{"$schema":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/json-schemas/R2.22/Lobbyregister-Registereintrag-schema-R2.22.json","source":"Deutscher Bundestag, Lobbyregister für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und der Bundesregierung","sourceUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de","sourceDate":"2026-04-17T00:11:24.686+02:00","jsonDocumentationUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/informationen-und-hilfe/open-data-1049716","registerNumber":"R000784","registerEntryDetails":{"registerEntryId":51592,"legislation":"GL2024","version":19,"detailsPageUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/suche/R000784/51592","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/3f/49/493798/Lobbyregister-Registereintraege-Detailansicht-R000784-2025-03-21_12-19-37.pdf","validFromDate":"2025-03-21T12:19:37.000+01:00","validUntilDate":"2025-06-17T09:53:26.000+02:00","fiscalYearUpdate":{"updateMissing":false,"lastFiscalYearUpdate":"2024-06-27T16:26:03.000+02:00"}},"accountDetails":{"activeLobbyist":true,"activeDateRanges":[{"fromDate":"2024-09-20T11:11:25.000+02:00"}],"firstPublicationDate":"2022-02-21T17:33:58.000+01:00","lastUpdateDate":"2025-03-21T12:19:37.000+01:00","registerEntryVersions":[{"registerEntryId":51592,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000784/51592","version":19,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-03-21T12:19:37.000+01:00","validUntilDate":"2025-06-17T09:53:26.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":51388,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000784/51388","version":18,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-03-06T17:04:51.000+01:00","validUntilDate":"2025-03-21T12:19:37.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":51016,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000784/51016","version":17,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-02-26T13:01:22.000+01:00","validUntilDate":"2025-03-06T17:04:51.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":47756,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000784/47756","version":16,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2024-12-09T12:27:17.000+01:00","validUntilDate":"2025-02-26T13:01:22.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":46680,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000784/46680","version":15,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2024-11-27T11:52:08.000+01:00","validUntilDate":"2024-12-09T12:27:17.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":45885,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000784/45885","version":14,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2024-11-14T13:55:11.000+01:00","validUntilDate":"2024-11-27T11:52:08.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":45456,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000784/45456","version":13,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2024-10-16T15:02:49.000+02:00","validUntilDate":"2024-11-14T13:55:11.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":44401,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000784/44401","version":12,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2024-09-20T11:11:25.000+02:00","validUntilDate":"2024-10-16T15:02:49.000+02:00","versionActiveLobbyist":true}],"accountHasCodexViolations":false},"lobbyistIdentity":{"identity":"ORGANIZATION","name":"Open Grid Europe GmbH","legalFormType":{"code":"JURISTIC_PERSON","de":"Juristische Person","en":"Legal person"},"legalForm":{"code":"LF_GMBH","de":"Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)","en":"Limited liability company (GmbH)"},"contactDetails":{"phoneNumber":"+4920136420","emails":[{"email":"info@oge.net"}],"websites":[{"website":"https://oge.net/"}]},"address":{"type":"NATIONAL","street":"Kallenbergstr.","streetNumber":"5","zipCode":"45141","city":"Essen","country":{"code":"DE","de":"Deutschland","en":"Germany"}},"capitalCityRepresentationPresent":true,"capitalCityRepresentation":{"address":{"type":"NATIONAL","street":"Luisenstr.","streetNumber":"46","zipCode":"10117","city":"Berlin"},"contactDetails":{"phoneNumber":"+491717601165","email":"politik@oge.net"}},"legalRepresentatives":[{"academicDegreeBefore":"Dr.","lastName":"Hüwener","firstName":"Thomas","function":"Geschäftsführer, Sprecher der Geschäftsführung","recentGovernmentFunctionPresent":false,"entrustedPerson":true,"contactDetails":{}},{"lastName":"Brüggemeyer","firstName":"Detlef","function":"Geschäftsführer","recentGovernmentFunctionPresent":false,"entrustedPerson":true,"contactDetails":{}},{"lastName":"Leroy","firstName":"Nathalie","function":"Geschäftsführerin","recentGovernmentFunctionPresent":false,"entrustedPerson":true,"contactDetails":{}}],"entrustedPersonsPresent":true,"entrustedPersons":[{"academicDegreeBefore":"Dr.","lastName":"Hüwener","firstName":"Thomas","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Bruns","firstName":"Tim","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"academicDegreeBefore":"Dr. ","lastName":"Bosnjak","firstName":"Niko","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Ronnacker","firstName":"Ulrich","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Söhrich","firstName":"Marcus","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Altenhoff","firstName":"Oliver","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Richter","firstName":"Christian","recentGovernmentFunctionPresent":true,"recentGovernmentFunction":{"ended":true,"endDate":"2021-10","type":{"code":"HOUSE_OF_REPRESENTATIVES","de":"Bundestag","en":"House of representatives"},"houseOfRepresentatives":{"function":{"code":"FUNCTION_FOR_MEMBER","de":"Funktion für ein Mitglied des Deutschen Bundestages","en":"Function for a member of the German Bundestag"},"functionPosition":"Public Policy Specialist"}}},{"lastName":"Huke","firstName":"Lars","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Brauner","firstName":"Andre","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Strand","firstName":"Bard","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Heinrichs","firstName":"Wolfgang","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Schuppner","firstName":"Thorsten","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"academicDegreeBefore":"Dr.","lastName":"Erfurth","firstName":"Jens","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Kuhr","firstName":"Hubertus","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Glander","firstName":"Bijan","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Raß","firstName":"Nicolai","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Brüggemeyer","firstName":"Detlef","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Lehmann","firstName":"Frank","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Ata","firstName":"Önder","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Leroy","firstName":"Nathalie","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"academicDegreeBefore":"Dr.","lastName":"Altfeld","firstName":"Klaus","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Raub","firstName":"Katharina","recentGovernmentFunctionPresent":false}],"membersPresent":false,"membershipsPresent":true,"memberships":[{"membership":"BDEW Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.V."},{"membership":"Bundesverband Erdgas, Erdöl und Geoenergie e.V."},{"membership":"Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches e.V. "},{"membership":"FNB Gas e.V. "},{"membership":"Gaskoalition"},{"membership":"Weltenergierat Deutschland e.V."},{"membership":"Zukunft Gas e.V. "},{"membership":"Forum Zukunftsenergien e.V."},{"membership":"H2ercules"}]},"activitiesAndInterests":{"activity":{"code":"ACT_ORGANIZATION_V2","de":"Sonstiges Unternehmen","en":"Other company"},"typesOfExercisingLobbyWork":[{"code":"SELF_OPERATED_OWN_INTEREST","de":"Die Interessenvertretung wird in eigenem Interesse selbst wahrgenommen","en":"Interest representation is self-performed in its own interest"},{"code":"CONTRACTS_OPERATED_BY_THIRD_PARTY","de":"Die Interessenvertretung wird in eigenem Interesse durch die Beauftragung Dritter wahrgenommen","en":"Contracts are awarded to third parties to represent own interests of the company"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENERGY_FOSSILE","de":"Fossile Energien","en":"Fossil fuels"},{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable energy"},{"code":"FOI_ENERGY_OVERALL","de":"Allgemeine Energiepolitik","en":"Energy policy in general"},{"code":"FOI_ENERGY_NET","de":"Energienetze","en":"Energy networks"}],"activityDescription":"OGE ist einer der führenden Gastransporteure in Europa mit einem Fernleitungsnetz von rund 12.000 km. Daraus leiten wir unseren Anspruch an uns selbst ab, auch zukünftig als Infrastrukturbetreiber eine führende Rolle zu spielen bei der Weiterentwicklung des Energiesystems. In Deutschland und Europa wollen wir e in Treiber von Veränderung sein. Wir übernehmen gesellschaftliche Verantwortung, indem wir unseren Sachverstand in die politische Diskussion einbringen, damit die Rahmenbedingungen sich der neuen Zeit anpassen und auf den Klimaschutz ausgerichtet werden.\r\nZum Zwecke der Interessenvertretung werden Gespräche mit Vertreterinnen und Vertretern des Bundeskanzleramtes und der Bundesministerien sowie mit Mitgliedern des Deutschen Bundestages geführt zur Erläuterung von Änderungsnotwendigkeiten hinsichtlich einer Vielzahl von Themenfeldern, die als Rahmenbedingungen für die unternehmerische Tätigkeit von großer Bedeutung sind. Dabei geht es unter anderem energie-, klima-, umwelt- und industriepolitische Themen.\r\nIm Zuge dessen werden auch Veranstaltungen (parlamentarische Frühstücke etc.) durchgeführt, zu denen Regierungsmitglieder, Abgeordnete sowie Vertreterinnen und Vertreter der Ministerien eingeladen werden. Darüber hinaus werden auch Stellungnahmen und Gutachten zu konkreten Regelungsvorhaben erarbeitet und übermittelt."},"employeesInvolvedInLobbying":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2023-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2023-12-31","employeeFTE":4.65},"financialExpenses":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2023-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2023-12-31","financialExpensesEuro":{"from":550001,"to":560000}},"mainFundingSources":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2023-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2023-12-31","mainFundingSources":[{"code":"MFS_ECONOMIC_ACTIVITY","de":"Wirtschaftliche Tätigkeit","en":"Economic activity"},{"code":"MFS_PUBLIC_GRANTS","de":"Öffentliche Zuwendungen","en":"Public grants"}]},"publicAllowances":{"publicAllowancesPresent":true,"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2023-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2023-12-31","publicAllowances":[{"name":"Bundesministerium für Wirtschaft & Klimaschutz","type":{"code":"GERMAN_PUBLIC_SECTOR_FEDERAL","de":"Deutsche Öffentliche Hand – Bund","en":"German Public Sector – Federal"},"location":"Berlin","publicAllowanceEuro":{"from":1,"to":10000},"description":"Reallabor Westküste100: Gesamtziel des Reallabors Westküste 100 ist die Errichtung einer groß-technischen Elektrolyseanlage mit einer Leistung von 30 MW zur Produktion von Wasserstoff und dessen Verwendung zur Produktion von chemischen Grundstoffen als auch grünem Methanol in der Raffinerie Heide. Auch Beiprodukte der Elektrolyse sollen genutzt werden, so wird die entstehende Wärme bspw. in das Netz der Stadt Heide eingespeist und der reine Sauerstoff im Rahmen des Oxyfuel-Verfahrens in der Zementindustrie genutzt. Bei letzterem wird zudem reines CO2 ab-geschieden, welches wiederum in der Herstellung von Methanol und Kraftstoffen genutzt werden kann. Infrastrukturseitig wird eine Kaverne (Salzstock) mit einem Speichervolumen von 20.000 m³ Wasserstoff, ein eigenes Wasserstoffnetz zwischen der Raffinerie, den Stadtwerken Heide und der Kaverne als auch das Erdgasnetzt der Stadt Heide in das betrachtete Gesamtsystem einbezogen."},{"name":"Bundesministerium für Bildung und Forschung","type":{"code":"GERMAN_PUBLIC_SECTOR_FEDERAL","de":"Deutsche Öffentliche Hand – Bund","en":"German Public Sector – Federal"},"location":"Berlin","publicAllowanceEuro":{"from":30001,"to":40000},"description":"TransHyDE-Sys ist ein Systemanalyseprojekt und ein Verbundvorhaben innerhalb des Leitprojekts TransHyDE. Neben der Systemanalyse existieren im Leitprojekt auch Umsetzungs- und Forschungsprojekte zum Thema H2-Transport. Die Systemanalyse nimmt als Querschnittsprojekt eine spezielle Funktion wahr: Einerseits wird mit Hilfe von eigenen Modellierungs- und Simulationsarbeiten sowie ökologischen Analysen wesentliches Systemwissen für den Aufbau und die Kopplung der Energieinfrastrukturen generiert. Andererseits sollen Beobachtungen, Analysen und Anforderungen der Umsetzungs- und Forschungsprojekte aufgenommen sowie mit existierendem Wissen abgeglichen werden. Die Ergebnisse sollen in eine kontinuierlich angepasste Roadmap einfließen, welche dann die Inhalte der nächsten Projektphasen mitgestaltet, als auch wichtige Handlungsempfehlungen für externe Stakeholder liefert. "},{"name":"Bundesministerium für Digitales und Verkehr","type":{"code":"GERMAN_PUBLIC_SECTOR_FEDERAL","de":"Deutsche Öffentliche Hand – Bund","en":"German Public Sector – Federal"},"location":"Berlin","publicAllowanceEuro":{"from":1,"to":10000},"description":"RingWaBe:Projektziele sind Absicherung und Verbesserung der Vergleichbarkeit der Wasserstoffqualitätsanalytik/ -reinheit gemäß DIN EN 17124 für den Einsatz in Brennstoffzellen-Systemen und in verschiedensten Anwendungen. Für zwei unterschiedlich komplexe Kern-Analytgruppen zielt eine direkte Kooperation von Metrologieinstituten und Gaseherstellern auf die Entwicklung rückführbarer Referenzgase und -messverfahren bzw. Gasstandards. Kern des Projekts sind verschiedene Ringversuche für die diversen Prozessschritte mit dem Ziel, Probenahmeverfahren als auch Prüflabore, Messgeräte und -methoden nach ISO 21087:2019 zu vergleichen und zu validieren. Im Fokus der Probenahmesysteme stehen Tankstellen, mit dem Ziel, Ablehnungsgrenzwerte für H2 als Kraftstoff zu definieren und validieren. Verbesserte Probenahmeverfahren und Online-Analytik werden für die H2-Infrastruktur untersucht. Die Ergebnisse werden in nationale und internationale Normungsgremien und die Metrologie-Community zurück gespeist."}]},"donators":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2023-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2023-12-31","totalDonationsEuro":{"from":0,"to":0}},"membershipFees":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2023-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2023-12-31","totalMembershipFees":{"from":0,"to":0},"individualContributorsPresent":false,"individualContributors":[]},"annualReports":{"annualReportLastFiscalYearExists":true,"lastFiscalYearStart":"2023-01-01","lastFiscalYearEnd":"2023-12-31","annualReportPdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/f3/a7/493751/2023_OGE_Geschaeftsbericht.pdf"},"regulatoryProjects":{"regulatoryProjectsPresent":true,"regulatoryProjectsCount":11,"regulatoryProjects":[{"regulatoryProjectNumber":"RV0007805","title":"Finanzierungsrahmen für das H2-Kernnetz und integrierte Netzplanung Gas/Wasserstoff im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 20/10014 - Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes","printingNumber":"20/11017","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/110/2011017.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/zweites-gesetz-zur-%C3%A4nderung-des-energiewirtschaftsgesetzes/306063","leadingMinistries":[]}],"draftBillPresent":false,"description":"Der Aufbau des Wasserstoffkernnetzes bedarf zusätzlicher regulatorischer Rahmenbedingungen. Dazu gehören u.a. ein kapitalmarktfähiges Finanzierungsmodell und Regelungen für die integrierte Netzentwicklungsplanung Gas und Wasserstoff. Die Interessenvertretung wird zur Unterstützung dieser genannten Punkte betrieben.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung","shortTitle":"EnWG 2005","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENERGY_FOSSILE","de":"Fossile Energien","en":"Fossil fuels"},{"code":"FOI_ENERGY_NET","de":"Energienetze","en":"Energy networks"},{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable energy"},{"code":"FOI_ENERGY_OVERALL","de":"Allgemeine Energiepolitik","en":"Energy policy in general"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0007806","title":"Beschleunigte Verfahren für die Planung und  Genehmigung von Wasserstoff-Infrastrukturen","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Verfügbarkeit von Wasserstoff und zur Änderung weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen für den Wasserstoffhochlauf sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften","printingNumber":"20/11899","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/118/2011899.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-beschleunigung-der-verf%C3%BCgbarkeit-von-wasserstoff-und-zur-%C3%A4nderung/312436","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz","shortTitle":"BMWK","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Für die planmäßige Realisierung der Leitungen im Wasserstoffkernnetz sind gesetzliche Beschleunigungsmaßnahmen auf vielen Ebenen notwendig. Die Interessenvertretung wird betrieben, damit das Wasserstoffkernnetz in den Anwendungsbereich des Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes kommt.\r\nDarüber hinaus weisen wir auf eine Ausnahme vom Vergaberecht und weitere Beschleunigungsmaßnahmen hin.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENERGY_NET","de":"Energienetze","en":"Energy networks"},{"code":"FOI_ENERGY_OVERALL","de":"Allgemeine Energiepolitik","en":"Energy policy in general"},{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable energy"},{"code":"FOI_ENERGY_FOSSILE","de":"Fossile Energien","en":"Fossil fuels"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0007807","title":"Green Paper Transformation Gas-/Wasserstoff-Verteilernetze (BMWK)","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Neben den Verteilernetzen sind auch die Fernleitungsnetze von den Herausforderungen der Transformation zu erneuerbaren Gasen bei Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit betroffen. Wir unterbreiten insbesondere Vorschläge, den in Art. 38 des EU-Richtlinienentwurfs vorgesehenen Paradigmenwechsel auch im Fernleitungsnetz umzusetzen. Unter anderem die derzeit vorgesehene Anschlusspflicht von Biogasanlagen sollte netzebenen-übergreifend flexibilisiert und einer gesamtwirtschaftlich effizienteren Regelung zugeführt werden. Schließlich sollte auch die Verpflichtung zum anlasslosen Rückbau für sämtliche Netzebenen vermieden werden.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung","shortTitle":"EnWG 2005","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable energy"},{"code":"FOI_ENERGY_FOSSILE","de":"Fossile Energien","en":"Fossil fuels"},{"code":"FOI_ENERGY_NET","de":"Energienetze","en":"Energy networks"},{"code":"FOI_ENERGY_OVERALL","de":"Allgemeine Energiepolitik","en":"Energy policy in general"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0007808","title":"Kohlendioxid-Speicherungs- und -Transportgesetz (KSpTG)","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes","printingNumber":"20/11900","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/119/2011900.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-%C3%A4nderung-des-kohlendioxid-speicherungsgesetzes/312438","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz","shortTitle":"BMWK","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Anpassung des Rechtsrahmens mit Blick auf den Transport von CO2 und den Aufbau einer entsprechenden CO2-Transportinfrastruktur ist notwendig, um den Einsatz von Carbon Capture and Storage (CCS) und Carbon Capture and Utilization (CCU) für die Emittenten und Nutzer von CO2 zu ermöglichen. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur dauerhaften Speicherung und zum Transport von Kohlendioxid","shortTitle":"KSpG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kspg"},{"title":"Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung","shortTitle":"EnWG 2005","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENERGY_NET","de":"Energienetze","en":"Energy networks"},{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable energy"},{"code":"FOI_ENERGY_OVERALL","de":"Allgemeine Energiepolitik","en":"Energy policy in general"},{"code":"FOI_ENERGY_FOSSILE","de":"Fossile Energien","en":"Fossil fuels"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0007809","title":"Eckpunkte der Carbon Management Strategie der Bundesregierung (CMS)","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die Eckpunkte der CMS stellen die politischen Maßgaben den für den Umgang mit CCS/CCU dar und bilden die Grundlage für die umfassende Carbon Management-Strategie selbst. In der CMS geht es u.a. darum, notwendige Anwendungsgebiete für CCU und CCS zu benennen sowie die rechtlichen, ökologischen und ökonomischen Rahmenbedingungen für einen erfolgreichen Hochlauf in Deutschland darzustellen. Der Schwerpunkt wird dabei auf die Schaffung der notwendigen Infrastruktur gelegt.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur dauerhaften Speicherung und zum Transport von Kohlendioxid","shortTitle":"KSpG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kspg"},{"title":"Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung","shortTitle":"EnWG 2005","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005"},{"title":"Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge","shortTitle":"BImSchG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bimschg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENERGY_OVERALL","de":"Allgemeine Energiepolitik","en":"Energy policy in general"},{"code":"FOI_ENERGY_NET","de":"Energienetze","en":"Energy networks"},{"code":"FOI_ENERGY_FOSSILE","de":"Fossile Energien","en":"Fossil fuels"},{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable energy"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011364","title":"Beschluss einer Wasserstoff-Importstrategie","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die Wasserstoff-Importstrategie der Bundesregierung muss ein starkes Signal an die Wirtschaft und potenzielle Partnerländer senden. Pipeline-Importkorridore werden dabei eine zentrale Rolle spielen. Darüber hinaus müssen auch Importe per Schiff weiter betrachtet werden. Zudem ist es notwendig, einen stabilen Finanzierungsrahmen zu schaffen, um Importprojekte, insbesondere Pipeline-Importkorridore, zu ermöglichen.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable energy"},{"code":"FOI_ENERGY_OVERALL","de":"Allgemeine Energiepolitik","en":"Energy policy in general"},{"code":"FOI_ENERGY_NET","de":"Energienetze","en":"Energy networks"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011365","title":"Umsetzung des EU-Gas-/H2-Binnenmarktpaketes in nationales Recht","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Das Ziel ist es, das EU-Binnenmarktpaket für den Gasmarkt in nationales Recht umzusetzen. Dabei liegt ein besonderer Fokus auf der Einführung von Regelungen zum Aufbau einer Wasserstoffinfrastruktur und der Umstellung auf grüne Gase.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung","shortTitle":"EnWG 2005","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable energy"},{"code":"FOI_ENERGY_OVERALL","de":"Allgemeine Energiepolitik","en":"Energy policy in general"},{"code":"FOI_ENERGY_FOSSILE","de":"Fossile Energien","en":"Fossil fuels"},{"code":"FOI_ENERGY_NET","de":"Energienetze","en":"Energy networks"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012153","title":"Kraftwerkssicherheitsgesetz","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die Standortallokation und damit die Ausschreibungskriterien für die zukünftigen Gas- und H2-Kraftwerke im Rahmen des Kraftwerkssicherheitsgesetzes sollten sich nach Kriterien der Systemdienlichkeit richten. Kraftwerksstandorte sollten daher nicht nur aus Stromsicht netzdienlich, sondern auch für den Gasnetzausbau schonend und gleichzeitig perspektivisch mit Wasserstoff versorgbar sein.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung","shortTitle":"EnWG 2005","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENERGY_NET","de":"Energienetze","en":"Energy networks"},{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable energy"},{"code":"FOI_ENERGY_FOSSILE","de":"Fossile Energien","en":"Fossil fuels"},{"code":"FOI_ENERGY_OVERALL","de":"Allgemeine Energiepolitik","en":"Energy policy in general"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013380","title":"Änderung des Hohe See Einbringungsgesetz","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Referentenentwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Hohe-See-Einbringungsgesetzes (20. WP)","publicationDate":"2024-11-01","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz","shortTitle":"BMUV","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmuv.de/","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmuv.de/fileadmin/Daten_BMU/Download_PDF/Glaeserne_Gesetze/20._Lp/hseg/Entwurf/hseg_refe_bf.pdf","draftBillProjectUrl":"https://www.bmuv.de/gesetz/referentenentwurf-eines-ersten-gesetzes-zur-aenderung-des-hohe-see-einbringungsgesetzes"}]},"description":"Um das Ziel der Klimaneutralität zu erreichen, sind umsetzbare Lösungen für das Abscheiden, Transportieren und Speichern von CO2-Emissionen erforderlich. Eine Änderung des Hohe See Einbringungsgesetz (HoheSeeEinbrG) ist erforderlich, um die Speicherung von Kohlendioxid (CO2) im Meeresuntergrund zu ermöglichen und ist somit entscheidend für den Hochlauf einer Kohlenstoff-Wirtschaft.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über das Verbot der Einbringung von Abfällen und anderen Stoffen und Gegenständen in die Hohe See","shortTitle":"HoheSeeEinbrG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/hoheseeeinbrg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENERGY_FOSSILE","de":"Fossile Energien","en":"Fossil fuels"},{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable energy"},{"code":"FOI_ENERGY_OVERALL","de":"Allgemeine Energiepolitik","en":"Energy policy in general"},{"code":"FOI_ENERGY_NET","de":"Energienetze","en":"Energy networks"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013381","title":"Ratifizierung der Änderungen des Artikel 6 des London-Protokolls","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zu den Entschließungen LP.3(4) vom 30. Oktober 2009 und LP.5(14) vom 11. Oktober 2019 über die Änderung des Artikels 6 des Protokolls vom 7. November 1996 zum Übereinkommen über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen von 1972 (Londoner Protokoll)","printingNumber":"561/24","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2024/0561-24.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zu-den-entschlie%C3%9Fungen-lp-3-4-vom-30-oktober/317514","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz","shortTitle":"BMUV","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmuv.de/"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Um das Ziel der Klimaneutralität zu erreichen, ist es von Bedeutung, die rechtlichen Grundlagen für den Aufbau einer CO2-Wertschöpfungskette zu schaffen. Ein Gesetz zur Ratifizierung des London Protokolls schafft die notwendigen Rahmenbedingungen für den grenzüberschreitenden Transport und die Speicherung von CO2.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENERGY_FOSSILE","de":"Fossile Energien","en":"Fossil fuels"},{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable energy"},{"code":"FOI_ENERGY_OVERALL","de":"Allgemeine Energiepolitik","en":"Energy policy in general"},{"code":"FOI_ENERGY_NET","de":"Energienetze","en":"Energy networks"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013382","title":"Dritte Änderung des EnWG (Gasspeicherumlage)","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes","printingNumber":"20/12784","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/127/2012784.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/drittes-gesetz-zur-%C3%A4nderung-des-energiewirtschaftsgesetzes/314904","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz","shortTitle":"BMWK","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Die Abschaffung der Gasspeicherumlage, wie in der Dritten Änderung des EnWG vorgesehen, erleichtert den Transit von Erdgas durch Deutschland. Daher unterstützen wir die im Gesetzesentwurf vorgesehene Anpassung des EnWG.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung","shortTitle":"EnWG 2005","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENERGY_NET","de":"Energienetze","en":"Energy networks"},{"code":"FOI_ENERGY_OVERALL","de":"Allgemeine Energiepolitik","en":"Energy policy in general"},{"code":"FOI_ENERGY_FOSSILE","de":"Fossile Energien","en":"Fossil fuels"},{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable energy"}]}]},"statements":{"statementsPresent":true,"statementsCount":31,"statements":[{"regulatoryProjectNumber":"RV0007805","regulatoryProjectTitle":"Finanzierungsrahmen für das H2-Kernnetz und integrierte Netzplanung Gas/Wasserstoff im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/f3/85/320200/Stellungnahme-Gutachten-SG2406260232.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Appell an die Mitglieder des Deutschen Bundestags: \r\nFinanzierung für das Wasserstoff-Kernnetz jetzt sicherstellen! \r\n\r\nH2ercules: Der Startschuss für die Wasserstoffwirtschaft\r\nDie H2ercules-Initiative will zur Entstehung eines Wasserstoffmarktes in großem Umfang beitragen und damit die Dekarbonisierung und Diversifizierung der deutschen Energieversorgung vorantreiben. Wir wollen den Aufbau eines H2-Ökosystems in Deutschland bestehend aus dem H2ercules-Netz (Teil des H2-Kernnetzes), von diesem Netz abgehenden Anbindungsleitungen auf Verteilnetzebene sowie anzu-schließenden industriellen H2-Verbrauchern und H2-ready Gaskraftwerken, H2-Erzeugungsanlagen, H2-Speichern, ermöglichen. Insgesamt haben sich dieser Initiative aktuell mehr als 30 Unternehmen aus der gesamten H2-Wertschöpfungskette angeschlossen. \r\nEine zwingende Voraussetzung für eine erfolgreiche Wasserstoffwirtschaft in Deutschland ist die Bereitstellung einer leistungsfähigen Infrastruktur als Bindeglied zwischen Wasserstofferzeugung bzw. -import und Verbrauchern. Hier verfolgt die Bundesregierung gemeinsam mit den Fernleitungsnetzbetreibern (FNB) mit dem H2-Kernnetz einen sehr begrüßenswerten Ansatz. Ein privatfinanziertes Netz, welches Wasserstoff in ganz Deutschland transportiert.  \r\nDas Netz steht, die Finanzierung muss folgen\r\nWir begrüßen, dass mit der Novellierung des EnWG zum H2-Kernnetz der Startschuss für ein erstes deutschlandweites H2-Transportnetz gegeben wird. Dies ist ein wichtiges politisches Signal und ein bedeutender Schritt für den H2-Markthochlauf. Dringlich ist, dass hierfür adäquate und ausreichende Finanzierungsmöglichkeiten geschaffen werden. Momentan werden diese im Bundestag diskutiert. Die aktuell geplanten Vorgaben sind aus Sicht der H2ercules-Initiative nicht geeignet, um Investoren für das Kernnetz zu gewinnen. \r\nEin Hauptproblem liegt darin, dass das Risiko einer Investition in das H2-Kernnetz im Vergleich zu ähnlichen Anlagemöglichkeiten, wie beispielsweise dem Stromnetz, höher ist. Denn obwohl der Staat einen Teil der Investitionen über eine Risikoabsicherung garantiert, bleibt das Risiko eines Selbstbehalts und des Restwertes des Netzes bei frühzeitiger, einseitiger Kündigung durch den Staat bestehen. Dies steht im Widerspruch zu den Erwartungen der Investoren, die in regulierten Netzen eine risikoarme Investitionsmöglichkeit sehen. Deshalb sollte der Deutsche Bundestag die folgenden Änderungen an der Gesetzesvorlage umsetzen, um Investitionen in das H2-Kernnetz zu ermöglichen:\r\n1.