europäischen Union für ein Umsatzvolumen von geschätzt rund 960 Milliarden Euro. Rund 80 Prozent der in der EU verkauften Maschinen stammen aus einer Fertigungsstätte im Binnenmarkt.\r\nZusammenfassung\r\nDer VDMA setzt sich nachhaltig für ein Unternehmensteuerrecht ein, das Innovation und Wachstum fördert, unbürokratisch ist und die Möglichkeiten der Digitalisierung nutzt.\r\nVerrechnungspreise spielen eine entscheidende Rolle für den Maschinen- und Anlagenbau, insbesondere da es sich in unsere Branche weit überwiegend um exportorientierte Unternehmen handelt. Mit Blick auf den Entwurf der neuen Verrechnungspreisgrundsätze zur Konzernfinanzierung des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) ist es erfreulich, dass der Gesetzgeber augenscheinlich darauf abzielt, Doppelbesteuerung durch die Anwendung von Kapitel X der OECD-Verrechnungspreisrichtlinien zu reduzieren. Kritisch zu würdigen ist jedoch, dass es bei genauerer Betrachtung signifikante Abweichungen von den OECD-Richtlinien zu geben scheint. Somit ist fraglich, ob der Entwurf dem Harmonisierungsgedanken der OECD eher entgegenwirkt.\r\nIm Folgenden beschränken wir uns insbesondere auch mit Blick auf die knappe Frist zur Stellungnahme auf einzelne Aspekte des Gesetzgebungsvorhabens.\r\nSteuern\r\n- 2 -\r\nDies vorweggestellt\r\n•\r\nSchlagen wir vor, die Regelungen für Finanzierungsbedingungen neben Inbound Fällen auch einheitlich für Outbound Fälle anzuwenden,\r\n•\r\ndie Übergangsvorschriften für die zeitliche Anwendung der neuen Vorschriften zu erweitern und Rückwirkungen zu vermeiden,\r\n•\r\nklarere Definition für die Begrifflichkeiten „wirtschaftlich benötigt“ und „für den Unternehmenszweck verwendet“ aufzunehmen.\r\nNachfolgend möchten wir zu ausgewählten Vorschriften Empfehlungen im Detail geben:\r\nZu Unterkapitel J.2. Finanzierungsbeziehung dem Grunde nach (§ 1 Abs. 3d Satz 1 Nr. 1 AStG)\r\nTz. 3.123\r\nIm Entwurf wird klar, dass die beschriebenen Regelungen für Inbound-Fälle gelten. Allerdings bleibt unklar, ob diese Regelungen auch auf Outbound-Fälle angewendet werden sollen.\r\nEin einheitliches Vorgehen für Inbound- und Outbound-Fälle würde nicht nur die Rechtssicherheit erhöhen, sondern auch jegliche Missverständnisse vermeiden. Eine klare und präzise Regelung würde sicherstellen, dass Unternehmen die neuen Vorschriften einheitlich und korrekt anwenden können. Dies entspricht auch dem in Kapitel III Rz. 3.3 der Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise 2023 niedergelegten Grundsatz, dass der Fremdvergleichsgrundsatz in beiden Fällen einheitlich anzuwenden ist.\r\nPetitum:\r\nWir schlagen vor die Regelungen dahingehend zu entwickeln, dass sie für Inbound- und Outbound Fälle gleichermaßen gelten.\r\nTz. 3.124 und 3.125\r\nDie Abschnitte 3.124 und 3.125 des BMF-Entwurfs behandeln die Voraussetzungen für den steuerlichen Abzug von Fremdkapitalaufwendungen. Sie betonen, dass die Bedienung der Verbindlichkeiten (Zinsen und Tilgung) glaubhaft gemacht werden muss und dass ausreichende Vermögenswerte oder Zahlungsströme vorhanden sind. Auch riskantere Finanzierungsstrukturen, wie sie häufig bei der Start-up-Finanzierung vorkommen, werden berücksichtigt.\r\nWir begrüßen dabei grundsätzlich die in TZ 3.125 des Entwurfs vorgesehene Öffnungsklausel, die es unter dem expliziten Verweis auf Start-ups ermöglicht, trotz unsicherer Kapitaldienstfähigkeit Finanzierungen zu erhalten. Allerdings möchten wir darauf hinweisen, dass risikobehaftete Finanzierungen nicht nur im Bereich der Start-ups vorkommen. Auch etablierte Unternehmen können in Situationen geraten, in denen die Rückzahlung von Fremdkapital nicht sicher ist. In solchen Fällen spiegelt sich das erhöhte Risiko in einer entsprechenden Verzinsung wider. Um dem Fremdvergleichsgrundsatz gerecht zu werden, sollte daher für die Abziehbarkeit insbesondere solcher\r\n- 3 -\r\nFinanzierungsaufwendungen der statistische Erwartungswert der Kapitalrückflüsse über Zinsen oder Tilgung des Fremdkapitals berücksichtigt werden\r\nWir empfehlen daher, die Öffnungsklausel nicht auf Start-up-Finanzierungen zu begrenzen, sondern auch auf andere Unternehmen auszuweiten. Dies würde der wirtschaftlichen Realität besser entsprechen und sicherstellen, dass der Fremdvergleichsgrundsatz in allen relevanten Fällen Anwendung findet.\r\nPetitum:\r\nDie Regelung und das Fallbeispiel in 3.125 sollte auf weitere Unternehmen, als Start-Ups ausgedehnt werden.\r\nTZ 3.126 + 3.127\r\nDie Punkte 3.126 und 3.127 des BMF-Entwurfs betonen, dass die Finanzierung wirtschaftlich benötigt sein muss und im Einklang mit dem Unternehmenszweck stehen sollte. Dabei wird die Perspektive eines ordentlichen Geschäftsleiters betont, der kein Fremdkapital aufnehmen würde, wenn nicht eine begründete Aussicht auf eine Rendite besteht, die die Finanzierungskosten deckt. Zudem muss die Verwendung des Fremdkapitals im Einklang mit dem Unternehmenszweck stehen.\r\nDie beschriebenen Bestimmungen schränken die Freiheit der Unternehmensfinanzierung unangemessen ein und setzen Anforderungen, die über den Gesetzeswortlaut und die wirtschaftliche Realität hinausgehen. Die Annahme, dass ein umsichtiger Geschäftsleiter Fremdkapital nur dann aufnehmen würde, wenn eine Rendite erzielt wird, die die Finanzierungskosten deckt, ignoriert die vielfältigen strategischen und operativen Gründe, die eine Finanzierung erforderlich machen können. Insbesondere in Konzernen spielen zahlreiche Faktoren eine Rolle, wie das Management von Währungsrisiken, regulatorische Vorgaben oder die Sicherstellung der Liquidität zur Krisenbewältigung. Es ist unverständlich, warum die Finanzverwaltung die wirtschaftliche Notwendigkeit einer Finanzierung beurteilen sollte. Die Autonomie der Finanzierung ist ein grundlegendes Element der unternehmerischen Freiheit und muss respektiert werden, entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, siehe BFH-Beschluss vom 08.12.1997 - GrS 1-2/95.\r\nWeiterhin möchten wir darauf hinweisen, dass die Begriffe „wirtschaftlich benötigt“ und „für den Unternehmenszweck verwendet“ im Entwurf nicht näher definiert sind. Lediglich die Renditeerwartung wird genannt, was zu Unklarheiten führen kann. Es fehlen konkrete Merkmale zur Kausalität, Parameter und Gewichtung der Fremdfinanzierung. Diese wären für eine präzise und einheitliche Anwendung der Regelungen notwendig. Ohne klare Definitionen und Kriterien besteht die Gefahr, dass die Regelungen unterschiedlich interpretiert und angewendet werden, was zu Ungerechtigkeiten und Unsicherheiten führen kann.\r\nPetitum:\r\nAuch wenn wir mit Blick auf bestehende BFH-Rechtsprechung diesen Regelungen insgesamt ablehnend gegenüberstehen, empfehlen wir im Sinne eines konstruktiven Diskurses die Begriffe „wirtschaftlich benötigt“ und „für den Unternehmenszweck verwendet“ klarer zu definieren und die entsprechenden Merkmale und Parameter zu spezifizieren, um eine einheitliche und gerechte Anwendung der Regelungen sicherzustellen.\r\n- 4 -\r\nTz. 3.129\r\na) Glaubhaftmachung der Voraussetzung nach § 1 Abs. 3d Satz 1 Nr. 1 AStG\r\nDer Abschritt beschreibt die Pflicht der Glaubhaftmachung der in § 1 Abs. 3d Satz 1 Nr. 1 AStG genannten Voraussetzungen. Zur Glaubhaftmachung gehört, dass die konkreten Umstände substantiiert und in sich schlüssig dargelegt werden. Es genügt die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass die Kriterien erfüllt werden. Der Steuerpflichtige hat demzufolge aufzuzeigen, ob und wie der Kapitaldienst erbracht werden kann (beispielsweise anhand einer Prognoserechnung, die auch eine Anschlussfinanzierung einschließen kann), dass der Kapitaldienst wie vereinbart erbracht wird und welcher Zweck mit dem überlassenen Kapital verfolgt und wie das Kapital verwendet wird\r\nDie Ausgestaltung der Glaubhaftmachung der in § 1 Abs. 3d Nr. 1 AStG genannten Voraussetzungen ist jedoch schwierig. Es wird auch durch den BMF-Entwurf kein expliziter Rahmen hierfür aufgezeigt, sodass zwar eine gewisse Freiheit angenommen werden könne, aber ob das gewählte Vorgehen der Unternehmen bzw. die Ausgestaltung zur Darlegung der Voraussetzungen ausreichend zur Anerkennung ist, bleibt zweifelbehaftet. Zudem sind die vorgegebenen Instrumente wie bspw. die Prognoserechnung in der Praxis sehr aufwendig. Somit ist insbesondere im Mittelstand zu fürchten, dass Unternehmen durch solche Anforderungen überfordert werden.\r\nEs wäre daher wünschenswert, einen klaren und expliziten Rahmen für die Glaubhaftmachung der Voraussetzungen zu definieren, um Rechtssicherheit zu gewährleisten und die Risiken für die Steuerpflichtigen zu minimieren. Gleichzeitig ist darauf zu achten, dass es sich um eine mittelstandstaugliche Ausgestaltung handelt.\r\nPetitum:\r\nWir schlagen die Aufnahme einer rechtssicheren Konkretisierung für die Glaubhaftmachung der Abzugsvoraussetzungen nach § 1 Abs. 3d Nr. 1 AStG vor.\r\nb) Kumulativ Erfüllung der Voraussetzungen in § 1 Abs. 3d Nr. 1 AStG\r\nTz. 3.129 verlangt, dass die dort genannten Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssen, um einen Abzug von Finanzierungskosten zu erhalten.\r\nDieser Grundsatz steht insbesondere im absoluten Widerspruch zum Erfordernis der Glaubhaftmachung der Erbringung des Kapitaldienstes sowie der Kapitalverwendung.\r\nTritt beispielsweise im Rahmen eines fremdfinanzierten Investitionsvorhabens ein unerwartetes Ereignis ein oder scheitert ein fremdfinanziertes Investment, droht aufgrund der Vorgabe, dass alle in 3.129 genannten Kriterien kumulativ erfüllt sein müssen, auch eine rückwirkende Nichtabzugsfähigkeit der entsprechenden Aufwendungen der Fremdfinanzierung. Dies führt zu erheblichen Unsicherheiten und finanziellen Belastungen für Unternehmen, die in Gänze unangemessen sind und der unternehmerischen Realität vollends widersprechen. Somit kann eine solche ex-Post Betrachtung nicht erforderlich sein, sofern lediglich prognostische Glaubhaftmachung gefordert wird. Wir schlagen daher eine Konkretisierung vor, die den prognostischen Charakter der Glaubhaftmachung der Voraussetzungen von § 1 Abs. 3d Nr. 1 AStG Rechnung tragen.\r\n- 5 -\r\nPetitum:\r\nWir ersuchen um eine praxisnahe Anpassung der Dokumentationsanforderungen und eine Regelung, die sicherstellt, dass die Glaubhaftmachung nachvollziehbar und erfüllbar ist, ohne unverhältnismäßige bürokratische Hürden aufzubauen. Es sollte zudem klargestellt werden, dass die Glaubhaftmachung ausschließlich prognostisch anzusehen ist und eine nachträgliche Betrachtung der tatsächlichen Verhältnisse für den Abzug von Fremdfinanzierungskosten keine Rolle spielt.\r\nTz 3.130\r\nTextziffer 3.130 beschäftigt sich mit dem Fall einer unzureichenden Glaubhaftmachung diesem Fall soll die Finanzierungsbeziehung nicht dem Fremdvergleichsgrundsatz entsprechend gemäß § 1 Abs. 1 AStG die durch die Finanzierungsbeziehung verursachte Minderung der Einkünfte in Höhe des fremdunüblichen Teils rückgängig gemacht werden\r\nWir möchten zu dieser Textziffer anmerken, dass das im Entwurf geschilderte Vorgehen konform mit der Regelung der OECD-Richtlinie ist, und bewerten dies positiv.\r\nPetitum:\r\nWir begrüßen die Orientierung der AStG Korrektur an den Grundsätzen der OECD-Richtlinie.\r\nZu Unterkapitel J.3. Fremdüblicher Zinssatz (§ 1 Abs. 3d Satz 1 Nr. 2 AStG)\r\nTz 3.133\r\nDie Ausführungen in Textziffer 3.133 möchten wir gern zum Anlass nehmen, generelle Kritik an der neuen Regelung zum Gruppenrating üben. Textziffer 3.133 des BMF-Entwurfs besagt, dass gemäß § 1 Abs. 3d Satz 1 Nr. 2 AStG grundsätzlich die Bonität der Unternehmensgruppe maßgebend ist, es sei denn, die Bonität des betreffenden Darlehensnehmers ist besser. Dabei reflektiert die Bonität der Unternehmensgruppe das Kreditausfallrisiko, welches in einer Unternehmensgruppe besteht und ein Marktakteur bei einer Kapitalüberlassung an eine einzelne oder mehrere Gesellschaften einer Unternehmensgruppe eingeht. Im Grundsatz richtet sich somit der zu bestimmender Zinssatz nach der Kreditwürdigkeit der gesamten Unternehmensgruppe.\r\nAllerdings möchten wir darauf hinweisen, dass dieses Vorgehen in seiner Pauschalität nicht mit den Transferpricing-Regelungen der OECD vereinbar ist. Es steht auch im Widerspruch zur Rechtsprechung des BFH (BFH vom 18. Mai 2021 (I R 4/17)). Die OECD-Richtlinien betonen, dass die Bonität des einzelnen Darlehensnehmers und nicht die der gesamten Unternehmensgruppe maßgeblich sein sollte. Es ist wichtig, dass die individuellen Risiken und Bonitäten der einzelnen Gesellschaften innerhalb einer Unternehmensgruppe berücksichtigt werden, um eine faire und marktkonforme Bewertung der Finanzierungsbeziehungen sicherzustellen. Nur wenn dieses Vorgehen zu unsicheren Ergebnissen führen würde, kommt nach OECD-Grundsätzen ein Gruppenrating in Betracht.\r\n- 6 -\r\nPetitum:\r\nDie Ausgestaltung von Regelungen betreffend den Transfer Pricing Bereich sollten grundsätzlich immer im Einklang mit den entsprechenden OECD-Vorschriften stehen. Dementsprechend sollte entsprechende Bestrebungen unternommen werden, um die Rechtslage hin zum Stand-Alone-Rating zu verändern.\r\nTZ 3.146\r\nDer Entwurf sieht für existierende Finanzierungsbeziehungen, die über das Jahr 2024 hinausgehen, eine Anwendung der Neuregelung vor. Das bedeutet, dass ausnahmslos nur solche Finanzierungsbeziehungen, die vor dem 01.01.2024 abgeschlossen und auch nicht wesentlich verändert wurden und zeitgleich 2024 enden, nicht unter den Regelungsinhalt fallen. Dieses Vorgehen ist dahingehend zu kritisieren, da somit nur eine Befreiung von einem Jahr von der Neuregelung gewährt wird und eindeutig eine Rückwirkung auf Vorjahre vorgenommen wird. Dies führt zu erheblichen Unsicherheiten und finanziellen Belastungen für Unternehmen, die langfristige Finanzierungsbeziehungen eingegangen sind.\r\nEine bessere Ausgestaltung würde unseres Erachtens eine generelle Anwendung der neuen Grundsätze für Finanzierungsbeziehungen, die erst nach dem 31.12.2024 geschlossen werden. Sollte an der Anwendung für bestehende Finanzierungen festgehalten werden, so sollten nur solche Betroffen sein, deren Laufzeit zum 31.12.2024 mindestens 3 Jahre beträgt.\r\nPetitum:\r\nWir empfehlen eine längere Übergangsfrist einzuräumen, um Unternehmen ausreichend Zeit zu geben, sich auf die neuen Regelungen einzustellen und bestehende Finanzierungsbeziehungen entsprechend anzupassen. Zudem ist diese derart auszugestalten, dass keine Rückwirkungen entstehen. Hier sollten entweder zum 31.12.2024 bestehende Finanzierungsbeziehungen ausgeschlossen werden oder nur solche einbezogen werden, deren Restlaufzeit zum 31.12.2024 mindestens 3 Jahre beträgt.\r\nEine solche Übergangsfrist würde die Rechtssicherheit erhöhen und die finanziellen Belastungen für Unternehmen reduzieren.\r\nUnterkapitel J.4: Finanzierungsbeziehungen als funktions- und risikoarme Dienstleistung (§ 1 Abs. 3e AStG)\r\nTZ 3.147\r\nDie Textziffer 3.146 des BMF-Entwurfs besagt, dass bei der Bestimmung des Fremdvergleichspreises für die Überlassung von Fremdkapital zwischen nahestehenden Personen grundsätzlich die Preisvergleichsmethode anzuwenden ist. Dabei sind die tatsächlich vereinbarten Bedingungen der Finanzierungsbeziehung zu berücksichtigen. Wenn keine vergleichbaren unkontrollierten Transaktionen vorliegen, können andere anerkannte Verrechnungspreismethoden herangezogen werden. Zudem enthält die Textziffer Hinweise zur zeitlichen Anwendung der Regelungen. Es wird darauf hingewiesen,\r\n- 7 -\r\ndass die Regelungen ab dem Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung gelten und für alle ab diesem Zeitpunkt abgeschlossenen Finanzierungsbeziehungen anzuwenden sind.\r\nPreisvergleichsmethode genannt. Es stellt sich die Frage, warum keine Anwendung der Kostenaufschlagsmethode vorgesehen ist. Die Kostenaufschlagsmethode könnte in vielen Fällen eine angemessene und praktikable Alternative darstellen, insbesondere wenn keine vergleichbaren unkontrollierten Transaktionen vorliegen. Es wäre wünschenswert, auch diese Methode als anerkannte Verrechnungspreismethode zu berücksichtigen, um eine größere Flexibilität und Genauigkeit bei der Bestimmung des Fremdvergleichspreises zu ermöglichen\r\nPetitum:\r\nWir schlagen vor, dass neben der Preisvergleichsmethode unter Berücksichtigung der im Gesetz geforderten Funktions- und Risikoanalyse auch die Kostenaufschlagsmethode Anwendung finden soll.\r\nFrankfurt am Main, 06.09.2024"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-09-06"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012129","regulatoryProjectTitle":"Nachtkennzeichnung bei Windenergieanlagen (BNK)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/a8/19/360219/Stellungnahme-Gutachten-SG2409260134.pdf","pdfPageCount":10,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Klärungsschreiben BNK-Ausstattung\r\nSehr geehrter Herr Dr. Oschmann,\r\ndie Windenergiebranche in Deutschland stellt sich der ambitionierten Aufgabe,\r\nbis Ende des Jahres über 16.000 Windenergieanlagen (WEA) mit einer bedarfsgesteuerten\r\nNachtkennzeichnung (BNK) auszurüsten. So soll die Dauerbefeuerung\r\nmöglichst vieler Anlagen schnell und dauerhaft deaktiviert werden können, was\r\nwiederum die Akzeptanz für hohe und effiziente Windenergieanlagen in der Bevölkerung\r\nsteigert und somit den weiteren Ausbau der Windenergie fördert.\r\nDeutschland ist Vorreiter in der Nutzung der BNK-Technologie, gerade weil die\r\nBranche ihrer Verpflichtung zum Einbau bereits in hohem Maße nachgekommen\r\nist: Etwa 50 Prozent aller Anlagen sind „dunkel geschaltet“, haben also ein BNKSystem\r\nin Betrieb. Weitere 40 Prozent sind ausgerüstet und warten auf die Genehmigung\r\nder zuständigen Luftfahrtbehörde. Lediglich 10 Prozent aller WEA\r\nsind noch nicht vollständig mit BNK-Systemen ausgerüstet. Bei diesen Anlagen\r\nwird intensiv an einer fristgerechten Lösung gearbeitet.\r\nBis zum 01.01.2025 müssen alle Anlagen nach EEG (§ 9 Abs. 8) umgerüstet sein.\r\nWann die vollständige Ausstattung einer WEA erreicht ist, ist derzeit allerdings\r\nnicht hinreichend klar. Nach der technischen Ausstattung mit BNK-Technologie\r\nbedarf es einer behördlichen Genehmigung, bevor der Betrieb aufgenommen werden kann. Daher muss jetzt in § 9 Abs. 8 EEG klar geregelt werden, wie Betreiber\r\nnachweisen können, dass sie alles Notwendige unternommen haben, damit\r\nder Betrieb der BNK-Technologie fristgemäß starten kann. Ohne eine solche\r\nKlarstellung droht vielen Betreibern eine unverschuldete Pönalisierung nach § 52\r\nEEG.\r\nGerade langwierige Behördenprozesse sorgen derzeit dafür, dass die Erfüllung\r\nder Ausstattungspflicht nicht vollends durch die Betreiber erreicht werden kann.\r\nDie Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen\r\n(AVV-Kennzeichnung) sieht den Nachweis der Funktionsfähigkeit der BNK am\r\nStandort des Luftfahrthindernisses durch eine Baumusterprüfstelle, z.B. durch\r\nBefliegung vor. Verzögert wird die behördliche Bescheinigung der Funktionstüchtigkeit\r\nu.a. durch Personalengpässe und der Vielzahl von Anträgen bei den jeweiligen\r\nBehörden. Bereits in der Vergangenheit hatten wir darauf hingewiesen,\r\ndass weitere Baumusterprüfstellen vom Bundesministerium für Digitales und\r\nVerkehr berufen werden sollten. Darüber hinaus sollte auch der Prozess an sich\r\neffizienter gestaltet werden. Beschleunigungspotenzial könnte bspw. gehoben\r\nwerden, wenn die Baumusterprüfstellen erst mit Einreichen des vollständigen\r\nund prüffähigen Antrags statt wie bisher schon zuvor eingebunden werden müssten\r\n(Anhang 6 Nr. 3).\r\nFehlt die finale behördliche Bestätigung, auch wenn WEA mit BNK ausgerüstet\r\nsind, drohen den Betreibern Strafzahlungen nach § 52 EEG. Die anfallenden\r\n10.000 € pro MW installierter Leistung und Monat machen den wirtschaftlichen\r\nBetrieb betroffener Anlagen unmöglich. Die Strafzahlungen müssen dabei an den\r\nNetzbetreiber entrichtet werden, können jedoch rückwirkend auf 2.000 € pro\r\nMW installierter Leistung und Kalendermonat reduziert werden, sobald die entsprechende\r\nPflicht erfüllt wird. Nicht nur droht hier also den Betreibern von\r\nWindenergieanlagen potenziell eine unverschuldete Pönalisierung. Auch den\r\nNetzbetreibern entstünde ein kaum zu bewältigender Abrechnungs- und Verwaltungsaufwand.\r\nAls Lösung – sowohl für die Definition, wann die Ausstattung mit einer BNK erreicht\r\nist, als auch, um entsprechend unverschuldete Pönalen zu vermeiden –\r\nschlagen wir daher eine Klärung des Begriffs der BNK-Ausstattung/-Ausrüstung\r\netwa im Sinne einer Auslegungshilfe vor. BDEW, BWE und VDMA haben hierzu eine Orientierung verfasst, die die verschiedenen Problemszenarien aufgreift. Sie \r\nfinden diese im Anhang als Anlage 1. Darüber hinaus regen wir an, dass weitere \r\nSchritte ergriffen werden, um die behördlichen Prozesse erheblich zu beschleuni\u0002gen.\r\nÜber die letzten Jahre wurden Rekordzahlungen bei den Genehmigungen von \r\nWindenergieanlagen erreicht. Es gilt jetzt sicherzustellen, dass diese Anlagen \r\nmöglichst reibungslos ihren Betrieb aufnehmen und zur Energiewende beitragen \r\nkönnen. Wir sind überzeugt, dass mit den vorgeschlagenen Anpassungen die \r\nPflicht zur BNK-Ausstattung bei Bestands- und Neuanlagen zuverlässig und zügig \r\nerfüllt werden kann.\r\n\r\nAnlage 1: Anwendungsleitfaden BNK-Ausstattungspflicht 2025\r\n1 BNK-Ausstattungspflicht für WEA ab 2025\r\nGem. § 9 Abs. 8 EEG müssen Windenergieanlagen an Land ab dem \r\n1. Januar 2025 mit bedarfsgesteuerten Nachkennzeichnungseinrichtungen \r\n(BNK) ausgestattet sein, wenn sich eine Pflicht zur Nachtkennzeichnung \r\naus dem Luftverkehrsrecht ergibt. \r\n2 Zustimmung der zuständigen Behörden \r\nDie Pflicht zur Ausstattung mit einem System der Nachtkennzeichnung \r\nergibt sich aus §§ 12 ff. Luftverkehrsgesetz (LuftVG) iVm der Allgemeinen \r\nVerwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen (AVV\u0002Kennzeichnung). Bei der Errichtung von Windenergieanlagen beteiligt die \r\nnach dem Bundesimmissionsschutzgesetz zuständige Genehmigungsbe\u0002hörde die Luftfahrtbehörde im Genehmigungsverfahren. Gem. §§ 12, 14 \r\nLuftVG ist die Erteilung einer Genehmigung für WEA von der luftrechtli\u0002chen Zustimmung der (Landes-)Luftfahrtbehörden abhängig. Gleiches gilt \r\nfür sog. Änderungsgenehmigungen für Bestandsanlagen, die nachträglich \r\nmit einem BNK-System ausgestattet werden oder wurden.\r\nFür die erforderliche Zustimmung der Landesluftfahrbehörden ist in der \r\nPraxis die AVV-Kennzeichnung relevant. Aus Ziffer 16 AVV-Kennzeichnung\r\nergibt sich die Verpflichtung zur Nachtkennzeichnung mit roten Lichtern, \r\nwelche außerdem die Anforderungen für Gefahrenfeuer an Windenergieanlagen festsetzt. Die Anforderungen für die Aktivierung ei\u0002ner bedarfsgesteuerten Kennzeichnung (BNK) von WEA wird in Anhang 6 \r\nder AVV-Kennzeichnung festgelegt. \r\nGem. Nr. 3 Anhang 6 der AVV-Kennzeichnung ist die geplante Installation \r\nvor Inbetriebnahme der BNK der zuständigen Landesluftfahrtbehörde an\u0002zuzeigen. Dabei ist der Hersteller der BNK verpflichtet, folgende Unterla\u0002gen vollständig und prüffähig einzureichen: \r\n1. Nachweis der Baumusterprüfung (Anhang 6 Nr. 2)\r\n2. Nachweis der Funktionsfähigkeit der BNK ab dem 1. Januar 2025 \r\nam Standort des Luftfahrthindernisses durch eine Baumusterprüf\u0002stelle (BMPSt)\r\n3. Kann dieser Nachweis nicht vor Installation erbracht werden, ist \r\nein praktischer Funktionsnachweis (z. B. Befliegung) durch eine \r\nBMPSt vor Inbetriebnahme zu erbringen, wobei insbesondere auch \r\nder militärische und polizeiliche Flugbetrieb zu berücksichtigen ist. \r\nGrundlage für den Nachweis nach Satz 1 sind die Prüfkriterien nach \r\nAnhang 6, Nr. 2. \r\n4. Unter Umständen können weitere Auflagen erteilt werden, wenn \r\nder Betrieb der angezeigten BNK den Luftverkehr gefährden \r\nkönnte oder eine Dauerbefeuerung angeordnet werden. \r\n3 Baumusterprüfstellen \r\nBNK-Systeme müssen durch eine BMPSt einer Baumusterprüfung sowie \r\nzukünftig einer Standortprüfung unterzogen werden. BMPSt werden \r\ndurch das Bundesministerium für Digitales und Verkehr benannt. Die Be\u0002nennung wird in den Nachrichten für Luftfahrer veröffentlicht. Derzeit gibt \r\nes drei Baumusterprüfstellen. \r\n• Airsight GmbH (transponder- und radargestützte BNK-Systeme)\r\no 50 fest angestellte und ca. 15 freiberufliche Mitarbeitende\r\nDAS Aviation Services GmbH (transponder- und radargestützte \r\nBNK-Systeme)\r\no 50 Mitarbeitende \r\n• AviaCert GmbH (transponder- und radargestützte BNK-Systeme)\r\no ca. 20 Mitarbeitende \r\n4 Technische Möglichkeiten für BNK-Systeme \r\nDie BNK-Ausstattungspflicht ist grundsätzlich technologieneutral ausge\u0002stattet. Zugelassen sind \r\n1. Aktivradarsysteme\r\n2. Passivradarsysteme \r\n3. Transponderlösung\r\nAktive Radarstationen senden die Signale, durch die sie sich nähernde \r\nLuftverkehrsteilnehmer im abgedeckten Bereich erfassen, selbst und ge\u0002ben daraufhin das Anschaltsignal für die Nachtkennzeichnung an die \r\nWindparks und Windenergieanlagen weiter. Passiv-Radarsysteme dage\u0002gen detektieren Veränderungen von bestehenden Funkwellen (z.B. digita\u0002les Fernsehen DVB-T), die durch Luftfahrzeuge hervorgerufen werden und \r\ngeben dann das Anschaltsignal weiter. Die kostengünstigere Transponder\u0002lösung sucht nicht aktiv den Himmel ab, sondern macht sich Signale \r\nzunutze, die die Luftfahrzeuge für die Flugsicherung selbst aussenden. \r\n5 Realisierungsfrist für WEA-Onshore ab Zuschlagserteilung und \r\nPönalerisiko\r\nGem. § 36e Abs. 1 EEG erlischt der Zuschlag bei Geboten für Windenergie\u0002anlagen an Land 36 Monate nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zu\u0002schlags, soweit die Anlagen nicht bis zu diesem Zeitpunkt in Betrieb ge\u0002nommen worden sind. Daraus ergibt sich die Herausforderung, dass der \r\nWEA-Betreiber einerseits die Anlagen innerhalb von 36 Monaten in Be\u0002trieb nehmen muss aber andererseits bis zu diesem Zeitpunkt trotz \r\nInstallation eines BNK-Systems im Zweifel noch keinen Nachweis der Funk\u0002tionsfähigkeit der BNK durch eine BMPSt am Standort des Luftfahrthinder\u0002nisses erhalten hat und damit auch die Zustimmung der Landesluftfahrt\u0002behörden ausbleibt. \r\nNach der derzeitigen gesetzgeberischen Konzeption droht dem WEA-Be\u0002treiber in diesen Fällen gem. § 52 Abs. 1 Nr. 3 EEG eine Strafzahlung von \r\n10.000 Euro pro MW installierter Nennleistung pro WEA pro Monat. Das \r\nerscheint wenig sachgerecht, da der WEA-Betreiber nur bedingt Einfluss \r\nauf den Nachweis der Funktionsfähigkeit der BNK am Standort des Luft\u0002fahrthindernisses durch die jeweilige BMPSt hat. Vielmehr ist der WEA-Be\u0002treiber auf eine ausreichende personelle Ausstattung als auch fachliche \r\nKompetenz der BMPSt angewiesen. Auf dieses Nadelöhr haben die Ver\u0002bände bereits in ihren Stellungnahmen zur Änderung der AVV-Kennzeich\u0002nung1\r\nim April 2023 hingewiesen. Die BMPSt hatten im Verlauf der letzten \r\nJahre ausreichend Zeit, entsprechende Prozesse mit den Landesluftfahrt\u0002behörden zu etablieren, um eine schnelle Bearbeitung der Anträge zur Ge\u0002nehmigung der BNK-Systeme zu gewährleisten.\r\n5.1 Keine festgelegten Bearbeitungsfristen der BMPSt \r\nFestzustellen ist, dass weder für den Nachweis der Funktionsfähigkeit der \r\nBNK am Standort des Luftfahrthindernisses noch für einen praktischen \r\nFunktionsnachweis durch eine BMPSt eine Bearbeitungsfrist vorgesehen \r\nist. Sofern beispielsweise wegen einer Überlastung der BMPSt eine fristge\u0002rechte Umsetzung der BNK-Ausstattung nicht möglich ist, darf daraus kein Risiko einer Strafzahlung iSd § 52 EEG für Betreiber von Windenergieanla\u0002gen entstehen.\r\n5.2 Unterschiedliche Prozesse und Verfahrensdauern der Luftfahrtbe\u0002hörden\r\nIn der Praxis zeigt sich, dass sowohl Verfahrensprozesse als auch die Ver\u0002fahrensdauer bzgl. der Erteilung der luftrechtlichen Zustimmungen bei \r\nden unterschiedlichen Landesluftfahrtbehörden von Bundesland zu Bun\u0002desland teilweise erheblich voneinander abweichen. Die Durchführung \r\ndes Antragsverfahrens ist in allen Bundesländern unterschiedlich und ver\u0002langt bspw. unterschiedliche Stände der Antragsunterlagen. Teilweise \r\nwerden die Installation und der Probebetrieb und eine vollständige Stan\u0002dorteignung gefordert, um überhaupt einen Antrag stellen zu können. Die \r\nVollständigkeit und Prüffähigkeit definierten die Bundesländer unter\u0002schiedlich. Rückmeldungen der Mitglieder der Verbände lassen exempla\u0002risch folgende Tendenz erkennen: \r\n• Brandenburg sticht negativ heraus, viele Anträge warten schon seit \r\nüber 2 Jahren auf Bearbeitung/Genehmigung (Spitzenreiter 2\r\nJahre, 4 Monate)\r\n• Niedersachsen liegt mit der Bearbeitungszeit mit 3-5 Monaten im \r\nMittelfeld\r\n• Rheinland-Pfalz und Baden-Württemberg werden als Positivbei\u0002spiele genannt (4 Wochen) \r\n6 Beschluss der BNetzA zur bedarfsgesteuerten Nachtkennzeich\u0002nung \r\nDie Verbände verweisen auf den Beschluss der Bundesnetzagentur zur be\u0002darfsgesteuerten Nachtkennzeichnung von Windenergieanlagen nach § 9 \r\nAbsatz 8 des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes (EEG 2017) (Aktenzeichen \r\nBK6-19-142). Darauf bezugnehmend sollten Windenergieanlagen, die \r\nnach dem 01.01.2025 ohne BNK in Betrieb gehen, von einer Pönale gem. § \r\n52 EEG befreit sein, wenn sie unverzüglich alle erforderlichen Schritte \r\neinleiten, um die Einrichtung zur bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung \r\nin Betrieb zu nehmen.\r\n7 Konkrete Lösungsvorschläge \r\n§ 9 Abs. 8 EEG sollte wie folgt angepasst werden (neuer Text in fett): \r\n„Betreiber von Windenergieanlagen an Land, die nach den Vorgaben des \r\nLuftverkehrsrechts zur Nachtkennzeichnung verpflichtet sind, müssen ihre \r\nAnlagen mit einer Einrichtung zur bedarfsgesteuerten Nachtkennzeich\u0002nung von Luftfahrthindernissen ausstatten. (…) \r\nDie Pflicht nach Satz 1 gilt ab dem 1. Januar 2025. Die Pflicht aus Satz 1 \r\nund 2 gilt als erfüllt, wenn der Betreiber einer Windenergieanlage die \r\nnotwendigen Unterlagen für die standortbezogene Erfüllung der Anfor\u0002derungen für den jeweiligen Standort bei einer vom Bundesministerium \r\nfür Digitales und Verkehr benannten Stelle zur Prüfung eingereicht hat \r\nund die bedarfsgesteuerte Nachtkennzeichnung unverzüglich nach deren \r\nabschließender behördlicher Genehmigung in Betrieb nimmt. Betreiber \r\nvon Windenergieanlagen, die vor dem Ablauf des 31. Dezember 2024 in \r\nBetrieb genommen wurden, bei denen die Pflicht nach Satz 1 nicht erfüllt \r\nwurde und für die keine Ausnahme nach Satz 7 zugelassen wurde, sind \r\nverpflichtet, unverzüglich einen vollständigen und prüffähigen Antrag auf \r\nZulassung einer bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung bei der zustän\u0002digen Landesbehörde zu stellen. Die Pflicht nach Satz 1 kann auch durch \r\neine Einrichtung zur Nutzung von Signalen von Transpondern von Luftver\u0002kehrsfahrzeugen erfüllt werden. Von der Pflicht nach Satz 1 kann die Bun\u0002desnetzagentur auf Antrag im Einzelfall insbesondere für kleine Windparks \r\nAusnahmen zulassen, sofern die Erfüllung der Pflicht wirtschaftlich unzu\u0002mutbar ist.\r\n§ 52 Abs. 1 Nr. 3 EEG sollte wie folgt angepasst werden:\r\nKonkreter Vorschlag: § 52 Abs.1 Nr. 3 EEG ist ein neuer Satz 2 anzuhängen \r\n(neuer Text in fett): \r\n(1) Anlagenbetreiber müssen an den Netzbetreiber, an dessen Netz die \r\nAnlage angeschlossen ist, eine Zahlung leisten, wenn sie (...) \r\n3. gegen § 9 Absatz 8 verstoßen. \r\n(...) Die Zahlungspflicht aus Absatz 1 Nummer 3 besteht nicht, wenn der \r\nAnlagenbetreiber den Verstoß nicht verschuldet hat."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-09-19"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012145","regulatoryProjectTitle":"Festlegung der Methodik für die Berechnung und Überprüfung des Carbon Footprint von Batterien für Elektrofahrzeuge (Art. 7 EU-Batterieverordnung)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/7f/0e/360221/Stellungnahme-Gutachten-SG2409260135.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Fortgesetzte Anerkennung von Stromabnahmeverträgen\r\nfür erneuerbare Energie in EU-Regulatorik notwendig\r\nSehr geehrter Herr Bundesminister, sehr geehrter Herr Habeck,\r\nder aktuelle Entwurf des Sekundärrechtsakts zur EU-Batterieverordnung mit\r\nInkraftsetzung im August 2023, regelt die Methode, mit der CO2-Fußabdrücke\r\nvon Batterien in der Herstellung berechnet werden. Dies wird – auch laut Stellungnahme\r\nder Bundesregierung – als Grundlage für die zukünftige CO2-Fußabdrucksberechnung\r\nanderer Materialien und Komponenten gesehen.\r\nIn der vorgeschlagenen Methodik werden Stromabnahmeverträge (Power Purchase\r\nAgreements, PPA) und Stromzertifikate (Herkunftsnachweise, HKN) für erneuerbare\r\nEnergie nicht mehr als zulässig anerkannt. Berücksichtigt werden soll ausschließlich die\r\nCO2-Intensität des nationalen Elektrizitätsnetzes eines Herstellungslandes – mit der\r\nAusnahme von direkt an Fabriken angeschlossenen Erzeugungsanlagen erneuerbarer\r\nEnergie. Letzteres ist aufgrund von Standorteignung, Genehmigungsverfahren,\r\nZuverlässigkeit der konstanten Stromversorgung und Platzbedarf für die meisten\r\nStandorte weltweit keine Option.\r\nDeutsche Unternehmen sind global vernetzt. Unsere Wertschöpfungsketten\r\nüberspannen Länder und Regionen. Wir übernehmen auch über Deutschland hinaus\r\nVerantwortung, Klimaschutz und Nachhaltigkeit voranzutreiben. Dies ist im Einklang mit\r\nden Zielsetzungen der Bundesregierung und der Europäischen Union. Umso mehr\r\nverwundert es uns, dass jetzt durch europäische Gesetzgebung unsere wichtigsten\r\nInstrumente, um CO2 weltweit effektiv zu reduzieren und den Ausbau erneuerbarer\r\nEnergien voranzutreiben, nicht mehr anerkannt werden sollen.Die deutsche Industrie kann ihre weltweiten Lieferketten und Aktivitäten nicht mehr \r\nwirksam dekarbonisieren und zum Ausbau erneuerbarer Energien beitragen, wenn\r\ndie effizientesten Instrumente dazu nicht mehr anerkannt werden. Auch bereits heute \r\nvielfach freiwillig getätigte unternehmerische Investitionen in die Erzeugung und \r\nVerwendung von erneuerbarer Energie werden nicht mehr anerkannt, sondern entwertet. \r\nDies ist eine denkbar schlechte Nachricht für den Klimaschutz und auch \r\nfür die Reputation deutscher Unternehmen in Öffentlichkeit, bei Ratings und Investoren. \r\nAußerdem verringert es die Attraktivität Deutschlands als Industriestandort.\r\nDas EU-Vorgehen steht damit im direkten Widerspruch zu eigenen Klimaschutz\u0002ambitionen. Es steht im direkten Widerspruch zu eigener verabschiedeter Gesetzgebung,\r\nwie der Renewable Energy Directive (RED II) und der EU-Nachhaltigkeitsbericht\u0002erstattung, die die genannten Instrumente weiterhin etabliert und fördert. Es steht auch \r\nim direkten Widerspruch zu weiteren Regulierungen, Standards und Normen, wie dem \r\ninternational anerkannten Treibhausgas-Protokoll (GHG-Protocol), das zentral ist, um\r\nein gemeinsames globales Verständnis zur Reduktion von Treibhausgasen zu erzeugen.\r\nDie EU-eigene Forschungseinrichtung, das Joint Research Centre (JRC), hat eine \r\nsinnvolle Empfehlung für eine Methodik erarbeitet, die von der Kommission jedoch\r\nnicht berücksichtigt wurde (siehe Anlage). Zu dieser JRC-Empfehlung muss der \r\nGesetzesvorschlag zurückkehren.\r\nDie JRC-Empfehlung beugt auch dem Vorwurf des Double-Counting bei regenerativ \r\nerzeugten Energien vor: Laut JRC sollen Stromabnahmeverträge und Stromzertifikate \r\nnur dann zulässig sein, wenn sie hohe Mindestkriterien erfüllen, in ein \r\nEmissionsreportingsystem eingebunden sind und auf den Scope-2-Kriterien\r\ndes GHG-Protokolls basieren.\r\nSehr geehrter Herr Bundesminister,\r\nWir bitten Sie daher dringend, im Sinne der deutschen Industrie und des globalen \r\nKlimaschutzes auf höchster Ebene der EU-Kommission kurzfristig zu intervenieren.\r\nFür Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.\r\nMit freundlichen Grüßen"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundeskanzleramt (BKAmt)","shortTitle":"BKAmt","url":"https://www.bundeskanzler.de/bk-de","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) (20. WP)","shortTitle":"BMUV (20. WP)","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-07-29"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012145","regulatoryProjectTitle":"Festlegung der Methodik für die Berechnung und Überprüfung des Carbon Footprint von Batterien für Elektrofahrzeuge (Art. 7 EU-Batterieverordnung)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/49/c2/360223/Stellungnahme-Gutachten-SG2409260136.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Marktwirtschaftliche Instrumente sind essenziell zur Dekarbonisierung\r\nSehr geehrter Herr Minister, sehr geehrter Herr Dr. Habeck,\r\nsehr geehrter Herr Staatssekretär, sehr geehrter Herr Philipp,\r\nvielen Dank für Ihr Antwortschreiben vom 20.08.2024 zum Entwurf eines delegierten Rechtaktes \r\nzur Ergänzung von Art. 7 der EU-Batterieverordnung zur \"Festlegung der Methodik für die \r\nBerechnung und Überprüfung des Carbon Footprint von Batterien für Elektrofahrzeuge\". \r\nErlauben Sie uns an dieser Stelle noch einmal die Bedeutung von Stromabnahmeverträgen\r\n(Power Purchase Agreements, PPA) und Stromzertifikaten (Herkunftsnachweise, HKN) zu \r\nerläutern. Sie sind Schlüsselinstrumente zur Dekarbonisierung für Unternehmen und für die \r\nFörderung in den Ausbau von Erneuerbare-Energien-Anlagen nicht wegzudenken.\r\nEin großer Teil der CO2-Emissionen der Batterieproduktion entsteht durch die Rohstoffgewinnung \r\nund -verarbeitung. Ein „standortbezogener Ansatz“, der den CO2-Fußabdruck der Batterie auf \r\nBasis des nationalen Strommixes berechnet, entzieht sich dem Einflussbereich von \r\nUnternehmen. Demzufolge ist ihre Handlungsfähigkeit drastisch reduziert. Ein marktbasierter \r\nAnsatz bleibt vor dem Hintergrund wesentlich. Auch Ihr Haus hat erst kürzlich im Kontext der\r\nAktualisierung des nationalen Energie- und Klimaplans bestätigt, dass marktbasierte Instrumente\r\nfür Ausbau und Finanzierung erneuerbarer Energien entscheidend sind und zur Absicherung von \r\nPreisen für erneuerbaren Strom beitragen. Außerdem würde ein länderbasierter Strommix\u0002Ansatz Unternehmen bestrafen, die sich bereits auf den Weg gemacht haben.\r\nWir teilen den Wunsch der EU-Kommission und der Bundesregierung, dass es jegliche \r\nMissbrauchsversuche zu vermeiden gilt – dies kann jedoch nicht mit dem Ausschluss eines \r\neigentlich sinnvollen Systems beantwortet werden. Vielmehr sollten andere geeignete \r\nMaßnahmen identifiziert und genutzt werden. Zu konkreten Lösungsvorschlägen bitten wir um \r\ngemeinsame Beratung mit der Bundesregierung. Nicht zuletzt besteht aus unserer Perspektive wiederum die Sorge, dass durch eine künftige\r\nNicht-Berücksichtigung von PPAs auch in anderen EU-Regulierungen eine weitere \r\nBenachteiligung für in Deutschland produzierende Industrieunternehmen sehr wahrscheinlich \r\nwäre. \r\nWir nehmen zur Kenntnis, dass sich die Bundesregierung für die Berücksichtigung eines \r\neuropäischen anstelle eines nationalen Strommixes einsetzt. Mit einem solchen „location-based“-\r\nAnsatz ließe sich ein Level-Playing-Field innerhalb der EU herbeiführen. Damit wird jedoch das \r\nGrundproblem der Nicht-Anerkennung marktbasierter, unternehmensindividueller\r\nDekarbonisierungsinstrumente, bspw. entlang internationaler Lieferketten nicht gelöst. \r\nDarüber hinaus bestehen Bedenken innerhalb der Batterieverordnung selbst (Artikel 7 & Anhang \r\nII) sowie u.a. im Kontext zur RED III. am Vorgehen, mithilfe eines Delegated Acts PPAs \r\nauszuschließen.\r\nSie bestätigen ebenso, dass ein Direktanschluss von Erneuerbare Energien-Anlagen, wie \r\nOffshore-Windparks unwirtschaftlich bzw. technisch unmöglich sind. Die Erwägung, einen (Teil-\r\n)Besitz von Offshore-Windkraft-Anlagen anrechenbar zu machen, würde nicht nur einen\r\nzusätzlichen Investitionsbedarf für die Industrie erfordern, es wäre für viele Unternehmen kaum \r\noder gar nicht darstellbar. Darüber hinaus ist ein Direktanschluss an Produktionsanlagen und Co\u0002Invest innerhalb eines „location-based“-Ansatzes in anderen Weltregionen deutlich einfacher zur \r\nrealisieren als in Deutschland und bedeutet einen weiteren Wettbewerbsnachteil für deutsche \r\nProduktionsstandorte.\r\nDie Attraktivität Deutschlands als Industrie- und Produktionsstandort darf nicht weiter \r\ngeschmälert werden. Die Ablehnung eines marktbasierten Ansatzes für hiesige Produktion wäre \r\neine strukturelle Fehlentwicklung und steht im absoluten Widerspruch zur EU-Gesetzgebung und \r\nzu EU-Klimaschutzambitionen. Schließlich sind Unternehmen schon heute durch die europäische \r\nRichtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung CSRD verpflichtet, zum Dekarbonisierungsstatus\r\nzu berichten. Diese schließt explizit PPAs ein. \r\nDaher plädieren wir für eine Lösung, die marktbasierte Instrumente, das heißt eine weiter \r\nfortgesetzte Anerkennung von Stromabnahmeverträgen für erneuerbare Energie in EU\u0002Regulatorik, mit der strikten Vermeidung von Missbrauch verbindet. Dabei muss es darum \r\ngehen, vor allem europäische Produktionsstandorte attraktiv zu machen. Die bisher \r\nvorgelegten Vorschläge werden diesen Zielen noch nicht gerecht.\r\nFür Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.\r\nMit freundlichen Grüßen"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundeskanzleramt (BKAmt)","shortTitle":"BKAmt","url":"https://www.bundeskanzler.de/bk-de","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) (20. WP)","shortTitle":"BMUV (20. WP)","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-09-20"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012451","regulatoryProjectTitle":"EU Entwaldungs-Verordnung (EUDR)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/23/1a/360225/Stellungnahme-Gutachten-SG2409260124.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Bedenken des Maschinen- und Anlagenbaus und der Automobilindustrie hinsichtlich der Auslegung und fristgerechten Implementierung der Verordnung (EU) 2023/1115 über entwaldungsfreie Produkte (EUDR)\r\n\r\nSehr geehrte Frau Präsidentin, \r\n\r\ndie unterzeichnenden Verbände bekennen sich klar zum in der Verordnung (EU) 2023/1115 (EUDR) festgesetzten Ziel einer Bekämpfung von Entwaldung und Waldschädigung, um der Erderwärmung und dem Verlust an biologischer Vielfalt entgegenzuwirken. Im Vorfeld des Inkrafttretens der Entwaldungsverordnung möchten der Maschinen- und Anlagenbau und die Automobilindustrie Ihrer Behörde allerdings einige Bedenken mitteilen, einerseits hinsichtlich der Auslegung mehrerer Bestimmungen, andererseits mit Blick auf die Problematik der derzeit weiterhin ausstehenden Veröffentlichung zahlreicher für die Verordnungsdurchführung essentieller Informationen, die für unsere Mitgliedsunternehmen in der aktuellen Implementierungsphase der Verordnung unbedingt erforderlich sind, um eine Einhaltung der Rechtsvorschriften gewährleisten zu können. Darüber hinaus sind wir unabhängig von der Bereitstellung und Veröffentlichung des stetig wachsenden FAQ-Papiers der Kommission der Ansicht, dass bestimmte Klarstellungen zwingend erforderlich sind, um eine reibungslose Einhaltung dieser Rechtsvorschrift zu gewährleisten. In diesem Schreiben möchten wir einige der Punkte erläutern, die aus Sicht unserer Branchen vorrangig Schwierigkeiten in der Umsetzung der Verordnung bedeuten.\r\n\r\nWas Kautschuk und die in Anhang I der Verordnung aufgeführten Produkte betrifft, so muss der Geltungsbereich der Liste für unsere Industrie vollständig geklärt werden. In Anhang I sind die Waren der Kombinierten Nomenklatur (KN) gemäß Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 aufgeführt, die (vermutlich versehentlich) synthetischen Kautschuk in den Anwendungsbereich von Kapitel 40 einschließen. Nach Rücksprache mit Experten für die Einhaltung der Handelsbestimmungen haben wir festgestellt, dass ein Teil der für unsere Branche relevanten Kautschukprodukte, die nun aktuell unter die Entwaldungsverordnung fallen, ausschließlich aus synthetischem Kautschuk hergestellt werden. Die Anwendung von Sorgfaltspflichten in Bezug auf die Entwaldung auf Produkte aus synthetischem Kautschuk würde nicht mit dem Ziel der Verordnung übereinstimmen und ist nicht zielführend. Produkte aus synthetischem Kautschuk könnten ansonsten aufgrund der genannten Zollnummer vom Zoll aufgehalten werden, die notwendigen Zertifikate bezüglich der Waldstücke können aber gar nicht beschafft werden, da für synthetischen Kautschuk keine Kautschukbäume gepflanzt und damit kein ursprünglicher Wald gerodet werden muss. Daher sind unsere Branchen der Ansicht, dass Produkte aus synthetischem Kautschuk eindeutig vom Anwendungsbereich der Entwaldungsverordnung ausgenommen werden müssen. \r\n\r\nIn Bezug auf Holz und die entsprechenden Produkte fordern wir ebenfalls in zwei Bereichen eine eindeutige Klärung. \r\n\r\n•\tZu unseren Maschinen und Anlagen werden in der Regel Bedienungsanleitungen, Benutzerhandbücher in verschiedenen Sprachen zur Verfügung gestellt (auch in gedruckter Form). Diese können auch separat nachgeliefert oder verkauft werden. Wir bitten um Klarstellung, dass diese Bedienungsanleitungen, auch wenn sie separat geliefert werden, nicht unter Anhang I im Abschnitt über Produkte (ex 49) fällt, denn die Bedienungsanleitung ist als fester Bestandteil der Maschine oder Anlage zu sehen. \r\n\r\n•\tAuch sollte im Bereich Holz klargestellt werden, dass wiederverwendete Verpackungsmaterialien vom Anwendungsbereich ausgenommen werden. Das betrifft beispielsweise Holzkisten oder Paletten, die genutzt wurden, um Maschinen oder Teile auszuliefern und die dann wieder leer an den Lieferanten zurückgesendet werden.\r\n\r\n•\t\tFraglich ist darüber hinaus, ob in Fällen, in denen ein nach Anhang I relevantes Er-zeugnis mehrere relevante Rohstoffe enthält, alle enthaltenen Rohstoffe unter die Sorgfaltspflichten der EUDR fallen. Gleichermaßen unklar ist, wie es sich verhält, wenn ein relevantes Erzeugnis unter Verwendung eines anderen relevanten Erzeugnisses hergestellt wurde (zum Beispiel Luftreifen aus Naturkautschuk, die auch Stearinsäure enthalten). Hier bedarf es einer Klarstellung sowie einer pragmatischen Lösung, die keine zusätzlichen Sorgfaltspflichten schafft. \r\n\r\nÜber diese konkreten Klarstellungsbitten hinaus möchten wir allerdings auch übergreifend auf die zeitlichen Herausforderungen, vor die die Pflichten der Verordnung unsere Branchen stellen, hinweisen. So ist aus unserer Sicht das EU-Informationssystem, das die Marktteilnehmer und die zuständigen Behörden bei der Vorlage der und beim Zugang zu den erforderlichen Informationen über die in Verkehr gebrachten relevanten Erzeugnisse unterstützt, in der derzeitigen Form nicht hinreichend bereit, um seinem Zweck gerecht zu werden. Ein Start des Betriebs („Go-Live“) des Portals kurz vor Weihnachten ist zeitlich nicht ausreichend. Gleichzeitig steht auch die Veröffentlichung des von der Kommission angekündigten sogenannten Guidance-Dokuments, das eine praktische Orientierungshilfe bei der Verordnungsanwendung bieten soll, weiterhin aus. Gleiches trifft auf das in der Verordnung vorgesehene Länder-Benchmarking zu, das EU-Mitgliedstaaten und Drittländern Risikokategorien zuweist und als Durchführungsrechtsakt veröffentlicht werden soll. Für den Fall, dass diese Veröffentlichung nicht mit ausreichendem zeitlichem Vorlauf vor Anwendungsbeginn der in der Verordnung vorgesehenen Sorgfaltspflichten veröffentlicht werden sollte, droht eine Risikoeinstufung aller Länder als Standardrisikoland, sodass Unternehmen eine erhebliche bürokratische Mehrbelastung erfahren, ohne dass in Ländern mit ohnehin geringem Entwaldungsrisiko wie Deutschland tatsächlich Entwaldung eingeschränkt würde. \r\n\r\nVor dem Hintergrund dieser fehlenden Informationen und zahlreicher praktischen Fragen aus dem Bereich der Zollabwicklung, die ebenfalls unklar sind, sind die derzeit in der Verordnung vorgesehenen Implementierungsfristen zu kurz. Wir teilen an dieser Stelle ausdrücklich die vom Bundesrat in seiner kürzlich gefassten Entschließung (Drucksache 186/24) vorgebrachte Ansicht, dass eine Verlängerung der Implementierungsfristen der EUDR notwendig ist, um den betroffenen Unternehmen eine praxistaugliche und rechtssichere Umsetzung der umfassenden Sorgfaltspflichten zu ermöglichen. Zudem sollte die Übergangsfrist genutzt werden, um den Verordnungstext zu entbürokratisieren. \r\n\r\nSollten Sie weitere Informationen benötigen, stehen wir Ihnen gerne auch zu einem persönlichen Austausch zur Verfügung. Vielen Dank im Voraus für die Beachtung unserer Hinweise.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) (20. WP)","shortTitle":"BMEL (20. WP)","url":"https://www.bmel.de/DE/Home/home_node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-07-09"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012451","regulatoryProjectTitle":"EU Entwaldungs-Verordnung (EUDR)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/db/1a/622800/Stellungnahme-Gutachten-SG2509300093.pdf","pdfPageCount":9,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung \r\nund Heimat\r\nz. Hd. Herrn Bundesminister Alois Rainer\r\nWilhelmstraße 54\r\n10117 Berlin\r\nPräsident\r\n\r\nDatum 02.September 2025\r\nBetreff: Umsetzung der EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) – Forderung nach \r\npraxisgerechter Anpassung aus Sicht des Maschinenbaus\r\nSehr geehrter Herr Bundesminister, sehr geehrter Herr Rainer\r\nim Namen unserer 3.600 Mitglieder möchten wir unsere tiefe Besorgnis über die bevorstehende \r\nUmsetzung der EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) zum Ausdruck bringen. Die Verordnung, \r\ndie ab dem 30. Dezember 2025 für große Unternehmen und ab dem 30. Juni 2026 für KMU \r\ngelten soll, stellt nicht nur für unsere Branche eine kaum zu bewältigende bürokratische \r\nBelastung dar.\r\nDie Maschinenbauindustrie ist zwar nicht direkt Produzent von Rohstoffen, u.a. von Holz oder\r\nGummi, jedoch auf Komponenten angewiesen, die aus diesen Rohstoffen hergestellt werden \r\n(z.B. Dichtungen, Reifen oder Förderbänder), die teilweise auch als Ersatzteile auf den Markt \r\ngebracht werden. Daher sind unsere Unternehmen teilweise direkt betroffen und vor allem auf \r\nderen Verfügbarkeit in globalen Lieferketten angewiesen. Die EUDR verlangt eine lückenlose \r\nRückverfolgbarkeit bis zur Parzelle, die aufgrund der komplexen Lieferketten für unsere \r\nMitgliedsunternehmen – insbesondere im mittelständischen Bereich – sowohl technisch als \r\nauch organisatorisch kaum realisierbar ist. \r\nWir begrüßen ausdrücklich die von der Bundesregierung und der EU-Kommission \r\nangekündigten Initiativen zum Bürokratieabbau – diese dürfen die EUDR nicht außen \r\nvorlassen. Die Verordnung muss dringend überarbeitet werden – mit dem Ziel, die \r\nSorgfaltspflichten auf den ersten Inverkehrbringer zu beschränken, Mindestschwellen \r\neinzuführen und redundante Prüfpflichten zu streichen. In ihrer jetzigen Form ist die EUDR nicht \r\npraxistauglich, könnte zu Lieferkettenunterbrechungen sowie gravierenden Lieferproblemen \r\nführen und gefährdet damit in hohem Maße die Wettbewerbsfähigkeit europäischer \r\nUnternehmen.\r\nDer VDMA fordert, dass mindestens folgende Vorschriften geändert werden müssten:\r\n1. Vorgaben sollten nur für Inverkehrbringer gelten und nicht zusätzlich für die \r\nnachgeschaltete Lieferkette;\r\n2. Einführung einer De-Minimis-Regelung für Kleinstsendungen, Kleinstmengen sowie für \r\nAnteile von relevanten Rohstoffen in Erzeugnissen;\r\n3. Ausnahmen für Testprodukte, Bedienungsanleitungen und Rückwaren;\r\n4. Einstufung bestimmter Länder (insb. Von EU-Ländern) als „sichere Herkunftsländer“;\r\n5. Damit einhergehend eine erneute Verschiebung des Anwendungszeitpunkts, die den \r\nUnternehmen ausreichend Zeit zur Anpassung gibt.\r\nIn der Anlage finden Sie die VDMA-Positionierung, die wir anlässlich der von der EU\u0002Kommission im Mai 2025 durchgeführten Konsultation zur Vereinfachung des Anhangs I dieser \r\nVerordnung eingereicht haben.\r\nSehr geehrter Herr Minister, wir bitten Sie eindringlich, sich auf EU-Ebene für eine umfassende \r\nÜberarbeitung hin zu einer wirtschaftlich tragfähigen und rechtssicheren Umsetzung der EUDR \r\neinzusetzen. Die von uns angebrachten Änderungen führen nicht zu einer Einschränkung der \r\nWirksamkeit der EUDR. Im Gegenteil: sie kommen einer unbürokratischen Ausgestaltung und\r\neiner reduzierten Komplexität der Umsetzungsgeschwindigkeit sogar entgegen. Der \r\nMaschinenbau ist Rückgrat der europäischen Industrie. Seine Innovationskraft und seine \r\nFähigkeit, die EU-Industrie mit unverzichtbarer Ausrüstung zu versorgen dürfen nicht durch \r\nüberzogene regulatorische Anforderungen gefährdet werden. In der aktuell vorliegenden Weise \r\ndarf die Entwaldungsverordnung daher nicht zur Anwendung kommen.\r\nGerne stehen wir Ihnen für ein vertiefendes Gespräch zur Verfügung und bedanken uns für die \r\nBerücksichtigung unseres Anliegens.\r\nMit besten Grüßen / \r\nStellungnahme zu den EU\u0002Vorschriften zur Minimierung \r\nder Entwaldung und \r\nWaldschädigung – Änderung \r\nvon Anhang I der \r\nEntwaldungsverordnung \r\n(EUDR)\r\nLobbyregister Deutschland: R000802\r\nEU-Transparenzregister ID: 9765362691-45\r\nMai 2025\r\n2\r\nEntwaldung zu stoppen, ist ein wichtiges Ziel. Der Weg dorthin sollte dem Ziel dienen und \r\nmöglichst unbürokratisch erfolgen. Dies erfüllt die Entwaldungsverordnung (EUDR) in ihrer \r\naktuellen Ausgestaltung leider nicht. Die personellen Ressourcen, die aktuell in den \r\nUnternehmen zur Bertoffenheitsprüfung, Ausarbeitung und Etablierung von Prozessen on den \r\nUnternehmen aufgebracht werden müssen, sind nicht unerheblich. Dabei gilt, je kleiner ein \r\nUnternehmen ist, desto größer ist der prozentuale bürokratische Aufwand. Hinzukommt, dass \r\nnotwendige Informationen viel zu spät zur Verfügung gestellt werden (z.B. der \r\nLänderbenchmark), um Implementierungsprozesse rechtzeitig und ordentlich zu gestalten. \r\nDaher begrüßen die Initiative der EU-Kommission zur Überarbeitung einiger Vorgaben sowie \r\nzur Anpassung und Konkretisierung des Annex 1 der EUDR.\r\nIn diesem Sinne möchten wir folgendes Feedback geben, das in Teilen über den \r\nAnpassungsspielraum der EU-Kommission hinaus geht. Denn es verdeutlicht, wie hoch der \r\nAnpassungs- und Änderungsbedarf der EUDR nach wie vor ist. Die Verordnung darf in der \r\njetzigen Form Ende dieses Jahres keinesfalls in die Anwendung treten!\r\nÄnderungsbedarf, den die EU-Kommission \r\nberücksichtigen könnte und müsste\r\nÄhnlich des „Stop the clock“ Rechtsakts der Omnibus I Initiative empfehlen wir eine weitere \r\nVerschiebung der EUDR um mindestens ein besser zwei Jahre.\r\nDie aktuell vorgelegten Änderungsvorschläge der EU-Kommission begrüßen wir, so z. B. die die \r\nMöglichkeit der jährlichen Sorgfaltspflicht (nicht pro Lieferung) oder das Produkte für \r\nTestzwecke nun aus dem Anwendungsbereich ausgeschlossen werden.\r\nJedoch sollten im Rahmen der Änderungen des Annex noch weitere Maßnahmen \r\nerfolgen:\r\n• Produkte für Tests: Produkte für Tests an Kundenmaschinen sollten auch in die \r\nAusnahme aufgenommen werden (z.B. gibt es in unserer Branche Anwendungsfälle, da \r\nwerden Lebensmittel importiert, um zu testen, wie sie auf Maschinen verpackt werden \r\nkönnen und dabei wird die Maschine final vom Kunden abgenommen).\r\n• Bedienungsanleitungen: \"Erleichterung\" ist nicht weitreichend genug, da \r\nMaschinenhersteller aufgrund einer anderen EU-Verordnung immer \r\nBedienungsanleitungen auf Kundenwunsch bereitstellen müssen und diese deshalb \r\nauch häufig separat versendet werden. Solche Erzeugnisse sollten aus dem \r\n3\r\nAnwendungsbereich explizit ausgenommen werden –sind sie immer als Bestandteil der \r\nMaschine zu sehen, auch wenn sie Jahre später an den Kunden geliefert werden. \r\n• Bezeichnung der Erzeugnisse und Rohstoffe im Annex: Gefordert ist eine eindeutige \r\nzifferngenaue Auflistung der betroffenen KN-Nummern (8-stellig), inkl. einer klaren \r\nBeschreibung der jeweiligen Ausnahmen in einem einzigen verbindlichen \r\nDokument. Zusätzlich ist eine verständliche Erläuterung zum 10-stelligen TARIC-Code \r\nund dem Zusammenhang zwischen den Zollkodierungen sinnvoll.\r\n• Zoll: Gefragt ist eine eindeutige Klärung des Umgangs mit nicht relevanten Produkten, \r\ndie aber bei Import oder Export eine Zolltarifnummer besitzen, die auch relevante \r\nProdukte enthält. Wie kann der Zoll hier unterscheiden? Können Unternehmen sicher \r\nsein, dass diese Produkte nicht im Zoll hängen bleiben?\r\n• De-Minimis-Regelung: Zusätzlich sollten Ausnahmen für Kleinstmengen gelten, die \r\nzum Beispiel im Ersatzteilgeschäft einen enorm großen Aufwand verursachen, aber \r\nwenig Hebelwirkung auf das Entwaldungsziel entfalten. Das könnte über eine De\u0002Minimis-Regel erfolgen. Ähnliches gilt für den prozentualen Anteil von relevanten \r\nRohstoffen in genannten Erzeugnissen, auch hier ist eine prozentuale De-Minimis\u0002Schwelle dringend geboten, s. Punkt 2. weiter unten.\r\n• Verpackungsmaterial: Genauere Klärung / Abgrenzung, dass Paletten o.ä., die intern \r\nverwendet werden ebenfalls ausgenommen sind.\r\n• Lagerware zum Start der EUDR: Die EUDR sollte klarstellen, dass sämtliche relevante \r\nWare, die sich zum Startzeitpunkt der EUDR bereits bei Unternehmen auf Lager \r\nbefindet und nicht mehr zum Ursprung zurückverfolgt werden kann, vom \r\nAnwendungsbereich ausgenommen wird.\r\n• Eigenverbrauch: Klare Beschreibung / Erläuterung, bspw. zum Umgang mit Papier \r\nund/oder Kaffee-Produkten zur Verwendung im Unternehmen = Ja oder nein und keine \r\nBeschreibungen, die Interpretationen offen lassen. Man sieht den Sinn nicht dahinter, \r\nwenn am Ende das Unternehmen nicht damit handelt, sondern selbst nur Verbraucher \r\nist. Die Pflicht ist ja bereits vorab schon in der vorgelagerten Lieferkette sichergestellt \r\nworden. Abhilfe könnte eine Änderung bringe, die nur Inverkehrbringer verpflichtet die \r\nAngaben zu tätigen (s. Punkt 1. Weiter unten).\r\n• Ausschluss von Rückwaren: Es wäre sinnvoll, einen generellen Ausschluss von \r\nRückwaren vorzusehen, auch unabhängig von der zollrechtlichen Anmeldung als \r\nRückware (findet sich in Ansätzen bei der Behandlung von Mehrwegverpackung). Als \r\nNachweis für die Rückwareneigenschaft sollten auch andere als die von der \r\nZollverwaltung akzeptierten Unterlagen zulässig sein. In dem Guidance Dokument wird \r\nauf das Thema eingegangen (Nr. 1 a)).\r\n• Nachgelagerte Händler: Sorgfaltspflicht sollte entfallen. Nur der Inverkehrbringer (s. \r\nBeispiel Konfliktmineralienverordnung) sollte die Sorgfaltspflichten erfülen müssen. Wo \r\nist der Zusatznutzen, wenn der Händler im Prinzip \"nur\" prüft, was er aus der \r\nvorgelagerten Lieferkette an Informationen bekommt? Aus unserer Sicht wäre es \r\n4\r\nausreichend, wenn der erste Eintrittspunkt (Importeur/Inverkehrbringer) in die EU alle \r\nInformationen bereitstellt.\r\n• Hilfestellungen der EU:\r\no Ein standardisiertes Format / System für die Sorgfaltserklärung, abgesehen vom \r\nbzw. zusätzlich zum Muster, wäre hilfreich.\r\no Eine eindeutige Karte, die anzeigt, wo Entwaldungsfreiheit nach EUDR-Terminus \r\ngegeben ist. Im Moment kommen unterschiedliche geografische \r\nAuswertungen zu unterschiedlichen Ergebnissen. Wir würden uns diese \r\neindeutige Karte direkt im TRACES System der EU wünschen - mit einer \r\nJa/Nein-Anzeige zum Zeitpunkt der Erfassung der Daten.\r\no Ebenso wäre eine eindeutige Länderliste sinnvoll, die nicht nur enthält, welcher \r\nRisikograd im Land besteht, sondern auch eine Aufstellung der entsprechenden \r\nländerspezifischen Zertifikate und Unterlagen, mit denen ein ortsansässiger \r\nHersteller nachweisen kann, dass bei ihm eben kein Risiko besteht.\r\no eine zentrale Plattform für die Bereitstellung von Lieferantendaten.\r\nWeiterer dringender Änderungsbedarf der EUDR\r\nDarüber hinaus sehen wir noch folgende Vereinfachungsnotwendigkeiten: \r\n1. Vorgaben sollten nur für Inverkehrbringer gelten und die EU-Länder sollten als \r\n„gesicherte Herkunftsländer“ eingestuft werden. Dadurch würde das Sourcing aus \r\nEU-Ländern aus der Sorgfaltspflicht entfallen. Dadurch müsste nur dann eine \r\nSorgfältigkeitserklärung für eine Ware abgegeben werden, wenn diese erstmalig in die \r\nEU importiert wird. Bei Weiterverkauf, Bereitstellung innerhalb der EU entfiele die \r\nSorgfaltspflicht, da ja bereits beim Import die Sorgfaltspflicht deklariert wurde. Auch ein \r\nnotwendiges Referenzieren auf diese Sorgfaltserklärung sollte entfallen. \r\n2. Einführung einer De-Minimis-Regelung: \r\na. Ausschluss von normalen Kleinsendungen: Gerade bei den Ersatzteilen, die nur \r\neinmalig und in Kleinstmengen benötigt werden, gibt es bislang keine \r\nAusnahmen. Hier wäre ein Schwellwert pro Ware und Sendung hilfreich. (Euro\u0002basiert, z.B. 500 Euro). \r\nb. De-Minimis-Schwelle für Kleinstmengen bzw. Produkte von geringen \r\nwirtschaftlichen Wert (z.. Flyer, Druckerzeugnisse für Werbetätigkeiten, \r\nBetriebsanleitungen oder Maschinendokumentationen\r\nc. De-Minimis-Schwelle auch für Anteile von Rohstoffen in relevanten \r\nErzeugnissen: Aktuell fallen alle im Annex-I genannten Produkte unter die EUDR, \r\n5\r\nauch wenn sie nur kleinste Mengen an betroffenen Rohstoffen enthalten, z.B. \r\nGummireifen, O-Ringe oder Pappkartons aus Recyclingpapier, die in der Regel \r\neinen minimalen Anteil von Frischpapier enthalten. Es ist dringend geboten, dass \r\nhier mit De-Minimis Regeln eingeführt wird.\r\n3. Keine rückwirkende Gültigkeit der EUDR: Häufig sind Kautschuklieferanten \r\nKleinbauern, deren Familien auf die Erträge angewiesen sind. Wenn diese bereits seit \r\neinigen Jahren (seit 2021) Kautschuk anbauen, aber dafür ursprünglich entwaldet \r\nwurde, fällt dieses wichtige Einkommen weg. Der Kleinbauer wird seiner Existenz \r\nberaubt, obwohl er kein Gesetz verletzt hat. Hier erwachsen Zielkonflikte mit \r\nmenschenrechtsrelevanten Themen.\r\n4. Legalitätsprüfung: Die Legalitätsprüfung ist undurchsichtig und kaum im Detail \r\nabbildbar. Wie sollen Unternehmen rechtliche Details in Ländern prüfen, die selbst nicht \r\nfür die Durchsetzung ihrer Gesetze sorgen? Woher sollen Unternehmen diese \r\nInformationen beziehen? Und um es im Kontext der anstehenden europäischen \r\nLieferkettenregulierung (CS3D) zu sagen, ist es angemessen, dies von Unternehmen zu \r\nerwarten?\r\n5. Mitigationsmaßnahmen: Die Hilfestellung hinsichtlich der Mitigationsmaßnahmen \r\nkönnte verbessert werden, auch hier ist besonders im Vergleich zur CS3D nicht ganz \r\nklar, was erwartet wird. Vermutlich wird die Anwendung der EUDR einfach dazu führen, \r\ndass Kautschuk von Flächen, die von Entwaldung betroffen sind, nicht mehr in der EU \r\nverkauft wird, sondern in Asien und anderen Teilen der Welt.\r\n6. Begriffsdefinitionen: Die Verwendung von Begrifflichkeiten, deren Verständnis, \r\nDoppeldeutigkeit und Abgrenzung innerhalb der EUDR, aber auch im Verhältnis zu \r\nanderen Regularien nicht sinnvoll ist – z.B., “Marktteilnehmer”, „(Nicht-KMU-\r\n)Marktteilnehmer“, „Händler“, „Sorgfaltserklärung“. Warum nicht etablierte Begriffe wie \r\nIn-Verkehrbringer nutzen?\r\n7. Unterstützung für KMU: Gerade für kleine Unternehmen mit weniger als 100 \r\nMitarbeitenden, ist die Entwaldungsverordnung wenig verständlich und in der \r\nUmsetzung bei Betroffenheit kaum leistbar. Hier würden klare definierte \r\nProzessbeschreibungen mit “wenn-dann-Abläufen” sowie entsprechende Hilfestellungen \r\n(z.B. mit Formularhilfen) helfen.\r\n8. Keine Scope-Erweiterung ohne ausreichende Feldtests und Einbezug der \r\nUnternehmenserfahrungen: Die Umsetzung der Verordnung muss erstmal einige \r\nJahre laufen und sollte dann gründlich geprüft werden, ob noch mehr Produkte in den \r\nScope hinzugefügt werden oder ob Produkte aufgrund der geringen Wirkung aus dem \r\nScope entfernt werden können. \r\n9. Testphase / Praxistest / Übergangsfrist: Eine Prüfung der Auswirkungen, z.B. \r\nkritischer Lieferengpässe, aufgrund von Waren, die durch die Anwendung der EUDR \r\nvom Zoll gestoppt werden, sollte zeitnah erfolgen können. Die EU / die EU-Kommission / \r\ndie Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, schnell reagieren zu können \r\n(Ausnahmeregelungen zu erteilen). Die EUDR-Pflichten werden für einige europäische \r\n6\r\nUnternehmen, insbesondere in der Investitionsgüterindustrie mit komplexen Lieferketten, \r\nvor allem in der Kürze der Zeit, aber ggfs. auch mittel- und langfristig, nicht lösbar sein \r\n(da die erforderlichen Informationen aus der tieferen Lieferkette nicht bereitgestellt \r\nwerden können). Eine straffreie Übergangsfrist von 6 Monaten (Live - Praxistest) bis \r\nzum echten, verbindlichen Go-Live wäre wünschenswert.\r\nÜber den VDMA\r\nDer VDMA vertritt über 3.600 Maschinenbauunternehmen in Deutschland und Europa. Die \r\nBranche steht für Innovation, Exportorientierung und mittelständische Unternehmen und \r\nbeschäftigt in Europa rund drei Millionen Menschen, davon mehr als 1,2 Millionen allein in \r\nDeutschland. Damit sind die Maschinen- und Anlagenbauer sowohl in der EU-27 als auch in \r\nDeutschland der größte Arbeitgeber der Investitionsgüterindustrie. Der Umsatz in der \r\nEuropäischen Union wird auf 910 Milliarden Euro geschätzt.\r\nDie Grundlage für den internationalen Erfolg der Maschinen- und Anlagenbauindustrie ist ein \r\nstarkes globales Netzwerk mit effizienten und innovativen Zulieferern und Kunden auf der \r\nganzen Welt. Rund ein Drittel der in der EU produzierten Maschinen und Anlagen wird \r\naußerhalb der EU verkauft. Von den auf dem EU-Binnenmarkt verkauften Maschinen stammen \r\nrund 80 Prozent aus einer EU-Produktionsstätte. Umgekehrt bedeutet dies, dass ein Fünftel der \r\nverkauften Maschinenprodukte aus einem Nicht-EU-Land importiert wird. Wichtigste \r\nHerkunftsländer sind dabei China, die USA, Japan und das Vereinigte Königreich. Durch die \r\nZusammenarbeit mit Unternehmen in fast allen Regionen der Welt leistet die europäische \r\nMaschinenbauindustrie einen wichtigen Beitrag zu Wohlstand und Wachstum. Globale \r\nWertschöpfungsketten sind ein wichtiger Faktor für den Erfolg der europäischen \r\nMaschinenbauindustrie.\r\nZahlreiche Regelungen des Green Deal – insbesondere diejenigen, die nun durch die \r\nOmnibusverordnung angepasst werden sollen – treffen europäische \r\nMaschinenbauunternehmen aufgrund der mittelständischen Struktur der Branche (60 Prozent \r\nder VDMA-Mitgliedsunternehmen haben einen Jahresumsatz von weniger als 50 Millionen \r\nEuro) und der starken Einbindung in globale Wertschöpfungsketten besonders stark. Die \r\nUmsetzung der Vorschriften ist für KMU besonders ressourcenintensiv und verschlechtert auch \r\nihre Wettbewerbsposition auf den internationalen Märkten"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH)","shortTitle":"BMLEH","url":"https://www.bmel.de/DE/Home/home_node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-09-02"},{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN)","shortTitle":"BMUKN","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-09-09"},{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-11-04"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012451","regulatoryProjectTitle":"EU Entwaldungs-Verordnung (EUDR)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/e2/d1/659113/Stellungnahme-Gutachten-SG2512170055.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Hauptgeschäftsführer: \r\nVereinsregister AG Frankfurt/Main,\r\nNr. VR4278\r\nLobbyregister: R000802\r\nEU-Transparenzregister ID: 9765362691-45\r\nUSt-IdNr. DE114108789\r\nVDMA e.V.\r\nLyoner Str. 18\r\n60528 Frankfurt am Main\r\nTelefon\r\nE-Mail\r\nInternet: vdma.eu\r\nVDMA  Postfach 710864  60498 Frankfurt am Main\r\nHerrn\r\nBundesminister Alois Rainer\r\nBundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat Wilhelmstraße 54 10117 Berlin\r\nTelefon\r\nE-Mail\r\nDatum\r\n28.10.2025\r\nEntlastungen der EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) rasch umsetzen – Forderung nach praxisgerechter Anpassung aus Sicht des Maschinenbaus\r\nSehr geehrter Herr Bundesminister,\r\nsehr geehrter Herr Rainer,\r\nim Namen unserer 3.600 Mitgliedsunternehmen hatten wir Ihnen bereits im September dieses Jahres unsere große Besorgnis über die bevorstehende Umsetzung der EU-Entwaldungsver-ordnung (EUDR) zum Ausdruck gebracht. Angesichts der aktuellen Entwicklungen möchten wir Sie mit diesem Schreiben erneut für die Notwendigkeit einer praktischen und wirksamen Umset-zung der EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) sensibilisieren.\r\nWir begrüßen, dass die EU-Kommission endlich erkannt hat, dass die EUDR in ihrer derzeitigen Form nicht praktikabel ist. Die von der Kommission vorgeschlagenen Änderungen kommen je-doch zu spät und gehen unserer Meinung nach nicht weit genug. Der Vorschlag sieht zwar Ver-einfachungen für nachgelagerte Unternehmen vor, es bleibt jedoch unklar, warum die nachgela-gerten Akteure weiterhin Informationen im System offenlegen müssen. Eine einmalige Meldung bei Markteintritt wäre ausreichend und ebenso wirksam, um Entwaldung zu verhindern. Weitere Einzelheiten finden Sie in unserem beigefügten VDMA-Positionspapier.\r\nAngesichts der begrenzten Zeit und der Herausforderungen bei der Bewertung weiterer Ände-rungen (einschließlich Trilog-Verhandlungen) drängen wir aber nachdrücklich darauf, dass die\r\nvon der Kommission vorgeschlagenen Änderungen unverzüglich angenommen werden. Obwohl weiterhin ein Dokumentationsaufwand besteht, der für nachgelagerte Unternehmen potenziell entfallen könnte, bietet der Vorschlag dennoch erhebliche Entlastungen, insbesondere für KMU.\r\nWir haben große Sorge, dass angesichts der sehr kurzen verbleibenden Verhandlungszeit und evtl. zu vieler Änderungswünsche, für die auf EU-Ebene kein Konsens erzielt werden kann, nicht zu einer Einigung kommt und die EUDR unverändert zum 30.12.2025 angewendet werden muss. Das wäre nicht nur für unserer Industrie ein bürokratischer Alptraum.\r\nWir möchten Sie daher eindringlich bitten, in den Verhandlungen im Ministerrat und im Trilog, im Sinne eines machbaren Kompromisses auch die Interessen der Industrie zu berücksichtigen. Herzlichen Dank!\r\nFür Rückfragen oder zur weiteren Diskussion stehen wir Ihnen und Ihren Mitarbeitenden gerne zur Verfügung.\r\nMit besten Grüßen\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH)","shortTitle":"BMLEH","url":"https://www.bmel.de/DE/Home/home_node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-10-30"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013020","regulatoryProjectTitle":"Bundestariftreue","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/e4/c5/622802/Stellungnahme-Gutachten-SG2509300064.pdf","pdfPageCount":6,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme\r\nCompetence Center Arbeitsmarkt\r\nSeptember 2025\r\nZum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Tarifautonomie durch die \r\nSicherung von Tariftreue bei der Vergabe öffentlicher Aufträge des Bundes \r\n(Tariftreuegesetz)\r\nDer VDMA vertritt 3.600 deutsche und europäische Unternehmen des Maschinen- und \r\nAnlagenbaus. Die Industrie steht für Innovation, Exportorientierung und Mittelstand. Die \r\nUnternehmen beschäftigen insgesamt rund 3 Millionen Menschen in der EU-27, davon mehr als \r\n1,2 Millionen allein in Deutschland. Damit ist der Maschinen- und Anlagenbau unter den \r\nInvestitionsgüterindustrien der größte Arbeitgeber, sowohl in der EU-27 als auch in Deutschland. \r\nEr steht in der Europäischen Union für ein Umsatzvolumen von geschätzt rund 870 Milliarden \r\nEuro. Rund 80 Prozent der in der EU verkauften Maschinen stammen aus einer Fertigungsstätte \r\nim Binnenmarkt. \r\nA. Allgemeine Anmerkungen\r\nDas Bundesministerium für Arbeit und Soziales hatte am 22. Juli 2025 die Verbändeanhörung \r\neingeleitet mit Frist zur Stellungnahme bis 25. Juli 2025. Eine derart kurze Bearbeitungszeit \r\nerschwerte es erheblich, eine fundierte und umfassende fachliche Bewertung der vorliegenden \r\nRegelungsmaterie unter Beteiligung aller relevanten Stakeholder vorzunehmen. Unsere \r\neingereichte Stellungnahme zum Referentenentwurf zum Tariftreuegesetz haben wir daher nach \r\nBeschluss im Bundeskabinett mit dieser Fassung aktualisiert.\r\nWir sehen im geplanten Vorhaben eine massive Diskriminierung von inländischen Unternehmen, \r\ndenn der Anwendungsbereich des Tariftreuegesetzes ist aufgrund der europäischen \r\nDienstleistungsfreiheit auf das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkt. Dies \r\n2\r\nbedeutet, dass ausländische Unternehmen, welche eine Leistung im Ausland erbringen, nicht der \r\nVerpflichtung zur Tariftreue unterliegen und entsprechende Nachweise nicht erbringen müssen. \r\nTarifvertragliche Kriterien im Vergaberecht lehnen wir daher grundsätzlich ab. \r\nDer vorliegende Gesetzentwurf stellt aus unserer Sicht zudem einen Eingriff in die \r\ngrundgesetzlich geschützte Tarifautonomie und negative Koalitionsfreiheit dar. Er benachteiligt \r\nvor allem kleine und mittlere Unternehmen, die häufig nicht tarifgebunden sind. In einer VDMA\u0002Umfrage haben 70 Prozent der befragten Unternehmen angegeben, nicht tarifgebunden zu sein \r\n(Stand Oktober 2024). Dies sind vor allem kleine und mittlere Unternehmen. Dennoch liegt das \r\nDurchschnittsgehalt im Maschinen- und Anlagenbau bei 68.000 Euro pro Jahr. \r\nDie Ziele des Gesetzes, die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie zu sichern und originäre \r\nTarifbindung zu schützen und zu fördern, werden aus unserer Sicht mit der Tariftreueregelung \r\nnicht erreicht. Wir sehen im Gegenteil die Gefahr, dass die Einführung einer Bundestariftreue die \r\nTarifbindung sogar eher schwächt. Wenn bereits tarifgebundene Unternehmen nicht davon \r\nausgehen können, dass die in ihrem Tarifvertrag ausgehandelten Bedingungen ausreichend sind, \r\num sich an einem öffentlichen Vergabeverfahren zu beteiligen, sondern sie stattdessen die \r\nBedingungen anderer Tarifverträge erfüllen müssen, könnte für diese Unternehmen eher ein \r\nAnreiz gesetzt werden, die Tarifbindung zu lösen und sich fortan nur noch an den notwendigen \r\nBedingungen der jeweiligen Rechtsverordnung zu orientieren. \r\nWeiter verfolgt das Gesetz das Ziel, angeblich bestehende Nachteile tarifgebundener \r\nUnternehmen bei öffentlichen Aufträgen zu beseitigen. Erkenntnisse darüber, ob tarifgebundene \r\nUnternehmen bei öffentlichen Ausschreibungen aufgrund ihrer Tarifbindung benachteiligt sind \r\noder sich gar nicht an Vergabeverfahren beteiligen, liegen jedoch nicht vor (s. Antwort des \r\nBundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz vom 1. August 2024 der schriftlichen Frage \r\nan die Bundesregierung Nr. 7/366). \r\nB. Anmerkungen zu ausgewählten Artikeln \r\nArt. 1 § 1 Anwendungsbereich\r\nDer Auftrags- bzw. Vertragswert von 50.000 Euro ohne Umsatzsteuer ist aus unserer Sicht noch \r\nimmer zu niedrig angesetzt, auch wenn dies eine Verbesserung gegenüber dem Entwurf der alten \r\nBundesregierung (s. Drucksache 20/14345) ist. Um vor allem kleine und mittlere Unternehmen \r\nmit der geplanten Tariftreueregelung nicht zu belasten, sollte der Auftrags- bzw. Vertragswert bei \r\n100.000 Euro ohne Umsatzsteuer liegen. Je niedriger der Auftrags- bzw. Vertragswert, desto \r\nstärker werden insbesondere kleine und mittlere Unternehmen aus dem Wettbewerb gedrängt. \r\nNicht ohne Grund sieht der Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD daher vor, dass „für\r\nStartups mit innovativen Leistungen in den ersten vier Jahren nach ihrer Gründung“ das \r\nTariftreuegesetz erst ab einem Auftragswert von 100.000 Euro Anwendung finden soll. Diese \r\nVereinbarung findet sich im vorliegenden Regierungsentwurf nicht wieder. \r\n3\r\nEin niedriger Wert belastet zudem die Auftraggeber und die einzurichtende Prüfstelle übermäßig, \r\nwelche selbst bei kleinen Auftragssummen bei Lieferleistungen Tariftreueversprechen einholen \r\nbzw. überprüfen müssten. Je höher der Auftrags- bzw. Vertragswert, ab dem die \r\nTariftreueregelung greift, desto geringer fällt hingegen der zusätzliche Bürokratieaufbau aus. \r\nNach Absatz 3 gilt das Gesetz nur, „soweit die jeweilige Leistung zur Ausführung des öffentlichen \r\nAuftrags oder der Konzession innerhalb der Bundesrepublik Deutschland erbracht wird.“ Der \r\nGesetzesbegründung ist zu entnehmen, dass sich der Anwendungsbereich des Gesetzes auf das \r\nHoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkt, da andernfalls ein Verstoß gegen die \r\neuropäische Dienstleistungsfreiheit vorliegen würde. Dies wird mit Verweis auf die Entscheidung \r\ndes EuGH in der Sache Bundesdruckerei (Rs. C-549/13) untermauert.\r\nSelbst wenn eine solche Begrenzung des Anwendungsbereichs aus rechtlichen Erwägungen \r\ngeboten erscheint, so führt dies aus unserer Sicht zu einer massiven Diskriminierung von \r\ninländischen Unternehmen. Ausländische Unternehmen wären demnach von der \r\nTariftreueverpflichtung ausgenommen, wenn sie die entsprechenden Leistungen im Ausland \r\nerbringen, und könnten dadurch einen nicht zu rechtfertigenden Wettbewerbsvorteil erlangen.\r\nArt. 1 § 4 Anspruch auf Gewährung der verbindlichen Arbeitsbedingungen\r\nDie Regelung sieht vor, dass der Auftragnehmer den eingesetzten Arbeitnehmern „für die Dauer, \r\nin der diese in Ausführung des öffentlichen Auftrags oder der Konzession tätig sind, mindestens \r\ndie einschlägigen, in einer Rechtsverordnung nach § 5 festgesetzten Arbeitsbedingungen zu \r\ngewähren“. In der Praxis arbeiten Arbeitnehmer häufig an unterschiedlichen Projekten \r\ngleichzeitig. Dies führt zu einem hohen Aufwand bei der Lohnabrechnung, da den Arbeitnehmern \r\nmit den vorgesehenen Regelungen unter Umständen für bestimmte Arbeitsstunden mehr Lohn \r\ngezahlt werden muss als für Arbeitsstunden, welche in anderen Projekten geleistet werden. Völlig \r\nunklar ist, wie der Umstand, dass Arbeitnehmer an mehreren Projekten arbeiten, beim bezahlten \r\nMindestjahresurlaub, zu welchem die jeweilige Rechtsverordnung ebenfalls Vorgaben macht, \r\nberücksichtigt werden soll. \r\nDie Vorgaben erstrecken sich zudem auf die vom Auftragnehmer beauftragten Nachunternehmer. \r\nWenn ein Auftragnehmer zur Ausführung des Auftrags auch Zeitarbeitnehmer einsetzt, muss der \r\nentleihende Betrieb sicherstellen, dass der verleihende Betrieb die Arbeitsbedingungen der \r\nRechtsverordnung ebenfalls einhält. Dies bedeutet ein Aushebeln der bestehenden Tarifverträge \r\nin der Zeitarbeit. \r\nEs werden neue Informationspflichten für Arbeitgeber eingeführt, was einen zusätzlichen \r\nbürokratischen Aufwand bedeutet. Der hierfür errechnete Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft ist \r\naus unserer Sicht zudem deutlich zu niedrig angesetzt. Pro Auftrag wird im Durchschnitt mit 42 \r\n4\r\nMinuten Arbeitsaufwand gerechnet. Die Information, welche den Beschäftigten ausgehändigt \r\nwerden muss, setzt jedoch voraus, dass zunächst berechnet werden muss, in welchem \r\nStundenumfang die Beschäftigten jeweils an der Erfüllung des Auftrags beteiligt sind. Aufbauend \r\ndarauf errechnen sich die Zuschläge, welche gezahlt werden müssen. Wie bereits beschrieben, \r\nbesteht die Problematik bei der Berechnung des Urlaubs. Die angesetzten 42 Minuten mögen \r\ndaher pro Beschäftigten realistisch sein, nicht jedoch für den gesamten Auftrag. \r\nDer Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD verspricht „Vertrauen statt Regulierung und \r\nKontrolle“. Hierzu sollen Dokumentationspflichten abgebaut werden. Die hier geplanten neuen \r\nInformationspflichten widersprechen aus unserer Sicht diesem Vorhaben. Sie sind zudem nicht \r\nnotwendig, da bereits in § 3 des Entwurfs geregelt ist, dass Bundesauftraggeber dem \r\nAuftragnehmer vorgeben, sich an das Tariftreueversprechen zu halten. \r\nArt. 1 § 5 Rechtsverordnung zur Festsetzung der verbindlichen Arbeitsbedingungen; \r\nVerordnungsermächtigung\r\nDer Regierungsentwurf sieht vor, dass ein einseitiger Antrag einer Gewerkschaft oder eines \r\nArbeitgeberverbandes auf den Erlass einer Rechtsverordnung, welche Arbeitsbedingungen \r\nfestsetzt, ausreichend ist. Der Entwurf geht davon aus, dass tarifgebundene Unternehmen bei \r\nder öffentlichen Vergabe aufgrund ihrer Tarifbindung einem Wettbewerbsnachteil unterliegen. \r\nSollte dem so sein, wäre es konsequent, dass Gewerkschaft und Arbeitgeberverband einen \r\ngemeinsamen Antrag stellen, da sie das Interesse, diesen vermeintlichen Nachteil auszugleichen, \r\nteilen müssten. Dies würde auch der Logik der Sozialpartnerschaft entsprechen. \r\nDer Entwurf lässt offen, welche Rolle das Kriterium der Repräsentativität spielt, wenn nur ein \r\nAntrag vorliegt, denn dieses wird erst relevant, wenn mindestens zwei verschiedene Anträge \r\nvorliegen. \r\nWir sehen in der Regelung zudem einen logischen Widerspruch zum Ziel des Gesetzes, die \r\nTarifbindung zu stärken. Wenn ein bereits tarifgebundenes Unternehmen sich nicht sicher sein \r\nkann, dass der für das Unternehmen gültige Tarifvertrag ausreicht, um den Anforderungen der \r\nRechtsverordnung zu genügen, besteht in der Tarifbindung kein Vorteil mehr. Das Gegenteil ist \r\nder Fall, der bestehende Tarifvertrag wirkt sich in diesem Fall nachteilig aus, da zusätzliche \r\nVereinbarungen getroffen werden müssen. Die Tarifbindung wird damit nicht gestärkt, sondern \r\ngeschwächt. \r\nPositiv hervorzuheben ist, dass die Regelung nicht für Aufträge oder Konzessionen gilt, welche \r\neine Auftragsdauer von maximal zwei Monaten haben. \r\n5\r\nArt. 1 § 6 Clearingstelle; Verordnungsermächtigung\r\nDie Clearingstelle kann, wenn innerhalb der Stelle kein mehrheitlicher Beschluss zustande \r\nkommt, mehrere Empfehlungen abgeben. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird \r\nermächtigt, unter anderem die Beschlussfassung durch die Clearingstelle durch eine \r\nRechtsverordnung zu regeln. Dies stellt ein intransparentes Verfahren dar. Es ist völlig unklar, \r\nwelche Kriterien das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bei mehreren Empfehlungen zur \r\nAuswahl einer Empfehlung zugrunde legt. Dies sollte zwingend im Gesetz und nicht in einer \r\nVerordnung geregelt werden. \r\nArt.1 § 8 Kontrollen; Verordnungsermächtigung\r\nMit der Einrichtung der Prüfstelle Bundestariftreue bei der Deutschen Rentenversicherung \r\nKnappschaft-Bahn-See werden zusätzliche behördliche Strukturen aufgebaut, was dem \r\ngemeinsamen Ziel der Koalitionspartner, Bürokratie abzubauen, diametral entgegensteht. \r\nDie Festlegung der Art der Durchführung der Kontrollen und die Kontrollrechte der Prüfstelle \r\ndurch eine Rechtsverordnung, zu welcher ausschließlich das Bundesministerium für Arbeit und \r\nSoziales ermächtigt wird, zu regeln, halten wir für intransparent. Dies sollte zwingend im Gesetz \r\ngeregelt werden. \r\nPositiv hervorzuheben ist, dass die Prüfstelle – anders als im Entwurf der alten Bundesregierung \r\n(s. Drucksache 20/14345) – die Kontrollen nur noch dann durchführen soll, wenn der Prüfstelle \r\nhinreichende Anhaltspunkte für einen Verstoß vorliegen. \r\nArt. 1 § 9 Nachweispflicht\r\nDer Regierungsentwurf sieht vor, dass Auftragnehmer die Einhaltung der Tariftreue mittels \r\ngeeigneter Unterlagen dokumentieren. Diese Dokumentationspflicht erstreckt sich auch auf die \r\nNachunternehmer, was einen völlig unangemessen Bürokratieaufwand für die Unternehmen \r\nbedeutet. Dies gilt insbesondere für den Auftragnehmer, dem Pflichten auferlegt werden, die er \r\npraktisch nicht erfüllen kann, jedoch am Ende dafür haften muss.\r\nC. Weitere Anmerkungen und Vorschläge\r\nFehlende Evaluation und Erfolgsindikatoren\r\nBedauerlich ist, dass der vorliegende Regierungsentwurf keine Regelungen zur Evaluation des \r\nGesetzes und zur Messung seiner Wirksamkeit enthält. Im Koalitionsvertrag wurde ausdrücklich \r\nvereinbart: \"Um den Wirkungsgrad von Gesetzen nachprüfbar zu machen, etablieren wir \r\nErfolgsindikatoren, an deren Maßstab der spätere Gesetzesvollzug gemessen werden kann.\" Es \r\n6\r\nist nicht nachvollziehbar, warum diese wichtige Vereinbarung im vorliegenden Entwurf keine \r\nBerücksichtigung findet. Wir regen daher dringend an, entsprechende Evaluationsklauseln und \r\nmessbare Erfolgsindikatoren in das Gesetz aufzunehmen, um eine evidenzbasierte Bewertung \r\nder Gesetzesauswirkungen zu ermöglichen."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-09-17"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013117","regulatoryProjectTitle":"Eine langfristige, verlässliche Finanzierungsbasis für die Forschungsförderung Batterie zu schaffen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/61/95/386460/Stellungnahme-Gutachten-SG2412180051.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"VDMA-Stellungnahme/Position \r\n\r\nSehr geehrter Herr Vorsitzender des Ausschusses für Bildung, Forschung und Technologiefolgenabschätzung, \r\n\r\n \r\n\r\nDie Batterietechnologie ist unbestreitbar eine Schlüsseltechnologie des 21. Jahrhunderts. Sie ist fundamental für die Energiewende, die Elektromobilität und zahlreiche andere Zukunftsbranchen. Der internationale Vergleich zeigt deutlich, dass andere Nationen die Bedeutung dieser Technologie erkannt haben und massiv investieren: China plant 750 Millionen Euro für Festkörperbatterien, die USA 113 Millionen Euro für neue Batteriesysteme, und Südkorea verstärkt seine Batterieindustrie mit 6 Milliarden. \r\n\r\nVor diesem Hintergrund erscheint die geplante Reduzierung der Förderung in Deutschland als strategischer Fehler von erheblicher Tragweite. Unabhängigkeit und Wettbewerbsfähigkeit werden sich künftig auch daran orientieren, Batterien neu und kontinuierlich weiterzuentwickeln, sowie in hohen Stückzahlen zu produzieren. Der Ausstieg aus der Förderung bedeutet Stagnation in der Forschung und einen Rückgang in der Ausbildung von Fachkräften. Der Mangel an Fachkräften wirkt sich insbesondere auf den mittelständisch geprägten Maschinen- und Anlagenbau aus. Hier konkurrieren bereits jetzt kleinere Firmen mit Großkonzernen um die besten Arbeitnehmer. Ebenso wichtig ist für den Maschinen- und Anlagenbau der Zugang zu Forschungsinfrastruktur und das Forschungsnetzwerk, welches den fachlichen Austausch entlang der gesamten Prozesskette ermöglicht.  \r\n\r\n \r\n\r\nDie Unsicherheit bezüglich der zukünftigen Förderung hat bereits jetzt negative Auswirkungen: \r\n\r\n \r\n\r\nArbeitsgruppen an Forschungseinrichtungen werden abgebaut, da Arbeitsverträge nicht verlängert werden können. Talentierte Nachwuchskräfte wandern ab. \r\n\r\nDer frühzeitige Aufbau von Kompetenzen in neuen Forschungssegmenten und deren späterer Transfer in die industrielle Umsetzung gehen verloren. \r\n\r\nDie über viele Jahre aufgebaute Forschungsinfrastruktur, insbesondere von Großgeräten, kann aufgrund fehlender Mitarbeitender:innen nicht mehr in Betrieb gehalten werden. KMUs verlieren den Zugang zu Forschungsinfrastruktur und -expertise \r\n\r\n \r\n\r\nEmpfehlungen \r\n\r\n \r\n\r\nAngesichts dieser gravierenden Folgen empfehlen wir als VDMA Batterieproduktion dem Ausschuss dringend, der Bundesregierung folgende Punkte nahezulegen: \r\n\r\n \r\n\r\n1. Die geplanten Kürzungen in der Batterieforschung zurückzunehmen \r\n\r\n2. Eine langfristige, verlässliche Finanzierungsbasis zu schaffen \r\n\r\n3. Eine Gesamtstrategie für ein wettbewerbsfähiges Batterieökosystem gemeinsam mit der Industrie zu entwickeln. \r\n\r\n \r\n\r\nNur durch entschlossenes Handeln kann Deutschland seine technologische Souveränität in diesem zukunftsweisenden Bereich sichern, seine Position als Hightech-Standort behaupten und gleichzeitig einen wesentlichen Beitrag zur Erreichung seiner klimapolitischen Ziele leisten. Ich bitte den Ausschuss, diese Empfehlungen sorgfältig zu prüfen und der Bundesregierung eine Neubewertung ihrer Pläne zur Batterieforschung nahezulegen.  \r\n\r\n \r\n\r\nÜber die Fachabteilung VDMA Batterieproduktion \r\nDie Fachabteilung Batterieproduktion thematisiert die Produktionstechnik von Batterien mit Fokus auf die Lithium-Ionen-Technologie. Die 170 Mitgliedsunternehmen liefern Maschinen, Anlagen, Komponenten, Werkzeuge und Dienstleistungen entlang der gesamten Prozesskette der Batteriefertigung: von der Rohstoffaufbereitung über die Elektrodenproduktion und Zellassemblierung bis hin zur Modul- und Packfertigung. \r\nDie VDMA Fachabteilung Batterieproduktion schafft durch ihr Netzwerk entlang der gesamten Wertschöpfungskette den idealen Rahmen für Synergien und Innovationen zur okonomischen und ökologischen Batterie-Produktion. \r\n\r\nLobbyregister-Nr.: R000802 "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-11-05"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013267","regulatoryProjectTitle":"Die eIDAS-Verordnung schafft den Rahmen für eine die digitale Identität und Authentifizierung.","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/12/6a/386462/Stellungnahme-Gutachten-SG2412180050.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"eIDAS 2.0 Umsetzung/ Digitale Identitäten  \r\n\r\nSehr geehrter Herr Staatssekretär,  \r\n\r\ndigitale Identitäten sind ein entscheidender Hebel, um die Digitalisierung endlich in der Breite in Deutschland voranzutreiben. Mit der im Mai 2024 in Kraft getretenen Überarbeitung der eIDAS-Verordnung (EU) Nr. 910/2014 (eIDAS 2.0) stehen die EU-Mitgliedstaaten vor der Herausforderung, bis 2027 interoperable EUDI-Wallets für digitale Nachweise und Personenidentifikationsdaten (PID) für natürliche und juristische Personen bereitzustellen. Parallel dazu muss ein EUDI-Wallet-Ökosystem sowie eine kollektiv nutzbare Identitäts-Infrastruktur (Trust Registries) entwickelt werden. \r\n\r\n Wir bitten Sie und Ihr Haus dabei auch Unternehmen als juristische Personen des Privatrechts zu berücksichtigen. Leider müssen wir feststellen, dass die bisherige Konzepterarbeitung innerhalb des federführenden BMI und von SPRIN-D, sowie die operative Umsetzung einer prototypischen eIDAS-konformen Infrastruktur vornehmlich auf natürliche Personen und juristische Personen des öffentlichen Rechts fokussiert sind.  \r\n\r\n \r\nDie Bundesregierung hat in ihrer Digitalstrategie zu Recht die Umsetzung sicherer und nutzerfreundlicher digitaler Identitäten als ein Schlüsselprojekt zur Erreichung der Digitalisierungsziele hervorgehoben. Daher müssen die Bedürfnisse der Unternehmen spätestens jetzt berücksichtigt werden. \r\n\r\nInsbesondere für das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) sollte es von größtem Interesse sein, dass auch die Anforderungen der Wirtschaft im Aufbau der eIDAS-konformen Infrastruktur umfassend Beachtung finden.  \r\n\r\nEine integrierte Identitätsinfrastruktur und die Bereitstellung von Organisations-Wallets bieten bedeutende Kosteneinsparpotenziale und fördern die Automatisierung von Geschäftsprozessen. Wir verweisen auf eine Studie Ihres Ministeriums, die allein im Stammdatenmanagement jährliche Einsparpotentiale in signifikanter Milliardenhöhe für deutsche Unternehmen beziffert.  \r\n\r\nDarüber hinaus unterstützen und bedingen diese Technologien eine effizientere Erfüllung regulatorischer Anforderungen, wie sie bspw. durch die Ökodesignverordnung, den Data Act oder den AI Act gestellt werden. Die konsequente Anwendung der EUDI-Wallet kann dazu beitragen den sich daraus ergebenden Bürokratieaufwand zu reduzieren.  \r\n\r\nDie Datenraum-Initiativen wie Catena-X oder die Manufacturing-X Projekte unterstreichen die Notwendigkeit einer interoperablen und skalierbaren Identitätsinfrastruktur, die Organisationen als registrierte Aussteller berücksichtigt. Die eIDAS 2.0 bietet eine einzigartige Chance, die Interoperabilität zwischen Branchen durch eine standardisierte Lösung zu fördern und somit die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Wirtschaft zu stärken. Zu diesem Ergebnis ist auch die vom BMWK geförderte Plattform Industrie 4.0 mit relevanten Stakeholdern aus den Datenraum-Initiativen gekommen. \r\n\r\nSehr geehrter Herr Kluttig, wir bitten Sie daher eindringlich, die Entwicklung einer auch die Industrie und IoT-Systeme umfassenden EUDI-Identitätsinfrastruktur aktiv zu unterstützen. Zudem müssen die verschiedenen Initiativen zur Identifikation von Unternehmen gegenüber Behörden mit der EUDI-Identitätsinfrastruktur konzeptionell verzahnt werden, sodass Synergiepotenziale gehoben und Unternehmen und die öffentliche Hand auch tatsächlich entlastet werden. \r\n\r\nDazu sehen wir die Notwendigkeit für eine verantwortliche Einheit in Ihrem Ministerium, die sicherstellt, dass die Bedarfe der Industrie in der momentan laufenden Konzepterarbeitung innerhalb von SPRIN-D sowie in der operativen Umsetzung einer eIDAS 2.0-konformen Infrastruktur berücksichtigt werden.  \r\n\r\nFür einen vertieften Austausch stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung.  \r\n\r\nMit freundlichen Grüßen \r\n\r\nMitglied der Geschäftsführung VCI e.V.\r\nGeschäftsführer BITKOM\r\nStellv. Hauptgeschäftsführer VDMA e.V.\r\nMitglied der Hauptgeschäftsführung Bundesverband der Deutschen Industrie e.V.\r\nVorsitzender der Geschäftsführung ZVEI e.V."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-11-18"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013838","regulatoryProjectTitle":"Biogas-Paket","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/97/2a/498854/Stellungnahme-Gutachten-SG2503280047.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"1\r\nEnergiepolitik der neuen Bundesregierung \r\n5 Kernaufgaben für eine sichere, kostenoptimierte und verlässliche \r\nEnergieversorgung und einen wettbewerbsfähigen Energieanlagenbau \r\nMärz 2025\r\nEnergiepolitische Kernaufgaben der neuen Bundesregierung\r\n1. Ausbau der Erneuerbaren Energien im Fokus halten\r\n2. Versorgungssicherheit langfristig anreizen\r\n3. Cybersicherheit im Energiesystem gewährleisten\r\n4. Carbon Management ermöglichen\r\n5. Rahmen für Netzausbau, Energiespeicher und Digitalisierung setzen\r\nVDMA Power Systems ist der Verband für den Energieanlagenbau. Er vertritt die Hersteller \r\nund Zulieferer von Strom- und Wärmeerzeugungsanlagen im Deutschen und Europäischen \r\nMaschinen- und Anlagenbau, darunter Windenergie-, Bioenergie- und Wasserkraftanlagen, \r\nMotorenanlagen, thermische Turbinen und Kraftwerke sowie Energiespeicher und \r\nBrennstoffzellen. Als Industrieverband setzt sich der VDMA für die Stärkung und den Erhalt \r\nvon Spitzentechnologien in Deutschland und Europa ein. \r\nFür den Energieanlagenbau ist es essenziell, dass die Rahmenbedingen und \r\nStandortfaktoren die wettbewerbsfähige Entwicklung und Fertigung von Technologien in \r\nDeutschland und Europa stärken, zum Beispiel durch den Abbau von bürokratischen Hürden \r\nund überzogenen Nachweispflichten, die Wahrung eines wettbewerblichen Level Playing \r\nFields sowie die Stärkung von Digitalisierung und Infrastruktur. \r\nZum Erreichen der Klimaneutralität, dem Sichern der Energieversorgung und dem Nutzen\r\nvon Kostensenkungspotenzialen gilt es, energie- und industriepolitische \r\nRahmenbedingungen so zu setzen, dass Investitionen in Strom- und \r\nWärmeerzeugungskapazitäten möglichst marktlich und gleichzeitig verlässlich angereizt\r\nwerden. \r\n2\r\nDie neue Bundesregierung muss daher den folgenden Punkten beim Umsetzen politischer \r\nMaßnahmen Rechnung tragen, um die Planbarkeit für den Maschinenbau als zentralen \r\nLösungsanbieter für das Energiesystem der Zukunft sicherzustellen.\r\n1. Ausbau der Erneuerbaren Energien im Fokus halten \r\n• Die neue Bundesregierung muss einen ambitionierten sowie verlässlichen,\r\ngesetzlichen Ausbau und planbare Rahmenbedingungen sicherstellen, ein „Auf und \r\nAb“ erhöht Risiken und Kosten entlang der Lieferkette und muss vermieden werden. \r\n• Regulatorische Änderungen im Rahmen der Neuausrichtung des Strommarktdesigns, \r\nbei Anreizen für Innovation oder bei der Umsetzung des EU-Net Zero Industry Acts \r\n(NZIA) müssen angemessenen Vorlauf erhalten, wo möglich europäisch harmonisiert \r\nausgestaltet sein, Investitionen anreizen und kosteneffizient wirken. \r\n• Die industriepolitischen Implikationen der Energiepolitik sind für einen starken \r\nMaschinenbau in Europa von hoher Bedeutung. Dafür ist wichtig, dass die \r\nBundesregierung sich in der EU für funktionierende Mechanismen zur Wahrung eines \r\nwettbewerblichen Level Playing Fields einsetzt. \r\n• Zur Stärkung der Transformationstechnologien sollte die Bundesregierung\r\nGarantieprogramme der KfW ausweiten und umsetzen, um Investitionen anzureizen.\r\n• Hürden und Kostentreiber in der Projektumsetzung etwa bei Großraum- und \r\nSchwerlasttransporten oder mangelhafter Infrastruktur müssen beseitigt werden.\r\n• Für Onshore-Windenergie müssen die bisherigen Erfolge bei Genehmigungen und \r\nFlächenausweisung (auch durch zeitnahe Umsetzung der Erneuerbare Energien \r\nRichtlinie ‚RED III‘ der EU) weitergeführt werden, denn hohe Flächenverfügbarkeit \r\nreduziert Kosten.\r\n• Bei der Offshore-Windenergie ist insbesondere das Ausschreibungsregime im \r\nWindenergie-auf-See-Gesetz (WindSeeG) zu reformieren, denn der bisherige Fokus \r\nauf ungedeckelten Negativgeboten wirkt immensen finanziellen Druck auf die \r\nLieferkette aus und ist entsprechend der Vorgaben der EU durch nach oben und \r\nunten gedeckelte Ausschreibungen mit praktikablen qualitativen Kriterien zu \r\nersetzen.\r\n• Die mit dem Biogas-Paket geschaffene Zukunftsperspektive muss in der kommenden \r\nLegislaturperiode verstetigt werden und sich in der Praxis schwer umsetzbare \r\nDetailregelungen (Übergangsfristen für bestehende Biogasanlagen, Maisdeckel) \r\nmüssen nachgebessert werden. Die Überbauung von Netzverknüpfungspunkten \r\nsollte zudem für Netzbetreiber verpflichtend werden, um den Anschluss von flexiblen \r\nAnlagen kosteneffizient und zügig zu ermöglichen.\r\n• Darüber hinaus müssen Rahmenbedingungen geschaffen werden, durch die \r\nInnovationen wie z.B. der Flugwindenergie angewendet werden können und eine \r\nmarktliche Perspektive zusätzlich zu den etablierten Technologien bekommen.\r\n• Für die resiliente Energieversorgung braucht es zielgerichtete Maßnahmen, um die \r\neuropäische Lieferkette von PV- und Speichersystemen zu stabilisieren und \r\nauszubauen.\r\n2. Versorgungssicherheit langfristig anreizen \r\n• Zur Wahrung der Versorgungssicherheit braucht das klimaneutrale Stromsystem der \r\nZukunft einen Rahmen, der Investitionen in steuerbare Kraftwerkskapazitäten \r\n3\r\ndauerhaft sicherstellt und gleichzeitig kosteneffizient Angebot und Nachfrage ins \r\nGleichgewicht bringt und den Wert von Flexibilitäten widerspiegelt. \r\n• Ein zusätzlicher marktlicher Kapazitätsmechanismus muss daher Investitionen in \r\nsteuerbare Kapazitäten in ausreichender Höhe technologieneutral anreizen und \r\nsicherstellen. \r\n• Die Ansätze des Kraftwerkssicherheitsgesetzes (KWSG) müssen schnellstmöglich\r\nwieder aufgenommen werden. Eine überkomplexe Ausgestaltung und nationale \r\nSonderlösungen (wie z.B. schwierig umsetzbare Anforderungen für \r\nSystemdienstleistungen) die zu erneuten Verzögerungen führen, müssen dringend \r\nvermieden werden.\r\n• Neben Industrie und Gewerbe benötigen auch Backup-Kraftwerke und KWK-Anlagen \r\nemissionsarme Brennstoffe. Ihre Anbindung an das Wasserstoffnetz bzw. Die \r\nVersorgung mit anderen Brennstoffen, wie z.B. Biomethan, muss gewährleistet und \r\nder wirtschaftliche Betrieb ermöglicht werden. Bei der Resilienz des Energiesystems\r\nspielt auch die Schwarzstartfähigkeit, z.B. von Pumpspeichern oder die Verfügbarkeit \r\nvon Notstromaggregaten eine wichtige Rolle.\r\n• Das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) ist derzeit das einzige Gesetz, welches \r\nden dringend erforderlichen Zubau von gesicherter Kraftwerksleistung unterstützt und \r\ngleichzeitig die Effizienzpotenziale der KWK hebt. Der kurzfristigen Verlängerung des \r\nKWKG muss deshalb eine langfristige politische Perspektive folgen, die einen \r\nRahmen für den künftigen Zubau neuer Kapazitäten anreizt und auch Bioenergie\u0002und Biogasnutzung berücksichtigt.\r\n• Bezüglich der notwendigen Residuallast darf hier nicht allein nur Strom im Fokus \r\nstehen, sondern gerade in Bezug auf Versorgungssicherheit muss auch die Wärme \r\nmitgedacht werden. Deshalb darf die Kraft-Wärme-Kopplung, die hocheffizient \r\nsowohl Wärme als auch Strom versorgungssicher, zuverlässig und bezahlbar vor Ort \r\nzur Verfügung stellt, weder in der Nah- und Fernwärme noch in der Objektversorgung \r\nvon Anreizen/Förderungen ausgenommen oder gegenüber anderen Technologien \r\n(z.B. im GEG und WPG) diskriminiert werden. Dies wäre auch ein wichtiger Schritt für \r\ndie Wärmewende. Ergänzend dazu müssen der Wärmenetzausbau und die \r\nNahwärmeversorgung vorangetrieben sowie bessere Anreize für die Nutzung von \r\nGroßwärmepumpen geschaffen werden.\r\n3. Cybersicherheit im Energiesystem gewährleisten\r\n• Die Sicherheit des Energiesystems als kritische Infrastruktur und essenzieller Faktor \r\nnationaler Sicherheit muss jederzeit durchgesetzt werden – insbesondere mit Blick \r\nauf Cybersicherheit. \r\n• Der gesetzliche Rahmen muss die uneingeschränkte Sicherheit aller am Stromnetz \r\nangeschlossenen Anlagen über deren gesamte Lebensdauer gewährleistet. \r\n• Alle Unternehmen und Lieferanten, die kritische Anlagen in kritischen Infrastrukturen \r\nwie dem Stromsystem sowie damit verbundene Systeme für Europa bereitstellen, \r\nmüssen effektiven Cybersicherheitsstandards unterliegen, da sonst immense \r\nSicherheitsrisiken etwa durch unbefugten Zugriff oder schädigende Softwareupdates \r\nbestehen. \r\n• Die Umsetzung und die anschließend effektive behördliche Anwendung der EU-Nis2-\r\nRichtlinie (Nis2UmsuCG) sowie des EU-Cyber Resilience Act (CRA) müssen zeitnah \r\nerfolgen.\r\n4\r\n4. Carbon Management ermöglichen\r\n• Bei zahlreichen industriellen Prozessen werden Bestandsanlagen noch für einen \r\nÜbergangszeitraum große Mengen Kohlendioxid (CO2) freisetzen, die sich kurzfristig \r\nnicht vermeiden lassen. \r\n• Carbon Management & Removal-Technologien (CMR) tragen dazu bei. eine \r\nnachhaltige CO2-Kreislaufwirtschaft aufzubauen und sorgen dafür, dass CO2 effektiv \r\nin Nutzungspfade eingegliedert, gespeichert und sicher gebunden wird. \r\n• Der Maschinen- und Anlagenbau verfügt bereits heute über Technologien zur \r\nAbscheidung, Speicherung und Nutzung von CO2, deren Einsatz in zahlreichen \r\nFällen kosteneffizienzpotenziale hat.\r\n• Bisher sind die gesetzlichen Rahmenbedingungen für den Einsatz von Carbon \r\nManagement & Removal-Technologien in Deutschland jedoch nicht ausreichend \r\ngegeben. \r\n• Die neue Bunderegierung muss daher zeitnah das Kohlendioxid-Speichergesetz \r\n(KSpG) verabschieden sowie daran anknüpfend eine effektive CMR-Strategie \r\nerstellen und umsetzen.\r\n5. Rahmen für Netzausbau, Energiespeicher und Digitalisierung setzen\r\n• Großspeichersysteme gewinnen an Bedeutung. Zur Sicherung von Flexibilität und \r\nVersorgungssicherheit sollte die Rolle der Stromspeicher als eigenständige Säule \r\ndes Energiesystems gestärkt werden. Eine gesetzliche Definition der \r\nStromspeicherung sollte klarstellen, dass Stromspeicher keine Letztverbraucher sind.\r\nDabei sollten Rahmenbedingungen auch für die Genehmigung von Pumpspeicher \r\nund die Wirtschaftlichkeit verbessert werden, um deren Netzdienlichkeitspotenziale \r\nzu nutzen. \r\n• Der zügige Netzausbau muss weiter höchste Priorität haben und kosteneffizient \r\nausgestaltet werden. \r\n• Um die volle Marktintegration des zunehmend dezentralen und flexiblen \r\nStromsystems zu ermöglichen und Kosten zu sparen, müssen Netzanschlussregeln \r\nangepasst und standardisiert werden. Die Prozesse der Netzbetreiber sind hierbei so \r\nweit zu standardisieren und digitalisieren, dass bundeseinheitliche Vorgaben für den \r\nNetzanschluss und den Betrieb von Erzeugern und Lasten gewährleistet sind. \r\n• Systemdienstleistungen, die von den Netzbetreibern bei Anlagenbetreibern \r\nabgerufen und/oder vorgehalten werden, sind hierbei vollumfänglich zu vergüten.\r\n• Daneben ist eine schnelle, sichere und kostengünstige Digitalisierung des \r\nEnergiesektors sicherzustellen. Smart-Meter-Gateways (SMGW) nehmen als \r\nKommunikationsschnittstelle eine zentrale Rolle ein. Hier muss der politische \r\nRahmen so gesetzt werden, dass der Roll-out in Deutschland beschleunigt wird.\r\nDer Maschinen- und Anlagenbau steht bereit, ambitionierte politische Ziele dank \r\nder vielfältigen technologischen Lösungen umzusetzen. \r\nMit den richtigen Anreizen und Rahmenbedingungen lassen sich so in \r\nDeutschland und Europa Wettbewerbsfähigkeit, Wertschöpfung und Know-How\r\nerhalten sowie Cyber-, nationale und Versorgungssicherheit, Klimaneutralität \r\nund Kosteneffizienz des Energiesystems erreichen.\r\n5\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. 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Carbon Management ermöglichen\r\n5. Rahmen für Netzausbau, Energiespeicher und Digitalisierung setzen\r\nVDMA Power Systems ist der Verband für den Energieanlagenbau. Er vertritt die Hersteller \r\nund Zulieferer von Strom- und Wärmeerzeugungsanlagen im Deutschen und Europäischen \r\nMaschinen- und Anlagenbau, darunter Windenergie-, Bioenergie- und Wasserkraftanlagen, \r\nMotorenanlagen, thermische Turbinen und Kraftwerke sowie Energiespeicher und \r\nBrennstoffzellen. Als Industrieverband setzt sich der VDMA für die Stärkung und den Erhalt \r\nvon Spitzentechnologien in Deutschland und Europa ein. \r\nFür den Energieanlagenbau ist es essenziell, dass die Rahmenbedingen und \r\nStandortfaktoren die wettbewerbsfähige Entwicklung und Fertigung von Technologien in \r\nDeutschland und Europa stärken, zum Beispiel durch den Abbau von bürokratischen Hürden \r\nund überzogenen Nachweispflichten, die Wahrung eines wettbewerblichen Level Playing \r\nFields sowie die Stärkung von Digitalisierung und Infrastruktur. \r\nZum Erreichen der Klimaneutralität, dem Sichern der Energieversorgung und dem Nutzen\r\nvon Kostensenkungspotenzialen gilt es, energie- und industriepolitische \r\nRahmenbedingungen so zu setzen, dass Investitionen in Strom- und \r\nWärmeerzeugungskapazitäten möglichst marktlich und gleichzeitig verlässlich angereizt\r\nwerden. \r\n2\r\nDie neue Bundesregierung muss daher den folgenden Punkten beim Umsetzen politischer \r\nMaßnahmen Rechnung tragen, um die Planbarkeit für den Maschinenbau als zentralen \r\nLösungsanbieter für das Energiesystem der Zukunft sicherzustellen.\r\n1. Ausbau der Erneuerbaren Energien im Fokus halten \r\n• Die neue Bundesregierung muss einen ambitionierten sowie verlässlichen,\r\ngesetzlichen Ausbau und planbare Rahmenbedingungen sicherstellen, ein „Auf und \r\nAb“ erhöht Risiken und Kosten entlang der Lieferkette und muss vermieden werden. \r\n• Regulatorische Änderungen im Rahmen der Neuausrichtung des Strommarktdesigns, \r\nbei Anreizen für Innovation oder bei der Umsetzung des EU-Net Zero Industry Acts \r\n(NZIA) müssen angemessenen Vorlauf erhalten, wo möglich europäisch harmonisiert \r\nausgestaltet sein, Investitionen anreizen und kosteneffizient wirken. \r\n• Die industriepolitischen Implikationen der Energiepolitik sind für einen starken \r\nMaschinenbau in Europa von hoher Bedeutung. Dafür ist wichtig, dass die \r\nBundesregierung sich in der EU für funktionierende Mechanismen zur Wahrung eines \r\nwettbewerblichen Level Playing Fields einsetzt. \r\n• Zur Stärkung der Transformationstechnologien sollte die Bundesregierung\r\nGarantieprogramme der KfW ausweiten und umsetzen, um Investitionen anzureizen.\r\n• Hürden und Kostentreiber in der Projektumsetzung etwa bei Großraum- und \r\nSchwerlasttransporten oder mangelhafter Infrastruktur müssen beseitigt werden.\r\n• Für Onshore-Windenergie müssen die bisherigen Erfolge bei Genehmigungen und \r\nFlächenausweisung (auch durch zeitnahe Umsetzung der Erneuerbare Energien \r\nRichtlinie ‚RED III‘ der EU) weitergeführt werden, denn hohe Flächenverfügbarkeit \r\nreduziert Kosten.\r\n• Bei der Offshore-Windenergie ist insbesondere das Ausschreibungsregime im \r\nWindenergie-auf-See-Gesetz (WindSeeG) zu reformieren, denn der bisherige Fokus \r\nauf ungedeckelten Negativgeboten wirkt immensen finanziellen Druck auf die \r\nLieferkette aus und ist entsprechend der Vorgaben der EU durch nach oben und \r\nunten gedeckelte Ausschreibungen mit praktikablen qualitativen Kriterien zu \r\nersetzen.\r\n• Die mit dem Biogas-Paket geschaffene Zukunftsperspektive muss in der kommenden \r\nLegislaturperiode verstetigt werden und sich in der Praxis schwer umsetzbare \r\nDetailregelungen (Übergangsfristen für bestehende Biogasanlagen, Maisdeckel) \r\nmüssen nachgebessert werden. Die Überbauung von Netzverknüpfungspunkten \r\nsollte zudem für Netzbetreiber verpflichtend werden, um den Anschluss von flexiblen \r\nAnlagen kosteneffizient und zügig zu ermöglichen.\r\n• Darüber hinaus müssen Rahmenbedingungen geschaffen werden, durch die \r\nInnovationen wie z.B. der Flugwindenergie angewendet werden können und eine \r\nmarktliche Perspektive zusätzlich zu den etablierten Technologien bekommen.\r\n• Für die resiliente Energieversorgung braucht es zielgerichtete Maßnahmen, um die \r\neuropäische Lieferkette von PV- und Speichersystemen zu stabilisieren und \r\nauszubauen.\r\n2. Versorgungssicherheit langfristig anreizen \r\n• Zur Wahrung der Versorgungssicherheit braucht das klimaneutrale Stromsystem der \r\nZukunft einen Rahmen, der Investitionen in steuerbare Kraftwerkskapazitäten \r\n3\r\ndauerhaft sicherstellt und gleichzeitig kosteneffizient Angebot und Nachfrage ins \r\nGleichgewicht bringt und den Wert von Flexibilitäten widerspiegelt. \r\n• Ein zusätzlicher marktlicher Kapazitätsmechanismus muss daher Investitionen in \r\nsteuerbare Kapazitäten in ausreichender Höhe technologieneutral anreizen und \r\nsicherstellen. \r\n• Die Ansätze des Kraftwerkssicherheitsgesetzes (KWSG) müssen schnellstmöglich\r\nwieder aufgenommen werden. Eine überkomplexe Ausgestaltung und nationale \r\nSonderlösungen (wie z.B. schwierig umsetzbare Anforderungen für \r\nSystemdienstleistungen) die zu erneuten Verzögerungen führen, müssen dringend \r\nvermieden werden.\r\n• Neben Industrie und Gewerbe benötigen auch Backup-Kraftwerke und KWK-Anlagen \r\nemissionsarme Brennstoffe. Ihre Anbindung an das Wasserstoffnetz bzw. Die \r\nVersorgung mit anderen Brennstoffen, wie z.B. Biomethan, muss gewährleistet und \r\nder wirtschaftliche Betrieb ermöglicht werden. Bei der Resilienz des Energiesystems\r\nspielt auch die Schwarzstartfähigkeit, z.B. von Pumpspeichern oder die Verfügbarkeit \r\nvon Notstromaggregaten eine wichtige Rolle.\r\n• Das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) ist derzeit das einzige Gesetz, welches \r\nden dringend erforderlichen Zubau von gesicherter Kraftwerksleistung unterstützt und \r\ngleichzeitig die Effizienzpotenziale der KWK hebt. Der kurzfristigen Verlängerung des \r\nKWKG muss deshalb eine langfristige politische Perspektive folgen, die einen \r\nRahmen für den künftigen Zubau neuer Kapazitäten anreizt und auch Bioenergie\u0002und Biogasnutzung berücksichtigt.