{"$schema":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/json-schemas/R2.22/Lobbyregister-Registereintrag-schema-R2.22.json","source":"Deutscher Bundestag, Lobbyregister für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und der Bundesregierung","sourceUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de","sourceDate":"2026-06-05T20:45:38.711+02:00","jsonDocumentationUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/informationen-und-hilfe/open-data-1049716","registerNumber":"R000737","registerEntryDetails":{"registerEntryId":67580,"legislation":"GL2024","version":18,"detailsPageUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/suche/R000737/67580","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/40/8d/671722/Lobbyregister-Registereintraege-Detailansicht-R000737-2025-12-29_06-55-20.pdf","validFromDate":"2025-12-29T06:55:20.000+01:00","fiscalYearUpdate":{"updateMissing":false,"lastFiscalYearUpdate":"2025-06-12T14:50:38.000+02:00"}},"accountDetails":{"activeLobbyist":true,"activeDateRanges":[{"fromDate":"2024-11-04T17:37:42.000+01:00"}],"firstPublicationDate":"2022-02-21T13:10:52.000+01:00","lastUpdateDate":"2025-12-29T06:55:20.000+01:00","registerEntryVersions":[{"registerEntryId":67580,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000737/67580","version":18,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-12-29T06:55:20.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":65077,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000737/65077","version":17,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-09-12T14:10:17.000+02:00","validUntilDate":"2025-12-29T06:55:20.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":63131,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000737/63131","version":16,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-07-31T18:07:50.000+02:00","validUntilDate":"2025-09-12T14:10:17.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":60135,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000737/60135","version":15,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-06-30T14:18:24.000+02:00","validUntilDate":"2025-07-31T18:07:50.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":52629,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000737/52629","version":14,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-06-12T14:50:38.000+02:00","validUntilDate":"2025-06-30T14:18:24.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":48448,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000737/48448","version":13,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-03-31T12:39:19.000+02:00","validUntilDate":"2025-06-12T14:50:38.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":45283,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000737/45283","version":12,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2024-11-04T17:37:42.000+01:00","validUntilDate":"2025-03-31T12:39:19.000+02:00","versionActiveLobbyist":true}],"accountHasCodexViolations":false},"lobbyistIdentity":{"identity":"ORGANIZATION","name":"Deutscher Steuerberaterverband e.V.","legalFormType":{"code":"JURISTIC_PERSON","de":"Juristische Person","en":"Legal person"},"legalForm":{"code":"LF_EV","de":"Eingetragener Verein (e. 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Er nimmt an Anhörungen der Ausschüsse des Bundestages teil und führt regelmäßig Gespräche mit Abgeordneten, politischen Entscheidungsträgern und Vertretern der Bundesministerien (insbesondere BMF, BMWE, BMJV und BMDS). Er sucht den Kontakt zu Mitgliedern des Deutschen Bundestags auch durch direkte Anschreiben und die Durchführung und Teilnahme an Austausch- und Informationsveranstaltungen, zu denen auch Mitglieder des Deutschen Bundestags eingeladen werden. \r\nZiele sind die Vernetzung des Berufsstands mit der Politik und Bundesministerien sowie die Förderung des direkten Dialogs, um auf diese Weise die Sicht der Praxis auf Gesetzesvorhaben und aktuelle Regelungen zu vermitteln und die Rahmenbedingungen der Berufsausübung der steuerberatenden Berufe zu begleiten. 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Mindestens sollte die Angabe in den Fällen entfallen, wenn es sich bei den mitwirkenden Dritten um Angehörige des steuerberatenden Berufs, mithin um ein Organ der Steuerrechtspflege, handelt.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Verordnung zur Durchführung von § 14 Absatz 1 des Forschungszulagengesetzes","shortTitle":"FZulBV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/fzulbv"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"},{"code":"FOI_ECONOMY_SAM_BUSINESS","de":"Kleine und mittlere Unternehmen","en":"Small and medium business"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0007261","title":"Nachbesserungsbedarf bei dem Vierten Bürokratieentlastungsgesetz","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz)","printingNumber":"129/24","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2024/0129-24.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/viertes-gesetz-zur-entlastung-der-b%C3%BCrgerinnen-und-b%C3%BCrger-der-wirtschaft/309845","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz","shortTitle":"BMJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Forderungen für Bürokratieabbau:\r\n- Verkürzung der Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege in Handels- und Steuerrecht auf 5 Jahre (§ 257 Abs. 4 HGB, § 147 Abs. 3 Satz 1 AO, § 14b Abs. 1 Satz 1 UStG ), Harmonisierung mit Sozialrecht\r\n- Digitalisierung der Hotelmeldescheine für ausländische Touristen \r\n- Anhebung der Grenze für die umsatzsteuerlichen Kleinbetragsrechnungen auf 400 €\r\n- keine zu hohen Anforderungen an einen Vertragsschluss in Textform \r\n- Einführung einer „One in, two out“-Regel\r\n- Einführung des Once-Only-Prinzips\r\n- Weiterentwicklung des Verfahrens zur Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer zu Verrechnungsmodell\r\n- Digitalisierung der Verwaltung sowie des Besteuerungsverfahrens, eine digitaltaugliche Gesetzgebung\r\n- Erleichterung bei den Abschlussprüfungen des Kurzarbeitergeldes ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Abgabenordnung","shortTitle":"AO 1977","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977"},{"title":"Handelsgesetzbuch","shortTitle":"HGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/hgb"},{"title":"Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch","shortTitle":"HGBEG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/hgbeg"},{"title":"Umsatzsteuergesetz","shortTitle":"UStG 1980","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980"},{"title":"Bürgerliches Gesetzbuch","shortTitle":"BGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bgb"},{"title":"Einführungsgesetz zur Abgabenordnung","shortTitle":"AOEG 1977","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/aoeg_1977"},{"title":"Bundesmeldegesetz","shortTitle":"BMG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bmg"},{"title":"Steuerberatungsgesetz","shortTitle":"StBerG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/stberg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_SAM_BUSINESS","de":"Kleine und mittlere Unternehmen","en":"Small and medium business"},{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0007262","title":"Anpassungsbedarf beim Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024)","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 (Jahressteuergesetz 2024 - 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Einlagen/ Entnahmen im Rückwirkungszeitraum (§ 27 KStG)\r\n- Ergänzung zeitlicher Anwendungsregelung (§ 22 Abs. 2 Satz 5 UmwStG)\r\n- Klarstellung zu § 87a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 6 Satz 1 AO-E bzgl. alternativer elektronischer Kommunikation sowie Ersetzung von Verfahren\r\n- Unterrichtung iSd § 139a Abs. 1a AO-E für natürliche Personen - freiwillig elektronisch\r\n- zu § 5b EStG-E: Klarstellung Umfang Datensatz\r\n- zu § 3a und § 15 UStG-E weitere Ausführungen zu Begriffen und Nichtbeanstandungsregelung\r\n- zu § 4 Nr. 21 UStG-E: Fassung lt. RefE beibehalten\r\n- keine eRechnungspflicht für Kleinunternehmern\r\n- Klarstellung zu den Nachbehaltensfristen §§ 5, 6 GrEStG ab 1.1.2027\r\n- Streichung § 158 Abs. 2 Nr. 2 AO ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Abgabenordnung","shortTitle":"AO 1977","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977"},{"title":"Einkommensteuergesetz","shortTitle":"EStG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/estg"},{"title":"Umsatzsteuergesetz","shortTitle":"UStG 1980","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980"},{"title":"Grunderwerbsteuergesetz","shortTitle":"GrEStG 1983","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/grestg_1983"},{"title":"Umwandlungssteuergesetz","shortTitle":"UmwStG 1995","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/umwstg_1995"},{"title":"Körperschaftsteuergesetz","shortTitle":"KStG 1977","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kstg_1977"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"},{"code":"FOI_ECONOMY_SAM_BUSINESS","de":"Kleine und mittlere Unternehmen","en":"Small and medium business"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0007263","title":"Reform des Besteuerungsregimes für Alterseinkünfte","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Mehrstufige Einführung einer Quellenbesteuerung für Renteneinkünfte. Das Konzept könnte - analog zur Lohnsteuer - folgende Bestandteile umfassen:\r\n- Ermittlung, Einbehalt und Abführung der Rentenabzugsteuer an das Finanzamt durch den Rententräger + elektronische Übermittlung der „Rentensteuer“-Daten an die Finanzverwaltung\r\n- Zur Verfügungstellung von Steuerabzugsmerkmalen in einem angepassten ELStAM-Verfahren\r\n- Grundsätzliche Befreiung von der Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung; Ausnahmen gem. § 46 EStG analog\r\n- Möglichkeit zur freiwilligen Abgabe einer Steuererklärung, etwa zur Geltendmachung von Krankheitskosten","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Einkommensteuergesetz","shortTitle":"EStG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/estg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0007264","title":"Ausweitung des Reverse-Charge-Verfahrens auf EU-Ebene bei geplanter EU-Mehrwertsteuerreform \"VAT in the digital Age\"","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Um inländische Unternehmen nicht zu benachteiligen, sollte Deutschland im Rahmen \r\nder Gesetzesinitiative „Mehrwertsteuer im Digitalen Zeitalter“ für eine Ergänzung plädieren.\r\nKonkret sollten Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, eine Umkehr der Steuerschuldnerschaft \r\nin den Fällen vorzusehen, in denen die Umsätze im Mitgliedstaat über ein Meldesystem gem. \r\nArt. 271a, 271b MwStSystRL-E mitgeteilt werden. Auf diese Weise würde auch die rechtliche \r\nGrundlage für die Einführung des generellen Reverse-Charge-Verfahrens im endgültigen \r\nMehrwertsteuersystem, wie im Koalitionsvertrag vereinbart, geschaffen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Umsatzsteuergesetz","shortTitle":"UStG 1980","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_EU_DOMESTIC_MARKET","de":"EU-Binnenmarkt","en":"EU internal market"},{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0007265","title":"Praxisnahe Ausgestaltung der Vermutungsregelungen bei Regelungen zur Bekanntgabe von Verwaltungsakten nach der Abgabenordnung","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Gesetz zur Modernisierung des Postrechts (Postrechtsmodernisierungsgesetz - PostModG)","printingNumber":"20/10283","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/102/2010283.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-modernisierung-des-postrechts-postrechtsmodernisierungsgesetz-postmodg/307297","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz","shortTitle":"BMWK","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Der DStV fordert, die in Artikel 16 Nr. 1 Buchstabe c) und Nr. 2 Buchstabe b) des vorliegenden \r\nGesetzesentwurfs vorgesehene Nichtanwendbarkeit des § 108 Abs. 3 AO zu streichen und die \r\nbisherige Rechtslage beizubehalten.\r\n\r\nDarüber hinaus regt er die Verlängerung der Vermutungsregelungen für die Bekanntgabe von Verwaltungsakten von vier auf fünf Tage.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Abgabenordnung","shortTitle":"AO 1977","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0007266","title":"Beschränkung des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DSGVO zugunsten des zivilrechtlichen Zurückbehaltungsrechts durch Klarstellung im BDSG","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes","printingNumber":"72/24","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2024/0072-24.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/erstes-gesetz-zur-%C3%A4nderung-des-bundesdatenschutzgesetzes/308702","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium des Innern und für Heimat","shortTitle":"BMI","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO sollte zugunsten des zivilrechtlichen Zurückbehaltungsrechts beschränkt und auf der Grundlage der bestehenden nationalen Öffnungsklausel eine entsprechende Beschränkung des Auskunftsrechts nach Art. 15 DSGVO vorgenommen und zur Klarstellung eine solche Regelung in § 34 BDSG ergänzt werden.\r\n\r\nDer Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DSGVO sollte zugunsten der berufsrechtlichen Verschwiegenheitspflicht durch eine ausdrückliche Regelung in § 34 BDSG weitergehend beschränkt werden.\r\n\r\nDas Recht auf Datenübertragbarkeit nach Art. 20 DSGVO sollte zur Absicherung der bestehenden nationalen berufsrechtlichen Regelungen der Berufsgeheimnisträger und ihres gesetzlich normierten Zurückbehaltungsrechts durch eine Anpassung im BDSG beschränkt werden.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Bundesdatenschutzgesetz","shortTitle":"BDSG 2018","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_2018"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_ECONOMY_SAM_BUSINESS","de":"Kleine und mittlere Unternehmen","en":"Small and medium business"},{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"},{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0007267","title":"Anpassung der Regelung zur Steuerberaterprüfung","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die bestehenden Regelungen zur Steuerberaterprüfung sollten auf einen möglichen Anpassungsbedarf geprüft werden.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Steuerberatungsgesetz","shortTitle":"StBerG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/stberg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"},{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011227","title":"Gebühren nach RVG und Honorarsätze nach JVEG praxisgerecht anpassen","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Vormünder- und Betreuervergütung und zur Entlastung von Betreuungsgerichten und Betreuern","printingNumber":"20/14259","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/142/2014259.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-neuregelung-der-vorm%C3%BCnder-und-betreuerverg%C3%BCtung-und-zur-entlastung/318787","leadingMinistries":[],"migratedDraftBill":{"title":"Gesetz zur Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und des Justizkostenrechts (Kostenrechtsänderungsgesetz 2025 - KostRÄG 2025) (20. WP)","publicationDate":"2024-06-18","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz","shortTitle":"BMJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RefE/RefE_KostRAEG.pdf?__blob=publicationFile&v=4","draftBillProjectUrl":"https://www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2024_KostRAEG.html?nn=110518"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Die Anpassungen der Gebühren und Honorarsätze sollten praxisgerecht ausgestaltet sein. Ggf. sollten künftige Anpassungen durch eine Indexierung in einem regelmäßigen Turnus vorgenommen werden.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte","shortTitle":"RVG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/rvg"},{"title":"Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten","shortTitle":"JVEG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/jveg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"},{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""},{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011228","title":"Einführung der obligatorischen elektronischen Rechnung für inländische B2B-Umsätze","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz)","printingNumber":"20/8628","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/086/2008628.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-st%C3%A4rkung-von-wachstumschancen-investitionen-und-innovation-sowie-steuervereinfachung/303318","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Der DStV befürwortet die Einführung der obligatorischen E-Rechnung für Umsätze zwischen inländischen Unternehmen. Dabei ist eine ausreichende Übergangsfrist zu gewähren. Auch sind rechtliche und technische Anforderungen an die Prozesse und Abläufe zur Erstellung und Verarbeitung von E-Rechnungen so auszugestalten, dass Unternehmen, allen voran KMU, nicht überfordert werden. Der DStV setzt sich insbesondere für folgende Verbesserungen ein:\r\n\r\nRegelmäßige Prüfung der Normen und Formate \r\nmoderate Anforderung an Digitalisierung von Prozessen und Abläufen \r\nVorrang getroffener zivilrechtlicher Vereinbarungen über E-Rechnungsformate\r\nAbbau technischer Hürden für KMU\r\nMinimierung der Risiken für den Vorsteuerabzug und zusätzlicher Steuerbelastungen\r\nVermeidung unnötigen Bürokratieaufwands\r\n","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Umsatzsteuergesetz","shortTitle":"UStG 1980","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011229","title":"Verrechnungsmodell zur Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer in Deutschland umsetzen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Bei der Einfuhr von Gütern nach Deutschland verursacht das in Deutschland aktuell angewandte Verfahren zur Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer eine unnötige Bindung von Liquidität und damit erhöhte Kosten für Importeure, die in den EU-Nachbarstaaten nicht anfallen. Nur durch ein Verrechnungsmodell können Kosten für Wirtschaft und Verwaltung weiter gesenkt und der Anreiz für Importeure gestärkt werden, Seehäfen und Flughäfen in Deutschland zu nutzen. Logistikzentren sowie Niederlassungen von Dienstleistern und weiterverarbeitenden Unternehmen würde das Verrechnungsmodell neue Anreize bieten, sich verstärkt in Deutschland anzusiedeln. Mit dem Verrechnungsmodell können zudem Einnahmen der öffentlichen Hand und die ökologische Bilanz von Güterströmen verbessert werden.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Umsatzsteuergesetz","shortTitle":"UStG 1980","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011230","title":"Anpassungsbedarf beim zweiten Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024 II)","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"customTitle":"Entwurf eines zweiten Jahressteuergesetzes 2024","customDate":"2024-07-10","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"}]},"description":"Zentrale Forderungen:\r\n- Verzicht auf die Einführung einer Mitteilungspflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen\r\n-  vollständige Abschaffung des Solidaritätszuschlags\r\n- Überprüfung der Werte zur Anpassung von Grundfreibetrag und Eckwerten des Einkommensteuertarifs nach Vorlage des 15. Existenzminimumberichts im Herbst 2024\r\n- rein digitale Umsetzung des automatisierten Faktorverfahrens ohne Erfordernis von manuellen Anpassungen und Beibehaltung des Ehegattensplittings bei Überführung der Steuerklassen III/V in das Faktorverfahren\r\n","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Abgabenordnung","shortTitle":"AO 1977","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977"},{"title":"Einkommensteuergesetz","shortTitle":"EStG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/estg"},{"title":"Solidaritätszuschlaggesetz 1995","shortTitle":"SolZG 1995","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/solzg_1995"},{"title":"Solidaritätszuschlaggesetz","shortTitle":"SolZG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/solzg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"},{"code":"FOI_ECONOMY_SAM_BUSINESS","de":"Kleine und mittlere Unternehmen","en":"Small and medium business"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013105","title":"Anpassungsbedarf beim Steuerfortentwicklungsgesetz (SteFeG)","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Steuerrechts und zur Anpassung des Einkommensteuertarifs (Steuerfortentwicklungsgesetz - SteFeG)","printingNumber":"20/12778","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/127/2012778.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-fortentwicklung-des-steuerrechts-und-zur-anpassung-des-einkommensteuertarifs/314887","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Anpassungen beim SteFEG erforderlich, u.a.:\r\n- keine Anzeigepflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen\r\n- Anhebung der GWG-Grenze von 800 auf 2.500 Euro\r\n- Änderungen der Regelungen zum Sammelposten\r\n- dauerhafte Einführung der degressiven AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter\r\n- Überprüfung der Werte für Grundfreibetrag und Eckwerte des Tarifs\r\n- Abschaffung des Solidaritätszuschlags\r\n- weitere Fristverlängerungen zur Abgabe der Steuererklärungen\r\n- Ablehnung der Steuerfreiheit von Zuschlägen bei Mehrarbeit\r\n- weitere Anhebung der Umsatz- und Gewinngrenzen für die Buchführungspflicht\r\n- Reform des Grunderwerbsteuerrechts, insb. Begünstigung von Kapitalgesellschaften","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Abgabenordnung","shortTitle":"AO 1977","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977"},{"title":"Einkommensteuergesetz","shortTitle":"EStG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/estg"},{"title":"Grunderwerbsteuergesetz","shortTitle":"GrEStG 1983","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/grestg_1983"},{"title":"Handelsgesetzbuch","shortTitle":"HGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/hgb"},{"title":"Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung","shortTitle":"FZulG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/fzulg"},{"title":"Solidaritätszuschlaggesetz","shortTitle":"SolZG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/solzg"},{"title":"Solidaritätszuschlaggesetz 1995","shortTitle":"SolZG 1995","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/solzg_1995"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"},{"code":"FOI_ECONOMY_SAM_BUSINESS","de":"Kleine und mittlere Unternehmen","en":"Small and medium business"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0015458","title":"DStV fordert ein zukunftsorientiertes Steuersystem nach Bundestagswahl 2025","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Für ein zukunftsorientiertes Steuersystem gibt der DStV für die 21. Legislaturperiode des Deutschen Bundestags folgende Handlungsempfehlungen:\r\n\r\n- Volle Kraft voraus: Aufschwung durch verbesserte Abschreibungen\r\n- Erfolg der E-Rechnung steigern: Einbindung des steuerberatenden Berufsstands in das digitale \r\n  Meldesystem von Umsatzdaten\r\n- Fachkräftemangel entschärfen: Steuerrecht vereinfachen\r\n- Berufsstand vertrauen statt ausbremsen: Verzicht auf Meldepflicht für nationale Steuergestaltungen\r\n- Berufsnachwuchs sichern: Steuerberaterprüfung modernisieren\r\n- Berufsrecht der Steuerberaterschaft im Europäischen Binnenmarkt bewahren.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Einkommensteuergesetz","shortTitle":"EStG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/estg"},{"title":"Handelsgesetzbuch","shortTitle":"HGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/hgb"},{"title":"Umsatzsteuergesetz","shortTitle":"UStG 1980","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980"},{"title":"Abgabenordnung","shortTitle":"AO 1977","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977"},{"title":"Steuerberatungsgesetz","shortTitle":"StBerG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/stberg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_SAM_BUSINESS","de":"Kleine und mittlere Unternehmen","en":"Small and medium business"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0017599","title":"Entwurf eines Gesetzes für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland","printingNumber":"21/323","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/003/2100323.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-f%C3%BCr-ein-steuerliches-investitionssofortprogramm-zur-st%C3%A4rkung-des-wirtschaftsstandorts-deutschland/322244","leadingMinistries":[]}],"draftBillPresent":false,"description":"Es sollten eine dauerhafte Wiedereinführung der degressiven Abschreibung sowie Maßnahmen, die den mit den geltenden Abschreibungsregelungen verbundenen, bürokratischen Aufwand reduzieren, umgesetzt werden. Die im Koalitionsvertrag vereinbarte wesentliche Verbesserung der Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG sollte zügig angegangen und eine Senkung des Körperschaftsteuersatzes in einem Schritt umgesetzt werden. Weitere Vorhaben, wie die Einführung einer Arbeitstagepauschale und Vereinfachungen bei der Rentenbesteuerung sind voranzubringen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Einkommensteuergesetz","shortTitle":"EStG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/estg"},{"title":"Körperschaftsteuergesetz","shortTitle":"KStG 1977","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kstg_1977"},{"title":"Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung","shortTitle":"FZulG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/fzulg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_SAM_BUSINESS","de":"Kleine und mittlere Unternehmen","en":"Small and medium business"},{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019569","title":"Anpassungsbedarf bei der Siebten Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"customTitle":"Referentenentwurf einer Siebten Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen","customDate":"2025-08-04","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":21,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"}]},"description":"Der DStV fordert in seiner Stellungnahme insbesondere im Bereich der EStDV:\r\n- Bei der Nachweisführung einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer von Gebäuden sollen nach der DIN EN ISO/IEC 17024 zertifizierte Experte als Gutachter anerkannt werden. Das Kriterium der höchstpersönlichen Vorortbesichtigung sollte mit Blick auf Praktikabilität und Verhältnismäßigkeit angepasst werden. Gleiches gilt für Gutachter zur Begründung einer abweichenden Aufteilung des Gesamtkaufpreises für bebaute Grundstücke.\r\n- Der Anwendungszeitpunkt sollte nicht unterjährig beginnen. Die Neuregelung sollte nur für \"Neufälle\" greifen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Einkommensteuer-Durchführungsverordnung","shortTitle":"EStDV 1955","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/estdv_1955"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019570","title":"Anwenderfreundliche Überarbeitung der Kassensicherungsverordnung schaffen","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Kassensicherungsverordnung","printingNumber":"21/1925","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/019/2101925.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/zweite-verordnung-zur-%C3%A4nderung-der-kassensicherungsverordnung/326354","leadingMinistries":[],"migratedDraftBill":{"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Kassensicherungsverordnung","publicationDate":"2025-07-24","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":21,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/21_Legislaturperiode/2025-11-05-2-VO-Aenderung-KassenSichV/1-Referentenentwurf.pdf?__blob=publicationFile&v=2","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/21_Legislaturperiode/2025-11-05-2-VO-Aenderung-KassenSichV/0-Verordnung.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Der DStV bittet zu beachten, dass\r\n(1) die im Zuge des Regelungsvorhabens verwendeten neuen Begriffe und punktuellen Korrekturen keine neuen Rechtsunsicherheiten eröffnen, \r\n(2) erneut hohe Implementierungskosten infolge der vorgesehenen Anpassungen auf Seiten der \r\nUnternehmen vermieden werden und \r\n(3) ggf. zeitliche Hürden – auch mit Blick auf die ab 2025 erforderlichen Neuzertifizierungen –\r\nangemessen Berücksichtigung finden.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Verordnung zur Bestimmung der technischen Anforderungen an elektronische Aufzeichnungs- und Sicherungssysteme im Geschäftsverkehr","shortTitle":"KassenSichV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kassensichv"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_SERVICES","de":"Handel und Dienstleistungen","en":"Trade and services"},{"code":"FOI_ECONOMY_SAM_BUSINESS","de":"Kleine und mittlere Unternehmen","en":"Small and medium business"},{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021736","title":"Anpassungsbedarf bei dem Steueränderungsgesetz 2025","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Steueränderungsgesetzes 2025","printingNumber":"21/1974","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/019/2101974.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/steuer%C3%A4nderungsgesetz-2025/325663","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":21,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Der DStV regt u.a. an:\r\n- Anhebung von Ehrenamts- u. Übungsleiterpauschale\r\n- Einführung einer Arbeitstagepauschale\r\n- rechtssichere Ausgestaltung der Grunderwerbsteuer (insb. durch Verlängerung der Anzeigepflichten, Schaffung von Rechtssicherheit für PersG nach 2026 sowie Vermeidung doppelter GrESt f. wirtschaftlich einheitliche Vorgänge)\r\n- Reduzierung des bürokratischen Abschreibungsaufwands\r\n- eine Umstellung der Einfuhrumsatzsteuer auf das Verrechnungsmodell.\r\n\r\nZur Stellungnahme des Bundesrats führt der DStV insbesondere aus:\r\n- Gegenwärtig sollten keine Sanktionen bei Verstößen gegen die Mitteilungspflicht elektronischer Aufzeichnungssysteme erfolgen.\r\n- Das Recht auf Anhörung der Beteiligten sollte auch in Fällen der Datenübermittlung nach § 93c AO uneingeschränkt Anwendung finden.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Abgabenordnung","shortTitle":"AO 1977","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977"},{"title":"Einkommensteuergesetz","shortTitle":"EStG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/estg"},{"title":"Grunderwerbsteuergesetz","shortTitle":"GrEStG 1983","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/grestg_1983"},{"title":"Einkommensteuer-Durchführungsverordnung","shortTitle":"EStDV 1955","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/estdv_1955"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"}]}]},"statements":{"statementsPresent":true,"statementsCount":20,"statements":[{"regulatoryProjectNumber":"RV0007260","regulatoryProjectTitle":"Verzicht auf die verpflichtende Angabe zu mitwirkenden Beratern (§ 3 Abs. 3 Nr. 5 FZulBV-E) zwecks Bürokratievermeidung","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/4b/20/318665/Stellungnahme-Gutachten-SG2406180049.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme S 04/24 zum Entwurf einer Zweiten Verordnung zur Änderung der Forschungszulagen-Bescheinigungsverordnung (2. FZulBÄV)\r\n\r\nSehr geehrte Damen und Herren, \r\n\r\nvielen Dank für die Übersendung des Entwurfs einer Zweiten Verordnung zur Änderung der Forschungszulagen-Bescheinigungsverordnung (2. FZulBÄV). Gern nehmen wir als Deutscher Steuerberaterverband e.V. (DStV) hierzu Stellung. Wir werden uns angesichts der kurz bemessenen Rückmeldefrist auf Hinweise zu der geplanten Aufnahme von Angaben im Beratungsfall (§ 3 Abs. 3 Nr. 5 FZulBV-E) beschränken.\r\n\r\nA.\tVorwort\r\nBislang spielt die steuerliche Förderung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (F&E) nach dem FZulG bei kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) unserer Wahrnehmung nach eine eher untergeordnete Rolle. In der Regel greifen KMU auf alternative Projekt-Förderprogramme zurück. Eine Kurzbefragung von DIHK/IHK von August 2022 bestätigt diesen Eindruck. KMU (in der Befragung bis 250 Mitarbeitenden) gaben als Hauptgrund an, die Bürokratie um die steuerliche Forschungsförderung sei ausschlaggebend dafür, weshalb sie diese nicht in Anspruch nehmen würden (a.a.O., S. 5). Insofern begrüßt der DStV, dass die steuerliche Forschungsförderung im Rahmen des Wachstumschancengesetzes attraktiver ausgestaltet werden soll. Gern verweisen wir in diesem Zusammenhang auch auf unsere Ausführungen und Anregungen in unserer DStV Stellungnahme S 07/23, S. 37 ff.. Folglich begrüßen wir gleichfalls die angestrebte Bürokratiereduktion bei der Anpassung der o.g. Verordnung. Der geplante Verzicht auf Angaben zu verbundenen Unternehmen ist aus unserer Sicht ein Schritt in die richtige Richtung. Dem Leitgedanken des Bürokratieabbaus bzw. der Verhinderung neuen Bürokratieaufbaus sollte jedoch noch konsequenter Rechnung getragen werden. Gern führen wir dies nachfolgend näher aus.\r\n\r\nB.\tReferentenentwurf einer Zweiten Verordnung zur Änderung der Forschungszulagen-Bescheinigungsverordnung\r\nZu Artikel 1 Nr. 3: Angabe zu mitwirkenden Beratenden (§ 3 Abs. 3 Nr. 5 FZulBV-E)\r\nSteuerpflichtige, die die Forschungszulage in Anspruch nehmen möchten, müssen diese beim Finanzamt beantragen. Für diesen Antrag benötigen sie eine Bescheinigung i.S.d. § 6 FZulG, in der die Prüfstelle die Förderfähigkeit des F&E-Vorhabens bescheinigt. Im Zuge dieser Beantragung müssen der Bescheinigungsstelle neben der Beschreibung des F&E-Vorhabens bestimmte weitere Angaben gemacht werden.\r\n\r\nDiese sollen nun um weitere Informationen ergänzt werden. Konkret soll der Name, inklusive Rechtsformzusatz und die dienstliche Anschrift des an der Antragstellung entgeltlich beratend Mitwirkenden angegeben werden (§ 3 Abs. 3 Nr. 5 FZulBV-E).\r\n\r\nDies wird in vielen Fällen auch Angaben zu Angehörigen des steuerberatenden Berufs betreffen.\r\n\r\nAls Begründung dieser bürokratiebegründenden Zusatzabfrage wird auf missbräuchliche bzw. strafbare Angaben „in einzelnen Fällen“ in der Vergangenheit verwiesen (S. 6). Die nun zusätzlich geforderte Information zu Mitwirkenden soll konkret drei Ziele verfolgen (a.a.O.):\r\n1.\tSie soll dem Schutz der antragstellenden Unternehmen dienen.\r\n2.\tSie soll die Verhütung und frühere Erkennbarkeit von Missbrauchsfällen ermöglichen.\r\n3.\tSie soll die Auswertung ermöglichen, ob die Ausgestaltung des Verfahrens für Antragsteller hinreichend zugänglich sei oder weiterer Entbürokratisierungsbedarf bestünde.\r\nAngehörige des steuerberatenden Berufs stellen besonders verlässliche Partner für Wirtschaft und Politik dar. Insbesondere auch deshalb, da sie einem strengen Berufsrecht mit gesetzlichen Berufspflichten und einer Berufsaufsicht unterliegen. Ihre Vertrauenswürdigkeit haben sie unter anderem in der Rolle der prüfenden Dritten im Zusammenhang mit den Corona-Hilfsprogrammen unter Beweis gestellt. Insofern verwundert die Forderung der Angaben zu Beratenden u.a. mit Blick auf Betrugsbekämpfung doch sehr. \r\n\r\nZu den in der Verordnung aufgeführten und oben kurz skizzierten Zielen sollte außerdem Folgendes beachtet werden:\r\n\r\nZu Ziel 1: Es ist nicht ohne Weiteres ersichtlich, wie Angaben zum Beratenden bei der Prüfstelle den Antragsteller schützen soll. Hier wären nähere Erläuterungen notwendig.\r\n\r\nIst dies etwa so zu verstehen, dass sich der Steuerpflichtige im Beratungsfall bei Falschangaben exkulpieren kann? Soll die Haftung für die Richtigkeit der Angaben auf den Beratenden übergehen? Ein Verschulden bei fehlerhaften Angaben generell einem Mitwirkenden anzulasten, wäre keineswegs sachgerecht. Schließlich können Falschangaben im Rahmen der Bescheinigungsbeantragung auch auf fehlerhafte Forschungsbeschreibungen i.S.d. § 3 Abs. 3 Nr. 1 FZulBV des Steuerpflichtigen zurückzuführen sein. Hier ist der Beratende auf die sachliche Richtigkeit der Angaben des Steuerpflichtigen angewiesen.\r\n\r\nWürde allein das Mitwirken an dem Antragsverfahren zur Bestätigung der Förderfähigkeit eines F&E-Vorhabens ein erhöhtes Haftungsrisiko für Beratende darstellen, dürfte die Bereitschaft zur Mitwirkung deutlich sinken. Das Instrument der steuerlichen Forschungsförderung würde somit wohl in vielen Fällen nicht genutzt. Dies dürfte nicht im Sinne des Gesetzgebers sein.\r\n\r\nZu Ziel 2: Angaben zu Mitwirkenden können unserem Verständnis nach nur dann einen Beitrag zur Verhütung bzw. früheren Erkennbarkeit von Missbrauchsfällen leisten, wenn Mitwirkende regelmäßig und systematisch Falschangaben im Rahmen der Bescheinigung zur Förderfähigkeit eines F&E-Vorhabens machen.\r\n\r\nAusweislich der Verordnungsbegründung handelt es sich bei den missbräuchlichen Angaben in der Vergangenheit jedoch ausdrücklich um Einzelfälle. Unklar bleibt, ob in diesen einzelnen Fällen auch tatsächlich eine solche Systematik zugrunde lag. Für diesen Vorwurf sollte absolut ausgeschlossen werden können, dass etwaige fehlerhafte Angaben auf andere Ursachen zurückzuführen waren.\r\n\r\nDer Verordnungsentwurf erweckt den Eindruck, die Unterstützung durch Mitwirkende berge ein erhöhtes Risiko für Falschangaben. Eine solche Generalunterstellung verbitten wir uns. Im Gegenteil. Unterstützen Steuerberatende als Organ der Steuerrechtspflege ihre Mandanten bei dem Antragsverfahren nach § 3 FZulBV, sollte dies als Qualitätsmerkmal verstanden werden. \r\nIm Weiteren führt die Verordnungsbegründung aus, durch die Angabe des Beratenden seien Muster-/Massenanträge leichter erkennbar (S. 9). Es stellt sich die Frage, ob Muster /Massenanträge nicht auch mittels automatischer Texterkennung ausgewertet werden können. Insofern ist es verfehlt, aus den genannten „Einzelfällen“ (!) eine bürokratische Zusatzlast für alle Beteiligten abzuleiten. \r\n\r\nZu Ziel 3: Umfangreiche Abfragen zu Beratenden sind aus unserer Sicht nicht geeignet, um Rückschlüsse über die Zugänglichkeit der Forschungszulage zu erzielen.\r\n\r\nDie Verordnungsbegründung unterstellt offenkundig, dass die Inanspruchnahme eines Beratenden bedeutet, die steuerliche Forschungsförderung sei nicht zugänglich genug.\r\n\r\nDiese Schlussfolgerung ist unseres Erachtens nicht belastbar. Vielmehr können verschiedenste Gründe dafürsprechen, sich bei der steuerlichen Forschungsförderung steuerlichen Rat einzuholen. Etwa, weil der Steuerpflichtige zu seinem steuerlichen Berater oder seiner steuerlichen Beraterin ein enges Vertrauensverhältnis pflegt und die Unterstützung bei der steuerlichen Forschungsförderung Teil eines ganzheitlichen Beratungsansatzes ist.\r\n\r\nSelbst wenn man irrigerweise an der Schlussfolgerung festhalten möchte, einen Kausalzusammenhang zwischen Beratungsleistung und Zugänglichkeit der Norm anzunehmen, sind die geplanten detaillierten Angaben (z.B. Name und Anschrift) unnötig. Vielmehr wäre eine ja/nein-Abfrage, ob ein beratender Dritter bei der Beantragung der Forschungszulage mitgewirkt hat, völlig ausreichend. Auch insofern ist die geplante zusätzliche Pflichtangabe im Antragsverfahren nach § 3 FZulBV nicht gerechtfertigt.\r\n\r\nPetitum: Auf die verpflichtende Angabe zu mitwirkenden Beratern (§ 3 Abs. 3 Nr. 5 FZulBV-E) sollte mit Blick auf die Vermeidung unnötiger bürokratischer Zusatzlasten verzichtet werden. Mindestens sollte die Angabe in den Fällen entfallen, wenn es sich bei den mitwirkenden Dritten um Angehörige des steuerberatenden Berufs, mithin um ein Organ der Steuerrechtspflege, handelt.\r\n \r\n\r\nFür einen weitergehenden fachlichen Austausch stehen wir selbstverständlich sehr gerne zur Verfügung.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) (20. WP)","shortTitle":"BMBF (20. 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Wir freuen uns, wenn Ihnen und den Mitgliedern des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestags unsere Anmerkungen eine Stütze sind.\r\n\r\nA.\tVorwort\r\nNeben den Ausführungen zu ausgewählten Punkten des Regierungsentwurfs finden Sie unter \r\nGliederungspunkt C. gleichfalls Hinweise zur Stellungnahme des Bundesrats (BR-Drs. 129/24) zu oben genanntem Gesetzentwurf. Wir hoffen, diese sind Ihnen gleichfalls eine Stütze.\r\n\r\nDurch das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) sollen die Wirtschaft, die Bürgerinnen und Bürger sowie die Verwaltung von überflüssiger Bürokratie entlastet werden. Der DStV setzt sich seit langem für Bürokratieabbau, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen (KMU), ein. Weit über 90 % der Unternehmen in Deutschland sind KMU und die Belastungen durch Bürokratie sind für diese Unternehmensgruppe besonders stark. Wie der Nationale Normenkontrollrat in seinem aktuellen Jahresbericht ausführt, ist die Wirtschaft mit jährlichen Bürokratiekosten in Höhe von ca. 65 Milliarden Euro belastet (vgl. Nationaler Normenkontrollrat, Jahresbericht 2023, Stand: 20.11.2023). Daher begrüßt der DStV die Zielrichtung des Regierungsentwurfs grundsätzlich sehr. Leider geht der Regierungsentwurf kaum über den Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz hinaus. Die vielen einzelnen Regelungen können - in der Gesamtheit betrachtet – zwar erste gute Schritte in Richtung Abbau von Bürokratie darstellen, reichen jedoch für eine spürbare Entlastung der Unternehmen und Steuerpflichtigen nicht aus. \r\n\r\nPositiv wertet der DStV insbesondere die Maßnahmen zur Förderung der Digitalisierung: Der Verzicht auf Schriftformerfordernisse bzw. die Herabstufung auf die Textform nach § 126b BGB (z.B. E-Mail) im Zivilrecht wird vom DStV außerordentlich begrüßt. Dies stellt eine Erleichterung für alle Beteiligten - Unternehmen und Bürgerinnen und Bürger sowie die Verwaltung - dar und fördert die Digitalisierung. Die im BEG IV-E enthaltenen Erleichterungen bei den Formerfordernissen gehen über Artikel 13 - Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs hinaus mit einer Vielzahl von Änderungen in verschiedenen Gesetzen, u.a. im Wirtschaftsrecht und in berufsrechtlichen Bestimmungen sowie im Akkreditierungsstellengesetz, einher. Der DStV wertet die Änderungen positiv und würde deren Umsetzung begrüßen. Positiv hervorzuheben ist aus Sicht des DStV zudem die Möglichkeit der digitalen Bereitstellung von Belegen in Zusammenhang mit der Betriebskostenabrechnung, der automatisierte Datenabruf bei den Standesämtern sowie die Vereinfachungen im Nachweisgesetz. Insgesamt wird die Nutzung digitaler Verfahren vom DStV begrüßt.\r\n\r\nLeider gehen die in dem Regierungsentwurf dargestellten Maßnahmen aus Sicht des DStV nicht weit genug. Das negative Wirtschaftswachstum von -0,2% in 2023 (vgl. Destatis), geprägt durch hohe Energiepreise, hohe Inflationsraten sowie anhaltende geopolitische Krisen, belastet die Unternehmen und Bürgerinnen und Bürger. Eine aktuelle Studie des Instituts für Mittelstandsforschung (IfM) Bonn zeigt, dass die Bürokratiebelastung für Unternehmen inzwischen zu einem zentralen Investitionshemmnis geworden ist (vgl. Analyse zur Bürokratiebelastung in Deutschland – Wie kann ein spürbarer Bürokratieabbau erreicht werden?, November 2023, S. 64 f.). Die Wettbewerbsfähigkeit wird für deutsche Unternehmen eingeschränkt. Die Bürokratie belastet insbesondere KMU und ist ein Standortnachteil für Deutschland. Wir erlauben uns, unter Gliederungspunkt D. in dieser Stellungnahme ergänzende Vorschläge für bürokratische Erleichterungen zu machen.  \r\n\r\n\r\nB.\tRegierungsentwurf eines Vierten Bürokratieentlastungsgesetzes\r\nArtikel 1 – Änderung des Handelsgesetzbuchs\r\nZu Nummer 2 – Aufbewahrungsfristen, § 257 Abs. 4 HGB-E\r\nDer Regierungsentwurf sieht weiterhin die Verkürzung der Aufbewahrungsfrist von Buchungsbelegen - wie Kontoauszügen, Rechnungen, Lohn- und Gehaltslisten sowie Kassenbelegen - von zehn auf acht Jahre vor. Die Verkürzung der Aufbewahrungsfristen ist eine vom DStV seit vielen Jahren erhobene Forderung zum Abbau der Bürokratiekosten für die Wirtschaft, insbesondere für KMU. Daher begrüßt der DStV die Anpassung in § 257 Abs. 4 HGB-E grundsätzlich. Dies bleibt aber hinter seiner Erwartungshaltung zurück. \r\n\r\nBereits in einem Eckpunktepapier vom 14.12.2011 zum Bürokratieabbau beschloss das damalige Bundeskabinett, die Aufbewahrungsfristen für Belege nach dem Steuer-, Handels- und Sozialversicherungsrecht zu harmonisieren und auf fünf Jahre zu begrenzen. Das hieraus resultierende Einsparpotenzial für die Wirtschaft wurde im Bericht des Projekts „Harmonisierung und Verkürzung der Aufbewahrungs- und Prüfungsfristen nach Handels-, Steuer- und Sozialrecht“ (Mai 2011) auf knapp 3,9 Milliarden Euro (ca. 16 % der jährlichen Belastung) beziffert. Bereits im März 2012 führte das Bundesministerium der Finanzen mit ausgewählten Vertretern der Wirtschaft, der Länder sowie dem DStV ein Fachgespräch. Dabei favorisierten die Teilnehmer von den dort vorgestellten Modellen einhellig jenes, welches für das Handels- und Steuerrecht eine Frist von 5 Jahren vorsieht.\r\n\r\nPetitum: Der DStV begrüßt die Verkürzung der handelsrechtlichen Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege in § 257 Abs. 4 HGB-E. Er regt jedoch an, die Aufbewahrungsfrist auf fünf Jahre zu verkürzen. Zudem sollte eine Harmonisierung mit dem Sozialversicherungsrecht erfolgen.\r\n\r\nArtikel 2 – Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch\r\nIm Einführungsgesetz zum HGB (HGBEG) wird geregelt, dass die kürzere Aufbewahrungsfrist nach § 257 Abs. 4 HGB n.F. auf alle Unterlagen anzuwenden ist, deren Aufbewahrungsfrist nach § 257 Abs. 4 HGB in der Fassung vor Inkrafttreten des BEG IV noch nicht abgelaufen ist. Diese Regelung ist zu begrüßen, da so für die Unternehmen keine Abgrenzungsschwierigkeiten bzgl. der Anwendbarkeit der Regelung entstehen.\r\n\r\nPetitum: Der DStV stimmt der Änderung des HGBEG zu.\r\n\r\nArtikel 3 – Änderung der Abgabenordnung\r\nDie Aufbewahrungsfrist in § 147 Abs. 3 Satz 1 AO-E wird für Buchungsbelege (Unterlagen i. S. d. § 147 Abs. 1 Nr. 4 AO) von zehn auf acht Jahre reduziert. Der DStV stimmt der Anpassung zu und begrüßt diese grundsätzlich. Wie bereits zu Artikel 1 – Änderung des Handelsgesetzbuchs ausgeführt, regt der DStV jedoch eine Verkürzung der handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege auf fünf Jahre an.\r\n\r\nPetitum: Der DStV begrüßt die Verkürzung der steuerrechtlichen Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege auf acht Jahre in § 147 Abs. 3 Satz 1 AO-E, regt jedoch weiterhin eine Verkürzung auf fünf Jahre an.\r\n\r\nArtikel 4 – Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung\r\nZu Nummer 2 – Art. 97 § 19a Abs. 2 EGAO-E\r\nDie kürzere Aufbewahrungsfrist nach § 147 Abs. 3 Satz 1 AO n.F. soll auf alle Unterlagen angewendet werden, deren Aufbewahrungsfrist nach § 147 Abs. 3 Satz 1 AO in der Fassung vor Inkrafttreten des BEG IV noch nicht abgelaufen ist. Der DStV stimmt der Regelung zu.\r\n\r\nPetitum: Der DStV stimmt der Regelung in Artikel 97 § 19a Abs. 2 EGAO-E zu.\r\n\r\nArtikel 5 – Änderung des Umsatzsteuergesetzes\r\nZu Nummer 1 – Aufbewahrung von Rechnungen, § 14b Abs. 1 Satz 1 UStG-E\r\nDa es sich bei den Buchungsbelegen nach § 147 Abs. 1 Nr. 4 AO regelmäßig um Rechnungen i. S. d. § 14 UStG handelt, begrüßt der DStV die Anpassung der umsatzsteuerlichen Frist zur Aufbewahrung von Rechnungen auf acht Jahre. Eine Harmonisierung der steuerrechtlichen und handelsrechtlichen Fristen ist wichtig, um bürokratische Entlastung zu erzielen.\r\n\r\nPetitum: Der DStV begrüßt die Verkürzung der Aufbewahrungsfrist für Rechnungen in § 14b Abs. 1 Satz 1 UStG-E, regt jedoch in Übereinstimmung mit HGB und AO eine Verkürzung auf fünf Jahre an.\r\n\r\n\r\nZu Nummer 2 Buchstabe a – Erhöhung des Schwellenwerts zur Abgabe monatlicher Umsatzsteuer-Voranmeldungen von 7.500 auf 9.000 Euro, § 18 Abs. 2 Satz 2 UStG-E\r\nDer Schwellenwert zur Abgabe der monatlichen Umsatzsteuer-Voranmeldungen in § 18 Abs. 2 Satz 2 UStG soll von aktuell 7.500 Euro auf 9.000 Euro erhöht werden. Der Zeitaufwand in Zusammenhang mit der Erstellung der Umsatzsteuer-Voranmeldungen wird für die Steuerpflichtigen, die zukünftig nur vierteljährlich anstatt monatlich Umsatzsteuer-Voranmeldungen einzureichen haben, durch die Regelung vermutlich reduziert. Daher begrüßt der DStV die Anhebung des Schwellenwertes grundsätzlich. Inwieweit durch diese Regelung jedoch eine tatsächlich spürbare bürokratische Entlastung erreicht wird, vermag der DStV nicht einzuschätzen. Zudem gibt der DStV zu bedenken, dass in der Praxis Unternehmen aus Gründen der Liquiditätsplanung z.T. die monatliche Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen bevorzugen.\r\n\r\nPetitum: Der DStV wertet die Erhöhung des Schwellenwertes in § 18 Abs. 2 Satz 2 UStG-E mit Blick auf die Zeitersparnis für die Steuerpflichtigen grundsätzlich als positiv. Er regt jedoch an, Steuerpflichtigen grundsätzlich ein Wahlrecht zur Abgabe monatlicher Umsatzsteuer-Voranmeldungen einzuräumen – unabhängig davon, wie hoch der Überschuss zu seinen Gunsten oder die Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr war.\r\n\r\nZu Nummer 3 – Anhebung der Bagatellgrenze für Differenzbesteuerung, § 25a Abs. 4 Satz 2 UStG-E\r\nFür Unternehmer, die Wiederverkäufer sind und die Differenzbesteuerung i. S. d. § 25a UStG anwenden, wird der Umsatz grundsätzlich nach dem Betrag bemessen, um den der Verkaufspreis den Einkaufspreis für den Gegenstand übersteigt. § 25a Abs. 4 Satz 2 UStG ermöglicht die Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach der Gesamtdifferenz. Die Gesamtdifferenz ist der Betrag, um den die Summe der Verkaufspreise die Summe der Einkaufspreise des Besteuerungszeitraums übersteigt. Dies gilt zurzeit für Gegenstände, deren Einkaufspreis 500 Euro nicht überschreiten. Die geplante Erhöhung der Bagatellgrenze auf 750 Euro begrüßt der DStV. Die Ermittlung nach der Gesamtdifferenz hat Vorteile für die Wiederverkäufer, da nicht jede eingekaufte Ware einem bestimmten Verkauf zugeordnet und dies dokumentiert und aufgezeichnet werden muss. Dies wird nach Einschätzung des DStV zu einer gewissen bürokratischen Entlastung führen.   \r\n\r\nPetitum: Der DStV sieht die Erhöhung der Bagatellgrenze in § 25a Abs. 4 Satz 2 UStG-E auf 750 Euro positiv.\r\n\r\nZu Nummer 4 – Bußgeldvorschriften, § 26a Abs. 2 Nr. 2 UStG-E\r\nDie Bußgeldvorschriften sollen hinsichtlich der Verkürzung der Aufbewahrungsfrist für Rechnungen angepasst werden, § 26a Abs. 2 Nr. 2 UStG-E. Dies ist folgerichtig, sodass der DStV dem zustimmt.\r\n\r\nPetitum: Die Anpassung der Bußgeldvorschrift, § 26a Abs. 2 Nr. 2 UStG-E, an die verkürzte Aufbewahrungspflicht für Rechnungen wird begrüßt. Bei etwaiger weitergehender Verkürzung der Aufbewahrungsfrist in § 14b Abs. 1 Satz 1 UStG wäre auch die Bußgeldvorschrift entsprechend anzupassen. \r\n\r\nZu Nummer 5 – § 27 Abs. 40 UStG-E\r\nIn § 27 Abs. 40 UStG-E wird geregelt, dass die kürzere Aufbewahrungsfrist nach § 14b Abs. 1 Satz 1 UStG n.F. auf alle Rechnungen anzuwenden ist, deren Aufbewahrungsfrist am Tag vor Inkrafttreten des BEG IV noch nicht abgelaufen ist. Diese Regelung ist zu begrüßen, da so Abgrenzungsschwierigkeiten vermieden werden.\r\n\r\nPetitum: Der Regelung in § 27 Abs. 40 UStG-E wird zugestimmt.\r\n\r\nArtikel 6 – Änderung des Bundesmeldegesetzes\r\nDas Bundesmeldegesetz (BMG) soll dahingehend geändert werden, dass zukünftig die Meldepflicht bei touristischen Übernachtungen von deutschen Staatsangehörigen entfällt, §§ 29 Abs. 2, 30 BMG-E. Jeglicher Abbau von Meldepflichten entlastet grundsätzlich die Unternehmen sowie die Verwaltung, sodass der DStV die Änderung des Bundesmeldegesetzes gegrüßt. Eine vollständige Abschaffung von Meldepflichten bei touristischen Übernachtungen würde der DStV noch positiver bewerten. Er ist sich jedoch auch bewusst, dass Artikel 45 des Schengener Durchführungsübereinkommens eine Hotelmeldepflicht für ausländische Touristen vorsieht, sodass eine vollständige bürokratische Entlastung für das Hotelgewerbe hier nicht möglich sein wird. \r\n\r\nDer DStV gibt jedoch zu bedenken, dass die bürokratische Entlastung für die Wirtschaft deutlich spürbarer ausfallen könnte, wenn die Abwicklung der Hotelmeldescheine für ausländische Touristen digital erfolgen würde. Obwohl der Koalitionsvertrag als Ziel den komplett digitalen Umgang mit Meldescheinen ausgibt (Koalitionsvertrag 2021-2025, S. 24), wird dies im vorliegenden Gesetzesentwurf nicht umgesetzt. Hierzu könnten beispielsweise die Möglichkeiten der digitalen Identitätsfeststellung nach § 29 Abs. 5 BMG praktikabler ausgestaltet werden. Insbesondere die Option der Identifikation mittels Zahlungsmittel nach § 29 Abs. 5 Nummer 1 BMG erscheint hier erstrebenswert. Ebenso könnte eine Entfristung, mindestens eine Verlängerung, der Experimentierklausel im Sinne des § 29 Abs. 5 BMG zu einer Weiterentwicklung des komplett digitalen Umgangs mit Meldescheinen unterstützen. Damit könnten die digitalen Möglichkeiten der Hotelmeldepflicht deutlich mehr Verbreitung finden, als es aktuell der Fall ist und die bürokratische Entlastung deutlich verstärkt werden.\r\n\r\nPetitum: Der DStV begrüßt die Abschaffung der Hotelmeldepflicht für deutsche Staatsangehörige. Er gibt jedoch zu bedenken, dass die bürokratische Entlastung deutlich spürbarer ausfallen würde, wenn der Umgang mit Meldescheinen vollständig digital erfolgen könnte. Insoweit regt der DStV an, die Vereinbarung des Koalitionsvertrags im Rahmen dieses Gesetzgebungsverfahrens umzusetzen. \r\n\r\nArtikel 7 – Änderung der Beherbergungsmeldedatenverordnung\r\nIn der Beherbergungsmeldedatenverordnung werden Folgeänderungen zu der Abschaffung der Hotelmeldepflicht für deutsche Staatsangehörige, Artikel 6 – Änderung des Bundesmeldegesetzes, umgesetzt. Die Beherbergungsmeldedatenverordnung sieht eine Pflicht zur elektronischen Speicherung der Daten zu den beherbergten ausländischen Personen vor. Insofern verweist der DStV auch an dieser Stelle nochmal auf die positiven Effekte in Bezug auf die bürokratische Entlastung, die ein komplett digitaler Umgang mit den Meldescheinen auch hinsichtlich der Erfüllung dieser Pflicht mit sich bringen könnte.\r\n\r\nPetitum: Der DStV stimmt den Anpassungen in der Beherbergungsmeldedatenverordnung zu.\r\n\r\nArtikel 30 – Änderung des Steuerberatungsgesetzes\r\nMit den vorgesehenen Aufhebungen bestehender Schriftformerfordernisse und deren Herabstufung auf die Textform nach § 126b BGB soll ausweislich der Gesetzesbegründung die Digitalisierung bestehender Verwaltungsprozesse weiter vorangetrieben werden. Aus Sicht des DStV ist es dabei wichtig, dieses Ziel konsequent auch im Berufsrecht der Steuerberater zu verfolgen.\r\n\r\nVor diesem Hintergrund ist es praxisgerecht und mit Blick auf das bereits bestehende Gefüge der Befugnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Hilfeleistung in Steuersachen nach § 3a StBerG kohärent, in Anlehnung an die bereits bestehende Regelung zur Meldung nach § 3a Abs. 2 Satz 1 StBerG künftig auch das bislang alleinige Schriftformerfordernis für Änderungsmeldungen nach § 3a Abs. 4 StBerG durch die Möglichkeit der elektronischen Mitteilung zu ergänzen (vgl. § 3a Abs. 4 StBerG-E).\r\n\r\nEbenfalls praxisgerecht erscheinen die Anpassungen für Fälle der Abtretung von Gebührenforderungen in § 64 Abs. 2 Satz 2 StBerG. Künftig soll hier die Einwilligung des Mandanten in Textform anstelle der schriftlichen Einwilligung ausreichen (vgl. § 64 Abs. 2 Satz 2 StBerG-E). Die Anpassung trägt zu einer Beschleunigung der Prozesse in der Kanzlei bei, ohne den in dieser Frage gebotenen Verbraucherschutz zu vernachlässigen. Zugleich gewährleistet die Anpassung den bereits in anderen Bereichen vollzogenen Gleichlauf zum Berufsrecht der Rechtsanwälte, welches künftig eine entsprechende Regelung in § 49b Abs. 4 Satz 2 BRAO-E vorsieht.\r\n\r\nSchließlich sollen künftig vertragliche Ersatzansprüche des Mandanten bis zur Höhe der Mindestversicherungssumme durch eine im Einzelfall in Textform getroffene Vereinbarung anstelle einer schriftlichen Vereinbarung beschränkt werden können (vgl. § 67a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StBerG-E). Des Weiteren soll für die Zustimmungserklärung zu einer Haftungsbeschränkung durch vorformulierte Vertragsbedingungen künftig ebenfalls die Textform ausreichen und die bisher erforderliche Unterschrift des Mandanten entbehrlich machen (vgl. § 67a Abs. 2 Satz 2 StBerG-E). Auch diese Anpassungen können die Kanzleiprozesse vereinfachen, ohne dass Abstriche beim Verbraucherschutz zu befürchten wären. Zugleich wird auch hier der entsprechende Gleichlauf mit dem Berufsrecht der Rechtsanwälte sichergestellt.\r\n\r\nPetitum: Die o.g. Anpassungen des Steuerberatungsgesetzes sind aus Sicht des DStV insgesamt zu begrüßen.\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nC.\tStellungnahme des Bundesrats\r\nWir erlauben uns nachfolgende Ausführungen zu ausgewählten Aspekten der Stellungnahme des Bundesrates zu o.g. Gesetzgebungsvorhaben. Wir hoffen, unsere Einschätzungen sind Ihnen eine zusätzliche Stütze.\r\n\r\nRz. 3, Zu Artikel 5 - Änderung des Umsatzsteuergesetzes (Anhebung der Grenze für umsatzsteuerrechtliche Kleinbetragsrechnung)\r\nDer Bundesrat hält eine Anhebung der Grenze für umsatzsteuerliche Kleinbetragsrechnungen von derzeit 250 Euro auf den unionsrechtlich maximal zulässigen Wert von 400 Euro für erforderlich. Er verweist darauf, dass die Erhöhung zum einen dem gestiegenen Preisniveau Rechnung trägt, zum anderen aber auch, insbesondere im Handel, durch ein Entfallen des aufwändigen „Kundenidentifizierungsprozesses“ spürbar zum Bürokratieabbau beitragen kann. Deshalb fordert der Bundesrat die Bundesregierung auf, den Mehrwertsteuerausschuss zu konsultieren, um national die in Artikel 238 Abs. 1 Buchstabe a) der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie vorgesehenen Gestaltungsmöglichkeiten auszunutzen und den Gesamtrechnungsbetrag für Kleinbetragsrechnungen auf 400 Euro anzuheben.\r\n\r\nDiese Auffassung unterstützt der DStV und sieht ebenso vor allem bei der Abrechnung von kleinen, in kurzer Zeitfolge vorkommenden Barumsätzen, wie im Handel üblich, einen deutlichen Vereinfachungseffekt. Darüber hinaus ist für die Empfänger von Kleinbetragsrechnungen der Vorsteuerabzug erleichtert. Für sie entfällt die zeitaufwändige Prüfung der Rechnung dahingehend, ob sämtliche Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rechnung i. S. d. § 14 Abs. 4 UStG erfüllt sind. \r\n\r\nPetitum: Der DStV unterstützt die Aufforderung des Bundesrates ausdrücklich. Er fordert die Bundesregierung ebenso auf, den Mehrwertsteuerausschuss zu konsultieren und noch im Rahmen dieses Gesetzes die Grenze für die umsatzsteuerlichen Kleinbetragsrechnungen auf 400 Euro anzuheben.\r\n\r\nRz. 6, Zu Artikel 15 – Allgemein (Prüfbitte: Konkretisierung der Vorgaben für Textform)\r\nDer Bundesrat bittet im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob eine allgemeine Regelung dazu getroffen werden sollte, welche Anforderungen für einen Vertragsschluss in Textform gelten sollen. Dies sollte an geeigneter Stelle, etwa in § 126b BGB erfolgen. \r\n\r\nDer DStV erkennt das praktische Bedürfnis des Bundesrates nach einer gewissen Konkretisierung an. Gerade vor dem Hintergrund, dass ein wirksamer Vertragsabschluss regelmäßig auch der zutreffenden Besteuerung zu Grunde liegt. Dennoch begrüßt der DStV, wie in seiner Stellungnahme S 03/24 schon zum Ausdruck gebracht, den Verzicht auf Schriftformerfordernisse bzw. die Herabstufung auf die Textform nach § 126b BGB außerordentlich. Der DStV ist nach wie vor der Auffassung, dass dies eine Erleichterung für alle Beteiligten, sowohl von Unternehmern, Bürgerinnen und Bürgern sowie Verwaltung, darstellt. Insofern sollten mit der Festlegung von Anforderungen an einen Vertragsschluss in Textform keine zu hohen Hürden festgelegt werden.  \r\n\r\nPetitum: Der DStV erkennt das Bedürfnis des Bundesrates nach einer Festlegung von Anforderungen an einen Vertragsschluss in Textform grundsätzlich an. Er spricht sich jedoch gegen zu hohe Anforderungen, die eine Förderung der Digitalisierung ausbremsen würden, aus. \r\n\r\nRz. 22, Zum Gesetzentwurf allgemein – Prüfung der von den Verbänden eingebrachten Vorschläge zum Bürokratieabbau\r\nDer Bundesrat unterstützt in seiner Stellungnahme das Ziel, unnötige Bürokratie abzubauen, und versteht den vorliegenden Gesetzesentwurf als einen ersten Schritt. Er sieht weitere Bürokratieentlastungsmaßnahmen als unumgänglich an, da von den Vorschlägen, die im Rahmen der umfassenden Verbändeabfrage des Statistischen Bundesamtes im Jahr 2023 übermittelt wurden, bisher nur ein geringer Teil in den Gesetzentwurf eingeflossen sind. Insofern hält der Bundesrat es für geboten, die aus der Praxis vorliegenden Vorschläge weiter intensiv zu prüfen und in nachfolgenden Bürokratieabbaugesetzen zu berücksichtigen.