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Die angekündigte Reduzierung von Verwaltungsaufwänden muss sich in der Praxis widerspiegeln. ","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EP_SCHOOL","de":"Schulische Bildung","en":"School education"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003958","title":"Förderung der digitalen Justiz","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Bitkom setzt sich für die konsequente Umsetzung der im Pakt für den Rechtsstaat sowie im Koalitionsvertrag verankerten Vorhaben zur Digitalisierung der Justiz ein. Dafür sind insbesondere die flächendeckende Ausstattung der Gerichte mit modernen digitalen Technologien, die Etablierung einheitlicher Schnittstellen für einen reibungslosen elektronischen Rechtsverkehr zwischen allen Verfahrensbeteiligten sowie die Anpassung der prozessrechtlichen Regelungen an digitale Prozessabläufe erforderlich.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Zivilprozessordnung","shortTitle":"ZPO","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/zpo"},{"title":"Strafprozeßordnung","shortTitle":"StPO","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/stpo"},{"title":"Verwaltungsgerichtsordnung","shortTitle":"VwGO","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo"},{"title":"Gesetz über Ordnungswidrigkeiten","shortTitle":"OWiG 1968","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/owig_1968"},{"title":"Handelsgesetzbuch","shortTitle":"HGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/hgb"},{"title":"Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit","shortTitle":"FamFG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/famfg"},{"title":"Arbeitsgerichtsgesetz","shortTitle":"ArbGG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/arbgg"},{"title":"Sozialgerichtsgesetz","shortTitle":"SGG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgg"},{"title":"Gerichtsverfassungsgesetz","shortTitle":"GVG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gvg"},{"title":"Finanzgerichtsordnung","shortTitle":"FGO","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/fgo"},{"title":"Insolvenzordnung","shortTitle":"InsO","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/inso"},{"title":"Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte","shortTitle":"RVG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/rvg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_LAW_CRIMINAL","de":"Strafrecht","en":"Criminal law"},{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003960","title":"Einführung eines praxistauglichen Durchführungsgesetzes zum AI Act","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die rasche Benennung der Aufsichtsbehörde(n) und Strukturen für die Marktüberwachung ist die Grundlage für eine erfolgreiche Umsetzung des AI Acts. Wir setzen uns im Austausch mit den Stakeholdern der Bundesregierung dafür ein, dass das Umsetzungsgesetz innovationsfreundlich, übersichtlich und praxistauglich ausgestaltet wird und die Chancen des Einsatzes von KI in den Vordergrund stellt. Die Möglichkeiten für Markteingriffe sollten nicht ausgenutzt werden und möglichst konsistent zur Umsetzung in anderen EU-Ländern sein. Außerdem sollte das Gesetz sich nicht mit bestehenden Sektor-Regulierungen doppeln oder diesen widersprechen. ","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_DOMESTIC_MARKET","de":"EU-Binnenmarkt","en":"EU internal market"},{"code":"FOI_MEDIA_PRIVACY","de":"Datenschutz und Informationssicherheit","en":"Data protection and information security"},{"code":"FOI_MEDIA_INTERNET_POLICY","de":"Internetpolitik","en":"Internet policy"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_MEDIA_COMMUNICATION","de":"Kommunikations- und Informationstechnik","en":"Communication and information technology"},{"code":"FOI_MEDIA_COPYRIGHT","de":"Urheberrecht","en":"Copyright"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003961","title":"Maßnahmen zur besseren Umsetzbarkeit der DSGVO-Regelungen in der Praxis ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Im Rahmen der Evaluierung der GDPR durch die Europäische Kommission sowie der aktuell diskutierten GDPR Enforcement Procedure Regulation auf europäischer Ebene setzen wir uns für eine praxisgerechtere Umsetzung der DSGVO-Regelungen unter Wahrung der Grundrechte ein. Die Implementierung der DSGVO sollte Unternehmen nicht vor unüberwindbare bürokratische Hürden stellen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Bundesdatenschutzgesetz","shortTitle":"BDSG 2018","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_2018"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_MEDIA_PRIVACY","de":"Datenschutz und Informationssicherheit","en":"Data protection and information security"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_LAW_LEGAL","de":"Rechtspolitik","en":"Legal policy"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003962","title":"Evaluation und Novellierung des Lobbyregisters ","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Lobbyregistergesetzes","printingNumber":"20/7346","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/073/2007346.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-%C3%A4nderung-des-lobbyregistergesetzes/300955","leadingMinistries":[]}],"draftBillPresent":false,"description":"Als Bitkom setzen wir uns für eine Evaluation und erneute Überarbeitung des Lobbyregistergesetzes ein. Während die Einführung des Registers ein wichtiger Schritt zu mehr Lobbytransparenz war, gilt es, auch das überarbeitete Lobbyregister unbürokratischer und praxistauglicher zu gestalten und dabei digitale Potenziale zu nutzen. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Einführung eines Lobbyregisters für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und gegenüber der Bundesregierung","shortTitle":"LobbyRG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/lobbyrg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_BUNDESTAG_PARLIAMENTARY","de":"Parlamentarisches Verfahren","en":"Parliamentary procedure"},{"code":"FOI_SA_PUBLIC_ADMINISTRATION","de":"Verwaltungstransparenz/Open Government","en":"Public administration"},{"code":"FOI_POLITICAL_PARTIES","de":"Politisches Leben, Parteien","en":"Political life, parties"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003963","title":"Novellierung des Arbeits- und Sozialversicherungsrechts hinsichtlich der agilen Zusammenarbeit","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Als Bitkom setzen wir uns für die Anpassung der rechtlichen Rahmenbedingungen im Arbeits- und Sozialversicherungsrecht zur Schaffung eines sicheren Rechtsrahmens für den Einsatz externer Dienstleister und Freelancer in agilen IT-Projekten ein. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Bürgerliches Gesetzbuch","shortTitle":"BGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bgb"},{"title":"Gesetz zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung","shortTitle":"AÜG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/a_g"},{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845)","shortTitle":"SGB 4","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_4"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_WORK_POLICY","de":"Arbeitsmarkt","en":"Job market"},{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003966","title":"Zügige und innovationsfreundliche Umsetzung von MiCAR, TFR und DORA","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes über die Digitalisierung des Finanzmarktes (Finanzmarktdigitalisierungsgesetz - FinmadiG)","printingNumber":"20/10280","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/102/2010280.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-%C3%BCber-die-digitalisierung-des-finanzmarktes-finanzmarktdigitalisierungsgesetz-finmadig/307253","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"In Bezug auf das FinmadiG haben wir uns als Bitkom für folgende Punkte eingesetzt: 1. die Notwendigkeit der Anpassung von § 49 des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes (KMAG), um die Übereinstimmung mit der MiCA sicherzustellen, 2. eine klare Abgrenzung von „kryptographischen Finanzinstrumenten“ des KWG und die Beschränkung des Verweises auf Kryptowerte im Sinne der MiCA auf den Anwendungsbereich der MiCA, 3. sollte die Sonderregelung für das qualifizierte Kryptoverwahrgeschäft und des Kombinationsverbots für die kombinierte Erbringung von MiFID II-Dienstleistungen und Kryptowerte Dienstleistungen, wie von der MiCA ermöglicht, überprüft werden.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über das Kreditwesen","shortTitle":"KredWG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kredwg"},{"title":"Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten","shortTitle":"GwG 2017","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gwg_2017"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_IS_CYBER","de":"Cybersicherheit","en":"Cyber security"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003968","title":"Anpassung Energieeffizienzgesetz (EnEfG)","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Effizienzmaßnahmen, zur Änderung des Energieeffizienzgesetzes und zur Änderung des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes","printingNumber":"244/24","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2024/0244-24.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-%C3%A4nderung-des-gesetzes-%C3%BCber-energiedienstleistungen-und-andere-effizienzma%C3%9Fnahmen/312312","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz","shortTitle":"BMWK","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Bitkom setzt sich im Rahmen des Änderungsgesetzes zum Energieeffizienzgesetz u. a. dafür ein, dass das Gesetz in den für Rechenzentren relevanten Paragrafen angepasst wird. Dazu gehören die konsequente Anpassung an den delegierten Rechtsakt zur Energieeffizienzrichtlinie und grundsätzliche Änderungen der PUE- und ERF-Vorgaben aus §11 EnEfG, um Rechtssicherheit herzustellen und\r\neinen negativen Effekt auf die zukünftige Entwicklung des Rechenzentrums- und Digitalstandortes Deutschland zu verhindern.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Steigerung der Energieeffizienz in Deutschland","shortTitle":"EnEfG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/enefg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"},{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable energy"},{"code":"FOI_ENERGY_OVERALL","de":"Allgemeine Energiepolitik","en":"Energy policy in general"},{"code":"FOI_ECONOMY_INDUSTRIAL","de":"Industriepolitik","en":"Industrial policy"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003971","title":"Reform des Vergütungssystems für gesetzlich erlaubte Vervielfältigungen nach §§ 54 ff. UrhG","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Das System der Vergütung für gesetzlich erlaubte Vervielfältigungen (Privatkopie) wurde in den 1960er-Jahren als Behelfskonstruktion eingeführt, mit der Hersteller von Tonbandgeräten verpflichtet wurden, von Verbraucherinnen und Verbrauchern eine Pauschalabgabe einzuziehen und an Verwertungsgesellschaften (z. B. GEMA) weiterzuleiten. Inzwischen wurde das System auf alle kopierfähigen Geräte und Speichermedien ausgeweitet. Immer mehr Produkte sind von der Abgabe betroffen, mit denen in Zeiten des Streamings immer weniger Privatkopien angefertigt werden. Das veraltete und kostenintensive System behindert den EU-Binnenmarkt und muss daher dringend reformiert werden. Privatkopien sollten in Zukunft über ein technologieneutrales und geräteunabhängiges Modell kompensiert werden.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte","shortTitle":"UrhG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/urhg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_MEDIA_COPYRIGHT","de":"Urheberrecht","en":"Copyright"},{"code":"FOI_FA_CULTURE","de":"Auswärtige Kultur- und Bildungspolitik","en":"Foreign cultural and educational policy"},{"code":"FOI_LAW_LEGAL","de":"Rechtspolitik","en":"Legal policy"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_MEDIA_COMMUNICATION","de":"Kommunikations- und Informationstechnik","en":"Communication and information technology"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003972","title":"Transformation des Vergaberechts (\"Vergabetransformationspaket der Bundesregierung\")","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Transformation des Vergaberechts (Vergaberechtstransformationsgesetz - VergRTransfG)","printingNumber":"20/14344","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/143/2014344.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-transformation-des-vergaberechts-vergaberechtstransformationsgesetz-vergrtransfg/318125","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz","shortTitle":"BMWK","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Transformation des Vergaberechts (Vergaberechtstransformationsgesetz - VergRTransfG) (20. WP)","publicationDate":"2024-10-18","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz","shortTitle":"BMWK","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Downloads/Gesetz/20241018-refe-vergrtransfg-download.pdf?__blob=publicationFile&v=4","draftBillProjectUrl":"https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Artikel/Service/Gesetzesvorhaben/20241009-vergabetransformationspaket.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Als Bitkom setzen wir uns bei der Reform des Vergaberechts dafür ein, öffentliche Vergabeverfahren zu professionalisieren und dabei ökologische und soziale Kriterien in den Blick zu nehmen. Zudem fordern wir die Verwendung etablierter Standards bei der Beschaffung von digitalen Technologien, um (Prüf-) Aufwände zu reduzieren (z. B. ergänzende Vertragsbedingungen für die Beschaffung von IT-Leistungen (EVB-IT), Verpflichtungserklärung zur Einhaltung von Arbeits- und Sozialstandards in der öffentlichen ITK-Beschaffung).","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen","shortTitle":"GWB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gwb"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_MEDIA_COMMUNICATION","de":"Kommunikations- und Informationstechnik","en":"Communication and information technology"},{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"},{"code":"FOI_SA_PUBLIC_SERVICE","de":"Öffentlicher Dienst und öffentliche Verwaltung","en":"Public service"},{"code":"FOI_LAW_LEGAL","de":"Rechtspolitik","en":"Legal policy"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003973","title":"Beschleunigung des digitalen Netzausbaus, TKG-Novelle (TK-NABEG)","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung des Ausbaus von Telekommunikationsnetzen (TK-Netzausbau-Beschleunigungs-Gesetz)","printingNumber":"391/24","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2024/0391-24.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-beschleunigung-des-ausbaus-von-telekommunikationsnetzen-tk-netzausbau-beschleunigungs/314920","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Digitales und Verkehr","shortTitle":"BMDV","electionPeriod":20,"url":"https://bmdv.bund.de/DE/Home/home.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung des Ausbaus von Telekommunikationsnetzen (TK-Netzausbau-Beschleunigungs-Gesetz)","publicationDate":"2023-08-28","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Digitales und Verkehr","shortTitle":"BMDV","electionPeriod":20,"url":"https://bmdv.bund.de/DE/Home/home.html","draftBillDocumentUrl":"https://bmdv.bund.de/SharedDocs/DE/Anlage/Gesetze/Gesetze-20/gesetz-beschleunigung-ausbau-telekommunikationsnetze.pdf?__blob=publicationFile","draftBillProjectUrl":"https://bmdv.bund.de/SharedDocs/DE/Gesetze-20/gesetz-beschleunigung-ausbau-telekommunikationsnetze.html?nn=508840"}]}},{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung des Ausbaus von Telekommunikationsnetzen (TK-Netzausbau-Beschleunigungs-Gesetz)","printingNumber":"20/13171","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/131/2013171.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-beschleunigung-des-ausbaus-von-telekommunikationsnetzen-tk-netzausbau-beschleunigungs/314920","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Digitales und Verkehr","shortTitle":"BMDV","electionPeriod":20,"url":"https://bmdv.bund.de/DE/Home/home.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung des Ausbaus von Telekommunikationsnetzen (TK-Netzausbau-Beschleunigungs-Gesetz)","publicationDate":"2023-08-28","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Digitales und Verkehr","shortTitle":"BMDV","electionPeriod":20,"url":"https://bmdv.bund.de/DE/Home/home.html","draftBillDocumentUrl":"https://bmdv.bund.de/SharedDocs/DE/Anlage/Gesetze/Gesetze-20/gesetz-beschleunigung-ausbau-telekommunikationsnetze.pdf?__blob=publicationFile","draftBillProjectUrl":"https://bmdv.bund.de/SharedDocs/DE/Gesetze-20/gesetz-beschleunigung-ausbau-telekommunikationsnetze.html?nn=508840"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Als Bitkom setzen wir uns für einen beschleunigten und vereinfachten TK-Netzausbau durch das Regelungsvorhaben ein. Insb. sprechen wir uns dafür aus, dass der Ausbau der Telekommunikationsnetze im Rahmen des TK-NABEG künftig nicht nur als „öffentliches Interesse“, sondern als „überragendes öffentliches Interesse“ eingestuft wird – so wie es beim Ausbau der erneuerbaren Energien bereits der Fall ist.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Telekommunikationsgesetz","shortTitle":"TKG 2021","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/tkg_2021"},{"title":"Baugesetzbuch","shortTitle":"BBauG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bbaug"},{"title":"Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege","shortTitle":"BNatSchG 2009","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bnatschg_2009"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_MEDIA_COMMUNICATION","de":"Kommunikations- und Informationstechnik","en":"Communication and information technology"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003975","title":"Flexibilisierung der Arbeitszeitregelungen im Sinne von New Work","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Im Einklang mit der EU-Arbeitszeitrichtlinie sollte das deutsche Arbeitszeitgesetz eine wöchentliche statt einer täglichen Höchstarbeitszeit vorsehen. Abweichungen von der elfstündigen Ruhezeit sollten aufgrund von Tarifverträgen, Betriebs- oder Personalvereinbarungen oder auf Wunsch des Arbeitnehmenden möglich sein. Es sollte klargestellt werden, dass kurzzeitiges Arbeiten die Ruhezeit nicht unterbricht. Die Vertrauensarbeitszeit, wie sie derzeit in vielen Unternehmen gelebt wird, muss möglich bleiben.\r\n","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Arbeitszeitgesetz","shortTitle":"ArbZG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/arbzg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_WORK_RIGHT","de":"Arbeitsrecht/Arbeitsbedingungen","en":"Work right"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003976","title":"Modernisierung der betrieblichen Mitbestimmung, Digitalisierung der Betriebsratsarbeit","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Online-Betriebsratswahlen in Unternehmen sollten bereits bei der nächsten Wahl im Jahr 2026 als zusätzliche Form der Fernwahl rechtssicher ermöglicht werden. Dies erfordert eine technologieoffene Gestaltung der Wahlordnung. Online-Betriebsratssitzungen und Online-Betriebsversammlungen sollten als gleichwertige Alternativen zu Präsenzformaten im Betriebsverfassungsgesetz verankert werden. Das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG sollte auf seinen eigentlichen Zweck reduziert und auf die tatsächliche Nutzung von Daten zur Verhaltens- oder Leistungskontrolle der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschränkt werden. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Betriebsverfassungsgesetz","shortTitle":"BetrVG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/betrvg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_WORK_RIGHT","de":"Arbeitsrecht/Arbeitsbedingungen","en":"Work right"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003977","title":"Mobiles Arbeiten und Homeoffice durch steuerliche Vergünstigungen fördern","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Mobiles Arbeiten und Homeoffice sollten anstelle eines Erörterungsanspruchs durch steuerliche Vergünstigungen gefördert werden. Neben der bereits existierenden Homeoffice-Pauschale sollte es möglich sein, dass Arbeitgeber einen steuerfreien Betrag in Form von Zuschüssen oder Gutscheinen im Wert von 1.500 Euro im Jahr ihren Arbeitnehmenden für die erstmalige Ausstattung des häuslichen Arbeitsplatzes gewähren. ","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_WORK_POLICY","de":"Arbeitsmarkt","en":"Job market"},{"code":"FOI_WORK_RIGHT","de":"Arbeitsrecht/Arbeitsbedingungen","en":"Work right"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003978","title":"Umsetzung von Maßnahmen zur Beschleunigung und Vereinfachung des Mobilfunk- und Festnetzausbaus","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Wir setzen uns für einen beschleunigten und vereinfachten Mobilfunk- und Festnetzausbau ein. Entsprechende Maßnahmen dafür können in den Bauordnungen der Bundesländer umgesetzt werden. Wichtig ist hier auch die Umsetzung des Bund-Länder-Paktes von November 2023, in dem u. a. die Einführung einer Genehmigungsfiktion für Mobilfunkmasten vereinbart wurde. Auf Bundesebene plädieren wir bspw. für die Einführung eines Liegenschaftsatlasses (Mitnutzung öffentlicher Liegenschaften für Mobilfunkbetreiber). Wir schlagen vor, dass alle Grundstücke oder Gebäude im Eigentum von Bund, Ländern und Kommunen gemeldet werden.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Baugesetzbuch","shortTitle":"BBauG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bbaug"},{"title":"Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke","shortTitle":"BauNVO","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/baunvo"},{"title":"Telekommunikationsgesetz","shortTitle":"TKG 2021","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/tkg_2021"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_MEDIA_COMMUNICATION","de":"Kommunikations- und Informationstechnik","en":"Communication and information technology"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003979","title":"Änderungen am Entwurf eines ersten Gesetzes zur Änderung des Bundesdatengesetzes","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes","printingNumber":"20/10859","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/108/2010859.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/erstes-gesetz-zur-%C3%A4nderung-des-bundesdatenschutzgesetzes/308702","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium des Innern und für Heimat","shortTitle":"BMI","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"In Bezug auf den BDSG-E haben wir uns als Bitkom u. a. für folgende Punkte eingesetzt:  Notwendigkeit der Anpassung von § 37a BDSG-E, da diese die Regelungsbefugnisse aus Art. 22 II lit. b) DSGVO deutlich überschreitet – wir fordern einen Wortlaut, der die EuGH-Rechtsprechung deutlicher aufgreift und Rechtsunsicherheiten vermeidet. Insb. die offene Ausgestaltung der Nr. 1 in Absatz 1 würde für Unternehmen und Verbraucher ohne Bezug zum Bonitätsscoring weitreichende Konsequenzen nach sich ziehen. Daher wird die Streichung der Nr. 1 gefordert. Des Weiteren werden die Auswirkungen der Ausnahmetatbestände des Absatzes II, insb. auf das Fraudscoring, thematisiert und eine grundlegende Schärfung und Einschränkung des Gesetzestextes gefordert (II.)","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Bundesdatenschutzgesetz","shortTitle":"BDSG 2018","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_2018"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_MEDIA_PRIVACY","de":"Datenschutz und Informationssicherheit","en":"Data protection and information security"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003980","title":"Einführung eines Cyberlagebilds","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Als Bitkom setzen wir uns dafür ein, dass ein Cyberlagebild eingeführt wird, das die konkret gemessenen Informationen aus Services und Netzen sowie Meldestellen und gebündelte Lagebilder der Behörden übersichtlich darstellt, bestenfalls in Echtzeit, mindestens aber tagesaktuell. ","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_IS_CRIME","de":"Kriminalitätsbekämpfung","en":"Fight against crime"},{"code":"FOI_IS_CYBER","de":"Cybersicherheit","en":"Cyber security"},{"code":"FOI_MEDIA_COMMUNICATION","de":"Kommunikations- und Informationstechnik","en":"Communication and information technology"},{"code":"FOI_IS_DISASTER_CONTROL","de":"Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe","en":"Civil protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003981","title":"Anwendungsorientierte Ausgestaltung des europäischen Forschungsrahmenprogramms FP10","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Bitkom fordert eine an den Bedürfnissen der Wirtschaft orientierte Ausgestaltung des kommenden EU-Forschungsrahmenprogramms „FP10“. Für die Ausgestaltung des 10. FP sind aus Sicht des Bitkom eine ausreichende finanzielle Ausstattung in Höhe von 200 Mrd. Euro, die Ausrichtung auf anwendungsorientierte Forschung, die Einbindung der Unternehmen in die Gestaltung der Forschungsausschreibungen sowie eine bürokratiearme Ausgestaltung zentral. ","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SCIENCE_RESEARCH_TECHNOLOGY","de":"Wissenschaft, Forschung und Technologie","en":"Science, research and technology"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003982","title":"Ausgestaltung der Speicherpraxis von IP-Adressen und Portnummern","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Gesetz zur Einführung einer IP-Adressspeicherung und Weiterentwicklung der Befugnisse zur Datenerhebung im Strafverfahren","publicationDate":"2025-12-22","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz","shortTitle":"BMJV","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RefE/RefE_IP_Speicherung.pdf?__blob=publicationFile&v=2","draftBillProjectUrl":"https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2025_IP_Speicherung.html?nn=110518"}]},"description":"Wir als Bitkom setzen uns dafür ein, dass die bisherigen Regelungen zur Vorratsdatenspeicherung vollständig aufgehoben und durch ein neues Regelungskonzept ersetzt werden. Der Gesetzgeber muss dafür eine rechtssichere Lösung schaffen, sowohl für die Anbieter von Telekommunikationsdiensten als auch für deren Kundinnen und Kunden. Beginn und Dauer der Speicherpflicht müssen dabei so ausgestaltet sein, dass es nicht zu einer faktisch längeren Speicherung als die drei Monate kommt.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über den Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei digitalen Diensten","shortTitle":"TTDSG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ttdsg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_MEDIA_PRIVACY","de":"Datenschutz und Informationssicherheit","en":"Data protection and information security"},{"code":"FOI_MEDIA_COMMUNICATION","de":"Kommunikations- und Informationstechnik","en":"Communication and information technology"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003983","title":"Anpassung der europäischen Exportkontrolle","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Bitkom spricht sich für eine Reform der europäischen Exportkontrolle aus, die zu einer harmonisierten und europaweit einheitlichen Einführung neuer Exportkontrollen führt. Nationale Alleingänge in Form von unilateralen Listungen einzelner EU-Staaten müssen der Vergangenheit angehören. Ebenso braucht die EU einen Mechanismus, der sicherstellt, dass die EU-Staaten international mit einer Stimme sprechen, wenn mit Verbündeten über die Einführung neuer Exportkontrollen verhandelt wird. ","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_SAFETY_POLICY","de":"Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik der EU","en":"Common foreign and security policy of the EU"},{"code":"FOI_FOREIGN_TRADE","de":"Außenwirtschaft","en":"Foreign trade"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003984","title":"Erhalt des Direktvertriebs für den Abschluss von Glasfaseranschlussverträgen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Wir setzen uns dafür ein, dass die Möglichkeit eines Direktvertriebs für Glasfaseranschlussverträge erhalten bleibt. Voraussetzung für eigenwirtschaftlich finanzierte Ausbauprojekte ist, dass sich im Vorfeld eines geplanten Ausbaus ein Mindestanteil der Haushalte für einen Glasfaseranschluss entscheiden. Diese sog. Vorvermarktungsquote wird ganz wesentlich über eine Vermarktung vor Ort im direkten Gespräch mit den EigentümerInnen erreicht. Ohne diese Art der Vermarktung wäre das Erreichen der Vorvermarktungsquote in vielen Fällen unmöglich. Dies würde dazu führen, dass der dringend notwendige und politisch gewünschte flächendeckende Glasfaserausbau nicht realisiert werden kann. Ein Einwilligungs-Vorbehalt wäre ein De-facto-Verbot dieses Vertriebswegs.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Bürgerliches Gesetzbuch","shortTitle":"BGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bgb"},{"title":"Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb","shortTitle":"UWG 2004","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"},{"code":"FOI_MEDIA_COMMUNICATION","de":"Kommunikations- und Informationstechnik","en":"Communication and information technology"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003985","title":"Ausgestaltung des europäischen Outbound Investment Monitorings","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Bitkom steht einem Monitoring von Auslandsinvestitionen kritisch gegenüber. Aus Sicht des Verbandes sollte das Monitoring, wenn es denn durchgeführt wird, auch den Nutzen von Auslandsinvestitionen für den Wirtschaftsstandort Deutschland umfassen. Darüber hinaus bedarf es klarerer Risiko- und Technologiebegriffe, einer engen Abstimmung zwischen den EU-Mitgliedstaaten und eines engen Austauschs mit der Wirtschaft zum Thema wirtschaftliche Sicherheit. ","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_FOREIGN_TRADE","de":"Außenwirtschaft","en":"Foreign trade"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003987","title":"Einführung von Online-Konsultationen im Rahmen eines digitalen Gesetzgebungsportals","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Schriftliche Anhörungen und Beteiligungsverfahren, die im Rahmen der Gesetzgebung vielfach stattfinden, sollten aus Bitkom-Sicht – wie auf EU-Ebene ohnehin bereits üblich – künftig als Online-Konsultationen stattfinden. So könnte das Feedback z. B. zu Referentenentwürfen nicht nur von Verbänden und Unternehmen, sondern auch von Bürgerinnen und Bürgern strukturiert eingeholt und ausgewertet werden. Im Optimalfall wird dazu ein digitales Gesetzgebungsportal geschaffen, in dem auch die Ergebnisse solcher Konsultationen bereitgestellt werden, der Stand eines Verfahrens transparent wird und das auch die Abwicklung eines legislativen/exekutiven Fußabdrucks erleichtert.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_POLITICAL_PARTIES","de":"Politisches Leben, Parteien","en":"Political life, parties"},{"code":"FOI_SA_PUBLIC_ADMINISTRATION","de":"Verwaltungstransparenz/Open Government","en":"Public administration"},{"code":"FOI_BUNDESTAG_PARLIAMENTARY","de":"Parlamentarisches Verfahren","en":"Parliamentary procedure"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003988","title":"Einführung eines legislativen Fußabdrucks","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die im Rahmen der Vorbereitung eines Gesetzes eingeholten Gutachten, Ergebnisse von Beratungsgremien, Anhörungen und sonstigen Stellungnahmen sollten zur Erhöhung der Transparenz nicht nur von den Ressorts, sondern auch vom Bundestag als sog. „Fußabdruck“ in der Begründung des Gesetzentwurfs dokumentiert werden.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SA_PUBLIC_ADMINISTRATION","de":"Verwaltungstransparenz/Open Government","en":"Public administration"},{"code":"FOI_POLITICAL_PARTIES","de":"Politisches Leben, Parteien","en":"Political life, parties"},{"code":"FOI_BUNDESTAG_PARLIAMENTARY","de":"Parlamentarisches Verfahren","en":"Parliamentary procedure"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003989","title":"Zügige und innovationsfreundliche Umsetzung des digitalen Euros","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Bitkom plädiert für eine zügige Umsetzung des digitalen Euros, fordert aber eine Klärung des gesetzlichen Zahlungsstatus und eine Spezifizierung der Rollen von Zentralbanken und Intermediären – die Rolle der EZB sollte sich im Wesentlichen auf die Bereitstellung der grundlegenden Infrastruktur für den Transfer des digitalen Euros beschränken.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_EU_DOMESTIC_MARKET","de":"EU-Binnenmarkt","en":"EU internal market"},{"code":"FOI_ECONOMY_ECOMMERCE","de":"E-Commerce","en":"E-commerce"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003990","title":"Fokus der EU-Digitalpolitik auf Implementierung und Wettbewerbsfähigkeit","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die EU-Digitalpolitik sollte sich in der neuen Legislaturperiode auf die korrekte Umsetzung der zahlreichen neuen Vorschriften konzentrieren. Mit Gesetzen wie DSA, DMA, Data Act, DGA, AI Act und CRA wurden tiefgreifende Regelungen eingeführt, die das digitale Leben in Europa stark verändern. Nun geht es darum, diese Regeln sauber umzusetzen – sowohl von Unternehmen als auch von EU-Behörden und Mitgliedsstaaten. Dafür sind stabile Rahmenbedingungen erforderlich. Zudem sollten die neuen Regeln genau überprüft und gegebenenfalls angepasst oder vereinfacht werden. Das Ziel der neuen Digitalpolitik sollte sein, die digitale Wettbewerbsfähigkeit und Innovationskraft in Europa zu stärken: „Frontrunner in Innovation“ statt „Frontrunner in Regulation“.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_DOMESTIC_MARKET","de":"EU-Binnenmarkt","en":"EU internal market"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003991","title":"Schaffung von ausbaufördernden europäischen Rahmenbedingungen für den TK-Netzausbau/EU-Binnenmarkt","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Als Bitkom setzen wir uns für europäische Rahmenbedingungen ein, die einen schnellen und flächendeckenden Ausbau leistungsfähiger digitaler Netze für die Gesellschaft und die Wirtschaft begünstigen. Der Bitkom begrüßt daher ausdrücklich die Absicht der EU-Kommission, die Schaffung eines europäischen Binnenmarktes für Telekommunikation zu fördern. Ein EU-weit harmonisierter Markt verbessert die Voraussetzungen für Investitionen und Expansion im Telekommunikationssektor. ","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_EU_DOMESTIC_MARKET","de":"EU-Binnenmarkt","en":"EU internal market"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_MEDIA_COMMUNICATION","de":"Kommunikations- und Informationstechnik","en":"Communication and information technology"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003992","title":"Ausbau der deutschen internationalen Digitalpolitik","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Strategie für die Internationale Digitalpolitik der Bundesregierung","printingNumber":"20/10310","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/103/2010310.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/strategie-f%C3%BCr-die-internationale-digitalpolitik-der-bundesregierung/308802","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Digitales und Verkehr","shortTitle":"BMDV","electionPeriod":20,"url":"https://bmdv.bund.de/DE/Home/home.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Aus Bitkom-Sicht muss die Bundesregierung ihre internationale Digitalpolitik weiter ausbauen. Der Bitkom plädiert dabei für 1. eine Straffung der ressortübergreifenden Abstimmungsprozesse, 2. ein weiterhin starkes Eintreten für grenzüberschreitende Datenflüsse, ein globales Cybersicherheitsabkommen und den Schutz der Ende-zu-Ende-Verschlüsselung, 3. den Schutz der Menschenrechte im digitalen Raum, 4. eine ambitionierte internationale digitale Handelspolitik, 5. eine stärkere Förderung für die Beteiligung deutscher Unternehmen an der internationalen Normung und Standardisierung, 6. die Förderung internationaler Forschungsnetzwerke und der Zuwanderung von Fachkräften sowie 7. eine stärkere Abstimmung von Außenwirtschaftsförderung und Entwicklungszusammenarbeit.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_MEDIA_INTERNET_POLICY","de":"Internetpolitik","en":"Internet policy"},{"code":"FOI_MEDIA_FREEDOM_OF_SPEECH","de":"Meinungs- und Pressefreiheit","en":"Freedom of speech and freedom of the press"},{"code":"FOI_DEVELOPMENT_POLICY","de":"Entwicklungspolitik","en":"Development policy"},{"code":"FOI_FA_INTERNATIONAL","de":"Internationale Beziehungen","en":"International relations"},{"code":"FOI_FOREIGN_TRADE","de":"Außenwirtschaft","en":"Foreign trade"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003993","title":"Verpflichtende Einführung der elektronischen Rechnung für inländische B2B-Umsätze","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"zu dem Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) - Drucksachen 20/8628, 20/9006, 20/9341, 20/9396 -","printingNumber":"20/10410","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/104/2010410.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-st%C3%A4rkung-von-wachstumschancen-investitionen-und-innovation-sowie-steuervereinfachung/303318","leadingMinistries":[]}],"draftBillPresent":false,"description":"Der Bitkom fordert die verpflichtende Einführung der elektronischen Rechnung für inländische B2B-Umsätze, um Umsatzsteuerbetrug zu bekämpfen und die Digitalisierung voranzutreiben. Dazu sollen bestehende Standards wie die CEN-Norm EN 16931 gestärkt und ein koordinierter Stufenplan umgesetzt werden, der zunächst den Rechnungsaustausch und anschließend das Steuer-Reporting einführt. Bitkom lehnt eine Staffelung nach Umsatz oder Unternehmensgröße ab und betont die Notwendigkeit, die Infrastruktur resilient und sicher zu gestalten sowie kleine und mittlere Unternehmen durch Transparenz, Anreize und Fördermaßnahmen zu unterstützen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Umsatzsteuergesetz","shortTitle":"UStG 1980","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003994","title":"Konsequente Umsetzung der Nationalen Sicherheitsstrategie","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Bitkom fordert die Bundesregierung auf, dass die Ziele und Maßnahmen der Nationalen Sicherheitsstrategie konsequent angegangen und umgesetzt werden. Dazu gehört die Weiterentwicklung der Cybersicherheitsstrategie, die Erarbeitung eines ganzheitlichen Cyberlagebilds sowie der Ausbau der hochsicheren Kommunikations- und Informationssysteme auf Bundesebene, eine Erweiterung von Datenanalysekapazitäten im Hochsicherheitsbereich und eine Entwicklung der erforderlichen Fähigkeiten und rechtlichen Befugnisse zur Abwehr von Gefahren im Cyberraum. Außerdem muss bei der Umsetzung von sicherheitsrelevanten Gesetzen, wie dem KRITIS Dachgesetz oder dem NIS2UmsuCG, die Nationale Sicherheitsstrategie konsequent mitgedacht werden.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik","shortTitle":"BSIG 2009","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bsig_2009"},{"title":"Verordnung zur Bestimmung kritischer Anlagen nach dem BSI-Gesetz","shortTitle":"BSI-KritisV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bsi-kritisv"},{"title":"Telekommunikationsgesetz","shortTitle":"TKG 2021","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/tkg_2021"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_IS_CYBER","de":"Cybersicherheit","en":"Cyber security"},{"code":"FOI_EU_COOPERATION","de":"Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in der EU","en":"Police and judicial cooperation"},{"code":"FOI_DEFENSE_AFFAIRS","de":"Bundeswehrangelegenheiten","en":"Bundeswehr affairs"},{"code":"FOI_DEFENSE_ARMAMENTS","de":"Rüstungsangelegenheiten","en":"Armaments matters"},{"code":"FOI_EU_SAFETY_POLICY","de":"Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik der EU","en":"Common foreign and security policy of the EU"},{"code":"FOI_DEFENSE_POLICY","de":"Verteidigungspolitik","en":"Defense policy"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003995","title":"Modernisierung des Datenschutzrechts im Hinblick auf neue Technologien","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Bitkom fordert, dass die Datenschutzregelungen fortlaufend an die sich neu entwickelnden Technologien (bspw. KI) angepasst werden, um Rechtsunsicherheiten für Unternehmen zu vermeiden und Innovation zu fördern. Dafür setzen wir uns im Rahmen der Evaluierung der GDPR durch die Europäische Kommission sowie der aktuell diskutierten GDPR Enforcement Procedure Regulation im Hinblick auf die bestehenden Datenschutzregelungen, ein.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Bundesdatenschutzgesetz","shortTitle":"BDSG 2018","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_2018"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_MEDIA_PRIVACY","de":"Datenschutz und Informationssicherheit","en":"Data protection and information security"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003996","title":"Schaffung rechtssicherer Regelungen für den Transfer von Daten in Drittstaaten","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Wir setzen uns als Bitkom dafür ein, klare und rechtsverbindliche Rahmenbedingungen für den internationalen Datentransfer (bspw. im Rahmen des EU–US Data Privacy Framework) gemäß den Anforderungen des GDPR zu schaffen. Insb. die praktische Umsetzbarkeit der Regelungen des GDPR steht dabei im Vordergrund.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Bundesdatenschutzgesetz","shortTitle":"BDSG 2018","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_2018"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_IS_CYBER","de":"Cybersicherheit","en":"Cyber security"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_MEDIA_PRIVACY","de":"Datenschutz und Informationssicherheit","en":"Data protection and information security"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003998","title":"Ausgestaltung des KRITIS DachG","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2557 und zur Stärkung der Resilienz kritischer Anlagen","printingNumber":"550/24","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2024/0550-24.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-umsetzung-der-richtlinie-eu-2022-2557-und-zur/317496","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium des Innern und für Heimat","shortTitle":"BMI","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Gesetz zur Umsetzung der CER-Richtlinie und zur Stärkung der Resilienz kritischer Anlagen","publicationDate":"2023-12-21","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium des Innern und für Heimat","shortTitle":"BMI","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/Downloads/referentenentwuerfe/KM4/KRITIS-DachG-2.pdf?__blob=publicationFile&v=4","draftBillProjectUrl":"https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/KRITIS-DachG.html"}]}},{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2557 und zur Stärkung der Resilienz kritischer Anlagen","printingNumber":"20/13961","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/139/2013961.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-umsetzung-der-richtlinie-eu-2022-2557-und-zur/317496","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium des Innern und für Heimat","shortTitle":"BMI","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Gesetz zur Umsetzung der CER-Richtlinie und zur Stärkung der Resilienz kritischer Anlagen","publicationDate":"2023-12-21","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium des Innern und für Heimat","shortTitle":"BMI","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/Downloads/referentenentwuerfe/KM4/KRITIS-DachG-2.pdf?__blob=publicationFile&v=4","draftBillProjectUrl":"https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/KRITIS-DachG.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Als Bitkom setzen wir uns für eine zielgerichtete und kohärente Umsetzung des KRITIS DachG ein. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik","shortTitle":"BSIG 2009","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bsig_2009"},{"title":"Verordnung zur Bestimmung kritischer Anlagen nach dem BSI-Gesetz","shortTitle":"BSI-KritisV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bsi-kritisv"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_IS_DISASTER_CONTROL","de":"Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe","en":"Civil protection"},{"code":"FOI_IS_CYBER","de":"Cybersicherheit","en":"Cyber security"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003999","title":"Praxistauglichkeit bei der Migration zu quantensicherer Kommunikation in der Verwaltung","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Bitkom setzt sich für eine praxistaugliche und integrative Migration zu quantensicherer Kommunikation und Verschlüsselung in der Verwaltung ein, da dies eine grundlegende Voraussetzung für sichere digitale Dienste ist.  ","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_MEDIA_COMMUNICATION","de":"Kommunikations- und Informationstechnik","en":"Communication and information technology"},{"code":"FOI_SCIENCE_RESEARCH_TECHNOLOGY","de":"Wissenschaft, Forschung und Technologie","en":"Science, research and technology"},{"code":"FOI_MEDIA_PRIVACY","de":"Datenschutz und Informationssicherheit","en":"Data protection and information security"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004000","title":"Umsetzung des Cyber Resilience Act","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Als Bitkom setzen wir uns für eine harmonisierte und praxisorientierte Umsetzung des CRA auf Bundesebene ein.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_IS_CYBER","de":"Cybersicherheit","en":"Cyber security"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004001","title":"Maßnahmen zu einer datenschutzkonformen Umsetzung von Unternehmensmodellen im digitalen Marketing","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Bitkom setzt sich für eine ausgewogene Betrachtung ein, wie Online-Werbung verantwortungsvoll weiterentwickelt werden kann, um den Bedürfnissen von Verbraucherinnen und Verbrauchern sowie Unternehmen in einer sich ständig verändernden digitalen Landschaft gerecht zu werden und insb. neue Geschäftsmodelle in der Datenwirtschaft zu fördern. Dazu fordert Bitkom eine entsprechende gesetzliche Weiterentwicklung, vor allem der DSGVO, des TDDDSG und des Digitale-Dienste-Gesetzes. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Bundesdatenschutzgesetz","shortTitle":"BDSG 2018","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_2018"},{"title":"Gesetz über den Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei digitalen Diensten","shortTitle":"TTDSG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ttdsg"},{"title":"Telemediengesetz","shortTitle":"TMG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/tmg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_MEDIA_PRIVACY","de":"Datenschutz und Informationssicherheit","en":"Data protection and information security"},{"code":"FOI_MEDIA_COMMUNICATION","de":"Kommunikations- und Informationstechnik","en":"Communication and information technology"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004002","title":"Fokus auf Implementierung von bestehenden Cybersicherheitsgesetzen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Bitkom setzt sich dafür ein, dass die bestehende Gesetzgebung zur Cybersicherheit nicht durch weitere Vorhaben fragmentiert wird. Im Hinblick auf die zahlreichen EU-Gesetzesinitiativen (RAG, NIS2-Richtlinie, CER-Richtlinie) der vergangenen Legislaturperiode (2019-2024) ist auf eine saubere und harmonisierte Umsetzung der neu geschaffenen Regelungen zu achten. Compliance-Pflichten dürfen nicht unnötig verschärft und verkompliziert werden.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik","shortTitle":"BSIG 2009","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bsig_2009"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_IS_CYBER","de":"Cybersicherheit","en":"Cyber security"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004003","title":"Flächendeckende Digitalisierung durch den Smart City Stufenplan voranbringen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Bitkom setzt sich dafür ein, dass die Digitalwirtschaft im Smart City Stufenplan Erwähnung findet. Für den neuen Smart City Marktplatz sollte zudem eine Offenheit für alle Marktteilnehmer (private und öffentliche Unternehmen) bestehen und der Smart City Stufenplan sollte ein Konzept für ein Kompetenzzentrum beinhalten, das sich insb. durch eine hohe IT-Kompetenz auszeichnet. ","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_RP_CITY","de":"Stadtentwicklung","en":"Urban development"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004004","title":"Änderung der nationalen Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen","printingNumber":"385/24","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2024/0385-24.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-umsetzung-der-richtlinie-eu-2022-2464-des-europ%C3%A4ischen/314977","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz","shortTitle":"BMJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen","publicationDate":"2024-03-22","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz","shortTitle":"BMJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RefE/RefE_CSRD_UmsG.pdf?__blob=publicationFile&v=2","draftBillProjectUrl":"https://www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2024_CSRD_UmsG.html?nn=110518"}]}},{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen","printingNumber":"20/12787","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/127/2012787.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-umsetzung-der-richtlinie-eu-2022-2464-des-europ%C3%A4ischen/314977","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz","shortTitle":"BMJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen","publicationDate":"2024-03-22","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz","shortTitle":"BMJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RefE/RefE_CSRD_UmsG.pdf?__blob=publicationFile&v=2","draftBillProjectUrl":"https://www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2024_CSRD_UmsG.html?nn=110518"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Wir als Bitkom setzen uns dafür ein, dass der Entwurf zur nationalen Umsetzung der CSRD in Deutschland folgende Punkte berücksichtigt und entsprechend geändert wird: Kreis möglicher Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts erweitern, Bestellung des Prüfers vereinfachen & Erstellungsprozess und Berichtsformat praxistauglich ausgestalten; LkSG-Berichtspflicht entlang der CSRD-Umsetzungsfristen aussetzen; Veröffentlichungsangaben, -Fristen und -Sprachen anpassen; Doppelte Berichtspflicht innerhalb des Lageberichts vermeiden.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004006","title":"Änderung des dritten Gesetzes zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG)","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Referentenentwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (20. WP)","publicationDate":"2024-04-15","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz","shortTitle":"BMUV","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmuv.de/","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmuv.de/fileadmin/Daten_BMU/Download_PDF/Glaeserne_Gesetze/20._Lp/elektrog_novelle_3/Entwurf/elektrog_novelle_3_refe_bf.pdf","draftBillProjectUrl":"https://www.bmuv.de/gesetz/referentenentwurf-eines-dritten-gesetzes-zur-aenderung-des-elektro-und-elektronikgeraetegesetzes"}]},"description":"Bitkom setzt sich dafür ein, dass der Referentenentwurf des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz für ein drittes Gesetz zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) geändert wird. Insb. die Erhöhung der Kantenlänge für die 0:1 Rücknahme auf 50 cm lehnen wir als nicht nachvollziehbare Abweichung von der EU-Richtlinie ab. Des Weiteren plädieren wir für eine praxisgerechtere Ausgestaltung der vorgeschlagenen Informationspflichten.  ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten","shortTitle":"ElektroG 2015","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/elektrog_2015"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004008","title":"Änderung des Gesetzes zur Anpassung des Batterierechts an die Verordnung (EU) 2023/1542","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Batterierechts an die Verordnung (EU) 2023/1542 (Batterierecht-EU-Anpassungsgesetz - Batt-EU-AnpG)","printingNumber":"20/13953","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/139/2013953.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-anpassung-des-batterierechts-an-die-verordnung-eu-2023/317505","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz","shortTitle":"BMUV","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmuv.de/"}],"migratedDraftBill":{"title":"Referentenentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Batterierechts an die Verordnung (EU) 2023/1542","publicationDate":"2024-05-08","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz","shortTitle":"BMUV","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmuv.de/","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmuv.de/fileadmin/Daten_BMU/Download_PDF/Glaeserne_Gesetze/20._Lp/batt_eu_anpg/Entwurf/batt_eu_anpg_refe_bf.pdf","draftBillProjectUrl":"https://www.bmuv.de/gesetz/referentenentwurf-eines-gesetzes-zur-anpassung-des-batterierechts-an-die-verordnung-eu-2023-1542"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Wir als Bitkom setzen uns dafür ein, dass der Referentenentwurf des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz für ein Gesetz zur Anpassung des Batterierechts an die Verordnung (EU) 2023/1542 geändert wird. Zu folgenden Punkten des Referentenentwurfs haben wir Änderungsvorschläge:\r\n§ 5 Registrierung der Hersteller\r\n§ 10 Ökologische Gestaltung der Beiträge\r\n§ 44 Sprache der Anleitungen, der Informationen und der EU-Konformitätserklärungen\r\n§ 55 Bußgeldvorschriften hinsichtlich der Konformität von Batterien ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren","shortTitle":"BattG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/battg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"},{"code":"FOI_ECONOMY_ECOMMERCE","de":"E-Commerce","en":"E-commerce"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004009","title":"Ausgestaltung Gigabitförderung (Gigabitförderrichtlinie und Gigabitrahmenregelung)","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Wir setzen uns im Rahmen der Ausgestaltung der Gigabitförderung des Bundes für gute Rahmenbedingungen für den geförderten TK-Netzausbau ein, damit dieser nicht den schnelleren privatwirtschaftlichen Ausbau verdrängt. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Telekommunikationsgesetz","shortTitle":"TKG 2021","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/tkg_2021"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_MEDIA_COMMUNICATION","de":"Kommunikations- und Informationstechnik","en":"Communication and information technology"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004011","title":"Einführung des Blauen Engels für Druckfarben, Tinten und Toner auf professionellen Druckmaschinen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Änderung des Entwurfs der Vergabekriterien des neuen Umweltzeichens Blauer Engel für Druckfarben, Tinten und Toner für Papier und \r\nKarton auf professionellen Druckmaschinen. Wir setzen uns für die Anpassung diverser Anforderungen innerhalb der Vergabekriterien ein.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004012","title":"Modernisierung der Finanzdienstleistungsaufsicht","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Als Bitkom machen wir uns stark für eine Digitalisierung und Modernisierung der Finanzdienstleistungsaufsicht. Dafür fordern wir unter anderem eine optimierte Prozessgestaltung sowie mehr Planungssicherheit durch verbindliche Fristen für die Bearbeitung von Anträgen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten","shortTitle":"WpIG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/wpig"},{"title":"Gesetz über das Kreditwesen","shortTitle":"KredWG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kredwg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004013","title":"Änderung des Europäischen Recht auf Reparatur","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Wir als Bitkom setzen uns dafür ein, dass defekte IT-Geräte durch gebrauchte und professionell wiederaufbereitete Geräte – sogenannte Refurbished-IT – ersetzt werden können. Hierfür fordern wir klare Regeln, wann der Austausch durch Refurbished-IT möglich ist.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004014","title":"Anpassung von Aufsicht, Sanktionen und Streitbeilegung in der Umsetzung des Data Act","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Der deutsche Gesetzgeber ist durch den Data Act verpflichtet, bis zum grundsätzlichen Anwendungsbeginn der Verordnung insb. entsprechende Aufsichtsstrukturen zur Rechtsdurchsetzung zu schaffen. Hierfür wird ein Durchführungsgesetz benötigt. Dies ist wichtig, denn die Benennung der Aufsichtsbehörde(n) für den Data Act (DA) ist Grundlage für seine erfolgreiche Umsetzung und die Beantwortung zahlreicher Fragen vor und nach seinem grundsätzlichen Anwendungsbeginn. Darüber hinaus können auch ein verhältnismäßiges Sanktionsregime und ein funktionierender Streitbeilegungsmechanismus entscheidend zum Wachstum der europäischen Datenwirtschaft im Rahmen des Data Acts beitragen. Wegen der Relevanz von Datenschutzbehörden in diesem Kontext könnte dies bestimmte Auswirkungen auf das BDSG haben. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Bürgerliches Gesetzbuch","shortTitle":"BGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bgb"},{"title":"Bundesdatenschutzgesetz","shortTitle":"BDSG 2018","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_2018"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_SAM_BUSINESS","de":"Kleine und mittlere Unternehmen","en":"Small and medium business"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_MEDIA_PRIVACY","de":"Datenschutz und Informationssicherheit","en":"Data protection and information security"},{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"},{"code":"FOI_EU_DOMESTIC_MARKET","de":"EU-Binnenmarkt","en":"EU internal market"},{"code":"FOI_SA_PUBLIC_ADMINISTRATION","de":"Verwaltungstransparenz/Open Government","en":"Public administration"},{"code":"FOI_ECONOMY_COMPETITION_LAW","de":"Wettbewerbsrecht","en":"Competition law"},{"code":"FOI_ECONOMY_INDUSTRIAL","de":"Industriepolitik","en":"Industrial policy"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_ECONOMY_SERVICES","de":"Handel und Dienstleistungen","en":"Trade and services"},{"code":"FOI_MEDIA_INTERNET_POLICY","de":"Internetpolitik","en":"Internet policy"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004015","title":"Änderung der Richtlinie 2012/19/EU über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (WEEE-Richtlinie)","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Bitkom setzt sich für eine Überarbeitung der europäischen WEEE-Richtlinie ein. Um die Ziele der WEEE-Richtlinie effektiver zu erreichen und sie besser in den Gesamtkontext der EU-Umwelt- und Abfallpolitik zu integrieren, empfehlen wir vor allem die Berücksichtigung der nachfolgenden fünf Punkte:\r\nVerordnung statt Richtlinie zur EU-weiten Harmonisierung; Zielsetzung von WEEE-Richtlinie und Ecodesign for Sustainable Products Regulation (ESPR) angleichen; Anpassung der WEEE-Effektivitätsprüfung an das Ziel des Circular Economy Action Plan; Bessere Abgrenzung von Re-Use, Vorbereitung zur Wiederverwendung, Refurbishment und Remanufacturing schaffen; Grenzüberschreitende Verbringung gebrauchter Geräte zur Reparatur und Wiederaufbereitung vereinfachen. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten","shortTitle":"ElektroG 2015","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/elektrog_2015"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"},{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004016","title":"Änderung von Fristen und Sanktionen im Data Governance Act","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die EU-Kommission hat am 23.05.2024 ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland eingeleitet, da keine zuständige Behörde für die Durchführung des Data Governance Acts (DGA) benannt wurde, obwohl dieser seit dem 24.09.2023 anwendbar ist. Wir fordern Bund und Länder auf, dieses Gesetzgebungsverfahren ohne weitere Verzögerung abzuschließen. Die Benennung der BNetzA als zuständige Aufsichtsbehörde für Datenvermittlungsdienste und datenaltruistische Organisationen begrüßen wir. Ebenso, dass wenig bis kein „Gold-Plating“ durch das Durchführungsgesetz stattfindet. Verbesserungspotenzial sehen wir vor allem bei verfahrens- und sanktionsrechtlichen Aspekten: Die vorgesehenen Maximalfristen sind unangemessen und der Bußgeldrahmen für fahrlässige Verstöße erscheint unverhältnismäßig.