{"$schema":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/json-schemas/R2.22/Lobbyregister-Registereintrag-schema-R2.22.json","source":"Deutscher Bundestag, Lobbyregister für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und der Bundesregierung","sourceUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de","sourceDate":"2026-04-07T04:00:39.060+02:00","jsonDocumentationUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/informationen-und-hilfe/open-data-1049716","registerNumber":"R000729","registerEntryDetails":{"registerEntryId":71336,"legislation":"GL2024","version":46,"detailsPageUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/suche/R000729/71336","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/34/01/694088/Lobbyregister-Registereintraege-Detailansicht-R000729-2026-02-13_08-41-58.pdf","validFromDate":"2026-02-13T08:41:58.000+01:00","fiscalYearUpdate":{"updateMissing":false,"lastFiscalYearUpdate":"2025-06-29T17:38:28.000+02:00"}},"accountDetails":{"activeLobbyist":true,"activeDateRanges":[{"fromDate":"2024-09-20T14:00:53.000+02:00"}],"firstPublicationDate":"2022-02-21T12:30:41.000+01:00","lastUpdateDate":"2026-02-13T08:41:58.000+01:00","registerEntryVersions":[{"registerEntryId":71336,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000729/71336","version":46,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2026-02-13T08:41:58.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":71335,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000729/71335","version":45,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2026-01-26T17:31:36.000+01:00","validUntilDate":"2026-02-13T08:41:58.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":71333,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000729/71333","version":44,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2026-01-26T16:59:22.000+01:00","validUntilDate":"2026-01-26T17:31:36.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":70830,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000729/70830","version":43,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2026-01-13T17:00:04.000+01:00","validUntilDate":"2026-01-26T16:59:22.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":69517,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000729/69517","version":42,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-12-16T14:03:13.000+01:00","validUntilDate":"2026-01-13T17:00:04.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":69278,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000729/69278","version":41,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-12-11T17:34:29.000+01:00","validUntilDate":"2025-12-16T14:03:13.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":66297,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000729/66297","version":40,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-12-09T09:43:09.000+01:00","validUntilDate":"2025-12-11T17:34:29.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":66222,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000729/66222","version":39,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-10-06T08:56:15.000+02:00","validUntilDate":"2025-12-09T09:43:09.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":65577,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000729/65577","version":38,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-10-01T11:44:51.000+02:00","validUntilDate":"2025-10-06T08:56:15.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":64899,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000729/64899","version":37,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-09-05T14:44:56.000+02:00","validUntilDate":"2025-10-01T11:44:51.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":59074,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000729/59074","version":36,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-06-29T17:38:28.000+02:00","validUntilDate":"2025-09-05T14:44:56.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":54301,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000729/54301","version":35,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-06-20T14:21:34.000+02:00","validUntilDate":"2025-06-29T17:38:28.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":53190,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000729/53190","version":34,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-04-07T16:58:51.000+02:00","validUntilDate":"2025-06-20T14:21:34.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":51535,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000729/51535","version":33,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-03-11T09:24:00.000+01:00","validUntilDate":"2025-04-07T16:58:51.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":51433,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000729/51433","version":32,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-03-11T08:30:53.000+01:00","validUntilDate":"2025-03-11T09:24:00.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":50836,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000729/50836","version":31,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-03-07T11:06:02.000+01:00","validUntilDate":"2025-03-11T08:30:53.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":50781,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000729/50781","version":30,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-02-20T12:18:03.000+01:00","validUntilDate":"2025-03-07T11:06:02.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":47704,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000729/47704","version":29,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-01-15T06:07:27.000+01:00","validUntilDate":"2025-02-20T12:18:03.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":47702,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000729/47702","version":28,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2024-12-06T14:37:46.000+01:00","validUntilDate":"2025-01-15T06:07:27.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":47470,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000729/47470","version":27,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2024-12-04T16:13:48.000+01:00","validUntilDate":"2024-12-06T14:37:46.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":47466,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000729/47466","version":26,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2024-12-03T17:32:34.000+01:00","validUntilDate":"2024-12-04T16:13:48.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":47155,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000729/47155","version":25,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2024-12-03T17:23:02.000+01:00","validUntilDate":"2024-12-03T17:32:34.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":46971,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000729/46971","version":24,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2024-11-21T15:36:59.000+01:00","validUntilDate":"2024-12-03T17:23:02.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":46969,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000729/46969","version":23,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2024-11-21T15:34:46.000+01:00","validUntilDate":"2024-11-21T15:36:59.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":46968,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000729/46968","version":22,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2024-11-21T15:29:19.000+01:00","validUntilDate":"2024-11-21T15:34:46.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":45612,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000729/45612","version":21,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2024-10-18T13:24:49.000+02:00","validUntilDate":"2024-11-21T15:29:19.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":45255,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000729/45255","version":20,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2024-10-09T10:27:05.000+02:00","validUntilDate":"2024-10-18T13:24:49.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":45254,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000729/45254","version":19,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2024-10-09T09:06:40.000+02:00","validUntilDate":"2024-10-09T10:27:05.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":45253,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000729/45253","version":18,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2024-10-09T09:01:15.000+02:00","validUntilDate":"2024-10-09T09:06:40.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":44418,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000729/44418","version":17,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2024-09-20T14:00:53.000+02:00","validUntilDate":"2024-10-09T09:01:15.000+02:00","versionActiveLobbyist":true}],"accountHasCodexViolations":false},"lobbyistIdentity":{"identity":"ORGANIZATION","name":"BDE Bundesverband der Deutschen Entsorgungs-, Wasser- und Kreislaufwirtschaft e. V.","legalFormType":{"code":"JURISTIC_PERSON","de":"Juristische Person","en":"Legal person"},"legalForm":{"code":"LF_EV","de":"Eingetragener Verein (e. V.)","en":"Registered association"},"contactDetails":{"phoneNumber":"+493059003350","emails":[{"email":"info@bde.de"}],"websites":[{"website":"https://www.bde.de/"}]},"address":{"type":"NATIONAL","street":"Von-der-Heydt-Straße ","streetNumber":"2","zipCode":"10785","city":"Berlin","country":{"code":"DE","de":"Deutschland","en":"Germany"}},"capitalCityRepresentationPresent":false,"legalRepresentatives":[{"academicDegreeBefore":"Dr.","lastName":"Buhck","firstName":"Henner","function":"Vizepräsident","recentGovernmentFunctionPresent":false,"entrustedPerson":true,"contactDetails":{}},{"lastName":"Harms","firstName":"Matthias","function":"Vizepräsident","recentGovernmentFunctionPresent":false,"entrustedPerson":true,"contactDetails":{}},{"lastName":"Feldt","firstName":"Thorsten","function":"Vizepräsident","recentGovernmentFunctionPresent":false,"entrustedPerson":true,"contactDetails":{}},{"lastName":"Böhm","firstName":"Dietmar","function":"Vizepräsident","recentGovernmentFunctionPresent":false,"entrustedPerson":true,"contactDetails":{}},{"lastName":"Groß","firstName":"Oliver","function":"Vizepräsident","recentGovernmentFunctionPresent":false,"entrustedPerson":true,"contactDetails":{}},{"lastName":"Edelhoff","firstName":"Gustav Henrik ","function":"Vizepräsident","recentGovernmentFunctionPresent":false,"entrustedPerson":true,"contactDetails":{}},{"lastName":"Münster","firstName":"Gerold ","function":"Vizepräsident","recentGovernmentFunctionPresent":false,"entrustedPerson":true,"contactDetails":{}}],"entrustedPersonsPresent":true,"entrustedPersons":[{"academicDegreeBefore":"Dr.","lastName":"Bruckschen","firstName":"Andreas","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"academicDegreeBefore":"Dr.","lastName":"Buhck","firstName":"Henner","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Harms","firstName":"Matthias","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Feldt","firstName":"Thorsten","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Böhm","firstName":"Dietmar","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Groß","firstName":"Oliver","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Greb","firstName":"Vera","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Loschwitz","firstName":"Jens","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Roth","firstName":"Sascha","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"academicDegreeBefore":"Dr.","lastName":"Suhl","firstName":"Christian","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Edelhoff","firstName":"Gustav Henrik ","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Münster","firstName":"Gerold ","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Eiles","firstName":"Maximilian","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Böttner-Langolf","firstName":"Dirk ","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"academicDegreeBefore":"Dr.","lastName":"Stolze","firstName":"Carmen","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Kurth","firstName":"Karsten","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Gemovic","firstName":"Andrea","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Körner","firstName":"Anna Sophia","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Sternkopf","firstName":"Freya","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Thielen","firstName":"Sinead","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Müller","firstName":"Yannick","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Pourziaei","firstName":"Ramona","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Andreas","firstName":"Volker","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Krehl","firstName":"Moritz","recentGovernmentFunctionPresent":false}],"membersPresent":true,"membersCount":{"naturalPersons":0,"organizations":750,"totalCount":750,"dateCount":"2025-12-31"},"membershipsPresent":true,"memberships":[{"membership":"DIN Deutsches Institut für Normung e.V."},{"membership":"BDI Bundesverband der Deutschen Industrie e. V. "},{"membership":"FEAD European Waste Management Association "},{"membership":"Klimaschutz durch Kreislaufwirtschaft e.V."},{"membership":"unternehmer nrw "},{"membership":"UVN Unternehmerverbände Niedersachsen e.V. "},{"membership":"BNW Bundesverband Nachhaltige Wirtschaft e.V."},{"membership":"Wirtschaftsrat der CDU e. V."},{"membership":"BGS Gütegemeinschaft Sekundärbrennstoffe und Recyclingholz e.V. "},{"membership":"DGAW Deutsche Gesellschaft für Abfallwirtschaft e.V."},{"membership":"PREVENT Waste Alliance"},{"membership":"VDRK Verband der Rohr- und Kanal-Technik-Unternehmen e.V."},{"membership":"BDI-Initiative Circular Economy "}]},"activitiesAndInterests":{"activity":{"code":"ACT_TRADE_ASSOC","de":"Wirtschaftsverband oder Gewerbeverband/-verein","en":"Trade association"},"typesOfExercisingLobbyWork":[{"code":"SELF_OPERATED_OWN_INTEREST","de":"Die Interessenvertretung wird in eigenem Interesse selbst wahrgenommen","en":"Interest representation is self-performed in its own interest"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_INDUSTRIAL","de":"Industriepolitik","en":"Industrial policy"},{"code":"FOI_ECONOMY_COMPETITION_LAW","de":"Wettbewerbsrecht","en":"Competition law"},{"code":"FOI_ENERGY_OVERALL","de":"Allgemeine Energiepolitik","en":"Energy policy in general"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_POLLUTION","de":"Immissionsschutz","en":"Immission control"},{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"},{"code":"FOI_EU_DOMESTIC_MARKET","de":"EU-Binnenmarkt","en":"EU internal market"},{"code":"FOI_ECONOMY_SAM_BUSINESS","de":"Kleine und mittlere Unternehmen","en":"Small and medium business"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Umwelt\"","en":"Other in the field of \"Environment\""},{"code":"FOI_EU_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Europapolitik und Europäische Union\"","en":"Other in the field of \"European politics and the EU\""},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_LAW_LEGAL","de":"Rechtspolitik","en":"Legal policy"},{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"},{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""},{"code":"FOI_ECONOMY_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Wirtschaft\"","en":"Other in the field of \"Economy\""},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"}],"activityDescription":"Der BDE Bundesverband der Deutschen Entsorgungs-, Wasser- und Kreislaufwirtschaft e. V. wurde 1961 gegründet und ist der Branchenverband der Kreislauf- und Ressourcenwirtschaft. Die Mitgliedsunternehmen des BDE repräsentieren 75 Prozent des privatwirtschaftlich erbrachten Umsatzes in den Wirtschaftszweigen Abwasserentsorgung, Sammlung, Behandlung, Beseitigung und Recycling von Abfällen sowie Beseitigung von Umweltverschmutzungen und sonstige Entsorgung.\r\n\r\nDie rund 750 Mitglieder des BDE bilden die gesamte Wertschöpfungskette der Kreislauf- und Ressourcenwirtschaft ab. Das reicht von der Erfassung über die Sortierung und Verwertung von Abfällen bis hin zum Einsatz der aus dem Recyclingprozess gewonnenen Rohstoffe und Produkte.\r\n\r\nAls Wirtschaftsverband arbeitet der BDE eng mit Regierungen und Parlamenten, Ministerien, Behörden, Ämtern, Parteien und Verbänden, Wirtschaftsvereinigungen, Nichtregierungsorganisationen (NGOs) sowie anderen relevanten gesellschaftlichen Gruppierungen in Bund und Ländern zusammen. Seine inhaltlichen Stellungnahmen fließen in Gesetze und Verordnungen, technische Anleitungen und andere Regelwerke ein.\r\n\r\nDer Verband organisiert zum Zwecke der Interessenvertretung parlamentarische Abende sowie Austausch- und Informationsveranstaltungen, zu denen Regierungsmitglieder, Abgeordnete sowie Vertreterinnen und Vertreter der Ministerien eingeladen werden. Darüber hinaus vernetzt der Verband seine Mitglieder mit Politikerinnen und Politikern, um den direkten Dialog zu fördern. Mithilfe von Positionspapieren informiert der Verband über Herausforderungen und Potenziale der Entsorgungs-, Wasser-, und Kreislaufwirtschaft und macht Vorschläge für gesetzliche Regulierung zu deren Förderung. "},"employeesInvolvedInLobbying":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2024-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2024-12-31","employeeFTE":9.0},"financialExpenses":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2024-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2024-12-31","financialExpensesEuro":{"from":720001,"to":730000}},"mainFundingSources":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2024-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2024-12-31","mainFundingSources":[{"code":"MFS_MEMBERSHIP_FEES","de":"Mitgliedsbeiträge","en":"Membership fees"},{"code":"MFS_OTHERS","de":"Sonstiges","en":"Others"},{"code":"MFS_ECONOMIC_ACTIVITY","de":"Wirtschaftliche Tätigkeit","en":"Economic activity"}]},"publicAllowances":{"publicAllowancesPresent":false,"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2024-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2024-12-31"},"donators":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2024-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2024-12-31","totalDonationsEuro":{"from":0,"to":0}},"membershipFees":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2024-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2024-12-31","totalMembershipFees":{"from":3330001,"to":3340000},"individualContributorsPresent":false,"individualContributors":[]},"annualReports":{"annualReportLastFiscalYearExists":true,"lastFiscalYearStart":"2024-01-01","lastFiscalYearEnd":"2024-12-31","annualReportPdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/7e/8e/694087/2024_jahresabschluss-bde_lobbyregister.pdf"},"regulatoryProjects":{"regulatoryProjectsPresent":true,"regulatoryProjectsCount":46,"regulatoryProjects":[{"regulatoryProjectNumber":"RV0006694","title":"Förderrichtlinie \"Bundesförderung Industrie und Klimaschutz\" (BIK) ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Der BDE begrüßt die – begrenzte – Förderung von Vorhaben der Industrie und der Abfallwirtschaft zum Einsatz von CCU und CCS, soweit es sich um schwer vermeidbare Emissionen handelt. Die thermische Abfallbehandlung muss aber deutlicher in der BIK als solche klar und ausdrücklich benannt werden. Wichtig ist ein expliziter Einschluss der thermischen Abfallbehandlung in Modul 2. ","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Wirtschaft\"","en":"Other in the field of \"Economy\""},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Umwelt\"","en":"Other in the field of \"Environment\""},{"code":"FOI_ENERGY_OVERALL","de":"Allgemeine Energiepolitik","en":"Energy policy in general"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"},{"code":"FOI_ECONOMY_INDUSTRIAL","de":"Industriepolitik","en":"Industrial policy"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0006695","title":"Beibehaltung der §§ 305ff. BGB in der aktuell geltenden Fassung bzgl. Justizstandort-Stärkungsgesetz","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Justizstandortes Deutschland durch Einführung von Commercial Courts und der Gerichtssprache Englisch in der Zivilgerichtsbarkeit - (Justizstandort-Stärkungsgesetz)","printingNumber":"20/8649","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/086/2008649.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-st%C3%A4rkung-des-justizstandortes-deutschland-durch-einf%C3%BChrung-von-commercial/302757","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz","shortTitle":"BMJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Beibehaltung der §§ 305ff. BGB, insbesondere des Schutzes vor unangemessen benachteiligenden Bestimmungen in Verträgen der Realwirtschaft und der AGB-Inhaltskontrolle. Verhinderung der Schaffung von Bereichsausnahmen hinsichtlich der Anwendung der §§ 305ff. BGB für Verträge in der Realwirtschaft.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Bürgerliches Gesetzbuch","shortTitle":"BGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bgb"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_SAM_BUSINESS","de":"Kleine und mittlere Unternehmen","en":"Small and medium business"},{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"},{"code":"FOI_LAW_LEGAL","de":"Rechtspolitik","en":"Legal policy"},{"code":"FOI_ECONOMY_COMPETITION_LAW","de":"Wettbewerbsrecht","en":"Competition law"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0006696","title":"Beibehaltung der §§ 305ff. BGB in der aktuell geltenden Fassung.","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Beibehaltung der §§ 305ff. BGB, insbesondere hinsichtlich der AGB-Inhaltskontrolle im B2B-Bereich und bezüglich des Schutzes vor unangemessen benachteiligenden Bestimmungen in Verträgen im unternehmerischen Geschäftsverkehr. Verhinderung der Schaffung von Bereichsausnahmen hinsichtlich der Anwendung der §§ 305ff. BGB für Verträge in der Realwirtschaft.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Bürgerliches Gesetzbuch","shortTitle":"BGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bgb"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_SAM_BUSINESS","de":"Kleine und mittlere Unternehmen","en":"Small and medium business"},{"code":"FOI_LAW_LEGAL","de":"Rechtspolitik","en":"Legal policy"},{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"},{"code":"FOI_ECONOMY_COMPETITION_LAW","de":"Wettbewerbsrecht","en":"Competition law"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0006697","title":"Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung - Anpassung der LABO-Vollzugshilfe zu §§ 6-8 BBodSchV","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Der BDE setzt sich für die Anpassung der Vollzugshilfe zu §§ 6 – 8 BBodSchV (Stand 10.08.2023) ein, welche im Zuge des Inkrafttretens der Mantelverordnung durch die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Bodenschutz (LABO) erarbeitet wurde. Speziell geht es um die Streichung bzw. weiterführende Erläuterung der Beispiele für die Abgrenzung von bodenähnlichen Anwendungen zu Einbauweisen von technischen Bauwerken nach der Ersatzbaustoffverordnung.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung","shortTitle":"BBodSchV 2023","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bbodschv_2023"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Umwelt\"","en":"Other in the field of \"Environment\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0006698","title":"Anpassung Gesetzentwurf zur Änderung des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes und Eckpunkte Carbon Management-Strategie (CMS)","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes","printingNumber":"20/11900","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/119/2011900.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-%C3%A4nderung-des-kohlendioxid-speicherungsgesetzes/312438","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz","shortTitle":"BMWK","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Der BDE begrüßt das klare Bekenntnis der CMS zur Erforderlichkeit des Abscheidens und Speicherns, bzw. Nutzens von CO2. Mit Sorge sieht der BDE aber, dass im KSpG-ÄnderungsG und der CMS auf das EU-ETS referenziert wird. Konkret fordert der BDE u.a.: Referenzierung auch auf BEHG, klimawirksames Methan in den Blick zu nehmen, die Chance Negativemissionen nutzen, eine nationale Brücke für Thermische Abfallbehandlungsanlagen (TAB) und Rezyklateinsatz anzureizen und den Zugang für TAB zu Klimaschutzverträgen, welcher essenziell ist.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur dauerhaften Speicherung und zum Transport von Kohlendioxid","shortTitle":"KSpG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kspg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Wirtschaft\"","en":"Other in the field of \"Economy\""},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_POLLUTION","de":"Immissionsschutz","en":"Immission control"},{"code":"FOI_ECONOMY_INDUSTRIAL","de":"Industriepolitik","en":"Industrial policy"},{"code":"FOI_EU_DOMESTIC_MARKET","de":"EU-Binnenmarkt","en":"EU internal market"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"},{"code":"FOI_ENERGY_OVERALL","de":"Allgemeine Energiepolitik","en":"Energy policy in general"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Umwelt\"","en":"Other in the field of \"Environment\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0006699","title":"Umgang mit falsch deklarierten Biokraftstoffen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Vor dem Hintergrund mutmaßlich falsch deklarierter Biokraftstoffe aus dem nicht-europäischen Ausland auf dem deutschen Markt fordert der BDE einen strengen Vollzug der Kontrollbehörden gegenüber Zertifizierungssystemen und eine Nachschärfung der Umsetzung der EU-Richtlinie über Erneuerbare Energien (RED II). Wo die Erfüllung der Nachhaltigkeitskriterien entsprechend RED II nicht ohne Zweifel nachgewiesen werden kann, sollte ein Importverbot rechtlich ermöglicht werden.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Wirtschaft\"","en":"Other in the field of \"Economy\""},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_ECONOMY_INDUSTRIAL","de":"Industriepolitik","en":"Industrial policy"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Umwelt\"","en":"Other in the field of \"Environment\""},{"code":"FOI_EU_DOMESTIC_MARKET","de":"EU-Binnenmarkt","en":"EU internal market"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0006700","title":"EU-Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle (PPWR)","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Der BDE begrüßt die recyclinggerechte Gestaltung von Verpackungen des Art.6, ist jedoch der Ansicht, dass sich der Maßstab dafür prioritär an den Anforderungen des mechanischen Recyclings orientieren sollte, nicht an denen des „material“ Recyclings, wie vom Rat der Europäischen Union gefordert.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Wirtschaft\"","en":"Other in the field of \"Economy\""},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"},{"code":"FOI_EU_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Europapolitik und Europäische Union\"","en":"Other in the field of \"European politics and the EU\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0006701","title":"EU-Verordnung zur Vermeidung von Kunststoffgranulatverlust","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die Entwicklungen im Umweltausschuss des Europäischen Parlaments, eine Verpflichtung der Unternehmen, sämtliche in Anhang I genannte Maßnahmen und Vorkehrungen unabhängig von der Risikobewertung zu ergreifen bzw. zu treffen, lehnt der BDE als unverhältnismäßig und unsachgemäß ab; zudem hängt die erforderliche Ausrüstung bzw. das erforderliche Vorgehen von Merkmalen der jeweiligen Anlage ab. Die Vorkehrungen müssen nach Maßgabe des Risikos und der technischen Machbarkeit festgelegt werden. Der noch im Kommissionsvorschlag gewählte risikobasierte Ansatz muss gewahrt werden. ","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Umwelt\"","en":"Other in the field of \"Environment\""},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0006702","title":"Durchführungsrechtsakt zu den Überwachungs- und Berichtspflichten für Anlagenbetreiber unter dem EU ETS","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Der Durchführungsrechtsakt passt die unter dem EU ETS laufenden Berichtspflichten zur Emittierung von Treibhausgasen an. Die Thermische Abfallverwertung unterliegt in Deutschland dem Emissionshandel durch das Brennstoff-Emissionshandelsgesetz (BEHG). Damit sind bereits Berichtspflichten verbunden. Der BDE setzt sich dafür ein, dass die unter dem deutschen BEHG erstellten Berichte in gleicher Form auch auf EU-Ebene verwendet werden können, um doppelten bürokratischen Aufwand für die Betreiber von thermischen Abfallverwertungsanlagen zu verhindern. ","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_INDUSTRIAL","de":"Industriepolitik","en":"Industrial policy"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_ECONOMY_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Wirtschaft\"","en":"Other in the field of \"Economy\""},{"code":"FOI_EU_DOMESTIC_MARKET","de":"EU-Binnenmarkt","en":"EU internal market"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"},{"code":"FOI_EU_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Europapolitik und Europäische Union\"","en":"Other in the field of \"European politics and the EU\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0006703","title":"Revision der EU-Abfallrahmenrichtline für Textilien und Lebensmittel; Beschränkung der Ausnahmen für die erweiterte Herstellerverantwortung","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Der BDE unterstützt das Ziel der Revision der Abfallrahmenrichtlinie zur Reduzierung der Umwelt- und Klimaauswirkungen des Textil- und Lebensmittelsektors, allerdings gibt es einige Punkte, die der BDE kritisch sieht.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_DOMESTIC_MARKET","de":"EU-Binnenmarkt","en":"EU internal market"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_EU_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Europapolitik und Europäische Union\"","en":"Other in the field of \"European politics and the EU\""},{"code":"FOI_ECONOMY_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Wirtschaft\"","en":"Other in the field of \"Economy\""},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Umwelt\"","en":"Other in the field of \"Environment\""},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0006704","title":"Novelle des Wasserhaushaltsgesetz (Referentenentwurf vom 28. Februar 2024)","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes (20. WP)","publicationDate":"2024-03-04","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz","shortTitle":"BMUV","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmuv.de/","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmuv.de/fileadmin/Daten_BMU/Download_PDF/Glaeserne_Gesetze/20._Lp/whg_3aendg/Entwurf/whg_3aendg_refe_bf.pdf","draftBillProjectUrl":"https://www.bmuv.de/gesetz/referentenentwurf-eines-dritten-gesetzes-zur-aenderung-des-wasserhaushaltsgesetzes"}]},"description":"Der BDE begrüßt die deutsche Umsetzung der EU-Verordnung 2020/741 generell und betont die Wichtigkeit der Wasserwiederverwendung vor dem Hintergrund der Auswirkungen des Klimawandels. Der BDE fordert eine zügige Ausweitung des Themas Wasserwiederverwendung auch für die Wasserbewirtschaftung jenseits der Landwirtschaft und eine schnelle Umsetzung der nachgelagerten Rechtsverordnung nach § 61e WHG.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts","shortTitle":"WHG 2009","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/whg_2009"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Umwelt\"","en":"Other in the field of \"Environment\""},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0006705","title":"Einheitliche Bemessung steuerlicher Bodenwerte im bebauten Außenbereich gemäß § 193 Abs. 5 BauGB für Entsorgungsanlagen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Der BDE regt an, dass das BMF Hinweise zur Ermittlung der steuerliche Bodenrichtwerte im Außenbereich bei der Nutzung für Entsorgungsanlagen gibt. Dabei erscheint es naheliegend, dass sich der Bodenrichtwert für Anlagen der Entsorgung an der Nutzung als forstwirtschaftliche Fläche orientiert. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Baugesetzbuch","shortTitle":"BBauG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bbaug"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"},{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""},{"code":"FOI_ECONOMY_INDUSTRIAL","de":"Industriepolitik","en":"Industrial policy"},{"code":"FOI_LAW_LEGAL","de":"Rechtspolitik","en":"Legal policy"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0006706","title":"Anpassungen im Umsatzsteuerrecht hinsichtlich juristischer Personen des öffentlichen Rechts  ","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 (Jahressteuergesetz 2024 -  JStG 2024)","printingNumber":"369/24","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2024/0369-24.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/jahressteuergesetz-2024-jahressteuergesetz-2024-jstg-2024/314975","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 (Jahressteuergesetz 2024 - JStG 2024)","publicationDate":"2024-05-17","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/20_Legislaturperiode/2024-06-05-JStG-I-2024/1-Referentenentwurf.pdf?__blob=publicationFile&v=3","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/20_Legislaturperiode/2024-06-05-JStG-I-2024/0-Gesetz.html"}]}},{"title":"Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 (Jahressteuergesetz 2024 - JStG 2024)","printingNumber":"20/12780","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/127/2012780.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/jahressteuergesetz-2024-jahressteuergesetz-2024-jstg-2024/314975","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 (Jahressteuergesetz 2024 - JStG 2024)","publicationDate":"2024-05-17","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/20_Legislaturperiode/2024-06-05-JStG-I-2024/1-Referentenentwurf.pdf?__blob=publicationFile&v=3","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/20_Legislaturperiode/2024-06-05-JStG-I-2024/0-Gesetz.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Keine weitere Übergangsfrist gem. § 27 Absatz 22a Satz 1 JStG 2024 für die zwingende Anwendung der Neuregelung der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand. Überarbeitung des sog. Umsatzsteuerprivileg für Kommunen in § 2 b Absatz 3 Ziffer 2 lit. b UStG, insbesondere bei der Interkommunalen Zusammenarbeit (IKZ).\r\n\r\n","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Umsatzsteuergesetz","shortTitle":"UStG 1980","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"},{"code":"FOI_LAW_LEGAL","de":"Rechtspolitik","en":"Legal policy"},{"code":"FOI_ECONOMY_INDUSTRIAL","de":"Industriepolitik","en":"Industrial policy"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0006707","title":"Einführung eines Recyclinglabels zur erleichterten ökologischen Beschaffung ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Der BDE fordert ein leicht verständliches staatliches Recyclinglabel, das Auskunft über den Rezyklateinsatz und die Recyclingfähigkeit eines Produktes gibt. ","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Umwelt\"","en":"Other in the field of \"Environment\""},{"code":"FOI_ECONOMY_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Wirtschaft\"","en":"Other in the field of \"Economy\""},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_ECONOMY_INDUSTRIAL","de":"Industriepolitik","en":"Industrial policy"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0006708","title":"Nationale Biomassestrategie (NABIS)","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Im Rahmen der Erarbeitung der Nationalen Biomassestrategie setzt sich der BDE dafür ein, dass die Potenziale organischer Abfälle und Reststoffe stärker in den Fokus der NABIS rücken. Neben einem strengen Vollzug der Getrenntsammlung organischer Abfälle aus den Privathaushalten und haushaltsähnlichen Gewerbebetrieben („Pflicht-Biotonne“) fordert der BDE bessere Rahmenbedingungen u.a. beim Erhalt und Aufbau der Infrastruktur zur Methanisierung von aus Abfällen gewonnenem Biogas und eine zügige Klärung des Endes der Abfalleigenschaft biogener Abfallstoffe.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Verordnung über die Verwertung von Bioabfällen auf Böden","shortTitle":"BioAbfV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bioabfv"},{"title":"Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von Biomasse zur Stromerzeugung","shortTitle":"BioSt-NachV 2021","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/biost-nachv_2021"},{"title":"Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von Biokraftstoffen","shortTitle":"Biokraft-NachV 2021","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/biokraft-nachv_2021"},{"title":"Verordnung über Anforderungen an die Verwertung und Beseitigung von Altholz","shortTitle":"AltholzV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/altholzv"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_INDUSTRIAL","de":"Industriepolitik","en":"Industrial policy"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_POLLUTION","de":"Immissionsschutz","en":"Immission control"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"},{"code":"FOI_ENERGY_OVERALL","de":"Allgemeine Energiepolitik","en":"Energy policy in general"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_EU_DOMESTIC_MARKET","de":"EU-Binnenmarkt","en":"EU internal market"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Umwelt\"","en":"Other in the field of \"Environment\""},{"code":"FOI_ECONOMY_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Wirtschaft\"","en":"Other in the field of \"Economy\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0006709","title":"BDE-Forderungen an die Europäische Kommission zur Kreislaufwirtschaftspolitik in der europäischen Legislaturperiode 2024-2029","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Als Verband der Kreislaufwirtschaft möchte der BDE seinen Beitrag dazu leisten, dass der Green Deal auch in der neuen Legislaturperiode des EU-Parlaments Richtschnur und Ziel bleiben wird. Im Fünf Punkte-Katalog sind Impulse formuliert, die aus Sicht des Verbandes in den kommenden fünf Jahren vorrangig angegangen werden müssen, um die europäische Wirtschaft tatsächlich kreislauffähig zu machen und damit auch den Industriestandort Europa weiterzuentwickeln.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Umwelt\"","en":"Other in the field of \"Environment\""},{"code":"FOI_EU_DOMESTIC_MARKET","de":"EU-Binnenmarkt","en":"EU internal market"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_ECONOMY_INDUSTRIAL","de":"Industriepolitik","en":"Industrial policy"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_EU_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Europapolitik und Europäische Union\"","en":"Other in the field of \"European politics and the EU\""},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_POLLUTION","de":"Immissionsschutz","en":"Immission control"},{"code":"FOI_ENERGY_OVERALL","de":"Allgemeine Energiepolitik","en":"Energy policy in general"},{"code":"FOI_ECONOMY_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Wirtschaft\"","en":"Other in the field of \"Economy\""},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0006710","title":"Novelle der Gewerbeabfallverordnung (Referentenentwurf vom 30.04.2024)","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Verordnung zur Stärkung der Bewirtschaftung von gewerblichen Siedlungsabfällen und bestimmten Bau- und Abbruchabfällen","printingNumber":"20/13950","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/139/2013950.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/verordnung-zur-st%C3%A4rkung-der-bewirtschaftung-von-gewerblichen-siedlungsabf%C3%A4llen-und-bestimmten/318071","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz","shortTitle":"BMUV","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmuv.de/"}],"migratedDraftBill":{"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Gewerbeabfallverordnung (20. WP)","publicationDate":"2024-04-30","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz","shortTitle":"BMUV","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmuv.de/","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmuv.de/fileadmin/Daten_BMU/Download_PDF/Gesetze/gewabfv_novelle_bf.pdf","draftBillProjectUrl":"https://www.bmuv.de/gesetz/referentenentwurf-erste-verordnung-zur-aenderung-der-gewerbeabfallverordnung"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Der BDE begrüßt die Einbeziehung der Betreiber von Anlagen zur energetischen Verwertung in den Anwendungsbereich der Verordnung, allerdings ist aus BDE-Sicht die Verpflichtung von Betreibern energetischer Verwertungsanlagen, stichprobenartige Kontrollen zur Vorbehandlungsfähigkeit der angelieferten Abfälle durchzuführen, abzulehnen. Darüber hinaus fordert der BDE u.a.: keine Streichung der bisherigen Regelung zur 90 Prozent Getrenntsammlungsquote; praxisnähere Ausgestaltung der Regulatorik zur Kennzeichnung von Abfallbehältern am Sammlungsort; Anpassung der optionalen Kontrolle durch Sachverständige; Anpassung der Pflicht der Ausstattung der Anlagen mit Nahinfrarot-Geräten; Anpassung der Regulatorik zur Entsorgung von nicht gefährlichen asbesthaltigen Abfällen. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Verordnung über die Bewirtschaftung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen","shortTitle":"GewAbfV 2017","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gewabfv_2017"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_INDUSTRIAL","de":"Industriepolitik","en":"Industrial policy"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Umwelt\"","en":"Other in the field of \"Environment\""},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_ECONOMY_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Wirtschaft\"","en":"Other in the field of \"Economy\""},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0006711","title":"Novelle des ElektroG (Referentenentwurf vom 2. Mai 2024)","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Referentenentwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (20. WP)","publicationDate":"2024-04-15","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz","shortTitle":"BMUV","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmuv.de/","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmuv.de/fileadmin/Daten_BMU/Download_PDF/Glaeserne_Gesetze/20._Lp/elektrog_novelle_3/Entwurf/elektrog_novelle_3_refe_bf.pdf","draftBillProjectUrl":"https://www.bmuv.de/gesetz/referentenentwurf-eines-dritten-gesetzes-zur-aenderung-des-elektro-und-elektronikgeraetegesetzes"}]},"description":"Der BDE begrüßt die geplante Einführung eines so genannten „Thekenmodells“ bei den Sammelstellen der öffentlich-rechtlichen Entsorger (Einsortierung der Elektroaltgeräte durch Fachpersonal) und die erweiterten Rücknahmepflichten der Vertreiber sowie die strengeren Informationspflichten durch Hersteller und Vertreiber. Gleichzeitig kritisiert er die geplanten Änderungen zur Verminderung der Brandrisiken durch Lithium-Ionen-Batterien als nicht weitgehend genug. Der BDE fordert hier ein Pfand auf Lithium-Ionen-Batterien sowie bestimmte batteriehaltige Elektrogeräte sowie die Einrichtung eines herstellerfinanzierten Batteriebrandfonds und ein Verbot von Einweg-E-Zigaretten.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten","shortTitle":"ElektroG 2015","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/elektrog_2015"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Wirtschaft\"","en":"Other in the field of \"Economy\""},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"},{"code":"FOI_ECONOMY_INDUSTRIAL","de":"Industriepolitik","en":"Industrial policy"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Umwelt\"","en":"Other in the field of \"Environment\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0006712","title":"Referentenentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Batterierechts an die Verordnung (EU) 2023/1542","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Batterierechts an die Verordnung (EU) 2023/1542 (Batterierecht-EU-Anpassungsgesetz - Batt-EU-AnpG)","printingNumber":"20/13953","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/139/2013953.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-anpassung-des-batterierechts-an-die-verordnung-eu-2023/317505","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz","shortTitle":"BMUV","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmuv.de/"}],"migratedDraftBill":{"title":"Referentenentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Batterierechts an die Verordnung (EU) 2023/1542","publicationDate":"2024-05-08","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz","shortTitle":"BMUV","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmuv.de/","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmuv.de/fileadmin/Daten_BMU/Download_PDF/Glaeserne_Gesetze/20._Lp/batt_eu_anpg/Entwurf/batt_eu_anpg_refe_bf.pdf","draftBillProjectUrl":"https://www.bmuv.de/gesetz/referentenentwurf-eines-gesetzes-zur-anpassung-des-batterierechts-an-die-verordnung-eu-2023-1542"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Der BDE begrüßt die Anpassungen im nationalen Batterierecht und die Ausgestaltung der europäischen Vorgaben. Im Sinne der Öffnungsklauseln der europäischen Verordnung vermisst der BDE eine ambitioniertere Steigerung der Sammelmengen für Gerätebatterien und die Verminderung der Brandrisiken durch Lithium-Ionen-Batterien. Für einen starken Wirtschaftsstandort Deutschland ist es entscheidend den Blick über das Batterierecycling hinaus auf alle Stoffströme im Wertstoffkreislauf zu richten. Die durch Batteriebrände verursachten Schäden bedrohen die Entsorgungssicherheit. Da die Menge an Lithium-Ionen-Altbatterien in Zukunft deutlich zunehmen wird, braucht es jetzt Maßnahmen, die das Problem an der Wurzel anpacken und deutlich über die geplanten Regelungen des Batt-EU-AnpG hinausgehen. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren","shortTitle":"BattG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/battg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_ECONOMY_INDUSTRIAL","de":"Industriepolitik","en":"Industrial policy"},{"code":"FOI_ECONOMY_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Wirtschaft\"","en":"Other in the field of \"Economy\""},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Umwelt\"","en":"Other in the field of \"Environment\""},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0006713","title":"EU-Verordnung zur Schaffung eines Rahmens zur Gewährleistung einer sicheren und nachhaltigen Versorgung mit kritischen Rohstoffen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Der BDE begrüßt ausdrücklich das Kernziel der Schaffung einer langfristigen Unabhängigkeit vom Import strategisch wichtiger Rohstoffe aus Drittstaaten. Ebenso ist erfreulich, dass die Kreislaufwirtschaft und eine verbesserte Kreislaufführung von Rohstoffen explizit als eine der Säulen für die Erreichung einer derartigen strategischen Unabhägigkeit genannt werden. Hinsichtlich der für die Erreichung dieses Zieles notwendigen Instrumente, nämlich insbesondere beschleunigte Genehmigungsverfahren und konkret zur Verfügung gestellte Fördermittel aus bestehenden und neu einzurichtenden EU-Töpfen ist der Critical Raw Materials Act (CRMA) eindeutig nicht ambitioniert genug.\r\n","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Europapolitik und Europäische Union\"","en":"Other in the field of \"European politics and the EU\""},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Umwelt\"","en":"Other in the field of \"Environment\""},{"code":"FOI_ECONOMY_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Wirtschaft\"","en":"Other in the field of \"Economy\""},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_POLLUTION","de":"Immissionsschutz","en":"Immission control"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"},{"code":"FOI_ECONOMY_INDUSTRIAL","de":"Industriepolitik","en":"Industrial policy"},{"code":"FOI_EU_DOMESTIC_MARKET","de":"EU-Binnenmarkt","en":"EU internal market"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0006714","title":"EU-Richtlinie über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung)","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Der BDE begrüßt grundsätzlich den am 5.4.2022 veröffentlichten Vorschlag der Kommission, die Industrieemissionsrichtlinie den neuen Anforderungen des Europäischen Grünen Deals anzupassen. \r\nDen von der Kommission verfolgten Zielen, den Schutz der Umwelt zu verbessern, gleichwertige Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt zu schaffen und einen tiefgreifenden Wandel im Industriesektor hin zu Klimaneutralität, Schadstofffreiheit und Kreislaufwirtschaft anzuregen, wird der Vorschlag jedoch nur teilweise gerecht. Nach Auffassung des BDE laufen die vorgenommene Änderung der Deponierichtlinie, die Aufhebung der Emissionsbandbreiten sowie die Änderung der Geheimhaltungs- und Veröffentlichungspflichten diesen Zielen jedoch zuwider.\r\n","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_DOMESTIC_MARKET","de":"EU-Binnenmarkt","en":"EU internal market"},{"code":"FOI_EU_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Europapolitik und Europäische Union\"","en":"Other in the field of \"European politics and the EU\""},{"code":"FOI_ECONOMY_INDUSTRIAL","de":"Industriepolitik","en":"Industrial policy"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_POLLUTION","de":"Immissionsschutz","en":"Immission control"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_ECONOMY_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Wirtschaft\"","en":"Other in the field of \"Economy\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0006715","title":"EU-Richtlinie über die Behandlung von kommunalem Abwasser (Neufassung) ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Der BDE begrüßt die Einführung einer erweiterten Herstellerverantwortung für die Arzneimittel- und die Kosmetikbranche. Im Hinblick auf die Einführung einer Energieneutralität im Abwassersektor, die das Ziel verfolgt, dass sich Abwasserbehandlungsanlagen langfristig vollständig mit von ihnen selbst produzierter erneuerbarer Energie versorgen sollen, sind Anpassungen erforderlich. Nicht zuletzt muss auf kleinere Behandlungsanlagen mit geringeren Kapazitäten Rücksicht genommen werden.\r\n","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_DOMESTIC_MARKET","de":"EU-Binnenmarkt","en":"EU internal market"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"},{"code":"FOI_ECONOMY_INDUSTRIAL","de":"Industriepolitik","en":"Industrial policy"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_POLLUTION","de":"Immissionsschutz","en":"Immission control"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_EU_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Europapolitik und Europäische Union\"","en":"Other in the field of \"European politics and the EU\""},{"code":"FOI_ECONOMY_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Wirtschaft\"","en":"Other in the field of \"Economy\""},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Umwelt\"","en":"Other in the field of \"Environment\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0006716","title":"Eckpunktepapier für die geplante Verordnung zum Ende der Abfalleigenschaft für bestimmte mineralische Ersatzbaustoffe (Abfallende-Verordnung) ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Eckpunktepapier zur Abfallende-Verordnung für bestimmte mineralische Ersatzbaustoffe (20. WP)","publicationDate":"2023-12-28","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz","shortTitle":"BMUV","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmuv.de/","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmuv.de/fileadmin/Daten_BMU/Download_PDF/Glaeserne_Gesetze/20._Lp/meb_eckpunktepapier/Entwurf/meb_eckpunktepapier_bf.pdf","draftBillProjectUrl":"https://www.bmuv.de/gesetz/eckpunktepapier-zur-abfallende-verordnung-fuer-bestimmte-mineralische-ersatzbaustoffe"}]},"description":"Der BDE spricht sich ausdrücklich für eine umfassende Regelung zum Abfallende von mineralischen Ersatzbaustoffen aus. Eine mögliche Abfallende-Verordnung, die nur einen Teil der Materialklassen der Ersatzbaustoffverordnung (EBV) abdeckt, ist für die in der EBV vorgesehenen Verwendungen nicht sachgerecht und zweckmäßig und wird dem wichtigen Ziel einer nachhaltigen Kreislaufführung in der Bauwirtschaft nicht gerecht.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Verordnung über Anforderungen an den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen in technische Bauwerke","shortTitle":"ErsatzbaustoffV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ersatzbaustoffv"},{"title":"Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen","shortTitle":"KrWG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/krwg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Umwelt\"","en":"Other in the field of \"Environment\""},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0006717","title":"EU-Kommissionsvorschlag über Anforderungen an die kreislauforientierte Konstruktion von Fahrzeugen ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Der BDE begrüßt ausdrücklich die Kernziele der Verbesserung der Kreislaufführung von Altfahrzeugen und der Bekämpfung der illegalen Altfahrzeugbehandlung. Um diese Ziele bestmöglich zu erreichen, müssten punktuelle Änderungen am Verordnungsvorschlag der Europäischen Kommission vorgenommen werden, etwa hinsichtlich der verpflichtenden Entfernung von Bauteilen. Der Kompromisstext des Rates sieht zum Beispiel vor, die Mindestrezyklateinsatzquoten für Kunststoffe neu zu verhandeln. Diesbezüglich sollte der Kommissionsvorschlag unterstützt werden. Es sollten ambitionierte Quoten vorgesehen werden, die praxistauglich sind. Darüber hinaus sollten anerkannte Definitionen, wie zum Beispiel Defintionen für „Abfall“ oder „Kunststoff“ nicht geändert, sondern beibehalten werden.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"},{"code":"FOI_ECONOMY_INDUSTRIAL","de":"Industriepolitik","en":"Industrial policy"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Umwelt\"","en":"Other in the field of \"Environment\""},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_POLLUTION","de":"Immissionsschutz","en":"Immission control"},{"code":"FOI_EU_DOMESTIC_MARKET","de":"EU-Binnenmarkt","en":"EU internal market"},{"code":"FOI_ECONOMY_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Wirtschaft\"","en":"Other in the field of \"Economy\""},{"code":"FOI_EU_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Europapolitik und Europäische Union\"","en":"Other in the field of \"European politics and the EU\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0006718","title":"Stärkere Berücksichtigung staatlicher Akteure bei der Marktbetrachtung durch Kartellbehörden ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die Kartellbehörden nehmen das Agieren von staatlichen Akteuren im (Entsorgungs-) Markt bisher nicht hinreichend in den Blick. Dies führt zu einer verzerrten Marktbetrachtung des „bestreitbaren“ Marktes. Der Marktbegriff muss das Marktgeschehen eines gesamten Wirtschaftszweiges bzw. einer Branche umfassen. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen","shortTitle":"GWB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gwb"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_LEGAL","de":"Rechtspolitik","en":"Legal policy"},{"code":"FOI_ECONOMY_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Wirtschaft\"","en":"Other in the field of \"Economy\""},{"code":"FOI_ECONOMY_COMPETITION_LAW","de":"Wettbewerbsrecht","en":"Competition law"},{"code":"FOI_ECONOMY_INDUSTRIAL","de":"Industriepolitik","en":"Industrial policy"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0010811","title":"Verordnung zur Änderung der Gefahrstoffverordnung und anderer Arbeitsschutzverordnungen (4. Referentenentwurf vom 18.06.2024)","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Verordnung zur Änderung der Gefahrstoffverordnung und anderer Arbeitsschutzverordnungen","printingNumber":"403/24","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2024/0403-24.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/verordnung-zur-%C3%A4nderung-der-gefahrstoffverordnung-und-anderer-arbeitsschutzverordnungen/315042","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales","shortTitle":"BMAS","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Verordnung zur Änderung der Gefahrstoffverordnung und anderer Arbeitsschutzverordnungen","publicationDate":"2023-03-03","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales","shortTitle":"BMAS","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetze/Referentenentwuerfe/ref-verordnung-zur-aenderung-der-gefahrstoffverordnung-und-anderer-vos-2.pdf?__blob=publicationFile&v=3","draftBillProjectUrl":"https://www.bmas.de/DE/Service/Gesetze-und-Gesetzesvorhaben/verordnung-zur-aenderung-der-gefahrstoffverordnung-und-anderer.