\r\n\r\nAuch der DStV möchte an dieser Stelle darauf hinweisen, dass in der Tat eine Vielzahl an Maßnahmen, die im Rahmen der Verbändeanhörung vorgetragen wurden, bisher keinen Eingang in ein Gesetzgebungsverfahren gefunden haben. Aus diesem Grunde sieht auch der DStV eine weitere Notwendigkeit, die verbleibenden, von den Verbänden vorgetragenen Vorschläge eingehend zu prüfen. Denn auch der DStV sieht hier weiteres Bürokratieentlastungspotenzial. Zu diesem Zweck hat er unter Gliederungspunkt D. weitergehende ausgewählte Vorschläge zusammengetragen.\r\n\r\nPetitum: Der DStV stimmt der Aufforderung des Bundesrates, die Bundesregierung soll auch die weiteren von den Verbänden vorgeschlagenen Bürokratieentlastungsmaßnehmen prüfen und in weiteren Gesetzgebungsverfahren umsetzen, zu. \r\n\r\nRz. 23, Zum Gesetzentwurf allgemein – Prüfbitte: Ausweitung der Verpflichtung zur systematischen Überprüfung des Bestands an Dokumentations- und Berichtspflichten auf weitere Ressorts\r\nDer Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, zu prüfen, ob künftig alle Ressorts in ihrem Zuständigkeitsbereich zu einer systematischen Überprüfung des Bestands an Dokumentations- und Berichtspflichten verpflichtet werden können. Nach Meinung des Bundesrates sollte dies noch in diesem Gesetzgebungsverfahren geprüft und eine entsprechende Regelung ergänzt werden. Dies soll nach dem Vorbild des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz erfolgen. Ziel ist es substanzielle Vereinfachungen und Entlastungen für Wirtschaft, Bürgerinnen und Bürger sowie Verwaltung herbeizuführen. \r\n\r\nDer DStV unterstützt die Prüfbitte des Bundesrates. Auch aus Sicht des DStV erscheint es sinnvoll, eine regelmäßige Inventur an Dokumentations- und Berichtpflichten vorzunehmen. Dabei sollte auch fortwährend im Blick behalten werden, ob der Zweck der Dokumentations- und Berichtspflichten tatsächlich erreicht werden konnte und weiterhin notwendig ist. Ebenso sollte auch hier – ggf. ressortübergreifend – geprüft werden, ob die Daten nicht bereits in der Verwaltung bekannt sind. Darüber hinaus erscheint dem DStV eine solche regelmäßige Bestandsaufnahme auch für eine zielgerichtete Umsetzung der „One in, two out“-Regel (siehe Gliederungspunkt D.) zweckmäßig.\r\n\r\nPetitum: Der DStV unterstützt die Prüfbitte des Bundesrates und regt ebenfalls die Aufnahme einer Regelung zur verpflichtenden systematischen Bestandsaufnahme von Dokumentations- und Berichtspflichten in allen Fachressorts der Bundesregierung an.  \r\n\r\nRz. 29, Zum Gesetzentwurf allgemein – Prüfbitte: Harmonisierung von Steuer-, Handels- und Sozialrecht\r\nDer Bundesrat bittet um Prüfung, ob durch eine stärkere Harmonisierung von Handelsrecht und Sozialrecht mit dem Steuerrecht bürokratische Mehrbelastungen von Unternehmen abgebaut werden könnten. \r\n\r\nDer DStV begrüßt grundsätzlich jegliche Bestrebungen zur Harmonisierung von Steuer-, Handels- und Sozialrecht, da hierdurch die bürokratischen Lasten von Unternehmen und Steuerpflichtigen reduziert werden können. So setzt sich der DStV u.a. seit langem für die Harmonisierung der Aufbewahrungsfristen in Steuer-, Handels- und Sozialrecht ein. Einheitliche Aufbewahrungsfristen in diesen Rechtsbereichen würden zu einer erheblichen Vereinfachung und somit zur bürokratischen Entlastung der Unternehmen und kleinen und mittleren Kanzleien beitragen.\r\n\r\nDer DStV gibt jedoch zu bedenken, dass den drei Rechtsgebieten oft unterschiedliche Prinzipien zugrunde liegen, sodass die mögliche Harmonisierung Grenzen hat. Er verweist hierbei beispielsweise auf die Versuche zur Harmonisierung des Begriffs „Einkommen“ in Steuer- und Sozialrecht (vgl. Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestags „Zur Frage der Harmonisierung des Begriffs „Einkommen““, WD 4 - 3000 - 014/23). Dennoch sollten die Harmonisierungspotenziale der Rechtsgebiete, soweit die rechtlichen Rahmenbedingungen dies ermöglichen, für einen spürbaren Bürokratieabbau bei den Unternehmen und Steuerpflichtigen sowie in der Verwaltung stärker genutzt werden.\r\n\r\nPetitum: Der DStV unterstützt den Vorstoß des Bundesrats grundsätzlich, weist jedoch auf Grenzen bei der Harmonisierung des Steuer-, Handels- und Sozialrechts hin.\r\n\r\nRz. 31, Zum Gesetzentwurf allgemein – Einsatz der Bundesregierung auf EU-Ebene für Bürokratieabbau \r\nEin berechenbares Regelungsumfeld, ein effizienter institutioneller Rahmen und vorteilhafte Rahmenbedingungen für Unternehmen führen zu mehr Wettbewerbsfähigkeit und zu Entlastung und Fairness für Unternehmen. Ein konsequenter Abbau von unnötiger oder wenig wirksamer Bürokratie erhöht zudem die Attraktivität verschiedenster Berufe in Unternehmen und Verwaltung. Damit wirkt der Bürokratieabbau zugleich dem bestehenden Fachkräftemangel in vielen Sektoren wirksam entgegen. \r\n\r\nDie Straffung von bürokratischem Aufwand und die konsequente Anwendung des KMU-Tests dienen nach dem Dafürhalten des DStV insbesondere der Bewertung, Modernisierung und Verschlankung bestehender Rechtsakte, während das One-in-one-out-Prinzip seine Stärken bei der Vermeidung von Bürokratie im Vorfeld und während eines Gesetzgebungsverfahrens entfaltet. Beides muss künftig konsequent umgesetzt werden. Dazu muss auch das One-in-one-out-Prinzip künftig im gesamten EU-Gesetzgebungsverfahren beachtet und die Berechnungen für Einsparungen und Mehrwerte der Mitgliedstaaten zwingend im Konsultationsverfahren offengelegt werden. \r\n\r\nEin Beispiel für erforderliche Entlastungen ist die Richtlinie (EU) 2018/822 bezüglich des verpflichtenden automatischen Informationsaustauschs im Bereich der Besteuerung über meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltungen (DAC 6). Auf Grundlage der Richtlinie 2018/822 (DAC6) besteht für Intermediäre und damit für die beratenden und prüfenden Berufe eine Meldepflicht grenzüberschreitender Steuergestaltungen. Die EU-Kommission hat hierzu ihr Evaluierungsverfahren gestartet. \r\n\r\nNach dem Bundeszentralamt für Steuern wurden in Beantwortung der kleinen Anfrage der CDU/CSU Fraktion im Deutschen Bundestag – Drucksache 20/6503 im Zeitraum von 01.07.2020 bis 31.03.2023 in Deutschland bei ca. 27.000 Meldungen faktisch keinerlei Mehrwert in Erfahrung gebracht. Neben den eigentlichen Meldungen verursachen insbesondere die stete Erforderlichkeit zur Weiterbildung, Informationsbeschaffung und zu kanzleiinternen Sitzungen bezüglich potenzieller Anzeigen einen erheblichen Zeit- und Kostenaufwand. Zudem muss ein Steuerberater in Deutschland auch aufgrund des strafrechtsbewehrten Berufsgeheimnisses eine unzumutbare Gratwanderung absolvieren, um interessengerecht abzuwägen, in welchem Fall eine Anzeigepflicht besteht und in welchem Fall das Vertrauensverhältnis zum Mandanten zwingend einzuhalten ist. Für die Finanzbehörden, die die Meldungen sammeln, verarbeiten, abgleichen und übertragen mussten, ist der Aufwand ebenfalls als hoch einzustufen. \r\n\r\nIn Anbetracht des unverhältnismäßigen Kosten-/Nutzen-Aufwands für Finanzintermediäre und Verwaltung und der zusätzlichen rechtlichen Unsicherheiten schlägt der DStV vor, den tatsächlichen Nutzen von DAC 6 kritisch zu hinterfragen und die Anzeigepflichten von DAC 6 aus dem Gesetzestext zu streichen. \r\n\r\nPetitum: Der DStV unterstützt ausdrücklich die Bitte des Bundesrats, sich nach Antritt der EU-Kommission mit Nachdruck dafür einzusetzen, bürokratische Belastungen von Unternehmen, insbesondere von KMU, zu mindern. Die DAC-6 Richtlinie stellt einen klassischen Fall uneffektiver Bürokratie dar. Die derzeitige Evaluierung sollte dazu genutzt werden, um die Anzeigepflicht aus dem Gesetzestext zu streichen.     \r\n\r\nRz. 32, Zum Gesetzentwurf allgemein – Vermeidung zusätzliche Belastungen bei Nachhaltigkeitsberichterstattung\r\nDer DStV zählt das Vorhaben zur Einführung der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen zu den größten anstehenden Herausforderungen für die gesamte deutsche Wirtschaft. Insbesondere sorgt er sich um die Vielzahl von kleinen und mittleren Unternehmen. Aufgrund deren Stellung in der Wertschöpfungskette werden KMU künftig zur Lieferung von Daten und Vorgaben, der für Großunternehmen entwickelten ESRS (European Sustainability Reporting Standards), verpflichtet. Andernfalls droht den KMU der Verlust von Großkunden und damit in aller Konsequenz die Entziehung ihrer Existenzgrundlage. \r\n\r\nDa KMU zum Mandantenkern der kleinen und mittleren Kanzleien zählen, werden diese als erste Ansprechpartner in einem ähnlichen Maße von den Auswirkungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung und den ESRS betroffen sein wie die prüfenden Berufe. Der derzeitige Entwurf der VSME (freiwillige Standards für KMU) könnte für die betroffenen KMU und ihre Steuerberater eine Möglichkeit der Orientierung, der Unterstützung und der Vereinheitlichung der drohenden unterschiedlichen und komplexen Datenanfragen von Großunternehmen und Banken darstellen. Dazu müssen die jetzigen Standards allerdings sprachlich weiter vereinfacht werden. Zudem muss sichergestellt werden, dass das in den VSME festgelegte Basis-Modul, den Regelfall der Datenabfrage durch Großkunden und Banken darstellt und die anderen beiden Module nur dann zur Anwendung kommen, wenn dies aufgrund zwingender gesetzlicher Verpflichtungen von Großunternehmen oder Banken unerlässlich ist. Schließlich muss gewährleistet werden, dass Großkunden und Banken, soweit gesetzlich zulässig, sich bei der Datenerhebung durch KMU auf die VSME beschränken. Diese Beschränkungen müssen von der EU-Kommission durch Erlass eines delegierten Rechtsakts verbindlich festgesetzt werden. Selbstverständlich soll es KMU freistehen, die Module PAT und Business Partner freiwillig anzuwenden.   \r\n\r\nPetitum: Die freiwilligen KMU-Standards für Nachhaltigkeitsberichterstattung (VSME) können einen wichtigen Beitrag zur Eindämmung von Bürokratie für KMU und deren Steuerberaterinnen und Steuerberater leisten. Dazu muss sichergestellt werden, dass die VSME möglichst ausschließlich zur Anwendung kommen. Zudem muss im Regelfall das Basis-Modul verwendet werden. Diese Beschränkungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung muss in einem delegierten Rechtsakt der EU-Kommission verbindlich festgelegt werden.\r\n\r\n\r\nD.\tErgänzende DStV-Anregungen zum Bürokratieabbau\r\nDer DStV begrüßt das Ziel Bürokratieabbau weiterhin außerordentlich und regt weitere Schritte an. Die erforderlichen Maßnahmen sind vielseitig und umfangreich, wie etwa die 442 Vorschläge von Verbänden zur BMJ-Umfrage zum Bürokratieabbau veranschaulichen (vgl. Ergebnisdokumentation zur Verbändeabfrage zum Bürokratieabbau, April 2023). Nachfolgend sind exemplarisch einige Vorschläge des DStV dargestellt.\r\n\r\nI.\t“One in, two out”-Regel\r\nIm Jahr 2015 wurde die sog. „One in, one out“-Regel eingeführt. Danach muss für jede neue Vorgabe, die laufenden Erfüllungsaufwand der Wirtschaft hervorruft, bis spätestens zum Ende der jeweiligen Legislaturperiode eine Entlastung in gleicher Höhe geschaffen werden. Der DStV begrüßt diesen Ansatz, Folgekosten zu begrenzen, sehr. Bislang wird der Erfüllungsaufwand der Wirtschaft, der aus der nationalen Umsetzung von EU-Recht hervorgeht, jedoch von der „One in, one out“-Regel ausgenommen. Auch einmaliger Erfüllungsaufwand fließt nicht in die Betrachtung mit ein. \r\n\r\nDer DStV regt daher an, dass die bestehende Ausnahme für die nationale Umsetzung von EU-rechtlichen Vorgaben bei der „One in, one out“-Regelung gestrichen und auch einmaliger Erfüllungsaufwand berücksichtigt werden sollte. Ferner sollten branchenspezifischen Belastungen auch gezielte Entlastungen für die betroffene Branche gegenüberstehen. Die konkreten Maßnahmen sollten transparent bereits im Rahmen der jeweiligen Gesetzgebungsverfahren ersichtlich sein.\r\n\r\nDer DStV regt zudem an, wie auch vom Nationalen Normenkontrollrat vorgeschlagen (vgl. Nationaler Normenkontrollrat, Jahresbericht 2023, Stand: 20.11.2023), mittelfristig zu einer „One in, two out“-Regel überzugehen. Das würde bedeuten, dass der Belastung durch eine neue Vorgabe spätestens bis zum Ende der jeweiligen Legislaturperiode eine Entlastung in doppelter Höhe gegenüberstehen würde. So würde nicht nur ein weiterer Anstieg von Bürokratie vermieden, sondern diese auch tatsächlich abgebaut werden können. Der DStV hatte im Rahmen der Verbändeumfrage des BMJ zum Bürokratieabbau diesen Vorschlag ebenfalls adressiert (vgl. Ergebnisdokumentation zur Verbändeabfrage zum Bürokratieabbau, April 2023). Auch die CDU/CSU-Bundestagsfraktion setzt sich in ihrem Antrag „Wirtschaftsstandort Deutschland stärken, Wirtschaft unterstützen – Abbau überflüssiger und belastender Bürokratie“ dafür ein, dass die Bürokratiebremse der „One in, one out“-Regel zu einer „One in, two out“-Regel ausgeweitet werden sollte (vgl. BT-Drs. 20/6408).\r\n\r\nDarüber hinaus sollte der Erfüllungsaufwand der Bürgerinnen und Bürger sowie der Verwaltung bei Anwendung der „One in, one/two out“-Regel mitberücksichtigt werden, um die Bürokratiebelastung umfassend abbilden zu können.\r\n\r\nPetitum: Der DStV spricht sich für die Einführung einer „One in, two out“-Regel zum Bürokratieabbau aus. Außerdem sollte der Erfüllungsaufwand der Bürgerinnen und Bürger sowie der Verwaltung mitberücksichtigt werden, ebenso wie der Erfüllungsaufwand aus der nationalen Umsetzung von EU-Recht.\r\n\r\nII.\tOnce-Only-Prinzip\r\nWie im Koalitionsvertrag 2021-2025 (Seite 26) von der Bundesregierung zum Ziel gesetzt, sollte das Once-Only-Prinzip umgehend eingeführt werden. Danach müssten Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen bei der Beantragung von Verwaltungsleistungen ihre Daten und Nachweise nur noch ein einziges Mal an die Behörden übermitteln (vgl. BMF-Monatsbericht Juni 2023). Bei allen weiteren Anträgen würden die Behörden die bereits vorhandenen Daten und Nachweise nutzen. Auch die Finanzverwaltung würde dann auf die bereits vorhandenen Daten der Steuerpflichtigen zurückgreifen und diese nutzen, was zu einer spürbaren bürokratischen Entlastung für alle Beteiligten, insbesondere die Steuerpflichtigen und ihre steuerlichen Berater, führen würde.\r\n\r\nPetitum: Der DStV setzt sich für die umgehende Einführung des Once-Only-Prinzips ein.\r\n\r\nIII.\tWeiterentwicklung des Verfahrens bei der Einfuhrumsatzsteuer\r\nDie Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer wurde zuletzt zum 01.12.2020 angepasst. Seither gilt das Fristenmodell. Dies bedeutet, dass bei Nutzung eines Aufschubkontos die Einfuhrumsatzsteuer für Waren aus dem Drittland nicht mehr unmittelbar bei Warenlieferung beim Zoll beglichen werden muss. Stattdessen verlängert sich das Zahlungsziel auf den 26. Tag des zweiten auf die Einfuhr folgenden Monats. \r\n\r\nDas war aus Sicht des DStV ein Schritt in die richtige Richtung. Der nun gewährte Zahlungsaufschub mildert die Liquiditätsbelastungen gerade kleinerer und mittlerer Unternehmen etwas ab. Das derzeitige Verfahren zur Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer hinkt jedoch hinter dem europäischen Standard hinterher. Das hat auch die Ampel-Koalition erkannt. Sie hat deshalb im Koalitionsvertrag 2021-2025 (Seite 131) vereinbart, die Einfuhrumsatzsteuer mit den Ländern weiterzuentwickeln, um im europäischen Wettbewerb gleiche Bedingungen zu erreichen. Die Finanzministerinnen und Finanzminister der Länder haben ihrerseits auf der Finanzministerkonferenz am 11. April 2024 einstimmig für weitere Optimierungen des Erhebungsverfahrens zur Einfuhrumsatzsteuer gestimmt. Der DStV empfiehlt daher die Weiterentwicklung hin zu einem Verrechnungsmodell noch in diesem Gesetzgebungsverfahren anzustreben.\r\n\r\nDas sog. Verrechnungsmodell, welches die Mehrwertsteuersystemrichtlinie ausdrücklich ermöglicht, basiert auf der Systematik, dass die Einfuhrumsatzsteuer im Zuge der Umsatzsteuer-Voranmeldung zu entrichten ist. Eine überwiegende Anzahl der EU-Mitgliedstaaten macht von der Regelung bereits heute Gebrauch. Aus Sicht des DStV sollte auch Deutschland auf dieses Verrechnungsmodell umsteigen (vgl. gemeinsames Verbände-Informationspapier, Stand: 23.11.2020). \r\n\r\nDas Verrechnungsmodell zeichnet sich durch bürokratische Vereinfachungen aus, die insbesondere kleinen und mittelständischen Unternehmen bzw. ihren Beratern zugutekommen würden. Unternehmen würden die fällige Einfuhrumsatzsteuer nicht mehr unmittelbar an den Zoll entrichten, sondern sie in der Umsatzsteuer-Voranmeldung anmelden. Zudem könnten sie in der gleichen Umsatzsteuer-Voranmeldung die Einfuhrumsatzsteuer in der Regel als Vorsteuer abziehen. Der Vorgang wäre für die betroffenen Unternehmer mithin liquiditätsneutral. Auch würden etwaige Zwischenfinanzierungen überflüssig und der derzeit bestehende Wettbewerbsnachteil gegenüber anderen EU-Staaten könnte abgebaut werden. Die Bürokratiekosten für die Unternehmen und die Verwaltung würden durch das vereinfachte Verfahren sinken.\r\n\r\nPetitum: Der DStV regt an, das Verfahren zur Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer zu einem Verrechnungsmodell weiterzuentwickeln.\r\n\r\nIV.\tDigitalisierung der Verwaltung\r\nDie vollständige Digitalisierung der Verwaltung wird vom DStV als äußert wichtig erachtet, um Bürokratie abzubauen. Wie aus der aktuellen Studie des Instituts für Mittelstandsforschung (IfM) Bonn hervorgeht, hat eine konsequente Verwaltungsdigitalisierung für die Unternehmen besondere Dringlichkeit. Innerhalb der EU gehört Deutschland mittlerweile „zu den Schlusslichtern im Hinblick auf die Verwaltungsdigitalisierung“ (vgl. Analyse zur Bürokratiebelastung in Deutschland – Wie kann ein spürbarer Bürokratieabbau erreicht werden?, November 2023, S. 16).\r\n\r\nInsbesondere auch auf die Digitalisierung des gesamten Besteuerungsverfahrens sollte ein Fokus gelegt werden, um eine spürbare Entlastung der kleinen und mittleren Steuerkanzleien sowie ihrer Mandanten zu erreichen. Die Erstellung/Bearbeitung der Steuererklärungen sowie die weiteren Prozesse in den Steuerkanzleien sollten durchgehend digital umsetzbar sein. Um für die Steuerpflichtigen eine spürbare Entlastung von Bürokratie zu erreichen, ist es notwendig, dass die Daten der Steuerpflichtigen digital erfasst und behördenübergreifend verknüpft werden, um sie dann beispielsweise im Rahmen der Erstellung einer Steuererklärung direkt abrufen und digital verwenden zu können. Die Kommunikation zwischen Finanzverwaltung und Steuerpflichtigen bzw. deren Berater sollte digital und ohne Medienbrüche möglich werden. Durch die Digitalisierung der Finanzverwaltung könnten die Prozesse beschleunigt und die bürokratische Belastung bei allen Beteiligten reduziert werden. Durch die Digitalisierung der steuerlichen Betriebsprüfung könnte auch früher Rechtssicherheit für die Steuerpflichtigen geschaffen werden. Im Koalitionsvertrag 2021-2025 (S.131) wurde festgelegt: „Unser Ziel ist es, das die gesamte Interaktion zwischen Steuerpflichtigen und Finanzverwaltung digital möglich ist.“ Leider wurde dieses Ziel bisher noch nicht annähernd erreicht. Der DStV regt hier eine deutliche Beschleunigung an.\r\n\r\nIm Rahmen von Gesetzgebungsverfahren sollte zudem frühzeitig geprüft werden, inwieweit das Vorhaben digital umsetzbar ist (sog. Digitalcheck). Hierbei sollte der Digitalcheck nicht nur bei Gesetzen, sondern auch bei allen Verordnungen und Verwaltungsanweisungen konsequent angewendet werden.  \r\n\r\nPetitum: Der DStV setzt sich für die umfassende Digitalisierung der Verwaltung sowie des Besteuerungsverfahrens und eine digitaltaugliche Gesetzgebung ein.\r\n\r\nV.\tErleichterung bei den Abschlussprüfungen des Kurzarbeitergeldes\r\nAus Sicht des DStV ist es dringend geboten, den Prozess der Abschlussprüfungen des Kurzarbeitergeldes (KuG) weitergehend zu reformieren und in der Praxis zu vereinfachen. Einen ersten Schritt in die richtige Richtung konnten dabei sicherlich die zum 1.1.2023 in Kraft getretenen Anpassungen bei den Abschlussprüfungen darstellen, wonach die Prüfung auf Arbeitsausfälle von mehr als 10.000 Euro begrenzt wird. Dabei kann und darf es jedoch nicht bleiben.\r\n\r\nAus unserer Sicht ist es zielführender, wie in anderen Prüfungen auch, die Prüfung auf Unter-nehmen einer bestimmten Größe zu beschränken. Eine geeignete Bezugsgröße wäre die Anzahl der Mitarbeiter, die tatsächlich Kurzarbeitergeld erhalten haben. Der Vorteil dieser Betrachtung wäre, dass anders als bei der Gesamtzahl aller im Unternehmen tätigen Mitarbeiter diese Größe verlässlich feststeht. Die Anzahl der Mitarbeiter ist in der KuG-Anzeige abgefragt und liegt den Arbeitsagenturen damit bereits vor. Angesichts der geringen Lohnsummen und der geringeren Beträge des gewährten Kurzarbeitergelds erscheint es aus unserer Sicht zudem sachgerecht, vor allem kleine und Kleinstunternehmen von den Prüfungen auszunehmen.\r\n\r\nDer unverhältnismäßige Aufwand in den Abschlussprüfungen lässt sich in den Steuerberater-kanzleien auch an einer Vielzahl von Korrekturarbeiten festmachen, die im Falle von festgestellten Nachforderungen oder Erstattungen zu erfolgen haben. Aus Sicht des steuerberatenden Berufs gilt es eine Bagatellgrenze für geringe Nachforderungen einzuführen, damit eine Vielzahl der Fälle schnell und unbürokratisch erledigt werden.\r\n\r\nPraxisgerecht wäre es zudem, Kurzarbeitergeld-Korrekturen bis zu einer Summe von 1.000,00 Euro über das Instrument des Summenbescheids nach § 28f Abs. 2 SGB IV zuzulassen. Für die Arbeitgeber, aber auch für die Sozialversicherungsträger hätte dieses den Vorteil, dass keine „individuellen“ Abrechnungskorrekturen vorzunehmen sind. Die Sozialversicherungsbeiträge kämen den jeweiligen Zweigen der Sozialversicherung zugute. \r\n\r\nSchließlich ist es unseres Erachtens dringend erforderlich, im Bereich des Kurzarbeitergeldes eine an den Bedürfnissen der Mandanten orientierte Vertretungsbefugnis für Steuerberater zu schaffen. Eine solche gibt es bislang nicht. Obwohl Steuerberater insbesondere während der Corona-Pandemie massenweise KuG-Anträge für die betroffenen Unternehmen bearbeitet haben, sind sie bis heute als Vertreter im Widerspruchsverfahren nicht vertretungsbefugt. Dies ist nicht praxisgerecht, denn die maßgeblichen Lohn- und Gehaltsdaten liegen allesamt in den Steuerberaterkanzleien vor und nicht anderswo. Die Mandanten erwarten daher von ihren Steuerberatern bei einem Klärungsbedarf durch die Arbeitsverwaltung oder im Streitfall zu Recht eine Beratung aus einer Hand. Im Interesse der betroffenen Unternehmen müssen bürokratische Hemmnisse abgebaut und eine klare gesetzliche Regelung zur Vertretungsbefugnis der Steuerberater im außergerichtlichen Verfahren geschaffen werden.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-06-03"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0007262","regulatoryProjectTitle":"Anpassungsbedarf beim Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/d9/aa/318669/Stellungnahme-Gutachten-SG2406190104.pdf","pdfPageCount":16,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. 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Nur so können Unstimmigkeiten und drohende Praxisprobleme hinreichend gewürdigt werden und die Gesetzgebungsqualität verbessert werden.\r\n\r\nAufgrund der kurzen Frist nehmen wir nachfolgend nur zu ausgewählten Aspekten Stellung. Wir behalten uns vor, zu einem späteren Zeitpunkt, bzw. zum Regierungsentwurf des JStG 2024, darüberhinausgehende Hinweise zu adressieren.\r\n\r\n \r\nB.\tReferentenentwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 (JStG 2024)\r\nArtikel 2 – Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes [Tag nach Verkündung (TnV)]\r\nZu Nummer 1 – Steuerbefreiung für kleine PV-Anlagen, § 3 Nr. 72 EStG-E\r\nMit dem Jahressteuergesetz 2022 wurde die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG eingeführt. Die Steuerbefreiung soll nun modifiziert werden (§ 3 Nr. 72 EStG-E). So soll die für die Steuerbefreiung zulässige Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister grundsätzlich auf 30 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit erhöht werden. Die bisherige Grenze für sonstige Gebäude i.S.d. § 3 Nr. 72 Buchst. b EStG würde damit von 15 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit verdoppelt. Ferner wird durch die Anpassung klargestellt, dass auch bei Gebäuden mit mehreren Gewerbeeinheiten aber ohne Wohneinheiten PV-Analgen bis zu 30 kW (peak) je Gewerbeeinheit begünstigt sind.\r\n\r\nPetitum: Der DStV begrüßt sowohl die Anhebung auf 30 kW (peak) als auch die genannte Klarstellung. Um den Anreiz für die Installation der Anlagen nicht zu gefährden, rät er zur Kontinuität der Regelung. Andernfalls könnten Steuerpflichtige bei Neuanschaffungen zurückhaltender werden, da sie auf „noch günstigere“ Konditionen warten könnten.\r\n\r\nZu Nummer 5 – Übermittlung von Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG, § 10 Abs. 2c EStG-E\r\nDer Entwurf sieht vor, ein weiteres elektronisches Bescheinigungsverfahren einzuführen. Demnach sollen die gesetzlichen Rentenversicherungen, die landwirtschaftliche Alterskasse sowie die berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die den gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbare Leistungen erbringen, die von den Versicherten geleisteten und an diese erstatteten Beiträge im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG elektronisch an die Finanzverwaltung zu übermitteln haben; vorausgesetzt, diese wurden noch nicht im Rahmen der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung übermittelt.\r\n\r\nDie bislang mitunter notwendige papiergebundene Nachweisführung würde damit künftig entfallen.\r\n\r\nPetitum: Der DStV lobt den geplanten Abbau von Medienbrüchen durch die sachgerechte Ausweitung der Datenübermittlung durch Dritte i.S.d. § 93c AO.\r\n\r\nZu Nummer 10 Buchstabe a) Doppelbuchstabe aa) Dreifachbuchstabe bbb) – Pauschalbesteuerung von Mobilitätsbudgets, § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 EStG-E\r\nIn § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 EStG-E ist die ertragsteuerliche Behandlung von Mobilitätsbudgets geregelt. Gewährt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn Leistungen aus einem Mobilitätsbudget, kann die Besteuerung pauschal mit 25% erfolgen, soweit die Leistungen den Höchstbetrag von 2.400 € im Kalenderjahr nicht übersteigen. Hierdurch können Mobilitätsbudgets für E-Scooter, die gelegentliche Nutzung von Car-, Bike- und anderen Sharing-Angeboten sowie Fahrtdiensten (z.B. Uber) zukünftig pauschal besteuert werden. Dies können positive Anreize für die Unterstützung der sog. „New Mobility“ Fortbewegung sowie für eine klimafreundliche Mobilität sein.\r\n\r\nPetitum: Der DStV begrüßt die Regelung zur Pauschalbesteuerung von Mobilitätsbudgets unter Berücksichtigung der sog. „New Mobility“.\r\n\r\nZu Nummer 10 Buchstabe a) Doppelbuchstabe bb) – Bemessungsgrundlage für die Pauschalbesteuerung, § 40 Abs. 2 Satz 4 EStG-E\r\nMit § 40 Abs. 2 Satz 4 EStG-E wird geregelt, dass für das den Arbeitnehmern zur Verfügung gestellte Mobilitätsbudget die Aufwendungen des Arbeitgebers (inkl. Umsatzsteuer) als Bemessungsgrundlage für die Pauschalbesteuerung herangezogen werden. Dies stellt eine Vereinfachung für die Arbeitgeber sowie bürokratische Entlastung dar. \r\n\r\nDie Klarstellung in der Gesetzesbegründung (a.a.O., S. 136), dass von der Pauschalbesteuerung nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 EStG-E nur die Leistungen erfasst sind, die beim Arbeitnehmer dem Grunde nach zu steuerbaren und steuerpflichtigen Einkünften nach § 19 EStG führen, begrüßt der DStV.\r\n\r\nPetitum: Der DStV bewertet die Regelung, dass als Bemessungsgrundlage für die Pauschalbesteuerung nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 EStG-E die Aufwendungen des Arbeitgebers (inkl. Umsatzsteuer) zugrunde gelegt werden, positiv.\r\n\r\nArtikel 4 – Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes [1.1.2025]\r\nZu Nummer 1 – Bonusleistungen, § 10 Abs. 2b Satz 2 und 3 EStG-E\r\nIn § 10 Abs. 2b Satz 2 und 3 EStG-E wird geregelt, dass die auf Grundlage von § 65a SGB V von Krankenkassen geleisteten Bonuszahlungen bis zu einer Höhe von 150 € pro versicherte Person und Beitragsjahr den Sonderausgabenabzug nicht mindernde Leistungen der Krankenkasse sind. Übersteigt die Summe der Bonusleistungen den Betrag von 150 €, soll in Höhe des übersteigenden Betrags eine Beitragserstattung vorliegen, die den Sonderausgabenabzug mindert. Der Steuerpflichtige kann jedoch nachweisen, dass auch die Bonuszahlungen in Höhe des übersteigenden Betrags auf zusätzlichen Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse beruhen. Damit wird die durch das BMF-Schreiben vom 16.12.2021 (Az. IV C 3 - S 2221/20/10012 :002, BStBl. 2022 I, S. 155) getroffene Vereinfachungsregelung für Bonusleistungen gesetzlicher Krankenkasse für gesundheitsbewusstes Verhalten gesetzlich verstetigt. \r\n\r\nDer BFH hat sich mehrfach mit der einkommensteuerlichen Behandlung der Bonuszahlungen von gesetzlichen Krankenkassen befasst, zuletzt mit BFH-Urteil vom 06.05.2020 (Az. X R 16/18). Er ist zu dem Ergebnis gekommen, dass der von einer gesetzlichen Krankenkasse auf der Grundlage von § 65a SGB V gewährte Bonus für gesundheitsbewusstes Verhalten auch bei pauschaler Ausgestaltung keine den Sonderausgabenabzug mindernde Beitragserstattung darstellt, sofern durch sie konkret der Gesundheitsmaßnahme zuzuordnender finanzieller Aufwand des Steuerpflichtigen ganz oder teilweise ausgeglichen wird.\r\n\r\nIm Einzelfall ist die Frage, ob es sich bei den Bonuszahlungen für Gesundheitsmaßnahmen um zusätzliche Leistungen der Krankenkasse als Erstattung der vom Versicherten getragenen gesundheitsbezogenen Aufwendungen oder um Beitragsrückerstattungen mit Minderung des Sonderausgabenabzugs handelt, nicht ohne Prüfung von Nachweisen zu beantworten. Der DStV begrüßt daher die Vereinfachungsregel in § 10 Abs. 2b Satz 2 und 3 EStG-E. Durch die Pauschalierung entfällt für einen Großteil der Steuerpflichtigen die Nachweispflicht, ob bzw. in welcher Höhe es sich bei den Bonusleistungen um zusätzliche Leistungen der Krankenkasse handelt. Die Finanzämter müssen nicht in jedem Einzelfall prüfen, wie die Bonusleistungen einkommensteuerrechtlich zu behandeln sind.  Die Grenze von 150 € erscheint angemessen.\r\n\r\nPetitum: Der DStV begrüßt die gesetzliche Umsetzung der Vereinfachungsregel für Bonusleistungen von gesetzlichen Krankenkassen für gesundheitsbewusstes Verhalten in § 10 Abs. 2b Satz 2 und 3 EStG-E.\r\n\r\n \r\nArtikel 9 – Änderung des Umwandlungssteuergesetzes [TnV]\r\nZu Nummer 1 – steuerliche Schlussbilanz, § 3 Abs. 2a UmwStG-E\r\nGemäß einem neuen § 3 Abs. 2a UmwStG-E soll die steuerliche Schlussbilanz der übertragenden Körperschaft der zuständigen Finanzbehörde spätestens 14 Monate nach dem steuerlichen Übertragungsstichtag elektronisch zu übermitteln sein. § 5b EStG soll entsprechend gelten.\r\n\r\nDie Regelung ist insoweit nachvollziehbar, als dass die bereits bisher seitens der Finanzverwaltung vertretene Auffassung zur steuerlichen Schlussbilanz nebst Anwendung des § 5b EStG (vgl. Rn. 03.01 UmwStE) gesetzlich normiert wird.\r\n\r\nOffen bleibt, ob nunmehr - entgegen Rn. 03.02 UmwStE - auch dann die Abgabe der steuerlichen Schlussbilanz durch elektronische Übermittlung erforderlich ist, wenn sie nicht für inländische Besteuerungszwecke benötigt wird.\r\n\r\nPetitum: Der DStV begrüßt die gesetzliche Festschreibung zur Erhöhung der Rechtssicherheit.\r\n\r\nZu Nummer 6 – Entnahmen/ Einlagen im Rückwirkungszeitraum, § 20 Abs. 2 UmwStG-E\r\nGemäß § 20 Abs. 2 Satz 5 UmwStG-E ermittelt sich das eingebrachte Betriebsvermögen im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 4 sowie Satz 4 UmwStG „unter Berücksichtigung der Entnahmen und Einlagen im Sinne des Absatzes 5 Satz 2.“ Diese Neuregelung soll „erstmals auf Einbringungen anzuwenden [sein], wenn in den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge der Umwandlungsbeschluss nach dem 31.12.2023 erfolgt ist oder in den anderen Fällen der Einbringungsvertrag nach dem 31.12.2023 geschlossen worden ist.“ (§ 27 Abs. 23 UmwStG-E). Damit liegt eine unechte Rückwirkung vor.\r\n\r\nHintergrund hierfür sei – so die Gesetzesbegründung –, dass sich der BFH mit seiner Entscheidung vom 7.3.2018 (Az. I R 12/16), wonach in Einbringungsfällen durch Entnahmen im steuerlichen Rückwirkungszeitraum negative Anschaffungskosten der erhaltenen Anteile entstehen können, der langjährigen Verwaltungsauffassung entgegengestellt hat. Es entspreche der Gesetzesintention des § 20 UmwStG, negative Anschaffungskosten zu vermeiden. Dies sei auch der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Finanzausschusses zum Steueränderungsgesetz vom 6.11.2015 (BT-Drs. 18/6094, S. 84) zu entnehmen.\r\n\r\nWir weisen darauf hin, dass der Gesetzgeber gemäß o.g. BT-Drucksache die Entstehung negativer Anschaffungskosten der im Zuge der Einbringung erhaltenen Anteile und die Möglichkeit einer steuerneutralen Einbringung lediglich im Falle der Gewährung sonstiger Gegenleistungen einschränken wollte, nicht aber z.B. bei Entnahmen im Rückwirkungszeitraum. \r\n\r\nAußerdem wurde durch § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 UmwStG 2006 die alte Rechtslage bis zu der absoluten Grenze von 500.000 € beibehalten, weil insbesondere für kleinere und mittlere Unternehmen keine Steuerverschärfung eintreten sollte. Eine solche Steuerverschärfung tritt aber nunmehr mit § 20 Abs. 5 Satz 5 UmwStG-E ein, weil künftig ein Buchwertansatz des eingebrachten Betriebsvermögens nicht mehr möglich ist, soweit dieses unter Berücksichtigung von Entnahmen und Einlagen im Rückwirkungszeitraum negativ wird. Die Buchwerte sind insoweit aufzustocken.\r\n\r\nOb die Regelung in § 20 Abs. 2 Satz 5 UmwStG-E tatsächlich dazu beiträgt, im Falle sog. „Überentnahmen“ im Rückwirkungszeitraum, negative Anschaffungskosten der im Zuge der Einbringung erhaltenen Anteile zu vermeiden, ist jedoch zweifelhaft. Ggf. kann durch die Aufstockung gem. § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 UmwStG das eingebrachte Betriebsvermögen nicht negativ sein. Dennoch entstehen aufgrund der Regelung in § 20 Abs. 5 Satz 3 UmwStG negative Anschaffungskosten der erhaltenen Anteile. Hier dürfte noch Nachbesserungsbedarf seitens des Gesetzgebers bestehen. \r\n\r\nAuch mit Blick auf die Auswirkungen von Einlagen und Entnahmen im Rückwirkungszeitraum auf § 27 KStG wären ggf. noch klarstellende gesetzliche Regelungen hilfreich.\r\n\r\nPetitum: Der DStV regt mit Blick auf die Rechtsfolgen des § 20 Abs. 2 Satz 5 UmwStG-E Nachbesserungen an. Dies gilt gleichfalls mit Blick auf die Auswirkungen von Einlagen und Entnahmen im Rückwirkungszeitraum auf § 27 KStG.\r\n\r\nZu Nummer 7 – Vorzeitige Beendigung der Sperrfrist, § 22 Abs. 2 Satz 5 UmwStG-E\r\nNach herrschender Meinung kann nach § 22 Abs. 2 Satz 5 UmwStG die siebenjährige Sperrfrist nach einem qualifizierten Anteilstausch i.S. des § 21 UmwStG vorzeitig durch eine Veräußerung beendet werden, wenn und soweit die im Zuge des Anteilstausches erhaltenen Anteile unter Fortführung der Buchwerte bzw. der Anschaffungskosten nach den §§ 20 oder 21 UmwStG in eine andere Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft weiter eingebracht werden. Hintergrund: § 22 Abs. 2 Satz 5 UmwStG setzt nicht voraus, dass die Einbringung als Veräußerungsvorgang i.S. von Rn. 00.02 UmwStE zu einer Aufdeckung stiller Reserven führen muss.\r\n\r\nDem tritt die Finanzverwaltung in Rn. 22.17 UmwStE-E entgegen. Sie vertritt die Auffassung, dass eine sperrfristbeendende Veräußerung i.S. von § 22 Abs. 2 Satz 5 UmwStG nur vorliegt, wenn die vorangehende Veräußerung der erhaltenen Anteile durch den Einbringenden die vollständige Aufdeckung der stillen Reserven zur Folge hatte. Damit soll die Anwendung des sog. Holding-Modells unterbunden werden. Diese Ausführungen im UmwStE dürften jedoch – mangels gesetzlicher Regelung, einschlägiger Rechtsprechung etc. – nicht ausreichen, um diese Gestaltungen wirksam zu unterbinden, so auch der Bundesrechnungshof in seinem „Bericht nach § 88 Absatz 2 BHO an das Bundesministerium der Finanzen“ vom 30.11.2023, Tz. 7.\r\n\r\nFolglich soll nunmehr in § 22 Abs. 2 Satz 5 UmwStG eine klarstellende Formulierung der gesetzgeberischen Intention erfolgen, indem eingefügt wird, dass eine Veräußerung nur vorliegt, wenn diese „unter Aufdeckung der stillen Reserven“ erfolgt. \r\n\r\nEine zeitliche Anwendungsregelung ist hierfür derzeit nicht vorgesehen, sodass die Änderung für alle noch offenen Fälle nach Inkrafttreten des JStG 2024 greifen dürfte. Bislang hat sich die Änderung jedoch lediglich im Entwurf eines aktualisierten BMF-Schreibens zur Anwendung des Umwandlungssteuergesetzes (Rn. 22.17 UmwStE-E) – bislang nicht final veröffentlicht – angedeutet, sodass fraglich ist, ob es sich tatsächlich nur um eine Klarstellung und nicht um eine konstitutive Gesetzesänderung handelt. Der DStV sieht die fehlende zeitliche Anwendungsregelung daher kritisch.\r\n\r\nPetitum: Zur Änderung des § 22 Abs. 2 Satz 5 UmwStG ist gegenwärtig keine zeitliche Anwendungsregelung vorgesehen. Diese sollte im weiteren Gesetzgebungsverfahren unter Berücksichtigung der Rechtssicherheit nachgeholt werden.\r\n\r\nArtikel 12 – Änderung der Abgabenordnung [TnV]\r\nZu Nummer 5 Buchstabe a) – Ausschluss alternativer elektronischer Kommunikation bei Verfügbarkeit sicherer elektronischer Verfahren, § 87a Abs. 1 Satz 2 AO-E\r\nMit § 87a Abs. 1 Satz 2 AO-E soll die Übermittlung von Nachrichten und Dokumenten an Finanzbehörden mit einer qualifizierten Signatur oder über das besondere Behördenpostfach eingeschränkt werden. Außerhalb gerichtlicher Verfahren sollen diese Kommunikationswege bei Verfügbarkeit eines sicheren elektronischen Verfahrens, dass den Datenübermittler authentifiziert und die Vertraulichkeit und Integrität der Daten gewährleistet, nur noch dann zulässig sein, wenn dies gesetzlich vorgesehen ist. \r\n\r\nDamit soll die Kommunikation zwischen Steuerpflichtigen oder ihren Bevollmächtigten und den Finanzbehörden auch in Bezug auf die Übermittlung von Anhängen oder anderen Informationen vorrangig über die Verfahren ELSTER bzw. über die Schnittstelle ERiC abgewickelt werden. Ziel ist es, die Beeinträchtigung des Massenverfahrens durch auf andere Weise übermittelte Daten zu minimieren und so die Belastung der Finanzverwaltung nicht zusätzlich zu erhöhen (a.a.O., S. 171). \r\n\r\nDie Kommunikation von den Steuerpflichtigen oder deren Bevollmächtigten mit der Finanzverwaltung erfolgt bereits heute häufig über ELSTER bzw. ERiC. Allerdings existieren für die Datenübermittlung mittels ELSTER bzw. ERiC bestimmte technische Begrenzungen, wie beispielsweise die Einschränkung auf maximal 100 Seiten je PDF und 20 PDF-Dokumente. In der Praxis ist es jedoch nicht unüblich, längere Schriftsätze oder weitere Unterlagen zu übermitteln, welche in Anzahl und Länge über diese Begrenzungen hinausgehen.\r\n\r\nEs bedarf daher der Möglichkeit, diese Daten auch weiterhin unkompliziert den Finanzbehörden zur Verfügung zu stellen. Es darf nicht so sein, dass die Finanzverwaltung ihre Kenntnis von steuerrelevanten Tatbeständen quasi verweigern kann, wenn deren Umfang die technischen Begrenzungen überschreitet.\r\n\r\nAuf der anderen Seite zeigen die Praxiserfahrungen, dass auch die Kommunikation ausgehend von den Finanzbehörden mit den Steuerpflichtigen oder deren Bevollmächtigten zunehmend elektronisch abgewickelt werden sollte. Denn allzu oft werden Anforderungen und Nachfragen im Rahmen des Veranlagungsverfahrens durch die Finanzbehörden schriftlich per Brief gestellt. Dies erfordert in vielen Kanzleien dann zunächst eine eigenständige Digitalisierung dieser Schreiben, bevor die Anfragen dann mit den Steuerpflichtigen besprochen und im Anschluss daran bearbeitet werden können. Auch hier sollten Maßnahmen ergriffen werden, um die Verfahren digital auszugestalten und zusätzlichen Bürokratieaufwand zu verringern.\r\n\r\nPetitum: Aus Sicht des DStV sollte klargestellt werden, dass eine alternative elektronische Kommunikation in jedem Fall dann erfolgen darf, wenn das zur Verfügung stehende sichere elektronische Verfahren aufgrund technischer Begrenzungen für die Übermittlung der Daten nicht ausreichend ist. Darüber hinaus regt der DStV an, auch die von den Finanzbehörden ausgehende Kommunikation über die elektronisch zur Verfügung stehenden Verfahren abzuwickeln.\r\n\r\nZu Nummer 5 Buchstabe c) – Ausweitung der elektronischen Identifikationsnachweise zur Ersetzung der Schriftform durch Abgabe von Erklärungen in einem elektronischen Format, § 87a Abs. 3 Sätze 4 bis 8 AO-E\r\nMit den in § 87a Abs. 3 AO-E eingefügten neuen Sätzen 4 bis 8 werden die Voraussetzungen für den Identitätsnachweis bei einer die Schriftform ersetzenden elektronischen Abgabe über öffentlich zugängliche Netze ausgeweitet. Zukünftig kann der Identitätsnachweis zusätzlich anhand eines von der Finanzverwaltung eingerichteten sicheren Identifizierungsverfahren im Sinne des § 87a Abs. 6 AO erfolgen. Darüber hinaus wird geregelt, dass den Erklärenden bei einer elektronischen Übermittlung von Erklärungen mit einem Eingabegerät oder über ein öffentlich zugängliches Netz Gelegenheit zur Überprüfung der gesamten Erklärung auf Vollständigkeit und Richtigkeit gegeben werden muss.\r\n\r\nIn Anlehnung an die Änderungen des § 3a VwVfG soll dies nun auch in der Abgabenordnung für die ohnehin immer seltener erforderliche Ersetzung der Schriftform entsprechend geregelt werden.\r\n\r\nPetitum: Der DStV begrüßt die Änderungen.\r\n\r\nZu Nummer 5 Buchstabe e) – Einschränkung alternativer elektronischer Übermittlung amtlich vorgeschriebener Datensätze, § 87a Abs. 6 Satz 1 AO-E\r\nMit der geänderten Fassung von § 87a Abs. 6 Satz 1 AO-E soll ein genereller Vorrang der Übermittlung amtlich vorgeschriebener Daten mit einem sicheren Verfahren, dass den Datenübermittler authentifiziert und die Vertraulichkeit und Integrität des Datensatzes gewährleistet, geregelt werden. Eine andere Übermittlungsart soll nur dann möglich sein, wenn dies gesetzlich vorgesehen ist.\r\n\r\nMit der Regelung soll klargestellt werden, dass andere, insbesondere weniger sicherere Verfahren nur dann zulässig sind, wenn diese entsprechend gesetzlich bestimmt sind.\r\n\r\nPetitum: Der DStV begrüßt die Änderungen grundsätzlich. Er regt jedoch an, dass die Bundesregierung im Sinne einer umfassenden Datensicherheit prüfen sollte, ob weniger sichere Verfahren, die nach anderen gesetzlichen Bestimmungen zulässig sind, durch sicherere Verfahren ersetzt und vereinheitlicht werden können.\r\n\r\nZu Nummer 10 Buchstabe b) – Unterrichtung der Steuerpflichtigen über die ihnen zugeteilte Identifikationsnummer bzw. Wirtschafts-Identifikationsnummer, § 139a Abs. 1a AO-E\r\nMit dem neu eingefügten § 139a Abs. 1a AO-E soll geregelt werden, dass natürliche Personen über ihre Identifikationsnummer unverzüglich zu unterrichten sind. Für wirtschaftlich Tätige wird geregelt, dass ihnen die Wirtschafts-Identifikationsnummer in entsprechender Anwendung des § 87a Abs. 8 AO elektronisch, hilfsweise schriftlich mitzuteilen sind. Ebenso wird festgelegt, dass wirtschaftlich Tätige oder ihre Bevollmächtigten sich hierfür ein Postfach von den Landesfinanzbehörden zur elektronischen Bekanntgabe nach § 122a AO einrichten lassen sollen.\r\n\r\nDamit wird für natürliche Personen als einzige Form der Unterrichtung die Papierform festgelegt. Für wirtschaftlich Tätige wird im Interesse eines weitgehend digitalen Verfahrens grundsätzlich die elektronische Übermittlung vorgeschrieben. Unter welchen konkreten Voraussetzungen von der elektronischen Mitteilung abgesehen und die hilfsweise schriftliche Mitteilung erfolgen kann, wird weder im Gesetz noch in der Begründung näher ausgeführt. Insoweit besteht hier rechtliche Ungewissheit, unter welchen Voraussetzungen die Mitteilung schriftlich ergehen kann. Zwar soll nach Artikel 12 Nummer 12 Buchstabe b) in § 139d Satz 2 AO-E in einer Rechtsverordnung bestimmt werden können, unter welchen Voraussetzungen die Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c Abs. 1 AO sowie die Unterscheidungsmerkmale nach § 139c Abs. 5a AO einem Bevollmächtigten im Sinne des § 80a Abs. 2 oder des § 123 AO mitgeteilt werden können. Jedoch ist anhand des Wortlauts der Regelung nicht davon auszugehen, dass die Voraussetzungen, wann die hilfsweise schriftliche Mitteilung der Wirtschafts-Identifikationsnummer zulässig ist.\r\n\r\nPetitum: Der DStV regt an, zu prüfen, ob die Unterrichtung von natürlichen Personen über ihre Identifikationsnummer nicht - zumindest freiwillig - auch elektronisch erfolgen kann, um auch für diese Personen ein digitales Verfahren anzubieten. Darüber hinaus erscheint es dem DStV im Sinne einer klaren und rechtssicheren Umsetzung der Norm ratsam, zu konkretisieren, unter welchen Voraussetzungen die Mitteilung der Wirtschafts-Identifikationsnummer an wirtschaftlich Tätige hilfsweise schriftlich erfolgen kann.\r\nArtikel 21 – Weitere Änderungen des Umsatzsteuergesetzes [1.1.2025]\r\nZu Nummer 3 – Ort von virtuellen Veranstaltungen, § 3a Abs. 3 UStG-E\r\nDer Ort virtueller Veranstaltungen im B2C-Kontext, z.B. per Streaming, soll an dem Ort als erbracht gelten, an dem der Empfänger ansässig ist, seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat (§ 3a Abs. 3 UStG-E). Damit setzt der Gesetzgeber Art. 53, 54 MwStSystRL um. Dies ist im Grundsatz nicht zu beanstanden.\r\n\r\nDie Formulierung entspricht überdies der Ortsbestimmung für auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen i.S.d. § 3a Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 UStG. Für solche auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen sieht die MwStVO bestimmte Vermutungsregelungen bezüglich des Ortes des Dienstleistungsempfängers vor (Art. 24a -24c MwStVO); gleichfalls gelten besondere Regelungen zu Beweismitteln für die Bestimmung des Ortes des Dienstleistungsempfängers bzw. zur Widerlegung der Vermutungen (Art. 24e – 24f MwStVO).\r\n\r\nFür virtuelle Veranstaltungen gelten diese Vermutungsregelungen bzw. diese Regelungen zu Beweismitteln nicht. Die Abgrenzung einer „virtuellen Veranstaltung“ von einer „auf elektronischem Weg erbrachten Dienstleistung“ ist mithin durchaus wichtig. Sie dürfte, je nach Veranstaltungsformat, in der Praxis streitbehaftet sein.\r\n\r\nPetitum: Der DStV empfiehlt, mindestens in der Gesetzesbegründung weitere Ausführungen zur Abgrenzung „virtueller Veranstaltungen“ von „auf elektronischem Weg erbrachten Dienstleistungen“ zu ergänzen. Insbesondere wären Ausführungen zu solchen Fällen hilfreich, in denen Veranstaltungsaufzeichnungen zum Download – und somit ohne Interaktionsmöglichkeit – angeboten werden.\r\n\r\nZu Nummer 15 – Besteuerung der Kleinunternehmer, § 19 UStG-E\r\nMit der vorgeschlagenen Änderung der Besteuerung der Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG E) wird die Richtlinie (EU) 2020/285 des Rates vom 18.2.2020 grundsätzlich umgesetzt. Dennoch möchten wir in diesem Zusammenhang Nachfolgendes ergänzen:\r\n\r\nZu Nummer 15 – Besteuerung der Kleinunternehmer, Umsatzgrenzen, § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG E\r\nDer oben genannte Entwurf passt die Grenzen für die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung entsprechend den europarechtlichen Vorgaben an.\r\nDie Steuerbefreiung soll demnach dann greifen, wenn der Gesamtumsatz des Vorjahres maximal 25.000 € beträgt und im laufenden Kalenderjahr 100.000 € nicht überschreitet. \r\n\r\nPetitum: Es ist positiv anzumerken, dass Deutschland von der Möglichkeit des Art. 288a Abs. 1 Satz 4 MwStSystRL Gebrauch macht und die genannte Obergrenze von 100.000 € einführen möchte. Andernfalls hätte nach den neuen EU-Vorgaben jede Überschreitung der 25.000 € Grenze (auch unterjährig) zu einem Wechsel in die Regelbesteuerung geführt. Nichtsdestotrotz dürften die Fälle, in denen die 100.000 €-Umsatzschwelle überschritten wird, in der Praxis mitunter problematisch werden.\r\n\r\nInsofern regt der DStV mindestens ein BMF-Schreiben an, welches naheliegende Praxisfragen klärt: Gerade, wenn mehrere Umsätze zeitgleich ausgelöst werden, wird sich die Frage stellen, welcher Umsatz genau nun für das Überschreiten der Umsatzschwelle verantwortlich war. Schließlich wirkt sich dies unmittelbar auf die Pflichten zur Erstellung ordnungsgemäßer Rechnungen aus. Auch Auswirkungen von etwaigen Rücksendungen bzw. Stornos und deren etwaige Rückwirkung auf die relevanten Umsatzschwellen sollten geklärt werden. \r\n\r\nZu Nummer 15 – Besteuerung der Kleinunternehmer mit Blick auf die Einführung der eRechnung, § 19 Abs. 1 UStG-E\r\nUmsätze von Kleinunternehmern sollen unter Einhaltung der geplanten Umsatzgrenzen als „steuerfrei“ qualifiziert werden (§ 19 Abs. 1 UStG-E). Systematisch stellt das eine Änderung zum Status quo dar, in dem die entsprechende Steuer nur „nicht erhoben“ wird (§ 19 Abs. 1 UStG in der aktuellen Fassung).\r\n\r\nDiese systematische Umqualifizierung in steuerfreie Umsätze ist mit Blick auf die Regelungen zur eRechnung im Wachstumschancengesetz (BGBl. 2024 I, S. 23 ff.) durchaus interessant. So regelt § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UStG die Pflicht zur Ausstellung einer eRechnung im inländischen B2B-Fall, „wenn der Umsatz nicht nach § 4 Nummer 8 bis 29 steuerfrei ist.“ Für diese bezeichneten steuerfreien Umsätze besteht daher keine Pflicht zur Ausstellung von eRechnungen. Für künftig ebenfalls „steuerfreie“ Umsätze von umsatzsteuerlichen Kleinunternehmern hingegen bestünde diese Pflicht.\r\n\r\nPetitum: Es ist aus unserer Sicht nicht gerechtfertigt, für steuerfreie Umsätze von Kleinunternehmern im Grundsatz eine eRechnungspflicht zu fordern, während Umsätze, die nach § 4 Nummer 8 bis 29 steuerfrei sind, keine solche Verpflichtung nach sich ziehen. Insofern wäre es sachgerecht, § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG wie folgt anzupassen:\r\nIn den folgenden Fällen ist er zur Ausstellung einer Rechnung innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung verpflichtet, wenn der Umsatz nicht nach § 4 Nummer 8 bis 29 bzw. § 19 Abs. 1 steuerfrei ist:\r\n1. für eine Leistung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen; die Rechnung ist als elektronische Rechnung nach Absatz 1 Satz 3 und 6 auszustellen, wenn der leistende Unternehmer und der Leistungsempfänger im Inland oder in einem der in § 1 Absatz 3 bezeichneten Gebiete ansässig sind;\r\n2. für eine Leistung an eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist;\r\n3. für eine steuerpflichtige Werklieferung (§ 3 Absatz 4 Satz 1) oder sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück an einen anderen als in den Nummern 1 oder 2 genannten Empfänger.“\r\n\r\nZu Nummer 22 – Verlängerung der Übergangsfrist für § 2b UStG, § 27 Abs. 22a Satz 1 UStG E\r\nDie bereits mehrfach verlängerte Übergangsfrist für die Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand soll erneut um weitere zwei Jahre bis einschließlich Ende 2026 verlängert werden (§ 27 Abs. 22a Satz 1 UStG E).\r\n\r\nAusweislich der Gesetzesbegründung bestünden grundlegende Rechtsanwendungsfragen fort, welche bei den Verantwortlichen zu großer Verunsicherung führen würden. Ferner seien neue Rechtsfragen hinzugekommen, die noch nicht abschließend geklärt werden konnten (vgl. a.a.O., S. 209). \r\n\r\nPetitum: Es ist zu erwarten, dass eine Übergangsfrist für die öffentliche Hand von dann insgesamt 11 Jahren bei Unternehmen der Privatwirtschaft Unmut auslöst. Schließlich sehen sie sich regelmäßig mit Rechtsänderungen und offenen Rechtsfragen konfrontiert, ohne dass ihnen ein vergleichbarer zeitlicher Aufschub zuteilwird. Insbesondere der Hinweis, eine wesentliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs durch die erneute Verlängerung bestünde nicht (vgl. a.a.O., S. 210) überzeugt nicht. Schließlich war der Abbau bestehender Wettbewerbsverzerrungen durch wirtschaftliche Tätigkeiten der öffentlichen Hand der Ausgangspunkt der Reform des § 2b UStG. In der Gesetzesbegründung sollten die aktuellen Schwierigkeiten und Rechtsfragen konkret benannt werden. Dies könnte das Verständnis für die Verschiebung erhöhen.\r\nArtikel 22 – Weitere Änderungen des Umsatzsteuergesetzes [1.1.2026]\r\nZu Nummer 7 – Rechnungspflichtangabe, § 14 Abs. 4 Satz 1 Nummer 6a UStG-E\r\nDer Entwurf sieht entsprechend zu den zeitlichen Änderungen des Vorsteuerabzugs (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 Satz 2 UStG-E) eine neue Pflichtangabe in Rechnungen für sog. Ist Versteuerer vor. Diese sollen in ihren Rechnungen einen entsprechenden Hinweis auf die Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten aufnehmen müssen (vgl. § 14 Abs. 4 Satz 1 Nummer 6a UStG-E).\r\n\r\nPetitum: Die geforderte Rechnungsangabe ist im Grundsatz nicht zu beanstanden. Gleichwohl wird sie zu buchhalterischem Mehraufwand führen, da die periodengerechte Vorsteuerabzugsberechtigung mithin regelmäßig zu prüfen ist. Ergänzend regt der DStV eine klarstellende Ergänzung dahingehend an, dass Leistungs- und damit Rechnungsempfänger beim Fehlen eines entsprechenden Hinweises auf eine Ist Versteuerung stets darauf vertrauen dürfen, dass der Leistende ein sog. Soll-Versteuerer ist und sie entsprechend den Vorsteuerabzug gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 Satz 2 Buchst. b UStG-E geltend machen dürfen.\r\n\r\nC.\tErgänzende DStV-Anregungen\r\nErforderliche Anpassung im Grunderwerbsteuerrecht\r\nDurch das Gesetz zur Förderung geordneter Kreditzweitmärkte und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2167 über Kreditdienstleister und Kreditkäufer sowie zur Änderung weiterer finanzrechtlicher Bestimmungen (Kreditzweitmarktförderungsgesetz) vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 411) wurde § 24 GrEStG eingeführt. Hierin wird klargestellt, dass rechtsfähige Personengesellschaften für Zwecke der Grunderwerbsteuer weiterhin, auch nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) zum 01.01.2024, als Gesamthand und deren Vermögen als Gesamthandsvermögen gelten. Der DStV begrüßt dies grundsätzlich sehr. \r\n\r\nDurch Artikel 30 des Kreditzweitmarktförderungsgesetzes wurde jedoch festgelegt, dass § 24 GrEStG nur befristet bis zum 31.12.2026 anzuwenden ist. Hierdurch besteht enorme Rechtsunsicherheit für die Steuerpflichtigen und ihre steuerlichen Berater. Fraglich ist, ob es bei den bis zum 31.12.2026 getätigten Grundstücksübertragungen nach §§ 5, 6 GrEStG zum 01.01.2027 zu einer Nachversteuerung durch Verletzung laufender Nachbehaltensfristen kommen wird. Hier ist eine gesetzliche Klarstellung geboten, dass durch Aufhebung des § 24 GrEStG zum 1.1.2027 keine Nachversteuerung für bis dahin realisierte Übertragungen ausgelöst wird.\r\n\r\nPetitum: Der DStV regt dringend eine gesetzliche Klarstellung an, dass es für bis zum 31.12.2026 durchgeführte Grundstücksübertragungen von einem oder mehreren Gesamthändern auf die Gesamthand (§ 5 GrEStG) oder von einer Gesamthand auf einen oder mehrere Gesamthänder (§ 6 GrEStG) nicht zum 01.01.2027 zu einer Verletzung der Nachbehaltensfristen der §§ 5 Abs. 3, 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG kommt.\r\n\r\nWeitere erforderliche Anpassungen der Abgabenordnung\r\nWerden Daten nach Inkrafttreten der Buchführungsdatenschnittstellenverordnung – DSFinVBV nicht nach der Vorgabe der einheitlichen Schnittstelle zur Verfügung gestellt, hat dies massive Auswirkungen. Gem. § 158 Abs. 2 Nr. AO würde dann die Beweiskraft der Buchführung begrenzt. In Folge hätte die Finanzverwaltung eine Schätzungsbefugnis (§ 162 Abs. 2 Satz 2 AO).\r\n\r\nAus Sicht des DStV ist diese Rechtsfolge in keiner Weise gerechtfertigt. Die technische Aufbereitung der Daten sollte sich nach seinem Verständnis nicht derart massiv auf die Beweiskraft der Buchführung auswirken. Die Beweiskraft der Buchführung sollte sich vielmehr an der Einhaltung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung messen lassen. Der BFH hat hierzu entschieden, dass das Ergebnis einer formell ordnungsgemäßen Buchführung erst dann verworfen werden kann, soweit die Buchführung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit materiell unrichtig ist (BFH, Urt. V. 09.08.1991, III R 129/85, BStBl. 1992, II 55).\r\n\r\nDas Übermitteln der Daten via einheitlicher Schnittstelle nach den für die Finanzverwaltung dienlichen Maßstäben, ist nicht mit einem Verstoß gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung gleichzusetzen.\r\n\r\nPetitum: Wenngleich diese Diskussion nicht Gegenstand des vorliegenden Entwurfs ist, weist der DStV ausdrücklich darauf hin, dass er die sich ergebenden Rechtsfolgen kritisiert. Aus seiner Sicht sollte § 158 Abs. 2 Nr. 2 AO daher im Rahmen des weiteren parlamentarischen Gesetzgebungsverfahrens zum JStG 2024 gestrichen werden.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-05-24"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0007262","regulatoryProjectTitle":"Anpassungsbedarf beim Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/a5/88/370554/Stellungnahme-Gutachten-SG2410090021.pdf","pdfPageCount":26,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Sehr geehrte Damen und Herren,\r\n\r\nin Vorbereitung auf die Anhörung des Finanzausschusses des Deutschen Bundestags am 07.10.2024 nehmen wir als Deutscher Steuerberaterverband e.V. (DStV) gern zum Gesetzentwurf der Bundesregierung eines Jahressteuergesetzes 2024 (JStG 2024) (BT-Drs. 20/12780) Stellung. Wir freuen uns, wenn Ihnen und den Mitgliedern des Finanzausschusses des Deutschen Bundestags unsere Anmerkungen eine Stütze sind.\r\n\r\nA.\tVorwort\r\nNeben den Ausführungen zu ausgewählten Punkten des Regierungsentwurfs finden Sie unter Gliederungspunkt C. gleichfalls Hinweise zur Stellungnahme des Bundesrates (BR-Drs. 369/24(B)) zu oben genanntem Gesetzentwurf. Unter Gliederungspunkt D. haben wir zusätzlich eine ergänzende Anregung zum Gesetzentwurf gegeben. Wir hoffen, diese sind Ihnen ebenfalls eine Stütze. \r\n\r\nMit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll der sich aus verschiedenen Bereichen des Steuerrechts ergebende, fachlich gebotene Anpassungsbedarf umgesetzt werden. Die notwendigen Anpassungen ergeben sich hierbei aus dem EU-Recht und der EuGH-Rechtsprechung sowie der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes und des Bundesfinanzhofes. Insbesondere bei den umsatzsteuerlichen Regelungen zur Besteuerung der Kleinunternehmer kommt es zur Anpassung der bestehenden Vorschriften an das EU-Recht. So haben die Anpassungen zum Ziel, die Wettbewerbsverzerrungen für Kleinunternehmer im Binnenmarkt zu vermeiden. Durch eine systematische Umstellung werden deren Umsätze zukünftig als steuerfrei qualifiziert, wohingegen die Steuer gegenwärtig nicht erhoben wird. Bei der Umstellung sollte darauf geachtet werden, dem Vereinfachungszweck der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmerregelung ausreichend Rechnung zu tragen. So sollten Kleinunternehmer aus Sicht des DStV von der ab 01.01.2025 grundsätzlich geltenden Verpflichtung zur Ausstellung einer E-Rechnung ausgenommen werden. \r\n\r\nAuch die Vorschriften zum Vorsteuerabzug werden angepasst. Dies wird nötig, um der EuGH-Rechtsprechung zum Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs aus Rechnungen von Unternehmern, die die Ist-Versteuerung anwenden, Rechnung zu tragen. Auch hierbei hat der DStV den Fokus auf eine rechtssichere und pragmatische Lösung gelegt. Unternehmer, die fehlerhafte Angaben zur Berechnungsmethode der Umsatzsteuer aufgrund eines Verstoßes gegen die neue Rechnungsangabe nicht erkennen können, sollten wirksam durch eine Nichtbeanstandungsregelung geschützt werden.\r\n\r\nB.\tRegierungsentwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 (JStG 2024)\r\nArtikel 3 – Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes\r\nZu Nummer 1 – Steuerbefreiung für kleine PV-Anlagen, § 3 Nr. 72 EStG-E\r\nMit dem Jahressteuergesetz 2022 wurde die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG eingeführt. Die Steuerbefreiung soll nun modifiziert werden (§ 3 Nr. 72 EStG-E). So soll die für die Steuerbefreiung zulässige Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister grundsätzlich auf 30 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit erhöht werden. Die bisherige Grenze für sonstige Gebäude i.S.d. § 3 Nr. 72 Buchst. b EStG würde damit von 15 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit verdoppelt. Ferner wird durch die Anpassung klargestellt, dass auch bei Gebäuden mit mehreren Gewerbeeinheiten aber ohne Wohneinheiten PV-Anlagen bis zu 30 kW (peak) je Gewerbeeinheit begünstigt sind. \r\n\r\nPetitum: Der DStV begrüßt sowohl die Anhebung auf 30 kW (peak) als auch die genannte Klarstellung. Um den Anreiz für die Installation der Anlagen nicht zu gefährden, rät er zur Kontinuität der Regelung. Andernfalls könnten Steuerpflichtige bei Neuanschaffungen zurückhaltender werden, da sie auf „noch günstigere“ Konditionen warten könnten.\r\n\r\nZu Nummer 5 Buchst. b) – Übermittlung von Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG, § 10 Abs. 2c EStG-E\r\nDer Entwurf sieht vor, ein weiteres elektronisches Bescheinigungsverfahren einzuführen. Demnach sollen die gesetzlichen Rentenversicherungen, die landwirtschaftliche Alterskasse sowie die berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die den gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbare Leistungen erbringen, die von den Versicherten geleisteten und an diese erstatteten Beiträge im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG elektronisch an die Finanzverwaltung übermitteln; vorausgesetzt, diese wurden noch nicht im Rahmen der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung übermittelt.\r\n\r\nDie bislang mitunter notwendige papiergebundene Nachweisführung würde damit künftig entfallen. Dies würde für den Steuerpflichtigen eine Entlastung von Bürokratie bedeuten.