\r\n• Bezüglich der notwendigen Residuallast darf hier nicht allein nur Strom im Fokus \r\nstehen, sondern gerade in Bezug auf Versorgungssicherheit muss auch die Wärme \r\nmitgedacht werden. Deshalb darf die Kraft-Wärme-Kopplung, die hocheffizient \r\nsowohl Wärme als auch Strom versorgungssicher, zuverlässig und bezahlbar vor Ort \r\nzur Verfügung stellt, weder in der Nah- und Fernwärme noch in der Objektversorgung \r\nvon Anreizen/Förderungen ausgenommen oder gegenüber anderen Technologien \r\n(z.B. im GEG und WPG) diskriminiert werden. Dies wäre auch ein wichtiger Schritt für \r\ndie Wärmewende. Ergänzend dazu müssen der Wärmenetzausbau und die \r\nNahwärmeversorgung vorangetrieben sowie bessere Anreize für die Nutzung von \r\nGroßwärmepumpen geschaffen werden.\r\n3. Cybersicherheit im Energiesystem gewährleisten\r\n• Die Sicherheit des Energiesystems als kritische Infrastruktur und essenzieller Faktor \r\nnationaler Sicherheit muss jederzeit durchgesetzt werden – insbesondere mit Blick \r\nauf Cybersicherheit. \r\n• Der gesetzliche Rahmen muss die uneingeschränkte Sicherheit aller am Stromnetz \r\nangeschlossenen Anlagen über deren gesamte Lebensdauer gewährleistet. \r\n• Alle Unternehmen und Lieferanten, die kritische Anlagen in kritischen Infrastrukturen \r\nwie dem Stromsystem sowie damit verbundene Systeme für Europa bereitstellen, \r\nmüssen effektiven Cybersicherheitsstandards unterliegen, da sonst immense \r\nSicherheitsrisiken etwa durch unbefugten Zugriff oder schädigende Softwareupdates \r\nbestehen. \r\n• Die Umsetzung und die anschließend effektive behördliche Anwendung der EU-Nis2-\r\nRichtlinie (Nis2UmsuCG) sowie des EU-Cyber Resilience Act (CRA) müssen zeitnah \r\nerfolgen.\r\n4\r\n4. Carbon Management ermöglichen\r\n• Bei zahlreichen industriellen Prozessen werden Bestandsanlagen noch für einen \r\nÜbergangszeitraum große Mengen Kohlendioxid (CO2) freisetzen, die sich kurzfristig \r\nnicht vermeiden lassen. \r\n• Carbon Management & Removal-Technologien (CMR) tragen dazu bei. eine \r\nnachhaltige CO2-Kreislaufwirtschaft aufzubauen und sorgen dafür, dass CO2 effektiv \r\nin Nutzungspfade eingegliedert, gespeichert und sicher gebunden wird. \r\n• Der Maschinen- und Anlagenbau verfügt bereits heute über Technologien zur \r\nAbscheidung, Speicherung und Nutzung von CO2, deren Einsatz in zahlreichen \r\nFällen kosteneffizienzpotenziale hat.\r\n• Bisher sind die gesetzlichen Rahmenbedingungen für den Einsatz von Carbon \r\nManagement & Removal-Technologien in Deutschland jedoch nicht ausreichend \r\ngegeben. \r\n• Die neue Bunderegierung muss daher zeitnah das Kohlendioxid-Speichergesetz \r\n(KSpG) verabschieden sowie daran anknüpfend eine effektive CMR-Strategie \r\nerstellen und umsetzen.\r\n5. Rahmen für Netzausbau, Energiespeicher und Digitalisierung setzen\r\n• Großspeichersysteme gewinnen an Bedeutung. Zur Sicherung von Flexibilität und \r\nVersorgungssicherheit sollte die Rolle der Stromspeicher als eigenständige Säule \r\ndes Energiesystems gestärkt werden. Eine gesetzliche Definition der \r\nStromspeicherung sollte klarstellen, dass Stromspeicher keine Letztverbraucher sind.\r\nDabei sollten Rahmenbedingungen auch für die Genehmigung von Pumpspeicher \r\nund die Wirtschaftlichkeit verbessert werden, um deren Netzdienlichkeitspotenziale \r\nzu nutzen. \r\n• Der zügige Netzausbau muss weiter höchste Priorität haben und kosteneffizient \r\nausgestaltet werden. \r\n• Um die volle Marktintegration des zunehmend dezentralen und flexiblen \r\nStromsystems zu ermöglichen und Kosten zu sparen, müssen Netzanschlussregeln \r\nangepasst und standardisiert werden. Die Prozesse der Netzbetreiber sind hierbei so \r\nweit zu standardisieren und digitalisieren, dass bundeseinheitliche Vorgaben für den \r\nNetzanschluss und den Betrieb von Erzeugern und Lasten gewährleistet sind. \r\n• Systemdienstleistungen, die von den Netzbetreibern bei Anlagenbetreibern \r\nabgerufen und/oder vorgehalten werden, sind hierbei vollumfänglich zu vergüten.\r\n• Daneben ist eine schnelle, sichere und kostengünstige Digitalisierung des \r\nEnergiesektors sicherzustellen. Smart-Meter-Gateways (SMGW) nehmen als \r\nKommunikationsschnittstelle eine zentrale Rolle ein. 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Einerseits ist er der große Lösungsanbieter der Transformation der \r\nEnergiesysteme, andererseits mit seinen vielen tausend Unternehmen und als größter \r\nindustrieller Arbeitgeber, in der Summe ein wesentlicher Energieverbraucher und Kunde \r\nenergieintensiv hergestellter Vorprodukte. Der VDMA ist deshalb ein konstruktiv-kritischer \r\nBegleiter der Energiewende und unterstützt dieses Generationenprojekt ausdrücklich.\r\nDas aktuelle Monitoring der Energiewende wird als Basis für eine zielführende und konstruktive \r\nDiskussion über notwendige Anpassungen der Energiewende begrüßt. Diese Diskussion darf \r\naber keine rein energiewirtschaftliche Debatte sein. Sie muss integraler Bestandteil der breit \r\nangelegten Anstrengungen zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit und Resilienz der \r\nnationalen wie europäischen Industrie sein.\r\nIn den letzten Jahren sind beim Management der Energiewende große Fortschritte erzielt \r\nworden. Die deutliche Verkürzung der Planungs- und Genehmigungszeiten bei Netzausbau und \r\nWindparks stehen exemplarisch dafür.\r\nEnergieanlagenbau steht bereit – Wettbewerbsfähigkeit in \r\nTransformationsmärkten und Resilienz haben einen Wert\r\nDer Umbau des Kraftwerksparks aber auch der Aufbau der Wasserstoffindustrie muss \r\nambitioniert vorangebracht werden. Die Branche braucht hierzu Planungssicherheit und einen \r\nmöglichst stetigen Markthochlauf. Dadurch können auch Risiken und Kosten entlang der \r\nLieferkette gesenkt werden.\r\nBei der Nutzung der Bioenergie muss die Flexibilisierung konsequent fortgesetzt werden. Hier \r\nmuss schnell Klarheit sowohl hinsichtlich der Weiterentwicklung der Direktverstromung als auch \r\nbei der Biogaseinspeisung geschaffen werden.\r\nDen Ländern kommt beim Windenergiezubau an Land, insbesondere bei der \r\nFlächenverfügbarkeit und durch die Beschleunigung der Genehmigungsverfahren, eine \r\nSchlüsselrolle zu. Hierbei gilt es auf den Fortschritten der letzten Legislaturperiode aufzubauen. \r\nDies gilt auch bei der Beseitigung von Hemmnissen im Verkehrsbereich (Schwertransporte, \r\nHäfen).\r\nBeim Offshore – Zubau sollten die Ambitionen hoch bleiben und ggf. verstetigt werden. Das \r\nAusschreibungsregime ist anzupassen und durch eine Kombination von CfDs (Contracts for \r\nDifference) und PPAs (Direktbezugsverträge) sollte Investitionssicherheit geschaffen werden.\r\n3\r\nParallel zum Ausbau der Nutzung von erneuerbaren Energien müssen die \r\nRahmenbedingungen für steuerbare Stromerzeugungsanlagen endlich geklärt werden. \r\nNeben einer schnellen Umsetzung der Ausschreibung gesicherter Leistung braucht es eine \r\nNovellierung des KWK-Gesetzes sowie der Klarstellung welche Rolle langfristig ein \r\nKapazitätsmechanismus hat und wie er ausgestaltet sein soll. \r\nDie Klarheit über die zukünftige Ausgestaltung des Marktdesigns in Verbindung mit der\r\nNetzanschluss- und der Netzentgeltregulierung sind für den Anlagenbau gleichermaßen wichtig. \r\nSpeicherprojekte, z.B. auch die Modernisierung und der Bau neuer Pumpspeicher, aber auch \r\nder Bau von Elektrolyseuren hängen entscheidend davon ab. Bei technischen Anforderungen \r\nfür die Bereitstellung von Systemdienstleistungen sollte dabei eine marktliche Beschaffung \r\npräferiert werden. \r\nHeimische Wertschöpfung als entscheidender Beitrag zu Resilienz und \r\nWettbewerbsfähigkeit\r\nAll dies geschieht in einem sich schnell ändernden geopolitischen Umfeld. Ein starker\r\neuropäischer Heimatmarkt ist für den Anlagenbau, aber auch im Hinblick auf die Resilienz \r\nwichtig. Der Net Zero Industry Act (NZIA) ist hier ein Puzzleteil für eine strategische \r\nindustriepolitische Ausrichtung der EU. Neben Vorgaben für schnelle Genehmigungen für Net\u0002Zero-Technologiefertigung (z.B. Net Zero Valleys) sollten sich die Bundesländer auch für eine \r\nstarke industriepolitische Perspektive der EU engagieren. Ein ineffizientes Mikromanagement ist \r\ndabei unbedingt zu vermeiden, indem industrielle Wertschöpfungsketten ganzheitlich betrachtet \r\nwerden. Insbesondere die horizontale Rolle des Maschinen- und Anlagenbaus als \r\nLösungsanbieter ist zu berücksichtigen. \r\nNeben einem Level-playing-field spielen auch sicherheitspolitische Überlegungen eine immer \r\nwichtigere Rolle. Hierbei kommt es neben dem anstehenden EU-Cyber Resilience Act auf die \r\nüberfällige Umsetzung der EU-NIS2-Richtlinie an, um sicherzustellen, dass ausschließlich \r\nvertrauenswürdige Anlagen als Teil kritischer Anlagen an die Infrastruktur angeschlossen \r\nwerden.\r\nPreissignale als Transformationstreiber mit Wettbewerbsfähigkeit kombinieren\r\nLeitgedanke der Transformationsanreize muss sein, dass Preissignale die Realitäten im \r\nEnergiemarkt abbilden.\r\nDer VDMA unterstützt deshalb grundsätzlich eine Reform der Netzentgelte. Mittelfristig \r\nmüssen Preisbestandteile, die kontinuierlichen Strombezug incentivieren, zurückgefahren \r\nwerden. Bei dieser Reform müssen aber kurzfristige Kostensprünge vermieden und industrielle \r\nInvestitionszyklen für Anpassungen berücksichtigt werden. Flexibilität für die schnellere \r\n4\r\nIntegration nicht steuerbarer, erneuerbarer Energien müssen positive Anreize darstellen, eine \r\nPönalisierung kontinuierlicher Prozesse ist dagegen kontraproduktiv.\r\nAuch wenn durchaus Argumente für eine Gebotszonen-Teilung sprechen, fällt die Abwägung \r\nzwischen temporären, positiven Aspekten – die durch verringerte Realisierungszeiten beim \r\nNetzausbau und absehbar unter Erwartung bleibendem Stromverbrauch geringer werden – und \r\nden erwartbar massiven Marktverwerfungen durch eine entsprechende Umstellung, negativ \r\naus. Es sind zudem durch Preisdifferenzierung keine signifikanten, weiteren \r\nBeschleunigungsimpulse für den Netzausbau und Systemintegration Erneuerbarer zu erwarten.\r\nDie Einführung des zweiten Emissionshandelssegmentes für Transport und Wärme ist ein \r\nSchlüsselprojekt des europäischen Klimaschutzes. Aus nationaler Perspektive schafft er \r\ninnerhalb der EU gleiche Wettbewerbsbedingungen und kann die Transformation in jenen \r\nSegmenten anreizen, deren Transformationstempo geringer ist (s. u.).\r\nEntscheidend für den Erfolg des Emissionshandels ist dabei die Verlässlichkeit des \r\nMarktrahmens. \r\nDie aktuellen Diskussionen um den zweiten Emissionshandel auf europäischer Ebene stellen\r\neinen Risikofaktor für den Erfolg desselben dar. Nur wenn kalkulierbar und transparent ist, ob\r\nüberhaupt und nach welchen Regeln preissteuernd in den Markt eingegriffen wird und wenn klar \r\nist, wie soziale Abfederung stattfindet, wird sich der Zertifikate-Markt entwickeln können.\r\nDer VDMA sieht die angekündigte Einführung eines Industriestrompreises weiterhin \r\nskeptisch. Eine breite Subvention ohne echte Bedarfsprüfung ist volkswirtschaftlich und \r\nordnungspolitisch zweifelhaft. Die Entwicklung eines europäischen Beihilferahmens für ein \r\nsolches Instrument kann zumindest die Gefahr eines innereuropäischen Subventionswettlaufs\r\nbegrenzen.\r\nOb dieser Rahmen aber geeignet ist, bei einer Reihe von energieintensiven Unternehmen den\r\nvorhandenen Herausforderungen zu begegnen, ist unsicher.\r\nDer Bund ist aufgefordert, schnellstmöglich ein diskussionsfähiges Konzept vorzulegen.\r\nPlanungssicherheit statt Flickwerk – Wärmewende verlässlich gestalten\r\nDer Wärmemarkt braucht Verlässlichkeit. Zusätzliche Verunsicherung durch unkoordinierte \r\nÄnderungen am Gebäudeenergiegesetz (GEG) oder an der Wärmeplanung würde Investitionen \r\nbremsen und Klimaziele gefährden. Reformen dürfen nur im abgestimmten Zusammenspiel \r\nerfolgen – Bund, Länder, Kommunen und Wirtschaft müssen gemeinsam handeln.\r\nDeutschland ist im Wärmebereich nicht auf Kurs. Entscheidend ist die enge Koordination von \r\nGEG und Wärmeplanung, damit klare und konsistente Leitplanken entstehen, die Investitionen \r\nermöglichen. Technologieoffenheit bleibt Grundprinzip – sie braucht jedoch stabile, \r\nberechenbare Rahmenbedingungen.\r\n5\r\nNiedriginvestive Maßnahmen (z. B. hydraulischer Abgleich, Pumpentausch, bedarfsgeregelte \r\nLüftung, Gebäudeautomation) dürfen nicht benachteiligt werden: Sie wirken schnell, sind \r\nwirtschaftlich und entlasten Haushalte wie Netze. \r\nEine entscheidende Rolle spielen bei der Wärmewende neben den oben erwähnten KWK\u0002Anlagen große Wärmepumpen für die Transformation der zentralen Versorgung. Auch für \r\nsolche investitionsintensiven Anlagen sind stabile wirtschaftliche Bedingungen von großer \r\nBedeutung (Flexibilisierung und Dotierung von BEW-Mitteln).\r\nKommt eine GEG-Reform in der zweiten Jahreshälfte 2025, muss sie geordnet erfolgen –\r\nohne Flickwerk und mit ausreichender Vorlaufzeit. Und: Die EPBD ist bis Mai 2026\r\numzusetzen; die Arbeiten dazu müssen jetzt beginnen, damit Fristen sicher eingehalten werden\r\nund Planungssicherheit geschaffen wird.\r\nGrüne Moleküle als Energieträger in allen Sektoren zulassen\r\nUm den Wasserstoffhochlauf zu ermöglichen, bedarf es neben Bürokratieabbau und \r\nverlässlichen Rahmenbedingungen vor allem zwei grundsätzlichen Perspektiven, damit die zur \r\nKlimaneutralität notwendigen grünen Moleküle künftig zur Verfügung stehen werden und zudem \r\ndie heimischen Technologieanbieter davon (auch international) profitieren können:\r\nDer Marktrahmen für die Nutzung von Wasserstoff und Derivaten muss technologieneutral\r\nsein, damit auch Projekte nahe der Wirtschaftlichkeit erschlossen werden können. Die \r\nHerausforderungen bspw. im Straßenverkehr sind sowohl klima- als auch industriepolitisch \r\nhoch. Künftig sollen sowohl Innovationen auf Fahrzeugseite als auch Kraftstofflösungen \r\ngemeinsam Klimavorteile erzielen können. Dazu muss sich die Bundesregierung auf \r\neuropäischer Ebene in der anstehenden Revision der CO2-Emissionsnormen für PKW und \r\nleichte Nutzfahrzeuge für die Anerkennung von „Carbon Neutral Fuels“ (CNF) einsetzen. \r\nDarüber hinaus ist eine Internationalisierung des Wasserstoffmarktes zentral. Der Hochlauf \r\nder Wasserstoffproduktion innerhalb der EU ist zwar unerlässlich, allerdings wird allgemein \r\nanerkannt, dass auch Importe erforderlich sein werden, um den prognostizierten Bedarf zu \r\ndecken. Deutschland und die EU müssen gemeinsam die Internationalisierung des \r\nWasserstoffmarktes vorantreiben. Dazu bedarf es einer EU-Importstrategie für Wasserstoff und \r\nDerivate mit passenden Instrumenten wie der EU-Hydrogen Bank und einem deutlich \r\nentschlackten H2-Global. Die regulatorischen Vorgaben seitens der EU müssen dafür signifikant \r\nvereinfacht werden.\r\n6\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-08-28"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014378","regulatoryProjectTitle":"EU-Omnibusverordnung (zur Zusammenführung und Vereinfachung von CSRD, CS3D und EU-Taxonomie)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/c6/e4/498858/Stellungnahme-Gutachten-SG2503280004.pdf","pdfPageCount":18,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"1\r\nPosition paper on the Commission\r\nproposal for an Omnibus Regulation on\r\nCS3D, CSRD and EU-Taxonomy\r\nJanuary 2025\r\nEU Transparency number:\r\n976536291-45\r\nEuropean Office\r\nand\r\nEnvironmental Affairs and Sustainability\r\n2\r\nCONTENT\r\nI. About the VDMA ........................................................................... 3\r\nII. The challenges of the Green Deal ............................................... 3\r\nIII. VDMA recommendations on the Omnibus Regulation .............. 4\r\n1. STEP 1: Rapid adaptation with regard to deadlines and user\r\nthresholds as well as legal acts that have not yet been implemented,\r\nwhich should focus on the following framework of the Omnibus\r\nRegulation: ........................................................................................... 5\r\n2. STEP 2: Revision of the content requirements of the three\r\nregulations CS3D, CSRD and EU Taxonomy ....................................... 6\r\nIV. Annex: concrete proposals for changes to adapt and simplify\r\nthe CS3D, CSRD and EU taxonomy ..................................................... 7\r\na. STEP 2: Thematic change proposals in relation to CS3D .......... 7\r\nb. STEP 2: Thematic change proposals in relation to CSRD ......... 9\r\nc. STEP 2: Thematic change proposals in relation to EU\r\nTaxonomy ................................................................................ 13\r\nV. Excursus: Making CBAM, EUDR and the Forced Labour\r\nRegulation manageable for companies in parallel with the Omnibus\r\nRegulation ........................................................................................... 17\r\nVI. Contact at VDMA ........................................................................ 18\r\n3\r\nI. About the VDMA\r\nThe VDMA represents over 3,600 mechanical engineering companies in Germany and\r\nEurope. The industry stands for innovation, export orientation and medium-sized companies\r\nand employs around three million people in Europe, more than 1.2 million of them in\r\nGermany alone. This makes the machinery and equipment manufacturers the largest\r\nemployer among the capital goods industries, both in the EU-27 and in Germany. It accounts\r\nfor an estimated turnover of 910 billion euros in the European Union.\r\nThe basis for the international success of the machinery and equipment manufacturing\r\nindustry is a strong global network with efficient and innovative suppliers and customers all\r\nover the world. Around a third of the machines and systems produced in the EU are sold\r\noutside the EU. From the machines sold in the EU domestic market, around 80 per cent\r\ncomes from an EU production facility. Conversely, this means that a fifth of the machinery\r\nproducts sold is imported from a non-EU country. China, the USA, Japan and the United\r\nKingdom are the most important countries of origin here. By cooperating with companies in\r\nalmost all regions of the world, the European machinery and equipment manufacturing\r\nindustry makes an important contribution to prosperity and growth. Global value chains are\r\nan important factor in the success of the European machinery and equipment manufacturing\r\nindustry.\r\nNumerous regulations of the Green Deal - especially those that are now to be adapted\r\nthrough the omnibus regulation - affect European mechanical engineering companies\r\nparticularly strongly due to the medium-sized structure of the industry (60 per cent of VDMA\r\nmember companies have a turnover of less than 50 million euros per year) and the strong\r\nintegration into global value chains. The implementation of the regulations is particularly\r\nresource-intensive for SMEs and worsens their competitive position on international markets,\r\ntoo.\r\nII. The challenges of the Green Deal\r\nThe mechanical and plant engineering industry remains strongly committed to the European\r\nUnion's sustainability goals and the transition to a more sustainable economy. It is our\r\nindustry's technologies that make this transition possible. As an industry, we support the\r\nobjectives of the Green Deal, but not the way in which these objectives were implemented in\r\ndirectives, regulations and delegated acts in the last legislative period.\r\nFrom the VDMA's perspective, the main issues are the sheer number of Green Deal\r\nregulations, their granularity, their excessively detailed process requirements, and the\r\ncountless accompanying documents (FAQs, guidelines, interpretative documents, etc.) that\r\nare now necessary in order to understand the regulations at all, and to be able to apply them,\r\nwhich involves an enormous amount of effort.\r\nThese requirements place an excessive burden on companies, especially SMEs, while\r\nhaving a very manageable effect on global sustainability goals. The smaller a company is,\r\nthe greater the bureaucratic burden in relation to the number of employees or turnover. Due\r\nto the far-reaching knock-on effect contained in many regulations, SMEs in particular are\r\nincreasingly indirectly affected. In addition, many regulations from the Green Deal can have a\r\ndetrimental effect on competitivity for companies whose main competitors are based outside\r\nEurope. Costs and benefits are not in proportion here. They also represent an obstacle in the\r\nCommission's trade negotiations with third countries.\r\nAll attempts to reduce bureaucracy should therefore consider the entire effort from the\r\nperspective of companies. In line with this principle, we, as one of the largest European\r\nbusiness organizations, are attempting to do justice to this with this position paper.\r\n4\r\nIII. VDMA recommendations on the Omnibus Regulation\r\nWe welcome the European Commission's initiative to combine at least three regulations from\r\nthe Green Deal - the Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CS3D), the\r\nCorporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) and the EU Taxonomy - into one\r\nomnibus regulation, simplifying them and thus reducing bureaucracy.\r\nThe integration of frameworks such as CSRD, CS3D and the Taxonomy Regulation into one\r\nregulation will reduce complexity and increase clarity, while also urgently revising the\r\ncontent. In order to ensure a comprehensive approach, we also recommend a timely\r\nand practical revision of other regulations, such as CBAM and the EUDR in particular,\r\npossibly also in an omnibus procedure; Simplification would also be necessary for\r\nDelegated Act 2023/1185 (REDIII), see also V. \"Excursus\". Simplifying content, reducing\r\ndocumentation requirements and raising thresholds or extending implementation deadlines\r\ncan further support companies in effectively adapting and at the same time advance the EU's\r\nsustainability goals. The omnibus initiative is the right way to create a standardized and\r\nefficient legal framework for a sustainable European economy.\r\nWe fully support the proposals for the Omnibus initiative set out by various German\r\nministries in a letter to the EU Commission in December 2024. The measures described\r\ntherein would be an important and urgently needed first step towards strengthening the\r\ncompetitiveness of European companies again without throwing sustainability goals\r\noverboard. However, the revision of the three regulations mentioned must not be limited to\r\ntheir frameworks (e.g. common user thresholds) but must also include a comprehensive\r\nadjustment of the content of the regulations and the legal acts falling under them (limiting the\r\ntrickle-down effect, reducing data points, technical criteria, etc.).\r\nAs this requires time in a legislative process and it is essential to create legal certainty\r\nfor directly affected companies as quickly as possible, we are calling for a multi-step\r\napproach as part of the Omnibus Regulation.\r\n5\r\n1. STEP 1: Rapid adaptation regarding the deadlines and user\r\nthresholds, as well as legal acts that have not yet been\r\nimplemented, which should focus on the following framework\r\nof the Omnibus Regulation:\r\nThe VDMA is calling for the first step of the Omnibus Regulation:\r\na. With regard to the implementation deadline for the CSRD and the delegated\r\nacts falling under it and the EU Taxonomy, the postponement of the scope\r\nof application for all companies that were/are not affected by the Non-\r\nFinancial Reporting Directive (NFRD) by at least 2 years - and then,\r\nanalogous to CS3D thresholds, a gradual introduction of the obligation\r\nthese adjustments must be done legally as early as possible;\r\nb. The consolidation of the three regulations into one regulation, which must be\r\nimplemented uniformly throughout Europe in the member states;\r\nc. Standardization of the threshold by raising it to 1,000 employees and\r\n450 million turnover;\r\nd. Voluntary reporting under Article 8 of the EU Taxonomy for all companies\r\nnot covered by the NFRD;\r\ne. The cancellation of the planned introduction of sector-specific reporting\r\nstandards as part of the CSRD;\r\nf. Significantly limit the knock-on effect in the frameworks;\r\ng. The EU's commitment to legally finalizing fundamental changes to the\r\ncontent of regulations, directives and, in particular, the implementing\r\nacts fall under them as early as possible and publish them in the Official\r\nJournal - above all with the aim of streamlining and simplifying requirements\r\nand minimizing the trickle-down effect (= STEP 2);\r\nh. For large capital market-oriented companies that were already required to\r\nreport under the NFRD, a clarification that reporting based on the current\r\nEuropean Sustainability Reporting Standard (ESRS Set 1) is sufficient until\r\nthe revision of the content of the CSRD under the Omnibus Regulation\r\nbecomes effective.\r\nJustification\r\nA quick and easy way to minimize the bureaucratic burden is to introduce higher\r\nthresholds for the CSRD. Even if some work has already gone into reporting for\r\ncompanies that would then fall outside the scope of application, this would not be in vain.\r\nSmaller companies can also report voluntarily, but not strictly in accordance with the\r\nEuropean Sustainability Reporting Standard (ESRS Set 1), but rather in accordance with\r\nthe Voluntary SME Standard (VSME) or only in line with ESRS.\r\nA postponement of the CSRD implementation by 2 years and then the introduction of a\r\nstep-by-step application introduction analogue to CS3D implementation is imperative, as\r\nit is not acceptable that companies should already have to implement processes to\r\ndetermine the KPI key figures of the CSRD when they do not yet know the \"final form\" of\r\nthe regulatory obligation (according to the omnibus procedure).\r\nAs it is already possible within the CSRD framework to report key company-specific\r\nfigures, the outstanding legal acts on sector-specific standards should be withdrawn.\r\n6\r\nParticularly for capital goods industries such as mechanical and plant engineering, for\r\nexample for component manufacturers, the currently envisaged 10 percent turnover link\r\nwould often lead to companies reporting on several sector standards without any real\r\nadded value for and about the sustainability performance of the companies concerned.\r\n2. STEP 2: Revision of the content requirements of the three\r\nregulations CS3D, CSRD and EU taxonomy\r\nVDMA is calling for the second step of the Omnibus Regulation:\r\ni. Revision and simplification of the content of the regulatory frameworks and\r\nthe associated delegated acts, e.g.:\r\ni. Simplification and consistency of specifications\r\nii. Reduction of data points,\r\niii. Reduction of the trickle-down effect in the supply chain,\r\niv. Set more incentives, fewer process requirements,\r\nv. etc., see chapter IV ANNEX\r\nJustification\r\nRegarding the comprehensive sustainability framework that European companies must fulfil\r\nunder the current sustainability reporting, it is not only necessary to adapt the general\r\nframework conditions, as described under step 1, but also to simplify and streamline the\r\ndetailed requirements of the legal frameworks. The priority here is to reduce complexity,\r\nsignificantly limit the trickle-down effect and identify and adapt overlapping requirements.\r\nThis will require a longer political process and therefore more time, particularly in light of the\r\nfact that this will require a detailed review and a revision of the three sets of regulations,\r\nincluding the associated delegated acts. This should therefore take place in a second step\r\n(step 2), which should ideally be completed by the end of 2025 to allow companies enough\r\ntime for implementation.\r\nSpecific proposals for adaptation and simplification for STEP 2 are presented in detail\r\nin the following annex (Chapter IV) for the respective three sets of regulations.\r\n7\r\nIV. Annex: concrete proposals for changes to adapt and\r\nsimplify CS3D, CSRD and EU Taxonomy\r\na. STEP 2: Thematic change proposals in relation to CS3D\r\nIn view of the increasing crises (Russia's invasion of Ukraine and the very tense geopolitical\r\nsituation overall), there is an urgent need for regulations such as the CS3D to allow more\r\nconsideration to be given to factors such as the safety or health of the local population. It is\r\nimportant that the risk and competitive position of European companies in comparison to\r\nother companies from non-EU countries is not worsened but improved by sustainable\r\nregulations and due diligence obligations.\r\nFor this reason, the VDMA has called from the outset for due diligence obligations to be\r\nlimited to what companies can control and influence - their own operations, subsidiaries and\r\nsuppliers at the first level of the upstream supply chain, where influence is possible due to\r\nmarket power and turnover. If all major European companies were to fulfil their due diligence\r\nobligations in this way, then the chances of successfully combating human rights violations in\r\nthe workplace would be significantly higher - and in an effective and not inappropriately\r\nambitious manner.\r\nWe therefore propose the following specific adjustments and measures for the CS3D:\r\n• Clear and standardized regulations and definitions: Regulations and standards\r\nmust be clearly defined. To this end, indices should be standardized that companies\r\nand auditors can use as a binding guide.\r\n– To improve and simplify the implementation of CS3D, clearer definitions of\r\nkey terms such as \"adverse effects\" and \"reasonable effort\" ... are needed to\r\nreduce ambiguity.\r\n– Specific provisions should be included in Article 3 to prevent Member States\r\nfrom adopting different definitions\r\n• Uniform Level Playing Field: In order to create equal conditions of competition and\r\navoid further fragmentation of the internal market in the European Union, a genuine\r\nmaximum harmonization clause must be introduced to ensure, as far as possible, that\r\nmember states cannot go beyond European requirements when implementing the\r\ndirective at national level in key areas of regulation. Otherwise, European companies\r\nwill be confronted with 27 different individual implementations, which would\r\nsignificantly increase the implementation effort. It is essential to remove Article 4\r\nParagraph 2 in order to prevent member states from introducing divergent rules and\r\novershooting the goal. Divergent national legislation on due diligence would not only\r\nbe costly and burdensome for companies of all sizes, but more importantly would risk\r\nfailing to achieve the objectives of the legislation in an efficient and effective manner.\r\n• Reduction of the scope of application analogous to the German Supply Chain\r\nDue Diligence Act (LkSG): The complete chain of activity, as envisaged in the\r\nCS3D, is difficult to implement. The LkSG only requires effort beyond Tier 1 if a\r\ncompany has \"reasonable knowledge\" of violations (see LkSG Art. 9(3)). This proven\r\nconcept should also be included in the CS3D, as it allows companies to focus their\r\nefforts where an actual positive impact is most likely.\r\n8\r\n• Risk identification (focus on own business division and Tier 1): The materiality\r\napproach according to CSRD must also be the authoritative approach for determining\r\nthe risk to people and the environment within the framework of CS3D. It is imperative\r\nthat the value chain approach (or the aforementioned \"chain of activity\") for\r\ndetermining the risks is limited to what a company can also control - namely its own\r\nbusiness area, its own subsidiaries and certain first-tier suppliers where the influence\r\nis large enough. The EU Commission's FAQ (Draft Commission Notice on CSRD)\r\npoints in the right direction here with question 29 \"What are reasonable efforts to\r\nobtain necessary information from the value chain\". The answer to question 29\r\nmentions criteria that are each sufficient in themselves to \"establish that reasonable\r\nefforts have been made...\". The criteria mentioned here include \"influence and\r\npurchasing power\" and \"proximity of the actor in the value chain\"\r\n• No active involvement and consideration of affected parties: The requirement to\r\ninvolve affected stakeholder groups in the risk due diligence process goes beyond\r\nwhat is feasible for many companies, but also for the affected parties or their\r\nrepresentative groups, and therefore urgently needs to be changed. The focus should\r\nbe on considering the interests of those affected without actively involving the\r\nrelevant groups, similar to the materiality approach of the ESRS/CSRD.\r\n• Provide country-specific whitelists: The introduction of so-called \"whitelists\" in\r\ncountries with corresponding legislation is not only sensible and risk-free, but also\r\nurgently needed, as it not only, but in particular, means relief for small and mediumsized\r\ncompanies. Who are we going to trust if not our European partners or likeminded\r\ncountries such as Canada and New Zealand? As a recently published BDI\r\nsurvey unfortunately shows, companies affected by the German Supply Chain Act\r\noften do not take a risk-based approach in their supply chains due to concerns about\r\ninsufficient implementation. As a result, their suppliers are inundated with\r\nquestionnaires and customer requirements from several sides, even though there is\r\nno risk potential. If the far-reaching chain of activity approach is not scaled back, a\r\nsimilar situation is to be feared with the implementation of the European directive.\r\nAlthough it is possible that human rights violations may also occur in Europe in\r\nisolated cases, there is already a functioning jurisdiction for such cases - in line with\r\nthe guiding principles of the United Nations (UN): \"The highest duty of protection lies\r\nwith the state.\"\r\n• Blacklists: At the same time, the EU Commission's blacklist approach must be\r\nstrengthened and expanded.\r\n• Standardization of questionnaires and queries in the supply chain: There should\r\nalso be a standardized questionnaire on sustainability issues in general and due\r\ndiligence in particular, for which private providers of rating platforms must be\r\naccredited. Private \"rating\" providers are currently developing their own\r\nquestionnaires without mutual recognition. This leads to unnecessary additional work.\r\nLegal standardization - even if it leaves scope for sectoral differences - would be\r\nurgently needed. If legal standardization cannot be implemented, at least a whitelist\r\nof rating providers must be maintained. In this case, it would be imperative that all\r\nquestionnaires from the rating providers on the whitelist are subject to mutual\r\nrecognition.\r\n• Delete the civil liability clause: The liability clause reinforces the undesirable effect\r\nof showering all suppliers with questionnaires or contractual measures, as companies\r\naffected by this directive must prove in the event of a claim that they did not cause it\r\nor contribute to it at the business partner. Both the German Supply Chain Act and the\r\nUN Guiding Principles on Business and Human Rights quite rightly do not provide for\r\ncivil liability.\r\n9\r\n• Appropriate sanctions: Sanctions of five percent of global turnover are not\r\nappropriate. In order to achieve a high degree of legal certainty and a level playing\r\nfield, the maximum amount of the sanction should not exceed 2 percent of global\r\nturnover.\r\n• Provision of guidelines for implementation: Implementation guide: A manageable\r\nguide on how companies should implement due diligence processes, including for\r\nindirectly affected small and medium-sized enterprises (SMEs) that produce outside\r\nthe EU, would be beneficial.\r\n• Digital reporting and expanding the availability of databases: There must be a\r\nclear basis and databases for analyzing the risks of one's own supply chain. The\r\ndevelopment and provision of free digital platforms on which companies can manage\r\ntheir due diligence documentation would be desirable. In addition, an EU-wide\r\nauditing tool (particularly for auditing high-risk suppliers) would also be useful to avoid\r\nmultiple audits and create more efficiency for affected large companies and indirectly\r\naffected EU and non-EU suppliers. Sectoral audit solutions are only of limited help\r\nhere, as the interdependencies between the value chains of different industries are\r\nsometimes very complex.\r\n• Conversion from Directive to Regulation / ensuring harmonization within the\r\nEU: The opportunity to revise the CS3D should be used to convert the Directive into a\r\nRegulation to ensure uniform application in all EU Member States. The original\r\nreason for choosing the legal instrument of a directive was the planned inclusion of\r\nspecific obligations for company directors (and thus touching on company law).\r\nHowever, these obligations were deleted during the legislative process and were no\r\nlonger part of the final legal CS3D text.\r\nb. STEP 2: Thematic change proposals in relation to CSRD\r\nMany companies are currently preparing for the CSRD and are facing major challenges and\r\nlots of unanswered implementation questions. For a revision of the CSRD and ESRS\r\nrequirements, the VDMA recommends the following suggestions for improvement, which are\r\norganized according to various common categories. Simplification, more practical relevance\r\nand flexibility should be emphasized throughout, and simple and understandable language\r\nshould be used.\r\nGeneral:\r\n• Withdrawal from the planned sector-specific standards: The planned sectorspecific\r\nreporting standards (ESRS Set 2) must be abandoned. Particularly for capital\r\ngoods industries like the machinery and equipment manufacturing industry, the\r\ncurrently planned turnover linkage of 10 percent would often lead to reporting on\r\nseveral sector standards without really creating any added value for and about the\r\nsustainability performance of the companies involved. As it is and should remain\r\npossible to report key company-specific indicators, a certain sector-specific reporting\r\ncriteria set will be created automatically over time.\r\n• International standards: Harmonization of the reporting framework with global\r\nstandards such as GRI and ISSB is necessary to improve user-friendliness and\r\ncomparability for multinational companies.\r\n10\r\n• Flexibility in reporting periods for sustainability indicators: It must be possible to\r\nextrapolate the key figures for a part of the financial year based on the key figures\r\ndetermined for the first months of the financial year. Due to the tight timeline for\r\nfinancial reporting, the complex calculation and determination of sustainability key\r\nfigures, and the dependency on information from the value chain, calculating the\r\nsustainability key figures for the reporting year within the financial reporting timeframe\r\nis associated with a great deal of effort. For example, a “10+2” rule can help to make\r\nthe process more flexible and can also improve the quality of the data. It should be\r\nmade possible to present the final figures in the following report.\r\n• Restriction of the reporting scope to essential locations/units: It must be\r\npossible to include only essential locations in the reporting scope. When\r\nimplementing management standards, a “de minimis threshold” has proven effective\r\nin this regard. Additionally, data is often unavailable for small sales locations.\r\nProvision is therefore often not possible or only feasible with significant effort.\r\n• Better structured framework: The application requirements should not be placed\r\nseparately at the end of each standard but should be incorporated into the relevant\r\nreport chapter. In addition, it must be ensured that links, page numbers and generally\r\nbetter-defined references are provided.\r\n• Centralized information repository: Provide a central database or support website\r\nthat provides guidance, FAQs, tools, templates (e.g. materiality tables), resources\r\nand best practices in all languages to assist companies with reporting. Emphasis\r\nshould be placed on simple, understandable language. To strengthen voluntary\r\nreporting by SMEs, the EU should provide support aids and tools (such as those\r\nplanned by the DNK office).\r\nReducing the knock-on effect by curbing the value chain approach:\r\n• Legally anchored reference parameters for the inclusion of the value chain: As\r\nalready explained above in the section of the proposals concerning the CS3D, the\r\nparameters mentioned in the EU Commission's FAQ (influence and purchasing\r\npower as well as proximity to the business partner in the value chain) should be\r\ndecisive for the inclusion of the value chain in the materiality analysis and should be\r\nenshrined in law accordingly.\r\n• Limiting the value chain approach: In addition, the inclusion of the value chain\r\nshould not require real data queries along the supply chain. Focusing on your own\r\nmeasures and your own sphere of influence is much more effective!\r\n• Recognition of the VSME in the value chain: A revised value chain approach must\r\nensure that a VSME – voluntarily applied by SMEs and medium-sized companies\r\nwith fewer than 1000 employees, as well as reporting based on ESRS – acts as a\r\nrisk-minimizing measure and is also accepted and appreciated accordingly by large\r\ncompanies addressed by the omnibus regulation.\r\nJustification: The collection and verification of the required data is extremely timeconsuming\r\nand contributes little to the EU’s concrete sustainability goal due to the\r\nlack of influence SMEs have, especially in global value chains and when information\r\nis required from suppliers in third countries where the regulatory landscape is less\r\nstrict.\r\nClear and simple materiality requirements:\r\n11\r\n• Materiality as a foundation: The CSRD/ESRS materiality approach should be used\r\nas a basis not only for reporting in accordance with ESRS, but also for risk analysis\r\naccording to CS3D (albeit with a limited focus on inside-out). However, the scope of\r\nthe materiality methodology must be limited.\r\n• Guidance, clear definitions of issues and examples of materiality: Provide more\r\ndetailed guidance on how companies should conduct materiality assessments. This\r\nincludes defining what constitutes a material issue, opportunity, positive or negative\r\nimpact and providing examples of best practice. This will help to minimize subjective\r\ninterpretations and ensure consistency.\r\n• Reduce the scope of the materiality assessment and documentation: Assessing\r\nover 80 (sub-sub-) topics at this level of granularity is not expedient. (Sub-sub-) topics\r\ncan be partially merged. Duplicate reporting disclosures in relation to the materiality\r\nanalysis - such as those resulting in part from the current reporting obligations under\r\nESRS 2 - should be eliminated. The reduction should particularly focus on ensuring\r\nthe equivalence of topics. Some of the topics listed so far rather have the character of\r\na measure and should therefore be discarded.\r\nReduction and simplification of the scope of reporting obligations and data points\r\n• Reduction: The scope and detail of the required explanations and descriptions of\r\nprocesses, assumptions, data sources, etc. must be reduced. This would not only\r\nreduce the burden on companies but also improve the readability of the reports.\r\n• Simplification of the data points:\r\no If an issue is identified as non-material, no reporting obligations should be\r\nrequired.\r\no Reduce complexity by focusing on fewer, more meaningful key figures that\r\nprioritize relevant data and reduce administrative effort.\r\no ESRS 2 should be reduced to an absolute minimum of meaningful data\r\npoints. Today, many of the required data points overlap.\r\no Limiting the number of key topics or data points would make a lot of sense. If\r\nnecessary, only a certain number of data points in years 1 to 3 and then\r\nsuccessively expand the content of the report.\r\no Limiting the scope of quantitative data points; clarification of reporting\r\nobligations (e.g. explicit definition); limited responsibility for upstream and\r\ndownstream values that are far removed from the core business; clear\r\nguidance also for auditors on a limited consulting market for auditors and\r\n\"negotiation\" on material topics in the DMA.\r\no Improved assignment of data points to topics and (sub-)subtopics.\r\no Reduce duplicate reporting of data points contained in different ESRS\r\nstandards.\r\no There should be clear clarification of what must be reported and what can be\r\nreported optionally. Unclear terms and unestablished methods should also be\r\ndeleted.\r\n• Improvement/specification of the KPIs to be reported: Some KPIs still need to be\r\nspecified and standardized. This helps to improve comparability between companies\r\n(e.g. standardized transnational definition of reportable occupational accidents, the\r\ngender pay gap, etc.).\r\n12\r\n• The CO2 calculation should be simplified: Instead of all GHG emissions, only CO2\r\nemissions should be included. Especially regarding climate reporting, the\r\nrequirements for Scope 3 are too detailed and difficult to implement for medium-sized\r\ncompanies or involve many estimated values, which means that accuracy and\r\ncomparability suffer. Much is still in the area that cannot be influenced if you are only\r\na small customer of your own suppliers. The focus should therefore be on measuring\r\nScope 1 and Scope 2 emissions. It would be helpful if there were concrete assistance\r\nand suitable templates/tools available free of charge for calculating greenhouse gas\r\nemissions. It must be ensured that companies can calculate their CO2 values in the\r\nScope 3 categories of the value chain as an estimate (spend-based approach), as\r\nprovided by the GHG Protocol. It would also be helpful if they could concentrate on\r\nthe largest and most significant values and completely omit immaterial Scope 3\r\nvalues as immaterial.\r\n• Disclosure obligation G1-6 - Payment practices: Payment terms and permitted\r\npayment periods are regulated by national law in many EU member states, i.e.\r\ncompanies must fulfil legal obligations in this regard. The payment method has no\r\ninfluence on sustainability targets or performance. The reporting obligation on\r\npayment practices must therefore be cancelled.\r\n• Avoid overlap: Avoid overlap of CSRD reporting requirements and data points with\r\nother regulations, e.g. disclosure requirement E5\r\no e.g. rubber as a bio-based material (global certification requirements); rubber\r\nalso falls within the scope of the EU Deforestation Regulation (which\r\nprescribes due diligence based on country risk categories).\r\no e.g. packaging worldwide as opposed to packaging regulations in the EU only.\r\n• Enable more phase-in phases: Phase-in phases for individual reporting\r\nrequirements can help to properly collect complex methods and data points. The\r\nphased introduction of reporting standards or reporting elements should be based on\r\nreporting years and not calendar years. For example, it would be conceivable to\r\nreport only E1, S1 and G1 in the first reporting year and then gradually expand to\r\nother standards per reporting year depending on materiality.\r\nChange audit obligation\r\n• Simplified audit requirements: The audit of sustainability reports by third parties\r\nmust be transparent and simplified. The audit must be based on clear guidelines /\r\naudit standards for the aspects to be assured that are transparent for the companies\r\nto be assured. The assurance approach must also include a tiered approach based\r\non the size and complexity of the organization.\r\n• Stop transition to reasonable assurance: For the time being, the audit should be\r\nbased on limited assurance. Switching to reasonable assurance would entail\r\nenormously high administrative costs and would be highly anti-competitive for the\r\ncompanies concerned.\r\n• Opening the audit: We are calling for other accredited certification companies to be\r\nauthorized to audit sustainability reports in addition to auditing firms. The changes\r\nmade as part of the Omnibus Regulation must ensure that this audit option is\r\nstandardized and binding in all EU countries.\r\n• Protection against sanctions: Minor reporting errors should not lead directly to\r\nsanctions or a lack of an audit opinion. A certain amount of leeway must be possible\r\nhere to organize the audit effort appropriately.\r\n13\r\nRefrain from XBRL-Tagging\r\n• No mandatory XBRL-Tagging: Mandatory XBRL tagging should either be cancelled\r\ncompletely (in times of AI deployment possibilities with the supposed addresses, this\r\nis no longer necessary) or at least only be interpreted as a \"disclosure solution\" and\r\nNOT as a preparation solution.\r\nDigital Tools\r\n• Provision of standardized tools: Companies need to invest heavily in different tools\r\njust to fulfil reporting obligations. Platforms for data collection, reporting and supplier\r\nevaluation must be standardized to improve consistency, efficiency and comparability\r\nbetween companies.\r\n• Free support tools: In addition, free tools should be provided to reduce the\r\ncompliance burden. The VSME must also be considered and receive support. The\r\nplanned support measures of the German Sustainability Code (DNK) are exemplary\r\nhere.\r\nc. STEP 2: Thematic change proposals in relation to EU Taxonomy\r\nGeneral aspects:\r\n• Voluntary reporting in accordance with Article 8 for all non-listed companies:\r\nFor unlisted companies, reporting in accordance with Article 8 of the EU Taxonomy\r\noften does not represent any significant added value. In addition, smaller companies,\r\nas well as companies from sectors with less standardized and less “commodity\r\nsimilar mass-produced goods” for which technical criteria have been defined, are\r\nunfairly penalized in comparison to large industries such as the automotive and steel\r\nindustries. Special machinery manufacturers in particular are confronted with\r\nsignificantly higher requirements and greater effort to achieve compliance, which is\r\nperceived as unfair.\r\n• Introduction of a materiality threshold: A threshold (one to two per cent of total\r\nturnover) should be introduced for all capital market-oriented companies and\r\nvoluntarily reporting companies (see point above), which companies are only obliged\r\nto report if their activities exceed the defined materiality threshold. This would reduce\r\nthe bureaucratic burden and at the same time increase the efficiency of reporting.\r\n• Synchronization of the DNSH criteria with existing regulatory systems: Proof\r\nthat no significant harm is caused (\"DNSH”) should be simplified and limited to the\r\nrelevant cases. The DNSH criteria must also be harmonized with existing regulations\r\nsuch as RoHS and REACH in order to avoid redundant requirements and facilitate\r\nimplementation for companies. A closer link between the criteria and established\r\nsystems would simplify the practical implementation of the Taxonomy for companies.\r\nIn particular, FAQ documents that do not form a legal basis must not serve as an\r\nessential basis for implementation for companies and auditors, as in the case of\r\nAnnex C of the DNSH criteria and go beyond the actual legal framework of the\r\ntechnical criteria under the taxonomy.\r\n14\r\n• Introduction of a transition period: Initially, companies should only have to report\r\nthe economic activities that are directly supported by the EU Taxonomy and only\r\nhave to report the Taxonomy eligibility. A transition period would offer companies the\r\nopportunity to gradually adapt to the requirements and minimize the burden in the\r\ninitial phase in order to then report alignment in the second step.\r\n• Reduction of reporting obligations: Reporting obligations should be reduced to the\r\nessentials to reduce the administrative burden on companies. A simplified structure\r\nsuch as a standardized checklist that can be used by different company departments\r\nwould promote quick and correct compliance with the requirements and reduce\r\ncomplexity.\r\n• Legal certainty through clear definitions and criteria: Many terms and criteria\r\nwithin the EU Taxonomy are vague and difficult to understand, which leads to\r\nuncertainty during implementation. A clear and precise definition of the terms and a\r\nmore pragmatic approach to the application of the criteria are necessary to facilitate\r\nimplementation and avoid misunderstandings. This is particularly relevant as\r\nimplementation is currently a key challenge due to the different interpretations and\r\ninterpretations of auditors.\r\n• Do not equate FAQ documents with legal requirements: FAQs, which do not\r\nreflect a legal basis, should only be used as \"Frequently Asked Questions\" and not\r\nrepresent the central implementation documents for companies and auditors and, in\r\naddition, go beyond the actual technical legal framework (see also the point\r\n\"Synchronization of DNSH criteria with existing regulatory systems\").\r\n• Simplification of the technical assessment criteria: The technical criteria of the\r\nEU Taxonomy must be simplified and structured more clearly to make implementation\r\nmore practicable and less bureaucratic for companies. The current complex\r\nrequirements pose major challenges for companies.\r\n• Standardization of databases and portals: Access to information and reporting in\r\nconnection with the EU Taxonomy should be considerably simplified by introducing\r\nstandardized databases and reducing the large number of portals and documents\r\n(FAQs). This would reduce the administrative burden and optimize the use of\r\nresources for businesses.\r\n• Simplifying the assessment of capex and opex: The requirements for the\r\nassessment and documentation of investment and operating expenses (capex and\r\nopex) must be simplified and structured more clearly. The informational value and\r\neffect of Opex is also questionable. Consideration could be given in deleting the Opex\r\ninformation or making it voluntary. This would help companies to fulfil the\r\nrequirements more efficiently and reduce the bureaucratic burden.\r\n• Consider the knock-on effect in Taxonomy too: Small and medium-sized\r\nenterprises (SMEs) are often overburdened with the current sustainability regulations.\r\nHowever, companies in the mechanical and plant engineering sector that are not\r\nsubject to the reporting obligation for the EU Taxonomy have an indirect responsibility\r\nvia their value chain. Customer industries can only fulfil the reporting obligations\r\nimposed on them if their supplier industries, such as mechanical engineering, provide\r\nthem with the relevant information and data. SMEs are therefore often asked to\r\ndemonstrate whether their technologies are taxonomy-aligned.\r\n15\r\n• No application of the Taxonomy beyond its original purpose: In general, we see\r\nthe danger that the EU Taxonomy will be extended far beyond the definition of\r\nsustainable financial products and used as a template for a fundamental ecological\r\nclassification of economic activities, as is already the case with export financing. This\r\nshould be avoided, and the focus should be solely on the actual objective.\r\nDemands to improve the Taxonomy-climate delegated act:\r\n• We criticize the restrictive and complex nature of the existing technical criteria and\r\ntheir inability to adapt to the innovation dynamics of our industry. The current\r\ntechnical criteria are almost impossible to implement in practice for a sector as\r\nheterogeneous and complex as mechanical engineering. We therefore call for a farreaching\r\nrevision of the climate delegated act, in particular criterion 3.6\r\n\"Manufacturing of other low-carbon technologies\".\r\n• Criterion 3.6 \" Manufacturing of other low-carbon technologies\" is crucial for the entire\r\nmechanical engineering sector (NACE code 28) in the climate-delegated act. Today,\r\nthe following challenges arise, which must be adapted for better implementation:\r\no Calculating life cycle GHG emission savings is not trivial. It is already a major\r\nchallenge for many medium-sized companies to obtain the relevant data and\r\nemission factors for the correct life cycle calculation. To improve the\r\ncomparability of LCAs, the mechanical and plant engineering industry is\r\nalready working on so-called Product Category Rules (PCRs) for individual\r\ntechnology areas. In order to increase comparability and reduce costs for\r\ncompanies, the EU Commission should facilitate this work through freely\r\naccessible tools and databases, including emission factors, and thus ensure\r\nthat calculations are carried out according to standardized procedures and\r\nvalues.\r\no It is extremely difficult to demonstrate \"significant savings in GHG emissions\r\nover the entire life cycle\" of technology. There cannot be a single threshold\r\nvalue in mechanical and plant engineering, as the differentiation between\r\n\"significant savings\" for components, machines and large-scale plants reveals\r\ncompletely different levels of efficiency.\r\no However, the biggest challenge in our industry is to determine and credibly\r\npresent the aspect of \"in comparison to the best performing alternative\r\ntechnology/solution available on the market\". Mechanical and plant\r\nengineering often produces individual solutions/customized products. This\r\nmeans that there is little or no basis for benchmarking. In addition, the term\r\n\"best performing alternative available on the market\" puts our companies in a\r\ndifferent competitive position than other industries. In economic activities such\r\nas steel production or the automotive sector, any manufacturer that fulfils the\r\ncriteria can report Taxonomy alignment; in mechanical engineering, this is\r\nonly possible for the \"best performing alternative\".\r\n• Flexibility for emerging sectors: In order to cope with the dynamic changes in new\r\ntechnologies and markets, a flexible framework needs to be created that takes\r\nemerging sectors and technologies into account. This could support companies in\r\ninnovative sectors that are central to the transition to a green economy. To this end, a\r\nframework for the implementation and verification of \"enabling activities\" needs to be\r\n16\r\ndeveloped to allow companies in the mechanical engineering sector to classify their\r\n\"enabler\" technologies as compliant.\r\n• Improved transparency and regular updates: There should be a regular review of\r\ndelegated acts and alignment with the latest scientific evidence to ensure that the EU\r\nTaxonomy is in line with global climate targets and advancing developments in\r\ntechnology.\r\nDemands to improve the Taxonomy-Environmental Delegated Act (Taxo4):\r\n• Adapt criteria for the circular economy: We see it as a key missed opportunity that\r\ncriterion 5 \"Services\" is not applied to all mechanical engineering technologies (NACE\r\ncode 28 in its entirety), as these are important services for our industry that make a\r\nmajor contribution to the environmental sustainability of our products and to extending\r\ntheir lifespan. We therefore call for NACE code 28 in its entirety to be included under\r\n5 \"Services\" in the environmental delegated act.\r\n• Scientifically sound criteria for biodiversity: The criteria for the environmental\r\ngoal of biodiversity must be made more scientifically sound and comprehensive in\r\norder to reflect the dependence of almost all companies on ecosystem services. More\r\neconomic activities should be taken into account, as biodiversity is an increasingly\r\nimportant component of sustainability reporting.\r\n• Simplified DNSH criteria for biodiversity and water: The requirements for the\r\nDNSH principle around biodiversity and water should be simplified to make it easier\r\nto demonstrate compliance. Clear, specific examples and standardized methods\r\nshould be provided for this purpose.\r\n17\r\nV. Excursus: Parallel to this omnibus regulation, CBAM,\r\nEUDR and the Forced Labor Regulation (FLR) should\r\nbe made manageable for companies\r\n• The requirements from the regulations mentioned in the title of the excursus are in\r\npart unmanageable. EUDR and CBAM are extremely detrimental to competition with\r\nnon-European competitors and can lead to serious supply bottlenecks that further\r\ndestabilize Europe's economic power. At this point, the VDMA refers to its current\r\nCBAM position and the latest press statement regarding EUDR. The content\r\nrequirements of the regulations mentioned should therefore be urgently and promptly\r\ndesigned in a manageable way and it must be examined to what extent this can also\r\nbe done via omnibus regulation.\r\n• The mandatory requirements should be tested for practicability in advance by state\r\nand municipal administrations in the context of public procurement and adapted\r\naccordingly.\r\n• The involvement of economic experts and company representatives, especially from\r\nSMEs (for example through their association representatives), should also be\r\nensured as part of the legislative amendment.\r\n• Regulatory simplification should also be addressed in the Delegated Act 2023/1185\r\n(REDIII): So far, this act prohibits trade in carbon-containing hydrogen derivatives\r\nfrom third countries whose CO2 originates from an industrial point source. A\r\npragmatic approach should be developed to enable trade in these derivatives.\r\n18\r\nVI. Contact at VDMA\r\nPhone Phone\r\nE-mail E-mail\r\nPhone Phone\r\nE-mail E-mail"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)","shortTitle":"BMAS","url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) (20. WP)","shortTitle":"BMUV (20. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"\r\n Bürokratieabbau nicht weiter vertagen – Wirtschaft erwartet starkes Signal vom Europäischen Parlament \r\nGemeinsame Erklärung führender deutscher Wirtschaftsverbände Frankfurt/Berlin/Brüssel, November 2025 \r\nDie deutschen Wirtschaftsverbände kritisieren die Entscheidung im letzten Plenum des Europäischen Parlaments, das JURI-Mandat für den Start der Trilogverhandlungen über das Omnibus-Paket I abzulehnen. Damit wird der dringend erwartete Bürokratieabbau in der Europäischen Union erneut verzögert – ein fatales Signal an die europäische Wirtschaft. \r\nDie Unternehmen brauchen endlich Planungssicherheit, praxistaugliche Regeln und eine Reduktion auf das Nötigste. Statt – wie versprochen – Entlastung zu schaffen, werden nun bürokratische Überforderung und Unsicherheit noch einmal verlängert. Die Erwartung der Wirtschaft an die europäische Politik ist klar: Bürokratieabbau darf kein Lippenbekenntnis bleiben, sondern muss entschlossen umgesetzt werden. \r\nDas Omnibus-Paket I galt bislang als zentraler Baustein, um die Überregulierung in der Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD) und der Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) zu korrigieren. Diesen Anspruch darf der EU-Gesetzgeber jetzt nicht aufgeben. Beide Richtlinien führen in ihrer bisherigen Form zu einem massiven bürokratischen Aufwand, der insbesondere den Mittelstand, aber auch größere Unternehmen überfordert und Ressourcen bindet, die für Innovation und Investitionen fehlen. \r\nDie Verbände fordern das Europäische Parlament auf, in der kommenden Plenarsitzung im November eine ambitionierte Position zu verabschieden, die den Weg für konstruktive Trilogverhandlungen freimacht, und damit ein Signal der Verlässlichkeit und Handlungsfähigkeit sendet. Nur wenn die europäischen Institutionen gemeinsam handeln, kann der Turnaround bei der Regulierungsflut gelingen. \r\nNachhaltigkeit und Wirtschaftlichkeit müssen dabei zusammen gedacht werden. Eine starke Industrie ist die Grundlage dafür, dass Europa seine Klima- und Sozialziele erreicht und zugleich wettbewerbsfähig bleibt. \r\nEuropa muss jetzt zeigen, dass es ihm ernst ist, den Bürokratieabbau nachhaltig anzugehen. \r\n \r\nBundesarbeitgeberverband Chemie e.V. (BAVC) \r\nBundesverband Dienstleistungswirtschaft (BDWi) \r\nBundesverband Großhandel, Außenhandel, Dienstleistungen e.V. (BGA) \r\nGesamtmetall I Gesamtverband der Arbeitgeber-verbände der Metall- und Elektro-Industrie e.V. \r\nStiftung Familienunternehmen und Politik \r\nVerband der Chemischen Industrie e.V. – VCI \r\nVDMA e.V. \r\nDER MITTELSTANDSVERBUND – ZGV e.V. \r\nZVEI e.V.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundeskanzleramt (BKAmt)","shortTitle":"BKAmt","url":"https://www.bundeskanzler.de/bk-de","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)","shortTitle":"BMAS","url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-11-04"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014378","regulatoryProjectTitle":"EU-Omnibusverordnung (zur Zusammenführung und Vereinfachung von CSRD, CS3D und EU-Taxonomie)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/3c/bb/659117/Stellungnahme-Gutachten-SG2512170059.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"ENVIRONMENTAL AFFAIRS AND SUSTAINABILITY DEPARTMENT\r\nPOSITION PAPER, DECEMBER 2025\r\nFeedback on EU consultation to\r\nSustainable investment – review of the EU taxonomy environmental delegated act\r\nEU-Transparency Register ID: 9765362691-45\r\nDecember, 5th 2025\r\n2\r\nWe welcome the EU Commission's initiative to revise the technical Screening Criteria.\r\nThe machinery and plant engineering sector continues to be disadvantaged by the current taxonomy. Either the industry is subject to imprecise criteria like CCM 3.6, which require expensive third-party verification and result in inherently low alignment, or its NACE codes are not listed under the environmental objectives, making it ineligible altogether.\r\nBut it is precisely the mechanical and plant engineering industry that enables industry in terms of climate protection and the circular economy.\r\nWith this in mind, we would like to provide the following feedback, some of which goes beyond the scope of this consultation.\r\nChanges that the EU Commission should consider regarding the environmental criteria\r\n• We see a missed opportunity for our industry, to not include NACE-Code 28 as a whole under the Taxo4 criteria 5. “Services” (repair, refurbishment and remanufacturing, sale of spare parts, preparation for re-use of end-of-life products and product components, sale of second-hand goods, product-as-a-service and other circular use- and result-oriented service models, marketplace for the trade of second-hand goods for reuse) as those are important services for our industry and make a major contribution to the environmental performance of our products and extending their lifespan.\r\n• The same applies to IT/OT solutions, Taxo4 criteria 4.1 “Provision of IT/OT data-driven solutions”. Also here our industry provides data driven solutions and should be able to align their economic activities under this criteria. At the same time there is more clearance needed in the understanding of what “professional services” mean.\r\nFurther changes are needed regarding the climate criteria 3.6 (manufacture of other low carbon technologies)\r\nCriteria 3.6 “Manufacture of other low-carbon technologies” is decisive for the overall mechanical engineering sector (NACE code 28) in the climate DA. The following problems arise here:\r\n3\r\n• The calculation of life-cycle emissions savings is not trivial. This is already a major challenge for many SMEs to obtain the relevant data and emission factors for the correct calculation.\r\n• What does “substantial life-cycle GHG emissions savings” mean? Current FAQs from the Commission does not give adequate information for companies reporting, as well as for auditors.\r\n• How should “best performing alternative technology/product/solution available on the market” be identified if often only individual solutions/tailor-made products are manufactured in the mechanical engineering sector? We have little to no basis for benchmarking (products are tailormade, very individual and special, no series; so who can define, what the best performing alternative is).\r\n• Furthermore, the term “best performing alternative” puts our companies in a different competitive position than in other sectors. For economic activities such as the production of steel or in the automotive sector, any manufacturer that fulfils the criteria can report taxonomy alignment; in our sector, it is only the one company that produces the “best performing technology”.\r\n• Who can be used as an “independent third party”? How long does the verification last (1 year, several years)?\r\nConclusion\r\n• We criticize the restrictive and complex nature of the existing technical criteria under the taxonomy regulation and its lack of adaptability to the innovation dynamics in our industry. A highly innovative industry with ‘enabling technologies’ must be recognised as such by the taxonomy!\r\n• We call for clear guidelines that enable pragmatic implementation in order to make it easier for companies in the mechanical engineering sector to implement the reporting requirements and avoid additional costs.\r\n• SMEs in particular are being overwhelmed by the current sustainability regulations. Also companies that are not subject to reporting obligations have within our sector an indirect impact via their value chain.\r\nAbout VDMA\r\nThe VDMA represents over 3,600 mechanical engineering companies in Germany and Europe. The industry stands for innovation, export orientation and medium-sized companies and employs around three million people in Europe, more than 1.2 million of them in Germany\r\n4\r\nalone. This makes the machinery and equipment manufacturers the largest employer among the capital goods industries, both in the EU-27 and in Germany. It accounts for an estimated turnover of 910 billion euros in the European Union.\r\nThe basis for the international success of the machinery and equipment manufacturing industry is a strong global network with efficient and innovative suppliers and customers all over the world. Around a third of the machines and systems produced in the EU are sold outside the EU. From the machines sold in the EU domestic market, around 80 per cent comes from an EU production facility. Conversely, this means that a fifth of the machinery sold is imported from a non-EU country. China, the USA, Japan and the United Kingdom are the most important countries of origin here. By cooperating with companies in almost all regions of the world, the European machinery and equipment manufacturing industry makes an important contribution to prosperity and growth. Global value chains are an important factor in the success of the European machinery and equipment manufacturing industry.\r\nNumerous regulations of the Green Deal - especially those that are now to be adapted through the omnibus regulation - affect European mechanical engineering companies particularly strongly due to the medium-sized structure of the industry (60 per cent of VDMA member companies have a turnover of less than 50 million euros per year) and the strong integration into global value chains. The implementation of the regulations is particularly resource-intensive for SMEs and worsens their competitive position on international markets, too.\r\n5\r\nContact:\r\nResponsible:\r\nEU-Transparency Register ID: 9765362691-45\r\nvdma.eu\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-11-27"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014378","regulatoryProjectTitle":"EU-Omnibusverordnung (zur Zusammenführung und Vereinfachung von CSRD, CS3D und EU-Taxonomie)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/f5/1f/659119/Stellungnahme-Gutachten-SG2512170061.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"2. Dezember 2025\r\nAnrede,\r\nnach längeren Verhandlungen hat endlich der Trilog zum “Nachhaltigkeitsomnibus“\r\nzwischen Europäischem Parlament, EU-Kommission und Rat begonnen. Ziel muss eine\r\nzeitnahe Einigung sein.\r\nDie zeichnenden Wirtschaftsorganisationen haben den klaren Anspruch, Nachhaltigkeit zu\r\nfördern und den Schutz der Menschenrechte und der Umwelt zu sichern. Um diese Ziele zu\r\nerreichen, braucht es praxistaugliche, wirksame und verhältnismäßige Regelungen, die\r\nzeitnah Planungssicherheit schaffen und Bürokratie auf das notwendige Maß begrenzen.\r\nWir appellieren daher an die Bundesregierung, sich im Trilog für umfassende\r\nVereinfachungen und eine schnelle Einigung einzusetzen. Die deutsche Position sollte bei\r\nEntlastungen für die Wirtschaft keinesfalls hinter den bereits diskutierten Vorschlägen\r\nzurückbleiben. Ziel muss die Reduktion auf das Nötigste sein. Dies betrifft etwa den\r\nAnwendungsbereich von CSRD und CSDDD, den Verzicht auf verpflichtende Klimapläne im\r\nRahmen der CSDDD sowie eine konsequente Verankerung des risikobasierten Ansatzes auf\r\nTier 1-Ebene.\r\nDie Bundesregierung hat sich im Koalitionsvertrag dazu bekannt, “überbordende\r\nRegulierungen für (...) die Lieferkettensorgfaltspflicht (CSDDD) zu verhindern”, “das\r\neuropäische Omnibusverfahren zur Lieferkettensorgfaltspflicht (...) zu unterstützen” und sich\r\n“für eine bürokratiearme Lösung insbesondere für kleine und mittelständische Unternehmen\r\nein(zusetzen)”. Auch der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme vom 17. Oktober 2025 eine\r\n1:1-Umsetzung von Entlastungen aus dem Omnibusverfahren gefordert.\r\nIn diesem Sinne darf ein „German Vote“ in den laufenden Verhandlungen keine Option sein\r\n– es würde dem Koalitionsvertrag diametral widersprechen. Vielmehr muss sich Deutschland\r\nhier für praxisnahe Lösungen einsetzen, um sich als Wirtschaftsstandort – ebenso wie ganz\r\nEuropa – wieder wettbewerbsfähig und attraktiv für Investitionen und Innovation zu machen.\r\nHierzu bieten wir unsere Unterstützung an.\r\nBundesverband der Dienstleistungswirtschaft Gesamtmetall | Gesamtverband der Arbeitgeber-\r\n- BDWi verbände der Metall- und Elektro-Industrie e.V.\r\nStiftung Familienunternehmen und Politik Verband der Chemischen Industrie e.V. (VCI)\r\nVDMA e.V. DER MITTELSTANDSVERBUND – ZGV e.V.\r\nZVEI e.V.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundeskanzleramt (BKAmt)","shortTitle":"BKAmt","url":"https://www.bundeskanzler.de/bk-de","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)","shortTitle":"BMAS","url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-12-02"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014385","regulatoryProjectTitle":"Vereinbarkeit von Beruf und Familie","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/56/dc/498860/Stellungnahme-Gutachten-SG2503280005.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Seite 1 von 3\r\nVereinbarkeit von Beruf und Familie im Maschinen- und\r\nAnlagenbau\r\nDer Frauenanteil im Maschinen- und Anlagenbau liegt bei 17,3 Prozent. Zwar ist die\r\nTeilzeitquote von Frauen mit 30 Prozent im Maschinenbau deutlich geringer als gesamtwirtschaftlich\r\nbetrachtet (50 Prozent), bei Männern hingegen liegt sie jedoch nur bei drei Prozent.\r\nFrauenanteil und Teilzeitquoten zeigen, welches Potenzial es für Frauen im Maschinen-\r\nund Anlagenbau noch gibt.\r\nEine Ursache dafür liegt in der „Leaky Pipeline“ im Maschinenbau: Obwohl mittlerweile jeder\r\nvierte Studierende in den Ingenieurwissenschaften weiblich ist, bleiben Ingenieurinnen in\r\nMaschinenbauunternehmen mit 11 Prozent deutlich unterrepräsentiert. Noch immer\r\nverlassen außerdem viele Ingenieurinnen Unternehmen und Branche, z.B. nach der\r\nFamiliengründung oder um sich weitere Karrierewege zu erschließen.\r\nDer VDMA engagiert sich vielfältig für Frauen in technischen Berufen. Mit der Studie „Ingenieurinnen\r\nim Maschinen- und Anlagenbau: Frauen für technische Berufe gewinnen und halten“\r\nidentifizierte der VDMA zahlreiche Stellschrauben, wie mehr Frauen für technische Berufe\r\ngewonnen und in der Branche gehalten werden können. Diese Erkenntnisse werden Unternehmen\r\npraxisnah nutzbar gemacht. So steht mit womengineers.de eine Checkliste zur\r\nVerfügung, mit der Unternehmen passgenaue Empfehlungen erhalten, wie sie Frauen gewinnen\r\nund langfristig halten können. Zudem bietet der VDMA Veranstaltungen zum Thema Recruiting\r\nund Unternehmenskultur für Mitgliedsunternehmen an. Mit der Kampagne\r\n#enSHEneer stellt der VDMA Ingenieurinnen aus dem Maschinen- und Anlagenbau vor, die\r\neinen Einblick in ihren Berufsalltag geben, ihren Werdegang erläutern und darüber berichten,\r\nwas sie bei ihrer Arbeit antreibt.\r\nEin weiterer Schlüssel, um mehr Frauen für unsere Branche zu gewinnen und von Teil- in\r\nVollzeitarbeit zu wechseln, liegt auch in einer besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie.\r\nFür unsere Unternehmen bedeutet das mehr Wettbewerbsfähigkeit, gesamtgesellschaftlich\r\nführt es zu größerem Wirtschaftswachstum und dem Erhalt von Wohlstand.\r\nCompetence Center\r\nArbeitsmarkt\r\nKontakt\r\nE-Mail\r\nTel.\r\nSeite 2 von 3\r\nLösungsvorschläge aus Sicht des VDMA\r\nUnternehmen können auf betrieblicher Ebene viel tun, um für Frauen ein attraktiver Arbeitgeber\r\nzu sein und die Vereinbarkeit – für Frauen, ebenso für Männer – von Beruf und Familie\r\nzu ermöglichen bzw. zu verbessern, um Frauen wie Männern Vollzeitbeschäftigung zu ermöglichen.\r\nAls VDMA unterstützen wir sie dabei. Einige Weichen müssen jedoch durch den\r\nGesetzgeber gestellt werden. Dies betrifft insbesondere:\r\n• Betreuungslücke beim Übergang von der Kita in die Schule schließen: Das\r\nProblem der nicht ausreichenden Kita-Plätze ist hinreichend bekannt. Was häufig außer\r\nAcht gerät, ist die Lücke, welche sich beim Übergang von der Kita in die Grundschule\r\nergibt. Es ist daher dringend notwendig, die außerschulischen Betreuungsangebote\r\nquantitativ und qualitativ auszubauen. Notwendig sind vor allem Angebote,\r\nwelche sich auf dem Schulgelände oder in enger räumlicher Nähe befinden.\r\nDer Anspruch auf Ganztagesbetreuung tritt schrittweise ab 2026 in Kraft. Eltern müssen\r\nsich darauf verlassen können. In keinem Fall darf, wie zum Teil von Bundesländern\r\ngefordert, zu einer Fristverlängerung kommen.\r\n• Arbeitszeitflexibilisierung: Um den Forderungen nach flexiblen Arbeitszeiten, die\r\ninsbesondere Beschäftigte in Vollzeit haben, die gleichzeitig familiäre Verpflichtungen\r\n– Kinderbetreuung oder die Pflege von Angehörigen – haben, gerecht zu werden,\r\nbrauchen wir eine flexible Wochenarbeitszeit und flexiblere Regelungen bei den\r\nRuhezeiten. Es ist dringend notwendig, das deutsche Arbeitszeitgesetz an die europäische\r\nArbeitszeitrichtlinie anzupassen und insbesondere von den Ausnahmemöglichkeiten,\r\nwelche sich für Beschäftigte in Vertrauensarbeitszeit ergeben, Gebrauch\r\nzu machen.\r\n• Bessere steuerliche Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten: Der Rechtsanspruch\r\nauf einen Betreuungsplatz gilt nicht für Kinder unter einem Jahr. Hierfür – oder\r\nauch um unzureichende Betreuungszeiten zu kompensieren – müssen Eltern häufig\r\nzusätzliche Lösungen finden. Insbesondere selbstständige Elternteile können sich in\r\nder Regel zudem keine langen beruflichen Auszeiten im Elterngeld-Bezug leisten.\r\nDies muss unseres Erachtens im Steuerrecht stärker berücksichtig werden, indem\r\ndie steuerliche Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten verbessert wird. Hier sollte\r\neine vollständige Absetzbarkeit der Betreuungskosten ermöglicht werden. Gleiches\r\ngilt auch für die Absetzbarkeit von Kosten für die Pflege von Angehörigen, eine Leistung,\r\nwelche ebenfalls eine bessere Berücksichtigung im Steuerrecht finden muss.\r\n• Deutschland ist eine Technik-Nation. Trotz tausender MINT-Initiativen ist die technische\r\nBildung in den Schulen unzureichend. Um die Technik-Bildung von Kindern und\r\nJugendlichen zu stärken und mehr Mädchen von Beginn an für technische Berufe\r\nzu begeistern, sollten die Bundesländer ein Schulfach Technik einführen.\r\n• Steuern senken und Abgaben begrenzen: Um insbesondere den Wechsel einer\r\nBeschäftigung von Teil- in Vollzeit anzureizen, müssen die Steuern und Abgaben gesenkt\r\nbzw. begrenzt werden, damit sich Mehrarbeit finanziell lohnt. Um die Steuerbelastung\r\nzu senken, sollte der Spitzensteuersatz später greifen. Es sollte außerdem\r\nein gesetzlicher Automatismus implementiert werden, der eine regelmäßige inflationsbedingte\r\nKorrektur des Einkommensteuertarifs sicherstellt. Die\r\nSeite 3 von 3\r\nSozialabgaben liegen bereits jetzt durchschnittlich bei 40 Prozent des Bruttolohns, für\r\nArbeitnehmer folglich bei 20 Prozent. Es ist absehbar, dass die Beiträge vor allem zur\r\nKranken- und Rentenversicherung zukünftig weiter steigen werden. Eine Begrenzung\r\nauf 40 Prozent ist daher dringend geboten.\r\n• Abschaffung der Steuerklassen III und V: Um Anreize zur Ausweitung der Arbeitszeit\r\nfür Teilzeitarbeitende zu setzen, sollten die Steuerklassen III und V in die Steuerklasse\r\nIV mit Faktorverfahren überführt werden. So wird die Steuerlast der Person mit\r\ngeringerem Einkommen verringert.\r\nÜber den VDMA: Der VDMA vertritt 3600 deutsche und europäische Unternehmen des Maschinen- und Anlagenbaus. Die Industrie\r\nsteht für Innovation, Exportorientierung und Mittelstand. Die Unternehmen beschäftigen insgesamt rund 3 Millionen Menschen\r\nin der EU-27, davon mehr als 1,2 Millionen allein in Deutschland. Damit ist der Maschinen- und Anlagenbau unter den\r\nInvestitionsgüterindustrien der größte Arbeitgeber, sowohl in der EU-27 als auch in Deutschland. Er steht in der Europäischen\r\nUnion für ein Umsatzvolumen von geschätzt rund 910 Milliarden Euro. Rund 80 Prozent der in der EU verkauften Maschinen\r\nstammen aus einer Fertigungsstätte im Binnenmarkt."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-01-27"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014796","regulatoryProjectTitle":"Gebäudeenergiegesetz (GEG)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/07/41/498862/Stellungnahme-Gutachten-SG2503280006.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"1\r\nVDMA Position\r\nBau und Modernisierung\r\nbeschleunigen\r\nBeschleunigung von Bau und Modernisierung im Bestand: Nachhaltig, wettbewerbsfähig, effizient und wirtschaftlich\r\nDatum: 03.03.2025\r\nLobbyregister-Nr.: D R000802\r\n2\r\nBeschleunigung von Bau und Modernisierung im Bestand: Nachhaltig, wettbewerbsfähig, effizient und wirtschaftlich\r\nDie politischen Weichen sind nach den Neuwahlen im Februar 2025 neu gestellt – die Rahmenbedingungen für den Gebäudesektor mit seinen 19,5 Millionen Wohngebäuden und 1,9 Millionen Nichtwohngebäuden müssen verbessert werden. Das ist dringend notwendig, denn die Bauwirtschaft befindet sich in einer doppelten Krise: Der Neubau stagniert aufgrund gestiegener Kosten und unsicherer politischer Rahmenbedingungen, während die Sanierungsquote weit hinter den notwendigen Zielvorgaben zurückbleibt und das Ziel der Klimaneutralität bis 2045 gefährdet. Denn der Gebäudesektor ist für rund 36 % der energiebedingten CO₂-Emissionen und 40 % des Energieverbrauchs in Europa verantwortlich.\r\nZeitgleich muss die Europäische Gebäudeeffizienzrichtlinie (EPBD) bis Mai 2026 umgesetzt werden, ohne die kommunikativen und inhaltlichen Fehler zu wiederholen, die beim Gebäudeenergiegesetz aufgetreten sind. Es gilt, die Umsetzung zielgerichtet und transparent zu gestalten. Die Politik muss dringend die richtigen Weichen stellen, um den Neubau anzureizen und die Sanierungsquote zu steigern. Dafür braucht es stabile Rahmenbedingungen und langfristige Planbarkeit – ohne überstürzte Maßnahmen, die Rechtsunsicherheit schaffen, oder inkonsistente Förderprogramme, die kurzfristig ein- und wieder ausgesetzt werden. Stattdessen braucht es abgestimmte technologieoffene Ansätze mit breiter Einbindung aller relevanten Akteure.\r\nMit ihren Kompetenzen in Energieeffizienz, Wärmewende-Gestaltung, Automatisierung, Brandschutz, Barrierefreiheit, gesunder Raumluft, sauberem Trinkwasser und Digitalisierung bietet die Branche der technischen Gebäudeausrüstung (TGA) genau die Lösungen, die entlang des gesamten Lebenszyklus eines Gebäudes ökologische, ökonomische und soziale Nachhaltigkeit fördern. Dabei geht es nicht nur um technische Innovationen, sondern auch um die Verbesserung der Lebensqualität für Menschen durch gesunde, sichere und barrierefreie Räume. Gleichzeitig zeigt die Praxis: Richtig angewendete TGA rechnet sich schnell – durch Energieeinsparungen, geringere Betriebskosten und optimierte Lebenszyklen amortisieren sich Investitionen oft innerhalb weniger Jahre.\r\nMit einem Gesamtumsatz von mehr als 22 Milliarden Euro, rund 111.000 Beschäftigten und knapp 1.400 Unternehmen (Stand: 2023) bildet das VDMA Forum Gebäudetechnik (VDMA Gebäudetechnik) die wirtschaftliche Relevanz der Branche in Deutschland ab. Die größten Anteile entfallen auf die Gebäudearmaturen und sonstige Sanitärtechnik (9,6 Milliarden Euro Umsatz, 62.000 Beschäftigte, 204 Unternehmen) sowie die Allgemeine Lufttechnik (5,9 Milliarden Euro Umsatz, 18.000 Beschäftigte, 450 Unternehmen), die zusammen mit der Gebäudeautomation (1,7 Milliarden Euro Umsatz, 8.000 Beschäftigte, 80 Unternehmen) auch den Bereich Brandschutz und Entrauchung abdecken. Aufzüge und Fahrtreppen erwirtschaften 3,5 Milliarden Euro Umsatz und sichern 17.000 Arbeitsplätze in 600 Unternehmen. Ergänzt wird das Spektrum durch Pumpen + Systeme (899 Millionen Euro Umsatz, 5.000 Beschäftigte, 21 Unternehmen) sowie Power Systems (250 Millionen Euro Umsatz, 820 Beschäftigte, 40 Unternehmen).\r\n1.\r\nNeustart im Bau: Zukunft schaffen, nachhaltig und wirtschaftlich\r\nEin Neustart im Bau in der neuen Legislaturperiode erfordert stabile und verlässliche politische Planung, die marktwirtschaftliche Anreize setzt und auf kurzfristige Förderstopps sowie zusätzliche Bürokratiehürden verzichtet. Digitale Prozesse wie Building Information Modeling (BIM), digitale Zwillinge und automatisierte Abläufe in der Produktion beim modularen und seriellen Bauen können die Effizienz und Nachhaltigkeit erheblich steigern. Dabei müssen wir uns bewusst machen, dass die Gebäude, die wir heute bauen, mindestens 50 Jahre oder länger genutzt werden. Dies unterstreicht die Bedeutung moderner Technischer Gebäudeausrüstung, die nicht nur energieeffiziente und zukunftssichere Neubauten ermöglicht, sondern auch entscheidend dazu beiträgt, die CO₂-Emissionen und Betriebskosten während des gesamten Lebenszyklus zu minimieren. Investitionen in TGA sind dabei nicht nur ein Beitrag zur Nachhaltigkeit, sondern sichern auch langfristig die Wettbewerbsfähigkeit der Immobilien- und Bauwirtschaft.\r\nZentrale Forderung: Einführung stabiler Rahmenbedingungen für die Bau- und Immobilienwirtschaft. Moderne TGA muss als integraler Bestandteil zukunftsfähiger Gebäude und eines klimaneutralen Gebäudesektors verstanden werden.\r\n3\r\n2.\r\nModernisierung und Sanierung: Bestand als Schlüssel zur Nachhaltigkeit\r\nDie Sanierungsquote lag 2024 bei nur 0,7 Prozent, weit entfernt von den für 2030 erforderlichen zwei Prozent. Veraltete Technik, Förderstopps und mangelnde politische Planbarkeit führen zu Investitionsunsicherheiten und behindern den Fortschritt. Lösungsansätze müssen hier ebenfalls auf verlässliche Rahmenbedingungen und eine langfristige Strategie setzen, um das Vertrauen der Marktakteure zurückzugewinnen.\r\nTGA-Technologie bietet umfassende Lösungen für Energieeffizienz, Digitalisierung, Raumluftqualität, Wärme- und Kältenutzung, Automatisierung, Brandschutz, Barrierefreiheit und sauberes Trinkwasser im Bestand. Mit Maßnahmen wie Gebäudeautomation, hydraulischem Abgleich oder dem Austausch von Pumpen oder Armaturen können Energieverluste effizient gesenkt und nachhaltige Ergebnisse erzielt werden. Diese Lösungen sind wirtschaftlich, geringinvestiv und machen Bestandsgebäude zukunftsfähig und attraktiv für Nutzer und Bewohner. Barrierefreie Lösungen von Aufzug bis Bad verbessern Lebensqualität und sichern eine inklusive, zukunftssichere Nutzung. Effiziente Maßnahmen wie diese senken Energieverluste erheblich, amortisieren sich durch Einsparungen und erhöhen die Nachhaltigkeit, Qualität sowie die Werthaltigkeit des Gebäudebestands. Dabei ist entscheidend, dass diese Maßnahmen nicht als punktuelle Eingriffe, sondern im Rahmen einer umfassenden Lebenszyklusstrategie betrachtet werden, die Klimaziele, Werthaltigkeit und Wirtschaftlichkeit kombiniert.\r\nZentrale Forderung: Für eine erfolgreiche Sanierung des Bestands müssen verlässliche Rahmenbedingungen und eine langfristige Strategie geschaffen werden. Der Einsatz moderner TGA-Technologien ist entscheidend, um Energieeinsparungen zu erzielen, die Nachhaltigkeit zu erhöhen und die Werthaltigkeit des Bestands zu sichern.\r\n3.\r\nNachhaltigkeit und Lebenszyklus: Gebäude als Teil eines Systems verstehen\r\nNachhaltigkeit muss entlang des gesamten Lebenszyklus von Gebäuden verstanden werden und Aspekte wie Energieeffizienz, Gesundheit, Sicherheit und Teilhabe berücksichtigen. Denn Nachhaltigkeit ist mehr als die Vermeidung von CO₂- und Energieeffizienz. Es geht ebenso um Bereiche wie Wärme, Kälte, Brandschutz, Barrierefreiheit, gesunde Raumluft, Digitalisierung und sauberes Trinkwasser. Ein ganzheitlicher Ansatz, der diese Aspekte integriert betrachtet und die Potenziale der TGA im Gebäudebetrieb ausschöpft, ist erforderlich. Innovative Technologien, die diese Bereiche abdecken, bieten langfristige Vorteile. Dabei muss das Gebäude als Teil des Systems zur Ressourcennutzung verstanden werden. Eine Absenkung technischer Standards ist keine Option. Vielmehr braucht es rechtssichere und praxisnahe Lösungen, die langfristig Betriebskosten senken und Lebenszyklen optimieren.\r\nZentrale Forderung: Berücksichtigung der TGA in einem ganzheitlichen Nachhaltigkeitsansatz, der über CO₂-Reduktion hinausgeht und alle Aspekte des Lebenszyklus berücksichtigt. Dies beinhaltet die umfassende Einbindung der TGA-Technologien für Gesundheit, Sicherheit und Barrierefreiheit, um nachhaltige und zukunftsfähige Gebäudebetriebe zu gewährleisten.\r\nUnser Appell:\r\nDie Ergebnisse der Neuwahlen bieten die Chance, nachhaltige Rahmenbedingungen für Neubau und Sanierung zu schaffen. Der Gebäudesektor, verantwortlich für 36 % der energiebedingten CO₂-Emissionen in Europa, braucht langfristige Strategien, die wirtschaftliche Anreize setzen und gleichzeitig ökologische sowie soziale Anforderungen berücksichtigen.\r\nEine ganzheitliche Nachhaltigkeits- und Lebenszyklusbetrachtung, die die Potenziale der Technischen Gebäudeausrüstung einbezieht, ist unerlässlich. TGA-Technologien sichern Energieeffizienz, Gesundheit und Barrierefreiheit – im Neubau wie im Bestand. Sie schaffen nicht nur nachhaltige, sondern auch wirtschaftlich tragfähige Lösungen, die sich durch reduzierte Betriebskosten und optimierte Lebenszyklen amortisieren.\r\nDie nächste Legislaturperiode muss den Weg für stabile Rahmenbedingungen ebnen, die den Neubau erheblich ankurbeln, die Sanierungsquote deutlich steigern und so die Bau- und Sanierungswende aktiv vorantreiben. TGA ist dabei der Schlüssel: nachhaltig, effizient, wirtschaftlich.\r\n4\r\nÜber das VDMA Forum Gebäudetechnik\r\nDas VDMA Forum Gebäudetechnik (VDMA Gebäudetechnik) wurde 2012 gegründet und ist ein Forum bestehend aus den VDMA Fachverbänden Allgemeine Lufttechnik, Armaturen (inkl. Sanitärtechnik und -design), Aufzüge und Fahrtreppen, Automation + Management für Haus + Gebäude, Power Systems und Pumpen + Systeme. Es bündelt die Kompetenzen der Branche und gibt der Gebäudetechnik eine Stimme in der Politik. Mit einem Gesamtumsatz von mehr als 22 Milliarden Euro, rund 111.000 Beschäftigten und knapp 1.400 Unternehmen (Stand: 2023) bildet VDMA Gebäudetechnik die wirtschaftliche Relevanz der Branche in Deutschland ab.\r\nAnsprechpartner\r\n\r\n\r\nVDMA e. V.\r\nTel.: \r\nE-Mail: \r\nHomepage: https://www.vdma.org/forum-gebaeudetechnik\r\nLobbyregister-Nr.: R000802"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. 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WER WIR SIND ........................................................................................................... 3\r\n2. RAHMENBEDINGUNGEN FÜR BAUWIRTSCHAFT, SANIERUNG UND GEBÄUDEBETRIEB: MARKTWIRTSCHAFT, FÖRDERUNG UND ORDNUNGSRECHT IN EINKLANG BRINGEN .......................................................................................................... 3\r\n3. TECHNISCHE GEBÄUDEAUSRÜSTUNG (TGA) ALS BESCHLEUNIGER DER ENERGIE- UND WÄRMEWENDE, MODERNISIERUNG UND RESILIENZ .......................... 4\r\n4. DIE ZENTRALE ROLLE DER TECHNISCHEN GEBÄUDEAUSRÜSTUNG (TGA) FÜR BRANDSCHUTZ, BARRIEREFREIHEIT, GESUNDE RAUMLUFT, MOBILITÄT, SAUBERES TRINKWASSER ............................................................................................... 7\r\n5. AUSBLICK: DIE EPBD, DIE NEUE EU-KOMMISSION, BLUE DEAL UND EINE NEUE LEGISLATUR ALS KATALYSATOR FÜR DIE GEBÄUDETECHNIK ....................... 8\r\n3\r\n1. Wer wir sind\r\nMit einem Gesamtumsatz von mehr als 22 Milliarden Euro, rund 111.000 Beschäftigten und knapp 1.400 Unternehmen (Stand: 2023) bildet das VDMA Forum Gebäudetechnik (VDMA Gebäudetechnik) die wirtschaftliche Relevanz der Branche in Deutschland ab. Die größten Anteile entfallen auf die Gebäudearmaturen und sonstige Sanitärtechnik (9,6 Milliarden Euro Umsatz, 62.000 Beschäftigte, 204 Unternehmen) sowie die Allgemeine Lufttechnik (5,9 Milliarden Euro Umsatz, 18.000 Beschäftigte, 450 Unternehmen), die zusammen mit der Gebäudeautomation (1,7 Milliarden Euro Umsatz, 8.000 Beschäftigte, 80 Unternehmen) auch den Bereich Brandschutz und Entrauchung abdecken. Aufzüge und Fahrtreppen erwirtschaften 3,5 Milliarden Euro Umsatz und sichern 17.000 Arbeitsplätze in 600 Unternehmen. Ergänzt wird das Spektrum durch Pumpen + Systeme (899 Millionen Euro Umsatz, 5.000 Beschäftigte, 21 Unternehmen) sowie Power Systems (250 Millionen Euro Umsatz, 820 Beschäftigte, 40 Unternehmen).\r\nVDMA Gebäudetechnik wurde 2012 in Frankfurt am Main als Forum gegründet und vertritt die politischen Interessen der VDMA-Fachverbände Allgemeine Lufttechnik, Armaturen, Aufzüge und Fahrtreppen, Automation + Management für Haus + Gebäude, Power Systems, Pumpen + Systeme sowie des Industrieverbunds Sanitärtechnik und -design. Die Dekarbonisierung des Gebäudesektors, die zunehmende Elektrifizierung und die damit verbundene Wärmewende gehören zu den größten gesellschaftlichen Herausforderungen unserer Zeit. Zusätzlich gewinnt das Thema Anpassung an den Klimawandel immer mehr an Bedeutung. In allen Bereichen können die im VDMA vertretenen Unternehmen einen entscheidenden Beitrag zur Zielerreichung leisten.\r\nDer Gebäudesektor, bestehend aus 19,5 Millionen Wohn- und 1,9 Millionen Nichtwohngebäuden, wird oft als „schlafender Riese“ bezeichnet. Das Klimaschutzgesetz sieht vor, dass der Gebäudesektor seine Emissionen von 118 Millionen Tonnen CO2-Äquivalenten im Jahr 2020 auf 67 Millionen Tonnen CO2-Äquivalente im Jahr 2030 reduziert. Bis 2045 soll Klimaneutralität erreicht werden. Durch den Einsatz modernster Technologien kann der Verbrauch von CO2, Energie und Wasser effektiv gesenkt werden, während gleichzeitig energieeffizient Wärme und Kälte erzeugt werden. Gebäudetechnik ist zudem essenziell für die Sicherheit, den Brandschutz und Barrierefreiheit. Dies trägt zu Klimaschutz, Ressourcenschonung, Kosteneinsparung, Nutzersicherheit, verbessertem Raumklima und gesteigertem Komfort bei.\r\n2. Rahmenbedingungen für Bauwirtschaft, Sanierung und Gebäudebetrieb: Marktwirtschaft, Förderung und Ordnungsrecht in Einklang bringen\r\n•\r\nDie Bau- und Immobilienwirtschaft gehört zu den zentralen Sektoren der deutschen Wirtschaft. Sie trägt etwa 20 % zum Bruttoinlandsprodukt bei und beschäftigt fast 3,5 Millionen Menschen in Deutschland. Sie ist durch ihre unternehmerische Freiheit auch ein entscheidender Treiber für Wachstum, Innovation und Beschäftigung. Die oft mittelständisch geprägten Unternehmen in dieser Branche benötigen stabile wirtschaftspolitische Rahmenbedingungen, um den Herausforderungen des Klimaschutzes und der Energiewende gerecht zu werden. Nur so können sie langfristig die Wettbewerbsfähigkeit sichern und den Standort Deutschland stärken.\r\n•\r\nDie soziale Marktwirtschaft schafft im Bau-, Sanierungs- und Gebäudebereich die notwendige Balance zwischen marktwirtschaftlicher Effizienz und sozialer Verantwortung. Sie ermöglicht eine nachhaltige Entwicklung, indem sie sowohl den Marktmechanismen Raum gibt als auch durch ordnungspolitische Maßnahmen den Klimaschutz und die sozialen Bedürfnisse der Bevölkerung berücksichtigt. Derzeit erleben wir insbesondere in Ballungsräumen eine dramatische Wohnraumknappheit, begleitet von einem generellen starken Anstieg der Baukosten. Die Entwicklung muss durch gezielte Maßnahmen gestoppt werden, um wieder Wohn- und Nichtwohngebäude sowie Sanierungen zu ermöglichen.\r\n•\r\nÜbermäßige Regulierungen und einseitige Subventionierungen bestimmter Technologien sind zu vermeiden, um Innovationen und Wettbewerb nicht zu behindern. Vielmehr sollten\r\n4\r\nUnternehmen durch stabile und langfristige Rahmenbedingungen ermutigt werden, in\r\nnachhaltige Technologien und Verfahren zu investieren. Förderungen sollten grundsätzlich technologieneutral gestaltet und befristet sein. Die Förderungen im Gebäude- und Wärmebereich sollten darauf abzielen, CO₂-Emissionen möglichst effizient zu senken und den Energieverbrauch nachhaltig zu reduzieren. Wo nötig sollte auch kostengünstiger Wohnraum geschaffen werden. Bei allen Fördermaßnahmen sind Berechenbarkeit und Planungssicherheit essenziell. Unangekündigte Förderstopps oder Kürzungen sind durch entsprechende Prioritätensetzung im Haushalt unbedingt zu vermeiden.\r\n3. Technische Gebäudeausrüstung (TGA) als Beschleuniger der Energie- und Wärmewende, Modernisierung und Resilienz\r\n•\r\nEnergieeffizienz durch moderne TGA: Energieeffizienz ist ein zentraler Baustein der Energiewende und des Klimaschutzes. Im Gebäudesektor gibt es erhebliche Potenziale, um Energieeinsparungen zu realisieren und den CO₂-Ausstoß signifikant zu reduzieren. Technische Gebäudeausrüstung (TGA) spielt hierbei eine entscheidende Rolle. Durch den Einsatz moderner Technologien wie Gebäudeautomation, bedarfsgeführten Lüftungssystemen mit Wärmerückgewinnungssystemen, wasser- und energieeffiziente Sanitär- und Installationstechnik, moderner Heizkörperthermostate, energiesparender Pumpen, moderner Aufzugstechnik sowie effizienter Kälte- und Wärmetechnik können Gebäude energieeffizienter betrieben werden, was nicht nur die Umwelt entlastet, sondern auch die Betriebskosten nachhaltig senkt.\r\n•\r\nGebäudeautomation: Gebäudeautomation ist der Schlüssel zur Optimierung des Energieverbrauchs und der Betriebskosten in Gebäuden. Intelligente Steuerungs- und Regelungssysteme ermöglichen es, Heizung, Beleuchtung, Lüftung und andere Gebäudefunktionen automatisiert und bedarfsgerecht anzupassen. Dies reduziert nicht nur Energieverschwendung, sondern stellt auch eine effiziente Nutzung der Ressourcen sicher. Gemäß den Vorgaben des Gebäudeenergiegesetzes (§ 71a GEG) müssen Nichtwohngebäude bis 2024 mit Gebäudeautomationssystemen ausgestattet werden, sofern die Nennleistung der gebäudetechnischen Anlagen über 290 kW liegt. Diese Regelung wird im Rahmen der im Mai 2024 verabschiedeten europäischen Gebäuderichtlinie (EPBD) erweitert: Ab 2030 müssen auch Anlagen ab 70 kW entsprechende Systeme integrieren.\r\n•\r\nUngeachtet der gesetzlichen Anforderungen besteht kein Zweifel an der Rentabilität von Gebäudeautomationssystemen. Der wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages hat errechnet, dass der einmalige volkswirtschaftliche Gesamterfüllungsaufwand, getragen von Wirtschaft, Verwaltung und Bürgern, zur Umsetzung bei 13,8 Milliarden Euro liegt. Bei einer Lebensdauer von 15 Jahren werden durch die Automatisierung von Gebäuden Einsparungen von knapp 40 Milliarden Euro realisiert. Der Nutzen übersteigt die Kosten somit deutlich. Energieeinsparungen von 20 % sind bereits bei einer moderaten Automation eines Nichtwohngebäudes möglich. Bei einer weiterführenden Automation kann das Einsparpotenzial sogar bis zu 35 % betragen.\r\n•\r\nLüftungssysteme: Moderne Lüftungssysteme mit Bedarfsregelung und mit Wärmerückgewinnung (WRG) sind nicht nur entscheidend für die Energieeffizienz und die Verbesserung der Raumluftqualität, sondern spielen auch eine wichtige Rolle bei der Anpassung an den Klimawandel. Sie nutzen die Wärme der Abluft, um die einströmende Frischluft zu erwärmen, was den Heizbedarf erheblich senkt und den Energieverbrauch reduziert. Daher sollten diese als Erfüllungsoption für den regenerativen Beitrag im Gebäudeenergiegesetz (GEG) berücksichtigt werden (Regeneration der Lüftungsenergien). Mit ihrer Fähigkeit, das Innenklima auch bei Hitzewellen oder plötzlichen Temperaturschwankungen zu regulieren, spielen sie eine Schlüsselrolle bei der Klimaanpassung.\r\n•\r\nWegweisend in der Richtlinie zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (EPBD) ist die erstmalige Integration der Innenraumqualität (IEQ) und der Raumluftqualität (IAQ). Diese Aspekte sind entscheidend, da Menschen den größten Teil ihres Lebens in Gebäuden verbringen. Gute IEQ- und IAQ-Werte sind Garanten für Lebensqualität, Gesundheit, Leistungsfähigkeit und Produktivität. Die Verankerung dieser Anforderungen im\r\n5\r\nGeltungsbereich der EPBD ist daher wegweisend und sollte schnellstmöglich in die nationale\r\nGesetzgebung übertragen werden.\r\n•\r\nEnergetische Inspektionen Heizungs- und Klimaanlagen: Nach Artikel 23 EPBD sind energetische Inspektionen von Heizungs- und Klimaanlagen und seit neuestem auch für Lüftungsanlagen wichtige Elemente zur Schaffung von Anreizen für die Bestandssanierung. Lüftungs- und Klimaanlagen sind in Deutschland im Durchschnitt 27 Jahre alt und oft mit ineffizienten Ventilatoren, ohne Bedarfsregelung und ohne Wärmerückgewinnung. Eine aktuelle Berechnung zeigt ein Einsparpotenzial von 20 TWh Wärme und 13 TWh Strom durch wirtschaftliche Sanierungsmaßnahmen. Ein nachhaltiger Vollzug der Inspektionen für Lüftungs- und Klimaanlagen kann dieses Potential heben. Nach einer Branchenumfrage wurden Sanierungsmaßnahmen in der Hälfte der Fälle erst nach einer Inspektion eingeleitet. Wesentliche Maßnahmen waren Betriebsoptimierung und Regelungstechnik, Ventilatortausch, Wärmerückgewinnung und die Beseitigung von Wartungsmängeln.\r\n•\r\nAufzüge und Fahrtreppen: In Deutschland gibt es rund 841.000 Aufzüge und 39.000 Fahrtreppen, die Mobilität und Verlässlichkeit in allen Gebäudetypen sicherstellen. Mit einem Verbrauch von 3 TWh jährlich und einem hohen Altanlagenbestand von 60 %, die älter als 20 Jahre sind, besteht dringender Handlungsbedarf. Moderne Anlagen in Neubauten sind dank technologischer Fortschritte bereits energieeffizient, jedoch bleibt die Modernisierung bestehender Systeme zentral. Maßnahmen wie der Austausch ineffizienter Antriebe sowie veralteter Beleuchtung, die Einführung regenerativer Bremssysteme und eine optimierte Steuerung können den Energieverbrauch eines Aufzugs um bis zu 50 % senken. Diese Modernisierungen tragen nicht nur zu den Klimazielen bei, sondern auch zur Effizienzsteigerung in der Gebäudetechnik.\r\n•\r\nWasser- und energieeffiziente Sanitär- und Installationstechnik: Ein erhebliches Potenzial zur Steigerung der Energieeffizienz in Gebäuden liegt in moderner Sanitär- und Installationstechnik, die bisher energetisch kaum berücksichtigt wird. Dabei macht mit 16 % die Trinkwassererwärmung den zweitgrößten Anteil am Primärenergieverbrauch von Gebäuden aus. Wasser- und energieeffiziente Sanitär- und Installationstechnik leisten an dieser Stelle einen wichtigen Beitrag für Energieeinsparungen, energieeffizientere Gebäude und einen klimaneutraleren Gebäudesektor.\r\n•\r\nAllein wassersparende Armaturen und Brausen bieten bis zu 6 % Einsparpotenzial des Primärenergiebedarfs in Gebäuden. Das macht deutlich, wie groß erst der Hebel diverser, nachhaltiger Sanitär- und Installationstechnik ist. Um diese Einsparungen voll auszuschöpfen, sollten wasser- und energieeffiziente Lösungen verpflichtend in Sanierungsfahrplänen, Renovierungspässen sowie in Energiebedarfsausweisen berücksichtigt werden. Diese Technologien reduzieren nicht nur den Wasser- und Energieverbrauch signifikant, sondern sind auch kostengünstig und erfordern minimale bauliche Anpassungen. Ihre flächendeckende Anwendung kann den Weg zu klimaneutralen Gebäuden deutlich beschleunigen und den Energieverbrauch nachhaltig verringern.\r\n•\r\nPumpen: Pumpensysteme in Heizungs-, Trink- und Abwassersystemen bieten erhebliche Potenziale zur Energieeinsparung. Der Austausch veralteter Pumpen durch moderne, energiesparende Modelle ermöglicht signifikante Reduktionen der Stromkosten. Intelligente Pumpentechnologien nach dem Erweiterten Produktansatz (EU 547/2012) passen den Betrieb bedarfsgerecht an und können so den Energieverbrauch deutlich senken. Besonders in der Heizungs- und Trinkwasserversorgung sind diese Systeme unverzichtbar, um die Energieeffizienz von Gebäuden zu optimieren.\r\n• Ein großer Hebel zur Senkung des Energieverbrauchs im Gebäudesektor liegt in niedriginvestiven und kostengünstigen Maßnahmen an der Heizung wie dem hydraulischen Abgleich, dem Austausch ineffizienter Heizungsumwälzpumpen oder den Austausch von Heizungsthermostaten. Diese Maßnahmen bieten erhebliche Einsparpotenziale, die schnell und ohne große bauliche Veränderungen umgesetzt werden können.\r\n6\r\no\r\nDer hydraulische Abgleich sorgt für eine gleichmäßigere Wärmeverteilung im Heizsystem, wodurch der Energieverbrauch und die Heizkosten erheblich reduziert werden können. Eine schlecht eingestellte Heizungsanlage führt dazu, dass einzelne Heizkörper überversorgt sind, während andere nicht ausreichend erwärmt werden. Durch eine optimale Abstimmung des Heizsystems wird der Betrieb effizienter, der Komfort verbessert und unnötiger Energieverbrauch vermieden. Smarte Technologien, wie moderne Thermostate und digitale Steuerungen, können den hydraulischen Abgleich weiter optimieren.\r\no\r\nEine weitere entscheidende niedriginvestive Maßnahme ist der Austausch von ineffizienten Heizungsumwälzpumpen in Heizungsanlagen (ca. 21 Millionen). Aktuell sind davon 11 Millionen ineffiziente Pumpen in Wohngebäuden und 10 Millionen ineffiziente Pumpen in beheizten Nichtwohngebäuden verbaut, die nicht mehr dem heutigen Stand der Technik entsprechen. Zudem sind alte Heizungsumwälzpumpen oft unnötig lange in Betrieb, teilweise ganzjährig, was den Stromverbrauch zusätzlich erhöht. Durch den Einsatz von modernen Hocheffizienzpumpen kann der Stromverbrauch um bis zu 50-70 % im Vergleich zu alten ineffizienten Heizungsumwälzpumpen reduziert werden. Eine bedarfsgerechte Steuerung optimiert zusätzlich den Stromverbrauch. In einem durchschnittlichen Einfamilienhaus (Verbrauch 3.000 kWh p.a.) sind dies oft 5-10 % des Verbrauchs also 150-300 kWh Strom p.a., welcher durch eine neue Heizungsumwälzpumpe auf 45-150 kWh p.a. reduziert werden kann.\r\no\r\nHeizungsthermostate: Moderne Heizkörperthermostatventile in wassergeführten Heizungssystemen sparen erheblich Heizenergie, indem sie ohne Hilfsenergie präzise die Raumtemperatur regulieren, was Einsparungen von bis zu 6,7 % ermöglichen kann. Smarte Thermostatköpfe bieten zusätzlich Funktionen wie automatische Nachtabsenkung, zeitgesteuerte Temperaturregelung und Fernsteuerung per App, wodurch die Heizleistung noch effizienter und nutzerfreundlicher wird.\r\n•\r\nKältetechnik sorgt für die Kühlung von Räumen und Anlagen und ist unerlässlich für die Energieeffizienz sowie ein angenehmes Raumklima. Neben Supermärkten spielt sie in Gebäudetypen wie Krankenhäusern, Museen, Rechenzentren, Hotels und Büros eine wichtige Rolle. In all diesen Bereichen ist eine präzise Klimakontrolle für den Betrieb und den Schutz von Waren oder Menschen unerlässlich. Die europäische F-Gas-Verordnung fördert den Einsatz natürlicher Kältemittel, da fluorierte Treibhausgase schrittweise reduziert werden müssen. Effiziente Systeme senken zudem den Energieverbrauch und die Betriebskosten.\r\n•\r\nCO2-freie Wärmeerzeugung durch Großwärmepumpe: Das bestehende Wärmeplanungsgesetz bietet in Kombination mit dem Gebäudeenergiegesetz einen klaren Fahrplan zur Dekarbonisierung der Wärme. Allerdings darf es nicht bei einer reinen Planung bleiben – Investitionen in CO2-freie Wärmeerzeugung und die dazugehörige Infrastruktur müssen folgen, um die gesetzten Klimaziele zu erreichen. Besonders die Rahmenbedingungen für die großtechnische Nutzung von Großwärmepumpen müssen geschaffen werden. Diese Pumpen haben das Potenzial, eine zentrale Rolle in der künftigen Wärmeversorgung zu übernehmen, da sie erneuerbare Energien effizient nutzen und gleichzeitig zur Dekarbonisierung des Wärmesektors beitragen. Ihre Flexibilität und Skalierbarkeit machen sie für verschiedene Anwendungsbereiche, wie Wohngebiete, Gewerbe und Industrie, zu einer zukunftssicheren Lösung. Durch die Nutzung von Überschussstrom aus erneuerbaren Quellen können Großwärmepumpen das Stromnetz stabilisieren und die Sektorkopplung vorantreiben, was die Integration erneuerbarer Energien zusätzlich unterstützt.\r\n•\r\nParallel dazu bleibt die Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) bis zur vollständigen Dekarbonisierung der Wärmeerzeugung von Bedeutung, da sie die effiziente Nutzung fossiler\r\n7\r\nBrennstoffe für die gleichzeitige Erzeugung von Strom und Wärme ermöglicht und somit die\r\nEnergieeffizienz erhöht. Um den Betrieb großtechnischer, CO2-freier Wärmeerzeuger zu fördern, sind dringend bessere Rahmenbedingungen erforderlich. Dies umfasst unter anderem eine wirksame CO2-Bepreisung, einen wirtschaftlichen Strompreis und gezielte Investitionsanreize. Niedrige Strompreise senken die Betriebskosten von Großwärmepumpen und machen ihre Nutzung wirtschaftlich attraktiv. Förderprogramme wie die Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW) müssen kurzfristig flexibilisiert, finanziell ausreichend ausgestattet und für einen ausreichenden Zeitraum gesichert werden, um den Ausbau klimafreundlicher Wärmenetze zu unterstützen.\r\n4. Die zentrale Rolle der Technischen Gebäudeausrüstung (TGA) für Brandschutz, Barrierefreiheit, gesunde Raumluft, Mobilität, sauberes Trinkwasser\r\n•\r\nBrandschutz ist eines der wichtigsten Bausteine im Bereich der Technischen Gebäudeausrüstung (TGA). Brandschutz- und Entrauchungssysteme sollen Brände verhindern und die Auswirkungen eines Brandes minimieren. Es geht darum, Menschen und Sachwerte zu schützen, schnelle Flucht- und Rettungsmöglichkeiten zu schaffen und die Schäden so gering wie möglich zu halten und die Feuerwehren bei ihrem Löschangriff zu unterstützen.\r\n•\r\nBarrierefreiheit kommt allen Menschen zugute und ist nicht nur für Menschen mit Behinderungen von Bedeutung. In Deutschland leben etwa 7,9 Millionen Menschen mit schwerer Behinderung, also ca. 10 % der Bevölkerung. Durch die Technische Gebäudeausrüstung (TGA), insbesondere durch den Einsatz von Aufzügen und barrierefreien Bädern, werden wesentliche Barrieren im Alltag abgebaut, was zu einer erleichterten und langfristigen Nutzung von Gebäuden führt. Daher muss Barrierefreiheit als integraler Bestandteil der Gebäudegestaltung gesehen werden, um Neubauten und Renovierungen für alle Menschen zugänglich zu machen, besonders angesichts der demografischen Entwicklungen.