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Besondere Gebührenverordnung der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen für Frequenzzuteilungen","shortTitle":"BNetzAFreqZutBGebV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bnetzafreqzutbgebv"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_ECONOMY_SERVICES","de":"Handel und Dienstleistungen","en":"Trade and services"},{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_SA_PUBLIC_SERVICE","de":"Öffentlicher Dienst und öffentliche Verwaltung","en":"Public service"},{"code":"FOI_SA_PUBLIC_ADMINISTRATION","de":"Verwaltungstransparenz/Open Government","en":"Public administration"},{"code":"FOI_SCIENCE_RESEARCH_TECHNOLOGY","de":"Wissenschaft, Forschung und Technologie","en":"Science, research and technology"},{"code":"FOI_MEDIA_INTERNET_POLICY","de":"Internetpolitik","en":"Internet policy"},{"code":"FOI_MEDIA_PRIVACY","de":"Datenschutz und Informationssicherheit","en":"Data protection and information security"},{"code":"FOI_ECONOMY_INDUSTRIAL","de":"Industriepolitik","en":"Industrial policy"},{"code":"FOI_ECONOMY_ECOMMERCE","de":"E-Commerce","en":"E-commerce"},{"code":"FOI_EU_DOMESTIC_MARKET","de":"EU-Binnenmarkt","en":"EU internal market"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004017","title":"Einführung eines Förderprogramms für nachhaltige Technologien","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Als Bitkom setzen wir uns für die Einführung eines Programms des Bundes ein, das digitale Technologien, die für mehr Nachhaltigkeit sorgen, gezielt fördert, sie zügig in die Fläche bringt und Unternehmen mit Beratungsangeboten und finanziellen Anreizen etwa zur energetischen Gebäudesanierung durch digitale Technologien, zum digitalen Carbon Accounting oder zur nachhaltigen digitalen Transformation, unterstützt.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_ECONOMY_INDUSTRIAL","de":"Industriepolitik","en":"Industrial policy"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004018","title":"Einführung von Maßnahmen zur Stärkung von Datenwirtschaft und Dateninitiativen","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Nationale Datenstrategie der Bundesregierung - Weiterentwicklung - Fortschritt durch Datennutzung - Strategie für mehr und bessere Daten für neue, effektive und zukunftsweisende Datennutzung","printingNumber":"20/8260","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/082/2008260.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/nationale-datenstrategie-der-bundesregierung-weiterentwicklung-fortschritt-durch-datennutzung-strategie-f%C3%BCr/303247","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Digitales und Verkehr","shortTitle":"BMDV","electionPeriod":20,"url":"https://bmdv.bund.de/DE/Home/home.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Es ist essenziell, eine gemeinsame Datenwirtschaft und effektive deutsche/europäische Datenplattformen zu etablieren, um Rechtsunsicherheiten zu vermeiden sowie unzugängliche Datensilos zu überwinden. Um diese Ziele zu erreichen, sind eine hohe Datenqualität und ein zuverlässiger Datenzugang notwendige Bedingungen für den Erfolg von datengetriebenen Geschäftsmodellen. Internationale Datentransfers müssen rechtlich abgesichert und Aufsichtsbehörden mit den notwendigen Ressourcen ausgestattet werden. Erfolgreiche Datenökosysteme erfordern eine souveräne Digitalpolitik. Wir plädieren für einen kohärenten Rechtsrahmen für die deutsche Datenwirtschaft, um Innovationen zu fördern und Wettbewerbsnachteile zu vermeiden.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_MEDIA_COMMUNICATION","de":"Kommunikations- und Informationstechnik","en":"Communication and information technology"},{"code":"FOI_ECONOMY_INDUSTRIAL","de":"Industriepolitik","en":"Industrial policy"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_ECONOMY_SAM_BUSINESS","de":"Kleine und mittlere Unternehmen","en":"Small and medium business"},{"code":"FOI_EU_DOMESTIC_MARKET","de":"EU-Binnenmarkt","en":"EU internal market"},{"code":"FOI_MEDIA_INTERNET_POLICY","de":"Internetpolitik","en":"Internet policy"},{"code":"FOI_ECONOMY_SERVICES","de":"Handel und Dienstleistungen","en":"Trade and services"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_SCIENCE_RESEARCH_TECHNOLOGY","de":"Wissenschaft, Forschung und Technologie","en":"Science, research and technology"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004019","title":"Änderung der Bereitstellung von öffentlich verfügbaren Umweltdaten","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Wir als Bitkom setzen uns dafür ein, dass die Bereitstellung öffentlich verfügbarer Umweltdaten beschleunigt wird. Um die reichhaltigen Datenbestände staatlicher Einrichtungen effektiv zu nutzen, müssen Interoperabilität und Standardisierung gewährleistet und strukturelle Barrieren abgebaut werden.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004020","title":"Änderung der Nachhaltigkeitskriterien öffentlicher Beschaffung","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Bitkom setzt sich dafür ein, dass die öffentliche Beschaffung stärker im Sinne der Nachhaltigkeit genutzt und entsprechend geändert wird.\r\nBei Produkten sollten Ausschreibungskriterien neben der Herstellung auch den gesamten Lebenszyklus sowie den Einsatz von Refurbished-IT in den Blick nehmen. Entsprechende Vorgaben und Leitfäden für die Beschaffungspraxis, etwa im Rahmen der AVV Klima, sollten zeitnah gemeinsam mit der Industrie entwickelt werden.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis","shortTitle":"AVV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/avv"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"},{"code":"FOI_SA_PUBLIC_SERVICE","de":"Öffentlicher Dienst und öffentliche Verwaltung","en":"Public service"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004021","title":"Änderung der Mehrwertsteuer auf Reparaturdienstleistungen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Bitkom setzt sich dafür ein, dass die Mehrwertsteuer auf Reparaturdienstleistungen abgesenkt wird.\r\nUm die Reparatur von Geräten zu fördern, müssen die richtigen Anreize gesetzt werden. Eine Mehrwertsteuersenkung auf Ersatzteile und Reparaturdienstleistungen wäre ein solcher Anreiz. Auf Basis der EU-Mehrwertsteuerrichtlinie wäre dies für Haushaltsgeräte bereits heute möglich. Die Bundesregierung sollte sich zudem dafür einsetzen, dass Senkungen der Mehrwertsteuer insb. auch für IT-Hardware wie Smartphones und Laptops möglich werden. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Umsatzsteuergesetz","shortTitle":"UStG 1980","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004022","title":"Paradigmenwechsel bei der Umsetzung der Datenstrategie","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Politisch motivierte Kriminalität-rechts im Juni 2022","printingNumber":"20/2860","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/028/2002860.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/politisch-motivierte-kriminalit%C3%A4t-rechts-im-juni-2022/289764","leadingMinistries":[]}],"draftBillPresent":false,"description":"Bitkom begrüßt den Beschluss einer neuen Datenstrategie. Die in Deutschland besonders ausgeprägten Einschränkungen bei der Nutzung auch unsensibler Daten stellen bislang die größte Hürde für die Entwicklung und den Einsatz neuer Technologien wie KI dar. Die Datenstrategie muss den dringend notwendigen Paradigmenwechsel beim Umgang mit Daten einleiten und diese Hürden abbauen. Wir können es uns nicht leisten, das Potenzial von Daten für die Lösung gesellschaftlicher Herausforderungen, aber auch für den Einsatz neuer Technologien wie KI zu ignorieren. Neben einer klaren Roadmap braucht es konkrete datenwirtschaftliche Ziele. Daten und KI, Innovationspolitik und Digitalisierungsförderung können nur zusammen gedacht funktionieren.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Bundesdatenschutzgesetz","shortTitle":"BDSG 2018","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_2018"},{"title":"Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes","shortTitle":"IFG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ifg"},{"title":"Umweltinformationsgesetz","shortTitle":"UIG 2005","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/uig_2005"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_SERVICES","de":"Handel und Dienstleistungen","en":"Trade and services"},{"code":"FOI_SCIENCE_RESEARCH_TECHNOLOGY","de":"Wissenschaft, Forschung und Technologie","en":"Science, research and technology"},{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"},{"code":"FOI_SA_PUBLIC_ADMINISTRATION","de":"Verwaltungstransparenz/Open Government","en":"Public administration"},{"code":"FOI_MEDIA_INTERNET_POLICY","de":"Internetpolitik","en":"Internet policy"},{"code":"FOI_MEDIA_COMMUNICATION","de":"Kommunikations- und Informationstechnik","en":"Communication and information technology"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_MEDIA_PRIVACY","de":"Datenschutz und Informationssicherheit","en":"Data protection and information security"},{"code":"FOI_ECONOMY_INDUSTRIAL","de":"Industriepolitik","en":"Industrial policy"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004023","title":"Aufbau des Dateninstituts","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Ziel des Dateninstituts muss es sein, laufende Projekte und Anstrengungen besser zu unterstützen und nationale und europäische Datenökosysteme zu vernetzen. Das Dateninstitut sollte dabei helfen, Open Government Data Realität werden zu lassen und die Entwicklung der Datenwirtschaft am Standort Deutschland unabhängig und gemeinsam mit vertrauenswürdigen Partnern voranzutreiben. Es muss nun zügig geschaffen werden und sollte keine Aufsichtstätigkeiten oder Beratungsprojekte übernehmen.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_MEDIA_PRIVACY","de":"Datenschutz und Informationssicherheit","en":"Data protection and information security"},{"code":"FOI_ECONOMY_INDUSTRIAL","de":"Industriepolitik","en":"Industrial policy"},{"code":"FOI_ENERGY_NET","de":"Energienetze","en":"Energy networks"},{"code":"FOI_ECONOMY_SERVICES","de":"Handel und Dienstleistungen","en":"Trade and services"},{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"},{"code":"FOI_SA_PUBLIC_ADMINISTRATION","de":"Verwaltungstransparenz/Open Government","en":"Public administration"},{"code":"FOI_SCIENCE_RESEARCH_TECHNOLOGY","de":"Wissenschaft, Forschung und Technologie","en":"Science, research and technology"},{"code":"FOI_MEDIA_INTERNET_POLICY","de":"Internetpolitik","en":"Internet policy"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004024","title":"Abbau wettbewerbsrechtlicher Hürden beim Data Sharing","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Der Bitkom fordert eine Gruppenfreistellungsverordnung für Datenkooperationen unter bestimmten Voraussetzungen. Gemäß ihrer Digitalstrategie will sich die Bundesregierung 2025 daran messen lassen, ob wettbewerbsrechtliche Regelungen zu Datenzugang, -portabilität und -interoperabilität weiterentwickelt sind und den Rahmen für die Datenökonomie bilden. Fraglich ist, ob dieses Ziel erreicht wurde: Einzelfallprüfungen sind nötig, ob Datenweitergabe kartellrechtlich zulässig ist – das behindert eine skalierbare Datenwirtschaft. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen","shortTitle":"GWB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gwb"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_MEDIA_PRIVACY","de":"Datenschutz und Informationssicherheit","en":"Data protection and information security"},{"code":"FOI_ECONOMY_COMPETITION_LAW","de":"Wettbewerbsrecht","en":"Competition law"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_ECONOMY_INDUSTRIAL","de":"Industriepolitik","en":"Industrial policy"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_ECONOMY_SERVICES","de":"Handel und Dienstleistungen","en":"Trade and services"},{"code":"FOI_EU_DOMESTIC_MARKET","de":"EU-Binnenmarkt","en":"EU internal market"},{"code":"FOI_MEDIA_INTERNET_POLICY","de":"Internetpolitik","en":"Internet policy"},{"code":"FOI_MEDIA_COMMUNICATION","de":"Kommunikations- und Informationstechnik","en":"Communication and information technology"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004025","title":"Erarbeitung eines EU-Artikelgesetzes zur Harmonisierung von EU-Datengesetzen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Bitkom fordert ein Artikelgesetz auf europäischer Ebene, welches unterschiedliche Termini und Konzepte zwischen parallel existierenden Richtlinien und Verordnungen auf europäischer Ebene angleicht und wo sinnvoll harmonisiert. Dadurch soll erreicht werden, dass die Anwendungsbereiche, Konzepte und Regelungslogiken in Bezug stehender EU-Rechtsakte besser aufeinander abgestimmt sind. Dies würde sowohl Rechtsunsicherheit als auch den Umsetzungsaufwand reduzieren, wovon vor allem KMUs und Startups profitieren könnten. Durch das Artikelgesetz sollten insb. Data Act, Data Governance Act und Open Data Richtlinie so weit wie möglich angeglichen werden. Ggf. könnte hierbei auch die DSGVO berührt werden, was wiederum Auswirkungen auf das BDSG hätte. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung","shortTitle":"EGovG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/egovg"},{"title":"Gesetz für die Nutzung von Daten des öffentlichen Sektors","shortTitle":"DNG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/dng"},{"title":"Bundesdatenschutzgesetz","shortTitle":"BDSG 2018","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_2018"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SA_PUBLIC_ADMINISTRATION","de":"Verwaltungstransparenz/Open Government","en":"Public administration"},{"code":"FOI_ECONOMY_INDUSTRIAL","de":"Industriepolitik","en":"Industrial policy"},{"code":"FOI_EU_DOMESTIC_MARKET","de":"EU-Binnenmarkt","en":"EU internal market"},{"code":"FOI_MEDIA_COMMUNICATION","de":"Kommunikations- und Informationstechnik","en":"Communication and information technology"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_MEDIA_INTERNET_POLICY","de":"Internetpolitik","en":"Internet policy"},{"code":"FOI_ECONOMY_SERVICES","de":"Handel und Dienstleistungen","en":"Trade and services"},{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_MEDIA_PRIVACY","de":"Datenschutz und Informationssicherheit","en":"Data protection and information security"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004026","title":"Schaffung eines Dateninfrastrukturfonds","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Zur Finanzierung einer leistungsfähigen Dateninfrastruktur, die an die besonderen Bedarfe der Verwaltung angepasst ist, sollte ein Fonds eingerichtet werden. Die Finanzierung von Plattformen, Personal und Schulungen ist strukturell abzusichern.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Bundeshaushaltsordnung","shortTitle":"BHO","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bho"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_MEDIA_COMMUNICATION","de":"Kommunikations- und Informationstechnik","en":"Communication and information technology"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_SA_PUBLIC_SERVICE","de":"Öffentlicher Dienst und öffentliche Verwaltung","en":"Public service"},{"code":"FOI_SA_PUBLIC_ADMINISTRATION","de":"Verwaltungstransparenz/Open Government","en":"Public administration"},{"code":"FOI_MEDIA_PRIVACY","de":"Datenschutz und Informationssicherheit","en":"Data protection and information security"},{"code":"FOI_MEDIA_INTERNET_POLICY","de":"Internetpolitik","en":"Internet policy"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004027","title":"Erhöhung des Budgets für Digitale Identitäten","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Das Budget für die Entwicklung digitaler Identitäten wurde drastisch gekürzt. Wir setzen uns dafür ein, dass langfristig ausreichend Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, um eine erfolgreiche Umsetzung der Vorgaben aus der eIDAS-Regulierung zu gewährleisten.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004030","title":"Digitalisierung der Netzanschlussverfahren","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Bitkom setzt sich für eine digitalisierte, standardisierte und bundesweit einheitliche Abwicklung von Netzanschlüssen ein. Diese würde nicht nur Genehmigungszeiten verkürzen, sondern auch die Planungs- und Investitionssicherheit für Projektierer deutlich erhöhen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung","shortTitle":"NAV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/nav"},{"title":"Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien","shortTitle":"EEG 2014","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2014"},{"title":"Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung","shortTitle":"EnWG 2005","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENERGY_NET","de":"Energienetze","en":"Energy networks"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004031","title":"Anpassung der Kompetenzen der Digitalagentur für Gesundheit","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Schaffung einer Digitalagentur für Gesundheit (Gesundheits-Digitalagentur-Gesetz - GDAG)","printingNumber":"377/24","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2024/0377-24.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-schaffung-einer-digitalagentur-f%C3%BCr-gesundheit-gesundheits-digitalagentur-gesetz/314886","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/"}],"migratedDraftBill":{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Schaffung einer Digitalagentur für Gesundheit (Gesundheits-Digitalagentur-Gesetz - GDAG)","publicationDate":"2024-05-15","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/GuV/G/GDAG_RefE.pdf","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/detail/gesundheits-digitalagentur-gesetz-gdag.html"}]}},{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Schaffung einer Digitalagentur für Gesundheit - (Gesundheits-Digitalagentur-Gesetz - GDAG)","printingNumber":"20/13249","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/132/2013249.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-schaffung-einer-digitalagentur-f%C3%BCr-gesundheit-gesundheits-digitalagentur-gesetz/314886","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/"}],"migratedDraftBill":{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Schaffung einer Digitalagentur für Gesundheit (Gesundheits-Digitalagentur-Gesetz - GDAG)","publicationDate":"2024-05-15","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/GuV/G/GDAG_RefE.pdf","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/detail/gesundheits-digitalagentur-gesetz-gdag.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Die gematik GmbH ist verantwortlich für die Telematikinfrastruktur. Die Schaffung einer Digitalagentur für Gesundheit ist eine Weiterentwicklung der gematik und zielt darauf ab, die Handlungsfähigkeit zu stärken. Bitkom fordert u. a. die Erhaltung des Marktmodells, denn Wettbewerb ist essenziell, um Innovationen voranzutreiben und digitale Produkte im Gesundheitswesen stetig zu verbessern. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)","shortTitle":"SGB 5","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5"},{"title":"Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen","shortTitle":"IfSG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_HEALTH_PROMOTION","de":"Gesundheitsförderung","en":"Health promotion"},{"code":"FOI_MEDIA_COMMUNICATION","de":"Kommunikations- und Informationstechnik","en":"Communication and information technology"},{"code":"FOI_MEDIA_PRIVACY","de":"Datenschutz und Informationssicherheit","en":"Data protection and information security"},{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004033","title":"Einführung eines bundesweiten Pflichtfaches Informatik ab Sekundarstufe 1","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Bitkom setzt sich für die bundesweite Verankerung eines Pflichtfaches Informatik ab Sekundarstufe 1 ein. Dieses soll junge Menschen auf eine selbstbestimmte Teilhabe an und Gestaltung der Digitalisierung vorbereiten, in allen Bundesländern unterrichtet und mit anderen Naturwissenschaften gleichgestellt werden. ","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SP_CHILDREN","de":"Kinder- und Jugendpolitik","en":"Child and youth policy"},{"code":"FOI_EP_SCHOOL","de":"Schulische Bildung","en":"School education"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004034","title":"Urheberrechtliche Rahmenbedingungen für Entwicklung und Angebot von KI beibehalten","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Bitkom setzt sich dafür ein, dass ein rechtlicher Rahmen erhalten bleibt, in dem Technologien wie generative KI fair, praktikabel und wirtschaftlich orientiert entwickelt und angeboten werden können. Das bedingt, dass wir bestehendes Recht und technische Standards heranziehen, um einen fairen Interessenausgleich zwischen Urhebern/Rechteinhabern und Entwicklern zu ermöglichen. So, dass der europäische und deutsche Wirtschaftsstandort im Vergleich zu anderen Märkten nicht abgehängt wird und wir damit die europäische digitale Souveränität fördern können.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte","shortTitle":"UrhG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/urhg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_DOMESTIC_MARKET","de":"EU-Binnenmarkt","en":"EU internal market"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_FA_CULTURE","de":"Auswärtige Kultur- und Bildungspolitik","en":"Foreign cultural and educational policy"},{"code":"FOI_MEDIA_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Medien, Kommunikation und Informationstechnik\"","en":"Other in the field of \"Media, communication and information technology\""},{"code":"FOI_LAW_LEGAL","de":"Rechtspolitik","en":"Legal policy"},{"code":"FOI_MEDIA_INTERNET_POLICY","de":"Internetpolitik","en":"Internet policy"},{"code":"FOI_MEDIA_MASS","de":"Massenmedien","en":"Mass media"},{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"},{"code":"FOI_MEDIA_COPYRIGHT","de":"Urheberrecht","en":"Copyright"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004035","title":"Modernisierung der föderalen Registerlandschaft (Registermodernisierung)","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Wir setzen uns für eine umfassende und zügige Modernisierung der öffentlichen Registerlandschaft in Deutschland ein. Der reibungslose Datenaustausch zwischen Bund, Ländern und Kommunen bildet die Grundlage für (teil-) automatisierte Verwaltungsprozesse und die Umsetzung des Once-Only-Prinzips (einmalige Dateneingabe bei der Nutzung digitaler Verwaltungsleistungen). Im Kontext der Registermodernisierungen unterstützen wir deshalb die Ausarbeitung der für den Datenaustausch notwendigen technischen Richtlinien (v.a. des BSI) bzw. die Aktualisierung der gesetzlichen Grundlagen (Registermodernisierungsgesetz, Unternehmensbasisdatenregistergesetz). ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Einführung und Verwendung einer Identifikationsnummer in der öffentlichen Verwaltung und zur Änderung weiterer Gesetze","shortTitle":"RegMoG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/regmog"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_MEDIA_COMMUNICATION","de":"Kommunikations- und Informationstechnik","en":"Communication and information technology"},{"code":"FOI_SA_PUBLIC_ADMINISTRATION","de":"Verwaltungstransparenz/Open Government","en":"Public administration"},{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"},{"code":"FOI_SA_PUBLIC_SERVICE","de":"Öffentlicher Dienst und öffentliche Verwaltung","en":"Public service"},{"code":"FOI_MEDIA_PRIVACY","de":"Datenschutz und Informationssicherheit","en":"Data protection and information security"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004036","title":"Stärkung des etablierten Verbraucherleitbildes","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Bitkom setzt sich für Vertrauen in den digitalen Raum ein, u. a. durch Rückbesinnung auf das höchstrichterliche Verbraucherleitbild des EuGH. Mit den „Digital Natives“ kommt der digital-affinste Teil der Gesellschaft ins Erwerbsalter, auch ältere Menschen weisen mehr Digitalkompetenz auf als früher. Die Digitalisierung selbst führt zu mehr Transparenz und Souveränität für Verbraucherinnen und Verbraucher als je zuvor. Situativen Vulnerabilitäten sollte mit milderen Instrumenten als mit Gesetzen begegnet werden. Sollten Gesetze dennoch notwendig sein, müssen diese auch situativ bzw. sektoral gelten. Eine Abkehr vom etablierten Leitbild hin zu mehreren situativen Leitbildern hätte Kostenerhöhungen und die Verhinderung rentabler Massenangebote zur Folge.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004037","title":"Einheitliche Umsetzung europäischer Verbraucherregulierung fördern","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Bitkom setzt sich dafür ein, dass der deutsche Standort im internationalen und europäischen Vergleich im Verbraucherrecht wettbewerbsfähig bleibt. Es existieren kaum Geschäftsmodelle, die nicht international ausgerichtet sind. Deshalb müssen die bestehenden europäischen Regelungen im europäischen Binnenmarkt einheitlich um- und durchgesetzt werden. Nationale Alleingänge wie bspw. der deutsche und französische Kündigungsbutton, die noch weiter gehen als die EU-Vorgaben, sind zwar gut gemeint, aber sowohl schädlich für den Binnenmarkt als auch für den Wirtschaftsstandort Deutschland. Darüber hinaus führen sie zu einer unnötigen Erhöhung von Compliance-Kosten, die sich einerseits negativ auf Innovation und damit das Verbrauchererlebnis und andererseits negativ auf Preiserhöhungen auswirken.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Bürgerliches Gesetzbuch","shortTitle":"BGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bgb"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"},{"code":"FOI_EU_DOMESTIC_MARKET","de":"EU-Binnenmarkt","en":"EU internal market"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004038","title":"Abbau von verbraucherrechtlichen Informationspflichten","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Bitkom setzt sich dafür ein, dass Informationspflichten entbürokratisiert und abgebaut werden. Es ist wesentlich, dass Informationspflichten nur dort und zu dem Zeitpunkt vorgesehen sind, an dem sie den Verbraucherinnen und Verbrauchern auch nutzen und insb. auch von ihnen wahrgenommen werden. Dazu zählt, dass digitale Kommunikationswege als vertrauenswürdig und sicher akzeptiert werden.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Bürgerliches Gesetzbuch","shortTitle":"BGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bgb"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004039","title":"Verbraucherrechtliche Regeln für digitale und analoge Geschäftsmodelle gleichstellen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Bitkom setzt sich dafür ein, dass digitale Geschäftsmodelle gefördert und nicht gegenüber analogen benachteiligt werden. Technologieskepsis darf nicht dazu führen, dass für Digitales automatisch schärfere Regeln gelten. Bitkom kritisiert ein zweierlei Maß für Online/Offline: Regeln sollten einheitlich und innovationsfreundlich sein. Bevor über mögliche Regularien diskutiert wird, muss in einem ersten Schritt ein gemeinsames Verständnis der Geschäftsmodelle und Begrifflichkeiten entwickelt werden. Wenn Regularien eingeführt werden, muss sichergestellt sein, dass wir online keine Innovationen verhindern, die analog erlaubt sind.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Bürgerliches Gesetzbuch","shortTitle":"BGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bgb"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"},{"code":"FOI_EU_DOMESTIC_MARKET","de":"EU-Binnenmarkt","en":"EU internal market"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004040","title":"Änderung des BEG IV und weiterer Regelungen zum Bürokratieabbau in der Mobilität","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie - (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz)","printingNumber":"20/11306","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/113/2011306.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/viertes-gesetz-zur-entlastung-der-b%C3%BCrgerinnen-und-b%C3%BCrger-der-wirtschaft/309845","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz","shortTitle":"BMJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Als Bitkom schlagen wir einige Anpassungen, u. a. am Entwurf des Bürokratieentlastungsgesetzes IV vor, z. B. die Vereinfachung und Digitalisierung der Genehmigungsprozesse und Urkunden im PBefG, ein Digitales Register für Mietwagen- und Taxilizenzen, die Vermeidung von Mehrbelastungen durch den Fachkundenachweis, die Nutzung georeferenzierter Daten bei der Einbindung von Shared Mobility-Diensten, ein digitales Versicherungskennzeichen für Elektrokleinstfahrzeuge, die vollständige Digitalisierung der Beteiligung im Bauleitplanverfahren sowie eine digitale Zulassungsbescheinigung für Flottenbetreiber.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Personenbeförderungsgesetz","shortTitle":"PBefG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/pbefg"},{"title":"Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr","shortTitle":"FZV 2023","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/fzv_2023"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_TRANSPORTATION_POLICY","de":"Verkehrspolitik","en":"Transport policy"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004041","title":"Weiterentwicklung des Onlinezugangsgesetzes (OZG-Änderungsgesetz)","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Onlinezugangsgesetzes sowie weiterer Vorschriften zur Digitalisierung der Verwaltung (OZG-Änderungsgesetz - OZGÄndG)","printingNumber":"20/8093","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/080/2008093.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-%C3%A4nderung-des-onlinezugangsgesetzes-sowie-weiterer-vorschriften-zur-digitalisierung/300144","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium des Innern und für Heimat","shortTitle":"BMI","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Wir setzen uns für die flächendeckende Bereitstellung digitaler Verwaltungsleistungen für Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen ein. Der vorgelegte Gesetzentwurf enthält einige wichtige Anpassungen am Onlinezugangsgesetz (Bereitstellung zentraler Basisdienste, Stärkung föderaler IT-Standards, Rechtsanspruch auf digitale Verwaltungsleistungen des Bundes etc.), in vielen Punkten bleibt er jedoch zu wenig ambitioniert. Wir fordern deshalb u. a. die zentrale Bereitstellung hochstandardisierbarer Verwaltungsleistungen (im Sinne der Dresdner Forderungen), eine gesetzliche Verankerung des Once-Only-Prinzips (Brückenschlag zur Registermodernisierung) sowie eine bessere Verzahnung mit der europäischen eIADS-Verordnung.   ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Verbesserung des Onlinezugangs zu Verwaltungsleistungen","shortTitle":"OZG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ozg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SA_PUBLIC_ADMINISTRATION","de":"Verwaltungstransparenz/Open Government","en":"Public administration"},{"code":"FOI_MEDIA_PRIVACY","de":"Datenschutz und Informationssicherheit","en":"Data protection and information security"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_SA_ORGANIZATION","de":"Staatsorganisation","en":"State organization"},{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"},{"code":"FOI_MEDIA_COMMUNICATION","de":"Kommunikations- und Informationstechnik","en":"Communication and information technology"},{"code":"FOI_SA_PUBLIC_SERVICE","de":"Öffentlicher Dienst und öffentliche Verwaltung","en":"Public service"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004042","title":"Bürokratie-Entlastung für Startups","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Startups sollten sich vor allem während des Gründungsprozesses sowie in den ersten Jahren stark auf die Weiterentwicklung der eigenen Produkte konzentrieren können. Daher setzt sich Bitkom dafür ein, den Gründungsprozess von Unternehmen, insb. von GmbHs, etwa durch einen One-Stop-Shop zu beschleunigen, jungen Unternehmen in den ersten beiden Jahren nach der Gründung bürokratiefreie Jahre zu ermöglichen. Im Zuge dessen schlagen wir u. a. vor, dass Unternehmen trotz Überschreiten der Schwellenwerte Kleinstkapitalgesellschaften bleiben, wenn die Gründung weniger als zwei Jahre zurückliegt. Zudem sollte die Notwendigkeit notarieller Beurkundungen geprüft und, wo sinnvoll, vereinfacht werden.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Handelsgesetzbuch","shortTitle":"HGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/hgb"},{"title":"Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung","shortTitle":"GmbHG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gmbhg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_SAM_BUSINESS","de":"Kleine und mittlere Unternehmen","en":"Small and medium business"},{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004043","title":"Finanzielle Stärkung des Startup-Ökosystems","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zweites Zukunftsfinanzierungsgesetz - ZuFinG II)","printingNumber":"20/14513","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/145/2014513.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/zweites-gesetz-zur-finanzierung-von-zukunftssichernden-investitionen-zweites-zukunftsfinanzierungsgesetz-zufing/318357","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zweites Zukunftsfinanzierungsgesetz - ZuFinG II) (20. WP)","publicationDate":"2024-08-27","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_VII/20_Legislaturperiode/2024-08-27-ZuFinG-II/2-Referentenentwurf.pdf?__blob=publicationFile&v=3","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_VII/20_Legislaturperiode/2024-08-27-ZuFinG-II/0-Gesetz.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Der Bitkom engagiert sich für die finanzielle Unterstützung des Startup-Ökosystems. Dazu gehören der Ausbau von staatlichen Förderprogrammen wie dem Zukunftsfonds, EXIST, INVEST und dem German Accelerator sowie die Bereitstellung von Mitteln für ein KI-Voucher. Zusätzlich setzt sich der Bitkom für die Anpassung der Anlageverordnung ein, um institutionellen Investoren, wie Versorgungswerken Investitionen in Venture Capital zu erleichtern. Auch sollte die Verfügbarkeit von Wagniskapital für Schlüsseltechnologien sowie im Bereich DefTech weiter ausgebaut werden. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Verordnung über die Anlage des Sicherungsvermögens von Pensionskassen, Sterbekassen und kleinen Versicherungsunternehmen","shortTitle":"AnlV 2016","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/anlv_2016"},{"title":"Kapitalanlagegesetzbuch","shortTitle":"KAGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kagb"},{"title":"Bundeshaushaltsordnung","shortTitle":"BHO","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bho"},{"title":"Investmentsteuergesetz","shortTitle":"InvStG 2018","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/invstg_2018"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_SAM_BUSINESS","de":"Kleine und mittlere Unternehmen","en":"Small and medium business"},{"code":"FOI_SCIENCE_RESEARCH_TECHNOLOGY","de":"Wissenschaft, Forschung und Technologie","en":"Science, research and technology"},{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004044","title":"Börsengänge für Scaleups erleichtern","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Für ein starkes Startup-Ökosystem braucht es erfolgreiche Börsengänge in Deutschland. Doch der Börsengang ist meist langwierig und die Erstellung der Wertpapierprospekte komplex. Daher setzen wir uns für Erleichterungen bei Wertpapierprospekten und die Verbesserung der Bedingungen für Börsengänge ein. Ein beschleunigtes deutsches Verfahren wäre ein großer Gewinn für Startups, damit sich die Gründenden schneller wieder auf das Kerngeschäft konzentrieren können.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Börsengesetz","shortTitle":"BörsG 2007","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/b_rsg_2007"},{"title":"Gesetz über die Erstellung, Billigung und Veröffentlichung des Prospekts, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei der Zulassung von Wertpapieren zum Handel an einem organisierten Markt zu veröffentlichen ist","shortTitle":"WpPG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/wppg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Wirtschaft\"","en":"Other in the field of \"Economy\""},{"code":"FOI_ECONOMY_SAM_BUSINESS","de":"Kleine und mittlere Unternehmen","en":"Small and medium business"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004045","title":"Stärkung der Vereinbarkeit von Familie und Unternehmertum","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Bitkom setzt sich für eine stärkere Unterstützung von Gründerinnen und der damit verbundenen besseren Vereinbarkeit von Familie und Gründung ein. Unser Engagement betrifft u. a. Aspekte wie Mutterschutzleistungen für Selbstständige, die Anpassung der Elterngeld Berechnungszeiträume sowie die vollständige Absetzbarkeit von privaten Kinderbetreuungskosten. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit","shortTitle":"BEEG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/beeg"},{"title":"Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium","shortTitle":"MuSchG 2018","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/muschg_2018"},{"title":"Einkommensteuergesetz","shortTitle":"EStG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/estg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SP_DIVERSITY","de":"Diversitätspolitik","en":"Diversity policy"},{"code":"FOI_ECONOMY_SAM_BUSINESS","de":"Kleine und mittlere Unternehmen","en":"Small and medium business"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004046","title":"Mitarbeiterkapitalbeteiligung in Startups praktikabel ermöglichen","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 (Jahressteuergesetz 2024 -  JStG 2024)","printingNumber":"369/24","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2024/0369-24.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/jahressteuergesetz-2024-jahressteuergesetz-2024-jstg-2024/314975","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 (Jahressteuergesetz 2024 - JStG 2024)","publicationDate":"2024-05-17","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/20_Legislaturperiode/2024-06-05-JStG-I-2024/1-Referentenentwurf.pdf?__blob=publicationFile&v=3","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/20_Legislaturperiode/2024-06-05-JStG-I-2024/0-Gesetz.html"}]}},{"title":"Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 (Jahressteuergesetz 2024 - JStG 2024)","printingNumber":"20/12780","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/127/2012780.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/jahressteuergesetz-2024-jahressteuergesetz-2024-jstg-2024/314975","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 (Jahressteuergesetz 2024 - JStG 2024)","publicationDate":"2024-05-17","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/20_Legislaturperiode/2024-06-05-JStG-I-2024/1-Referentenentwurf.pdf?__blob=publicationFile&v=3","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/20_Legislaturperiode/2024-06-05-JStG-I-2024/0-Gesetz.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Bitkom begrüßt die im vergangenen Jahr getroffenen Verbesserungen, um Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Startups zu beteiligen. Um die praktische Umsetzung weiter zu erleichtern, unterstützen wir die im Referentenentwurf des JStG 2024 vorgesehene Einführung einer „Konzernklausel“ in § 19a Absatz 1 Satz 3 – neu – EStG. Die „Konzernklausel“ ermöglicht es Startups, auch bei der Überlassung von Vermögensbeteiligungen an Mitarbeitende verbundener Unternehmen zu profitieren und ermöglicht so eine breite und praxistaugliche Anwendung von §19a EStG. Um eine weitere Verbesserung zu ermöglichen, fordern wir Anpassungen im GmbHG und die Einführung von stimmrechtslosen Geschäftsanteilen, die ohne notarielle Verträge an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter übertragen werden können.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Einkommensteuergesetz","shortTitle":"EStG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/estg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_SAM_BUSINESS","de":"Kleine und mittlere Unternehmen","en":"Small and medium business"},{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004047","title":"Anpassung des Ladenöffnungsgesetzes","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Bitkom fordert die Flexibilisierung der Ladenöffnungszeiten bzw. Abschaffung des Sonntagsöffnungsverbots für vollautomatisierte Stores ohne Personal.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_RP_CITY","de":"Stadtentwicklung","en":"Urban development"},{"code":"FOI_ECONOMY_SERVICES","de":"Handel und Dienstleistungen","en":"Trade and services"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004048","title":"Änderung des Hochbaustatistikgesetzes","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Hochbaustatiskgesetzes","printingNumber":"20/11315","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/113/2011315.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/erstes-gesetz-zur-%C3%A4nderung-des-hochbaustatistikgesetzes/309844","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen","shortTitle":"BMWSB","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmwsb.bund.de/Webs/BMWSB/DE/startseite/startseite-node.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Als Bitkom setzen wir uns insb. für die folgenden Änderungsvorschläge im Rahmen des Hochbaustatistikgesetzes ein:\r\n- Monatliche Erhebung der Baubeginne und vierteljährliche Aufbereitung und Veröffentlichung\r\n- Monatliche Erhebung der Baufertigstellungen und vierteljährliche Aufbereitung und Veröffentlichung\r\n- Erhebung des Anteils des sozialen Wohnungsbaus\r\n- Aufbau eines Auswertungssystems beim Statistischen Bundesamt","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über die Statistik der Bautätigkeit im Hochbau und die Fortschreibung des Wohnungsbestandes","shortTitle":"HBauStatG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/hbaustatg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_RP_DEVELOPMENT","de":"Bauwesen und Bauwirtschaft","en":"Construction and construction industry"},{"code":"FOI_RP_CITY","de":"Stadtentwicklung","en":"Urban development"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004050","title":"Anpassung bestehender steuerrechtlicher Regelungen","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Steueränderungsgesetzes 2025","printingNumber":"21/1974","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/019/2101974.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/steuer%C3%A4nderungsgesetz-2025/325663","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":21,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Als Bitkom setzen wir uns für die Anpassung einer Vielzahl steuerrechtlicher Regelungen ein, die zu einer klareren Besteuerungspraxis beitragen und eine weitergehende Digitalisierung der Kommunikation zwischen Unternehmen und der Finanzverwaltung fördern sollen. Dazu bedarf es u.a. der Vereinfachung der lohnsteuerlichen Behandlung von Mobilitätsbudgets und der Einführung einer Kassenpflicht für Unternehmen (Kassenfiskalisierung).","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Einkommensteuergesetz","shortTitle":"EStG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/estg"},{"title":"Abgabenordnung","shortTitle":"AO 1977","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_AUTOMOBILE","de":"Automobilwirtschaft","en":"Automotive industry"},{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"},{"code":"FOI_EP_WORK","de":"Berufliche Bildung","en":"Job education"},{"code":"FOI_TRANSPORTATION_PUBLIC_TRANSPORT","de":"Personenverkehr","en":"Public transportation"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004051","title":"Umsetzung der eIDAS-Verordnung","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Als Bitkom setzen wir uns dafür ein, die eIDAS-Verordnung (Regulation (EU) 2024/1183) in Deutschland umzusetzen. Dabei fordern wir, dass deutsche Regelungen zu digitalen Identitäten, Wallets und Vertrauensdiensten harmonisiert mit den anderen europäischen Mitgliedsstaaten getroffen werden. Vor allem setzen wir uns für ein im europäischen Vergleich level playing field für Anbieter und Anwender digitaler Identitäten ein. ","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_IS_CYBER","de":"Cybersicherheit","en":"Cyber security"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004052","title":"Einführung gesetzlicher Regelungen zur Nutzung von digitalen Technologien im Gebäudesektor","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Wir als Bitkom setzen uns für eine forcierte flächendeckende Einführung von digitalen Technologien im Gebäudesektor, insbesondere von Building Information Modelling (BIM), Digitalen Zwillingen und Energiemanagementsystemen ein, um das Emissionseinsparpotenzial der Digitalisierung auszuschöpfen. Nur mit einer digitalen Grundlage wird es möglich sein, Gebäude effizient zu verwalten und ohne Ressourcenverschwendung zu sanieren. ","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_RP_DEVELOPMENT","de":"Bauwesen und Bauwirtschaft","en":"Construction and construction industry"},{"code":"FOI_RP_CITY","de":"Stadtentwicklung","en":"Urban development"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004053","title":"Einführung einer nationalen Mikroelektronikstrategie","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die Bundesregierung unter Federführung des BMBF erarbeitet derzeit eine nationale Mikroelektronikstrategie. Geplant ist eine „konzentrierte Aktion“ zur Verzahnung von F&E-Aktivitäten mit Fachkräftemaßnahmen und Neuansiedlungen sowie Industrieförderung. Bitkom setzt sich dafür ein, dass die Maßnahmen und Schwerpunkte der Strategie eng mit dem Bedarf der Digitalwirtschaft und IKT-Branche abgestimmt sind.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_SCIENCE_RESEARCH_TECHNOLOGY","de":"Wissenschaft, Forschung und Technologie","en":"Science, research and technology"},{"code":"FOI_ECONOMY_INDUSTRIAL","de":"Industriepolitik","en":"Industrial policy"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004054","title":"Koordinierung und Weiterentwicklung der Metriken bei der Umsetzung des Konzepts Quantentechnologie","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Als Bitkom setzen wir auf die konsequente Umsetzung und kontinuierliche Fortführung der im Rahmen des Handlungskonzepts vorgestellten Maßnahmen zur Förderung von Quantentechnologien. Zentral sind dabei eine stärkere und breitere Betrachtung der Anwendbarkeit von Quantentechnologien, ein koordiniertes und gemeinsames Programmmanagement der beteiligten Ressorts und die Weiterentwicklung der Erfolgskriterien in Zusammenarbeit mit der Industrie.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_INDUSTRIAL","de":"Industriepolitik","en":"Industrial policy"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_SCIENCE_RESEARCH_TECHNOLOGY","de":"Wissenschaft, Forschung und Technologie","en":"Science, research and technology"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004055","title":"Förderung des niederschwelligen Zugangs zu öffentlich geförderten KI-Infrastrukturen für Unternehmen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Bitkom unterstützt die Initiative zur Beschaffung von KI-dedizierten Supercomputern und/oder zur Aufrüstung der bestehenden Systeme des Gauss Supercomputing Center (GSC), sei es im Rahmen des EuroHPC JU Ausschreibungen oder der Bundesfördermaßnahmen. Wir empfehlen jedoch dringend, von Anfang an alle KI-taugliche Supercomputing-Kapazitäten auf industrielle Anforderungen zu definieren und umzusetzen sowie Wettbewerbsfähigkeit gegenüber kommerziellen Angeboten sicherzustellen.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SCIENCE_RESEARCH_TECHNOLOGY","de":"Wissenschaft, Forschung und Technologie","en":"Science, research and technology"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_ECONOMY_INDUSTRIAL","de":"Industriepolitik","en":"Industrial policy"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004056","title":"Weiterentwicklung der Zahlungsdiensterichtlinie PSD2","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Als Bitkom begrüßen wir die Weiterentwicklung der PSD2. Bitkom hat drei Kernprinzipien definiert, die als Richtschnur für den Revisionsprozess der PSD2 dienen sollten:\r\n- Zukunftssichere SCA, um Sicherheit, Komfort und Transparenz wieder ins Gleichgewicht zu bringen,\r\n- Sicherstellen, dass die rechtlichen Anforderungen allen Zahlungsarten und Zahlungsdienstnutzern gerecht werden, und\r\n- Sicherstellung der regulatorischen und aufsichtlichen Kohärenz in ganz Europa durch die Beseitigung einer fragmentierten Auslegung der rechtlichen Anforderungen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten","shortTitle":"ZAG 2018","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/zag_2018"},{"title":"Bürgerliches Gesetzbuch","shortTitle":"BGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bgb"},{"title":"Gesetz über das Kreditwesen","shortTitle":"KredWG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kredwg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004057","title":"Änderung der Financial Data Access Verordnung (FIDA)","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Wir als Bitkom sehen den Umsetzungszeitraum für FIDA als äußert ambitioniert an. Zudem setzen wir uns dafür ein, dass im weiteren Prozess insbesondere die Klärung des Anwendungsbereichs, die Schaffung von Rechtssicherheit sowie die größere Klarheit bei Financial Data Sharing Schemes berücksichtigt wird. ","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004058","title":"Nutzung von KI in der Polizei","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Im Rahmen der Umsetzung des verabschiedeten AI Acts auf nationaler Ebene setzt sich der Bitkom für die Nutzung von KI-Anwendungen zur Befähigung der Polizeibehörden unter Wahrung der Grundrechte ein. Die Integration von KI-Anwendungen kann zur Optimierung bestehender Arbeits- und Lösungsstrukturen dienen, aber auch zur Flexibilität beitragen. Die Nutzung muss daher aktiv gestaltet, die Technologie hierzulande weiterentwickelt und Anwendungen in die Praxis gebracht werden.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_IS_ANTI_EXTREMISM","de":"Extremismusbekämpfung","en":"Counter extremism"},{"code":"FOI_IS_ANTI_TERRORISM","de":"Terrorismusbekämpfung","en":"Counter terrorism"},{"code":"FOI_IS_CRIME","de":"Kriminalitätsbekämpfung","en":"Fight against crime"},{"code":"FOI_SA_PUBLIC_SERVICE","de":"Öffentlicher Dienst und öffentliche Verwaltung","en":"Public service"},{"code":"FOI_EU_COOPERATION","de":"Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in der EU","en":"Police and judicial cooperation"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004059","title":"Anpassung der Rahmenbedingungen für die Entwicklung von Open Source Software","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Bitkom setzt sich dafür ein, dass die politische und wirtschaftliche Bedeutung von Open Source Software in Deutschland weiter gestärkt wird. Konkret fordern wir die Etablierung eines „National Open Source Program Office“ zur Beratung und Unterstützung der Bundesbehörden, die Verstetigung der Open-Source-Methodik in föderalen Strukturen sowie die Integration von Open Source in die Bildungspläne.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EP_ACADEMIC","de":"Hochschulbildung","en":"Academic education"},{"code":"FOI_SA_PUBLIC_SERVICE","de":"Öffentlicher Dienst und öffentliche Verwaltung","en":"Public service"},{"code":"FOI_EP_WORK","de":"Berufliche Bildung","en":"Job education"},{"code":"FOI_EP_SCHOOL","de":"Schulische Bildung","en":"School education"},{"code":"FOI_SA_PUBLIC_ADMINISTRATION","de":"Verwaltungstransparenz/Open Government","en":"Public administration"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004060","title":"Förderung eigenständiger Berufsbilder für die Digitalisierung","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Bitkom setzt sich dafür ein, dass neue eigenständige Berufsbilder für die Digitalisierung etabliert werden. Konkret fordern wir die Schaffung und Anerkennung der Berufsbilder „Digital Design“, „Digital Engineering“ und „Data Science“ als grundlegende Professionen der digitalen Transformation. Diese neuen Berufsbilder sollen durch entsprechende Rahmenbedingungen, Ausbildungen und Studiengänge gefördert werden. Hierzu gehört insb. auch die Gründung Digitaler Bauhäuser in Deutschland, die nach dem Vorbild des historischen Bauhauses neue Berufsbilder und Studiengänge im Bereich der digitalen Gestaltungskompetenz entwickeln und fördern.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SCIENCE_RESEARCH_TECHNOLOGY","de":"Wissenschaft, Forschung und Technologie","en":"Science, research and technology"},{"code":"FOI_EP_ACADEMIC","de":"Hochschulbildung","en":"Academic education"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004061","title":"Modernisierung der deutschen Forschungspolitik","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Aus Sicht des Bitkom braucht es eine umfassende Reform der deutschen Forschungspolitik, welche eine stärkere finanzielle Förderung der anwendungsorientierten Forschung und der Entwicklung digitaler Schlüsseltechnologien, eine Entbürokratisierung der relevanten Prozesse, den Ausbau der steuerlichen Forschungsförderungen sowie eine einheitlichere Forschungsagenda der Bundesregierung umfasst. ","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SCIENCE_RESEARCH_TECHNOLOGY","de":"Wissenschaft, Forschung und Technologie","en":"Science, research and technology"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004062","title":"Schaffung fairer Rahmenbedingungen im digitalen Marketing","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Aus Bitkom-Sicht müssen faire Rahmenbedingungen für Datenschutz, Innovation und Wettbewerb im digitalen Marketing geschaffen werden. Bitkom plädiert dabei für: 1. ausgewogene Datenschutzgesetze, die Verbraucherinnen und Verbraucher schützen und personalisierte Werbung ermöglichen, 2. rechtliche und finanzielle Unterstützung für Unternehmen und Startups zur Nutzung von KI und Automatisierung im Marketing, 3. einen fairen Zugang zu Daten und Werbemöglichkeiten, 4. die Förderung nachhaltiger Praktiken und digitaler Lösungen im Marketing sowie 5. die Förderung von Schulungsprogrammen für Marketer im Umgang mit neuen Technologien und Datenschutz.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_MEDIA_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Medien, Kommunikation und Informationstechnik\"","en":"Other in the field of \"Media, communication and information technology\""},{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"},{"code":"FOI_MEDIA_PRIVACY","de":"Datenschutz und Informationssicherheit","en":"Data protection and information security"},{"code":"FOI_ECONOMY_SAM_BUSINESS","de":"Kleine und mittlere Unternehmen","en":"Small and medium business"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"},{"code":"FOI_MEDIA_ADVERTISEMENT","de":"Werbung","en":"Advertising"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004063","title":"Anpassung der digitalen Außenhandelspolitik","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Bitkom fordert eine moderne digitale Handelspolitik. Dabei treten wir insb. für den Abschluss ambitionierte Digitalkapitel in Freihandelsabkommen, den Abschluss des E-Commerce-Abkommens im Rahmen der WTO, die Verstetigung des Moratoriums für Zölle auf digitale Übertragungen, die Förderung von grenzüberschreitenden Datenflüssen, eine Reform der Exportkreditgarantien, den Abbau weiterer nicht-tarifärer Handelshemmnisse sowie eine engere Verzahnung von Außenwirtschaftspolitik und Entwicklungszusammenarbeit ein. ","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_FOREIGN_TRADE","de":"Außenwirtschaft","en":"Foreign trade"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004064","title":"Umsetzung einer Datenbank zur Tiergesundheit","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Als Bitkom fordern wir die Umsetzung einer Datenbank für Tiergesundheitsdaten. Die Datenbank soll Tierärztinnen und Tierärzten helfen, schneller Informationen über das Verhalten und die Gesundheit von Tieren zu erhalten, um präventiv arbeiten zu können und damit das Tierwohl zu erhöhen. ","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_AF_FORESTRY","de":"Land- und Forstwirtschaft","en":"Agriculture and forestry"},{"code":"FOI_MEDIA_PRIVACY","de":"Datenschutz und Informationssicherheit","en":"Data protection and information security"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004065","title":"Erhöhung Mehrwertsteuer auf Fleisch","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Als Bitkom setzen wir uns im Rahmen der ZKL-Arbeitsgruppe mit für eine Gesetzesänderung zur Mehrwertsteuer auf Fleisch ein. Die eingenommenen Gelder sollen für den Umbau der Tierställe verwendet werden. Wünschenswert wäre auch, wenn die Gelder in Monitoringsysteme zur Tierbeobachtung fließen können. Bei einer Steuererhöhung muss aber auch gewährleistet sein, dass an anderer Stelle (z. B. bei Obst und Gemüse) Steuern gesenkt werden, um Bürgerinnen und Bürger zu entlasten.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Umsatzsteuergesetz","shortTitle":"UStG 1980","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_AF_FOOD_SAFETY","de":"Lebensmittelsicherheit","en":"Food safety"},{"code":"FOI_AF_FORESTRY","de":"Land- und Forstwirtschaft","en":"Agriculture and forestry"},{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"},{"code":"FOI_AF_FOOD_INDUSTRY","de":"Lebens- und Genussmittelindustrie","en":"Food and luxury food industry"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004067","title":"Harmonisierung und Standardisierung von Datenstrukturen in der Landwirtschaft","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Bitkom fordert eine Vereinheitlichung bestehender Identifikations- und Prozessstandards und Anpassung von Schnittstellen zwischen verschiedenen Soft und Hardwareapplikationen in der Landwirtschaft. Um die Implementierung zu erleichtern, sollte hierbei auf bereits bestehende und bewährte Standards zurückgegriffen werden.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_MEDIA_PRIVACY","de":"Datenschutz und Informationssicherheit","en":"Data protection and information security"},{"code":"FOI_AF_FORESTRY","de":"Land- und Forstwirtschaft","en":"Agriculture and forestry"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004068","title":"Digitale Teilhabe aller stärker fördern","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Wir setzen uns dafür ein, dass die digitale Teilhabe aller Menschen in Deutschland gestärkt wird. Dazu sollten z. B. im Rahmen geeigneter Förderprogramme digitale Kompetenzen in der Breite der Gesellschaft und so niedrigschwellig wie möglich gefördert und non-formale Lernangebote ausgebaut werden. ","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_SP_DIVERSITY","de":"Diversitätspolitik","en":"Diversity policy"},{"code":"FOI_SP_ELDERLY","de":"Seniorenpolitik","en":"Elderly/senior citizens policy"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004070","title":"Reform der deutschen Filmwirtschaft ","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films (Filmförderungsgesetz - FFG)","printingNumber":"238/24","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2024/0238-24.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-%C3%BCber-ma%C3%9Fnahmen-zur-f%C3%B6rderung-des-deutschen-films-filmf%C3%B6rderungsgesetz-ffg/312309","leadingMinistries":[],"migratedDraftBill":{"title":"Gesetzentwurf für das Filmförderungsgesetz (FFG)","publicationDate":"2024-03-04","leadingMinistries":[{"title":"Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien","shortTitle":"BKM","electionPeriod":20,"url":"https://www.kulturstaatsministerin.de/DE/startseite/startseite_node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.kulturstaatsministerin.de/SharedDocs/Downloads/DE/2024/2024-03-04-referentenentwurf-ffg.pdf?__blob=publicationFile&v=5","draftBillProjectUrl":"https://www.kulturstaatsministerin.de/DE/staatsministerin-und-ihr-amt/gesetze-verordnungen-stellungnahmen/gesetze-verordnungen-stellungnahmen_node.html"}]}},{"title":"Entwurf eines Gesetzes über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films (Filmförderungsgesetz - FFG)","printingNumber":"20/12660","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/126/2012660.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-%C3%BCber-ma%C3%9Fnahmen-zur-f%C3%B6rderung-des-deutschen-films-filmf%C3%B6rderungsgesetz-ffg/312309","leadingMinistries":[],"migratedDraftBill":{"title":"Gesetzentwurf für das Filmförderungsgesetz (FFG)","publicationDate":"2024-03-04","leadingMinistries":[{"title":"Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien","shortTitle":"BKM","electionPeriod":20,"url":"https://www.kulturstaatsministerin.de/DE/startseite/startseite_node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.kulturstaatsministerin.de/SharedDocs/Downloads/DE/2024/2024-03-04-referentenentwurf-ffg.pdf?__blob=publicationFile&v=5","draftBillProjectUrl":"https://www.kulturstaatsministerin.de/DE/staatsministerin-und-ihr-amt/gesetze-verordnungen-stellungnahmen/gesetze-verordnungen-stellungnahmen_node.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Mit Blick auf die umfassende Reform der Filmwirtschaft setzt sich Bitkom für attraktive Rahmenbedingungen und Wettbewerbschancen ein. Ein Systemwechsel in der Filmförderung ist notwendig. Wir sprechen uns daher u.a. für die Beibehaltung der Abgabesätze aus. Bitkom begrüßt im Kontext der Reform der deutschen Filmförderung außerdem ausdrücklich die Vorschläge der BKM für ein steuerliches Anreizmodell ohne Budgetdeckelung als Gamechanger für den Produktionsstandort Deutschland. Investitionsverpflichtungen lehnen wir hingegen als sachlich nicht gerechtfertigten und kontraproduktiven Markteingriff ab. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films","shortTitle":"FFG 2017","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ffg_2017"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_MEDIA_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Medien, Kommunikation und Informationstechnik\"","en":"Other in the field of \"Media, communication and information technology\""},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_MEDIA_INTERNET_POLICY","de":"Internetpolitik","en":"Internet policy"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004071","title":"Bekämpfung digitaler Gewalt","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Bitkom teilt das Ziel, dass digitale Gewalt entschieden bekämpft werden muss. Grundsätzlich ist zu berücksichtigen, dass der Digital Services Act (DSA, 2022/2066) materiell bereits Mechanismen zur Bekämpfung illegaler und schädlicher Inhalte schafft, die es nun umzusetzen gilt. So werden bereits Maßnahmen gegen digitale Gewalt ergriffen und strafbare Inhalte gelöscht. Bitkom setzt sich außerdem für die Beibehaltung des Herkunftslandprinzips ein. Die Gesetzesinitiative gegen digitale Gewalt würde einen deutschen Sonderweg darstellen. Da Gewalt und Hass im Netz aber keine nationalen Probleme sind, die an Grenzen haltmachen und Accounts in der Regel nicht nur in einem Mitgliedsland abrufbar sind, wäre dies kontraproduktiv.