\r\n\r\nPetitum: Der DStV lobt den geplanten Abbau von Medienbrüchen durch die sachgerechte Ausweitung der Datenübermittlung durch Dritte i.S.d. § 93c AO.\r\n\r\nZu Nummer 11 Buchstabe a) Doppelbuchstabe aa) Dreifachbuchstabe bbb) – Pauschalbesteuerung von Mobilitätsbudgets, § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 EStG-E\r\nIn § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 EStG-E ist die ertragsteuerliche Behandlung von Mobilitätsbudgets geregelt. Gewährt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn Leistungen aus einem Mobilitätsbudget für die außerdienstliche Nutzung von Mobilitätsleistungen, kann die Besteuerung pauschal mit 25% erfolgen, soweit die Leistungen den Höchstbetrag von 2.400 € im Kalenderjahr nicht übersteigen. Hierdurch können Mobilitätsbudgets für E-Scooter, die gelegentliche Nutzung von Car-, Bike- und anderen Sharing-Angeboten sowie Fahrtdiensten (z.B. Uber) zukünftig pauschal besteuert werden. Dies können grundsätzlich positive Anreize für die Unterstützung der sog. „New Mobility“ Fortbewegung sowie für eine klimafreundliche Mobilität sein.\r\n\r\nLaut der Gesetzesbegründung des Regierungsentwurfs (vgl. BT-Drs. 20/12780, S. 120) ist der Erwerb von Einzelfahrkarten, Zeitkarten (wie Monatskarten, BahnCard100 und andere Jahreskarten) und Ermäßigungskarten für den Bus- und Bahnverkehr ebenfalls nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 EStG-E begünstigt. Diese Klarstellung hinsichtlich des Anwendungsbereichs bewertet der DStV positiv; im Referentenentwurf fehlte eine entsprechende Formulierung. \r\n\r\nInsgesamt stellt der DStV jedoch in Frage, ob diese Maßnahme einer Pauschalbesteuerung von Mobilitätsbudgets alle Arbeitnehmer gleichermaßen entlasten würde. Vielmehr ist zu befürchten, dass nur die Arbeitnehmer, die bei einem Arbeitgeber in einer Großstadt oder einem Ballungsgebiet beschäftigt sind, die „New Mobility“-Angebote tatsächlich nutzen könnten. Für den Arbeitgeber könnte es aufgrund der Dokumentations- und Aufzeichnungspflichten zudem zu bürokratischen Zusatzlasten kommen.\r\n\r\nDer Bundesrat empfiehlt in seiner Stellungnahme (BR-Drs. 369/24(B), Rz. 11) die Streichung der Regelung. Er verweist darauf, dass er für die steuerliche Förderung rein außerdienstlicher, privater Mobilität von Arbeitnehmern angesichts der für den Arbeitgeber – gerade unter dem Aspekt der Umweltfreundlichkeit – bestehenden Fördermöglichkeiten und Steuerbefreiungen vielfältiger Mobilitätsangebote für Arbeitnehmer kein Erfordernis erkennt. Der DStV kann die Überlegungen des Bundesrates nachvollziehen.\r\n\r\nPetitum: Der DStV begrüßt die Regelung zur Pauschalbesteuerung von Mobilitätsbudgets unter Berücksichtigung der sog. „New Mobility“ zwar grundsätzlich. Er hegt jedoch Zweifel daran, ob eine steuerliche Begünstigung für die außerdienstliche - also private - Nutzung von Mobilitätsleistungen gegenwärtig - in Anbetracht der angespannten Haushalts- und Wirtschaftslage – umgesetzt werden sollte.\r\n\r\nArtikel 4 – Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes\r\nZu Nummer 1 – Bonusleistungen, § 10 Abs. 2b Satz 2 und 3 EStG-E\r\nIn § 10 Abs. 2b Satz 2 und 3 EStG-E wird geregelt, dass die auf Grundlage von § 65a SGB V nach den Satzungen der gesetzlichen Krankenkassen geleisteten Bonuszahlungen bis zu einer Höhe von 150 € pro versicherte Person und Beitragsjahr den Sonderausgabenabzug nicht mindernde Leistungen der Krankenkasse sind. Übersteigt die Summe der Bonusleistungen den Betrag von 150 €, soll in Höhe des übersteigenden Betrags eine Beitragserstattung vorliegen, die den Sonderausgabenabzug mindert. Der Steuerpflichtige kann jedoch nachweisen, dass auch die Bonuszahlungen in Höhe des übersteigenden Betrags auf zusätzlichen Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse beruhen. Damit wird die durch das BMF-Schreiben vom 16.12.2021 (Az. IV C 3 - S 2221/20/10012 :002, BStBl. 2022 I, S. 155) getroffene Vereinfachungsregelung für Bonusleistungen gesetzlicher Krankenkasse für gesundheitsbewusstes Verhalten gesetzlich verstetigt. \r\n\r\nDer BFH hat sich mehrfach mit der einkommensteuerlichen Behandlung der Bonuszahlungen von gesetzlichen Krankenkassen befasst, zuletzt mit BFH-Urteil vom 06.05.2020 (Az. X R 16/18). Er ist zu dem Ergebnis gekommen, dass der von einer gesetzlichen Krankenkasse auf Grundlage von § 65a SGB V gewährte Bonus für gesundheitsbewusstes Verhalten unter bestimmten Voraussetzungen nicht den Sonderausgabenabzug für Krankenversichertenbeiträge mindert. Voraussetzung hierfür ist, dass durch den Bonus ein finanzieller Aufwand des Steuerpflichtigen, der konkret der Gesundheitsmaßnahme zuzuordnen ist, ganz oder teilweise ausgeglichen wird. Die Bonuszahlung wird dann nicht als Beitragserstattung qualifiziert. Dies gilt auch für den Fall, dass der Bonus pauschal ermittelt wird. Bei einer Bonuszahlung für die Inanspruchnahme von Früherkennungs- und Vorsorgeuntersuchungen und anderen Leistungen, die vom Basiskrankenversicherungsschutz umfasst sind, fehlt es hingegen an eigenem Aufwand des Steuerpflichtigen. Hier würde die Bonuszahlung eine Beitragserstattung darstellen.\r\n\r\nIm Einzelfall ist die Frage, ob es sich bei den Bonuszahlungen für Gesundheitsmaßnahmen um zusätzliche Leistungen der Krankenkasse oder um Beitragsrückerstattungen handelt, nicht ohne Prüfung von Nachweisen zu beantworten. Die Darlegung der vom Versicherten getragenen gesundheitsbezogenen Aufwendungen und die Prüfung der Belege durch die Krankenkasse bzw. das Finanzamt bedeutet zeitlichen Aufwand für alle Beteiligten. Durch die Pauschalierung entfällt für einen Großteil der Steuerpflichtigen die Nachweispflicht, ob bzw. in welcher Höhe es sich bei den Bonusleistungen um zusätzliche Leistungen der Krankenkasse handelt. Die Finanzämter müssen nicht in jedem Einzelfall prüfen, wie die Bonusleistungen einkommensteuerrechtlich zu behandeln sind. Die Grenze von 150 € erscheint angemessen.\r\n\r\nPetitum: Der DStV begrüßt die gesetzliche Umsetzung der Vereinfachungsregel für Bonusleistungen von gesetzlichen Krankenkassen für gesundheitsbewusstes Verhalten in § 10 Abs. 2b Satz 2 und 3 EStG-E.\r\n\r\nArtikel 5 - Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes\r\nZu Nummer 1 – Elektronische Anzeige an das Betriebsstättenfinanzamt bei unzutreffendem Lohnsteuerabzug, § 41c Abs. 4 Satz 1 EStG-E\r\nBisher erfolgt die Anzeige nach § 41c Abs. 4 Satz 1 EStG über nicht durchgeführten Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber schriftlich (auf Papier). Die Neuregelung § 41c Abs. 4 Satz 1 EStG-E sieht ab 01.01.2026 eine elektronische Übermittlung vor. \r\n\r\nDies erleichtert die Weiterverarbeitung der Daten durch das Betriebsstättenfinanzamt. Die Arbeitgeber können ihre Anzeigen zügiger übermitteln. Die bürokratische Entlastung bewertet der DStV positiv. Wie in der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drs. 20/12780, S. 131) ausgeführt wird, ist beabsichtigt, ein elektronisches Formular einzuführen, das die Übermittlung der Anzeige auf elektronischem Wege ermöglicht. Der DStV regt an, die Zeit bis zum Inkrafttreten der Norm zu nutzen, ein benutzerfreundliches Formular zu entwickeln, dass für die Arbeitgeber bzw. ihre Lohnbuchhaltung leicht zugänglich sowie einfach ausfüllbar und übermittelbar ist. Eine elektronische Übermittlung über das ELSTER-Portal der Finanzverwaltung wäre hier denkbar.\r\n\r\nPetitum: Der DStV begrüßt die Möglichkeit der elektronischen Übermittlung in § 41c Abs. 4 Satz 1 EStG-E.\r\n\r\nArtikel 9 – Änderung des Umwandlungssteuergesetzes\r\nZu Nummer 1 – steuerliche Schlussbilanz, § 3 Abs. 2a UmwStG-E\r\nGemäß einem neuen § 3 Abs. 2a UmwStG-E soll die steuerliche Schlussbilanz der übertragenden Körperschaft der zuständigen Finanzbehörde spätestens 14 Monate nach Ablauf des Besteuerungszeitraums, in den der steuerliche Übertragungsstichtag fällt, elektronisch zu übermitteln sein. § 5b EStG soll entsprechend gelten.\r\n\r\nDie Regelung ist insoweit nachvollziehbar, als dass die bereits bisher seitens der Finanzverwaltung vertretene Auffassung zur steuerlichen Schlussbilanz nebst Anwendung des § 5b EStG (vgl. Rn. 03.04 UmwStE) gesetzlich normiert wird.\r\n\r\nBezüglich der Frist zur Abgabe der steuerlichen Schlussbilanz schließt sich der DStV jedoch den Empfehlungen des Bundesrates an. Gemäß Rz. 44 der Stellungnahme (BR-Drs. 369/2(B)) sollte die Frist – entgegen der o.g. Formulierung – an die nach § 149 AO maßgebende Frist zur Abgabe der Körperschaftsteuererklärung für den Besteuerungszeitraum, in den der steuerliche Übertragungsstichtag fällt, gekoppelt werden.\r\n\r\nOffen bleibt außerdem weiterhin, ob nunmehr - entgegen Rn. 03.02 UmwStE - auch dann die Abgabe der steuerlichen Schlussbilanz durch elektronische Übermittlung erforderlich ist, wenn sie nicht für inländische Besteuerungszwecke benötigt wird.\r\n\r\nPetitum: Der DStV begrüßt die gesetzliche Festschreibung zur Erhöhung der Rechtssicherheit. Er empfiehlt bzgl. der Frist zur Abgabe der steuerlichen Schlussbilanz den Ausführungen des Bundesrates gemäß Nr. 44 der Stellungnahme (BR-Drs. 369/24(B) zu folgen.\r\n\r\nZu Nummer 6 – Entnahmen / Einlagen im Rückwirkungszeitraum, § 20 Abs. 2 UmwStG-E\r\nGemäß § 20 Abs. 2 Satz 5 UmwStG-E ermittelt sich das eingebrachte Betriebsvermögen im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 4 sowie Satz 4 UmwStG „unter Berücksichtigung der Entnahmen und Einlagen im Sinne des Absatzes 5 Satz 2.“ Diese Neuregelung soll „erstmals auf Einbringungen anzuwenden [sein], wenn in den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge der Umwandlungsbeschluss nach dem 31.12.2023 erfolgt ist oder in den anderen Fällen der Einbringungsvertrag nach dem 31.12.2023 geschlossen worden ist.“ (§ 27 Abs. 23 UmwStG-E). Damit liegt eine unechte Rückwirkung vor.\r\n\r\nHintergrund hierfür sei – so die Gesetzesbegründung –, dass sich der BFH mit seiner Entscheidung vom 07.03.2018 (Az. I R 12/16), wonach in Einbringungsfällen durch Entnahmen im steuerlichen Rückwirkungszeitraum negative Anschaffungskosten der erhaltenen Anteile entstehen können, der langjährigen Verwaltungsauffassung entgegengestellt hat. Es entspreche der Gesetzesintention des § 20 UmwStG, negative Anschaffungskosten zu vermeiden. Dies sei auch der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Finanzausschusses zum Steueränderungsgesetz vom 06.11.2015 (vgl. BT-Drs. 18/6094, S. 84) zu entnehmen.\r\n\r\nWir weisen darauf hin, dass der Gesetzgeber gemäß o.g. BT-Drucksache die Entstehung negativer Anschaffungskosten der im Zuge der Einbringung erhaltenen Anteile und die Möglichkeit einer steuerneutralen Einbringung lediglich im Falle der Gewährung sonstiger Gegenleistungen einschränken wollte, nicht aber z.B. bei Entnahmen im Rückwirkungszeitraum. \r\n\r\nAußerdem wurde durch § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 UmwStG 2006 die alte Rechtslage bis zu der absoluten Grenze von 500.000 € beibehalten, weil insbesondere für kleinere und mittlere Unternehmen keine Steuerverschärfung eintreten sollte. Eine solche Steuerverschärfung tritt aber nunmehr mit § 20 Abs. 5 Satz 5 UmwStG-E ein, weil künftig ein Buchwertansatz des eingebrachten Betriebsvermögens nicht mehr möglich ist, soweit dieses unter Berücksichtigung von Entnahmen und Einlagen im Rückwirkungszeitraum negativ wird. Die Buchwerte sind insoweit aufzustocken.\r\n\r\nOb die Regelung in § 20 Abs. 2 Satz 5 UmwStG-E tatsächlich dazu beiträgt, im Falle sog. „Überentnahmen“ im Rückwirkungszeitraum, negative Anschaffungskosten der im Zuge der Einbringung erhaltenen Anteile zu vermeiden, ist jedoch zweifelhaft. Ggf. kann durch die Aufstockung gem. § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 UmwStG das eingebrachte Betriebsvermögen nicht negativ sein. Dennoch entstehen aufgrund der Regelung in § 20 Abs. 5 Satz 3 UmwStG negative Anschaffungskosten der erhaltenen Anteile. Hier dürfte noch Nachbesserungsbedarf seitens des Gesetzgebers bestehen. \r\n\r\nAuch mit Blick auf die Auswirkungen von Einlagen und Entnahmen im Rückwirkungszeitraum auf § 27 KStG wären ggf. noch klarstellende gesetzliche Regelungen hilfreich.\r\n\r\nPetitum: Der DStV regt mit Blick auf die Rechtsfolgen des § 20 Abs. 2 Satz 5 UmwStG-E Nachbesserungen an. Dies gilt gleichfalls mit Blick auf die Auswirkungen von Einlagen und Entnahmen im Rückwirkungszeitraum auf § 27 KStG.\r\n\r\nZu Nummer 7 – Vorzeitige Beendigung der Sperrfrist, § 22 Abs. 2 Satz 5 UmwStG-E\r\nNach herrschender Meinung kann nach § 22 Abs. 2 Satz 5 UmwStG die siebenjährige Sperrfrist nach einem qualifizierten Anteilstausch i.S. des § 21 UmwStG vorzeitig durch eine Veräußerung beendet werden, wenn und soweit die im Zuge des Anteilstausches erhaltenen Anteile unter Fortführung der Buchwerte bzw. der Anschaffungskosten nach den §§ 20 oder 21 UmwStG in eine andere Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft weiter eingebracht werden. Hintergrund: § 22 Abs. 2 Satz 5 UmwStG setzt nicht voraus, dass die Einbringung als Veräußerungsvorgang i.S. von Rn. 00.02 UmwStE zu einer Aufdeckung stiller Reserven führen muss.\r\n\r\nDem tritt die Finanzverwaltung in Rn. 22.17 UmwStE-E entgegen. Sie vertritt die Auffassung, dass eine sperrfristbeendende Veräußerung i.S. von § 22 Abs. 2 Satz 5 UmwStG nur vorliegt, wenn die vorangehende Veräußerung der erhaltenen Anteile durch den Einbringenden die vollständige Aufdeckung der stillen Reserven zur Folge hatte. Damit soll die Anwendung des sog. Holding-Modells unterbunden werden. Diese Ausführungen im UmwStE dürften jedoch – mangels gesetzlicher Regelung, einschlägiger Rechtsprechung etc. – nicht ausreichen, um diese Gestaltungen wirksam zu unterbinden, so auch der Bundesrechnungshof in seinem „Bericht nach § 88 Absatz 2 BHO an das Bundesministerium der Finanzen“ vom 30.11.2023, Tz. 7.\r\n\r\nFolglich soll nunmehr in § 22 Abs. 2 Satz 5 UmwStG eine klarstellende Formulierung der gesetzgeberischen Intention erfolgen, indem eingefügt wird, dass eine Veräußerung nur vorliegt, wenn diese „unter Aufdeckung der stillen Reserven“ erfolgt. \r\n\r\nEine zeitliche Anwendungsregelung ist hierfür derzeit nicht vorgesehen, sodass die Änderung für alle noch offenen Fälle nach Inkrafttreten des JStG 2024 greifen dürfte. Bislang hat sich die Änderung jedoch lediglich im Entwurf eines aktualisierten BMF-Schreibens zur Anwendung des Umwandlungssteuergesetzes (Rn. 22.17 UmwStE-E) – bislang nicht final veröffentlicht – angedeutet, sodass fraglich ist, ob es sich tatsächlich nur um eine Klarstellung und nicht um eine konstitutive Gesetzesänderung handelt. Der DStV sieht die fehlende zeitliche Anwendungsregelung daher kritisch.\r\n\r\nPetitum: Zur Änderung des § 22 Abs. 2 Satz 5 UmwStG ist gegenwärtig keine zeitliche Anwendungsregelung vorgesehen. Diese sollte im weiteren Gesetzgebungsverfahren unter Berücksichtigung der Rechtssicherheit nachgeholt werden.\r\n\r\nArtikel 12 – Änderung der Abgabenordnung\r\nZu Nummer 5 Buchstabe a) – Ausweitung der elektronischen Identifikationsnachweise zur Ersetzung der Schriftform durch Abgabe von Erklärungen in einem elektronischen Format, § 87a Abs. 3 Sätze 4 bis 8 AO-E\r\nMit den in § 87a Abs. 3 AO-E eingefügten neuen Sätzen 4 bis 8 werden die Voraussetzungen für den Identitätsnachweis bei einer die Schriftform ersetzenden elektronischen Abgabe über öffentlich zugängliche Netze ausgeweitet. Zukünftig kann der Identitätsnachweis zusätzlich anhand eines von der Finanzverwaltung eingerichteten sicheren Identifizierungsverfahren im Sinne des § 87a Abs. 6 AO erfolgen. Darüber hinaus wird geregelt, dass den Erklärenden bei einer elektronischen Übermittlung von Erklärungen mit einem Eingabegerät oder über ein öffentlich zugängliches Netz Gelegenheit zur Überprüfung der gesamten Erklärung auf Vollständigkeit und Richtigkeit gegeben werden muss.\r\n\r\nIn Anlehnung an die Änderungen des § 3a VwVfG soll dies nun auch in der Abgabenordnung für die ohnehin immer seltener erforderliche Ersetzung der Schriftform entsprechend geregelt werden.\r\n\r\nPetitum: Der DStV begrüßt die Änderungen.\r\n\r\nZu Nummer 5 Buchstabe c) – Einschränkung alternativer elektronischer Übermittlung amtlich vorgeschriebener Datensätze, § 87a Abs. 6 Satz 1 AO-E\r\nMit der geänderten Fassung von § 87a Abs. 6 Satz 1 AO-E soll ein genereller Vorrang der Übermittlung amtlich vorgeschriebener Daten mit einem sicheren Verfahren, dass den Datenübermittler authentifiziert und die Vertraulichkeit und Integrität des Datensatzes gewährleistet, geregelt werden. Eine andere Übermittlungsart soll nur dann möglich sein, wenn dies gesetzlich vorgesehen ist.\r\n\r\nMit der Regelung soll klargestellt werden, dass andere, insbesondere weniger sicherere Verfahren nur dann zulässig sind, wenn diese entsprechend gesetzlich bestimmt sind.\r\n\r\nPetitum: Der DStV begrüßt die Änderungen grundsätzlich. Er regt jedoch an, dass die Bundesregierung im Sinne einer umfassenden Datensicherheit prüfen sollte, ob weniger sichere Verfahren, die nach anderen gesetzlichen Bestimmungen zulässig sind, durch sicherere Verfahren ersetzt und vereinheitlicht werden können.\r\n\r\nArtikel 21 – Weitere Änderung des Umsatzsteuergesetzes\r\nZu Nummer 3 – Ort von virtuellen Veranstaltungen, § 3a Abs. 3 UStG-E\r\nDer Ort virtueller Veranstaltungen im B2C-Kontext, z.B. per Streaming, soll an dem Ort als erbracht gelten, an dem der Empfänger ansässig ist, seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat (§ 3a Abs. 3 UStG-E). Damit setzt der Gesetzgeber Art. 53, 54 MwStSystRL um. Dies ist im Grundsatz nicht zu beanstanden.\r\n\r\nDie Formulierung entspricht überdies der Ortsbestimmung für auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen i.S.d. § 3a Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 UStG. Für solche auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen sieht die MwStVO bestimmte Vermutungsregelungen bezüglich des Ortes des Dienstleistungsempfängers vor (Art. 24a -24c MwStVO); gleichfalls gelten besondere Regelungen zu Beweismitteln für die Bestimmung des Ortes des Dienstleistungsempfängers bzw. zur Widerlegung der Vermutungen (Art. 24e – 24f MwStVO).\r\n\r\nFür virtuelle Veranstaltungen gelten diese Vermutungsregelungen bzw. diese Regelungen zu Beweismitteln nicht. Die Abgrenzung einer „virtuellen Veranstaltung“ von einer „auf elektronischem Weg erbrachten Dienstleistung“ ist mithin durchaus wichtig. Sie dürfte, je nach Veranstaltungsformat, in der Praxis streitbehaftet sein.\r\n\r\nPetitum: Der DStV empfiehlt, mindestens in der Gesetzesbegründung weitere Ausführungen zur Abgrenzung „virtueller Veranstaltungen“ von „auf elektronischem Weg erbrachten Dienstleistungen“ zu ergänzen. Insbesondere wären Ausführungen zu solchen Fällen hilfreich, in denen Veranstaltungsaufzeichnungen zum Download – und somit ohne Interaktionsmöglichkeit – angeboten werden.\r\n\r\nZu Nummer 17 – Besteuerung der Kleinunternehmer, § 19 UStG-E\r\nMit der vorgeschlagenen Änderung der Besteuerung der Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG E) wird die Richtlinie (EU) 2020/285 des Rates vom 18.2.2020 grundsätzlich umgesetzt. Dennoch möchten wir in diesem Zusammenhang Nachfolgendes ergänzen:\r\n\r\nZu Nummer 17 – Besteuerung der Kleinunternehmer, Umsatzgrenzen, § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG E\r\nDer oben genannte Entwurf passt die Grenzen für die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung entsprechend den europarechtlichen Vorgaben an. Die Steuerbefreiung soll demnach dann greifen, wenn der Gesamtumsatz des Vorjahres maximal 25.000 € beträgt und im laufenden Kalenderjahr 100.000 € nicht überschreitet. \r\n\r\nPetitum: Es ist positiv anzumerken, dass die Bundesregierung von der Möglichkeit des Art. 288a Abs. 1 Satz 4 MwStSystRL Gebrauch macht und die genannte Obergrenze von 100.000 € einführen möchte. Andernfalls hätte nach den neuen EU-Vorgaben jede Überschreitung der 25.000 € Grenze (auch unterjährig) zu einem Wechsel in die Regelbesteuerung geführt. Nichtsdestotrotz dürften die Fälle, in denen die 100.000 €-Umsatzschwelle überschritten wird, in der Praxis mitunter problematisch werden.\r\n\r\nInsofern regt der DStV mindestens ein BMF-Schreiben an, welches naheliegende Praxisfragen klärt: Gerade, wenn mehrere Umsätze zeitgleich ausgelöst werden, wird sich die Frage stellen, welcher Umsatz genau nun für das Überschreiten der Umsatzschwelle verantwortlich war. Schließlich wirkt sich dies unmittelbar auf die Pflichten zur Erstellung ordnungsgemäßer Rechnungen aus. Auch Auswirkungen von etwaigen Rücksendungen bzw. Stornos und deren etwaige Rückwirkung auf die relevanten Umsatzschwellen sollten geklärt werden. \r\n\r\nZu Nummer 17 – Besteuerung der Kleinunternehmer mit Blick auf die Einführung der E-Rechnung, § 19 Abs. 1 UStG-E\r\nUmsätze von Kleinunternehmern sollen unter Einhaltung der geplanten Umsatzgrenzen als „steuerfrei“ qualifiziert werden (§ 19 Abs. 1 UStG-E). Systematisch stellt das eine Änderung zum Status quo dar, in dem die entsprechende Steuer nur „nicht erhoben“ wird (§ 19 Abs. 1 UStG in der aktuellen Fassung).\r\n\r\nDiese systematische Umqualifizierung in steuerfreie Umsätze ist mit Blick auf die Regelungen zur verpflichtenden elektronischen Rechnung (E-Rechnung), eingeführt durch das Wachstumschancengesetz (BGBl. 2024 I, S. 23 ff.), durchaus interessant. So regelt § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UStG die Pflicht zur Ausstellung einer E-Rechnung im inländischen B2B-Fall, „wenn der Umsatz nicht nach § 4 Nummer 8 bis 29 steuerfrei ist.“ Für diese bezeichneten steuerfreien Umsätze besteht daher keine Pflicht zur Ausstellung von E-Rechnungen. Für künftig ebenfalls „steuerfreie“ Umsätze von umsatzsteuerlichen Kleinunternehmern hingegen bestünde diese Pflicht.\r\n\r\nPetitum: Es ist aus Sicht des DStV nicht gerechtfertigt, für steuerfreie Umsätze von Kleinunternehmern im Grundsatz eine E-Rechnungspflicht zu fordern, während Umsätze, die nach § 4 Nummer 8 bis 29 steuerfrei sind, keine solche Verpflichtung nach sich ziehen. Insofern wäre es sachgerecht, § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG wie folgt anzupassen:\r\n\r\nIn den folgenden Fällen ist er zur Ausstellung einer Rechnung innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung verpflichtet, wenn der Umsatz nicht nach § 4 Nummer 8 bis 29 bzw. § 19 Abs. 1 steuerfrei ist:\r\n1. für eine Leistung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen; die Rechnung ist als elektronische Rechnung nach Absatz 1 Satz 3 und 6 auszustellen, wenn der leistende Unternehmer und der Leistungsempfänger im Inland oder in einem der in § 1 Absatz 3 bezeichneten Gebiete ansässig sind;\r\n2. für eine Leistung an eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist;\r\n3. für eine steuerpflichtige Werklieferung (§ 3 Absatz 4 Satz 1) oder sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück an einen anderen als in den Nummern 1 oder 2 genannten Empfänger.“\r\n\r\nZu Nummer 24 – Verlängerung der Übergangsfrist für § 2b UStG, § 27 Abs. 22a Satz 1 UStG E\r\nDie bereits mehrfach verlängerte Übergangsfrist für die Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand soll erneut um weitere zwei Jahre bis einschließlich Ende 2026 verlängert werden (§ 27 Abs. 22a Satz 1 UStG E). Ausweislich der Gesetzesbegründung bestünden grundlegende Rechtsanwendungsfragen fort, welche bei den Verantwortlichen zu großer Verunsicherung führen würden. Ferner seien neue Rechtsfragen hinzugekommen, die noch nicht abschließend geklärt werden konnten (vgl. BT-Drs. 20/12780, S. 182 f.). \r\n\r\nEs ist zu erwarten, dass eine Übergangsfrist für die öffentliche Hand von dann insgesamt 11 Jahren bei Unternehmen der Privatwirtschaft und auch bei kleinen und mittleren Kanzleien Unmut auslöst. Schließlich sehen sie sich regelmäßig mit Rechtsänderungen und offenen Rechtsfragen konfrontiert, ohne dass ihnen ein vergleichbarer zeitlicher Aufschub zuteilwird. Insbesondere der Hinweis, eine wesentliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs durch die erneute Verlängerung bestünde nicht (vgl. BT-Drs. 20/12780, S. 183), überzeugt nicht. Schließlich war der Abbau bestehender Wettbewerbsverzerrungen durch wirtschaftliche Tätigkeiten der öffentlichen Hand der Ausgangspunkt der Reform des § 2b UStG.\r\n\r\nPetitum: Aus vorgenannten praktischen Gründen sieht der DStV die erneute Verlängerung der Übergangsfrist höchst kritisch. In der Gesetzesbegründung sollten die aktuellen Schwierigkeiten und Rechtsfragen wenigstens konkret benannt werden. Dies könnte das Verständnis für die Verschiebung etwas erhöhen.\r\n\r\nArtikel 22 – Weitere Änderung des Umsatzsteuergesetzes\r\nZu Nummer 7 – Rechnungspflichtangabe, § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6a UStG-E und Nummer 8 Buchst. a) – Neuregelung des Vorsteuerabzugs, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG-E\r\nDer Entwurf sieht in Nummer 7 eine neue Pflichtangabe in Rechnungen von Unternehmern, die ihre Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten berechnen (sog. Ist Versteuerer), vor. Diese sollen in ihren Rechnungen einen entsprechenden Hinweis auf die Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten aufnehmen müssen (vgl. § 14 Abs. 4 Satz 1 Nummer 6a UStG-E).\r\n\r\nZeitgleich sieht Nummer 8 eine Neufassung der Regelungen zum Vorsteuerabzug durch § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG vor. Durch die Neuregelung werden die Zeitpunkte für die Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs festgelegt. Berechnet der Rechnungsaussteller seine Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten (§ 20 UStG), so ist der Vorsteuerabzug zukünftig erst im Zeitpunkt der Zahlung und in Höhe der Zahlung des Rechnungsbetrags zulässig. \r\n\r\n- Inkrafttreten der Neuregelungen\r\nBeide Regelungen treten mit Wirkung zum 01.01.2026 in Kraft und dienen der Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben. Die Umsetzung der neuen Vorgaben wird sowohl in den Unternehmen als auch den Kanzleien eine Anpassung bestehender Abläufe und Prozesse nach sich ziehen. Sie wird zu buchhalterischem Mehraufwand führen, da die periodengerechte Vorsteuerabzugsberechtigung mithin regelmäßig zu prüfen ist.\r\n\r\nDie Neuregelungen fallen zudem mitten in den Zeitraum, in dem viele Unternehmen mit der Einführung der obligatorischen E-Rechnung beschäftigt sein werden. Allein diese erfordert tiefgehende und umfangreiche Veränderungen in prozessualer und administrativer Hinsicht. Die parallele Anpassung der Unternehmens- und Kanzleiabläufe aufgrund der vielfältigen neuen gesetzlichen Anforderungen erscheint aus Sicht des DStV gerade für kleine und mittlere Unternehmen sehr belastend. Aus Sicht der Praxis wäre es deutlich sinnvoller, die Neuregelung des Vorsteuerabzugs erst mit der erfolgreichen Einführung der E-Rechnung in den Unternehmen umzusetzen, da nur so alle erforderlichen Prozessanpassungen aufeinander abgestimmt werden können. \r\n\r\nDiese zusätzlichen Belastungen erkennt auch der Bundesrat erfreulicherweise an. Wie der DStV bereits in seiner Stellungnahme S 12/24, regt auch der Bundesrat eine Verschiebung des Inkrafttretens der Neuregelung des Vorsteuerabzugs aus Rechnungen von Ist-Versteuerern an. Nach seiner Auffassung sollte die Rechtsanpassung im zeitlichen Gleichklang mit der finalen Einführung der E-Rechnung erfolgen (vgl. BR-Drs. 369/24(B), Rz. 70). \r\n\r\nEbenso muss sichergestellt werden, dass die neue Pflichtangabe auch im Rahmen der E-Rechnung abgebildet werden kann. Bereits in oben erwähnter Stellungnahme S 12/24 hat der DStV darauf hingewiesen, dass dies gegenwärtig nicht der Fall ist. Zudem ist unklar, wann die Überarbeitung der CEN-Norm abgeschlossen sein wird. Derzeit mit einer Veröffentlichung der überarbeiteten CEN-Norm frühestens im zweiten Quartal 2025 gerechnet. Erst nach Abschluss der Überarbeitung der CEN-Norm können die Softwarelösungen zur E-Rechnung angepasst werden. Hier erscheint fraglich, ob dies bis zum 01.01.2026 abschließend erfolgt sein wird.\r\n\r\n- Schutz des Rechnungsempfängers\r\nDa der DStV in Bezug auf den Rechnungsempfänger bei der angedachten Neuregelung des Vorsteuerabzugs ein besonderes Schutzbedürfnis erkennt, hat er bereits in seiner Stellungnahme S 08/12 eine gesetzliche Klarstellung angeregt. Danach sollte der Rechnungsempfänger bei einem fehlenden Hinweis auf die Ist-Versteuerung stets darauf vertrauen dürfen, dass der Rechnungsaussteller die Sollversteuerung anwendet und er den Vorsteuerabzug gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 Satz 2 Buchst. b UStG-E geltend machen darf. Andernfalls dürfte es für den Rechnungsempfänger ohne zusätzlichen Aufwand kaum möglich sein, den zutreffenden Zeitpunkt für die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs zu ermitteln. Diese Anregungen hat der DStV in der Stellungnahme S 12/24 an das BMF nochmals konkretisiert. Er fordert darin, sofern europarechtlich zulässig, eine gesetzliche und bürokratiearme Nichtbeanstandungsregelung in § 15 UStG. \r\n\r\nDieses Schutzbedürfnis erkennt erfreulicherweise auch der Bundesrat an und fordert, die geänderten Regelungen zum Vorsteuerabzug um eine Nichtbeanstandungsregelung zu ergänzen. Dadurch soll dem gutgläubigen Unternehmer aus einer unzutreffenden Rechnungsangabe zum Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs des Rechnungsausstellers kein Nachteil erwachsen (BR-Drs. 369/24(B), Rz. 71).\r\n\r\nPetitum: Die angedachten Neuregelungen in Bezug auf die Rechnungspflichtangabe zum Hinweis auf die Ist-Versteuerung und die Neufassung des Vorsteuerabzugs sind aus Sicht des DStV im Grundsatz nicht zu beanstanden. Der DStV regt jedoch an, diese erst zum Ablauf der Übergangsfristen für die Ausstellung der E-Rechnung mit Wirkung zum 01.01.2028 umzusetzen. \r\n\r\nDer DStV regt erneut eine Nichtbeanstandungsregelung zum Schutz des Rechnungsempfängers an und begrüßt insofern die Überlegungen des BMF dem Grunde nach. Zur Steigerung der Rechtssicherheit sollte diese in § 15 UStG gesetzlich geregelt werden. Ob dies unionsrechtlich möglich ist, sollte geprüft werden. Im Falle einer mit dem Unionsrecht vereinbaren gesetzlichen Regelung wäre diese aus Sicht des DStV vorzugswürdig. Andernfalls sollte die Nichtbeanstandungsregelung über ein BMF-Scheiben umgesetzt werden.\r\n\r\nDer DStV regt an, die Nichtbeanstandungsregelung im Sinne einer rechtssicheren und praxisnahen Umsetzung stets zu gewähren, wenn die neue Rechnungspflichtangabe nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nummer 6a UStG-E fehlt. Für den Fall, dass an das Merkmal der Gutgläubigkeit des Rechnungsempfängers angeknüpft wird, empfiehlt der DStV dringend, die Anforderungen gering zu halten und damit einhergehende Zweifelsfragen zeitnah zu klären.\r\n\r\nC.\tStellungnahme des Bundesrates\r\nWir erlauben uns nachfolgende Ausführungen zu ausgewählten Aspekten der Stellungnahme des Bundesrates zu o.g. Gesetzgebungsvorhaben. Wir hoffen, unsere Einschätzungen sind Ihnen eine zusätzliche Stütze.\r\n\r\nRz. 18, Zu Artikel 4 Nummer 01 - neu – Ausweitung der mit der E-Bilanz zu übermittelnden Daten (§ 5b Absatz 1 EStG-E)\r\nDurch eine Neufassung von § 5b Abs. 1 EStG schlägt der Bundesrat eine Ausweitung der mit der E-Bilanz zu übermittelnden Daten vor. So sollen nach den Vorstellungen des Bundesrates zukünftig neben der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung auch die unverdichteten Kontennachweise mit Kontensalden sowie der Anlagespiegel und das ihm zugrundeliegende Anlageverzeichnis nach amtlich vorgeschriebenen Datensatz durch Datenfernübertragung übermittelt werden. Ebenso sollen zukünftig neben der Eröffnungsbilanz alle für steuerliche Zwecke zu erstellenden Bilanzen elektronisch an die Finanzbehörden zu übermitteln sein. Sofern ein Anhang, ein Lagebericht, ein Prüfbericht oder ein Verzeichnis nach § 5 Abs. 1 Satz 2 EStG vorliegt, sollen auch diese Daten zukünftig nach amtlich vorgeschriebenen Datensatz übermittelt werden.\r\n\r\nHinsichtlich der zeitlichen Anwendung der Regelungen differenziert der Bundesrat nach den unterschiedlichen Daten. So sollen die unverdichteten Kontennachweise mit Kontensalden bereits ab Wirtschaftsjahren, die nach dem 31.12.2024 beginnen, zusammen mit der E-Bilanz übermittelt werden. Das Anlageverzeichnis, der Anhang, der Lagebericht, der Prüfbericht und das Verzeichnis nach § 5 Abs. 1 Satz 2 EStG sollen nach den Vorstellungen des Bundesrates erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2027 beginnen, elektronisch übermittelt werden.\r\n\r\nZur Begründung führt der Bundesrat an, dass von der bisher freiwilligen Übermittlungsmöglichkeit der Kontennachweise, des Anlageverzeichnisses sowie des Verzeichnisses nach § 5 Abs. 1 Satz 2 EStG meist nicht Gebrauch gemacht werde. Mit der Ausweitung der zu übermittelnden Daten will der Bundesrat unnötigen Bürokratieaufwand abbauen, der durch die regelmäßigen Rückfragen des Finanzamts entstehe. Nach den Vorstellungen des Bunderates schließe die vorgeschlagene Änderung des § 5b Abs. 1 EStG-E die Lücke der bislang unvollständigen elektronischen Übermittlungspflicht, ohne faktisch den Bürokratieaufwand zu erhöhen.\r\n\r\nDamit verkennt der Bundesrat nach Ansicht des DStV jedoch den Bürokratieaufwand, der sich aus der Umstellung der Abläufe und Prozesse sowie der Anpassung der eingesetzten Softwarelösungen ergibt. Dieser kann selbst bei der Übermittlung der Kontennachweise recht umfangreich sein. Insbesondere, wenn die verwendeten Kontenrahmen explizit auf die Anforderungen der Mandanten zugeschnitten wurden. In diesen Fällen dürfte eine Standardsoftwarelösung regelmäßig nicht ausreichen, sondern eine manuelle Überprüfung der zutreffenden Konten der Taxonomie erforderlich sein. Dieser Anpassungsaufwand würde parallel zu den übrigen Herausforderungen anfallen, denen sich Unternehmen und Kanzleien derzeit stellen müssen. Allen voran sei hier erneut auf die Einführung der E-Rechnung verwiesen. \r\n\r\nDer DStV sieht auch im Hinblick auf die Übermittlung der Anlageverzeichnisse Herausforderungen bei der technischen Umsetzung. So könnte die Datenübermittlung aufgrund des Datenumfangs der in den Anlageverzeichnissen erfassten Wirtschaftsgüter zu Übermittlungsproblemen führen. Nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass gerade GWG derzeit noch in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufzunehmen sind.\r\n\r\nDeutlich komplexer dürfte sich die Abbildung und die elektronische Übermittlung von Anhang, Lagebericht und Prüfbericht  gestalten. Hierbei handelt es sich regelmäßig um stark individualisierte, also an die Bedürfnisse der Unternehmen angepasste Berichte. Aus Sicht des DStV dürften sich diese ohne aufwendige manuelle Anpassungen kaum in einem vereinheitlichten Datensatz abbilden lassen. Darüber hinaus handelt es sich bei diesen Berichten nicht um originäre Bestandteile der Steuerbilanz. Der Umfang der Datenübermittlung nach § 5b EStG sollte sich auf das für die Besteuerung relevante Zahlenmaterial beschränken.\r\n\r\nAuch im Lichte der jüngst von Experten geäußerten Hinweise zur E-Bilanz muss das Gebot der Stunde die Datensparsamkeit sein. Es dürfen allein die Daten eingefordert werden, die von der Finanzverwaltung reibungslos verarbeitet werden können und die unbedingt für die Besteuerung erforderlich sind. Nach Einschätzung der vom BMF eingesetzten Expertenkommission „Vereinfachte Unternehmensteuer“ ist die Erstellung der E-Bilanz durch ihre spezifische Taxonomie u.a. abhängig von der dabei verwendeten Anwendersoftware z.T. sehr zeitaufwendig. Die E-Bilanzen seien jedoch für die Besteuerung der Unternehmen nicht notwendig, so dass ihr Nutzen derzeit infrage gestellt werden könne. Außerdem habe sie sich für die Risikoanalyse durch die Finanzverwaltung als wenig nützlich herausgestellt, da die Daten für eine sinnvolle Auswertung zu hoch aggregiert und zu wenig vergleichbar seien. Die Expertenkommission kommt zu dem Ergebnis: Die E-Bilanz ist in ihrer jetzigen Form nicht zielführend (vgl. Abschlussbericht der Expertenkommission „Vereinfachte Unternehmensteuer“, S. 189). Aus dem Grunde führt die Expertenkommission die E-Bilanz sogar als Beispiel für „überflüssige“, nicht genutzte Daten an, die nicht erhoben werden sollten (vgl. a.a.O., S. 158). Vor \r\n\r\nPetitum: Der DStV lehnt, insbesondere vor dem Hintergrund der gegenwärtig zu bewältigenden, vielfältigen Herausforderungen für den Berufsstand, eine Ausweitung des Umfangs der im Rahmen der E-Bilanz zu übermittelnden grundsätzlich Daten ab. Dies gilt insbesondere für die nicht zur Steuerbilanz gehörenden Daten, wie dem Anhang, Lage- und Prüfbericht. Ebenso regt der DStV an, von der elektronischen Übermittlung des Anlageverzeichnisses aufgrund des mitunter enormen Datenvolumens Abstand zu nehmen. \r\n\r\nHinsichtlich der Übermittlung der Kontennachweise sollte den Steuerpflichtigen und deren Beratern eine deutlich großzügigere Übergangsfrist gewährt werden. Ebenso sollte eine Ausweitung des Datenumfangs auf die Kontennachweise nur dann umgesetzt werden, wenn eine sinnvolle und zweckmäßige Datenverarbeitung auf Seiten der Finanzbehörden sichergestellt werden kann. Eine zusätzliche Datenerhebung ohne Mehrwert auf Seiten der Finanzbehörde und der Wirtschaft, lehnt der DStV ab.\r\n\r\nRz. 19, Zu Artikel 4 Nummer 01 - Nachweis einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer bei Gebäuden (§ 7 Abs. 4 Satz 2 und 3 EStG-E)\r\nDer Bundesrat regt an, die Nachweisführung einer kürzeren Restnutzungsdauer für Absetzungen für Abnutzung (AfA) bei Gebäuden, bisher geregelt in § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG, durch die Neuregelungen des § 7 Abs. 4 Satz 2 und 3 EStG-E stärker zu typisieren (vgl. BR-Drs. 369/24(B), S. 34 ff.). Nach § 7 Abs. 7 EStG-E soll die Bundesregierung ermächtigt werden, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Mindestanforderungen an die erforderlichen Nachweise nach § 7 Absatz 4 Satz 3 EStG-E festzulegen.\r\n\r\n- Beschränkung des Ansatzes einer kürzeren Nutzungsdauer auf „bedeutsame“ Fälle\r\nDer Bundesrat empfiehlt eine Ergänzung in § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG, sodass bereits im Zeitpunkt der Fertigstellung des Gebäudes eine kürzere Nutzungsdauer vorliegen muss, um die der tatsächlichen, kürzeren Nutzungsdauer entsprechenden AfA nach § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG vornehmen zu können. Durch die Einfügung des § 7 Abs. 4 Satz 3 EStG-E soll bei allen übrigen Gebäuden die Anwendung von zu § 7 Abs. 4 Satz 1 EStG abweichenden AfA-Sätzen nur möglich sein, wenn die Nutzungsdauer weniger als 20% der den typisierten AfA-Sätzen des § 7 Abs. 4 Satz 1 EStG rechnerisch zugrundeliegenden Absetzungszeiträumen beträgt. \r\n\r\nDen Vorschlag des Bunderats, den Ansatz einer kürzeren Nutzungsdauer auf – wie es in der Begründung heißt – „bedeutsame“ Fälle zu beschränken und mit der 20 Prozent-Wesentlichkeitsgrenze für die Steuerpflichtigen die Möglichkeiten der AfA nach einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer deutlich einzuschränken, lehnt der DStV entschieden ab. Für die Steuerpflichtigen wäre die fehlende Möglichkeit des Nachweises eines kürzeren Abschreibungszeitraums sehr nachteilig. Nach Einschätzung des DStV kann diese Benachteiligung nicht damit gerechtfertigt werden, dass der Finanzverwaltung andernfalls – wie der Finanzausschuss des Bundesrates argumentiert – ein „Prüfaufwand für Fälle mit relativ geringen steuerlichen Auswirkungen“ entstehen würde (vgl. BR-Drs. 369/24(B), S. 38). Es ist zwar nachvollziehbar, wenn der Gesetzgeber erwägt, unerhebliche Abweichungen von der typisierten Nutzungsdauer aus Effizienzgründen auszuschließen, wie beispielsweise die Verkürzung der Nutzungsdauer von 50 Jahren auf 49 Jahren. Allerdings dürfte die Schwelle der Erheblichkeit nicht bei einer 80% kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer liegen. Auch eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer eines Gebäudes, die die typisierte Nutzungsdauer um z.B. 10 Prozent oder 20 Prozent unterschreitet, kann für den Steuerpflichtigen wirtschaftlich bedeutsam und erheblich sein. Die vom Bundesrat vorgeschlagenen, nur noch eingeschränkten Möglichkeiten, den Werteverzehr zutreffend über die AfA-Sätze abzubilden, würden die Steuerpflichtigen – entgegen der Auffassung des Bundesrates (vgl. BR-Drs. 369/24(B), S. 38) – übermäßig belasten. Dies widerspricht dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Zudem würde diese Regelung als Investitionsbremse für Unternehmen und private Steuerpflichtige wirken. Die Attraktivität, in Bestandsimmobilien zu investieren, würde durch die Neuregelung deutlich sinken. Neubauprojekte würden gegenüber der Sanierung der bestehenden Immobilien zukünftig bevorzugt, was mit Blick auf die höheren Mietpreise für Neubauwohnungen auch die Wohnungsnot verschärfen könnte.\r\n\r\n- Verschärfung der Nachweispflichten für den Ansatz einer kürzeren Nutzungsdauer\r\nZudem empfiehlt der Bundesrat, Kriterien für die Nachweisführung einer kürzeren Restnutzungsdauer im Sinne des § 7 Abs. 4 Satz 3 EStG-E in § 11c Abs. 1 EStDV-E aufzunehmen. Der Nachweis einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer soll ausschließlich durch Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken oder von Personen, die von einer nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Stelle als Sachverständige oder Gutachter für die Wertermittlung von Grundstücken nach entsprechender Norm zertifiziert worden sind, erbracht werden können. Er folgt damit der Auffassung der Finanzverwaltung (BMF-Schreiben vom 22.02.2023 (Az. IV C 3 - S 2196/22/10006 :005)). Außerdem muss das Gutachten auf Basis einer Vorortbesichtigung erstellt worden sein und Aufschluss über die maßgeblichen technischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Determinanten geben, welche die Nutzungsdauer im Einzelfall beeinflussen, und auf deren Grundlage der Zeitraum der Nutzung mit hinreichender Bestimmtheit zu ermitteln ist. Ein Nachweis der kürzeren Nutzungsdauer durch eine andere Methode, wie beispielsweise mittels eines von einem Architekten oder Bauingenieure erstellten Verkehrswertgutachten, bei dem die Restnutzungsdauer nach der Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) ermittelt wurde, wäre somit nicht mehr zulässig. \r\n\r\nDer DStV hatte sich bereits in seiner Stellungnahme zum Jahressteuergesetz 2022 ausdrücklich für den Erhalt der Regelung des § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG mit dem Wahlrecht zum Nachweis einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer eines Gebäudes eingesetzt (vgl. DStV-Stellungnahme S 17/22). In seiner Stellungnahme zum Regierungsentwurf des Wachstumschancengesetzes hatte der DStV zudem die Empfehlung des Bundesrates, Kriterien für die Nachweisführung einer kürzeren Restnutzungsdauer für AfA-Zwecke bei Gebäuden in § 11c EStDV aufzunehmen, stark kritisiert (vgl. DStV-Stellungnahme S 07/23). In seinen Stellungnahmen hat der DStV hierbei auch auf das Urteil des BFH vom 28.07.2021 (Az. IX R 25/19) verwiesen. \r\n\r\nNach Auffassung des BFH (Urteil vom 28.07.2021, Az. IX R 25/19) können sich Steuerpflichtige jeder geeigneten Darlegungsmethode bedienen, die im Einzelfall zur Führung des erforderlichen Nachweises geeignet scheint, um eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer i.S.d. § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG nachzuweisen. Die tatsächliche Nutzungsdauer ist zu schätzen. Im Rahmen der erforderlichen Schätzung der tatsächlichen Nutzungsdauer geht es nach Ausführung des BFH nur darum, nachzuweisen, dass die von Gesetzes wegen anzunehmende typische Nutzungsdauer im Einzelfall unzutreffend und eine kürzere Nutzungsdauer mit größtmöglicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist. Dem Steuerpflichtigen wird somit durch die geltende Rechtslage ein Wahlrecht eingeräumt, ob ihm der typisierende AfA-Satz nach § 7 Abs. 4 Satz 1 EStG ausreicht oder er eine tatsächlich kürzere Nutzungsdauer geltend macht. \r\n\r\nDurch den Vorschlag des Bundesrates würde dieses Wahlrecht für die Steuerpflichtigen stark eingeschränkt. Nur in den in § 7 Abs. 4 Satz 3 EStG-E genannten Fällen einer deutlich reduzierten tatsächlichen (Rest-) Nutzungsdauer könnte eine zu § 7 Abs. 4 Satz 1 EStG abweichende AfA vorgenommen werden. Die gesetzlichen Anforderungen an den Nachweis einer kürzeren Nutzungsdauer würden durch eine Anpassung des § 11c EStDV deutlich erhöht. \r\n\r\nZudem überschreibt der Vorschlag die BFH-Rechtsprechung. Die geplanten hohen Nachweispflichten stehen darüber hinaus im Widerspruch zu den Urteilen des FG Münster vom 14.02.2023 (Az. 1 K 3840/19 F und 1 K 3841/19 F). Dort wird etwa im Rahmen der Beurteilung des zugrunde liegenden Sachverhalts unter Verweis auf die BFH-Rechtsprechung betont, dass „…eine Rechtfertigung, vom (baurechtlichen) Grundsatz der Gleichwertigkeit der Bewertungsverfahren aus steuerrechtlichen Gründen abzuweichen, nicht besteht.“ \r\n\r\nDer DStV weist außerdem darauf hin, dass der Nachweis einer kürzeren Restnutzungsdauer eines Gebäudes für AfA-Zwecke aufgrund der erhöhten Anforderungen, u.a. durch die Kriterien für die Gutachter bzw. Sachverständigen sowie das Erfordernis einer Vorortbesichtigung, somit künftig nur zu höheren Kosten möglich sein würde. Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) konnten sich bislang auf die für Steuerpflichtige günstige BFH-Rechtsprechung berufen. Das Erfordernis eines Gutachtens durch vereidigte bzw. zertifizierte Sachverständige würde dazu führen, dass regelmäßig aus Kostengründen keine Nachweise einer kürzeren Nutzungsdauer mehr erbracht werden könnten. Hierdurch würden KMU gegenüber großen Unternehmen und Konzernen benachteiligt.\r\n\r\nPetitum: Der DStV lehnt den Vorschlag des Bundesrates nachdrücklich ab. Durch die Neuregelung von § 7 Abs. 4 Satz 2 und 3 EStG-E würde der Anwendungsbereich des bisherigen § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG stark eingeschränkt. Steuerpflichtige könnten in deutlich weniger Fällen für Gebäude AfA aufgrund einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer vornehmen. Dies würde faktisch einer Streichung des bisherigen § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG gleichkommen. Zudem würden sie in ihrer Möglichkeit der Nachweiserbringung einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer für Gebäude drastisch eingeschränkt werden. Der Vorschlag des Bundesrates geht zudem deutlich über das BFH-Urteil vom 28.07.2021 (Az. IX R 25/19) hinaus und steht im Widerspruch zu den Urteilen des FG Münster vom 14.02.2023 (Az. 1 K 3840/19 F und 1 K 3841/19 F).\r\n\r\nRz. 49, Zu Artikel 12 Nummer Buchstabe 0a1 und 0a2- jeweils neu – Einschränkung der elektronischen Kommunikation (§ 87a Abs. 1 Satz 2 AO-E)\r\nMit Rz. 49 regt der Bundesrat an, die Übermittlung elektronischer Dokumente mittels elektronischer Signatur oder das besondere elektronische Behördenpostfach außerhalb gerichtlicher Verfahren nur noch dann zuzulassen, wenn es gesetzlich ausdrücklich zugelassen ist (vgl. BR-Drs. 369/24(B), Rz. 49). \r\n\r\nDamit soll die Kommunikation zwischen Steuerpflichtigen oder ihren Bevollmächtigten und den Finanzbehörden auch in Bezug auf die Übermittlung von Anhängen oder anderen Informationen vorrangig über die Verfahren ELSTER bzw. über die Schnittstelle ERiC abgewickelt werden. Dies ist heute bereits häufig der Fall. In der Praxis kann die Übermittlung elektronischer Dokumente jedoch an den bestehenden technischen Begrenzungen im ELSTER-Verfahren bzw. über ERiC scheitern.\r\n\r\nAus diesem Grunde hat sich der DStV bereits in seiner Stellungnahme S 08/24 zum Referentenentwurf eines JStG 2024 kritisch hierzu geäußert. Die Regelung ist folglich nicht in den Regierungsentwurf übernommen worden.\r\n\r\nPetitum: Der DStV lehnt die vom Bundesrat in Rz. 49 angeregte Einschränkung der elektronischen Kommunikation ab. Zumindest sollte klargestellt werden, dass eine alternative elektronische Kommunikation in jedem Fall dann erfolgen darf, wenn das zur Verfügung stehende sichere elektronische Verfahren aufgrund technischer Begrenzungen für die Übermittlung der Daten nicht ausreichend ist\r\n\r\nRz. 56, Zu Artikel 12 Nummer 21 – Sanktionsmöglichkeiten bei Verstößen gegen Belegausgabepflicht und Mitteilungspflicht elektronischer Aufzeichnungssysteme \r\n(§ 146a Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 AO)\r\nDer Bundesrat fordert in Rz. 56 seiner Stellungnahme (BR-Drs. 369/24(B)), die Steuergefährdung im Sinne von § 379 AO um zwei weitere Tatbestände zu ergänzen. So soll die nicht oder nicht richtige Erfüllung der Belegausgabepflicht nach § 146a Abs. 2 Satz 1 AO als Steuergefährdung eingestuft werden. Ebenso die nicht oder nicht rechtzeitig Erfüllung der Mitteilungspflicht über elektronische Aufzeichnungssysteme nach § 146a Abs. 4 AO. Nach der Stellungnahme des Bundesrates sollen die vorbezeichneten Verstöße mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden, wenn sie nicht als leichtfertige Steuerverkürzung geahndet werden können. Die angedachten Regelungen sollen mit dem Tag der Verkündung des Gesetzes in Kraft treten.\r\n\r\nDer Bundesrat will damit das Sicherheitskonzept des Kassengesetzes vervollständigen und damit eine gleichmäßige Besteuerung der Bargeldbranche herstellen. Laut den Erfahrungen des Bundesrates würde der gesetzlichen Belegausgabepflicht nicht nachgekommen. Er wolle damit die Empfehlungen des Bundesrechnungshofs umsetzen. \r\n\r\nIm Hinblick auf die vorgeschlagene Neuregelung bezüglich eines Verstoßes gegen die Belegausgabepflicht kann es nach Auffassung des DStV zu Abgrenzungsschwierigkeiten kommen, die in der Praxis zu Rechtsunsicherheiten führen würden. So ist gegenwärtig nicht klar erkennbar, unter welchen Umständen von einer nicht richtigen Erfüllung der Belegausgabepflicht auszugehen ist. Hierzu wären Konkretisierungen hilfreich.\r\n\r\nIn Bezug auf die Mitteilungspflicht der elektronischen Aufzeichnungssysteme weist der DStV darauf hin, dass die elektronische Übertragungsmöglichkeit zur Erfüllung dieser Mitteilungsverpflichtung ab dem 01.01.2025 erstmals zur Verfügung steht. Das bedeutet, dass hierfür neue Abläufe und Prozesse in den Unternehmen und Kanzleien geschaffen werden müssen. Auch dieser Anpassungsaufwand fällt in die Phase der Implementierung der E-Rechnung bei den Unternehmen. Eine Überforderung – gerade kleiner und mittlerer Unternehmen – sollte jedoch zwingend ausgeschlossen werden. Darüber hinaus dürften die Unternehmen und deren steuerliche Berater bei der Erfüllung der Mitteilungspflicht regelmäßig von der Zuarbeit der Kassenhändler/-hersteller abhängig sein. Auch hier müssen sich die Prozesse und Informationsaustausche erst noch einspielen. Gerade vor dem Hintergrund, dass alle vor dem 01.01.2025 angeschafften elektronischen Aufzeichnungssysteme bis zum 31.07.2025 elektronisch den Finanzbehörden gemeldet werden müssen, kann die Erfüllung dieser Pflicht bei Unternehmen mit vielen Kassensystemen, sehr ambitioniert werden. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Daten für bereits angeschaffte Systeme regelmäßig nicht bekannt sind und nachträglich durch die Steuerpflichtigen beschafft werden müssen. \r\n\r\nDer DStV sieht in der nachträglichen Beschaffung der zur Erfüllung der Mitteilungspflicht erforderlichen Informationen einen umfangreichen und vermeidbaren Bürokratieaufwand. Vor allem vor dem Hintergrund, dass es für die Bereitstellung der zu übermittelnden Daten bisher keine eingespielten Prozesse zwischen Steuerpflichtigen, Kassenhändlern/-herstellern und steuerlichen Beratern gibt. Bei Neuanschaffungen hingegen ist davon auszugehen, dass sich die Steuerpflichtigen die erforderlichen Informationen direkt mit der Auslieferung der elektronischen Aufzeichnungssysteme zur Verfügung stellen lassen.\r\n\r\nEbenso wie bei der Belegausgabepflicht stellt sich bei der Mitteilungspflicht der elektronischen Aufzeichnungssysteme die Frage, ab wann diese in qualitativer Hinsicht als nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt, anzusehen ist. Auch hier wären Konkretisierungen nötig.\r\n\r\nPetitum: Der DStV regt in Bezug auf die Mitteilungspflicht elektronischer Kassensysteme an, zu prüfen, ob diese Pflicht auf Kassensysteme beschränkt werden kann, die ab dem 01.01.2025 neu angeschafft werden. So würde zusätzlicher Bürokratieaufwand vermieden. \r\n\r\nDer DStV erkennt zwar die Zweckmäßigkeit einer Sanktionierung von Verstößen gegen die Belegausgabepflicht nach § 146a Abs. 2 Satz 1 AO und die Mitteilungspflichten nach § 147 Abs. 4 AO grundsätzlich an. Aufgrund der nun erstmaligen Umsetzung der Mitteilungspflicht auf elektronischem Wege und der daneben bestehenden Belastungen etwa durch die Einführung der E-Rechnung regt der DStV jedoch an, die Sanktionsmöglichkeit von Verstößen hiergegen zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht umzusetzen - zumindest aber das Inkrafttreten zeitlich deutlich nach hinten zu schieben. \r\n\r\nZur Klärung von Zweifelsfragen, bspw. unter welchen Umständen die Belegausgabepflicht nicht richtig erfüllt wird, regt der DStV weitere Klarstellungen in einem BMF-Schreiben an.\r\n\r\nD.\tErgänzende DStV-Anregung\r\nDer DStV erkennt neben den im Regierungsentwurf bzw. der in der Stellungnahme des Bundesrates bereits angebrachten notwendigen Anpassungsbedarfe hinausgehenden Handlungsbedarf. Im Folgenden beschränkt sich der DStV jedoch auf eine zusätzliche Anregung, die dem Berufsstand zur Vermeidung ungewollter Rechtsfolgen wichtig erscheint.\r\n\r\nNeufassung des Konzernbegriffs (§ 13b Abs. 4 Nummer 1 Satz 2 Buchst. c) ErbStG)\r\n§ 13b Abs. 4 Nummer 1 Satz 2 Buchst. c) ErbStG regelt, unter welchen Voraussetzungen Dritten überlassene Grundstücke, Grundstücksteile, grundstücksgleiche Rechte und Bauten nicht zum Verwaltungsvermögen, das nicht unter die erbschaftsteuerlichen Begünstigungen fällt, gehören. Danach zählen Grundstücke nicht dazu, wenn der überlassene und der nutzende Betrieb zu einem Konzern im Sinne des § 4h EStG gehören. Die Norm verweist also für die Definition des Konzernbegriffs dynamisch auf die Regelung von § 4h EStG.\r\n\r\nDie Regelung des § 4h EStG wurde durch das Gesetz zur Förderung geordneter Kreditzweitmärkte und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2167 über Kreditdienstleister und Kreditkäufer sowie zur Änderung weiterer finanzmarktrechtlicher Bestimmungen (Kreditzweitmarktförderungsgesetz) vom 22.12.2023 (BGBl. I Nr. 411) geändert. Durch die vorgenommene Änderung, die der Umsetzung von Artikel 4 i. V. m. Artikel 11 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2016/1164 (Anti-Tax-Avoidance-Directive – ATAD) diente, wurden die Regelungen zur Konzernzugehörigkeit erheblich eingeschränkt. Nach § 4h Abs. 3 EStG in der Fassung des Kreditzweitmarktförderungsgesetzes liegt ein Konzern i.S. von § 4h Abs. 3 EStG n.F. i.V.m. § 13b Abs. 4 ErbStG nur noch vor, wenn ein Konzernabschluss nach den in § 4h Abs. 2 Satz 1 Buchst. c EStG genannten Rechnungslegungsstandards tatsächlich aufgestellt wird.\r\n\r\nAufgrund der Anpassungen des § 4h EStG führt die dynamische Verweisung in § 13b Abs. 4 Nummer 1 Satz 2 Buchst. c) ErbStG ebenfalls zu einer Einschränkung der Konzernzugehörigkeit. Diese ist jedoch durch die Änderung von § 4h EStG nicht intendiert gewesen und stehen im Widerspruch zum eigentlichen Zweck der Vergünstigungen nach § 13b ErbStG. Entgegen der vorherigen Gesetzesfassung ist es nicht mehr ausreichend, dass ein Konzernabschluss aufgestellt werden könnte. Ebenso bestand nach § 4h Abs. 3 Satz 6 EStG a.F. ein Konzernverhältnis auch dann, wenn die Finanz- und Geschäftspolitik einheitlich bestimmt werden konnte. Gerade die letztgenannte Variante der Konzernzugehörigkeit ermöglichte natürlichen Personen, die Beteiligungen an beherrschten Gesellschaften im Privatvermögen hielten, die Inanspruchnahme der Konzernausnahme. Diese Möglichkeit ist nunmehr entfallen, weil ein Betrieb nur noch dann zu einem Konzern im Sinne der Zinsschranke gehört, wenn er nach nationalen oder internationalen Rechnungslegungsstandards mit einem oder mehreren anderen Betrieben konsolidiert wird (§ 4h Abs. 3 Satz 4 EStG). Natürliche Personen mit Beteiligungen im Privatvermögen scheiden damit nach der aktuellen Rechtslage als Konzernspitze aus, da sie nicht in einen Konsolidierungskreis integriert werden können. Damit werden mittelständische inhabergeführte Unternehmensstrukturen grundsätzlich benachteiligt.\r\n\r\nDas Festhalten an dem dynamischen Verweis auf § 4h EStG ist seit der vorgenommenen Anpassung nicht mehr zielführend. Diese Problematik erkennend schlug der Finanzausschuss des Bundesrates in Rz. 81 der Beschlussempfehlungen der Ausschüsse des Bundesrates zum JStG 2024 eine Neufassung des Konzernbegriffs in § 13b Abs. 4 Nummer 1 Satz 2 Buchst. c) ErbStG vor (BR-Drs. 369/1/24). Danach sollte die Konzernzugehörigkeit eines Betriebes anzunehmen sein, wenn er nach dem einschlägigen Rechnungslegungsstandard mit einem oder mehreren Betrieben konsolidiert wird oder werden könnte. Darüber hinaus solle ein Betrieb zu einem Konzern gehören, wenn seine Finanz- oder Geschäftspolitik mit einem oder mehreren anderen Betrieben einheitlich bestimmt werden kann. Der neue Konzernbegriff sollte nach dem Vorschlag des Finanzausschusses des Bundesrates für Erwerbe anzuwenden sein, für die die Steuer nach dem 31.12.2023 entsteht. Mit dem Vorschlag bot der Finanzausschuss einen Weg an, die gegenwärtig in § 13b Abs. 4 Nummer 1 Satz Buchst. c) ErbStG enthaltene dynamische Verweisung zur Definition des Konzernbegriffs auf § 4h EStG durch einen eigenen Konzernbegriff im ErbStG abzulösen. \r\n\r\nPetitum: Der DStV regt an, die Neufassung des Konzernbegriffs entsprechend Rz. 81 der Ausschussempfehlungen des Bundesrates (BR-Drs. 369/1/24, S. 124 f.) umzusetzen. \r\n\r\nWir freuen uns, wenn Sie unsere Ausführungen berücksichtigen. Für einen weitergehenden fachlichen Austausch stehen wir sehr gerne zur Verfügung.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-10-04"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0007262","regulatoryProjectTitle":"Anpassungsbedarf beim Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/06/45/500584/Stellungnahme-Gutachten-SG2503280088.pdf","pdfPageCount":7,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Regierungsentwurf eines JStG 2024: Nichtbeanstandungsregelung beim Vorsteuerabzug \r\naus der Rechnung eines Ist-Versteuerers \r\nSehr geehrte Damen und Herren, \r\nvielen Dank für die Übersendung Ihres Schreibens vom 28.06.2024. Wir freuen uns sehr über die \r\ndamit verbundene Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme zu einer angedachten \r\nNichtbeanstandungsregelung beim Vorsteuerabzug aus Rechnungen von Ist-Versteuerern ab \r\ndem 01.01.2026. Gern nehmen wir als Deutscher Steuerberaterverband e.V. (DStV) hierzu \r\nStellung. Wir freuen uns, wenn Ihnen unsere Anmerkungen eine Stütze sind.\r\nA. Vorwort\r\nMit Artikel 22 Nummer 8 des Referentenentwurfs eines Jahressteuergesetzes 2024 (JStG 2024) \r\nhat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) eine Neufassung der Regelungen zum \r\nVorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 UStG vorgeschlagen. Diesen Vorschlag hat \r\ndas Bundeskabinett in den Regierungsentwurf eines JStG 2024 übernommen. Die Neuregelung \r\nresultiert aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 10.02.2022, C-9/20, \r\nGrundstücksgemeinschaft Kollaustr. 136. Nach der Umsetzung des Urteils soll der \r\nVorsteuerabzug aus Rechnungen eines Ist-Versteuerers ab dem 01.01.2026 erst im Zeitpunkt \r\nund im Umfang der geleisteten Zahlung möglich sein. Ergänzend hierzu soll durch Artikel 22 \r\nNummer 7 eine zusätzliche Rechnungsangabe für Ist-Versteuerer verpflichtend werden, wonach \r\nin der Rechnung ausdrücklich auf die Ist-Versteuerung hinzuweisen ist.\r\nper E-Mail\r\nBundesministerium der Finanzen\r\nKürzel Telefon Telefax E-Mail Datum\r\nMe/HS – S 12/24 +49 30 27876-2 +49 30 27876-799 dstv.berlin@dstv.de 07.08.2024 \r\nDStV-Stellungnahme S 12/24 zu einer Nichtbeanstandungsregelung beim\r\nVorsteuerabzug aus der Rechnung eines Ist-Versteuerers\r\n_________________________________________________________________\r\n2 \r\nBereits in seiner Stellungnahme S 08/24 zum Referentenentwurf eines JStG 2024 hat der DStV \r\neine klarstellende Ergänzung für eine rechtssichere und praktikable Geltendmachung des \r\nVorsteuerabzugs aus Rechnungen von Ist-Versteuerern angeregt. Danach sollte klargestellt \r\nwerden, dass der Rechnungsempfänger bei einem fehlenden Hinweis auf eine Ist-Versteuerung \r\nstets darauf vertrauen darf, dass der Leistende ein sog. Soll-Versteuerer ist. Der \r\nRechnungsempfänger sollte damit den Vorsteuerabzug gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 Satz \r\n2 Buchst. a UStG-E, also bei Vorliegen einer Rechnung und Ausführung der Leistung geltend \r\nmachen dürfen. \r\nDemnach begrüßt und unterstützt der DStV die in Ihrem Schreiben vom 28.06.2024 avisierte \r\nNichtbeanstandungsregelung ausdrücklich. Er nimmt wohlwollend zur Kenntnis, dass die \r\nAnregungen aus der vorgenannten Stellungnahme seitens des BMF aufgegriffen werden sollen. \r\nEbenso bedankt sich der DStV für die Möglichkeit, sich auch im weiteren Umsetzungsprozess \r\nder beabsichtigten Nichtbeanstandungsregelung mit seiner Expertise einbringen zu können.\r\nNach Auffassung des DStV wird damit der besonderen Bedeutung der Ist-Versteuerung für kleine \r\nund mittlere Unternehmen Rechnung getragen. Zum einen hinsichtlich der Erhaltung der \r\nLiquidität und zum anderen zur Verringerung des bürokratischen Aufwands - letzteres \r\ninsbesondere bei Steuerpflichtigen, die ihren ertragsteuerlichen Gewinn mittels \r\nEinnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln.\r\nB. Nichtbeanstandungsregelung beim Vorsteuerabzug aus der Rechnung eines Ist\u0002Versteuerers ab dem 01.01.2026\r\nNach den Ausführungen in Ihrem Schreiben vom 28.06.2024 wurden zwischen BMF und den\r\nobersten Finanzbehörden der Länder bereits Beratungen über die Möglichkeit einer \r\nNichtbeanstandungsregelung für gutgläubige Rechnungsempfänger geführt. Im Ergebnis werde \r\neine solche Nichtbeanstandungsregelung im Grundsatz befürwortet. Eventuell resultierende \r\nNachteile aus dem Fehlen der neuen Rechnungspflichtangabe sollen vermieden werden. Die \r\nUmsetzung der Regelung soll zu gegebener Zeit im Rahmen eines BMF-Scheibens erfolgen.\r\nI. Prüfung einer gesetzlichen Umsetzung der Nichtbeanstandungsregelung\r\nDie neuen Regelungen zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs aus der \r\nRechnung eines Ist-Versteuerers sollen im Rahmen des JStG 2024 in § 15 Abs. 1 Satz 1 Nummer \r\n1 UStG gesetzlich umgesetzt werden. Mit dem Eingang dieser Regelung in das UStG würde dies \r\nDStV-Stellungnahme S 12/24 zu einer Nichtbeanstandungsregelung beim\r\nVorsteuerabzug aus der Rechnung eines Ist-Versteuerers\r\n_________________________________________________________________\r\n3\r\nfür Steuerpflichtige, Finanzverwaltung und die Gerichte ab dem 01.01.2026 die bindende \r\nRechtslage werden. \r\nErfolgt die Umsetzung der Nichtbeanstandungsregelung im Rahmen eines BMF-Schreibens \r\nentfaltet dieses jedoch nur eine Bindungswirkung gegenüber den Finanzbehörden. Die \r\nFinanzgerichte sind an die Auslegungen des BMF nicht gebunden. Im Falle eines Rechtstreits \r\nwäre somit eine andere Auslegung durch die Gerichte denkbar. Hierdurch entsteht eine gewisse \r\nRechtsunsicherheit in der Beratungspraxis der kleinen und mittleren Steuerberatungskanzleien.\r\nAusgehend von den Aussagen des EuGH in dem Urteil vom 10.02.2022, C-9/20, \r\nGrundstücksgemeinschaft Kollaustr. 136, bestehen jedoch Zweifel, ob eine gesetzliche \r\nUmsetzung der avisierten Nichtbeanstandungsregelung mit dem Unionsrecht vereinbar wäre. Es \r\nist fraglich, ob die Auslegung des EuGH zu Artikel 167 der Mehrwertsteuersystemrichtlinie auf \r\neine solche nationale Regelung anzuwenden wäre. Der EuGH legt Art. 167 in Rz. 63 wie folgt \r\naus:\r\n„…Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 167 der Mehrwertsteuerrichtlinie \r\ndahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der das Recht auf \r\nVorsteuerabzug bereits im Zeitpunkt der Ausführung des Umsatzes entsteht, wenn der \r\nSteueranspruch gegen den Lieferer oder Dienstleistungserbringer nach einer nationalen \r\nAbweichung gemäß Art. 66 Abs. 1 Buchst. b der Mehrwertsteuerrichtlinie erst bei Vereinnahmung \r\ndes Entgelts entsteht und dieses noch nicht gezahlt worden ist.“\r\nFalls die Grundsätze auf eine gesetzliche Nichtbeanstandungsregelung anzuwenden wären, \r\nkönnte die Regelung den Grundsätzen widersprechen: Der Leistungserbringer würde künftig -\r\ntrotz der Nichtangabe seines Status auf der Rechnung - gegenüber dem Finanzamt als Ist\u0002Versteuerer gem. § 20 UStG gelten - der Steueranspruch also nach Art. 66 Abs. 1 Buchst. b der \r\nMehrwehrtsteuersystemrichtlinie entstehen. Der Leistungsempfänger wäre hingegen ohne \r\nZahlung zum Vorsteuerabzug berechtigt. Auch darin könnte eine unionsrechtswidrige \r\nDurchbrechung des Zusammenhangs zwischen Steueranspruch und Vorsteueranspruch \r\ngesehen werden. \r\nAllerdings gilt nach Auffassung des DStV zu berücksichtigen, dass sich durch die Einführung \r\neiner neuen Pflichtangabe auf Rechnungen nicht nur das Pflichtenheft des Leistungserbringers\r\nDStV-Stellungnahme S 12/24 zu einer Nichtbeanstandungsregelung beim\r\nVorsteuerabzug aus der Rechnung eines Ist-Versteuerers\r\n_________________________________________________________________\r\n4\r\nerweitert. Gleichzeitig vergrößern sich die Risikolage und damit das Schutzbedürfnis des \r\nRechnungsempfängers – wie das BMF dankenswerterweise erkennt. So kann es etwa dazu \r\nkommen, dass der Rechnungsempfänger von der Soll-Versteuerung des Rechnungsausstellers \r\nausgeht und die Vorsteuer zu früh geltend macht. Tritt dieser Fall bspw. zum Jahreswechsel ein, \r\nkönnte es in späteren Betriebsprüfungen zu Problemen kommen: Der Rechnungsempfänger\r\nkönnte bspw. im Dezember 01 die Vorsteuer aus einer Rechnung geltend gemacht haben, da er \r\nvon der Soll-Versteuerung durch den Leistungserbringer ausgegangen ist. Im Zuge der \r\nBetriebsprüfung hat sich jedoch herausgestellt, dass der Leistungserbringer tatsächlich die Ist\u0002Versteuerung angewendet hat und die in 01 geltend gemachte Vorsteuer nunmehr erst in Jahr \r\n02, nach erfolgter Zahlung, zum Abzug gelangt. Somit müsste die Umsatzsteuer-Festsetzung für \r\nbeide Jahre geändert und durch den Rechnungsempfänger unter Umständen zusätzlich Zinsen \r\nauf die zu früh geltend gemachte Vorsteuer gezahlt werden.\r\nDen Schutz des Rechnungsempfängers vor den Folgen einer Pflichtverletzung des \r\nRechnungsausstellers erachtet der DStV als äußerst wichtig. Das Schutzbedürfnis rechtfertigt\r\nnach Sicht des DStV eine gesetzliche Nichtbeanstandungsregelung. Damit würde nach \r\nAuffassung des DStV dem Recht des Vorsteuerabzugs als fundamentalen Grundsatz des \r\ngemeinsamen Mehrwertsteuersystems Rechnung getragen. Auch nach Auffassung des EuGH \r\nkann dieser grundsätzlich nicht eingeschränkt werden und muss für die gesamte Steuerbelastung \r\nder vorausgehenden Umsatzstufen sofort ausgeübt werden können (vgl. EuGH vom 10.02.2022, \r\nC-9/20, Grundstücksgemeinschaft Kollaustr. 136, Rz. 47).\r\nPetitum: Zur Steigerung der Rechtssicherheit der avisierten Nichtbeanstandungsregelung regt \r\nder DStV an, zu prüfen, ob diese auch in § 15 UStG gesetzlich geregelt werden kann. Im Falle \r\neiner mit dem Unionsrecht vereinbaren gesetzlichen Regelung wäre diese aus Sicht des DStV \r\nvorzugswürdig. Andernfalls sollte unbedingt die geplante Nichtbeanstandungsregelung über ein \r\nBMF-Scheiben erfolgen. \r\nII. Bürokratiearme und praxisnahe Nichtbeanstandungsregelung\r\nEntsprechend Ihrem Schreiben vom 28.06.2024 soll die angedachte \r\nNichtbeanstandungsregelung in Bezug auf gutgläubige Rechnungsempfänger umgesetzt \r\nwerden. \r\nDStV-Stellungnahme S 12/24 zu einer Nichtbeanstandungsregelung beim\r\nVorsteuerabzug aus der Rechnung eines Ist-Versteuerers\r\n_________________________________________________________________\r\n5 \r\nDie dahinterstehende Intention, die Rechnungsempfänger zu schützen, die keine andere \r\nKenntnis haben, ist aus Sicht des DStV grundsätzlich nachvollziehbar und sehr zu begrüßen. \r\nJedoch ergeben sich hinsichtlich der praktischen Umsetzung einige offene Fragen. \r\nZum einen drängt sich die Frage auf, wie der Rechnungsempfänger an die Information gelangt, \r\ndass der Rechnungsaussteller die Steuer nach vereinnahmten Entgelten berechnet, wenn er dies \r\nnicht in der Rechnung angibt. Da der Rechnungsaussteller die Ist-Versteuerung beim Finanzamt \r\nbeantragt und diese unternehmerische Entscheidung nicht öffentlich bekannt ist, kann der \r\nRechnungsempfänger diese Information grundsätzlich nur beim Vertragspartner erfragen. Im \r\nHinblick auf die Vielzahl an Unternehmen, die allein aufgrund ihrer Umsatzhöhe potenziell \r\nberechtigt sind, die Ist-Versteuerung zu beantragen, erscheint eine solche Überprüfung \r\naufwändig und komplex. Nach den Erhebungen des Statistischen Bundesamtes gab es in 2022 \r\nca. 3 Millionen Unternehmen mit einem Umsatz von weniger als 1 Million Euro (vgl. Unternehmen \r\nnach Umsatzgrößenklassen 2022 | Statista). Ein großer Anteil davon dürfte somit unterhalb der \r\nUmsatzgrenze von 800.000 Euro liegen, bis zu der eine Ist-Versteuerung beantragt werden kann.\r\nAuch im Hinblick auf die zeitliche Dimension der Beantragung der Ist-Versteuerung ergeben sich \r\nFragen. So ist der Antrag auf Ist-Versteuerung grundsätzlich bis zur formellen Bestandskraft der \r\njeweiligen Umsatzsteuer-Jahresfestsetzung möglich. Ebenso kann die Gestattung der Ist\u0002Versteuerung widerrufen werden. Unklar ist insoweit, welche Auswirkungen dies auf den \r\nVorsteuerabzug des Rechnungsempfängers haben könnte. \r\nWie aufgezeigt, ergeben sich durch die Bezugnahme auf die Gutgläubigkeit nach Einschätzung \r\ndes DStV künftig weitere relevante und klärungsbedürftige Fragestellungen, die zu \r\nRechtsunsicherheiten in der Praxis führen können.\r\nPetitum: Der DStV regt daher an, die angedachte Nichtbeanstandungsregelung im Sinne einer \r\nrechtssicheren und praxisnahen Umsetzung stets zu gewähren, wenn die neue \r\nRechnungspflichtangabe nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nummer 6a UStG-E fehlt. Für den Fall, dass \r\nan dem Merkmal der Gutgläubigkeit festgehalten werden soll, regt der DStV dringend an, die \r\nAnforderungen gering zu halten und damit einhergehende Zweifelsfragen zeitnah zu klären. \r\nDStV-Stellungnahme S 12/24 zu einer Nichtbeanstandungsregelung beim\r\nVorsteuerabzug aus der Rechnung eines Ist-Versteuerers\r\n_________________________________________________________________\r\n6\r\nIII. Inkrafttreten der Neuregelung zum Vorsteuerabzug verschieben\r\nDie Neuregelung zum Vorsteuerabzug aus Rechnungen von Ist-Versteuerern sollen nach dem \r\naktuellen Stand des JStG 2024 ab dem 01.01.2026 greifen. \r\nZu diesem Zeitpunkt gilt in Deutschland bereits die Pflicht zur Ausstellung und zum Empfang von \r\nE-Rechnungen, die grundsätzlich der Norm EN 16931 oder weiteren zulässigen Formaten \r\nentsprechen müssen. Insofern muss sichergestellt werden, dass die neue Pflichtangabe der \r\nEigenschaft des leistenden Unternehmers als Ist-Versteuerer auch im Rahmen der E\u0002Rechnungsformate vorgesehen wird. Dies ist aktuell noch nicht der Fall. Zudem ist unklar, wann \r\ndie Überarbeitung der CEN-Norm abgeschlossen sein wird. Derzeit wird von einer \r\nVeröffentlichung der CEN-Norm frühestens im zweiten Quartal 2025 gerechnet. Erst nach \r\nAbschluss der Überarbeitung der CEN-Norm können die Softwarelösungen zur E-Rechnung \r\nangepasst werden. Hier erscheint fraglich, ob dies bis zum 01.01.2026 abschließend erfolgt sein \r\nwird.\r\nDarüber hinaus sind in den Unternehmen zum einen durch die beabsichtigte Neuregelung des \r\nVorsteuerabzugs und zum anderen durch die Einführung der Prozesse zur Ausstellung und dem \r\nEmpfang der E-Rechnung viele Abläufe und Prozesse anzupassen. Diese Umstellungen \r\nbenötigen Zeit und sollten idealerweise parallel laufen.\r\nPetitum: Angesichts der Einführung der Pflicht zur Ausstellung und dem Empfang von E\u0002Rechnungen erscheint dem DStV eine Verschiebung der Neuregelung des Vorsteuerabzugs bis \r\nzum Ende der Übergangsfristen für die Ausstellung von E-Rechnungen sinnvoll. Der DStV regt \r\nsomit an, die Neuregelung des Vorsteuerabzugs in Artikel 22 Nummer 8 UStG-E erst zum \r\n01.01.2028 umzusetzen.\r\nDStV-Stellungnahme S 12/24 zu einer Nichtbeanstandungsregelung beim\r\nVorsteuerabzug aus der Rechnung eines Ist-Versteuerers\r\n_________________________________________________________________\r\n7\r\nWir freuen uns, wenn Sie unsere Ausführungen berücksichtigen. Für einen weitergehenden \r\nfachlichen Austausch stehen wir selbstverständlich sehr gerne zur Verfügung.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\ngez. gez. \r\nRAin/StBin Sylvia Mein Dipl. Wirt.-Jur. (FH) Henry Scheel\r\n(Geschäftsführerin) (Referatsleiter Steuerrecht)\r\n*****************************************\r\nDer Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) vertritt als Spitzenorganisation die Angehörigen der steuerberatenden und \r\nwirtschaftsprüfenden Berufe auf nationaler und internationaler Ebene gegenüber Politik, Exekutive und weiteren Stakeholdern. In \r\nseinen 15 Mitgliedsverbänden sind 36.500 - überwiegend in eigener Kanzlei oder Sozietät tätige - Steuerberater, \r\nSteuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer sowie Berufsgesellschaften freiwillig zusammengeschlossen.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-08-07"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0007262","regulatoryProjectTitle":"Anpassungsbedarf beim Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/bf/9b/500586/Stellungnahme-Gutachten-SG2503280091.pdf","pdfPageCount":7,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"\r\nUmsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen für alle Anbieter fair gestalten\r\nSehr geehrte Damen und Herren,\r\nder Deutsche Bundestag hat am 18.10.2024 das Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) \r\nbeschlossen. Das Gesetz soll die Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen nach § 4 Nr. 21 \r\nBuchst. a) UStG an die europarechtlichen Vorgaben anpassen. Dies soll u.a. durch eine \r\nerhebliche Erweiterung des Anwendungsbereichs erreicht werden, die national deutlich über die \r\nunionsrechtlich zwingenden Maßnahmen hinausgehen. Bisher sind lediglich Bildungsleistungen \r\nnicht öffentlich-rechtlicher Einrichtungen von der Umsatzsteuer befreit, wenn sie auf einen Beruf \r\noder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegenden Prüfung \r\nvorbereiten. Ab dem 01.01.2025 soll die Befreiung Schul- und Hochschulunterricht, Aus- und \r\nFortbildung sowie berufliche Umschulungen umfassen. \r\nSowohl im Referenten- als auch im Regierungsentwurf war die Abschaffung des bisherigen \r\nBescheinigungsverfahrens vorgesehen. Stattdessen sollten Fortbildungsleistungen nur dann von \r\nder Umsatzsteuer befreit werden, wenn die Einrichtungen, die solche Leistungen erbringen, keine \r\nsystematische Gewinnerzielung anstreben. Dies stand ebenfalls im Einklang mit den \r\neuroparechtlichen Vorgaben. Die Unterzeichnenden begrüßten diesen Änderungsvorschlag – bot \r\ner doch für die allermeisten Anbieter ausreichend Flexibilität und lag auch im unionsrechtlich \r\ngebotenen Rahmen.\r\nVöllig überraschend und sehr kurzfristig haben die Fraktionen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen \r\nund FDP vor der öffentlichen Anhörung im Finanzausschuss des Deutschen Bundestags zum \r\nJStG 2024 am 07.10.2024 einen Änderungsantrag in das parlamentarische Verfahren \r\neingebracht. Dieser schlug einen völlig anderen Weg ein, als es der Regierungsentwurf erwarten \r\nließ, und hat den Bundestag passiert. Die Umsatzsteuerbefreiung soll nunmehr für sämtliche \r\nBildungsleistungen unabhängig von einem systematischen Gewinnerzielungsstreben des \r\nAnbieters gelten. An dem bürokratischen Bescheinigungsverfahren wird entgegen dem \r\nRegierungsentwurf festgehalten – künftig für sämtliche der oben aufgezählten \r\nBildungsleistungen.\r\nFür gewerbliche Anbieter, die Fortbildungen bisher umsatzsteuerpflichtig angeboten haben, stellt \r\ndiese kurzfristige Änderung eine erhebliche Schlechterstellung dar. Auf den ersten Blick lässt eine \r\nSteuerbefreiung zwar keine Verteuerung der angebotenen Bildungsleistung vermuten. Aufgrund \r\nder komplexen Strukturen des Umsatzsteuerrechts kann aber der Wegfall der \r\nKürzel Telefon Telefax E-Mail Datum\r\nMe/HS/LR +49 30 27876-2 +49 30 27876-799 dstv.berlin@dstv.de 30.10.2024\r\nx\r\nAn den Deutschen Bundestag per Mail:\r\nDeutscher Steuerberaterverband e.V.\r\nLittenstraße 10\r\n10179 Berlin\r\nTelefon: 030 - 278 76 2\r\nTelefax: 030 - 278 76 799\r\nE-Mail: dstv.berlin@dstv.de\r\nDr. Jörg Grune\r\nINDICET Partners GmbH\r\nGroße Bleichen 21\r\n20354 Hamburg\r\nTelefon: 040 – 334 646 310\r\nE-Mail: joerg.grune@indicet.de\r\nProf. Dipl.-Kfm.\r\nRolf-Rüdiger Radeisen\r\nKMLZ\r\nUnterer Anger 3\r\n80331 München\r\nTelefon: 089 – 217 501 220\r\nTelefax: 089 – 217 501 299\r\nE-Mail: office@kmlz.de\r\nDr. Jörg Grune\r\nProf. Dipl.-Kfm.\r\nRolf-R. Radeisen\r\nRegerstr. 3\r\n14193 Berlin\r\nTelefon: 030 - 897 32 030\r\nE-Mail: rolf.radeisen@web.de\r\n2\r\nProf. Dipl.-Kfm.\r\nRolf-R. Radeisen\r\nSteuerberater\r\nDr. Jörg Grune\r\nRechtsanwalt und Steuerberater\r\nOf Councel bei INDICET Partners\r\nProf. Dr. Oliver Zugmaier\r\nDr. Markus Müller, LL.M. \r\nVorsteuerabzugsberechtigung zu erheblichen finanziellen Nachteilen für diese Anbieter führen. \r\nInsbesondere die kurze Zeitspanne bis zum Inkrafttreten führt zu dramatischen Belastungen. Es \r\nverbleibt keine Zeit, um die nachteiligen, unten geschilderten Konsequenzen einzudämmen. \r\nStattdessen müssen gewerbliche Anbieter von Bildungsleistungen, die ihre Leistungen bisher \r\numsatzsteuerpflichtig erbrachten, nun zusehen, wie sie mit der entstehenden Rechtsunsicherheit \r\numgehen – wie sie RA/StB Dr. Jörg Grune, INDICET Partners, als Sachverständiger in der \r\nAnhörung des Deutschen Bundestags bereits herausstrich (vgl. seine Stellungnahme vom \r\n04.10.2024). Denn nach der jetzt vorgesehenen Änderung ist völlig unklar, ob Fortbildungen (und\r\nAusbildungen) überhaupt noch umsatzsteuerpflichtig erbracht werden können. Diese ist nur dann \r\nsinnvoll, wenn dem Aus- und/oder Fortbildungsinstitut damit ein „Wahlrecht“ eingeräumt wird, ob \r\ndie Tätigkeit umsatzsteuerfrei oder umsatzsteuerpflichtig erbracht werden soll. Insbesondere wird \r\nmit der geplanten Regelung auch in schon bestehende Vertragsbeziehungen und laufende \r\nBildungsleistungen eingegriffen, wenn diese nach dem 31.12.2024 abgeschlossen werden.\r\nUm die vorgesehene Gesetzesänderung für alle Anbieter von Bildungsleistungen fair und \r\nkalkulierbar zu gestalten, muss jetzt kurzfristig gehandelt werden. So sollte eine ausreichende \r\nFrist zur Umsetzung der neuen Regelungen eingeräumt und vor allem die oben genannte \r\nRechtsunsicherheit beseitigt werden.\r\n1. Gewährung einer angemessenen Frist zur Umsetzung der Gesetzesvorgaben\r\nDie am 18.10.2024 vom Deutschen Bundestag beschlossene Neufassung der \r\nUmsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen ist erst am 02.10.2024 in das parlamentarische \r\nVerfahren eingebracht worden. Bis zum Inkrafttreten der neuen Regelungen am 01.01.2025 \r\nverblieben den Anbietern von Bildungsleistungen lediglich rund 2,5 Monate. Gemessen an dem \r\nmit der Neuregelung einhergehenden Umstellungsaufwand ist diese Zeitspanne viel zu kurz. Dies \r\ngilt sowohl für alle Anbieter von Bildungsleistungen - unabhängig davon, ob diese bisher \r\numsatzsteuerfreie oder -pflichtige Leistungen erbracht haben - als auch für die zuständigen \r\nLandesbehörden.\r\nSämtliche Anbieter haben infolge der Neuregelung in einem ersten Schritt zu prüfen, ob und wie \r\ndie von ihnen erbrachten Bildungsleistungen davon betroffen sind. Nach der geplanten \r\nNeufassung muss die Bescheinigung beinhalten, dass die Einrichtungen „Schulunterricht, \r\nHochschulunterricht, Ausbildung, Fortbildung oder berufliche Umschulung erbringen“. Aus \r\ndiesem Grund sind ausnahmslos alle Bildungsanbieter von der Neufassung betroffen. \r\nDenn selbst solche Anbieter, die bereits über eine Bescheinigung der zuständigen \r\nLandesbehörde verfügen, können diese nach dem geplanten Gesetzeswortlaut ab dem \r\n01.01.2025 nicht mehr für Zwecke der Steuerbefreiung nutzen. Die gegenwärtig ausgegebenen \r\nBescheinigungen bestätigen nämlich entsprechend des derzeit geltenden § 4 Nr. 21 Buchst. a)\r\nDoppelbuchst. bb UStG, dass die Einrichtungen „auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen \r\nPerson des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten“. Der \r\nGegenstand der Bescheinigung ist demnach künftig abweichend. Es ist faktisch ausgeschlossen, \r\ndass die Landesbehörden bis zum 01.01.2025 sämtlichen Anbietern die für die Steuerbefreiung \r\nnotwendige Bescheinigung erteilen. Anbieter müssten ihre Leistungen dann bis zur \r\nBescheinigungserteilung umsatzsteuerpflichtig behandeln. Dies kann durch eine entsprechende \r\nDeutscher Steuerberaterverband e.V.\r\nLittenstraße 10\r\n10179 Berlin\r\nTelefon: 030 - 278 76 2\r\nTelefax: 030 - 278 76 799\r\nE-Mail: dstv.berlin@dstv.de\r\nDr. Jörg Grune\r\nINDICET Partners GmbH\r\nGroße Bleichen 21\r\n20354 Hamburg\r\nTelefon: 040 – 334 646 310\r\nE-Mail: joerg.grune@indicet.de\r\nProf. Dipl.-Kfm.\r\nRolf-Rüdiger Radeisen\r\nKMLZ\r\nUnterer Anger 3\r\n80331 München\r\nTelefon: 089 – 217 501 220\r\nTelefax: 089 – 217 501 299\r\nE-Mail: office@kmlz.de\r\nDr. Jörg Grune\r\nProf. Dipl.-Kfm.\r\nRolf-R. Radeisen\r\nRegerstr. 3\r\n14193 Berlin\r\nTelefon: 030 - 897 32 030\r\nE-Mail: rolf.radeisen@web.de\r\n3\r\nProf. Dipl.-Kfm.\r\nRolf-R. Radeisen\r\nSteuerberater\r\nDr. Jörg Grune\r\nRechtsanwalt und Steuerberater\r\nOf Councel bei INDICET Partners\r\nProf. Dr. Oliver Zugmaier\r\nDr. Markus Müller, LL.M. \r\nErhöhung des Angebotspreises erfolgen oder zu Lasten der Marge. Wird die Bescheinigung \r\nspäter mit Rückwirkung erteilt, stellen sich unter Umständen Folgefragen - wie die der \r\nSteuerschuld nach § 14c UStG.\r\nDabei ist auch zu beachten, dass die zu bescheinigenden Maßnahmen gerade im Bereich der \r\nBerufsfortbildung sich häufig auf Einzelmaßnahmen bzw. Einzelveranstaltungen beziehen. Bei \r\ndenen ist fraglich, ob jeweils eine eigenständige Bescheinigung angefordert werden muss oder \r\nob eine pauschale Bescheinigung für den Bildungsleistenden ausreichend ist. \r\nDarüber hinaus kann gerade bei den neu zu bescheinigenden beruflichen Fortbildungsleistungen \r\nfraglich sein, welches die „zuständige Landesbehörde“ sein soll und ob dort die notwendige \r\nFachkunde und Ausstattung für die Erstellung der Vielzahl an Bescheinigungen vorhanden ist. \r\nFraglich kann beispielsweise sein, ob die Schulverwaltung bei speziellen beruflichen \r\nFortbildungsangeboten im medizinischen Bereich oder im steuerrechtlichen Bereich die \r\n„zuständige Landesbehörde“ sein kann und sein will.\r\nNach Erhalt der Bescheinigung sind ferner die internen Abrechnungsprozesse umzustellen. \r\nHierfür benötigen die betroffenen Anbieter, die die Umsatzsteuerbefreiung rechtssicher in \r\nAnspruch nehmen möchten, eine ausreichende Umsetzungsfrist.\r\nDie sehr kurze Zeitspanne von rund 2 Monaten bringt auch die gewerblichen Anbieter, die die \r\nBildungsleistungen bisher umsatzsteuerpflichtig angeboten haben, in eine unzumutbare Lage. \r\nDas Inkrafttreten zum 01.01.2025 bietet ihnen keine Möglichkeit, ihre Kalkulationen und Verträge\r\nauf die neue Rechtslage anzupassen. Sie haben die Kalkulationen basierend auf der bisherigen \r\nRechtslage - ausgehend von einer Umsatzsteuerpflicht und der Möglichkeit des Vorsteuerabzugs \r\n- erstellt. Auf dieser Grundlage wurden die Bildungsangebote geplant und mit entsprechenden \r\nProgrammen für 2025 beworben. Verträge für 2025 sind teilweise bereits geschlossen worden. \r\nEine Änderung der Verträge ließe sich praktisch nicht mehr umsetzen und ist in den meisten \r\nFällen auch zivilrechtlich nicht möglich. Die Regelung würde darüber hinaus für alle schon \r\nlaufenden Bildungsleistungen gelten, die erst nach dem 31.12.2024 abgeschlossen werden.\r\nWie beschrieben ist auch auf Seiten der zuständigen Landesbehörden von einem erheblichen \r\nAufwand auszugehen. Die zuständigen Stellen werden zu prüfen haben, ob und wie die \r\nvorhandenen Bescheinigungen an die gesetzliche Neuregelung anzupassen sind. In den \r\nLändern, die hierfür gesonderte Formulare zur Verfügung stellen, sind zwingend Anpassungen \r\ndaran erforderlich. Aufgrund der Ausweitung des Anwendungsbereichs durch die Neuregelung ist \r\nzudem kurzfristig mit einer hohen Anzahl an erstmaligen Anträgen auf Ausstellung einer \r\nBescheinigung zu rechnen. Die Anträge müssen geprüft und die Bescheinigungen ausgestellt \r\nwerden. Es würde sich voraussichtlich auch nicht um einen einmaligen Effekt auf der Seite der \r\nVerwaltung handeln: Die Berufsfortbildung ist durch viele – gerade unterschiedlich ausgestaltete \r\n– Angebote gekennzeichnet, sodass der Bildungsanbieter fortlaufend angepasste \r\nBescheinigungen benötigt. Es müsste insoweit in den zuständigen Verwaltungen eine Ausweitung \r\nder Planstellen erfolgen.\r\nAngesichts der bisherigen Erfahrungen mit dem Bescheinigungsverfahren und der enormen \r\nAnzahl an Vorgängen ist nicht davon auszugehen, dass die Bescheinigungen rechtzeitig \r\nvorliegen werden. Eine Hängeparte, in der die Anbieter nicht wissen, ob ihnen die Bescheinigung \r\nerteilt wird und somit die Umsatzsteuerbefreiung greift, ist nicht zumutbar.\r\nDeutscher Steuerberaterverband e.V.\r\nLittenstraße 10\r\n10179 Berlin\r\nTelefon: 030 - 278 76 2\r\nTelefax: 030 - 278 76 799\r\nE-Mail: dstv.berlin@dstv.de\r\nDr. Jörg Grune\r\nINDICET Partners GmbH\r\nGroße Bleichen 21\r\n20354 Hamburg\r\nTelefon: 040 – 334 646 310\r\nE-Mail: joerg.grune@indicet.de\r\nProf. Dipl.-Kfm.\r\nRolf-Rüdiger Radeisen\r\nKMLZ\r\nUnterer Anger 3\r\n80331 München\r\nTelefon: 089 – 217 501 220\r\nTelefax: 089 – 217 501 299\r\nE-Mail: office@kmlz.de\r\nDr. Jörg Grune\r\nProf. Dipl.-Kfm.\r\nRolf-R. Radeisen\r\nRegerstr. 3\r\n14193 Berlin\r\nTelefon: 030 - 897 32 030\r\nE-Mail: rolf.radeisen@web.de\r\n4\r\nProf. Dipl.-Kfm.\r\nRolf-R. Radeisen\r\nSteuerberater\r\nDr. Jörg Grune\r\nRechtsanwalt und Steuerberater\r\nOf Councel bei INDICET Partners\r\nProf. Dr. Oliver Zugmaier\r\nDr. Markus Müller, LL.M. \r\nPetitum: Angesichts der beschriebenen Belastungen für alle Anbieter werben die \r\nUnterzeichnenden eindringlich für eine gesetzliche Verschiebung des Anwendungszeitpunkts um \r\nein Jahr. Die Neufassung des § 4 Nr. 21 Buchst. a) UStG sollte erst ab 01.01.2026 gelten.\r\nDie entsprechende Verschiebung kann im parlamentarischen Verfahren zum Regierungsentwurf \r\neines Gesetzes zur Übertragung von Mitteln des Restrukturierungsfonds auf den \r\nFinanzmarktstabilisierungsfonds (Restrukturierungsfonds-Übertragungsgesetz – RStruktFÜG,\r\nBT-Drs. 20/13158) rechtzeitig umgesetzt werden.\r\nAuch wenn die Neufassung der Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen europarechtlich \r\ngeboten ist, erscheint eine Verschiebung des Anwendungszeitpunkts ohne rechtliche Risiken\r\nmöglich. Zum einen ist dieser Aspekt der Neuregelung gegenwärtig noch nicht Gegenstand eines \r\nVertragsverletzungsverfahrens. Zum anderen ist es der Politik auch bei anderen europarechtlich \r\nzwingend umzusetzenden Anpassungen, wie der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand\r\n(§ 2b UStG), gelungen, ausreichende Umsetzungsfristen zu gewähren. Die öffentliche Hand darf \r\naufgrund des JStG 2024 ein weiteres Mal von einer Verschiebung profitieren, was am Ende zu \r\nÜbergangsregelungen von ca. 11 Jahren führt.\r\n2. Beseitigung der Rechtsunsicherheit durch Änderung des Umsatzsteuer\u0002Anwendungserlasses\r\nDie Neufassung der Umsatzsteuerbefreiung von Bildungsleistungen legt nahe, dass die \r\nSteuerfreiheit bei nicht öffentlichen Einrichtungen an die Bescheinigung der zuständigen \r\nLandesbehörde geknüpft wird. Bildungsleistungen sind danach erst dann steuerfrei, wenn die \r\nzuständige Landesbehörde bestätigt, dass eine Einrichtung Schul- oder Hochschulunterricht, \r\nAusbildung, Fortbildung oder berufliche Umschulungen erbringt (§ 4 Nr. 21 Buchst. a) UStG-E).\r\nFür gewerbliche Anbieter, die ihre Leistungen bisher umsatzsteuerpflichtig erbringen und planen, \r\ndies künftig fortzuführen, bietet die Neufassung die Möglichkeit, dies zu erreichen, indem sie \r\nkeine Bescheinigung beantragen. Dies geht allerdings mit einem erheblichen Risiko einher. Denn \r\nnach Abschn. 4.21.5 Abs. 2 Satz 1 UStAE kann die Bescheinigung bisher durch die \r\nFinanzbehörden bei der zuständigen Landesbehörde beantragt werden. Die Bescheinigung kann \r\nauch rückwirkend ausgestellt werden. Beantragt die Finanzbehörde sie etwa im Rahmen einer \r\nAußenprüfung, können sich durch eine nachträglich festgestellte Umsatzsteuerfreiheit erhebliche \r\nfinanzielle Nachteile für die Anbieter ergeben. Durch die damit im Zusammenhang stehende \r\nVersagung des Vorsteuerabzugs für mehrere zurückliegende Jahre würden sich kaum \r\nkalkulierbare Nachzahlungen ergeben. \r\nPetitum: Die für gewerbliche Anbieter mit dem Bescheinigungsverfahren einhergehende \r\nRechtsunsicherheit muss dringend untergesetzlich ausgeschlossen werden. Hierzu sollte\r\nAbschn. 4.21.5 Abs. 2 Satz 1 UStAE wie folgt geändert werden:\r\n„Die Erteilung der Bescheinigung kann bei der zuständigen Landesbehörde nur vom \r\nUnternehmer beantragt werden. Eine Beantragung vom Amts wegen kann nicht erfolgen.“\r\nDeutscher Steuerberaterverband e.V.\r\nLittenstraße 10\r\n10179 Berlin\r\nTelefon: 030 - 278 76 2\r\nTelefax: 030 - 278 76 799\r\nE-Mail: dstv.berlin@dstv.de\r\nDr. Jörg Grune\r\nINDICET Partners GmbH\r\nGroße Bleichen 21\r\n20354 Hamburg\r\nTelefon: 040 – 334 646 310\r\nE-Mail: joerg.grune@indicet.de\r\nProf. Dipl.-Kfm.\r\nRolf-Rüdiger Radeisen\r\nKMLZ\r\nUnterer Anger 3\r\n80331 München\r\nTelefon: 089 – 217 501 220\r\nTelefax: 089 – 217 501 299\r\nE-Mail: office@kmlz.de\r\nDr. Jörg Grune\r\nProf. Dipl.-Kfm.\r\nRolf-R. Radeisen\r\nRegerstr. 3\r\n14193 Berlin\r\nTelefon: 030 - 897 32 030\r\nE-Mail: rolf.radeisen@web.de\r\n5\r\nProf. Dipl.-Kfm.\r\nRolf-R. Radeisen\r\nSteuerberater\r\nDr. Jörg Grune\r\nRechtsanwalt und Steuerberater\r\nOf Councel bei INDICET Partners\r\nProf. Dr. Oliver Zugmaier\r\nDr. Markus Müller, LL.M. \r\nHinzu kommt, dass nach der Rechtsprechung des BVerwG (Urteil vom 04.05.2006 - 10 C 10/05) \r\ndie Landesbehörde zur Prüfung der Voraussetzungen der Bescheinigung verpflichtet ist, sobald \r\nsie über den Fall in Kenntnis gesetzt wurde. Der Antrag muss nicht durch den betroffenen \r\nUnternehmer gestellt werden. Es kann sich demnach ereignen, dass die Landesbehörde von \r\nDritten (z. B. Konkurrenten) beauftragt wird, eine Bescheinigung für einen Anbieter zu erteilen. \r\nDies würde im gewerblichen (Fort-)bildungsbereich zu erheblichen negativen Konsequenzen \r\nführen. Neben den bereits dargestellten Folgen ist zu beachten, dass die Ausweitung der \r\nSteuerbefreiung zu erheblichem Vorsteuerkorrekturvolumen i.S.d. § 15a UStG führen wird. \r\nDarüber hinaus wird für angemietete Räumlichkeiten eine Option zur Steuerpflicht des Vermieters \r\nnicht mehr möglich sein. Dies führt dazu, dass Bildungsanbieter den fehlenden Vorsteuerabzug \r\ndes Vermieters im Wege eines Steuerschadens kompensieren müssen. Es wird unter diesen \r\nBedingungen für Bildungsanbieter auch deutlich schwieriger, geeignete Schulungsräume \r\nanzumieten. Die Mietaufwendungen steigen infolgedessen mitunter erheblich. Diese Folgen \r\nkönnen sogar rückwirkend eintreten, wenn die Bescheinigung der Landesbehörde mit \r\nRückwirkung erteilt wird. Dies könnte sich dann auch rückwirkend auf die umsatzsteuerrechtliche \r\nSituation eines Vermieters negativ auswirken, so dass zu befürchten ist, das Vermieter vor dem \r\nHintergrund dieses spezifischen umsatzsteuerrechtlichen Risikos auf die Vermietung an \r\nBildungsträger verzichten werden. \r\nExakt diese unerwünschten Folgen haben dazu geführt, dass die Fraktionen von SPD, Bündnis \r\n90/Die Grünen und FDP die ursprünglich im Regierungsentwurf des JStG 2024 geplante \r\nAusweitung der Steuerbefreiung im Sport (§ 4 Nr. 22 Buchst. c) UStG-E) ersatzlos gestrichen \r\nhaben. Dies erfolgte auch auf Bitten des Bundesrats, der vergleichbare Risiken für Kommunen \r\nund Vereine im Zusammenhang mit dem Vorsteuerabzug sah (vgl. Stellungnahme des \r\nBundesrats, BR-Drs. 369/24 (B), Rz. 65, Pressemitteilung der Finanzminister von Nordrhein\u0002Westfalen und Hessen vom 18.10.2024).\r\nAusgehend von den oben dargestellten Erwägungen bitten wir Sie eindringlich, sich für eine faire \r\nAusgestaltung der Neuregelung der Umsatzsteuerbefreiung von Bildungsleistungen einzusetzen. \r\nZum einen durch die Gewährung ausreichender Rechtssicherheit, indem im Umsatzsteuer\u0002Anwendungserlass klargestellt wird, dass die Bescheinigung nur vom Unternehmer beantragt \r\nwerden kann. Zum anderen durch die Gewährung einer angemessenen Umsetzungsfrist für die \r\nbetroffenen Anbieter. Die bürokratische Einholung der erforderlichen Bescheinigungen wird in \r\ndieser kurzen Zeit nicht möglich sein. Der Anwendungszeitpunkt sollte mindestens um ein Jahr \r\nverschoben werden.\r\nDeutscher Steuerberaterverband e.V.\r\nLittenstraße 10\r\n10179 Berlin\r\nTelefon: 030 - 278 76 2\r\nTelefax: 030 - 278 76 799\r\nE-Mail: dstv.berlin@dstv.de\r\nDr. Jörg Grune\r\nINDICET Partners GmbH\r\nGroße Bleichen 21\r\n20354 Hamburg\r\nTelefon: 040 – 334 646 310\r\nE-Mail: joerg.grune@indicet.de\r\nProf. Dipl.-Kfm.\r\nRolf-Rüdiger Radeisen\r\nKMLZ\r\nUnterer Anger 3\r\n80331 München\r\nTelefon: 089 – 217 501 220\r\nTelefax: 089 – 217 501 299\r\nE-Mail: office@kmlz.de\r\nDr. Jörg Grune\r\nProf. Dipl.-Kfm.\r\nRolf-R. Radeisen\r\nRegerstr. 3\r\n14193 Berlin\r\nTelefon: 030 - 897 32 030\r\nE-Mail: rolf.radeisen@web.de\r\n6\r\nProf. Dipl.-Kfm.\r\nRolf-R. Radeisen\r\nSteuerberater\r\nDr. Jörg Grune\r\nRechtsanwalt und Steuerberater\r\nOf Councel bei INDICET Partners\r\nProf. Dr. Oliver Zugmaier\r\nDr. Markus Müller, LL.M. \r\nGerne würden wir Ihnen unsere Erwägungen auch kurzfristig in einem Gesprächstermin \r\ndarlegen.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\ngez. gez.\r\nRA/FAStR Prof. Dr. Oliver Zugmaier StB/Dipl.-Finanzwirt (FH) Dr. Markus Müller, LL.M.\r\nKMLZ München KMLZ Düsseldorf\r\ngez. gez.\r\nRA/StB Dr. Jörg Grune StB Prof. Dipl.-Kfm. Rolf-R. Radeisen\r\nOf Counsel bei INDICET Partners\r\ngez. gez.\r\nSyndikus-RA/StB Norman Peters RAin/StBin Sylvia Mein\r\nDeutscher Steuerberaterverband e.V. Deutscher Steuerberaterverband e.V.\r\nDeutscher Steuerberaterverband e.V.\r\nLittenstraße 10\r\n10179 Berlin\r\nTelefon: 030 - 278 76 2\r\nTelefax: 030 - 278 76 799\r\nE-Mail: dstv.berlin@dstv.de\r\nDr. Jörg Grune\r\nINDICET Partners GmbH\r\nGroße Bleichen 21\r\n20354 Hamburg\r\nTelefon: 040 – 334 646 310\r\nE-Mail: joerg.grune@indicet.de\r\nProf. Dipl.-Kfm.\r\nRolf-Rüdiger Radeisen\r\nKMLZ\r\nUnterer Anger 3\r\n80331 München\r\nTelefon: 089 – 217 501 220\r\nTelefax: 089 – 217 501 299\r\nE-Mail: office@kmlz.de\r\nDr. Jörg Grune\r\nProf. Dipl.-Kfm.\r\nRolf-R. Radeisen\r\nRegerstr. 3\r\n14193 Berlin\r\nTelefon: 030 - 897 32 030\r\nE-Mail: rolf.radeisen@web.de\r\n7\r\nProf. Dipl.-Kfm.\r\nRolf-R. Radeisen\r\nSteuerberater\r\nDr. Jörg Grune\r\nRechtsanwalt und Steuerberater\r\nOf Councel bei INDICET Partners\r\nProf. Dr. Oliver Zugmaier\r\nDr. Markus Müller, LL.M. \r\nRA/FAStR Prof. Dr. Oliver Zugmaier – KMLZ München\r\nEr vertritt als Partner von KMLZ die Mandanten bei umsatzsteuerlichen Sachverhalten vor \r\nFinanzbehörden sowie Finanzgerichten, dem Bundesfinanzhof und dem Europäischen Gerichtshof.\r\nAls „Berater für Berater“ bietet er zudem umsatzsteuerliche Beratung für Steuerberater, \r\nWirtschaftsprüfer und Rechtsanwälte an. KMLZ ist als Kanzlei auf Umsatzsteuerrecht spezialisiert.\r\nWeitere Kompetenzen der Kanzlei liegen im Bereich der indirekten Steuern, wie die \r\nVersicherungsteuer und Verbrauchsteuern, sowie des Zollrechts. Zudem ist Prof. Dr. Zugmaier\r\nHonorarprofessor am Institut für Wirtschafts- und Steuerrecht an der Universität Augsburg sowie \r\nDozent und Gesellschafter des Steuerrechts-Instituts Knoll in München.\r\nStB/Dipl.-Finanzwirt (FH) Dr. Markus Müller, LL.M. – KMLZ Düsseldorf\r\nEr berät als Partner von KMLZ Großkonzerne und mittelständische Mandate in allen Fragen des \r\nnationalen und internationalen Umsatzsteuerrechts. Einen besonderen Tätigkeitsschwerpunkt bilden \r\ndabei unter anderem die Bildungsleistungen sowie Veranstaltungsleistungen. Dr. Müller begleitet bei \r\nder Einführung und Umsetzung von Tax Compliance Management Systemen, unterstützt bei der \r\nAbgabe umsatzsteuerrelevanter Meldungen in Deutschland sowie im Ausland und vertritt Mandanten \r\nin Einspruchs- und Klageverfahren. KMLZ ist als Kanzlei auf Umsatzsteuerrecht spezialisiert. Weitere \r\nKompetenzen der Kanzlei liegen im Bereich der indirekten Steuern, wie die Versicherungsteuer und \r\nVerbrauchsteuern, sowie des Zollrechts.\r\nRA/StB Dr. Jörg Grune – Of Counsel bei INDICET Partners Rechtsanwaltsgesellschaft mbH\r\nViele Jahre war er als Vorsitzender Richter in einem vorwiegend mit Umsatzsteuer befassten Senat \r\nbeim Niedersächsischen Finanzgericht tätig. Seit 2023 ist er als Rechtsanwalt und Steuerberater \r\nzugelassen/bestellt. Er ist Of Counsel bei INDICET Partners, einer vorwiegend auf \r\nUmsatzsteuerrecht, aber auch auf Zoll-, Verbrauchsteuer- und Verfahrensrecht spezialisierten Kanzlei\r\nmit dem Schwerpunkt einer Beratung für Berater. Dr. Grune hat vielfältig Beiträge im steuerrechtlichen \r\nSchrifttum publiziert. Er ist er Mitautor am Umsatzsteuerkommentar Küffner/Zugmaier (Verlag Neue\u0002Wirtschafts-Briefe) sowie Lehrbeauftragter an der Universität Osnabrück. Einer breiten \r\nFachöffentlichkeit ist er als Referent mit vorwiegend umsatzsteuerlichen Themen bekannt.\r\nStB Prof. Dipl-Kfm. Rolf-R. Radeisen\r\nEr ist seit mehr als 25 Jahren selbständiger Steuerberater in Berlin. Er ist Honorarprofessor an der \r\nHochschule für Technik und Wirtschaft HTW Berlin. In der Aus- und Fortbildung von Steuerberatern \r\nbeschäftigt er sich schwerpunktmäßig mit dem Erbschaftsteuer- und Bewertungsrecht sowie mit der \r\nUmsatzsteuer. Prof. Radeisen ist Autor des jährlich erscheinenden „Praktiker-Lexikon Umsatzsteuer“, \r\nMitherausgeber des Kommentars zum Umsatzsteuerrecht „Schwarz/Widmann/Radeisen“ und \r\nMitautor beim Umsatzsteuerkommentar „Hartmann/Metzenmacher“. Er veröffentlicht regelmäßig \r\nFachbeiträge zur Umsatzsteuer.\r\nDeutscher Steuerberaterverband e.V.\r\nDer Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) vertritt als Spitzenorganisation die Angehörigen der \r\nsteuerberatenden und wirtschaftsprüfenden Berufe auf nationaler und internationaler Ebene \r\ngegenüber Politik, Exekutive und weiteren Stakeholdern. In seinen 15 Mitgliedsverbänden sind 36.500 \r\n- überwiegend in eigener Kanzlei oder Sozietät tätige - Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, \r\nWirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer sowie Berufsgesellschaften freiwillig zusammengeschlossen.\r\nDie 15 Mitgliedsverbände bieten in vielfältiger Form Fort- und Ausbildungsleistungen im Steuerrecht \r\nan."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-10-30"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0007262","regulatoryProjectTitle":"Anpassungsbedarf beim Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/5a/3f/500588/Stellungnahme-Gutachten-SG2503280097.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. 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Damit wurde der Beschluss des Bundesrates in seiner Stellungnahme zum JStG 2024 \r\numgesetzt (BR-Drs. 369/24(B), Rz. 18).\r\nFür Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2024 beginnen, sieht der neugefasste § 5b Abs. 1 EStG \r\ndie verpflichtende Übermittlung der „unverdichteten Kontennachweise mit Kontensalden“ vor. Bei \r\nWirtschaftsjahren, die nach dem 31.12.2027 beginnen, sind zusätzlich der Anlagespiegel und das \r\ndiesem zugrunde Anlageverzeichnis in den Datensatz einzubeziehen. Dies gilt, sofern \r\nvorhanden, auch für Anhang, Lagerbericht, Prüfbericht oder ein Verzeichnis nach § 5 Abs. 1\r\nSatz 2 EStG.\r\nBundesministerium der Finanzen per E-Mail:\r\nKürzel Telefon Telefax E-Mail Datum\r\nNP/HS +49 30 27876-390 +49 30 27876-799 henry.scheel@dstv.de 20.12.2024\r\nx\r\nFortentwicklung des Fristenkonzepts zur Abgabe von Steuererklärungen \r\nfür beratene Steuerpflichtige\r\n2\r\nIn seiner Stellungnahme S 14/24 hat sich der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) bereits \r\ngegen die Erweiterung des Datensatzes ausgesprochen. Eine zusätzliche Datenerhebung ohne \r\nerkennbaren Mehrwert auf Seiten der Finanzverwaltung und insbesondere auch der Wirtschaft\r\nund deren Beratern ist abzulehnen. An dieser Einschätzung hält der DStV unverändert fest.\r\nII. Praxisnahe Präzisierung erforderlich\r\nDie dennoch im Rahmen des JStG 2024 beschlossene Neufassung von § 5b Abs. 1 EStG wirft \r\nerhebliche praktische Fragen auf. So ist aus Sicht der Praxis unklar, welche Daten die\r\nunverdichteten Kontennachweise konkret zu umfassen haben. Aus dem Gesetzeswortlaut und \r\nder Begründung lassen sich hierzu keine eindeutigen Aussagen ableiten.\r\nDie Praxis stellt sich die Frage, ob neben der Kontonummer, der Kontenbezeichnung und dem \r\nKontensaldo weitere Angaben elektronisch zu übermitteln sind. Diskutiert werden bspw.\r\nEröffnungsbilanzwerte und Jahresverkehrszahlen für die Soll- und Habenbuchungen des \r\njeweiligen Kontos. Ebenso ist unklar, ob neben den Sachkonten auch sämtliche Personenkonten \r\nin den elektronisch zu übermittelnden Datensatz aufzunehmen sind. Andere Rückmeldungen \r\ngehen davon aus, dass die Formulierung „unverdichtet“ dahingehend zu verstehen sei, dass \r\nsämtliche Einzelbuchungen – und somit auch das Journal – zu übermitteln wären. \r\nNach Einschätzung des DStV entspräche eine Ausweitung des Datensatzes auf die Nachweise \r\nvon Personenkonten oder Einzelbuchungen nicht dem mit der Änderung verfolgten Zielen. Nach \r\nder Begründung soll lediglich das Übermittlungsniveau wiederhergestellt werden, dass vor der \r\nEinführung der verpflichtenden Übermittlung der E-Bilanz in Papierform bestand. \r\nIm Rahmen der papierhaft übermittelten Jahresabschlüsse war es in der Vergangenheit üblich, \r\nin den beigefügten Kontennachweisen lediglich die Kontonummer, die Kontenbezeichnung und \r\nden Kontensaldo der zur Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung gehörenden \r\nFinanzbuchhaltungskonten anzugeben. Weitere Angaben waren ebenso wenig erforderlich, wie \r\ndie Übermittlung unverdichteter Nachweise zu Personenkonten. Die Personenkonten sind \r\nlediglich verdichtet und gesammelt – ohne Möglichkeit des Rückschlusses auf einzelne \r\nPersonenkonten – als Forderungs- oder Verbindlichkeitskonten angegeben worden. \r\nFortentwicklung des Fristenkonzepts zur Abgabe von Steuererklärungen \r\nfür beratene Steuerpflichtige\r\n3\r\nIII. Grundsatz der Datensparsamkeit und Verschwiegenheitspflichten wahren\r\nAus Sicht des DStV sollten ausgehend vom Grundsatz der Datensparsamkeit keine \r\numfangreichen Datenmengen angefordert werden. Insbesondere dann nicht, wenn diese durch \r\ndie Finanzverwaltung nicht zielführend verwertet werden können. Eine anlasslose und \r\nsystematische Datensammlung durch die Finanzverwaltung entspricht diesem Grundsatz nicht \r\nund ist abzulehnen. Durch die Erweiterung des Datensatzes kann dieser Eindruck entstehen. \r\nGerade weil den Finanzbehörden im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung ohnehin \r\numfassender Zugriff auf die steuerlich relevanten Daten zu gewähren ist.\r\nAuch im Lichte der jüngst vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) eingesetzten \r\nExpertenkommission „Vereinfachte Unternehmensteuer“ zur E-Bilanz geäußerten Hinweise ist \r\ndie Datensparsamkeit das Gebot der Stunde. „Überflüssige – nicht genutzte – Informationen \r\nsollten nicht erhoben werden.“ Zu dieser Erkenntnis gelangte die Kommission. In ihrem \r\nAbschlussbericht vom 12.07.2024 kritisierte die Expertenkommission Dokumentationspflichten, \r\nderen Sinn und Zweck unklar ist und denen keine ausreichende Datennutzung gegenübersteht. \r\nAls Beispiel führte die Kommission die E-Bilanz an (vgl. Abschlussbericht der \r\nExpertenkommission „Vereinfachte Unternehmensteuer“, S. 158). \r\nAuch vor dem Hintergrund berufsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten ist ein zu weiter Umfang \r\nder Datenübermittlung abzulehnen. Dies betrifft insbesondere die Übermittlung der \r\nPersonenkonten. Aus diesen ließen sich beispielsweise Rückschlüsse auf einzelne Patienten\u0002oder Mandatsverhältnisse ziehen. Gerade bei den Heilberufen, wie auch den rechts- und \r\nsteuerberatenden Berufen, für die zurecht besondere gesetzliche Verschwiegenheitspflichten \r\ngelten, sind diese Verhältnisse besonders schutzwürdig. In diesem Zusammenhang weisen wir \r\nauch noch einmal auf unsere kritischen Anmerkungen zum neu eingeführten § 147b AO hin, der \r\nin seiner Umsetzung ebenfalls grundrechtliche und insbesondere auch spezialgesetzliche \r\nEinschränkungen berücksichtigen muss.\r\nIV. Petitum\r\nDer DStV bittet um klarstellende Erläuterungen zu der Erweiterung des Datensatzes zur E-Bilanz.\r\nDabei ist insbesondere gesetzlich festzulegen, dass sich der Umfang der zu übermittelnden \r\nKontennachweise lediglich auf die Kontonummer, die Kontobezeichnung und den Saldo der \r\neinzelnen Finanzbuchhaltungskonten erstreckt.\r\nFortentwicklung des Fristenkonzepts zur Abgabe von Steuererklärungen \r\nfür beratene Steuerpflichtige\r\n4\r\nEbenso ist gesetzlich festzulegen, dass eine Übermittlung einzelner und unverdichteter \r\nPersonenkonten nicht erforderlich ist und die darin enthaltenen Werte verdichtet in den \r\nForderungs- und Verbindlichkeitskonten zu übermitteln sind.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\ngez. gez. \r\nSyndikusrechtsanwalt/StB Norman Peters Dipl. Wirt.-Jur. (FH) Henry Scheel\r\n(Hauptgeschäftsführer) (Referatsleiter Steuerrecht)\r\n*****************************************\r\nDer Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) vertritt als Spitzenorganisation die Angehörigen der steuerberatenden und \r\nwirtschaftsprüfenden Berufe auf nationaler und internationaler Ebene gegenüber Politik, Exekutive und weiteren Stakeholdern. In \r\nseinen 15 Mitgliedsverbänden sind 36.500 - überwiegend in eigener Kanzlei oder Sozietät tätige - Steuerberater, \r\nSteuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer sowie Berufsgesellschaften freiwillig zusammengeschlossen.\r\n******************************************"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-12-20"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0007264","regulatoryProjectTitle":"Ausweitung des Reverse-Charge-Verfahrens auf EU-Ebene bei geplanter EU-Mehrwertsteuerreform \"VAT in the digital Age\"","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/48/df/318671/Stellungnahme-Gutachten-SG2406200209.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Mehrwertsteuer im digitalen Zeitalter: Umkehr der Steuerschuldnerschaft bei Leistungen nicht ansässiger Unternehmen, Art. 194 MwStSystRL-E\r\n\r\nSehr geehrte Damen und Herren,\r\n\r\ndie Europäische Kommission hat am 08.12.2022 ein umfangreiches Maßnahmenpaket vorgeschlagen, um das Mehrwertsteuersystem der EU für Unternehmen effizienter und betrugssicherer zu gestalten (vgl. Vorschlag der EU-Kommission, COM (2022) 701 final, v. 08.12.2022). Diese geplanten Maßnahmen zur „Mehrwertsteuer im digitalen Zeitalter“ (VAT in the Digital Age - kurz: ViDA) umfassen grob drei Legislativpakete.\r\n\r\nMit Blick auf die angestrebte politische Einigung der Mitgliedstaaten im ECOFIN-Rat unter belgischer Ratspräsidentschaft möchten wir als Deutscher Steuerberaterverband e.V. (DStV) zu einem Teilaspekt des ViDA-Vorschlags Stellung nehmen. Dies betrifft die geplante Ausweitung der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft nach Art. 194 MwStSystRL-E (Reverse Charge-Verfahren).\r\n\r\nA.\tVorwort\r\nNach den Plänen der EU-Kommission sollen mehrfache umsatzsteuerliche Registrierungen von Unternehmern auf ein Minimum reduziert werden. Neben der Verbesserung des bestehenden Systems der einzigen Anlaufstelle (One-Stop-Shop) und der einzigen Anlaufstelle für die Einfuhr (Import-One-Stop-Shop) soll auch die Umkehr der Steuerschuldnerschaft, mithin das Reverse-Charge-Verfahren, verbessert und ausgeweitet werden. Als DStV begrüßen wir dies grundsätzlich.\r\n\r\nWir sehen im Reverse-Charge-Verfahren u.a. ein probates Mittel zur Bekämpfung des Umsatzsteuerkarussellbetrugs (vgl. DStV-Information v. 20.01.2022). Auch die Ampelkoalition hat das Verfahren im Koalitionsvertrag mit Blick auf ein endgültiges Mehrwertsteuersystem ins Feld geführt (Koalitionsvertrag 2021-2025 zwischen SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP, Mehr Fortschritt wagen, S. 132.).\r\n\r\nDie im Rahmen von ViDA geplante Ausweitung der Umkehr der Steuerschuldnerschaft sollte demnach konsequenterweise auch auf weitere Sachverhalte ausgedehnt werden. Gern erläutern wir nachfolgend, warum wir dies, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) in Deutschland, für wichtig erachten.\r\n\r\nB.\tUmkehr der Steuerschuldnerschaft bei Leistungen nicht ansässiger Unternehmen, Art. 194 Abs. 1 MwStSystRL-E\r\nUm die Zahl der Fälle zu verringern, in denen eine umsatzsteuerliche Registrierung in einem anderen Mitgliedstaat erforderlich wäre, sieht der oben genannte Vorschlag der EU-Kommission Folgendes vor: Die Steuerschuldnerschaft soll sich umkehren, wenn der leistende Unternehmer nicht in dem Mitgliedstaat ansässig ist, in dem die Mehrwertsteuer geschuldet wird, und die Leistung an einen Unternehmer erbracht wird, der im Mitgliedstaat des Verbrauchs umsatzsteuerlich registriert ist (Art. 194 Abs. 1 MwStSystRL-E).\r\n\r\nDie Regelung des Art. 194 Abs. 1 MwStSystRL stellt es den Mitgliedstaaten bisher frei, in den beschriebenen Fällen das Reverse-Charge-Verfahren vorzusehen. Deutschland macht von dieser Option derzeit nur sehr eingeschränkt Gebrauch, konkret nur für Werklieferungen ausländischer Unternehmer (§ 13b Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 5 Satz 1 UStG). § 13b UStG wird daher im Falle einer Einigung entsprechend zu erweitern sein.\r\n\r\nDies wird dazu führen, dass Umsätze von nicht im Inland ansässigen Unternehmern im B2B Bereich wesentlich häufiger als bisher im Reverse-Charge-Verfahren besteuert werden. Für den nicht im Inland ansässigen Unternehmer ergeben sich daraus durchaus Vorteile:\r\n\r\nZum einen verursacht die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft weniger Befolgungskosten. So stellt sich beispielsweise nicht die Frage nach dem richtigen Steuersatz für die erbrachte Leistung. Zum anderen bevorzugen einige Vertragspartner die Abrechnung mit Reverse-Charge. So muss beispielsweise ein inländisches Unternehmen, das Leistungen im Rahmen des Reverse-Charge-Verfahrens bezieht, die Vorsteuer nicht „vorstrecken“ und auf die Erstattung im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung warten. Vielmehr verbleibt im leistungsbeziehenden Unternehmen ein Liquiditätsvorteil. Es besteht daher die Gefahr, dass die geplante Neuregelung eine Anreizwirkung entfaltet, Waren von ausländischen Unternehmern anstelle von im Inland ansässigen Wettbewerbern zu beziehen.\r\n\r\nDer im Inland ansässige Unternehmenskonkurrent wird insoweit benachteiligt. Diese Folgewirkung dürfte den Wirtschaftsstandort und insbesondere hier ansässige KMU schwächen.\r\n\r\nEine Möglichkeit, diese Benachteiligung zu vermeiden, wäre, es im Inland ansässigen Unternehmen zu ermöglichen, im B2B-Bereich ebenfalls das Reverse-Charge-Verfahren anzuwenden. Allerdings könnte Deutschland dies aufgrund der verpflichtend einzuhaltenden MwStSystRL nicht normieren.\r\n\r\nDeutschland sollte sich daher auf europäischer Ebene im Zuge der Einigung zu ViDA dringend für eine entsprechende Anpassung der MwStSystRL einsetzen. Damit könnte die Bundesregierung gleichfalls ihr im Koalitionsvertrag festgehaltenes Vorhaben, sich „auf EU-Ebene für ein endgültiges Mehrwertsteuersystem ein[zu]setzen (z.B. Reverse-Charge)“ (a.a.O., S. 132), erfüllen.\r\n\r\nBereits 2005/2006 wollten sowohl Österreich als auch Deutschland den Weg für die Umkehr der Steuerschuld im B2B-Bereich ebnen. Sie hatten entsprechende Ermächtigungsanträge bei der Kommission gestellt. Die Kommission lehnte diese seinerzeit jedoch aufgrund der hohen administrativen Belastungen für Unternehmen und Verwaltung ab, die nach den damaligen konkreten Plänen damit verbunden gewesen wären (vgl. KOM(2006) 404 endgültig).\r\n\r\nDie Ausgangssituation hat sich seither jedoch mit Blick auf die zunehmende Technologisierung maßgebend verändert. Durch das geplante Umstellen auf elektronische Rechnungen im B2B Bereich und die daran anknüpfende Implementierung eines Meldesystems sollte die Diskussion um ein generelles Reverse-Charge-Verfahren im B2B-Bereich neu geführt werden. Diese Ansicht wird auch von Stimmen aus der Wissenschaft geteilt (vgl. Ismer/Jackl, UR 2023, 632 (636)).\r\n\r\nPetitum: Um inländische Unternehmen nicht zu benachteiligen, sollte Deutschland im Rahmen der Gesetzesinitiative „Mehrwertsteuer im Digitalen Zeitalter“ für eine Ergänzung plädieren. Konkret sollten Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, eine Umkehr der Steuerschuldnerschaft in den Fällen vorzusehen, in denen die Umsätze im Mitgliedstaat über ein Meldesystem gem. Art. 271a, 271b MwStSystRL-E mitgeteilt werden. Auf diese Weise würde auch die rechtliche Grundlage für die Einführung des generellen Reverse Charge Verfahrens im endgültigen Mehrwertsteuersystem, wie im Koalitionsvertrag vereinbart, geschaffen.\r\n\r\nWir freuen uns, wenn Sie unsere Ausführungen berücksichtigen. Gerne stehen wir für einen fachlichen Austausch zur Verfügung.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\r\n\r\ngez.\t\t\t\t\t\t\tgez. \r\nRAin/StBin Sylvia Mein\t\t\t\tDaniela Ebert, LL.M.\r\n(Geschäftsführerin)\t\t\t\t\t(Referatsleiterin Steuerrecht)\r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-03-11"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0007265","regulatoryProjectTitle":"Praxisnahe Ausgestaltung der Vermutungsregelungen bei Regelungen zur Bekanntgabe von Verwaltungsakten nach der Abgabenordnung","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/e5/55/318673/Stellungnahme-Gutachten-SG2406200226.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Per E-Mail\r\nDeutscher Bundestag\r\n\r\n\r\n\r\nRegierungsentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Postrechts (Postrechtsmodernisierungsgesetz – PostModG)\r\n\r\nSehr geehrte Damen und Herren,\r\n\r\nzum Regierungsentwurf des o.g. Postrechtsmodernisierungsgesetzes (BT-Drs. 20/10283) vom 07.02.2024 möchten wir als Deutscher Steuerberaterverband e.V. (DStV) gern Stellung nehmen. Wir freuen uns, wenn Ihnen unsere Anmerkungen eine Stütze sind.\r\n\r\nMit dem o.g. Gesetzentwurf werden unter anderem die Laufzeitvorgaben für Briefsendungen und Pakete angepasst. Nach den Änderungen in Artikel 1 des Gesetzentwurfes müssen inländische Briefsendungen und Pakete gemäß § 18 Abs. 1 PostG n.F. zukünftig im Jahresdurchschnitt jeweils mindestens zu 95 Prozent an dem dritten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag und zu 99 Prozent an dem vierten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag zugestellt werden.\r\n\r\nUm der Verlängerung der Laufzeitvorgaben für die Berechnung des Beginns der Bekanntgabe von Verwaltungsakten im Steuerrecht Rechnung zu tragen, werden die in § 122 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 2a sowie § 122a Abs. 4 Satz 1 Abgabenordnung (AO) enthaltenen Vermutungsregelungen durch Artikel 16 des vorliegenden Gesetzentwurfes von bisher drei Tagen auf vier Werktage geändert. Werktage sind dabei alle Kalendertage ohne Sonntage und gesetzliche Feiertage. \r\nDies erscheint aus Sicht des DStV grundsätzlich sachgerecht, wenn auch eine weitergehende Verlängerung auf fünf Werktage in Anbetracht der gegenwärtigen Praxiserfahrungen geeigneter wäre.\r\n\r\nZu Artikel 16 Nr. 1 Buchstabe c) – Fristenregelung des § 108 Abs. 3 AO\r\nDarüber hinaus sieht Artikel 16 des Gesetzentwurfes in seiner Nr. 1 Buchstabe c) die Einführung eines neuen § 122 Abs. 2b AO vor, in dem die Anwendung des § 108 Abs. 3 AO in den Fällen der Absätze 2 (Übermittlung per Post) und 2a (elektronische Übermittlung) des § 122 AO künftig nicht mehr greifen soll. Ebenso soll gemäß Artikel 16 Nr. 2 Buchstabe b) des Gesetzentwurfs die Fristenregelung des § 108 Abs. 3 AO für die Fälle der Bekanntgabe von Verwaltungsakten durch Bereitstellung zum Datenabruf künftig nicht mehr anwendbar sein. \r\n\r\n§ 108 Abs. 3 AO regelt, dass eine Frist mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktags endet, wenn das Ende dieser Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend fällt. Ausweislich der Gesetzesbegründung geht die Bundesregierung davon aus, dass mit dem zukünftigen Ausschluss der Regelung des § 108 Abs. 3 AO bei gleichzeitiger Umstellung der Vermutungsregelungen von drei Kalendertagen auf vier Werktage grundsätzlich keine Verschlechterung der Position der Steuerpflichtigen verbunden sei. \r\n\r\nZwar ist durch die Bezugnahme auf den Werktag klar, dass eine Bekanntgabe nicht an einem Sonntag oder einem gesetzlichen Feiertag anzunehmen ist. Bisher kann der Beginn der Einspruchsfrist durch die in § 108 Abs. 3 AO vorgesehene Verschiebung auf den nächstfolgenden Werktag jedoch nicht an einem Sonnabend beginnen. Dies wird zukünftig durch die vorgesehene Unanwendbarkeit des § 108 Abs. 3 AO möglich sein, sodass die Bekanntgabe bspw. eines Steuerbescheides und somit der Beginn der Einspruchsfrist auf einen Samstag fallen kann. In diesem Fall tritt dann auch eine Verschlechterung der Stellung der Steuerpflichtigen ein, in dem sich bspw. die Bearbeitungsfrist für die Einlegung eines Rechtsbehelfs um mindestens 2 Tage (Samstag/Sonntag) verkürzt. \r\n\r\nDarüber hinaus führt die vorgesehene Änderung zu einer Abkehr der nunmehr schon mehrere Jahrzehnte geltenden Praxis. Denn mit der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), wonach die Regelung des § 108 Abs. 3 AO auch auf die Bekanntgabevermutung des § 122 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 2a sowie § 122 Abs. 4 Satz 1 AO anwendbar ist, herrscht für die Praxis Rechtssicherheit. Davon soll nun aus nicht dargelegten Gründen abgewichen werden.\r\n\r\nDarüber hinaus dient die Anwendung des § 108 Abs. 3 AO auch der Berücksichtigung der in Wirtschaft und Verwaltung üblichen Fünftagewoche und stellt somit sicher, dass die Bearbeitungsfrist zugunsten der Steuerpflichtigen nicht verkürzt wird. \r\n\r\nAus Sicht des DStV sollte aus Gründen der Rechtssicherheit und der in Wirtschaft und Verwaltung üblichen Gepflogenheiten weiterhin eine Bekanntgabe von Verwaltungsakten an einem Sonnabend ausgeschlossen bleiben, um auch künftig mögliche nachteilige Auswirkungen für die Steuerpflichtigen zu vermeiden. Darüber hinaus sollte an dieser Regelung auch festgehalten werden, um die Arbeitsabläufe, insbesondere in den ohnehin von derzeit noch erhöhtem Arbeitsaufkommen und Fachkräftemangel besonders betroffenen kleinen und mittelständischen Steuerberatungskanzleien nicht zusätzlich durch eine den wirtschaftlichen Gepflogenheiten zuwiderlaufende Rechtslage zu belasten. \r\n\r\nPetitum:\r\nDer DStV fordert, die in Artikel 16 Nr. 1 Buchstabe c) und Nr. 2 Buchstabe b) des vorliegenden Gesetzesentwurfs vorgesehene Nichtanwendbarkeit des §108 Abs. 3 AO zu streichen und die bisherige Rechtslage beizubehalten.\r\n\r\nWir freuen uns, wenn Sie unsere Ausführungen berücksichtigen. Für einen weitergehenden fachlichen Austausch stehen wir selbstverständlich sehr gerne zur Verfügung.\r\n\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\r\n\r\ngez.\t\t\t\t\t\t\tgez. \r\nSyndikusrechtsanwalt/StB Norman Peters\t\tDipl. Wirt.-Jur. (FH) Henry Scheel\r\n(Hauptgeschäftsführer)\t\t\t\t(Referatsleiter Steuerrecht)\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-04-16"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0007266","regulatoryProjectTitle":"Beschränkung des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DSGVO zugunsten des zivilrechtlichen Zurückbehaltungsrechts durch Klarstellung im BDSG","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/69/05/318675/Stellungnahme-Gutachten-SG2406240011.pdf","pdfPageCount":7,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"DStV-Stellungnahme zum Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes – BR-Drs. 72/24\r\n\r\n\r\nSehr geehrte Damen und Herren,\r\n\r\nmit Blick auf die anstehende Ausschusssitzung am 7.3.2024 möchten wir die Möglichkeit nutzen, zum aktuellen Entwurf der Bundesregierung für ein Erstes Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes (BR-Drs.72/24). Dabei geht es insbesondere um eine praxisgerechte Beschränkung der Betroffenenrechte nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), indem von der dort bestehenden Öffnungsklausel zugunsten des nationalen Berufsrechts der betroffenen Berufsträger, insbesondere der Steuerberater, Rechtsanwälte und Wirtschaftsprüfer, Gebrauch gemacht wird.\r\n\r\nDer Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) regt mit Blick auf die im vorliegenden Entwurf geplante Einschränkung des Auskunftsanspruchs (§ 34 BDSG) an, noch weitere, über die vorgeschlagenen Anpassungen hinausgehende Regelungen in das BDSG aufzunehmen. \r\n\r\nIm Einzelnen geht es um die Aufnahme der folgenden Ergänzungen in das BDSG:\r\n \r\n\r\n\r\n1.\t\tAuskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO zugunsten des zivilrechtlichen Zurückbehaltungsrechts beschränken\r\n\r\nWie bereits ausgeführt, regelt Art. 23 Abs. 1 der DSGVO eine nationale Öffnungsklausel und erlaubt dem nationalen Gesetzgeber eine Einschränkung der Betroffenenrechte der DSGVO, und zwar nicht nur zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer Personen, sondern nach Buchstabe j) auch zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche.\r\n\r\n§ 34 Abs. 1 BDSG enthält bereits heute entsprechende Regelungen zur Beschränkung des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DSGVO. Auch in weiteren Vorschriften des BDSG hat der Gesetzgeber von den Öffnungsklauseln Gebrauch gemacht, z. B. in den §§ 29, 32, 33 BDSG.