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Der BDE hält den 4. Referentenentwurf zur GefahrstoffVO für unzureichend und spricht sich gegen dessen Beschluss in der aktuellen Fassung aus. Insbesondere ist die Veranlasserpflicht unzureichend ausgestaltet und es fehlt an einer eindeutigen Stichtagsregelung für die Asbestvermutung. \r\n\r\n","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen","shortTitle":"GefStoffV 2010","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gefstoffv_2010"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Wirtschaft\"","en":"Other in the field of \"Economy\""},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"},{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0010887","title":"Vorschlag der ECHA-Borderline Working Group (BWG) zur REACH-Neueinstufung von RC-Gesteinskörnungen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Der BDE spricht sich gegen eine Neueinstufung nach REACH von RC-Gesteinskörnungen aus. ","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Europapolitik und Europäische Union\"","en":"Other in the field of \"European politics and the EU\""},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0010963","title":"Nationale Kreislaufwirtschaftsstrategie (Entwurf des BMUV vom 17.6.2024)","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Der BDE begrüßt grundsätzlich die Stoßrichtung der Nationalen Kreislaufwirtschaftsstrategie (NKWS), insbesondere die Benennung der wesentlichen Handlungsfelder zur Weiterentwicklung der Kreislaufwirtschaft.\r\n\r\nDer BDE begrüßt den Ausbau der Produktverantwortung mit einer festen Verankerung des Designs for Recycling, mit einer Priorisierung des mechanischen Recyclings und mit ambitionierten Mindestquoten für den Rezyklateinsatz in verschiedenen Stoffströmen.\r\n\r\nDer BDE kritisiert den geringen Konkretisierungsgrad der Strategie und den mangelnden Fokus auf Fragen des Vollzugs und Fragen der Finanzierung der vorgeschlagenen Instrumente der NKWS.\r\n","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Umwelt\"","en":"Other in the field of \"Environment\""},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_POLLUTION","de":"Immissionsschutz","en":"Immission control"},{"code":"FOI_EU_DOMESTIC_MARKET","de":"EU-Binnenmarkt","en":"EU internal market"},{"code":"FOI_EU_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Europapolitik und Europäische Union\"","en":"Other in the field of \"European politics and the EU\""},{"code":"FOI_ECONOMY_INDUSTRIAL","de":"Industriepolitik","en":"Industrial policy"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"},{"code":"FOI_ECONOMY_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Wirtschaft\"","en":"Other in the field of \"Economy\""},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011439","title":"Lückenlose Zertifizierung von nachhaltigen Kraftstoffen vor dem Hintergrund falsch deklarierter Biodiesel aus dem asiatischen Raum","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Der BDE macht die Bundesregierung auf die Situation mutmaßlich falsch deklarierter Biokraftstoffe aus dem asiatischen Raum aufmerksam. Es bestehen erhebliche Zweifel an der Einhaltung von Nachhaltigkeitskriterien und einer lückenlosen Kontrolle zertifizierter Kraftstoffe durch asiatische Produzenten bzw. Zertifizierungssysteme im Rahmen der Erneuerbaren-Energien-Richtlinie. Der BDE schlägt daher regulative Maßnahmen auf EU- und deutscher Ebene vor, welche Kontrollprozesse strikter fassen und eine bessere Handhabe im Umgang mit nicht-kooperationswilligen Zertifizierungssystemen schaffen würden.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von Biokraftstoffen","shortTitle":"Biokraft-NachV 2021","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/biokraft-nachv_2021"},{"title":"Achtunddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes","shortTitle":"BImSchV 38 2017","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_38_2017"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENERGY_OVERALL","de":"Allgemeine Energiepolitik","en":"Energy policy in general"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_POLLUTION","de":"Immissionsschutz","en":"Immission control"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_EU_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Europapolitik und Europäische Union\"","en":"Other in the field of \"European politics and the EU\""},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"},{"code":"FOI_ECONOMY_INDUSTRIAL","de":"Industriepolitik","en":"Industrial policy"},{"code":"FOI_EU_DOMESTIC_MARKET","de":"EU-Binnenmarkt","en":"EU internal market"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_ECONOMY_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Wirtschaft\"","en":"Other in the field of \"Economy\""},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Umwelt\"","en":"Other in the field of \"Environment\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011440","title":"Deutsche Nachhaltigkeitsstrategie Weiterentwicklung 2024 (Dialogfassung der Bundesregierung vom 31. Mai 2024)","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Der BDE begrüßt das Kapitel Kreislaufwirtschaft im Entwurf der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie (DNS). Insbesondere die Themenbereiche Level Playing Field, Reallabore, Forschungsförderung und der Einsatz für eine global vernetzte Kreislaufwirtschaft sind wichtige Aktionsfelder.\r\n\r\nDer BDE bedauert das Fehlen konkreter Vorgaben und Prioritäten im Kreislaufwirtschaftskapitel, mahnt eine stärkere Konzentration auf den Vollzug geltender Gesetze und Verordnungen an und bemängelt das Fehlen des Themenbereichs Batteriebrände, welche ein erhebliches Hemmnis für die anvisierten Kreislaufwirtschaftsziele darstellt.\r\n","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_EU_DOMESTIC_MARKET","de":"EU-Binnenmarkt","en":"EU internal market"},{"code":"FOI_ECONOMY_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Wirtschaft\"","en":"Other in the field of \"Economy\""},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Umwelt\"","en":"Other in the field of \"Environment\""},{"code":"FOI_ECONOMY_INDUSTRIAL","de":"Industriepolitik","en":"Industrial policy"},{"code":"FOI_EU_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Europapolitik und Europäische Union\"","en":"Other in the field of \"European politics and the EU\""},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"},{"code":"FOI_ENERGY_OVERALL","de":"Allgemeine Energiepolitik","en":"Energy policy in general"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_POLLUTION","de":"Immissionsschutz","en":"Immission control"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011631","title":"Referentenentwurf des BMWK zur Anpassung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes an die Änderung der Richtlinie 2003/87/EG","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes an die Änderung der Richtlinie 2003/87/EG (TEHG-Europarechtsanpassungsgestz 2024)","printingNumber":"20/13585","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/135/2013585.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-anpassung-des-treibhausgas-emissionshandelsgesetzes-an-die-%C3%A4nderung-der/316398","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz","shortTitle":"BMWK","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes an die Änderung der Richtlinie 2003/87/EG (TEHG-Europarechtsanpassungsgesetz 2024) (20. WP)","publicationDate":"2024-07-30","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz","shortTitle":"BMWK","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Downloads/Gesetz/20240730-entwurf-anpassung-treibhausgas-emissionshandelsgesetz.pdf?__blob=publicationFile&v=4","draftBillProjectUrl":"https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Artikel/Service/Gesetzesvorhaben/20240730-entwurf-anpassung-treibhausgas-emissionshandelsgesetz.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Der BDE setzt sich für eine zeitnahe europaweite Einbeziehung von allen Anlagen der thermischen Abfallverwertung und Deponien in das anlagenbezogene europäische Emissionshandelssystem (EU-ETS-1) ein. Grundsätzlich begrüßenswert ist aus BDE-Sicht der geplante Transfer der thermischen Abfallverwertung vom Anwendungsbereich des BEHG in das EU-ETS-1. Abzulehnen ist aber der deutsche Sonderweg über ein einseitiges Opt-in von großen Müllverbrennungsanlagen ab 2027 in das EU ETS-1. Daneben wirbt der BDE dafür, das bis 2025 festgeschriebene Festpreisregime des BEHG bis zur voraussichtlichen EU-weiten Einbeziehung der Müllverbrennungsanlagen in den EU-ETS im Jahr 2028 auch für die Jahre 2026 und 2027 unverändert fortzuschreiben. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über den Handel mit Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen","shortTitle":"TEHG 2011","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/tehg_2011"},{"title":"Gesetz über einen nationalen Zertifikatehandel für Brennstoffemissionen","shortTitle":"BEHG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/behg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_INDUSTRIAL","de":"Industriepolitik","en":"Industrial policy"},{"code":"FOI_EU_DOMESTIC_MARKET","de":"EU-Binnenmarkt","en":"EU internal market"},{"code":"FOI_ECONOMY_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Wirtschaft\"","en":"Other in the field of \"Economy\""},{"code":"FOI_EU_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Europapolitik und Europäische Union\"","en":"Other in the field of \"European politics and the EU\""},{"code":"FOI_ENERGY_OVERALL","de":"Allgemeine Energiepolitik","en":"Energy policy in general"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Umwelt\"","en":"Other in the field of \"Environment\""},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011955","title":"Novellierung des § 21 VerpackG","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Der BDE begrüßt grundsätzlich den Vorstoß des BMUV zu einer Novellierung des § 21 VerpackG, lehnt den gegenwärtig geplanten Überarbeitungsvorschlag allerdings ab. Der BDE setzt sich bereits seit Langem für eine Ausgestaltung des § 21 VerpackG ein, die eine ökologische Lenkungswirkung garantiert und Wettbewerb zulässt.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen","shortTitle":"VerpackG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/verpackg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Umwelt\"","en":"Other in the field of \"Environment\""},{"code":"FOI_ECONOMY_INDUSTRIAL","de":"Industriepolitik","en":"Industrial policy"},{"code":"FOI_ECONOMY_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Wirtschaft\"","en":"Other in the field of \"Economy\""},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012074","title":"Praxisgerechte Verbringungsregeln für Elektroaltgeräte innerhalb der EU ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Der BDE begrüßt die Änderungsvorschläge der EU-Kommission (Non-paper\r\nFuture EU rules on the shipments of e-waste between EU Member States/ September 2024) zur Verbringung von Elektroaltgeräten innerhalb der EU, um deren Behandlung in darauf spezialisierten Behandlungsanlagen zu ermöglichen. Der Verband verweist auf bereits bestehende aufwändige Notifizierungsverfahren und das Erfordernis des zügigen Aufbaus eines digitalen Systems zur Bereitstellung von Daten zur Verbringung und effektiverer und zugleich bürokratiearmer Kontrollmechanismen.\r\n\r\nDer BDE setzt sich für eine EU-Agentur für Kreislaufwirtschaft ein, die als zentrale EU-Abfallverbringungsbehörde wirken könnte und so ein entscheidender Hebel für eine resiliente und starke Recyclingrohstoffproduktion in der EU wäre.\r\n","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_EU_DOMESTIC_MARKET","de":"EU-Binnenmarkt","en":"EU internal market"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012869","title":"Gesetzentwürfe zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge","printingNumber":"21/1934","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/019/2101934.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-beschleunigung-der-vergabe-%C3%B6ffentlicher-auftr%C3%A4ge/324928","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie","shortTitle":"BMWE","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Der BDE erachtet die beabsichtigte Streichung der ursprünglich im Entwurf des Vergabetransformationsgesetzes 2024 vorgesehene Zentralnorm zur nachhaltigen Beschaffung (§ 120a GWB-E) für das falsche Signal. Die Norm hätte vielmehr weiter geschärft und nicht gestrichen werden müssen. Es bedarf die systematische Verankerung eines ökologischen Vergabegrundsatzes. Abzulehnen sind beabsichtigte Erleichterungen der Interkommunalen Zusammenarbeit. Auch sollte die geplante Vereinfachung für die Gesamtvergabe entfallen. Daneben sollte der bisherige Wortlaut des § 124 Abs. 1 Ziffer 7 GWB beibehalten und von der beabsichtigten Ergänzung von § 166 Absatz 1 GWB durch die Entscheidung nach Aktenlage abgesehen werden. Weiterhin fehlt Regulatorik für ein verständliches staatliches Recycling-Label.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen","shortTitle":"GWB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gwb"},{"title":"Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge","shortTitle":"VgV 2016","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/vgv_2016"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Wirtschaft\"","en":"Other in the field of \"Economy\""},{"code":"FOI_ECONOMY_SAM_BUSINESS","de":"Kleine und mittlere Unternehmen","en":"Small and medium business"},{"code":"FOI_ECONOMY_COMPETITION_LAW","de":"Wettbewerbsrecht","en":"Competition law"},{"code":"FOI_EU_DOMESTIC_MARKET","de":"EU-Binnenmarkt","en":"EU internal market"},{"code":"FOI_ECONOMY_INDUSTRIAL","de":"Industriepolitik","en":"Industrial policy"},{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013328","title":"Verpflichtende Beteiligung von Verteilnetzbetreibern an der staatlichen Web-Anwendung Nachhaltige - Biomasse - Systeme (Nabisy)","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Im Zuge der Überarbeitung der Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von Biomasse zur Stromerzeugung (BioSt-NachV), die aufgrund des Inkrafttretens der Erneuerbaren-Energien-Richtlinie (EU) 2023/2413 angegangen werden muss, macht der BDE folgende Änderungsvorschläge:\r\n\r\nDie zuständigen Verteilnetzbetreiber sollten zu einer Teilnahme am Nabisy-System verpflichtet werden. Dann könnten die Nachhaltigkeitsnachweise vom Konto des Anlagenbetreibers auf das Konto des Verteilnetzbetreibers überwiesen werden, was eine erhebliche Entbürokratisierung darstellen würde. Auch die Änderung oder Löschung von Nachhaltigkeitsnachweisen wäre so vereinfacht. Derzeit muss das jeweilige Verfahren über die BLE geführt werden.\r\n","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von Biomasse zur Stromerzeugung","shortTitle":"BioSt-NachV 2021","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/biost-nachv_2021"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_ENERGY_OVERALL","de":"Allgemeine Energiepolitik","en":"Energy policy in general"},{"code":"FOI_EU_DOMESTIC_MARKET","de":"EU-Binnenmarkt","en":"EU internal market"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013484","title":"Pflichten zur Rückgewinnung von Phosphor aus Klärschlamm sollen nicht verschoben werden","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Der Bund muss die Bundesländer und Kommunen bei der Umsetzung der Klärschlammverordnung unterstützen. Es müssen Rahmenbedingungen geschaffen werden, die den Ausbau der Phosphor-Recyclinginfrastruktur fördern. Der BDE fordert den Erhalt der gesetzlichen Fristen zur Phosphorrückgewinnung ab 2029. Zur Sicherung bereits getätigter Investitionen und zur Reduktion von Importabhängigkeiten verlangt der Verband verlässliche politische Leitplanken. Konkret schlägt der BDE begleitende Anreizsysteme wie ein Fondsmodell vor. Hierbei soll ein Malus auf deponierte Klärschlammasche erhoben werden, um Kommunen bei Ausschreibungen finanziell zu unterstützen und das Risiko für Technologieanbieter zu senken. Ziel ist es, den Markthochlauf innovativer Rückgewinnungstechnologien zu beschleunigen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Verordnung über die Verwertung von Klärschlamm, Klärschlammgemisch und Klärschlammkompost","shortTitle":"AbfKlärV 2017","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/abfkl_rv_2017"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_POLLUTION","de":"Immissionsschutz","en":"Immission control"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Umwelt\"","en":"Other in the field of \"Environment\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013505","title":"Level-Playing-Field für Kunststoffrezyklate","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Zur Erreichung der Kreislaufwirtschaftsziele muss eine Mindestrezyklateinsatzquote im Kunststoffbereich eingeführt werden. Ein Level-Playing-Field ist erforderlich, in dem der CO2-Fußabdruck von Kunststoffneuware mit einem Preiszuschlag für Neuware berücksichtigt wird. Dies verhindert, dass Rezyklate in einem preissensiblen Marktumfeld benachteiligt werden.\r\nDer anerkannte grundsätzliche Vorrang des mechanischen Recyclings gegenüber dem chemischen Recycling ist auch gesetzlich festzuschreiben. Gleichwohl kann letzteres das mechanische Recycling sinnvoll ergänzen.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_INDUSTRIAL","de":"Industriepolitik","en":"Industrial policy"},{"code":"FOI_ECONOMY_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Wirtschaft\"","en":"Other in the field of \"Economy\""},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Umwelt\"","en":"Other in the field of \"Environment\""},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"},{"code":"FOI_ECONOMY_COMPETITION_LAW","de":"Wettbewerbsrecht","en":"Competition law"},{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""},{"code":"FOI_EU_DOMESTIC_MARKET","de":"EU-Binnenmarkt","en":"EU internal market"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013506","title":"Internationalen und freien Handel erleichtern","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Kreislaufwirtschaft und Klimaschutz kennen keine Ländergrenzen. Sammelstrukturen sowie Aufbereitungs-, Recycling- und Verwertungsanlagen benötigen internationale Märkte. Deutschland und Europa allein können keine ausreichende Nachfrage für alle anfallenden Sekundärrohstoffe generieren. Daher ist es sinnvoll, überschüssige Mengen (zum Beispiel Metallschrott) internationalen Verbrauchern zur Verfügung zu stellen, um weltweit CO2-arme Produktionsprozesse im Rahmen der Kreislaufwirtschaft zu unterstützen.\r\nUnabdingbare Voraussetzung dafür sind auch klare und praxisnahe Regeln beim Übergang vom Abfall- zum Produktrecht: Insbesondere sind Regelungen für die Materialien Altpapier, Altkunststoffe und Ersatzbaustoffe notwendig.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen","shortTitle":"KrWG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/krwg"},{"title":"Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis","shortTitle":"AVV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/avv"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_ECONOMY_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Wirtschaft\"","en":"Other in the field of \"Economy\""},{"code":"FOI_ECONOMY_INDUSTRIAL","de":"Industriepolitik","en":"Industrial policy"},{"code":"FOI_EU_DOMESTIC_MARKET","de":"EU-Binnenmarkt","en":"EU internal market"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014761","title":"Arbeitsplan für das EU-Ökodesignforum","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Der BDE unterstützt das Ziel des Arbeitsplans, möglichst zügig Ökodesignanforderungen für ausgewählte Produktgruppen einzuführen. Allerdings sieht der BDE Anpassungsbedarf am Vorschlag, insbesondere hinsichtlich der Priorisierung der verschiedenen Ökodesignaspekte und Produktgruppen.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_EU_DOMESTIC_MARKET","de":"EU-Binnenmarkt","en":"EU internal market"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014942","title":"Einhaltung von GPP-Kriterien im Sondervermögen Infrastruktur","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Der Bundesverband der Deutschen Entsorgungswirtschaft (BDE) fordert, dass ökologische Nachhaltigkeitskriterien wie Vorgaben zu Rezyklateinsatz und Recyclingfähigkeit bei der Beschaffung der öffentlichen Hand durch das geplante Infrastruktur-Sondervermögen berücksichtigt werden. Dies stärkt die Resilienz des Industriestandorts Deutschland, indem die Kreislaufwirtschaft angereizt und die Rohstoffabhängigkeit reduziert wird. Der verstärkte Einsatz von Recyclingrohstoffen macht Deutschland unabhängiger von Importen und erhöht die wirtschaftliche sowie sicherheitspolitische Widerstandsfähigkeit. Gezieltes Green Public Procurement senkt langfristig Kosten, verbessert die CO2-Bilanz und fördert nachhaltige Technologien.Der BDE regt u.a. Änderungen von § 45 KrWG und § 97 GWB an.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen","shortTitle":"GWB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gwb"},{"title":"Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge","shortTitle":"VgV 2016","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/vgv_2016"},{"title":"Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen","shortTitle":"KrWG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/krwg"},{"title":"Bundes-Klimaschutzgesetz","shortTitle":"KSG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ksg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_COMPETITION_LAW","de":"Wettbewerbsrecht","en":"Competition law"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_POLLUTION","de":"Immissionsschutz","en":"Immission control"},{"code":"FOI_ECONOMY_INDUSTRIAL","de":"Industriepolitik","en":"Industrial policy"},{"code":"FOI_EU_DOMESTIC_MARKET","de":"EU-Binnenmarkt","en":"EU internal market"},{"code":"FOI_ECONOMY_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Wirtschaft\"","en":"Other in the field of \"Economy\""},{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"},{"code":"FOI_ECONOMY_SAM_BUSINESS","de":"Kleine und mittlere Unternehmen","en":"Small and medium business"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014998","title":"Single-Use-Plastic-Directive (SUPD, Einwegkunststoffrichtlinie), Durchführungsrechtsakt zur Berechnung der Mindestrezyklateinsatzquoten","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die EU-Kommission hat einen neuen Vorschlag für einen Durchführungsbeschluss zur SUPD zur Berechnung, Überprüfung und Berichterstattung von Rezyklatgehalt von Einweg-Getränkekunststoffflaschen vorgelegt. Darin wird auch ein Massebilanzverfahren zur Bestimmung der Anteile an chemisch recyceltem Kunststoff geregelt. Vorgeschlagen wird die „fuel-exempt“-Massebilanz-Methode, wobei auch Regelungen für die Bewertung von sogenannten „dual use“-Stoffen getroffen werden (können als Rezyklat und als Brennstoff genutzt werden). Der BDE setzt sich gegen Greenwashing durch fuel-exempt und die Regelungen für „dual-use“-Stoffe ein und fordert transparente und faire Methoden der Massenbilanzierung, um ein Level-Playing-Field zwischen chemischem und mechanischem Kunststoffrecycling zu schaffen.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Umwelt\"","en":"Other in the field of \"Environment\""},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"},{"code":"FOI_ECONOMY_INDUSTRIAL","de":"Industriepolitik","en":"Industrial policy"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0017039","title":"Kurzfristige Unterstützung der Infrastruktur der Erfassung und des Recyclings von Alttextilien","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die Bundesregierung wird gebeten, die Entsorgungswirtschaft im Alttextilbereich im EU-Umweltrat zu unterstützen. Die Herausforderung sind niedrigere Preise für Neuware, schwache Nachfrage nach recycelten Materialien und billige Importe aus China mit der Folge von Schließungen von Recyclinganlagen, Verlust von Arbeitsplätzen und Rückschläge für die Kreislaufwirtschaft.\r\nGeforderte Maßnahmen:\r\n1. Finanzielle Unterstützung: Temporäre Hilfen für die Textilbranche und Zugang zu staatlichen Beihilfen.\r\n2. Nachfrage ankurbeln: Verpflichtende Vorgaben in der öffentlichen Beschaffung und reduzierte Mehrwertsteuer.\r\n3. Verpflichtender Recyclinganteil: Einführung von \"Made in Europe\" Recyclinganteilen.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Umwelt\"","en":"Other in the field of \"Environment\""},{"code":"FOI_EU_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Europapolitik und Europäische Union\"","en":"Other in the field of \"European politics and the EU\""},{"code":"FOI_ECONOMY_INDUSTRIAL","de":"Industriepolitik","en":"Industrial policy"},{"code":"FOI_EU_DOMESTIC_MARKET","de":"EU-Binnenmarkt","en":"EU internal market"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0017040","title":"Aufbau einer textilen Kreislaufwirtschaft in Europa","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die Bundesregierung wird aufgefordert, zum Ziel einer textilen Kreislaufwirtschaft in der EU beizutragen. Der BDE stellt in einem Positionspapier folgende Maßnahmen in den Fokus:\r\n\r\n1. Eine gesicherte Finanzierung der Sammel-, Sortier- und Recyclinginfrastruktur von Alttextilien durch eine erweiterte Herstellerverantwortung.\r\n2. Ein funktionsfähiger Rezyklatmarkt für Recyclingfasern durch flexible Mindestrezyklatquoten und eine verstärkte Nutzung nachhaltiger Textilien in der öffentlichen Be-schaffung.\r\n3. Recyclinggerechtes Produktdesign durch verbindliche ökologische Mindeststandards für mehr Langlebigkeit und mehr Recyclingfähigkeit\r\n","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen","shortTitle":"KrWG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/krwg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_POLLUTION","de":"Immissionsschutz","en":"Immission control"},{"code":"FOI_EU_DOMESTIC_MARKET","de":"EU-Binnenmarkt","en":"EU internal market"},{"code":"FOI_ECONOMY_INDUSTRIAL","de":"Industriepolitik","en":"Industrial policy"},{"code":"FOI_ECONOMY_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Wirtschaft\"","en":"Other in the field of \"Economy\""},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Umwelt\"","en":"Other in the field of \"Environment\""},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0020107","title":"Verschiebung des Inkrafttretens der PPWR auf 01.01.2027","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Der BDE setzt sich für eine Verschiebung des Inkrafttretens der EU-Verpackungsverordnung (PPWR, VO 2025/40) vom 12.08.2026 auf den 01.01.2027 ein. Ziel ist es, den Übergang in das neue Rechtsregime zu erleichtern. Hintergrund sind fehlende Rechtsklarheit sowie die daraus resultierende mangelnde Planungs- und Vertragssicherheit. Zudem drohen durch einen unterjährigen Umstieg erhebliche Bürokratie- und Finanzierungsrisiken.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_EU_DOMESTIC_MARKET","de":"EU-Binnenmarkt","en":"EU internal market"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021149","title":"Aktionsprogramm Kreislaufwirtschaft","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Ziel dieses Regelungsvorhabens ist es, die nationale Kreislaufwirtschaft grundlegend zu stärken. Dies dient als strategisches Element zur Sicherung der Rohstoffversorgung und zur Steigerung der wirtschaftlichen Resilienz des Industriestandortes Deutschland. Die beabsichtigte Einflussnahme zielt auf die rasche und konkrete Umsetzung der Nationalen Kreislaufwirtschaftsstrategie (NKWS) ab, sowie zur Sicherstellung fairer und verlässlicher Bedingungen für die deutsche und europäische Recyclingwirtschaft.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_DOMESTIC_MARKET","de":"EU-Binnenmarkt","en":"EU internal market"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_ECONOMY_COMPETITION_LAW","de":"Wettbewerbsrecht","en":"Competition law"},{"code":"FOI_ENERGY_OVERALL","de":"Allgemeine Energiepolitik","en":"Energy policy in general"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_ECONOMY_SAM_BUSINESS","de":"Kleine und mittlere Unternehmen","en":"Small and medium business"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Umwelt\"","en":"Other in the field of \"Environment\""},{"code":"FOI_ECONOMY_INDUSTRIAL","de":"Industriepolitik","en":"Industrial policy"},{"code":"FOI_ECONOMY_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Wirtschaft\"","en":"Other in the field of \"Economy\""},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"},{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_POLLUTION","de":"Immissionsschutz","en":"Immission control"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021960","title":"Industriestrompreis; Aufnahme des Wirtschaftszweig 38.21. in die EU-Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen (KUEBLL)","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Der BDE unterstreicht die dringende Notwendigkeit eines Industriestrompreises. Er setzt sich für die Aufnahme des Wirtschatfszweig 38.12 \"Rückgewinnung von Materialien\" in die EU-Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen (KUEBLL) ein. Für zahlreiche Betriebe der Entsorgungs- und Recyclingwirtschaft, die mit komplexen Aufbereitungsprozessen oder Sortieranlagen ebenfalls hohe Energiekosten schultern, ist eine solche Aufnahme im Lichte der aktuellen, existenziellen Krise im Recycling (u.a. Kunststoff und Glas) überlebenswichtig.\r\nDer Weg über eine kostenintensives Sondernachweisverfahren (Antrag auf Ausweitung des Industriestrompreises auf (Teil-)Sektoren unter Einbeziehung von Wirtschaftsprüfern) ist mit dem Ziel des Bürokratieabbau nicht vereinbar.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"},{"code":"FOI_ECONOMY_INDUSTRIAL","de":"Industriepolitik","en":"Industrial policy"},{"code":"FOI_EU_DOMESTIC_MARKET","de":"EU-Binnenmarkt","en":"EU internal market"},{"code":"FOI_ECONOMY_SAM_BUSINESS","de":"Kleine und mittlere Unternehmen","en":"Small and medium business"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_ENERGY_OVERALL","de":"Allgemeine Energiepolitik","en":"Energy policy in general"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"}]}]},"statements":{"statementsPresent":true,"statementsCount":29,"statements":[{"regulatoryProjectNumber":"RV0006695","regulatoryProjectTitle":"Beibehaltung der §§ 305ff. BGB in der aktuell geltenden Fassung bzgl. Justizstandort-Stärkungsgesetz","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/8d/c5/316326/Stellungnahme-Gutachten-SG2406250065.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Statement der Initiative pro AGB-Recht\r\nGesetzgebungsverfahren zu „Commercial Courts“:\r\nKeine Änderung des AGB-Rechts.\r\nDie Initiative pro AGB-Recht widerspricht nachdrücklich Änderungen des AGB-Rechts,\r\nwie sie einige Sachverständige in einer am 13. Dezember 2023 durchgeführten öffentlichen\r\nAnhörung im Rechtsauschuss des Deutschen Bundestages zum Entwurf eines Justizstandort-\r\nStärkungsgesetzes gefordert haben. Eine Ergänzung des Gesetzentwurfs um\r\nmateriellrechtliche Änderungen des AGB-Rechts mit dem Ziel, die Inhaltskontrolle\r\nverwendeter Vertragsklauseln im unternehmerischen Geschäftsverkehr einzuschränken und\r\ndamit den wichtigen Schutz vor unfairen Klauseln aufzuweichen, würde die Gerechtigkeit und\r\nden Rechtsfrieden im unternehmerischen Geschäftsverkehr in Deutschland gefährden.\r\nDie Forderung nach einer Einschränkung des ordnungspolitisch wichtigen und\r\npraxisrelevanten Schutzes wirtschaftlich schwächerer Vertragspartner steht in keinem\r\nnachvollziehbaren Zusammenhang mit der vorgesehenen Einführung spezieller Spruchkörper\r\nfür große zivilrechtliche Wirtschaftsstreitigkeiten („Commercial Courts“). Die Behauptung, die\r\nErfolgschancen von „Commercial Courts“ hingen von einer weniger starren AGB-Kontrolle ab,\r\nist weder schlüssig noch belegbar. Im Gegenteil: Von der Rechtssicherheit und\r\nVerhandlungsklarheit des etablierten deutschen AGB-Rechts profitieren alle Geschäftspartner,\r\nindem Risiken bei Vertragsverhandlungen überschaubar bleiben, Verlässlichkeit hinsichtlich\r\nunwirksamer Vertragsklauseln gewährleistet wird, kosten- sowie zeitintensive\r\nRechtsberatungsleistungen im Rahmen bleiben und gleichzeitig Spielraum für individuelle\r\nAbreden bleibt. Diese Faktoren machen das deutsche AGB-Recht attraktiv und zukunftssicher.\r\nEine Abkehr vom Grundsatz der Unwirksamkeit unfairer Vertragsklauseln würde für die\r\nVertragspartner von Verwendern solcher Klauseln erhebliche rechtliche und wirtschaftliche\r\nNachteile, insbesondere immense Rechtsberatungskosten sowie verbleibende\r\nRechtsunsicherheit mit sich bringen. Diese Betroffenheit beschränkt sich keineswegs auf den\r\ngewerblichen Mittelstand.\r\nInitiative pro AGB-Recht / Justizstandort-Stärkungsgesetz / Januar 2024 Seite 2 / 2\r\nAlle wesentlichen deutschen Berufs- und Wirtschaftssektoren wären von einer Einschränkung\r\ndes bewährten AGB-Rechts nachteilig betroffen. Eine zusätzliche und in der Sache unnötige\r\nSchwächung des Wirtschaftsstandorts Deutschland sowie der standorttreuen und -abhängigen\r\nUnternehmen wäre die Folge.\r\nDie in der Initiative pro AGB-Recht zusammengeschlossenen Verbände fordern den\r\nDeutschen Bundestag auf, das Justizstandort-Stärkungsgesetz und dessen richtige\r\nZielsetzung nicht durch eine sachfremde und ordnungspolitisch verfehlte Einschränkung des\r\nAGB-Rechts zu beschädigen.\r\nUnsere Initiative\r\nDie stetig wachsende Initiative pro AGB-Recht besteht gegenwärtig aus 39 Verbänden aller\r\nwichtigen, insbesondere mittelständisch geprägten, Berufs- und Wirtschaftsbranchen.\r\nGemeinsam setzen wir uns seit über 10 Jahren dafür ein, den wesentlichen Standortvorteil\r\nDeutschlands auch künftig zu sichern - das heißt faire Verträge im berechtigten Interesse aller\r\nbeteiligten Vertragspartner auch im unternehmerischen Geschäftsverkehr zu erhalten"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-03-01"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0006696","regulatoryProjectTitle":"Beibehaltung der §§ 305ff. BGB in der aktuell geltenden Fassung.","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/7b/4f/316328/Stellungnahme-Gutachten-SG2406250068.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Wirtschaft\r\nInitiative pro AGB-Recht\r\nStandortvorteil Deutschland\r\nFair, Innovationsfördernd, Rechtssicher\r\nFebruar 2023\r\nUnser Ziel\r\nDie Initiative pro AGB-Recht besteht aus rund 40 Verbänden aller wichtigen deutschen Berufs- und\r\nWirtschaftsbranchen. Gemeinsam setzen wir uns seit über 10 Jahren dafür ein, den wesentlichen\r\nStandortvorteil Deutschlands auch künftig zu sichern – faire Verträge im berechtigten Interesse aller\r\nbeteiligten Vertragspartner.\r\nNicht nachvollziehen können wir, warum die Justizministerinnen und Justizminister der Bundesländer\r\ndiesen wesentlichen Standortvorteil Deutschlands in Frage stellen.1\r\nUnsere Gründe\r\nDas Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) fördert seit Jahrzehnten Gerechtigkeit und\r\nRechtsfrieden im unternehmerischen Geschäftsverkehr und hat sich bewährt. Es verhindert unfaire\r\nVertragsbedingungen und schützt vor einseitigen, unangemessenen Benachteiligungen und Risiko-\r\nübertragungen. Die Vertragspartner können auf klare Kriterien für die rechtssichere Gestaltung ihrer\r\nVerträge auch mit AGB zurückgreifen. Für die von der Initiative pro AGB-Recht vertretenen deutschen\r\nWirtschaftsteilnehmer ist diese Planungs- und Rechtssicherheit von grundlegender Bedeutung.\r\nDas AGB-Recht für Verträge zwischen Unternehmern ist mit seinen bewährten Regeln auch künftigen\r\nHerausforderungen gewachsen. Es sorgt sowohl bei etablierten als auch bei neuartigen Geschäftsmo-\r\ndellen für einen angemessenen Interessenausgleich entlang der gesamten Liefer- und Leistungskette.\r\nGeschäftsmodelle, deren wirtschaftlicher Erfolg davon abhängt, Risiken einseitig auf den in der Regel\r\nkleinen oder mittelständischen Vertragspartner zu übertragen, sind weder innovativ noch schutzwürdig.\r\nHieran ändern weder geopolitische noch technische Entwicklungen etwas. Insbesondere angesichts\r\nzunehmender Automatisierung ist ein wirksamer Schutz vor unangemessenen Risikoübertragungen\r\nbesonders wichtig, damit nicht alle Risiken automatisch auf den Schultern derjenigen landen, die diese\r\nRisiken am wenigsten beherrschen oder tragen können.\r\n1 Mit Beschluss vom 10. November 2022 wird der Bundesminister der Justiz gebeten, konkrete Vorschläge für eine\r\nReform des AGB-Rechts im unternehmerischen Geschäftsverkehr zu erarbeiten.\r\nInitiative pro AGB-Recht, Februar 2023 Seite 2 / 2\r\nKontakt: Initiative pro AGB-Recht – http://www.pro-agb-recht.de/ - Lobbyregister-Nummer: R005637\r\nDas AGB-Recht fördert die Digitalisierung und die Innovationstätigkeit des deutschen Mittelstandes,\r\nindem es die Transaktionskosten gering hält. Unternehmer können Verträge ohne Sorge vor Haftungs-\r\nfallen und anderen unvorhersehbaren Risiken durch einseitig gestellte Klauseln ihrer Vertragspartner\r\nschließen. Beratungskosten wegen anwaltlicher Vertragsprüfungen entfallen oder werden in überschau-\r\nbaren Grenzen gehalten. Dies ist ein großer Kosten- und Standortvorteil Deutschlands gegenüber\r\nanderen Rechtsordnungen, die etwa im angelsächsischen Raum einen vollkommen anderen Ansatz\r\nverfolgen.\r\nDas AGB-Recht bewahrt und schützt zudem die Vertragsfreiheit. Sie setzt voraus, dass sich die Ver-\r\ntragspartner auf Augenhöhe begegnen. Wer aufgrund seiner Marktposition nicht in der Lage ist, die\r\nVertragsbedingungen des Vertragspartners abzulehnen, verhandelt nicht und verhandelt vor allem nicht\r\nfrei. Um auch in diesen Fällen die erforderliche Augenhöhe herzustellen, bedarf es des AGB-Rechts.\r\nDavon abgesehen kann jeder gesetzlich zulässige Vertragsinhalt individuell vereinbart werden. Das\r\nAGB-Recht schränkt diese Freiheit nicht ein.\r\nDie von der Initiative pro AGB-Recht vertretenen Wirtschaftsteilnehmer sind sich der Vorteile des\r\nRechts „made in Germany“, einschließlich des AGB-Rechts bewusst. Sie treten deshalb auch bei\r\ninternationalen Geschäftsabschlüssen entschieden dafür ein, deutsches Recht zur Vertragsgrundlage\r\nwerden zu lassen. Von einer Flucht in fremde Rechtsordnungen kann in keiner der hier vertretenen\r\nBranchen die Rede sein. Dass ausländische Investoren die ihnen bekannten Rechtsordnungen\r\nbevorzugen, ist nachvollziehbar, aber kein überzeugendes Argument, das deutsche AGB-Recht\r\neinzuschränken oder zu verwässern.\r\nDie Initiative pro AGB-Recht warnt eindringlich davor, die Klarheit und Sicherheit des Rechts der Allge-\r\nmeinen Geschäftsbedingungen sowie den damit verbundenen Fairness-Schutz als wesentlichen Stand-\r\nortvorteil Deutschlands ohne Not leichtfertig aufs Spiel zu setzen. Den eingangs genannten Schritt der\r\nJustizministerinnen und Justizminister lehnen wir mit allem Nachdruck ab!"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-03-01"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0006697","regulatoryProjectTitle":"Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung - Anpassung der LABO-Vollzugshilfe zu §§ 6-8 BBodSchV","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/d7/d7/316330/Stellungnahme-Gutachten-SG2406250073.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Vollzugshilfe zu §§ 6 – 8 BBodSchV (Stand 10.08.2023)\r\nHier: Beispiele für die Abgrenzung von bodenähnlichen Anwendungen zu Einbau-weisen von technischen Bauwerken nach der ErsatzbaustoffV (S. 40 ff.)\r\n\r\nSehr geehrte Damen und Herren,\r\nsehr geehrte Frau,\r\n\r\nder BDE Bundesverband der Deutschen Entsorgungs-, Wasser- und Kreislaufwirtschaft e.V. und die BRB Bundesvereinigung Recycling-Baustoffe e.V. hatten in einem gemeinsamen Anschreiben an die Geschäftsstelle der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Bodenschutz (LABO) vom 11.12.2023 auf Vollzugsprobleme in Bezug auf die in der Vollzugshilfe zu §§6-8 BBodSchV dargestellten Beispiele für die Abgrenzung von bodenähnlichen Anwendungen zu Einbauweisen von technischen Bauwerken nach der ErsatzbaustoffV hingewiesen. \r\nSo werden aus Sicht der Verbände in den Abbildungen 3 bis 6 (Prinzipskizzen) auf S. 40 ff. der Vollzugshilfe viel zu große Bereiche als bodenähnliche Anwendung in die BBodSchV gezogen.\r\nErste Rückmeldungen aus der Praxis erreichen uns, dass bisher mögliche und hochwertige Einsatzmöglichkeiten von MEB in technischen Bauwerken nach EBV unsachgemäß stark eingeschränkt werden. Dies sei auch insbesondere darauf zurückzuführen, dass die Prinzipskizzen regelmäßig von unteren Vollzugsbehörden so interpretiert werden, dass sie 1-zu-1 in der Praxis umgesetzt werden müssen.\r\nWir weisen erneut darauf hin, dass die Prinzipskizzen Einzelfälle in der Praxis nicht darstellen können und zu einem übermäßig starken Einschnitt des Anwendungsbereichs der EBV verleiten können. Vielmehr gilt aus Sicht der Verbände auch weiterhin eine Einzelfallentscheidung in Abhängigkeit der bautechnischen Rahmenbedingungen als sachgemäß. \r\nAus Sicht der Verbände wäre also entweder eine komplette Streichung der Prinzipskizzen angebracht, oder es müsste zumindest eine Klarstellung in einer überarbeiteten Version der Vollzugshilfe erfolgen, dass es sich lediglich um beispielhafte Darstellungen handelt.\r\nDie BRB-Geschäftsführerin hatte im Rahmen des LABO-Verbändegesprächs am 13. Dezember 2023 bereits die Möglichkeit, diese Punkte mit der Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses „Vorsorgender Bodenschutz“ (BOVA) zu besprechen. Unsere Hinweise schienen auf Verständnis zu stoßen und eine erneute Diskussion der Thematik im BOVA wurde mündlich zugesagt.\r\nDer LABO-Webseite konnten wir entnehmen, dass die letzte BOVA-Sitzung am 10. und 11. Januar 2024 stattfand und die nächste LABO-Sitzung am 20. und 21. März stattfinden wird. Vor diesem Hintergrund würden wir gerne erfragen, ob die Prinzipskizzen bereits im BOVA diskutiert werden konnten, ob eine Befassung in der kommenden LABO-Sitzung geplant ist und ob mit einer zeitnahen Anpassung der Vollzugshilfe zu §§ 6-8 BBodSchV gerechnet werden kann.\r\nSehr gerne stehen wir für Rückfragen jederzeit zur Verfügung. \r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\t\t\r\n\r\n\r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) (20. WP)","shortTitle":"BMUV (20. WP)","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-03-06"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0006698","regulatoryProjectTitle":"Anpassung Gesetzentwurf zur Änderung des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes und Eckpunkte Carbon Management-Strategie (CMS)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/c9/2d/316332/Stellungnahme-Gutachten-SG2406260062.pdf","pdfPageCount":9,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"\r\nVerbändeanhörung; Gesetzentwurf zur Änderung des Kohlendioxid-Speicherungs\r\ngesetzes, Eckpunkte Carbon Management-Strategie\r\n\r\nSehr geehrte Damen und Herren, \r\nvielen Dank für die Überlassung des o.g. Gesetzentwurf zur Änderung des Kohlendioxid Speicherungsgesetzes (KSpG-ÄnderungsG) sowie der Eckpunkte Carbon Management-Strategie (CMS). Wir haben verstanden, dass beide Entwürfe derzeit noch nicht innerhalb der Bundesregierung abgestimmt sind.\r\nWir danken für die Möglichkeit zur Stellungnahme und nehmen wie nachfolgend\r\nersichtlich Stellung. Vorab erlauben wir uns folgenden Hinweis: Mit sehr großer Sorge\r\nsehen wir, dass im KSpG-ÄnderungsG und der CMS auf das EU-ETS referenziert wird.\r\nSo könnten im Ergebnis ausgerechnet Thermische Abfallbehandlungsanlagen (TAB),\r\nmit der deutschen Besonderheit der Anbindung ans BEHG, nicht erfasst sein. Dies kann nicht gewollt sein. TAB sollen erklärtermaßen einer der Hauptnutzer der Infrastruktur sein. \r\nDer durchgehende Fokus auf das EU ETS hat Auswirkungen auf Fördermöglichkeiten:\r\nWir hatten bereits gegenüber dem benachbarten Referat IV E3 in der Vergangenheit \r\nmehrfach darauf hingewiesen, dass zum Beispiel die sog. Carbon Contracts for Difference (CCfD) den TAB aktuell grundsätzlich nicht zugänglich sind. Die CCfD-Förderung\r\nkommt gemäß der BMWK-Systematik bisher nur in Betracht wenn eine klimafreund\r\nliche Anlage errichtet (CAPEX) und betrieben (OPEX) werden soll und (!) es um Tätigkeiten geht, die auch dem EU-ETS unterliegen. TAB unterliegen seit dem 01.01.2024\r\nganz überwiegend dem nationalen BEHG und — entgegen der langjährigen Forderung\r\ndes BDE — eben nicht dem EU-ETS. Es kann nicht sein, dass der nationale Alleingang\r\nBEHG (Federführung: BMWK) nun ausgerechnet in der CMS nicht berücksichtigt wird.\r\n\r\nI. KSpG-ÄnderungsG (Stand: 26.02.2024)\r\nIn § 33 KSpG soll ein Absatz 5 angefügt werden, dessen Ziel es ist, Kohlekraftwerken den Anschluss an die CO2-lnfrastruktur zu verwehren.\r\nIn der Begründung zu Zu Nummer 15 (Änderung des § 33 KSpG) heißt es zu Buchstabe b:\r\nGemäß dem neu eingefügten Absatz 5 darf Kohlendioxid nicht in ein Kohlendioxidleitungsnetz aufgenommen werden, wenn es aus einer Anlage stammt, die im Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes überwiegend der Erzeugung von Strom durch Verbrennung von Kohle dient. Der entsprechenden Anlage ist insoweit der Anschluss an ein Kohlendioxidleitungsnetz zu verwehren. Dem steht nicht entgegen, dass das betroffene Unternehmen andere Anlagen an ein Kohlendioxidleitungsnetz anschließt, deren überwiegender Zweck nicht die Stromerzeugung durch Verbrennung von Kohle ist. Der Begriff des Anschlusses ist weit zu verstehen. Gemeint ist nicht nur der direkte Anschluss über den Zugang zu einer Kohlendioxidleitung auf oder am Betriebsgelände der Anlage. Erfasst sein sollen auch Fälle, in denen das Kohlendioxid über andere Transportmodalitäten zu einem Einspeisepunkt transportiert werden soll. Der VerweIs auf das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz dient der leichteren Identifizierung betroffener Anlagen. Dass das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz nur solche Anlagen erfasst, die Schwellenwerte wie eine bestimmte Gesamtfeuerungswärmeleistung erreichen, ist unschädlich. Der Einsatz von CCS und CCU für Anlagen außerhalb des Anwendungsbereichs des Treibhausgas-Emlsslonshandelsgesetxes ist unwirtschaftlich, denn sie nehmen dann auch nicht am EU Emissionshandel teil. Dementsprechend werden sie durch den Einsatz dieser Technologien auch nicht von ihrer Zertifikateabgabepflicht befreit. Damit entfällt der wirtschaftliche Vorteil der CO2-Abscheidung mit anschließender Speicherung (CCS) oder Weiternutzung (CCU). Die Regelung schließt\r\nKohlekraftwerke faktisch von dem Gebrauch der CCS- und CCU-Technologie aus. Die entsprechenden Kraftwerke produzieren Kohlendioxidmengen in einer Größenordnung, für die unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten alleine der leitungsgebundene Transport in Frage kommt. (...)\r\n(Fettdruck und Unterstreichung durch Verfasser)\r\nDie Aussage, dass der Einsatz von CCS und CCU für Anlagen außerhalb des Anwendungsbereichs\r\ndes Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unwirtschaftlich sei, ist befremdlich und strahlt auf\r\ndie Einordnung von TAB aus. TAB nehmen aktuell eben nicht am EU-Emissionshandel teil. TAB un\r\nterliegen — Stand jetzt — zumindest bis auf Weiteres nicht dem EU-ETS. Sie unterliegen vielmehr\r\nder Bepreisung nach dem BEHG, also einem nationalen Alleingang. Leider ist es bisher nicht ge\r\nlungen, TAB europaweit dem EU-ETS zu unterwerfen.\r\nDie Verknüpfung von CCU/CCS mit dem EU-ETS führt zu großen Risiken: Da erwartet werden\r\nkann, dass die Entwicklung der CO2-lnfrastruktur unverzüglich beginnt, besteht die Gefahr, dass\r\nTAB für diese nicht berücksichtigt werden. Dabei steht die thermische Abfallbehandlung neben\r\nZement und Kalk als Sektor mit unvermeidbaren Emissionen im Zentrum dieser Regelungen und\r\nzählen zu den langfristigen Nutzern der zu entwickelnden Infrastruktur. Die wirtschaftlichen\r\nNachteile bei Nichtberücksichtigung der Infrastrukturentwicklung sind so erheblich, dass sie die\r\nUmsetzung von Abscheideprojekten unmöglich machen. TAB sollten hier deshalb spezifisch und\r\nausdrücklich berücksichtigt werden, auch wenn sie derzeit nicht dem EU-ETS unterliegen.\r\nWir regen folgende Änderung (in rot) an:\r\n(...) Der Verweis auf das Treibhausgas-Emissianshandelsqesetz dient der leichteren Identifizierung betroffener Anlagen. Dass das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz nur solche Anlagen erfasst, die Schwellenwerte wie eine bestimmte Gesamtfeuerungswärmeleistung erreichen, ist unschädlich.\r\n(Änderungsonregungen in Rot durch Verfasser)\r\nII.\r\nCMS (Stand: 26.02.2024)\r\nWir begrüßen, das klare Bekenntnis der CMS zur Erforderlichkeit des Abscheidens und Speicherns\r\nbzw. Nutzens von CO2 (Carbon Capture and Storage — CCS und Carbon Capture and Utilization —\r\nCCU) für bestimmte Sektoren als einen Beitrag auf dem Weg zur Klimaneutralität. Es ist gut, dass\r\nneben der Zement und Kalkindustrie, Bereichen der Grundstoffchemie ausdrücklich die Abfallverbrennung benannt wird.\r\nEbenso begrüßen wir die klare Verknüpfung der CMS mit der sog. Langfriststrategie Negativemissionen, die sich mit „unvermeidbaren Restemissionen“ und ihrem Ausgleich durch Negativemissionen beschäftigen wird.\r\nZur leichteren Orientierung nehmen wir bei unserer Einschätzung nachfolgend auf die Seitenzahlen des überlassenen Entwurfs der CMS Bezug.\r\nSeite 1:\r\n• Nationalen Alleingang BEHG ausdrücklich berücksichtigen\r\nLeider erfolgt an vielen Stellen der CMS die Verknüpfung mit dem EU ETS, vgl. beispielsweise\r\nSeite 1, 2. Absatz:\r\n(...) Dies gilt insbesondere, aber nicht nur, für diejenigen Industrien, deren Emissionen schwer vermeidbar sind\r\nund die durch die Verteuerung der Zertifikate des Europäischen Emissionshandels zunehmend unter Kostendruck geraten — zum Beispiel die Zement- und Kalkindustrie, Bereiche der Grundstoffchemie und die Abfallverbrennung. Auch diese Branchen brauchen die Perspektive auf klimaneutrales Wirtschaften und eine gute Zukunft am Standort Deutschland. (...)\r\n(Fettdruck und Unterstreichung durch Verfasser)\r\nWir regen folgende Änderung (in rot) an:\r\n(...) Dies gilt insbesondere, aber nicht nur, für diejenigen Industrien, deren Emissionen schwer vermeidbar sind und durch die CO2-Bepreisung auf\r\nEU-Ebene ( EU ETS) bzw. auf nationaler Ebene (BEHG zunehmend unter Kostendruck geraten zum Beispiel\r\ndie Zement- und Kalkindustrie, Bereiche der Grundstoffchemie und die Abfaliverbrennung. Auch diese Branchen brauchen die Perspektive auf klimaneutrales Wirtschaften und eine gute Zukunft am Standort Deutschland. (...)\r\n(Änderungsanregun gen in Rot durch Verfasser)\r\n• Klimawirksames Methan in den Blick nehmen\r\nDie CMS erweitert den Blick auf klimawirksame Gase wie Methan. Methan ist eines der bedeutendsten Klimagase. Leider werden Methanausgasungen von deponierten, unvorbehandeften\r\nSiedlungsabfällen bisher nicht ausdrücklich benannt, vgl. Seite 2, erster Bulletpoint:\r\nDer Hochlauf von CCS/CCU muss im Einklang mit den Treibhausgasminderungszielen des deutschen Klimaschutzgesetzes (KSG) und dem Erreichen der Klimaneutralität 2045 stehen. Die Bundesregierung setzt sich für eine ambitionierte Umsetzung der europäischen Methan-verordnung ein, einschließlich der Prüfung einer perspektivischen Bepreisung der Vorkettenemissionen von auf dem EU-Markt platzierten fossilen Energieträgern (\"Methanschlupf“).\r\n(Fettdruck und Unterstreichung durch Verfasser)\r\nWir regen folgende Änderung (in rot) an:\r\nDer Hochlauf von CCS/CCU muss im Einklang mit den Treibhausgasminderungszielen des deutschen Klimaschutzgesetzes (KSG) und dem Erreichen der Klimaneutralität 2045 stehen. Die Bundesregierung setzt sich für eine ambitionierte Umsetzung der europäischen Methan verordnung ein, einschließlich der Prüfung einer perspektivischen Bepreisung der Vorkettenemissionen von auf dem EU-Markt platzierten fossilen Energieträgern (\"Methanschlupf“) wie auch von Methanausgasungen von Deponien von unbehandelten Siedlungsabfällen.\r\n(Änderungsanregungen in Rot durch Verfasser)\r\n• Chance Negativemissionen nutzen\r\nBei den Anwendungsgebieten für CCS/CCU benennt die CMS auch TAB. Trotz der Verknüpfung\r\nder CMS mit der sog. Langfriststrategie Negativemissionen wird aber die besondere Rolle der\r\nthermischen Abfallverwertung nicht hinreichend deutlich. TAB benötigen die CO2-Abscheidung\r\neben nicht nur, um klimaneutral zu werden. Vielmehr können sie aufgrund des hohen biogenen\r\nAnteils des „Brennstoffs“ Abfall in erheblichem Maße Negativemissionen generieren sowie rezyklierten Kohlenstoff in den Kreislauf geben und so zur Erreichung der Klimaneutralität in anderen\r\nSektoren beitragen. Sie sollte deshalb bei der Umsetzung der Abscheideprojekte besonders unterstützt und begleitet werden.\r\nBisher heißt es unter Anwendungsgebiete für CCS/CCU, 2. Absatz:\r\nAuch bei der thermischen Abfallbehandlung fallen Emissionen an, die nicht vermeidbar sind — es steht Stand\r\nheute kein alternativer Verwertungsprozess für Abfall zur verfügung, bei dem diese Emissionen vermieden\r\nwerden könnten. Für eine klimaneutrale Abfallwirtschaft ist also auch unter Einhaltung hoher Standards bei Abfalltrennung und Recycling sowie der Erfüllung von Abfallvermeidungszielen die Anwendung von CCS/CCU ein elementarer Baustein für die Erreichung von Klimaneutralität. Zugleich kann CCS/CCU auch in anderen Industrieprozessen zur Anwendung kommen, solange die Umstellung auf Elektrifizierung oder Wasserstoff absehbar noch nicht kosteneffizient möglich ist\r\nWir regen folgende Änderung (in rot) an:\r\nAuch bei der thermischen Abfallbehandlung fallen Emissionen an, die nicht vermeidbar sind — es steht Stand heute kein alternativer Verwertungsprozess für Abfall zur Verfügung, bei dem diese Emissionen vermieden werden könnten. Für eine klimaneutrale Abfall wirtschaft ist also auch unter Einhaltung hoher Standards bei Abfalitrennung und Recycling sowie der Erfüllung van Abfallvermeidungszielen die Anwendung von CCS/CCU ein elementarer Baustein für die Erreichung von Klimaneutralität. Hinzukommt, dass die thermische Abfallverwertung aufgrund des regelmäßig hohen biogenen Anteils von AbfäIlen in erheblichem Maße Negativemissionen generieren kann. Außerdem kann mittels CCU rezyklierter Kohlenstoff in den Kreislauf gegeben werden und so zu Erreichung der Klimaneutralltät in anderen Sektoren beitragen. Die thermische Abfallverwertung sollte deshalb bei der Umsetzung der Abscheideprojekte besonders unterstützt und begleitet werden Zugleich kann CCS/CCU auch in anderen Industrieprozessen zur Anwendung kommen, solange die\r\nUmstellung auf Elektrifizierung oder Wasserstoff absehbar noch nicht kosteneffizient möglich ist\r\n(Änderungsanregungen in Rot durch Verfasser)\r\nSeite 4:\r\n• Nationale Brücke für TAB und Rezyklateinsatz anreizen\r\nUnter der Überschrift „Förderung von CCS/CCU“ wird nur auf den EU-Emissionshandel Bezug ge\r\nnommen und die Besonderheiten des nationalen Alleingangs BEHG nicht berücksichtigt. Zudem\r\nwird die erzielte Nettoeinsparung durch den Einsatz von auch kurzlebigen Produkten mit Nutzung\r\nvon rezykliertem Kohlenstoff bei Ersatz konventioneller Produkte bisher nicht anerkannt. Tatsächlich gilt aber auch hier die Regel „Kleinvieh macht auch Mist“ und der vielfache Einsatz von Rezyklaten in Produkten ist nicht nur gelebter Ressourcenschutz, sondern auch praktizierter Klimaschutz. Der politisch — auch wirtschaftsstrategisch gewünschte — Rezyklateinsatz muss mit Anreizen unterstützt werden.\r\nBisher heißt es unter Förderung von CCS/CCU, 1. Absatz: Der EU-Emissionshandel (EU ETS) setzt bereits Anreize zum Einsatz von CCS/CCU. Durch die Anrechenbarkeit\r\nvon CCS im EU ETS ergibt sich ein direkter ökonomischer Anreiz für CCS, wenn der C02 Preis über den Kosten für CCS liegt. Gleichzeitig unterliegt die gesamte CCS-Kette den Bestimmungen der Monitoring- Verordnung des\r\nEU ETS. Mit der gerade abgeschlossenen Reform des EU EIS wurden zudem die Anrechenbarkeit von CCU neben CCS im Emissionshandel geregelt und praktische Hürden für den Aufbau einer Tronsportinfrastruktur beseitigt. Damit entfällt für CCS die Zertifikatabgabepflicht im EU ETS, unabhängig vom Transportweg. Das stellt eine wichtige Voraussetzung für die Wirtschaftlichkeit von CCS dar. Bei CCU entfällt die Pflicht zur Abgabe von Zertifikaten ebenfalls im Fall einer dauerhaften Bindung des CO2 in Produkten.\r\nWir regen folgende Änderung (in rot) an:\r\nDer EU-Emissionshandel (EU ETS) setzt bereits Anreize zum Einsatz von CCS/CCIJ. Durch die Anrechenbarkeit\r\nvon CCS im EU ETS ergibt sich ein direkter ökonomischer Anreiz für CCS, wenn der CO2 Preis über den Kosten für CCS liegt. Gleichzeitig unterliegt die gesamte CCS-Kette den Bestimmungen der Monitoring Verordnung des\r\nEU ETS. Mit der gerade abgeschlossenen Reform des EU ETS wurden zudem die Anrechenbarkeit von CCU neben CCS im Emissionshandel geregelt und praktische Hürden für den Aufbau einer Transportinfrastruktur beseitigt. Damit entfällt für CCS die Zertifikatabgabepflicht im EU ETS, unabhangig vom Transportweg. Das stellt eine wichtige Voraussetzung für die Wirtschaftlichkeit von CCS dar. Bei CCU entfällt die Pflicht zur Abgabe von\r\nZertifikaten ebenfalls im Fall einer dauerhaften Bindung des CO2 in Produkten. Ziel bleibt die zeitnahe Einbeziehung der hermischen Abfallbehandlung 1 das U-ETS Fü die Übergangszeit unter dem BEHG-Regime muss zumindest eine nationale Brücke für die TAB gebildet werden, die das Vorstehende spiegelt. Dazu gehört auch ein Äquivalent zum Zugang zur CCfD-Förderung, die bisher an das EU-ETS anknüpft. Bei der dauerhaften Bindung des CO2 in Produkten ist außerdem eine Systematik für Einsatz von rezykliertem Kohlenstoff in kurzlebigen Produkten (als Substitut von \"konventionellen“ Produkten mit Primärrohstoffen) zu entwickeln, der die erzielte CO2-Nettoeinsparung abbildet.