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_MEDIA_COPYRIGHT","de":"Urheberrecht","en":"Copyright"},{"code":"FOI_EU_COOPERATION","de":"Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in der EU","en":"Police and judicial cooperation"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004072","title":"Digitale-Dienste-Gesetz im Einklang mit Europarecht effektiv umsetzen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Bitkom begrüßt im Kontext der Umsetzung des Digitale-Dienste-Gesetz vor allem die geplante Einrichtung eines Beirats, der die Expertise der Wirtschaft einbezieht. Damit die Arbeit des Beirats ihre volle Wirkung entfalten kann, sollte ein enger Austausch mit dem Koordinator für digitale Dienste erfolgen. Wir setzen uns dafür ein, dass Bitkom im Beirat vertreten ist. Die erfolgreiche Umsetzung des DSA auf nationaler Ebene erfordert eine enge Zusammenarbeit von Unternehmen und Behörden. Unternehmen brauchen mit Blick auf die Strukturen des Digital Service Coordinators feste Ansprechpartner.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_SP_CHILDREN","de":"Kinder- und Jugendpolitik","en":"Child and youth policy"},{"code":"FOI_MEDIA_COPYRIGHT","de":"Urheberrecht","en":"Copyright"},{"code":"FOI_EU_DOMESTIC_MARKET","de":"EU-Binnenmarkt","en":"EU internal market"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004073","title":"Einführung eines Mobilitätsdatengesetzes","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Bereitstellung und Nutzung von Mobilitätsdaten und zur Änderung des Personenbeförderungsgesetzes","printingNumber":"496/24","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2024/0496-24.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-bereitstellung-und-nutzung-von-mobilit%C3%A4tsdaten-und-zur-%C3%A4nderung/316399","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Digitales und Verkehr","shortTitle":"BMDV","electionPeriod":20,"url":"https://bmdv.bund.de/DE/Home/home.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Bereitstellung und Nutzung von Mobilitätsdaten und zur Änderung des Personenbeförderungsgesetzes","publicationDate":"2024-04-19","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Digitales und Verkehr","shortTitle":"BMDV","electionPeriod":20,"url":"https://bmdv.bund.de/DE/Home/home.html","draftBillDocumentUrl":"https://bmdv.bund.de/SharedDocs/DE/Anlage/Gesetze/Gesetze-20/entwurf-eines-gesetz-bereitstellung-und-nutzung-von-mobilitaetsdaten.pdf?__blob=publicationFile","draftBillProjectUrl":"https://bmdv.bund.de/SharedDocs/DE/Gesetze-20/entwurf-eines-gesetz-bereitstellung-und-nutzung-von-mobilitaetsdaten.html?nn=508840"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Bitkom begrüßt die grundsätzlichen Ziele der Einführung eines Mobilitätsdatengesetzes und schlägt hierzu Anpassungen, u. a. im Bereich des sicheren Datenzugriffs, der Beschreibung von Infrastrukturdaten, des Schutzes wettbewerbsrelevanter Auslastungsdaten, der Lizensierung und Datennutzung und der Qualitätsverbesserung vor.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Mobilitätsdatenverordnung","shortTitle":"MDV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/mdv"},{"title":"Personenbeförderungsgesetz","shortTitle":"PBefG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/pbefg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_TRANSPORTATION_POLICY","de":"Verkehrspolitik","en":"Transport policy"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004074","title":"Wiedereinführung des PIN-Rücksetzdienstes","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Als Bitkom setzen wir uns dafür ein, dass der ausgesetzte Dienst zur Rücksetzung oder Anforderung der PIN des elektronischen Personalausweises, welches vom BMI zur Verfügung gestellt wurde, wieder eingeführt wird. Wir fordern außerdem, dass die PIN auch digital und nicht nur, wie bisher, postalisch mitgeteilt werden kann. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis","shortTitle":"PAuswG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/pauswg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004075","title":"Effektive Umsetzung des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes (BFSG)","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Bitkom unterstützt nachdrücklich die Umsetzung der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-BRK) auf EU- und nationaler Ebene. Die barrierefreie Gestaltung von Produkten und Dienstleistungen der Informations- und Kommunikationstechnik ist eine Anforderung, die sowohl dem demografischen Wandel Rechnung trägt als auch Voraussetzung für die gesellschaftliche und berufliche Teilhabe von Menschen mit Behinderungen ist. Bitkom setzt sich daher für eine effektive Umsetzung des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG) ein. Für unsere Mitgliedsunternehmen ist es von großer Bedeutung, dass eine größtmögliche Harmonisierung mit der Richtlinie 2019/882/EU angestrebt wird. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen","shortTitle":"BFSG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bfsg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_LAW_LEGAL","de":"Rechtspolitik","en":"Legal policy"},{"code":"FOI_ECONOMY_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Wirtschaft\"","en":"Other in the field of \"Economy\""},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_MEDIA_COMMUNICATION","de":"Kommunikations- und Informationstechnik","en":"Communication and information technology"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004076","title":"Weiterentwicklung des Unternehmensbasisdatenregisters","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Verordnung über das Register über Unternehmensbasisdaten (UBRegV)","printingNumber":"191/24","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2024/0191-24.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/verordnung-%C3%BCber-das-register-%C3%BCber-unternehmensbasisdaten-ubregv/311402","leadingMinistries":[],"migratedDraftBill":{"title":"Verordnung über das Register über Unternehmensbasisdaten (UBRegV)","publicationDate":"2024-04-24","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz","shortTitle":"BMWK","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Downloads/Gesetz/20240116-referentenentwurf-ubregg.pdf?__blob=publicationFile&v=6","draftBillProjectUrl":"https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Artikel/Service/Gesetzesvorhaben/240424-ubregg.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Bitkom plädiert bei der Schaffung des Unternehmensbasisdatenregisters dafür, Datenzugriffe für Akteure außerhalb der Verwaltung zu ermöglichen, die Möglichkeit zu schaffen, fehlerhafte Datenbestände direkt im Basisregister anzuzeigen und das Verhältnis zwischen der Wirtschafts-Identifikationsnummer und der bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer deutlicher herauszuarbeiten und rechtssicher zu definieren, um Unklarheiten vorzubeugen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Errichtung und Führung eines Registers über Unternehmensbasisdaten und zur Einführung einer bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer für Unternehmen","shortTitle":"UBRegG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ubregg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SA_PUBLIC_ADMINISTRATION","de":"Verwaltungstransparenz/Open Government","en":"Public administration"},{"code":"FOI_MEDIA_PRIVACY","de":"Datenschutz und Informationssicherheit","en":"Data protection and information security"},{"code":"FOI_SA_PUBLIC_SERVICE","de":"Öffentlicher Dienst und öffentliche Verwaltung","en":"Public service"},{"code":"FOI_ECONOMY_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Wirtschaft\"","en":"Other in the field of \"Economy\""},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_MEDIA_COMMUNICATION","de":"Kommunikations- und Informationstechnik","en":"Communication and information technology"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004077","title":"Einführung und Ausgestaltung des National Once-Only Technical Systems","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Bitkom plädiert im Rahmen des öffentlichen Konsultationsprozesses zu ausgewählten Architekturdokumenten zum National Once-Only-Technical-System (NOOTS) dafür, die verschiedenen Konzepte nachzuschärfen, Definitionen rechtssicher und eindeutig zu formulieren und die Wirtschaft weiterhin in den NOOTS-Entwicklungsprozess einzubeziehen. ","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"},{"code":"FOI_SA_ORGANIZATION","de":"Staatsorganisation","en":"State organization"},{"code":"FOI_SA_PUBLIC_ADMINISTRATION","de":"Verwaltungstransparenz/Open Government","en":"Public administration"},{"code":"FOI_SA_PUBLIC_SERVICE","de":"Öffentlicher Dienst und öffentliche Verwaltung","en":"Public service"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004078","title":"Klare Definition politischer Werbung ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Mit Blick auf die Verordnung (EU) 2024/900 über die Transparenz und das Targeting politischer Werbung haben wir uns für eine enge Auslegung des Anwendungsbereiches eingesetzt. Die Definition von „Werbung“ sollte ausdrücklich auf Inhalte beschränkt werden, die im Einklang mit dem Ansatz der digitalen Dienste gegen Entgelt präsentiert werden. Bitkom begrüßt, dass der Anwendungsbereich enger gefasst wurde und auf politische Werbedienstleistungen beschränkt wird. ","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_MEDIA_INTERNET_POLICY","de":"Internetpolitik","en":"Internet policy"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004079","title":"Einführung länderübergreifenden Kommission zur Harmonisierung von Landesfachgesetzen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Es gibt auf Länderebene zahlreiche, unterschiedliche Vorschriften, welche Datenschutzvorgaben präzisieren und eine konsistente Anwendung des Datenschutzes bereits auf gesetzlicher Ebene praktisch ausschließen. Um diese Gesetzesvielfalt in ein stimmiges Gesamtsystem zu überführen, sollten folgende Maßnahmen ergriffen werden: die Schaffung einer länderübergreifenden Kommission, mit dem Ziel, pro Regelungsbereich konsistente Landesfachgesetze in Bezug auf Datenschutz zu schaffen sowie auf Bundesebene eine Katalogisierung von Bundesgesetzen, um dortigen Harmonisierungsbedarf zu klären. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Bundesdatenschutzgesetz","shortTitle":"BDSG 2018","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_2018"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"},{"code":"FOI_MEDIA_COMMUNICATION","de":"Kommunikations- und Informationstechnik","en":"Communication and information technology"},{"code":"FOI_ECONOMY_INDUSTRIAL","de":"Industriepolitik","en":"Industrial policy"},{"code":"FOI_ECONOMY_SERVICES","de":"Handel und Dienstleistungen","en":"Trade and services"},{"code":"FOI_MEDIA_PRIVACY","de":"Datenschutz und Informationssicherheit","en":"Data protection and information security"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_MEDIA_INTERNET_POLICY","de":"Internetpolitik","en":"Internet policy"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004081","title":"Ausgestaltung Teleoperiertes Fahren in Deutschland","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"customTitle":"Referentenentwurf des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr für eine Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften zur Erprobung von Kraftfahrzeugen mit ferngelenkter Fahrfunktion","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Digitales und Verkehr","shortTitle":"BMDV","electionPeriod":20,"url":"https://bmdv.bund.de/DE/Home/home.html"}]},"description":"Als Bitkom setzen wir uns dafür ein, dass das teleoperierte Fahren nicht als Brückentechnologie zum autonomen Fahren definiert wird, sondern der Rechtsrahmen so weiterentwickelt wird, dass beide Technologien komplementär genutzt werden können. Zudem sollte neben dem Halter die Rolle des Betreibers eingeführt werden. Schließlich sollte der Gesetzentwurf dahin gehend geändert werden, dass keine Einzelgenehmigungen erforderlich sind, sondern die Möglichkeit einer Typgenehmigung eröffnet wird. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Straßenverkehrsgesetz","shortTitle":"StVG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/stvg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_INDUSTRIAL","de":"Industriepolitik","en":"Industrial policy"},{"code":"FOI_ECONOMY_AUTOMOBILE","de":"Automobilwirtschaft","en":"Automotive industry"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_TRANSPORTATION_POLICY","de":"Verkehrspolitik","en":"Transport policy"},{"code":"FOI_TRANSPORTATION_INDRASTRUCTURE","de":"Verkehrsinfrastruktur","en":"Infrastructure"},{"code":"FOI_RP_COUNTRYSIDE","de":"Ländlicher Raum","en":"Rural area"},{"code":"FOI_TRANSPORTATION_PUBLIC_TRANSPORT","de":"Personenverkehr","en":"Public transportation"},{"code":"FOI_RP_CITY","de":"Stadtentwicklung","en":"Urban development"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004082","title":"Beschleunigung des Rollouts automatisierten Fahrens in Deutschland","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Deutschland hat mit einem innovativen Rechtsrahmen die Chance eröffnet, autonome Mobilität in den Regelbetrieb zu überführen und weltweit eine Vorreiterrolle einzunehmen. Nun gilt es, die Rahmenbedingungen so weiterzuentwickeln, dass die Einführung und Skalierung in Deutschland beschleunigt wird. Als Bitkom setzen wir uns dafür ein, die internationale Harmonisierung der Gesetzgebung voranzutreiben, die Betriebserlaubnis über die Bundesländer hinweg zu vereinheitlichen, die kommerzielle Erprobung zu ermöglichen und den verhaltensrechtlichen Rahmen (Warndreieck aufstellen etc.) für fahrerlose Fahrzeuge anzupassen.   ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Verordnung zur Genehmigung und zum Betrieb von Kraftfahrzeugen mit autonomer Fahrfunktion in festgelegten Betriebsbereichen","shortTitle":"AFGBV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/afgbv"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_INDUSTRIAL","de":"Industriepolitik","en":"Industrial policy"},{"code":"FOI_ECONOMY_AUTOMOBILE","de":"Automobilwirtschaft","en":"Automotive industry"},{"code":"FOI_TRANSPORTATION_INDRASTRUCTURE","de":"Verkehrsinfrastruktur","en":"Infrastructure"},{"code":"FOI_TRANSPORTATION_POLICY","de":"Verkehrspolitik","en":"Transport policy"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004083","title":"Nicht-Einführung einer Chatkontrolle","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Bitkom setzt sich dafür ein, dass Chatkontrollen, die im Vergleich zu alternativen Mechanismen unverhältnismäßig in Grundrechte eingreifen, nicht zur Aufdeckung von Material über sexuellen Kindesmissbrauch eingesetzt werden. Vielmehr sollte die Stärkung der Strafverfolgungsbehörden und die Aufklärung von Kindern und Jugendlichen gefördert werden.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über den Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei digitalen Diensten","shortTitle":"TTDSG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ttdsg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_MEDIA_PRIVACY","de":"Datenschutz und Informationssicherheit","en":"Data protection and information security"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004084","title":"Aufbau einer Deutschen Verwaltungscloud","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Bitkom plädiert für die rasche und praxistaugliche Umsetzung der Deutschen Verwaltungscloud-Strategie unter Einbeziehung diverser Stakeholder, z. B. Anbieter unterschiedlicher Cloud-Lösungen. Der Multi-Cloud Ansatz ist hierfür zentral.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_IS_CYBER","de":"Cybersicherheit","en":"Cyber security"},{"code":"FOI_DEFENSE_POLICY","de":"Verteidigungspolitik","en":"Defense policy"},{"code":"FOI_SA_PUBLIC_SERVICE","de":"Öffentlicher Dienst und öffentliche Verwaltung","en":"Public service"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_SA_PUBLIC_ADMINISTRATION","de":"Verwaltungstransparenz/Open Government","en":"Public administration"},{"code":"FOI_MEDIA_PRIVACY","de":"Datenschutz und Informationssicherheit","en":"Data protection and information security"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004085","title":"Anpassung KI-Verordnung im Zusammenspiel mit dem Medizinprodukterecht  ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Bitkom begrüßt das europäische Vorhaben, einen rechtlichen Rahmen für den sicheren Einsatz von KI-Systemen zu schaffen, jedoch birgt das Zusammenspiel zwischen der KI-VO und dem bestehenden Medizinprodukterecht die Gefahr, intransparente, überlappende und widersprüchliche Anforderungen zu schaffen, die in einem bereits angespannten Sektor zu einer innovationshemmenden bürokratischen Überlastung beitragen würden. Bitkom möchte mit konkreten Maßnahmen Lösungen vorschlagen und sich in die Gestaltung einbringen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über Medizinprodukte","shortTitle":"MPG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/mpg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_HEALTH_PROMOTION","de":"Gesundheitsförderung","en":"Health promotion"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_MEDIA_PRIVACY","de":"Datenschutz und Informationssicherheit","en":"Data protection and information security"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004086","title":"Anpassung der Umsetzung des Digitalgesetz (DigiG)","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Das DigiG hat den Zweck, die Digitalisierung im Gesundheitswesen zu beschleunigen. Insb. soll der Behandlungsalltag für Ärztinnen und Ärzte sowie für Patientinnen und Patienten mit digitalen Lösungen vereinfacht werden. Zentraler Bestandteil des Gesetzes ist die Einrichtung der elektronischen Patientenakte (ePA) für alle. Bitkom begrüßt das im März 2024 in Kraft getretene Gesetz und bringt sich in den konkreten Umsetzungsmaßnahmen des Gesetzes ein, die vor allem Auswirkungen auf die Mitgliedsunternehmen haben.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"},{"code":"FOI_HEALTH_PROMOTION","de":"Gesundheitsförderung","en":"Health promotion"},{"code":"FOI_IS_CYBER","de":"Cybersicherheit","en":"Cyber security"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_SS_HEALTH","de":"Krankenversicherung","en":"Health insurance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004088","title":"Auf Breiteneinsatz fokussierte Umsetzung der KI-Strategie ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die KI-Strategie ist als lernende Strategie angelegt, die es kontinuierlich gemeinsam durch Politik, Wissenschaft, Wirtschaft und Zivilgesellschaft neu zu justieren gilt. Als Bitkom setzen wir uns dafür ein, den KI-Einsatz in der Breite von Staat und Wirtschaft zu fördern, um die Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands zu erhalten.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_MEDIA_COMMUNICATION","de":"Kommunikations- und Informationstechnik","en":"Communication and information technology"},{"code":"FOI_MEDIA_INTERNET_POLICY","de":"Internetpolitik","en":"Internet policy"},{"code":"FOI_MEDIA_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Medien, Kommunikation und Informationstechnik\"","en":"Other in the field of \"Media, communication and information technology\""},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_ECONOMY_INDUSTRIAL","de":"Industriepolitik","en":"Industrial policy"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011157","title":"Novellierung der Anforderungen gemäß § 8a Abs. 5 BSIG","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Bitkom setzt sich dafür ein, dass bei der Novellierung der Anforderungen gemäß § 8a Abs. 5 BSIG verschiedene Kriterien berücksichtigt werden. Dazu gehört die Definition von Begrifflichkeiten wie \"unternehmensfremd\", die mangelnde Notwendigkeit für ein Vier-Augen-Prinzip, die Streichung von Reifegradabstufungen und Darstellung der Netzstrukturpläne, Gültigkeit der Prüfergebnisse, relevante Maßnahmen aus der Anwendbarkeitserklärung, Verweis auf die Nebenabweichungen des bestehenden ISO-Zertifikats sowie die Streichung des Begriffs „Authentizität“.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik","shortTitle":"BSIG 2009","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bsig_2009"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_IS_CYBER","de":"Cybersicherheit","en":"Cyber security"},{"code":"FOI_MEDIA_PRIVACY","de":"Datenschutz und Informationssicherheit","en":"Data protection and information security"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011420","title":"Weitergestaltung des Rechts auf Versorgung mit Telekommunikationsdiensten (RaVT)","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Wir setzen uns für eine verhältnismäßige Weiterentwicklung des Rechts auf Versorgung mit Telekommunikationsdiensten (RaVT) ein. Derzeit wird die entsprechende Telekommunikationsmindestversorgungsverordnung (TKMV) evaluiert. Die BNetzA plädiert für eine Anhebung der Mindestversorgung auf 15 Mbit/s. Wir sehen keine Notwendigkeit für diese Anhebung, da die Gutachten. Eine Erhöhung der Mindestbandbreite könnte Ressourcen der Netzbetreiber binden und andere Ausbauprojekte, insbesondere den politisch gewünschten FTTH-Ausbau, verzögern oder verhindern. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Telekommunikationsgesetz","shortTitle":"TKG 2021","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/tkg_2021"},{"title":"Verordnung über die Mindestanforderungen für das Recht auf Versorgung mit Telekommunikationsdiensten","shortTitle":"TKMV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/tkmv"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_MEDIA_COMMUNICATION","de":"Kommunikations- und Informationstechnik","en":"Communication and information technology"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011623","title":"Baurechtliche Hürden für den Gigabitausbau abbauen (Novellierung des Baugesetzbuchs)","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der integrierten Stadtentwicklung","printingNumber":"20/13091","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/130/2013091.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-st%C3%A4rkung-der-integrierten-stadtentwicklung/315291","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen","shortTitle":"BMWSB","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmwsb.bund.de/Webs/BMWSB/DE/startseite/startseite-node.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Gesetz zur Stärkung der integrierten Stadtentwicklung","publicationDate":"2024-08-01","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen","shortTitle":"BMWSB","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmwsb.bund.de/Webs/BMWSB/DE/startseite/startseite-node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmwsb.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/Webs/BMWSB/DE/Downloads/referentenentwuerfe/novelle-baugb-2024.pdf?__blob=publicationFile&v=3","draftBillProjectUrl":"https://www.bmwsb.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/Webs/BMWSB/DE/novelle-baugb-2024.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Um den Netzausbau zu beschleunigen ist es wichtig, die dafür notwendigen Beschleunigungspotenziale in bundesrechtlicher Zuständigkeit zu heben.  Wir setzen uns daher als Bitkom für eine Novellierung des Baugesetzbuches ein, in der Maßnahmen umgesetzt werden, die den Gigabitausbau vereinfachen und beschleunigen. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Baugesetzbuch","shortTitle":"BBauG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bbaug"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_RP_DEVELOPMENT","de":"Bauwesen und Bauwirtschaft","en":"Construction and construction industry"},{"code":"FOI_MEDIA_COMMUNICATION","de":"Kommunikations- und Informationstechnik","en":"Communication and information technology"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012003","title":"Anpassungen des Energiewirtschaftsrechts (EnWG) und Messstellenbetriebsgesetz (MsbG)","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes","publicationDate":"2025-08-05","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie","shortTitle":"BMWE","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundeswirtschaftsministerium.de/Redaktion/DE/Downloads/Gesetz/entwurf-eines-vierten-gesetzes-zur-aenderung-des-energiewirtschaftsgesetzes.pdf?__blob=publicationFile&v=6","draftBillProjectUrl":"https://www.bundeswirtschaftsministerium.de/Redaktion/DE/Artikel/Service/Gesetzesvorhaben/20250731-entwurf-eines-vierten-gesetzes-zur-aenderung-des-energiewirtschaftsgesetzes.html"}]},"description":"Wir begrüßen die geplanten Änderungen des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) zur Unverbindlichen Netzanschlussauskunft, zur Schaffung einer gemeinsamen Internetplattform für die Abwicklung des Netzzugangs und zum Energy Sharing grundsätzlich und weisen auf offene Fragen bzw. widersprüchliche Regelungen im Entwurf hin.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung","shortTitle":"EnWG 2005","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005"},{"title":"Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz","shortTitle":"NABEG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/nabeg"},{"title":"Gesetz über den Bundesbedarfsplan","shortTitle":"BBPlG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bbplg"},{"title":"Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien","shortTitle":"EEG 2014","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2014"},{"title":"Gesetz zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung","shortTitle":"KVBG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kvbg"},{"title":"Gesetz zur Steigerung der Energieeffizienz in Deutschland","shortTitle":"EnEfG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/enefg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENERGY_NET","de":"Energienetze","en":"Energy networks"},{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable energy"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012163","title":"EU-weit kohärente und praxistaugliche Rahmenbedingungen für die Plattformarbeit schaffen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die nationale Umsetzung der EU-Plattformarbeitsrichtlinie sollte die Definition der „digitalen Arbeitsplattform“ präzisieren und klarstellen, dass Arbeitsplattformen zur Herstellung des Kontakts zwischen Auftraggebern und Auftragnehmern dienen. Es sollte vermieden werden, dass auch Online-Anwendungen drunter fallen, die mit Plattformarbeit nichts zu tun haben, z.B. Ticketing-Systeme für IT-Support. Außerdem muss das Umsetzungsgesetz sicherstellen, dass echte Selbstständige auch weiterhin als solche arbeiten können. Für die Beschäftigungsvermutung sollten daher klare und präzise Kriterien festgelegt werden, die sich eindeutig auf potenzielle Scheinselbständigkeit konzentrieren (vgl. die EuGH-Kriterien in der Rechtssache C-692/19 („Yodel\")). ","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_WORK_RIGHT","de":"Arbeitsrecht/Arbeitsbedingungen","en":"Work right"},{"code":"FOI_EU_DOMESTIC_MARKET","de":"EU-Binnenmarkt","en":"EU internal market"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_WORK_POLICY","de":"Arbeitsmarkt","en":"Job market"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012746","title":"Überarbeitung Anfragekriterien für einfache Melderegisterauskunft durch Anpassung des 3. BMGÄndG","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Bundesmeldegesetzes - (3. BMGÄndG)","printingNumber":"20/12349","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/123/2012349.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/drittes-gesetz-zur-%C3%A4nderung-des-bundesmeldegesetzes-3-bmg%C3%A4ndg/312280","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium des Innern und für Heimat","shortTitle":"BMI","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Der Bundesrat hat die Streichung des Merkmals \"Geschlecht\" als Anfragekriterium für die einfache Melderegisterauskunft empfohlen. Dies wird damit begründet, dass das Geschlecht als nachrangiges Merkmal angesehen wird und nicht als ausreichende Identifikation dient. Die Streichung des Geschlechts könnte zu erheblichen Einschränkungen bei der Nutzbarkeit der einfachen Melderegisterauskunft führen, denn die neben dem Geburtsdatum verbleibenden, in § 44 Absatz 3a aufgeführten alternativen Kriterien, werden in der Praxis selten erhoben. Vor diesem Hintergrund setzen wir uns dafür ein, auf die Streichung des Merkmals „Geschlecht“ als Anfragekriterium zu verzichten. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Bundesmeldegesetz","shortTitle":"BMG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bmg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"},{"code":"FOI_SA_PUBLIC_SERVICE","de":"Öffentlicher Dienst und öffentliche Verwaltung","en":"Public service"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012899","title":"Anwendung des novellierten Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) ohne vorschnelle Änderungen ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Der Bitkom erachtet es als zu früh um das geltende und jüngst angepasste Wettbewerbsrecht weiter anzupassen. Der Bitkom setzt sich dafür ein, dass bestehendes und stellenweise erst noch sehr junges Recht erst seine Wirkung entfalten kann und sich eine ausgewogene Rechtspraxis und Rechtsprechung entwickeln kann, bevor neue Initiativen auf den Weg gebracht werden, die der Rechtssicherheit, Innovationsfreundlichkeit und dem Wirtschaftsstandort Deutschland abträglich sind. Insbesondere sehen wir keine Notwendigkeit, die Befugnisse des Bundeskartellamts um die Durchsetzung des Verbraucherrechts zu erweitern oder §19a GWB weiter zu verschärfen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen","shortTitle":"GWB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gwb"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_COMPETITION_LAW","de":"Wettbewerbsrecht","en":"Competition law"},{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012953","title":"Konkretisierung des AI Acts auf EU-Ebene","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Bitkom arbeitet mit bundespolitischen Stakeholdern nicht nur an einem nationalen Durchführungsgesetz, sondern auch an einer innovations- und anwenderfreundlichen Konkretisierung des AI Acts auf europäischer Ebene. Diese Bemühungen umfassen:\r\n-Erarbeitung des Praxisleitfadens für die Allzweck-KI-Modelle (Artikel 56 KI VO)\r\n-Erarbeitung von praxistauglichen und rechtssicheren Leitlinien zur Auslegung des AI Acts\r\n-Erarbeitung von praxistauglichen Standards für die Hochrisiko-Anforderungen des AI Acts\r\n-Präzisierung des AI Acts für den Finanzsektor\r\n-An AI Act anschlussfähige internationale KI-Regelungen im Rahmen des G7 / G20 Prozesses\r\n","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_MEDIA_COMMUNICATION","de":"Kommunikations- und Informationstechnik","en":"Communication and information technology"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_EU_SAFETY_POLICY","de":"Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik der EU","en":"Common foreign and security policy of the EU"},{"code":"FOI_ECONOMY_INDUSTRIAL","de":"Industriepolitik","en":"Industrial policy"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_MEDIA_PRIVACY","de":"Datenschutz und Informationssicherheit","en":"Data protection and information security"},{"code":"FOI_MEDIA_COPYRIGHT","de":"Urheberrecht","en":"Copyright"},{"code":"FOI_EU_DOMESTIC_MARKET","de":"EU-Binnenmarkt","en":"EU internal market"},{"code":"FOI_MEDIA_INTERNET_POLICY","de":"Internetpolitik","en":"Internet policy"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012954","title":"Reform der privaten Altersvorsorge ","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge und zur Einführung eines Altersvorsorgedepots (Altersvorsorgedepotgesetz)","printingNumber":"20/14027","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/140/2014027.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-reform-der-steuerlich-gef%C3%B6rderten-privaten-altersvorsorge-und-zur/318218","leadingMinistries":[],"migratedDraftBill":{"title":"Gesetz zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge (pAV-Reformgesetz) (20. WP)","publicationDate":"2024-09-30","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/20_Legislaturperiode/2024-09-30-pAV-ReformG/1-Referentenentwurf.pdf?__blob=publicationFile&v=2","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/20_Legislaturperiode/2024-09-30-pAV-ReformG/0-Gesetz.html"}]}},{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge (Altersvorsorgereformgesetz)","printingNumber":"768/25","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2025/0768-25.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-reform-der-steuerlich-gef%C3%B6rderten-privaten-altersvorsorge-altersvorsorgereformgesetz/329543","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":21,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Der Bitkom begrüßt, dass Altersvorsorgende durch das pAV-Reformgesetz künftig eine breitere Auswahl und höhere Wahlfreiheit bei den Altersvorsorgeprodukten haben. Außerdem befürworten wir, dass die Einführung des Altersvorsorgedepots mit seiner Fördersystematik auch einen wichtigen Beitrag zur Stärkung der Kapitalmarktkultur in Deutschland leistet. Wir fordern deshalb u.a., dass die zulässigen Asset-Klassen durch ELTIFs erweitert werden, der förderberechtigte Personenkreis vergrößert und Finanzbildung der Bevölkerung vorangetrieben wird, damit die Reform ihr volles Potenzial entfalten kann. Wir fordern zudem, dass der Kosten-Nutzen-Faktor der vorgesehenen digitalen Vergleichsplattform geprüft, der bürokratische Aufwand minimal gehalten und Anbieter gleichbehandelt werden müssen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Einkommensteuergesetz","shortTitle":"EStG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/estg"},{"title":"Gesetz über die Finanzverwaltung","shortTitle":"FVG 1971","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/fvg_1971"},{"title":"Gesetz über die Zertifizierung von Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen","shortTitle":"AltZertG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/altzertg"},{"title":"Verordnung zur Durchführung der steuerlichen Vorschriften des Einkommensteuergesetzes zur Altersvorsorge und zum Rentenbezugsmitteilungsverfahren sowie zum weiteren Datenaustausch mit der zentralen Stelle","shortTitle":"AltvDV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/altvdv"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SS_OLD_AGE","de":"Rente/Alterssicherung","en":"Old-age insurance"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_ECONOMY_INSURANCE","de":"Versicherungswesen","en":"Insurance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013004","title":"Einführung von Regelungen zu schwarzfallfester und -robuster Telekommunikationsinfrastruktur in der Energiewirtschaft","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Grundsätzlich muss aus Bitkom-Sicht bei der Ausgestaltung der Regelungen darauf geachtet werden, dass eine Schwarzfallfestigkeit oder -robustheit nur dort eingefordert wird, wo diese technisch notwendig und operationell handhabbar ist. Der Netznutzen hat bei sämtlichen Regelungen im Vordergrund zu stehen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien","shortTitle":"EEG 2014","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2014"},{"title":"Gesetz über den Messstellenbetrieb und die Datenkommunikation in intelligenten Energienetzen","shortTitle":"MessbG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/messbg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_MEDIA_COMMUNICATION","de":"Kommunikations- und Informationstechnik","en":"Communication and information technology"},{"code":"FOI_ENERGY_NET","de":"Energienetze","en":"Energy networks"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013005","title":"Verbesserung des Entwurfs für ein Reallaborgesetz","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Erprobung von Innovationen in Reallaboren und zur Förderung des regulatorischen Lernens (Reallabore-Gesetz - ReallaboreG)","printingNumber":"20/14198","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/141/2014198.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-verbesserung-der-rahmenbedingungen-f%C3%BCr-die-erprobung-von-innovationen/317868","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz","shortTitle":"BMWK","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Referentenentwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Erprobung von Innovationen in Reallaboren und zur Förderung des regulatorischen Lernens (20. WP)","publicationDate":"2024-10-15","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz","shortTitle":"BMWK","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Downloads/Gesetz/20241015-referententwurf-reallaboreg-luv-download.pdf?__blob=publicationFile&v=4","draftBillProjectUrl":"https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Artikel/Service/Gesetzesvorhaben/20241015-referententwurf-reallaboreg-luv.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Bitkom empfiehlt eine Nachschärfung des Entwurfs, insbesondere braucht es das ursprünglich versprochene Artikelgesetz für neue Reallabore, eine Ausgestaltung des Reallabor-Checks, klare Regelungen zur Umsetzung der Ergebnisse von Reallaboren in eine bessere Regulierung sowie eine bessere Einbindung des Innovationsportals in die Verfassung von Experimentierklauseln.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SCIENCE_RESEARCH_TECHNOLOGY","de":"Wissenschaft, Forschung und Technologie","en":"Science, research and technology"},{"code":"FOI_ECONOMY_SAM_BUSINESS","de":"Kleine und mittlere Unternehmen","en":"Small and medium business"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013101","title":"Nationale Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie II (CCD2)","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die nationale Umsetzung der europäischen Verbraucherkreditrichtlinie II (CCD2) soll den Verbraucherschutz stärken, die Transparenz erhöhen und die Digitalisierung im Kreditmarkt vorantreiben. Die EU-Mitgliedsstaaten haben dabei erheblichen Spielraum, insbesondere bei der Regulierungsproportionalität, den Vorgaben zur Kreditwürdigkeitsprüfung, den vorvertraglichen Informationspflichten und möglichen Ausnahmen für bestimmte Kreditprodukte und Anbieter. Diese Entscheidungen werden den Markt für Verbraucherkredite und den Handel in Deutschland maßgeblich prägen. Der Bitkom positioniert sich entsprechend bereits vor der Veröffentlichung des Referentenentwurfs zu den wichtigsten grundlegenden Punkten. ","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"},{"code":"FOI_ECONOMY_ECOMMERCE","de":"E-Commerce","en":"E-commerce"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013102","title":"Widerspruch gegen eine Verschärfung des Buchpreisbindungsgesetzes","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Buchpreisbindungsgesetzes (20. WP)","publicationDate":"2024-10-23","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz","shortTitle":"BMWK","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Downloads/E/20242410-entwurf-buchpreisaenderungsgesetz.pdf?__blob=publicationFile&v=4","draftBillProjectUrl":"https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Artikel/Service/Gesetzesvorhaben/20241023-entwurf-buchpreisbindungsgesetz.html"}]},"description":"Das Gesetz soll die Gewährung von Rabatten oder Gutschriften bei über Online-Vermittlungsplattformen direkt an den Letztabnehmer vermittelten Verkäufen von preisgebundenen Büchern verbieten. Der Referentenentwurf verfehlt die Zielstellung des Buchpreisbindungsgesetzes und verkennt die existenzielle Bedeutung des Online-Vertriebs über Vermittler gerade für kleinere Buchhandlungen. Er schränkt die unternehmerische Handlungsfreiheit sowie die Flexibilität von Rabatt- und Gutscheinsystemen von Vermittlern unverhältnismäßig ein. Das Buchpreisbindungsgesetz ist im internationalen Rechtsvergleich bereits eines der strengsten und darf nicht noch weiter verschärft  werden.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über die Preisbindung für Bücher","shortTitle":"BuchPrG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/buchprg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_COMPETITION_LAW","de":"Wettbewerbsrecht","en":"Competition law"},{"code":"FOI_ECONOMY_SERVICES","de":"Handel und Dienstleistungen","en":"Trade and services"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013103","title":"Digitalisierung der Bauleitplanung","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der integrierten Stadtentwicklung","printingNumber":"20/13091","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/130/2013091.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-st%C3%A4rkung-der-integrierten-stadtentwicklung/315291","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen","shortTitle":"BMWSB","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmwsb.bund.de/Webs/BMWSB/DE/startseite/startseite-node.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Gesetz zur Stärkung der integrierten Stadtentwicklung","publicationDate":"2024-08-01","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen","shortTitle":"BMWSB","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmwsb.bund.de/Webs/BMWSB/DE/startseite/startseite-node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmwsb.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/Webs/BMWSB/DE/Downloads/referentenentwuerfe/novelle-baugb-2024.pdf?__blob=publicationFile&v=3","draftBillProjectUrl":"https://www.bmwsb.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/Webs/BMWSB/DE/novelle-baugb-2024.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Das Gesetz soll unter anderem verbliebene Regelungsaufträge sowohl aus dem Koalitionsvertag als auch der im Juli vorgestellten Wachstumsinitiative umsetzen. Im Bereich der Digitalisierung enthält der Entwurf nach Meinung des Bitkom wichtige Eckpunkte, wie den Verweis auf den Standard XPlanung oder die Veröffentlichung von Bebauungs- und Flächennutzungsplänen im Internet, die für mehr Transparenz in der Bauleitplanung sorgen werden. Zur umfänglichen Digitalisierung und der damit schnelleren und effizienteren Abwicklung von Bauvorhaben fehlt es jedoch an einer lückenlosen Prozesskette. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Baugesetzbuch","shortTitle":"BBauG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bbaug"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_RP_CITY","de":"Stadtentwicklung","en":"Urban development"},{"code":"FOI_SA_PUBLIC_ADMINISTRATION","de":"Verwaltungstransparenz/Open Government","en":"Public administration"},{"code":"FOI_RP_DEVELOPMENT","de":"Bauwesen und Bauwirtschaft","en":"Construction and construction industry"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013104","title":"Anpassung der Frequenzregulierung ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Bitkom setzt sich dafür ein, Frequenzen zielgerichtet, wirtschaftlich und nach rationellen Kriterien zu vergeben, so dass allen Marktteilnehmern eine zweckmäßige und störungsfreie Nutzung dieser knappen Ressource möglich ist.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Frequenzverordnung","shortTitle":"FreqV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/freqv"},{"title":"Telekommunikationsgesetz","shortTitle":"TKG 2021","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/tkg_2021"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SCIENCE_RESEARCH_TECHNOLOGY","de":"Wissenschaft, Forschung und Technologie","en":"Science, research and technology"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_MEDIA_COMMUNICATION","de":"Kommunikations- und Informationstechnik","en":"Communication and information technology"},{"code":"FOI_IS_DISASTER_CONTROL","de":"Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe","en":"Civil protection"},{"code":"FOI_MEDIA_MASS","de":"Massenmedien","en":"Mass media"},{"code":"FOI_EU_DOMESTIC_MARKET","de":"EU-Binnenmarkt","en":"EU internal market"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013503","title":"Abschaffung des Verbots der Mischverwaltung ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Der deutsche Staat muss im Ernstfall handlungsfähig sein. Strukturen und Kompetenzen\r\nunserer Cybersicherheitsbehörden orientieren sich aktuell noch ausschließlich an den\r\nBedarfen der letzten Dekaden. Jetzt gilt es, u.a. durch die Abschaffung des\r\nVerbots der Mischverwaltung das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BS) in die Lage zu versetzen, Maßnahmen zur Stärkung der Cybersicherheit bundesweit vorzunehmen und zu koordinieren.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","shortTitle":"GG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_IS_CYBER","de":"Cybersicherheit","en":"Cyber security"},{"code":"FOI_SA_ORGANIZATION","de":"Staatsorganisation","en":"State organization"},{"code":"FOI_SA_PUBLIC_SERVICE","de":"Öffentlicher Dienst und öffentliche Verwaltung","en":"Public service"},{"code":"FOI_MEDIA_PRIVACY","de":"Datenschutz und Informationssicherheit","en":"Data protection and information security"},{"code":"FOI_IS_DISASTER_CONTROL","de":"Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe","en":"Civil protection"},{"code":"FOI_IS_CRIME","de":"Kriminalitätsbekämpfung","en":"Fight against crime"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013504","title":"Anpassung des Gesundheitsdatennutzungsgesetz (GDNG)","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Verordnung zur näheren Regelung von Verfahren nach dem Gesetz zur verbesserten Nutzung von Gesundheitsdaten (20. WP)","publicationDate":"2024-11-12","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/GuV/G/RefE_GDNGUmsV.pdf","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/detail/verordnung-zur-naeheren-regelung-von-verfahren-nach-dem-gesetz-zur-verbesserten-nutzung-von-gesundheitsdaten.html"}]},"description":"Mit dem GDNG sollen Gesundheitsdaten für die Forschung erschlossen werden mit dem Ziel einer erleichterten Nutzbarkeit. Der Bitkom begrüßt das im März 2024 in Kraft getretene Gesetz und bringt sich in den konkreten Umsetzungsmaßnahmen, die vor allem Auswirkungen auf die Mitgliedsunternehmen haben, ein. Es werden einige Verordnungen in den nächsten Monaten erwartet, die jeweils die Ausgestaltung des Gesetzes konkretisieren und zu denen wir uns jeweils positionieren.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Nutzung von Gesundheitsdaten zu gemeinwohlorientierten Forschungszwecken und zur datenbasierten Weiterentwicklung des Gesundheitswesens","shortTitle":"GDNG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gdng"},{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)","shortTitle":"SGB 5","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_HEALTH_PROMOTION","de":"Gesundheitsförderung","en":"Health promotion"},{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"},{"code":"FOI_HEALTH_MEDICINE","de":"Arzneimittel","en":"Medicine"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013629","title":"Recht auf ortsunabhängige Gesundheitsversorgung","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Für eine moderne Gesundheitsversorgung sollten Telemedizin und Telepharmazie als gleichwertige Säulen zur Vor-Ort-Behandlung etabliert werden. Dies steigert die Effizienz im Gesundheitssystem und die Selbstbestimmung der Versicherten. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)","shortTitle":"SGB 5","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5"},{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014)","shortTitle":"SGB 11","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SS_LONGTERM","de":"Pflegeversicherung","en":"Long term care"},{"code":"FOI_HEALTH_MEDICINE","de":"Arzneimittel","en":"Medicine"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_HEALTH_PROMOTION","de":"Gesundheitsförderung","en":"Health promotion"},{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013630","title":"KI Strategie für das Gesundheitswesen ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Damit Deutschland von KI in der Anwendung im Gesundheitswesen profitieren kann, sind gezielte Förderung von KI-Infrastruktur, Cloud-Technologien und Rechtssicherheit notwendig. Datennutzung für KI muss breit ermöglicht werden, mit gezielten Einschränkungen im Einzelfall. Gleichzeitig müssen klare ethische Leitlinien definiert werden. Bestehende Schwierigkeiten bei der Nutzung deutscher Gesundheitsdaten könnten die Patientenversorgung verschlechtern, da KI idealerweise mit lokalen Daten trainiert wird.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Nutzung von Gesundheitsdaten zu gemeinwohlorientierten Forschungszwecken und zur datenbasierten Weiterentwicklung des Gesundheitswesens","shortTitle":"GDNG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gdng"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_HEALTH_PROMOTION","de":"Gesundheitsförderung","en":"Health promotion"},{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_SCIENCE_RESEARCH_TECHNOLOGY","de":"Wissenschaft, Forschung und Technologie","en":"Science, research and technology"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013631","title":"Keine neue Aufsichtsbehörde für den Cyber Resilience Act ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Der Bitkom spricht sich dafür aus, die Aufgaben der zentralen, nationalen Aufsicht des Cyber Resilience Acts (CRA) an bestehende Behörden wie das BSI oder die BNetzA zu übertragen, da beide über die notwendige Expertise und Strukturen verfügen. Eine neue Behörde wird abgelehnt, da sie zusätzliche Bürokratie und Kosten verursachen würde. Eine zentrale Aufsicht ist jedoch unerlässlich, um klare Zuständigkeiten, kohärente Standards und eine effiziente Marktüberwachung sicherzustellen, während eine sektorale Aufteilung das Risiko einer Fragmentierung birgt.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_MEDIA_PRIVACY","de":"Datenschutz und Informationssicherheit","en":"Data protection and information security"},{"code":"FOI_SA_PUBLIC_SERVICE","de":"Öffentlicher Dienst und öffentliche Verwaltung","en":"Public service"},{"code":"FOI_IS_CYBER","de":"Cybersicherheit","en":"Cyber security"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013632","title":"Wahlfreiheit beim Bezahlen ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Als Bitkom setzten wir uns für die flächendeckende Akzeptanz mindestens einer digitalen Zahlungsmethoden als gleichwertige Alternative zu Bargeld im physischen Handel, bei Gewerbetreibenden und bei Behörden ein. Um den Übergang zu digitalen Zahlungsmethoden zu erleichtern, sollten politisch entsprechende Fördermaßnahmen entwickelt und umgesetzt werden.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Bürgerliches Gesetzbuch","shortTitle":"BGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bgb"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013633","title":"Förderung von Digitalisierung, Nachhaltigkeit und Innovation in der Mobilitätsbranche","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Der Bitkom setzt sich umfassend dafür ein, dass die Digitalisierung, Nachhaltigkeit und Innovationsfähigkeit der deutschen Mobilitäts- und Automobilbranche gefördert wird.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_TRANSPORTATION_RAIL","de":"Schienenverkehr","en":"Rail transportation"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_TRANSPORTATION_POLICY","de":"Verkehrspolitik","en":"Transport policy"},{"code":"FOI_TRANSPORTATION_INDRASTRUCTURE","de":"Verkehrsinfrastruktur","en":"Infrastructure"},{"code":"FOI_TRANSPORTATION_PUBLIC_TRANSPORT","de":"Personenverkehr","en":"Public transportation"},{"code":"FOI_RP_COUNTRYSIDE","de":"Ländlicher Raum","en":"Rural area"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014081","title":"Einführung eines IT-Förderfonds für Fachkräfte","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Bitkom setzt sich aufgrund der Tatsache, dass in den Lehrberufen der IT das Angebot an Ausbildungsplätzen unter der Nachfrage liegt für die Einrichtung eines IT-Förderfonds für Fachkräfte ein. Er würde eine Lösung zur Finanzierung und Förderung von zusätzlichen Ausbildungsplätzen im Bereich IT und Digitalisierung darstellen. Der Fonds könnte durch eine freiwillige Umlage der Unternehmen finanziert werden, die durch staatliche Kofinanzierung ergänzt wird. Unternehmen, die sich an diesem Fonds beteiligen und aktiv in die Ausbildung investieren, sollten im Gegenzug steuerliche Vorteile erhalten.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EP_WORK","de":"Berufliche Bildung","en":"Job education"},{"code":"FOI_WORK_POLICY","de":"Arbeitsmarkt","en":"Job market"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014082","title":"Weiterentwicklung der Weiterbildungsförderung für Unternehmen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die durch das Qualifizierungschancengesetz und das Aus- und Weiterbildungsgesetz geregelte Förderung von Weiterbildung im Unternehmen sollte erweitert werden. Sie sollten u.a. für alle Unternehmen geöffnet werden, sowie die Wartezeitregelungen seitens der Arbeitsagentur auf ein Jahr reduziert, die Mindestanforderung an die Maßnahmendauer von 120 abgeschafft oder auf 60 Stunden abgesenkt werden.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)","shortTitle":"SGB 3","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EP_WORK","de":"Berufliche Bildung","en":"Job education"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014083","title":"Modernisierung des Fernunterrichtsschutzgesetzes","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Aus Sicht des Bitkom bedarf es einer kritischen Evaluierung und Prüfung des weiteren Bedarfs, sowie grundlegende Modernisierung des Fernunterrichtsschutzgesetzes (FernUSG). Zulassungskriterien müssen überdacht und die Gleichbehandlung von Digital- mit Präsenzformaten und die Qualitätssicherung im Vordergrund stehen. Insbesondere sollte die durch aufwändige Zulassung von Fernlehrgängen zur beruflichen Weiterbildung entstehende Bürokratie kritisch überprüft und abgebaut werden, z.B. bei AZAV-Maßnahmeprüfungen (Bildungsgutscheine). ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht","shortTitle":"FernUSG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/fernusg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EP_WORK","de":"Berufliche Bildung","en":"Job education"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014084","title":"Aufbau einer Bundeszentrale für digitale Bildung","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Bitkom fordert den Aufbau einer Bundeszentrale für digitale Bildung (analog zur Bundeszentrale für politische Bildung). Eine Bundeszentrale für digitale Bildung könnte unter anderem für die »Digitale Grundbildung« ähnlich dem österreichischen Modell sorgen und allen Menschen in Deutschland grundlegende Kompetenzen im Umgang mit Fake News und Desinformationen vermitteln.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EP_SCHOOL","de":"Schulische Bildung","en":"School education"},{"code":"FOI_EP_WORK","de":"Berufliche Bildung","en":"Job education"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014085","title":"Einführung einer Bildungs(teil)zeit","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Bitkom setzt sich für die Einführung einer Bildungs(teil)zeit zur Förderung von Quereinstiegen & Weiterbildungen in Berufe mit besonders hohem Fachkräftebedarf - darunter IT-Berufe - ein. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sollen in Abstimmung mit ihrem Arbeitgeber finanziell dabei unterstützt werden, sich berufsbegleitend oder im Rahmen einer beruflichen Neuorientierung z.B. in die IT-Berufe, weiter zu qualifizieren. ","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EP_WORK","de":"Berufliche Bildung","en":"Job education"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014331","title":" Verfahren zur Zuteilung von Entnahmeleistungen aus Netzebenen oberhalb der Niederspannung","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"customTitle":"Konsultationspapier der Bundesnetzagentur für ein Verfahren zur Zuteilung von Entnahmeleistungen aus Netzebenen oberhalb der Niederspannung Az.: BK6-24-245","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz","shortTitle":"BMWK","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html"}]},"description":"Die Bundesnetzagentur hat einen Vorschlag für ein Verfahren zur Zuteilung von Entnahmeleistungen aus höheren Netzebenen veröffentlicht und zur Stellungnahme aufgefordert. Dieser Vorschlag würde in Regionen mit unzureichenden Netzkapazitäten faktisch neue Projekte mit hohem Netzanschlussbedarf verhindern. Dies hätte gravierende Auswirkungen auf den Standort Deutschland, auch im Hinblick auf Rechenzentren als nötige Infrastruktur für eine souveräne digitale Transformation. Im Folgenden machen wir daher einen Alternativvorschlag, bei dem die Anschlusskapazitäten nach dem Eingangszeitpunkt der Anträge verteilt werden, jedoch nur Anträge berücksichtigt werden, die gewisse Kriterien erfüllen.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_MEDIA_COMMUNICATION","de":"Kommunikations- und Informationstechnik","en":"Communication and information technology"},{"code":"FOI_ENERGY_NET","de":"Energienetze","en":"Energy networks"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_ECONOMY_INDUSTRIAL","de":"Industriepolitik","en":"Industrial policy"},{"code":"FOI_ENERGY_OVERALL","de":"Allgemeine Energiepolitik","en":"Energy policy in general"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014563","title":"Anpassung der 5G-Zertifizierungspflicht unter NESAS CCS-GI","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Der Bitkom spricht sich daher für eine stärkere Fokussierung auf ein EU-weites Zertifizierungsschema aus. Das Inkrafttreten der Pflicht sollte verschoben werden, um Prüfkapazitäten auszubauen und Engpässe zu vermeiden. Anpassungen im Zertifizierungsprozess müssen flexibel erfolgen, um Netzmodernisierung und Wettbewerbsfähigkeit nicht zu gefährden.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Telekommunikationsgesetz","shortTitle":"TKG 2021","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/tkg_2021"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_MEDIA_COMMUNICATION","de":"Kommunikations- und Informationstechnik","en":"Communication and information technology"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014564","title":"Anpassung der Krankenhaustransformationsfonds-Verordnung (KHTFV)","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Verordnung zur Verwaltung des Transformationsfonds im Krankenhausbereich (Krankenhaustransformationsfonds-Verordnung - KHTFV)","printingNumber":"64/25","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2025/0064-25.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/verordnung-zur-verwaltung-des-transformationsfonds-im-krankenhausbereich-krankenhaustransformationsfonds-verordnung-khtfv/320200","leadingMinistries":[],"migratedDraftBill":{"title":"Verordnung zur Verwaltung des Transformationsfonds im Krankenhausbereich (Krankenhaustransformationsfonds-Verordnung - KHTFV) (20. WP)","publicationDate":"2025-01-15","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/GuV/K/KHTFV_RefE.pdf","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/detail/khtfv.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Bitkom begrüßt, dass im Rahmen des Transformationsfonds neben \r\nUmstrukturierungsprojekten auch IT-Projekte sowie telemedizinische Vorhaben \r\nförderfähig sind. Dies wird als ein wichtiger Schritt angesehen, um die Digitalisierung \r\nim Gesundheitswesen voranzutreiben und moderne Technologien stärker in die \r\nKrankenhausversorgung zu integrieren. Die Förderung digitaler Infrastruktur und \r\nAnwendungen in Krankenhäusern sollte jedoch flexibel und zukunftsorientiert \r\ngestaltet werden, ohne durch enge Vorgaben eingeschränkt zu sein. Der Fokus sollte \r\nauf der Integration bestehender Lösungen, der Bereitstellung offener und \r\nstandardisierter Schnittstellen sowie der langfristigen Nutzbarkeit von IT-Systemen \r\nliegen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Neuordnung der Krankenhausfinanzierung","shortTitle":"KHNG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/khng"},{"title":"Gesetz über die Entgelte für voll- und teilstationäre Krankenhausleistungen","shortTitle":"KHEntgG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/khentgg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_HEALTH_PROMOTION","de":"Gesundheitsförderung","en":"Health promotion"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014877","title":"Änderungen der Verordnung über Standards für den Onlinezugang zu Verwaltungsleistungen, der DIN SPEC 66336 und den Föderalen Architekturrichtlinien","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"customTitle":"Verordnung über Standards für den Onlinezugang zu Verwaltungsleistungen ","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium des Innern und für Heimat","shortTitle":"BMI","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html"}]},"description":"Wir als Bitkom setzen uns dafür ein, dass die referenzierte DIN SPEC z.B. im Bereich der Nutzerzentrierung genauer ausgestaltet wird und der technologieoffene Ansatz gewählt wird. Die Föderale Architekturrichtlinie sollte zudem für alle föderalen Ebenen verpflichtend anzuwenden sein und in der Verordnung sollte nicht nur auf die DIN SPEC und die Architekturrichtlinie verweisen, sondern auf weitere Richtlinien z.B. aus dem Bereich Cybersicherheit. ","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_MEDIA_PRIVACY","de":"Datenschutz und Informationssicherheit","en":"Data protection and information security"},{"code":"FOI_SA_PUBLIC_ADMINISTRATION","de":"Verwaltungstransparenz/Open Government","en":"Public administration"},{"code":"FOI_SA_PUBLIC_SERVICE","de":"Öffentlicher Dienst und öffentliche Verwaltung","en":"Public service"},{"code":"FOI_MEDIA_COMMUNICATION","de":"Kommunikations- und Informationstechnik","en":"Communication and information technology"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014878","title":"Einführung eines Aktionsplan Digitale Bildung","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Bitkom setzt sich für die Einführung eines bundesweiten Aktionsplan Digitale Bildung ein, in dem Bund und Länder gemeinsam verbindliche Ziele und Maßnahmen zur Vermittlung von Digital- und Medienkompetenzen festhalten. Dabei werden die Zuständigkeiten für die Umsetzung und eine regelmäßige Überprüfung der Ziele festgelegt und die gesamte Bildungskette von der Kita bis zur Hochschule und die berufliche Aus- und Weiterbildung abgedeckt.