\tSenkung des Selbstbehalts auf 15%: Der vorgeschlagene Selbstbehalt von 24 Prozent des Saldos des Amortisationskontos im Jahr 2055 ist zu hoch und hemmt Investitionsentscheidungen. Eine Reduktion auf 15% schafft eine Balance zwischen Anreizen für Investitionen, fairer Risikoaufteilung und staatlichen Haushaltsinteressen. Eine tragbare Alternative wäre die Erhöhung der Abschmelzungsquote des Selbstbehalts von 0,5 auf 1,0% pro Jahr. \r\n2.\tÜbertragungsrecht der FNB bei Kündigung durch den Staat: Der Bund kann ab 2038 den Finanzierungsmechanismus für das H2-Kernnetz kündigen. Die FNB müssten in diesem Fall den Selbstbehalt auf das Amortisationskonto an den Bund zahlen und auch den Wertverlust des H2-Kernnetzes vollständig verbuchen. Eine Kündigung des Amortisationskontos durch den Staat sollte daher mit einem Andienungsrecht für die FNB an den Staat zum kalkulatorischen Rest verbunden werden, um diese Hürde für Investitionen abzubauen. \r\n3.\tAusschluss der gemeinschaftlichen Haftung der Kernnetzbetreiber für Insolvenzfälle: Die geplante Regelung, wonach ein insolventer Netzbetreiber seinen Anteil am H2-Kernnetz zulasten des Amortisationskontos abschreiben darf, würde den Saldo des Amortisationskontos ungerechtfertigt erhöhen. Diese Regelung stellt eine erhebliche Hürde für potenzielle Investoren dar und belastet die verbleibenden Kernnetzbetreiber unverhältnismäßig für eine Situation, die sie nicht zu verantworten haben. Sonderabschreibung auf das Amortisationskonto im Insolvenzfall durch Streichung von §28r Abs. 3 Sätze 8 und 9 EnWG-E auszuschließen. Dabei darf die Verlässlichkeit des gesamten H2-Kernnetzes, welches für die Energiewende zentral ist, nicht beeinträchtigt werden.\r\n4.\tLangfristige Rechtssicherheit der Finanzierungsparameter: Die Finanzierung des H2-Kernnetzes und der Markthochlauf werden bis zum Jahr 2055 verschiedene Phasen durchlaufen. Um das Risiko politischer Änderungen für die Finanzierung des H2-Kernnetz zu mindern, sollte eine rechtssichere Verankerung über die gesetzliche Grundlage hinaus sichergestellt werden. Hierzu wäre z.B. ein öffentlich-rechtlicher Vertrag geeignet, für dessen Abschluss eine Ermächtigungsgrundlage in der EnWG-Novelle nötig ist. \r\nNeben der Finanzierung des H2-Kernnetzes wird in der dritten Novelle des EnWG für die Zukunft auch eine gemeinsame Netzplanung für Erdgas und Wasserstoff eingeführt. Sie soll die Weiterentwicklung der H2-Infrastruktur über das Kernnetz hinaus sicherstellen. In diesem zweiten Schritt müssen auch die Gasverteilnetze mitgedacht werden. Es ist daher in der EnWG-Novelle sicherzustellen, dass die Transformationspläne der Gasverteilnetzbetreiber im Szenariorahmen des Wasserstoff-Netzausbaus berücksichtigt werden.  \r\nEs steht viel auf dem Spiel. Wir appellieren an den Deutschen Bundestag, die Kapitalmarktfähigkeit des Finanzierungsmodells für das H2-Kernnetz und die Weiterentwicklung der H2-Infrastruktur sicherzustellen und somit einen entscheidenden Schritt in Richtung einer erfolgreichen Energiewende zu gehen."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-03-08"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0007805","regulatoryProjectTitle":"Finanzierungsrahmen für das H2-Kernnetz und integrierte Netzplanung Gas/Wasserstoff im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/7f/13/320202/Stellungnahme-Gutachten-SG2406270174.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"im Juni vergangenen Jahres hatten Sie die Fernleitungsnetzbetreiber zu einem\r\nSpitzengespräch zum Aufbau des Wasserstoff-Kernnetzes eingeladen. Dort sprachen Sie\r\ndavon, dass wegen der überragenden Bedeutung des Wasserstoff-Kernnetzes Branche und\r\nPolitik die Regeln für selbiges zügig und pragmatisch ausarbeiten sollten.\r\n \r\nIn den letzten Monaten fanden daraufhin zahlreiche konstruktive Gespräche mit Vertretern\r\nder Bundesministerien bis hin zu den Berichterstattern des Deutschen Bundestages statt.\r\nDie Gespräche waren stets geprägt vom Willen aller Beteiligten, zum Gelingen des\r\nKernnetzes beizutragen.\r\n \r\nEine Bewertung des vorliegenden Gesetzesentwurfs durch die Kapitalmarktseite zeigt\r\njedoch, dass keine hinreichend sicheren Investitionsbedingungen gegeben sind. Die Eigen-\r\nund Fremdkapitalgeber erachten einzelne Regelungen als nicht kapitalmarktfähig und nicht\r\nausreichend rechtssicher ausgestaltet. Dies gilt insbesondere für den Fall einer vorzeitigen\r\nKündigung des Amortisationskontos durch den Bund. Hier besteht für die Netzbetreiber das\r\nRisiko eines Verlustes des Großteils des eingesetzten Kapitals.\r\n \r\nSie hatten in unserem letztjährigen Gespräch angeboten,\r\ndass wir uns direkt an Sie wenden können, falls es zu Hindernissen bei der Realisierung des\r\nKernnetzes kommt. Mit Blick auf die bevorstehenden Entscheidungen im Deutschen\r\nBundestag über die Anpassungen im Energiewirtschaftsgesetz halten wir es jetzt für\r\ngeboten, Sie darüber zu informieren, dass die Abgabe des im Gesetz vorgesehenen\r\ngemeinsamen Antrags durch die Fernleitungsnetzbetreiber an die Bundesnetzagentur nicht\r\nmöglich erscheint. Die im Gesetzesentwurf vorgesehenen Finanzierungsbedingungen\r\nverhindern eine zeitnahe Umsetzung des Kernnetzes.\r\n \r\nDer Aufbau des Kernnetzes ist die Voraussetzung für den Hochlauf der\r\nWasserstoffwirtschaft. Damit dieser gelingt, muss insbesondere für das Risiko eines\r\nmöglichen Kapitalverzehrs eine Lösung gefunden werden. Eine Risikominimierung scheint\r\ndurch ein gemeinsames Verständnis hinsichtlich des zeitlichen Verlaufs des Aufbaus des\r\nKernnetzes möglich. Wir schlagen vor, durch eine stärkere Flexibilisierung der\r\nKernnetzplanung, die eine zeitliche Streckung der Investitionen ermöglicht, die Risiken des\r\nBundes zu senken und im Gegenzug eine Risikominimierung für die Kernnetzbetreiber für\r\nden unwahrscheinlichen Fall des Scheiterns des Markthochlaufes zu ermöglichen. Dies\r\neröffnet einen Spielraum, um die noch fehlende Kapitalmarktfähigkeit herzustellen.\r\nAusführliche Lösungsvorschläge haben wir an die Berichterstatter im Deutschen Bundestag\r\nund Ansprechpartner im BMWK geschickt.\r\n \r\nUnser gemeinsames Anliegen ist es, den Wirtschaftsstandort Deutschland zu stärken. Ohne\r\ndas Wasserstoff-Kernnetz wird die Dekarbonisierung der deutschen Wirtschaft aber\r\nausgebremst. Die Zielerreichung der Energiewende wäre gefährdet. Wir bitten Sie daher\r\nausdrücklich, sich im Rahmen des aktuellen Gesetzgebungsverfahrens dafür einzusetzen,\r\ndie Kapitalmarktfähigkeit für Investitionen in das Kernnetz herzustellen, um damit einen\r\ngemeinsamen Antrag der Fernleitungsnetzbetreiber und die Realisierung des Kernnetzes zu\r\nermöglichen.\r\n \r\nSelbstverständlich stehen wir Ihnen auch kurzfristig für ein Gespräch mit dem Ziel einer\r\nLösungsfindung zur Verfügung.\r\n \r\nMit freundlichen Grüßen"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundeskanzleramt (BKAmt)","shortTitle":"BKAmt","url":"https://www.bundeskanzler.de/bk-de","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-04-03"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0007805","regulatoryProjectTitle":"Finanzierungsrahmen für das H2-Kernnetz und integrierte Netzplanung Gas/Wasserstoff im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/e6/d2/350732/Stellungnahme-Gutachten-SG2409020002.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Erklärung zum Kernnetz-Antrag vom 22.07.2024\r\n\r\nvor dem Hintergrund der erfolgten Einreichung des Antrags für ein Wasserstoff-Kernnetz gemäß §28q Abs. 2 EnWG möchten wir, die Gesellschafter der antragstellenden Fernleitungs- und potenziellen Wasserstoffkernnetzbetreiber, aus Investorensicht auf derzeit bestehende, zentrale Hürden bei der Finanzierung der Kernnetzinvestitionen hinweisen und den dringenden Anpassungsbedarf der entsprechenden Regelungen aufzeigen.\r\nZunächst möchten wir erneut verdeutlichen, dass wir uneingeschränkt das Ziel befürworten, ein deutschlandweites Wasserstoff-Kernnetz, das einen breiten Zugang zum Energieträger bzw. Rohstoff Wasserstoff ermöglicht, zu errichten sowie anschließend sicher zu betreiben und ebenso bedarfsgerecht fortzuentwickeln. Damit entsteht die Basis für einen liquiden Wasserstoffmarkt, so dass Deutschland seiner angestrebten Vorreiterrolle beim Klimaschutz gerecht werden kann. Der Gesetzgeber hat in der zurückliegenden Novelle des Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) dafür die entscheidenden Grundlagen gelegt.\r\nAus unserer Sicht war dieses dringend geboten, da die Unwägbarkeiten in Bezug auf den Hochlauf des Wasserstoffmarktes substanzieller Art sind und von den künftigen Wasserstoff-Kernnetzbetreibern kaum positiv beeinflusst werden können. Dazu gehören die ökonomischen Perspektiven der künftigen Nutzer des Wasserstoff-Kernnetzes, aber eben auch die regulatorischen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, zu denen die Wasserstoff-Kernnetzbetreiber und vor allem ihre Gesellschafter finanzielle Investitionsverpflichtungen eingehen müssen, die mitunter sogar den Wert ihrer aktuellen Assetbase im Erdgas deutlich übersteigen.\r\nDie unterzeichnenden Gesellschafter haben stets darauf hingewiesen, dass mit dem neuen EnWG substanzielle Fortschritte bei der Überwindung von ökomischen, aber auch rechtlichen Hindernissen erzielt wurden, die während der Wasserstoff-Hochlaufphase in Bezug auf die Finanzierungsfähigkeit gegeben waren. Ebenso deutlich und nachdrücklich haben die Unterzeichner indes stets darauf hingewiesen, dass die ganzheitliche Bewertung des aktuell im EnWG verankerten Finanzierungsrahmens des Wasserstoff-Kernnetzes nicht uneingeschränkt die Bedingung der Kapitalmarktfähigkeit erfüllt. Dies kommt regelmäßig zum Ausdruck, wenn kapitalmarktorientierte Investoren oder auch die bekannten Rating-Agenturen zu der Einschätzung gelangen, dass der Finanzierungsrahmen für das Wasserstoff-Kernnetz kein ausgewogenes und eben im Vergleich zu Investitionsopportunitäten bei u. a. der Strominfrastruktur ein sogar nachteiliges „Risk-Return-Verhältnis“ aufzeigt.\r\nDie beiden besonders wichtigen, häufig bereits kritisierten und seit dem Gesetzgebungsverfahren indes unverändert belassenen Parameter sind zuerst der hohe Selbstbehalt (16 bis 24%), der eben nicht nur auf die nicht zu realisierenden Marktentgelte wirkt, sondern durch die Verbuchung von Sonder-Abschreibungen im Amortisationskonto bei möglichen stranded investments auch auf Teile des investierten Kapitals berechnet wird. Dazu zählt auch die im Vergleich zu den erkennbaren zusätzlichen Risiken sehr gering festgesetzte Eigenkapitalverzinsung (6,69% vor Körperschaftssteuern). Der Benchmark zum aktuell gültigen risikolosen Zins am Kapitalmarkt oder auch der Quervergleich zum Anleihemarkt von Emittenten mit sehr guter Bonität (Investmentgrade) macht deutlich, dass die Allokation von Eigenkapital in andere Infrastruktursegmente für Kapitalmarktinvestoren deutlich attraktiver erscheint.\r\nIn Kombination mit dem nicht prognostizierbaren Ausgang einer für 2028 erforderlichen Neufestlegung des EK-Zinses durch die Bundesnetzagentur sehen sich die Gesellschafter aktuell nicht in der Lage, für weitere als die bislang für verbindlich erklärten Kernnetz-Maßnahmen eine Zustimmung ihrer Investitionskomitees zu erhalten. Unter der Voraussetzung eines Finanzierungsrahmens, der insbesondere einen möglichen Kapitalverlust ausschließt bzw. das Risiko dafür deutlich reduziert und eine Festlegung der EK-Verzinsung, die eine angemessene und marktübliche Risikoprämie für die Investitionen in das Wasserstoff-Kernnetz sicherstellt, sind die unterzeichnenden Unternehmen grundsätzlich gewillt, sich auch für die Realisierung der Maßnahmen zu engagieren, für die aktuell kein Vorhabenträger benannt ist.\r\nDabei ist vor allem zu berücksichtigen, dass die Allokationsentscheidung von Finanzmitteln für ein neues Infrastruktursegment dem globalen Wettbewerb um knappes Eigenkapital standhalten muss und faktische Risiken in Bezug auf den möglichen Wasserstoffhochlauf, die insbesondere aktuell objektiv beobachtbar sind, angemessen einkalkuliert werden müssen.\r\nDies erfordert eine ökonomisch unterstützende EK-Zinsfestlegung, die durch die Bundesnetzagentur mit Wirkung ab 2028, bestenfalls aber auch bereits für frühere Jahre wirksam würde. Flankierend bzw. ergänzend gäbe es die Möglichkeit, den regulatorischen Rahmen in Bezug auf andere Parameter investitionsanreizend zu unterstützen. Dazu zählen sicherlich die Absenkung der Höhe des Selbstbehalts oder auch anzupassende Bewertungsmethoden, die zu einer Anhebung des kalkulatorischen Assetwertes führen würden. Grundsätzlich sind mehrere Parameter geeignet, durch eine ökonomische Verbesserung ihrer Ausprägung einen positiven Anreiz der Kapitalbereitstellung zu setzen.\r\nGerne stehen wir für einen vertiefenden Austausch zu den oben genannten Themen zur Verfügung.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundeskanzleramt (BKAmt)","shortTitle":"BKAmt","url":"https://www.bundeskanzler.de/bk-de","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-06-29"},{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-06-29"},{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-06-29"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0007805","regulatoryProjectTitle":"Finanzierungsrahmen für das H2-Kernnetz und integrierte Netzplanung Gas/Wasserstoff im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/59/19/493752/Stellungnahme-Gutachten-SG2503210010.pdf","pdfPageCount":1,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"H2-Kernnetz: Mit der Genehmigung der BNetzA startet der Aufbau des rund 9.000 Kilometer \r\numfassenden Wasserstoffnetzes in Deutschland. In Baden-Württemberg (BaWü) wird das Kernnetz \r\nzentrale Verbrauchsschwerpunkte anbinden, wie z. B. den Großraum Stuttgart und die Region Rhein\u0002Neckar, die Ostalb, Oberschwaben, den östlichen Bodenseeraum, den Hochrhein und die Region \r\nMannheim/ Karlsruhe.\r\nChancen und Herausforderungen: Damit das Netz schnell in BaWü und Deutschland aufgebaut \r\nwerden kann, benötigen die H2-Infrastrukturbetreiber schnellstmöglich die rechtlich-regulatorischen \r\nVoraussetzungen für den Bau. Dazu gehört u. a. das Wasserstoffbeschleunigungsgesetz \r\n(WassBG). Die FNB benötigen dazu aber auch nachhaltige Finanzierungsbedingungen für den \r\nAusbau der notwendigen Infrastruktur. Hier stehen wir im internationalen Wettbewerb um Kapital. Für \r\ndas H2-Kernnetz bedeutet das, dass die Eigenkapital-Verzinsung angehoben und der vorgesehene \r\nSelbstbehalt auf das Amortisationskonto gesenkt werden müssen. Nur so entsteht ein tragfähiges \r\nRisiko-Rendite-Profil.\r\nH2-Importkorridore (Fokus BarMar): BarMar ist Teil des H2med-Projekts. Das H2med-Projekt \r\numfasst eine Wasserstoff-Verbindung zwischen Portugal und Spanien (Celorico da Beira - Zamora) \r\nsowie eine Offshore-Pipeline zwischen Spanien und Frankreich (Barcelona – Marseille - BarMar).\r\nBaden-Württemberg spielt eine bedeutende Rolle im BarMar-Projekt, insbesondere als ein zentraler \r\nKnotenpunkt für die pipelinegebundenen Wasserstoff-Importe. Studien zeigen, dass der Korridor aus \r\nSpanien und Frankreich das zweithöchste Importpotenzial nach dem Nordseekorridor hat\r\nOGE ist neben REN, Enagás, Teréga, GRTgaz. maßgeblich an dem Projekt beteiligt. Die \r\nGesamtkosten belaufen sich auf etwa 2,1 Milliarden Euro. Es ist von großer Bedeutung für den Import \r\nvon Wasserstoff nach Deutschland und wird von den Regierungschefs von Spanien, Frankreich und \r\nPortugal unterstützt und von der Europäischen Kommission als Project of Common Interest anerkannt .\r\nChancen und Herausforderungen: Damit der Importkorridor ermöglicht werden kann, ist eine breite \r\nUnterstützung notwendig. Hierzu gehören u. a. ein erleichterterter Zugang zu europäischen \r\nFördermitteln und beschleunigte Genehmigungsverfahren. Zudem sollte über eine Einführung eines \r\neuropäischen Finanzierungsmodells nachgedacht werden, um geeignete Investitionsbedingungen zu \r\nschaffen und konkret in die Umsetzung zu gehen.\r\nOGEs CO2-Transportnetz: Das CO2-Netz von OGE zielt darauf ab, eine signifikante \r\nprivatwirtschaftliche Infrastruktur für den Transport von CO2 zum Zwecke von CCS/CCU zu schaffen, \r\num sogenannten „hard-to-abate“-Emittenten, z. B. aus der Kalk-, Zement-, Abfall sowie \r\nChemieindustrie eine Dekarbonsierungslösung anzubieten. Das geplante Netz soll hierbei auch in \r\nBaden-Württemberg Emittenten dabei unterstützen, schnellstmöglich einen Beitrag zu Net-Zero leisten \r\nzu können.\r\nChancen und Herausforderungen: Damit o. g. Emittenten schnell, nachhaltig und kosteneffizient via \r\nCCS/CCU dekarbonisieren können, ist der schnelle Aufbau des CO2-Netzes notwendig. Wesentliche \r\nrechtlich-regulatorische Voraussetzungen müssen dafür aber noch geschaffen werden. Dazu gehört \r\ndie schnellstmögliche Verabschiedung des KSpG sowie die Ratifizierung sowie Umsetzung des \r\nLondon-Protokolls und Hohe-See-Einbringungsgesetz. Damit der Aufbau gelingt, sind passende \r\nInvestitionsbedingungen und ein De-Risking beim privatwirtschaftlichen Aufbau unerlässlich\r\nZu OGE: OGE ist ein führender Gasnetzbetreiber in Deutschland, der eine moderne, sichere und \r\neffiziente Infrastruktur für Erdgas, Wasserstoff und CO2 bereitstellt. Mit einem Leitungsnetz von über \r\n12.000 Kilometern Länge spielt OGE eine zentrale Rolle in der Energieversorgung und der \r\nEnergiewende Deutschlands"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-12-05"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0007805","regulatoryProjectTitle":"Finanzierungsrahmen für das H2-Kernnetz und integrierte Netzplanung Gas/Wasserstoff im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/17/0a/493754/Stellungnahme-Gutachten-SG2503210023.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Unsere Position zu H₂ Wir müssen einen Gang zu legen! Wasserstoff ist zentral für die Dekarbonisierung von Industrie, Energiewirtschaft, Wärme und Mobilität. Er ebnet den Weg in eine fossilfreie Zukunft, verbindet Klimaschutz mit der Sicherung des Industriestandorts Deutschland und erfordert dringend einen beschleu nigten Hochlauf. Nach der Bundestagswahl 2025 müs sen die Grundlagen für eine zukunftsfähige Wasser stoffwirtschaft verbessert werden. Eine marktbasierte Wasserstoffwirtschaft ist das Ziel. Dafür braucht es staatliche Anschubhilfen, da Klima schutz und Wohlstand Gemeinschaftsaufgaben sind. Zentrale Bausteine sind eine solide Infrastruktur mit Transport- und Verteilnetzen, ausreichenden Spei chern, Importkorridoren und leistungsfähigen Häfen für den internationalen Handel. Gleichzeitig müssen Rahmenbedingungen geschaffen werden, die einen funktionierenden Markt fördern. Produzenten und Nut zer von Wasserstoff müssen wirtschaftliche Anreize erhalten, die ihnen den Abschluss von langfristigen Abnahmeverträgen ermöglichen ine funktionierende Wasserstoffinfrastruktur ist die Basis für den Hochlauf einer wettbewerbsfähigen Wasserstoffwirtschaft. Wir brauchen nachhaltige Finanzie rungsbedingungen für den Ausbau der notwendigen Infrastruktur. Hier stehen wir im internationalen Wettbewerb um Kapital. Für das H₂-Kernnetz bedeutet das konkret, dass die Eigenkapitalverzinsung angehoben und der vorgesehene Selbstbehalt auf das Amortisationskonto gesenkt werden muss. Nur so entsteht ein tragfähiges Risiko-Rendite-Profil. Darüber hinaus ist die Regulierung von Speichern und Verteilnetzen essenziell, um Versorgungssicherheit und effiziente Netzstrukturen zu schaffen. Zudem be darf es einer schnellen und entschlossenen Umsetzung des EU-Gas- und Wasser stoffpakets in nationales Recht. Die Infrastruktur ist das Rückgrat der Energie wende – sie darf nicht zum Flaschenhals werden. Das Wasserstoffbeschleunigungsgesetz (WassBG) sollte in der vergangenen Legis laturperiode die Voraussetzung dafür schaffen, dass der H₂-Hochlauf einen Booster erhält. Es muss umgesetzt werden, andernfalls werden Wasserstoffvorhaben auf längere Sicht nicht in beschleunigten Verfahren genehmigt und umgesetzt. Ein Hebel für den Mengenhochlauf könnte die Einführung einer Grüngasquote sein. Eine zusätzliche Möglichkeit ist ein staatlich gestützter Intermediär (Mids treamer), der als zentraler Akteur zur Beschaffung der nötigen Wasserstoffmen gen dient. So entsteht die notwendige Sicherheit, um Investitionen zu fördern und den Markthochlauf zu beschleunigen. Ergänzend dazu sind weitere Anreize auf der Produktions- und Abnahmeseite notwendig. Elektrolysekapazitäten, H₂-ready-Kraftwerke und die Industrie müssen gezielt gefördert werden, um Wasserstoff als Energieträger zu etablieren. Hier gilt es auch, Vorhaben aus der vergangenen Legislaturperiode schnell um zusetzen. Das Kraftwerkssicherheitsgesetz (KWSG) ermöglicht den Kohleaus stieg, befördert die Transformation in unserer Stromproduktion und unterstützt gleichzeitig den Wasserstoffhochlauf. Die Förderrichtlinie für systemdienliche Elektrolyseure muss am Ziel von 10 GW Elektrolysekapazität bis zum Jahr 2030 ausgerichtet werden. Entscheidende Grundlagen für den Hochlauf der Wasserstoffwirtschaft werden durch zahlreiche Regulierungen der Europäischen Union festgelegt. Die Bundes regierung muss sich daher verstärkt auf EU-Ebene für pragmatische Regelungen einsetzen, die es den Marktteilnehmern ermöglichen, Investitionen in neue Infra strukturen schnell und unkompliziert tätigen zu können. Im Fokus stehen hier die von der EU-Kommission vorgelegten Kriterien für die Produktion und Vermarktung von kohlenstoffarmem Wasserstoff. Zudem sollte die Bundesregierung darauf drängen, dass auch die bereits bestehenden stren gen Kriterien für die Produktion von erneuerbarem Wasserstoff auf Basis der Erneuerbare-Energien-Richtlinie zeitnah überarbeitet werden. Sollte der einge schlagene restriktive Ansatz für die Anerkennung von Wasserstoff als erneuerbar oder kohlenstoffarm in dieser Form fortgeführt werden, ist die zeitnahe Verfüg barkeit von ausreichenden Mengen Wasserstoffs für die Entwicklung eines liqui den Markts stark gefährdet."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-02-03"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0007806","regulatoryProjectTitle":"Beschleunigte Verfahren für die Planung und  Genehmigung von Wasserstoff-Infrastrukturen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/ce/27/320204/Stellungnahme-Gutachten-SG2406270175.pdf","pdfPageCount":21,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"\r\nReferentenentwurf (Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz)\r\nEntwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Verfügbarkeit von Wasserstoff und zur Änderung weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen für den Wasserstoffhochlauf (Stand: 11.4.2024)\r\nBerlin, 30. April 2024\r\nA. Einleitung\r\nFNB Gas begrüßt die Konsultation des BMWK vom 15.4.2024 zum „Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Verfügbarkeit von Wasserstoff und zur Änderung weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen für den Wasserstoffhochlauf“. Artikel 1 enthält das Gesetz zur planungs- und genehmigungsrechtlichen Beschleunigung der Erzeugung, der Speicherung und des Imports von Wasserstoff (Wasserstoffbeschleunigungsgesetz – WassBG). Die Artikel 1 bis 7 enthalten Änderungen bestehender Gesetze.\r\nDer Entwurf geht damit verschiedene Regelungsinhalte für eine Vielzahl von Anlagen zum Import, zur Erzeugung und zur Speicherung von Wasserstoff gesamthaft an und die diesbezügliche Positionierung der Bundesregierung ist grundsätzlich zu begrüßen. Besonders erfreulich ist, dass das BMWK ein überragendes öffentliches Interesse für diese Anlagen postuliert und damit zweifelsohne einen wichtigen Teil der Wasserstoffinfrastruktur zur beschleunigten Umsetzung befähigt.\r\nUmso bedauerlicher ist es aber, dass das vorgeschlagene WassBG und die beabsichtigten Änderungen weiterer Gesetze den Aufbau des Wasserstoff-Kernnetzes als zentralen Teil der künftigen Wasserstoffinfrastruktur weitestgehend aussparen. FNB Gas ist verwundert, dass eine Vielzahl weiterer und dringend notwendiger Beschleunigungsmaßnahmen für die Umstellung von Erdgasleitungen auf Wasserstoff sowie für den Neubau von Wasserstoffleitungen, die in der Aufgabe der Fernleitungsnetzbetreiber (FNB) liegen, in den Entwürfen unberücksichtigt bleiben. FNB Gas hatte schon im letzten Jahr ein Wasserstoffinfrastruktur-Aufbaugesetz vorgeschlagen und seitdem immer wieder auf die Notwendigkeit eines solchen Gesetzes hingewiesen.\r\nDie positiven Erfahrungen aus dem LNGG zum zügigen Aufbau der LNG-Infrastruktur in Deutschland seit Frühjahr 2022 bieten Anhaltspunkte für Reformen. Auch deshalb hatten wir uns eine deutlichere Positionierung des BMWK zu den Belangen der FNB mit Hinblick auf den Infrastrukturaufbau und den Hochlauf erhofft und sind vom vorliegenden Entwurf in dieser Form enttäuscht. Wir regen dringend an, die Beschleunigungsinstrumente aus dem LNGG vollumfänglich auf den Auf- und Ausbau von Wasserstoffnetzen und dafür notwendige netzverstärkende Ausbaumaßnahmen im Erdgasnetz auszudehnen. Als zentral erachten wir die Nichtanwendung des Vergaberechts für Beschaffungsvorgänge im Wasserstoffsektor. Der für die Vorbereitung und Durchführung von Vergabeverfahren erforderliche Zeitbedarf würde sonst den Aufbau des Wasserstoff-Kernnetzes deutlich verlangsamen.\r\nMit unserer Stellungnahme benennen wir alle uns wichtigen Aspekte und machen Vorschläge zur Änderung verschiedener Gesetze, die nach unserer Meinung für die Beschleunigung der gesamten Wasserstoff-Infrastruktur, inklusive des Wasserstoff-Kernnetzes und der weiteren Anlagen, unabdingbar sind. Denn gerade der Aufbau des Wasserstoff-Kernnetzes als Herzstück der Wasserstoffinfrastruktur bedarf einer zusätzlichen, schnellen und zielgerichteten Unterstützung durch den Gesetzgeber. Wir sehen einen großen Bedarf und eine entsprechende Notwendigkeit dieser Änderungen als Rahmenbedingung für den weiteren Wasserstoff-Hochlauf an. Daher unterstützt FNB Gas auch den Beschluss des Bundesrates vom 26.4.2024 zur zeitnahen Umsetzung des Wasserstoff-Beschleunigungsgesetzes für den beschleunigten Ausbau der Wasserstoffinfrastruktur und die dafür erforderlichen genehmigungsrechtlichen Erleichterungen.\r\nB. Stellungnahme und zusätzliche Beschleunigungsmaßnahmen\r\nIm Folgenden nimmt FNB Gas zunächst zum Gesetzesentwurf Stellung (I. Stellungnahme) und regt sodann weitere erforderliche Beschleunigungsmaßnahmen an (II. Zusätzlich erforderliche Beschleunigungsmaßnahmen), um das mit dem Gesetzesentwurf verfolgte Ziel, den für den Klimaschutz erforderlichen Markthochlauf von Wasserstoff zu beschleunigen und damit einen Beitrag zur Transformation Deutschlands zur klimaneutralen Volkswirtschaft zu leisten, in gebotener Weise auch tatsächlich erreichen zu können.\r\nI. Stellungnahme\r\n1. Artikel 1 – WassBG\r\na. § 1 Satz 3 WassBG – Erneuerbarer Wasserstoff als Ziel des Gesetzes\r\nAusweislich des § 1 S. 3 WassBG ist es Ziel,\r\n„eine treibhausgasneutrale, sichere und umweltverträgliche Erzeugung von und Versorgung mit Wasserstoff, erzeugt aus erneuerbaren Energien (Hervorhebung. d. FNB Gas), sicherzustellen“.\r\nDieses Ziel wird von Seiten des FNB Gas im Hinblick auf die Wichtigkeit der Einhaltung der Klimaschutzziele ausdrücklich begrüßt. Angesichts des in § 1 S. 2 niedergelegten Zwecks, wonach das Gesetz\r\n„insbesondere zur Erreichung der nationalen Klimaschutzziele einen zentralen Beitrag zum Hochlauf der Wasserstoffwirtschaft leisten“ soll\r\nsowie der Ausführungen im Besonderen Teil zu § 4 Abs. 2 Nr. 1 (S. 32):\r\n„Das Wasserstoffbeschleunigungsgesetz zielt nach § 1 insbesondere (Hervorhebung d. FNB Gas) auf eine Herstellung von Wasserstoff basierend auf Erneuerbaren Energien.“\r\nist es unser Verständnis, dass mit der Formulierung „erzeugt aus erneuerbaren Energien“ auch Vorhaben vom Anwendungsbereich erfasst sind, die diese Anforderung ggf. (noch) nicht erfüllen. Andernfalls wäre der Anwendungsbereich insbesondere in der Phase des Markthochlaufs möglicherweise stark eingeschränkt.\r\nb. § 2 Absatz 1 WassBG – Anwendungsbereich zielgerichtet ausgestalten\r\naa. Wasserstoffkernnetzleitungen sowie sonstige Wasserstoffleitungen in Anwendungsbereich aufnehmen\r\nMit Überraschung wurde zur Kenntnis genommen, dass die für den Hochlauf der Wasserstoffwirtschaft zentrale Wasserstoffleitungsinfrastruktur nicht vom Anwendungsbereich des § 2 Abs. 1 umfasst ist. Vielmehr wird über die Anfügung eines neuen Absatzes 9 in § 43l EnWG auf die §§ 5 bis 9 WassBG für die Errichtung und die Änderung von Wasserstoffleitungen sowie auf die Errichtung und die Änderung von Gasversorgungsleitungen zur Ermöglichung des Transports von Wasserstoff in entsprechender Anwendung verwiesen. Gesetzestechnisch erscheint es aus Sicht des FNB Gas vorzugswürdig die Wasserstoffleitungen (einschließlich der Wasserstoffleitungen in der ausschließlichen Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutschland in der Nord- und Ostsee), die Änderung von Gasversorgungsleitungen zur Ermöglichung des Transports von Wasserstoff als auch die für die Umstellung der Gasversorgungsleitungen auf einen Wasserstofftransport erforderlichen netzverstärkenden Ausbaumaßnahmen im Erdgasnetz in den Anwendungsbereich des WassBG aufzunehmen. Dies würde unseres Erachtens die Gesetzesanwendung erleichtern,\r\ninsbesondere mit den noch weiteren Beschleunigungsmaßnahmen (s. II.2. Zusätzlich erforderliche Beschleunigungsmaßnahmen) noch ausgeführt werden.\r\nbb. Erweiterung des Anwendungsbereichs um erforderliche Anschluss- bzw. Anbindungsleitungen sowie für die nach § 2 Absatz 1 erfassten Anlagen erforderlichen Nebeninfrastrukturen\r\nUm die in § 2 Abs. 1 erfassten Anlagen bestimmungsgemäß betreiben und untereinander im erforderlichen Maß verbinden zu können, ist es unseres Erachtens erforderlich, auch die Anschluss- und Anbindungsleitungen sowie die dem Betrieb der Anlagen dienenden Einrichtungen (z.B. Mess- und Regelanlagen etc.) in den Anwendungsbereich aufzunehmen. Hierzu bietet sich ein neuer Absatz 2 folgenden Inhalts an:\r\n“Dieses Gesetz ist zudem auf erforderliche Anschluss- und Anbindungsleitungen an sowie für den ordnungsgemäßen Betrieb dienlichen Einrichtungen der Vorhaben nach Absatz 1 anzuwenden.”\r\nc. § 2 Absatz 1 Nr. 8 i.V.m. § 4 Absatz 1 WassBG - Missverständnisse im Anwendungsbereich vermeiden\r\nDie Errichtung und der Betrieb von Verdichtern, die für den Betrieb von Wasserstoffleitungen erforderlich sind, liegen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 8 i.V.m. § 4 Abs. 1 WassBG zukünftig ausdrücklich im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit. Die Feststellung als solche halten wir für vollkommen korrekt. Unser Verständnis ist es jedoch, dass alle dem Leitungsbetrieb dienenden Einrichtungen, hierzu zählen insbesondere Verdichter- und Gas-Druckregel- und Messanlagen, sowieso im überragenden öffentlichen Interesse liegen und der öffentlichen Sicherheit dienen (s. § 43l Abs. 1 S. 2), wenn dies für die gegenständliche Leitung der Fall ist. Insofern sehen wir in dieser Regelung, die ausschließlich Verdichteranlagen in Bezug nimmt, ein Risiko für rechtliche Auseinandersetzungen. Anstelle der singulären Inbezugnahme von Verdichtern in § 2 Abs. 8 sollten daher „einem Verdichter sowie eine dem Leitungsbetrieb dienliche Einrichtung, die für den Betrieb von Wasserstoffleitungen erforderlich ist“ in Bezug genommen werden.