\r\n(Änderungsanregungen in Rot durch Verfasser)\r\n• Redaktionelle Präzisierung zum Sektor\r\nBei Fördermitteln ist aufgrund des engen Beihilfekorsetts der EU-Kommission die präzise Nennung des jeweiligen Industriesektors essentiell. Die thermische Abfallbehandlung gehört zum Energiesektor und sollte so auch eingeordnet werden.\r\nBisher heißt es unter Förderung von CCS/CCU, 2. Absatz:\r\n(...) Deshalb wird die staatliche Förderung für CCS/CCU — wo sie sich als notwendig erweist — auf schwer oder\r\nnicht vermeidbare Emissionen in der Industrie und der Abfallwirtschaft fokussiert. (...)\r\nWir regen folgende Änderung (in rot) an:\r\n(...) Deshalb wird die staatliche Färderung für CCS/CCU wo sie sich als notwendig erweist auf schwer oder\r\nnicht vermeidbare Emissionen in der Industrie und der Abfallwirtschaft (Energiesektor fokussiert. (...)\r\n(Änderungsanregung in Rot durch Verfasser)\r\n• Zugang für TAB zu Klimaschutzverträgen\r\nZurecht hebt die CMS die große Bedeutung der Carbon Contracts for Difference (CCfD), also der\r\nsog. Klimaschutzverträge, für die Transformation hervor. CCfD sind — wie ausgeführt - TAB aktuell\r\ngrundsätzlich nicht zugänglich. Die Förderbestimmungen müssen so angepasst werden, dass die\r\nthermische Abfallbehandlung Zugang erhält: Das heißt es darf keine zwingende Verknüpfung mit\r\ndem EU-ETS erfolgen und Stromerzeugungsanlagen dürfen systematisch nicht ausgeschlossen\r\nsein.\r\nBisher heißt es unter Förderung von CCS/CCU, 4. Absatz:\r\nKlimaschutzverträge sind Verträge zwischen Unternehmen und Staat die Unternehmen gegen die Preisrisiken (etwa für H2 oder C02) absichern und ihnen die Mehrkosten für die Umstellung auf eine klimafreundliche Produktion ausgleichen. Die aktuelle Fassung der Förderrichtlinie sieht vor, dass zukünftig d.h. sobald die regulatorischen Rahmenbedingungen es zulassen.- auch Anlagen mit ansonsten nicht vermeidbaren Prozessemissionen, in denen die THG Minderun en maßgeblich durch CCS/CCU erzielt werden, unter bestimmten Voraussetzungen als förderföhig eingestuft werden können.\r\nWir regen folgende Änderung (in rot) an: Klimaschutzverträge sind Verträge zwischen Unternehmen und Staat die Unternehmen gegen die Preisrisiken (etwa für H2 oder C02) absichern und ihnen die Mehrkosten für die Umstellung auf eine klimafreundliche Produktion ausgleichen. Die aktuelle Fassung der Förderrichtlinie sieht vor, dass zukünftig d.h. sobald die regulatorischen Rahmenbedingungen es zulassen — auch Anlagen mit ansonsten nicht vermeidbaren Prozessemissionen, in denen die THG-Minderungen maßgeblich durch CCS/CCU erzielt werden, unter bestimmten\r\nVoraussetzungen als förderfähig eingestuft werden können. Die Förderung durch Kllmaschutzverträge muss auch für Emittenten wie TAB zugänglich sein, die noch nicht dem EU-ETS unterliegen und systematische zur\r\nEnergieerzeugung gehören.\r\n(Änderungsanregungen in Rot durch Verfasser)\r\n• Vorfahrt für CCU — auch mit Recyclinglabel\r\nIm Sinne einer gelebten Kreislaufwirtschaft muss die Priorität darauf liegen, CO2 als wichtige Ressource in einer klimaneutralen Wirtschaft 2045/2050 zu nutzen (Carbon Capture and Utilization —\r\nCCU): Das gilt sowohl im Hinblick auf den Einsatz von CO2 als Grundstoff für sog. efuels für die\r\nDeckung des Energiebedarfs im Mobilitätssektor (vorrangig: Schifffahrt und Flugverkehr) sowie\r\nals Grundstoff in der chemischen Industrie. Die so durch den Ersatz fossiler Ressourcen indirekt\r\nvermiedenen Emissionen können durch die Zuteilung kostenloser Emissionszertifikate Berücksichtigung finden. Da die entstehenden Produkte gegenüber den konventionellen in der Regel zu\r\nnächst teurer sind, sollte der Markthochlauf beispielsweise durch Quotenvorgaben und der Ein\r\nsatz ökologischer Produkte und Materialien durch gezielte nachhaltige öffentliche Beschaffung\r\n(Green Public Procurement — GPP) angereizt werden. Hierfür ist eine differenzierte, jedoch für\r\nden Einkäufer leicht interpretierbare Kennzeichnungspflicht aller wiederverwendeten Materialien\r\ninkl. Kohlenstoff aus CO2 notwendig, also ein Recyclinglabel.\r\nWir regen unter dem Abschnitt Förderung von CCS/CCU folgenden neuen 5. Absatz (in rot) an:\r\nDa die Produkte mit Rezyklaten in der Regel gegenuber den „konventgonellen“ zunächst teurer sind, ist der\r\nMarkthochllauf beispielsweise durch Quotenvorgaben (Mindestrezykiateinsatz) in bestimmten Stoffströmen\r\nund mit dem Instrument der nachhaltigen öffentlichen Beschaffung (Green Public Producrement - GPP) anzureizen. Hierfür ist eine differenzierte, jedoch für den Einkäufer leicht interpretierbare Kennzeschnungspflicht aller wiederverwendeten Materialien inkl. Kohlenstoff aus CO2 (also recycelte CO2 Anteile notwendig also ein Recyclinglabel\r\n(Änderungsanregungen in Rot durch Verfasser)\r\nSeite 5:\r\n• Transportinfrastruktur für CO2 auch für „kleinere“ CO2-Quellen\r\nTransportmöglichkeiten für CO2 sind essentiell. Die CO2 Transportinfrastruktur fokussiert bisher\r\nbei Pipelines nur auf sehr große Mengen CO2. Dies verkennt, dass auch bei „kleinen“ Mengen der\r\nmobile Transport per LKW oder Schiene schnell unwirtschaftlich wird. Wenn kleineren Punktemissionsquellen kein technisch und wirtschaftlich sinnvoller Zugang zu diesen eröffnet wird, wird die Umsetzung von CCS-Maßnahmen unmöglich. So ist Straßentransport von mehr als 50 km wirtschaftlich kaum darstellbar und ökologisch nicht sinnvoll. Deshalb sollten mindestens Ansteuerpunkte in einem Radius von max. 50km für „Kleinemittenten“ vorgesehen werden. Insgesamt\r\nsollte sichergestellt werden, dass die Transportinfrastruktur (inkl. Kurzstrecken mittels Lkw, Bahn\r\nund Binnenschiff) dauerhaft vorhandene Restemissionsquellen berücksichtigt, auch wenn sie\r\nweniger als 500.000 t /a CO2 betragen und sich abseits von Clustern befinden, die an feste\r\nPipelines angeschlossen sind. Bei der Festlegung der CO2-Spezifikationen für den Transport\r\nsind der hohe Energieeinsatz und die hohen Kosten bei Aufreinigung zu sehr hohen CO2-\r\nQualitäten zu berücksichtigen.\r\nZudem geraten die Abscheideanlagen durch die Vertragslaufzeiten und die speziell notwendige\r\nKonditionierung des CO2 in einen Lock-in-Effekt. Es ist essentiell, dass auch kleinere Emissionspunkte von Hard-to-Abate-Sektoren, also insbesondere TAB, Zugang zum Pipelinesystem erhalten\r\noder jedenfalls speziell unterstützt werden.\r\nBisher heißt es unter Transportinfrastruktur für CO2, 1. Absatz:\r\nDer Hochlauf der CCS/CCU-Technologie, der Transport größerer Mengen CO2 und eine Nutzung der Technologie im europäischen Verbund wird absehbar eine privatwirtschaftlich betriebene Pipeline-Infrastruktur benötigen. Gleichzeitig ist eine CO2-Pipeline-lnfrastruktur eine Voraussetzung für eine engere europäische Zusammenarbeit im Bereich Carbon Management Denn während CO2 bereits heute abgeschieden und per Schiene,\r\nSchiff und per LKW transportiert werden kann, stellen Pipelines für den Transport großer Mengen CO2 die kostengünstigste Option dar. Nach aktueller Rechtslage scheitern Planfeststellungsverfahren für Pipeline-Projekte\r\nin Deutschland an fehlenden und veralteten Verweisen des KSpG ins Energiewirtschaftsqesetz (EnWG) sowie\r\ndiversen weiteren Rechtsunsicherheiten, sodass auch gemeinsame europäische Pipeline-Projekte aktuell nicht umgesetzt werden können. (...)\r\nWir regen folgende Änderung (in rot) an:\r\nDer Hochlauf der CCS/CCU-Technologie, der Transport von CO2 und eine Nutzung der Technologie im europäischen Verbund wird absehbar eine privatwirtschaftlich betriebene Pipeline Infrastruktur\r\nbenötigen. Gleichzeitig ist eine CO2-Pipeline-lnfrastruktur eine Voraussetzung für eine engere europäische Zusammenarbeit im Bereich Carbon Management. Denn während CO2 bereits heute technisch abgeschieden\r\nund per Schiene, Schiff und per LKW transportiert werden kann, stellen Pipelines für den Transport großer\r\nMengen von CO2 regelmäßig die kostengünstigste Option dar. Auch kleineren Punktemisssonsquellen ist ein technisch und wirtschaftlich sinnvoller Zugang zu der Pipeline-lnfrastruktur zu eröffnen, damit die Umsetzung von CCS-Maßnahmen möglich wird. Nach aktueller Rechtslage scheitern Planfeststellungsverfahren für\r\nPipeline Projekte in Deutschland an fehlenden und veralteten Verweisen des KSpG ins Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) sowie diversen weiteren Rechtsunsicherheiten, sodass auch gemeinsame europäische Pipeline\r\nProjekte aktuell nicht umgesetzt werden können. (...)\r\n(Änderungsanregungen in Rot durch Verfasser)\r\nSeite 6:\r\nSpeicherung von CO2 — Forschung unterstützen\r\nDie CMS schließt die dauerhafte Speicherung von CO2 im geologischen Untergrund auf dem Gebiet des deutschen Festlands („onshore“) aus. Jedenfalls die Erkundung und Prüfung solcher Speichermöglichkeiten im Hinblick auf deren technische Machbarkeit und sichere Realisierbarkeit\r\nsollte generell weiterhin zugelassen werden, nicht zuletzt, um die Kosten der Transformation für\r\ndie deutsche Volkswirtschaft zu reduzieren.\r\nBisher heißt es unter Speicherung von CO2, letzter Absatz:\r\nDie dauerhafte Speicherung von CO2 im geologischen Untergrund auf dem Gebiet des deutschen Festlands (onshore) wird weiterhin nicht ermöglicht. Das Forschungsprojekt in Ketzin (Brandenburg) hat allerdings im Demonstrationsmaßstab gezeigt dass die Speicherung an Land nach Geoforschungszentrum Potsdam „sicher und verlässlich sowie ohne Gefährdung von Menschen und Umwelt umgesetzt werden“ kann. Vor diesem Hintergrund könnte der Bund, sofern die Länder dies im Zuge der Gesetzesabstimmung erbitten, im KSpG eine gesetzliche Grundlage schaffen, die ein Opt-in einzelner Bundesländer zur Onshore-Speicherung ermöglicht.\r\nWir regen folgende Änderung (in rot) an:\r\nDie dauerhafte Speicherung von CO2 im geologischen Untergrund auf dem Gebiet des deutschen Festlands\r\n(onshore) wird weiterhin nicht ermöglicht. Das Forschungsprojekt in Ketzin (Brandenburg) hat allerdings im\r\nDemonstrationsmaßstab gezeigt dass die Speicherung an Land nach Geoforschungszentrum Potsdam „sicher und verlässlich sowie ohne Gefährdung von Menschen und Umwelt umgesetzt werden“ kann. Solche Erkundungen sind auch weiterhin möglich. Vor diesem Hintergrund könnte der Bund, sofern die Länder dies im Zuge der Gesetzesabstimmung erbitten, im KSpG eine gesetzliche Grundlage schaffen, die ein Opt-in einzelner Bundesländer zur Onshore-Speicherung ermöglicht.\r\n(Änderungsanregungen in Rot durch Verfasser)\r\nIII.\r\nZugang zu Klimaschutzverträgen ist essentiell\r\nAbschließend erlauben wir uns, nochmals die herausragende Bedeutung der Carbon Contracts for\r\nDifference (CCfD) zu unterstreichen, die wir auch in dieser Stellungnahme mehrfach angesprochen haben. Aufgrund des enormen lnvestitionsbedarfs, der hohen laufenden Kosten für CCS und\r\ndes volatilen CO2-Preises ist eine CAPEX- und OPEX-Förderung essentiell. Der Entsorgungsbranche, insbesondere auch Kleinemittenten, sollte deshalb schnellstmöglich der Zugang zu den Klimaschutzverträgen eröffnet werden. Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-03-18"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0006703","regulatoryProjectTitle":"Revision der EU-Abfallrahmenrichtline für Textilien und Lebensmittel; Beschränkung der Ausnahmen für die erweiterte Herstellerverantwortung","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/e0/16/316334/Stellungnahme-Gutachten-SG2406250131.pdf","pdfPageCount":6,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"22. März 2024\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nStellungnahme\r\n\r\ndes BDE Bundesverband der Deutschen Entsorgungs-, Wasser- und Kreislaufwirtschaft e.V.\r\nzur\r\nRevision der Abfallrahmenrichtlinie\r\n\r\n(KOM(2023)420)\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nBDE-VOEB Vertretung Brüssel\r\nRue de la Science 41\r\n1040 Brüssel\r\nPhone: +32 2 548 38 90\r\nbruessel@bde.de\r\nDer BDE Bundesverband der Deutschen Entsorgungs-, Wasser- und Kreislaufwirtschaft e.V. erlaubt sich im Hinblick auf die Abstimmungen im Rat bezüglich der zielgerichteten Revision der Abfallrahmenrichtlinie (KOM(2023)420) zum Kommissionsvorschlag und der Position des Europäischen Parlaments Stellung zu nehmen.\r\nDer BDE ist der Branchenverband der privaten Kreislauf- und Ressourcenwirtschaft in Deutschland. Die 750 Mitgliedsunternehmen des BDE repräsentieren 75 Prozent des privatwirtschaftlichen Umsatzes der Branche und bilden die gesamte Wertschöpfungskette ab – von der Erfassung über die Sortierung und Verwertung sowie dem Recycling von Abfällen bis hin zum Einsatz der aus dem Recyclingprozess gewonnenen Rohstoffe und Produkte. \r\nDie Textilproduktion ist ressourcenintensiv und unsachgemäß entsorgte Textilabfälle tragen zu großer Umweltverschmutzung bei. Um eine funktionierende Kreislaufwirtschaft für Textilien zu schaffen und die negativen Umweltauswirkungen des Textilsektors zu begrenzen, ist es unerlässlich, eine bessere Sortierung von Textilabfällen für die Wiederverwendung und das Recycling in der gesamten EU zu fördern. Daher unterstützt der BDE grundsätzlich die vorgeschlagenen Regelungen.  \r\nAllerdings enthalten sowohl der Kommissionsvorschlag als auch die Position des Europäischen Parlaments Aspekte, welche die Effektivität der Regelungen zu beeinträchtigen drohen oder mit bestehenden Gesetzen und Prinzipien im Konflikt stehen. Der Verband sieht primär die Ausnahme von Kleinstunternehmen vom Geltungsbereich der erweiterten Herstellerverantwortung sowie die Sonderregeln für Sozialunternehmen kritisch. Die Ausnahme für Kleinstunternehmen führt dazu, dass der überwiegende Anteil der Marktteilnehmer vom Verursacherprinzip befreit wird, während die Sonderregeln für Sozialunternehmen Schlupflöcher bei der ordnungsgemäßen Abfallentsorgung schaffen. Um eine effiziente Kreislaufwirtschaft im Textilbereich einzuführen, sollten diese Ausnahmen und Sonderregelungen abgelehnt werden.\r\nDie Revision beschränkt sich derzeit auf Lebensmittel- und Textilabfälle, was, aufgrund der eingeschränkten Folgenabschätzung, richtig ist. Allerdings ist die Abfallrahmenrichtlinie eigentlich nicht das richtige Instrument für die Regelung von (Alt-)Textilien und Lebensmittelabfällen. Es widerspricht der Systematik der Abfallrahmenrichtlinie als Rahmengesetz für die gesamte Abfall- und Recyclingwirtschaft, einzelne Abfallströme wie Textilien und Lebensmittel zu regeln. Auch andere Abfallströme wie Verpackungen, Altfahrzeuge, Altöl und Elektro- und Elektronikaltgeräte sind aus gutem Grund in eigenen Rechtsakten geregelt. \r\nZudem muss die Abfallrahmenrichtlinie, um die Rolle der Kreislaufwirtschaft als tragende Säule und Motor des Green Deal und der Erreichung der EU-Klimaziele nachhaltig zu fördern und zu stärken, weitergehend und vertieft überarbeitet werden. \r\nDie Bedeutung der Abfallrahmenrichtlinie als \"Grundgesetz\" der Abfallwirtschaft in der EU heißt jedoch zwangsläufig, dass Überarbeitungen sorgfältig geprüft, vorbereitet und abgewogen werden müssen. Da dies für diese Revision nicht geschehen ist und Änderungen, die über den von der Kommission festgelegten Rahmen hinausgehen, keiner Folgenabschätzung unterzogen wurde, plädiert der BDE nachdrücklich dafür, an einer gezielten Überarbeitung festzuhalten. \r\nIm Folgenden begründet der BDE seine Bedenken hinsichtlich des Kommissionsvorschlags und der Änderungsvorschläge des Europäischen Parlaments und ersucht den Rat entsprechende Korrekturen vorzunehmen:\r\n1.\tErweiterte Herstellerverantwortung\r\n1.1.\tAusnahmen für Kleinstunternehmen\r\nDer neue Richtlinienvorschlag beinhaltet als zentrale Komponente die Einführung einer erweiterten Herstellerverantwortung für Textilien. Der BDE begrüßt, dass sowohl der Kommissionsvorschlag als auch das Europäische Parlament in seiner Positionierung grundsätzlich das Verursacherprinzip verfolgen und die Hersteller in die Pflicht nehmen. Allerdings fordern beide Organe, dass Kleinstunternehmen von der Verpflichtung ausgenommen werden (Art. 3 (4b)). \r\nDer Folgenabschätzung der Europäischen Kommission zufolge bedeutet dies, dass 88% der Marktteilnehmer, die 12% des Umsatzes ausmachen , ihrer Pflicht als Verursacher nicht nachkommen müssen. Das steht im Gegensatz zum ausdrücklichen Ziel der Revision und sendet das falsche Signal an einen ganz wesentlichen Teil der Marktteilnehmer. Auch von kleineren Herstellern sollte der Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft aktiv eingefordert werden.\r\nAus dem Orientierungsvermerk der belgischen Ratspräsidentschaft vom 27. Februar 2024 geht hervor, dass es im Rat der Mitgliedstaaten bereits breite Zustimmung für die Ausweitung des Geltungsbereichs der erweiterten Herstellerverantwortung gibt. Der BDE bittet die Bundesregierung, sich dieser Haltung anzuschließen, damit die konsequente Umsetzung des Verursacherprinzips zu unterstützen und Kleinstunternehmen ebenfalls zur Verwirklichung der Kreislaufwirtschaft zu verpflichten.\r\n1.2.\tVorgeschriebene Teilnehmer an den Organisationen der erweiterten Herstellerverantwortung (Producer Responsibility Organisations, PROs)\r\nIn Bezug auf die Organisationen der erweiterten Herstellerverantwortung hat das Europäische Parlament im Gegensatz zum Kommissionsvorschlag neue Vorschriften aufgenommen (Art. 22a (3)/Änderungsantrag 56). Statt die Auslegung der erweiterten Herstellerverantwortung und ihrer Organisationen vollständig den Mitgliedstaaten zu überlassen, werden verpflichtende Teilnehmer der PROs vom Europäischen Parlament vorgeschrieben. Dazu zählen neben den Herstellern auch öffentliche und private Entsorger, lokale Behörden, Unternehmen, die Wiederverwendung/Vorbereitung zur Wiederverwendung betreiben, sowie Sozialunternehmen. In welcher Form und Funktionsweise die verschiedenen Organisationen einbezogen werden müssen, soll von den Mitgliedstaaten eigenständig entschieden werden.\r\nDie vorgeschlagene Regelung des Europäischen Parlaments hält der BDE für grundsätzlich falsch, da sie in der Umsetzung (rechtliche) Probleme schaffen wird und das Level-Playing-Field beeinträchtigt. Da sich die nationalen Systeme der erweiterten Herstellerverantwortung EU-weit deutlich voneinander unterscheiden – in ihrer Organisation, in beteiligten Unternehmen/Organisationen, in ihren Funktionsweisen – wird die verpflichtende Einbeziehung von Teilnehmern der verschiedenen Ausgestaltung und Organisation der Systeme in den Mitgliedstaaten nicht gerecht und würde zu rechtlichen Problemen führen. In Deutschland beispielsweise sind bestehende PROs privatrechtlich organisiert, sodass die verpflichtende Einbeziehung bestimmter Gruppen gesellschaftsrechtliche Probleme bereiten könnte. Darüber hinaus könnte die verpflichtende Einbeziehung bestimmter Gruppen oder (juristischer) Personen in privatwirtschaftlich organisierten PROs einen Eingriff in die unternehmerische Freiheit und damit einen Grundrechtseingriff darstellen.\r\nDaher plädiert der BDE dafür, dass den Mitgliedstaaten bei der Umsetzung und Ausgestaltung der PROs keine Vorgaben gemacht werden. Dies entspräche auch der Regelung von PROs in anderen Gesetzesinitiativen der EU – so sind beispielsweise in der Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle, der Batterieverordnung und dem Vorschlag für eine Verordnung zu den Anforderungen an die Kreislaufwirtschaft bei der Fahrzeugkonstruktion und bei der Entsorgung von Altfahrzeugen keine Vorgaben zur Ausgestaltung und Organisation der Systeme der erweiterten Herstellerverantwortung vorgesehen. Der Rat sollte deshalb der Forderung des Europäischen Parlaments entschieden entgegentreten und Vorgaben hinsichtlich der PRO-Teilnehmer abwehren. \r\n2.\tSozialunternehmen\r\n2.1.\tAusnahmen für Sozialunternehmen\r\nÄhnlich den Ausnahmen für Kleinstunternehmen sehen sowohl der Kommissionsvorschlag als auch die Position des Europäischen Parlaments vor, dass Sozialunternehmen weitreichende Ausnahmen gewährt werden (Art. 22c (11)). Beispielsweise dürfen sie eigene Sammelstellen einrichten und sind von der Verpflichtung, Textilabfälle an zertifizierte Abfallbewirtschafter zu übergeben, befreit. Das birgt die Gefahr, dass Alttextilien keiner qualitativ hochwertigen und effizienten Sortierung unterzogen werden, die Voraussetzung für eine umfassende Kreislaufwirtschaft für Textilien ist, und dementsprechend nicht ordnungsgemäß entsorgt, d.h. recycelt oder verwertet werden. Obwohl viele Altkleider über karitative – also „soziale“ Einrichtungen und Unternehmen – gesammelt werden, gelangen viele Alttextilien in Drittstaaten, wo sie unsachgemäß entsorgt werden, zu großen Umweltverschmutzungen führen und dem Stoffkreislauf verloren gehen. Zertifizierte Entsorgungsunternehmen unterliegen einer Überwachung, so dass eine größere Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Verwertungswege gegeben ist. Hinzu kommt die Gefahr, dass sich gewöhnliche Wirtschaftsunternehmen als „Sozialunternehmen“ gerieren, um den Anforderungen zu entgehen. Diese Gefahr wird durch eine problematische Definition des „Sozialunternehmens“ noch verstärkt (dazu sogleich unter 2.2). \r\nDer BDE fordert daher, dass auch bei Textilabfällen lediglich zertifizierte Abfallbewirtschafter die Behandlung vornehmen dürfen und auch Sozialunternehmen Textilabfälle an qualifizierte Entsorgungsunternehmen übergeben müssen.\r\n2.2.\tDefinition von Sozialunternehmen\r\nSollten die Ausnahmen für Sozialunternehmen nicht deutlich eingegrenzt oder sogar vollständig aufgehoben werden, muss zumindest die Definition für diese sorgfältig ausgewählt werden. Der Kommissionsvorschlag von 2023 enthält keine Definition und die Definition des Europäischen Parlaments betrachtet der BDE als ungenügend (Art. 3 (8b)/Änderungsantrag 31). Die Abgeordneten einigten sich auf folgenden Wortlaut, der einer Empfehlung des Rates (14113/23) von Dezember 2023 entspricht: \r\n„8b. ‘social enterprise’ means a private law entity that provides goods and services for the market in an entrepreneurial way and in accordance with the principles and features of the social economy, having social or environmental objectives as the reason for its commercial activity; social enterprises can be set up in a variety of legal forms;“ (Hervorhebung hinzugefügt)\r\nDie Bedingungen, dass Waren und Dienstleistungen dem Markt auf unternehmerische Weise „im Einklang mit den Prinzipien und Merkmalen der Sozialwirtschaft“ zur Verfügung gestellt werden und die Unternehmen „soziale oder ökologische Ziele als Grund für ihre kommerzielle Aktivität“ haben müssen, sind zu vage und unbestimmt. Klar ist weder, was die „Prinzipien und Merkmale der Sozialwirtschaft“ genau sind, noch, wann eine gewerbliche Tätigkeit „im Einklang“ damit steht oder inwieweit soziale oder ökologische Ziele der Grund für die kommerzielle Tätigkeit sein müssen bzw. wie dies nachgewiesen werden kann. So stellt sich die Frage, ob soziale und/oder ökologische Ziele der ausschließliche Grund für die Tätigkeit sein müssen, oder ob es genügt, wenn sie auch ein Grund für die Tätigkeit sind. Danach könnte sich eine Vielzahl von Unternehmen als Sozialunternehmen deklarieren und die strengen Auflagen der Abfallbehandlung dadurch umgehen. \r\nAus diesem Grund plädiert der BDE auf eine enge und präzise Definition von Sozialunternehmen, die es normalen Marktteilnehmern nicht erlaubt, sich als „sozial“ zu deklarieren und die Anforderungen an die Abfallbehandlung zu unterlaufen.\r\nInsgesamt sieht der BDE sowohl beim Kommissionsvorschlag als auch bei der Position des Europäischen Parlaments hinsichtlich der Revision der Abfallrahmenrichtlinie Gefahren für die Verwirklichung einer umfassenden Kreislaufwirtschaft für Textilien und daher Korrekturbedarf.  Insbesondere das Verursacherprinzip, das von den Ausnahmen für Kleinstunternehmen untergraben wird, muss sich auf alle Hersteller erstrecken. Aber auch die Sonderregeln für Sozialunternehmen können große Probleme bei der Behandlung von Textilabfällen nach sich ziehen. \r\nDer BDE appelliert daher an die Bundesregierung, sich dafür einzusetzen, dass der Rat in seiner allgemeinen Ausrichtung die genannten Probleme behebt und in den Trilogverhandlungen für ein echtes Level-Playing-Field bei der Behandlung von Textilabfällen in der EU sorgt.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) (20. WP)","shortTitle":"BMUV (20. WP)","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-03-21"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0006704","regulatoryProjectTitle":"Novelle des Wasserhaushaltsgesetz (Referentenentwurf vom 28. Februar 2024)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/96/76/316336/Stellungnahme-Gutachten-SG2406250132.pdf","pdfPageCount":1,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes\r\nDer BDE begrüßt generell die dringend gebotene Umsetzung der EU-Verordnung 2020/741 in deutsches Recht. Die Wasserwiederverwendung kann, insbesondere in von Dürre bedrohten Regionen, einen wichtigen Beitrag zur Resilienz und Nachhaltigkeit der Wasserversorgung leisten. Die zunehmenden Herausforderungen im Hinblick auf die Folgen des Klimawandel erfordern regulatorische Reformen und ein Umdenken im Umgang mit der Ressource Wasser. Ein zügiges Handeln des Gesetzgebers mit klaren Anforderungen an die Aufbereitung, Speicherung, Verteilung und Wiederverwendung von Abwasser sowie an das Risikomanagement ist hier erforderlich.\r\n\r\nIm Folgenden wird zu einzelnen Paragrafen des Referentenentwurf Stellung genommen:\r\n\r\n§ 9 Absatz 2 Nr. 4 und § 23 Absatz 1 Nr. 5\r\n\r\nEs ist richtig und sinnvoll, dass hier alle Tätigkeiten rund um die Wasserwiederverwendung ohne Hervorhebung bestimmter Bewässerungszwecke benannt werden.  Die Wasserwiederverwendung ist neben der Bewässerung landwirtschaftlicher Flächen auch für andere Bereiche wie z.B. das Bewässern von Stadtgrün wichtig und sinnvoll. Auch für diese Anwendungen braucht es in Zukunft klare Regeln, um Investitionen in diesen Bereichen zu fördern.\r\n\r\n§ 61b\r\n\r\nDie erleichterte Genehmigung für Forschungs- und Pilotprojekte nach Absatz 4 wird begrüßt. Diese Projekte werden benötigt, um Technologien und Prozesse zu erforschen, die neben ihrer Wirtschaftlichkeit im Einklang mit den umweltrechtlichen Vorgaben stehen.\r\n\r\nEs besteht die Sorge, dass ein komplexer Genehmigungsprozess, in welchem das Einvernehmen einer Vielzahl von Behörden nötig ist, zu einer erheblichen Verlangsamung bzw. Verzögerung von Wasserwiederverwendungsprojekten führt. Das Gesetz sollte daher eine maximale Frist vorsehen, bis wann die Behörden nach Absatz 5 das Einvernehmen hergestellt haben müssen. \r\n\r\nZur Entlastung des Genehmigungsprozesses könnte im Rückgriff auf das Vorsorgeprinzip die Wiederverwendung von Wasser dort behördlich automatisch untersagt werden, wo ausreichend andere Wasserressourcen zur Verfügung stehen. Behördliche Fachkräfte würden dadurch entlastet werden und könnten sich stärker auf die Genehmigungsfälle in wasserarmen Gebieten konzentrieren.\r\n\r\n§61e\r\n\r\nZur Realisierung und besseren Akzeptanz von Tätigkeiten im Bereich der Wasserwiederverwendung ist die Wirtschaft auf klare Regeln und einfache Anforderungen in Form einer Rechtsverordnung angewiesen. Der § 61 e wird daher generell begrüßt. Allerdings sollte festgelegt werden, dass die Rechtsverordnung spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten der WHG-Novelle in Kraft treten soll.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) (20. WP)","shortTitle":"BMUV (20. WP)","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-04-02"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0006708","regulatoryProjectTitle":"Nationale Biomassestrategie (NABIS)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/2f/58/316338/Stellungnahme-Gutachten-SG2406250139.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme des BDE zum Entwurf der Nationalen Biomassestrategie vom 6.2.2024\r\n\r\nZiel 3: Bislang ungenutzte, nachhaltige Biomassepotenziale erschließen\r\n\r\nDer BDE begrüßt das Ziel und den Verweis auf die Potenziale im Bereich der biogenen Abfallstoffe. Hier sollten jedoch Ross und Reiter explizit genannt werden und das Ziel der Erschließung von verwertbarer Restorganik aus dem Restmüll formuliert werden.\r\nLeitprinzip 6: Nutzung von Abfall- und Reststoffen vor primärer Biomasse\r\n\r\nDer BDE begrüßt dieses wichtige Leitprinzip ausdrücklich. Die Verzahnung von Energie- und Abfallrecht ist eine wesentliche Grundvoraussetzung für den Klimaschutz und für eine erfolgreiche Energiewende. Derzeit haben weder das KrWG, die BioAbfV oder die GewAbfV einen Bezug zum Energierecht. Ebenso wenig das EEG oder EnWG zum Abfallrecht. Die NABIS sollte Wege aufzeigen, wie Maßnahmen für die Energie- UND die Ressourcenwende besser miteinander gekoppelt werden können.\r\n\r\nMaßnahme 2: Ambitionierte Umsetzung der RED III\r\n\r\nEine klare und rechtssichere Umsetzung der RED III in Form von BioSt-NachV und BioKraft-NachV ist wünschenswert. Dabei fehlt jedoch eine Anerkennung der Sonderrolle von Abfallströmen in der Regulatorik. Diese Stoffe fallen im gewerblichen und privaten Bereich an und sollten möglichst hochwertig im Sinne der Kreislaufwirtschaft verwertet werden. Damit dies geschieht, müssen die Entsorgungsbetriebe zahlreiche Dokumentations- und Behandlungspflichten des Abfallrechts einhalten. Die entsprechenden Nachweise z.B. zu Herkunft und Menge sollten automatisch von den Zertifizierungssystemen nach RED III anerkannt werden bzw. Nachhaltigkeits-/Herkunftsnachweise für abfallstämmige Stoffe sollten auf vorhandene Vorgabe der Nachweis-/Dokumentationspflichten des Abfallrechts beschränkt werden.\r\n\r\nMaßnahme 7: Sicherstellung einer nachhaltigen Biomassenutzung im EU-Zertifizierungsrahmen für CO2-Entnahme (CRCF)\r\n\r\nDas Ziel, dass bei der CO2-Entnahme mithilfe von biomassebasierten Technologien nur nachhaltig erzeugte Biomasse zum Einsatz kommt, wird unterstützt. Dabei sollte auch die organische Düngung mit Komposten /Gärprodukten als nachhaltige Maßnahme anerkannt werden, was derzeit nicht explizit benannt wird. Die Speicherfähigkeit in Kombination mit den Funktionen als Bodenverbesserer, Erosionsschutz und Wasserspeicher verdient sicher das Prädikat „nachhaltig“ und sollte entsprechend gefördert werden.\r\n\r\nMaßnahme 8: Ungenutzte Biomassepotenziale aus Rest- und Abfallstoffen heben\r\n\r\nDer BDE begrüßt die geplante flächendeckende Einführung einer Pflicht-Biotonne im Holsystem ausdrücklich als wichtigen Weg vorhandene Mengenpotenziale der stofflichen und energetischen Verwertung von Bioabfällen auszuschöpfen. Zugleich halten wir ein Ziel für sinnvoll, im Einklang mit Beschlüssen der Umweltministerkonferenz der Länder zu Bioabfällen die Reduktion von organischen Abfällen in der Restmüllfraktion kontinuierlich zu senken. Dabei müssten regelmäßige Restmüllanalysen verordnet werden und zielgerichtete Reduktionsmaßnahmen etabliert werden. \r\n\r\nKritisch sieht der BDE eine undifferenzierte Vergärungspflicht für organische Abfälle. In vielen Fällen kann eine zusätzliche Vergärungsstufe vor der Kompostierung Sinn ergeben. Die Biogaserzeugung (Kaskadennutzung) eignet sich sicherlich bei energiereichen Bioabfällen, Speiseresten oder Abfällen aus Gewerbe und der Landwirtschaft. Lokale und technische Kontexte müssen dabei aber berücksichtigt werden, so dass ein differenzierter Ansatz und Mindestanforderungen vor einer generellen Pflicht vorteilhafter erscheinen.\r\n\r\nMaßnahme 18: Zielgerichtete Förderung der Biomassenutzung zur Strom- und Wärmeerzeugung im Rahmen des EEG und KWKG\r\n\r\nEine einseitige Förderung von Biomasse zur Stromerzeugung lediglich in Spitzenlastkraftwerken hält der BDE für kontraproduktiv in Anbetracht des Klima- und Umweltschutzes. Ein Betrieb solcher Kraftwerke auf Basis von Biomasse ist wirtschaftlich nicht darstellbar. Am Spotmarkt könnten solche Anlagen, wenn überhaupt, nur 4 bis 6 Stunden am Tag, am Wochenende ab Beginn des Frühjahrs gar nicht, betrieben werden. Der damit einhergehende Ausbau von Gasspeichern und der nötigen Netzinfrastruktur zur Aufnahme der eingespeisten Leistungsspitzen könnte nur durch eine erhebliche Subventionierung wirtschaftlichen Sinn ergeben. \r\nLebensmittelabfälle sowohl aus dem industriellen, gewerblichen als auch privaten Bereich sind hoch energetisch und fallen kontinuierlich an. Deren hochwertiges Verwertungserfordernis ist durch das nationale Abfallrecht vorgeschrieben.\r\nEine effizientere und klimafreundliche Alternative zur bloßen Förderung des Einsatzes in Spitzenlastkraftwerken ist eine stärkere Förderung der kommunalen/industriellen Wärmeversorgung durch Biogasanlagen, welche Abfall- und Reststoffe verarbeiten. Dies würde auch dem Ziel des Wärmeplanungsgesetz, das klimaneutrale Fernwärme bis 2045 vorsieht, entgegenkommen. Förderbedingen sollten hier für abfallstämmige Biomasse ausgebaut werden. Dementsprechend sollten die Umweltvorteile abfallstämmiger Biomasse für die Wärmeversorgung in Maßnahme 27 (Roadmap für einen langfristigen Förderrahmen zur Gebäudewärme) beachtet werden. Wo Abfälle automatisch und mit langfristiger Planbarkeit anfallen und regional verwertet werden können, sollte eine nachhaltige Förderpolitik auch auf diese Art der Biomasse im Bereich der Gebäudewärme setzen.\r\n\r\nMaßnahme 21: Reduktion von Methanemissionen aus Biogasanlagen\r\n\r\nDas Instrument der Maßnahme 20 (Stärkung der Güllevergärung), welches eine Abkehr von der strikten Regelung der hydraulischen Verweilzeit von 150 Tagen vorsieht, sollte nicht ausschließlich für die Güllevergärung, sondern auch für die Vergärung abfallstämmiger Biomasse angewandt werden. Die EEG-Vergütungsfähigkeit sollte auch bei geringeren Verweilzeiten bestehen bleiben. Der Reduzierung des Methanschlupfs wird durch alternative Maßnahmen bereits Rechnung getragen. Hierbei kommen regelmäßige Dichtheitsprüfungen und Messsysteme zur Überwachung und Vermeidung des Methanschlupfes zum Einsatz.\r\n\r\n\r\nMaßnahme 31: Förderung des Einsatzes von fortschrittlichen Biokraftstoffen im Luft- und Seeverkehr\r\n\r\nWir begrüßen das Ziel der Erhöhung des Anteils fortschrittlicher Biokraftstoffe auf Basis von Rest- und Abfallstoffen im Bereich Luft- und Seeverkehr. Dabei sind nicht nur rechtliche Rahmenbedingungen anzupassen. Es bedarf zudem einer guten Infrastruktur, welche den Transport des Biomethans von den Aufbereitungsanlagen zu den Raffinerien ermöglicht. Alternative Transportwege jenseits des Erdgasnetzes ergeben weder ökonomisch noch ökologisch Sinn. Von einem Rückbau bestehender Netzinfrastruktur wird daher dringend abgeraten. Zudem braucht es eine zielgerichtete Förderpolitik, welche die klimafreundliche Produktion und Verwendung der fortschrittlichen abfallstämmigen Biokraftstoffe erleichtert. Bestehende Vergütungsmodelle sollten fortgeschrieben werden.\r\nAuch sollten insbesondere die Netzanschlussregeln zur Kostenverteilung in Teil 6 der Gasnetzzugangsverordnung beibehalten werden. Sollte jede Biomethanaufbereitungsanlage die Netzanschlusskosten vollumfänglich selbst tragen, wird dieses Biomethan unbezahlbar und steht dem Kraftstoffmarkt nicht zur Verfügung. Damit kann eine hochwertige Verwertung von Bioabfällen aus Gründen der Wirtschaftlichkeit nicht mehr dargestellt werden.\r\n\r\nMaßnahme 34: Reform der Treibhausgasquote im Verkehr\r\n\r\nDer BDE unterstützt das Ziel der Reduktion der Flächennutzung durch Anbaubiomasse für Biokraftstoffe. Die Verringerung der Beimischung von Biokraftstoffen der ersten Generation zu fossilen Kraftstoffen zur Erfüllung der Treibhausquote sollte jedoch bei abfallstämmiger Biomasse nicht angewandt werden. Hierbei handelt es sich um Abfälle, die automatisch im industriellen, gewerblichen oder privaten Bereich anfallen und die einer hochwertigen Verwertung zugeführt werden sollen. Die umweltfreundliche Verarbeitung in Biokraftstoffe sollte nicht durch zusätzliche Hürden belastet werden.\r\n\r\nMaßnahme 38: Stärkung der stofflichen Nutzung von hochwertigem Altholz\r\n\r\nWir begrüßen das Ziel der Stärkung der stofflichen Nutzung von Altholz und die angekündigte Novellierung der Altholz-Verordnung. Dabei sollten Abfallerzeuger nicht nur sensibilisiert, sondern auch zu einer entsprechenden strengeren Getrennterfassung stofflich verwertbarer Althölzer verpflichtet werden. Eine spätere Separation bei den Verwertungsanlagen ist technisch nicht möglich und wirtschaftlich nicht sinnvoll. Die Schadstoffentfrachtung darf bei der Kreislaufführung der Hölzer ebenfalls nicht vernachlässigt werden.\r\n\r\nMaßnahme 39: Verbesserung der Kreislaufführung von biogenem Kohlenstoff\r\n\r\nIn puncto Langlebigkeit sollte neben dem Recycling die Verlängerung der Produktlebenszeit von Produkten mit biogenen Kohlenstoffen im Fokus stehen. Chemisches Recycling darf erst dann eine Rolle spielen, wenn nach der Optimierung des Designs for Recycling (das sich am mechanischen Recycling orientiert) und nach der Optimierung und Weiterentwicklung der mechanischen Recyclingtechnologien, kein mechanisches Recycling mehr möglich ist. Chemische Recyclingverfahren sind hochenergetische und häufig ineffiziente Verfahren, die ihre ökobilanzielle Vorteile im Industriemaßstab noch beweisen müssen. Diese Verfahren bedürfen daher noch einer genaueren Prüfung, so dass durch eine Erleichterung der Etablierung der Verfahren alternative mechanische Verfahren nicht benachteiligt werden. Gegenüber einer zusätzlichen Getrenntsammlung bestimmter biobasierter Kunststoffe sollte der stärkeren Förderung von so genannten „Drop-In“-Kunststoffen, welche die gleichen chemischen Eigenschaften wie konventionelle Kunststoffe (z.B. Bio-PE) haben und entsprechend über die gängigen Sortierwegen verwertet werden, der Vorzug gegeben werden. \r\n\r\nDie Förderung innovativer Recyclingtechnologien wird begrüßt, wenn darunter explizit auch mechanische Recyclingverfahren subsumiert werden.\r\n\r\nStreichung frühere Maßnahme 41: Praxisnahe Umsetzung zur Erreichung der Abfall-Ende-Eigenschaft biogener Abfallstoffe\r\n\r\nDie Streichung einer Maßnahme zur Erreichung des Abfallendes ist aus Sicht des BDE kontraproduktiv. Insbesondere organische Dünger, die aus Kompostwerken bzw. als Reste aus den Vergärungsanlagen gewonnen werden, stellen eine hochqualitative und umweltfreundliche Alternative zu mineralischen Düngern dar. Letztere werden unter schwierigen Umweltbedingungen gefördert, sind häufig mit Schwermetallen belastet und müssen weit transportiert werden aus Ländern, von denen sich die europäischen Staaten rohstoffpolitisch unabhängiger machen wollen. Komposte wiederum dienen der Bodenverbesserung, des Aufbaus von Humus und unterstützen die Wasserhaltefähigkeit des Bodens. In den vergangenen Jahren haben gut funktionierende Gütesicherungssystem für Komposte und Gärreste zu einer steigenden Nachfrage nach organischen Düngern geführt. Die hohen Qualitäten der Komposte haben sich dabei kontinuierlich verbessert. Diesen Tatsachen sollte dadurch Rechnung getragen werden, dass Komposte und abfallstämmige Gärreste, die gütegesicherte Prozesse durchlaufen haben, auch gesetzlich das Ende der Abfalleigenschaft erreicht haben sollten. Dadurch könnte deren Anwendungsfeld vergrößert werden und bürokratische Hemmnisse auch im Düngerecht abgebaut werden. Größte Wirkung würde eine entsprechende Implementierung durch die Änderung der EU-Düngemittelverordnung entfalten. Die Bundesregierung sollte sich hier auf EU-Ebene entsprechend aktiv einbringen, um vorhandene Unstimmigkeiten zu beseitigen, klare Standards und Konformitätsverfahren bürokratiearm zu etablieren und Hindernisse (z.B. im Hygienebereich) rechtssicher abzubauen.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-04-17"},{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) (20. WP)","shortTitle":"BMUV (20. WP)","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-06-24"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0006709","regulatoryProjectTitle":"BDE-Forderungen an die Europäische Kommission zur Kreislaufwirtschaftspolitik in der europäischen Legislaturperiode 2024-2029","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/1d/e2/316340/Stellungnahme-Gutachten-SG2406250231.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Kreislaufwirtschaftspolitik 2024 – 2029\r\nBDE-Forderungen an die Europäische Kommission zur Kreislaufwirtschaftspo-litik in der europäischen Legislaturperiode 2024-2029\r\n\r\nDer BDE Bundesverband der Deutschen Entsorgungs-, Wasser- und Kreislaufwirtschaft e.V. unter-stützt nachdrücklich den Green Deal und die damit verfolgten Ziele, die Netto-Treibhausgasemissionen um mindestens 55 % bis 2030 sowie um 90 % bis 2040 zu verringern und bis 2050 der erste klimaneutrale Kontinent zu werden. Der Transformation der EU-Wirtschaft in eine Kreislaufwirtschaft kommt zur Erreichung dieser Ziele herausragende Bedeutung zu und der BDE arbeitet gerne hieran mit. Ein wettbewerbsfähiger Standort zu bleiben und gleichzeitig Klima-ziele, Energieeinsparung und eine erhöhte Unabhängigkeit von Primärrohstoffimporten zu errei-chen, ist ohne eine Transformation der europäischen Wirtschaft vom linearen zum zirkulären Mo-dell nicht möglich. Die EU ist mit dem Green Deal auf einem guten Weg; dieser Weg ist jedoch bei weitem noch nicht zu Ende und der Green Deal noch nicht vollständig umgesetzt. Der BDE formu-liert nachfolgend die Punkte, die aus Sicht der Unternehmen der Entsorgungs- und Kreislaufwirt-schaft in der kommenden Legislaturperiode von der EU-Kommission prioritär angegangen werden sollten, um den Green Deal zu einem erfolgreichen Abschluss zu bringen und die Wirtschaft der EU zu einer umfassenden und effizienten Kreislaufwirtschaft umzugestalten. Es handelt sich dabei um prioritäre Punkte, die weiter ergänzt werden können und sollten.\r\n\r\n1.\tKreisläufe schließen durch eine stärkere Verantwortung der Hersteller\r\nDer Green New Deal der Europäischen Kommission setzt zurecht den Fokus auf das Produktrecht und damit auf eine strengere Verpflichtung der Hersteller, im Sinne der Kreislaufwirtschaft bereits bei Design und Fertigung auf Langlebigkeit und Recycelbarkeit der Produkte zu achten. Die Nachhal-tigkeitsanforderungen der geplanten Ökodesign-Verordnung können dafür ein wichtiger Hebel sein. Bei der Festlegung der Designkriterien für ausgewählte Produkte durch delegierte Rechtsakte braucht es vor allem hinsichtlich der Frage nach Recyclingfähigkeit und dem Einsatz von Rezyklaten klare Vorgaben und Zielwerte. Die Trennbarkeit wertstoffhaltiger Fraktionen, deren Sortierbarkeit und Wiederverwertbarkeit mit den bestehenden und bewährten Techniken müssen im Fokus der weiteren Kommissionsarbeit liegen. Vorgaben zum Einsatz von Rezyklaten liefern für die Recycling-unternehmen Investitionssicherheit in neue Anlagen auf hohem technologischen Niveau. Nur in Verbindung mit solchen Vorgaben können die angedachten digitalen Produktpässe ihre volle Wirk-samkeit entfalten. In Vorbereitung auf die delegierten Rechtsakte ist es wichtig, dass die Kommission den regelmäßigen Austausch mit der Entsorgungswirtschaft zu Kriterien der Rezyklierbarkeit und des Rezyklateinsatzes sucht.\r\nDie Verabschiedung der Batterieverordnung letztes Jahr war eine verpasste Chance zur Einführung eines EU-weiten Batteriepfands, welches die Sammelverantwortung der Hersteller effektiver regeln würde und erheblich zu einer Reduzierung der Batteriebrände in der Entsorgungswirtschaft führen würde und damit im weiteren Sinne eine funktionsfähige Entsorgungs- und Recyclinginfrastruktur der meisten Siedlungsabfälle gewährleisten würde. Dieses Problem muss mit hoher Priorität zu Be-ginn der nächsten Wahlperiode des Parlaments angegangen werden. Die in Aussicht gestellte Neu-bewertung eines Pfandsystems bis Ende 2027 ist eine große Verzögerung und wird dem Ausmaß des Problems Batteriebrände nicht gerecht.  \r\nDie im Entwurf der Abfallrahmenrichtlinie vorgeschlagene erweiterte Herstellerverantwortung für Textilien und insbesondere die verpflichtende Beteiligung von Organisationen der erweiterten Her-stellung wird von Seiten des BDE begrüßt. Hier braucht es klare Regeln zur Verpflichtung der Ge-trenntsammlung für die spätere Wiederverwendung und das Recycling, um eine erhebliche Vermin-derung des Rohstoffverbrauchs dieser Produktgruppe zu erreichen.\r\nDie Kommission sollte daher in der kommenden Legislaturperiode\r\n•\tzügig – unter Einbeziehung der Stakeholder und insbesondere der Recyclingbranche – die Vorga-ben für die recyclinggerechte Gestaltung von Produkten und Verpackungen unter Berücksichti-gung der state of the art Sammel-, Sortier- und Behandlungstechniken regeln;\r\n•\tein Batteriepfand einführen und Inverkehrbringungsverbote (z.B. Im Rahmend er Ökodesignver-ordnung) für bestimmte mit Batterien betriebene Produkte wie z.B. Einweg-E-Zigaretten und elektronische Grußkarten vorschlagen.\r\n\r\n2.\tKlare Wege aus dem Abfallregime weisen\r\nIn einer funktionierenden Kreislaufwirtschaft dürfen Materialien nur vorübergehend in der Abfall-phase verweilen. Sie müssen, soweit ökonomisch und ökologisch sinnvoll, der Wirtschaft als Primär-rohstoffersatz wieder zugeführt werden. Häufig ist dafür Voraussetzung, dass recycelte Materialien nicht länger als Abfall gelten. Damit Abfall nicht mehr als Abfall gewertet wird, muss er bestimmte Kriterien für das ‚Ende der Abfalleigenschaft‘ erfüllen. In vielen Fällen wird bereits in der heutigen Praxis das Ende der Abfalleigenschaft am Ende eines qualifizierten Behandlungsprozesses durch zertifizierte Entsorgungsunternehmen erreicht. Im Zuge der Weiterentwicklung der Kreislaufwirt-schaft und dem damit verbundenen notwendigen Ausbau der Sekundärrohstoffmärkte kommt die Entsorgungswirtschaft damit ihrer Aufgabe nach, aus Abfällen Rohstoffe für die Produktion zu gene-rieren. Dies kann ihr nur dann langfristig gelingen, wenn sie auch die Möglichkeit erhält, die produ-zierten Rezyklate zu vermarkten. Voraussetzung hierfür ist eine rechtliche Ausgestaltung des Endes der Abfalleigenschaften in allen Stoffströmen dergestalt, dass die Entsorgungsunternehmen in die Lage versetzt werden, den Abfall in ein vermarktungsfähiges Rezyklat zu überführen. Der BDE for-dert daher europaweite spezifische Abfallende-Regelungen für alle mengenmäßig relevanten Abfall-ströme. Bisher sind die EU-Vorschriften über das Ende der Abfalleigenschaft nicht vollständig har-monisiert. Artikel 6 der Abfallrahmenrichtline, der das Ende der Abfalleigenschaft regelt, ist jedoch auf Konkretisierung angelegt. \r\nBisher gibt es nur drei EU-Verordnungen zum Abfallende: für Eisen-, Stahl- und Aluminiumschrott, für Bruchglas und für Kupferschrott. Weitere EU-weite Regeln zum Abfallende für mengenmäßig wichtige Stoffströme müssen folgen. Es ist zu begrüßen, dass die Gemeinsame Forschungsstelle der EU-Kommission, das Joint Research Center (JRC), unter anderem für bestimmte Recyclingkunststoffe (wie PET, HDPE etc.) und Textilien die Voraussetzungen für das Abfallende ausleuchtet. Wichtig ist, dass der gesamte EU-Rechtsrahmen die Ziele der Kreislaufwirtschaft proaktiv unterstützt. \r\nAuch bei der Novelle der europäischen Chemikalienverordnung REACH muss das sog. Recyclingprivi-leg praxisnah ausgebaut werden und als Chance für Ressourcen- und Klimaschutz gesehen werden. REACH muss ein maßgeblicher „Ermöglicher“ der Transformation zu einer funktionierenden Kreis-laufwirtschaft werden.\r\n \r\nDie Kommission sollte daher in der kommenden Legislaturperiode\r\n•\tDie Anstrengungen für EU-weite Regeln zum Abfallende für mengenmäßig wichtige Stoffströme vorantreiben.\r\nEine gute Basis könnten die Arbeiten des JRC sein, wobei es darum gehen muss, fokussiert vorzuge-hen. Ein Schwerpunkt könnte beispielsweise im Bereich Kunststoffe liegen. \r\n\r\n3.\tUmsetzung des New Green Deal sicherstellen\r\nDie mit dem New Green Deal begonnene Transformation des europäischen Wirtschaftsraums hin zu einer Kreislaufwirtschaft ist noch nicht abgeschlossen. Unabhängig von Legislaturperioden und poli-tischen Schwerpunkten einer EU-Kommission ist eine EU-weite und vor allem gleichlaufende Um-setzung und Verständnis des in den letzten Jahren gezeichneten Rechtsrahmens für eine funktionie-rende Kreislaufwirtschaft essenziell. Hierfür wird es einen dauerhaften und kompetenten Akteur brauchen, der Motor und Stimme des Green Deals ist: Eine neue EU-Agentur für Kreislaufwirtschaft.\r\nDer Early Warning Report der Kommission aus dem Mai 2023 hat gezeigt, dass schon die Umsetzung der bestehenden Kreislaufwirtschaftsziele aus der Abfallrahmenrichtlinie vielen Mitgliedstaaten Probleme bereitet. Eine Kreislaufwirtschaftsagentur könnte Überwachungs- und Beratungsfunktio-nen zugleich ausüben und die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung des Green Deals und der Abfall-bewirtschaftungsziele der EU unterstützen.\r\nDarüber hinaus könnte eine solche EU-Agentur für Kreislaufwirtschaft auch als zentrale EU-Abfallverbringungsbehörde wirken und wäre so ein entscheidender Hebel für eine resiliente und starke Recyclingrohstoffproduktion der EU. Insbesondere könnte eine zentrale EU-Agentur die be-stehenden Chancen der Digitalisierung nutzen und im EU-Rechtsrahmen bereits angelegte Türen deutlicher ausbauen.  Schon heute kennt die Abfallverbringungsverordnung (VVA) mit Artikel 14 „Verwertungsanlagen mit Vorabzustimmung“, mit dem Ziel der erleichterten Verbringung von notifi-zierungspflichtigen Abfällen. Wer Kreislaufwirtschaft ermöglichen will, muss diesen „fast track“-Gedanken ausbauen: So könnten örtlich zuständige Behörden im Einvernehmen mit einer zentralen EU-Agentur moderne Recyclinganlagen zertifizieren, in denen Abfälle recycelt und so für die Fortfüh-rung im Kreislauf für die produzierende Industrie vorbereitet werden. Zu solch zertifizierten Anlagen sollte auch die Abfallverbringung unbürokratisch in einem fast track-Verfahren möglich sein. Das gilt auch im Hinblick auf das bisher umständliche und hoch bürokratische Erfordernis der Angabe von detaillierten Transportrouten (inklusive alternativer Routen). Mit GPS-getrackten Containern oder Lkw wäre deren Verfolgung vom Abfallerzeuger bis hin zur zertifizierten Recyclinganlage für eine EU-Agentur (und mit ihr zusammenarbeitenden nationalen Behörden) unkompliziert möglich.\r\nSchließlich ist es zur Umsetzung des Green Deal unerlässlich, die noch offenen Gesetzesvorhaben zügig anzupacken und die für eine einheitliche Umsetzung der im Rahmen des Green Deal verab-schiedeten Verordnungen und Richtlinien notwendigen konkretisierenden delegierten Rechtsakte und Durchführungsbeschlüsse zügig zu verabschieden. \r\nDie Kommission sollte daher in der kommenden Legislaturperiode\r\n•\tdas legislative Programm des Green Del weiter entschlossen umsetzen und die erforderlichen Vorschläge unterbreiten;\r\n•\tdie für die Konkretisierung und einheitliche Umsetzung der Rechtsakte erforderlichen delegierten Rechtsakte und Durchführungsbeschlüsse zügig verabschieden;\r\n•\tdie Möglichkeiten zur Schaffung einer EU-Kreislaufwirtschaftsagentur prüfen und einen entspre-chenden Vorschlag unterbreiten.\r\n\r\n4.\tLevel-Playing-Field für Recyclingindustrie schaffen\r\nDie Substitution natürlicher Ressourcen und Primärrohstoffe durch Stoffe, die aus der Aufbereitung von Abfällen gewonnen wurden (Sekundärrohstoffe), stellt einen wesentlichen Pfeiler des Green Deal und der Transformation der EU-Wirtschaft in eine klimaneutrale (Kreislauf-)Wirtschaft dar. Die umfassende Substitution natürlicher Ressourcen und Primärrohstoffe kann jedoch nur gelingen, wenn sich Rezyklate am Markt gegen Primärrohstoffe und Neuwaren durchsetzen können. Dies ist aufgrund niedriger Primärrohstoffpreise, etwa für Öl als Ausgangsstoff für Kunststoffe, ohnehin schwierig. Hinzu kommen Wettbewerbsverzerrungen bei Kunststoffrezyklaten durch Importe von billigen Rezyklaten aus Drittstaaten, insbesondere aus dem asiatischen Raum, die unter wesentlich schwächeren Umweltschutzstandards und damit weitaus kostengünstiger hergestellt wurden oder bei denen es sich tatsächlich gar nicht um Rezyklate, sondern um falsch deklarierte Neuware han-delt. In der Folge werden in der EU gewonnenen Rezyklate vom Markt verdrängt und das Kunst-stoffrecycling in der EU wird unwirtschaftlich.  \r\nDurch Wettbewerbsverzerrungen bei den Energiekosten zu Gunsten von Unternehmen, die Neuwa-ren aus Primärrohstoffen herstellen, werden diese Schwierigkeiten noch verstärkt. So können ener-gieintensive Unternehmen, die besonders stark dem internationalen Handel ausgesetzt sind und bei denen die Gefahr besteht, dass sie an Standorte außerhalb der Europäischen Union verlagert werden, an denen es keine Umweltstandards gibt oder diese weniger anspruchsvoll sind, Beihilfen in Form einer Ermäßigung der Stromabgaben gemäß Ziff. 4.11 der Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2022 (KUEBL) erhalten und ihre Produktionskosten dadurch senken. Das gilt beispielsweise für die chemische Industrie und die Baustoffindustrie. Recyclingun-ternehmen sind auch energieintensiv, sie können jedoch nicht von Ermäßigungen auf Stromabga-ben profitieren, da sie nicht so stark dem internationalen Handel ausgesetzt sind und keinem Verla-gerungsrisiko unterliegen. Dabei stehen sie mit ihren Rezyklaten insbesondere im Hinblick auf Kunststoffe und Baustoffe in unmittelbarem Wettbewerb zu Unternehmen, die Kunst- oder Bau-stoffe unter Verwendung von fossilen und mineralischen Rohstoffen herstellen und von der Ermä-ßigung auf Stromabgaben profitieren. \r\nDiese Wettbewerbsverzerrungen zu Lasten der Recyclingwirtschaft – insbesondere im Hinblick auf Kunststoffe – müssen verhindert und beseitigt werden, um das Recycling in der EU wettbewerbsfä-hig zu halten und Rezyklate als Ersatz für Primär(roh)stoffe und Neuwaren attraktiv zu machen. \r\nDie Kommission sollte daher in der kommenden Legislaturperiode \r\n•\tMaßnahmen ergreifen, um die Einfuhr von Rezyklaten aus Drittstaaten, die nicht unter ver-gleichbaren Umweltschutzstandards wie den in der EU geltenden hergestellt wurden, zu verhin-dern und um zu überprüfen und sicherzustellen, dass als Rezyklate importierte Stoffe auch tat-sächlich aus post consumer waste gewonnene Rezyklate sind;\r\n•\tdie KUEBL dahingehend ändern, dass Recyclingunternehmen Beihilfen in Form einer Ermäßigung der Stromabgaben für energieintensive Unternehmen erhalten können, auch wenn sie nicht so stark dem internationalen Handel ausgesetzt sind und keinem Verlagerungsrisiko unterliegen. \r\n5.\tFür den Klimaschutz: EU-weites Deponieverbot für unbehandelte Sied-lungsabfälle und Aufnahme der Deponierung in das EU-ETS\r\nIm Rahmen der Transformation der europäischen Wirtschaft müssen die Weichen auf eine resiliente Kreislaufwirtschaft mit einer modernen Recyclinginfrastruktur gestellt werden. Es ist wichtig, ein EU-weites Deponieverbot für unbehandelte Siedlungsabfälle auf den Weg zu bringen. Nicht zuletzt klimapolitisch ist die Beendigung der Deponierung von unbehandelten Siedlungsabfällen dringend geboten, da Deponien mit ihrem Methangasausstoß mit die größten Klimaschädlinge sind – sie sind für ca. ein Viertel der Methanausstöße der EU verantwortlich, wobei Methan um ein Vielfaches kli-maschädlicher ist als CO2. Die Deponierung von unbehandelten Siedlungsabfällen in einzelnen EU-Mitgliedsstaaten untergräbt die Verwertungs- und Recyclinganstrengungen in der gesamten EU. Ausnahmen für EU-Mitgliedstaaten, die sowieso schon im Verzug bei der Umsetzung von EU-Vorgaben mit dem Ziel des Deponierungsendes sind, sind eindeutig der falsche Weg. \r\nDabei ist es auch richtig, die Finanzierung in den Blick zu nehmen und auf die Finanzierung thermi-scher Verwertungsanlagen zu fokussieren. Zwar ist der Ausschluss von Beseitigungsmaßnahmen aus dem Finanzrahmen der Kohäsionsfonds begrüßenswert, jedoch reicht ein Finanzierungsauschluss allein nicht aus. Wenn die EU weiterhin die Deponierung von unbehandelten Siedlungsabfällen ge-stattet, dann wird der Wegfall von EU-Fördergeldern nicht ausreichen, um der Deponierung in der EU grundsätzlich ein Ende zu setzen. Ziel muss es sein, die Deponierungsrate für diesen Stoffstrom in der EU auf Null zu bekommen. Dazu sollte die Deponierung auch in das EU ETS aufgenommen werden, um der klimaschädigenden Wirkung von Deponien Rechnung zu tragen.\r\nGleichzeitig muss die thermische Abfallverwertung als ressourcen- und klimaschonende Brücken-technologie anerkannt du gefördert werden. Denn zum einen kann die für ein umfassendes Recyc-ling von Siedlungsabfällen erforderliche Sammel- und Behandlungsinfrastruktur in den Mitgliedstaa-ten, die Siedlungsabfälle noch überwiegend oder zu einem großen Anteil deponieren, nicht so schnell geschaffen werden. Und zum anderen wird es immer Abfälle in nicht unerheblichen Mengen geben, die aus technischen und/oder wirtschaftlichen Gründen nicht recycelt werden können – und diese Abfälle sollten thermisch verwertet werden, anstatt deponiert zu werden; es wird mithin im-mer einen Bedarf an thermischen Abfallverwertungsanlagen geben.\r\nDie Kommission sollte daher in der kommenden Legislaturperiode\r\n•\teine Änderung der Deponie- bzw. Industrieemissionsrichtlinie vorschlagen, die auf ein Verbot der Deponierung unbehandelter Siedlungsabfälle zielt; dabei ist klarzustellen, welche Art der Vorbe-handlung (Sortierung, thermische Verwertung) erforderlich ist;\r\n•\tdie Aufnahme der Deponierung in das EU-ETS vorschlagen;\r\n•\tdie thermische Abfallverwertung in der EU-Taxonomie als nachhaltige Tätigkeit (Beitrag zu den Umweltzielen Vermeidung des Klimawandels und Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft) aner-kennen und staatliche Förderungen für thermische Abfallverwertungsanlagen nach den Leitlinien für Klima, Umwelt- und Energiebeihilfen (KUEBL) zulassen.