\r\n•\r\nAufzüge und Fahrtreppen sichern nicht nur Mobilität, sondern sind auch zentrale Elemente der Barrierefreiheit, vor allem in Gebäuden mit hoher Nutzerdichte wie Krankenhäusern, Flughäfen oder Einkaufszentren. Von den jährlich 15.000 neuen Aufzügen werden zwei Drittel in Wohngebäuden installiert, um barrierefreie Zugänge zu schaffen. Allerdings entsprechen 60 % der Altanlagen weder den aktuellen Anforderungen an Barrierefreiheit noch dem generellen Stand der Technik. Die Nachrüstung von automatischen Türsystemen, möglichst größeren Kabinen sowie modernen Steuerungs- und Tableausystemen ist entscheidend, um eine inklusive Nutzung zu ermöglichen. Durch gezielte Modernisierungsmaßnahmen kann die Zugänglichkeit für alle Nutzer nachhaltig verbessert und die Verfügbarkeit der Anlagen gesichert werden.\r\n•\r\nGesunde Raumluft wird durch moderne Lüftungssysteme sichergestellt, die Schadstoffe filtern und frische konditionierte Luft zuführen. Diese Systeme erfüllen die hohen Anforderungen der EU-Vorgaben zur Innenraumluftqualität (IAQ). Intelligente Regelungskonzepte und hocheffiziente Wärmerückgewinnungssysteme gewährleisten einen nachhaltigen Betrieb.\r\n•\r\nSauberes Trinkwasser ist ein wesentlicher Bestandteil der TGA, und moderne Sanitär- sowie Pumpentechnologien spielen hierbei eine zentrale Rolle. Effiziente Pumpen und Armaturen sorgen für hohe Hygiene, indem sie den Wasserfluss optimieren und Verunreinigungen verhindern und sichern somit die Trinkwasserqualität im Gebäude, während gleichzeitig wassersparende Designs und Leckageschutzsysteme den verantwortungsvollen Umgang mit dem wertvollsten Lebensmittel fördern und die Wasserresilienz im Gebäudesektor stärken - ein Ansatz, der durch die Water-Resilience-Strategie und den „Blue Deal\" auf europäischer Ebene zusätzlich an Relevanz gewinnen könnte. Leckagen sind keine Kleinigkeit: Zwischen 2004 und 2023 zahlten die deutschen Versicherer laut GDV 50,4 Milliarden Euro für gemeldete und versicherte Leitungswasserschäden. Diese Schäden machen rund die Hälfte aller Leistungen der Gebäudeversicherer aus. Allein im Jahr 2023 belief sich der Schaden auf 4,5 Milliarden\r\n8\r\nEuro.\r\nDabei handelt es sich jedoch nur um die Spitze des Eisbergs, da viele Schäden gar nicht gemeldet oder nicht versichert sind.\r\n5. Ausblick: Die EPBD, die neue EU-Kommission, Blue Deal und eine neue Legislatur als Katalysator für die Gebäudetechnik\r\n•\r\nDie EPBD (Energy Performance of Buildings Directive) legt neue Mindestenergieeffizienzstandards (MEPS) für Nichtwohngebäude fest. Für den Wohnbereich werden nationale Zielpfade definiert, die den Fokus auf die energetische Sanierung der am schlechtesten abschneidenden Gebäude legen. Hier darf die Technische Gebäudeausrüstung (TGA) nicht vergessen werden. Durch technische Maßnahmen wie die Optimierung von Lüftungssystemen, den Austausch veralteter Pumpen, die Nutzung von digitalen Zwillingen und BIM, die Durchführung des hydraulischen Abgleichs, den Einsatz moderner Heizkörperthermostate, der Modernisierung der Aufzugsanlagen, die Nutzung wassersparender Armaturen und den Einsatz moderner Gebäudeautomation können erhebliche Einsparungen realisiert werden.\r\n•\r\nDie EPBD enthält viele weitere positive Aspekte, wie neue Vorgaben für die Gebäudeautomatisierung, die Energetischen Inspektionen für TGA-Systeme (Heizung, Klima, Lüftung), die Einführung einer Gebäudedatenbank, den Smart Readiness Indicator (SRI) sowie die Berücksichtigung von Innenraumqualität (IEQ) und Raumluftqualität (IAQ). Die Trinkwassererwärmung („domestic hot water“ in der Richtlinie) sollte bei allen Berechnungsgrundlagen und Anwendungsbereichen der EPBD adäquat berücksichtigt werden. Diese Elemente sind entscheidend, um die Energieeffizienz und den Komfort in Gebäuden zu verbessern. Wir begrüßen diese Entwicklungen ausdrücklich und sehen darin eine große Chance, die Technische Gebäudeausrüstung (TGA) zukunftsorientiert und effizienter zu gestalten. Eine zügige und gut koordinierte Umsetzung dieser Maßnahmen ist für uns von großer Bedeutung, um die Klimaziele erfolgreich zu erreichen und den Gebäudesektor nachhaltig zu transformieren.\r\n•\r\nDie EU-Kommission hat eine neue Generaldirektion für Wohnen und Energie eingerichtet und plant einen European Affordable Housing Plan als auch einen Pan-European investment platform für bezahlbares und nachhaltiges Wohnen. Darüber hinaus gibt es auch Stimmen für einen Blue Deal. Für die Erreichung dieser Ziele sind energieeffiziente und intelligente Gebäude wichtig, in denen TGA-Elemente wie Heizungs-, Lüftungs-, Kälte und Armaturen- und Pumpentechnik Made in Germany eine Schlüsselrolle spielen.\r\n•\r\nDie Politik muss jetzt Verantwortung übernehmen und entschlossen handeln! Einerseits müssen wir dringend mehr bezahlbaren Wohnraum schaffen, beispielsweise durch automatisierte Abläufe in der Produktion beim modularen und seriellen Bauen, andererseits müssen wir die Klimaziele erreichen und die Wärmewende vorantreiben. Dabei spielt die Technische Gebäudeausrüstung (TGA) eine entscheidende Rolle: Mit energieeffizienten Heizungs-, Lüftungs-, Armaturen- und Pumpensystemen sowie modernster Technologie können wir sowohl den Bau beschleunigen als auch die Sanierungskosten senken. Gleichzeitig tragen diese Maßnahmen dazu bei, den Energieverbrauch zu reduzieren und den Klimaschutz voranzutreiben.\r\n9\r\nÜber das VDMA Forum Gebäudetechnik\r\nDas VDMA Forum Gebäudetechnik (VDMA Gebäudetechnik) wurde 2012 gegründet und ist ein Forum bestehend aus den VDMA Fachverbänden Allgemeine Lufttechnik, Armaturen (inkl. Sanitärtechnik und -design), Aufzüge und Fahrtreppen, Automation + Management für Haus + Gebäude, Power Systems und Pumpen + Systeme. Es bündelt die Kompetenzen der Branche und gibt der Gebäudetechnik eine Stimme in der Politik. Mit einem Gesamtumsatz von mehr als 22 Milliarden Euro, rund 111.000 Beschäftigten und knapp 1.400 Unternehmen (Stand: 2023) bildet VDMA Gebäudetechnik die wirtschaftliche Relevanz der Branche in Deutschland ab.\r\nAnsprechpartner\r\n\r\nVDMA e. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"1\r\nEnergiepolitik der neuen Bundesregierung \r\n5 Kernaufgaben für eine sichere, kostenoptimierte und verlässliche \r\nEnergieversorgung und einen wettbewerbsfähigen Energieanlagenbau \r\nMärz 2025\r\nEnergiepolitische Kernaufgaben der neuen Bundesregierung\r\n1. Ausbau der Erneuerbaren Energien im Fokus halten\r\n2. Versorgungssicherheit langfristig anreizen\r\n3. Cybersicherheit im Energiesystem gewährleisten\r\n4. Carbon Management ermöglichen\r\n5. Rahmen für Netzausbau, Energiespeicher und Digitalisierung setzen\r\nVDMA Power Systems ist der Verband für den Energieanlagenbau. Er vertritt die Hersteller \r\nund Zulieferer von Strom- und Wärmeerzeugungsanlagen im Deutschen und Europäischen \r\nMaschinen- und Anlagenbau, darunter Windenergie-, Bioenergie- und Wasserkraftanlagen, \r\nMotorenanlagen, thermische Turbinen und Kraftwerke sowie Energiespeicher und \r\nBrennstoffzellen. Als Industrieverband setzt sich der VDMA für die Stärkung und den Erhalt \r\nvon Spitzentechnologien in Deutschland und Europa ein. \r\nFür den Energieanlagenbau ist es essenziell, dass die Rahmenbedingen und \r\nStandortfaktoren die wettbewerbsfähige Entwicklung und Fertigung von Technologien in \r\nDeutschland und Europa stärken, zum Beispiel durch den Abbau von bürokratischen Hürden \r\nund überzogenen Nachweispflichten, die Wahrung eines wettbewerblichen Level Playing \r\nFields sowie die Stärkung von Digitalisierung und Infrastruktur. \r\nZum Erreichen der Klimaneutralität, dem Sichern der Energieversorgung und dem Nutzen\r\nvon Kostensenkungspotenzialen gilt es, energie- und industriepolitische \r\nRahmenbedingungen so zu setzen, dass Investitionen in Strom- und \r\nWärmeerzeugungskapazitäten möglichst marktlich und gleichzeitig verlässlich angereizt\r\nwerden. \r\n2\r\nDie neue Bundesregierung muss daher den folgenden Punkten beim Umsetzen politischer \r\nMaßnahmen Rechnung tragen, um die Planbarkeit für den Maschinenbau als zentralen \r\nLösungsanbieter für das Energiesystem der Zukunft sicherzustellen.\r\n1. Ausbau der Erneuerbaren Energien im Fokus halten \r\n• Die neue Bundesregierung muss einen ambitionierten sowie verlässlichen,\r\ngesetzlichen Ausbau und planbare Rahmenbedingungen sicherstellen, ein „Auf und \r\nAb“ erhöht Risiken und Kosten entlang der Lieferkette und muss vermieden werden. \r\n• Regulatorische Änderungen im Rahmen der Neuausrichtung des Strommarktdesigns, \r\nbei Anreizen für Innovation oder bei der Umsetzung des EU-Net Zero Industry Acts \r\n(NZIA) müssen angemessenen Vorlauf erhalten, wo möglich europäisch harmonisiert \r\nausgestaltet sein, Investitionen anreizen und kosteneffizient wirken. \r\n• Die industriepolitischen Implikationen der Energiepolitik sind für einen starken \r\nMaschinenbau in Europa von hoher Bedeutung. Dafür ist wichtig, dass die \r\nBundesregierung sich in der EU für funktionierende Mechanismen zur Wahrung eines \r\nwettbewerblichen Level Playing Fields einsetzt. \r\n• Zur Stärkung der Transformationstechnologien sollte die Bundesregierung\r\nGarantieprogramme der KfW ausweiten und umsetzen, um Investitionen anzureizen.\r\n• Hürden und Kostentreiber in der Projektumsetzung etwa bei Großraum- und \r\nSchwerlasttransporten oder mangelhafter Infrastruktur müssen beseitigt werden.\r\n• Für Onshore-Windenergie müssen die bisherigen Erfolge bei Genehmigungen und \r\nFlächenausweisung (auch durch zeitnahe Umsetzung der Erneuerbare Energien \r\nRichtlinie ‚RED III‘ der EU) weitergeführt werden, denn hohe Flächenverfügbarkeit \r\nreduziert Kosten.\r\n• Bei der Offshore-Windenergie ist insbesondere das Ausschreibungsregime im \r\nWindenergie-auf-See-Gesetz (WindSeeG) zu reformieren, denn der bisherige Fokus \r\nauf ungedeckelten Negativgeboten wirkt immensen finanziellen Druck auf die \r\nLieferkette aus und ist entsprechend der Vorgaben der EU durch nach oben und \r\nunten gedeckelte Ausschreibungen mit praktikablen qualitativen Kriterien zu \r\nersetzen.\r\n• Die mit dem Biogas-Paket geschaffene Zukunftsperspektive muss in der kommenden \r\nLegislaturperiode verstetigt werden und sich in der Praxis schwer umsetzbare \r\nDetailregelungen (Übergangsfristen für bestehende Biogasanlagen, Maisdeckel) \r\nmüssen nachgebessert werden. Die Überbauung von Netzverknüpfungspunkten \r\nsollte zudem für Netzbetreiber verpflichtend werden, um den Anschluss von flexiblen \r\nAnlagen kosteneffizient und zügig zu ermöglichen.\r\n• Darüber hinaus müssen Rahmenbedingungen geschaffen werden, durch die \r\nInnovationen wie z.B. der Flugwindenergie angewendet werden können und eine \r\nmarktliche Perspektive zusätzlich zu den etablierten Technologien bekommen.\r\n• Für die resiliente Energieversorgung braucht es zielgerichtete Maßnahmen, um die \r\neuropäische Lieferkette von PV- und Speichersystemen zu stabilisieren und \r\nauszubauen.\r\n2. Versorgungssicherheit langfristig anreizen \r\n• Zur Wahrung der Versorgungssicherheit braucht das klimaneutrale Stromsystem der \r\nZukunft einen Rahmen, der Investitionen in steuerbare Kraftwerkskapazitäten \r\n3\r\ndauerhaft sicherstellt und gleichzeitig kosteneffizient Angebot und Nachfrage ins \r\nGleichgewicht bringt und den Wert von Flexibilitäten widerspiegelt. \r\n• Ein zusätzlicher marktlicher Kapazitätsmechanismus muss daher Investitionen in \r\nsteuerbare Kapazitäten in ausreichender Höhe technologieneutral anreizen und \r\nsicherstellen. \r\n• Die Ansätze des Kraftwerkssicherheitsgesetzes (KWSG) müssen schnellstmöglich\r\nwieder aufgenommen werden. Eine überkomplexe Ausgestaltung und nationale \r\nSonderlösungen (wie z.B. schwierig umsetzbare Anforderungen für \r\nSystemdienstleistungen) die zu erneuten Verzögerungen führen, müssen dringend \r\nvermieden werden.\r\n• Neben Industrie und Gewerbe benötigen auch Backup-Kraftwerke und KWK-Anlagen \r\nemissionsarme Brennstoffe. Ihre Anbindung an das Wasserstoffnetz bzw. Die \r\nVersorgung mit anderen Brennstoffen, wie z.B. Biomethan, muss gewährleistet und \r\nder wirtschaftliche Betrieb ermöglicht werden. Bei der Resilienz des Energiesystems\r\nspielt auch die Schwarzstartfähigkeit, z.B. von Pumpspeichern oder die Verfügbarkeit \r\nvon Notstromaggregaten eine wichtige Rolle.\r\n• Das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) ist derzeit das einzige Gesetz, welches \r\nden dringend erforderlichen Zubau von gesicherter Kraftwerksleistung unterstützt und \r\ngleichzeitig die Effizienzpotenziale der KWK hebt. Der kurzfristigen Verlängerung des \r\nKWKG muss deshalb eine langfristige politische Perspektive folgen, die einen \r\nRahmen für den künftigen Zubau neuer Kapazitäten anreizt und auch Bioenergie\u0002und Biogasnutzung berücksichtigt.\r\n• Bezüglich der notwendigen Residuallast darf hier nicht allein nur Strom im Fokus \r\nstehen, sondern gerade in Bezug auf Versorgungssicherheit muss auch die Wärme \r\nmitgedacht werden. Deshalb darf die Kraft-Wärme-Kopplung, die hocheffizient \r\nsowohl Wärme als auch Strom versorgungssicher, zuverlässig und bezahlbar vor Ort \r\nzur Verfügung stellt, weder in der Nah- und Fernwärme noch in der Objektversorgung \r\nvon Anreizen/Förderungen ausgenommen oder gegenüber anderen Technologien \r\n(z.B. im GEG und WPG) diskriminiert werden. Dies wäre auch ein wichtiger Schritt für \r\ndie Wärmewende. Ergänzend dazu müssen der Wärmenetzausbau und die \r\nNahwärmeversorgung vorangetrieben sowie bessere Anreize für die Nutzung von \r\nGroßwärmepumpen geschaffen werden.\r\n3. Cybersicherheit im Energiesystem gewährleisten\r\n• Die Sicherheit des Energiesystems als kritische Infrastruktur und essenzieller Faktor \r\nnationaler Sicherheit muss jederzeit durchgesetzt werden – insbesondere mit Blick \r\nauf Cybersicherheit. \r\n• Der gesetzliche Rahmen muss die uneingeschränkte Sicherheit aller am Stromnetz \r\nangeschlossenen Anlagen über deren gesamte Lebensdauer gewährleistet. \r\n• Alle Unternehmen und Lieferanten, die kritische Anlagen in kritischen Infrastrukturen \r\nwie dem Stromsystem sowie damit verbundene Systeme für Europa bereitstellen, \r\nmüssen effektiven Cybersicherheitsstandards unterliegen, da sonst immense \r\nSicherheitsrisiken etwa durch unbefugten Zugriff oder schädigende Softwareupdates \r\nbestehen. \r\n• Die Umsetzung und die anschließend effektive behördliche Anwendung der EU-Nis2-\r\nRichtlinie (Nis2UmsuCG) sowie des EU-Cyber Resilience Act (CRA) müssen zeitnah \r\nerfolgen.\r\n4\r\n4. Carbon Management ermöglichen\r\n• Bei zahlreichen industriellen Prozessen werden Bestandsanlagen noch für einen \r\nÜbergangszeitraum große Mengen Kohlendioxid (CO2) freisetzen, die sich kurzfristig \r\nnicht vermeiden lassen. \r\n• Carbon Management & Removal-Technologien (CMR) tragen dazu bei. eine \r\nnachhaltige CO2-Kreislaufwirtschaft aufzubauen und sorgen dafür, dass CO2 effektiv \r\nin Nutzungspfade eingegliedert, gespeichert und sicher gebunden wird. \r\n• Der Maschinen- und Anlagenbau verfügt bereits heute über Technologien zur \r\nAbscheidung, Speicherung und Nutzung von CO2, deren Einsatz in zahlreichen \r\nFällen kosteneffizienzpotenziale hat.\r\n• Bisher sind die gesetzlichen Rahmenbedingungen für den Einsatz von Carbon \r\nManagement & Removal-Technologien in Deutschland jedoch nicht ausreichend \r\ngegeben. \r\n• Die neue Bunderegierung muss daher zeitnah das Kohlendioxid-Speichergesetz \r\n(KSpG) verabschieden sowie daran anknüpfend eine effektive CMR-Strategie \r\nerstellen und umsetzen.\r\n5. Rahmen für Netzausbau, Energiespeicher und Digitalisierung setzen\r\n• Großspeichersysteme gewinnen an Bedeutung. Zur Sicherung von Flexibilität und \r\nVersorgungssicherheit sollte die Rolle der Stromspeicher als eigenständige Säule \r\ndes Energiesystems gestärkt werden. Eine gesetzliche Definition der \r\nStromspeicherung sollte klarstellen, dass Stromspeicher keine Letztverbraucher sind.\r\nDabei sollten Rahmenbedingungen auch für die Genehmigung von Pumpspeicher \r\nund die Wirtschaftlichkeit verbessert werden, um deren Netzdienlichkeitspotenziale \r\nzu nutzen. \r\n• Der zügige Netzausbau muss weiter höchste Priorität haben und kosteneffizient \r\nausgestaltet werden. \r\n• Um die volle Marktintegration des zunehmend dezentralen und flexiblen \r\nStromsystems zu ermöglichen und Kosten zu sparen, müssen Netzanschlussregeln \r\nangepasst und standardisiert werden. Die Prozesse der Netzbetreiber sind hierbei so \r\nweit zu standardisieren und digitalisieren, dass bundeseinheitliche Vorgaben für den \r\nNetzanschluss und den Betrieb von Erzeugern und Lasten gewährleistet sind. \r\n• Systemdienstleistungen, die von den Netzbetreibern bei Anlagenbetreibern \r\nabgerufen und/oder vorgehalten werden, sind hierbei vollumfänglich zu vergüten.\r\n• Daneben ist eine schnelle, sichere und kostengünstige Digitalisierung des \r\nEnergiesektors sicherzustellen. Smart-Meter-Gateways (SMGW) nehmen als \r\nKommunikationsschnittstelle eine zentrale Rolle ein. Hier muss der politische \r\nRahmen so gesetzt werden, dass der Roll-out in Deutschland beschleunigt wird.\r\nDer Maschinen- und Anlagenbau steht bereit, ambitionierte politische Ziele dank \r\nder vielfältigen technologischen Lösungen umzusetzen. \r\nMit den richtigen Anreizen und Rahmenbedingungen lassen sich so in \r\nDeutschland und Europa Wettbewerbsfähigkeit, Wertschöpfung und Know-How\r\nerhalten sowie Cyber-, nationale und Versorgungssicherheit, Klimaneutralität \r\nund Kosteneffizienz des Energiesystems erreichen.\r\n5\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. 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Unsere über 350 Mitgliedsunternehmen mit einem Gesamtjahresumsatz von ca. 20 Mrd. Euro bieten Produkte und Lösungen im Bereich der Medizin-, Pharma- und Labortechnik/Diagnostik sowie Automatisierung im Gesundheitswesen an. \r\n\r\nAktuelle Herausforderungen im Gesundheitswesen \r\n\r\nDas Gesundheitswesen in Deutschland und Europa steht vor tiefgreifenden strukturellen Herausforderungen: Viele Einrichtungen arbeiten mit veralteter Technik, ineffizienten Prozessen und einem akuten Fachkräftemangel. Im Vergleich zur Industrie ist der Automatisierungsgrad gering – selbst repetitive Aufgaben werden manuell erledigt. Gleichzeitig fehlt es an Interoperabilität zwischen Medizintechnik, intralogistischen Lösungen und klinischen Informationssystemen (KIS), zu Lasten der Patientensicherheit und Wirtschaftlichkeit. \r\n\r\nInsbesondere der Fachkräftemangel belastet in Deutschland das Gesundheitswesen. Studien zeigen, dass sich die Situation weiter verschärfen wird. In Deutschland geht man davon aus, dass im Jahr 2035 knapp 1,8 Mio. offene Stellen im Gesundheitswesen nicht mehr besetzt werden, weil qualifizierte Kräfte fehlen (PWC, 2022). Dem Statistischen Bundesamt zufolge werden aufgrund der Alterung der Gesellschaft in Deutschland bis zum Jahr 2049 voraussichtlich zwischen 280.000 und 690.000 Pflegekräfte fehlen. Diese Zahlen sind alarmierend und belegen den akuten Handlungsbedarf im deutschen Gesundheitsweisen. Ähnliches gilt für zahlreiche andere europäischer Länder. \r\n\r\nTechnologische Hebel im Gesundheitswesen \r\n\r\nMit einem starken Fokus auf Automatisierung von Gesundheitseinrichtungen kann der Maschinen- und Anlagenbau die Transformation des Gesundheitswesens ermöglichen. Von  \r\nautomatisierten Prozessen in Apotheken über die komplette Medikamentenversorgung in Krankenhäusern bis hin zum Einsatz von Servicerobotern für nichtmedizinische Tätigkeiten stehen technische Lösungen bereit. Auch in Pflegeeinrichtungen kann mit Hilfe des Maschinenbaus eine bessere Versorgung gewährleistet werden. \r\n\r\nZiel sollte es sein, das technologische Know-How der Industrie in den Alltag von Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und Apotheken zu übertragen. Damit sollen Versorgungssicherheit, Patientensicherheit und Effizienz gesteigert sowie das Personal nachhaltig entlastet werden – auch im Krisen- oder Verteidigungsfall. Eine bundes- und europaweite digitale Vernetzung ist dafür essenziell. \r\n\r\nPolitische Weichenstellung für die Transformation der Gesundheitsversorgung  \r\n\r\nUm diese Transformation zu ermöglichen, sind gezielte politische Maßnahmen erforderlich: \r\n\r\nAutomatisierung im Gesundheitswesen strategisch fördern: Digitale und robotische Systeme müssen als Zukunftstechnologien anerkannt und gezielt gefördert werden (z.B. Robotik in der Pflege sowie in der Intralogistik, Produktion patientenindividueller Medikamente). Um den Einsatz dieser Technologien zu ermöglichen, bedarf es außerdem geeigneter Motivationen für die Anwender in Form von öffentlich-privaten Partnerschaften, steuerlicher Anreize, der Integration in bestehende Förderlinien für Digitalisierung & Pflege sowie weiterer Erschließung von Quellen für die Mittelherkunft. \r\n\r\nRegulatorische Anpassungen: Überarbeitung von Betreibervorschriften (z.B. Verzicht auf redundante Reinräume/ Doppelstrukturen bei Apotheken); Anpassung der Datenschutzregelungen (z.B. klare Leitlinien für Apotheken, Krankenhäuser und Pflegeheime, um die Umsetzung digitaler und automatisierter Prozesse zu erleichtern; Schaffung von Rechtssicherheit für den Einsatz von KI); Abbau von Bürokratie und Rechtsunsicherheiten (z.B. beschleunigte Verfahren zur Anpassung regulatorischer Vorschriften; klare Anwendungsbeispiele und Positivlisten veröffentlichen, um Innovationen zu ermöglichen).  \r\n\r\nTechnologische Rahmenbedingungen: Gesetzliche Förderung von Interoperabilitätsstandards (z.B. standardisierte Schnittstellen und Formate verpflichtend einführen, um digitale Prozesse auch datenschutzkonform zu automatisieren), Ausbau flächendeckender digitaler Infrastruktur und Cloudlösungen. \r\n\r\nBau- und Infrastrukturpolitik: Gesundheitseinrichtungen sind als kritische Infrastrukturen zukunftsorientiert, digital und flexibel zu planen. Dafür braucht es einen grundlegenden Wandel im Gesundheitsbau: Gebäude müssen automatisiert, digital vernetzt und anpassungsfähig sein. Bauverordnungen sollen diese Standards rechtlich absichern. Automatisierungssysteme – wie in § 71a GEG und der EPBD für Nichtwohngebäude – sind im Gesundheitsbau als Mindeststandard zu verankern. \r\n\r\nBildung und Betrieb: Die Transformation des Gesundheitswesens erfordert neue Ausbildungsprofile und zeitgemäße Lehrinhalte, insbesondere im Bereich der technischen Betriebsführung von Gesundheitseinrichtungen. Berufsbilder wie Facility Manager mit IT-Kompetenz oder Robotik-Systemtechniker müssen gezielt gestärkt und weiterentwickelt werden. Ziel ist es, eine autonome Einbindung, Bedienung und Wartung komplexer technischer Systeme vor Ort zu ermöglichen und das notwendige Know-how dauerhaft in den Einrichtungen zu verankern. \r\n\r\nDie Transformation des Gesundheitswesens beginnt bei der gebauten Infrastruktur. Deutschland braucht eine innovationsfreundliche Gesundheitspolitik, die Digitalisierung, Nachhaltigkeit und Automatisierung in bauliche und strukturelle Standards übersetzt. Gern steht der VDMA-HealthTech als Ermöglicher einer zukunftsfähigen Gesundheitsversorgung zur Verfügung. \r\n\r\nLobbyregister: R000802\r\nEU-Transparenzregister ID: 9765362691-45"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-07-03"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014796","regulatoryProjectTitle":"Gebäudeenergiegesetz (GEG)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/7d/f2/622808/Stellungnahme-Gutachten-SG2509300073.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"\r\nHealth Teach \r\n\r\nPositionspapier \r\n\r\n \r\n\r\n„Automatisierte Gesundheitsversorgung: Empfehlungen des VDMA HealthTech“ \r\n\r\nDatum: 02.07.2025 \r\n\r\nVDMA-HealthTech bildet im VDMA die Plattform rund um alle Themen der industriellen Gesundheitswirtschaft. Wir verstehen uns als Netzwerk der gesamten Zulieferindustrie. Mitglieder sind also die Maschinen- und Anlagenbauer sowie Unternehmen entlang der gesamten Wertschöpfungskette. Unsere über 350 Mitgliedsunternehmen mit einem Gesamtjahresumsatz von ca. 20 Mrd. Euro bieten Produkte und Lösungen im Bereich der Medizin-, Pharma- und Labortechnik/Diagnostik sowie Automatisierung im Gesundheitswesen an. \r\n\r\nAktuelle Herausforderungen im Gesundheitswesen \r\n\r\nDas Gesundheitswesen in Deutschland und Europa steht vor tiefgreifenden strukturellen Herausforderungen: Viele Einrichtungen arbeiten mit veralteter Technik, ineffizienten Prozessen und einem akuten Fachkräftemangel. Im Vergleich zur Industrie ist der Automatisierungsgrad gering – selbst repetitive Aufgaben werden manuell erledigt. Gleichzeitig fehlt es an Interoperabilität zwischen Medizintechnik, intralogistischen Lösungen und klinischen Informationssystemen (KIS), zu Lasten der Patientensicherheit und Wirtschaftlichkeit. \r\n\r\nInsbesondere der Fachkräftemangel belastet in Deutschland das Gesundheitswesen. Studien zeigen, dass sich die Situation weiter verschärfen wird. In Deutschland geht man davon aus, dass im Jahr 2035 knapp 1,8 Mio. offene Stellen im Gesundheitswesen nicht mehr besetzt werden, weil qualifizierte Kräfte fehlen (PWC, 2022). Dem Statistischen Bundesamt zufolge werden aufgrund der Alterung der Gesellschaft in Deutschland bis zum Jahr 2049 voraussichtlich zwischen 280.000 und 690.000 Pflegekräfte fehlen. Diese Zahlen sind alarmierend und belegen den akuten Handlungsbedarf im deutschen Gesundheitsweisen. Ähnliches gilt für zahlreiche andere europäischer Länder. \r\n\r\nTechnologische Hebel im Gesundheitswesen \r\n\r\nMit einem starken Fokus auf Automatisierung von Gesundheitseinrichtungen kann der Maschinen- und Anlagenbau die Transformation des Gesundheitswesens ermöglichen. Von  \r\nautomatisierten Prozessen in Apotheken über die komplette Medikamentenversorgung in Krankenhäusern bis hin zum Einsatz von Servicerobotern für nichtmedizinische Tätigkeiten stehen technische Lösungen bereit. Auch in Pflegeeinrichtungen kann mit Hilfe des Maschinenbaus eine bessere Versorgung gewährleistet werden. \r\n\r\nZiel sollte es sein, das technologische Know-How der Industrie in den Alltag von Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und Apotheken zu übertragen. Damit sollen Versorgungssicherheit, Patientensicherheit und Effizienz gesteigert sowie das Personal nachhaltig entlastet werden – auch im Krisen- oder Verteidigungsfall. Eine bundes- und europaweite digitale Vernetzung ist dafür essenziell. \r\n\r\nPolitische Weichenstellung für die Transformation der Gesundheitsversorgung  \r\n\r\nUm diese Transformation zu ermöglichen, sind gezielte politische Maßnahmen erforderlich: \r\n\r\nAutomatisierung im Gesundheitswesen strategisch fördern: Digitale und robotische Systeme müssen als Zukunftstechnologien anerkannt und gezielt gefördert werden (z.B. Robotik in der Pflege sowie in der Intralogistik, Produktion patientenindividueller Medikamente). Um den Einsatz dieser Technologien zu ermöglichen, bedarf es außerdem geeigneter Motivationen für die Anwender in Form von öffentlich-privaten Partnerschaften, steuerlicher Anreize, der Integration in bestehende Förderlinien für Digitalisierung & Pflege sowie weiterer Erschließung von Quellen für die Mittelherkunft. \r\n\r\nRegulatorische Anpassungen: Überarbeitung von Betreibervorschriften (z.B. Verzicht auf redundante Reinräume/ Doppelstrukturen bei Apotheken); Anpassung der Datenschutzregelungen (z.B. klare Leitlinien für Apotheken, Krankenhäuser und Pflegeheime, um die Umsetzung digitaler und automatisierter Prozesse zu erleichtern; Schaffung von Rechtssicherheit für den Einsatz von KI); Abbau von Bürokratie und Rechtsunsicherheiten (z.B. beschleunigte Verfahren zur Anpassung regulatorischer Vorschriften; klare Anwendungsbeispiele und Positivlisten veröffentlichen, um Innovationen zu ermöglichen).  \r\n\r\nTechnologische Rahmenbedingungen: Gesetzliche Förderung von Interoperabilitätsstandards (z.B. standardisierte Schnittstellen und Formate verpflichtend einführen, um digitale Prozesse auch datenschutzkonform zu automatisieren), Ausbau flächendeckender digitaler Infrastruktur und Cloudlösungen. \r\n\r\nBau- und Infrastrukturpolitik: Gesundheitseinrichtungen sind als kritische Infrastrukturen zukunftsorientiert, digital und flexibel zu planen. 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Sie bilden die Grundlage für Investitionssicherheit, Planbarkeit und die Erreichung der Klimaziele im Gebäudebereich. \r\nDie TGA ist kein Randthema – sie ist die Infrastruktur der Energiewende in Gebäuden. Sie entscheidet über Energieverbrauch, CO₂-Emissionen, Komfort, Gesundheit und Resilienz im Betrieb. Die Nutzungsphase ist der größte Emissionstreiber im Lebenszyklus eines Gebäudes. Genau hier entfaltet die TGA ihre Wirkung: durch effiziente Systeme, intelligente Steuerung, Langlebigkeit und Nachrüstbarkeit. \r\nUnsere Forderungen sind klar: \r\n•\tErhalt, Absicherung und Weiterentwicklung der bewährten GEG-Regelungen mit hoher Branchenrelevanz und zügige Umsetzung der EPBD 2024 \r\n•\tTechnologieoffene, planbare und langfristig gesicherte Rahmenbedingungen für Investitionen zur Dekarbonisierung und zur Klimafolgenanpassung \r\n•\tSystematische Berücksichtigung von Komfort, Gesundheit, Sicherheit und Teilhabe als politische Bewertungsdimensionen \r\n\r\nDie EPBD macht deutlich: Gebäude müssen künftig nicht nur effizient, sondern auch resilient, gesund und inklusiv sein. Die TGA liefert dafür die Lösungen – von Gebäudeautomation über Lüftung, Klimatisierung, Wasser und Pumpentechnik bis zu Brandschutz und Barrierefreiheit. \r\nDie GEG-Reform muss diesen Beitrag ermöglichen, nicht behindern. Was funktioniert, muss bleiben. Was fehlt, muss ergänzt werden. 2 \r\n\r\nInhalt \r\nUnsere Position zur GEG-Reform .............................................................................................. 1 \r\nInhalt .......................................................................................................................................... 2 \r\nAnforderungen von Minimum Energy Performance Standards für Nichtwohngebäude und „worst performing buildings“ im Wohngebäudebestand ...................................................... 3 \r\nTeil 1 – Allgemeiner Teil ........................................................................................................... 4 \r\nTeil 2 Abschnitt 1 – Anforderungen an zu errichtende Gebäude........................................... 4 \r\n§§ 10-14 Allgemeiner Teil ........................................................................................................ 4 \r\nAbschnitt 3 Berechnungsgrundlagen und verfahren ............................................................ 5 \r\n§ 20 GEG – Wasser- und energieeffiziente Sanitär- und Installationstechnik ergänzen .......... 5 \r\nTeil 3 Anforderungen an bestehende Gebäude ...................................................................... 5 \r\nParagraph für energieeffiziente Entlüftung und Entrauchung von Aufzugsschächten einfügen 5 \r\nAbschnitt Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasser-versorgung ............................................................................................................................... 7 \r\n§§ 58-60c GEG Betreiberpflichten erhalten ............................................................................. 7 \r\n§ 60a GEG – Prüfung und Optimierung von Wärmepumpen erhalten und Schwellenwert absenken ................................................................................................................................ 7 \r\n§ 60b GEG – Prüfung und Optimierung älterer Heizungsanlagen erhalten und Schwellenwert absenken ................................................................................................................................ 8 \r\n§ 60c GEG – Hydraulischer Abgleich und weitere Maßnahmen erhalten und absenken ......... 9 \r\nAbschnitt Einbau und Ersatz ................................................................................................. 10 \r\n§§ 61-64 GEG Verteilungseinrichtungen und Warmwasseranlagen erhalten ........................ 10 \r\n§ 63 GEG Raumweise Regelung der Raumtemperatur erhalten ........................................... 10 \r\n§ 64 GEG Umwälz- und Zirkulationspumpen erhalten........................................................... 11 \r\n§§ 65-68 GEG Klimaanlagen und sonstige Anlagen der Raumlufttechnik erhalten ........... 12 \r\n§§ 69-70 GEG Wärmedämmung von Rohrleitungen und Armaturen erhalten .................... 12 \r\n§ 71 GEG Anforderungen an eine Heizungsanlage .............................................................. 13 \r\n§ 71a GEG Gebäudeautomation und alternative digitale Technologien ............................. 13 \r\n§ 71k GEG Übergangsfristen bei einer Heizungsanlage, die sowohl Gas als auch Wasserstoff verbrennen kann; Festlegungskompetenz praxisgerecht ausgestalten ....... 14 3 \r\n\r\n§ 71p GEG Verordnungsermächtigung zum Einsatz natürlicher Kältemittel ..................... 14 \r\n§§ 74-78 GEG Energetische Inspektion von Klimaanlagen ................................................. 15 \r\n§ 84 GEG Empfehlungen für die Verbesserung der Energieeffizienz um Warmwasser erweitern ................................................................................................................................. 16 \r\n§ 84 (1) GEG – Empfehlungen auf effiziente Warmwasserversorgung ausweiten: ................ 16 \r\n§ 85 Angaben im Energieausweis um Warmwasserbereitung erweitern ............................ 16 \r\nKontakt, Verantwortlich, Redaktion: ..................................................................................... 17 \r\nAnforderungen von Minimum Energy Performance Standards für Nichtwohngebäude und „worst performing buildings“ im Wohngebäudebestand \r\nForderung: \r\nBei den Minimum Energy Performance Standards (MEPS) für Nichtwohngebäude und bei den worst performing buildings im Wohngebäudebestand sollten – soweit wirtschaftlich und technisch angemessen – insbesondere folgende Maßnahmen zum Tragen kommen: \r\n•\tPumpentausch und hydraulischer Abgleich \r\n•\tAustausch von Armaturen und Heizungsthermostaten \r\n•\tIntegration von Gebäudeautomation und weiteren digitalen Technologien zur Überwachung, Steuerung und Regelung \r\n•\tOptimierung bzw. Retrofitting von Lüftungs- und Klimatisierungssystemen (insbesondere mit Wärmerückgewinnung und Bedarfsregelung) \r\n•\tEnergetische Inspektionen der Heizungs-, Klima- und Lüftungsanlagen \r\n•\tModernisierung von Aufzügen und Fahrtreppen \r\n•\tEinsatz wasser- und energieeffizienter Sanitär- und Installationstechnik \r\n4 \r\n\r\nBegründung: \r\nDie EPBD sieht für den Nichtwohngebäudebestand Minimum Energy Performance Standards (MEPS) als verpflichtende Maßnahmen und im Wohngebäudebestand einen besonderen Fokus auf die „worst performing buildings“ vor. Aus Sicht des VDMA Gebäudetechnik müssen dabei alle niedriginvestiven und wirtschaftlichen Maßnahmen der Gebäudetechnik konsequent mitgedacht und umgesetzt werden. \r\nIn allen Bereichen gibt es niedriginvestive und wirtschaftliche Maßnahmen, die insbesondere in älteren Gebäuden bzw. „worst performing buildings“ einen unmittelbaren energetischen Effekt erzielen und damit einen wichtigen Beitrag zur Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz und CO2-Einsparung leisten können. \r\nTeil 1 – Allgemeiner Teil \r\n§ 7 Regeln der Technik erhalten \r\nForderung: \r\nAnerkannte Regeln der Technik müssen weiterhin Bestand haben und dürfen nicht ausgehebelt werden. \r\nBegründung: \r\nBei Aufweichung besteht die Gefahr, dass Gebäude erstellt werden, die langfristig mehr Energie verbrauchen und somit den Zielen der Erreichung der nationalen Klimaschutzziele kontra-produktiv sind. \r\nTeil 2 Abschnitt 1 – Anforderungen an zu errichtende Gebäude \r\n§§ 10-14 Allgemeiner Teil \r\nDie Anforderungen der EPBD zur Innenraumqualität (thermische Behaglichkeit, Innenraumluftqualität, Beleuchtung und Schall) sind für neu zu errichtende Gebäude und für zu sanierende Gebäude festzulegen, zu vollziehen und in einer für Nutzer verständlichen Form zu 5 \r\n\r\ndokumentieren – beispielsweise im Sanierungsfahrplan, im Gebäudeenergieausweis und in den Inspektionsberichten. \r\nAbschnitt 3 Berechnungsgrundlagen und -verfahren \r\n§ 20 GEG – Wasser- und energieeffiziente Sanitär- und Installationstechnik ergänzen \r\nForderung: \r\n•\tNeuer Absatz (7) \r\n\r\nAbweichend von DIN V 18599-10: 2018-09 ist bei bauartbedingten Warmwasservolumenstrombegrenzung bei der Berechnung des Nutzenergiebedarfs der Trinkwassererwärmung der Standardwert zu korrigieren. Näheres regelt die Rechtsverordnung. \r\nBegründung: \r\nDie derzeit in § 20 Abs. 2 GEG vorgesehene pauschale Berechnung nach DIN V 18599-10 berücksichtigt bauartbedingte Warmwasservolumenstrombegrenzungen nicht. Dadurch wird der Nutzenergiebedarf für die Trinkwassererwärmung unabhängig vom Volumenstrom angesetzt, was zu einer systematischen Überschätzung des Energiebedarfs führt. Eine Korrektur des Standardwertes bei nachgewiesenem, vermindertem Volumenstrom ermöglicht eine realitätsnähere Abbildung der Anlagenleistung im Berechnungsverfahren. Dies erhöht die Genauigkeit der energetischen Bewertung, stellt die Konsistenz mit der tatsächlichen Anlagentechnik her und schafft eine belastbare Grundlage für den Vergleich von Effizienzmaßnahmen. \r\nTeil 3 Anforderungen an bestehende Gebäude \r\nParagraph für energieeffiziente Entlüftung und Entrauchung von Aufzugsschächten einfügen \r\nForderung: \r\nIm Gebäudeenergiegesetz (GEG) sind die Regelungen zur Belüftung und Entrauchung von Aufzugsschächten zu konkretisieren und technologieneutral auszugestalten. Insbesondere ist der Verschluss von Belüftungsöffnungen durch automatisierte, energieeffiziente Systeme zu ermöglichen und im Gebäudebestand gezielt zu fördern. 6 \r\n\r\nBegründung: \r\nAufzugsschächte (Fahrschächte) und Fahrkörbe müssen – wie andere Räume auch – belüftet werden. Die Gründe hierfür sind vielfältig: \r\n•\t• Versorgung der Personen in der Aufzugskabine mit Frischluft, \r\n•\t• Verhinderung von zu hoher Luftfeuchtigkeit und Schimmelbildung, \r\n•\t• Abfuhr von Verlustwärme, insbesondere im Sommer und \r\n•\t• Rauchableitung im Brandfall zum Schutz der Personen im Fahrkorb. \r\n\r\nDie Anforderungen an Luftmengen, Zeitpunkte und Anlässe sind unterschiedlich und abhängig vom jeweiligen Zweck. Die Belüftung von Aufzugsschächten ist stets im Kontext des gesamten Gebäudes zu bewerten, da Interdependenzen zu anderen Lüftungssystemen bestehen. \r\nViele Gebäude – insbesondere im Bestand – verfügen noch über permanent geöffnete Lüftungsöffnungen, die energetisch nicht mehr dem Stand der Technik entsprechen. Die Musterbauordnung (§ 39(3)) schreibt einen Mindestquerschnitt der Lüftungsöffnung am oberen Schachtende von 2,5 % der Fahrschachtgrundfläche vor. Nach § 39(6) MBO darf diese Öffnung einen Abschluss haben, der im Brandfall selbsttätig öffnet und von mindestens einer geeigneten Stelle aus bedient werden kann. \r\nLaut einer Studie des Instituts für Energie und Umweltforschung Heidelberg (ifeu) („Energieverluste durch permanente Lüftungsöffnungen in Aufzugs-schächten – Potenzial und Handlungsoptionen“), könnte allein durch die Nachrüstung automatisierter Verschlusskappen im Gebäudebestand bis zu 10 TWh Energie eingespart werden, was einem Äquivalent von etwa 3 Mt CO2 pro Jahr entspricht. Bei einer erwarteten Amortisationszeit von etwa drei bis fünf Jahren ist die Nachrüstung ein richtungsweisender Schritt zur Sicherstellung nachhaltiger und klimaneutraler Mobilitätslösungen. Neben dem Umweltgesichtspunkt ist es auch aus Sicht der Nutzer relevant, die Energiekosten niedrig zu halten. Da Nutzer oft keinen Einfluss auf die technische Ausstattung haben, ist eine gesetzliche Regelung sinnvoll. \r\nIn Nichtwohngebäuden und zunehmend auch in Wohnungen kommen automatisiert geregelte Lüftungsanlagen zum Einsatz und sind Stand der Technik. Für die Lüftung von Aufzugsschächten gibt es intelligente Systeme am Markt, die neben der Entrauchung auch weitere Funktionen abdecken. Die neue VDI 6211 „Aufzugstechnik – Be- und Entlüftung von Aufzugsanlagen“ gibt hierzu weitere Hinweise und legt Anforderungen an die Innenraumluftqualität im Fahrkorb fest. \r\nEmpfehlung: \r\nDas VDMA Forum Gebäudetechnik plädiert für eine technologieneutrale Berücksichtigung effizienter Schachtentlüftung in den relevanten Gesetzen zur Energieeinsparung in Gebäuden. Im GEG sind die Regelungen zum Verschluss von Belüftungsöffnungen zu definieren und zu konkretisieren. Das größte Einsparpotenzial liegt im Gebäudebestand. 7 \r\n\r\nAbschnitt Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasser-versorgung \r\n§§ 58-60c GEG Betreiberpflichten erhalten \r\nForderung: \r\nDie Betreiberpflichten gemäß §§ 58–60c GEG sind in ihrer bestehenden Form zu erhalten. Sie sind technisch notwendig, wirtschaftlich sinnvoll und politisch anschlussfähig – insbesondere mit Blick auf die Optimierung bestehender Heizungsanlagen, den Austausch ineffizienter Pumpen und die Sicherstellung eines effizienten und hygienisch einwandfreien Betriebs über den gesamten Lebenszyklus. Zusätzlich wäre es sinnvoll, regelmäßige Prüfungen wo dies notwendig ist durchzuführen, sodass eine optimale Fahrweise der Heizung gewährleistet ist. \r\nBegründung: \r\nDie Paragrafen 58 bis 60c GEG sind zentrale Instrumente, um Effizienzpotenziale im Gebäudebetrieb systematisch zu heben. Sie sichern, dass wesentliche Komponenten wie Heizungs- und Warmwasseranlagen, Pumpen, Ventile und Regelungstechnik nicht nur eingebaut, sondern auch dauerhaft funktionstüchtig, richtig eingestellt und energieeffizient betrieben werden. \r\nMaßnahmen wie der hydraulische Abgleich, der Austausch veralteter Heizungsumwälzpumpen, die Optimierung von Regelparametern oder die Dämmung von Armaturen und Leitungen sind technisch ausgereift, wirtschaftlich sinnvoll und vielfach erprobt. Sie lassen sich mit geringem Aufwand umsetzen und amortisieren sich häufig innerhalb weniger Jahre. Gleichzeitig verbessern sie den Komfort, die Versorgungssicherheit und die Wirtschaftlichkeit von Gebäuden – sowohl im Wohn- als auch im Nichtwohnbereich. \r\nDie bestehenden Vorschriften stellen sicher, dass diese Maßnahmen nicht dem Zufall überlassen bleiben, sondern planbar, prüfbar und verbindlich umgesetzt werden. Sie ermöglichen eine kontinuierliche Optimierung im Bestand und leisten damit einen wichtigen Beitrag zur Erreichung der Effizienz- und Klimaziele im Gebäudesektor. \r\n§ 60a GEG – Prüfung und Optimierung von Wärmepumpen erhalten und Schwellenwert absenken \r\nForderung: \r\n§ 60a GEG ist in seiner jetzigen Form zu erhalten. Die Prüfungspflicht ist sachgerecht begrenzt auf größere Anlagen und stellt sicher, dass Effizienzversprechen im Betrieb eingelöst werden. 8 \r\n\r\nGleichzeitig bietet sie einen gezielten Anlass für einfache, aber wirkungsvolle Nachjustierungen im Sinne von Komfort, Wirtschaftlichkeit und Klimaschutz. Um bei den Klimaschutzzielen den großen Hebel der Gebäudesanierung stärker zu nutzen, sollte darüber hinaus der Schwellenwert von derzeit sechs Wohnungen oder Nutzungseinheiten weiter gesenkt werden. \r\nBegründung: \r\n§ 60a regelt die Betriebsprüfung von Wärmepumpenanlagen ab sechs Nutzungseinheiten. Erfasst sind sowohl Systeme in Gebäuden mit mindestens sechs Wohnungen als auch Wärmepumpen, die in Gebäudenetzen mit mindestens sechs Nutzungseinheiten einspeisen. Ziel ist es, grundlegende Effizienzparameter – wie Heizkurve, Pumpeneinstellungen, Vorlauftemperaturen oder Regelstrategien – im realen Betrieb zu überprüfen und zu optimieren. Damit adressiert der Paragraf systematisch typische Fehlkonfigurationen, wie zu hohe Systemtemperaturen, schlecht eingestellte Bivalenzpunkte oder unnötig laufende Umwälzpumpen. Die Pflicht ist technologieoffen und setzt auf qualifizierte Fachkräfte – mit einer realistischen Frist von bis zu zwei Jahren nach Inbetriebnahme. \r\n§ 60b GEG – Prüfung und Optimierung älterer Heizungsanlagen erhalten und Schwellenwert absenken \r\nForderung: \r\n§ 60b GEG ist beizubehalten. Die Vorschrift greift dort, wo es ohne gesetzliche Vorgabe kaum zu Maßnahmen käme – im Anlagenbestand größerer Wohngebäude mit überalterter Technik. Sie schafft Verbindlichkeit für technische Optimierung mit hoher Effizienzrendite. Um bei den Klimaschutzzielen den großen Hebel der Gebäudesanierung stärker zu nutzen, sollte darüber hinaus der Schwellenwert von derzeit sechs Wohnungen oder Nutzungseinheiten weiter gesenkt werden. \r\nBegründung: \r\n§ 60b GEG verpflichtet Betreiber konventioneller Heizungsanlagen in Gebäuden mit mindestens sechs Wohnungen oder Nutzungseinheiten zur Prüfung und Optimierung – je nach Baujahr mit festen Fristen. Die Regelung greift unabhängig vom eingesetzten Energieträger und sichert, dass auch im Altbestand systematische Effizienzmaßnahmen vorgenommen werden: Absenkung der Vorlauftemperatur, Pumpentausch, Dämmung von Armaturen oder Optimierung der Regelungstechnik. Die Pflicht bezieht sich gezielt auf wassergeführte Systeme, in denen einfache Maßnahmen oft große Wirkung entfalten. Die Durchführung ist mit bestehenden Wartungs- und Inspektionsintervallen koppelbar und belastet Betreiber nicht übermäßig. Um bei den Klimaschutzzielen den großen Hebel der Gebäudesanierung stärker zu nutzen, sollte darüber hinaus der Schwellenwert von derzeit sechs Wohnungen oder Nutzungseinheiten weiter gesenkt werden. 9 \r\n\r\n§ 60c GEG – Hydraulischer Abgleich und weitere Maßnahmen erhalten und absenken \r\nForderung: \r\n§ 60c GEG sollte grundsätzlich erhalten bleiben. Der hydraulische Abgleich ist eine zentrale Maßnahme zur Effizienzsteigerung bei Heizungs- und Trinkwassererwärmungssystemen. Die klare Festlegung auf größere Gebäude ab sechs Nutzungseinheiten sorgt für Zielgenauigkeit und verhindert unnötige Bürokratie bei Kleinanlagen. Um bei den Klimaschutzzielen den großen Hebel der Gebäudesanierung stärker zu nutzen, sollte darüber hinaus der Schwellenwert von derzeit sechs Wohnungen oder Nutzungseinheiten weiter gesenkt werden. \r\nBegründung: \r\n§ 60c GEG schreibt den hydraulischen Abgleich für wassergeführte Heizungs- und Trinkwassererwärmungssystemen in Gebäuden verbindlich vor – unmittelbar nach Einbau oder Aufstellung einer Heizungs- und Trinkwassererwärmungsanlage. Der Paragraf definiert einheitliche Anforderungen an Planung, Durchführung und Nachweisführung (z. B. Heizlastberechnung, Regelungseinstellung). Damit wurde ein technischer Standard gesetzt, der im Markt seit vielen Jahren als sinnvoll anerkannt ist, aber oft freiwillig blieb. Die Regelung trägt dazu bei, ungewollte Temperaturunterschiede im Gebäude zu vermeiden, den Energieverbrauch zu senken und die Grundlage für den effizienten Betrieb mit niedrigen Systemtemperaturen zu schaffen – so auch etwa bei Wärmepumpen oder in Wärmenetzen. Eine schlecht eingestellte Heizungs- und Trinkwassererwärmungsanlage führt dazu, dass einzelne Heizkörper bzw. Warmwasserleitungsstränge überversorgt sind, während andere nicht ausreichend erwärmt werden. Der Hydraulische Abgleich stellt also sicher, dass die richtige Wassermenge bzw. richtige Menge thermischer Energie zur richtigen Zeit am richtigen Ort verfügbar ist – unabhängig von Betriebszustand oder Lastanforderung. \r\nDurch eine optimale Abstimmung des Heiz- und Trinkwassersystems mittels klassischen hydraulischen Abgleiches wird der Betrieb effizienter, der Komfort verbessert und unnötiger Energieverbrauch vermieden. Auch mit Blick auf § 60b sind neben dem Umweltaspekt auch die Heizkostenabrechnungen, die zunehmend als eine zweite Miete angesehen werden, als Investitionsanreiz nicht zu unterschätzen. Der sich weiterhin auf einem historisch sehr niedrigen Niveau befindliche Neubau ist ein weiterer Grund zur Fokussierung auf eine Steigerung der energetischen Gebäudesanierungsquote. \r\nEin nicht (oder nicht richtig) abgeglichenes System führt zu erheblichen Problemen in der Praxis: \r\n•\tÜber- bzw. Unterversorgung einzelner Verbraucher \r\n•\tKomforteinbußen für Nutzer (z.B. Pfeifgeräusche, Unterversorgung, etc.) \r\n•\tErhöhter Verschleiß und Wartungsaufwand \r\n•\tVerkeimung der Trinkwasserinstallation \r\n•\tErhöhte Pumpenleistungen und / oder Vorlauftemperaturen \r\n•\tErhöhter Energieverbrauch (ineffizienter Anlagenbetrieb) \r\n•\tErhöhte Energiekosten und höhere Umweltbelastung \r\n10 \r\n\r\nDer hydraulische Abgleich ist daher nicht nur eine technische Notwendigkeit, sondern auch ein wirtschaftlicher und ökologischer Imperativ. \r\nAbschnitt Einbau und Ersatz \r\n§§ 61-64 GEG Verteilungseinrichtungen und Warmwasseranlagen erhalten \r\n§ 63 GEG Raumweise Regelung der Raumtemperatur erhalten \r\nForderung: \r\n§ 63 GEG muss erhalten und konsequent umgesetzt werden. Die raumweise Regelung ist kein Detail, sondern ein zentraler Bestandteil einer lebenszyklusorientierten Heizungsstrategie. Sie sollte in Sanierungsfahrplänen, Förderprogrammen und Betriebsoptimierung verbindlich berücksichtigt werden. \r\nBegründung: \r\n§ 63 GEG verpflichtet Eigentümer dazu, bei wassergeführten Heizungsanlagen eine selbsttätig wirkende Einrichtung zur raumweisen Regelung der Raumtemperatur vorzusehen. Diese Anforderung gilt sowohl im Neubau als auch bei der Nachrüstung im Bestand – mit wenigen Ausnahmen (z. B. sehr kleine Räume oder Einzelheizgeräte mit festen/flüssigen Brennstoffen). Die Verwendung von Heizkörperthermostatventilen als selbsttätig wirkende Einrichtung ist dabei besonders betriebssicher und umweltfreundlich, da diese Regelungstechnik mechanisch robust und vor allem ohne Fremdenergie (Strom) arbeitet und darüber hinaus nicht fehleranfällig ist. \r\nDie raumweise Regelung in Verbindung mit der außentemperaturgeführten Heizungsanlage führt zu einer Optimierung des Energieverbrauches bei gleichzeitigem Erhalt des Komforts. \r\nDie Maßnahme betrifft direkt die Technische Gebäudeausrüstung (TGA): \r\n•\tThermostatventile und elektronische Einzelraumregelungen \r\n•\tGebäudeautomation und zentrale Steuerungssysteme \r\n•\tHeizungsregelung im Zusammenspiel mit hydraulischem Abgleich und Pumpentechnik \r\n\r\nIm Lebenszyklusansatz ist die raumweise Regelung ein entscheidender Hebel für Energieeffizienz und Komfort: \r\n•\tSie verhindert Überversorgung und senkt den Energieeinsatz im Betrieb \r\n•\tSie ermöglicht die Anpassung an individuelle Nutzungsprofile und Raumfunktionen \r\n11 \r\n\r\n\r\n•\tSie schafft die Grundlage für niedrige Vorlauftemperaturen und optimierte Heizkurven \r\n•\tSie verbessert die Regelgüte und verlängert die Lebensdauer der Heizungsanlage \r\n\r\nGerade in Nichtwohngebäuden mit differenzierter Nutzung ist die raumweise Regelung unverzichtbar – sie ermöglicht bedarfsgerechte Steuerung, senkt Betriebskosten und verbessert die CO₂-Bilanz über Jahrzehnte. \r\n§ 64 GEG Umwälz- und Zirkulationspumpen erhalten \r\nForderung: \r\nDie bestehende Regelung zu Umwälz- und Zirkulationspumpen muss in ihrer Gesamtheit erhalten bleiben. Sie ist ein zentrales Element einer zukunftsfähigen, lebenszyklusorientierten \r\nHeizungs- und Trinkwassererwärmungsstrategie und verbindet technische Effizienz mit wirtschaftlicher Tragfähigkeit und politischer Anschlussfähigkeit. Eine Abschwächung dieser Regelung würde zentrale Effizienzpotenziale ungenutzt lassen und die Zielerreichung bei Energieeinsparung und Klimaschutz gefährden. \r\nBegründung: \r\nUmwälz- und Zirkulationspumpen sind ein unterschätzter, aber hochwirksamer Hebel zur Steigerung der Energieeffizienz im Gebäudebereich. Der Austausch veralteter Pumpentechnik durch moderne Hocheffizienzpumpen mit bedarfsgerechter Regelung senkt den Stromverbrauch dauerhaft – im Heizbetrieb, bei der Warmwasserbereitung und in automatisierten Gebäudesystemen. \r\nPumpen wirken sofort im Betrieb. Der Umstieg auf geregelte Hocheffizienzpumpen ermöglicht direkte und nachhaltige Energie- und CO₂-Einsparungen. Kleine Maßnahmen im Wohnbereich und gezielte Austausche in größeren Gebäuden ergänzen sich sinnvoll und entfalten eine breite Wirkung. Aufgrund ihrer niedrigen Investitionskosten zählt der Pumpentausch zu den schnellsten, wirtschaftlichsten und politisch anschlussfähigsten Maßnahmen. \r\nPolitische Anschlussfähigkeit: Die Maßnahme fügt sich nahtlos in Strategien zur Dekarbonisierung des Gebäudesektors ein und ist vollständig kompatibel mit den Zielen der EPBD (Energy Performance of Buildings Directive) und des GEG (Gebäudeenergiegesetz). Sie stärkt die Akzeptanz bei Industrie, Handwerk und Verbrauchern und bietet eine sofort wirksame, kosteneffiziente Lösung zur Umsetzung europäischer und nationaler Energieeffizienzvorgaben. \r\nDie Regelung fördert den Einsatz verfügbarer und wirtschaftlich darstellbarer Technologien, stärkt die Innovationskraft der Branche und schafft Planungssicherheit für Hersteller, Handwerk und Betreiber. Sie leistet einen messbaren Beitrag zur Erreichung der Energie- und Klimaziele – ohne zusätzliche Belastung für die öffentliche Hand. 12 \r\n\r\nLebenszyklusperspektive: Hocheffizienzpumpen amortisieren sich durch geringere Betriebskosten und tragen über Jahre hinweg zur CO₂-Reduktion bei. Die Regelung wirkt nicht nur kurzfristig, sondern über die gesamte Nutzungsdauer der Anlagen hinweg. \r\n§§ 65-68 GEG Klimaanlagen und sonstige Anlagen der Raumlufttechnik erhalten \r\nForderung: \r\nDiese Regelungen sind energie-, gesundheits- und klimapolitisch relevant – ihr Erhalt ist zwingend. Zudem gilt es, die Vorgaben der EPBD 2024 in nationales Recht umzusetzen – am sinnvollsten im GEG. \r\nDie Wärmerückgewinnung in Lüftungsanlagen ist analog zu einer Wärmepumpe als regenerative Energie anzurechnen. Die zurückgewonnene Energie ist anteilig in der Quote der Erneuerbaren Energien zu berücksichtigen oder wie in der GEG-Fassung von 2020 zumindest als Ersatzmaßnahme anzuerkennen. Entsprechende gleichwertige Anpassungen sind auch in den Förderprogrammen (BEG) umzusetzen. \r\nVerweise auf Normen und Verordnungen sind auf Basis der Ecodesign Verordnungen zu aktualisieren (EU 1253/2014). Die Verweise sind veraltet und widersprüchlich. \r\nBegründung: \r\nLüftungstechnik ist ein zentraler Baustein für Klimaanpassung, Gesundheit und Energieeffizienz. Moderne Systeme mit Wärmerückgewinnung und bedarfsgeführter Steuerung senken den Energieverbrauch und sichern die Innenraumluftqualität (IAQ). \r\nDie EPBD fordert eine systematische Erfassung und Verbesserung der IAQ. Lüftungssysteme sind nicht nur technische Komponenten, sondern integrale Bestandteile einer nachhaltigen Gebäudeplanung. \r\nIm Lebenszyklusansatz tragen sie zur Vermeidung von Überhitzung, zur Sicherstellung eines gesunden Innenraumklimas, zur Schimmelvermeidung, zur Leistungssteigerung und zur Reduktion von Ausfallzeiten bei. \r\nRetrofit-Maßnahmen im Bestand bieten ein besonders attraktives Kosten-Nutzen-Verhältnis und sind ein direkter Beitrag zur Resilienz und Gesundheit im Gebäudebetrieb. \r\n§§ 69-70 GEG Wärmedämmung von Rohrleitungen und Armaturen erhalten \r\nForderung: \r\nDiese Regelung muss in ihrer Gesamtheit erhalten bleiben. \r\nBegründung: 13 \r\n\r\nDämmung von Leitungen und Armaturen ist eine der kostengünstigsten und effektivsten Maßnahmen zur Verbrauchsreduktion. Sie ist technisch ausgereift, sofort umsetzbar und wirtschaftlich sinnvoll. \r\nIm Lebenszyklusansatz sind diese Maßnahmen entscheidend für die Reduktion von Energieverlusten, die Optimierung der Betriebskosten und die Sicherung hygienischer Standards in der Trinkwasserverteilung. \r\n§ 71 GEG Anforderungen an eine Heizungsanlage \r\nForderung: \r\nAuch wenn der Maschinen- und Anlagenbau nicht so unmittelbar angesprochen ist wie die Wärmeerzeugerbranche, so sollten die Regelungen aus unserer Sicht so erhalten bleiben, dass Planungssicherheit und Technologieoffenheit gewährleistet wird. \r\n§ 71a GEG Gebäudeautomation und alternative digitale Technologien \r\nForderung: \r\n§ 71a GEG ist zu erhalten und entsprechend der EPBD 2024 auf 70 kW Anlagenleistung auszuweiten. Gebäudeautomation und alternativen digitalen Technologien zur Überwachung, Steuerung und Regelung müssen als verpflichtende Maßnahme im Nichtwohnbestand rechtlich verankert bleiben – als zentraler CO₂-Hebel in der Betriebsphase und als Grundlage für Sektorkopplung, Effizienz und Resilienz im Gebäudesektor. \r\nDer VDMA weist darauf hin, dass die Übersetzung der EPBD ins deutsche GEG an entscheidender Stelle zu inhaltlichen Verzerrungen geführt hat: Während die EPBD ausdrücklich die aktive Energieregelung durch Gebäudeautomation fordert, beschränkt sich das GEG bisher im Wortlaut auf Monitoring und Benchmarking. Damit geht ein zentraler Aspekt der Gebäudeautomation verloren. \r\nBegründung: \r\nGebäudeautomation (GA) wie auch alternative digitale Technologien sind der zentrale Hebel zur CO₂-Minderung in der Nutzungsphase. Sie ermöglicht die bedarfsgerechte Steuerung aller Systeme der Technischen Gebäudeausrüstung (TGA) und erschließt erhebliche Effizienzpotenziale über den gesamten Lebenszyklus eines Gebäudes. \r\nBereits heute erfüllt der § 71a GEG die Anforderungen der EPBD 2018: Nichtwohngebäude mit gebäudetechnischen Anlagen über 290 kW müssen mit Gebäudeautomationssystemen ausgestattet sein. Mit der novellierten EPBD 2024 wird diese Schwelle ab 2030 auf 70 kW gesenkt. Die Weiterentwicklung des § 71a GEG ist daher europarechtlich geboten. \r\nDie Effekte sind klar belegt: \r\n•\tEnergieeinsparung von 20 % (bei moderater GA) bis zu 35 % (bei umfassender GA), \r\n•\tein volkswirtschaftlicher Nutzen von 39,6 Mrd. € bei 13,8 Mrd. € Aufwand, \r\n14 \r\n\r\n\r\n•\tAmortisation i. d. R. in 2–5 Jahren, Nutzungsdauer der Systeme: 15 Jahre. \r\n\r\nIm Lebenszyklusansatz (B6/B7) ermöglicht GA oder alternative digitale Technologie nicht nur Energieeinsparung, sondern auch: \r\n•\tVermeidung von Überversorgung (Heizen, Kühlen, Lüften), \r\n•\tFehlervermeidung und Wartungsoptimierung (Predictive Maintenance), \r\n•\tIntegration erneuerbarer Energien (z. B. PV-Überschüsse), \r\n•\tsowie Sektorkopplung und Lastflexibilität im Gesamtsystem. \r\n\r\nDamit ist Gebäudeautomation Voraussetzung für eine resiliente, effiziente und digital integrierte Gebäudepolitik. \r\n§ 71k GEG Übergangsfristen bei einer Heizungsanlage, die sowohl Gas als auch Wasserstoff verbrennen kann; Festlegungskompetenz praxisgerecht ausgestalten \r\nForderung: \r\n§ 71k GEG sind die Anforderungen an die Umstellung der Infrastruktur auf Wasserstoff praxisgerecht auszugestalten. Dies betrifft insbesondere auch die derzeitige Festlegung der BNetzA (FAUNA). \r\nBegründung: \r\nDie vorgegebenen Anforderungen an die Umrüstung in ihrer jetzigen Form sind von Verteilnetzbetreibern nicht umsetzbar und führen dadurch zu einem Ausschluss von möglichen Wasserstoffanwendungen. Insbesondere Hybrid-Modelle, d.h. die Verknüpfung von mit Wasserstoff betriebenen KWK-Anlagen mit Wärmepumpen, bleiben dabei unberücksichtigt. \r\n§ 71p GEG Verordnungsermächtigung zum Einsatz natürlicher Kältemittel \r\nForderung: \r\nParagraf 71p GEG sollte ersatzlos gestrichen werden. \r\nBegründung: \r\nParagraf 71p GEG schafft die Möglichkeit, den Einsatz natürlicher Kältemittel in elektrischen Wärmepumpen und in Wärmepumpen-Hybridheizungen per Rechtsverordnung vorzuschreiben. Der Gesetzesbegründung nach soll die Verordnungsermächtigung der Bundesregierung sogar erlauben, „Vorgaben über die Kältemittelwahl in Deutschland zu schaffen, die über die Vorgaben des künftigen Unionsrechts hinausgehen“. Damit würde der Einbau eines Großteils \r\nder auf dem Markt verfügbaren Wärmepumpen verboten. Außerdem würde ein solcher nationaler Alleingang ein Handelshemmnis innerhalb des europäischen Binnenmarktes 15 \r\n\r\ndarstellen und somit gegen EU-Recht verstoßen. In der EU F-Gase-Verordnung sind alle notwendigen Schritte zum Phase-Down ausreichend spezifiziert. Zusätzliche Festlegungen im GEG sind damit schon aus Gründen des Bürokratieabbaus abzulehnen. \r\n§§ 74-78 GEG Energetische Inspektion von Klimaanlagen \r\nForderung: \r\nDie §§ 74–78 GEG müssen vollumfänglich erhalten bleiben und an die EPBD-Vorgaben angepasst werden (Lüftungsanlagen, Innenraumqualität). Energetische Inspektionen sind ein zentraler Hebel für die Sanierungswende im Bestand – technisch notwendig, wirtschaftlich sinnvoll und politisch anschlussfähig. \r\nEine stichprobenhafte Befragung der Inspekteure ergab, dass bei ca. 50 Prozent aller inspizierten Anlagen tatsächlich Verbesserungsmaßnahmen umgesetzt wurden und werden. Energetische Inspektionen sind also eine besonders wirksame Maßnahme zur Motivation in der Sanierung. \r\nBegründung: \r\nEnergetische Inspektionen sind ein bewährtes Instrument zur Aktivierung von Sanierungsmaßnahmen. Studien zeigen: In rund der Hälfte der Fälle erfolgt eine Optimierung oder Erneuerung erst nach einer Inspektion. Die §§ 74–78 GEG regeln die Pflicht zur regelmäßigen Inspektion von Klimaanlagen mit einer Nennleistung über 12 kW – insbesondere hinsichtlich Effizienz, Regelung, Dimensionierung und Wartungszustand. \r\nMit der EPBD-Novelle 2024 kommen verschärfte Anforderungen: \r\n•\tAusweitung auf Lüftungsanlagen \r\n•\tBerücksichtigung der Innenraumluftqualität (IAQ) \r\n•\tIntegration in Lebenszyklusbewertung und Betriebsoptimierung \r\n\r\nIm Lebenszyklusansatz sind Inspektionen unverzichtbar, um die Effizienz über Jahrzehnte zu sichern, Fehler frühzeitig zu erkennen und vorausschauende Wartung zu ermöglichen. Sie sind der Einstiegspunkt für Retrofit-Maßnahmen und die Nachrüstung moderner Regelungstechnik. 16 \r\n\r\n§ 84 GEG Empfehlungen für die Verbesserung der Energieeffizienz um Warmwasser erweitern \r\nForderung: \r\n§ 84 (1) GEG – Empfehlungen auf effiziente Warmwasserversorgung ausweiten: \r\nDie Modernisierungsempfehlungen beziehen sich auf Maßnahmen am gesamten Gebäude, an einzelnen Außenbauteilen sowie an Anlagen und Einrichtungen einschließlich der Warmwasserversorgung im Sinne dieses Gesetzes \r\nBegründung: \r\nDie bisherige Formulierung von § 84 (1) GEG benennt die Warmwasserversorgung ausdrücklich nicht. In der Praxis führt dies dazu, dass Effizienzpotenziale im Bereich der Trinkwassererwärmung in den Modernisierungsempfehlungen nicht vollständig berücksichtigt werden. Eine explizite Nennung stellt sicher, dass dieser erhebliche und technisch leicht erschließbare Effizienzbereich in Empfehlungen aufgenommen wird. Dadurch werden wirtschaftliche, schnell umsetzbare Maßnahmen sichtbar gemacht, die sowohl den Energieverbrauch als auch die Betriebskosten nachhaltig senken. Siehe dazu auch ergänzend in § 60ff GEG. \r\n§ 85 Angaben im Energieausweis um Warmwasserbereitung erweitern \r\nForderung: \r\n§ 85 Abs. 2 Nr. 5 und 7 GEG – Ergänzung von Sanitär- und Installationstechnik Im Energieausweis ergänzen: \r\n•\t5. bei einem Wohngebäude: der Endenergiebedarf für Wärme und Warmwasserbereitung \r\n•\t7. bei einem Nichtwohngebäude: der Endenergiebedarf für Wärme, Warmwasserbereitung und der Endenergiebedarf für Strom \r\n\r\nBegründung: \r\nIn der bisherigen Fassung des § 85 GEG wird der Endenergiebedarf für Warmwasserbereitung im Energieausweis nicht gesondert ausgewiesen. Dies erschwert sowohl Eigentümern als auch Nutzern die Identifikation und Bewertung von Einsparpotenzialen im Warmwasserbereich. Die explizite Ergänzung stellt sicher, dass der Energiebedarf für Warmwasserbereitung transparent dargestellt wird. Dadurch können auch Technologien, wie beispielsweise effiziente Sanitär- und Installationstechnik gezielt bewertet und in Modernisierungsempfehlungen einbezogen werden. Zudem verbessert die gesonderte Ausweisung die Vergleichbarkeit zwischen Gebäuden und erhöht die Aussagekraft des Energieausweises. 17 \r\n\r\nÜber das VDMA Forum Gebäudetechnik \r\nDas VDMA Forum Gebäudetechnik (VDMA Gebäudetechnik) wurde 2012 gegründet und ist ein Forum bestehend aus den VDMA Fachverbänden Allgemeine Lufttechnik, Armaturen (inkl. Sanitärtechnik und -design), Aufzüge und Fahrtreppen, Automation + Management für Haus + Gebäude, Power Systems und Pumpen + Systeme. Es bündelt die Kompetenzen der Branche und gibt der Gebäudetechnik eine Stimme in der Politik. Mit einem Gesamtumsatz von mehr als 22 Milliarden Euro, rund 111.000 Beschäftigten und knapp 1.400 Unternehmen bildet VDMA Gebäudetechnik die wirtschaftliche Relevanz der Branche in Deutschland ab. \r\nDer VDMA vertritt 3600 deutsche und europäische Unternehmen des Maschinen- und Anlagenbaus. Die Industrie steht für Innovation, Exportorientierung und Mittelstand. Die Unternehmen beschäftigen insgesamt rund 3 Millionen Menschen in der EU-27, davon mehr als 1,2 Millionen allein in Deutschland. Damit ist der Maschinen- und Anlagenbau unter den Investitionsgüterindustrien der größte Arbeitgeber, sowohl in der EU-27 als auch in Deutschland. Er steht in der Europäischen Union für ein Umsatzvolumen von geschätzt rund 870 Milliarden Euro. Rund 80 Prozent der in der EU verkauften Maschinen stammen aus einer Fertigungsstätte im Binnenmarkt. \r\nKontakt, Verantwortlich, Redaktion: \r\nHomepage: https://www.vdma.org/forum-gebaeudetechnik \r\nLobbyregister: R000802 \r\nEU-Transparenzregister ID: 9765362691-45\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN)","shortTitle":"BMUKN","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB)","shortTitle":"BMWSB","url":"https://www.bmwsb.bund.de/Webs/BMWSB/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-10-27"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014796","regulatoryProjectTitle":"Gebäudeenergiegesetz (GEG)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/06/5b/659123/Stellungnahme-Gutachten-SG2512170073.pdf","pdfPageCount":7,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"HEIZUNGSARMATUREN\r\nPOSITIONSPAPIER\r\nZUM\r\nGEBÄUDEENERGIEGESETZ\r\nForderungen zur GEG-Novelle\r\n(Bezug ist das Gebäudeenergiegesetz vom 08.08.2020 mit den Änderungen v. 16.10.2023)\r\nMit der anstehenden Reform des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) und der eventuell gleich-zeitigen Umsetzung der europäischen Gebäuderichtlinie (EPBD) rückt auch die Technische Gebäudeausrüstung (TGA) in den Fokus der politischen Diskussion, somit auch die Raumbeheizung und -kühlung. Wir begleiten diesen Prozess konstruktiv und stehen den grundsätzlichen klimapolitischen Zielen (z. B. Ausbau der Erneuerbaren - insbesondere in Verbindung mit der Optimierung von wassergeführten Systemen, generell effizienzsteigernde Maßnahmen zur Einsparung von Treibhausgasen, Nutzung von Ab-/Fernwärme) positiv gegenüber.\r\nDie öffentliche Diskussion fokussiert derzeit auf CO₂-Bilanzen, Lebenszyklusanalysen und eine Transformation der Wärmeversorgung. Dabei droht, dass sinnvolle Regelungen im GEG, die für eine technisch robuste sowie energieeffiziente Technische Gebäudeausrüstung (TGA) von zentraler Bedeutung sind (wie z. B. der bewährte, klassische hydraulische Abgleich), zur Disposition gestellt werden. Wir treten dafür ein, dass diese Regelungen nicht verwässert, sondern aus wirtschaftlichen und umweltpolitischen Gründen gestärkt oder weiterentwickelt werden (z. B. die Herabsetzung der Mindestraumanzahl beim hydraulischen Abgleich). Nicht zuletzt sollten die Regelungen des neuen GEG die Grundlage für mehr Investitionssicherheit, und Planbarkeit darstellen sowie die Wettbewerbsfähigkeit in Deutschland stärken.\r\nDie energieeffiziente Raumbeheizung und -kühlung ist kein Randthema – sie ist die Infrastruktur der Energiewende im Gebäude. Sie entscheidet über Energieverbrauch, CO₂-Emissionen, Komfort, Gesundheit und Resilienz im Betrieb. Die Nutzungsphase ist der größte Emissionstreiber im Lebenszyklus eines Gebäudes. Genau hier entfalten die wassergeführte Heizung und Kühlung ihre Wirkung: durch effiziente Systeme, fremdenergiefreie Steuerung, Langlebigkeit und Nachrüstbarkeit. Darüber hinaus lassen sie sich durch niedrig-investive Maßnahmen bei Bedarf ohne großen Aufwand weiter optimieren.\r\nUnsere Forderungen sind daher:\r\n• Selbst bei Veränderung des § 71 keine pauschalen Eingriffe in angrenzende TGA-Regelungen\r\n2\r\n• Den Erhalt bewährter Vorschriften zu Komponenten des hydraulischen Abgleichs (Armaturen, Pumpen), Dämmung, Inspektion und Wartung\r\n• Planbare, umsetzbare und langfristig gesicherte Rahmenbedingungen\r\n• Finanzielle Förderungen für Effizienzsteigerungsmaßnahmen und Neubau/Umbau von Heizungs- und Kühlanlagen auf erneuerbare Energien bei wassergeführten Heiz- und Kühlsystemen bzw. Optimierungen von Heizungsanlagen gemäß §§ 60b, 60c sollten bestehen bleiben oder ausgebaut werden (nicht zuletzt auch aufgrund erheblich gestiegener Material- und Lohnkosten)\r\n§7 Regeln der Technik\r\nForderung:\r\nAnerkannte Regeln der Technik müssen weiterhin Bestand haben und dürfen nicht ausgehebelt werden.\r\nBegründung:\r\nBei Aufweichung besteht die Gefahr, dass Gebäude erstellt werden, die langfristig mehr Energie verbrauchen und somit den Zielen der Erreichung der nationalen Klimaschutzziele kontra-produktiv sind.\r\n§§ 58-60c - Betreiberpflichten erhalten\r\nForderung:\r\nDie Betreiberpflichten gemäß §§ 58-60c GEG sollten in ihrer bestehenden Form mindestens erhalten bleiben. Sie sind technisch notwendig, wirtschaftlich sinnvoll und politisch anschlussfähig – insbesondere mit Blick auf eine Optimierung bestehender Heizungsanlagen, den Austausch von Komponenten und die Sicherstellung eines effizienten Betriebs über den gesamten Lebenszyklus.\r\nBegründung:\r\nDie Paragrafen 58 bis 60c GEG sind zentrale Instrumente, um Effizienzpotenziale im Gebäudebetrieb systematisch zu heben. Sie sichern, dass wesentliche Komponenten wie Heizungs- und Warmwasseranlagen, Pumpen, Ventile und Regelungstechnik nicht nur eingebaut, sondern auch dauerhaft funktionstüchtig, richtig eingestellt und energieeffizient betrieben werden.\r\nMaßnahmen wie der klassische hydraulische Abgleich, der Austausch oft jahrzehntealter Heizungsumwälzpumpen oder Heizkörperthermostatventile durch neue, verbesserte Modelle sowie die Dämmung von Armaturen und Leitungen sind technisch ausgereift, wirtschaftlich sinnvoll und vielfach erprobt. Sie lassen sich mit geringem Aufwand umsetzen und amortisieren\r\n3\r\nsich häufig innerhalb weniger Jahre. Gleichzeitig verbessern sie den Komfort, die Versorgungssicherheit und die Wirtschaftlichkeit von Gebäuden – sowohl im Wohn- als auch im Nichtwohnbereich.\r\nDie bestehenden Vorschriften stellen sicher, dass diese Maßnahmen nicht dem Zufall überlassen bleiben, sondern planbar, prüfbar und verbindlich umgesetzt werden. Sie ermöglichen eine kontinuierliche Optimierung im Bestand und leisten damit einen wichtigen Beitrag zur Erreichung der Effizienz- und Klimaziele im Gebäudesektor.\r\n§ 60b - Prüfung und Optimierung älterer Heizungsanlagen\r\nForderung:\r\n§ 60b GEG sollte beibehalten werden. Die Vorschrift greift dort, wo es ohne gesetzliche Vorgabe kaum zu Maßnahmen käme – im oft vernachlässigten Anlagenbestand. Sie schafft Verbindlichkeit für technische Optimierung mit hoher Effizienzrendite. Um bzgl. Klimaschutzzielen den großen Hebel der Gebäudesanierung stärker zu nutzen, sollte darüber hinaus der Schwellenwert von derzeit sechs Wohnungen oder Nutzungs-einheiten weiter gesenkt werden.\r\nBegründung:\r\n§ 60b verpflichtet Betreiber konventioneller Heizungsanlagen in Gebäuden zur Prüfung und Optimierung – je nach Baujahr mit festen Fristen. Die Regelung greift unabhängig vom eingesetzten Energieträger und sichert, dass auch im Altbestand systematische Effizienzmaßnahmen vorgenommen werden: Absenkung der Vorlauftemperatur, Pumpentausch, Thermostatventiltausch oder Dämmung von Rohrleitungen und Armaturen. Die Pflicht bezieht sich gezielt auf wassergeführte Systeme, in denen einfache Maßnahmen oft große Wirkung entfalten. Die Durchführung ist mit bestehenden Wartungs- und Inspektionsintervallen koppelbar und belastet Betreiber nicht übermäßig.\r\n§ 60c - Hydraulischer Abgleich und weitere Maßnahmen zur Heizungsoptimierung\r\nForderung:\r\n§ 60c GEG sollte grundsätzlich erhalten bleiben. Der hydraulische Abgleich ist eine zentrale Maßnahme zur Effizienzsteigerung bei Heizungssystemen. Um bzgl. Klima-schutzzielen den großen Hebel der Gebäudesanierung stärker zu nutzen, sollte darüber hinaus der Schwellenwert von derzeit sechs Wohnungen oder Nutzungseinheiten weiter gesenkt werden.\r\nBegründung:\r\n§ 60c schreibt den hydraulischen Abgleich für wassergeführte Heizungssysteme in Gebäuden verbindlich vor – unmittelbar nach Einbau oder Aufstellung einer Heizungsanlage. Der Paragraph definiert einheitliche Anforderungen an Planung, Durchführung und\r\n4\r\nNachweisführung (z. B. Heizlastberechnung, Regelungseinstellung). Damit wurde ein technischer Standard gesetzt, der im Markt seit vielen Jahren als sinnvoll anerkannt ist, aber oft freiwillig blieb. Die Regelung trägt dazu bei, ungewollte Temperaturunterschiede im Gebäude zu vermeiden, den Energieverbrauch zu senken und die Grundlage für den effizienten Betrieb mit niedrigen Systemtemperaturen zu schaffen – so auch etwa bei Wärmepumpen oder in Wärmenetzen. Eine schlecht eingestellte Heizungsanlage führt dazu, dass einzelne Heizkörper überversorgt sind, während andere nicht ausreichend erwärmt werden. Der hydraulische Abgleich stellt also sicher, dass die richtige Wassermenge bzw. richtige Menge thermischer Energie zur richtigen Zeit am richtigen Ort verfügbar ist – unabhängig von Betriebszustand oder Lastanforderung.\r\nDurch eine optimale Abstimmung des Heizsystems mittels klassischem hydraulischen Abgleich wird der Betrieb effizienter, der Komfort verbessert und unnötiger Energieverbrauch vermieden. Auch mit Blick auf § 60b sind neben dem Umweltaspekt auch die Heizkostenabrechnungen, die zunehmend als eine zweite Miete angesehen werden, als Investitionsanreiz nicht zu unterschätzen. Der sich weiterhin auf einem historisch sehr niedrigen Niveau befindliche Neubau ist ein weiterer Grund zur Fokussierung auf eine Steigerung der energetischen Gebäudesanierungsquote.\r\nEin nicht (oder nicht richtig) abgeglichenes System führt zu erheblichen Problemen in der Praxis:\r\n• Über- bzw. Unterversorgung einzelner Verbraucher\r\n• Komforteinbußen für Nutzer (z.B. Pfeifgeräusche, Unterversorgung, …)\r\n• Erhöhter Verschleiß und Wartungsaufwand\r\n• Erhöhte Pumpenleistungen und / oder Vorlauftemperaturen\r\n Erhöhter Energieverbrauch (ineffizienter Anlagenbetrieb)\r\n Erhöhte Energiekosten und höhere Umweltbelastung\r\nDer hydraulische Abgleich ist daher nicht nur eine technische Notwendigkeit, sondern auch ein wirtschaftlicher und ökologischer Imperativ.\r\n§ 63 - Raumweise Regelung der Raumtemperatur\r\nForderung:\r\n§ 63 muss erhalten und konsequent umgesetzt werden. Die raumweise Regelung ist kein Detail, sondern ein zentraler Bestandteil einer umweltfreundlichen und lebenszyklus-orientierten Heizungsstrategie. Sie sollte in Sanierungsfahrplänen, Förderprogrammen und Betriebsoptimierung verbindlich berücksichtigt werden.\r\nBegründung:\r\n§ 63 GEG verpflichtet Eigentümer dazu, bei wassergeführten Heizungsanlagen eine selbsttätig wirkende Einrichtung zur raumweisen Regelung der Raumtemperatur vorzusehen. Diese Anforderung gilt sowohl im Neubau als auch bei der Nachrüstung im Bestand – mit wenigen Ausnahmen (z. B. sehr kleine Räume oder Einzelheizgeräte mit festen/flüssigen Brennstoffen).\r\n5\r\nDie Verwendung von Heizkörperthermostatventilen als selbsttätig wirkende Einrichtung ist dabei besonders betriebssicher und umweltfreundlich, da diese Regelungstechnik mechanisch robust und vor allem ohne Fremdenergie (Strom) arbeitet und darüber hinaus nicht fehleranfällig ist gegenüber etwaiger Fehlprogrammierung/ und -bedienung elektronsicher Systeme (letztere stellen als zusätzliche Komponente auch rein technisch schlicht eine weitere Fehlerquelle dar).\r\nDie raumweise Regelung in Verbindung mit der außentemperaturgeführten Heizungsanlage führt zu einer Optimierung des Energieverbrauches bei gleichzeitigem Erhalt des Komforts.\r\nIm Lebenszyklusansatz ist die raumweise Regelung ein entscheidender Hebel für Energieeffizienz und Komfort:\r\n• Sie verhindert Überversorgung und senkt den Energieeinsatz im Betrieb\r\n• Sie schafft die Grundlage für niedrige Vorlauftemperaturen und optimierte Heizkurven\r\n• Sie verbessert die Regelgüte und verlängert die Lebensdauer der Heizungsanlage\r\nAuch im Nichtwohngebäuden mit oft differenzierter Nutzung ist die raumweise Regelung unverzichtbar – sie ermöglicht bedarfsgerechte Steuerung, senkt Betriebskosten und verbessert die CO₂-Bilanz über Jahrzehnte.\r\n§§ 69-70 – Dämmung von Rohrleitungen und Armaturen\r\nForderung:\r\nDiese Regelungen sollten in ihrer Gesamtheit erhalten bleiben.\r\nBegründung:\r\nDämmung von Leitungen und Armaturen ist eine der kostengünstigsten und effektivsten Energieeinsparmaßnahmen. Sie ist technisch ausgereift, schnell umsetzbar und wirtschaftlich sinnvoll.\r\nIm Lebenszyklusansatz sind diese Maßnahmen entscheidend für die Reduktion von Energieverlusten, die Optimierung der Betriebskosten sowie auch für die Sicherung hygienischer Standards in der Trinkwasserverteilung (z. B. Vermeidung von Legionellen).\r\n§71 - Anforderungen an eine Heizungsanlage\r\nForderung:\r\nAuch wenn wir als Armaturenbranche nicht so unmittelbar angesprochen sind wie die Wärmeerzeugerbranche, so sollten die Regelungen aus unserer Sicht in ihrer Gesamtheit erhalten bleiben (insbesondere §71 und §71a).\r\n6\r\nBegründung:\r\nSowohl aus klimapolitischer als auch aus gesamtwirtschaftlicher Sicht sollte am GEG möglichst wenig geändert werden, um endlich die Verunsicherung und den Investitionsstau im Bauwesen sowie in der energetischen Gebäudesanierung zu stoppen und im Idealfall nicht nur mittelfristig, sondern auch langfristig für Planbarkeit zu sorgen. Dabei sollte eine fundierte Abwägung von ehrgeizigen Zielen und realistischen Umsetzungswahrscheinlichkeiten im Vordergrund stehen. Beispielhaft sollten auch die Fristen gemäß Absatz 8 und 9 des §71 aus den genannten Gründen unbedingt beibehalten werden, ebenso das Thema Monitoring von Anlagen im Betrieb (§71a).\r\n7\r\nKontakt\r\nLobbyregister: R000802\r\nEU-Transparenzregister ID: 9765362691-45\r\nDer VDMA Armaturen ist das Netzwerk der Hersteller von Gebäude- und Industriearmaturen im VDMA. Er vertritt die Interessen der Armaturenindustrie bei nationalen und internationalen Institutionen gegenüber Behörden, Lieferanten- und Abnehmerorganisationen und nimmt Einfluss auf technische Regelwerke. Mit rund 190 Mitgliedern steht der VDMA Armaturen für eine Branche mit einem Jahresumsatz von rund 12 Milliarden Euro und mehr als 42.000 Beschäftigten.\r\nDezember 2025\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB)","shortTitle":"BMWSB","url":"https://www.bmwsb.bund.de/Webs/BMWSB/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-12-03"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014866","regulatoryProjectTitle":"Barrierefreiheit in öffentlichen und privaten Bauten erhöhen für soziale Teilhabe aller Generationen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/c8/73/498868/Stellungnahme-Gutachten-SG2503280055.pdf","pdfPageCount":7,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Barrierefreiheit, Mobilität und\r\nNachhaltigkeit im Gebäudesektor durch\r\nzukunftsfähige Aufzüge\r\nVDMA Position\r\nAufzüge für Barrierefreiheit\r\nDatum: 13.03.2024\r\nLobbyregister-Nr.: D R000802\r\n- 2 -\r\nInhaltsverzeichnis\r\n1 WER WIR SIND......................................................................................................... ..3\r\n2 BARRIEREFREIE GEBÄUDE - AUFZÜGE ALS SCHLÜSSEL ZUR SOZIALEN\r\nTEILHABE UND NACHHALTIGEN STADTENTWICKLUNG……………………………3\r\n3 BARRIEREFREIHEIT IN ÖFFENTLICHEN GEBÄUDEN UND ÖFFENTLICHEN\r\nRAUM.......................................................................................................................... 5\r\n4 BARRIEREFREIHEIT IN PRIVATEN GEBÄUDEN...................................................... 6\r\n- 3 -\r\n1. Wer wir sind\r\nDer VDMA Fachverband Aufzüge und Fahrtreppen wurde 1999 gegründet und repräsentiert\r\nmit mehr als 80 Mitgliedsunternehmen 90 Prozent des deutschen Marktes. In Deutschland\r\ngibt es derzeit rund 850.000 installierte Aufzugsanlagen, davon 745.000 zur\r\nPersonenbeförderung und ca. 39.000 Fahrtreppen. Jährlich kommen rund 15.000 neue\r\nAufzuganlagen hinzu, zwei Drittel davon in Wohngebäuden. Die Branche erwirtschaftet über\r\n3 Milliarden Euro und beschäftigt etwa 17.000 Personen.\r\nBarrierefreiheit ist ein wesentlicher Baustein für die Inklusion und Mobilität von Menschen mit\r\nBehinderungen sowie älteren Menschen. Aufzüge spielen hierbei eine zentrale Rolle, um\r\nGebäude und Infrastrukturen für alle zugänglich zu machen. Die Aufzugshersteller leisten\r\neinen entscheidenden Beitrag, indem sie innovative Technologien entwickeln, die den\r\nZugang zu öffentlichen und privaten Räumen ermöglichen und dabei sowohl den\r\ngesetzlichen Vorgaben als auch den steigenden gesellschaftlichen Erwartungen an\r\nBarrierefreiheit, Mobilität und Sicherheit gerecht werden. Ein kontinuierlicher Austausch\r\nzwischen Sozialverbänden, politischen Entscheidungsträgern und der Industrie ist\r\nunerlässlich, um sicherzustellen, dass technische Lösungen die tatsächlichen Bedürfnisse\r\nder Nutzer treffen und die gesetzliche Umsetzung der Barrierefreiheit unterstützen.\r\n2. Barrierefreie Gebäude für eine inklusive Zukunft:\r\nAufzüge als Schlüssel zur sozialen Teilhabe und\r\nnachhaltigen Stadtentwicklung\r\nBarrierefreiheit ist ein zentrales Element einer inklusiven Gesellschaft und kommt allen\r\nMenschen zugute – nicht nur Menschen mit Behinderungen. In Deutschland leben rund 7,9\r\nMillionen Menschen mit schwerer Behinderung, was etwa 10 % der Bevölkerung ausmacht.\r\nTechnische Gebäudeausrüstung (TGA), wie barrierefreie Bäder oder der Einsatz von\r\nAufzügen, trägt maßgeblich dazu bei, Barrieren im Alltag abzubauen und Gebäude langfristig\r\nund für alle nutzbar zu machen. Gerade vor dem Hintergrund des demografischen Wandels\r\nwird Barrierefreiheit zu einem unverzichtbaren Bestandteil der Gebäudegestaltung, um\r\nNeubauten und Bestandsgebäude generationenübergreifend zugänglich zu gestalten. Dies\r\nstärkt nicht nur die soziale Teilhabe, sondern erhöht auch die Nachhaltigkeit und den Wert\r\nvon Immobilien.\r\nEin Blick in die nordischen Staaten oder die USA zeigt, dass Barrierefreiheit dort bereits auf\r\neinem deutlich höheren Niveau etabliert ist. Klare gesetzliche Vorgaben und innovative\r\nAnsätze machen Barrierefreiheit dort zu einem selbstverständlichen Bestandteil des Bauens.\r\nDeutschland, als hochentwickeltes Land, muss hier aufholen und vergleichbare Standards\r\netablieren, um seiner Verantwortung als moderne, zukunftsorientierte Gesellschaft gerecht\r\nzu werden.\r\n- 4 -\r\nForderungen:\r\n• Anpassung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) und des\r\nBehindertengleichstellungsgesetzes (BGG), um Barrierefreiheit in privaten und\r\nöffentlichen Bereichen rechtlich verpflichtend zu machen.\r\n• Aufklärung und Beratung: Einrichtung von Beratungsstellen zur Unterstützung von\r\nBauherren, Kommunen und privaten Eigentümern bei der Umsetzung barrierefreier\r\nMaßnahmen.\r\n• Inklusion in der Bauwirtschaft: Förderung von Weiterbildungen und Schulungen in\r\nder Bauwirtschaft, um barrierefreies Bauen als Standard zu etablieren.\r\n• Fokus auf den Gebäudebestand: In Deutschland gibt es etwa 19,5 Millionen\r\nWohngebäude und 1,9 Millionen Nichtwohngebäude. Die 3,2 Millionen\r\nMehrfamilienhäuser beherbergen 22,5 Millionen Wohneinheiten. Über 60 % der\r\nWohngebäude wurden vor 1978 errichtet und entsprechen daher nicht den\r\nheutigen Anforderungen an Barrierefreiheit. Studien zeigen, dass 90 % der über 60-\r\nJährigen sich barrierefreien Zugang zu ihrem Wohnraum sowie zu öffentlichen\r\nPlätzen und Einrichtungen wünschen (Millieuschutz, Gentrifizierung). Eine\r\nbarrierefreie Revitalisierung bestehender Gebäude sollte in den Fokus rücken. Der\r\nnachträgliche Ein- oder Anbau von Aufzügen ist ein entscheidender Beitrag, um den\r\nZugang für alle Generationen zu sichern. Denkmalschutz sollte nicht höher bewertet\r\nwerden.\r\n• Einheitliche Regelungen im Bau: In Deutschland gelten unterschiedliche Vorgaben\r\nin den 16 Landesbauordnungen, die auf der Musterbauordnung (§ 39 MBO) basieren.\r\nDiese schreibt vor, dass Gebäude mit einer Höhe von mehr als 13 Metern über eine\r\nausreichende Zahl an Aufzügen verfügen müssen. Die Umsetzung in den\r\nLandesbauordnungen variiert jedoch von Bundesland zu Bundesland. Unterschiede\r\nbestehen hinsichtlich der Geschossanzahl, der Gebäudehöhe oder der Anzahl von\r\nWohnungen, ab der Aufzüge verpflichtend eingebaut werden müssen. Wir fordern\r\neine Vereinheitlichung der Landesbauordnungen, um klare und gerechte\r\nRegelungen von Aufzügen sowohl im Neubau als auch im Bestand zu schaffen.\r\n• Barrierefreiheit durch Aufzüge im Neubau: Ein zentraler Baustein für die Zukunft:\r\nDer Einbau von Aufzügen in Neubauten erhöht nicht nur die Barrierefreiheit, sondern\r\nsichert auch die langfristige Nutzbarkeit von Gebäuden für alle Generationen.\r\nAngesichts des demografischen Wandels und der steigenden Nachfrage nach\r\ninklusivem Wohnraum ist eine frühzeitige Integration von Aufzügen sowohl\r\nwirtschaftlich als auch gesellschaftlich sinnvoll. Aus diesem Grund befürworten wir\r\ninsbesondere für Mehrfamilienhäuser eine ordnungsrechtliche Vorgabe für den\r\nEinbau eines Aufzuges und als Minimum den Einbau einer Vorrichtung für den\r\nnachträglichen Einbau eines Aufzuges in Neubauten.\r\n- 5 -\r\n3. Barrierefreiheit in öffentlichen Gebäuden und\r\nöffentlichen Raum\r\nDie Gestaltung öffentlicher Gebäude spielt eine zentrale Rolle bei der Förderung\r\ngesellschaftlicher Teilhabe und Gleichberechtigung. Bildungseinrichtungen, Krankenhäuser\r\nund Verwaltungsgebäude müssen für alle Menschen zugänglich sein, um die Inklusion zu\r\nstärken und keine Bevölkerungsgruppe auszuschließen. Vorbilder aus den nordischen\r\nStaaten oder den USA zeigen, dass eine konsequente Umsetzung von Barrierefreiheit nicht\r\nnur gesellschaftliche, sondern auch wirtschaftliche Vorteile bringt. Ein ambitioniertes Ziel für\r\ndie vollständige Barrierefreiheit bis 2030 ist notwendig, um soziale und strukturelle Barrieren\r\nnachhaltig abzubauen.\r\nForderungen:\r\n• Bundesweite Verpflichtung zur Barrierefreiheit: Alle öffentlich genutzten Gebäude\r\nmüssen bis spätestens 2030 vollständig barrierefrei gestaltet sein. Dies gilt\r\ninsbesondere für Bildungseinrichtungen, Verwaltungsgebäude und\r\nGesundheitszentren.\r\n• Die Barrierefreiheit an Bahnhöfen muss gestärkt werden: Dies umfasst\r\ninsbesondere die Zugänglichkeit aller Bahnsteige von jeglichen Verkehrsbetrieben\r\ndurch Aufzüge für Rollstuhlfahrer, Menschen mit eingeschränkter Mobilität (z. B.\r\nSenioren mit Rollator) und Eltern mit Kinderwagen. Neben dem Ausbau der\r\nInfrastruktur sind verlässliche Informationen über die Verfügbarkeit und\r\nFunktionstüchtigkeit von Aufzügen essenziell. Eine App-basierte Lösung könnte hier\r\nAbhilfe schaffen und den Zugang erheblich erleichtern.\r\n• Beschleunigung von Aufzugsreparaturen im Verkehrswesen. Oft stehen Aufzüge\r\nauf Bahnhöfen lange still und werden nicht repariert. Dies liegt unter anderem an den\r\nlangen Ausschreibungen, der Bürokratie und Personalmangel bei den\r\nVerkehrsbetrieben. Schnellere und engere Zusammenarbeit und die präventive\r\nWartung mit den Aufzugsfirmen würden Abhilfe schaffen.\r\n• Fördermittel beibehalten: Förderprogramme zur barrierefreien Sanierung\r\nöffentlicher Gebäude mit klaren Prioritäten für Schulen, Krankenhäuser und\r\nkommunale Einrichtungen müssen beibehalten werden. Ergänzend dazu sind\r\nFördermittel einfach und transparent zugänglich zu machen, um Kommunen und\r\nTräger zu motivieren, Maßnahmen umzusetzen.\r\n• Inklusion in Planung und Design: Barrierefreiheit muss als Standard in\r\nBauordnungen und Planungsverfahren integriert werden, einschließlich universellen\r\nDesigns als Leitprinzip.\r\n• Digitale Barrierefreiheit: Alle öffentlichen Dienstleistungen und digitalen Angebote\r\nmüssen barrierefrei zugänglich gemacht werden, um auch in der digitalen Welt\r\nTeilhabe sicherzustellen.\r\n- 6 -\r\n4. Barrierefreiheit in privaten Gebäuden\r\nAuch im privaten Wohnungsbau ist Barrierefreiheit essenziell, um den Bedürfnissen einer\r\nalternden Gesellschaft und Menschen mit Behinderungen gerecht zu werden. Hierbei geht\r\nes nicht nur um Neubauten, sondern auch um den Bestand, der oft gravierende Barrieren\r\naufweist. Die rechtliche Verankerung verbindlicher Standards sowie finanzielle Anreize sind\r\nunverzichtbar, um Barrierefreiheit flächendeckend umzusetzen. Besonders wichtig ist dabei,\r\ndass die Umsetzung durch rechtliche Ansprüche und unbürokratische Verfahren gefördert\r\nwird.\r\nForderungen:\r\n• Barrierefreiheit durch Aufzüge im Neubau sowie schrittweiser Abbau von\r\nBarrieren im Bestand: Wir befürworten eine ordnungsrechtliche Vorgabe, dass\r\ninsbesondere Mehrfamilienhäuser mit einem Aufzug, mindestens aber mit einer\r\nVorrichtung für den Aufzugsschacht für den nachträglichen Einbau eines Aufzuges\r\nausgestattet werden. Für Bestandsgebäude soll der spätere Ein- oder Anbau eines\r\nAufzugs vorgeschrieben werden.\r\n• Beibehaltung der Förderprogramme und Anreize für private Wohnräume:\r\nBestehende Förderprogramme für altersgerechte und barrierefreie Umbauten,\r\ninklusive schnellerer und unbürokratischer Genehmigungsverfahren müssen\r\nbeibehalten werden. Ergänzend sollte eine Priorisierung finanziell bedürftiger\r\nHaushalte eingeführt werden, um soziale Gerechtigkeit zu gewährleisten.\r\n• Rechtsanspruch auf Umbauten: Einführung eines Rechtsanspruchs auf\r\nbarrierefreie Umgestaltungen im Wohnbereich.\r\n• Barrierefreiheit im Wohnungsbau: Verpflichtung zu einer Mindestquote\r\nbarrierefreier Wohnungen bei Neubauten und bei der Sanierung durch öffentliche\r\nWohnungsbaugesellschaften ohne Verzögerung des Ausbauprozesses.\r\nBarrierefreiheit ist eine Investition in die Zukunft, die nicht nur soziale, sondern auch\r\nwirtschaftliche Potenziale birgt. Die gezielte Bereitstellung von Fördermitteln durch\r\nPrioritätensetzung im Haushalt spielen dabei eine Schlüsselrolle, um Hindernisse abzubauen\r\nund Fortschritte zu erzielen.\r\n- 7 -\r\nÜber den VDMA Fachverband Aufzüge und Fahrtreppen\r\nDer VDMA Fachverband Aufzüge und Fahrtreppen wurde 1999 gegründet und repräsentiert\r\nmit mehr als 80 Mitgliedsunternehmen 90 Prozent des deutschen Marktes. In Deutschland\r\ngibt es derzeit rund 850.000 installierte Aufzugsanlagen, davon 745.000 zur\r\nPersonenbeförderung und ca. 39.000 Fahrtreppen. Jährlich kommen rund 15.000 neue\r\nAufzuganlagen hinzu, zwei Drittel davon in Wohngebäuden. Die Branche erwirtschaftet über\r\n3 Milliarden Euro und beschäftigt etwa 17.000 Personen.\r\nAnsprechpartner\r\nLobbyregister-Nr.: R 000802\r\nHomepage: https://www.vdma.org/forum-gebaeudetechnik\r\nLobbyregister-Nr.: R 000802"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"AUFZÜGE UND FAHRTREPPEN\r\nPOSITIONSPAPIER\r\nZum Referentenentwurf zur Änderung des Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) vom 04.07.2025\r\nRegistrierungsnummer im Register\r\nder Interessenvertreter: R000802\r\nNovember 2025\r\n2\r\nPosition zum Referentenentwurf zur Änderung des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG) vom 04.07.2025\r\nBei dem vorliegenden Positionspapier handelt es sich um einen Abgleich des VDMA-Positionspapiers „Barrierefreiheit, Mobilität und Nachhaltigkeit im Gebäudesektor durch zukunftsfähige Aufzüge“ mit dem vorliegenden Referentenentwurf zur Änderung des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG) (Stand 04.07.2025). Die wichtigsten Forderungen des VDMA-Positionspapiers werden den relevanten Passagen des Referentenentwurfs gegenübergestellt und bewertet.\r\nZusammenfassung und Einleitung\r\nDer Referentenentwurf nimmt viele wichtige generelle Ziele der Barrierefreiheit auf (Stärkung Bundesstelle, Schlichtungsverfahren, Ausweitung des Benachteiligungsverbots), geht aber nicht so weit wie die VDMA-Position verlangt, wo es um einheitliche und verbindliche Vorgaben für Aufzüge im Neubau, die Harmonisierung der Landesbauordnungen und gezielte Anreize und Förderinstrumente für den späteren Ein- oder Anbau eines Aufzugs im Bestand geht.\r\nIn Deutschland gibt es etwa 850.000 Aufzugsanlagen, darunter 750.000 Personenaufzüge und 39.000 Fahrtreppen. Jährlich kommen rund 15.000 Neuanlagen hinzu, zwei Drittel davon in Wohngebäuden. Der VDMA-Fachverband Aufzüge und Fahrtreppen repräsentiert rund 90 % des Marktes.\r\nBarrierefreiheit ist für die Branche von zentraler Bedeutung – nicht nur wegen gesetzlicher Anforderungen, sondern auch als gesellschaftliche Verantwortung. Die demographische Entwicklung zeigt, dass bereits heute über 23 Prozent der Bevölkerung älter als 65 Jahre sind, und die durchschnittliche Lebenserwartung liegt in Deutschland bei etwa 82 Jahren. Diese Zahlen zeigen deutlich, dass eine barrierefreie Gestaltung von Wohn- und Lebensräumen für eine alternde Gesellschaft unerlässlich ist. Darüber hinaus kommt Barrierefreiheit allen Menschen zugute und - nicht nur für Menschen mit eingeschränkter Mobilität. In Deutschland leben etwa 7,9 Millionen Menschen mit schwerer Behinderung, das entspricht etwa 10 % der Bevölkerung. Menschen mit eingeschränkter Mobilität umfassen auch Mütter mit Kinderwägen und Personen mit Rollatoren. Auch hör- und sehbehinderte Menschen sind auf barrierefreie Lösungen angewiesen.\r\n3\r\n1. Vorgabe für den Einbau von Aufzügen in Neubauten / Vorrichtung für nachträglichen Einbau\r\n• VDMA Forderung: verbindliche Vorgaben (mind. für Mehrfamilienhäuser) bzw. mind. Vorrichtung/Schacht für späteren Einbau. • Referentenentwurf: Regelt umfassend Barrierefreiheit, stärkt Benachteiligungsverbot und Bundespflichten; belässt Landesbauordnungen in Kraft und spricht keine explizite bundesweite Pflicht zum Einbau von Aufzügen in allen Neubauten bzw. zur verpflichtenden Vorbereitung von Neubauten (Schacht/Vorrichtung) an. § 8 stellt Forderungen für Bundesbauten und verweist ausdrücklich darauf, dass landesrechtliche Bestimmungen (insb. LBO) unberührt bleiben. • Bewertung: Nicht erfüllt. Der Entwurf enthält keine bundesweite, verbindliche Regelung zum verpflichtenden Aufzugseinbau in Neubauten; zentrale VDMA-Forderung fehlt. Im Entwurf wird aus Sicht des VDMA-Aufzüge und Fahrtreppen die demografische Entwicklung und die damit verbundene Notwendigkeit frühzeitiger barrierefreier Planung nicht genügend berücksichtigt.\r\n2. Vereinheitlichung der 16 Landesbauordnungen (Harmonisierung der LBOs)\r\n• VDMA Forderung: Harmonisierung der 16 Landesbauordnungen/LBO-Angleichung zur Schaffung klarer Rahmenbedingungen. • Referentenentwurf: § 8 Absatz 7 erklärt ausdrücklich, dass landesrechtliche Bestimmungen (insb. Landesbauordnungen) unberührt bleiben. Damit bleibt die Zuständigkeit bei den Ländern; eine Harmonisierung wird nicht durch das BGG-Ereignis herbeigeführt. • Bewertung: Nicht erfüllt. Der Entwurf schützt ausdrücklich die LBO-Kompetenz der Länder. Die Beibehaltung der föderalen Zuständigkeit verhindert eine einheitliche und gerechte Regelung für Barrierefreiheit. Der Entwurf belässt die Zuständigkeit für die Landesbauordnungen ausdrücklich bei den Ländern und strebt keine Harmonisierung an – es fehlt die Konsistenz vor dem Hintergrund zum Bürokratieabbau im Bauwesen. Es ist seitens des Gesetzgebers und der beteiligten Ministerien zu prüfen, ob dies in der umfassenden BauGB-Novelle im Jahr 2026 berücksichtigt werden kann. Damit wird eine Chance vertan, durch bundesweit einheitliche Regelungen mehr Effizienz, Planungssicherheit und Investitionsklarheit für die Bauwirtschaft zu schaffen. Gerade für überregional tätige Unternehmen stellt die föderale Vielfalt eine erhebliche Herausforderung dar.\r\n4\r\n3. Nachrüstung im Bestand / Ziel: barrierefreie Bestandsgebäude / Fördermaßnahmen\r\n• • VDMA Forderung: deutliche Nachrüstanreize, Förderprogramme, Priorisierung; Verpflichtungen/Anreize für Mehrfamilienhäuser. • Referentenentwurf: Verstärkt Pflichten des Bundes für eigene Bestandsbauten (Abbau bis 2035; Kostenabschätzungen inklusive Einzelmaßnahme „Einbau eines barrierefreien Aufzugs“ sind im Entwurf enthalten). Für private Bestände sieht der Entwurf kein generelles bundesweites Sanierungsprogramm oder eine wirtschaftlich sinnvolle verpflichtende Nachrüstung mit Aufzügen vor; er setzt stattdessen auf das erweiterte Benachteiligungsverbot und „angemessene Vorkehrungen“ im privaten Bereich sowie Beratung durch die Bundesfachstelle. Konkrete Förderelemente für breiten Bestand oder verbindliche Anreize zur Nachrüstung fehlen. • Bewertung: Teilweise erfüllt (Bundeseigene Gebäude), ansonsten nicht. Der Bund verpflichtet sich zur Sanierung seines Bestandes; verbindliche Anreize und gezielte Förderinstrumente zur Nachrüstung von Aufzügen für den privaten/kommunalen Bestand fehlen oder sind nicht verbindlich geregelt. In Deutschland gibt es etwa 19,5 Millionen Wohngebäude und 1,9 Millionen Nichtwohngebäude. Die 3,2 Millionen Mehrfamilienhäuser beherbergen 22,5 Millionen Wohneinheiten. Über 60 % der Wohngebäude wurden vor 1978 errichtet und entsprechen daher nicht den heutigen Anforderungen an Barrierefreiheit. Studien zeigen, dass 90 % der über 60- Jährigen sich barrierefreien Zugang zu ihrem Wohnraum sowie zu öffentlichen Plätzen und Einrichtungen wünschen. Eine barrierefreie Revitalisierung bestehender Gebäude sollte in den Fokus rücken. Der nachträgliche Ein- oder Anbau von Aufzügen ist ein entscheidender Beitrag, um den Zugang für alle Generationen zu sichern.\r\n4. Barrierefreiheit in der Verkehrsinfrastruktur (Bahnhöfe: funktionierende Aufzüge, Info zur Verfügbarkeit, Reparaturbeschleunigung)\r\n• VDMA Forderung: funktionierende Aufzüge an Bahnsteigen, transparente Verfügbarkeitsinformationen, schnellere Reparaturen. • Referentenentwurf: § 8 umfasst Verkehrsanlagen und fordert Barrierefreiheit nach einschlägigen Bundesvorschriften; für Bundesbauten sind Berichts- und Umsetzungsregeln vorgesehen; der Entwurf enthält jedoch keine konkreten, sektoralen Verpflichtungen (z. B. Fristen für Bahnhöfe flächendeckend, App/Reportingpflicht für Verfügbarkeit, beschleunigte Reparaturprozesse). • Bewertung: Nicht bzw. nur unzureichend erfüllt. Allgemeine Verpflichtung besteht; konkrete Maßnahmen zur Verfügbarkeit/Repair-Prozessen fehlen.\r\n5\r\nDie Barrierefreiheit an Bahnhöfen muss gestärkt werden: Dies umfasst insbesondere die Zugänglichkeit aller Bahnsteige von jeglichen Verkehrsbetrieben durch Aufzüge für Rollstuhlfahrer, Menschen mit eingeschränkter Mobilität (z. B. Senioren mit Rollator) und Eltern mit Kinderwagen. Neben dem Ausbau der Infrastruktur sind verlässliche Informationen über die Verfügbarkeit und Funktionstüchtigkeit von Aufzügen essenziell. Eine App-basierte Lösung könnte hier Abhilfe schaffen und den Zugang erheblich erleichtern.\r\n5. Anpassung AGG / BGG: rechtliche Verbindlichkeit auch für private Anbieter (Rechtsanspruch, Schlichtung, Duldungspflicht)\r\n• VDMA Forderung: BGG/AGG anpassen, Rechtsanspruch auf Umbauten, Schlichtungsverfahren. • Referentenentwurf: Genau hierin liegt eine starke Übereinstimmung: Ausweitung des Benachteiligungsverbots (§ 7) auf private Anbieter, Einführung bzw. Klarstellung von Beweislast (§ 7b), Duldungspflicht (§ 7c) für Vermieter/Verpächter, Einrichtung einer Schlichtungsstelle (§ 16) und Stärkung der Bundesfachstelle (inkl. Bundeskompetenzzentrum). Das Gesetz setzt auf das Konzept „angemessene Vorkehrungen“ statt pauschaler technischer Normen und schafft neue außergerichtliche Schlichtungswege. • Bewertung: Weitgehend erfüllt. Die rechtliche Ausweitung an diesem Punkt entspricht zentralen Forderungen unseres Papiers (Rechtsdurchsetzung, Duldung, Schlichtung), wenn auch mit dem Schwerpunkt auf individuelle „angemessene Lösungen“ statt pauschaler Verpflichtungen.\r\n6. Beratung/Informationsstellen, Aufklärung, Schulungen (VDMA: Beratungsstellen, Weiterbildung Bauwirtschaft) • VDMA-Forderung: Bundesweite Beratungsstellen, Weiterbildung. • Referentenentwurf: Stärkt die Bundesfachstelle für Barrierefreiheit, sieht Bundeskompetenzzentrum Leichte Sprache/Gebärdensprache vor und benennt Beratungs-, Schulungs- und Öffentlichkeitsaufgaben; Beratungsangebote für Wirtschaft werden erwähnt. • Bewertung: Erfüllt (gut). Der Entwurf greift die Punkte Beratung/Kompetenzzentrum/Schulung auf.\r\n6\r\n7. Frist/Ziel: öffentliche Gebäude bis 2030; VDMA forderte ehrgeizige Termine • VDMA-Forderung: z. B. ambitioniertes Ziel 2030 für vollständige Barrierefreiheit öffentlicher Gebäude.\r\n• Referentenentwurf: Legt für Bundesbauten Ziel 2035 fest (Abbau von Barrieren bis 2035). Damit ist der Entwurf weniger ambitioniert als die VDMA-Forderung.\r\n• Bewertung: Teils unterschiedlich. Entwurf: 2035 (Bundesbestand); VDMA-Forderung: ambitionierteres Tempo.\r\nZusammenfassung — Was passt / was fehlt?\r\nPasst gut / ist übernommen: • Ausweitung des Benachteiligungsverbots auf private Anbieter; Schlichtungsstelle; Duldungspflicht; Stärkung Bundesfachstelle und Beratungsangebote; Stärkung der Rechte Betroffener (Beweislast).\r\nFehlt oder nur unzureichend umgesetzt: • Konkrete, bundesweite wirtschaftlich sinnvolle und angemessene Vorgaben zum verpflichtenden Einbau von Aufzügen (mindestens aber für eine Vorrichtung für den nachträglichen Einbau von Aufzügen) in Neubauten (VDMA-Forderung nicht aufgenommen).\r\n• Harmonisierung der Landesbauordnungen (LBO): Entwurf belässt LBOs ausdrücklich unberührt.\r\n• Verbindliche Anreize zur Nachrüstung / flächendeckende Finanzierungs- und Förderprogramme für den Bestand (enthalten nur für Bundeseigentum; für privaten Bestand weitgehend Beratung + „angemessene Vorkehrungen“, aber keine Pflicht zur Aufzugsnachrüstung).\r\n• Konkrete Vorgaben für Verkehrsinfrastruktur (z. B. Fristen/Reparatur-Standards, Transparenz-App) fehlen.\r\n7\r\nFazit Der Referentenentwurf geht in wichtigen rechtlichen Punkten des VDMA-Positionspapiers mit (z. B. Stärkung der Bundesfachstelle, Schlichtungsstelle, Duldungspflicht, Ausweitung Benachteiligungsverbot). Wesentliche VDMA-Kernforderungen — verbindliche bundesweite Vorgaben zum Aufzugseinbau in Neubauten, Harmonisierung der Landesbauordnungen und konkrete verbindliche Regeln / Förderprogramme für die Nachrüstung vieler Bestandsgebäude — sind dagegen nicht oder nur unzureichend umgesetzt. Die Beibehaltung der föderalen Zuständigkeit mit uneinheitlichen Landesbauordnungen führt weiterhin zu einem Flickenteppich an Regelungen, der insbesondere für Unternehmen mit bundesweiter Tätigkeit eine erhebliche Belastung darstellt. Es fehlen Impulse zur Vereinfachung bestehender Regelwerke, etwa durch eine einheitliche bundesweite Regelung für barrierefreie Neubauten, die nicht nur soziale Teilhabe schaffen würde. Ein Beispiel hierfür wäre die Einführung einer zentralen digitalen Plattform zur Genehmigung barrierefreier Bauvorhaben, die Planungs- und Genehmigungsprozesse beschleunigen könnte.\r\n8\r\nVDMA-Fachverband Aufzüge und Fahrtreppen\r\nIn Deutschland gibt es etwa 850.000 Aufzugsanlagen, darunter 750.000 Personenaufzüge und 39.000 Fahrtreppen. Jährlich kommen rund 15.000 Neuanlagen hinzu, zwei Drittel davon in Wohngebäuden. Die Branche erwirtschaftet über 3 Milliarden Euro und beschäftigt etwa 17.000 Personen. Der VDMA-Fachverband repräsentiert rund 90 % des Marktes.\r\nBarrierefreiheit ist für die Branche von zentraler Bedeutung – nicht nur wegen gesetzlicher Anforderungen, sondern auch als gesellschaftliche Verantwortung.\r\nAnsprechpartner\r\nLobbyregister: R000802\r\nEU-Transparenzregister ID: 9765362691-45\r\nvdma.eu\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)","shortTitle":"BMAS","url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB)","shortTitle":"BMWSB","url":"https://www.bmwsb.bund.de/Webs/BMWSB/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-11-04"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014867","regulatoryProjectTitle":"Photovoltaik (PV) - Forschungslandschaft Förderung - Solar PV Maschinenbau und Forschungsinstitute","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/3b/95/498870/Stellungnahme-Gutachten-SG2503280007.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"1\r\nPositionspapier der deutschen Solarforschung und Industrie: Strategische\r\nEmpfehlungen zur Stärkung der Solarindustrie und Energiewende\r\nAufbau einer resilienten Solarindustrie\r\nDie deutsche Solarindustrie mit ihrem innovativen Maschinenbau und ihren exzellenten und weltweit\r\nanerkannten Forschungseinrichtungen hat das Potenzial, eine zentrale Rolle in der globalen\r\nEnergiewende zu spielen. Wir schlagen drei Maßnahmen vor, um eine großskalige und resiliente\r\ndeutsche Solarindustrie zu etablieren. Diese Maßnahmen umfassen den Ausbau der Produktion von\r\nHightech-Produkten, den Export modernster Maschinen und Anlagen für großtechnische Produktion\r\nund die Fortsetzung der erfolgreichen deutschen Photovoltaik-Forschungsförderung. Mit gezielter\r\nUnterstützung kann Deutschland wieder zum Innovationsmotor werden und gleichzeitig seine\r\nwirtschaftliche Unabhängigkeit stärken.\r\nDas 8. Energieforschungsprogramm der Bundesregierung bildet den Rahmen für die angewandte\r\nEnergieforschung in Deutschland und hat den Anspruch, die Energiewende durch Innovationen zu\r\nbeschleunigen. Das vorliegende Positionspapier liefert konkrete Vorschläge, wie die deutsche\r\nSolarindustrie gestärkt und gleichzeitig die Ziele des Energieforschungsprogramms mit einem\r\nangepassten Ansatz adressiert werden können. Durch die enge Verzahnung von Wirtschaft und\r\nForschung können nicht nur die Klimaziele erreicht, sondern auch die wirtschaftliche\r\nWettbewerbsfähigkeit Deutschlands gesichert und ausgebaut werden.\r\nÜbergeordnete Ziele der Solarindustrie-Politik\r\nZiel A: Eine starke deutsche/europäische Wertschöpfungskette für die PV-Modulproduktion, zur\r\nSicherung der Resilienz der Stromversorgung und der wirtschaftlichen Unabhängigkeit.\r\nChina dominiert heute die PV-Modulproduktion mit Marktanteilen von über 90% entlang der\r\nWertschöpfungskette. Von Ende 2022 bis Ende 2024 ist der Großhandelspreis für Module aufgrund\r\ndes Überangebots aus China um mehr als 70% gefallen. In Europa gibt es nur noch wenige\r\nnennenswerte Zell- und Modulhersteller mit kleinen Produktionskapazitäten für Standardmodulen,\r\ndie aufgrund von Standortnachteilen kaum überlebensfähig sind. Um geopolitische Abhängigkeiten\r\nzu reduzieren, ist eine stärkere lokale Wertschöpfung notwendig.\r\nTrotz dieser schwierigen Randbedingungen erfolgt ein Aufbau kleinerer Produktionskapazitäten für\r\nHigh-Tech-PV-Module mit sehr hohen Wirkungsgraden, für die Integration in Fahrzeuge oder die\r\nKopplung mit thermischer Nutzung. Diese Entwicklungen gilt es gezielt zu stärken.\r\nZiel B: Resilienter deutscher /europäischer PV-Maschinenbau\r\nIm Zuge der Abwanderung der Solarindustrie nach China hat auch der Maschinenbau Marktanteile\r\nverloren und sieht sich im internationalen Wettbewerb inzwischen starken chinesischen\r\nKonkurrenten gegenüber. Diese konnten in den letzten Jahren durch den Ausbau der Produktion mit\r\nüberwiegend chinesischen Anlagen und Produkten schnell Wettbewerbsvorteile in der\r\nGroßserienfertigung erzielen.\r\nAufgrund der ambitionierten Ausbauziele in Ländern wie den USA, Indien und der Türkei, die\r\nzumindest teilweise aufgrund der politischen Rahmenbedingungen chinesische Zulieferer meiden,\r\nergeben sich derzeit sehr gute Chancen für den Maschinenbau auf den internationalen Märkten. Die\r\nsteigende Nachfrage eröffnet europäischen Zulieferern und Forschungseinrichtungen in den\r\n2\r\nnächsten drei Jahren ein Exportpotenzial von mehr als 10 Mrd. Euro im Bereich der Ausrüstung für\r\ndie großtechnische PV-Produktion.\r\nMaßnahmen zur Erreichung der Ziele 2025-2027\r\nMaßnahme 1: Ausbau der Produktion von innovativen Hightech-Produkten in Deutschland /\r\nEuropa\r\n Produktionskapazität ausbauen und stärken: Bestehende Produktionsstätten für High-Tech-\r\nProdukte erweitern und neue Kapazitäten schaffen. Solche Strukturen sind essenziell, um\r\nEffizienz und Innovation in der deutschen und europäischen Solarindustrie zu fördern.\r\n Förderinstrumente nutzen: Nutzung europäischer Programme wie des Net Zero Industry Act\r\n(NZIA) und des Temporary Crisis and Transition Framework (TCTF) zur Unterstützung von\r\nInvestitionen und strategischer Entwicklung.\r\nMaßnahme 2: Maschinenbau mit Technologie-Know-how international nutzen und vermarkten\r\n Technologieentwicklung vorantreiben: Stärkung des deutschen Maschinenbaus und der\r\nlokalen Industrie, um modernste Produktionstechnologien für den internationalen\r\nWettbewerb zu entwickeln und einzusetzen. Dies beinhaltet auch die Zusammenarbeit mit\r\ninternationalen Partnern, um technologische Lösungen auf Augenhöhe zu entwickeln und so\r\nden globalen Standard mitzugestalten.\r\n Geschlossene Wertschöpfungsketten fördern: Aufbau einer robusten\r\nProduktionsinfrastruktur, die auf europäischen Ressourcen aufbaut und Abhängigkeiten von\r\naußereuropäischen Akteuren wie China reduziert. Gleichzeitig sollte sichergestellt werden,\r\ndass Kooperationen mit chinesischen Unternehmen ausgewogen gestaltet werden.\r\n Exportförderprogramme nutzen und innovative Produktentwicklung und\r\nDemonstrationsumgebungen stärken: Maschinenbauer und Konsortien benötigen praxisnahe\r\nPlattformen, um ihre Technologien weiterzuentwickeln und als \"European / German\r\nTurnkey\"-Lösungen international anzubieten.\r\nMaßnahme 3: Ausbau der Forschungs- und Entwicklungsinfrastruktur für eine innovative\r\nSolarindustrie\r\n Forschung stärken: Die Forschungsförderung sollte wieder auf das Real-Niveau von\r\n2019/2020 zurückgeführt werden, also mindestens 100 Mio. Euro pro Jahr. Dies ist\r\nnotwendig, um die Substanz und Innovationsfähigkeit der gesamten Branche – einschließlich\r\nder Forschungsinstitute, des Maschinenbaus und anderer Schlüsselakteure – zu sichern.\r\n Fokussierung der Förderung auf Innovation: Die Weiterentwicklung der kristallinen\r\nSiliziumtechnologie, der Perowskit- und anderer Dünnschichttechnologien, sowie für\r\nTandemzellen muss intensiv unterstützt werden, um technologische Spitzenpositionen\r\nzurückzugewinnen.\r\nFazit\r\nDie europäische und deutsche Solarindustrie bietet die Chance, sowohl wirtschaftliche als auch\r\ngeopolitische Ziele zu erreichen: Die Förderung der heimischen Wirtschaft, die Sicherung der\r\ntechnologischen Spitzenposition und der Aufbau einer unabhängigen und resilienten\r\nEnergieversorgung sind zentrale Anliegen. Das Projekt PV PILOT erarbeitet bis April 2025 ein Konzept,\r\ndas bestehende Infrastrukturen optimal einbindet und so einen effizienten Einsatz der Fördermittel\r\nsicherstellt. Mit gezielter politischer Unterstützung kann Deutschland in wenigen Jahren eine\r\nrobuste, hochinnovative und großskalige Solarindustrie aufbauen – für eine starke Wirtschaft und\r\neine nachhaltige Energiezukunft."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) (20. WP)","shortTitle":"BMBF (20. WP)","url":"https://www.bmbf.de/bmbf/de/home/home_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-03-06"},{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) (20. WP)","shortTitle":"BMEL (20. 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WER WIR SIND ........................................................................................................... 