\r\nd. § 5 Absatz 3 WassBG\r\n§ 5 Abs. 3 WassBG regelt eine Frist für die Vollständigkeitsprüfung von Antragsunterlagen sowie einen Prüfrahmen für die Vollständigkeitsprüfung. § 43a Abs. 2 EnWG neu sollte um folgende entsprechende Regelung nach Satz 1 neu ergänzt werden:\r\n“Die Anhörungsbehörde hat nach Eingang des Plans in der Regel spätestens innerhalb eines Monats zu prüfen, ob dieser vollständig ist. Der Plan ist vollständig, wenn er prüffähig ist. Dies ist dann der Fall, wenn der Plan sich zu allen rechtlich relevanten Aspekten des Vorhabens verhält und die Behörde in die Lage versetzt, den Plan unter dieser Berücksichtigung näher zu prüfen. Fachliche Einwände und Nachfragen zum Plan stehen der Vollständigkeit nicht entgegen, sofern der Plan eine fachliche Prüfung überhaupt ermöglicht. Das Vollständigkeitsdatum ist der Tag, an dem die letzte Unterlage bei der Behörde eingegangen ist, die für das Erreichen der Vollständigkeit im Sinne der Sätze 2 bis 4 erforderlich ist.”\r\ne. § 5 Absatz 10 und § 6 Absatz 2 WassBG\r\nIn § 5 Abs. 10 als auch in § 6 Abs. 2 WassBG wird geregelt, dass die Feststellung oder Genehmigung des Plans nach § 74 VwVfG innerhalb einer Frist von zwölf Monaten nach Zugang des vollständigen Plans erfolgt, wobei die Frist einmalig um bis zu sechs Monate verlängert werden kann, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Prüfung oder aus anderen Gründen, die dem Antragsteller zuzurechnen sind, erforderlich ist. Die Fristverlängerung soll gegenüber dem Antragsteller begründet werden.\r\nFür Wasserstoffleitungsinfrastrukturen gilt hingegen nur die in ihrer Wirkung deutlich schwächere Neuregelung des § 43 Abs. 4a EnWG. Um die erforderlichen Wasserstoffleitungsinfrastrukturen gleichermaßen beschleunigt zu genehmigen, sollte der Regelungsinhalt der § 5 Abs. 10 und § 6 Abs. 2 WassBG auch in das Energiewirtschaftsgesetz aufgenommen werden. Hier bietet sich eine Neuregelung als § 43l Absatz 10 EnWG neu wie folgt an:\r\n“Die Entscheidung der Feststellung oder Genehmigung des Plans nach § 74 des Verwaltungsverfahrensgesetzes erfolgt innerhalb einer Frist von zwölf Monaten nach Zugang des vollständigen Plans, wobei diese Frist einmalig um bis zu sechs Monate verlängert werden kann, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Prüfung oder aus Gründen, die dem Antragsteller zuzurechnen sind, erforderlich ist. Die Fristverlängerung soll gegenüber dem Antragsteller begründet werden.”\r\nf. Maßgaben für die Anwendung des Bundesnaturschutzgesetzes\r\nDas WassBG sollte, vergleichbar wie die Regelung in § 6 LNGG, abweichende Maßgaben für die Anwendung des BNatSchG vorsehen, und zwar wie folgt als neuer § 9 nach den Maßgaben für das Wasserhaushaltsgesetz:\r\n“§ 9 Maßgaben für die Anwendung des Bundesnaturschutzgesetzes\r\nDas Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2240) geändert worden ist, ist bei der Zulassung von Vorhaben nach § 2 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:\r\n1. abweichend von § 17 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes kann die Festsetzung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach § 15 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes bis zu zwei Jahre nach Erteilung der Zulassungsentscheidung erfolgen, hierfür hat der Verursacher die erforderlichen Angaben nach § 17 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 des Bundesnaturschutzgesetzes nachträglich zu machen. § 15 Absatz 4 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes ist entsprechend anzuwenden,\r\n2. die Festsetzung von Ausgleichsmaßnahmen nach § 30 Abs. 3 des Bundesnaturschutzgesetzes kann bis zu zwei Jahre nach Erteilung der Zulassungsentscheidung erfolgen.\r\n3. mit der Umsetzung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach den Nummern 1 und 2 ist innerhalb von drei Jahren nach der Festsetzung zu beginnen.”\r\ng. § 9 WassBG – Maßgaben für die Anwendung des Vergaberechts\r\nNach der Gesetzesbegründung (S. 37) soll das Vergaberecht auf Beschaffungsvorgänge im Wasserstoffsektor Anwendung finden. Die Regelungen in Art. 1 § 9 WassBG beschränken sich auf den Verzicht einer Losbildung und die verfahrensrechtliche Beschleunigung von Nachprüfungs- und Gerichtsverfahren. Von der Anwendung des Vergaberechts wären einige Fernleitungsnetzbetreiber als Sektorenauftraggeber betroffen, die maßgeblich zum Aufbau des Wasserstoff-Kernnetzes beitragen wollen. Darüber hinaus werden auch Betreiber von Elektrolyseuren, H2-Speicherbetreiber und H2-Importterminal-Betreiber sowie der überwiegende Teil der Verteilernetzbetreiber als öffentliche Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber von der Anwendung des Vergaberechts im Wasserstoffsektor betroffen sein.\r\nDie Anwendung des Vergaberechts führt zu einem erheblichen Zeitbedarf bei der Vorbereitung und Durchführung von Beschaffungsvorgängen. Zwar ermöglicht der Verzicht auf die Losbildung GU-Vergaben und den Abschluss von EPC-Verträgen, allerdings bedarf auch dies sorgfältiger Vorbereitung, die komplex und mit einem erheblichen Zeitbedarf verbunden ist. Damit wird das angestrebte Ziel des Aufbaus „eines schnell realisierbaren Wasserstoff-Kernnetzes“ (§ 28q Abs. 1 S. 2 EnWG) konterkariert.\r\nUm dem europäischen und nationalen Anspruch eines schnellen Aufbaus einer Wasserstoff-Infrastruktur gerecht zu werden, ist daher eine zumindest temporäre Ausnahme von der Anwendung des Vergaberechts geboten. Dem stehen auch europäische und nationale Vorgaben nicht entgegen.\r\nDie Regelungen im 4. Teil des GWB sowie die Vergabeverordnung und die Sektorenordnung gehen auf die Richtlinie über die öffentliche Auftragsvergabe (Richtline 2014/24/EU), die Richtlinie über die Vergabe von Aufträgen in den Bereichen Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (Richtlinie 2014/25/EG) und deren Vorgängerrichtlinien zurück.\r\nÖffentliche Aufträge, die von öffentlichen Auftraggebern im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste vergeben werden und Tätigkeiten in diesen Bereichen betreffen, fallen unter die Richtlinie 2014/25/EU. Nach Erwägungsgrund 1 der Richtlinie 2014/25/EU ist eine Regulierung der Auftragsvergabe u.a. im Sektor der Energieversorgung deshalb notwendig, weil es sich um einen abgeschotteten Markt handelt, in denen die Auftraggeber tätig sind, aufgrund bestehender besonderer oder ausschließlicher Rechte, die von den Mitgliedstaaten für die Versorgung, die Bereitstellung oder den Betrieb von Netzen für die Erbringung der betreffenden Dienstleistung gewährt werden.\r\nUnabhängig von der Frage, ob der Gasbegriff in Art. 8 der Richtlinie 2014/25/EU und in § 102 Abs. 3 GWB Wasserstoff und der Begriff der Energieversorgung in der Richtlinie 2014/25/EU den Wasserstoffsektor umfasst, ist der Aufbau einer Wasserstoffinfrastruktur und insbesondere eines Wasserstoff-Kernnetzes jedenfalls nicht mit den Situationen der Öffnung der Märkte für die leitungsgebundene Versorgung mit Elektrizität und Gas im Jahr 1998 oder bei Einführung der heutigen Regulierung der Strom- und Gasversorgungsnetze im Jahr 2005 vergleichbar. Zu diesen Zeitpunkten gab es, insbesondere im Strombereich, über Jahrzehnte gewachsene, ausgeprägte Netzstrukturen zur Erfüllung der Versorgungsaufgaben. Im Vordergrund auch der politischen Ziele stand daher nicht der Aufbau einer Infrastruktur, sondern die Ermöglichung von Wettbewerb auf den dem Netz vor- und nachgelagerten Marktebenen durch eine über die Regulierung intensivere Begrenzung der aus den Monopolsituationen entstehenden Marktmacht der Netzbetreiber. Die Regulierung setzte auf eine vorhandene, regelmäßig vermaschte Netzstruktur auf (BT-Drs. 19/27453, S. 118). Davon unterscheidet sich der Aufbau eines Wasserstoff-Kernnetzes durch die Fernleitungsnetzbetreiber und weitere Vorhabenträger erheblich.\r\nDarüber hinaus sollen die derzeitigen Regelungen in Teil 3, Abschnitt 3b des EnWG und die mit dem Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht eingeführten Regelungen wettbewerbliche Marktstrukturen fördern (BT-Drs. 19/27453, S. 118). Der Zweck des Vergaberechts ist es u.a. abgeschottete Märkte für einen Wettbewerb zu öffnen. Angesichts eines sich im Aufbau befindlichen Wasserstoffmarktes besteht somit keine Notwendigkeit für die Anwendung des Vergaberechts für Auftraggeber im Sinne von § 98 GWB.\r\nDie an dem Aufbau des Wasserstoff-Kernnetzes beteiligten Unternehmen unterliegen bei der Beschaffung den Schranken des Kartell- und Wettbewerbsrecht. Auch vor diesem Hintergrund kann davon abgesehen werden, einzelne von ihnen zusätzlich dem Vergabewesen zu unterwerfen.\r\nSchließlich ist auch die Gleichbehandlung von Auftraggebern, die im öffentlichen Sektor tätig sind, und Auftraggebern, die im privaten Sektor tätig sind, zu wahren (Erwägungsgrund 19 der Richtlinie 2014/25). Am Aufbau des Wasserstoff-Kernnetzes werden neben Unternehmen des privaten Sektors auch Sektorenauftraggeber mitwirken. Die Anwendung des Vergaberechts würde für letztere einen Wettbewerbsnachteil gegenüber den Unternehmen darstellen, die keine Auftraggeber im Sinne von § 98 GWB sind. Der beschleunigte Aufbau des Wasserstoff-Kernnetzes wäre damit gefährdet.\r\nArt. 1 § 9 des Gesetzes zur Beschleunigung der Verfügbarkeit von Wasserstoff und zur Änderung weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen für den Wasserstoffhochlauf sollte daher wie folgt gefasst werden:\r\n“Der Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), zuletzt geändert durch Artikel 2\r\ndes Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 405), sowie die Vergabeverordnung vom 12. April 2016 (BGBl. I S. 624), zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 39) und die Sektorenverordnung vom 12. April 2016 (BGBl. I S. 624, 657), zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 7. Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 39) geändert, sind nicht anzuwenden auf die Vergabe von öffentlichen Aufträgen durch Auftraggeber, wenn diese Aufträge der Schaffung eines Wasserstoff-Kernnetzes im Sinne von § 28q des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 32) dienen.”\r\nSofern diese Regelung beispielsweise aufgrund europarechtlicher Vorgaben nicht umsetzbar sein sollte, sollten die vergaberechtlichen Regelungen mindestens nach dem Vorbild des LNGG weiter erleichtert werden.\r\n2. Artikel 3 – Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes\r\na. § 28r Absatz 8 – Redaktionelle Hinweise\r\naa. Änderung des § 28r Absatz 8 Satz 4 (tatsächlich Satz 5)\r\nDie Einfügung der Wörter „und der öffentlichen Sicherheit dienen“ wird ausdrücklich begrüßt. Geändert werden muss jedoch Satz 5. Vorsorglich möchten wir zudem darauf hinweisen, dass durch das Gesetz zur Änderung des EnWG (s. BT-Beschluss v. 12.04.2024, BR-Drs. 168/24), der Regelungsgehalt des § 28r zukünftig in § 28q geregelt sein wird.\r\nbb. § 4 Absatz 4 WassBG auf § 28r Absatz 8 Satz 5 (zukünftig 28q) EnWG übertragen\r\nAngesichts der Regelung in § 4 Abs. 4 WassBG, welche für die Verdichter für Wasserstoffleitungen anwendbar ist, sollte § 28r Absatz 8 Satz 5 EnWG (zukünftig § 28q) unseres Erachtens in zeitlicher Hinsicht wie folgt angeglichen werden:\r\n„Für die genehmigten Projekte gilt, sofern in einem zukünftigen Netzentwicklungsplan nicht etwas anderes festgestellt wird, dass sie bis zum Ablauf des 1. Januar 2035 energiewirtschaftlich notwendig und vordringlich sind sowie dass sie im überragenden öffentlichen Interesse liegen und der öffentlichen Sicherheit dienen.“\r\n§ 28r Absatz 8 S. 5 EnWG regelt derzeit, dass die genehmigten Projekte nur dann „energiewirtschaftlich notwendig sind und vordringlich sind sowie dass sie im überragenden öffentlichen Interesse liegen“, „sofern in einem zukünftigen Netzentwicklungsplan nicht etwas anderes festgestellt wird und sie bis 2030 in Betrieb genommen werden“.\r\nDiese Regelung ist aus planungsrechtlicher Sicht für diejenigen Verfahren problematisch, die noch im Planfeststellungsverfahren befindlich sind, wenn der Netzentwicklungsplan verbindlich wird bzw. wo durch etwaigen Zeitverzug im Rahmen der Planfeststellungsverfahren die Prognose, dass die Leitungen noch bis 2030 in Betrieb genommen werden können, mit weiterem Zeitablauf immer schwieriger wird. Schlimmstenfalls würde eine weiterhin erforderliche Leitung angesichts negativer Inbetriebnahmeprognose, und damit Entfall der Feststellung des überragenden öffentlichen Interesses, nicht mehr in der vorliegenden, und bis dato genehmigungsfähigen, Trasse genehmigt werden können.\r\nb. § 43 Absatz 4a neu – Vorrangregelung im Vollzug erfordert angemessene Behördenausstattung\r\nDie Neueinfügung ist grundsätzlich zu begrüßen. Inwieweit die Verfahren durch diese gesetzliche Neuregelung tatsächlich eine Beschleunigung erfahren werden, bleibt abzuwarten. Über die Bestrebung der Behörden hinaus, den Vorhaben einen Vorrang einzuräumen, ist es im Hinblick auf die zum Teil sehr unterschiedliche Behördenpraxis unseres Erachtens von zentraler Bedeutung, dass alle mit den Vorhaben befassten Behörden sich das überragende öffentliche Interesse an der Umsetzung der\r\nVorhaben bewusst machen und dementsprechend bei der Realisierung der Vorhaben im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben konstruktiv mitwirken.\r\nDarüber hinaus wäre eine ergänzende Regelung folgender Art wünschenswert:\r\n„Die für die Ausführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden verfügen über eine zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben angemessenen Ausstattung an Finanzmitteln und eine angemessene Personalausstattung.“\r\nc. § 43a Absatz 8 neu – Redaktioneller Hinweis\r\nDie aktuelle Formulierung in Art. 3 Nr. 3 lit. h) lautet:\r\n„Die bisherige Nummer 3 wird Absatz 8.“\r\nKorrekterweise müsste Nummer 2 in Bezug genommen werden. Unter Art. 3 Nr. 3. lit. k wird nämlich nochmals geregelt: „Die bisherige Nummer 3 wird Absatz 9.“\r\nd. § 43a Absatz 10 neu - Flexibilität in der Ausgestaltung des Erörterungstermins schaffen\r\nDie Neuregelung sieht vor, dass in den Fällen, in denen die Behörde einen Erörterungstermin für erforderlich hält, diese den Erörterungstermin als Onlinekonsultation, als Videokonferenz oder als Telefonkonferenz durchführen soll.\r\nDie weitere Digitalisierung der Verfahren, insbesondere auch in den vorgelagerten Änderungen des § 43a EnWG, wird zwar ausdrücklich begrüßt, unseres Erachtens wäre es jedoch ausreichend, den bisher vor Ort durchgeführten Erörterungstermin mit den neuen Möglichkeiten der Onlinekonsultation, der Videokonferenz oder Telefonkonferenz gleichzustellen. Je nach Verfahren kann der Erörterungstermin vor Ort eine hohe Bedeutung für die Akzeptanzschaffung eines Vorhabens haben, zugleich gibt es Verfahren, in denen eine Erörterung vor Ort absehbar keinen Mehrwert schaffen wird bzw. anderweitige Umstände für die digitale Durchführung sprechen. Die Behörde sollte folglich entsprechend den Verfahrensbedürfnissen frei in ihrer Entscheidung sein, wie sie den Erörterungstermin abhalten möchte.\r\nAnstelle der Formulierung\r\n„soll die Erörterung als“\r\nsollte folglich folgende Formulierung gewählt werden:\r\n„darf die Erörterung auch als“.\r\ne. § 43a Absatz 12 neu – Verzicht auf Erörterungstermin als Regelfall\r\nDie aktuelle Regelung des § 43a Nummer 4, zukünftig § 43a Absatz 12 – die Änderung des ausgelegten Plans betreffend – sollte wie folgt geändert werden:\r\nAnstelle der Formulierung\r\n„so kann im Regelfall von der Erörterung […] abgesehen werden“\r\nsollte folgende Formulierung gewählt werden:\r\n„so soll von der Erörterung […] abgesehen werden.“\r\nDurch die Wortlautänderung wird der bereits zugrunde liegende Gedanke, dass im Regelfall von der Erörterung abgesehen werden kann, gestärkt und tatsächlich zum Regelfall. Nur dort, wo auch die\r\nPlanfeststellungsbehörde angesichts der Verfahrensumstände eine Erörterung in Planänderungsfällen für ausdrücklich erforderlich hält, sollte diese durchgeführt werden müssen.\r\nf. § 43l Absatz 1 und 9 neu\r\nWie bereits unter I.1.b. ausgeführt, wird eine unmittelbare Aufnahme der Leitungsinfrastrukturen im WassBG von Seiten des FNB Gas bevorzugt. Der Verweis auf §§ 5 bis 9 WassBG bietet darüber hinaus aus Sicht des FNB Gas derzeit keinen Mehrwert, da ausweislich der Gesetzesbegründung (s. 47, zu Nummer 4, Buchstabe b) damit nur selbständige Zulassungsverfahren adressiert werden.\r\nDas nach § 43l Abs. 2 EnWG zu führende Planfeststellungsverfahren führt jedoch zu einer umfassenden, auch das Wasserrecht betreffenden Verfahrenskonzentration, wenngleich die wasserrechtliche Genehmigung im Ergebnis eigenständig und von den übrigen einkonzentrierten Genehmigungen erteilt wird.\r\nAngesichts der Regelung in § 4 Abs. 4 WassBG, welche für die Verdichter für Wasserstoffleitungen anwendbar ist, sollte aber jedenfalls § 43l Absatz 1 Satz 2 unseres Erachtens in zeitlicher Hinsicht wie folgt angeglichen werden:\r\n„Die Errichtung von Wasserstoffleitungen liegt bis zum Ablauf des 1. Januar 2035 im überragenden öffentlichen Interesse.“\r\ng. § 44c Absatz 1 Satz 3 neu\r\naa. Berücksichtigung der netzverstärkenden Ausbaumaßnahmen im Erdgasnetz\r\nDie Neuregelung ist zu begrüßen. Anders als bei § 43l Abs. 9 EnWG, wo „auf die Errichtung und die Änderung von Wasserstoffleitungen sowie auf die Errichtung und die Änderung von Gasversorgungsleitungen zur Ermöglichung des Transports von Wasserstoff“ abgestellt wird, stellt § 44c Absatz 1 Satz 3 neu lediglich auf den „Auf- und Ausbau von Wasserstoffnetzen“ ab. Auch im Rahmen des § 44c Absatz 1 Satz 3 neu müssen die für die Umstellung der Gasversorgungsleitungen auf einen Wasserstofftransport erforderlichen netzverstärkenden Ausbaumaßnahmen im Erdgasnetz ebenfalls mit einbezogen werden, um den Markthochlauf der Wasserstoffwirtschaft unter gleichzeitiger Gewährleistung der Gasversorgungssicherheit zu ermöglichen.\r\nbb. Übernahme der Regelung des § 10 Absatz 2 WassBG in § 44c EnWG\r\nFerner sollte die Regelung des § 10 Absatz 2 WassBG\r\n“Treten später Tatsachen ein, die die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch die Zulassungsentscheidung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem Monat stellen und begründen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.”\r\nin § 44c in Absatz 4 ergänzt oder als neuer Absatz 5 aufgenommen werden.\r\n3. Artikel 4 – Änderung des Bundesfernstraßengesetzes\r\nDie Einfügung des neuen Absatz 2d in § 9 FStrG wird begrüßt. Unseres Erachtens sollte Absatz 2d weitere Vorhaben der Wasserstoffinfrastruktur umfassen, und zwar durch folgende Ergänzung nach den Wörtern “zulässig sind”:\r\n„, sowie für Vorhaben, betreffend die Errichtung und die Änderung von Wasserstoffleitungen sowie die Errichtung und die Änderung von Gasversorgungsleitungen zur Ermöglichung des Transports von Wasserstoff, nebst der den Betrieb der Leitungen notwendigen Anlagen.“\r\nDie Erweiterung des Absatzes 2d um vorstehende Ergänzung ist vor dem Hintergrund der mit dem Gesetzentwurf verfolgten Ziele unseres Erachtens gerechtfertigt. Er ermöglicht eine Einzelfallbetrachtung, welche im Hinblick auf die konkret betroffenen Straßen eine Abwägung ermöglicht, ob eine Erweiterung dieser überhaupt noch wahrscheinlich ist und es im konkreten Einzelfall sinnvoll ist, die grundsätzlich geltende Anbauverbotszone unangetastet zu lassen oder im Einzelfall doch zu nutzen.\r\n4. Artikel 6 – Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung\r\n§ 21 Absatz 2 Satz 2 neu\r\nDie Neuregelung wird ausdrücklich begrüßt. Wie auch in § 44c Abs. 1 S. 3 EnWG neu wird auf den „Auf- und Ausbau von Wasserstoffnetzen“ abgestellt. Da zum Auf- und Ausbau von Wasserstoffnetzen zwingend auch die für die Umstellung der Gasversorgungsleitungen auf einen Wasserstofftransport erforderlichen netzverstärkenden Ausbaumaßnahmen im Erdgasnetz erforderlich sind, ist eine Einbeziehung dieser unter diesen Tatbestand notwendig. Eine Klarstellung im Gesetz oder in der Gesetzesbegründung ist wünschenswert.\r\nFerner sollte dem neuen Satz 2 folgender Satz 3 neu angefügt werden:\r\n„Satz 2 gilt auch für eine erneute Beteiligung nach § 22 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz.“\r\nNur durch diese Regelung wird gewährleistet, dass auch im Falle von Planänderungen während des Verfahrens dieselbe Beschleunigung erzielt wird, wie bei der initialen Beteiligung. Angesichts der Vorbefassung mit dem Vorhaben und der Beschränkungen auf die Änderungen, ist die Angleichung interessengerecht.\r\n5. Artikel 7 – Änderung des Raumordnungsgesetzes\r\na. § 16 Absatz 2 ROG – Gesetzgeberische Intention in der Praxis zum Durchbruch verhelfen\r\nMit der im Frühjahr 2023 erfolgten Novellierung des Raumordnungsgesetzes, insbesondere der §§ 15 und 16 ROG, sollten Energieleitungsvorhaben beschleunigt werden. Nach nunmehr einjähriger Praxis muss konstatiert werden, dass die beabsichtigte Beschleunigung aufgrund der – auch uneinheitlich gelebten – Behördenpraxis nur bedingt eingetreten ist. Insbesondere die Änderung des § 16 Abs. 2 ROG wird nach dem Dafürhalten des FNB nicht entsprechend der gesetzgeberischen Intention zur Anwendung gebracht. Nach der alten Konzeption des § 16 Abs. 2 S. 1 ROG galt:\r\n„Von der Durchführung eines Raumordnungsverfahrens kann (Hervorhebung d. Verf.) bei solchen Planungen und Maßnahmen abgesehen werden, für die sichergestellt ist, dass ihre Raumverträglichkeit anderweitig geprüft wird.“\r\nNach der aktuellen Rechtslage gilt jedoch gemäß § 16 Abs. 2 S. 1 ROG:\r\n„Von der Durchführung eines Raumverträglichkeitsverfahrens soll (Hervorhebung d. Verf.) bei solchen Planungen und Maßnahmen abgesehen werden, für die sichergestellt ist, dass ihre Raumverträglichkeit anderweitig geprüft wird.“\r\nAusweislich des § 43 Abs. 3 EnWG sind bei der Planfeststellung die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Gesetzlich ist zudem über § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ROG sichergestellt, dass die Raumverträglichkeit im Planfeststellungsverfahren selbst geprüft wird. Folglich ist im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens auch sichergestellt, dass alle raumordnerischen Belange in die Abwägung eingestellt werden. Dies deckt sich im Übrigen mit der bisherigen Praxis und Rechtsprechung, wonach die Nichtdurchführung eines Raumordnungsverfahrens sich nicht auf die Rechtmäßigkeit eines Planfeststellungsbeschlusses auswirkt, wenn im Rahmen dessen die raumordnerischen Belange entsprechend ihres Gewichts in die Abwägung eingestellt und berücksichtigt worden sind.\r\nAngesichts und trotz dessen, sind die Behörden vielfach nicht bereit von der Raumverträglichkeitsprüfung bzw. der Anzeige nebst Einreichung umfangreicher Unterlagen abzusehen. Insofern und um dem gesetzgeberischen Willen in der Praxis zum Durchgriff zu verhelfen, sollte § 16 Abs. 2 ROG nach Satz 1 wie folgt geändert werden:\r\n„Auf Antrag des Vorhabenträgers ist von der Durchführung einer Raumverträglichkeitsprüfung bei solchen Planungen und Maßnahmen abzusehen, für die sichergestellt ist, dass ihre Raumverträglichkeit anderweitig geprüft wird.“\r\nAlternativ wäre eine entsprechende Regelung im WassBG oder EnWG für die Wasserstoffleitungen sowie die erforderlichen netzverstärkenden Ausbaumaßnahmen im Erdgasnetz denkbar.\r\nb. § 12a ROG neu – Projektmanager auch bei Raumverträglichkeitsprüfungen\r\nVergleichbar den Fachgesetzen wie zum Beispiel dem Energiewirtschaftsgesetz, Bundesfernstraßengesetz oder dem Allgemeinen Eisenbahngesetz sollte auch für Raumverträglichkeitsprüfungen der Einsatz eines Projektmanagers vorgesehen werden können, um die Verfahren tatsächlich gemäß der Vorgabe des § 15 Abs. 1 S. 2 ROG innerhalb von sechs Monaten abzuschließen zu können. Hierzu wird folgender § 12a ROG neu vorgeschlagen:\r\n“(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann einen Dritten, der als Verwaltungshelfer beschäftig werden kann, auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Trägers des Vorhabens und auf dessen Kosten mit der Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten beauftragt werden wie insbesondere\r\n1. der Erstellung von Verfahrensleitplänen unter Bestimmung von Verfahrensabschnitten und Zwischenterminen,\r\n2. der Fristenkontrolle,\r\n3. dem Qualitätsmanagement der Anträge und Unterlagen der Vorhabenträger,\r\n4. der Auswertung der eingereichten Stellungnahmen\r\n5. der organisatorischen Vorbereitung eines Erörterungstermins\r\n6. der Leitung des Erörterungstermins und\r\n7. dem Entwurf von Entscheidungen.\r\n(2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde soll im Falle einer Beauftragung des Projektmanagers mit diesem vereinbaren, dass die Zahlungspflicht unmittelbar zwischen Vorhabenträger und Projektmanager entsteht und seine Abrechnung zwischen diesen erfolgt; Voraussetzung ist, dass der Vorhabenträger einer solchen zugestimmt hat. Der Projektmanager ist verpflichtet, die Abrechnungsunterlagen ebenfalls der zuständigen Behörde zu übermitteln. Die zuständige Behörde prüft, ob die vom Projektmanager\r\nabgerechneten Leistungen dem jeweiligen Auftrag entsprechen, und teilt dem Vorhabenträger das Ergebnis dieser Prüfung unverzüglich mit.\r\n(3) Die Entscheidung über die Raumverträglichkeitsprüfung liegt allein bei der zuständigen Behörde.”\r\nII. Zusätzlich erforderliche Beschleunigungsmaßnahmen\r\nNeben den im Gesetzentwurf enthaltenen und vorstehend benannten weiteren Beschleunigungsmaßnahmen gibt es eine Vielzahl weiterer Beschleunigungspotentiale, die dem Ziel – Leistung eines zentralen Beitrags zum Hochlauf der Wasserstoffwirtschaft zur Erreichung der nationalen Klimaschutzziele – dienlich sind. Folgende Beschleunigungsmaßnahmen sollten ebenfalls umgesetzt werden:\r\n1. Energiewirtschaftsgesetz\r\na. Entsprechende Geltung des § 43 Absatz 3c für Wasserstoff\r\n§ 43 Abs. 3c EnWG sollte angesichts des überragenden öffentlichen Interesses an und der mit der Realisierung der Vorhaben verfolgten Ziele auch für Wasserstoffleitungen und die für den Auf- und Ausbau des Wasserstoffnetzes notwendigen zusätzlichen Ausbaumaßnahmen des bestehenden Erdgasnetzes zur Anwendung kommen. § 43 Abs. 3c S. 1 EnWG sollte deshalb anstatt der Wörter “Nummer 1 bis 4” folgende Wörter enthalten:\r\n“Nummer 1 bis 5 und Vorhaben nach § 43l”\r\nb. Vorverlagerung der maßgeblichen Sach- und Rechtslage - § 43 Absatz 3d neu\r\nUm frühzeitig Rechtssicherheit im Hinblick auf den zu prüfenden Sachverhalt zu schaffen und Verzögerungen zu vermeiden, die sich aus nachträglichen Veränderungen im Umfeld des Vorhabens ergeben, sollte vergleichbar der Regelung des § 10 Abs. 5 BImSchG der Zeitpunkt der maßgeblichen Sach- und Rechtslage für den Planfeststellungsbeschluss vorverlagert und fixiert werden. Nur so kann aus dem Teufelskreis von Veränderungen im Umfeld des Vorhabens und sich daraus ergebenden Verzögerungen ausgebrochen werden. Richtiger Stichtag für diese Festlegung ist der Zeitpunkt des Fristablaufs der Behördenbeteiligung im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens. Zu diesem Zeitpunkt können alle Verfahrensbeteiligten auf der Grundlage der ihnen aktuell vorliegenden Sach- und Rechtslage Stellungnahmen, Einwendungen und Ergänzungen zum entscheidungserheblichen Sachverhalt vortragen. Nach Ablauf dieser Frist eintretende Veränderungen blieben außer Betracht. Damit wird der Zeitpunkt der Unbeachtlichkeit von Änderungen, der sonst mit der Behördenentscheidung eintreten würde, sachgerecht vorverlagert. Eine entsprechende Regelung des § 43 Absatz 3d könnte wie folgt lauten:\r\n“Für Vorhaben, die im überragenden öffentlichen Interesse liegen und der öffentlichen Sicherheit dienen, hat die Planfeststellungsbehörde die Entscheidung auf Grundlage der geltenden Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Ablaufs der Stellungnahmefrist zu treffen.”\r\nc. § 43 Absatz 3e neu – raumordnerische Zielabweichungsentscheidung durch die Planfeststellungsbehörde\r\nZielabweichungen von raumordnerischen Zielen sollten auch durch die Planfeststellungsbehörde im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens entschieden werden können. Insofern sollte nachstehender neuer § 43 Abs. 3e EnWG umgesetzt werden:\r\n“Sollte die Errichtung einer Energieleitung zum Auf- und Ausbau des Wasserstoffnetzes zu einem raumordnerischen Zielkonflikt im Sinne von § 6 des Raumordnungsgesetzes beziehungsweise der jeweiligen Landesraumordnungs- und Landesplanungsgesetze oder der Ausschließliche Wirtschaftszone-Raumordnungsverordnung bestehen, entscheidet die zuständige Planfeststellungsbehörde über die Zulässigkeit einer raumordnerischen und regionalplanerischen Zielabweichung. Eines vorlaufenden separaten Zielabweichungsverfahren gemäß der Landesraumordnungs- und Landesplanungsgesetze bedarf es nicht.”\r\nd. § 43a EnWG – Gleiche Einwendungs- und Stellungnahmefrist\r\n§ 43a EnWG sollte um Absatz 13 mit folgendem Inhalt ergänzt werden:\r\n„Die gemäß § 73 Absatz 3a Verwaltungsverfahrensgesetz zu setzende Frist der Anhörungsbehörde soll mit dem Ablauf der Einwendungsfrist zusammenfallen.“\r\nMit dieser Neuregelung würde zwischen der Einwendungsfrist Privater, der Stellungnahmefrist von Verbänden und der Stellungnahmefrist der Behörden ein grundsätzlicher Gleichlauf hergestellt und das Verfahren zeitlich beschleunigt. Der Gleichlauf würde den Vorhabenträger zudem in die Lage versetzen einerseits frühzeitiger vor-vorzeitige Besitzeinweisungsverfahren nach § 44b Abs. 1a EnWG zu stellen und damit zugleich die Verfahrenslast bei der zuständigen Enteignungsbehörde zeitlich zu strecken, und andererseits frühzeitiger die Zulassung des vorzeitigen Baubeginns nach § 44c EnWG für zeitkritische Maßnahmen, wie zum Beispiel Vergrämungsmaßnahmen und Gehölzbeseitigung, zu beantragen.\r\ne. § 43e Absatz 4 EnWG – Bundesverwaltungsgericht als 1. Instanz\r\nAngesichts der zentralen Rolle der Wasserstoffkernnetzleitungen für das Gelingen des Hochlaufs des Wasserstoffmarktes sollten Rechtsmittel gegen die Zulassungsentscheidungen dieser Leitungen sowie dem Leitungsbetrieb dienenden Anlagen unmittelbar durch das Bundesverwaltungsgericht überprüft werden. § 43e Absatz 4 EnWG sollte daher um folgenden Satz 3 neu ergänzt werden:\r\n“Die Sätze 1 und 2 gelten für die Wasserstoffnetzinfrastrukturen, die Teil des Wasserstoff-Kernnetzes im Sinne von § 28q sind, sowie Anlagen, die für den Betrieb dieser Leitungen notwendig sind und die nach § 43l Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 planfestgestellt werden, entsprechend.”\r\nf. Streichung des § 43f EnWG und Rückkehr zur ursprünglichen Systematik des § 74 VwVfG\r\nVor Einführung des § 43f fand aufgrund der Verweisung im jetzigen § 43 Abs. 4 EnWG die Regelung des § 74 Abs. 7 VwVfG Anwendung. Danach entfiel und entfällt weiterhin das Erfordernis der Durchführung eines Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahrens für planfeststellungspflichtige Energieleitungsvorhaben kraft Gesetzes, wenn ein Fall von unwesentlicher Bedeutung vorliegt. Ein Fall unwesentlicher Bedeutung liegt danach vergleichbar dem § 43f EnWG vor, wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind:\r\n1. andere öffentliche Belange sind nicht berührt oder die erforderlichen behördlichen Entscheidungen liegen vor und stehen dem Plan nicht entgegen,\r\n2. Rechte anderer werden nicht beeinflusst oder mit den vom Plan Betroffenen sind entsprechende Vereinbarungen getroffen worden und\r\n3. andere Rechtsvorschriften schreiben eine Öffentlichkeitsbeteiligung, die den Anforderungen des § 73 Abs. 3 S. 1 und Abs. 4 bis 7 VwVfG entsprechen muss, nicht vor.\r\nBei Vorliegen der vorstehenden Voraussetzungen bedarf es nach § 74 Abs. 7 VwVfG keines weiteren Anzeigeverfahrens und keiner Freistellungsanzeige durch die Planfeststellungsbehörde. Die Praxis der vergangenen Jahre hat gezeigt, dass alle Anzeigeverfahren zu einer Freistellung durch die Planfeststellungsbehörde geführt haben. Vor diesem Hintergrund hält der FNB den mit einem Anzeigeverfahren verbundenen Aufwand bei den Vorhabenträgern als auch bei den Behörden für unverhältnismäßig. Angesichts von absehbar weit über 1.000 erforderlichen Änderungsmaßnahmen am Erdgasnetz zur Umstellung auf einen Transport von Wasserstoff sowie Änderungen netzverstärkender Art durch diese Umstellung werden durch das Anzeigeverfahren dringend benötigte Kapazitäten für die Durchführung der Planfeststellungsverfahren der Neubauleitungen gebunden bzw. Kapazitäten gebunden, die an anderer Stelle zielführender eingesetzt werden können.