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EP_SCHOOL","de":"Schulische Bildung","en":"School education"},{"code":"FOI_MEDIA_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Medien, Kommunikation und Informationstechnik\"","en":"Other in the field of \"Media, communication and information technology\""},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014879","title":"Aufbau eines IT-Planungsrat für Bildung","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Bitkom setzt sich für den Aufbau eines IT-Planungsrats für Bildung ein, der angelehnt an den bereits existierenden IT-Planungsrat die Koordination zwischen Bund und Ländern zu technischen Mindeststandards für digitale Bildungsangebote sowie Zielen und Evaluation der technischen Ausstattung von Schulen übernimmt. Das fortlaufende Beratungsgremium sollte relevante Akteure aus Wissenschaft, Bildungspraxis und Wirtschaft einbinden und ihre Einschätzungen berücksichtigen. ","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EP_SCHOOL","de":"Schulische Bildung","en":"School education"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014880","title":"Nationale Steuerung und Integration des European Health Data Space (EHDS) inklusive Guidelines für den Implementierungsrechtsakt","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die Umsetzung des European Health Data Space (EHDS) ist für den Standort Deutschland von entscheidender Bedeutung. Sie betrifft gleichermaßen die Pharmaindustrie, IT-Softwareanbieter, Startups, und alle weiteren Stakeholder in der industriellen Gesundheitswirtschaft. Unser Ziel ist eine industriefreundliche Ausgestaltung ohne nationale Sonderwege, um den EU-Binnenmarkt zu stärken. Durch frühzeitige Mitgestaltung und Konsultationen in EU-Projekten tragen wir aktiv zu den Guidelines und Implementierungsrechtsakten bei.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_MEDIA_PRIVACY","de":"Datenschutz und Informationssicherheit","en":"Data protection and information security"},{"code":"FOI_EU_DOMESTIC_MARKET","de":"EU-Binnenmarkt","en":"EU internal market"},{"code":"FOI_HEALTH_MEDICINE","de":"Arzneimittel","en":"Medicine"},{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_HEALTH_PROMOTION","de":"Gesundheitsförderung","en":"Health promotion"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0015754","title":"Modernisierung des Computerstrafrechts","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Modernisierung des Computerstrafrechts (20. WP)","publicationDate":"2024-11-04","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz","shortTitle":"BMJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RefE/RefE_ComputerStrafR.pdf?__blob=publicationFile&v=3","draftBillProjectUrl":"https://www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2024_ComputerStrafR.html?nn=110518"}]},"description":"Wir als Bitkom setzen uns für eine Modernisierung des Computerstrafrechts ein, bei der rechtssichere Verfahren zum Identifizieren und Melden von Sicherheitslücken ermöglicht werden. Dafür erfordert es klare Definitionen, Vorgaben zur Informationsweitergabe sowie präzise Regelungen zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen und Urheberrechten. Die neue Bundesregierung sollte die Reform dringend wieder aufgreifen, um sowohl die IT-Sicherheitsforschung als auch die Cybersicherheit in Deutschland zu stärken.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Strafgesetzbuch","shortTitle":"StGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/stgb"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_MEDIA_PRIVACY","de":"Datenschutz und Informationssicherheit","en":"Data protection and information security"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_IS_CYBER","de":"Cybersicherheit","en":"Cyber security"},{"code":"FOI_LAW_CRIMINAL","de":"Strafrecht","en":"Criminal law"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0015939","title":"Evaluation und Änderung der Normungsverordnung (1025/2012)","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Aus Sicht des Bitkom ist es essentiell, dass die Normungsverordnung der Erstellung und Listung von harmonisierten Europäischen Normen (hENs) im Amtsblatt der EU nicht im Wege steht. Daher setzt sich der Bitkom dafür ein, dass die seit dem Fall James Elliott (2016) eingeführten Implementierungen überarbeitet werden.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_INDUSTRIAL","de":"Industriepolitik","en":"Industrial policy"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_EU_DOMESTIC_MARKET","de":"EU-Binnenmarkt","en":"EU internal market"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0016393","title":"Vermeidung und Abbau von Gold-Plating im Bereich Telekommunikation ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Europäische Vorgaben müssen eins zu eins umgesetzt werden – ohne zusätzliche nationale Sonderregeln. So sieht es der Koalitionsvertrag vor. Gleichzeitig ist es essenziell, bestehende Fälle von Gold-Plating abzubauen, um einen wettbewerbsfähigen und einheitlichen europäischen Binnenmarkt zu schaffen. Beides muss auch für die Gesetzgebung im Bereich der Telekommunikation gelten. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Telekommunikationsgesetz","shortTitle":"TKG 2021","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/tkg_2021"},{"title":"Baugesetzbuch","shortTitle":"BBauG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bbaug"},{"title":"Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege","shortTitle":"BNatSchG 2009","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bnatschg_2009"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_MEDIA_COMMUNICATION","de":"Kommunikations- und Informationstechnik","en":"Communication and information technology"},{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"},{"code":"FOI_EU_DOMESTIC_MARKET","de":"EU-Binnenmarkt","en":"EU internal market"},{"code":"FOI_RP_DEVELOPMENT","de":"Bauwesen und Bauwirtschaft","en":"Construction and construction industry"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0016394","title":"Bürokratieabbau im Bereich Telekommunikation ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Ein leistungsfähiges Telekommunikationsnetz ist die Grundlage für digitale Innovationen, wirtschaftliches Wachstum und gesellschaftliche Teilhabe. Doch der Ausbau von Glasfaser- und Mobilfunknetzen wird in Deutschland noch immer durch langwierige Genehmigungsverfahren und komplexe bürokratische Auflagen ausgebremst. Um den Ausbau zu beschleunigen und die Gigabitziele zu erreichen, braucht es in der nächsten Legislaturperiode dringend schlankere Prozesse. Daher setzen wir uns für konkrete Maßnahmen ein, durch die der Netzausbau beschleunigt wird und unnötige bürokratische Hürden abgebaut werden können.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Telekommunikationsgesetz","shortTitle":"TKG 2021","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/tkg_2021"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_MEDIA_COMMUNICATION","de":"Kommunikations- und Informationstechnik","en":"Communication and information technology"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0016395","title":"Innovationen in der Satellitenkommunikation vorantreiben und Wettbewerbsfähigkeit Europas stärken","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die Radio Spectrum Policy Group (RSPG) hat einen Entwurf für eine Regulierung von Satelliten-Direktverbindungen zu Endgeräten (Direct-to-Device, D2D) und den Zugang zum EU-Markt vorgelegt. Bitkom setzt sich dafür ein, Innovationen in der Satellitenkommunikation voranzutreiben und gleichzeitig die Wettbewerbsfähigkeit Europas zu stärken. Eine enge Zusammenarbeit mit der Industrie und den Regulierungsbehörden ist entscheidend, um praxisnahe Lösungen zu entwickeln und den Anschluss an andere Regionen nicht zu verlieren.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SCIENCE_RESEARCH_TECHNOLOGY","de":"Wissenschaft, Forschung und Technologie","en":"Science, research and technology"},{"code":"FOI_MEDIA_COMMUNICATION","de":"Kommunikations- und Informationstechnik","en":"Communication and information technology"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0016669","title":"Stärkung des Startup- und Scaleup-Standortes","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Es braucht eine ambitionierte, mutige und praxisorientierte Politik um das Startup-Ökosystem Deutschlands nachhaltig voranzubringen, den Wirtschaftsstandort Deutschland langfristig zu sichern und die digitale Souveränität Europas zu stärken. \r\n","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_ECONOMY_SAM_BUSINESS","de":"Kleine und mittlere Unternehmen","en":"Small and medium business"},{"code":"FOI_SCIENCE_RESEARCH_TECHNOLOGY","de":"Wissenschaft, Forschung und Technologie","en":"Science, research and technology"},{"code":"FOI_EU_DOMESTIC_MARKET","de":"EU-Binnenmarkt","en":"EU internal market"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0018306","title":"Revision des Cybersecurity Acts","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Wir als Bitkom setzen uns dafür ein, dass der Cybersecurity Act (CSA) gezielt weiterentwickelt wird, um die Rolle von ENISA als zentrale Koordinierungsstelle zu stärken, regulatorische Doppelungen insbesondere im Zusammenspiel mit NIS2 und dem Cyber Resilience Act zu vermeiden und europäische Zertifizierungsverfahren transparenter, praxistauglicher und technisch fokussiert auszugestalten. Ziel ist ein kohärenter und wirksamer Rechtsrahmen für Cybersicherheit, der Unternehmen Rechtssicherheit bietet und gleichzeitig unnötige Komplexität reduziert.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_IS_CYBER","de":"Cybersicherheit","en":"Cyber security"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0018307","title":"Gold-Plating beenden","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Wir setzen uns als Bitkom dafür ein, dass Europäische Vorgaben eins zu eins umgesetzt werden \r\n– ohne zusätzliche nationale Sonderregeln. Diese regulatorischen Übererfüllungen führen oft zu zusätzlicher Bürokratie, längeren Genehmigungsprozessen und höheren Kosten für Unternehmen, ohne dass sie zwingend einen Mehrwert für Verbraucherinnen und Verbraucher bieten. Gleichzeitig ist es essenziell, bestehende Gold-Plating-Fälle abzubauen, um einen wettbewerbsfähigen und einheitlichen europäischen Binnenmarkt zu schaffen. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Aktiengesetz","shortTitle":"AktG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/aktg"},{"title":"Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten","shortTitle":"GwG 2017","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gwg_2017"},{"title":"Vertrauensdienstegesetz","shortTitle":"VDG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/vdg"},{"title":"Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis","shortTitle":"PAuswG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/pauswg"},{"title":"Gesetz zur Verbesserung des Onlinezugangs zu Verwaltungsleistungen","shortTitle":"OZG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ozg"},{"title":"Gesetz über den Nachweis der für ein Arbeitsverhältnis geltenden wesentlichen Bedingungen","shortTitle":"NachwG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/nachwg"},{"title":"Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung","shortTitle":"BEG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/beg"},{"title":"Gesetz zur Steigerung der Energieeffizienz in Deutschland","shortTitle":"EnEfG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/enefg"},{"title":"Telekommunikationsgesetz","shortTitle":"TKG 2021","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/tkg_2021"},{"title":"Verordnung über die Mindestanforderungen für das Recht auf Versorgung mit Telekommunikationsdiensten","shortTitle":"TKMV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/tkmv"},{"title":"Gesetz über den Versicherungsvertrag","shortTitle":"VVG 2008","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/vvg_2008"},{"title":"Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten","shortTitle":"LkSG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/lksg"},{"title":"Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch","shortTitle":"HGBEG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/hgbeg"},{"title":"Bundesdatenschutzgesetz","shortTitle":"BDSG 2018","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_2018"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0018400","title":"Lauterkeitsrechtliche Auskunftspflicht gegen Anbieter von Rezensionen ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Bitkom fordert in seiner Verbraucheragenda 2025-2030 die Einführung einer lauterkeitsrechtlichen  Auskunftspflicht gegen Anbieter von Rezensionen, die auch die Pflicht zu Angaben über die Käufer der Fake-Bewertungen beinhaltet.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb","shortTitle":"UWG 2004","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"},{"code":"FOI_ECONOMY_COMPETITION_LAW","de":"Wettbewerbsrecht","en":"Competition law"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0018401","title":"Anpassung des AI Acts","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Wir setzen uns für eine innovationsfreundliche und praxistaugliche Vereinfachung des AI Act ein. ","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0018402","title":"Digitalstrategie für digitale Disease Management Programms (dDMPs) ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Es braucht eine konsequentere Digitalstrategie, die alle DMPs einschließt, Patientinnen und Patienten stärkt und die Versorgung über einheitliche Standards nachhaltig verbessert. Digitale DMPs müssen vollständig digitalisiert, interoperabel und patientenzentriert ausgestaltet werden – inklusive Apps und Portalen zur aktiven Einbindung der Betroffenen.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SS_HEALTH","de":"Krankenversicherung","en":"Health insurance"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_HEALTH_PROMOTION","de":"Gesundheitsförderung","en":"Health promotion"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0018624","title":"Novelle der  Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung  (eKFV)","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"customTitle":"Verordnung zur Änderung der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Verkehr","shortTitle":"BMV","electionPeriod":21,"url":"https://bmdv.bund.de/DE/Home/home.html"}]},"description":"Bitkom begrüßt die Novelle grundsätzlich, weißt allerdings auf die Risiken des geplanten Parkverbots für nicht-stationsbasierte Sharing-Fahrräder und E-Scooter hin und setzt sich dafür ein, dass der Entwurf entsprechend angepasst wird. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Verordnung über die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen am Straßenverkehr","shortTitle":"eKFV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ekfv"},{"title":"Straßenverkehrs-Ordnung","shortTitle":"StVO 2013","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_TRANSPORTATION_INDRASTRUCTURE","de":"Verkehrsinfrastruktur","en":"Infrastructure"},{"code":"FOI_TRANSPORTATION_POLICY","de":"Verkehrspolitik","en":"Transport policy"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0018956","title":"Stärkung des Rechenzentrumsstandorts","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die Digitalisierung ist der zentrale Treiber für wirtschaftliches Wachstum und gesellschaftliche Entwicklung. Rechenzentren bilden dabei das unverzichtbare Rückgrat der digitalen Infrastruktur, indem sie Daten speichern, verarbeiten und bereitstellen. Deutschland steht am Scheideweg: Rechenzentren sind essenziell für die digitale Souveränität unseres Landes und für Schlüsseltechnologien wie KI. Dennoch wächst die Kapazität der Rechenzentren langsamer als der Bedarf, während führende Nationen wie die USA und China ihre Kapazitäten massiv ausbauen. Es braucht daher dringend eine übergreifende Strategie mit konkreten Maßnahmen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Steigerung der Energieeffizienz in Deutschland","shortTitle":"EnEfG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/enefg"},{"title":"Dreiundvierzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes","shortTitle":"BImSchV 43","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_43"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_INDUSTRIAL","de":"Industriepolitik","en":"Industrial policy"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"},{"code":"FOI_ENERGY_NET","de":"Energienetze","en":"Energy networks"},{"code":"FOI_MEDIA_COMMUNICATION","de":"Kommunikations- und Informationstechnik","en":"Communication and information technology"},{"code":"FOI_RP_DEVELOPMENT","de":"Bauwesen und Bauwirtschaft","en":"Construction and construction industry"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0018957","title":"Tariftreuegesetz bürokratiearm und mit einer Ausnahmeregelung für Startups einführen","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Tarifautonomie durch die Sicherung von Tariftreue bei der Vergabe öffentlicher Aufträge des Bundes (Tariftreuegesetz)","printingNumber":"21/1941","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/019/2101941.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-st%C3%A4rkung-der-tarifautonomie-durch-die-sicherung-von-tariftreue/324929","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales","shortTitle":"BMAS","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html"},{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie","shortTitle":"BMWE","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Tariftreuegesetz","publicationDate":"2025-07-22","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales","shortTitle":"BMAS","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetze/Referentenentwuerfe/tariftreuegesetz.pdf?__blob=publicationFile&v=3","draftBillProjectUrl":"https://www.bmas.de/DE/Service/Gesetze-und-Gesetzesvorhaben/tariftreuegesetz.html"},{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie","shortTitle":"BMWE","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundeswirtschaftsministerium.de/Redaktion/DE/Downloads/Gesetz/2025/20250724-entwurf-tariftreuegesetz.pdf?__blob=publicationFile&v=10","draftBillProjectUrl":"https://www.bundeswirtschaftsministerium.de/Redaktion/DE/Artikel/Service/Gesetzesvorhaben/20250724-entwurf-eines-gesetzes-zur-staerkung-der-tarifautonomie-durch-die-sicherung-von-tariftreue-bei-der-vergabe-oeffentlicher-auftraege-des-bundes.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Die geplante Bundestariftreueregelung führt zu zusätzlicher Bürokratie und benachteiligt besonders Digitalunternehmen, Startups und KMU, die sich schon heute selten an Vergabeverfahren beteiligen. Sie würde die Digitalisierung der Verwaltung ausbremsen und schwächt in der aktuellen konjunkturellen Lage die Attraktivität des Wirtschaftsstandorts Deutschland.\r\n","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SA_ORGANIZATION","de":"Staatsorganisation","en":"State organization"},{"code":"FOI_EU_DOMESTIC_MARKET","de":"EU-Binnenmarkt","en":"EU internal market"},{"code":"FOI_SA_PUBLIC_SERVICE","de":"Öffentlicher Dienst und öffentliche Verwaltung","en":"Public service"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0018958","title":"Hightech-Agenda wirksam umsetzen ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die Hightech-Agenda ist ein wichtiger Schritt, um Deutschlands Innovationskraft zu stärken. Der Fokus auf digitale Schlüsseltechnologien wie KI, Quantencomputing und Mikroelektronik kann entscheidend zur Wettbewerbsfähigkeit und technologischen Souveränität beitragen. Damit die Agenda ihre volle Wirkung entfaltet, müssen zentrale strukturelle Hemmnisse adressiert werden: unzureichender Wissenstransfer von der Forschung in die Anwendung, überbordende Bürokratie und eine wenig effiziente Förderpraxis.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_SCIENCE_RESEARCH_TECHNOLOGY","de":"Wissenschaft, Forschung und Technologie","en":"Science, research and technology"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0018959","title":"Anpassung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Änderung sicherheitsüberprüfungsrechtlicher und beamtenrechtlicher Vorschriften","publicationDate":"2025-06-17","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium des Innern","shortTitle":"BMI","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/Downloads/referentenentwuerfe/OESII5/2-SUEG-AEndG/2refE-SUEG-AEndG.pdf?__blob=publicationFile&v=2","draftBillProjectUrl":"https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/OESII5/2sueg.html"}]},"description":"Wir als Bitkom setzen uns dafür ein, dass das Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG) grundlegend weiterentwickelt wird. Ziel ist ein modernes, digitalisiertes und effizientes Sicherheitsüberprüfungsverfahren mit gebündelten Zuständigkeiten, verbindlichen Fristen und klaren Ansprechpartnern. Bestehende Doppelstrukturen sollen abgebaut, Verfahren beschleunigt und freiwillige Vertrauenswürdigkeitsprüfungen für sicherheitsrelevante Wirtschaftsbereiche ohne unmittelbaren VS-Bezug rechtssicher ermöglicht werden.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Bundes und den Schutz von Verschlusssachen","shortTitle":"SÜG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/s_g"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_WORK_RIGHT","de":"Arbeitsrecht/Arbeitsbedingungen","en":"Work right"},{"code":"FOI_IS_ANTI_TERRORISM","de":"Terrorismusbekämpfung","en":"Counter terrorism"},{"code":"FOI_IS_CYBER","de":"Cybersicherheit","en":"Cyber security"},{"code":"FOI_IS_CRIME","de":"Kriminalitätsbekämpfung","en":"Fight against crime"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0018960","title":" Änderung des Verbrauchervertrags- und Versicherungsvertragsrechts","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des Behandlungsvertragsrechts","printingNumber":"21/1856","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/018/2101856.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-%C3%A4nderung-des-verbrauchervertrags-und-des-versicherungsvertragsrechts-sowie-zur/325541","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz","shortTitle":"BMJV","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts","publicationDate":"2025-07-09","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz","shortTitle":"BMJV","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RefE/RefE_GAendVVVR.pdf?__blob=publicationFile&v=3","draftBillProjectUrl":"https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2025_GAendVVVR.html?nn=110518"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Der Referentenentwurf zur Änderung des Verbrauchervertrags- und Versicherungsvertragsrechts sieht eine verpflichtende elektronische Widerrufsfunktion für alle Fernabsatzverträge vor. Bitkom lehnt die geplante Ausgestaltung in ihrer jetzigen Form ab. Verbraucher können bereits heute auf einfachem Weg – etwa per Retourenlabel, E-Mail, Telefon oder im Kundenkonto – widerrufen. Die verpflichtende, offene Platzierung einer Widerrufsfunktion auf der Hauptseite birgt erhebliche technische, rechtliche und sicherheitsrelevante Risiken, führt zu Rechtsunsicherheit und verursacht deutlich höhere Kosten als im Entwurf veranschlagt. Um Missbrauch zu vermeiden und europarechtskonform zu handeln, sollte die Widerrufsfunktion ausschließlich im Login-Bereich bereitgestellt werden.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_COMPETITION_LAW","de":"Wettbewerbsrecht","en":"Competition law"},{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0018962","title":"Einführung der elektronischen Verordnung für Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA)","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die geplante Einführung des E-Rezepts für DiGA basiert auf technischen Prozessen, die kaum verbreitet, komplex und nicht praxiserprobt sind. Dies schafft hohe Zugangshürden, gefährdet die Versorgungssicherheit und hemmt Innovation. Bitkom fordert eine patientenzentrierte, barrierearme und alltagsnahe Umsetzung mit Wahlfreiheit bei den Einlösewegen, der Möglichkeit papierbasierter Alternativen, Unterstützung durch Hersteller und einer Umstellung von Genehmigungs- auf Abrechnungsverfahren. Nur so kann die digitale Gesundheitsversorgung ihr Potenzial voll entfalten.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019099","title":"Beschleunigung und Priorisierung von Stromanschlüssen für Mobilfunkmasten","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Häufig kommt es zu langen Verzögerungen beim Stromanschluss neuer Mobilfunkstandorte, wodurch eine schnelle und flächendeckende Mobilfunkversorgung behindert wird. Zur Beschleunigung des Mobilfunkausbaus braucht es klare und straffe Fristen bei der Angebotserstellung für Stromanschlüsse, eine unverzügliche Realisierung sowie eine gesetzliche Priorisierung der Stromanbindung von Mobilfunkstandorten.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Telekommunikationsgesetz","shortTitle":"TKG 2021","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/tkg_2021"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_MEDIA_COMMUNICATION","de":"Kommunikations- und Informationstechnik","en":"Communication and information technology"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_ENERGY_NET","de":"Energienetze","en":"Energy networks"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019100","title":"Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Bitkom fordert die Beschleunigung und Vereinfachung von Planungs-, Genehmigungs- und Umsetzungsverfahren in Deutschland, um insbesondere den schnellen Ausbau digitaler Infrastrukturen wie Telekommunikationsnetze und Rechenzentren zu ermöglichen. Dazu gehören ein beschleunigtes Fast-Track-Verfahren für Bebauungspläne, die Anpassung technischer und brandschutzrechtlicher Vorgaben, Sonderregelungen und Erleichterungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) sowie die Einführung einheitlicher digitaler Antragsprozesse. Ziel ist es, bürokratische Hürden konsequent abzubauen, Verfahren zu verkürzen und die Wettbewerbsfähigkeit des Digitalstandorts Deutschland zu sichern.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge","shortTitle":"BImSchG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bimschg"},{"title":"Straßenverkehrs-Ordnung","shortTitle":"StVO 2013","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013"},{"title":"Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege","shortTitle":"BNatSchG 2009","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bnatschg_2009"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENERGY_NET","de":"Energienetze","en":"Energy networks"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_RP_DEVELOPMENT","de":"Bauwesen und Bauwirtschaft","en":"Construction and construction industry"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019524","title":"Novelle des Intelligente-Verkehrssysteme-Gesetzes","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"customTitle":"Entwurf einer Neufassung des Gesetzes über intelligente Verkehrssysteme im Straßenverkehr ","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Verkehr","shortTitle":"BMV","electionPeriod":21,"url":"https://bmdv.bund.de/DE/Home/home.html"}]},"description":"Zu begrüßen ist, dass der Bund mit der Neufassung des Gesetzes über Intelligente Verkehrssysteme (IVSG) die fristgerechte Umsetzung der 2010/40/EU und ihrer Delegierten Verordnungen anstrebt. Positiv sind die geplanten Regelungen zur Nationalen Stelle sowie zum System zur Verbesserung der Datenqualität. Abzulehnen ist jedoch die pauschale Verpflichtung zur Eigenerklärung zusätzlich zur tatsächlichen Datenübermittlung, da dies dem Ziel des Bürokratieabbaus widerspricht. Das novellierte IVSG muss zudem klarstellen, dass keine zusätzlichen Datenbereitstellungs- oder Erhebungspflichten entstehen. Bei der Ausgestaltung der Verordnungsermächtigungen ist die Verhältnismäßigkeit zu wahren.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über Intelligente Verkehrssysteme im Straßenverkehr und deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern","shortTitle":"IVSG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ivsg"},{"title":"Verordnung zur Bestimmung kritischer Anlagen nach dem BSI-Gesetz","shortTitle":"BSI-KritisV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bsi-kritisv"},{"title":"Personenbeförderungsgesetz","shortTitle":"PBefG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/pbefg"},{"title":"Gesetz über die Erhebung von streckenbezogenen Gebühren für die Benutzung von Bundesautobahnen und Bundesstraßen","shortTitle":"BFStrMG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bfstrmg"},{"title":"Mobilitätsdatenverordnung","shortTitle":"MDV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/mdv"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_TRANSPORTATION_AUTOMOBILE","de":"Straßenverkehr","en":"Road traffic"},{"code":"FOI_TRANSPORTATION_RAIL","de":"Schienenverkehr","en":"Rail transportation"},{"code":"FOI_TRANSPORTATION_INDRASTRUCTURE","de":"Verkehrsinfrastruktur","en":"Infrastructure"},{"code":"FOI_TRANSPORTATION_AEROSPACE","de":"Luft- und Raumfahrt","en":"Aerospace"},{"code":"FOI_TRANSPORTATION_POLICY","de":"Verkehrspolitik","en":"Transport policy"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019525","title":"Fünftes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"customTitle":" Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des StVG und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Verkehr","shortTitle":"BMV","electionPeriod":21,"url":"https://bmdv.bund.de/DE/Home/home.html"}]},"description":"Bitkom begrüßt die Initiative des Bundeministeriums für Verkehr zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und die damit einhergehenden Ansätze für die Digitalisierung des Verkehrssektors grundsätzlich, insbesondere die Digitalisierung von Fahrzeug- und Führerschein. Hier setzt der Entwurf wichtige Impulse. In einigen Fällen bleiben allerdings noch Fragen bzw. Aspekte unklar, die im Folgenden ausführlich erläutert werden. Wir sehen noch deutliche Potenziale zur Stärkung des Sharing-Angebots, während bei der Ausgestaltung des digitalen Fahrzeug- und Führerscheins \r\nKlärungsbedarf besteht. Zudem enthält die aktuell geplante Ausgestaltung der Unfalluntersuchung bei autonomen Fahrzeugen kritische Elemente, die einer Anpassung bedürfen.\r\n","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Straßenverkehrsgesetz","shortTitle":"StVG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/stvg"},{"title":"Gesetz über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes","shortTitle":"KBAG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kbag"},{"title":"Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr","shortTitle":"FZV 2023","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/fzv_2023"},{"title":"Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr","shortTitle":"FeV 2010","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/fev_2010"},{"title":"Verordnung zur Genehmigung und zum Betrieb von Kraftfahrzeugen mit autonomer Fahrfunktion in festgelegten Betriebsbereichen","shortTitle":"AFGBV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/afgbv"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_TRANSPORTATION_POLICY","de":"Verkehrspolitik","en":"Transport policy"},{"code":"FOI_ECONOMY_AUTOMOBILE","de":"Automobilwirtschaft","en":"Automotive industry"},{"code":"FOI_TRANSPORTATION_AUTOMOBILE","de":"Straßenverkehr","en":"Road traffic"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019526","title":"Aktionsplan Digitalpolitik","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Bitkom setzt sich dafür ein, dass die Bundesregierung einen gemeinsamen digitalpolitischen Fahrplan schafft. Dieser sollte ein Zielbild definieren, Prioritäten setzen, konkrete Maßnahmen festlegen und Verbindlichkeit herstellen. Ein solcher „Aktionsplan Digitalpolitik“ sollte nicht nur für das BMDS gelten, sondern alle Kabinettsmitglieder sollten sich dazu verpflichten. Dazu werden Maßnahmen in den Bereichen Wirtschaft, Schlüsseltechnologien und Infrastruktur, digitale und resiliente Gesellschaft sowie moderner Staat vorgeschlagen.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_MEDIA_COMMUNICATION","de":"Kommunikations- und Informationstechnik","en":"Communication and information technology"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019527","title":"Revision des New Legislative Frameworks (NLFs)","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Bitkom setzt sich für eine gezielte Anpassung des New Legislative Frameworks (NLFs) ein, um mehr regulatorische Kohärenz und eine Anpassung an digitale Produkte zu erreichen.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_DOMESTIC_MARKET","de":"EU-Binnenmarkt","en":"EU internal market"},{"code":"FOI_ECONOMY_INDUSTRIAL","de":"Industriepolitik","en":"Industrial policy"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019528","title":"Einführung eines Beschäftigtendatengesetzes","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"customTitle":"Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung eines fairen Umgangs mit Beschäftigtendaten","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales","shortTitle":"BMAS","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html"}]},"description":"Zu begrüßen ist, dass der Entwurf Rechtsklarheit schafft, berechtigte Interessen zulässt und die Weiterverarbeitung regelt. Kritisch ist, dass viele Vorgaben über die DS-GVO hinausgehen, Bürokratie und Rechtsunsicherheit erhöhen und die Flexibilität der Unternehmen einschränken. Zusätzliche Dokumentations- und Auskunftspflichten, überzogene Anforderungen an KI und Profiling sowie starre Regeln zu Überwachung, Ortung, Löschfristen und Leistungskontrolle hemmen Praxis und Innovation. Problematisch sind zudem das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Datenschutzbeauftragten sowie nationale Sonderwege, die konzernweite Prozesse erschweren. Der Gesetzgeber sollte stärker an der DS-GVO orientieren, das Prinzip der Erforderlichkeit genügen lassen und Bürokratie vermeiden.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_MEDIA_PRIVACY","de":"Datenschutz und Informationssicherheit","en":"Data protection and information security"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019529","title":"DSGVO-Anpassungen: Weniger Bürokratie für KMU und Kleinstunternehmen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Zu begrüßen ist, dass die EU-Kommission mit den geplanten DSGVO-Änderungen KMU und Small Mid-Caps durch risikobasierte Ausnahmen bei Dokumentationspflichten sowie mehr Flexibilität bei Verhaltensregeln und Zertifizierungen entlasten will. Positiv ist die Einbeziehung von Mid-Caps und die stärkere Risikoorientierung. Kritisch ist jedoch, dass die Entlastungen begrenzt bleiben: Ohne klare Definition von „hohem Risiko“ droht Rechtsunsicherheit, viele Firmen müssten weiterhin dokumentieren. Zentrale Pflichten wie Betroffenenrechte, Datenschutz-Folgenabschätzungen oder technische Maßnahmen bleiben unverändert. Für echte Entlastung braucht es zusätzliche Reformen wie Standardvorlagen, praxisnahe Leitlinien und eine bessere Verzahnung mit neuer EU-Digitalgesetzgebung.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_MEDIA_PRIVACY","de":"Datenschutz und Informationssicherheit","en":"Data protection and information security"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019530","title":"Grenzüberschreitende Sicherung und Herausgabe elektronischer Beweismittel im Strafverfahren innerhalb der EU","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/1544 und zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1543 über die grenzüberschreitende Sicherung und Herausgabe elektronischer Beweismittel in Strafverfahren innerhalb der Europäischen Union","printingNumber":"21/3192","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/031/2103192.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-umsetzung-der-richtlinie-eu-2023-1544-und-zur/326831","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz","shortTitle":"BMJV","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/1544 und zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1543 über die grenzüberschreitende Sicherung und Herausgabe elektronischer Beweismittel in Strafverfahren innerhalb der Europäischen Union","publicationDate":"2025-06-20","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz","shortTitle":"BMJV","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RefE/RefE_E_EvidenceRL.html?nn=110518","draftBillProjectUrl":"https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2025_E_Evidence.html?nn=110518"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Wir als Bitkom setzen uns dafür ein, die grenzüberschreitende Sicherung und Herausgabe elektronischer Beweismittel zu regeln. Aus Sicht der digitalen Wirtschaft ist es dabei essenziell, dass die neuen Regelungen praktikabel, technologieoffen und rechtsstaatlich ausgewogen umgesetzt werden. Mit dem Referentenentwurf  zur Umsetzung des eEvidence - Pakets wird ein wichtiger Schritt getan. Einige Punkte bedürfen jedoch aus unserer Sicht weiterhin der Anpassung bzw. Klärung, um eine effiziente Umsetzung zu gewährleisten.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_MEDIA_PRIVACY","de":"Datenschutz und Informationssicherheit","en":"Data protection and information security"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019531","title":"Startup- & Scaleup-Strategie des Bundes","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Wir begrüßen eine Startup- & Scaleup-Strategie, die klare Prioritäten setzt: Finanzierung stärken, Bürokratie senken, Talente gewinnen, Transfer beschleunigen und internationale Skalierung erleichtern. Entscheidend sind ein schlagkräftiges Wagniskapital-Ökosystem über alle Phasen, schnelle digitale Verfahren „aus einer Hand“, attraktive Rahmen für Mitarbeiterbeteiligung, offene und innovationsfreundliche Vergabe sowie eine Kultur von Entrepreneurship in Schule und Hochschule. Europäische Vernetzung, verlässliche IP-Regeln und Reallabore schaffen Tempo. In strategischen Technologiefeldern – insbesondere KI und sicherheitsnahe Technologien – braucht es Compute, Datenzugang und den Staat als Ankerkunden. Ziel: schneller gründen, leichter wachsen, global skalieren.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_WORK_POLICY","de":"Arbeitsmarkt","en":"Job market"},{"code":"FOI_DEFENSE_AFFAIRS","de":"Bundeswehrangelegenheiten","en":"Bundeswehr affairs"},{"code":"FOI_SCIENCE_RESEARCH_TECHNOLOGY","de":"Wissenschaft, Forschung und Technologie","en":"Science, research and technology"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_EP_SCHOOL","de":"Schulische Bildung","en":"School education"},{"code":"FOI_SA_PUBLIC_SERVICE","de":"Öffentlicher Dienst und öffentliche Verwaltung","en":"Public service"},{"code":"FOI_ECONOMY_SAM_BUSINESS","de":"Kleine und mittlere Unternehmen","en":"Small and medium business"},{"code":"FOI_MEDIA_COMMUNICATION","de":"Kommunikations- und Informationstechnik","en":"Communication and information technology"},{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0020288","title":"Einführung eines Digitalen Omnibuspakets auf EU-Ebene","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Bitkom setzt sich dafür ein, dass die Europäische Kommission mit dem Digitalen Omnibus ein kohärentes und vereinfachtes EU-Digitalrecht schafft. Ziel ist es, Überschneidungen zwischen bestehenden Rechtsakten zu beseitigen, Berichtspflichten zu harmonisieren und Rechtsklarheit für Unternehmen zu schaffen, um Innovation und Wettbewerbsfähigkeit in Europa zu stärken.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_MEDIA_PRIVACY","de":"Datenschutz und Informationssicherheit","en":"Data protection and information security"},{"code":"FOI_IS_CYBER","de":"Cybersicherheit","en":"Cyber security"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_ECONOMY_INDUSTRIAL","de":"Industriepolitik","en":"Industrial policy"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0020430","title":"Modernisierung von Beschaffungsprozessen und Vergabeverfahren im Schulbereich","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Bitkom setzt sich dafür ein, dass Bund und Länder Maßnahmen treffen, um Beschaffungsprozesse und Vergabeverfahren im Schulbereich zu modernisieren und Innovationen aus der Wirtschaft schneller in Schulen zu bringen. Dabei liegt ein besonderer Fokus auf der Umsetzung des Digitalpakt 2.0. Hierzu gehören: ein einheitlicher und bürokratiearmer bundesweiter Rechtsrahmen, die marktoffene Gestaltung von Vergabeverfahren, die Modernisierung von make-or-buy Entscheidungen und die Förderung von Kompetenzen und Ressourcen von Vergabestellen.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EP_SCHOOL","de":"Schulische Bildung","en":"School education"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0020431","title":"Einführung rechtssicherer und differenzierter Leitlinien zum Umgang mit mobilen Endgeräten an Schulen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Wir als Bitkom setzen uns für abgestufte und rechtliche gesicherte Leitlinien von den Bundesländern für den Umgang mit Smartphones und anderen digitalen Endgeräten im Schulalltag ein. Diese können Schulen dann individualisiert für ihre spezifischen Fälle umsetzen und Lehrkräfte bei der Durchsetzung von Regelungen rechtlich absichern. Pauschale Verbotsregelungen für Smartphones und digitale Endgeräte in bundes- oder landesweiten Regelungen lehnen wir ab. ","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EP_SCHOOL","de":"Schulische Bildung","en":"School education"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0020432","title":"Praxisgerechte und richtlinienkonforme Umsetzung der Produkthaftungsrichtlinie 2024/2853","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Produkthaftungsrechts","printingNumber":"21/4297","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/042/2104297.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-modernisierung-des-produkthaftungsrechts/329483","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz","shortTitle":"BMJV","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Gesetz zur Modernisierung des Produkthaftungsrechts","publicationDate":"2025-09-11","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz","shortTitle":"BMJV","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RefE/RefE_Produkthaftung.pdf?__blob=publicationFile&v=2","draftBillProjectUrl":"https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2025_Produkthaftung.html?nn=110518"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Wir als Bitkom setzen uns dafür ein, dass die Produkthaftungsrichtlinie richtlinienkonform und praxisgerecht in nationales Recht umgesetzt wird.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte","shortTitle":"ProdHaftG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/prodhaftg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_LEGAL","de":"Rechtspolitik","en":"Legal policy"},{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0020433","title":"Einführung Standortfördergesetz (StoFöG)","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Förderung privater Investitionen und des Finanzstandorts (Standortfördergesetz - StoFöG)","printingNumber":"21/2507","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/025/2102507.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-f%C3%B6rderung-privater-investitionen-und-des-finanzstandorts-standortf%C3%B6rdergesetz-stof%C3%B6g/326693","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":21,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Förderung privater Investitionen und des Finanzstandorts (Standortfördergesetz / StoFöG)","publicationDate":"2025-08-22","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":21,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_VII/21_Legislaturperiode/2025-10-10-StoFoeG/1-Referentenentwurf.pdf?__blob=publicationFile&v=3","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_VII/21_Legislaturperiode/2025-10-10-StoFoeG/0-Gesetz.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Bitkom fordert, dass der Finanzplatz Deutschland wesentlich gestärkt wird um private Investitionen anzuregen und die Wettbewerbsfähigkeit des Standorts zu stärken. Ziel muss sein, dass in Deutschland mehr Venture Capital investiert wird. Dazu müssen auch die Voraussetzungen für Börsengänge deutscher Start Ups verbessert werden. Wesentlich ist zudem der Abbau von Bürokratie in der Finanzregulierung sowie eine praxisgerechte Aufsicht.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über das gesellschaftsrechtliche Spruchverfahren","shortTitle":"SpruchG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/spruchg"},{"title":"Handelsgesetzbuch","shortTitle":"HGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/hgb"},{"title":"Verordnung über die Zulassung von Wertpapieren zum regulierten Markt einer Wertpapierbörse","shortTitle":"BörsZulV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/b_rszulv"},{"title":"Gesetz über den Wertpapierhandel","shortTitle":"WpHG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/wphg"},{"title":"Verordnung zur Konkretisierung der Verhaltensregeln und Organisationsanforderungen für Wertpapierdienstleistungsunternehmen","shortTitle":"WpDVerOV 2018","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/wpdverov_2018"},{"title":"Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz","shortTitle":"WpÜG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/wp_g"},{"title":"Gesetz über die Erstellung, Billigung und Veröffentlichung des Prospekts, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei der Zulassung von Wertpapieren zum Handel an einem organisierten Markt zu veröffentlichen ist","shortTitle":"WpPG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/wppg"},{"title":"Börsengesetz","shortTitle":"BörsG 2007","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/b_rsg_2007"},{"title":"Gesetz über Vermögensanlagen","shortTitle":"VermAnlG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/vermanlg"},{"title":"Aktiengesetz","shortTitle":"AktG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/aktg"},{"title":"Gesetz über deutsche Immobilien-Aktiengesellschaften mit börsennotierten Anteilen","shortTitle":"REITG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/reitg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_INDUSTRIAL","de":"Industriepolitik","en":"Industrial policy"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0020434","title":"Ausgestaltung des Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetzes (BRUBEG)","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1619 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 zur Änderung der Richtlinie 2013/36/EU im Hinblick auf Aufsichtsbefugnisse, Sanktionen, Zweigstellen aus Drittländern sowie Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken und zur Entlastung der Kreditinstitute von Bürokratie (Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz – BRUBEG)","printingNumber":"21/3058","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/030/2103058.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-umsetzung-der-richtlinie-eu-2024-1619-des-europ%C3%A4ischen/326804","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":21,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Entwurf eines Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetzes - BRUBEG","publicationDate":"2025-08-22","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":21,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_VII/21_Legislaturperiode/2025-10-10-BRUBEG/1-Referentenentwurf.pdf?__blob=publicationFile&v=3","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_VII/21_Legislaturperiode/2025-10-10-BRUBEG/0-Gesetz.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Wir als Bitkom setzen uns dafür ein, dass der Entwurf eines Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetzes (BRUBEG) an verschiedenen Stellen konkretisiert und angepasst wird, um die selbst gesetzten Ziele einer substanziellen Entlastung zu erreichen und nationales Goldplating abzubauen. Dazu zählen prozedurale Maßnahmen zur Beschleunigung von Verwaltungsverfahren, insbesondere im Rahmen der Inhaberkontrolle und des Erlaubnisverfahrens. Auch im Hinblick auf die Umsetzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bei der ESG-Risikoüberwachung besteht Konkretisierungsbedarf, um unnötigen Erfüllungsaufwand zu vermeiden. Darüber hinaus sollten auch regulatorische Anforderungen im Massengeschäft praxistauglich ausgestaltet sein.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Verordnung über die vertraglich gebundenen Vermittler und das öffentliche Register nach § 2 Absatz 10 Satz 5 des Kreditwesengesetzes und nach § 3 Absatz 2 Satz 5 des Wertpapierinstitutsgesetzes","shortTitle":"KWGVermV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kwgvermv"},{"title":"Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums der Finanzen zur Finanzdienstleistungsaufsicht","shortTitle":"FinDAGebV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/findagebv"},{"title":"Gesetz zur Sanierung und Abwicklung von Instituten und Finanzgruppen","shortTitle":"SAG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sag"},{"title":"Verordnung über die Anzeigen und die Vorlage von Unterlagen nach dem Kreditwesengesetz","shortTitle":"AnzV 2006","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/anzv_2006"},{"title":"Verordnung zur angemessenen Eigenmittelausstattung von Instituten, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen","shortTitle":"SolvV 2014","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/solvv_2014"},{"title":"Verordnung zur Ergänzung der Großkreditvorschriften nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und zur Ergänzung der Millionenkreditvorschriften nach dem Kreditwesengesetz","shortTitle":"GroMiKV 2014","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gromikv_2014"},{"title":"Verordnung über die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an Vergütungssysteme von Instituten","shortTitle":"InstitutsVergV 2014","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/institutsvergv_2014"},{"title":"Verordnung über die Prüfung der Jahresabschlüsse der Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute sowie über die darüber zu erstellenden Berichte","shortTitle":"PrüfbV 2015","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/pr_fbv_2015"},{"title":"Gesetz über die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht","shortTitle":"FinDAG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/findag"},{"title":"Gesetz über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten","shortTitle":"ZAG 2018","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/zag_2018"},{"title":"Gesetz über den Zweitmarkt für notleidende Kredite und über Kreditdienstleistungsinstitute","shortTitle":"KrZwMG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/krzwmg"},{"title":"Gesetz zur Aufsicht über Märkte für Kryptowerte","shortTitle":"KMAG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kmag"},{"title":"Kapitalanlagegesetzbuch","shortTitle":"KAGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kagb"},{"title":"Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen","shortTitle":"VAG 2016","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/vag_2016"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0020435","title":"Stärkung der Geldwäschebekämpfung durch praxisnahe Anforderungen an Verdachtsmeldungen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Entwurf einer Verordnung zur Bestimmung der erforderlichen Angaben und der Form der Meldung im Sinne des § 45 Absatz 5 Satz 1 des Geldwäschegesetzes (GwG-Meldeverordnung - GwGMeldV)","publicationDate":"2025-04-22","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":21,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_VII/20_Legislaturperiode/2025-04-22-GwGMeldV/1-Verordnungsentwurf.pdf?__blob=publicationFile&v=3","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_VII/20_Legislaturperiode/2025-04-22-GwGMeldV/0-Verordnung.html"}]},"description":"Als Bitkom unterstützen wir das Ziel, die Geldwäschebekämpfung durch strukturierte Verdachtsmeldungen zu stärken. Wir begrüßen die Bestrebungen des Bundesfinanzministeriums, mit der GwG-Meldeverordnung die Datenübermittlung nach §§ 43 Abs. 1 und 44 GwG zu vereinheitlichen und die Qualität der Meldungen zu verbessern. Die verbindliche Festlegung von Mindestangaben nach Meldungstatbeständen ist ein wichtiger Schritt, um Relevanz und Verwertbarkeit zu erhöhen. Entscheidend ist eine praxisnahe Ausgestaltung ohne zusätzliche Bürokratielasten, um eine effektive, effiziente und rechtssichere Anwendung sicherzustellen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Verordnung über die Form von und die erforderlichen Angaben in Meldungen an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen nach § 43 Absatz 1 und § 44 des Geldwäschegesetzes","shortTitle":"GwGMeldV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gwgmeldv"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0020436","title":"Besondere Rolle von Rechenzentren in der Debatte um Netzentgelte beachten","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Das von der Bundesnetzagentur veröffentlichte Diskussionspapier führt die begonnene Debatte über die Weiterentwicklung der Netzentgelte fort und konkretisiert mögliche Ansätze für eine stärkere Systemdienlichkeit industrieller Stromverbräuche. Wir als Bitkom setzen uns dafür ein, die besondere Rolle von Rechenzentren als unverzichtbare Grundlage einer zukunftsfähigen und nachhaltigen Wirtschaft sowie Gesellschaft angemessen zu berücksichtigen. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen","shortTitle":"StromNEV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/stromnev"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENERGY_OVERALL","de":"Allgemeine Energiepolitik","en":"Energy policy in general"},{"code":"FOI_ECONOMY_INDUSTRIAL","de":"Industriepolitik","en":"Industrial policy"},{"code":"FOI_ENERGY_NET","de":"Energienetze","en":"Energy networks"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0020661","title":"Volles Potential von PassVwV und PAuswVwV ausschöpfen","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Dritte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Passverwaltungsvorschrift und der Personalausweisverwaltungsvorschrift","printingNumber":"629/25","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2025/0629-25.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/dritte-allgemeine-verwaltungsvorschrift-zur-%C3%A4nderung-der-passverwaltungsvorschrift-und-der-personalausweisverwaltungsvorschrift/327878","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium des Innern","shortTitle":"BMI","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Passverwaltungsvorschrift und der Personalausweisverwaltungsvorschrift","publicationDate":"2025-09-10","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium des Innern","shortTitle":"BMI","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/VII6/AVV_PassG_PAuswG.html","draftBillProjectUrl":"https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/VII6/AVV_PassG_PAuswG.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Wir als Bitkom setzen uns dafür ein, dass die PassVwV und die PAuswVwV so weiterentwickelt werden, dass sie die flächendeckende Nutzung der eID-Funktion effektiv unterstützen. Ziel ist es, zusätzliche Maßnahmen zur digitalen Skalierung, zur Zulassung weiterer Identifikationsmittel und zur technologieoffenen Ausgestaltung der Verfahren zu verankern. Zudem soll die künftige EUDI-Wallet frühzeitig berücksichtigt und die rechtliche Grundlage für vollständig digitale Prozesse geschaffen werden.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SA_PUBLIC_SERVICE","de":"Öffentlicher Dienst und öffentliche Verwaltung","en":"Public service"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0020662","title":"Masterplan Ladeinfrastruktur 2030","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Wir setzen uns für eine praxisnahe Ausgestaltung des Masterplans Ladeinfrastruktur 2030 ein. Wir begrüßen den Entwurf des BMV grundsätzlich, insbesondere die Maßnahmen zur Netzintegration, und setzen uns dafür ein, dass u.a. der Hochlauf des Bidirektionalen Ladens, die Nutzung von Daten für Planung und Netzausbau sowie der Infrastrukturausbau an Verkehrsknotenpunkten angemessen berücksichtigt werden.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Straßenverkehrs-Ordnung","shortTitle":"StVO 2013","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013"},{"title":"Gesetz zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität","shortTitle":"GEIG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/geig"},{"title":"Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung","shortTitle":"EnWG 2005","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005"},{"title":"Baugesetzbuch","shortTitle":"BBauG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bbaug"},{"title":"Bundesfernstraßengesetz","shortTitle":"FStrG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/fstrg"},{"title":"Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke","shortTitle":"BauNVO","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/baunvo"},{"title":"Verordnung über technische Mindestanforderungen an den sicheren und interoperablen Aufbau und Betrieb von öffentlich zugänglichen Ladepunkten für elektrisch betriebene Fahrzeuge","shortTitle":"LSV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/lsv"},{"title":"Gesetz über Intelligente Verkehrssysteme im Straßenverkehr und deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern","shortTitle":"IVSG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ivsg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_TRANSPORTATION_INDRASTRUCTURE","de":"Verkehrsinfrastruktur","en":"Infrastructure"},{"code":"FOI_TRANSPORTATION_AUTOMOBILE","de":"Straßenverkehr","en":"Road traffic"},{"code":"FOI_ENERGY_OVERALL","de":"Allgemeine Energiepolitik","en":"Energy policy in general"},{"code":"FOI_ENERGY_NET","de":"Energienetze","en":"Energy networks"},{"code":"FOI_TRANSPORTATION_POLICY","de":"Verkehrspolitik","en":"Transport policy"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0020663","title":"Kupfer-Glas-Migration","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Bitkom setzt sich für eine markt- und verbraucherfreundlicher Kupfer-Glas-Migration ein. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Telekommunikationsgesetz","shortTitle":"TKG 2021","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/tkg_2021"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_MEDIA_COMMUNICATION","de":"Kommunikations- und Informationstechnik","en":"Communication and information technology"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0020664","title":"Reform der Datenschutzaufsicht","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Bitkom fordert eine moderne Datenschutzaufsicht mit klaren Zuständigkeiten, transparenten Verfahren und praxisnahen Entscheidungswegen. Dazu gehört, den Datenschutz prägende Fälle oder Grundsatzentscheidungen künftig zentral bei der BfDI zu bündeln. Ein Mechanismus, über den die BfDI bei übergeordneten Entscheidungen eingeschaltet werden kann, würde Rechtsklarheit und Einheitlichkeit schaffen und Deutschland eine abgestimmte Stimme im europäischen Datenschutzdiskurs geben. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Bundesdatenschutzgesetz","shortTitle":"BDSG 2018","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_2018"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_MEDIA_PRIVACY","de":"Datenschutz und Informationssicherheit","en":"Data protection and information security"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0020665","title":"Sektorenkopplung und Netzdienlichkeit von Speichern durch digitale Integration fördern","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Wir setzen uns für eine systemdienliche Förderung von Solarenergie mit Speichern ein, bei der digitale, intelligent gesteuerte Komponenten ausdrücklich mitgefördert werden. Digitalisierung ist der Schlüssel zur netzdienlichen Nutzung von Speichern, da sie eine automatisierte, dynamische Steuerung ermöglicht. Doppelbelastungen durch Steuern, Umlagen und Entgelte müssen entfallen, und die Sektorenkopplung sollte im Energiewirtschaftsgesetz gleichrangig zur Stromversorgung stehen. Stromspeicher sind klar als keine Letztverbraucher zu definieren. Zudem braucht es Investitionsanreize und klare Regeln für die netzdienliche Rolle von Großbatterien, damit sie flexibel und effizient eingesetzt werden können.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung","shortTitle":"EnWG 2005","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005"},{"title":"Gesetz über den Messstellenbetrieb und die Datenkommunikation in intelligenten Energienetzen","shortTitle":"MessbG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/messbg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENERGY_NET","de":"Energienetze","en":"Energy networks"},{"code":"FOI_ENERGY_OVERALL","de":"Allgemeine Energiepolitik","en":"Energy policy in general"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0020666","title":"Rechtssicherheit beim Data Act in der Energiewirtschaft","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/2854 (Data Act-Durchführungsgesetz - DA-DG) (20. WP)","publicationDate":"2025-02-05","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz","shortTitle":"BMWK","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Downloads/Gesetz/20250206-referentenentwurf-data-act-durchfuehrungsgesetz.pdf?