3\r\n2. RAHMENBEDINGUNGEN FÜR BAUWIRTSCHAFT, SANIERUNG UND GEBÄUDEBETRIEB: MARKTWIRTSCHAFT, FÖRDERUNG UND ORDNUNGSRECHT IN EINKLANG BRINGEN .......................................................................................................... 3\r\n3. TECHNISCHE GEBÄUDEAUSRÜSTUNG (TGA) ALS BESCHLEUNIGER DER ENERGIE- UND WÄRMEWENDE, MODERNISIERUNG UND RESILIENZ .......................... 4\r\n4. DIE ZENTRALE ROLLE DER TECHNISCHEN GEBÄUDEAUSRÜSTUNG (TGA) FÜR BRANDSCHUTZ, BARRIEREFREIHEIT, GESUNDE RAUMLUFT, MOBILITÄT, SAUBERES TRINKWASSER ............................................................................................... 7\r\n5. AUSBLICK: DIE EPBD, DIE NEUE EU-KOMMISSION, BLUE DEAL UND EINE NEUE LEGISLATUR ALS KATALYSATOR FÜR DIE GEBÄUDETECHNIK ....................... 8\r\n3\r\n1. Wer wir sind\r\nMit einem Gesamtumsatz von mehr als 22 Milliarden Euro, rund 111.000 Beschäftigten und knapp 1.400 Unternehmen (Stand: 2023) bildet das VDMA Forum Gebäudetechnik (VDMA Gebäudetechnik) die wirtschaftliche Relevanz der Branche in Deutschland ab. Die größten Anteile entfallen auf die Gebäudearmaturen und sonstige Sanitärtechnik (9,6 Milliarden Euro Umsatz, 62.000 Beschäftigte, 204 Unternehmen) sowie die Allgemeine Lufttechnik (5,9 Milliarden Euro Umsatz, 18.000 Beschäftigte, 450 Unternehmen), die zusammen mit der Gebäudeautomation (1,7 Milliarden Euro Umsatz, 8.000 Beschäftigte, 80 Unternehmen) auch den Bereich Brandschutz und Entrauchung abdecken. Aufzüge und Fahrtreppen erwirtschaften 3,5 Milliarden Euro Umsatz und sichern 17.000 Arbeitsplätze in 600 Unternehmen. Ergänzt wird das Spektrum durch Pumpen + Systeme (899 Millionen Euro Umsatz, 5.000 Beschäftigte, 21 Unternehmen) sowie Power Systems (250 Millionen Euro Umsatz, 820 Beschäftigte, 40 Unternehmen).\r\nVDMA Gebäudetechnik wurde 2012 in Frankfurt am Main als Forum gegründet und vertritt die politischen Interessen der VDMA-Fachverbände Allgemeine Lufttechnik, Armaturen, Aufzüge und Fahrtreppen, Automation + Management für Haus + Gebäude, Power Systems, Pumpen + Systeme sowie des Industrieverbunds Sanitärtechnik und -design. Die Dekarbonisierung des Gebäudesektors, die zunehmende Elektrifizierung und die damit verbundene Wärmewende gehören zu den größten gesellschaftlichen Herausforderungen unserer Zeit. Zusätzlich gewinnt das Thema Anpassung an den Klimawandel immer mehr an Bedeutung. In allen Bereichen können die im VDMA vertretenen Unternehmen einen entscheidenden Beitrag zur Zielerreichung leisten.\r\nDer Gebäudesektor, bestehend aus 19,5 Millionen Wohn- und 1,9 Millionen Nichtwohngebäuden, wird oft als „schlafender Riese“ bezeichnet. Das Klimaschutzgesetz sieht vor, dass der Gebäudesektor seine Emissionen von 118 Millionen Tonnen CO2-Äquivalenten im Jahr 2020 auf 67 Millionen Tonnen CO2-Äquivalente im Jahr 2030 reduziert. Bis 2045 soll Klimaneutralität erreicht werden. Durch den Einsatz modernster Technologien kann der Verbrauch von CO2, Energie und Wasser effektiv gesenkt werden, während gleichzeitig energieeffizient Wärme und Kälte erzeugt werden. Gebäudetechnik ist zudem essenziell für die Sicherheit, den Brandschutz und Barrierefreiheit. Dies trägt zu Klimaschutz, Ressourcenschonung, Kosteneinsparung, Nutzersicherheit, verbessertem Raumklima und gesteigertem Komfort bei.\r\n2. Rahmenbedingungen für Bauwirtschaft, Sanierung und Gebäudebetrieb: Marktwirtschaft, Förderung und Ordnungsrecht in Einklang bringen\r\n•\r\nDie Bau- und Immobilienwirtschaft gehört zu den zentralen Sektoren der deutschen Wirtschaft. Sie trägt etwa 20 % zum Bruttoinlandsprodukt bei und beschäftigt fast 3,5 Millionen Menschen in Deutschland. Sie ist durch ihre unternehmerische Freiheit auch ein entscheidender Treiber für Wachstum, Innovation und Beschäftigung. Die oft mittelständisch geprägten Unternehmen in dieser Branche benötigen stabile wirtschaftspolitische Rahmenbedingungen, um den Herausforderungen des Klimaschutzes und der Energiewende gerecht zu werden. Nur so können sie langfristig die Wettbewerbsfähigkeit sichern und den Standort Deutschland stärken.\r\n•\r\nDie soziale Marktwirtschaft schafft im Bau-, Sanierungs- und Gebäudebereich die notwendige Balance zwischen marktwirtschaftlicher Effizienz und sozialer Verantwortung. Sie ermöglicht eine nachhaltige Entwicklung, indem sie sowohl den Marktmechanismen Raum gibt als auch durch ordnungspolitische Maßnahmen den Klimaschutz und die sozialen Bedürfnisse der Bevölkerung berücksichtigt. Derzeit erleben wir insbesondere in Ballungsräumen eine dramatische Wohnraumknappheit, begleitet von einem generellen starken Anstieg der Baukosten. Die Entwicklung muss durch gezielte Maßnahmen gestoppt werden, um wieder Wohn- und Nichtwohngebäude sowie Sanierungen zu ermöglichen.\r\n•\r\nÜbermäßige Regulierungen und einseitige Subventionierungen bestimmter Technologien sind zu vermeiden, um Innovationen und Wettbewerb nicht zu behindern. Vielmehr sollten\r\n4\r\nUnternehmen durch stabile und langfristige Rahmenbedingungen ermutigt werden, in\r\nnachhaltige Technologien und Verfahren zu investieren. Förderungen sollten grundsätzlich technologieneutral gestaltet und befristet sein. Die Förderungen im Gebäude- und Wärmebereich sollten darauf abzielen, CO₂-Emissionen möglichst effizient zu senken und den Energieverbrauch nachhaltig zu reduzieren. Wo nötig sollte auch kostengünstiger Wohnraum geschaffen werden. Bei allen Fördermaßnahmen sind Berechenbarkeit und Planungssicherheit essenziell. Unangekündigte Förderstopps oder Kürzungen sind durch entsprechende Prioritätensetzung im Haushalt unbedingt zu vermeiden.\r\n3. Technische Gebäudeausrüstung (TGA) als Beschleuniger der Energie- und Wärmewende, Modernisierung und Resilienz\r\n•\r\nEnergieeffizienz durch moderne TGA: Energieeffizienz ist ein zentraler Baustein der Energiewende und des Klimaschutzes. Im Gebäudesektor gibt es erhebliche Potenziale, um Energieeinsparungen zu realisieren und den CO₂-Ausstoß signifikant zu reduzieren. Technische Gebäudeausrüstung (TGA) spielt hierbei eine entscheidende Rolle. Durch den Einsatz moderner Technologien wie Gebäudeautomation, bedarfsgeführten Lüftungssystemen mit Wärmerückgewinnungssystemen, wasser- und energieeffiziente Sanitär- und Installationstechnik, moderner Heizkörperthermostate, energiesparender Pumpen, moderner Aufzugstechnik sowie effizienter Kälte- und Wärmetechnik können Gebäude energieeffizienter betrieben werden, was nicht nur die Umwelt entlastet, sondern auch die Betriebskosten nachhaltig senkt.\r\n•\r\nGebäudeautomation: Gebäudeautomation ist der Schlüssel zur Optimierung des Energieverbrauchs und der Betriebskosten in Gebäuden. Intelligente Steuerungs- und Regelungssysteme ermöglichen es, Heizung, Beleuchtung, Lüftung und andere Gebäudefunktionen automatisiert und bedarfsgerecht anzupassen. Dies reduziert nicht nur Energieverschwendung, sondern stellt auch eine effiziente Nutzung der Ressourcen sicher. Gemäß den Vorgaben des Gebäudeenergiegesetzes (§ 71a GEG) müssen Nichtwohngebäude bis 2024 mit Gebäudeautomationssystemen ausgestattet werden, sofern die Nennleistung der gebäudetechnischen Anlagen über 290 kW liegt. Diese Regelung wird im Rahmen der im Mai 2024 verabschiedeten europäischen Gebäuderichtlinie (EPBD) erweitert: Ab 2030 müssen auch Anlagen ab 70 kW entsprechende Systeme integrieren.\r\n•\r\nUngeachtet der gesetzlichen Anforderungen besteht kein Zweifel an der Rentabilität von Gebäudeautomationssystemen. Der wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages hat errechnet, dass der einmalige volkswirtschaftliche Gesamterfüllungsaufwand, getragen von Wirtschaft, Verwaltung und Bürgern, zur Umsetzung bei 13,8 Milliarden Euro liegt. Bei einer Lebensdauer von 15 Jahren werden durch die Automatisierung von Gebäuden Einsparungen von knapp 40 Milliarden Euro realisiert. Der Nutzen übersteigt die Kosten somit deutlich. Energieeinsparungen von 20 % sind bereits bei einer moderaten Automation eines Nichtwohngebäudes möglich. Bei einer weiterführenden Automation kann das Einsparpotenzial sogar bis zu 35 % betragen.\r\n•\r\nLüftungssysteme: Moderne Lüftungssysteme mit Bedarfsregelung und mit Wärmerückgewinnung (WRG) sind nicht nur entscheidend für die Energieeffizienz und die Verbesserung der Raumluftqualität, sondern spielen auch eine wichtige Rolle bei der Anpassung an den Klimawandel. Sie nutzen die Wärme der Abluft, um die einströmende Frischluft zu erwärmen, was den Heizbedarf erheblich senkt und den Energieverbrauch reduziert. Daher sollten diese als Erfüllungsoption für den regenerativen Beitrag im Gebäudeenergiegesetz (GEG) berücksichtigt werden (Regeneration der Lüftungsenergien). Mit ihrer Fähigkeit, das Innenklima auch bei Hitzewellen oder plötzlichen Temperaturschwankungen zu regulieren, spielen sie eine Schlüsselrolle bei der Klimaanpassung.\r\n•\r\nWegweisend in der Richtlinie zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (EPBD) ist die erstmalige Integration der Innenraumqualität (IEQ) und der Raumluftqualität (IAQ). Diese Aspekte sind entscheidend, da Menschen den größten Teil ihres Lebens in Gebäuden verbringen. Gute IEQ- und IAQ-Werte sind Garanten für Lebensqualität, Gesundheit, Leistungsfähigkeit und Produktivität. Die Verankerung dieser Anforderungen im\r\n5\r\nGeltungsbereich der EPBD ist daher wegweisend und sollte schnellstmöglich in die nationale\r\nGesetzgebung übertragen werden.\r\n•\r\nEnergetische Inspektionen Heizungs- und Klimaanlagen: Nach Artikel 23 EPBD sind energetische Inspektionen von Heizungs- und Klimaanlagen und seit neuestem auch für Lüftungsanlagen wichtige Elemente zur Schaffung von Anreizen für die Bestandssanierung. Lüftungs- und Klimaanlagen sind in Deutschland im Durchschnitt 27 Jahre alt und oft mit ineffizienten Ventilatoren, ohne Bedarfsregelung und ohne Wärmerückgewinnung. Eine aktuelle Berechnung zeigt ein Einsparpotenzial von 20 TWh Wärme und 13 TWh Strom durch wirtschaftliche Sanierungsmaßnahmen. Ein nachhaltiger Vollzug der Inspektionen für Lüftungs- und Klimaanlagen kann dieses Potential heben. Nach einer Branchenumfrage wurden Sanierungsmaßnahmen in der Hälfte der Fälle erst nach einer Inspektion eingeleitet. Wesentliche Maßnahmen waren Betriebsoptimierung und Regelungstechnik, Ventilatortausch, Wärmerückgewinnung und die Beseitigung von Wartungsmängeln.\r\n•\r\nAufzüge und Fahrtreppen: In Deutschland gibt es rund 841.000 Aufzüge und 39.000 Fahrtreppen, die Mobilität und Verlässlichkeit in allen Gebäudetypen sicherstellen. Mit einem Verbrauch von 3 TWh jährlich und einem hohen Altanlagenbestand von 60 %, die älter als 20 Jahre sind, besteht dringender Handlungsbedarf. Moderne Anlagen in Neubauten sind dank technologischer Fortschritte bereits energieeffizient, jedoch bleibt die Modernisierung bestehender Systeme zentral. Maßnahmen wie der Austausch ineffizienter Antriebe sowie veralteter Beleuchtung, die Einführung regenerativer Bremssysteme und eine optimierte Steuerung können den Energieverbrauch eines Aufzugs um bis zu 50 % senken. Diese Modernisierungen tragen nicht nur zu den Klimazielen bei, sondern auch zur Effizienzsteigerung in der Gebäudetechnik.\r\n•\r\nWasser- und energieeffiziente Sanitär- und Installationstechnik: Ein erhebliches Potenzial zur Steigerung der Energieeffizienz in Gebäuden liegt in moderner Sanitär- und Installationstechnik, die bisher energetisch kaum berücksichtigt wird. Dabei macht mit 16 % die Trinkwassererwärmung den zweitgrößten Anteil am Primärenergieverbrauch von Gebäuden aus. Wasser- und energieeffiziente Sanitär- und Installationstechnik leisten an dieser Stelle einen wichtigen Beitrag für Energieeinsparungen, energieeffizientere Gebäude und einen klimaneutraleren Gebäudesektor.\r\n•\r\nAllein wassersparende Armaturen und Brausen bieten bis zu 6 % Einsparpotenzial des Primärenergiebedarfs in Gebäuden. Das macht deutlich, wie groß erst der Hebel diverser, nachhaltiger Sanitär- und Installationstechnik ist. Um diese Einsparungen voll auszuschöpfen, sollten wasser- und energieeffiziente Lösungen verpflichtend in Sanierungsfahrplänen, Renovierungspässen sowie in Energiebedarfsausweisen berücksichtigt werden. Diese Technologien reduzieren nicht nur den Wasser- und Energieverbrauch signifikant, sondern sind auch kostengünstig und erfordern minimale bauliche Anpassungen. Ihre flächendeckende Anwendung kann den Weg zu klimaneutralen Gebäuden deutlich beschleunigen und den Energieverbrauch nachhaltig verringern.\r\n•\r\nPumpen: Pumpensysteme in Heizungs-, Trink- und Abwassersystemen bieten erhebliche Potenziale zur Energieeinsparung. Der Austausch veralteter Pumpen durch moderne, energiesparende Modelle ermöglicht signifikante Reduktionen der Stromkosten. Intelligente Pumpentechnologien nach dem Erweiterten Produktansatz (EU 547/2012) passen den Betrieb bedarfsgerecht an und können so den Energieverbrauch deutlich senken. Besonders in der Heizungs- und Trinkwasserversorgung sind diese Systeme unverzichtbar, um die Energieeffizienz von Gebäuden zu optimieren.\r\n• Ein großer Hebel zur Senkung des Energieverbrauchs im Gebäudesektor liegt in niedriginvestiven und kostengünstigen Maßnahmen an der Heizung wie dem hydraulischen Abgleich, dem Austausch ineffizienter Heizungsumwälzpumpen oder den Austausch von Heizungsthermostaten. Diese Maßnahmen bieten erhebliche Einsparpotenziale, die schnell und ohne große bauliche Veränderungen umgesetzt werden können.\r\n6\r\no\r\nDer hydraulische Abgleich sorgt für eine gleichmäßigere Wärmeverteilung im Heizsystem, wodurch der Energieverbrauch und die Heizkosten erheblich reduziert werden können. Eine schlecht eingestellte Heizungsanlage führt dazu, dass einzelne Heizkörper überversorgt sind, während andere nicht ausreichend erwärmt werden. Durch eine optimale Abstimmung des Heizsystems wird der Betrieb effizienter, der Komfort verbessert und unnötiger Energieverbrauch vermieden. Smarte Technologien, wie moderne Thermostate und digitale Steuerungen, können den hydraulischen Abgleich weiter optimieren.\r\no\r\nEine weitere entscheidende niedriginvestive Maßnahme ist der Austausch von ineffizienten Heizungsumwälzpumpen in Heizungsanlagen (ca. 21 Millionen). Aktuell sind davon 11 Millionen ineffiziente Pumpen in Wohngebäuden und 10 Millionen ineffiziente Pumpen in beheizten Nichtwohngebäuden verbaut, die nicht mehr dem heutigen Stand der Technik entsprechen. Zudem sind alte Heizungsumwälzpumpen oft unnötig lange in Betrieb, teilweise ganzjährig, was den Stromverbrauch zusätzlich erhöht. Durch den Einsatz von modernen Hocheffizienzpumpen kann der Stromverbrauch um bis zu 50-70 % im Vergleich zu alten ineffizienten Heizungsumwälzpumpen reduziert werden. Eine bedarfsgerechte Steuerung optimiert zusätzlich den Stromverbrauch. In einem durchschnittlichen Einfamilienhaus (Verbrauch 3.000 kWh p.a.) sind dies oft 5-10 % des Verbrauchs also 150-300 kWh Strom p.a., welcher durch eine neue Heizungsumwälzpumpe auf 45-150 kWh p.a. reduziert werden kann.\r\no\r\nHeizungsthermostate: Moderne Heizkörperthermostatventile in wassergeführten Heizungssystemen sparen erheblich Heizenergie, indem sie ohne Hilfsenergie präzise die Raumtemperatur regulieren, was Einsparungen von bis zu 6,7 % ermöglichen kann. Smarte Thermostatköpfe bieten zusätzlich Funktionen wie automatische Nachtabsenkung, zeitgesteuerte Temperaturregelung und Fernsteuerung per App, wodurch die Heizleistung noch effizienter und nutzerfreundlicher wird.\r\n•\r\nKältetechnik sorgt für die Kühlung von Räumen und Anlagen und ist unerlässlich für die Energieeffizienz sowie ein angenehmes Raumklima. Neben Supermärkten spielt sie in Gebäudetypen wie Krankenhäusern, Museen, Rechenzentren, Hotels und Büros eine wichtige Rolle. In all diesen Bereichen ist eine präzise Klimakontrolle für den Betrieb und den Schutz von Waren oder Menschen unerlässlich. Die europäische F-Gas-Verordnung fördert den Einsatz natürlicher Kältemittel, da fluorierte Treibhausgase schrittweise reduziert werden müssen. Effiziente Systeme senken zudem den Energieverbrauch und die Betriebskosten.\r\n•\r\nCO2-freie Wärmeerzeugung durch Großwärmepumpe: Das bestehende Wärmeplanungsgesetz bietet in Kombination mit dem Gebäudeenergiegesetz einen klaren Fahrplan zur Dekarbonisierung der Wärme. Allerdings darf es nicht bei einer reinen Planung bleiben – Investitionen in CO2-freie Wärmeerzeugung und die dazugehörige Infrastruktur müssen folgen, um die gesetzten Klimaziele zu erreichen. Besonders die Rahmenbedingungen für die großtechnische Nutzung von Großwärmepumpen müssen geschaffen werden. Diese Pumpen haben das Potenzial, eine zentrale Rolle in der künftigen Wärmeversorgung zu übernehmen, da sie erneuerbare Energien effizient nutzen und gleichzeitig zur Dekarbonisierung des Wärmesektors beitragen. Ihre Flexibilität und Skalierbarkeit machen sie für verschiedene Anwendungsbereiche, wie Wohngebiete, Gewerbe und Industrie, zu einer zukunftssicheren Lösung. Durch die Nutzung von Überschussstrom aus erneuerbaren Quellen können Großwärmepumpen das Stromnetz stabilisieren und die Sektorkopplung vorantreiben, was die Integration erneuerbarer Energien zusätzlich unterstützt.\r\n•\r\nParallel dazu bleibt die Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) bis zur vollständigen Dekarbonisierung der Wärmeerzeugung von Bedeutung, da sie die effiziente Nutzung fossiler\r\n7\r\nBrennstoffe für die gleichzeitige Erzeugung von Strom und Wärme ermöglicht und somit die\r\nEnergieeffizienz erhöht. Um den Betrieb großtechnischer, CO2-freier Wärmeerzeuger zu fördern, sind dringend bessere Rahmenbedingungen erforderlich. Dies umfasst unter anderem eine wirksame CO2-Bepreisung, einen wirtschaftlichen Strompreis und gezielte Investitionsanreize. Niedrige Strompreise senken die Betriebskosten von Großwärmepumpen und machen ihre Nutzung wirtschaftlich attraktiv. Förderprogramme wie die Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW) müssen kurzfristig flexibilisiert, finanziell ausreichend ausgestattet und für einen ausreichenden Zeitraum gesichert werden, um den Ausbau klimafreundlicher Wärmenetze zu unterstützen.\r\n4. Die zentrale Rolle der Technischen Gebäudeausrüstung (TGA) für Brandschutz, Barrierefreiheit, gesunde Raumluft, Mobilität, sauberes Trinkwasser\r\n•\r\nBrandschutz ist eines der wichtigsten Bausteine im Bereich der Technischen Gebäudeausrüstung (TGA). Brandschutz- und Entrauchungssysteme sollen Brände verhindern und die Auswirkungen eines Brandes minimieren. Es geht darum, Menschen und Sachwerte zu schützen, schnelle Flucht- und Rettungsmöglichkeiten zu schaffen und die Schäden so gering wie möglich zu halten und die Feuerwehren bei ihrem Löschangriff zu unterstützen.\r\n•\r\nBarrierefreiheit kommt allen Menschen zugute und ist nicht nur für Menschen mit Behinderungen von Bedeutung. In Deutschland leben etwa 7,9 Millionen Menschen mit schwerer Behinderung, also ca. 10 % der Bevölkerung. Durch die Technische Gebäudeausrüstung (TGA), insbesondere durch den Einsatz von Aufzügen und barrierefreien Bädern, werden wesentliche Barrieren im Alltag abgebaut, was zu einer erleichterten und langfristigen Nutzung von Gebäuden führt. Daher muss Barrierefreiheit als integraler Bestandteil der Gebäudegestaltung gesehen werden, um Neubauten und Renovierungen für alle Menschen zugänglich zu machen, besonders angesichts der demografischen Entwicklungen.\r\n•\r\nAufzüge und Fahrtreppen sichern nicht nur Mobilität, sondern sind auch zentrale Elemente der Barrierefreiheit, vor allem in Gebäuden mit hoher Nutzerdichte wie Krankenhäusern, Flughäfen oder Einkaufszentren. Von den jährlich 15.000 neuen Aufzügen werden zwei Drittel in Wohngebäuden installiert, um barrierefreie Zugänge zu schaffen. Allerdings entsprechen 60 % der Altanlagen weder den aktuellen Anforderungen an Barrierefreiheit noch dem generellen Stand der Technik. Die Nachrüstung von automatischen Türsystemen, möglichst größeren Kabinen sowie modernen Steuerungs- und Tableausystemen ist entscheidend, um eine inklusive Nutzung zu ermöglichen. Durch gezielte Modernisierungsmaßnahmen kann die Zugänglichkeit für alle Nutzer nachhaltig verbessert und die Verfügbarkeit der Anlagen gesichert werden.\r\n•\r\nGesunde Raumluft wird durch moderne Lüftungssysteme sichergestellt, die Schadstoffe filtern und frische konditionierte Luft zuführen. Diese Systeme erfüllen die hohen Anforderungen der EU-Vorgaben zur Innenraumluftqualität (IAQ). Intelligente Regelungskonzepte und hocheffiziente Wärmerückgewinnungssysteme gewährleisten einen nachhaltigen Betrieb.\r\n•\r\nSauberes Trinkwasser ist ein wesentlicher Bestandteil der TGA, und moderne Sanitär- sowie Pumpentechnologien spielen hierbei eine zentrale Rolle. Effiziente Pumpen und Armaturen sorgen für hohe Hygiene, indem sie den Wasserfluss optimieren und Verunreinigungen verhindern und sichern somit die Trinkwasserqualität im Gebäude, während gleichzeitig wassersparende Designs und Leckageschutzsysteme den verantwortungsvollen Umgang mit dem wertvollsten Lebensmittel fördern und die Wasserresilienz im Gebäudesektor stärken - ein Ansatz, der durch die Water-Resilience-Strategie und den „Blue Deal\" auf europäischer Ebene zusätzlich an Relevanz gewinnen könnte. Leckagen sind keine Kleinigkeit: Zwischen 2004 und 2023 zahlten die deutschen Versicherer laut GDV 50,4 Milliarden Euro für gemeldete und versicherte Leitungswasserschäden. Diese Schäden machen rund die Hälfte aller Leistungen der Gebäudeversicherer aus. Allein im Jahr 2023 belief sich der Schaden auf 4,5 Milliarden\r\n8\r\nEuro.\r\nDabei handelt es sich jedoch nur um die Spitze des Eisbergs, da viele Schäden gar nicht gemeldet oder nicht versichert sind.\r\n5. Ausblick: Die EPBD, die neue EU-Kommission, Blue Deal und eine neue Legislatur als Katalysator für die Gebäudetechnik\r\n•\r\nDie EPBD (Energy Performance of Buildings Directive) legt neue Mindestenergieeffizienzstandards (MEPS) für Nichtwohngebäude fest. Für den Wohnbereich werden nationale Zielpfade definiert, die den Fokus auf die energetische Sanierung der am schlechtesten abschneidenden Gebäude legen. Hier darf die Technische Gebäudeausrüstung (TGA) nicht vergessen werden. Durch technische Maßnahmen wie die Optimierung von Lüftungssystemen, den Austausch veralteter Pumpen, die Nutzung von digitalen Zwillingen und BIM, die Durchführung des hydraulischen Abgleichs, den Einsatz moderner Heizkörperthermostate, der Modernisierung der Aufzugsanlagen, die Nutzung wassersparender Armaturen und den Einsatz moderner Gebäudeautomation können erhebliche Einsparungen realisiert werden.\r\n•\r\nDie EPBD enthält viele weitere positive Aspekte, wie neue Vorgaben für die Gebäudeautomatisierung, die Energetischen Inspektionen für TGA-Systeme (Heizung, Klima, Lüftung), die Einführung einer Gebäudedatenbank, den Smart Readiness Indicator (SRI) sowie die Berücksichtigung von Innenraumqualität (IEQ) und Raumluftqualität (IAQ). Die Trinkwassererwärmung („domestic hot water“ in der Richtlinie) sollte bei allen Berechnungsgrundlagen und Anwendungsbereichen der EPBD adäquat berücksichtigt werden. Diese Elemente sind entscheidend, um die Energieeffizienz und den Komfort in Gebäuden zu verbessern. Wir begrüßen diese Entwicklungen ausdrücklich und sehen darin eine große Chance, die Technische Gebäudeausrüstung (TGA) zukunftsorientiert und effizienter zu gestalten. Eine zügige und gut koordinierte Umsetzung dieser Maßnahmen ist für uns von großer Bedeutung, um die Klimaziele erfolgreich zu erreichen und den Gebäudesektor nachhaltig zu transformieren.\r\n•\r\nDie EU-Kommission hat eine neue Generaldirektion für Wohnen und Energie eingerichtet und plant einen European Affordable Housing Plan als auch einen Pan-European investment platform für bezahlbares und nachhaltiges Wohnen. Darüber hinaus gibt es auch Stimmen für einen Blue Deal. Für die Erreichung dieser Ziele sind energieeffiziente und intelligente Gebäude wichtig, in denen TGA-Elemente wie Heizungs-, Lüftungs-, Kälte und Armaturen- und Pumpentechnik Made in Germany eine Schlüsselrolle spielen.\r\n•\r\nDie Politik muss jetzt Verantwortung übernehmen und entschlossen handeln! Einerseits müssen wir dringend mehr bezahlbaren Wohnraum schaffen, beispielsweise durch automatisierte Abläufe in der Produktion beim modularen und seriellen Bauen, andererseits müssen wir die Klimaziele erreichen und die Wärmewende vorantreiben. Dabei spielt die Technische Gebäudeausrüstung (TGA) eine entscheidende Rolle: Mit energieeffizienten Heizungs-, Lüftungs-, Armaturen- und Pumpensystemen sowie modernster Technologie können wir sowohl den Bau beschleunigen als auch die Sanierungskosten senken. Gleichzeitig tragen diese Maßnahmen dazu bei, den Energieverbrauch zu reduzieren und den Klimaschutz voranzutreiben.\r\n9\r\nÜber das VDMA Forum Gebäudetechnik\r\nDas VDMA Forum Gebäudetechnik (VDMA Gebäudetechnik) wurde 2012 gegründet und ist ein Forum bestehend aus den VDMA Fachverbänden Allgemeine Lufttechnik, Armaturen (inkl. Sanitärtechnik und -design), Aufzüge und Fahrtreppen, Automation + Management für Haus + Gebäude, Power Systems und Pumpen + Systeme. Es bündelt die Kompetenzen der Branche und gibt der Gebäudetechnik eine Stimme in der Politik. Mit einem Gesamtumsatz von mehr als 22 Milliarden Euro, rund 111.000 Beschäftigten und knapp 1.400 Unternehmen (Stand: 2023) bildet VDMA Gebäudetechnik die wirtschaftliche Relevanz der Branche in Deutschland ab.\r\nAnsprechpartner\r\n\r\n\r\nVDMA e. V.\r\nTel.:\r\nE-Mail: \r\nHomepage: https://www.vdma.org/forum-gebaeudetechnik\r\nLobbyregister-Nr.: R000802"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB)","shortTitle":"BMWSB","url":"https://www.bmwsb.bund.de/Webs/BMWSB/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-03-13"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014900","regulatoryProjectTitle":"Wärmeplanungsgesetz","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/d3/84/498874/Stellungnahme-Gutachten-SG2503280052.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"1\r\nEnergiepolitik der neuen Bundesregierung \r\n5 Kernaufgaben für eine sichere, kostenoptimierte und verlässliche \r\nEnergieversorgung und einen wettbewerbsfähigen Energieanlagenbau \r\nMärz 2025\r\nEnergiepolitische Kernaufgaben der neuen Bundesregierung\r\n1. Ausbau der Erneuerbaren Energien im Fokus halten\r\n2. Versorgungssicherheit langfristig anreizen\r\n3. Cybersicherheit im Energiesystem gewährleisten\r\n4. Carbon Management ermöglichen\r\n5. Rahmen für Netzausbau, Energiespeicher und Digitalisierung setzen\r\nVDMA Power Systems ist der Verband für den Energieanlagenbau. Er vertritt die Hersteller \r\nund Zulieferer von Strom- und Wärmeerzeugungsanlagen im Deutschen und Europäischen \r\nMaschinen- und Anlagenbau, darunter Windenergie-, Bioenergie- und Wasserkraftanlagen, \r\nMotorenanlagen, thermische Turbinen und Kraftwerke sowie Energiespeicher und \r\nBrennstoffzellen. Als Industrieverband setzt sich der VDMA für die Stärkung und den Erhalt \r\nvon Spitzentechnologien in Deutschland und Europa ein. \r\nFür den Energieanlagenbau ist es essenziell, dass die Rahmenbedingen und \r\nStandortfaktoren die wettbewerbsfähige Entwicklung und Fertigung von Technologien in \r\nDeutschland und Europa stärken, zum Beispiel durch den Abbau von bürokratischen Hürden \r\nund überzogenen Nachweispflichten, die Wahrung eines wettbewerblichen Level Playing \r\nFields sowie die Stärkung von Digitalisierung und Infrastruktur. \r\nZum Erreichen der Klimaneutralität, dem Sichern der Energieversorgung und dem Nutzen\r\nvon Kostensenkungspotenzialen gilt es, energie- und industriepolitische \r\nRahmenbedingungen so zu setzen, dass Investitionen in Strom- und \r\nWärmeerzeugungskapazitäten möglichst marktlich und gleichzeitig verlässlich angereizt\r\nwerden. \r\n2\r\nDie neue Bundesregierung muss daher den folgenden Punkten beim Umsetzen politischer \r\nMaßnahmen Rechnung tragen, um die Planbarkeit für den Maschinenbau als zentralen \r\nLösungsanbieter für das Energiesystem der Zukunft sicherzustellen.\r\n1. Ausbau der Erneuerbaren Energien im Fokus halten \r\n• Die neue Bundesregierung muss einen ambitionierten sowie verlässlichen,\r\ngesetzlichen Ausbau und planbare Rahmenbedingungen sicherstellen, ein „Auf und \r\nAb“ erhöht Risiken und Kosten entlang der Lieferkette und muss vermieden werden. \r\n• Regulatorische Änderungen im Rahmen der Neuausrichtung des Strommarktdesigns, \r\nbei Anreizen für Innovation oder bei der Umsetzung des EU-Net Zero Industry Acts \r\n(NZIA) müssen angemessenen Vorlauf erhalten, wo möglich europäisch harmonisiert \r\nausgestaltet sein, Investitionen anreizen und kosteneffizient wirken. \r\n• Die industriepolitischen Implikationen der Energiepolitik sind für einen starken \r\nMaschinenbau in Europa von hoher Bedeutung. Dafür ist wichtig, dass die \r\nBundesregierung sich in der EU für funktionierende Mechanismen zur Wahrung eines \r\nwettbewerblichen Level Playing Fields einsetzt. \r\n• Zur Stärkung der Transformationstechnologien sollte die Bundesregierung\r\nGarantieprogramme der KfW ausweiten und umsetzen, um Investitionen anzureizen.\r\n• Hürden und Kostentreiber in der Projektumsetzung etwa bei Großraum- und \r\nSchwerlasttransporten oder mangelhafter Infrastruktur müssen beseitigt werden.\r\n• Für Onshore-Windenergie müssen die bisherigen Erfolge bei Genehmigungen und \r\nFlächenausweisung (auch durch zeitnahe Umsetzung der Erneuerbare Energien \r\nRichtlinie ‚RED III‘ der EU) weitergeführt werden, denn hohe Flächenverfügbarkeit \r\nreduziert Kosten.\r\n• Bei der Offshore-Windenergie ist insbesondere das Ausschreibungsregime im \r\nWindenergie-auf-See-Gesetz (WindSeeG) zu reformieren, denn der bisherige Fokus \r\nauf ungedeckelten Negativgeboten wirkt immensen finanziellen Druck auf die \r\nLieferkette aus und ist entsprechend der Vorgaben der EU durch nach oben und \r\nunten gedeckelte Ausschreibungen mit praktikablen qualitativen Kriterien zu \r\nersetzen.\r\n• Die mit dem Biogas-Paket geschaffene Zukunftsperspektive muss in der kommenden \r\nLegislaturperiode verstetigt werden und sich in der Praxis schwer umsetzbare \r\nDetailregelungen (Übergangsfristen für bestehende Biogasanlagen, Maisdeckel) \r\nmüssen nachgebessert werden. Die Überbauung von Netzverknüpfungspunkten \r\nsollte zudem für Netzbetreiber verpflichtend werden, um den Anschluss von flexiblen \r\nAnlagen kosteneffizient und zügig zu ermöglichen.\r\n• Darüber hinaus müssen Rahmenbedingungen geschaffen werden, durch die \r\nInnovationen wie z.B. der Flugwindenergie angewendet werden können und eine \r\nmarktliche Perspektive zusätzlich zu den etablierten Technologien bekommen.\r\n• Für die resiliente Energieversorgung braucht es zielgerichtete Maßnahmen, um die \r\neuropäische Lieferkette von PV- und Speichersystemen zu stabilisieren und \r\nauszubauen.\r\n2. Versorgungssicherheit langfristig anreizen \r\n• Zur Wahrung der Versorgungssicherheit braucht das klimaneutrale Stromsystem der \r\nZukunft einen Rahmen, der Investitionen in steuerbare Kraftwerkskapazitäten \r\n3\r\ndauerhaft sicherstellt und gleichzeitig kosteneffizient Angebot und Nachfrage ins \r\nGleichgewicht bringt und den Wert von Flexibilitäten widerspiegelt. \r\n• Ein zusätzlicher marktlicher Kapazitätsmechanismus muss daher Investitionen in \r\nsteuerbare Kapazitäten in ausreichender Höhe technologieneutral anreizen und \r\nsicherstellen. \r\n• Die Ansätze des Kraftwerkssicherheitsgesetzes (KWSG) müssen schnellstmöglich\r\nwieder aufgenommen werden. Eine überkomplexe Ausgestaltung und nationale \r\nSonderlösungen (wie z.B. schwierig umsetzbare Anforderungen für \r\nSystemdienstleistungen) die zu erneuten Verzögerungen führen, müssen dringend \r\nvermieden werden.\r\n• Neben Industrie und Gewerbe benötigen auch Backup-Kraftwerke und KWK-Anlagen \r\nemissionsarme Brennstoffe. Ihre Anbindung an das Wasserstoffnetz bzw. Die \r\nVersorgung mit anderen Brennstoffen, wie z.B. Biomethan, muss gewährleistet und \r\nder wirtschaftliche Betrieb ermöglicht werden. Bei der Resilienz des Energiesystems\r\nspielt auch die Schwarzstartfähigkeit, z.B. von Pumpspeichern oder die Verfügbarkeit \r\nvon Notstromaggregaten eine wichtige Rolle.\r\n• Das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) ist derzeit das einzige Gesetz, welches \r\nden dringend erforderlichen Zubau von gesicherter Kraftwerksleistung unterstützt und \r\ngleichzeitig die Effizienzpotenziale der KWK hebt. Der kurzfristigen Verlängerung des \r\nKWKG muss deshalb eine langfristige politische Perspektive folgen, die einen \r\nRahmen für den künftigen Zubau neuer Kapazitäten anreizt und auch Bioenergie\u0002und Biogasnutzung berücksichtigt.\r\n• Bezüglich der notwendigen Residuallast darf hier nicht allein nur Strom im Fokus \r\nstehen, sondern gerade in Bezug auf Versorgungssicherheit muss auch die Wärme \r\nmitgedacht werden. Deshalb darf die Kraft-Wärme-Kopplung, die hocheffizient \r\nsowohl Wärme als auch Strom versorgungssicher, zuverlässig und bezahlbar vor Ort \r\nzur Verfügung stellt, weder in der Nah- und Fernwärme noch in der Objektversorgung \r\nvon Anreizen/Förderungen ausgenommen oder gegenüber anderen Technologien \r\n(z.B. im GEG und WPG) diskriminiert werden. Dies wäre auch ein wichtiger Schritt für \r\ndie Wärmewende. Ergänzend dazu müssen der Wärmenetzausbau und die \r\nNahwärmeversorgung vorangetrieben sowie bessere Anreize für die Nutzung von \r\nGroßwärmepumpen geschaffen werden.\r\n3. Cybersicherheit im Energiesystem gewährleisten\r\n• Die Sicherheit des Energiesystems als kritische Infrastruktur und essenzieller Faktor \r\nnationaler Sicherheit muss jederzeit durchgesetzt werden – insbesondere mit Blick \r\nauf Cybersicherheit. \r\n• Der gesetzliche Rahmen muss die uneingeschränkte Sicherheit aller am Stromnetz \r\nangeschlossenen Anlagen über deren gesamte Lebensdauer gewährleistet. \r\n• Alle Unternehmen und Lieferanten, die kritische Anlagen in kritischen Infrastrukturen \r\nwie dem Stromsystem sowie damit verbundene Systeme für Europa bereitstellen, \r\nmüssen effektiven Cybersicherheitsstandards unterliegen, da sonst immense \r\nSicherheitsrisiken etwa durch unbefugten Zugriff oder schädigende Softwareupdates \r\nbestehen. \r\n• Die Umsetzung und die anschließend effektive behördliche Anwendung der EU-Nis2-\r\nRichtlinie (Nis2UmsuCG) sowie des EU-Cyber Resilience Act (CRA) müssen zeitnah \r\nerfolgen.\r\n4\r\n4. Carbon Management ermöglichen\r\n• Bei zahlreichen industriellen Prozessen werden Bestandsanlagen noch für einen \r\nÜbergangszeitraum große Mengen Kohlendioxid (CO2) freisetzen, die sich kurzfristig \r\nnicht vermeiden lassen. \r\n• Carbon Management & Removal-Technologien (CMR) tragen dazu bei. eine \r\nnachhaltige CO2-Kreislaufwirtschaft aufzubauen und sorgen dafür, dass CO2 effektiv \r\nin Nutzungspfade eingegliedert, gespeichert und sicher gebunden wird. \r\n• Der Maschinen- und Anlagenbau verfügt bereits heute über Technologien zur \r\nAbscheidung, Speicherung und Nutzung von CO2, deren Einsatz in zahlreichen \r\nFällen kosteneffizienzpotenziale hat.\r\n• Bisher sind die gesetzlichen Rahmenbedingungen für den Einsatz von Carbon \r\nManagement & Removal-Technologien in Deutschland jedoch nicht ausreichend \r\ngegeben. \r\n• Die neue Bunderegierung muss daher zeitnah das Kohlendioxid-Speichergesetz \r\n(KSpG) verabschieden sowie daran anknüpfend eine effektive CMR-Strategie \r\nerstellen und umsetzen.\r\n5. Rahmen für Netzausbau, Energiespeicher und Digitalisierung setzen\r\n• Großspeichersysteme gewinnen an Bedeutung. Zur Sicherung von Flexibilität und \r\nVersorgungssicherheit sollte die Rolle der Stromspeicher als eigenständige Säule \r\ndes Energiesystems gestärkt werden. Eine gesetzliche Definition der \r\nStromspeicherung sollte klarstellen, dass Stromspeicher keine Letztverbraucher sind.\r\nDabei sollten Rahmenbedingungen auch für die Genehmigung von Pumpspeicher \r\nund die Wirtschaftlichkeit verbessert werden, um deren Netzdienlichkeitspotenziale \r\nzu nutzen. \r\n• Der zügige Netzausbau muss weiter höchste Priorität haben und kosteneffizient \r\nausgestaltet werden. \r\n• Um die volle Marktintegration des zunehmend dezentralen und flexiblen \r\nStromsystems zu ermöglichen und Kosten zu sparen, müssen Netzanschlussregeln \r\nangepasst und standardisiert werden. Die Prozesse der Netzbetreiber sind hierbei so \r\nweit zu standardisieren und digitalisieren, dass bundeseinheitliche Vorgaben für den \r\nNetzanschluss und den Betrieb von Erzeugern und Lasten gewährleistet sind. \r\n• Systemdienstleistungen, die von den Netzbetreibern bei Anlagenbetreibern \r\nabgerufen und/oder vorgehalten werden, sind hierbei vollumfänglich zu vergüten.\r\n• Daneben ist eine schnelle, sichere und kostengünstige Digitalisierung des \r\nEnergiesektors sicherzustellen. Smart-Meter-Gateways (SMGW) nehmen als \r\nKommunikationsschnittstelle eine zentrale Rolle ein. Hier muss der politische \r\nRahmen so gesetzt werden, dass der Roll-out in Deutschland beschleunigt wird.\r\nDer Maschinen- und Anlagenbau steht bereit, ambitionierte politische Ziele dank \r\nder vielfältigen technologischen Lösungen umzusetzen. \r\nMit den richtigen Anreizen und Rahmenbedingungen lassen sich so in \r\nDeutschland und Europa Wettbewerbsfähigkeit, Wertschöpfung und Know-How\r\nerhalten sowie Cyber-, nationale und Versorgungssicherheit, Klimaneutralität \r\nund Kosteneffizienz des Energiesystems erreichen.\r\n5\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-03-07"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0015062","regulatoryProjectTitle":"Flexibilisierung des Arbeitszeitgesetzes","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/4b/3d/498876/Stellungnahme-Gutachten-SG2503280009.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Arbeitsmarktpolitische Forderungen für die\r\n21. Legislaturperiode\r\nStand: 12. März 2025\r\nWirtschaftswachstum hängt entscheidend von den arbeitsmarktpolitischen Weichen ab. Nur wenn\r\ndiese richtig gestellt sind, können unsere Mitgliedsunternehmen erfolgreich sein. Dafür brauchen wir\r\neine Arbeitsmarktpolitik, die Fachkräfte sichert, Flexibilität bietet und die Sozialversicherungen\r\nstabilisiert.\r\nIn folgenden Bereichen sehen wir akuten Handlungsbedarf:\r\nEinführung einer wöchentlichen Höchstarbeitszeit für alle Unternehmen\r\nDas Arbeitszeitgesetz muss modernisiert werden. Wir sollten die Möglichkeiten, die uns die\r\nEuropäische Arbeitszeitrichtlinie gibt, nutzen. Statt einer täglichen brauchen wir eine wöchentliche\r\nHöchstarbeitszeit, damit Betriebe und Beschäftigte Arbeitszeiten flexibler verteilen können. Die\r\nAnkündigung im Sondierungspapier begrüßen wir. Regelungen, welche diese Möglichkeiten nur für\r\ntarifgebundene Unternehmen vorsehen sollten, lehnen wir ab. Dies würde vor allem kleine und\r\nmittlere Unternehmen, welche häufig nicht tarifgebunden sind, und ihre Beschäftigten diskriminieren.\r\nFlexible Arbeitszeitmodelle sind gerade für Beschäftigte mit familiären Verpflichtungen –\r\nKinderbetreuung oder die Pflege von Angehörigen – wichtig, wenn sie dennoch in Vollzeit oder\r\nvollzeitnah arbeiten möchten. So kann ein modernes Arbeitszeitgesetz auch einen Beitrag zur\r\nErhöhung der Wochenarbeitszeit leisten.\r\nWettbewerbsfähige Lohnnebenkosten durch Begrenzung der Sozialabgaben\r\nDeutschland ist einer der teuersten EU-Maschinenbau-Standorte. Die Arbeitskosten betrugen 2023\r\n51,40 Euro pro Stunde. Ausschlaggebend für die hohen Arbeitskosten sind vor allem die hohen\r\nLohnnebenkosten in Deutschland, getrieben durch steigende Sozialabgaben. In diesem Jahr liegen die\r\nSozialgaben bei 42,5 Prozent (Kinderloser mit 2,5 Prozent Zusatzbeitrag zur KV). Für die Arbeitgeber\r\nkommen die Kosten für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall hinzu, welche 2023 bei knapp 77\r\nMilliarden Euro lagen.\r\nWenn deutsche Unternehmen international wettbewerbsfähig bleiben sollen, brauchen sie eine\r\nEntlastung bei den Lohnnebenkosten. Ein positiver Effekt ergäbe sich auch für die Beschäftigten durch\r\nein höheres Nettoeinkommen, ebenso würden Anreize zur Ausweitung der Arbeitszeit gesetzt.\r\n- 2 -\r\nHierfür müssen die Sozialabgaben schrittweise auf 40 Prozent gesenkt werden. Wir brauchen wieder\r\nein starkes Bekenntnis zu einer Obergrenze von 40 Prozent. Diesen wichtigen Aspekt vermissen wir\r\nin den Sondierungsergebnissen.\r\nNotwendig sind Strukturreformen in allen Sozialversicherungszweigen mit kapitalgedeckten\r\nElementen und eine Überprüfung der bestehenden Leistungen. Eine Ausweitung von Leistungen –\r\nsei es in der gesetzlichen Rentenversicherung durch eine Fortschreibung der Haltelinie oder in der\r\nArbeitslosenversicherung durch Änderungen beim Kurzarbeitergeld – halten wir hingegen für den\r\nfalschen Weg.\r\nNegative Koalitionsfreiheit und Tarifautonomie wahren\r\n70 Prozent unserer Mitgliedsunternehmen sind nicht tarifgebunden. Hierbei handelt es sich vorrangig\r\num kleine und mittlere Unternehmen. Eine Tarifbindung kommt für viele Unternehmen häufig nicht in\r\nFrage, da der Spielraum für betriebliche Lösungen und Flexibilität gering ist.\r\nNicht-tarifgebundene Unternehmen dürfen aufgrund der grundgesetzlich geschützten negativen\r\nKoalitionsfreiheit jedoch nicht benachteiligt werden. So darf die Tarifbindung auch nicht zum\r\nKriterium bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen oder Fördermitteln werden, um vor allem\r\nkleine und mittlere Unternehmen nicht zu benachteiligen.\r\nDen häufig in der Diskussion erhobenen Vorwurf, dass nicht-tarifgebundene Unternehmen schlechtere\r\nArbeitgeber seien, weisen wir entschieden zurück. Das Durchschnittsgehalt im Maschinen- und\r\nAnlagenbau lag 2023 bei ca. 68.000 Euro brutto im Jahr. Mit einer Ausbildungsbetriebsquote von 37,0\r\nProzent liegen wir deutlich über dem gesamtwirtschaftlichen Durchschnitt von 19,1 Prozent.\r\nLebensarbeitszeit verlängern durch Reformen im Rentenrecht\r\nÜber ein Viertel der Beschäftigten im Maschinen- und Anlagenbau ist derzeit 55 Jahre oder älter. Trotz\r\nder aktuellen, wirtschaftlich schwierigen Situation bleibt der Fachkräftemangel eine der größten\r\nHerausforderungen für die Unternehmen. Vor dem Hintergrund der Altersstruktur der Beschäftigten\r\nwird sich das Problem in den nächsten zehn Jahren eher verschärfen. Rein rechnerisch wird so in den\r\nkommenden zehn Jahren eine Lücke von 178.000 Beschäftigten im Maschinen- und Anlagenbau\r\nentstehen. Diese Lücke wird sich nicht allein durch die Erhöhung der Wochenarbeitszeit von\r\nTeilzeitbeschäftigten und Zuwanderung schließen lassen. Es ist auch notwendig, Maßnahmen zu\r\nergreifen, die erfahrene, ältere Beschäftigte länger im Arbeitsmarkt halten. Ein Festhalten an der\r\n„Rente mit 63“ halten wir dagegen für das falsche Zeichen.\r\nAus unserer Sicht muss das Renteneintrittsalter auch nach 2031 schrittweise weitersteigen,\r\nbeispielsweise indem es an die Lebenserwartung gekoppelt wird. Gleichzeitig muss das tatsächliche\r\nRenteneintrittsalter erhöht werden, indem die Abschläge beim vorzeitigen Renteneintritt angepasst\r\nwerden. Diese sind mit derzeit 3,6 Prozent bei einem vorgezogenen Jahr zu niedrig, da sie nicht\r\nanreizneutral ausgestaltet sind. Zum Vergleich: Die Zuschläge bei längerem Arbeiten liegen bei 6,0\r\nProzent bei einem weiteren Arbeitsjahr.\r\nVorhaben wie die Ausweitung der Mütterrente lehnen wir ab – erst recht, wenn diese die Beitragszahler\r\nweiter belasten.\r\nFachkräfteeinwanderung weiter erleichtern\r\nTrotz der aktuell wirtschaftlich schwierigen Situation wird der Maschinen- und Anlagenbau mittel- und\r\nlangfristig auf qualifizierte Fachkräfte, auch aus dem Ausland, angewiesen sein. Um die\r\nFachkräfteeinwanderung zu erleichtern, sind aus unserer Sicht vor allem zwei Punkte wichtig, die sich\r\nkurzfristig umsetzen lassen:\r\n- 3 -\r\nKleine und mittlere Unternehmen haben häufig nicht die (personellen) Kapazitäten, um Fachkräfte aus\r\nDrittstaaten zu rekrutieren und den Visaprozess entsprechend in die Wege zu leiten und zu begleiten.\r\nAuch bei der Ankunft in Deutschland braucht es entsprechende Strukturen, um die Fachkraft\r\nbestmöglich zu unterstützen (z.B. Qualifizierungsbedarf identifizieren und angehen, begleitende\r\nSprachkurse). Hier kann die Zeitarbeit ein wichtiger Partner sein. Das Zeitarbeitsverbot für Personen\r\naus Drittstaaten (§ 40 Abs. 1 Nummer 2 AufenthG) sollte im besten Fall ersatzlos gestrichen\r\nwerden. Alternativ wäre es denkbar, die Nutzung der Zeitarbeit für Fachkräfte aus Drittstaaten im\r\nRahmen einer Kontingentlösung zu ermöglichen.\r\nDie Anerkennungsverfahren zur Feststellung von im Ausland erworbenen Abschlüssen als hier\r\nanerkannte Abschlüsse sind ein Nadelöhr bei der Fachkräfteeinwanderung. Für Unternehmen wie\r\nausländische Fachkräfte bedeuten die langen Verfahren Planungsunsicherheit. Notwendig wären\r\nverbindliche Fristen bei der beruflichen Anerkennung im Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz, auch\r\nim Falle von Verlängerungen. Denkbar wäre auch, eine Genehmigungsfiktion einzuführen, wonach\r\nAnträge, über die nach drei Monaten nicht entschieden wurde, automatisch als genehmigt gelten.\r\nBürokratie im Arbeitsrecht abbauen\r\nDas Arbeitsrecht ist einer der Bereiche, in dem die meiste Bürokratie anfällt. Entsprechend groß ist das\r\nPotenzial für Entlastungen. Kurzfristig und unkompliziert ließen sich aus unserer Sicht vor allem zwei\r\nMaßnahmen realisieren: die Abschaffung des Vorbeschäftigungsverbots bei der sachgrundlosen\r\nBefristung und der weitestgehende Verzicht auf die Schriftform im Arbeitsrecht.\r\nNach § 14 Abs. 2 Satz 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) ist der Abschluss eines sachgrundlos\r\nbefristeten Arbeitsverhältnisses dann nicht mehr zulässig ist, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits\r\nzuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Das Gesetz erfasst alle\r\nderartigen Arbeitsverhältnisse in der Vergangenheit, selbst wenn diese schon mehrere Jahrzehnte\r\nzurückliegen. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits anerkannt, dass das Vorbeschäftigungsverbot\r\nin dieser absoluten und pauschalen Form nicht richtig sein kann. In der betrieblichen Praxis führt dies\r\nzu großer Verunsicherung und damit zu Mehraufwand durch umfangreiche Dokumentationen und\r\nPrüfungen. Eine Streichung des Vorbeschäftigungsverbots wäre insbesondere für Personen im\r\nRuhestand notwendig, wenn diese sich nach Renteneintritt entscheiden, noch einmal befristet im alten\r\nUnternehmen tätig zu werden.\r\nMit dem Vierten Bürokratieentlastungsgesetz wurde die bisher geltende Schriftform für den Nachweis\r\nder wesentlichen Bedingungen des Arbeitsverhältnisses um die Möglichkeit der Textform nach § 126b\r\nBGB ergänzt, was wir begrüßen. Nach wie vor gibt es jedoch im Arbeitsrecht Schriftformerfordernisse,\r\nbeispielsweise bei befristeten Arbeitsverträgen. Auch im Zweifel ist ein Arbeitgeber im besser beraten,\r\nauf die Schriftform zu setzen. Aus unserer Sicht wäre es an der Zeit, auf die Schriftform generell zu\r\nverzichten und stattdessen die Textform zu ermöglichen. Entsprechend kann auch auf die\r\nAushangpflicht von Gesetzen verzichtet werden.\r\nÜber den VDMA\r\nDer VDMA vertritt 3600 deutsche und europäische Unternehmen des Maschinen- und Anlagenbaus. Die Industrie steht für\r\nInnovation, Exportorientierung und Mittelstand. Die Unternehmen beschäftigen insgesamt rund 3 Millionen Menschen in der EU-\r\n27, davon mehr als 1,2 Millionen allein in Deutschland. Damit ist der Maschinen- und Anlagenbau unter den\r\nInvestitionsgüterindustrien der größte Arbeitgeber, sowohl in der EU-27 als auch in Deutschland. Er steht in der Europäischen\r\nUnion für ein Umsatzvolumen von geschätzt rund 910 Milliarden Euro. Rund 80 Prozent der in der EU verkauften Maschinen\r\nstammen aus einer Fertigungsstätte im Binnenmarkt."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-03-13"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0015063","regulatoryProjectTitle":"Begrenzung der Sozialabgaben","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/21/62/498878/Stellungnahme-Gutachten-SG2503280010.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Arbeitsmarktpolitische Forderungen für die\r\n21. Legislaturperiode\r\nStand: 12. März 2025\r\nWirtschaftswachstum hängt entscheidend von den arbeitsmarktpolitischen Weichen ab. Nur wenn\r\ndiese richtig gestellt sind, können unsere Mitgliedsunternehmen erfolgreich sein. Dafür brauchen wir\r\neine Arbeitsmarktpolitik, die Fachkräfte sichert, Flexibilität bietet und die Sozialversicherungen\r\nstabilisiert.\r\nIn folgenden Bereichen sehen wir akuten Handlungsbedarf:\r\nEinführung einer wöchentlichen Höchstarbeitszeit für alle Unternehmen\r\nDas Arbeitszeitgesetz muss modernisiert werden. Wir sollten die Möglichkeiten, die uns die\r\nEuropäische Arbeitszeitrichtlinie gibt, nutzen. Statt einer täglichen brauchen wir eine wöchentliche\r\nHöchstarbeitszeit, damit Betriebe und Beschäftigte Arbeitszeiten flexibler verteilen können. Die\r\nAnkündigung im Sondierungspapier begrüßen wir. Regelungen, welche diese Möglichkeiten nur für\r\ntarifgebundene Unternehmen vorsehen sollten, lehnen wir ab. Dies würde vor allem kleine und\r\nmittlere Unternehmen, welche häufig nicht tarifgebunden sind, und ihre Beschäftigten diskriminieren.\r\nFlexible Arbeitszeitmodelle sind gerade für Beschäftigte mit familiären Verpflichtungen –\r\nKinderbetreuung oder die Pflege von Angehörigen – wichtig, wenn sie dennoch in Vollzeit oder\r\nvollzeitnah arbeiten möchten. So kann ein modernes Arbeitszeitgesetz auch einen Beitrag zur\r\nErhöhung der Wochenarbeitszeit leisten.\r\nWettbewerbsfähige Lohnnebenkosten durch Begrenzung der Sozialabgaben\r\nDeutschland ist einer der teuersten EU-Maschinenbau-Standorte. Die Arbeitskosten betrugen 2023\r\n51,40 Euro pro Stunde. Ausschlaggebend für die hohen Arbeitskosten sind vor allem die hohen\r\nLohnnebenkosten in Deutschland, getrieben durch steigende Sozialabgaben. In diesem Jahr liegen die\r\nSozialgaben bei 42,5 Prozent (Kinderloser mit 2,5 Prozent Zusatzbeitrag zur KV). Für die Arbeitgeber\r\nkommen die Kosten für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall hinzu, welche 2023 bei knapp 77\r\nMilliarden Euro lagen.\r\nWenn deutsche Unternehmen international wettbewerbsfähig bleiben sollen, brauchen sie eine\r\nEntlastung bei den Lohnnebenkosten. Ein positiver Effekt ergäbe sich auch für die Beschäftigten durch\r\nein höheres Nettoeinkommen, ebenso würden Anreize zur Ausweitung der Arbeitszeit gesetzt.\r\n\r\n- 2 -\r\nHierfür müssen die Sozialabgaben schrittweise auf 40 Prozent gesenkt werden. Wir brauchen wieder\r\nein starkes Bekenntnis zu einer Obergrenze von 40 Prozent. Diesen wichtigen Aspekt vermissen wir\r\nin den Sondierungsergebnissen.\r\nNotwendig sind Strukturreformen in allen Sozialversicherungszweigen mit kapitalgedeckten\r\nElementen und eine Überprüfung der bestehenden Leistungen. Eine Ausweitung von Leistungen –\r\nsei es in der gesetzlichen Rentenversicherung durch eine Fortschreibung der Haltelinie oder in der\r\nArbeitslosenversicherung durch Änderungen beim Kurzarbeitergeld – halten wir hingegen für den\r\nfalschen Weg.\r\nNegative Koalitionsfreiheit und Tarifautonomie wahren\r\n70 Prozent unserer Mitgliedsunternehmen sind nicht tarifgebunden. Hierbei handelt es sich vorrangig\r\num kleine und mittlere Unternehmen. Eine Tarifbindung kommt für viele Unternehmen häufig nicht in\r\nFrage, da der Spielraum für betriebliche Lösungen und Flexibilität gering ist.\r\nNicht-tarifgebundene Unternehmen dürfen aufgrund der grundgesetzlich geschützten negativen\r\nKoalitionsfreiheit jedoch nicht benachteiligt werden. So darf die Tarifbindung auch nicht zum\r\nKriterium bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen oder Fördermitteln werden, um vor allem\r\nkleine und mittlere Unternehmen nicht zu benachteiligen.\r\nDen häufig in der Diskussion erhobenen Vorwurf, dass nicht-tarifgebundene Unternehmen schlechtere\r\nArbeitgeber seien, weisen wir entschieden zurück. Das Durchschnittsgehalt im Maschinen- und\r\nAnlagenbau lag 2023 bei ca. 68.000 Euro brutto im Jahr. Mit einer Ausbildungsbetriebsquote von 37,0\r\nProzent liegen wir deutlich über dem gesamtwirtschaftlichen Durchschnitt von 19,1 Prozent.\r\nLebensarbeitszeit verlängern durch Reformen im Rentenrecht\r\nÜber ein Viertel der Beschäftigten im Maschinen- und Anlagenbau ist derzeit 55 Jahre oder älter. Trotz\r\nder aktuellen, wirtschaftlich schwierigen Situation bleibt der Fachkräftemangel eine der größten\r\nHerausforderungen für die Unternehmen. Vor dem Hintergrund der Altersstruktur der Beschäftigten\r\nwird sich das Problem in den nächsten zehn Jahren eher verschärfen. Rein rechnerisch wird so in den\r\nkommenden zehn Jahren eine Lücke von 178.000 Beschäftigten im Maschinen- und Anlagenbau\r\nentstehen. Diese Lücke wird sich nicht allein durch die Erhöhung der Wochenarbeitszeit von\r\nTeilzeitbeschäftigten und Zuwanderung schließen lassen. Es ist auch notwendig, Maßnahmen zu\r\nergreifen, die erfahrene, ältere Beschäftigte länger im Arbeitsmarkt halten. Ein Festhalten an der\r\n„Rente mit 63“ halten wir dagegen für das falsche Zeichen.\r\nAus unserer Sicht muss das Renteneintrittsalter auch nach 2031 schrittweise weitersteigen,\r\nbeispielsweise indem es an die Lebenserwartung gekoppelt wird. Gleichzeitig muss das tatsächliche\r\nRenteneintrittsalter erhöht werden, indem die Abschläge beim vorzeitigen Renteneintritt angepasst\r\nwerden. Diese sind mit derzeit 3,6 Prozent bei einem vorgezogenen Jahr zu niedrig, da sie nicht\r\nanreizneutral ausgestaltet sind. Zum Vergleich: Die Zuschläge bei längerem Arbeiten liegen bei 6,0\r\nProzent bei einem weiteren Arbeitsjahr.\r\nVorhaben wie die Ausweitung der Mütterrente lehnen wir ab – erst recht, wenn diese die Beitragszahler\r\nweiter belasten.\r\nFachkräfteeinwanderung weiter erleichtern\r\nTrotz der aktuell wirtschaftlich schwierigen Situation wird der Maschinen- und Anlagenbau mittel- und\r\nlangfristig auf qualifizierte Fachkräfte, auch aus dem Ausland, angewiesen sein. Um die\r\nFachkräfteeinwanderung zu erleichtern, sind aus unserer Sicht vor allem zwei Punkte wichtig, die sich\r\nkurzfristig umsetzen lassen:\r\n- 3 -\r\nKleine und mittlere Unternehmen haben häufig nicht die (personellen) Kapazitäten, um Fachkräfte aus\r\nDrittstaaten zu rekrutieren und den Visaprozess entsprechend in die Wege zu leiten und zu begleiten.\r\nAuch bei der Ankunft in Deutschland braucht es entsprechende Strukturen, um die Fachkraft\r\nbestmöglich zu unterstützen (z.B. Qualifizierungsbedarf identifizieren und angehen, begleitende\r\nSprachkurse). Hier kann die Zeitarbeit ein wichtiger Partner sein. Das Zeitarbeitsverbot für Personen\r\naus Drittstaaten (§ 40 Abs. 1 Nummer 2 AufenthG) sollte im besten Fall ersatzlos gestrichen\r\nwerden. Alternativ wäre es denkbar, die Nutzung der Zeitarbeit für Fachkräfte aus Drittstaaten im\r\nRahmen einer Kontingentlösung zu ermöglichen.\r\nDie Anerkennungsverfahren zur Feststellung von im Ausland erworbenen Abschlüssen als hier\r\nanerkannte Abschlüsse sind ein Nadelöhr bei der Fachkräfteeinwanderung. Für Unternehmen wie\r\nausländische Fachkräfte bedeuten die langen Verfahren Planungsunsicherheit. Notwendig wären\r\nverbindliche Fristen bei der beruflichen Anerkennung im Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz, auch\r\nim Falle von Verlängerungen. Denkbar wäre auch, eine Genehmigungsfiktion einzuführen, wonach\r\nAnträge, über die nach drei Monaten nicht entschieden wurde, automatisch als genehmigt gelten.\r\nBürokratie im Arbeitsrecht abbauen\r\nDas Arbeitsrecht ist einer der Bereiche, in dem die meiste Bürokratie anfällt. Entsprechend groß ist das\r\nPotenzial für Entlastungen. Kurzfristig und unkompliziert ließen sich aus unserer Sicht vor allem zwei\r\nMaßnahmen realisieren: die Abschaffung des Vorbeschäftigungsverbots bei der sachgrundlosen\r\nBefristung und der weitestgehende Verzicht auf die Schriftform im Arbeitsrecht.\r\nNach § 14 Abs. 2 Satz 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) ist der Abschluss eines sachgrundlos\r\nbefristeten Arbeitsverhältnisses dann nicht mehr zulässig ist, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits\r\nzuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Das Gesetz erfasst alle\r\nderartigen Arbeitsverhältnisse in der Vergangenheit, selbst wenn diese schon mehrere Jahrzehnte\r\nzurückliegen. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits anerkannt, dass das Vorbeschäftigungsverbot\r\nin dieser absoluten und pauschalen Form nicht richtig sein kann. In der betrieblichen Praxis führt dies\r\nzu großer Verunsicherung und damit zu Mehraufwand durch umfangreiche Dokumentationen und\r\nPrüfungen. Eine Streichung des Vorbeschäftigungsverbots wäre insbesondere für Personen im\r\nRuhestand notwendig, wenn diese sich nach Renteneintritt entscheiden, noch einmal befristet im alten\r\nUnternehmen tätig zu werden.\r\nMit dem Vierten Bürokratieentlastungsgesetz wurde die bisher geltende Schriftform für den Nachweis\r\nder wesentlichen Bedingungen des Arbeitsverhältnisses um die Möglichkeit der Textform nach § 126b\r\nBGB ergänzt, was wir begrüßen. Nach wie vor gibt es jedoch im Arbeitsrecht Schriftformerfordernisse,\r\nbeispielsweise bei befristeten Arbeitsverträgen. Auch im Zweifel ist ein Arbeitgeber im besser beraten,\r\nauf die Schriftform zu setzen. Aus unserer Sicht wäre es an der Zeit, auf die Schriftform generell zu\r\nverzichten und stattdessen die Textform zu ermöglichen. Entsprechend kann auch auf die\r\nAushangpflicht von Gesetzen verzichtet werden.\r\nÜber den VDMA\r\nDer VDMA vertritt 3600 deutsche und europäische Unternehmen des Maschinen- und Anlagenbaus. Die Industrie steht für\r\nInnovation, Exportorientierung und Mittelstand. Die Unternehmen beschäftigen insgesamt rund 3 Millionen Menschen in der EU-\r\n27, davon mehr als 1,2 Millionen allein in Deutschland. Damit ist der Maschinen- und Anlagenbau unter den\r\nInvestitionsgüterindustrien der größte Arbeitgeber, sowohl in der EU-27 als auch in Deutschland. Er steht in der Europäischen\r\nUnion für ein Umsatzvolumen von geschätzt rund 910 Milliarden Euro. Rund 80 Prozent der in der EU verkauften Maschinen\r\nstammen aus einer Fertigungsstätte im Binnenmarkt."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-03-13"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0015064","regulatoryProjectTitle":"Bürokratieabbau im Arbeitsrecht","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/9c/83/498880/Stellungnahme-Gutachten-SG2503280011.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Arbeitsmarktpolitische Forderungen für die\r\n21. Legislaturperiode\r\nStand: 12. März 2025\r\nWirtschaftswachstum hängt entscheidend von den arbeitsmarktpolitischen Weichen ab. Nur wenn\r\ndiese richtig gestellt sind, können unsere Mitgliedsunternehmen erfolgreich sein. Dafür brauchen wir\r\neine Arbeitsmarktpolitik, die Fachkräfte sichert, Flexibilität bietet und die Sozialversicherungen\r\nstabilisiert.\r\nIn folgenden Bereichen sehen wir akuten Handlungsbedarf:\r\nEinführung einer wöchentlichen Höchstarbeitszeit für alle Unternehmen\r\nDas Arbeitszeitgesetz muss modernisiert werden. Wir sollten die Möglichkeiten, die uns die\r\nEuropäische Arbeitszeitrichtlinie gibt, nutzen. Statt einer täglichen brauchen wir eine wöchentliche\r\nHöchstarbeitszeit, damit Betriebe und Beschäftigte Arbeitszeiten flexibler verteilen können. Die\r\nAnkündigung im Sondierungspapier begrüßen wir. Regelungen, welche diese Möglichkeiten nur für\r\ntarifgebundene Unternehmen vorsehen sollten, lehnen wir ab. Dies würde vor allem kleine und\r\nmittlere Unternehmen, welche häufig nicht tarifgebunden sind, und ihre Beschäftigten diskriminieren.\r\nFlexible Arbeitszeitmodelle sind gerade für Beschäftigte mit familiären Verpflichtungen –\r\nKinderbetreuung oder die Pflege von Angehörigen – wichtig, wenn sie dennoch in Vollzeit oder\r\nvollzeitnah arbeiten möchten. So kann ein modernes Arbeitszeitgesetz auch einen Beitrag zur\r\nErhöhung der Wochenarbeitszeit leisten.\r\nWettbewerbsfähige Lohnnebenkosten durch Begrenzung der Sozialabgaben\r\nDeutschland ist einer der teuersten EU-Maschinenbau-Standorte. Die Arbeitskosten betrugen 2023\r\n51,40 Euro pro Stunde. Ausschlaggebend für die hohen Arbeitskosten sind vor allem die hohen\r\nLohnnebenkosten in Deutschland, getrieben durch steigende Sozialabgaben. In diesem Jahr liegen die\r\nSozialgaben bei 42,5 Prozent (Kinderloser mit 2,5 Prozent Zusatzbeitrag zur KV). Für die Arbeitgeber\r\nkommen die Kosten für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall hinzu, welche 2023 bei knapp 77\r\nMilliarden Euro lagen.\r\nWenn deutsche Unternehmen international wettbewerbsfähig bleiben sollen, brauchen sie eine\r\nEntlastung bei den Lohnnebenkosten. Ein positiver Effekt ergäbe sich auch für die Beschäftigten durch\r\nein höheres Nettoeinkommen, ebenso würden Anreize zur Ausweitung der Arbeitszeit gesetzt.\r\n\r\n- 2 -\r\nHierfür müssen die Sozialabgaben schrittweise auf 40 Prozent gesenkt werden. Wir brauchen wieder\r\nein starkes Bekenntnis zu einer Obergrenze von 40 Prozent. Diesen wichtigen Aspekt vermissen wir\r\nin den Sondierungsergebnissen.\r\nNotwendig sind Strukturreformen in allen Sozialversicherungszweigen mit kapitalgedeckten\r\nElementen und eine Überprüfung der bestehenden Leistungen. Eine Ausweitung von Leistungen –\r\nsei es in der gesetzlichen Rentenversicherung durch eine Fortschreibung der Haltelinie oder in der\r\nArbeitslosenversicherung durch Änderungen beim Kurzarbeitergeld – halten wir hingegen für den\r\nfalschen Weg.\r\nNegative Koalitionsfreiheit und Tarifautonomie wahren\r\n70 Prozent unserer Mitgliedsunternehmen sind nicht tarifgebunden. Hierbei handelt es sich vorrangig\r\num kleine und mittlere Unternehmen. Eine Tarifbindung kommt für viele Unternehmen häufig nicht in\r\nFrage, da der Spielraum für betriebliche Lösungen und Flexibilität gering ist.\r\nNicht-tarifgebundene Unternehmen dürfen aufgrund der grundgesetzlich geschützten negativen\r\nKoalitionsfreiheit jedoch nicht benachteiligt werden. So darf die Tarifbindung auch nicht zum\r\nKriterium bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen oder Fördermitteln werden, um vor allem\r\nkleine und mittlere Unternehmen nicht zu benachteiligen.\r\nDen häufig in der Diskussion erhobenen Vorwurf, dass nicht-tarifgebundene Unternehmen schlechtere\r\nArbeitgeber seien, weisen wir entschieden zurück. Das Durchschnittsgehalt im Maschinen- und\r\nAnlagenbau lag 2023 bei ca. 68.000 Euro brutto im Jahr. Mit einer Ausbildungsbetriebsquote von 37,0\r\nProzent liegen wir deutlich über dem gesamtwirtschaftlichen Durchschnitt von 19,1 Prozent.\r\nLebensarbeitszeit verlängern durch Reformen im Rentenrecht\r\nÜber ein Viertel der Beschäftigten im Maschinen- und Anlagenbau ist derzeit 55 Jahre oder älter. Trotz\r\nder aktuellen, wirtschaftlich schwierigen Situation bleibt der Fachkräftemangel eine der größten\r\nHerausforderungen für die Unternehmen. Vor dem Hintergrund der Altersstruktur der Beschäftigten\r\nwird sich das Problem in den nächsten zehn Jahren eher verschärfen. Rein rechnerisch wird so in den\r\nkommenden zehn Jahren eine Lücke von 178.000 Beschäftigten im Maschinen- und Anlagenbau\r\nentstehen. Diese Lücke wird sich nicht allein durch die Erhöhung der Wochenarbeitszeit von\r\nTeilzeitbeschäftigten und Zuwanderung schließen lassen. Es ist auch notwendig, Maßnahmen zu\r\nergreifen, die erfahrene, ältere Beschäftigte länger im Arbeitsmarkt halten. Ein Festhalten an der\r\n„Rente mit 63“ halten wir dagegen für das falsche Zeichen.\r\nAus unserer Sicht muss das Renteneintrittsalter auch nach 2031 schrittweise weitersteigen,\r\nbeispielsweise indem es an die Lebenserwartung gekoppelt wird. Gleichzeitig muss das tatsächliche\r\nRenteneintrittsalter erhöht werden, indem die Abschläge beim vorzeitigen Renteneintritt angepasst\r\nwerden. Diese sind mit derzeit 3,6 Prozent bei einem vorgezogenen Jahr zu niedrig, da sie nicht\r\nanreizneutral ausgestaltet sind. Zum Vergleich: Die Zuschläge bei längerem Arbeiten liegen bei 6,0\r\nProzent bei einem weiteren Arbeitsjahr.\r\nVorhaben wie die Ausweitung der Mütterrente lehnen wir ab – erst recht, wenn diese die Beitragszahler\r\nweiter belasten.\r\nFachkräfteeinwanderung weiter erleichtern\r\nTrotz der aktuell wirtschaftlich schwierigen Situation wird der Maschinen- und Anlagenbau mittel- und\r\nlangfristig auf qualifizierte Fachkräfte, auch aus dem Ausland, angewiesen sein. Um die\r\nFachkräfteeinwanderung zu erleichtern, sind aus unserer Sicht vor allem zwei Punkte wichtig, die sich\r\nkurzfristig umsetzen lassen:\r\n- 3 -\r\nKleine und mittlere Unternehmen haben häufig nicht die (personellen) Kapazitäten, um Fachkräfte aus\r\nDrittstaaten zu rekrutieren und den Visaprozess entsprechend in die Wege zu leiten und zu begleiten.\r\nAuch bei der Ankunft in Deutschland braucht es entsprechende Strukturen, um die Fachkraft\r\nbestmöglich zu unterstützen (z.B. Qualifizierungsbedarf identifizieren und angehen, begleitende\r\nSprachkurse). Hier kann die Zeitarbeit ein wichtiger Partner sein. Das Zeitarbeitsverbot für Personen\r\naus Drittstaaten (§ 40 Abs. 1 Nummer 2 AufenthG) sollte im besten Fall ersatzlos gestrichen\r\nwerden. Alternativ wäre es denkbar, die Nutzung der Zeitarbeit für Fachkräfte aus Drittstaaten im\r\nRahmen einer Kontingentlösung zu ermöglichen.\r\nDie Anerkennungsverfahren zur Feststellung von im Ausland erworbenen Abschlüssen als hier\r\nanerkannte Abschlüsse sind ein Nadelöhr bei der Fachkräfteeinwanderung. Für Unternehmen wie\r\nausländische Fachkräfte bedeuten die langen Verfahren Planungsunsicherheit. Notwendig wären\r\nverbindliche Fristen bei der beruflichen Anerkennung im Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz, auch\r\nim Falle von Verlängerungen. Denkbar wäre auch, eine Genehmigungsfiktion einzuführen, wonach\r\nAnträge, über die nach drei Monaten nicht entschieden wurde, automatisch als genehmigt gelten.\r\nBürokratie im Arbeitsrecht abbauen\r\nDas Arbeitsrecht ist einer der Bereiche, in dem die meiste Bürokratie anfällt. Entsprechend groß ist das\r\nPotenzial für Entlastungen. Kurzfristig und unkompliziert ließen sich aus unserer Sicht vor allem zwei\r\nMaßnahmen realisieren: die Abschaffung des Vorbeschäftigungsverbots bei der sachgrundlosen\r\nBefristung und der weitestgehende Verzicht auf die Schriftform im Arbeitsrecht.\r\nNach § 14 Abs. 2 Satz 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) ist der Abschluss eines sachgrundlos\r\nbefristeten Arbeitsverhältnisses dann nicht mehr zulässig ist, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits\r\nzuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Das Gesetz erfasst alle\r\nderartigen Arbeitsverhältnisse in der Vergangenheit, selbst wenn diese schon mehrere Jahrzehnte\r\nzurückliegen. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits anerkannt, dass das Vorbeschäftigungsverbot\r\nin dieser absoluten und pauschalen Form nicht richtig sein kann. In der betrieblichen Praxis führt dies\r\nzu großer Verunsicherung und damit zu Mehraufwand durch umfangreiche Dokumentationen und\r\nPrüfungen. Eine Streichung des Vorbeschäftigungsverbots wäre insbesondere für Personen im\r\nRuhestand notwendig, wenn diese sich nach Renteneintritt entscheiden, noch einmal befristet im alten\r\nUnternehmen tätig zu werden.\r\nMit dem Vierten Bürokratieentlastungsgesetz wurde die bisher geltende Schriftform für den Nachweis\r\nder wesentlichen Bedingungen des Arbeitsverhältnisses um die Möglichkeit der Textform nach § 126b\r\nBGB ergänzt, was wir begrüßen. Nach wie vor gibt es jedoch im Arbeitsrecht Schriftformerfordernisse,\r\nbeispielsweise bei befristeten Arbeitsverträgen. Auch im Zweifel ist ein Arbeitgeber im besser beraten,\r\nauf die Schriftform zu setzen. Aus unserer Sicht wäre es an der Zeit, auf die Schriftform generell zu\r\nverzichten und stattdessen die Textform zu ermöglichen. Entsprechend kann auch auf die\r\nAushangpflicht von Gesetzen verzichtet werden.\r\nÜber den VDMA\r\nDer VDMA vertritt 3600 deutsche und europäische Unternehmen des Maschinen- und Anlagenbaus. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"1\r\nAirborne Wind Europe AISBL VDMA Power Systems\r\nAvenue de la Renaissance 1 Friedrichstr. 95\r\n1000 Brüssel 10117 Berlin\r\nUnterabteilungsleiterin\r\nMarina Köster\r\nBundesministerium für Digitales und Verkehr\r\nInvalidenstraße 44\r\n10115 Berlin\r\n19. März 2025\r\nLuftraumintegration von Flugwindenergieanlagen in Deutschland klären und innovative\r\nTechnologien in Deutschland ermöglichen\r\nSehr geehrte Frau Köster,\r\nAirborne Wind Europe ist der europäischen Branchenverband der Flugwindenergie. VDMA Power\r\nSystems vertritt die Interessen der Energieanlagenhersteller und ihrer Zulieferer.\r\nFlugwindenergie nutzt das bislang weitgehend ungenutzte Energiepotenzial des Höhenwindes. Sie\r\nkann bereits in naher Zukunft einen effektiven Beitrag zum globalen Klimaschutz leisten und durch\r\nglobalen Export die Konjunktur stärken. Mit den richtigen Rahmenbedingungen kann Flugwindenergie\r\nin Deutschland, Europa und weltweit eine Schlüsselrolle übernehmen. Um die industrielle Marktreife\r\nschnellstmöglich zu erreichen, spielen die Standorte zur Forschung & Entwicklung (F&E) und zur\r\nPilotierung der Anlagen eine bedeutende Rolle.\r\nAktuell gibt es in Deutschland mehrere Teststandorte für Flugwindenergieanlagen (FWEA), weitere\r\nsind in laufenden Verfahren bzw. in Planung. Im April letzten Jahres wurde Flugwindenergie zudem in\r\ndas Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) als eigenständige erneuerbare Energietechnologie\r\naufgenommen.\r\nDamit Deutschland von der Flugwindenergie und besonders deren Exportpotenzial profitieren kann,\r\nmüssen schnell prozessuale und gesetzliche Klarstellungen vorgenommen werden, die den\r\nlangfristigen und sicheren Betrieb von Anlagen in Deutschland möglich machen. Vor allem betrifft\r\ndies die sichere und effiziente Integration dieser Technologien in den Luftraum. Dies ist auch für den\r\nForschungs- und Entwicklungsstandorte für Flugwindenergie von hoher Bedeutung.\r\nDafür regen wir einen Dialog mit Ihrem Ministerium und Vertretern der Branche an, um langfristige\r\nGenehmigungsperspektiven zu erarbeiten, die auch weltweit zum Vorbild werden und somit der\r\nBranche besonders den Export der Technologie erleichtern können. Ziel sollte es sein, Lösungen zu\r\nerarbeiten, die die Interessen der Flugsicherheit mit der Förderung innovativer Technologien in\r\nDeutschland in Einklang bringen und dabei die Zusammenarbeit aller Beteiligten stärken.\r\n2\r\nWir schlagen vor, dass sich die Vertreter deutscher Flugwindenergieunternehmen, des BMDVs sowie\r\nggf. der Luftfahrtbehörden dieser Aufgabe gemeinsam annehmen. Gerne begleiten wir als Verbände\r\neinen solchen Austauschprozess – auch koordinatorisch.\r\nFür Rückfragen oder weitere Informationen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.\r\nWir freuen uns auf Ihre Rückmeldung.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nAirborne Wind Europe\r\nVDMA Power Systems"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) (20. WP)","shortTitle":"BMDV (20. WP)","url":"https://bmdv.bund.de/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-03-19"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0015202","regulatoryProjectTitle":"Umsetzung der Produkthaftungs-RL in nationales Recht","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/5e/76/499207/Stellungnahme-Gutachten-SG2503280105.pdf","pdfPageCount":6,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"- 1 - Digitalisierung und Industrie 4.0 Nationale Durchsetzungsgesetze zur EU-Digitalregulierung Politikfeld Digitalisierung und Industrie 4.0 Fachlicher Kontakt im VDMA (FV SuD); (Rechtsabt.) Problem Die Industrie sieht sich mit zahlreichen neuen Digitalregulierungen und weiteren bürokratischen Hürden konfrontiert. Zusätzlicher Verwaltungsaufwand droht wertvolle Ressourcen zu binden und damit Innovationen zu hemmen bzw. zu verlangsamen. Dies belastet die Wettbewerbsfähigkeit der Industrie. Insbesondere im Rahmen der EU-Datenverordnung (Data Act) bestehen viele unbestimmte Rechtsbegriffe und unklare Regelungen, die eine ordnungsgemäße Rechtsanwendung im unternehmerischen Geschäftsverkehr (B2B) unnötig erschweren. Hinsichtlich des Geschäftsgeheimnisschutzes und des Schutzes von geistigem Eigentum sind viele Fragen, gerade bei KMUs, offen. Die zuvor aufgezeigten negativen Effekte könnten durch einen überbordenden nationalen Sanktionsrahmen für die Investitionsgüterindustrie (B2B) deutlich verschärft werden. Lösung Insgesamt sollte sich dafür eingesetzt werden, dass der Bürokratieaufwand gesenkt und nicht durch neue Gesetze gesteigert wird. Die nationalen Durchsetzungsgesetze sollten, wo möglich, die gesetzlichen Anforderungen der EU-Verordnungen/EU-Regulierungen praxistauglich konkretisieren und hierbei im Industriegeschäft (B2B) die internationale Wettbewerbsfähigkeit stets im Blick behalten. Insbesondere sollte der Bußgeldrahmen in den Durchführungsgesetzen zur EU Datenverordnung so ausgestaltet werden, dass er in einem angemessenen Verhältnis zur Komplexität der Regulierungen steht und unter Berücksichtigung der betroffenen Rechtsgüter im B2B industrie- und innovationsfreundliche Rahmenbedingungen schafft. Dies bedeutet den Bußgeldrahmen nicht so auszudehnen, dass Unternehmen, insbesondere KMU, sich im Industriegeschäft (B2B) aus Sorge vor geschäftsbedrohenden Bußgeldern gehindert sehen könnten innovative Vorhaben überhaupt anzugehen. Zudem sollte bei aufkommenden Fragen oder Schwierigkeiten bei der Implementierung der EU-Datenverordnung stets die zuständige Aufsichtsbehörde für Hilfestellungen kontaktiert werden dürfen, um praxisgerechte Lösungen auszuarbeiten zu können. Formulierung Wir setzen uns für eine Reduzierung des bürokratischen Aufwands bei neuen Digitalregulierungen ein. Wir wollen sicherstellen, dass Gesetze und Verordnungen - 2 - Technologieneutralität in der Gesetzgebung Politikfeld Digitalisierung & Industrie 4.0 Fachlicher Kontakt im VDMA Prof. VDMA Software und Digitalisierung Problem Technologieauswahl ist keine staatliche Aufgabe. Gute Wirtschaftspolitik setzt auf die Gestaltung allgemeiner unterstützender Rahmenbedingungen und ein wachstumsfreundliches Umfeld, in dem Unternehmen eigenverantwortlich um die besten Lösungen wettstreiten können. Existiert keine Technologieneutralität in der Gesetzgebung, besteht die Gefahr, dass sektor- und technologiespezifische Ansätze, langfristig nicht ausreichen, um den Industriestandort Deutschland und Europa zu stärken und zu einer Diskriminierung von Technologien und damit Innovation führen können. Technologieneutrale Gesetze konzentrieren sich auf die zu erreichenden Ziele und Prinzipien, anstatt spezifische technische Lösungen vorzuschreiben. Dies fördert Innovation, Flexibilität und Fairness, während gleichzeitig ein robuster rechtlicher Rahmen geschaffen wird, der mit dem technologischen Fortschritt Schritt halten kann. Gerade im sehr dynamischen Entwicklungsumfeld der Digitalisierung ist dies eine wichtige Voraussetzung, um im globalen Wettbewerb mithalten zu können. Lösung • Ordnungspolitischen Rahmen setzen statt vertikaler Industriepolitik – Staat soll Regeln setzen und Schiedsrichter sein – es muss ein technologieneutraler Wettbewerb um Innovationen gewahrt bleiben • Gesetze, Verordnungen und Regulierungen dürfen nur den Rahmen setzen und keine Innovationen aufgrund des Ausschlusses von bestimmten Digitalisierungstechnologien verhindern, andernfalls entstehen für den Wirtschaftsstandort Deutschland und Europa erhebliche Nachteile • Die Industrie muss die grundsätzliche Wahlfreiheit bei der Verwendung von Digitalisierungstechnologien haben • Technologiefreiheitsprinzip sollte/muss gesetzlich verankert werden Formulierung Wir treiben den technologischen Fortschritt intensiv voran, denn die komplexen Probleme unserer Zeit erfordern zukunftsweisende Lösungsansätze. Ergänzt wird dies durch das beachtliche Innovationspotenzial aus der Wirtschaft. Unser Ziel ist es, die Möglichkeiten digitaler Technologien umfassend auszuschöpfen. Zu diesem Zweck streben wir an, das Prinzip der technologischen Freiheit gesetzlich zu verankern. Wir setzen auf Technologieoffenheit, damit Deutschlands und Europas klar und verständlich sind, um Unternehmen die Einhaltung zu erleichtern. Zudem fordern wir, dass Bußgelder in einem angemessenen Verhältnis zur Komplexität der Regulierungen stehen, um insbesondere kleine und mittelständische Unternehmen nicht zu stark zu belasten, sondern sie im Rahmen ihrer Digitalisierungsbestrebungen zu unterstützen. Die Industrie (B2B) benötigt innovationsfreundliche Rahmenbedingungen, auch mit Blick auf den internationalen Wettbewerb. Aufsichtsbehörden und Unternehmen sollen bei der Umsetzung von Digitalregulierungen zusammenarbeiten können, um die Digitalisierung effektiv voranzutreiben. - 3 - Vermeidung von Überregulierung Politikfeld Digitalisierung & Industrie 4.0 Fachlicher Kontakt im VDMA VDMA Software und Digitalisierung Problem Die beispiellose Regulierungsdichte, insbesondere durch die EU, hat sich zu einem ernsthaften Hindernis für die Attraktivität des Standorts für Unternehmen, Europas Wettbewerbsfähigkeit und Innovationen entwickelt. Im Bereich Digitalisierung wurden u.a. mit dem AI-Act und dem Data-Act Verordnungen erarbeitet und beschlossen, deren tatsächliche Tragweite und Auswirkungen auf die Wirtschaft erst nach und nach absehbar ist und die Unternehmen vor Unsicherheiten stellen. Zusammen mit anderen Schwachpunkten - wie Infrastruktur, demografischer Wandel oder Energieversorgung - erschwert der zunehmend schwerfällige und restriktive Rechtsrahmen Investitionsentscheidungen in Deutschland und Europa und behindert die digitale Transformation durch unternehmerische und öffentliche Initiativen. Während der Regulierungswelle der vergangenen Jahre wurde häufig außer Acht gelassen, dass der Gesetzgebungswerkzeugkasten viele Instrumente enthält, die effektiv und effizient wirken, ohne zwingend jedes Detail in einem Gesetz festhalten zu müssen. Lösung • Staatliche Ordnungspolitik, die Rahmenbedingungen schafft, aber nicht übermäßig in den Markt eingreift: So viel wie nötig - so wenig wie möglich • Konsolidierung bestehender (Digital)-Regulierung vor dem Start neuer Initiativen. • Bestehende Gesetze, Verordnungen und Richtlinien kontinuierlich auf inhaltliche Überschneidungen, Effizienz und Notwendigkeit prüfen. • Frühzeitiges Einsteigen in europäische Entscheidungsprozesse, um diese nicht nur noch abzunicken • Stärkere Förderung von Reallaboren, um Industrie und Jungunternehmen die Möglichkeit für das Ausprobieren von Technologien in nicht-regulierter Umgebung zu ermöglichen. Formulierung Wir sind der festen Überzeugung, dass der Rechtsrahmen der EU das Potenzial hat innovationsfreundlich zu sein, ohne den Schutz von Werten zu opfern. Um das zu erreichen und die Wachstumschancen durch digitale Technologien größtmöglich zu heben, gestalten wir zusammen mit der Wirtschaft diesen Rahmen. Wir verpflichten uns dem Minimalprinzip in der Gesetzgebung, sowohl national als auch in der EU. Reguliert werden darf nur, wenn es wirklich nötig, angemessen und eine zielführende Umsetzung realistisch ist. Falls ein Gesetz unumgänglich ist, muss zunächst die mildeste und am wenigsten invasive Variante verfolgt werden, die die Unternehmen und die Innovationskraft möglichst wenig belastet. Wir greifen verstärkt zurück auf Werkzeuge wie: freiwillige Wirtschaft im immer intensiveren Wettbewerb erfolgreich bestehen kann. Daher sprechen wir uns gegen pauschale Verbote und für einen Wettbewerb der besten Technologien aus. - 4 - Reformbedarf des deutschen AGB-Rechts im unternehmerischen Geschäftsverkehr (B2B) Politikfeld Digitalisierung & Industrie 4.0 Fachlicher Kontakt im VDMA (beide Rechtsabteilung) Problem Die Starrheit des deutschen AGB-Rechts und dessen extrem restriktive Anwendung durch die nationalen Gerichte im unternehmerischen Geschäftsverkehr machen das deutsche Recht im Vergleich zu anderen Rechtsordnungen unattraktiv. International übliche Vertragsklauseln, wie z. B. Haftungsbegrenzungen, können nach deutschem Recht nicht wirksam vereinbart werden. Unternehmen, die ihre Rechtsverhältnisse eigenständig und miteinander gestaltet haben, laufen Gefahr, dass sie sich nicht auf ihre geschlossenen Verträge verlassen können. Dabei sind Unternehmen, vor allem auch kleine und mittlere Betriebe, auf Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit im Rahmen ihrer erforderlichen Gestaltungsfreiheit von Geschäftsbeziehungen angewiesen. Dies umfasst insbesondere auch innovative sowie digitale Geschäftsmodelle. Lösung Eine Lösung böte eine „Flucht“ aus der deutschen Rechtsordnung in das Recht eines anderen Staates, um das erforderliche Maß an Vertragsfreiheit und Rechtssicherheit zu erhalten. Ein Verlassen der heimischen Rechtsordnung dürfte sich jedoch kaum ein deutscher Unternehmer wünschen. Es würde auch dem Streben nach einer Stärkung des deutschen Rechts- und Wirtschaftsstandortes entgegenlaufen. Politisch notwendig und erstrebenswert ist daher eine Reform der AGB-Kontrolle im unternehmerischen Geschäftsverkehr (B2B). Dabei soll die AGB-Kontrolle für Verbraucher (B2C) gänzlich unangetastet bleiben. Formulierung I. In § 305 BGB wird folgender neuer Absatz 1a eingefügt: \"Werden Vertragsbedingungen gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet, stellen sie keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen dar, soweit die andere Vertragspartei diesen oder dem Vertragswerk insgesamt aufgrund einer selbstbestimmten unternehmerischen Entscheidung zustimmt; einer Abänderung der vorformulierten Vertragsbedingungen bedarf es nicht. Eine selbstbestimmte unternehmerische Entscheidung liegt insbesondere auch dann vor, wenn die andere Vertragspartei von einer angemessenen Möglichkeit zur Aushandlung keinen Gebrauch macht. Dieser Absatz gilt nicht, wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen gegenüber einem Kleinstunternehmen (entsprechend § 267a Abs. 1 HGB) verwendet werden.“ II. § 310 Abs. 1 Satz 2 BGB wird wie folgt neu gefasst: „§ 307 Abs. 1 und Abs. 2 findet in den Fällen des Satzes 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass eine Vertragsbestimmung nicht unangemessen ist, wenn sie von Vereinbarungen, marktbasierte Instrumente und die Nutzung schlanker Nachweise in Form einer Herstellerselbsterklärung. - 5 - Produkthaftung Politikfeld Digitalisierung und Industrie 4.0 Fachlicher Kontakt im VDMA Problem Die neue Produkthaftungsrichtlinie (PLD) führt einige die Industrie belastende Neuerungen ein (z.B. umfangreiche Beweislastregelungen zugunsten Geschädigter, Offenlegung von Beweismitteln). Des Weiteren entstehen durch die ausdrückliche Aufnahme von Software in den Produktbegriff ausgeprägtere Haftungsrisiken für Hersteller als bisher und neue Risiken für Akteure, die bislang nicht unmittelbar von Produkthaftung betroffen waren. Lösung Nach Veröffentlichung der PLD im Amtsblatt der EU hat der deutsche Gesetzgeber 24 Monate Zeit, die Regelungen in ein nationales Gesetz zu transformieren. Hierbei sollte der vorhandene Umsetzungsspielraum nicht noch weiter zulasten der Industrie genutzt werden, sondern praxistaugliche Regelungen gefunden werden. Eine überschießende Umsetzung der PLD muss vermieden werden, um den Wirtschaftsstandort Deutschland auch im europäischen Vergleich weiter attraktiv erscheinen zu lassen. Formulierung Eine überschießende und zulasten der Industrie gehende Umsetzung der PLD in nationales Gesetz muss vermieden werden. Es müssen praxistaugliche Regelungen gefunden werden, die die Balance zwischen Verbraucher- und Herstellerinteressen nicht weiter kippt. Durch eine angemessene Umsetzung der PLD gilt es zudem, den Wirtschaftsstandort Deutschland attraktiv zu halten. Aufholen im globalen Wettlauf um KI und Automation Politikfeld Digitalisierung & Industrie 4.0 Fachlicher Kontakt im VDMA VDMA Robotik und Automation Problem Deutschland hat im globalen Technologie- und Standortwettbewerb an Wettbewerbsfähigkeit verloren. Der demografische Wandel belastet das künftige Wachstumspotenzial erheblich, während die Transformation zur Klimaneutralität wirtschaftlich effizient gestaltet werden muss. Zusätzlich braucht Deutschland mehr Resilienz. Für all diese Herausforderungen bietet die Robotik und Automation - insbesondere die KI-basierte - hervorragende Lösungsansätze. Deutschland muss bei dieser Ermöglicher-Technologie Vorreiter sein, ohne Abhängigkeit von den USA und China. Das weltweite Rennen um die Führungsposition in der Robotik ist in vollem Gange. Bereits 2023 hat China Deutschland bei der Roboterdichte überholt und weist nun einen höheren Automationsgrad auf. guter unternehmerischer Praxis nicht grob abweicht; bei der Beurteilung der groben Abweichung ist auch ein Schutzbedürfnis der anderen Vertragspartei zu berücksichtigen.“ - 6 - Lösung • Um wettbewerbsfähig zu bleiben und seine Position zu stärken, benötigt Deutschland eine umfassende und zukunftsorientierte KI-Robotik-Initiative. • Dringend benötigtes zusätzliches Risikokapital muss durch eine Reform des regulatorischen Rahmens für institutionelle Anleger mobilisiert werden. Es gilt, die 2024 initiierte WIN-Initiative schnell und konsequent umzusetzen. • Der intensive Dialog zwischen der Bundesregierung und der Robotik-Industrie, der über die Initiativen des Zukunftsrats und regelmäßige Reviewmeetings mit VDMA Robotik + Automation erfolgreich etabliert wurde, muss durch die neue Bundesregierung konsequent im Rahmen jährlicher Reviewmeetings weitergeführt werden. • Das aus dem Dialog hervorgegangene Leuchtturmprojekt RoX (Digitales Ökosystem für KI-basierte Robotik) sowie das Robotics Institute Germany (RIG) haben bereits Maßstäbe gesetzt. VDMA Robotik + Automation steht für eine Intensivierung des Dialogs mit der Bundesregierung bereit. Formulierung Europa benötigt eine Robotik-Offensive, um seine Wettbewerbsfähigkeit zurückzugewinnen, seine Eigenständigkeit zu sichern, den demografischen Wandel zu bewältigen und den Übergang zur Klimaneutralität zu gestalten. Dabei muss Deutschland an der Spitze der KI-basierten Robotik stehen: als Innovator, als Produzent sowie als innovativer Leit-Anwender im Industrie- wie im Dienstleistungssektor. Wir setzen auf den engen Schulterschluss zwischen Industrie, Forschung, und Politik, um Deutschland mit Robotik und Automatisierung widerstandsfähiger aufzustellen."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-03-13"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0015202","regulatoryProjectTitle":"Umsetzung der Produkthaftungs-RL in nationales Recht","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/3b/17/659127/Stellungnahme-Gutachten-SG2512170046.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"\r\n R E C H T \r\nS T E L L U N G N A H M E \r\nStellungnahme des VDMA e.V. (Lobbyregister: R000802) zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Produkthaftungsrechts \r\nDer VDMA vertritt 3.600 deutsche und europäische Unternehmen des Maschinen- und Anlagenbaus. Die Industrie steht für Innovation, Exportorientierung und Mittelstand. Die Unternehmen beschäftigen insgesamt rund 3 Millionen Menschen in der EU-27, davon mehr als 1,2 Millionen allein in Deutschland. Damit ist der Maschinen- und Anlagenbau unter den Investitionsgüterindustrien der größte Arbeitgeber, sowohl in der EU-27 als auch in Deutschland. Er steht in der Europäischen Union für ein Umsatzvolumen von geschätzt rund 870 Milliarden Euro. Rund 80 Prozent der in der EU verkauften Maschinen stammen aus einer Fertigungsstätte im Binnenmarkt. \r\nDas Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat am 11. September 2025 die Verbändeanhörung zum o.g. Referentenentwurf eingeleitet. Gerne nehmen wir nachfolgend zu den vorgelegten Regelungsvorschlägen wie folgt Stellung: \r\nVorab möchten wir anmerken, dass wir uns in unserer Stellungnahme lediglich auf Punkte beziehen, die der deutsche Gesetzgeber noch beeinflussen kann. Die von uns bereits im Richtlinienprozess kritisierten grundlegenden Punkte, v.a. zu den neuen Beweisregeln (Offenlegungspflichten, Beweislastumkehrungen) und der enormen Erweiterung des Produktbegriffs, gelten weiterhin, sollen aber mangels Beeinflussungsmöglichkeit des deutschen Gesetzgebers nicht weiter thematisiert werden. \r\nEs handelt sich inhaltlich um eine 1:1-Umsetzung der dem Grunde nach vollharmonisierenden Richtlinie 2024/2853. Von Öffnungsklauseln ist soweit ersichtlich kein Gebrauch gemacht worden. Dass kein „Gold-Plating“ betrieben wird, ist ausdrücklich zu begrüßen. \r\nDie Struktur des Referentenentwurfs weicht zwar von der Struktur der Richtlinie ab, was jedoch keine negativen Auswirkungen nach sich zu ziehen scheint. Die Entscheidung des Gesetzgebers, grundlegende Begriffe nicht wie in der Richtlinie und nach dem NLF-Ansatz üblich vorab zu definieren, sondern erst dann zu erklären/definieren, wenn sie relevant werden, ist nicht zu beanstanden. 2 \r\n\r\nEin Produktrückruf darf nicht automatisch zu einer Fehlervermutung führen. § 7 Satz 2 Nr. 6 ProdHaftG-E könnte aber dementsprechend missverstanden werden. Daher sollte eine entsprechende Klarstellung aus dem Gesetzestext oder zumindest der Begründung hervorgehen. Dies ist auch ausdrücklich in den Erwägungsgründen Rn. 34 RL 2024/2853 so vorgesehen. \r\nAus Industriesicht erfreulich ist, dass der Haftungsausschluss für Entwicklungsrisiken weiter in der deutschen Produkthaftung gelten soll (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 3 ProdHaftG-E). Aktuell ist der Haftungsausschluss für Entwicklungsrisiken in § 1 Abs. 2 Nr. 5 ProdHaftG vorgesehen. Da die Richtlinie es auch ermöglicht hätte, den Haftungsausschluss für Entwicklungsrisiken nicht nur abzuwandeln, sondern sogar abzuschaffen (Art. 18 RL 2024/2853), ist es positiv anzumerken, dass er erhalten bleiben soll. Es sollte daher auch im weiteren Gesetzgebungsverfahren darauf geachtet werden, diesen für die Industrie sehr wichtigen Aspekt beizubehalten. Der Haftungsausschluss für Entwicklungsrisiken ist unbedingt erforderlich. Ein Verzicht würde Innovation und Entwicklungsfreudigkeit stark beeinträchtigen und zurückdrängen, was die Attraktivität des deutschen Markts für Hersteller belasten würde. Die abgewandelte Form im Vergleich zu § 1 Abs. 2 Nr. 5 ProdHaftG ist der Berücksichtigung des neuen relevanten Bewertungszeitpunkts für die Fehlerhaftigkeit des Produkts (Kontrolle des Herstellers) geschuldet und von daher im Ergebnis zwingende Folge der Richtlinie. \r\nDer Wortlaut von Art. 9 RL 2024/2853 macht keine genaueren Angaben, wie präzise der Kläger die Beweismittel in seinem Antrag bezeichnen muss. Im Referentenentwurf sollte der Gesetzgeber insbesondere das Bestimmtheitserfordernis im Rahmen von § 19 Abs. 1 ProdHaftG-E noch genauer ausgestalten. Dafür spricht nicht nur der zivilverfahrensrechtliche Bestimmtheitsgrundsatz, sondern auch das Vorbeugen des Entstehens eines Ausforschungsanspruchs, durch den sich Unternehmen ungezielten Offenlegungsersuchen ausgesetzt sehen könnten und den man auch ausweichlich der Richtlinie vermeiden möchte (vgl. ErwGr 44 RL 2024/2853). Der Gesetzgeber sollte klare Vorgaben für die Bezeichnung der offenzulegenden Beweismittel im Antrag machen. Der Antragsteller sollte die Beweismittel so präzise bezeichnen müssen, wie es ihm nach den ihm zur Verfügung stehenden Informationen und zumutbaren Aufwand möglich ist. Für den Verpflichteten müssen die Beweismittel zweifelsfrei bestimmt oder zumindest bestimmbar sein. Dies gilt auch im Hinblick auf die prozessrechtliche Geltendmachung des Antrags, welche erfordert, dass die Bezeichnung so präzise ist, dass der beantragte Anspruch vollstreckungsfähig ist. \r\nDie auf Seite 41 RefE angegebenen Anforderungen an die Plausibilität im Rahmen von § 19 Abs. 1 ProdHaftG-E sind gering, mit Blick auf die Rechtsprechung zu § 33g GWB zwar nachvollziehbar, jedoch ist eine gerechte Risikoverteilung hier fraglich. Es sollte mindestens eine überwiegende Wahrscheinlichkeit bzw. einen erheblichen Grad an Wahrscheinlichkeit anhand konkreter und nachgewiesener Tatsachen gefordert werden. 3 \r\n\r\nDies gilt umso mehr, als dass die beklagten Unternehmen unter Umständen selbst Geschäftsgeheimnisse offenzulegen haben, was bei einem bloß gewissen Grad an Wahrscheinlichkeit nicht mehr verhältnismäßig wäre und die Gefahr der tatsächlichen Ausforschung durch Personen bergen könnte. \r\nDer spiegelbildliche Anspruch nach § 19 Abs. 2 ProdHaftG-E verlangt einen „ausreichenden Nachweis“, mehr sagt die Gesetzesbegründung leider nicht. Hier wäre eine detailliertere Erläuterung wünschenswert, v.a. weil in erster Linie der Anspruch aus Abs. 2 die Industrieseite betreffen dürfte. Insgesamt sollten an den erforderlichen Nachweis keine übersteigerten Anforderungen gestellt werden. Hinsichtlich der Bestimmtheit des Antrags gibt es gute Gründe, bei einem Antrag nach Abs. 2 geringere Anforderungen an die Bestimmtheit zu stellen als nach Abs. 1. Denn der Antrag nach Abs. 2 soll dem Beklagten helfen, sich gegen die Schadenersatzklage zu verteidigen. Hier dürfte es vor allem auf mögliche Alternativursachen für den eingetretenen Gesundheitsschaden ankommen, Informationen über die konkrete Verwendung des Produktes oder die Entwicklung des Schadens nach Eintritt der Rechtsgutsverletzung. Insgesamt bedeutet dies, dass hier eine unüberschaubare Vielzahl an Umständen und Möglichkeiten in Betracht kommt, die außerhalb der Wissenssphäre des Beklagten liegen und für diesen daher auch kaum bestimmbar sind. Aus diesem Grunde sollte der deutsche Gesetzgeber zumindest Anhaltspunkte liefern, dass bei der Bewertung auch bestimmte Kategorien von Beweismitteln als ausreichend erachtet werden, wenn zumindest bestimmte Kriterien zur Identifizierung der Unterlagen angegeben werden, wie zum Beispiel Art, Gegenstand oder Inhalt der Unterlagen, oder Zeitraum, in dem sie erstellt wurden. \r\nDer Schutz von vertraulichen Informationen (z.B. Berufsgeheimnisse von Angehörigen der Rechtsberufe), die keine Geschäftsgeheimnisse sind, ist unzureichend in § 19 Abs. 4 ProdHaftG-E ausgestaltet. Die Korrespondenz mit internen und externen Anwälten sollte ausdrücklich geschützt sein und von der Vorlagepflicht ausgenommen sein. Die umfassenden Offenlegungspflichten müssen zumindest durch ein sog. Legal Privilege begleitet werden, um eine Balance zwischen den Interessen der Geschädigten und denen der Hersteller sicherzustellen. Nach dem aktuellen Referentenentwurf ist weder die Korrespondenz zwischen Anwalt und Mandant noch die interne Auseinandersetzung mit dem Rechtsstreit geschützt. Somit würden vertrauliche Informationen, die keine Geschäftsgeheimnisse sind, nur im Rahmen der Interessenabwägung Berücksichtigung finden und wenn sie einmal offengelegt sind, nicht mehr einem Schutz unterliegen. Dies ist deutlich zu wenig. \r\n§ 19 Abs. 5 ProdHaftG-E birgt ein hohes Maß an Rechtsunsicherheit. Es bleibt unklar, wann man hier von einer Verhältnismäßigkeit ausgehen kann und für wen die Dokumentation verständlich sein muss. Nach unserem Dafürhalten kann es hier sinnvollerweise als Bewertungsmaßstab nur auf einen Sachverständigen ankommen – und nicht etwa auf betroffene Geschädigte, die mitunter regelmäßig absolute technische Laien sein dürften. 4 \r\n\r\nAndernfalls müsste der Hersteller eine „parallele Dokumentation“ in einfachen Worten für jeden verständlich aufbauen. Dies wäre mit hohen Kosten und hohem Aufwand verbunden. Zudem erscheint fraglich, ob und inwieweit dies überhaupt möglich wäre. \r\n§ 20 Abs. 3 Nr. 1 ProdHaftG-E lässt ebenfalls zentrale Fragen offen, u.a. wann man von Komplexität auszugehen hat und wie sich die übermäßige Schwierigkeit beurteilt. Nach unserem Dafürhalten sollte dies erst dann der Fall sein, wenn ein Sachverständigenbeweis vonnöten ist. Ein solcher Hinweis sollte sich zumindest in der Gesetzesbegründung wiederfinden. 5 \r\n\r\nKontakt: \r\nStand: 02.10.2025 \r\nLobbyregister: R000802 \r\nEU-Transparenzregister ID: 9765362691-45\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-10-06"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0015618","regulatoryProjectTitle":"EU-Normungsverordnung","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/82/dd/622810/Stellungnahme-Gutachten-SG2509300066.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"frankfurt am Main, 11. July 2025 \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nVDMA Response \r\n\r\nto the Call for Evidence for the Revision of Regulation (EU) No. 1025/2012 \r\n\r\n \r\n\r\nIntroduction \r\n\r\nVDMA represents more than 3’600 German and European companies in the mechanical and plant engineering sector, making it the most significant industrial association in Europe. As an umbrella organisation comprising 36 specialised associations, VDMA covers the entire value chain of the capital goods industry – from individual components to complete systems, from system suppliers to service providers, and from interconnected machinery to self-organising logistics. \r\n\r\n \r\n\r\nVDMA funds and staffs the Mechanical Engineering Standards Committee (NAM) within DIN German Institute for Standardisation, which was established on 11 March 1949. NAM is responsible for national, European, and international standardisation activities in the field of mechanical engineering. Similarly, the DIN Standards Committee for Machine Tools (NWM), which closely cooperates with NAM, is also affiliated with VDMA. In the 2024 business year, NAM managed 14 CEN/TC secretariats as well as 17 ISO/TC and ISO/SC secretariats respectively. Currently, 3’029 experts from 1’725 companies are actively involved in 329 different committees. Over more than 70 years, the close organisational integration of NAM within VDMA and its specialised associations has proven to be a guarantee for high-quality standardisation work. Moreover, NAM plays a vital role in promoting European interests in international standardisation and contributes significantly to the global market success of the European mechanical engineering industry. \r\n\r\n \r\n\r\nHarmonised standards have always played a crucial role in mechanical engineering. Under the Machinery Directive 2006/42/EC, approximately 810 harmonised standards’ references are currently listed in the Official Journal of the European Union. Consequently, VDMA views recent developments in the European standardisation system with great concern and has a fundamental interest in ensuring that the current challenges and structural issues are effectively addressed. \r\n\r\n \r\n\r\nContributions to the Call for Evidence \r\n\r\nHarmonised standards (hEN) are and must remain the primary instrument for presumption of conformity within the EU’s harmonised legislation. They are developed by experts through transparent, consensus-based processes and reflect the state of the art in technology. Their legal function of providing a presumption of conformity when their reference is cited in the Official Journal of the European Union must be clearly defined and consistently applied across all relevant legal acts; previous discussions and results have stated that Article 20 of the Machinery Regulation (EU) 2023/1230 will serve as the harmonisation template, hence this should serve as the basis. \r\n\r\nCommon Specifications (CS) should only be used as a fall-back mechanism in exceptional cases, such as when  \r\n\r\nhEN are not available due to non-acceptance of Standardisation Requests by the European Standardisation Organisations (ESOs); or \r\n\r\nsignificant delays in the drafting process of hEN; or \r\n\r\nlack of requirements in hEN. \r\n\r\nHowever, delays in the citation process or negative HAS assessments alone should not justify the development of CS. The use of CS must be governed by clear, horizontal criteria that ensure inclusiveness, coherence, transparency, and alignment with international best practices. \r\n\r\nCS also present an opportunity to open the European standardisation system to other rule-makers, such as consortia in the ICT sector. However, any such involvement must comply with the principles outlined in Annex II of Regulation (EU) No. 1025/2012 and be integrated into the ESO-led processes to preserve the integrity and international compatibility of the European system while maintaining a level-playing field for hEN and CS. \r\n\r\n \r\n\r\nTo ensure legal certainty and effective governance, the following measures are essential: \r\n\r\nStakeholder involvement must be assured as part of the inclusiveness when drafting CS. \r\n\r\nThe hEN’s voluntary nature needs to be legally stated. This also applies to CS in cases where hEN are missing. \r\n\r\nHorizontal criteria must be established for when and how CS may be developed. The how becomes even more important when opening the system to other standards setting organisations. Furthermore, it is essential to define \r\n\r\nthe characteristics of CS including their review cycles and \r\n\r\nwithdrawal procedures once an equivalent initially intended harmonised standard becomes available. \r\n\r\nA dedicated process owner, potentially a new Agency or Directorate General, should be responsible for organising the drafting process of Standardisation Requests and CS and for ensuring compliance with the defined criteria. \r\n\r\nA uniform template for Standardisation Requests as well as agreed timelines are needed for both hEN and possible CS to ensure clarity, consistency, and sufficient detail for both the European Commission and stakeholders. \r\n\r\nThe role, responsibilities, and decision-making criteria of HAS Consultants must be clearly defined and embedded in the legal framework to ensure transparency and proportionality in the assessment process. \r\n\r\nEarly engagement of standardisation bodies through preliminary (policy-based) Standardisation Requests should be enabled once legislative texts reach a stable stage in trilogue negotiations. \r\n\r\nA leaner standardisation process could reduce the drafting time for  hEN by a few months in comparison to the situation at present. Options on which process steps could be parallelised and/or moved to somewhere else in the process should be evaluated and assessed. \r\n\r\nInvolvement of various standardisation setting organisations leads to divergence in the processes, to administrative hurdles between the organisations and to a high level of complexity of the entire system for the experts. Instead, the complexity must be reduced by harmonising structures and processes or through consolidation. \r\n\r\nDue to the increasing shortage of experts and the increasingly horizontal topics, consortia must be linked to standardisation in the future without circumventing and undermining the actual standardisation processes and structures. It must be ensured that the work results of consortia can find their way into standardisation and that the respective experts can participate at a low threshold. \r\n\r\nVDMA strongly supports a revision of Regulation (EU) No. 1025/2012 to address these issues and ensure that the European standardisation system remains efficient, inclusive, and internationally aligned. Harmonised standards must continue to be the backbone of EU product legislation, with Common Specifications serving only as a carefully governed exception. "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-07-11"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0015618","regulatoryProjectTitle":"EU-Normungsverordnung","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/c0/a6/659129/Stellungnahme-Gutachten-SG2512170071.pdf","pdfPageCount":42,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"T E C H N I C A L A F FA I R S A N D S TA N D A R D I S AT IO N\r\nP O S I T IO N PA P E R\r\nSecuring Europe’s\r\nCompetitive Edge on the\r\nInternational Market\r\nRegistration number in the register\r\nof interest representatives: 9765362691-45\r\nDecember 2025\r\n2\r\nVDMA Contributions to the Revision of the Standardisation Regulation (EU) No. 1025/2012\r\nVDMA strongly supports a revision of Regulation (EU) No. 1025/2012 to address recently highlighted issues and ensure that the European standardisation system remains efficient, inclusive, and internationally aligned. Our contributions to the Call for Evidence presented a brief overview about the modifications needed. This paper forms part of a series in which we express in more detail our ideas, solutions, initiatives and demands to support our European strategic orientation by improving the pillars for the presumption of conformity within the New Legislative Framework (NLF).\r\nStrengthening Europe’s Global Leadership through Strategic Standardisation\r\nWith over 80% of goods exported from the European Union having their origin within the Internal Market, the economic strength of the European Union is fundamentally tied to its ability to act as a cohesive and harmonised trading bloc. This strength is underpinned by a robust framework of harmonised standards, which ensure consistency, safety, and quality across Member States. These standards not only facilitate seamless intra-European trade but also serve as a powerful tool for projecting European values and technical excellence globally. In an increasingly competitive and fragmented global landscape, the European Union must reaffirm its commitment to normative leadership through both harmonised standards and strategic deployment of non-harmonised standards. These instruments are essential for maintaining Europe’s industrial competitiveness, safeguarding its innovation capacity, and promoting its ethical and environmental values worldwide. Care must be taken, however, not to jeopardise this impact by focussing too much on legal and formal instead of technical aspects in developing standards as this unnecessarily binds European experts’ resources.\r\n1. Avoiding Duplication and Ensuring Coherence\r\nEurope faces a decline in expert availability, a reduction of travel budgets, and an increased risk of fragmentation in normative requirements. These threaten the consistency and efficiency of standardisation efforts, hence it impedes clarity and certainty for proper growth. Given that only around 20% of European machinery products remain within the Internal Market, aligning with international standards is increasingly vital. Identical or compatible requirements can prevent unnecessary, costly, and time-consuming product modifications, facilitating smoother access to global markets:\r\n• A reaffirmation of the Vienna Agreement and Frankfurt Agreement is the preferred option. The European Union and the international standardisation bodies ISO and IEC should consider embedding harmonised standards into the respective agreement to transparently present responsibilities, rights and cooperation schemes. It is most beneficial to have a 1:1-endorsement of international standards in Europe, meaning that\r\n3\r\nAnnex Z is the only difference between the harmonised European Standard and the international standard. • Where the resulting European Standards are not available yet, alternatively to the endorsement of International Standards as European Standards (namely as EN ISO, EN IEC, EN ISO/IEC), it could be possible to consider International Standards for the presumption of conformity directly for a limited period of time. While this may not resolve current legal disputes between the European Commission and international standardisation bodies, it represents a pragmatic option for achieving conformity and preserving European safety and ethical values. Altough this second option is less preferred, it allows further alternatives for having an accepted standard in place.\r\n• This shall be accompanied by the evaluation system that objectively assesses the necessity and success prospects of European normative initiatives. Such a system would ensure that resources are allocated strategically and that duplication of work is avoided, preserving the coherence and credibility of the European standardisation landscape. Based on this evaluation system, another result could lead towards establishing a homegrown European Standard instead of endorsing international standards.\r\n• A systematic assessment of the suitability of international standards for European use is therefore essential.\r\n• Standardisation depends on the voluntary engagement of highly qualified experts, whose participation often comes at the expense of their companies’ operational productivity. Without adequate support, this model is at risk of becoming unsustainable and weakens the quality and legitimacy of national representation in European and international standardisation processes. To counteract the negative developments such as the decline in expert availability and reduction of travel budgets, the establishment and adequate resourcing of a Delegation Fund is essential. Such a fund should be designed to support the participation of European experts, particularly from underrepresented sectors such as SMEs, consumer organisations, and academia, in key international standardisation activities. This would help ensure that European perspectives are effectively represented and that Europe remains a shaping force in the global standardisation ecosystem.\r\n2. European Standards as Global Benchmarks\r\nHistorically, European Standards are not merely technical specifications, they have been instruments of trust, safety, and ethical governance.In absence of international standards, there is a third option which could be an alterantive to demonstrate global relevance and reliability:\r\n• As emerging markets seek stability and growth, European Standards can serve as normative stepping stones, offering a path toward sustainable development. They embody a level of safety, integrity, and environmental responsibility that protects both human health and the planet.\r\n4\r\n• Regions lacking standards might be unable to develop standards on their own or seek for efficiency by using existing requirements as template. Using European Standards as a guiding light, those regions would benefit from requirements devoid of unnecessary effort, expenses and uncertainty. An example for such an efficient approach is Australia, where European Standards on playground equipment and on cranes have been nationally implemented.\r\n• Adoption of European Standards in regions of the world must be supported by specifically naming them in international trading agreements.\r\n• These values must be promoted not from a position of superiority, but with inclusive leadership and a commitment to shared progress.\r\n3. Elevating European National Standardisation Bodies on the Global Stage\r\nEuropean National Standardisation Bodies (NSBs) and National Committees (NCs) such as DIN and DKE in Germany are vital actors in shaping international standards with European leadership. Strengthening these institutions will enhance Europe’s ability to shape the global standardisation agenda:\r\n• NSBs’ and NCs’ expertise and credibility must be leveraged to influence international strategies in Europe’s favour. Within the standardisation community these bodies form new collaborations supporting intergovernmental negotiations and relations for the European Union globally.\r\n• Their active participation in intergovernmental negotiations and technical committees can foster new alliances and increase the likelihood that non-European countries support European-led initiatives.\r\n• The European Commission should enable this by granting access to political delegations and providing financial support for international engagement.