\r\nSollte die Streichung des § 43f EnWG in Erwägung gezogen werden, so wäre die Regelung des § 43f Abs. 2 Nr. 1 EnWG, in der durch nachstehenden Vorschlag ergänzten Fassung, als Regelung beizubehalten, da andernfalls durch das Wiederaufleben der UVP-Vorprüfungspflicht zusätzliche, bereits durch den Gesetzgeber als unnötig erachtete, Kapazitäten bei den Vorhabenträgern, Umweltbüros und Behörden gebunden werden. Aufgenommen werden könnte die Regelung wie folgt unter § 43b Abs. 2 EnWG neu. Der bisherige Absatz 2 würde zu Absatz 3:\r\n“Abweichend von den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung für unwesentliche Änderungen nicht durchzuführen bei Änderungen oder Erweiterungen von Gasversorgungsleitungen zur Ermöglichung des Transports von Wasserstoff nach § 43l Absatz 4 sowie Änderungen und Erweiterungen von Gasversorgungsleitungen, die durch die Umstellung von Gasversorgungsleitungen auf einen Transport von Wasserstoff erforderlich sind.”\r\ng. § 43f Absatz 2 S. 1 Nr. 1 EnWG - Ergänzung der Freistellung von der UVP (Alternative zu lit. f)\r\nIm Hinblick auf den Auf- und Ausbau der Wasserstoffinfrastruktur, welche die Umstellung vorhandener Erdgasleitungen auf Wasserstoff und netzverstärkende bzw. netzanpassende Erdgasmaßnahmen umfasst, sollte § 43f Absatz 2 S. 1 Nr. 1 EnWG – auch soweit dem vorstehenden Vorschlag zur Rückkehr zur ursprünglichen Systematik des § 74 VwVfG nicht gefolgt wird – in jedem Falle nach den Wörtern “nach § 43l Absatz 4” um nachfolgende Wörter ergänzt werden:\r\n“sowie Änderungen und Erweiterungen von Gasversorgungsleitungen, die durch die Umstellung von Gasversorgungsleitungen auf einen Transport von Wasserstoff erforderlich sind.”\r\nh. § 43g EnWG - Bewährten Einsatz von Projektmanagern stärken\r\naa. § 43g EnWG sollte in Absatz 1 nach Satz 1 wie folgt ergänzt werden:\r\n„Auf Verlangen des Vorhabenträgers soll die nach Landesrecht zuständige Behörde einen Projektmanager beauftragen. Die Beauftragung eines Projektmanagers kann in Ausnahmefällen unterbleiben, wenn diese absehbar zu keiner Beschleunigung des Verfahrens beiträgt. Die Gründe sind dem Vorhabenträger durch Zwischenbescheid mitzuteilen.“\r\nDie Beauftragung eines Projektmanagers hat sich in den vergangenen Jahren als sehr probates Mittel zur Beschleunigung von Verfahren herausgestellt und findet vermehrt Einsatz. Dessen ungeachtet gibt es weiterhin eine Vielzahl von Behörden, die dem Einsatz eines Projektmanagers ablehnend gegenüberstehen. Mit der vorstehenden Neuregelung soll eine angemessene Auseinandersetzung mit der Beauftragung eines Projektmanagers angereizt werden, um die behördlich angespannten Kapazitäten durch den Einsatz von Projektmanagern zu entlasten und Verfahren beschleunigt zum Abschluss zu bringen.\r\nbb. § 43g Absatz 1 Nummer 5 EnWG sollte nach „Koordinierung“ und vor „der Enteignungs- und Entschädigungsverfahren“ um folgende Worte ergänzt werden:\r\n„der Besitzeinweisungsverfahren nach § 44b“\r\nDurch die Ergänzung wird klargestellt, dass auch in den Besitzeinweisungsverfahren nach § 44b EnWG Projektmanager eingesetzt werden dürfen. Die Möglichkeit des Einsatzes von Projektmanagern auch in Besitzeinweisungsverfahren ermöglicht sowohl die Beschleunigung dieser Verfahren als solche als auch die Bewältigung der bereits jetzt absehbar steigenden Anzahl an zukünftigen Fällen wegen der Vielzahl an Strom-, H2 wie CO2-Leitungsbauprojekten. Darüber hinaus würde damit ein Signal an diejenigen Verbände ausgesendet, die mittlerweile offen mit Verweigerung des freihändigen Rechtserwerbs drohen, da die ÜNB wie FNB angesichts unzureichender Kapazitäten bei den Enteignungsbehörden keine Alternative hätten als sich zu den (unangemessenen) verbandsseitigen Bedingungen zu einigen.\r\ni. Ausdehnung bestehender Regelungen auf Wasserstoffleitungen und Ausbaumaßnahmen des bestehenden Erdgasnetzes\r\naa. Entsprechende Geltung des § 43 Absatz 3 Sätze 2 - 5 EnWG\r\nFür die Wasserstoffleitungen sollten die Regelungen des § 43 Absatz 3 Sätze 2 bis 5 gleichfalls gelten. § 43l Absatz 2 sollte daher um folgenden Satz 3 ergänzt werden:\r\n“§ 43 Absatz 3 Sätze 2 bis 5 gelten für die Errichtung, den Betrieb sowie die Änderung einer Wasserstoffleitung in einer vorhandenen Trasse, oder wenn ein Abstand von 200 Metern zwischen den Leitungsachsen der vorhandenen Energieleitung und der neuen Wasserstoffleitung nicht überschritten wird, entsprechend.”\r\nMit der Neuregelung werden bereits vorhandene Beschleunigungsmaßnahmen für die Stromleitungen auf Wasserstoffleitungen übertragen, um diese gleichfalls beschleunigt genehmigen zu können.\r\nbb. Entsprechende Geltung des § 43 Absatz 3a Satz 2 und 3 sowie von Absatz 3b EnWG\r\n§ 43 Abs. 3a S. 2 EnWG regelt, dass der beschleunigte Ausbau der Hochspannungsleitungen und der für den Betrieb notwendigen Anlagen als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführende Schutzgüterabwägung eingebracht werden soll. Dies gilt gemäß Satz 3 nicht gegenüber den Belangen der Landes- und Bündnisverteidigung. Für Wasserstoffleitungen sollte eine entsprechende Regelung in § 43l Absatz 2 Sätze 4 und 5 EnWG neu aufgenommen werden:\r\n„Bis die Energieversorgung im Bundesgebiet nahezu treibhausgasneutral ist, soll der beschleunigte Ausbau der Wasserstoffleitungen und der für den Betrieb notwendigen Anlagen als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführende Schutzgüterabwägung eingestellt werden. Satz 3 ist nicht gegenüber Belangen der Landes- und Bündnisverteidigung anzuwenden.“\r\nAngesichts der im Gesetzesentwurf erfolgten Feststellung, dass der Hochlauf des Wasserstoffmarktes ein zentraler Baustein für eine treibhausgasneutrale Wirtschaft darstellt, ist es interessengerecht die bereits für die Stromleitungen getroffene Regelung auch für die Wasserstoffleitungen zur Anwendung zur bringen. Dies sollte in jedem Falle für die Wasserstoffkernnetzleitungen gelten.\r\nFerner sollte als neuer Satz 6 des § 43l Absatz 2 eine entsprechende Regelung des § 43 Absatz 3b eingefügt werden, und zwar wie folgt:\r\n“§ 43 Absatz 3b gilt mit der Maßgabe entsprechend, das anstelle der Belange nach Absatz 3a die Belange nach den Sätzen 1 bis 4 dieses Absatzes in die Prüfung eingestellt werden.”\r\ncc. Ergänzung von § 43l Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 EnWG\r\nDie Vorschrift bedarf der Ergänzung um die für den Auf- und Ausbau des Wasserstoffnetzes notwendigen zusätzlichen Ausbaumaßnahmen des bestehenden Erdgasnetzes. § 43l Absatz 1 Satz 2 sollte daher nach dem Wort “Wasserstoffleitungen” um folgende Wörter ergänzt werden:\r\n“und die für den Auf- und Ausbau des Wasserstoffnetzes notwendigen zusätzlichen Ausbaumaßnahmen des bestehenden Erdgasnetzes”\r\nNur durch diese Ergänzung wird gewährleistet, dass die Umstellungen der Erdgasleitungen auf den\r\nDie mit dem Wasserstoffkernnetz einhergehenden erdgasnetzverstärkenden Maßnahmen müssen ebenfalls von diesen Regelungen profitieren. Insofern sollte § 43l Absatz 2 um einen neuen Satz 7 folgender Art ergänzt werden:\r\n“Sätze 3 bis 6 gelten entsprechend für die den Auf- und Ausbau des Wasserstoffnetzes notwendigen zusätzlichen Ausbaumaßnahmen des bestehenden Erdgasnetzes”\r\ndd. Ergänzung von § 43l Absatz 4 EnWG\r\nDie Vorschrift sollte im Hinblick auf die LNG-Anbindungsleitungen an das Fernleitungsnetz i.S.d. § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 EnWG ergänzt werden:\r\nDie Wörter “und Anbindungsleitungen von LNG-Anlagen” sollten nach dem Halbsatz “Behördliche Zulassungen für die Errichtung, die Änderung und den Betrieb einer Gasversorgungsleitung für Erdgas” und vor dem Halbsatz “einschließlich der für den Betrieb notwendigen Anlagen,” eingefügt werden.\r\nAngesichts der erfolgten Realisierung von Anbindungsleitungen von LNG-Anlagen an das Fernleitungsnetz i.S.d. § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 EnWG bedarf es in § 43l Abs. 4 EnWG einer Ergänzung bezüglich dieser Anbindungsleitungen, um auch diese wie beabsichtigt perspektivisch auf Wasserstoff umstellen zu können. Die Ergänzung ist auch im Hinblick auf die in Absätzen 2 und 3 bereits in Bezug genommenen Anbindungsleitungen von Anlandungsterminals für Wasserstoff konsistent.\r\nee. Ergänzung von § 43l Absatz 7 EnWG\r\n§ 43l Abs. 7 EnWG sollte im Hinblick auf die ausschließliche Wirtschaftszone um einen Satz 2 neu ergänzt werden, und zwar wie folgt:\r\n“Raumordnerische Festlegungen bzw. Ausweisungen in den Flächenentwicklungsplänen für Offshore-Windenergieanlagen und deren Stromtrassen in der ausschließlichen Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutschland innerhalb der Nord- und Ostsee gelten unmittelbar auch für Wasserstoffleitungen und Anlagen zur Herstellung von Wasserstoff.”\r\nj. § 43p EnWG neu - Ermöglichung einer beschleunigten Reparatur\r\nAngesichts des Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verringerung der Methanemissionen im Energiesektor und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/942 und der dort in Art. 14 Absatz 4 Unterabsatz 2 vorgesehenen Neuregelung\r\n“Die Reparatur bzw. der Austausch der in diesem Absatz genannten Komponenten erfolgt unmittelbar nach Entdeckung des Lecks bzw. sobald dies beim ersten Versuch möglich ist, spätestens jedoch fünf Tage nach Entdeckung. Bei den Reparaturen bzw. dem Austausch nach diesem Absatz müssen modernste Technologien und Materialien verwendet werden, die einen langfristigen Schutz gegen künftige Leckagen bieten. Können die Betreiber nachweisen, dass die in diesem Absatz genannte Reparatur aus Sicherheitsgrünen oder technischen Erwägungen nicht erfolgreich oder nicht innerhalb von fünf Tagen möglich ist, so legen die Betreiber den zuständigen Behörden Nachweise für die Verzögerung vor und erstellen spätestens fünf Tage nach der Feststellung einen Zeitplan für die Reparatur und Überwachung. Der in diesem Unterabsatz genannte Zeitplan für die Reparatur und Überwachung ist so festzulegen, dass die festgestellten Leckagen innerhalb von 30 Tagen nach ihrer Entdeckung repariert werden.”\r\nbedarf es für die Gasversorgungsnetzbetreiber einer gesetzlichen Neuregelung, um eine unverzügliche Reparatur, spätestens jedoch innerhalb von fünf Tagen in der Regel auch tatsächlich durchführen zu können. Die Einhaltung dieser kurzen Frist wird im Hinblick auf vielfach erforderliche Genehmigungen, insb. naturschutzfachliche Eingriffsgenehmigungen, absehbar nicht einzuhalten sein. Angesichts des mit der Reparatur verfolgten Schutzzwecks und mit einem durch die Reparatur üblicherweise einhergehendem unwesentlichen Eingriff, sollte zur grundsätzlichen Ermöglichung der Reparaturfristen folgende Neuregelung in § 43p EnWG neu getroffen werden:\r\n“Reparaturen zur Beseitigung von Leckagen an Gasversorgungsleitungen müssen den zuständigen Behörden unverzüglich angezeigt werden. Ein Antrag auf Genehmigung ist nur erforderlich, wenn die jeweilige Behörde einen solchen nach Anzeige der Reparatur fordert.”\r\nk. § 44 EnWG – Erleichterungen von Vorarbeiten\r\naa. § 44 Absatz 1 EnWG – Erweiterung der möglichen Vorarbeiten\r\nErweiterung des § 44 Absatz 1 EnWG entsprechend der Regelung des § 8 Absatz 1 Nr. 2 LNGG. Dementsprechend müssten nach den Wörtern „einschließlich erforderlicher Bergungsmaßnahmen“ die Wörter\r\n„und zwingend erforderliche Beseitigungen von Bäumen und anderen Gehölzen zur Baufeldfreimachung sowie die Durchführung naturschutzrechtlicher Ausgleichs- und Vermeidungsmaßnahmen einschließlich vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen,“\r\neingefügt werden.\r\nMit dieser Ergänzung können zentrale Vorarbeiten vorab umgesetzt werden und damit zu einer beschleunigten Projektumsetzung beitragen. Insbesondere die vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen können eine signifikante Beschleunigung herbeiführen, indem ökologische fachgerechte Maßnahmen vorab umgesetzt werden, die ohne ihre Durchführung zu ansonsten naturschutzfachlich begründeten Bauverbotszeiten führen. Bauzeitenbeschränken können schnell Verzögerungen von einem halben Jahr bedeuten.\r\nbb. § 44 Absatz 5 EnWG neu – Beschleunigung der Genehmigungserteilung für Vorarbeiten\r\n§ 44 bedarf der Ergänzung, damit für die wichtigen und zeitkritischen zu duldenden Vorarbeiten auch die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen für die Vorarbeiten zeitig vorliegen. Insofern wird folgender neuer Absatz 5 angeregt:\r\n„(5) Anträge auf öffentlich-rechtliche Zulassung von Vorarbeiten sind innerhalb eines Monats ab Eingang der vollständigen Unterlagen bei der zuständigen Behörde zu bescheiden. Nach Ablauf der Frist gilt die beantragte öffentlich-rechtliche Zulassung als erteilt, wenn der Antrag hinreichend bestimmt ist.“\r\nFür die notwendigen Vorarbeiten für die Planung und die Baudurchführung ist § 44 EnWG eine zentrale Vorschrift, die solche Arbeiten in vielen Fällen erst möglich macht. § 44 in seiner derzeitigen Form regelt jedoch nur die zivilrechtliche Duldungspflicht der von den Vorarbeiten betroffenen Personen. Die für die Vorarbeiten erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen sind dessen ungeachtet weiterhin erforderlich und führt die Einholung dieser immer wieder zu Verzögerungen, die es zukünftig bei einer beschleunigten Umsetzung zu vermeiden gilt.\r\nh. § 44b EnWG – Erleichterungen für die vorzeitige Besitzeinweisung\r\naa. § 44b Absatz 1 Satz 1 EnWG – Erweiterung auf betriebliche Erfordernisse zur Gewährleistung der technischen Sicherheit\r\n§ 44b Abs.1 S. 1 EnWG sollte nach den Wörtern „Ist der sofortige Beginn von Bauarbeiten“ um die Wörter „oder die Gewährleistung der technischen Sicherheit gemäß § 49“ ergänzt und das “und” zwischen “Inbetriebnahme und den Betrieb” durch ein “oder” ersetzt werden, so dass Satz 1 zukünftig wie folgt lautet:\r\n„Ist der sofortige Beginn von Bauarbeiten oder die Gewährleistung der technischen Sicherheit gemäß § 49 geboten und weigert sich der Eigentümer oder Besitzer, den Besitz eines für den Bau, die Inbetriebnahme oder den Betrieb sowie die Änderung oder Betriebsänderung von […]“\r\nMit dieser Ergänzung soll allen Netzbetreibern ermöglicht werden, auch dann ein Besitzeinweisungsverfahren führen zu können, wenn angesichts der Verpflichtung zur Gewährleistung der technischen Sicherheit nach § 49 EnWG eine Beurteilung erforderlich ist, ob Bauarbeiten am Netz erforderlich sind und die betroffenen Eigentümer oder Besitzer sich weigern, für die erforderlichen Beurteilungsmaßnahmen den Besitz zu überlassen. Die Ersetzung des Worts „und“ durch „oder“ stellt klar, dass der Bau, die Inbetriebnahme und der Betrieb gleichwertig nebeneinanderstehen und jeweils für sich ein Verfahren rechtfertigen.\r\nbb. § 44b Absatz 1a Satz 1 EnWG – Ablauf der Einwendungsfrist als maßgeblicher Zeitpunkt\r\n§ 44b Abs. 1a S. 1 EnWG sollte nicht mehr wie bisher auf den Abschluss des Anhörungsverfahrens, sondern zukünftig auf den Ablauf der Einwendungsfrist abstellen. Satz 1 sollte daher zukünftig wie folgt lauten:\r\n„Der Träger des Vorhabens kann verlangen, dass nach Ablauf der Einwendungsfrist eine vorzeitige Besitzeinweisung durchgeführt wird.“\r\nAbweichend von der grundsätzlichen Konzeption eines Planfeststellungsverfahrens, wonach es eine Anhörungs- und eine Planfeststellungsbehörde gibt und die Anhörungsbehörde der Planfeststellungsbehörde einen Anhörungsbericht nach Abschluss des Anhörungsverfahren zu übermitteln hat, ist bei energiewirtschaftsrechtlichen Planfeststellungsverfahren die zuständige Behörde sowohl Anhörungs- als auch Planfeststellungsbehörde in einem. Dies führt dazu, dass grundsätzlich nicht klar bestimmbar ist, wann das Anhörungsverfahren abgeschlossen und damit\r\nBesitzeinweisungsverfahren nach § 44b Abs. 1a EnWG geführt werden können. Lediglich § 43a S. 1 Nr. 3 S. 2 enthält hierzu einen Hinweis in den Fällen des Entfalls eines Erörterungstermins, indem geregelt ist, dass die Anhörungsbehörde ihre Stellungnahme innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der Einwendungsfrist abzugeben und sie der Planfeststellungsbehörde zusammen mit den sonstigen in § 73 Abs. 9 des Verwaltungsverfahrensgesetz aufgeführten Unterlagen zuzuleiten hat.\r\nDie Umsetzung des Vorschlags würde Rechtssicherheit schaffen, zu welchem Zeitpunkt Verfahren beantragt werden können, und dem Vorhabenträger sowie der Enteignungsbehörde einen verlängerten zeitlichen Rahmen bieten, um bekannten Verweigerungsfällen mit Besitzeinweisungsverfahren frühzeitig zu begegnen und damit zugleich eine optimierte Kapazitätsauslastung der Enteignungsbehörden ermöglichen. Der Vorschlag entspricht im Übrigen der bereits in Kraft befindlichen Regelungen des § 8 Abs. 1 Nr. 3 LNGG, § 18f Abs. 1a FStrG und § 21 Absatz 1a AEG.\r\ncc. Vorzeitige Besitzeinweisungen für den vorzeitigen Baubeginn ermöglichen\r\n§ 44b sollte um die Möglichkeit der Besitzeinweisung bereits für die Zulassung des vorzeitigen Baubeginns nach § 44c ergänzt werden. § 44b Absatz 1a Satz 3 sollte daher wie folgt ergänzt werden:\r\n“Satz 3 sollte nach dem Wort „Planfeststellungsbeschluss“ und vor dem Wort „bestätigt“ durch die Wörter „oder durch die Zulassung des vorzeitigen Baubeginns nach § 44c“ ergänzt werden.”\r\nDie Zulassung des vorzeitigen Beginns ist ein zentrales Mittel zur beschleunigten Realisierung der erforderlichen Energieleitungsinfrastruktur. Wichtige Vorarbeiten wie Vergrämungsmaßnahmen und Baufeldfreimachungen sind wichtige Meilensteine für einen planungsgemäßen Baustart und die fristgerechte Umsetzung des Vorhabens, da andernfalls aus naturschutzfachlichen Gründen erhebliche Bauverzögerungen drohen. Die Umsetzung dieser Maßnahmen ist jedoch nur möglich, wenn sich die von den Maßnahmen Betroffenen mit der Inanspruchnahme ihrer Flächen einverstanden erklärt haben und die Zulassung des vorzeitigen Baubeginns erteilt wurde. Vielfach scheitern zeitkritische Maßnahmen jedoch an vereinzelten Verweigerern. Angesichts des überragenden öffentlichen Interesses an der Realisierung der Energieinfrastrukturen zur Ermöglichung der Energiewende und zur Erreichung der Klimaschutzziele wird es für gerechtfertigt gehalten, die Besitzeinweisung bereits mit Zulassung des vorzeitigen Baubeginns für wirksam zu erklären.\r\ni. § 44c EnWG – Erleichterungen für den vorzeitigen Baubeginn\r\naa. Regelung des § 8 Absatz 1 Nummer 4 LNGG in § 44c EnWG übernehmen\r\n§ 44c sollte um eine dem § 8 Abs. 1 Nr. 4 LNGG entsprechende Regelung für die Wasserstoffkernnetzleitungen ergänzt werden. Die Regelung könnte als neuer Absatz 1a wie folgt aufgenommen werden:\r\n„Bei Wasserstoffnetzinfrastrukturen, die Teil des Wasserstoff-Kernnetzes im Sinne des § 28q sind, müssen die Voraussetzungen des Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 sowie des Absatz 1 Satz 3 nicht vorliegen; für die Zustellung nach Absatz 3 ist § 74 Absatz 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend anwendbar.“\r\nEine solche Regelung würde umfangreichere vorzeitige Baumaßnahmen zulassen (s. zum LNGG BT-Drs. 20/1742, S. 24) und damit zu einer beschleunigten Realisierung von Vorhaben zur Schaffung des Wasserstoff-Kernnetzes beitragen.\r\nbb. Duldungspflicht für Maßnahmen des vorzeitigen Baubeginns\r\nAlternativ zu der Schaffung der Möglichkeit einer vorzeitigen Besitzeinweisung für Maßnahmen des vorzeitigen Baubeginns ist die Regelung einer Duldungspflicht denkbar. Diese hätte den Vorteil weniger\r\nKapazitäten auf Behördenseite zu binden. Die Regelung könnte in § 44c Absatz 1a neu wie folgt aufgenommen werden:\r\n“Auf Antrag des Trägers des Vorhabens soll die Planfeststellungsbehörde die Duldung des vorzeitigen Baubeginns anordnen, soweit das Vorhaben im überragenden öffentlichen Interesse liegt und der Eigentümer oder Besitzer sich weigert, den Besitz durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche zu überlassen. Eine durch Allgemeinverfügung erlassene Duldungsanordnung ist öffentlich bekannt zu geben. § 44 Absatz 3 und 4 gelten entsprechend.”\r\nj. § 48a Satz 1 EnWG – Duldungspflicht bei Transporten\r\nDie Duldungspflicht bei Transporten sollte auch für den Auf- und Ausbau von Wasserstoffnetzen, die für die Umstellung der Gasversorgungsleitungen auf einen Wasserstofftransport erforderlichen netzverstärkenden Ausbaumaßnahmen im Erdgasnetz sowie die in der Anlage des LNGG genannten Vorhaben gelten. Dazu bedarf es nach den Wörtern „zum Betrieb von Stromnetzen“ folgende Ergänzung:\r\n„sowie zum Transport von Leitungsrohren oder sonstigen Bestandteilen von Wasserstoffnetzen und Gasversorgungsnetzen und der dem Leitungsbetrieb dienenden Einrichtungen oder Hilfsmitteln zur Errichtung, Instandhaltung oder zum Betrieb von Wasserstoffnetzen und Gasversorgungsnetzen“\r\n2. Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz\r\n§ 10 Absatz 5 – Gleichstellung mit 19.1-Vorhaben der Anlage 1\r\n§ 10 Absatz 5 UVPG sollte um die Nummer 19.2 ergänzt werden, da im Hinblick auf die bereits aufgeführte Nr. 19.1 – Stromleitungen betreffend – eine vergleichbare Interessenlage besteht. Über § 43l Absatz 2 Satz 2 EnWG wäre damit für die Wasserstoffnetze §10 gleichfalls mit der Maßgabe anzuwenden, dass zusätzlich ein enger zeitlicher Zusammenhang bestehen muss. § 10 Absatz 5 UVPG sollte folglich wie folgt formuliert werden:\r\n„Für die in Anlage 1 Nummer 14.4, 14.5, 19.1 und 19.2 aufgeführten Vorhaben gilt Absatz 4 mit der Maßgabe, dass zusätzlich ein enger zeitlicher Zusammenhang besteht.“\r\n3. Wasserhaushaltsgesetz\r\nGleichstellung mit den Bundesbehörden\r\nGemäß § 19 Absatz 1 WHG entscheidet die Planfeststellungsbehörde über die Erteilung von Erlaubnissen und Bewilligungen. Gemäß Absatz 3 gilt, dass die Entscheidung im Einvernehmen, bei Planfeststellungen durch Bundesbehörden im Benehmen mit der zuständigen Wasserbehörde zu treffen sind. Einerseits stellt das damit postulierte Einvernehmenserfordernis eine Abweichung vom grundsätzlichen Konzept eines Planfeststellungsverfahrens dar und andererseits ist wenig nachvollziehbar, weshalb die Bundesnetzagentur für Stromleitungsvorhaben nur das Benehmen herstellen muss, die jeweils zuständigen Landesplanungsbehörden für Wasserstoffleitungen jedoch das Einvernehmen. Angesichts dessen sollte folgende Änderung des § 19 Absatz 3 umgesetzt werden:\r\n“In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Entscheidung im Einvernehmen, bei Planfeststellungen durch Bundesbehörden und Planfeststellungen das Wasserstoffnetz gemäß § 3 Nr. 39a Energiewirtschaftsgesetz betreffend im Benehmen mit der zuständigen Wasserbehörde zu treffen.”\r\n4. Bundes-Immissionsschutzgesetz\r\nNeuer Tatbestand für Elektroverdichteranlagen\r\nDie in § 2 Absatz 1 Nr. 8 WassBG in Bezug genommenen Verdichter, die für den Betrieb von Wasserstoffleitungen erforderlich sind, werden zukünftig vermehrt in der Ausführung von Elektroverdichtern realisiert werden. Elektroverdichter sind aktuell jedoch nicht von der 4. BImSchV erfasst, so dass entweder alle erforderlichen Einzelgenehmigungen über die (damit üblicherweise überforderte) untere Behördenebene eingeholt werden müssen oder aber ein Planfeststellungsverfahren nach § 43 Absatz 2 Nr. 1 EnWG durchgeführt werden muss. Die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens ist jedoch aus der Praxiserfahrung mit der Genehmigungspraxis für Erdgasverdichter nicht in jeder Konstellation vorzugswürdig, so dass vergleichbar der Erdgasverdichteranlagen – Nr. 1.4.1.1 der Anlage 1 der 4. BImSchV – eine Genehmigungspflicht für Elektroverdichteranlagen wünschenswert wäre. Insofern könnte eine neue Nummer 10.26 in der Anlage 1 zur 4. BImSchV in nachstehender Form aufgenommen werden:\r\n“Elektroverdichteranlagen zum Transport von gasförmiger Energie” mit einer Leistung von 25 MW oder mehr”\r\nAls Verfahrensart für die Verdichter wäre “G: Genehmigungsverfahren gemäß § 10 BImSchG (mit Öffentlichkeitsbeteiligung)” vorzusehen."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-04-30"},{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-08-02"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0007806","regulatoryProjectTitle":"Beschleunigte Verfahren für die Planung und  Genehmigung von Wasserstoff-Infrastrukturen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/38/eb/382334/Stellungnahme-Gutachten-SG2412090008.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"„Gesetzes-Shortlist“ vor den Bundestags-Neuwahlen – Verbindungen schaffen mit \r\nInfrastrukturen für H2, CO2 und CH4 – ökonomische und ökologische Zukunft sichern.\r\nDie politische Kompassnadel zeigt aktuell in Richtung Veränderung. Daher sind jetzt Orientierung und \r\nVerlässlichkeit gefragt. Es liegt in den Händen der politischen Entscheider im Bundestag, dass die \r\nrechtlich-regulatorischen Voraussetzungen geschaffen werden, damit Deutschland ökonomisch und \r\nökologisch für die Zukunft gut aufgestellt ist sowie über funktionierende Energie-Infrastrukturen \r\nverfügt. In diesem Dokument sind vier maßgebliche Gesetzesvorhaben benannt, deren \r\nVerabschiedung noch vor der Neuwahl des Bundestages die Voraussetzungen für Carbon \r\nManagement (1), den Wasserstoff-Hochlauf (2) und die sichere Versorgung mit Erdgas (3) für die \r\nDekarbonisierung von Wirtschaft, Industrie und Gesellschaft schaffen. Ohne die Verabschiedung \r\ndieser Gesetzesvorhaben ist zu befürchten, dass sich Investitionsentscheidungen in Deutschland \r\nverzögern und die Zukunftsfähigkeit des Industriestandortes gefährdet wird.\r\n(1) Carbon Management als eine Säule der Energiewende verbindet Klimaschutz mit der \r\nZukunftsfähigkeit des Wirtschaftsstandorts Deutschland und schafft neue CO2-Geschäftsmodelle.\r\n• Kohlenstoffdioxid-Speicherungsgesetz (KSpG) – Verabschiedung sowie Inkludierung des \r\nüberragenden öffentlichen Interesses.\r\no Warum ist das wichtig?\r\nDas Gesetz schafft die Grundlage für den CO2-Transport und das entsprechende \r\nTransportnetz zum Zwecke von CCU/S und somit einen Beitrag zur Erreichung der Net-Zero -\r\nZiele für die Industrie wie bspw. Kalk, Zement und Chemie.\r\no Was passiert, wenn sich die Umsetzung aufgrund der Neuwahlen verzögert?\r\nOhne das Gesetz können Genehmigungsverfahren für den Aufbau der CO2-Infrastruktur \r\nnicht begonnen werden. Das führt zu direkten Verzögerungen in der Projektentwicklung und \r\nhat somit direkte Auswirkungen auf die Dekarbonisierungsvorhaben der Grundstoffindustrie \r\nwie z. B. Zement, Kalk und Chemie. Hier besteht die Gefahr, dass der Wirtschaftsstandort \r\ndiese Industriezweige ggf. verliert. Insgesamt ist hier Schnelligkeit gefragt. Denn: Der zügige \r\nAufbau der Infrastruktur gelingt nur, wenn das überragende öffentliche Interesse im Gesetz \r\ninkludiert ist, was derzeit nicht der Fall ist.\r\n(2) Wasserstoff ist die entscheidende Dekarbonisierungslösung für die Industrie und der Way \r\nForward für die fossilfreie Zukunft – auch im Automobilbereich als nachhaltiger Brennstoff. Damit \r\ndas notwendige Wasserstoffnetz schnellstmöglich gebaut werden kann und der Wasserstoff \r\nfließen kann, sollten folgende Vorhaben schnell verabschiedet werden.\r\n• Das Wasserstoffbeschleunigungsgesetz (WassBG) schafft die Voraussetzung, dass das \r\nKernnetz und weitere damit im Zusammenhang stehende Regelungen schnellstmöglich \r\numgesetzt werden – damit der H2-Hochlauf einen Booster erhält. \r\no Warum ist das wichtig?\r\nUnsere Klimaziele sind ambitioniert und nur mit Hilfe des Wasserstoff-Hochlaufs zu erreichen. \r\nOft sind Planungs- und Genehmigungsverfahren für Energie-Anlagen inkl. der erforderlichen \r\nInfrastruktur von Produktion/Importpunkt zum Verbraucher zu lang und aufwendig. \r\nVereinfachungen für Wasserstoff-Anlagen beschleunigen den Wasserstoff-Hochlauf und \r\nermöglichen die Bereitstellung von grüner Energie für die Industrie. \r\n2/2\r\no Was passiert, wenn sich die Umsetzung aufgrund der Neuwahlen verzögert?\r\nWasserstoff-Vorhaben werden auf längere Sicht nicht in beschleunigten Verfahren genehmigt \r\nund umgesetzt. Der Wasserstoff-Hochlauf verzögert sich und die Erreichung der Klimaziele \r\nsowie die Bereitstellung grüner Energie für die Industrie werden erschwert.\r\n• Das Kraftwerkssicherheitsgesetz (KWSG) ermöglicht den Kohleausstieg, befördert die \r\nTransformation in unserer Stromproduktion und unterstützt den Wasserstoff-Hochlauf.\r\no Warum ist das wichtig?\r\nDie vorgesehenen Ausschreibungen für unterschiedliche Kraftwerkstypen (Erdgaskraftwerke, \r\nH2-Ready-Gaskraftwerke, Umrüstung bestehender Kraftwerke sowie Sprinterkraftwerke) sind \r\nein wesentlicher Schritt für eine erfolgreiche Energiewende. Sie fördern den Ausbau \r\nmoderner und effizienter Energieinfrastrukturen. \r\no Was passiert, wenn sich die Umsetzung aufgrund der Neuwahlen verzögert?\r\nDie Durchführung der vorgesehenen Auktionen im kommenden Jahr ist bei weiterem \r\nzeitlichem Verzug nicht möglich. Dies wird zu Verzögerungen bei der Transformation hin zu \r\neiner klimafreundlichen Energiewirtschaft führen und Investitionen verhindern.\r\n(3) Erdgas treibt als Energieträger noch die Wirtschaft und Industrie an und wird als \r\nBrückentechnologie benötigt, um die Versorgungssicherheit mit Energie bis zur vollen Marktreife \r\nvon H2- und CO2-Geschäftsmodellen zu gewährleisten.\r\n• Das dritte Gesetz zur Änderung des EnWG zur Abschaffung der Gasspeicherumlage an \r\nGrenzübergangspunkten ab 01.01.2025 ist für die Erdgas-Versorgung unserer \r\neuropäischen Nachbarn entscheidend. \r\no Warum ist das wichtig?\r\nDurch dieses Gesetz wird der seit Einführung der Umlage um mehr als 90 % reduzierte \r\nTransit von Erdgas durch Deutschland besonders für unsere östlichen europäischen \r\nNachbarn erleichtert. Die Abschaffung der Gasspeicherumlage an Grenzübergangspunkten \r\nund virtuellen Kopplungspunkten ist vor dem Hintergrund des Endes des Gas-Transits aus \r\nder Ukraine von großer Bedeutung.\r\no Was passiert, wenn sich die Umsetzung aufgrund der Neuwahlen verzögert?\r\nAls Marktgebietsverantwortlicher wird Trading Hub Europe die Gasspeicherumlage weiter \r\nauch an Grenzübergangspunkten erheben und der Erdgas-Transit durch Deutschland bleibt \r\nfür unsere Nachbarn weiterhin erschwert. Die übliche Veröffentlichungsfrist für die \r\nNeukalkulation der Gasspeicherumlage ist 6 Wochen vor dem 01.01.2025. Ein EU\u0002Missbrauchsverfahren wegen Beschränkung des grenzüberschreitenden Handels würde \r\nwieder wahrscheinlicher und könnte u. U. auch das Risiko einer rückwirkenden \r\nUnwirksamkeit und damit Neukalkulation der Umlagenerhebung zur Folge haben, was dann \r\nauch zu einer Neukalkulation der Gaslieferverträge führen wird. Derartige unvorhergesehene \r\nVeränderungen in der Preisgestaltung bei Gaslieferanten stellen extreme Herausforderungen \r\nfür Gaslieferunternehmen in Deutschland dar und führen oft zu chaotischen \r\nKundenbeziehungen, da die an den Grenzübergangspunkten zu viel vereinnahmten Mengen \r\njetzt von den anderen Ausspeisepunkten eingefordert bzw. im Extremfall eingeklagt werden \r\nmüssten."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-11-15"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0007806","regulatoryProjectTitle":"Beschleunigte Verfahren für die Planung und  Genehmigung von Wasserstoff-Infrastrukturen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/74/1d/493756/Stellungnahme-Gutachten-SG2503210011.pdf","pdfPageCount":1,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"H2-Kernnetz: Mit der Genehmigung der BNetzA startet der Aufbau des rund 9.000 Kilometer \r\numfassenden Wasserstoffnetzes in Deutschland. In Baden-Württemberg (BaWü) wird das Kernnetz \r\nzentrale Verbrauchsschwerpunkte anbinden, wie z. B. den Großraum Stuttgart und die Region Rhein\u0002Neckar, die Ostalb, Oberschwaben, den östlichen Bodenseeraum, den Hochrhein und die Region \r\nMannheim/ Karlsruhe.