\r\n\r\nIn Art. 1 Ziff. 10 des vorliegenden Gesetzentwurfs zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG-ÄndG) ist bereits eine Ergänzung des § 34 Abs. 1 BDSG vorgesehen, indem das Auskunftsrecht des Betroffenen nach Art. 15 DSGVO zum Schutze von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen eingeschränkt werden kann. Dies ist aus Sicht des DStV zu begrüßen.\r\n\r\nWir halten es allerdings für dringend erforderlich, dass darüberhinausgehend das Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO über § 34 BDSG eine weitere Einschränkung erfährt. Vergleichbar den in § 33 Abs. 1 Ziff. 2 Buchst. a) BDSG geregelten Einschränkungen der Informationspflichten nach Art. 14 DSGVO sollte auch das Auskunftsrecht des Art. 15 DSGVO über § 34 BDSG zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche eingeschränkt werden.\r\n\r\nAus Sicht der beruflichen Praxis der Steuerberaterinnen und Steuerberater besteht ohne eine solche Regelung anderenfalls die Gefahr, dass der Auskunftsanspruch gem. Art. 15 DSGVO missbräuchlich verwendet wird und zur faktischen Aushöhlung des im Berufsrecht der Steuerberater ausdrücklich geregelten zivilrechtlichen Zurückbehaltungsrechts führt.\r\n\r\nDas Zurückbehaltungsrecht der Steuerberater gem. § 66 Abs. 3 StBerG (sowie die gleichlautenden Zurückbehaltungsrechte nach § 50 Abs. 3 BRAO für Rechtsanwälte und § 51b Abs. 3 WPO für Wirtschaftsprüfer), wird in der Rechtsprechung auf die §§ 273 und 320 BGB gestützt. Es stellt damit, einen zivilrechtlichen Anspruch dar (vgl. u.a. OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.9.2018, Az. 23 U 155/17).\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nNach § 66 Abs. 2 StBerG hat der Mandant grundsätzlich einen Anspruch auf Herausgabe der Handakte. In § 66 Abs. 3 StBerG ist für den Fall offener Vergütungsansprüche ein ausdrückliches Zurückbehaltungsrecht für Steuerberater normiert. Dieses ist insbesondere im Falle der Mandatsbeendigung von praktischer Bedeutung.\r\n\r\nDemgegenüber regelt Art. 15 Abs. 1 DSGVO einen datenschutzrechtlichen Anspruch des Betroffenen über sämtliche von ihm gespeicherten persönlichen Daten. Nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO hat der Betroffene in der Regel sogar einen Anspruch auf die Herausgabe einer voll-ständigen (Daten-)Kopie. In Zeiten der fortschreitenden Digitalisierung ist diese (Daten-)Kopie faktisch deckungsgleich mit der Handakte. Art. 15 Abs. 4 DSGVO beschränkt den Anspruch auf Herausgabe einer (Daten-)Kopie lediglich für den Fall, dass hierdurch die Rechte und Freiheiten anderer, d.h. dritter Personen beeinträchtigt werden.\r\n\r\nSomit besteht zwar grundsätzlich die Möglichkeit die (Original-)Handakte wegen zivilrechtlicher Ansprüche zurückzubehalten. Allerdings müsste in der Praxis gleichwohl über das Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO ggf. eine Kopie der Handakte herausgegeben werden, sodass das zivilrechtliche Zurückbehaltungsrecht faktisch ins Leere läuft. Hinzu kommt, dass das Verhältnis zwischen datenschutzrechtlichem Auskunftsanspruch und zivilrechtlichem Zurückbehaltungsrecht bislang in Rechtsprechung einzelner Instanzgerichte und in der Literatur unterschiedlich ausgelegt werden. Eine höchstrichterliche Rechtsprechung existiert nicht.\r\n\r\nAus Sicht des DStV ist eine gesetzliche Klarstellung im nationalen Datenschutzrecht daher zur Schaffung von Rechtssicherheit und zur Verhinderung eines faktischen Aushebelns des zivilrechtlichen Zurückbehaltungsrechts, insbesondere im Bereich der geschützten Berufsträger wie Steuerberater, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer dringend erforderlich. \r\n\r\nPetitum:\r\nDer DStV fordert, auf der Grundlage der bestehenden nationalen Öffnungsklausel eine entsprechende Beschränkung des Auskunftsrechts nach Art. 15 DSGVO vorzunehmen und zur Klarstellung eine solche Regelung in § 34 BDSG zu ergänzen.\r\n \r\n \r\n\r\n2.\tAuskunftsanspruchs nach Art. 15 DSGVO zugunsten der berufsrechtlichen Verschwiegenheitspflicht weitergehend beschränken\r\n\r\nAuch zugunsten der bestehenden berufsrechtlichen Verschwiegenheitspflicht der Steuerberater und der weiteren genannten Berufsträger wie Rechtsanwälte und Wirtschaftsprüfer ist es erforderlich, den Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DSGVO weitergehend zu beschränken.\r\n\r\nIn der beruflichen Praxis betrifft dies insbesondere Fallkonstellationen, in denen etwa ein getrenntlebender Ehegatte Auskunfts- bzw. Herausgabeansprüche nach Art. 15 DSGVO aus der Zeit der gemeinsamen Veranlagung geltend macht sowie entsprechende Begehren von KG-Gesellschaftern, bei denen die KG steuerlich beraten wird.\r\n\r\nNach Erwägungsgrund 63 DSGVO soll das Auskunftsrecht aus Art. 15 DSGVO dem Betroffenen dazu dienen, sich der Verarbeitung der personenbezogenen Daten bewusst zu sein und deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können. Die Auskünfte dienen auch zur Wahrnehmung weiterer Rechte nach Art. 16, 17 und 18 DSGVO. Wenn jedoch keinerlei der in Erwägungsgrund 63 DSGVO genannten Interessen verfolgt werden, sondern die Daten offensichtlich allein und ausschließlich wie beschrieben zur Verfolgung unterhaltsrechtlicher Ansprüche in Familiensachen dienen, muss auch ein Steuerberater den Umfang des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DSGVO einschränken können.\r\n\r\nAuch für diese Fälle gibt es bislang keine gefestigte Rechtsprechung. Teilweise wird vertreten, dass ein Steuerberater von der Verschwiegenheitspflicht für die Veranlagungsjahre der gemeinsamen Beauftragung auch nach der Trennung der Ehegatten bzw. der KG-Gesellschafter entbunden ist. Andererseits soll der Auskunftsanspruch aber auch nur so weit gehen dürfen, dass die Rechte Dritter nicht beeinträchtigt werden. Das führt in der beruflichen Praxis im Ergebnis dazu, dass je nachdem, ob die Herausgabe der Unterlagen nach § 66 StBerG oder der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO geltend gemacht wird, in der Rechtsprechung die Entbindung der Verschwiegenheitspflicht entweder angenommen oder auch verneint wird. Auch hier ist die Schaffung von Rechtssicherheit dringend geboten.\r\n \r\n\r\n\r\nPetitum:\r\nDer DStV fordert daher auch insoweit, ggf. unter Verwendung der in Erwägungsgrund 63 zur DSGVO formulierten Kriterien, eine ausdrückliche Regelung in § 34 BDSG für eine entsprechende Beschränkung des Auskunftsrechts nach Art. 15 DSGVO vorzunehmen.\r\n\r\n3.\tRecht auf Datenübertragbarkeit nach Art. 20 DSGVO zugunsten des zivilrechtlichen Zurückbehaltungsrechts beschränken\r\n\r\nDes Weiteren bestehen für Steuerberater und die weiteren genannten Berufsträger in der Praxis regelmäßig Schwierigkeiten hinsichtlich der Anwendbarkeit des Anspruchs auf Datenübertragung nach Art. 20 DSGVO. Auch hier ist das Verhältnis zum berufsrechtlich geregelten Zurückbehaltungsrecht (vgl. § 66 Abs. 3 StBerG für Steuerberater, § 50 Abs. 3 BRAO für Rechtsanwälte und § 51b Abs. 3 WPO für Wirtschaftsprüfer) nicht abschließend geklärt.\r\n\r\nIn der beruflichen Praxis fordern Mandanten etwa regelmäßig ihren Steuerberater nach erfolgter Mandatsbeendigung zu einer vollständigen Übertragung ihrer Mandatsdaten auf und berufen sich dazu auf Art. 20 DSGVO.\r\n\r\nNach Ansicht des DStV kann sich aus Art. 20 DSGVO allerdings regelmäßig keine rechtliche Grundlage für die Datenübertragung aller verlangter Mandatsdaten ergeben. So hat gem. Art. 20 DSGVO die betroffene Person das Recht auf Datenübertragung personenbezogener Daten, die die betroffene Person dem Verantwortlichen bereitgestellt hat. Hierzu würden allerdings keinesfalls diejenigen Daten zählen, die der Verantwortliche, ggf. unter Ver-wendung erfasster oder direkt eingegebener Daten, erzeugt oder verarbeitet hat. Zu den Arbeitsergebnissen in diesem Sinne zählen insbesondere Steuererklärungen und Jahresabschlüsse sowie die Buchführung und die Lohnbuchführung. Diese vertraglich geschuldeten Arbeitsergebnisse sind allerdings nicht „erlangt“ im Sinne der §§ 675 Abs. 1, 667 2. Alt. BGB, sondern sie sind Gegenstand des vertraglichen Erfüllungsanspruchs. An diesen Daten steht dem Steuerberater wegen des synallagmatischen Zusammenhangs mit dem Honoraranspruch ein entsprechendes Zurückbehaltungsrecht gem. § 273 BGB zu.\r\n\r\nAbgesehen davon, dass Arbeitsergebnisse schon vom Wortlaut des Art. 20 DSGVO nicht er-fasst sind, wird der Anspruch nach Art. 20 Abs. 1 DSGVO durch Art. 20 Abs. 4 DSGVO \r\n\r\n\r\n\r\nbeschränkt, wonach das Recht auf Datenübertragung keineswegs Rechte und Freiheiten anderer Personen beinträchtigen darf. Hierzu zählt zusätzlich zu den Geschäftsgeheimnissen und dem Recht auf das geistige Eigentum auch das Zurückbehaltungsrecht des Steuerberaters gegenüber seinem Mandanten nach §§ 675, 273 Abs. 1 BGB. Die Datenschutzbehörden vertreten demgegenüber teilweise die Ansicht, dass dem Recht auf Datenübertragung nach Art. 20 DSGVO der Vorrang einzuräumen sei, da es sich hierbei um Unionsrecht handele und der deutsche Gesetzgeber von der in Art. 23 DSGVO vorgesehenen nationalen Öffnungsklausel in Bezug auf Art. 20 DSGVO bisher keinen Gebrauch gemacht habe. Eine Klarstellung ist auch hier dringend geboten.\r\n\r\nPetitum:\r\nDer DStV fordert daher zur Schaffung der Rechtssicherheit und zur Absicherung der bestehenden nationalen berufsrechtlichen Regelungen der Berufsgeheimnisträger und ihres gesetzlich normierten Zurückbehaltungsrechts auch in diesem Kontext eine Klarstellung im BDSG vorzunehmen.\r\n\r\nWie bereits ausgeführt, betreffen die dargestellten Praxisprobleme nicht allein das Berufsrecht der Steuerberater, sondern berühren auch die anderen genannten Berufsgruppen in gleicher Weise in ihrer Berufsausübung und schaffen Rechtsunsicherheit. Uns ist insoweit bekannt, dass auch aus von diesen Gruppen entsprechende Forderungen nach einer praxisgerechten Ergänzung des BDSG erhoben werden. Umso dringender ist es aus Sicht des DStV, eine konsistente und für alle Berufsgruppen einheitliche Klarstellung in den vorliegenden Gesetzentwurf aufzunehmen.\r\n\r\nFür weitere Rückfragen stehen wir gern zur Verfügung\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\r\n\r\ngez. \t\t\t\t\t\t\tgez.\r\nStB/ Syndikusrechtsanwalt Norman Peters\t\tRA Dipl.-Verw. (FH) Christian Michel\r\n(Hauptgeschäftsführer)\t\t\t\t(Referatsleiter Recht und Berufsrecht)\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nDer Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) - Verband der steuerberatenden und wirtschaftsprüfenden Berufe - repräsentiert bundesweit rund 36.500 und damit über 60 % der selbstständig in eigener Kanzlei tätigen Berufsangehörigen, von denen eine Vielzahl zugleich Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer sind. Der DStV vertritt ihre Interessen im Berufsrecht der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, im Steuerrecht, in der Rechnungslegung und im Prüfungswesen. Die Berufsangehörigen sind als Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer und Berufsgesellschaften in den ihm angehörenden 15 regionalen Mitgliedsverbänden freiwillig zusammengeschlossen.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) (20. WP)","shortTitle":"BMI (20. WP)","url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-03-06"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011227","regulatoryProjectTitle":"Gebühren nach RVG und Honorarsätze nach JVEG praxisgerecht anpassen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/51/c2/337646/Stellungnahme-Gutachten-SG2407110022.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Sehr geehrte Damen und Herren,\r\n\r\nder Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) nimmt gerne die Möglichkeit wahr, zum Referentenentwurf Ihres Hauses für ein Gesetz zur Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und des Justizkostenrechts (Kostenrechtsänderungsgesetz 2025 (KostRÄG 2025) Stellung zu nehmen.\r\n\r\nDie vorgesehenen Anpassungen der Vergütungsregelungen im Bereich des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) sowie die Anhebungen der Honorarsätze der Sachverständigen im Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) sind aus unserer Sicht grundsätzlich zu begrüßen. \r\n\r\nSteuerberaterinnen und Steuerberater sind sowohl durch unmittelbare Verweisregelungen auf das anwaltliche Vergütungsrecht in der Steuerberatervergütungsordnung (StBVV) als auch in Fällen, in denen sie für Tätigkeiten als Sachverständige nach dem JVEG honoriert werden, von den vorgeschlagenen Anpassungen betroffen. Mit Blick darauf möchten wir unsere nachfolgenden Anmerkungen auf einige wesentliche Aspekte beschränken.\r\n\r\n1.\tAnpassung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (Art. 7 RefE)\r\n\r\nZur Anpassung der gesetzlichen Rechtsanwaltsvergütung wird mit dem vorliegenden Entwurf eine lineare Erhöhung der Gebühren des RVG vorgeschlagen. Dabei sollen etwa die die Betragsrahmen- sowie die Festgebühren um 9 % und Wertgebühren um 6 % steigen. Angesichts der vom Statistischen Bundesamt allein für das vergangene Jahr ermittelten Teuerungsrate von 5,9891 % wird mit dieser Anpassung die beschriebene Preisentwicklung nur knapp aufgefangen. Es sei außerdem erwähnt, dass die für das Jahr 2022 ermittelte Teuerungsrate ihrerseits bereits bei 6,8865 % lag. Ungeachtet dessen bleiben die in der Praxis nach wie vor steigenden Lohnkosten nach wie vor unberücksichtigt, obwohl sie für die Kanzleien im Bereich der rechts- und steuerberatenden Berufe einen erheblichen Kostenfaktor bedeuten. \r\n\r\nAus Sicht des DStV sollte daher in Betracht gezogen werden, künftige Anpassungen durch eine Indexierung in einem regelmäßigen Turnus vorzunehmen. Als Vorbild könnte hier etwa die Koppelung der Diäten der Bundestagsabgeordneten an die Entwicklung des Nominallohnindexes nach § 11 Abs. 4 AbgG dienen. Damit wäre auch zukünftig sichergestellt, dass etwa inflationsbedingte Entwicklungen und Kostensteigerungen in angemessener und transparenter Weise in den Vergütungsregeln abgebildet werden. Der DStV ist in diesem Punkt im Übrigen mit der Bundesteuerberaterkammer (BStBK) darin einig, dass dies ebenso ein geeignetes Regelungsmodell für eine künftige Anpassung der Steuerberatervergütungsverordnung sein könnte. \r\n\r\n2.\tAnpassung des Justizvergütungs- und entschädigungsgesetzes (Art. 6 RefE)\r\n\r\nZur Anpassung der Honorarsätze der Sachverständigen nach dem JVEG wird mit dem vorliegenden Entwurf eine lineare Erhöhung um 9 % vorgeschlagen.\r\n\r\nAus den bereits beschriebenen Erwägungen heraus regen wir an, auch im Bereich des JVEG künftige Anpassungen durch eine Indexierung in einem regelmäßigen Turnus vorzunehmen.\r\n\r\nUngeachtet dessen begrüßt der DStV allerdings grundsätzlich die mit dem vorliegenden Entwurf vorgeschlagenen Anpassungen der Honorarsätze für Sachverständige nach dem JVEG. Allerdings ist in der Praxis festzustellen, dass auch in diesem Bereich nach wie vor erhebliche Unterschiede zwischen den marktüblichen Honoraren für gutachterliche Tätigkeiten und den bislang festgelegten Vergütungssätzen nach dem JVEG bestehen. Die beschriebenen Kostensteigerungen haben sich in der Praxis auch in diesem Bereich auf die Höhe der Honorare ausgewirkt.\r\n\r\nVor diesem Hintergrund erscheinen die in der Anlage 1 zum JVEG für das Sachgebiet 6 (Betriebswirtschaft) mit den Bereichen 6.1 (Unternehmensbewertung, Betriebsunterbrechungs- und -verlagerungs-schäden), 6.2 (Besteuerung), 6.3 (Rechnungswesen) und 6.4 (Honorarabrechnungen von Steuerberatern) vorgeschlagenen Anpassungen als zu gering bemessen. Die Stundensätze sollen künftig lediglich auf 147 Euro (Nr. 6.1), 120 Euro (Nr. 6.2) und 114 Euro (Nr. 6.3 und 6.4) angehoben werden.  Diese Sätze liegen damit auch künftig noch deutlich unter dem aktuell in § 13 StBVV vorgesehenen Stundensatz von derzeit bis zu 150,00 €. \r\n\r\nWir regen daher an, die genannten Sachgebiete mit Blick darauf in entsprechender Weise auf einheitlich mindestens 150 Euro anzuheben. Dies muss umso mehr gelten, da aus Sicht des Berufsstands ohnehin bereits kurzfristig eine Anhebung des Stundensatzes nach § 13 StBVV dringend angezeigt ist. Hier sind sich DStV und BStBK einig, dass aufgrund der beschriebenen Personal- und Sachkostensteigerungen in den Kanzleien eine praxisgerechte Anpassung des Stundensatzes nach § 13 StBVV auf künftig bis zu 170 Euro gerechtfertigt ist.\r\n\r\nFür weitere Rückfragen stehen wir gern zur Verfügung\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-07-08"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011230","regulatoryProjectTitle":"Anpassungsbedarf beim zweiten Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024 II)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/54/a6/337648/Stellungnahme-Gutachten-SG2407180003.pdf","pdfPageCount":9,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Sehr geehrte Damen und Herren,\r\n\r\nvielen Dank für die Übersendung des Referentenentwurfs eines zweiten Jahressteuergesetzes 2024 (JStG 2024 II). Gern nehmen wir als Deutscher Steuerberaterverband e.V. (DStV) hierzu Stellung.\r\n\r\nA.\tVorwort\r\nErneut erlauben wir uns anzumerken, dass die vorliegend gesetzte Frist zur Stellungnahme einer ordentlichen und konstruktiven Einbeziehung der Praxisexpertise entgegenläuft. Wir würden es sehr schätzen, wenn künftig wieder angemessene Fristen zur Beurteilung von Gesetzesvorhaben eingeräumt werden. Nach unserer Auffassung ist dies zwingende Voraussetzung für eine bürokratiearme und interessengerechte Gesetzgebung sowie Bedingung für eine von gegenseitiger Wertschätzung getragenen (politischen) Arbeit. Nur so können Unstimmigkeiten und drohende Praxisprobleme hinreichend gewürdigt und die Gesetzgebungsqualität verbessert werden.\r\n\r\nAufgrund der zu kurzen Frist nehmen wir nachfolgend nur zu ausgewählten Aspekten Stellung. Wir behalten uns vor, zu einem späteren Zeitpunkt bzw. zum Regierungsentwurf des JStG 2024 II darüberhinausgehende Hinweise zu adressieren.\r\n\r\n\r\nDarüber hinaus stößt es auf absolutes Unverständnis, dass im Referentenentwurf erneut eine Mitteilungspflicht über innerstaatliche Steuergestaltungen geplant ist. Die Maßnahme wurde bereits im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens zum Wachstumschancengesetz breit kritisiert. Es handelt sich nach wie vor um eine nicht hinreichend evaluierte, bürokratieschaffende, unverhältnismäßige Pflicht. \r\n\r\nWir bedauern sehr, dass die bereits vielfach aufgezeigten Argumente gegen die Einführung dieses Instruments nicht gehört bzw. ignoriert werden. Der hieraus resultierende Aufwand wird sowohl für Unternehmen, Berater, aber auch für die Finanzverwaltung erheblich sein, ohne dass diesem – nach bislang vorliegendem Zahlenmaterial – ein auch nur ansatzweise zu rechtfertigender Mehrwert gegenübersteht (so auch die Beschlussempfehlung des Wirtschaftsausschusses des Bundesrats zum Wachstumschancengesetz (BR-Drs. 433/1/23, S. 64)). Unsere ausführliche Stellungnahme hierzu entnehmen Sie bitte dem Gliederungspunkt B, Artikel 8.\r\n\r\nB.\tReferentenentwurf eines zweiten Jahressteuergesetzes 2024 (JStG 2024 II)\r\n\r\nArtikel 2, 3 – Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes [01.01.2025 / 01.01.2026]\r\nAnhebung des Grundfreibetrags 2025 und 2026, § 32a Abs. 1 EStG-E\r\nDer Gesetzentwurf sieht eine Anhebung des Grundfreibetrags für 2025 von derzeit 11.784 € um \r\n300 € auf 12.084 € sowie für 2026 um weitere 252 € auf 12.336 € vor.\r\n\r\nDer DStV begrüßt die gesetzliche Anhebung. Die Sicherung des steuerfreien Existenzminimums ist verfassungsrechtlich geboten. Die Anpassung des Grundfreibetrags ist daher ein wichtiger Schritt, inflationsbedingte Belastungen der Steuerpflichtigen abzufedern.\r\n\r\nAllein die Erhöhung des Grundfreibetrags reicht jedoch bekanntlich nicht aus, die „kalte Progression“ in Gänze einzufangen. Es ist daher zu begrüßen, dass zugleich auch eine an die Inflation angepasste Verschiebung der Eckwerte des Einkommensteuertarifs im Entwurf vorgesehen ist.\r\n\r\nPetitum: Der DStV begrüßt die Anhebung des Grundfreibetrags nebst Anpassung der Eckwerte des Einkommensteuertarifs zur Sicherung des steuerfreien Existenzminimums. Er bittet jedoch nach Vorlage des 15. Existenzminimumberichts im Herbst 2024 zu prüfen, ob die im Zuge dieses Gesetzgebungsverfahrens auf den Weg gebrachten Erhöhungsbeträge tatsächlich ausreichend sind.\r\n\r\nArtikel 4 – Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes [01.01.2029]\r\nÜberführung der Steuerklassen III und V in das Faktorverfahren und Beibehaltung des Ehegattensplittings\r\nDie Steuerklassen III und V sollen zum 01.01.2030 in die Steuerklasse IV mit Faktorverfahren überführt werden. Wie in der Gesetzesbegründung (S. 54) ausgeführt wird, kann mit dem Faktorverfahren die steuermindernde Wirkung des Splitting-Verfahrens bereits beim monatlichen Lohnsteuerabzug für den eigenen Arbeitslohn berücksichtigt werden und damit eine gerechtere Verteilung der Lohnsteuerbelastung anhand der in der Ehe oder Lebenspartnerschaft gemeinsam bezogenen Arbeitslöhne erreicht werden. \r\n\r\nDer DStV begrüßt daher das Faktorverfahren grundsätzlich. Entscheidend ist hierbei jedoch eine unbürokratische Ausgestaltung, um zusätzliche Belastungen bei den Steuerpflichtigen, den kleinen und mittleren Steuerkanzleien und in der Finanzverwaltung zu vermeiden. Ebenfalls erachtet der DStV die Beibehaltung des Ehegattensplittings als wichtig. Durch das Ehegattensplitting wird eine steuerliche Mehrbelastung von Ehepaaren und eingetragenen Lebenspartnerschaften mit Einkommensdifferenz vermieden. Im Detail schätzt der DStV die geplante Ausgestaltung wie folgt ein.\r\n\r\n- Automatisiertes Verfahren\r\nIn § 39e Abs. 1a EStG-E ist geregelt, dass das Bundeszentralamt für Steuern für Arbeitnehmer, bei denen die Steuerklasse IV mit Faktor nach § 39f Abs. 1, § 39g EStG-E gebildet worden ist, nach Ablauf der Gültigkeit des Faktors zum 1. April eines jeden Kalenderjahres einen neuen Faktor anhand der von den Landesfinanzbehörden zur Verfügung gestellten Daten bilden soll (automatisiertes Faktorverfahren). Hierbei sollen die für das vorangegangene Kalenderjahr übermittelten Lohnsteuerbescheinigungen für die Steuerklassen I, II, IV oder IV mit Faktor herangezogen werden. Die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale werden zum Abruf durch den Arbeitgeber bereitgestellt. \r\n\r\nPetitum: Der DStV begrüßt das standardisierte, automatisierte Verfahren, da es Abbau von Bürokratie verspricht. Wichtig ist nach Auffassung des DStV, dass eine hohe Datenqualität sichergestellt wird. Ebenso sollten die steuerlichen Verhältnisse der Steuerpflichtigen zuverlässig abgebildet werden, sodass keine manuellen Anpassungen mehr erforderlich sind.\r\n\r\n- Anwendung auf Alleinverdiener\r\nGem. § 39f Abs. 1 Satz 5 EStG-E findet das Faktorverfahren auch auf Alleinverdienende Anwendung. Hierbei wird bei der Ermittlung des Faktors der Arbeitslohn und die weiteren maßgeblichen Werte für diesen Ehegatten mit 0 Euro angesetzt. Dies wird begrüßt. \r\n\r\nIn den Fällen, dass ein Ehepaar oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft mit einem Alleinverdiener das Faktorverfahren gewählt hat, soll ein automatisierter Steuerklassenwechsel zur Steuerklasse IV/IV erfolgen, wenn der zweite Ehegatte bzw. Lebenspartner ein Dienstverhältnis antritt. Laut der Gesetzesbegründung (S. 61) unterbleibt der automatisierte Steuerklassenwechsel zu IV/IV, wenn die Ehegatten/Lebenspartnerinnen oder -partner beim Wohnsitzfinanzamt den Faktor entsprechend der künftigen Arbeitslöhne angepasst haben. \r\n\r\nPetitum: Der DStV würde auch in den vorstehend letztgenannten Fällen ein rein digitales Verfahren anregen, sodass die Steuerpflichtigen nicht bürokratisch belastet werden.\r\n\r\n- Pflichtveranlagung (beide Ehegatten/Lebenspartner sind erwerbstätig) \r\nDie Berechnung des Faktors im Faktorverfahren beruht auf vergangenen Daten. Im Laufe des Kalenderjahres kann es beispielsweise zu Änderungen der Löhne kommen, von denen die Finanzverwaltung ohne Mitteilung der Ehegatten bzw. Lebenspartnerinnen und Lebenspartner keine Kenntnisse erhält. Laut Gesetzesbegründung (S. 62) erfolgt daher für den Fall, dass beide Ehegatten bzw. Lebenspartner Arbeitslohn bezogen haben, ein Ausgleich von zu viel oder zu wenig erhobener Lohnsteuer mangels Änderung des Faktors regelmäßig erst im Rahmen der verpflichtenden Einkommensteuerveranlagung, geregelt in § 46 Abs. 2 Nr. 3a EStG-E. \r\n\r\nPetitum: Mit Blick auf die vorgenannte Pflichtveranlagung regt der DStV eine Überprüfung an, inwieweit Ehepaare bzw. eingetragene Lebenspartnerschaften, die neben den Arbeitslöhnen kein Einkommen aus anderen Einkunftsarten erzielen, von einer Veranlagung von Amts wegen befreit werden können. Wie die Expertenkommission „Bürgernahe Einkommensteuer“ in ihrem Abschlussbericht „Weniger Bürokratie, mehr Digitalisierung“ darlegt, sollte zusätzliches Potenzial, Veranlagungsfälle zu reduzieren, genutzt werden, um Bürokratie abzubauen – beim Steuerpflichtigen und in der Finanzverwaltung.\r\n- Zeitliche Umsetzung der Regelung\r\n§ 39g EStG-E regelt das automatisierte Verfahren zur Überführung der bestehenden Fälle mit Steuerklasse III und V in das Faktorverfahren zum 01.01.2030. Eine abschließende Beurteilung, ob eine frühere Umsetzung als der terminierte Zeitpunkt realisierbar wäre, ist dem DStV gegenwärtig nicht möglich.\r\n\r\nGesamtpetitum: Der DStV begrüßt die Überführung der Steuerklassen III und V in das Faktorverfahren für Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern aus Gleichheitsgründen. Das automatisierte Faktorverfahren wird grundsätzlich begrüßt, da es bürokratiearm und weitestgehend digital umgesetzt werden soll. Der DStV behält sich allerdings vor, im Rahmen des laufenden Gesetzgebungsverfahrens weitere Ergänzungen zum Faktorverfahren einzubringen. Aufgrund der sehr kurz gesetzten Frist zur Stellungnahme war eine tiefergehende Befassung mit der Thematik nicht möglich.\r\n\r\nArtikel 5, 6 – Änderung des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 [01.01.2025 / 01.01.2026]\r\nAnhebung der Freigrenzen beim Solidaritätszuschlag für die VZ 2025 und ab 2026\r\nMit dem Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995 wurde die Freigrenze beim Solidaritätszuschlag ab 2021 angehoben. Damit ist für ca. 90 % der zuvor mit Solidaritätszuschlag belasteten Steuerpflichtigen bei der Lohnsteuer und der veranlagten Einkommensteuer die Ergänzungsabgabe weggefallen. Im Zuge des vorliegenden Referentenwurfs eines JStG 2024 II ist vorgesehen, die Freigrenze zur Vermeidung zusätzlicher Belastungen der Einkommensteuerpflichtigen für 2025 und ab 2026 anzuheben.\r\n\r\nDiese Maßnahme ist nach Auffassung des DStV nicht ausreichend. Wir plädieren weiterhin dafür, den Solidaritätszuschlag vollständig abzuschaffen. Wir verweisen an dieser Stelle auf das Gutachten von Prof. Dr. Kirchhof (vgl. DStV-Stellungnahme S 02/24), das der renommierte Steuerrechtsexperte im Auftrag des Bundes der Steuerzahler Deutschland e.V. (BdSt) und des DStV verfasst hat. Hintergrund hierfür war die Ende 2023 u.a. an den DStV und den BdSt gerichtete Bitte des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG), eine Einschätzung zur Verfassungsbeschwerde mit dem Aktenzeichen 2 BvR 1505/20 abzugeben.\r\n\r\nDas Gutachten von Prof. Dr. Kirchhof belegt: „Die Wiedervereinigung bewirkt gegenwärtig keinen maßgeblichen Finanzbedarf mehr. […] Der Solidaritätszuschlag 1995/2021 ist nicht zu rechtfertigen. Er verletzt das Grundgesetz.“\r\nPetitum: Der DStV fordert, den Solidaritätszuschlag vollständig abzuschaffen.\r\n\r\nArtikel 8 – Änderung der Abgabenordnung [TnV]\r\nEinführung einer Mitteilungspflicht über innerstaatliche Steuergestaltungen\r\nErneut muss sich der steuerberatende Berufsstand im Zuge des vorliegenden Referentenentwurfs mit den Plänen zur Einführung einer Anzeigepflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen auseinandersetzen. Nach wie vor soll das Instrument – ausweislich der Gesetzesbegründung (vgl. RefEntwurf JStG 2024 II, S. 72) – ungewollte oder behauptete Gesetzeslücken früher als bisher aufspüren und ferner veranlagungsunterstützend wirken. Hierfür sollen primär sog. Intermediäre, wie Steuerberater, in die Pflicht genommen werden.\r\n\r\nNach Auffassung des DStV ist es höchst widersprüchlich, dass die Bundesregierung am 05.07.2024 erneut eine Wachstumsinitiative verbunden mit dem Versprechen des Bürokratieabbaus anstößt (vgl. Kernpunkte der Wachstumsinitiative, „II. Unternehmerische Dynamik stärken: Unnötige Bürokratie abbauen“, S. 7 ff.) und dieses Regierungsversprechen im selben Moment torpediert, in dem es abermals mit einer Anzeigepflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen garniert wird. Das schwächt das Vertrauen in politisches Handeln merklich.\r\n\r\nMisstrauen - Pflichtverschiebung - Rechtsunsicherheiten und Haftungsrisiken\r\nDas Damoklesschwert „Meldepflicht“ schwebt nunmehr seit geraumer Zeit über dem steuerberatenden Berufsstand. Im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens zum Wachstumschancengesetz auf den letzten Metern berechtigterweise gestrichen, findet sich die Maßnahme unmittelbar im nächstmöglichen Gesetzesvorhaben wieder. Es bleibt dabei: Die geplante Meldepflicht kommt einem Angriff auf den steuerberatenden Berufsstand gleich. Das damit zum Ausdruck gebrachte Misstrauen enttäuscht umso mehr als dem Berufsstand im Zuge \r\nder Corona-Wirtschaftshilfen die Bürde der Funktion des prüfenden Dritten auferlegt wurde. \r\n\r\nIm Moment der Krise erachteten die maßgeblichen politischen Entscheidungsträger die Steuerberaterinnen und Steuerberater als in höchstem Maße vertrauenswürdige Instanz. Zu Recht. Bund und Länder legten den Schutz vor Missbrauch in die Hände des Berufsstands – mit \r\nallen Konsequenzen, die ihn noch heute im Rahmen der Schlussabrechnungen überbordend in Anspruch nehmen. In diesem Lichte erscheint dem Berufsstand die nunmehr wiederholt geplante Anzeigepflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen umso mehr als ein Schlag ins Gesicht. \r\nDie geplante Meldepflicht orientiert sich in vielem eng an den gesetzlichen Bestimmungen zur Mitteilungspflicht über grenzüberschreitende Steuergestaltungen. Dabei verkennt der Entwurf, dass national andere Voraussetzungen vorliegen als grenzüberschreitend: Grenzüberschreitende Gestaltungen profitieren oftmals von nicht aufeinander abgestimmten Besteuerungsmechanismen. Auf diese hat Deutschland nur bedingt Einfluss. Insofern ist das Interesse an solchen Gestaltungen grundsätzlich nachvollziehbar. Innerstaatlich zeigt sich indes \r\nein völlig anders Bild. Hier ist es Pflicht und Verantwortung des Gesetzgebers, für eine adäquate Steuergesetzgebung zu sorgen, welche keine Besteuerungslücken aufweist. Diese Aufgabe soll nun im Rahmen der Anzeigepflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen implizit auf Intermediäre übertragen werden. \r\n\r\nDiese Pflichtverschiebung ist mehr als bedenklich. Aufgabe des steuerberatenden Berufsstandes ist es, die Rechte und Pflichten der Steuerpflichtigen gegenüber der Finanzverwaltung zu vertreten und so ein Kräftegleichgewicht im Rahmen des Besteuerungsverfahrens zu wahren. Nicht hingegen, Gehilfe des Gesetzgebers zu werden.\r\n\r\nDer Gesetzgeber überträgt mit dem Instrument nicht nur einen gewichtigen Teil seiner Verantwortung – sondern bürdet dem steuerberatenden Berufsstand mit den unbestimmten Rechtsbegriffen der anzuzeigenden Tatbestände Rechtsunsicherheiten, bürokratischen Mehraufwand und Haftungsrisiken auf. Dies ist in Zeiten von multiplen Krisen gerade für die kleinen und mittleren Kanzleien eine nicht hinnehmbare Zumutung – eine hohe Verunsicherung \r\nder Praxis.\r\n\r\nWirksamkeit der Meldepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen\r\nFür grenzüberschreitende Gestaltungen ist die Anzeigepflicht bereits seit Juli 2020 im Einsatz. Um dessen Wirksamkeit in Erfahrung zu bringen, hat die CDU/CSU-Bundestagsfraktion im Rahmen einer kleinen Anfrage (BT-Drs. 20/6734) bei der Bundesregierung nachgefragt. Heraus kam unter anderem: Insgesamt sind bis März 2023 knapp 27.000 Meldungen eingegangen (BT Drs. 20/6734, S. 2). Die Bundesregierung führt in ihrer Antwort weiter aus, dass sich aus insgesamt 4.268 einzelnen Mitteilungen 24 grenzüberschreitende Steuergestaltungsmodelle ergaben, bei denen rechtspolitischer Handlungsbedarf identifiziert wurde (BT-Drs. 20/6734, S. 3). Insofern verweist das BMF auf eine „Erfolgsquote“ von rund 16 %. \r\n\r\nDie Gegenüberstellung von 4.268 Meldungen zu rund 27.000 Meldungen greift nach Ansicht des DStV allerdings deutlich zu kurz. Die den Berufsstand insgesamt treffende Bürokratie resultierte aus der Sammlung und Darstellung der Informationen zu den rund 27.000 Meldungen und ging weit darüber hinaus: Zu der Bürokratie aus den abgegebenen Meldungen traten als einmaliger Erfüllungsaufwand die Implementierung der Prüfprozesse in die Kanzleiabläufe und als laufender Erfüllungsaufwand die unzähligen Prüfungen, ob Gestaltungen unter den Anwendungsbereich der gesetzlichen Vorgaben fielen, hinzu. Dieser „Vorfeldaufwand“ ist ein Faktum und bleibt bei den Auswertungen der Bundesregierung gänzlich unberücksichtigt. Insofern müssen nach Auffassung des DStV bei der Ermittlung einer „Erfolgsquote“ mindestens die rund 27.000 Meldungen den 24 grenzüberschreitenden, Handlungsbedarf auslösenden Steuergestaltungen gegenübergestellt werden. Dies ergibt eine „Erfolgsquote“ von lediglich 0,08 %. Insofern darf allein aus diesen Gründen stark bezweifelt werden, ob der Aufwand einer solchen Meldepflicht das Mittel rechtfertigt.\r\n\r\nDarüber hinaus ergeben sich aus der Antwort der Bundesregierung weitere Zweifel an der Sinnhaftigkeit der Meldepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen. Im Zuge der rund 27.000 Meldungen habe das Bundeszentralamt für Steuern 206 Gestaltungsmodelle in den Auswertungsprozess überführt (BT-Drs. 20/6734, S. 5). Soweit daraus rechtspolitischer Handlungsbedarf abzuleiten war, sei vielfach festzustellen gewesen, dass die Regelungslücken in den Steuergesetzen in der Zwischenzeit bereits geschlossen werden konnten – etwa durch das Steueroasen-Abwehrgesetz. Demnach waren die ungewollten Gesetzeslücken dem Gesetzgeber offenbar bereits bekannt. Der Zweck der Meldepflicht – ein Aufspüren dieser Lücken – lief insoweit ins Leere. Eine Anzeigepflicht hat insofern scheinbar keinen Mehrwehrt ergeben.\r\n\r\nObgleich der DStV die vorbezeichneten Aspekte bereits im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens zum Wachstumschancengesetz eindrücklich dargestellt hat (vgl. DStV-Stellungnahme S 07/23), sind in der Gesetzesbegründung zum vorliegenden Referentenentwurf eines JStG 2024 II weder eine Weiterentwicklung der Begründung noch neue Argumente für eine Ausweitung der Maßnahme auf innerstaatliche Fälle erkennbar. \r\n\r\nPetitum: Der DStV lehnt die geplante Einführung einer Mitteilungspflicht über innerstaatliche Steuergestaltungen grundsätzlich ab und fordert den Gesetzgeber auf, darauf zu verzichten.\r\n\r\nWir schätzen es sehr, wenn Sie unsere Ausführungen berücksichtigen. Für einen weitergehenden fachlichen Austausch stehen wir selbstverständlich sehr gerne zur Verfügung.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-07-17"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013105","regulatoryProjectTitle":"Anpassungsbedarf beim Steuerfortentwicklungsgesetz (SteFeG)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/47/6e/370556/Stellungnahme-Gutachten-SG2410090024.pdf","pdfPageCount":21,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Sehr geehrte Damen und Herren,\r\n\r\nvielen Dank für die Einladung als Sachverständiger zur Anhörung des Finanzausschusses des Deutschen Bundestags am 07.10.2024 zum Gesetzentwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Steuerrechts und zur Anpassung des Einkommensteuertarifs (Steuerfortentwicklungsgesetz – SteFeG) (BT-Drs. 20/12778), ehemals Zweites Jahressteuer-gesetz 2024 (2. Jahressteuergesetz 204 – JStG 2024 II). Mit Blick hierauf nehmen wir als Deutscher Steuerberaterverband e.V. (DStV) gern zu genanntem Entwurf Stellung. Wir freuen uns, wenn Sie unsere Impulse im weiteren parlamentarischen Verfahren berücksichtigen.\r\n\r\nA.\tVorwort\r\nNeben den Ausführungen zu ausgewählten Punkten des Regierungsentwurfs haben wir uns erlaubt, unter Gliederungspunkt C. ergänzende Vorschläge und Anmerkungen zu gegenwärtig für den Berufsstand relevanten Themen zu machen. Unter Gliederungspunkt D. finden Sie gleichfalls Hinweise zu ausgewählten Aspekten der Stellungnahme des Bundesrates (BR-Drs. 373/24(B)) zu oben genanntem Gesetzentwurf. Wir hoffen, diese sind Ihnen ebenfalls eine Stütze.\r\n\r\nDarüber hinaus möchten wir grundlegende Gedanken voranstellen. Durch das Steuerfortentwicklungsgesetz möchte die Bundesregierung notwendige Entlastungen bei der Einkommensteuer erreichen und zeitgleich durch eine punktuelle Umsetzung der eigenen Wachstumsinitiative auch Bürokratievereinfachungen und Investitionsanreize für die Wirtschaft umsetzen. Hierfür setzt der vorbezeichnete Entwurf durchaus erste, positive Impulse.\r\n\r\nGleichwohl beurteilen wir nicht alle Vorhaben positiv. Insbesondere die geplante Einführung einer Meldepflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen erachten wir - nach wie vor - als äußerst kritisch. Hierin sehen wir keineswegs die Chance auf Entlastung der Wirtschaft von unnötiger Bürokratie. Vielmehr stellt eine solche Anzeigepflicht einen Angriff auf das verfassungsrechtlich besonders geschützte Vertrauensverhältnis zwischen Berufsstand und seinen Mandanten dar. Die Maßnahme sendet ein klares Signal des Misstrauens an die Wirtschaft und ihre Berater. Der Vorschlag geht mithin zulasten des Vertrauens in die Politik und dürfte vielmehr dämpfend als wachstumsfördernd wirken. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass die gleichlautende Regelung im Wachstumschancengesetz bereits im Vermittlungsausschuss abgelehnt wurde. Gerade in anhaltenden Krisenzeiten, die die kleinen und mittleren Kanzleien und ihre Mandanten nach wie vor herausfordern, muss das Vorhaben aus Sicht des DStV dringend überdacht und verworfen werden.\r\n\r\nB.\tRegierungsentwurf eines Steuerfortentwicklungsgesetzes (SteFeG)\r\n\r\nArtikel 1 – Änderung des Einkommensteuergesetzes\r\nZu Nummer 1 Buchst. a) – Dokumentationspflichten für GWG, Streichung des § 6 Abs. 2 Satz 4 und 5 EStG\r\nDurch die geplante Streichung von § 6 Abs. 2 Satz 4 EStG entfiele künftig die Pflicht, geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) mit einem Wert von mehr als 250 Euro in ein besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis aufzunehmen. Das Verzeichnis soll nach § 52 Abs. 12 Satz 11 EStG-E letztmalig für Wirtschaftsjahre zu führen sein, die vor dem 01.01.2025 enden. Mit der Streichung von § 6 Abs. 2 Satz 4 EStG wird § 6 Abs. 2 Satz 5 EStG obsolet und die mit der Führung des Verzeichnisses verbundene Ausnahme entfällt.\r\n\r\nDie Regelung setzt einen der Vorschläge der Expertenkommission „Bürgernahe Einkommensteuer“ zur Neugestaltung der GWG-Regelungen um (vgl. Abschlussbericht der Expertenkommission „Bürgernahe Einkommensteuer“, S. 40 f.). Durch die Streichung der Pflicht zur Führung eines besonderen, laufend zu führenden Verzeichnisses wird Bürokratie abgebaut und ein Gleichlauf zwischen GWG und solchen Wirtschaftsgütern geschaffen, für die ein Sammelposten gebildet werden kann. \r\n\r\nEine Anhebung der GWG-Grenze, wie ebenfalls von der Expertenkommission „Bürgernahe Einkommensteuer“ vorgeschlagen, ist im Regierungsentwurf nicht enthalten. Dabei wurde im Abschlussbericht deutlich gemacht, dass eine inflationsbedingte Anpassung der GWG-Grenze von 800 Euro auf 2.500 Euro geboten wäre (vgl. Abschlussbericht der Expertenkommission „Bürgernahe Einkommensteuer“, S. 39). Dadurch ließen sich zusätzlich Bürokratie abbauen und beachtliche Investitionsanreize setzen. Auch der Bundesrat sieht eine betragsmäßige Anhebung der GWG-Grenze zumindest auf 1.000 Euro in seiner Stellungnahme als geboten an (BR-Drs. 373/24(B), Rz. 1). \r\n\r\nPetitum: Der DStV unterstützt die Streichung von § 6 Abs. 2 Satz 4 und 5 EStG als Baustein zum Abbau unnötiger Bürokratie ausdrücklich. Darüber hinaus regt er eine Anhebung der GWG-Grenze von 800 Euro auf 2.500 Euro an, um einen weitergehenden Bürokratieabbau zu erreichen und zusätzliche, spürbare Investitionsanreize zu setzen. Mindestens sollte jedoch eine Anhebung auf 1.000 Euro erfolgen, wie vom Bundesrat in seiner Stellungnahme zum SteFeG gefordert (BR-Drs. 373/24(B), Rz. 1).\r\n\r\nZu Nummer 1 Buchst. b) – Sammelposten / Poolabschreibung, § 6 Abs. 2a EStG-E\r\nDurch § 6 Abs. 2a EStG-E soll das Wahlrecht zur Bildung eines sog. Sammelpostens reformiert werden. Zum einen sollen sowohl die untere als auch die obere Betragsgrenze für die Inanspruchnahme des Wahlrechts geändert werden. Die untere Betragsgrenze wird von 250 Euro auf 800 Euro und die obere Grenze von 1.000 Euro auf 5.000 Euro angehoben. Zum anderen wird der Zeitraum, in dem der Sammelposten gewinnmindernd aufzulösen ist, von fünf auf drei Jahre verkürzt. Darüber hinaus soll durch die Neufassung von § 6 Abs. 2a EStG das Ausschließlichkeitserfordernis zwischen der Sofortabschreibung als GWG und der Aufnahme in den Sammelposten entfallen. Die Änderungen sollen für Wirtschaftsjahre gelten, die nach dem 31.12.2024 beginnen (§ 52 Abs. 12 Satz 12 EStG-E).\r\n\r\n- Streichung des Ausschließlichkeitserfordernisses\r\nDie Streichung des Ausschließlichkeitserfordernisses zwischen der Sofortabschreibung als GWG und der Bildung eines Sammelpostens sowie die Anhebung der unteren Betragsgrenze in § 6 Abs. 2a EStG-E führen zu einer verbesserten und sich ergänzenden Inanspruchnahme beider Regelungen. Die Streichung führt somit zu einer deutlich einfacheren und klareren Rechtsanwendung.\r\n\r\n- Anhebung der oberen Betragsgrenze\r\nDie Anhebung der oberen Betragsgrenze auf 5.000 Euro und die Verkürzung der Auflösungsdauer des Sammelpostens auf drei Jahre mindern den bürokratischen Aufwand zusätzlich. Zudem stärkt die Maßnahme die Liquidität der Unternehmen und setzt Investitionsanreize. Die Ermittlung der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer eines Wirtschaftsguts nach § 7 Abs. 1 EStG stellt sowohl für die Steuerpflichtigen als auch für die Finanzverwaltung regelmäßig eine praktische Herausforderung dar. Zwar unterstützen die vom BMF erstellten Abschreibungstabellen für die Absetzung für Abnutzung (AfA) eine entsprechende Beurteilung teilweise. Allerdings bieten auch sie nur ungefähre Richtwerte, sind aufgrund der Anzahl und des Umfangs schwer zu händeln und bieten in Einzelfällen keine Stütze. Eine Pauschalierung, wie sie die Poolabschreibung ermöglicht, führt daher zur deutlichen Vereinfachung und so zu bürokratischen Entlastungen. Zudem wäre die Ermittlung der Nutzungsdauer rechtssicher möglich. Spätere, ressourcenbindende Streitigkeiten zwischen Steuerpflichtigen und Finanzverwaltung würden vermieden. \r\n\r\nZu diesem Schluss gelangt auch die Expertenkommission „Bürgernahe Einkommensteuer“, die die Ermittlung der zutreffenden Nutzungsdauer aus AfA-Tabellen mit über 500 Wirtschaftsgütern und 102 AfA-Tabellen für bestimmte Wirtschaftszweige als hochkomplex, bürokratisch und streitanfällig bezeichnet (vgl. Abschlussbericht der Expertenkommission „Bürgernahe Einkommensteuer“, S. 38 f.).\r\n\r\nDarüber hinaus würden auch die mit dem Sammelposten einhergehenden Inventurerleichterungen zu einem deutlichen Abbau der bürokratischen Belastungen führen. Der Verbleib von Wirtschaftsgütern mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten von mehr als 1.000 Euro muss gegenwärtig im Rahmen der jährlichen Inventur sichergestellt werden. Hierzu werden in der Praxis regelmäßig umfangreiche Inventurlisten erstellt. Diese können selbst bei kleineren Handwerksbetrieben, die eine gewisse Ausstattung an Maschinen und Werkzeugen benötigen, schnell mehr als 50 Seiten umfassen. Ausgehend von diesen Listen hat der Steuerpflichtige seinem Steuerberater mitzuteilen, ob das Wirtschaftsgut noch im Unternehmen genutzt wird. Würde der Anwendungsbereich für den Sammelposten wie geplant erweitert, könnten diese Aufstellungen und Klärungen unterbleiben, da die im Sammelposten erfassten Wirtschaftsgüter aus steuerlichen Gründen nicht in ein Inventar nach dem Handelsrecht aufgenommen werden müssen. Ein Großteil der Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten in den Betragsgrenzen des zu bildenden Sammelpostens verbleiben regelmäßig bis zum Verschleiß/Defekt im Unternehmen. Erhebliche stille Reserven und somit nennenswerte Veräußerungsgewinne sind meist nicht vorhanden bzw. werden nicht erzielt. \r\n\r\n- Handelsrechtliche Implikationen\r\nDie pauschale Übernahme der steuerlichen Regelung zum Sammelposten in die Handelsbilanz ist derzeit grundsätzlich zulässig. Jedoch wird sie handelsrechtlich sehr kritisch gesehen. So wird durch die Erfassung der Wirtschaftsgüter als Gesamtheit und die pauschale Abschreibung insbesondere die Gefahr eines Verstoßes gegen das handelsrechtliche Einzelbewertungs- und Vorsichtsprinzip befürchtet. Eine Verkürzung der Auflösungsdauer von fünf auf drei Jahren dürfte geeignet sein, dem handelsrechtlichen Vorsichtsprinzip eher zu entsprechen, da den Bedenken gegen die tendenziell zu lange pauschale fünfjährige Abschreibungsdauer durch die Verkürzung auf drei Jahre entgegengekommen wird. Ebenso dürfte sich die Gefahr einer Überbewertung des Sammelpostens durch die fehlende Erfassung vorzeitiger Anlageabgänge und außerplanmäßiger Abschreibungen bei einer kürzeren Auflösungsdauer minimieren. Dennoch würden bei Anhebung der Betragsgrenzen Zweifel bleiben, ob die Regelungen zu den Sammelposten auch in die Handelsbilanz übernommen werden dürften. Die bürokratische Entlastung wird ihre volle Wirkung jedoch nur dann entfalten können, wenn die Regelungen sowohl in Handels- als auch Steuerbilanz einheitlich ausgeübt werden dürfen.\r\n\r\n- Weitere Reformschritte\r\nSchließlich ist hervorzuheben, dass die vom BMF eingesetzte Expertenkommission eine deutlich höhere Anhebung sowohl der unteren als auch der oberen Betragsgrenze vorschlägt. Um deutlich stärkere Investitionsanreize zu erreichen, sollten sie danach auf 2.500 Euro und 10.000 Euro angehoben werden (vgl. Abschlussbericht der Expertenkommission „Bürgernahe Einkommensteuer“, S. 40). Vor diesem Hintergrund erscheint dem DStV die geplante Maßnahme nur als erster Schritt. \r\n\r\nPetitum: Der DStV unterstützt die Änderungen der Regelungen zum Sammelposten. Unter Berücksichtigung der im Petitum zu Nummer 1 Buchstabe a) geforderten Anhebung der GWG-Grenze sollten die Betragsgrenzen für die Bildung des Sammelpostens auf 2.500 Euro für die untere und 10.000 Euro für die obere Grenze angehoben werden. Weiterhin regt der DStV eine gesetzliche Klarstellung an, dass die steuerlichen Regelungen zu GWG und Sammelposten in die Handelsbilanz übernommen werden dürfen.\r\n\r\nArtikel 2 – Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes\r\nZu Nummer 1 – Verlängerung der degressiven AfA, § 7 Abs. 2 Satz 1 EStG-E\r\nDie degressive Abschreibung soll für die im Zeitraum 01.01.2025 bis 31.12.2028 angeschafften oder hergestellten beweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens fortgeführt werden, § 7 Abs. 2 Satz 1 EStG-E. Hierbei soll der Prozentsatz höchstens das Zweieinhalbfache des bei der linearen Abschreibung in Betracht kommenden Prozentsatzes, höchstens 25%, betragen.\r\n\r\nPetitum: Der DStV begrüßt die Maßnahme als Investitionsanreiz für Unternehmen, um das wirtschaftliche Wachstum in Deutschland zu fördern. Der DStV regt jedoch an, auf die zeitliche Befristung gänzlich zu verzichten, wie er auch in seinen Stellungnahmen S 07/23 und S 08/22 ausgeführt hat, um langfristig ein standortstärkendes Signal zu senden.\r\n\r\nArtikel 2 und 3 – Weitere Änderungen des Einkommensteuergesetzes\r\nAnhebung des Grundfreibetrags für 2025 und 2026, § 32a Abs. 1 EStG-E\r\nDer Gesetzentwurf sieht eine Anhebung des Grundfreibetrags für 2025 von derzeit 11.784 Euro um 300 Euro auf 12.084 Euro sowie für 2026 um weitere 252 Euro auf 12.336 Euro vor.\r\n\r\nDer DStV begrüßt die gesetzliche Anhebung. Die Sicherung des steuerfreien Existenzminimums ist verfassungsrechtlich geboten. Die Anpassung des Grundfreibetrags ist daher ein wichtiger Schritt, inflationsbedingte Belastungen der Steuerpflichtigen abzufedern.\r\n\r\nAllein die Erhöhung des Grundfreibetrags reicht jedoch bekanntlich nicht aus, die „kalte Progression“ in Gänze einzufangen. Es ist daher zu begrüßen, dass zugleich auch eine an die Inflation angepasste Verschiebung der Eckwerte des Einkommensteuertarifs im Entwurf vorgesehen ist.\r\n\r\nPetitum: Der DStV begrüßt die Anhebung des Grundfreibetrags nebst Anpassung der Eckwerte des Einkommensteuertarifs zur Sicherung des steuerfreien Existenzminimums. Er bittet jedoch, nach Vorlage des 15. Existenzminimumberichts und des 6. Steuerprogressionsberichts im Herbst 2024 zu prüfen, ob die im Zuge dieses Gesetzgebungsverfahrens auf den Weg gebrachten Erhöhungsbeträge tatsächlich ausreichend sind.\r\n\r\nArtikel 4 – Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes\r\nÜberführung der Steuerklassen III und V in das Faktorverfahren und Beibehaltung des Ehegattensplittings\r\nDie Steuerklassen III und V sollen zum 01.01.2030 in die Steuerklasse IV mit Faktorverfahren überführt werden. Wie in der Gesetzesbegründung (S. 64) ausgeführt wird, kann mit dem Faktorverfahren die steuermindernde Wirkung des Splitting-Verfahrens bereits beim monatlichen Lohnsteuerabzug für den eigenen Arbeitslohn berücksichtigt werden und damit eine gerechtere Verteilung der Lohnsteuerbelastung anhand der in der Ehe oder Lebenspartnerschaft gemeinsam bezogenen Arbeitslöhne erreicht werden. \r\n\r\nDer DStV begrüßt daher das Faktorverfahren grundsätzlich. Entscheidend ist hierbei jedoch eine unbürokratische Ausgestaltung, um zusätzliche Belastungen bei den Steuerpflichtigen, den kleinen und mittleren Steuerkanzleien und in der Finanzverwaltung zu vermeiden. Ebenfalls erachtet der DStV die Beibehaltung des Ehegattensplittings als wichtig. Durch das Ehegattensplitting wird eine steuerliche Mehrbelastung von Ehepaaren und eingetragenen Lebenspartnerschaften mit Einkommensdifferenz vermieden. Im Detail schätzt der DStV die geplante Ausgestaltung wie folgt ein.\r\n\r\n- Automatisiertes Verfahren\r\nIn § 39e Abs. 1a EStG-E ist geregelt, dass das Bundeszentralamt für Steuern für Arbeitnehmer, bei denen die Steuerklasse IV mit Faktor nach § 39f Abs. 1, § 39g EStG-E gebildet worden ist, nach Ablauf der Gültigkeit des Faktors zum 1. April eines jeden Kalenderjahres einen neuen Faktor anhand der von den Landesfinanzbehörden zur Verfügung gestellten Daten bilden soll (automatisiertes Faktorverfahren). Hierbei sollen die für das vorangegangene Kalenderjahr übermittelten Lohnsteuerbescheinigungen für die Steuerklassen I, II, IV oder IV mit Faktor herangezogen werden. Die Landesfinanzbehörden sind verpflichtet, dem Bundeszentralamt für Steuern die elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen zur Verfügung zu stellen. Der automatisiert gebildete Faktor wird vom Bundeszentralamt für Steuern als elektronisches Lohnsteuerabzugsmerkmal zum Abruf durch den Arbeitgeber bereitgestellt. \r\n\r\nNach §§ 39e Abs. 10, 39g Abs. 5 EStG-E werden die beim Bundeszentralamt für Steuern gespeicherte Daten ausschließlich für die automatisierte Bildung des Faktors verarbeitet und sind nach Ablauf von zwölf Monaten nach Bildung des Faktors zu löschen. Diese Ergänzung zur Verarbeitung der Daten wird begrüßt.\r\n\r\nPetitum: Der DStV begrüßt das standardisierte, automatisierte Verfahren, da es Abbau von Bürokratie verspricht. Wichtig ist nach Auffassung des DStV, dass eine hohe Datenqualität sichergestellt wird. Ebenso sollten die steuerlichen Verhältnisse der Steuerpflichtigen zuverlässig abgebildet werden, sodass keine manuellen Anpassungen mehr erforderlich sind. \r\n\r\n- Anwendung auf Alleinverdiener\r\nGem. § 39f Abs. 1 Satz 5 EStG-E findet das Faktorverfahren auch auf Alleinverdienende Anwendung. Hierbei wird bei der Ermittlung des Faktors der Arbeitslohn und die weiteren maßgeblichen Werte für diesen Ehegatten mit 0 Euro angesetzt. Dies wird begrüßt. \r\n\r\nIn den Fällen, dass ein Ehepaar oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft mit einem Alleinverdiener das Faktorverfahren gewählt hat, soll ein automatisierter Steuerklassenwechsel zur Steuerklasse IV/IV erfolgen, wenn der zweite Ehegatte bzw. Lebenspartner ein Dienstverhältnis antritt. Laut der Gesetzesbegründung (S. 67) unterbleibt der automatisierte Steuerklassenwechsel zu IV/IV, wenn die Ehegatten/Lebenspartnerinnen oder -partner beim Wohnsitzfinanzamt den Faktor entsprechend der künftigen Arbeitslöhne angepasst haben. \r\n\r\nPetitum: Der DStV würde auch in den vorstehend letztgenannten Fällen ein rein digitales Verfahren anregen, sodass die Steuerpflichtigen nicht bürokratisch belastet werden.\r\n\r\n- Pflichtveranlagung (beide Ehegatten/Lebenspartner sind erwerbstätig) \r\nDie Berechnung des Faktors im Faktorverfahren beruht auf vergangenen Daten. Im Laufe des Kalenderjahres kann es beispielsweise zu Änderungen der Löhne kommen, von denen die Finanzverwaltung ohne Mitteilung der Ehegatten bzw. Lebenspartnerinnen und Lebenspartner keine Kenntnisse erhält. Laut der Gesetzesbegründung (S. 68) erfolgt daher für den Fall, dass beide Ehegatten bzw. Lebenspartner Arbeitslohn bezogen haben, ein Ausgleich von zu viel oder zu wenig erhobener Lohnsteuer mangels Änderung des Faktors regelmäßig erst im Rahmen der verpflichtenden Einkommensteuerveranlagung, geregelt in § 46 Abs. 2 Nr. 3a EStG-E. \r\n\r\nPetitum: Mit Blick auf die vorgenannte Pflichtveranlagung regt der DStV eine Überprüfung an, inwieweit Ehepaare bzw. eingetragene Lebenspartnerschaften, die neben den Arbeitslöhnen kein Einkommen aus anderen Einkunftsarten erzielen, von einer Veranlagung von Amts wegen befreit werden können. Wie die Expertenkommission „Bürgernahe Einkommensteuer“ in ihrem Abschlussbericht darlegt, sollte zusätzliches Potenzial, Veranlagungsfälle zu reduzieren, genutzt werden, um Bürokratie abzubauen – beim Steuerpflichtigen und in der Finanzverwaltung.\r\n\r\n- Zeitliche Umsetzung der Regelung\r\n§ 39g EStG-E regelt das automatisierte Verfahren zur Überführung der bestehenden Fälle mit Steuerklasse III und V in das Faktorverfahren zum 01.01.2030. Eine abschließende Beurteilung, ob eine frühere Umsetzung als der terminierte Zeitpunkt realisierbar wäre, ist dem DStV gegenwärtig nicht möglich.\r\n\r\nGesamtpetitum: Der DStV begrüßt die Überführung der Steuerklassen III und V in das Faktorverfahren für Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern aus Gleichheitsgründen. Das automatisierte Faktorverfahren wird grundsätzlich begrüßt, da es bürokratiearm und weitestgehend digital umgesetzt werden soll. Der DStV erachtet die Beibehaltung des Ehegattensplittings als wichtig.\r\n\r\nArtikel 5, 6 – Änderung des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995\r\nAnhebung der Freigrenzen beim Solidaritätszuschlag für die VZ 2025 und ab 2026\r\nMit dem Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995 wurde die Freigrenze beim Solidaritätszuschlag ab 2021 angehoben. Damit ist für ca. 90 % der zuvor mit Solidaritätszuschlag belasteten Steuerpflichtigen bei der Lohnsteuer und der veranlagten Einkommensteuer die Ergänzungsabgabe weggefallen. Im Zuge des vorliegenden Regierungsentwurfs eines SteFeG ist vorgesehen, die Freigrenze zur Vermeidung zusätzlicher Belastungen der Einkommensteuerpflichtigen für 2025 und ab 2026 anzuheben.\r\n\r\nDiese Maßnahme ist nach Auffassung des DStV nicht ausreichend. Wir plädieren weiterhin dafür, den Solidaritätszuschlag vollständig abzuschaffen. Wir verweisen an dieser Stelle auf das Gutachten von Prof. Dr. Gregor Kirchhof (vgl. DStV-Stellungnahme S 02/24), das der renommierte Steuerrechtsexperte im Auftrag des Bundes der Steuerzahler Deutschland e.V. (BdSt) und des DStV verfasst hat. Hintergrund hierfür war die Ende 2023 u.a. an den DStV und den BdSt gerichtete Bitte des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG), eine Einschätzung zur Verfassungsbeschwerde mit dem Aktenzeichen 2 BvR 1505/20 abzugeben.\r\n\r\nDas Gutachten von Prof. Dr. Kirchhof belegt: „Die Wiedervereinigung bewirkt gegenwärtig keinen maßgeblichen Finanzbedarf mehr. […] Der Solidaritätszuschlag 1995/2021 ist nicht zu rechtfertigen. Er verletzt das Grundgesetz.“\r\n\r\nPetitum: Der DStV fordert, den Solidaritätszuschlag vollständig abzuschaffen.\r\n\r\nArtikel 7 – Änderung des Forschungszulagengesetzes\r\nAnhebung der maximalen Bemessungsgrundlage - § 3 Abs. 5 FZulG-E\r\nDer Regierungsentwurf sieht die Anhebung des Höchstbetrags für die Bemessungsgrundlage der steuerlichen Forschungszulage vor. Nach § 3 Abs. 5 Nr. 4 FZulG-E sollen nach dem 31.12.2024 höchstens 12 Mio. Euro der entstandenen förderungsfähigen Aufwendungen zur Bemessung der Forschungszulage berücksichtig werden können.\r\n\r\nMit der vorgesehenen Anhebung der maximalen Bemessungsgrundlage wird eine Maßnahme aus der Wachstumsinitiative der Bundesregierung umgesetzt. Die Anhebung der maximalen Bemessungsgrundlage setzt zusätzliche Anreize, in Forschung und Entwicklung zu investieren. Die maximale Zulage beträgt somit 3 Mio. Euro. Für kleine und mittlere Unternehmen (KMU), die unter die KMU-Definition nach Anhang I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung fallen, beträgt die maximale Zulage 4,2 Mio. Euro. \r\n\r\nPetitum: Der DStV begrüßt die Anhebung der maximalen Bemessungsgrundlage der Forschungszulage. \r\n\r\nArtikel 8 – Änderung der Abgabenordnung\r\nEinführung einer Mitteilungspflicht über innerstaatliche Steuergestaltungen\r\nErneut muss sich der steuerberatende Berufsstand im Zuge des vorliegenden Regierungsentwurfs mit den Plänen zur Einführung einer Anzeigepflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen auseinandersetzen. Nach wie vor soll das Instrument ungewollte oder behauptete Gesetzeslücken früher als bisher aufspüren und ferner veranlagungsunterstützend wirken. Hierfür sollen primär sog. Intermediäre, wie Steuerberater, in die Pflicht genommen werden.\r\n\r\nNach Auffassung des DStV ist es höchst widersprüchlich, dass die Bundesregierung Anfang Juli zwar erneut eine Wachstumsinitiative verbunden mit dem Versprechen des Bürokratieabbaus angestoßen hat (vgl. Wachstumsinitiative – neue wirtschaftliche Dynamik für Deutschland vom 05.07.2024, S. 7 ff.) – sie dieses Versprechen aber gleichzeitig torpediert, in dem sie es abermals mit dem bürokratischen Instrument garniert. Das schwächt das Vertrauen in politisches Handeln merklich.\r\n\r\n- Misstrauen, Pflichtverschiebung, Rechtsunsicherheiten und Haftungsrisiken\r\nDas Damoklesschwert „Meldepflicht“ schwebt nunmehr seit geraumer Zeit über dem steuerberatenden Berufsstand. Im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens zum Wachstumschancengesetz auf den letzten Metern berechtigterweise gestrichen, findet sich die Maßnahme unmittelbar im nächstmöglichen Gesetzesvorhaben wieder. Es bleibt dabei: Die geplante Meldepflicht kommt einem Angriff auf den steuerberatenden Berufsstand gleich. Das damit zum Ausdruck gebrachte Misstrauen enttäuscht umso mehr als dem Berufsstand im Zuge \r\nder Corona-Wirtschaftshilfen die Bürde der Funktion des prüfenden Dritten auferlegt wurde. \r\n\r\nIm Moment der Krise erachteten die maßgeblichen politischen Entscheidungsträger die Steuerberaterinnen und Steuerberater als in höchstem Maße vertrauenswürdige Instanz. Zu Recht. Bund und Länder legten den Schutz vor Missbrauch in deren Hände. In diesem Lichte erscheint dem Berufsstand die nunmehr wiederholt geplante Anzeigepflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen einmal mehr als ein Schlag ins Gesicht. \r\n\r\nDie geplante Meldepflicht orientiert sich in vielem eng an den gesetzlichen Bestimmungen zur Mitteilungspflicht über grenzüberschreitende Steuergestaltungen. Dabei verkennt der Entwurf, dass national andere Voraussetzungen vorliegen als grenzüberschreitend: Grenzüberschreitende Gestaltungen profitieren oftmals von nicht aufeinander abgestimmten Besteuerungsmechanismen. Auf diese hat Deutschland nur bedingt Einfluss. Insofern ist das Interesse an solchen Gestaltungen grundsätzlich nachvollziehbar. Innerstaatlich zeigt sich indes \r\nein völlig anders Bild. Hier ist es Pflicht und Verantwortung des Gesetzgebers, für eine adäquate Steuergesetzgebung zu sorgen, welche keine Besteuerungslücken aufweist. Diese Aufgabe soll nun im Rahmen der Anzeigepflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen implizit auf Intermediäre übertragen werden. \r\n\r\nDiese Pflichtverschiebung ist mehr als bedenklich. Aufgabe des steuerberatenden Berufsstandes ist es, die Rechte und Pflichten der Steuerpflichtigen gegenüber der Finanzverwaltung zu vertreten, so ein Kräftegleichgewicht im Rahmen des Besteuerungsverfahrens zu wahren und als Organ der Steuerrechtspflege zu wirken. Nicht hingegen, Gehilfe des Gesetzgebers zu werden.\r\n\r\nDer Gesetzgeber überträgt mit dem Instrument nicht nur einen gewichtigen Teil seiner Verantwortung – sondern bürdet dem steuerberatenden Berufsstand mit den unbestimmten Rechtsbegriffen der anzuzeigenden Tatbestände Rechtsunsicherheiten, bürokratischen Mehraufwand und Haftungsrisiken auf. Dies ist in Zeiten von multiplen Krisen gerade für die kleinen und mittleren Kanzleien eine nicht hinnehmbare Zumutung – eine hohe Verunsicherung \r\nder Praxis.