\r\n4. Empowering Key Industries for Emerging Markets\r\nThe machinery sector is a cornerstone of the European economy, contributing over 12 % to the Gross Domestic Product of the European Union (EU-GDP) and ranking among the top four industrial sectors. European machinery is indispensable for global manufacturing, serving as the backbone of manufacturing of all kinds of products across all continents. A perspective beyond the standardisation system is relevant for maintaining the competitive edge of European industry:\r\n• Tariff competition and shifting geopolitical dynamics are disrupting established trade relationships and call for renewed cooperation frameworks. To safeguard Europe’s industrial leadership, the European Union must give priority to the machinery sector in its future trade and innovation policies – and including their renewal(s) – with evolving countries for emerging markets.\r\n• Assessing industries’ impact to European defence capability, the European Union should promote European machinery as a global benchmark for quality and safety.\r\n5\r\n• Furthermore, this promotion would have a ripple effect on various industries and sectors supporting strategic alliances that reinforce Europe’s export strength and employment base.\r\nConclusion\r\nTo secure Europe’s industrial leadership and global influence, a coherent strategy that empowers key industries, elevates European standards as benchmarks of trust and sustainability, and strengthens the role of standardisation bodies in Europe on the international stage is imperative. Avoiding duplication, supporting expert participation, and reaffirming collaborative agreements will be critical to maintaining coherence and credibility. By fostering inclusive partnerships, embedding European values in global frameworks, and ensuring alignment with international standards, the European Union can safeguard competitiveness while promoting ethical and environmental integrity. Ultimately, Europe must lead not through imposition, but through innovation, reliability, and a commitment to shared progress. It is important to note that current mandatory processes originating from the legal framework severely impede the international competitiveness of Europe through binding scarce resources and iterating discussions.\r\n6\r\nAbout VDMA\r\nVDMA represents more than 3’600 German and European companies in the mechanical and plant engineering sector, making it the most significant industrial association in Europe. As an umbrella organisation comprising 36 specialised associations, VDMA covers the entire value chain of the capital goods industry – from individual components to complete systems, from system suppliers to service providers, and from interconnected machinery to self-organising logistics.\r\nVDMA funds and staffs the Mechanical Engineering Standards Committee (NAM) within DIN German Institute for Standardisation, which was established on 11 March 1949. NAM is responsible for national, European, and international standardisation activities in the field of mechanical engineering. Similarly, the DIN Standards Committee for Machine Tools (NWM), which closely cooperates with NAM, is also affiliated with VDMA. In the 2024 business year, NAM managed 14 CEN/TC secretariats as well as 17 ISO/TC and ISO/SC secretariats respectively. Currently, 3’029 experts from 1’725 companies are actively involved in 329 different committees. Over more than 70 years, the close organisational integration of NAM within VDMA and its specialised associations has proven to be a guarantee for high-quality standardisation work. Moreover, NAM plays a vital role in promoting European interests in international standardisation and contributes significantly to the global market success of the European mechanical engineering industry.\r\n7\r\nContact:\r\nLobbying Register: R000802\r\nEU-Transparency Register ID: 9765362691-45\r\nvdma.eu\r\nT E C H N I C A L A F FA I R S A N D S TA N D A R D I S AT IO N\r\nP O S I T IO N PA P E R\r\nCreating Market Acceptance\r\nfor Common Specifications\r\nRegistration number in the register\r\nof interest representatives: 9765362691-45\r\nOctober 2025\r\n2\r\nVDMA Contributions to the Revision of the Standardisation Regulation (EU) No. 1025/2012\r\nVDMA strongly supports a revision of Regulation (EU) No. 1025/2012 to address recently highlighted issues and ensure that the European standardisation system remains efficient, inclusive, and internationally aligned. Our contributions to the Call for Evidence presented a brief overview about the modifications needed. This paper forms part of a series in which we elaborate our creative ideas, solutions, initiatives and demands to support our European strategic orientation by improving the column for the presumption of conformity within the New Legislative Framework (NLF).\r\nFurthermore, it has also contributed to the part for Common Specifications on both recent Omnibus IV proposals “Omnibus Directive Aligning product legislation with the digital age”, namely COM(2025)503 and COM(2025)504.\r\nOwnership, Transparency and Defined Process are Key for High-Value Application of Common Specifications for Presumption of Conformity\r\nIn light of the increasing European Commission’s intention to use Common Specifications (CS) as a regulatory fallback mechanism to harmonised European Standards (hEN) within the European Single Market, and their embedding in both new and revised legal acts, it is imperative to establish a robust, transparent, and participatory framework for their development, adoption and withdrawal.\r\nTheir intention for supporting presumption of conformity with respective European legislation – similar to harmonised European Standards bracing the NLF – is vital for a liberal, performant, competitative and successful European market. VDMA understands Common Specification as a tool for trust in safe and conformant products instead of expensive, time-consuming, and impeding third-party certification and conformity assessments.\r\nThis paper outlines key recommendations to the European Commission regarding the prerequisites, governance and procedural integrity of Common Specifications.\r\n3\r\n1. Prerequisites for Initiating Common Specifications\r\nThe framework, conditions and justifications when and how the European Commission is planning to use a complement to harmonised European Standards, namely Common Specifications, has become inconsistent, vage and intransparent by moving away from the wording used in existing legislation such as the Machinery Regulation (EU)2023/1230, Article 20 – a development we see with strongest concerns. Common Specifications shall only be initiated under clearly defined and demonstrable conditions which must be publically documented and announced (e.g. via the “Have Your Say” platform) to ensure transparency and stakeholder awareness:\r\n• A Standardisation Request (SReq) shall be issued in advance to any activities for requirements specifications in regards to European legislation. Adressing any acknowledged European Standardisation Organisation (ESO) first will proof the concept of Common Specification being the fallback-option in case of lacking harmonised European Standards, hence the European Commission’s consideration to rely on Common Specifications. This will strengthen the NLF concept by allowing the established standardisation system to react and prepare properly for intended requirements and relations to European legislation. Further, this provides transparency and forms trust in the European Commission’s work and industry treatment.\r\n• The first option when Common Specifications can be considered is in case this Standardisation Request has been rejected or not accepted by any European Standardisation Organisation. It will be relevant to make the reasons for the absence of a valid and an accepted Standardisation Request publically available by the European Commission.\r\n• The second option when Common Specifications can be considered is in case of undue delays in the development of a harmonised European Standards. The demand for proof could be fulfilled by making the Standardisation Work Plan of the respective European Standardisation Organisation available to the public. It is essential that the European Commission and the relevant European Standardisation Organisation agree on realistic, competition-oriented, and market-friendly timelines for the development of harmonised European Standards within the framework of the Standardisation Request.\r\n• The third option when Common Specifications can be considered is in case the resulting harmonised European Standard fails to meet the essential requirements of the relevant legislation, whereby two further uncertainties occur, namely who will make this consideration and whether negative HAS Assessments also fall under this aspect. Following this negative consideration, the European Commission shall make the reasons and assessment results publically available to engage corrections and revisions of the relevant harmonised European Standard to reach the intended adaquacy for the respective European legislation.\r\n4\r\n• The fourth option when Common Specifications can be considered is in case of the resulting harmonised European Standard does not comply with the Standardisation Request, whereby, again, two further uncertainties occur, namely who will make this consideration and whether negative HAS Assessments also fall under this aspect. Following this negative consideration, the European Commission shall make the reasons and assessment results publically available to engage corrections and revisions of the relevant harmonised European Standard to reach the intended adaquacy for the respective European legislation.\r\n• The fifth option when Common Specifications can be considered is in case no reference to a relevant harmonised European Standard has been published in the Official Journal of the European Union (OJEU) and will not be realised within a timeframe of nine months after the harmonised European Standard has been offered for citation by the relevant European Standardisation Organisation. Since this formal step solely lies in the European Commission’s responsibility, the burden of proof rests with the European Commission.\r\n2. Process Ownership\r\nThe current wording neither in legislation such as the Machinery Regulation (EU)2023/1230, nor the Omnibus IV proposal (COM(2025)503 and COM(2025)504 respectively) answer the question about an entity taking ownership and responsibility for Common Specifications. For building trust in and fostering acceptance of Common Specifications by the industry, however, the drafting and oversight of Common Specifications must be entrusted to a clearly designated process owner ensuring all parties involved in formulating the requiremets to meet on equal terms, without advantage to a certain party:\r\n• Such an entity shall not have power to influence, formulate and develop specifications and requirements, nor direct decision-making in favour of one party, nor pursue its own interest.\r\n• Its responsibilities shall be limited to: criteria validation, drafting and managing Standardisation Requests, overseeing Common Specifications development, reviewing existing Common Specifications, and assessing existing requirements documents for their suitability.\r\n• Such an entity shall be integrated within the European Commission. Any external outsourcing to private entities shall be prohibited to preserve institutional integrity and public accountability.\r\n5\r\n3. Transparency and Broad Involvement\r\nAs outlined in the above, the current framework for Common Specifications is lacking transparency. This, however, states another pillar for trust in and acceptance of Common Specification, and must be embedded throughout the Common Specifications lifecycle:\r\n• All Common Specifications drafts, whether developed by the European Commission under the umbrella of the assigned entity or proposed by external organisations, must undergo an official public consultation via the “Have your say” platform.\r\n• Considering the continious status of Common Specifications being Implementing Acts, a minimum of four weeks prior to the committee voting (see (EU) No. 182/2011, Article 5) shall be reserved for stakeholder feedback, including civil society and industry.\r\n• The Better Regulation Toolbox should be applied consistently to ensure procedural clarity and democratic legitimacy.\r\n4. Drafting and Approving Common Specifications\r\nIt remains unclear where Common Specifications are drafted, who is involved in setting the specific requirements and how their approval is agreed upon, leading to a stronger distrust in Common Specifications. A transparent composition and representation should be provided:\r\n• The drafting of Common Specifications must be entrusted to a dedicated drafting committee, under the umbrella of the process owner, consisting of experts representing different stakeholder groups and interests.\r\n• Criteria for the qualifications of the experts participating in the drafting committee shall be defined and communicated. This will further result in appropriate requirements in regards to both their correctness and suitability.\r\n• The relevant drafting committee could have restricted access to limit variaty and number of stakeholders to allow for fast-track develoment, consequently serving as short-term interim supplement for harmonised European Standard. Such a limitation could for example allow the European Commission and its relevant Directorate(s) General together with industry representatives to draft Common Specifications.\r\n• Proper establishment of an impactful drafting committee would require the European Commission to forgo the use of its Expert Groups. Those are rather initiated for consulting the European Commission in questions and discussions in strategic matters as well as application of European legislative acts and their protection measures; their composition is independent from the relevant markets and industries which would lead to mistrust in the requirements and a lack of acceptance for Common Specifications.\r\n• This drafting committee must operate under principles of collaborative drafting, with clear documentation of participation and decision-making processes. It should be possible to renounce from consensus when drafting Common Specifications to achieve their purpose of reflecting the state-of-the-art.\r\n• The final adoption must follow the Examination Procedure under Regulation (EU) No 182/2011, Article 5, ensuring Member State involvement.\r\n6\r\n5. Adoption of Existing Documents\r\nIt might be possible that already existing requirements documents which have gained market acceptance, relevance and wide application are considered feasible and may serve as the basis for Common Specifications. This approach will foster efficiency by allowing for high-quality requirements in the least time possible, while maintaining regulatory rigou:\r\n• A formal criteria check (e.g. state-of-the-art, coherence, scope) is necessary to assess their suitabilty for presumption of conformity, ensure alignment with essential requirements and enhance chances for the application.\r\n• It needs transparency in origin and authorship of the requirements document in question. The drafting and/or publishing organisation shall also fulfil strict criteria for expressing stakeholder involvement, openness and fairness.\r\n• In order to make adopted documents publically available as Common Specifications, a commitment to open access post-adoption in form of a copyright waver should accompany the proposal.\r\n• The final adoption must follow the Examination Procedure under Regulation (EU) No 182/2011, Article 5, ensuring Member State involvement.\r\n6. Withdrawal and Transition\r\nCommon Specifications cannot be considered a permanent solution. Instead, the target shall always be the development of a harmonised European Standard superseding the respective Common Specification. Consequently, its withdrawal must be governed by clear, consistent and practicable rules:\r\n• A Common Specification shall be repealed when the reference of a suitable harmonised European Standard is cited in the Official Journal of the European Union.\r\n• A transition period during which both the repealed Common Specification and the harmonised European Standard give presumption of conformity in parallel must be granted to allow for adaquate market adaptation. This period shall be individual depending on the sector, industry, product etc. and should be agreed upon in the preceding Standardisation Request.\r\n• The withdrawal procedure must follow the Examination Procedure under Regulation (EU) No 182/2011, Article 5, ensuring Member State involvement.\r\nConclusion\r\nThe establishment of Common Specifications must not compromise the integrity, transparency, or inclusiveness of the European Standardisation System. By implementing the above recommendations, the European Commission can ensure that Common Specifications serve as a reliable and legitimate complement defined as a fallback option and interim supplement to harmonised European Standards, reinforcing the Single Market and safeguarding public trust.\r\n7\r\nAbout VDMA\r\nVDMA represents more than 3’600 German and European companies in the mechanical and plant engineering sector, making it the most significant industrial association in Europe. As an umbrella organisation comprising 36 specialised associations, VDMA covers the entire value chain of the capital goods industry – from individual components to complete systems, from system suppliers to service providers, and from interconnected machinery to self-organising logistics.\r\nVDMA funds and staffs the Mechanical Engineering Standards Committee (NAM) within DIN German Institute for Standardisation, which was established on 11 March 1949. NAM is responsible for national, European, and international standardisation activities in the field of mechanical engineering. Similarly, the DIN Standards Committee for Machine Tools (NWM), which closely cooperates with NAM, is also affiliated with VDMA. In the 2024 business year, NAM managed 14 CEN/TC secretariats as well as 17 ISO/TC and ISO/SC secretariats respectively. Currently, 3’029 experts from 1’725 companies are actively involved in 329 different committees. Over more than 70 years, the close organisational integration of NAM within VDMA and its specialised associations has proven to be a guarantee for high-quality standardisation work. Moreover, NAM plays a vital role in promoting European interests in international standardisation and contributes significantly to the global market success of the European mechanical engineering industry.\r\n8\r\nContact:\r\nLobbying Register: R000802\r\nEU-Transparency Register ID: 9765362691-45\r\nvdma.eu\r\nT E C H N I C A L A F FA I R S A N D S TA N D A R D I S AT IO N\r\nP O S I T IO N PA P E R\r\nConnecting Consortia and\r\nFora to the European\r\nStandardisation System\r\nRegistration number in the register\r\nof interest representatives: 9765362691-45\r\nDecember 2025\r\n2\r\nVDMA Contributions to the Revision of the Standardisation Regulation (EU) No. 1025/2012\r\nVDMA strongly supports a revision of Regulation (EU) No. 1025/2012 to address recently highlighted issues and ensure that the European standardisation system remains efficient, inclusive, and internationally aligned. Our contributions to the Call for Evidence presented a brief overview about the modifications needed. This paper forms part of a series in which we express in more detail our ideas, solutions, initiatives and demands to support our European strategic orientation by improving the pillars for the presumption of conformity within the New Legislative Framework (NLF).\r\nAchieving Synergies Between Standards Setting Organisations of all Kind to Increase a Levelled Stakeholder Involvement\r\nIn the evolving landscape of European governance, the role of standardisation has become pivotal in ensuring legal clarity, technological interoperability, and democratic accountability. This document specifically focuses on two aspects – interconnecting consortia, fora and SMEs further with standardisation committees, as well as, making any kind of technical rules by consortia, fora and other organisations usable for standardisation activities. The European Union must reinforce its commitment to transparency, inclusivity, and legal certainty in order to safeguard the integrity of its internal market and to maintain its global leadership in standard-setting. The proposals outlined in this paper seek to modernise the European standardisation framework in a manner that is pragmatic while founded on stable principles.\r\n1. Consultation of European Standardisation Committees\r\nThe involvement of consortia and fora could significantly influence consensus-building and effect the technical depth of requirements. Positively, their structured integration into the European standardisation process should be actively supported. This approach needs guidance through defined principles.\r\n• Consortia must retain full autonomy over the requirements they choose to contribute to the standardisation process. Their voluntary engagement should be respected as a strategic decision, and no obligation should be imposed to disclose proprietary or developmental content beyond what they deem appropriate.\r\n• The voluntary adoption of such requirements by European standardisation committees must be conducted with due regard for the original intent, scope, and context defined by the contributing organisations. This includes preserving the technical coherence and purpose of the material, and avoiding distortions that could undermine its applicability or integrity.\r\n3\r\n2. Promotion of Liaisons Between European Standardisation and External Bodies\r\nEffective collaboration across institutional and organisational boundaries is essential for a\r\ncoherent and future-oriented standardisation system. Both formal and informal liaisons between\r\nEuropean Standardisation Organisations and external actors such as consortia, fora, SME\r\nrepresentatives, SME groups, and international bodies already exist. This collaboration should\r\nactively be promoted and supported. A bidirectional cooperation, understanding and\r\ncommitment is relevant for promoting fruitful liaisons.\r\n• Mutual understanding, technical alignment, and regulatory compatibility must be\r\nstrengthened through structured dialogue and regular interaction. Such engagement\r\nfosters a shared vocabulary, reduces fragmentation, and ensures that standards are\r\ndeveloped with a common purpose in mind.\r\n• Mechanisms for knowledge exchange should be established and maintained to facilitate\r\nthe transfer of expertise, best practices, and technical insights. This not only\r\nenhances the quality of standards but also reduces duplication of effort, enabling more\r\nefficient use of resources and faster time-to-market for innovative solutions.\r\n• A new level of cooperations could be reached by establishing formal channels for\r\ndialogue, joint standard-setting initiatives, and mutual recognition of technical\r\ncontributions1. This will ensure that global innovation ecosystems are effectively\r\nintegrated into the European standardisation framework.\r\n3. Relinquishment of restrictive Copyright and Intellectual Property\r\nIn the context of European legislation and if intended by the copyright owner to serve for the\r\npresumption of conformity, any document containing technical requirements (consortium\r\nstandards and de-facto standards) are made freely accessible and are not subject to restrictive\r\nintellectual property claims. Yet, a differentiation is necessary for proper and adequate\r\napplication and consideration.\r\n• All documents referenced in European law must be made publicly accessible without\r\nrestriction. This is essential to ensure that individuals, organisations, and public\r\nauthorities can consult and apply the law in a transparent and equitable manner.\r\n• Requirements developed by consortia and standardisation fora, particularly when\r\nintended for regulatory use, must be made available for free and unrestricted use.\r\nThis includes the removal of restricitve licensing conditions or intellectual property\r\nconstraints that could impede their implementation or limit their utility in practice.\r\n• In certain cases, to implement technical requirements, it might be necessary to practise\r\nexisting patents or to implement a patented invention. Under these circumstances, those\r\npatents shall be accessed under FRAND2 terms to ensure fair, reasonable, and nondiscriminatory\r\nlicensing.\r\n1 A best practice example for this recognition is the so called “JTC 1 PAS Transposition Process” (aka “PAS Submitter Process”) by\r\nISO/IEC JTC 1, see ISO/IEC Directives, Part 1 – Consolidated JTC 1 Supplement 2024, F.3.\r\n2 The FRAND model describing fair, reasonable, and non-discriminatory terms goes beyond the existing rules in the standardisation\r\nlandscape for this. ISO/IEC Directives – Part 1:2024, 2.14, only consider RAND conditions, hence, this inconsistency should be\r\ncorrected and aligned during the next update.\r\n4\r\n• The European Union should provide legal certainty about the status of any\r\nstandardisation document in light of the interpretative jurisprudence of the European\r\nCourt of Justice regarding European Standards. This includes explaining how the\r\ncitation of the reference of a harmonised European Standard in the Official Journal of the\r\nEuropean Union (OJEU) constitutes that this standard is an integral part of EU law and,\r\nas such, must be accessible to all stakeholders without legal or financial barriers.\r\n4. Extension of Annex III Organisations\r\nA balanced and inclusive standardisation system is essential for the legitimacy, effectiveness,\r\nand societal relevance of European standards. To widen the access points and interfaces for\r\ndivers stakeholders, the scope and role of Annex III organisations, as defined in\r\nRegulation (EU) No. 1025/2012, should be reconsidered, expanded and reinforced.\r\n• Cooperation between European Standardisation Organisations (ESOs) and global\r\nconsortia and fora must be transparent to the public. This relates to the channels for\r\ndialogue, joint standard-setting initiatives, and mutual recognition of technical\r\ncontributions3 that we proposed as part of Liaisons.\r\n• Annex III organisations must be granted explicit opportunities to participate in\r\nstandardisation processes. This entails not only formal inclusion but also the provision\r\nof adequate resources, capacity-building support, and procedural safeguards to ensure\r\nthat their views considered alongside other stakeholders.\r\n• Transparency must be ensured for all stakeholders involved in the standardisation\r\nprocess. This requires the publication of clear and accessible information regarding\r\nthe purpose, governance structures, operational models, and declared interests of\r\nthe consortia and fora contributing to standard development. Such transparency is vital\r\nto foster trust, accountability, and informed participation.\r\n• The principle of national delegation, as enshrined in the European Standardisation\r\nSystem, must be preserved and respected. It is imperative to prevent any undue\r\nadvantage being conferred upon specific organisations or Member States. Furthermore,\r\nmechanisms should be established to monitor and limit the influence of third-country\r\nactors in European standardisation processes, thereby safeguarding the strategic\r\nautonomy and integrity of the Union’s internal market.\r\n3 A best practice example for this recognition is the so called “JTC 1 PAS Transposition Process” (aka “PAS Submitter Process”) by\r\nISO/IEC JTC 1, see ISO/IEC Directives, Part 1 – Consolidated JTC 1 Supplement 2024, F.3.\r\n5\r\n5. References to External Requirement Documents in European Standards\r\nLegal certainty about standards and technical consistency are fundamental to the credibility and effectiveness of European standardisation. Hence, a coherent and transparent referencing framework must be established and maintained. This framework should be guided to allow meaningful consideration of requirements beyond the European Standardisation System.\r\n• In cases where requirements are directly and first-hand referenced in connection with European Union legislation, any associated restrictive copyright and intellectual property rights must be relinquished. This is essential to ensure that such references do not create legal uncertainty or restrict access to documents relevant for fulfilling the law.\r\n• Where requirements are not directly linked to European legislation, references to such documents should remain permissible. This flexibility allows for the integration of innovative or sector-specific content, provided that it does not compromise the legal clarity or accessibility of the standardisation framework.\r\n• Access to all referenced documents must be guaranteed by either the European Standardisation Organisations or the contributing consortia and fora. This ensures that all stakeholders, including regulators, industry, and civil society, can consult the relevant materials without undue barriers.\r\n• The complexity of the standardisation landscape must be reduced through the harmonisation, alignment, and simplification of requirement documents. This includes the consolidation of overlapping specifications and the promotion of integrable frameworks that facilitate implementation across sectors and Member States.\r\n• Maintaining coherence across the European Standardisation System remains a critical and ongoing challenge. It is therefore necessary to establish mechanisms and usage of modern IT tools for coordination, oversight, and continuous improvement to ensure that the system evolves in a consistent and strategically aligned manner.\r\n6. Open Source Standards\r\nOpen source development models could offer valuable contributions to the creation of standards and specifying requirements. Their integration into the European standardisation framework should be encouraged. However, the provision that appropriate safeguards are in place to ensure legal certainty and technical reliability is crucial.\r\n• The suitability of open source outputs for legislative application must be rigorously assessed. This includes evaluating the maturity, stability, and consensus basis of the proposed requirements, as well as their alignment with the principles and objectives of European standardisation.\r\n• The stability of requirements must be guaranteed following their adoption as references within European standards or as Common Specifications. It is essential to prevent any subsequent modifications, particularly those made unilaterally or without due process, that could compromise the legal certainty of the specifications or undermine the presumption of conformity under European Union law.\r\n6\r\nConclusion\r\nA resilient and future-oriented European Standardisation System must be grounded in openness, legal certainty, and inclusive governance. The recommendations presented in this document advocate for the removal of intellectual property barriers, the empowerment of so-called Annex III organisations, and the structured integration of open source and international standards. By fostering transparency, enhancing stakeholder engagement, and ensuring coherence across regulatory instruments, Europe can strengthen its strategic autonomy and uphold its normative influence on the global stage. Only through such a comprehensive and forward-looking approach can standardisation continue to serve as a cornerstone of Europe’s regulatory and innovation agenda.\r\n7\r\nAbout VDMA\r\nVDMA represents more than 3’600 German and European companies in the mechanical and plant engineering sector, making it the most significant industrial association in Europe. As an umbrella organisation comprising 36 specialised associations, VDMA covers the entire value chain of the capital goods industry – from individual components to complete systems, from system suppliers to service providers, and from interconnected machinery to self-organising logistics.\r\nVDMA funds and staffs the Mechanical Engineering Standards Committee (NAM) within DIN German Institute for Standardisation, which was established on 11 March 1949. NAM is responsible for national, European, and international standardisation activities in the field of mechanical engineering. Similarly, the DIN Standards Committee for Machine Tools (NWM), which closely cooperates with NAM, is also affiliated with VDMA. In the 2024 business year, NAM managed 14 CEN/TC secretariats as well as 17 ISO/TC and ISO/SC secretariats respectively. Currently, 3’029 experts from 1’725 companies are actively involved in 329 different committees. Over more than 70 years, the close organisational integration of NAM within VDMA and its specialised associations has proven to be a guarantee for high-quality standardisation work. Moreover, NAM plays a vital role in promoting European interests in international standardisation and contributes significantly to the global market success of the European mechanical engineering industry.\r\n8\r\nContact:\r\nLobbying Register: R000802\r\nEU-Transparency Register ID: 9765362691-45\r\nvdma.eu\r\nT E C H N I C A L A F FA I R S A N D S TA N D A R D I S AT IO N\r\nP O S I T IO N PA P E R\r\nPaving the Way for\r\nTomorrow's Harmonised\r\nStandards Assessment (HAS)\r\nSystem\r\nRegistration number in the register\r\nof interest representatives: 9765362691-45\r\nOctober 2025\r\n2\r\nVDMA Contributions to the Revision of the Standardisation Regulation (EU) No. 1025/2012\r\nVDMA strongly supports a revision of Regulation (EU) No. 1025/2012 to address recently highlighted issues and ensure that the European standardisation system remains efficient, inclusive, and internationally aligned. Our contributions to the Call for Evidence presented a brief overview about the modifications needed. This paper forms part of a series in which we express in more detail our ideas, solutions, initiatives and demands to support our European strategic orientation by improving the basis for the presumption of conformity within the New Legislative Framework (NLF).\r\nEnhancing Efficiency and Transparency through Reform of HAS Assessments\r\nThe European Union’s internal market benefits tremendously from the concept of harmonised European Standards and the accompanying presumption of conformity. This concept has proven highly successful in ensuring legal certainty, product compliance, cost efficiency, time efficiency as well as cross-border interoperability when placing products on the market. The principle of harmonised European Standards are essential for enabling innovation, supporting industrial competitiveness, and facilitating the free movement of goods. However, the current system of HAS Assessments, on which the European Commission largely relies for determining whether a harmonised European Standard meets the requirements of European legislation has become a major source of delay and uncertainty in the drafting process of harmonised European Standards.\r\nExperts and technical committees frequently complete their work without knowing whether the resulting harmonised European Standard will ultimately be deemed suitable for citation in the Official Journal of the European Union, which is the condition for achieving presumption of conformity. This uncertainty is particularly troublesome in the machinery industry which alone accounts for approximately 800 harmonised European Standards. Tasked with reviewing an extraordinarily broad and technically diverse portfolio, currently about13 HAS Consultants of whom around ten specialise in machinery products and three in noise requirements are assigned to this high number of standards. Such a disproportionate burden strains the assessment process and undermines planning certainty for manufacturers. The enormous delays and the mentioned uncertainty weaken the strategic value of European standardisation. To restore trust and efficiency in the concept of harmonised standards, the HAS Assessment process must be reformed to become more transparent and aligned with the realities of industrial development.\r\n3\r\n1. Earlier Involvement of HAS Consultants in the Drafting Process\r\nThe most relevant in-depth HAS Assessment is currently conducted after the drafting process is completed, often resulting in unnecessary iterations within the standardisation committees, unintended revisions of standards, rejections of standards as well as avoidance of revisions to not lose the presumption of conformity. While the decision on citation ultimately remains with the European Commission, the European Commission strongly relies on the results of the HAS Assessments – a negative assessment almost certainly leading to a subsequent rejection by the European Commission. To improve this situation, VDMA believes that the assessment process needs to be significantly streamlined and become more predictable.\r\n• HAS Consultants should already be involved during the drafting stage (Stage Code 20.60), particularly before the Enquiry phase. This would allow sufficient time for committees and consultants to reach consensus on necessary adjustments, resulting in earlier alignment with the HAS Consultant already before the public consultation.\r\n• The second and final HAS Assessment should be conducted immediately after modifying the draft resulting from Enquiry comments, before the submission to the Formal Vote stage (before Stage Code 45.99), allowing for low threshold changes without delaying the subsequent publication by the relevant European Standardisation Organisation.\r\n• Most importantly, early informative involvement in the standardisation activities would eliminate the uncertainty surrounding the “pass/fail” outcome, avoid market confusion about the state-of-the-art, eliminate gaps caused by outdated or missing standards, and would prevent deterioration of the quality and credibility of standardisation work.\r\n2. First-Hand Communication and Dialogues between HAS Consultants and Standardisation Committees\r\nHAS Assessments are conducted second-hand without direct communication and representation of comments to technical committees. In addition, the responsibilities and the role of a HAS Consultant are not clear to all parties involved. In international committees, in particular, there is a great extent of confusion as to why a single voice carries so much weight. In Europe, too, anonymity causes irritation among experts and, in some cases, a feeling of being patronised and undermined in terms of their own abilities and expertise. This can lead to the HAS Consultant being (unintentionally) perceived critically, which in turn often has a negative impact on communication.\r\n• The direct involvement of HAS Consultants would help prevent the emergence of stand-alone opinions by individual consultants, which contradict the principles of fair and transparent standard-setting. A collaborative approach would strengthen the legitimacy of the process and improve outcomes for all stakeholders.\r\n• Relying solely on written comments without further clarification during meetings often leads to misinterpretation, procedural inefficiencies, unnecessary iterations, and\r\n4\r\nfrustration on either side. If the HAS Consultant participates in a meeting clarifying their comments at an advanced stage and at the request of the relevant committee, it would enable them to contribute meaningfully to the drafting process and foster consensus from the outset. • This form of direct involvement, in addition to the relevant written commenting, would reduce post-drafting objections and prevent conflicts between committees and consultants.\r\n• It would also decrease the likelihood of standards being decoupled from Standardisation Requests. This decoupling is a workaround which is observable more frequently to allow publication despite HAS Consultants considering harmonised European Standards non-compliant.\r\n• Annex Z is seen the most relevant cause for rejections by HAS Assessments when drafting harmonised European Standards. While most technical experts are familiar with products, systems and services, they often feel unable to draft the Annex Z correctly and as necessary in terms of legal aspects. HAS Consultants are well-positioned to guide committees in drafting Annex Z correctly, by explaining its legal relevance and intent, by offering practical insights into its formulation, and by explaining why it should be written by experts with in-depth technical knowledge. Their contributions carry institutional authority and could complement the role of the committee secretary.\r\n3. Strengthening Transparency and Appropriateness for the HAS Assessment Process\r\nTo uphold the integrity of the European Single Market and the New Legislative Framework, it is imperative that the HAS Assessment process is transparent, constitutes a sound basis for targeted and effective modifications of the draft standard’s text, and is applied in a consistent manner. However, standardisation committees experience numerous misunderstandings and report about significant confusion with HAS Comments and modifications that are requested to achieve positive HAS Assessments.\r\n• To enhance the credibility and effectiveness of the HAS Assessment process, it is essential to ensure a consistent level of detail in consultants’ feedback, accompanied by specific clarity about the requested changes. In the absence of adequate clarification, there remains a significant risk that comments will be insufficiently addressed, leaving the harmonised European Standard unchanged and the negative HAS Assessment unresolved.\r\n• During the Formal Vote Assessment, it must be assured that HAS Consultants only assess those text passages that have been newly introduced resulting from the Enquiry stage or from proposed solutions to comments during the previous HAS Assessment. Text passages, which had already been presented at the time of the Enquiry assessment and remained uncommented, shall be disregarded at later HAS Assessments.\r\n5\r\n• Likewise, it needs to be clear to all HAS Consultants that the Last Confirmatory Assessment (LCA) may only address issues that were identified as non-compliant during the Formal Vote Assessment and were, as a consequence, addressed by the relevant standardisation committee. It should not be allowed to add new aspects at this late stage.\r\n4. Unified Application of HAS Assessments and Consultants’ Involvement in a Prioritised Order\r\nCurrently, HAS Assessments are individually required by the European Commission’s Directorates General. They are commonly used for most legislative areas but not for all, such as the AI Act and the Data Act, which is creating inconsistency, imbalance and unpredictability.\r\n• A unified approach is needed throughout all NLF legislations. This principle should be upheld, regardless of whether an assessment is carried out by a HAS Consultant or any other designated body or entity.\r\n• More agile areas and sectors within a dynamic environment need HAS Assessments leading to faster standards’ publications and subsequent citation of their references in the Official Journal of the European Union. This entails clear prioritisation of key sectors and industries within an individual European legislative act for the order of HAS Assessments. This prioritisation must be transparent to all stakeholders to ensure planning reliability and strategic alignment across the European standardisation landscape.\r\n• The European Commission and its Directorates General would benefit from this consistency within the HAS system. Assessment results will be available on time depending on the prioritisation, and trustworthy and accountable due to the transparent involvement.\r\n5. Disclosure and Qualification of HAS Consultants\r\nThe current system prohibits direct communication with or even identification of HAS Consultants, resulting in distrust, lack of communication, loss of information and assessments independent from the actual product or matter.\r\n• To improve cooperation and trust, the relevant field, sector, or industry expertise of each HAS Consultant should be disclosed and evaluated. It goes beyond a general knowledge of products towards expertise for product types and product groups concerned.\r\n• Their acceptance and credibility within the respective technical community and sector should be assessed. Cooperative and positive relations would support the constructive cooperation and the tailoring of efficient communication accordingly.\r\n• Mechanical engineering is a very broad field and HAS Consultants cannot be expected to claim having specialist global expertise in all areas – nor do they necessarily need to. They have a comprehensive understanding and knowledge of the regulatory field and of\r\n6\r\nthe interpretation and application of the relevant regulations. Experts in standardisation committees, on the other hand, are specialists in their respective technologies. Both worlds should be brought together; the experts should benefit from the specialised knowledge of the HAS Consultant, and the HAS Consultant should be given the opportunity to better understand the respective technology and, if necessary, to experience it in practice. This means that HAS Consultants should be given the opportunity to visit a production site, view simulations, or study Digital Twins of representative products before the HAS Assessment - or afterwards in case of a negative HAS Assessment to prepare the reassessment properly. Such an approach will certainly improve cooperation and acceptance significantly, which will be reflected in a higher number of positive assessments. • Consistency in the assignment of HAS Consultants is essential to reach high-quality results. Assigning more than two HAS Consultants to the same standardisation committee and/or standardisation project have often lead to rediscussing identical aspects, contradictory assessments, and possible lack of effectiveness of defining valid technical requirements. If a change is unavoidable, the newly assigned HAS Consultant must be given access to the previous assessments and comments.\r\n6. Alternatives to HAS Consultants\r\nIn cases where HAS Assessments prove inefficient or problematic, alternative mechanisms should be considered while taking into account the suggestions 1. to 5. stated above.\r\n• The entity drafting the Standardisation Request could assess the suitability of content of the presented harmonised European Standards. Knowing the background and intentions of the details in Standardisation Requests, the same entity will be the most accountable for the expected vs. achieved outcome.\r\n• Market Surveillance Authorities could provide input on conformity. This approach would require aligned understandings, consistent processes, working methods and entity entitlements throughout the European Union.\r\n• Desk Officers and Directorates General within the European Commission should be encouraged to make use of their power for taking responsibility for decisions regarding presumption of conformity, restoring accountability and confidence in the system. This will further shift the weight to the European Commission instead of a private and/or individual entity.\r\nConclusion\r\nThe current HAS Assessment process is a critical bottleneck in European standardisation, undermining efficiency, transparency, and trust. By involving HAS Consultants earlier, integrating them into committee work, and reforming the assessment framework, the EU can restore planning certainty and strengthen its normative leadership including an acceleration of the standardisation process and an increase in positive HAS Assessments. A unified,\r\n7\r\ntransparent, and accountable system will ensure that harmonised standards continue to serve as a cornerstone of the European Internal Market and a beacon of quality and safety worldwide.\r\nThis imperative shall be firmly anchored in the revision of Regulation (EU) No. 1025/2012, preferably as an Annex for easy reference and, if needed, time-efficient adjustments. To uphold the spirit and intent of this regulation, it is essential that standardisation committees recognise and embrace the HAS Assessment process not as an external imposition, but as an integral part of the regulatory ecosystem. Greater acceptance and cooperation at the technical level will be key for ensuring that harmonised European Standards remain fit for purpose, legally sound, and globally respected.\r\n8\r\nLobbying Register: R000802\r\nEU-Transparency Register ID: 9765362691-45\r\nvdma.eu\r\nT E C H N I C A L A F FA I R S A N D S TA N D A R D I S AT IO N\r\nP O S I T IO N PA P E R\r\nStandardisation Requests:\r\nAccelerating the Drafting and\r\nAligning the Understanding\r\nRegistration number in the register\r\nof interest representatives: 9765362691-45\r\nDecember 2025\r\n2\r\nVDMA Contributions to the Revision of the\r\nStandardisation Regulation (EU) No. 1025/2012\r\nVDMA strongly supports a revision of Regulation (EU) No. 1025/2012 to address recently\r\nhighlighted issues and ensure that the European standardisation system remains efficient,\r\ninclusive, and internationally aligned. Our contributions to the Call for Evidence presented a\r\nbrief overview about the modifications needed. This paper forms part of a series in which we\r\nexpress in more detail our ideas, solutions, initiatives and demands to support our European\r\nstrategic orientation by improving the pillars for the presumption of conformity within the New\r\nLegislative Framework (NLF).\r\nAlignment of Structuring and Governance of Standardisation Requests\r\nthroughout the New Legislative Framework\r\nIn the New Legislative Framework (NLF), harmonised European Standards (hEN) are the\r\npreferred instrument for providing presumption of conformity with respect to European\r\nlegislation. This in turn is vital for a liberal, competitive and successful European market. VDMA\r\nconsiders harmonised European Standards in combination with self-declaration as the primary\r\ntool for ensuring trust in safe and compliant products instead of undergoing expensive, timeconsuming,\r\nand impeding third-party certification during conformity assessments with\r\nsometimes questionable added value.\r\nThis paper outlines key recommendations for the structuring, governance, and procedural\r\nintegrity of Standardisation Requests. It draws upon the draft proposal and associated\r\ncommentary and aims at proposing a coherent framework for the development of\r\nStandardisation Requests1 (SReq, formerly Standardisation Mandates) that ensures\r\ntransparency, inclusivity, and legal certainty, including a timely availability of the SReq. In light of\r\nthe fact that the fallback-option of Common Specifications (CS) is increasingly becoming part of\r\nthe NLF, they are interwoven with Standardisation Requests within this paper.\r\n1 Drafting and acceptance of Standardisation Requests takes an average of 1,2 years according to the EVALUATION of Regulation\r\n(EU) No 1025/2012 of the European Parliament and of the Council of 25 October 2012 on European standardisation –\r\nSWD(2025)170 (web-link to document).\r\n3\r\n1. Prerequisites\r\nStandardisation Requests have efficiently served as the link between European legislation and standardisation for decades. They form a common basis between the European Commission and the European standardisation system, helping European industry to adapt to new legislative requirements and align with the state of the art regarding the presumption of conformity. It is essential to conserve this cornerstone of the European Single Market which constitutes the highest expression of trust in both the European Commission and the industry:\r\n• A Standardisation Request shall always be the basis for any standardisation activity which supports European legislation. It allows European society, the European Commission and other legislators, industry, market surveillance authorities and service providers to have transparency and certainty on the presumption of conformity by providing deadlines, deliverables, technical detail linking to concerned European legislation(s) and possible alternatives.\r\n• The scope with the relevant paragraphs of European legislation must be clearly delineated in each Standardisation Request, including product categories and technological domains. Such details will help standardisation committees to tackle the relevant aspects in the appropriate European legislation for a suitable coverage of the Essential Requirements (e.g. comparative analysis in Annex Z).\r\n• Consultation activities that are carried out or are sub-contracted by the European Commission (e.g. via a Joint Research Centre) on predictable needs for future technologies and possible gaps in the current requirements landscape should be market-oriented and be based on practical experience and concomitant feedback from the concerned stakeholders. These activities should only be used to identify potential technical aspects and projected timelines as well as to consider research in the ideation process of potential content. This would help the European Commission to place their intentions and expectations in the Standardisation Requests on scientifically- and development-based insights. Such a market-oriented and yet innovation-supporting approach would yield a higher acceptance of Standardisation Requests.\r\n2. Process Ownership for Drafting and Outcome Evaluation\r\nUntil today, the drafting of Standardisation Requests is – to some extent – not transparent with respect to the involved parties and the drafting committee. In addition, there have been complaints that the process appears to be inconsistent in duration and quality for different Directorates General, European legislation, standardisation committees, industry sectors, and topics. This lack of transparency and this individuality increase frustration among all parties involved, nurture distrust in the European standardisation system, and hinder the European industry’s global market performance. Consequently, this process needs to be improved. An appropriate system could be set up as follows:\r\n• A horizontal entity within the European Commission should unify the various workstreams and reduce complexity in the processes for Standardisation Requests. This\r\n4\r\nrole would include convening stakeholders, managing timelines, ensuring procedural compliance, and evaluating intended results. Especially Standardisation Requests for European legislation concerning more than one Directorate General’s responsibility would benefit from a neutral, equal, and fairly reviewed process. If no new entity is intended or establised, the European Commission should more visibly embrace this coordinating function, ensuring alignment with legal frameworks and industry relevance. • Such an entity shall not have the power to influence, formulate or develop specifications and requirements, nor direct decision-making in favour of one party, nor pursue its own interest. Its responsibilities would be limited to: criteria validation, drafting and managing Standardisation Requests, overseeing Common Specifications development, reviewing existing Common Specifications, and assessing existing requirements documents for their suitability.\r\n• The drafting of each Standardisation Request would be conducted by an inclusive drafting committee, moderated and managed by the horizontal entity, comprising:\r\n• the Directorate(s) General affected by the legislation(s) and the corresponding SReq;\r\n• the Committee on Standards;\r\n• industry representatives;\r\n• each European Standardisation Organisation which is addressed, including concerned Technical Committees; and\r\n• relevant organisation listed under Annex III of Regulation (EU) No. 1025/2012, if the Standardisation Requests falls within their scope, work or aim.\r\n• It would be beneficial that evaluating the degree of fulfilment of each Standardisation Request also lies with the aforementioned entity. This includes preparing the assessment with regard to the criteria whether the deadlines, technical depth and technical width agreed upon in the Standardisation Request are met or indeed surpass the expectations. Furthermore, this evaluation would be transparently, openly and neutrally presented to the responsible party having the decision-making responsibility. Another advantage lies with this approach in the possibility to replace the current complex HAS System which could have further beneficial effects such as cost-reduction and continuity as no external contractor would be involved.\r\n5\r\n3. Definition of Intented and Expected Deliverables\r\nThe statements made by the European Commission and some of the feedback submitted to the\r\nCall for Evidence on the revision of (EU) No. 1025/20122 convey the impression that an\r\nincreasing variety of requirements documents could be under consideration and could be\r\nmistakenly interpreted for the use of the presumption of conformity. A clear commitment to the\r\noptions – harmonised European Standard as the primary tool, Common Specifications as the\r\nfallback-option, and maybe something in between – and their essence are essential for clarity\r\nand predictability for all market stakeholders, especially for the trust in the European\r\nCommission’s work and the procedures of market surveillance authorities:\r\n• Harmonised European Standards shall remain the first option, preferred choice and\r\nultimately targeted outcome of any activities of specifying requirements in deliverables\r\nintended for triggering the presumption of conformity.\r\n• For keeping Europe’s economic leadership on the global market and reducing the\r\nEuropean industry’s efforts in standardisation activities by unifying streams, any\r\nharmonised European Standard can either be a “homegrown” European Standard or\r\nan endorsed International Standard (ISO, IEC as EN ISO, EN IEC or EN ISO/IEC).\r\nWith consideration of approximately 80% of machinery products manufactured within the\r\nEuropean Union are exported, a difference made to either origin would constitute gross\r\nnegligence as it puts an unnecessairy burden to the European Single Market if only\r\n“homegrown” European Standards detached from global requriments give presumption\r\nof conformity.\r\n• Over the past years, Standardisation Requests have begun to include other European\r\nStandardisation Deliverables in parallel to European Standards. This reflects the\r\naknowledgement of possibly faster standards production within the European\r\nStandardisation System. Being recognised as “pre-standards”, Technical\r\nSpecifications (CEN/TS, CLC/TS, CEN/CLC/TS) or the recently proposed European\r\nAgile Specifications (EAS) may be evaluated as a second option for those\r\nrequirements only in relation to a respective European legal act simply to meet deadlines\r\nagreed upon in the Standardisation Request. However, for such faster procedures, there\r\nare significant questions to be resolved for their practical implementation and suitable\r\ntransition periods.\r\n• According to the rules for standardisation, those deliverables are developed with the\r\nprerequisite of being transformed into harmonised European Standards in a future\r\nstep. Hence, it is a general understanding to purposefully direct the subsequent activities\r\ntowards developing a harmonised European Standard eventually.\r\n• Any European Standardisation Deliverables other than those mentioned above\r\n(hEN, and potentially TS or EAS) shall not be considered for supporting legal\r\nrequirements. Other forms of publication are of inappropriate value, unmeaningful\r\n2 See weblink on the ‘Have your say’ platform: Standardisation Regulation – revision\r\n6\r\nbenefit or omit the relevant core principles of standardisation for any market acceptance\r\nand technical relevance.\r\n• Common Specifications are a fallback-option which can only be used under\r\nrestrictive conditions and – further – their utilisatoin must be justified. They need a clear\r\nintegration within the Standardisation Requests to ensure transparency and to form trust.\r\nVDMA has submitted constructive proposals for the framework of Common Specification\r\nto the Omnibus IV proposals COM(2025)5033 and COM(2025)5044.\r\n• When a Common Specification is considered or developed, a harmonised European\r\nStandard shall always be the aspired permanent solution to replace that Common\r\nSpecification. Hence, all efforts shall be purposefully directed towards developing a\r\nharmonised European Standard.\r\n4. Cross-Party Endorsed Timeframes\r\nAs a general statement, market developments have picked up in pace, and technology life\r\ncycles have shortened. This is, however, true only for some sectors, technologies and products\r\nwhile others are engineered for long-term operational lifespans and obsolescence trajectories.\r\nTo tackle the threefold complexity of development speed vs. purpose of use vs. product\r\nlifecycle, transparently presenting expected availability of requirements documents is vital. In\r\nthis regard, procedural refinements are necessary to enhance predictability and regulatory\r\ncoherence:\r\n• A clearly defined drafting period of nine months to the respective drafting\r\ncommittees until acceptance by the addressed European Standardisation Organisation\r\nshall be stipulated for the issuance of Standardisation Requests. This ensures\r\nprocedural transparency and timely initiation, while at the same it allows for flexibly in\r\nupdating Standardisation Requests to adapt technological developments and market\r\nneeds.\r\n• Binding deadlines must be established for milestones in the standards development\r\nprocess, i.e. the expected dates for the Enquiry phase, HAS Assessments and the\r\nresulting publication date of a harmonised European Standard. These dates are driven\r\nby open discussions and the necessary alignments of multilateral expectations\r\nconsidering the capabilities and ressources of either stakeholder group and the\r\nassociated product complexity, thereby safeguarding convergence with market and\r\nregulatory expectations.\r\n• Concerning the need for Common Specifications, temporal clarity is required for\r\ntheir initiation, drafting and formal adoption to ensure legal certainty and operational\r\ncontinuity. Besides the technical aspects, Standardisation Requests should define the\r\nallowed and necessary time frames for the development of a Common Specification as a\r\n3 See VDMA feedback to the proposal for an Omnibus Regulation “Aligning product legislation with the digital age” as\r\nCOM(2025)503: Feedback from: VDMA e.V.\r\n4 See VDMA feedback to the proposal for an Omnibus Regulation “Aligning product legislation with the digital age” as\r\nCOM(2025)504: Feedback from: VDMA e.V.\r\n7\r\nfallback-option and interim deliverable to a harmonised European Standard. This definition shall be reasonably within the timeframe agreed for a harmonised European Standard. • If available, Common Specifications need a framework for repeal and transitional arrangements. They should not expire automatically, but be repealed upon publication of a corresponding harmonised European Standard. To allow sufficient and at the same time proportionate adaption for the European industry and market to new requirements as well as their orderly implementation, care shall be taken to set individual sector- and/or product-specific transition periods to the subsequent harmonised European Standard, allowing varieties even within one Standardisation Request depending on their purpose and impact on the presumption of conformity.\r\n• The validity period of Standardisation Requests must be extended for provisions for renewal or expiration, to avoid procedural ambiguity and ensure sustained relevance. Furthermore, it will support more targeted and focused discussions and negotiations for maintaining a Standardisation Request being fit-for-purpose including helping all relevant stakeholders to start off appropriately prepared for the continuing agreements.\r\n5. Prescribed Technical Details Conductive to Market Performance and Innovation\r\nThe variety in European legislation, the European Commission’s entities in charge, the standardisation committees addressed, and the variety of products concerned accumulate to a complexity which is almost unbearable for the European market and industry participating in setting requirements which support European legislation. Standardisation Requests are the connecting factor; hence, they are the tool for achieving simplicity, clarity and transparency for all parties’ expectations regarding the technical aspects, too – not only the timely aspects. To ensure that technical expectations are equally well-structured and comprehensible, two dimensions must be explicitly addressed within Standardisation Requests:\r\n• Technical depth – referring to the granularity and sophistication of the required technical solutions, safety mechanisms, and underlying technologies. This dimension ensures that the standards reflect the necessary level of engineering precision and sectorial relevance. While we acknowledge the European Commission’s duty, we fear that technical restrictions, once they exceed a certain detailed level, will become counterproductive for a performant European Single Market, and an impediment for the international competitiveness of European industry and for innovative developments; too vage language will in contrary lead to uncertainty about expectations and intentions. A positive example of a sector-appropriate technical depth is the thematic approach in the Standardisation Request M/605 for the Machinery Regulation (EU) 1230/2023.\r\n• Technical breadth – denoting the scope and number of legislative elements as well as product varieties and ranges to which the harmonised European Standards must respond. One of the biggest challenges would be the levelling of too broad perspectives\r\n8\r\n(cannot be fulfilled by standards setting) against a too narrow integration into the scope (lacking requirements for presumption of conformity).\r\n6. Updates and Withdrawal\r\nAs instruments that translate legislative intent into technical implementation, Standardisation Requests must be designed with clarity and coherence at the outset as well as with mechanisms that allow for measured adaptability over time. This requires a balance between procedural stability and the capacity to respond to unforeseen developments without compromising legal certainty for stakeholders. To ensure that Standardisation Requests remain a reliable and policy-aligned instrument throughout their lifecycle, procedural principles and frameworks need to be operationalised:\r\n• That European legislation allows for time periods between entering into force and their requirements becoming mandatory could also be a blueprint to make preparation periods possible for standardisation committees. Especially European legislation which is newly drafted and entering into force leads to significant motion on the European market. Defining rough elements from legislation proposals in form of policy-based Standardisation Requests will shorten the overall standards development time by providing the essential expectations and allowing for a head-start in defining requirements documents. This policy-based Standardisation Request shall be advanced to a “regular” Standardisation Request once the new European legislation enters into force.\r\n• The validity period of a Standardisation Request must be explicitly stated, with provisions for targeted updates to accommodate unforeseen developments during the drafting of harmonised European Standards. At the same time, this will improve the adaptive capacity for the industry conerning costs, time and technical aspects. When approaching the validity date and considering the defined drafting period, the drafting of a successor Standardisation Request should commence at least one year prior to the agreed expiry date, allowing for seamless transition and uninterrupted regulatory coverage.\r\n• Updates to elements of an existing Standardisation Request, e.g. deadlines and work programme, should be possible following a simplified amendment process. However, all unaffected elements should remain unchanged to preserve clarity and legal certainty for market actors.\r\n• Major revisions of Standardisation Requests trigger re-drafting, in particular where substantial changes are required, a new drafting process initiated, ensuring procedural integrity and transparency. In this case, the existing Standardisation Request should be formally withdrawn.\r\n9\r\nConclusion\r\nTo ensure the continued relevance and effectiveness of Standardisation Requests (SReqs) within the European regulatory framework, VDMA advocates for a policy-driven, transparent, and technically coherent approach. Standardisation Requests must be rooted in legislative intent, structured through inclusive drafting processes, and governed by clearly defined validity periods and update mechanisms. Harmonised European Standards should remain the primary instrument for presumption of conformity. In certain cases, Technical Specifications and Euopean Agile Specifications might be evaluated as the secondary instrument. Common Specifications should be reserved for exceptional fallback scenarios. Technical depth and breadth must be explicitly addressed to ensure sectoral applicability and innovation support. Furthermore, binding timeframes for drafting, adoption, and repeal are essential to enhance predictability, reduce complexity, and foster trust among stakeholders across the European Single Market.\r\n10\r\nAbout VDMA\r\nVDMA represents more than 3’600 German and European companies in the mechanical and plant engineering sector, making it the most significant industrial association in Europe. As an umbrella organisation comprising 36 specialised associations, VDMA covers the entire value chain of the capital goods industry – from individual components to complete systems, from system suppliers to service providers, and from interconnected machinery to self-organising logistics.\r\nVDMA funds and staffs the Mechanical Engineering Standards Committee (NAM) within DIN German Institute for Standardisation, which was established on 11 March 1949. NAM is responsible for national, European, and international standardisation activities in the field of mechanical engineering. Similarly, the DIN Standards Committee for Machine Tools (NWM), which closely cooperates with NAM, is also affiliated with VDMA. In the 2024 business year, NAM managed 14 CEN/TC secretariats as well as 17 ISO/TC and ISO/SC secretariats respectively. Currently, 3’029 experts from 1’725 companies are actively involved in 329 different committees. Over more than 70 years, the close organisational integration of NAM within VDMA and its specialised associations has proven to be a guarantee for high-quality standardisation work. Moreover, NAM plays a vital role in promoting European interests in international standardisation and contributes significantly to the global market success of the European mechanical engineering industry.\r\n11\r\nContact:\r\nResponsible:\r\nEditing:\r\nLobbying Register: R000802\r\nEU-Transparency Register ID: 9765362691-45\r\nvdma.eu\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-12-14"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0015619","regulatoryProjectTitle":"EU-Marktüberwachungsverordnung","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/f4/76/622812/Stellungnahme-Gutachten-SG2509300068.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"European textile machinery industry: Plea for stricter market surveillance  \r\n\r\nEnforce EU machinery related legislation  \r\n\r\nThe EU textile machinery industry appeals to EU authorities and member states to take market surveillance for textile machinery seriously, all over Europe. Textile machinery should be higher on the priority list for dedicated market surveillance actions given the safety risks for factory workers and threat to free competition on the EU market.  \r\n\r\nDemands  \r\n\r\nWith vast and well-established EU machinery related legislation (e.g. MD, LVD, EMC, ATEX, Eco-design, REACH, GPSD, …), the EU textile machinery industry demands EU authorities:  \r\n\r\nIncrease market surveillance efforts on textile machinery entering the European Internal market at important entry points like ports. Machinery exhibitions are another good place too. Inspectors can view hundreds of machines in one place. In addition, suspected cases are brought to them on a plate by European machinery producers.  \r\n\r\nMember states with low activity levels should increase that level to match that of countries like Germany of Czech Republic to preserve the good functioning of the Single Market.  \r\n\r\nAs foreseen in the EU Market Surveillance Regulation, the European Commission should monitor and stimulate the uniformity of applied market surveillance procedures in the member states.  \r\n\r\nThe strikingly low level of inspections triggered at custom’s requests, shows that here more work is required to inform and train customs to capture the signals of non-compliance in machinery. The Commission must step up to support customs. The development of the ICSMS is good step forward.  \r\n\r\nEnd-users buying non-compliant machinery are frequently unaware of their responsibilities when installing & using such machinery. The Commission & member states should better inform end-users of the risks and repercussions they face when commissioning non-compliant machinery.  \r\n\r\nViolations of the rules should be sanctioned. Manufacturers from third countries that import textile machinery found uncompliant with the EU machinery related legislation, should be obliged to undergo prior certification by a third-party body.  \r\n\r\nCommunicate to stakeholders how to and facilitate to inform market surveillance authorities of observed non-compliant machinery present in the market.  \r\n\r\nSupport the cooperation between industry, industry associations on the one hand and market surveillance authorities & customs on the other hand to increase efficiency of market surveillance operations. The installation of the Administrative Co-operation Groups (AdCos) is much appreciated.  \r\n\r\nEstablish an EU Market Surveillance Authority to better coordinate market surveillance across Member States, ADCO groups, testing laboratories and industry stakeholders with uniform priorities, IT, testing and training for the different groups involved.  \r\n\r\n \r\n\r\nUnfair competition on the European market  \r\n\r\nTo ensure that unsafe machines do not come onto the market and, as durable equipment endanger employees over a prolonged period of time, the industry expects EU27 market access for not compliant machines is denied.  \r\n\r\nIn their endeavour to comply with EU regulations, the European textile machinery industry stretches itself. Developing, producing and putting on the market machinery that complies with the highest standards & regulations is expensive and translates in higher sales prices. At the same time, more machines from overseas are put on the EU27 market and European factory workers still encounter unsafe conditions.  \r\n\r\nTo identify origins and types of non-compliant machinery, a survey among European textile machinery producers shows that China, Türkiye, and India are consistently identified as the main origins of non-compliant machinery. Braiding machines, calenders, compactors, digital printers, garmenting machines, spinning machines, squeezers and washing machines were highlighted as problematic. Noncompliant situations occur because of for example: missing covers for gear boxes, insufficient protectives devices, presence of unsafe machine access, lack of overload monitoring, absence of safe speed, inadequate electrical systems and improperly implemented emergency stop systems.  \r\n\r\nAs properly implementing safety measures on a machine easily adds 10% to 30% to the production cost, improperly implemented safety measures can give rise to unfair competition to the detriment of the safety of EU textile factory workers.  \r\n\r\n \r\n\r\nMarket surveillance – progress for consumer goods, how about industrial goods?  \r\n\r\nRecent initiatives of the Commission like the update of the Market Surveillance regulation, the installation of the EU information and communication system for market surveillance (ICSMS) platform, the EU rapid alert system for dangerous non-food products (Safety Gate) and the installation of the Administrative Co-operation Groups (AdCos) all contribute to a more effective market surveillance, though the focus is on consumer goods.  \r\n\r\nMeetings with national market surveillance authorities support our observations that market surveillance on textile machinery is no priority. Market surveillance authorities refer to the responsibility of employers when they purchase and install unsafe & non-compliant machinery in their textile factories and to the responsibility of the importer of overseas machinery. Unfair competition seems not to come into play.  \r\n\r\nThe latest published assessment of the functioning of market surveillance activities for machinery, dates from 2013 1  \r\n\r\nThe data indicates that machinery inspections by market surveillance authorities are always reactive, either after warning from peers, customers or substantiated complaints by industry concerning unfair competition. That aligns with our industry’s perception that textile machinery is only inspected if a substantiated complaint is filed. In 2013, the number of machinery inspections were negligible in comparison to consumer products like toys or …  \r\n\r\nNo recent change …  \r\n\r\nRecent ICSMS and Safety Gate searches seem to indicate that the 2013 attitude of market surveillance authorities has not changed. Industrial goods inspection still lags far behind consumer goods. Also, the Coordinated Activities on Safety of Products focus on consumer products.  \r\n\r\nICSMS data shows three out of 4 inspections detect non-compliant machinery. Such a high detection rate shows that a lot of free riders escape through the net and that the current level of market surveillance inspections on machinery is insufficient to assure a level playing field on the EU27 market.  \r\n\r\nAlso, the difference in activity levels of the member states’ market surveillance authorities remains. Where Germany, Czech Republic, Sweden and Spain have increased the number of investigations sharply, countries like Italy and France are lagging.  \r\n\r\n \r\n\r\nGlobal online marketplaces for reselling used-machinery  \r\n\r\nThe well-established and increased growth of global online marketplaces for reselling used-machinery like Alibaba, Exapro and Kitmondo or online auctioneers is making it easier for used-machinery from outside the EU may to find its way to EU textile mills. Those machines as well need to be compliant with EU regulations and therefore, increase the workload on market surveillance for what, it needs to be prepared for.  \r\n\r\n \r\n\r\nTaking the matter in their own hands  \r\n\r\nGiven the influx of noncompliant textile machinery from overseas, the European textile machinery industry has taken initiative.  \r\n\r\nTo help customers making an informed purchase, ITMA the largest international textile machinery exhibition in the word, held every 4 years in Europe, adjusted its general terms for rental contracts for space at the exhibition with a procedure to uphold EU legislation on machine safety. In line with the legislation, exhibitors are forced to transparently communicate with visitors on the level of safety of their machines. In addition, a procedure is installed whereby a notified body is present during the exhibition to detect noncompliant issues. The procedures were installed in 2019, and the number of detected noncompliant issues has risen in the 2023 edition. Mostly non-compliant issues with CE markings and declarations are detected with overseas exhibitors. While a good procedure to deter foul play and imposing a level playing field at an exhibition, it is a drop on a hot plate.  \r\n\r\nLink with other industry initiatives.  \r\n\r\nCematex supports the Orgalim Action plan for more effective market surveillance and hopes that EU authorities & member state make that work. Developing regulations without improper enforcement gives rise to unfair competition.  \r\n\r\nCematex  \r\n\r\nCematex (Comité Européen des Constructeurs de Machines Textiles) represents the interests of the European textile machinery industry. That industry counts over 850 manufacturing companies in Europe and includes SMEs as well as multinationals. They produce machines, parts and accessories for the complete textile production chain. In 2024, they exported machinery worth of 6 billion € to extra EU 27.  "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)","shortTitle":"BMAS","url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-07-30"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0015620","regulatoryProjectTitle":"New Legislative Framework","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/8e/24/622814/Stellungnahme-Gutachten-SG2509300071.pdf","pdfPageCount":13,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"A Trusted System, Finely \r\nTuned: Enhancing the New \r\nLegislative Framework for \r\nSimplicity and Coherence\r\nRegistration number in the register of \r\nEU-Transparenzregister ID: \r\n9765362691-45\r\nAugust 2025\r\n2\r\nVDMA is Europe’s largest business association advancing Europe’s machinery industry. We \r\nprimarily represent small and medium sized enterprises (SME’s - over 80% of the membership) \r\nin Austria, the Benelux states, Italy, Poland and Germany. \r\nPast, Present and Future of Trade in Europe\r\nThe New Legislative Framework (NLF) and before it, the New Approach, are among the most \r\nsuccessful, innovative and influential legislations of the EU. They helped tie a diverse market \r\ntogether, to form the common European market, where goods can flow across state borders. In \r\nthe spirit of simplification and coherence we endorse a light touch legislative policy option of the \r\ncommission to improve on the current NLF in certain areas, while maintaining its core principles. \r\nOverview of the Needs of the European\r\nManufacturing Industry to Future-Proof the NLF\r\n1. Issues and Challenges with Harmonised Standards and Its Threat to the NLF\r\n(Chapter 1)\r\na. The process to obtain harmonised standards from the standardisation request to \r\nthe listing in the OJEU should be accelerated and simplified. \r\nb. Harmonised standards should be able to be based on international standards \r\nfrom ISO and IEC. \r\n2. Digital Integration of the Internal Market and the Proportional Introduction of the \r\nDigital Product Passport (DPP) (Chapter 2)\r\na. The digitisation of documentation is a pragmatic first step. It is important that any \r\nsystem put in place remains interoperable with the DPP under the Ecodesign for \r\nSustainable Products Regulation (ESPR), without duplicating efforts or creating \r\nnew burdens for businesses. The DPP should act solely as a digital container for \r\nexisting documentation — such as the EU Declaration of Conformity and user \r\ninstructions — enabling competent authorities to perform more effective market \r\nsurveillance. \r\n3. Revision of Conformity Assessment by Strengthening Module A (Chapter 3)\r\na. The Commission should strengthen the application of Article 4(1d) of Decision \r\n768/2008/EC and prioritize the possibility to use Module A wherever the product \r\nrisk allows, ensuring proportionality and preserving innovation capacity in \r\nEuropean industry.\r\nb. The trend towards increased mandatory third-party certification should be \r\ncritically reassessed, as it risks diverting scarce STEM1\r\nresources from \r\n1\r\n(STEM) Scientific, technology, engineering and mathematics\r\n3\r\ninnovation and weakening market surveillance. To amend past regulation, a \r\n“conformity assessment simplification” omnibus should be introduced. \r\n4. Alignment of Definitions and Provisions Across Legislative Acts (Chapter 4)\r\na. Definitions and Provisions should be harmonised and simplified across legislative\r\nacts. Furthermore, any deviation to the letter from previously established \r\ndefinitions and provisions should be explained in recitals.\r\n5. Beyond Alignment: Reduction of Administrative Burdens in Product Regulation\r\n(Chapter 5)\r\na. Achieving the Commission’s ambitious goal of reducing administrative burdens \r\nby 25% (35% for SMEs) requires building the capacity and competence to \r\nsystematically screen existing product legislation and eliminate disproportionate \r\nrequirements, as alignment with NLF provisions alone will not suffice.\r\n6. Clarifying the Regulatory Framework for Remanufacturing and Refurbishment\r\n(Chapter 6)\r\na. Future Delegated Acts under the ESPR should avoid narrowly defining \r\n“substantial modification” and instead provide clear guidance and exemptions to \r\nmanage overlaps between regulatory frameworks. Only the legal acts actually \r\ntriggered by a modification should require a new declaration of conformity, while \r\npartial remanufacturing or component upgrades should not automatically demand \r\na full CE reassessment.\r\nb. Remanufacturers should fully assume manufacturer responsibility, including \r\nmarking obligations, without requiring original manufacturers to disclose technical \r\ndocumentation, thereby safeguarding intellectual property while ensuring \r\nconsumer safety.\r\n7. Functioning, Localisation and Oversight of Notified Bodies (Chapter 7)\r\nWe fully support the Commission’s intention to significantly reinforce the \r\noversight of notified bodies, with particular emphasis on outsourcing to third \r\ncountries, requiring prior disclosure to manufacturers, and ensuring transparency \r\nthrough reporting of subcontracting arrangements in the NANDO database.\r\n8. Timely and Consistent Response to Non-Compliant and Dangerous Products\r\n(Chapter 8)\r\na. The Commission should establish a centralized EU market surveillance authority \r\nto improve coordination between national and customs authorities.\r\nb. Companies with repeated safety violations should be excluded from using \r\nModule A and required to undergo third-party conformity assessments by notified\r\nbodies.\r\n4\r\n1 Preserving the Success of the NLF: A Careful \r\nApproach to Legislative Optimisation\r\nFor VDMA companies the New Approach, followed by the New Legislative Framework \r\n(NLF) has been the original simplification of product regulation. Therefore, we hope the \r\ncommission, which has proclaimed “simplification the most salient objective of this revision”, will \r\nkeep in mind the following three aspect, on which the success of the NLF was built on: \r\n1. harmonising product regulation across Europe\r\n2. separating safety provisions in the law from their technical specifications in harmonised \r\nstandards\r\n3. enabling conformity assessment by the manufacturer – often referred to as Module A –\r\nWe believe that recent NLF regulations have strayed especially from the last two core pillars. \r\nTherefore, we encourage the commission to opt for a careful legislative optimisation of \r\nthe NLF, with the aim of strengthening this fundamental European legislation.\r\nIn the following we will comment on the legislative options suggested by the commission and \r\noutline our view on certain matters in addition to the suggestions by the commission. \r\nBeyond the scope of this call for evidence lies a cornerstone institution of the NLF: \r\nstandardisation. Yet this crucial tool is currently stalling:\r\n• The process from creating a standardisation request to listing harmonised standards is \r\ncurrently too time-intensive2 and cumbersome. At the same time, any acceleration of the \r\nprocess should ensure that technical experts retain sufficient time to carry out the core \r\nstandardisation work thoroughly.\r\n• Furthermore, developing harmonised standards as ISO/IEC standards under the \r\nVienna/Frankfurt-agreement has greatly facilitated trade beyond the borders of the \r\nEuropean common market thus far. However, this productive practice has currently \r\nstopped. If this challenge continues, the damage to our industry will outweigh any \r\npossible improvements that could be yielded by reworking the NLF, as the \r\nmachinery industry exports roughly 80% of its products beyond Europe’s borders. \r\nThe international compatibility of harmonised standards must therefore be \r\n2 As per Table 4 (S. 28) of the evaluation of regulation 1025/2012 the average durations in 2024 of the \r\nphases to obtain harmonised standards are: Phase A: adoption & notification of standardisation request\r\n(1.7 years), Phase B: Delivery of the standard (3.2 years) and Phase C: Submission and publication (1.2\r\nyears)\r\n5\r\nrestored. Joint ISO/IEC - CEN/CENELC standardization can get disturbed due to the \r\nunpredictability of the harmonization process. \r\n2 Digital Integration of the Internal Market and the \r\nProportional Introduction of the Digital Product \r\nPassport (DPP)\r\nWe support the digital sharing of certain documentation – EU declaration of Conformity and \r\ninstructions - as a key measure to enhance digital integration within the European internal \r\nmarket. This approach facilitates streamlined compliance and data access, reducing \r\nfragmentation across Member States. However, we do not consider the implementation of a full \r\nDigital Product Passport (DPP) system necessary for this purpose. We believe that the DPP \r\nshould only be mandatory for products regulated under ESPR delegated acts and, in that \r\ncontext, be linked to and include the relevant technical documentation. The principles on the \r\ndigitisation of documents proposed by the Omnibus IV regulation, represent a potential path \r\nforward under the condition that the mandatory content is limited to the necessary minimum.\r\nThese principles enable the digitisation of documentation without overburdening the companies \r\nby having to introduce a complex DPP immediately. Furthermore, it contains provisions on \r\nunifying access to digital documentation, by making the DPP the one-stop-shop once an ESPR \r\ndelegated act makes it obligatory (e.g. COM(2025)504 Art.5 (9)).\r\nThe digitisation of documentation is a pragmatic first step. It is important that any system put in \r\nplace remains interoperable with the DPP under the Ecodesign for Sustainable Products \r\nRegulation (ESPR), without duplicating efforts or creating new burdens for businesses. The \r\nDPP should act solely as a digital container for existing documentation — such as the EU \r\nDeclaration of Conformity and user instructions — enabling competent authorities to perform \r\nmore effective market surveillance by quickly identifying cases of obvious non-compliance. \r\nThese authorities should continue to be able to request the underlying conformity assessment \r\ndocumentation directly from the manufacturer when needed.\r\nTo ensure that these provisions have a positive effect on the ease of enforcement of the\r\ncommon market rules by market surveillance, it is vital that the economic operators listed in \r\nArticle 4 of the Market Surveillance Regulation (EU) 2019/1020 — meaning manufacturers, \r\nimporters, authorised representatives, and fulfilment service providers — have to ensure the \r\ninformation required is stored within the DPP, including details on the mandate and validity of \r\nthe EU representative.\r\n6\r\nFurthermore, we believe that the deliberate misrepresentation of non-existent EU \r\nrepresentatives or data garbage instead of DPP relevant documentation should result in \r\nexclusion from the EU market or the imposition of mandatory third-party certifications (as \r\ndescribed in chapter 8) (and/or fines).\r\n3 Revision of Conformity Assessment by \r\nStrengthening Module A\r\nChief among our needs is a shift of the NLF as described in\r\nFigure 1. To cut regulatory burden, industry needs the comprehensive possibility to choose \r\nModule A as described in Annex II of the regulation 768/2008/EC, also known as “conformity \r\nassessment by the manufacturer”. It has enabled companies to bring products safely and \r\nspeedily to the European market. The use of Module A in conformity assessment allows new \r\ntechnical solutions and technologies to be brought to market quickly, while also ensuring the \r\ntimely delivery of customized solutions. This should be coupled with a strengthening of market \r\nsurveillance authorities. \r\n7\r\nFigure 1 – Triangle depicting the balance between conformity assessment by the manufacturer, market surveillance \r\nand obligatory third-party assessment by notified bodies.\r\nThe European mechanical engineering industry has a unique selling point in these areas, which \r\nmust be maintained in the face of tough international competition. Due to the facilitation in \r\nmarket access regulation that was introduced with the Module A, the already high safety level of \r\ntechnology in Europe has consistently improved. Technology engineered in Europe, starting \r\nfrom a high level, is consistently becoming safer. Nevertheless, recent legislation has \r\nbeen pushing for more third-party certification. Considering the provision under Art. 4 (1d) of \r\nDecision 768/2008/EC that the legislator should \r\n“avoid imposing modules which would be too burdensome in relation to the risks covered by the \r\nlegislation concerned”\r\na proportionate recalibration is necessary, by aligning the selection of conformity assessment \r\nmodules with the actual risk presented by products. The growing trend towards mandatory third\u0002party certification should be critically examined—particularly considering the continuous \r\ndevelopment of the state of the art, the demographic change and a shortage of engineers \r\nacross Europe.3 Expanding mandatory third-party assessments could reduce productivity by \r\ndiverting scarce engineering resources from companies' innovation departments to third party \r\nassessment bodies. In addition, this technical expertise would then also be lacking in market \r\nsurveillance authorities, weakening this core government function. Regardless of the modules \r\nrequired in the NLF regulations, industry and market surveillance will always have to adapt the \r\nsize of their workforces to ensure compliance with product regulation. In contrast, the size of the \r\nthird-party conformity assessment workforce is something that lawmakers can directly influence \r\nby enabling or disabling the use of Module A (Figure 2). This problem is especially prominent in \r\n3\r\nIn Germany alone the current STEM labour market gap is more than 150 000. Note, that only just in January \r\nof 2023 had the gap grown to nearly 350 000 (for details see Link – page 4). The labour market gap is \r\ncalculated by subtracting the number of people searching STEM for jobs from the number of STEM job \r\nopenings. \r\n8\r\nnew technology fields, such as cybersecurity and artificial intelligence, where there are limited \r\nresources, knowledge, a limited number of notified bodies and the lack of supporting standards \r\ngenerating risks for significant divergence between assessments. \r\nFigure 2 – Distinct areas in which STEM employees are needed to ensure the functioning of the NLF.\r\nIn the spirit of simplification, enforceability of regulation and the reduction of regulatory burden, \r\nwe urge the commission to apply Art. 4 (1d) of Decision 768/2008/EC targeting competitiveness \r\nand to make greater use of conformity assessment by the manufacturer than has been the case \r\nto date. To amend past regulation, a “conformity assessment simplification” omnibus \r\nshould be introduced. \r\n4 Alignment of Definitions and Provisions Across \r\nLegislative Acts \r\nWe welcome the effort to harmonize definitions used across different legislative instruments—\r\nparticularly between the NLF and Regulation (EU) 2019/1020 on market surveillance. Clear and \r\nconsistent terminology significantly improves legal certainty. Wherever possible, definitions \r\nshould be used consistently to avoid unnecessary gaps in interpretation and inconsistent \r\napplication.\r\nThis alignment should go beyond definitions. The template for how to legislate product \r\nregulation, found in Decision 768/2008/EC has successfully harmonised key parts of currently \r\n30 regulations under the NLF. The practice of regulatory alignment through consistent \r\napplication of the model provisions and definitions of Decision 768/2008/EC without \r\namendments should be continued. This principle should be extended to legislative tools \r\noriginally introduced in one harmonised act, which are then extended to acts adopted after it. \r\n9\r\nCurrent example of where this did not work: The Omnibus IV [COM(2025)503/4] is an \r\nexample of incoherence in the legislation. Articles on how to introduce “Common specifications” \r\n(CS) were already present in other NLF regulations, such as the Machinery Regulation \r\n(2023/1230, Art. 20), the Cyber Resilience Act (2024/2847, Art. 27) and others. Nonetheless, \r\nOmnibus IV suggests introducing CS in several NLF regulations (and beyond) based on new \r\ncriteria and a different comitology approach, from what had been used before. Such \r\nmisalignment should not happen.\r\nSuggestion on how to remedy this in the future NLF (Article 2 of Decision 768/2008/EC \r\nshould be expanded as follows): “If Union legislation departs from the general principles and \r\nprovisions of Annexes I, II and III, or from other previously established legal principles, a recital \r\nshall be necessary to justify and explain the departure. The law makers, especially the\r\nCommission as the guardian of the treaties, shall be responsible for ensuring that only \r\nnecessary departures are made and no departure from the letter of the template shall be left \r\nunexplained in a recital. “\r\nWe believe that the process of making laws would be made significantly more efficient in \r\nproducing good regulations, if it consistently had to explain, why a deviation from a template \r\nwas introduced. \r\n5 Beyond Alignment: Reduction of Administrative \r\nBurdens in Product Regulation\r\nAligning future legislation with the NLF model provisions alone will not eliminate existing \r\ndisproportionate or unnecessary requirements. To achieve meaningful simplification, a \r\nsystematic screening of existing Union product legislation is required, with the objective of \r\nremoving or reducing such requirements. At present, however, the Commission lacks the \r\nstructure, competence and capacity to carry out this task, and we therefore encourage it to \r\nstrengthen both.\r\nA powerful lever: The European Commission has committed to reducing administrative burdens \r\nin the EU by at least 25%, and by at least 35% for SMEs, as stated in its work programme. We \r\nfully support this Commission goal! This reduction target could be operationalised as a \r\nmandate to Commission services, including desk officers and Standing Committees, to identify \r\nand remove redundant or disproportionate provisions in current product legislation. Without a \r\nsignificant contribution from product regulation, the Commission will probably not reach its own \r\nambitious goal.\r\n10\r\n6 Clarifying the Regulatory Framework for \r\nRemanufacturing and Refurbishment\r\nThe need for consistency and legal clarity is also critical when it comes to remanufacturing and \r\nrefurbishment: both essential for advancing the circular economy in mechanical engineering. \r\nThese practices are only viable if they are supported by coherent regulatory frameworks.\r\nWe welcome that the Ecodesign for Sustainable Products Regulation (ESPR) for the first time \r\ndefines and differentiates between the two concepts. Remanufacturing refers to an industrial \r\nprocess that creates a new product consisting of old and new parts and components, requiring \r\nfull compliance with current product legislation, including CE marking. Refurbishment, on the \r\nother hand, restores a used product to a functional state, without necessarily meeting all original \r\nspecifications. Clear labelling (e.g., “refurbished by”) is essential to prevent confusion about \r\nresponsibility and liability.\r\nDespite this clarity, the mechanical engineering industry continues to face uncertainty due to \r\noverlapping and sometimes contradictory requirements across regulations such as RoHS, \r\nREACH, the Cyber Resilience Act and the Machinery Regulation. For example, new substance \r\nrestrictions introduced after a product’s first market entry may conflict with remanufacturing \r\nefforts. \r\nTo address these issues, future Delegated Acts under the ESPR should not narrowly define \r\nwhen a modification qualifies as a substantial modification, as this would overly regulate and \r\nrestrict innovation and the potential for future technological repurposing and remanufacturing \r\nprocesses. Instead, they should focus on providing guidance and clear exemptions to manage \r\noverlaps between different regulatory frameworks. For example, if the assessment of a machine \r\nretrofit indicates a substantial modification under the Machinery Regulation, it would be \r\ndisproportionate to require the entire modified machine to fully comply with RoHS, REACH, and \r\nCRA according to the latest standards, especially when the original machine was placed on the \r\nmarket before these regulations applied. A more appropriate approach would be to determine, \r\nduring the modification, which legal acts are triggered by the substantial change and apply only \r\nthose, with the modifier issuing a declaration of conformity for the applicable acts along with the \r\nresults of the assessment for the others. In some cases, partial remanufacturing or component \r\nupgrades should not require a full CE conformity reassessment.\r\nAdditionally, the original manufacturer should not be obligated to share technical \r\ndocumentation, preserving intellectual property. Remanufacturers must assume full \r\nmanufacturer responsibility, including marking obligations. This ensures product safety for \r\nconsumers, while protecting the investments and reputations of original manufacturers.\r\n11\r\n7 Functioning, Localisation and Oversight of Notified \r\nBodies\r\nWe fully support the Commission’s intention to significantly reinforce the oversight of notified \r\nbodies. A particular focus must be placed on the growing trend of outsourcing conformity \r\nassessment tasks—or related activities to entities based in third countries. When an EU Notified \r\nBody offers conformity assessment services that are to be performed outside the EU, this \r\nshould be clearly disclosed prior to the offer and again at contract agreement—allowing the \r\nmanufacturer the option to seek another EU-based Notified Body if desired. Furthermore, \r\nNotified Bodies should be required to report on subcontracting arrangements involving non-EU \r\nentities, with this information published in a consolidated format via the NANDO database. \r\nFurther suggestions to improve the oversight of notified bodies: \r\n• In the event that an EU Notified Body is being sold, a right of first purchase should be \r\ngranted to other EU-based Notified Bodies.\r\n• If an EU Notified Body is acquired by a non-EU entity, all documentation should first be \r\noffered to other EU Notified Bodies before the transaction is completed. If no interest is \r\nexpressed, the documentation could be transferred to a central authority or held in trust \r\nby the relevant national accreditation body.\r\n8 Timely and Consistent Response to Non\u0002Compliant and Dangerous Products\r\nThe lack of speed and consistency in responding to non-compliant or dangerous products \r\ncontinues to be a critical weakness in the EU’s market surveillance framework. We strongly \r\nsupport closer coordination between national authorities and other involved stakeholders like \r\nnational customs and “health and safety” authorities and advocate for the creation of a \r\ncentralized EU-level market surveillance body. However, this must be designed to \r\nstreamline coordination, oversight, avoid unnecessary bureaucracy, and make full use of \r\nexisting expertise—with the goal of building a coherent, EU-wide enforcement mechanism.\r\nWe also recommend a stronger link between market surveillance outcomes and conformity \r\nassessment rules. Companies that repeatedly place unsafe products on the market—\r\nthereby exposing serious flaws in their compliance systems or production processes \r\nshould lose the privilege of using Module A (self-declaration). Instead, they should be \r\nrequired to undergo mandatory third-party assessments, conducted by notified bodies located \r\n12\r\nwithin the EEA. This measure should be fully aligned with enhanced oversight of notified bodies \r\n(see Chapter 7).\r\nImportantly, these challenges are not limited to product safety. Market surveillance authorities \r\nare already under pressure when it comes to enforcing environmental and sustainability \r\nstandards. EU data clearly show that gaps exist, e.g. in the case of REACH-related restrictions, \r\nmarket surveillance is largely unable to enforce prohibitions on substances where thresholds \r\nare set at trace levels. With the upcoming Ecodesign for Sustainable Products Regulation \r\n(ESPR) set to expand the number of regulated products and introduce new, often qualitative \r\ncriteria like carbon footprint and recycled content, businesses are concerned that enforcement \r\nwill fall even further behind.\r\nGiven the increasing complexity and scope of regulatory requirements, it is now essential to \r\nensure that market surveillance across the EU is not only effective and risk-based, but also fast, \r\npredictable, and aligned with industry realities. This is key not only for product safety, but also \r\nfor maintaining confidence in environmental compliance mechanisms"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundeskanzleramt (BKAmt)","shortTitle":"BKAmt","url":"https://www.bundeskanzler.de/bk-de","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-08-29"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0015620","regulatoryProjectTitle":"New Legislative Framework","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/75/fa/659131/Stellungnahme-Gutachten-SG2512170064.pdf","pdfPageCount":32,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"TECHNISCHE REGULIERUNG UND STANDARDISIERUNG\r\nPOSITIONSPAPIER\r\nEin vertrauenswürdiges, fein abgestimmtes System: Verbesserung des New Legislative Framework für Einfachheit und Kohärenz\r\nRegistration number in the register of\r\nEU-Transparenzregister ID:\r\n9765362691-45\r\nNovember 2025\r\n2\r\nDer VDMA ist Europas größter Wirtschaftsverband zur Förderung der europäischen Maschinen- und Anlagenbauindustrie. Wir vertreten vor allem kleine und mittlere Unternehmen (KMU – über 80% der Mitglieder) in Österreich, den Benelux-Staaten, Italien, Polen und Deutschland.\r\nVergangenheit, Gegenwart und Zukunft des Handels in Europa\r\nDer „New Legislative Framework“ (NLF) und davor der „New Approach“ gehören zu den erfolgreichsten, innovativsten und einflussreichsten Rechtsvorschriften der EU. Sie haben dazu beigetragen, einen vielfältigen Markt zu einem gemeinsamen europäischen Markt zusammenzuschließen, in dem Waren über Staatsgrenzen hinweg zirkulieren können. Im Sinne der Vereinfachung und Kohärenz befürworten wir eine zurückhaltende legislative Politik der Kommission, um den aktuellen NLF in bestimmten Bereichen zu verbessern und gleichzeitig seine Kernprinzipien beizubehalten.\r\nAnforderungen des europäischen Maschinen- und Anlagenbaus an einen zukunftsfesten NLF\r\n1 – Grundlagen (Seite 4)\r\n1. Der Kern der Vorlagen für harmonisierte Rechtsvorschriften sollte stabil bleiben (1.1).\r\n2. Das Verfahren zur Erlangung harmonisierter Normen – vom Normungsauftrag bis zur Aufnahme in das Amtsblatt der EU – sollte beschleunigt und vereinfacht werden (1.1).\r\n3. Harmonisierte Normen sollten sich auf internationale ISO/IEC-Normen stützen können (1.1).\r\n2 – Angleichung und Kohärenz (Seite 5)\r\n4. Die Bestimmungen und Definitionen der „harmonisierten“ NLF-Rechtsvorschriften müssen kohärent gestaltet werden. Wir bieten konkrete Formulierungen an, um dies zu erreichen (2.1).\r\n5. Definitionen im Zusammenhang mit der Kreislaufwirtschaft sollten über den gesamten NLF hinweg vereinheitlicht werden (2.2).\r\n6. Die Konformitätsbewertung sollte durch eine verpflichtende Überschneidungsanalyse unter Beteiligung der Interessenträger, frühzeitige Koordination durch die Kommission und eine klare Darstellung in Leitfäden gesetzesübergreifend vereinheitlicht werden (2.3).\r\n7. Die Reduzierung der administrativen Belastungen um 25 % (bzw. 35 % für KMU) erfordert eine systematische Überprüfung der Produktvorschriften und die Streichung\r\n3\r\nunverhältnismäßiger Anforderungen, da eine bloße NLF-Angleichung hierfür nicht ausreicht (\r\n2.4).\r\n3 – Modul A, Marktüberwachung und der DPP (Seite 8)\r\n8. Der Einsatz von Modul A in den NLF-Rechtsvorschriften sollte ausgeweitet werden, da Drittstellenprüfpflichten meist unverhältnismäßigen Mehraufwand bedeuten und Produkte insb. europäischer Hersteller auch ohne sie immer sicherer geworden sind (3.1).\r\n9. Die Marktüberwachung muss gestärkt werden, und Wiederholungstäter sollten vorübergehend von der Nutzung von Modul A ausgeschlossen werden (3.2).\r\n10. Digitale Dokumentation sollte als erster Schritt in Richtung Interoperabilität mit dem ESPR-DPP gestrafft werden; der DPP sollte nur durch delegierte Rechtsakte der ESPR verpflichtend werden und ausschließlich als minimaler, sicherer digitaler Container für die erforderlichen Informationen dienen, um eine wirksame Marktüberwachung zu unterstützen und Missbrauch zu verhindern (3.3).\r\n4 – Akkreditierung und Notifizierung (Seite 13)\r\n11. Die Aufsicht über notifizierte Stellen sollte gestärkt werden, insbesondere hinsichtlich des Outsourcings in Drittländer, einschließlich Offenlegung gegenüber Herstellern bzw. transparenter Berichterstattung in NANDO (4.1).\r\n12. Die Zertifikatsprüfung sollte standardisiert und verpflichtend sein; der öffentliche Zugang sollte auf die Existenz des Zertifikats, seinen Inhaber und das geprüfte Produkt beschränkt werden, wobei geistige Eigentumsrechte durch zeitweilige Zurückhaltungsrechte geschützt und gleichzeitig der vollständige Zugang für Marktüberwachungsbehörden gewährleistet wird (4.2).