__blob=publicationFile&v=4","draftBillProjectUrl":"https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Artikel/Service/Gesetzesvorhaben/20250214-entwurf-data-act-durchfuehrungsgesetz.html"},{"title":"Bundesministerium für Digitales und Verkehr","shortTitle":"BMDV","electionPeriod":20,"url":"https://bmdv.bund.de/DE/Home/home.html","draftBillDocumentUrl":"https://bmdv.bund.de/SharedDocs/DE/Anlage/Gesetze/Gesetze-20/entwurf-data-act-durchfuehrungsgesetz.pdf?__blob=publicationFile","draftBillProjectUrl":"https://bmdv.bund.de/SharedDocs/DE/Gesetze-20/entwurf-data-act-durchfuehrungsgesetz.html?nn=77076"}]},"description":"Wir setzen uns für eine rechtssichere Auslegung des Data Acts ein. Das beinhaltet eine spezifische Auslegung des Data Acts, wann welche Daten in Echtzeit übertragen werden müssen sowie eine Klarstellung, wie sektorale Fachgesetze und der Data Act nebeneinander auszulegen sind. Außerdem ist zu klären, wer die Verantwortung für die Datenbereitstellung insbesondere von Systemen trägt und welche regulatorischen Rahmenbedingungen für Umfang, Speicherung und Nutzung dieser Daten gelten. ","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENERGY_OVERALL","de":"Allgemeine Energiepolitik","en":"Energy policy in general"},{"code":"FOI_ENERGY_NET","de":"Energienetze","en":"Energy networks"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0020667","title":"Smart-Meter Rollout beschleunigen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Bitkom fordert, den Smart-Meter-Rollout durch gezielte Maßnahmen zu beschleunigen und praktikabler zu gestalten. Dazu sollten kurzfristig Praxis-Checks durchgeführt werden, um technische und bürokratische Hürden zu identifizieren und zu beseitigen – analog zu erfolgreichen Beispielen aus dem PV-Bereich. Der Sanktionsmechanismus der Bundesnetzagentur wird unterstützt, sollte aber um ein Anreizsystem ergänzt werden, das gute Leistungen beim Rollout honoriert. Gegen den Fachkräftemangel helfen eine Stärkung der beruflichen Bildung, attraktive Rahmenbedingungen und gezielte Förderprogramme. Zudem sollte die Zahl der Tarifanwendungsfälle nach dem Prinzip „so viel wie nötig, so wenig wie möglich“ festgelegt und auf Netzzustands-, Echtzeit- und abrechnungsrelevante Daten beschränkt werden.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung","shortTitle":"EnWG 2005","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005"},{"title":"Gesetz über den Messstellenbetrieb und die Datenkommunikation in intelligenten Energienetzen","shortTitle":"MessbG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/messbg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENERGY_NET","de":"Energienetze","en":"Energy networks"},{"code":"FOI_ENERGY_OVERALL","de":"Allgemeine Energiepolitik","en":"Energy policy in general"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0020967","title":"Schnellere Planung und Beschaffung der Bundeswehr","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"customTitle":"Entwurf eines Gesetzes zur beschleunigten Planung und Beschaffung für die Bundeswehr","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Verteidigung","shortTitle":"BMVg","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmvg.de/de"}]},"description":"Wir setzen uns für einen Kulturwandel in Vergabeverfahren, eine digitalisierte Verwaltung, die Förderung von Innovationstreibern im Ökosystem, eine Anhebung der Schwelle zur Parlamentsbeteiligung und die Nutzung neuer Beschaffungswege ein.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge","shortTitle":"VgV 2016","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/vgv_2016"},{"title":"Vergabeverordnung für die Bereiche Verteidigung und Sicherheit zur Umsetzung der Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG","shortTitle":"VSVgV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/vsvgv"},{"title":"Gesetz zur Beschleunigung von Beschaffungsmaßnahmen für die Bundeswehr","shortTitle":"BwBBG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bwbbg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_DEFENSE_POLICY","de":"Verteidigungspolitik","en":"Defense policy"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0020968","title":"Angemessene Vergütung Musikstreaming","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Bitkom fordert, die Entwicklungen, die seitens der Streaminganbieter geschaffen werden, im Rahmen der Bemühungen für Transparenz für Musikschaffende abzuwarten. Auch muss die Komplexität der gesamten Wertschöpfungskette berücksichtigt werden und es sollte nicht vorschnell bei den Musikstreaminganbietern, die in der Regel kein direktes Vertragsverhältnis mit den Musikschaffenden haben, reguliert werden. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte","shortTitle":"UrhG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/urhg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_MEDIA_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Medien, Kommunikation und Informationstechnik\"","en":"Other in the field of \"Media, communication and information technology\""},{"code":"FOI_ECONOMY_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Wirtschaft\"","en":"Other in the field of \"Economy\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021629","title":"Anpassung des Batches des eIDAS Implementing Acts","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Wir als Bitkom setzen uns dafür ein, dass die fünf Batches der eIDAS Implementing Acts angepasst werden. Dabei nehmen wir Bezug auf advanced electronic signatures and seals, qualified certificates for website authentication, qualified electronic archiving Services, qualified electronic Ledgers und qualified trust service providers – requirements on compliance and Security.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021630","title":"Praxistaugliche Ausgestaltung der NotrufV","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Verordnung zur Neufassung der Verordnung über Notrufverbindungen und Anpassung des Meldewesens bei öffentlichen Warnungen in Mobilfunknetzen","publicationDate":"2025-10-07","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Digitalisierung und Staatsmodernisierung","shortTitle":"BMDS","electionPeriod":21,"url":"https://bmds.bund.de/","draftBillDocumentUrl":"https://bmds.bund.de/fileadmin/BMDS/Dokumente/Gesetzesvorhaben/Anlage1_RefE_Mantelverordnung_NotrufV_MWV_barrierefrei-final.pdf","draftBillProjectUrl":"https://bmds.bund.de/service/gesetzgebungsverfahren/verordnung-zur-neufassung-der-verordnung-ueber-notrufverbindungen-und-anpassung-des-meldewesens-bei-oeffentlichen-warnungen-in-mobilfunknetzen"}]},"description":"Wir als Bitkom setzen uns für eine praxistaugliche Ausgestaltung der Verordnung über Notrufverbindungen und die Anpassung des Meldewesens bei öffentlichen Warnungen in Mobilfunknetzen (NotrufV) für Telekommunikationsunternehmen ein. Dafür braucht es u.a. eine verbindliche Vorgabe zur Übermittlung der Standortdaten, um die Situation von Hilfeersuchenden, Notrufabfragestellen und weiteren Beteiligen erheblich zu verbessern.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Verordnung über Notrufverbindungen","shortTitle":"NotrufV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/notrufv"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_MEDIA_COMMUNICATION","de":"Kommunikations- und Informationstechnik","en":"Communication and information technology"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021631","title":"Medizinregistergesetz (MRG) zur Modernisierung der deutschen Registerlandschaft","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Medizinregistern und zur Verbesserung der Medizinregisterdatennutzung","publicationDate":"2025-10-27","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":21,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/GuV/M/Medizinregistergesetz_RefE.pdf","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/detail/medizinregistergesetz.html"}]},"description":"Der Bitkom fordert, dass alle Medizinregister – unabhängig von Sondergesetzen – langfristig in ein gemeinsames Qualitäts- und Transparenzsystem unter dem MRG integriert werden. Dafür braucht es klare Anreize für Registerbetreibende eine Qualifizierung anzustreben, sowie klar definierte, praxistaugliche Qualitätskriterien. Die künftigen Datennutzer (öffentliche und private Forschung) sollen systematisch in Governance und Ausgestaltung der Kriterien eingebunden werden. Das ZMR am BfArM soll als gut ausgestatteter Service-Partner agieren – nicht als zusätzliche Genehmigungsbehörde. Bitkom fordert klare Fristen, digitale Standards, abgestimmte Prozesse und eine enge Verzahnung mit FDZ und DACO, um Doppelstrukturen zu vermeiden. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)","shortTitle":"SGB 5","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_HEALTH_PROMOTION","de":"Gesundheitsförderung","en":"Health promotion"},{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"},{"code":"FOI_HEALTH_MEDICINE","de":"Arzneimittel","en":"Medicine"},{"code":"FOI_SS_HEALTH","de":"Krankenversicherung","en":"Health insurance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021632","title":"Einrichtung einer Work-and-Stay-Agentur","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Der Bitkom setzt sich dafür ein, die Work-and-Stay-Agentur als eigenständige Bundesoberbehörde und nicht nur als reines Landing-Portal einzurichten; mindestens müssen jedoch alle beteiligten Behörden verpflichtet werden, die geplante IT-Plattform vollumfänglich zu nutzen. Die Anforderungen an die Nachweise für Aufenthaltstitel zur Ausbildungs- und Erwerbsmigration sollten durch verbindliche Verwaltungsvorschrift vereinheitlicht werden; im gleichen Zuge sollte geprüft werden, welche Formulare mangels Relevanz abgeschafft werden können. Es sollte eine zentrale Ansprechstelle für Arbeitgeber und die von ihnen im Einwanderungsprozess eingesetzten Dritten eingesetzt werden. Arbeitgeber sollten mindestens als notwendig Verfahrensbeteiligte im Verwaltungsverfahren anerkannt werden.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_RPI_LAWS","de":"Ausländer- und Aufenthaltsrecht","en":"Foreign laws"},{"code":"FOI_WORK_RIGHT","de":"Arbeitsrecht/Arbeitsbedingungen","en":"Work right"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021633","title":"Digitalisierung als zentralen Hebel für die Zukunftsfähigkeit und Technologieführerschaft der Luftfahrtsektors nutzen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Wir begrüßen das Ziel der Bundesregierung die Luftfahrtindustrie und den Luftverkehr zu modernisieren und hierfür bis Ende 2025 eine nationale Luftfahrtstrategie vorzulegen. Neben Vorhaben zur Bürokratieentlastung muss der Bund Möglichkeiten und Innovationsräume für neue Technologien schaffen und zivilen Drohnenbetrieb sicher und wirtschaftlich ermöglichen. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Luftsicherheitsgesetz","shortTitle":"LuftSiG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/luftsig"},{"title":"Luftverkehrsgesetz","shortTitle":"LuftVG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/luftvg"},{"title":"Gesetz über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik","shortTitle":"BSIG 2009","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bsig_2009"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_ECONOMY_INDUSTRIAL","de":"Industriepolitik","en":"Industrial policy"},{"code":"FOI_TRANSPORTATION_FREIGHT_TRANSPORT","de":"Güterverkehr","en":"Freight transportation"},{"code":"FOI_SCIENCE_RESEARCH_TECHNOLOGY","de":"Wissenschaft, Forschung und Technologie","en":"Science, research and technology"},{"code":"FOI_TRANSPORTATION_INDRASTRUCTURE","de":"Verkehrsinfrastruktur","en":"Infrastructure"},{"code":"FOI_TRANSPORTATION_PUBLIC_TRANSPORT","de":"Personenverkehr","en":"Public transportation"},{"code":"FOI_TRANSPORTATION_AEROSPACE","de":"Luft- und Raumfahrt","en":"Aerospace"},{"code":"FOI_IS_CYBER","de":"Cybersicherheit","en":"Cyber security"},{"code":"FOI_SA_PUBLIC_SERVICE","de":"Öffentlicher Dienst und öffentliche Verwaltung","en":"Public service"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021634","title":"Marktoffene Ausgestaltung des Deutschland-Stack","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Für die Ausgestaltung des Deutschland-Stacks ist für uns als Bitkom zentral, dass der Stack praxisnah und marktoffen ausgestaltet ist, er Architekturvorgaben macht, Kriterien zur Aufnahme in den Stack klar definiert sind und der Stack ebenfalls Anwendung in den Ländern und Kommunen findet. Eine enge Einbindung der Wirtschaft bei der Ausgestaltung des Stacks ist wichtig, um den Markt abbilden zu können. ","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SA_PUBLIC_SERVICE","de":"Öffentlicher Dienst und öffentliche Verwaltung","en":"Public service"},{"code":"FOI_MEDIA_COMMUNICATION","de":"Kommunikations- und Informationstechnik","en":"Communication and information technology"},{"code":"FOI_SA_PUBLIC_ADMINISTRATION","de":"Verwaltungstransparenz/Open Government","en":"Public administration"},{"code":"FOI_MEDIA_PRIVACY","de":"Datenschutz und Informationssicherheit","en":"Data protection and information security"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021635","title":"Modernisierung des Staates","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Eine moderne, innovationsfördernde Staatsorganisation schafft die Grundlage für lebenswerte und resiliente Städte und Regionen und stärkt damit das Vertrauen in staatliches Handeln. Die Modernisierungsagenden Bund und Föderal müssen eine Reihe von strukturellen Reformmaßnahmen zur Verbesserung der föderalen Zusammenarbeit, zur Entlastung von Bürgerinnen und Bürgern sowie Unternehmen, zur Ermöglichung eines effektiven, resilienten staatlichen Handelns sowie zur Neuausrichtung der digitalpolitischen Governance enthalten.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_SA_PUBLIC_ADMINISTRATION","de":"Verwaltungstransparenz/Open Government","en":"Public administration"},{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"},{"code":"FOI_SA_PUBLIC_SERVICE","de":"Öffentlicher Dienst und öffentliche Verwaltung","en":"Public service"},{"code":"FOI_SA_ORGANIZATION","de":"Staatsorganisation","en":"State organization"},{"code":"FOI_RP_CITY","de":"Stadtentwicklung","en":"Urban development"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021636","title":"Ausgestaltung des nachgeordneten Bereichs des BMDS","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Das neue Digitalministerium wird nur dann schlagkräftig auftreten können, wenn es die Zuständigkeit für die digitalen Kernthemen erhält und mit den notwendigen Koordinierungsrechten, einem Digitalvorbehalt und einem auskömmlichen Budget ausgestattet wird. Insbesondere braucht es einen schlagkräftigen nachgeordneten Bereich mit den für die inhaltlichen Zuständigkeiten jeweils einschlägigen Bundesbehörden.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SA_ORGANIZATION","de":"Staatsorganisation","en":"State organization"},{"code":"FOI_SA_PUBLIC_SERVICE","de":"Öffentlicher Dienst und öffentliche Verwaltung","en":"Public service"},{"code":"FOI_MEDIA_COMMUNICATION","de":"Kommunikations- und Informationstechnik","en":"Communication and information technology"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021637","title":"Praxisnahe Ausgestaltung der Änderung des Behindertengleichstellungsgesetzes","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"customTitle":"Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Behindertengleichstellungsgesetzes","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend","shortTitle":"BMBFSFJ","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmfsfj.de/"}]},"description":"Wir setzen uns als Bitkom dafür ein, dass sich das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) weiterhin in erster Linie an die öffentliche Verwaltung und nicht an die Privatwirtschaft richtet, da die maßgeblichen Barrierefreiheitsanforderungen für den privaten Sektor schon über das BFSG geregelt sind. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen","shortTitle":"BGG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bgg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021638","title":"Rechtssichere Umsetzung des Batterierecht-Anpassungsgesetz","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Wir als Bitkom setzen uns für eine rechtssichere, praktikable und fristgerechte Umsetzung des Batterierecht-EU-Anpassungsgesetz (Batt-EU-AnpG, BattDG) ein. Zur Vermeidung von Versorgungsengpässen und unverhältnismäßigen Belastungen für Hersteller und Inverkehrbringer von Batterien setzen wir uns daher für ein Vollzugsmoratorium ein, um eine realistische Zulassung von Organisationen für Herstellerverantwortung, eine angemessene Ausgestaltung von Sicherheitsleistungen sowie eine flächendeckende und rechtssichere Registrierung der Hersteller bei der Stiftung EAR zu ermöglichen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1542 betreffend Batterien und Altbatterien","shortTitle":"BattDG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/battdg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0022751","title":"Digitalisierung im Gebäude: Umlagefähigkeit im Mietrecht klar regeln","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Wir als Bitkom fordern, dass die Umlagefähigkeit im Mietrecht klar geregelt werden muss, um Rechtssicherheit zu schaffen. Aktuell wird der der Ausbau digitaler Gebäudetechnik im Bestand gebremst, weil Betriebskostenverordnung und Modernisierungsumlage zeitgemäße Technologien nicht berücksichtigen. Vermieterinnen und Vermietern fehlt dadurch eine rechtssichere Möglichkeit, Installation und Betrieb digitaler Gebäudeanlagen zu finanzieren. Das verhindert Skalierung und damit messbare Emissionsminderungen. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Verordnung über die Aufstellung von Betriebskosten","shortTitle":"BetrKV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/betrkv"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENERGY_OVERALL","de":"Allgemeine Energiepolitik","en":"Energy policy in general"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_RP_RESIDE","de":"Wohnen","en":"Reside"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0022752","title":"Schaffung eines Rechtsanspruchs auf Open Government Data","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Bitkom setzt sich für ein einklagbares Recht auf Open Data und damit für eine Verankerung im EGovG ein. § 12a EGovG sollte zu einem echten Anspruch weiterentwickelt werden, mit klar definierten Ausnahmen wie Datenschutz oder Betriebsgeheimnissen. Der Rechtsrahmen zur Bereitstellung ist auch im Rahmen der Schaffung eines Datengesetzbuchs zu berücksichtigen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung","shortTitle":"EGovG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/egovg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SA_PUBLIC_SERVICE","de":"Öffentlicher Dienst und öffentliche Verwaltung","en":"Public service"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_SA_PUBLIC_ADMINISTRATION","de":"Verwaltungstransparenz/Open Government","en":"Public administration"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0022753","title":"24-Stunden-Gründung & Gründungsbeschleunigungsgesetz","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Bitkom fordert eine echte 24-Stunden-Gründung durch einen vollständig digitalisierten, Ende-zu-Ende automatisierten Gründungsprozess. Dafür braucht es ein Gründungsbeschleunigungsgesetz, das Verfahren bundesweit standardisiert, Fristen setzt und Zuständigkeiten klar regelt. Zentral ist eine gemeinsame digitale Plattform von Bund und Ländern mit Once-Only-Prinzip, automatisierter Registeranbindung und sofortiger Steuernummer.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_SAM_BUSINESS","de":"Kleine und mittlere Unternehmen","en":"Small and medium business"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0022754","title":"Einführung des Bundesdigitaldienstes","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Bitkom setzt sich um die Einführung einer neuen Säule im Bundesfreiwilligendienst ein: den Bundesdigitaldienst. Er soll in zwei Modulen die Stärkung von digitalen Kompetenzen mit der Stärkung von gesellschaftlichem Engagement zu digitalen Themen miteinander vereinen. Offen sein sollte er für alle Altersgruppen, gezielt jedoch als Alternative für junge Menschen angeboten werden. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über den Bundesfreiwilligendienst","shortTitle":"BFDG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bfdg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SP_CHILDREN","de":"Kinder- und Jugendpolitik","en":"Child and youth policy"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0022755","title":"Einführung von European Business Wallets","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Bitkom setzt sich für eine European Business Wallet als europaweit interoperable digitale Infrastruktur für Wirtschaft und Verwaltung ein. Ziel ist es, Identifizierungs-, Nachweis- und Kommunikationsprozesse in B2G- und B2B-Verfahren zu vereinfachen, zu automatisieren und Medienbrüche zu vermeiden. Dafür fordert Bitkom klare und praxistaugliche Regeln, eine zügige Umsetzung sowie eine einheitliche Ausgestaltung von Identifikatoren, Rollen und Mandaten auf europäischer Ebene.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_DOMESTIC_MARKET","de":"EU-Binnenmarkt","en":"EU internal market"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0022756","title":"Bidirektionales Laden flächendeckend, wirtschaftlich und unbürokratisch ermöglichen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Bitkom setzt sich für einen einfachen, wirtschaftlichen und systemdienlichen Regulierungsrahmen ein, der bidirektionales Laden in Deutschland schnell in die Praxis bringt. Bitkom sieht im bidirektionalen Laden (V2H/V2G) großes Potenzial für Flexibilität, Netzstabilität, Resilienz und neue digitale Energiedienstleistungen. Erste regulatorische Schritte wie die EnWG-Novelle (11/2025) und die MiSpeL der Bundesnetzagentur begrüßen wir ausdrücklich. Damit bidirektionales Laden aus Pilotprojekten in die Breite kommt, braucht es einen schnellen Smart-Meter-Rollout, bessere Wirtschaftlichkeit und den Abbau bürokratischer Hürden durch praxistaugliche, standardisierte und unbürokratische Rahmenbedingungen. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung","shortTitle":"EnWG 2005","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_AUTOMOBILE","de":"Automobilwirtschaft","en":"Automotive industry"},{"code":"FOI_ENERGY_OVERALL","de":"Allgemeine Energiepolitik","en":"Energy policy in general"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0022757","title":"Einführung eines Infrastruktur-Zukunftsgesetzes","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"customTitle":"Entwurf eines Infrastruktur-Zukunftsgesetzes","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Verkehr","shortTitle":"BMV","electionPeriod":21,"url":"https://bmdv.bund.de/DE/Home/home.html"}]},"description":"Bitkom begrüßt den Entwurf des Infrastrukturzukunftsgesetzes und die darin enthaltene Vereinfachung und Digitalisierung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrssektor ausdrücklich und setzt sich für Anpassungen im Sinne einer effektiven Digitalisierung der Verkehrsinfrastrukturen und eines angemessenen Rechtsrahmens für den Ausbau von Telekommunikationsinfrastrukturen ein.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Allgemeines Eisenbahngesetz","shortTitle":"AEG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/aeg"},{"title":"Gesetz über den Ausbau der Schienenwege des Bundes","shortTitle":"BSWAG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bswag"},{"title":"Bundesfernstraßengesetz","shortTitle":"FStrG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/fstrg"},{"title":"Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege","shortTitle":"BNatSchG 2009","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bnatschg_2009"},{"title":"Gesetz über Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen","shortTitle":"EBKrG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ebkrg"},{"title":"Gesetz über den Ausbau der Bundesfernstraßen","shortTitle":"FStrAusbauG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/fstrausbaug"},{"title":"Bundeswasserstraßengesetz","shortTitle":"WaStrG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/wastrg"},{"title":"Gesetz betreffend den Ausbau der deutschen Wasserstraßen und die Erhebung von Schiffahrtsabgaben","shortTitle":"WaStrAbgG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/wastrabgg"},{"title":"Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts","shortTitle":"WHG 2009","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/whg_2009"},{"title":"Luftverkehrsgesetz","shortTitle":"LuftVG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/luftvg"},{"title":"Verwaltungsverfahrensgesetz","shortTitle":"VwVfG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg"},{"title":"Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung","shortTitle":"UVPG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/uvpg"},{"title":"Raumordnungsgesetz","shortTitle":"ROG 2008","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/rog_2008"},{"title":"Gesetz zur Errichtung eines Fernstraßen-Bundesamtes","shortTitle":"FStrBAG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/fstrbag"},{"title":"Personenbeförderungsgesetz","shortTitle":"PBefG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/pbefg"},{"title":"Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen","shortTitle":"KrWG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/krwg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_RP_DEVELOPMENT","de":"Bauwesen und Bauwirtschaft","en":"Construction and construction industry"},{"code":"FOI_MEDIA_COMMUNICATION","de":"Kommunikations- und Informationstechnik","en":"Communication and information technology"},{"code":"FOI_TRANSPORTATION_RAIL","de":"Schienenverkehr","en":"Rail transportation"},{"code":"FOI_TRANSPORTATION_INDRASTRUCTURE","de":"Verkehrsinfrastruktur","en":"Infrastructure"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0023632","title":"Einführung eines Forschungsdatengesetzes zur Verbesserung der Datenverfügbarkeit und Datennutzung für Forschung und Innovation in Deutschland ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"customTitle":"Entwurf eines Gesetzes zur verbesserten Nutzung von Daten für die Forschung","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt","shortTitle":"BMFTR","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmbf.de/bmbf/de/home/home_node.html"}]},"description":"Der Bitkom setzt sich für die Einführung von Regelungen zur Verbesserung der Datenverfügbarkeit und Datennutzung für Forschung und Innovation in Deutschland ein. Hierfür ist ein klarer Rechtsrahmen essenziell. Ein etwaiges Forschungsdatengesetz muss insbesondere mit dem Gesundheitsdatennutzungsgesetz (GDNG) in Einklang gebracht werden, ohne dessen Unklarheiten und Regelungslücken zu wiederholen. Auch müssen Datensilos aufgebrochen und Daten stärker zugänglich gemacht werden.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SCIENCE_RESEARCH_TECHNOLOGY","de":"Wissenschaft, Forschung und Technologie","en":"Science, research and technology"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0023633","title":"Angemessene Überarbeitung des Katalogs von Sicherheitsanforderungen im TKG","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Wir als Bitkom setzen uns dafür ein, dass der Sicherheitskatalog nach § 167 TKG in der Überarbeitung durch BNetzA, BSI und BfDI eine gezielte Konkretisierung der Sicherheitsanforderungen für das Betreiben von Telekommunikations- und Datenverarbeitungssystemen sowie für die Verarbeitung personenbezogener Daten erfährt. Insbesondere die zugrunde gelegten Gefährdungspotenziale sind verhältnismäßig auszugestalten. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Telekommunikationsgesetz","shortTitle":"TKG 2021","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/tkg_2021"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_IS_CYBER","de":"Cybersicherheit","en":"Cyber security"},{"code":"FOI_MEDIA_COMMUNICATION","de":"Kommunikations- und Informationstechnik","en":"Communication and information technology"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0023634","title":"Reform der Exportkontrolle digitaler Technologien","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Bitkom setzt sich für eine allgemeinverbindliche und gesetzlich klar definierte Begriffsbestimmung von Cloud Computing ein, um bestehende Rechtsunsicherheiten – insbesondere im Hinblick auf genehmigungspflichtige Sachverhalte im Exportkontrollrecht – zu reduzieren und eine einheitliche Auslegungspraxis zu gewährleisten. Konkret regt Bitkom an, dass die EU auf Grundlage der unterschiedlichen Cloud-Anwendungsmodelle (IaaS, PaaS, SaaS) und typischer Nutzungskonstellationen verbindliche Leitlinien zur Handhabung von Dual-Use-Gütern im Cloud-Kontext erarbeitet. Ziel ist es, Ausführern einen klaren Orientierungsrahmen zur Risikoermittlung und -steuerung bereitzustellen und Rechtssicherheit in der praktischen Anwendung zu schaffen.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_FOREIGN_TRADE","de":"Außenwirtschaft","en":"Foreign trade"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0023635","title":"Anpassung des EU Omnibus IV für Digitalisierung und Common Specifications","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Wir als Bitkom setzen uns dafür ein, dass der EU Omnibus IV eine vollständigere und effizientere Digitalisierung einführt, sowie Common Specifications nur in klar definierten Ausnahmefällen zulässt.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_DOMESTIC_MARKET","de":"EU-Binnenmarkt","en":"EU internal market"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0023636","title":"Evaluierung & Reform des Verwertungsgesellschaftengesetz","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Wir als Bitkom fodern, dass bei der Reform des VGG klarere verfahrensrechtliche\r\nLeitplanken gesetzt werden: Planbare und nachvollziehbare Tarifmechanismen,\r\nVerhandlungen auf Augenhöhe, eine präventiv wirksame Aufsicht sowie die\r\nBegrenzung missbrauchsanfälliger Sicherungsinstrumente – damit für den Digital- und\r\nWirtschaftsstandort Deutschland nicht unnötig Kapital gebunden wird, das für\r\nInnovation und Wachstum dringend benötigt wird.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften","shortTitle":"VGG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/vgg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_MEDIA_COPYRIGHT","de":"Urheberrecht","en":"Copyright"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0023637","title":"Schaffung eines One-Stop-Shop für landwirtschaftliche Geodaten","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Wir als Bitkom setzen uns für einen harmonisierten One-Stop-Shop für landwirtschaftliche Geodaten ein, mit einer flächendeckend rechtssicheren Bereitstellung über die GDI-DE als technisches und organisatorisches Rückgrat. ","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_AF_FORESTRY","de":"Land- und Forstwirtschaft","en":"Agriculture and forestry"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0023638","title":"Umsetzung der Digitalisierungsstrategie im Gesundheitswesen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die Digitalisierungsstrategie des BMG adressiert die richtigen Themen: ePA-Weiterentwicklung, Datennutzung und Stabilität der TI. Wir als Bitkom setzen uns für eine konsequente Umsetzung ein: Ohne offene Schnittstellen, eine klare Rollen der gematik, messbare Zielen sowie einen skalierbaren Datenzugang drohen Insellösungen, Verzögerungen und Innovationshemmnisse. Das anstehende Digitalgesetz muss Verbindlichkeit schaffen für Interoperabilität, Datenflüsse und Datennutzbarkeit für innovative Produkte und Services.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"},{"code":"FOI_HEALTH_MEDICINE","de":"Arzneimittel","en":"Medicine"},{"code":"FOI_HEALTH_PROMOTION","de":"Gesundheitsförderung","en":"Health promotion"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0023639","title":"Maßvolle Einführung von aktiver Cyberabwehr","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Gesetzesentwurf zur Stärkung der Cybersicherheit","publicationDate":"2026-02-27","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium des Innern","shortTitle":"BMI","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/Downloads/referentenentwuerfe/CI1/cyberabwehr-RefE.pdf?__blob=publicationFile&v=3","draftBillProjectUrl":"https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/CI1/cyberabwehr.html"}]},"description":"Wir als Bitkom setzen uns dafür ein, dass der Gesetzentwurf zur Stärkung der Cybersicherheit grundlegend angepasst wird: Eingriffsbefugnisse von Bundespolizei, BKA und BSI sollen klar begrenzt, rechtsstaatlich abgesichert (insb. mit Richtervorbehalt) und ohne Maßnahmen wie Hackbacks ausgestaltet werden. Zuständigkeiten sind eindeutig zu regeln und Doppelstrukturen zu vermeiden. Nationale Sonderregelungen („Gold-Plating“) gegenüber EU-Recht sollen reduziert werden. Mitwirkungspflichten für Unternehmen sind präzise, verhältnismäßig und technisch umsetzbar auszugestalten sowie angemessen zu vergüten; Bußgelder sollen auf 10 Mio. Euro begrenzt werden. 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Um weiterhin von den Vorteilen als „First Mover“ zu profitieren und dem steigenden Marktinteresse gerecht zu werden, sollten aus Sicht des Bitkom zentrale Leitprinzipien wie Technologieneutralität, Vermeidung von Gold-Plating, Proportionalität und vereinfachte Zulassungsverfahren gestärkt werden. Zudem ist die EU-weite Harmonisierung der Regelungen z.B. durch die geplante Einführung  des supranationalen Rechtsrahmens (die „EU Inc.“, bzw. das „28th Regime“) ein zentraler Aspekt, um die langfristige Wettbewerbsfähigkeit des europäischen Finanzmarktes zu sichern.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über elektronische Wertpapiere","shortTitle":"eWpG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ewpg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]}]},"statements":{"statementsPresent":true,"statementsCount":167,"statements":[{"regulatoryProjectNumber":"RV0003955","regulatoryProjectTitle":"Deutschland zu führendem 6G-Standort machen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/63/0f/303844/Stellungnahme-Gutachten-SG2406130005.pdf","pdfPageCount":6,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Handreichung\r\n6G – Mobilfunk-Visionen für die\r\n2030er Jahre\r\nSeite 1 von 6 bitkom.org\r\nOktober 2022\r\nZusammenfassung\r\nMit Beginn der 2030er Jahre wird die Einführung der nächsten Mobilfunkgeneration\r\n6G erwartet. Die Evolution der digitalen Mobilkommunikation wird gegenüber 5G erneut einen Zuwachs an Geschwindigkeit, Kapazität und Zuverlässigkeit bieten. Damit\r\nund durch revolutionäre Ansätze wie einer genauen Lokalisierung und der Einbindung\r\nvon Satellitenversorgung werden völlig neue Anwendungsfälle möglich: Immersive\r\nNutzungserfahrungen im Metaversum, die Erweiterung Digitaler Zwillinge zur Steuerung smarter Städte und medizinische Versorgung selbst in den entlegensten Gegenden unserer Welt rücken in greifbare Nähe. Mit einem starken Fokus auf grüne Technologien wird 6G einen entscheidenden Beitrag leisten, um mit digitalen Technologien\r\ndie Klimaziele erreichen zu können.\r\nIm Folgenden geben wir einen Blick auf den aktuellen Diskussionsstand zum Thema\r\n6G. Wir zeigen auf, wo die Entwicklung steht, welche Anwendungsvisionen für 6G bestehen und welche Umsetzungsvisionen sich abzeichnen. Nicht zuletzt geben wir auf\r\nGrundlage der aktuell bestehenden Initiativen konkrete Empfehlungen, um die globalen Diskussionen zu 6G aus Deutschland mit zu gestalten.\r\nWo wir stehen – Mobilfunkgenerationen\r\nMobile Datenkommunikation hat unser Leben und unsere Wirtschaft revolutioniert. Die\r\nbisher 30-jährige Erfolgsgeschichte immer leistungsfähigerer Technologien und Netze\r\nwird sich auch zukünftig fortsetzen. Immer neue Anwendungen mit bisher ungeahnten\r\nFähigkeiten werden so möglich.\r\nMehr als 200 Netzbetreiber in 85 Ländern\r\nbetreiben kommerziell\r\n5G Netze\r\nGSA, April 2022\r\nNick Kriegeskotte\r\nLeiter Infrastruktur &\r\nRegulierung\r\nT +49 30 27576-224\r\nn.kriegeskotte@bitkom.org\r\nAlbrechtstraße 10\r\n10117 Berlin\r\nSeite 2 von 6 bitkom.org\r\nDie Mobilfunkgeneration 2G brachte ab den 1990er Jahren erstmals Daten auf Handys\r\nund bleibt wohl auf absehbare Zeit in Deutschland ein Basisdienst für Sprache in dünn\r\nbesiedelten Räumen. Die 3G-Netze wurden in Deutschland zugunsten von 4G als aktueller Hauptlastträger mobiler Datenkommunikation bereits ersetzt. Weltweit befindet\r\nsich 5G im öffentlichen Raum und auch für private Netzlösungen auf einer steilen Aufbaukurve und wird in den nächsten Jahren zur vorherrschenden Mobilfunktechnologie\r\nwerden, wobei Nordamerika (besonders USA) und einige asiatische Länder (wie China,\r\nJapan und Süd-Korea) wie bereits bei 4G eine Vorreiterrolle einnehmen.\r\nBesonderes Potenzial hat 5G in den kommenden Jahren als Technologie für Anwendungen der produzierenden Industrie, deren Anforderungen neben denen weiterer vertikaler Industrien bereits bei der Entwicklung berücksichtigt wurden. Hohe Zuverlässigkeit,\r\ngroße Bandbreiten bei Bedarf, eine extreme Anzahl adressierbarer Endgeräte und Echtzeitfähigkeit sind Kernfunktionen von 5G mit völlig neuen Möglichkeiten. Diese Potenziale können mit der vorgesehenen Implementierung der für die Industrie relevanten\r\nFeatures in Chips und Infrastrukturkomponenten (basierend auf der Standardisierung\r\nvia 3GPP Release 16 und später) zum Aufbau privater Campus-Netze genutzt werden.\r\nSolche privaten 5G-Netze für Unternehmen inkl. Zugang zu Spektrumsressourcen gew\r\ninnen zunehmend Aufmerksamkeit und es gibt immer mehr Länder, die dem deutschen\r\nModell folgen – von Japan über Indien und Großbritannien bis Brasilien.\r\nDie Entwicklung von 5G schreitet weiter voran und wird mit 5G Advanced in den nächsten Jahren weitere Leistungssteigerungen erfahren, die einen (r)evolutionären Schritt\r\nauf dem Pfad zu 6G darstellen.\r\nMit 6G sollen in den 2030er Jahren die Mobilfunknetze entstehen, die das „Internet of\r\nEverything“, als die Vernetzung von Menschen mit der digitalen und physischen Welt,\r\nermöglichen. Ziele sind eine globale Abdeckung und 6G als „Netz der Netze“ mit Hilfe\r\nintegrierter terrestrischer und non-terrestrischer (Satelliten) Netze, Campus-Netze und\r\nMicronetze (z.B. in Robotern, Fahrzeugen, …).\r\nWo wir hin wollen – Vision 6G\r\nAnwendungsvision\r\nNeue, immersive Kommunikationserlebnisse im Metaversum1 zeichnen sich somit als\r\nzukünftiges Kommunikationsparadigma ab. Mensch-zu-Mensch, aber auch Mensch-zuMaschine und Maschine-zu-Maschine Interaktionen erhalten in vernetzten wirtschaftlichen Wertschöpfungsprozessen eine völlig neue Flexibilität und Effizienz.\r\n6G ermöglicht neue Anwendungen für Cyber-physikalische-Systeme der Industrie 4.0,\r\nfür das automatisierte Fahren, im neuen Öko-System des Individual-Luftverkehrs, in der\r\n1 Zum Metaversum siehe auch Bitkom-Leitfaden „Wegweiser in das Metaverse“\r\n243 lokale 5G-Lizenzen\r\nfür Campus-Netze im\r\n3,7 GHz-Bereich sind in\r\nDeutschland vergeben\r\nBNetzA, September 2022\r\nx-Reality\r\n6G wird Menschen mit\r\nder digitalen und physischen Welt in verschiedensten Umgebungen wie z. B. dem Metaversum verbinden.\r\nExtended Reality (XR)\r\nKombinierte reale und virtuelle Umgebungen, z. B.\r\nfür Mensch-Maschine-Interaktionen und als Erlebnis für alle Sinne.\r\nAugmented Reality (AR)\r\nÜberlagerung der realen\r\nWelt mit virtuellen Objekten und Informationen.\r\nVirtual Reality (VR)\r\nVollständig simulierte\r\ndigitale Umgebung.\r\nSeite 3 von 6 bitkom.org\r\nPräzisionslandwirtschaft, und viele weitere. Dazu bedarf es einer zielgerichteten Konzeptionierung für die potenziellen Anwender. Bis jetzt sind Mobilfunksysteme stark auf\r\nKonnektivität am Boden ausgerichtet, neue Anforderungen aus der Schiff- und Luftfahrt\r\nlassen eine Ausdehnung der Netzabdeckung erwarten.\r\nDie technischen Anforderungen dieser Nutzungsszenarien gilt es mit 6G zu erfüllen.\r\nNachhaltigkeit, Vertrauenswürdigkeit und digitale Teilhabe sind die ergänzenden übergeordneten Ziele für die zukünftige Kommunikation der 2030er-Jahre mit besonderem\r\nSchwerpunkt in den 6G-Netzen.\r\nEnergie-Effizienz ist ein maßgebliches Entwurfskriterium für 5G, für 6G Netze gilt das\r\nZiel, den CO2-Fußabdruck gegen null zu reduzieren. Ein noch wichtigerer Teil der Vision\r\nist jedoch der mächtige Hebel der digitalen Transformation, der in vielen Branchen den\r\nCO2-Fußabdruck deutlich senken wird.2\r\nDie Fähigkeiten eines 6G-Systems bedingen vertrauenswürdige Konzepte und Methoden zur Gewährleistung von Sicherheit und Privatheit in einem hoch komplexen ÖkoSystem. Entsprechendes gilt für die Resilienz.\r\nNicht zu vergessen ist die Bedeutung der digitalen Teilhabe aller Bevölkerungsteile,\r\ndenn gerade die konsequente Digitalisierung auf Basis einer stabilen Kommunikationsinfrastruktur kann erst die größtmögliche ökologische und soziale Hebelwirkung erzielen.\r\nUmsetzungsvision\r\nZum einen wird 6G die evolutionäre Weiterentwicklung bestehender Mobilfunksysteme\r\nim Sinne einer kontinuierlichen Leistungs- und Nutzensteigerung, mit einem deutlichen\r\nZuwachs, sein. Dazu sind Spektralbereiche u.a. im Bereich 7 - 24 GHz und bis in den SubTHz-Bereich (100 - 300GHz), mit Datenraten von bis zu einem Tbit/s und angestrebte\r\nLatenz-Zeiten von 0,1ms, anvisiert.\r\nNeue, revolutionäre Funktionalitäten der Kommunikationsdienste in 6G werden durch\r\ndie integrale KI und die Ausweitung des Kommunikationsspektrums in den Sub-THz-Bereich möglich. Die Erschließung des Spektrums im Sub-THz-Bereich erleichtert es, das\r\n6G-System auch als ein Sensor-System zu nutzen, das Gegenstände und Personen wahrnehmen und deren Position bestimmen kann. In Verbindung mit der verteilten Intelligenz des Netzes lässt sich ein Umgebungsabbild erstellen, welches z.B. die Basis für die\r\nAbbildung der Umgebung im virtuellen Raum ermöglicht. Der wohl bedeutendste Anwendungsfall für diese passive Erfassung von Gegenständen und Personen liegt im Bereich Verkehrsmanagement. Das automatisierte Fahren kann unterstütz werden in der\r\nWechselwirkung zwischen vernetzten und nicht vernetzten Verkehrsteilnehmern, die\r\nim 6G-System erfasst und verfolgt werden können. Es kann aber auch eine in Echtzeit\r\n2 Zum CO2-Einsparpotenzial digitaler Technologien siehe https://www.bitkom.org/Klimaschutz\r\nNachhaltige\r\nEntwicklung\r\n6G unterstützt und ermöglich global eine nachhaltige\r\nEntwicklung: Eine globale\r\nAbdeckung auf kosteneffiziente Weise und vertrauenswürdige Verbindungen\r\nermöglichen z.B. eine ärztliche Versorgung in abgelegenen Gebieten durch Fernkonsultationen und die\r\nFernanalyse von Proben.\r\nVertrauenszone\r\n6G schafft lokale Vertrauenszonen: Spezialisierte\r\nTeilnetze und Netzwerke,\r\nz. B. für die Gesundheitsüberwachung oder den\r\ngroßflächigen Einsatz von\r\nSensornetzwerken, bieten\r\nextreme Zuverlässigkeit,\r\nVerfügbarkeit und Belastbarkeit auf lokaler Ebene.\r\nSeite 4 von 6 bitkom.org\r\naktualisierte Ansicht der realen Welt in den Cyber-Raum gespiegelt und damit die Vision\r\ndes Metaversums Realität werden.\r\nVoraussetzung für 6G wird auch die weitere Evolution von Halbleiter-basierten Systemlösungen sein (“system on chip“, SoC). Diese sind notwendig, um extreme Datenraten, höchste spektrale Effizienz und maximale Energieeffizienz zu ermöglichen.\r\nDrahtlose Vernetzung wird in Zukunft in der Industrie der Regelfall werden, die aber\r\nunter Berücksichtigung von Kosten und innerbetrieblichen Aufwänden gerechtfertigt\r\nsein muss. Zukünftige Systeme müssen sich insbesondere im laufenden Betrieb bewähren, so dass ein Schwerpunkt bei einfachen, aber sicheren Bedienkonzepten sowie einer\r\nkonsequenten Kostenoptimierung liegen muss. Hier kann die Modularisierung und Virtualisierung der Mobilfunkinfrastruktur eine wichtige Rolle spielen. Neben der erwarteten Effizienzsteigerung wird es darum gehen, die betrieblichen Abläufe so einfach und\r\nflexibel wie möglich zu gestalten, ohne dabei die Sicherheitsanforderungen zu kompromittieren.\r\nVerschiedene Branchen werden neue und zunehmend maßgeschneiderte Features und\r\nFunktionen erfordern. KI- und Cloud-native Prinzipien über alle Netzwerkfunktionen\r\nAbbildung 1 | Zielbild von 6G-Eigenschaften (auf Basis aktueller White-Paper)\r\nSeite 5 von 6 bitkom.org\r\nhinweg ermöglichen ein wirklich kognitives Netzwerk und agile Services. 6G bietet die\r\nMöglichkeit, das Design der Systemarchitektur zu überdenken und auf die Vereinfachung von Funktionalitäten und Protokollen und die Verbesserung der Flexibilität und\r\nProgrammierbarkeit abzuzielen. Das Zusammenwirken von Edge- und Cloud-Computing in vielen Branchen wird dafür eine wichtige Anwendung sein.\r\nWie wir voran kommen – Initiativen für 6G\r\nDeutschland hat die mobile Kommunikation als Teil seiner Hightech-Strategie identifiziert. 6G wird als Schlüsseltechnologie und Kern digitaler Souveränität für die Zukunft\r\nEuropas und Deutschlands herausgehoben. Auf dieser Grundlage fördert das BMBF eine\r\nReihe von Initiativen. Zunächst sind die vier akademischen 6G-Forschungshubs zu nennen, die mit etwa 250 Mill. Euro über einen Zeitraum von vier Jahren gefördert werden,\r\nso dass ein signifikantes 6G-Momentum an den deutschen Universitäten und Forschungsinstituten entstehen kann.\r\nWeiterhin plant das Ministerium, eine Reihe von 6G-Projekten zu fördern, die von Industrieunternehmen geführt werden. Unter diesen Projekten befindet sich das bereits\r\ngestartete Leuchtturmprojekt 6G-ANNA, an dem sich insgesamt 34 Partner aus der Industrie und akademischer Forschung beteiligen.\r\nKomplementiert werden die 6G-Hubs und die Industrieprojekte durch die „6G-Plattform\r\n- Die Plattform für zukünftige Kommunikationstechnologien und 6G”, die das Ziel hat,\r\ndie 6G-Aktivitäten zu vernetzen, deutsche Standpunkte zu entwickeln, Wissenschaftskommunikation zu betreiben und generell eine koordinierende Rolle einzunehmen.\r\nZusätzlich zu den Forschungsprogrammen des BMBF bieten mit dem BMDV, dem BMWK\r\nund dem BMI weitere Ministerien Förderprogramme. Hinzu kommen Förderprogramme\r\nund Initiativen auf Länderebene, wie z. B. 5G.NRW und Thinknet 6G (Bayern).\r\nAuf europäischer Ebene wurde 2021 mit HEXA-X ebenfalls ein 6G-Leuchtturmprojekt\r\ngestartet, an dem die führenden europäischen Netzausrüster, Netzbetreiber, weitere Industriepartner sowie ausgewiesene akademische Partner beteiligt sind.\r\nVon übergeordneter Bedeutung für die weitere Entwicklung von 6G in Europa und weltweit ist weiterhin das „Europe Smart Network and Services Joint Undertaking“ (SNS JU)\r\nmit einem starken Einfluss der Industrie (6G Industry Association). Im Rahmen des SNS\r\nJU wurden EU-Fördermittel in Höhe von 900 Millionen Euro für den Zeitraum 2021-2027\r\nautorisiert.\r\nMit diesen und weiteren Initiativen gilt es auch die Akzeptanz für einen 6G-Ausbau frühzeitig in den Blick zu nehmen und gesellschaftliche Mehrwerte aufzuzeigen.\r\nVirtuelle Präsenz\r\nDie Grenze zwischen digitaler und physischer Welt\r\nverschwimmt mit 6G: Immersive Telepräsenz\r\ndurch gemischte Realität\r\noder holografische Telepräsenz bietet außergewöhnliche und immersive\r\nErfahrungen.\r\nKollege Roboter\r\nAus Robotern werden mit\r\n6G „Coboter“: Roboter\r\nkönnen mit Menschen interagieren - zu Hause und\r\nin der Gesellsaft, um den\r\nAlltag zu erleichtern, sowie\r\nin industriellen Umgebungen, um die Effizienz von\r\nProzessen zu verbessern\r\nund neue Wertschöpfungsketten zu ermöglichen.\r\nSeite 6 von 6 bitkom.org\r\nBitkom vertritt mehr als 2.000 Mitgliedsunternehmen aus der digitalen Wirtschaft. Sie erzielen allein mit IT- und Telekommunikationsleistungen jährlich Umsätze von 190 Milliarden Euro, darunter Exporte in Höhe von 50 Milliarden Euro. Die Bitkom-Mitglieder beschäftigen\r\nin Deutschland mehr als 2 Millionen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Zu den Mitgliedern zählen mehr als 1.000 Mittelständler, über 500\r\nStartups und nahezu alle Global Player. Sie bieten Software, IT-Services, Telekommunikations- oder Internetdienste an, stellen Geräte und\r\nBauteile her, sind im Bereich der digitalen Medien tätig oder in anderer Weise Teil der digitalen Wirtschaft. 80 Prozent der Unternehmen\r\nhaben ihren Hauptsitz in Deutschland, jeweils 8 Prozent kommen aus Europa und den USA, 4 Prozent aus anderen Regionen. Bitkom\r\nfördert und treibt die digitale Transformation der deutschen Wirtschaft und setzt sich für eine breite gesellschaftliche Teilhabe an den\r\ndigitalen Entwicklungen ein. Ziel ist es, Deutschland zu einem weltweit führenden Digitalstandort zu machen.\r\nWas jetzt zu tun ist\r\n1. Förderprogramme\r\nDie gestarteten Förderprogramme gilt es fortzusetzen und bedarfsgerecht\r\nweiter zu entwickeln, sowie alle Partner einschließlich der Anwender einzubinden. Dadurch kann auch der Aufbau von Fachexpertise bei den Anwendern in den vertikalen Industrien für eine schnelle Implementierung\r\nsorgen.\r\n2. Zusammenarbeit\r\nZur Positionierung einer starken Stimme Europas, ist es wichtig, dass die\r\nTelekom-Industrie gemeinsam mit den zukünftigen Anwendern, was unter anderem das verarbeitende Gewerbe, aber auch die Automobilindustrie und Logistik miteinschließt, von Anfang an ein starkes Ökosystem bildet. Es geht darum, Interoperabilität und Skaleneffekte sicherzustellen.\r\nDas betrifft nicht nur die jeweils eigene Infrastruktur, sondern auch die\r\nZulieferung vernetzter Produkte europäischer Hersteller in den Weltmarkt, wobei besonders die kleinen Hidden-Champions darauf angewiesen sind.\r\n3. Standardisierung\r\nDie Etablierung eines von den Marktteilnehmern allgemein akzeptierten\r\nglobalen Kommunikationsstandards schafft erst die Voraussetzungen\r\nzur Entwicklung skalierbarer Anwendungen und Lösungen für vertikale\r\nAnwender, wie Industrie 4.0. Das Ziel muss eine bessere Einbindung der\r\nAnwender im Prozess und ein globaler und industriegeführter Standard\r\nsein.\r\n4. World Radiocommunication Conference (WRC) & Frequenzbereitstellung\r\nZur Unterstützung der 6G-Einführung und des weiteren 5G-Ausbaus sollte\r\nDeutschland die internationalen Bestrebungen zur Bereitstellung zusätzlichen Spektrums insbesondere unterhalb von 24 GHz und oberhalb von\r\n100 GHz für den Mobilfunk in Betracht zu ziehen.\r\n5. Weichen für beschleunigten Ausbau stellen\r\nDamit der Ausbau aktueller und zukünftiger Mobilfunkgenerationen beschleunigt gelingen kann, müssen bau- und genehmigungsrechtliche Hürden konsequent und bundesweit gesenkt werden. Die Verwaltungsverfahren müssen vollständig digitalisiert und die gesellschaftliche Akzeptanz\r\ndes Ausbaus verbessert werden.\r\nDigitale Zwillinge\r\nDigitale Zwillinge gewinnen\r\nmit 6G neue Dimensionen:\r\nVon der Optimierung der\r\nAutomatisierung in Produktion und Fertigung bis hin zur\r\nPrävention von Bedrohungen\r\noder Krankheiten in der Landwirtschaft – Digitale Doppel\r\nbilden jeden Aspekt der physischen Welt virtuell verflechtet\r\nab. In der „immersiven\r\nintelligente Stadt\" steuert\r\ndas digitale Doppel z. B. die\r\nverschiedenen Verkehrsströme und Versorgungseinrichtungen anhand aktueller\r\nUmweltindikatoren und\r\nErfahrungswerten. "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) (20. WP)","shortTitle":"BMBF (20. WP)","url":"https://www.bmbf.de/bmbf/de/home/home_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) (20. WP)","shortTitle":"BMDV (20. 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Die praxistaugliche, effiziente und innovationsfreundliche Durchführung der Verordnung wird die zentrale Aufgabe der Mitgliedstaaten, aber auch der Europäischen Kommission („EU-Kommission“) sein.\r\nAus diesem Grund wird die EU-Kommission eine Arbeitsgruppe, bestehend aus Vertrer/innen der Mitgliedstaaten, einrichten. Die Arbeitsgruppe soll die EU-Kommission bei ihren Durchführungsaufgaben unterstützen, etwa bei der Erarbeitung von Leitlinien. Diese Leitlinien sollen den Regulierungsadressaten der KI VO die Anwendung der neuen Rechtsvorschriften erleichtern, indem sie die gesetzlichen Anforderungen sinnvoll konkretisieren.\r\nBitkom nimmt im Folgenden Stellung zu Leitlinien, die für die folgenden Bereiche erarbeitet werden sollen:\r\n•\r\n1. Das Verhältnis der KI VO zu bestehender Sektorregulierung (ehem. Art. 82a Abs. 1e KI VO, jetzt Art. 96 Abs. 1e KI VO)\r\n•\r\n2. Pflichten für Hochrisiko-KI-Systeme (ehem. Art. 82a Abs. 1a KI VO, jetzt Art. 96 Abs. 1a KI VO)\r\n•\r\n3. Die Risikoklassifizierung nach der KI VO (ehem. Art. 6 Abs. 2c KI VO, jetzt Art. 6 Abs. 5 KI VO).\r\n•\r\n4. Bestimmungen über wesentliche Änderungen (ehem. Art. 82a Abs. 1c KI VO, jetzt Art. 96 Abs. 1 c KI VO)\r\n•\r\n5. Die Definition von KI nach der KI VO (ehem. Art. 82a Abs. 1f KI VO, jetzt Art. 96 Abs. 1 f KI VO)\r\n•\r\n6. Weitere Themen und Fragestellungen\r\n2\r\nEs ist von grundlegender Bedeutung, dass die die EU-Kommission bei der Erarbeitung ihrer Leitlinien die Expertise und die Belange der Industrie in Betracht zieht. Nur in Zusammenarbeit mit denjenigen, die als Anbieter von KI-System die KI VO anwenden werden, ist es möglich, praxistaugliche und klare Leitlinien zu schaffen, die für alles Beteiligten einen Mehrwert darstellen. Es ist darüber hinaus unabdingbar, dass die Leitlinien der EU-Kommission in allen Mitgliedstaaten anerkannt und von den zuständigen Stellen einheitlich umgesetzt werden. Ansonsten würde ihr eigentlicher Zweck – eine reibungslose Durchführung der KI VO zu gewährleisten – fehlgehen.\r\nDer Bitkom ist daher dankbar für die Möglichkeit, im Rahmen des Stakeholderdialogs an dieser bedeutenden Stelle des Gesetzgebungsprozesses noch einmal Stellung nehmen zu können.\r\nBei der konkreten Formulierung der Leitlinien sollten die Stakeholder wiederum konsultiert werden um die Praktikabilität, Anwendungsfreundlichkeit und Auslegungssicherheit für die betroffenen Unternehmen zu gewährleisten.\r\n1. Das Verhältnis der KI VO zu bestehender Sektorregulierung\r\nDas Verhältnis der KI VO zu bestehender sektoraler Regulierung war und ist einer der kritischsten Aspekte, wenn es um die Regulierung künstlicher Intelligenz geht. Eine funktionierende und praxistaugliche Wechselwirkung ist unabdingbar für ihren Erfolg.\r\nEs ist zu befürchten, dass KI-Systeme, die in NLF-regulierte Produkte integriert oder selbst solche Produkte sind, durch die KI VO zusätzlich zur bestehenden Regulierung einer teilweise widersprüchlichen Doppelregulierung unterworfen werden. Folgen einer solchen Doppelregulierung können für die Beteiligten (Nutzer, Behörden, zuständigen Stellen und Unternehmen) sowohl Rechtsunsicherheit, zusätzlicher bürokratischer Aufwand, längere Wartezeiten für den Markteintritt innovativer Produkte sowie erhöhte Gesamtkosten sein, ohne dass ein Mehrwert in Bezug auf die Sicherheit und Qualität der Produkte entsteht.\r\nVerhältnis zur Medizinprodukteverordnung (MDR) und In-Vitro-Diagnostik-Verordnung (IVDR)\r\nIn Bezug auf Medizinprodukte ist die Besonderheit zu beachten, dass bisher ausschließlich im Medizinprodukte-Sektor die Möglichkeit besteht, eigenständige Software („standalone software“) nach den bestehenden EU-Rechtsvorschriften mit der CE-Kennzeichnung zu versehen. Hieraus ergibt sich das dringende Erfordernis, bestehende Qualitäts-zertifizierungs- und Konformitätsbewertungskompetenzen zu\r\n3\r\nnutzen und die Zertifizierung nach der MDR und IVDR anzuerkennen. Eine Prüfung und Zertifizierung unter der KI VO und MDR/IVDR würde eine unverhältnismäßige Belastung sowohl für Anbieter als auch die notifizierten Stellen mit sich bringen. Gem. Art. 28 Abs. 1 KI VO hat jeder Mitgliedstaat der EU mindestens eine notifizierende Behörde zu benennen, die die Konformitätsbewertungsstellen notifiziert. Im Auftrag der Deutschen Akkreditierungsstelle (DAkkS) notifiziert derzeit die Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Arzneimitteln und Medizinprodukten (ZLG) die Konformitätsbewertungsstellen im Rahmen der MDR und IVDR.\r\nUm Mehraufwand zu vermeiden und eine reibungslose Durchführung der KI VO sowie der bestehenden Regeln zu gewährleisten, sollte die ZLG ermächtigt werden, Konformitätsbewertungsstellen für Hochrisiko-KI-Systeme zu benennen, die unter die MDR/IVDR fallen, und damit eine einzige, einheitliche benennende Behörde für intelligente Medizinprodukte und In-vitro-Diagnostika einzurichten.\r\nQualitätsmanagementzertifikate für EU MDR für IVDR sollten darüber hinaus für intelligente Medizinprodukte, die unter die KI VO fallen, genutzt werden können. Zusätzliche Qualitätsmanagementzertifizierungen sollten vermieden werden, und bestehende Zertifizierungen sollten so genutzt werden, dass sie auch unter der KI VO anwendbar sind.\r\nVerhältnis zu existierenden Verordnungen nach Annex I A & B\r\nIn den Leitlinien sollte klargestellt werden, wie sich die Regelungen der KI VO zu bestehender Sektorregulierung verhalten, wenn sich die jeweiligen Anforderungen widersprechen.\r\nAus Erwägungsgrund49 ergibt sich, dass Änderungen der jeweiligen Produktregulierungen im Wege von delegierten Rechtsakten oder Durchführungsrechtsakten durch den Gesetzgeber zu erlassen sind. Damit will die Kommission aufbauend auf den technischen und regulatorischen Besonderheiten des jeweiligen Sektors und ohne Beeinträchtigung bestehender Governance-, Konformitätsbewertungs- und Durchsetzungsmechanismen, die in der KI-VO festgelegten verbindlichen Anforderungen an Hochrisiko-KI-Systeme auf diese Sektoren ausweiten. Somit existiert zwar keine direkte Vorrangregel der KI VO, aber eine explizite Aufforderung der Kommission die Rechtsakte zu den Produktregulierungen im Einklang mit der KI-VO zu bringen. Die Rechtsakte zu den Produktregulierungen sind daher parallel (ergänzend) zur KI-VO anzuwenden.\r\nVerhältnis zu Typengenehmigungsvorschriften\r\nArtikel 113 Abs. 1 c) KI VO definiert eine Umsetzungsfrist von 36 Monaten für Systeme nach Artikel 6 Abs. 1 KI VO. Für derartige KI Systeme, die “safety component of a product“ sind „or the AI system is itself a product, covered by the Union harmonisation legislation listed in Annex II” soll jedoch nach Art. 2 Abs. 2 die Verordnung gerade keine unmittelbare Anwendung finden, dafür aber die entsprechenden Typgenehmigungsvorschriften angepasst werden. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der\r\n4\r\nKI VO stehen diese Vorschriften jedoch noch nicht einmal fest. Es ist rechtlich untragbar, dass eine Umsetzungsfrist bereits zu laufen beginnt, bevor überhaupt die Anforderungen final feststehen.\r\nZu klären bleibt also, welche Folge es für die Automobilindustrie haben soll, wenn die Typgenehmigungsvorschriften gar nicht oder nicht rechtzeitig innerhalb der 36 Monatsfrist des Artikel 113 Abs. 1 c) angepasst werden. Wird dann die KI-VO doch unmittelbar ersatzweise gelten? Oder wird es verlängerte Umsetzungsfristen in den angepassten Typgenehmigungsvorschriften geben?\r\nNach Art. 111 Abs. 2 Satz 1 gilt die KI VO außerdem nicht für Hochrisiko-KI-Systemen in Produkten, die bereits vor Geltungsbeginn in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurden, außer diese werden nach Geltungsbeginn signifikant verändert. Eine solche ausdrückliche Regelung wäre gerade im Fahrzeug-Kontext ebenfalls notwendig: Viele der Anforderungen für HR-KI, die sich an die Entwicklung der KI-Systeme richten, sind bei aktuell produzierten Produkten schwer umsetzbar. Die Entwicklung der in den nächsten 3 Jahren produzierte Fahrzeuge ist bereits größtenteils abgeschlossen. Realistisch umsetzen lassen sich die Anforderungen daher erst mit komplett neuen Fahrzeug-Typen. Wichtig ist daher die Klarstellung, dass sich das „Inverkehrbringen“ nicht auf einzelne Fahrzeuge, sondern auf ein gesamten neuen Fahrzeug-Typ beziehen kann.\r\nIm Wege der Leitlinien sollte die EU-Kommission daher klarstellen, ob die in Art. 113 Abs. 1 c) genannte Frist vor dem Hintergrund von Art. 2 Abs. 2 überhaupt gilt und auf was sich der inhaltliche Geltungsbeginn bezieht. Müssen ab dem Zeitpunkt des Geltungsbeginns alle ab dann vertriebene Produkte den Anforderungen entsprechen oder nur neu in Verkehr gebrachte Produkttypen, z.B. neue Fahrzeugtypen?\r\nDie gleichen Fragen nach dem inhaltlichen Geltungsbeginn stellen sich in Bezug auf die Frist zur Umsetzung von Transparenzpflichten gem. Art. 113 Abs. 1 b) KI VO. Die Anforderung sollte sinnvollerweise erst für alle ab dem Zeitpunkt des Geltungsbeginns neu in Verkehr gebrachten Fahrzeugtypen gelten. Da diese allerdings nicht unter Art. 2 Abs. 2 fallen, lässt sich dies auch nicht über die Umsetzungsrechtsakte gem. Art. 107, 109 lösen. Dieser Punkt scheint in der KI VO nicht bedacht worden zu sein. Hier drohen immense zusätzliche Kosten aufgrund der Umsetzung der Transparenzanforderungen in den aktuellen Produktlinien auf die Industrie zukommen.\r\nKohärente Durchsetzung\r\nDie EU-Kommission sollte die Kohärenz der Durchsetzungsmaßnahmen zwischen den verschiedenen Mitgliedstaaten fördern, um die Aufgabe des AI-Boards zu unterstützen und zu berücksichtigen, dass sehr unterschiedliche Behörden mit unterschiedlichen Perspektiven und Fachkenntnissen die nationalen Durchsetzungsmaßnahmen leiten werden. Die EU-Kommission sollte Leitlinien bereitstellen, die eine Koordinierung zwischen verschiedenen Behörden innerhalb eines Mitgliedstaates vorschlagen, deren Zuständigkeiten sich überschneiden, z. B. in den Bereichen Datenschutz, Produktsicherheit und Verbraucherschutz.\r\n5\r\nDie Europäische Kommission und die Mitgliedstaaten sollten die Zuständigkeiten und Abstimmungsprozesse für den Fall klären, dass die GPAI eines Anbieters in einem risikoreichen Anwendungsfall eines anderen Akteurs verwendet wird, was die Zuständigkeiten des Amtes für künstliche Intelligenz und der zuständigen nationalen Behörden betreffen könnte. Der GPAI-Anbieter soll dem Anbieter des risikobehafteten Anwendungsfalls die Einhaltung der Vorschriften gemäß Art. 25(2) und Erwägungsgrund 85 und 86.