\r\n\r\n- Fehlende Wirksamkeit der Meldepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen\r\nFür grenzüberschreitende Gestaltungen ist die Anzeigepflicht bereits seit Juli 2020 im Einsatz. Um dessen Wirksamkeit in Erfahrung zu bringen, hat die CDU/CSU-Bundestagsfraktion im Rahmen einer kleinen Anfrage (BT-Drs. 20/6734) bei der Bundesregierung nachgefragt. Heraus kam unter anderem: Insgesamt sind bis März 2023 knapp 27.000 Meldungen eingegangen (BT Drs. 20/6734, S. 2). Die Bundesregierung führt in ihrer Antwort weiter aus, dass sich aus insgesamt 4.268 einzelnen Mitteilungen 24 grenzüberschreitende Steuergestaltungsmodelle ergaben, bei denen rechtspolitischer Handlungsbedarf identifiziert wurde (BT-Drs. 20/6734, S. 3). Insofern verweist das BMF auf eine „Erfolgsquote“ von rund 16 %. \r\n\r\nDie Gegenüberstellung von 4.268 Meldungen zu rund 27.000 Meldungen greift nach Ansicht des DStV allerdings deutlich zu kurz. Die den Berufsstand insgesamt treffende Bürokratie resultierte aus der Sammlung und Darstellung der Informationen zu den rund 27.000 Meldungen und ging weit darüber hinaus: Zu der Bürokratie aus den abgegebenen Meldungen traten als einmaliger Erfüllungsaufwand die Implementierung der Prüfprozesse in die Kanzleiabläufe und als laufender Erfüllungsaufwand die unzähligen Prüfungen, ob Gestaltungen unter den Anwendungsbereich der gesetzlichen Vorgaben fielen, hinzu. Dieser „Vorfeldaufwand“ ist ein Faktum und bleibt bei den Auswertungen der Bundesregierung gänzlich unberücksichtigt. Insofern müssen nach Auffassung des DStV bei der Ermittlung einer „Erfolgsquote“ mindestens die rund 27.000 Meldungen den 24 grenzüberschreitenden, Handlungsbedarf auslösenden Steuergestaltungen gegenübergestellt werden. Dies ergibt eine „Erfolgsquote“ von lediglich 0,08 %. Insofern darf allein aus diesen Gründen stark bezweifelt werden, ob der Aufwand einer solchen Meldepflicht das Mittel rechtfertigt.\r\n\r\nDarüber hinaus ergeben sich aus der Antwort der Bundesregierung weitere Zweifel an der Sinnhaftigkeit der Meldepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen. Im Zuge der rund 27.000 Meldungen habe das Bundeszentralamt für Steuern 206 Gestaltungsmodelle in den Auswertungsprozess überführt (BT-Drs. 20/6734, S. 5). Soweit daraus rechtspolitischer Handlungsbedarf abzuleiten war, sei vielfach festzustellen gewesen, dass die Regelungslücken in den Steuergesetzen in der Zwischenzeit bereits geschlossen werden konnten – etwa durch das Steueroasen-Abwehrgesetz. Demnach waren die ungewollten Gesetzeslücken dem Gesetzgeber offenbar bereits bekannt. Der Zweck der Meldepflicht – ein Aufspüren dieser Lücken – lief insoweit ins Leere. Eine Anzeigepflicht hat insofern scheinbar keinen Mehrwehrt ergeben.\r\n\r\nObgleich der DStV die vorbezeichneten Aspekte bereits im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens zum Wachstumschancengesetz eindrücklich dargestellt hat (vgl. DStV-Stellungnahme S 07/23), sind in der Gesetzesbegründung zum vorliegenden Regierungsentwurf weder eine Weiterentwicklung der Begründung noch neue Argumente für eine Ausweitung der Maßnahme auf innerstaatliche Fälle erkennbar. \r\n\r\n- Anhaltende, gewichtige Kritik an geplanter Maßnahme \r\nDie Kritik an einer Einführung einer Meldepflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen reißt nicht ab, sondern mehrt sich. Auch die vom BMF eingesetzte Expertenkommission „Vereinfachte Unternehmensteuer“ empfiehlt ausdrücklich, auf das Instrument zu verzichten, und befindet (vgl. Abschlussbericht der Expertenkommission „Vereinfachte Unternehmensteuer“ vom 12.06.2024, S. 171): \r\n\r\n„Nach Ansicht der Kommission gelangen Kenntnisse über das Verhalten Steuerpflichtiger bereits heute immer zeitnäher an die Finanzverwaltung, u. a. durch zeitnähere Betriebsprüfungen und kooperative Offenlegung durch Steuerpflichtige. Innerstaatliche Steuergestaltungen unterliegen bereits vollständig der Außenprüfung, weshalb kein Informationsdefizit wie im grenz-überschreitenden Bereich entsteht. Zudem besteht keine vergleichbare Gefahr, dass bei inner-staatlichen Gestaltungen Steuersubstrat ins Ausland abfließen könnte. Aufwand und Ertrag einer möglichen Mitteilungspflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen stehen daher in keinem sinnvollen Verhältnis.“\r\n\r\nZu einem entsprechenden Ergebnis kam der Wirtschaftsausschuss des Bundesrates, der in den Beschlussempfehlungen der Ausschüsse des Bundesrates zum SteFeG eine Streichung der Anzeigepflichten für nationale Steuergestaltungen forderte. Er stellte fest, dass im Rahmen der Mitteilungspflicht grenzüberschreitender Steuergestaltungen bisher ca. 32.000 eingegangene Anzeigen zu verzeichnen seien und der erhoffte Erkenntnisgewinn ausgeblieben sei (vgl. BR-Drs. 373/1/24, S. 11 f.). Der Wirtschaftsausschuss des Bundesrates sah zudem die Gefahr, dass zusätzliche Meldungen über nahezu ausschließlich bekannte Steuergestaltungen die Steuerverwaltung bei der Erledigung wichtiger Aufgaben behindern. Er wies dabei auf die ohnehin bestehende Vielzahl an Herausforderungen der Steuerverwaltung hin. \r\n\r\nPetitum: Der DStV lehnt die geplante Einführung einer Mitteilungspflicht über innerstaatliche Steuergestaltungen ausdrücklich ab und fordert den Gesetzgeber auf, darauf zu verzichten. Gegen die Einführung dieser Mitteilungspflicht hat sich auch eine starke Allianz aus zwölf Wirtschafts- und Berufsverbänden (bestehend aus Bundessteuerberaterkammer, Wirtschaftsprüferkammer, Bundesrechtsanwaltskammer, Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland, Bundesverband deutscher Banken, Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände, Bundesverband der Deutschen Industrie, Bundesverband Großhandel / Außenhandel / Dienstleistungen, Deutsche Industrie- und Handelskammer, Handelsverband Deutschland, Zentralverband des Deutschen Handwerks und dem DStV) jüngst in einem deutlichen Statement gewandt.\r\n\r\nC.\tErgänzende DStV-Anregungen\r\nI. Fristverlängerung zur Abgabe der Steuererklärungen\r\nSteuerberaterinnen und Steuerberater haben in den letzten Jahren enorme Zusatzbelastungen zugewiesen bekommen. Sie haben sich in den zurückliegenden Krisen immer zuverlässig gezeigt und die Mehrbelastungen übernommen. Mit dem Vierten Corona-Steuerhilfegesetz, das der Bundestag in 2./3. Lesung am 19.05.2022 beschlossen hat, wurde ein Fristenkonzept der Ampel-Koalitionen umgesetzt, welches den Mehrbelastungen des Berufsstands Rechnung tragen sollte und die Abgabefristen für die Steuererklärungen verlängert hat. Das Fristenkonzept berücksichtigte dabei die prognostizierten Zusatzbelastungen, die mit der Antragstellung und der Abrechnung der Corona-Hilfen und der Einreichung der unzähligen Grundsteuererklärungen voraussichtlich einhergehen würden. Weitere Mehrbelastungen ergaben sich aufgrund der vermehrten Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld sowie der Einreichung von Anträgen auf Herabsetzung von Steuer-Vorauszahlungen und Stundungen während der Corona-Pandemie. \r\n\r\nAus Sicht des DStV war das von den Ampel-Fraktionen beschlossene Fristenkonzept gut. Jedoch ist aus heutiger Perspektive festzustellen, dass viele Entwicklungen seinerzeit nicht berücksichtigt werden konnten. Denn nach Umsetzung des Konzeptes sind viele weitere, nicht vorhersehbare Zusatzbelastungen für den Berufsstand eingetreten. Ebenso zeigten sich einige der damals eingeflossenen Mehrbelastungen in einem deutlich größeren Umfang als seinerzeit angenommen.\r\n\r\nNach Beschluss des Fristenkonzeptes sind vom Gesetzgeber folgende Zusatzbelastungen durch die Änderung der steuerrechtlichen Vorgaben beschlossen worden, die den Berufsstand unmittelbar betroffen haben (Aufzählung nicht abschließend):\r\n\r\n•\tAbrechnung und Beratung im Zusammenhang mit der Energiepreispauschale\r\n•\tAbrechnung und Beratung zum Corona-Pflegebonus in Höhe von 4.500 Euro\r\n•\tAbrechnung und Beratung zur Corona-Sonderzahlung in Höhe von 3.000 Euro\r\n•\tAbrechnung und Beratung der Inflationsausgleichsprämie\r\n•\tBeratung zu umfassenden steuerlichen Neuregelungen beim Betrieb kleiner PV-Anlagen\r\n•\tBeratung im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsberichten (ESG-Kriterien)\r\n•\tBeratungen zum neuen Lieferkettensorgfaltspflichtgesetz\r\n•\tBeratung zu Investitionsentscheidungen aufgrund der Wiederbelebung der degressiven Abschreibung\r\n•\tBeratung zur Einführung der verpflichtenden E-Rechnung im B2B-Geschäftsverkehr\r\n•\tPrüfung unzähliger geänderter Zinsbescheide infolge der Absenkung des Zinssatzes von 6 % auf 1,8 % (aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts) sowie Beratung und Führung von Einspruchsverfahren.\r\n\r\nDarüber hinaus wurden auf den Berufsstand auch aus außersteuerlichen Normen weitere Zusatzbelastungen übertragen:\r\n\r\n•\tZusätzliche Anforderungen nach dem Geldwäschegesetz sowie der Registrierung im elektronischen Meldeportal\r\n•\tEinrichtung von Meldestellen durch das Whistleblower-Gesetz\r\n•\tNeuerungen im Transparenzregister.\r\n\r\nZudem ziehen die bereits im Fristenkonzept berücksichtigten Zusatzbelastungen deutlich umfangreichere Arbeitsbelastungen nach sich als ursprünglich angenommen. So haben sich insbesondere die Corona-Schlussabrechnungen als deutlich arbeitsintensiver herausgestellt.  Aus diesem Grunde verlängerten die Wirtschaftsminister von Bund und Ländern die Frist zur Einreichung mehrfach, letztmals bis 15.10.2024. Darüber hinaus ist zu beobachten, dass die Bearbeitung der Corona-Schlussabrechnungen durch die Bewilligungsstellen zu einem enormen zusätzlichen Aufwand führt. So stellen die Bewilligungsstellen im Rahmen der Bearbeitung der Schlussabrechnungen vielfach unzählige und kleinteilige Nachfragen. Bei entsprechender Fortführung dieser Praxis werden die Zusatzaufgaben aus den Corona-Schlussabrechnungen sehr wahrscheinlich noch bis in das Jahr 2027 hinein andauern. Ein ähnliches Bild zeichnet sich bei dem Thema Grundsteuer ab. Auch hier wird die Prüfung der ab Ende 2024 und in 2025 ergehenden Bescheide und die Einlegung etwaiger Rechtsbehelfe noch über nicht absehbare Zeit eine deutliche Mehrbelastung nach sich ziehen.\r\n\r\nDiese Vielzahl an zusätzlichen Aufgaben haben dazu geführt, dass die im Rahmen des Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes beschlossenen Fristverlängerungen bedauerlicherweise nicht ausreichend sind. Schon unter normalen Umständen ist ein Bearbeitungszeitraum von 12 Monaten gerechnet vom Ende der Abgabefrist des vorangehenden Veranlagungszeitraums für die jährlichen Steuererklärungen der Mandanten in den Steuerkanzleien gerade so ausreichend. Dieses Intervall ist für den Veranlagungszeitraum 2022 durch den Fristenplan auf 11 Monate verkürzt worden, um das Fristende mittelfristig auf Ende Februar zurückzuführen. Für den Veranlagungszeitraum 2023 beträgt das verkürzte Intervall ausgehend vom Ende der Abgabefrist für den Veranlagungszeitraum 2022 sogar nur 10 Monate.\r\n\r\nUm eine ausreichende Bearbeitungszeit für die Erstellung der Steuererklärungen aber auch die umfassende Beratung gewichtiger neuer gesetzlicher Anforderungen zu ermöglichen, sollten die Fristen erneut an die tatsächliche Zusatzbelastung des Berufsstandes angepasst werden.\r\n\r\nDarüber hinaus mildert eine Anpassung der Abgabefristen auch den Veranlagungsdruck auf Seiten der Finanzämter. Nach der Stellungnahme des Bundesrates zum Jahressteuergesetz 2024 ist bereits jetzt ein spürbarer Veranlagungsdruck durch die Rückführung der Steuererklärungsfristen vorhanden (BR.-Drs. 369/24(B), S. 51). Wenn die Fristen durch die Kanzleien aufgrund der Mehrbelastungen nicht eingehalten werden können, ist davon auszugehen, dass Steuerberaterinnen und Steuerberater, um ihre Mandanten vor finanziellen Nachteilen zu schützen, individuelle Billigkeitslösungen, wie individuelle Anträge auf Fristverlängerungen oder auf Erlass von Verspätungszuschlägen, beantragen werden. Diese müssten durch die Finanzämter bearbeitet werden und würden den Veranlagungsdruck auf Seiten der Finanzbehörden zusätzlich erhöhen. Auch zur Entlastung der Finanzämter erscheint eine Anpassung des beschlossenen Fristenplans daher zielführend.\r\n\r\nPetitum: Der DStV fordert, die Frist zur Abgabe der Steuererklärungen für den Veranlagungszeitraum 2023 auf 12 Monate, gerechnet vom Ende der Abgabefrist für den Veranlagungszeitraum 2022, auszudehnen. Für die folgenden Veranlagungszeiträume sollte der Bearbeitungszeitraum mindestens 11 Monate betragen und sich die Abgabefristen wie nachfolgend dargestellt verlängern:\r\n\r\nVeranlagungszeitraum\tAbgabefrist für beratene Steuerpflichtige\r\n2023\t31.07.2025\r\n2024\t30.06.2026\r\n2025\t31.05.2027\r\n2026\t30.04.2028\r\n2027\t31.03.2029\r\n\r\n\r\nII. Ablehnung der Steuerfreiheit von Zuschlägen bei Mehrarbeit\r\nDie Bundesregierung hat angekündigt, Mehrarbeit honorieren und Flexibilität ermöglichen zu wollen. Hierzu sollen vom Arbeitgeber gezahlte Zuschläge für Mehrarbeit, die über die tariflich vereinbarte Vollzeitarbeit hinausgehen, steuer- und beitragsfrei gestellt werden. Als Vollzeitarbeit sollen für tariflich festgelegte Arbeitszeiten bereits 34 Stunden und für nicht tariflich festgelegte oder vereinbarte Arbeitszeiten 40 Stunden als Vollzeitarbeit gelten (vgl. Wachstumsinitiative – neue wirtschaftliche Dynamik für Deutschland vom 05.07.2024, S. 13). \r\n\r\nDer DStV begrüßt die Überlegungen der Bundesregierung, dem Fachkräftemangel durch zusätzliche Arbeitsanreize zu begegnen, grundsätzlich. Die angedachte Steuerfreiheit für Mehrarbeit sieht er hingegen kritisch. Auch wenn ein konkreter Umsetzungsvorschlag nicht vorgelegt wurde, zeichnen sich bereits viele offene Fragen ab, wie diese Regelung in der Praxis überhaupt umgesetzt werden könnte. Einige Fragen werden im Folgenden beispielhaft dargelegt.\r\n\r\nZum einen erscheint fraglich, wie die verschiedenen Arbeitswirklichkeiten ausreichend berücksichtigt werden können. Nicht selten üben Menschen bspw. zwei oder mehr Teilzeitjobs aus, womit sie auch auf eine Arbeitszeit von 40 Stunden wöchentlich kommen. Wie sollen Zuschläge für Mehrarbeit in dieser Konstellation zutreffend freigestellt werden? Darüber hinaus ist es in bestimmten Branchen üblich, Mehrarbeit zum Aufbau von Überstunden zu leisten, um einen Puffer für kurzfristige Auftragsschwankungen aufzubauen. Durch die Schaffung einer Steuerfreiheit dürfte der Druck auf die Arbeitgeber steigen, die geleistete Mehrarbeit mit steuerfreien Zuschlägen zu vergüten. Stehen diese Überstunden nicht mehr als Puffer zur Verfügung, könnte dies bei kurzfristigen Auftragsschwankungen deutlich schneller zur Inanspruchnahme von Kurzarbeit führen. Ebenso stellt sich die Frage, wie in einem Monat gewährte steuerfreie Zuschläge für Mehrarbeit zu behandeln sind, wenn der Arbeitnehmer durch die Anwendung von flexiblen Arbeitszeitmodellen im nächsten Monat weniger Arbeitszeit leistet. Ebenso müsste geklärt werden, ob die Zuschläge für Mehrarbeit auch für Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH angewendet werden dürften.\r\n\r\nDes Weiteren ist fraglich, mit welchem bürokratischen Aufwand die Steuerfreiheit der Zuschläge für Mehrarbeit nachgewiesen werden müssen. Hier ist zu befürchten, dass diese einen erheblichen Dokumentationsaufwand für die Steuerpflichtigen und ihre steuerlichen Berater nach sich ziehen werden, insbesondere auch um Missbräuche zu verhindern. Damit dürfte auch die Komplexität der Lohnabrechnung deutlich zunehmen.\r\n\r\nPetitum: Aufgrund von Zweifeln an einer praktikablen und bürokratiearmen Ausgestaltung spricht sich der DStV gegen eine Steuerfreiheit von Zuschlägen für Mehrarbeit aus.\r\n\r\nD.\tStellungnahme des Bundesrats\r\nAuf lediglich ausgewählte Empfehlungen des Bundesrates (BR-Drs. 373/24(B)) geht der DStV wie folgt ein. \r\n\r\nRz. 7, Zu den Artikeln 9 Nummer 7, 10a, 10b, 21a, 21b – jeweils neu und Artikel 22 Abs. 2 – Anhebung der Umsatz und Gewinngrenzen für die Buchführungspflicht sowie Anhebung der Grenzen für die Ist-Besteuerung bei der Umsatzsteuer\r\nDer Bundesrat empfiehlt die Anhebung der Umsatz- und Gewinngrenzen für die Buchführungspflicht. Für die originäre Buchführungspflicht nach der Abgabenordnung soll in § 141 Abs. 1 Satz 1 AO die Umsatzgrenze von 800.000 Euro auf 1.000.000 Euro und die Gewinngrenze von 80.000 Euro auf 100.000 Euro angehoben werden. Entsprechend sollen die handelsrechtlichen Grenzen für die Buchführungspflicht in § 241a Satz 1 HGB angepasst werden. Die Umsatzgrenze für die Inanspruchnahme der Ist-Versteuerung bei der Umsatzsteuer soll nach den Ausführungen des Bundesrates ebenfalls von 800.000 Euro auf 1.000.000 Euro angehoben werden.\r\n\r\nAuch die vom BMF eingesetzte Expertenkommission „Bürgernahe Einkommensteuer“ schlägt für einen deutlichen Abbau von Bürokratie die Anhebung der Umsatz- und Gewinngrenzen vor. Aus Sicht der Kommission sollte die Umsatzgrenze ebenso, wie im Vorschlag des Bundesrates auf 1.000.000 Euro, die Gewinngrenze jedoch auf 200.000 Euro angehoben werden (vgl. Abschlussbericht der Expertenkommission „Bürgernahe Einkommensteuer“, S. 36).\r\n\r\nPetitum: Insbesondere KMU sind mit Bürokratie durch Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten stark belastet und brauchen entlastende Maßnahmen, sodass der Vorstoß des Bundesrats vom DStV grundsätzlich positiv gewertet wird. Der DStV unterstützt die Anhebung der Umsatz- und Gewinngrenzen für die Buchführungspflicht. Ebenso begrüßt er die gleichlaufende Anhebung der Grenze für die Ist-Versteuerung, da es andernfalls nicht zu einer Entlastung kommen würde. Bereits in früheren Stellungnahmen, zuletzt in der Stellungnahme S 07/23, hat der DStV die Anhebung der steuerlichen Buchführungsgrenzen sowie der Grenze für die Anwendung der Ist-Versteuerung bei der Umsatzsteuer gefordert. Um ein deutliches Signal für den Bürokratieabbau zu setzen, sieht der DStV in Bezug auf die Gewinngrenze jedoch deutlich weitergehendes Anhebungspotenzial. \r\n\r\nRz. 9, Zu Artikel 13a – neu – Entfristung der Begünstigung von Personengesellschaften im Grunderwerbsteuergesetz\r\nIn Randziffer 9 empfiehlt der Bundesrat die Streichung der Artikel 30 und 36 Abs. 5 des Gesetzes zur Förderung geordneter Kreditzweitmärkte und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2167 über Kreditdienstleister und Kreditkäufer sowie zur Änderung weiterer finanzrechtlicher Bestimmungen (Kreditzweitmarktförderungsgesetz) vom 22.12.2023 (BGBl. I Nr. 411).\r\n\r\nDurch das Kreditzweitmarktförderungsgesetz (Artikel 29) wurde § 24 GrEStG eingeführt, welcher klarstellt, dass rechtsfähige Personengesellschaften für Zwecke der Grunderwerbsteuer weiterhin, auch nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) zum 01.01.2024, als Gesamthand und deren Vermögen als Gesamthandsvermögen gelten. Die Regelung gilt befristet bis 31.12.2026 (Artikel 30, Artikel 36 Abs. 5). Der dadurch erreichte temporäre Status-Quo-Erhalt für die grunderwerbsteuerlichen Begünstigungen für Personengesellschafen war und ist grundsätzlich positiv zu sehen. Allerdings nimmt in der Praxis die Beratungsunsicherheit zu. Unklar ist, was aus den Begünstigungen nach §§ 5, 6 und 7 Abs. 2 GrEStG ab 2027 wird. Darüber hinaus besonders rechtsunsicher: Tritt bei Auslaufen der Übergangsregelung eine Verletzung der Nachbehaltensfristen ein? Dann träfe die Steuerpflichtigen nachträglich die Besteuerung.\r\n\r\nDurch die vom Bundesrat angeregte Streichung würde die mit dem Kreditzweitmarktförderungsgesetz eingeführte Übergangsregelung entfristet. Danach würden Personengesellschaften auch nach dem 31.12.2026 weiterhin als Gesamthand gelten. Sie könnten die Steuervergünstigungen der §§ 5, 6 und 7 GrEStG weiterhin in Anspruch nehmen. Ebenso wäre die Gefahr eines Verstoßes gegen die zehnjährige Nachbehaltensfrist in § 5 Abs. 3 GrEStG und § 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG beseitigt. Der DStV begrüßt den Vorstoß des Bundesrats daher grundsätzlich. Der DStV hat sich bereits seit geraumer Zeit für eine gesetzliche Klarstellung ausgesprochen (vgl. u.a. DStV-Stellungnahme S 08/24, S 05/23 und S 07/23).\r\n\r\nDie Lösung ist allerdings mit einer hohen Rechtsunsicherheit behaftet. Offen bleibt, ob die Regelung aus europa- und verfassungsrechtlicher Sicht dauerhaft Bestand hat. Die Begünstigungen würden nach dem Vorstoß nur für Personengesellschaften, nicht aber für Kapitalgesellschaften gelten. Gewichtige Stimmen aus der steuerrechtlichen Wissenschaft sehen in einer einseitigen Begünstigung der Personengesellschaften eine Ungleichbehandlung, die mit dem Grundgesetz und dem EU-Beihilferecht nicht vereinbar ist. Zur Vermeidung weiterer Rechtsunsicherheiten sollte das Ziel sein, die steuerlichen Begünstigungen bei der Grunderwerbsteuer sowohl Personen- als auch Kapitalgesellschaften zu gewähren.\r\n\r\nPetitum: Der DStV unterstützt die vom Bundesrat geforderte Aufhebung der Artikel 30 und 36 Abs. 5 des Kreditzweitmarktförderungsgesetzes zur Entfristung der Begünstigung von Personengesellschaften im Grunderwerbsteuergesetz zwar grundsätzlich. Um verfassungs- und EU-beihilferechtliche Zweifel auszuräumen, regt der DStV jedoch eine weitergehende Reform des Grunderwerbsteuerrechts an, um eine Gleichbehandlung von Personen- und Kapitalgesellschaften bei den steuerlichen Begünstigungen zu erreichen. Sollte der Forderung des Bundesrats nicht gefolgt werden, bittet der DStV dringend, zumindest der derzeit bestehenden Rechtsunsicherheit in der Praxis abzuhelfen. Eine gesetzliche Klarstellung, dass es zum 01.01.2027 nicht zu einer Verletzung der Nachbehaltensfristen der §§ 5 Abs. 3, 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG kommt, ist in jedem Fall erforderlich und dringend geboten.\r\n\r\nWir schätzen es sehr, wenn Sie unsere Ausführungen berücksichtigen. Für einen weitergehenden fachlichen Austausch stehen wir selbstverständlich sehr gerne zur Verfügung.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-10-01"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013105","regulatoryProjectTitle":"Anpassungsbedarf beim Steuerfortentwicklungsgesetz (SteFeG)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/f7/53/500590/Stellungnahme-Gutachten-SG2503280092.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Fortentwicklung des Fristenkonzepts zur Abgabe von Steuererklärungen für beratene \r\nSteuerpflichtige\r\nSehr geehrte Damen und Herren,\r\nim Rahmen des parlamentarischen Verfahrens zum Gesetzentwurf der Bundesregierung eines \r\nGesetzes zur Fortentwicklung des Steuerrechts und zur Anpassung des Einkommensteuertarifs \r\n(Steuerfortentwicklungsgesetz – SteFeG, BT-Drs. 20/12778) haben wir aufgezeigt, dass es \r\ndringend einer Anpassung des Fristenkonzepts zur Abgabe von Steuererklärungen für beratene \r\nSteuerpflichtige bedarf. Der Druck auf den Berufsstand ist aufgrund der Zusatzbelastungen nach \r\nwie vor immens, wie im Folgenden dargestellt. \r\nI. Ausgangslage\r\nSteuerberaterinnen und Steuerberater haben in den letzten Jahren enorme Zusatzaufgaben \r\nzugewiesen bekommen. Sie haben sich in den zurückliegenden Krisen immer zuverlässig gezeigt \r\nund die Mehrbelastungen geschultert. Mit dem Vierten Corona-Steuerhilfegesetz, das der \r\nBundestag in 2./3. Lesung am 19.05.2022 beschlossen hat, hat die Ampel-Koalition\r\ndankenswerterweise ein Fristenkonzept umgesetzt, welches dem Druck in den kleinen und \r\nmittleren Kanzleien Rechnung tragen sollte und die Abgabefristen für die Steuererklärungen \r\nverlängert hat. Das Fristenkonzept berücksichtigte dabei die prognostizierten Zusatzbelastungen, \r\ndie mit der Antragstellung und der Abrechnung der Corona-Hilfen und der Einreichung der \r\nunzähligen Grundsteuererklärungen voraussichtlich einhergehen würden. Weitere \r\nHerausforderungen ergaben sich aufgrund der vermehrten Inanspruchnahme von \r\nBundesministerium der Finanzen per E-Mail:\r\nKürzel Telefon Telefax E-Mail Datum\r\nMe/LR +49 30 27876-540 +49 30 27876-799 mein@dstv.de 20.11.2024\r\nx\r\nFortentwicklung des Fristenkonzepts zur Abgabe von Steuererklärungen \r\nfür beratene Steuerpflichtige\r\n2\r\nKurzarbeitergeld sowie der Einreichung von Anträgen auf Herabsetzung von Steuer\u0002Vorauszahlungen und Stundungen während der Corona-Pandemie. \r\nAus Sicht des DStV war das von den Ampel-Partnern beschlossene Fristenkonzept gut. Jedoch \r\nist aus heutiger Perspektive festzustellen, dass viele Entwicklungen seinerzeit nicht berücksichtigt \r\nwerden konnten. Denn nach Umsetzung des Konzepts sind viele weitere, nicht vorhersehbare\r\nZusatzaufgaben für den Berufsstand entstanden. Darüber hinaus erwiesen sich einige Aufgaben, \r\ndie im Fristenkonzept berücksichtigt wurden, im Nachhinein als deutlich aufwendiger, als \r\nseinerzeit angenommen.\r\nII. Herausforderungen seit Einführung des Fristenkonzepts\r\nNach Beschluss des Fristenkonzepts sind vom Gesetzgeber folgende Zusatzbelastungen durch \r\ndie Änderung der steuerrechtlichen Vorgaben beschlossen worden, die den Berufsstand \r\nunmittelbar betroffen haben (Aufzählung nicht abschließend):\r\n• Abrechnung und Beratung im Zusammenhang mit der Energiepreispauschale,\r\n• Abrechnung und Beratung zum Corona-Pflegebonus in Höhe von 4.500 Euro,\r\n• Abrechnung und Beratung zur Corona-Sonderzahlung in Höhe von 3.000 Euro,\r\n• Abrechnung und Beratung der Inflationsausgleichsprämie,\r\n• Beratung zu umfassenden steuerlichen Neuregelungen beim Betrieb kleiner PV-Anlagen,\r\n• Beratung im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsberichten (ESG-Kriterien),\r\n• Beratungen zum neuen Lieferkettensorgfaltspflichtgesetz,\r\n• Beratung zu Investitionsentscheidungen aufgrund der Wiederbelebung der degressiven \r\nAbschreibung,\r\n• Beratung zur Einführung der verpflichtenden E-Rechnung im B2B-Geschäftsverkehr,\r\n• Prüfung unzähliger geänderter Zinsbescheide infolge der Absenkung des Zinssatzes von \r\n6 % auf 1,8 % (aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts) sowie \r\nBeratung und Führung von Einspruchsverfahren.\r\nDarüber hinaus wurden auf den Berufsstand auch aus außersteuerlichen Normen weitere \r\nAufgaben übertragen:\r\nFortentwicklung des Fristenkonzepts zur Abgabe von Steuererklärungen \r\nfür beratene Steuerpflichtige\r\n3\r\n• zusätzliche Anforderungen nach dem Geldwäschegesetz sowie der Registrierung im \r\nelektronischen Meldeportal,\r\n• Einrichtung von Meldestellen durch das Whistleblower-Gesetz,\r\n• Neuerungen im Transparenzregister.\r\nAls herausfordernder, als ursprünglich prognostiziert, entwickelten sich insbesondere die Corona\u0002Schlussabrechnungen. Aus diesem Grunde verlängerten die Wirtschaftsminister von Bund und \r\nLändern die Frist zur Einreichung mehrfach, letztmals bis 15.10.2024. Darüber hinaus ist zu \r\nbeobachten, dass die Bearbeitung der Corona-Schlussabrechnungen durch die \r\nBewilligungsstellen zu einem enormen zusätzlichen Aufwand führt. So stellen die \r\nBewilligungsstellen im Rahmen der Bearbeitung der Schlussabrechnungen vielfach unzählige \r\nund kleinteilige Nachfragen. Bei entsprechender Fortführung dieser Praxis werden die \r\nZusatzaufgaben aus den Corona-Schlussabrechnungen sehr wahrscheinlich noch bis in das Jahr \r\n2027 hinein andauern. \r\nEin ähnliches Bild zeichnet sich bei dem Thema Grundsteuer ab. Auch hier wird die Prüfung der \r\nab Ende 2024 und in 2025 ergehenden Bescheide und die Einlegung etwaiger Rechtsbehelfe \r\nnoch über nicht absehbare Zeit eine deutliche Mehrbelastung nach sich ziehen.\r\nIII. Webfehler im Fristenkonzept\r\nDie Vielzahl an zusätzlichen Aufgaben haben dazu geführt, dass die im Rahmen des Vierten \r\nCorona-Steuerhilfegesetzes beschlossenen Fristverlängerungen bedauerlicherweise nicht \r\nausreichend sind. Unter normalen Umständen reicht ein Bearbeitungszeitraum von 12 Monaten\r\nfür die jährlichen Steuererklärungen der Mandanten in den Steuerkanzleien gerade so aus. \r\nDieses Intervall ist für den Veranlagungszeitraum 2022 durch den Fristenplan auf 11 Monate\r\nverkürzt worden, um das Fristende mittelfristig auf Ende Februar zurückzuführen. Für den \r\nVeranlagungszeitraum 2023 beträgt das verkürzte Intervall - ausgehend vom Ende der \r\nAbgabefrist für den Veranlagungszeitraum 2022 - sogar nur 10 Monate. Dies stellt eine hohe \r\nDiskrepanz zum üblichen Intervall dar und ist von den kleinen und mittleren Kanzleien unter \r\nBerücksichtigung der aufgezeigten zusätzlichen Herausforderungen nicht leistbar. \r\nFortentwicklung des Fristenkonzepts zur Abgabe von Steuererklärungen \r\nfür beratene Steuerpflichtige\r\n4\r\nIV. Entlastung auch in den Finanzämtern\r\nEine Fortentwicklung des Fristenkonzepts würde auch die angespannte Lage in den \r\nFinanzämtern abmildern. Nach der Stellungnahme des Bundesrats zum Jahressteuergesetz \r\n2024 ist ein spürbarer Veranlagungsdruck durch die Rückführung der Steuererklärungsfristen \r\nvorhanden (BR.-Drs. 369/24(B), S. 51). Darüber hinaus darf angenommen werden, dass \r\nKanzleien aufgrund der Mehrbelastungen und zum Schutz der Mandanten vor finanziellen \r\nNachteilen individuelle Anträge auf Fristverlängerungen oder auf Erlass von \r\nVerspätungszuschlägen im zweiten Quartal 2025 beantragen werden. Diese müssten durch die \r\nFinanzämter bearbeitet werden und würden den Veranlagungsdruck auf Seiten der \r\nFinanzbehörden zusätzlich erhöhen. Daher erscheint eine Anpassung des beschlossenen \r\nFristenplans auch zur Entlastung der Finanzämter zielführend.\r\nV. Petitum\r\nDer DStV bittet darum, die Frist zur Abgabe der Steuererklärungen für den Veranlagungszeitraum \r\n2023 auf 12 Monate - gerechnet vom Ende der Abgabefrist für den Veranlagungszeitraum 2022\r\n- auszudehnen. Für die folgenden Veranlagungszeiträume sollte der Bearbeitungszeitraum \r\nmindestens 11 Monate betragen. Die Abgabefristen sollten sich wie nachfolgend dargestellt \r\nverlängern:\r\nVeranlagungszeitraum Abgabefrist für beratene Steuerpflichtige\r\n2023 31.07.2025\r\n2024 30.06.2026\r\n2025 31.05.2027\r\n2026 30.04.2028\r\n2027 31.03.2029\r\nFortentwicklung des Fristenkonzepts zur Abgabe von Steuererklärungen \r\nfür beratene Steuerpflichtige\r\n5\r\nWir würden es sehr schätzen, wenn Sie unsere Ausführungen im Zuge der Abstimmung mit den \r\nFinanzministerien der Länder berücksichtigen würden. Aufgrund der Neuwahlen und der Bildung \r\neiner neuen Bundesregierung rechnen wir mit gesetzgeberischen Aktivitäten in den zuständigen \r\nFachausschüssen des Deutschen Bundestags nicht vor dem Sommer 2025. Bis dahin ließe sich \r\ninsbesondere eine gesetzliche Lösung für die Abgabe der Steuererklärungen 2023 von beratenen \r\nSteuerpflichtigen, die bis Ende Mai 2025 eingereicht werden müssen, nicht finden. Insofern wären \r\nwir Ihnen für eine untergesetzliche Lösung sehr verbunden.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\ngez.\r\nRAin/StBin Sylvia Mein\r\n(Geschäftsführerin)\r\n*****************************************\r\nDer Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) vertritt als Spitzenorganisation die Angehörigen der steuerberatenden und \r\nwirtschaftsprüfenden Berufe auf nationaler und internationaler Ebene gegenüber Politik, Exekutive und weiteren Stakeholdern. In \r\nseinen 15 Mitgliedsverbänden sind 36.500 - überwiegend in eigener Kanzlei oder Sozietät tätige - Steuerberater, \r\nSteuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer sowie Berufsgesellschaften freiwillig zusammengeschlossen.\r\n******************************************"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-11-20"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013105","regulatoryProjectTitle":"Anpassungsbedarf beim Steuerfortentwicklungsgesetz (SteFeG)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/e1/4d/500592/Stellungnahme-Gutachten-SG2503280093.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Statement\r\nKeine Meldepflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen einführen\r\nDie unterzeichnenden Organisationen wenden sich mit einer dringenden Bitte an die Mitglieder \r\nvon Bundesrat und Bundestag: Verzichten Sie auf die Einführung einer Meldepflicht für inner\u0002staatliche Steuergestaltungen. Die Einführung einer derartigen Meldepflicht würde den regel\u0002mäßig von Seiten der Politik zugesagten Abbau von bürokratischen Belastungen bei den Un\u0002ternehmen konterkarieren.\r\nNeben der hohen Abgabenlast gehört die enorme steuerliche Bürokratie in Deutschland zu \r\nden wesentlichen Standortnachteilen im internationalen Wettbewerb. Betroffen sind neben den \r\nUnternehmen ebenso deren Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälte.\r\nDie Bürokratielasten sind in den letzten Jahren stetig gestiegen. Beispiele aus der jüngsten \r\nVergangenheit sind die Einführung einer globalen Mindestbesteuerung, das Lieferkettensorg\u0002faltspflichtengesetz, die Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD), die grenz\u0002überschreitende Meldepflicht für Steuergestaltungen (DAC 6) sowie die drastische Ausweitung \r\nder Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD). Melde- und Berichtspflichten sowie Dokumenta\u0002tionspflichten sollten daher durchgängig abgebaut werden, statt neue Bürokratie zu schaffen.\r\nZusätzliche Belastungen sind insbesondere angesichts der extrem angespannten wirtschaftli\u0002chen Lage unzumutbar.\r\nBereits die Meldepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen hat nur einen geringen \r\nErkenntnisgewinn gebracht (vgl. Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage, \r\nBT-Drs. 20/6734 vom 08.05.2023). Die Finanzverwaltung hat schon jetzt mehr Informationen,\r\nals sie verarbeiten kann.\r\nWir fordern daher, die aktuell im Entwurf des Steuerfortentwicklungsgesetzes erneut aufge\u0002griffenen Regelungen zur Einführung einer Meldepflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen \r\nzu streichen. Bereits im Rahmen des Wachstumschancengesetzes haben die Länder deren \r\nEinführung nicht unterstützt. Die Bundesregierung sollte dieses Votum der Länderkammer \r\nernst nehmen.\r\nIn ihrem Abschlussbericht vertritt auch die Expertenkommission „Vereinfachte Unternehmens\u0002steuer“ die Auffassung, innerstaatlich bestünde kein Informationsdefizit wie im grenzüber\u0002schreitenden Bereich. Zudem bestehe keine vergleichbare Gefahr, dass bei innerstaatlichen \r\nGestaltungen Steuersubstrat ins Ausland abfließen könnte. Aufwand und Ertrag der neuen \r\nMitteilungspflicht stünden daher zueinander in keinem vertretbaren Verhältnis.\r\nFür die Unternehmen und deren Berater würde eine weitere Meldepflicht den Einsatz zusätz\u0002licher Ressourcen in unproduktiven Bereichen erfordern. Der Standort Deutschland würde wei\u0002ter belastet, was angesichts der aktuellen wirtschaftlichen Krise sowie der erforderlichen In\u0002vestitionen in die ökologische und digitale Transformation kontraproduktiv wäre. \r\nDie Ausweitung der Mitteilungspflichten für Intermediäre auf innerstaatliche Steuergestaltun\u0002gen würde zudem eine weitere rechtsstaatswidrige Aushöhlung der Verschwiegenheitspflicht \r\nbedeuten, die für Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer gleichermaßen gilt. \r\nMandanten könnten sich ihrem Berater nicht mehr vollständig und uneingeschränkt anver\u0002trauen, ohne befürchten zu müssen, dass die Tatsache ihrer Beratung sowie deren vertrauli\u0002che Inhalte bekannt würden. \r\nWir lehnen daher eine Meldepflicht für legale innerstaatliche Steuergestaltungen ab. Bitte fol\u0002gen Sie dem überzeugenden Votum des Wirtschaftsausschusses des Bundesrates, der emp\u0002fohlen hat, von dem Vorhaben Abstand zu nehmen (vgl. BR-Drs. 373/1/24 vom 17.09.2024 \r\nunter Nr. 11). Aus Sicht des Ausschusses behindern zusätzliche Meldungen über nahezu aus\u0002schließlich bereits bekannte Gestaltungen die Erledigung wichtiger Aufgaben. Bei rein inner\u0002staatlichen Sachverhalten habe die Finanzverwaltung auch ohne ein aufwendiges und büro\u0002kratisches Meldesystem bereits einen guten Überblick über die verschiedenen Gestaltungen. \r\nAufgrund der ohnehin schon hohen Belastung könne eine zeitnahe Auswertung nicht gewähr\u0002leistet werden.\r\nWir appellieren an Sie, sich für einen Verzicht auf eine Meldepflicht innerstaatlicher Steuerge\u0002staltungen einzusetzen und damit einen unnötigen Aufbau von Bürokratie für die Wirtschaft \r\nund die Finanzverwaltung zu verhindern."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-09-27"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0015458","regulatoryProjectTitle":"DStV fordert ein zukunftsorientiertes Steuersystem nach Bundestagswahl 2025","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/6c/d5/500594/Stellungnahme-Gutachten-SG2503280101.pdf","pdfPageCount":17,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"www.dstv.de\r\nDStV-POSITIONEN ZUR BUNDESTAGSWAHL 2025\r\n2\r\nImpressum\r\nVerantwortlich für den Inhalt:\r\nDeutscher Steuerberaterverband e.V.\r\nLittenstraße 10\r\n10179 Berlin\r\nTelefon: 030 27876-2\r\nTelefax: 030 27876-799\r\nE-Mail: dstv.berlin@dstv.de\r\nwww.dstv.de\r\nStand: Dezember 2024\r\nBildnachweis:\r\nTitelbild © JFL Photography\r\nÜBER DEN DEUTSCHEN STEUERBERATERVERBAND e.V.\r\nDer Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) vertritt als Spitzenorganisation die Angehörigen der steuerbe\u0002ratenden und wirtschaftsprüfenden Berufe auf nationaler und internationaler Ebene gegenüber Politik, Exe\u0002kutive und weiteren Stakeholdern. In seinen 15 Mitgliedsverbänden sind 36.500 - überwiegend in eigener \r\nKanzlei oder Sozietät tätige - Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer \r\nsowie Berufsgesellschaften freiwillig zusammengeschlossen.\r\nDStV-POSITIONEN ZUR BUNDESTAGSWAHL 2025\r\n3\r\nDie finanz- und steuerpolitischen Rahmenbedin\u0002gungen in Deutschland sind Grundlage für Unter\u0002nehmen, Privatpersonen und Beraterschaft, um \r\npersönliche wie auch unternehmerische Dispositio\u0002nen zu treffen, Investitionen zu tätigen und gewisse \r\nRisiken einzugehen. Ein verlässliches und zukunfts\u0002orientiertes Steuersystem ist daher essenziell für die \r\nInvestitionsbereitschaft von Unternehmen, indem \r\nes deren Investitionskraft nachhaltig stärkt, Pla\u0002nungssicherheit gibt und deren Resilienz verbessert.\r\nEin solches zukunftsorientiertes Steuersystem lebt \r\nvon Rechtssicherheit sowie von umsetzbaren, digi\u0002talen Prozessen, von denen Steuerpflichtige, steuer\u0002liche Beraterinnen und Berater und auch die Finanz\u0002verwaltung profitieren. Es speist sich aus stabilen, \r\nmöglichst einfachen und bürokratiearmen steu\u0002er- und verfahrensrechtlichen Regelungen. Und es \r\ngewährleistet so den wirtschaftlichen Aufschwung, \r\nder wiederum die Finanzierungsgrundlage vielfälti\u0002ger staatlicher Aufgaben bildet.\r\nEine solche Ausrichtung unseres Steuersystems ist \r\nAufgabe der Politik. Um dies zu erreichen, bedarf es \r\nzwingend der Verbesserung der steuer- und berufs\u0002rechtlichen Rahmenbedingungen auf nationaler \r\nund europäischer Ebene. Die Steuerpflichtigen und \r\nderen steuerliche Beraterinnen und Berater müssen \r\nsich darauf verlassen können, dass die politischen \r\nAkteure diesen Auftrag zu jedem Zeitpunkt zuver\u0002lässig und folgerichtig wahrnehmen. Der Deutsche \r\nSteuerberaterverband e.V. (DStV) erhebt daher für \r\ndie 21. Legislaturperiode des Deutschen Bundestags \r\nfolgende Forderungen:\r\nEINLEITUNG\r\nEinleitung 3\r\nVolle Kraft voraus: Aufschwung durch Abschreibung 4\r\nErfolg der E-Rechnung steigern: Einbindung des steuerberatenden Berufsstands \r\nin das digitale Meldesystem 7\r\nFachkräftemangel entschärfen: Steuerrecht vereinfachen 9\r\nBerufsstand vertrauen statt ausbremsen: Verzicht auf Meldepflicht für \r\nnationale Steuergestaltungen 11\r\nBerufsnachwuchs sichern: Steuerberaterprüfung modernisieren 13\r\nBerufsrecht der Steuerberaterschaft im Europäischen Binnenmarkt bewahren 15\r\nDStV-POSITIONEN ZUR BUNDESTAGSWAHL 2025\r\n4\r\nVolle Kraft voraus für ein modernes und zukunfts\u0002festes Steuerrecht, das hatte sich der frühere Bun\u0002desfinanzminister Christian Lindner auf die Fahne \r\ngeschrieben. Die beiden vom Bundesministerium \r\nder Finanzen (BMF) mit dieser Aufgabe betrauten, \r\nunabhängigen Expertenkommissionen „Vereinfach\u0002te Unternehmensteuer“ und „Bürgernahe Einkom\u0002mensteuer“ haben geliefert. Ihre im Sommer 2024 \r\nvorgestellten Vorschläge sind einfach, bürgernah \r\nund wirtschaftspolitisch ausgewogen. Eine Umset\u0002zung derselben sollte daher auch einer neuen Re\u0002gierung maximal am Herzen liegen. \r\nAbschreibungsvereinfachungen in den \r\nFokus nehmen\r\nAuf den ersten Blick mitunter als „Kleinkram“ an\u0002gesehen, spielen steuerliche Abschreibungen ins\u0002besondere im Bereich der Gewinneinkünfte von \r\nkleinen und mittleren Unternehmen durchaus eine \r\ngroße Rolle. Daher sollten vereinfachte Abschrei\u0002bungsregelungen bei der Zielausrichtung „Bürokra\u0002tieabbau“ stets mitbedacht werden. Die Experten\u0002kommission „Bürgernahe Einkommensteuer“ setzt \r\nan dieser Stelle zielgenau und richtungsweisend an. \r\nSie schlägt konkrete Maßnahmen für die Sofortab\u0002schreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern \r\n(GWG) und für die Poolabschreibung vor und regt \r\neine stärkere Gruppierung ähnlicher Wirtschaftsgü\u0002ter an. Der DStV schließt sich den Impulsen vollum\u0002fänglich an.\r\nAbschreibungsaufwand reduzieren\r\nDie gegenwärtigen Abschreibungsvorschriften sind \r\nfür Unternehmen und Finanzverwaltung teilweise \r\nmit großem bürokratischem Aufwand verbunden. \r\nKonkret resultiert dieser aus diversen Einzelschrit\u0002ten zur Bewertung jedes einzelnen Wirtschaftsguts \r\nin einem komplexen AfA-Tabellensystem. Denn die \r\nAbschreibung bemisst sich nach der betriebsge\u0002wöhnlichen Nutzungsdauer eines Wirtschaftsguts.1\r\nDiese ist den seitens des BMF veröffentlichten (über \r\n100, teils branchenspezifischen) AfA-Tabellen zu \r\nentnehmen.\r\nDie jeweiligen Wirtschaftsgüter sind folglich in die \r\npassende AfA-Tabelle einzuordnen, anschließend in \r\nder Anlagenbuchhaltung zu erfassen und linear ab\u0002zuschreiben. Im Zuge jährlicher Inventuren müssen \r\nUnternehmen und deren steuerliche Beraterinnen \r\nund Berater sie auf ihre weiterhin korrekte Erfas\u0002sung überprüfen. Diese – aufgrund der Vielzahl an \r\nAfA-Tabellen, der darin aufgeführten Wirtschafts\u0002güter sowie der möglichen Abschreibungsdauern – \r\nkomplexen Vorgänge betreffen Unternehmen jeder \r\nGrößenordnung. Es wäre daher ein wichtiger Schritt, \r\nhier Entlastung zu schaffen.\r\nGWG-Grenze inflationsbereinigen\r\nBereits gegenwärtig können abnutzbare bewegli\u0002che Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens im Wirt\u0002schaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung in vol\u0002ler Höhe als Betriebsausgaben abgezogen werden, \r\nwenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des \r\neinzelnen Wirtschaftsguts (abzgl. eines darin enthal\u0002tenen Vorsteuerbetrags) max. 800 € betragen.2\r\nAllerdings ist die Wertgrenze für diesen Sofortabzug \r\nalles andere als „up to date“. Eingeführt mit dem \r\nJahressteuergesetz 1964 galt ab 01.01.1965 eine \r\nBetragsgrenze von 800 DM. Das gute Instrument \r\nexistiert daher rund 60 Jahre. Es wird endlich Zeit, \r\ndie Inflation zu berücksichtigen. Nach den Berech\u0002nungen der Expertenkommission müsste der Wert \r\ninflationsbereinigt auf 2.500 € angehoben werden.\r\nPoolabschreibung „später starten“\r\nAlternativ zur Sofortabschreibung ermöglicht § 6 \r\nAbs. 2a EStG die sog. Poolabschreibung durch Bil\u0002VOLLE KRAFT VORAUS: AUFSCHWUNG DURCH ABSCHREIBUNG\r\n1\r\n § 7 Abs. 1 S. 2 EStG.\r\n2\r\n § 6 Abs. 2 EStG.\r\nDStV-POSITIONEN ZUR BUNDESTAGSWAHL 2025\r\n5\r\ndung eines Sammelpostens. Dieser setzt sich zu\u0002sammen aus allen in einem Wirtschaftsjahr an\u0002geschafften beweglichen Wirtschaftsgütern des \r\nAnlagevermögens, deren jeweilige Anschaffungs\u0002oder Herstellungskosten (abzgl. eines darin ent\u0002haltenen Vorsteuerbetrags) 250 € übersteigen und \r\nhöchstens 1.000 € betragen. Der Sammelposten ist \r\nim Wirtschaftsjahr der Bildung und den folgenden \r\nvier Wirtschaftsjahren mit jeweils einem Fünftel ge\u0002winnmindernd aufzulösen. \r\nDamit ergibt sich eine breite betragliche Überschnei\u0002dung zwischen Sofort- und Poolabschreibung. Dies \r\nträgt laut BMF-Expertenkommission vor allem zu \r\neiner „verwirrenden Verkomplizierung“3\r\n bei. Ihr An\u0002sinnen daher: Die Bildung eines Sammelpostens für \r\nbewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens \r\nsollte erst oberhalb des inflationsbereinigten Be\u0002trags für die Sofortabschreibung und damit bei An\u0002schaffungs- oder Herstellungskosten von mehr als \r\n2.500 € bis 10.000 € greifen.\r\nHierdurch würde sich für eine Vielzahl an Fällen die \r\nBildung mehrjähriger Abschreibungslisten nebst den \r\nergänzenden Dokumentationen erübrigen. Durch \r\neine Verkürzung der Abschreibungsdauer von fünf \r\nauf drei Jahre könnte, so die Expertenkommission \r\nweiter, die Liquidität der Unternehmen zusätzlich ge\u0002stärkt und Investitionen steuerlich prämiert werden.\r\nGruppierung von Wirtschaftsgütern nach \r\nNutzungsdauern\r\nOberhalb des empfohlenen Sammelposten-Schwel\u0002lenwerts von 10.000 € regt die BMF-Expertenkom\u0002mission eine „Gruppierung von Wirtschaftsgütern \r\nnach Nutzungsdauern unter Wegfall der bisherigen \r\nAfA-Tabellen“ an. Diese Einteilung sollte – um das \r\nZiel einer deutlichen Vereinfachung zu erreichen – in \r\nmöglichst wenigen Gruppen (bspw. bis 10 Jahre, 11 \r\nbis 20 Jahre, über 20 Jahre) mit jeweils einem festen, \r\nam Mittelwert der jeweiligen Spanne orientierten \r\nAbschreibungssatz erfolgen.\r\nReduzierung der Aufzeichnungspflichten\r\nGegenwärtig sind GWG in ein besonderes, laufend \r\nzu führendes Verzeichnis aufzunehmen, sofern sie \r\neinen Wert von 250 € übersteigen. Das Unterneh\u0002men und seine steuerliche Beraterin bzw. sein Be\u0002rater müssen zudem jährlich prüfen, ob die GWG \r\nnoch im Betriebsvermögen vorhanden und in dem \r\nVerzeichnis entsprechend fortzuführen sind. Dieser \r\n„strengen“ Erfassung bedarf es für die wertmäßig \r\nhöheren Wirtschaftsgüter, die in einem Sammel\u0002posten aufgenommen werden, nicht. Diese unter\u0002schiedlichen Anforderungen erscheinen nicht sach\u0002gerecht.\r\nDie Kommission schlägt daher vor, einen Gleichlauf \r\nbei den Aufzeichnungspflichten zwischen GWG und \r\nSammelposten herzustellen, indem auf die gesetzli\u0002che Pflicht eines besonderen, laufend zu führenden \r\nVerzeichnisses verzichtet wird.\r\nAbweichungen zwischen Handels- und \r\nSteuerbilanz vermeiden\r\nGrundsätzlich muss im Rahmen der Bilanzierung \r\nvon der handelsrechtlichen Gewinnermittlung aus\u0002gegangen werden. Die oben ausgeführten Verein\u0002fachungen werden insofern ihre volle Wirkung nur \r\nentfalten können, wenn die Regelungen sowohl in \r\nHandels- als auch Steuerbilanz einheitlich ausgeübt \r\nwerden dürfen.\r\n3\r\n Vgl. Abschlussbericht der Expertenkommission „Bürgernahe Einkommensteuer“, S. 40.\r\nDStV-POSITIONEN ZUR BUNDESTAGSWAHL 2025\r\n6\r\nDer DStV fordert daher, den derzeit bestehenden bürokratischen Abschreibungsaufwand für die Praxis \r\ndeutlich zu reduzieren. Hierfür regen wir ausdrücklich an, den Empfehlungen der Expertenkommis\u0002sion „Bürgernahe Einkommensteuer“ zu folgen und die vorgeschlagenen, nachfolgend aufgeführten \r\nMaßnahmen zeitnah umzusetzen:\r\n1. Die Wertgrenze für GWG-Sofortabschreibungen inflationsbereinigt auf 2.500 € anheben.\r\n2. Die Bildung eines Sammelpostens (sog. Poolabschreibung) erst nachgelagert zur GWG-Sofortab\u0002schreibung bei Anschaffungs- oder Herstellungskosten von mehr als 2.500 € bis 10.000 € einrich\u0002ten, sowie die Abschreibungsdauer für Sammelposten von fünf auf drei Jahre verkürzen.\r\n3. Die Einführung einer Gruppierung von Wirtschaftsgütern oberhalb eines Sammelposten-Schwel\u0002lenwerts von 10.000 € nach Nutzungsdauern unter Wegfall der bisherigen AfA-Tabellen.\r\n4. Die Pflicht zur Führung eines Verzeichnisses bei GWG streichen.\r\n5. Gesetzliche Klarstellung schaffen, dass die steuerlichen Regelungen zu GWG und Sammelposten in \r\ndie Handelsbilanz übernommen werden dürfen.\r\nDStV-POSITIONEN ZUR BUNDESTAGSWAHL 2025\r\n7\r\nAb 2025 beginnt in Deutschland die schrittweise Ein\u0002führung der Pflicht zur Ausstellung elektronischer \r\nRechnungen (E-Rechnungen) im Geschäftsverkehr \r\nzwischen inländischen Unternehmen. Ergänzend \r\nhat Deutschland bis spätestens zum 01.07.2030 ein \r\ndigitales Meldesystem einzuführen, das im Rahmen \r\nder EU-Richtlinie ViDA (Mehrwertsteuervorschriften \r\nfür das digitale Zeitalter) vorgesehen ist. Ziel des \r\nSystems ist es, Steuerbetrug durch die Bereitstellung \r\nvon Umsatzdaten zu bekämpfen und gleichzeitig die \r\nBefolgungskosten für Unternehmen zu senken. Aus \r\nSicht des DStV ist die Einbindung des Berufsstands \r\nessenziell, um diese Ziele zu erreichen. \r\nZeitgleicher Zugriff auf Meldedaten: \r\nEffizienzsteigerungen & Risikominimierung\r\nDie Übermittlung von einzelnen Umsatzdaten um\u0002fasst einen Großteil der steuerrelevanten Daten \r\neines Unternehmens. Bereits heute erhalten Steu\u0002erberaterinnen und Steuerberater diese Daten \r\numfassend, um den Beratungsauftrag erfüllen zu \r\nkönnen. Senden die Unternehmen sie zukünftig \r\nelektronisch an die Steuerverwaltungen, ist sicher\u0002zustellen, dass die steuerliche Beraterschaft sie \r\nzeitgleich mit den Finanzbehörden erhält. Dies kann \r\ndurch eine automatisierte Weiterleitung einer Kopie \r\nder an die Finanzverwaltung übermittelten Daten \r\noder durch die Einräumung von Zugriffsrechten auf \r\nden Datenpool der Finanzverwaltung erfolgen.\r\nEine solche Einbindung böte Unternehmen als \r\nHauptvorteil: Ihr Bearbeitungsprozess wird effizien\u0002ter. Unternehmen können den Steuerberaterinnen \r\nund Steuerberatern direkt dieselben Daten übermit\u0002teln, was redundante Arbeitsprozesse und doppelte \r\nDatenübermittlungen vermeidet. Dies steigert die \r\nQualität und die Geschwindigkeit der Arbeitsprozes\u0002se, insbesondere bei der Vorbereitung von Umsatz\u0002steuer-Voranmeldungen und bei Rückfragen der \r\nFinanzbehörden. \r\nDie Einbindung des steuerberatenden Berufsstands \r\nminimiert für die Unternehmen und die Berater\u0002schaft etwa den Abstimmungsaufwand, falls die \r\nFinanzverwaltung Rückfragen an das Unternehmen \r\nhat oder es verdächtigen sollte, eine Steuerord\u0002nungswidrigkeit oder -straftat begangen zu haben. \r\nEs dürfte sich künftig etwa die Frage stellen, wie die \r\nFinanzverwaltung den Fall behandelt, in dem die \r\nüber das Meldesystem übermittelten Umsatzdaten \r\nvon den Daten in der Umsatzsteuer-Voranmeldung \r\nabweichen – etwa aus versehentlichen technischen \r\nGründen. Entsprechende Datenlücken könnten zu \r\nNachfragen und Fehlbewertungen durch die Finanz\u0002verwaltung führen. Wünscht das Unternehmen, dass \r\nes die Steuerberaterin oder der Steuerberater bei \r\nder Aufklärung unterstützt, müsste es sie ex post in \r\nden Kenntnisstand der Finanzverwaltung versetzen. \r\nDer Steuerpflichtige müsste seinem Berater vermit\u0002teln, welche Umsatzdaten an die Finanzverwaltung \r\nund gegebenenfalls zu welchem Zeitpunkt sie ver\u0002sandt worden sind. Etwaige Korrekturübermittlun\u0002gen müsste er ebenfalls dokumentieren. \r\nDie zeitgleiche Datenübermittlung böte in beschrie\u0002benen Situationen den Vorteil, dass Informationslü\u0002cken zwischen dem Kenntnisstand von Beraterschaft \r\nund Finanzverwaltung gar nicht erst entstehen. \r\nSteuerberaterinnen und Steuerberater könnten die \r\nkorrekten Steuerfestsetzungen in gewohnter Weise \r\nunterstützen. Sie könnten durch einen Abgleich der \r\nMeldedaten und den ihnen vorliegenden Informa\u0002tionen der Unternehmen zeitnah und effizient wei\u0002tere Informationen anfordern und Abweichungen \r\naufklären. Ergänzend zu den durch die Mandanten \r\nvorgelegten Daten erhielten die Steuerberaterin\u0002nen und Steuerberater zusätzliche strukturierte Da\u0002ten für eine Vollständigkeitskontrolle. Das sichert \r\ndas Steueraufkommen und beugt Streitigkeiten – \r\nsowohl mit der Finanzverwaltung als auch mit den \r\nMandanten - vor. \r\nERFOLG DER E-RECHNUNG STEIGERN: EINBINDUNG DES \r\nSTEUERBERATENDEN BERUFSSTANDS IN DAS DIGITALE MELDESYSTEM\r\nDStV-POSITIONEN ZUR BUNDESTAGSWAHL 2025\r\n8\r\nDer DStV fordert:\r\n1. bei Einführung des digitalen Meldesystems die zeitgleiche Übermittlung der Meldedaten an den \r\nsteuerberatenden Berufsstand sowohl rechtlich wie auch technisch zu gewährleisten. \r\n2. die Plattformstruktur rechtlich und technisch so zu implementieren, dass der Austausch der Daten \r\nreguliert, nutzerfreundlich, datensicher und interoperabel ausgelegt ist.\r\nKlärung der Plattformstruktur und Datenhoheit \r\nDie technische Umsetzung der E-Rechnung ba\u0002siert auf dem europäischen Standard der Norm \r\nEN 16931, die Interoperabilität zwischen den Sys\u0002temen sicherstellt. Formate wie XRechnung oder \r\nZUGFeRD bieten die Basis für strukturierte, maschi\u0002nenlesbare Rechnungen. Dennoch bleibt die Fra\u0002ge, über welche Plattform die Daten ausgetauscht \r\nwerden und welche Regulatorien hierbei notwen\u0002dig sind, um den Zugriff und die Datensicher- und \r\nDatenhoheit zu wahren. Bei der Gestaltung einer \r\nPlattform zur Umsetzung des transaktionsbasier\u0002ten Reportings gibt es verschiedene Optionen:\r\n• Staatliche Plattformen: Sie bieten einheitliche \r\nStandards und hohe Sicherheit; Nachteile könn\u0002ten in der Innovationshemmung und Bürokratie \r\nliegen. \r\n• Genossenschaftliche Lösung: Sie fördert Eigen\u0002initiative und Branchenspezifika, birgt jedoch \r\ndie Gefahr eines fragmentierten Marktes. \r\n• Abbildung über eine Stiftung: Sie bietet Unab\u0002hängigkeit und Neutralität, könnte jedoch an Fi\u0002nanzierung und Skalierbarkeit scheitern. \r\n• Private Anbieter: Sie sind schnell und technolo\u0002gisch fortschrittlich, bedeuten jedoch potenziell \r\nhöhere Datenschutzrisiken sowie notwendigen \r\nRegulierungsbedarf.\r\nDiese unterschiedlichen Ansätze verdeutlichen die \r\nNotwendigkeit, die Bedarfe der Steuerberaterbran\u0002che, der Unternehmen und der öffentlichen Ver\u0002waltung umfassend abzuwägen. Im internationa\u0002len Vergleich zeigt die unterschiedliche Umsetzung \r\nin den einzelnen Mitgliedstaaten, dass die Balance \r\nzwischen Effizienz und Datenschutz entscheidend \r\nist. Italien nutzt die staatliche Plattform Sistema di \r\nInterscambio, die einen zentralisierten Ansatz bie\u0002tet. Frankreich hingegen plant ein hybrides Modell, \r\ndas private und staatliche Plattformen kombiniert. \r\nSpanien hat mit dem Facturae-System die Datenho\u0002heit bei Unternehmen belassen, verlangt aber kla\u0002re Standards und Meldepflichten.\r\nDStV-POSITIONEN ZUR BUNDESTAGSWAHL 2025\r\n9\r\nDer Fachkräftemangel ist eine große Herausforde\u0002rung für Wirtschaft und Verwaltung, auch in der Steu\u0002erbranche. Laut KfW-ifo-Fachkräftebarometer aus \r\ndem 2. Quartal 2024 sehen sich 71 Prozent der Un\u0002ternehmen in der Steuer- und Rechtsberatung durch \r\neinen Fachkräftemangel in ihrer Geschäftstätigkeit \r\neingeschränkt.4\r\n Auch die Finanzverwaltung steht vor \r\neinem Fachkräftenotstand.5\r\n In der Finanzverwaltung \r\nist diesbezüglich von rund 45.000 fehlenden Beschäf\u0002tigten auszugehen.\r\nEntlastungen für die Praxis sind daher dringend nötig! \r\nDer DStV sieht eine Vereinfachung des Steuerrechts \r\nals guten Anknüpfungspunkt, um dem Fachkräfte\u0002mangel in der Steuerberatung und der Finanzverwal\u0002tung entgegenzuwirken. Komplexe steuerliche Re\u0002gelungen, die zu umfassenden Dokumentations- und \r\nErklärungspflichten für die Steuerpflichtigen und zu \r\nPrüfaufwand für die Finanzverwaltung führen, soll\u0002ten nachhaltig reduziert werden. Dies gilt insbeson\u0002dere dann, wenn die Auswirkungen auf die Steuer\u0002last nur gering sind. Zwei konkrete DStV-Forderungen \r\nkönnten hier erste Impulse setzen:\r\nWeniger Steuererklärungen durch \r\nRentenabzugsteuer\r\nDer demographische Wandel, die nachgelagerte \r\nBesteuerung der Rentenbezüge und der sukzessi\u0002ve Wegfall der Steuerbefreiung hat weitreichende \r\nFolgen: Immer mehr Rentenbeziehende, die – oft \r\nüberraschend – häufig für mehrere zurückliegende \r\nJahre Steuererklärungen abgeben müssen. Vielfach \r\nkontaktieren Rentnerinnen und Rentner sodann eine \r\nSteuerkanzlei oder das Finanzamt. Dies führt zu einer \r\nhöheren Arbeitsbelastung bei allen Beteiligten.\r\n7Der DStV setzt sich seit längerem für eine Reform der \r\nBesteuerung von Renteneinkünften ein. Einen Mit\u0002streiter für sein Anliegen hat er im Finanzministerium \r\nMecklenburg-Vorpommern gefunden. Und auch die \r\nvom BMF eingesetzte, unabhängige Expertenkom\u0002mission „Bürgernahe Einkommensteuer“ hat im Som\u0002mer 2024 die Einführung einer Rentenabzugsteuer \r\nauf Alterseinkünfte empfohlen.6\r\nAnalog zur Lohnsteuer könnte ein solches Konzept \r\ninsbesondere folgende Bestandteile umfassen:\r\n• Die Ermittlung, der Einbehalt und die Abführung \r\nder Rentenabzugsteuer an das Finanzamt erfolgt \r\ndurch den Rententräger.\r\n• Die „Rentensteuer“-Daten werden vom Renten\u0002träger elektronisch an die Finanzverwaltung \r\nübermittelt.\r\n• Steuerabzugsmerkmale, die nicht dem Rententrä\u0002ger, aber ggf. dem Finanzamt vorliegen, erhält der \r\nRententräger vollautomatisiert in einem ange\u0002passten ELStAM-Verfahren.\r\n• Rentenbeziehende werden grundsätzlich von der \r\nPflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklä\u0002rung befreit.7\r\n• Es besteht für die Rentenbeziehenden die Mög\u0002lichkeit zur freiwilligen Abgabe einer Einkommen\u0002steuererklärung, etwa zur Geltendmachung von \r\nKrankheitskosten.\r\nFACHKRÄFTEMANGEL ENTSCHÄRFEN: STEUERRECHT VEREINFACHEN\r\n4\r\n Vgl. DATEV-Info vom 01.08.2024. 5 Vgl. DSTG-Kampagne gegen den Fachkräftemangel. 6\r\n Vgl. Abschlussbericht der Expertenkommission „Bürgernahe Einkommensteuer“, S. 85 ff., S. 188. 7\r\n Ausnahmen gem. § 46 EStG finden analog Anwendung.\r\nDStV-POSITIONEN ZUR BUNDESTAGSWAHL 2025\r\n10\r\nDie Vorteile liegen auf der Hand:\r\n• Der Bürokratie- und Verwaltungsaufwand bei \r\nden Steuerpflichtigen, ihren Steuerberaterinnen \r\nund Steuerberatern und in der Finanzverwaltung \r\nwird erheblich reduziert.\r\n• In den meisten Fällen entfällt für Rentnerinnen \r\nund Rentner die Pflicht zur Abgabe einer Steuer\u0002erklärung vollständig.\r\n• Die Rententräger führen bereits Sozialabgaben \r\nan die Sozialkassen ab und übermitteln steuer\u0002lich relevante Daten an die Finanzverwaltung – \r\ndarauf aufbauend können die Verfahren einfach \r\nweiterentwickelt werden. Aufwändige Neuent\u0002wicklungen können unterbleiben. \r\n• Das Prinzip der Besteuerung nach der persönli\u0002chen Leistungsfähigkeit wird gewahrt.\r\nArbeitstagepauschale anstatt vieler \r\nEinzelregelungen\r\nDie Arbeitswelt hat sich in den letzten Jahren nach\u0002haltig verändert. Arbeiten im Home-Office,8\r\n mo\u0002biles Arbeiten und hybride Lösungen sind für vie\u0002le Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie \r\nSelbständige alltäglich geworden. Steuerlich ist es \r\ndadurch noch komplizierter geworden: die neue \r\nHome-Office-Pauschale, das häusliche Arbeitszim\u0002mer9\r\n, die Berücksichtigung von auswärtigem Arbei\u0002ten und den Wegen zur ersten Tätigkeitsstätte10. Das \r\nZusammenspiel dieser Förderungen sorgt für viele \r\nAnwendungs- und Abgrenzungsfragen beim Steu\u0002erpflichtigen und für eine kleinteilige Beratung. Für \r\ndas Finanzamt steigt der Kontrollaufwand, ob die \r\nsteuerrechtlichen Regelungen korrekt angewendet \r\nwurden. \r\nDer DStV regt daher zur Vereinfachung an, eine Ar\u0002beitstagepauschale einzuführen, um das häusliche \r\nArbeiten und die Fahrtwege steuerlich zu berück\u0002sichtigen. Auch die Experten der vom BMF eingesetz\u0002ten Kommission „Bürgernahe Einkommensteuer“ \r\nhaben in ihrem Abschlussbericht im Sommer 2024 \r\neine Arbeitstagepauschale vorgeschlagen.11 Das \r\nKonzept: die Kosten für Fahrten zwischen Wohnung \r\nund erster Tätigkeitsstätte, Home-Office und das \r\nhäusliche Arbeitszimmer werden in einer Pauschale \r\nmit fixem Euro-Betrag pro Arbeitstag abgegolten. \r\nAuf die Unterscheidung zwischen den Kategorien \r\n„häusliches Arbeitszimmer“ und „Home-Office“ soll \r\nverzichtet werden. Der Vorteil: der Kontrollaufwand \r\nfür die Finanzverwaltung fällt hier weg und die \r\nSteuerpflichtigen müssen weniger dokumentieren. \r\nDamit die Pauschalierung Fernpendler nicht zu sehr \r\nbenachteiligt, sollen sie die gefahrenen Kilometer, \r\ndie nicht über die Arbeitstagepauschale abgedeckt \r\nsind, mit einer fixen Cent-Pauschale/km geltend ma\u0002chen können (unter Berücksichtigung einer Wesent\u0002lichkeitsgrenze).\r\nDer DStV fordert grundlegende Vereinfachungen im Steuerrecht, um den Fachkräftemangel in der \r\nSteuerberatung sowie in der Finanzverwaltung abzumildern. Geboten sind etwa:\r\n1. die Reformierung der Besteuerung von Renteneinkünften durch Einführung einer Rentenabzug\u0002steuer auf alle Renteneinkünfte,\r\n2. die Einführung einer Arbeitstagepauschale, die die Entfernungspauschale, die Home-Office-Pau\u0002schale und die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer zusammenfasst.\r\n8\r\n § 4 Abs. 5 Nr. 6c EStG bzw. § 9 Abs. 5 Satz 1 EStG.\r\n9\r\n § 4 Abs. 5 Nr. 6b Satz 2, 3 EStG.\r\n10 § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG.\r\n11 Vgl. Abschlussbericht der Expertenkommission „Bürgernahe Einkommensteuer“, S. 49 ff., S. 68 f.