\r\n13. Die Akkreditierungspraktiken sollten europaweit harmonisiert werden, indem flexible Akkreditierung gestärkt, ein einheitlicher Ansatz für Multi-Site-Audits eingeführt, nationale Zusatzanforderungen abgeschafft und EA- und nationale Rahmenwerke so abgestimmt werden, dass Widersprüche und Überregulierung vermieden werden (4.3).\r\n5 – Zirkularität (Seite 15)\r\n14. Prozesse der Kreislaufwirtschaft wie Remanufacturing und Refurbishment benötigen einen kohärenten, innovationsfreundlichen Rahmen, der überlappende Regelungen aufeinander abstimmt, nur die durch wesentliche Änderungen ausgelösten Rechtsakte anwendet, übermäßige Neubewertungen vermeidet, geistige Eigentumsrechte schützt und klare Verantwortlichkeiten und Kennzeichnungen sicherstellt (5.1).\r\n6 – Hin zu einem einheitlichen EU-eDeclaration-System für entsandte Arbeitnehmer (Seite 16)\r\n15. Das System zur Entsendung von Arbeitnehmern in der EU sollte gestrafft werden (6).\r\n4\r\n1 Grundlagen\r\n1.1 Den Erfolg des NLF bewahren: Ein bedachter Ansatz zur legislativen Optimierung\r\nFür VDMA-Unternehmen bedeuteten der „New Approach“ und in seiner Folge der „New Legislative Framework“ (NLF) die ursprüngliche Vereinfachung der Produktregulierung. Deshalb erwarten wir, dass die Kommission, die die „Vereinfachung als das herausragendste Ziel dieser Überarbeitung“ verkündet hat, die folgenden drei Aspekte berücksichtigt, auf denen der Erfolg des NLF beruht:\r\n1. Harmonisierung der Produktregulierung in Europa\r\n2. Trennung der Schutzzielen im Gesetz von deren technischen Spezifikationen in harmonisierten Normen\r\n3. Ermöglichung der Konformitätsbewertung durch den Hersteller – häufig als Modul A bezeichnet\r\nWir sind der Auffassung, dass jüngste NLF-Regelungen insbesondere von den letzten beiden Kernpfeilern abgewichen sind. Daher ermutigen wir die Kommission, eine bedachte legislative Optimierung des NLF vorzunehmen, mit dem Ziel, dieses grundlegende europäische Rechtsinstrument zu stärken.\r\nGleichzeitig sollte der Kern des NLF unverändert bleiben. Wir fordern daher die Kommission auf, die folgenden wesentlichen Elemente der Entscheidung 768/2008/EG beizubehalten:\r\n1. Die Schlankheit der Vorlage für harmonisierte NLF-Rechtsakte, wie in Anhang I kodifiziert. Künftige Verordnungen sollten diesem Modell folgen — so detailliert wie nötig, aber so knapp wie möglich. Seine Komplexität muss dem Ziel der rechtlichen Klarheit und Praktikabilität angemessen bleiben, damit Gesetzgeber weiterhin problemlos wirksame harmonisierte Rechtsvorschriften ausarbeiten können.\r\n2. Die in Anhang II kodifizierten Module. Industrie, notifizierte Stellen und Marktüberwachungsbehörden verfügen über umfangreiche Erfahrung mit den bestehenden Modulen. In ihrer jetzigen Form haben sie ein hohes Maß an Rechtssicherheit geschaffen und den Zugang zum Binnenmarkt für immer komplexere und sicherere Produkte erleichtert, von denen viele unter mehrere NLF-Rechtsvorschriften fallen. Um diese Errungenschaften zu bewahren und unnötige Belastungen zu vermeiden, sollte der aktuelle Satz an Modulen beibehalten werden — ohne Änderungen oder Ergänzungen.\r\n3. Die Struktur der Konformitätserklärung, wie in Anhang III kodifiziert. Diese Vorlage ist das ideale Beispiel für schlanke und zweckorientierte regulatorische Anforderungen. Sie hat ihren Zweck erfüllt und sollte unverändert bleiben.\r\n5\r\nJenseits des derzeitigen Rahmens des NLF liegt eine zentrale Institution für den Marktzugang: Die Normung. Dieses entscheidende Instrument steht vor enormen Herausforderungen:\r\n• Das Verfahren von der Erarbeitung eines Normungsauftrags bis zur Veröffentlichung harmonisierter Normen ist derzeit zu zeitaufwendig1 und umständlich. Gleichzeitig sollte jede Beschleunigung des Prozesses sicherstellen, dass die technischen Expertinnen und Experten weiterhin ausreichend Zeit haben, die eigentliche Normungsarbeit gründlich durchzuführen.\r\n• Darüber hinaus hat die Erarbeitung harmonisierter Normen als ISO/IEC-Normen im Rahmen des Wiener/Frankfurter Abkommens den Handel über die Grenzen des europäischen Binnenmarktes hinaus erheblich erleichtert. Diese produktive Praxis ist jedoch derzeit zum Erliegen gekommen. Sollte diese Herausforderung fortbestehen, wird der Schaden für unsere Industrie jede mögliche Verbesserung durch eine Überarbeitung des NLF überwiegen, da die Maschinenbauindustrie rund 80% ihrer Produkte außerhalb Europas exportiert. Die internationale Kompatibilität harmonisierter Normen muss daher wiederhergestellt werden. Gemeinsame ISO/IEC–CEN/CENELEC-Normungsprojekte können durch die Unvorhersehbarkeit des Harmonisierungsprozesses gestört werden.\r\n2 Angleichung und Kohärenz\r\n2.1 Angleichung von Definitionen und Bestimmungen in Rechtsakten\r\nWir begrüßen die Bemühungen, die in verschiedenen Rechtsinstrumenten verwendeten Definitionen zu harmonisieren – insbesondere zwischen dem NLF und der Verordnung (EU) 2019/1020 über die Marktüberwachung. Klare und konsistente Terminologie verbessert die Rechtssicherheit erheblich. Wo immer möglich, sollten Definitionen einheitlich verwendet werden, um unnötige Auslegungsspielräume und eine inkonsistente Anwendung zu vermeiden.\r\nDiese Angleichung sollte über Definitionen hinausgehen. Die Vorlage für die Gesetzgebung zur Produktregulierung, wie sie in der Entscheidung 768/2008/EG festgelegt ist, hat erfolgreich zentrale Teile von derzeit 30 Verordnungen unter dem NLF harmonisiert. Die Praxis der regulatorischen Angleichung durch konsequente Anwendung der Musterbestimmungen und Definitionen der Entscheidung 768/2008/EG ohne Änderungen sollte fortgeführt werden. Dieses\r\n1 Gemäß Tabelle 4 (S. 28) der Evaluierung der Verordnung 1025/2012 betrugen die durchschnittlichen Dauerzeiten der Phasen zur Erlangung harmonisierter Normen im Jahr 2024: Phase A: Annahme und Notifizierung des Normungsauftrags (1,7 Jahre), Phase B: Lieferung der Norm (3,2 Jahre) und Phase C: Einreichung und Veröffentlichung (1,2 Jahre).\r\n6\r\nPrinzip sollte auch auf gesetzgeberische Instrumente ausgeweitet werden, die ursprünglich in einem harmonisierten Rechtsakt eingeführt wurden und anschließend auf weitere Rechtsakte übertragen werden.\r\nAktuelles Beispiel, wo dies nicht funktioniert hat: Der AI Act (Art. 3(14)) definiert eine Sicherheitskomponente in weit gefassten funktionalen Begriffen und umfasst damit jede Komponente, deren Ausfall die Gesundheit, Sicherheit oder das Eigentum gefährden kann. Im Gegensatz dazu erfüllt eine Sicherheitskomponente gemäß der Maschinenverordnung (Art. 3(3)) nur Sicherheitsfunktionen für Personen. Darüber hinaus beschränkt sie den Begriff auf Komponenten, die unabhängig in Verkehr gebracht werden und für die Grundfunktionen des Produkts nicht erforderlich sind. Diese Abweichungen im Anwendungsbereich führen zu Unsicherheiten für Hersteller und Konformitätsbewertungsstellen bei der Einstufung von KI-gestützten Maschinenelementen. Solche Unstimmigkeiten bergen die Gefahr einer Fragmentierung der Konformitätsansätze und einer Untergrabung der Kohärenz.\r\nVorschlag zur Behebung dieses Problems im zukünftigen NLF (Artikel 2 der Entscheidung 768/2008/EG sollte wie folgt erweitert werden):\r\n„Wenn das Unionsrecht von den allgemeinen Grundsätzen und Bestimmungen der Anhänge I, II und III oder von anderen zuvor festgelegten Rechtsgrundsätzen abweicht, ist ein Erwägungsgrund erforderlich, um die Abweichung zu rechtfertigen und zu erläutern. Die Gesetzgeber, insbesondere die Kommission als Hüterin der Verträge, sind dafür verantwortlich sicherzustellen, dass nur notwendige Abweichungen vorgenommen werden und keine Abweichung vom Wortlaut der Vorlage ohne Erklärung in einem Erwägungsgrund bleibt.“\r\nWir sind überzeugt, dass der Gesetzgebungsprozess wesentlich effizienter und mit besseren Ergebnissen verlaufen würde, wenn stets erklärt werden müsste, warum von einer Vorlage abgewichen wird.\r\n2.2 Zusätzliche Definitionen für die Vorlage harmonisierter Verordnungen in Anhang I der Richtlinie 768/2008/EG\r\nZusätzliche Definitionen für „Reparatur“, „Instandsetzung“ (Refurbishing), „Wiederaufbereitung“ (Remanufacturing) und „wesentliche Veränderung“ sollten in den Neuen Rechtsrahmen (NLF) aufgenommen werden, um eine Fragmentierung zwischen den Rechtsvorschriften zu vermeiden. Diese Begriffe gewinnen im Zusammenhang mit Nachhaltigkeit, Zielen der Kreislaufwirtschaft sowie Produktaktualisierungen mit digitalen Elementen oder KI-Komponenten zunehmend an Bedeutung. Eine solche Ergänzung würde eine klare und wirtschaftlich tragfähige Lösung bieten, die einheitlich für alle CE-Kennzeichnungsverordnungen gilt und bestehende Auslegungsprobleme entschärft. Wir fordern die Gesetzgeber auf, die in der Maschinenverordnung (Art. 3(16)) eingeführte Definition der „wesentlichen Veränderung“\r\n7\r\nuniversell zu übernehmen, die auf einer früheren Auslegung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) beruht\r\n2.\r\n2.3 Stärkung der Kohärenz der Konformitätsbewertung\r\nGemäß Artikel 4 Absatz 2 des Beschlusses Nr. 768/2008/EG gilt: „Ist ein Produkt mehreren Gemeinschaftsrechtsakten unterworfen, die in den Anwendungsbereich dieses Beschlusses fallen, so sorgt der Gesetzgeber für Kohärenz zwischen den Konformitätsbewertungsverfahren.“ Diese Anforderung wird im Erwägungsgrund 4 desselben Beschlusses weiter hervorgehoben: „Wann immer Rechtsvorschriften ausgearbeitet werden, die ein bereits durch andere Gemeinschaftsrechtsakte geregeltes Produkt betreffen, müssen diese Rechtsakte berücksichtigt werden, um die Kohärenz aller Rechtsvorschriften über dasselbe Produkt sicherzustellen.“\r\nDennoch kämpfen Unternehmen regelmäßig mit Inkonsistenzen in den Konformitätsbewertungsverfahren. Diese ergeben sich in erster Linie aus fehlenden harmonisierten Begriffsbestimmungen und voneinander abweichenden grundlegenden Anforderungen. Zur Abhilfe sollte die EU-Kommission im Rahmen der Folgenabschätzungen eine verpflichtende Überlappungsanalyse („Mandatory Overlap Analysis“, MOA) durchführen. Zentrale Aspekte dabei sind:\r\n• Die Analyse muss in Konsultation mit relevanten Stakeholdern erfolgen, insbesondere mit Wirtschaftsakteuren, die potenziell von mehreren Konformitätsbewertungsregimen betroffen sind.\r\n• Eine frühzeitige ressortübergreifende Koordinierung innerhalb der Kommission ist sicherzustellen, um regulatorische Fragmentierung zu vermeiden.\r\nDie Ergebnisse der genannten Überlappungsanalyse sollten systematisch in den begleitenden Leitfäden berücksichtigt werden, etwa in sektoralen Umsetzungsleitfäden oder in übergreifenden horizontalen Instrumenten (z. B. dem Blue Guide).\r\n2.4 Über die Angleichung hinaus: Abbau administrativer Belastungen in der Produktregulierung und in Leitfäden\r\nDie Angleichung künftiger Rechtsvorschriften an die NLF-Musterbestimmungen allein wird bestehende unverhältnismäßige oder unnötige Anforderungen nicht beseitigen. Um eine echte Vereinfachung zu erreichen, ist eine systematische Überprüfung der bestehenden\r\n2 English version: https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Arbeitsschutz/en-interpretation-paper-substantial-modification-to-machinery.pdf?__blob=publicationFile&v=4\r\n8\r\nUnionsvorschriften für Produkte erforderlich, mit dem Ziel, solche Anforderungen zu streichen oder zu verringern. Derzeit jedoch fehlen der Kommission die Strukturen, die Kompetenz und die Kapazität, um diese Aufgabe zu erfüllen. Daher ermutigen wir sie, beides zu stärken.\r\nEin wirkungsvolles Instrument: Die Europäische Kommission hat sich in ihrem Arbeitsprogramm verpflichtet, die administrativen Belastungen in der EU um mindestens 25 % und für KMU um mindestens 35 % zu senken. Dieses Ziel der Kommission unterstützen wir voll und ganz! Dieses Reduktionsziel könnte dadurch umgesetzt werden, dass die Kommissionsdienste – einschließlich Sachbearbeiter und Ständiger Ausschüsse – den Auftrag erhalten, überflüssige oder unverhältnismäßige Bestimmungen in der aktuellen Produktgesetzgebung zu identifizieren und zu streichen. Ohne einen wesentlichen Beitrag seitens der Produktregulierung wird die Kommission ihr eigenes ehrgeiziges Ziel wahrscheinlich nicht erreichen.\r\nDarüber hinaus sollte der Juristische Dienst systematisch alle von der EU-Kommission erstellten Leitfäden auf zusätzliche Anforderungen analysieren, die nicht aus dem Rechtstext selbst hervorgehen. In diesem Zusammenhang möchten wir auf die Arbeit der Maschinen-Einheit der Kommission hinweisen, die gemeinsam mit den Mitgliedstaaten und Wirtschaftsverbänden am Leitfaden für die Anwendung der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG gearbeitet hat. Dort wurde durch eine gezielte Anpassung von § 255 eine neu geschaffene Anforderung wieder entfernt.\r\n3 Modul A, Marktüberwachung und der DPP\r\n3.1 Überarbeitung der Konformitätsbewertung durch Stärkung des Moduls A\r\nIm Vordergrund unserer Bedürfnisse steht eine Neuausrichtung des NLF, wie in Abbildung 1 beschrieben. Um die regulatorische Belastung zu verringern, benötigt die Industrie die umfassende Möglichkeit, Modul A gemäß Anhang II der Verordnung 768/2008/EG zu wählen, auch bekannt als „Konformitätsbewertung durch den Hersteller“. Dieses Verfahren hat es den Unternehmen ermöglicht, Produkte sicher und zügig auf den europäischen Markt zu bringen. Die Anwendung des Moduls A in der Konformitätsbewertung erlaubt es, neue technische Lösungen und Technologien schnell auf den Markt zu bringen und gleichzeitig die rechtzeitige\r\n9\r\nBereitstellung maßgeschneiderter Lösungen sicherzustellen. Dies sollte mit einer Stärkung der Marktüberwachungsbehörden verbunden werden. Abbildung 1 – Dreieck, das das Gleichgewicht zwischen Konformitätsbewertung durch den Hersteller, Marktüberwachung und verpflichtender Drittbewertung durch benannte Stellen darstellt.\r\nDie europäische Maschinenbauindustrie verfügt in diesen Bereichen über ein einzigartiges Alleinstellungsmerkmal, das angesichts des harten internationalen Wettbewerbs bewahrt werden muss. Durch die mit Modul A eingeführte Erleichterung beim Marktzugang hat sich das ohnehin hohe Sicherheitsniveau der Technologie in Europa kontinuierlich verbessert. In Europa entwickelte Technik, die bereits auf hohem Niveau beginnt, wird stetig sicherer. Gleichwohl drängt die jüngste Gesetzgebung zunehmend auf eine verstärkte Drittzertifizierung. Angesichts der Bestimmung in Art. 4 (1d) der Entscheidung 768/2008/EG, wonach der Gesetzgeber\r\n“das Vorschreiben von Modulen, die im Verhältnis zu den von der betreffenden Rechtsvorschrift erfassten Risiken zu belastend sind, ist zu vermeiden.”\r\nist eine verhältnismäßige Neuausrichtung erforderlich, indem die Auswahl der Konformitätsbewertungsmodule mit dem tatsächlichen Risiko der Produkte in Einklang gebracht wird. Der wachsende Trend hin zu verpflichtender Drittzertifizierung sollte kritisch überprüft werden – insbesondere unter Berücksichtigung der kontinuierlichen Weiterentwicklung des Stands der Technik, des demografischen Wandels und des Ingenieurmangels in ganz Europa.\r\nDie Ausweitung verpflichtender Drittbewertungen könnte die Produktivität verringern, indem knappe Ingenieursressourcen von den Innovationsabteilungen der Unternehmen zu Drittbewertungsstellen abgezogen werden. Darüber hinaus würde dieses technische Fachwissen dann auch den Marktüberwachungsbehörden fehlen und damit diese zentrale staatliche Funktion schwächen. Unabhängig davon, welche Module in den NLF-Vorschriften vorgeschrieben sind, müssen Industrie und Marktüberwachung die Größe ihrer Belegschaften stets anpassen, um die Einhaltung der Produktvorschriften sicherzustellen. Im Gegensatz dazu\r\n10\r\nkönnen die Gesetzgeber die Größe der Belegschaft für die Konformitätsbewertung durch Dritte direkt beeinflussen, indem sie die Nutzung des Moduls A ermöglichen oder einschränken (siehe Abbildung 2).\r\nDieses Problem tritt besonders in neuen Technologiefeldern wie Cybersicherheit und Künstliche Intelligenz hervor, wo nur begrenzte Ressourcen, Wissen, eine geringe Zahl benannter Stellen sowie fehlende unterstützende Normen vorhanden sind – was Risiken erheblicher Abweichungen zwischen Bewertungen mit sich bringt.\r\nAbbildung 2 – Verschiedene Bereiche, in denen MINT-Arbeitnehmer benötigt werden, um das Funktionieren des NLF sicherzustellen.\r\nIm Sinne der Vereinfachung, der Durchsetzbarkeit der Regulierung und der Verringerung der regulatorischen Belastung fordern wir die Kommission auf, Art. 4 (1d) der Entscheidung 768/2008/EG im Hinblick auf die Wettbewerbsfähigkeit anzuwenden und die Konformitätsbewertung durch den Hersteller in stärkerem Maße als bisher zu nutzen. Zur Anpassung bestehender Vorschriften sollte ein „Omnibus zur Vereinfachung der Konformitätsbewertung“ durchgeführt werden.\r\n3.2 Zeitnahe und konsistente Reaktion auf nichtkonforme und gefährliche Produkte\r\nDas Fehlen von Geschwindigkeit und Konsistenz bei der Reaktion auf nichtkonforme oder gefährliche Produkte bleibt eine wesentliche Schwäche im Rahmen der EU-Marktüberwachung. Wir unterstützen nachdrücklich eine engere Koordinierung zwischen den nationalen Behörden und anderen beteiligten Akteuren wie den nationalen Zollbehörden sowie den „Gesundheits- und Sicherheits“-Behörden und sprechen uns für die Einrichtung einer zentralen Marktüberwachungsbehörde auf EU-Ebene aus. Diese muss jedoch so ausgestaltet werden, dass sie die Koordinierung und Aufsicht verschlankt, unnötige Bürokratie\r\n11\r\nvermeidet und vorhandenes Fachwissen optimal nutzt – mit dem Ziel, einen kohärenten, EU-weiten Durchsetzungsmechanismus aufzubauen.\r\nWir empfehlen zudem eine stärkere Verknüpfung zwischen den Ergebnissen der Marktüberwachung und den Regeln zur Konformitätsbewertung. Unternehmen, die wiederholt unsichere Produkte auf den Markt bringen – und damit schwerwiegende Mängel in ihren Konformitätssystemen oder Produktionsprozessen offenlegen –, sollten das Privileg der Nutzung des Moduls A (Selbsterklärung) verlieren. Stattdessen sollten sie verpflichtet werden, obligatorische Drittbewertungen durch benannte Stellen innerhalb des EWR durchlaufen zu müssen. Diese Maßnahme sollte vollständig mit der verstärkten Aufsicht über benannte Stellen in Einklang stehen.\r\nWichtig ist, dass diese Herausforderungen nicht auf die Produktsicherheit beschränkt sind. Marktüberwachungsbehörden stehen bereits heute unter Druck, wenn es um die Durchsetzung von Umwelt- und Nachhaltigkeitsstandards geht. EU-Daten zeigen eindeutig, dass es Lücken gibt: So ist die Marktüberwachung etwa bei REACH-basierten Beschränkungen weitgehend nicht in der Lage, Verbote von Stoffen durchzusetzen, bei denen die Grenzwerte im Spurenbereich liegen. Mit der bevorstehenden Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte (ESPR), die die Zahl der regulierten Produkte erhöhen und neue, oft qualitative Kriterien wie CO₂-Fußabdruck und Recyclinganteil einführen wird, befürchten Unternehmen, dass die Durchsetzung noch weiter ins Hintertreffen gerät.\r\nAngesichts der zunehmenden Komplexität und des wachsenden Umfangs regulatorischer Anforderungen ist es nun entscheidend sicherzustellen, dass die Marktüberwachung in der EU nicht nur wirksam und risikobasiert ist, sondern auch schnell, vorhersehbar und mit den Realitäten der Industrie im Einklang steht. Dies ist nicht nur für die Produktsicherheit von zentraler Bedeutung, sondern auch für die Aufrechterhaltung des Vertrauens in die Mechanismen der Umweltkonformität.\r\nAn weiteren Vorschlägen zur Verbesserung der Marktüberwachung in der EU arbeiten wir derzeit.\r\n3.3 Digitale Integration des Binnenmarktes und verhältnismäßige Einführung des Digitalen Produktpasses (DPP)\r\nWir unterstützen die digitale Bereitstellung bestimmter Dokumentationen – der EU-Konformitätserklärung und der Gebrauchsanweisungen – als zentrale Maßnahme zur Förderung der digitalen Integration im europäischen Binnenmarkt. Dieser Ansatz erleichtert eine effizientere Einhaltung der Vorschriften und den Datenzugang und verringert die Fragmentierung zwischen den Mitgliedstaaten. Wir halten jedoch die Einführung eines\r\n12\r\nvollständigen Systems des Digitalen Produktpasses (DPP) für diesen Zweck nicht für erforderlich. Wir sind der Auffassung, dass der DPP nur für Produkte verpflichtend sein sollte, die unter delegierte Rechtsakte der ESPR fallen, und in diesem Zusammenhang mit der entsprechenden technischen Dokumentation verknüpft und um diese ergänzt werden sollte. Die in der Omnibus-IV-Verordnung vorgeschlagenen Grundsätze zur Digitalisierung von Dokumenten stellen einen möglichen Weg nach vorn dar – unter der Bedingung, dass der verpflichtende Inhalt auf das notwendige Minimum beschränkt bleibt. Diese Grundsätze ermöglichen die Digitalisierung der Dokumentation, ohne die Unternehmen durch die sofortige Einführung eines komplexen DPP zu überlasten. Darüber hinaus enthalten sie Bestimmungen zur Vereinheitlichung des Zugangs zu digitaler Dokumentation, indem der DPP zur zentralen Anlaufstelle wird, sobald ein delegierter ESPR-Rechtsakt ihn verbindlich vorschreibt (z. B. COM(2025)504 Art. 5 (9)).\r\nDie Digitalisierung der Dokumentation ist ein pragmatischer erster Schritt. Es ist wichtig, dass jedes eingeführte System mit dem DPP nach der Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte (ESPR) interoperabel bleibt, ohne Doppelarbeit zu erzeugen oder neue Belastungen für Unternehmen zu schaffen. Der DPP sollte ausschließlich als digitaler Container für bestehende Dokumente dienen – wie die EU-Konformitätserklärung und die Gebrauchsanweisungen – und es den zuständigen Behörden ermöglichen, eine wirksamere Marktüberwachung durchzuführen, indem Fälle offensichtlicher Nichtkonformität schnell identifiziert werden. Diese Behörden sollten weiterhin in der Lage sein, bei Bedarf die zugrunde liegende Konformitätsbewertungsdokumentation direkt beim Hersteller anzufordern.\r\nUm sicherzustellen, dass diese Bestimmungen die Durchsetzung der Binnenmarktvorschriften durch die Marktüberwachung tatsächlich erleichtern, ist es entscheidend, dass die in Artikel 4 der Marktüberwachungsverordnung (EU) 2019/1020 genannten Wirtschaftsakteure – also Hersteller, Importeure, Bevollmächtigte und Fulfilment-Dienstleister – gewährleisten müssen, dass die erforderlichen Informationen im DPP gespeichert sind, einschließlich Angaben zum Mandat und zur Gültigkeit des EU-Bevollmächtigten.\r\nDarüber hinaus sind wir der Auffassung, dass die bewusste Falschdarstellung nicht existierender EU-Bevollmächtigter oder die Ablage von Datenmüll anstelle relevanter DPP-Dokumentation zum Ausschluss vom EU-Markt oder zur Verhängung verpflichtender Drittzertifizierungen (wie in Kapitel 3.2 beschrieben) und/oder von Geldbußen führen sollte.\r\n13\r\n4 Akkreditierung und Notifizierung\r\n4.1 Funktion, Lokalisierung und Aufsicht über Benannte Stellen\r\nWir unterstützen die Absicht der Kommission ausdrücklich, die Aufsicht über benannte Stellen deutlich zu verstärken. Ein besonderer Fokus muss auf den wachsenden Trend gelegt werden, Aufgaben der Konformitätsbewertung – oder damit verbundene Tätigkeiten – an Einrichtungen in Drittländern auszulagern. Wenn eine EU-Benannte Stelle Konformitätsbewertungsdienste anbietet, die außerhalb der EU durchgeführt werden sollen, muss dies bereits vor dem Angebot und nochmals bei Vertragsabschluss klar offengelegt werden – damit der Hersteller die Möglichkeit hat, sich gegebenenfalls für eine andere, in der EU ansässige benannte Stelle zu entscheiden. Darüber hinaus sollten benannte Stellen verpflichtet werden, Untervergaben an Nicht-EU-Einrichtungen zu melden; diese Informationen sollten in konsolidierter Form über die NANDO-Datenbank veröffentlicht werden.\r\nWeitere Vorschläge zur Verbesserung der Aufsicht über benannte Stellen:\r\n• Im Falle eines Verkaufs einer EU-benannten Stelle sollte anderen in der EU ansässigen benannten Stellen ein Vorkaufsrecht eingeräumt werden.\r\n• Wird eine EU-benannte Stelle von einer Nicht-EU-Einrichtung übernommen, sollten sämtliche Unterlagen zunächst anderen EU-benannten Stellen angeboten werden, bevor die Transaktion abgeschlossen wird. Falls kein Interesse besteht, könnten die Unterlagen an eine zentrale Behörde übergeben oder von der zuständigen nationalen Akkreditierungsstelle treuhänderisch verwahrt werden.\r\n4.2 Zugang zu bestimmten Zertifikatsinformationen zur Verbesserung der Marktüberwachung\r\nIm Rahmen des Konformitätsbewertungsverfahrens stellen benannte Stellen Zertifikate aus. Die Überprüfung dieser Zertifikate gewinnt sowohl für Marktüberwachungsbehörden als auch für Hersteller zunehmend an Bedeutung, die die Gültigkeit der Konformitätserklärung (DoC) von zugekauften Komponenten ihrer Lieferanten bestätigen müssen.\r\nEinige benannte Stellen haben dieses Bedürfnis bereits erkannt und bieten auf ihren Websites Tools zur Zertifikatsüberprüfung an. Dieser dezentrale Ansatz sollte standardisiert und als Voraussetzung für die Akkreditierung verpflichtend gemacht werden.\r\nUm die Fähigkeit der Marktüberwachungsbehörden und Hersteller zur Überprüfung einer DoC zu verbessern und gleichzeitig potenzielle Elemente des geistigen Eigentums (IP) zu schützen,\r\n14\r\nsollten Gesetzgeber darauf verzichten, einen vollständigen öffentlichen Zugang zu Zertifikaten vorzuschreiben, da dies sensible Informationen offenlegen könnte. Stattdessen sollten öffentlich zugängliche Daten auf Folgendes beschränkt sein:\r\n1. Das Bestehen des Zertifikats\r\n2. Der Antragsteller oder Inhaber des Zertifikats\r\n3. Das geprüfte Produkt, einschließlich der Information, ob es sich um eine vollständige oder eine teilweise Prüfung handelt\r\nDer Antragsteller oder Inhaber sollte das Recht haben, die benannte Stelle anzuweisen, diese Informationen vorübergehend—für bis zu zwei Jahre—zurückzuhalten, da das Risiko eines IP-Verlusts nach diesem Zeitraum sinkt. Der Zugang für Marktüberwachungsbehörden zu diesen Datenbanken sollte uneingeschränkt bleiben.\r\n4.3 Akkreditierung\r\nTrotz bestehender europäischer und internationaler Rahmenwerke bestehen weiterhin Abweichungen in der praktischen Umsetzung von Akkreditierungsverfahren. Diese betreffen die Harmonisierung zwischen nationalen und internationalen Anforderungen, den uneinheitlichen Umgang mit Multi-Site-Akkreditierungen sowie die Anwendung zusätzlicher Vorschriften, die über international vereinbarte Standards hinausgehen. Auch sektorenübergreifende Kohärenz und eine transparente Kommunikation mit Konformitätsbewertungsstellen zeigen Verbesserungsbedarf. Zur Behebung dieser Probleme schlagen wir folgende Maßnahmen vor:\r\n1. Das Prinzip der flexiblen Akkreditierung muss weiter gestärkt werden, da es maßgeblich zur Verringerung bürokratischer Belastungen für Konformitätsbewertungsstellen beiträgt. Es fördert zudem die interne technische Kompetenz, insbesondere in Bezug auf regulatorisches Wissen und die praktische Umsetzung der Harmonisierung. Dies ist insbesondere an Schnittstellen zwischen Sektoren relevant, die möglicherweise von nationalen Akkreditierungsstellen unterschiedlich berücksichtigt und definiert werden.\r\n2. Ein einheitlicher und praxisnaher Ansatz für Multi-Site-Akkreditierungen ist unerlässlich. Während technische Audits weiterhin in jedem Land einzeln durchgeführt werden können, sollten Systemaudits länderübergreifend am Standort des antragstellenden Unternehmens bzw. des Zertifikatsinhabers stattfinden, da sie unternehmensweite Prozesse betreffen und eine harmonisierte Perspektive erfordern.\r\n3. Zusätzliche national auferlegte Anforderungen, die über europäische und internationale Standards hinausgehen, sollten kritisch geprüft und vorzugsweise abgeschafft werden, um unnötige nationale und regionale Überregulierung zu vermeiden.\r\n15\r\n4. Eine gegenseitige Angleichung und Harmonisierung der Regelungsrahmen der European Co-operation for Accreditation (EA) und der nationalen Akkreditierungsstellen ist erforderlich, um Widersprüche zu vermeiden und die internationale Kompatibilität nationaler Akkreditierungspraktiken sicherzustellen.\r\nWeitere Vorschläge zur Verbesserung der Akkreditierung in der EU finden sich hier.\r\n5 Zirkularität\r\n5.1 Klarstellung des Rechtsrahmens für Remanufacturing und Refurbishment\r\nDie Notwendigkeit von Kohärenz und rechtlicher Klarheit ist auch im Zusammenhang mit Remanufacturing und Refurbishment von entscheidender Bedeutung – beide sind wesentlich für den Fortschritt der Kreislaufwirtschaft im Maschinenbau. Diese Verfahren sind nur dann tragfähig, wenn sie durch kohärente Rechtsrahmen unterstützt werden.\r\nWir begrüßen, dass die Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte (ESPR) erstmals diese beiden Konzepte definiert und voneinander unterscheidet. Remanufacturing bezeichnet einen industriellen Prozess, bei dem ein neues Produkt aus alten und neuen Teilen und Komponenten entsteht und das die vollständige Einhaltung der geltenden Produktgesetzgebung einschließlich CE-Kennzeichnung erfordert. Refurbishment hingegen stellt ein gebrauchtes Produkt wieder in einen funktionsfähigen Zustand her, ohne dass dabei notwendigerweise alle ursprünglichen Spezifikationen erfüllt werden. Eine klare Kennzeichnung (z. B. „refurbished by“) ist unerlässlich, um Verwirrung hinsichtlich Verantwortung und Haftung zu vermeiden.\r\nTrotz dieser Klarstellung sieht sich die Maschinenbauindustrie weiterhin mit Unsicherheiten konfrontiert, die sich aus überschneidenden und teils widersprüchlichen Anforderungen verschiedener Regelwerke ergeben – etwa RoHS, REACH, dem Cyber Resilience Act und der Maschinenverordnung. So können beispielsweise neue Stoffbeschränkungen, die nach der ersten Inverkehrbringung eines Produkts eingeführt werden, im Widerspruch zu Remanufacturing-Bemühungen stehen.\r\nUm diese Probleme zu lösen, sollten zukünftige delegierte Rechtsakte im Rahmen der ESPR nicht eng definieren, wann eine Änderung als wesentliche Änderung gilt, da dies Innovation und die Möglichkeiten künftiger technologischer Umnutzung sowie Remanufacturing-Prozesse übermäßig einschränken würde. Stattdessen sollten sie sich darauf konzentrieren, Leitlinien und klare Ausnahmen bereitzustellen, um Überschneidungen zwischen verschiedenen Rechtsrahmen zu steuern. Wenn beispielsweise die Bewertung eines Maschinen-\r\n16\r\nUmrüstungsprojekts eine wesentliche Änderung im Sinne der Maschinenverordnung ergibt, wäre es unverhältnismäßig, zu verlangen, dass die gesamte umgerüstete Maschine vollständig den neuesten RoHS-, REACH- und CRA-Standards entspricht – insbesondere dann, wenn die ursprüngliche Maschine vor Inkrafttreten dieser Vorschriften auf den Markt gebracht wurde. Ein angemessenerer Ansatz bestünde darin, während der Änderung festzulegen, welche Rechtsakte tatsächlich durch die wesentliche Änderung ausgelöst werden, und nur diese anzuwenden. Der Ändernde sollte in diesem Fall eine Konformitätserklärung für die einschlägigen Rechtsakte abgeben und die Ergebnisse der Bewertung für die übrigen beifügen. In manchen Fällen sollten teilweises Remanufacturing oder Komponenten-Upgrades keine vollständige Neubewertung der CE-Konformität erfordern.\r\nDarüber hinaus sollte der ursprüngliche Hersteller nicht verpflichtet sein, technische Unterlagen offenzulegen, um das geistige Eigentum zu schützen. Remanufacturer müssen die volle Herstellerverantwortung übernehmen, einschließlich der Kennzeichnungspflichten. Dies stellt die Produktsicherheit für Verbraucher sicher und schützt gleichzeitig die Investitionen und den Ruf der ursprünglichen Hersteller.\r\n6 Hin zu einem einheitlichen EU-eDeclaration-System für entsandte Arbeitnehmer\r\nDamit Unternehmen in Europa sichere Produkte herstellen können, ist die Entsendung von Arbeitnehmern von zentraler Bedeutung. Der entsprechende Rechtsrahmen auf EU-Ebene ist in der Entsenderichtlinie und der dazugehörigen Durchsetzungsrichtlinie festgelegt. Letztere ermöglicht es den EU-Mitgliedstaaten, Dienstleistungserbringern mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat die Verpflichtung aufzuerlegen, eine Entsendemeldung an die zuständigen nationalen Behörden des Aufnahmestaates zu übermitteln. Diese Meldung enthält Informationen, die Kontrollen am Arbeitsplatz ermöglichen sollen.\r\nDies hat jedoch zu einem Flickenteppich aus 27 nationalen Entsendemeldungen in den EU-Mitgliedstaaten geführt. Unsere Mitgliedsunternehmen können diese nationalen Meldepflichten nur mit zusätzlichem Personal oder durch die Inanspruchnahme externer Dienstleister bewältigen – beides verursacht höhere Kosten und schafft zusätzliche Bürokratie. Die vorgeschlagene eDeclaration ist daher ein erster Schritt in die richtige Richtung.3\r\n3 For more details see: https://www.vdma.eu/documents/34570/51408454/VDMA+Position+paper_posting+of+workers_November+2024.pdf/5c7f0970-adc9-8f3b-3f34-47230532e28d?t=1732540955099\r\n17\r\nLobby Register: R000802\r\nEU Transparency Register ID: 9765362691-45\r\nvdma.eu\r\nTECHNICAL AFFAIRS AND STANDARDISATION\r\nPOSITION PAPER\r\nA Trusted System, Finely Tuned: Enhancing the New Legislative Framework for Simplicity and Coherence\r\nRegistration number in the register of\r\nEU-Transparenzregister ID:\r\n9765362691-45\r\nNovember 2025\r\n2\r\nVDMA is Europe’s largest business association advancing Europe’s machinery industry. We primarily represent small and medium sized enterprises (SME’s - over 80% of the membership) in Austria, the Benelux states, Italy, Poland and Germany.\r\nPast, Present and Future of Trade in Europe\r\nThe New Legislative Framework (NLF) and before it, the New Approach, are among the most successful, innovative and influential legislations of the EU. They helped tie a diverse market together, to form the common European market, where goods can flow across state borders. In the spirit of simplification and coherence we endorse a light touch legislative policy option of the Commission to improve on the current NLF in certain areas, while maintaining its core principles.\r\nOverview of the Needs of the European Manufacturing Industry to Future-Proof the NLF\r\n1 - Basics (page 2)\r\n1. The core of the templates for harmonised regulations should remain stable (1.1).\r\n2. The process to obtain harmonised standards from the standardisation request to the listing in the OJEU should be accelerated and simplified (1.1).\r\n3. Harmonised standards should be able to rely on ISO/IEC international standards (1.1).\r\n2 - Alignment and Coherence (page 5)\r\n4. The provisions and definitions of the “harmonised” NLF regulations must be made consistent. We offer concrete wording to achieve this. (2.1).\r\n5. Definitions related to the circular economy should be aligned across the NLF (2.2).\r\n6. Conformity assessment should be made consistent across legislation through a Mandatory Overlap Analysis involving stakeholders, early Commission coordination, and clear reflection in guidance documents (2.3).\r\n7. Reducing administrative burdens by 25% (35% for SMEs) demands systematic screening of product legislation and removal of disproportionate requirements, as NLF alignment alone is insufficient (2.4).\r\n3 - Module A, Market Surveillance and the DPP (page 8)\r\n8. The use of Module A in NLF legislation should be expanded, as third-party testing obligations often result in disproportionate additional burdens, while products—particularly those of European manufacturers—have become increasingly safe even without such requirements (3.1).\r\n9. Market surveillance must be strengthened and repeat offenders should temporarily be barred from using Module A (3.2).\r\n3\r\n10. Digital documentation should be streamlined as a first step toward interoperability with the ESPR DPP, with the DPP made mandatory only under ESPR delegated acts and used solely as a minimal, secure digital container for required information to support effective market surveillance and prevent abuse (\r\n3.3).\r\n4 - Accreditation and Notification (page 11)\r\n11. Oversight of notified bodies should be strengthened, especially on outsourcing to third countries, including disclosure to manufacturers/transparent reporting in NANDO (4.1).\r\n12. Certificate verification should be standardised and mandatory, with public access limited to the certificate’s existence, its holder, and the tested product, while safeguarding IP through temporary withholding rights and ensuring full access for market surveillance authorities (4.2).\r\n13. Accreditation practices should be harmonised across Europe by strengthening flexible accreditation, adopting a uniform approach to multi-site audits, eliminating national add-ons, and aligning EA and national frameworks to avoid contradictions and overregulation (4.3).\r\n5 - Circularity (page 13)\r\n14. Circular-economy processes like remanufacturing and refurbishment need a coherent, innovation-friendly framework that aligns overlapping regulations, applies only the legal acts triggered by substantial modifications, avoids excessive reassessment, protects IP, and ensures clear responsibility and labelling (5.1).\r\n6 - Towards a Unified EU eDeclaration System for Posted Workers (page 14)\r\n15. The system to post workers in the EU should be streamlined. (6)\r\n4\r\n1 Basics\r\n1.1 Preserving the Success of the NLF: A Careful Approach to Legislative Optimisation\r\nFor VDMA companies the New Approach, followed by the New Legislative Framework (NLF) has been the original simplification of product regulation. Therefore, we hope the Commission, which has proclaimed “simplification the most salient objective of this revision”, will keep in mind the following three aspects, on which the success of the NLF was built on:\r\n1. harmonising product regulation across Europe\r\n2. separating safety provisions in the law from their technical specifications in harmonised standards\r\n3. enabling conformity assessment by the manufacturer – often referred to as Module A –\r\nWe believe that recent NLF regulations have strayed especially from the last two core pillars. Therefore, we encourage the Commission to opt for a careful legislative optimisation of the NLF, with the aim of strengthening this fundamental European legislation.\r\nAt the same time, the core of the NLF should remain unchanged. We therefore urge the Commission to preserve the following essential elements of Decision 768/2008/EC:\r\n1. the leanness of the template for harmonised NLF acts, codified in Annex I. Future regulations should follow this model — as detailed as necessary, but as concise as possible. Its complexity must remain proportional to the goal of legal clarity and usability, thereby ensuring that lawmakers can continue to draft effective harmonised legislation with ease.\r\n2. the modules codified in Annex II. Industry, notified bodies and market surveillance authorities have a lot of experience with the current modules. In their current form they have created an immense amount of legal certainty and facilitated the access to the common market of ever more complex and safe products, many of which fall under multiple NLF regulations. To safeguard these achievements and avoid unnecessary burdens, the current set of modules should remain in place, without amendments or additions.\r\n3. the structure of the declaration of conformity codified in Annex III. This template is the ideal example of lean and purpose driven regulatory requirements. It has fulfilled its purpose and should remain unchanged.\r\n5\r\nBeyond the current scope of the NLF lies a cornerstone institution for market access: standardisation. Yet this crucial tool is currently stalling:\r\n• The process from creating a standardisation request to listing harmonised standards is currently too time-intensive1 and cumbersome. At the same time, any acceleration of the process should ensure that technical experts retain sufficient time to carry out the core standardisation work thoroughly.\r\n• Furthermore, developing harmonised standards as ISO/IEC standards under the Vienna/Frankfurt-agreement has greatly facilitated trade beyond the borders of the European common market thus far. However, this productive practice has currently stopped. If this challenge continues, the damage to our industry will outweigh any possible improvements that could be yielded by reworking the NLF, as the machinery industry exports most of its products beyond Europe’s borders. The international compatibility of harmonised standards must therefore be restored. Joint ISO/IEC - CEN/CENELC standardisation can get disturbed due to the unpredictability of the harmonisation process.\r\n2 Alignment and Coherence\r\n2.1 Alignment of Definitions and Provisions Across Legislative Acts\r\nWe welcome the effort to harmonise definitions used across different legislative instruments—particularly between the NLF and Regulation (EU) 2019/1020 on market surveillance. Clear and consistent terminology significantly improves legal certainty. Wherever possible, definitions should be used consistently to avoid unnecessary gaps in interpretation and inconsistent application.\r\nThis alignment should go beyond definitions. The template for how to legislate product regulation, found in Decision 768/2008/EC has successfully harmonised key parts of currently 30 regulations under the NLF. The practice of regulatory alignment through consistent application of the model provisions and definitions of Decision 768/2008/EC without amendments should be continued. This principle should be extended to legislative tools originally introduced in one harmonised act, which are then extended to acts adopted after it.\r\nCurrent example where this did not work: The AI Act (Art. 3(14)) defines a safety component in broad functional terms, covering any component whose failure may endanger health, safety,\r\n1 As per Table 4 (S. 28) of the evaluation of regulation 1025/2012 the average durations in 2024 of the phases to obtain harmonised standards are: Phase A: adoption & notification of standardisation request (1.7 years), Phase B: Delivery of the standard (3.2 years) and Phase C: Submission and publication (1.2 years)\r\n6\r\nor property. In contrast, for the Machinery Regulation (Art. 3(3)) a safety component only fulfils safety functions for a person. Additionally, it limits the term to components independently placed on the market and not necessary for the basic functioning of the product. This divergence in scope creates uncertainty for manufacturers and conformity assessment bodies when classifying AI-enhanced machinery elements. Such inconsistencies risk fragmenting compliance approaches and undermining coherence across the New Legislative Framework.\r\nSuggestion on how to remedy this in the future NLF (Article 2 of Decision 768/2008/EC should be expanded as follows): “If Union legislation departs from the general principles and provisions of Annexes I, II and III, or from other previously established legal principles, a recital shall be necessary to justify and explain the departure. The lawmakers, especially the Commission as the guardian of the treaties, shall be responsible for ensuring that only necessary departures are made and no departure from the letter of the template shall be left unexplained in a recital. “\r\nWe believe that the process of making laws would be made significantly more efficient in producing good regulations, if it consistently had to explain, why a deviation from a template was introduced.\r\n2.2 Additional Definitions for the Template of Harmonised Regulations in Annex I of Directive 768/2008/EC\r\nAdditional definitions for “repair,” “refurbish,” “remanufacture,” and “substantial modification” should be introduced into the NLF to prevent fragmentation across legislation. These terms are increasingly relevant in the context of sustainability, circular economy objectives, and product updates involving digital elements or AI components. This would provide a clear and economically viable solution that applies uniformly across all CE-marking regulations and helps to resolve existing interpretative challenges. We urge the lawmakers to universally introduce the definition for “substantial modification” introduced in the machinery regulation (Art. 3 (16)), which is based on a previous interpretation by the “German Federal Ministry of Labour and Social Affairs” (BMAS)2.\r\n2.3 Strengthening the Coherence of Conformity Assessment\r\nPursuant to Article 4(2) of Decision No. 768/2008/EC: „Where a product is subject to several Community acts within the scope of this Decision, consistency among conformity assessment procedures shall be ensured by the legislator.“ This requirement is further\r\n2 English version: https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Arbeitsschutz/en-interpretation-paper-substantial-modification-to-machinery.pdf?__blob=publicationFile&v=4\r\n7\r\nunderlined in Recital 4 of the same Decision: „Whenever legislation is drawn up which concerns a product already subject to other Community acts, those acts must be taken into account to ensure the consistency of all legislation concerning the same product.“\r\nNonetheless, companies regularly struggle with inconsistencies in conformity assessment procedures. These primarily stem from the lack of harmonised definitions and diverging essential requirements. To mitigate this, a “Mandatory Overlap Analysis” (MOA) should be conducted by the EU Commission as part of the impact assessments. Key aspects:\r\n• The assessment must be conducted in consultation with relevant stakeholders, in particular economic operators potentially affected by multiple conformity assessment regimes.\r\n• Interservice coordination within the Commission shall be ensured at an early stage to avoid regulatory fragmentation.\r\nThe results of the aforementioned overlap analysis should be systematically reflected in accompanying guidance documents, such as sectoral implementation guides or general horizontal tools (e.g. the Blue Guide).\r\n2.4 Beyond Alignment and Coherence: Reduction of Administrative Burdens in Product Regulations and Guides\r\nAligning future legislation with the NLF model provisions alone will not eliminate existing disproportionate or unnecessary requirements. First, to achieve meaningful simplification, a systematic screening of existing Union product legislation is required, with the objective of removing or reducing requirements, which primarily add administrative burden. At present, however, the Commission lacks the structure, competence and capacity to carry out this task, and we therefore encourage it to strengthen both.\r\nA powerful lever: The European Commission has committed to reducing administrative burdens in the EU by at least 25%, and by at least 35% for SMEs, as stated in its work programme. We fully support this Commission goal! This reduction target could be operationalised as a mandate to Commission services, including desk officers and Standing Committees, to identify and remove redundant or disproportionate provisions in current product legislation. Without a significant contribution from product regulation, the Commission will probably not reach its own ambitious goal.\r\nFurthermore, the legal service should systematically analyse all guidance documents produced by the EU Commission for added requirements not stemming from the legal text. We would like to mention the work of the Commission’s Machinery Unit, together with the Member states and\r\n8\r\nBusiness associations, regarding the Guide to the application of the Machinery Directive 2006/42/EC. There, a dedicated adjustment of §255 removed a newly created requirement.\r\n3 Module A, Market Surveillance and the DPP\r\n3.1 Revision of Conformity Assessment by Strengthening Module A\r\nChief among our needs is a shift of the NLF as described in Figure 1. To cut regulatory burden, industry needs the comprehensive possibility to choose Module A as described in Annex II of the regulation 768/2008/EC, also known as “conformity assessment by the manufacturer”. It has enabled companies to bring products safely and speedily to the European market. The use of Module A in conformity assessment allows new technical solutions and technologies to be brought to market quickly, while also ensuring the timely delivery of customized solutions. This should be coupled with a strengthening of market surveillance authorities. Figure 1 – Triangle depicting the balance between conformity assessment by the manufacturer, market surveillance and obligatory third-party assessment by notified bodies.\r\nThe European mechanical engineering industry has a unique selling point in these areas, which must be maintained in the face of tough international competition. Due to the facilitation in market access regulation that was introduced with Module A, the already high safety level of technology in Europe has consistently improved. Technology engineered in Europe, starting from a high level, is consistently becoming safer. Nevertheless, recent legislation has been pushing for more third-party certification. Considering the provision under Art. 4 (1d) of Decision 768/2008/EC that the legislator should\r\n“avoid imposing modules which would be too burdensome in relation to the risks covered by the legislation concerned”\r\na proportionate recalibration is necessary, by aligning the selection of conformity assessment modules with the actual risk presented by products. The growing trend towards mandatory third-\r\n9\r\nparty certification should be critically examined—particularly considering the continuous development of the state of the art, the demographic change and a shortage of engineers across Europe.\r\n3 Expanding mandatory third-party assessments could reduce productivity by diverting scarce engineering resources from companies' innovation departments to third party assessment bodies. In addition, this technical expertise would then also be lacking in market surveillance authorities, weakening this core government function. Regardless of the modules required in the NLF regulations, industry and market surveillance will always have to adapt the size of their workforces to ensure compliance with product regulation. In contrast, the size of the third-party conformity assessment workforce is something that lawmakers can directly influence by enabling or disabling the use of Module A (Figure 2). This problem is especially prominent in new technology fields, such as cybersecurity and artificial intelligence, where there are limited resources, knowledge, a limited number of notified bodies and the lack of supporting standards generating risks for significant divergence between assessments.\r\nFigure 2 – Distinct areas in which STEM employees are needed to ensure the functioning of the NLF.\r\nIn the spirit of simplification, enforceability of regulation and the reduction of regulatory burden, we urge the commission to apply Art. 4 (1d) of Decision 768/2008/EC targeting competitiveness and to make greater use of conformity assessment by the manufacturer than has been the case to date. To amend past regulation, a “conformity assessment simplification” omnibus should be introduced.\r\n3 In Germany alone the current STEM labour market gap is more than 150 000. Note, that only just in January of 2023 had the gap grown to nearly 350 000 (for details see Link – page 4). The labour market gap is calculated by subtracting the number of people searching STEM for jobs from the number of STEM job openings.\r\n10\r\n3.2 Timely and Consistent Response to Non-Compliant and Dangerous Products\r\nThe lack of speed and consistency in responding to non-compliant or dangerous products continues to be a critical weakness in the EU’s market surveillance framework. We strongly support closer coordination between national authorities and other involved stakeholders like national customs and “health and safety” authorities. Therefore, we advocate for the creation of a centralized EU-level market surveillance body. However, this must be designed to streamline coordination, oversight, avoid unnecessary bureaucracy, and make full use of existing expertise in Member States—with the goal of building a coherent EU-wide enforcement mechanism.\r\nWe also recommend a stronger link between market surveillance outcomes and conformity assessment rules. Companies that repeatedly place unsafe products on the market—thereby exposing serious flaws in their compliance systems or production processes should lose the privilege of using Module A (self-declaration). Instead, they should be required to undergo mandatory third-party assessments, conducted by notified bodies located within the EEA. This measure should be fully aligned with enhanced oversight of notified bodies (see Chapter 4.1).\r\nWe are currently working on further suggestions on how to improve market surveillance in the EU.\r\n3.3 Digital Integration of the Internal Market and the Proportional Introduction of the Digital Product Passport (DPP)\r\nWe support the digital sharing of certain documentation – EU Declaration of Conformity and instructions - as a key measure to enhance digital integration within the European internal market. This approach facilitates streamlined compliance and data access, reducing fragmentation across Member States. However, we do not consider the implementation of a full Digital Product Passport (DPP) system necessary for this purpose. We believe that the DPP should only be mandatory for products regulated under ESPR delegated acts and, in that context, be linked to and include the relevant technical documentation, which does not have the potential to harm company IP. The principles on the digitisation of documents proposed by the Omnibus IV regulation, represent a potential path forward under the condition that the mandatory content is limited to the necessary minimum. These principles enable the digitisation of documentation without overburdening the companies by having to introduce a complex DPP immediately. Furthermore, it contains provisions on unifying access to digital documentation, by making the DPP the one-stop-shop once an ESPR delegated act makes it obligatory (e.g. COM(2025)504 Art.5 (9)).\r\n11\r\nThe digitisation of documentation is a pragmatic first step. It is important that any system put in place remains interoperable with the DPP under the Ecodesign for Sustainable Products Regulation (ESPR), without duplicating efforts or creating new burdens for businesses. The DPP should act solely as a digital container for existing documentation — such as the EU Declaration of Conformity and user instructions — enabling competent authorities to perform more effective market surveillance by quickly identifying cases of obvious non-compliance. These authorities should continue to be able to request the underlying conformity assessment documentation directly from the manufacturer when needed.\r\nTo ensure that these provisions have a positive effect on the ease of enforcement of the common market rules by market surveillance, it is vital that the economic operators listed in Article 4 of the Market Surveillance Regulation (EU) 2019/1020 — meaning manufacturers, importers, authorised representatives, and fulfilment service providers — have to ensure the information required is stored within the DPP, including details on the mandate and validity of the EU representative.\r\nFurthermore, we believe that the deliberate misrepresentation of non-existent EU representatives or data garbage instead of DPP relevant documentation should result in exclusion from the EU market or the imposition of mandatory third-party certifications (as described in chapter 3.2) (and/or fines).\r\n4 Accreditation and Notification\r\n4.1 Functioning, Localisation and Oversight of Notified Bodies\r\nWe fully support the Commission’s intention to significantly reinforce the oversight of notified bodies. A particular focus must be placed on the growing trend of outsourcing conformity assessment tasks—or related activities, to entities based in third countries. When an EU Notified Body offers conformity assessment services that are to be performed outside the EU, this should be clearly disclosed prior to the offer and again at contract agreement—allowing the manufacturer the option to seek another EU-based Notified Body if desired. Furthermore, Notified Bodies should be required to report on subcontracting arrangements involving non-EU entities, with this information published in a consolidated format via the NANDO database.\r\nFurther suggestions to improve the oversight of notified bodies:\r\n• In the event that an EU Notified Body is being sold, a right of first purchase should be granted to other EU-based Notified Bodies.\r\n• If an EU Notified Body is acquired by a non-EU entity, all documentation should first be offered to other EU Notified Bodies before the transaction is completed. If no interest is\r\n12\r\nexpressed, the documentation could be transferred to a central authority or held in trust by the relevant national accreditation body.\r\n4.2 Access to Certain Information of Certificates to Improve Market Surveillance\r\nAs part of the conformity assessment process, notified bodies issue certificates. Verifying these certificates is increasingly important for both market surveillance authorities and manufacturers seeking to confirm the validity of the Declaration of Conformity (DoC) of purchased components coming from their suppliers.\r\nSome notified bodies have already recognised this need and offer certificate verification tools on their websites. This decentralised approach should be standardised and made mandatory as a precondition for accreditation.\r\nTo enhance the ability of market surveillance authorities and manufacturers to verify a DoC, while safeguarding potential elements of intellectual property (IP), we ask lawmakers not to require full public access to certificates, as this could expose sensitive information. Instead, publicly available data should be limited to:\r\n1. The existence of the certificate\r\n2. The applicant or owner of the certificate\r\n3. The tested product, including whether it concerns a full or partial test\r\nThe applicant or owner should have the right to instruct the notified body to temporarily withhold this information for up to two years, after which the risk of IP loss decreases. Access for market surveillance authorities to these databases should remain unrestricted.\r\n4.3 Accreditation\r\nDespite existing European and international frameworks, discrepancies persist in the practical implementation of accreditation procedures. These concern the harmonisation between national and international requirements, inconsistent handling of multi-site accreditations, and the application of additional regulations that exceed internationally agreed standards. Cross-sectoral consistency and transparent communication with conformity assessment bodies also reveal potential for improvement. To remedy these problems, we suggest the following measures.\r\n1. The principle of flexible accreditation must be further strengthened, as it significantly contributes to reducing bureaucratic burdens for conformity assessment bodies. It also\r\n13\r\nenhances internal technical competence, especially regarding regulatory knowledge and the practical implementation of harmonisation. This is certainly relevant at the interfaces between sectors potentially considered and defined by national accreditation bodies. 2. A uniform and practical approach to multi-site accreditation is essential. While technical audits may continue to be conducted individually in each country, system audits should be carried out across national borders at the site of the applicant company or certificate holder respectively, as they concern company-wide processes and require a harmonised perspective.\r\n3. Additional nationally imposed requirements that go beyond European and international standards shall be critically examined and, preferably, abolished, to avoid unnecessary national and regional overregulation.\r\n4. A mutual alignment and harmonisation of the regulatory frameworks of the European Co-operation for Accreditation (EA) and the national accreditation bodies is necessary to prevent contradictions and to ensure the international compatibility of national accreditation practices.\r\nFurther suggestions on how to improve accreditation in the EU can be found: here.\r\n5 Circularity\r\n5.1 Clarifying the Regulatory Framework for Remanufacturing and Refurbishment\r\nThe need for consistency and legal clarity is also critical when it comes to remanufacturing and refurbishment: both essential for advancing the circular economy in mechanical engineering. These practices are only viable if they are supported by coherent regulatory frameworks.\r\nWe welcome that the Ecodesign for Sustainable Products Regulation (ESPR) for the first time defines and differentiates between the two concepts. Remanufacturing refers to an industrial process that creates a new product consisting of old and new parts and components, requiring full compliance with current product legislation, including CE marking. Refurbishment, on the other hand, restores a used product to a functional state, without necessarily meeting all original specifications. Clear labelling (e.g., “refurbished by”) is essential to prevent confusion about responsibility and liability.\r\nDespite this clarity, the mechanical engineering industry continues to face uncertainty due to overlapping and sometimes contradictory requirements across regulations such as RoHS, REACH, the Cyber Resilience Act and the Machinery Regulation. For example, new substance\r\n14\r\nrestrictions introduced after a product’s first market entry may conflict with remanufacturing efforts.\r\nTo address these issues, future Delegated Acts under the ESPR should not narrowly define when a modification qualifies as a substantial modification, as this would overly regulate and restrict innovation and the potential for future technological repurposing and remanufacturing processes. Instead, they should focus on providing guidance and clear exemptions to manage overlaps between different regulatory frameworks. For example, if the assessment of a machine retrofit indicates a substantial modification under the Machinery Regulation, it would be disproportionate to require the entire modified machine to fully comply with RoHS, REACH, and CRA according to the latest standards, especially when the original machine was placed on the market before these regulations applied. A more appropriate approach would be to determine, during the modification, which legal acts are triggered by the substantial modification and apply only those, with the modifier issuing a Declaration of Conformity for the applicable acts along with the results of the assessment for the others. In some cases, partial remanufacturing or component upgrades should not require a full CE conformity reassessment.\r\nAdditionally, the original manufacturer should not be obligated to share technical documentation, preserving intellectual property. Remanufacturers must assume full manufacturer responsibility, including marking obligations. This ensures product safety for consumers, while protecting the investments and reputations of original manufacturers.\r\n6 Towards a Unified EU eDeclaration System for Posted Workers\r\nTo enable companies to build safe products in Europe, posting workers is key. The legal framework at EU level is laid down in the Posting of Workers Directive and the corresponding Enforcement Directive. This Enforcement Directive provides EU Member States the possibility to impose an obligation for service providers established in another Member State to make a posting declaration to the competent national authorities of the receiving Member State, containing information to allow controls at the workplace. However, this has created a patchwork of 27 national posting declarations in the EU Member States. Our member companies can only navigate these national reporting obligations with the input of additional staff or by resorting to external service providers, incurring extra costs for the member company and creating extra bureaucracy. The proposed eDeclaration is a first step in the right direction.4\r\n4 For more details see: https://www.vdma.eu/documents/34570/51408454/VDMA+Position+paper_posting+of+workers_November+2024.pdf/5c7f0970-adc9-8f3b-3f34-47230532e28d?t=1732540955099\r\n15\r\nLobby Register: R000802\r\nEU Transparency Register ID: 9765362691-45\r\nvdma.eu\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-12-11"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0016834","regulatoryProjectTitle":"Verbesserung der Marktüberwachungstätigkeit","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/f3/02/577342/Stellungnahme-Gutachten-SG2506300137.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Wettbewerb auf Augenhöhe: Ein Appell an die Politik im Umgang mit China\r\nEinleitung\r\nChinas offensive Wirtschafts- und Handelspolitik stellt den europäischen Maschinen- und\r\nAnlagenbau auf absehbare Zeit vor gewaltige Herausforderungen. Unterstützt durch die\r\n„Made in China 2025“-Strategie haben sich chinesische Maschinenbaufirmen zu einer immer\r\nstärkeren Konkurrenz auf dem globalen Markt entwickelt. Dabei spielt die unfaire staatliche\r\nSubventionierung chinesischer Unternehmen im internationalen Geschäft eine große Rolle.\r\nDer VDMA hat diese Herausforderungen in zahlreichen Gesprächen mit seinen Mitgliedern\r\nund in Umfragen untersucht. Drei klare Botschaften gehen daraus hervor:\r\n1. Wettbewerbsbereitschaft: Der europäische Maschinen- und Anlagenbau nimmt\r\nden Wettbewerb mit chinesischen Unternehmen an und will aus eigener Kraft\r\nweiter erfolgreich auf dem Weltmarkt seine starke Stellung behaupten.\r\n2. Bessere Rahmenbedingungen: Die Unternehmen benötigen jedoch bessere\r\nRahmenbedingungen, um im globalen Wettbewerb mit chinesischen Unternehmen\r\nbestehen zu können.\r\n3. Fairer Wettbewerb: Wettbewerb muss fair sein. Die europäischen Maschinenbaufirmen\r\nakzeptieren nicht, dass chinesische Unternehmen sich nicht an die Regeln\r\ndes internationalen Handels halten.\r\nUm diesen Botschaften Nachdruck zu verleihen, stellt der VDMA Forderungen an die Bundesregierung\r\nund die Europäische Union, die sich in folgende Kategorien einordnen:\r\n1. Wettbewerbsfähigkeit stärken: Die Wettbewerbsfähigkeit europäischer Unternehmen\r\nmuss gestärkt werden.\r\n2. Gleiche Wettbewerbsbedingungen: Es müssen gleiche Wettbewerbsbedingungen\r\nauf dem europäischen Binnenmarkt durchgesetzt werden.\r\nVDMA-Forderungen zur Stärkung der allgemeinen Wettbewerbsfähigkeit\r\neuropäischer Unternehmen\r\nBürokratie abbauen: Der VDMA fordert eine Entlastung der Unternehmen von Bürokratie,\r\ninsbesondere von Berichtspflichten zur Nachhaltigkeit, die besonders den Mittelstand\r\nbelasten.\r\nSteuersystem reformieren: Eine Reduzierung der Steuerbelastung und eine Vereinfachung\r\ndes Steuersystems sind insbesondere in Deutschland notwendig. Die Unternehmenssteuern\r\nsollten auf maximal 25 Prozent gesenkt werden, um die internationale Wettbewerbsfähigkeit\r\nzu steigern.\r\nInnovationen fördern: Insbesondere der Innovationsstandort Deutschland muss gestärkt\r\nwerden. 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Sie tragen zur Erreichung der klimaneutralen Transformation,\r\nzur Energiesicherheit und zur Verteidigung bei.\r\nVDMA\r\nLyoner Straße 18\r\n60528 Frankfurt am Main\r\nTelefon +49 69 6603-0\r\nE-Mail kontakt@vdma.org\r\nKontakt\r\nLeiter VDMA Außenwirtschaft\r\nTelefon\r\nE-Mail @vdma.org\r\nVDMA Außenwirtschaft\r\nTelefon\r\nE-Mail @vdma.org\r\nvdma.org"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Auswärtiges Amt (AA)","shortTitle":"AA","url":"https://www.auswaertiges-amt.de/de","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundeskanzleramt (BKAmt)","shortTitle":"BKAmt","url":"https://www.bundeskanzler.de/bk-de","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-06-12"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0017231","regulatoryProjectTitle":"Carbon Boarder Adjustment Mechanism (CBAM)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/07/68/577344/Stellungnahme-Gutachten-SG2506300120.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Carbon Border Adjustment Mechanism\r\nRecommendations on the Simplification Proposal\r\nMarch 2025\r\nRegistration number in the register of representative bodies: 976536291-45\r\nVDMA supports the intention of the European Commission to simplify the Regulation on the Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM). The current implementation of the reporting has placed a significant administrative burden on EU importers, making compliance overly complex. A more streamlined and effective legislative framework is essential to ensure the mechanism achieves its intended goals without unnecessary bureaucratic hurdles.\r\nVDMA welcomes the opportunity to contribute recommendations for amendments to the CBAM simplification proposal, while calling the co-legislators to take timely and decisive steps aiming at providing a more practical and business-friendly framework well before the full implementation period comes into force on 1 January 2026.\r\n•\r\nNew de minimis criterion\r\nMass-based approach provides predictability for EU importers\r\n•\r\nAdopting a yearly mass-based approach under the de minimis criterion provides a practical alternative for EU companies as mass-based data is already available to customs authorities and companies alike. This will reduce some of the bureaucratic burden for reporting companies. However, a solution could be found under the proposed threshold to exclude very small imports for companies that fall within the scope (such as an import of less than 1KG of screws), which are currently excluded under the 150 Euros threshold per import.\r\n•\r\nVDMA is against a CO2-based threshold as though it would require companies to first fulfill all reporting obligations, in order to determine whether they need to report. Hence it would increase the bureaucratic burden and reduce feasibility. Without a clear and predictable metric system, companies would face uncertainty about whether they need to obtain emissions data at the time of the import, contradicting the simplification efforts under the Omnibus package.\r\nPlanning for future business costs\r\n•\r\nBusinesses need to plan ahead for foreseeable costs. Many machinery and plant companies fall just above or just below the 50tonnes limit. Many companies may only know at the end of the calendar year whether they fall within the CBAM scope leaving them uncertain about their compliance obligations and unable to plan ahead financially. This unpredictability also complicates supplier relationships, as companies would have to retroactively gather emissions data and secure authorization as CBAM declarants, adding further complexity and administrative strain.\r\n•\r\nIn case of a scope extension to downstream products, a phase-in period of 2-3 years would be essential, in order to give companies time to prepare for the changes and to include the higher production cost predictions caused by CBAM in contracts with customers. The de minimis threshold should also be raised to ensure the relief from reporting obligations applies to importers of complex goods.\r\n•\r\nAuthorization as CBAM declarant\r\nA swift implementation of the authorization of CBAM declarants by National Competent Authorities in line with the timelines set in the implementing act is needed to help companies plan imports effectively. EU importers that expect to meet the new 50tonnes limit must obtain a CBAM declarant authorization to continue importing CBAM goods. However, delays in national authorities’ processing – many of whom are struggling with CBAM implementation – must not lead to unjustified penalties or even import blockages. A similar risk applies to EU importers who determine only at the end of the calendar year that they have exceeded the threshold. Hence, VDMA strongly advocates quick action by National Competent Authorities that support, rather than penalize EU importers in cases of undue authorization delays.\r\n•\r\nUse of default values\r\nVDMA welcomes the Commission’s intention to allow the use of default values for emissions calculations. VDMA favors a methodology which ensures that the new default values reflect real emission levels with the aim of facilitating reporting and not punishing EU companies who are unable to obtain real emissions data. Otherwise, companies will have to report artificially higher emissions levels and pay for more certificates than necessary, financially penalizing EU companies for the non-compliance of third country companies. A timely adoption of the default values preferably in Q3 2025 at the latest is an absolute necessity for EU importers to factor in CBAM certificate costs into their business plans.\r\n•\r\nDecision on scope extension must wait until CBAM comprehensive review planned for late-2025\r\nIn the European Steel and Metals Action Plan, the Commission announced already its decision to extend the CBAM scope to downstream goods with a legislative proposal in late 2025 before presenting the long-awaited comprehensive CBAM review. VDMA regrets seeing this decision which neglects the competitiveness of exporting industries, like the machinery and plant manufacturing industry. They will bear a higher cost burden due to the higher import costs making their products less competitive on the global market while increasing the risk of carbon leakage. Prior to extending the CBAM scope to downstream products, VDMA calls the EU institutions to provide concrete solutions for export-oriented industries, while looking at the complexity of obtaining emissions for more complex products down the value chain. Should the EU extend the CBAM scope, a phase-in period is important for EU companies to prepare and plan the reporting of emissions with their suppliers. Rushing implementation without proper preparation could disrupt supply chains and hinder the competitiveness of European industries."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-06-25"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0017231","regulatoryProjectTitle":"Carbon Boarder Adjustment Mechanism (CBAM)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/a6/ac/659133/Stellungnahme-Gutachten-SG2512170044.pdf","pdfPageCount":6,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"E U R O P E A N O F F I C E\r\nP O S I T I O N P A P E R\r\nCBAM Position Paper\r\nRegistration number in the register \r\nof interest representatives: 9765362691-45\r\nSeptember 2025\r\n2\r\nRethinking CBAM’s unworkable design\r\nIntroduction\r\nThe Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) is rooted in the EU’s ambition to incentivise \r\nclimate action in third countries and prevent carbon leakage by discouraging the relocation of \r\nindustries to regions with weaker environmental policies. CBAM is intended to complement the \r\nEU Emissions Trading System (ETS), the cornerstone of EU climate policy. The machinery and \r\nplant sector strongly supports climate action through the manufacture of innovative technologies \r\nthat drive sustainability and decarbonisation across industries while investing in its own \r\ntransformation. CBAM only has a negligible climate effect within the sector due to the \r\ncomplexity of supply chains abroad and the lack of availability of many materials, parts, and \r\ncomponents within the EU. Instead, the current CBAM design poses a risk to the \r\ncompetitiveness of EU machinery manufacturers. A lack of solutions for the export-oriented\r\nmachinery industry, disproportionate material, manufacturing and implementation costs risk \r\npushing the danger of carbon leakage onto non-ETS sectors further downstream in the value \r\nchain, and accelerating production relocation, resulting in high economic losses with negligible\r\nemission reduction impacts.\r\nFundamental design flaws in CBAM\r\nSince the start of the transitional phase in Q4 2023, companies have struggled with complex \r\nreporting requirements, technical issues within the CBAM transitional registry, delays in \r\nregistration and the publication of default values. Companies face significant uncertainty in \r\nplanning for CBAM’s full implementation starting from January 2025 as key technical \r\nregulations, such as benchmarks for calculating the price of certificates, have still not been \r\npublished. SMEs are disproportionately affected, lacking the internal infrastructure, market \r\npower, and financial resources to manage the intricate emissions calculations. The introduction \r\nof a new mass threshold of 50 tonnes under the CBAM simplification proposal in the Omnibus I \r\npackage is a first good step improving the current design, since it reduces the number of \r\ncompanies affected, particularly smaller importers. However, VDMA regrets the lack of \r\nmeaningful relief for companies that remain in the scope. With implementation costs often \r\nreaching six-digit figures, and the viability of firms at risk, a more thorough assessment of \r\nCBAM’s impact on non-ETS industries with a high export quota is urgently needed before any \r\nfurther expansion of its scope is considered.\r\nCBAM accelerates production relocation and jeopardizes European value creation\r\nThe current design of CBAM significantly increases the financial and administrative pressure on \r\nexport-oriented companies, especially in complex industries such as mechanical and plant \r\nengineering. The lack of low-emission materials within the EU, combined with high costs for \r\nCBAM certificates and complex reporting requirements, means that companies are increasingly \r\nforced to relocate their production to third countries – not despite, but because of CBAM. This \r\n3\r\ndevelopment directly contradicts the EU's goal of preventing carbon leakage and jeopardizes \r\nindustrial value creation in Europe in the long term. Without practical solutions for exports and \r\nrealistic implementation of the mechanism, CBAM threatens to become a driver for relocation, \r\nthereby undermining the competitiveness and innovative strength of key European industries\r\nPremature Scope Extension and lack of export solutions for all sectors\r\nThe EU’s intention to extend CBAM to downstream steel and aluminium goods in late 2025 is a \r\npremature decision overlooking the complexity of the current unworkable CBAM design for the \r\nsimpler goods already covered. The absence of concrete solutions for exports of all EU \r\nindustries continues to overlook the negative impact of CBAM in export-oriented downstream \r\nsectors, while offering support only to sectors within the CBAM/ETS scope. This approach \r\nthreatens the competitiveness of the European machinery industry and undermines its essential\r\nrole in enabling the green transition.\r\nIn light of these developments, VDMA has revised its position on CBAM and calls for the \r\nabolition of the legislation due to its unworkable and impractical design. This decision reflects\r\nthe increasingly hostile global trade environment marked by US tariffs under the Trump \r\nAdministration and CBAM’s hurtful impact on ongoing trade negotiations with international \r\npartners restricting access to new markets for the EU industry. One example remains India, \r\nwhich explicitly warned CBAM as a deal-breaker for its Free Trade Agreement negotiations with \r\nthe EU.\r\nVDMA calls for the abolition of CBAM. If this is not politically feasible, CBAM \r\nmust address the following issues:\r\n• Ensure default values reflect real emissions values during full implementation phase\r\nVDMA welcomes the Commission’s intention to allow the use of default values for emissions \r\ncalculations. VDMA favors a methodology which ensures that the new default values reflect real \r\nemission levels with the aim of facilitating reporting and not punishing EU companies who are \r\nunable to obtain real emissions data due to long supply chains before import into the EU. \r\nOtherwise, companies will have to report artificially higher emissions levels and pay for more \r\ncertificates than necessary, financially penalizing EU companies for the non-compliance of third \r\ncountry companies. A timely adoption of the default values preferably in Q3 2025 at the latest is \r\nan absolute necessity for EU importers to factor in CBAM certificate costs into their business \r\nplans.\r\n• Support for companies with limited resources and SMEs \r\nDue to the complexity of the reporting obligations, many companies are forced to seek support\r\nfrom expensive external consultants to ensure CBAM compliance. However, the EU and the \r\n4\r\nnational competent authorities must provide more hands-on and immediate support for \r\ncompanies who do not have the resources to cope with CBAM in-house and struggling with the \r\nextremely high costs of outsourcing to consultants.\r\n• CBAM potential interference with ESPR \r\nThe upcoming product regulations under the Ecodesign for Sustainable Products Regulation \r\n(ESPR) foresees the calculation of the carbon footprint for specific products, including imported \r\nintermediate goods. For those industries where both CBAM and ESPR will apply, there is a \r\nsignificant risk of double regulation in emissions reporting. To prevent unnecessary \r\nadministrative overlap and ensure regulatory efficiency, it is essential to avoid double regulation \r\nof emissions calculations across these two frameworks.\r\n• Consider alternative climate solutions \r\nClimate goals must remain the focus of EU globally oriented mechanisms. With this in mind,\r\nCBAM must not disadvantage strong European industry sectors which offer climate-friendly \r\nsolutions to help Europe’s (and the world’s) transition. The mechanical and plant engineering \r\nsector as an enabler of net-zero innovation should be considered for targeted relief measures \r\nthat reflect their enabling role in achieving the EU’s climate objectives and EU’s industrial \r\nresilience. VDMA also supports the complementary or in a best-case alternative concept of a \r\nClimate Club of front runners with a comparable level of ambitions and therewith similar \r\ntransition burden. Our industry urges the EU to accelerate the work for the Climate Club\r\nestablished at COP28 making it a realistic alternative to CBAM benefiting the green industrial \r\ncompetitiveness, while ensuring an efficient and fast transition toward climate neutral \r\neconomies. At the same time, the creation of lead markets for low-carbon products, such as \r\ngreen steel, should involve close consultation with the downstream sectors, like the machinery \r\nindustry, since they will ultimately bear the higher costs of greener materials in their \r\nmanufacturing, and hence their competitiveness must be safeguarded through concrete and \r\neffective policy measures.\r\n• CBAM must be harmonised with EU and international Company, and Product Carbon \r\nFootprint (PCF) calculation standards \r\nExisting Company Carbon Footprint (CCF) and Product Carbon Footprint (PCF) calculation \r\nmethodologies already provide a framework for companies to undertake their emissions\r\naccounting. With CBAM the EU explicitly expects a third way to calculate the carbon dioxide \r\ncontent for a product which is not related to either CCF or PCF calculations. The allowance to \r\nuse a company’s pre-existing PCF calculations based on current standards would help to ease \r\nthe whole process and increase acceptance for all participants in the supply chain. Elsewise a \r\nmethod for translating PCF data into CBAM data would be helpful.\r\n5\r\n• Make CBAM reporting user-friendly\r\nTo facilitate compliance and reduce administrative burden, CBAM reporting processes must be \r\nstreamlined across authorities. This includes harmonising the use of portals and interfaces, \r\nimproving the CBAM registry, and eliminating redundant data entry, particularly between \r\ncustoms and CBAM authorities, to ensure a more user-friendly and efficient reporting \r\nexperience for companies. Furthermore, technical changes to the CBAM registry should be \r\navoided during active reporting periods to prevent disruptions and ensure stability for reporting \r\ncompanies.\r\nScope extension only if CBAM becomes implementable \r\nIn late 2025, the Commission plans to present a legislative proposal extending the CBAM scope \r\nto downstream goods before presenting earlier the long-awaited comprehensive CBAM review. \r\nVDMA regrets seeing this decision which neglects the competitiveness of exporting industries, \r\nlike the machinery industry. They will bear a higher cost burden due to the higher import costs \r\nmaking their products less competitive on the global market while increasing the risk of carbon \r\nleakage. \r\nMachinery and plant sector products are complex and regularly have many different parts and \r\ncomponents built in, each of which involve several often complex processing steps. Whilst \r\nacquiring primary emissions data for simple or semi-complex goods has already proven to be a \r\ncomplicated and lengthy process, the accumulation of emissions data along long and complex \r\nvalue chains based in third countries will be impossible to accurately represent. Prior to \r\nextending the CBAM scope to downstream products, VDMA calls the European Commission to \r\nconsider the following points:\r\n• Conduct a detailed impact assessment of CBAM for our downstream industries producing in \r\nEU including the higher cost burden for EU exporting industries.\r\n• Design concrete export solutions together with export-oriented downstream industries. The \r\nuse of CBAM revenues should be able to adjust the competitive disadvantage for all export\r\nindustries negatively affected by CBAM, especially those not covered by EU ETS, while \r\nincentivizing the uptake of low-carbon products in their manufacturing processes.\r\n• Increase the yearly cumulative de minimis mass-based threshold, while also reintroducing\r\nthe original consignment-based threshold for easier application. Even when the yearly mass based threshold is surpassed, allowing a small consignment-based threshold is essential to \r\nshield companies, particularly SMEs, from unnecessary financial and bureaucratic burdens.\r\n• Look at the complexity of obtaining emissions for more complex products down the value \r\nchain. It is essential to secure flexibility by providing realistic default values, since gathering \r\n6\r\nemissions for simple or semi-complex goods has already proven a complicated and lengthy \r\nprocess.\r\n• A phase-in period of at least two years is important for EU companies to test, prepare and \r\nplan the reporting of emissions with their suppliers and factor in price changes when closing \r\ncontracts with customers. Rushing implementation without proper preparation could disrupt \r\nsupply chains and hinder the competitiveness of European industries.\r\nContact:\r\n\r\nLobby Register: R000802\r\nEU Transparency Register ID: 9765362691-45\r\nvdma.eu\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-09-29"},{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN)","shortTitle":"BMUKN","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-10-06"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0017286","regulatoryProjectTitle":"Industrielle Gemeinschaftsforschung (IGF) stärken","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/31/77/577346/Stellungnahme-Gutachten-SG2506300122.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":" \r\n\r\nZukunftssichere Finanzierung der Industriellen Gemeinschaftsforschung \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nSehr geehrte Frau Bundesministerin, \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nwir wenden uns in einer für den mittelständisch strukturierten Maschinen- und Anlagenbau sowie die anwendungsorientierte Forschung der Fraunhofer-Gesellschaft bedeutsamen Angelegenheit an Sie: Der zukunftssicheren finanziellen Ausstattung der Industriellen Gemeinschaftsforschung (IGF) Ihres Hauses, die einen herausragenden Beitrag für unseren Innovationsraum leistet. \r\n\r\n \r\n\r\nDenn der Brückenschlag zwischen anwendungsorientierter Forschung und den Säulen industrieller Wertschöpfung in Deutschland – KMU, Startups, größere Unternehmen – gelingt mit der IGF effizient und nachhaltig. Exzellente Forschung bekommt hier industrielle Relevanz. Geld der öffentlichen Hand hebelt Geld und Wissen der engagierten Industrie.  \r\n\r\n \r\n\r\nIm Maschinenbau ist die IGF das staatliche Förderinstrument der Wahl. So engagieren sich regelmäßig mehr als 800 Unternehmen in den 7 Branchenforschungsvereinigungen des VDMA. Rund 500 industriegetriebene Projekte beinhalten ein Forschungsvolumen von über 52 Mio. Euro, das zu knapp 60 % durch die Industrie selbst in Form von Geld-, Sach- und Personalleistungen aufgebracht wird. Aktuell sind 4.500 Vertreterinnen und Vertreter aus den Unternehmen aktiv. \r\n\r\n \r\n\r\nDie IGF ist ein für breite Teile der Industrie und Wissenschaft einzigartiges Instrument für praxisorientierte Forschung und wissenschaftlich fundierten Innovations- und Technologietransfer, von dem auch die Fraunhofer-Institute in hohem Maße profitieren. In den Forschungsprojekten arbeiten Industrie und Wissenschaft kontinuierlich zusammen, woraus sich wechselseitige Lerneffekte und Synergien ergeben.  \r\n\r\n \r\n\r\nDie Ideen zu den Projekten entstehen aus der industriellen Praxis und im Dialog zwischen Unternehmen und Forschenden („Bottom-up“). Der Transfer des Wissens erfolgt effizient und ohne Zeitverzug. Die staatlichen Mittel fließen nicht in die Industrie. Gefördert werden die besten Institute in Deutschland, die wettbewerblich ausgewählt werden. Weitere Eigenmittel der Industrie kommen hinzu. Zudem fließt das Anwendungswissen der Industrie über tausende Expertentage in die Projekte ein.   \r\n\r\n \r\n\r\nAuch leistet die IGF einen wichtigen Beitrag in Bezug auf den Ingenieurnachwuchs. In jedem IGF-Projekt entstehen in der Regel eine Promotion und 3 bis 4 Bachelor- und Masterarbeiten. Der Transfer über Köpfe durch den Wechsel der jungen, praxisorientiert qualifizierten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler in die Industrie ist wesentlich für die IGF.  \r\n\r\n \r\n\r\nIhr Haus generiert über die IGF mit vergleichsweise geringen staatlichen Fördermitteln maximale Erträge für die Leistungsfähigkeit von anwendungsorientier Forschung und der Breite des industriellen Mittelstands. Und dennoch bleibt dieses Erfolgsmodell für Innovationsförderung durch eine nun schon seit vielen Jahren andauernde, unzureichende Mittelausstattung weit unter seinen Möglichkeiten.  \r\n\r\n \r\n\r\nAllein im Maschinenbau kann eine Vielzahl von innovativen IGF-Vorhaben etwa aus den Bereichen Digitalisierung, KI, Ressourceneffizienz, CO2-Neutralität und nachhaltige Mobilität nicht umgesetzt werden. Dies betrifft rund 30 Prozent der innovativen IGF-Vorhaben, die bereits ein positives Votum zur Förderung nach der Begutachtung erhalten haben. \r\n\r\n \r\n\r\nDie einzigartigen Stärken der IGF können nur gesichert und weiter ausgebaut werden, wenn diese jahrelange Unterfinanzierung ein Ende findet. Konkret halten wir in dieser Legislaturperiode einen schrittweisen Mittelaufwuchs von derzeit rund 180 Mio. Euro auf jährlich 300 Mio. Euro für erforderlich. Mit dieser nachhaltigen Investition für den Standort Deutschland kann sich der Beitrag der IGF zur Zukunftsfähigkeit unseres Landes bestmöglich entfalten. \r\n\r\n \r\n\r\nSehr geehrte Frau Bundesministerin, die IGF leistet für unsere Innovationskraft unverzichtbare Beiträge. Auch im Namen der 800 Unternehmen, die in den VDMA-Forschungsvereinigungen engagiert sind, und der beteiligten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler von Fraunhofer bitten wir Sie, dass Sie sich für eine zukunftssichere Finanzierung der IGF verwenden.  \r\n\r\n \r\n\r\nSelbstverständlich stehen wir Ihnen und Ihrem Hause gerne für weitere Informationen und ein persönliches Gespräch – auch im Zuge eines Ortstermins bei einem Unternehmen des Maschinenbaus mit IGF-Erfahrung – zur Verfügung.  \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nMit freundlichen Grüßen \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\t\t\r\n\r\nPräsident der Fraunhofer-Gesellschaft\t\tVDMA Präsident "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-06-26"},{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-08-01"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0018390","regulatoryProjectTitle":"Weiterentwicklung der THG-Quote","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/25/98/622816/Stellungnahme-Gutachten-SG2509300060.pdf","pdfPageCount":8,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Power-to-X for Applications\r\nVereinsregister AG Frankfurt/Main,\r\nNr. VR4278\r\nLobbyregister: R000802\r\nEU-Transparenzregister ID: 9765362691-45\r\nUSt-IdNr. DE114108789\r\nVDMA e.V.\r\nLyoner Str. 18\r\n60528 Frankfurt am Main\r\nTelefon:\r\nE-Mail:\r\nInternet: vdma.eu\r\n18. Juli 2025\r\nStellungnahme\r\nzum Entwurf eines zweiten Gesetzes zur Weiterentwicklung der\r\nTreibhausgasminderungs-Quote\r\nPower-to-X for Applications\r\nDer VDMA vertritt mehr als 3600 deutsche und europäische Unternehmen des Maschinen- und\r\nAnlagenbaus. Die Industrie steht für Innovation, Exportorientierung und Mittelstand. Die\r\nUnternehmen beschäftigen insgesamt rund 3 Millionen Menschen in der EU-27, davon mehr als\r\n1,2 Millionen allein in Deutschland. Der Maschinen- und Anlagenbau steht in der Europäischen\r\nUnion für ein Umsatzvolumen von geschätzt rund 870 Milliarden Euro.\r\nDie VDMA „Power-to-X for Applications“ ist die zentrale, branchenübergreifende Informations-,\r\nKommunikations- und Kooperationsplattform für die P2X-Community. Sie bindet alle wichtigen\r\nStakeholder und Akteure von der Entwicklung der Fertigungsverfahren über die Herstellung\r\nsynthetischer Kraft- und Rohstoffe mittels Power-to-X-Technologien bis zum Endabnehmer ein.\r\nSie fördert einen ganzheitlichen und technologieoffenen Ansatz für die Transformation von\r\nEnergiesystemen und schärft das Bewusstsein der Öffentlichkeit für umweltverträgliche\r\nEnergienutzung und Mobilität.\r\nIm Zuge des „Fit-for-55“-Pakets der Europäischen Kommission wurden die Vorgaben der\r\nErneuerbare-Energien-Richtlinie RED II durch die neue Richtlinie (EU) 2023/2413 – bekannt als\r\nRED III – deutlich verschärft. Die Nutzungspflicht für erneuerbare Energien wurde dabei vom\r\nStraßenverkehr auf sämtliche Verkehrsträger ausgeweitet. Zudem wurden die bestehenden\r\nMindestquoten für fortschrittliche Biokraftstoffe aus Abfall- und Reststoffen erhöht. Ergänzend\r\nwurden neue Anforderungen für den Einsatz erneuerbarer Kraftstoffe nicht-biogenen Ursprungs\r\n(RFNBOs) – wie grüner Wasserstoff und synthetische Kraftstoffe – eingeführt.\r\nZur nationalen Umsetzung der RED III und zur Erreichung der Klimaziele im Verkehrssektor hat\r\ndas Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN) am 19. Juni\r\n2025 einen Referentenentwurf für ein Zweites Gesetz zur Weiterentwicklung der\r\nTreibhausgasminderungs-Quote vorgelegt. VDMA P2X4A bedankt sich für die Möglichkeit zur\r\nStellungnahme.\r\nDie THG-Minderungsquote muss die klimapolitischen Zielsetzungen Deutschlands und\r\nder EU widerspiegeln\r\nDer Verkehrssektor zählt zu den größten Verursachern von Treibhausgasemissionen –\r\ninsbesondere durch den Straßenverkehr mit Pkw und Lkw, aber auch durch den Luft- und\r\nSchiffsverkehr. Um die nationalen und internationalen Klimaziele – etwa das Pariser\r\nKlimaabkommen oder die EU-Klimaziele – zu erreichen, ist eine tiefgreifende Transformation\r\ndieses Sektors unabdingbar. Neben Maßnahmen wie der CO₂-Bepreisung oder dem Hochlauf\r\nalternativer Antriebstechnologien hat sich die THG-Minderungsquote als wirksames\r\nklimapolitisches Instrument in Deutschland etabliert.\r\nDer vorliegende Referentenentwurf sieht vor, die THG-Minderungsquote bis 2030 bei 25\r\nProzent zu belassen und einen Minderungspfad bis 2040 zu entwickeln. VDMA P2X4A\r\nempfiehlt:\r\n• Sektorübergreifende THG-Minderungsquote: Durch die Integration der Luft- und\r\nSchifffahrt in die THG-Minderungsquote gewinnt diese bei nominell gleichbleibendem\r\nWert eine neue Ambition für das Jahr 2030. Die einheitliche Quote für Straßen-, Luftund\r\nSchiffsverkehr erhöht die Transparenz, gleichzeitig muss sichergestellt werden,\r\ndass es zu keinen Wettbewerbsverzerrungen v.a. in der Luftfahrt kommt. Angesichts des\r\nspezifischen Bedarfs im Straßenverkehr wäre jedoch eine ambitioniertere Quote für die\r\nTHG-Minderung und RFNBOs bereits bis 2030 erforderlich.\r\n• Langfristige Planungssicherheit: VDMA P2X4A begrüßt die Entwicklung eines\r\nMinderungspfads bis 2040. Insbesondere der Hochlauf klimafreundlicher,\r\nwasserstoffbasierter Kraftstoffe erfordert eine langfristige Strategie. Die Planung,\r\nGenehmigung und Realisierung entsprechender Projekte ist kapitalintensiv und mit\r\nZeithorizonten von 15–20 Jahren verbunden. Marktakteure benötigen daher klare,\r\nlangfristige Zielvorgaben, um notwendige Investitionen auszulösen.\r\n• Engagement auf EU-Ebene: Die Bundesregierung sollte sich zeitnah auf europäischer\r\nEbene für die eigene Perspektive über 2030 hinaus stark machen. Mit der\r\nFortschreibung der THG-Minderungsquote bis 2040 übernimmt Deutschland\r\nVerantwortung und sollte sich für ein vergleichbares Ambitionsniveau auf EU-Ebene\r\neinsetzen. Nationale Alleingänge, die später schlimmstenfalls revidiert werden müssen –\r\nwie bei der nationalen PtL-Quote im Luftverkehr – führen zu Marktverunsicherung und\r\nhemmen Investitionen.\r\n• Anpassung der Quoten an Klimaziele: Die Fortschreibung der THG-Minderungsquote\r\nbis 2040 muss sich an den klimapolitischen Zielsetzungen Deutschlands und der EU\r\norientieren. Deutschland hat sich verpflichtet, bis 2045 klimaneutral zu werden; auf EUEbene\r\nwird derzeit eine Emissionsminderung von 90 Prozent bis 2040 diskutiert. Vor\r\ndiesem Hintergrund erscheint die derzeit vorgeschlagene Quote von lediglich 53 Prozent\r\nfür den Verkehrssektor nicht ausreichend und widerspricht dem Ziel einer planbaren,\r\nkontinuierlichen Reduktion. Um eine übermäßige Verschärfung der Anforderungen in\r\nden letzten Jahren vor 2045 zu vermeiden, ist eine ambitioniertere Ausgestaltung der\r\nQuoten jetzt erforderlich.\r\n• Carbon Leakage verhindern: Die im Gesetz beschriebenen Anforderungen an\r\nInverkehrbringer dürfen nicht zu einer Verlagerung des Kraftstoffverkaufs auf andere\r\nLänder innerhalb der EU führen, die ein niedrigeres Ambitionsniveau aufweisen. Diese\r\nHerausforderung besteht besonders im maritimen Sektor, da Nachbarländer\r\nDeutschlands weitaus geringere Anforderungen an den maritimen Sektor stellen.\r\nEinführung der RFNBO-Quote als zentraler Hebel für den Hochlauf der\r\nWasserstoffwirtschaft\r\nWasserstofftechnologien sind ein entscheidender Baustein für das Erreichen der Klimaziele, da\r\nsie die Dekarbonisierung zahlreicher Sektoren ermöglichen. Gleichzeitig bieten sie\r\nindustriepolitisch große Chancen für Deutschland – etwa durch die Entstehung neuer\r\nWertschöpfungsketten. Deutsche und europäische Anbieter für solche Wasserstofftechnologien\r\nsind in der Technologieentwicklung derzeit noch führend im internationalen Wettbewerb. Doch\r\nder globale Aufholwettbewerb ist in vollem Gange: Viele Weltregionen investieren massiv in\r\neigene Technologieentwicklung und Produktionskapazitäten.\r\nIn den letzten fünf Jahren wurden auf europäischer und nationaler Ebene wichtige Weichen\r\ngestellt – etwa durch den Green Deal, die nationale Wasserstoffstrategie, die Importstrategie\r\nsowie umfangreiche Förderprogramme. Trotzdem bleibt der Markthochlauf hinter den\r\nErwartungen zurück. Viele Projekte befinden sich noch im Wartestand oder scheitern an\r\nausbleibenden Investitionsentscheidungen. Ursachen sind u. a. hohe Kosten, fehlende\r\nlangfristige Abnahmeverträge und wachsende politische Unsicherheiten. Bestehende\r\nInstrumente wie H2Global, die EU Hydrogen Bank oder IPCEIs reichen bislang nicht aus, um\r\ndas notwendige Tempo zu erreichen.\r\nRFNBO-Quote als Impulsgeber\r\nVor diesem Hintergrund sieht der VDMA P2X4A in der geplanten Unterquote für RFNBOs einen\r\nzentralen Hebel zur Schaffung verlässlicher Nachfrage. Die Quote bietet Marktakteuren\r\nOrientierung und stellt eine Mindestabnahme sicher – beides ist essenziell, um\r\nInvestitionsentscheidungen auszulösen. Viele P2X-Projekte stehen kurz vor einer finalen\r\nInvestitionsentscheidung und könnten durch eine verbindliche Quote entscheidend\r\nvorangebracht werden.\r\nDen aktuellen Vorschlag zur Einführung einer RFNBO-Quote bis 2030 bewertet VDMA\r\nP2X4A als realistisch und erreichbar. Mit Blick auf den weiteren Hochlauf bis 2040 wäre eine\r\nschnellere Steigerung sinnvoll, um die gewünschten Klimawirkungen zu erzielen. Damit die\r\nQuote ihre gewünschte Wirkung entfalten kann, sind aus Sicht von VDMA P2X4A folgende\r\nPunkte besonders wichtig:\r\n• Keine Absenkung oder Verwässerung der RFNBO-Quote: Die ambitionierte\r\nZielsetzung bis 2030 darf nicht durch eine niedrigere Quote, zusätzliche\r\nErfüllungsoptionen oder Multiplikatoren relativiert werden.\r\n• Wirksame Sanktionierung bei Nichterfüllung: Die im BImSchG (§ 37c Abs. 2 Satz 2\r\nNr. 3) vorgesehene Pönale von 70 Euro pro Gigajoule ist für die kapitalintensiven\r\nInvestitionen im Wasserstoffbereich zu niedrig. Es braucht eine gesonderte, deutlich\r\nhöhere Strafzahlung, um die Einhaltung der Quote effektiv abzusichern. Als\r\nSanktionierung sollte zusätzlich eine Aufholung der nicht-eingebrachten Mengen im\r\nFolgejahr festgeschrieben werden.\r\n• Weitere Entwicklung der RFNBO-Quote: Mit Blick auf den weiteren Hochlauf bis 2040\r\nwäre eine schnellere Steigerung sinnvoll, um die gewünschten Klimawirkungen zu\r\nerzielen.\r\n• Weiterentwicklung der REDIII: Für die anstehende Revision der REDIII sollte die\r\nBundesregierung sich auf EU-Ebene dafür einsetzen, dass eine Herabsetzung bzw.\r\nVerschiebung der Quoten ausgeschlossen wird. Dies würde die Planbarkeit für alle\r\nMarktakteure signifikant erhöhen.\r\nCo-Processing nutzen – Raffineriestandorte zukunftsfähig machen\r\nDer Ausschluss der Mitverarbeitung biogener Einsatzstoffe – wie biogener Öle oder biogenen\r\nWasserstoffs – in Raffinerien gemeinsam mit fossilen Komponenten (§ 37b Abs. 8 Nr. 6\r\nBImSchG) steht im Widerspruch zum technologieoffenen Ansatz der Erneuerbare-Energien-\r\nRichtlinie RED III. Entsprechend deren Vorgaben sollte die Mitverarbeitung biogener\r\nEinsatzstoffe nicht auf bestimmte Rohstoffe oder hydrierte Produkte beschränkt werden. Das\r\nCo-Processing-Verfahren ist technisch ausgereift, messbar wirksam und trägt nachweislich zur\r\nMinderung von Treibhausgasemissionen bei. Die derzeitige Ungleichbehandlung gegenüber\r\nRFNBOs, deren Anrechnung im Co-Processing zulässig ist, entbehrt einer sachlichen\r\nGrundlage und behindert dringend notwendige Investitionen in bestehende Raffineriestandorte.\r\nEine Gleichstellung biogener Einsatzstoffe im Co-Processing würde technologische Flexibilität\r\nfördern und bestehende Infrastruktur effizient für den Klimaschutz nutzbar machen. Damit\r\nleistet sie einen wichtigen Beitrag zur Zukunfts- und Investitionsfähigkeit der\r\nRaffineriestandorte in Deutschland.\r\nWeitere Maßnahmen\r\nDie RFNBO-Quote bildet einen wichtigen Baustein für den Hochlauf von\r\nWasserstofftechnologien. Sie setzt einen klaren regulatorischen Impuls und signalisiert den\r\npolitischen Willen für den Markteintritt von RFNBOs. Doch im aktuellen Regulierungsrahmen\r\nbleibt die Unterquote eine notwendige, nicht jedoch hinreichende Grundlage, um die\r\nerforderlichen Investitionen in Anlagen zur Herstellung von grünem Wasserstoff, e-Methanol,\r\ne-Methan, Ammoniak oder anderen Power-to-X-Technologien auszulösen.\r\nDamit der Hochlauf gelingt, bedarf es flankierender Maßnahmen, die Planungssicherheit\r\nerhöhen, Finanzierungslücken schließen und ein dauerhaft investitionsfreundliches Umfeld\r\nschaffen. Im Folgenden werden daher politische Instrumente skizziert, die den Hochlauf\r\nmarktwirksam beschleunigen können:\r\nVerlässlichkeit erhöhen und Bestandsschutz in der Markthochlaufphase gewährleisten\r\nFür den langfristigen Erfolg von Klimaschutztechnologien braucht es eine verlässliche\r\nKlimapolitik auf deutscher und europäischer Ebene. Ein regelmäßiges Monitoring und\r\nNachjustierung von Regulierung durch nationale und europäische Politik ist ein Grundanliegen\r\nder Wirtschaft. Jedoch bergen mögliche kurzfristige Änderungen der regulatorischen und\r\npolitischen Rahmenbedingungen ein hohes Risiko für Fehlinvestitionen bei Projekten mit\r\ntypischen Investitionszeiträumen von 15-20 Jahren. Einmal etablierte Regeln müssen daher\r\nlangfristig gelten, damit sich Investitionen in Klimaschutztechnologien mit langen\r\nInvestitionszyklen lohnen. Insbesondere in der Markthochlaufphase gehen „First Mover“ ein\r\nbesonderes Risiko ein. Dieses lässt sich minimieren, durch einen Bestandsschutz über die\r\nkomplette Abschreibungsdauer für Anlagen, die eine Genehmigung in der Hochlaufphase\r\nerhalten. Gezielte De-Risking Instrumente schaffen zusätzliche finanzielle Stabilität und\r\nermöglichen Investitionen.\r\nKomplexe Wasserstoffregulierung pragmatischer gestalten\r\nDer Wasserstoffhochlauf und damit die Verfügbarkeit von RFNBOs wurde zuletzt gebremst durch\r\neine überbordende Bürokratie. Die neue Bundesregierung muss sich auf europäischer Ebene\r\ndafür einsetzen, dass die Regeln für den Wasserstoff drastisch vereinfacht werden. Hierzu gehört\r\ndie kurzfristige Anpassung des Delegierten Rechtsaktes zur Zusätzlichkeit, indem die\r\nÜbergangszeiten der Zusätzlichkeit und der temporalen Korrelation verlängert werden („Stop-the-\r\nClock“- Ansatz).\r\nGerade für den Hochlauf der Verfahren sollte auch in Drittländern das verfügbare und gleichzeitig\r\nschwer vermeidbare CO2 aus der Zement- und Kalkindustrie zur Herstellung von Derivaten für\r\nden EU-Markt genauso genutzt werden dürfen, wie bei der Produktion von Derivaten innerhalb\r\nder EU. Um das Fehlen eines nationalen „wirksamen CO2-Bepreisungssystems“ im Drittland\r\nauszugleichen, sollte geprüft werden, inwieweit CBAM oder Bilanzierungs- und\r\nKompensationssysteme im Rahmen des Delegierten Rechtsaktes 2023/1185 anerkannt werden\r\nkönnen. Dies sollte pragmatisch innerhalb des bestehenden Delegierten Rechtsaktes umgesetzt\r\nwerden.\r\nWasserstoff-Infrastruktur ausbauen\r\nOhne eine geeignete Infrastruktur kann kein Wasserstoffmarkt realisiert werden. Die\r\nBundesregierung sollte sich weiter dafür einsetzen, dass ein leistungsfähiges, europäisches\r\nPipelinenetz entsteht. Hierfür muss zügig der Ausbau des deutschen Kernnetzes erfolgen.\r\nGleichzeitig sind die Produzenten in Süd- und Nordeuropa an die deutschen Industriezentren\r\nanzubinden. Eine Importstruktur an Häfen ermöglicht den Handel von Wasserstoff und\r\nDerivaten im internationalen Rahmen.\r\nInternationale Zusammenarbeit ausbauen und globalen Markt für RFNBO fördern\r\nUm RFNBOs in Deutschland und Europa wirtschaftlich bereitzustellen, sind umfangreiche\r\nImporte aus Regionen mit besonders günstigen Bedingungen für erneuerbare Energien\r\nnotwendig. Die Bundesregierung sollte daher weiter gezielt Importinfrastrukturen aufbauen,\r\ninternationale Energiepartnerschaften vertiefen und den Aufbau eines globalen RFNBO-Markts\r\naktiv unterstützen. Handelshemmnisse, wie bspw. durch die eingeschränkte Nutzung\r\nkohlenstoffhaltiger RFNBOs (s.o.), gilt es abzubauen.\r\nTechnologieoffenheit im Verkehr\r\nVDMA P2X4A setzt sich für eine Vielfalt von Antriebslösungen für die Zukunft in Europa ein. Ziel\r\nmuss es sein, CO2-Emissionen im Verkehrssektor zu vermeiden. Angesichts der klimapolitischen\r\nDringlichkeit ist ein generelles Umdenken für den Verkehrssektor von politischer Seite her\r\nnotwendig.\r\nNeben der Elektromobilität sollten auch Hybridantriebe und CO2-neutrale Kraftstoffe (Carbon\r\nNeutral Fuels, CNF) in Zukunft zugelassen werden. Es geht dabei nicht um eine ausschließliche\r\nVersorgung von Autos mit synthetischen Kraftstoffen im Gegensatz zur Nutzung\r\nbatteriebetriebener Elektromobilität. Vielmehr geht es um die Einbeziehung von eFuels und\r\nanderen CNF in einer pragmatischen und effizienten Klimapolitik. Das oft wiederholte Argument\r\nüber die Effizienz von Elektroantrieben gilt insbesondere dann, wenn ausreichend nachhaltiger\r\nStrom kostengünstig bereitgestellt werden kann. Mit zunehmender Elektrifizierung wird die\r\nNachfrage nach Strom in den kommenden Jahrzehnten steigen. Dies erhöht jedoch auch den\r\nBedarf an verfügbarer, speicherbarer Energie. Wasserstoff, Methan, Ammoniak, Methanol und\r\nandere Kohlenwasserstoffe eignen sich hervorragend als Energiespeicher und können folglich\r\ndie entstehende Versorgungslücke sehr effizient schließen. Um die Energiewende rasch\r\numzusetzen, muss daher die inländische Stromerzeugung ausgebaut werden Darüber hinaus\r\nkönnen Wasserstoffderivate kostengünstig und effizient in Regionen außerhalb Europas erzeugt\r\nwerden, in denen kein lokaler Bedarf an erneuerbarem Strom oder erneuerbarem Wasserstoff\r\nbesteht. Diese Produkte können nach Deutschland importiert werden und dadurch den Einsatz\r\nerneuerbarer Energien im Straßenverkehr erhöhen. Darüber hinaus wird aber auch eine breite\r\nPalette von Antriebskonzepten, Wasserstoffimporte und eFuels gebraucht. 1\r\nEs besteht heute die reale Gefahr, dass die Automobilindustrie die Entwicklung von\r\nVerbrennungsmotoren in Europa in Gänze einstellt.2 Der Tank-to-Wheel-Ansatz in der CO2-\r\nFlottenregulierung lässt keine nachhaltigen Kraftstoffe, sondern nur die Elektromobilität bzw.\r\nBrennstoffzellen-Fahrzeuge als Lösung zu.\r\nHeute hat Europa noch viele Marktführer und eine stark differenzierte Forschungslandschaft,\r\nwenn es um den Verbrennungsmotor geht. In Zukunft wird das notwendige Know-how jedoch\r\nnicht mehr in Deutschland, sondern wahrscheinlich in China zu finden sein. China arbeitet\r\nbereits intensiv und erfolgreich an der Verbesserung von Verbrennungsmotoren. Trotz des\r\ngroßen Erfolgs und des erheblichen Vorteils von und in verwandten Technologien in der EU\r\nholen andere – insbesondere China und Japan – schnell auf. Jüngste Berichte zeigen enorme\r\ntechnologische Fortschritte aus diesen Ländern, insbesondere im Bereich der\r\nVerbrennungsmotoren. Die daraus resultierenden Produkte sind bereits heute in mancher\r\nHinsicht mindestens so gut wie die Konkurrenz aus der EU.\r\nDie Auswirkungen auf die europäischen Wertschöpfungsketten in der Automobilindustrie sollten\r\nnicht unterschätzt werden: Verbrennungsmotoren sind ebenfalls Technologien für verschiedene\r\nOff-Road-Anwendungen, wie z. B. mobile Maschinen und Schiffe. Gleichzeitig werden\r\nKraftstoffe und Verbrennungsmotoren weiterhin für militärische Zwecke eingesetzt und sind\r\ndaher ein zentraler Bestandteil der Sicherheitspolitik, insbesondere in Zeiten geopolitischer\r\nUnsicherheit.\r\nWir appellieren daher an die Bundesregierung, in der anstehenden Revision der CO2-\r\nFlottenregulierung für PKW und leichte Nutzfahrzeuge, sich für eine Öffnung des Gesetzes\r\neinzusetzen. Die Regulierung sollte künftig den technologieoffenen Einsatz aller verfügbaren\r\nCO2-Minderungslösungen ermöglichen, neben der Elektromobilität zählen hierzu auch\r\nWasserstoffantriebe (Brennstoffzelle und Wasserstoffmotor), Plug-in-Hybride, Range Extender\r\nsowie erneuerbare Kraftstoffe.\r\nReform der Energiesteuerrichtlinie\r\nDer VDMA setzt sich seit Langem für eine wirksame und verlässliche CO₂-Bepreisung ein.