\r\n2. Pflichten für Hochrisiko-KI-Systeme\r\nArt. 9 KI VO (Risikomanagement)\r\nEs werden Leitlinien für das Risikomanagement, z.B. mit Blick auf autonome Fahrfunktionen, benötigt. In komplexen Anwendungen sind Risiken sehr schwer zu exakt zu beschreiben. Dies verlangt eine Zusammenarbeit von Original Equipment Manufacturer (OEM) und Lieferant, die heute auch noch unklar ist. Risiken können sich sowohl aus der Funktion sowie aus der integrierten Verwendung im Gesamtfahrzeug ergeben. Hier benötigt die Industrie klare Guidelines in welcher Granularität und auf welchen Bezugspunkt hin die Risiken zu bewerten sind.\r\nArt. 12 KI VO (Aufzeichnungspflichten):\r\nDie Konkretisierung der Aufzeichnungspflichten durch Leitlinien der Kommission ist notwendig. Konkret stellt sich etwa im Hinblick auf Fahrzeuge die Frage, wie eine Umsetzung des Loggings im Fahrzeug konkret aussehen soll. Genügt es, wenn die Logs im Fahrzeug gespeichert und bei Bedarf z.B. in Werkstätten ausgelesen werden können?\r\nDieser Aspekt spielt aus dem Grund eine wichtige Rolle, weil die Übermittlung von geloggten Events an Backends Datenverbindungen erfordert, die nicht immer zu gewährleisten sind.\r\nArt. 14 KI VO (Menschliche Aufsicht):\r\nIm Rahmen der Leilinien sollte außerdem die konkrete Ausgestaltung der menschlichen Aufsicht über KI-Systeme konkretisiert werden.\r\nGerade in Bezug auf Fahrzeuge ist dies besonders relevant. Viele Funktionen im Fahrzeug entscheiden in Echtzeit und können durch den Fahrer auch nicht beeinflusst werden. Ab Level 4 nehmen auch fahrzeug-fremde Aktivitäten aus der Umwelt einen zentralen Platz für die Reaktion des Fahrzeugs ein. Wie soll eine menschliche Aufsicht hier realistisch ablaufen und welche Personen sollen sie durchführen? Der Fahrer kann diese Funktion kaum erfüllen. Für vom OEM gestellte Experten wäre eine Echtzeit-Überwachung der gesamten Feldflotten erforderlich. Dies erfordert fortlaufende Datenbanken, würde zu einem immensen Daten-aufkommen führen und ist faktisch schon nicht realisierbar. Auch ein jederzeitiges Abschalten einzelner KI-Systeme im Fahrzeug ist weder möglich noch sinnvoll. Hierdurch wären Rückeinflüsse auf die\r\n6\r\nübrigen Fahrfunktionen zu erwarten, was ggfs. das Sicherheitsrisiko noch erhöhen würde. Es müssen hier dringend praktisch umsetzbare und auch im Sinn der Kund/innen realisierbare Lösungen geschaffen werden, die auch datenschutzkonform gestaltet werden können.\r\nArt. 25 KI VO (Pflichten entlang der Wertschöpfungskette )\r\nDurch die Leitlinien ist zu konkretisieren, wie Art. 25 auszulegen ist.\r\nFraglich ist, wie die Konstellation aus Art. 25 für Fahrzeuge abgebildet wird. Wie wird sichergestellt, dass der Fahrzeug-Hersteller für die KI-Systeme im Fahrzeug, für die er als Anbieter gilt, die erforderlichen Informationen und Unterstützungen durch die Lieferanten bekommt? Die Konstellation ist für Fahrzeuge äußerst relevant, allerdings ist Art. 25 für die in Art. 2 Abs. 2 genannten Umfänge erst einmal nicht anwendbar. Praktisch muss es aber dieselbe Logik geben, da nur der Fahrzeug-Hersteller in der Lage sein wird, die inhaltlichen Anforderungen aus Titel III Kapitel 2 sinnvoll umzusetzen. Dafür benötigt er allerdings hinreichende Unterstützung des Lieferanten. Hier ist schon Art. 25 Abs. 2 keine Hilfe, da sich dieser nur auf die Konstellationen in Art. 28 Abs. 1 bezieht. Eine vergleichbare inhaltliche Regelung ist allerdings zwingend erforderlich, da die eigentliche Entwicklung oftmals ein Lieferant vornimmt, der als einziger die an die Entwicklung knüpfenden Anforderungen wie Art. 10, 11, 12, 15 umsetzen kann.\r\nAnbieterpflichten und technische Norm- und Standardsetzung\r\nDie EU-Kommission sollte zunächst eine Übersicht über die Anforderungen erstellen, die noch nicht durch bestehende oder künftige technische Normen festgelegt sind. Sie sollte dann in Absprache mit den betroffenen Interessengruppen und technischen Experten eine Liste der Anforderungen erstellen, die nicht ausreichend klar sind und einer Spezifizierung bedürfen.\r\n3. Die Risikoklassifizierung nach der KI VO\r\nAus Sicht der Industrie ist in Bezug auf die Risikoklassifizierung besonders wichtig, Leitlinien zu entwerfen und eine Liste mit Beispielen bereitzustellen, welche Systeme als hochriskant einzustufen sind und welche nicht. Die Liste sollte unbedingt gemeinsam mit Vertreter/innen aus der Industrie erarbeitet werden.\r\nDie Risikoklassifizierung erfolgt nach Art. 6 iVm den Anhängen II und III der KI VO. Die Klassifizierung als Hochrisiko-KI-System richtet sich gemäß Art. 6 i.V.m. Annex II und III KI VO maßgeblich nach der Zweckbestimmung des jeweiligen Systems. „Zweckbestimmung“ meint die Verwendung, für die ein KI-System laut Anbieter bestimmt ist, einschließlich der besonderen Umstände und Bedingungen für die Verwendung, entsprechend den vom Anbieter bereitgestellten Informationen in den\r\n7\r\nGebrauchsanweisungen, im Werbe- oder Verkaufsmaterial und in diesbezüglichen Erklärungen sowie in der technischen Dokumentation (Art. 3 Nr. 12 KI-VO).\r\nDie Richtlinie der EU-Kommission sollte im Hinblick auf die Risikoklassifizierung klarstellen, ob die Kenntnis des Anbieters über den möglichen Einsatz seines KI-Systems (mit allgemeinem Verwendungszweck) für bestimmte Hochrisikozwecke bereits ausreicht, um eine solche Zweckbestimmung anzunehmen. Drüber hinaus ist zu klären, der Anbieter die Nutzung seines KI-Systems für Hochrisikozwecke ausdrücklich (z.B. in der Gebrauchsanweisung) verbieten muss, um nicht unter die Hochrisikoklassifizierung zu fallen. Außerdem sollten die Leitlinien die Frage beantworten, ob die Integration einer Hochrisiko-KI in ein nachgelagertes KI-System (keine Hochrisiko-KI) automatisch eine Klassifizierung des nachgelagerten KI-Systems als Hochrisiko-KI auslöst.\r\nZwar ist für Fragen hinsichtlich der Vorschriften über Allzweck-KI das „AI Office“ zuständig. Dennoch hängen Fragen nach der Risikoklassifizierung untrennbar mit Fragen nach Verantwortlichkeiten in der Wertschöpfungskette von Allzweck- zu zweckspezifischer KI zusammen. Aus diesem Grund werden in der vorliegenden Stellungnahme auch Forderungen vorgetragen, die das Thema Allzweck-KI (am Rande) betreffen.\r\nEine weitere Frage, die es im Wege der Leitlinie der EU-Kommission zu klären gilt, ist die nach der Auslegung des Begriffs „Sicherheitskomponente“ in Art. 6 KI VO. In der KI VO ist der Begriff der Sicherheitskomponente in Art. 3 Ziff. 14 definiert als „Bestandteil eines Produkts oder Systems, der eine Sicherheitsfunktion für dieses Produkt oder System erfüllt oder dessen Ausfall oder Störung die Gesundheit und Sicherheit von Personen oder Sachen gefährdet“. Es gibt beispielsweise in Fahrzeugen mehr als 50.000 Bauteile mit einer hohen Bandbreite an Funktionen, für die bereits durch die EU 2028/858 und die EU 2019/2144 einschl. diverser nachgelagerter UN-Regelungen zahlreiche Anforderungen gelten. Die „Sicherheitskomponente“ ist dementgegen eine neue Definition. Es muss sichergestellt werden, dass klar ist, was genau unter eine solchen Sicherheitskomponente (z.B. in Fahrzeugen) zu verstehen ist, damit auch die Dokumentation für die Konformitätsbewertung (Typgenehmigung) nicht aufgrund des abweichenden Bezugspunkts mehrfach erstellt werden muss.\r\nAuch im Bereich der kritischen Infrastruktur sollte noch präziser definiert werden, was unter „Sicherheitskomponente“ zu verstehen ist. Das gleich gilt für Medizinprodukte.\r\nEs ist wichtig, dass KI-Systeme, die für die Cybersicherheit in kritischen digitalen Infrastrukturen eingesetzt werden, nicht als \"Hochrisiko\" eingestuft werden. Zur Absicherung der kritischen Infrastruktur setzen die Unternehmend zunehmend KI-basierte Tools ein. Solche Tools verhindern Hackerangriffe und Betrugsversuche oder analysieren Angriffsversuche, um zukünftige Gefahren abzuwenden. Diese KI-Systeme beinhalten keinerlei zusätzliche Risiken, sondern sind im Gegenteil ausschließlich dafür entwickelt, Risiken für die Infrastruktur und Nutzer zu minimieren. In einer sich immer schneller verändernden Welt der Bedrohung durch Cyberangriffe ist es äußerst wichtig, dass die Unternehmen schnell reagieren und die Abwehrtools entsprechend entwickeln oder anpassen können, ohne vorab die für Hochrisiko-KI-Systeme vorgesehenen\r\n8\r\nerhöhten technischen und organisatorischen Maßnahmen implementieren zu müssen. Es gibt hierzu im aktuellen Verordnungstext bereits eine Aussage im Erwägungsgrund 55 (vorher 34). Die Formulierung “Components intended to be used solely for cybersecurity purposes should not qualify as safety components“ weist zwar in die richtige Richtung, der Begriff „cybersecurity purposes“ ist aber nicht legaldefiniert. Es bleibt deshalb eine Auslegungsfrage und damit unsicher, ob alle Security-Anwendungen unter diese Ausnahme fallen werden. Gerade wenn sich die KI technisch weiterentwickelt und breiter, also neben Cybersecurity auch in anderen Bereichen eingesetzt werden kann und soll, stellen sich unter Umständen schwierige Abgrenzungsfragen. Die Herausnahme von Cybersecurity-Lösungen aus dem Hochrisiko-Bereich sollte deshalb auch in den Leitlinien eindeutig und zukunftssicher klargestellt werden.\r\nDie KI VO definiert ferner Biometrik Hockrisiko-KI als KI-Systeme, die bestimmungsgemäß für die biometrische Kategorisierung nach sensitiven oder geschützten Attributen oder Merkmalen oder auf der Grundlage von Rückschlüssen auf diese Attribute oder Merkmale verwendet werden sollen. Aus einer praktischen Perspektive ist es notwendig, dass die Kommission im Rahmen der Leitlinien eine abschließende Auflistung jener Merkmale und Attribute aufnehmen könnte, welche als „sensitiv oder geschützt“ zu qualifizieren sind.\r\nIn Bezug auf sämtliche Filtervoraussetzungen des Art. 6 Abs. 3 KI VO sind ebenfalls Konkretisierungen im Wege der Leitlinien der EU-Kommission notwendig. Art. 6 Abs. 3 KI VO ist ein Ausnahmetatbestand , der KI-systeme, die grundsätzlich nach Art. 6 Abs. 2 iVm Annex III als hochriskant eingestuft sind, aus der Hochrisikokategorie ausnimmt. Voraussetzung hierfür ist etwa, dass das KI-System die in Rede stehende Entscheidung nicht wesentlich beeinflusst. Dies ist wiederum der Fall, wenn das KI-system lediglich eine enge Verfahrensaufgabe erfüllt, das Ergebnis einer menschlichen Entscheidung verbessert, es dazu dient, Entscheidungsmuster oder Abweichungen von früheren Entscheidungsmustern zu erkennen und nicht dazu gedacht, die die zuvor von Menschen vorgenommene Bewertung zu ersetzen oder zu beeinflussen oder wenn das KI-system lediglich eine vorbereitende Aufgabe übernimmt.\r\nDiese Voraussetzungen sind durch die Leitlinien aus Gründen der Rechtssicherheit und der Praktikabilität zu konkretisieren. Es ist zum einen notwendig, dass die EU-Kommission im Rahmen der Leitlinien Abgrenzungskriterien entwickelt, ab wann eine Verfahrensaufgabe nicht mehr als „eng gefasst“ zu qualifizieren wäre und darüber hinaus Beispiele aufnimmt von eng gefassten Verfahrensaufgabe im Rahmen einer Produktion. Die Definition von KI in Art. 3 lit. 1 KI VO verlangt unter anderem eine gewisse Autonomie. Zu klären ist also, wie sich das Element der Autonomie in der Definition für KI zu der eng gefassten Verfahrensaufgabe verhält, die ja gerade auf das Gegenteil von Autonomie abzielt.Darüber hinaus ist klärungsbedürftig, wann eine Aufgabe nicht mehr „vorbereitend“ iSd. Art. 3 Abs. 3 gilt. Auch hier sind Abgrenzungskriterien und Beispielsfälle für die Praxis von großer Bedeutung.\r\nZuletzt sollte im Rahmen der Leitlinien geklärt werden, welche weiteren Tatbestände neben dem in Art. 6 Abs. 3 ausdrücklich genannten (keine wesentliche Beeinflussung\r\n9\r\nder Entscheidung) KI-Systeme aus der Hochrisikokategorie ausnehmen sollen. Dass das KI-System die in Rede stehende Entscheidung nicht wesentlich beeinflusst, ist nur ein Beispiel für eine Ausnahme aus der Hochrisikokategorie (sie Formulierung „unter anderem“).\r\n4. Wesentliche Änderungen iSd KI VO\r\nGem. Art. 96 Abs. 1 c) erarbeitet die EU-Kommission Leitlinien für die praktische Durchführung der Bestimmungen über „wesentliche Änderungen“. Gem. Art. 3 Abs. 23 ist eine „wesentliche Änderung“ eine Änderung des KI-Systems nach dessen Inverkehrbringen oder Inbetriebnahme, die in der vom Anbieter durchgeführten ursprünglichen Konformitätsbewertung nicht vorgesehen oder geplant war und durch die die Konformität des KI-Systems mit den Anforderungen an Hochrisiko-KI-Systeme beeinträchtigt wird oder die zu einer Änderung der Zweckbestimmung führt, für die das KI-System geprüft wurde. Aus EG 128 ergibt sich, dass hiervon grundsätzlich jede Änderung erfasst sein sollte, die die Einhaltung der KI-VO durch das Hochrisiko-KI-System beeinträchtigen könnte (z. B. Änderung des Betriebssystems oder der Softwarearchitektur). Ebenfalls erfasst sind Änderungen der Zweckbestimmung des Systems.\r\nViele Anbieter von KI-Systemen bieten autonome Updates an, um ihren Kunden schnelle und effektive Aktualisierungen des Produkts zu ermöglichen. Durch eine zu weit gefasste Definition des Begriffs \"wesentliche Änderung\" besteht die Gefahr, dass Anbieter von KI-Systemen de facto verpflichtet werden, sich während der Lebensdauer eines Produkts mehreren Konformitätsbewertungen zu unterziehen, wodurch der Anbieter/Entwickler überlastet wird und dringend benötigte Aktualisierungen für den Kunden verzögert werden. Der weit gefasste Begriff der \"wesentlichen Änderung\" wird auch Vertreibern, Anwendern, Importeuren und anderen juristischen Personen Verpflichtungen auferlegen, wenn eine Änderung nur geringfügig ist und die Risikobewertung in Wirklichkeit nicht verändert, da die Hauptfunktion eines Produkts nach wie vor dieselbe ist.\r\nEine mögliche Lösung besteht darin, sich auf Änderungen zu konzentrieren, die die Hauptfunktion des KI-Systems wesentlich verändern, und so sicherzustellen, dass die in Artikel 96 Abs. 1 c) Leitlinien der EU-Kommission Konformitätsbewertungen nicht für jede Änderung vorschreiben, sondern nur dann, wenn eine Änderung im Wesentlichen ein neues KI-System mit hohem Risiko schafft. Eine weitere Möglichkeit bestünde darin, von einer wesentlichen Veränderung nur dann auszugehen, wenn die Gewichtung des Modells angepasst wird.\r\nKonkretisiert werden sollte im Rahmen der Leilinien deshalb, ab wann genau eine Änderung des Hochrisiko-KI-Systems (z. B. Änderung des Betriebssystems oder der Softwarearchitektur) die Einhaltung der KI-VO durch das System beeinträchtigt und ab wann die Einhaltung der KI VO durch eine Änderung beeinträchtigt wird. Ist hierfür ein klarer Widerspruch mit den Ergebnissen der ursprünglichen Konformitätsbewertung erforderlich oder ist ein niedrigschwelliger Ansatz anzunehmen? Gilt die nachträgliche\r\n10\r\nVerbesserung des Hochrisiko-KI-Systems (z.B. durch Fine-Tuning) auch als „wesentliche Änderung“, wenn diese nicht vorab schon in der Konformitätsbewertung berücksichtigt worden sind?\r\nZu klären ist außerdem für NLF-regulierte Produkte, wie sich eine nicht-wesentliche Änderung im Sinne der KI-VO auf die Konformität des Produktes mit der entsprechenden NLF-Rechtsvorschrift auswirkt. Denn die KI-VO ermöglicht das \"Weiterlernen\" eines KI-Systems nach Inverkehrbringen bzw. nach Inbetriebnahme, während die sektoralen Bestimmungen für NLF-regulierte Produkte (z. B. Medizinprodukte) diese Möglichkeit nicht vorsehen.\r\nArt. 25 Abs. 1 lit. b bezieht sich ausschließlich auf Hochrisiko-KI-Systeme. Für KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck ist eine entsprechende Regelung nicht vorgesehen. Gleichwohl deutet EG 97 an, dass solche Modelle „weiter geändert oder zu neuen Modellen verfeinert werden“ können. Im Rahmen der Leitlinien ist zu konkretisieren, was s die Kriterien für eine „wesentliche Änderung“ eines KI-Modells mit allgemeinem Verwendungszweck, sodass dieses ein „neues“ Modell i.S.d. der KI-VO darstellt, sein sollen. Kann es auch hier (z.B. durch Fine-Tuning eines fremden KI-Modells) zum Wechsel der Anbietereigenschaft kommen?\r\nZwar ist für Fragen hinsichtlich der Vorschriften über Allzweck-KI das „AI Office“ zuständig. Dennoch hängen Fragen nach wesentlichen Veränderungen untrennbar mit Fragen nach Verantwortlichkeiten in der Wertschöpfungskette von Allzweck- zu zweckspezifischer KI zusammen. Aus diesem Grund werden in der vorliegenden Stellungnahme auch Forderungen vorgetragen, die das Thema Allzweck-KI (am Rande) betreffen.\r\nIm Falle von Allzweck-KI (GPAI) wird in EG 109 klargestellt, dass die Änderung oder Feinabstimmung („fine tuning“) eines Modells durch einen Akteur dazu führt, dass dieser Akteur nur für die geänderten oder feinabgestimmten Elemente haftet. Es ist zu klären, ob derselbe Grundsatz auch für die Änderung eines KI-Systems gilt, das in andere Risikokategorien fällt.\r\n5. KI-Definition iSd KI VO\r\nDie Definition von KI ist gem. Art. 96 Abs. 1f) KI VO Gegenstand von Leitlinien, die die EU-Kommission zu erlassen hat. Im Wege der Leitlinien sollte mithilfe von Beispielen unbedingt konkretisiert werden, welche (regelbasierten) Systeme nicht unter die Definition von KI fallen. Der Begriff „KI-System“ sollte eindeutig auf Systeme beschränkt werden, die auf Daten und maschinellem Lernen beruhen.\r\n6. Weitere Themen\r\nHinsichtlich des Konzepts des ‚Finetunings‘ bei Allzweck-KI benötigt die Digitalwirtschaft Orientierungshilfe, was als Finetuning gewertet wird und was nicht. Die KI VO sieht Transparenzverpflichtungen für Anbieter von Allzweck-KI-Modellen vor.\r\n11\r\nDiese Verpflichtungen können zumindest teilweise auch auf andere Unternehmen anwendbar sein, wenn diese das Modell anpassen (‚finetuning‘). Es stellt sich daher die Frage, was ‚Finetuning‘ im Sinne des Gesetzes bedeutet, insbesondere im Hinblick auf die Unterscheidung zwischen modellinhärentem Finetuning (zB prompting, Dateneingabe) und der Veränderung der Gewichtung eines Modells (zB durch Training mit neuem Datensatz). Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist davon auszugehen, dass Finetuning eine grundlegende Veränderung des Modells als solches voraussetzt (als Beispiel werden im Gesetz die Nutzung neuer Trainingsdaten genannt). Ein bestimmungsgemäßer Gebrauch des Modells bzw. modellinhärenter Funktionen (zB durch Prompting oder Zugabe von Vektordaten), sowie vom Anbieter vorgesehen, sollte hingegen nicht als Finetuning gewertet werden und auch nicht zu einer Verlagerung der GPAI-Anforderungen führen. Allerdings wird der Gesetzgeber hier nicht eindeutig. Hier ist es wichtig, dass die Kommission im Rahmen von Leitlinien für mehr Rechtssicherheit sorgt."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundeskanzleramt (BKAmt)","shortTitle":"BKAmt","url":"https://www.bundeskanzler.de/bk-de","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) (20. WP)","shortTitle":"BMDV (20. 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Mit dem von den Regierungsfraktionen \r\nvorgelegten Entwurf zur Novellierung des Lobbyregistergesetzes wird das Register \r\nbereits kurz nach seiner Einführung verändert und deutlich verschärft, ohne zunächst \r\ndie vorgesehene Evaluierung durchzuführen. Der vorliegende Entwurf wirkt daher \r\nauch unausgereift, schafft kaum Klarheit zu formulierten Anforderungen und lässt \r\nwesentliche Vereinfachungs- und Weiterentwicklungspotenziale ungenutzt – etwa für \r\nmehr Transparenz, eine praxistauglichere Anwendung und weniger Bürokratie. \r\nStattdessen würde die Umsetzung der vorgesehenen Verschärfungen nahezu \r\nausschließlich den Erfassungsaufwand erhöhen, sowie neue Bürokratie und Nachteile\r\nschaffen.\r\nIm parlamentarischen Verfahren sollte daher insbesondere die Einführung eines \r\nechten Online-Konsultationsverfahren nach EU-Vorbild angestrebt werden. Außerdem \r\nmüssen die Spielräume für Bürokratieabbau tatsächlich genutzt werden.\r\nIn Anlehnung an unsere 5 Punkte für mehr Lobby-Transparenz schlagen wir die \r\nnachfolgenden Anpassungen des vorliegenden Entwurfs vor.\r\nAngaben zu konkreten Gesetzes- oder \r\nVerordnungsentwürfen\r\nBereits im Koalitionsvertrag wurde die Einführung eines exekutiven und legislativen \r\nFußabdrucks angekündigt. Grundsätzlich begrüßen wir, dass nachvollziehbar werden \r\nsoll, welche Interessen bei der Erarbeitung von Gesetzesinitiativen in den Prozess \r\neingebracht wurden. Mit der im Entwurf vorgesehenen Einführung verpflichtender\r\nAngaben zu konkreten Gesetzes- oder Verordnungsentwürfen im Lobbyregister selbst \r\nwürde eine unpraktische und sehr aufwändige Übergangslösung geschaffen und \r\nletztlich der zweite Schritt vor dem ersten gemacht. \r\nEs wäre es deutlich sinnvoller, zunächst die notwendige Infrastruktur zu schaffen und \r\nin einem ersten Schritt eine echte Online-Konsultationsplattform nach dem Vorbild \r\n2\r\nder EU-Kommission einzuführen. Die Nutzung eines solchen digitalen Tools (vgl. „Ihre \r\nMeinung zählt“) ist seit vielen Jahren gängige Praxis und stellt die niedrigschwelligste \r\nund transparenteste Möglichkeit dar, im Gesetzgebungsprozess strukturiert Feedback \r\nvon Bürgerinnen, Bürgern und Organisationen einzuholen. Ein Fußabdruck entsteht \r\ndabei quasi automatisch ohne zusätzlichen Aufwand. Die Einführung eines solchen \r\nTools sollte bereits jetzt in der Novellierung verankert werden (vgl. „Formulierungshilfe \r\nder Allianz für Lobbytransparenz“).\r\nEine sinnvolle Übergangslösung wäre, die eingeholten Gutachten, Ergebnisse von \r\nBeratungsgremien und eingereichten Stellungnahmen in der Begründung des \r\nGesetzesentwurfs durch die Ressorts bzw. den Bundestag selbst zu dokumentieren. \r\nZudem bleibt im Gesetzesentwurf unklar, was als Stellungnahme bzw. Gutachten\r\n„von grundsätzlicher Bedeutung für die Interessenvertretung“ zählt. Nicht immer \r\nwerden Stellungnahmen als eigenständiges Positionspapier veröffentlicht. Zudem \r\nkönnen Positionspapiere in Einzelfällen Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse \r\nenthalten, die nicht zur Veröffentlichung geeignet sind. Die Einführung eines Online\u0002Konsultationsverfahrens würde diese Unsicherheit beseitigen.\r\nOffenlegung der Mitgliedsbeiträge\r\nDer Gesetzentwurf sieht eine Veröffentlichung der Höhe der Mitgliedsbeiträge in \r\nSchritten von 10.000 Euro ab 10 Prozent der Gesamtsumme der Mitgliedsbeiträge vor. \r\nDas Anliegen, Organisationen zu erfassen, die von einzelnen oder sehr wenigen \r\nMitgliedern dominiert werden, ist nachvollziehbar. Eine Offenlegungspflicht der Höhe \r\nder Mitgliedsbeiträge erscheint für die Erreichung dieses Ziels jedoch nicht \r\nverhältnismäßig und ist mit zahlreichen Problemen verbunden, u.a. mit Blick auf einen \r\nmöglichen Eingriff in Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, etwa von Unternehmen \r\nohne Publikationspflicht. Die meisten seriösen Verbände veröffentlichen ihre \r\nMitgliederlisten ohnehin online, so auch der Bitkom. Insofern sollte eine Pflicht zur \r\nVeröffentlichung einer Mitgliederliste inklusive einer Verlinkung im Lobbyregister\r\nausreichen, um auf die Breite der Mitgliederbasis einer Organisation zu schließen.\r\nPersonenzahlen: Fokus auf Beschäftigte &\r\nEinführung einer Bagatellgrenze\r\nAnstelle von „Beschäftigten“ sollen die Organisationen lt. dem vorliegenden Entwurf \r\nkünftig „Personen“ erfassen, die die Interessenvertretung wahrnehmen. Dies hätte zur \r\nFolge, dass auch ehrenamtlich oder nicht angestellt Tätige erfasst werden müssten. \r\nGerade in Verbänden, aber auch in NGOs, gibt es viele ehrenamtlich tätige Personen, \r\ndie zumindest mittelbar auch an der Interessenvertretung mitwirken. Bei \r\nWirtschaftsverbänden werden diese Personen meist ohnehin schon über ihr \r\n„Hauptamt“ erfasst. Vergleichbares würde für Personen gelten, die nicht als \r\nBeschäftigte im Unternehmen agieren. Um hier keine zusätzliche Verwirrung zu \r\nstiften und auch den Registrierungsaufwand nicht noch weiter zu erhöhen, sollte im \r\nGesetz anstatt von „Personen“ weiter generell von „Beschäftigten“ die Rede sein.\r\n3\r\nIm Übrigen erweckt schon die derzeitige Regelung den Eindruck, in den registrierten \r\nOrganisationen gebe es riesige Lobbyabteilungen: Durch die Registrierung aller \r\nPersonen, die die Interessenvertretung regelmäßig inhaltlich unterstützen (also z.B. \r\nfachliche Expertise zu Unternehmensprozessen beisteuern) – und zwar unabhängig \r\nvom tatsächlichen zeitlichen Umfang der Unterstützung – entstehen hohe Headcount\u0002Zahlen. Dies entspricht jedoch nicht der Realität. Beschäftigte, die die \r\nInteressenvertretung regelmäßig inhaltlich unterstützen, sollten abhängig vom \r\nzeitlichen Umfang der jeweiligen Befassung mit Interessenvertretung angegeben \r\nwerden können. Der Logik des EU-Transparenzregisters folgend wäre dann nicht von \r\nPersonen, sondern von Vollzeitäquivalenten die Rede. Dabei sollte eine gemeldete \r\nPerson mindestens 10 % ihrer Gesamtarbeitszeit für Interessenvertretung im Sinne \r\ndes Lobbyregistergesetzes aufwenden (Bagatellgrenze). Auch dies wäre eine \r\nMaßnahme, um den massiven Erfassungsaufwand in Grenzen zu halten.\r\nBürokratie begrenzen, Handhabung \r\nvereinfachen\r\nAufgrund der deutlich ausgeweiteten Verpflichtungen im vorliegenden Entwurf \r\n(Angabe konkreter Gesetzgebungen, Hochladen von Stellungnahmen, neue \r\nOffenlegungspflichten, Erweiterung des Kreises der betroffenen Personen etc.) sollten \r\ndie Spielräume für Vereinfachungen unbedingt genutzt werden, um den Ermittlungs\u0002und Bearbeitungsaufwand zu reduzieren. So sollte das jährliche Update für \r\nOrganisationen auch ohne Unterschrift der vertretungsberechtigten Personen möglich \r\nsein, bei Konzernen sollte eine Eintragung der Muttergesellschaft ausreichen. \r\nHinsichtlich der Offenlegung finanzieller Mittel bei der Interessenvertretung durch \r\nDritte braucht es eine Ausnahme für Beauftragungen zwischen Mutter- und \r\nTochterunternehmen.\r\nDie bisher für die Stammdaten vorgesehene quartalsweise Aktualisierungspflicht wird \r\nauf eine unverzügliche Aktualisierungspflicht umgestellt, die nicht nur die \r\nStammdaten, sondern alle Angaben außer den Finanzdaten betrifft. Das umfasst somit \r\nz. B. auch das Hochladen der Stellungnahmen. Damit entsteht in den Organisationen \r\nein enormer, schwer zu bewältigender Aufwand, das Register laufend zu aktualisieren. \r\nDie Anforderung kommt einem Echtzeitabgleich nahe, generiert aber keinen Mehrwert \r\nfür interessierte Bürgerinnen und Bürger. Hier sollte daher die bisherige \r\nvierteljährliche Aktualisierung beibehalten werden.\r\nAusnahmen von der Registrierungspflicht \r\nreduzieren\r\nMit dem vorliegenden Entwurf wurde außerdem versäumt, bei der Weiterentwicklung \r\nauch die angekündigte Registrierungspflicht für alle Akteure vorzusehen, die \r\ngeschäftsmäßig Interessen im politischen Prozess vertreten. Wir fordern „gleiche \r\nSpielregeln für alle“: Transparenz muss auch für Gewerkschaften, \r\nArbeitgeberverbände oder kirchliche Organisationen gelten, damit die nötige \r\nVergleichbarkeit hergestellt wird. Es muss außerdem sichergestellt werden, dass die\r\n4\r\nAusnahme von der Regierungspflicht für reine Vertriebstätigkeiten im Rahmen des \r\nBeschaffungswesens weiterhin rechtssicher bestehen bleibt. Diese Ausnahme sollte \r\nexplizit im Gesetzestext unter § 2 Absatz 2 Nummer 8 verankert werden. \r\nBitkom vertritt mehr als 2.200 Mitgliedsunternehmen aus der digitalen Wirtschaft. Sie generieren in \r\nDeutschland gut 200 Milliarden Euro Umsatz mit digitalen Technologien und Lösungen und beschäftigen mehr \r\nals 2 Millionen Menschen. Zu den Mitgliedern zählen mehr als 1.000 Mittelständler, über 500 Startups und \r\nnahezu alle Global Player. Sie bieten Software, IT-Services, Telekommunikations- oder Internetdienste an, \r\nstellen Geräte und Bauteile her, sind im Bereich der digitalen Medien tätig, kreieren Content, bieten \r\nPlattformen an oder sind in anderer Weise Teil der digitalen Wirtschaft. 82 Prozent der im Bitkom engagierten \r\nUnternehmen haben ihren Hauptsitz in Deutschland, weitere 8 Prozent kommen aus dem restlichen Europa \r\nund 7 Prozent aus den USA. 3 Prozent stammen aus anderen Regionen der Welt. Bitkom fördert und treibt die \r\ndigitale Transformation der deutschen Wirtschaft und setzt sich für eine breite gesellschaftliche Teilhabe an \r\nden digitalen Entwicklungen ein. Ziel ist es, Deutschland zu einem leistungsfähigen und souveränen \r\nDigitalstandort zu machen.\r\nHerausgeber\r\nBitkom e.V.\r\nAlbrechtstr. 10 | 10117 Berlin\r\nAnsprechpartner\r\nFabian Zacharias | Leiter Public Affairs\r\nT 030 27576-105 | f.zacharias@bitkom.org\r\nSophie Vogt-Hohenlinde | Bereichsleiterin Landespolitik & Digitale Gesellschaft\r\nT 030 27576-147 | s.vogt-hohenlinde@bitkom.org\r\nVerantwortliches Bitkom-Gremium\r\nAK Public Affairs \r\nCopyright\r\nBitkom 2023\r\nDiese Publikation stellt eine allgemeine unverbindliche Information dar. Die Inhalte spiegeln die Auffassung im \r\nBitkom zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wider. Obwohl die Informationen mit größtmöglicher Sorgfalt \r\nerstellt wurden, besteht kein Anspruch auf sachliche Richtigkeit, Vollständigkeit und/oder Aktualität, \r\ninsbesondere kann diese Publikation nicht den besonderen Umständen des Einzelfalles Rechnung tragen. Eine \r\nVerwendung liegt daher in der eigenen Verantwortung des Lesers. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen. Alle \r\nRechte, auch der auszugsweisen Vervielfältigung, liegen beim Bitkom oder den jeweiligen Rechteinhabern."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-04-10"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003963","regulatoryProjectTitle":"Novellierung des Arbeits- und Sozialversicherungsrechts hinsichtlich der agilen Zusammenarbeit","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/34/fe/452094/Stellungnahme-Gutachten-SG2502030004.pdf","pdfPageCount":15,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. 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Dies hat massive Folgen für die Wirtschaft: Verlust von Wettbewerbsfähigkeit, Hemmnis der digitalen Transformation, unverhältnismäßige Sanktionen, Verlagerung von IT-Projekten ins Ausland.\r\nDas Wichtigste\r\nAgiles Arbeiten ist keine Zukunftsvision, sondern der Status Quo\r\nDie Zusammenarbeit interner und externen Spezialist:innen durch agile Methoden ist keine Ausnahme, sondern internationaler Standard und Notwendigkeit bei IT-Projekten. Die aktuelle Praxis der Deutschen Rentenversicherung und der Sozialgerichte ordnet diese Zusammenarbeit jedoch oftmals pauschal als abhängige Beschäftigung ein.\r\nFast Track-Verfahren\r\nUm die Statusfeststellung grundlegend zu vereinfachen, sollte ein sog. Fast Track-Verfahren eingeführt werden, das dem Statusfeststellungsverfahren vorgeschaltet ist. Liegt eine von drei Voraussetzungen vor, kann die Selbstständigkeit ohne weitere Prüfung angenommen werden: Nachweis einer freiwilligen einkommensabhängigen Beitragszahlung in die DRV bzw. nach mit Einführung der geplanten gesetzlichen Altersvorsorge für Selbstständige Nachweis über die Beitragszahlung, Nachweis einer hauptberuflich abhängigen Beschäftigung. So wird die DRV maßgeblich entlastet und Rechtssicherheit für Freelancer und auftraggebende Unternehmen geschaffen.\r\nStatusfeststellungsverfahren 3.0\r\nWenn das Fast Track-Verfahren nicht greift, kann für Freelancer ein Statusfeststellungsverfahren durchgeführt werden. Dieses muss jedoch zwingend reformiert werden: Die Tatsache, dass bei der agilen Zusammenarbeit aufgrund der Methodik weisungsfrei zusammengearbeitet wird, muss stärker berücksichtigt werden. Um die Bewertungsmaßstäbe für die Beurteilung der „Eingliederung“ transparenter zu gestalten, sollten mit einem Punktesystem hinterlegte Positivkriterien für das Vorliegen der Selbstständigkeit eingeführt werden. Hat der Freelancer eine gewisse Mindestpunktzahl erreicht, wird davon ausgegangen, dass keine Eingliederung vorliegt – die Selbständigkeit wird festgestellt. Nur wenn dies nicht der Fall ist, muss das Merkmal der Eingliederung einzelfallabhängig geprüft werden. Dafür bedarf es neuer bzw. angepasster Bewertungsmaßstäbe insb. in Bezug auf die agile Zusammenarbeit von internen und externen Spezialist:innen in gemischten Teams.\r\nInhalt\r\n1 Agiles Zusammenarbeiten ............................................................ 4\r\nAusgangslage ........................................................................................................ 4\r\nAktuelle Rechtslage ............................................................................................... 5\r\nFolgen für die Wirtschaft ...................................................................................... 7\r\n2 Einsatz von Externen neu gedacht! ............................................. 9\r\nEinführung eines Fast Track-Verfahrens ............................................................... 9\r\nStatusfeststellungsverfahren 3.0........................................................................ 10\r\nInnovation rechtssicher gestalten\r\n4\r\n1 Agiles Zusammenarbeiten\r\nAgiles Arbeiten ist nicht die Zukunft, sondern die Gegenwart.\r\nAusgangslage\r\nEs ist kurz vor zwölf: Bis 2040 werden 663.000 IT-Fachleute in Deutschland fehlen.1 Dies beeinträchtigt nicht nur die Wettbewerbsfähigkeit, sondern auch die Innovationskraft der deutschen Wirtschaft. Eine freie IT-Stelle zu besetzen – sollte eine Person gefunden werden – dauert durchschnittlich 7,7 Monate.2 Das ist im Zeitalter von Digitalisierungsdruck viel zu lang.\r\nUm hoch komplexe IT-Projekte voranzutreiben, können Unternehmen nicht allein auf die eigene IT-Abteilung setzen. Sie brauchen projektbasiertes Spezialwissen und z.T. kurzfristig verfügbares Knowhow, das eine interne IT-Abteilung allein nicht vorhalten kann. Unternehmen bedienen sich daher regelmäßig externer IT-Dienstleister, die gezielt einzelne Großprojekte übernehmen oder setzen spezialisierte IT-Freelancer ein. Interne Abteilungen arbeiten dabei eng abgestimmt mit Externen zusammen, um die digitale Transformation im Unternehmen voranzutreiben.\r\nDer flexible Einsatz von spezialisierten Externen in Unternehmen kann ein wichtiger Meilenstein bei der Bekämpfung des Fachkräftemangels sein. Doch steht dieser Annahme ein entscheidender Faktor entgegen – die Rechtsunsicherheit beim Einsatz von externen Dienstleistern und IT-Freelancern, insb. in agilen IT-Projekten.\r\nDenn nicht nur der Einsatz von externen Spezialistinnen und Spezialisten selbst ist rechtlich herausfordernd. Auch das Zusammenarbeiten von intern und extern stößt an rechtliche Grenzen. Das Zusammenarbeiten zeichnet sich vorrangig durch agile Methoden aus – Scrum und Kanban sind mittlerweile internationale Standards bei IT-Projekten. Sie fördern Flexibilität, schnelle Anpassungen und Innovationen, die in der digitalen Transformation unverzichtbar sind. Diese Methoden ermöglichen es Unternehmen, Projekte effizient und kundenorientiert zu gestalten. Sie zeichnen sich durch iterative Entwicklungsprozesse, kontinuierliche Verbesserung und enge Zusammenarbeit im Team aus.\r\nBeispiel: Ein Unternehmen benötigt eine neue Software. Zur Entwicklung beauftragt es eine Freelancerin, die mit ihrer jahrelangen Erfahrung das interne IT-Team bei der Softwareentwicklung unterstützt. Zwar weiß das Unternehmen, wie das Produkt aussehen soll, die genauen Anforderungen an die Software lassen sich aber nicht von Anfang an exakt definieren. Vielmehr setzt das Projektteam (bestehend aus Mitarbeitenden des Unternehmens und der Freelancerin) nach und nach einzelne\r\n1 https://www.bitkom.org/Presse/Presseinformation/Mangel-an-IT-Fachkraeften-droht-sich-zu-verschaerfen\r\n2 https://www.bitkom.org/Presse/Presseinformation/Rekord-Fachkraeftemangel-Deutschland-IT-Jobs-unbesetzt\r\nInnovation rechtssicher gestalten\r\n5\r\nSchritte in der Softwareentwicklung (Sprints) um, um das Endergebnis zu optimieren: Sie arbeiten agil zusammen.\r\nKönnte man das Problem durch Einstellung der Expertinnen und Experten lösen? Nein, denn das ist weder für den Freelancer noch für die auftraggebenden Unternehmen sachgerecht.\r\nFreelancer entscheiden sich bewusst für die Selbstständigkeit. Insbesondere im IT-Bereich hat dies für sie viele Vorteile:\r\n eigenverantwortliche Arbeitsweise, Freiheiten als Selbstständige\r\n hoher durchschnittlicher Bruttojahresumsatz, der den in einem Anstellungsverhältnis deutlich übersteigt\r\n erleichterte Altersvorsorge durch hohes Einkommen\r\n Selbstbestimmtheit und eigenverantwortlicher Aufbau von Expertenwissen\r\nAktuelle Rechtslage\r\nDie Umsetzung eines IT-Projekts scheint grundsätzlich einfach und lösungsorientiert. Doch über der agilen Zusammenarbeit schwebt immer das Damokles-Schwert der verdeckten Arbeitnehmerüberlassung bzw. der Scheinselbstständigkeit.\r\nAusgangspunkt für die Beurteilung, ob es sich beim Einsatz von Externen (unabhängig, ob IT-Dienstleister oder IT-Freelancer) um eine abhängige Beschäftigung handelt, ist § 7 SGB IV bzw. § 1 AÜG: „Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.“ Maßgeblich für die Beurteilung sind also die Kriterien der Weisung und der Eingliederung in die Arbeitsorganisation.\r\nWeisungen stehen bei der Einordnung des Einsatzes von Externen in der agilen Zusammenarbeit grundsätzlich weniger im Fokus, da es keine klassischen Hierarchien gibt und Aufgaben auf Basis der Produktanforderungen vom Team eigenständig abgeleitet und formuliert werden. Aufgaben werden also „aus dem Team heraus“ entwickelt und nicht „von oben“ angewiesen.\r\nProblematisch hingegen ist das Kriterium der Eingliederung in die Arbeitsorganisation. Agile IT-Projekte leben davon, dass die Teammitglieder eng zusammenarbeiten und miteinander kommunizieren, Arbeitnehmende der Auftraggeberin bzw. des Auftraggebers und Freelancer bzw. Arbeitnehmende des externen Dienstleisters gemeinsam. Regelmäßige Abstimmungsrunden und die Nutzung von Systemen des auftraggebenden Unternehmens können aber dazu führen, dass agiles Arbeiten pauschal als Eingliederung in den Betrieb des Unternehmens eingestuft wird.\r\nUm die Einordnung als abhängige Beschäftigung oder Selbstständigkeit vor dem Einsatz eines Freelancers vorab prüfen zu können, hat das auftraggebende Unternehmen die Möglichkeit, ein Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV) durchzuführen, § 7a SGB IV. Ein solches kann ebenso auf Initiative der DRV, bspw. im Rahmen von Betriebsprüfungen erfolgen.\r\nInnovation rechtssicher gestalten\r\n6\r\nDie Einführung des Statusfeststellungsverfahrens sollte Klarheit und Rechtssicherheit bei der Einordnung des Status eines Freelancers geben. In der Realität schafft das Statusfeststellungsverfahren jedoch mehr Rechtsunsicherheit als Sicherheit:\r\n Die Einordnung des Status ist allein an die Merkmale der abhängigen Beschäftigung geknüpft. Es fehlt eine positive Definition von Selbstständigkeit.\r\n Kriterien, die für eine Selbstständigkeit sprechen, werden geringer gewichtet als die der abhängigen Beschäftigung.\r\n Die gesetzlichen Prüfkriterien der „Weisung“ und „Eingliederung“ sind unbestimmt und auslegungsbedürftig. Dies führt zu einem hohen Auslegungsspielraum zugunsten der DRV und der Sozialgerichte.\r\n Die intransparente Auslegung der Kriterien führt dazu, dass dieselben Sachverhalte teilweise unterschiedlich bewertet werden, Widersprüche zur geltenden Rechtsordnung bestehen und branchenspezifische Besonderheiten nicht berücksichtigt werden.\r\n Die Prüfung erfolgt allein auftragsbezogen und lässt die Gesamtumstände unberücksichtigt. Ein unternehmerisches Risiko kann sich bspw. erst in Folgeaufträgen widerspiegeln.\r\n Der Zeitraum für etwaige Nachzahlungen ist so groß, dass eine Negativ-Entscheidung für die Auftraggeberin bzw. den Auftraggeber ein hohes finanzielles Risiko bedeutet (Nachzahlungen der Sozialabgaben für das laufende und die vergangenen bis zu 4 Jahre, zzgl. Zinsen, bei Vorsatz sogar bis zu 30 Jahre).\r\nAuch die Reform des Statusfeststellungsverfahrens 2022 hat ihre Zielsetzung verfehlt. Die Neuregelungen knüpfen nicht an die Prüfkriterien der Einordnung des Status an, sondern geben Freelancern und Unternehmen allenfalls zusätzliche Verfahren an die Hand, die in der Praxis nahezu bedeutungslos sind. Die Wartezeit auf Anhörungen der Beteiligten im Widerspruchsverfahren beträgt bis zu einem Jahr und werden daher nur selten in Anspruch genommen (in weniger als 5% der Statusfeststellungsverfahren). In nur jedem 245. Statusfeststellungsverfahren wird eine Prognoseentscheidung vor Aufnahme der Tätigkeit getroffen. Gruppenentscheidungen kommen sogar nur in jedem 315. Statusfeststellungsverfahren zum Einsatz. Eine deutliche Verschlechterung erfolgt durch die sog. Elementenfeststellung. Der bürokratische Aufwand wird durch die alleinige Statusfeststellung ohne anschließende Einordnung der daraus resultierenden Versicherungspflicht massiv erhöht. 3\r\nDreh- und Angelpunkt bleiben also die gesetzlichen Kriterien der Weisungsgebundenheit und Eingliederung. Die DRV hat damit per se einen hohen Interpretationsspielraum, der insbesondere bei der agilen Methode regelmäßig zulasten der Unternehmen und Freelancer ausfällt.\r\nDas bestätigt auch die aktuelle Praxis der DRV. Diese stützt sich bei der Statusfeststellung von Freelancern in IT-Projekten größtenteils auf ein Gemeinsames\r\n3 Befragung des BAGSV und VGSD zur Evaluation des Statusfeststellungsverfahrens vom 01.04.2022\r\nInnovation rechtssicher gestalten\r\n7\r\nRundschreiben der Sozialversicherungen aus dem Jahr 2022, in dem die agile Arbeitsmethode pauschal als Eingliederung in den Geschäftsbetrieb angesehen wird:\r\n„Die Erwerbstätigkeit im Rahmen agiler Arbeitsmethoden oder einer projektbezogenen Arbeit spricht für eine abhängige Beschäftigung, schließt jedoch eine selbständige Tätigkeit nicht aus. Maßgebend ist, ob sich dadurch eine Einbindung in eine fremde Arbeitsorganisation ergibt und der Erwerbstätige Weisungen des Auftraggebers zu folgen hat, die die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit erheblich einschränken.“\r\nAuch wenn die selbstständige Tätigkeit nicht ausgeschlossen sei, wendet die DRV in der weiteren Erklärung streng die „klassischen“ Kriterien der Eingliederung auf die agile Zusammenarbeit an und lässt die Besonderheiten agiler Methoden unberücksichtigt. Somit erfolgt im Umkehrschluss die pauschale Einordnung als abhängige Beschäftigung.\r\nVier von fünf Expertinnen und Experten (z.B. Fachanwälte für Sozialrecht, Rentenberater) nehmen die DRV als nicht oder eher nicht unabhängig in ihren Entscheidungen wahr. Drei von fünf Expertinnen und Experten geben an, dass die DRV öffentliche und private Auftraggebende ungleich behandelt. 4\r\nDie Praxis der DRV strahlt auch auf die höchstrichterliche Rechtsprechung aus und führt dazu, dass immer mehr Berufszweige in die abhängige Beschäftigung gedrängt werden (bspw. Herrenberg-Urteil des Bundessozialgerichts vom 28.06.2022 (B 12 R 3/20 R)).\r\nDabei hat das LSG Baden-Württemberg bereits im Jahr 2021 den Schritt in die richtige Richtung getan, sich explizit mit den Besonderheiten der agilen Arbeitsmethoden beschäftigt und im Ergebnis den gegenständlichen externen IT-Spezialist:innen nicht als sozialversicherungspflichtig eingestuft. Es komme bei der Beurteilung der Statusfeststellung im Rahmen der agilen Zusammenarbeit stets auf den Einzelfall an.\r\nFolgen für die Wirtschaft\r\nDie pauschale Einordnung von IT-Freelancern bzw. Arbeitnehmenden eines externen Dienstleisters als abhängig Beschäftigte führt zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit sowohl bei Auftragnehmenden als auch bei ihren Auftraggebenden. Dies hat massive Folgen für die gesamte Wirtschaft.\r\nExtrem hoher bürokratischer Aufwand: Der Einsatz, der für die erfolgreiche Digitalisierung und Transformation von Wirtschaft und Staat dringend benötigten IT-Freelancer ist – wenn überhaupt – nur noch im Rahmen extrem bürokratischer und\r\n4 Befragung des BAGSV und VGSD zur Evaluation des Statusfeststellungsverfahrens vom 01.04.2022\r\nInnovation rechtssicher gestalten\r\n8\r\nproduktivitätsschädlicher Compliance-Maßnahmen möglich. Statt kurzer Absprachen müssen aufwändige Vertragswerke erstellt werden. Der Zeit- und Kostenaufwand bei der Auftragsvergabe ist stark angestiegen.\r\nVerlust von Wettbewerbsfähigkeit: Immer häufiger vergeben Unternehmen ihre Aufträge deshalb nur noch an größere Dienstleistungsunternehmen, was den Wettbewerb massiv zulasten von Freelancern und kleinen Unternehmen verzerrt. Die Freelancer werden in Arbeitnehmerüberlassung (ANÜ) gedrängt, was mit ihrer Selbstständigkeit nicht vereinbar ist (bspw. parallele Auftraggebende/Kund:innen).\r\nUnverhältnismäßige Sanktionen: Insbesondere für kleinere Auftraggebende können, die aus einer überraschenden nachträglichen Feststellung einer abhängigen Beschäftigung (sog. Scheinselbstständigkeit) resultierenden Nachzahlungen existenzbedrohend wirken und zudem strafrechtliche Konsequenzen haben. Die Sanktionen stehen in keinem Verhältnis zu dem hohen Grad an Unsicherheit bei der rechtlichen Beurteilung.\r\nHemmnis der digitalen Transformation: Der größte wirtschaftliche Schaden entsteht dadurch, dass die Digitalisierung der deutschen Wirtschaft (aber auch staatlicher Stellen) massiv ausgebremst wird. IT-Freelancer und externe Dienstleister verfügen über dringend benötigtes Spezialwissen, werden aber viel zu wenig oder so angesichts der Rechtslage so dysfunktional in Unternehmen eingesetzt, dass kaum Mehrwert generiert wird. Dies beeinträchtigt die Innovationsfähigkeit und Wettbewerbsfähigkeit deutscher Unternehmen, was langfristig den Wirtschaftsstandort Deutschland schwächen kann.\r\nVerlagerung von IT-Projekten ins Ausland: Aus diesem Grund sehen sich viele Unternehmen gezwungen, Zukunftsprojekte im Ausland durchzuführen. Innovationen und Wertschöpfung finden damit nicht mehr in Deutschland statt. Das führt zu einem Brain Drain auf Expertenseite und einem dauerhaften Abfluss von Wertschöpfung, Steuern und Sozialabgaben aus Deutschland.\r\nInnovation rechtssicher gestalten\r\n9\r\n2 Einsatz von Externen neu gedacht!\r\nRechtssicherheit durch Transparenz & Vereinheitlichung\r\nUm den Einsatz von Externen in allen Wirtschaftszweigen endlich rechtssicher zu gestalten, braucht es ein Umdenken in der Praxis der DRV und der Sozialgerichte. Selbstständige Tätigkeit darf nicht als Minus im Sozialgefüge angesehen werden, sondern als Gleichlauf. Sowohl abhängige Beschäftigungen als auch selbständige Tätigkeiten zahlen im Ergebnis gleichwertig auf die Wirtschaft Deutschlands und den Sozialstaat ein.\r\nEinführung eines Fast Track-Verfahrens\r\nEine umfassende Prüfung des Status der Selbstständigkeit oder der abhängigen Beschäftigung muss dort erfolgen, wo sie notwendig ist. Das ist jedoch nur dann der Fall, wenn sich einzelfallbezogene Besonderheiten ergeben.\r\nInsbesondere im IT-Bereich werden vielfach Beauftragungen vorliegen, die eine Prüfung des Status obsolet machen. Die ausgeübten Tätigkeiten fallen schlichtweg nicht in den Schutzbereich des Arbeits- und Sozialversicherungsrechts. Um diese Fälle rechtssicher und abschließend zu beurteilen, sollte ein sogenanntes Fast Track-Verfahren eingeführt werden, das dem Statusfeststellungsverfahren vorgeschaltet ist.\r\nDas Fast Track-Verfahren knüpft an konkrete Positivkriterien, deren Vorliegen eine selbstständige Tätigkeit indizieren. Ohne Auslegungsmöglichkeit oder Interpretationsspielraum kann die DRV prüfen, ob diese Kriterien vorliegen. Ist dies der Fall, ist eine Durchführung des Statusfeststellungverfahrens nicht mehr erforderlich. Der Status des Freelancers als selbstständige Person steht fest.\r\nEin solches Fast Track-Verfahren steht auch im Einklang mit dem Schutzzweck des SGB IV. Dieser ist darauf gerichtet, Personen den Schutz der gesetzlichen Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung zu gewährleisten. Wenn vorab festgestellt werden kann, dass eben dieses Schutzsystem eigenständig erfüllt wird, ist der Anwendungsbereich des SGB IV nicht eröffnet.\r\nInnovation rechtssicher gestalten\r\n10\r\nFolgende Kriterien stellen eine Selbstständigkeit sicher:\r\n Nachweis einer freiwilligen einkommensabhängigen Beitragszahlung in die DRV, die der Höhe nach dem Anteil des Arbeitnehmenden und des Arbeitgebenden entspricht\r\n Mit Einführung der geplanten gesetzlichen Altersvorsorge für Selbstständige: Nachweis über die Beitragszahlung\r\n Nachweis einer hauptberuflich abhängigen Beschäftigung, Freelancer als Nebentätigkeit\r\nKann ein Freelancer nachweisen, dass sie bzw. er eine einkommensabhängige Beitragszahlung in Höhe des Anteils des Arbeitnehmenden und des Arbeitgebenden einer vergleichbaren Tätigkeit in abhängiger Beschäftigung in die DRV leistet, muss eine selbstständige Tätigkeit angenommen werden. Der Anwendungsbereich des SGB IV ist nicht eröffnet. Die Vorsorgebeiträge sind ebenso hoch, wie bei einer vergleichbaren abhängigen Beschäftigung. Die Beitragszahlungen sind unabhängig vom Status gleich.\r\nUm die Rechtssicherheit nachhaltig zu stärken, sollte die bereits geplante gesetzliche Altersvorsorge für Selbstständige eingeführt werden. Neben der Grundsicherung im Alter und der Absicherung im Fall von Erwerbsminderung zahlt eine gesetzliche Altersvorsorge auf den Sozialstaat insgesamt ein.\r\nEbenso lässt ein Nachweis einer abhängigen Beschäftigung im hauptberuflichen Verhältnis eine Durchführung des Statusfeststellungsverfahrens entfallen. Durch die Einzahlungspflicht in der abhängigen Beschäftigung werden bereits Beiträge in die DRV gezahlt. Die Freelancer-Tätigkeit wird ausschließlich als Nebenbeschäftigung ausgeübt und muss für die Beurteilung der Vorsorge unberücksichtigt bleiben.\r\nLiegt eines dieser drei Kriterien vor, ist das Fast Track-Verfahren erfolgreich durchlaufen und der Status des Freelancers als „selbstständig“ eindeutig festgestellt. Eine Sozialversicherungspflicht kann sich demnach auch nicht aus anderen Gesetzen ergeben.\r\nStatusfeststellungsverfahren 3.0\r\nLiegen die Kriterien für das Fast Track-Verfahren nicht vor, kann ein Statusfeststellungsverfahren durchgeführt werden. Wichtig ist jedoch, dass die Bewertungsmaßstäbe der Kriterien „Weisung“ und „Eingliederung“ in die Neuzeit geholt werden. New Work muss in die Praxis der DRV und der Sozialgerichte Einzug halten. Wir brauchen ein Statusfeststellungsverfahren 3.0, das sich durch Klarheit, Transparenz und Einfachheit auszeichnet.\r\nInnovation rechtssicher gestalten\r\n11\r\nBedeutung der „Weisung“ stärken\r\nDie Weisung gemäß § 7 Abs. 1 SGB IV bzw. § 1 Abs. 1 AÜG liegt regelmäßig dann vor, wenn die Auftraggeberin bzw. der Auftraggeber Vorgaben zur Art und Weise der Arbeitserbringung gibt, zeitliche Anweisungen trifft und den Arbeitsort bspw. im Büro der Auftraggeberin bzw. des Auftraggebers festlegt. Dieses Merkmal ist im Rahmen von agilen IT-Projekten i.d.R. klar abzulehnen. Weisungen spielen im agilen Arbeitsumfeld schlichtweg keine Rolle. Freelancer arbeiten eigenverantwortlich und weisungsfrei.\r\nDas heißt, eines der kumulativen Kriterien für die Festlegung des Status von Freelancer wird bei agiler Zusammenarbeit regelmäßig abzulehnen sein. Das muss sich auch auf die Entscheidungspraxis der DRV auswirken. Die Feststellung der Weisungsfreiheit muss genauso stark berücksichtigt werden wie die übrigen Kriterien.\r\nUnabhängig von der Einsatzbranche sollte daher der Wortlaut des § 7 Abs. 1 SGB IV streng ausgelegt werden. Weisungsfreiheit ist ein positives Kriterium für eine selbstständige Tätigkeit.\r\nNeubewertung der „Eingliederung“\r\nDerzeit ist die Auslegung der „Eingliederung“ durch Verwaltungspraxis, Rechtsfortbildung und Gewohnheitsrecht geprägt, die an eine längst vergangene Arbeitsweise anknüpft – Einzelbüros, Meetings in großen Konferenzräumen, ausgedruckte Verträge mit Firmenstempel.\r\nDie aktuelle Arbeitswelt sieht aber ganz anders aus: Remote Work ist an der Tagesordnung, Team-Meetings finden im virtuellen Raum statt, Absprachen werden über Slack, Teams und Co. getroffen – intern wie extern. Die Neuentwicklung in der Arbeitswelt darf bei der Auslegung von gesetzlichen Vorgaben nicht Halt machen.\r\nUm Rechtssicherheit für Freelancer und auftraggebende Unternehmen zu schaffen, muss ein System mit klaren Indizien und Bewertungsmaßstäben eingeführt werden:\r\nPositivkriterien mit Punktesystem\r\nIn der Praxis werden bei der Beurteilung der „Eingliederung“ verschiedene Indizien und Kriterien für eine abhängige Beschäftigung und Selbstständigkeit in eine Waagschale gelegt und abgewogen. Dies führt regelmäßig zu widersprüchlichen und v.a. intransparenten Ergebnissen.\r\nUm solche Entscheidungen zukünftig zu vermeiden, müssen Positivkriterien zur Beurteilung der Selbstständigkeit festgelegt werden. Zur Stärkung der Transparenz können diese Positivkriterien mit einer entsprechenden Punktzahl versehen werden. Wird eine bestimmte Mindestpunktzahl erreicht, ist die Selbstständigkeit positiv festgestellt. Auf die übrige Auslegung von Indizien der Eingliederung kommt es mithin nicht mehr an.\r\nEin solches Punktesystem ist der Rechtsordnung auch nicht fremd. Im Aufenthaltsrecht wurde mit Novellierung des Fachkräfteeinwanderungsgesetz die Aufenthaltserlaubnis gemäß Art. 20a AufenthG (Chancenkarte) eingeführt, die mit einem Punktesystem\r\nInnovation rechtssicher gestalten\r\n12\r\nausgestattet ist. Erreicht die antragstellende Person eine gewisse Mindestpunktzahl, erfüllt sie die Voraussetzung für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis. Dies sollte auf das Kriterium der Eingliederung im Statusfeststellungverfahren übertragen werden.\r\nFolgende Positivkriterien sollten bei der Beurteilung der Selbstständigkeit berücksichtigt werden:\r\nPositivkriterien Selbstständigkeit\r\nPunktzahl*\r\n(hohe) Vergütung, die über die vergleichbare Tätigkeit in Anstellung hinausgeht und Eigenvorsorge zulässt\r\n[+3]\r\nNachweis einer gesicherten Altersvorsorge\r\n[+3]\r\nNachweis einer Berufshaftpflicht- oder sonstigen branchentypischen Versicherungen\r\n[+2]\r\nspezielles Knowhow, das projektbasiert eingesetzt werden soll\r\n[+2]\r\nNachweis mehrerer Auftraggebende über einen gewissen Zeitraum, nicht notwendig parallel\r\n[+1]\r\n*Es handelt sich lediglich um hypothetische Punkzahlen. Die genaue Festlegung des Punktesystem sollte gemeinsam mit der Wirtschaft entwickelt werden.\r\nBeispiel: Die beauftragte Freelancerin kann nachweisen, dass sie eine hohe Vergütung erhält, die über eine Vergütung in Anstellung hinausgeht (hypothetisch: 3 Punkte). Sie verfügt über eine spezielle Ausbildung im IT-Bereich, die sie durch ein Bootcamp-Zertifikat belegen kann (hypothetisch: 2 Punkte). Sie wurde zudem im vergangenen Jahr für drei weitere Auftraggeber für unterschiedliche Projekte tätig (hypothetisch: 1 Punkt). Nimmt man an, dass für die Einordnung der selbstständigen Tätigkeit eine Mindestpunktzahl von 5 Punkten erforderlich ist, so kann diese für die Freelancerin angenommen werden.\r\nDas Punktesystem beschränkt den Auslegungsspielraum und schafft Rechtssicherheit. Ausgangspunkt sollte nicht – wie aktuell – die abhängige Beschäftigung sein, sondern die Selbstständigkeit. Wird die Mindestpunktzahl erreicht, ist die Prüfung des konkreten Einsatzes irrelevant.\r\nDies führt im Ergebnis nicht nur dazu, dass die DRV entlastet wird, sondern gibt auch Freelancern und auftraggebende Unternehmen die Möglichkeit einer Vorabprüfung. Solche Self-Checks könnten auf der Webseite der DRV integriert werden und so das gesamte Verfahren vereinfachen.\r\nInnovation rechtssicher gestalten\r\n13\r\nFehlt die Mindestpunktzahl folgt die Einzelfallbetrachtung\r\nWird die Mindestpunktzahl nicht erreicht, öffnet sich das Tor zur Einzelfallbetrachtung. Das Kriterium der „Eingliederung“ muss im Rahmen einer Gesamtabwägung ausgelegt werden. Dabei dürfen keinesfalls die derzeitigen Bewertungsmaßstäbe angelegt werden. Klassische Kriterien wie der Einsatz von Betriebsmitteln der Auftraggebenden, die Teilnahme an regelmäßigen Meetings oder die Zusammenarbeit mit dem Team der Auftraggeberin bzw. des Auftraggebers dürfen bei einem agilen Projekt nicht mehr herangezogen werden.\r\nEs müssen neue Indizien, die für und gegen eine Eingliederung sprechen, festgelegt und stets das konkrete Beauftragungsverhältnis in den Blick genommen werden:\r\n Ergebnisorientierung statt Prozessintegration: Bei der Beurteilung der Eingliederung sollte es allein darauf ankommen, ob der Freelancer, die Kontrolle über die Erbringung ihrer bzw. seiner Leistungen hat, unabhängig davon, ob diese Leistungen mit anderen koordiniert werden.\r\n Eingliederung wird verneint, wenn Freelancer das Wie, Wann und Wo ihrer Arbeit eigenständig bestimmen, auch wenn projektbezogen mit einem Team interagiert wird.\r\n Differenzierung zwischen Teilnahme und Integration: In agilen Projekten sind Meetings wie Dailys, Sprint-Reviews und Retrospektiven, bei denen Freelancer und das Team des auftraggebenden Unternehmens zusammen kommen sehr üblich. Die bloße Teilnahme daran sollte nicht automatisch als Eingliederung gewertet werden, insbesondere dann nicht, wenn sie auf freiwilliger Basis oder zum Austausch von Informationen erfolgt.\r\n Eingliederung wird verneint, sofern Freelancer beim Team-Meeting keine organisatorischen Verpflichtungen übernehmen.\r\n Keine Gleichsetzung von Tools und Eingliederung: Die Nutzung von Kommunikations- und Projektmanagement-Tools des auftraggebenden Unternehmens (z. B. MS Teams, Slack) darf nicht als Indiz für die Eingliederung gewertet werden. Solche Tools sind in modernen Arbeitsmodellen oft notwendig, um Zusammenarbeit zu ermöglichen, ohne auf Abhängigkeiten hinzuweisen.\r\n Eingliederung wird nur angenommen, wenn die Auftragnehmerin bzw. der Auftragnehmer auch organisatorisch an das Unternehmen gebunden ist (z. B. Dienstpläne, Meldepflichten)\r\n Anerkennung moderner Arbeitsstrukturen: Insgesamt muss berücksichtigt werden, dass die strikte Trennung von Auftraggebenden und Freelancern in vielen digitalen Geschäftsmodellen nicht mehr zeitgemäß ist. Moderne Arbeitsmodelle wie agiles Arbeiten setzen auf flexible Strukturen, die die Unabhängigkeit nicht ausschließen.\r\n Eingliederung wird nur angenommen, wenn Freelancer maßgeblich in interne Prozesse eingebunden sind und dadurch eine faktische Abhängigkeit entsteht.\r\nInnovation rechtssicher gestalten\r\n14\r\nBeispiel: Die beauftragte Freelancerin nutzt den Laptop des Auftraggebers, um auf notwendige IT-Programme zuzugreifen und die datenschutzrechtlichen Vorgaben des Unternehmens einzuhalten. Sie nimmt jeden Morgen an einem Meeting mit dem Team des Auftraggebers teil (sog. Daily), um über den aktuellen Stand informiert zu sein und die nächsten Arbeitsschritte zu planen. Dabei reported sie ihren Arbeitsstand regelmäßig an den Projektkoordinator des Auftraggebers.\r\nUnter Berücksichtigung der neubewertenden Indizien ist die Freelancerin auch ohne Erreichung der Mindestpunktzahl selbstständig! Sie arbeitet frei und eigenverantwortlich und wird nicht in die Arbeitsorganisation integriert. Die Zusammenarbeit dient allein der Softwareentwicklung für das Unternehmen.\r\nIm Ergebnis zahlen die Neuordnung der Kriterien der „Weisung“ und „Eingliederung“ auch auf die Beurteilung von externen Dienstleistern im Sinne des AÜG ein. Zur Auslegung der Kriterien in § 1 AÜG muss derselbe Bewertungsmaßstab angelegt werden. Nur so kann gesamtheitlich Rechtssicherheit geschaffen werden.\r\nbitkom.org\r\nBitkom vertritt mehr als 2.200 Mitgliedsunternehmen aus der digitalen Wirtschaft.\r\nSie generieren in Deutschland gut 200 Milliarden Euro Umsatz mit digitalen Technologien\r\nund Lösungen und beschäftigen mehr als 2 Millionen Menschen. Zu den Mitgliedern zählen\r\nmehr als 1.000 Mittelständler, über 500 Startups und nahezu alle Global Player. Sie bieten\r\nSoftware, IT-Services, Telekommunikations- oder Internetdienste an, stellen Geräte und\r\nBauteile her, sind im Bereich der digitalen Medien tätig, kreieren Content, bieten\r\nPlattformen an oder sind in anderer Weise Teil der digitalen Wirtschaft. 82 Prozent der im\r\nBitkom engagierten Unternehmen haben ihren Hauptsitz in Deutschland, weitere 8 Prozent\r\nkommen aus dem restlichen Europa und 7 Prozent aus den USA. 3 Prozent stammen aus\r\nanderen Regionen der Welt. Bitkom fördert und treibt die digitale Transformation der\r\ndeutschen Wirtschaft und setzt sich für eine breite gesellschaftliche Teilhabe an den\r\ndigitalen Entwicklungen ein. Ziel ist es, Deutschland zu einem leistungsfähigen und\r\nsouveränen Digitalstandort zu machen.\r\nHerausgeber\r\nBitkom e.V.\r\nAlbrechtstr. 10 | 10117 Berlin\r\nAnsprechpartner/in\r\nLydia Erdmann | Senior Legal Counsel & Referentin Arbeitsrecht\r\nT +49 30 27576-200 | l.erdmann@bitkom.org\r\nAdél Holdampf-Wendel | Bereichsleiterin Future of Work und Arbeitsrecht\r\nT +49 30 27576-202 | a.holdampf@bitkom.org\r\nVerantwortliches Bitkom-Gremium\r\nAK Personal und Arbeitsrecht\r\nCopyright\r\nBitkom 2025\r\nDiese Publikation stellt eine allgemeine unverbindliche Information dar. Die Inhalte spiegeln die Auffassung im Bitkom zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wider. Obwohl die Informationen mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, besteht kein Anspruch auf sachliche Richtigkeit, Vollständigkeit und/oder Aktualität, insbesondere kann diese Publikation nicht den besonderen Umständen des Einzelfalles Rechnung tragen. Eine Verwendung liegt daher in der eigenen Verantwortung des Lesers. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen. Alle Rechte, auch der auszugsweisen Vervielfältigung, liegen beim Bitkom oder den jeweiligen Rechteinhabern."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)","shortTitle":"BMAS","url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-01-28"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003966","regulatoryProjectTitle":"Zügige und innovationsfreundliche Umsetzung von MiCAR, TFR und DORA","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/32/30/303856/Stellungnahme-Gutachten-SG2406130028.