\r\n  \r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-05-02"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0006710","regulatoryProjectTitle":"Novelle der Gewerbeabfallverordnung (Referentenentwurf vom 30.04.2024)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/2c/ee/316342/Stellungnahme-Gutachten-SG2406260016.pdf","pdfPageCount":13,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"\r\nReferentenentwurf der Ersten Verordnung zur Bundesverband der Deutschen Entsorgungs-, Wasser\r\nund krelslaufwlrtschafte.V.\r\nIhre E-Mail vom 30. April 2024 \r\n\r\nSehr geehrte Damen und Herren, \r\nvielen Dank für die Überlassung des (innerhalb der Bundesregierung noch nicht abschließend abgestimmten) oben genannten Referentenentwurfs zur Novelle der Gewerbeabfallverordnung (nachfolgend: GewAbfV-Novelle 2024). Wir danken für die\r\nMöglichkeit der Stellungnahme und machen davon gerne Gebrauch. Wir bitten um\r\nNachsicht, dass es sich nur um eine erste kursorische Bewertung handelt. Aufgrund der Feiertage (1. Mai und Christi Himmelfahrt) und der wichtigsten Branchenmesse IFAT (ab 13.05.2024) war eine breite Abstimmung in der BDE-Mitgliedschaft nicht möglich. Wir behalten uns weitere Anmerkungen nach Pfingsten vor und bitten um\r\nVerständnis.\r\n1. Vorbemerkung \r\nWir begrüßen ausdrücklich das Ziel der GewAbfV-Novelle 2024, die bisherigen Regelungen der Gewerbeabfallverordnung (nachfolgend: GewAbfV 2017) stringenter und\r\nvollzugstauglicher zu gestalten und die behördliche Kontrolle der getrennten Sammlung von gewerblichen Siedlungsabfällen und Bau- und Abbruchabfällen zu stärken, um so die getrennte Sammlung zu verbessern.\r\nZiel aller Bemühungen muss es sein, mehr Rohstoffe für das (werk-) stoffliche Recycling zu generieren, um mehr Recyclingrohstoffe für die produzierende Industrie in\r\nDeutschland und der Europäischen Union (EU) zur Verfügung zu stellen. Sowohl auf EU- wie nationaler Ebene besteht im Lichte der Erfahrung aus der Corona Pandemie mit wegbrechenden Lieferketten für Importrohstoffe und nun aktuell mit dem Ukraine-Krieg die feste Überzeugung, dass die Rohstoffversorgung der produzierenden Industrie resilienter aufgestellt werden muss. Recyclingrohstoffen kommt so auch eine strategische Bedeutung für den Produktionsstandort zu.\r\nZutreffend nehmen die Verfasser der GewAbfV-Novelle 2024 auf das Forschungsvorhaben des\r\nUmweltbundesamtes (UBA) mit dem Titel „Erarbeitung von Grundlagen für die Evaluierung der\r\nGewerbeabfaliverordnung“ (UBA Texte 47/2023, nachfolgend: UBA-Evaluierung 2023) Bezug und\r\nweisen darauf hin, dass zu häufig getrennt zu sammelnde Abfälle noch als Gemische erfasst wer\r\nden und zu häufig werden vorbehandlungsfähige Abfälle noch energetisch verwertet. Diese Wertstoffe stehen so einem hochwertigen Recycling nicht mehr zur Verfügung und sind so für das strategische Ziel, den Produktionsstandort Deutschland resilienter auszugestalten, verloren.\r\nDie Ursachen liegen nach den Erkenntnissen der UBA-Evaluierung 2023 in der unzureichenden\r\nUmsetzung seitens der Abfallerzeuger und -besitzer, zum Teil unklarer Formulierungen in den Regelungen sowie in Defiziten im behördlichen Vollzug.\r\nLetztlich geht es darum, die bewährte Praxis der Getrennterfassung von Abfällen in Haushalten\r\nund Großindustriebetrieben sowie auch in Gewerbebetrieben zu praktizieren.\r\nDie legislative Herausforderung besteht darin, einen gangbaren Weg zu finden, der dem strategischen Ziel der Recyclingrohstoffversorgung der produzierenden Industrie Rechnung trägt und\r\ngleichzeitig für Abfallerzeuger und — besitzer wie auch Vollzugsbehörden möglichst leicht handhabbar wie auch vollziehbar ist. Dies gelingt der GewAbfV-Novelle 2024 überwiegend; allerdings\r\nsind punktuelle Nachbesserungen nötig. Keinesfalls darf es aber dazu kommen, dass klassische\r\nVollzugsaufgaben auf die Entsorgungswirtschaft abgewälzt werden. Ebenso sehen wir eine Privatisierung des Vollzugs durch die kalte Küche via Sachverständigen skeptisch, zumal die Herausforderungen des demografischen Wandels alle Akteure gleichermaßen betreffen.\r\nDigitalisierung ist auch im Vollzug ein wichtiges Instrument. Ein digitaler Vollzug ist bereits in der\r\nGewAbfV 2017 angelegt. Dieses Instrument gilt es weiter auszubauen.\r\nWichtig ist, dass die GewAbfV-Novelle 2024 als Chancen-Verordnung für mehr Recyclingrohstoffe\r\nwahrgenommen wird und möglichst praxisnah und bürokratiearm ausgestaltet ist.\r\nII.Große Stelischrauben - wesentliche Änderungen der Novelle\r\nDas Begleitschreiben stellt die mit der GewAbfV-Novelle 2024 intendierten wesentliche Änderungen vor. Zusätzlich sehen wir auch die beabsichtigte Streichung der Getrenntsammlungsquote\r\nund Regulatorik zu nicht gefährlichen asbesthaltigen Abfällen als wesentliche Änderungen an.\r\nWir begrüßen im Grundsatz (vgl. dazu unsere nachfolgenden Ausführungen) ausdrücklich\r\n• einheitliche Formblätter für die Dokumentation der getrennten Sammlung und Entsor\r\ngung durch die Erzeuger und Besitzer,\r\nSeite 2/13\r\nKreislauf. Wirtschaft. Zukunft.\r\n• Schaffung eines bundesweit einheitlichen elektronischen Registers für alle Vorbehand\r\nlungsanlagen,\r\n• Einbeziehung der Betreiber von Anlagen zur energetischen Verwertung in den Anwen\r\ndungsbereich der Verordnung.\r\nAbzulehnen sind aus unserer Sicht\r\n• die Verpflichtung von Betreibern energetischer Verwertungsanlagen, stichprobenartige\r\nKontrollen zur Vorbehandlungsfähigkeit der angelieferten Abfälle durchzuführen,\r\n• die beabsichtige Streichung der bisherigen Regelung zur 90 Prozent-Getrenntsammlungsquote (§ 4 Absatz 3 Satz 3 GewAbfV 2017).\r\nPraxisnäher auszugestalten ist insbesondere\r\n• die Regulatorik zur Kennzeichnung von Abfallbehältern am Sammlungsort.\r\nVeränderungsbedürftig sehen wir\r\n• die vorgesehene Möglichkeit von Behörden, Erzeuger und Besitzer unter bestimmten Voraussetzungen zu verpflichten, einen Sachverständigen mit der Prüfung der Einhaltung\r\nder Pflicht zur getrennten Sammlung und der Vorbehandlung zu beauftragen,\r\n• die Ausstattung der Anlagen mit Nahinfrarot-Ceräten festzulegen,\r\n• die Regulatorik zu nicht gefährlichen asbesthaltigen Abfällen, die getrennt von den übrigen Abfallfraktionen zu sammeln und ordnungsgemäß und schadlos zu entsorgen sind.\r\nIII.\r\nIm Einzelnen\r\nNachfolgend beleuchten wir ausgewählte beabsichtigte Änderungen im Einzelnen. Wir weisen im\r\nLichte der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit darauf hin, dass diese Ausführungen nicht ab\r\nschließend sind.\r\n1. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft\r\nZum Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft (vgl. E2) führt die GewAbfV-Novelle 2024 aus, dass der\r\nWirtschaft „weder durch die geänderten noch durch die neu begründeten lnformationspflichten\r\nein zusätzlicher Erfüllungsaufwand“ entstünde. Dies ist jedenfalls dann unzutreffend, sofern die\r\nVerfasser an der Verpflichtung von MVA-Betreibern festhalten, stichprobenartige Kontrollen zur\r\nVorbehandlungsfähigkeit der angelieferten Abfälle durchzuführen. Dies ist mit hohen Kosten ver\r\nbunden.\r\nDies gilt ebenso für die vorgesehene Ermächtigung für Behörden, Erzeuger und Besitzer unter be\r\nstimmten Voraussetzungen zu verpflichten, einen Sachverständigen mit der Prüfung der Einhaltung der Pflicht zur getrennten Sammlung und der Vorbehandlung zu beauftragen. Der genannte\r\nStundensatz für Sachverständige (59,70 EUR/h, vgl. Seiten 31f) ist nach unserer Erfahrung deutlich zu niedrig angesetzt. Hinzukommt, dass auch die Sachverständigen (angenommene Fallzahl\r\npro Jahr: 29.500, vgl. Seite 31) ein Nadelöhr darstellen werden.\r\n2. Einbeziehung der Betreiber von Anlagen zur energetischen Verwertung\r\nWir begrüßen, dass die Betreiber von Anlagen zur energetischen Verwertung in den Anwendungs\r\nbereich der Verordnung einbezogen werden (vgl. neue Fassung von § 1 Absatz 2 GewAbfV-No\r\nvelle 2024). Der Vollzug der Gewerbeabfallverordnung durch Kontrolle insbesondere bei sog.\r\nMüllverbrennungsanlagen (MVA) ist ausdrücklich im Hinblick auf fehlende personelle Kapazitäten\r\nauf Ebene der Unteren Abfallbehörden ein geeignetes Mittel. Bundesländer wie Baden-Württemberg haben erfolgreich vorgeführt, dass die Kontrolle des Vorliegens der Ausnahmen der Gewerbeabfallverordnung an MVA durch Behörden (!‚ vgl. dazu unten) mittels Lieferscheinen einfach\r\nund unkompliziert ist (vgl. zu Vollzug der GewAbfV durch Kontrolle bei MVA? auch\r\nBuhck/Loschwitz in AbfalIR 2021, 72ff). Letztlich geht es bei der Einbeziehung von MVA in den\r\nAnwendungsbereich der Gewerbeabfallverordnung um eine richtige und wichtige Klarstellung.\r\nDie vorgesehene Legaldefinition für eine Anlage zur energetischen Verwertung lautet:\r\nAnlage, in der Abfälle energetisch verwertet werden.\r\nIn der Begründung wird (Zu Nummer 3 (§ 2 Definitionen), vgl. Seiten 41 f) ausgeführt:\r\n(...) Nummer 3 nimmt die erforderlichen Änderungen der Definitionen gemäß § 2 vor und\r\nergänzt zwei neue Definitionen.\r\nBuchstabe a definiert den neu eingefügten Begriff der Anlagen zur energetischen Verwertung von Abfällen. Der Begriff der energetischen Verwertung wird im Kreislaufwirtschaftsgesetz mehrfach verwendet. Er umfasst alle Anlagen zur thermischen Behandlung von Abfällen, die der Verwertung zugeordnet sind. Dazu zählen neben den Müllverbrennungsanlagen auch weitere Anlagen, in denen die thermische Verwertung von Gewerbeabfällen zulässig ist. Zu nennen sind insbesondere mechanisch-biologische Anlagen (MBA), Altholzverbrennungsanlagen sowie Anlagen zur Herstellung von Ersatzbrennstoffen (EBS Anlagen). (...)\r\nDiese Definition führt zu Missverständnissen. Im Fokus müssen Anlagen stehen, die auch Abfall-\r\ngemische annehmen. Dabei ist klar, dass in Anlagen zur energetischen Verwertung von Ersatz-\r\nbrennstoffen in der Regel nur Ersatzbrennstoffe bestimmter Güte gelangen; eine Vorbehandlung\r\nist gerade regelmäßig vorgeschaltet.\r\nWir regen folgende Änderung der Begründung an:.\r\n(...) Zu nennen sind insbesondere mechanisch-biologische Anlagen (MBA), Altholzverbrennungsanlagen sowie Anlagen zur Herstellung und energetischen Verwertung von Ersatz-\r\nbrennstoffen (EBS-Anlagen), sofern von diesen gemischte Abfälle zur Verwertung oder Be\r\nseitigung angenommen werden. Dies gilt insbsondere für die Abfallschlüssel AVV 20 03\r\n01 (gemischte Siedlungsabfälle) oder 15 01 06 (gemischte Verpackungen) oder 17 09 04\r\n(gemischte Bau- und Abbruchabfalle)\r\n(in Rot Änderung durch Verfasser)\r\n3. Streichung der Getrenntsammlungsquote\r\nDurch die mit der GewAbfV-Novelle 2024 beabsichtige Neufassung von § 6 Nummer 6 GewAbfV\r\n2017 wird die sog. Getrenntsammlungsquote gestrichen (bisher wie folgt definiert: der Quotient\r\nder zur stofflichen Verwertung getrennt gesammelten Masse an gewerblichen Siedlungsabfällen\r\nund der Gesamtmasse der bei einem Erzeuger anfallenden gewerblichen Siedlungsabfälle multipliziert mit 100 Prozent). Wir halten dies für das vollkommen falsche Signal. Zum einem hat sich\r\ndie Getrenntsammlungsquote — wie wir aus Teilen der Mitgliedschaft hören —jedenfalls regional\r\nbewährt. Zum anderen geht es bei der Getrenntsammlungsquote auch darum, Regulatorik neu zu\r\ndenken. Nicht zuletzt im Lichte von knappen personellen Ressourcen in Verwaltungen kann es\r\nnicht darum gehen, am überkommenen Mechanismus der Strafbewehrung mittels Bußgeldbewehrung festzuhalten — insbesondere dann nicht, wenn diese, mangels Vollzugs, nur auf dem Papier steht. Vielmehr muss es darum gehen, mit Anreizen das Einhalten von Zielen einer Verordnung zu befördern. Letztlich scheint es vorzugwürdig, mit (betriebswirtschaftlichen) Anreizen\r\nMarktakteure zu bewegen, Ziele einer Verordnung aus eigenem Antrieb zu erfüllen.\r\n4. Eingrenzen der Ausnahmen von der Getrenntsammlungspfiicht\r\nDie GewAbfV-Novelle 2024 konkretisiert die Pflicht zur getrennten Sammlung von gewerblichen\r\nSiedlungsabfällen gemäß § 3 der Verordnung. Die Ausnahmen der technischen Unmöglichkeit und\r\nder wirtschaftlichen Zumutbarkeit werden präzisiert und eingeschränkt. Dies ist im Sinne von\r\nKlarheit und bestmöglichen Recyclings zu begrüßen.\r\n• Definition technisch nicht möglIch\r\nDie in § 3 Absatz 2 Satz 2 neu GewAbfV-Novelle 2024 vorgeschlagene Definition\r\nTechnisch nicht möglich ist die getrennte Sammlung nur dann, wenn alle in Betracht zu\r\nziehenden Möglichkeiten zur Erfüllung der Pflichten geprüft worden sind und ausscheiden.\r\nist zu begrüßen. In der Tat spiegelt die Regelung die bisherige Vollzugspraxis. Mit der Einführung\r\nder Prüfpflicht genügen Pauschalargumentationen den Anforderungen nicht mehr.\r\n• Weiter fehlt Definition wirtschaftliche Unzumutbarkeit\r\nLeider fehlt weiterhin eine Definition für wirtschaftliche Unzumutbarkeit. Das Vorliegen dieser\r\nAusnahmeregelung erfordert im Einzelfall eine Beurteilung, ob die Mehrkosten in der konkreten\r\nSituation des Erzeugers oder Besitzers diesem zumutbar sind oder außer Verhältnis zu den Kosten\r\nfür eine Verwertung stehen, die keine Vorbehandlung erfordert. Dies dürfte in aller Regel die\r\nhochwertige energetische Verwertung (z. B. Müllverbrennungsanlagen, die die R1-Formel erfüllen) sein. Dabei reicht es nicht aus, dass die Kosten für eine Vorbehandlung die Kosten für die\r\nenergetische Verwertung übersteigen; vielmehr kommt es auf ein erhebliches Missverhältnis der\r\nKosten für beide Varianten an. In die Vergleichsbetrachtung einzustellen sind nicht nur die\r\nKosten der Behandlung, sondern alle mit der konkreten Verwertungsmaßnahme verbundenen\r\nKosten, wie Transportkosten oder Kosten der Vermarktung. In der Praxis würde hier eine Vermutungsregel helfen, z.B.:\r\nDie wirtschaftliche Unzumutbarkeit dürfte jedenfalls dann anzunehmen sein, wenn bei\r\neinem Kostenvergleich nach den vorgenannten Grundsätzen die Kosten der Vorbehandlung jene für eine energetische Verwertung mindestens um 100 Prozent übersteigt.\r\nIn der Begründung könnte hierzu weiter ausgeführt werden:\r\nUnterhalb dieses Wertes wird es eine Frage des Einzelfalls sein, ob eine wirtschaftliche Unzumutbarkeit vorliegt. Dabei sind Kriterien wie etwa die Häufigkeit und Menge der Entsorgung (Gesamtbelastung des Abfallerzeugers) sowie auch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Abfallerzeugers zu berücksichtigen. Dabei gilt: Je größer der umwelt- und ressourcenseitige Vorteil der Maßnahme ist desto höhere Belastungen sind dem Abfallerzeuger und -besitzer zumutbar. Bei der Kostenberechnung sind alle Kosten (auch Transportkosten) der Zuführung zur Vorbehandlung und einer sonstigen hochwertigen Verwertung gegenüberzustellen.\r\n• Definition geringe Menge\r\nIn § 3 GewAbfV Novelle 2024 soll „geringe Menge“ definiert werden (vgl. § 3 Absatz 2 Satz 2 neu\r\nGewAbfV-Novelle 2024):\r\nEine sehr geringe Menge ist nicht anzunehmen, wenn in einer Woche gewöhnlich mehr als\r\nfünf Kilogramm der jeweiligen Abfallfraktion anfallen.\r\nEine Klarstellung ist im Grundsatz sehr zu begrüßen. In der Praxis hat sich als Orientierungswert\r\nfür eine sehr geringe Menge einer Einzelfraktion 10 kg/Woche etabliert und sollte beibehalten\r\nwerden:\r\nEine sehr geringe Menge ist nicht anzunehmen, wenn in einer Wache gewöhnlich mehr als\r\nfünfzehn Kilogramm der jeweiligen Abfallfraktion anfallen.\r\n(in Rot Änderung durch Verfasser)\r\nKleinste Behältergröße im Gewerbe dürften in der Regel 120 Liter-Gefäße (und mindestens 2 wöchentlicher Leerungsturnus sein). 10 kg/Woche sind realistisch und praxisnah.\r\nDies gilt entsprechend bei Bau- und Abbruchabfällen. In § 8 GewAbfV-Novelle 2024 soll „geringe\r\nMenge“ definiert werden (vgl. § 8 Absatz 2 Satz 5 neu GewAbfV Novelle 2024):\r\nEine sehr geringe Menge ist nicht anzunehmen, wenn von einer Einzelfraktion pro Bau\r\noder Abbruchmaflnahme mehr als 0,5 Kubikmeter anfällt.\r\nAuch hier ist eine Klarstellung im Grundsatz sehr zu begrüßen. Realistisch ist hier 1 Kubikmeter/Woche:\r\nEine sehr geringe Menge ist nicht anzunehmen, wenn von einer Einzelfraktion pro Bau\r\noder Abbruchmaßnahme mehr als ein Kubikmeter anfällt.\r\n(in Rot Änderung durch Verfasser)\r\nDie Begründung ist entsprechend anzupassen.\r\n5. Name und die Anschrift des Betreibers der Anlage, der die Abfälle zugeführt werden sollen\r\nGemäß § 3 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 GewAbfV-Novelle 2024 sollen Namen und die Anschrift des\r\nBetreibers der Anlage, der die Abfälle zugeführt werden sollen angegeben werden. Dies entspricht in einigen Fällen der Praxis. Gleichwohl ist zu bedenken, dass es sich bei Verwertungswegen häufig um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse handelt und es Entsorger ihren Vertragspartnern in der Regel nur auf Basis der vertraglichen Vereinbarungen mitteilen. Es sollte daher in der\r\nGewAbfV-Novelle 2024 nicht verlangt werden.\r\nDie Benennung der konkreten Anlage führt zu keiner Verbesserung des Vollzuges (da nicht nachprüfbar) und ist in der Praxis nicht zu leisten. Bei Übernahme der Abfälle steht in einigen Fällen\r\nnoch gar nicht fest, welchen konkreten Verwertungsweg die Abfälle nehmen werden. Dies hängt\r\nvon der konkreten Zusammensetzung der Abfälle, der Marktsituation und auch weiteren Faktoren wie z.B. Logistik ab. Insoweit ist diese Angabe nicht leistbar. Eine etwaig gemachte Angabe ist\r\nauch nicht hinreichend belastbar.\r\n6. Bundesweit einheitliche Dokumentation der Getrenntsammlung\r\nDie GewAbfV-Novelle 2024 enthält Vorgaben für bundesweit einheitliche Formblätter für die Dokumentation der getrennten Sammlung und Entsorgung durch die Erzeuger und Besitzer (vgl. § 3\r\nAbsatz 3 Satz 3 neu GewAbfV-Novelle 2024: Zur Dokumentation ist der Vordruck nach Anlage 1 zu\r\nverwenden). Dies ist ausdrücklich zu begrüßen. Hierdurch wird die Dokumentation durch die Erzeuger und Besitzer deutlich erleichtert— insbesondere für Unternehmen, die in mehreren Bundesländern tätig sind. Wichtig ist, dass die Tabelle leicht digital auszufüllen ist.\r\nEs sollte aber im Ermessen der Abfallerzeuger und -besitzer stehen, ob sie entweder nach Masse\r\npro Kalenderjahr ODER nach Volumen pro Kalenderjahr angeben wollen. Eine erzwungene zusätzliche Umrechnung mit vorgegebenen Parametern dürfte aus Sicht von Abfallerzeugern und -besitzern lediglich eine unnötige bürokratische Belastung darstellen und hat keinen Mehrwert für den\r\nVollzug, der ohnehin unter Verwendung von Parametern eine Umrechnung vornehmen kann.\r\n7. Optionale Kontrolle durch Sachverständige\r\n§ 3 Absatz 3 am Ende neu GewAbf‘V-Novelle 2024 ermächtigt Behörden, Erzeuger und Besitzer\r\nunter bestimmten Voraussetzungen zu verpflichten, einen Sachverständigen mit der Prüfung der\r\nEinhaltung der Pflicht zur getrennten Sammlung und der Vorbehandlung zu beauftragen:\r\nBei Vorliegen von Anhaltspunkten für die Unrichtigkeit der Dokumentation, kann die zu\r\nständige Behörde anordnen, dass der Erzeuger oder Besitzer auf seine Kosten einen zugelassenen Sachverständigen zur Überprüfung der Angaben in der Dokumentation zu beauftragen hat. Die zuständige Behörde hat dem Erzeuger oder Besitzer vor Anordnung der Bestellung eines Sachverständigen unter Mitteilung der vorliegenden Anhaltspunkte Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Prüfbericht ist der zuständigen Behörde unverzüglich vorzulegen.\r\nEs ist gut, dass sich dies auf Ausnahmefälle bezieht. Dabei sollte aber deutlicher werden, dass es\r\nsich um Einzelfälle handelt. Schwerwiegender erscheint auch das vollständige Fehlen einer Dokumentation. Wir regen folgende Änderung an:\r\nBei Vorliegen von konkreten Anhaltspunkten für die Unrichtigkeit der Dokumentation,\r\nkann die zuständige Behörde anordnen, dass der Erzeuger oder Besitzer auf seine Kosten\r\neinen zugelassenen Sachverständigen zur Überprüfung der Angaben in der Dokumentation zu beauftragen hat. Die zuständige Behörde hat dem Erzeuger oder Besitzer vor Anordnung der Bestellung eines Sachverständigen unter Mitteilung der vorliegenden Anhaltspunkte Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Prüfbericht ist der zuständigen\r\nBehörde unverzüglich vorzulegen. Ebenso kann die Behörde bei vollständigen Fehlen einer\r\nDoumentation anordnen, dass der Erzeuger oder Besitzer auf seine Kosten einen zugelassenen Sachverstandigen zur Ermittlung des Status Quo seiner Abfallbewirtschaftung zu\r\nbeauftragen hat\r\n(in Rot Änderung durch Verfasser)\r\n8. Überwachung der getrennten Sammlung\r\nVorgaben zum Vollzug sind grundsätzlich zu begrüßen (vgl. § 3a GewAbfV-Novelle 2024: Überwachung der getrennten Sammlung). In der Tat ist es bisher ein großes Dilemma, dass die GewAbfV\r\n2017 eben nicht bundesweit einheitlich und flächendeckend vollzogen wird.\r\nOb die zuständige Behörde dafür aber tatsächlich neue Listen erstellen muss (§ 3a Absatz 1 GewAbfV-Novelle 2024) erscheint zweifelhaft. Die Gewerbeaufsichtsämter sollten letztlich bereits\r\neinen Überblick über die Erzeuger gewerblicher Abfälle in ihrem Zuständigkeitsbereich haben.\r\nZum Bürokratieabbau gehört auch, dass Einheiten innerhalb einer Verwaltung miteinander sprechen und nicht parallel Listen erstellt werden.\r\n9. Pflicht für Nahinfrarot-Geräte\r\nGrundsätzlich skeptisch sehen wir die pauschale Pflicht, Vorbehandlungsanlagen mit Nahinfrarot\r\nGeräten (NIR) auszustatten. Festlegungen zur Ausstattung der Anlagen mit NIR greifen tief in die\r\nunternehmerische Freiheit ein. NIR sind mit einem hohen lnvestitionsaufwand verbunden.\r\nZwar haben wir verstanden, dass der Verordnungsgeber den Vollzugsbehörden vor Ort eine ge\r\nwisse regionale Beinfreiheit einräumen will:\r\nDie zuständige Behörde kann abweichend von Satz 1\r\n1. andere als in der Anlage 3 genannte Komponenten zulassen, wenn nachgewiesen ist,\r\ndass diese gleichwertig sind und\r\n2. von einer oder mehreren in der Anlage 3 genannten Komponenten absehen, wenn sichergestellt ist, dass die Quoten nach Absatz 3 und 5 trotzdem eingehalten werden.\r\nAnlagenbetreiber sind so aber vom Goodwill vor Ort abhängig. Wir regen folgende Änderungen\r\nan:\r\nDie zuständige Behörde kann abweichend von Satz 1\r\n1. andere als in der Anlage 3 genannte Komponenten zuzulassen, wenn nachgewiesen ist,\r\ndass diese gleichwertig sind und\r\n2. von einer oder mehreren in der Anlage 3 genannten Komponenten absehen, wenn sichergestellt ist dass die Quoten nach Absatz 3 und 5 trotzdem eingehalten werden.\r\n(in Rot Änderung durch Verfasser)\r\n10. Kennzeichnung von Abfallbehältern\r\n§ 9a GewAbfV-Novelle 2024 sieht Regeln zur Kennzeichnung von Abfallbehältern vor:\r\nErzeuger und Besitzer, die Abfälle gemäß § 3 Absatz 1 und § 8 Absatz 1 getrennt zu sammeIn haben, haben die dazu verwendeten Abfallbehälter so zu kennzeichnen, dass eine\r\nordnungsgemäße getrennte Sammlung sichergestellt wird. Dazu ist an der Außenfläche\r\ndes Behälters gut sichtbar und in deutscher Sprache die in dem Behälter zu sammelnde\r\nAbfallfraktion zu bezeichnen. Abfallbehälter, in denen gemischte Abfälle gesammelt werden, haben die in dem Gemisch nicht zugelassenen Abfallfraktionen zu bezeichnen.\r\nWir halten dies grundsätzlich für praxisnah. Es sollte aber eine gewisse Beinfreiheit gegeben sein,\r\nda Gewerbeeinheiten ja in der Regel auf mehreren Etagen bzw. Flächen/Arbeitsstationen Abfälle\r\ndezentral erfassen und später erst in größeren Gefäßen zentral bündeln. Auch sollte bedacht wer\r\nden, dass gewerbliche Arbeitnehmer häufig auch andere Sprachen als Deutsch sprechen. Auch\r\nsollte die Formulierung zu nicht zugelassenen Materialien in Gefäßen für Gemische offener erfolgen.\r\nWir regen folgende Änderung an:\r\nErzeuger und Besitzer, die Abfälle gemäß § 3 Absatz 1 und § 8 Absatz 1 getrennt zu sammeln haben, sollen die dazu verwendeten Abfallbehälter so kennzeichnen, dass eine\r\nordnungsgemäße getrennte Sammlung sichergestellt wird. Dazu ist an der Außenfläche\r\ndes Behälters gut sichtbar und mindestens in deutscher Sprache die in dem Behälter zu\r\nsammelnde Abfallfraktion zu bezeichnen. Abfallbehälter, in denen gemischte Abfälle gesammelt werden, haben wichtige, in dem Gemisch nicht zugelassene Materialströme zu bezeichnen.\r\n(in Rot Änderung durch Verfasser)\r\nIn der Begründung heißt es bisher (Zu Nummer 10 (§ 9a neu Kennzeichnung von Abfallbehäl\r\ntern)):\r\nNummer 10 führt die neue Pflicht zur Kennzeichnung der Abfallbehälter ein. Die Pflicht\r\nwird systematisch dem Abschnitt „Gemeinsame Vorschriften “zugeordnet und richtet sich\r\ndamit sowohl an die Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen wie von\r\nBau und Abbruchabfällen. Die neue Vorschrift dient der Stärkung der getrennten Sammlung und zielt vor allem darauf ab, die Kenntnisse der jeweiligen Mitarbeiter im Betrieb zu fördern. Satz 2 gibt vor, dass die Kennzeichnung gut sichtbar an der Außenfläche des Behälters und in deutscher Sprache anzubringen ist. Die Vorgaben sind bewusst nicht zu detailliert um der Heterogenität der von der Gewerbeabfallverordnung betroffenen Unternehmen und Betriebe Rechnung zu tragen. Neben den Behältern zur Erfassung von\r\nMonofraktionen, sind dabei auch die Behälter zu kennzeichnen, in denen Gemische ge\r\nsammelt werden. Die Regelung in Satz 3 ist dazu negativ formuliert und gibt vor, dass diejenigen Abfallfraktionen auf dem Behältnis zu kennzeichnen sind, die nicht enthalten sein\r\ndürfen. Die Regelung ist erforderlich, um eine ordnungsgemäße Zuführung zur Vorbehandlungs- oder Aufbereitungsanlage gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 1 und 2 vorzunehmen.\r\nAus der Begründung sollte deutlich werden, dass die Angaben zu in Gemischen nicht erlaubten\r\nStoffen (z.B. Gefahrstoffe, Lithium-lonen-Batterien) nicht abschließend sein müssen. Wir regen\r\nfolgende Ergänzung zu vorstehender Begründung an:\r\n(...) Die Angaben zu in dem Gemisch nicht zugelassene Materialströmen (z.B Gefahrstoffe,\r\nLithium-lonen-Batterien) müssen nicht abschließend sein.\r\n(in Rot Änderung durch Verfasser)\r\n11. Register über Vorbehandlungsanlagen\r\nNachdrücklich zu begrüßen ist § 13 GewAbfV-Novelle 2024, mit dem ein Register zu Vorbehandlungsanlagen eingeführt werden soll. Diese Transparenz sorgt nicht zuletzt auch praxisnah dafür, dass kein Abfallerzeuger bzw. -besitzer von Gemischen behaupten kann, er wisse nicht, wo er\r\ndiese vorbehandeln lassen könne.\r\n12. Stichprobenkontrolle bei Anlagen zur energetischen Verwertung\r\nNachdrücklich abzulehnen ist § 14 GewAbfV-Novelle 2024, der von Betreibern von Anlagen zur\r\nenergetischen Verwertung stichprobenartige Kontrollen der angelieferten Abfälle vorsieht, die\r\nauf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen sind. Damit werden Betreiber energetischer\r\nVerwertungsanlagen in die Rolle einer Vollzugsbehörde gezwängt und es entstehen auch hohe\r\nKosten. Akteure der Entsorgungswirtschaft sind aber keine Hilfsbeamte der Vollzugsbehörden.\r\nVielmehr haben die Behörden selbst stichprobenartige Kontrollen bei den thermischen Behandlungsanlagen durchführen, und zwar nur bei den angelieferten Gemischen.\r\nDie Überlegung: Anstatt die Erfüllung der Vorbehandlungspflicht einzeln bei einer Vielzahl von\r\nAbfallerzeugern zu überprüfen, bietet es sich an, über den lnputstrom in der energetischen Verwertung gezielt Abfallerzeuger zu ermitteln und das tatsächliche Vorliegen von Ausnahmetatbeständen zu überprüfen. Mittels der bei der energetischen Verwertung vorliegenden Lieferscheine\r\nist regelmäßig gut nachvollziehbar, welcher gewerbliche Abfallerzeuger bei der Direktanlieferung\r\nvon Abfallgemischen bei einer thermischen Behandlung mit den entsprechenden Abfallschlüssel\r\nnummern ohne Vorbehandlung verwerten lässt und damit eine Ausnahme nach der GewAbfV für\r\nsich in Anspruch nimmt. Abfallerzeuger, die gemischte Gewerbeabfälle — z.B. mittels eines Containerdienstes — mit dem Abfallschlüssel AVV 20 03 01 (gemischte Siedlungsabfälle) oder 15 01 06\r\n(gemischte Verpackungen) oder 17 09 04 (gemischte Bau- und Abbruchabfälle) direkt an einer\r\nthermischen Behandlung anliefern (lassen), dürfen dies nach den Vorgaben der GewAbfV 2017\r\nnur tun, wenn sie sich berechtigt auf eine der vier Ausnahmen von der Vorbehandlungspflicht be\r\nrufen können. Entsprechend müssten sie das Vorliegen einer der Ausnahmen darlegen und gemäß den Vorgaben der GewAbfV 2017 dokumentieren können. Im Fall der regelmäßig behaupteten technischen Unmöglichkeit müsste beispielsweise letztlich — wie ausgeführt — ein Vorbehandlungsanlagenbetreiber bestätigen, dass mit der am Markt verfügbaren Sortiertechnik das entsprechende Gemisch tatsächlich nicht sortiert werden kann. Ob diese Voraussetzungen erfüllt werden, könnte dann im Rahmen der Überwachung nachgelagert gezielt bei denjenigen Abfallerzeugern überprüft werden, die bei den energetischen Verwertungsanlagen als Direktanlieferer festgestellt wurden.\r\nFür eine Vollzugsbehörde wäre es angezeigt stichprobenartig oder über einen bestimmten Zeitraum Anlieferungen bei energetischen Verwertungsanlagen mittels der Lieferscheine nachzuverfolgen und damit genau die Abfallerzeuger zu lokalisieren, bei denen sich eine Kontrolle vor Ort\r\nlohnen dürfte. Dies wären vermutlich auch Abfallerzeuger, deren—nach der GewAbfV vorrangige\r\n— Getrennterfassungspraxis näher zu beleuchten wäre.\r\nEs bietet sich an. Vorstehendes bei Vorgaben zum Vollzug (§ 3a GewAbfV-Novelle 2024) zu spezifizieren.\r\n§ 14 GewAbfV-Novelle 2024 Ist ersatzlos zu streichen. Energetische Verwerter sind weder Erziehungsberechtigte ihrer Kunden noch der verlängerte Arm der Behörden als Ersatzpolizei. Wir halten diese Forderung der Streichung für essentiell. Andernfalls würde die Systematik der GewAbfV\r\n2017 auf den Kopf gestellt und wir würden nicht mehr von einer „kleinen Novelle“ sprechen.\r\n13. Asbesthaltige Abfälle\r\nIn § 8 Absatz 1 GewAbfV-Novelle 2024 soll folgender Satz 2 eingefügt werden:\r\nUnbeschadet der Nummern 1 bis 10 sind nicht gefährliche asbesthaltige Abfälle getrennt\r\nvon den übrigen Abfallfraktionen zu sammeln und ordnungsgemäß und schadlos zu entsorgen.“\r\nGewAbfV-Novelle 2024 bezieht sich mit der Formulierung „nicht gefährliche asbesthaltige Ab\r\nfälle“ auf die LAGA M23. Dies wird indes nur in der Begründung deutlich, nicht im Verordnungstext selbst. Im Anlage 4 zu § 8 wird in der Auflistung die Unterscheidung „gefährlich“ „nicht gefährlich“ nicht mehr vorgenommen, sondern lediglich als 11. Gruppe „Asbesthaltige Bau- und\r\nAbbruchabfälle“ ausgewiesen.\r\nWeiterhin wird Folgendes in der Begründung zu § 8 GewAbtV-Novelle 2024 erklärt (vgl. Seite 34):\r\nNicht gefährliche asbesthaltige Bau- und Abbruchabfälle sind unabhängig von ihrer sonstigen Beschaffenheit getrennt von anderen Bau- und Abbruchabfällen zu sammeln. Die getrennte Sammlung von nicht gefährlichen asbesthaltigen Abfällen in einem eigenen Behälter wird voraussichtlich nicht oder nur zu einem geringfügigen Mehraufwand führen. Sie ist bereits durch die im Jahr 2022 eigeführten neuen Vorgaben zur Entsorgung asbesthaltiger Abfälle Standard (vgl. LJ4GA -Merkblatt 23, 5. 27ff unter 6.2). Es entsteht kein oder nur geringfügiger Erfüllungsaufwand.\r\nEs erscheint fraglich, wie eine LAGA M 23 (vom 8.5.2023) bereits als gegeben angenommen wer\r\nden kann, wenn der Vollzug in den Bundesländern bis dato nicht vollständig erklärt wurde. In lediglich fünf Bundesländern (Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein, Niedersachsen, Baden-Württemberg) haben wir vom jeweils zuständigen\r\nLandesministerium Hinweise zur Beachtung im Vollzug oder Erlasse zur Umsetzung erhalten (teilweise sind diese nicht öffentlich einsehbar), von einer bundesweit einheitlichen Anwendung sind\r\nwir weit entfernt und eine tatsächlich rechtliche Verankerung der Vorgaben im KrWG, der DepV,\r\nder AVV etc. ist nicht gegeben, sodass an dieser Stelle eigentlich die Frage im Raum steht, wie das\r\nBMUV zu der Ausweisung der Fraktion „nicht gefährliche asbesthaltige Abfälle“ gelangt, wenn\r\ndiese bis dato im deutschen Abfallrecht nicht definiert wurde.\r\nWährend so die beabsichtigten Ergänzungen in den Stoffgruppen 5 (Dämmmaterial) und 7 (Bau\r\nstoffe auf Gipsbasis) (§ 8 Abs.1 GewAbfV-Novelle 2024) zu begrüßen sind, sind die Verweise auf\r\ndie LAGA M23 (Mitteilung der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) 23 Vollzugshilfe\r\nzur Entsorgung asbesthaltiger Abfälle) in der GewAbfV-Novelle 2024 nicht ausreichend. LAGA\r\nMitteilungen geben regelmäßig nur die Meinung eines fachkundigen Gremiums wieder. Werden\r\nsie per Erlass in einem Bundesland eingeführt, haben sie lediglich eine nach innen, in die Verwaltung, gerichtete Wirkung. Das BMUV muss die gewünschten Regelungen also aus der LAGA M23\r\nin die Verordnung übernehmen, um die erforderliche Rechtssicherheit herzustellen.\r\nInhaltlich ist festzustellen, dass eine verpflichtende Beseitigung asbesthaltiger Bestandteile (gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH)) ab der ersten Faser dazu führen dürfte, dass große Mengen an\r\nBeton- und Betonmischabfälle aus dem Stoffkreislauf ausgeschleust werden müssen. Sogenannte\r\n„Circular Ecomomy“ Ansätze lassen sich im Bausektor aber nicht realisieren, wenn der mengenmäßig größte und hinsichtlich seiner Verwendbarkeit beste Stoffstrom nicht genutzt werden kann.\r\nEs ist deshalb dringend erforderlich, den Beurteilungswert aus der LAGA M23 rechtlich einzufüh\r\nren, bei dessen Unterschreitung eine Verwertung möglich bleibt.\r\nFür Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) (20. WP)","shortTitle":"BMUV (20. WP)","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-05-10"},{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-06-11"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0006711","regulatoryProjectTitle":"Novelle des ElektroG (Referentenentwurf vom 2. Mai 2024)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/f0/26/316344/Stellungnahme-Gutachten-SG2406250168.pdf","pdfPageCount":8,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"\r\nReferentenentwurf des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz,\r\nnukleare Sicherheit und Verbraucherschutz zu einem Dritten Gesetz\r\nzur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes\r\n\r\n\r\nSehr geehrte Frau\r\nsehr geehrte Damen und Herren,\r\n\r\nvielen Dank für die Zusendung des Referentenentwurfs Ihres Hauses zu einem Dritten Gesetz zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (nachfolgend ElektroG-Novelle 2024). Wir danken für die Möglichkeit der Stellungnahme im Rahmen der Verbändeanhörung. Wir weisen darauf hin, dass aufgrund der kurz gefassten Rückmeldefrist eine breite Abstimmung innerhalb der BDE-Mitgliedschaft nicht möglich war und wir uns somit noch weitere Anmerkungen vorbehalten. Hierfür bitten wir um Verständnis.\r\n\r\nI.\r\nVorbemerkung\r\n\r\nDer BDE begrüßt die Ziele der ElektroG-Novelle 2024, namentlich die Steigerung der Sammelmengen und die Verminderung der Brandrisiken durch Lithium-Ionen-Batterien, ausdrücklich. Wenn die rohstoffarme Bundesrepublik verstärkt auf die Kreislaufführung von Ressourcen setzt, macht sie sich unabhängiger von Importen, sorgt weiterhin für einen starken Wirtschaftsstandort Deutschland und trägt gleichzeitig zu Umwelt- und Klimaschutz bei. Dieser Transformationsprozess erfordert eine ambitionierte Politik, klare Linien und gute Rahmenbedingungen, um die Circular Economy zum umweltfreundlichen Geschäftsmodell zu machen. Die zunehmenden durch Batteriebrände verursachten Schäden in der Entsorgungsbranche sind eine Katastrophe, die nicht nur eine funktionierende Kreislaufwirtschaft, sondern die Entsorgungssicherheit generell bedroht. Da die Menge von Lithium-Ionen-Altbatterien in Zukunft deutlich zunehmen wird, braucht es jetzt Maßnahmen, die das Problem an der Wurzel anpacken und deutlich über die geplanten Regelungen der ElektroG-Novelle 2024 hinausgehen müssen.\r\nWir wiederholen daher an dieser Stelle die mehrfach in die politische Diskussion eingebrachten Forderungen, die Abhilfe schaffen können:\r\n\r\n•\tEin Pfandsystem für die Produktgruppen „lithiumhaltige nicht eingebaute Gerätebatterien (lose)“ sowie „Geräte mit eingebauten lithiumhaltigen Gerätebatterien“.\r\n\r\n•\tEin System der erweiterten Herstellerverantwortung, in welchem die Hersteller von batteriebetriebenen Elektrogeräten einen bestimmten Betrag pro in Verkehr gebrachtem Gerät in einen Fonds einzuzahlen haben. Daraus sollen insbesondere Zahlungen an Entsorger geleistet werden, die unverschuldet von Bränden betroffen sind, welche durch unsachgemäß erfasste Batterien verursacht wurden.\r\n\r\n•\tEin Verbot von Einweg-E-Zigaretten. Wie das Beispiel Belgien zeigt, kann zunächst ein nationales Verbot eingeführt werden. Mittelfristig wäre jedoch ein EU-Verbot zu bevorzugen.\r\n\r\n•\tVon entscheidender Bedeutung ist die Kontrolle des Vollzugs. Die Pflichten der zuständigen Behörden zu stichprobenartigen Kontrollen der Umsetzung der Pflichten nach ElektroG (insbesondere bei den Informationspflichten von Herstellern und Rücknahmepflichten der Vertreiber) sollten explizit benannt werden. Eine gute Vorlage liefert hier die geplante Änderung des §3a im Referentenentwurf der Gewerbeabfallverordnung.\r\n\r\nDie detaillierten Forderungen sind unter folgendem Link abrufbar: https://www.bde.de/documents/663/240415_Batteriebraende_Pfand_Fonds_Vollzug.pdf\r\n\r\n\r\nII. Stellungnahme zu den geplanten Änderungen der Novelle\r\n\r\nZur ElektroG-Novelle 2024 nimmt der BDE im Einzelnen wie folgt Stellung:\r\n\r\nEinheitlicher Rahmen bei der Gesetzgebung zu Batterien und Elektro(nik)altgeräten\r\n\r\nDer Artikel 3 des Referentenentwurfs des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz,\r\nnukleare Sicherheit und Verbraucherschutz für ein Gesetz zur Anpassung\r\ndes Batterierechts an die Verordnung (EU) 2023/1542 sieht vor, §4 ElektroG in einer Folgeänderung wie folgt anzupassen:\r\n\r\n„Hersteller haben ihre Elektro- und Elektronikgeräte möglichst so zu gestalten, dass insbesondere die Wiederverwendung, die Demontage und die Verwertung von Altgeräten, ihren Bauteilen und Werkstoffen berücksichtigt und erleichtert wird. Die Hersteller sollen die Wiederverwendung nicht durch besondere Konstruktionsmerkmale oder Herstellungsprozesse verhindern, es sei denn, dass die Konstruktionsmerkmale rechtlich vorgeschrieben sind oder die Vorteile dieser besonderen Konstruktionsmerkmale oder Herstellungsprozesse überwiegen, beispielsweise im Hinblick auf den Gesundheitsschutz, den Umweltschutz oder auf Sicherheitsvorschriften.“\r\n\r\nMit geltender EU-Batterieverordnung ist nicht nachvollziehbar, warum der Passus \r\n\r\n„Elektro- und Elektronikgeräte, die vollständig oder teilweise mit Batterien oder Akkumulatoren betrieben werden können, sind möglichst so zu gestalten, dass Altbatterien und Altakkumulatoren durch Endnutzer problemlos und zerstörungsfrei entnommen werden können. Sind Altbatterien oder Altakkumulatoren nicht problemlos durch den Endnutzer entnehmbar, sind die Elektro- und Elektronikgeräte so zu gestalten, dass die Altbatterien und Altakkumulatoren problemlos und zerstörungsfrei und mit handelsüblichem Werkzeug durch vom Hersteller unabhängiges Fachpersonal entnommen werden können.“\r\n\r\naus dem aktuell geltenden ElektroG nicht direkt mit der Novelle angepasst wird, sondern erst durch die Implementierung des Batterie-EU-Anpassungsgesetzes als Folgeänderung realisiert werden soll. Im Sinne der Entbürokratisierung wäre eine direkte Anpassung des ElektroG zielführender. \r\n\r\nArtikel 1 Nr. 2 zur Änderung §3\r\n\r\nZwar stellen Einweg-E-Zigaretten in ihrer Gesamtheit und durch die Fehlwürfe ein großes Brandrisiko in der Entsorgung dar. Sie sind jedoch nicht die einzige Gefahrenquelle. Wenn Verbote von Einwegprodukten vom Gesetzgeber nicht vorgesehen werden, sollten Rücknahmevorschriften auch für andere batteriebetriebene Einwegprodukte vorgesehen werden wie z.B. für elektronische Grußkarten, die vor allem in der Altpapiersammlung das Brandrisiko erhöhen.\r\n\r\nDie Definition in §3 Nr. 21a und ihre Begrenzung auf Einweg-E-Zigaretten, stellt einen Anreiz für Hersteller dieser Produkte dar, die Zigaretten mit Flüssigkeit für 1,5 Batterieladungen zu befüllen oder mit einer USB-Schnittstelle für die Aufladung auszustatten und damit die neuen Rücknahmepflichten nach §17 Abs. 1 zu umgehen. Dazu gibt es bereits Erfahrungen im Ausland. Der Kostenfaktor dieser Produktionsänderung hält sich in Grenzen und hätte zur Folge, das Produkt als Mehrwegprodukt oder als wiederaufladbare Einweg-E-Zigarette zu bezeichnen und entsprechend von der Rücknahmepflicht befreit zu sein.\r\n\r\nDer BDE schlägt daher einheitliche Rücknahmepflichten sowohl für Einweg- als auch für Mehrweg-E-Zigaretten vor. Denn selbst wenn bei Letzteren eine Batterieentnahme bzw. die Wiederbefüllung möglich sein sollte, gibt es auch bei diesem Produkt erhebliche Fehlwürfe, Fehlerfassungen und damit Brandrisiken. Der Gesetzgeber sollte daher dieses mögliche Schlupfloch von Anfang an verhindern.\r\n\r\nArtikel 1 Nr. 5 a) zur Änderung §14 Absatz 2 Satz 3\r\n\r\nDer BDE begrüßt und unterstützt, dass im Rahmen des §14 die Einsortierung von (insbesondere batteriebetriebenen) Altgeräten nur noch durch den öffentlich-rechtlichen Entsorger vorgenommen werden darf. Die hohe Produktvielfalt und das Aufkommen untypischer Elektroaltgeräte sowie die Unkenntnis der Verbraucher bei der Unterscheidung der Geräte und bei der Entnahme von Batterien macht eine Einsortierung durch das Fachpersonal dringend erforderlich. Eine entsprechende Empfehlung wird auch in der überarbeiteten LAGA M 31 A gegeben. Diese Vorgabe muss ohne Ausnahme und flächendeckend von den örE umgesetzt werden.\r\n\r\nDamit einher geht die klare Verantwortung des örE, die mechanische Verdichtung und das Zerbrechen der Altgeräte in den Sammelgruppen zu verhindern und insbesondere Batterien zu separieren bzw. batteriebetriebe Altgeräte zu sortieren.\r\n\r\nEbenso sollte §14 Absatz 2 die örE in die Pflicht nehmen, das Fachpersonal in Form von regelmäßigen Fort- und Weiterbildungen über die Brandrisiken batteriebetriebener Elektroaltgeräte sowie deren korrekter Erfassung/Sortierung zu informieren.\r\n\r\nUm eine flächendeckende Sortierung durch das örE-Personal zu gewährleisten, sollte §45 Absatz 1 durch einen neuen Satz 9a ergänzt werden: \r\n\r\n-\t„entgegen §14 Absatz 2 Satz 3 als öffentlich-rechtlicher Entsorger die Altgeräte, insbesondere die batteriebetriebenen Altgeräte nicht selbst einsortiert.“\r\n\r\nArtikel 1 Nr. 6 a) zu Änderung §17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2\r\n\r\nDer BDE begrüßt generell die Ausweitung der Rückgabemöglichkeiten von EAG durch die Verbraucher bei den Vertreibern. Die Pflicht zur 0:1-Rücknahme von Altgeräten bis zu einer Kantenlänge von 50 cm ist verbraucherfreundlich und stellt eine Vereinheitlichung mit den Gerätekategorien bzw. eine Angleichung an die Erfassungssystematik mit der Sammelgruppe 5 dar. Geräte mit einer Kantenlänge zwischen 25 und 50 cm machen einen großen Anteil bei den Kleingeräten aus, so dass mit einer Steigerung der Sammelmenge zu rechnen ist.\r\n\r\nGleichwohl hat sich im Zuge der letzten Novelle des ElektroG im Jahr 2015 der gewünschte Erfolg einer höheren Sammelquote nicht eingestellt. Daher begrüßen wir die strengeren Informationspflichten von örE und Vertreibern, wie in Artikel 1 Nr. 8 vorgesehen (Details siehe unten). \r\n\r\nArtikel 1 Nr. 5 b) zur Änderung §14 Abs. 4\r\n\r\nDie vorgesehene Änderung §14 Abs.4 Satz 4 \r\n\r\n„Die Separierung von gebrauchten Geräten an der Sammelstelle zum Zwecke der Wiederver-wendung bleibt von den Regelungen des Satz 1 unberührt.“\r\n\r\nist widersprüchlich, da in §14 die Bereitstellung von Altgeräten geregelt wird, welche nach §3 Abs. 3 als Abfälle definiert sind.\r\n\r\nDie Wiederverwendung wiederum ist in Artikel 3 Nr. 3 der EU-RL 2008/98 definiert als  \r\n\r\n„jedes Verfahren, bei dem Erzeugnisse oder Bestandteile, die keine Abfälle sind, wieder für denselben Zweck verwendet werden, für den sie ursprünglich bestimmt waren.“\r\n\r\nDa §14 Abfälle regelt, sollte nur die Vorbereitung zur Wiederverwendung geregelt werden, was bereits der Fall ist. Weiterhin ist der Begriff \"gebrauchte Geräte\" im Abfallrecht nicht definiert und sollte daher nicht verwendet werden. \r\n\r\nDie im Referentenentwurf vorgeschlagene Ergänzung des §14 Abs. 4 sollte daher gestrichen werden.\r\n\r\nArtikel 1 Nr. 6 b) zur Änderung §17 Abs. 1\r\n\r\nWie in der Stellungnahme zu Artikel 1 Nr. 2 beschrieben, bedarf es hier einer Regelung sowohl für Einweg- als auch für Mehrweg-E-Zigaretten.\r\n\r\nDer BDE bekräftigt seine Forderung nach einem generellen Verbot von Einweg-E-Zigaretten. Ein nationales Verbot sollte unverzüglich umgesetzt werden, ein EU-weites Verbot muss folgen. Für eine EU-rechtskonforme Umsetzung eines nationalen Einweg-E-Zigarettenverbots liefert Belgien ein aktuelles und nachahmenswertes Beispiel.\r\n\r\nGröße und Handhabe dieser Produkte laden zum Fehlwurf oder zum Littering ein. Die Hemm-schwelle für die Verbraucher zur ordnungsgemäßen Rückgabe sinkt mit der Erhöhung der Sammelstellendichte wohl kaum. Es besteht zudem die Gefahr, dass ohne flächendeckende Kontrolle Kleinvertreiber die gesammelten E-Zigaretten nicht ordnungsgemäß an die Hersteller oder örE-Sammelstellen übergeben und diese im Restmüll landen. Das Brandrisiko wäre damit sogar noch erhöht, wenn eine größere Menge dieser Altgeräte im Müllfahrzeug mechanisch verpresst würde. \r\n\r\nFür die ordnungsgemäße Erfassung durch Vertreiber von E-Zigaretten nach §17 Absatz 1a schlägt der BDE daher vor, dass jeder Vertreiber am Ort der Abgabe oder in unmittelbarer Nähe für die Rücknahme ein ADR-konformes Sammelbehältnis vorzuhalten hat. Damit muss einhergehen, dass in der Gerätekategorie 5 eine eigene Geräteart „E-Zigaretten“ geschaffen wird, die in einer eigenen Transporteinheit abgeholt wird mit separater Berechnung der Abholverpflichtung.\r\n\r\nFolgende Überlegungen spielen hierbei eine Rolle:\r\n\r\n-\tE-Zigaretten verursachen deutlich höhere Kosten als andere batteriehaltige Geräte – eine Vermischung mit anderen Geräten würde die Entsorgung der E-Zigaretten für diese Hersteller deutlich günstiger machen, während die Hersteller anderer Produkte die Mehrkosten mittragen müssten. Die Vermischungspraxis würde die verursachergerechte Kostenzuordnung aushebeln.\r\n-\tIn anderen Ländern (UK) ist die Vorgehensweise einer eigenen Geräteart bereits verabschiedet und nun in der Umsetzung, um die Kosten verursachergerechter zuzuordnen \r\n-\tGitterboxen sind für Einweg-E-Zigaretten ungeeignet – häufig wird auf Inlays verzichtet, bzw. diese auf ein Minimum reduziert, da die Gitterboxen regelmäßig ohne Witterungsschutz gelagert werden und somit Inlays Wasser sammeln würden. Weiterhin ist nicht auszuschließen, dass durch diese Produkte die Vereinfachungen von den Vorgaben zum Gefahrgutrecht entfallen. Bei einer zu hohen Menge an Lithiumbatterien (333 kg pro LKW), dürfen Gitterboxen nicht mehr eingesetzt werden, weiterhin müssen Fahrer und die Fahrzeuge andere Anforderungen erfüllen.  \r\nIm Rahmen der Abholkoordination sollten geringe Mindestabholmengen (z.B. 50 l) festgelegt werden und die Abholtermine mit 3-4 Wochen Vorlauf angekündigt werden, um Sammeltouren zu ermöglichen.\r\n\r\nArtikel 1 Nr. 8 zu §18a\r\n\r\nDer BDE begrüßt eine einheitliche Kennzeichnung der Sammelstellen zur besseren Information an die Verbraucher.\r\n\r\nIn den Handelsgeschäften befinden sich im Eingangsbereich für gewöhnlich zahlreiche Werbeinformationen in analoger und digitaler, in jedem Fall aber in auffälliger Form. Um die Aufmerksamkeit des Verbrauchers auf die Rückgabemöglichkeit von Elektroaltgeräten zu lenken, braucht es entsprechend klare und vor allem sichtbare Hinweise.\r\n\r\nDaher regen wir für §18a Absatz 2 folgende Änderung an: \r\n\r\n(2) Vertreiber, die nach §17 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a zur Rücknahme\r\nverpflichtet sind, haben im Eingangsbereich ihres Einzelhandelsgeschäfts das Symbol\r\nnach Anlage 3a farbig, gut sicht- und lesbar mindestens in DIN A4 A3 Größe im unmittelbaren\r\nSichtbereich des Kundenstroms zu platzieren sowie zu informieren, wie die\r\nRücknahme in ihrem Einzelhandelsgeschäft erfolgt. (in Rot Änderung durch Verfasser)\r\n\r\nArtikel 1 Nr. 11 a zur Änderung §27\r\n\r\nZu aa) schlägt der BDE folgende Änderung für §27 Abs. 1 vor:\r\n\r\nIn Satz 1 Nummer 2 und Nummer 4 wird jeweils das Wort „monatlich“ gestrichen\r\nsowie jeweils nach dem Wort \"Geräteart\" die Wörter „im Kalenderjahr“\r\neingefügt.\r\nIn Satz 1 Nummer 4 wird das Wort „monatlich“ gestrichen und durch das Wort „halbjährlich“ ersetzt. (in Rot Änderung durch Verfasser)\r\n\r\nBegründung: Eine Reduzierung der Meldehäufigkeit ist ein richtiger und wichtiger Schritt. Die Praxis hat jedoch gezeigt, dass eine jährliche Meldung zumindest bei Großmengen ab z.B. 250 t p.a. zu wenig ist. Gerade größere Eigenrücknahmemengen stören die Methodik der AHK-Berechnung massiv, so dass es zu erheblichen Verwerfungen bei den Auftragszuordnungen kommt.\r\n\r\nZu bb) schlägt der BDE folgende Änderung für §27 Abs. 1 vor:\r\n\r\n„Bei der Mitteilung nach Nummer 4 ist je nach Geräteart anzugeben, ob eine Anrechnung der Mengenmitteilung nach §31 Absatz 6 Satz 5 erfolgen soll.“ (in Rot Änderung durch Verfasser)\r\n\r\nBegründung: Die Anerkennung für die Wärmeüberträger wird i.d.R. immer gewünscht, nicht aber für Großgeräte. Eine pauschale Aussage ist daher nicht sinnvoll, eine differenzierte Aussage zu bevorzugen.\r\n\r\nArtikel 1 Nr. 13 zur Änderung §32\r\n\r\nDer BDE erhebt keine Einwände gegen die geänderte Frist der Mitteilungspflicht der Gemeinsamen Stelle nach §32 Absatz 3.\r\nVor dem Hintergrund der geltenden Sammelziele für Elektroaltgeräte in Deutschland und deren bisheriger Nicht-Erfüllung sollte das Monitoring der Sammelziele genauer gefasst werden. In der Vergangenheit hat der BDE hierzu vielfältige Vorschläge für konkrete Mitteilungspflichten gemacht.\r\n\r\n-\tErhöhung der Mengentransparenz durch Exportmeldepflichten für gebrauchte Geräte: Sämtliche Hersteller, die erstmalig Geräte in Verkehr bringen sind dazu verpflichtet, diese vorab zu registrieren und regelmäßig die Mengen zu melden. Es gibt eine signifikante Meldelücke beim Export gebrauchter Geräte. Im Bereich von IT-Geräten, Großgeräten und PV-Modulen gibt es einen großen Exportmarkt, der aus Sicht der Abfallhierarchie absolut zu begrüßen ist. Sofern die Produkte im Export nie als Abfall betrachtet werden, gibt es keinerlei Meldepflicht – noch nicht einmal eine Meldemöglichkeit. Es gibt im Bereich der professionellen Weitervermarktung von Geräten neben diversen kleineren Unternehmen auch einige große Unternehmen. Da es i.d.R. in den Zielmärkten auch Registrierungspflichten für den Verkauf von Gebrauchtprodukten gibt, hält der BDE die Umsetzung einer Exportmeldepflicht für gebrauchte Produkte für absolut angemessen und zumutbar. Da die Geräte mit dem Export den Geltungsbereich des Gesetzes verlassen und de facto nicht mehr hier erfasst werden können, müssten statistisch entsprechend die in Verkehr gebrachten Mengen reduziert werden. Gleichzeitig hätte die Bundesrepublik ein belastbares Datenmaterial, das aufzeigt, welche Mengen weiter genutzt werden, was ein wichtiges Indiz für eine nachhaltige Gesellschaft darstellt und Informationen über die (Vorbereitung zur) Wiederverwendung liefert. Somit können auch in diesem Tätigkeitsfeld durch verbesserte Datentransparenz Verbesserungspotenziale identifiziert werden.\r\n-\tThink global – act local – Herunterbrechen der Sammelziele der Bundesrepublik auf lokale Sammelziele: Auch wenn es zweifelsfrei aus unterschiedlichen Gründen lokale Unterschiede bei den EAG-Sammelmengen gibt, so ist es wichtig diese zu erkennen und die Ursachen für die unterschiedlichen Erfassungsergebnisse zu analysieren. Beispiele aus der Vergangenheit haben immer wieder gezeigt, dass illegale Erfassungsmaßnahmen häufig in bestimmten Regionen schwerpunktmäßig stattfinden und das die Identifizierung dieser Regionen wichtig ist, um gezielte Vollzugsmaßnahmen einzuleiten. Da die Ressourcen im Vollzug bekanntermaßen äußerst begrenzt sind, wäre es sehr wichtig, Instrumente zu schaffen, um diese knappen Ressourcen zielgerichteter einzusetzen – genau dort wo besonders geringe Sammelmengen vorgefunden werden. Gleichzeitig macht es Sinn sich Regionen mit hohen Erfassungsmengen anzusehen, um „Best Practice“ Beispiele zu haben und ggf. weitere wirksame Maßnahmen zu erkennen und in der Breite anzuwenden.\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nArtikel 1 Nr. 14 zu §45 Abs. 1\r\n\r\nDer BDE begrüßt die geplanten Änderungen bei den Bußgeldvorschriften, da ohne entsprechende Sanktionsmöglichkeit eine flächendeckende und damit verbraucherfreundliche Umsetzung kaum zu erwarten ist.\r\n\r\nZusätzlich wird auf die Stellungnahme zu Artikel 1 Nr. 5 a verwiesen.\r\n\r\nArtikel 1 Nr. 15 zu §46\r\n\r\nEs ist nicht nachvollziehbar, warum die neuen Rücknahmepflichten eine derart lange Übergangsfrist benötigen. Die Aufstellung geeigneter Sammelbehälter in Verkaufs- und Lagerräumen stellt keinen komplizierten oder aufwendigen Vorgang dar. Der BDE schlägt daher vor, §46 Absatz 1 und 2 ElektroG-Novelle 2024 zu streichen. Im Übrigen sei auf die Stellungnahme zu Artikel 1 Nr. 6b verwiesen.\r\n\r\nArtikel 2\r\n\r\nEs ist nicht nachvollziehbar, warum die geplanten Änderungen des ElektroG ein solch spätes Inkrafttreten zur Folge haben sollten. Der BDE schlägt ein Inkrafttreten zum 1.1.2025 vor.\r\n\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\r\n\r\n\r\n\r\nDr. Andreas Bruckschen \t\t\t\t\tSascha Roth\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) (20. WP)","shortTitle":"BMUV (20. WP)","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-05-22"},{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-06-11"},{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) (20. WP)","shortTitle":"BMDV (20. WP)","url":"https://bmdv.bund.de/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-09-20"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0006711","regulatoryProjectTitle":"Novelle des ElektroG (Referentenentwurf vom 2. Mai 2024)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/12/93/355883/Stellungnahme-Gutachten-SG2409200033.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Seite 1/4\r\nBrände von Entsorgungsanlagen durch falsch entsorgte\r\nBatterien\r\n–\r\nInformationen und Forderungen des BDE Bundesverband der Deutschen\r\nEntsorgungs-, Wasser- und Kreislaufwirtschaft e.V.\r\nStand: 09/2024\r\nMit diesem Papier machen der BDE Bundesverband der Deutschen Entsorgungs-, Wasser- und\r\nKreislaufwirtschaft e.V. auf die Problematik stark steigender Fälle von Bränden in\r\nEntsorgungsfahrzeugen und -anlagen durch falsch entsorgte Batterien, insbesondere Lithium-Ionen-\r\nBatterien, aufmerksam und mahnen dringend konkrete Maßnahmen an, um die Zerstörung von\r\nEntsorgungsinfrastruktur durch Batteriebrände einzudämmen.\r\n1. Hintergrund und Problem\r\nLithium-Ionen-Batterien (LIB) befinden sich in einer Vielzahl an Elektrogeräten des täglichen Bedarfs,\r\nvon Laptops, Mobiltelefonen und Tablets bis hin zu elektrischen Zahnbürsten, Einweg-E-Zigaretten,\r\nTurnschuhen, Bekleidung, Spielzeug und Grußkarten. Durch falsche Entsorgung der Geräte gelangen sie\r\nin Restmüll- und getrennt erfasste Abfallströme, wo sie durch physische Beanspruchung (z.B.\r\nVerdichtung in der Müllpresse) in Brand geraten und Entsorgungsfahrzeuge sowie\r\nAbfallbehandlungsanlagen in Brand setzen.\r\n• Große Anzahl an Brandereignissen in Entsorgungsanlagen und -fahrzeugen\r\nBatterien finden sich in allen Abfallströmen wieder und verursachen Brände in in\r\nEntsorgungsfahrzeugen, auf Wertstoffhöfen und den Anlagen zur Behandlung von Restabfällen,\r\nVerpackungsabfällen, Altpapier und gewerblichen Abfällen.\r\n> In Deutschland gibt es bis zu 30 Brandereignisse täglich (oft werden diese aber frühzeitig von den\r\nMitarbeitern der Anlagen bekämpft, so dass es nicht zu einer Brandausbreitung und einer\r\nErfassung in den Statistiken von Polizei und Feuerwehr kommt).\r\n> Lithium-Ionen-Akkumulatoren sind schätzungsweise für ca. 80 % der Brände in\r\nEntsorgungsfahrzeugen und -anlagen ursächlich.1\r\n1 EUWID, 2024: Verbändeumfrage: Lithium-Akkus verursachen fast 80 Prozent der Brände in Abfallbehandlungsanlagen,\r\n03.05.2024: https://www.euwid-recycling.de/news/wirtschaft/verbaendeumfrage-lithium-akkus-verursachen-fast-80-prozent-\r\nder-braende-in-abfallbehandlungsanlagen-030524/\r\nSeite 2/4\r\n> Einer Studie der Montanuniversität Leoben (AUT) zu Folge sind statistisch 180 – 240 Brände\r\njährlich in Österreich durch Batterien zu erwarten. 2\r\n> In Frankreich hat sich die Zahl der gemeldeten Brände in den Abfallentsorgungsanlagen im\r\nZusammenhang mit Lithiumbatterien oder Elektronikschrott zwischen 2019 und 2023\r\nverdoppelt.3\r\n> Für Großbritannien hat der National Fire Chiefs Council (NFCC), die berufsständische Vertretung\r\nder britischen Feuerwehr und des Rettungsdienstes, über 1.200 Batteriebrände in\r\nAbfallsammelfahrzeugen und auf Mülldeponien im Jahr 2023 gemeldet4.\r\n• Existenzbedrohende Schadensereignisse durch Batteriebrände\r\nDie Anzahl dieser Brände hat in der gesamten EU ein solches Ausmaß angenommen, dass die\r\nEntsorgungsunternehmen Schwierigkeiten haben, noch Versicherungen für Ihre Anlagen zu erhalten.\r\n> Nach größeren Schadensereignissen verweigern Versicherungsunternehmen oft eine weitere\r\nVersicherung oder setzen die Versicherungsprämie und den Eigenanteil so hoch, dass er für die\r\nüberwiegend mittelständischen Unternehmen nicht mehr tragbar ist.\r\n> So wird die Recyclingwirtschaft mittlerweile mit einem fast doppelt so hohen\r\nSchadensatzfaktor, gegenüber anderen ebenfalls brandgefährdeten Wirtschaftsbereichen\r\nwie z.B. der holzverarbeitenden Industrie, bewertet.\r\n> Aus Belgien wird berichtet, dass in Flandern Entsorgungsanlagen aufgrund des Brandrisikos ab\r\n2025 zum Teil keinen Versicherungsschutz mehr haben5.