\r\nChancen und Herausforderungen: Damit das Netz schnell in BaWü und Deutschland aufgebaut \r\nwerden kann, benötigen die H2-Infrastrukturbetreiber schnellstmöglich die rechtlich-regulatorischen \r\nVoraussetzungen für den Bau. Dazu gehört u. a. das Wasserstoffbeschleunigungsgesetz \r\n(WassBG). Die FNB benötigen dazu aber auch nachhaltige Finanzierungsbedingungen für den \r\nAusbau der notwendigen Infrastruktur. Hier stehen wir im internationalen Wettbewerb um Kapital. Für \r\ndas H2-Kernnetz bedeutet das, dass die Eigenkapital-Verzinsung angehoben und der vorgesehene \r\nSelbstbehalt auf das Amortisationskonto gesenkt werden müssen. Nur so entsteht ein tragfähiges \r\nRisiko-Rendite-Profil.\r\nH2-Importkorridore (Fokus BarMar): BarMar ist Teil des H2med-Projekts. Das H2med-Projekt \r\numfasst eine Wasserstoff-Verbindung zwischen Portugal und Spanien (Celorico da Beira - Zamora) \r\nsowie eine Offshore-Pipeline zwischen Spanien und Frankreich (Barcelona – Marseille - BarMar).\r\nBaden-Württemberg spielt eine bedeutende Rolle im BarMar-Projekt, insbesondere als ein zentraler \r\nKnotenpunkt für die pipelinegebundenen Wasserstoff-Importe. Studien zeigen, dass der Korridor aus \r\nSpanien und Frankreich das zweithöchste Importpotenzial nach dem Nordseekorridor hat\r\nOGE ist neben REN, Enagás, Teréga, GRTgaz. maßgeblich an dem Projekt beteiligt. Die \r\nGesamtkosten belaufen sich auf etwa 2,1 Milliarden Euro. Es ist von großer Bedeutung für den Import \r\nvon Wasserstoff nach Deutschland und wird von den Regierungschefs von Spanien, Frankreich und \r\nPortugal unterstützt und von der Europäischen Kommission als Project of Common Interest anerkannt .\r\nChancen und Herausforderungen: Damit der Importkorridor ermöglicht werden kann, ist eine breite \r\nUnterstützung notwendig. Hierzu gehören u. a. ein erleichterterter Zugang zu europäischen \r\nFördermitteln und beschleunigte Genehmigungsverfahren. Zudem sollte über eine Einführung eines \r\neuropäischen Finanzierungsmodells nachgedacht werden, um geeignete Investitionsbedingungen zu \r\nschaffen und konkret in die Umsetzung zu gehen.\r\nOGEs CO2-Transportnetz: Das CO2-Netz von OGE zielt darauf ab, eine signifikante \r\nprivatwirtschaftliche Infrastruktur für den Transport von CO2 zum Zwecke von CCS/CCU zu schaffen, \r\num sogenannten „hard-to-abate“-Emittenten, z. B. aus der Kalk-, Zement-, Abfall sowie \r\nChemieindustrie eine Dekarbonsierungslösung anzubieten. Das geplante Netz soll hierbei auch in \r\nBaden-Württemberg Emittenten dabei unterstützen, schnellstmöglich einen Beitrag zu Net-Zero leisten \r\nzu können.\r\nChancen und Herausforderungen: Damit o. g. Emittenten schnell, nachhaltig und kosteneffizient via \r\nCCS/CCU dekarbonisieren können, ist der schnelle Aufbau des CO2-Netzes notwendig. Wesentliche \r\nrechtlich-regulatorische Voraussetzungen müssen dafür aber noch geschaffen werden. Dazu gehört \r\ndie schnellstmögliche Verabschiedung des KSpG sowie die Ratifizierung sowie Umsetzung des \r\nLondon-Protokolls und Hohe-See-Einbringungsgesetz. Damit der Aufbau gelingt, sind passende \r\nInvestitionsbedingungen und ein De-Risking beim privatwirtschaftlichen Aufbau unerlässlich\r\nZu OGE: OGE ist ein führender Gasnetzbetreiber in Deutschland, der eine moderne, sichere und \r\neffiziente Infrastruktur für Erdgas, Wasserstoff und CO2 bereitstellt. Mit einem Leitungsnetz von über \r\n12.000 Kilometern Länge spielt OGE eine zentrale Rolle in der Energieversorgung und der \r\nEnergiewende Deutschlands"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-12-05"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0007806","regulatoryProjectTitle":"Beschleunigte Verfahren für die Planung und  Genehmigung von Wasserstoff-Infrastrukturen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/14/9f/493758/Stellungnahme-Gutachten-SG2503210021.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Unsere Position zu H₂ Wir müssen einen Gang zu legen! Wasserstoff ist zentral für die Dekarbonisierung von Industrie, Energiewirtschaft, Wärme und Mobilität. Er ebnet den Weg in eine fossilfreie Zukunft, verbindet Klimaschutz mit der Sicherung des Industriestandorts Deutschland und erfordert dringend einen beschleu nigten Hochlauf. Nach der Bundestagswahl 2025 müs sen die Grundlagen für eine zukunftsfähige Wasser stoffwirtschaft verbessert werden. Eine marktbasierte Wasserstoffwirtschaft ist das Ziel. Dafür braucht es staatliche Anschubhilfen, da Klima schutz und Wohlstand Gemeinschaftsaufgaben sind. Zentrale Bausteine sind eine solide Infrastruktur mit Transport- und Verteilnetzen, ausreichenden Spei chern, Importkorridoren und leistungsfähigen Häfen für den internationalen Handel. Gleichzeitig müssen Rahmenbedingungen geschaffen werden, die einen funktionierenden Markt fördern. Produzenten und Nut zer von Wasserstoff müssen wirtschaftliche Anreize erhalten, die ihnen den Abschluss von langfristigen Abnahmeverträgen ermöglichen ine funktionierende Wasserstoffinfrastruktur ist die Basis für den Hochlauf einer wettbewerbsfähigen Wasserstoffwirtschaft. Wir brauchen nachhaltige Finanzie rungsbedingungen für den Ausbau der notwendigen Infrastruktur. Hier stehen wir im internationalen Wettbewerb um Kapital. Für das H₂-Kernnetz bedeutet das konkret, dass die Eigenkapitalverzinsung angehoben und der vorgesehene Selbstbehalt auf das Amortisationskonto gesenkt werden muss. Nur so entsteht ein tragfähiges Risiko-Rendite-Profil. Darüber hinaus ist die Regulierung von Speichern und Verteilnetzen essenziell, um Versorgungssicherheit und effiziente Netzstrukturen zu schaffen. Zudem be darf es einer schnellen und entschlossenen Umsetzung des EU-Gas- und Wasser stoffpakets in nationales Recht. Die Infrastruktur ist das Rückgrat der Energie wende – sie darf nicht zum Flaschenhals werden. Das Wasserstoffbeschleunigungsgesetz (WassBG) sollte in der vergangenen Legis laturperiode die Voraussetzung dafür schaffen, dass der H₂-Hochlauf einen Booster erhält. Es muss umgesetzt werden, andernfalls werden Wasserstoffvorhaben auf längere Sicht nicht in beschleunigten Verfahren genehmigt und umgesetzt. Ein Hebel für den Mengenhochlauf könnte die Einführung einer Grüngasquote sein. Eine zusätzliche Möglichkeit ist ein staatlich gestützter Intermediär (Mids treamer), der als zentraler Akteur zur Beschaffung der nötigen Wasserstoffmen gen dient. So entsteht die notwendige Sicherheit, um Investitionen zu fördern und den Markthochlauf zu beschleunigen. Ergänzend dazu sind weitere Anreize auf der Produktions- und Abnahmeseite notwendig. Elektrolysekapazitäten, H₂-ready-Kraftwerke und die Industrie müssen gezielt gefördert werden, um Wasserstoff als Energieträger zu etablieren. Hier gilt es auch, Vorhaben aus der vergangenen Legislaturperiode schnell um zusetzen. Das Kraftwerkssicherheitsgesetz (KWSG) ermöglicht den Kohleaus stieg, befördert die Transformation in unserer Stromproduktion und unterstützt gleichzeitig den Wasserstoffhochlauf. Die Förderrichtlinie für systemdienliche Elektrolyseure muss am Ziel von 10 GW Elektrolysekapazität bis zum Jahr 2030 ausgerichtet werden. Entscheidende Grundlagen für den Hochlauf der Wasserstoffwirtschaft werden durch zahlreiche Regulierungen der Europäischen Union festgelegt. Die Bundes regierung muss sich daher verstärkt auf EU-Ebene für pragmatische Regelungen einsetzen, die es den Marktteilnehmern ermöglichen, Investitionen in neue Infra strukturen schnell und unkompliziert tätigen zu können. Im Fokus stehen hier die von der EU-Kommission vorgelegten Kriterien für die Produktion und Vermarktung von kohlenstoffarmem Wasserstoff. Zudem sollte die Bundesregierung darauf drängen, dass auch die bereits bestehenden stren gen Kriterien für die Produktion von erneuerbarem Wasserstoff auf Basis der Erneuerbare-Energien-Richtlinie zeitnah überarbeitet werden. Sollte der einge schlagene restriktive Ansatz für die Anerkennung von Wasserstoff als erneuerbar oder kohlenstoffarm in dieser Form fortgeführt werden, ist die zeitnahe Verfüg barkeit von ausreichenden Mengen Wasserstoffs für die Entwicklung eines liqui den Markts stark gefährdet."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-02-03"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0007808","regulatoryProjectTitle":"Kohlendioxid-Speicherungs- und -Transportgesetz (KSpTG)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/26/b4/320206/Stellungnahme-Gutachten-SG2406270176.pdf","pdfPageCount":1,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"White Paper zur Veröffentlichung des Eckpunktepapiers der Carbon Management-Strategie der\r\nBundesregierung sowie zum Gesetzentwurf zur Änderung des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes\r\n(KSpG)\r\n1\r\nDie CMS sieht eine CO2-Pipeline-Infrastruktur im europäischen Verbund und einen privatwirtschaftlichen Betrieb vor. Derzeit werden bereits konkrete CO2-Transportprojekte mit Partnern in der Wertschöpfungskette entwickelt. Detaillierte Umsetzungspläne gibt es bisher in klar abgegrenzten Clustern, in denen die privatwirtschaftlich betriebene Infrastruktur perspektivisch über den Abschluss langfristiger CO2-Transportbuchungen abgesichert werden kann. Die komplette Risikotragung der Transportprojekte liegt damit beim Emittenten, der die komplette CO2-Value Chain absichern muss. Bereits heute ist es in der Praxis so, dass dies für die Emittenten eine große Herausforderung und allenfalls für räumlich eng begrenzte Cluster tragbar ist. Ein vorausschauender Infrastrukturaufbau mit europäischer Perspektive ist so schwer vorstellbar.\r\nEin weiterer Aspekt mit Blick auf die CO2-Infrastruktur stellen die langfristigen Negativemissionen dar. Aktuell gibt es hier keine Geschäftsmodelle für potenzielle Marktteilnehmer. Somit ist davon auszugehen, dass entsprechende Transportkapazitäten Stand heute nicht oder nur unzureichend entwickelt werden. Die künftigen Betreiber einer CO2-Infrastruktur sind in der Lage flexibel auf die Wünsche der künftigen Kunden zu reagieren. Eine Verzögerung bei den Investitionsentscheidungen der Emittenten hat vielmehr Auswirkungen auf den schnellen und zukunftssicheren Infrastrukturaufbau und führt – wie schon beim H2 – zur Frage, wie das Henne-Ei-Problem adäquat gelöst werden kann.\r\nDaher sollte schnellstmöglich eine Lösung gefunden werden, wie die Risikotragung der Emittenten für die gesamte Value Chain minimiert werden kann, um so Investitionen im Bereich Carbon Management auszulösen.\r\nAus rechtlicher Perspektive sind die mit der KSpG-Novelle vorgelegten Gesetzesänderungen sehr zu begrüßen. Offen bleiben lediglich punktuelle Aspekte, die mit zusätzlichen Beschleunigungs- und Verschlankungseffekten verbunden wären:\r\n•\r\nHerausnahme der „dem Transport dienenden Anlagen“ in § 3 Nr. 6 KSpTG unter gleichzeitiger Ergänzung des § 4 Abs. 2 KSpTG um einen Verweis auf § 43 Absatz 2 EnWG, um gesetzestechnisch korrekt – entsprechend der gesetzgeberischen Intention (S. 27 KSpTG-E) – die gesetzliche Planfeststellungspflicht für diese Anlagen in eine fakultative Planfeststellungsmöglichkeit zu wandeln, sowie Ergänzung des § 4 Abs. 5 S. 1 KSpTG um „,einschließlich der dem Leitungsbetrieb dienenden Verdichter-, Druckerhöhungs-, Entspannungs-, Regel- und Messanlagen,“ nach den Wörtern „Errichtung und der Betrieb einer Kohlendioxidleitung“, damit auch für diese weiterhin die Entziehung oder die Beschränkung von Grundeigentum oder von Rechten am Grundeigentum möglich bleibt.\r\n•\r\nDie Verweise auf das EnWG in § 4 Abs. 2 KSpTG sollten um folgende Regelungen des EnWG ergänzt werden:\r\no\r\nDie Feststellung des „besonderen bzw. überragenden öffentlichen Interesses“ sowie der „beschleunigte Ausbau als vorrangiger Belang“ (vergleichbar § 43 Abs. 3a S. 2 EnWG) fehlen als behördliche Ermessensvorgaben für die jeweiligen Schutzgüterabwägungen. Die Feststellungen sind vor dem Hintergrund des Gesetzeszwecks – Klimaschutz – angemessen sowie gerechtfertigt.\r\no\r\n§ 43b Abs. 1 Nr. 3 EnWG betreffend die Bekanntgabe von Planfeststellungsbeschlüssen.\r\no\r\n§ 45b EnWG betreffend die Parallelführung von Planfeststellungs- und Enteignungsverfahren.\r\no\r\n§48a EnWG betreffend die Duldungspflicht bei Transporten\r\no\r\nDer Verweis in § 4. Abs. 2 S. 2 auf § 11 Abs. 2 EnWG muss gestrichen bzw. geändert werden; unseres Erachtens auf § 11 Abs. 3 EnWG.\r\no\r\n§ 4 Abs. 6 KSpTG sollte ferner auch auf § 43e Abs. 3 EnWG verweisen, um eine verkürzte – 10-wöchtige – Klagebegründungsfrist mit anschließender Präklusion im Falle von Rechtsstreitigkeiten zur Anwendung zur bringen.\r\no\r\nSchließlich gilt es § 29 KSpTG noch anzupassen, der verschärfte Haftungs- und Vermutungsregelungen vorsieht. Hier gilt es die Haftung auf das vergleichbare Maß im Energiesektor zu beschränken."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-03-21"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0007808","regulatoryProjectTitle":"Kohlendioxid-Speicherungs- und -Transportgesetz (KSpTG)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/c3/e7/350734/Stellungnahme-Gutachten-SG2409030015.pdf","pdfPageCount":1,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"wie im Nachgang der Paneldiskussion beim BDEW mit in der vergangenen Woche\r\nverblieben, möchten wir dem BMWK gerne darlegen, weshalb wir weiterhin die gesetzliche\r\nFeststellung des „überragenden öffentlichen Interesse“ für erforderlich halten.\r\nMit der im Grundsatz begrüßenswerten Feststellung des (einfachen) öffentlichen Interesses geht\r\nzugleich die gesetzliche Feststellung einher, dass das öffentliche Interesse an der Errichtung und den\r\nBetrieb von Kohlendioxidleitungen nicht von überragender Natur ist. Im Hinblick auf die hohe\r\nBedeutung des Klimaschutzes, insb. mit dem fortschreitenden Klimawandel (vgl. BVerfG, 24.03.2021 -\r\n1 BvR 2656/18), einerseits und den unmittelbar positiven Auswirkungen von CCS und CCU zur\r\nErreichung der Netto-Treibhausgasneutralität in 2045 bzw. negativer Treibhausgasemissionen ab\r\n2051 andererseits, halten wir die Feststellung des (einfachen) öffentlichen Interesses für\r\nunzureichend.\r\nAus rechtlicher Perspektive kann die damit zum Ausdruck gebrachte relative Untergewichtung von\r\nKohlendioxidleitungen gegenüber sonstigen öffentlichen Interessen, aber auch privaten Belangen,\r\nzudem zu einem tatsächlichen Genehmigungshindernis werden. In jedem Falle wird die aktuelle\r\nFeststellung des (einfachen) öffentlichen Interesses jedoch nicht zu der erforderlichen beschleunigten\r\nUmsetzung von Kohlendioxidleitungsvorhaben führen.\r\nEin überragendes öffentliches Interesse führt nämlich nicht nur dazu, dass sich das Interesse an der\r\nErrichtung und den Betrieb der Kohlendioxidleitung bei der durchzuführenden behördlichen Abwägung\r\n(nach § 4 Abs. 1 Satz 2 KSpTG-E) regelmäßig durchsetzt. Es ermöglicht zugleich die Prüfung\r\nbesonderer fachgesetzlicher Ausnahme- und Befreiungstatbestände. Eindrückliches Beispiel ist die\r\nAusnahmeregelung für Verbote betreffend den besonderen Artenschutz im Naturschutzrecht (§ 45\r\nAbs. 7 Satz 1 Nr. 5, Satz 2 BNatSchG), nach der die Einzelfallprüfung zur Gestattung einer Ausnahme\r\n– und damit vorliegend für einen sachgerechten Ausgleich zwischen Klima- und Naturschutz – von\r\neinem überwiegenden öffentlichen Interesse abhängt.\r\nMit der Feststellung lediglich des (einfachen) öffentlichen Interesses steht hingegen zu vermuten, dass\r\nAusnahme- und Befreiungstatbestände nicht erfüllt werden können. In jedem Falle bestehen jedenfalls\r\nsehr hohe Anforderungen an die Darlegungs- und Begründungslast, um die Tatbestände als erfüllt\r\nansehen zu können. Beide Umstände werden sowohl im Planaufstellungsprozess als auch im\r\nPlanfeststellungsverfahren als solchem zu Verzögerungen führen.\r\nMit der Feststellung des überragenden öffentlichen Interesses würden hingegen die Behörden und\r\nGerichte an die Wertentscheidung des Gesetzgebers gebunden und ein signifikanter Beitrag zu mehr\r\nRechtssicherheit und Beschleunigung geschaffen.\r\nFür Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.\r\nBeste Grüße"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-07-04"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0007808","regulatoryProjectTitle":"Kohlendioxid-Speicherungs- und -Transportgesetz (KSpTG)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/20/03/373743/Stellungnahme-Gutachten-SG2411140013.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Berlin, 23.10.2024\r\nExpertise zur Beschleunigung des Baus von pipelinegebundener Infrastruktur am Beispiel CO2-Transport\r\nI.\r\nPräambel\r\nDamit pipelinegebundene Transportinfrastrukturen (nachfolgend Infrastruktur) gemäß ihrer Aufgabe – hier z. B. Versorgungssicherheit mit Gas oder zur Dekarbonisierung via Wasserstoff bzw. Transport von CO2 – schnell und volkswirtschaftlich effizient sowie effektiv gebaut werden können, benötigen sie u. a. passende rechtliche und regulatorische Rahmenbedingungen. Der Gesetzgeber hat in der Vergangenheit, z. B. vor dem Hintergrund des russischen Angriffskrieges auf die Ukraine und dem damit einhergehenden Stopp von Erdgaslieferungen aus Russland schnell und umsichtig durch die Verabschiedung des LNG-Beschleunigungsgesetzes gehandelt, um somit die Versorgung mit Erdgas durch den Bau der entsprechenden Leitungen, wie z. B. der Wilhelmshavener Anbindungsleitung sowie der im Bau befindlichen Leitungen Etzel-Wardenburg-Drohne im Sinne des Zielbildes der Politik – hier Versorgungssicherheit mit LNG-Gas – zu beschleunigen. Im Hinblick auf die aktuellen Herausforderungen zur Erreichung der deutschen Klimaschutzziele “Netto-Null” im Jahr 2045 kommt es jetzt darauf an, dass Infrastrukturen wie z. B. für den pipelinegebundenen Transport von Wasserstoff sowie CO2 entsprechend des Zielbilds der Politik eine gesetzliche Beschleunigung erfahren. Die hierfür notwendigen rechtlichen Rahmenbedingungen und Forderungen, um den klimapolitischen Zielen gerecht zu werden, sind in diesem Papier dargestellt.\r\nII.\r\nFallbeispiel für positive Auswirkungen einer Beschleunigung des Baus von pipelinegebundener Infrastruktur auf Zielerreichung der Politik anhand der Leitungen Etzel – Wardenburg (EWA) / Wardenburg-Drohne (WAD)\r\n•\r\nProjektdauer von Erdgasleitungsbauvorhaben üblicherweise 6 bis 7 Jahre\r\n•\r\nEWA: 2 Jahre von Projektstart bis zur Bescheidung der vorzeitigen Zulassung; voraussichtlich 3,5 Jahre bis zur Inbetriebnahme\r\n•\r\nWAD: voraussichtlich 2,5 Jahre von Projektstart bis zur Bescheidung der vorzeitigen Zulassung; voraussichtlich ca. 4 Jahre bis zur Inbetriebnahme\r\n•\r\nZielgerichtete und lösungsorientierte Zusammenarbeit mit der Planfeststellungsbehörde, dem Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie\r\n•\r\nInsbesondere die gesetzlichen Feststellungen der Dringlichkeit und des überragenden öffentlichen Interesses im LNGG heben Beschleunigungspotentiale bei den Vorabstimmungen mit den Behörden, Verbänden, Eigentümern und sonstigen Beteiligten.\r\n2/5\r\nIII.\r\nArgumente/Forderungen, warum überragendes öffentliches Interesse für CO2-Pipelines im Vergleich zu Strom/H2 genauso gewichtig ist und im KSpTG verankert werden muss (Klarstellung zu UVP, Artenschutz, Klimaschutz)\r\nDie gesetzliche Feststellung des „überragenden öffentlichen Interesses“ halten wir aus nachstehenden Gründen für erforderlich, um unsere Vorhaben beschleunigt umsetzen zu können:\r\nMit der im Grundsatz begrüßenswerten Feststellung des (einfachen) öffentlichen Interesses geht zugleich die gesetzliche Feststellung einher, dass das öffentliche Interesse an der Errichtung und den Betrieb von Kohlendioxidleitungen nicht von überragender Natur ist. Im Hinblick auf die hohe Bedeutung des Klimaschutzes, insb. mit dem fortschreitenden Klimawandel (vgl. BVerfG, 24.03.2021 - 1 BvR 2656/18), einerseits und den unmittelbar positiven Auswirkungen von CCS und CCU zur Erreichung der Netto-Treibhausgasneutralität im Jahr 2045 bzw. negativer Treibhausgasemissionen ab 2051 andererseits, halten wir die Feststellung des (einfachen) öffentlichen Interesses für unzureichend.\r\nAus rechtlicher Perspektive kann die damit zum Ausdruck gebrachte relative Untergewichtung von Kohlendioxidleitungen gegenüber sonstigen öffentlichen Interessen (wie z. B. Strom- oder Wasserstoffinfrastrukturen), aber auch privaten Belangen, zudem zu einem tatsächlichen Genehmigungshindernis werden. In jedem Falle wird die aktuelle Feststellung des (einfachen) öffentlichen Interesses jedoch nicht zu der erforderlichen beschleunigten Umsetzung von Kohlendioxidleitungsvorhaben führen.\r\nEin überragendes öffentliches Interesse führt nämlich nicht nur dazu, dass sich das Interesse an der Errichtung und den Betrieb der Kohlendioxidleitung bei der durchzuführenden behördlichen Abwägung (nach § 4 Abs. 1 Satz 2 KSpTG-E) regelmäßig durchsetzt. Es ermöglicht zugleich die Prüfung besonderer fachgesetzlicher Ausnahme- und Befreiungstatbestände. Eindrückliches Beispiel ist die Ausnahmeregelung für Verbote betreffend den besonderen Artenschutz im Naturschutzrecht (§ 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5, Satz 2 BNatSchG), nach der die Einzelfallprüfung zur Gestattung einer Ausnahme – und damit vorliegend für einen sachgerechten Ausgleich zwischen Klima- und Naturschutz – von einem überwiegenden öffentlichen Interesse abhängt. Mit der Feststellung lediglich des (einfachen) öffentlichen Interesses steht hingegen zu vermuten, dass Ausnahme- und Befreiungstatbestände nicht erfüllt werden können. In jedem Falle bestehen jedenfalls sehr hohe Anforderungen an die Darlegungs- und Begründungslast, um die Tatbestände als erfüllt ansehen zu können. Beide Umstände werden absehbar sowohl im Planaufstellungsprozess als auch im Planfeststellungsverfahren als solchem zu Verzögerungen führen. Mit der Feststellung des überragenden öffentlichen Interesses würden hingegen die Behörden und Gerichte an die\r\n3/5\r\nWertentscheidung des Gesetzgebers gebunden und ein signifikanter Beitrag zu mehr Rechtssicherheit und Beschleunigung geschaffen.\r\nDas Ihnen hierzu vorgetragene Argument, dass mit der Feststellung der Naturschutz außer Kraft gesetzt würde, ist ein populistisches und in der Sache entschieden zurückzuweisen. Die Feststellung des überragenden öffentlichen Interesses hat keinerlei Änderung am – zu großen Teilen europarechtlich vorgegebenen – materiellen Naturschutzrecht zur Folge. Vielmehr und wie bereits dargestellt sieht das Naturschutzrecht ausdrücklich fachgesetzliche Ausnahme- und Befreiungstatbestände vor, da dem Bundesgesetzgeber bewusst war, dass zum Ausgleich der einerseits schützenswerten und andererseits erstrebenswerten Belange im Einzelfall letztere überwiegen. Dies auch, weil dadurch die schutzwürdigen Interessen langfristig vielfach besser geschützt werden können.\r\nAusdrückliche gesetzliche Feststellungen des überragenden öffentlichen Interesses sind bereits für wichtige Strom- und Wasserstoffleitungsbauvorhaben getroffen, die trotzdem alle bestehenden materiell-rechtlichen Naturschutzrechtsvorgaben einzuhalten haben und bei denen unseres Wissens niemand ernstzunehmend dieselbe Behauptung aufstellt.\r\nIV.\r\nWas hat tatsächlich beschleunigende Wirkung auf den Bau einer CO2-Transportinfrastruktur?\r\nEs ist von hoher Relevanz eine Gleichrangigkeit zwischen Strom-, Wasserstoff- und Kohlenstoffdioxidtransport herzustellen, da wir davon überzeugt sind, dass eine Transformation zur gesetzlich festgelegten klimaneutralen Wirtschaft nur im Dreiklang erfolgreich sein kann. Dies zeigt sich auch insbesondere an den stetig fortschreitenden netzintegrierten Planungen, um ein volkswirtschaftlich sinnvolles Transportnetz zu realisieren.\r\nDie Regelung in Art. 1 Nr. 6 lit b. lit cc) des Gesetzesentwurfs zum KSpTG\r\n“Für Vorhaben der Errichtung, des Betriebs und der wesentlichen Änderung von Kohlendioxidleitungen sind die beteiligten Behörden bestrebt, den Planfeststellungsverfahren und Plangenehmigungsverfahren Vorrang bei der Bearbeitung einzuräumen. Dabei ist das Beschleunigungsinteresse von Vorhaben, die im überragenden öffentlichen Interesse liegen und der öffentlichen Sicherheit dienen, zu beachten.“\r\nführt hingegen, wenngleich sie primär einen Vorrang regelt, mangels Feststellung des überragenden öffentlichen Interesses praktisch zu einer Nachrangigkeit gegenüber den Strom- und Wasserstoffvorhaben, so dass auch aus diesem Grunde die Feststellung des überragenden öffentlichen Interesses angezeigt ist.\r\n4/5\r\nAuf bereits bestehende gesetzliche Regelungen, die zu einer weiteren sinnvollen Beschleunigung führen können, wird im aktuellen Entwurf kein Bezug genommen. Dies sind insbesondere die Regelungen des § 43 Abs. 3a S. 2 EnWG, wonach der beschleunigte Ausbau von Leitungen und der für den Betrieb notwendigen Anlagen als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführende Schutzgüterabwägung eingebracht werden soll, und § 43 Abs. 3c EnWG, wonach insbesondere die drei nachstehend aufgeführten Belange, 1. möglichst frühzeitige Inbetriebnahme des Vorhabens, 2. möglichst geradliniger Verlauf zwischen dem Anfangs- und dem Endpunkt des Vorhabens und 3. eine möglichst wirtschaftliche Errichtung und ein möglichst wirtschaftlicher Betrieb des Vorhabens, mit besonderem Gewicht im Genehmigungsverfahren zu berücksichtigen sind.\r\nV.\r\nPro/Contra Synergieeffekte beim Bau von H2-/CO2-Pipelines\r\nDie neue Regelung in § 4 Absatz 1 Satz 5 KSpTG ist vom Grundgedanken her begrüßenswert und kann Potentiale zur Beschleunigung aufweisen. In der praktischen Anwendung gehen mit dieser Regelung aber auch Risiken mit einher. Zunächst einmal ist festzuhalten, dass es unserem Kenntnisstand keine vergleichbare Regelung für andere Infrastrukturen, insbesondere Linienbauwerke, gibt. Eine Rechtsanwendungspraxis sowie gefestigte Rechtsprechung sind folglich nicht vorhanden. Die Regelung stellt die Vermutung auf, dass weit überwiegend in oder unmittelbar neben einer Trasse erfolgende Errichtungen von Kohlendioxidleitungen, zu keinen zusätzlichen Beeinträchtigungen von anderen Belangen führen. Im Rahmen der Prüfung des Erfordernisses einer Raumverträglichkeitsprüfung dürfte diese Feststellung in der Regel durchgreifen. Im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens gehen wir von der Tendenz jedoch davon aus, dass eine zusätzliche Verlegung in Parallellage im Hinblick auf einzelne Belange durchaus zu zusätzlichen Beeinträchtigungen führen dürften, insbesondere wenn es zu einer zeitlich versetzten Errichtung kommt. In zeitlicher Hinsicht stellt sich zudem die Frage, wie lange diese Vermutungsregelung zur Anwendung kommen kann. Hier wäre eine Konkretisierung wünschenswert, vergleichbar der geplanten Neuregelung in § 43b EnWG-E, die eine Vermutungsregelung für die Aktualität von Antragsunterlagen enthält.\r\nFerner gehen wir davon aus, dass Naturschutzverbände und Umweltvereinigungen in der Regel gegenteilige Anhaltspunkte in die Verfahren einbringen werden. Aus praktischer Sicht gilt es insofern ferner zu überlegen, ob risikominimierend agiert werden muss, was in der Regel jedoch dazu führen dürfte, dass man sich nicht auf die Vermutungsregelung stützt, sondern vielmehr die notwendigen Daten für das spezifische Kohlendioxidleitungsbauvorhaben erhebt, um im laufenden Verfahren später nicht gezwungen zu sein, erneut in die Datenerhebung einsteigen zu müssen, ggfls. Planänderungen vorzunehmen, und damit Monate bzw., zum Beispiel bei Berücksichtigung der Vegetationszeiten, bis zu einem Jahr Zeit im Genehmigungsverfahren zu verlieren.\r\n5/5\r\nZum jetzigen Zeitpunkt ist schwer absehbar, wie viele geeignete Projekte zur Realisierung anstehen, die tatsächlich zeitgleich beplant, genehmigt und bautechnisch umgesetzt werden können. Überdies stellt sich die Frage, wie viele Wasserstoff- und Kohlendioxidleitungsprojekte tatsächlich über die gesamte Strecke weit überwiegend bzw. unmittelbar nebeneinander errichtet werden, so dass vielfach vermutlich nur eine Teilanwendbarkeit der Regelung in Betracht kommen dürfte. Inwieweit die Regelung zu einer signifikanten Beschleunigung der Umsetzung des Gesamtvorhabens führt, bleibt deshalb abzuwarten. Die Feststellung des überragenden öffentlichen Interesses sowie zusätzliche Verweise auf § 43 Absatz 3a und Absatz 3c EnWG sind im Hinblick auf die gewünschte Beschleunigung jedenfalls zielführender.\r\nVI.\r\nWeitere Aspekte zur Beschleunigung bzw. Schaffung angemessener Investitionsbedingungen\r\n•\r\nDie Verweise auf das EnWG in § 4 Abs. 2 KSpTG sollte noch um die Regelung des § 48a EnWG betreffend die Duldungspflicht bei Transporten ergänzt werden.\r\n•\r\nEs gilt § 29 KSpTG anzupassen, der verschärfte Haftungs- und Vermutungsregelungen vorsieht. Hier gilt es die Haftung auf das vergleichbare und angemessene Maß im Energiesektor zu beschränken."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-10-23"},{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-10-25"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0007808","regulatoryProjectTitle":"Kohlendioxid-Speicherungs- und -Transportgesetz (KSpTG)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/ab/1d/382336/Stellungnahme-Gutachten-SG2412090009.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"„Gesetzes-Shortlist“ vor den Bundestags-Neuwahlen – Verbindungen schaffen mit \r\nInfrastrukturen für H2, CO2 und CH4 – ökonomische und ökologische Zukunft sichern.\r\nDie politische Kompassnadel zeigt aktuell in Richtung Veränderung. Daher sind jetzt Orientierung und \r\nVerlässlichkeit gefragt. Es liegt in den Händen der politischen Entscheider im Bundestag, dass die \r\nrechtlich-regulatorischen Voraussetzungen geschaffen werden, damit Deutschland ökonomisch und \r\nökologisch für die Zukunft gut aufgestellt ist sowie über funktionierende Energie-Infrastrukturen \r\nverfügt. In diesem Dokument sind vier maßgebliche Gesetzesvorhaben benannt, deren \r\nVerabschiedung noch vor der Neuwahl des Bundestages die Voraussetzungen für Carbon \r\nManagement (1), den Wasserstoff-Hochlauf (2) und die sichere Versorgung mit Erdgas (3) für die \r\nDekarbonisierung von Wirtschaft, Industrie und Gesellschaft schaffen. Ohne die Verabschiedung \r\ndieser Gesetzesvorhaben ist zu befürchten, dass sich Investitionsentscheidungen in Deutschland \r\nverzögern und die Zukunftsfähigkeit des Industriestandortes gefährdet wird.\r\n(1) Carbon Management als eine Säule der Energiewende verbindet Klimaschutz mit der \r\nZukunftsfähigkeit des Wirtschaftsstandorts Deutschland und schafft neue CO2-Geschäftsmodelle.\r\n• Kohlenstoffdioxid-Speicherungsgesetz (KSpG) – Verabschiedung sowie Inkludierung des \r\nüberragenden öffentlichen Interesses.\r\no Warum ist das wichtig?\r\nDas Gesetz schafft die Grundlage für den CO2-Transport und das entsprechende \r\nTransportnetz zum Zwecke von CCU/S und somit einen Beitrag zur Erreichung der Net-Zero -\r\nZiele für die Industrie wie bspw. Kalk, Zement und Chemie.\r\no Was passiert, wenn sich die Umsetzung aufgrund der Neuwahlen verzögert?\r\nOhne das Gesetz können Genehmigungsverfahren für den Aufbau der CO2-Infrastruktur \r\nnicht begonnen werden. Das führt zu direkten Verzögerungen in der Projektentwicklung und \r\nhat somit direkte Auswirkungen auf die Dekarbonisierungsvorhaben der Grundstoffindustrie \r\nwie z. B. Zement, Kalk und Chemie. Hier besteht die Gefahr, dass der Wirtschaftsstandort \r\ndiese Industriezweige ggf. verliert. Insgesamt ist hier Schnelligkeit gefragt. Denn: Der zügige \r\nAufbau der Infrastruktur gelingt nur, wenn das überragende öffentliche Interesse im Gesetz \r\ninkludiert ist, was derzeit nicht der Fall ist.\r\n(2) Wasserstoff ist die entscheidende Dekarbonisierungslösung für die Industrie und der Way \r\nForward für die fossilfreie Zukunft – auch im Automobilbereich als nachhaltiger Brennstoff. Damit \r\ndas notwendige Wasserstoffnetz schnellstmöglich gebaut werden kann und der Wasserstoff \r\nfließen kann, sollten folgende Vorhaben schnell verabschiedet werden.