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme\r\nbitkom.org\r\nMärz 2024\r\nAnhörung zum Gesetz über die\r\nDigitalisierung des Finanzmarktes im\r\nFinanzausschuss des Bundestages\r\nZusammenfassung\r\nBitkom unterstützt den Einsatz zur weiterführenden Digitalisierung von Wertpapieren\r\nund sieht darin vielfältige Möglichkeit, sowohl bestehende als auch künftige Märkte\r\nsicherer und transparenter zu gestalten. Der Regierungsentwurf (RegE) des Gesetzes\r\nüber die Digitalisierung des Finanzmarktes (Finanzmarktdigitalisierungsgesetz,\r\nFinmadiG) behandelt wesentliche Anforderungen im Zusammenhang mit der\r\nUmsetzung der Europäischen Verordnungen MiCA (Markets in Crypto-Assets), der\r\nNeufassung der EU-Geldtransferverordnung (Transfer of Funds Regulation) sowie der\r\nDurchführung beziehungsweise Umsetzung der europäischen DORA-Regulierung\r\n(Digital Operational Resilience Act, Verordnung und Richtlinie). Der RegE beinhaltet\r\nbereits viele positive Anpassungen gegenüber dem Referentenentwurf. Allerdings\r\nbleiben weiterhin einige Fragen unbeantwortet, die der Klarstellung bedürfen und mit\r\nderen Beantwortung einer möglichen Rechtsunsicherheit vorgebeugt werden kann.\r\nIm Rahmen der öffentlichen Anhörung im Finanzausschuss des Bundestages möchten\r\nwir unter anderem auf folgende Punkte hinweisen:\r\n1. Es braucht keine Reduzierung der Übergangsfristen gegenüber den Vorschlägen in\r\nder MiCA.\r\n2. Eine klare Abgrenzung von „kryptografischen Finanzinstrumenten“ im KWG und\r\neine Beschränkung des Verweises auf Kryptowerte im Sinne der MiCA auf den\r\nAnwendungsbereich der MiCA ist notwendig.\r\n3. Die Überprüfung der Sonderregelung für das qualifizierte Kryptoverwahrgeschäft\r\nund des Kombinationsverbots im Hinblick auf die kombinierte Erbringung von\r\nMiFID II-Dienstleistungen und Kryptowerte-Dienstleistungen, wie von der MiCA\r\nermöglicht, ist nötig.\r\n2\r\nKommentierung im Detail\r\nGesetz zur Aufsicht über Märkte für Kryptowerte\r\n(Kryptomärkteaufsichtsgesetz – KMAG)\r\n§ 50 Abs. 1 (Übergangsvorschrift zur Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen\r\nnach Artikel 143 der Verordnung (EU) 2023/1114; Verordnungsermächtigung)\r\n Der im RegE enthaltende Vorschlag zu § 50 Abs. 1 des KMAG wirft weiterhin Fragen\r\nbezüglich seiner Übereinstimmung mit Artikel 143 Abs. 3 der Verordnung (EU)\r\n2023/1114 (MiCA) auf. Dieser Artikel der MiCA ermöglicht es Unternehmen,\r\nDienstleistungen im Zusammenhang mit Kryptowerten unter den geltenden\r\nnationalen Vorschriften zu erbringen, ohne eine separate nationale Erlaubnis für\r\nKryptowerte-Dienstleistungen zu benötigen. Dies gilt auch für bislang nicht\r\nregulierte Unternehmen. Jedoch sieht § 50 Abs. 1 KMAG diesbezüglich\r\nEinschränkungen vor.\r\n Die Unvereinbarkeit dieser nationalen Regelung mit Artikel 143 Abs. 3 MiCA ist\r\ngegeben, da die MiCA die Anwendung von nationalen Vorschriften in dieser\r\nÜbergangszeit zulässt. Dies sollte auch für bislang unregulierte Unternehmen\r\ngelten, die zum Beispiel als Handelsplattformen für Utility Token, möglicherweise\r\nunter den Anwendungsbereich von MiCA fallen. In diesem Zusammenhang ist es\r\nangebracht, Übergangsbestimmungen einzuführen, um sicherzustellen, dass solche\r\nUnternehmen legal operieren können.\r\n Die Klarstellung und Anpassung von § 50 Abs. 1 des KMAG in Übereinstimmung mit\r\nden Bestimmungen von Artikel 143 Abs. 3 MiCA ist von entscheidender Bedeutung,\r\num unnötige Wettbewerbsnachteile für deutsche Unternehmen zu vermeiden. Der\r\nÜbergangszeitraum von 12 Monaten sollte nicht von den in der MiCA\r\nvorgeschlagenen 18 Monaten abweichen. Die Reduzierung der Übergangszeiten\r\nwürde einem attraktiven Standort für Blockchain-Dienstleistungen entgegenwirken\r\nund Chancen für die heimische Wirtschaft konterkarieren.\r\nÄnderung des Kreditwesengesetzes (KWG)\r\n§ 1 Abs. 1a und Abs. 11 (Kryptografische Instrumente und Kryptowerte)\r\n Die gewählte Systematik, kryptografische Instrumente nicht mehr im Katalog des\r\nAbs. 11 als Finanzinstrumente aufzuführen, erfordert Klarstellung. Wir empfehlen,\r\nstatt von „kryptografischen Instrumenten“ von „kryptografischen\r\nFinanzinstrumenten“ zu sprechen. Dies würde die Abgrenzung klarer machen und\r\nUnklarheiten beseitigen. Digitale Darstellungen von Werten zu Tausch- oder\r\nZahlungszwecken sollten keinen eigenständigen Anwendungsbereich haben.\r\n Der Verweis auf Kryptowerte im Sinne von Artikel 3 Abs. 1 Nummer 5 der\r\nVerordnung (EU) 2023/1114 sollte eindeutig auf solche Kryptowerte im\r\n3\r\nAnwendungsbereich der MiCA beschränkt sein. Die Definition in der MiCA ist weit\r\ngefasst und unterscheidet sich von der Finanzinstrumentedefinition der MiFID II.\r\nDaher ist es wichtig, im Gesetz klarzustellen, dass es sich um Kryptowerte im\r\nAnwendungsbereich der MiCA handelt.\r\n Eine Klarstellung, welche Instrumente von „kryptografische Finanzinstrumente“\r\nerfasst werden sollen, ist notwendig, um ein „goldplating“ zu verhindern.\r\n Die Einführung des Begriffs „kryptografisches Instrument“ und des „qualifizierten\r\nKryptoverwahrgeschäfts“ als erlaubnispflichtige Finanzdienstleistung erscheint\r\nunklar. Es ist fraglich, ob eine solche Restmenge tatsächlich existiert. Die MiCA wird\r\nzukünftig alle Instrumente abdecken, die als Kryptowerte gelten.\r\n Wenn die KWG-Erlaubnispflicht für das „qualifizierte Kryptoverwahrgeschäft“\r\nbeibehalten wird, sollte eine eigene Übergangsvorschrift klarstellen, dass Institute,\r\ndie bereits eine Erlaubnis für das Kryptoverwahrgeschäft besitzen, auch das\r\n„qualifizierte Kryptoverwahrgeschäft“ weiterhin betreiben dürfen, ohne erneut ein\r\nErlaubnisverfahren durchlaufen zu müssen.\r\n§ 1a Abs. 2 (Umsetzung des Digital Operational Resilience Act - DORA)\r\n In Bezug auf Institute, die nicht als CRR-Institute gelten, werden die erleichterten\r\nAnforderungen gemäß Artikel 16 des Digital Operational Resilience Act (DORA)\r\nangewendet. Gemäß der Begründung (Seite 167) soll die Bankaufsichtliche\r\nAnforderungen an die IT (BAIT) zukünftig keine Anwendung mehr finden. Dies führt\r\nzu Erleichterungen, was von uns grundsätzlich positiv gesehen wird.\r\n§ 32 KWG (Erlaubnis für das qualifizierte Kryptoverwahrgeschäft)\r\n Der RegE sieht Änderungen in § 32 KWG vor. Im Abs. 2a Satz 2 wird vorgeschlagen,\r\ndas Wort \"qualifiziertes\" nach den Wörtern „Erlaubnis für das“ einzufügen und die\r\nWörter „oder Kryptowerte im Sinne des § 1 Abs. 11 Nummer 10“ durch die Wörter\r\n„kryptografische Instrumente im Sinne des Absatzes 1a Satz 9 und 10“ zu ersetzen.\r\n Der RegE (Seite 168) erläutert diese Änderung als eine Folgeanpassung aufgrund\r\nder Umbenennung des Kryptoverwahrgeschäfts in § 1 Abs. 1a Satz 2 Nummer 6 in\r\n„qualifiziertes Kryptoverwahrgeschäft“ und des neuen Alternativverhältnisses\r\nzwischen Kryptowerten im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2023/1114\r\nund Finanzinstrumenten.\r\n Der Entwurf sieht bisher keine weiteren Anpassungen in § 32 KWG oder § 15 Abs.\r\n7 WpIG (Kombinationsverbot) vor. Damit dürften deutsche WpIG-Institute im\r\nGegensatz zu Instituten in anderen Mitgliedsstaaten weiterhin zukünftig keine\r\nVerwahrung nach MiCA anbieten.\r\n Ohne weitere Anpassung wäre § 32 Abs. 2a Satz 2 KWG in Zukunft wohl obsolet, da\r\nkryptografische Instrumente voraussichtlich mit (tokenisierten)\r\nFinanzinstrumenten gleichgestellt werden. In diesem Fall würde ein Unternehmen\r\nhauptsächlich eine WpIG-Erlaubnis benötigen, um neben der Verwahrung auch\r\nweitere Dienstleistungen in Bezug auf diese (tokenisierten) Finanzinstrumente\r\n(auch als kryptografische Instrumente bezeichnet) anzubieten. Allerdings verbietet\r\ndas Kombinationsverbot gemäß § 15 Abs. 7 WpIG, dasselbe Unternehmen sowohl\r\n4\r\ndie KWG- als auch die WpIG-Erlaubnis und möglicherweise eine MiCA-Zulassung zu\r\nkombinieren. Dies bedeutet, dass dasselbe Unternehmen möglicherweise nicht das\r\nqualifizierte Kryptoverwahrgeschäft und weitere Dienstleistungen in Bezug auf\r\ntokenisierte Finanzinstrumente anbieten kann.\r\n Die Regelung des qualifizierten Kryptoverwahrgeschäfts als Sondertatbestand im\r\nKWG und das Kombinationsverbot gemäß § 15 Abs. 7 WpIG sollten vor dem\r\nHintergrund überdacht werden. Die MiCA zeigt, dass MiFID II-Dienstleistungen\r\nund Kryptowerte-Dienstleistungen kombinierbar sind. Dies wird in dem\r\nAnzeigeverfahren gemäß Artikel 60 Abs. 3 MiCA für Wertpapierfirmen\r\nverdeutlicht, insbesondere in Artikel 60 Abs. 3 Unterabsatz 2 Buchstabe a MiCA,\r\nder die Verwahrung von Finanzinstrumenten betrifft.\r\n Aus unserer Sicht können deutsche Kryptoverwahrer im internationalen Kontext\r\nerhebliche und ungerechtfertigte Nachteile erleiden, wenn ihnen weitere\r\nDienstleistungen im Zusammenhang mit (tokenisierten) Finanzinstrumenten\r\nverwehrt bleiben.\r\n5\r\nBitkom vertritt mehr als 2.200 Mitgliedsunternehmen aus der digitalen Wirtschaft. Sie generieren in\r\nDeutschland gut 200 Milliarden Euro Umsatz mit digitalen Technologien und Lösungen und beschäftigen mehr\r\nals 2 Millionen Menschen. Zu den Mitgliedern zählen mehr als 1.000 Mittelständler, über 500 Startups und\r\nnahezu alle Global Player. Sie bieten Software, IT-Services, Telekommunikations- oder Internetdienste an,\r\nstellen Geräte und Bauteile her, sind im Bereich der digitalen Medien tätig, kreieren Content, bieten\r\nPlattformen an oder sind in anderer Weise Teil der digitalen Wirtschaft. 82 Prozent der im Bitkom engagierten\r\nUnternehmen haben ihren Hauptsitz in Deutschland, weitere 8 Prozent kommen aus dem restlichen Europa\r\nund 7 Prozent aus den USA. 3 Prozent stammen aus anderen Regionen der Welt. Bitkom fördert und treibt die\r\ndigitale Transformation der deutschen Wirtschaft und setzt sich für eine breite gesellschaftliche Teilhabe an\r\nden digitalen Entwicklungen ein. Ziel ist es, Deutschland zu einem leistungsfähigen und souveränen\r\nDigitalstandort zu machen.\r\nHerausgeber\r\nBitkom e.V.\r\nAlbrechtstr. 10 | 10117 Berlin\r\nAnsprechpartner\r\nBenedikt Faupel | Bereichsleiter Blockchain\r\nT 030 27576-410 | b.faupel@bitkom.org\r\nLukas Marschallek | Referent Digital Banking & Financial Services\r\nT 030 27576-551 | l.marschallek@bitkom.org\r\nVerantwortliches Bitkom-Gremium\r\nAK Blockchain\r\nAK Digitaler Zahlungsverkehr\r\nAK Fintechs & Digital Banking\r\nCopyright\r\nBitkom 2024\r\nDiese Publikation stellt eine allgemeine unverbindliche Information dar. Die Inhalte spiegeln die Auffassung im\r\nBitkom zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wider. Obwohl die Informationen mit größtmöglicher Sorgfalt\r\nerstellt wurden, besteht kein Anspruch auf sachliche Richtigkeit, Vollständigkeit und/oder Aktualität,\r\ninsbesondere kann diese Publikation nicht den besonderen Umständen des Einzelfalles Rechnung tragen. Eine\r\nVerwendung liegt daher in der eigenen Verantwortung des Lesers. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen. Alle\r\nRechte, auch der auszugsweisen Vervielfältigung, liegen beim Bitkom oder den jeweiligen Rechteinhabern."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-03-19"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003966","regulatoryProjectTitle":"Zügige und innovationsfreundliche Umsetzung von MiCAR, TFR und DORA","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/b9/bf/379834/Stellungnahme-Gutachten-SG2412040016.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Titel\r\n1\r\nVerabschiedung des \r\nFinanzmarktdigitalisier\u0002ungsgesetzes (FinmadiG)\r\n2\r\nNovember 2024\r\nZeitnahe Verabschiedung des \r\nFinanzmarktdigitalisierungsgesetzes \r\n(FinmadiG)\r\nDeutschland ist dabei, seine mühsam erkämpfte europäische Vorreiterrolle im Krypto\u0002Sektor einzubüßen. Die Verabschiedung des Finanzmarktdigitalisierungsgesetzes \r\n(FinmadiG) noch im Jahr 2024 ist unbedingt notwendig. Geschieht dies nicht bis zum \r\n30.12.2024, riskiert Deutschland die Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens \r\ndurch die EU, weil die europäischen Verordnungen (EU) 2023/1114, (EU) 2023/1113 \r\nund (EU) 2022/2556 (MiCAR, TFR und DORA) nicht rechtzeitig in vollem Umfang in \r\nnationales Recht umgesetzt worden sind.\r\nGründe für eine zeitnahe Verabschiedung des \r\nFinanzmarktdigitalisierungsgesetzes (FinmadiG) im \r\nEinzelnen sind:\r\n Inhaltlicher Konsens zwischen SPD, CDU/CSU, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP: \r\nSeit dem Frühjahr besteht ein inhaltlicher Konsens zwischen SPD, CDU/CSU, \r\nBÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP. Die Beschlussempfehlung des \r\nFinanzausschusses lautet auf Annahme des Gesetzentwurfs. Die oben genannten \r\nFraktionen haben der Empfehlung alle zugestimmt. Durch die Blockade kann es zu \r\neiner Aufsichtslücke und Rechtsunsicherheit im Themenfeld IT-Sicherheit und bei \r\nder Aufsicht über Kryptogeschäfte kommen.\r\n Selbst erzeugter Wettbewerbsnachteil: Nur die nationale Umsetzung der MiCAR \r\nerlaubt Unternehmen das sogenannte „Passporting“, um mit einer (BaFin-)Lizenz \r\nden Zugang für Kryptodienstleistungen zum gesamten EU-Binnenmarkt zu \r\nerhalten. Wegen der aktuell fehlenden Rechtsgrundlage kann die BaFin keine \r\nLizenzanträge (abschließend) bearbeiten. Andere europäische Länder sind weiter. \r\nUnternehmen können dort auf eine zeitnahe Erteilung der MiCAR-Lizenz zum \r\nInkrafttreten am 30.12.2024 hoffen. Eine verzögerte Umsetzung von MiCAR kann zu \r\neiner späteren Umsetzung von DORA-Maßnahmen bei Kryptoverwahrern führen \r\nund dadurch temporär die operationale Resilienz mindern, was der Zielsetzung von \r\nDORA widerspricht, möglichst zeitnah einen einheitlichen Standard zu schaffen.\r\nDies ist insgesamt ein großer Wettbewerbsnachteil für Deutschland und schwächt \r\nden deutschen Krypto-Sektor. Unternehmen könnten in andere Länder abwandern.\r\n3\r\n Weiterentwicklung wird blockiert: Die Gründung und Ansiedlung von neuen \r\nUnternehmen mit lizenzierungspflichtigen Dienstleistungen nach MiCAR wird \r\nunterbunden. Es kann zur Bildung von Clustern im europäischen Ausland kommen, \r\ndieser Standortnachteil wird für Deutschland nur schwer wieder aufzuholen sein.\r\nFazit:\r\nDeutschland kann es sich nicht leisten, das FinmadiG weiter hinauszuzögern. Das \r\nGesetz ist der Schlüssel, um rechtliche Sicherheit zu schaffen, internationale \r\nWettbewerbsfähigkeit zu sichern und die Zukunftsfähigkeit des Krypto-Sektors in \r\nDeutschland zu garantieren. Es sollte noch 2024 verabschiedet werden.\r\nbitkom.org\r\nBitkom vertritt mehr als 2.200 Mitgliedsunternehmen aus der digitalen Wirtschaft. Sie \r\ngenerieren in Deutschland gut 200 Milliarden Euro Umsatz mit digitalen Technologien und \r\nLösungen und beschäftigen mehr als 2 Millionen Menschen. Zu den Mitgliedern zählen \r\nmehr als 1.000 Mittelständler, über 500 Startups und nahezu alle Global Player. Sie bieten \r\nSoftware, IT-Services, Telekommunikations- oder Internetdienste an, stellen Geräte und \r\nBauteile her, sind im Bereich der digitalen Medien tätig, kreieren Content, bieten \r\nPlattformen an oder sind in anderer Weise Teil der digitalen Wirtschaft. 82 Prozent der im \r\nBitkom engagierten Unternehmen haben ihren Hauptsitz in Deutschland, weitere 8 Prozent \r\nkommen aus dem restlichen Europa und 7 Prozent aus den USA. 3 Prozent stammen aus \r\nanderen Regionen der Welt. Bitkom fördert und treibt die digitale Transformation der \r\ndeutschen Wirtschaft und setzt sich für eine breite gesellschaftliche Teilhabe an den \r\ndigitalen Entwicklungen ein. Ziel ist es, Deutschland zu einem leistungsfähigen und \r\nsouveränen Digitalstandort zu machen.\r\nHerausgeber\r\nBitkom e.V.\r\nAlbrechtstr. 10 | 10117 Berlin\r\nAnsprechpartner\r\nFrederic M. Meyer | Referent Blockchain\r\nT 030 27576-161 | f.meyer@bitkom.org\r\nVerantwortliches Bitkom-Gremium\r\nAK Blockchain\r\nCopyright\r\nBitkom 2024\r\nDiese Publikation stellt eine allgemeine unverbindliche Information dar. Die Inhalte spiegeln die Auffassung im \r\nBitkom zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wider. Obwohl die Informationen mit größtmöglicher Sorgfalt \r\nerstellt wurden, besteht kein Anspruch auf sachliche Richtigkeit, Vollständigkeit und/oder Aktualität, \r\ninsbesondere kann diese Publikation nicht den besonderen Umständen des Einzelfalles Rechnung tragen. Eine \r\nVerwendung liegt daher in der eigenen Verantwortung des Lesers. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen. Alle \r\nRechte, auch der auszugsweisen Vervielfältigung, liegen beim Bitkom oder den jeweiligen Rechteinhabern."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-11-20"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003968","regulatoryProjectTitle":"Anpassung Energieeffizienzgesetz (EnEfG)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/20/cb/303860/Stellungnahme-Gutachten-SG2406130054.pdf","pdfPageCount":6,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Auf einen Blick\r\nEntwurf Änderungsgesetz u. a. zur\r\nÄnderung des Energieeffizienzgesetzes\r\n1\r\nAusgangslage\r\nIm „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Effizienzmaßnahmen sowie zur Änderung des Energieeffizienzgesetzes (EnEfG)“ werden Anpassungen am EnEfG gemacht, um den entsprechenden delegierten Rechtsakt der zugehörigen EU-Richtlinie zu berücksichtigen und um weitere Anpassungen vorzunehmen.\r\nBewertung\r\nBitkom begrüßt die Gelegenheit zur Stellungnahme sowie den fortlaufenden Dialog mit dem BMWK seit der Verabschiedung des EnEfG. Wir unterstützen grundsätzlich dessen Anpassung, um Praxistauglichkeit, Klarheit und EU-weite Harmonisierung zu fördern. Es bestehen jedoch noch notwendige Verbesserungsmöglichkeiten. Folgend werden diese dargelegt.\r\nKurzüberblick der Vorschläge\r\n▪\r\nAnpassung an den delegierten Rechtsakt\r\nBitkom unterstützt die Anwendung von Ausnahmen für Rechenzentrumsbetreiber im ersten Berichtszeitraum gemäß dem delegierten Rechtsakt, um technische Schwierigkeiten bei der Datenerfassung zu berücksichtigen und die Harmonisierung sicherzustellen. Zudem bedarf es einer Anpassung der individuellen Veröffentlichungspflicht, um die Rechtskonformität sicherzustellen, da diese im Widerspruch zu EU-Verordnungen steht, die eine vertrauliche Behandlung aller Informationen und wesentlichen Leistungsindikatoren einzelner Rechenzentren vorsehen. Darüber hinaus schafft der delegierte Rechtsakt Klarheit darüber welche Informationen in aggregierter Form veröffentlicht werden sollen. Eine solche mit dem delegierten Rechtsakt harmonisierte Klarstellung sollte auch im EnEfG eingefügt werden.\r\n▪\r\nNotwendige Klarstellungen Die bereits angekündigte Fristverlängerung für das RZ-Register sollte im EnEfG festgehalten werden. Zusätzlich schlagen wir eine Ergänzung in §15 vor, um den Umgang mit nicht eindeutig zuzuordnenden Verbräuchen zu klären und Schätzungen zu vermeiden.\r\n▪\r\nWeitere Probleme Energieeffizienzgesetz Die bereits beschlossene Verschärfung des PUE-Wertes ist praktisch nicht erfüllbar. Grenzwerte sollten Faktoren wie Verfügbarkeit, Auslastung und Kühlung berücksichtigen. Zudem wäre eine Fristverschiebung sinnvoll, da laufende Bauvorhaben betroffen sind. Die vorgesehene pauschale Verpflichtung zur Abwärmenutzung ist keine praktikable Lösung und sollte durch eine individuelle Kosten-Nutzen-Bewertung ersetzt werden.\r\nStellungnahme\r\n2\r\nApril 2024\r\nEntwurf Änderungsgesetz u. a. zur Änderung des Energieeffizienzgesetzes\r\nKontext\r\nSeit November 2023 ist das neue Energieeffizienzgesetz (EnEfG) in Kraft, das weitreichende Anforderungen an große Teile der deutschen Wirtschaft enthält. Unter anderem werden Energieeffizienz-, Abwärmenutzungs- und Berichtspflichten für Rechenzentren festgelegt. In einem delegierten Rechtsakt zur zugehörigen EU-Richtlinie vom 14.03.24 wurden diese Berichtspflichten kürzlich konkretisiert. Um diesen Rechtsakt im EnEfG zu berücksichtigen und um weitere Anpassungen vorzunehmen ist nun geplant im Rahmen eines „Entwurfes eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Effizienzmaßnahmen sowie zur Änderung des Energieeffizienzgesetzes“ Änderungen am EnEfG vorzunehmen. Aufgrund der Betroffenheit der Rechenzentrumsbranche beschränkt sich diese Stellungnahme auf die Änderungen am EnEfG.\r\nBewertung\r\nBitkom begrüßt die Möglichkeit zur Stellungnahme und zur Teilnahme an der Anhörung. Ebenso lobenswert ist der kontinuierliche Austausch des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz mit den betroffenen Branchen seit der Verabschiedung des EnEfG. Grundsätzlich begrüßen wir die Anpassung des EnEfG, um dieses praxistauglicher zu gestalten, Unklarheiten zu beseitigen und eine EU-weite Harmonisierung zu fördern. Es bestehen jedoch noch notwendige Verbesserungsmöglichkeiten.\r\n3\r\nAnpassung an den delegierten Rechtsakt\r\nDefinition Leistungsschwelle\r\nAnstatt der „nicht redundanten elektrischen Nennanschlussleistung“ sollte wie in der EU-Energieeffizienzrichtlinie und im zugehörigen delegierten Rechtsakt die installierte IT-Leistung zur Definition einer Leistungsschwelle für Rechenzentren (RZ) verwendet werden. Nur so ist eine sinnvolle Unterscheidung der RZ nach Kapazität und eine EU-weite Vergleichbarkeit möglich.\r\nAusnahmen in den ersten Berichtszyklen\r\nDer delegierte Rechtsakt sieht vor, dass RZ-Betreiber im ersten Berichtszeitraum einen oder mehrere der in Anhang II Nummer 1 Buchstaben d, e, h bis l (Gesamtenergieverbrauch, Gesamtenergieverbrauch der IT-Geräte, Gesamtwassereinsatz, Gesamttrinkwassereinsatz, Abwärmenutzung, durchschnittliche Abwärmetemperatur, mittlerer Sollwert der Ansauglufttemperatur der IT-Geräte) und Nummer 1 Buchstaben o bis r genannten wesentlichen Leistungsindikatoren (Gesamtverbrauch an erneuerbaren Energien, Gesamtverbrauch an erneuerbaren Energien mit Herkunftsnachweisen, Gesamtverbrauch an erneuerbaren Energien aus Strombezugsverträgen, Gesamtverbrauch an erneuerbaren Energien aus erneuerbaren Energien vor Ort ) aus technischen Gründen nicht überwachen und erfassen, so kann der RZ-Betreiber diese Informationen nicht berichten, muss allerdings die Gründe dafür erläutern.\r\nIn den ersten beiden Berichtszyklen gibt es zudem eine spezielle Regelung für Colocation-Rechenzentrumsbetreiber: Sollten sie nicht in der Lage sein, die erforderlichen Daten für eine ausreichende Berechnung der wesentlichen Leistungsindikatoren gemäß Anhang II Nummer 2 Buchstaben a und b (IKT-Kapazität für Server, IKT-Kapazität für Speichergeräte) zu überwachen und zu erfassen, so müssen sie den prozentualen Anteil der Rechnerraumfläche schätzen und angeben, auf den sich die verfügbaren Daten beziehen, die sie an die Europäische Datenbank übermitteln.\r\nDiese Ausnahmen in den ersten Berichtszyklen sollten auch in Deutschland angewendet werden, um Konformität mit dem Rechtsakt herzustellen.\r\nVertraulichkeit der Daten\r\nEs muss zwingend eine Anpassung des § 13 EnEfG an den delegierten Rechtsakt erfolgen, um Rechtskonformität herzustellen. EU-Verordnungen haben eine direkte Verbindlichkeit und entfalten eine unmittelbare Gültigkeit in den Mitgliedsstaaten. Die individuelle Veröffentlichungspflicht steht im Widersprich zu Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission und Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie 2003/4/EG über den Zugang der Öffentlichkeit zu\r\n4\r\nUmweltinformationen als vertrauliche Informationen. Der Rechtsakt sieht daher vor, dass die betreffenden Mitgliedstaaten alle Informationen und wesentlichen Leistungsindikatoren zu den einzelnen Rechenzentren vertraulich behandeln, da diese die geschäftlichen Interessen der Betreiber und Eigentümer von Rechenzentren berühren. Viele der Indikatoren dürfen daher nicht einer individuellen Veröffentlichungspflicht für einzelne Rechenzentren unterliegen.\r\nAggregierte Veröffentlichung\r\nDarüber hinaus schafft der delegierte Rechtsakt Klarheit darüber, welche Informationen in aggregierter Form veröffentlicht werden sollen. Darunter fallen:\r\n▪\r\nAnzahl der meldenden Rechenzentren;\r\n▪\r\nVerteilung der meldenden Rechenzentren nach Größenkategorien;\r\n▪\r\nGesamter Leistungsbedarf für die installierte Informationstechnologie (PDIT) aller meldenden Rechenzentren;\r\n▪\r\nGesamtenergieverbrauch (EDC) aller meldenden Rechenzentren;\r\n▪\r\nGesamtwassereinsatz (WIN) aller meldenden Rechenzentren;\r\n▪\r\nDuchschn. PUE/WUE/ERF/REF/ für alle meldenden Rechenzentren im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates, durchschnittlicher REF pro Art des Rechenzentrums und durchschnittlicher REF pro Größenkategorie\r\nEine Klarstellung welche Daten aggregiert veröffentlicht werden, sollte im EnEfG eingefügt werden und mit dem Rechtsakt harmonisiert sein.\r\nNotwendige Klarstellungen\r\nAngekündigte Fristverlängerungen\r\nDie geplante Verschiebung der Frist für den ersten Berichtszyklus an das Energieeffizienzregister für Rechenzentren gemäß §13 EnEfG, die für Rechenzentren ab 500 kW gilt, auf den 15. August 2024, erfordert eine entsprechende Anpassung in §20 (Übergangsvorschrift). Positiv hervorzuheben ist, dass dies bei der Plattform für Abwärme im Entwurf bereits umgesetzt wurde und auch hier mehr Zeit für eine adäquate Vorbereitung gegeben wird.\r\nInformation und Beratung im Kundenverhältnis §15\r\nZur Klarstellung bei nicht eindeutig zuzuordnenden Verbräuchen sollte eine entsprechende Ergänzung eingefügt werden. Vorschlag: „Energieverbräuche, die aus dem Betrieb von technischen Installationen entstehen, die durch mehrere Kunden genutzt und daher nicht direkt zugeordnet werden können, sind von der Informationspflicht ausgenommen. Das betrifft beispielsweise den Stromverbrauch von Klimatechnik sowie den Stromverbrauch von IT-Plattformen, die durch eine Vielzahl von Kunden genutzt werden, wie beispielsweise eine Public Cloud.“ Ansonsten würde es hier zu Schätzungen kommen, die aufgrund mangelnder Vergleichbarkeit\r\n5\r\nnicht zielführend wären. Derzeit befinden sich bereits internationale Standards in der Entwicklung (z. B. ICT-Standard Greenhouse Gas Protocol). Wir empfehlen, dass sich das Gesetz inhaltlich an diese Standards anlehnt, um eine Vergleichbarkeit in der Branche sicherzustellen. Hierfür wäre eine Implementierungszeit von ca. 1 Jahr angemessen.\r\nWeitere Probleme Energieeffizienzgesetz\r\nEnergieverbrauchseffektivität (PUE) §11\r\nDie im EnEfG in letzter Sekunde und ohne Einbeziehung der Stakeholder beschlossene Reduzierung des ohnehin schon anspruchsvollen PUE-Wertes für neue Rechenzentren ab 2026 von 1,3 auf 1,2 reduziert die für Gebäudeinfrastruktur zur Verfügung stehende Energie pauschal um mehr als 30 % und ist praktisch nicht erfüllbar. Ein pauschaler Wert für alle Rechenzentren ist nicht praxistauglich und hängt u. a. von Verfügbarkeit, Auslastung, Kühlkonzept und Kältemittel ab. Die Grenzwerte sollten daher diese Faktoren berücksichtigen, z. B. eine Staffelung nach Verfügbarkeit und eine Mindestauslastung von 60 % beim maximal geforderten PUE-Wert. (siehe Stellungnahme Verschärfung PUE EnEfG für eine ausführlichere Begründung und Vorschläge). Zudem sind laufende Bauvorhaben betroffen, bei denen Änderungen – auch rechtlich – nicht mehr möglich sind. Eine Verschiebung der Frist für neue Rechenzentren auf 2028 wäre daher angemessen.\r\nAnteil an wiederverwendeter Energie (ERF) §11\r\nDie Nutzung von Abwärme der Rechenzentren ist sinnvoll, aber ohne entsprechende Abnehmer und die erforderlichen Infrastrukturen ist die vorgesehene pauschale Verpflichtung zur Abwärmenutzung keine tragfähige Lösung. Die vorgesehen ERF-Werte sind in der Praxis kaum erreichbar und hängen maßgeblich von der Abnahme durch den angeschlossenen Wärmenetzbetreiber ab. Zudem schränken sie die Ansiedelungsmöglichkeiten der für die Digitalisierung und digitale Souveränität Deutschlands unabdingbaren Rechenzentren ein. Daher sollte auf pauschale Werte verzichtet werden und stattdessen eine Kosten-Nutzen-Bewertung, die der Individualität und Komplexität der Fälle gerecht wird, eingesetzt werden. Zudem sollen Rechenzentren konzeptionell auf eine Abwärmenutzung vorbereitet sein. Die tatsächliche Installation, z. B. eines Wärmetauschers, ist erst dann sinnvoll, wenn die tatsächlich abgenommene Wärmeleistung feststeht.\r\n6\r\nBitkom vertritt mehr als 2.200 Mitgliedsunternehmen aus der digitalen Wirtschaft. Sie generieren in Deutschland gut 200 Milliarden Euro Umsatz mit digitalen Technologien und Lösungen und beschäftigen mehr als 2 Millionen Menschen. Zu den Mitgliedern zählen mehr als 1.000 Mittelständler, über 500 Startups und nahezu alle Global Player. Sie bieten Software, IT-Services, Telekommunikations- oder Internetdienste an, stellen Geräte und Bauteile her, sind im Bereich der digitalen Medien tätig, kreieren Content, bieten Plattformen an oder sind in anderer Weise Teil der digitalen Wirtschaft. 82 Prozent der im Bitkom engagierten Unternehmen haben ihren Hauptsitz in Deutschland, weitere 8 Prozent kommen aus dem restlichen Europa und 7 Prozent aus den USA. 3 Prozent stammen aus anderen Regionen der Welt. Bitkom fördert und treibt die digitale Transformation der deutschen Wirtschaft und setzt sich für eine breite gesellschaftliche Teilhabe an den digitalen Entwicklungen ein. Ziel ist es, Deutschland zu einem leistungsfähigen und souveränen Digitalstandort zu machen.\r\nHerausgeber\r\nBitkom e.V.\r\nAlbrechtstr. 10 | 10117 Berlin\r\nAnsprechpartner\r\nKilian Wagner | Referent für nachhaltige digitale Infrastrukturen\r\nVerantwortliches Bitkom-Gremium\r\nAK Rechenzentren\r\nCopyright\r\nBitkom 2024\r\nDiese Publikation stellt eine allgemeine unverbindliche Information dar. Die Inhalte spiegeln die Auffassung im Bitkom zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wider. Obwohl die Informationen mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, besteht kein Anspruch auf sachliche Richtigkeit, Vollständigkeit und/oder Aktualität, insbesondere kann diese Publikation nicht den besonderen Umständen des Einzelfalles Rechnung tragen. Eine Verwendung liegt daher in der eigenen Verantwortung des Lesers. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen. 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Folgend werden diese dargelegt.\r\nKurzüberblick der Vorschläge\r\n▪\r\nAnpassung an die delegierte Verordnung\r\nBitkom unterstützt die Anwendung von Ausnahmen für Rechenzentrumsbetreiber im ersten Berichtszeitraum gemäß der delegierten Verordnung, um technische Schwierigkeiten bei der Datenerfassung zu berücksichtigen und die Harmonisierung sicherzustellen. Zudem bedarf es einer Anpassung der individuellen Veröffentlichungspflicht, um die Rechtskonformität und fairen Wettbewerb sicherzustellen, da die Pflicht im Widerspruch zu EU-Verordnungen steht, die eine vertrauliche Behandlung aller Informationen und wesentlichen Leistungsindikatoren einzelner Rechenzentren vorsehen. Darüber hinaus schafft die delegierte Verordnung Klarheit darüber welche Informationen in aggregierter Form veröffentlicht werden sollen. Eine solche mit der delegierten Verordnung harmonisierte Klarstellung sollte auch im EnEfG eingefügt werden.\r\n▪\r\nNotwendige Klarstellung § 15 EnEfG Wir schlagen eine Ergänzung in §15 vor, um den Umgang mit nicht eindeutig zuzuordnenden Verbräuchen zu klären und Schätzungen zu vermeiden.\r\n▪\r\nGrundsätzliche Problematik Energieeffizienzgesetz Die bereits beschlossene Verschärfung des PUE-Wertes ist praktisch nicht erfüllbar. Grenzwerte sollten Faktoren wie Verfügbarkeit, Auslastung und Kühlung berücksichtigen. Zudem wäre eine Fristverschiebung sinnvoll, da laufende Bauvorhaben betroffen sind. Die vorgesehene pauschale Verpflichtung zur Abwärmenutzung ist keine praktikable Lösung und sollte durch eine individuelle Kosten-Nutzen-Bewertung ersetzt werden.\r\nStellungnahme\r\n2\r\nJuni 2024\r\nEntwurf Änderungsgesetz u. a. zur Änderung des Energieeffizienzgesetzes\r\nKontext\r\nSeit November 2023 ist das neue Energieeffizienzgesetz (EnEfG) in Kraft, das weitreichende Anforderungen an große Teile der deutschen Wirtschaft enthält. Unter anderem werden Energieeffizienz-, Abwärmenutzungs- und Berichtspflichten für Rechenzentren festgelegt. In einer delegierten Verordnung (EU 2024/1364) zur zugehörigen EU-Richtlinie vom 17.05.24 wurden diese Berichtspflichten kürzlich konkretisiert. Um diese Verordnung im EnEfG zu berücksichtigen und um weitere Anpassungen vorzunehmen ist nun geplant im Rahmen eines „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Effizienzmaßnahmen, zur Änderung des Energieeffizienzgesetzes und zur Änderung des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes“ Änderungen am EnEfG vorzunehmen. Aufgrund der Betroffenheit der Rechenzentrumsbranche beschränkt sich diese Stellungnahme auf die Änderungen am EnEfG.\r\nBewertung\r\nWir begrüßen die Anpassung des EnEfG, um dieses praxistauglicher zu gestalten, Unklarheiten zu beseitigen und eine EU-weite Harmonisierung zu fördern. Es bestehen jedoch noch notwendige Verbesserungsmöglichkeiten.\r\n3\r\nAnpassung an die delegierte Verordnung\r\nDefinition Leistungsschwelle\r\nAnstatt der „nicht redundanten elektrischen Nennanschlussleistung“ sollte wie in der EU-Energieeffizienzrichtlinie und in der zugehörigen delegierten Verordnung die installierte IT-Leistung zur Definition einer Leistungsschwelle für Rechenzentren (RZ) verwendet werden. Nur so ist eine sinnvolle Unterscheidung der RZ nach Kapazität und eine EU-weite Vergleichbarkeit möglich.\r\nVertraulichkeit der Daten\r\nNach § 13 EnEfG müssen Betreiber von Rechenzentren die umfassenden Informationen nach Anlage 3 nicht nur an den Bund übermitteln, sondern auch auf individueller Ebene für jedes Rechenzentrum veröffentlichen. Die delegierte Verordnung der EU-Kommission sieht jedoch vor, dass die betreffenden Mitgliedstaaten alle Informationen und wesentlichen Leistungsindikatoren zu den einzelnen Rechenzentren vertraulich behandeln, da diese die geschäftlichen Interessen der Betreiber und Eigentümer von Rechenzentren berühren (siehe Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung). Die Daten dürfen deshalb nicht einer individuellen Veröffentlichungspflicht für einzelne Rechenzentren unterliegen. Es muss daher zwingend eine Anpassung des § 13 EnEfG an die Verordnung erfolgen, um Rechtskonformität herzustellen und die Geschäftsgeheimnisse von deutschen Rechenzentren im europäischen Wettbewerb zu schützen. EU-Verordnungen haben eine direkte Verbindlichkeit und entfalten eine unmittelbare Gültigkeit in den Mitgliedsstaaten. Laut EU-Kommission steht die individuelle Veröffentlichungspflicht im Widersprich zu Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission und Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie 2003/4/EG über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen als vertrauliche Informationen.\r\nAggregierte Veröffentlichung\r\nDarüber hinaus schafft die delegierte Verordnung Klarheit darüber, welche Informationen in aggregierter Form veröffentlicht werden sollen. Darunter fallen:\r\n▪\r\nAnzahl der meldenden Rechenzentren;\r\n▪\r\nVerteilung der meldenden Rechenzentren nach Größenkategorien;\r\n▪\r\nGesamter Leistungsbedarf für die installierte Informationstechnologie (PDIT) aller meldenden Rechenzentren;\r\n▪\r\nGesamtenergieverbrauch (EDC) aller meldenden Rechenzentren;\r\n▪\r\nGesamtwassereinsatz (WIN) aller meldenden Rechenzentren;\r\n4\r\n▪\r\nDurchschnittliche PUE/WUE/ERF/REF/ für alle meldenden Rechenzentren im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates, durchschnittlicher REF pro Art des Rechenzentrums und durchschnittlicher REF pro Größenkategorie.\r\nEine Klarstellung welche Daten aggregiert veröffentlicht werden, sollte im EnEfG eingefügt werden und mit der Verordnung harmonisiert sein.\r\nZusätzliche Datenpunkte\r\nDie Kommission hat bereits klargestellt, dass die Berichtspflichten aus Anhang 1-3 der delegierten Rechtsverordnung, die Vorgaben aus Anhang 7 der Energieeffizienzrichtlinie vollständig umsetzen. Dies bedeutet konkret, dass die angedachten Berichtspflichten aus der Richtlinie damit vollständig umgesetzt sind. Es bedarf also keiner zusätzlichen Datenpunkte und Anhang 3 des EnEfG kann und sollte entfernt werden. Dies würde unnötige Bürokratie vermeiden und für Einheitlichkeit in der EU sorgen.\r\nNotwendige Klarstellungen\r\nInformation und Beratung im Kundenverhältnis §15\r\nZur Klarstellung bei nicht eindeutig zuzuordnenden Verbräuchen sollte eine entsprechende Ergänzung eingefügt werden. Vorschlag: „Energieverbräuche, die aus dem Betrieb von technischen Installationen entstehen, die durch mehrere Kunden genutzt und daher nicht direkt zugeordnet werden können, sind von der Informationspflicht ausgenommen. Das betrifft beispielsweise den Stromverbrauch von Klimatechnik sowie den Stromverbrauch von IT-Plattformen, die durch eine Vielzahl von Kunden genutzt werden, wie beispielsweise eine Public Cloud.“ Ansonsten würde es hier zu Schätzungen kommen, die aufgrund mangelnder Vergleichbarkeit nicht zielführend wären. Derzeit befinden sich bereits internationale Standards in der Entwicklung (z. B. ICT-Standard Greenhouse Gas Protocol). Wir empfehlen, dass sich das Gesetz inhaltlich an diese Standards anlehnt, um eine Vergleichbarkeit in der Branche sicherzustellen. Hierfür wäre eine Implementierungszeit von ca. 1 Jahr angemessen.\r\nGrundsätzliche Problematik Energieeffizienzgesetz\r\nNeben den genannten Punkten sollten auch folgende Aspekte erneut betrachtet werden, da sie strukturell nicht praxistauglich sind und einen massiven negativen Effekt auf die zukünftige Entwicklung des Digitalstandortes Deutschland haben werden. Zumindest sollte es zeitnah eine umfassende fachliche Evaluation der Vorgaben geben.\r\n5\r\nEnergieverbrauchseffektivität (PUE) §11\r\nDie im EnEfG in letzter Sekunde und ohne Einbeziehung der Stakeholder beschlossene Reduzierung des ohnehin schon anspruchsvollen PUE-Wertes für neue Rechenzentren ab 2026 von 1,3 auf 1,2 reduziert die für Gebäudeinfrastruktur zur Verfügung stehende Energie pauschal um mehr als 30 % und ist praktisch nicht erfüllbar. Ein pauschaler Wert für alle Rechenzentren ist nicht praxistauglich und hängt u. a. von Verfügbarkeit, Auslastung, Kühlkonzept und Kältemittel ab. Die Grenzwerte sollten daher diese Faktoren berücksichtigen, z. B. eine Staffelung nach Verfügbarkeit und eine Mindestauslastung von 60-80 % beim besten geforderten PUE-Wert (siehe Stellungnahme Verschärfung PUE EnEfG für eine ausführlichere Begründung und Vorschläge). Zudem sind laufende Bauvorhaben betroffen, bei denen Änderungen – auch rechtlich – nicht mehr möglich sind. Eine Verschiebung der Frist für neue Rechenzentren auf 2028 wäre daher angemessen.\r\nAnteil an wiederverwendeter Energie (ERF) §11\r\nDie Nutzung von Abwärme der Rechenzentren ist sinnvoll, aber ohne entsprechende Abnehmer und die erforderlichen Infrastrukturen ist die in § 11 EnEfG vorgesehene pauschale Verpflichtung zur Abwärmenutzung keine tragfähige Lösung. Die vorgesehen ERF-Werte sind in der Praxis kaum erreichbar und hängen maßgeblich von der Abnahme durch den angeschlossenen Wärmenetzbetreiber ab. Zudem schränken sie die Ansiedelungsmöglichkeiten der für die Digitalisierung und digitale Souveränität Deutschlands unabdingbaren Rechenzentren ein. Daher sollte auf pauschale Werte verzichtet werden und stattdessen eine Kosten-Nutzen-Bewertung, die der Individualität und Komplexität der Fälle gerecht wird, eingesetzt werden. So können auch Projekte unterhalb der derzeit vorgeschriebenen ERF-Grenzwerte umgesetzt werden, die derzeit vom Wärmenetzbetreiber aufgrund mangelnder Kapazität des Wärmenetzes abgelehnt werden müssten, obwohl sie dennoch sinnvoll wären. Zudem sollen Rechenzentren konzeptionell auf eine Abwärmenutzung vorbereitet sein. Die Installation, z. B. eines Wärmetauschers, ist erst dann sinnvoll, wenn die tatsächlich abgenommene Wärmeleistung feststeht.\r\n6\r\nBitkom vertritt mehr als 2.200 Mitgliedsunternehmen aus der digitalen Wirtschaft. Sie generieren in Deutschland gut 200 Milliarden Euro Umsatz mit digitalen Technologien und Lösungen und beschäftigen mehr als 2 Millionen Menschen. Zu den Mitgliedern zählen mehr als 1.000 Mittelständler, über 500 Startups und nahezu alle Global Player. Sie bieten Software, IT-Services, Telekommunikations- oder Internetdienste an, stellen Geräte und Bauteile her, sind im Bereich der digitalen Medien tätig, kreieren Content, bieten Plattformen an oder sind in anderer Weise Teil der digitalen Wirtschaft. 82 Prozent der im Bitkom engagierten Unternehmen haben ihren Hauptsitz in Deutschland, weitere 8 Prozent kommen aus dem restlichen Europa und 7 Prozent aus den USA. 3 Prozent stammen aus anderen Regionen der Welt. Bitkom fördert und treibt die digitale Transformation der deutschen Wirtschaft und setzt sich für eine breite gesellschaftliche Teilhabe an den digitalen Entwicklungen ein. Ziel ist es, Deutschland zu einem leistungsfähigen und souveränen Digitalstandort zu machen.\r\nHerausgeber\r\nBitkom e.V.\r\nAlbrechtstr. 10 | 10117 Berlin\r\nVerantwortliches Bitkom-Gremium\r\nAK Rechenzentren\r\nCopyright\r\nBitkom 2024\r\nDiese Publikation stellt eine allgemeine unverbindliche Information dar. 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Alle Rechte, auch der auszugsweisen Vervielfältigung, liegen beim Bitkom oder den jeweiligen Rechteinhabern."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-06-25"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003968","regulatoryProjectTitle":"Anpassung Energieeffizienzgesetz (EnEfG)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/56/86/370534/Stellungnahme-Gutachten-SG2411040024.pdf","pdfPageCount":7,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. 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Folgend werden diese dargelegt.\r\nKurzüberblick der Vorschläge\r\n▪\r\nHarmonisierung mit EU-Vorgaben\r\nPassend zur Forderung aus der Wachstumsinitiative der Bundesregierung, sollte es eine Harmonisierung des EnEfG mit der Energieeffizienzrichtlinie und der zugehörigen delegierten Verordnung geben. Besonders wichtig ist hier, den in der Richtlinie vorgesehene Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen auch in Deutschland zu gewährleisten. Nur so kann die Sicherheit von deutschen Rechenzentren und ein fairer internationaler Wettbewerb garantiert werden.\r\nAußerdem schafft die zugehörige delegierte Verordnung Klarheit darüber, welche Informationen in aggregierter Form veröffentlicht werden sollen. Eine solche harmonisierte Klarstellung sollte auch im EnEfG aufgenommen werden. Die Kommission hat zudem betont, dass die Berichtspflichten der delegierten Verordnung die Vorgaben der Energieeffizienzrichtlinie vollständig umsetzen, sodass keine zusätzlichen Datenpunkte erforderlich sind. Daher sollte Anhang 3 des EnEfG entfernt werden, um unnötige Bürokratie zu vermeiden und Einheitlichkeit in der EU zu gewährleisten.\r\n▪\r\nNotwendige Klarstellung § 15 EnEfG Wir schlagen eine Ergänzung in §15 vor, um den Umgang mit nicht eindeutig zuzuordnenden Verbräuchen zu klären und Schätzungen zu vermeiden.\r\n▪\r\nGrundsätzliche Problematik Energieeffizienzgesetz Die bereits beschlossene Verschärfung des PUE-Wertes ist praktisch nicht erfüllbar. Grenzwerte sollten Faktoren wie Verfügbarkeit, Auslastung und Kühlung berücksichtigen. Zudem wäre eine Fristverschiebung sinnvoll, da laufende Bauvorhaben betroffen sind. Die vorgesehene pauschale Verpflichtung zur Abwärmenutzung ist keine praktikable Lösung und sollte durch eine individuelle Kosten-Nutzen-Bewertung ersetzt werden.\r\nStellungnahme\r\n2\r\nAugust 2024\r\nEntwurf Änderungsgesetz u. a. zur Änderung des Energieeffizienzgesetzes\r\nKontext\r\nSeit November 2023 ist das neue Energieeffizienzgesetz (EnEfG) in Kraft, das weitreichende Anforderungen an große Teile der deutschen Wirtschaft enthält. Unter anderem werden Energieeffizienz-, Abwärmenutzungs- und Berichtspflichten für Rechenzentren festgelegt. In einer delegierten Verordnung (EU 2024/1364) zur zugehörigen EU-Richtlinie vom 17.05.24 wurden diese Berichtspflichten kürzlich konkretisiert. Um diese Verordnung im EnEfG zu berücksichtigen und um weitere Anpassungen vorzunehmen ist nun geplant im Rahmen eines „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Effizienzmaßnahmen, zur Änderung des Energieeffizienzgesetzes und zur Änderung des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes“ Änderungen am EnEfG vorzunehmen. Aufgrund der Betroffenheit der Rechenzentrumsbranche beschränkt sich diese Stellungnahme auf die Änderungen am EnEfG.\r\nBewertung\r\nWir begrüßen die Anpassung des EnEfG, um dieses praxistauglicher zu gestalten, Unklarheiten zu beseitigen und eine EU-weite Harmonisierung zu fördern. Es bestehen jedoch noch notwendige Verbesserungsmöglichkeiten.\r\n3\r\nHarmonisierung mit EU-Vorgaben\r\nSchutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen\r\nNach § 13 EnEfG müssen Betreiber von Rechenzentren die umfassenden Informationen nach Anlage 3 nicht nur an den Bund übermitteln, sondern auch auf individueller Ebene für jedes Rechenzentrum veröffentlichen. Die Energieeffizienzrichtlinie und die delegierte Verordnung sehen jedoch vor, dass dies nur mit Ausnahme von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen geschehen darf. In Artikel 12 (1) der Richtlinie heißt es zur Veröffentlichung der Daten: „mit Ausnahme von Informationen, die dem Unionsrecht und dem nationalen Recht zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen und der Vertraulichkeit unterliegen.“\r\nAuch für die EU-Kommission sind die Datenpunkte nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission und Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie 2003/4/EG über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen als vertrauliche Informationen zu betrachten. Dies stellt sie in der delegierten Verordnung klar und behandelt daher die Datenpunkte von individuellen Rechenzentren vertraulich. Ohnehin ist die Veröffentlichungspflicht durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen begrenzt. In dieser unterstreicht es, dass aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz ein Anspruch auf Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse erwächst.1\r\nIn anderen Mitgliedsstaaten, die die Richtlinie bereits umgesetzt haben, wie Österreich und den Niederlanden, wurde die Ausnahme berücksichtigt. Dieser nationale Alleingang steht im Widerspruch zu Punkt 14. „Europäische Bürokratielasten begrenzen und Beschleunigungspotenziale nutzen“ der Wachstumsinitiative der Bundesregierung. Dort heißt es: „Um die überschießende Umsetzung von EU-Recht zu vermeiden, wird die Bundesregierung ab sofort EU-Richtlinien in der Regel 1:1 in nationales Recht umsetzen und bestehende überschießende Umsetzungen identifizieren und reduzieren.“\r\nDie uneingeschränkte Veröffentlichungspflicht auf individueller Ebene einzelner Rechenzentren stellt ein Sicherheitsrisiko dar und schadet dem Standort im internationalen Wettbewerb. Es muss daher zwingend eine Harmonisierung des § 13 EnEfG mit der EU-Richtlinie erfolgen, um die Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse von deutschen Rechenzentren zu schützen.\r\n1 Siehe Jope & Nebel, 2024. Energieeffizienzgesetz, Kommentar. Erich Schmidt Verlag GmbH & Co. KG.\r\n4\r\nDefinition Leistungsschwelle\r\nAnstatt der „nicht redundanten elektrischen Nennanschlussleistung“ sollte wie in der EU-Energieeffizienzrichtlinie und in der zugehörigen delegierten Verordnung die installierte IT-Leistung zur Definition einer Leistungsschwelle für Rechenzentren (RZ) verwendet werden. Nur so ist eine sinnvolle Unterscheidung der RZ nach Kapazität und eine EU-weite Vergleichbarkeit möglich.\r\nAggregierte Veröffentlichung\r\nDie delegierte Verordnung schafft Klarheit darüber, welche Informationen in aggregierter Form auf der Berichtsplattform veröffentlicht werden sollen. Darunter fallen:\r\n▪\r\nAnzahl der meldenden Rechenzentren;\r\n▪\r\nVerteilung der meldenden Rechenzentren nach Größenkategorien;\r\n▪\r\nGesamter Leistungsbedarf für die installierte Informationstechnologie (PDIT) aller meldenden Rechenzentren;\r\n▪\r\nGesamtenergieverbrauch (EDC) aller meldenden Rechenzentren;\r\n▪\r\nGesamtwassereinsatz (WIN) aller meldenden Rechenzentren;\r\n▪\r\nDurchschnittliche PUE/WUE/ERF/REF/ für alle meldenden Rechenzentren im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates, durchschnittlicher REF pro Art des Rechenzentrums und durchschnittlicher REF pro Größenkategorie.\r\nEine Klarstellung welche Daten aggregiert veröffentlicht werden, sollte im EnEfG eingefügt werden und mit der Verordnung harmonisiert sein.\r\nZusätzliche Datenpunkte\r\nDie Kommission hat bereits klargestellt, dass die Berichtspflichten aus Anhang 1-3 der delegierten Rechtsverordnung, die Vorgaben aus Anhang 7 der Energieeffizienzrichtlinie vollständig umsetzen. Dies bedeutet konkret, dass die angedachten Berichtspflichten aus der Richtlinie damit vollständig umgesetzt sind. Es bedarf also keiner zusätzlichen Datenpunkte und Anhang 3 des EnEfG kann und sollte entfernt werden. Dies würde unnötige Bürokratie vermeiden und für Einheitlichkeit in der EU sorgen.\r\n5\r\nNotwendige Klarstellungen\r\nInformation und Beratung im Kundenverhältnis §15\r\nZur Klarstellung bei nicht eindeutig zuzuordnenden Verbräuchen sollte eine entsprechende Ergänzung eingefügt werden. Vorschlag: „Energieverbräuche, die aus dem Betrieb von technischen Installationen entstehen, die durch mehrere Kunden genutzt und daher nicht direkt zugeordnet werden können, sind von der Informationspflicht ausgenommen. Das betrifft beispielsweise den Stromverbrauch von Klimatechnik sowie den Stromverbrauch von IT-Plattformen, die durch eine Vielzahl von Kunden genutzt werden, wie beispielsweise eine Public Cloud.“ Ansonsten würde es hier zu Schätzungen kommen, die aufgrund mangelnder Vergleichbarkeit nicht zielführend wären. Derzeit befinden sich bereits internationale Standards in der Entwicklung. Wir empfehlen, dass sich das Gesetz inhaltlich an diese Standards anlehnt, um eine Vergleichbarkeit in der Branche sicherzustellen. Hierfür wäre eine Implementierungszeit von ca. 1 Jahr angemessen.\r\nGrundsätzliche Problematik Energieeffizienzgesetz\r\nNeben den genannten Punkten sollten auch folgende Aspekte erneut betrachtet werden, da sie strukturell nicht praxistauglich sind und einen massiven negativen Effekt auf die zukünftige Entwicklung des Digitalstandortes Deutschland haben werden. Zumindest sollte es zeitnah eine umfassende fachliche Evaluation der Vorgaben geben.\r\nEnergieverbrauchseffektivität (PUE) §11\r\nDie im EnEfG in letzter Sekunde und ohne Einbeziehung der Stakeholder beschlossene Reduzierung des ohnehin schon anspruchsvollen PUE-Wertes für neue Rechenzentren ab 2026 von 1,3 auf 1,2 reduziert die für Gebäudeinfrastruktur zur Verfügung stehende Energie pauschal um mehr als 30 % und ist praktisch nicht erfüllbar. Ein pauschaler Wert für alle Rechenzentren ist nicht praxistauglich und hängt u. a. von Verfügbarkeit, Auslastung, Kühlkonzept und Kältemittel ab. Die Grenzwerte sollten daher diese Faktoren berücksichtigen, z. B. eine Staffelung nach Verfügbarkeit und eine Mindestauslastung von 60-80 % beim besten geforderten PUE-Wert (siehe Stellungnahme Verschärfung PUE EnEfG für eine ausführlichere Begründung und Vorschläge). Zudem sind laufende Bauvorhaben betroffen, bei denen Änderungen – auch rechtlich – nicht mehr möglich sind. Eine Verschiebung der Frist für neue Rechenzentren auf 2028 wäre daher angemessen.\r\n6\r\nAnteil an wiederverwendeter Energie (ERF) §11\r\nDie Nutzung von Abwärme der Rechenzentren ist sinnvoll, aber ohne entsprechende Abnehmer und die erforderlichen Infrastrukturen ist die in § 11 EnEfG vorgesehene pauschale Verpflichtung zur Abwärmenutzung keine tragfähige Lösung. Die vorgesehen ERF-Werte sind in der Praxis kaum erreichbar und hängen maßgeblich von der Abnahme durch den angeschlossenen Wärmenetzbetreiber ab. Zudem schränken sie die Ansiedelungsmöglichkeiten der für die Digitalisierung und digitale Souveränität Deutschlands unabdingbaren Rechenzentren ein. Daher sollte auf pauschale Werte verzichtet werden und stattdessen eine Kosten-Nutzen-Bewertung, die der Individualität und Komplexität der Fälle gerecht wird, eingesetzt werden. So können auch Projekte unterhalb der derzeit vorgeschriebenen ERF-Grenzwerte umgesetzt werden, die derzeit vom Wärmenetzbetreiber aufgrund mangelnder Kapazität des Wärmenetzes abgelehnt werden müssten, obwohl sie dennoch sinnvoll wären. Zudem sollen Rechenzentren konzeptionell auf eine Abwärmenutzung vorbereitet sein. Die Installation, z. B. eines Wärmetauschers, ist erst dann sinnvoll, wenn die tatsächlich abgenommene Wärmeleistung feststeht.\r\n7\r\nBitkom vertritt mehr als 2.200 Mitgliedsunternehmen aus der digitalen Wirtschaft. Sie generieren in Deutschland gut 200 Milliarden Euro Umsatz mit digitalen Technologien und Lösungen und beschäftigen mehr als 2 Millionen Menschen. Zu den Mitgliedern zählen mehr als 1.000 Mittelständler, über 500 Startups und nahezu alle Global Player. Sie bieten Software, IT-Services, Telekommunikations- oder Internetdienste an, stellen Geräte und Bauteile her, sind im Bereich der digitalen Medien tätig, kreieren Content, bieten Plattformen an oder sind in anderer Weise Teil der digitalen Wirtschaft. 82 Prozent der im Bitkom engagierten Unternehmen haben ihren Hauptsitz in Deutschland, weitere 8 Prozent kommen aus dem restlichen Europa und 7 Prozent aus den USA. 3 Prozent stammen aus anderen Regionen der Welt. Bitkom fördert und treibt die digitale Transformation der deutschen Wirtschaft und setzt sich für eine breite gesellschaftliche Teilhabe an den digitalen Entwicklungen ein. Ziel ist es, Deutschland zu einem leistungsfähigen und souveränen Digitalstandort zu machen.\r\nHerausgeber\r\nBitkom e.V.\r\nAlbrechtstr. 10 | 10117 Berlin\r\nVerantwortliches Bitkom-Gremium\r\nAK Rechenzentren\r\nCopyright\r\nBitkom 2024\r\nDiese Publikation stellt eine allgemeine unverbindliche Information dar. Die Inhalte spiegeln die Auffassung im Bitkom zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wider. Obwohl die Informationen mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, besteht kein Anspruch auf sachliche Richtigkeit, Vollständigkeit und/oder Aktualität, insbesondere kann diese Publikation nicht den besonderen Umständen des Einzelfalles Rechnung tragen. Eine Verwendung liegt daher in der eigenen Verantwortung des Lesers. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen. Alle Rechte, auch der auszugsweisen Vervielfältigung, liegen beim Bitkom oder den jeweiligen Rechteinhabern."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) (20. WP)","shortTitle":"BMDV (20. 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Februar 2023 \r\nAusgangslage\r\nDie digitale Transformation der Verwaltung erfordert den gezielten Einsatz leistungsfähiger Informationstechnologie. Für den IT-Einkauf stehen den öffentlichen Verwaltungen von Bund, Ländern und Kommunen jährlich Summen in Milliardenhöhe zur Verfügung. Als größter IT-Einkäufer in Deutschland hat der Staat eine enorme Marktmacht und damit erheblichen Einfluss auf den Wettbewerb.\r\nVor diesem Hintergrund unterstützt die digitale Wirtschaft das im Koalitionsvertrag vereinbarte Ziel, öffentliche Vergabeverfahren zu professionalisieren und dabei ökologische und soziale Kriterien in den Blick zu nehmen. Von besonderer Relevanz ist die Praxistauglichkeit der Reformvorhaben. Die Erfahrungen und Erwartungen der digitalen Wirtschaft sind nachfolgend entlang der fünf vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) definierten Aktionsfelder dargestellt.\r\n \r\nStärkung der umwelt- und klimafreundlichen Beschaffung\r\n1.\tAuf welcher Stufe des Vergabeverfahrens können Sie sich eine (verpflichtende) Berücksichtigung von umwelt- oder klimabezogenen Aspekten am besten vorstellen? Eher in der Leistungsbeschreibung, bei den Eignungs- oder Zuschlagskriterien, in den Ausführungsbedingungen oder in einer Kombination davon? \r\nEine Stärkung der umwelt- und klimafreundlichen Beschaffung ist sehr zu begrüßen. Die Wirksamkeit und die Praxistauglichkeit der Maßnahmen müssen dabei im Fokus stehen. Die Berücksichtigung von umwelt- und klimabezogenen Aspekten sollte sich deshalb am jeweiligen Beschaffungsgegenstand orientieren.\r\n2.\tExistieren aus Ihrer Sicht bereits zielgerichtete und hinreichend praxistaugliche Vorbilder für die verbindliche Berücksichtigung von Nachhaltigkeitskriterien (welche?)?\r\nDie in der Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Beschaffung klimafreundlicher Leistungen (AVV Klima) skizzierten Maßnahmen (insb. Berechnung der Kosten der verursachten Treibhausgasemissionen) sind methodisch und konzeptionell noch nicht hinreichend konkretisiert, um in der Vergabepraxis Wirkung entfalten zu können.\r\n3.\tWelche rechtlichen oder praktischen Punkte könnten aus Ihrer Sicht am besten zu einer nachhaltigen öffentlichen Beschaffung beitragen? Wie hilfreich wären z.B. praktische Anleitungen, Begründungspflichten, Selbstverpflichtungen, Quoten, Ge- und Verbote oder Mindeststandards?\r\nWichtig ist eine Vergleichbarkeit der Angebote und deshalb eine Orientierung an Umweltstandards, die sich bereits international etabliert haben. Eine Verständigung auf geeignete Standards bzw. die Ausarbeitung entsprechender Handlungsempfehlungen sollte in Zusammenarbeit mit den Anbietern von Produkten und Dienstleistungen für den Öffentlichen Sektor erfolgen. Die IT-Wirtschaft hat in diesem Zusammenhang bereits gute Erfahrungen bei der Stärkung der sozialen Nachhaltigkeit in der Beschaffung gemacht. Die gemeinsam mit der Kompetenzstelle für Nachhaltige Beschaffung beim Beschaffungsamt des BMI ausgearbeitete Verpflichtungserklärung zur Einhaltung von Arbeits- und Sozialstandards in der öffentlichen ITK-Beschaffung (siehe auch: www.nachhaltige-beschaffung.info) hat sich als wirksames und praxistaugliches Instrument zur Stärkung der sozialen Nachhaltigkeit in der Beschaffung etabliert. Die Verpflichtungserklärung zur sozialen Nachhaltigkeit könnte auch für den Bereich der umwelt- und klimafreundlichen Beschaffung beispielgebend sein.\r\nGenerell sollten die geforderten Standards auf den jeweiligen Beschaffungsgegenstand Bezug nehmen und darüber hinaus eindeutig messbar sein. Es sollten keine neuen, international noch nicht etablierten Zertifikate eingeführt werden, da sich vor allem Startups und KMU von der Beteiligung an öffentlichen Ausschreibungen zurückziehen, wenn die finanziellen und organisatorischen Hürden zu hoch angesetzt werden. Hier ist es einfacher und zuführender auf etablierte Standards zu setzen. Zudem besteht die Möglichkeit von den Auftragnehmern eine Beschreibung ihrer Verfahren und Maßnahmen zur Stärkung der ökologischen Nachhaltigkeit zu verlangen - mit der Maßgabe diese bei Auftragserteilung auch zu prüfen.\r\n4.\tIn welchen Branchen sehen Sie besondere Chancen für die umwelt- und klimafreundliche Beschaffung? Gibt es Ihrer Ansicht nach Leistungen, die keine entsprechende Umwelt- oder Klimarelevanz haben könnten? Bitte erläutern Sie.\r\nDie Digitalwirtschaft kann in der Breite (Hardware, Software, Clouddienstleistungen) einen wichtigen Beitrag zum Klimaschutz leisten, wenn die zu beschaffende Leistung ganzheitlich betrachtet wird. So können Prozesse mit weniger Material auskommen, wenn intelligente Lösungen zum Einsatz kommen. In der Softwareentwicklung besteht die Möglichkeit durch entsprechende Architekturen und deren programmtechnische Umsetzung Serveranfragen zu reduzieren, die jeweils zu transportierende Datenmenge zu reduzieren oder die Suchanfragen zu optimieren und Verfahren dadurch effizienter zu gestalten.\r\nGrundsätzlich ist die Umsetzbarkeit einer umwelt- und klimafreundlichen Beschaffung vor allem im produzierenden Gewerbe gegeben. Nachweise zu umwelt- und klimafreundlichen Produktionsverfahren oder die Berücksichtigung der Wiederverwendbarkeit von Stoffen sind darstellbar und könnten somit auch grundsätzlich bei der Vergabe öffentlicher Aufträge adressiert werden. Bei klassischen (IT-) Beratungsleistungen sind die Möglichkeiten zur umwelt- und klimafreundlichen Tätigkeit in der Regel schwer abzuleiten. Ein wichtiger Ansatzpunkt ist die Verringerung von Reiseaufwand. So sollten verstärkt Möglichkeiten geschaffen werden, die Leistungserbringung nicht nur remote, sondern auch aus dem Homeoffice anzubieten.\r\n \r\nStärkung der sozial-nachhaltigen Beschaffung\r\n5.\tWelche Aspekte einer sozial verantwortlichen Beschaffung sollten über die Berücksichtigung von Tarifverträgen hinaus aus Ihrer Sicht prioritär bei der öffentlichen Beschaffung verfolgt oder intensiviert werden?\r\nEin weiterer Aspekt einer sozial verantwortlichen Beschaffung ist die Adressierung der ILO-Kernarbeitsnormen (in den Lieferketten). \r\nZudem kann die Beschaffung als wichtiger Hebel im Bereich der Innovationsförderung genutzt werden, insbesondere durch den Abbau von Zugangshürden für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) und Startups.\r\n6.\tWie könnte dies aus Ihrer Sicht am besten im Vergabeverfahren und -recht integriert werden?\r\nEbenso wie bei der Berücksichtigung von umwelt- und klimafreundlichen Aspekten empfiehlt sich die Anerkennung von Brancheninitiativen und bereits (weltweit) etablierten Zertifikaten. Die Verpflichtungserklärung zur Einhaltung von Arbeits- und Sozialstandards in der öffentlichen ITK-Beschaffung (siehe auch: www.nachhaltige-beschaffung.info) hat sich in diesem Zusammenhang als wirksames und praxistaugliches Instrument zur Stärkung der sozialen Nachhaltigkeit in der Beschaffung etabliert. In Zusammenarbeit mit der Wirtschaft konnte hier ein praxistauglicher Standard etabliert werden, der sich durch eine hohe Akzeptanz bei den Unternehmen und in der öffentlichen Verwaltung auszeichnet.\r\nDamit sich KMU und Startups erfolgreich an öffentlichen Vergabeverfahren beteiligen können, dürfen die rechtlichen und kaufmännischen Anforderungen nicht zu hoch sein. Sinnvoll könnte es daher sein, dass bestimmte Vorgaben (z.B. Vorlage von Nachweisen) erst ab einer gewissen Unternehmensgröße greifen. Für die Beschaffung von IT-Leistungen durch KMU und Startups wesentlich dürfte auch sein, dass der Anwendungsbereich der EVB IT Verträge ausgeweitet wird (insbesondere auch auf Ausschreibungen aller dem Bundesverteidigungsministerium untergeordneten Institutionen), da diese allen Bietern eine verlässliche Grundlage zur Bewertung von Risiken und Bepreisung liefern. KMU und Startups wird dadurch die kosten- und zeitintensive Prüfung individueller Ausschreibungsbedingungen (z.B. durch Einschaltung einer externen Kanzlei) erspart bzw. wird diese bei Prüfung der EVB IT Verträge nur initial erforderlich.\r\n7.\tWie können soziale Innovationen wie. z.B. Sozialunternehmen durch die öffentliche Vergabe gestärkt werden?\r\nKeine Antwort.\r\nDigitalisierung des Beschaffungswesens\r\n8.\tWelche der folgenden Dienste kennen Sie und welche davon nutzen Sie? Zentraler Bekanntmachungsservice, Datenservice öffentlicher Einkauf, die neuen elektronischen Standardformulare, weitere Projekte zur Digitalisierung des öffentlichen Einkaufs (bitte benennen). Was fehlt aus Ihrer Sicht zur vollumfänglichen Digitalisierung der Vergabeverfahren?