\r\nDStV-POSITIONEN ZUR BUNDESTAGSWAHL 2025\r\n11\r\nPolitische Entscheidungsträgerinnen und -träger ver\u0002wenden allzu häufig den Begriff Bürokratieabbau und \r\nbringen dennoch gleich darauf zusätzliche Verwal\u0002tungslasten auf den Weg. Ein Musterbeispiel dafür ist \r\ndie Anzeigepflicht für innerstaatliche Steuergestaltun\u0002gen. 2019, 2023, 2024: Gleich dreimal innerhalb von \r\n5 Jahren stand das Instrument trotz vehement warnen\u0002der Stimmen aus Wissenschaft, Wirtschaft und beraten\u0002der Praxis auf der politischen Agenda. Bis zum Ende der \r\n20. Legislaturperiode musste sich der steuerberatende \r\nBerufsstand mit der Einführung der Meldepflicht aus\u0002einandersetzen. Mit dem Bruch der Bundesregierung \r\nwurde dem Instrument vorerst sein Garaus gemacht. \r\nVertrauensverlust durch widersprüchliches \r\nHandeln vermeiden\r\nDie alte Bundesregierung versuchte gleich zweimal, \r\ndie Meldepflicht zu implementieren: zunächst 2023 \r\nmit dem Wachstumschancengesetz, das im Vermitt\u0002lungsausschuss landete und dessen Umfang die \r\nVerhandelnden deutlich reduzierten. Das Gremium \r\nverzichtete auf das Instrument, um die Wirtschaft und \r\nBeratungspraxis in Zeiten der Krise nicht mit weiteren \r\nBelastungen zu schwächen. Mitte 2024 reagierte die \r\nAmpelkoalition durch die Vereinbarung einer Wachs\u0002tumsinitiative zwar nachhaltig auf die wirtschaftli\u0002che Krise. Von der Anzeigepflicht wollte sie dennoch \r\nnicht ablassen. Sie nahm sie in das Steuerfortent\u0002wicklungsgesetz auf. Nach dem Ampel-Aus fand das \r\nGesetz in der Fassung des Regierungsentwurfs keine \r\nMehrheiten im Deutschen Bundestag mehr. \r\nDie mittelständisch geprägte Steuerberatungspraxis \r\nund deren Unternehmensmandanten waren sehr ir\u0002ritiert, dass das Instrument nach so kurzer Zeit erneut \r\nauf der Tagesordnung stand.12 Es erschien höchst wi\u0002dersprüchlich, dass die Bundesregierung Mitte 2024 \r\nzwar erneut Wachstumsimpulse und Bürokratieab\u0002bau versprach – sie dieses Versprechen aber gleich\u0002zeitig torpedierte, indem sie es abermals mit dem \r\nbürokratischen Instrument garnierte. Dies schwächte \r\ndas Vertrauen in politisches Handeln merklich. Neue \r\nBürokratie und Rechtsunsicherheiten durch unbe\u0002stimmte Rechtsbegriffe würden Deutschland in der \r\nPhase des Abschwungs und multipler internationaler \r\nKrisen zusätzlich entkräften. \r\nAusgewogene Pflichten- und Lastenverteilung \r\ngeboten\r\nDie Mitteilungspflicht für nationale Steuergestaltun\u0002gen entbehrt jeder Rechtfertigung im Gefüge der \r\nstaatlichen Aufgabenverteilung. Das Instrument soll \r\nungewollte oder behauptete Gesetzeslücken früh\u0002zeitig aufspüren und die Finanzverwaltung bei der \r\nSteuerfestsetzung unterstützen. Hierfür sollen primär \r\nsog. Intermediäre, wie Steuerberaterinnen und Steu\u0002erberater, in die Pflicht genommen werden. \r\nDie rein nationale Pflicht sollte sich eng an der Mittei\u0002lungspflicht über grenzüberschreitende Steuergestal\u0002tungen orientieren, die Brüssel den EU-Mitgliedstaa\u0002ten verpflichtend aufgegeben hat. Dabei verkannte \r\nder Vorstoß der alten Bundesregierung, dass national \r\nandere Voraussetzungen vorliegen als grenzüber\u0002schreitend. Grenzüberschreitende Gestaltungen pro\u0002fitieren oftmals von nicht aufeinander abgestimmten \r\nBesteuerungsmechanismen. Auf deren Entdeckung \r\nhat Deutschland nur bedingt Einfluss. Insofern ist das \r\nInteresse an solchen Gestaltungen grundsätzlich nach\u0002vollziehbar. Innerstaatlich zeigt sich indes ein völlig \r\nanders Bild. Hier ist es die Pflicht des Gesetzgebers, für \r\neine adäquate Steuergesetzgebung zu sorgen, welche \r\nkeine Besteuerungslücken aufweist. \r\nDiese Verantwortung soll im Rahmen der Anzeige\u0002pflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen mit\u0002BERUFSSTAND VERTRAUEN STATT AUSBREMSEN: VERZICHT AUF \r\nMELDEPFLICHT FÜR NATIONALE STEUERGESTALTUNGEN \r\n12 Vgl. Gemeinsames Statement der Spitzenverbände der Wirtschaft und der beratenden Berufe, 10/2024.\r\nDStV-POSITIONEN ZUR BUNDESTAGSWAHL 2025\r\n12\r\ntelbar auf den Berufsstand übertragen werden. Eine \r\nsolche Pflichtverschiebung ist mehr als bedenklich. \r\nAufgabe der Steuerberaterinnen und Steuerberater \r\nist es, die Rechte und Pflichten der Steuerpflichtigen \r\ngegenüber der Finanzverwaltung zu vertreten. Sie \r\nleisten einen Beitrag zum Erhalt des Kräftegleichge\u0002wichts im Rahmen des Besteuerungsverfahrens. Sie \r\nwirken als Organ der Steuerrechtspflege. Zu ihren \r\nAufgaben zählt hingegen nicht, Gehilfe des Gesetzge\u0002bers zu werden.\r\nUnwirksamkeit anerkennen\r\nInzwischen hinlänglich bekannt und aussagekräftig \r\nist die Antwort der alten Bundesregierung aus März \r\n2023 auf die Kleine Anfrage der CDU/CSU-Bundes\u0002tagsfraktion zur Wirksamkeit der Mitteilungspflicht \r\ngrenzüberschreitender Steuergestaltungen.13 Danach \r\nsind beim BZSt seit dem Start des Instruments bis März \r\n2023 knapp 27.000 Meldungen eingegangen. Die \r\nBundesregierung führte in ihrer Antwort weiter aus, \r\ndass sich im Ergebnis 24 grenzüberschreitende Steu\u0002ergestaltungsmodelle ergaben, bei denen rechtspo\u0002litischer Handlungsbedarf identifiziert wurde. \r\nEine derart übersichtliche „Erfolgsquote“ von 0,08 % \r\nist erschütternd - berücksichtigt man den immensen \r\nAufwand in der Praxis. Die den Berufsstand treffen\u0002de Bürokratie resultierte nicht nur aus der Samm\u0002lung und Darstellung der Informationen zu den rund \r\n27.000 Meldungen. Vorab bedurfte es der Implemen\u0002tierung der Prüfprozesse in den Kanzleiabläufen. Hin\u0002zu traten die unzähligen Prüfungen, ob Gestaltungen \r\nunter den Anwendungsbereich der gesetzlichen Vor\u0002gaben fielen. Vor diesem Hintergrund erscheint die \r\nEinführung einer rein nationalen Anzeigepflicht umso \r\nweniger gerechtfertigt.\r\nExpertenstimmen ernst nehmen\r\nDie vom BMF eingesetzte, unabhängige Experten\u0002kommission „Vereinfachte Unternehmensteuer“ \r\nempfahl in ihrem Abschlussbericht Mitte 2024 aus\u0002drücklich, auf die Einführung des Instruments zu ver\u0002zichten. Sie befand:14\r\n„Nach Ansicht der Kommission gelangen Kenntnisse über \r\ndas Verhalten Steuerpflichtiger bereits heute immer zeit\u0002näher an die Finanzverwaltung, u. a. durch zeitnähere \r\nBetriebsprüfungen und kooperative Offenlegung durch \r\nSteuerpflichtige. Innerstaatliche Steuergestaltungen \r\nunterliegen bereits vollständig der Außenprüfung, wes\u0002halb kein Informationsdefizit wie im grenzüberschrei\u0002tenden Bereich entsteht. Zudem besteht keine vergleich\u0002bare Gefahr, dass bei innerstaatlichen Gestaltungen \r\nSteuersubstrat ins Ausland abfließen könnte. Aufwand \r\nund Ertrag einer möglichen Mitteilungspflicht für inner\u0002staatliche Steuergestaltungen stehen daher in keinem \r\nsinnvollen Verhältnis.“\r\nZu einem entsprechenden Ergebnis kam der Wirt\u0002schaftsausschuss des Bundesrats. Er forderte in den Be\u0002schlussempfehlungen der Ausschüsse des Bundesrats \r\nzum Steuerfortentwicklungsgesetz, die Anzeigepflicht \r\nfür nationale Steuergestaltungen zu streichen. Der \r\nWirtschaftsausschuss stellte fest, dass im Rahmen der \r\nMitteilungspflicht grenzüberschreitender Steuerge\u0002staltungen bisher ca. 32.000 eingegangene Anzeigen \r\nzu verzeichnen seien und der erhoffte Erkenntnisge\u0002winn ausgeblieben sei.15 Er sah zudem die Gefahr, dass \r\nzusätzliche Meldungen über nahezu ausschließlich \r\nbekannte Steuergestaltungen die Steuerverwaltung \r\nbei der Erledigung wichtiger Aufgaben behindern. Er \r\nwies dabei auf die ohnehin bestehende Vielzahl an \r\nHerausforderungen der Steuerverwaltung hin.\r\nDer DStV fordert daher, auf die Einführung einer Meldepflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen \r\nendgültig zu verzichten. \r\n13 BT-Drs. 20/6734. 14 Vgl. Abschlussbericht der Expertenkommission „Vereinfachte Unternehmensteuer“, S. 171. 15 Vgl. BR-Drs. 373/1/24, S. 11 f.\r\nDStV-POSITIONEN ZUR BUNDESTAGSWAHL 2025\r\n13\r\nSteuerberaterinnen und Steuerberater tragen mit ih\u0002rer qualifizierten Tätigkeit entscheidend dazu bei, das \r\nSteueraufkommen für den Staat sicherzustellen. Die \r\nzukunftsgerichtete Förderung des Berufsnachwuch\u0002ses und die Bekämpfung des Fachkräftemangels in \r\nden Kanzleien muss daher als ein gemeinsames An\u0002liegen des Berufsstands und der Finanzverwaltung \r\nverstanden werden. Der DStV und seine regionalen \r\nSteuerberaterverbände halten einen engen Kontakt \r\nzu Kanzleiinhaberinnen und -inhabern sowie deren \r\nBeschäftigten. Sie wissen daher aus erster Hand um \r\ndie Nachwuchsprobleme in der Praxis. Zudem gehö\u0002ren die Verbände und ihre Akademien zu den wichtigs\u0002ten Marktteilnehmern, wenn es etwa um das Angebot \r\nqualifizierter Vorbereitungskurse für die Steuerbera\u0002terprüfung geht. Ziel muss es sein, die Steuerberater\u0002prüfung für interessierte junge Menschen attraktiver \r\nzu gestalten und die Absolventenzahlen im Interesse \r\neiner nachhaltigen Entwicklungsperspektive des Be\u0002rufsstands mittel- bis langfristig zu erhöhen.\r\nPrüfungsverfahren modular gestalten\r\nDas derzeitige Verfahren einer zeitlich konzentrierten \r\nBlockprüfung birgt die Gefahr einer unverhältnismä\u0002ßig stressbelasteten Prüfungssituation. Es beeinträch\u0002tigt zahlreiche Kandidatinnen und Kandidaten dar\u0002in, ihr tatsächlich vorhandenes Fachwissen adäquat \r\nabzurufen, oder lässt sie sogar gänzlich vor einer \r\nAnmeldung zur Prüfung zurückschrecken. Hier kann \r\neine Modularisierung der Steuerberaterprüfung einen \r\nwesentlichen Beitrag leisten, um die Attraktivität der \r\nPrüfung nachhaltig zu erhöhen. Die Möglichkeit, Prü\u0002fungsleistungen über mehrere Jahre abzuschichten, \r\nbringt deutliche Entlastungseffekte für die Kandida\u0002tinnen und Kandidaten im formalen Prüfungsverfah\u0002ren, indem bestandene Prüfungsmodule angerechnet \r\nund in Folgejahre mitgenommen werden können. Die \r\nAttraktivität ließe sich durch einen zweiten Prüfungs\u0002termin im Jahr noch weiter erhöhen. Zugleich bleibt \r\nder hohe qualitative Anspruch, der zu Recht an die Prü\u0002fungsinhalte zu stellen ist, auch im modularen Verfah\u0002ren weiterhin gesichert.\r\nWiederholungsversuche nicht beschränken\r\nNach derzeitigem Recht darf eine nicht bestandene \r\nSteuerberaterprüfung zweimal wiederholt werden.16\r\nDie Beschränkung auf zwei Wiederholungsversuche \r\nerscheint nicht mehr zeitgemäß. Es sollte vielmehr der \r\nautonomen Entscheidung und Motivation der Kandi\u0002datinnen und Kandidaten überlassen bleiben, ob bzw. \r\nwie oft sie sich der Prüfung unterziehen wollen. Dies \r\nwäre auch für diejenigen Personen ein zusätzlicher \r\nGewinn, die in der Vergangenheit die Prüfung nicht \r\nbestanden haben.\r\nAnforderungen an ein Hochschulstudium \r\nflexibilisieren\r\nAnders als bei vielen anderen qualifizierten Berufen ist \r\nder Zugang zum Steuerberaterberuf nicht allein aka\u0002demisch ausgestaltet. An diesem Alleinstellungsmerk\u0002mal sollte unbedingt festgehalten werden, indem als \r\nZulassungsvoraussetzung zur Steuerberaterprüfung \r\nweiterhin sowohl ein Hochschulstudium als auch eine \r\nqualifizierte praktische Berufstätigkeit dienen können. \r\nDabei gilt derzeit allerdings eine Beschränkung allein \r\nauf ein wirtschaftswissenschaftliches oder rechtswis\u0002senschaftliches Hochschulstudium oder ein anderes \r\nHochschulstudium mit wirtschaftswissenschaftlicher \r\nFachrichtung.17 Dies erscheint nicht mehr zeitgemäß. \r\nEine weitergehende Öffnung unter Wegfall des be\u0002stehenden Fakultätsvorbehaltes kann dazu beitragen, \r\ndas vorhandene Potenzial qualifizierter und interes\u0002sierter Hochschulabsolventen noch zielgerichteter \r\nauszuschöpfen.\r\nBERUFSNACHWUCHS SICHERN: STEUERBERATERPRÜFUNG MODERNISIEREN\r\n16 § 35 Abs. 4 StBerG.\r\n17 § 36 Abs. 1 Nr. 1 StBerG.\r\nDStV-POSITIONEN ZUR BUNDESTAGSWAHL 2025\r\n14\r\nAnforderungen an den Praxisnachweis verbessern\r\nEbenfalls nicht mehr zeitgemäß erscheinen die An\u0002forderungen zur Prüfungszulassung mit Blick auf die \r\ngeforderten praktischen Tätigkeiten. Dies muss umso \r\nmehr gelten, da es für das Bestehen der Steuerbera\u0002terprüfung allein darauf ankommt, dass die Kandida\u0002tinnen und Kandidaten ihr besonderes theoretisches \r\nFachwissen nachweisen. Mit Blick darauf können sie \r\nselbst am besten entscheiden, zu welchem Zeitpunkt \r\nsie dieses Wissen im Rahmen der Prüfung unter Beweis \r\nstellen möchten. Im Sinne einer weitergehenden Fle\u0002xibilisierung sollte es demzufolge ausreichen, wenn \r\ndie geforderten berufspraktischen Zeiten sodann spä\u0002testens zum Zeitpunkt der Bestellung nachzuweisen \r\nsind. Dies würde den zu Recht bestehenden hohen \r\nQualitätsstandard an die Qualifikation unter Einbezie\u0002hung der Praxiserfahrung auch weiterhin in geeigne\u0002ter Weise sicherstellen. \r\nDer DStV fordert, die bestehenden gesetzlichen Regelungen zur Steuerberaterprüfung zu moder\u0002nisieren, um die Attraktivität des Steuerberaterberufs zu erhöhen und so dem zunehmenden Nach\u0002wuchsmangel aktiv zu begegnen. Einen Beitrag dazu können insbesondere die nachfolgend aufge\u0002führten Maßnahmen leisten:\r\n1. Das Prüfungsverfahren erfolgt in modularisierter Form.\r\n2. Die bestehende Beschränkung der Zahl der Wiederholungsversuche entfällt ersatzlos.\r\n3. Der bestehende Fakultätsvorbehalt in Form der Beschränkung auf bestimmte Hochschulab\u0002schlüsse wird aufgehoben.\r\n4. Der Nachweis der erforderlichen berufspraktischen Zeiten muss zum Zeitpunkt der Bestellung \r\nerfolgen.\r\nDStV-POSITIONEN ZUR BUNDESTAGSWAHL 2025\r\n15\r\nDer Europäische Binnenmarkt bietet seinen Bürge\u0002rinnen und Bürgern und Unternehmen unschätzba\u0002re Vorteile. Ein Paradebeispiel dafür ist die jüngste \r\nVerabschiedung des gemeinsamen Rechtsrahmens \r\nzum grenzüberschreitenden Austausch von E\u0002Rechnungsdaten im Rahmen des Gesetzespakets \r\n„Mehrwertsteuer im digitalen Zeitalter“ (2022/0407 \r\n(CNS)). Eine gelungene Umsetzung in Deutschland \r\nvorausgesetzt, kann diese Regelung einmal den Um\u0002satzsteuerbetrug eindämmen. Insbesondere kann \r\nsie aber auch einen echten Boost für den grenzüber\u0002schreitenden Handel von Unternehmen und damit \r\nfür die gesamte Wirtschaft der Europäischen Union \r\nauslösen. Dabei erhielten die Mitgliedstaaten einen \r\nausreichenden Ermessenspielraum, um ihre nati\u0002onalen E-Rechnungsprozesse auf ihr Steuersystem \r\nbestmöglich abzustimmen. \r\nEuropäische Win-Win-Gesetzgebung gestalten\r\nIn Europa benötigen wir solch eine Win-Win-Gesetz\u0002gebung, die wirtschaftlichen Aufschwung durch \r\nDigitalisierung und Entbürokratisierung ermöglicht \r\nund gleichzeitig funktionierende nationale Struk\u0002turen berücksichtigt. Wir benötigen eine solche EU\u0002Gesetzgebung, die die Wettbewerbsfähigkeit Euro\u0002pas im globalen Vergleich stärkt, Standortvorteile \r\nsichert und dadurch gute Arbeitsplätze und Wohl\u0002stand schafft.\r\nDagegen benötigen wir keine EU-Gesetzgebung, die \r\ndie Vielfalt des Binnenmarkts unangemessen be\u0002schränkt, ohne zugleich echte Mehrwerte für Bürger \r\nund Unternehmen zu schaffen.\r\nZum Wohle Deutschlands: Berufsrecht der \r\nSteuerberaterschaft\r\nIn Deutschland ist der Beruf der Steuerberaterin \r\nund des Steuerberaters als unabhängiges Organ \r\nder Steuerrechtspflege und einer funktionierenden \r\nSelbstverwaltung gesetzlich verankert. Damit ver\u0002fügt Deutschland über eine bewährte Compliance\u0002Instanz und zugleich über kompetente Dienstleis\u0002ter in Steuerangelegenheiten. Das Berufsrecht der \r\nSteuerberaterinnen und Steuerberater bildet das \r\nerforderliche Gegengewicht zum komplexen deut\u0002schen Steuerrecht. \r\nStets aufs Neue werden aber Stimmen in Brüssel laut, \r\ndie nationale Zugangsbeschränkungen zugunsten \r\ngering qualifizierter Dienstleister unter dem Vor\u0002wand der Dienstleistungsfreiheit abschaffen wol\u0002len. Solche Bestrebungen springen allerdings zu \r\nkurz. Es drohen Steuerausfälle. Würde die Qualität \r\nder Wahrung des Steuerrechts auf Seiten des Berufs\u0002stands gemindert, müssten zudem die Staatsausga\u0002ben erhöht werden, um zusätzliches Personal in den \r\nFinanzverwaltungen einzustellen. \r\nFür einen wirtschaftlichen Aufschwung darf \r\nDeutschland jedoch auch in Zukunft nicht auf sein \r\nstarkes Fundament verzichten: Ein funktionierendes \r\nSteuerrechtssystem und stabile Steuereinnahmen.\r\nHochwertige Dienstleistungen in Deutschland \r\nerhalten \r\nSteuerberaterinnen und Steuerberater gehören \r\nin Deutschland zu den Freien Berufen. Sie stehen \r\nfür die Qualität und die Gesetzeskonformität ihrer \r\nDienstleistung und fördern den Schutz von Verbrau\u0002chern. Die berufsrechtlichen Grundlagen, die dies \r\nermöglichen, dürfen von den Europäischen Insti\u0002tutionen nicht als Hindernisse im Binnenmarkt ge\u0002brandmarkt werden. Die Freien Berufe sind Sinnbild \r\nfür ein verantwortungsbewusstes Unternehmertum \r\nund gute Arbeitsplätze. Sie verdienen eine rechtssi\u0002chere Heimat in Europa.\r\nBürokratiewende in Europa unterstützen \r\nIn den vergangenen Jahren hat der EU-Gesetzgeber \r\neine Vielzahl an Berichtspflichten für Unternehmen \r\neingeführt. Dabei sollen diese nach den Ankündi\u0002gungen der EU-Kommissionspräsidentin Ursula von \r\nder Leyen insbesondere für KMU um 25 % gesenkt \r\nwerden. \r\nBERUFSRECHT DER STEUERBERATERSCHAFT IM EUROPÄISCHEN \r\nBINNENMARKT BEWAHREN \r\nDStV-POSITIONEN ZUR BUNDESTAGSWAHL 2025\r\n16\r\nTrotz einiger eingeleiteter Maßnahmen zur Straffung \r\nvon Berichtspflichten ist auch in Zukunft ein weite\u0002rer Anstieg von EU-Bürokratie zu befürchten. Des\u0002halb muss der Deutsche Bundestag darauf drängen, \r\ndass eine europäische Bürokratiewende eingeleitet \r\nwird. Zudem sollte der Deutsche Bundestag bei der \r\nUmsetzung von EU-Gesetzgebung darauf achten, \r\nkeine weiteren bürokratischen Lasten festzusetzen \r\n(„Gold Plating“). \r\nEinmischung durch den Deutschen Bundestag \r\nausdrücklich erwünscht\r\nIm Rahmen des bestehenden Subsidiaritätsprinzips \r\nmuss der deutsche Gesetzgeber für die obige Erfül\u0002lung dieser Forderungen Gewähr bieten. Die Mitwir\u0002kung an der EU-Gesetzgebung darf nicht allein den \r\nEU-Institutionen in Brüssel und Straßburg vorbehal\u0002ten sein, sondern muss auch durch die legislativen \r\nOrgane der Mitgliedstaaten geprägt werden. Dies \r\ngilt insbesondere für den Deutschen Bundestag, der \r\ndurch mehr Mitgestaltung bei der EU-Gesetzgebung \r\nzugleich die öffentliche Meinungsbildung seiner \r\nBürger und Bürgerinnen fördern kann. Denn viel zu \r\noft nimmt die interessierte Öffentlichkeit europäi\u0002sche Rechtsakte erst dann zur Kenntnis, wenn eine \r\nUmsetzung in nationales Recht bevorsteht. \r\nDaher muss der Deutsche Bundestag künftig von \r\nseinen ihm aufgrund der Verträge der Europäischen \r\nUnion eingeräumten Befugnisse zur Überwachung \r\nund Mitgestaltung von EU-Gesetzgebung in noch \r\ngrößerem Umfang Gebrauch machen. \r\nDer DStV fordert:\r\n1. Der Deutsche Bundestag muss zu einer europäischen Gesetzgebung beitragen, die die Wettbe\u0002werbsfähigkeit von Deutschland und Europa stützt.\r\n2. Zum Wohl Deutschlands muss der Deutsche Bundestag auf Europäischer Ebene für den Erhalt des \r\nbestehenden Berufsrechts der steuerberatenden und prüfenden Berufe in Deutschland einste\u0002hen.\r\n3. Berufsrechtliche Bestimmungen, die die hohe Qualität von Dienstleistungen sichern, dem Ver\u0002braucherschutz dienen und das öffentliche Interesse berücksichtigen, dürfen nicht als Hinder\u0002nisse im EU-Binnenmarkt gebrandmarkt werden.\r\n4. Der Deutsche Bundestag muss seinen Beitrag leisten, damit in der EU-Gesetzgebung die Bürokra\u0002tiewende gelingt.\r\nDeutscher Steuerberaterverband e.V.\r\nLittenstraße 10 · 10179 Berlin\r\nTelefon: 030 27876-2\r\nTelefax: 030 27876-799\r\ndstv.berlin@dstv.de \r\nwww.dstv.de"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-12-13"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0017599","regulatoryProjectTitle":"Entwurf eines Gesetzes für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/01/65/563626/Stellungnahme-Gutachten-SG2506300063.pdf","pdfPageCount":12,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. 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Die finanz- und steuerpolitischen Rahmenbedingungen in Deutschland bilden die Grundlage für Unternehmen, Privatpersonen und Berater, um sowohl persönliche als auch unternehmerische Entscheidungen zu treffen, Investitionen zu tätigen und gewisse Risiken einzugehen. Ein verlässliches und zukunftsorientiertes Steuersystem ist daher von entscheidender Bedeutung für die Investitionsbereitschaft von Unternehmen, da es deren Investitionskraft nachhaltig stärkt, Planungssicherheit bietet und Arbeitsplätze sichert.\r\nDer DStV unterstützt daher ausdrücklich die in diese Richtung zielenden Pläne der \r\nBundesregierung im Koalitionsvertrag sowie das Vorhaben, diese Pläne zügig – in diesem Fall \r\ndurch den überaus flinken Beschluss des steuerlichen Investitionssofortprogramms –\r\nvoranzubringen. \r\nZugleich erlauben wir uns, diese Vorworte zum ersten Steuergesetz der neuen \r\nBundesregierung zu nutzen, um unsere Ernüchterung darüber auszudrücken, dass der \r\nKoalitionsvertrag mit keinem Wort die umfangreichen Ergebnisse der im September 2023 vom \r\nBundesministerium der Finanzen eingesetzten, unabhängigen Expertenkommissionen \r\n„Vereinfachte Unternehmensteuer“ und „Bürgernahe Einkommensteuer“ erwähnt. Die beiden \r\nKommissionen hatten zahlreiche konkrete Vorschläge für praxisnahe und politisch umsetzbare \r\nLösungen für ein modernes und zukunftsfestes Steuerrecht erarbeitet. Dabei war die \r\nDurchführung dieses Projekts für alle Kommissionsmitglieder mit einem erheblichen \r\nArbeitsaufwand neben ihrer zeitintensiven praktischen Tätigkeit verbunden. Es ist sehr schade, \r\ndass die Arbeit von vor weniger als einem Jahr und die damit verbundenen hochaktuellen \r\nVorschläge einer politisch unabhängigen Kommission im Sinne der Steuervereinfachung \r\nnunmehr in der Schublade zu verschwinden scheinen. Es wäre wünschenswert, respektvoll und \r\nfair allen Beteiligten gegenüber, die sich intensiv mit diesen Themen auseinandergesetzt haben, \r\ndiese Gedanken zumindest weiter zu prüfen und in die ernsthaften Überlegungen zur \r\nVerbesserung der wirtschaftlichen Lage in Deutschland einzubinden.\r\nDer vorliegende Gesetzentwurf für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung \r\ndes Wirtschaftsstandorts Deutschland beinhaltet verschiedene Maßnahmen zur Förderung \r\nprivater Investitionen, die wir durchaus sehr unterstützen. Er beinhaltet aber auch diverse \r\nFallstricke durch eine lediglich temporäre Umsetzung (degressive Abschreibung), eine \r\nschrittweise Absenkung (Körperschaftsteuer) oder die Nichtberücksichtigung etwaiger \r\nWechselwirkungen mit anderen Steuerarten (Senkung des Körperschaftsteuersatzes im \r\nZusammenhang mit § 34c EStG etc.). Wir begrüßen es daher, wenn an den entscheidenden\r\nStellen bestenfalls im Zuge des laufenden Gesetzgebungsverfahrens noch nachjustiert wird. \r\nZugleich sehen wir den weiteren entschlossenen Schritten des Gesetzgebers aufmerksam und \r\nvoller Erwartung entgegen. Der Entwurf greift zweifellos eine Vielzahl weiterer zur Förderung \r\ndes Standorts Deutschland lohnender Maßnahmen leider (noch) nicht auf. \r\nIm Weiteren möchten wir zu einzelnen Maßnahmen konkret ausführen.\r\nB. Entwurf eines Gesetzes für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur \r\nStärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland\r\nArtikel 1 – Änderung des Einkommensteuergesetzes\r\nZu Nummer 2 – degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des \r\nAnlagevermögens, § 7 Abs. 2 S. 1, 2 EStG-E\r\nAls konjunkturstützender „Investitions-Booster“ soll für Investitionen ab dem 01.07.2025 und vor \r\ndem 01.01.2028 die Möglichkeit der Inanspruchnahme der degressiven Abschreibung\r\nwiedereingeführt werden. Der dabei anzuwendende Prozentsatz darf höchstens das Dreifache \r\ndes bei der linearen Abschreibung in Betracht kommenden Prozentsatzes betragen; max. 30 %. \r\nAusweislich der Gesetzesbegründung soll die temporäre Begrenzung Anreize für zügige \r\nInvestitionsentscheidungen setzen.\r\nDer DStV begrüßt grundsätzlich die Wiedereinführung der degressiven Abschreibung für \r\nbewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in Höhe von 30 %. Sie bildet den \r\ntatsächlichen Werteverzehr deutlich realitätsgerechter ab als die lineare Abschreibung.\r\nLeider reduziert die abermals nur zeitlich begrenzte Möglichkeit der degressiven Abschreibung \r\ndie Attraktivität der Regelung. Auch geht die erneute unterjährige Einführung mit einer\r\naufwändigeren buchhalterischen Erfassung einher.\r\nZuletzt wurde die degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des \r\nAnlagevermögens mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz zur Unterstützung der Wirtschaft \r\nin Zeiten pandemiebedingter wirtschaftlicher Unsicherheiten zeitlich befristet eingeführt und \r\nmehrfach, u.a. mit dem Wachstumschancengesetz, verlängert. Bereits im Zuge dieser \r\nGesetzgebungsverfahren hatte der DStV angeregt, auf die zeitliche Befristung gänzlich zu \r\nverzichten (vgl. DStV-Stellungnahme S 08/22 sowie DStV-Stellungnahme S 07/23). Auch der \r\nWirtschaftsausschuss des Bundesrats hatte in seiner damaligen Beschlussempfehlung (BR\u0002Drs. 433/1/23, S. 9) auf die Notwendigkeit von dauerhaften Investitionsanreizen hingewiesen \r\nund die unbefristete Verlängerung der degressiven Abschreibung für bewegliche \r\nWirtschaftsgüter des Anlagevermögens empfohlen.\r\nUnternehmen brauchen für Ihre Investitionsentscheidungen Planungs- und Rechtssicherheit. \r\nDas politische Hin und Her infolge der in den vergangenen Jahren stets befristeten \r\nWiedereinführung und Verlängerung der degressiven Abschreibung vermittelt keine solche \r\nlangfristige Planungs- und Rechtssicherheit; im Gegenteil es bindet immer wieder Kapazitäten \r\nin den Unternehmen und auch in der Politik, die deutlich wirtschaftlicher für den Standort \r\nDeutschland eingesetzt werden könnten.\r\nPetitum: Der DStV empfiehlt nachdrücklich, auf die zeitliche Befristung zu verzichten und eine \r\ndauerhafte Wiedereinführung der degressiven Abschreibung umzusetzen. Darüber hinaus \r\nempfiehlt er Maßnahmen, die den mit den geltenden Abschreibungsregelungen verbundenen, \r\nbürokratischen Aufwand reduzieren würden (ausführlich hierzu unter Teil C. Ergänzende DStV\u0002Anmerkungen).\r\nZu Nummer 3 – Thesaurierungssteuersatz, § 34a Abs. 1 Satz 1 EStG-E\r\nAb dem Veranlagungszeitraum 2028 soll – zur gleichwertigen Entlastung nicht entnommener \r\nGewinne von Personenunternehmern und korrespondierend zur Körperschaftsteuer\u0002Tarifsenkung – der Thesaurierungssteuersatz nach § 34a Abs. 1 Satz 1 EStG abgesenkt\r\nwerden. Der Gesetzesbegründung ist zu entnehmen, dass diese Absenkung der Vereinbarung \r\nim Koalitionsvertrag entspricht, wonach die Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG \r\nwesentlich verbessert werden soll, um eine rechtsformneutrale Besteuerung zu ermöglichen.\r\nDer DStV begrüßt ausdrücklich die aktuellen Pläne der Koalitionspartner, wesentliche \r\nVerbesserungen bei der Thesaurierungsbegünstigung (und dem Optionsmodell) umsetzen zu \r\nwollen. Die nunmehr im vorliegenden Gesetzentwurf enthaltene stufenweise Absenkung des \r\nThesaurierungssatzes kann darunter aber nicht zu verstehen sein. Sie ist, im Zuge der \r\naußerdem geplanten schrittweisen Körperschaftsteuersatzsenkung, zwar folgerichtig, um die \r\nKluft bei der steuerlichen Belastung von Kapital- und Personengesellschaften nicht noch größer \r\nwerden zu lassen. Eine Reform der Thesaurierungsbegünstigung zugunsten von kleinen und \r\nmittleren Unternehmen (KMU) steht nach Auffassung des DStV damit aber weiterhin aus.\r\nZuletzt sollte die Thesaurierungsbegünstigung des § 34a EStG im Zuge des \r\nWachstumschancengesetzes auch für diejenigen Unternehmer eröffnet werden, deren \r\nEinkünfte nicht dem Spitzensteuersatz unterliegen. Die hierzu noch im Referentenentwurf \r\ngeplanten Maßnahmen, wie die Anpassung der Verwendungsreihenfolge, die Berücksichtigung der Thesaurierungsbegünstigung bereits im Vorauszahlungsverfahren durch die Aufhebung des \r\n§ 37 Abs. 3 Satz 5 EStG und der Einbezug von Ertragsteuern in den begünstigungsfähigen \r\nGewinn, wurden mit dem Übergang zum Regierungsentwurf leider nahezu gänzlich gestrichen.\r\nDer DStV spricht sich seit geraumer Zeit nachdrücklich für eine mittelstandsfördernde Reform \r\nder Thesaurierungsbegünstigung aus. Der gegenwärtige Zuschnitt der Regelung – wie er durch \r\ndie Unternehmensteuerreform 2008 eingeführt wurde – kommt allein großen \r\nPersonenunternehmen zugute. Die enorme Komplexität bildet die besonderen Bedürfnisse von \r\nKMU nicht ab. Vorschläge für eine deutlich attraktivere Gestaltung des Instruments liegen seit \r\nlangem vor (vgl. u.a. DStV-Positionen zur Bundestagswahl 2021, DStV zum KoaVertrag vom \r\n26.05.2025).\r\nEinen Kritikpunkt bildet die unflexible Verwendungsreihenfolge. Gegenwärtig können \r\nAltrücklagen aus der Zeit vor der Anwendung der Thesaurierungsbegünstigung nur nachrangig \r\nentnommen werden. Die Folge: In der Praxis werden vielfach vor der erstmaligen Bildung der \r\nThesaurierungsrücklage die Altreserven aus dem Betrieb entzogen. Das Ziel der \r\nEigenkapitalstärkung wird damit konterkariert. Darüber hinaus verschärft die geltende \r\nReihenfolge die Situation der Unternehmen in der Krise: Sieht sich ein Steuerpflichtiger \r\naufgrund der Liquiditätsnot kurzfristig gezwungen, Reserven zu nutzen, sind die Altrücklagen \r\nblockiert. Die Rücklagen, für die die Thesaurierungsbegünstigung genutzt wurde, müssten \r\nnachversteuert werden. Das schwächt die Liquidität des Unternehmers zusätzlich. Im \r\nReferentenentwurf zum Wachstumschancengesetz war die Einführung eines \r\nsog. nachversteuerungsfreien Entnahmebetrags enthalten. Der DStV würde es sehr begrüßen, \r\nwenn dieser Gedanke noch einmal aufgegriffen wird.\r\nZudem wirkt die Thesaurierungsrücklage als steuerliches Umstrukturierungshindernis. Dieser \r\nUmstand könnte recht einfach beseitigt werden, indem bspw. der nachversteuerungspflichtige \r\nBetrag dem ausschüttbaren Gewinn bei der aufnehmenden Kapitalgesellschaft zugeordnet \r\nwird. Ein weiterer Kritikpunkt ist der starre Nachversteuerungssatz.\r\nPetitum: Der DStV regt an, die im Koalitionsvertrag vereinbarte wesentliche Verbesserung der \r\nThesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG tatsächlich zügig einzubringen und umzusetzen. \r\nDie vorliegende Senkung des Thesaurierungssteuersatzes ist (lediglich) ein notwendiger \r\nFolgeschritt der geplanten Körperschaftsteuer-Tarifsenkung. Er entspricht insofern nur den Mindestanforderungen, die in diesem Zuge erfüllt werden sollten, um sich nicht noch weiter von \r\neiner rechtsformneutralen Besteuerung zu entfernen.\r\nArtikel 2 – Änderung des Körperschaftsteuergesetzes\r\nSchrittweise Senkung des Körperschaftsteuersatzes, § 23 Abs. 1 KStG-E\r\nAb dem 01.01.2028 – und damit unmittelbar im Anschluss an den zeitlich begrenzten \r\n„Investitions-Booster“ – soll der Körperschaftsteuersatz schrittweise um jeweils einen \r\nProzentpunkt von derzeit 15 % auf 10 % in 2032 abgesenkt werden. Hierdurch erhofft sich der \r\nGesetzgeber in der Breite wirksame Liquiditätssteigerungen und langfristige \r\nPlanungssicherheit.\r\nDer DStV begrüßt grundsätzlich das Ziel der geplanten Maßnahme, Unternehmen hinsichtlich \r\nihrer steuerlichen Belastung international wettbewerbsfähiger aufzustellen. Wir möchten jedoch \r\ndarauf hinweisen, dass die geplante schrittweise Senkung auch Abgrenzungsschwierigkeiten \r\ninnerhalb des fünfjährigen Absenkungszeitraum birgt. Insbesondere sehen wir deutliches \r\nPotential für Unstimmigkeiten mit der Finanzverwaltung bzgl. der periodenbezogenen \r\nGewinnzuordnung. Dies birgt ein gewisses Risiko zulasten der Unternehmen und deren \r\nsteuerliche Berater in künftigen Betriebsprüfungen. Darüber hinaus sollten bspw. aber auch \r\nWechselwirkungen mit § 34c EStG bei international agierenden Unternehmen noch einmal in \r\nden Blick genommen werden.\r\nPetitum: Der DStV empfiehlt statt einer schrittweisen Absenkung eine Senkung des \r\nKörperschaftsteuersatzes in einem Schritt, um so etwaige Übergangsprobleme zu reduzieren. \r\nAuch sollten Wechselwirkungen mit anderen steuerlichen Regelungen, wie bspw. § 34c EStG, \r\ngeprüft werden.\r\nArtikel 3 – Änderung des Forschungszulagengesetzes\r\nZu Nummer 2 – Anhebung der Bemessungsgrundlage, § 3 Abs. 5 FZulG-E\r\nDie maximale Bemessungsgrundlage soll für nach dem 31.12.2025 entstandene förderfähige \r\nAufwendungen von derzeit 10 Mio. € auf 12 Mio. € angehoben werden. D.h. die maximal \r\nerzielbare Forschungszulage steigt auf 3 Mio. €; für kleine und mittlere Unternehmen infolge \r\ndes KMU-Zuschlags von 10 % auf 4,2 Mio. € (i.V.m. § 4 Abs. 1 FZulG).\r\nDer DStV begrüßt die Anhebung. Wir weisen jedoch zugleich daraufhin, dass für eine Vielzahl \r\nder Unternehmen vor allem die mit der steuerlichen Forschungsförderung einhergehende \r\nBürokratie ausschlaggebend dafür ist, dass das Instrument nicht in der erwarteten Breite genutzt \r\nwird. Dies ergab eine Kurzbefragung von DIHK/IHK aus August 2022, auf welche der DStV \r\nbereits in seiner DStV-Stellungnahme S 07/23 zum Wachstumschancengesetz aufmerksam \r\ngemacht hatte. Im Koalitionsvertrag 2025 wird neben der Anhebung von Fördersatz und \r\nBemessungsgrundlage ausdrücklich auch eine Vereinfachung des Verfahrens aufgeführt.\r\nInsofern kann die erneute Anhebung der Bemessungsgrundlage zweifellos einen Anreiz setzen, \r\nnoch intensiver in Forschung und Entwicklung zu investieren. Ohne die im Koalitionsvertrag \r\ndarüber hinaus festgehaltene Verfahrensvereinfachung – darunter verstehen wir eine konkrete \r\nKorrektur der bürokratischen Erschwernisse, bspw. mit Blick auf (zusätzliche) Bescheinigungen \r\netc. – dürfte diese Maßnahme u.E. jedoch nicht ihr gesamtes Potential entfalten können.\r\nPetitum: Der DStV begrüßt die Anhebung; er weist jedoch darauf hin, dass die weiterhin eher \r\nzurückhaltende Inanspruchnahme der Förderung durch KMU vornehmlich durch die Korrektur \r\nbürokratischer Hindernisse angestoßen werden müsste.\r\nC. Ergänzende DStV-Anregungen\r\nEin zukunftsorientiertes Steuersystem zeichnet sich durch Rechtssicherheit und praktikable, \r\ndigitale Prozesse aus, von denen sowohl Steuerpflichtige als auch steuerliche Beraterinnen und \r\nBerater sowie die Finanzverwaltung profitieren. Es basiert auf stabilen, möglichst einfachen und \r\nbürokratiearmen steuer- und verfahrensrechtlichen Regelungen. Dadurch wird der \r\nwirtschaftliche Aufschwung gefördert, der wiederum die Finanzierungsgrundlage für vielfältige \r\nstaatliche Aufgaben bildet. Für effektive Steuerpolitik ist es essenziell, dass sowohl das\r\nFinanzamt als auch die Steuerberater reibungslos und effizient arbeiten können. Das Finanzamt \r\nspielt eine zentrale Rolle bei der Umsetzung und Durchsetzung steuerlicher Regelungen. Es ist \r\nverantwortlich für die Festsetzung und Erhebung von Steuern, die Überprüfung der \r\nSteuererklärungen und die Sicherstellung, dass die steuerlichen Vorschriften eingehalten \r\nwerden. Steuerberaterinnen und Steuerberater als Organ der Steuerrechtspflege sind ebenfalls \r\nunverzichtbar für das Funktionieren der Steuerpolitik. Sie unterstützen Unternehmen und \r\nPrivatpersonen bei der korrekten und effizienten Erfüllung ihrer steuerlichen Pflichten. Durch \r\nihre Expertise tragen sie dazu bei, dass Steuerpflichtige die komplexen steuerlichen \r\nRegelungen verstehen und anwenden können.\r\nEine große Herausforderung für Wirtschaft, Verwaltung und auch in der Steuerberatung ist der \r\ngegenwärtige Fachkräftemangel. Um diesem entgegenzuwirken, sieht der DStV eine \r\nVereinfachung des Steuerrechts als zentralen Anknüpfungspunkt. Komplexe steuerliche \r\nRegelungen, die zu umfassenden Dokumentations- und Erklärungspflichten für die \r\nSteuerpflichtigen und zu Prüfaufwand für die Finanzverwaltung führen, sollten nachhaltig \r\nreduziert werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Auswirkungen auf die Steuerlast nur \r\ngering sind.\r\nWir erlauben uns daher, im Folgenden ergänzende Anregungen zu unterbreiten, um die \r\nsteuerrechtlichen Rahmenbedingungen in Deutschland weiter zu verbessern.\r\nI. Bürokratischen Abschreibungsaufwand reduzieren\r\nNeben einer dauerhaften Wiedereinführung der degressiven Abschreibung fordert der DStV \r\nzudem, den derzeit bestehenden bürokratischen Abschreibungsaufwand für die Praxis deutlich \r\nzu reduzieren. Die Empfehlungen der Expertenkommission „Bürgernahe Einkommensteuer“ \r\nsind nach Auffassung des DStV hierfür richtungsweisend. Dies hatte der DStV den politischen \r\nAkteuren bereits in seinen DStV-Positionen zur Bundestagswahl 2025 mit auf den Weg \r\ngegeben. Um den bürokratischen Abschreibungsaufwand spürbar zu verringern, sollten daher \r\nfolgende Maßnahmen zeitnah weiterverfolgt und umgesetzt werden:\r\n• Die Wertgrenze für GWG-Sofortabschreibungen inflationsbereinigt auf 2.500 € anheben.\r\n• Die Bildung eines Sammelpostens (sog. Poolabschreibung) erst nachgelagert zur o.g. \r\nGWG-Sofortabschreibung einrichten, sowie die Abschreibungsdauer für Sammelposten \r\nvon fünf auf drei Jahre verkürzen.\r\n• Die Einführung einer Gruppierung von Wirtschaftsgütern oberhalb eines Sammelposten\u0002Schwellenwerts von 10.000 € nach Nutzungsdauern unter Wegfall der bisherigen AfA\u0002Tabellen.\r\n• Die Pflicht zur Führung eines Verzeichnisses bei GWG streichen.\r\n• Gesetzliche Klarstellung schaffen, dass die steuerlichen Regelungen zu GWG und \r\nSammelposten in die Handelsbilanz übernommen werden dürfen.\r\nPetitum: Der DStV fordert, den derzeit bestehenden bürokratischen Abschreibungsaufwand für \r\ndie Praxis deutlich zu reduzieren. Hierfür regen wir ausdrücklich an, den Empfehlungen der Expertenkommission \"Bürgernahe Einkommensteuer\" zu folgen und die vorgeschlagenen, \r\nvorbezeichnet aufgeführten Maßnahmen zeitnah umzusetzen.\r\nII. Einführung einer Arbeitstagepauschale\r\nDie Arbeitswelt hat sich in den letzten Jahren grundlegend gewandelt. Home-Office, mobiles \r\nArbeiten und hybride Arbeitsmodelle sind für viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie \r\nSelbständige alltäglich geworden. Dies hat zu einer erhöhten steuerlichen Komplexität geführt: \r\ndie Einführung der neuen Home-Office-Pauschale, die Regelungen zum häuslichen \r\nArbeitszimmer, die Berücksichtigung von auswärtigem Arbeiten und die Wege zur ersten \r\nTätigkeitsstätte. Das Zusammenspiel dieser steuerlichen Förderungen führt zu zahlreichen \r\nAnwendungs- und Abgrenzungsfragen für die Steuerpflichtigen und erfordert eine detaillierte \r\nBeratung. Für die Finanzverwaltung bedeutet dies einen erhöhten Kontrollaufwand, um \r\nsicherzustellen, dass die steuerrechtlichen Regelungen korrekt angewendet werden.\r\nDer DStV schlägt daher zur Vereinfachung vor, eine Arbeitstagepauschale einzuführen, um das \r\nhäusliche Arbeiten und die Fahrtwege steuerlich zu berücksichtigen. Auch die Experten der \r\nKommission „Bürgernahe Einkommensteuer“ haben in ihrem Abschlussbericht im Sommer \r\n2024 eine Arbeitstagepauschale empfohlen. Das Konzept sieht vor, dass die Kosten für Fahrten \r\nzwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, Home-Office und häuslichem Arbeitszimmer in \r\neiner Pauschale mit einem festen Euro-Betrag pro Arbeitstag abgegolten werden. Auf die \r\nUnterscheidung zwischen den Kategorien „häusliches Arbeitszimmer“ und „Home-Office“ soll \r\nverzichtet werden. Der Vorteil dieses Ansatzes liegt darin, dass der Kontrollaufwand für die \r\nFinanzverwaltung entfällt und die Steuerpflichtigen weniger dokumentieren müssen.\r\nPetitum: Der DStV regt die Einführung einer Arbeitstagepauschale an, die die \r\nEntfernungspauschale, die Home-Office-Pauschale und die Aufwendungen für ein häusliches \r\nArbeitszimmer zusammenfasst. Um sicherzustellen, dass Fernpendler nicht benachteiligt \r\nwerden, sollen sie die gefahrenen Kilometer, die nicht über die Arbeitstagepauschale abgedeckt \r\nsind, unter Berücksichtigung einer Wesentlichkeitsgrenze mit einer festen Cent-Pauschale pro \r\nKilometer geltend machen können.\r\nIII. Vereinfachung der Rentenbesteuerung\r\nDer demographische Wandel, die nachgelagerte Besteuerung der Rentenbezüge und der \r\nsukzessive Wegfall der Steuerbefreiung haben weitreichende Folgen: Immer mehr Rentenbeziehende müssen – oft überraschend – für mehrere zurückliegende Jahre \r\nSteuererklärungen abgeben. Vielfach wenden sich Rentnerinnen und Rentner daher an \r\nSteuerkanzleien oder das Finanzamt, was zu einer erhöhten Arbeitsbelastung bei allen \r\nBeteiligten führt.\r\nDer DStV setzt sich seit langem für eine Reform der Besteuerung von Renteneinkünften ein. \r\nUnterstützung für dieses Anliegen hat er im Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern \r\ngefunden. Auch die vom Bundesministerium der Finanzen eingesetzte, unabhängige \r\nExpertenkommission „Bürgernahe Einkommensteuer“ hat im Sommer 2024 die Einführung \r\neiner Rentenabzugsteuer auf Alterseinkünfte empfohlen.\r\nAnalog zur Lohnsteuer könnte ein solches Konzept insbesondere folgende Bestandteile \r\numfassen: Die Ermittlung, der Einbehalt und die Abführung der Rentenabzugsteuer an das \r\nFinanzamt würden durch den Rententräger erfolgen. Die „Rentensteuer“-Daten würden vom\r\nRententräger elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt. Steuerabzugsmerkmale, die \r\ndem Rententräger nicht vorliegen, aber gegebenenfalls dem Finanzamt bekannt sind, würde \r\nder Rententräger vollautomatisiert im Rahmen eines angepassten ELStAM-Verfahrens \r\nerhalten. Rentenbeziehende würden grundsätzlich von der Pflicht zur Abgabe einer \r\nEinkommensteuererklärung befreit. Es bestünde jedoch die Möglichkeit für die \r\nRentenbeziehenden, freiwillig eine Einkommensteuererklärung abzugeben, etwa zur \r\nGeltendmachung von Krankheitskosten.\r\nDer DStV sieht klare Vorteile in diesem Ansatz: Der Bürokratie- und Verwaltungsaufwand für \r\ndie Steuerpflichtigen, ihre Steuerberaterinnen und Steuerberater sowie die Finanzverwaltung \r\nwürde erheblich reduziert. In den meisten Fällen würde für Rentnerinnen und Rentner die Pflicht \r\nzur Abgabe einer Steuererklärung vollständig entfallen. Die Rententräger führen bereits \r\nSozialabgaben an die Sozialkassen ab und übermitteln steuerlich relevante Daten an die \r\nFinanzverwaltung – darauf aufbauend könnten die Verfahren einfach weiterentwickelt werden, \r\nohne dass aufwändige Neuentwicklungen erforderlich wären. Das Prinzip der Besteuerung nach \r\nder persönlichen Leistungsfähigkeit würde gewahrt bleiben.\r\nPetitum: Der DStV spricht sich für die Reformierung der Besteuerung von Renteneinkünften \r\ndurch die Einführung einer Rentenabzugsteuer auf alle Renteneinkünfte aus.\r\nD. Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN „Gerechtigkeitslücken im \r\nSteuersystem schließen, Steuerbetrug wirksam bekämpfen und Einnahmebasis \r\ndes Staates stärken“ (BT-Drs. 21/356)\r\nDie Bundestagsfraktion von Bündnis 90/Die Grünen fordert in dem o.g. Antrag ausgehend von \r\nder gegenwärtigen Haushaltslage, Maßnahmen in den Blick zu nehmen, die zu einer Steigerung \r\nder Einnahmen führen könnten. Mit Blick auf die Praxisauswirkungen erachtet der DStV die in \r\ndem Antrag dargestellten Maßnahmen weit überwiegend als wenig zielführend, die deutsche \r\nWirtschaft wieder in Schwung zu bringen. Bei den - teils kleinteiligen - Reformvorschlägen zum \r\nSchließen von Gerechtigkeitslücken ist zu befürchten, dass diese nur mit neuen \r\nAbgrenzungsschwierigkeiten, zusätzlicher Bürokratie und dadurch entstehender \r\nRechtsunsicherheit einhergehen. Einzelne, ausgewählte Anregungen hingegen unterstützt der \r\nDStV: \r\nI. Effektive Maßnahmen zur Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs \r\nUnter Gliederungspunkt II. 2. Buchstabe c) des Antrags fordert die Fraktion Bündnis 90/Die \r\nGrünen die Bundesregierung auf, effektive Maßnahmen zur Bekämpfung von \r\nUmsatzsteuerbetrug zu ergreifen. Die Bundesregierung soll sich etwa auf europäischer Ebene \r\nfür eine bessere Bekämpfung von Praktiken der Umsatzsteuerhinterziehung einsetzen \r\n(sog. „Umsatzsteuerkarusselle“).\r\nDer DStV unterstützt die Forderung ausdrücklich. Er weist darauf hin, dass die Einführung eines \r\nallgemeinen Reverse-Charge-Verfahrens schon seit langem als ein effektiver Weg zur \r\nBekämpfung von Umsatzsteuerbetrug angesehen wird. Dies gilt auch für den \r\nsog. Umsatzsteuerkarussell-Betrug. Aus diesem Grund hat sich der DStV erst kürzlich bei einer \r\nUmfrage gegenüber der EU-Kommission positiv über eine Einführung eines Reverse-Charge\u0002Verfahrens geäußert (vgl. DStV-Info vom 05.06.2025).\r\nPetitum: Der DStV spricht sich ausdrücklich für die Einführung eines generellen Reverse\u0002Charge-Verfahrens aus. Er fordert die Bundesregierung auf, sich auch auf Ebene der EU \r\nverstärkt dafür einzusetzen. \r\nII. Verzicht auf neue vereinzelte Steuervergünstigungen und Subventionen \r\nUnter Gliederungspunkt II. 3 des Antrags fordert die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen die \r\nBundesregierung auf, von neuen vereinzelten Steuervergünstigungen abzusehen. Hierzu führt sie insbesondere die im Koalitionsvertrag zwischen CDU/CSU und SPD angedachte dauerhafte \r\nAbsenkung der Umsatzsteuer auf Speisen in der Gastronomie an.\r\nDer DStV teilt die Auffassung der Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen in Bezug auf die \r\ndauerhafte Absenkung des Umsatzsteuersatzes auf Speisen in der Gastronomie von derzeit \r\n19 % auf 7 % ausdrücklich. Eine einseitige branchenspezifische steuerliche Begünstigung \r\nerscheint in Zeiten knapper Haushalte aus Sicht des DStV unangemessen. Insbesondere vor \r\ndem Hintergrund, dass stark zu befürchten ist, dass diese Vergünstigung nicht an die \r\nVerbraucherinnen und Verbraucher weitergegeben wird. \r\nPetitum: Der DStV spricht sich gegen eine dauerhafte Absenkung der Umsatzsteuer auf \r\nSpeisen in der Gastronomie aus. Stattdessen regt er in der gegenwärtigen wirtschaftlichen Lage \r\nan, wirtschaftsfördernde Maßnahmen zu beschließen, die zielgerichtete Wachstumsimpulse für \r\ndie Breite der Unternehmen ermöglichen. \r\nWir freuen uns, wenn Sie unsere Ausführungen im Zuge Ihrer Beratungen berücksichtigen. Für \r\neinen weitergehenden fachlichen Austausch stehen wir selbstverständlich sehr gerne zur \r\nVerfügung.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\ngez. gez. \r\nRAin/StBin Sylvia Mein StBin Dipl.-Hdl. Vicky Johrden\r\n(Geschäftsführerin) (Referatsleiterin Steuerrecht)\r\ngez.\r\nStBin Dipl.-Volksw. Dr. Franziska Hoffmann\r\n(Referatsleiterin Steuerrecht)\r\ngez.\r\nDipl. Wirt.-Jur. (FH) Henry Scheel\r\n(Referatsleiter Steuerrecht)\r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-06-24"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019569","regulatoryProjectTitle":"Anpassungsbedarf bei der Siebten Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/0b/ab/614123/Stellungnahme-Gutachten-SG2509100005.pdf","pdfPageCount":14,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Sehr geehrte Damen und Herren,\r\nvielen Dank für die Übersendung des Entwurfs einer Siebten Verordnung zur Änderung \r\nsteuerlicher Verordnungen. Gern nehmen wir als Deutscher Steuerberaterverband e.V. (DStV) \r\nhierzu Stellung. Wir freuen uns, wenn Ihnen unsere Anmerkungen eine Stütze sind.\r\nA. Vorwort\r\nDer Referentenentwurf enthält bemerkenswerterweise Neuerungen, die in der Vergangenheit \r\nwiederholt, aufgrund von nachdrücklicher Kritik aus der Praxis scheiterten. Auch der DStV hatte\r\nsich bereits im Zuge der Regierungsentwürfe von Wachstumschancengesetz und \r\nJahressteuergesetz 2024 kritisch zu der Forderung des Bundesrats, die Kriterien zum Nachweis\r\neiner kürzeren Nutzungsdauer nach § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG zu verschärfen, geäußert (vgl. \r\nDStV-Stellungnahme S 07/23 und DStV-Stellungnahme S 14/24). Der Finanzausschuss des \r\nDeutschen Bundestags griff demnach aus guten Gründen die Vorstöße des Bundesrats nicht \r\nauf. Mit Erfolg konnte so eine für die Steuerpflichtigen nachteilige Änderung verhindert werden.\r\nDie in der Zielsetzung dem Grunde nach vergleichbaren Neuregelungen (§§ 9b, 11c EStDV-E) \r\nsollen nunmehr allein im Wege eines Verordnungsentwurfs eingeführt werden. § 51 Abs. 1 Nr. 1\r\nEStG ermächtigt die Bundesregierung, die Verordnung mit Zustimmung des Bundesrats zu \r\nerlassen. Mit diesem Verfahrensgang entzieht das BMF dem Deutschen Bundestag die \r\nper E-Mail:\r\nBundesministerium der Finanzen \r\nKürzel Telefon Telefax E-Mail Datum\r\nMe/FH/CM – S 08/25 +49 30 27876-550 +49 30 27876-799 franziska.hoffmann@dstv.de 29.08.2025\r\nDStV-Stellungnahme S 08/25 - Referentenentwurf einer Siebten \r\nVerordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen\r\n2\r\nEntscheidung über die Einführung der Neuerungen. Angesichts der vorgenannten Genese \r\nscheint damit das Ziel verfolgt zu werden, die Verschärfungen beim dritten Anlauf ohne \r\nWiderstände einzuführen. Allein dies kritisiert der DStV nachdrücklich.\r\nDarüber hinaus ist höchst kritikwürdig, dass die Neuerungen über die bisher geplanten \r\nMaßnahmen und die aktuell geltenden Vorgaben hinausgehen. Die erhöhten Anforderungen an \r\ndie Sachverständigen und das Gutachten in §§ 9b, 11c EStDV-E sieht der DStV besonders\r\nkritisch. Im Folgenden erläutern wir daher die einzelnen Aspekte ausführlich.\r\nB. Siebte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen\r\nZu Artikel 2 Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung\r\nZu Nr. 2 - Grundstücksanteile von untergeordneter Bedeutung, § 8 EStDV-E\r\nDie Kriterien, wann ein eigenbetrieblich genutztes Grundstück von untergeordnetem Wert i.S.d.\r\n§ 8 EStDV ist, sollen angepasst werden. Neu ist der Bezug auf einen maximalen qm-Wert \r\nanstatt auf eine relative Wertgrenze. Die absolute Wertgrenze soll von 20.500 € auf 40.000 € \r\nerhöht werden. Darüber hinaus ist geplant, die Kriterien mit einem „oder“ zu verbinden - anstatt \r\nmit einem „und“. \r\nDer DStV erwartet, dass die Prüfung einer qm-Grenze in der Praxis einfacher ist als die bisher \r\ngeltende relative Wertgrenze. Zudem könnten jährliche Überprüfungen durch den \r\nSteuerpflichtigen bzw. das Finanzamt bei unveränderter Nutzung entfallen. Der DStV begrüßt \r\ndiese Anpassung daher grundsätzlich sehr. Die neue „oder“-Formulierung in § 8 Satz 1 EStDV\u0002E sieht der DStV dem Grunde nach ebenfalls positiv. Erfüllt das eigenbetrieblich genutzte \r\nGrundstück bereits das 1. Kriterium – Nichtüberschreiten der qm-Grenze – muss der \r\nSteuerpflichtige nicht den Wert für den Grundstücksteil prüfen – so die Verordnungsbegründung \r\n(Seite 35). Die bisher zwingende Einlage ins Betriebsvermögen bei Wertveränderung des \r\nGrundstücksteils könnte damit zukünftig entfallen, solange die qm-Grenze weiterhin nicht \r\nüberschritten wird. \r\n- Umfang der statischen Grenze\r\nDer DStV erachtet jedoch die Grenze von 30 qm als zu niedrig, um als praktikable \r\nBagatellgrenze zu gelten. Um für die Praxis tatsächlich eine Vereinfachung zu schaffen, sollte \r\ndie qm-Grenze deutlich höher sein.\r\nDStV-Stellungnahme S 08/25 - Referentenentwurf einer Siebten \r\nVerordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen\r\n3\r\n- Höhe der absoluten Wertgrenze\r\nDie Wertgrenze für eigenbetrieblich genutzte Grundstücksteile von geringem Wert in § 8 EStDV\r\nwurde seit fast 30 Jahren nicht angepasst. Eine Erhöhung der Wertgrenze erachtet der DStV \r\nmit Blick auf die gestiegenen Immobilienpreise demnach als dringend erforderlich und stimmt \r\ndem Entwurf insoweit zu.\r\nFraglich erscheint unseres Erachtens jedoch, ob die Erhöhung von 20.500 € auf 40.000 € hier \r\nausreichend ist. Die Preissteigerungen bei Immobilien in den letzten 30 Jahren waren erheblich. \r\nGeht man von einer durchschnittlichen Wertsteigerung von 150% in den letzten 30 Jahren aus\r\n(vgl. z.B. DEGIV) und berücksichtigt man weitere Preissteigerungen in den kommenden Jahren,\r\nsollte die Wertgrenze auf mindestens 60.000 € angehoben werden. Dies würde - ausgehend \r\nvon dem bisherigen Grenzwert von 20.500 € aus 1996 - einer Wertsteigerung von ca. 200% \r\nentsprechen.\r\n- Ausschluss des Abzugs von Aufwendungen\r\nDurch den neu eingefügten Satz 2 wird ein Abzug von Aufwendungen in Zusammenhang mit \r\ndiesem Gebäudeteil bei Inanspruchnahme des Wahlrechts zukünftig ausgeschlossen.\r\nSteuersystematisch ist dies zwar nachvollziehbar. So hatte z.B. der Bundesrechnungshof\r\nkritisiert, dass § 8 EStDV mit wesentlichen steuerlichen Grundsätzen nicht vereinbar sei (vgl. \r\nBemerkungen 2022 zur Haushalts- und Wirtschaftsführung des Bundes, S. 178 ff.). Jedoch \r\nwürde die Anwendung von Satz 2 sowohl für die Steuerpflichtigen als auch die \r\nFinanzverwaltung zu Bürokratieaufbau führen. Der DStV kritisiert den in Zusammenhang mit \r\ndieser Regelung entstehenden zusätzlichen und nicht im Verhältnis stehenden Aufwand für die \r\nSteuerpflichtigen und ihre Steuerberater. Er regt an, aus Vereinfachungsgründen auf Satz 2 zu \r\nverzichten.\r\nZum Anwendungszeitpunkt verweisen wir auf unsere Ausführungen zu Nr. 7 Buchstabe a) des \r\nArtikel 2.\r\nPetitum: Der DStV begrüßt die Umstellung auf eine statische qm-Grenze aus \r\nPraktikabilitätsgründen. Er regt jedoch an, einen deutlich höheren qm-Wert festzulegen. Auch \r\ndie absolute Wertgrenze sollte mit Blick auf die Wertsteigerungen bei Immobilien in den letzten \r\nDStV-Stellungnahme S 08/25 - Referentenentwurf einer Siebten \r\nVerordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen\r\n4\r\n30 Jahren deutlich höher gesetzt werden – mindestens auf 60.000 €. § 8 Satz 2 EStDV-E sollte \r\ngestrichen werden, um unnötigen Bürokratieaufbau zu vermeiden.\r\nZu Nr. 3 - Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für bebaute Grundstücke, § 9b EStDV-E\r\nIn § 9b Abs. 1 EStDV-E werden konkrete Vorgaben zur Kaufpreisaufteilung verpflichtend \r\nfestgelegt. Das BMF wird nach § 9b Abs. 2 Satz 1 EStDV-E ermächtigt, eine Arbeitshilfe zur \r\nAufteilung des Kaufpreises zu veröffentlichen. Hierbei wird die BMF-Arbeitshilfe als qualifizierte \r\nSchätzung angesehen (§ 9b Abs. 2 Satz 2 EStDV-E). Diese soll nur sachverständig begründet \r\nwiderlegbar sein.\r\nDie Regelung des § 9b Abs. 2 EStDV-E gibt verpflichtend vor, dass die Begründung für eine \r\nabweichende Aufteilung des Gesamtkaufpreises auf Grund und Boden sowie Gebäude durch \r\nVorlage eines Gutachtens eines öffentlich bestellten und vereidigten (öbuv-) Sachverständigen \r\nfür die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken zu erbringen ist. Weitere \r\nVoraussetzung ist eine persönliche Vorortbesichtigung vor Erstellung des Gutachtens. Laut \r\nVerordnungsbegründung (S. 37) ist der Sachverständige nicht befugt, den Ortstermin auf einen \r\nanderen zu übertragen.\r\nDer DStV sieht die erhebliche Einschränkung des Gutachterkreises sehr kritisch. Auch \r\nGutachter, die von einer nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Stelle als Sachverständige \r\nfür die Wertermittlung von Grundstücken zertifiziert worden sind, besitzen das Fachwissen, um \r\ndie qualifizierte Schätzung seriös zu widerlegen. Das Erfordernis einer persönlichen \r\nVorortbesichtigung durch den Gutachter - ohne die Möglichkeit, eine fachkundige Hilfsperson \r\nhinzuzuziehen - kann der DStV ebenfalls nicht nachvollziehen. Dies erschwert den \r\nSteuerpflichtigen die Nachweiserbringung erheblich. Zu den Argumenten im Detail in puncto \r\n„Gutachterkreis“ und „persönliche Vorortbesichtigung“ verweisen wir auf unsere Ausführungen \r\nzu Nr. 4 (§ 11c Abs. 1a EStDV-E).\r\nPetitum: Der DStV empfiehlt dringend, § 9b Abs. 2 Satz 3 EStDV-E wie folgt zu ergänzen: „… \r\neines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für die Bewertung von bebauten \r\nund unbebauten Grundstücken oder von Personen, die von einer nach DIN EN ISO/IEC 17024 \r\nakkreditierten Stelle als Sachverständige oder Gutachter für die Wertermittlung von \r\nGrundstücken nach entsprechender Norm zertifiziert worden sind, zu erbringen.“\r\nDStV-Stellungnahme S 08/25 - Referentenentwurf einer Siebten \r\nVerordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen\r\n5\r\nZu Nr. 4 - Absetzung für Abnutzung bei Gebäuden, § 11c Abs. 1a EStDV-E\r\nDer Nachweis einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer soll nach § 11c Abs. 1a Satz 1 \r\nEStDV-E zukünftig ausschließlich durch Vorlage eines für diesen Zweck nach persönlicher \r\nVorortbesichtigung erstellten Gutachtens eines öbuv-Sachverständigen für die Bewertung von \r\nbebauten und unbebauten Grundstücken zu erbringen sein. In § 11 Abs. 1a Satz 2 EStDV-E \r\nwerden die Anforderungen an das Gutachten erläutert.\r\nDer DStV erkennt die in der Verordnungsbegründung formulierten Ziele, mit der Regelung \r\nRechtssicherheit zu schaffen und das Risiko von unqualifizierten Gutachtern zu minimieren, \r\nzwar grundsätzlich an. Jedoch erscheint die Begrenzung des Gutachterkreises auf \r\nSachverständige in einem öffentlichen Amt aus praktischen Gründen und insbesondere im \r\nLichte der Rechtsprechung unverhältnismäßig.\r\n- Widerspruch zur BFH-Rechtsprechung\r\nNach Auffassung des BFH (Urteil vom 23.01.2024, Az. IX R 14/23) können sich Steuerpflichtige \r\njeder sachverständigen Methode bedienen, die im Einzelfall zur Führung des erforderlichen \r\nNachweises geeignet scheint, um eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer eines Gebäudes \r\ngem. § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG darzulegen. Er schließt damit an das BFH-Urteil vom 28.07.2021\r\n(Az. IX R 25/19) an - jedoch mit der Einschränkung, dass der schlichte Verweis auf die \r\nmodellhaft ermittelte Gesamt- und Restnutzungsdauer eines Gebäudes nach der ImmoWertV \r\nnicht als Nachweis für eine kürzere Nutzungsdauer genügt. Der BFH sieht seine Entscheidung \r\nz.T. im Widerspruch zum BMF-Schreiben vom 22.02.2023 (Az. IV C 3 - S 2196/22/10006: 005).\r\nIm Rahmen der erforderlichen Schätzung der tatsächlichen Nutzungsdauer geht es nach \r\nAusführung des BFH nur darum, nachzuweisen, dass die von Gesetzes wegen anzunehmende \r\ntypische Nutzungsdauer im Einzelfall unzutreffend und eine kürzere Nutzungsdauer mit \r\ngrößtmöglicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist. Die Darlegungs- und Feststellungslast für \r\neine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer trägt der Steuerpflichtige. Wie der BFH im Urteil vom \r\n23.01.2024 (Az. IX R 14/23) ausführt, würde eine Verengung der Gutachtenmethodik oder eine \r\nFestlegung auf ein bestimmtes Ermittlungsverfahren die Anforderungen an die Feststellungslast \r\nüberspannen. Dem folgt auch das FG Münster in einem aktuellen Urteil vom 02.04.2025 (Az. \r\n14 K 654/23 E). \r\nDStV-Stellungnahme S 08/25 - Referentenentwurf einer Siebten \r\nVerordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen\r\n6\r\nDie Anforderungen an den Nachweis einer kürzeren Nutzungsdauer würden durch die geplante \r\nAnpassung des § 11c EStDV deutlich erhöht. Sie überschreiben somit die Feststellungen des \r\nBFH zu Lasten des Steuerpflichtigen und stehen damit im eklatanten Widerspruch zu dessen \r\nEntscheidungen. \r\n- Einschränkung in der Wahl des Sachverständigen\r\nDer Argumentation in der Verordnungsbegründung „Bei Gutachten anderer Personen müsste \r\ndie Finanzverwaltung zunächst die fachliche Eignung dieser Personen feststellen und sich zur \r\nÜberprüfung der Feststellungen ggf. eines weiteren Sachverständigen bedienen.“ kann der \r\nDStV insbesondere aus folgenden Gründen nicht folgen.\r\nDie Regelung schränkt den aktuell bestehenden Entscheidungsspielraum der Steuerpflichtigen \r\nbei der Auswahl eines Sachverständigen deutlich ein. In der Praxis werden gegenwärtig \r\nregelmäßig auch zertifizierte Gutachter, die von einer nach DIN EN ISO/IEC 17024 \r\nakkreditierten Stelle als Sachverständige oder Gutachter für die Wertermittlung von \r\nGrundstücken zertifiziert worden sind, für den Nachweis einer kürzeren tatsächlichen \r\nNutzungsdauer herangezogen. Dies erfolgt in Einklang mit dem BMF-Schreiben vom \r\n22.02.2023 (Az. IV C 3 - S 2196/22/10006: 005). Hiernach ist der Nachweis „durch Vorlage \r\neines Gutachtens eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für die \r\nBewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken oder von Personen, die von einer nach \r\nDIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Stelle als Sachverständige oder Gutachter für die \r\nWertermittlung von Grundstücken nach entsprechender Norm zertifiziert worden sind“ zu \r\nerbringen.\r\nWarum werden Sachverständige mit einer Zertifizierung nach DIN EN ISO/IEC 17024 nunmehr \r\nmit „nicht-sachverständige[n] Personen oder einfache[n] „Internetgutachten““ (vgl. \r\nVerordnungsbegründung, S. 38) gleichgesetzt? Die Finanzverwaltung geht kein besonderes \r\nRisiko ein, wenn die entsprechend zertifizierten Personen ein Gutachten über die tatsächliche \r\nNutzungsdauer eines Gebäudes erstellen. Dies belegt das aktuell geltende BMF-Schreiben.