\r\nDurch eine sektorübergreifende Bepreisung der Treibhausgasemissionen fossiler Energieträger\r\nwird ein EU-weiter CO₂-Preisanreiz geschaffen, der Investitionen in effiziente und\r\nklimafreundliche Technologien fördert.\r\n1 FVV Kraftstoffstudie IV, Technologiebriefing, Online-Seminar, Frankfurt/Main, 01.10.2021\r\n2 FVV Kraftstoffstudie IV, Technologiebriefing, Online-Seminar, Frankfurt/Main, 01.10.2021\r\nDie Reform der Energiesteuerrichtlinie (ETD) ist längst überfällig und bietet den größten Hebel,\r\num eine Preisparität zwischen klimaneutralen und fossilen Energieträgern herzustellen. Das\r\nbestehende Steuersystem ist nicht geeignet, die anstehende Transformation zur\r\nKlimaneutralität zu unterstützen. Den dort ursprünglich angelegten Paradigmenwechsel in der\r\nBesteuerung – weg vom Energievolumen, hin zur Umweltwirkung der Energiequellen,\r\nunterstützen wir.\r\nWir appellieren daher an die Bundesregierung, sich auf EU-Ebene für eine baldige Einigung in\r\nBezug auf die ETD einzusetzen.\r\nOffener Marktzugang für synthetisches Kerosin an Flughäfen\r\nDer Erfolg nachhaltiger Flugkraftstoffe (SAF) hängt maßgeblich von einem offenen und fairen\r\nZugang zur Flughafeninfrastruktur ab. Ein diskriminierungsfreier Zugang sowohl zu On-Airportals\r\nauch Off-Airport-Infrastrukturen ist entscheidend, um eine verlässliche Versorgung\r\nsicherzustellen und die Kosten für SAF planbar zu halten.\r\nDerzeit ist der Zugang an über der Hälfte der Flughäfen weltweit stark eingeschränkt – häufig\r\ndurch Liefermonopole oder geschlossene Betreiberkonsortien, die den Markteintritt neuer\r\nAnbieter behindern. In solchen Strukturen bestimmt die Kontrolle über die Infrastruktur\r\nmaßgeblich die Verfügbarkeit von SAF, die Preisgestaltung sowie die Innovationsdynamik im\r\nMarkt.\r\nOffene Infrastrukturmodelle wie an den Flughäfen in Los Angeles (LAX) oder New York (JFK)\r\nbelegen, dass Wettbewerb möglich ist und neue Anbieter leichter Zugang finden können. Sie\r\nfördern damit die Marktentwicklung und beschleunigen den Umstieg auf nachhaltige\r\nFlugkraftstoffe.\r\nUm solche offenen Marktbedingungen auch in anderen Regionen zu schaffen, sind klare\r\nregulatorische Rahmenbedingungen erforderlich. Dazu gehören insbesondere verpflichtende\r\nRegelungen für den diskriminierungsfreien Zugang Dritter (Third Party Access, TPA), die\r\ntransparente und faire Regulierung von Nutzungsentgelten, gezielte Investitionsförderung für\r\nSAF-spezifische Infrastrukturen sowie umfassende Transparenzanforderungen für\r\nInfrastrukturbetreiber und Lieferanten."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium des Innern (BMI)","shortTitle":"BMI","url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN)","shortTitle":"BMUKN","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Verkehr (BMV)","shortTitle":"BMV","url":"https://bmdv.bund.de/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-07-18"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0018390","regulatoryProjectTitle":"Weiterentwicklung der THG-Quote","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/c9/ac/622818/Stellungnahme-Gutachten-SG2509300084.pdf","pdfPageCount":8,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme \r\nzum Entwurf eines zweiten Gesetzes zur Weiterentwicklung der \r\nTreibhausgasminderungs-Quote \r\n \r\nDer VDMA vertritt mehr als 3600 deutsche und europäische Unternehmen des Maschinen- und \r\nAnlagenbaus. Die Industrie steht für Innovation, Exportorientierung und Mittelstand. Die \r\nUnternehmen beschäftigen insgesamt rund 3 Millionen Menschen in der EU-27, davon mehr als \r\n1,2 Millionen allein in Deutschland. Der Maschinen- und Anlagenbau steht in der Europäischen \r\nUnion für ein Umsatzvolumen von geschätzt rund 870 Milliarden Euro. \r\nDie VDMA „Power-to-X for Applications“ ist die zentrale, branchenübergreifende Informations-, \r\nKommunikations- und Kooperationsplattform für die P2X-Community. Sie bindet alle wichtigen \r\nStakeholder und Akteure von der Entwicklung der Fertigungsverfahren über die Herstellung \r\nsynthetischer Kraft- und Rohstoffe mittels Power-to-X-Technologien bis zum Endabnehmer ein. \r\nSie fördert einen ganzheitlichen und technologieoffenen Ansatz für die Transformation von \r\nEnergiesystemen und schärft das Bewusstsein der Öffentlichkeit für umweltverträgliche \r\nEnergienutzung und Mobilität.\r\nIm Zuge des „Fit-for-55“-Pakets der Europäischen Kommission wurden die Vorgaben der \r\nErneuerbare-Energien-Richtlinie RED II durch die neue Richtlinie (EU) 2023/2413 – bekannt als \r\nRED III – deutlich verschärft. Die Nutzungspflicht für erneuerbare Energien wurde dabei vom \r\nStraßenverkehr auf sämtliche Verkehrsträger ausgeweitet. Zudem wurden die bestehenden \r\nMindestquoten für fortschrittliche Biokraftstoffe aus Abfall- und Reststoffen erhöht. Ergänzend \r\nwurden neue Anforderungen für den Einsatz erneuerbarer Kraftstoffe nicht-biogenen Ursprungs \r\n(RFNBOs) – wie grüner Wasserstoff und synthetische Kraftstoffe – eingeführt. \r\nZur nationalen Umsetzung der RED III und zur Erreichung der Klimaziele im Verkehrssektor hat \r\ndas Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN) am 19. Juni \r\n2025 einen Referentenentwurf für ein Zweites Gesetz zur Weiterentwicklung der \r\nTreibhausgasminderungs-Quote vorgelegt. VDMA P2X4A bedankt sich für die Möglichkeit zur \r\nStellungnahme. \r\nDie THG-Minderungsquote muss die klimapolitischen Zielsetzungen Deutschlands und \r\nder EU widerspiegeln \r\nDer Verkehrssektor zählt zu den größten Verursachern von Treibhausgasemissionen – \r\ninsbesondere durch den Straßenverkehr mit Pkw und Lkw, aber auch durch den Luft- und \r\nSchiffsverkehr. Um die nationalen und internationalen Klimaziele – etwa das Pariser \r\nKlimaabkommen oder die EU-Klimaziele – zu erreichen, ist eine tiefgreifende Transformation \r\ndieses Sektors unabdingbar. Neben Maßnahmen wie der CO₂-Bepreisung oder dem Hochlauf \r\nalternativer Antriebstechnologien hat sich die THG-Minderungsquote als wirksames \r\nklimapolitisches Instrument in Deutschland etabliert. \r\nDer vorliegende Referentenentwurf sieht vor, die THG-Minderungsquote bis 2030 bei 25 \r\nProzent zu belassen und einen Minderungspfad bis 2040 zu entwickeln. VDMA P2X4A \r\nempfiehlt: \r\n Sektorübergreifende THG-Minderungsquote: Durch die Integration der Luft- und \r\nSchifffahrt in die THG-Minderungsquote gewinnt diese bei nominell gleichbleibendem \r\nWert eine neue Ambition für das Jahr 2030. Die einheitliche Quote für Straßen-, Luft\u0002und Schiffsverkehr erhöht die Transparenz, gleichzeitig muss sichergestellt werden, \r\ndass es zu keinen Wettbewerbsverzerrungen v.a. in der Luftfahrt kommt. Angesichts des \r\nspezifischen Bedarfs im Straßenverkehr wäre jedoch eine ambitioniertere Quote für die \r\nTHG-Minderung und RFNBOs bereits bis 2030 erforderlich. \r\n Langfristige Planungssicherheit: VDMA P2X4A begrüßt die Entwicklung eines \r\nMinderungspfads bis 2040. Insbesondere der Hochlauf klimafreundlicher, \r\nwasserstoffbasierter Kraftstoffe erfordert eine langfristige Strategie. Die Planung, \r\nGenehmigung und Realisierung entsprechender Projekte ist kapitalintensiv und mit \r\nZeithorizonten von 15–20 Jahren verbunden. Marktakteure benötigen daher klare, \r\nlangfristige Zielvorgaben, um notwendige Investitionen auszulösen. \r\n Engagement auf EU-Ebene: Die Bundesregierung sollte sich zeitnah auf europäischer \r\nEbene für die eigene Perspektive über 2030 hinaus stark machen. Mit der \r\nFortschreibung der THG-Minderungsquote bis 2040 übernimmt Deutschland \r\nVerantwortung und sollte sich für ein vergleichbares Ambitionsniveau auf EU-Ebene \r\neinsetzen. Nationale Alleingänge, die später schlimmstenfalls revidiert werden müssen – \r\nwie bei der nationalen PtL-Quote im Luftverkehr – führen zu Marktverunsicherung und \r\nhemmen Investitionen. \r\n Anpassung der Quoten an Klimaziele: Die Fortschreibung der THG-Minderungsquote \r\nbis 2040 muss sich an den klimapolitischen Zielsetzungen Deutschlands und der EU \r\norientieren. Deutschland hat sich verpflichtet, bis 2045 klimaneutral zu werden; auf EU\u0002Ebene wird derzeit eine Emissionsminderung von 90 Prozent bis 2040 diskutiert. Vor \r\ndiesem Hintergrund erscheint die derzeit vorgeschlagene Quote von lediglich 53 Prozent \r\nfür den Verkehrssektor nicht ausreichend und widerspricht dem Ziel einer planbaren, \r\nkontinuierlichen Reduktion. Um eine übermäßige Verschärfung der Anforderungen in \r\nden letzten Jahren vor 2045 zu vermeiden, ist eine ambitioniertere Ausgestaltung der \r\nQuoten jetzt erforderlich. \r\n Carbon Leakage verhindern: Die im Gesetz beschriebenen Anforderungen an \r\nInverkehrbringer dürfen nicht zu einer Verlagerung des Kraftstoffverkaufs auf andere \r\nLänder innerhalb der EU führen, die ein niedrigeres Ambitionsniveau aufweisen. Diese \r\nHerausforderung besteht besonders im maritimen Sektor, da Nachbarländer \r\nDeutschlands weitaus geringere Anforderungen an den maritimen Sektor stellen. \r\nEinführung der RFNBO-Quote als zentraler Hebel für den Hochlauf der \r\nWasserstoffwirtschaft \r\nWasserstofftechnologien sind ein entscheidender Baustein für das Erreichen der Klimaziele, da \r\nsie die Dekarbonisierung zahlreicher Sektoren ermöglichen. Gleichzeitig bieten sie \r\nindustriepolitisch große Chancen für Deutschland – etwa durch die Entstehung neuer \r\nWertschöpfungsketten. Deutsche und europäische Anbieter für solche Wasserstofftechnologien \r\nsind in der Technologieentwicklung derzeit noch führend im internationalen Wettbewerb. Doch \r\nder globale Aufholwettbewerb ist in vollem Gange: Viele Weltregionen investieren massiv in \r\neigene Technologieentwicklung und Produktionskapazitäten. \r\nIn den letzten fünf Jahren wurden auf europäischer und nationaler Ebene wichtige Weichen \r\ngestellt – etwa durch den Green Deal, die nationale Wasserstoffstrategie, die Importstrategie \r\nsowie umfangreiche Förderprogramme. Trotzdem bleibt der Markthochlauf hinter den \r\nErwartungen zurück. Viele Projekte befinden sich noch im Wartestand oder scheitern an \r\nausbleibenden Investitionsentscheidungen. Ursachen sind u. a. hohe Kosten, fehlende \r\nlangfristige Abnahmeverträge und wachsende politische Unsicherheiten. Bestehende \r\nInstrumente wie H2Global, die EU Hydrogen Bank oder IPCEIs reichen bislang nicht aus, um \r\ndas notwendige Tempo zu erreichen. \r\nRFNBO-Quote als Impulsgeber \r\nVor diesem Hintergrund sieht der VDMA P2X4A in der geplanten Unterquote für RFNBOs einen \r\nzentralen Hebel zur Schaffung verlässlicher Nachfrage. Die Quote bietet Marktakteuren \r\nOrientierung und stellt eine Mindestabnahme sicher – beides ist essenziell, um \r\nInvestitionsentscheidungen auszulösen. Viele P2X-Projekte stehen kurz vor einer finalen \r\nInvestitionsentscheidung und könnten durch eine verbindliche Quote entscheidend \r\nvorangebracht werden. \r\nDen aktuellen Vorschlag zur Einführung einer RFNBO-Quote bis 2030 bewertet VDMA \r\nP2X4A als realistisch und erreichbar. Mit Blick auf den weiteren Hochlauf bis 2040 wäre eine \r\nschnellere Steigerung sinnvoll, um die gewünschten Klimawirkungen zu erzielen. Damit die \r\nQuote ihre gewünschte Wirkung entfalten kann, sind aus Sicht von VDMA P2X4A folgende \r\nPunkte besonders wichtig: \r\n Keine Absenkung oder Verwässerung der RFNBO-Quote: Die ambitionierte \r\nZielsetzung bis 2030 darf nicht durch eine niedrigere Quote, zusätzliche \r\nErfüllungsoptionen oder Multiplikatoren relativiert werden. \r\n Wirksame Sanktionierung bei Nichterfüllung: Die im BImSchG (§ 37c Abs. 2 Satz 2 \r\nNr. 3) vorgesehene Pönale von 70 Euro pro Gigajoule ist für die kapitalintensiven \r\nInvestitionen im Wasserstoffbereich zu niedrig. Es braucht eine gesonderte, deutlich \r\nhöhere Strafzahlung, um die Einhaltung der Quote effektiv abzusichern. Als \r\nSanktionierung sollte zusätzlich eine Aufholung der nicht-eingebrachten Mengen im \r\nFolgejahr festgeschrieben werden. \r\n Weitere Entwicklung der RFNBO-Quote: Mit Blick auf den weiteren Hochlauf bis 2040 \r\nwäre eine schnellere Steigerung sinnvoll, um die gewünschten Klimawirkungen zu \r\nerzielen. \r\n Weiterentwicklung der REDIII: Für die anstehende Revision der REDIII sollte die \r\nBundesregierung sich auf EU-Ebene dafür einsetzen, dass eine Herabsetzung bzw. \r\nVerschiebung der Quoten ausgeschlossen wird. Dies würde die Planbarkeit für alle \r\nMarktakteure signifikant erhöhen. \r\nCo-Processing nutzen – Raffineriestandorte zukunftsfähig machen\r\nDer Ausschluss der Mitverarbeitung biogener Einsatzstoffe – wie biogener Öle oder biogenen \r\nWasserstoffs – in Raffinerien gemeinsam mit fossilen Komponenten (§ 37b Abs. 8 Nr. 6 \r\nBImSchG) steht im Widerspruch zum technologieoffenen Ansatz der Erneuerbare-Energien\u0002Richtlinie RED III. Entsprechend deren Vorgaben sollte die Mitverarbeitung biogener \r\nEinsatzstoffe nicht auf bestimmte Rohstoffe oder hydrierte Produkte beschränkt werden. Das \r\nCo-Processing-Verfahren ist technisch ausgereift, messbar wirksam und trägt nachweislich zur \r\nMinderung von Treibhausgasemissionen bei. Die derzeitige Ungleichbehandlung gegenüber \r\nRFNBOs, deren Anrechnung im Co-Processing zulässig ist, entbehrt einer sachlichen \r\nGrundlage und behindert dringend notwendige Investitionen in bestehende Raffineriestandorte. \r\nEine Gleichstellung biogener Einsatzstoffe im Co-Processing würde technologische Flexibilität \r\nfördern und bestehende Infrastruktur effizient für den Klimaschutz nutzbar machen. Damit \r\nleistet sie einen wichtigen Beitrag zur Zukunfts- und Investitionsfähigkeit der \r\nRaffineriestandorte in Deutschland. \r\nWeitere Maßnahmen\r\nDie RFNBO-Quote bildet einen wichtigen Baustein für den Hochlauf von \r\nWasserstofftechnologien. Sie setzt einen klaren regulatorischen Impuls und signalisiert den \r\npolitischen Willen für den Markteintritt von RFNBOs. Doch im aktuellen Regulierungsrahmen \r\nbleibt die Unterquote eine notwendige, nicht jedoch hinreichende Grundlage, um die \r\nerforderlichen Investitionen in Anlagen zur Herstellung von grünem Wasserstoff, e-Methanol, \r\ne-Methan, Ammoniak oder anderen Power-to-X-Technologien auszulösen. \r\nDamit der Hochlauf gelingt, bedarf es flankierender Maßnahmen, die Planungssicherheit \r\nerhöhen, Finanzierungslücken schließen und ein dauerhaft investitionsfreundliches Umfeld \r\nschaffen. Im Folgenden werden daher politische Instrumente skizziert, die den Hochlauf \r\nmarktwirksam beschleunigen können: \r\nVerlässlichkeit erhöhen und Bestandsschutz in der Markthochlaufphase gewährleisten\r\nFür den langfristigen Erfolg von Klimaschutztechnologien braucht es eine verlässliche \r\nKlimapolitik auf deutscher und europäischer Ebene. Ein regelmäßiges Monitoring und \r\nNachjustierung von Regulierung durch nationale und europäische Politik ist ein Grundanliegen \r\nder Wirtschaft. Jedoch bergen mögliche kurzfristige Änderungen der regulatorischen und \r\npolitischen Rahmenbedingungen ein hohes Risiko für Fehlinvestitionen bei Projekten mit \r\ntypischen Investitionszeiträumen von 15-20 Jahren. Einmal etablierte Regeln müssen daher \r\nlangfristig gelten, damit sich Investitionen in Klimaschutztechnologien mit langen \r\nInvestitionszyklen lohnen. Insbesondere in der Markthochlaufphase gehen „First Mover“ ein \r\nbesonderes Risiko ein. Dieses lässt sich minimieren, durch einen Bestandsschutz über die \r\nkomplette Abschreibungsdauer für Anlagen, die eine Genehmigung in der Hochlaufphase \r\nerhalten. Gezielte De-Risking Instrumente schaffen zusätzliche finanzielle Stabilität und \r\nermöglichen Investitionen. \r\nKomplexe Wasserstoffregulierung pragmatischer gestalten\r\nDer Wasserstoffhochlauf und damit die Verfügbarkeit von RFNBOs wurde zuletzt gebremst durch \r\neine überbordende Bürokratie. Die neue Bundesregierung muss sich auf europäischer Ebene \r\ndafür einsetzen, dass die Regeln für den Wasserstoff drastisch vereinfacht werden. Hierzu gehört \r\ndie kurzfristige Anpassung des Delegierten Rechtsaktes zur Zusätzlichkeit, indem die \r\nÜbergangszeiten der Zusätzlichkeit und der temporalen Korrelation verlängert werden („Stop-the\u0002Clock“- Ansatz). \r\nGerade für den Hochlauf der Verfahren sollte auch in Drittländern das verfügbare und gleichzeitig \r\nschwer vermeidbare CO2 aus der Zement- und Kalkindustrie zur Herstellung von Derivaten für \r\nden EU-Markt genauso genutzt werden dürfen, wie bei der Produktion von Derivaten innerhalb \r\nder EU. Um das Fehlen eines nationalen „wirksamen CO2-Bepreisungssystems“ im Drittland \r\nauszugleichen, sollte geprüft werden, inwieweit CBAM oder Bilanzierungs- und \r\nKompensationssysteme im Rahmen des Delegierten Rechtsaktes 2023/1185 anerkannt werden \r\nkönnen. Dies sollte pragmatisch innerhalb des bestehenden Delegierten Rechtsaktes umgesetzt \r\nwerden. \r\nWasserstoff-Infrastruktur ausbauen\r\nOhne eine geeignete Infrastruktur kann kein Wasserstoffmarkt realisiert werden. Die \r\nBundesregierung sollte sich weiter dafür einsetzen, dass ein leistungsfähiges, europäisches \r\nPipelinenetz entsteht. Hierfür muss zügig der Ausbau des deutschen Kernnetzes erfolgen. \r\nGleichzeitig sind die Produzenten in Süd- und Nordeuropa an die deutschen Industriezentren \r\nanzubinden. Eine Importstruktur an Häfen ermöglicht den Handel von Wasserstoff und \r\nDerivaten im internationalen Rahmen. \r\nInternationale Zusammenarbeit ausbauen und globalen Markt für RFNBO fördern\r\nUm RFNBOs in Deutschland und Europa wirtschaftlich bereitzustellen, sind umfangreiche \r\nImporte aus Regionen mit besonders günstigen Bedingungen für erneuerbare Energien \r\nnotwendig. Die Bundesregierung sollte daher weiter gezielt Importinfrastrukturen aufbauen, \r\ninternationale Energiepartnerschaften vertiefen und den Aufbau eines globalen RFNBO-Markts \r\naktiv unterstützen. Handelshemmnisse, wie bspw. durch die eingeschränkte Nutzung \r\nkohlenstoffhaltiger RFNBOs (s.o.), gilt es abzubauen. \r\nTechnologieoffenheit im Verkehr \r\nVDMA P2X4A setzt sich für eine Vielfalt von Antriebslösungen für die Zukunft in Europa ein. Ziel \r\nmuss es sein, CO2-Emissionen im Verkehrssektor zu vermeiden. Angesichts der klimapolitischen \r\nDringlichkeit ist ein generelles Umdenken für den Verkehrssektor von politischer Seite her \r\nnotwendig. \r\nNeben der Elektromobilität sollten auch Hybridantriebe und CO2-neutrale Kraftstoffe (Carbon \r\nNeutral Fuels, CNF) in Zukunft zugelassen werden. Es geht dabei nicht um eine ausschließliche \r\nVersorgung von Autos mit synthetischen Kraftstoffen im Gegensatz zur Nutzung \r\nbatteriebetriebener Elektromobilität. Vielmehr geht es um die Einbeziehung von eFuels und \r\nanderen CNF in einer pragmatischen und effizienten Klimapolitik. Das oft wiederholte Argument \r\nüber die Effizienz von Elektroantrieben gilt insbesondere dann, wenn ausreichend nachhaltiger \r\nStrom kostengünstig bereitgestellt werden kann. Mit zunehmender Elektrifizierung wird die \r\nNachfrage nach Strom in den kommenden Jahrzehnten steigen. Dies erhöht jedoch auch den \r\nBedarf an verfügbarer, speicherbarer Energie. Wasserstoff, Methan, Ammoniak, Methanol und \r\nandere Kohlenwasserstoffe eignen sich hervorragend als Energiespeicher und können folglich \r\ndie entstehende Versorgungslücke sehr effizient schließen. Um die Energiewende rasch \r\numzusetzen, muss daher die inländische Stromerzeugung ausgebaut werden Darüber hinaus \r\nkönnen Wasserstoffderivate kostengünstig und effizient in Regionen außerhalb Europas erzeugt \r\nwerden, in denen kein lokaler Bedarf an erneuerbarem Strom oder erneuerbarem Wasserstoff \r\nbesteht. Diese Produkte können nach Deutschland importiert werden und dadurch den Einsatz \r\nerneuerbarer Energien im Straßenverkehr erhöhen. Darüber hinaus wird aber auch eine breite \r\nPalette von Antriebskonzepten, Wasserstoffimporte und eFuels gebraucht. 1 \r\nEs besteht heute die reale Gefahr, dass die Automobilindustrie die Entwicklung von \r\nVerbrennungsmotoren in Europa in Gänze einstellt.2 Der Tank-to-Wheel-Ansatz in der CO2-\r\nFlottenregulierung lässt keine nachhaltigen Kraftstoffe, sondern nur die Elektromobilität bzw. \r\nBrennstoffzellen-Fahrzeuge als Lösung zu. \r\nHeute hat Europa noch viele Marktführer und eine stark differenzierte Forschungslandschaft, \r\nwenn es um den Verbrennungsmotor geht. In Zukunft wird das notwendige Know-how jedoch \r\nnicht mehr in Deutschland, sondern wahrscheinlich in China zu finden sein. China arbeitet \r\nbereits intensiv und erfolgreich an der Verbesserung von Verbrennungsmotoren. Trotz des \r\ngroßen Erfolgs und des erheblichen Vorteils von und in verwandten Technologien in der EU \r\nholen andere – insbesondere China und Japan – schnell auf. Jüngste Berichte zeigen enorme \r\ntechnologische Fortschritte aus diesen Ländern, insbesondere im Bereich der \r\nVerbrennungsmotoren. Die daraus resultierenden Produkte sind bereits heute in mancher \r\nHinsicht mindestens so gut wie die Konkurrenz aus der EU. \r\nDie Auswirkungen auf die europäischen Wertschöpfungsketten in der Automobilindustrie sollten \r\nnicht unterschätzt werden: Verbrennungsmotoren sind ebenfalls Technologien für verschiedene \r\nOff-Road-Anwendungen, wie z. B. mobile Maschinen und Schiffe. Gleichzeitig werden \r\nKraftstoffe und Verbrennungsmotoren weiterhin für militärische Zwecke eingesetzt und sind \r\ndaher ein zentraler Bestandteil der Sicherheitspolitik, insbesondere in Zeiten geopolitischer \r\nUnsicherheit. \r\nWir appellieren daher an die Bundesregierung, in der anstehenden Revision der CO2-\r\nFlottenregulierung für PKW und leichte Nutzfahrzeuge, sich für eine Öffnung des Gesetzes \r\neinzusetzen. Die Regulierung sollte künftig den technologieoffenen Einsatz aller verfügbaren \r\nCO2-Minderungslösungen ermöglichen, neben der Elektromobilität zählen hierzu auch \r\nWasserstoffantriebe (Brennstoffzelle und Wasserstoffmotor), Plug-in-Hybride, Range Extender \r\nsowie erneuerbare Kraftstoffe. \r\nReform der Energiesteuerrichtlinie \r\nDer VDMA setzt sich seit Langem für eine wirksame und verlässliche CO₂-Bepreisung ein. \r\nDurch eine sektorübergreifende Bepreisung der Treibhausgasemissionen fossiler Energieträger \r\nwird ein EU-weiter CO₂-Preisanreiz geschaffen, der Investitionen in effiziente und \r\nklimafreundliche Technologien fördert. \r\n1\r\n FVV Kraftstoffstudie IV, Technologiebriefing, Online-Seminar, Frankfurt/Main, 01.10.2021 \r\n2\r\n FVV Kraftstoffstudie IV, Technologiebriefing, Online-Seminar, Frankfurt/Main, 01.10.2021 \r\nDie Reform der Energiesteuerrichtlinie (ETD) ist längst überfällig und bietet den größten Hebel, \r\num eine Preisparität zwischen klimaneutralen und fossilen Energieträgern herzustellen. Das \r\nbestehende Steuersystem ist nicht geeignet, die anstehende Transformation zur \r\nKlimaneutralität zu unterstützen. Den dort ursprünglich angelegten Paradigmenwechsel in der \r\nBesteuerung – weg vom Energievolumen, hin zur Umweltwirkung der Energiequellen, \r\nunterstützen wir. \r\nWir appellieren daher an die Bundesregierung, sich auf EU-Ebene für eine baldige Einigung in \r\nBezug auf die ETD einzusetzen. \r\nOffener Marktzugang für synthetisches Kerosin an Flughäfen \r\nDer Erfolg nachhaltiger Flugkraftstoffe (SAF) hängt maßgeblich von einem offenen und fairen \r\nZugang zur Flughafeninfrastruktur ab. Ein diskriminierungsfreier Zugang sowohl zu On-Airport\u0002als auch Off-Airport-Infrastrukturen ist entscheidend, um eine verlässliche Versorgung \r\nsicherzustellen und die Kosten für SAF planbar zu halten. \r\nDerzeit ist der Zugang an über der Hälfte der Flughäfen weltweit stark eingeschränkt – häufig \r\ndurch Liefermonopole oder geschlossene Betreiberkonsortien, die den Markteintritt neuer \r\nAnbieter behindern. In solchen Strukturen bestimmt die Kontrolle über die Infrastruktur \r\nmaßgeblich die Verfügbarkeit von SAF, die Preisgestaltung sowie die Innovationsdynamik im \r\nMarkt. \r\nOffene Infrastrukturmodelle wie an den Flughäfen in Los Angeles (LAX) oder New York (JFK) \r\nbelegen, dass Wettbewerb möglich ist und neue Anbieter leichter Zugang finden können. Sie \r\nfördern damit die Marktentwicklung und beschleunigen den Umstieg auf nachhaltige \r\nFlugkraftstoffe. \r\nUm solche offenen Marktbedingungen auch in anderen Regionen zu schaffen, sind klare \r\nregulatorische Rahmenbedingungen erforderlich. Dazu gehören insbesondere verpflichtende \r\nRegelungen für den diskriminierungsfreien Zugang Dritter (Third Party Access, TPA), die \r\ntransparente und faire Regulierung von Nutzungsentgelten, gezielte Investitionsförderung für \r\nSAF-spezifische Infrastrukturen sowie umfassende Transparenzanforderungen für \r\nInfrastrukturbetreiber und Lieferanten."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN)","shortTitle":"BMUKN","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-07-18"},{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Verkehr (BMV)","shortTitle":"BMV","url":"https://bmdv.bund.de/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-08-22"},{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Verteidigung (BMVg)","shortTitle":"BMVg","url":"https://www.bmvg.de/de","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-08-23"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019505","regulatoryProjectTitle":"EU-Akkreditierungsverordnung","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/89/e1/659135/Stellungnahme-Gutachten-SG2512170058.pdf","pdfPageCount":16,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"TECHNIKPOLITIK UND STANDARDISIERUNG\r\nPOSITIONSPAPIER\r\nLeistungsfähige und zukunftssichere Akkreditierung in Deutschland und für Europa schaffen\r\nRegistrierungsnummer im Register\r\nder Interessenvertreter: 9765362691-45\r\nDezember 2025\r\n2\r\nDie Arbeit der DAkkS ist essenziell für die wirtschaftliche Führungsrolle Deutschlands.\r\nDie Akkreditierung ist ein zentrales Instrument zur Sicherstellung von Qualität, Transparenz und Vertrauen in politischen, wissenschaftlichen und wirtschaftlichen Entscheidungsprozessen. Sie schafft die Grundlage für nachvollziehbare Standards, stärkt die Legitimität von Beteiligungsstrukturen und ermöglicht eine evidenzbasierte Politikgestaltung, die dem Anspruch einer offenen und verantwortungsvollen Regierungsführung gerecht wird.\r\nIn diesem Kontext nimmt die Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH (DAkkS) als nationale Akkreditierungsstelle eine besondere Verantwortung und zentrale Rolle bei Qualitätssicherung, Vergleichbarkeit und Verbraucherschutz und somit in der Qualitätsinfrastruktur Deutschlands ein. Sie bestätigt die Kompetenz von Prüf-, Kalibrier-, Inspektions- und Zertifizierungsstellen und trägt damit maßgeblich zur Funktionsfähigkeit der deutschen Qualitätsinfrastruktur bei. Die Akkreditierung durch die DAkkS ist nicht nur ein technisches Verfahren, sondern ein politisch relevantes Element zur Sicherung von Vertrauen in „Made in Germany“ mit essenzieller Tragweite sowohl im Binnenmarkt als auch im internationalen Handel.\r\nGesetzliche Rahmenbedingungen reformieren, um die Akkreditierung und die DAkkS zukunftsfähig, wirtschaftsorientiert und innovationsfreundlich auszurichten\r\nDie Arbeit der Deutschen Akkreditierungsstelle GmbH (DAkkS) ist für die Wettbewerbsfähigkeit der Industrie, die Sicherheit von Produkten und Prozessen sowie für das Vertrauen in Konformitätsbewertungen von entscheidender Bedeutung.\r\nGleichzeitig mehren sich die Stimmen aus Wirtschaft und Wissenschaft, die eine Reform der DAkkS fordern. Dabei ist die Rede von einer Gefährdung der Innovationsfähigkeit und Wettbewerbsstärke zahlreicher Branchen durch lange Bearbeitungszeiten, mangelnde Serviceorientierung und ein zu formalistisches Prüfverständnis.\r\nDie Bundesregierung ist daher gefordert, die gesetzlichen Rahmenbedingungen zu modernisieren, die DAkkS strukturell und nachhaltig zu stärken sowie ihre Rolle als wirtschaftsnaher und flexibler Dienstleister neu zu definieren.\r\n1. Finanzierung und Gebührenstruktur der DAkkS\r\nDie derzeitige Gebührenordnung führt zu einer überproportionalen Belastung insbesondere kleiner und mittlerer Unternehmen. Eine transparente, planbare und leistungsbezogene Gebührenstruktur ist notwendig:\r\n• Es braucht eine grundlegende Reform der bestehenden Gebührenordnung mit dem Ziel, mehr Effizienz, Transparenz und Fairness in der Beitragsgestaltung sicherzustellen. Weiter hängen die Arbeiten und die Dienstleistungen von der Gebührenordnung ab, um\r\n3\r\nderen Kosten zu decken. Die aktuelle Gebührenordnung birgt in Verbindung mit aktuellen Entwicklungen bzgl. Kosten ein Existenzrisiko für die DAkkS. Mit der Reform muss die Transparenz beispielsweise auch daraufhin erweitert werden, eine grobe und informative fallbezogene Kostenabschätzung für die antragstellende Organisation zu ermöglichen. • Eine institutionelle Grundfinanzierung durch den Bund, die Länder und die Wirtschaft ist sinnvoll, um wirtschaftlich bedingte Fehlanreize zu vermeiden und die Unabhängigkeit der Akkreditierung sicherzustellen. So bleibt der DAkkS mehr Spielraum für notwendig Investitionen, um Zukunftsthemen effizient abzudecken und den Akkreditierungsprozess optimal zu gestalten.\r\n• Die Einführung eines punktesystembasierten Modells, das Organisationen mit einer positiven Akkreditierungshistorie bei Bewertungen und im Re-Akkreditierungsprozess entlastet, könnte Anreizen für Organisationen schaffen, ihren Verpflichtungen und Fristen besser nachkommen. Dieses Modell soll als Bestandteil des risikobasierten Ansatzes der DAkkS etabliert werden und zur Differenzierung sowie zur Effizienzsteigerung beitragen.\r\n2. Schnelligkeit und Effizienz der Akkreditierungsverfahren\r\nLange Verfahrensdauern und die hohe Komplexität von Akkreditierungsverfahren stellen ein erhebliches Risiko für Innovationszyklen und den zeitgerechten Marktzugang dar. Eine pauschale Aussage, dass die DAkkS „zu langsam“ sei, greift jedoch zu kurz. Vielmehr braucht es eine differenzierte Betrachtung der jeweiligen Verfahren:\r\n• Es bedarf einer Verkürzung der Bearbeitungszeiten durch den verstärkten Einsatz digitaler Prozesse, die Einführung klar definierter Fristen sowie die Etablierung standardisierter Abläufe. Dies trägt zur Beschleunigung und Vereinheitlichung der Verfahren bei.\r\n• Beiderseitig-verbindliche Rückmeldefristen bei Nachreichungen von Dokumenten und Informationen durch Unternehmen sowie Rückmeldungen der DAkkS sollten verankert werden. Bei Nichteinhaltung dieser Fristen könnte eine geringere Bewertung im Rahmen eines punktesystembasierten Modells erfolgen, was zu einer niedrigeren Priorisierung bei Re-Akkreditierungen führt. Gleichzeitig fordern wir eine transparente und verbindliche Informationsweitergabe durch die DAkkS, die Auditoren und die zuständigen Behörden über den aktuellen Stand des Akkreditierungsverfahrens.\r\n• Durch dynamische Bearbeitungsprozesse sollen Akkreditierungsverfahren unmittelbar fortgesetzt werden, sobald vollständige Unterlagen ein- oder nachgereicht wurden. Dadurch können unnötige Wartezeiten vermieden und die Effizienz der Verfahren gesteigert werden.\r\n• Es sollten anwenderorientierte Lösungen entwickelt werden, um eine passgenaue und praxisnahe Bearbeitung der Akkreditierungsanträge zu ermöglichen. Diese Lösungen können auf den bereits durch die DAkkS vorgenommenen Sektorenzuweisungen\r\n4\r\nbasieren, müssen jedoch die betreffenden Produktgruppen und deren Einsatzzwecke in den Fokus nehmen. Eine Betrachtung rein über die Sektorenzuordnung ist häufig zu starr für den hohen Grad an Komplexität vieler Produkte. • Das Schaffen von Transparenz bei Rückfragen und Verfahrenspausen, indem klar kommuniziert wird, aus welchen Gründen Rückfragen gestellt, zusätzliche Dokumente angefordert oder Verfahren pausiert werden, ist notwendig. Dies schafft ein gesteigertes Vertrauen in das Akkreditierungssystem und ermöglicht eine gezielte Nachbearbeitung durch die Antragsteller.\r\n• Eine kontinuierliche und strukturierte Kommunikation vom zuständigen Verfahrensmanager gegenüber dem antragstellenden Unternehmen ist sicherzustellen. Diese sollte ebenfalls auf den beidseitig-verbindlichen Rückmeldefristen basieren und zur Verfahrensbeschleunigung beitragen.\r\n3. Europäische und internationale Harmonisierung\r\nTrotz bestehender europäischer und internationaler Rahmenvorgaben zeigen sich in der praktischen Umsetzung der Akkreditierungsverfahren weiterhin Diskrepanzen. Diese betreffen insbesondere die Harmonisierung zwischen nationalen und internationalen Anforderungen, die uneinheitliche Handhabung von Multistandort-Akkreditierungen sowie die Anwendung weiterführender Regelungen, die über das international abgestimmte Maß hinausgehen. Auch die sektorübergreifende Konsistenz und die Transparenz in der Kommunikation mit Konformitätsbewertungsstellen lassen erhebliches Verbesserungspotenzial erkennen:\r\n• Die flexible Akkreditierung sollte weiter gestärkt werden, da sie einen wesentlichen Beitrag zum Bürokratieabbau für Konformitätsbewertungsstellen, Unternehmen und der DAkkS leistet. Gleichzeitig fördert sie die interne Schärfung der fachlichen Kompetenz, insbesondere im Hinblick auf das Regelwissen über bestehende Möglichkeiten und die praktische Umsetzung von Harmonisierung. Dies gilt insbesondere für die Schnittstellen zwischen den durch die DAkkS eingeteilten Sektoren.\r\n• Eine einheitliche und praxisgerechte Umsetzung für die Multistandort-Akkreditierung (Multi-Site Accreditation) ist erforderlich. Während Fachaudits weiterhin individuell in jedem Land durchgeführt werden können, sollte das Systemaudit länderübergreifend am Hauptstandort des antragstellenden Unternehmens bzw. Urkundeninhabers erfolgen, da es unternehmensweite Prozesse betrifft und somit eine harmonisierte Betrachtung über Ländergrenzen hinweg notwendig ist.\r\n• Weiterführende Anforderungen, die in Deutschland über die europäischen und internationalen Vorgaben hinausgehen, müssen kritisch hinterfragt und möglichst abgeschafft werden, um eine unnötige nationale und regionale Überregulierung zu vermeiden.\r\n5\r\n• Eine gegenseitige Angleichung und Harmonisierung der Regelwerke der European Co-operation for Accreditation (EA) und der DAkkS ist erforderlich, um Widersprüche zu vermeiden und die internationale Anschlussfähigkeit der deutschen Akkreditierungspraxis zu gewährleisten.\r\n4. Governance und Beteiligung\r\nTrotz der bestehenden Gremienstruktur innerhalb der DAkkS zeigen sich in der praktischen Beteiligung und Steuerung weiterhin Defizite. Diese betreffen insbesondere die gleichberechtigte Beachtung aller relevanten Interessengruppen – Bund, Länder und Wirtschaft – als auch die strategische Ausrichtung und Rückkopplung mit der Industrie. Die gezieltere Nutzung vorhandener Expertise in Fachbeiräten und Expertenräten könnte zu Synergieeffekten verhelfen:\r\n• Die paritätische Beteiligung von Bund, Ländern und Wirtschaft in allen relevanten Gremien soll gestärkt werden, um eine ausgewogene Interessenvertretung sicherzustellen. Dies betrifft insbesondere Entscheidungs- und Beratungsgremien, deren Gewichtung und Verhältnis die Vielfalt der Stakeholder mitunter unangemessen widerspiegelt.\r\n• Es braucht eine Stärkung des Akkreditierungsbeirats des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie als strategisches Steuerungsgremium in eindeutigen Rechten, Befugnissen und Grenzen. Seine Rolle muss über die reine Beratung hinausgehen und eine aktive Mitgestaltung der Ausrichtung und Prioritäten der DAkkS ermöglichen. Dies fördert Transparenz, Effizienz und die praxisnahe Umsetzung regulatorischer Anforderungen.\r\n• Ein Kundenbeirat soll als Ergänzung zum Beirat der DAkkS eingerichtet werden, um eine kontinuierliche Rückkopplung mit der Industrie sicherzustellen. Im Sinne eines kontinuierlichen Verbesserungsprozesses (KVP) kann dieser Beirat systematisch Rückmeldungen zu Abläufen, Anforderungen und Umsetzungspraxis liefern und so zur Qualitätssicherung und Weiterentwicklung beitragen.\r\n• Die sektorbezogenen Fachbeiräte und der Expertenrat sollen gezielter in den Kompetenz- und Wissensaufbau der DAkkS eingebunden werden. Ihre Expertise ist essenziell für die praxisnahe Ausgestaltung von Akkreditierungsverfahren und die Weiterentwicklung technischer Anforderungen. Eine strukturierte und systematische Einbindung fördert die Konsistenz und Innovationsfähigkeit der Akkreditierungspraxis.\r\n5. Proaktive Ausrichtung und Anpassung an Zukunftsthemen\r\nNeue Technologien und rasante (Weiter-)Entwicklungen digitaler Technologien, z.B. im Bereich der Künstlichen Intelligenz (KI), erfordern ein grundlegendes Umdenken in der strategischen Ausrichtung der DAkkS. Themenfelder entstehen oft schneller, als bestehende Akkreditierungsstrukturen darauf reagieren können. Um die internationale Wettbewerbsfähigkeit\r\n6\r\nzu sichern und Innovationspotenziale zu nutzen, muss die Akkreditierungspraxis proaktiv und zukunftsorientiert gestaltet werden:\r\n• Die DAkkS muss eine Foresight-orientierte Akkreditierung etablieren, um in der Lage zu sein, neue Technologien, Anforderungen und Verfahren frühzeitig und ggf. vorläufig zu bewerten und in ihre Akkreditierungsverfahren zu integrieren. Dies erfordert eine strategische Vorausschau, die technologische Trends erkennt und regulatorisch vorbereitet, bevor diese den Markt durchdringen.\r\n• Der Aufbau und die Stärkung der Fachkompetenz zu technischer Expertise innerhalb der DAkkS sind essenziell, um neue Themenfelder kompetent begleiten zu können. Dies sollte in enger Kooperation mit Industrieexperten erfolgen, ohne dabei in Konkurrenz zur Wirtschaft um Fachkräfte zu treten. Angesichts des bestehenden Fachkräftemangels ist eine abgestimmte Personalstrategie notwendig, die Wissenstransfer ermöglicht und gleichzeitig die Wertschöpfung in den Unternehmen schützt.\r\n6. Internationale Wettbewerbsfähigkeit und Drittstaaten\r\nDie zunehmende Abwanderung von Konformitätsbewertungsstellen ins Ausland stellt ein ernstzunehmendes Warnsignal für den Industriestandort Deutschland dar. Besonders kritisch ist die wachsende Praxis der Unterauftragsvergabe an Dienstleister in Drittstaaten oder der Übernahme von Dienstleistern durch Organisationen in Drittstaaten, bei der sensible Unternehmensinformationen wie Konstruktionsunterlagen, Forschungsergebnisse oder interne Prozesse offengelegt werden können. Dies gefährdet nicht nur das geistige Eigentum deutscher Unternehmen, sondern untergräbt auch das Vertrauen in die Integrität der Konformitätsbewertung:\r\n• Es bedarf einer eindeutigen und rechtssicheren Regelung zur Unterauftragsvergabe an Dienstleister sowie die Übernahme von Dienstleistern durch Organisationen in Drittstaaten außerhalb der EU. Diese muss im Rahmen des Akkreditierungsprozesses berücksichtigt werden, um den Schutz sensibler Unternehmensdaten zu gewährleisten und gleichzeitig die internationale Wettbewerbsfähigkeit zu erhalten. Ohne klare Leitplanken droht die unkontrollierte Offenlegung von sensiblen Informationen und Geschäftsgeheimnissen in Drittstaaten.\r\n• Die Förderung einer einheitlichen europäischen Akkreditierungspraxis ist essenziell, um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden. Nationale Sonderwege, insbesondere im Zusammenhang mit der Nicht-Listung der Fundstellen harmonisierter Europäischer Normen im Amtsblatt der Europäischen Union durch die Europäische Kommission, gefährden die Rechtssicherheit und behindern die internationale Anschlussfähigkeit. Eine koordinierte europäische Normungspolitik und europäische Akkreditierungspolitik sind daher unerlässlich.\r\n7\r\n7. Rolle des GPQI und internationale Normung\r\nDas Global Project Quality Infrastructure (GPQI) ist ein zentrales Instrument zur Förderung der internationalen Zusammenarbeit im Bereich Qualitätsinfrastruktur. Es unterstützt den Dialog zwischen staatlichen Institutionen, Wirtschaft und Normungsorganisationen und trägt wesentlich zur globalen Anschlussfähigkeit deutscher Industrieprodukte bei. Dennoch bestehen weiterhin strukturelle Herausforderungen in der Verzahnung mit nationalen Akkreditierungsprozessen sowie in der strategischen Positionierung Deutschlands innerhalb der europäischen Normungspolitik:\r\n• Eine engere Verzahnung zwischen der deutschen Akkreditierungspraxis und den Aktivitäten des GPQI ist erforderlich, um die internationale Anerkennung von Konformitätsbewertungen zu fördern und den Zugang zu globalen Märkten zu erleichtern. Dies betrifft insbesondere die Abstimmung technischer Anforderungen und die gegenseitige Anerkennung von Prüf- und Zertifizierungsergebnissen.\r\n• Die Bundesregierung muss sich stärker und aktiver in der europäische Normungspolitik für die rechtzeitige Listung von Fundstellen harmonisierter Europäischer Normen im Amtsblatt der Europäischen Union einbringen. Dies ist entscheidend für die rechtliche Absicherung von Produkten im Binnenmarkt und für die internationale Wettbewerbsfähigkeit deutscher Unternehmen. Gleichzeitig beruht die gesamte Akkreditierung in Europa auf durch CEN-CENELEC von ISO/IEC übernommene harmonisierten Europäischen Normen.\r\nFazit\r\nDie Akkreditierungspraxis in Deutschland steht vor einem Wendepunkt. Um internationale Wettbewerbsfähigkeit und Innovationskraft zu sichern, müssen strukturelle, regulatorische und strategische Anpassungen erfolgen. Die Harmonisierung mit europäischen und internationalen Vorgaben ist ebenso essenziell wie der Schutz geistigen Eigentums. Neue Technologien wie KI erfordern vorausschauende Akkreditierungsansätze und gezielte Kompetenzentwicklung. Die DAkkS muss sich als lernende Organisation verstehen, die flexibel auf Marktveränderungen reagiert, mit der Zeit geht und aktuelle Möglichkeiten nutzt. Gleichzeitig braucht es klare Regeln für die Unterauftragsvergabe und Übernahmen sowie eine stärkere Beteiligung der Industrie und beratender Gremien. Die Governance-Strukturen müssen transparenter und ausgewogener gestaltet werden. Eine engere Verzahnung mit Initiativen wie dem GPQI kann globale Marktzugänge erleichtern. Der VDMA bietet mit diesem Positionspapier konkrete Vorschläge für eine zukunftsfähige Akkreditierungspolitik. Jetzt ist der richtige Zeitpunkt, um gemeinsam die Weichen zu stellen.\r\n8\r\nKontakt:\r\nRedaktion:\r\nLobbyregister: R000802\r\nEU-Transparenzregister ID: 9765362691-45\r\nvdma.eu\r\nTECHNICAL AFFAIRS AND STANDARDISATOIN\r\nPOSITION PAPER\r\nCreating a High-Performing and Future-Proof Accreditation System in and for Europe\r\nRegistration number in the register\r\nof interest representatives: 9765362691-45\r\nDezember 2025\r\n2\r\nThe Work of National Accreditation Bodies is Essential to Europe’s Economic Leadership\r\nAccreditation is a key instrument for ensuring quality, transparency, and trust in political, scientific, and economic decision-making processes. It provides the foundation for traceable standards, reinforces the legitimacy of participatory structures, and enables evidence-based policymaking that meets the expectations of open and responsible governance.\r\nIn this context, the national accreditation bodies throughout Europe bear a special responsibility and play a central role for quality assurance, comparability and consumer protection, and consequently in Europe’s and each country’s quality infrastructure. It confirms the competence of testing, calibration, inspection, and certification bodies, thereby making a significant contribution to the functionality of Europe’s quality infrastructure and beyond. Accreditation is not merely a technical procedure; it is a politically relevant mechanism for safeguarding trust in the “Made in Europe” label both within the internal market and in international trade.\r\nReforming the Legal Framework to Make European Accreditation Future-Oriented, Business-Focused, and Innovation-Friendly\r\nThe work of each national accreditation body is of critical importance to industrial competitiveness, product and process safety, and confidence in conformity assessments.\r\nAt the same time, calls for reform are growing louder across industry and academia. Concerns have been raised about the potential threat to innovation and competitiveness in many sectors due to prolonged processing times, a lack of service orientation, and an overly formalistic approach to assessments.\r\nOfficials called upon to modernise the legal framework, to structurally and sustainably strengthen the European Co-operation for Accreditation (EA) and national accreditation bodies, and to redefine their role as service-oriented more flexible partners to the industry.\r\n1. Funding and Fee Structure of national accreditation bodies\r\nThe current fee schedule imposes a disproportionate burden, particularly on small and medium-sized enterprises. A transparent, predictable, and performance-based contribution model is essential.\r\n• A solid and future-ready fee structure is required to ensure greater efficiency, transparency, and fairness for national accreditation bodies. The scope and quality of their services are directly tied to their ability to cover costs through fees. Considering recent developments in cost structures, current national models pose an existential risk for some national accreditation bodies. This revision shall, for example, increase the transparency to such an extent that an applicant organisation can conduct a preliminary and informative cost-estimate that is tailored to each specific case.\r\n3\r\n• An institutional base funding model across Europe and in each Member State, supported by the relevant government, public sector and industry, is advisable to prevent economically driven disincentives and to safeguard the independence of the accreditation system. This would provide national accreditation bodies with the flexibility to invest in future-oriented topics and optimise accreditation processes.\r\n• The introduction of a points-based model, which would reward organisations with a positive accreditation history by easing requirements during evaluations and re-accreditation procedures, could serve as an incentive to organisations for timely compliance. This model should be embedded within existing approaches of the European Co-operation for Accreditation (EA) and of national accreditation bodies, contributing to differentiation and increased efficiency.\r\n2. Speed and Efficiency of Accreditation Procedures\r\nProlonged processing times and the complexity of accreditation procedures pose significant risks to innovation cycles and timely market access. However, a blanket assertion that accreditation is “too slow” fails to capture the nuances of the issue. A differentiated analysis of individual procedures is required.\r\n• There is a need to reduce processing times through increased use of digital workflows, the introduction of clearly defined deadlines, and the establishment of standardised procedures. These measures will both accelerate and harmonise the accreditation process.\r\n• Mutually binding response deadlines for the submission of documents and information by companies, and likewise for national accreditation bodies, should be formally regulated. Failure to meet these deadlines may result in lower ratings within the points-based model, leading to reduced prioritisation in re-accreditation. At the same time, transparent and binding communication from national accreditation bodies, auditors, and competent authorities regarding the status of accreditation procedures is essential.\r\n• Dynamic processing workflows should be implemented to ensure that procedures resume immediately upon receipt of complete documentation. This would eliminate unnecessary delays and enhance procedural efficiency.\r\n• User-oriented solutions should be developed to facilitate a tailored and practically relevant processing of accreditation applications. These solutions can base on individual classifications by the national accreditation bodies yet shall focus on the relevant product groups and their intended use. Only considering the sectoral classifications is often too rigid for the high degree of complexity of various products.\r\n• Transparency in queries and procedural pauses must be improved by clearly communicating the reasons for additional document requests or interruptions. This will foster trust in the accreditation system and enable targeted follow-up by applicants.\r\n4\r\n• A continuous and structured communication process between the responsible case manager and the applicant must be ensured. This should also be based on mutually binding deadlines and should contribute to procedural acceleration.\r\n3. European and International Harmonisation\r\nDespite existing European and international frameworks, discrepancies persist in the practical implementation of accreditation procedures. These concern, in particular, the harmonisation between national and international requirements, inconsistent handling of multi-site accreditations, and the application of additional regulations that exceed internationally agreed standards. Cross-sectoral consistency and transparent communication with conformity assessment bodies also provide significant potential for improvement.\r\n• The principle of flexible accreditation must be further strengthened, as it significantly contributes to reducing bureaucratic burdens for conformity assessment bodies, companies and national accreditation bodies. It also enhances internal technical competence, especially regarding regulatory knowledge and the practical implementation of harmonisation. This is certainly relevant at the interfaces between sectors potentially considered and defined by national accreditation bodies.\r\n• A uniform and practical approach to multi-site accreditation is essential. While technical audits may continue to be conducted individually in each country, system audits should be carried out across national borders at the headquarter of the applicant company or certificate holder respectively, as they concern company-wide processes and require a harmonised perspective.\r\n• Additional nationally imposed requirements that go beyond European and international standards shall be critically examined and, preferably, abolished, to avoid unnecessary national and regional overregulation.\r\n• A mutual alignment and harmonisation of the regulatory frameworks of the European Co-operation for Accreditation (EA) and the national accreditation bodies is necessary to prevent contradictions and to ensure the international compatibility of national accreditation practices.\r\n4. Governance and Stakeholder Participation\r\nDespite the existing committee structure within national accreditation bodies, practical shortcomings might persist in stakeholder engagement and governance. These could relate particularly to the equal consideration of all relevant interest groups comprising the relevant governments, public sectors and industries as well as the strategic alignment and feedback mechanisms with the industrial sectors. Leveraging the expertise of advisory boards and expert councils could generate valuable synergies.\r\n• The equal participation of the relevant government, public sector and industry in all relevant committees must be reinforced to ensure balanced representation of\r\n5\r\ninterests. This applies especially to decision-making and advisory bodies, whose composition may not adequately reflect the diversity of stakeholders. • The role of national accreditation advisory boards should be strengthened as a strategic steering body with clearly defined rights, responsibilities, and boundaries. Its role must extend beyond mere consultation to include active involvement in shaping the direction and priorities of national accreditation bodies. This will promote transparency, efficiency, and practical implementation of regulatory requirements.\r\n• Sector-specific advisory boards and expert councils should be more closely integrated into the development of national accreditation bodies’ technical expertise. Their insights are essential for the practical design of accreditation procedures and the evolution of technical requirements. A structured and systematic involvement will enhance consistency and foster innovation within the accreditation system.\r\n5. Proactive Orientation and Adaptation to Emerging Topics\r\nNew and rapidly evolving technologies, particularly in the field of Artificial Intelligence (AI), require a fundamental rethinking of national accreditation bodies’ strategic orientation. Emerging areas often develop faster than existing accreditation structures can respond. To safeguard international competitiveness and harness innovation potential, accreditation practices must be proactive and future oriented.\r\n• The European Co-operation for Accreditation (EA) and national accreditation bodies must establish a foresight-oriented accreditation approach, enabling it to assess and integrate new technologies, requirements and procedures at an early stage and, if needed, as an interim step into their accreditation procedures. This requires strategic foresight to identify technological trends and prepare regulatory frameworks before they reach market maturity.\r\n• The development and strengthening of technical expertise within national accreditation bodies is essential to competently address new areas. This should be pursued in close cooperation with industry experts, without competing with the private sector for skilled personnel. Given the current shortage of qualified professionals, a coordinated human resources strategy is needed to facilitate knowledge transfer while preserving value creation within companies.\r\n6\r\n6. International Competitiveness and Third Countries\r\nThe increasing relocation of conformity assessment bodies abroad represents a serious warning signal for Europe’s industrial base. Particularly concerning is the growing practice of subcontracting to service providers in third countries or the acquisition of service providers by organisations based in third countries, which may involve the disclosure of sensitive corporate information such as design documents, research findings, or internal processes. This not only jeopardises intellectual property but may also undermine the trust in the integrity of conformity assessments.\r\n• A clear and legally sound framework for subcontracting to service providers and for acquiring service providers by organisations based outside the European Union is required. This must be integrated into the accreditation process to ensure the protection of sensitive corporate data while maintaining international competitiveness. Without clear safeguards, there is a risk of uncontrolled disclosure of sensitive data and trade secrets to third countries.\r\n• The promotion of a unified European accreditation practice is essential to prevent market distortions. National deviations, particularly regarding the non-listing of references to harmonised European standards in the Official Journal of the European Union by the European Commission, threaten legal certainty and hinder international compatibility. A coordinated European standardisation policy and European accreditation policy are therefore indispensable.\r\n7. Role of GPQI and International Standardisation\r\nThe Global Project Quality Infrastructure (GPQI) is a key instrument for promoting international cooperation in quality infrastructure. It facilitates dialogue between public institutions, industry, and standardisation bodies, and plays a vital role in ensuring the global compatibility of German industrial products. Nonetheless, structural challenges remain in aligning GPQI with national accreditation processes and in Germany’s strategic positioning within European standardisation policy.\r\n• A closer integration between national accreditation practices and GPQI activities is necessary to enhance international recognition of conformity assessments and facilitate access to global markets. This includes the alignment of technical requirements and mutual recognition of testing and certification results.\r\n• National governments must play a more active role in European standardisation policy, particularly in ensuring the timely listing of references to harmonised European standards in the Official Journal of the European Union. This is crucial for the legal certainty of products in the internal market and for the international competitiveness of German companies. The entire European accreditation system is based on harmonised European standards adopted by CEN-CENELEC and originated from ISO/IEC.\r\n7\r\nConclusion\r\nAccreditation practice in Europe stands at a crossroad. To secure international competitiveness and foster innovation, structural, regulatory, and strategic adjustments are imperative. Harmonisation with European and international standards is as vital as the protection of intellectual property. Emerging technologies such as AI demand forward-looking accreditation approaches and targeted competence development. The Accreditation Co-operation for Accreditation (EA) and national accreditation bodies must evolve into learning organisations capable of responding flexibly to market changes, staying up-to-date and use contemporary opportunities. At the same time, clear rules for subcontracting and acquisition as well as stronger industry and advisory boards involvement are needed. Governance structures must be made more transparent and balanced. Closer alignment with initiatives such as GPQI can facilitate access to global markets. With this position paper, VDMA presents concrete proposals for a future-oriented accreditation policy. Now is the time to set the course together.\r\n8\r\nContact:\r\nResponsible:\r\nEditing:\r\nLobbying Register: R000802\r\nEU-Transparency Register ID: 9765362691-45\r\nvdma.eu\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-12-01"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019674","regulatoryProjectTitle":"Anreizmechanismen für Wasserstoffhochlauf konsequent umsetzen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/44/37/659137/Stellungnahme-Gutachten-SG2512170069.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"V D M A POWER - TO- X F O R A P P L I C AT ION S | V D M A POWER S Y S T EMS\r\nP O S I T I O N S PA P I E R\r\nEinführung einer\r\nGrüngasquote\r\nRegistrierungsnummer im Register\r\nder Interessenvertreter: R000802\r\nAugust 2025\r\n2\r\nEinführung einer Grüngasquote\r\nDeutschland steht – wie alle EU-Mitgliedstaaten – in der Verpflichtung, die Erneuerbaren-\r\nEnergien-Ziele u.a. gemäß der REDIII umzusetzen. Als mögliches Instrument zur Zielerreichung\r\nwird eine Grüngasquote diskutiert. Quoten sind grundsätzlich nicht unser industriepolitisches\r\nInstrument der Wahl, aber in der derzeitigen finanzpolitischen Lage ist mit einer Ausweitung von\r\nalternativen Instrumenten, wie bspw. die Klimaschutzverträge, nicht zu rechnen.\r\nBei richtiger Ausgestaltung kann eine Grüngasquote pragmatisch und verlässlich eine\r\nsichere Nachfrage nach grünen Gasen und RFNBO schaffen. Die Quote stellt eine sehr\r\ngeringe Kostenbelastung für den einzelnen Verbraucher dar, schafft im Gegenzug auf der\r\nAnbieterseite aber einen starken Impuls für die Nachfrage von Technologien zur\r\nHerstellung grüner Gase, insbesondere in der Wasserstoffwertschöpfungskette.\r\nDer VDMA unterstützt das Konzept einer Grüngasquote mit folgenden Anforderungen:\r\n• Die Grüngasquote ist als eine Übergangslösung zu sehen. Sobald die Wirtschaftlichkeit von\r\ngrünem Wasserstoff durch die technologische Kostendegression erreicht ist, entfällt die\r\nNotwendigkeit der Quote. Um Parallelstrukturen zu vermeiden, sollte eine Grüngasquote\r\nzudem als Erfüllungsoption im Rahmen der REDIII-Umsetzung in der Industrie eingeführt\r\nwerden.\r\n• Die Quote findet Anwendung sowohl im Erdgas- als auch (perspektivisch) im\r\nWasserstoffkernnetz: Eine Beimischung der grünen Gase in das fossile Erdgasnetz ist\r\nzulässig. Technische Detailfragen sind bei der Ausgestaltung einer Grüngasquote ebenso zu\r\nberücksichtigen. Der Quotenverlauf berücksichtigt zusätzlich den Aufbau und die Anbindung\r\ndes Wasserstoffkernnetzes. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass das von der\r\nBundesregierung beschlossene Kernnetz befüllt wird.\r\n• Verpflichtete sind die Inverkehrbringer von grünen Gasen, i.d.R. Gaslieferanten\r\n• Die Quote greift ab 2027.\r\n• Bei Nichterfüllung wird eine Pönale erhoben.\r\n• Zulässige Gase sind alle grünen Gase, einschließlich RFNBO, die nach REDIII\r\nzertifiziert werden.\r\n• Die Quote wird als THG-Minderungsquote gesetzt (analog zum Verkehr). Für\r\nWasserstoff und Derivate (RFNBO) wird eine Unterquote gesetzt. Die Quote ist\r\nhandelbar und kann bilanziell erfüllt werden (Massenbilanz).\r\n• Für den Hochlauf des Wasserstoffes leistet sie einen Beitrag zu der Verpflichtung aus der\r\nREDIII, 42 % des in der Industrie verwendeten Wasserstoffs aus erneuerbaren Kraftstoffen\r\nnicht biologischen Ursprungs (RFNBO) zu nutzen. Zur Erfüllung der Klimaziele in der\r\nIndustrie muss die Bundesregierung allerdings noch zusätzliche Maßnahmen, wie z.B. die\r\npraxisgerechte Ausgestaltung der Zertifizierungsvoraussetzungen, treffen.\r\n• Ein Import grüner Gase ist möglich, sofern die Gase die Nachhaltigkeitskriterien aus\r\nREDIII und der EU-Taxonomie erfüllen.\r\n• Für RFNBOs gilt Bestandsschutz für die gesamte Abschreibedauer der Anlagen: Es ist\r\nsichergestellt, dass RFNBOs, die in neuen Anlagen erzeugt werden, auch bei\r\nzukünftigen regulatorischen Veränderungen weiterhin als erneuerbar anerkannt werden.\r\n3\r\nKontakt:\r\nDer VDMA vertritt 3600 deutsche und europäische Unternehmen des Maschinen- und Anlagenbaus. Die\r\nIndustrie steht für Innovation, Exportorientierung und Mittelstand. Die Unternehmen beschäftigen\r\ninsgesamt rund 3 Millionen Menschen in der EU-27, davon mehr als 1,2 Millionen allein in Deutschland.\r\nDamit ist der Maschinen- und Anlagenbau unter den Investitionsgüterindustrien der größte Arbeitgeber,\r\nsowohl in der EU-27 als auch in Deutschland. Er steht in der Europäischen Union für ein Umsatzvolumen\r\nvon geschätzt rund 870 Milliarden Euro. Rund 80 Prozent der in der EU verkauften Maschinen stammen\r\naus einer Fertigungsstätte im Binnenmarkt.\r\nVDMA Power-to-X for Applications ist die zentrale, branchenübergreifende Informations-,\r\nKommunikations- und Kooperationsplattform für die P2X-Community. Sie bindet alle wichtigen\r\nStakeholder und Akteure von der Entwicklung der Fertigungsverfahren über die Herstellung synthetischer\r\nKraft- und Rohstoffe mittels Power-to-X-Technologien bis zum Endabnehmer ein. Mit ihren Aktivitäten\r\nfördert sie einen ganzheitlichen und technologieoffenen Ansatz für die Transformation von\r\nEnergiesystemen und schärft das Bewusstsein der Öffentlichkeit für umweltverträgliche Energienutzung\r\nund Mobilität.\r\nVDMA Power Systems ist der Verband für den Energieanlagenbau. Er vertritt die Interessen der\r\nHersteller und Zulieferer von Strom- und Wärmeerzeugungsanlagen im In- und Ausland. Dazu zählen\r\nWindenergie-, Photovoltaik- und Wasserkraftanlagen, Motoren, Brennstoffzellen und thermische\r\nKraftwerke sowie Speicher- und Sektorkopplungstechnologien. Für sie dient VDMA Power Systems\r\ntechnologieübergreifend als Informations- und Kommunikationsplattform mit dem Fokus auf Energie- und\r\nIndustriepolitik, Innovationen und Technik, Märkte und Messen sowie Presse- und Öffentlichkeitsarbeit.\r\nVDMA Power Systems ist ein Fachverband im VDMA, Europas größtem Verband des Maschinen- und\r\nAnlagenbaus.\r\nLobbyregister: R000802\r\nEU-Transparenzregister ID: 9765362691-45\r\nvdma.eu\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN)","shortTitle":"BMUKN","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-10-24"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0020224","regulatoryProjectTitle":"Novelle des Elektro- und Elektronikgesetzes","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/cc/8f/659139/Stellungnahme-Gutachten-SG2512170049.pdf","pdfPageCount":10,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"\r\n STEUERLICHE FORSCHUNGSFÖRDERUNG \r\nOptimierung und Ausweitung \r\nder Forschungszulage \r\nOktober 2025 2 \r\n\r\nKnapp sechs Jahre nach Einführung markiert die steuerliche Forschungsförderung im Maschinen- und Anlagenbau eine Erfolgsgeschichte. Mittlerweile nutzen schon drei von vier Unternehmen die Forschungszulage. Am stärksten machen mittelständische Unternehmen von dem Instrument Gebrauch. Mit der steuerlichen Forschungsförderung kann die „Förderlücke“ im industriellen Mittelstand – zu groß für klassische KMU-Programme, zu klein für typische Großprojekte der Verbundforschung in Bund und EU – endlich geschlossen werden. Die Themenoffenheit, die Planbarkeit einer Förderung und ein vergleichsweise geringer bürokratischer Aufwand adressieren die Vielfalt der Innovationswelten gerade im Maschinen- und Anlagenbau. Längst ist die Forschungszulage in dieser Schlüsselindustrie das Förderinstrument Nummer eins. Kein anderer Industriezweig beantragt so viele Vorhaben zur Förderung. \r\nAusweislich des Koalitionsvertrags von CDU/CSU und SPD sollen Wirtschaft und Staat bis 2030 jährlich mindestens 3,5 Prozent des BIP für Forschung und Entwicklung aufwenden. Hierzu vermag die steuerliche Forschungsförderung einen wichtigen Beitrag zu leisten. 9 von 10 Unternehmen im Maschinen- und Anlagenbau nutzen die Mittel der Forschungszulage direkt wieder für die Finanzierung von FuE-Aktivitäten. Auch haben die Regierungsparteien im Koaliti-onsvertrag vereinbart, Fördersatz und Bemessungsgrundlage der Forschungszulage deutlich anzuheben und das Verfahren zu vereinfachen. Mit dem Gesetz für ein steuerliches Investiti-onssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland wurde bereits ein erster Schritt gegangen. \r\nNeben der Erhöhung des Bemessungsgrundlagenhöchstbetrages von 10 auf 12 Mio. EUR dürfen künftig auf die förderfähigen Aufwendungen pauschal 20% für Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten aufgeschlagen werden. Beide Maßnahmen sind zielführend und erhöhen das Förderpotenzial für den Maschinen- und Anlagenbau um 20%. Dennoch sollten sie nicht die einzigen Maßnahmen bleiben, um die Forschungszulage weiterzuentwickeln – das immense Potenzial dieses Instruments gilt es bestmöglich auszuschöpfen. Dies hilft unserer Wirtschaft insgesamt, ist eine Förderung nah am Arbeitsplatz und trägt maßgeblich zu mehr Wettbewerbsfähigkeit des Produktionsstandorts Deutschland bei. \r\nDie nachstehenden Empfehlungen speisen sich direkt aus der Praxis des Maschinen- und Anlagenbaus: Unternehmen der VDMA-Ausschüsse Steuern sowie Forschung und Innovation haben zahlreiche Optimierungsvorschläge, ausgehend von eigenen Erfahrungen mit dem Instrument, eingebracht. Eingeflossen sind überdies Rückschlüsse aus umfangreichen Informations- und Austauschveranstaltungen, die der VDMA seinen Mitgliedern laufend anbietet. 3 \r\n\r\nInhalt \r\nVollständiges Ausschöpfen bestehender Fördermöglichkeiten ................................ 4 \r\nHöhere Fördersätze in der AGVO ................................................................................... 4 \r\nAusweitung des Bemessungsgrundlagenhöchstbetrages ......................................... 5 \r\nPauschale Einbeziehung von Sachkosten .................................................................... 5 \r\nVerbesserte Berücksichtigung der Auftragsforschung ............................................... 6 \r\nVereinfachungen im Beantragungsverfahren ............................................................... 6 \r\nFührung von Stundenaufzeichnungen ............................................................................ 6 \r\nÄnderungsantrag bei Überschreitung von Laufzeit und Kostenrahmen ........................ 7 \r\nBeschreibung der FuE-Vorhaben im Formular ............................................................... 7 \r\nPrüfung des Kriteriums der Neuartigkeit ......................................................................... 8 \r\nStatistische Angaben im Antrag bei der Bescheinigungsstelle ...................................... 8 \r\nRückfragen durch die Bescheinigungsstelle .................................................................. 8 \r\nSchnellere Auszahlung der Zulage................................................................................. 9 \r\nFortentwicklung der Bescheinigungsstelle .................................................................. 9 \r\nPerspektivisch: Self-Assessment-Verfahren .............................................................. 10 4 \r\n\r\nVollständiges Ausschöpfen bestehender Fördermöglichkeiten \r\n•\tDie Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung der EU (AGVO) erlaubt inzwischen auch die Förderung der Kosten von Durchführbarkeitsstudien. Das Forschungs-zulagengesetz (FZulG) sollte dahingehend ergänzt werden. \r\n•\tDie AGVO erlaubt neben der Förderung der Auftragsforschung auch die Förderung der Kosten für von Dritten direkt oder in Lizenz erworbenen Patenten (unter Einhaltung des Fremdvergleichsgrundsatzes, wonach Transaktionen zwischen verbundenen Unter-nehmen zu Bedingungen erfolgen müssen, wie sie auch zwischen unabhängigen Dritten vereinbart würden) sowie der Kosten für Beratung und gleichwertige Dienst-leistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden. Dies betrifft z.B. auch die Anschaffung von Softwarelizenzen zur Durchführung von FuE-Vorhaben. Auch diese Fördermöglichkeiten sollten ausgeschöpft werden. \r\n\r\nHöhere Fördersätze in der AGVO \r\nDie AGVO erlaubt die Förderung mit unterschiedlichen Förderintensitäten, je nach Zuordnung der Tätigkeiten zu den vier Kategorien Grundlagenforschung, industrielle Forschung, experi-mentelle Entwicklung und Durchführbarkeitsstudien: \r\n•\t100% der beihilfefähigen Kosten für Grundlagenforschung \r\n•\t50% der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung \r\n•\t25% der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung \r\n•\t50% der beihilfefähigen Kosten für Durchführbarkeitsstudien \r\n\r\nFür kleine und mittlere Unternehmen (KMU) dürfen die Fördersätze erhöht werden, wenn industrielle Forschung oder experimentelle Entwicklung betrieben wird und zwar um 10 Prozent-punkte bei mittleren Unternehmen (bis 250 Mitarbeiter und 50 Mio. EUR Umsatz) und um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen (bis 50 Mitarbeiter und 10 Mio. EUR Umsatz). \r\nDas Forschungszulagengesetz fördert bislang nur 25% bzw. 35% für KMU. Damit ist der Förderrahmen für experimentelle Entwicklung von zumindest mittleren und größeren Unter-nehmen ausgeschöpft. Höhere Fördersätze wären teilweise möglich, wenn eine Unter-scheidung der Vorhaben in Grundlagenforschung, Industrielle Forschung, experimentelle Entwicklung und Durchführbarkeitsstudien vorgenommen würde. \r\nAus den bisherigen praktischen Erfahrungen mit der Beantragung der Forschungszulage heraus wäre diese Unterscheidung in unserer Branche aber nicht einfach zu treffen und würde wahrscheinlich zu Streit mit der Bescheinigungsstelle führen, die eine Einschätzung vornehmen und anschließend in Einspruchs- und Klageverfahren zu verteidigen hätte. Dieser Weg würde 5 \r\n\r\nzwar für industrielle Forschung und Grundlagenforschung eine deutlich höhere Förderung ermöglichen, müsste aber letztlich mit zusätzlicher Bürokratie in der Beantragung der Forschungszulage erkauft werden. \r\nWir plädieren dafür, diesen bürokratischen Weg vorerst nicht zu gehen. Allerdings sollte sich die Bundesregierung im Rahmen der Rechtsetzung der Europäischen Union für höhere Fördersätze in der AGVO stark machen, und zwar gerade auch für experimentelle Entwicklung. \r\nAusweitung des Bemessungsgrundlagenhöchst-betrages \r\nDer VDMA ist bislang stets für eine möglichst umfangreiche Förderung von Unternehmen aller Größenklassen in der Forschungszulage eingetreten. Dies gilt auch weiterhin. Allerdings sollte bei knappen Mitteln zusätzlich überlegt werden, welche weiteren Verbesserungen für die Optimierung der Forschungszulage und deren Wirkung vorzunehmen sind. Hierzu gehört auch, dass die Unternehmen als Nutzer der Forschungszulage und die Verbände in den gesetzlich angelegten Evaluationsprozess der Forschungszulage frühzeitig eingebunden werden. \r\nPauschale Einbeziehung von Sachkosten \r\nSeit April 2024 werden auch Sachkosten in die Förderung einbezogen. Allerdings ist der Förder-umfang ausgesprochen begrenzt. Es wird nur die während der Nutzung im geförderten FuE-Vorhaben zeitanteilig angefallene Abschreibung für neu angeschafftes bewegliches abnutzbares Anlagevermögen gefördert. Der beihilferechtliche Rahmen erlaubt aber weitaus mehr. \r\nEinbezogen werden sollten insbesondere auch die Neuanschaffung von geringwertigen Wirt-schaftsgütern mit Anschaffungskosten von unter 800 EUR und von Wirtschaftsgütern bis 1.000 EUR, die im Rahmen der Poolregelung des § 6 Abs. 2a EStG abgeschrieben werden. \r\nDie Entwicklung von Prototypen ist eine wesentliche durch die Forschungszulage abgedeckte Aktivität und insbesondere im Maschinenbau zentraler Bestandteil der Forschung und Entwick-lung. Dazu bedarf es Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und generell Material in größerem Umfang. Durch den pauschalen Aufschlag von 20% aus dem Investitionssofortprogramm (siehe oben) ab 2026 für Gemeinkosten und Sonstige Kosten ist dies allenfalls teilweise abgegolten. Eine gene-relle Einbeziehung des Materials ist nach dem Beihilferahmen möglich und wird dem Zweck der Forschungszulage gerecht. \r\nDas Beihilferecht erlaubt auch die Einbeziehung der Kosten für Gebäude und Grundstücke, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Dies sollte gesetzlich ergänzt werden. 6 \r\n\r\nDie Beantragung und der Nachweis solcher Kosten ist allerdings recht aufwändig. Dies liegt nicht zuletzt auch daran, dass die entsprechenden Kosten nur zeitanteilig während der Nutzung im Vorhaben förderfähig sind. Zudem verlangt das FZulG die zumindest zeitweise ausschließ-liche Nutzung des beweglichen Anlagevermögens. \r\nUm die Beantragung der Sachkosten sowohl für den Steuerpflichtigen als auch für Beschei-nigungsstelle und das Finanzamt zu entbürokratisieren und zu vereinfachen sollte darüber nachgedacht werden, ob eine pauschale Einbeziehung von Sachkosten anstatt des Einzel-nachweises möglich ist. Dies wird auch ab 2026 bei den Gemeinkosten und sonstigen Betriebs-kosten ermöglicht. So könnte eine bürokratiearme Lösung darin bestehen, in der eigenbetrieblichen FuE einen bestimmten Prozentsatz auf die förderfähigen Personalkosten als förderfähige Sachkosten aufzuschlagen, ohne einen Einzelnachweis führen zu müssen. Die Höhe des Prozentsatzes könnte für alle Branchen gleichermaßen festgesetzt werden oder alter-nativ nach Branche unterschieden werden. \r\nVerbesserte Berücksichtigung der Auftragsforschung \r\nAuftragsforschung wird derzeit mit 70% des Entgeltes gefördert. Die Einbeziehung von Auf-tragsforschung ist für unsere Mitglieder ein wichtiger und vielgenutzter Aspekt. Mit einer Aus-weitung förderfähiger Sachkosten muss auch die prozentuale Einbeziehung des Entgeltes der Auftragsforschung erhöht werden, um eine Verzerrung der Entscheidung zwischen eigenbe-trieblicher FuE und Auftragsforschung zu vermeiden. \r\nVereinfachungen im Beantragungsverfahren \r\nSowohl das Beantragungsformular bei der Bescheinigungsstelle als auch beim Finanzamt wird von den Antragstellern unserer Branche zwar als Fortschritt gegenüber der Beantragung direk-ter Forschungsförderung, aber dennoch als aufwändig angesehen. Gleichwohl hat es in den letzten Jahren bereits viele Verbesserungen und Fortentwicklungen gegeben. \r\nDie folgenden Aspekte haben sich in der Diskussion mit unseren Mitgliedern herauskristallisiert: \r\nFührung von Stundenaufzeichnungen \r\nWenn Mitarbeiter sowohl in dem geförderten FuE-Vorhaben tätig sind als auch andere nicht geförderte Tätigkeiten ausüben, müssen Stundenaufzeichnungen geführt werden. Dies ergibt sich bereits aus der Gesetzesbegründung. Das BMF-Schreiben vom 7.2.2023, Rz. 122ff enthält hierzu konkrete Vorgaben. Es zeigt sich bereits jetzt, dass in der Praxis diese Stundenaufzeichnungen Gegenstand intensiver Prüfung auf Seiten der Finanzbehörden sind. Die Formulierungen im BMF-Schreiben setzen hohe formale Hürden für die Anerkennung der Aufzeichnungen. Immer wieder berichten Mitglieder, dass ihre Stundenaufzeichnungen angezweifelt und in manchen Fällen auch verworfen 7 \r\n\r\nwerden. Die Unternehmen wünschen sich sehr, dass Prüfungen nicht überschießen und dem Steuerpflichtigen in dieser Sache nicht mit grundsätzlichem Misstrauen begegnet wird. Besonders kleine und mittlere Unternehmen stellen diese Kriterien vor große Herausforderungen. Und das, obwohl es keinerlei Zweifel daran gibt, dass ein begüns-tigtes FuE-Projekt so, wie von der Bescheinigungsstelle bescheinigt, auch durchgeführt worden ist. Kleinen und mittleren Unternehmen sollte daher die Möglichkeit eingeräumt werden, den Stundeneinsatz der Mitarbeiter auch sachgerecht zu schätzen. Und gene-rell sollte in Fällen, in denen die geführten Stundenaufzeichnungen aus Sicht der Finanzverwaltung die hohen Kriterien des BMF-Schreibens nicht vollständig erfüllen, diese dennoch als Grundlage einer sachgerechten Schätzung herangezogen werden können. Eine weitere Möglichkeit der Vereinfachung könnte auch darin liegen, dass die Bescheinigungsstelle auf Grundlage des Antrags eine zu erwartende Gesamtstunden-zahl für das Vorhaben einträgt und nur, wenn der Steuerpflichtige diese Vorgabe über-schritten hat, einen detaillierten Nachweis vorlegen muss. Andernfalls würde er auf die Vorgabe der Bescheinigungsstelle zurückfallen. Es bliebe dann aber weiterhin erforder-lich, die Stunden des Gesamtprojektes auf konkrete Personen zu verteilen. \r\nÄnderungsantrag bei Überschreitung von Laufzeit und Kostenrahmen \r\nIn der Praxis kommt es oft zu Überschreitung der beantragten Vorhabenszeit und der beantragten Kosten. Dies ist risikobehafteten Forschungs- und Entwicklungsprojekten inhärent. Teils berichten die Firmen, das dann aufwändige Neubeantragungen bei der Bescheinigungsstelle von Finanzämtern verlangt werden. Wenn aber das zugrunde liegende Projekt unverändert ist, bleibt auch die Förderfähigkeit erhalten. Schließlich sind Zeit und Kosten kein Kriterium für die Frage, ob ein förderfähiges FuE-Vorhaben vorliegt. Die Prüfkriterien bleiben unverändert. Entsprechend sollten die Finanzbehörden eine Vorgabe für zulässige Zeit- und Kostenüberschreitungen erhalten. So erhielten alle Beteiligten Rechtssicherheit und unnötige Bearbeitungen würden beiden Seiten erspart. Aus unserer Sicht sollte eine Abweichung von +/- 30% zulässig sein und keine erneute Beantragung erfordern. Und wenn eine inhaltliche Änderung vollzogen werden muss, wäre es sehr hilfreich, wenn der ursprüngliche Antrag über einen Änderungsantrag angepasst werden könnte. So könnte der ursprüngliche Antrag als Vorlage erscheinen und nur noch ergänzt werden und so dem Prüfer der Bescheinigungsstelle die Bearbei-tung erleichtern. Bislang werden die Anträge als Neuanträge behandelt und komplett neu bearbeitet. \r\nBeschreibung der FuE-Vorhaben im Formular \r\nDie Unternehmen im Maschinen- und Anlagenbau loben sehr, dass die Forschungs-zulage ohne allzu umfangreiche Texteingaben beantragt werden kann. Zugleich aber berichten die Firmen von häufigen Rückfragen der Bescheinigungsstelle, die oft mehr-mals Erweiterungen der Erläuterungen anfordert, die im Umfang dem Antrag nicht nachstehen. Um hier die Effizienz zu erhalten und die Bürokratie für die Beantragung insgesamt zu reduzieren sollte, die Zeichenanzahl in den Textfeldern um 50% erhöht 8 \r\n\r\nwerden. So würde man den Prüfern der BSFZ die Prüfung im ersten Zug erleichtern und damit weitere Rückfragen ggf. ersparen können. Den Antragstellern sollte, wie bisher offenstehen, ob sie die Zeichenzahl ausschöpfen wollen. \r\nPrüfung des Kriteriums der Neuartigkeit \r\nWir schlagen vor, die Neuigkeitsprüfung auf den europäischen Wirtschaftsraum zu beschränken. Dies fördert die Entwicklung und Verfügbarkeit von Spitzen- und Schlüs-seltechnologien sowie technologischer Fähigkeiten am Standort in der Breite und trägt dazu bei, die Abhängigkeit von geopolitischen Entwicklungen zu mindern und im Sinne der durch EU und Bundesregierung anvisierten technologischen Souveränität zu stär-ken. Die Größe des europäischen Wirtschaftsraums bleibt hinreichend, um die imma-nente Eigenschaft des Kriteriums Neuartigkeit beizubehalten. \r\nStatistische Angaben im Antrag bei der Bescheinigungsstelle \r\nDer Antrag bei der Bescheinigungsstelle erfordert umfangreiche statistische Angaben, deren Ermittlung von den Antragstellern häufig als sehr aufwändig beschrieben wird. Es sollte überlegt werden, den Umfang so bald wie möglich auf das notwendige Maß zu begrenzen. Folgende Angaben sind uns insbesondere genannt worden und können aus unserer Sicht gestrichen werden: \r\n▪ Statistische Angaben zur Anzahl der Mitarbeitenden, und Anzahl der Mitarbeitenden im FuE-Bereich. \r\n▪ Angaben zu Sachkosten, die gar nicht förderbar sind. \r\n▪ Angabe von Personenmonaten. Die Angabe der zu leistenden/geleisteten Arbeits-stunden reicht aus. \r\n▪ Unterscheidung des Personals in wissenschaftliches, technisches und sonstiges Personal. Dies ist sehr umständlich zu ermitteln, entfaltet aber keinerlei Nutzen, denn die Förderung richtet sich nicht daran aus. \r\n\r\nÜberdies werden die Angaben im Antrag bei der Bescheinigungsstelle und danach beim Finanzamt – vermutlich aufgrund der vielen statistischen Angaben – als teilweise redun-dant angesehen. \r\nRückfragen durch die Bescheinigungsstelle \r\nDie Unternehmen berichten sehr häufig, dass es zu Rückfragen der Bescheinigungs-stelle kommt. Dabei wird regelmäßig eine Frist von 2 Wochen gesetzt. Diese Frist wird von den Antragstellern als zu kurz eingeschätzt. Sachgerecht sind aus unserer Sicht 4 Wochen, wie es auch im Steuerverfahren sonst üblich ist. 9 \r\n\r\nSchnellere Auszahlung der Zulage \r\nMit dem Wachstumschancengesetz hatte die letzte Bundesregierung auch eine Änderung vorgesehen, die eine schnellere Auszahlung der Forschungszulage möglich macht. \r\n§ 10 Abs. 2a FZulG-E sah vor, dass eine festgesetzte Forschungszulage im Voraus-zahlungsverfahren mindernd berücksichtigt werden muss, wenn eine Steuererklärung noch nicht abgegeben worden ist und eine Anpassung der Vorauszahlungen nach § 37 Absatz 3 Satz 3 EStG noch möglich ist. \r\nDiese Regelung führt dazu, dass die Forschungszulage schneller liquiditätswirksam wird. Gerade jetzt, wo die Unternehmen unter hohem Kostendruck stehen, ist Liquidität ein wichtiger Faktor. Daher sollte diese Regelung, die im Jahr 2024 im Vermittlungsaus-schuss scheiterte, so schnell wie möglich eingeführt werden. \r\nFortentwicklung der Bescheinigungsstelle \r\nSeitdem die Bescheinigungsstelle ihre Arbeit aufgenommen hat, ist die Website über die Jahre stetig verbessert worden. Heute finden Antragsteller bereits umfangreiche Infor-mationen und Hilfestellungen, die kontinuierlich verbessert und angepasst werden soll-ten. Die Kontaktierung für technischen Support ist bereits möglich. \r\nWas die Antragsteller in unserer Branche aber weiterhin bemängeln, ist der fehlende Kontakt zu den Mitarbeitenden der Bescheinigungsstelle in fachlichen Fragen. Ge-wünscht ist, direkt in Kontakt zu treten, um Unklarheiten so einfacher lösen zu können. Dabei können zwei Phasen unterschieden werden. Zunächst wäre es hilfreich, wenn vor Antragstellung Fragen direkt an die Bescheinigungsstelle, etwa über eine Hotline oder einen Livechat, gestellt werden können. In einem zweiten Schritt gibt es nach Bean-tragung sehr häufig Rückfragen der Bescheinigungsstelle zu den eingereichten An-gaben. Nun folgt ein bürokratischer Prozess, in dem der Antragsteller weitere Infor-mationen in einem Formular abgeben kann. Er ist dabei weiterhin im engen Korsett der programmierten Möglichkeiten. An dieser Stelle wäre es für alle Beteiligten hilfreich, wenn durch direkten Austausch zwischen dem Antragsteller und branchennaher Mit-arbeitenden der Bescheinigungsstelle Fragen geklärt und das Verständnis zum einge-reichten Projekt vertieft werden könnte. Anschließend wäre es für die Antragsteller leichter, die richtigen Schwerpunkte bei der schriftlichen Beantwortung der Fragen zu setzen. 10 \r\n\r\nPerspektivisch: Self-Assessment-Verfahren \r\nDie von der Expertenkommission „Vereinfachte Unternehmensteuer“1 \r\n1 Besteuerung der Unternehmen: Einfacher und effizienter; Abschlussbericht der Expertenkommission „Vereinfachte Unternehmensteuer“ eingesetzt vom Bundesministerium der Finanzen Juli 2024, S. 169ff vorgeschlagene Implementierung eines Self-Assessment-Verfahrens zumindest für diejenigen Unter-nehmen, die nach einer Einstufung als steuerehrlich anerkannt wurden, ist durchaus vielversprechend. Eine zügige Umsetzung dieser Vorschläge ist allerdings nicht möglich, weil vorab in einem Verfahren jeder Unternehmer eingeschätzt und informiert werden muss. Eine kurz- bzw. mittelfristige Entbürokratisierung der Forschungszulage lässt sich auf diese Weise kaum erzielen. Langfristig sollte eine solche Lösung aber weiter verfolgt werden. \r\nAllerdings ist zu bedenken, dass es selbst den Fachleuten bei FuE-Projekten im Maschi-nenbau teils schwerfällt, vorab zweifelsfrei festzustellen, ob die Kriterien der Förder-würdigkeit erfüllt sind. Daher sollte den Unternehmen in jedem Fall weiterhin offen-stehen, Bescheinigungen von der Bescheinigungsstelle einzuholen. So könnte jeder Antragsteller individuell entscheiden, ob er vorab Rechtssicherheit über die Förderwürdigkeit seines Projektes herstellen möchte. Würden solche Diskussionen anschließend in Betriebsprüfungen geführt, müsste spätestens dann die Bescheini-gungsstelle einbezogen werden, um eine Einschätzung durch Fachpersonal zu erreichen. \r\nKontakt: \r\nLobbyregister: R000802 \r\nEU-Transparenzregister ID: 9765362691-45 \r\nvdma.eu\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt (BMFTR)","shortTitle":"BMFTR","url":"https://www.bmbf.de/bmbf/de/home/home_node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-10-23"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0020224","regulatoryProjectTitle":"Novelle des Elektro- und Elektronikgesetzes","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/ae/89/659141/Stellungnahme-Gutachten-SG2512170057.pdf","pdfPageCount":10,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"\r\n S T E U E R L I C H E F O R S C H U N G S F Ö R D E R U N G \r\nOptimierung und Ausweitung \r\nder Forschungszulage \r\nOktober 2025 2 \r\n\r\nKnapp sechs Jahre nach Einführung markiert die steuerliche Forschungsförderung im Maschinen- und Anlagenbau eine Erfolgsgeschichte. Mittlerweile nutzen schon drei von vier Unternehmen die Forschungszulage. Am stärksten machen mittelständische Unternehmen von dem Instrument Gebrauch. Mit der steuerlichen Forschungsförderung kann die „Förderlücke“ im industriellen Mittelstand – zu groß für klassische KMU-Programme, zu klein für typische Großprojekte der Verbundforschung in Bund und EU – endlich geschlossen werden. Die Themenoffenheit, die Planbarkeit einer Förderung und ein vergleichsweise geringer bürokratischer Aufwand adressieren die Vielfalt der Innovationswelten gerade im Maschinen- und Anlagenbau. Längst ist die Forschungszulage in dieser Schlüsselindustrie das Förderinstrument Nummer eins. Kein anderer Industriezweig beantragt so viele Vorhaben zur Förderung. \r\nAusweislich des Koalitionsvertrags von CDU/CSU und SPD sollen Wirtschaft und Staat bis 2030 jährlich mindestens 3,5 Prozent des BIP für Forschung und Entwicklung aufwenden. Hierzu vermag die steuerliche Forschungsförderung einen wichtigen Beitrag zu leisten. 9 von 10 Unternehmen im Maschinen- und Anlagenbau nutzen die Mittel der Forschungszulage direkt wieder für die Finanzierung von FuE-Aktivitäten. Auch haben die Regierungsparteien im Koaliti-onsvertrag vereinbart, Fördersatz und Bemessungsgrundlage der Forschungszulage deutlich anzuheben und das Verfahren zu vereinfachen. Mit dem Gesetz für ein steuerliches Investiti-onssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland wurde bereits ein erster Schritt gegangen. \r\nNeben der Erhöhung des Bemessungsgrundlagenhöchstbetrages von 10 auf 12 Mio. EUR dürfen künftig auf die förderfähigen Aufwendungen pauschal 20% für Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten aufgeschlagen werden. Beide Maßnahmen sind zielführend und erhöhen das Förderpotenzial für den Maschinen- und Anlagenbau um 20%. Dennoch sollten sie nicht die einzigen Maßnahmen bleiben, um die Forschungszulage weiterzuentwickeln – das immense Potenzial dieses Instruments gilt es bestmöglich auszuschöpfen. Dies hilft unserer Wirtschaft insgesamt, ist eine Förderung nah am Arbeitsplatz und trägt maßgeblich zu mehr Wettbewerbsfähigkeit des Produktionsstandorts Deutschland bei. \r\nDie nachstehenden Empfehlungen speisen sich direkt aus der Praxis des Maschinen- und Anlagenbaus: Unternehmen der VDMA-Ausschüsse Steuern sowie Forschung und Innovation haben zahlreiche Optimierungsvorschläge, ausgehend von eigenen Erfahrungen mit dem Instrument, eingebracht. Eingeflossen sind überdies Rückschlüsse aus umfangreichen Informations- und Austauschveranstaltungen, die der VDMA seinen Mitgliedern laufend anbietet. 3 \r\n\r\nInhalt \r\nVollständiges Ausschöpfen bestehender Fördermöglichkeiten ............................... 4 \r\nHöhere Fördersätze in der AGVO ................................................................................. 4 \r\nAusweitung des Bemessungsgrundlagenhöchstbetrages ........................................ 5 \r\nPauschale Einbeziehung von Sachkosten .................................................................. 5 \r\nVerbesserte Berücksichtigung der Auftragsforschung ............................................. 6 \r\nVereinfachungen im Beantragungsverfahren ............................................................. 6 \r\nFührung von Stundenaufzeichnungen.......................................................................... 6 \r\nÄnderungsantrag bei Überschreitung von Laufzeit und Kostenrahmen ....................... 7 \r\nBeschreibung der FuE-Vorhaben im Formular ............................................................. 7 \r\nPrüfung des Kriteriums der Neuartigkeit ....................................................................... 8 \r\nStatistische Angaben im Antrag bei der Bescheinigungsstelle ..................................... 8 \r\nRückfragen durch die Bescheinigungsstelle ................................................................. 8 \r\nSchnellere Auszahlung der Zulage .............................................................................. 9 \r\nFortentwicklung der Bescheinigungsstelle ................................................................. 9 \r\nPerspektivisch: Self-Assessment-Verfahren ............................................................. 10 4 \r\n\r\nVollständiges Ausschöpfen bestehender Fördermöglichkeiten \r\n•\tDie Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung der EU (AGVO) erlaubt inzwischen auch die Förderung der Kosten von Durchführbarkeitsstudien. Das Forschungs-zulagengesetz (FZulG) sollte dahingehend ergänzt werden. \r\n•\tDie AGVO erlaubt neben der Förderung der Auftragsforschung auch die Förderung der Kosten für von Dritten direkt oder in Lizenz erworbenen Patenten (unter Einhaltung des Fremdvergleichsgrundsatzes, wonach Transaktionen zwischen verbundenen Unter-nehmen zu Bedingungen erfolgen müssen, wie sie auch zwischen unabhängigen Dritten vereinbart würden) sowie der Kosten für Beratung und gleichwertige Dienst-leistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden. Dies betrifft z.B. auch die Anschaffung von Softwarelizenzen zur Durchführung von FuE-Vorhaben. Auch diese Fördermöglichkeiten sollten ausgeschöpft werden. \r\n\r\nHöhere Fördersätze in der AGVO \r\nDie AGVO erlaubt die Förderung mit unterschiedlichen Förderintensitäten, je nach Zuordnung der Tätigkeiten zu den vier Kategorien Grundlagenforschung, industrielle Forschung, experi-mentelle Entwicklung und Durchführbarkeitsstudien: \r\n•\t100% der beihilfefähigen Kosten für Grundlagenforschung \r\n•\t50% der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung \r\n•\t25% der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung \r\n•\t50% der beihilfefähigen Kosten für Durchführbarkeitsstudien \r\n\r\nFür kleine und mittlere Unternehmen (KMU) dürfen die Fördersätze erhöht werden, wenn industrielle Forschung oder experimentelle Entwicklung betrieben wird und zwar um 10 Prozent-punkte bei mittleren Unternehmen (bis 250 Mitarbeiter und 50 Mio. EUR Umsatz) und um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen (bis 50 Mitarbeiter und 10 Mio. EUR Umsatz). \r\nDas Forschungszulagengesetz fördert bislang nur 25% bzw. 35% für KMU. Damit ist der Förderrahmen für experimentelle Entwicklung von zumindest mittleren und größeren Unter-nehmen ausgeschöpft. Höhere Fördersätze wären teilweise möglich, wenn eine Unter-scheidung der Vorhaben in Grundlagenforschung, Industrielle Forschung, experimentelle Entwicklung und Durchführbarkeitsstudien vorgenommen würde. \r\nAus den bisherigen praktischen Erfahrungen mit der Beantragung der Forschungszulage heraus wäre diese Unterscheidung in unserer Branche aber nicht einfach zu treffen und würde wahrscheinlich zu Streit mit der Bescheinigungsstelle führen, die eine Einschätzung vornehmen und anschließend in Einspruchs- und Klageverfahren zu verteidigen hätte. Dieser Weg würde 5 \r\n\r\nzwar für industrielle Forschung und Grundlagenforschung eine deutlich höhere Förderung ermöglichen, müsste aber letztlich mit zusätzlicher Bürokratie in der Beantragung der Forschungszulage erkauft werden. \r\nWir plädieren dafür, diesen bürokratischen Weg vorerst nicht zu gehen. Allerdings sollte sich die Bundesregierung im Rahmen der Rechtsetzung der Europäischen Union für höhere Fördersätze in der AGVO stark machen, und zwar gerade auch für experimentelle Entwicklung. \r\nAusweitung des Bemessungsgrundlagenhöchst-betrages \r\nDer VDMA ist bislang stets für eine möglichst umfangreiche Förderung von Unternehmen aller Größenklassen in der Forschungszulage eingetreten. Dies gilt auch weiterhin. Allerdings sollte bei knappen Mitteln zusätzlich überlegt werden, welche weiteren Verbesserungen für die Optimierung der Forschungszulage und deren Wirkung vorzunehmen sind. Hierzu gehört auch, dass die Unternehmen als Nutzer der Forschungszulage und die Verbände in den gesetzlich angelegten Evaluationsprozess der Forschungszulage frühzeitig eingebunden werden. \r\nPauschale Einbeziehung von Sachkosten \r\nSeit April 2024 werden auch Sachkosten in die Förderung einbezogen. Allerdings ist der Förder-umfang ausgesprochen begrenzt. Es wird nur die während der Nutzung im geförderten FuE-Vorhaben zeitanteilig angefallene Abschreibung für neu angeschafftes bewegliches abnutzbares Anlagevermögen gefördert. Der beihilferechtliche Rahmen erlaubt aber weitaus mehr. \r\nEinbezogen werden sollten insbesondere auch die Neuanschaffung von geringwertigen Wirt-schaftsgütern mit Anschaffungskosten von unter 800 EUR und von Wirtschaftsgütern bis 1.000 EUR, die im Rahmen der Poolregelung des § 6 Abs. 2a EStG abgeschrieben werden. \r\nDie Entwicklung von Prototypen ist eine wesentliche durch die Forschungszulage abgedeckte Aktivität und insbesondere im Maschinenbau zentraler Bestandteil der Forschung und Entwick-lung. Dazu bedarf es Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und generell Material in größerem Umfang. Durch den pauschalen Aufschlag von 20% aus dem Investitionssofortprogramm (siehe oben) ab 2026 für Gemeinkosten und Sonstige Kosten ist dies allenfalls teilweise abgegolten. Eine gene-relle Einbeziehung des Materials ist nach dem Beihilferahmen möglich und wird dem Zweck der Forschungszulage gerecht. \r\nDas Beihilferecht erlaubt auch die Einbeziehung der Kosten für Gebäude und Grundstücke, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Dies sollte gesetzlich ergänzt werden. 6 \r\n\r\nDie Beantragung und der Nachweis solcher Kosten ist allerdings recht aufwändig. Dies liegt nicht zuletzt auch daran, dass die entsprechenden Kosten nur zeitanteilig während der Nutzung im Vorhaben förderfähig sind. Zudem verlangt das FZulG die zumindest zeitweise ausschließ-liche Nutzung des beweglichen Anlagevermögens. \r\nUm die Beantragung der Sachkosten sowohl für den Steuerpflichtigen als auch für Beschei-nigungsstelle und das Finanzamt zu entbürokratisieren und zu vereinfachen sollte darüber nachgedacht werden, ob eine pauschale Einbeziehung von Sachkosten anstatt des Einzel-nachweises möglich ist. Dies wird auch ab 2026 bei den Gemeinkosten und sonstigen Betriebs-kosten ermöglicht. So könnte eine bürokratiearme Lösung darin bestehen, in der eigenbetrieblichen FuE einen bestimmten Prozentsatz auf die förderfähigen Personalkosten als förderfähige Sachkosten aufzuschlagen, ohne einen Einzelnachweis führen zu müssen. Die Höhe des Prozentsatzes könnte für alle Branchen gleichermaßen festgesetzt werden oder alter-nativ nach Branche unterschieden werden. \r\nVerbesserte Berücksichtigung der Auftragsforschung \r\nAuftragsforschung wird derzeit mit 70% des Entgeltes gefördert. Die Einbeziehung von Auf-tragsforschung ist für unsere Mitglieder ein wichtiger und vielgenutzter Aspekt. Mit einer Aus-weitung förderfähiger Sachkosten muss auch die prozentuale Einbeziehung des Entgeltes der Auftragsforschung erhöht werden, um eine Verzerrung der Entscheidung zwischen eigenbe-trieblicher FuE und Auftragsforschung zu vermeiden. \r\nVereinfachungen im Beantragungsverfahren \r\nSowohl das Beantragungsformular bei der Bescheinigungsstelle als auch beim Finanzamt wird von den Antragstellern unserer Branche zwar als Fortschritt gegenüber der Beantragung direk-ter Forschungsförderung, aber dennoch als aufwändig angesehen. Gleichwohl hat es in den letzten Jahren bereits viele Verbesserungen und Fortentwicklungen gegeben. \r\nDie folgenden Aspekte haben sich in der Diskussion mit unseren Mitgliedern herauskristallisiert: \r\nFührung von Stundenaufzeichnungen \r\nWenn Mitarbeiter sowohl in dem geförderten FuE-Vorhaben tätig sind als auch andere nicht geförderte Tätigkeiten ausüben, müssen Stundenaufzeichnungen geführt werden. Dies ergibt sich bereits aus der Gesetzesbegründung. Das BMF-Schreiben vom 7.2.2023, Rz. 122ff enthält hierzu konkrete Vorgaben. Es zeigt sich bereits jetzt, dass in der Praxis diese Stundenaufzeichnungen Gegenstand intensiver Prüfung auf Seiten der Finanzbehörden sind. Die Formulierungen im BMF-Schreiben setzen hohe formale Hürden für die Anerkennung der Aufzeichnungen. Immer wieder berichten Mitglieder, dass ihre Stundenaufzeichnungen angezweifelt und in manchen Fällen auch verworfen 7 \r\n\r\nwerden. Die Unternehmen wünschen sich sehr, dass Prüfungen nicht überschießen und dem Steuerpflichtigen in dieser Sache nicht mit grundsätzlichem Misstrauen begegnet wird. Besonders kleine und mittlere Unternehmen stellen diese Kriterien vor große Herausforderungen. Und das, obwohl es keinerlei Zweifel daran gibt, dass ein begüns-tigtes FuE-Projekt so, wie von der Bescheinigungsstelle bescheinigt, auch durchgeführt worden ist. Kleinen und mittleren Unternehmen sollte daher die Möglichkeit eingeräumt werden, den Stundeneinsatz der Mitarbeiter auch sachgerecht zu schätzen. Und gene-rell sollte in Fällen, in denen die geführten Stundenaufzeichnungen aus Sicht der Finanzverwaltung die hohen Kriterien des BMF-Schreibens nicht vollständig erfüllen, diese dennoch als Grundlage einer sachgerechten Schätzung herangezogen werden können. Eine weitere Möglichkeit der Vereinfachung könnte auch darin liegen, dass die Bescheinigungsstelle auf Grundlage des Antrags eine zu erwartende Gesamtstunden-zahl für das Vorhaben einträgt und nur, wenn der Steuerpflichtige diese Vorgabe über-schritten hat, einen detaillierten Nachweis vorlegen muss. Andernfalls würde er auf die Vorgabe der Bescheinigungsstelle zurückfallen. Es bliebe dann aber weiterhin erforder-lich, die Stunden des Gesamtprojektes auf konkrete Personen zu verteilen. \r\nÄnderungsantrag bei Überschreitung von Laufzeit und Kostenrahmen \r\nIn der Praxis kommt es oft zu Überschreitung der beantragten Vorhabenszeit und der beantragten Kosten. Dies ist risikobehafteten Forschungs- und Entwicklungsprojekten inhärent. Teils berichten die Firmen, das dann aufwändige Neubeantragungen bei der Bescheinigungsstelle von Finanzämtern verlangt werden. Wenn aber das zugrunde liegende Projekt unverändert ist, bleibt auch die Förderfähigkeit erhalten. Schließlich sind Zeit und Kosten kein Kriterium für die Frage, ob ein förderfähiges FuE-Vorhaben vorliegt. Die Prüfkriterien bleiben unverändert. Entsprechend sollten die Finanzbehörden eine Vorgabe für zulässige Zeit- und Kostenüberschreitungen erhalten. So erhielten alle Beteiligten Rechtssicherheit und unnötige Bearbeitungen würden beiden Seiten erspart. Aus unserer Sicht sollte eine Abweichung von +/- 30% zulässig sein und keine erneute Beantragung erfordern. Und wenn eine inhaltliche Änderung vollzogen werden muss, wäre es sehr hilfreich, wenn der ursprüngliche Antrag über einen Änderungsantrag angepasst werden könnte. So könnte der ursprüngliche Antrag als Vorlage erscheinen und nur noch ergänzt werden und so dem Prüfer der Bescheinigungsstelle die Bearbei-tung erleichtern. Bislang werden die Anträge als Neuanträge behandelt und komplett neu bearbeitet. \r\nBeschreibung der FuE-Vorhaben im Formular \r\nDie Unternehmen im Maschinen- und Anlagenbau loben sehr, dass die Forschungs-zulage ohne allzu umfangreiche Texteingaben beantragt werden kann. Zugleich aber berichten die Firmen von häufigen Rückfragen der Bescheinigungsstelle, die oft mehr-mals Erweiterungen der Erläuterungen anfordert, die im Umfang dem Antrag nicht nachstehen. Um hier die Effizienz zu erhalten und die Bürokratie für die Beantragung insgesamt zu reduzieren sollte, die Zeichenanzahl in den Textfeldern um 50% erhöht 8 \r\n\r\nwerden. So würde man den Prüfern der BSFZ die Prüfung im ersten Zug erleichtern und damit weitere Rückfragen ggf. ersparen können. Den Antragstellern sollte, wie bisher offenstehen, ob sie die Zeichenzahl ausschöpfen wollen. \r\nPrüfung des Kriteriums der Neuartigkeit \r\nWir schlagen vor, die Neuigkeitsprüfung auf den europäischen Wirtschaftsraum zu beschränken. Dies fördert die Entwicklung und Verfügbarkeit von Spitzen- und Schlüs-seltechnologien sowie technologischer Fähigkeiten am Standort in der Breite und trägt dazu bei, die Abhängigkeit von geopolitischen Entwicklungen zu mindern und im Sinne der durch EU und Bundesregierung anvisierten technologischen Souveränität zu stär-ken. Die Größe des europäischen Wirtschaftsraums bleibt hinreichend, um die imma-nente Eigenschaft des Kriteriums Neuartigkeit beizubehalten. \r\nStatistische Angaben im Antrag bei der Bescheinigungsstelle \r\nDer Antrag bei der Bescheinigungsstelle erfordert umfangreiche statistische Angaben, deren Ermittlung von den Antragstellern häufig als sehr aufwändig beschrieben wird. Es sollte überlegt werden, den Umfang so bald wie möglich auf das notwendige Maß zu begrenzen. Folgende Angaben sind uns insbesondere genannt worden und können aus unserer Sicht gestrichen werden: \r\n▪ Statistische Angaben zur Anzahl der Mitarbeitenden, und Anzahl der Mitarbeitenden im FuE-Bereich. \r\n▪ Angaben zu Sachkosten, die gar nicht förderbar sind. \r\n▪ Angabe von Personenmonaten. Die Angabe der zu leistenden/geleisteten Arbeits-stunden reicht aus. \r\n▪ Unterscheidung des Personals in wissenschaftliches, technisches und sonstiges Personal. Dies ist sehr umständlich zu ermitteln, entfaltet aber keinerlei Nutzen, denn die Förderung richtet sich nicht daran aus. \r\n\r\nÜberdies werden die Angaben im Antrag bei der Bescheinigungsstelle und danach beim Finanzamt – vermutlich aufgrund der vielen statistischen Angaben – als teilweise redun-dant angesehen. \r\nRückfragen durch die Bescheinigungsstelle \r\nDie Unternehmen berichten sehr häufig, dass es zu Rückfragen der Bescheinigungs-stelle kommt. Dabei wird regelmäßig eine Frist von 2 Wochen gesetzt. Diese Frist wird von den Antragstellern als zu kurz eingeschätzt. Sachgerecht sind aus unserer Sicht 4 Wochen, wie es auch im Steuerverfahren sonst üblich ist. 9 \r\n\r\nSchnellere Auszahlung der Zulage \r\nMit dem Wachstumschancengesetz hatte die letzte Bundesregierung auch eine Änderung vorgesehen, die eine schnellere Auszahlung der Forschungszulage möglich macht. \r\n§ 10 Abs. 2a FZulG-E sah vor, dass eine festgesetzte Forschungszulage im Voraus-zahlungsverfahren mindernd berücksichtigt werden muss, wenn eine Steuererklärung noch nicht abgegeben worden ist und eine Anpassung der Vorauszahlungen nach § 37 Absatz 3 Satz 3 EStG noch möglich ist. \r\nDiese Regelung führt dazu, dass die Forschungszulage schneller liquiditätswirksam wird. Gerade jetzt, wo die Unternehmen unter hohem Kostendruck stehen, ist Liquidität ein wichtiger Faktor. Daher sollte diese Regelung, die im Jahr 2024 im Vermittlungsaus-schuss scheiterte, so schnell wie möglich eingeführt werden. \r\nFortentwicklung der Bescheinigungsstelle \r\nSeitdem die Bescheinigungsstelle ihre Arbeit aufgenommen hat, ist die Website über die Jahre stetig verbessert worden. Heute finden Antragsteller bereits umfangreiche Infor-mationen und Hilfestellungen, die kontinuierlich verbessert und angepasst werden soll-ten. Die Kontaktierung für technischen Support ist bereits möglich. \r\nWas die Antragsteller in unserer Branche aber weiterhin bemängeln, ist der fehlende Kontakt zu den Mitarbeitenden der Bescheinigungsstelle in fachlichen Fragen. Ge-wünscht ist, direkt in Kontakt zu treten, um Unklarheiten so einfacher lösen zu können. Dabei können zwei Phasen unterschieden werden. Zunächst wäre es hilfreich, wenn vor Antragstellung Fragen direkt an die Bescheinigungsstelle, etwa über eine Hotline oder einen Livechat, gestellt werden können. In einem zweiten Schritt gibt es nach Bean-tragung sehr häufig Rückfragen der Bescheinigungsstelle zu den eingereichten An-gaben. Nun folgt ein bürokratischer Prozess, in dem der Antragsteller weitere Infor-mationen in einem Formular abgeben kann. Er ist dabei weiterhin im engen Korsett der programmierten Möglichkeiten. An dieser Stelle wäre es für alle Beteiligten hilfreich, wenn durch direkten Austausch zwischen dem Antragsteller und branchennaher Mit-arbeitenden der Bescheinigungsstelle Fragen geklärt und das Verständnis zum einge-reichten Projekt vertieft werden könnte. Anschließend wäre es für die Antragsteller leichter, die richtigen Schwerpunkte bei der schriftlichen Beantwortung der Fragen zu setzen. 10 \r\n\r\nPerspektivisch: Self-Assessment-Verfahren \r\nDie von der Expertenkommission „Vereinfachte Unternehmensteuer“1 \r\n1 Besteuerung der Unternehmen: Einfacher und effizienter; Abschlussbericht der Expertenkommission „Vereinfachte Unternehmensteuer“ eingesetzt vom Bundesministerium der Finanzen Juli 2024, S. 169ff vorgeschlagene Implementierung eines Self-Assessment-Verfahrens zumindest für diejenigen Unter-nehmen, die nach einer Einstufung als steuerehrlich anerkannt wurden, ist durchaus vielversprechend. Eine zügige Umsetzung dieser Vorschläge ist allerdings nicht möglich, weil vorab in einem Verfahren jeder Unternehmer eingeschätzt und informiert werden muss. Eine kurz- bzw. mittelfristige Entbürokratisierung der Forschungszulage lässt sich auf diese Weise kaum erzielen. Langfristig sollte eine solche Lösung aber weiter verfolgt werden. \r\nAllerdings ist zu bedenken, dass es selbst den Fachleuten bei FuE-Projekten im Maschi-nenbau teils schwerfällt, vorab zweifelsfrei festzustellen, ob die Kriterien der Förder-würdigkeit erfüllt sind. Daher sollte den Unternehmen in jedem Fall weiterhin offen-stehen, Bescheinigungen von der Bescheinigungsstelle einzuholen. So könnte jeder Antragsteller individuell entscheiden, ob er vorab Rechtssicherheit über die Förderwürdigkeit seines Projektes herstellen möchte. Würden solche Diskussionen anschließend in Betriebsprüfungen geführt, müsste spätestens dann die Bescheini-gungsstelle einbezogen werden, um eine Einschätzung durch Fachpersonal zu erreichen. \r\nKontakt: \r\nLobbyregister: R000802 \r\nEU-Transparenzregister ID: 9765362691-45 \r\nvdma.eu\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundeskanzleramt (BKAmt)","shortTitle":"BKAmt","url":"https://www.bundeskanzler.de/bk-de","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt (BMFTR)","shortTitle":"BMFTR","url":"https://www.bmbf.de/bmbf/de/home/home_node.