\r\n> Ohne Gegenmaßnahmen können so auf Dauer die Entsorgungs- und Recyclingdienstleistungen\r\nnicht aufrechterhalten werden – ein wichtiger Teil der kritischen Infrastruktur würde wegbrechen,\r\ndie europäische Entsorgungssicherheit steht auf dem Spiel.\r\n• Gefahr für Mensch und Umwelt durch Batteriebrände\r\nDurch die Brände besteht Lebensgefahr für die die Fahrer der Sammelfahrzeuge sowie für Anwohner\r\nund Verkehrsteilnehmer und für die Mitarbeiter der betroffenen Anlage und der Feuerwehren.\r\nZudem kann das Recycling und damit eine nachhaltige Rohstoffbasis zur Verbesserung der Ökobilanz\r\nder EU-Wirtschaft nicht gewährleistet werden, wenn hochwertige Recyclinganlagen Brandereignissen\r\nzum Opfer fallen und für die Aufbereitung der Abfälle zu Sekundärrohstoffen nicht mehr zur\r\nVerfügung stehen. Damit werden auch die Klimaziele der EU gefährdet.\r\n2 Nigl, T. (2021), Fire-Hazardous Waste Materials: Risk Analysis and Assessment of Portable and Lithium-Ion Batteries in Waste\r\nManagement Systems.\r\n3 Politico, Electric toothbrushes and light-up sneakers are setting France on fire, 29.08.2024;\r\nhttps://www.politico.eu/article/electric-toothbrush-light-up-sneakers-france-household-waste-fires-studies-product/\r\n4 NFCC, Over 1,200 battery fires in bin lorries and waste sites across the UK in last year; https://nfcc.org.uk/over-1200-battery-\r\nfires-in-bin-lorries-and-waste-sites-across-the-uk-in-last-year/\r\n5 Politico, Electric toothbrushes and light-up sneakers are setting France on fire, 29.08.2024;\r\nhttps://www.politico.eu/article/electric-toothbrush-light-up-sneakers-france-household-waste-fires-studies-product/\r\nSeite 3/4\r\n2. Ursachen\r\n• Batterien in einer immer stärker wachsenden Anzahl an Produkten\r\nDer Absatz von Batterien und insbesondere Lithium-Ionen Batterien nimmt seit Jahren kontinuierlich\r\nund stark zu. Dadurch steigt das Risiko von Fehlwürfen und Brandereignissen.\r\n> Die Menge der in der EU in Verkehr gebrachten Gerätebatterien und -akkumulatoren ist von\r\n162.000 Tonnen 2009 auf 241.698 Tonnen 2021gestiegen6.\r\n> Allein in Deutschland wuchs der Markt 2023 dynamisch um mehr als 32 Prozent auf rund 23,2\r\nMilliarden Euro. Alleiniger Wachstumstreiber war wie schon im Vorjahr der Absatz von Lithium-\r\nIonen-Batterien (18,9 Mrd. Euro)7.\r\n> Auch werden allein in Deutschland schätzungsweise mehr als 5 Millionen Einweg-E-Zigaretten pro\r\nWoche konsumiert8, ohne dass es dafür ein Rücknahmesystem gibt.\r\n• Falsche Entsorgung von Batterien aufgrund fehlenden Bewusstseins der Verbraucher\r\nAbfallerzeuger, d.h. die Verbraucher, sind sich häufig nicht bewusst, dass es sich bei bestimmten\r\nProdukten um batteriebetriebene Geräte handelt, die gesondert entsorgt werden müssten (z.B.\r\nelektronische Grußkarten, Spielzeug). Die Produkte – und mit ihnen die darin eingesetzten Batterien\r\n– landen als Fehlwürfe im Restmüll oder getrennt erfassten Abfallströmen.\r\n> Die Montanuniversität Leoben (AUT) hat 2019 für Österreich ca. 1,4 Mio. Lithium-Batterien pro\r\nJahr als Fehlwürfe im Restmüll identifiziert, die auf 2,8 Mio. Fehlwürfe steigen könnten9.\r\n> In Großbritannien wurden Hochrechnungen zu Folge 2023 ca. 6 Milliarden Batterien entsorgt,\r\ndarunter über 1,1 Milliarden Elektrogeräte, die versteckte Lithium-Ionen-Batterien enthalten10.\r\n> Nur 7% der Teilnehmer einer Umfrage des deutschen Elektro-Altgeräte Registers (der mit der\r\nUmsetzung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes betrauten Stelle) kannten das Symbol, dass\r\ndarauf hinweist, dass Batterien/Elektrogeräte nicht im Restmüll entsorgt werden dürfen11.\r\n6 Eurostat, Waste statistics - recycling of batteries and accumulators; https://ec.europa.eu/eurostat/statistics-\r\nexplained/index.php?title=Waste_statistics_-\r\n_recycling_of_batteries_and_accumulators#Sales_and_collection_of_portable_batteries_and_accumulators\r\n7 ZVEI e. V. (Verband der Elektro- und Digitalindustrie), Faktenblatt Wachstumsmarkt Batterien 2023;\r\nhttps://www.zvei.org/fileadmin/user_upload/Presse_und_Medien/Publikationen/2024/Juni/Faktenblaetter_Batteriemarkt_2\r\n024/Wachstumsmarkt-Batterien-Faktenblatt-2024.pdf\r\n8 Verbraucherzentrale Hamburg 2023: Einweg-E-Zigaretten – übel für die Umwelt!, 10.11.2023:\r\nhttps://www.vzhh.de/themen/umwelt-nachhaltigkeit/muell-verpackungen/einweg-e-zigaretten-uebel-fuer-die-um-welt\r\n9 Nigl, T. (2021), Fire-Hazardous Waste Materials: Risk Analysis and Assessment of Portable and Lithium-Ion Batteries in Waste\r\nManagement Systems.\r\n10 NFCC, Over 1,200 battery fires in bin lorries and waste sites across the UK in last year; https://nfcc.org.uk/over-1200-battery-\r\nfires-in-bin-lorries-and-waste-sites-across-the-uk-in-last-year/\r\n11 Stiftung Elektro Altgeräte-Register, Trendbarometer 2/2023; https://www.stiftung-\r\near.de/fileadmin/Dokumente/trendbarometer/PlanE_Trendbarometer_23-2.pdf\r\nSeite 4/4\r\n3. Forderungen des BDE\r\nFolgende Maßnahmen müssten aus Sicht des BDE kurzfristig getroffen werden, um die fehlerhafte\r\nEntsorgung von Batterien und Produkten mit Batterien zu unterbinden und die Gefahr von Bränden zu\r\nminimieren; diese Maßnahmen könnten zu einem großen Teil im Rahmen des geplanten\r\nKreislaufwirtschaftsgesetzes oder durch eine zielgerichtete, kurzfristige Änderung der\r\nBatterieverordnung (EU) 2023/1542 umgesetzt werden:\r\n• Einführung eines Pfandrückgabesystems, um die Rückgabe von Batterien und kleinen\r\nakkubetriebenen Elektro- und Elektronik-Altgeräten (insbesondere elektronischen Geräten) zum\r\nRecycling zu fördern.\r\n• Inverkehrbringungsverbote für bestimmte Einwegprodukte mit Batterien wie z.B. Einweg-E-\r\nZigaretten. Belgien und Frankreich haben bereits EU-rechtskonforme Verbote für so genannte\r\n„Einwegvapes“ erlassen – eine Ausweitung auf EU-Ebene erscheint im gemeinsamen europäischen\r\nBinnenmarkt als sehr sinnvoll.\r\n• Einführung eines Systems der erweiterten Herstellerverantwortung, in welchem die Hersteller von\r\nBatterien und batteriebetriebenen Elektrogeräten einen bestimmten Betrag pro in Verkehr\r\ngebrachtem Gerät bzw. Batterien in einen Fonds einzuzahlen haben. Daraus sollen Zahlungen an\r\nEntsorger geleistet werden, die unverschuldet von Bränden betroffen sind, die durch unsachgemäß\r\nerfasste Batterien verursacht wurden. Folgende Kosten sollten durch den Fonds getragen werden:\r\n> Vorsorgekosten,\r\n> Kosten im Brandfall (Entsorgungs-, Reinigungs-, Wiederaufbaukosten),\r\n> Kosten durch entstehende Vertragsverletzungen,\r\n> Verwaltungskosten (Logistik, Sicherstellung der Entsorgungssicherheit),\r\n> Informations- und Öffentlichkeitskampagnen/ Verbesserung der Erfassungssysteme,\r\n> Investitionen in den Brandschutz (Technik, Infrastruktur, Umbau, Betrieb, Personal),\r\n> Versicherungskosten durch höhere Prämien,\r\n> Nachsorgekosten.\r\n• Verstärkung der Informationsarbeit gegenüber den privaten Haushalten. Die\r\nProduktverantwortlichen sowie die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger müssen die Bürger\r\nstärker auf die Risiken einer unsachgemäßen Entsorgung hinweisen."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundeskanzleramt (BKAmt)","shortTitle":"BKAmt","url":"https://www.bundeskanzler.de/bk-de","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) (20. WP)","shortTitle":"BMDV (20. WP)","url":"https://bmdv.bund.de/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-09-20"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0006712","regulatoryProjectTitle":"Referentenentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Batterierechts an die Verordnung (EU) 2023/1542","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/a9/68/316346/Stellungnahme-Gutachten-SG2406250183.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Batterierechts an die Verordnung (EU) 2023/1542\r\n\r\nSehr geehrte \r\nsehr geehrte Damen und Herren,\r\n\r\nvielen Dank für die Zusendung des Referentenentwurfs Ihres Hauses für ein Gesetz zur Anpassung des Batterierechts an die Verordnung (EU) 2023/1542 (nachfolgend Batt-EU-AnpG). Wir danken für die Möglichkeit der Stellungnahme im Rahmen der Verbändeanhörung und weisen gleichzeitig darauf hin, dass aufgrund der kurz gefassten Rückmeldefrist und der in diesem Zeitraum stattfindenden wichtigsten Branchenmesse IFAT (vom 13.-17.05.2024) eine breite Abstimmung innerhalb der BDE-Mitgliedschaft nicht möglich war und wir uns somit noch weitere Anmerkungen vorbehalten. Hierfür bitten wir um Verständnis.\r\n\r\nI.\r\nVorbemerkung\r\n\r\nDer BDE begrüßt die Anpassungen im nationalen Batterierecht und somit die Ausgestaltung der europäischen Vorgaben für den nationalen, aber auch grenzüberschreitenden Vollzug. Im Sinne der Öffnungsklauseln der europäischen Verordnung vermissen wir jedoch eine ambitioniertere Steigerung der Sammelmengen für Gerätebatterien und die Verminderung der Brandrisiken durch Lithium-Ionen-Batterien. Die rohstoffarme Bundesrepublik muss verstärkt auf die Kreislaufführung von Ressourcen setzen und sich unabhängiger von Importen machen. Für eine weiterhin starken Wirtschaftsstandort Deutschland ist es daher auch entscheidend den Blick über das Batterierecycling hinaus auf die weiteren Stoffströme im Wertstoffkreislauf zu richten. Die zunehmenden durch Batteriebrände verursachten Schäden in der Entsorgungsbranche sind eine Katastrophe, die nicht nur eine funktionierende Kreislaufwirtschaft, sondern die Entsorgungssicherheit generell bedrohen. Da die Menge von Lithium-Ionen-Altbatterien in Zukunft deutlich zunehmen wird, braucht es jetzt Maßnahmen, die das Problem an der Wurzel anpacken und deutlich über die geplanten Regelungen des Batt-EU-AnpG hinausgehen müssen. \r\n\r\nWir wiederholen daher an dieser Stelle die bereits mehrfach in die politische Diskussion eingebrachten Forderungen, die Abhilfe schaffen können:\r\n•\tEin Pfandsystem für die Produktgruppen „lithiumhaltige nicht eingebaute Gerätebatterien (lose)“ sowie „Geräte mit eingebauten lithiumhaltigen Gerätebatterien“.\r\n•\tEin System der erweiterten Herstellerverantwortung, in welchem die Hersteller von Batterien und batteriebetriebenen Elektrogeräten einen bestimmten Betrag pro in Verkehr gebrachter Batterie oder batteriebetriebenem Gerät in einen Fonds einzuzahlen haben. Daraus sollen insbesondere Zahlungen an Entsorger geleistet werden, die unverschuldet von Bränden betroffen sind, welche durch unsachgemäß erfasste Batterien verursacht wurden.\r\n•\tEin Verbot von Einweg-E-Zigaretten. Wie das Beispiel Belgien zeigt, kann zunächst ein nationales Verbot eingeführt werden. Mittelfristig wäre jedoch ein EU-Verbot zu bevorzugen.\r\n\r\nII. Stellungnahme zu den geplanten Regelungen des Batt-EU-AnpG\r\n\r\nZu den geplanten Regelungen nimmt der BDE im Einzelnen wie folgt Stellung:\r\n\r\nArtikel 1 §13 Sammelziele - Absatz 1 \r\n\r\nAls Sammelziel für Gerätebatterien wird bis zum 31.12.2026 eine 50% Quote festgelegt. Anschließend erfolgt die Anpassung auf die Quote aus der EU-Batterieverordnung von 63% bis zum Ende des Jahres 2027 bzw. auf 73% bis zum Ende des Jahres 2030.\r\n\r\nAus vielerlei Sicht ist eine zügige stufenweise Anpassung auf die Quote von 63% bereits vor dem 31.12.2026 sinnvoll und sollte von Seiten des BMUV auch aktiv gefördert werden. Eine 13%ige Steigerung innerhalb eines Geschäftsjahres in den Kapazitäten der Sammlung und Verwertung wird für Engpässe im Recyclingprozess führen. Die Vorhaltung der Sammel- und Anlagenkapazität bereits vor Festlegung der höheren Quote wird aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten von den Unternehmen selbst nicht erfolgen.\r\nWeiterhin ist zu beachten, dass ca. 50% der Gerätebatterien bis zur Erhöhung der Quote keinem sachgerechten Recycling zugeführt werden, wichtige Recyclingrohstoffe gehen dabei dem Kreislauf verloren. Falsch entsorgte Lithiumbatterien und -akkumulatoren stellen eine hohe Gefahr für Mensch und Umwelt dar. Brandereignisse in Sortieranlagen der LVP-Sammlung, der Gewerbeabfallaufbereitung etc. bedeuten nicht nur für die Mitarbeiter ein Risiko und verursachen dem betroffenen Unternehmen einen erheblichen wirtschaftlichen Sachschaden, sie schwächen auch die komplette Kreislaufwirtschaft, da Kapazitäten an notwendigen Aufbereitungs- und Behandlungsanlagen reduziert werden. \r\n\r\nUnter den geschilderten Sicherheitsrisiken wäre es notwendig, zu 100% Lithium-Ionen-Systeme aus den verschiedensten Abfallstoffströmen gezielt in die Batteriesammlung zurückzuführen. Die von Seiten des BDE wiederholt angesprochene Pfandpflicht für diese chemischen Systeme sollte daher nicht erneut abgewiesen werden. \r\n\r\nDiese Forderungen gehen über die Anforderungen der EU-Batterieverordnung hinaus, dies ist uns sehr wohl bewusst. Es sollte jedoch auch im Sinne des BMUV sein, nationale Anforderungen zu formulieren, welche die Risiken für die Kreislaufwirtschaft in Summe eindämmen. Der Stoffstrom Lithium-Ionen ist fast nicht mehr händelbar. Einerseits aufgrund der Risiken für Mensch und Anlage, im Zweiten aber insbesondere aufgrund der hohen finanziellen Risiken für die Verwertungsanlagen. Einzelne Brände verursachen Sachschäden in Höhe von mehreren Mio. Euro, deswegen sind Versicherer größtenteils nicht mehr bereit, die entsprechenden Anlagen zu versichern. Das Aufkommen an Altgeräten und Batterien ist jedoch steigend und somit auch leider ihr Aufkommen in artfremden Stoffströmen, wie Restabfall, Papier, Gewerbeabfall und Leichtverpackungen. Wenn wir keine gezielte Mengenführung in die Batteriesammlung erreichen und uns auf den Sammelquoten von 50% ausruhen, gefährden wir die Kreislaufwirtschaft in Gänze. \r\n\r\nIn diesem Zusammenhang ist es auch unabdingbar, den Vollzug ernst zu nehmen und die fachgerechte Rücknahme von Geräten und Batterien sicherstellen. Die Sammlung und der Transport von Lithiumbatterien ist mit einem Gefahrenpotential verbunden, dem auch bei einer gezielten Steuerung in die richtigen Recyclingwege begegnet werden muss. \r\n\r\nBis heute werden ADR-konforme Sammlungen und Transporte für Altgeräte, welche Lithiumbatterien oder-zellen enthalten, aber auch für Lithiumbatterien und -akkumulatoren, nur bedingt durchgeführt. \r\n\r\nSehr wichtig ist in diesem Zusammenhang den Blick auf der Novelle des ElektroG zu schärfen, hier wird in §14 festgelegt, dass die Einsortierung von (insbesondere batteriebetriebenen) Altgeräten nur noch durch den öffentlich-rechtlichen Entsorger vorgenommen werden darf. Die hohe Produktvielfalt und das Aufkommen untypischer Elektroaltgeräte sowie die Unkenntnis der Verbraucher bei der Unterscheidung der Geräte und bei der Entnahme von Batterien macht eine Einsortierung durch das Fachpersonal dringend erforderlich. Diese Vorgabe muss ohne Ausnahme und flächendeckend von den örE umgesetzt werden. Damit einher geht die klare Verantwortung des örE, die mechanische Verdichtung und das Zerbrechen der Altgeräte zu verhindern und insbesondere Batterien zu separieren bzw. batteriebetriebe Altgeräte zu sortieren.\r\nEbenso sollte §14 Absatz 2 Novelle ElektroG die örE in die Pflicht nehmen, dass Fachpersonal in Form von regelmäßigen Fort- und Weiterbildungen über die Brandrisiken batteriebetriebener Elektroaltgeräte sowie deren korrekter Erfassung/Sortierung zu informieren.\r\n\r\nDas Batt-EU-AnpG verweist an den entscheidenden Stellen zur Entnahme von Batterien aus Altgeräten auf das ElektroG (siehe §6 Abs. 1; §14 Abs.1; §18 Abs. 1), wird die Novelle des ElektroG in der nun vorliegenden Entwurfsfassung im politischen Entscheidungsprozess abgeändert, werden wir den rechtlichen und sicherheitstechnischen Anforderungen an eine funktionierende Kreislaufwirtschaft zukünftig nicht gerecht.  \r\n\r\nArtikel 1 Fehlendes Verbot zu Einweg-E-Zigaretten\r\n\r\nDer BDE bekräftigt seine Forderung nach einem generellen Verbot von Einweg-E-Zigaretten. Ein nationales Verbot sollte unverzüglich umgesetzt werden, ein EU-weites Verbot muss folgen. Für eine EU-rechtskonforme Umsetzung eines nationalen Einweg-E-Zigarettenverbots liefert Belgien ein aktuelles Beispiel.\r\n\r\nGröße und Handhabe dieser Produkte laden zum Fehlwurf oder zum Littering ein. Die Hemmschwelle für die Verbraucher zur ordnungsgemäßen Rückgabe sinkt mit der Erhöhung der Sammelstellendichte (wie in der Novelle des ElektroG angedacht) wohl kaum. Es besteht zudem die Gefahr, dass ohne flächendeckende Kontrolle Kleinvertreiber die gesammelten Einweg-E-Zigaretten nicht ordnungsgemäß an die Hersteller oder örE-Sammelstellen übergeben und diese im Restmüll landen. Das Brandrisiko wäre damit sogar noch erhöht, wenn eine größere Menge dieser Altgeräte im Müllfahrzeug mechanisch verpresst würde.\r\n\r\n\r\n\r\nArtikel 1 §23 Informationspflichten der Händler – Absatz 2\r\n\r\nDer BDE begrüßt eine einheitliche Informationspflicht der Händler zur besseren Information an die Verbraucher.\r\n\r\nIn den Handelsgeschäften befinden sich im Eingangsbereich für gewöhnlich zahlreiche Werbeinformationen in analoger und digitaler, in jedem Fall aber in auffälliger Form. Um die Aufmerksamkeit des Verbrauchers auf die Rückgabemöglichkeit von Batterien zu lenken, braucht es entsprechend klare und vor allem sichtbare Hinweise.\r\n\r\nDaher regen wir für §23 Absatz 2 folgende Änderung an: \r\n\r\n(2) Händler, die zur Rücknahme von Altbatterien nach Art. 62 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1542 verpflichtend sind, haben ihre Kunden im Eingangsbereich der Verkaufsstelle durch gut sicht- und lesbare Bildtafeln mindestens in Größe A4 A3 im unmittelbaren Sichtbereich des Hauptkundestroms mit der Kennzeichnung nach § 24 Absatz 3 darauf hinzuweisen, dass Altbatterien in dieser Verkaufsstelle zurückgegeben werden können. \r\n(in Rot Änderung durch Verfasser)\r\n\r\nArtikel 3 Folgeänderungen §4 ElektroG fordert:\r\n\r\n„Hersteller haben ihre Elektro- und Elektronikgeräte möglichst so zu gestalten, dass insbesondere die Wiederverwendung, die Demontage und die Verwertung von Altgeräten, ihren Bauteilen und Werkstoffen berücksichtigt und erleichtert wird. Die Hersteller sollen die Wiederverwendung nicht durch besondere Konstruktionsmerkmale oder Herstellungsprozesse verhindern, es sei denn, dass die Konstruktionsmerkmale rechtlich vorgeschrieben sind oder die Vorteile dieser besonderen Konstruktionsmerkmale oder Herstellungsprozesse überwiegen, beispielsweise im Hinblick auf den Gesundheitsschutz, den Umweltschutz oder auf Sicherheitsvorschriften.“\r\n\r\nMit geltender EU-Batterieverordnung ist nicht nachvollziehbar, warum der Passus „Elektro- und Elektronikgeräte, die vollständig oder teilweise mit Batterien oder Akkumulatoren betrieben werden können, sind möglichst so zu gestalten, dass Altbatterien und Altakkumulatoren durch Endnutzer problemlos und zerstörungsfrei entnommen werden können. Sind Altbatterien oder Altakkumulatoren nicht problemlos durch den Endnutzer entnehmbar, sind die Elektro- und Elektronikgeräte so zu gestalten, dass die Altbatterien und Altakkumulatoren problemlos und zerstörungsfrei und mit handelsüblichem Werkzeug durch vom Hersteller unabhängiges Fachpersonal entnommen werden können.“ aus dem aktuell geltenden ElektroG nicht direkt mit der laufenden Novelle angepasst wird, sondern erst durch die Implementierung des Batt-EU-AnpG als Folgeänderung realisiert werden soll. Im Sinne der Entbürokratisierung wäre eine direkte Anpassung des ElektroG zielführend. \r\n\r\nFür die Berücksichtigung unserer Korrekturvorschläge und Anregungen im weiteren Verfahren bedanken wir uns bereits vorab und stehen für Rückfragen jederzeit sehr gern zur Verfügung. \r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\r\n\r\n\r\nDr. Andreas Bruckschen \t\t\t\t\tSandra Giern \r\nHauptgeschäftsführer\t\t\t\t\t\tGeschäftsführerin Technik \r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) (20. WP)","shortTitle":"BMUV (20. WP)","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-05-28"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0006716","regulatoryProjectTitle":"Eckpunktepapier für die geplante Verordnung zum Ende der Abfalleigenschaft für bestimmte mineralische Ersatzbaustoffe (Abfallende-Verordnung) ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/75/d0/316348/Stellungnahme-Gutachten-SG2406250187.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nUmfrage zum künftigen Einsatz von Mineralischen Ersatzbaustoffen (MEB) der Prognos AG\r\n\r\n\r\nder BDE Bundesverband der Deutschen Entsorgungs-, Wasser- und Kreislaufwirtschaft e.V., der Bundesverband Mineralische Rohstoffe e.V. (MIRO), der Bundesverband Sekundärrohstoffe und Entsorgung e.V. (bvse), die Bundesvereinigung Recycling-Baustoffe e.V. (BRB), das FEhS – Institut für Baustoff-Forschung e.V., die Gütegemeinschaft Metallhüttenschlacken (GGMHS) e.V., die Interessengemeinschaft der Aufbereiter und Verwerter von Müllverbrennungsschlacken (IGAM) und die Interessengemeinschaft der Thermischen Abfallbehandlungsanlagen in Deutschland e.V. (ITAD) haben die Prognos AG mit der Durchführung einer Studie zum Einsatz von Mineralischen Ersatzbaustoffen (MEB) beauftragt.  Konkret wurde bei den Abnehmern von MEB abgefragt, wie sich deren Einsatz vor dem Hintergrund einer möglichen Regelung zum Produktstatus für bestimmte MEB verändern würde. Die Ergebnisse der Umfrage sind diesem Anschreiben als Anlage 1 beigefügt.\r\nWie bereits in den Stellungnahmen der unterzeichnenden Verbände zum Eckpunktepapier für die geplante Verordnung zum Ende der Abfalleigenschaft für bestimmte mineralische Ersatzbaustoffe (AZ: 3049/000-2023.0001) vom 29. Dezember 2023 deutlich wurde, sprechen sich die genannten Verbände ausdrücklich für eine umfassende Regelung zum Produktstatus aus. Eine Abfallende-Verordnung, die nur einen Teil der Materialklassen der Ersatzbaustoffverordnung (EBV) abdeckt, ist für die in der EBV vorgesehenen Verwendungen nicht sachgerecht und zweckmäßig und wird dem wichtigen Ziel einer nachhaltigen Kreislaufführung in der Bauwirtschaft nicht gerecht. \r\nDie unterzeichnenden Verbände sehen außerdem einen klaren Widerspruch zwischen dem Eckpunktepapier auf der einen Seite und dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) sowie der EBV auf der anderen Seite. Mit der EBV werden bundeseinheitlich und verbindlich für alle MEB – nicht nur für die besten Klassen – klare Materialklassen und Einbauweisen vorgegeben, nach denen das entsprechende Material eingesetzt werden kann, ohne dass Schäden für Gesundheit und Umwelt zu besorgen sind.\r\nNeben dieser bereits mehrfach dargestellten Kritik an einer Regelung zum Produktstatus für nur einen Teil der MEB, stellt sich aus Sicht der beteiligten Verbände insbesondere die Frage, ob es anschließend für die restlichen Materialklassen, welche den Produktstatus nicht erreichen können, überhaupt noch einen Markt geben wird und ob diese Mengen dann künftig möglicherweise sogar beseitigt werden müssen. Die nun vorliegenden Ergebnisse der Prognos-Umfrage bestätigen diese Befürchtungen eindrucksvoll.\r\n\r\nSo gingen 77 % der Teilnehmenden davon aus, dass die Umsetzung des Produktstatus für alle MEB in allen Materialklassen nach EBV zu einer Erhöhung der Einbaumengen führen wird. 75 % gingen davon aus, dass eine Regelung zum Produktstatus von MEB nur für die besten Materialklassen nach EBV dazu führt, dass es künftig eine noch stärker fokussierte Nachfrage für diese Materialklassen gibt. Die Vermutung, dass sich die Nachfrage nach bisher vergleichsweise gut gefragten Materialströmen wie RC-1 noch weiter fokussieren wird, hat sich somit bestätigt.\r\n\r\nDes Weiteren beantworteten 79% der Teilnehmenden die Frage, ob zukünftig eine Regelung zum Produktstatus von MEB nur für die besten Materialklassen nach EBV dazu führen wird, dass MEB der anderen Materialklassen künftig voraussichtlich auf Deponien verwertet bzw. beseitigt werden, grundsätzlich mit einem Ja.\r\n\r\nIm Lichte dieser Umfrage-Ergebnisse bitten wir Sie mit Nachdruck, von einer restriktiven Regelung zum Produktstatus, so wie es im Eckpunktepapier dargestellt wird, abzusehen. Die Aussagen der Abnehmer von MEB machen deutlich, dass mit umfassenden negativen Auswirkungen und Stoffstrom-verschiebungen zu rechnen ist. \r\nÜber einen Gesprächstermin mit Ihnen, würden wir uns ausdrücklich freuen, um die negativen Folgen einer restriktiven Regelung zum Produktstatus diskutieren zu können.\r\nAnliegend zu diesem Anschreiben erhalten Sie die Gesamtauswertung der Umfrage in Form einer Präsentation (Anlage 1) und die Pressemitteilung, welche zu Beginn der 24. Kalenderwoche veröffentlicht wird (Anlage 2).\r\n\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\t\t\r\n\r\n\r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) (20. WP)","shortTitle":"BMUV (20. WP)","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-05-31"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0006717","regulatoryProjectTitle":"EU-Kommissionsvorschlag über Anforderungen an die kreislauforientierte Konstruktion von Fahrzeugen ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/61/0e/316350/Stellungnahme-Gutachten-SG2406250189.pdf","pdfPageCount":10,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"4. Dezember 2023\r\nStellungnahme\r\ndes BDE Bundesverband der Deutschen\r\nEntsorgungs-, Wasser- und Kreislaufwirtschaft e.V.\r\nzum Vorschlag der EU-Kommission für eine Verordnung über\r\nAnforderungen an die kreislauforientierte Konstruktion von\r\nFahrzeugen und über die Entsorgung von Altfahrzeugen, zur\r\nÄnderung der Verordnungen (EU) 2018/858 und (EU) 2019/1020\r\nund zur Aufhebung der Richtlinien 2000/53/EG und 2005/64/EG\r\nCOM(2023) 451 final\r\nBDE-VÖEB Vertretung Brüssel\r\nRue de la Science 41\r\n1040 Brussels\r\nTel: +32 2 548 38 90\r\nbruessel@bde.de\r\nBDE-VÖEB Vertretung Brüssel 12/2023 1\r\nDie Europäische Kommission hat am 13. Juli 2023 ihren Vorschlag für eine neue\r\nAltfahrzeugverordnung veröffentlicht, die die derzeit geltende Altfahrzeugrichtlinie\r\n(Richtlinie 2000/53/EG) sowie die Richtlinie 2005/64/EG über die Typgenehmigung für\r\nKraftfahrzeuge hinsichtlich ihrer Wiederverwendbarkeit, Recyclingfähigkeit und Verwertbarkeit\r\nersetzen und mit der das aktuelle System der Altfahrzeugbehandlung umfassend geändert werden\r\nsoll.\r\nDer BDE begrüßt den Vorschlag der EU-Kommission für eine neue Verordnung über Altfahrzeuge\r\nund das mit ihm ausdrücklich verfolgte Ziel, die Verwertung von Altfahrzeugen zu verbessern und\r\nden EU-Binnenmarkt zu stärken. Die Erleichterung des Recyclings von Altfahrzeugen und die\r\nhiermit verbundene Rückgewinnung der darin enthaltenen kritischen Rohstoffe ist nicht zuletzt im\r\nHinblick auf das im Vorschlag für einen Critical Raw Materials Act (CRMA) formulierte Ziel einer\r\nlangfristigen Unabhängigkeit der EU von Importen kritischer Rohstoffe aus Drittstaaten dringend\r\nerforderlich. Es ist positiv zu bewerten, dass es sich um einen Vorschlag für eine Verordnung\r\nhandelt, da dies bedeutet, dass in der gesamten EU einheitliche Regeln für die Förderung des\r\nRecyclings von Altfahrzeugen gelten würden.\r\nDer BDE Bundesverband der Deutschen Entsorgungs-, Wasser- und Rohstoffwirtschaft e. V. wurde\r\n1961 gegründet und ist der Branchenverband der Kreislauf- und Ressourcenwirtschaft. Die\r\nMitgliedsunternehmen des BDE repräsentieren 75 Prozent des privatwirtschaftlich erbrachten\r\nUmsatzes in den Wirtschaftszweigen „Abwasserentsorgung“, „Sammlung, Behandlung,\r\nBeseitigung und Recycling von Abfällen“ sowie „Beseitigung von Umweltverschmutzungen und\r\nsonstige Entsorgung“ in Deutschland. Die rund 750 Mitglieder des BDE bilden die gesamte\r\nWertschöpfungskette der Kreislauf- und Ressourcenwirtschaft ab. Das reicht von der Erfassung\r\nüber die Sortierung und Verwertung von Abfällen bis hin zum Einsatz der aus dem Recyclingprozess\r\ngewonnenen Rohstoffe und Produkte.\r\nZu dem Kommissionsvorschlag nehmen wir im Folgenden wie folgt Stellung:\r\nI. Anwendungsbereich der Altfahrzeugverordnung und Definition von Altfahrzeugen\r\nBegrüßenswert ist zunächst, dass der Anwendungsbereich der Altfahrzeugverordnung\r\nschrittweise auf neue Kategorien wie Motorräder, Lastkraftwagen und Busse ausgedehnt werden\r\nsoll, um eine umfassendere Erfassung und gleiche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten.\r\nHinsichtlich nicht erfasster Fahrzeugklassen bestand nach dem jetzigen System eine\r\nRegelungslücke, welche insoweit zu Rechtsunsicherheit geführt hat.\r\nEbenso ist zu begrüßen, dass die Definition des Begriffs „Altfahrzeug“ überarbeitet und dabei genau\r\nfestgelegt wird, wann ein Altfahrzeug als irreparabel anzusehen ist (Artikel 3 Absatz 1 Nummer 2 in\r\nVerbindung mit Anhang I, Teil A, Nummern 1 und 2). Die Unterscheidung zwischen technischer und\r\nwirtschaftlicher Irreparabilität ist richtig. Hierbei ist eine abschließende Aufzählung der Kriterien für\r\ndie Beurteilung einer technischen Irreparabilität zwingend geboten, da nur eine solche für die\r\nerforderliche Rechtssicherheit sorgt. Demzufolge sollten diese Kriterien nicht nachträglich einseitig\r\nBDE-VÖEB Vertretung Brüssel 12/2023 2\r\ndurch die Kommission mittels delegierter Rechtsakte geändert werden können (siehe hierzu\r\nPunkt VIII).\r\nII. Recylinggerechte Gestaltung von Neufahrzeugen und Mindestrezyklateinsatz\r\nAus Sicht des BDE sind insbesondere die Vorgaben für die recyclinggerechte Gestaltung von\r\nNeufahrzeugen (Art. 4 Abs. 1) und die Verwendung von Rezyklaten bei der Produktion von\r\nNeufahrzeugen (Art. 6 Abs. 1, UAbs. 1 und Abs. 3, UAbs. 1 sowie Art. 10) sowie die Quoten für die\r\nVerwertung und das Recycling von Altfahrzeugen (Art. 34 Abs. 1) zu begrüßen.\r\nDies gilt insbesondere für die Vorgabe, dass jeder Fahrzeugtyp mindestens 25 % recycelten\r\nKunststoff enthalten soll. Ein verpflichtender Einsatz von Sekundärrohstoffen ist dringend\r\nnotwendig, um mehr Anreize für das Recycling von Rohstoffen zu schaffen.\r\nDurch die vorgesehene Führung im geschlossenen Stoffkreislauf – 6,25 % Mindestrezyklateinsatz\r\naus Kunststoffen, die zuvor auch in Fahrzeugen verbaut waren – würde zunächst ein Markt für\r\nKunststoffrezyklate aus Altfahrzeugen geschaffen werden. Eine solche verpflichtende Quote\r\nwürde auch positive Auswirkungen auf ein recyclinggerechtes Design von Neufahrzeugen im\r\nHinblick auf deren Kunststoffanteil haben. Fraglich ist jedoch, ob ein geschlossener Stoffkreislauf\r\nden freien Markt und den freien Wettbewerb für bzw. um Rezyklate und damit die wirtschaftliche\r\nAttraktivität des Recyclings beeinträchtigen könnte. In jedem Falle ist die konkrete Ausgestaltung\r\nder verpflichtenden Quote – mit zwei Nachkommastellen – abzulehnen.\r\nBegrüßenswert ist, dass es sich bei den einzusetzenden Rezyklaten um Post-Consumer-Rezyklate\r\nhandeln muss und dass Produktionsabfälle nicht als Rezyklate eingesetzt und auf die Quoten\r\nangerechnet werden können. Andernfalls wäre kein ausreichender Beitrag für den Umweltschutz\r\ngewährleistet, da der aus der Produktion stammende Abfall (Post-Industrial Waste oder Pre-\r\nConsumer Waste) insgesamt deutlich sortenreiner als der durch die Verbraucher entstehende\r\nAbfall (Post-Consumer-Waste) ist.\r\nIm Unterschied zu Post-Consumer-Abfällen handelt es sich bei Post-Industrial-Abfällen um\r\nMaterialströme, die unmittelbar aus der Produktion stammen und somit aus fabrikneuem und\r\nunvermischtem Material, das in den meisten Fällen ohne erheblichen Aufwand zu recyceln ist.\r\nDemgegenüber handelt es sich bei Post-Consumer-Abfällen um Materialströme, die unmittelbar\r\ndem Gebrauch durch den Verbraucher entstammen und die darüber hinaus häufig mit anderen\r\nMaterialien vermischt sind. Demzufolge ist das Recycling derartiger Abfälle im Vergleich zu dem\r\nRecycling von Post-Industrial-Abfällen grundsätzlich mit deutlich höherem Aufwand verbunden,\r\nallein aufgrund der Qualität des zu recycelnden Materials. Insgesamt kann – neben dem genannten\r\nAspekt des Umweltschutzes – nur eine Begrenzung des Mindestrezyklateinsatzes auf Post-\r\nConsumer-Material sinnvollerweise Bestand haben, da andernfalls eine Quote für einen\r\nMindestrezyklateinsatz über den Einsatz von Post-Industrial-Material sehr einfach zu erreichen\r\nwäre. Nur mittels eines verpflichtenden Einsatzes von Post-Consumer-Rezyklaten werden die\r\nnotwendigen Anreize für ein verstärktes Recycling geschaffen.\r\nBDE-VÖEB Vertretung Brüssel 12/2023 3\r\nViel wird auch von der Methode zur Berechnung und Überprüfung etwa der Quoten für\r\nrecyclinggerechtes Design abhängen (Art. 4 Abs. 1), die von der Kommission in gesonderten\r\nDurchführungsrechtsakten festzulegen ist (Artikel 4 Abs. 3). Wegen der somit maßgeblichen\r\nBedeutung der Berechnungsmethode wäre es erforderlich gewesen, dass diese Teil der\r\nVerordnung selbst ist und nicht mittels eines Durchführungsrechtsaktes beschlossen werden\r\nwürde (siehe hierzu auch Punkt VIII).\r\nHinsichtlich der Anforderungen an die Hersteller zum recyclinggerechten Design der Fahrzeuge\r\nsollten zudem konkrete Parameter für die Bewertung der Recyclingfähigkeit der Fahrzeuge in die\r\nVerordnung aufgenommen werden. Hierbei könnten Vorgaben für die Verwendung oder\r\nVermeidung von schwer zu recycelnden Verbundwerkstoffen oder Legierungen in Betracht\r\ngezogen werden. Derartige Regelungen müssten aufgrund ihrer Wesentlichkeit im Hinblick auf ein\r\nrecyclinggerechtes Design ebenfalls Teil der Verordnung selbst sein und sollten nicht mittels\r\ndelegierter Rechtsakte beschlossen werden.\r\nIII. Anforderungen an Substanzen in Altfahrzeugen\r\nArtikel 5 zu den Anforderungen an Substanzen in Altfahrzeugen ist zu begrüßen, insbesondere das\r\nexplizite Ziel, das Vorhandensein besorgniserregender Stoffe in Fahrzeugen sowie in ihren Teilen\r\nund Bauteilen so weit wie möglich zu minimieren. Allerdings sollte die Liste zukünftig\r\nauszunehmender Substanzen dringend um Carbonfasern erweitert werden, soweit dieses in\r\nFahrzeugteilen verwendet wird, in denen es zu Abrieb kommt, wie zum Beispiel in Bremsscheiben.\r\nDerartige Bremsscheiben, die mit Carbonfasern verstärkt sind, erzeugen nämlich durch Abrieb in\r\nder Betriebsphase hochgefährlichen krebserregenden Feinstaub.\r\nIV. Abgrenzung der Pflichten der Fahrzeughersteller und der Abfallbewirtschafter\r\nPositiv ist auch die klare Abgrenzung zwischen den allgemeinen Pflichten der Fahrzeughersteller\r\n(Kapitel III, Art. 8), sowie denen der Abfallbewirtschafter (Kapitel IV, Abschnitt 4, Art. 27). Im Hinblick\r\nauf die Fahrzeughersteller sollten diese jedoch auch verpflichtet werden, neben der Erklärung des\r\nRezyklatanteils (Art. 10 Abs. 1) auch den kumulierten Energieaufwand sowie den spezifischen CO2-\r\nFußabdruck zu veröffentlichen und dies auch im Rahmen der Kreislauffähigkeitsstrategie (Art. 9)\r\nanzugeben. So könnten auch Fahrzeughersteller, die über die in der Verordnung vorgesehenen\r\nMindestvoraussetzungen hinausgehen, die hiermit verbundenen Vorteile – insbesondere im\r\nHinblick auf den Klima- und Umweltschutz – für die Kunden transparent machen.\r\nIm Hinblick auf die Pflichten der Abfallbewirtschafter und dem 4. Abschnitts des 4. Kapitels\r\ninsgesamt ist das Deponierungsverbot von Nicht-Inertabfällen gemäß Art. 35 als besonders positiv\r\nhervorzuheben. Durch dieses werden im Hinblick auf die aus Umweltgesichtspunkten höchst\r\nproblematische Deponierung von Nicht-Inertabfällen zwingend notwendige gleiche\r\nVoraussetzungen im europäischen Wettbewerb hergestellt (Level-Playing-Field).\r\nBDE-VÖEB Vertretung Brüssel 12/2023 4\r\nV. Ausweitung der erweiterten Herstellerverantwortung und Einführung eines\r\ndigitalen Kreislaufpasses\r\nEin weiterer wichtiger Aspekt des Verordnungsvorschlages, den der BDE sehr begrüßt, ist die\r\nAusweitung der Herstellerverantwortung für Fahrzeughersteller (Art. 16 ff.).\r\nSämtliche Fahrzeughersteller sollen künftig einer erweiterten Herstellerverantwortung für\r\nFahrzeuge unterliegen, die sie in einem EU-Mitgliedstaat erstmals auf den Markt bringen. Die\r\nHersteller sollen hierbei wählen können, ob sie die sich hieraus ergebenden Pflichten individuell oder\r\nüber eine vom jeweiligen Mitgliedstaat anerkannte Organisation der erweiterten\r\nHerstellerverantwortung erfüllen. Die Herstellerverantwortung umfasst konkrete Pflichten zur\r\nSammlung und Behandlung von Altfahrzeugen. Insbesondere wird die verpflichtende Einrichtung\r\nvon Sammelsystemen vorgesehen. Diese Sammelsysteme müssen das gesamte Hoheitsgebiet\r\neines Mitgliedstaates abdecken und die Rücknahme sämtlicher Fahrzeuge ermöglichen. Die\r\nÜbernahme der hierdurch entstehenden Kosten obliegt den Herstellern.\r\nZudem sollen Hersteller künftig bestimmten Kennzeichnungs- und Informationspflichten\r\nunterliegen, um z.B. die sichere Entfernung von Komponenten und Werkstoffen zu ermöglichen\r\n(Art. 11). Diese Informationen müssen Abfallbewirtschaftern sowie Reparatur- und\r\nWartungsbetrieben kostenlos mittels eines digitalen Kreislaufpasses zugänglich sein (Art. 13).\r\nDer BDE begrüßt insbesondere die Angleichung der Kostentragungspflicht u.a. an die\r\nRecyclingfähigkeit der Fahrzeuge sowie die Einführung eines digitalen Kreislaupasses. Mittels\r\nAngleichung der Kostentragung gemäß Art. 21 (Ökomodulation) wird gewährleistet, dass sich der\r\nvon Fahrzeugherstellern an eine Organisation für die erweiterte Herstellerverantwortung zu\r\nzahlende Beitrag zum Beispiel an der Recycelbarkeit eines Fahrzeuges oder an dem Einsatz von\r\nRezyklaten richtet. Hierdurch wird zunächst das Verursacherprinzip nach Art. 191 Abs. 2 AEUV\r\nwirksam umgesetzt. Dieses verpflichtet die Verursacher von Umweltbeeinträchtigungen, für deren\r\nBeseitigung zu sorgen sowie die hierdurch entstehenden Kosten zu tragen. Gleichzeitig werden\r\ndurch diese Regelung finanzielle Anreize für recyclinggerechtes Design sowie für den Einsatz von\r\nSekundärrohstoffen geschaffen. Des Weiteren trägt die Einführung eines digitalen Kreislaufpasses\r\nauf effektive Art und Weise zu einem Abbau von Bürokratiehürden mittels Digitalisierung und zu\r\neinem verbesserten Monitoring von Altfahrzeugen bei.\r\nAllerdings ist die Regelung des Art. 18 Abs. 4, wonach Organisationen der erweiterten\r\nHerstellerverantwortung sicherstellen sollen, dass Hersteller und Abfallbewirtschafter in ihren\r\nLeitungsgremien angemessen vertreten sind, abzulehnen. Zwar ist zwingend erforderlich, dass die\r\nRechte und Pflichten der Abfallbewirtschafter von den Organisationen der erweiterten\r\nHerstellerverantwortung hinreichend berücksichtigt werden. Eine verpflichtende Vertretung in den\r\nLeitungsgremien wäre jedoch ein zu großer Eingriff in die Rechte der Organisationen der\r\nerweiterten Herstellerverantwortung. Die konkrete Ausgestaltung ihrer Leitungsstrukturen sollte\r\ndiesen Organisationen selbst überlassen werden. Auch ist in diesem Zusammenhang der Wortlaut\r\nBDE-VÖEB Vertretung Brüssel 12/2023 5\r\nder Vorschrift nicht hinreichend bestimmt. Wann eine Leitung „angemessen“ ist, bleibt unklar,\r\nsodass insoweit zusätzliche Rechtsunsicherheiten entstehen würden.\r\nVI. Elektronischer Verwertungsnachweis\r\nEinen entscheidenden Beitrag zur Stärkung des Recyclings von Altfahrzeugen und zum Erhalt\r\nwertvoller Rohstoffe leisten die vorgesehenen Regelungen zur Entsorgung von Altfahrzeugen\r\nausschließlich durch zugelassene und überwachte Behandlungseinrichtungen.\r\nIn diesem Zusammenhang gehören die Bestimmungen über den Verwertungsnachweis in\r\nelektronischer Form und die Verknüpfung der Abmeldung eines Altfahrzeuges mit der Vorlage\r\neines solchen Verwertungsnachweises (Artikel 25) zu den wichtigsten Neuerungen, die der BDE\r\nausdrücklich befürwortet. Das Fehlen eines solchen elektronischen Verwertungsnachweises stellt\r\neines der entscheidenden Defizite im derzeitigen System dar. Infolge des Artikels 25 Abs. 1 des\r\nKommissionsvorschlages, wonach lediglich anerkannte Behandlungseinrichtungen einen solchen\r\nVerwertungsnachweis ausstellen können, der notwendig für die Abmeldung eines Fahrzeuges ist,\r\nkann die illegale Altfahrzeugverwertung wirksam bekämpft und dem zentralen Problem des\r\nVerlustes kostbarerer Rohstoffe entgegengetreten werden. Die Anerkennung des\r\nVerwertungsnachweises eines Mitgliedstaates in allen weiteren EU-Mitgliedstaaten ist zur Stärkung\r\ndes EU-Binnenmarktes für Altfahrzeuge erforderlich und ebenso begrüßenswert.\r\nVII. Ausfuhrverbot für nicht verkehrssichere Fahrzeuge\r\nEbenso positiv bewertet der BDE ein Verbot des Exports von Fahrzeugen, die nicht als\r\nverkehrssicher eingestuft werden, in Drittstaaten (Art. 38). Durch die notwendige und klare\r\nAbgrenzung zwischen Gebrauchtfahrzeugen und Altfahrzeugen (Art. 37) sowie die damit\r\nverbundene Regelung des Artikels 38 Abs. 2, nach der lediglich verkehrssichere\r\nGebrauchtfahrzeuge exportiert werden dürfen, wird verhindert, dass Altfahrzeuge aus der EU auf\r\nillegale Art und Weise in Drittstaaten als verkehrstaugliche Fahrzeuge vertrieben werden. Hierdurch\r\nwerden zudem – bei gleichzeitigem Schutz der Umwelt, der Straßenverkehrssicherheit sowie der\r\nmenschlichen Gesundheit – wertvolle Rohstoffe innerhalb der EU gehalten.\r\nDaneben sollte eine Prüfung zur Abgrenzung, ob es sich bei einem Fahrzeug um ein Altfahrzeug\r\noder ein Gebrauchtfahrzeug handelt, auch bei innereuropäischen Verbringungen von\r\nGebrauchtfahrzeugen durchgeführt werden. Dies ist bereits aus dem Grunde notwendig, um zu\r\nprüfen, welches Regelwerk einschlägig ist. Für die inner- sowie außereuropäische Verbringung von\r\nAltfahrzeugen – welche als gefährliche Abfälle gelten – ist nämlich die Abfallverbringungs-\r\nverordnung ((EG) Nr. 1013/2006) einschlägig. Nicht zuletzt dient eine solche Prüfung auch dem\r\nSchutze der Straßenverkehrssicherheit, da damit ein Abfluss von Altfahrzeugen in diejenigen EU-\r\nMitgliedstaaten mit den geringsten Anforderungen an die Zertifizierung der\r\nStraßenverkehrssicherheit verhindert werden kann.\r\nBDE-VÖEB Vertretung Brüssel 12/2023 6\r\nVIII. Übermäßige Anzahl an delegierten Rechtsakten\r\nDer BDE sieht grundsätzlich die große Anzahl von Bestimmungen, die der Kommission die Befugnis\r\nzum Erlass delegierter Rechtsakte übertragen, sehr kritisch. In Artikel 50 Abs. 2 sind diese zwölf\r\nBestimmungen aufgeführt.\r\nDie Übertragung nach Art. 290 Abs. 1 AEUV stellt eine sehr restriktiv anzuwendende Ausnahme\r\nvom ordentlichen Gesetzgebungsverfahren dar. Nach dieser Vorschrift darf die Befugnis zum\r\nErlass delegierter Rechtsakte zur Ergänzung und Änderung bestimmter nicht wesentlicher\r\nVorschriften eines Gesetzgebungsaktes nur in Ausnahmefällen an die Kommission übertragen\r\nwerden. Eine hohe Anzahl an erlassenen delegierten Rechtsakt, wie sie hier ermöglicht werden soll,\r\nist problematisch im Hinblick auf die demokratische Legitimation, da wesentliche Entscheidungen\r\nim hierfür vorgesehen ordentlichen Gesetzgebungsverfahren und gerade nicht mittels delegierter\r\nRechtsakte zu treffen sind.\r\nDie hohe Zahl der Vorschriften, in denen der Kommission die Befugnis zum Erlass delegierter\r\nRechtsakte übertragen wird, zeigt deutlich, dass diese Übertragung keinen Ausnahmecharakter\r\nhat. Beispielhaft ist die Festlegung eines Mindestrezyklatgehaltes für andere Stoffe als Kunststoffe\r\n(Artikel 6 Absätze 3 und 4). Es ist eines der erklärten Ziele des Vorschlags, das Recycling von\r\nAltfahrzeugen zu fördern. In diesem Zusammenhang ist die Festlegung eines\r\nMindestrecyclinganteils für andere Stoffe wie Stahl oder Aluminium in Neufahrzeugen, die ebenfalls\r\nder Regelung durch delegierten Rechtsakt vorbehalten ist, von entscheidender Bedeutung, da\r\ngerade durch solche Bestimmungen das Recycling dieser Stoffe gefördert wird. Folglich handelt es\r\nsich bei diesen Bestimmungen um wesentliche Aspekte eines Gesetzgebungsaktes, für die eine\r\nBefugnisübertragung an die Kommission gemäß Art. 290 Abs. 1 AEUV ausgeschlossen ist.\r\nSollte es nichtsdestoweniger in einigen Fällen zur Befugnisübertragung an die Kommission\r\nkommen, muss sichergestellt werden, dass die betroffenen Wirtschaftsakteure an der\r\nAusarbeitung der zugehörigen delegierten Rechtsakte beteiligt werden. Daher sollte in den\r\nArtikeln 50 und 51 die verpflichtende Beteiligung von Vertretern der Fahrzeughersteller sowie der\r\nAbfallwirtschaftsunternehmen an der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte vorgesehen\r\nwerden.\r\nIX. Verpflichtender Datenaustausch zwischen den zuständigen Behörden\r\nSehr zu begrüßen sind aus Sicht des BDE wiederum die Bestimmungen über die Zusammenarbeit\r\nzwischen den zuständigen Behörden auf nationaler Ebene sowie zwischen den Mitgliedstaaten\r\n(Artikel 44). In diesem Zusammenhang sind die hiermit verbundenen vorgeschlagenen Regelungen\r\nüber die Zusammenarbeit bei der Durchsetzung auf nationaler und mitgliedstaatlicher Ebene\r\nebenso positiv zu sehen (Art. 47). Ein funktionierender Datenaustausch zwischen den zuständigen\r\nBehörden ist einer der wichtigsten Punkte, an dem es derzeit mangelt, der jedoch unerlässlich ist,\r\num eine illegale Verbringung von Altfahrzeugen außerhalb der EU und eine unsachgemäße\r\nEntsorgung, durch welche zahlreiche wertvolle Rohstoffe dem Kreislauf verloren gehen, zu\r\nBDE-VÖEB Vertretung Brüssel 12/2023 7\r\nunterbinden. Effektiver, einfacher, digitaler sowie schneller Datenaustausch zwischen sämtlichen\r\ninvolvierten Behörden – etwa Umwelt- oder Zollbehörden – ist Grundvoraussetzung dafür, dass das\r\nKernziel des Vorschlages, nämlich die Stärkung der Kreislaufwirtschaft für Altfahrzeuge, erreicht\r\nwerden kann.\r\nX. Überzogene Bericht- und Dokumentationspflichten sowie Regeln zu\r\nUmweltmanagementsystemen\r\nDagegen sind aus Sicht des BDE die Vorschriften über die Berichterstattung an die Kommission\r\ngemäß Artikel 49 überzogen. Es ist zwar wichtig und erforderlich, der Europäischen Kommission\r\nBerichte vorzulegen, um dieser eine Bewertung des Vollzuges der Verordnung zu ermöglichen\r\n(Art. 49 Abs. 4). Jedoch sind die vorgeschlagenen Regelungen deutlich zu weitgehend und würden\r\neinen erheblichen bürokratischen Aufwand für die Unternehmen sowie die beteiligten Behörden\r\nverursachen. Insbesondere die Meldepflichten nach Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe g hinsichtlich der\r\nGesamtzahl sowie des Gewichtes aller aus Altfahrzeugen ausgebauten Teile, Komponenten und\r\nMaterialien sind überzogen. Die Meldepflichten nach Artikel 49 müssen daher zwingend beschränkt\r\nwerden, da ansonsten nicht nur die Unternehmen, sondern auch die mitgliedstaatlichen Behörden,\r\nwelche die Daten sammeln und an die Kommission weiterleiten müssen, überlastet würden.\r\nAuch im Hinblick auf weitere Aspekte enthält der Vorschlag überzogene Bürokratiehürden. Gemäß\r\nArtikel 29 in Verbindung mit Anhang VII, Teil B, Nummer 3 ist im Rahmen der Befreiung der\r\nAltfahrzeuge von Schadstoffen auch die genaue Uhrzeit der Schadstoffentfrachtung anzugeben,\r\nwas eine unnötige Dokumentationspflicht darstellt. Das Datum der Behandlung muss ausreichen;\r\nes macht hingegen keinen Unterschied, zu welcher genauen Uhrzeit diese stattgefunden hat.\r\nDes Weiteren sollte die Verpflichtung gemäß Anhang IX, in den Verwertungsnachweis Angaben zu\r\nder Staatsangehörigkeit des Halters oder Eigentümers aufzunehmen, gestrichen werden. Diese\r\nAngabe leistet keinen Beitrag zu der Erreichung des Zieles, den Überblick über im Verkehr\r\nbefindliche Altfahrzeuge zu verbessern, sondern schafft ebenfalls nur einen unnötigen\r\nbürokratischen Mehraufwand.\r\nDie Regel des Artikels 27 Abs. 5, wonach Behandlungseinrichtungen „ermuntert“ werden, EMAS als\r\nUmweltmanagementsystem einzuführen, ist ebenfalls abzulehnen. Der neue Rechtsrahmen sollte\r\nim Sinne eines freien Wettbewerbs offen für sämtliche anerkannte und etablierte\r\nUmweltmanagementsysteme sein und damit auch zum Beispiel ISO 14001 erfassen.\r\nBDE-VÖEB Vertretung Brüssel 12/2023 8\r\nXI. Demontagepflichten gemäß Art. 30 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang VII, Teil C\r\nDie erweiterten Demontagepflichten vor dem Schreddern gemäß Art. 30 Abs. 1 in Verbindung mit\r\nAnhang VII, Teil C, mit dem Ziel, die Wiederverwendung bzw. das Recycling zu ermöglichen sowie\r\nExplosionsgefahren in Schredderanlagen vorzubeugen, sind grundsätzlich zu begrüßen. Im Hinblick\r\nauf Verbrennungsmotoren sowie das Getriebe (Anhang VII, Teil C, Nummern 4 und 6) sollten jedoch\r\nBehandlungseinrichtungen je nach Beschaffenheit im Einzelfall prüfen können, ob das Schreddern\r\nnicht im Ergebnis sinnvoller als eine vorherige Demontage wäre. Daher sollte diesbezüglich keine\r\nverpflichtende Demontage vorgesehen werden.\r\nDemgegenüber sind jedoch zwingend Gastanks sowie Kraftstofftanks in die Liste des Anhangs VII,\r\nTeil C aufzunehmen. Eine Aufnahme in Annex VII, Teil B, Nr. 2 reicht nicht aus, da die dort gelisteten\r\nKomponenten im Fahrzeug verbleiben können, wenn sie zum Beispiel durch Post-Schredder-\r\nTechnologien adäquat verwertet werden können. Der Wortlaut des Anhangs VII, Teil B, Nr. 2 lit. (a),\r\nregelt insoweit nicht die verpflichtende Entfernung aller potenziell explosionsgefährlichen Teile und\r\nBauteile, sondern lediglich deren verpflichtende Neutralisierung. Im Falle von Gas- oder\r\nKraftstofftanks löst dies jedoch nicht das Kernproblem von Explosionen in Schredderanlagen bei\r\nunvollständiger Entleerung. Derartige Explosionen in Schredderanlagen führen zu sehr hohen\r\nSchäden und stellen eine akute Gefahr dar. Aus diesen Gründen sind Gas- und Kraftstofftanks\r\nnotwendigerweise in die Liste der obligatorisch zu entfernenden Teile und Bauteile des Anhangs VII,\r\nTeil C aufzunehmen.\r\nXII. Nachhaltige öffentliche Beschaffung\r\nDer Vorschlag für einen CRMA, der in engem Zusammenhang zu dem Vorschlag für eine\r\nAltfahrzeugverordnung steht, sieht in seinem Art. 25 Abs. 1 lit. c) die ausdrückliche Verpflichtung\r\nder Mitgliedstaaten vor, den Einsatz kritischer Sekundärrohstoffe in der Herstellung zu fördern,\r\ngegebenenfalls durch Berücksichtigung des Rezyklatanteils bei Vergabekriterien im\r\nZusammenhang mit der Vergabe öffentlicher Aufträge. Da es auch eines der ausdrücklichen Ziele\r\ndes Kommissionsvorschlages für eine Altfahrzeugverordnung ist, den Markt für Sekundärrohstoffe\r\nanzukurbeln (Erwägungsgrund 22), sollte auch diese Verordnung eine ähnliche Vorschrift enthalten,\r\nmit welcher die Mitgliedstaaten verpflichtet werden sollten, im Rahmen der Vergabe öffentlicher\r\nAufträge – soweit einschlägig – den Rezyklatanteil in Fahrzeugen zu berücksichtigen.\r\nIn der Mitteilung der Europäischen Kommission vom 15. Mai 2023 über einen überarbeiteten\r\nÜberwachungsrahmen für die Kreislaufwirtschaft (COM(2023) 306 final) wurde festgestellt, dass die\r\nEU rund 14 % ihres BIP (rund 2 Billionen EUR pro Jahr) für den Erwerb von Dienstleistungen und\r\nGütern über das öffentliche Beschaffungswesen ausgibt.1 Nicht zuletzt in Anbetracht dieser Zahlen\r\nmuss das nachhaltige öffentliche Beschaffungswesen EU-weit gestärkt werden.\r\n1 Europäische Kommission: Mitteilung über einen überarbeiteten Überwachungsrahmen für die\r\nKreislaufwirtschaft, COM(2023) 306 final, S. 7.\r\nBDE-VÖEB Vertretung Brüssel 12/2023 9\r\nXIII. Bestimmungen zur Durchsetzung der Verordnung\r\nHinsichtlich der Bestimmungen zur Durchsetzung der Verordnung (Art. 46 ff.) erscheint eine\r\nweitere Verschärfung notwendig, da nicht alle Pflichten, insbesondere die Pflichten der Hersteller –\r\netwa zur Dokumentation und Information (Art. 11 ff.) – von den Bußgeldvorschriften erfasst werden.\r\nKonkrete Regeln zur Ahndung von Verstößen gegen die genannten Vorschriften sind jedoch\r\nzwingend erforderlich, um deren Einhaltung überhaupt zu gewährleisten und um sicherzustellen,\r\ndass für Altfahrzeuge tatsächlich eine Kreislaufwirtschaft entsteht.\r\nXIV. Zusammenfassung\r\nInsgesamt begrüßt der BDE den Vorschlag der Europäischen Kommission für eine\r\nAltfahrzeugverordnung. Eine umfassender neuer Rechtsrahmen auf EU-Ebene war aufgrund der\r\nMängel im aktuellen System, etwa mit Blick auf den Datenaustausch sowie den elektronischen\r\nVerwertungsnachweis, dringend erforderlich und überfällig. Insoweit enthält der\r\nVerordnungsvorschlag mehrere als sehr positiv zu bewertende Neuerungen. Korrekturbedarf\r\nbesteht insbesondere hinsichtlich überzogener Bürokratieanforderungen – etwa im Hinblick auf die\r\nMeldepflichten gemäß Artikel 49 – und hinsichtlich der extrem hohen Anzahl an\r\nBefugnisübertragungen an die Europäische Kommission. Hier sind Änderungen erforderlich."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) (20. WP)","shortTitle":"BMUV (20. WP)","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-06-06"},{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-06-17"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0006717","regulatoryProjectTitle":"EU-Kommissionsvorschlag über Anforderungen an die kreislauforientierte Konstruktion von Fahrzeugen ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/cb/77/658150/Stellungnahme-Gutachten-SG2512160044.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"We, the BDE Federal Association of the German Waste-, Water- and Circular Economy Management Industry, urgently request that you do not agree to any provisions in the trilogue negotiations regarding the treatment of end-of-life vehicles and the use of recycled materials in the manufacture of new vehicles that would conflict with the goal of a circular economy for vehicles. Specifically, this concerns requirements for the recovery of aluminium (see I.) and the possibility of taking into account processed production waste in order to achieve the minimum recycling quotas (see II.).\r\n\r\nAs BDE we represent the interests of approximately 750 members of the private recycling and waste management industry in Germany. Many of our members are active in scrap recycling and are already able to supply high-quality recycled materials in sufficient quantities and qualities. However, they are facing major challenges due to current developments involving unfair competition (cheap scrap from third countries; preferential treatment of primary industry, especially electric arc steel, etc.).\r\n\r\nWe therefore welcome the draft end-of-life vehicles Regulation and the corresponding approach to promote the circular economy in the automotive sector. Usage rates for post-consumer recycled materials, both for plastics and steel, are the essential lever for generating demand for high-quality recycled raw materials. This will create incentives for innovation and investment in recycling capacities, leading to a secure supply of recycled materials for the automotive industry and strengthening the resilience of European industry.\r\n\r\nUnfortunately, there are efforts in the trilogue negotiations to tighten the requirements for aluminium recovery processes, which are not technically or economically feasible and make the processing of end-of-life vehicles less attractive. The same applies to efforts to allow recycled materials from production waste to be used to meet the minimum recycled content quotas; As production waste can usually\r\n\r\nbe reused without any significant further processing steps, its use does not create any incentives for innovation and investment in recycling facilities.\r\n\r\nI. Requirement to dismantle engines and gear boxes while separating aluminum fractions post-shreddering (Annex VII Part C and G)\r\n\r\nAnnex VII Part C of the Draft end-of-life vehicles Regulation lists the vehicle parts that must be removed before shredding. For engines and gear boxes, parts that mainly consist of aluminium, the Council's negotiating position (for engines and gearboxes) and that of the Parliament (for gearboxes) provide for exemptions from the obligation to remove them beforehand, in case the plant operator can prove that separating the fractions after shredding does not result in any loss of quality of the output. This is actually economically senseful, since a combined shredding of the vehicles, engines and gear boxes, can increase the material fractions on the output level, and is already practiced, where a combined shredding is technically possible.\r\n\r\nAccording to our information, some interest groups are strongly advocating for the deletion of this exemption for engines and gearboxes from the requirement to be removed before shredding. However, as representatives of the scrap recycling industry, we see an urgent need to maintain this exemption. For some plant operators, it may make economic sense to separate the relevant fractions only after the shredding process, which is more cost-effective and, above all, would not compromise the quality of the output. In addition, shredding the engines and transmissions can actually lead to better sorting, provided that the individual metal fractions can be separated and processed.\r\n\r\nAbove all, it would be a serious matter if plant operators were obliged to remove the corresponding gearboxes and engines, which constitute the main aluminium component, and still would have to subsequently process the individual aluminium fractions into cast aluminium and wrought aluminium, as provided for in the Council negotiating position, Part G No. 2 lit. b., respectively in Art. 28 Para. 3b of the Parliaments position. Any further obligation to process aluminium fractions should therefore be rejected. The type and quality of the output fractions are negotiated individually between recycling companies and their customers. Legal requirements regarding quality are worsening the market position of companies that recondition end-of-life vehicles. Legislators should not intervene at the expense of the recycling industry and make the recycling of end-of-life vehicles less attractive by imposing excessive requirements; this would hinder rather than promote the circular economy for vehicles, which would ultimately run counter to the interests of consumers of recycled materials in a stable supply of recycled materials.