\r\nDie Einschränkung auf ausschließlich öffentlich bestellte Sachverständige würde darüber \r\nhinaus Gutachter aus anderen EU-Mitgliedstaaten, die z.B. nach DIN EN ISO/IEC 17024 \r\nzertifiziert sind, ohne sachlichen Grund benachteiligen. Nach Informationen des\r\nBundesverbands Deutscher Sachverständiger und Fachgutachter e.V. (BDSF) ist die \r\nDStV-Stellungnahme S 08/25 - Referentenentwurf einer Siebten \r\nVerordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen\r\n7\r\neuropaweit anerkannte Personenzertifizierung auf der Grundlage der DIN EN ISO/IEC \r\n17024 heute eine der besten Kriterien, um die Kompetenz eines Sachverständigen prüfen zu \r\nkönnen. Über die ISO/IEC 17024 ist es möglich, dass Qualifikationen und Anforderungen von \r\nSachverständigen weltweit anerkannt und vergleichbar sind. In Fachkreisen gehe man sogar \r\ndavon aus, dass die Zertifizierung DIN EN ISO/IEC 17024 in einigen Jahren die öffentliche \r\nBestellung ablösen wird.\r\nAuch ein Blick über den Tellerrand der Finanzverwaltung lässt die starke, geplante \r\nEinschränkung als unangemessen erscheinen: Die von Kreditinstituten oft angewandte \r\nBeleihungswertermittlungsverordnung (BelWertV) stellt bei der Immobilienbewertung weniger \r\nhohe Anforderungen an die Sachverständigen. Zwar müssen die Gutachter über besondere \r\nKenntnisse und Erfahrungen in der Bewertung von Immobilien verfügen. Jedoch wird eine \r\nentsprechende Qualifikation nicht nur bei öbuv-Sachverständigen, sondern gerade auch bei \r\nPersonen mit einer Zertifizierung nach DIN EN ISO/IEC 17024 sowie staatlich anerkannten \r\nSachverständigen angenommen (§ 6 BelWertV). Der Personenkreis ist damit deutlich weiter \r\ngefasst als in § 11c Abs. 1a EStDV-E. Es erscheint nicht sachgerecht, im Steuerrecht strengere \r\nAnforderungen an die Gutachter zu stellen als im Kreditwesen. Die Verlässlichkeit der \r\nBewertung ist in beiden Bereichen von zentraler Bedeutung.\r\nDer DStV kann daher nicht erkennen, warum eine so starke Einschränkung des \r\nGutachterkreises mit Ausschluss von zertifizierten und qualifizierten Sachverständigen bei einer \r\nsteuerlichen Immobilienbewertung erfolgen sollte. Dies lässt sich nicht allein damit rechtfertigen, \r\ndass das „Risiko von unqualifizierten Gutachten – z. B. durch nicht-sachverständige Personen \r\noder einfache „Internetgutachten““ minimiert werden soll, wie es in der Verordnungsbegründung \r\nheißt. Sachverständige mit gleichwertigen Qualifikationen sollten als Gutachter anerkannt \r\nwerden, wie es auch in § 198 Abs. 2 BewG erfolgt.\r\n- Folgen durch eine Einschränkung des Gutachterkreises\r\nIn Gerichtsverfahren sollen nach den Prozessordnungen nur öbuv-Sachverständige beauftragt \r\nwerden. Folglich würden den öbuv-Sachverständigen durch die geplanten Neuerungen weitere \r\nAufgaben - Gutachtenerstellung i.S.d. § 11c Abs. 1a EStDV sowie § 9b EStDV - verbindlich \r\nübertragen. Dies hätte für die Praxis sehr nachteilige Folgen. \r\nDStV-Stellungnahme S 08/25 - Referentenentwurf einer Siebten \r\nVerordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen\r\n8\r\nDie Anzahl der öffentlich bestellten Gutachter in Deutschland ist begrenzt. Der DStV hat \r\nHinweise aus der Praxis erhalten, dass insbesondere in ländlichen Regionen schon jetzt lange \r\nWartezeiten für Gutachtertermine bestehen. Die eingeschränkte Gutachterverfügbarkeit könnte\r\nzu einer Verlängerung der Dauer des Veranlagungsverfahrens führen. Steuerpflichtige könnten \r\nzukünftig nicht auf andere, qualifizierte Sachverständige zurückgreifen. \r\nFür die Sachverständigentätigkeiten gibt es – bis auf für die Tätigkeit vor Gericht – i.d.R. keine \r\nGebührenordnung. Neben der zeitlichen Problematik ist daher zu befürchten, dass die Honorare \r\ndurch die steigende Nachfrage nach öbuv-Sachverständigen deutlich ansteigen würden. \r\nLeidtragende wären die Steuerpflichtigen. Die Beauftragung eines Sachverständigen und der \r\nNutzen hieraus müsste noch stärker abgewogen werden. Bei steigenden Honoraren würden \r\nsich Steuerpflichtige vermutlich häufiger gegen einen Sachverständigen entscheiden und \r\nkönnten von dem eigentlichen „Wahlrecht“ des § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG nicht mehr Gebrauch \r\nmachen.\r\n- Pflicht einer persönlichen Vorortbesichtigung\r\nNach § 11c Abs. 1a Satz 1 EStDV-E ist weitere Voraussetzung eine verpflichtende persönliche \r\nVorortbesichtigung durch den Gutachter. Laut Verordnungsbegründung (S. 38) wird die \r\nVorortbesichtigung als „wesentliches Element für die Erstattung eines Gutachtens zum \r\nNachweis einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer“ verbindlich vorgegeben.\r\nDieses Erfordernis erscheint dem DStV unverhältnismäßig. Eine hinreichende Kenntnis des \r\nObjektes durch den Gutachter sollte ausreichend sein. Bei Immobilienbewertungen im \r\nKreditwesen muss die Besichtigung nicht zwingend persönlich durch den Gutachter erfolgen, \r\nder das Gutachten erstellt. In der Praxis kann sie auch durch beauftragte Dritte erfolgen, z. B. \r\ndurch Dienstleister oder Mitarbeiter der Bank, sofern die Ergebnisse dokumentiert und plausibel \r\nnachvollziehbar sind. Für eine Vorortbesichtigung i.S.d. § 11c Abs. 1a EStDV könnte ein \r\nSachverständiger auch eine qualifizierte Hilfsperson beauftragen. Zudem sollten für \r\nAusnahmefälle, wie z.B. standardisierte oder sehr kleine Objekte, Vereinfachungen geschaffen \r\nwerden. \r\n- Faktische Streichung des Wahlrechts\r\nDas gesetzliche Wahlrecht des § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG zum Nachweis einer kürzeren \r\nNutzungsdauer besteht zwar weiterhin. Der DStV sieht jedoch das Risiko, dass die geplanten, \r\nDStV-Stellungnahme S 08/25 - Referentenentwurf einer Siebten \r\nVerordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen\r\n9\r\ndrastisch erhöhten Anforderungen an das Gutachten das Wahlrecht in der Praxis so stark \r\neinschränken könnten, dass es faktisch einer Streichung des § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG gleicht. \r\nDer DStV hatte sich in seiner Stellungnahme zum Jahressteuergesetz 2022 ausdrücklich für \r\nden Erhalt der Regelung des § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG eingesetzt (vgl. DStV-Stellungnahme S \r\n17/22). In seinen Stellungnahmen zu den Regierungsentwürfen zum Wachstumschancengesetz\r\n(vgl. DStV-Stellungnahme S 07/23) und zum Jahressteuergesetz 2024 (vgl. DStV\u0002Stellungnahme S 14/24) kritisierte der DStV erneute Bestrebungen des Bundesrats, verschärfte \r\nKriterien für die Nachweisführung einer kürzeren Restnutzungsdauer einzuführen. Die \r\nRegelungsentwürfe zu § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG stießen allgemein auf große Kritik seitens der \r\nVerbände und der Wirtschaft. Dass es nun aufgrund der deutlichen Verschärfung der \r\nNachweispflichten zu einer faktischen Streichung des Wahlrechts kommt, kritisiert der DStV \r\nscharf.\r\n- Anwendungszeitpunkt\r\nEine rückwirkende Anwendung des § 11c Abs. 1a EStDV-E sollte in jedem Fall ausgeschlossen \r\nwerden. Wir verweisen zum Anwendungszeitpunkt auf unsere Ausführungen zu Nr. 7 Buchstabe \r\nb).\r\nPetitum: Vor diesen Hintergründen lehnt der DStV die Regelung des § 11c Abs. 1a EStDV-E \r\nab. Die erhöhten Anforderungen an das Gutachten zum Nachweis einer kürzeren \r\nRestnutzungsdauer stehen im eklatanten Widerspruch zu der aktuellen BFH-Rechtsprechung. \r\nSie würden Steuerpflichtige in ihrem nach § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG gesetzlich vorgesehenen \r\nWahlrecht stark einschränken. Aufgrund der praktischen Konsequenzen (Stichwort: begrenzte \r\nAnzahl an öbuv-Sachverständigen) und der Wertungswidersprüche zu Gepflogenheiten im \r\nWirtschaftsverkehr, etwa im Kreditwesen, empfiehlt der DStV dringend, § 11c Abs. 1a Satz 1 \r\nEStDV-E wie folgt zu ergänzen: \r\n„… eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für die Bewertung von \r\nbebauten und unbebauten Grundstücken oder von Personen, die von einer nach DIN EN \r\nISO/IEC 17024 akkreditierten Stelle als Sachverständige oder Gutachter für die Wertermittlung \r\nvon Grundstücken nach entsprechender Norm zertifiziert worden sind, zu erbringen.“ \r\nDStV-Stellungnahme S 08/25 - Referentenentwurf einer Siebten \r\nVerordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen\r\n10\r\nDas Kriterium der persönlichen Vorortbesichtigung sollte mit Blick auf Praktikabilität und \r\nVerhältnismäßigkeit angepasst werden. Der DStV lehnt eine rückwirkende Anwendung des \r\n§ 11c Abs. 1a EStDV-E ab.\r\nZu Nr. 5 Buchstabe a) - Unterlagen zur Steuererklärung, § 60 Abs. 1 EStDV-E\r\nWird auf eine elektronische Übermittlung nach § 5b Abs. 2 EStG verzichtet, sind laut \r\nReferentenentwurf mit der Steuererklärung zukünftig neben der Abschrift der Bilanz und der \r\nGewinn- und Verlustrechnung auch die Abschrift der unverdichteten Kontennachweise mit \r\nKontensalden sowie der Anlagenspiegel und das diesem zugrundeliegende Anlagenverzeichnis\r\neinzureichen. Im Fall der Eröffnung des Betriebs ist zudem die Abschrift der Eröffnungsbilanz \r\nbeizufügen.\r\nDer DStV hat die Ausweitung der mit der E-Bilanz zu übermittelnden Daten durch die \r\nNeufassung von § 5b Abs. 1 EStG in seiner DStV-Stellungnahme S 14/24 zum \r\nJahressteuergesetz 2024 deutlich kritisiert. Er machte hierbei auf den Bürokratieaufwand, der \r\nsich aus der Umstellung der Abläufe und Prozesse ergibt, aufmerksam.\r\nDer DStV mahnt erneut - insbesondere vor dem Hintergrund der gegenwärtig zu bewältigenden, \r\nvielfältigen Herausforderungen für den steuerberatenden Berufsstand – Datensparsamkeit an. \r\nEs dürfen lediglich die Daten eingefordert werden, die von der Finanzverwaltung reibungslos \r\nverarbeitet werden können und die unbedingt für die Besteuerung erforderlich sind. Die \r\ngrundsätzliche Kritik findet Unterstützung in den Einschätzungen der vom BMF eingesetzten, \r\nunabhängigen Expertenkommission „Vereinfachte Unternehmensteuer“. \r\nNach Auffassung der Expertenkommission „Vereinfachte Unternehmensteuer“ ist die Erstellung \r\nder E-Bilanz durch ihre spezifische Taxonomie u.a. abhängig von der dabei verwendeten \r\nAnwendersoftware z.T. sehr zeitaufwendig. Die E-Bilanzen seien jedoch für die Besteuerung \r\nder Unternehmen nicht notwendig, so dass ihr Nutzen derzeit infrage gestellt werden könne. \r\nAußerdem habe sie sich für die Risikoanalyse durch die Finanzverwaltung als wenig nützlich \r\nherausgestellt, da die Daten für eine sinnvolle Auswertung zu hoch aggregiert und zu wenig \r\nvergleichbar seien. Die Expertenkommission kommt zu dem Ergebnis: Die E-Bilanz ist in ihrer \r\njetzigen Form nicht zielführend (vgl. Abschlussbericht der Expertenkommission „Vereinfachte \r\nUnternehmensteuer“, S. 189). Aus dem Grunde führt die Expertenkommission die E-Bilanz \r\nsogar als Beispiel für „überflüssige“, nicht genutzte Daten an, die nicht erhoben werden sollten \r\nDStV-Stellungnahme S 08/25 - Referentenentwurf einer Siebten \r\nVerordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen\r\n11\r\n(vgl. a.a.O., S. 158). Vor diesem Hintergrund sieht der DStV die nach § 60 Abs. 1 EStDV-E \r\nzusätzlich geforderten Unterlagen kritisch.\r\nPetitum: Der DStV lehnt eine Ausweitung des Umfangs der nach § 60 Abs. 1 EStDV mit der \r\nSteuererklärung einzureichenden Unterlagen ab. Den nach § 5b EStG n.F. zu übermittelnden \r\nDatenumfang bei der E-Bilanz sieht der DStV weiterhin sehr kritisch. An dieser Stelle sollten die \r\noben ausgeführten Empfehlungen der vom BMF eingesetzten, unabhängigen \r\nExpertenkommission „Vereinfachte Unternehmensteuer“ dringend berücksichtigt werden.\r\nZu Nr. 7 Buchstabe a) - Anwendungszeitpunkt, § 84 Abs. 1d EStDV-E\r\nDer DStV regt eine Anpassung der Anwendungszeitpunkte mit Blick auf § 8 EStDV-E an. § 8 \r\nSatz 1 EStDV-E sollte erst für Wirtschaftsjahre anzuwenden sein, die nach dem 31.12.2025 \r\nbeginnen. Einen unterjährigen Anwendungsbeginn sieht der DStV höchst problematisch.\r\nZudem sieht der DStV den Schutz von Bestandsfällen als wichtig an. Daher sollte die \r\nNeuregelung nur auf eigenbetrieblich genutzte Grundstücksteile anzuwenden sein, für die nach \r\ndem 31.12.2025 erstmalig das Wahlrecht des § 8 EStDV in Anspruch genommen wird. \r\nAndernfalls würde die Prüfung, ob die bisherigen Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind, sowie \r\ndie ggf. vorzunehmenden Anpassungen zu erheblichem Aufwand führen – bei den \r\nSteuerpflichtigen, den steuerlichen Beratern und der Finanzverwaltung.\r\nPetitum: Der DStV regt dringend an, den Anwendungszeitpunkt für § 8 EStDV-E auf \r\nWirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2025 beginnen, festzulegen und auf „Neufälle“ zu \r\nbegrenzen. \r\nZu Nr. 7 Buchstabe b) - Anwendungszeitpunkt, § 84 Abs. 2a EStDV-E\r\n§ 11c Abs. 1a EStDV soll bereits für den Veranlagungszeitraum 2025 anzuwenden sein. Der \r\nDStV sieht diese „rückwirkende“ Anwendung sehr kritisch. Steuerpflichtige und Unternehmen \r\nhaben auf Grundlage des geltenden Rechts Investitions- und Finanzierungsentscheidungen \r\ngetroffen. Nachträgliche Änderungen würden sie u.U. mit unvorhersehbaren Belastungen \r\nkonfrontieren. Der DStV gibt zudem zu Bedenken, dass eine „rückwirkende“ Anwendung im \r\nWiderspruch zu den verfassungsrechtlichen Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der \r\nRechtssicherheit stehen könnte. Er empfiehlt daher eine erstmalige Anwendung der Regelung \r\nab dem Veranlagungszeitraum 2026.\r\nDStV-Stellungnahme S 08/25 - Referentenentwurf einer Siebten \r\nVerordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen\r\n12\r\nZudem sollte die Regelung nur für „Neufälle“ gelten, d.h. sofern bisher keine AfA entsprechend \r\neiner nachgewiesenen kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer i.S.d. § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG \r\nangewendet wurde. Die AfA-Basis stellt einen zentralen Bestandteil der \r\nInvestitionsentscheidung dar. Eine nachträgliche Änderung während des laufenden \r\nAbschreibungszeitraums würde das Vertrauen in die Kontinuität steuerlicher \r\nRahmenbedingungen erheblich beeinträchtigen. Ferner könnte es die Attraktivität zukünftiger \r\nInvestitionen mindern.\r\nPetitum: Der DStV regt an, dass § 11c Abs. 1a EStDV erstmals für den Veranlagungszeitraum \r\n2026 anzuwenden ist. Zudem sollte ein „Bestandsschutz“ für die AfA von Gebäuden für vor dem \r\n01.01.2026 endende Kalender- oder Wirtschaftsjahre gelten.\r\nZu Artikel 5 Änderung der Steuerberatervergütungsverordnung\r\nZu § 17 Abs. 1 StBVV-E (Dokumentenpauschale)\r\nDer Vorschlag zur Anpassung von § 17 Abs. 1 StBVV ist aus Sicht des DStV praxisgerecht.\r\nAusweislich der Begründung (vgl. S. 44) soll durch die künftige Verwendung der Begriffe \r\n„Kopien und Ausdrucke“ anstelle des Begriffs „Ablichtungen“ ein Gleichklang zu Nummer 7000 \r\nVV-RVG hergestellt und klargestellt werden, dass die Erstellung von Scans – insbesondere zur \r\nindividuellen Arbeitserleichterung – nicht von der Dokumentenpauschale erfasst sind, da hierfür \r\ngrundsätzlich keine gesonderten Kosten, wie beispielsweise Papier- und Tonerkosten, \r\nentstehen.\r\nNachdem der Begriff der Ablichtung in Nummer 7000 VV-RVG bereits mit dem 2. \r\nKostenrechtsmodernisierungsgesetz vom 23.07.2013 (BGBl. I S. 2586) eingeführt wurde, ist die \r\nHerstellung eines Gleichlaufs dringend geboten. \r\nPetitum: Um bei künftigen Anpassungen des RVG zur Dokumentenpauschale den\r\nnotwendigen Gleichlauf unmittelbar sicherzustellen, spricht sich der DStV alternativ aus \r\nVereinfachungsgründen dafür aus, anstelle der vorgeschlagenen Neufassung des § 17 Abs. 1\r\nStBVV unmittelbar auf die Vorschriften des RVG zu verweisen und zu formulieren, dass der \r\nDStV-Stellungnahme S 08/25 - Referentenentwurf einer Siebten \r\nVerordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen\r\n13\r\nSteuerberater eine Dokumentenpauschale entsprechend den Vorschriften des \r\nRechtsanwaltsvergütungsgesetzes erhält.\r\nC. Weitere Anpassungsvorschläge in der StBVV\r\nDaneben erscheinen aus Sicht des DStV weitere Anpassungen in der StBVV geboten. Wir \r\nregen an, im Rahmen der vorliegenden Siebten Verordnung zur Änderung steuerlicher \r\nVerordnungen folgende Anpassungen vorzunehmen.\r\nZu § 4 Abs. 3 StBVV\r\nDer Hinweis in § 4 Abs. 3 StBVV passt mit Blick auf die Vereinbarung einer niedrigeren als der \r\ngesetzlichen Vergütung nicht mehr (vgl. Feiter, eKommentar StBVV, § 4, Rz. 26, Stand: \r\n30.06.2025). Die Vereinbarung einer niedrigeren als der gesetzlichen Vergütung ist inzwischen \r\nin § 4a StBVV geregelt. Zwar bedarf nach § 4 Abs. 1 S. 1 StBVV grundsätzlich auch eine solche \r\nVereinbarung an sich der Textform. Im Hinblick auf § 4b StBVV hat ein Formverstoß jedoch \r\nkeine Auswirkungen. Wird also eine geringere als die gesetzliche Vergütung „formlos“ \r\nvereinbart, bleibt diese trotz Formverstoß wirksam und verbindlich. Dies sollte aus Sicht des \r\nDStV in einer entsprechenden Formulierung des § 4 Abs. 3 StBVV zum Ausdruck kommen.\r\nAlternativ wäre nach Ansicht des DStV ggf. sogar eine Formulierung denkbar, welche gänzlich \r\ndarauf verzichtet, in welcher Form die Vereinbarung abzuschließen ist. Da Formfehler nicht \r\nzulasten des Mandanten gehen, wäre ein solcher Hinweis ausreichend.\r\nPetitum:\r\nDer DStV schlägt vor, § 4 Abs. 3 StBVV anzupassen und wie folgt zu fassen:\r\n„Der Steuerberater hat den Auftraggeber in Textform darauf hinzuweisen, dass eine höhere \r\nVergütung in Textform oder eine niedrigere Vergütung vereinbart werden kann.“\r\nAlternativ könnte § 4 Abs. 3 StBVV wie folgt gefasst werden:\r\n„Der Steuerberater hat den Auftraggeber in Textform darauf hinzuweisen, dass eine höhere \r\noder niedrigere als die gesetzliche Vergütung vereinbart werden kann.“\r\nZu § 39 Abs. 5 Satz 2 StBVV\r\nMit der Fünften Verordnung zur Änderung der Steuerberatervergütungsverordnung wurde \r\nseinerzeit in § 33 Abs. 6 StBVV eine Differenzierung des Gegenstandswerts je nach Art der \r\nGewinnermittlung eingeführt. Das Pendant zu § 33 Abs. 6 StBVV ist für die laufenden \r\nDStV-Stellungnahme S 08/25 - Referentenentwurf einer Siebten \r\nVerordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen\r\n14\r\nBuchführungsarbeiten oder das Führen steuerlicher Aufzeichnungen für land- und \r\nforstwirtschaftliche Betriebe § 39 Abs. 5 Satz 2 StBVV. Diese Vorschrift wurde nicht \r\nentsprechend § 33 Abs. 6 Nr. 1 und Nr. 2 StBVV angepasst. Zur Vermeidung von \r\nAnwendungsschwierigkeiten soll mit der vorgeschlagenen Formulierung § 39 Abs. 5 Satz 2 \r\nStBVV an die Neuregelung des § 33 Abs. 6 StBVV angepasst werden. \r\nPetitum: Der DStV schlägt vor, § 39 Abs. 5 Satz 2 StBVV wie folgt zu fassen:\r\n„Gegenstandswert für die Anwendung der Tabelle D Teil b ist in den Fällen der \r\nGewinnermittlung nach § 4 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes der Jahresumsatz \r\nzuzüglich der Privateinlagen, mindestens jedoch die Höhe der Aufwendungen zuzüglich der \r\nPrivatentnahmen und in den Fällen der Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 3 des \r\nEinkommensteuergesetzes der jeweils höhere Betrag, der sich aus der Summe der \r\nBetriebseinnahmen oder der Summe der Betriebsausgaben ergibt.“\r\nWir freuen uns, wenn Sie unsere Ausführungen berücksichtigen. Für einen weitergehenden \r\nfachlichen Austausch stehen wir selbstverständlich sehr gern zur Verfügung.\r\nMit freundlichen Grüßen"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-08-29"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019570","regulatoryProjectTitle":"Anwenderfreundliche Überarbeitung der Kassensicherungsverordnung schaffen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/b9/cf/614125/Stellungnahme-Gutachten-SG2509120001.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Referentenentwurf einer Zweiten Verordnung zur Änderung der \r\nKassensicherungsverordnung\r\nSehr geehrte Damen und Herren,\r\nvielen Dank für die Übersendung des Entwurfs einer Zweiten Verordnung zur Änderung der \r\nKassensicherungsverordnung. Gern nehmen wir als Deutscher Steuerberaterverband e.V. \r\n(DStV) hierzu Stellung. Wir freuen uns, wenn Ihnen unsere Anmerkungen eine Stütze sind.\r\nA. Vorwort\r\nDer DStV begrüßt, dass durch die geplanten Änderungen die Anwendung der technischen \r\nVorgaben der Kassensicherungsverordnung für die Wirtschaft vereinfacht und Rechtssicherheit \r\ndurch Klarstellungen gegeben werden soll. Wir bitten jedoch zu beachten, dass\r\n(1) die hierfür verwendeten neuen Begriffe und punktuellen Korrekturen keine neuen \r\nRechtsunsicherheiten eröffnen, \r\n(2) erneut hohe Implementierungskosten infolge der vorgesehenen Anpassungen auf Seiten der \r\nUnternehmen vermieden werden und \r\n(3) ggf. zeitliche Hürden – auch mit Blick auf die ab 2025 erforderlichen Neuzertifizierungen –\r\nangemessen Berücksichtigung finden sollten.\r\nB. Zweite Verordnung zur Änderung der Kassensicherungsverordnung\r\nZu Artikel 1 Änderung der Kassensicherungsverordnung\r\nZu Nr. 5 Buchstabe b) – Anforderungen an den Beleg, § 6 Satz 2 und 3 KassenSichV-E\r\nNach § 6 Satz 2 und 3 KassenSichV-E können die Rechnungspflichtangaben auch in einer E\u0002Rechnung enthalten sein. Somit können bei Kassensystemen, die bereits E-Rechnungen \r\nausgeben können, diese E-Rechnungen die Funktion eines Belegs nach § 6 KassenSichV \r\nübernehmen. Damit entfällt in diesen Fällen die zusätzliche Ausgabe eines Belegs.\r\nDer DStV begrüßt diese Neuregelung. Die konkrete Umsetzung scheint jedoch unter \r\nBerücksichtigung der Ausführungen in der Gesetzesbegründung bislang nicht in Abstimmung \r\nmit den Gegebenheiten der E-Rechnung zu erfolgen. So sollen gemäß Gesetzesbegründung \r\nzu Nr. 5 Buchstabe b) „bei E-Rechnungen, die ausschließlich aus einem strukturierten Teil \r\nbestehen, … nun die Daten nach § 6 Satz 1 KassenSichV in den strukturierten Teil \r\naufgenommen werden [können].“\r\nNach uns vorliegenden Informationen steht dieser Aussage die EN 16931, der europäische \r\nStandard für die elektronische Rechnungsstellung, entgegen, da darin gar keine entsprechende \r\nFeldbelegung für diese Daten vorgesehen ist. Folglich wären zwangsweise Extensions \r\nerforderlich. Wir sehen diesbezüglich im Moment die offensichtliche Gefahr, dass inkompatible \r\nDatenformate und doppelte Systemanforderungen zu unnötigen Mehrkosten auf Seiten der \r\nUnternehmen führen. Eine synchrone Vorgehensweise mit der E-Rechnung ist daher dringend \r\ngeboten.\r\nDie CEN-Norm EN 16931 befindet sich gegenwärtig in der Aktualisierung. Es ist derzeit jedoch \r\nnicht absehbar, ob in diesem Zuge bzw. überhaupt die Daten nach § 6 Satz 1 KassenSichV \r\ndarin integriert werden (können).\r\nAuch das Thema „Rundungsdifferenzen“ wird im vorliegenden Entwurf weiterhin ausgespart. \r\nDie DSFinV-K erlaubt die Bruttomethode, d.h. nahezu alle Kassen generieren auf dieser Basis \r\ndie Kassenbons. Gemäß der EN 16931 findet hingegen die Nettomethode Anwendung. Dies \r\nführt automatisch zu systembedingten Abweichungen in Form von Rundungsdifferenzen \r\nzwischen Kassenbon und E-Rechnung. Gegenwärtig ist unklar, welche Auswirkungen sich aus diesen Differenzen ergeben und wie in diesen Fällen zu verfahren ist. Hierzu bedarf es konkreter \r\nAusführungen.\r\nPetitum: Der DStV fordert dringend, die derzeit offenen Fragen zur Integration der Daten nach \r\n§ 6 Satz 1 KassenSichV in den strukturierten Teil der E-Rechnung zu klären, um Unsicherheiten \r\nund zusätzliche Kosten auf Seiten der Unternehmen und deren Beratern zu vermeiden. Das \r\nBMF sollte entsprechende Handlungsoptionen klar aufführen und – mindestens – in der \r\nBegründung ergänzen. \r\nDarüber hinaus empfiehlt der DStV nachdrücklich eine Synchronisation der Anforderungen der \r\nKassenSichV mit der E-Rechnung vorzunehmen. Hierzu sollte idealerweise die Überarbeitung \r\nder CEN-Norm 16931 abgewartet werden. Auch zum Umgang mit Rundungsdifferenzen \r\naufgrund abweichender Anwendung von Brutto- und Nettomethode bedarf es zügig der Klärung.\r\nZu Nr. 9 Buchstabe b) – Zertifizierung, § 11 Abs. 3 (neu) KassenSichV-E\r\nGegenüber dem Entwurf einer Zweiten Verordnung zur Änderung der \r\nKassensicherungsverordnung aus September 2024 beinhaltet der aktuelle Entwurf mit dem \r\nneuen § 11 Abs. 3 KassenSichV-E eine Verlängerungsoption der Zertifizierung bestehender \r\nSchutzprofile (sprich solcher, die vor dem 27.02.2026 beantragt worden sind) bis zum \r\n26.02.2027.\r\nEine solche Übergangsfrist erscheint aus Sicht des DStV grundsätzlich sinnvoll. Fraglich bleibt, \r\nob die neuerliche Frist für TSE- und Software-Hersteller ausreicht. Davon sind schließlich auch \r\ndie Arbeitsabläufe in den Unternehmen sowie den Steuerkanzleien betroffen. \r\nKann die technische Implementierung erst unmittelbar zum Fristende, sprich zum 26.02.2027, \r\nrealisiert werden, wäre dies zwar im Sinne der KassenSichV fristgerecht. Die weitere \r\nUmsetzung in den Unternehmen und Kanzleien fiele dann jedoch unmittelbar mit dem Ende der \r\nAbgabefrist für die Erstellung der Steuererklärungen für den Veranlagungszeitraum 2025 \r\n(Fristablauf für beratene Steuerpflichtige: 01.03.2027) zusammen. In diesem Kontext muss \r\nzwingend berücksichtigt werden, dass auch kleine und mittlere Kanzleien die \r\nZusatzbelastungen zeitlich gut bewältigen können. Hierfür braucht es neben einer \r\nausreichenden Bearbeitungszeit für die Erstellung der Steuererklärungen zugleich ein angemessenes Zeitfenster zur Beratung und Umsetzung der neuen gesetzlichen \r\nAnforderungen. Wir bitten daher, dieses Szenario zu prüfen und abzusichern. \r\nPetitum: Der DStV bittet zu prüfen, inwiefern der neue Fristablauf zum 26.02.2027 zur \r\nZertifizierung bestehender Schutzprofile tatsächlich ausreichend ist, damit sämtliche in den \r\nProzess eingebundenen Akteure (TSE- und Softwarehersteller sowie betroffene Unternehmen \r\nund deren steuerliche Berater) auch ihre darüberhinausgehenden alltäglichen Arbeitsabläufe \r\ngut bewältigen können.\r\nGerade im Sinne der kleinen und mittleren Kanzleien sollte die Übergangsfrist nicht mit dem \r\nEnde der Frist zur Abgabe der Steuererklärungen zusammenfallen. Insofern empfiehlt der DStV \r\neine Verlängerung der Übergangsfrist um 6 Monate bzw. einen temporären Bestandsschutz der \r\nin Betrieb befindlichen TSE-Installationen in Betracht zu ziehen.\r\nErgänzende DStV-Anregung: Anforderungen an den Beleg - Zustimmungserfordernis, \r\n§ 6 Satz 5 KassenSichV\r\nGemäß § 6 Satz 5 KassenSichV kann „ein Beleg … in Papierform oder mit Zustimmung des \r\nBelegempfängers elektronisch in einem standardisierten Datenformat ausgegeben werden.“\r\nFraglich ist, warum an dieser Stelle weiterhin ein pauschales Zustimmungserfordernis \r\nfestgeschrieben bleiben soll.\r\nMit Art. 23 des Wachstumschancengesetzes (BGBl. I 2024 Nr. 108) wurde das \r\nZustimmungserfordernis des Rechnungsempfängers zur Ausstellung einer E-Rechnung beim \r\nLeistungsaustausch zwischen inländischen Unternehmern abgeschafft. Seit 2025 müssen alle \r\ninländischen Unternehmer in der Lage sein, E-Rechnungen empfangen zu können. Lediglich \r\nbei Rechnungen an Endverbraucher oder ausländische Unternehmer bleibt die Zustimmung als \r\nVoraussetzung für die elektronische Rechnungsstellung bestehen.\r\nPetitum: Um Unklarheiten zu vermeiden, empfiehlt der DStV im Zuge der aktuellen \r\nAnpassungen auch eine differenziertere Betrachtung des Zustimmungserfordernisses in \r\n§ 6 Satz 5 KassenSichV einzuarbeiten. Dieses kann sich seit 01.01.2025 nur noch bei \r\nRechnungen an Endverbraucher oder ausländische Unternehmer ergeben.\r\nWir freuen uns, wenn Sie unsere Ausführungen berücksichtigen. Für einen weitergehenden \r\nfachlichen Austausch stehen wir selbstverständlich gerne zur Verfügung.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-08-18"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021736","regulatoryProjectTitle":"Anpassungsbedarf bei dem Steueränderungsgesetz 2025","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/f6/67/671720/Stellungnahme-Gutachten-SG2511060025.pdf","pdfPageCount":15,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Sehr geehrte Damen und Herren,\r\n\r\nin Vorbereitung auf die Anhörung des Finanzausschusses des Deutschen Bundestags am 10.11.2025 nehmen wir als Deutscher Steuerberaterverband e.V. (DStV) gern zum Gesetzentwurf der Bundesregierung eines Steueränderungsgesetzes 2025 (BT-Drs. 21/1974) Stellung. Wir freuen uns, wenn Ihnen und den Mitgliedern des Finanzausschusses des Deutschen Bundestags unsere Anmerkungen eine Stütze sind.\r\n\r\nA.\tVorwort\r\nDer Gesetzentwurf eines Steueränderungsgesetzes 2025 enthält vielfältige Impulse, Unternehmen wie auch Bürgerinnen und Bürger zu entlasten. Dieses Ansinnen ist grundsätzlich zu begrüßen. Die Anhebung von Pauschalen jedoch stellt eine inflationsbedingte Notwendigkeit dar. Sie sollte daher systematisch, flächendeckend und unter Berücksichtigung der tatsächlichen Inflationsentwicklung erfolgen, nicht lediglich in ausgewählten Einzelfällen und beliebiger prozentualer Höhe. \r\n\r\nDie konkret vorgesehene Erhöhung der Entfernungspauschale ab dem ersten Kilometer begrüßen wir als DStV. Wir verstehen selbige jedoch vielmehr als Übergangsmaßnahme bis zur Einführung einer Arbeitstagepauschale, wie sie seitens der vom BMF eingesetzten, unabhängigen Expertenkommission „Bürgernahe Einkommensteuer“ im Sommer 2024 \r\nempfohlen und im Koalitionsvertrag 2025 aufgenommen wurde. Unsere weitere ausführliche Beurteilung der einzelnen Maßnahmen entnehmen Sie bitte dem nachfolgenden Gliederungspunkt B. Neben den Ausführungen zu den ausgewählten Punkten des Regierungsentwurfs finden Sie unter Gliederungspunkt C gleichfalls Hinweise zur Stellungnahme des Bundesrats (BR-Drs. 474/25(B)) zu oben genanntem Gesetzentwurf. \r\n\r\nDarüber hinaus haben wir uns unter Gliederungspunkt D erlaubt, ergänzende Vorschläge und Anmerkungen zu ausgewählten, gegenwärtig für den Berufsstand relevanten Themen zu machen. Diese sind:\r\n\r\n-\teine rechtssichere und wettbewerbsfähige Ausgestaltung der Grunderwerbsteuer (insbesondere durch eine Verlängerung der Anzeigepflichten, die Schaffung von Rechtssicherheit für Personengesellschaften auch nach 2026 sowie die Vermeidung von doppelter Grunderwerbsteuer für wirtschaftlich einheitliche Vorgänge),\r\n-\teine Reduzierung des bürokratischen Abschreibungsaufwands, \r\n-\teine Umstellung der Einfuhrumsatzsteuer auf das Verrechnungsmodell.\r\n\r\nB.\tEntwurf eines Steueränderungsgesetzes 2025\r\nArtikel 2 – Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes\r\nZu Nummer 1 Buchstabe a, b – Anhebung Übungsleiterfreibetrag und Ehrenamtspauschale, § 3 Nr. 26 Satz 1 und Nr. 26a Satz 1 EStG-E\r\nDer Gesetzentwurf sieht eine Stärkung des ehrenamtlichen Engagements durch die Anhebung der Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale vor. Hierfür soll der Übungsleiterfreibetrag von 3.000 € auf 3.300 € und die Ehrenamtspauschale von 840 € auf 960 € angehoben werden.\r\n\r\nDer DStV begrüßt die Anhebung ausdrücklich. Sie ist jedoch aus Sicht des DStV nicht ausreichend, um den gestiegenen finanziellen und gesellschaftlichen Rahmenbedingungen gerecht zu werden. \r\n\r\nDie neue Bundesregierung hat sich erfreulicherweise eine schlagkräftige Ehrenamts- und Engagementpolitik auf die Fahne geschrieben. Bundesfinanzminister Lars Klingbeil hat in diesem Zusammenhang zutreffend betont: „Millionen Menschen in Deutschland engagieren sich im Ehrenamt. All das sind Menschen, die unsere Gesellschaft zusammenhalten, die für andere da sind, die anpacken und helfen.“ Die neue Staatsministerin für Sport und Ehrenamt Christiane Schenderlein hebt positiv hervor: „Ehrenamt kennt keine Uhrzeiten, Ehrenamt geht über Grenzen hinweg und Ehrenamt bringt Menschen zueinander. Ehrenamtler sind Macher, Anpacker und Gestalter.“\r\n\r\nTatsächlich engagieren sich Millionen Bürgerinnen und Bürger in vielfältiger Weise ehrenamtlich. Heruntergebrochen auf die einzelnen Vereine jedoch ist die Zahl der aktiv tätigen Übungsleiterinnen, Trainer, Betreuerinnen und anderer Ehrenamtlicher, auf deren Schultern häufig die gesamte Vereinsarbeit ruht, erschreckend gering. Zudem bedroht der demografische Wandel auch diesen gesellschaftlich wichtigen Bereich (vgl. Tagesspiegel vom 31.03.2025). Es ist daher nur folgerichtig, diesen Menschen eine spürbare steuerliche Entlastung zukommen zu lassen. Die Steuerfreistellung angemessener Aufwandsentschädigungen bildet hierfür einen zentralen Baustein.\r\n\r\nDie im Entwurf vorgesehenen Anpassungen bleiben allerdings – entgegen der Gesetzesbegründung – deutlich hinter der Inflationsentwicklung der vergangenen Jahre zurück. \r\nDie beiden aktuellen Pauschalen gelten seit 2021. Die Inflationsrate beträgt seit 2021 laut veröffentlichten Jahresraten des Statistischen Bundesamts und aktueller Schätzungen für 2025 über 20 %. Die gegenwärtig vorgesehenen Erhöhungen hingegen stellen sich wie folgt dar:\r\n\r\n•\tAnhebung Ehrenamtspauschale von 840 € auf 960 € = 14,3 %\r\n•\tAnhebung Übungsleiterpauschale von 3.000 € auf 3.300 € = 10 %.\r\n\r\nGerade die Erhöhung der Übungsleiterpauschale um lediglich 10 % fällt folglich äußerst moderat aus. Damit verliert nicht nur die Pauschale real an Wert; auch die gesellschaftliche Leistung der Ehrenamtlichen bleibt ohne die gebotene Wertschätzung.\r\n\r\nPetitum: Die Ehrenamtspauschale sollte auf 1.000 € und die Übungsleiterpauschale auf 3.600 € angehoben werden, um dem unschätzbaren Beitrag des Ehrenamts in unserer und für unsere Gesellschaft angemessen Rechnung zu tragen. Darüber hinaus unterstützt der DStV die Anregung des Bundesrats (BR-Drs. 474/25; Punkt 15), den in R 3.12 Abs. 3 LStR angeführten Monatsbetrag von 250 € signifikant anzuheben. Wie bereits im Vorwort ausgeführt, sollte die inflationsbedingte Anhebung von Pauschalen künftig systematischer erfolgen.\r\n\r\nZu Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 3 – Entfernungspauschale, §§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6, 9 Abs. 1 Satz 3 EStG-E\r\nDer Gesetzentwurf sieht vor, die Entfernungspauschale für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte eines Arbeitnehmers auf 0,38 € ab dem 1. Kilometer zu erhöhen (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG-E). Gleiches gilt für Familienheimfahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 6 EStG-E). Die höhere Pauschale für Fernpendler soll entfallen (Streichung der §§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 4, 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 8, 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 9 EStG). \r\n\r\nGrundsätzlich ist die Angleichung der Entfernungspauschalen positiv zu bewerten. Der DStV hatte sich bereits u.a. in der DStV-Stellungnahme S 05/22 zum Steuerentlastungsgesetz 2022 für eine Anhebung der Entfernungspauschale ab dem 1. Entfernungskilometer ausgesprochen. Der DStV erkennt den Versuch, durch eine einheitliche Entfernungspauschale ab dem 1. Kilometer für eine gewisse Vereinfachung bzw. Entlastung zu sorgen, daher an. \r\n\r\nJedoch sollte aufgrund der Komplexität der heutigen Arbeitswelt mit Home-Office, mobilem Arbeiten und hybriden Arbeitsmodellen ein weitergehender Ansatz gewählt werden, um spürbar Entlastung für die Steuerpflichtigen, die steuerlichen Berater und die Finanzverwaltung zu schaffen. Es bestehen derzeit viele Anwendungs- und Abgrenzungsfragen bei Anwendung der Home-Office-Pauschale (§ 4 Abs. 5 Nr. 6c EStG, § 9 Abs. 5 EStG), Ansatz von Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer (§ 4 Abs. 5 Nr. 6b Satz 2, 3 EStG) und Entfernungspauschale (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG), die eine detaillierte Beratung erfordern (vgl. BMF-Schreiben vom 15.08.2023). Für die Finanzverwaltung bedeutet dies einen erhöhten Kontrollaufwand, um sicherzustellen, dass die steuerrechtlichen Regelungen korrekt angewendet werden.\r\n\r\nDie Experten der vom BMF eingesetzten, unabhängigen Kommission „Bürgernahe Einkommensteuer“ haben in ihrem Abschlussbericht im Sommer 2024 vor diesem Hintergrund die Einführung einer Arbeitstagepauschale empfohlen. Das Konzept sieht vor, dass die Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, Home-Office und häuslichem Arbeitszimmer in einer Pauschale mit einem festen Euro-Betrag pro Arbeitstag abgegolten werden. Fernpendler sollten die gefahrenen Kilometer, die nicht über die Arbeitstagepauschale abgedeckt sind, zusätzlich mit einer fixen Cent-Pauschale je Kilometer geltend machen können. Auf die Unterscheidung zwischen den Kategorien „häusliches Arbeitszimmer“ und „Home-Office“ soll verzichtet werden.  Der Vorteil dieses Ansatzes liegt darin, dass der Kontrollaufwand für die Finanzverwaltung entfällt und die Steuerpflichtigen weniger dokumentieren müssen. Dies führt zu weniger Komplexität, weniger Anwendungs- und Abgrenzungsfragen bei den Steuerpflichtigen, weniger Rechtsstreitigkeiten vor Gericht und damit zu Vereinfachungen. Weitere Werbungskosten (z. B. Arbeitsmittel, Beiträge zu Berufsverbänden etc.) könnten, so ein Vorschlag der Expertenkommission, zusätzlich pauschaliert berücksichtigt werden. \r\n\r\nDer DStV begrüßt das Konzept der Arbeitstagepauschale ausdrücklich. Eine Arbeitstagepauschale würde eine spürbare Vereinfachung darstellen – für die Steuerpflichtigen, die Finanzverwaltung und die steuerlichen Berater. Auch könnten hierdurch die Veranlagungsfälle, insbesondere bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ohne weitere Einkunftsarten, reduziert werden. Wenn Arbeitnehmer neben Fahrten zwischen Wohnung und erster Arbeitsstätte keine weiteren Werbungskosten steuerlich geltend machen, wären durch die Arbeitstagepauschale (und die ggf. zusätzliche Pauschale) die wesentlichen Werbungskosten abgedeckt. Die Notwendigkeit bzw. der Anreiz zur steuerlichen Veranlagung würde für diese Gruppe von Steuerpflichtigen entfallen. \r\n\r\nPetitum: Der DStV regt die Einführung einer Arbeitstagepauschale an, die die Entfernungspauschale, die Home-Office-Pauschale und die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer zusammenfasst. Um Fernpendler nicht zu benachteiligen, regt der DStV an, dass die gefahrenen Kilometer, die nicht über die Arbeitstagepauschale abgedeckt sind, mit einer festen Cent-Pauschale pro Kilometer abgegolten werden.\r\n\r\nC.\tStellungnahme des Bundesrats \r\nWir erlauben uns nachfolgende Ausführungen zu ausgewählten Aspekten der Stellungnahme des Bundesrats zu o.g. Gesetzgebungsvorhaben (BR-Drs. 474/25(B)). Wir hoffen, unsere Einschätzungen sind Ihnen eine zusätzliche Stütze.\r\n\r\nRz. 5, Zu Artikel 2a - neu - Erhöhung des Grenzwertes für den vereinfachten Spendennachweis (§§ 50 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2, 84 Absatz 2c EStDV)\r\nDer Bundesrat schlägt vor, die Möglichkeit des sog. vereinfachten Spendennachweises, geregelt in § 50 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStDV, durch Erhöhung des Grenzwertes von 300 € auf 400 € auszuweiten. \r\n\r\nDies würde eine Vereinfachung darstellen, da auch für etwas größere Zuwendungen statt einer Zuwendungsbestätigung der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstitutes mit dem Empfängerbeleg als Nachweis genügt. Steuerpflichtige, gemeinnützige Organisationen und die Finanzverwaltung würden hierdurch bürokratisch entlastet. Der DStV unterstützt daher diesen Vorstoß.\r\n\r\nPetitum: Der DStV begrüßt die vorgeschlagene Anhebung des Grenzwerts für den vereinfachten Spendennachweis.\r\n\r\nRz. 8, Zu Artikel 5 Nummer 5 - neu - Sanktionsmöglichkeit bei Verstößen gegen die Mitteilungspflicht elektronischer Aufzeichnungssysteme (§ 379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 - neu - und Abs. 6 AO) \r\nDer Bundesrat fordert in Rz. 8 seiner Stellungnahme (BR-Drs. 474/25(B)), die Steuergefährdung im Sinne von § 379 AO um einen weiteren Tatbestand zu ergänzen. So soll die nicht oder nicht rechtzeitige Erfüllung der Mitteilungspflicht über elektronische Aufzeichnungssysteme nach § 146a Abs. 4 AO als Ordnungswidrigkeit gelten. Der vorbezeichnete Verstoß soll eine Geldbuße bis zu 25.000 € nach sich ziehen können. Die angedachte Regelung soll zum 01.01.2026 in Kraft treten. \r\n\r\nDer Bundesrat begründet seine Forderung lediglich mit einer abschließenden Mitteilung des Bundesrechnungshofes. Diese datiert zeitlich vor der Eröffnung des elektronischen Übermittlungsweges zur Erfüllung der Mitteilungspflicht (vgl. BRH vom 4. Oktober 2023 über die Prüfung, Verfahren, Möglichkeiten und Wirksamkeit der Kassen-Nachschau nach § 146b AO (Gz.: VIII 3/VIII 4 - 2020 - 0323)). Der Bundesrat stützt die Forderung hingegen nicht auf aktuelle Erkenntnisse, die beispielsweise belegen, dass es zu regelmäßigen Verstößen gegen die Mitteilungspflicht von elektronischen Aufzeichnungssystemen käme. \r\n\r\nDem DStV sind bisher keine flächendeckenden Verstöße bekannt. Ebenso ist dem DStV bisher nicht bekannt, dass die im Koalitionsvertrag zwischen CDU/CSU und SPD angekündigte Evaluation der bestehenden Registrierkassenpflichten entsprechende Defizite aufgetan hätte (vgl. Koalitionsvertrag, S. 47 Zeilen 1509 f.). Insofern stellt sich grundsätzlich die Frage nach der Notwendigkeit einer solchen Sanktionierungsmöglichkeit zum gegenwärtigen Zeitpunkt.\r\n\r\nDer DStV weist darüber hinaus darauf hin, dass die elektronische Übertragungsmöglichkeit zur Erfüllung dieser Mitteilungsverpflichtung erst ab dem 01.01.2025 erstmals zur Verfügung stand. Neue Abläufe und Prozesse in den Unternehmen und Kanzleien mussten geschaffen werden. Dieser Anpassungsaufwand fiel in die Phase der Implementierung der E-Rechnung bei den Unternehmen. Gerade für kleine und mittlere Unternehmen stellte dies eine enorme Belastung dar. Reibungslos laufende Prozesse zur Bereitstellung der zu übermittelnden Daten spielen sich zwischen Steuerpflichtigen, Kassenhändlern/-herstellern und steuerlichen Beratern erst so langsam ein. Bei Neuanschaffungen dürfte es künftig üblich sein, dass sich die Steuerpflichtigen die erforderlichen Informationen direkt mit der Auslieferung der elektronischen Aufzeichnungssysteme zur Verfügung stellen lassen. Diese Entwicklungen sollten bei der Einführung einer Ordnungswidrigkeit berücksichtigt werden. \r\n\r\nPetitum: Der DStV erkennt zwar die Zweckmäßigkeit einer Sanktionierung von Verstößen gegen die Mitteilungspflicht nach § 146a Abs. 4 AO grundsätzlich an. Vor Aufnahme eines weiteren Steuergefährdungstatbestandes sollte aber nach Ansicht des DStV eine nachgewiesene Notwendigkeit dafür gegeben sein. Auch sollte der Gesetzgeber daneben in der Praxis bestehende Belastungen – etwa durch die Einführung der E-Rechnung – berücksichtigen, um gerade kleine und mittlere Unternehmen nicht zu überfordern. Deshalb regt der DStV an, die Sanktionsmöglichkeit von Verstößen gegen die Mitteilungspflicht von elektronischen Aufzeichnungssystemen nach § 146a Abs. 4 AO zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht umzusetzen - zumindest aber das Inkrafttreten zeitlich deutlich nach hinten zu schieben. \r\n\r\nRz. 11, Zu Artikel 5a - neu - Verzicht auf Anhörung Beteiligter in Fällen der Datenübermittlung durch Dritte (§ 91 Abs. 2a AO - neu -) \r\nDer Bundesrat schlägt in seiner Stellungnahme vor, einen neuen Absatz 2a in § 91 AO einzufügen. Danach sollen die Finanzbehörden auf die Anhörung der Beteiligter verzichten können. Jedoch nur, wenn sie bei Erlass des Bescheids statt der Daten in der Steuererklärung auf jene zurückgreift, die nach § 93c AO von Dritten übermittelt werden. Dabei sollen die Finanzbehörden im Verwaltungsakt auf die Abweichung von den erklärten Daten hinweisen. \r\n\r\nDamit will der Bundesrat eine Entlastung der Finanzverwaltung erreichen. Er begründet dies damit, dass bei Prüfungen festgestellt wurde, dass die nach § 93c AO übermittelten Daten in keinem Fall fehlerhaft gewesen seien. Aufgrund dieser Datenbasis könne nach seiner Auffassung in diesem Fall auf eine Anhörung verzichtet werden. Gleichzeitig weist der Bundesrat darauf hin, dass gerade bei diesen Angaben häufig Abweichungen zwischen den vom Steuerpflichtigen erklärten und den von Dritten übermittelten Daten vorlägen. \r\n\r\nDer DStV sieht die vom Bundesrat vorgeschlagene Ausnahme von der Anhörung der Beteiligten kritisch. Zum einen steht die vorgeschlagene Regelung in Widerspruch zu dem in § 91 AO verkörperten Rechtsschutzgedanken. Zum anderen entlastet der Vorschlag einseitig die Finanzverwaltung, in dem eine Risikoverlagerung hin zum Steuerpflichtigen erfolgt.\r\n\r\nDie Vorschrift des § 91 Abs. 1 AO setzt das Recht auf Gehör im Besteuerungsverfahren um. Das Anhörungsrecht soll den Beteiligten in die Lage versetzen, die für die Besteuerung erheblichen Tatsachen vor Erlass eines Verwaltungsaktes vollständig zu erklären. Daneben dient die Anhörung auch der Verfahrensökonomie. Sie soll vermeiden, dass die Finanzbehörden infolge eines Irrtums über den zugrunde liegenden Sachverhalt Fehlentscheidungen treffen, die im Rahmen eines Rechtsbehelfsverfahrens zu korrigieren sind. Damit soll die Anhörung den durch ein Rechtsbehelfsverfahren in der Regel deutlich höher anfallenden Arbeits- und Zeitaufwand begrenzen. Ausnahmen von dem Recht auf Anhörung sind gesetzlich bisher nur in wenigen und eher atypischen Fällen vorgesehen – wie in Fällen von Gefahr im Verzug oder entgegenstehendem öffentlichen Interesse.\r\n\r\nMit Umsetzung der vom Bundesrat vorgeschlagenen Regelung würde nun ein typischer Fall, in dem es zu Abweichungen kommt, von dem Recht auf Anhörung ausgenommen. So weist selbst der Bundesrat darauf hin, dass es in diesem Fall häufig zu Abweichungen kommt. Auch der Hinweis, dass bei Prüfungen in keinem Fall eine falsche Datenübermittlung erfolgt sei, genügt nicht für einen Verzicht auf die Anhörung. So kann dieser Aussage beispielsweise nicht entnommen werden, ob es sich nur um Stichproben oder eine umfassende Prüfung handelte. Ebenso ist unklar, woher in den häufig anzutreffenden Abweichungsfällen die Abweichung resultiert. Da es sich bei den Fällen der Datenübermittlung nach § 93c AO regelmäßig um solche Daten handelt, die einen erheblichen Einfluss auf die Steuerlast entfalten können, sollten die Rechte der Steuerpflichtigen nicht geschwächt werden. \r\n\r\nDies insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Vorschlag des Bundesrats einseitig die Steuerpflichtigen belastet. So wird das Risiko von versehentlichen Fehlern im Veranlagungsverfahren in zweierlei Hinsicht auf sie übertragen. Zum einen obläge es künftig den Steuerpflichtigen zu ermitteln, ob die Finanzbehörden bei Erlass des Steuerbescheids von der Steuererklärung abweichende Daten berücksichtigt haben. Auch wenn hierauf gesondert hinzuweisen wäre, müssten die Steuerpflichtigen diese Information erkennen. Gerade für steuerliche Laien dürfte dieser Hinweis in den Steuerbescheiden regelmäßig nur schwer entnehmbar sein. \r\n\r\nZum anderen zwänge der Vorschlag des Bundesrats die Steuerpflichtigen dazu, bei fehlerhaften Datenübermittlungen Einspruch gegen den Bescheid einzulegen. Für viele Steuerpflichtige – insbesondere steuerliche Laien, die nicht beraten sind, schafft dies eine zusätzliche Hürde. Beratene Steuerpflichtige könnten ebenso aus Sorge vor weiteren Kosten auf die Einlegung eines Einspruchs verzichten. Somit bleibt zu befürchten, dass Steuerpflichtige durch die vorgeschlagene Neuregelung auf die Geltendmachung ihrer Rechte zugunsten des Fiskus verzichten. \r\n\r\nAus Sicht des DStV sind das Interesse der Finanzverwaltung an einer Verfahrensbeschleunigung und Entlastung hier nicht höher zu bewerten als die Interessen der Steuerpflichtigen. Die vorgeschlagene Regelung berücksichtigt die Interessen der Steuerpflichtigen hier nicht ausreichend. \r\n\r\nPetitum: Der DStV lehnt den Vorschlag des Bundesrats ab. Das Recht auf Anhörung der Beteiligten sollte auch in Fällen der Datenübermittlung nach § 93c AO uneingeschränkt Anwendung finden. Der DStV stellt sich seit jeher entschieden gegen Regelungen, die Vereinfachungen für die Finanzverwaltung allein auf Kosten der Steuerpflichtigen bewirken.\r\n\r\nD.\tErgänzende DStV-Anregungen\r\nI. Rechtssichere und wettbewerbsfähige Ausgestaltung des Grunderwerbsteuerrechts zeitnah geboten\r\nDie Grunderwerbsteuer war in den letzten Jahren des Öfteren Gegenstand von Anpassungen. Diese waren regelmäßig davon geprägt, (vermeintliche) Besteuerungslücken zu schließen. Die Konsequenz: Gegenwärtig existiert ein komplexes und selbst für Experten schwer durchdringbares nebeneinander von verschiedenen Besteuerungstatbeständen. \r\n\r\nNeben der Zunahme an Komplexität, die aus den Anpassungen des Grunderwerbsteuerrechts resultieren, förderten auch andere Reformen Rechtsunsicherheit zu Tage. Zu nennen ist hier insbesondere das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG). Durch grundlegende rechtliche Reformen bei den Personengesellschaften, die sich nicht im Gleichlauf auf das Grunderwerbsteuerrecht erstreckten, schuf dieses eine erhebliche Rechtsunsicherheit für Personengesellschaften. \r\n\r\nDie im Bereich der Grunderwerbsteuer geschaffene Rechtsunsicherheit schlägt sich auch auf unternehmerische Entscheidungen nieder. Gerade bei Investitions- und Umstrukturierungsentscheidungen von Unternehmen wirkt die Grunderwerbsteuer als ernst zu nehmendes Hindernis (vgl. etwa Beschluss der Mittelstands- und Wirtschaftsunion (MIT) beim Bundesmittelstandstag Ende September „Rechtssicherheit und Bürokratieabbau im Grunderwerbsteuerrecht: Investitionsstandort Deutschland stärken!“). Hier braucht es dringend eine grundlegende Reform. \r\n\r\nAls ebenso wichtig erachtet es der DStV, kurzfristig für Rechtssicherheit zu sorgen. Der DStV spricht sich insoweit für die folgenden Maßnahmen aus und unterstützt damit auch die Vorschläge der MIT.\r\n\r\n1. Anzeigefristen bei der Grunderwerbsteuer vereinheitlichen und verlängern\r\nBestimmte grunderwerbsteuerpflichtige Erwerbsvorgänge sind durch die Beteiligten gegenüber den Finanzbehörden anzuzeigen. Die entsprechenden Anzeigen, die als Steuererklärung gelten, sind von inländischen Steuerschuldnern innerhalb von zwei Wochen nach dem sie von dem Vorgang Kenntnis erlangt haben, zu erstatten. Handelt es sich um ausländische Steuerschuldner, verlängert sich diese Frist auf einen Monat. \r\n\r\nDie Anzeigefristen unterscheiden nur nach der Ansässigkeit des Steuerschuldners. Auf die Komplexität des Erwerbsvorgangs nehmen sie keine Rücksicht. Diese Fristen werden den gegenwärtigen Praxisherausforderungen nicht gerecht. In dieser kurzen Frist müssen die Verpflichteten den Sachverhalt beurteilen und ihn für die Erstattung der Anzeige aufbereiten. Dazu muss der gesetzliche Vertreter die Anzeige unterzeichnen. Gerade bei komplexen Sachverhalten ist das Zusammentragen sämtlicher Unterlagen und Informationen sehr zeitaufwändig. Die Einhaltung der zweiwöchigen Frist ist in diesen Fällen kaum zu schaffen. \r\n\r\nErschwerend kommen uneinheitliche und – oftmals – unzureichend digitalisierte Übermittlungswege der Anzeige an die Finanzbehörden hinzu. Auch wenn § 19 Abs. 5 Satz 2 GrEStG grundsätzlich eine elektronische Übermittlung zulässt, ist dies praktisch häufig nicht möglich. So scheidet die Übermittlung der Anzeige über ELSTER regelmäßig aufgrund fehlender Steuernummer oder fehlenden Aktenzeichens aus. Eine Übertragung der Anzeige über das Kontaktformular ist nur in einzelnen Bundesländern möglich. Auch die Übermittlung per Fax ist durch die Einstellung dieses Übertragungsweges kaum mehr gegeben und aufgrund des Datenumfangs wenig praktikabel. Ebenso ist bei der Übermittlung per Post nicht rechtssicher vorhersehbar, ob die Frist eingehalten werden kann. Zunehmende Zustellungsdauern der Post verkürzen somit effektiv die Anzeigefrist.\r\n\r\nPetitum: Der DStV regt dringend eine Verlängerung der Frist zur Erstattung der Anzeigen von grunderwerbsteuerpflichtigen Erwerbsvorgängen nach § 19 Abs. 3 GrEStG an. Diese sollte so bemessen sein, dass deren Erfüllung auch bei komplexen Sachverhalten ordnungsgemäß ermöglicht wird. Der DStV empfiehlt, die Frist sowohl für inländische als auch ausländische Steuerschuldner auf mindestens zwei Monate zu verlängern und zu vereinheitlichen. \r\n\r\n2. Rechtssicherheit für Personengesellschaften ab 2027 schaffen\r\nDas MoPeG gestaltete das Vermögensrecht von Personengesellschaften neu. Statt des Gesamthandsvermögens führte es ein Gesellschaftsvermögen ein. Das Grunderwerbsteuergesetz knüpft jedoch weiterhin an das Gesamthandsvermögen an. Das ist insbesondere bei den für Personengesellschaften relevanten Steuervergünstigungen nach den §§ 5, 6 und 7 GrEStG der Fall. \r\n\r\nDer DStV kritisierte die damit für Personengesellschaften einhergehende Rechtsunsicherheit frühzeitig und sprach sich für eine gesetzliche Klarstellung aus (vgl. DStV-Stellungnahmen S 14/24, S 08/24, S 07/23 und S 05/23). Der Gesetzgeber reagierte in verschiedenen Anläufen auf die Kritik und schuf in einem ersten Schritt eine Übergangslösung bis Ende 2026. Offen blieb dabei jedoch, ob es Ende 2026 zu einer Verletzung der Nachbehaltensfristen in § 5 Abs. 3 GrEStG und § 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG kommen sollte. Im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2024 legte der Gesetzgeber erfreulicherweise nach. Für Vorgänge, die Personengesellschaften vor Ablauf des 31.12.2026 durchführen, hat er klargestellt, dass es auch künftig nicht zu einer Besteuerung allein durch den gesetzlich angeordneten Wegfall des Gesamthandsvermögens kommt. \r\n\r\nUnklar ist jedoch nach wie vor, wie es um die grunderwerbsteuerlichen Vergünstigungen für Personengesellschaften ab 2027 steht. Hier bestehen erhebliche Rechts- und Planungsunsicherheiten sowohl für die Personengesellschaften als auch für deren steuerliche Berater. Wird der Gesetzgeber nicht tätig, drohen Personengesellschaften unvorhersehbare Steuerrisiken. Ebenso werden unter Umständen wirtschaftlich begründete Entscheidungen zurückgestellt, die die Wettbewerbsfähigkeit dieser Unternehmen beeinträchtigen können. \r\n\r\nPetitum: Der DStV fordert den Gesetzgeber auf, im Sinne der Personengesellschaften schnell für Rechtssicherheit zu sorgen. Hierzu regt er an, die Übergangsregelung des § 24 GrEStG zur Besteuerung von Grundstücksübertragungen durch Personengesellschaften auch über den 31.12.2026 hinaus – unbefristet – zu verlängern. Dazu sollte der Gesetzgeber Artikel 30 des Kreditzweitmarktförderungsgesetzes umgehend streichen.\r\n\r\n3. Doppelte Belastung mit Grunderwerbsteuer bei Unternehmen vermeiden\r\nDie Grunderwerbsteuer stellt eine Verkehrsteuer dar. Die Besteuerung knüpft vom Grundsatz her an einen Vorgang des Rechtsverkehrs, wie bspw. den Kauf einer Immobilie oder von Anteilen an einer immobilienbesitzenden Gesellschaft, an. Insbesondere in der Praxis von unternehmensbezogenen Immobilientransaktionen tritt dieser Grundsatz jedoch häufig nicht ein. Die Vertragsunterzeichnung („Signing“) und der Vollzug („Closing“) können als zwei getrennte steuerbare Vorgänge betrachtet werden (vgl. BFH-Beschluss vom 09.07.2025, II B 13/25). Zur Vermeidung eines doppelten Anfalls von Grunderwerbsteuer, soll die Vertragsunterzeichnung dabei im Normalfall nicht der Steuer unterliegen. \r\n\r\nAufgrund der sehr strengen gesetzlichen Anforderungen des Grunderwerbsteuergesetzes entfällt die zusätzliche Steuerbelastung jedoch nur, wenn die Beteiligten die Anzeigepflichten minutiös erfüllen. Das bedeutet, die Anzeigen müssen absolut fehlerfrei, vollständig und fristgerecht innerhalb von zwei Wochen beim zuständigen Finanzamt eingehen. Selbst kleinste Fehler können hierbei dazu führen, dass die Finanzbehörden beide Vorgänge besteuern. Das Ergebnis: doppelte Grunderwerbsteuer, obwohl es sich wirtschaftlich um ein und denselben Vorgang handelt. \r\n\r\nPetitum: Der DStV fordert den Gesetzgeber auf, Unternehmen durch eine praxisgerechte, gesetzliche Klarstellung rechtssicher vor der doppelten Besteuerung mit Grunderwerbsteuer für ein und denselben wirtschaftlichen Vorgang zu schützen.\r\n\r\n\r\nII. Bürokratischen Abschreibungsaufwand reduzieren\r\nMit dem „Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland“ wurde die degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens erneut zeitlich befristet wiedereingeführt. Diese Maßnahme ist grundsätzlich zu begrüßen, kann nach Auffassung des DStV allerdings nur ein erster Schritt sein. \r\n\r\nDer DStV hat den politischen Akteuren seine Kritik und Forderung nach einer dauerhaften Wiedereinführung der degressiven Abschreibung in seiner DStV-Stellungnahme S 04/25 zum vorbezeichneten Gesetzentwurf sowie bereits in seinen DStV-Positionen zur Bundestagswahl 2025 mit auf den Weg gegeben. \r\n\r\nDer DStV fordert in diesem Zusammenhang zudem, den derzeit bestehenden bürokratischen Abschreibungsaufwand für die Praxis deutlich zu reduzieren. Die Empfehlungen der vom BMF in der letzten Legislaturperiode eingesetzten, unabhängigen Expertenkommission „Bürgernahe Einkommensteuer“ sind hierfür richtungsweisend. Um den bürokratischen Abschreibungsaufwand in der Praxis spürbar zu verringern, schlägt sie folgende Maßnahmen vor:\r\n\r\n•\tDie Wertgrenze für GWG-Sofortabschreibungen inflationsbereinigt auf 2.500 € anheben.\r\n•\tDie Bildung eines Sammelpostens (sog. Poolabschreibung) erst nachgelagert zur o.g. GWG-Sofortabschreibung einrichten, sowie die Abschreibungsdauer für Sammelposten von fünf auf drei Jahre verkürzen.\r\n•\tDie Einführung einer Gruppierung von Wirtschaftsgütern oberhalb eines Sammelposten-Schwellenwerts von 10.000 € nach Nutzungsdauern unter Wegfall der bisherigen AfA-Tabellen.\r\n•\tDie Pflicht zur Führung eines Verzeichnisses bei GWG streichen.\r\n•\tGesetzliche Klarstellung schaffen, dass die steuerlichen Regelungen zu GWG und Sammelposten in die Handelsbilanz übernommen werden dürfen.\r\n\r\nPetitum: Der DStV fordert, den derzeit bestehenden bürokratischen Abschreibungsaufwand für die Praxis deutlich zu reduzieren. Hierfür regen wir ausdrücklich an, den Empfehlungen der Expertenkommission „Bürgernahe Einkommensteuer“ zu folgen und die vorgeschlagenen, vorbezeichnet aufgeführten Maßnahmen zeitnah umzusetzen.\r\n\r\nIII. Einführung eines Verrechnungsmodells bei der Einfuhrumsatzsteuer\r\nDie Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer wurde zuletzt zum 01.12.2020 angepasst. Seither gilt das Fristenmodell. Dies bedeutet, dass bei Nutzung eines Aufschubkontos die Einfuhrumsatzsteuer für Waren aus dem Drittland nicht mehr unmittelbar bei Warenlieferung beim Zoll beglichen werden muss. Stattdessen verlängert sich das Zahlungsziel auf den 26. Tag des zweiten auf die Einfuhr folgenden Monats. \r\n\r\nDas war aus Sicht des DStV ein Schritt in die richtige Richtung. Der gewährte Zahlungsaufschub mildert die Liquiditätsbelastungen der Unternehmen etwas ab. Allerdings profitieren kleine und mittlere Unternehmen hiervon deutlich seltener, da sie die Voraussetzungen für die Nutzung eines Aufschubkontos nicht erfüllen. \r\n\r\nDas derzeitige Verfahren zur Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer hinkt zudem hinter dem europäischen Standard hinterher. Im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD (S. 11) heißt es erfreulicherweise: „Um Unternehmen von Bürokratie zu entlasten, werden wir gemeinsam mit den Ländern die Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer auf ein Verrechnungsmodell umstellen.“ Umso bedauerlicher ist es, dass der Bundesrat in seiner Stellungnahme die Empfehlung seines Wirtschaftsausschusses nicht übernommen hat. Dieser hatte die Notwendigkeit der Reform erkannt und ein Bekenntnis der Bundesregierung zum Verrechnungsmodell sowie einen Zeitplan gefordert (vgl. BR-Drs. 474/1/25, Tz. 10). \r\n\r\nDas sog. Verrechnungsmodell, welches die Mehrwertsteuersystemrichtlinie ausdrücklich ermöglicht, basiert auf der Systematik, dass die Einfuhrumsatzsteuer im Zuge der Umsatzsteuer-Voranmeldung zu entrichten ist. Eine überwiegende Anzahl der EU-Mitgliedstaaten macht von der Regelung bereits heute Gebrauch. Aus Sicht des DStV sollte daher auch Deutschland auf dieses Verrechnungsmodell umsteigen (vgl. gemeinsames Verbände-Informationspapier, Stand: 05.05.2025). \r\n\r\nDas Verrechnungsmodell zeichnet sich durch bürokratische Vereinfachungen aus, die insbesondere kleinen und mittelständischen Unternehmen bzw. ihren Beratern zugutekämen. Unternehmen würden die fällige Einfuhrumsatzsteuer nicht mehr unmittelbar an den Zoll entrichten, sondern sie in der Umsatzsteuer-Voranmeldung anmelden. Zudem könnten sie in der gleichen Umsatzsteuer-Voranmeldung die Einfuhrumsatzsteuer in der Regel als Vorsteuer abziehen. Der Vorgang wäre für die betroffenen Unternehmer mithin liquiditätsneutral. Auch würden etwaige Zwischenfinanzierungen überflüssig und der derzeit bestehende Wettbewerbsnachteil gegenüber anderen EU-Staaten könnte abgebaut werden. Die Bürokratiekosten für die Unternehmen und die Verwaltung würden durch das vereinfachte Verfahren sinken.\r\n\r\nPetitum: Der DStV regt an, das Verfahren zur Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer zu einem Verrechnungsmodell weiterzuentwickeln.\r\n\r\nWir freuen uns, wenn Sie unsere Ausführungen berücksichtigen. Für einen weitergehenden fachlichen Austausch stehen wir selbstverständlich sehr gerne zur Verfügung.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-11-06"}]}]},"contracts":{"contractsPresent":false,"contractsCount":0,"contracts":[]},"codeOfConduct":{"ownCodeOfConduct":false}}