\r\n• Das Wasserstoffbeschleunigungsgesetz (WassBG) schafft die Voraussetzung, dass das \r\nKernnetz und weitere damit im Zusammenhang stehende Regelungen schnellstmöglich \r\numgesetzt werden – damit der H2-Hochlauf einen Booster erhält. \r\no Warum ist das wichtig?\r\nUnsere Klimaziele sind ambitioniert und nur mit Hilfe des Wasserstoff-Hochlaufs zu erreichen. \r\nOft sind Planungs- und Genehmigungsverfahren für Energie-Anlagen inkl. der erforderlichen \r\nInfrastruktur von Produktion/Importpunkt zum Verbraucher zu lang und aufwendig. \r\nVereinfachungen für Wasserstoff-Anlagen beschleunigen den Wasserstoff-Hochlauf und \r\nermöglichen die Bereitstellung von grüner Energie für die Industrie. \r\n2/2\r\no Was passiert, wenn sich die Umsetzung aufgrund der Neuwahlen verzögert?\r\nWasserstoff-Vorhaben werden auf längere Sicht nicht in beschleunigten Verfahren genehmigt \r\nund umgesetzt. Der Wasserstoff-Hochlauf verzögert sich und die Erreichung der Klimaziele \r\nsowie die Bereitstellung grüner Energie für die Industrie werden erschwert.\r\n• Das Kraftwerkssicherheitsgesetz (KWSG) ermöglicht den Kohleausstieg, befördert die \r\nTransformation in unserer Stromproduktion und unterstützt den Wasserstoff-Hochlauf.\r\no Warum ist das wichtig?\r\nDie vorgesehenen Ausschreibungen für unterschiedliche Kraftwerkstypen (Erdgaskraftwerke, \r\nH2-Ready-Gaskraftwerke, Umrüstung bestehender Kraftwerke sowie Sprinterkraftwerke) sind \r\nein wesentlicher Schritt für eine erfolgreiche Energiewende. Sie fördern den Ausbau \r\nmoderner und effizienter Energieinfrastrukturen. \r\no Was passiert, wenn sich die Umsetzung aufgrund der Neuwahlen verzögert?\r\nDie Durchführung der vorgesehenen Auktionen im kommenden Jahr ist bei weiterem \r\nzeitlichem Verzug nicht möglich. Dies wird zu Verzögerungen bei der Transformation hin zu \r\neiner klimafreundlichen Energiewirtschaft führen und Investitionen verhindern.\r\n(3) Erdgas treibt als Energieträger noch die Wirtschaft und Industrie an und wird als \r\nBrückentechnologie benötigt, um die Versorgungssicherheit mit Energie bis zur vollen Marktreife \r\nvon H2- und CO2-Geschäftsmodellen zu gewährleisten.\r\n• Das dritte Gesetz zur Änderung des EnWG zur Abschaffung der Gasspeicherumlage an \r\nGrenzübergangspunkten ab 01.01.2025 ist für die Erdgas-Versorgung unserer \r\neuropäischen Nachbarn entscheidend. \r\no Warum ist das wichtig?\r\nDurch dieses Gesetz wird der seit Einführung der Umlage um mehr als 90 % reduzierte \r\nTransit von Erdgas durch Deutschland besonders für unsere östlichen europäischen \r\nNachbarn erleichtert. Die Abschaffung der Gasspeicherumlage an Grenzübergangspunkten \r\nund virtuellen Kopplungspunkten ist vor dem Hintergrund des Endes des Gas-Transits aus \r\nder Ukraine von großer Bedeutung.\r\no Was passiert, wenn sich die Umsetzung aufgrund der Neuwahlen verzögert?\r\nAls Marktgebietsverantwortlicher wird Trading Hub Europe die Gasspeicherumlage weiter \r\nauch an Grenzübergangspunkten erheben und der Erdgas-Transit durch Deutschland bleibt \r\nfür unsere Nachbarn weiterhin erschwert. Die übliche Veröffentlichungsfrist für die \r\nNeukalkulation der Gasspeicherumlage ist 6 Wochen vor dem 01.01.2025. Ein EU\u0002Missbrauchsverfahren wegen Beschränkung des grenzüberschreitenden Handels würde \r\nwieder wahrscheinlicher und könnte u. U. auch das Risiko einer rückwirkenden \r\nUnwirksamkeit und damit Neukalkulation der Umlagenerhebung zur Folge haben, was dann \r\nauch zu einer Neukalkulation der Gaslieferverträge führen wird. Derartige unvorhergesehene \r\nVeränderungen in der Preisgestaltung bei Gaslieferanten stellen extreme Herausforderungen \r\nfür Gaslieferunternehmen in Deutschland dar und führen oft zu chaotischen \r\nKundenbeziehungen, da die an den Grenzübergangspunkten zu viel vereinnahmten Mengen \r\njetzt von den anderen Ausspeisepunkten eingefordert bzw. im Extremfall eingeklagt werden \r\nmüssten."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-11-15"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0007808","regulatoryProjectTitle":"Kohlendioxid-Speicherungs- und -Transportgesetz (KSpTG)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/57/ac/493760/Stellungnahme-Gutachten-SG2503210003.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"im April dieses Jahres waren Sie beim Spatenstich für das klimaneutrale Zementwerk in Lägerdorf zu\r\nGast. Ihre Arbeit zur klimaneutralen Transformation der deutschen Wirtschaft und Ihre Unterstützung\r\ndes Projekts „Carbon2Business (C2B)“ sind von großer Bedeutung, um solche Projekte umsetzen zu\r\nkönnen. Dafür sind wir Ihnen in großem Dank verbunden. Sie schaffen mit Ihrer Arbeit wichtige\r\nVoraussetzungen für die Zukunftsfähigkeit unserer Industrie.\r\nAls beteiligte Unternehmen haben wir – Holcim Deutschland, Linde, OGE und thyssenkrupp – das\r\nProjekt in der Zwischenzeit weiter vorangetrieben. Technisch sind wir startklar. Bedauerlicherweise\r\nhaben sich die politischen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen zuletzt allerdings erheblich\r\nverschlechtert. Selbstverständlich ist uns bewusst, dass die aktuelle politische Situation, einschließlich\r\ndes Austritts der FDP aus der Koalition und der noch offenen Haushaltsverabschiedung, die\r\nKomplexität noch weiter erhöht. Allerdings gefährden die veränderten Rahmenbedingungen\r\nmittlerweile die Realisierung des Projekts. Daher wenden wir uns heute an Sie mit der dringenden\r\nBitte um Ihre Unterstützung.\r\nProjektüberblick und zentrale Finanzierungslücke\r\nMit einem der ersten klimaneutralen Zementwerke der Welt ebnen wir den Weg Deutschlands zu einer\r\nVorreiterrolle bei grüner Spitzentechnologie und setzen einen Meilenstein für die Erreichung nationaler\r\nund internationaler Klimaziele. Durch verschiedene Faktoren haben sich jedoch im Vergleich mit der\r\ninitialen Planungsphase die Investitionskosten auf rund 820 Millionen Euro verdoppelt. Neben der\r\nallgemeinen Inflation, die den Bausektor besonders stark betraf, ist der Anstieg vor allem auf\r\nVeränderungen im Projekt Hyscale sowie auf langwierige und mit unklarem Ausgang versehene\r\nGenehmigungsprozesse beim Netzanschluss zurückzuführen, weshalb wir diesen jetzt in Eigenregie\r\nbauen müssen. Durch die notwendigen Anpassungen im IPCEI Projekt Hyscale musste die Größe des\r\nProjektes derart verringert werden, dass die von uns ursprünglich geplanten Synergien in Form der\r\nSauerstoffverwertung aus dem Projekt und der Nutzung von CO2, ersetzt werden müssen, durch eine\r\nEigenversorgung mit Sauerstoff und der sich dadurch deutlich verschlechterten Situation der\r\nvollständigen Verwertung unseres CO2. Dies führt in Summe zu erheblichen zusätzlichen\r\nKostensteigerungen im Projekt C2B.\r\nDamit besteht nun eine erhebliche Finanzierungslücke von 500 Millionen Euro. Die derzeitige\r\nEU-Förderung aus dem Innovationsfonds deckt derzeit nur etwa zehn Prozent der aktuellen\r\nProjektkosten. Im Vergleich zu anderen Innovationsprojekten ist dieser Förderanteil disproportional\r\ngering. Bei der Schließung der Finanzierungslücke sind wir auf Unterstützung angewiesen. Wir bitten\r\num eine Erhöhung der Förderung, um die Realisierung des Projekts sicherstellen zu können.\r\nUm die langfristige Wirtschaftlichkeit des Projekts zu gewährleisten und nachhaltige\r\nFinanzierungsmöglichkeiten zu schaffen, sehen wir zudem Bedarf für ergänzende Maßnahmen, wie\r\nbeispielsweise:\r\n● OPEX-Förderungen und Bürgschaften. Die Einführung von Betriebskostenförderungen\r\nsowie staatlicher Bürgschaften würde die finanzielle Stabilität des Projekts stärken und\r\nRisiken durch Marktvolatilitäten abmildern.\r\n● Garantierter CO₂-Abnahmepreis. Ein fester CO₂-Abnahmepreis würde die Rentabilität von\r\nCO₂-Nutzungs- und Speichermöglichkeiten verbessern und gleichzeitig einen langfristigen\r\nFinanzierungsstrom schaffen.\r\n● Anreize für die CO₂-Kreislaufwirtschaft. Die Schaffung von Anreizen für die Nutzung von\r\nabgeschiedenem CO₂ in anderen Industrien geschaffen könnte zusätzliche Einnahmequellen\r\ngeneriert und die Abhängigkeit von fossilen Rohstoffen reduzieren.\r\n● Steuerliche Förderung klimafreundlicher Baustoffe. Durch eine gezielte Förderung\r\nnachhaltiger Baustoffe könnte die Nachfrage nach klimaneutralem Zement signifikant\r\ngesteigert werden, was die wirtschaftliche Rentabilität des Projekts zusätzlich absichern\r\nwürde.\r\nEin Scheitern hätte tiefgreifende negative Konsequenzen für Deutschland.,● Verzögerung der Klimaziele: Ohne C2B wird Deutschland Schwierigkeiten haben, die\r\ngesteckten Klimaziele bis 2045 zu erreichen und die CO₂-Emissionen signifikant zu\r\nreduzieren.\r\n● Gefährdung der deutschen Technologieführerschaft: Die Verzögerung oder das Scheitern\r\ndes Projekts würde die Marktposition Deutschlands in der Entwicklung und Implementierung\r\nvon grünen Technologien schwächen.\r\n● Und schließlich droht der Wegfall eines der wenigen Vorzeigeprojekte für die\r\nerfolgreiche grüne Wirtschaftstransformation.\r\nUnklarheit über KSpTG als Rechtsgrundlage für CO2-Management\r\nParallel treibt uns angesichts der veränderten politischen Rahmenbedingungen in Deutschland die\r\nFrage um, ob das Gesetz zur Änderung des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes noch in der\r\naktuellen Legislaturperiode verabschiedet werden kann. Die Anpassung des aktuellen Rechtsrahmens\r\nist essenziell für Projekte wie C2B und kann nicht bis zur Bildung einer neuen Regierung im nächsten\r\nJahr warten.\r\nSollte das Gesetz nicht mehr vom aktuellen Bundestag verabschiedet werden, müssten nach der\r\nNeuwahl alle bisherigen Fortschritte im Gesetzgebungsverfahren verworfen und das Verfahren von\r\nGrund auf neu gestartet werden. Dies würde nicht nur einen vermeidbaren Zeitverzug von mindestens\r\neinem Jahr bedeuten, sondern auch das Risiko erhöhen, dass das Gesetz in der nächsten\r\nLegislaturperiode nicht mehr die gleiche, breite Unterstützung findet.\r\nBereits seit zwanzig Jahren wird über den Umgang mit CO₂-Emissionen in Deutschland intensiv\r\ndiskutiert. Für unser C2B-Projekt stellt der vorliegende Gesetzentwurf die unverzichtbare rechtliche\r\nGrundlage für eine zeitnahe Realisierung des Vorhabens dar. Gleichzeitig sind zahlreiche weitere\r\nUnternehmen aus unterschiedlichen Branchen ebenfalls auf verlässliche Rahmenbedingungen\r\nangewiesen, um ihre CO2\r\n-Emissionen aktiv managen und entsprechend investieren zu können. Eine\r\nweitere Verzögerung muss deshalb unbedingt vermieden werden, um diese Investitionen nicht zu\r\nblockieren und unabsehbare Folgen für den Wirtschafts- und Innovationsstandort Deutschland\r\nabzuwenden.\r\nWir bitten Sie und Ihr Haus daher sehr herzlich um Unterstützung bei der Schließung der\r\nFörderlücke und bei der Verabschiedung des Rechtsrahmens.\r\nIn den zurückliegenden Wochen haben wir uns bereits mit Ihren zuständigen Referaten und\r\nAbteilungen abgestimmt. Zudem haben wir im Sinne des Projekts und mit Blick auf die zu\r\norganisierenden Mehrheiten auch bei der SPD- sowie der CDU-/CSU-Bundestagsfraktion für die\r\nZustimmung zum KSpTG-Entwurf geworben.\r\nWir bedanken uns für Ihre politische Führung und Tatkraft in dieser – besonders für Sie und Ihr Haus –\r\nherausfordernden politischen Lage.\r\nFür weitere Gespräche stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.\r\nMit freundlichen Grüßen"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-11-18"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0007808","regulatoryProjectTitle":"Kohlendioxid-Speicherungs- und -Transportgesetz (KSpTG)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/5c/d5/493762/Stellungnahme-Gutachten-SG2503210007.pdf","pdfPageCount":1,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"wir wenden uns heute im Namen unserer Unternehmenskoalition aus Thyssen Krupp, Linde, OGE und\r\nHolcim an Sie, mit der dringlichen Bitte um Ihre Unterstützung. In diesen herausfordernden Zeiten\r\nnach dem Bruch der Ampelkoalition möchte ich Ihnen persönlich für Ihre besonnene Führung und Ihr\r\nEngagement für die Stabilität unseres Landes danken. Ihre Rolle ist von entscheidender Bedeutung,\r\num in dieser Phase Orientierung zu bieten und konstruktive Lösungen voranzutreiben.\r\nGestern ist im Tagesspiegel ein Meinungsbeitrag erschienen, der die überparteiliche Relevanz des\r\nKohlendioxid-Speicher- und -Transportgesetzes (KSpTG) für die deutsche Wirtschaft hervorhebt. Ich\r\nerlaube mir, Ihnen diesen Artikel zukommen zu lassen, da er die immense Bedeutung dieses\r\nGesetzes für die Zukunftsfähigkeit unserer Industrie unterstreicht.\r\nDas KSpTG kann nicht bis zur Bildung einer neuen Regierung im nächsten Jahr warten, bildet Sie\r\neinen essentiellen Bestandteil für unser Dekarbonisierungsprojekt Carbon2Business. Aufgrund des\r\nDiskontinuitätsprinzips müssten alle bisherigen Fortschritte im Gesetzgebungsverfahren verworfen\r\nund von Grund auf neu gestartet werden. Dies würde nicht nur einen vermeidbaren Zeitverzug von\r\nmindestens einem Jahr bedeuten, sondern auch das Risiko erhöhen, dass das Gesetz in der nächsten\r\nLegislaturperiode nicht mehr die gleiche breite Unterstützung findet. Seit zwanzig Jahren wird bereits\r\nüber dieses Thema diskutiert, und es ist ungewiss, ob künftige Regierungen den notwendigen Fokus\r\ndarauflegen werden. Ebenso besteht die Gefahr, dass das Projekt seitens der Holcim Group in der\r\nPriorisierung reduziert würde.\r\nAls Vertreter der oben genannten Unternehmenskoalition sehe ich das KSpTG als einen essenziellen\r\nSchritt, um die rechtlichen Rahmenbedingungen für den Umgang mit unvermeidbaren\r\nCO₂-Emissionen zu schaffen. Es ermöglicht der Industrie, aktiv in Technologien zur CO₂-Abscheidung,\r\n-Nutzung und -Speicherung zu investieren. Diese Investitionen sind nicht nur wichtig für den\r\nKlimaschutz, sondern auch für die Sicherung von Arbeitsplätzen und die Wettbewerbsfähigkeit\r\nDeutschlands auf dem globalen Markt. Es bietet zudem die Möglichkeit die Vorreiterrolle in\r\nzukunftsweisenden Technologien am Standort Deutschland wieder einzunehmen.\r\nIch hoffe sehr, dass das Gesetzgebungsverfahren trotz der aktuellen politischen Situation fortgesetzt\r\nwird und das KSpTG die notwendige Unterstützung im Bundestag findet. Eine Verzögerung würde die\r\nIndustrie und die gesamte Wirtschaft vor vermeidbare Herausforderungen stellen und könnte wichtige\r\nMilliardeninvestitionen am Standort Deutschland gefährden.\r\nFür ein persönliches Gespräch stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung. Gemeinsam können\r\nwir daran arbeiten, die Weichen für eine nachhaltige und erfolgreiche Zukunft für unser Land zu\r\nstellen.\r\nMit freundlichen Grüßen,\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-11-18"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0007808","regulatoryProjectTitle":"Kohlendioxid-Speicherungs- und -Transportgesetz (KSpTG)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/7e/4a/493764/Stellungnahme-Gutachten-SG2503210009.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"mit dem Leuchtturmprojekt EVEREST planen Lhoist, Air Liquide und OGE die Dekarbonisierung von \r\nEuropas größtem Kalkwerk in Wülfrath-Flandersbach. Durch den Einsatz innovativer CCS\u0002Technologien sollen jährlich bis zu 1,5 Millionen Tonnen CO2 abgeschieden und sicher in \r\nSpeicherstätten eingelagert werden. EVEREST wurde bereits vom EU-Innovationsfonds selektiert \r\nund mit Fördermitteln in Höhe von 228 Millionen Euro bedacht, unter dem Vorbehalt der finalen \r\nInvestitionsentscheidung bis Ende 2025.\r\nDa bei der Kalkproduktion durch das Brennen von Kalkstein unvermeidbar CO2 freigesetzt wird, ist \r\nCCS hier die entscheidende Dekarbonisierungslösung. EVEREST trägt somit maßgeblich zur \r\nWettbewerbsfähigkeit der Industrie in NRW und zur Erreichung der deutschen Klimaziele bei. Für die \r\nUmsetzung ist jedoch der schnelle Aufbau einer CO2-Transportinfrastruktur, insbesondere von \r\nPipelines und Exportterminals, unerlässlich. EVEREST kann als Nukleus für diese Infrastruktur \r\ndienen und weitere CCS-Projekte in Deutschland und Europa ermöglichen.\r\nDie Verabschiedung des novellierten Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes (KSpG) noch in diesem\r\nJahr ist entscheidend für die Realisierung von EVEREST. Ohne diese gesetzliche Grundlage drohen \r\nVerzögerungen, die das Projekt und die finale Investitionsentscheidung gefährden würden. Ein \r\nScheitern von EVEREST hätte negative Auswirkungen auf den Start der CCS-Wirtschaft in \r\nDeutschland und die erfolgreiche Transformation der Industrie. \r\nwir appellieren daher dringend an Sie, sich für die Verabschiedung des \r\nKSpG einzusetzen. Damit schaffen Sie die notwendigen Rahmenbedingungen für Investitionen in \r\nCCS-Projekte und ermöglichen eine zügige Dekarbonisierung der deutschen Industrie."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-12-02"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0007808","regulatoryProjectTitle":"Kohlendioxid-Speicherungs- und -Transportgesetz (KSpTG)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/71/79/493766/Stellungnahme-Gutachten-SG2503210012.pdf","pdfPageCount":1,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"H2-Kernnetz: Mit der Genehmigung der BNetzA startet der Aufbau des rund 9.000 Kilometer \r\numfassenden Wasserstoffnetzes in Deutschland. In Baden-Württemberg (BaWü) wird das Kernnetz \r\nzentrale Verbrauchsschwerpunkte anbinden, wie z. B. den Großraum Stuttgart und die Region Rhein\u0002Neckar, die Ostalb, Oberschwaben, den östlichen Bodenseeraum, den Hochrhein und die Region \r\nMannheim/ Karlsruhe.\r\nChancen und Herausforderungen: Damit das Netz schnell in BaWü und Deutschland aufgebaut \r\nwerden kann, benötigen die H2-Infrastrukturbetreiber schnellstmöglich die rechtlich-regulatorischen \r\nVoraussetzungen für den Bau. Dazu gehört u. a. das Wasserstoffbeschleunigungsgesetz \r\n(WassBG). Die FNB benötigen dazu aber auch nachhaltige Finanzierungsbedingungen für den \r\nAusbau der notwendigen Infrastruktur. Hier stehen wir im internationalen Wettbewerb um Kapital. Für \r\ndas H2-Kernnetz bedeutet das, dass die Eigenkapital-Verzinsung angehoben und der vorgesehene \r\nSelbstbehalt auf das Amortisationskonto gesenkt werden müssen. Nur so entsteht ein tragfähiges \r\nRisiko-Rendite-Profil.\r\nH2-Importkorridore (Fokus BarMar): BarMar ist Teil des H2med-Projekts. Das H2med-Projekt \r\numfasst eine Wasserstoff-Verbindung zwischen Portugal und Spanien (Celorico da Beira - Zamora) \r\nsowie eine Offshore-Pipeline zwischen Spanien und Frankreich (Barcelona – Marseille - BarMar).\r\nBaden-Württemberg spielt eine bedeutende Rolle im BarMar-Projekt, insbesondere als ein zentraler \r\nKnotenpunkt für die pipelinegebundenen Wasserstoff-Importe. Studien zeigen, dass der Korridor aus \r\nSpanien und Frankreich das zweithöchste Importpotenzial nach dem Nordseekorridor hat\r\nOGE ist neben REN, Enagás, Teréga, GRTgaz. maßgeblich an dem Projekt beteiligt. Die \r\nGesamtkosten belaufen sich auf etwa 2,1 Milliarden Euro. Es ist von großer Bedeutung für den Import \r\nvon Wasserstoff nach Deutschland und wird von den Regierungschefs von Spanien, Frankreich und \r\nPortugal unterstützt und von der Europäischen Kommission als Project of Common Interest anerkannt .\r\nChancen und Herausforderungen: Damit der Importkorridor ermöglicht werden kann, ist eine breite \r\nUnterstützung notwendig. Hierzu gehören u. a. ein erleichterterter Zugang zu europäischen \r\nFördermitteln und beschleunigte Genehmigungsverfahren. Zudem sollte über eine Einführung eines \r\neuropäischen Finanzierungsmodells nachgedacht werden, um geeignete Investitionsbedingungen zu \r\nschaffen und konkret in die Umsetzung zu gehen.\r\nOGEs CO2-Transportnetz: Das CO2-Netz von OGE zielt darauf ab, eine signifikante \r\nprivatwirtschaftliche Infrastruktur für den Transport von CO2 zum Zwecke von CCS/CCU zu schaffen, \r\num sogenannten „hard-to-abate“-Emittenten, z. B. aus der Kalk-, Zement-, Abfall sowie \r\nChemieindustrie eine Dekarbonsierungslösung anzubieten. Das geplante Netz soll hierbei auch in \r\nBaden-Württemberg Emittenten dabei unterstützen, schnellstmöglich einen Beitrag zu Net-Zero leisten \r\nzu können.\r\nChancen und Herausforderungen: Damit o. g. Emittenten schnell, nachhaltig und kosteneffizient via \r\nCCS/CCU dekarbonisieren können, ist der schnelle Aufbau des CO2-Netzes notwendig. Wesentliche \r\nrechtlich-regulatorische Voraussetzungen müssen dafür aber noch geschaffen werden. Dazu gehört \r\ndie schnellstmögliche Verabschiedung des KSpG sowie die Ratifizierung sowie Umsetzung des \r\nLondon-Protokolls und Hohe-See-Einbringungsgesetz. Damit der Aufbau gelingt, sind passende \r\nInvestitionsbedingungen und ein De-Risking beim privatwirtschaftlichen Aufbau unerlässlich\r\nZu OGE: OGE ist ein führender Gasnetzbetreiber in Deutschland, der eine moderne, sichere und \r\neffiziente Infrastruktur für Erdgas, Wasserstoff und CO2 bereitstellt. Mit einem Leitungsnetz von über \r\n12.000 Kilometern Länge spielt OGE eine zentrale Rolle in der Energieversorgung und der \r\nEnergiewende Deutschlands"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-12-02"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0007808","regulatoryProjectTitle":"Kohlendioxid-Speicherungs- und -Transportgesetz (KSpTG)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/97/b9/493768/Stellungnahme-Gutachten-SG2503210017.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Unsere Position zu CO₂ CO₂-Infrastruktur: Zukunft gestaltenIn der nächsten Wahlperiode müssen die Weichen für eine nachhaltige Zukunft Deutschlands gestellt werden, um den Wirtschafts- und Industriestandort zukunftsfähig aufzustellen und die Klimaziele bis 2045 zu erreichen. Carbon Management (CM) und vor allem eine funktio nierende CO₂-Transportstruktur zur Ermöglichung von CCU/S-Technologien nehmen eine Schlüsselrolle ein. CM ermöglicht hierbei die notwendige Transformation von Wirtschaft und Industrie, z. B. in der Zement-, Kalk-, Ab fall-, Stahl- und Chemieindustrie. Für die schnelle Umsetzung und den Erfolg von Carbon Management als dritte Säule der Energiewende – neben erneuerbaren Energien und Wasserstoff – ist die Schaf fung geeigneter rechtlich-regulatorischer sowie investi tionsauslösender Rahmenbedingungen notwendig. Daher kommt es jetzt darauf an, dass folgende rechtlich-regu latorische Anpassungen für den Aufbau der Carbon Ma nagement-Value Chain sehr schnell umgesetzt werden, da sonst eine weitere Verzögerung der Projekte drohtRechtlichen Rahmen für den Aufbau einer CO₂-Infrastruktur sofort ermöglichen! Grenzüberschreitenden Transport und Speicherung von CO₂ ermöglichen! Finanzierungsrahmen und De-Risking für den CO₂-Infrastrukturaufbau schaffen Europäisches Carbon Management als Enabler für ein europaweites CO₂-Netz Das Gesetz schafft die Grundlage für den CO₂-Transport und das entsprechende Transportnetz zum Zwecke von CCU/S und leistet somit einen Beitrag zur Er reichung der Net-Zero-Ziele für die Industrie wie beispielsweise Kalk, Zement, Abfall, Stahl und Chemie. Ohne das Gesetz können Genehmigungsverfahren für den Aufbau der CO₂-Infrastruktur nicht begonnen werden. Das führt zu Verzöge rungen in der Projektentwicklung und hat direkte Auswirkungen auf die Dekarbo nisierungsvorhaben der genannten Industrien. Der zügige Aufbau der Infrastruktur gelingt nur, wenn das überragende öffentli che Interesse im Gesetz inkludiert wird. Andernfalls besteht die Gefahr, dass der Wirtschaftsstandort diese Industriezweige gegebenenfalls verliert. Insgesamt ist hier Schnelligkeit gefragt – eine deutschlandweite CO₂-Infrastruktur bis 2040, die eine entscheidende Transitfunktion in Europa einnehmen würde, wird nur unter schnell geschaffenen und optimalen Rahmenbedingungen möglich sein. Das London-Protokoll sowie das Hohe-See-Einbringungsgesetz spielen eine ent scheidende Rolle für die CO₂-Wertschöpfungskette, da es die rechtlichen Rah menbedingungen für den grenzüberschreitenden Transport und die Speicherung von CO₂ in der deutschen AWZ festlegt. Ohne die Ratifizierung des London-Pro tokolls und die Novellierung des HSEG könnten rechtliche Unsicherheiten und regulatorische Hürden den Fortschritt und die Investitionen in CO₂-Management Technologien erheblich behindern. Dies würde nicht nur die Erreichung der natio nalen und europäischen Klimaziele gefährden, sondern auch die Wettbewerbsfä higkeit der deutschen Industrie beeinträchtigen. Daher ist es von größter Bedeutung, dass das Protokoll und das Gesetz schnellstmöglich ratifiziert bzw. verabschiedet werden, um die notwendi gen rechtlichen Grundlagen für eine nachhaltige und zukunftsfähige CO₂- Wertschöpfungskette zu schaffen. Für den erfolgreichen Aufbau der Carbon Management-Value Chain, insbeson dere der CO₂-Transportinfrastruktur, sind passende Investitionsbedingungen und ein De-Risking beim privatwirtschaftlichen Aufbau unerlässlich. Der Aufbau einer CO₂-Transportinfrastruktur erfordert erhebliche Investitionen insbesondere in den ersten Jahren, wenn die Infrastruktur noch nicht vollständig ausgelastet ist. Ohne geeignete finanzielle Anreize und Absicherungsmechanismen könnten potenzielle Investoren durch die hohen Anfangskosten und die Unsicherheiten ab geschreckt werden. Ein verlässlicher Finanzierungs- und Absicherungsmechanis mus ist notwendig, um Investitionssicherheit zu gewährleisten und den Hochlauf der Infrastruktur zu beschleunigen. Dies könnte durch staatliche Förderungen, langfristige Verträge oder andere finanzielle Anreize wie z. B. Bürgschaften oder Garantien erreicht werden, die das Risiko für private Investoren minimieren. Ein solcher Rahmen würde nicht nur die Attraktivität von Investitionen in die CO₂- Transportinfrastruktur erhöhen, sondern auch sicherstellen, dass die notwendigen Kapazitäten rechtzeitig zur Verfügung stehen, um die Klimaziele zu erreichen. In der neuen Legislaturperiode werden auf europäischer Ebene verschiedene Le gislativvorschläge zum CO₂-Management erwartet. Die neue EU-Kommission wird in den ersten 100 Tagen eine Mitteilung zum Clean Industrial Deal veröffentlichen. Darin enthalten sein soll unter anderem ein Vorschlag zum CO₂ regulatory package für die Speicherung und den Transport von CO₂. Außerdem wird die EU-Kommis sion Legislativvorschläge zur Erreichung des Klimaziels für 2040 vorlegen. Hier werden konkrete Regelungen erwartet, um die ambitionierten Emissionsreduktions ziele, inklusive Negativemissionen und CO₂-Speicherung, zu erreichen. Aus OGE-Sicht kommt es beim legislativen Rahmen darauf an, Regelungen zu entwerfen, die den Aufbau der CO₂-Infrastruktur fördern, dem Markt dienlich sind und ein europaweites Netz ermöglichen. Nur durch ein frühzeitiges CO₂- Management können die Net-Zero-Ziele der Europäischen Union erreicht werden"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-02-03"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0007809","regulatoryProjectTitle":"Eckpunkte der Carbon Management Strategie der Bundesregierung (CMS)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/76/3c/320208/Stellungnahme-Gutachten-SG2406270178.pdf","pdfPageCount":1,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"White Paper zur Veröffentlichung des Eckpunktepapiers der Carbon Management-Strategie der\r\nBundesregierung sowie zum Gesetzentwurf zur Änderung des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes\r\n(KSpG)\r\n1\r\nDie CMS sieht eine CO2-Pipeline-Infrastruktur im europäischen Verbund und einen privatwirtschaftlichen Betrieb vor. Derzeit werden bereits konkrete CO2-Transportprojekte mit Partnern in der Wertschöpfungskette entwickelt. Detaillierte Umsetzungspläne gibt es bisher in klar abgegrenzten Clustern, in denen die privatwirtschaftlich betriebene Infrastruktur perspektivisch über den Abschluss langfristiger CO2-Transportbuchungen abgesichert werden kann. Die komplette Risikotragung der Transportprojekte liegt damit beim Emittenten, der die komplette CO2-Value Chain absichern muss. Bereits heute ist es in der Praxis so, dass dies für die Emittenten eine große Herausforderung und allenfalls für räumlich eng begrenzte Cluster tragbar ist. Ein vorausschauender Infrastrukturaufbau mit europäischer Perspektive ist so schwer vorstellbar.\r\nEin weiterer Aspekt mit Blick auf die CO2-Infrastruktur stellen die langfristigen Negativemissionen dar. Aktuell gibt es hier keine Geschäftsmodelle für potenzielle Marktteilnehmer. Somit ist davon auszugehen, dass entsprechende Transportkapazitäten Stand heute nicht oder nur unzureichend entwickelt werden. Die künftigen Betreiber einer CO2-Infrastruktur sind in der Lage flexibel auf die Wünsche der künftigen Kunden zu reagieren. Eine Verzögerung bei den Investitionsentscheidungen der Emittenten hat vielmehr Auswirkungen auf den schnellen und zukunftssicheren Infrastrukturaufbau und führt – wie schon beim H2 – zur Frage, wie das Henne-Ei-Problem adäquat gelöst werden kann.\r\nDaher sollte schnellstmöglich eine Lösung gefunden werden, wie die Risikotragung der Emittenten für die gesamte Value Chain minimiert werden kann, um so Investitionen im Bereich Carbon Management auszulösen.\r\nAus rechtlicher Perspektive sind die mit der KSpG-Novelle vorgelegten Gesetzesänderungen sehr zu begrüßen. Offen bleiben lediglich punktuelle Aspekte, die mit zusätzlichen Beschleunigungs- und Verschlankungseffekten verbunden wären:\r\n•\r\nHerausnahme der „dem Transport dienenden Anlagen“ in § 3 Nr. 6 KSpTG unter gleichzeitiger Ergänzung des § 4 Abs. 2 KSpTG um einen Verweis auf § 43 Absatz 2 EnWG, um gesetzestechnisch korrekt – entsprechend der gesetzgeberischen Intention (S. 27 KSpTG-E) – die gesetzliche Planfeststellungspflicht für diese Anlagen in eine fakultative Planfeststellungsmöglichkeit zu wandeln, sowie Ergänzung des § 4 Abs. 5 S. 1 KSpTG um „,einschließlich der dem Leitungsbetrieb dienenden Verdichter-, Druckerhöhungs-, Entspannungs-, Regel- und Messanlagen,“ nach den Wörtern „Errichtung und der Betrieb einer Kohlendioxidleitung“, damit auch für diese weiterhin die Entziehung oder die Beschränkung von Grundeigentum oder von Rechten am Grundeigentum möglich bleibt.\r\n•\r\nDie Verweise auf das EnWG in § 4 Abs. 2 KSpTG sollten um folgende Regelungen des EnWG ergänzt werden:\r\no\r\nDie Feststellung des „besonderen bzw. überragenden öffentlichen Interesses“ sowie der „beschleunigte Ausbau als vorrangiger Belang“ (vergleichbar § 43 Abs. 3a S. 2 EnWG) fehlen als behördliche Ermessensvorgaben für die jeweiligen Schutzgüterabwägungen. Die Feststellungen sind vor dem Hintergrund des Gesetzeszwecks – Klimaschutz – angemessen sowie gerechtfertigt.\r\no\r\n§ 43b Abs. 1 Nr. 3 EnWG betreffend die Bekanntgabe von Planfeststellungsbeschlüssen.\r\no\r\n§ 45b EnWG betreffend die Parallelführung von Planfeststellungs- und Enteignungsverfahren.\r\no\r\n§48a EnWG betreffend die Duldungspflicht bei Transporten\r\no\r\nDer Verweis in § 4. Abs. 2 S. 2 auf § 11 Abs. 2 EnWG muss gestrichen bzw. geändert werden; unseres Erachtens auf § 11 Abs. 3 EnWG.\r\no\r\n§ 4 Abs. 6 KSpTG sollte ferner auch auf § 43e Abs. 3 EnWG verweisen, um eine verkürzte – 10-wöchtige – Klagebegründungsfrist mit anschließender Präklusion im Falle von Rechtsstreitigkeiten zur Anwendung zur bringen.\r\no\r\nSchließlich gilt es § 29 KSpTG noch anzupassen, der verschärfte Haftungs- und Vermutungsregelungen vorsieht. Hier gilt es die Haftung auf das vergleichbare Maß im Energiesektor zu beschränken."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-03-21"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0007809","regulatoryProjectTitle":"Eckpunkte der Carbon Management Strategie der Bundesregierung (CMS)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/bb/8b/493770/Stellungnahme-Gutachten-SG2503210005.