\r\n\r\nThe requirement of a copper content of 0.25%, as well as a residue of 1% metal fraction and 5% organic content for joint shredding is also very ambitious in this respect and difficult to achieve, especially for many small and medium-sized enterprises. We support the Commission's draft, which stipulates that joint shredding must not result in any quality disadvantages compared to separate treatment, which is also represented in Annex VII G Para. 1 lit. (d) of the Parliament negotiating position. It is not clear why stricter limits should apply in this respect.\r\n\r\nII. Minimum recycled content requirements for steel and plastics (Art. 6)\r\n\r\nMinimum recycled content quotas, both for plastics and steel, must urgently refer to the use of post-consumer waste.\r\n\r\nThe aim of the upcoming End-of-Life Vehicles Regulation is ultimately to promote investment in high-quality recycling facilities, in line with the Clean Industrial Deal. For this reason, the recycling of post-consumer recyclates must be specifically promoted, as these require a corresponding amount of processing effort and their treatment creates incentives for innovation and investment in treatment capacities. In addition, due to the current political situation, it is particularly important in the steel sector to return materials that would otherwise be lost back to the material cycle.\r\n\r\nThe recycling of production waste, on the other hand, does not pose any particular challenges; in general, it can be reintroduced into the production process relatively easily without the need for costly further processing measures. The ‘recyclates’ obtained from it are particularly attractive because they are of high quality and can be obtained very cost-effectively; thus, ‘recyclates’ can be generated without any problems by making changes to the production process, for example by increasing the amount of waste material. It is obvious that this does not really promote the recycling of waste and does not create a genuine circular economy.\r\n\r\nThis process is also referred to when, as indicated in the Parliament's position, the interests of the automotive industry (Art. 6 para. 3 lit. (b)) and the existing contribution of pre-consumer scrap recycling (lit. (g)) are to be included in the study on the delegated act for MRC-quotas. However, this is not in line with the principles of a genuine circular economy.\r\n\r\nWe would be extremely grateful if you could take these arguments and concerns into account in the trilogue negotiations. Specifically, we ask you to oppose the removal of the exemption for engines and gearboxes from the obligation to remove them before shredding, as well as the inclusion of recyclates obtained from production waste in the achievement of the minimum recyclate use quotas.\r\n\r\nPlease do not hesitate to contact us if you have any questions.\r\n\r\nSincerely yours,"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN)","shortTitle":"BMUKN","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-12-09"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0010811","regulatoryProjectTitle":"Verordnung zur Änderung der Gefahrstoffverordnung und anderer Arbeitsschutzverordnungen (4. Referentenentwurf vom 18.06.2024)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/ce/02/363460/Stellungnahme-Gutachten-SG2410090004.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Geplanter Kabinettsbeschluss über GefStoffV-Novelle\r\nSehr geehrter Herr Bundesminister,\r\nam 24. Juli 2024 soll das Bundeskabinett über einen neuen Referentenentwurf zur Novelle der Ge-\r\nfahrstoffverordnung abstimmen. Wir möchten Sie bitten, von einer Beschlussfassung abzusehen und\r\nden Referentenentwurf von der Tagesordnung zu nehmen. Der neue Referentenentwurf ist aus un-\r\nserer Sicht nicht zustimmungsfähig und mit gravierenden Mängeln behaftet.\r\nKern der Novelle der Gefahrstoffverordnung sind Neuregelungen im Umgang mit Asbest im Gebäu-\r\ndebestand und die Umsetzung der Ergebnisse des Asbestdialogs. Die wesentlichen Ergebnisse des\r\nAsbestdialogs finden sich in diesem neuen Referentenentwurf jedoch nicht wieder. Das gilt insbeson-\r\ndere wegen der unzureichenden Pflichten des Bauherrn (sog. Veranlasserpflichten) und der fehlen-\r\nden eindeutigen Stichtagsregelung für die Asbestvermutung.\r\nBau- und Abbruchunternehmen, Bauhandwerk, Schadstoffsanierer sowie Entsorgungswirtschaft sind\r\nauf die rechtzeitige Informationsweitergabe und gegebenenfalls notwendige Erkundung durch den\r\nVeranlasser angewiesen. Die Kenntnis darüber, ob in Objekten Asbest vorhanden ist, ist für die aus-\r\nführenden Unternehmen in mehrfacher Hinsicht unverzichtbar. Auf dieser Grundlage entscheiden\r\nUnternehmen, ob sie den Auftrag überhaupt annehmen können, sie kalkulieren ihr Angebot, erstellen\r\nihre Gefährdungsbeurteilung und legen Schutzmaßnahmen für ihre Beschäftigten fest und können\r\nüber Verwertungs- oder Beseitigungswege der anfallenden Abfälle entscheiden. Dies kann nur durch\r\neine verbindliche Erkundungspflicht desjenigen erfolgen, der die Verfügungsgewalt über die bauliche\r\nAnlage hat. Entlässt man den Veranlasser aus dieser Verantwortung, wird das Schutzziel der Ver-\r\nordnung nicht erreicht.\r\nDie Aufnahme dieser Veranlasserpflicht in die GefStoffV wurde im nationalen Asbestdialog unter brei-\r\nter Beteiligung auch der jetzigen Kritiker über mehrere Jahre diskutiert und schon 2010 vom Bundes-\r\nrat gefordert. Es ist unverständlich, dass die Bundesregierung mit diesem Referentenentwurf dem\r\nAsbestdialog und auch dem Dialog mit den Sozialpartnern zu Lasten des Arbeitsschutzes eine Ab-\r\nsage erteilt"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundeskanzleramt (BKAmt)","shortTitle":"BKAmt","url":"https://www.bundeskanzler.de/bk-de","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-07-03"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0010887","regulatoryProjectTitle":"Vorschlag der ECHA-Borderline Working Group (BWG) zur REACH-Neueinstufung von RC-Gesteinskörnungen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/78/e7/363469/Stellungnahme-Gutachten-SG2410090006.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"der BDE Bundesverband der Deutschen Entsorgungs-, Wasser- und Kreislaufwirtschaft e.V., der Bundesverband Mineralische Rohstoffe e.V. (MIRO), der Bundesverband Sekundärrohstoffe und Entsorgung e.V. (bvse) und die Bundesvereinigung Recycling-Baustoffe e.V. (BRB) verfolgen mit großer Sorge die aktuell laufenden Gespräche auf europäischer Ebene zur Neueinstufung von Gesteinskörnungen, die aus mineralischen Bau- und Abbruchabfällen zurückgewonnenen werden, in Bezug auf die REACH-Verordnung. Unsere europäischen Dachverbände haben uns auf das Positionspapier der ECHA-Borderline Working Group (BWG) zur Neueinstufung von Gesteinskörnungen, die aus mineralischen Bau- und Abbruchabfällen zurückgewonnenen wurden, in Bezug auf die REACH-Verordnung aufmerksam gemacht. Im Gegensatz zu den \"Leitlinien zu Abfall und zurückgewonnenen Stoffen\" (Version 2 vom Mai 2010, Pkt. 1.4) der ECHA, in denen diese Gesteinskörnungen als \"Erzeugnisse\" im Sinne von REACH angesehen werden, kommt die ECHA BWG nun zu dem gegenteiligen Schluss, dass zurückgewonnene Gesteinskörnungen als \"Stoff\" oder \"Gemisch\" einzustufen sind. Damit würden rezyklierte Gesteinskörnungen zukünftig einer Registrierungspflicht gemäß REACH unterliegen, sobald sie aus dem Abfallrecht entlassen und damit den Produktstatus erhalten würden.\r\nDaraus resultierend wäre im Falle einer Registrierungspflicht mit erheblichen negativen Konsequenzen für die Kreislaufwirtschaft zu rechnen. Die Bemühungen der Bundesregierung, insbesondere des BMUV und des BMWK, zur Förderung der Kreislaufwirtschaft - beispielsweise durch Einführung der geplanten Abfallende-Verordnung und durch Maßnahmen im Rahmen der nun im Entwurf vorliegenden Nationalen Kreislaufwirtschaftsstrategie (NKWS) - würden konterkariert werden.\r\nÜber unsere europäischen Dachverbände haben wir erfahren, dass das Thema im Rahmen der vor kurzem stattgefundenen CARACAL-Sitzung am 01. und 02. Juli diskutiert wurde, aber noch kein Beschluss über das weitere Vorgehen gefasst wurde. Unseres Kenntnisstandes nach bittet die Europäische Kommission nun um schriftliche Rückmeldung bis 04. September zu dem Sachverhalt, um eine gemeinsame Diskussionsgrundlage für die nächste CARACAL-Sitzung im Herbst 2024 zu schaffen.\r\nVor diesem Hintergrund sehen wir dringenden Bedarf für eine erneute Abstimmung zwischen BMUV und den Verbänden vor der nächsten Sitzung des CARACAL-Ausschusses und bitten daher um einen zeitnahen Gesprächstermin im Juli oder August 2024.\r\nFür Ihre Rückmeldung in dieser dringenden Angelegenheit bedanken wir uns vielmals im Voraus.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) (20. WP)","shortTitle":"BMUV (20. WP)","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-07-05"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011955","regulatoryProjectTitle":"Novellierung des § 21 VerpackG","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/66/72/363527/Stellungnahme-Gutachten-SG2410090013.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Der Bundesverband der Deutschen Entsorgungs-, Wasser- und Kreislaufwirtschaft e.V. (BDE) vertritt die Interessen der privaten Unternehmen der deutschen Kreislaufwirtschaft. Die rund 750 Mitglieder des BDE bilden die gesamte Wertschöpfungskette der Kreislauf- und Ressourcenwirtschaft ab. Das reicht von der Erfassung über die Sortierung und Verwertung von Abfällen bis hin zum Einsatz der aus dem Recyclingprozess gewonnenen Rohstoffe und Produkte. Wir machen Kreislaufwirtschaft und wir produzieren Rohstoffe. Zu den wesentlichen Themen gehört auch die Zirkularität im Verpackungsbereich und damit auch die Novellierung des § 21 VerpackG wie im Koalitionsvertrag vereinbart. In den letzten Wochen sind wir vermehrt darauf aufmerksam gemacht worden, dass das BMUV intensiv an eine Umsetzung arbeitet. Dies begrüßen wir ausdrücklich. Der BDE fordert gemeinsam mit vielen anderen Verbänden seit Jahren, dass finanzielle Anreize nicht nur für das recyclinggerechte Design von Verpackungen, sondern auch für den Rezyklateinsatz das Mittel der Wahl sind, um die Transformation von Verpackungen in Richtung Kreislaufwirtschaft zu unterstützen. Gemeinsam mit den Stifterverbänden haben wir umfassende Vorschläge für eine Ausgestaltung des § 21 ausgearbeitet. Ein zentraler Aspekt war dabei die ökologische Anreizwirkung im Rahmen ein privatwirtschaftlichen Lösung. Dazu zählt auch eine praktikable und kosteneffiziente Umsetzung, indem die Mittelvereinnahmung über die Dualen Systeme organisiert wird. Die Dualen Systeme haben dazu in den letzten zwei Jahren umfassende Konzepte vorgelegt. Nach unserem Kenntnisstand sind diese Konzepte, die von den wichtigsten Stakeholdern mitgetragen werden, nicht berücksichtigt worden. Vielmehr wird dem Vernehmen nach ein Vorschlag zur Vereinnahmung der Fondsbeiträge über die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) erarbeitet, der aus unserer Sicht wesentliche rechtliche Fragen aufwirft, die von der Kanzlei untersucht wurden (s. Anhang). Wir wären sehr dankbar, wenn Ihr Ministerium diese Überlegungen berücksichtigen könnte. Gerne erläutern wir unsere Konzepte zum § 21 in einem persönlichen Gespräch, um eine erfolgreiche Implementierung dieses wichtigen Gesetzgebungsverfahrens zu unterstützen. Eine überhastete Umsetzung gegen die Konzepte der beteiligten Kreise halten wir für wenig zielführend und widerspricht auch den Grundgedanken der jüngst veröffentlichten Kreislaufwirtschaftsstrategie. "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) (20. WP)","shortTitle":"BMUV (20. WP)","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-09-03"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013484","regulatoryProjectTitle":"Pflichten zur Rückgewinnung von Phosphor aus Klärschlamm sollen nicht verschoben werden","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/8d/8f/686184/Stellungnahme-Gutachten-SG2601260016.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Seite 1/2\r\nBranchendialog „Phosphor-Rückgewinnung aus Klärschlamm“ am 10.10.2025\r\nBDE-Vorschlag für regulatorische Maßnahmen zur besseren Umsetzung der P-Recycling-Pflichten in Deutschland\r\nHerausforderung\r\n-\r\nAus technischer Sicht ist eine gesetzeskonforme Umsetzung der Phosphor-Rückgewinnungspflichten ab 2029 nach AbfKlärV grundsätzlich möglich, aber herausfordernd. Es bestehen erhebliche marktwirtschaftliche Unsicherheiten, welche eine Multiplikation und Hochskalierung der P-Recycling-Anlagen erschweren und verzögern. Diese Anlagen müssten zur fristgerechten Umsetzung der Verordnungsvorgaben bereits heute geplant und gebaut werden. Bis dato mangelt es jedoch an langfristigen Ausschreibungen der Klärschlammerzeuger zur Rückgewinnung des Phosphors aus den Schlämmen. Hohe Preisvolatilitäten auf dem Recyclingmarkt sind zusätzliche Gründe, die es Anbietern der Rückgewinnungstechnik erschweren, sicher in den Anlagenbau und -betrieb zu investieren. In diesem Marktumfeld ist es für die Recycler sehr schwierig, klare Preisspannen für das P-Recycling zu kalkulieren, was wiederum die Vergabe von Recycling-Dienstleistungen durch Kommunen erschwert. Der aktuelle regulatorische Rahmen durch der Klärschlammverordnung ist nicht geeignet, diesen Teufelskreis aufzulösen und klare Marktsignale für das Phosphor-Recycling zu setzen.\r\n-\r\nDie zur Diskussion stehende Zwischen- oder Langzeitlagerung von Aschen aus der thermischen Verwertung von Klärschlämmen ist keine zufriedenstellende Übergangslösung bis zum Aufbau der Recycling-Kapazitäten. Neben ungeklärten (genehmigungs-)rechtlichen und technischen Fragen ergeben sich zahlreiche Probleme z.B. bei der späteren Behandlung zwischengelagerter Aschen zur P-Rückgewinnung, den erheblichen zusätzlichen Kosten durch Lagerung und Transport sowie Haftungsfragen und Rückholfristen.\r\nLösungsvorschlag\r\n-\r\nKommunen und Marktakteure brauchen klare Rahmenbedingungen zur Umsetzung der Klärschlammverordnung. Der Gesetzgeber sollte weiter an den Pflichten nach Artikel 5 § 3 festhalten, die Fristen nicht verschieben und Ausnahmeregeln für die bodenbezogene Verwertung sowie den Export von Klärschlämmen strikt handhaben.\r\n-\r\nWeil mit einem vollständigen Aufbau der zur Erfüllung der gesetzlichen Pflichten benötigten Rückgewinnungskapazitäten bis 2029 aus den oben genannten Gründen nicht zu rechnen ist (siehe dazu UBA-Texte 56/2025) und die Zwischenlagerung der Aschen weder für die Kommunen noch für das P-Recycling eine technisch gangbare und wirtschaftliche Lösung darstellt, braucht es Übergangsregeln.\r\n-\r\nUm Marktanreize für eine beschleunigte Umsetzung der P-Rückgewinnungspflichten zu setzen ohne das erhebliche Kosten in die Zwischenlagerung von Klärschlammaschen fließen, welche für das Recycling mit großer Wahrscheinlichkeit ungeeignet sind, sollten die Klärschlammerzeuger als Adressaten der P-Rückgewinnungspflicht einen festzusetzenden Fixbetrag pro Tonne deponierter Klärschlammasche in einen Fonds einzahlen, der zur\r\nSeite 2/2\r\nFörderung des Hochlaufs der P-Rückgewinnung und damit zur erleichterten Pflichtenerfüllung durch die Klärschlammerzeuger genutzt werden sollte.\r\n-\r\nAus dem Fonds sollten Lösungen für die Phosphorrückgewinnung finanziert werden. Damit sollen Kommunen und Technologienanbieter gleichermaßen unterstützt werden, um das Risiko von Ausschreibungen zu minimieren und einen Markthochlauf der P-Rückgewinnungstechnologien zu ermöglichen. Durch solch veränderte Marktbedingungen könnte das Risiko von Anlageninvestitionen gesenkt werden, eine Anschubfinanzierung wäre erreicht und damit auch eine Erleichterung der Kostenkalkulation sowie eine Verbesserung der Vergabebedingungen.\r\n-\r\nDer Fixbetrag pro deponierter Tonne Klärschlammasche müsste über die Jahre steigen, um einen kontinuierlichen Anreiz für eine zügige Umsetzung der Recyclingpflichten zu erreichen. Nach Erreichen der benötigten Behandlungskapazitäten der P-Rückgewinnung kann der Finanzierungsmechanismus wieder abgeschafft werden.\r\n-\r\nDer Fonds sollte unkompliziert und ohne einen zu großen Verwaltungsaufwand organisiert werden. Bei der Systematik sollte sich der Gesetzgeber am gesetzlichen Klärschlamm-Entschädigungsfonds orientieren (Betrag X pro Tonne deponierter Klärschlammasche, Erhebung im Selbstveranlagungsverfahren, etc.).\r\n-\r\nDie schnell handelnden Kommunen bzw. die verpflichteten Klärschlammerzeuger wären Profiteure des Fondsmodells, da sie in die Lage versetzt werden, nachhaltige und systematisch eingebundene Lösungen für die Phosphorrückgewinnung mit geringerem finanziellen Aufwand aus dem Fonds zu finanzieren.\r\n-\r\nZur Entlastung der Kommunen und um eine zügige Umsetzung des Fondsmodells und damit eines Aufbaus der P-Recycling-Infrastruktur zu gewährleisten, sollte der Gesetzgeber die Klärschlammverordnung bis 2026 novellieren und im Zeitraum zwischen 2026 bis 2029 den Fonds aus dem Bundeshaushalt tragen.\r\n-\r\nDie Sanktionierung wegen Nicht-Einhaltung der P-Rückgewinnungspflichten nach Artikel 5 Nr. 14 (zur Änderung § 36) AbfKlärV müsste für die Dauer des Malus-/Fondsmodells ausgesetzt werden. Die Klärschlammerzeuger hätten damit über 2029 hinaus zwar noch die Option, Klärschlammaschen zu deponieren. Die damit verbundenen Kosten würden aber durch die Ausgestaltung des Fondsmodells schnell steigen. Gleichzeitig wird der Aufbau der P-Recyclingkapazitäten beschleunigt und die Vergabe entsprechender Dienstleistungen erleichtert.\r\n-\r\nMit dem Vorschlag eines Fondsmodells liegt eine Alternative zur aufwendigen und teuren Zwischenlagerung von Klärschlammaschen vor, welche die Umsetzung der Klärschlammverordnung beschleunigen hilft, aber gleichzeitig eine Aushöhlung oder Verschleppung der Pflichten verhindert."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN)","shortTitle":"BMUKN","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-01-22"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013484","regulatoryProjectTitle":"Pflichten zur Rückgewinnung von Phosphor aus Klärschlamm sollen nicht verschoben werden","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/6d/2f/686204/Stellungnahme-Gutachten-SG2601260019.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Sehr geehrter Herr Bundesminister Schneider,\r\nim Dezember 2025 hat sich die Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft,\r\nAbwasser und Abfall e.V. (DWA) in einem Schreiben an Sie für eine zehnjährige\r\nVerschiebung der Phosphor-Rückgewinnungspflichten der Klärschlammerzeuger\r\neingesetzt. Der BDE Bundesverband der Deutschen Entsorgungs-, Wasser- und\r\nKreislaufwirtschaft e. V. lehnt diese Forderungen klar ab und bittet Sie um die\r\nKlarstellung, dass Ihr Ministerium keine Verschiebung der ab 2029 geltenden\r\nPflichten vorsieht.\r\nWir möchten mit diesem Schreiben verdeutlichen:\r\n Phosphor ist ein endlicher und kritischer Rohstoff, bei dem Deutschland\r\nund die EU in hohem Maße von Importen abhängig sind. Die\r\nRückgewinnung aus Klärschlammaschen ist ein entscheidender Baustein,\r\num diese Abhängigkeiten zu reduzieren und die Kreislaufwirtschaft zu\r\nstärken.\r\n Eine gesetzliche Verschiebung der Fristen für Pflicht zur PRückgewinnung\r\nwäre ein fatales Signal für den Umwelt- und\r\nRessourcenschutz sowie für den Investitionsstandort Deutschland.\r\n Unsere Mitgliedsunternehmen müssen sich auf stabile politische\r\nLeitplanken verlassen können. Die private Abwasserwirtschaft ist in\r\nVorleistung gegangen und hat in den Aufbau von Anlagen und innovativen\r\nRückgewinnungstechnologien investiert. Eine Verschiebung um zehn\r\nJahre würde diese Investitionen entwerten, erhebliche Unsicherheiten\r\nauslösen und könnte im schlimmsten Fall zu einem Marktausstieg der\r\nUnternehmen führen.\r\n Durch einen zu erwartenden Marktausstieg von Investoren,\r\nAnlagenbetreibern und Technologieanbietern würden sich die Kosten für\r\nKommunen bzw. die Klärschlammerzeuger erheblich erhöhen. Es würden\r\ngenau diejenigen Kommunen bestraft, die sich gemeinsam mit der Abwasserwirtschaft bereits mit Projekten und Ausschreiben zur P-Rückgewinnung\r\nengagiert haben.\r\n Die Vielzahl der technologischen Projekte und die Pläne zum Aufbau von Großanlagen\r\nverdeutlichen die technische Machbarkeit der P-Rückgewinnung. Das bestehende\r\nOrdnungsrecht in Form der Klärschlammverordnung (AbfKlärV) unterstützt dabei die\r\nInvestitionen in verschiedene Technologien und deren Ausbau.\r\n Nicht zuletzt durch die AbfKlärV kann Deutschland seine Rolle als Spitzenreiter bei der\r\nEntwicklung von Umwelttechnologien verteidigen und ein attraktiver Standort für\r\nInvestitionen in diese Technologien bleiben. Dieser wirtschaftliche Faktor darf neben den\r\nklaren ökologischen Vorteilen der P-Rückgewinnung gegenüber der bodenbezogenen\r\nVerwertung oder Mitverbrennung nicht vergessen werden.\r\nAnstatt also die bestehenden Pflichten grundsätzlich in Frage zu stellen, sollten wir über\r\nbegleitende Anreizsysteme in der Übergangsphase sprechen, die den Markthochlauf\r\nbeschleunigen. Der BDE hat hierzu die Idee eines Fondsmodell in die Diskussion gebracht: Durch\r\neinen Malus pro Tonne deponierter Klärschlammasche könnten Mittel generiert werden, um\r\nKommunen bei Ausschreibungen und Technologieanbieter bei der Risikoreduzierung zu\r\nunterstützen. Dadurch könnte auch der Weg der äußert kostspieligen und mit hohen rechtlichen\r\nund technischen Unsicherheiten verbundenen Zwischenlagerung von Klärschlammaschen\r\numgangen werden.\r\nSehr geehrter Herr Minister, wir bitten Sie eindringlich, den Forderungen nach einer\r\nFristverschiebung eine klare Absage zu erteilen. Nur durch Verlässlichkeit können wir die\r\nTransformation zur Kreislaufwirtschaft erfolgreich gestalten. Gerne stehen wir Ihnen für einen\r\nkonstruktiven Dialog zur Ausgestaltung von Übergangslösungen und Förderinstrumenten zur\r\nVerfügung.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nAnja Siegesmund\r\nAnlage: BDE-Position Branchendialog P-Rückgewinnung\r\nGeschäftsführende BDE-Präsidentin"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN)","shortTitle":"BMUKN","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-01-22"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014942","regulatoryProjectTitle":"Einhaltung von GPP-Kriterien im Sondervermögen Infrastruktur","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/a8/9c/611634/Stellungnahme-Gutachten-SG2509050010.pdf","pdfPageCount":30,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"KURZGUTACHTEN\r\nBecker Büttner Held · Rechtsanwälte Steuerberater Unternehmensberater · PartGmbB\r\nIm Auftrag des:\r\nErstellt durch:\r\nZUR UMWELTFREUNDLICHEN UND\r\nRESSOURCENSCHONENDEN ÖFFENTLICHEN BESCHAFFUNG\r\nUNTER EINBEZIEHUNG VON RECYCLING-ROHSTOFFEN\r\nBDE Bundesverband der Deutschen Entsorgungs- Wasser- und Kreislaufwirtschaft e. V.,\r\nVon-der-Heydt-Str. 2, 10785 Berlin, vertreten durch die geschäftsführende Präsidentin Anja\r\nSiegesmund\r\nRechtsanwalt Malte Müller-Wrede\r\nRechtsanwalt Thomas Schneider\r\nRechtsanwalt Fabio Zierl\r\nStand: 02.09.2025 · © BBH Seite 2/30\r\nINHALT\r\nTeil 1 Vorwort 4\r\nTeil 2 Rechtssichere öffentliche Beschaffung von Recycling- und Sekundärrohstoffen im\r\naktuellen Rechtsrahmen 6\r\nA. Einleitung und Begriffsdefinitionen 6\r\nB. Öffentliche Beschaffung von „grünem Stahl“ und Recyclingbeton nach der aktuellen\r\nRechtslage 7\r\nI. Festlegung des Auftragsgegenstandes durch den Auftraggeber 7\r\n1. Grundsatz der freien Leistungsbestimmung 7\r\n2. § 45 KrWG – Verpflichtende Bevorzugung von RC-Beton und RC-Stahl 9\r\na) Adressat 9\r\nb) Regelungsgehalt des § 45 KrWG 10\r\nc) Bedeutung für die Beschaffung von RC-Beton und RC-Stahl 11\r\n3. § 13 KSG – Bevorzugungspflicht umweltfreundlicher Beschaffung 12\r\na) Adressat 12\r\nb) Regelungsgehalt des § 13 KSG 13\r\nc) Bedeutung für die Beschaffung von grünem Stahl 14\r\nII. Leistungsbeschreibung 14\r\n1. Einbindung von Gütezeichen nach § 34 VgV 15\r\n2. Exkurs – Notwendigkeit eines Recycling-Labels 15\r\nIII. Zuschlagskriterien 16\r\n1. Grundsatz 16\r\n2. Berücksichtigung umweltbezogener Aspekte 16\r\na) Lebenszykluskosten als Zuschlagskriterium 17\r\nb) Technisch messbare Umweltkriterien als Zuschlagskriterium 18\r\nC. Teilergebnis 18\r\nTeil 3 Weiterentwicklung der §§ 45 KrWG und 13 KSG 20\r\nA. Änderungsvorschläge zur Ausgestaltung der §§ 45 KrWG und 13 KSG 20\r\nI. Verbindlichkeit stärken – Erweiterung des persönlichen Anwendungsbereichs 20\r\n1. Anpassung des § 45 KrWG an die Terminologie des Vergaberechts 20\r\n2. Anpassung des § 13 KSG an die Terminologie des Vergaberechts 21\r\nStand: 02.09.2025 · © BBH Seite 3/30\r\nII. Durchsetzbarkeit stärken 22\r\n1. § 45 KrWG 23\r\n2. § 13 KSG 24\r\nIII. Stärkung des materiell-rechtlichen Normgehalts 25\r\n1. 45 KrWG 25\r\n2. § 13 KSG 26\r\nB. Teilergebnis 26\r\nTeil 4 Vorschläge zur Weiterentwicklung des GWB 27\r\nA. Verankern verbindlicher Umweltvorgaben im GWB 27\r\nI. Umweltkriterien als Bestandteil der Vergabegrundsätze – Weiterentwicklung des\r\nLeistungsbestimmungsrechts 27\r\n1. Begrenzte Verbindlichkeit umweltbezogener Anforderungen im Vergaberecht 27\r\n2. Einführung eines allgemeinen Grundsatzes der klima- und umweltfreundlichen\r\nBeschaffung 28\r\nII. Teilergebnis 29\r\nTeil 5 Ausblick 30\r\nStand: 02.09.2025 · © BBH Seite 4/30\r\nTEIL 1 VORWORT\r\nDie öffentliche Hand steht derzeit vor einer historischen Chance – und zugleich in der Verantwortung,\r\ndiese konsequent zu nutzen. Mit der Schaffung des Sondervermögens „Klima- und\r\nTransformationsfonds“ hat der Gesetzgeber ein beispielloses Investitionsvolumen von bis zu\r\n€ 500 Milliarden für zusätzliche Investitionen in Infrastruktur und Klimaschutz in den kommenden\r\n12 Jahren bereitgestellt. Dieses Investitionsvolumen ist ausschließlich für Investitionen in\r\nInfrastruktur und das Erreichen der Klimaneutralität bis 2045 bestimmt.\r\nAngesichts des verfassungsrechtlich gebotenen Klimaschutzes in Art. 20a des Grundgesetzes\r\nund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Klimaschutz1 ist jetzt der Moment,\r\ndie bereitstehenden Mittel gezielt für nachhaltige Investitionen zu nutzen. Sie sollen nicht nur\r\nalte Infrastrukturdefizite beheben, sondern gezielt Investitionen in eine klimafreundliche und\r\nnachhaltige Zukunft ermöglichen. Vor diesem verfassungs- und finanzpolitischen Hintergrund\r\nkommt der umweltfreundlichen und kreislauforientierten öffentlichen Beschaffung eine\r\nSchlüsselrolle zu.\r\nDie öffentliche Hand kann durch die Bevorzugung von Recycling- und Sekundärrohstoffen\r\nmaßgeblich zur Ressourcenschonung, CO₂-Reduktion und Stärkung der heimischen Kreislaufwirtschaft\r\nbeitragen. Recyclingrohstoffe sind dabei längst nicht mehr „second best“, sondern\r\nbieten höchste Qualität, reduzieren Importabhängigkeiten, stabilisieren Lieferketten und verbessern\r\ndie langfristige Wettbewerbsfähigkeit. Der strategische Einsatz von Recycling- und Sekundärrohstoffen\r\nist zudem essenziell für die Resilienz des Produktionsstandorts Deutschland.\r\nUm dieses Potenzial konsequent zu erschließen, ist eine genaue Betrachtung der bestehenden\r\nrechtlichen Rahmenbedingungen unerlässlich.\r\nInsofern befasst sich der erste Abschnitt dieses Gutachtens mit dem bestehenden Rechtsrahmen\r\nund untersucht, inwieweit die Beschaffung von Recycling- und Sekundärrohstoffen – insbesondere\r\nvon grünem Stahl und Recyclingbeton (RC-Beton) als zentralen Hebel für eine klimafreundlichere\r\nBeschaffung – bereits heute rechtssicher umsetzbar ist. Im Mittelpunkt steht dabei\r\ndie Anwendung vergaberechtlich relevanter Vorgaben aus dem Kreislaufwirtschafts- und\r\nKlimaschutzrecht.\r\nIm Zentrum des zweiten und dritten Abschnitts steht die Frage, an welchen Stellen im geltenden\r\nRecht noch konkrete Handlungsspielräume bestehen, um das Leitbild des Green Public\r\n1 BVerfG, Beschluss v. 24.3.2021 – 1 BvR 2656/18, 1 BvR 78/20, 1 BvR 96/20, 1 BvR 288/20.\r\nStand: 02.09.2025 · © BBH Seite 5/30\r\nProcurement stärker zu verankern und die umweltfreundliche öffentliche Beschaffung rechtlich\r\nzu stärken.\r\nKonkret unterbreitet der zweite Abschnitt hierzu gezielte Vorschläge zur Fortentwicklung bestehender\r\nfachgesetzlicher sowie umweltbezogener Beschaffungsvorgaben. Im Mittelpunkt\r\nstehen die §§ 45 Kreislaufwirtschaftsgesetz2 und 13 Bundes-Klimaschutzgesetz3.\r\nDer dritte Abschnitt richtet den Blick auf das übergeordnete Regelungssystem: das Gesetz gegen\r\nWettbewerbsbeschränkungen4 als zentralen Ordnungsrahmen des Vergaberechts. Aufbauend\r\nauf den vorangegangenen Analysen werden Optionen skizziert, wie ökologische Anforderungen\r\ndort systematisch und strukturell verankert werden können.\r\n2 Im Folgenden: KrWG.\r\n3 Im Folgenden: KSG.\r\n4 Im Folgendem: GWB.\r\nStand: 02.09.2025 · © BBH Seite 6/30\r\nTEIL 2 RECHTSSICHERE ÖFFENTLICHE BESCHAFFUNG\r\nVON RECYCLING- UND SEKUNDÄRROHSTOFFEN IM\r\nAKTUELLEN RECHTSRAHMEN\r\nA. Einleitung und Begriffsdefinitionen\r\nRecycling- und Sekundärrohstoffe bieten ein erhebliches Potenzial für eine ressourcenschonende,\r\nklimafreundliche und zugleich wirtschaftlich tragfähige öffentliche Beschaffung.5\r\nObwohl der geltende Rechtsrahmen bereits beachtliche Spielräume eröffnet, werden\r\nRecycling- und Sekundärrohstoffe in öffentlichen Ausschreibungen bislang nur unzureichend\r\nberücksichtigt. Dieses Kapitel zeigt daher überblicksartig auf, wie deren Beschaffung bereits\r\nheute rechtssicher und wirkungsvoll in der Vergabepraxis umgesetzt werden kann. Im Mittelpunkt\r\nstehen konkrete Ansatzpunkte und Schnittstellen, an denen vorhandene rechtliche Möglichkeiten\r\ngezielt genutzt und umweltbezogene Kriterien effektiv verankert werden können.\r\nZur fachlichen Einordnung erfolgt zunächst eine begriffliche Klärung zentraler Stoffkategorien:\r\nSekundär- und Recyclingrohstoffe sind Rohstoffe, die nicht aus natürlichen Ressourcen wie\r\nErz oder Erdöl hergestellt, sondern durch Aufbereitung aus bestehenden Produkten und Materialien\r\nzurückgewonnen werden. Sie können Primärrohstoffe ersetzen, ohne die Funktionalität\r\noder Qualität des Endprodukts zu beeinträchtigen. Es handelt sich um Stoffe, die gezielt im\r\nRahmen technischer Recyclingprozesse aufbereitet werden, um erneut in industrielle Produktionsabläufe\r\neingespeist zu werden.\r\nRezyklate sind Recyclingrohstoffe, die im Rahmen eines Recyclingverfahrens gewonnen werden\r\nund in der Regel unmittelbar als Ersatz für Primärrohstoffe geeignet sind.\r\nFür die weitere Prüfung wurden zwei Stoffströme exemplarisch ausgewählt, um die rechtssichere\r\nBeschaffung von Sekundär- und Recyclingrohstoffen praxisnah zu veranschaulichen. Am\r\nBeispiel von grünem Stahl und Recyclingbeton lässt sich zeigen, dass solche Stoffe bereits nach\r\ngeltender Rechtslage rechtssicher beschafft und im Grundsatz bevorzugt berücksichtigt werden\r\nkönnen.\r\n5 Vgl. BMUKN, Nationale Kreislaufwirtschaftsstrategie, 2025, u.a. S. 2, 11 f., 88, 92, abrufbar unter:\r\nhttps://www.kreislaufwirtschaft-deutschland.de/fileadmin/user_upload/Mediathek/NKWS/nationale_\r\nkreislaufwirtschaftsstrategie_bf_final.pdf (23.07.2025).\r\nStand: 02.09.2025 · © BBH Seite 7/30\r\nGrüner Stahl bzw. Recyclingstahl (RC-Stahl) bezeichnet Stahlprodukte, die im Vergleich zu konventionell\r\nhergestelltem Stahl mit deutlich reduzierten CO₂-Emissionen und mit hohem\r\nRezyklatanteil produziert werden. Für die Definition des grünen Stahls kann z. B. auf das Regelwerk\r\ndes „Low Emission Steel Standard“ (LESS)6 zurückgegriffen werden, das Stahlprodukte\r\nnach Emissionsklassen (CO₂ pro Tonne Stahl) und unter Berücksichtigung des Rezyklatanteils,\r\ninsbesondere von Stahlschrott, klassifiziert. Neben einem entsprechend niedrigen CO₂-Ausstoß\r\nmuss grüner Stahl einen signifikanten Anteil an Rezyklaten enthalten.\r\nRecyclingbeton (RC-Beton) wiederum ersetzt einen Teil der konventionellen Gesteinskörnung\r\n– etwa Kies oder Splitt – durch aufbereitete mineralische Bau- und Abbruchabfälle.\r\nB. Öffentliche Beschaffung von „grünem Stahl“ und Recyclingbeton nach der aktuellen\r\nRechtslage\r\nÖffentliche Auftraggebende können die Einhaltung umweltbezogener Aspekte auf verschiedenen\r\nEbenen des Vergabeverfahrens (Leistungsbeschreibung, Ausschlussgründe, Eignungskriterien,\r\nZuschlagskriterien, Ausführungsbedingungen) implementieren.7\r\nI. Festlegung des Auftragsgegenstandes durch den Auftraggeber\r\n1. Grundsatz der freien Leistungsbestimmung\r\nBevor das Vergabeverfahren im engeren Sinne eingeleitet wird, hat der öffentliche Auftraggeber\r\nzunächst den konkret bestehenden Beschaffungsbedarf zu ermitteln. Die Bedarfsermittlung\r\nsowie die Definition des Auftragsgegenstandes sind der Beschaffung vorgelagert. Gleichwohl\r\nkommt ihr erhebliche Bedeutung zu, da sie den Rahmen für eine nachhaltige und umweltfreundliche\r\nAusrichtung der Beschaffung setzt.\r\nDer öffentliche Auftraggeber entscheidet frei darüber, was konkret beschafft werden soll. Die\r\nFestlegung des Auftragsgegenstandes determiniert die einschlägige Auftragsart sowie die je-\r\n6 Regelwerk abrufbar unter: LESS Resources – Access Essential Documents and Information – Low\r\nEmission Steel Standard, verfügbar unter: https://lowemissionsteelstandard.org/downloads (zuletzt\r\nabgerufen am 18.07.2025).\r\n7 Auftraggebende dürfen im Vergabeverfahren nur solche Anforderungen stellen, die mit dem Auftragsgegenstand\r\nder ausgeschriebenen Leistung in Verbindung stehen, vgl. § 31 Abs. 3 Satz 2 VgV sowie\r\n§ 122 Abs. 4 Satz 1, § 127 Abs. 3 Satz 1 und § 128 Abs. 2 Satz 1 GWB.\r\nStand: 02.09.2025 · © BBH Seite 8/30\r\nweils anwendbare Vergabeordnung und beeinflusst maßgeblich den Kreis der potenziellen Bieter,\r\ndie Eignungsanforderungen sowie die Zuschlagskriterien. Die Bedeutung der Auftragsdefinition\r\nfür den weiteren Verfahrensverlauf kann daher kaum überschätzt werden.\r\nDie nationale Rechtsprechung erkennt die grundsätzlich ungebundene Beschaffungsentscheidung\r\ndes öffentlichen Auftraggebers ausdrücklich an.8 So bedarf es für die Festlegung des Auftragsgegenstandes\r\nkeiner besonderen vergaberechtlichen Ermächtigungsgrundlage; vielmehr\r\nergibt sich dieses Recht bereits aus der allgemeinen Vertragsfreiheit.9 Das Vergaberecht regelt\r\ndemnach nicht, was der öffentliche Auftraggeber beschafft, sondern lediglich wie die Beschaffung\r\ndurchzuführen ist.10\r\nDer Auftraggeber ist insbesondere nicht verpflichtet, seinen Bedarf so auszurichten, dass sämtliche\r\npotenzielle Marktteilnehmer zur Leistungserbringung in der Lage sind.11 Vielmehr ist es\r\nihm gestattet, den Auftragsgegenstand auch in einer Weise festzulegen, die lediglich durch bestimmte\r\nProdukte oder Dienstleistungen erfüllbar ist, sofern sach- und auftragsbezogene Erwägungen\r\ndiese Entscheidung rechtfertigen.12\r\nInsofern eröffnet das Leistungsbestimmungsrecht im Hinblick auf Sekundärrohstoffe z. B. die\r\nBeschaffung von grünem Stahl und Recyclingbeton (RC-Beton) erhebliche Gestaltungsspielräume.\r\nÖffentliche Auftraggeber können gezielt vorgeben, dass Stahlprodukte mit einem bestimmten\r\nEmissionsprofil oder unter Verwendung eines definierten Mindestanteils an Rezyklaten\r\nzu liefern sind. Ebenso ist es zulässig, bei Betonlieferungen einen Mindestanteil aufbereiteter\r\nmineralischer Abbruchmaterialien anstelle konventioneller Gesteinskörnungen verbindlich\r\nfestzulegen. 13\r\n8 Vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss v. 31.5.2017 – VII-Verg 36/16; Beschluss v. 3.8.2018 – Verg 30/18; Beschluss\r\nv. 22.3.2023 – Verg 24/22; Beschluss v. 10.7.2024 – Verg 2/24.\r\n9 Vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss v. 22.5.2013 – VII-Verg 16/12.\r\nVII-Verg 37/09; OLG München, Beschluss v. 2.3.2009 – Verg 01/09.\r\n11 Vgl. VK Münster, Beschluss v. 20.4.2005 – VK 6/05.\r\n12 Vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss v. 09.12.2009 – VII-Verg 37/09; OLG München, Beschluss v. 2.3.2009 –\r\nVerg 01/09.\r\n13 Vgl. beispielhaft das Förderprogramm des Umweltministeriums Baden-Württemberg zum flächendeckenden\r\nEinsatz von ressourcenschonendem Beton, das zeigt, dass öffentliche Auftraggeber bereits\r\nheute Mindestanteile an Recyclingzuschlägen in Bauprojekten vorgeben können, ohne dabei\r\nQualitätseinbußen in Kauf nehmen zu müssen, abrufbar unter: https://um.baden-wuerttemberg.\r\nde/de/umwelt-natur/abfall-und-kreislaufwirtschaft/kreislaufwirtschaft/wertstoffe-aus-abfaellen/\r\nr-beton (zuletzt abgerufen am 08. 08. 2025).\r\nStand: 02.09.2025 · © BBH Seite 9/30\r\nDemnach ist der öffentliche Auftraggeber im Rahmen seines Leistungsbestimmungsrechts\r\ngrundsätzlich frei in der Wahl des konkreten Leistungsgegenstandes und kann bereits im\r\nbestehenden Rechtsrahmen seine Wahl zugunsten von Sekundärrohstoffen treffen.14\r\n2. § 45 KrWG15 – Verpflichtende Bevorzugung von RC-Beton und RC-Stahl\r\nGerade spezialgesetzliche Regelungen außerhalb des Vergaberechts können maßgeblichen\r\nEinfluss auf Umfang und Reichweite des dem öffentlichen Auftraggeber zustehenden\r\nLeistungsbestimmungsrechts ausüben. Die dadurch bewirkte Reduzierung des Ermessensspielraums\r\nwirkt sich mittelbar auch auf Inhalt und Grenzen der Leistungsbeschreibung im konkreten\r\nVergabeverfahren aus.16\r\nBesonders relevant sind in diesem Zusammenhang gesetzliche Vorgaben zur umweltfreundlichen\r\nBeschaffung, etwa aus dem KrWG oder dem KSG.\r\na) Adressat\r\nDurch § 45 KrWG ist eine Bevorzugungspflicht für die umweltfreundliche Beschaffung kodifiziert.\r\nDie Vorschrift wendet sich als Norm des Bundesrechts an alle Behörden des Bundes sowie die\r\nder Aufsicht des Bundes17 unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, an alle\r\nSondervermögen und sonstigen Stellen. Hinsichtlich der Behörden sind sowohl die obersten\r\nBundesbehörden (sog. Bundesoberbehörden) wie auch mittlere und untere Behörden des Bundes\r\nerfasst. Landesbehörden werden vom Adressatenkreis hingegen ausdrücklich nicht erfasst.\r\n18\r\n14 Vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss v. 15.11.2013 – 15 Verg 5/13; OLG Düsseldorf Beschluss v. 13.4.2016 –\r\nVII-Verg 47/15; OLG Rostock, Beschluss v. 1.9.2021 – 17 Verg 2/21. Grenzen ergeben sich aus den allgemeinen\r\nvergaberechtlichen Grundsätzen, insbesondere dem Wettbewerbsgrundsatz, dem Gleichbehandlungsgebot\r\nund dem Transparenzprinzip.\r\n15 Auf eine Prüfung der entsprechenden Landesnormen wird ausdrücklich verzichtet.\r\n16 OLG München, Beschluss v. 9.3.2018 – Verg 10/17.\r\n17 Unter Aufsicht ist dabei zumindest Rechtsaufsicht zu verstehen, vgl. Komorowski, in: Jarass/Petersen,\r\nKrWG § 45 Rn. 42; Eberlein, in: Hofmann/Heß, BeckOK KlimR, 3. Ed. 1.10.2024, KrWG § 45 Rn. 8.\r\n18 Vgl. Dippel, in: Hofmann/Heß, BeckOK UmweltR, KrWG § 45 Rn. 4; Auf Ebene der Bundesländer bestehen\r\nentsprechende landesrechtliche Regelungen. § 2 LKrWG NRW etwa verpflichtet seinem Wortlaut\r\nnach den Dienststellen des Landes, die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die sonstigen\r\nder Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen\r\nStand: 02.09.2025 · © BBH Seite 10/30\r\nEin Beispiel ist die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA), eine bundesunmittelbare,\r\nrechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts, die der Rechtsaufsicht des Bundes untersteht und\r\ndamit in den Anwendungsbereich des § 45 KrWG fällt.19\r\nNach § 45 Abs. 3 KrWG wirkt der Bund zudem darauf hin, dass rechtsfähige Gesellschaften des\r\nprivaten Rechts, an denen er beteiligt ist, ebenfalls die Bevorzugungspflicht beachten. Diese\r\ngesetzlich vorgesehene Einwirkungsverpflichtung20 ist jedoch in ihrer praktischen Wirksamkeit\r\nbegrenzt – insbesondere in Konstellationen, in denen der Bund lediglich eine Minderheitsbeteiligung\r\nhält. Denn der tatsächliche Einfluss hängt maßgeblich von der Höhe der Beteiligungsquote\r\nsowie den gesellschaftsrechtlichen Regelungen im Einzelfall ab.\r\nBeispiele hierfür sind die Autobahn GmbH des Bundes sowie die Deutsche Einheit Fernstraßenplanungs-\r\nund -bau GmbH (DEGES). Als zentrale Akteure im Fernstraßenbau könnten beide\r\nUnternehmen durch den verstärkten Einsatz nachhaltiger Baustoffe wie Recyclingbeton oder\r\nRecyclingstahl wesentlich zur Umsetzung der Ziele des § 45 KrWG beitragen. Grundsätzlich ist\r\nder Bund auch verpflichtet, auf die Einhaltung der Bevorzugungspflicht durch diese Gesellschaften\r\nhinzuwirken. Im Fall der DEGES ist der tatsächliche Einfluss des Bundes jedoch\r\ndadurch begrenzt, dass er lediglich 29,08 % der Unternehmensanteile hält.21\r\nb) Regelungsgehalt des § 45 KrWG\r\n§ 45 Abs. 2 KrWG konstituiert eine Bevorzugungspflicht zu Gunsten einer umweltfreundlichen\r\nBeschaffung, soweit die genannten Umweltaspekte (Nr. 1 bis 4) berührt werden. Dabei stehen\r\ndie einzeln aufgeführten Umweltaspekte im Verhältnis der Alternativität zueinander.22\r\nRechts, im Rahmen ihres Wirkungskreises vorbildhaft zur Erfüllung der Ziele der Kreislauf- und Abfallwirtschaft\r\nbeizutragen.\r\n19 Vgl. § 3 Abs. 1 BImAG; BT-Drs. 20/4284, 14.\r\n20 Unabhängig von der Beteiligungshöhe, vgl. Eberlein, in: Hofmann/Heß, BeckOK KlimR, 2. Ed.\r\n1.10.2024, KrWG § 45 Rn. 9.\r\n21 Vgl. zur Gesellschafterstruktur der DEGES: DEGES GmbH, Unternehmensprofil, abrufbar unter:\r\nhttps://www.deges.de/unternehmen/profil (zuletzt abgerufen am 23. Juli 2025).\r\n22 Vgl. Steins/Schneider, IR 2021, 228.\r\nStand: 02.09.2025 · © BBH Seite 11/30\r\nAusreichend ist daher, dass nur die Voraussetzungen eines Umweltaspekts vorliegen müssen,\r\ndamit die Bevorzugungspflicht insgesamt ausgelöst wird.23 Der wesentliche Normbefehl besteht\r\ndarin, Erzeugnissen24 den Vorzug zu geben, die durch die genannten Umweltaspekte tatbestandlich\r\nerfasst werden.\r\nc) Bedeutung für die Beschaffung von RC-Beton und RC-Stahl\r\nIm Folgenden wird exemplarisch aufgezeigt, ob die Beschaffung von RC-Beton und RC-Stahl\r\ndie Voraussetzungen eines Umweltaspekts im Sinne des § 45 Abs. 2 KrWG erfüllt und damit die\r\nBevorzugungspflicht auslöst.\r\nRC-Beton und RC-Stahl sind als Erzeugnisse im Sinne des KrWG einzuordnen, wodurch sämtliche\r\nTatbestandsvoraussetzungen des § 45 Abs. 2 KrWG grundsätzlich eröffnet sind. Insbesondere\r\n§ 45 Abs. 2 Nr. 2 KrWG ist als zentrale Vorschrift auf sämtliche Formen des Recyclings anzuwenden.\r\n§ 45 Abs. 2 Nr. 2 KrWG adressiert Erzeugnisse, die „durch Vorbereitung zur Wiederverwendung\r\noder durch Recycling von Abfällen, insbesondere unter Einsatz von Rezyklaten“ hergestellt worden\r\nsind. Hierbei ist der Einsatz von Rezyklaten – sekundäre Rohstoffe im Sinne des\r\n§ 3 Abs. 7 b KrWG – ausdrücklich hervorgehoben. Der Normzweck besteht darin, den Vorrang\r\nder stofflichen Verwertung, wie er sich aus der fünfstufigen Abfallhierarchie des § 6 Abs. 1 KrWG\r\nergibt, gegenüber der sonstigen Verwertung zu fördern.25\r\nRC-Beton ist Beton, bei dem ein Teil der konventionellen Gesteinskörnung (vornehmlich Kies\r\nund Splitt) durch aufbereitete mineralische Bau- und Abbruchabfälle ersetzt wird. Diese aufbereiteten\r\nMaterialien sind als Rezyklate zu qualifizieren, da sie im Rahmen eines Recyclingverfahrens\r\ngewonnen werden und geeignet sind, Primärrohstoffe in der Betonproduktion zu substituieren.\r\nDurch den Einsatz solcher Sekundärrohstoffe kommt es zu einem ressourcenschonenderen\r\nMaterialeinsatz, da weniger natürliche Kiesvorkommen genutzt werden müssen. Damit\r\nwird das gesetzgeberische Ziel der Ressourcenschonung effizienter verfolgt. Gleiches gilt\r\nfür RC-Stahl, der unter Verwendung eines hohen Anteils an Stahlschrott oder anderen metallischen\r\nRezyklaten hergestellt wird. Durch diese Produktionsweise werden Primärrohstoffe wie\r\nEisenerz eingespart und bestehende Materialströme dauerhaft im Kreislauf geführt. Auf diese\r\n23 Vgl. BT-Drs. 19/19373, 72.\r\n24 Der Begriff „Erzeugnisse“ umfasst alle Stoffe und Gegenstände, die kein Abfall mehr sind, vgl. Dippel,\r\nin: Giesberts/Reinhardt, BeckOK UmweltR, KrWG § 45 Rn. 9. Wann die Abfalleigenschaft eines Stoffes\r\noder Gegenstandes endet, richtet sich nach § 5 Abs. 1 KrWG.\r\n25 Vgl. Komorowski, in: Jarass/Petersen, KrWG, § 45 Rn. 66.\r\nStand: 02.09.2025 · © BBH Seite 12/30\r\nWeise leistet RC-Stahl einen wesentlichen Beitrag zur Schonung natürlicher Rohstoff-ressourcen.\r\nAus Sinn und Zweck der Vorschrift sowie der Gesetzesbegründung ergibt sich, dass die Bevorzugungspflicht\r\nbereits dann eingreift, wenn ein Erzeugnis Rezyklatanteile enthält.26 Behörden\r\nund Einrichtungen des Bundes sollen insbesondere auch solche Erzeugnisse bevorzugen,\r\ndie einen Beitrag zu den Zielen der Kreislaufwirtschaft leisten, auch wenn sie nicht ausschließlich\r\naus Recyclingmaterial bestehen.\r\nDamit fällt die Beschaffung von RC-Beton und RC-Stahl in den Anwendungsbereich der Bevorzugungspflicht\r\nund löst die in der Norm vorgesehene umweltfreundliche Beschaffungspriorität\r\naus.\r\nEin praktisches Beispiel hierfür bieten die Autobahn GmbH des Bundes, die DEGES oder die\r\nBImA, die als zentrale Akteure im Infrastrukturbau durch den verstärkten Einsatz nachhaltiger\r\nBaumaterialien wie RC-Beton und RC-Stahl einen wesentlichen Beitrag zur Umsetzung der\r\nZiele des § 45 KrWG leisten können.\r\n3. § 13 KSG – Bevorzugungspflicht umweltfreundlicher Beschaffung\r\nÄhnlich wie das KrWG ist auch im KSG eine Bevorzugungspflicht bei der Beschaffung von treibhausärmeren\r\nLeistungen geregelt.27 Ziel des Gesetzes ist die Einsparung von Treibhausgasemissionen\r\nund die Erreichung der nationalen Klimaschutzziele.28 Dabei setzt das KSG bereits\r\nam Anfang des Beschaffungsprozesses an. Die Vorschrift verpflichtet öffentliche Auftraggeber\r\ndazu, die jeweils klimaverträglichere Leistung auszuwählen, wodurch der ihnen zustehende\r\nErmessensspielraum deutlich eingeschränkt wird.29\r\na) Adressat\r\nAdressat der Regelung ist gemäß § 13 Abs. 2 KSG „der Bund“. Darunter fallen nach allgemeinem\r\nVerständnis alle unter der Aufsicht des Bundes stehenden juristischen Personen des öffentlichen\r\nRechts, Sondervermögen sowie sonstige Stellen des Bundes, einschließlich Gesellschaften\r\ndes Bundes in privatrechtlicher Rechtsform.30\r\n26 Vgl. BT-Drs. 19/19373, S. 59.\r\n27 Auf Ebene der Bundesländer bestehen teilweise vergleichbare landesrechtliche Regelungen, beispielhaft\r\n§ 5 ff. Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz Baden-Württemberg.\r\n28 Vgl. § 1 KSG.\r\n29 Vgl. Siegel, VergabeR 2022, S. 14 (19).\r\n30 Vgl. Fellenberg, in: Guckelberger/Fellenberg, Klimaschutzrecht, KSG § 13 Rn. 42; Schink, NuR 2021, 1.\r\nStand: 02.09.2025 · © BBH Seite 13/30\r\nInsbesondere aus dem Zusammenhang mit § 13 Abs. 1 KSG ergibt sich, dass Absatz 2 nicht nur\r\ndie Behörden des Bundes, sondern auch weitere dem Bund zuzuordnende Einrichtungen adressiert.\r\nNach der Gesetzesbegründung stellt § 13 Abs. 1 Satz 1 KSG allein auf die Wahrnehmung\r\nöffentlicher Aufgaben ab, nicht auf die Trägerschaft oder die Rechtsform.31 Damit kann mit guten\r\nGründen vertreten werden, dass auch privatrechtlich organisierte Unternehmen der öffentlichen\r\nHand (z. B. GmbH, AG, GmbH & Co. KG) erfasst werden, soweit sie öffentliche Aufgaben\r\nwahrnehmen. Dies betrifft insbesondere Gesellschaften, die Aufgaben der Daseinsvorsorge erfüllen,\r\netwa Verkehrsunternehmen, Krankenhausträger oder Unternehmen der Energie- und\r\nWasserversorgung.\r\nVoraussetzung für die Anwendbarkeit des § 13 KSG auf privatrechtlich organisierte Einheiten ist\r\ndarüber hinaus wohl eine Beteiligung öffentlicher Stellen, die einen maßgeblichen Einfluss auf\r\ndas Unternehmen begründet. In der Regel wird hierfür eine Mehrheitsbeteiligung von über\r\n50 % erforderlich sein.32\r\nSo zeigt der Einsatz von grünem Stahl im Schienennetz – bislang dominiert von Primärstahl aus\r\nder Hochofenroute – das Potenzial für klimafreundlichere Alternativen, etwa beim Ausbau des\r\nSchienennetzes der Deutschen Bahn AG. Da sich sämtliche Unternehmensanteile der Deutschen\r\nBahn AG im Eigentum des Bundes befinden, ist sie bei der Beschaffung grundsätzlich an\r\ndie Vorgaben des § 13 KSG gebunden und hat diesen Rechnung zu tragen.33\r\nb) Regelungsgehalt des § 13 KSG\r\nGemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 KSG haben Träger öffentlicher Aufgaben die Ziele und den Zweck des\r\nGesetzes bei ihren Planungen und Entscheidungen zu berücksichtigen und in einem zweiten\r\nSchritt bei jeder Beschaffung zu prüfen, inwieweit durch das jeweilige Vorhaben ein Beitrag\r\nzur Minderung von Treibhausgasemissionen geleistet werden kann.\r\nErgänzend sieht § 13 Abs. 1 Satz 3 KSG vor, dass bei Beschaffungen auf Bundesebene ein\r\nCO₂ - Preis zugrunde zu legen ist. Auf diese Weise sollen die klimabezogenen Auswirkungen öffentlicher\r\nBeschaffungen monetär bewertet und in die Entscheidungsfindung eingebunden\r\nwerden.\r\n31 Vgl. BT-Drs. 19/14337, S. 36.\r\n32 Fellenberg, in: Guckelberger/Fellenberg, Klimaschutzrecht, § 13 KSG Rn. 9; Schink, NuR 2021, 1.\r\n33 Vgl. zur Eigentümerstruktur der Deutschen Bahn AG, abrufbar unter: https://www.deutschebahn.\r\ncom/de/konzern/konzernprofil/eigentumerstruktur-1142996 (zuletzt abgerufen am\r\n18.07.2025).\r\nStand: 02.09.2025 · © BBH Seite 14/30\r\nSchließlich normiert § 13 Abs. 2 Satz 2 KSG eine Vorzugsentscheidung für den Fall, dass mehrere\r\nBeschaffungsalternativen zur Verfügung stehen. Unter Berücksichtigung weiterer relevanter\r\ninvestitionsbezogener Kriterien ist derjenigen Alternative der Vorzug zu geben, mit der das\r\nZiel der Treibhausgasminderung über die gesamte Nutzungsdauer des Beschaffungs- oder Investitionsguts\r\nzu den geringsten Kosten erreicht werden kann.34\r\nc) Bedeutung für die Beschaffung von grünem Stahl\r\nDer Bund hat nach § 13 Abs. 1 KSG zunächst zu prüfen, ob durch die Verwendung von grünem\r\nStahl ein Beitrag zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen geleistet werden kann. Aufgrund\r\nder signifikant geringeren Emissionen im Herstellungsprozess ist dies regelmäßig zu bejahen.\r\nGemäß § 13 Abs. 1 Satz 3 KSG sind dabei auch die CO₂-Kosten in die Wirtschaftlichkeitsbetrachtung\r\neinzubeziehen, was die Vorzugswürdigkeit von grünem Stahl untermauert.\r\nEin praktisches Beispiel hierfür ist die Deutsche Bahn AG als bundeseigenes Verkehrsunternehmen.\r\nBei der Beschaffung von Schienen, bei der bislang überwiegend Primärstahl aus der Hochofenroute\r\nverwendet wird, ist die Deutsche Bahn AG – soweit man sie in den Anwendungsbereich\r\nder Norm einbezieht – verpflichtet, im Rahmen der Beschaffung zu prüfen, ob der Einsatz\r\nvon grünem Stahl einen relevanten Beitrag zur Minderung von Treibhausgasemissionen leisten\r\nkann. Dies gewinnt insbesondere vor dem Hintergrund aktueller Umstellungsprojekte auf\r\n„grüne Schienen“, wie sie etwa auf der Branchenmesse InnoTrans vorgestellt werden, an Bedeutung.\r\n35\r\nII. Leistungsbeschreibung\r\nDer zuvor festgelegte Auftragsgegenstand wird durch die Leistungsbeschreibung konkretisiert\r\nund für potenzielle Bieter verbindlich kommuniziert. Eine besondere Bedeutung kommt dabei\r\nGütezeichen im Sinne des § 34 VgV zu. Diese können zum einen von Auftraggebern als\r\nLeistungsbeschreibung herangezogen werden und von Unternehmen als geeigneter Nachweis\r\ndafür dienen, dass ein Angebot die in der Leistungsbeschreibung geforderten Anforderungen\r\nerfüllt.\r\n34 Vgl. § 13 Abs. 2 S. 3 KSG.\r\n35 Vgl. InnoTrans, „Grüne Schienen für nachhaltige Mobilitätslösungen“, Blogbeitrag vom 6.09.2023, abrufbar\r\nunter: https://www.innotrans.de/de/presse/blog/gruene-schienen-fuer-nachhaltige-mobilitaetsloesungen.\r\nhtml (zuletzt abgerufen am 18.07.2025).\r\nStand: 02.09.2025 · © BBH Seite 15/30\r\n1. Einbindung von Gütezeichen nach § 34 VgV\r\n§ 34 Abs. 2 VgV legt fest, dass Gütezeichen auf transparenten, objektiv nachprüfbaren und\r\nnichtdiskriminierenden Kriterien beruhen müssen. Zudem müssen die über das Gütezeichen\r\nvermittelten Anforderungen für die Leistungserbringung relevant und sachlich mit dem Auftragsgegenstand\r\nverknüpft sein.\r\nEin Verweis auf geeignete Gütezeichen ist ein wirksames Mittel, um Umweltkriterien bereits in\r\nder Leistungsbeschreibung zu verankern. Eine Verpflichtung hierzu besteht jedoch nicht – die\r\nEinbindung umweltbezogener Aspekte liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Vergabestelle.\r\n2. Exkurs – Notwendigkeit eines Recycling-Labels 36\r\nVorstellbar ist die Einführung eines spezifischen Recycling-Labels, das zumindest den Einsatz\r\nvon Rezyklaten und Sekundärrohstoffen in einem Produkt oder einer Maßnahme ausweist. Ein\r\nsolches Label könnte verpflichtend Auskunft über den tatsächlichen Rezyklatanteil geben, differenziert\r\netwa nach abgestuften Schwellenwerten (z. B. „Produkt enthält auch Rezyklat“: mindestens\r\n5 – 25 %, „Produkt besteht überwiegend aus Rezyklat“: mindestens 51 – 99 %, „100 %\r\nRezyklateinsatz“).\r\nEbenso wären Angaben zur Herkunft des Rezyklats (z. B. Post-Consumer- oder Post-Industrial-\r\nMaterial) sowie zur CO₂-Einsparung gegenüber dem Einsatz von Primärrohstoffen denkbar.\r\nDarüber hinaus könnte das Label auch Aussagen zur Recyclingfähigkeit des Produkts enthalten\r\n(„Design for Recycling“).\r\nIdealerweise würden diese Angaben in einer Gesamtbewertung zusammengeführt, um eine\r\npraxistaugliche und effiziente Anwendung zu ermöglichen.\r\nDie Einführung eines solchen Labels bietet erhebliche Vorteile:\r\n· Es ermöglicht eine unbürokratische, standardisierte Berücksichtigung ökologischer Aspekte\r\nin der Beschaffung, ohne dass die Beschaffungsstellen jeweils eine detaillierte\r\nEinzelprüfung der Materialströme vornehmen müssen.\r\n36 Vgl. Loschwitz, Circular Economy 2024, S. 23.\r\nStand: 02.09.2025 · © BBH Seite 16/30\r\n· Es stärkt die Steuerungswirkung zugunsten von Ressourcen- und Klimaschutz, indem\r\nes CO₂-Einsparungen sowie die Verwertung bisher unzureichend genutzter Stoffströme\r\nfördert.\r\n· Es schafft Anreize für Anbieter, nachhaltige Produktionsweisen nachzuweisen und\r\nsichtbar zu machen.\r\nDerzeit existiert kein solches spezifisches Recycling-Label, das als allgemein anerkanntes Gütezeichen\r\nim Sinne des § 34 VgV in der Vergabepraxis herangezogen werden könnte. Das Fehlen\r\neines einheitlichen Recycling-Labels stellt daher einen Ansatzpunkt für zukünftige gesetzgeberische\r\nMaßnahmen dar.\r\nEin gesetzgeberischer Impuls könnte darauf gerichtet sein, ein solches stoffstromspezifisches\r\nLabel zunächst für große, leicht normbare Masseströme (z. B. RC-Beton oder grünen Stahl) zu\r\nentwickeln und es anschließend schrittweise auf weitere Stoffströme auszuweiten. Damit\r\nwürde nicht nur die ökologische Dimension der öffentlichen Beschaffung gestärkt, sondern\r\nauch deren rechtliche und praktische Handhabbarkeit erheblich verbessert.\r\nIII. Zuschlagskriterien\r\n1. Grundsatz\r\nZuschlagskriterien bilden das zentrale Instrument zur Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots\r\nund eröffnen dem öffentlichen Auftraggeber die bedeutendste Gestaltungsmöglichkeit im\r\nVergabeverfahren. Neben dem Preis oder den Kosten können auch qualitative, umweltbezogene\r\noder soziale Aspekte berücksichtigt werden.37\r\n2. Berücksichtigung umweltbezogener Aspekte\r\nGemäß § 127 GWB wird der Zuschlag auf das wirtschaftlichste, nicht notwendigerweise das\r\ngünstigste Angebot erteilt. Umweltbezogene Kriterien bieten dabei die Möglichkeit, ökologische\r\nNachhaltigkeit systematisch in die Angebotswertung einzubeziehen. Grundlage ist das\r\nbeste Preis-Leistungs-Verhältnis.38 Diese Kriterien können sich sowohl auf unmittelbare Eigenschaften\r\nder Leistung (z. B. verwendete Materialien, Vermeidung bestimmter Schadstoffe) als\r\n37 Vgl. § 127 Abs. 1 S. 4 GWB.\r\n38 Vgl. § 58 Abs. 2 VgV.\r\nStand: 02.09.2025 · © BBH Seite 17/30\r\nauch auf Aspekte beziehen, die der Leistung nicht unmittelbar anhaften, wie etwa Lebenszykluskosten.\r\nIm Rahmen der umweltfreundlichen Beschaffung lassen sich spezifische Zuschlagskriterien\r\nentwickeln, um etwa RC-Beton und grünen Stahl gezielt zu fördern. So kann beispielsweise die\r\nCO₂-Bilanz eines Stahls oder der Rezyklatanteil im Beton als bewertungsrelevantes Merkmal\r\nausgestaltet werden.\r\na) Lebenszykluskosten als Zuschlagskriterium\r\nEin besonders effektives Instrument stellt die Berücksichtigung von Lebenszykluskosten dar,\r\n§ 59 VgV. Dazu zählen unter anderem:\r\n§ Anschaffungskosten,\r\n§ Kosten am Ende der Nutzungsdauer,\r\n§ Kosten, die durch die externen Effekte der Umweltbelastung entstehen und die mit der\r\nLeistung während des Lebenszyklus in Verbindung stehen (z. B. monetarisierte Kosten von\r\nTreibhausgas- oder Schadstoffemissionen).\r\nVon besonderer Bedeutung ist die monetarisierte Bewertung von Klimakosten (sog. CO₂-Schattenpreise).\r\nUnter die Lebenszykluskosten fallen auch externe Umweltkosten, soweit ihr Geldwert\r\nbestimmbar ist.39 Hierzu gehört insbesondere der gesetzlich festgelegte CO₂-Preis nach\r\n§ 10 BEHG.40 Auf dieser Grundlage kann ein CO₂-Schattenpreis gebildet werden, der die gesamtgesellschaftlichen\r\nKosten von Emissionen abbildet.\r\nFür Produkte wie grünen Stahl – mit deutlich geringeren CO₂-Emissionen – oder RC-Beton mit\r\npositiven Effekten auf Ressourcenschonung und Abfallverwertung ergeben sich dadurch klare\r\nWettbewerbsvorteile gegenüber konventionellen Materialien.\r\n39 Vgl. § 59 Abs. 2 VgV.\r\n40 Dieser Wert dient als kalkulatorische Größe, ohne dass tatsächlich Zahlungen erfolgen, soweit die\r\nKosten nicht bereits durch Instrumente wie den EU-Emissionshandel oder den Brennstoffemissionshandel\r\nabgedeckt sind. Ziel ist es, die Umweltwirkungen vollständig in die Wirtschaftlichkeitsbewertung\r\neinzubeziehen.