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-10-23"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0020225","regulatoryProjectTitle":"Überarbeitung der EU CO2-Flottengrenzwerte bei PKW und leichten Nutzfahrzeugen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/49/0a/659143/Stellungnahme-Gutachten-SG2512170066.pdf","pdfPageCount":6,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"\r\n P O S I T I O N S P A P I E R \r\nCO2-Flottengrenzwerte für PKW und leichte Nfz - Mehr Technologieoffenheit wagen! \r\nEU-Transparenzregister: 9765362691-45 \r\nOktober 2025 2 \r\n\r\nDer Maschinen- und Anlagenbau liefert die Schlüsseltechnologien für die Energiewende, die Industrie der Zukunft und eine funktionierende Kreislaufwirtschaft. Damit ist der Maschinen- und Anlagenbau ein Schlüsselakteur für den Klimaschutz. Er liefert die „Werkzeuge“, mit denen Unternehmen und Gesellschaften nachhaltiger wirtschaften können – von der Energieerzeugung über die Produktion bis hin zur Mobilität. Daraus folgend hat der VDMA einen guten Überblick über verschiedene Teilbranchen, technologischen Ansätzen und Lösungen sowie das dazugehörige Marktumfeld. Ohne innovative Maschinen und Anlagen ist eine klimaneutrale Zukunft nicht vorstellbar. \r\nMit diesem Positionspapier nimmt der VDMA Stellung zur Diskussion um die CO2-Flottengrenzwerte bei PKW und leichten Nutzfahrzeugen – vor dem Hintergrund der engen Verflechtungen europäischer Wertschöpfungsketten rund um den Automobilbau und angrenzender Sektoren. \r\nZeitnahe Befassung mit und Vorlage eines Kommissionsvorschlags \r\nDer Hochlauf der Elektromobilität liegt in der EU hinter den politischen und industriellen Erwartungen zurück. Die EU-Kommission hat dem mit einer Flexibilisierung des CO2-Flottenziels für das Jahr 2025 richtigerweise Rechnung getragen. Allerdings erscheinen auch das Flottenziel für das Jahr 2030 (-55% CO2 Tank-to-Wheel) und insbesondere das Flottenziel für das Jahr 2035 (-100% CO2 Tank-to-Wheel) zunehmend unrealistisch. \r\nHinzu kommt, dass alle relevanten internationalen Märkte technologisch breitere Wege gehen und insbesondere hybridisierte Fahrzeugantriebe im politisch vorgegebenen Zielkorridor halten, beispielsweise und insbesondere die New Energy Vehicles in China. Auch erfahren Überlegungen zu strategischer Resilienz und industriellen Abhängigkeiten, z.B. bei seltenen Erden, zuletzt eine deutlich höhere Aufmerksamkeit. Die internationale Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie muss insgesamt aus unterschiedlichsten Perspektiven betrachtet werden und Berücksichtigung finden. \r\nVor diesem Hintergrund sollte die EU-Kommission schnellstmöglich einen umfassenden Realitätscheck der CO2-Flottenregulierung einleiten. Noch in diesem Jahr sollte ein Legislativvorschlag der EU-Kommission den im Folgenden aufgeführten Aspekten umfassend Rechnung tragen. \r\nMehr Technologieoffenheit wagen \r\nNach aktueller Regulierungslogik sind ab 2035 im EU-Markt praktisch – d.h. ohne extrem hohe Strafen in Kauf zu nehmen – nur rein batterieelektrische und brennstoffzellenelektrische Fahrzeuge neu zulassungsfähig. Die EU sollte diese engen Technologievorgaben zugunsten einer Berücksichtigung aller Technologiepfade für Klimaneutralität erweitern. Dies ist keineswegs eine Absage der Industrie an Elektromobilität, wo bereits signifikante Investitionen 3 \r\n\r\ngetätigt wurden und weiterhin getätigt werden. Im Gegenteil, deren Markterfolg ist eine entscheidende Dimension für den Erfolg der deutschen und europäischen Automobilindustrie. Eine breitere Technologieauswahl ist dennoch dringend erforderlich, um Klimaschutz zu beschleunigen, einen möglichst hohen Anteil an Wertschöpfung und Arbeitsplätzen zu sichern und dem globalen Wettbewerb umfassend zu begegnen. Aufgrund der engen Verflechtungen zwischen der Automobilindustrie, insbesondere deren Zulieferindustrie, und anderen Sektoren – wie beispielsweise mobilen Maschinen, Land- und Baumaschinen – haben Technologieentscheidungen weitreichende Auswirkungen auf die komplexen Wertschöpfungsketten innerhalb und außerhalb des europäischen Automobilbaus und damit weit über den Straßenverkehr hinaus. Weiterhin kann der Verkehrssektor aufgrund der dort bereits vorhandenen hohen CO2-Vermeidungskosten ein verlässlicher Treiber und enger Partner für den Hochlauf der Wasserstoffwirtschaft (inklusive der H2-Derivate) werden. \r\nUm eine bestmögliche Reduktion von Treibhausgasemissionen im Verkehr zu erzielen, werden seitens VDMA folgende Maßnahmen gefordert: \r\n•\tAls ideale Ergänzung zur batterieelektrischen Mobilität sollten Plug-in-Hybrid-Fahrzeuge (PHEV) und batterieelektrische Fahrzeuge mit Range Extender Motoren über das Jahr 2035 hinaus eine Zukunft in Europa haben. Insbesondere bei PHEV sind dabei technische Kriterien sinnvoll und begleitende Rahmenbedingungen entscheidend, die auf hohe elektrische Fahranteile abzielen. Diese Maßnahmen sind jedoch mit großer Sorgfalt zu definieren, weshalb die Kommission hierzu eine Arbeitsgruppe unter breiter Beteiligung der Industrie einrichten sollte. \r\n\r\n\tZur effektiven und effizienten Reduktion von Treibhausgasemissionen sollten verbrennungsmotorische Fahrzeuge, welche ausschließlich mit erneuerbaren Kraftstoffen betrieben werden, über das Jahr 2035 hinaus als nicht-fossile Technologie anerkannt werden. Die bereits angedachte „E-Fuels-only-Fahrzeugkategorie“ ist ein wichtiger Schritt hin zu einer technologieoffenen und klimaneutralen Mobilität. Sie ist jedoch zu eng konzipiert und sollte unbedingt um fortschrittliche Biokraftstoffe ergänzt werden, um das volle Potenzial erneuerbarer Kraftstoffe für die Erreichung der europäischen Klimaziele zu nutzen. Als Bezugspunkt für die Kraftstoffauswahl bietet sich aus Sicht des VDMA am besten die auf EU-Ebene bereits etablierte Definition der EU-Erneuerbare-Energien-Richtlinie 2023/2413 (RED III; CO2-Einsparung mindestens 70%, inklusive Biokraftstoffe, fortschrittliche Biokraftstoffe und RFNBO, perspektivisch mit einer Steigerung der Anforderungen zur CO2-Einsparung) an. Für diesen Technologiepfad sind begleitende Rahmenbedingungen dringend erforderlich: Eine ambitioniertere EU RED, die eine Langfristperspektive bis zum EU-Ziel Klimaneutralität 2050 (Phase-Out fossiler Kraftstoffe) aufzeigt, mit dem Ziel Investoren und der Industrie langfristige Planungssicherheit zu geben. \r\n\t\r\n4 \r\n\r\n\r\n\tEine Einigung der EU-Gesetzgeber auf eine neue EU-Energiesteuerrichtlinie, die zwischen fossilen und erneuerbaren Kraftstoffen differenziert. Eine steuerliche Gleichbehandlung aller nicht-fossilen Technologien sollte umgesetzt werden. \r\n\tDie Ermöglichung höherer erneuerbarer Beimischungen an den Tankstellen, z.B. durch die Aufgabe des Bestandsschutzes für E5 zwecks Einführung von E20 – verbunden mit einer Positivkommunikation aus Politik und Industrie. \r\n\t\r\n\r\nRealistische Bewertung der Treibhausgasemissionen bei Antriebstechnologien \r\nAktuell liegt der EU CO2-Flottenregulierung die Annahme zugrunde, dass ein Fahrzeug mit Verbrennungsmotor ausschließlich mit fossilen Kraftstoffen betrieben wird (resultiert aus dem „Tank-to-Wheel“-Ansatz). Dies entspricht schon heute nicht der Realität im europäischen Markt, da es – von Mitgliedsstaat zu Mitgliedsstaat unterschiedliche – Beimischungen von erneuerbaren Kraftstoffen gibt. Bei batterieelektrischen Fahrzeugen wird pauschal eine Treibhausgasneutralität (CO2 = 0) des Antriebs angenommen. \r\nDiese Beimischungen sollten bei der Bestimmung des CO2-Werts eines Fahrzeugs mitberücksichtigt werden. Mindestens eine Berücksichtigung der Treibhausgasemissionen hinsichtlich der Antriebsenergie (= „Well-to-Wheel“-Ansatz) ist zwingend erforderlich und sollte verbindlich im Regulierungsrahmen verankert werden. Die EU-Kommission sollte hierfür eine standardisierte Methodik entwickeln, die auf RED-III-Zertifizierungen aufbaut, um die tatsächlichen Klimavorteile synthetischer und erneuerbarer Kraftstoffe fair abzubilden. \r\nEine reine Betrachtung der CO2-Emissionen am Endrohr bzw. Auspuff der Fahrzeuge ist weder technologisch noch mit Blick auf das Klima zu rechtfertigen. Bereits heute erreichen Fahrzeuge mit entsprechend klimafreundlichem HVO (Hydriertes Pflanzenöl) bei Mitberücksichtigung der Vorkette („Well-to-Wheel“) niedrigste und zu batterieelektrischen Fahrzeugen konkurrenzfähige CO2-Emissionsniveaus. Mithilfe entsprechender regulatorischer Rahmenbedingungen müssen biogene Kraftstoffalternativen möglichst zeitnah durch synthetische und strombasierte Alternativen (eFuels) ergänzt werden. \r\nUtility Factor für Plug-in-Hybride umsichtig behandeln \r\nDie EU-Kommission hat eine zweistufige Verschärfung des Utility Factor für Plug-in-Hybrid-Fahrzeuge auf den Weg gebracht. Dieser Utility-Factor ist ein Gewichtungsfaktor zwischen elektrischem und verbrennungsmotorischem Fahranteil, welcher nach aktueller Gesetzgebung deutliche Auswirkungen auf die Relevanz von PHEV für die Erreichung der Flottenziele hat. \r\nDer Utility Factor sollte zum Schutz der europäischen Fahrzeughersteller und deren Zulieferer auf dem Niveau von 2025 eingefroren werden. Sollte dies nicht umgesetzt werden, gehen 5 \r\n\r\nAnreize aus der CO2-Flottenregulierung für Investitionen in die Weiterentwicklung und Produktion dieser in Zukunft hochrelevanten Technologie in Europa unwiderruflich verloren und nicht-europäische Fahrzeughersteller würden dieses Marktsegment besetzen. \r\nAmbitionsniveau und Aufbau Infrastruktur eng beobachten \r\nÜber die obenstehenden Empfehlungen hinaus ist die EU-Kommission aufgerufen, den Hochlauf von „Zero-Emission“-Fahrzeugen und den Aufbau von Lade- und Wasserstoff-Tankinfrastruktur mit Blick auf die Flottenzielerreichung eng zu monitoren. Bereits heute ist absehbar, dass eine ambitionierte Fortschreibung der EU AFIR-Verordnung für Lade- und Wasserstoff-Tankinfrastruktur für 2035 und 2040 notwendig ist. Abzulehnen sind dagegen weitere Versuche der politischen Steuerung des Markts, beispielsweise durch enge Vorgaben im Rahmen der Greening Corporate Fleets Initiative, da sie die zugrundeliegenden Probleme der Elektromobilität hinsichtlich einer geringen Verbraucherakzeptanz nicht auflösen, sondern großflächig und mit Auswirkungen auf alle Unternehmen in der EU verschärfen würden. 6 \r\n\r\nKontakt: \r\nVerantwortlich: \r\nLobbyregister: R000802 \r\nEU-Transparenzregister ID: 9765362691-45 \r\nvdma.eu\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN)","shortTitle":"BMUKN","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Verkehr (BMV)","shortTitle":"BMV","url":"https://bmdv.bund.de/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-10-14"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0020400","regulatoryProjectTitle":"EU-Verordnung über die Nutzung erneuerbarer und kohlenstoffarmer Kraftstoffe im Seeverkehr","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/be/a4/659145/Stellungnahme-Gutachten-SG2512170052.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"\r\n VDMA \r\nPOSITIONSPAPIER \r\nUmsetzung der FuelEU Maritime national verlässlich und international angemessen ausgestalten! \r\nRegistrierungsnummer im Register der Interessensvertreter: R000802 \r\nOktober 2025 2 \r\n\r\nDer Maschinen- und Anlagenbau liefert die Schlüsseltechnologien für die Energiewende, die Industrie der Zukunft und eine funktionierende Kreislaufwirtschaft. Damit ist der Maschinen- und Anlagenbau ein Schlüsselakteur für den Klimaschutz. Er liefert die „Werkzeuge“, mit denen Unternehmen und Gesellschaften nachhaltiger wirtschaften können – von der Energieerzeugung über die Produktion bis hin zur Mobilität. Daraus folgend hat der VDMA einen guten Überblick über verschiedene Teilbranchen, technologischen Ansätzen und Lösungen sowie das dazugehörige Marktumfeld. Ohne innovative Maschinen und Anlagen ist eine klimaneutrale Zukunft nicht vorstellbar. \r\nMit diesem Positionspapier nimmt der VDMA Stellung im Rahmen der aktuellen Verbändeanhörung des Ministeriums des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN) zum Referentenentwurf Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1805 (FuelEU Maritime). Die FuelEU Maritime-Verordnung zielt als Teil des EU-Klimapakets Fit for 55 darauf ab, die Defossilisierung im Seeverkehr voranzutreiben. \r\nGrundsätzlich begrüßt der VDMA, die in der Verordnung vorgesehenen Anreize zum Hochlauf und Einsatz synthetischer Kraftstoffe aus erneuerbaren Energien (RFNBOs), die durch den „Well-to-Wake“-Ansatz angelegte Analyse der Emissionen, sowie die Reduktionsziele zum Anreiz klimafreundlicher Investitionen. Insbesondere dem Einsatz von synthetischen Kraftstoffen misst der VMDA eine besondere Bedeutung bei. \r\nFolgende Elemente sollten in der nationalen Umsetzung besondere Beachtung finden: 3 \r\n\r\nGoldplating in der nationalen Umsetzung vermeiden \r\nEine, wie im Gesetzesentwurf vorgeschlagene Ausweitung der Pflicht zur Landstromnutzung ab 2030 für Häfen, die der Regulierung nicht nach Artikel 9 unterliegen, ist aufgrund der hohen Investitionskosten und technischen Herausforderungen eine enorme Aufgabe für die Hafeninfrastruktur und abzulehnen. Eine weitere Verzerrung von Wettbewerbsbedingungen im innereuropäischen Kontext ist darüber hinaus unbedingt zu vermeiden. Artikel 9 der Verordnung (EU) 2023/1804 Regelung der Seehäfen des TEN-V-Kernnetzes regelt die Nutzung von Landstrom oder emissionsfreier Technologie am Liegeplatz und stellt eine Überschreitung der Mindestanforderungen und somit einen Wettbewerbsnachteil für deutsche Häfen dar. Um dies zu vermeiden, ist die in der Verordnung angelegte Freiwilligkeit (Opt-In-Regelung) zu bewahren und von zusätzlichen Regelungen im Gesetz abzusehen. \r\nFlexible Umsetzung und internationale Anschlussfähigkeit der Vorgaben \r\nDie der nationalen Umsetzung obliegende Ausgestaltung der Bußgeldvorgaben für Ordnungswidrigkeiten sollten verursacherorientiert ausgestaltet werden und den Dekarbonisierungszielen sowie dem Hochlauf zum Einsatz von eFuels nicht zuwiderlaufen. Eine unzureichend ausgebaute Hafeninfrastruktur sollte beispielsweise nicht dem Schiffsbetreiber angelastet werden dürfen. \r\nDie Ausgestaltung der Verordnung muss den wirtschaftlichen und technologischen Entwicklungen zur Verfügbarkeit und Nutzung erneuerbarer und kohlenarmer Kraftstoffe Rechnung tragen und die Wirksamkeit der Maßnahmen in den Mittelpunk stellen. Der dafür vorgesehene Artikel 30 zu Berichten, Überprüfung sollte ausgeweitet werden. Vor dem Hintergrund der Vertagung der Netto-Null-Rahmenwerkes (NZF) der IMO ist ebenfalls auf eine Prüfung und Angleichung an etwaige globale Beschlüsse der IMO hinzuweisen, um einen europäischen Sonderweg zu vermeiden. Die Schifffahrt ist wie kaum ein anderer Wirtschaftszweig unmittelbar dem internationalen Wettbewerb ausgesetzt. \r\nRückinvestitionen nach Vorgaben der Verordnung zur Defossilisierung des Seeverkehrs einsetzen \r\nArtikel 23 der FuelEU-Verordnung legt die Anforderungen an Mitgliedsstaaten fest, dass diese sicherzustellen haben, dass Einnahmen aus gewonnenen Strafzahlungen speziell eingesetzt werden „um den raschen Einsatz und die Nutzung erneuerbarer und kohlenstoffarmer Kraftstoffe im Seeverkehrssektor zu unterstützen, indem die Erzeugung größerer Mengen erneuerbarer und kohlenstoffarmer Kraftstoffe für den Seeverkehrssektor gefördert, der Bau geeigneter Bunkeranlagen oder von Infrastruktur für die Landstromversorgung in Häfen erleichtert und die Entwicklung, Erprobung und Verwendung der innovativsten Technologien in 4 \r\n\r\nder Flotte unterstützt wird, damit erhebliche Emissionsreduktionen erreicht werden.“ Während im Gesetz angelegt ist mögliche Zahlungen dem Klima- und Transformationsfonds zufließen zu lassen und auch die fünf-jährliche Berichtspflicht im vorgegeben Maße Eingang in den Gesetzesentwurf gefunden haben, fehlen Spezifikationen, Empfehlungen oder Querverweise zur entsprechenden Regelung für die Verwendung und Rückführung der Mittel zugunsten des Seeverkehrssektors. Diese sollten insbesondere aufgrund des hohen Investitionsbedarfs und technischen Anforderungen dem maritimen Sektor zurückgeführt werden. Verwendungszweck und Begünstigungen sollten nicht erst am ersten Stichtag der Berichtspflicht am 30. Juni 2030 festgelegt werden. \r\nKontakt: \r\nVerantwortlich: \r\nLobbyregister: R000802 \r\nEU-Transparenzregister ID: 9765362691-45 \r\nvdma.eu\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN)","shortTitle":"BMUKN","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-10-24"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021227","regulatoryProjectTitle":"Batterierecht-Durchführungsgesetz (BattDG): Fristverlängerung für Batterieregistrierung ermöglichen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/77/c5/659147/Stellungnahme-Gutachten-SG2512170062.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"1\r\nVon: \r\nGesendet: Mittwoch, 26. November 2025 08:58\r\nAn: \r\nCc: \r\nBetreff: BattDG: Verlängerung der Registrierungspflicht für Batterien bei der\r\nStiftung ear über den 15.01.2026 hinaus\r\nSehr geehrte ,\r\nsehr geehrte,\r\nstellvertretend für die Hersteller von Batterien der folgenden Verbände: Bitkom, BVES, VDA, VDMA, ZIV\r\nund ZVEI wenden wir uns mit einem sehr zeitkritischen Anliegen an Sie:\r\nGemäß §􀯗64 BattDG sind Hersteller verpflichtet, ihre bestehende Batterieregistrierung bei der Stiftung ear\r\nbis spätestens 15. Januar 2026 zu aktualisieren. Hierbei ist unter anderem die Angabe der zuständigen\r\nOrganisation für Herstellerverantwortung (OfH) erforderlich.\r\nDie OfHs – unabhängig davon, ob es sich um kollektive Systeme oder individuelle („Ich-OfH“) handelt –\r\nmüssen zuvor von der Stiftung ear zugelassen werden. Nach aktuellem Stand (26. November 2025) liegt\r\njedoch noch keine Zulassung vor. Dies führt dazu, dass Hersteller derzeit keine rechtskonformen Verträge\r\nmit OfHs abschließen können und somit die erforderliche Aktualisierung ihrer Registrierung nicht\r\nfristgerecht vornehmen können.\r\nSelbst bei einer Zulassung erster OfHs Anfang Dezember ist aufgrund interner Compliance-Prozesse in\r\nden Unternehmen (Vertragsprüfung, Vergabeprozesse) eine fristgerechte Umsetzung realistisch nicht\r\nmöglich. Ein weiterer Grund für Verzögerungen ist auch, dass es bei den in Frage kommenden OfHs\r\naufgrund der hohen Anzahl an Anfragen hinsichtlich einer Herstellerbeteiligung zu Verzögerungen bei der\r\nBestätigung der Zuordnung im ear-Portal kommen wird.\r\nDie Konsequenz wäre, dass Registrierungen ohne OfH-Zuordnung nach dem 15. Januar 2026 erlöschen\r\nund betroffene Hersteller ab dem 16. Januar 2026 keine Batterien mehr in Verkehr bringen dürfen. Dies\r\nhätte erhebliche Auswirkungen auf die Lieferketten und die Marktversorgung mit Batterien und\r\nbatteriebetriebenen Produkten.\r\nWir bitten daher um eine angemessene Verlängerung der Frist zur Aktualisierung der\r\nBatterieregistrierung um mindestens einen Monat, um den Herstellern eine rechtssichere\r\nRegistrierung ihrer Batterien zu ermöglichen.\r\nAlle bei uns organisierten Hersteller haben ein hohes Interesse an einer erfolgreichen und\r\nrechtskonformen Umsetzung des BattDG. Derzeit fehlt jedoch die praktische Grundlage, um die\r\ngesetzlichen Anforderungen fristgerecht zu erfüllen.\r\nFür Rückfragen oder einen kurzfristigen Austausch stehen die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner\r\nIhnen jederzeit zur Verfügung.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nZVEI e. V. • Verband der Elektro- und Digitalindustrie\r\n__________________________________________\r\nBundesverband Energiespeicher Systeme e.V.\r\nEnergy Storage Systems Association\r\n_____________________________________________\r\nVerband der Automobilindustrie e. V. (VDA e. V.)\r\nVDMA e. V.\r\n________________________________________\r\n________________\r\n| Bitkom e. V.\r\nLobbyregister Deutschland: R000672\r\n3\r\nTransparenzregister EU: 5351830264-31\r\n___________________________\r\nZIV – Die Fahrradindustrie\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN)","shortTitle":"BMUKN","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-11-26"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021227","regulatoryProjectTitle":"Batterierecht-Durchführungsgesetz (BattDG): Fristverlängerung für Batterieregistrierung ermöglichen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/19/51/672081/Stellungnahme-Gutachten-SG2512290042.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":" \r\n\r\n \r\n\r\nBundesministerium für Umwelt, Klimaschutz,  \r\n\r\nNaturschutz und nukleare Sicherheit \r\n\r\nHerrn Staatssekretär Jochen Flasbarth \r\n\r\nStresemannstraße 128-130\t \r\n\r\n10117 Berlin\t \r\n\r\nRegistrierung von Batterien: Forderung nach einem Vollzugsmoratorium \r\n\r\nSehr geehrter Herr Staatssekretär, \r\nsehr geehrter Herr Flasbarth, \r\n\r\ndie im Bitkom, VDMA und ZVEI vertretenen Unternehmen haben ein hohes Interesse an einer rechtssicheren und fristgerechten Umsetzung des Batterierecht-Durchführungsgesetzes. Um vermeidbare Versorgungsengpässe für Wirtschaft und Verbraucherinnen und Verbraucher zu verhindern, bitten wir Sie nachdrücklich, kurzfristig ein Vollzugsmoratorium beziehungsweise eine Fristverlängerung um mindestens einen Monat anzuordnen.  \r\n\r\nDas am 7. Oktober in Kraft getretene Batterierecht-Durchführungsgesetz sieht eine vollständige Neuzulassung aller Organisationen für Herstellerverantwortung (OfH) sowie eine erneute Registrierung sämtlicher Hersteller und Inverkehrbringer von Batterien bei der Stiftung Elektro-Altgeräte Register (EAR) vor. Diese Umsetzung bringt zwei Herausforderungen mit sich, die sowohl die Erfüllung der unionsrechtlich und gesetzlich vorgeschriebenen Herstellerverantwortung als auch die gesamte Batteriewirtschaft erheblich gefährden. \r\n\r\nSo führen die gesetzlichen Vorgaben und die von der Stiftung EAR angewandten Bemessungsmaßstäbe dazu, dass OfHs Sicherheitsleistungen erbringen müssen, die einer mindestens vierfach überhöhten Risikoabsicherung entsprechen. Die Umsetzung dieser Anforderungen ist innerhalb der bis zum 15. Januar 2026 vorgesehenen Frist nicht realistisch möglich. \r\n\r\nAußerdem sind alle Hersteller verpflichtet, sich bis zu diesem Datum erneut bei der Stiftung EAR zu registrieren und dabei die jeweils beauftragten OfH anzugeben. Das ist jedoch nicht flächendeckend umsetzbar: Die Zahl der bisher zugelassenen OfHs reicht nicht aus, um alle Hersteller in kurzer Zeit aufzunehmen. Aktuell gibt es zum Beispiel nur eine zertifizierte OfH für die Kategorie Gerätebatterien. Zahlreiche Unternehmen verfügen daher derzeit weder über die notwendige Planungssicherheit noch über die Möglichkeit, ihre gesetzlichen Pflichten fristgerecht zu erfüllen. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nDie Konsequenzen ab dem 16. Januar wären erheblich. Ohne gültige Registrierung dürften Hersteller keine Batterien mehr in Verkehr bringen, was nicht nur die Industrie, sondern auch Lieferketten, Produktionsabläufe und die Versorgung wichtiger Bereiche wie medizinische Geräte, Mobilität und Energieinfrastruktur schwer beeinträchtigen würde. \r\n\r\nFür weitere Informationen stehen Ihnen die Unterzeichner dieses Schreibens jederzeit gerne zur Verfügung. \r\n\r\n \r\n\r\nMit den besten Grüßen \r\n\r\nBitkom e. V.  \r\n\r\nVDMA e. V. \r\n\r\nZVEI e. V. \r\n\r\n "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN)","shortTitle":"BMUKN","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-12-17"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021252","regulatoryProjectTitle":"Net-Zero Industry Act (NZIA)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/3d/ea/659149/Stellungnahme-Gutachten-SG2512170065.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"\r\n OutlookBMWE Konsultation Net-Zero Industry Act (NZIA) 9.12.2025Von\r\nDatum\r\nMi, 10.12.2025 18: <frank.wetzel@bmwe.bund.de>\r\nSehr geehrter Herr Staatssekretär Wetzel,\r\nim Rahmen der gestrigen, von Ihrem Ministerium durchgeführten Konsultation zum NZIA wurde voneinem Teilnehmer die Zweifel geäußert, dass der europäische Maschinen- und Anlagenbau nicht inder Lage sei, entsprechendes Equipment vollumfänglich zu liefern. \r\nDies weisen wir entschieden zurück und möchten klarstellen:\r\nEuropäische und deutsche Hersteller decken die gesamte Wertschöpfungskette ab; von Ingot-und Wafertechnologie über Zell- und Modulfertigung bis hin zu Prozessautomatisierung undCharakterisierung.\r\nUnsere Unternehmen verfügen über umfassendes Fabrik-Know-how und die Fähigkeit,schlüsselfertige Lösungen anzubieten, die höchsten Anforderungen an Sicherheit,Zuverlässigkeit und Compliance entsprechen – und sind damit bestens nicht auf deneuropäischen Markt, sondern auch auf internationale Märkte wie Indien und die USAvorbereitet.\r\nDie globale Marktentwicklung zeigt ein enormes Potenzial: Das CAPEX für PV-Produktionsanlagen wird bis 2035 auf 250–300 Mrd. USD geschätzt. Für Europa ergibt sich einjährlicher Investitionsbedarf von rund 2,2 Mrd. USD.\r\n\r\nDaher empfehlen wir:\r\nNicht nur die PV-Endprodukte, sondern ebenso die PV-Produktionsmittel (Maschinen,Anlagen) sollten verpflichtend (zu einem bestimmten Prozentsatz) aus der EU stammen.\r\nEine resiliente europäische PV-Liefer- und lückenlose Wertschöpfungskette ist bedeutend,um geopolitische Risiken und Abhängigkeiten (wie u.a. Ersatzteilversorgung und Wartung vonMaschinen) von Drittstaaten zu minimieren.\r\nDurch den Einsatz energieeffizienter Maschinen und Prozesse, vollständige Einhaltung von EU-Umweltstandards, Kreislaufwirtschaftsprinzipien und CO₂-Reduktionszielen entsprecheneuropäische PV-Maschinen und Anlagen den NZIA-Nachhaltigkeitskritieren.\r\nProjekte sollten nachweisen müssen, dass kritische Produktionsschritte auf europäischerTechnologie basieren. Mittels europäischer technologischer Souveränität ist die Sicherungvon IP-Rechten und Know-how innerhalb Europas gegeben, um langfristigeWettbewerbsfähigkeit und Innovationskraft zu gewährleisten und Sicherheit undSouveränität in Systemen zu behalten. Die technologische Hoheit darüber darf nicht anDritte ausgelagert werden. \r\n\r\nDie Rolle europäischer Maschinen- und Anlagenhersteller muss im NZIA explizit gestärkt werden,um strategische Souveränität, industrielle Resilienz und technologische Führungsposition Europassicherzustellen. \r\nDer NZIA ist ein gezieltes industriepolitisches Instrument der EU, um den Aufbau und die Skalierungvon Schlüsseltechnologien für die Energiewende in Europa zu fördern. Damit dieses Ziel erreichtwird, müssen Herkunfts- und Wertschöpfungskriterien für Maschinen und Anlagen in gefördertenProjekten verbindlich verankert werden. Nur so vermeiden wir eine Abhängigkeit vonImporten (aus China) und können eine resiliente, nachhaltige und wettbewerbsfähige industrielleBasis in Europa halten.\r\nFür vertiefende Gespräche und weitere Informationen stehen wir Ihnen sehr gerne zur Verfügung.\r\nDa.a. aus dem BMWE auch an der gestrigen Konsultation teilnahm, nehme ich ihn ebenfalls in cc.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nVDMA e.V.\r\nfolgen Sie #VDMAExport und mir bei LinkedIn \r\nDatenschutz \r\nVereinsregister AG Frankfurt/Main, Nr. VR4278\r\n\r\nLobbyregister: R000802\r\nEU-Transparenzregister ID: 9765362691-45 \r\nPräsident: \r\nHauptgeschäftsführer: \r\nDiese E-Mail einschließlich ihrer Anhänge ist vertraulich und daher allein für den Gebrauch durch den vorgesehenen Empfänger bestimmt.Dritten ist das Lesen, Verteilen oder Weiterleiten dieser E-Mail nur mit ausdrücklicher Zustimmung erlaubt. Wir bitten, eine fehlgeleitete E-Mail unverzüglich vollständig zu löschen und uns eine Nachricht zukommen zu lassen. Sofern diese E-Mail oder ihre AnhängeInformationen enthalten, die erkennbar von Dritten stammen, übernehmen der VDMA, seine Gliederungen und Töchter keine Haftung fürdiese. Insbesondere macht sich der VDMA diese Informationen nicht zu Eigen.\r\nWir nehmen den Schutz Ihrer personenbezogenen Daten und deren vertrauliche Behandlung sehr ernst. Wir verarbeiten Ihrepersonenbezogenen Daten im Rahmen der Verbandsmitgliedschaft und/oder Ihrer Geschäftsbeziehung mit uns. Allgemeine Informationenüber den Umfang der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten und über Ihre Datenschutzrechte finden Sie untervdma.org/datenschutz. \r\nThis email may contain material that is confidential, privileged and for the sole use of the intended recipient. Any review, reliance ordistribution by others or forwarding without express permission is strictly prohibited. If you are not the intended recipient, please contact thesender and delete all copies. VDMA, its branches and subsidiaries herewith exclude any liability for third-party information recognizablycontained in this e-mail or its attachments. Third-party information does not necessarily reflect the opinion of VDMA.\r\nWe take the protection of your personal data and its confidential treatment very seriously. We process your personal data as part of yourassociation membership and/or your business relationship with us. General information on the extent of the processing of your personaldata and your data protection rights is available at vdma.org/datenschutz.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-12-10"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021253","regulatoryProjectTitle":"Anpassungen in EEG und WindSeeG zur Weiterentwicklung des Rahmens für Windenergie","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/4c/c2/659151/Stellungnahme-Gutachten-SG2512170063.pdf","pdfPageCount":14,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"\r\n P O W E R S Y S T E M S \r\nP O S I T I O N S P A P I E R \r\nWindenergie-auf-See-Gesetz auf Projektrealisierung ausrichten - Wettbewerb, Sicherheit, Infrastruktur, Effizienz und Kooperation stärken \r\nRegistrierungsnummer im Register der Interessenvertreter: R000802 \r\nDezember 2025 2 \r\n\r\nHersteller und Zulieferer plädieren dafür, das Windenergie-auf-See-Gesetz schnellstmöglich anzupassen und auf Projektrealisierung und Verstetigung auszurichten. Folgende 5 Punkte stehen dafür im Vordergrund: \r\n•\tUmsetzung der Bestehenden Projektpipeline sichern – Abreißen des Zubaus dringend vermeiden \r\n•\tWindenergie-auf-See-Gesetz auf Projektrealisierung ausrichten –Ausbauvolumen verstetigen \r\n•\tNegatives Bieten jetzt beenden – Doppelseitige CfDs umgehend einführen, PPAs ermöglichen \r\n•\tQualitative Kriterien anpassen – NZIA einfach und europaweit harmonisiert umsetzen \r\n•\tFlächenzuschnitte richtig dimensionieren – Projektlebensdauern verlängern \r\n\r\nUm die Windindustrie in Deutschland und Europa zu stärken, sind darüber hinaus die folgenden 5 Punkte für politische Maßnahmen und schnellstmögliche Umsetzung erforderlich: \r\n•\tMarktverzerrungen vermeiden – fairen Wettbewerb sichern \r\n•\tSicherheit europäischer Windenergie durch lückenlose Cybersicherheitsanforderungen stärken \r\n•\tNetz- und Hafeninfrastruktur rechtzeitig bereitstellen \r\n•\tFlächennutzung optimieren – Effiziente Flächen ausweisen, Verdichtung der Flächen reduzieren, Überbauung der Projekte flexibilisieren \r\n•\tÜbergreifend Europäische Koordination vorantreiben, um grenzübergreifend ambitionierte Ziele zu erreichen und Wake Effekte zu reduzieren \r\n3 \r\n\r\nVorbemerkung \r\nVDMA Power Systems und seine Arbeitsgemeinschaften vertreten die Hersteller und Zulieferer von Strom- und Wärmeerzeugungsanlagen. Dazu zählen Hersteller von Offshore-Windenergieanlagen und Netztechnik sowie die Breite der herstellenden Windenergie- und Offshore-Zulieferindustrie. Die Wertschöpfung und Beschäftigung im Bereich Offshore-Windenergie liegt in Deutschland und Europa nicht nur direkt an den Küsten, sondern findet für Komponenten, Produktions- und Installationstechnik im breiten Maschinen- und Anlagenbau in vielen – auch küstenfernen – Regionen und Bundesländern statt. \r\nDie Windindustrie kann liefern \r\nDie Wertschöpfungs- und Beschäftigungspotenziale in Europas Windindustrie im Bereich von Billionen Euro und Hunderttausenden von Jobs bis 2050 sind enorm (vgl. WindEurope). Die Windindustrie hat im vergangenen Jahr 54 Milliarden Euro zur europäischen Wirtschaft beigetragen. Windprojekte zahlen jedes Jahr mehr als 10 Milliarden Euro an Steuern. Auf Basis der Ziele und Ausschreibungen investiert die Branche derzeit über 13 Milliarden Euro in neue Fabriken – allein entlang der Offshore-Windenergie-Wertschöpfungskette. Die Windindustrie bietet heute 370.000 Arbeitsplätze in Europa, im Jahr 2030 können es 600.000 sein. In Europa wurden im Jahr 2024 20% in Deutschland sogar 30% der Stromerzeugung mit Windenergie bereitgestellt - jeweils 5% Offshore. Alle Anlagen und ein großer Teil der Komponenten werden hier produziert. Die europäische Offshore-Windindustrie ist damit ein Schlüssel zur Vermeidung akuter Energie- sowie künftiger Technologieabhängigkeiten und damit zu einem resilienten Energiesystem in Europa. \r\nDie Hersteller und Zulieferer von Windenergieanlagen in Europa können heute und in Zukunft alle Projekte beliefern, die realisiert werden, um verstetigte Ausbauziele zu erreichen. Sie passen ihre Kapazitäten an eine steigende Nachfrage an. Voraussetzung für Investitionen in ein nachhaltiges industrielles Wachstum ist ein verlässlicher und nachhaltiger Markt mit fairem Wettbewerb. \r\nDie Bundesregierung muss einen verlässlichen, nachhaltigen und fairen Rahmen für Windenergie auf See setzen, damit Projekte realisiert werden \r\nDie Bundesregierung hat in den vergangenen Jahren bereits positive Weichenstellungen für den Ausbau der Windenergie-auf-See vorgenommen. Die gesetzlich festgeschrieben Zielambitionen haben wichtige Zeichen gesetzt, dass die Bundesregierung der Offshore-Windenergie eine wichtige Bedeutung für die Dekarbonisierung der Wirtschaft und 4 \r\n\r\nVersorgungssicherheit zumisst. So sollen in Deutschland 2045 über 25 % der Bruttostromerzeugung aus Offshore-Windenergie generiert werden. \r\nAuch mit Beginn der neuen Legislaturperiode soll die Transformation zu einem klimaneutralen kosteneffizienten und versorgungssicheren Energiesystem laut Koalitionsvertrag und Energiewende-Monitoring voranschreiten, orientiert an realen Gegebenheiten und Bedarfen sowie mit starkem Fokus auf Kosteneffizienz. Um ambitionierte Ausbauziele effizient umzusetzen und auch einen dämpfenden Effekt auf den Strompreis zu erreichen, sind eine hohe Realisierungsrate der Projekte, ein verlässlicher Markthochlauf und fairer Wettbewerb zentral. Damit dies erreicht werden kann, müssen ambitionierte Ziele mit geeigneten regulatorischen Rahmenbedingungen einhergehen. Nur Projekte, die realisiert werden, erzeugen verlässlich Strom. Dies ist essenziell mit Blick auf den weiter wachsenden Strombedarf auch und insbesondere jenseits von 2030. \r\nSchnelle und regelmäßige Ausschreibungen, die einen verstetigten Ausbau unterstützen, sind für Hersteller und Zulieferer in Produktion, Infrastruktur, Transport und Logistik notwendig, damit künftige Projektvolumina frühzeitig sichtbar werden und entsprechende Kapazitäten geplant und kosteneffizient ausgebaut werden können. Durch einen möglichst steten Markthochlauf können schnellstmöglich verlässliche Investitionsbedingungen für die Industrie entlang der gesamten Lieferkette und eine frühzeitige Sicherheit und Resilienz für Produktionskapazitäten, Verfügbarkeit der Netztechnik, der Hafeninfrastruktur, der knappen Errichtungsschiffe sowie der Fachkräfte entstehen. \r\nDer Handlungsdruck wird mit Blick auf die gescheiterte Ausschreibungsrunde im August 2025 deutlich: Wie im Jahr 2024 in Dänemark für 3 GW fanden sich nun auch in Deutschland für 2,5 GW Offshore-Windenergie Projektvolumen keine Bieter mehr, die bereit waren, ungedeckelt negativ zu bieten und zusätzlich zweifelhafte und teure Nichtpreiskriterien zu erfüllen. \r\nAus Sicht der Windindustrie muss schnellstmöglich eine Anpassung des Windenergie-auf-See-gesetzes (WindSeeG) erfolgen, denn die notwendigen Stellschrauben sind bekannt. Ein gesetzlicher Rahmen für Projektvergabe und Erlösströme, der Projektrealisierung ins Zentrum setzt sowie politische Maßnahmen für ein wettbewerbliches Level Playing Field und für Cybersicherheit sind hierbei entscheidend. Wesentliche Stellschrauben müssen Bereits für die Ausschreibungen 2026 greifen! Notfalls müssen Fristen leicht angepasst werden. 5 \r\n\r\nWindenergie-auf-See-Gesetz auf Projektrealisierung ausrichten \r\nFolgende Maßnahmen muss die Bundesregierung bei der umgehenden Novelle des WindSeeG berücksichtigen, um den Rahmen konsequent auf Projektrealisierung auszurichten: \r\nUmsetzung der bestehenden Projektpipeline sichern – Abreißen des Zubaus dringend vermeiden \r\n•\tSeit 2023 wurden mit 17.8 GW zahlreiche Projekte mit äußerst hohem Volumen in den Ausschreibungen für Offshore-Windenergie in Deutschland vergeben. Zur Erreichung der Ziele der Bundesregierung zur Dekarbonisierung des Stromsektors ist es unbedingt notwendig, dass diese Projekte auch ohne nennenswerte Verzögerungen umgesetzt werden. \r\n•\tDie Hersteller und Zulieferer in der Windindustrie stellen sich auf einen Hochlauf der Windenergie auf See in Deutschland, Europa und weltweit ein. Zahlreiche Investitionen belegen dies (s.o.). Mit einem Abreißen des Zubaus in Deutschland als einen der wichtigsten Märkte für Offshore-Windenergie aufgrund scheiternder Projekte aus den vergangenen Ausschreibungsrunden würde diese Entwicklung konterkariert werden. Ein Scheitern bzw. massive Verzögerungen dieser Projekte wären für die Auslastung und Produktionsplanung in der Lieferkette fatal, würden immensen Flurschaden anrichten und sind unbedingt zu vermeiden. Dafür muss der politische Rahmen Sorge tragen. \r\n•\tAktuell ist auf vielen europäischen Märkten ein massives Wegbrechen von Projekten zu beobachten, weshalb dem deutschen Offshore Windenergiemarkt in den kommenden Jahren eine noch wichtigere Rolle zukommt, wenn es um den Erhalt von Fertigungsstätten und Arbeitsplätzen geht. \r\n\r\nWindSeeG auf Projektrealisierung ausrichten – Ausbauvolumen verstetigen \r\n•\tDie neue Bundesregierung muss auch für künftige Projekte die Rahmenbedingungen so verstetigen und verbessern, dass die Investitionssicherheit für die Industrie gewährleistet ist und gleichzeitig Versorgungssicherheit sowie die Klimaziele effizient erreicht werden. \r\n•\tDazu gehören insbesondere ein verlässlich gesetzter und möglichst stetiger Ausbau, der sich an den verfassungsrechtlich festgelegten Klimazielen, an Kosteneffizienz sowie Versorgungssicherheit orientiert und ein Auf und Ab im Markthochlauf vermeidet. Wichtig für wirtschaftliche Projekte sind auch attraktive Flächen in Deutschland, bilaterale Vereinbarungen mit Nachbarländern zu grenzübergreifender Flächennutzung sowie eine Reform des Ausschreibungsdesigns, welche die Realisierung der Projekte statt der Maximierung der Staatseinnahmen im Fokus hat. \r\n6 \r\n\r\n\r\n•\tDarüber hinaus haben klare Anreize und Anforderungen für die Umsetzung vergebener Projekte eine hohe Bedeutung, damit künftig Projekte möglichst verlässlich realisiert werden. Eine Reduzierung der zu hinterlegenden Sicherheiten ist aus Herstellersicht nicht erforderlich – allerdings wäre sie auch kein gravierendes Problem. \r\n•\tEin verstetigter und möglichst europaweit koordinierter Ausbau unterstützt die effiziente Ausnutzung von Produktionskapazitäten und Infrastruktur und sichert damit Investitionen in Deutschland und Europa. Dieser Aspekt sollte zentral für die politischen Planungen sein. \r\n•\tEine Regierungserklärung ist kein Projekt. Ein Ziel ist kein Projekt. Eine Ausschreibung ist kein Projekt. Letztendlich muss es das Ziel der Bundesregierung sein, Projekte zu realisieren und kosteneffizient, umweltfreundlich und versorgungssicher Strom zu produzieren. Dies ist auch im Interesse der Unternehmen der europäischen Lieferkette. \r\n\r\nNegatives Bieten jetzt beenden – Doppelseitige CfDs umgehend einführen, PPAs stärken \r\n•\tUngedeckelte Gebotszahlungen im WindSeeG sind in keiner Weise dem eigentlichen politischen Ziel, der Realisierung von Offshore Windenergieprojekten, dienlich. Sie führen zu immensem Kostendruck auf die Lieferkette, und gefährden damit die Realisierung, die Resilienz und den sicheren Betrieb von Projekten sowie den kosteneffizienten Ausbau einer möglichst resilienten Lieferkette. \r\n•\tGebotszahlungen müssen mit Ausschreibungszuschlag und Beauftragung von Projekten teuer finanziert und refinanziert werden. Negatives Bieten erhöht die Kosten nicht nur für die Bieter, sondern auch für die Endverbraucher und steht damit einer kosteneffizienten Energieversorgung entgegen. Auch wenn ein Großteil der Einnahmen langfristig genutzt werden soll, um Netzkosten und damit Stromkosten zu senken mindert dies die Netzkosten nur wenn Projekte auch realisiert werden. \r\n•\tGebotszahlungen müssen umgehend abgeschafft oder zumindest stark gedeckelt werden, da sie die Lieferkette, die zukünftig noch stärker in Innovationen investieren muss, schon heute belasten und künftige Strompreise erhöhen, sofern die Projekte überhaupt realisiert werden können. \r\n•\tNach Analysen des Europäischen Windenergieverbands WindEurope wurden und werden derzeit bereits über 13 Milliarden Euro Investitionen in über 30 Fabriken in die herstellende Lieferkette Europas für den Ausbau der Offshore-Windenergie getätigt. Gleichzeitig führen ungedeckelte Gebotszahlungen in Ausschreibungen zu Diskussionen über Standorte zur erforderlichen Ausweitung von Produktionskapazitäten für das erwartete. Die z.B. durch den Net Zero Industry Act („NZIA“) avisierte Stärkung der Resilienz von Herstellern und Zulieferern in Europa wird damit konterkariert. \r\n•\tHierfür braucht es eine politische Strategie, die Industrie- und Energiepolitik eint. Mit dem European Wind Power Action Plan aus dem Oktober 2023 und dem Maßnahmenpaket des Bundeswirtschaftsministeriums für die Windindustrie in Deutschland und Europa aus dem Oktober 2024 wurde die Grundlage gelegt. Diese gilt es nun für die Offshore-Windindustrie in \r\n7 \r\n\r\n\r\n•\tDeutschland und Europa zu konkretisieren. Der unter der Führung der Bundesregierung in Hamburg stattfindende North Sea Summit III im Januar 2026 kann ein weiterer Meilenstein für die Einführung notwendiger Maßnahmen sein. \r\n•\tVon besonderer Bedeutung ist, dass das Erlösmodell die Projektrealisierung und Investitionssicherheit für Ausschreibungen ab 2026 besser gewährleistet – am besten durch die von der EU geforderte Einführung von zweiseitigen Differenzkontraktmechanismen („Contract for Difference“ oder „CfDs“). \r\n•\tEin zweiseitiger CfD ist ein langfristiger Stromabnahmevertrag zwischen einem Windprojektbetreiber und dem Staat. Dabei wird ein fester Referenzpreis (Strike Price) oder ein Band für den erzeugten Strom garantiert. Liegt der Marktpreis unter diesem Preis respektive Band, zahlt der Staat die Differenz an den Betreiber; liegt der Marktpreis darüber, zahlt der Betreiber die Differenz zurück. \r\n•\tDies ist auch unter Kosteneffizienzgesichtspunkten wichtig, wie die aktuelle Analyse von Stiftung Offshore-Windenergie und Enervis zeigt (Link), da CfDs -sofern richtig ausgestaltet- die Risiken und Kosten für Offshore-Windenergie senken und die Realisierungswahrscheinlichkeit erhöhen – insbesondere bei langfristiger Auslegung über 20 Jahre. Darüber hinaus dienen CfDs in der Regel als Absicherung gegen Strompreisrisiken, da sie das Verlustrisiko für den Verbraucher begrenzen. Erfahrungen in anderen Märkten zeigen, dass auch in einem CfD-Regime bei Fehlsteuerung des regulatorischen Rahmens Projekte nicht wie ursprünglich geplant realisiert werden können. Dies zeigt, dass in jedem Fall eine angemessene Ausgestaltung unter Einbeziehung der Expertise der Windindustrie notwendig ist. \r\n•\tWichtig ist, dass der Marktrahmen möglichst europäisch harmonisiert ausgestaltet wird und auch mögliche Power Purchase Agreements („PPAs“) zwischen Windprojektbetreibern und nichtstaatlichen Unternehmen nicht beschnitten werden. Anhaltspunkte dafür bieten die gemeinsamen Empfehlungen der europäischen Windindustrie im Rahmen von WindEurope (Link). \r\n•\tAuch bei Überlegungen etwa hinsichtlich eines mehrstufigen Gebotssystems muss den oben genannten Grundanforderungen Rechnung getragen werden, um den massiven Kostendruck auf die Lieferkette zu reduzieren und die Innovationskraft der Europäischen Industrie zu erhalten und weiterzuentwickeln. \r\n\r\nQualitative Kriterien anpassen – NZIA einfach und europaweit harmonisiert umsetzen \r\n\tGrundlegende Einordnung: Alle Marktteilnehmer in Europa müssen europäische Standards einhalten. Marktverzerrungen durch Umgehung oder Nichtbeachtung müssen in Deutschland und europaweit genauso vermieden werden wie die Doppelung von Anforderungen und Nachweisverfahren oder die Fragmentierung von Märkten durch unterschiedliche Anforderungen. Daher braucht es europäisch \r\n\t\r\n8 \r\n\r\n\r\n•\tharmonisierte Präqualifikationskriterien für Ausschreibungen – verbindlich und auf Grundlage des NZIA sowie dem zugehörigen Umsetzungsgesetz. \r\n•\tHervorzuheben sind hierbei IT-Sicherheits- bzw. Cybersicherheitsstandards, die im EU-Recht bereits angelegt sind, etwa durch Anwendung des risikomanagementbasierten Ansatzes der EU-NIS-2-Richtlinie (NIS-2UmsuCG) sowie des EU-Cyber Resilience Act (CRA). Sie sollten, entsprechend den Vorgaben des NZIA, auch in Deutschland ganzheitlich als Präqualifikationskriterium angewendet werden. \r\n•\tNachweisverfahren sollten so einfach wie möglich gehalten werden – insbesondere dort, wo bereits im (nationalen) Recht entsprechende Faktoren abgedeckt werden wie im Rahmen des WindSeeG. \r\n•\tDiskriminierungsfreie und zielführende Zuschlagskriterien, die Projekte vergleichbar machen und trotzdem den „Schönheitswettbewerb“ hochhalten (etwa bei Resilienz, Naturschutz, Systemdienlichkeit, Ko-Nutzung) sind sinnvoll, um Gebote zu differenzieren. Mit bereits in der Anwendung erprobten Beispielen sollte sich die Bundesregierung eingehend befassen und deren Aufwand und Nutzen bewerten sowie entsprechend den Vorgaben des NZIA Umsetzungsgesetzes möglichst EU-weit harmonisiert praktikabel umsetzen. Die Empfehlungen von WindEurope sind dabei auch in Deutschland angemessen zu berücksichtigen (Link). \r\n•\tResilienzkriterien und deren Nachweisverfahren können aufgrund der Projektgrößen sinnvoll in Offshore-Windenergieausschreibungen erprobt werden, wenn sie einfach ausgestaltet und zum Zeitpunkt der Projektrealisierung einfach also ohne substanziellen zusätzlichen Administrationsaufwand nachweisbar sind. \r\n•\tEine Anwendung von mit gewissem Mehraufwand und -kosten einhergehenden Resilienzkriterien auf Ausschreibungen mit ungedeckelten negativen Geboten lehnen die Hersteller und Zulieferer von Offshore-Windenergieanlagen ab. Erst muss das ungedeckelte negative Bieten beendet und der Umstieg auf zweiseitige Differenzkontrakte umgesetzt werden. \r\n•\t\r\n•\tWindSeeG – Anpassungen notwendig Einige der bisherigen im WindSeeG verankerten qualitativen Kriterien weisen zwar in die richtige Richtung (PPA, Schallemission bei Rammung), sind jedoch anpassungsbedürftig. Die anderen Kriterien (Ausbildungsquote und erneuerbare Energien in der Produktion) sollten spätestens mit der Implementierung des NZIA zusammengeführt, mindestens umfassend überarbeitet oder besser abgeschafft werden. Wie die Umfassenden Q&As der Bundesnetzagentur zeigen, sind Kriterien nicht eindeutig oder werden von Bietern unterschiedlich interpretiert, was kaum Vergleichbarkeit der Gebote ermöglicht. Des Weiteren ist der Aufwand für Verwaltung, Datenzusammenstellung und Datenanalyse enorm. VDMA Power Systems hatte die Kriterien in dem Positionspapier umfassend bewertet (Link). \r\n•\t\r\n9 \r\n\r\n\r\n\tAus Herstellersicht besonders problematisch: Der Ansatz, die Dekarbonisierung über den Anteil unvergüteten erneuerbaren Stroms in der Turbinenproduktion zu bewerten, führt zu Fehlanreizen und hat kaum Emissionsrelevanz (unter 1 % der Lebenszyklus-Emissionen einer Anlage). Zudem verletzt die Nichtanerkennung polnischer Herkunftsnachweise (GOs) EU-Recht (RED III, Art. 19) und schwächt den europäischen Binnenmarkt für grüne Energiezertifikate. \r\n\tEmpfohlene Anpassung: Streichung von § 53 (3) WindSeeG zugunsten eines wirksameren Nachhaltigkeitskriteriums nach Vorbild des Net Zero Industry Act (NZIA) – etwa Bewertung von Blattrecyclingfähigkeit oder Einsatz emissionsarmen Stahls (nach EPD). Falls eine kurzfristige Streichung nicht möglich ist, sollte Deutschland zumindest umgehend polnische GOs anerkennen, um rechtskonform zu handeln und echte Dekarbonisierung in der Lieferkette zu fördern. \r\n\t\r\n\tEine kohärente EU-weite Anwendung und Umsetzung ist auch mit Blick auf nicht-Preis-Kriterien wichtig. Über die bestehenden EU-rechtlichen Anforderungen hinaus gehende soziale oder ökologische Kriterien in Ausschreibungen müssen gut abgewogen und international harmonisiert sein, damit sie keine Hürden für die europäischen Hersteller und Zulieferer durch Aufwand und Kosten darstellen oder Skaleneffekte konterkarieren. \r\n\r\nFlächenzuschnitte richtig dimensionieren – Projektlebensdauern verlängern \r\n•\tDer Zuschnitt der vergebenen Flächen sollte auf 1 und 2 GW Projekte festgelegt werden, da ein Mix aus Projekten dieser Größen Vor- und Nachteile ausbalanciert und sich als optimal für ausreichend Akteursvielfalt, Risikomanagement, effiziente Nutzung der Infrastruktur und Häfen sowie der Anbindung ans Netz (2 GW Standard) erweisen kann. Kleinere / fragmentiertere Zuschnitte sind abzulehnen, da sie Skaleneffekte konterkarieren würden. Größere/ konzentrierte Flächen würden die Akteursvielfalt einschränken. \r\n•\tEin wichtiger Ansatz ist die Verlängerung der Genehmigungen für Offshore-Windenergieprojekte und Netzanbindungssysteme auf künftig 30 Jahre, damit die langfristige Planbarkeit verbessert wird. \r\n10 \r\n\r\nWettbewerb, Sicherheit, Infrastruktur, Effizienz und Kooperation stärken \r\nFolgende Maßnahmen muss die Bundesregierung schnellstmöglich umsetzen, um die Rahmenbedingungen für die Windenergie auf See zu verbessern und die Offshore-Windindustrie in Europa zu stärken: \r\nMarktverzerrungen vermeiden – fairen Wettbewerb sichern \r\n•\tDie Windindustrie in Europa steht zunehmend unter Druck durch ungleiche Wettbewerbsbedingungen auf globalen Märkten. Um die industrielle Basis und die Wettbewerbsfähigkeit von Herstellern und Zulieferern in Europa zu stärken, braucht es eine europäische strategische Industriepolitik. \r\n•\tFaire Wettbewerbsbedingungen entlang der gesamten Wertschöpfungskette sind entscheidend. Europäische Instrumente sollten Schutz vor Marktverzerrungen durch staatlich subventionierte Anbieter und unfaire Preispraktiken bieten. Handels- und Beihilfepolitik müssen darauf ausgerichtet sein, gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle Marktteilnehmer zu gewährleisten. \r\n•\tEuropäische Industriepolitik und Instrumente wie die EU-Foreign Subsidies Regulation oder die EU-Foreign Direct Investment Screening Regulation sollten gezielt eingesetzt werden, um faire Wettbewerbsbedingungen sicherzustellen. \r\n\r\nSicherheit europäischer Windenergie durch lückenlose Cybersicherheitsanforderungen stärken \r\n•\tDie Sicherheit des Energiesystems als kritische Infrastruktur und essenzieller Faktor nationaler Sicherheit muss jederzeit durchgesetzt werden – insbesondere mit Blick auf die Cybersicherheit. \r\n•\tDer gesetzliche Rahmen muss die uneingeschränkte Sicherheit aller am Stromnetz angeschlossenen Anlagen über deren gesamte Lebensdauer gewährleisten. \r\n•\tAlle Unternehmen und Lieferanten, die NIS-2 relevante Anlagen in kritischen Infrastrukturen wie dem Deutschen Stromsystem sowie damit verbundene Systeme in Europa bereitstellen, müssen effektiven Cybersicherheitsstandards unterliegen, da sonst immense Sicherheitsrisiken etwa durch unbefugten Zugriff oder schädigende Softwareupdates bestehen. Dabei ist ein besonderes Augenmerk auf digitale Zugriffe durch Dritte zu legen. So dürfen beispielsweise erforderliche Zugriffe auch aus der Lieferkette – etwa für Wartung oder Updates – nicht zu Einfallstoren für Manipulation oder Spionage werden. \r\n•\tDie Umsetzung gesetzlicher Maßnahmen etwa entlang der Umsetzung der EU-NIS2 oder dem Cyber Resilience Act sowie deren effektive behördliche Anwendung müssen diese \r\n11 \r\n\r\n\r\n•\tFaktoren gewährleisten (Link zum Positionspapier von VDMA Power Systems zur NIS-Umsetzung). \r\n\r\nNetz- und Hafeninfrastruktur rechtzeitig bereitstellen \r\n•\tDer zügige Netzausbau muss weiter höchste Priorität haben und kosteneffizient ausgestaltet werden. Die ungedeckelte und damit unkalkulierbare Beteiligung der Projektierer an den Netzkosten über die negative Gebotskomponente ist auch aus Gründen der Kosteneffizienz schnellstmöglich zu beseitigen, da dies zu unverhältnismäßig hohen Finanzierungs- und Realisierungsrisiken führt. Eine kalkulierbare moderate Kostenbeteiligung Betreiber von Offshore-Windenergieanlagen aus den Erträgen der Projekte im Rahmen eines Ertragsbeteiligungsmechanismus zur moderaten anteiligen Beteiligung an Netzkosten macht diese kalkulierbar und finanzierbar. \r\n•\tEin zügiger Ausbau der Offshore-Windenergie erfordert modernisierte, ausgebaute und leistungsfähige Häfen. Für die Montage, Logistik und Wartung von Offshore-Windenergieanlagen braucht es ausreichend Schwerlastflächen, die auch für die Windenergie an Land mitgenutzt werden. Hier geht es um eine gesamtstaatliche Aufgabe. Der Bund muss deshalb stärker in die Mitverantwortung gehen und die Erweiterung oder die Modernisierung der für den Ausbau der Windenergie erforderlichen Schwerlastflächen in den Häfen flankieren. Signale des neuen Maritimen Koordinators dazu werden begrüßt. \r\n•\tDaneben sind verfügbare Fachkräfte, sowohl durch Weiterbildung, aber auch Erhalt der Forschungslandschaft und nicht zuletzt durch Freizügigkeit über die EU-Grenzen hinaus sehr wichtig. Hervorzuheben ist der steigende Bedarf an Personal zur Errichtung und für die Wartung auf See. \r\n•\tNicht nur für die Planung von Produktion und Errichtung, sondern auch für die rechtzeitige Bereitstellung von Gründungs-, Netz- und Errichtungstechnik sowie Logistik und Infrastruktur ist eine langfristige Planungs- und Investitionssicherheit essenziell, nicht nur national, sondern auch rund um Nord- und Ostsee. \r\n•\tDeutsche Sonderregeln müssen auch bei Infrastrukturmaßnahmen und -standards unbedingt vermieden werden, da diese, Skaleneffekten zuwiderlaufen und Hürden für die Hersteller bedeuten würden, die zu Lasten von Kosten und Geschwindigkeit gehen. \r\n\r\nFlächennutzung optimieren – Effiziente Flächen ausweisen, Verdichtung reduzieren, Überbauung flexibilisieren \r\n•\tSogenannte „Wake-Effects“ durch Abschattungen in verdichteten Offshore-Windenergieprojekten verringern Volllaststunden und damit Erträge von Windenergieprojekten. Dies erhöht außerdem die Systemkosten pro Megawattstunde. Wake-Effekte beschreiben den Windschatten hinter Windenergieanlagen, der langsamer und turbulenter ist und die Leistung nachfolgender Anlagen verringert. Diese Abschattungen und Turbulenzen führen zu geringeren Stromerträgen (bis zu 30 % in Extremsituationen) und höherem Verschleiß bei nachgelagerten Anlagen. Die Reduktion der Verdichtung durch \r\n12 \r\n\r\n\r\n•\tgeringere Leistungsdichte und höhere Abstände bei der Flächenplanung kann Erträge erhöhen und Systemkosten verringern. \r\n•\tDie Hersteller von Offshore-Windenergieanlagen und Zulieferer für Offshore-Windenergieprojekte begrüßen daher Maßnahmen des Bundeswirtschaftsministeriums (BMWE), der BNetzA und des Bundesamts für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) zur Reduktion der Verdichtung etwa im Rahmen von Anpassungen am Flächenentwicklungsplan wie bei der Verkleinerung der Projekte N-9.4 und N-9.5. \r\n•\tMit der erstmaligen vorgeschriebenen Einführung der Überbauung der Netzanschlusskapazität für die Offshore-Wind-Fläche N-9.4 von 10-20% möchte die Bundesregierung eine höhere Auslastung des Offshore-Netzanschlusssystems erreichen. \r\n•\tDie effiziente Flächen- und Netzanschlussnutzung ist wichtig, darf allerdings nicht zu einer erneuten Projektverdichtung führen, die die Wirtschaftlichkeit der Projekte konterkariert. Das Optimum der Überbauung kann sich projektspezifisch stark unterscheiden. Flexibilität bei der Anwendung ist daher geboten. Dies sollte in den Regeln zur Überbauung und Spitzenkappung angemessen berücksichtigt werden. \r\n•\tAus Sicht von Herstellern bedarf es hierfür eines flexibleren und stärker ertrags- sowie kostenoptimierten Planungsansatzes. Der sogenannte „Sweet Spot“ des optimalen Überbauungsgrads variiert je nach Standort und sollte in der Verantwortung der Projektentwickler liegen. VDMA Power Systems unterstützt entsprechende Maßnahmen, wie etwa bei der Reduzierung der Kapazität auf der Fläche N-9.4 umgesetzt. \r\n•\tEine Flächenausweitung ist zur Verbesserung der Projektökonomie durch weniger dichte Bebauung und geringere Abschattungseffekte zur effizienteren Auslastung der modernsten Anlagen dringend anzuraten. Auch den Anlagenherstellern ist daran gelegen, dass die Anlagen einen wirtschaftlichen Business Case mit attraktiven Levelised Costs of Energy (LCOE) ermöglichen und effizient ausgelastet werden. \r\n•\tDafür sind grenzübergreifende Möglichkeiten hochrelevant, da verfügbare, ertragreichere und weniger dicht bebaute Flächen in Anrainerstaaten wie Dänemark durch höhere Volllaststunden auch höhere Infrastrukturkosten tragbar machen. Daneben ist eine Erweiterung deutscher Flächen und Anpassung von Regeln, etwa von Mindestabständen zu Substations oder Flächengrenzen sinnvoll. Das Überstehen von Rotorblättern aus Flächen ist dabei zu ermöglichen. \r\n•\tZiel sollte sein, frühzeitig im Flächenplanungsprozess ein effizientes Maß an Ausnutzung der installierten Leistung etwa über ein vorgegebenes Stromerzeugungsvolumen, eine bestimmte Anzahl von Volllaststunden, angemessen lange Projektlebensdauern oder eine Abschattungsquote zu gewährleisten. Einen vertieften Ansatz dazu gibt die Branchenerklärung der Verbände und Übertragungsnetzbetreiber (Link).Auch hier sollte Deutschland sich möglichst europaweit harmonisieren oder zumindest mit anderen wesentlichen Offshore-Windenergiemärkten wie den Niederlanden abstimmen, wo es bereits Vorgaben gibt. \r\n13 \r\n\r\nÜbergreifende Europäische Koordination vorantreiben, um grenzübergreifend ambitionierte Ziele zu erreichen \r\n•\tDer vorgesehene starke Anstieg des geplanten Ausbaus in Deutschland zum Ende der Dekade (in 2029 und 2030) bei zeitgleicher Umsetzung ebenso ambitionierter erhöhter Ausbauziele bis zum Jahr 2030 - insbesondere in Großbritannien, den Niederlanden und Polen - mit einem Abbruch danach ist auch bei Verzögerungen deutlich weniger nachhaltig als ein stetig wachsender Zubau und stellt die Windindustrie vor große Herausforderungen. \r\n•\tDaher ist es ein richtiger Ansatz, dass Ausbau und politische Ambitionen in Nord- und Ostsee durch die jeweiligen Regierungen koordiniert werden, damit der europäische Markt so gleichmäßig wie möglich hochläuft. Dafür sollte sich die Bundesregierung auch weiterhin und verstärkt bei den Partnerländern einsetzen. Ein erneut starkes Anwachsen und wieder Abfallen der Projektpipeline wäre schädlich für die Lieferkette. Maßnahmen zur kontinuierlichen Projektrealisierung sind auch für die Resilienz der Windindustrie wichtig. \r\n•\tInsgesamt liegt eine große Diskrepanz zwischen der derzeit jährlich installierten Kapazität und den politisch gesetzten Ausbauzielen in Europa bis 2030, die im Durchschnitt mindestens eine Verfünffachung der Kapazitäten erfordern. Die Lücke zwischen Realität und Zielen muss geschlossen werden, um Sicherheit für Investitionen zu gewährleisten. Um die globale Führungsrolle des Offshore-Windindustriestandorts Europa und dessen vorgelagerte Wertschöpfung zu erhalten, ist sofortiges und entschiedenes Handeln auf allen Ebenen, sowohl der Administration in der EU, im Bund, den Bundesländern als auch in der gesamten Wertschöpfungskette in Europa notwendig. \r\n•\tNur wenn Offshore-Windenergieanlagen, Gründungs- und Netztechnik, Infrastruktur und Logistik rechtzeitig bereitstehen, sind die erhöhten Ausbauziele auf erweiterten Flächen mit beschleunigten Genehmigungen und Technologiesicherheit in Europa erreichbar. \r\n•\tDie Kooperation der Nord- und Ostsee-Anrainerstaaten in Europa (bspw. im Rahmen des bevorstehenden North Sea Summit) sollte daher auf die Koordinierung der maritimen Nutzungs- und Flächenkulisse, Projektpipelines und Installationsabläufe, der Verfügbarkeit von Installationsinfrastruktur, insbesondere mit Blick auf Häfen, Schiffe und Netzanschlüsse, Best Practices und Harmonisierung bei Ausschreibungsregimes und nicht-preisrelevanten Kriterien sowie der Anwendung gleichermaßen effektiver (Cyber-) Sicherheitsregulierungen fokussieren. \r\n14 \r\n\r\nKontakt: \r\nLobbyregister: R000802 \r\nvdma.eu\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-12-12"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021275","regulatoryProjectTitle":"AWG: Entwurf Gesetz zur Anpassung Straftatbestände (Sanktionsstrafrecht) ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/e9/38/659153/Stellungnahme-Gutachten-SG2512170068.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. 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Gesetzentwurf haben wir, mit geringfügigen sprachlichen Abweichungen, online gegenüber dem BMWE folgende Stellungnahmen abgegeben. \r\n\tAnmerkungen zu den Paragraphen des Artikels 1 des Gesetzesentwurfs (Außenwirtschaftsgesetz) \r\n\r\nArtikel 1: Neuer §18 Absatz 6a Außenwirtschaftsgesetz \r\nDer neue § 18 Abs. 6a Ziffer 1 AWG enthält Tatbestandsmerkmale, deren praktische Anwen-dung bei der zollrechtlichen Ausfuhranmeldung im Einzelfall oft strittig ist. Der VDMA erhält ständig Rückmeldungen über Zollstellen, die bei Einreichung der Zollanmeldung die in Ziffer 1 aufgezählten Angaben kritisieren und auf Abänderung bestehen, auch gegen den Willen der anmeldenden Unternehmen. \r\nDiese in der Praxis vom Zoll unkalkulierbar gehandhabten Angaben als Regelbeispiele für „be-sonders schwere Fälle“ zu machen, ist für Wirtschaftsbeteiligte unzumutbar. Oft bleibt einem Zoll-anmelder in der Praxis nichts anderes übrig, gegen seine eigene Überzeugung dem Wunsch der Zollbeamten nach Änderung seiner Angaben Folge zu leisten, damit die Ausfuhr 2 \r\n\r\nabgefertigt wird. Die ohnehin schon bestehende Verunsicherung der für Zollfragenzuständigen Mitarbeiter hinsichtlich Verständnisses und Handhabung solcher Angaben in der Tagespraxis wird durch ihre Nutzung zur strafrechtlichen Verschärfung zusätzlich erhöht. \r\nDie tägliche Zollpraxis bei den in Ziffer 1genannten Angaben ist nicht einmal ansatzweise ge-festigt genug, um als belastbare Grundlage zur Definition \"besonders schwerer Fälle\" zu dienen. Die rechtliche Bedeutung solcher zollverfahrenstechnischen Angaben wird durch §18 Abs. 6a Ziff. 1 AWG rechtspolitisch unangemessen überhöht. \r\nAuch § 18 Abs. 6a Ziff.2 AWG ist rechtspolitisch zweifelhaft. Die Begriffe \"beherrschenden oder bestimmenden Einfluss\" sind inhaltlich zu unbestimmt für einen Strafverschärfungstatbestand. Weiterhin ist nichtnachvollziehbar, warum die Nutzung \"eigener\" Tochter- oder Schwesterunter-nehmen zur Verschleierung einer Sanktionsumgehung in höherem Maße strafwürdig sein soll als die Nutzung \"fremder\" Auslandsunternehmen. \r\nEs entsteht vielmehr der Eindruck, dass hier auf Exporteure Druck ausgeübt werden soll, die eigenen Auslandsunternehmen maximal unter Druck zu setzen, um so eine faktisch extra-terri-toriale Wirkung der EU-Sanktionsvorschriften zu erreichen. Das widerspricht dem staatsvölker-rechtlichen Territorialitätsprinzip. Es widerspricht außerdem dem zuletzt in der EU-VO (Russ-land-Embargo) Nr. 2025/1494 unter Ziffer 17 der Präambel explizit dokumentiertem politischem Willen der EU, keine Maßnahmen mit extra-territorialer Wirkung zu erlassen. \r\nHinzu kommt: Der gesamte neue Artikel 18 Abs. 6a AWG hat keinen Bezug zur EU-Richtlinie, es handelt sich um eine rein nationale Maßnahme. Das wird im Referentenentwurf jedoch ver-schwiegen. Unter \"A. Problem und Ziel\" wird ausschließlich die EU-Richtlinie als Grund für die Erforderlichkeit des Änderungsgesetzes genannt, nicht aber nationale Verschärfungsintentio-nen. \r\nEine rechtspolitische Notwendigkeit zur Einführung von § 18 Abs. 6a AWG wird im Referenten-entwurf weder genannt noch erläutert. Selbst der besondere Teil der Begründung des Ände-rungsgesetzes enthält keinen Hinweis zur Intention bzw. Erforderlichkeit des neuen Absatzes 6a, sondern gibt lediglich den Inhalt der Regel kurz zusammenfassend wieder. \r\nDer VDMA kann keine rechtspolitische Notwendigkeit für § 18 Abs. 6a AWG erkennen. Hand-lungen zur „Tarnung“ vorsätzlicher sanktionswidriger Exporte im Zollverfahren liegen in der \"abwicklungspraktischen Natur\" solcher Straftaten. Sie sind daher durch den Strafrahmen des Grundtatbestands bereits abgedeckt. \r\nEin strafverschärfender Verschleierungstatbestand wäre allenfalls dann vertretbar, wenn der Täter jenseits der \"abwicklungspraktischen Natur\" seiner Tathandlungen zusätzliche, abwick-lungstechnisch nicht erforderliche Maßnahmen trifft, um die Tat zu verschleiern (besondere kriminelle Energie). Dies könnte z. B. die Erlangung eines – rechtlich nicht erforderlichen - sog. BAFA-Nullbescheids sein, der dann präventiv zur Beruhigung der Zollstelle genutzt wird. 3 \r\n\r\nDer VDMA fordert die Bundesregierung auf, § 18 Abs. 6a AWG aus dem Änderungsgesetz zu streichen. Für eine spätere konstruktive Diskussion über die Einführung rechtspolitisch vertret-barer Regelbeispiele für besonders schwere Fälle. sind wir offen. \r\n\tAnmerkungen zu den Paragraphen des Artikels 2 des Gesetzesentwurfs (Außenwirtschaftsverordnung) \r\n\r\nArtikel 2: Änderung von § 82 Außenwirtschaftsverordnung (AWV) \r\nWir begrüßen, dass bei Neufassung von § 82 Absatz 13 AWV (zukünftig Absatz 8) die Zitier-weise der EU-Dual-Use-Verordnung deutlich verkürzt wurde; dies erleichtert die Lesbarkeit deutlich. \r\nEs ist weiterhin sinnvoll, nicht mehr allein auf die Basisverordnung aus dem Jahr 2021 zu ver-weisen. Der neue Verweis auf die Fassung der letzten Änderungsverordnung vom 5. Septem-ber 2024 macht allerdings nur so lange Sinn, wie das der aktuell gültigen Rechtslage entspricht. Bei so einer Zitierweise muss § 82 AWV ständig aktualisiert werden, sobald sich die EU-VO Nr. 2021/821 erneut ändert. Was spricht gegen die Formulierung \"in der jeweils (oder zum Zeit-punkt der Tathandlung) gültigen Fassung\"? \r\nMit freundlichen Grüßen \r\ngez. Rechtsanwalt\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-12-12"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021284","regulatoryProjectTitle":"EU-Umweltomnibus: Vereinfachung von Umweltvorschriften","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/87/09/659155/Stellungnahme-Gutachten-SG2512170072.pdf","pdfPageCount":20,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"\r\n U M W E L T U N D N A C H H A L T I G K E I T \r\nP O S I T I O N S P A P I E R \r\nEU-Umwelt-Omnibus 2 \r\n\r\nEinführung \r\nDer Maschinen- und Anlagenbau liefert die Schlüsseltechnologien für die Energiewende, die In-dustrie der Zukunft und eine funktionierende Kreislaufwirtschaft. Damit ist er ein entscheidender Teil der Lösung im Kampf gegen den Klimawandel. Die Branche kann auf vielfältige Weise aktiv zum Klimaschutz beitragen – durch technologische Innovationen, Effizienzsteigerungen und die Ermöglichung nachhaltiger Prozesse in fast allen Wirtschaftsbereichen. Damit ist der Maschi-nen- und Anlagenbau ein Schlüsselakteur für den Klimaschutz. Er liefert die „Werkzeuge“, mit denen Unternehmen und Gesellschaften nachhaltiger wirtschaften können – von der Energieer-zeugung über die Produktion bis hin zur Mobilität. Ohne innovative Maschinen und Anlagen ist eine klimaneutrale Zukunft kaum denkbar. \r\nMit diesem Positionspapier nimmt der VDMA an der öffentlichen Konsultation “Simplification of administrative burdens in environmental legislation”1 \r\n1 Simplification of administrative burdens in environmental legislation der EU-Kommission teil. \r\nZum Hintergrund \r\nDie EU-Kommission hat am 22. Juli 2025 die Initiative “Simplification of administrative burdens in environmental legislation” vorgestellt und eine öffentliche Konsultation (“Call for evidence”) eingeleitet. \r\nDie EU-Kommission adressiert im Rahmen dieser Initiative (“EU-Umwelt-Omnibus\") vier mögli-che Bereiche zur Vereinfachung des Verwaltungsaufwands im EU-Umweltrecht: \r\n•\tRationalisierung der Berichts-/Meldepflichten, z.B. die Einstellung der Datenbank für be-sonders besorgniserregende Stoffe in Produkten (SCIP-Datenbank, Substances of Con-cern In articles as such or in complex objects (Products)) gemäß der Abfallrahmenrichtli-nie; \r\n•\tHarmonisierung der Bestimmungen für Bevollmächtigte für die erweiterte Herstellerver-antwortung in jedem Mitgliedstaat, in dem ein Hersteller ein Produkt verkauft, das unter die Vorschriften der erweiterten Herstellerverantwortung fällt, und Erleichterung der Be-richterstattung über die erweiterte Herstellerverantwortung; \r\n•\tStraffung der Berichtspflichten, Abschaffung doppelter Berichtspflichten, Förderung der weiteren Digitalisierung der Berichterstattung in den Bereichen Kreislaufwirtschaft, In-dustrieemissionen und Abfallbewirtschaftung unter Beibehaltung der politischen Ziele; \r\n3 \r\n\r\n\r\n•\tBewältigung von Genehmigungsproblemen im Zusammenhang mit Umweltprüfungen auf der Grundlage kürzlich gewonnener Erfahrungen, z.B. im Rahmen der Netto-Null-Industrie-Verordnung. \r\n\r\nGrundlegende Forderungen des VDMA zum EU-Umwelt-Omnibus \r\nDer VDMA begrüßt ausdrücklich die Initiative der EU-Kommission, im Rahmen eines Omnibus-Vereinfachungspakets („Umwelt-Omnibus“), bestehende rechtliche Rahmenbedingungen mit EU-Umweltbezug zu vereinfachen, den damit einhergehenden Verwaltungs- und Berichterstat-tungsaufwand in den Bereichen Kreislaufwirtschaft, Industrieemissionen und Abfallbewirtschaf-tung zu verringern sowie beschleunigte Genehmigungsverfahren zu etablieren ohne dabei die jeweiligen politischen Umweltziele der gesetzlichen Regelungen zu untergraben. Nur so ist das von der EU-Kommission politisch anvisierte Ziel, den Verwaltungsaufwand für alle Unternehmen um mindestens 25 % und für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) um mindestens 35 % zu verringern, realisierbar. \r\nEinfachheit, Klarheit, Eindeutigkeit gesetzlicher EU-Regelungen mit Umweltbezug sicher-stellen \r\nIm Bereich der gesetzlichen EU-Regelungen mit Umweltbezug kam es insbesondere in den letzten Jahren zu vielfältigen Entwicklungen. So wurden bestehende gesetzliche EU-Regelun-gen vollständig überarbeitet und komplett neue gesetzliche EU-Regelungen geschaffen. Leider kam es dabei oftmals zu einem Aufwuchs an Bürokratie und zu Mehraufwänden mit negativen Folgen insbesondere für betroffene Unternehmen. Vor dem Hintergrund der aktuell schwierigen Rahmenbedingungen für Unternehmen ist es umso wichtiger, so schnell wie möglich Verpflich-tungen und Anforderungen in EU-Umweltrechtsvorschriften zu ändern. Dadurch können u.a. die Kosten für die Registrierung, Berichterstattung, Überwachung, Meldung, Prüfung und andere Verwaltungspflichten gesenkt und die Verwaltungsverfahren gestrafft werden. \r\nDie von der EU-Kommission vorgesehene Konzentration auf die Bereiche Kreislaufwirtschaft, Industrieemissionen und Abfallbewirtschaftung sowie die daran anknüpfenden Maßnahmen (z.B. die Einstellung der SCIP-Datenbank) ist positiv zu bewerten. Nichtsdestotrotz ist es not-wendig, ergebnisoffen und transparent über mögliche Maßnahmen zu diskutieren; eine Be-schränkung auf nur einzelne Maßnahmen ohne effektive Durchschlagskraft würde ein falsches Signal abgeben und zu einem politischen Feigenblatt verkommen. Der aktuelle Änderungs- und Aufbruchswille muss unbedingt genutzt werden. 4 \r\n\r\nDer VDMA vertritt die Ansicht, alle gesetzlichen EU-Regelungen mit Umweltbezug mit relevan-ten bürokratischen Belastungen für Unternehmen – aber auch für Behörden, die gesetzliche EU-Regelungen umsetzen müssen – auf den Prüfstand zu stellen. Dabei sollten bestehende und auch erst kürzlich verabschiedete gesetzliche Regelungen der EU in den Fokus genommen werden. Gesetzliche Regelungen müssen so gestaltet sein, dass insbesondere KMU bei der Umsetzung nicht behindert und übermäßig belastet werden. Bei bestehenden gesetzlichen Re-gelungen fehlen oftmals die Einfachheit, Klarheit und Eindeutigkeit. Widersprüche und Redun-danzen sind zu identifizieren, zu analysieren und aufzulösen. Keinesfalls dürfen inhaltliche Un-klarheiten und Ungenauigkeiten gesetzlicher EU-Regelungen mit Umweltbezug dazu führen, dass diese Unzulänglichkeiten durch rechtlich unverbindliche Leitfäden der EU-Kommission ge-heilt werden sollen. Auch wenn rechtliche Graubereiche oftmals nicht vermeidbar sind und nicht jeder Einzelfall betrachtet werden kann, so sollten EU-Regelungen immer mit dem Ziel formu-liert werden, dass keine weiteren Auslegungsdokumente (Leitfäden etc.) notwendig sind. Die Orientierung an diesem Ziel sollte dazu führen, dass insgesamt die inhaltliche Qualität der Rechtstexte gesteigert wird. \r\nPraxischecks etablieren \r\nBei zukünftigen Überarbeitungen gesetzlicher Regelungen und vor der Etablierung neuer ge-setzlicher Regelungen ist es sinnvoll, neben der Durchführung von Folgenabschätzungen vor-gelagerte Praxischecks für eine solide Faktengrundlage zur Entscheidungsfindung vorzuneh-men. Hierbei können Überarbeitungen und geplante gesetzliche Regelungen frühzeitig mit be-troffenen Industrien (und weiteren Stakeholdern) praxisnah durchgespielt und bewertet werden. Die Ergebnisse können für die Überarbeitung und Etablierung neuer gesetzlicher Regelungen genutzt werden. \r\nAlle Maßnahmen im Rahmen des Umwelt-Omnibus müssen dazu führen, die Umweltziele der gesetzlichen EU-Regelungen mit Umweltbezug wirksamer und kosteneffizienter zu erreichen, sodass Unternehmen rechtlich verbindliche Anforderungen leichter einhalten können, ohne da-bei die jeweiligen politischen Umweltziele der gesetzlichen Regelungen zu konterkarieren. Dazu ist eine zielgerichtete Überarbeitung und Anpassung bestehender und auch erst kürzlich verab-schiedeter gesetzlicher Regelungen der EU mit Umweltbezug notwendig. \r\nFrühzeitige Beteiligung bei “secondary legislation” sicherstellen und Überprüfungspro-zess verstetigen \r\nDie sogenannte “secondary legislation”, Durchführungsrechtsakte und delegierte Rechtsakte, spielen in gesetzlichen Regelungen mit Umweltbezug eine immer wichtigere Rolle. Durch diese werden zukünftig bedeutende Details der Regelungen festgelegt, die mit einer hohen Praxisre-levanz für Unternehmen einhergehen. Es ist zwingend erforderlich, dass die Expertise aller be-troffener Branchen sehr frühzeitig in die Ausarbeitung der “secondary legislation” eingebunden wird. Ein transparentes Verfahren ist dafür notwendig. 5 \r\n\r\nDer jetzt in der Diskussion befindliche „Umwelt-Omnibus“ sollte keine einmalige Maßnahme der EU-Kommission sein. Vielmehr sollte die EU-Kommission einen stetigen und transparenten Pro-zess etablieren, der regelmäßige Überprüfungen bestehender gesetzlicher EU-Regelungen mit Umweltbezug gewährleistet. \r\nDetaillierte Forderungen des VDMA für einen EU-Umwelt-Omnibus \r\nWie bereits dargelegt, begrüßt der VDMA die Initiative in Bezug auf einen EU-Umwelt-Omnibus. Damit umweltpolitische Maßnahmen schneller, einfacher und kostengünstiger umgesetzt und gleichzeitig die Umweltziele erreicht werden können, ist ein umfangreicher und übergreifender Ansatz notwendig. Als Unterfütterung dieses Ansatzes im Rahmen des Omnibus-Vereinfa-chungspakets mit Umweltbezug im Folgenden die Forderungen des VDMA: \r\nForderung 1: Abschaffung der SCIP-Datenbank gemäß Artikel 9(2) der Europäischen Ab-fallrahmenrichtlinie \r\nBegründung: Seit 2021 gelten für viele Maschinen- und Anlagenbauer Pflichten gemäß Artikel 9(2) der EU-Abfallrahmenrichtlinie. Maschinenlieferanten sind seitdem verpflichtet, Informatio-nen über besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC) in ihren Produkten dem Abfallrecycler zur Verfügung zu stellen, indem sie diese in die sogenannte SCIP-Datenbank eintragen. Diese Pflicht betrifft alle Produkte, die Erzeugnisse mit SVHC in Konzentrationen von über 0,1 Mas-senprozent enthalten. \r\nDer VDMA unterstützt das übergeordnete Ziel der Abfallrahmenrichtlinie eine verbesserte Quali-tät von Rezyklaten zu schaffen. Dennoch wurde die Einführung der SCIP-Datenbank vom VDMA bereits im Vorfeld kritisch bewertet. Es bestanden Zweifel, ob die neuen Informations-pflichten und die Umsetzung mit dem Instrument der SCIP-Datenbank einen Mehrwert für die Kreislaufwirtschaft bringen. \r\nDie Zweifel haben sich 5 Jahre nach der Einführung der Datenbank bestätigt. \r\nEin Maschinenbauunternehmen meldet in der SCIP-Datenbank, dass sich in einer Schraube (Erzeugnis) einer Werkzeugmaschine (komplexes Produkt) der SVHC-Stoff Blei in einer Kon-zentration über 0,1 Massenprozent befindet. Im Bereich der individuellen Produktfertigung sieht der Gesetzgeber vor, dass jede einzelne Produktvariante in die Datenbank gemeldet werden muss. Neben den genannten Angaben, die auf der Informationspflicht gemäß Artikel 33(1) der REACH-Verordnung basieren, müssen zahlreiche weitere Informationen übermittelt werden – etwa ein TARIC-Code aus dem Zollrecht, eine Materialkategorie oder der Konzentrationsbereich 6 \r\n\r\ndes SVHC-Stoffs. Diese Anforderungen gehen deutlich über den gesetzlichen Rahmen von Arti-kel 33(1) der REACH-Verordnung hinaus. Insbesondere bei komplexen Produkten wie denen des Maschinen- und Anlagenbaus führt dies zu erheblichem bürokratischem Aufwand, da eine Vielzahl einzelner Meldungen erforderlich ist. \r\nDie Auswahl der Pflichtfelder in der Datenbank erfolgte durch die Europäische Chemikalienbe-hörde (ECHA), ohne dass zuvor eine Studie durchgeführt wurde, welche Informationen Recyc-ler in welchem Format tatsächlich benötigen. Trotz des hohen Aufwands bleibt der tatsächliche Nutzen der SCIP-Datenbank fraglich. Laut dem „SCIP-Evaluation Report“2\r\n2 All news - ECHA: Evaluation-of-scip-database , durchgeführt von PwC und ECHA, trägt die Datenbank kaum zur Verbesserung des Recyclings bei. Das Ziel, mehr Transparenz über Schadstoffe in Erzeugnissen zu schaffen, wird nicht erreicht. \r\nZur Einführung der SCIP-Datenbank wurden vom Gesetzgeber weitere mögliche Vorteile der Datenbank genannt. Hierzu gehört die Informationsmöglichkeit durch Konsumenten. Aber auch dieser Nutzen wird nicht erfüllt. Weder Verbraucher noch Recycler finden den passenden Ein-trag zu einem Produkt. Zudem dient die Datenbank nicht wie gewünscht als weiterführende In-formationsquelle für die Ableitung von weiterem Regulierungsbedarf, etwa zu Anwendungsmen-gen von SVHC-Kandidatenstoffen. Dies hängt damit zusammen, dass gemäß der Lieferanten-definition der REACH-Verordnung jeder Lieferant in der Lieferkette eine SCIP-Meldung abge-ben muss. Dies führt zu zahlreichen Doppelmeldungen, wenn eine SVHC-haltige Schraube, durch den Schraubenhersteller, den Hersteller des Motors (der die Schraube verwendet), den Hersteller der Maschine (die den Motor enthält), den Vertreiber der Maschine in Spanien, den Vertreiber der Maschine in Frankreich, usw. mehrfach gemeldet wird. \r\nEinen Schutz vor Falschmeldungen bzw. eine Kontrolle der Datenqualität gibt es bei SCIP zu-dem nicht. \r\nIm Maschinen- und Anlagenbau existiert bislang kein digitales Standardformat für die Verarbei-tung und den Austausch von Informationen gemäß Artikel 33(1) der REACH-Verordnung inner-halb der Lieferkette. Die Beschaffung der SCIP-spezifischen Informationen, die gegebenenfalls chargenspezifische Aufbereitung der Daten, die Übermittlung an die Datenbank sowie die Ein-richtung einer Schnittstelle haben in den Unternehmen erhebliche Ressourcen gebunden. Aber auch zukünftig sind weitere Ressourcen erforderlich, um neue Produkte zu melden und beste-hende Datensätze zu pflegen. 7 \r\n\r\nForderung 2: PFAS risikobasiert regulieren \r\nBegründung: Am 20. August 2025 hat die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) das über-arbeitete Hintergrunddokument zur geplanten PFAS-Beschränkung veröffentlicht. \r\nPositiv hervorzuheben ist, dass Dichtungs- und Maschinenanwendungen als eigenständige Pro-duktkategorie aufgeführt werden. Damit wird der Tatsache gerecht, dass PFAS in diesen indust-riellen Anwendungen unverzichtbar sind. \r\nAllerdings bleibt der grundlegende Regulierungsansatz unverändert: Es wird weiterhin ein pau-schales Verbot mit anwendungsspezifischen Ausnahmen verfolgt, statt eines risikobasierten An-satzes. \r\nDas überarbeitete Dokument stellt für Regulierungsoption 2 (Verbot mit anwendungsspezifi-schen Ausnahmen) einen konkreten Beschränkungsvorschlag vor. Das Dossier hat sich aus Sicht des VDMA dahingehend positiv weiterentwickelt, dass einige breite (befristete) Ausnah-men wie für Ersatzteile oder Fluorpolymere in Dichtungs- und Maschinenanwendungen erfasst wurden. \r\nGleichzeitig zeigt sich jedoch eine Entwicklung, vor der wir bereits gewarnt haben. Die Anzahl der Ausnahmen ist auf über 70 gestiegen, viele davon sehr kleinteilig. In komplexen Lieferketten wird es zunehmend schwierig nachzuvollziehen und mit einem großen Mehraufwand für Unter-nehmen verbunden sein, welche Ausnahme wann und durch wen angewendet wird – oder ob eine Anwendung überhaupt abgedeckt ist. Dies gefährdet die Rechts- und Planungssicherheit für Unternehmen. \r\nEin risikobasierter Regulierungsansatz würde dieses Problem entschärfen, indem nicht die er-laubten, sondern die verbotenen Anwendungen explizit benannt werden. \r\nZusätzlich sieht das Dossier neue bürokratische Anforderungen vor, etwa Dokumentations- und Kennzeichnungspflichten sowie Zertifizierungen durch Dritte. Hervorzuheben ist eine frag-würdige vorgeschlagene Pflicht zur Kennzeichnung von Produkten im Geltungsbereich der WEEE-Richtlinie mit dem Hinweis: “Suppliers of plastic articles or complex objects falling under the scope of the WEEE […], shall ensure, before placing those articles on the market, that they are visibly, legibly and indelibly marked with the statement: “Contains intentionally added PFASs” \r\nEin Großteil der Produkte der VDMA-Mitglieder fällt unter die WEEE-Richtlinie. Die Kennzeich-nungspflicht würde einen erheblichen bürokratischen Aufwand verursachen – ohne erkennbaren Mehrwert für die Kreislaufwirtschaft. Ähnliche Erfahrungen wurden bereits mit der SCIP-Daten-bank gemacht und unter Forderung 1 vorgestellt. \r\nDas Dossier erkennt zutreffend an, dass in vielen Bereichen – etwa bei Ausnahmen für Dich-tungs- und Maschinenanwendungen – noch nicht absehbar ist, ob Übergangsfristen von 13,5 8 \r\n\r\nJahren ausreichend sind, um geeignete Alternativen zu finden. Es wird angedeutet, dass eine Überprüfung der Ausnahmen vor deren Ablauf sinnvoll wäre, um unbeabsichtigte sozioökonomi-sche Folgen zu vermeiden. Die Entscheidung darüber liegt jedoch bei der EU-Kommission. \r\nAuch für Ersatzteile wird der Übergangszeitraum zeitlich auf 20 Jahren begrenzt, was bei lang-lebigen Produkten im Sinne der Kreislaufwirtschaft unter Umständen zu kurz ist. \r\nDie EU-Kommission muss daher sicherstellen und dies gesetzlich verankern, dass alle befriste-ten Ausnahmen rechtzeitig vor ihrem Auslaufen überprüft werden. \r\nAbschließend wirft die Kommunikation der ECHA vom 27. August 2025 zum weiteren zeitlichen Ablauf im Beschränkungsverfahren viele Fragen auf. Es wurde kommuniziert, dass neu hinzu-gekommene Sektoren – wie Dichtungs- und Maschinenanwendungen – keiner weiteren sektor-spezifischen wissenschaftlichen Bewertung unterzogen werden. Hier bitten wir die EU-Kommis-sion um Klarstellung wie diese Aussage zu bewerten ist. \r\nWeiterführende Informationen beinhaltet das VDMA-Positionspapier zu PFAS.3 \r\n3 VDMA-Positionspapier zu PFAS \r\nForderung 3: Chemikalienregulierung nur im Bereich der Chemikaliengesetzgebung durchführen und keine neuen Stoffgruppendefinitionen einführen \r\nBegründung: Uneinheitliche Definitionen von Stoffgruppen und Gesetzgebung bezüglich Stoffthematiken außerhalb der Chemikaliengesetzgebung führt zu vielen Herausforderungen bei den VDMA-Mitgliedsunternehmen. Hierzu gehören beispielsweise die SoC-Kriterien (Sub-stances of Concern) sowie Listen vergleichbarer Stoffe in verschiedenen Bereichen, wie ESPR (Ecodesign for Sustainable Products Regulation), der EU-Taxonomie, der PPWR (Packaging and Packaging Waste Regulation) und der EU-Batterieverordnung, die zu erheblichen rechtli-chen Unsicherheiten und damit zu Belastungen bei der Einhaltung von Vorschriften führen. Be-sonders besorgt sind wir über die Definition der SoC, die sich aus vier Unterstoffgruppen zu-sammensetzt mit weitreichenden Folgen. \r\n•\tSoC – Kategorie (a): Diese umfasst die SVHC-Stoffe, die bereits Informationspflichten gemäß Artikel 33 der REACH-Verordnung und Artikel 9 der Abfallrahmenrichtlinie (SCIP-Datenbank) unterliegen. Ein Mehrwert zusätzlicher Meldepflichten im Rahmen der ESPR oder anderer Gesetzgebungen ist fraglich. Relevante Stoffinformationen zu gefährlichen Chemikalien, die möglicherweise weiter reguliert werden müssen, sollten einmalig im Rahmen der REACH-Verordnung bereitgestellt werden – nicht mehrfach über verschie-dene Kanäle. Es muss das Prinzip gelten „One list – One Declaration“. \r\n9 \r\n\r\n\r\n•\tSoC – Kategorie (b): Diese bezieht sich auf eine große Anzahl von Stoffen, die in Teil 3 von Anhang VI der CLP-Verordnung in verschiedenen Gefahrenklassen und -kategorien eingestuft sind. Pauschale weiterführende Verpflichtungen zu dieser Stoffkategorie sind aus ökologischer Sicht nicht gerechtfertigt, da besorgniserregende Stoffe nicht „stan-dardmäßig“ umweltschädlich sind. Vielmehr können sie wesentlich zur Kreislauffähigkeit, Langlebigkeit, Sicherheit und Nachhaltigkeit eines Produkts beitragen. \r\n•\tSoC – Kategorie (c): Diese beinhaltet Stoffe, die bereits unter die POP-Verordnung fal-len und somit dort reguliert sind. \r\n•\tSoC – Kategorie (d): Diese verweist auf Stoffe, die die Wiederverwendung und das Re-cycling von Materialien bzw. Produkten, in dem sie enthalten sind, negativ beeinflussen. Der Definition fehlt eine klare, harmonisierte Methodik, sie lässt Interpretationsspielraum und könnte potenziell jeden Stoff umfassen. \r\n\r\nDie EU-Kommission muss sich auf die Durchsetzbarkeit der Anforderungen konzentrieren. Die EU verfügt bereits über ein umfassendes und wirksames Regelwerk für das sichere Manage-ment von Chemikalien und Abfällen. Beispiele hierfür sind die REACH-Verordnung, die RoHS-Richtlinie, die WEEE-Richtlinie und die POP-Verordnung. Die ESPR und das SoC-Konzept soll-ten diese Regelwerke ergänzen, nicht duplizieren, und dürfen die Umsetzung der Kreislaufwirt-schaftsziele gemäß Circular Economy Action Plan und dem angekündigten Circular Economy Act nicht gefährden. \r\nForderung 4: Vereinheitlichung der Vorgaben zur erweiterten Herstellerverantwortung (Extended Producer Responsibility, EPR) in allen EU-Mitgliedstaaten \r\nBegründung: Die EPR-Anforderungen in der EU sind für Unternehmen, insbesondere für sol-che, die in mehreren EU-Mitgliedstaaten tätig sind, eine erhebliche Herausforderung und Belas-tung. Die Komplexität ergibt sich vor allem aus der Fragmentierung der nationalen Systeme, in-konsistenten Regelungen und häufigen Änderungen der gesetzlichen Vorgaben. So verfolgt je-der EU-Mitgliedstaat eigene Ansätze bei Registrierung, Berichterstattung, Gebührenstruktur und Definitionen von Produktkategorien, was zu einem Flickenteppich an Anforderungen führt. \r\nFür Unternehmen ist dies mit einem hohen Investitionsbedarf in Compliance-Strukturen, IT-Sys-teme und kontinuierliche Schulungen der Mitarbeitenden verbunden. Die permanente Anpas-sung an neue Vorgaben erschwert nicht nur die Planung und Umsetzung, sondern erhöht auch das Risiko von Fehlern und Sanktionen. Besonders KMU geraten dadurch unter Druck, da ihnen oft die personellen und finanziellen Ressourcen fehlen, um die Vielzahl an Anforderungen effizient zu bewältigen. 10 \r\n\r\nInsgesamt zeigt sich: Die Navigation durch die EPR-Vorgaben in der EU ist derzeit mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden. Dieser könnte durch eine EU-weite Harmonisie-rung und Digitalisierung deutlich reduziert werden. \r\nAus Sicht des VDMA sind insbesondere folgende Verbesserungen notwendig: \r\n•\tEinheitlicher Geltungsbereich (z.B. für Elektro- und Elektronikgeräte) \r\n\r\nDa die Produktkategorien, die unter die WEEE-Richtlinie fallen, in den EU-Mitgliedstaa-ten unterschiedlich festgelegt werden, beseitigt eine Harmonisierung die Unsicherheiten bei der Produktregistrierung. \r\n•\tEinheitliche Definition des Begriffs „Hersteller“ über alle EPR-relevanten Regelun-gen (z.B. WEEE, PPWR, EU-Batterieverordnung) hinweg \r\n\r\nDie Definition, wer als Hersteller gilt, variiert je nach Regelung. Eine klare, konsistente und EU-weit gültige Definition ist notwendig, um die Pflichten der Unternehmen eindeu-tig zuzuordnen und effizient erfüllen zu können. Dies würde nicht nur die Rechtsklarheit erhöhen, sondern auch die Akzeptanz und Umsetzbarkeit der Regelungen verbessern. \r\n•\tEU-weite Harmonisierung der EPR-Gebührenstrukturen \r\n\r\nJeder EU-Mitgliedstaat erhebt eigene EPR-Gebühren – mit unterschiedlichen Berech-nungsgrundlagen, Zahlungsfristen, Mindestbeträgen und Meldezyklen. Diese Vielfalt führt zu einer hohen Komplexität in der Budgetplanung und Finanzprognose, insbeson-dere für Unternehmen, die in mehreren EU-Staaten tätig sind. Eine Harmonisierung würde Planungssicherheit durch klare und einheitliche Kostenstrukturen erhöhen. \r\n•\tStandardisierung von Datenformaten und Templates auf EU-Ebene \r\n\r\nMit standardisierten Datenformaten und Templates könnten Unternehmen ihre internen Systeme besser mit den regulatorischen Anforderungen verknüpfen und Fehler durch manuelle Eingaben vermeiden. Ergänzend dazu könnte eine automatisierte Datenüber-tragung über Schnittstellen (APIs, Application Programming Interface) eine direkte und sichere Verbindung zwischen Unternehmenssystemen und dem EPR-Portal ermögli-chen. \r\n•\tAbgestimmte Meldefristen \r\n\r\nDie Fristen für die Berichterstattung unterscheiden sich in jedem EU-Mitgliedstaat. Die fehlende Synchronisierung dieser Fristen führt zu Doppelarbeit und erhöhtem Aufwand – insbesondere dann, wenn mehrere Länder gleichzeitig ihre Anforderungen aktualisieren. Planbare und abgestimmte Fristen würden es den Unternehmen erleichtern, ihre inter-nen Prozesse besser zu koordinieren. \r\n•\tRealistische Schwellenwerte, insbesondere für kleine Mengen oder geringfügige Beteiligungen \r\n\r\nEs sollten Schwellenwerte für Produktkategorien (WEEE, Batterien, Verpackungen) ein-geführt werden. Ein transparenter Prozess mit einer Beteiligung von allen möglichen Stakeholdern zur Festlegung der Schwellenwerte muss dafür etabliert werden. 11 \r\n\r\nBesonders KMU sehen sich durch niedrige/fehlende Schwellenwerte gezwungen, um-fangreiche Berichte zu erstellen, obwohl ihr Beitrag zum Gesamtvolumen minimal ist. Der Aufwand steht dabei oft in keinem Verhältnis zum tatsächlichen ökologischen Nut-zen oder zur Höhe der zu entrichtenden Gebühren. Die Einführung realistischer Schwel-lenwerte für kleine Volumen würde dazu beitragen, die Bürokratie zu reduzieren und die Verhältnismäßigkeit der Anforderungen im Rahmen der EPR zu wahren. \r\nForderung 5: Einführung eines einheitlichen, digitalen EU-Registrierungs- und Meldepor-tals mit harmonisierten Berichtspflichten und Fristen für alle relevanten Rechtsakte der Kreislaufwirtschaft \r\nBegründung: Die zunehmende Komplexität und Fragmentierung der Berichtspflichten im Rah-men der EU-Kreislaufwirtschaftsgesetzgebung und der erweiterten Herstellerverantwortung (EPR) stellen Unternehmen vor erhebliche Herausforderungen. Aktuell müssen Daten zu Re-cyclinganteilen, Materialeffizienz, SVHC-Inhalten, Abfallströmen (inklusive Mengenmeldungen) und Produktlebenszyklen mehrfach und in unterschiedlichen Formaten an verschiedene natio-nale und EU-Stellen übermittelt werden – etwa im Rahmen der EU-Batterieverordnung, der PPWR, der WEEE-Richtlinie, der EPR-Systeme, nationaler Abfallgesetze sowie zukünftig zu-sätzlich noch über die neue Ökodesign-Verordnung (ESPR) und dem damit verbundenen digita-len Produktpass (DPP). Diese parallelen Systeme führen zu einem hohen administrativen Auf-wand, Inkonsistenzen in der Datenerfassung und unnötigen Kosten, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen. \r\nEin einheitliches, digitales EU-Registrierungs- und Meldesystem mit harmonisierten Berichts-pflichten, Formaten und Fristen ist daher dringend erforderlich. Es würde nicht nur die Effizienz und Transparenz verbessern, sondern auch die Vergleichbarkeit der Daten erhöhen und die Umsetzung der Kreislaufwirtschaft in der EU beschleunigen. Die Einführung eines solchen Sys-tems würde es Unternehmen ermöglichen, Daten einmalig und standardisiert zu registrieren und zu melden – mit Zugriff für alle relevanten Behörden. Dies entspricht dem „Single Window“-Ansatz der EU und reduziert sowohl Redundanzen als auch Fehlerquellen. \r\nDarüber hinaus sollten die Berichtspflichten stärker auf die tatsächlichen Umweltwirkungen fo-kussiert werden. Übermäßig detaillierte Anforderungen – etwa zur Aufschlüsselung von Abfall-fraktionen nach Herkunft und Behandlung – liefern oft nur begrenzten Mehrwert, während sie gleichzeitig erhebliche Ressourcen binden. Eine Aggregation auf zentrale Materialströme (z.B. Kunststoffe, Metalle, organische Stoffe) wäre in vielen Fällen ausreichend. Auch die Meldefre-quenz sollte überdacht werden: Quartalsberichte sind bei stabilen Datenlagen nicht zielführend und könnten durch eine jährliche Berichterstattung mit Ausnahmeregelungen ersetzt werden. \r\nNicht zuletzt ist die Digitalisierung der Meldeprozesse ein zentraler Hebel: Die verpflichtende Nutzung digitaler Formate, automatisierte Datenübertragung aus ERP-Systemen und 12 \r\n\r\neinheitliche Templates würden die Datenqualität verbessern und die Integration in bestehende Unternehmensprozesse erleichtern. Die Zusammenführung von Berichten zu wiederverwende-ten und recycelten Materialien in einem klar definierten, gemeinsamen Format würde zudem die Einhaltung der Vorschriften vereinfachen und Doppelarbeit vermeiden. \r\nInsgesamt ist die Harmonisierung der Berichtspflichten ein entscheidender Schritt, um die Wett-bewerbsfähigkeit der Industrie zu sichern und gleichzeitig die Ziele der Kreislaufwirtschaft effek-tiv umzusetzen. \r\nForderung 6: Die EU Deforestation Regulation (EUDR) muss dringend grundlegend über-arbeitet werden. Ein „Stop-the-Clock“ zur Verschiebung des Anwendungszeitpunkt um mindestens zwei Jahre muss dabei Teil des Vorschlags sein und zeitnah umgesetzt wer-den \r\nBegründung: Die derzeit in Kraft befindliche EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) darf in ihrer aktuellen Form nicht wie geplant Ende des Jahres zur Anwendung kommen. Sie ist nicht praxis-tauglich und gefährdet durch drohende Lieferkettenunterbrechungen sowie gravierende Versor-gungsprobleme die Wettbewerbsfähigkeit europäischer Unternehmen erheblich. Der VDMA for-dert daher eine grundlegende Überarbeitung der Verordnung sowie eine Verschiebung des An-wendungszeitpunkts um mindestens zwei Jahre. \r\nAus Sicht des VDMA sind insbesondere folgende Anpassungen erforderlich: \r\n•\tBegrenzung der Pflichten auf Inverkehrbringer – Nachgelagerte Akteure der Liefer-kette dürfen nicht zusätzlich belastet werden. \r\n•\tEinführung einer De-Minimis-Regelung – Für Kleinstsendungen, geringe Mengen so-wie minimale Rohstoffanteile in Erzeugnissen müssen Ausnahmen gelten. \r\n•\tAusnahmen für bestimmte Produktarten – Testprodukte, Bedienungsanleitungen und Rückwaren sollten von der Verordnung ausgenommen werden. \r\n•\tEinstufung sicherer Herkunftsländer – Insbesondere EU-Mitgliedstaaten sollten als risikoarm klassifiziert werden. \r\n•\tAnpassungszeitraum sicherstellen – Eine erneute Verschiebung des Inkrafttretens ist notwendig, um Unternehmen ausreichend Zeit zur Umsetzung zu geben. \r\n\r\nWeiterführende Informationen beinhaltet das VDMA-Positionspapier zur EUDR.4 \r\n4 VDMA-Feedback_EUDR_2025_EU-Com-Consultation 13 \r\n\r\nForderung 7: EU-F-Gase-Verordnung (EU) 2024/573 straffen, bürokratiearm und umset-zungsfreundlich gestalten \r\nBegründung: Die EU-Kommission hat am 21. Mai 2025 ein sogenanntes Omnibuspaket (Om-nibus IV) veröffentlicht5\r\n5 Commission proposes simplification measures to save EU businesses a further €400 million per year . Dieses reiht sich in die momentanen Bemühungen der EU-Institution ein, das Thema Bürokratiereduktion verstärkt anzugehen. Omnibus IV fokussiert verschiedene Vorschläge, mit denen u.a. bestehende gesetzliche EU-Regelungen entbürokratisiert werden sollen. \r\nIm Rahmen des Omnibus IV sollen gezielte Änderungen an konkreten Rechtsakten spürbare Bürokratiereduktionen hervorrufen. Eine der gezielten Änderungen bezieht sich auf die Verord-nung über fluorierte Treibhausgase – Verordnung (EU) 2024/5736\r\n6 Regulation - EU - 2024/573 - EN - EUR-Lex . Mit dem jetzt vorgelegten Änderungsvorschlag7 \r\n7 Burden reduction and simplification for competitiveness of small mid-cap enterprises - Omnibus Regula-tion soll allein Artikel 20 der EU-Verordnung über fluorierte Treibhausgase geändert werden. Der VDMA begrüßt diesen Vorschlag der EU-Kom-mission, mit dem Artikel 20 Absatz 4 Buchstabe a der EU-Verordnung über fluorierte Treibhaus-gase geändert und somit die Verhältnismäßigkeit der Anforderung der Registrierung verbessert werden soll. \r\nInsbesondere vor dem Hintergrund der Fülle und Komplexität sowie der damit einhergehenden enormen Mehraufwände aufgrund der neuen Anforderungen der EU-F-Gase-Verordnung, die durch betroffene Marktakteure verpflichtend einzuhalten sind, möchte der VDMA auch in der Konsultation im Rahmen des Umwelt-Omnibus die Gelegenheit nutzen und darauf aufmerksam machen, weitere Aspekte der Verordnung zu ändern, um insgesamt zu einer straffen, bürokra-tiearmen und insgesamt umsetzungsfreundlichen EU-Verordnung über fluorierte Treibhausgase zu gelangen ohne die positiven Ziele der Verordnung aus dem Blick zu nehmen, noch diese zu konterkarieren. \r\nEine umfangreichere Öffnung und Überarbeitung des Rechtstexts der EU-F-Gase-Verordnung würde insbesondere auf das Ziel einzahlen, die internationale Wettbewerbsfähigkeit europäi-scher Maschinen- und Anlagenbauer zu sichern und auszubauen. Einer strukturellen Benachtei-ligung gegenüber Wettbewerbern aus Drittstaaten kann so entgegengewirkt werden. Wenn sich deutsche und Hersteller aus der EU strengeren Anforderungen, Schulungspflichten, Registrie-rungshürden und Kreislaufauflagen unterwerfen müssen, ohne dass gleichwertige Bedingungen für Anbieter aus Drittstaaten gelten, entsteht ein dauerhafter struktureller Wettbewerbsnachteil. \r\nIn einem separaten VDMA-Positionspapier8 \r\n8 Rückmeldung Beitrag small-mid-cap-Omnibus: VDMA e.V. stehen die detaillierten Forderungen des VDMA zur Überarbeitung des Rechtstexts der EU-F-Gase-Verordnung zur Verfügung. 14 \r\n\r\nForderung 8: Anpassung der EU-Richtlinie über Industrieemissionen (IED) \r\nBegründung: Mit der Richtlinie (EU) 2024/17859 \r\n9 Directive - EU - 2024/1785 - EN - EUR-Lex vom 24. April 2024 wurde schwerpunktmäßig die Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (IED, Industrial Emissions Directive) in wei-ten Teilen überarbeitet und grundlegend neu gefasst. Bis zum 01. Juli 2026 müssen die erfolg-ten Änderungen in den EU-Mitgliedstaaten umgesetzt werden. \r\nVor dem Hintergrund der umfangreichen und komplexen Neuerungen auf Grundlage der Richtli-nie (EU) 2024/1785 ist es absehbar, dass die neuen Regelungen der IED und die damit einher-gehenden Anforderungen und Pflichten bereits bei einer 1:1-Umsetzung in den EU-Mitgliedstaa-ten zu einem erheblichen Mehraufwand und zusätzlicher Bürokratie für die Betreiber von Indust-rieanlagen führen werden. Beispielsweise werden die Aufwände für Anlagenbetreiber vor dem Hintergrund der neuen Anforderungen zu Umweltmanagementsystemen stark steigen (siehe unten). Auch Technologieanbieter des Maschinen- und Anlagenbaus, die nicht explizit Betreiber von IED-Anlagen sind, aber beste verfügbare Techniken liefern, sind zumindest indirekt davon stark betroffen. \r\nInsbesondere vor dem Hintergrund der aktuellen und bereits langanhaltenden tiefgreifenden strukturellen Krise der deutschen Industrie – die Zahl der IED-Anlagen in Deutschland ist die höchste in der gesamten EU (Stand September 2023: 14153 Anlagen) – ist es wichtig, dass zu-sätzliche Kosten für Anlagenbetreiber vermieden werden. Laut einer aktuellen ifo-Konjunktu-rumfrage10 \r\n10 German Industry Continues to Lose Competitiveness | ifo Business Survey | ifo Institute meldete im Juli 2025 rund jedes vierte deutsche Industrieunternehmen einen Rück-gang seiner Wettbewerbsfähigkeit gegenüber Ländern außerhalb der EU. Auch im innereuropäi-schen Wettbewerb ist danach keine Trendwende in Sicht. Vor allem ist der Maschinen- und An-lagenbau betroffen: Der Anteil der Unternehmen mit sinkender Wettbewerbsfähigkeit stieg dem-nach von 22,2 auf 31,9 %. Vor diesem Hintergrund ist eindeutig: Die IED darf nicht zu strukturel-len Wettbewerbsnachteilen für deutsche Anlagenbetreiber gegenüber Anbietern aus Drittstaaten führen. Zusätzliche Anforderungen würden zu signifikanten Standortnachteilen führen und die Innovationskraft sowie Investitionsbereitschaft könnte geschwächt werden. Die Wettbewerbsfä-higkeit steht insgesamt auf dem Spiel. Ziel muss es sein, die internationale Wettbewerbsfähig-keit der deutschen Industrie zu sichern und auszubauen. \r\nWie bereits dargelegt, ist bereits jetzt absehbar, dass die neue Anforderung zur Einrichtung von Umweltmanagementsystemen (siehe Artikel 14a der IED) zu zusätzlicher administrativer Belas-tung, Bürokratie und Kosten für Anlagenbetreiber führen wird. Beispielsweise wird in Deutsch-land zur Umsetzung dieser neuen Anforderungen eine komplett neue Verordnung über die Um-setzung von Vorgaben an ein Umweltmanagementsystem und von Umweltleistungswerten in 15 \r\n\r\nIndustrieanlagen (45. BImSchV) geschaffen. Dabei ist eindeutig: Die Einführung eines Umwelt-managementsystems ist keine Hauruckaktion, sondern bedarf einer tiefgreifenden Planung und eines systematischen Prozesses, der mehrere Jahre in Anspruch nehmen kann. Aufgrund der sehr hohen Anzahl von IED-Anlagen in Deutschland und aufgrund der Tatsache, dass bei tau-senden Betreibern von IED-Anlagen Auditierungen nach den Regelungen der IED vorgenom-men werden müssen, ist unklar, ob die die Kapazitäten bei den Auditoren ausreichend sein wer-den. Im schlimmsten Fall könnten Kapazitätsengpässe im Auditoren-Markt drohen. \r\nUm Mehraufwände, Doppelregelungen und zusätzliche Bürokratie zu verhindern, sollte vor die-sem Hintergrund die Anforderung hinsichtlich der Einrichtung von Umweltmanagementsyste-men aus der IED gestrichen werden. Auch die Anforderungen in Bezug auf das zu erstellende Chemikalieninventar und den zu aufzustellenden Transformationsplan sollten gestrichen wer-den. \r\nAußerdem ist es aus Sicht des VDMA nicht sinnvoll, Grenzwerte an der unteren Grenze der BVT-Bandbreiten standardmäßige festzusetzen (siehe Artikel 15 Absatz 3 IED). In der Praxis ist es so, dass nicht alle Prozesse für jeden Parameter den unteren Wert einhalten können. \r\nDie zukünftige Substitution von Erdgas als Brennstoff in Gaskraftwerken durch Wasserstoff spielt für die Dekarbonisierung des Energiesektors eine große Rolle. Auch wenn derzeit Was-serstoff noch nicht in ausreichender Menge für den Betrieb von Kraftwerken zur Verfügung steht, ist bereits heute absehbar, dass Wasserstoff der zentrale zukünftige Energieträger für die Transformation industrieller Prozesse in Richtung Klimaneutralität sein wird. Gleichzeitig ist zu berücksichtigen, dass der Einsatz von Wasserstoff im Kraftwerkssektor neue Anforderungen an die Anlagen und deren Betrieb mit sich bringen wird. Im Bereich von Emissionen betrifft dies vor allem Methoden zur Erfassung solcher Emissionen. Eine Anpassung im Rahmen der IED, hier insbesondere Anhang V Teil 2 der IED, ist zum jetzigen Zeitpunkt wünschenswert, um den Ver-brennungseigenschaften von Wasserstoff im Vergleich zu fossilen Energieträgern Rechnung zu tragen. \r\nForderung 9: Abschaffung oder zumindest klare Harmonisierung der Berichtspflicht ge-mäß Artikel 24 des Critical Raw Materials Act (CRMA) und realistische zeitliche Verschie-bung der Umsetzung von Artikel 28 CRMA für den Maschinenbau \r\nBegründung: Der VDMA fordert die Abschaffung oder zumindest eine eindeutige europäische Harmonisierung der Berichtspflicht gemäß Artikel 24 des Critical Raw Materials Act (CRMA), insbesondere mit Blick auf die Maschinenbaubranche. Maschinenbauunternehmen sind in be-sonderem Maße betroffen, da sie häufig komplexe Zwischenprodukte und Komponenten verar-beiten, die strategische Rohstoffe enthalten – ohne diese selbst direkt zu importieren. Die 16 \r\n\r\naktuelle Regelung verpflichtet größere Unternehmen zur regelmäßigen Berichterstattung, ohne jedoch klar zu definieren, was unter „großen Unternehmen“ zu verstehen ist. Die Umsetzung liegt bei den EU-Mitgliedstaaten, was zu erheblichen Unklarheiten und Inkonsistenzen innerhalb des EU-Binnenmarktes führen wird: Unterschiedliche Kriterien zur Unternehmensauswahl, mög-liche divergierende Schwellenwerte für Rohstoffmengen und uneinheitliche Berichtspflichten schaffen ein fragmentiertes regulatorisches Umfeld. \r\nMaschinenbauunternehmen mit grenzüberschreitender Tätigkeit sind dadurch möglicherweise mehrfachen und teils widersprüchlichen Berichtspflichten ausgesetzt. Dies führt zu zusätzlicher Bürokratie, erhöhten Kosten und Wettbewerbsnachteilen für eine Branche, die ohnehin stark im internationalen Wettbewerb steht. Eine einheitliche, klar definierte und verhältnismäßige Rege-lung auf EU-Ebene zum Artikel 24 des CRMA ist daher dringend erforderlich, um Rechtssicher-heit zu schaffen und die Belastung für Unternehmen zu minimieren. \r\nEine zeitliche Verschiebung der Umsetzung von Artikel 28 des CRMA, der eine Kennzeich-nungspflicht für Produkte mit Permanentmagneten vorsieht, ist eine weitere zentrale VDMA-For-derung. Die aktuell vorgesehene Frist von zwei Jahren ab Inkrafttreten des CRMA ist für Ma-schinenbauunternehmen nicht realistisch umsetzbar. Maschinenbauer beziehen Komponenten wie z.B. Elektromotoren häufig von unterschiedlichen Zulieferern, wobei nicht transparent ist, ob und welche diese Magnetmaterialien enthalten. Eine verpflichtende Kennzeichnung auf Pro-duktebene würde ein neues, komplexes Downstream-Reporting-System erfordern, das derzeit nicht existiert und mit erheblichem Aufwand verbunden wäre. Die Kennzeichnungspflicht, wel-che aus dem Artikel 28 des CRMA entspringt, sollte daher nicht vor der Einführung des Digital Product Passport (DPP) greifen, da dieser ohnehin eine strukturierte Informationsweitergabe vorsieht. Eine vorgezogene Umsetzung würde zu unnötiger Doppelregulierung und erheblichem Mehraufwand führen, ohne einen zusätzlichen Mehrwert für die Kreislaufwirtschaft zu schaffen. Eine Verschiebung ist notwendig, um technische Machbarkeit, Datenverfügbarkeit und bran-chenspezifische Realitäten angemessen zu berücksichtigen. 17 \r\n\r\nForderung 10: Grundlage für schnellere und einfachere Planungs- und Genehmigungs-verfahren etablieren \r\nBegründung: Unternehmen, die von gesetzlichen Immissionsschutzregelungen (z.B. IED) be-troffen sind, sehen sich mit vielen Aspekten konfrontiert, die zu erheblichen Mehraufwänden und Bürokratie führen: \r\n•\tHäufige Änderungen und Aktualisierungen von gesetzlichen Regelungen \r\n\r\nHerausforderung: Sich ständig weiterentwickelnde Anforderungen (z.B. BVT-Schlussfol-gerungen, Änderungen von Grenzwerten) erfordern eine kontinuierliche Überwachung, Anpassung von Prozessen und teilweise neue Investitionen. \r\nZusätzliche Kosten: Regelmäßiger Bedarf an technischen Upgrades oder Beratung, um die Konformität aufrechtzuerhalten. \r\n•\tKomplexität von Genehmigungsanträgen \r\n\r\nHerausforderung: Der Prozess ist oft langwierig, technisch anspruchsvoll und erfordert umfangreiche Unterlagen (Umweltverträglichkeitsprüfungen, technische Beschreibungen etc.). \r\nZusätzliche Kosten: Rechts- und Technikberatungskosten, interne Ressourcenzuwei-sung. \r\n•\tUnklarheiten bei der Auslegung von gesetzlichen Regelungen \r\n\r\nHerausforderung: Einige Bestimmungen sind interpretationsfähig, was zu uneinheitlicher Durchsetzung oder Unsicherheit bei der Einhaltung führt. \r\nZusätzliche Kosten: Zeitverlust für Klarstellungen, Risiko von Strafen bei Nichteinhal-tung. \r\n•\tÜberwachungs-, Mess- und Berichtspflichten \r\n\r\nHerausforderung: Die kontinuierliche oder regelmäßige Messung von Emissionen (Luft, Wasser, Lärm) erfordert oft teure Überwachungsgeräte und die regelmäßige Übermitt-lung von Daten. \r\nZusätzliche Kosten: Investitionen in Technologie, Mitarbeiterschulungen, Wartung. \r\n•\tKoordination mit mehreren Behörden \r\n\r\nHerausforderung: Überschneidungen zwischen den Zuständigkeiten von Bundes-, Lan-des- und Kommunalbehörden können zu widersprüchlichen Anforderungen oder doppel-ten Einreichungen führen. \r\nZusätzliche Kosten: Verwaltungsaufwand, Verzögerungen bei Genehmigungen. \r\n•\tBeteiligung von Interessengruppen und der Öffentlichkeit \r\n\r\nHerausforderung: Öffentliche Konsultationsphasen im Genehmigungsverfahren können Projekte verzögern, zusätzliche Unterlagen erfordern und manchmal zu rechtlichen Problemen führen. \r\nZusätzliche Kosten: Projektverzögerungen, Rechtskosten, Reputationsmanagement. \r\nPlanungs- und Genehmigungsverfahren dauern bis zu einer rechtssicheren Entscheidung durch die Komplexität von Umweltschutzvorgaben und daraus resultierenden 18 \r\n\r\nEntscheidungsunsicherheiten bei Genehmigungsbehörden bereits heute sehr lange. Eine noch längere Dauer würde erhebliche Nachteile im weltweiten Wettbewerb bedeuten, da die zeitnahe Genehmigung von Anlagen für die Herstellung von Produkten und für die Entwicklung von Inno-vationen essenziell ist. Vorhabenträger sollten frühzeitig Investitionssicherheit für die Belastbar-keit der behördlichen Entscheidung haben. \r\nZu lange Planungs- und Genehmigungsverfahren sind intransparent, verhindern Planungssi-cherheit bei Unternehmen und führen dazu, dass sich innovative Vorhaben verzögern und eine wirtschaftliche Entwicklung schlicht blockiert wird. Um Verfahren zu beschleunigen, muss das Antragswesen vereinfacht, standardisiert, vollständig digitalisiert werden und EU-weit harmoni-siert werden. Zusätzlich müssen Unternehmen sich auf verbindliche Fristen verlassen können, innerhalb derer über Anträge entschieden wird. Dabei sind Genehmigungsfiktionen denkbar: Wenn Behörden innerhalb einer bestimmten Zeit nicht über einen Antrag entschieden haben, gilt dieser als genehmigt. \r\nVor dem Hintergrund der bereits heute bestehenden erheblichen Mehraufwände und Bürokratie im Rahmen von gesetzlichen Immissionsschutzregelungen (siehe Auflistung oben), begrüßt der VDMA jedwede Initiativen für Planungs-, Genehmigungs- und Umsetzungsbeschleunigungen. Auf Grundlage der in den nächsten Jahren hochlaufenden Transformationsanstrengungen der Industrie ist es dementsprechend unumgänglich, dass das gesamte Umwelt-, Planungs- und Genehmigungsrecht modernisiert wird. Dies schließt Änderungen verfahrensrechtlicher Aspekte und Änderungen im materiellen Recht ein. So müssen Anforderungen praxisnah, eindeutig und unmissverständlich formuliert werden. \r\nZiel muss es sein, Investitionen in den EU-Mitgliedstaaten wieder anzureizen. Die Grundlage für schnellere und einfachere Planungs- und Genehmigungsverfahren muss dafür jetzt etabliert werden. \r\nForderung 11: Einführung einer Übergangsregelung für die Konformitätserklärung und EU-Kennzeichnung entsprechend der Richtlinie (EU) 2020/2184 \r\nBegründung: Für alle ab dem 31.12.2026 in der EU in Verkehr gebrachten Produkte ist ein EU-Produktzertifikat und eine EU-Produktkennzeichnung gemäß der Richtlinie (EU) 2020/2184 not-wendig. Die Zertifikate können aber frühestens ab dem 31.12.2026 erteilt werden, da erst ab diesem Datum die Rechtsakte gelten. Notifizierende Stellen zur Erteilung der Produktzertifikate sind bislang weder national notifiziert noch akkreditiert. Darüber hinaus ist es nach aktuellem Stand nicht möglich, für alle Produkte eines Herstellers am gleichen Tag ein Zertifikat zu bekommen und die Kennzeichnung für die Auslieferung umzu-setzen. Damit wären die Hersteller nach dem 31.12.2026 mit vielen Produkten nicht lieferfähig. \r\nEs bedarf daher unbedingt einer Übergangsfrist zwischen dem frühesten Datum der Zertifikats-erteilung (31.12.2026) und dem Datum ab dem nur noch Produkte mit EU-Produktzertifikat und 19 \r\n\r\nEU-Kennzeichnung in Verkehr gebracht werden dürfen: z.B. eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2029, während der das Inverkehrbringen von neuen Produkten sowohl auf Basis des EU-Zertifikates als auch auf Basis von nationalen Konformitätsbestätigungen möglich bleibt. \r\nWir freuen uns, wenn die EU-Kommission die vorgenannten Forderungen des VDMA für weitere Vereinfachungen gesetzlicher Regelungen zu Rate ziehen und im Rahmen eines Gesetzesvor-schlags den EU-Institutionen zuleiten könnte. Mit unseren Forderungen wird dem allgemeinen Bürokratieabbau Rechnung getragen, ohne die positiven Ziele der jeweiligen gesetzlichen Re-gelungen aus dem Blick zu nehmen, noch diese zu konterkarieren. \r\nGerne stehen wir für nähere Auskünfte zur Verfügung. 20 \r\n\r\nVDMA e.V. - Europas größter Verband des Maschinen- und Anlagenbaus \r\nDer VDMA vertritt 3600 deutsche und europäische Unternehmen des Maschinen- und Anlagen-baus. Die Industrie steht für Innovation, Exportorientierung und Mittelstand. Die Unternehmen beschäftigen insgesamt rund 3 Millionen Menschen in der EU-27, davon mehr als 1,2 Millionen allein in Deutschland. Damit ist der Maschinen- und Anlagenbau unter den Investitionsgüterin-dustrien der größte Arbeitgeber, sowohl in der EU-27 als auch in Deutschland. Er steht in der Europäischen Union für ein Umsatzvolumen von geschätzt rund 910 Milliarden Euro. Rund 80 Prozent der in der EU verkauften Maschinen stammen aus einer Fertigungsstätte im Binnen-markt. \r\nKontakt: \r\nVerantwortlich: \r\nLobbyregister: R000802 \r\nEU-Transparenzregister ID: 9765362691-45 \r\nvdma.eu\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN)","shortTitle":"BMUKN","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-11-11"}]}]},"contracts":{"contractsPresent":false,"contractsCount":0,"contracts":[]},"codeOfConduct":{"ownCodeOfConduct":false}}