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"im April dieses Jahres waren Sie beim Spatenstich für das klimaneutrale Zementwerk in Lägerdorf zu\r\nGast. Ihre Arbeit zur klimaneutralen Transformation der deutschen Wirtschaft und Ihre Unterstützung\r\ndes Projekts „Carbon2Business (C2B)“ sind von großer Bedeutung, um solche Projekte umsetzen zu\r\nkönnen. Dafür sind wir Ihnen in großem Dank verbunden. Sie schaffen mit Ihrer Arbeit wichtige\r\nVoraussetzungen für die Zukunftsfähigkeit unserer Industrie.\r\nAls beteiligte Unternehmen haben wir – Holcim Deutschland, Linde, OGE und thyssenkrupp – das\r\nProjekt in der Zwischenzeit weiter vorangetrieben. Technisch sind wir startklar. Bedauerlicherweise\r\nhaben sich die politischen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen zuletzt allerdings erheblich\r\nverschlechtert. Selbstverständlich ist uns bewusst, dass die aktuelle politische Situation, einschließlich\r\ndes Austritts der FDP aus der Koalition und der noch offenen Haushaltsverabschiedung, die\r\nKomplexität noch weiter erhöht. Allerdings gefährden die veränderten Rahmenbedingungen\r\nmittlerweile die Realisierung des Projekts. Daher wenden wir uns heute an Sie mit der dringenden\r\nBitte um Ihre Unterstützung.\r\nProjektüberblick und zentrale Finanzierungslücke\r\nMit einem der ersten klimaneutralen Zementwerke der Welt ebnen wir den Weg Deutschlands zu einer\r\nVorreiterrolle bei grüner Spitzentechnologie und setzen einen Meilenstein für die Erreichung nationaler\r\nund internationaler Klimaziele. Durch verschiedene Faktoren haben sich jedoch im Vergleich mit der\r\ninitialen Planungsphase die Investitionskosten auf rund 820 Millionen Euro verdoppelt. Neben der\r\nallgemeinen Inflation, die den Bausektor besonders stark betraf, ist der Anstieg vor allem auf\r\nVeränderungen im Projekt Hyscale sowie auf langwierige und mit unklarem Ausgang versehene\r\nGenehmigungsprozesse beim Netzanschluss zurückzuführen, weshalb wir diesen jetzt in Eigenregie\r\nbauen müssen. Durch die notwendigen Anpassungen im IPCEI Projekt Hyscale musste die Größe des\r\nProjektes derart verringert werden, dass die von uns ursprünglich geplanten Synergien in Form der\r\nSauerstoffverwertung aus dem Projekt und der Nutzung von CO2, ersetzt werden müssen, durch eine\r\nEigenversorgung mit Sauerstoff und der sich dadurch deutlich verschlechterten Situation der\r\nvollständigen Verwertung unseres CO2. Dies führt in Summe zu erheblichen zusätzlichen\r\nKostensteigerungen im Projekt C2B.\r\nDamit besteht nun eine erhebliche Finanzierungslücke von 500 Millionen Euro. Die derzeitige\r\nEU-Förderung aus dem Innovationsfonds deckt derzeit nur etwa zehn Prozent der aktuellen\r\nProjektkosten. Im Vergleich zu anderen Innovationsprojekten ist dieser Förderanteil disproportional\r\ngering. Bei der Schließung der Finanzierungslücke sind wir auf Unterstützung angewiesen. Wir bitten\r\num eine Erhöhung der Förderung, um die Realisierung des Projekts sicherstellen zu können.\r\nUm die langfristige Wirtschaftlichkeit des Projekts zu gewährleisten und nachhaltige\r\nFinanzierungsmöglichkeiten zu schaffen, sehen wir zudem Bedarf für ergänzende Maßnahmen, wie\r\nbeispielsweise:\r\n● OPEX-Förderungen und Bürgschaften. Die Einführung von Betriebskostenförderungen\r\nsowie staatlicher Bürgschaften würde die finanzielle Stabilität des Projekts stärken und\r\nRisiken durch Marktvolatilitäten abmildern.\r\n● Garantierter CO₂-Abnahmepreis. Ein fester CO₂-Abnahmepreis würde die Rentabilität von\r\nCO₂-Nutzungs- und Speichermöglichkeiten verbessern und gleichzeitig einen langfristigen\r\nFinanzierungsstrom schaffen.\r\n● Anreize für die CO₂-Kreislaufwirtschaft. Die Schaffung von Anreizen für die Nutzung von\r\nabgeschiedenem CO₂ in anderen Industrien geschaffen könnte zusätzliche Einnahmequellen\r\ngeneriert und die Abhängigkeit von fossilen Rohstoffen reduzieren.\r\n● Steuerliche Förderung klimafreundlicher Baustoffe. Durch eine gezielte Förderung\r\nnachhaltiger Baustoffe könnte die Nachfrage nach klimaneutralem Zement signifikant\r\ngesteigert werden, was die wirtschaftliche Rentabilität des Projekts zusätzlich absichern\r\nwürde.\r\nEin Scheitern hätte tiefgreifende negative Konsequenzen für Deutschland.Verzögerung der Klimaziele: Ohne C2B wird Deutschland Schwierigkeiten haben, die\r\ngesteckten Klimaziele bis 2045 zu erreichen und die CO₂-Emissionen signifikant zu\r\nreduzieren.\r\n● Gefährdung der deutschen Technologieführerschaft: Die Verzögerung oder das Scheitern\r\ndes Projekts würde die Marktposition Deutschlands in der Entwicklung und Implementierung\r\nvon grünen Technologien schwächen.\r\n● Und schließlich droht der Wegfall eines der wenigen Vorzeigeprojekte für die\r\nerfolgreiche grüne Wirtschaftstransformation.\r\nUnklarheit über KSpTG als Rechtsgrundlage für CO2-Management\r\nParallel treibt uns angesichts der veränderten politischen Rahmenbedingungen in Deutschland die\r\nFrage um, ob das Gesetz zur Änderung des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes noch in der\r\naktuellen Legislaturperiode verabschiedet werden kann. Die Anpassung des aktuellen Rechtsrahmens\r\nist essenziell für Projekte wie C2B und kann nicht bis zur Bildung einer neuen Regierung im nächsten\r\nJahr warten.\r\nSollte das Gesetz nicht mehr vom aktuellen Bundestag verabschiedet werden, müssten nach der\r\nNeuwahl alle bisherigen Fortschritte im Gesetzgebungsverfahren verworfen und das Verfahren von\r\nGrund auf neu gestartet werden. Dies würde nicht nur einen vermeidbaren Zeitverzug von mindestens\r\neinem Jahr bedeuten, sondern auch das Risiko erhöhen, dass das Gesetz in der nächsten\r\nLegislaturperiode nicht mehr die gleiche, breite Unterstützung findet.\r\nBereits seit zwanzig Jahren wird über den Umgang mit CO₂-Emissionen in Deutschland intensiv\r\ndiskutiert. Für unser C2B-Projekt stellt der vorliegende Gesetzentwurf die unverzichtbare rechtliche\r\nGrundlage für eine zeitnahe Realisierung des Vorhabens dar. Gleichzeitig sind zahlreiche weitere\r\nUnternehmen aus unterschiedlichen Branchen ebenfalls auf verlässliche Rahmenbedingungen\r\nangewiesen, um ihre CO2\r\n-Emissionen aktiv managen und entsprechend investieren zu können. Eine\r\nweitere Verzögerung muss deshalb unbedingt vermieden werden, um diese Investitionen nicht zu\r\nblockieren und unabsehbare Folgen für den Wirtschafts- und Innovationsstandort Deutschland\r\nabzuwenden.\r\nWir bitten Sie und Ihr Haus daher sehr herzlich um Unterstützung bei der Schließung der\r\nFörderlücke und bei der Verabschiedung des Rechtsrahmens.\r\nIn den zurückliegenden Wochen haben wir uns bereits mit Ihren zuständigen Referaten und\r\nAbteilungen abgestimmt. Zudem haben wir im Sinne des Projekts und mit Blick auf die zu\r\norganisierenden Mehrheiten auch bei der SPD- sowie der CDU-/CSU-Bundestagsfraktion für die\r\nZustimmung zum KSpTG-Entwurf geworben.\r\nWir bedanken uns für Ihre politische Führung und Tatkraft in dieser – besonders für Sie und Ihr Haus –\r\nherausfordernden politischen Lage.\r\nFür weitere Gespräche stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.\r\nMit freundlichen Grüßen"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-11-18"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0007809","regulatoryProjectTitle":"Eckpunkte der Carbon Management Strategie der Bundesregierung (CMS)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/2b/20/493772/Stellungnahme-Gutachten-SG2503210008.pdf","pdfPageCount":1,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"wir wenden uns heute im Namen unserer Unternehmenskoalition aus Thyssen Krupp, Linde, OGE und\r\nHolcim an Sie, mit der dringlichen Bitte um Ihre Unterstützung. In diesen herausfordernden Zeiten\r\nnach dem Bruch der Ampelkoalition möchte ich Ihnen persönlich für Ihre besonnene Führung und Ihr\r\nEngagement für die Stabilität unseres Landes danken. Ihre Rolle ist von entscheidender Bedeutung,\r\num in dieser Phase Orientierung zu bieten und konstruktive Lösungen voranzutreiben.\r\nGestern ist im Tagesspiegel ein Meinungsbeitrag erschienen, der die überparteiliche Relevanz des\r\nKohlendioxid-Speicher- und -Transportgesetzes (KSpTG) für die deutsche Wirtschaft hervorhebt. Ich\r\nerlaube mir, Ihnen diesen Artikel zukommen zu lassen, da er die immense Bedeutung dieses\r\nGesetzes für die Zukunftsfähigkeit unserer Industrie unterstreicht.\r\nDas KSpTG kann nicht bis zur Bildung einer neuen Regierung im nächsten Jahr warten, bildet Sie\r\neinen essentiellen Bestandteil für unser Dekarbonisierungsprojekt Carbon2Business. Aufgrund des\r\nDiskontinuitätsprinzips müssten alle bisherigen Fortschritte im Gesetzgebungsverfahren verworfen\r\nund von Grund auf neu gestartet werden. Dies würde nicht nur einen vermeidbaren Zeitverzug von\r\nmindestens einem Jahr bedeuten, sondern auch das Risiko erhöhen, dass das Gesetz in der nächsten\r\nLegislaturperiode nicht mehr die gleiche breite Unterstützung findet. Seit zwanzig Jahren wird bereits\r\nüber dieses Thema diskutiert, und es ist ungewiss, ob künftige Regierungen den notwendigen Fokus\r\ndarauflegen werden. Ebenso besteht die Gefahr, dass das Projekt seitens der Holcim Group in der\r\nPriorisierung reduziert würde.\r\nAls Vertreter der oben genannten Unternehmenskoalition sehe ich das KSpTG als einen essenziellen\r\nSchritt, um die rechtlichen Rahmenbedingungen für den Umgang mit unvermeidbaren\r\nCO₂-Emissionen zu schaffen. Es ermöglicht der Industrie, aktiv in Technologien zur CO₂-Abscheidung,\r\n-Nutzung und -Speicherung zu investieren. Diese Investitionen sind nicht nur wichtig für den\r\nKlimaschutz, sondern auch für die Sicherung von Arbeitsplätzen und die Wettbewerbsfähigkeit\r\nDeutschlands auf dem globalen Markt. Es bietet zudem die Möglichkeit die Vorreiterrolle in\r\nzukunftsweisenden Technologien am Standort Deutschland wieder einzunehmen.\r\nIch hoffe sehr, dass das Gesetzgebungsverfahren trotz der aktuellen politischen Situation fortgesetzt\r\nwird und das KSpTG die notwendige Unterstützung im Bundestag findet. Eine Verzögerung würde die\r\nIndustrie und die gesamte Wirtschaft vor vermeidbare Herausforderungen stellen und könnte wichtige\r\nMilliardeninvestitionen am Standort Deutschland gefährden.\r\nFür ein persönliches Gespräch stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung. Gemeinsam können\r\nwir daran arbeiten, die Weichen für eine nachhaltige und erfolgreiche Zukunft für unser Land zu\r\nstellen.\r\nMit freundlichen Grüßen,\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-11-18"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0007809","regulatoryProjectTitle":"Eckpunkte der Carbon Management Strategie der Bundesregierung (CMS)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/53/7a/493774/Stellungnahme-Gutachten-SG2503210018.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Unsere Position zu CO₂ CO₂-Infrastruktur: Zukunft gestaltenIn der nächsten Wahlperiode müssen die Weichen für eine nachhaltige Zukunft Deutschlands gestellt werden, um den Wirtschafts- und Industriestandort zukunftsfähig aufzustellen und die Klimaziele bis 2045 zu erreichen. Carbon Management (CM) und vor allem eine funktio nierende CO₂-Transportstruktur zur Ermöglichung von CCU/S-Technologien nehmen eine Schlüsselrolle ein. CM ermöglicht hierbei die notwendige Transformation von Wirtschaft und Industrie, z. B. in der Zement-, Kalk-, Ab fall-, Stahl- und Chemieindustrie. Für die schnelle Umsetzung und den Erfolg von Carbon Management als dritte Säule der Energiewende – neben erneuerbaren Energien und Wasserstoff – ist die Schaf fung geeigneter rechtlich-regulatorischer sowie investi tionsauslösender Rahmenbedingungen notwendig. Daher kommt es jetzt darauf an, dass folgende rechtlich-regu latorische Anpassungen für den Aufbau der Carbon Ma nagement-Value Chain sehr schnell umgesetzt werden, da sonst eine weitere Verzögerung der Projekte drohtRechtlichen Rahmen für den Aufbau einer CO₂-Infrastruktur sofort ermöglichen! Grenzüberschreitenden Transport und Speicherung von CO₂ ermöglichen! Finanzierungsrahmen und De-Risking für den CO₂-Infrastrukturaufbau schaffen Europäisches Carbon Management als Enabler für ein europaweites CO₂-Netz Das Gesetz schafft die Grundlage für den CO₂-Transport und das entsprechende Transportnetz zum Zwecke von CCU/S und leistet somit einen Beitrag zur Er reichung der Net-Zero-Ziele für die Industrie wie beispielsweise Kalk, Zement, Abfall, Stahl und Chemie. Ohne das Gesetz können Genehmigungsverfahren für den Aufbau der CO₂-Infrastruktur nicht begonnen werden. Das führt zu Verzöge rungen in der Projektentwicklung und hat direkte Auswirkungen auf die Dekarbo nisierungsvorhaben der genannten Industrien. Der zügige Aufbau der Infrastruktur gelingt nur, wenn das überragende öffentli che Interesse im Gesetz inkludiert wird. Andernfalls besteht die Gefahr, dass der Wirtschaftsstandort diese Industriezweige gegebenenfalls verliert. Insgesamt ist hier Schnelligkeit gefragt – eine deutschlandweite CO₂-Infrastruktur bis 2040, die eine entscheidende Transitfunktion in Europa einnehmen würde, wird nur unter schnell geschaffenen und optimalen Rahmenbedingungen möglich sein. Das London-Protokoll sowie das Hohe-See-Einbringungsgesetz spielen eine ent scheidende Rolle für die CO₂-Wertschöpfungskette, da es die rechtlichen Rah menbedingungen für den grenzüberschreitenden Transport und die Speicherung von CO₂ in der deutschen AWZ festlegt. Ohne die Ratifizierung des London-Pro tokolls und die Novellierung des HSEG könnten rechtliche Unsicherheiten und regulatorische Hürden den Fortschritt und die Investitionen in CO₂-Management Technologien erheblich behindern. Dies würde nicht nur die Erreichung der natio nalen und europäischen Klimaziele gefährden, sondern auch die Wettbewerbsfä higkeit der deutschen Industrie beeinträchtigen. Daher ist es von größter Bedeutung, dass das Protokoll und das Gesetz schnellstmöglich ratifiziert bzw. verabschiedet werden, um die notwendi gen rechtlichen Grundlagen für eine nachhaltige und zukunftsfähige CO₂- Wertschöpfungskette zu schaffen. Für den erfolgreichen Aufbau der Carbon Management-Value Chain, insbeson dere der CO₂-Transportinfrastruktur, sind passende Investitionsbedingungen und ein De-Risking beim privatwirtschaftlichen Aufbau unerlässlich. Der Aufbau einer CO₂-Transportinfrastruktur erfordert erhebliche Investitionen insbesondere in den ersten Jahren, wenn die Infrastruktur noch nicht vollständig ausgelastet ist. Ohne geeignete finanzielle Anreize und Absicherungsmechanismen könnten potenzielle Investoren durch die hohen Anfangskosten und die Unsicherheiten ab geschreckt werden. Ein verlässlicher Finanzierungs- und Absicherungsmechanis mus ist notwendig, um Investitionssicherheit zu gewährleisten und den Hochlauf der Infrastruktur zu beschleunigen. Dies könnte durch staatliche Förderungen, langfristige Verträge oder andere finanzielle Anreize wie z. B. Bürgschaften oder Garantien erreicht werden, die das Risiko für private Investoren minimieren. Ein solcher Rahmen würde nicht nur die Attraktivität von Investitionen in die CO₂- Transportinfrastruktur erhöhen, sondern auch sicherstellen, dass die notwendigen Kapazitäten rechtzeitig zur Verfügung stehen, um die Klimaziele zu erreichen. In der neuen Legislaturperiode werden auf europäischer Ebene verschiedene Le gislativvorschläge zum CO₂-Management erwartet. Die neue EU-Kommission wird in den ersten 100 Tagen eine Mitteilung zum Clean Industrial Deal veröffentlichen. Darin enthalten sein soll unter anderem ein Vorschlag zum CO₂ regulatory package für die Speicherung und den Transport von CO₂. Außerdem wird die EU-Kommis sion Legislativvorschläge zur Erreichung des Klimaziels für 2040 vorlegen. Hier werden konkrete Regelungen erwartet, um die ambitionierten Emissionsreduktions ziele, inklusive Negativemissionen und CO₂-Speicherung, zu erreichen. Aus OGE-Sicht kommt es beim legislativen Rahmen darauf an, Regelungen zu entwerfen, die den Aufbau der CO₂-Infrastruktur fördern, dem Markt dienlich sind und ein europaweites Netz ermöglichen. Nur durch ein frühzeitiges CO₂- Management können die Net-Zero-Ziele der Europäischen Union erreicht werden"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-02-03"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011364","regulatoryProjectTitle":"Beschluss einer Wasserstoff-Importstrategie","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/11/8b/493776/Stellungnahme-Gutachten-SG2503210014.pdf","pdfPageCount":1,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"H2-Kernnetz: Mit der Genehmigung der BNetzA startet der Aufbau des rund 9.000 Kilometer \r\numfassenden Wasserstoffnetzes in Deutschland. In Baden-Württemberg (BaWü) wird das Kernnetz \r\nzentrale Verbrauchsschwerpunkte anbinden, wie z. B. den Großraum Stuttgart und die Region Rhein\u0002Neckar, die Ostalb, Oberschwaben, den östlichen Bodenseeraum, den Hochrhein und die Region \r\nMannheim/ Karlsruhe.\r\nChancen und Herausforderungen: Damit das Netz schnell in BaWü und Deutschland aufgebaut \r\nwerden kann, benötigen die H2-Infrastrukturbetreiber schnellstmöglich die rechtlich-regulatorischen \r\nVoraussetzungen für den Bau. Dazu gehört u. a. das Wasserstoffbeschleunigungsgesetz \r\n(WassBG). Die FNB benötigen dazu aber auch nachhaltige Finanzierungsbedingungen für den \r\nAusbau der notwendigen Infrastruktur. Hier stehen wir im internationalen Wettbewerb um Kapital. Für \r\ndas H2-Kernnetz bedeutet das, dass die Eigenkapital-Verzinsung angehoben und der vorgesehene \r\nSelbstbehalt auf das Amortisationskonto gesenkt werden müssen. Nur so entsteht ein tragfähiges \r\nRisiko-Rendite-Profil.\r\nH2-Importkorridore (Fokus BarMar): BarMar ist Teil des H2med-Projekts. Das H2med-Projekt \r\numfasst eine Wasserstoff-Verbindung zwischen Portugal und Spanien (Celorico da Beira - Zamora) \r\nsowie eine Offshore-Pipeline zwischen Spanien und Frankreich (Barcelona – Marseille - BarMar).\r\nBaden-Württemberg spielt eine bedeutende Rolle im BarMar-Projekt, insbesondere als ein zentraler \r\nKnotenpunkt für die pipelinegebundenen Wasserstoff-Importe. Studien zeigen, dass der Korridor aus \r\nSpanien und Frankreich das zweithöchste Importpotenzial nach dem Nordseekorridor hat\r\nOGE ist neben REN, Enagás, Teréga, GRTgaz. maßgeblich an dem Projekt beteiligt. Die \r\nGesamtkosten belaufen sich auf etwa 2,1 Milliarden Euro. Es ist von großer Bedeutung für den Import \r\nvon Wasserstoff nach Deutschland und wird von den Regierungschefs von Spanien, Frankreich und \r\nPortugal unterstützt und von der Europäischen Kommission als Project of Common Interest anerkannt .\r\nChancen und Herausforderungen: Damit der Importkorridor ermöglicht werden kann, ist eine breite \r\nUnterstützung notwendig. Hierzu gehören u. a. ein erleichterterter Zugang zu europäischen \r\nFördermitteln und beschleunigte Genehmigungsverfahren. Zudem sollte über eine Einführung eines \r\neuropäischen Finanzierungsmodells nachgedacht werden, um geeignete Investitionsbedingungen zu \r\nschaffen und konkret in die Umsetzung zu gehen.\r\nOGEs CO2-Transportnetz: Das CO2-Netz von OGE zielt darauf ab, eine signifikante \r\nprivatwirtschaftliche Infrastruktur für den Transport von CO2 zum Zwecke von CCS/CCU zu schaffen, \r\num sogenannten „hard-to-abate“-Emittenten, z. B. aus der Kalk-, Zement-, Abfall sowie \r\nChemieindustrie eine Dekarbonsierungslösung anzubieten. Das geplante Netz soll hierbei auch in \r\nBaden-Württemberg Emittenten dabei unterstützen, schnellstmöglich einen Beitrag zu Net-Zero leisten \r\nzu können.\r\nChancen und Herausforderungen: Damit o. g. Emittenten schnell, nachhaltig und kosteneffizient via \r\nCCS/CCU dekarbonisieren können, ist der schnelle Aufbau des CO2-Netzes notwendig. Wesentliche \r\nrechtlich-regulatorische Voraussetzungen müssen dafür aber noch geschaffen werden. Dazu gehört \r\ndie schnellstmögliche Verabschiedung des KSpG sowie die Ratifizierung sowie Umsetzung des \r\nLondon-Protokolls und Hohe-See-Einbringungsgesetz. Damit der Aufbau gelingt, sind passende \r\nInvestitionsbedingungen und ein De-Risking beim privatwirtschaftlichen Aufbau unerlässlich\r\nZu OGE: OGE ist ein führender Gasnetzbetreiber in Deutschland, der eine moderne, sichere und \r\neffiziente Infrastruktur für Erdgas, Wasserstoff und CO2 bereitstellt. Mit einem Leitungsnetz von über \r\n12.000 Kilometern Länge spielt OGE eine zentrale Rolle in der Energieversorgung und der \r\nEnergiewende Deutschlands"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-12-05"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011365","regulatoryProjectTitle":"Umsetzung des EU-Gas-/H2-Binnenmarktpaketes in nationales Recht","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/8b/39/493778/Stellungnahme-Gutachten-SG2503210024.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Unsere Position zu H₂ Wir müssen einen Gang zu legen! Wasserstoff ist zentral für die Dekarbonisierung von Industrie, Energiewirtschaft, Wärme und Mobilität. Er ebnet den Weg in eine fossilfreie Zukunft, verbindet Klimaschutz mit der Sicherung des Industriestandorts Deutschland und erfordert dringend einen beschleu nigten Hochlauf. Nach der Bundestagswahl 2025 müs sen die Grundlagen für eine zukunftsfähige Wasser stoffwirtschaft verbessert werden. Eine marktbasierte Wasserstoffwirtschaft ist das Ziel. Dafür braucht es staatliche Anschubhilfen, da Klima schutz und Wohlstand Gemeinschaftsaufgaben sind. Zentrale Bausteine sind eine solide Infrastruktur mit Transport- und Verteilnetzen, ausreichenden Spei chern, Importkorridoren und leistungsfähigen Häfen für den internationalen Handel. Gleichzeitig müssen Rahmenbedingungen geschaffen werden, die einen funktionierenden Markt fördern. Produzenten und Nut zer von Wasserstoff müssen wirtschaftliche Anreize erhalten, die ihnen den Abschluss von langfristigen Abnahmeverträgen ermöglichen ine funktionierende Wasserstoffinfrastruktur ist die Basis für den Hochlauf einer wettbewerbsfähigen Wasserstoffwirtschaft. Wir brauchen nachhaltige Finanzie rungsbedingungen für den Ausbau der notwendigen Infrastruktur. Hier stehen wir im internationalen Wettbewerb um Kapital. Für das H₂-Kernnetz bedeutet das konkret, dass die Eigenkapitalverzinsung angehoben und der vorgesehene Selbstbehalt auf das Amortisationskonto gesenkt werden muss. Nur so entsteht ein tragfähiges Risiko-Rendite-Profil. Darüber hinaus ist die Regulierung von Speichern und Verteilnetzen essenziell, um Versorgungssicherheit und effiziente Netzstrukturen zu schaffen. Zudem be darf es einer schnellen und entschlossenen Umsetzung des EU-Gas- und Wasser stoffpakets in nationales Recht. Die Infrastruktur ist das Rückgrat der Energie wende – sie darf nicht zum Flaschenhals werden. Das Wasserstoffbeschleunigungsgesetz (WassBG) sollte in der vergangenen Legis laturperiode die Voraussetzung dafür schaffen, dass der H₂-Hochlauf einen Booster erhält. Es muss umgesetzt werden, andernfalls werden Wasserstoffvorhaben auf längere Sicht nicht in beschleunigten Verfahren genehmigt und umgesetzt. Ein Hebel für den Mengenhochlauf könnte die Einführung einer Grüngasquote sein. Eine zusätzliche Möglichkeit ist ein staatlich gestützter Intermediär (Mids treamer), der als zentraler Akteur zur Beschaffung der nötigen Wasserstoffmen gen dient. So entsteht die notwendige Sicherheit, um Investitionen zu fördern und den Markthochlauf zu beschleunigen. Ergänzend dazu sind weitere Anreize auf der Produktions- und Abnahmeseite notwendig. Elektrolysekapazitäten, H₂-ready-Kraftwerke und die Industrie müssen gezielt gefördert werden, um Wasserstoff als Energieträger zu etablieren. Hier gilt es auch, Vorhaben aus der vergangenen Legislaturperiode schnell um zusetzen. Das Kraftwerkssicherheitsgesetz (KWSG) ermöglicht den Kohleaus stieg, befördert die Transformation in unserer Stromproduktion und unterstützt gleichzeitig den Wasserstoffhochlauf. Die Förderrichtlinie für systemdienliche Elektrolyseure muss am Ziel von 10 GW Elektrolysekapazität bis zum Jahr 2030 ausgerichtet werden. Entscheidende Grundlagen für den Hochlauf der Wasserstoffwirtschaft werden durch zahlreiche Regulierungen der Europäischen Union festgelegt. Die Bundes regierung muss sich daher verstärkt auf EU-Ebene für pragmatische Regelungen einsetzen, die es den Marktteilnehmern ermöglichen, Investitionen in neue Infra strukturen schnell und unkompliziert tätigen zu können. Im Fokus stehen hier die von der EU-Kommission vorgelegten Kriterien für die Produktion und Vermarktung von kohlenstoffarmem Wasserstoff. Zudem sollte die Bundesregierung darauf drängen, dass auch die bereits bestehenden stren gen Kriterien für die Produktion von erneuerbarem Wasserstoff auf Basis der Erneuerbare-Energien-Richtlinie zeitnah überarbeitet werden. Sollte der einge schlagene restriktive Ansatz für die Anerkennung von Wasserstoff als erneuerbar oder kohlenstoffarm in dieser Form fortgeführt werden, ist die zeitnahe Verfüg barkeit von ausreichenden Mengen Wasserstoffs für die Entwicklung eines liqui den Markts stark gefährdet."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-02-03"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012153","regulatoryProjectTitle":"Kraftwerkssicherheitsgesetz","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/69/0e/382338/Stellungnahme-Gutachten-SG2412090010.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"„Gesetzes-Shortlist“ vor den Bundestags-Neuwahlen – Verbindungen schaffen mit \r\nInfrastrukturen für H2, CO2 und CH4 – ökonomische und ökologische Zukunft sichern.\r\nDie politische Kompassnadel zeigt aktuell in Richtung Veränderung. Daher sind jetzt Orientierung und \r\nVerlässlichkeit gefragt. Es liegt in den Händen der politischen Entscheider im Bundestag, dass die \r\nrechtlich-regulatorischen Voraussetzungen geschaffen werden, damit Deutschland ökonomisch und \r\nökologisch für die Zukunft gut aufgestellt ist sowie über funktionierende Energie-Infrastrukturen \r\nverfügt. In diesem Dokument sind vier maßgebliche Gesetzesvorhaben benannt, deren \r\nVerabschiedung noch vor der Neuwahl des Bundestages die Voraussetzungen für Carbon \r\nManagement (1), den Wasserstoff-Hochlauf (2) und die sichere Versorgung mit Erdgas (3) für die \r\nDekarbonisierung von Wirtschaft, Industrie und Gesellschaft schaffen. Ohne die Verabschiedung \r\ndieser Gesetzesvorhaben ist zu befürchten, dass sich Investitionsentscheidungen in Deutschland \r\nverzögern und die Zukunftsfähigkeit des Industriestandortes gefährdet wird.\r\n(1) Carbon Management als eine Säule der Energiewende verbindet Klimaschutz mit der \r\nZukunftsfähigkeit des Wirtschaftsstandorts Deutschland und schafft neue CO2-Geschäftsmodelle.\r\n• Kohlenstoffdioxid-Speicherungsgesetz (KSpG) – Verabschiedung sowie Inkludierung des \r\nüberragenden öffentlichen Interesses.\r\no Warum ist das wichtig?\r\nDas Gesetz schafft die Grundlage für den CO2-Transport und das entsprechende \r\nTransportnetz zum Zwecke von CCU/S und somit einen Beitrag zur Erreichung der Net-Zero -\r\nZiele für die Industrie wie bspw. Kalk, Zement und Chemie.\r\no Was passiert, wenn sich die Umsetzung aufgrund der Neuwahlen verzögert?\r\nOhne das Gesetz können Genehmigungsverfahren für den Aufbau der CO2-Infrastruktur \r\nnicht begonnen werden. Das führt zu direkten Verzögerungen in der Projektentwicklung und \r\nhat somit direkte Auswirkungen auf die Dekarbonisierungsvorhaben der Grundstoffindustrie \r\nwie z. B. Zement, Kalk und Chemie. Hier besteht die Gefahr, dass der Wirtschaftsstandort \r\ndiese Industriezweige ggf. verliert. Insgesamt ist hier Schnelligkeit gefragt. Denn: Der zügige \r\nAufbau der Infrastruktur gelingt nur, wenn das überragende öffentliche Interesse im Gesetz \r\ninkludiert ist, was derzeit nicht der Fall ist.\r\n(2) Wasserstoff ist die entscheidende Dekarbonisierungslösung für die Industrie und der Way \r\nForward für die fossilfreie Zukunft – auch im Automobilbereich als nachhaltiger Brennstoff. Damit \r\ndas notwendige Wasserstoffnetz schnellstmöglich gebaut werden kann und der Wasserstoff \r\nfließen kann, sollten folgende Vorhaben schnell verabschiedet werden.\r\n• Das Wasserstoffbeschleunigungsgesetz (WassBG) schafft die Voraussetzung, dass das \r\nKernnetz und weitere damit im Zusammenhang stehende Regelungen schnellstmöglich \r\numgesetzt werden – damit der H2-Hochlauf einen Booster erhält. \r\no Warum ist das wichtig?\r\nUnsere Klimaziele sind ambitioniert und nur mit Hilfe des Wasserstoff-Hochlaufs zu erreichen. \r\nOft sind Planungs- und Genehmigungsverfahren für Energie-Anlagen inkl. der erforderlichen \r\nInfrastruktur von Produktion/Importpunkt zum Verbraucher zu lang und aufwendig. \r\nVereinfachungen für Wasserstoff-Anlagen beschleunigen den Wasserstoff-Hochlauf und \r\nermöglichen die Bereitstellung von grüner Energie für die Industrie. \r\n2/2\r\no Was passiert, wenn sich die Umsetzung aufgrund der Neuwahlen verzögert?\r\nWasserstoff-Vorhaben werden auf längere Sicht nicht in beschleunigten Verfahren genehmigt \r\nund umgesetzt. Der Wasserstoff-Hochlauf verzögert sich und die Erreichung der Klimaziele \r\nsowie die Bereitstellung grüner Energie für die Industrie werden erschwert.\r\n• Das Kraftwerkssicherheitsgesetz (KWSG) ermöglicht den Kohleausstieg, befördert die \r\nTransformation in unserer Stromproduktion und unterstützt den Wasserstoff-Hochlauf.\r\no Warum ist das wichtig?\r\nDie vorgesehenen Ausschreibungen für unterschiedliche Kraftwerkstypen (Erdgaskraftwerke, \r\nH2-Ready-Gaskraftwerke, Umrüstung bestehender Kraftwerke sowie Sprinterkraftwerke) sind \r\nein wesentlicher Schritt für eine erfolgreiche Energiewende. Sie fördern den Ausbau \r\nmoderner und effizienter Energieinfrastrukturen. \r\no Was passiert, wenn sich die Umsetzung aufgrund der Neuwahlen verzögert?\r\nDie Durchführung der vorgesehenen Auktionen im kommenden Jahr ist bei weiterem \r\nzeitlichem Verzug nicht möglich. Dies wird zu Verzögerungen bei der Transformation hin zu \r\neiner klimafreundlichen Energiewirtschaft führen und Investitionen verhindern.\r\n(3) Erdgas treibt als Energieträger noch die Wirtschaft und Industrie an und wird als \r\nBrückentechnologie benötigt, um die Versorgungssicherheit mit Energie bis zur vollen Marktreife \r\nvon H2- und CO2-Geschäftsmodellen zu gewährleisten.\r\n• Das dritte Gesetz zur Änderung des EnWG zur Abschaffung der Gasspeicherumlage an \r\nGrenzübergangspunkten ab 01.01.2025 ist für die Erdgas-Versorgung unserer \r\neuropäischen Nachbarn entscheidend. \r\no Warum ist das wichtig?\r\nDurch dieses Gesetz wird der seit Einführung der Umlage um mehr als 90 % reduzierte \r\nTransit von Erdgas durch Deutschland besonders für unsere östlichen europäischen \r\nNachbarn erleichtert. Die Abschaffung der Gasspeicherumlage an Grenzübergangspunkten \r\nund virtuellen Kopplungspunkten ist vor dem Hintergrund des Endes des Gas-Transits aus \r\nder Ukraine von großer Bedeutung.\r\no Was passiert, wenn sich die Umsetzung aufgrund der Neuwahlen verzögert?\r\nAls Marktgebietsverantwortlicher wird Trading Hub Europe die Gasspeicherumlage weiter \r\nauch an Grenzübergangspunkten erheben und der Erdgas-Transit durch Deutschland bleibt \r\nfür unsere Nachbarn weiterhin erschwert. Die übliche Veröffentlichungsfrist für die \r\nNeukalkulation der Gasspeicherumlage ist 6 Wochen vor dem 01.01.2025. Ein EU\u0002Missbrauchsverfahren wegen Beschränkung des grenzüberschreitenden Handels würde \r\nwieder wahrscheinlicher und könnte u. U. auch das Risiko einer rückwirkenden \r\nUnwirksamkeit und damit Neukalkulation der Umlagenerhebung zur Folge haben, was dann \r\nauch zu einer Neukalkulation der Gaslieferverträge führen wird. Derartige unvorhergesehene \r\nVeränderungen in der Preisgestaltung bei Gaslieferanten stellen extreme Herausforderungen \r\nfür Gaslieferunternehmen in Deutschland dar und führen oft zu chaotischen \r\nKundenbeziehungen, da die an den Grenzübergangspunkten zu viel vereinnahmten Mengen \r\njetzt von den anderen Ausspeisepunkten eingefordert bzw. im Extremfall eingeklagt werden \r\nmüssten."