\r\nStand: 02.09.2025 · © BBH Seite 18/30\r\nb) Technisch messbare Umweltkriterien als Zuschlagskriterium\r\nDas Zuschlagskriterium kann auf objektiv messbaren Umweltfaktoren beruhen – etwa auf dem\r\nAnteil von Rezyklaten in der angebotenen Leistung oder dem Ausstoß von Treibhausgasen\r\n(z. B. CO₂). Diese Kriterien lassen sich rein technisch erfassen und mathematisch bewerten,\r\nwodurch ein transparentes, rechtssicheres und bieterfreundliches Wertungssystem entsteht.\r\nGrundlage ist dabei jeweils eine Mindestanforderung, die in der Leistungsbeschreibung definiert\r\nwird – etwa ein bestimmter maximaler CO₂-Ausstoß oder ein erforderlicher Mindestanteil\r\nan Recyclingmaterial. Alle Angebote, die diese Mindestanforderung erfüllen, kommen für den\r\nZuschlag in Betracht. Wer darüber hinausgeht – also z. B. weniger Emissionen verursacht oder\r\neinen höheren Rezyklatanteil bietet –, erhalte im Rahmen der Zuschlagswertung zusätzliche\r\nPunkte.\r\nDiese Mehrwerte werden mathematisch über eine lineare Interpolation in Bewertungspunkte\r\nübersetzt: Der Mindestwert bildet dabei den Nullpunkt, der bestmögliche Wert die Höchstpunktzahl.\r\nAngebote dazwischen erhalten entsprechend abgestufte Punkte. Damit entsteht\r\nein objektives und diskriminierungsfreies Wertungssystem, das gezielt umweltfreundlichere\r\nAngebote belohnt, ohne subjektive Beurteilungsspielräume zu eröffnen.\r\nEin solches Vorgehen fördert umweltfreundliche Angebote gezielt und nachvollziehbar, etwa\r\ndurch die Bepunktung besonders emissionsarmer Stahlprodukte oder besonders ressourcenschonenden\r\nRC-Betons.\r\nC. Teilergebnis\r\nDie geltende Rechtslage eröffnet bereits beachtliche Potenziale zur Berücksichtigung von Recycling-\r\nund Sekundärrohstoffen im Vergabeverfahren. In bestimmten Konstellationen – etwa\r\naufgrund § 45 KrWG und § 13 KSG – besteht sogar eine ausdrückliche Pflicht zur bevorzugten\r\nAuswahl umweltfreundlicher Alternativen. Gleichwohl bleibt die praktische Wirkung dieser Vorgaben\r\nbislang begrenzt.\r\nEin wesentlicher Grund hierfür liegt in der fehlenden Verbindlichkeit umweltbezogener Vorgaben\r\nsowie in der strukturellen Zersplitterung einschlägiger Regelungen über unterschiedliche\r\nFachgesetze hinweg. Anstelle einer konsistenten Integration in das vergaberechtliche Normgefüge\r\ndominieren verstreute Einzelregelungen, die eine systematische Anwendung durch die\r\nBeschaffungsstellen erschweren und praktische Unsicherheiten erzeugen.\r\nStand: 02.09.2025 · © BBH Seite 19/30\r\nInsgesamt bleibt die Umsetzung ökologisch nachhaltiger Beschaffungsziele somit hinter dem\r\nrechtlich Möglichen zurück. Gleichwohl gilt: Eine rechtssichere und ökologisch wirksame Berücksichtigung\r\nvon Sekundärrohstoffen wie RC-Beton und grünem Stahl ist im bestehenden\r\nRechtsrahmen bereits heute möglich – oftmals unbürokratischer als gemeinhin angenommen.\r\nVoraussetzung ist allerdings, dass die vorhandenen Potenziale konsequent berücksichtigt\r\nwerden.\r\nStand: 02.09.2025 · © BBH Seite 20/30\r\nTEIL 3 WEITERENTWICKLUNG DER §§ 45 KRWG UND 13\r\nKSG41\r\nA. Änderungsvorschläge zur Ausgestaltung der §§ 45 KrWG und 13 KSG\r\nI. Verbindlichkeit stärken – Erweiterung des persönlichen Anwendungsbereichs\r\nIm Hinblick auf eine Stärkung der umweltfreundlichen Beschaffung erscheint eine gesetzliche\r\nWeiterentwicklung der derzeit geltenden §§ 45 KrWG und 13 KSG notwendig. Im Mittelpunkt\r\nsollte dabei die Erweiterung des persönlichen Anwendungsbereichs stehen, verbunden mit der\r\nausdrücklichen Begründung individueller Rechtsansprüche von Wirtschaftsteilnehmern auf Berücksichtigung\r\numweltbezogener Beschaffungsvorgaben. Ergänzende inhaltliche Anpassungen\r\ndes materiellen Normgehalts können diesen Ansatz sinnvoll flankieren. Auf diese Weise\r\nwürde die normative Verbindlichkeit umweltbezogener Anforderungen erhöht und zugleich\r\neine rechtlich durchsetzbare Grundlage für deren Berücksichtigung im Vergabeverfahren geschaffen.\r\n1. Anpassung des § 45 KrWG an die Terminologie des Vergaberechts\r\n§ 45 KrWG ist bislang weitgehend losgelöst von der Systematik des Vergaberechts formuliert.\r\nEs fehlt insbesondere an einer ausdrücklichen Bezugnahme auf zentrale Begriffe des Vergaberechts\r\nwie „öffentliche Auftraggeber“ oder „öffentliche Aufträge“. Stattdessen ist allgemein von\r\n„Behörden des Bundes“ oder „Beschaffung“ die Rede, ohne diese Begriffe in das bestehende\r\nvergaberechtliche Regelungsgefüge einzubetten.\r\nWürde § 45 KrWG an die Terminologie des GWB angeglichen, würden sämtliche öffentlichen\r\nAuftraggeber im Sinne des § 99 GWB – einschließlich der Landesbehörden und Kommunen – in\r\nden Anwendungsbereich einbezogen. Je nach konkreter Ausgestaltung könnten auch Sektorenauftraggeber\r\n(§ 100 GWB) sowie Konzessionsgeber (§ 101 GWB) erfasst werden. Diese Erweiterung\r\nist von erheblicher praktischer Bedeutung, da etwa 78 % aller staatlichen Beschaffungen\r\nauf Ebene der Länder und Kommunen erfolgen.42\r\n41 Die nachfolgenden Vorschläge beruhen auf einer vergaberechtlichen Perspektive und zielen auf eine\r\nrechtssystematisch konsistente Stärkung der umweltfreundlichen Beschaffung ab. Eine vertiefte\r\nAnalyse unionsrechtlicher und verfassungsrechtlicher Implikationen, insbesondere im Hinblick auf\r\ngesetzliche Konkurrenzverhältnisse, erfolgt an dieser Stelle nicht.\r\n42 Vgl. Komorowski, in: Jarass/Petersen, KrWG, § 45 Rn. 13 ff.\r\nStand: 02.09.2025 · © BBH Seite 21/30\r\nZudem sollte durch eine solche Neufassung zugleich klargestellt werden, dass der Rechtsweg\r\nzur Nachprüfung vor den Vergabekammern eröffnet ist. Dies würde die Durchsetzbarkeit wesentlich\r\nstärken.\r\nFormulierungsvorschlag für § 45 KrWG (Auszug):\r\n„(1) Die Behörden des Bundes sowie die der Aufsicht des Bundes unterstehenden juristischen\r\nPersonen des öffentlichen Rechts, Sondervermögen und sonstigen Stellen\r\nÖffentliche Auftraggeber (§ 99 GWB), einschließlich Sektorenauftraggeber\r\n(§ 100 GWB) und Konzessionsgeber (§ 101 GWB) sind verpflichtet, durch ihr Verhalten\r\nzur Erfüllung des Zweckes des § 1 beizutragen.\r\n(2) Die Verpflichteten nach Absatz 1 haben, insbesondere unter Berücksichtigung der\r\n§§ 6 - 8, bei der Gestaltung von Arbeitsabläufen, bei der Beschaffung Vergabe öffentlicher\r\nAufträge (§ 103 GWB), sowie Konzessionen (§ 105 GWB) oder Verwendung von\r\nMaterial und Gebrauchsgütern, bei Bauvorhaben und sonstigen Aufträgen […].“\r\nAuch könnte § 45 KrWG in einer überarbeiteten Fassung ausdrücklich klarstellen, dass die dort\r\ngeregelten Bevorzugungspflichten an verschiedenen Stellen des Vergabeverfahrens – etwa bei\r\nder Leistungsbeschreibung (§ 121 GWB, § 31 VgV), den Zuschlagskriterien (§ 127 GWB,\r\n§ 58 VgV) sowie den Ausführungsbedingungen (§ 128 GWB) – Berücksichtigung finden könnten.\r\nDies könnte durch gezielte Verweisungen auf die entsprechenden Bestimmungen des GWB und\r\nder VgV erfolgen. So würden die verschiedenen vergaberechtlichen Anknüpfungspunkte systematisch\r\nadressiert werden.43\r\nDurch die systematische Anbindung an die Terminologie und Struktur des Vergaberechts würden\r\ndie Bevorzugungspflichten in ihrer Reichweite erheblich gestärkt und deutlich größere\r\npraktische Wirksamkeit entfalten.\r\n2. Anpassung des § 13 KSG an die Terminologie des Vergaberechts\r\nAuch § 13 KSG weist bislang keine systematische Anbindung an das Vergaberecht auf; insbesondere\r\nfehlt es auch hier an einer ausdrücklichen Bezugnahme auf zentrale vergaberechtliche\r\nBegriffe. Stattdessen ist allgemein von „Trägern öffentlicher Aufgaben“ oder „Beschaffung“ die\r\nRede.\r\n43 Siehe zum Status quo oben unter Punkt B.\r\nStand: 02.09.2025 · © BBH Seite 22/30\r\nEine Angleichung des § 13 KSG an die Terminologie des GWB würde dessen Anwendungsbereich\r\nauf öffentliche Auftraggeber (§ 99 GWB) und – je nach Ausgestaltung – auch auf Sektorenauftraggeber\r\n(§ 100 GWB) sowie Konzessionsgeber (§ 101 GWB) erstrecken.\r\nFormulierungsvorschlag für § 13 Abs. 2 KSG (Auszug):\r\n„(2) Der Bund Öffentliche Auftraggeber (§ 99 GWB), einschließlich Sektorenauftraggeber\r\n(§ 100 GWB) und Konzessionsgeber (§ 101 GWB) hat prüfen bei der Planung,\r\nAuswahl und Durchführung von Investitionen Beschaffung zur Vergabe öffentlicher\r\nAufträge (§ 103 GWB) und Konzessionen (§ 105 GWB) zu prüfen, wie damit jeweils\r\nzum Erreichen der nationalen Klimaschutzziele nach § 3 beigetragen werden kann.“\r\nAuch § 13 KSG könnte – ebenso wie § 45 KrWG – in einer überarbeiteten Fassung durch gezielte\r\nVerweisungen auf zentrale vergaberechtliche Vorschriften (etwa §§ 121, 127, 128 GWB; §§ 31,\r\n58 VgV) systematisch in die Struktur des Vergabeverfahrens integriert werden. Auf diese Weise\r\nließen sich die vergaberechtlichen Anknüpfungspunkte klar benennen und der Anwendungsbereich\r\ndes § 13 KSG auf den gesamten Vergabeprozess erstrecken.\r\nDie vorgeschlagenen Änderungen würden zudem deutlich machen, dass sich die Bevorzugungspflichten\r\nnicht auf die vorbereitende Beschaffungsphase beschränken. Vielmehr sollen\r\nsie auch im engeren Sinne des Vergaberechts, also bei der Auswahlentscheidung unter mehreren\r\nAngeboten, zur Anwendung kommen. Gerade § 13 KSG ist bislang auf den vorgelagerten\r\nBeschaffungsprozess ausgerichtet;44 durch die vorgeschlagene Anpassung würde der Anwendungsbereich\r\nunmissverständlich auf den gesamten Vergabeprozess ausgedehnt.\r\nEine terminologische Angleichung an die Begrifflichkeiten des Vergaberechts würde die Anschlussfähigkeit\r\nan bestehende Strukturen der öffentlichen Auftragsvergabe stärken und zugleich\r\neine rechtssichere, praxisnahe und unbürokratische Umsetzung umweltfreundlicher Beschaffungsvorgaben\r\nerleichtern.\r\nII. Durchsetzbarkeit stärken\r\nDie effektive Umsetzung umweltbezogener Beschaffungsvorgaben, wie sie in § 45 KrWG und\r\n§ 13 KSG enthalten sind, hängt maßgeblich davon ab, ob sich diese im Rahmen eines vergaberechtlichen\r\nNachprüfungsverfahrens geltend machen lassen. Voraussetzung hierfür ist, dass\r\n44 BT-Drs. 19/14337, S. 37.\r\nStand: 02.09.2025 · © BBH Seite 23/30\r\ndie Normen über ihre objektive Zielrichtung hinaus auch subjektive Rechte der Bieter begründen.\r\n1. § 45 KrWG\r\nZwar lassen sich der Gesetzesbegründung bereits Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass\r\n§ 45 KrWG über objektive Verpflichtungen hinaus auch eine bieterschützende Wirkung entfalten\r\nkönnte.45\r\nGleichzeitig stellt § 45 Abs. 2 Satz 1 KrWG jedoch ausdrücklich klar, dass aus der Bevorzugungspflicht\r\nkeine Rechte Dritter hergeleitet werden können. Auch die Gesetzesmaterialien betonen,\r\ndass den Verpflichtungen kein Drittschutzcharakter zukommt und sie daher gegenüber anderen\r\nBeteiligten in einem etwaigen Nachprüfungsverfahren nicht justiziabel sind.46\r\nNichtsdestotrotz wird vertreten, dass sich ein solcher Drittschutz mittelbar aus dem Vergaberecht\r\nergeben kann – insbesondere aus § 97 Abs. 6 GWB.47 Danach haben Bieter einen Anspruch\r\ndarauf, dass die Bestimmungen über das Vergabeverfahren eingehalten werden. Zu diesen zählen\r\ngrundsätzlich auch Vorgaben zur ordnungsgemäßen Bestimmung des Auftragsgegenstands.\r\n48\r\n§ 45 Abs. 2 Satz 1 KrWG setzt dem öffentlichen Auftraggeber im Rahmen seines Leistungsbestimmungsrechts\r\nverbindliche, kreislaufwirtschaftsbezogene Grenzen. Ein Verstoß hiergegen\r\nkönnte daher als Verletzung einer (potenziell) bieterschützenden Norm gewertet werden.49\r\nUm die bestehende Rechtsunsicherheit zu beseitigen und der Norm tatsächliche Wirksamkeit\r\nzu verleihen, erscheint es sachgerecht und erforderlich, § 45 KrWG gesetzlich dahingehend zu\r\n45 Vgl. BT-Drs. 19/19373, S. 71, dort betont das KrWG, dass die Regelung nicht nur dem Umweltschutz\r\nund der Ressourceneffizienz dient, sondern auch den Interessen derjenigen Unternehmen, die durch\r\nHerstellung und Vermarktung umweltfreundlicher Produkte zur Verwirklichung der Ziele der Kreislaufwirtschaft\r\nbeitragen.\r\n46 Vgl. BT-Drs. 19/19373, S. 71 f.\r\n47 Vgl. Schneider, Rechtsgutachten umweltfreundliche Beschaffung 2022, S. 71; Steins/ Schneider, VPR\r\n2021, 151.\r\n48 Vgl. Schneider, Rechtsgutachten umweltfreundliche Beschaffung 2022, S. 74.\r\n49 Die Reichweite des Anspruchs aus § 97 Abs. 6 GWB ist umstritten; e.A. legt § 97 Abs. 6 GWB weit aus\r\nund bezieht ihn auf sämtliche Verfahrensbestimmungen, vgl. Dreher, in: Immenga/Mestmäcker,\r\nWettbewerbsrecht, 6. Aufl. 2021, § 97 GWB Rn. 233 f.; eine a.A. beschränkt den Anspruch auf solche\r\nNormen, die ausdrücklich dem Schutz der Bieter dienen, vgl. Ziekow, in: Ziekow/Völlink, Vergaberecht,\r\n4. Aufl. 2020, § 97 GWB Rn. 110.; umfassende Darstellung des Meinungsstands, vgl. Knauff, in:\r\nSäcker/Ganske/Knauff, MüKo zum Wettbewerbsrecht, Vergaberecht I, § 97 GWB Rn. 397 ff.\r\nStand: 02.09.2025 · © BBH Seite 24/30\r\nändern, dass der Einschub „ohne damit Rechtsansprüche Dritter zu begründen“ in Absatz 2 gestrichen\r\nwird. Nur so lässt sich verhindern, dass die Regelung als bloßer Programmsatz ohne\r\npraktische Wirkung verbleibt.\r\nFormulierungsvorschlag für § 45 Abs. 2 KrWG (Auszug):\r\n„ (2) […] oder Verwendung von Material und Gebrauchsgütern, bei Bauvorhaben und\r\nsonstigen Aufträgen, ohne damit Rechtsansprüche Dritter zu begründen, Erzeugnissen\r\nden Vorzug zu geben, die […].“\r\n2. § 13 KSG\r\nAuch bei § 13 KSG stellt sich die Frage, ob aus der Norm subjektive Rechte möglicher Bieter\r\nhergeleitet werden können.\r\nZwar ließe sich mit Blick auf den Klimaschutz als staatliche Schutzpflicht argumentieren, dass\r\nauch Unternehmen, die an einem Vergabeverfahren beteiligt sind und selbst aktiv zum Klimaschutz\r\nbeitragen, ein berechtigtes Interesse an der Einhaltung klimabezogener Beschaffungsvorgaben\r\ngeltend machen könnten. 50\r\nDem steht jedoch die ausdrückliche gesetzgeberische Intention entgegen. In der Gesetzesbegründung\r\nzu § 13 KSG wird klargestellt, dass der Norm kein Drittschutzcharakter zukommt und\r\nsie nicht gegenüber anderen Beteiligten justiziabel ist.51 Diese Wertung wird zusätzlich durch\r\n§ 4 Abs. 1 Satz 10 KSG bestätigt, wonach „subjektive Rechte und klagbare Rechtspositionen durch\r\ndieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes nicht begründet werden“.52\r\nVor diesem Hintergrund erscheint eine gesetzliche Änderung notwendig, um Bietern einklagbare\r\nund durchsetzbare Rechtspositionen zu vermitteln.\r\nFormulierungsvorschlag für § 4 Abs. 1 S. 10 KSG (Auszug):\r\n„(1) […]. Die Jahresemissionsgesamtmengen und jährlichen Minderungsziele sind verbindlich,\r\nsoweit dieses Gesetz auf sie Bezug nimmt. Subjektive Rechte und klagbare\r\n50 Schneider, Rechtsgutachten umweltfreundliche Beschaffung 2022, S. 71 ff.\r\n51 BT-Drs. 19/14337, S. 37.\r\n52 Vgl. näher Siegel, Vergaberecht 2022, 20, wonach sich auch aus der Grundsatzentscheidung des\r\nBVerfG vom 24.03.2021 (BvR 2656/18, 1 BvR 78/20, 1 BvR 96/20, 1 BvR 288/20) keine grundrechtlich\r\nverankerte subjektiv-rechtliche Aufladung des Klimaschutzes ableiten lässt; aA Braun, NZBau 2021,\r\n709 - nachdem jedenfalls das gänzliche Fehlen einer Klimaabwägung im Vergabeverfahren einer Rüge\r\nim Nachprüfungsverfahren zugänglich sein dürfte.\r\nStand: 02.09.2025 · © BBH Seite 25/30\r\nRechtspositionen werden durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes nicht begründet.\r\n[…].“\r\nNur durch eine solche Reform lässt sich die bislang fehlende justizielle Durchsetzbarkeit beheben\r\nund sicherstellen, dass die Klimaschutzziele des KSG tatsächlich Eingang in die Vergabepraxis\r\nfinden.\r\nIII. Stärkung des materiell-rechtlichen Normgehalts\r\nErgänzend zu den bereits dargestellten strukturellen Anpassungen kann auch über punktuelle\r\nfachgesetzliche Änderungen des materiellen Normgehalts der §§ 45 KrWG und 13 KSG nachgedacht\r\nwerden.53\r\n1. 45 KrWG\r\n· Der Katalog der umweltbezogenen Anforderungen in § 45 Abs. 2 KrWG könnte um\r\nweitere kreislaufwirtschaftliche Kriterien ergänzt werden. 54\r\n· Zur Förderung der Rechtssicherheit könnte dem Gesetz eine Anlage mit einer Positivliste\r\nkonkreter nachhaltiger Erzeugnisse und Materialien beigefügt werden.55 Vergabestellen\r\nerhielten damit verbindliche Anhaltspunkte, welche Produkte als nachhaltig im\r\nSinne des Gesetzes gelten.\r\n· Es könnte zudem eine gesetzliche Grundlage für sektorspezifische Konkretisierungen\r\ngeschaffen werden, etwa im Bereich des Bauwesens.56 § 45 KrWG ist bislang eher allgemein\r\ngehalten und enthält keine branchenspezifischen Präzisierungen.\r\n· Schließlich wäre die Einführung einer regelmäßigen Berichtspflicht der Bundesregierung\r\nzu erwägen. 57 Eine solche Pflicht würde Transparenz schaffen und eine kontinuierliche\r\nÜberprüfung der Umsetzung ermöglichen.\r\n53 Die hier dargestellten Überlegungen verstehen sich als exemplarische Auswahl möglicher gesetzlicher\r\nKonkretisierungen und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit.\r\n54 Bspw. um das Gebot, Erzeugnissen den Vorzug zu geben, die eine weitgehende Trennung in ihre Ausgangsstoffe\r\nermöglichen, vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 5 Abfallgesetz NRW.\r\n55 Vgl. BDE-Stellungnahme 2019 zum BMU-Referentenentwurf.\r\n56 Als Vorbild könnte § 2 Abs. 2 Abfallgesetz NRW dienen, wonach nicht unerhebliche Baumaßnahmen\r\nder öffentlichen Hand im Hochbau so zu planen sind, dass geeignete und qualitätsgesicherte rezyklierte\r\nGesteinskörnungen gleichberechtigt mit Primärbaustoffen eingesetzt werden können.\r\n57 Vgl. BDE-Stellungnahme 2019 zum BMU-Referentenentwurf.\r\nStand: 02.09.2025 · © BBH Seite 26/30\r\n2. § 13 KSG\r\n· Der in § 13 Abs. 1 Satz 3 KSG vorgesehene CO₂-Preis orientiert sich derzeit am Mindestoder\r\nFestpreis gemäß § 10 Abs. 2 BEHG. Es ist jedoch zweifelhaft, ob dieser in seiner\r\naktuellen Höhe die intendierte Lenkungswirkung für einen effektiven Klimaschutz entfaltet.\r\n58 Eine gesetzliche Anpassung sollte daher erwogen werden, da die Höhe des\r\nCO₂-Preises öffentlichen Auftraggebern ein zentrales Steuerungsinstrument an die\r\nHand gibt, um den Stellenwert des Klimaschutzes im Vergabeverfahren gezielt zu beeinflussen\r\nund bieterseitig Investitionsanreize für emissionsarme Lösungen zu schaffen.\r\n59\r\n· Schließlich sollte der Bund verpflichtet werden, regelmäßig über die Umsetzung der\r\nklimabezogenen Beschaffungsmaßnahmen zu berichten. Eine solche Berichtspflicht\r\nwürde Transparenz schaffen und eine kontinuierliche Überprüfung der Zielerreichung\r\nermöglichen.\r\nB. Teilergebnis\r\nDie Umsetzung der §§ 45 KrWG und 13 KSG bleibt bislang hinter ihrem Potenzial zurück. Es\r\nfehlt sowohl an einer klaren Anbindung an das Vergaberecht als auch an der Möglichkeit,\r\ndie Vorgaben rechtlich durchzusetzen. Eine terminologische Angleichung an die Systematik\r\ndes Vergaberechts würde den persönlichen Anwendungsbereich der Normen deutlich\r\nerweitern und die Anschlussfähigkeit an bestehende Verfahrensstrukturen verbessern.\r\nEbenso zentral ist die Stärkung der gerichtlichen Durchsetzbarkeit: Ohne subjektive Rechte der\r\nWirtschaftsteilnehmer bleiben die Bevorzugungspflichten weitgehend wirkungslos. Ergänzend\r\nkann eine inhaltliche Konkretisierung des materiellen Normgehalts die Steuerungswirkung der\r\nRegelungen weiter stärken. Nur wenn die umweltfreundliche und ressourcenschonende\r\nBeschaffung rechtlich umfassend, praktikabel und überprüfbar ausgestaltet wird, kann sie ihr\r\nPotenzial als Instrument des Klima- und Ressourcenschutzes entfalten.\r\n58 Vgl. Manzk, KlimaR 2025, 130.\r\n59 Vgl. Manzk, KlimaR 2025, 130; Gielen/Püstow, NZBau 2024, 534.\r\nStand: 02.09.2025 · © BBH Seite 27/30\r\nTEIL 4 VORSCHLÄGE ZUR WEITERENTWICKLUNG DES\r\nGWB60\r\nA. Verankern verbindlicher Umweltvorgaben im GWB\r\nI. Umweltkriterien als Bestandteil der Vergabegrundsätze – Weiterentwicklung des\r\nLeistungsbestimmungsrechts\r\n1. Begrenzte Verbindlichkeit umweltbezogener Anforderungen im Vergaberecht\r\nTrotz der vielfältigen vergaberechtlichen Anknüpfungspunkte61 für die Berücksichtigung\r\numweltbezogener Anforderungen bleibt deren rechtliche Verbindlichkeit im geltenden\r\nRecht bislang begrenzt. Eine einheitliche gesetzliche Verpflichtung zur umweltfreundlichen\r\nBeschaffung fehlt bislang. Die wenigen vorhandenen Regelungen – wie § 45 KrWG oder § 13\r\nKSG – sind fachgesetzlich verortet und entfalten keine allgemeine Steuerungswirkung im\r\nVergaberecht.\r\nWeder das GWB noch die VgV verpflichten öffentliche Auftraggeber derzeit ausdrücklich\r\nzur Einbeziehung ökologischer Kriterien in einem beliebigen Stadium des Vergabeverfahrens.\r\nVielmehr liegt deren Berücksichtigung regelmäßig im Ermessen der Vergabestelle.\r\nNichts anderes ergibt sich aus den europäischen Vergaberichtlinien. Zwar hat der europäische\r\nRichtliniengeber umweltbezogene Aspekte im Rahmen der Reform des Vergaberechts\r\nausdrücklich aufgegriffen.62 Eine verbindliche Vorgabe zur Berücksichtigung umweltbezogener\r\nAspekte bei der Beschaffungsentscheidung selbst lässt sich daraus jedoch nicht ableiten.\r\nDie Vorschriften verpflichteten lediglich zur Einhaltung bereits bestehenden Rechts.\r\nEine eigenständige Verpflichtung der öffentlichen Auftraggeber zur Integration ökologischer\r\nKriterien im Rahmen des Vergabeverfahrens begründen sie nicht.\r\n60 Die nachfolgenden Vorschläge beruhen auf einer vergaberechtlichen Perspektive und zielen auf eine\r\nrechtssystematisch konsistente Stärkung der umweltfreundlichen Beschaffung. Eine vertiefte Analyse\r\nunionsrechtlicher und verfassungsrechtlicher Implikationen erfolgt an dieser Stelle nicht.\r\n61 Vgl. § 97 Abs. 3 GWB, § 31 Abs. 3 Satz 1 VgV, § 124 Abs. 1 Nr. 1 GWB, § 46 Abs. 3 Nr. 7 VgV, § 127 Abs. 1\r\nSatz 4 GWB, § 58 Abs. 2 VgV, § 128 Abs. 2 Satz 3 GWB.\r\n62 Vgl. u.a. Erwägungsgrund 37 RL 2014/24/EU; Art. 18 Abs. 2 RL 2014/24/EU.\r\nStand: 02.09.2025 · © BBH Seite 28/30\r\n2. Einführung eines allgemeinen Grundsatzes der klima- und umweltfreundlichen Beschaffung\r\nVor diesem Hintergrund erscheint die Einführung eines neuen, ausdrücklich normierten Vergabegrundsatzes\r\nder klima- und umweltfreundlichen Beschaffung als zentraler Ansatzpunkt, um\r\numweltbezogenen Belangen im öffentlichen Auftragswesen systematisch Geltung zu verschaffen.\r\nDies gilt nicht zuletzt im Lichte der strategischen Bedeutung von Recyclingrohstoffen für\r\nden Produktionsstandort Deutschland.\r\nDer geeignete gesetzliche Anknüpfungspunkt für einen Grundsatz der umweltfreundlichen Beschaffung\r\nist § 97 Abs. 1 GWB, der die zentralen Grundprinzipien des Vergaberechts normiert.\r\nEr wäre damit bereits zu Beginn des Gesetzes als handlungsleitendes Prinzip normativ gesetzt\r\n– vergleichbar den bestehenden Grundsätzen des Wettbewerbs, der Transparenz oder der Wirtschaftlichkeit.\r\nDurch die Einführung eines allgemeinen Grundsatzes der umweltfreundlichen Beschaffung\r\nwürde zugleich das bislang grundsätzlich freie Leistungsbestimmungsrecht in rechtlich zulässiger\r\nWeise zugunsten einer ökologischen Beschaffung eingeschränkt. Umweltbezogene Kriterien\r\nwären von Beginn an in der Bedarfsermittlung zu berücksichtigen und würden eine strukturell\r\ntragende Rolle im gesamten Vergabeprozess einnehmen.\r\nIn allen Fällen, in denen ökologische Kriterien mit anderen bestehenden Vergabegrundsätzen\r\n– etwa dem Wettbewerbs-, Gleichbehandlungs- oder Wirtschaftlichkeitsgrundsatz – in ein\r\nSpannungsverhältnis treten, würde der Grundsatz der umweltfreundlichen Beschaffung sicherstellen,\r\ndass diese Belange stets mitgedacht und in die Abwägung einbezogen werden müssen.\r\nDamit der Grundsatz der umweltfreundlichen Beschaffung seine normative Wirkung entfalten\r\nkann, bedarf es flankierender Regelungen innerhalb der vergaberechtlichen Einzelvorschriften.\r\n63 Andernfalls bliebe der Grundsatz ohne unmittelbare Rechtsfolgen, würde Anwendungsschwierigkeiten\r\nverursachen und müsste im Wege der Rechtsfortbildung konkretisiert werden.\r\nÄhnlich wie der Gleichbehandlungsgrundsatz u.a. durch das Verbot der produktspezifischen\r\n63 Insofern erscheint auch die Schaffung einer Zentralnorm zur nachhaltigen Beschaffung sinnvoll; in\r\ndiese Richtung deutet bereits § 120a GWB-E, der im Kontext des Vergaberechtstransformationsgesetzes\r\n(VergRTransfG) entsprechende Überlegungen aufgegriffen hat; vgl. zur Kritik an der geplanten\r\nStreichung dieser Regelung als „vollkommen falsches Signal“ (BDE), Novelle des Vergaberechts des\r\nBundes, abrufbar unter: https://www.bde.de/presse/novelle-des-vergaberechts-des-bundes/ (zuletzt\r\nabgerufen am 08.08.2025).\r\nStand: 02.09.2025 · © BBH Seite 29/30\r\nAusschreibung in § 31 Abs. 6 VgV eine normative Konkretisierung erfahren hat, müsste auch der\r\nGrundsatz der umweltfreundlichen Beschaffung in den einzelnen Vorschriften – etwa zu Leistungsbeschreibung,\r\nEignung, Zuschlag oder Ausführungsbedingungen – fortgeschrieben werden.\r\nNur durch eine solche systematische Durchdringung der vergaberechtlichen Einzelnormen\r\nlässt sich eine verbindliche und rechtssichere Anwendung klima- und umweltbezogener Anforderungen\r\ngewährleisten.\r\nMit einem solchen neuen Grundsatz würde die umweltfreundliche öffentliche Beschaffung\r\nnicht nur systematisch im GWB verankert, sondern auch über alle Phasen des Vergabeverfahrens\r\nhinweg verbindlich wirksam gemacht werden.\r\nII. Teilergebnis\r\nDie strukturelle Verankerung verbindlicher Umweltkriterien im GWB bietet das größte\r\nPotenzial für eine wirksame und nachhaltige Umsetzung umweltfreundlicher Beschaffung.\r\nWährend § 45 KrWG und § 13 KSG wichtige fachgesetzliche Impulse setzen, fehlt es bislang an\r\neinem verbindlichen Rahmen im Vergaberecht, der die ökologischen Belange systematisch und\r\nfür alle Verfahrensschritte verbindlich in das Verfahren integriert.\r\nDie Einführung eines eigenständigen Grundsatzes der umweltfreundlichen Beschaffung in\r\n§ 97 Abs. 1 GWB würde hier eine zentrale Lücke schließen. Sie würde nicht nur die bislang im\r\nErmessen stehende Berücksichtigung umweltbezogener Kriterien rechtlich absichern, sondern\r\nauch das Leistungsbestimmungsrecht in ökologisch zielführender Weise begrenzen. Ein solcher\r\nGrundsatz hätte normative Wirkung über alle Phasen des Vergabeverfahrens hinweg – von der\r\nBedarfsermittlung bis zur Zuschlagsentscheidung – und würde sicherstellen, dass\r\nUmweltaspekte gleichrangig neben Wirtschaftlichkeit, Transparenz und Wettbewerb zur\r\nGeltung kommen.\r\nStand: 02.09.2025 · © BBH Seite 30/30\r\nTEIL 5 AUSBLICK\r\nMit dem Klima- und Transformationsfonds verfügt die öffentliche Hand über historische Handlungsspielräume.\r\nIhre Verantwortung besteht nun darin, diese gezielt für eine klimafreundliche\r\nund ressourcenschonende Beschaffung zu nutzen. Eine solche Beschaffung ist bereits heute\r\nrechtlich möglich – es fehlt jedoch weitgehend an verbindlichen Vorgaben, die ihre Anwendung\r\nim Vergabeverfahren absichern.\r\nDas Gutachten zeigt: Der bestehende Rechtsrahmen eröffnet konkrete Spielräume – etwa\r\ndurch die Bevorzugung von RC-Beton und grünem Stahl. Diese bleiben jedoch weitgehend ungenutzt,\r\nda § 45 KrWG und § 13 KSG bislang weder systematisch an das Vergaberecht angebunden\r\nsind noch Klarheit über die rechtliche Durchsetzbarkeit vor den Vergabekammern besteht.\r\nDen größten Hebel bietet die Weiterentwicklung des GWB. Die Einführung eines allgemeinen\r\nGrundsatzes der umweltfreundlichen Beschaffung in § 97 Abs. 1 GWB würde ökologische Kriterien\r\nverbindlich in allen Phasen des Vergabeverfahrens verankern – von der Bedarfsermittlung\r\nbis zum Zuschlag. Sie würde das bislang weitgehend freie Leistungsbestimmungsrecht rechtlich\r\nbegrenzen und ökologisch ausrichten. Gerade im GWB als zentralen Regelungsrahmen des\r\nVergaberechts liegt damit der Schlüssel zu einer durchgreifenden Reform: Erst die\r\nsystematische Verankerung eines ökologischen Vergabegrundsatzes macht die umweltfreundliche\r\nBeschaffung von einer rechtlichen Möglichkeit zu einem strukturellen Auftrag\r\nund zu einem wirksamen Instrument einer nachhaltigen staatlichen Beschaffungspolitik.\r\nFabio Zierl\r\nRechtsanwalt\r\nThomas Schneider\r\nRechtsanwalt\r\nMalte Müller-Wrede\r\nRechtsanwalt"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN)","shortTitle":"BMUKN","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-09-03"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014942","regulatoryProjectTitle":"Einhaltung von GPP-Kriterien im Sondervermögen Infrastruktur","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/e8/bc/681347/Stellungnahme-Gutachten-SG2601130011.pdf","text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Sehr geehrte Frau Siegesmund, sehr geehrter Herr Loschwitz,\r\n\r\nwir nehmen Bezug auf den Vorschlag des BDE Bundesverbandes der Deutschen Entsorgungs-, Wasser- und Kreislaufwirtschaft e. V. (nachfolgend: BDE) zur Stärkung des Aspekts der Resilienz im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (nachfolgend: GWB). Danach soll die zentrale Vorschrift über die öffentliche Beschaffung im GWB wie folgt angepasst werden:\r\n\r\n§ 97 Grundsätze der Vergabe (1) Öffentliche Aufträge und Konzessionen werden im Wettbewerb und im Wege transparenter Verfahren vergeben. Dabei werden die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Verhältnismäßigkeit gewahrt. (2) Die Teilnehmer an einem Vergabeverfahren sind gleich zu behandeln, es sei denn, eine Ungleichbehandlung ist aufgrund dieses Gesetzes ausdrücklich geboten oder gestattet. (3) Bei der Vergabe werden Aspekte der Qualität, der Innovation und der Resilienz sowie soziale und umweltbezogene Aspekte nach Maßgabe dieses Teils berücksichtigt. Bei der Festlegung des Auftragsgegenstandes soll zur Stärkung der Resilienz aufbereiteten Rohstoffen aus der Kreislaufwirtschaft der Vorzug gegeben werden. (4) [...].\r\nSehr geehrte Frau Siegesmund, sehr geehrter Herr Loschwitz,\r\n\r\nwir nehmen Bezug auf den Vorschlag des BDE Bundesverbandes der Deutschen Entsorgungs-, Wasser- und Kreislaufwirtschaft e. V. (nachfolgend: BDE) zur Stärkung des Aspekts der Resilienz im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (nachfolgend: GWB). Danach soll die zentrale Vorschrift über die öffentliche Beschaffung im GWB wie folgt angepasst werden:\r\n\r\n§ 97 Grundsätze der Vergabe (1) Öffentliche Aufträge und Konzessionen werden im Wettbewerb und im Wege transparenter Verfahren vergeben. Dabei werden die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Verhältnismäßigkeit gewahrt. (2) Die Teilnehmer an einem Vergabeverfahren sind gleich zu behandeln, es sei denn, eine Ungleichbehandlung ist aufgrund dieses Gesetzes ausdrücklich geboten oder gestattet. (3) Bei der Vergabe werden Aspekte der Qualität, der Innovation und der Resilienz sowie soziale und umweltbezogene Aspekte nach Maßgabe dieses Teils berücksichtigt. Bei der Festlegung des Auftragsgegenstandes soll zur Stärkung der Resilienz aufbereiteten Rohstoffen aus der Kreislaufwirtschaft der Vorzug gegeben werden. (4) [...].\r\n\r\nZiel des Vorschlags ist es, mittels der Kreislaufwirtschaft die Versorgungssicherheit zu erhöhen und die Widerstandsfähigkeit u. a. gegenüber den Folgen des Klimawandels zu stärken. Der Aspekt der Resilienz umfasst damit wirtschaftliche, soziale und umweltbezogene Belange zur Versorgung der Wirtschaftsteilnehmer und Bevölkerung mit Rohstoffen, Anpassung an sich ändernde Klimaverhältnisse und die Absicherung kritischer Infrastrukturen sowie Lieferketten.Sehr geehrte Frau Siegesmund, sehr geehrter Herr Loschwitz,\r\n\r\nwir nehmen Bezug auf den Vorschlag des BDE Bundesverbandes der Deutschen Entsorgungs-, Wasser- und Kreislaufwirtschaft e. V. (nachfolgend: BDE) zur Stärkung des Aspekts der Resilienz im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (nachfolgend: GWB). Danach soll die zentrale Vorschrift über die öffentliche Beschaffung im GWB wie folgt angepasst werden:\r\n\r\n§ 97 Grundsätze der Vergabe (1) Öffentliche Aufträge und Konzessionen werden im Wettbewerb und im Wege transparenter Verfahren vergeben. Dabei werden die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Verhältnismäßigkeit gewahrt. (2) Die Teilnehmer an einem Vergabeverfahren sind gleich zu behandeln, es sei denn, eine Ungleichbehandlung ist aufgrund dieses Gesetzes ausdrücklich geboten oder gestattet. (3) Bei der Vergabe werden Aspekte der Qualität, der Innovation und der Resilienz sowie soziale und umweltbezogene Aspekte nach Maßgabe dieses Teils berücksichtigt. Bei der Festlegung des Auftragsgegenstandes soll zur Stärkung der Resilienz aufbereiteten Rohstoffen aus der Kreislaufwirtschaft der Vorzug gegeben werden. (4) [...].\r\n(Vorgeschlagene Änderungen sind kursiv und durchgestrichen hervorgehoben.)\r\n\r\nZiel des Vorschlags ist es, mittels der Kreislaufwirtschaft die Versorgungssicherheit zu erhöhen und die Widerstandsfähigkeit u. a. gegenüber den Folgen des Klimawandels zu stärken. Der Aspekt der Resilienz umfasst damit wirtschaftliche, soziale und umweltbezogene Belange zur Versorgung der Wirtschaftsteilnehmer und Bevölkerung mit Rohstoffen, Anpassung an sich ändernde Klimaverhältnisse und die Absicherung kritischer Infrastrukturen sowie Lieferketten.\r\nZiel des Vorschlags ist es, mittels der Kreislaufwirtschaft die Versorgungssicherheit zu erhöhen und die Widerstandsfähigkeit u. a. gegenüber den Folgen des Klimawandels zu stärken. Der Aspekt der Resilienz umfasst damit wirtschaftliche, soziale und umweltbezogene Belange zur Versorgung der Wirtschaftsteilnehmer und Bevölkerung mit Rohstoffen, Anpassung an sich ändernde Klimaverhältnisse und die Absicherung kritischer Infrastrukturen sowie Lieferketten.\r\n\r\n1. Regelung zur Auftragsgegenstandsbestimmung\r\nDie Aufnahme eines Vergabegrundsatzes zur resilienten Beschaffung in § 97 GWB ist zu begrüßen. Insgesamt sind durch die Regelungen des Vergaberechts ca. 10-12% des Bruttoinlandsprodukts betroffen. Das öffentliche Beschaffungswesen verfügt somit über eine erhebliche Marktmacht. Bisher sind die öffentlichen Auftraggeber frei in der Bestimmung des Auftragsgegenstandes (stellvertretend für viele: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.7.2024 - Verg 2/24). Die öffentlichen Haushalte sind, ähnlich wie auch private Haushalte, frei zu bestimmen, was der Gegenstand einer Beschaffung sein soll. Mangels vergaberechtlicher Regelungen ist das sog. freie Leistungsbestimmungsrecht dem Vergaberecht vorgelagert und nur in Ausnahmefällen von der Vergabekammer überprüfbar. Das Vergaberecht regelt damit primär das „Wie“ der Beschaffung, also das Vergabeverfahren selbst.\r\n\r\nDas „Was“ einer Beschaffung hat jedoch die unmittelbarsten und größten Auswirkungen auf die Resilienz. Die größte Steuerungswirkung ist daher von verbindlichen Regeln zur Festlegung des Auftragsgegenstandes zu erwarten.\r\n\r\nVor diesem Hintergrund hat der Bundesgesetzgeber bereits in Fachgesetzen Einzelregelungen zur Festlegung des Auftragsgegenstandes getroffen (Bsp.: Bevorzugungspflicht umweltfreundlicher Erzeugnisse im Kreislaufwirtschaftsgesetz und treibhausarmer Beschaffung im Klimaschutzgesetz sowie die Beschaffung energieeffizienter Fahrzeuge im Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetz). Der Vorschlag des BDE zur Anpassung des § 97 Abs. 3 GWB knüpft an die bereits fachgesetzlich existierenden Bevorzugungspflichten an, führt den Begriff der Resilienz ein und stellt einen Zusammenhang zwischen resilienter Beschaffung und der Kreislaufwirtschaft her. Die Vorschrift ist als \"Sollens-Regelung\" ausgestaltet und trägt damit dem Umstand Rechnung, dass (noch) nicht in allen Bereichen auf aufbereitete Rohstoffe aus der Kreislaufwirtschaft zurückgegeriffen werden kann. Sie verpflichtet Auftraggeber aber bei der Festlegung des Auftragsgegenstandes zu prüfen, ob der Beschaffungsbedarf mit aufbereiteten Rohstoffen aus der Kreislaufwirtschaft gedeckt werden kann. Ist dies der Fall, verdichtet sich die Prüfpflicht zur kodifizierten Bevorzugungspflicht. Damit greift der Vorschlag indirekt die Prüfpflicht des § 45 KrWG a. F. und die Bevorzugungspflicht des § 45 KrWG n. F. auf. \r\n\r\nDer Vorschlag des BDE zur Neufassung des § 97 Abs. 3 GWB stellt eine folgerichtige Weiterentwicklung der Regeln zur Festlegung des Auftragsgegenstandes als eine nunmehr für alle Beschaffungen des EU-Vergaberechts geltende Bestimmung dar. Damit wird in der Zentralnorm für Vergabe geregelt, was die fachgesetzlichen Vorschriften bereits heute vorsehen. Für die wirksame und effiziente Beachtung der Regelung in Vergabeverfahren ist die Verortung der Bevorzugungspflicht im § 97 Abs. 3 GWB dringend erforderlich.\r\n\r\n2. Flankierende Regelungen auf Verordnungsebene\r\n\r\nFür die effiziente und wirksame Anwendung des Aspekts der Resilienz in der Beschaffung und der spezifischen Bevorzugungspflicht aufbereiteter Rohstoffe wären konkretisierende Vorschriften wünschenswert. Diese können auf der Ebene der Vergabeverordnung, Sektorenverordnung, Konzessionsvergabeverordnung und Vergabeordnung für Bauleistungen verortet werden. Dies würde jedenfalls die Anwendung für die wesentlichen Aspekte des Vergabeverfahrens wie der Leistungsbeschreibung, Festlegung von Eignungs- und Zuschlagskriterien sowie Ausführungsvorschriften erleichtern. Andernfalls müsste allein im Wege der Rechtsfortbildung die Bevorzugungspflicht konkretisiert werden.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\r\n\r\nThomas Schneider Rechtsanwalt"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2026-01-12"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014998","regulatoryProjectTitle":"Single-Use-Plastic-Directive (SUPD, Einwegkunststoffrichtlinie), Durchführungsrechtsakt zur Berechnung der Mindestrezyklateinsatzquoten","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/a6/a6/489074/Stellungnahme-Gutachten-SG2503110001.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Anmerkungen des BDE Bundesverband der Deutschen Entsorgungs-,\r\nWasser- und Kreislaufwirtschaft e.V.\r\nzum\r\nüberarbeiteten Vorschlag der EU-Kommission für einen\r\nDurchführungsbeschluss zur Einwegkunststoff-Richtlinie (EU) 2019/904\r\nvom 12.02.2025\r\n20.02.2025\r\n\r\nDer BDE Der BDE Bundesverband der Deutschen Entsorgungs-, Wasser- und Kreislauf-\r\nwirtschaft e.V. vertritt die Interessen der privaten Unternehmen der deutschen\r\nKreislaufwirtschaft. Die überwiegend mittelständischen Mitgliedsunternehmen des BDE bilden\r\ndie gesamte Prozess- und Wertschöpfungskette der Bewirtschaftung von Abfällen ab – von der\r\nSammlung über die Sortierung bis zum Recycling. Der BDE setzt sich dafür ein, dass das\r\nchemische Recycling als Ergänzung zum mechanischen Recycling für die Kunststoffabfälle, die\r\nnicht mechanisch recycelt werden können, gefördert wird. Dabei gilt es jedoch, den Vorrang des\r\nmechanischen Recyclings zu gewährleisten und eine Umlenkung mechanisch recycelbarer\r\nAbfallströme in das chemische Recycling zu verhindern. Dies erfordert verschiedene\r\nMaßnahmen, insbesondere die sachgerechte Regelung der Massenbilanzmethode zur\r\nBestimmung des Rezyklatanteils in chemisch recycelten Materialien.\r\n\r\nDer neue Vorschlag der Kommission für einen Durchführungsbeschluss zur Berechnung,\r\nÜberprüfung und Berichterstattung in Bezug auf den Rezyklatgehalt von Einweg-\r\nGetränkekunststoffflaschen wird dieser Anforderung nicht gerecht. Er ähnelt in vielen Punkten\r\ndem vorherigen. Insbesondere wird als Massebilanz-Methode weiterhin die „fuel exempt“-\r\nMethode vorgeschlagen, die der BDE grundsätzlich ablehnt. Die „fuel exempt“-Methode verzerrt\r\nden tatsächlichen Recyclinganteil, da sie Unternehmen ermöglicht, Rezyklatinput gezielt\r\nbestimmten Output-Stoffen eines chemischen Produktionsprozesses zuzuweisen, obwohl in\r\ndemselben Herstellungsprozess eine Vielzahl an Stoffen und Produkten erzeugt wird, auf die sich\r\ndie Rezyklate verteilen. Wir halten die „polymers only“-Methode für die bessere Methode, da sie\r\neine zutreffende Verteilung des recycelten Inhalts auf die verschiedenen Outputs (Polymere,\r\nChemikalien, Brennstoffe und Energie) eines chemischen Herstellungsprozesses gewährleistet\r\nund dadurch unter anderem gleiche Wettbewerbsbedingungen für die verschiedenen\r\nRecyclingtechnologien schafft.\r\n\r\nDarüber hinaus sieht der BDE die folgenden Punkte des neuen Kommissionsvorschlages kritisch\r\nund bittet die Bundesregierung, sich im Technical Adaptation Committe (TAC) für die von uns\r\nnachfolgend vorgestellten Positionen einzusetzen:\r\n\r\n1. Problematische Definitionen\r\nDie Einführung des Begriffs „eligible material“ („zulässiges Material“, Art. 1 Abs. 3) ist fragwürdig,\r\nda sich dahinter Kunststoffabfälle und Zwischenfraktionen aus der Behandlung solcher Abfälle\r\n(wie Pyrolyse) verbergen, die gemäß den Vorgaben des Art. 6 Abfallrahmenrichtlinie 2008/98/EG\r\nzum Abfallende bis zum vollständigen Abschluss des Recyclingprozesses den Status von Abfall\r\nhaben. Daher sollte dieses Material auch als „zulässiger Abfall“ („eligible waste“) bezeichnet\r\nwerden, um jegliche Unklarheiten zu beseitigen. Zudem würde so auch deutlich, dass\r\nEinrichtungen, die solche Abfälle behandeln, über die entsprechenden\r\nAbfallbehandlungsgenehmigungen verfügen müssen.\r\n\r\nDie Streichung der Kategorie „Kunststoff“ („plastic“) bei den Outputs (Art. 1, Abs. 14 (a)), die sich\r\nnoch im vorangegangenen Entwurf des Durchführungsbeschlusses fand, und ihre Ersetzung\r\ndurch die Kategorie „Nicht-Brennstoff“ ist abzulehnen. Sie ist intransparent. Die\r\nNachvollziehbarkeit des recycelten Kunststoffgehaltes von Einweggetränkeflaschen aus\r\nKunststoff ist gerade Sinn und Zweck dieses Durchführungsbeschlusses, die Entfernung der\r\nKategorie „Kunststoff“ („plastic“) und die damit einhergehende Intransparenz laufen dem Sinn\r\nund Zweck des Durchführungsbeschlusses entgegen. Es sollte vielmehr zwei verschiedene\r\nKategorien, „Kunststoff“ („plastic“) und „Nicht-Brennstoff außer Kunststoff“ (“non-fuel other\r\nthan plastic“), geben, um die Rückverfolgbarkeit der verschiedenen Materialien und die\r\nÜbereinstimmung mit der SUPD sicherzustellen.\r\n\r\nDie Definition von „Verlusten“ (Art. 1, Abs. 14 (d)) ist derzeit an die Definition von Abfall im\r\nRahmen der Abfallrahmenrichtlinie angepasst. Wir sind der Meinung, dass diese Definition\r\nerweitert werden sollte, um eine Allokation von Rezyklaten bei Materialien zu verhindern, die\r\nkeine hochwertigen Anwendungen finden, so dass die Rezyklate im Ergebnis schlecht verwertet\r\nwerden. Zum Beispiel können im Fall von Pyrolysereaktoren, bei denen der Rohstoff eine\r\nMischung aus Rückständen der Rohölverarbeitung und Kunststoffabfällen ist, viele geringwertige\r\nNebenprodukte entstehen, die nicht für eine Allokation in Frage kommen sollten. Daher schlagen\r\nwir vor, die Definition von Verlusten zu erweitern, um diese geringwertigen Nebenprodukte\r\neinzubeziehen.\r\n\r\n2. Einführung einer „mirror clause“ entsprechend Art. 7 der Verordnung über Verpackungen\r\nund Verpackungsabfälle (PPWR)\r\n\r\nDer Entwurf des Durchführungsbeschlusses übernimmt die Definition des „Post-Consumer-\r\nAbfall“ aus der PPWR, mit der Folge, dass Rezyklate bzw. die zur Herstellung von Rezyklaten\r\nverwendeten Abfälle auch aus Drittstaaten stammen können.\r\n\r\nDer Verordnungsgeber der PPWR hat die schwierige Situation berücksichtigt, in der sich das\r\nKunststoffrecycling in der EU durch den Druck befindet, der von günstigen Rezyklaten bzw. falsch\r\nals Rezyklate deklarierter Neuware aus Drittstaaten ausgeht, indem er in Art. 7 Abs. 9 PPWR die\r\nsogenannte „mirror clause“ eingeführt hat. Danach müssen Rezyklate aus Drittstaaten in\r\nAnlagen hergestellt worden sein, die Recyclingtechnologien nach Standards einsetzen, die den\r\nfür Anlagen in der EU geltenden Nachhaltigkeitskriterien gleichwertig sind.\r\n\r\nDie Regelungen der PPWR sollen erst ab 2030 für Einwegkunststoffflaschen gelten. Daher ist eine\r\nentsprechende Schutzklausel in den Durchführungsbeschluss aufzunehmen. Ansonsten besteht\r\ndie große Gefahr, dass zur Herstellung von Einwegkunststoffflaschen billige Rezyklate bzw.\r\nvermeintliche Rezyklate aus Drittstaaten zum Einsatz kommen und in der EU hergestellte\r\nRezyklate verdrängen. Die Überprüfung einer korrekten Massebilanzierung für Rezyklate aus\r\nDrittstaaten dürfte nur schwer möglich sein.\r\n\r\n3. Problemtische Regelungen zur Massebilanzierung\r\n\r\nArtikel 7 Abs. 1 (i) ermöglicht es den Betreibern, zertifizierte Nachweise dafür zu erbringen, dass\r\nder Recyclinganteil in bestimmten Outputs höher ist. Diese Ausnahme geht mithin davon aus,\r\ndass es einem betreffenden Betreiber möglich ist, die physische Rückverfolgbarkeit der\r\nRezyklatanteile im Prozess sicherzustellen. Damit steht sie jedoch im Widerspruch zum\r\nGrundgedanken des Massebilanzverfahrens, das ja gerade der Ermittlung von Rezyklatanteilen\r\nbei Prozessen dient, bei denen die Rückverfolgbarkeit bzw. der Nachweis des Rezyklatanteils in\r\neinem Material nicht möglich ist. Diese Ausnahme sollte daher gestrichen werden.\r\n\r\nDie im vorangegangenen Entwurf (Art. 7 Abs. 4) enthaltene klare Voraussetzung, dass eine\r\nchemische Rückverfolgbarkeit gegeben sein muss, ist im aktuellen Entwurf in Art. 7 Abs. 2 leider\r\nnicht mehr so deutlich enthalten. Sie stellt indes eine wichtige Absicherung für die Festlegung\r\nvon Grenzen für die Massenbilanzmethode dar und sollte daher wieder in aller Deutlichkeit in Art.\r\n7 Abs. 2 des aktuellen Entwurfs aufgenommen werden.\r\n\r\nDie im neuen Entwurf vorgeschlagene Regelung zur Behandlung von Dual-Use-Produkten bedarf\r\nnoch einer eingehenden Prüfung. Grundsätzlich sehen wir diesbezüglich nach erster\r\nEinschätzung folgende Probleme bzw. haben wir folgende Befürchtungen:\r\n\r\n• Die Dual-Use-Regelung wirkt als aufgeweichte bzw. erweiterte „fuel use exempt“-Methode,\r\nda ermöglicht wird, dass Stoffe/Anteile als recycelter Kunststoff deklariert werden dürfen, die\r\nnach bisherigem Stand als fuel zu werten waren:\r\nIn vergangenen Diskussionen wurde „fuel use exempt“ folgendermaßen vorgestellt: Im\r\nSteamcracker werden Pyrolyseöle mit Primärnaphta vermischt und es gehen drei\r\nOutputfraktionen aus dem Prozess hervor: A – Polymerbausteine, B – Basischemikalien und C\r\n– Fuels. A und B sollten frei zu allokieren sein, während C nicht berücksichtigt wird.\r\nIm neuen Vorschlag werden A und B als „non-fuels“ zusammengefasst, die Kategorie C bleibt\r\nbestehen und eine neue Kategorie D „dual use“ wird eingeführt. Dual-Use sind all die\r\nSubstanzen, die sowohl zur Kunststoffproduktion als auch zu Fuels weiterverarbeitet werden\r\nkönnen. In vorausgegangenen Diskussionen wurde diese Fraktion D immer zur Fraktion C\r\n„fuels“ gezählt.\r\n\r\n• Die Berechnungsmethode der jeweiligen Anteile basiert auf fragwürdigen Parametern,\r\nwodurch Anteile, die de facto zu Fuels umgewandelt werden, als Kunststoffrezyklate gewertet\r\nwerden; das ist als Greenwashing zu betrachten.\r\n\r\nDie Berechnungsmethode (Annex VI) geht davon aus, dass die Fraktion D in einem weiteren\r\nSteamcracker prozessiert wird; hierfür soll der „maximal zulässige Siedepunkt“ des\r\nweiterverarbeitenden Steamcrackers ermittelt werden. Ist dieser Siedepunkt nicht zu\r\nermitteln, soll der sehr hohe Siedepunkt von 330 Grad Celsius veranschlagt werden. Es stellt\r\nsich die Frage, warum ein konkreter Siedepunkt nicht zu ermitteln sein sollte. Es ist nicht\r\nplausibel, dass High-Tech-Anlagen diese Daten nicht liefern können.\r\n\r\nEbenso lässt die Methode der Siedepunktermittlung offen, welche Parameter bei den\r\nweiteren Verarbeitungsschritten angewendet werden. Diese sind aber wesentlich für die\r\nErmittlung von Anteilen an Fuels (Ethan) und potentiellen Monomeren zur\r\nKunststoffproduktion (Ethylen). Das Cracken von Langketten unter Beimengen von\r\nWasserstoff beispielsweise verändert den Anteil an Fuels deutlich. Der Siedepunkt als\r\nParameter allein reicht also nicht, um die korrekten Anteile zu ermitteln.\r\n\r\nDie Berechnungsmethode sieht vor, dass lediglich diejenigen Anteile zu den Fuels gezählt\r\nwerden, die hohe und höchste (330 Grad Celsius) Siedepunkte aufweisen. Bei der\r\nWeiterverarbeitung von Dual-Use Outputs mit niedrigem Siedepunkt entstehen aber\r\nebenfalls Fuels, die somit nicht zu den Fuels gezählt, sondern auf Kunststoffe angerechnet\r\nwerden."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) (20. WP)","shortTitle":"BMUV (20. WP)","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-02-20"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014998","regulatoryProjectTitle":"Single-Use-Plastic-Directive (SUPD, Einwegkunststoffrichtlinie), Durchführungsrechtsakt zur Berechnung der Mindestrezyklateinsatzquoten","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/f6/db/506290/Stellungnahme-Gutachten-SG2504070015.pdf","pdfPageCount":6,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Anmerkungen zu Regelungen für „Dual-Use“-Stoffe im Rahmen der \r\nMassenbilanzierung im Vorschlag der EU-Kommission für einen \r\n\r\nDurchführungsbeschluss zur Einwegkunststoff-Richtlinie 2019/904 \r\n(SUPD)  \r\n\r\nStand 02/2025 \r\n\r\n \r\n\r\nDer BDE Bundesverband der Deutschen Entsorgungs-, Wasser- und Kreislaufwirtschaft, der \r\nBundesverband Sekundärrohstoffe und Entsorgung e. V. (bvse) und der VOEB Verband der \r\nÖsterreichischen Entsorgungsbestriebe erlauben sich, nachfolgend einige kritische \r\nAnmerkungen zu den Regelungen für sogenannte „Dual-Use“-Stoffe in dem im Februar 2025 \r\nvorgelegten Entwurf der EU-Kommission für einen Durchführungsbeschluss zur \r\nEinwegkunststoffrichtlinie (EU) 2019/904 zur Kenntnis zu bringen. \r\n\r\nI. Kernaussagen \r\n\r\n• Den neuen Regelungen zur Berücksichtigung von Dual-Use-Stoffen liegt eine Studie der \r\nUniversität Gent zugrunde. In der Studie wird die Dual-Use-Fraktion als Zwischenprodukt \r\nangesehen und zur Massenbilanzierung der Rezyklatanteile in komplexe mathematische \r\nZusammenhänge mit dem nächsten Prozessschritt (Cracker) gesetzt. Dieses komplexe \r\nVerhältnis zwischen Anlagen und Zwischenprodukt wird in dem neuen Entwurf für einen \r\nDurchführungsbeschluss nicht abgebildet. Die Regelungen im Entwurf gehen von \r\nmaximalen Ausbeuten in der Polymergewinnung aus, wodurch deutlich höhere Rezyklat-\r\nAnteile auf Dual-Use-Stoffe alloziert werden können als den tatsächlich aus den Dual-Use-\r\nStoffen gewonnenen Polymeren entsprechen würden. \r\n\r\n• Die anrechenbare Menge an Kunststoffrezyklat muss aus der Berechnungsformel klar \r\nhervorgehen und der Berechnungspunkt muss deutlich spezifiziert werden. Bei der Dual-\r\nUse Formel handelt es sich allerdings nur um eine Ersatzrechnung für den Steamcracker \r\nProzess, bei der die Berechnung der gesamten restlichen Verfahrensschritte fehlt. \r\n\r\n• In der vorgeschlagenen Regelung wird durch die Dual-Use Methodik offengelassen, ob die \r\nVerfahrensschritte durchgeführt werden müssen oder nur theoretisch möglich sein können. \r\nDies kann einen großen wirtschaftlichen Vorteil für solche Prozesse bedeuten, denn damit \r\nsind die kostspieligen Aufbereitungsprozesse nicht mehr nachweispflichtig und können \r\neingespart werden.  \r\n\r\n• Um eine hinreichende Transparenz zu erzeugen, müssten Umrechnungsfaktoren \r\n(Konversionsfaktoren) und Dual-Use-Faktoren für Outputs eines jeden Prozessschrittes \r\ntechnologiespezifisch ermittelt werden. Das dürfte aufgrund der großen Komplexität der \r\nProzesse zu erheblichem Bürokratieaufwand führen; daher sollten Dual-Use-Stoffe \r\nweiterhin wie Fuels bewertet werden. \r\n\r\n• Die vorgelegten Regelungen zur Massenbilanzierung von Dual-Use-Stoffen muss als \r\naufgeweichte fuel use exempt Massenbilanzierung verstanden werden. Sie führen dazu, \r\ndass Anteile als Kunststoffrezyklate ausgewiesen werden können die de facto zu Fuels \r\numgewandelt wurden. Dadurch wird Greenwashing gefördert, weshalb die \r\nvorgeschlagenen Regelungen zu Dual-Use-Stoffen abgelehnt werden sollten. \r\n\r\n \r\nII. Neue Regelungen für Dual-Use-Stoffe \r\n\r\nIn dem vorliegenden Entwurf für einen Durchführungsbeschluss zur SUPD soll die \r\nMassenbilanzierung für das chemische Recycling geregelt werden. Es wird eine Variante des \r\nfuel use exempt vorgeschlagen, die großen Bedenken begegnet. \r\n\r\nIn vergangenen Diskussionen bzw. Vorschlägen für einen Durchführungsbeschluss wurde \r\nfolgendes Modell für die fuel use exempt-Massenbilanzmethode zugrunde gelegt: Im \r\nSteamcracker werden Pyrolyseöle mit Primärnaphta vermischt und aus dem Cracking-Prozess \r\ngehen drei Outputfraktionen hervor: (A) Polymerbausteine, (B) Basischemikalien und (C) Fuels \r\n(Brennstoffe). Die auf (A) und (B) anteilig entfallenden Rezyklat-Inputanteile sollten frei \r\nzwischen (A) und (B) alloziert werden können, während die auf (C) entfallenden Rezyklatanteile  \r\nunberücksichtigt bleiben. \r\n\r\nIm neuen Vorschlag bleiben (A) und (B) bestehen und werden als „non-fuels“ \r\nzusammengefasst, die Kategorie (C) bleibt bestehen und es wird eine neue Kategorie (D) „Dual-\r\nUse“ eingeführt. Darunter fallen all die Substanzen, die als Zwischenprodukt entstehen und in \r\nnachfolgenden Prozessen sowohl zu Kunststoffgrundbausteinen als auch zu Fuels \r\nweiterverarbeitet werden können.  \r\n\r\nIn vorausgegangenen Diskussionen wurden die unter die Fraktion (D) fallenden Substanzen \r\nimmer zur Fraktion (C) „fuels“ gezählt bzw. es wurde davon ausgegangen, dass die \r\nnachfolgenden Prozesse mit ihrer jeweiligen Ausbeute bewertet werden. \r\n\r\nDie im neuen Entwurf für einen Durchführungsbeschluss vorgeschlagene \r\nBerechnungsmethode für die Berücksichtigung von Dual-Use-Stoffen (Annex VI) geht davon \r\naus, dass die Fraktion (D) in einem weiteren Steamcracker weiterverarbeitet wird. Für die \r\nBeurteilung, ob die betreffenden Dual-Use-Stoffe als Polymerbausteine (A) oder \r\nBasischemikalien (B) oder als Fuels (C) bewertet werden, soll der „maximal zulässige \r\nSiedepunkt“ des weiterverarbeitenden Steamcrackers und der Siedepunkt des jeweiligen \r\nDual-Use-Stoffs zugrunde gelegt werden. Die Berechnungsmethode sieht vor, dass lediglich \r\ndiejenigen Dual-Use-Stoffe zu den Fuels gezählt werden, die hohe und höchste (330 Grad \r\nCelsius) Siedepunkte aufweisen. Ist der Siedepunkt des Steamcrackers nicht zu ermitteln, soll \r\nder sehr hohe Siedepunkt von 330 Grad Celsius veranschlagt werden. Dual-Use-Stoffe mit \r\nniedrigerem Siedepunkt als die nachgelagerten Steamcracker sollen mithin als \r\nPolymerbausteine (A) oder Basischemikalien (B) gewertet werden und die auf sie entfallenden \r\nRezyklat-Input-Anteile bei der Allokation berücksichtigt werden können. \r\n\r\nDen neuen Regelungen zur Berücksichtigung von Dual-Use-Stoffen liegt eine Studie der \r\nUniversität Gent zugrunde. In der Studie wird eine datengestützte Methodik entwickelt, um \r\nUmrechnungsfaktoren (Konversionsfaktoren) für jeden Prozessschritt und Dual-Use-Faktoren \r\nfür Outputs zu bestimmen, die sowohl für das Recycling als auch für die Kraftstoffherstellung \r\nverwendet werden können. Die Zertifizierung von Recyclingverfahren ist ein zentraler Aspekt \r\nder vorgeschlagenen Methodik. Die Umrechnungsfaktoren müssen technologiespezifisch sein \r\nund für jeden einzelnen Schritt in der Prozesskette des chemischen Recyclings zertifiziert \r\nwerden. Die in dieser Studie eingeführten Dual-Use-Faktoren basieren auf der Qualität des \r\nOutputs, insbesondere der Siedepunktskurven, um die rezyklierten Inhalte transparent und \r\neffektiv zuzuordnen. Diese Faktoren bestimmen den Anteil eines Outputs, der für die \r\nProduktion von Materialien mit zugeschriebenem Rezyklatgehalt über Steamcracking \r\ngegenüber der Kraftstoffproduktion verwendet werden kann.  \r\n\r\n\r\nIII. Kritikpunkte an der vorgeschlagene Regelung \r\n\r\nDie vorgeschlagene Regelung für Dual-Use-Stoffe berücksichtigt nicht hinreichend die \r\nUmstände und Besonderheiten der nachfolgenden Bearbeitungsschritte für diese Stoffe. \r\n \r\n1. Fehlende Konversionsfaktoren zur korrekten Bewertung nachfolgender Prozessschritte  \r\n\r\nDie Kategorie (D) \"Dual Use\" sind Zwischenprodukte, die hinsichtlich ihres \r\nPotentials eingeschätzt werden, sich in nachfolgenden Prozessschritten zu Produkten im Sinne \r\nvon (A) und (B) verarbeiten zu lassen. Ein tatsächliches Mengenverhältnis der entstehenden \r\nProdukte (A), (B) und (C) kann also nur unter Berücksichtigung der Parameter des \r\nnachfolgenden Prozessschrittes angegeben werden. Die Berechnungsmethode berücksichtigt \r\nnicht, dass  \r\n\r\n- bei jedem nachfolgenden/weiteren Verfahrensschritt Verluste entstehen; \r\n\r\n- bei jedem nachfolgenden/weiteren Verfahrensschritt ebenfalls Fuels produziert werden. \r\n\r\nSo entstehen auch bei der Weiterverarbeitung von Dual-Use Outputs mit niedrigem \r\nSiedepunkt ebenfalls Fuels (z.B. Kerosin bei unter 288°C), die nach den vorgeschlagenen \r\nRegelungen aber nicht zu den Fuels gezählt würden, sondern zur Allokation auf Kunststoffe \r\nangerechnet werden könnten. Die Berechnungsmethode erlaubt es also, Stoffe als Recycled \r\nContent auszuweisen, die im Prozess de facto zu Fuels umgewandelt werden. \r\n\r\nDie Leistungsfähigkeit des nachfolgenden Prozessschrittes, die damit einhergehenden Verluste \r\nund Fuel-Anteile wurden in vorherigen Versionen der Berechnungsmethode und auch in der \r\nStudie der Universität Gent mit einem sog. Konversionsfaktor abgebildet. Diese \r\nKonversionsfaktoren sind wesentlich bei der Ermittlung von Anteilen an Fuels (Ethan) und \r\npotentiellen Monomeren zur Kunststoffproduktion (Ethylen).  \r\n\r\nDie vorgeschlagene Berechnungsmethode für Dual-Use-Stoffe ist insofern unzureichend, als \r\nsie vorsieht, dass lediglich diejenigen Anteile zu den Fuels gezählt werden, die hohe und \r\nhöchste (330 Grad Celsius) Siedepunkte aufweisen. In der Studie der Universität Gent werden \r\nDual-Use- und Konversionsfaktoren miteinander in Beziehung gesetzt: Diese Korrelation \r\nentfällt im Durchführungsbeschluss vollständig. \r\n\r\nEs wird in der Studie nicht erörtert, ob die im Regelungsvorschlag gewählten Dual-Use-\r\nFaktoren die Konversionsfaktoren hinreichend abbilden und es gibt auch keine \r\nÜbereinstimmung zwischen diesen zwei Faktoren. Die im Regelungsvorschlag gewählte Dual-\r\nUse-Methodik sollte die Berechnung auf Grundlage auch von Konversionsfaktoren daher nicht \r\nersetzen. \r\n\r\n \r\n2. Fehlende Vorgaben zum Zeitpunkt und zur Stelle der Prozesskette, an dem/der die \r\n\r\nBilanzierung von Dual-Use-Stoffen vorzunehmen ist \r\n\r\nEs wird in der Berechnungsmethode nicht vorgegeben, an welcher Stelle in der Prozesskette \r\ndie Bilanzierung stattfindet und wann nachfolgende Verarbeitungsschritte als „nicht bekannt“ \r\nangenommen werden dürfen. Dabei haben der Zeitpunkt bzw. die Stelle in der Prozesskette, \r\nzu dem bzw. an der die Bilanzierung der Dual-Use-Stoffe vorgenommen wird, erheblichen \r\nEinfluss auf die anzurechnenden Mengen. Wird z.B. direkt nach der Pyrolyse und vor dem \r\nCracken bilanziert, so ist die anzurechnende Menge laut der Dual-Use-Methode: \r\n\r\n- PyNaphta mit einer Ausbeute von 24-39% zu 100% anrechenbar (DU=1) \r\n\r\n- PyGasoil mit einer Ausbeute von 41-52% zu 70-85% anrechenbar (DU=0,7-0,85) \r\n\r\nIn Summe wären also bei einer Berechnung nach Dual-Use-Methode nach der Pyrolyse 45-\r\n77% als recycleter Kunststoff deklarierbar. \r\n\r\nWird erst nach dem Cracken anhand der Konversionsfaktoren bilanziert, so entstehen nur 26-\r\n52% an anrechenbaren Produkten (Laut Ergebnissen der Studie). \r\n\r\nAufgrund der Zahlen, die in der Studie der Universität Gent dargelegt werden (die auf extrem \r\nhochwertigen Inputmaterialien basieren und nicht der zukünftigen Realität entsprechen) wäre \r\nalso die Mehrausbeute über die Dual-Use-Systematik bereits potentiell etwa 20% im Vergleich \r\nzur Berechnung über Konversionsfaktoren.  \r\n \r\n3. Fehlende Berücksichtigung anderer nachfolgender Behandlungsschritte als \r\n\r\nSteamcracking \r\n\r\nEin weiterer, grundsätzlicher Kritikpunkt an den vorgeschlagenen Regelungen zur Bewertung \r\nvon Dual-Use-Stoffen ist, dass hinsichtlich der nachgelagerten Prozessschritte offenbar nur \r\nauf den Steamcracking-Prozess abgestellt wird. Es gibt indes zwei Gruppen von \r\nCrackverfahren:  \r\n\r\n- thermisches Cracken und  \r\n\r\n- katalytisches Cracken.  \r\n\r\nBeim thermischen Cracken ist das Steam-Cracken sicherlich das häufigste angewandte \r\nVerfahren.  \r\n\r\nBei der Rohölaufbereitung finden jedoch in einer zweiten Stufe des Crackens durchaus auch \r\nkatalytische Verfahren Anwendung, in Abhängigkeit vom Input (Rohölsorte) und von den \r\nZielmolekülen. Im Vorschlag für den Durchführungsbeschluss wird offenbar nur das Steam-\r\nCracken adressiert.  \r\n\r\nEs stellt sich daher die Frage, ob die Vorschläge der Massenbilanzierung ausschließlich auf das \r\nSteam-Cracken anwendbar sind und ob bei der Massenbilanzierung die anderen Crack-\r\nVerfahren bei der Rohölaufbereitung, wie bspw. da katalytisches Cracken, nicht betrachtet \r\nwerden?  \r\n\r\nTatsächlich müssten auch andere Verfahren der Rohölaufbereitung, die für Dual-Use von \r\nBedeutung sein können, bei der Massenbilanzierung berücksichtigt werden.  \r\n \r\n4. Wettbewerbsverzerrung zu Lasten des mechanischen Recyclings und fehlender Anreiz, \r\n\r\ntatsächlich Recyclingkunststoffe zu produzieren \r\n\r\nDie Berechnungsmethode sieht vor, dass die Ausbeute auf Grundlage einer theoretischen \r\nAnalyse anstatt auf Grundlage belastbarer Prozessdaten errechnet werden kann.  \r\n\r\nDamit wird die Möglichkeit eröffnet, kostspielige Prozessschritte einzusparen und die Stoffe \r\ntatsächlich in günstigere nachfolgende Prozesse abzusteuern, die eher zu einer Produktion von \r\nFuels führen. Die theoretisch ausgewiesene Menge an Kunststoff Rezyklaten würde also \r\n\r\nfaktisch im Prozess kein Äquivalent an Polymerbausteinen (A) oder Basischemikalien (B) \r\nproduziert haben.  \r\n\r\nDurch eine Einschränkung der Massenbilanz auf solche Prozesse, bei denen \r\nKunststoffbausteine entstehen, tatsächlich aber keine Polymere vorhanden sind, wird ein \r\nzusätzliches Ungleichgewicht zu mechanischen Prozessen geschaffen. Wäre hier eine \r\nGleichbehandlung zwischen den Kunststoffrecyclingverfahren gegeben, so dürfte beim \r\nmechanisch Recycling ein Input-Stoff allein aufgrund seines Potentials, zu einem hochwertigen \r\nRezyklat aufbereitet und weiter eingesetzt werden zu können, auf eine Rezyklateinsatzquote \r\nangerechnet werden, ohne dass in den Aufbereitungsverfahren tatsächlich die nötigen \r\nAnstrengungen für entsprechende Ausbeute und Reinheit unternommen werden müssten. \r\n\r\n \r\n\r\nIV. Fazit \r\n\r\nUm Missbrauch vorzubeugen, sollte die Einbeziehung von Dual-Use-Stoffen in die Allokation \r\nvon Rezyklaten abgelehnt und in jedem Fall die Berechnungsmethode überarbeitet werden. \r\nDie genauen Massenbilanzen der einzelnen Prozessschritte (insbesondere bei Kaskaden-\r\nVerfahren) müssen zudem offengelegt werden, sodass das Missbrauchspotenzial der \r\nBilanzierung in seinem ganzen Ausmaß eingeschätzt und spätestens bei der \r\nMassenbilanzierung in der PPWR nachjustiert werden kann. \r\n\r\nDie bisherigen Vorschläge zu Dual-Use bilden letztlich nur einen Teil der weiteren Prozesskette \r\n(Steam Cracken) ab, wobei selbst dieser Teil in seiner Komplexität nur unzureichend abgebildet \r\nund berücksichtigt wird; so gibt es sehr viele unterschiedliche Steam Cracker, die in \r\nunterschiedlichsten Betriebsmodi gefahren werden und zu unterschiedlichen Ausbeuten an \r\nKunststoffbausteinen, Basischemikalien und Fuels führen können – was in den \r\nvorgeschlagenen Regelungen nicht abgebildet wird.  \r\n\r\nEine Massenbilanz muss korrekt aufgrund der Ausbeuten aller einzelnen Prozessschritte \r\nerfolgen und muss die Konversionsfaktoren der durchlaufenen Prozesse berücksichtigen. Aus \r\ndem Durchführungsbeschluss muss eine klare Berechnung der anrechenbaren Menge \r\nhervorgehen. \r\n\r\nDa die vorgeschlagenen Regelungen zu Dual-Use-Stoffen im vorliegenden Entwurf für einen \r\nDurchführungsbeschluss zur SUPD diesen Anforderungen nicht gerecht werden, sollte der \r\nVorschlag insoweit abgelehnt werden."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundeskanzleramt (BKAmt)","shortTitle":"BKAmt","url":"https://www.bundeskanzler.de/bk-de","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) (20. WP)","shortTitle":"BMUV (20. WP)","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-03-26"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0017039","regulatoryProjectTitle":"Kurzfristige Unterstützung der Infrastruktur der Erfassung und des Recyclings von Alttextilien","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/eb/64/544472/Stellungnahme-Gutachten-SG2506200048.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Brussels, 28 May 2025\r\nJoint open letter (EuRIC & FEAD)\r\nEurope’s plastics recycling & post-consumer textiles industries need urgent support\r\nDear EU27 Deputy Permanent Representatives,\r\nEurope’s plastics recycling and post-consumer textile collection, preparing for reuse, and recycling industries are facing a deepening crisis that requires urgent political action. EuRIC’s, the European Recycling Industries’ Confederation’s plastics recycling branch (EPRB) and textile reuse & recycling branch (EuRIC Textiles), together with FEAD, the European Waste Management Association, jointly urge EU Member States to urgently discuss this critical situation at the upcoming June Environment Council and adopt immediate safeguard measures to support both sectors that are critical to Europe’s circular economy and resource generation.\r\nThese industries are under severe pressure, facing competitiveness issues due to structural market failures:\r\n•\r\nThe prices of virgin materials remain much lower compared to the price of its recycled equivalent.\r\n•\r\nDemand for recycled content is weak, as manufacturers fail to commit to integrating recyclates into their products.\r\n•\r\nThird-country (China) competition is intensifying with skyrocketing imports of cheap recycled plastics and a flood of extremely cheap and low-quality ultra-fast fashion products from platforms like SHEIN and Temu.\r\nWithout clear and urgent EU support, plastics recycling and textile preparing for reuse, and recycling plants across Europe will shut down completely meaning the collapse of a whole industry. This is already happening all over Europe where plastic recycling plants recently had to shut down due to market failures. Veolia, Europe’s leading waste management company, has already shut down a plant for recycling PET plastic bottles in Germany. In October 2024, Soex Group, one of the largest global collectors of used textiles, began insolvency proceedings and cease all activities in Europe.\r\nThe collapse of these sectors would mean a major failure of the EU’s industrial and environmental ambitions and would lead to the loss of thousands of green jobs across the continent. It would hinder the deployment of circular technologies like recycling, which drastically reduces energy consumption and emissions, prevents resources depletion and strengthens Europe’s competitiveness and strategic autonomy. Ultimately, it would leave Europe’s waste without recycling possibilities.\r\nFor the survival and long-term competitiveness of Europe’s plastics and textiles preparing for reuse and recycling operators urgent support is needed. We call for the following urgent actions to avoid the collapse of the European plastics and textiles recycling industry:\r\n1.\r\nTemporary financial support for the textiles sector, to sustain the European textiles collection infrastructure, and the preparing for reuse and recycling operations until Extended Producer Responsibility (EPR) schemes are fully implemented (i.e. in approximately three years). Current EU funding opportunities for the textile sector fall short of addressing the immediate financial pressures threatening the sector’s survival.\r\n2.\r\nSwift access to state aid funds for both industries, until the market for recycled plastics and for used textiles recover and stabilise and planned recycled content targets and requirements come into force. We also call for the State aid Framework accompanying the Clean Industrial Deal (CISAF) to explicitly include circularity measures - key to the Clean Industrial Deal’s success. We are concerned that CISAF, as currently drafted by the EU Commission, overlooks the need to invest in circular technologies.\r\n3.\r\nStimulate demand for circular materials through mandatory requirements in EU public procurement rules, and through reduced VAT for reuse, repair and recycling or elimination of double taxation on used textiles and recycled plastics/textiles. Applying reduced VAT rates for second-hand products and repair services would boost market demand for used textiles. Recycling services in the EU should also benefit from lower VAT rates to enhance their competitiveness against virgin material production. Alternatively, introduce a system that avoids double taxation of used textiles and recycled plastics/textiles, recognising that VAT was already paid when these products were first placed on the market as virgin materials.\r\n4.\r\nIntroduce mandatory “Made in Europe” recycled content to drive the demand for recycled materials and stimulate investments in sorting and recycling technologies within Europe. For textiles, the upcoming Ecodesign delegated act should mandate the use of textile-to-textile recycled content (primarily sourced from post-consumer textile waste generated in the EU), in new garments. For plastics, we call for swift implementation of pragmatic mandatory recycled content targets. Given the surge in imports from third countries, strong mechanisms for verification and traceability of recycled polymers, and the application of EU-equivalence rules are needed to safeguard the European recycling industry.\r\nThe June Environment Council is a crucial opportunity to take concrete steps that will ensure the survival of these vital sectors. Failure to act now risks irreversible damage to Europe’s circular economy ambitions and strategic resilience. We, the cosignatories, stand ready to work closely with Member States and the European Commission to co-design effective, pragmatic solutions that support both circularity and industry competitiveness.\r\nYours sincerely,\r\nMariska Boer\r\nEuRIC Textiles (EuRIC’s Textiles Branch)\r\nPresident\r\nSophie Sicard\r\nEPRB (EuRIC’s Plastics Recycling Branch)\r\nPresident\r\nPaolo Campanella\r\nFEAD\r\nSecretary General\r\nEuRIC represents the recycling industry at a European level. Gathering the vast majority of national recycling federations from EU/EEA Member States, the Confederation represents about 5,500+ recycling companies – from market leaders to SMEs – generating an aggregated annual turnover of about 95 billion € by treating various waste streams such as household or industrial & commercial waste including ferrous and non-ferrous metals, end-of-life vehicles (ELVs), electronic waste (WEEE), packaging (paper and plastics), end-of-life tyres or textiles.\r\nFEAD is the European Waste Management Association, representing the private waste and resource management industry across Europe, including 20 national waste management federations and 3,000 waste management companies. Private waste management companies operate in 60% of municipal waste markets in Europe and in 75% of industrial and commercial waste. This means more than 500,000 local jobs, fuelling €5 billion of investments into the economy every year."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN)","shortTitle":"BMUKN","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-06-11"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0017040","regulatoryProjectTitle":"Aufbau einer textilen Kreislaufwirtschaft in Europa","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/76/ed/544474/Stellungnahme-Gutachten-SG2506200049.pdf","pdfPageCount":10,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"1 of 10\r\nApril 2025\r\nBDE-Positionspapier für den Aufbau einer textilen Kreislaufwirtschaft in Europa\r\nI.\r\nTextilien im Kreislauf – aktuelle Marktbedingungen und Hindernisse für die Kreislaufführung\r\nDer Textilmarkt1 ist seit einigen Jahren vom Marktphänomen der Ultra Fast Fashion geprägt. Es beschreibt ein Geschäftsmodell bei dem Kleidung möglichst schnell und basierend auf aktuellen (Mikro-)Trends entworfen und zu extrem niedrigen Preisen produziert und verkauft wird. Wiederverwendung und Recycling kommen in diesem Modell kaum vor – Verbrennung und Deponierung sind die gängigsten Entsorgungswege. Darüber hinaus bescheinigt die European Environmental Agency dem Textilsektor erhebliche negative Auswirkungen in Bezug auf Wasser- und Landverbrauch sowie bei den Treibhausgasemissionen bei der Produktion.2 Als Antwort darauf hat die EU-Kommission in ihrer „EU-Strategie für nachhaltige und kreislauffähige Textilien“ bereits in 2022 das Ziel formuliert, dass bis 2030 “nur noch langlebige und wiederverwertbare Textilerzeugnisse auf den Markt gebracht werden sollen, die zu einem großen Teil aus recycelten Fasern bestehen, frei von gefährlichen Stoffen sind und unter Beachtung der sozialen Rechte und des Umweltschutzes hergestellt wurden.”3\r\nDer BDE begrüßt diese Strategie und auch den dadurch eingeleiteten regulatorischen Prozess zur Verbesserung der Kreislaufführung von Textilien. Denn gerade bei der Entsorgung steht die EU vor massiven Herausforderungen und die Entsorgungsbranche vor existentiellen Problemen: Von den 11 Millionen Tonnen (Post-Consumer) Alttextilien, die jährlich in der EU entstehen, wurden im Jahr 2019 lediglich 2,4 Millionen Tonnen separat gesammelt. Außerdem wurden von der Gesamtmenge 4,1 Millionen Tonnen deponiert und 5,6 Millionen Tonnen verbrannt.4 Zentrales Ziel im Umgang mit Alttextilien muss es sein, diese entsprechend der Abfallhierarchie der (Vorbereitung zur) Wiederverwendung und nicht mehr vermarktbare Textilien einem hochwertigen Recycling zuzuführen. Wegen des beschriebenen Phänomens der Ultra Fast Fashion, welche den weltweiten Textilmarkt prägt, steht der ReUse-Markt vor dem Aus. Hohe Prozesskosten für Sammlung und Sortierung waren früher bereits herausfordernd;\r\n1 Das vorliegende Papier befasst sich in erster Linie mit Textilien aus dem Bekleidungs- und Haushaltsbereich. Der Markt für andere textile Erzeugnisse (etwa Automobil, Bau, Landwirtschaft, Medizin) wird hier nicht betrachtet.\r\n2 European Environment Agency, 2025, “Circularity of the EU textiles value chain in numbers”, https://www.eea.europa.eu/en/analysis/publications/circularity-of-the-eu-textiles-value-chain-in-numbers?activeTab=4a75727f-4f3c-4b71-bbce-9a2481c20210.\r\n3 Europäische Kommission, 2022, “EU Strategy for Sustainable and Circular Textiles”, https://environment.ec.europa.eu/document/download/74126c90-5cbf-46d0-ab6b-60878644b395_en?filename=COM_2022_141_1_EN_ACT_part1_v8.pdf.\r\n4 JRC, 2023, “Techno-scientific assessment of the management options for used and waste textiles in the European Union”, https://publications.jrc.ec.europa.eu/repository/handle/JRC134586.\r\n2 of 10\r\nqualitativ minderwertige Materialien machen dieses Geschäftsmodell zunehmend zum Auslaufmodell – Insolvenzen bei Sammlern und Sortierern von Alttextilien sind die Folge5.\r\nAuch dem Recycling machen minderwertige Alttextilien zu schaffen. Der am weitesten verbreitete Ansatz ist hier das mechanische Recycling, bei dem Alttextilien derzeit hauptsächlich in Putztücher, Dämmstoffe und Isolationsmaterialien umgewandelt werden (auch Downcycling genannt). Diese Technologie ist in industriellem Maßstab verfügbar und einfach anzuwenden, allerdings auch von geringer Effizienz, da die Fasern durch den Reißprozess stark an Qualität verlieren und es dadurch nur begrenzte Anwendungsmöglichkeiten als Garn in Textilien gibt. Zwar ist die Forschung an hochwertigen Lösungen im Bereich des Faser-zu-Faser-Recyclings besonders in Deutschland gut entwickelt. Neben technischen Herausforderungen bei der Separation von Mischtextilien aus Polyester und Baumwolle, der Entfernung von Störfraktionen, und der Funktionalität recycelter Garne ist der Aufbau wirtschaftlich tragbarer Geschäftsmodelle mithilfe langfristiger Abnehmerstrukturen zum aktuellen Zeitpunkt noch sehr schwierig.\r\nAuch beim Verbraucher muss ein verbessertes Bewusstsein für die Umweltauswirkungen des Textilverbrauchs geschaffen werden, da der Pro-Kopf-Verbrauch kontinuierlich steigt. Laut dem Bericht der European Environmental Agency \"Circularity of the EU textiles value chain in numbers\" ist der Konsum von 17 kg im Jahr 2019 auf 19 kg im Jahr 2022 angestiegen6. Dabei handelt es sich größtenteils um Ware aus dem Ultra-Fast Fashion Segment. Um diesen Trend umzukehren, könnte die Einführung des Digitalen Produktpasses ein Schritt sein, der Informationen zu Herkunft, Materialien und Recyclingfähigkeit von Textilien bietet. Auf diese Weise könnten Verbraucher informierte Entscheidungen treffen und die Nachfrage nach nachhaltigeren, langlebigen Produkten fördern, was den Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft im Textilsektor unterstützt.\r\nDie beschriebenen Herausforderungen erfordern ein engagiertes Handeln aller beteiligten Wirtschaftsakteure. Eine funktionierende Kreislaufwirtschaft für Alttextilien in der EU und Deutschland braucht dafür gute regulative Rahmenbedingungen.\r\n5 EUWID, Ralf Armbruster, 2024, ”Soex verhandelt konzentriert ein Erwerberkonzept”, https://www.euwid-recycling.de/news/wirtschaft/soex-verhandelt-konzentriert-ein-erwerberkonzept-121224/.\r\n6 European Environmental Agency, 2025, “Circularity of the EU textiles value chain in numbers”, https://www.eea.europa.eu/en/analysis/publications/circularity-of-the-eu-textiles-value-chain-in-numbers.\r\n3 of 10\r\nII.\r\nZielbild – eine textile Kreislaufwirtschaft\r\nEine Textilwirtschaft, die in Kreisläufen denkt, muss folgende Punkte beachten:\r\n-\r\nEine umfängliche Umsetzung der Abfallhierarchie mit der Abfallvermeidung in Form von Langlebigkeit, Reparatur und Wiederverwendung vor Recycling, Verbrennung und Deponierung setzt, muss sich auch im Textilsektor durchsetzen. Nichtsdestotrotz müssen alle Verwertungsstufen im Sinne der Abfallhierarchie genutzt werden dürfen.\r\n-\r\nGeschäftsmodelle in diesen Bereichen müssen sich auf dem europäischen Markt nachhaltig durchsetzen und langfristig tragen, so dass eine entsprechende textile Kreislaufwirtschaft aufgebaut werden kann. Dabei müssen bereits bestehende Erfassungssysteme integriert werden, ohne Wettbewerbsverzerrungen zu kreieren. Für Deutschland bedeutet das etwa den Erhalt bereits bestehender Sammlungsaktivitäten durch gewerbliche Akteure, Sozialeinrichtungen und Kommunen – ohne dass es zur Privilegierung einzelner Akteure kommt.\r\n-\r\nIn einer komplexen Wertschöpfungskette, die über den Globus verteilt ist, muss durch kluge Regulatorik ein Level-Playing-Field von Herstellung bis zum Recycling geschaffen werden, so dass sich eine positive Lenkungswirkung auf dem nationalen, europäischen und globalen Markt entfalten kann. Das beinhaltet Lenkungsanreize, die den Aufbau einer ReUse- und Recyclinginfrastruktur innerhalb der EU stärken. Quoten sollten beispielsweise auch an die Einhaltung bestimmter Umwelt- und Sozialstandards gebunden sein.\r\n-\r\nFür den Recycling- und Rezyklatmarkt braucht es bürokratiearme, aber effektive Monitoring- und Nachweisregeln sowie Normen und Standards, die Fehldeklarationen recycelter Stoffströme und deren Einsatz verhindern (Traceability).7\r\n7 Die Besorgnis ergibt sich aus langjähriger Erfahrung im Kunststoffsektor. Seit der Einführung von Mindestrezyklateinsatzquoten werden Kunststoffrezyklate zunehmend auch in Drittstaaten produziert, um diese Vorgaben zu erfüllen. Allerdings ist dieser Bereich von erheblichen Betrugsfällen und verzerrten Wettbewerbsbedingungen geprägt. Einerseits werden Rezyklate häufig aus Primärrohstoffen oder nicht authentischen Post-Consumer-Abfällen hergestellt. Andererseits gelten in vielen Drittstaaten deutlich geringere Umweltstandards, wodurch die Produktionskosten erheblich niedriger ausfallen und mit denen europäischer Rezyklate nicht vergleichbar sind. Dies führt insgesamt dazu, dass europäische Rezyklate aufgrund höherer Kosten kaum einen Absatzmarkt finden.\r\n4 of 10\r\nIII.\r\nBDE-Forderungen\r\nUm eine funktionierende textile Kreislaufwirtschaft im EU-Markt zu etablieren, benötigt die Entsorgungswirtschaft drei zentrale Voraussetzungen:\r\n1.\r\nEine finanzielle Absicherung der Kosten für die Sammlung, Sortierung, Wiederverwendung und/oder Verwertung durch die Hersteller,\r\n2.\r\nEin Absatzmarkt für Rezyklate, damit die Rohstoffe im Kreislauf geführt und genutzt werden können, und\r\n3.\r\nDie konsequente Umsetzung von Design-for-Recycling-Prinzipien bereits bei der Produktentwicklung.\r\nBeides existiert derzeit noch nicht europaweit, ersteres wird allerdings durch die Einführung einer erweiterten Herstellerverantwortung (Extended Producer Responsibility, EPR) in der EU-Abfallrahmenrichtlinie für Textilhersteller künftig eingeführt. Anders sieht es beim Absatzmarkt für Rezyklate aus: Dieser fehlt bislang. Gründe dafür sind sowohl der bislang unzureichende technologische Entwicklungsstand im Bereich der Sortierung und des Recyclings von Textilien als auch das Fehlen politischer Anreize zur Nutzung recycelter Materialien. Damit Investitionen und Innovationen in diesem Bereich angestoßen werden können – beides essenziell für die Transformation des Sektors – muss ein funktionierender Markt für Rezyklate dringend aufgebaut werden.\r\nFür den Aufbau einer leistungsfähigen Entsorgungs- und Recyclinginfrastruktur sollten gezielte Fördergelder für Forschung und Entwicklung bereitgestellt werden, insbesondere zur Optimierung von Abfallvermeidungs- und -bewirtschaftungsmaßnahmen entlang der Abfallhierarchie. Darüber hinaus sollten Hersteller über das EPR-Beteiligungsentgelt aktiv in die Forschung und Entwicklung von automatischen Sortierungs- und Trenntechnologien investieren, die eine effiziente Trennung und Dekontamination von Mischmaterialien ermöglichen. Dadurch wird ein hochwertiges Faser-zu-Faser-Recycling gefördert und der Einsatz von recycelten Fasern vorangetrieben – um beides langfristig im Markt zu etablieren. Dabei gilt es aber auch, wirtschaftliche Effizienz und ökologische Nachhaltigkeit gleichermaßen zu berücksichtigen. Eine Schlüsselrolle spielt dabei die gezielte Verzahnung aller verfügbaren Recyclingtechnologien8.\r\nMechanische Recyclingverfahren haben bereits einen hohen technologischen Reifegrad und sind in industriellem Maßstab skalierbar. Zudem sind sie in der Regel energieeffizienter und ressourcenschonender als chemische Verfahren. Allerdings\r\n8 Im Recycling werden verschiedene Prozesse unterschieden:\r\nWerkstoffliches Recycling umfasst alle Verfahren, bei denen Abfälle auf mechanische oder physikalische Weise aufbereitet werden, ohne die chemische Struktur der Moleküle zu verändern. Dazu zählen Methoden wie Zerkleinern, Schmelzen oder lösemittelbasierte Verfahren, die bestehende Moleküle intakt lassen, um Materialien erneut in den Produktionskreislauf einzuführen.\r\nSobald jedoch die Moleküle in ihre chemischen Bestandteile zerlegt werden, etwa durch Pyrolyse oder Hydrolyse, spricht man von chemischem Recycling.\r\n5 of 10\r\nsteht die Produktion hochwertiger Rezyklate auch hier noch am Anfang, weshalb Forschung und Entwicklung weiter vorangetrieben werden müssen. Zudem stoßen mechanische Verfahren insbesondere bei bestimmten Textilien – etwa solchen mit Beschichtungen oder schadstoffbelasteten Materialien – sowie hinsichtlich der Herstellung qualitativ hochwertiger Rezyklate an ihre Grenzen.\r\nHier können lösemittelbasierte, thermomechanische oder chemische Recyclingverfahren9, eine sinnvolle Ergänzung sein. Thermomechanische Verfahren ermöglichen die Herstellung hochfunktionaler Recyclingfasern, die als Drop-in für eine Vielzahl an Anwendungen geeignet sind. Chemische Recyclingverfahren können entweder als eigenständige Lösung oder als Vorbehandlung zur Stofftrennung dienen, bevor die Fasern mechanisch weiterverarbeitet werden. Die abgestimmte Nutzung aller Verfahren verbessert nicht nur die Umweltbilanz des Textilrecyclings erheblich, sondern ermöglicht auch eine wirtschaftlich tragfähige Kreislaufführung.\r\nInsgesamt muss die technologieoffene Entwicklung von Verwertungswegen unter der Einhaltung hoher Umweltstandards gefördert werden. Nur durch eine ganzheitliche Strategie lassen sich die ökologischen und wirtschaftlichen Potenziale einer zirkulären Textilwirtschaft voll ausschöpfen.\r\nDie finanzielle Absicherung der Entsorgung\r\nDie partielle Revision der EU-Abfallrahmenrichtlinie geht mit der Einführung einer erweiterten Herstellerverantwortung für Alttextilien den richtigen Weg, da sie wichtige Anreize für sämtliche Stufen der Wertschöpfungskette setzt und diese auf nachhaltige finanzielle Beine stellt. Dadurch wird Investitions- und Rechtssicherheit geschaffen, die die Geschäftsmodelle im Bereich der Wiederverwendung und dem Recycling ermöglichen. Daher muss die auf der EU-Ebene beschlossene EPR für Textilhersteller in Deutschland sowie in allen anderen EU-Mitgliedstaaten so schnell wie möglich umgesetzt werden. Bis dahin sollten kurzfristige Überbrückungshilfen eingeführt werden, um den Sektor zu unterstützen. Dazu könnte beispielsweise eine Senkung der MwSt. für gebrauchte Textilien, Reparaturen und Recyclingdienstleistungen gehören, um die Nachfrage zu steigern und die Wettbewerbsfähigkeit gegenüber Primärmaterialien zu verbessern. Darüber hinaus könnte auch eine vorübergehende Aussetzung kommunaler Gebühren für die Textilsammlung dazu beitragen, Sortierbetreiber zu entlasten und die Dienstleistungsfähigkeit langfristig sicherzustellen.10\r\n9 Öko-Institut e.V., 2024, “Textilrecycling – Status Quo und aktuelle Entwicklungen”, https://www.nabu.de/imperia/md/content/nabude/konsumressourcenmuell/241017-nabu-textilrecycling-studie-status-quo.pdf, Seite 13, 23.\r\n10 Weitere ad-hoc-Maßnahmen wurden von den europäischen Dachverbänden der Entsorgungs- und Recyclingwirtschaft, FEAD und EuRIC, hier veröffentlicht.\r\n6 of 10\r\nDamit sich langfristig ein funktionierender Markt durch die EPR bilden kann, müssen auch die folgenden Voraussetzungen und Anforderungen erfüllt werden:\r\nDie EPR macht die Hersteller und Inverkehrbringer, beispielsweise Online-Händler, von Textilien über die Nutzungsphase ihrer Produkte hinaus für den umweltfreundlichen Umgang verantwortlich. Die Ausgestaltung der EPR sollte den Ausbau eines ReUse- und Recyclingmarkts für Textilien fördern und in nationaler Hand bleiben.\r\nZur Gestaltung einer effizienten Kreislaufwirtschaft ist es essenziell, Unternehmen der Entsorgungswirtschaft sowie der Wiederverwendung in den politischen Prozess der Ausgestaltung der EPR einzubeziehen und an den Strukturen der Organisationen der erweiterten Herstellerverantwortung (Producer Responsibility Organisations, PROs) zu beteiligen.\r\nZudem muss sichergestellt werden, dass die PROs bei der Auftragsvergabe für die Entsorgung von Alttextilien diskriminierungsfreie Verfahren anwenden und weder Sozialunternehmen noch kommunale oder private Abfallbewirtschafter bevorzugen. Nur so lassen sich fairer Wettbewerb und Innovation im Sektor gezielt fördern.\r\nDas EPR-Beteiligungsentgelt, das für das Inverkehrbringen von Textilien im EU-Markt verlangt wird, muss eine Finanzierung sämtlicher Entsorgungsschritte von der Sammlung und Sortierung über ReUse und Recycling bis zur thermischen Verwertung sicherstellen, aber auch die Entwicklung von innovativen Recyclingprozessen fördern sowie Verbraucherkommunikation betreiben. Um fairen Wettbewerb europaweit zu garantieren, müssen einheitliche Kriterien für die Ökomodulation auf EU-Ebene geschaffen werden, die individuelle regionale und nationale Anpassungen in begründeten Ausnahmefällen zu einem gewissen Grad zulassen.\r\nEin EPR-Beteiligungsentgelt sollten nur von Unternehmen verlangt werden, die Textilien das erste Mal auf den EU-Markt bringen. Unternehmen der Wiederverwendung, die das Textil nicht das erste Mal auf den EU-Markt bringen, wären damit von den finanziellen Verpflichtungen befreit.\r\nIm Gegensatz zu vielen EU-Mitgliedsstaaten hat sich in Deutschland über die vergangenen Jahre ein (bis vor Kurzem) funktionierendes Getrenntsammlungs- und Erfassungssystem für Alttextilien und eine funktionierende Arbeitsteilung zwischen kommunaler Wirtschaft sowie Unternehmen aus dem gewerblichen und dem Sozialbereich etabliert. Die Einführung eines EPR-Systems soll dabei helfen, etablierte Sammelstrukturen nachhaltig zu finanzieren, aber gleichzeitig eine Privilegierung bestimmter Sammelakteure vermeiden.\r\n7 of 10\r\nSozialunternehmen müssen in der neuen Organisation des Marktes geschützt werden, sollten allerdings ihren Status als Sozialunternehmen unbürokratisch nachweisen müssen, so dass Trittbrettfahrerei ausgeschlossen werden kann. Zusätzlich sollten sie dazu verpflichtet werden ihre Sammel- und Verwertungsmengen zu melden.\r\nWeil die Entsorgungswirtschaft auf eine bestimmte Textilqualität für die Wiederverwendung und das Recycling angewiesen ist und PROs ggf. auch gesetzliche Quoten bei Sammlung und Recycling zu erfüllen haben, sollte die Organisationsverantwortung für die Sammlung nicht bei den öffentlich-rechtlichen Entsorgern (örE) liegen. Die Einbindung der örE sollte über eine reine Abstimmungspflicht nicht hinausgehen.\r\nSchaffung eines Rezyklatabsatzmarktes\r\nDer Mangel an Absatzmärkten ist auf die noch begrenzten technologischen Entwicklungen sowie die geringe Verbreitung und Nutzung recycelter Materialien in die Herstellung von Neuwaren zurückzuführen. Um die Nachfrage anzureizen, müssen andere Marktbedingungen geschaffen werden, beispielsweise durch die Einführung von Mindestrezyklateinsatzquoten für Recyclingfasern. Alle Quoten sollten jedoch flexibel gestaltet sein, um eine schrittweise Anpassung an die Marktentwicklung zu ermöglichen. Zudem sind transparente Überprüfungsmechanismen erforderlich, um regelmäßig zu evaluieren, ob die festgelegten Quoten angesichts technologischer Fortschritte und wirtschaftlicher Rahmenbedingungen angepasst werden müssen. Der BDE spricht sich daher für eine Evaluierung, sowie eine schrittweise Einführung von Zielvorgaben für die Abfallvermeidung, die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling von Textilabfällen bis 2029 aus.\r\nUnabhängig davon wäre eine kurzfristige Einführung von verpflichtenden Sammelquoten ein erster und frühzeitiger politischer Ansatz, die nationalen Sammelstrukturen in der EU zu halten, auszubauen und wo nötig zu unterstützen.\r\nEs müssen politische Anreize geschaffen werden, um den Einsatz von Rezyklaten in der Textilproduktion zu fördern. Dazu gehören die kreislauffreundliche Beschaffung von Textilprodukten durch die öffentliche Hand, (finanzielle) Vorteile für Unternehmen, die recycelte Materialien verwenden, sowie Investitionen in Forschung und Entwicklung für hochwertiges Faser-zu-Faser-Recycling (F2F-Recycling).\r\nEin noch ungelöster Punkt im Textilrecyclingmarkt ist die Frage nach effektiven Monitoring- und Nachweisregelungen, die ein Level-Playing-Field gegenüber dem globalen Markt sicherstellen. Für den Erfolg des Textilrecyclings sind bürokratiearme, aber zugleich wirksame Mechanismen erforderlich, die eine lückenlose\r\n8 of 10\r\nNachverfolgbarkeit recycelter Textilstoffe ermöglichen und Fehldeklarationen verhindern.\r\nDie Befürchtungen hinsichtlich möglicher Wettbewerbsverzerrungen sind vor allem durch langjährige Erfahrungen aus dem Kunststoffsektor begründet. Seit der Einführung von Mindestrezyklateinsatzquoten werden Rezyklate zunehmend auch in Drittstaaten produziert, um diese Vorgaben zu erfüllen. Dieser Bereich ist jedoch von erheblichen Betrugsfällen und verzerrten Wettbewerbsbedingungen geprägt: Rezyklate werden oft aus Primärrohstoffen oder nicht authentischen Post-Consumer-Abfällen hergestellt, zusätzlich gelten in vielen Drittstaaten deutlich niedrigere Umweltstandards, was zu erheblich geringeren Produktionskosten führt. Dies verzerrt den Wettbewerb und erschwert es Rezyklaten aus europäischen Märkten, die unter strengeren Umweltauflagen produziert werden, einen Absatzmarkt zu finden. Diese Problematik könnte auch das Textilrecycling betreffen, wenn keine klaren und fairen Nachweis- und Monitoringstrukturen etabliert werden.\r\nIm Kunststoffbereich hat man dafür in der EU-Verpackungsverordnung (Packaging and Packaging Waste Regulation, PPWR) eine sogenannte Spiegelklausel eingebaut, die sicherstellt, dass Rezyklate, die aus Drittstaaten importiert werden, denselben Standards entsprechen wie diejenigen, die innerhalb der EU produziert werden (PPWR, Artikel 7). Diese Regelung soll verhindern, dass minderwertige oder unauthentische Rezyklate den Markt überschwemmen und den Wettbewerb verzerren. Ein ähnlicher Ansatz könnte auch im Textilmarkt verfolgt werden, um sicherzustellen, dass recycelte Textilien aus Drittstaaten den gleichen Umwelt- und Qualitätsstandards entsprechen wie europäische Produkte. Nur so kann gewährleistet werden, dass europäische Rezyklate nicht benachteiligt werden und dass der Markt für recycelte Textilien fair und nachhaltig bleibt.\r\nUmdenken im Produktdesign\r\nÜberdies müssen alle Hersteller und Inverkehrbringer von Textilien bereits im Designprozess Kriterien für Wiederverwendbarkeit und Recycling erfüllen. Wer diese Kriterien nicht beachtet, darf nicht auf dem EU-Markt zugelassen werden. Damit die Ökodesignkriterien so schnell wie möglich die Herstellung von Textilien transformieren, müssen die Vorschriften von der Europäischen Kommission schnell beschlossen werden. Dabei müssen folgende Punkte beachtet werden:\r\n-\r\nHaltbarkeit: Textilien sollten langlebiger werden, indem Mindeststandards für physische Belastbarkeit eingeführt werden, die andere Aspekte, wie z.B. die Recycelbarkeit, nicht beeinträchtigen. In der Praxis stellt dies jedoch oft einen Trade-off dar – etwa, wenn eine Schutzbeschichtung die Haltbarkeit erhöht, aber am Ende des Lebenszyklus aufwendig vom Textil im Recyclingprozess getrennt\r\n9 of 10\r\nwerden muss.\r\nIn solchen Fällen ist es entscheidend, die Umweltauswirkungen des gesamten Lebenszyklus gegen die Vorteile einer verlängerten Haltbarkeit abzuwägen.\r\n-\r\nRecycelbarkeit: Damit Textilien am Ende ihres Lebenszyklus bestmöglich verwertet werden können, sollte das Prinzip des Design for Recycling (D4R) als verbindliche Marktanforderung etabliert werden. Dazu gehört, den Einsatz schwer recycelbarer oder unterschiedlich zusammengesetzter Materialien gezielt einzuschränken. Besonders geeignet sind Monomaterialien oder solche Verbundstoffe, die sich leicht voneinander trennen lassen. Materialien mit geringen Zusatzanteilen – wie etwa 5% Elastan – sollten hingegen möglichst vermieden werden, da sie die Recyclingfähigkeit erheblich beeinträchtigen können. Ebenso gilt es, auf Additive zu verzichten, die für die Funktionalität nicht zwingend erforderlich sind und die Verwertungsprozesse zusätzlich erschweren.\r\n-\r\nMindestrezyklateinsatz: Da derzeit nur wenige hochwertige Recyclingprozesse recycelte Fasern in ausreichender Qualität und für eine Vielzahl von Anwendungen bereitstellen können, lassen sich feste Mindestrezyklateinsatzquoten noch nicht festlegen. Dennoch sollte der Einsatz recycelter Materialien gezielt gefördert werden, indem Marktanreize geschaffen und die Nachfrage gesteigert werden. Langfristig sollten auf Basis belastbarer Daten geeignete Quoten eingeführt werden. Eine klare Unterscheidung zwischen Post-Consumer- und Post-Industrial-Rezyklaten ist ebenfalls erforderlich, um Fehlanreize zu vermeiden. So ist die Wiederverwertung von Abfällen aus der Produktion (PIR) häufig wirtschaftlich und technisch bereits etabliert, wohingegen Post-Consumer-Rezyklate (PCR) aufgrund des heterogenen Inputstroms und daraus abgeleiteter Vorbehandlungsschritte schwieriger in die Textilproduktion zu integrieren sind. Regulatorisch sollte darauf geachtet werden, dass durch eine Quote vorwiegend ein Anreiz zur Nachfrage nach PCR gesetzt wird, aber auch, dass der Einsatz von Post-Industrial-Rezyklaten weiter optimiert wird.\r\nDabei sollte berücksichtigt werden, dass Rezyklate aus nicht-textilen Quellen keine adäquate Lösung des Textilabfallproblems sind. Eine klare Fokussierung auf textile Ausgangsmaterialien für die Mindestrezyklateinsatzquoten kann dazu beitragen, gezielt den Aufbau entsprechender Sammel-, Sortier- und Recyclingkapazitäten sowie Investitionen in die Weiterentwicklung von F2F-Technologien zu fördern.\r\n10 of 10\r\nIV.\r\nFazit\r\nDie Transformation des Textilsektors hin zu einer nachhaltigen Kreislaufwirtschaft erfordert eine umfassende Neuausrichtung auf mehreren Ebenen. Im Mittelpunkt steht die Implementierung der erweiterten Herstellerverantwortung, die sicherstellt, dass Hersteller langfristig für das Lebensende ihrer Produkte verantwortlich sind. Dies gewährleistet nicht nur eine stabile Finanzierung für die Sammlung, Sortierung, die Wiederverwendung, das Recycling und die Verwertung von Alttextilien, sondern legt auch den Grundstein für den Aufbau einer funktionierenden Kreislaufinfrastruktur.\r\nGleichzeitig müssen der Absatzmarkt für Rezyklate sowie die Innovationskraft im Bereich des Textilrecyclings gefördert werden. Der BDE hebt die Notwendigkeit hervor, flexible Mindestrezyklateinsatzquoten einzuführen, die den Markt schrittweise an den technologischen Fortschritt anpassen. Auf diese Weise wird nicht nur der Einsatz von recycelten Materialien gefördert, sondern auch die Entwicklung neuer Recyclingtechnologien vorangetrieben.\r\nFür den Erfolg einer zirkulären Textilwirtschaft ist zudem eine enge Verzahnung aller verfügbaren Recyclingtechnologien unter hohen Umweltstandards erforderlich. Dies kann nur durch gezielte Investitionen in Forschung und Entwicklung erreicht werden, die die Effizienz und Skalierbarkeit der Recyclingprozesse weiter verbessern.\r\nGleichzeitig ist es entscheidend, einen fairen Wettbewerb zu fördern und die Beteiligung aller relevanten Akteure bei der Ausgestaltung der Rahmenbedingungen für eine funktionierende textile Kreislaufwirtschaft zu ermöglichen. Nur durch ein koordiniertes und zukunftsorientiertes Handeln kann der Textilmarkt in Europa langfristig auf eine Kreislaufwirtschaft umgestellt und wirtschaftlich gemacht werden."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN)","shortTitle":"BMUKN","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-06-11"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0020107","regulatoryProjectTitle":"Verschiebung des Inkrafttretens der PPWR auf 01.01.2027","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/49/bf/624692/Stellungnahme-Gutachten-SG2510010019.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Verschiebung des Geltungsbeginn der PPWR notwendig \r\nSehr geehrter Herr Bundesminister, \r\n7. Juli 2025 \r\nwir wenden uns heute mit einem dringlichen Appell an Sie: Setzen Sie sich bitte auf \r\neuropäischer Ebene für eine Verschiebung des Geltungsbeginns der EU-Verpackungs\r\nverordnung (2025/40, PPWR) vom 12. August 2026 auf den 1. Januar 2027 ein. Der \r\naktuelle Geltungsbeginn führt zu gravierenden praktischen Problemen, die wir im Folgenden \r\nim Überblick erläutern: \r\n• Zwei Rechtsregime innerhalb eines Geschäftsjahres: \r\nAb dem 12. August 2026 gelten neue EU-Definitionen (u. a. „Hersteller“, „Erzeuger“), \r\nmit erheblichen Auswirkungen auf die Pflichtenverteilung im System der erweiterten \r\nHerstellerverantwortung (EPR). Die Pflicht für Unternehmen, Verpackungen zu \r\nlizensieren, verschiebt sich, was dazu führen kann, dass bislang Verpflichtete ihre \r\nZahlungen einstellen oder reduzieren, weil unklar ist, wer künftig zuständig ist. \r\n• Fehlende Rechtsklarheit auf EU- und nationaler Ebene:                                           \r\nBis Jahresende 2026 bleibt das nationale Verpackungsgesetz teilweise anwendbar. \r\nGleichzeitig liegt das deutsche Umsetzungsgesetz voraussichtlich erst Mitte 2026 vor. \r\nAuch zentrale Auslegungsfragen auf EU-Ebene – etwa zu Quotenfraktionen oder \r\nVerpackungskategorien – sind bislang unbeantwortet. \r\n• Blockierte Planungs- und Vertragssicherheit:                                                            \r\nOhne Klarheit bei Definitionen und Pflichten können weder EPR-Systeme noch \r\nHersteller verlässlich planen. Jahresverträge, Mengenprognosen und \r\nPreisgestaltungen sind unmöglich. Kommunen wiederum wissen nicht, ob und durch \r\nwelches duale System Leistungen wie Abfallberatung oder Containerreinigung \r\nweiterhin finanziert werden. \r\n• Bürokratie- und Finanzrisiken mit Systemrelevanz:                                                     \r\nDer unterjährige Umstieg erfordert doppelte Verträge, Datenmeldungen und \r\nAbrechnungsverfahren – ein enormer Mehraufwand ohne ökologischen Nutzen. \r\nGleichzeitig drohen Finanzierungslücken bei Systemleistungen, bis hin zum Ausfall \r\nkommunaler Aufgaben oder einer Destabilisierung von EPR-Strukturen. \r\nDie Lösung: ein praktikabler, europaweit tragfähiger Aufschub: Eine Verschiebung des \r\nGeltungsbeginn der neuen Regeln auf den 1. Januar 2027 würde allen Beteiligten die \r\nnotwendige Zeit verschaffen, um die neuen Regelungen rechtssicher und geordnet \r\numzusetzen. Nationale Umsetzungsgesetze könnten vorbereitet, offene Fragen auf EU\r\nEbene geklärt und wirtschaftlich tragfähige Übergangsregelungen geschaffen werden. \r\nZudem entspräche eine Verschiebung dem Ziel der EU, unnötige Bürokratie abzubauen und \r\nPlanbarkeit zu gewährleisten – statt neue, vermeidbare Hürden aufzubauen. Auch in \r\nanderen Mitgliedstaaten sehen sich EPR-Systeme mit denselben Herausforderungen \r\nkonfrontiert – Deutschland wäre mit einer solchen Initiative nicht allein, sondern könnte eine \r\nkoordinierende Rolle übernehmen. \r\nWir bitten Sie daher mit Nachdruck, sich gegenüber der EU-Kommission und Ihren \r\nKolleginnen und Kollegen in den Mitgliedstaaten für diese pragmatische und \r\nsystemstabilisierende Anpassung stark zu machen. \r\nFür Rückfragen oder eine vertiefende Darstellung stehen wir Ihnen selbstverständlich \r\njederzeit gern zur Verfügung. \r\nFreundliche Grüße \r\nDie unterzeichnenden Verbände \r\n \r\n \r\n \r\nVerband Bayerischer Papier, Pappe und Kunststoff \r\nverarbeitenden Industrie e.V. \r\n \r\n \r\n \r\n \r\n \r\nBundesverband der Deutschen Entsorgungs-, \r\nWasser- und Kreislauf-wirtschaft e.V. \r\n \r\n \r\n \r\n \r\nBundesvereinigung der Deutschen \r\nErnährungsindustrie e.V. \r\n \r\n \r\n \r\nBundesverband der Systemgastronomie e.V. \r\n \r\n \r\nBundesverband der Deutschen Süßwarenindustrie \r\ne.V. \r\n \r\n \r\nBundesverband Großhandel, Außenhandel, \r\nDienstleistungen e. V. \r\n \r\n \r\nbvse Bundesverband Sekundärrohstoffe und \r\nEntsorgung e.V. \r\n \r\n \r\n \r\nFachvereinigung Hartpapierwaren und Rundgefäße \r\ne.V. \r\n \r\n \r\nGemeinschaft Papiersackindustrie e.V. \r\n \r\n \r\nGKV Gesamtverband Kunststoffverarbeitende \r\nIndustrie e.V. \r\n \r\n \r\nHandelsverband Deutschland - HDE - e.V. \r\n \r\n \r\n \r\nIK Industrievereinigung Kunststoffverpackungen \r\ne.V. \r\n \r\n \r\n \r\nIPV Industrieverband Papier- und Folienverpackung \r\ne.V. \r\n \r\n \r\n \r\nMarkenverband e.V. \r\n  \r\n \r\nMilchindustrie-Verband e. V. \r\n \r\n \r\nWaren Verein der Hamburger Börse e.V."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN)","shortTitle":"BMUKN","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-07-07"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021149","regulatoryProjectTitle":"Aktionsprogramm Kreislaufwirtschaft","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/df/d4/651762/Stellungnahme-Gutachten-SG2512090012.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"1\r\nImpulse für ein Sofortprogramm Kreislaufwirtschaft\r\n- Eckpunktepapier -\r\nDie Kreislaufwirtschaft ist ein Schlü ssel fü r Rohstoffsicherheit und stä rkt die wirtschaftliche\r\nResilienz unseres Landes. Gerade angesichts geopolitischer Unsicherheiten braucht es jetzt\r\nbelastbare Rahmenbedingungen, die Planungssicherheit und Investitionsmut fö rdern. Dafü r sind\r\nBü rokratieabbau, digitale Verfahren und schlanke Genehmigungsprozesse essenziell – nicht als\r\nAusnahme, sondern als neues Normal. Die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen und\r\neuropä ischen Recyclingwirtschaft darf nicht länger durch administrative Hü rden und\r\nregulatorische SchieMlagen gefährdet werden. Nur wenn unsere Unternehmen faire und\r\nverlä ssliche Bedingungen vorMinden, können sie die Kreislaufwirtschaft mit innovativen\r\nLösungen vorantreiben. Um die Wettbewerbsfä higkeit des Standortes und unsere\r\nRohstoffsicherheit zu stä rken, fordern wir:\r\n1. Batteriebrände verhindern – Infrastruktur schützen\r\n§ Pfandsystem sowohl fü r lose als auch fest-verbaute Lithium-Ionen-Batterien\r\n§ Herstellerfonds fü r Absicherung im Brandfall\r\n§ Verbot von Einweg-E-Vapes\r\n§ VerpMlichtendes Batteriekennzeichnungslabel zur besseren VerbraucherauMklärung fü r\r\nBatterien und Altgerä te mit Akkus\r\n§ Forschungsvorhaben zu Grundlagen eines Brandschutzfonds\r\n§ Einrichten eines Runden Tisches „Brandschutz Batterie-Recycling“ unter Beteiligung\r\nvon Verbänden, Unternehmen, Behö rden, Herstellern, Feuerwehren und Versicherern\r\nzur koordinierten Entwicklung praxisgerechter Brandschutzkonzepte\r\n2. Design for Recycling - Level Playing Field für Kunststoffe etablieren\r\n§ „Level Playing Field“ fü r Kunststoffrezyklate schaffen, indem u. a. die Preisdifferenz\r\nzwischen Neuware und Recyclingware ausbalanciert wird und Standards fü r alle\r\ngleichermaßen angewandt werden\r\n§ Chemisches Recycling nur mit transparentem Mass Balancing und effektiver\r\nKontrollmechanismen zulassen und Priorisierung des mechanischen Recyclings in der\r\nAbfallhierarchie sicherstellen\r\n§ Wirksamer Schutz der nationalen Recyclingwirtschaft vor Rezyklatimporten, die nicht\r\nLPF-Standards entsprechen\r\n§ „CO2-Rucksack“ berü cksichtigen und zolltariMlich bewerten\r\n§ Spü rbare steuerliche Anreize fü r den Einsatz von PCR-Rezyklaten gegenü ber Neuware\r\naus fossiler Herkunft\r\n2\r\n3. Bürokratie abbauen – Digitalisierung vorantreiben\r\n§ One-Stop-Shop fü r Genehmigungen einfü hren, insbesondere beschleunigte Verfahren\r\n§ Zuständigkeiten bündeln, Poollö sungen etablieren, digitale Antrags- und\r\nGenehmigungsplattform einfü hren\r\n§ Strukturieren umweltrelevanter Daten in BImSchG-Genehmigungen in einem\r\nstandardisierten Format, um Innovationen und verfahrenstechnische Erleichterungen\r\ndynamisch abzubilden\r\n§ Konsequentes Standardisieren bei Genehmigungsverfahren, insbesondere fü r einzelne\r\nAnlagentypen (bundesweit) – weg von Einzel- hin zu Typengenehmigungen\r\n§ Industrieemissions-Richtlinie unbü rokratisch umsetzen\r\n§ Anheben der Schwellenwerte fü r die UVP-PMlicht\r\n§ Positivkatalog zur vereinfachten Genehmigung anlegen, der bundesweit fü r die unteren\r\nGenehmigungsbehö rden gefü hrt und jährlich aktualisiert wird und schnellere Verfahren\r\nermö glicht (Beispiel: U] berdachung mit PV-Modulen auf bestehenden Gebäuden zur\r\nEigenstromversorgung)\r\n§ Dialog zwischen LAGA und Wirtschaft stä rken und institutionalisieren u.a. um\r\nPositivkatalog zu erarbeiten\r\n4. Infrastruktur erneuern – Ökologisch beschaffen\r\n§ Nachhaltige Beschaffung (Green Public Procurement – GPP) der öffentlichen Hand zum\r\nneuen Normal machen (Sondervermö gen) durch A] ndern des §45 KrWG und §13 KSG\r\nund VerpMlichtung zur Berü cksichtigung in Ausschreibungen\r\n§ Einheitliches Recyclinglabel einfü hren\r\n§ Digitalen Produktpass einführen\r\n§ Ersatzbaustoff-Verordnung zeitnah novellieren\r\n§ Sekundä rbaustoffe als Produkt anerkennen\r\n§ Einsatz von Sekundä rbaustoffen in Zement und Beton fö rdern\r\n§ End of Waste-Regelungen fü r Stoffströme deMinieren\r\n5. Wettbewerbsfähigkeit stärken – Dekarbonisierung der Wirtschaft fördern\r\n§ Dauerhaft gü nstige Energiepreise: zum Stä rken der internationalen\r\nWettbewerbsfähigkeit sämtliche beihilferechtliche Spielräume nutzen, um die\r\nEnergiekosten zu senken, z. B. durch dauerhaften Industriestrompreis\r\n§ Eigeninitiativen der Unternehmen zur Dekarbonisierung der Wirtschaft fö rdern\r\n§ Forschung und Entwicklung von CCS/CCU-Technologien vorantreiben\r\n§ Potenziale organischer Abfä lle fü r die Energie- und Wärmewende und die Gewinnung\r\ngü tegesicherten Dü ngers nutzen, z. B. durch die Mlächendeckende Einführung der\r\nBiotonne\r\n§ Ausbau der krisensicheren nationalen Energieerzeugung (Biomethan statt fossilem\r\nErdgas) aus Bioabfä llen z.B. durch Quotenvorgaben fü r die Einspeisung von Biomethan\r\nins vorhandene Erdgasnetz\r\n3\r\n6. Fairen Wettbewerb ermöglichen – Gleiche Rahmenbedingungen für\r\nkommunale/private Dienstleister schaffen\r\n§ Faire Wettbewerbsvoraussetzungen fü r private und kommunale Anbieter schaffen\r\n§ Steuerliche Rahmenbedingungen anpassen, insbesondere durch Abschaffung des UstGPrivilegs\r\nfü r Kommunen und im Vergaberecht durch Einschränkung von\r\nInterkommunaler Zusammenarbeit und inhouse-Vergaben\r\n§ Wettbewerb sicherstellen: Dienstleistungen, die unter Wettbewerbsbedingungen\r\nerbracht werden, fö rdern Preis- und Leistungstransparenz, technische Innovation und\r\nsenken die Steuer- und Abgabenlast der Bü rger\r\n7. Phosphor rückgewinnen – Anlagen fördern\r\n§ Gezielte Investitionen in industrielle P-Recycling-Technologien (z. B. aus\r\nKlärschlammasche) fö rdern\r\n§ Priorisierte Genehmigungsverfahren (“allgemeines ö ffentliches Interesse”),\r\nVerpMlichtung zu langfristigen Ausschreibungen der Kommunen zur P-Rü ckgewinnung\r\n8. Rohstoffsicherheit gemeinsam gewährleisten – Recycling als Chance\r\n§ Potenziale wichtiger Stoffströme heben und GewAbfV zü gig novellieren\r\n§ Interministerielle Arbeitsgruppe einrichten und Rohstoffsicherung diversiMizieren\r\n§ KfW-Rohstofffonds auf Ursprungsniveau festschreiben und Anreize fü r Innovationen\r\nschaffen\r\n§ Recyclingkapazitä ten fü r Rohstoffe in Deutschland sichern und erhöhen; Angleichung\r\nder Fö rderungen an das europä ische Umfeld\r\n§ Ablehnung der derzeit diskutierten Exportbeschränkungen wie Ausfuhrzö lle, außer fü r\r\nden Fall, dass andere Wirtschaftsräume Exportbeschränkungen verhängen.\r\n9. Ausbau des Anzeigeverfahrens (§ 15 BImSchG) zur beschleunigten Anlagenzulassung\r\n§ Ausweiten des Anzeigeverfahrens gemä ß § 15 BImSchG\r\n§ Einführen eines strikten Fristenrahmens analog Novelle des BImSchG (Juli 2024) (zwei\r\nWochen fü r die Vollständigkeitsprü fung nach Eingang der Anzeige, zwei Wochen fü r die\r\nNachreichung eventueller Unterlagen)\r\n§ Anwendung der Genehmigungsfreiheit nach § 1 Abs. 1 Satz 1 der 4. BImSchV (über 12\r\nMonate hinaus) auch fü r Abfallbehandlungsanlagen\r\n§ Genehmigung neuer Anlagen unter Vorbehalt\r\nErmö glichen einer „vorlä uMigen Genehmigung unter Vorbehalt“ (bei fristgerechter\r\nNachprü fung (z. B. innerhalb von 12 Monaten) wird diese durch die Behö rde endgü ltig\r\nbestä tigt oder bei Nichterfü llung der Voraussetzungen zurü ckgenommen.)\r\n4\r\nNeun priorisierte Handlungsfelder für das Sofortprogramm Kreislaufwirtschaft –\r\nNationale Kreislaufwirtschaftsstrategie als Teil der Lösung konkret umsetzen\r\nMit diesen neun priorisierten Handlungsfeldern und den zugeordneten Maßnahmen trägt das\r\nSofortprogramm Kreislaufwirtschaft maßgeblich dazu bei, die Nationale\r\nKreislaufwirtschaftsstrategie (NKWS) praktisch umzusetzen.\r\nDer Mittelstand und die Unternehmen der Entsorgungs- und Kreislaufwirtschaftsbranche\r\nkönnen als Teil der Lö sung maßgeblich dazu beitragen mit einer echten zirkulä ren Wirtschaft\r\nden existenziellen wirtschaftlichen und geostrategischen Herausforderungen des\r\nIndustriestandorts Deutschlandes resilient zu begegnen.\r\nStand: 14.08.2025"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN)","shortTitle":"BMUKN","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-09-10"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021960","regulatoryProjectTitle":"Industriestrompreis; Aufnahme des Wirtschaftszweig 38.21. in die EU-Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen (KUEBLL)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/a3/59/681349/Stellungnahme-Gutachten-SG2601130013.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Resilienz stärken und Benachteiligung von Recyclingrohstoffen beenden;\r\nWiederaufnahme „Rückgewinnung von Materialien“ (NACE-Code 38.21) in\r\nKUEBLL\r\nSehr geehrte Frau Bundesministerin, sehr geehrte Frau Reiche,\r\ndie europäische Recyclingindustrie steht im unmittelbaren Wettbewerb zur\r\nPrimärindustrie. Dabei hat die Primärindustrie Wettbewerbsvorteile gegenüber der\r\nRecyclingindustrie in zweifacher Hinsicht: Neben niedrigeren Produktionskosten\r\naufgrund günstiger Rohstoffpreise (insb. Rohöl für Kunststoffe) auch durch\r\n(ungleiche) gesetzliche Rahmenbedingungen. Während viele Wirtschaftszweige\r\nder herstellenden Industrie auf Grundlage der EU-Leitlinien für staatliche Klima-,\r\nUmweltschutz- und Energiebeihilfen (KUEBLL) von staatlichen Beihilfen in Form\r\nvon Befreiungen von Abgaben auf Energie und Strom – wie einem\r\nEnergiestrompreis – profitieren können, ist die Recyclingindustrie in den KUEBLL\r\nnicht als beihilfefähig genannt. Für zahlreiche Betriebe der Entsorgungs- und\r\nRecyclingwirtschaft, die mit komplexen Aufbereitungsprozessen oder\r\nSortieranlagen ebenfalls hohe Energiekosten schultern, ist aber eine solche\r\nvergleichbare Entlastung im Lichte der aktuellen, existenziellen Krise im Recycling\r\n(u.a. Kunststoff und Glas) überlebenswichtig.\r\nAnders als die Primärindustrie ist ausgerechnet der Wirtschaftszweig 38.21\r\n\"Rückgewinnung von Materialien“ nach den seit 2022 geltenden KUEBLL\r\ngrundsätzlich nicht mehr beihilfefähig. Es ist notwendig, die frühere Rechtslage\r\nschnellstmöglich wieder herzustellen – nach den von 2014 bis Ende 2021 geltenden\r\nLeitlinien für Umwelt- und Energiebeihilfen (UEBLL) war die Rückgewinnung von\r\nMaterialien (damals NACE 38.32) beihilfefähig. Dies wurde ausdrücklich mit der\r\numwelt- und ressourcenschonenden Substitutionsfunktion recycelter Stoffe\r\nbegründet.\r\nDer aktuell in Ihrem Haus angedachte Weg über ein kostenintensives\r\nSondernachweisverfahren (Antrag auf Ausweitung des Industriestrompreises auf\r\n(Teil-)Sektoren unter Einbeziehung von Wirtschaftsprüfern) ist mit dem Ziel der\r\nBundesregierung Bürokratieabbau nicht vereinbar. Vielmehr muss es im Lichte der\r\nallgemein anerkannten Bedeutung der Kreislaufwirtschaft für die Resilienz des\r\nWirtschaftsstandortes selbstverständlich sein, unkompliziert zu einer zuvor bereits bestehenden (!)\r\nRechtslage zurückzukehren. Wir bitten Sie daher dringlich, im Europäischen Rat zu fordern, den\r\nWirtschaftszweig 38.21 in die Liste der nach Abschnitt 4.11 KUEBLL beihilfefähigen\r\nWirtschaftszweige (Anhang 1 KUEBLL) wiederaufzunehmen. Es geht darum, eine Zukunftsindustrie\r\nzu retten.\r\nSehr geehrte Frau Ministerin, die oben genannten Aspekte sind für die Branche existentiell. Wir sind\r\nIhnen daher außerordentlich dankbar, dass Sie sich in den letzten Monaten eindeutig zum Thema\r\nIndustriestrompreis positioniert haben. Für eine fachliche Einschätzung und schriftliche Antwort\r\naus Ihrem Haus zu unseren Punkten sowie die Kontaktaufnahme durch den Ansprechpartner, mit\r\ndem wir das Thema weiter ausleuchten können, sind wir Ihnen dankbar.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nAnja Siegesmund\r\nGeschäftsführende Präsidentin"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-01-12"}]}]},"contracts":{"contractsPresent":false,"contractsCount":0,"contracts":[]},"codeOfConduct":{"ownCodeOfConduct":false}}