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-11-15"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012153","regulatoryProjectTitle":"Kraftwerkssicherheitsgesetz","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/b1/79/493780/Stellungnahme-Gutachten-SG2503210022.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Unsere Position zu H₂ Wir müssen einen Gang zu legen! Wasserstoff ist zentral für die Dekarbonisierung von Industrie, Energiewirtschaft, Wärme und Mobilität. Er ebnet den Weg in eine fossilfreie Zukunft, verbindet Klimaschutz mit der Sicherung des Industriestandorts Deutschland und erfordert dringend einen beschleu nigten Hochlauf. Nach der Bundestagswahl 2025 müs sen die Grundlagen für eine zukunftsfähige Wasser stoffwirtschaft verbessert werden. Eine marktbasierte Wasserstoffwirtschaft ist das Ziel. Dafür braucht es staatliche Anschubhilfen, da Klima schutz und Wohlstand Gemeinschaftsaufgaben sind. Zentrale Bausteine sind eine solide Infrastruktur mit Transport- und Verteilnetzen, ausreichenden Spei chern, Importkorridoren und leistungsfähigen Häfen für den internationalen Handel. Gleichzeitig müssen Rahmenbedingungen geschaffen werden, die einen funktionierenden Markt fördern. Produzenten und Nut zer von Wasserstoff müssen wirtschaftliche Anreize erhalten, die ihnen den Abschluss von langfristigen Abnahmeverträgen ermöglichen ine funktionierende Wasserstoffinfrastruktur ist die Basis für den Hochlauf einer wettbewerbsfähigen Wasserstoffwirtschaft. Wir brauchen nachhaltige Finanzie rungsbedingungen für den Ausbau der notwendigen Infrastruktur. Hier stehen wir im internationalen Wettbewerb um Kapital. Für das H₂-Kernnetz bedeutet das konkret, dass die Eigenkapitalverzinsung angehoben und der vorgesehene Selbstbehalt auf das Amortisationskonto gesenkt werden muss. Nur so entsteht ein tragfähiges Risiko-Rendite-Profil. Darüber hinaus ist die Regulierung von Speichern und Verteilnetzen essenziell, um Versorgungssicherheit und effiziente Netzstrukturen zu schaffen. Zudem be darf es einer schnellen und entschlossenen Umsetzung des EU-Gas- und Wasser stoffpakets in nationales Recht. Die Infrastruktur ist das Rückgrat der Energie wende – sie darf nicht zum Flaschenhals werden. Das Wasserstoffbeschleunigungsgesetz (WassBG) sollte in der vergangenen Legis laturperiode die Voraussetzung dafür schaffen, dass der H₂-Hochlauf einen Booster erhält. Es muss umgesetzt werden, andernfalls werden Wasserstoffvorhaben auf längere Sicht nicht in beschleunigten Verfahren genehmigt und umgesetzt. Ein Hebel für den Mengenhochlauf könnte die Einführung einer Grüngasquote sein. Eine zusätzliche Möglichkeit ist ein staatlich gestützter Intermediär (Mids treamer), der als zentraler Akteur zur Beschaffung der nötigen Wasserstoffmen gen dient. So entsteht die notwendige Sicherheit, um Investitionen zu fördern und den Markthochlauf zu beschleunigen. Ergänzend dazu sind weitere Anreize auf der Produktions- und Abnahmeseite notwendig. Elektrolysekapazitäten, H₂-ready-Kraftwerke und die Industrie müssen gezielt gefördert werden, um Wasserstoff als Energieträger zu etablieren. Hier gilt es auch, Vorhaben aus der vergangenen Legislaturperiode schnell um zusetzen. Das Kraftwerkssicherheitsgesetz (KWSG) ermöglicht den Kohleaus stieg, befördert die Transformation in unserer Stromproduktion und unterstützt gleichzeitig den Wasserstoffhochlauf. Die Förderrichtlinie für systemdienliche Elektrolyseure muss am Ziel von 10 GW Elektrolysekapazität bis zum Jahr 2030 ausgerichtet werden. Entscheidende Grundlagen für den Hochlauf der Wasserstoffwirtschaft werden durch zahlreiche Regulierungen der Europäischen Union festgelegt. Die Bundes regierung muss sich daher verstärkt auf EU-Ebene für pragmatische Regelungen einsetzen, die es den Marktteilnehmern ermöglichen, Investitionen in neue Infra strukturen schnell und unkompliziert tätigen zu können. Im Fokus stehen hier die von der EU-Kommission vorgelegten Kriterien für die Produktion und Vermarktung von kohlenstoffarmem Wasserstoff. Zudem sollte die Bundesregierung darauf drängen, dass auch die bereits bestehenden stren gen Kriterien für die Produktion von erneuerbarem Wasserstoff auf Basis der Erneuerbare-Energien-Richtlinie zeitnah überarbeitet werden. Sollte der einge schlagene restriktive Ansatz für die Anerkennung von Wasserstoff als erneuerbar oder kohlenstoffarm in dieser Form fortgeführt werden, ist die zeitnahe Verfüg barkeit von ausreichenden Mengen Wasserstoffs für die Entwicklung eines liqui den Markts stark gefährdet."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-02-03"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013380","regulatoryProjectTitle":"Änderung des Hohe See Einbringungsgesetz","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/b4/a2/493782/Stellungnahme-Gutachten-SG2503210015.pdf","pdfPageCount":1,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"H2-Kernnetz: Mit der Genehmigung der BNetzA startet der Aufbau des rund 9.000 Kilometer \r\numfassenden Wasserstoffnetzes in Deutschland. In Baden-Württemberg (BaWü) wird das Kernnetz \r\nzentrale Verbrauchsschwerpunkte anbinden, wie z. B. den Großraum Stuttgart und die Region Rhein\u0002Neckar, die Ostalb, Oberschwaben, den östlichen Bodenseeraum, den Hochrhein und die Region \r\nMannheim/ Karlsruhe.\r\nChancen und Herausforderungen: Damit das Netz schnell in BaWü und Deutschland aufgebaut \r\nwerden kann, benötigen die H2-Infrastrukturbetreiber schnellstmöglich die rechtlich-regulatorischen \r\nVoraussetzungen für den Bau. Dazu gehört u. a. das Wasserstoffbeschleunigungsgesetz \r\n(WassBG). Die FNB benötigen dazu aber auch nachhaltige Finanzierungsbedingungen für den \r\nAusbau der notwendigen Infrastruktur. Hier stehen wir im internationalen Wettbewerb um Kapital. Für \r\ndas H2-Kernnetz bedeutet das, dass die Eigenkapital-Verzinsung angehoben und der vorgesehene \r\nSelbstbehalt auf das Amortisationskonto gesenkt werden müssen. Nur so entsteht ein tragfähiges \r\nRisiko-Rendite-Profil.\r\nH2-Importkorridore (Fokus BarMar): BarMar ist Teil des H2med-Projekts. Das H2med-Projekt \r\numfasst eine Wasserstoff-Verbindung zwischen Portugal und Spanien (Celorico da Beira - Zamora) \r\nsowie eine Offshore-Pipeline zwischen Spanien und Frankreich (Barcelona – Marseille - BarMar).\r\nBaden-Württemberg spielt eine bedeutende Rolle im BarMar-Projekt, insbesondere als ein zentraler \r\nKnotenpunkt für die pipelinegebundenen Wasserstoff-Importe. Studien zeigen, dass der Korridor aus \r\nSpanien und Frankreich das zweithöchste Importpotenzial nach dem Nordseekorridor hat\r\nOGE ist neben REN, Enagás, Teréga, GRTgaz. maßgeblich an dem Projekt beteiligt. Die \r\nGesamtkosten belaufen sich auf etwa 2,1 Milliarden Euro. Es ist von großer Bedeutung für den Import \r\nvon Wasserstoff nach Deutschland und wird von den Regierungschefs von Spanien, Frankreich und \r\nPortugal unterstützt und von der Europäischen Kommission als Project of Common Interest anerkannt .\r\nChancen und Herausforderungen: Damit der Importkorridor ermöglicht werden kann, ist eine breite \r\nUnterstützung notwendig. Hierzu gehören u. a. ein erleichterterter Zugang zu europäischen \r\nFördermitteln und beschleunigte Genehmigungsverfahren. Zudem sollte über eine Einführung eines \r\neuropäischen Finanzierungsmodells nachgedacht werden, um geeignete Investitionsbedingungen zu \r\nschaffen und konkret in die Umsetzung zu gehen.\r\nOGEs CO2-Transportnetz: Das CO2-Netz von OGE zielt darauf ab, eine signifikante \r\nprivatwirtschaftliche Infrastruktur für den Transport von CO2 zum Zwecke von CCS/CCU zu schaffen, \r\num sogenannten „hard-to-abate“-Emittenten, z. B. aus der Kalk-, Zement-, Abfall sowie \r\nChemieindustrie eine Dekarbonsierungslösung anzubieten. Das geplante Netz soll hierbei auch in \r\nBaden-Württemberg Emittenten dabei unterstützen, schnellstmöglich einen Beitrag zu Net-Zero leisten \r\nzu können.\r\nChancen und Herausforderungen: Damit o. g. Emittenten schnell, nachhaltig und kosteneffizient via \r\nCCS/CCU dekarbonisieren können, ist der schnelle Aufbau des CO2-Netzes notwendig. Wesentliche \r\nrechtlich-regulatorische Voraussetzungen müssen dafür aber noch geschaffen werden. Dazu gehört \r\ndie schnellstmögliche Verabschiedung des KSpG sowie die Ratifizierung sowie Umsetzung des \r\nLondon-Protokolls und Hohe-See-Einbringungsgesetz. Damit der Aufbau gelingt, sind passende \r\nInvestitionsbedingungen und ein De-Risking beim privatwirtschaftlichen Aufbau unerlässlich\r\nZu OGE: OGE ist ein führender Gasnetzbetreiber in Deutschland, der eine moderne, sichere und \r\neffiziente Infrastruktur für Erdgas, Wasserstoff und CO2 bereitstellt. Mit einem Leitungsnetz von über \r\n12.000 Kilometern Länge spielt OGE eine zentrale Rolle in der Energieversorgung und der \r\nEnergiewende Deutschlands"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-12-02"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013380","regulatoryProjectTitle":"Änderung des Hohe See Einbringungsgesetz","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/23/96/493784/Stellungnahme-Gutachten-SG2503210019.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Unsere Position zu CO₂ CO₂-Infrastruktur: Zukunft gestaltenIn der nächsten Wahlperiode müssen die Weichen für eine nachhaltige Zukunft Deutschlands gestellt werden, um den Wirtschafts- und Industriestandort zukunftsfähig aufzustellen und die Klimaziele bis 2045 zu erreichen. Carbon Management (CM) und vor allem eine funktio nierende CO₂-Transportstruktur zur Ermöglichung von CCU/S-Technologien nehmen eine Schlüsselrolle ein. CM ermöglicht hierbei die notwendige Transformation von Wirtschaft und Industrie, z. B. in der Zement-, Kalk-, Ab fall-, Stahl- und Chemieindustrie. Für die schnelle Umsetzung und den Erfolg von Carbon Management als dritte Säule der Energiewende – neben erneuerbaren Energien und Wasserstoff – ist die Schaf fung geeigneter rechtlich-regulatorischer sowie investi tionsauslösender Rahmenbedingungen notwendig. Daher kommt es jetzt darauf an, dass folgende rechtlich-regu latorische Anpassungen für den Aufbau der Carbon Ma nagement-Value Chain sehr schnell umgesetzt werden, da sonst eine weitere Verzögerung der Projekte drohtRechtlichen Rahmen für den Aufbau einer CO₂-Infrastruktur sofort ermöglichen! Grenzüberschreitenden Transport und Speicherung von CO₂ ermöglichen! Finanzierungsrahmen und De-Risking für den CO₂-Infrastrukturaufbau schaffen Europäisches Carbon Management als Enabler für ein europaweites CO₂-Netz Das Gesetz schafft die Grundlage für den CO₂-Transport und das entsprechende Transportnetz zum Zwecke von CCU/S und leistet somit einen Beitrag zur Er reichung der Net-Zero-Ziele für die Industrie wie beispielsweise Kalk, Zement, Abfall, Stahl und Chemie. Ohne das Gesetz können Genehmigungsverfahren für den Aufbau der CO₂-Infrastruktur nicht begonnen werden. Das führt zu Verzöge rungen in der Projektentwicklung und hat direkte Auswirkungen auf die Dekarbo nisierungsvorhaben der genannten Industrien. Der zügige Aufbau der Infrastruktur gelingt nur, wenn das überragende öffentli che Interesse im Gesetz inkludiert wird. Andernfalls besteht die Gefahr, dass der Wirtschaftsstandort diese Industriezweige gegebenenfalls verliert. Insgesamt ist hier Schnelligkeit gefragt – eine deutschlandweite CO₂-Infrastruktur bis 2040, die eine entscheidende Transitfunktion in Europa einnehmen würde, wird nur unter schnell geschaffenen und optimalen Rahmenbedingungen möglich sein. Das London-Protokoll sowie das Hohe-See-Einbringungsgesetz spielen eine ent scheidende Rolle für die CO₂-Wertschöpfungskette, da es die rechtlichen Rah menbedingungen für den grenzüberschreitenden Transport und die Speicherung von CO₂ in der deutschen AWZ festlegt. Ohne die Ratifizierung des London-Pro tokolls und die Novellierung des HSEG könnten rechtliche Unsicherheiten und regulatorische Hürden den Fortschritt und die Investitionen in CO₂-Management Technologien erheblich behindern. Dies würde nicht nur die Erreichung der natio nalen und europäischen Klimaziele gefährden, sondern auch die Wettbewerbsfä higkeit der deutschen Industrie beeinträchtigen. Daher ist es von größter Bedeutung, dass das Protokoll und das Gesetz schnellstmöglich ratifiziert bzw. verabschiedet werden, um die notwendi gen rechtlichen Grundlagen für eine nachhaltige und zukunftsfähige CO₂- Wertschöpfungskette zu schaffen. Für den erfolgreichen Aufbau der Carbon Management-Value Chain, insbeson dere der CO₂-Transportinfrastruktur, sind passende Investitionsbedingungen und ein De-Risking beim privatwirtschaftlichen Aufbau unerlässlich. Der Aufbau einer CO₂-Transportinfrastruktur erfordert erhebliche Investitionen insbesondere in den ersten Jahren, wenn die Infrastruktur noch nicht vollständig ausgelastet ist. Ohne geeignete finanzielle Anreize und Absicherungsmechanismen könnten potenzielle Investoren durch die hohen Anfangskosten und die Unsicherheiten ab geschreckt werden. Ein verlässlicher Finanzierungs- und Absicherungsmechanis mus ist notwendig, um Investitionssicherheit zu gewährleisten und den Hochlauf der Infrastruktur zu beschleunigen. Dies könnte durch staatliche Förderungen, langfristige Verträge oder andere finanzielle Anreize wie z. B. Bürgschaften oder Garantien erreicht werden, die das Risiko für private Investoren minimieren. Ein solcher Rahmen würde nicht nur die Attraktivität von Investitionen in die CO₂- Transportinfrastruktur erhöhen, sondern auch sicherstellen, dass die notwendigen Kapazitäten rechtzeitig zur Verfügung stehen, um die Klimaziele zu erreichen. In der neuen Legislaturperiode werden auf europäischer Ebene verschiedene Le gislativvorschläge zum CO₂-Management erwartet. Die neue EU-Kommission wird in den ersten 100 Tagen eine Mitteilung zum Clean Industrial Deal veröffentlichen. Darin enthalten sein soll unter anderem ein Vorschlag zum CO₂ regulatory package für die Speicherung und den Transport von CO₂. Außerdem wird die EU-Kommis sion Legislativvorschläge zur Erreichung des Klimaziels für 2040 vorlegen. Hier werden konkrete Regelungen erwartet, um die ambitionierten Emissionsreduktions ziele, inklusive Negativemissionen und CO₂-Speicherung, zu erreichen. Aus OGE-Sicht kommt es beim legislativen Rahmen darauf an, Regelungen zu entwerfen, die den Aufbau der CO₂-Infrastruktur fördern, dem Markt dienlich sind und ein europaweites Netz ermöglichen. Nur durch ein frühzeitiges CO₂- Management können die Net-Zero-Ziele der Europäischen Union erreicht werden"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-02-03"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013381","regulatoryProjectTitle":"Ratifizierung der Änderungen des Artikel 6 des London-Protokolls","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/69/e8/493786/Stellungnahme-Gutachten-SG2503210016.pdf","pdfPageCount":1,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"H2-Kernnetz: Mit der Genehmigung der BNetzA startet der Aufbau des rund 9.000 Kilometer \r\numfassenden Wasserstoffnetzes in Deutschland. In Baden-Württemberg (BaWü) wird das Kernnetz \r\nzentrale Verbrauchsschwerpunkte anbinden, wie z. B. den Großraum Stuttgart und die Region Rhein\u0002Neckar, die Ostalb, Oberschwaben, den östlichen Bodenseeraum, den Hochrhein und die Region \r\nMannheim/ Karlsruhe.\r\nChancen und Herausforderungen: Damit das Netz schnell in BaWü und Deutschland aufgebaut \r\nwerden kann, benötigen die H2-Infrastrukturbetreiber schnellstmöglich die rechtlich-regulatorischen \r\nVoraussetzungen für den Bau. Dazu gehört u. a. das Wasserstoffbeschleunigungsgesetz \r\n(WassBG). Die FNB benötigen dazu aber auch nachhaltige Finanzierungsbedingungen für den \r\nAusbau der notwendigen Infrastruktur. Hier stehen wir im internationalen Wettbewerb um Kapital. Für \r\ndas H2-Kernnetz bedeutet das, dass die Eigenkapital-Verzinsung angehoben und der vorgesehene \r\nSelbstbehalt auf das Amortisationskonto gesenkt werden müssen. Nur so entsteht ein tragfähiges \r\nRisiko-Rendite-Profil.\r\nH2-Importkorridore (Fokus BarMar): BarMar ist Teil des H2med-Projekts. Das H2med-Projekt \r\numfasst eine Wasserstoff-Verbindung zwischen Portugal und Spanien (Celorico da Beira - Zamora) \r\nsowie eine Offshore-Pipeline zwischen Spanien und Frankreich (Barcelona – Marseille - BarMar).\r\nBaden-Württemberg spielt eine bedeutende Rolle im BarMar-Projekt, insbesondere als ein zentraler \r\nKnotenpunkt für die pipelinegebundenen Wasserstoff-Importe. Studien zeigen, dass der Korridor aus \r\nSpanien und Frankreich das zweithöchste Importpotenzial nach dem Nordseekorridor hat\r\nOGE ist neben REN, Enagás, Teréga, GRTgaz. maßgeblich an dem Projekt beteiligt. Die \r\nGesamtkosten belaufen sich auf etwa 2,1 Milliarden Euro. Es ist von großer Bedeutung für den Import \r\nvon Wasserstoff nach Deutschland und wird von den Regierungschefs von Spanien, Frankreich und \r\nPortugal unterstützt und von der Europäischen Kommission als Project of Common Interest anerkannt .\r\nChancen und Herausforderungen: Damit der Importkorridor ermöglicht werden kann, ist eine breite \r\nUnterstützung notwendig. Hierzu gehören u. a. ein erleichterterter Zugang zu europäischen \r\nFördermitteln und beschleunigte Genehmigungsverfahren. Zudem sollte über eine Einführung eines \r\neuropäischen Finanzierungsmodells nachgedacht werden, um geeignete Investitionsbedingungen zu \r\nschaffen und konkret in die Umsetzung zu gehen.\r\nOGEs CO2-Transportnetz: Das CO2-Netz von OGE zielt darauf ab, eine signifikante \r\nprivatwirtschaftliche Infrastruktur für den Transport von CO2 zum Zwecke von CCS/CCU zu schaffen, \r\num sogenannten „hard-to-abate“-Emittenten, z. B. aus der Kalk-, Zement-, Abfall sowie \r\nChemieindustrie eine Dekarbonsierungslösung anzubieten. Das geplante Netz soll hierbei auch in \r\nBaden-Württemberg Emittenten dabei unterstützen, schnellstmöglich einen Beitrag zu Net-Zero leisten \r\nzu können.\r\nChancen und Herausforderungen: Damit o. g. Emittenten schnell, nachhaltig und kosteneffizient via \r\nCCS/CCU dekarbonisieren können, ist der schnelle Aufbau des CO2-Netzes notwendig. Wesentliche \r\nrechtlich-regulatorische Voraussetzungen müssen dafür aber noch geschaffen werden. Dazu gehört \r\ndie schnellstmögliche Verabschiedung des KSpG sowie die Ratifizierung sowie Umsetzung des \r\nLondon-Protokolls und Hohe-See-Einbringungsgesetz. Damit der Aufbau gelingt, sind passende \r\nInvestitionsbedingungen und ein De-Risking beim privatwirtschaftlichen Aufbau unerlässlich\r\nZu OGE: OGE ist ein führender Gasnetzbetreiber in Deutschland, der eine moderne, sichere und \r\neffiziente Infrastruktur für Erdgas, Wasserstoff und CO2 bereitstellt. Mit einem Leitungsnetz von über \r\n12.000 Kilometern Länge spielt OGE eine zentrale Rolle in der Energieversorgung und der \r\nEnergiewende Deutschlands"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-12-05"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013381","regulatoryProjectTitle":"Ratifizierung der Änderungen des Artikel 6 des London-Protokolls","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/91/bd/493788/Stellungnahme-Gutachten-SG2503210020.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Unsere Position zu CO₂ CO₂-Infrastruktur: Zukunft gestaltenIn der nächsten Wahlperiode müssen die Weichen für eine nachhaltige Zukunft Deutschlands gestellt werden, um den Wirtschafts- und Industriestandort zukunftsfähig aufzustellen und die Klimaziele bis 2045 zu erreichen. Carbon Management (CM) und vor allem eine funktio nierende CO₂-Transportstruktur zur Ermöglichung von CCU/S-Technologien nehmen eine Schlüsselrolle ein. CM ermöglicht hierbei die notwendige Transformation von Wirtschaft und Industrie, z. B. in der Zement-, Kalk-, Ab fall-, Stahl- und Chemieindustrie. Für die schnelle Umsetzung und den Erfolg von Carbon Management als dritte Säule der Energiewende – neben erneuerbaren Energien und Wasserstoff – ist die Schaf fung geeigneter rechtlich-regulatorischer sowie investi tionsauslösender Rahmenbedingungen notwendig. Daher kommt es jetzt darauf an, dass folgende rechtlich-regu latorische Anpassungen für den Aufbau der Carbon Ma nagement-Value Chain sehr schnell umgesetzt werden, da sonst eine weitere Verzögerung der Projekte drohtRechtlichen Rahmen für den Aufbau einer CO₂-Infrastruktur sofort ermöglichen! Grenzüberschreitenden Transport und Speicherung von CO₂ ermöglichen! Finanzierungsrahmen und De-Risking für den CO₂-Infrastrukturaufbau schaffen Europäisches Carbon Management als Enabler für ein europaweites CO₂-Netz Das Gesetz schafft die Grundlage für den CO₂-Transport und das entsprechende Transportnetz zum Zwecke von CCU/S und leistet somit einen Beitrag zur Er reichung der Net-Zero-Ziele für die Industrie wie beispielsweise Kalk, Zement, Abfall, Stahl und Chemie. Ohne das Gesetz können Genehmigungsverfahren für den Aufbau der CO₂-Infrastruktur nicht begonnen werden. Das führt zu Verzöge rungen in der Projektentwicklung und hat direkte Auswirkungen auf die Dekarbo nisierungsvorhaben der genannten Industrien. Der zügige Aufbau der Infrastruktur gelingt nur, wenn das überragende öffentli che Interesse im Gesetz inkludiert wird. Andernfalls besteht die Gefahr, dass der Wirtschaftsstandort diese Industriezweige gegebenenfalls verliert. Insgesamt ist hier Schnelligkeit gefragt – eine deutschlandweite CO₂-Infrastruktur bis 2040, die eine entscheidende Transitfunktion in Europa einnehmen würde, wird nur unter schnell geschaffenen und optimalen Rahmenbedingungen möglich sein. Das London-Protokoll sowie das Hohe-See-Einbringungsgesetz spielen eine ent scheidende Rolle für die CO₂-Wertschöpfungskette, da es die rechtlichen Rah menbedingungen für den grenzüberschreitenden Transport und die Speicherung von CO₂ in der deutschen AWZ festlegt. Ohne die Ratifizierung des London-Pro tokolls und die Novellierung des HSEG könnten rechtliche Unsicherheiten und regulatorische Hürden den Fortschritt und die Investitionen in CO₂-Management Technologien erheblich behindern. Dies würde nicht nur die Erreichung der natio nalen und europäischen Klimaziele gefährden, sondern auch die Wettbewerbsfä higkeit der deutschen Industrie beeinträchtigen. Daher ist es von größter Bedeutung, dass das Protokoll und das Gesetz schnellstmöglich ratifiziert bzw. verabschiedet werden, um die notwendi gen rechtlichen Grundlagen für eine nachhaltige und zukunftsfähige CO₂- Wertschöpfungskette zu schaffen. Für den erfolgreichen Aufbau der Carbon Management-Value Chain, insbeson dere der CO₂-Transportinfrastruktur, sind passende Investitionsbedingungen und ein De-Risking beim privatwirtschaftlichen Aufbau unerlässlich. Der Aufbau einer CO₂-Transportinfrastruktur erfordert erhebliche Investitionen insbesondere in den ersten Jahren, wenn die Infrastruktur noch nicht vollständig ausgelastet ist. Ohne geeignete finanzielle Anreize und Absicherungsmechanismen könnten potenzielle Investoren durch die hohen Anfangskosten und die Unsicherheiten ab geschreckt werden. Ein verlässlicher Finanzierungs- und Absicherungsmechanis mus ist notwendig, um Investitionssicherheit zu gewährleisten und den Hochlauf der Infrastruktur zu beschleunigen. Dies könnte durch staatliche Förderungen, langfristige Verträge oder andere finanzielle Anreize wie z. B. Bürgschaften oder Garantien erreicht werden, die das Risiko für private Investoren minimieren. Ein solcher Rahmen würde nicht nur die Attraktivität von Investitionen in die CO₂- Transportinfrastruktur erhöhen, sondern auch sicherstellen, dass die notwendigen Kapazitäten rechtzeitig zur Verfügung stehen, um die Klimaziele zu erreichen. In der neuen Legislaturperiode werden auf europäischer Ebene verschiedene Le gislativvorschläge zum CO₂-Management erwartet. Die neue EU-Kommission wird in den ersten 100 Tagen eine Mitteilung zum Clean Industrial Deal veröffentlichen. Darin enthalten sein soll unter anderem ein Vorschlag zum CO₂ regulatory package für die Speicherung und den Transport von CO₂. Außerdem wird die EU-Kommis sion Legislativvorschläge zur Erreichung des Klimaziels für 2040 vorlegen. Hier werden konkrete Regelungen erwartet, um die ambitionierten Emissionsreduktions ziele, inklusive Negativemissionen und CO₂-Speicherung, zu erreichen. Aus OGE-Sicht kommt es beim legislativen Rahmen darauf an, Regelungen zu entwerfen, die den Aufbau der CO₂-Infrastruktur fördern, dem Markt dienlich sind und ein europaweites Netz ermöglichen. Nur durch ein frühzeitiges CO₂- Management können die Net-Zero-Ziele der Europäischen Union erreicht werden"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-02-03"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013382","regulatoryProjectTitle":"Dritte Änderung des EnWG (Gasspeicherumlage)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/6b/54/382340/Stellungnahme-Gutachten-SG2412090011.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"„Gesetzes-Shortlist“ vor den Bundestags-Neuwahlen – Verbindungen schaffen mit \r\nInfrastrukturen für H2, CO2 und CH4 – ökonomische und ökologische Zukunft sichern.\r\nDie politische Kompassnadel zeigt aktuell in Richtung Veränderung. Daher sind jetzt Orientierung und \r\nVerlässlichkeit gefragt. Es liegt in den Händen der politischen Entscheider im Bundestag, dass die \r\nrechtlich-regulatorischen Voraussetzungen geschaffen werden, damit Deutschland ökonomisch und \r\nökologisch für die Zukunft gut aufgestellt ist sowie über funktionierende Energie-Infrastrukturen \r\nverfügt. In diesem Dokument sind vier maßgebliche Gesetzesvorhaben benannt, deren \r\nVerabschiedung noch vor der Neuwahl des Bundestages die Voraussetzungen für Carbon \r\nManagement (1), den Wasserstoff-Hochlauf (2) und die sichere Versorgung mit Erdgas (3) für die \r\nDekarbonisierung von Wirtschaft, Industrie und Gesellschaft schaffen. Ohne die Verabschiedung \r\ndieser Gesetzesvorhaben ist zu befürchten, dass sich Investitionsentscheidungen in Deutschland \r\nverzögern und die Zukunftsfähigkeit des Industriestandortes gefährdet wird.\r\n(1) Carbon Management als eine Säule der Energiewende verbindet Klimaschutz mit der \r\nZukunftsfähigkeit des Wirtschaftsstandorts Deutschland und schafft neue CO2-Geschäftsmodelle.\r\n• Kohlenstoffdioxid-Speicherungsgesetz (KSpG) – Verabschiedung sowie Inkludierung des \r\nüberragenden öffentlichen Interesses.\r\no Warum ist das wichtig?\r\nDas Gesetz schafft die Grundlage für den CO2-Transport und das entsprechende \r\nTransportnetz zum Zwecke von CCU/S und somit einen Beitrag zur Erreichung der Net-Zero -\r\nZiele für die Industrie wie bspw. Kalk, Zement und Chemie.\r\no Was passiert, wenn sich die Umsetzung aufgrund der Neuwahlen verzögert?\r\nOhne das Gesetz können Genehmigungsverfahren für den Aufbau der CO2-Infrastruktur \r\nnicht begonnen werden. Das führt zu direkten Verzögerungen in der Projektentwicklung und \r\nhat somit direkte Auswirkungen auf die Dekarbonisierungsvorhaben der Grundstoffindustrie \r\nwie z. B. Zement, Kalk und Chemie. Hier besteht die Gefahr, dass der Wirtschaftsstandort \r\ndiese Industriezweige ggf. verliert. Insgesamt ist hier Schnelligkeit gefragt. Denn: Der zügige \r\nAufbau der Infrastruktur gelingt nur, wenn das überragende öffentliche Interesse im Gesetz \r\ninkludiert ist, was derzeit nicht der Fall ist.\r\n(2) Wasserstoff ist die entscheidende Dekarbonisierungslösung für die Industrie und der Way \r\nForward für die fossilfreie Zukunft – auch im Automobilbereich als nachhaltiger Brennstoff. Damit \r\ndas notwendige Wasserstoffnetz schnellstmöglich gebaut werden kann und der Wasserstoff \r\nfließen kann, sollten folgende Vorhaben schnell verabschiedet werden.\r\n• Das Wasserstoffbeschleunigungsgesetz (WassBG) schafft die Voraussetzung, dass das \r\nKernnetz und weitere damit im Zusammenhang stehende Regelungen schnellstmöglich \r\numgesetzt werden – damit der H2-Hochlauf einen Booster erhält. \r\no Warum ist das wichtig?\r\nUnsere Klimaziele sind ambitioniert und nur mit Hilfe des Wasserstoff-Hochlaufs zu erreichen. \r\nOft sind Planungs- und Genehmigungsverfahren für Energie-Anlagen inkl. der erforderlichen \r\nInfrastruktur von Produktion/Importpunkt zum Verbraucher zu lang und aufwendig. \r\nVereinfachungen für Wasserstoff-Anlagen beschleunigen den Wasserstoff-Hochlauf und \r\nermöglichen die Bereitstellung von grüner Energie für die Industrie. \r\n2/2\r\no Was passiert, wenn sich die Umsetzung aufgrund der Neuwahlen verzögert?\r\nWasserstoff-Vorhaben werden auf längere Sicht nicht in beschleunigten Verfahren genehmigt \r\nund umgesetzt. Der Wasserstoff-Hochlauf verzögert sich und die Erreichung der Klimaziele \r\nsowie die Bereitstellung grüner Energie für die Industrie werden erschwert.\r\n• Das Kraftwerkssicherheitsgesetz (KWSG) ermöglicht den Kohleausstieg, befördert die \r\nTransformation in unserer Stromproduktion und unterstützt den Wasserstoff-Hochlauf.\r\no Warum ist das wichtig?\r\nDie vorgesehenen Ausschreibungen für unterschiedliche Kraftwerkstypen (Erdgaskraftwerke, \r\nH2-Ready-Gaskraftwerke, Umrüstung bestehender Kraftwerke sowie Sprinterkraftwerke) sind \r\nein wesentlicher Schritt für eine erfolgreiche Energiewende. Sie fördern den Ausbau \r\nmoderner und effizienter Energieinfrastrukturen. \r\no Was passiert, wenn sich die Umsetzung aufgrund der Neuwahlen verzögert?\r\nDie Durchführung der vorgesehenen Auktionen im kommenden Jahr ist bei weiterem \r\nzeitlichem Verzug nicht möglich. Dies wird zu Verzögerungen bei der Transformation hin zu \r\neiner klimafreundlichen Energiewirtschaft führen und Investitionen verhindern.\r\n(3) Erdgas treibt als Energieträger noch die Wirtschaft und Industrie an und wird als \r\nBrückentechnologie benötigt, um die Versorgungssicherheit mit Energie bis zur vollen Marktreife \r\nvon H2- und CO2-Geschäftsmodellen zu gewährleisten.\r\n• Das dritte Gesetz zur Änderung des EnWG zur Abschaffung der Gasspeicherumlage an \r\nGrenzübergangspunkten ab 01.01.2025 ist für die Erdgas-Versorgung unserer \r\neuropäischen Nachbarn entscheidend. \r\no Warum ist das wichtig?\r\nDurch dieses Gesetz wird der seit Einführung der Umlage um mehr als 90 % reduzierte \r\nTransit von Erdgas durch Deutschland besonders für unsere östlichen europäischen \r\nNachbarn erleichtert. Die Abschaffung der Gasspeicherumlage an Grenzübergangspunkten \r\nund virtuellen Kopplungspunkten ist vor dem Hintergrund des Endes des Gas-Transits aus \r\nder Ukraine von großer Bedeutung.\r\no Was passiert, wenn sich die Umsetzung aufgrund der Neuwahlen verzögert?\r\nAls Marktgebietsverantwortlicher wird Trading Hub Europe die Gasspeicherumlage weiter \r\nauch an Grenzübergangspunkten erheben und der Erdgas-Transit durch Deutschland bleibt \r\nfür unsere Nachbarn weiterhin erschwert. Die übliche Veröffentlichungsfrist für die \r\nNeukalkulation der Gasspeicherumlage ist 6 Wochen vor dem 01.01.2025. Ein EU\u0002Missbrauchsverfahren wegen Beschränkung des grenzüberschreitenden Handels würde \r\nwieder wahrscheinlicher und könnte u. U. auch das Risiko einer rückwirkenden \r\nUnwirksamkeit und damit Neukalkulation der Umlagenerhebung zur Folge haben, was dann \r\nauch zu einer Neukalkulation der Gaslieferverträge führen wird. Derartige unvorhergesehene \r\nVeränderungen in der Preisgestaltung bei Gaslieferanten stellen extreme Herausforderungen \r\nfür Gaslieferunternehmen in Deutschland dar und führen oft zu chaotischen \r\nKundenbeziehungen, da die an den Grenzübergangspunkten zu viel vereinnahmten Mengen \r\njetzt von den anderen Ausspeisepunkten eingefordert bzw. im Extremfall eingeklagt werden \r\nmüssten."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-11-15"}]}]},"contracts":{"contractsPresent":false,"contractsCount":0,"contracts":[]},"codeOfConduct":{"ownCodeOfConduct":false}}