\r\nVon den Bitkom-Mitgliedsunternehmen werden verschiedenste Portale und Informationsangebote genutzt. Häufig wird auf Dienstleistungsangebote zugegriffen, die in den öffentlichen Vergabeplattformen auf der Basis von Schlagworten nach geeigneten Ausschreibungen suchen. Zudem wird der Bekanntmachungsservice oder auch TED (Tenders Electronic Daily) der Europäischen Kommission verwendet. \r\nWir begrüßen ausdrücklich eine Vereinheitlichung von Verfahren und Vorlagen. Würden bei den Vergaben von den ausschreibenden Stellen verlässlich die entsprechenden CSV-Codes verwendet, dann wäre eine strukturierte Suche dedizierter möglich.\r\nLeider sehen unsere Mitgliedsunternehmen in der Praxis immer wieder Medienbrüche. So enthalten aktuelle Formulare weiter Felder wie „Stempel und Unterschrift des Bieters“. Die Möglichkeit, auf Erklärungen oder Referenzen aus dem Amtlichen Verzeichnis zu verweisen, wird selten eröffnet. Schließlich wird die EEE (Einheitliche Europäische Eigenerklärung) überhaupt nicht genutzt. Bezeichnenderweise verlinkt das BeschA für deutsche Muster auf Seiten in Belgien, Polen und Spanien. \r\n9.\tSpricht aus Ihrer Sicht etwas gegen die elektronische Einreichung von Nachprüfungsanträgen und virtuelle mündliche Verhandlungen in Nachprüfungsverfahren? Bitte erläutern Sie.\r\nNein. Virtuelle mündliche Verhandlungen sollten bei Nachprüfungsverfahren auf jeden Fall zugelassen werden, um Reiseaufwand zu minimieren.\r\n10.\tWelche weiteren Schritte sind praktisch und rechtlich zur Digitalisierung der Nachprüfungsverfahren aus Ihrer Sicht insbesondere erforderlich?\r\nGgf. könnte bei bestimmten Vergaben auch die Textform als ausreichend anzusehen sein. Zudem befürworten wir Fristsetzungen auch für Auftraggeber bezüglich der Beantwortung einer Rüge. \r\nVereinfachung und Beschleunigung der Vergabeverfahren\r\n11.\tWelche Vereinfachungs- und Beschleunigungspotentiale sehen Sie noch im Vergaberecht? Wo setzen aus Ihrer Sicht Rechtssicherheit, Wirtschaftlichkeit oder das europäische Vergaberecht wichtige Grenzen?\r\nGrundsätzlich gilt: Wünschenswert wäre eine Ausweitung des Anwendungsbereichs der EVB-IT Verträge auf alle Behörden von Bund und Ländern, insbesondere auch auf Ausschreibungen aller dem Bundesverteidigungsministerium untergeordneten Institutionen, da diese eine verlässliche Grundlage zur Bewertung von Risiken und Bepreisung für alle Beteiligten liefern.\r\nDas Instrument der Präqualifizierung ist hilfreich. Dieses könnte auf weitere Aspekte übertragen werden (z.B. Umweltkriterien). Derzeit stellen viele Bitkom-Mitgliedsunternehmen fest, dass bereits abgegebene Eignungsnachweise und Eigenerklärungen von den ausschreibenden Stellen regelmäßig erneut eingefordert werden. Dies führ zu vermeidbaren Prüf- und Dokumentationsaufwänden bei den ausschreibenden Stellen und bei den Unternehmen. Der Verweis auf das Amtliche Verzeichnis sollte allen Bietern und Nachunternehmern ermöglichen, dort enthaltende Erklärungen nicht nochmals abgeben zu müssen.\r\nAußerhalb der Präqualifizierung sollten für standardisierte Erklärungen (z.B. nach §§ 123, 124 GWB) eine für alle Verfahren gültige Vorgabe bestehen. Solche Erklärungen verbieten „Kreativität“ durch die Vergabestellen, die immense Prüfungsaufwände bei den Bietern nach sich ziehen, um den eigentlich klaren inhaltlichen Sachverhalt zu ermitteln. \r\nEine Begrenzung der Auswertungszeiten wäre zu begrüßen. Allerdings müssen die ausschreibenden Stellen hierfür mit den erforderlichen Ressourcen ausgestattet werden. Fristen bei der Prüfung der Angebote sollten auch deshalb verkürzt werden, um die Marktentwicklung weniger riskant zu halten. Gerade in der aktuellen Preissituation werden hier auf Anbieterseite erhebliche Risiken eingegangen.\r\n12.\tInwieweit können Sie sich eine Flexibilisierung des Losgrundsatzes vorstellen, etwa für wichtige Transformationsvorhaben?\r\nEine Flexibilisierung des Losgrundsatzes würde zu einer Verengung des Wettbewerbs führen und sollte nicht zum Nachteil von KMU und Startups erfolgen. Bei noch nicht definierten möglichen Innovationen kann eine Innovationsklausel ein sinnvolles Instrument sein, das die Flexibilität für Auftraggeber und Auftragnehmer zu erhöhen.\r\n\r\n13.\tWie kann die Vergabepraxis einfacher und schneller gelingen? Wie könnten Ihrer Ansicht nach Vergabeverfahren z.B. noch weiter professionalisiert werden? Warum haben Sie oder Ihr Unternehmen sich zuletzt gegebenenfalls nicht mehr an öffentlichen Vergabeverfahren beteiligt?\r\nWir unterstützen eine Verschlankung und Vereinfachung der Ausschreibungsprozesse, konkret die Ausweitung des Anwendungsbereichs der EVB IT Verträge auf alle Behörden von Bund und Ländern, da diese eine verlässliche Grundlage zur Bewertung von Risiken und Bepreisung für alle Beteiligten liefern. Insbesondere bei Ausschreibungen der Bundeswehr und ihr untergeordneter Institutionen besteht teilweise die Tendenz, Risiken einseitig auf die Auftragnehmerseite zu verschieben und auf die Anwendung der EVB IT Verträge zu verzichten. Die Eingehung unbegrenzter Haftungsrisiken oder das Zurückhalten von Vergütung bis zur Vorlage von Bankbürgschaften oder anderer Sicherheiten ist aber insbesondere für KMU und Startups unmöglich, da die Eingehung einer unbegrenzten Haftung existenzbedrohend sein kann und diese auf einen laufenden Cashflow angewiesen sind. Selbst global tätige IT-Konzerne, die auf das Know-how eines Startups als ihr Subunternehmer angewiesen sind, können dann nicht an bestimmten Ausschreibungen teilnehmen bzw. ziehen sich zurück, sobald selbst während eines Verhandlungsverfahrens keine ausreichende Anpassung der Verfahrensbedingungen erfolgt. \r\nUmgekehrt entstehen auf Seiten des Auftraggebers bei einem Verzicht auf die Anwendung des EVB IT-Standards teilweise erhebliche Kosten für externe Berater. Die Einbindung von externen Beratern ist bei besonders komplexen Vergabeverfahren gerechtfertigt, führt aber auch regelmäßig dazu, dass die Verfahren zu lange dauern. Grundsätzlich muss es in den Behörden nach Einschätzung vieler Bitkom-Mitglieder mehr Verständnis dafür geben, was ein Bieter realistischerweise technisch wie rechtlich akzeptieren kann. Speziell im Bereich der ITK-Beschaffung halten Behörden häufig an (technischen) Anforderungen fest, die aus Sicht der Lösungsanbieter keinen erkennbaren Vorteil für die öffentliche Hand bieten, dafür jedoch den potenziellen Bieterkreis erheblich verkleinern. Im Ergebnis muss zu häufig neu ausgeschrieben werden. Eine Verengung des Bieterkreises wirkt sich darüber hinaus negativ auf den Innovationsdruck aus und gefährdet den Preiswettkampf zu Lasten des öffentlichen Auftraggebers.\r\nNeben unbegrenzten Haftungsrisiken haben aufgrund der außergewöhnlich hohen und volatilen Inflationsraten zuletzt v.a. fehlende Preisanpassungs- bzw. Preisgleitklauseln dazu geführt, dass Unternehmen von einer Beteiligung an Ausschreibungsverfahren Abstand genommen haben. Die Vergabe öffentlicher Aufträge ist von der derzeit sehr schwierigen Prognostizierbarkeit der Teerungsraten aufgrund langfristig angelegter Ausschreibungsprozesse sowie mehrjähriger Rahmenverträge in besonderer Weise betroffen. Preisgleitklauseln stellen eine hilfreiche und gangbare Möglichkeit dar, um den negativen Auswirkungen stark steigender Preise auf die Vergabe öffentlicher Aufträge im ITK-Bereich zu begegnen. \r\nDarüber hinaus gibt es eine Reihe weiterer Aspekte, die dazu geführt haben, dass Bitkom-Mitglieder in den zurückliegenden Monaten auf eine Beteiligung an öffentlichen Vergabeverfahren verzichtet haben:\r\n•\tAusschreibungswellen: Ausschreibungen, die ähnliche Leistungen und somit einen ähnlichen Bieterkreis betreffen, werden immer wieder in Wellen veröffentlicht. Das führt dazu, dass Bieter sich im Vorfeld zwischen Ausschreibungen entscheiden müssen, auf die sie bei sequenzieller Veröffentlichung geboten hätten. Dies benachteiligt insbesondere KMU und Startups.\r\n•\tÜbermäßig aufwändige Anforderungen an die Angebotserstellung. Dies betrifft insb. Rahmenverträge, bei denen eine sehr große Zahl von Profilen zur Bewertung einzureichen sind.\r\n•\tDie Vergabestellen sind gelegentlich mit der operativen Stelle nicht hinreichend vernetzt und antworten auf Bieterfragen vornehmlich aus der rechtlichen Sicht.\r\n•\tMarkteinschränkende Vergabekriterien bzw. das Fehlen einer technologieoffenen Vergabepraxis, bei der alle vorhandenen Hardwareplattformen berücksichtigt werden.\r\n•\tEs gibt keinen ausreichenden Rechtsschutz gegen Bieter, die unterhalb der Kostengrenze anbieten. Wenn es dann zu einer Insolvenz kommt, muss neu ausgeschrieben werden.\r\n\r\n14.\tInwieweit können Sie sich auch eine weitere Vereinheitlichung des Vergaberechts vorstellen (formell in einem „Vergabegesetz“ oder materiell stärkere Angleichungen)?\r\nDies wäre grundsätzlich zu begrüßen, da eine Vereinheitlichung der Rechtsgrundlage Rechtssicherheit und schnellere Verfahren für alle Beteiligten bedeutet. Auch dürfte sich dies positiv auf die Kosten einer Ausschreibung auswirken. Insbesondere wäre eine Vereinheitlichung der Begrifflichkeiten zwischen UvgO und VgO zielführend. Die beiden deutschen zentralen Vergabegesetze sind von der Begrifflichkeit nicht uniform und aufeinander abgestimmt. Das könnte in einem neuen Vergabegesetz berücksichtigt werden. Eine materielle Angleichung der beiden Gesetze ist nicht unbedingt notwendig.\r\nWünschenswert in dem Zusammenhang wäre außerdem eine Vereinheitlichung der Vergabeprozesse für Bund, Ländern und Kommunen. So sind nach wie vor viele Länder und die Kommunen nicht an die Anwendung der EVB IT Verträge gebunden, was zu einem Flickenteppich und unnötigem Zeit- und Kostenaufwand bei allen Beteiligten führt (z.B. für die Erstellung individueller Ausschreibungsbedingungen durch die Einbindung einer externen Kanzlei durch den Auftraggeber).\r\nFörderung von Mittelstand, Start-Ups \r\nund Innovationen\r\n15.\tWelche rechtlichen und praktischen Stellschrauben sehen Sie für eine starke Einbeziehung von kleinen und mittelständischen Unternehmen in die öffentliche Beschaffung?\r\nÖffentliche Aufträge sind für die viele Startups ein wichtiges Thema. So wünschen sich 84 Prozent aller Startups von der Politik einen vereinfachten, rechtssicheren Zugang zu öffentlichen Aufträgen. Doch eine stärkere Zusammenarbeit ist nicht nur für KMU und Startups, sondern für beide Seiten von zentraler Bedeutung. Startups können neben der Digitalisierung der Verwaltung auch Projekte wie die Verkehrs- und Energiewende voranbringen. Doch es bemühen sich nur 31 Prozent der Startups um öffentlich Aufträge. Hauptgrund ist häufig die Komplexität der Ausschreibungen. Zur besseren Einbeziehung von KMU und Startups lassen sich u.a. die folgenden Aspekte identifizieren.\r\n•\tUm Startups echte Chancen bei Ausschreibungsverfahren zu geben, sollten Mengenanforderungen an Projektreferenzen abgesenkt sowie Wirtschaftskriterien verhältnismäßig angesetzt werden.\r\n•\tZudem sollte die rechtliche Verbindlichkeit innovativer und weiterer strategischer Aspekte gestärkt werden (z.B. Innovationsprämie für nachhaltige und zukunftsfähige Leistungen).\r\n•\tEin wichtiger Schritt wäre, die Ausschreibung von Innovationspartnerschaften auch in Vergabeverfahren unterhalb des EU-Schwellenwertes zu berücksichtigen.\r\n•\tVorbild könnte zudem Frankreich sein, wo seit 2019 über drei Jahre eine Direktvergabe für innovative Produkte und Dienstleistungen getestet wird.\r\n•\tDie Einteilung in Teil- und Fachlose erleichtert KMU und Startups einen Zugang entweder durch ein alleiniges Angebot für ein einzelnes Los oder durch Teilnahme an Bieterkonsortien. In diesem Zusammenhang sollten Beschaffer sensibilisiert werden, die „Mittelstandsklausel“ (§97 Abs. 4 GWB) stärker zu berücksichtigen.\r\n•\tUnabhängige Beratungsstellen für Startups – losgelöst von den Beschaffungsstellen aber mit diesen im Austausch stehend – könnten Startups über den Verlauf der Ausschreibung begleiten und unterstützen.\r\n•\tDas Vorhaben der Bunderegierung eine zentrale Vergabeplattform zu installieren, über die Bekanntmachungsdaten zu möglichst allen Vergabeverfahren in Deutschland bereitgestellt werden, ist zu begrüßen.\r\n•\tBeschaffer sollten Bieter auf offensichtliche Formfehler hinweisen können und ihnen die Möglichkeit geben, diese nachzubessern. Zudem sollten nicht bezuschlagte Bieter ein Feedback erhalten.\r\n•\tDie Vorlage von bestimmten Eignungsnachweisen sollte erst ab einer gewissen Unternehmensgröße erforderlich sein, um die Schwelle zur Teilnahme an Ausschreibungen für KMU und Startups gering zu halten.\r\nTechnologieförderung und IP-Regelungen: Ein weiterer wichtiger Aspekt, der sich auf die Entwicklung hochinnovativer Produkte und Dienstleitungen bezieht, ist für die gesamte Digitalwirtschaft von hoher Relevanz, betrifft die Geschäftsmodelle von KMU und Startups jedoch in besonderer Weise. Zuletzt wurden in entsprechenden Ausschreibungen (bspw. im Bereich Quantum Computing) IP-Regelungen angestrebt, die eine vollständige Übertragung der IP an die öffentliche Hand vorsehen. Dadurch entzieht der Staat den Unternehmen die zukünftige Wirtschaftlichkeit. Um den Verbleib der IP in Deutschland zu sichern, gibt es effektivere Werkzeuge. Stattdessen ist eine faire Aufteilung von entstandener IP von zentraler Bedeutung, um die Entstehung eines Ökosystems zu fördern. Auch ist fraglich, inwiefern der Staat die IP pflegt und ob es z.B. eine Übertragung an potenzielle Wettbewerber kommen kann. Auch ist die Nutzung der IP für die Unternehmen über eine Rücklizenzierung hochproblematisch, da nicht verlässlich.\r\nHaftung und Ausführungsbestimmungen: Ein weiterer kritischer Punkt sind regelmäßig auftretende Bestimmungen zur gesamtschuldnerischen Haftung: Gerade für Bietergemeinschaften zwischen unterschiedlich großen Firmen sind oft sehr problematische Haftungsbedingungen vorgesehen, die zu hohen und teilweise inakzeptablen Risiken für das wirtschaftlich stärkste Unternehmen führen. Bei Fehlverhalten oder Insolvenz z.B. von Startups in einer Bietergemeinschaft trägt das wirtschaftlich starke Unternehmen ggf. das gesamte Risiko. Das ist aus wirtschaftlicher Perspektive in vielen Fällen nicht akzeptabel und führt im Zweifel dazu, dass auf eine Einbindung von KMU und Startups verzichtet wird. Es sollten deshalb festgelegt werden, dass eine gesamtschuldnerische Haftung für den Gesamtauftrag bei Bietergemeinschaften rechtlich nicht wirksam zu vereinbaren ist.\r\n16.\tWelche Rolle spielen für Sie zum Beispiel Unteraufträge oder Bietergemeinschaften, Eignungskriterien oder Ausführungsbedingungen? Welche rechtlichen und/oder praktischen Herausforderungen sehen Sie hier?\r\nIm ITK-Bereich (v.a. Dienstleistungen) ist aufgrund besonders großer Rahmenvertragsvolumina die Einbeziehung von Unterauftragnehmern und die Bildung von Bietergemeinschaften für viele Unternehmen nahezu zwingend erforderlich (und eine alleinige Beteiligung von KMU und Startups vielfach ausgeschlossen). Grundsätzlich wäre eine Verschlankung des Prozesses zu begrüßen, um im Falle großer Auftragsvolumina einfacher Unterauftragnehmer einbeziehen zu können, bspw. im Rahmen einer vereinfachten Präqualifizierung.\r\nNotwendigkeit einer Abgrenzung zwischen Unterauftragnehmern und Lieferanten: In einer stark spezialisierten und arbeitsteiligen Digitalwirtschaft basieren Produkte und Lösungen oft auf der Nutzung zugekaufter Standardkomponenten anderer Hersteller. SaaS-, PaaS- und IaaS-Leistungen basieren regelmäßig auf der Nutzung von Standard-Cloud-Leistungen globaler Cloud-Service-Provider. In der Vergabepraxis stellt sich für Leistungsanbieter oftmals die Frage, ob die Hersteller bzw. Provider derartiger Standardkomponenten, insbesondere die jeweiligen Cloud-Service-Anbieter, als Unterauftragnehmer oder – wie es typischerweise an sich dem Produktkonzept entspricht – als reine Lieferanten anzusehen sind. Diese Unterscheidung ist wichtig, weil die Ausschreibungsbedingungen oft detaillierte Anforderungen in Bezug auf Unterauftragnehmer (aber nicht an reine Lieferanten) enthalten, einschließlich der Notwendigkeit, bestimmte Angaben zu machen und Erklärungen vorzulegen (\"Unterauftragnehmererklärungen\", die sich insbesondere auf die Eignung des Unterauftragnehmers beziehen). Die Nichterfüllung dieser Anforderungen kann zum Ausschluss vom Vergabeverfahren führen. Das EU-Vergaberecht kennt die Begriffe „Unterauftragnehmer“ und „Lieferant“, definiert diese jedoch nicht (Art. 42 Richtlinie 2014/23/EU, Art. 71 Richtlinie 2014/24/EU, Art. 88 Richtlinie 2014/25/EU). Um die Rechtsicherheit zu erhöhen, sollte eine gesetzliche Definition erfolgen, die eine klare Abgrenzung von Unterauftragnehmern und Lieferanten ermöglicht. Eine gesetzliche Definition sollte an die folgenden Umstände anknüpfen:\r\n•\tErbringt der Dritte seine Leistungen direkt an den Endkunden als Teil der in der Ausschreibung beschriebenen Vertragsleistung (was auf einen Unterauftragnehmer hindeutet), oder erbringt er nur Dienstleistungen oder Lieferungen an den Hauptauftragnehmer, der sie als bloße Komponente oder als Werkzeug oder Vorleistung für seine eigenen vertraglichen Leistungen / Produkte verwendet (was auf einen Lieferanten hindeutet)?\r\n•\tErbringt der Dritte standardisierte Leistungen „von der Stange“ an den Hauptauftragnehmer (was auf einen Lieferanten hindeutet) oder erbringt er maßgeschneiderte Waren oder Dienstleistungen (was auf einen Unterauftragnehmer hindeutet)?\r\nAlternativ oder ergänzend würde es sich anbieten, in den Vergabevorschriften zu regeln, dass Auftraggeber in Fällen, in denen Unterauftragnehmer Standardleistungen erbringen, auf die ansonsten üblichen Angaben bzw. Unterauftragnehmererklärungen in der Regel verzichten sollen. Die Vorschriften sind derzeit zwar ausgenommen im Fall des § 36 Absatz 3 Satz 1 VgV als „Kann“-Vorschrift ausgestaltet, viele Auftraggeber scheinen die Regelung jedoch als Soll-Vorschrift zu interpretieren oder fordern die betreffenden Angaben und Erklärungen aus überkommener Gewohnheit regelmäßig unabhängig davon ab, ob tatsächlich Anlass dazu besteht\r\n17.\tWie stark nutzen Sie Markterkundungen oder funktionale Ausschreibungen bzw. innovative Vergabeverfahren, um Innovationen und Start-Ups im Design von Vergabeverfahren besser zu berücksichtigen? Welche praktischen oder rechtlichen Hürden sehen sie hier?\r\nMarkterkundungen sowie funktionale Ausschreibungen bzw. innovative Vergabeverfahren sind geeignete Instrumente zur besseren Einbindung von KMU und Startups bei der öffentlichen Vergabe und sollten häufiger genutzt werden. Damit innovative Vergabeverfahren und Rahmenvereinbarungen mit Bieterkonsortien in der Praxis häufiger angewandt werden, sollten Beschaffer entsprechende Trainingsangebote verpflichtend wahrnehmen.\r\n18.\tWas hat Sie ggf. bisher gehindert, innovative Vergabeverfahren (wie zum Beispiel dynamische Beschaffungssysteme oder elektronische Auktionen) zu nutzen?\r\nKeine Antwort.\r\n \r\nSonstiges\r\n19.\tWie priorisieren Sie die Aktionsfelder? Welche aufgeworfenen Fragen sind Ihnen besonders wichtig?\r\nKeine Antwort.\r\n20.\tSehen Sie Zielkonflikte und falls ja, wie sollten diese aus Ihrer Sicht aufgelöst werden?\r\nKeine Antwort.\r\n21.\tIn welchen weiteren Bereichen sehen Sie rechtlichen Anpassungsbedarf der Vergabeverfahren? Welche praktischen Lösungen sehen Sie als besonders wichtig an?\r\nDie Bedeutung von etablierten Standards wie den EVB-IT wurde bereits am Beispiel verschiedener Aktionsfelder verdeutlicht (z.B. Beschleunigung von Vergabeverfahren, stärkere Einbindung von Startups etc.). Es wäre aus Sicht der Digitalwirtschaft wünschenswert, dass die ausschreibenden Stellen immer auf bestehende Vertragswerke, insbesondere die EVB-IT zurückgreifen. Im Bundesbereich sollte insbesondere eine Ausweitung auf die Ausschreibungen aller dem Bundesverteidigungsministerium untergeordneten Institutionen erfolgen. Zudem wäre eine stärkere Nutzung durch die Behörden der Länder empfehlenswert. Dies ist zwar in den VV zu §55 BHO und in den VV zu §55 LHO einiger Bundesländern so vorgesehen, passiert aber tatsächlich viel zu selten. Vielmehr finden oft allein die VOL/B, die etwa keine Haftungsbeschränkung haben, gemeinsam mit selbst entworfenen Regelungen in den Leistungsbeschreibungen Anwendung. Hier finden sich teilweise Risiken, wie etwa zu Sonderkündigungsrechten, die nicht eingegangen werden können. Der Rückgriff auf EVB-IT Verträge als Standard würde sowohl den Prüfaufwand verringern als auch zu mehr Wettbewerb führen.\r\nDarüber hinaus sehen wir drei weitere wichtige Handlungsfelder, die bei der Transformation des öffentlichen Vergaberechts adressiert werden sollten:\r\nVertrags- und Lizenzbedingungen Dritter: In einer stark spezialisierten und arbeitsteiligen Digitalwirtschaft basieren Produkte und Lösungen oft auf der Nutzung zugekaufter Standard-Komponenten anderer Hersteller. SaaS-, PaaS- und IaaS-Leistungen basieren regelmäßig auf der Nutzung von Standard-Cloud-Leistungen globaler Cloud-Service-Provider. Die Hersteller bzw. Provider solcher Standardleistungen verwenden oftmals standardisierte, global einheitliche Vertrags- und Lizenzbedingungen. Bieter im Vergabeverfahren, die solche Leistungen anbieten oder einsetzen wollen, haben daher regelmäßig nur die Wahl, diese herstellereigenen Vertrags- und Lizenzbedingungen zu verwenden bzw. zu akzeptieren. Diese weichen jedoch oftmals von den vorgegebenen Vertragsbedingungen der Auftraggeber ab. Auftraggeber sind jedoch meist nicht bereit, ein „Durchreichen“ von herstellereigenen Vertrags- und Lizenzbedingungen zuzulassen. Hieraus können sich für die Bieter unzumutbare oder zumindest preistreibende Regelungslücken bzw. Haftungsrisiken ergeben. Sowohl Bieter als auch Auftraggeber drohen Lizenzverletzungen. Es muss allen Beteiligten klar sein, dass Lizenzbedingungen für einen Standardhersteller unverhandelbar sind, ein Einkauf „zu den Bedingungen der öffentlichen Hand“ geht an den Marktgegebenheiten vorbei. Um diese Hürde für eine effiziente Beschaffung auszuräumen, sollte daher in den Vergabevorschriften klargestellt werden, dass Auftraggeber in Fällen, in denen dies zweckmäßig erscheint, den Bietern gestatten können, ihren Angeboten eigene bzw. herstellereigene Vertragsbedingungen zugrunde zu legen (ähnlich wie dies in den EVB-IT Cloud bereits als Ausgestaltungsoption vorgesehen ist). Ein solches Vorgehen würde nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen, wenn etwaigen Unterschieden zwischen den Vertragsbedingungen verschiedener Bieter bzw. Hersteller im Rahmen der Angebotswertung Rechnung getragen wird.\r\nMarktplätze / Plattform-Beschaffungen: Denkbar wäre, Wertgrenzen für Kleinvergaben zu definieren, bis zu denen Beschaffungen auch in einem vereinfachten Verfahren möglich sind. Die UVgO enthält einen solchen Mechanismus bereits in § 8 Abs. 4 Nr. 17, wonach Bund und Länder Wertgrenzen festsetzen können, bis zu denen unabhängig von den normalen Voraussetzungen eine Verhandlungsvergabe möglich ist. Allerdings sind auch Verhandlungsvergaben wettbewerblich, und es gelten die entsprechenden Regelungen. Außen vor blieben diese Regelungen bisher lediglich bei Direktaufträgen, die nach § 14 UVgO allerdings nur bis zur Wertgrenze von 1.000 EUR zulässig sind. Vorstellbar wäre bspw., Direktvergaben, die über eine Online-Plattform abgewickelt werden, auch für Aufträge mit einer höheren Wertgrenze zuzulassen. Bei Portalen, die viele Anbieter im Wettbewerb untereinander präsentieren, Preisvergleiche anstellen und auf diese Weise die Ermittlung des günstigsten Angebots ermöglichen, lassen sich die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit auch entsprechend begründen.\r\nAusschluss der namentlichen Nennung von Personen im Angebot: In öffentlichen Ausschreibungen wird zunehmend die Nennung konkreter Namen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Angebot gefordert. IT-Dienstleister können jedoch nur Profile für bestimmte Dienstleistungen anbieten (mit Ausnahme von Schlüsselpositionen oder Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartnern). Die namentliche Nennung von Personen im Angebot ist ein starkes Indiz für eine unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung. Daher ist es aus rechtlichen Gründen in aller Regel unmöglich, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Angebot namentlich zu benennen. Daher wären Nutzerhinweise für öffentliche Auftraggeber wünschenswert, z.B. durch das Beschaffungsamt des BMI, wonach bei der Angebotsabgabe Profile von IT-Dienstleistern stets anonymisiert einzureichen sind. Dies sollte insbesondere bei werkvertraglichen Leistungen gelten. Die möglichen Folgen einer unerlaubten Arbeitnehmerüberlassung (z.B. Bußgeld, Eintragung ins Gewerbezentralregister etc.) ist gerade für KMU und Startups potenziell existenzbedrohend. Hinzu kommt, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nicht in der Hoffnung auf einen Auftrag oder für unsichere Abrufe aus häufig von der öffentlichen Hand geschlossenen Rahmenverträgen von anderen Aufgaben freigestellt werden können. Das ginge nur, wenn die öffentliche Hand bereit wäre, solche Vorhaltekosten zu vergüten.\r\n \r\nBitkom vertritt mehr als 2.000 Mitgliedsunternehmen aus der digitalen Wirtschaft. Sie erzielen allein mit IT- und Telekommunikationsleistungen jährlich Umsätze von 190 Milliarden Euro, darunter Exporte in Höhe von 50 Milliarden Euro. Die Bitkom-Mitglieder beschäftigen in Deutschland mehr als 2 Millionen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Zu den Mitgliedern zählen mehr als 1.000 Mittelständler, über 500 Startups und nahezu alle Global Player. Sie bieten Software, IT-Services, Telekommunikations- oder Internetdienste an, stellen Geräte und Bauteile her, sind im Bereich der digitalen Medien tätig oder in anderer Weise Teil der digitalen Wirtschaft. 80 Prozent der Unternehmen haben ihren Hauptsitz in Deutschland, jeweils 8 Prozent kommen aus Europa und den USA, 4 Prozent aus anderen Regionen. Bitkom fördert und treibt die digitale Transformation der deutschen Wirtschaft und setzt sich für eine breite gesellschaftliche Teilhabe an den digitalen Entwicklungen ein. Ziel ist es, Deutschland zu einem weltweit führenden Digitalstandort zu machen."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme\r\nNovember 2024\r\nBeteiligung der Verbände zur \r\nReform des Vergaberechts\r\n(Vergabetransformationspaket)\r\nZusammenfassung\r\nMit dem Vergabetransformationspaket verfolgt die Bundesregierung das Ziel, \r\nVergabeverfahren zu vereinfachen, zu beschleunigen und zu digitalisieren sowie zugleich die \r\nöffentliche Beschaffung sozial, ökologisch und innovativ auszurichten. Der Referentenentwurf \r\nenthält knapp 200 Einzelvorschlägen zur Reform des Vergaberechts ober- und unterhalb der \r\nEU-Schwellenwerte und adressiert folgende Regelungsbereiche:\r\n Referentenentwurf zum Vergaberechtstransformationsgesetz (VergRTransfG) in Form eines \r\nArtikelgesetzes. Dieses umfasst Änderungen im 4. Teil des GWB und in den \r\nVergabeverordnungen (VgV, SektVO, KonzVgV, VSVgV) sowie weitere Folgeänderungen.\r\n Referentenentwurf einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift Sozial und Umweltbezogen \r\nNachhaltige Beschaffung (AVV Sozial und umweltbezogen nachhaltige Beschaffung)\r\n Entwurf zur Neufassung der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO)\r\nFür den IT-Einkauf stehen den öffentlichen Verwaltungen von Bund, Ländern und Kommunen \r\njährlich Summen in Milliardenhöhe zur Verfügung. Als größter IT-Einkäufer in Deutschland hat \r\nder Staat eine enorme Marktmacht und damit erheblichen Einfluss auf den Wettbewerb. \r\nVereinfachte und digitalisierte Vergabeverfahren haben das Potenzial, Unternehmen erheblich \r\nzu entlasten und wichtige Transformationsprozesse zu beschleunigen. Vor diesem Hintergrund \r\nunterstützt die digitale Wirtschaft das im Koalitionsvertrag vereinbarte Ziel, öffentliche \r\nVergabeverfahren zu professionalisieren und dabei ökologische und soziale Kriterien in den \r\nBlick zu nehmen.\r\n 2\r\nInhaltliche Anmerkungen - Übersicht\r\nDie vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) vorgelegten Vorschläge \r\nzur Reform des Vergaberechts beinhalten eine Reihe von Ansatzpunkten, die bei Unternehmen \r\nund Vergabepraxis zu deutlichen Entlastungen führen werden und einen \r\ninnovationsfördernden Charakter aufweisen. Ebenso enthält das Vergabetransformationspaket \r\nRegelungen, bei denen aus Sicht der Digitalwirtschaft erheblicher Nachbesserungsbedarf \r\nbesteht. Besonders relevant sind in diesem Zusammenhang die folgenden Punkte:\r\n Zu begrüßen sind insb. die Maßnahmen zur Beschleunigung und Digitalisierung von \r\nVergabeverfahren (u.a. § 28 II Nr. 13 UVgO, § 34 I 1 aE UVgO). Besonders \r\nhervorzuheben ist in diesem Zusammenhang die bürokratiearme Möglichkeit, \r\nLeistungen bis zu 50.000 Euro direkt über Online-Marktplätze zu beschaffen (§ 14a \r\nUVgO). Dieses innovative Vorgehen reduziert Aufwände bei den Beschaffern und setzt \r\ngeeignete Rahmenbedingungen für die Entstehung von Marktplatz-Angeboten\r\nverschiedener Anbieter.\r\n Wir unterstützen die Innovationsklausel, die für innovative Leistungen von Startups \r\nund gemeinwohlorientierten Unternehmen Direktaufträge bis 100.000 Euro\r\nermöglicht, schlagen jedoch vor, den Anwendungsbereich zu erweitern und in den \r\nEntscheidungsprozess eine unabhängige Einheit einzubeziehen, die den \r\nInnovationscharakter der Lösung bewertet, um eine missbräuchliche Anwendung der \r\nKlausel ausschließen zu können (analog zu GovTechHH in Hamburg).\r\n Der neue § 112a GWB soll neue Möglichkeiten zum Ausschluss von Unternehmen aus \r\nbestimmten Drittstaaten schaffen. Obwohl wir den zugrunde liegenden Ansatz der\r\nBestimmung verstehen und unterstützen, stellt ihr aktueller Wortlaut erhebliche \r\nHerausforderungen für Unternehmen mit globalen Lieferketten dar. Wir schlagen \r\ndeshalb Anpassungen an der Regelung vor, um diese so auszugestalten, dass auch \r\nzukünftig Cloud-Lösungen durch die öffentliche Hand beschafft werden können.\r\n Eine Stärkung sozialer und umweltbezogener Aspekte bei der Vergabe öffentlicher \r\nAufträge ist ebenfalls sehr zu begrüßen. Die Wirksamkeit und die Praxistauglichkeit \r\nder Maßnahmen müssen dabei im Fokus stehen. Bei den umweltbezogenen \r\nNachhaltigkeitskriterien sollten wiederaufbereitete Produkte (refurbished /\r\nremanufactured products) ergänzt werden.\r\n Wir setzen für eine Stärkung von Standards bei der Beschaffung an, um \r\nAusschreibungs- und Angebotserstellungsprozesse beschleunigen und vereinfachen zu \r\nkönnen. Durch eine Ergänzung des § 21 II UVgO könnte die Anwendung etablierter \r\nStandards gestärkt werden. Davon würden auch die zwischen öffentlicher Hand und \r\nDigitalwirtschaft abgestimmten EVB-IT (Ergänzende Vertragsbedingungen für die \r\nBeschaffung von IT-Leistungen) profitieren1\r\n.\r\n Die stetige Zunahme an Inhouse-Vergaben widerspricht dem Grundgedanken des \r\nWettbewerbs. Es ist keine gute Entwicklung, wenn immer mehr öffentliche Aufträge \r\n1\r\nLaut einer nicht repräsentativen Umfrage unter Mitgliedern des Bitkom AK Öffentliche Aufträge im Frühjahr 2024 sehen die befragten \r\nUnternehmen die verstärkte Nutzung von Standards als eine der TOP 3-Maßnahmen, um die Teilnahmeattraktivität an öffentlichen \r\nAusschreibungen für Startups und KMU zu erhöhen. \r\n83%\r\nder Startups wünschen \r\nsich einen vereinfachten, \r\nrechtssicheren Zugang \r\nzu öffentlichen \r\nAufträgen (Bitkom \r\nResearch 2023)\r\n 3\r\nohne sachliche Gründe dem Vergaberecht entzogen werden. Die Neufassung und \r\nErgänzung des § 108 GWB trägt unserer Auffassung nicht dazu bei, mehr Klarheit zu \r\nschaffen. Vielmehr ist zu befürchten, dass die Anpassungen zukünftig zur Ausweitung \r\nvergaberechtsfreier Räume genutzt werden.\r\nDie konkreten Anpassungs- und Ergänzungsvorschläge sind nachfolgend in tabellarischer Form \r\ndargestellt. Die einzelnen Regelungen sind entsprechend der folgenden Schwerpunkte \r\ngeclustert:\r\n Startups und Innovationsförderung\r\n Online-Marktplätze sowie Maßnahmen zur Beschleunigung und Digitalisierung von \r\nVergabeverfahren\r\n Einsatz moderner Technologien aus Unternehmen mit globalen Lieferketten\r\n Aspekte sozialer und ökologischer Nachhaltigkeit\r\n Sonstige Anmerkungen\r\n 4\r\nInhaltliche Anmerkungen – im Detail\r\nLfd. \r\nNr.\r\nDokument Bezug Norm Anmerkung / Änderung / Vorschlag / Synopse\r\nStartups und Innovationsförderung:\r\n1 Änderung \r\nUVgO\r\n§ 14b I UVgO\r\n§ 14b II UVgO\r\nThemenschwerpunkt: Direktaufträge an junge und innovative Unternehmen\r\n„Darüber hinaus wird eine Sonderwertgrenze von 100.000 Euro eingefügt, unter welcher Auftraggeber \r\nAufträge, die innovative Leistungen umfassen, an Start-ups sowie an gemeinwohlorientierte Unternehmen als \r\nDirektaufträge vergeben können.“ \r\nDie Zielstellung, für junge und innovative Unternehmen die Teilnahmemöglichkeiten an der öffentlichen \r\nAuftragsvergabe zu stärken ist sehr zu begrüßen. Die Begrenzung auf acht Jahre ab Gründungszeitpunkt\r\nscheint hier jedoch willkürlich gewählt und wird nicht näher begründet. Dadurch fehlt es an entsprechenden \r\nFörderungsmaßnahmen der Innovationskraft der Wirtschaft insgesamt. Aus diesem Grund sollten die für \r\njunge und gemeinwohlorientierte Unternehmen vorgesehene Maßnahmen öffentlichen Auftraggebern für \r\ndie Beschaffung innovativer Leistungen generell offenstehen, unabhängig von der näheren Qualifikation der \r\nAuftragnehmer als „jung“ oder gemeinwohlorientiert.\r\nErgänzungsvorschlag zur Berücksichtigung des Innovationscharakters:\r\nDer Innovationscharakter sollte unserer Meinung nach hier über den Einsatz neuer Technologien und dem \r\nZiel der Modernisierung und Digitalisierung definiert sein (siehe auch HmbVgRL; S.10.; Ziffer II.5.3; \r\nExperimentierklausel für Government Technology §12 UVgO). \r\nUm einem Missbrauch der Möglichkeit der Direktvergaben vorzubeugen, sollten auf Bundes- und \r\nLandesebene entsprechende Einheiten in den Verfahrensprozess mit einbezogen werden, die den \r\nInnovationscharakter beurteilen und sicherstellen können (denkbar wäre bspw. ZIB11 (Bund) oder eine \r\nEinheit wie GovTecHH auf Landesebene). \r\n 5\r\nAlternativvorschlag zur Anhebung der Altersgrenze und Ausweitung der Markterkundung auf den \r\nGesamtmarkt:\r\nSofern es dennoch bei der bürokratiearmen Beschaffung von Innovationen bei dieser Förderung „junger“ \r\nund gemeinwohlorientierter Unternehmen bleiben sollte, sollte die Altersgrenze von 8 auf mindestens 10-12\r\nJahre seit Unternehmensgründung angehoben und dadurch an etablierte Startup-Definitionen angeglichen \r\nwerden. Zudem sollte sichergestellt werden, dass die angedachte Markterkundung (§ 14b Abs. 2 UVgO) über \r\nden Gesamtmarkt und nicht ausschließlich über den Markt junger und/oder gemeinwohlorientierter \r\nUnternehmen erfolgt. Bisher ist dem Vergaberecht eine Vorgabe zu einer Markterkundung nicht zu \r\nentnehmen. § 28 VgV, § 20 UVgO gestatten dem Auftraggeber die Durchführung einer Markterkundung. \r\nDabei liegt es im Ermessen des öffentlichen Auftraggebers, mit wie vielen und mit welchen \r\nWirtschaftsteilnehmern er Gespräche führt. Marktteilnehmer haben keinen Anspruch darauf, an einer \r\nMarkterkundung beteiligt zu werden. (BeckOK VergabeR/Thiele, 33. Ed. 1.8.2024, VgV § 28 Rn. 17). Werden \r\nlänger (=länger als acht Jahre) am Markt bestehende Unternehmen an den Möglichkeiten einer erleichterten \r\nBeschaffung nicht beteiligt, sollte eine Markterkundung zumindest auch deren innovative Angebote in den \r\nBlick nehmen, um das beste Angebot bzw. die beste Lösung zu erhalten.\r\n2 Änderung \r\nUVgO\r\n§ 21 Abs. 2 \r\nSatz 2\r\n§ 21 Abs. 2 Satz 2 \r\nUVgO\r\nThemenschwerpunkt: Festlegung geeigneter Zahlungsmodalitäten\r\n„Der Teil B der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen in der bei Einleitung des Vergabeverfahrens \r\njeweils geltenden Fassung ist in der Regel in den Vertrag einzubeziehen. In den Vertragsunterlagen sollen \r\ngeeignete Zahlungsmodalitäten vereinbart werden, um die besonderen Umstände von jungen sowie kleinen \r\nund mittleren Unternehmen zu berücksichtigen.“\r\nDie Regelung sollte so formuliert sein, dass geeignete Zahlungsmodalitäten für „junge“ Unternehmen und \r\nKMU immer vorgesehen sein müssen. Aus der „Soll“-Regelung sollte eine „Muss“-Formulierung werden. \r\nZudem sollte die Definition von geeigneten Zahlungsmodalitäten nachgeschärft werden. Für junge \r\nUnternehmen und KMU sind insbesondere die Geschwindigkeit der Vergütung von erbrachten Leistungen \r\nbzw. die Zahlungsziele entscheidend und zentral. \r\n 6\r\nOnline-Marktplätze sowie Maßnahmen zur Beschleunigung und Digitalisierung von Vergabeverfahren:\r\n3 Änderung \r\nUVgO\r\n§ 14a UVgO Themenschwerpunkt: Online-Marktplätze zum Bezug von Liefer- und Dienstleistungen\r\n„Leistungen bis zu einem voraussichtlichen Auftragswert von 50 000 Euro ohne Umsatzsteuer können unter \r\nBerücksichtigung der Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ohne die Durchführung \r\neines Vergabeverfahrens auf Online-Marktplätzen, die den Bezug von Liefer- und Dienstleistungen im \r\ntransparenten und fairen Wettbewerb unter der Berücksichtigung von sozialen und umweltbezogenen \r\nAspekten vermitteln, beschaffen.“\r\nWir begrüßen die Schaffung der Möglichkeit, Liefer- und Dienstleistungen über Online-Marktplätze zu \r\nbeschaffen. Die neue Möglichkeit der Direktauftragsvergabe über Online-Marktplätze hat das Potenzial, den \r\nZugang zu Leistungen gerade für kleinere Beschaffungsstellen erheblich zu erleichtern, zentrale \r\nBeschaffungswege noch besser nutzbar zu machen und Bürokratie abzubauen. Die gesamte Reglung ist \r\nbürokratiearm und praxisnah gestaltet.\r\nDie vierteljährliche Zusammenstellung der Direktaufträge ist zu begrüßen. Die Erläuterungen der UVgO (S. \r\n11) verweisen darauf, dass sich Online-Marktplätze „besonders für standardisierte Produkte aus dem Bereich \r\nder Lieferleistungen“ eignen, aber auch die Möglichkeit „andere standardisierbare Leistungen (Dienst- und \r\nWerkleistungen) aufzunehmen“. Dies begrüßen wir, da es die Beschaffung von digitalen Lösungen wie \r\nStandardsoftware vereinfacht. \r\nMit dem Weg der Online-Marktplätze geht Deutschland einen innovativen Weg. Wir können uns vorstellen, \r\ndass dieses Konzept nicht nur auf deutscher Ebene umgesetzt wird, sondern auch auf Seiten der \r\nBundesregierung in die angekündigte Überarbeitung der European Public Procurement Directive eingebracht \r\nund verfolgt wird. \r\n 7\r\n4 Änderung \r\nUVgO\r\n§ 21 II UVgO Themenschwerpunkt: Standardvertragsklauseln nutzen\r\nHier bietet es sich an, eine grundsätzliche Einbeziehung weiterer Vertragsstandards aufzunehmen. Für die \r\nDigitalwirtschaft wären das konkret die EVB-IT Verträge. Diese werden insb. von den Ländern, Landkreisen \r\nund Kommunen sehr heterogen verwendet und ein Anwendungsprimat könnte hier zu großen Entlastungen \r\nbei den Auftragnehmern und mutmaßlich auch Vergabestellen führen und so durch eine Reduzierung von \r\nPrüfaufwänden auf beiden Seiten Bürokratie reduzieren. \r\nEine mögliche, abstrakte Formulierung wäre die folgende: „Soweit für die betreffende Leistung \r\nVertragsstandards vorliegen, sind diese in der Regel dem Vertrag zugrunde zu legen.“\r\n5 Änderung\r\nUVgO \r\n§ 28 II Nr. 13 UVgO Themenschwerpunkt: Nachreichung von Unterlagen\r\n„[…] die mit oder nach dem Angebot oder dem Teilnahmeantrag vorzulegenden Unterlagen, die der \r\nAuftraggeber für die Beurteilung der Eignung des Bewerbers oder Bieters und des Nichtvorliegens von \r\nAusschlussgründen verlangt, und“\r\nWir begrüßen die praxisnahe Änderung.\r\n6 Änderung\r\nUVgO\r\n§ 34 I 1 aE UVgO Themenschwerpunkt: Eignungsleihe im Konzernverbund\r\n„[…] bei Eignungsleihe im Konzernverbund genügt eine entsprechende Angabe des Bewerbers oder Bieters.“\r\nWir begrüßen die Änderung, da sie für Entlastung auf Bieterseite sorgen wird.\r\n 8\r\nEinsatz moderner Technologien aus Unternehmen mit globalen Lieferketten:\r\n7 VergabeR\u0002TransfG\r\nArt. 1 Nr. 12 l § 112a (insb. Abs. 4 \r\nNr. 6) GWB\r\nThemenschwerpunkt: Ausschluss von Unternehmen aus bestimmten Drittstaaten\r\nGenerelle Kritik am neuen § 112a GWB\r\nDer neue § 112a GWB soll neue Möglichkeiten zum Ausschluss von Unternehmen aus bestimmten \r\nDrittstaaten schaffen. Im aktuellen Wortlaut stellt die Regelung eine erhebliche Herausforderung für \r\nUnternehmen mit globalen Lieferketten dar. Grundsätzlich ist die Erforderlichkeit des neuen § 112a GWB \r\nnicht ersichtlich und schafft vielfach Doppelregulierung und Bürokratie. Insbesondere bei Vergabeverfahren \r\nim Bereich der Digitalisierung widerspricht die geografische Beschränkung der Bieter der Realität von \r\nglobalen Anbietern. Ein grundsätzlicher geografischer Ausschluss von Bietern ist nicht erforderlich. Als \r\nmilderes Mittel wäre ein Ausschluss im konkreten Vergabeverfahren über tatsächliche sachliche Kriterien \r\n(z.B. sicherheitsrelevante Kriterien) denkbar. Es existieren schon heute diverse Regelungsvorschriften, insb. \r\nim Sicherheits- und Verteidigungsbereich, die besser geeignet sind, Bewerber bzw. Bieter gezielt \r\nauszuwählen bzw. auszuschließen (z.B. IT-SiG 2.0, KRITIS). Durch die Schaffung des §112a würde die \r\nrechtliche Unsicherheit insbesondere für Mittelstand und Startups der Digitalwirtschaft ausgebaut werden \r\nund eine nicht kongruente Regulierungsdichte würde Ausschreibungen für Vergabestellen unnötig \r\nverkomplizieren.\r\nMöglicher Verstoß gegen den EU-Gleichbehandlungsgrundsatz: Der aktuelle Entwurf des § 112a GWB \r\nkönnte gegen den EU-Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen. So könnten z.B. EU-Unternehmen insgesamt \r\nvom Ausschreibungsverfahren ausgeschlossen werden, auch wenn sie nur für einen kleinen Teil der \r\nDienstleistungen mit Subunternehmern erbringen, die im EU-Ausland ansässig sind. Vor dem Hintergrund \r\nder aktuellen EuGH-Entscheidung in der Rechtssache „Kolin“ (Urteil vom 22. Oktober 2024 –C-652/22) kann \r\ndie Frage aufgeworfen werden, ob der deutsche Gesetzgeber überhaupt für den Erlass einer solchen \r\nRegelung zuständig ist. Vor diesem Hintergrund ist insbesondere die Unterauftragnehmer-Neuregelung in § \r\n112a Abs. 4 zu kritisieren (s. Ausführungen weiter unten).\r\nSofern die Regelung im Vergabetransformationspaket erhalten bleibt, ist des dringend erforderlich mehr \r\nKlarheit bei der Definition von Sachlichkeitsgründen zu schaffen: In den Erwägungsgründen zu § 112a GWB\u0002E wird ausgeführt: „Eine Beschränkung des Teilnehmerkreises von Vergabeverfahren wegen der Herkunft der \r\nBewerber oder Bieter muss somit auch nach § 112a Absatz 1 GWB auf Grundlage eines sachlichen Grundes \r\n 9\r\nerfolgen.“ Die Erforderlichkeit eines sachlichen Grundes für die geografische Beschränkung muss noch aus \r\nGründen der Klarheit im Gesetzestext aufgenommen werden. Sachliche Gründe führen in der Praxis immer \r\nzu Rechtsunsicherheiten und oftmals sogar zu Verzögerungen bei relevanten Beschaffungsvorhaben. Die \r\naktuelle Formulierung hilft daher nicht dabei, Klarheit zu schaffen, sondern erhöht im Gegenteil das Risiko, \r\nim Einzelfall einen subjektiven Bewertungsrahmen zu ermöglichen.\r\nBesondere Problematik Unterauftragnehmer-Neuregelung in § 112a Abs. 4\r\n„Beschränken Auftraggeber die Teilnahme an Vergabeverfahren auf Grundlage der Absätze 1 und 2, so geben \r\nsie dem erfolgreichen Bieter verbindlich vor, keine Unteraufträge an Unternehmen zu vergeben, die in einem \r\nvon der Beschränkung betroffenen Drittstaat ansässig sind, dem Auftraggeber spätestens bei Vertragserfüllung \r\nauf Verlangen geeignete Nachweise vorzulegen und im Falle einer Nichteinhaltung der Verpflichtung eine \r\nangemessene Vertragsstrafe zu zahlen, die verwirkt ist, wenn der erfolgreiche Bieter die Verpflichtung \r\nschuldhaft verletzt.“\r\nDie Neuregelung in § 112a Abs. 4 sieht vor, dass Vergabestellen, wenn sie die Teilnahme an \r\nVergabeverfahren auf der Grundlage der Absätze 1 und 2 einschränken, den erfolgreichen Bieter verbindlich \r\nverpflichten müssen, keine Unteraufträge an Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat zu vergeben. Diese \r\nzwingende Einschränkung, wenn die Option einer Beschränkung der Bieterländer aus Abs. 1 und 2 § 112a \r\ngewählt wird, ist insb. für Cloud-Diensteanbieter und vermutlich für alle Unternehmen, die auf globale \r\nLieferketten angewiesen sind, nicht abbildbar und würde den Wettbewerb unverhältnismäßig verengen. \r\nDurch die Aufnahme des “Subunternehmer-Kriteriums” werden unternehmensseitig erhebliche \r\nbürokratische Mehraufwände geschaffen, da ein Bewerber bzw. Bieter für alle seine Subunternehmer nun \r\nauch noch die Prüfung eines möglichen Drittstaatensitzes durchführen und nachhalten muss. Es gilt \r\naußerdem zu prüfen, inwieweit diese Regelung bereits durch andere bundesgesetzliche Vorgaben abgedeckt \r\nist oder im Zweifelsfall sogar Widersprüchlichkeit erzeugt. Die Beschränkung der Unterauftragsvergabe an \r\nUnternehmen in betroffenen Drittländern würde die Möglichkeiten der öffentlichen Hand, wesentliche \r\nCloud-Infrastrukturen und -Dienste zu nutzen, im Ergebnis erheblich einschränken bzw. unmöglich machen.\r\nVorgeschlagene Lösungen:\r\n Zu empfehlen ist eine Überarbeitung des § 112a Abs. 4, konkret sollte eine Streichung von Ziff. 6 erfolgen. \r\nJedenfalls muss aber die sprachliche zwingende Folge zu einer Option umgewandelt werden, die bei \r\nVorliegen sachlicher Gründe zur Beschränkung von der Vergabestelle gewählt werden könnte. \r\n 10\r\n Alternativ könnte klargestellt werden, dass in § 112a Abs. 4 GWB Subunternehmer der ersten Ebene \r\ngemeint sind (also der Bieter nicht unmittelbar einen Subunternehmer aus einem Drittstaat beauftragen \r\ndarf), aber nicht weitere Subunternehmer des unmittelbaren Subunternehmers des Bieters gemeint sind. \r\n Als weitere Alternative könnte eine Erheblichkeitsschwelle eingefügt werden, dahingehend dass nur \r\nSubunternehmer im EU-Ausland ausgeschlossen sind, die einen erheblichen Teil der Services erbringen. \r\n Zudem sollte in den Erwägungsgründen genauer formuliert sein, weswegen der §112a eingeführt wird. \r\nNach unserem Hintergrund fußt dieser auf vorangegangene Herausforderungen im Bau bzw. \r\nIndustriegewerbe mit „Dumping-Angeboten“ aus Drittstaaten. Momentan betrifft der §112a die \r\nSicherheits- und Verteidigungsindustrie und verfehlt somit das Ziel. Es sollte alternativ überlegt werden, \r\nob eine solche Regelung in der (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - VOB) aufgenommen \r\nwird. \r\n 11\r\nAspekte sozialer und ökologischer Nachhaltigkeit\r\n8 VergabeR\u0002TransfG\r\nAVV\r\n§120a GWB (insb. \r\nAbs. 2 sowie AVV)\r\nThemenschwerpunkt: Stärkung sozialer und umweltbezogener Aspekte\r\n„Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge werden soziale und umweltbezogene Aspekte berücksichtigt. Zu diesem \r\nZweck sollen öffentliche Auftraggeber im Rahmen der Leistungsbeschreibung oder, soweit im Einzelfall mit Blick \r\nauf den Auftragsgegenstand geeigneter, auf anderen Stufen des Vergabeverfahrens mindestens ein soziales \r\noder ein umweltbezogenes Kriterium im Sinne der Absätze 2 und 3 berücksichtigen. Die Kriterien müssen mit \r\ndem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen und zu dessen Wert und den konkreten Beschaffungszielen \r\nverhältnismäßig sein.“\r\nAllgemeine Anmerkungen zur Stärkung sozialer und umweltbezogener Aspekte\r\nEine Stärkung sozialer und umweltbezogener Aspekte bei der Vergabe öffentlicher Aufträge ist sehr zu \r\nbegrüßen. Die Wirksamkeit und die Praxistauglichkeit der Maßnahmen müssen dabei im Fokus stehen. \r\nDeshalb ist es wichtig, dass die Möglichkeiten zur Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsaspekten \r\nkonkretisiert und für die Vergabepraxis sowie die Anbieter konkrete Umsetzungshilfen bereitgestellt \r\nwerden. Wichtig ist eine Vergleichbarkeit der Angebote und deshalb eine Orientierung an \r\nNachhaltigkeitsstandards, Zertifikaten und Audits, die sich bereits international etabliert haben. Eine \r\nVerständigung auf geeignete Standards bzw. die Ausarbeitung entsprechender Handlungsempfehlungen \r\nsollte in Zusammenarbeit mit den Anbietern von Produkten und Dienstleistungen für den Öffentlichen \r\nSektor erfolgen. \r\nDie Digitalwirtschaft hat in diesem Zusammenhang bereits gute Erfahrungen bei der Stärkung der sozialen \r\nNachhaltigkeit in der Beschaffung gemacht. Die gemeinsam mit der Kompetenzstelle für Nachhaltige \r\nBeschaffung beim Beschaffungsamt des BMI ausgearbeitete Verpflichtungserklärung zur Einhaltung von \r\nArbeits- und Sozialstandards in der öffentlichen ITK-Beschaffung (siehe auch: www.nachhaltige\u0002beschaffung.info) hat sich als wirksames und praxistaugliches Instrument zur Stärkung der sozialen \r\nNachhaltigkeit in der Beschaffung etabliert. Die Verpflichtungserklärung zur sozialen Nachhaltigkeit könnte \r\nauch für den Bereich der umwelt- und klimafreundlichen Beschaffung beispielgebend sein.\r\n 12\r\nErgänzungsvorschlag zur Verankerung von refurbished products / wiederaufbereiteten Produkten:\r\n„Umweltbezogen ist ein Kriterium insbesondere dann, wenn es darauf abzielt, dass zu beschaffende Waren, \r\nBau- und Dienstleistungen, soweit möglich über ihren gesamten Lebenszyklus, klimaschonend, \r\nbiodiversitätsfördernd, rohstoffschonend, energiesparend, wassersparend, schadstoffarm, abfallarm, langlebig, \r\nreparaturfreundlich, wiederverwendbar, recyclingfähig, unter Einsatz von Abfällen oder Rezyklaten oder aus \r\nnachwachsenden Rohstoffen oder möglichst gut geeignet zur umweltverträglichen Abfallbewirtschaftung \r\nhergestellt, erbracht oder ausgeführt werden.“\r\nIn § 120a Abs. 2 GWB werden die möglichen umweltbezogenen Kriterien gelistet. Wir empfehlen, dass zu der \r\nListe folgende Kriterien hinzugefügt werden: wiederaufbereitet (refurbished, remanufactured). In \r\nAnlehnung an die Nationale Kreislaufwirtschaftsstrategie können dadurch Ressourcen geschont und CO2\r\n-\r\nEmmissionen reduziert werden.\r\nAuch bei der Erstellung der in Abs. 5 genannten allgemeinen Verwaltungsvorschriften ist darauf \r\nhinzuwirken, dass refurbished Produkte, insbesondere im Bereich der IT, in die Nachhaltigkeitsliste \r\naufgenommen werden. Öffentliche Auftraggeber sollten die Möglichkeit der Beschaffung von refurbished \r\nProdukten prüfen, sofern diese den festgelegten umweltbezogenen Kriterien entsprechen.\r\nIn anderen EU-Ländern (bspw. Frankreich, Spanien) bestehen bereits Vorgaben zur Berücksichtigung von\r\nwiederverwendbaren / recycelten / wiederaufbereiteten IT-Produkten bei der Vergabe öffentlicher Aufträge. \r\nDort wo der öffentliche Sektor bereits gesetzlich verpflichtet wurde, solche Produkte zu erwerben, äußern \r\nVergabestellen regelmäßig Bedenken hinsichtlich der Einhaltung von Cybersicherheitsstandards bei der \r\nNutzung von wiederverwendbaren / recycelten / wiederaufbereiteten IT-Produkten. Deshalb ist es wichtig, \r\ndass bei der Beschaffung IT-Produkten neben den sozialen und umweltbezogenen Kriterien auch \r\nSicherheitsanforderungen mitgedacht werden. Die Vergabepraxis sollte stets über ein klares Verständnis \r\nund eine aktuelle Formulierung von Mindestsicherheitsanforderungen verfügen. Wir empfehlen deshalb, \r\nentsprechende Empfehlungen bei der Erstellung der in Absatz 5 genannten allgemeinen \r\nVerwaltungsvorschriften zu berücksichtigen (bspw. hat auch die französische Cybersicherheitsbehörde \r\nANSSI entsprechende Empfehlungen zum Einsatz von refurbished products veröffentlicht).\r\n 13\r\nSonstige Anmerkungen\r\n9 VergabeR\u0002TransfG\r\nArt. 1 Nr. 10 § 108 Abs. 10 GWB Themenschwerpunkt: Erleichterung bei Inhouse-Vergaben und öffentlich-öffentlicher \r\nZusammenarbeit\r\n„Sonstige Formen öffentlich-öffentlicher Zusammenarbeit außerhalb dieses Teils bleiben unberührt. Dieser Teil \r\nist insbesondere nicht anzuwenden, wenn Auftraggeber Leistungen selbst erbringen, auch in Zusammenarbeit \r\nmit anderen öffentlichen Stellen, oder Leistungen durch andere Mittel als öffentliche Aufträge, Konzessionen \r\noder Wettbewerbe organisieren. Dieser Teil gilt ferner regelmäßig nicht für die Erbringung von Leistungen auf \r\nGrundlage von Rechts- und Verwaltungsvorschriften.“\r\nWir begrüßen das Ziel, die Regelungen zu Inhouse-Vergaben und öffentlich-öffentlicher Zusammenarbeit \r\nklarer zu fassen. Die Ergänzungen des Abs. 10 schaffen potenziell jedoch zusätzliche Rechtsunsicherheiten. \r\nZudem besteht die Gefahr, dass die Regelungen genutzt werden, um unbegründet vergaberechtsfreie \r\nRäume auszuweiten. Eine solche Entwicklung lehnen wir ab.\r\n10 Änderung\r\nUVgO \r\n§ 21 III UVgO Themenschwerpunkt: Verschärfung der Sanktionsmöglichkeiten\r\n„Vertragsstrafen sollen nur für die Überschreitung von Ausführungsfristen vereinbart werden, wenn die \r\nÜberschreitung erhebliche Nachteile verursachen kann. Die Strafe ist Vertragsstrafen sind in angemessenen \r\nGrenzen zu halten.“\r\nFür uns ist nicht erkennbar, warum hier eine Verschärfung vorgenommen wird. Auch sehen wir nicht, dass \r\ndie Umformulierung zum verfolgten Ziel einer „Mäßigung“ des Auftraggebers mit Blick auf Sanktionen \r\n(UVgO Erläuterung S. 15) wirken soll. Wir stehen dieser Änderung somit kritisch gegenüber. Vertragsstrafen \r\nsind nicht marktüblich und sollten unserer Meinung nach die Ausnahme bleiben.\r\n 14\r\n11 UVgO \r\nErläuterungen \r\n& \r\nÄnderung \r\nUVgO\r\nSeite 2 UVgO \r\nErläuterungen\r\n§ 1 V UVgO\r\nThemenschwerpunkt: Transparenz bei der Ausgestaltung der UVgO schaffen und \r\nHarmonisierung\r\n„Alle Abweichungen von der UVgO werden gemäß dem neuen Absatz 5 auf den Internetseiten des \r\nBundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz bekannt gemacht, um Transparenz über die geltenden \r\nRegeln zu schaffen und die Teilnahme von Unternehmen an Vergabeverfahren länderübergreifend zu \r\nerleichtern.“\r\n„Abweichungen von Gegenstand und Anwendungsbereich dieser Verfahrensordnung sowie einzelner ihrer \r\nRegelungen teilen die Länder dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz mit. Dieses veröffentlicht \r\nauf seinen Internetseiten die Abweichungen im Überblick.“\r\nWir begrüßen diese Regelung, da wir überzeugt sind, dass das Ziel der Transparenz hierdurch erreicht \r\nwerden kann. Die Einhaltung der Regelung muss dann aber auch entsprechend durchgesetzt werden.\r\nDas langfristige Ziel sollte es dennoch sein, das Vergaberecht deutschlandweit und Ebenen-übergreifend zu \r\nvereinheitlichen, so dass es keine Website mehr geben muss, die Unterschiede in den Ländern aufzeigt. Solch \r\neine Harmonisierung würde gerade junge Unternehmen und KMU entlasten. \r\n12 Änderung \r\nUVgO\r\n§ 15 IV 2 UVgO Themenschwerpunkt: Preisanpassungen bei Rahmenvereinbarungen nach sechs Jahren\r\nWünschenswert wäre hier eine Verpflichtung der Vergabestelle zur Preisanpassung nach spätestens sechs \r\nJahren, um das bereits bestehende Wagnis von Preisbindungen nicht weiter zu verschärfen. Bislang \r\nreagieren Vergabestellen eher ablehnend auf die Frage nach Preisanpassungsklauseln. Die Option der \r\nPreisanpassung in Rahmenverträgen werden durch den neu erstellten EVB-IT Rahmenvertrag zumindest für \r\ndie IT-Beschaffung aufgelistet (§ 14). \r\n 15\r\n13 Änderung\r\nUVgO\r\n§ 22 I 5 UVgO Themenschwerpunkt: Verpflichtung des Auftragnehmers der Berücksichtigung \r\nmittelständischer Interessen\r\n„Auftraggeber sollen Auftragnehmer verpflichten, bei der Erteilung von Unteraufträgen mittelständische \r\nInteressen besonders zu berücksichtigen.“\r\nUnseres Erachtens wälzen Gesetzgeber bzw. Auftraggeber hier eigene Anforderung auf die Auftragnehmer \r\nab und übergehen das Prinzip der Vertragsfreiheit (§ 311 I BGB). Der Auftragnehmer wählt seine \r\nUnterauftragnehmer nach den Gesichtspunkten von Preis und Leistung aus. \r\nWir sind skeptisch, ob ein derart unbestimmter Rechtsbegriff nicht zu größerer Unsicherheit bei den \r\nVergabestellen wie Auftragnehmern führt und damit letztlich das Ziel der Vergabevereinfachung perpetuiert \r\nwird. Schließlich stellt sich uns die Frage von Überprüfbarkeit und Folgen eines Verstoßes, im Ergebnis also \r\nauch von Kosten und Nutzen der Neuregelung.\r\n14 Änderung\r\nUVgO \r\n§ 43 II 2 Nr. 2 UVgO Themenschwerpunkt: Personalplanung bei Rahmenvereinbarungen\r\nIm Bereich der Dienstleistung, wie z.B. bei Beratungsleistungen, wird „die Qualität des eingesetzten Personals \r\n[stets] nicht nur unerheblichen Einfluss auf das Niveau der Auftragsausführung haben“. Die Auftragnehmer \r\nsind bereits jetzt verpflichtet, Personal nachzubesetzen, das entsprechend qualifiziert ist (siehe z.B. EVB-IT \r\nRahmenvertrag § 6). \r\nBereits jetzt, ohne die Umformulierung, verlangen Vergabestellen allerdings oft eine Zusicherung \r\nbestimmter Personen bei der (Rahmen-) Vergabe von Dienstleistungen, was für den Auftragnehmer ohne \r\nAbnahmeverpflichtung des Auftraggebers oft ein großes Wagnis darstellt. Wir befürchten, dass die geplante \r\nÄnderung zur Verfestigung solcher Anforderungen führt.\r\nBitkom vertritt mehr als 2.200 Mitgliedsunternehmen aus der digitalen Wirtschaft. Sie generieren in Deutschland gut 200 \r\nMilliarden Euro Umsatz mit digitalen Technologien und Lösungen und beschäftigen mehr als 2 Millionen Menschen. Zu \r\nden Mitgliedern zählen mehr als 1.000 Mittelständler, über 500 Startups und nahezu alle Global Player. Sie bieten \r\nSoftware, IT-Services, Telekommunikations- oder Internetdienste an, stellen Geräte und Bauteile her, sind im Bereich der \r\ndigitalen Medien tätig, kreieren Content, bieten Plattformen an oder sind in anderer Weise Teil der digitalen Wirtschaft. 82 \r\nProzent der im Bitkom engagierten Unternehmen haben ihren Hauptsitz in Deutschland, weitere 8 Prozent kommen aus \r\ndem restlichen Europa und 7 Prozent aus den USA. 3 Prozent stammen aus anderen Regionen der Welt. Bitkom fördert und \r\ntreibt die digitale Transformation der deutschen Wirtschaft und setzt sich für eine breite gesellschaftliche Teilhabe an den \r\ndigitalen Entwicklungen ein. Ziel ist es, Deutschland zu einem leistungsfähigen und souveränen Digitalstandort zu \r\nmachen.\r\nHerausgeber\r\nBitkom e.V.\r\nAlbrechtstr. 10 | 10117 Berlin\r\nAnsprechpartner\r\nMarc Danneberg | Bereichsleiter Public Sector\r\nT 030 27576-526 | m.danneberg@bitkom.org\r\nEsther Steverding | Referentin Public Sector\r\nT 030 27576-216 | e.steverding@bitkom.org\r\nVerantwortliches Bitkom-Gremium\r\nAK Öffentliche Aufträge\r\nCopyright\r\nBitkom 2024\r\nDiese Publikation stellt eine allgemeine unverbindliche Information dar. Die Inhalte spiegeln die Auffassung im Bitkom \r\nzum Zeitpunkt der Veröffentlichung wider. Obwohl die Informationen mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, \r\nbesteht kein Anspruch auf sachliche Richtigkeit, Vollständigkeit und/oder Aktualität, insbesondere kann diese Publikation \r\nnicht den besonderen Umständen des Einzelfalles Rechnung tragen. Eine Verwendung liegt daher in der eigenen \r\nVerantwortung des Lesers. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen. Alle Rechte, auch der auszugsweisen Vervielfältigung, \r\nliegen beim Bitkom oder den jeweiligen Rechteinhabern."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-11-01"},{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) (20. WP)","shortTitle":"BMI (20. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"bitkom.org\r\nMarch 2025\r\nCall for Evidence – European Public \r\nProcurement Directives\r\nBitkom welcomes the opportunity to share its perspective on the EU’s public \r\nprocurement directives, which are a key pillar of a well-functioning single market. \r\nOverall the directives are in general fit for purpose, they provide an adequate baseline \r\nfor the core elements of procurements in the EU. Therefore, the upcoming revision \r\nshould focus on reducing regulatory burdens for all participants, harmonising the \r\nsingle market, fostering investment and innovation, strengthening competition, and \r\nsustainable procurement. \r\nWith this position paper we would like to elaborate on our comments made in the \r\nquestionnaire and add new and central aspects to the discussion on the revision of the \r\npublic procurement directives. \r\n1. Intercommunal Cooperation and inhouse\u0002procurement \r\nFrom an industry perspective, it has become clear that the extent of intercommunal \r\ncooperation without a public tendering process is excessively broad and it increased \r\nover the past years. This disadvantages private companies that could otherwise \r\nundertake these tasks more economical instead of public sector entities. This result in \r\nthe risk that intercommunal cooperation may be more costly than those tenders\r\nawarded through competitive public tendering. Therefore, the rules governing the \r\nadmissibility of intercommunal cooperation in the public procurement directive (see \r\nArticle 12 of Directive 2014/24/EU) should be reassessed with the aim of narrowing \r\nthe scope of this exception.\r\n2\r\n2. Fragmented rules across the European member \r\nstates and Gold-Plating\r\nPublic procurement practices are currently not harmonized across the EU, reducing \r\neconomies of scale, impeding Member States’ access to innovation, and hindering \r\ncompanies, especially SMEs, to apply. This also creates confusion and administrative \r\nburden on national agencies. To address these challenges, the European Commission \r\nshould advance harmonization efforts and implement measures that foster open and \r\ncompetitive procurement markets. Public procurement policies should be coherent \r\nacross key strategic areas, including cybersecurity, cloud computing, and sustainability.\r\nFor a functioning single market, it is essential that the revised procurement directives \r\nwill be implanted in the individual member states one-to-one. The opposite, Gold\u0002plating, is a widely known phenomenon in Germany where 16 different \r\n“Landesvergabegesetze” exist. These additional laws and regulations create burdens \r\nfor bidding companies, especially SMEs and startups due to fragmentation and \r\nunstandardized procedural rules. \r\n3. “Buy European-approach» for individual tenders\r\nCommission President Ursula von der Leyen announced a „buy-European-approach”. \r\nHowever, particularly in procurement procedures in the area of digitalisation, a\r\ngeographical restriction of bidders contradicts the reality of global providers. A \r\nfundamental geographical exclusion of bidders is not necessary and not feasible for \r\nsubcontractors. A more targeted approach could be achieved through an exclusion in \r\nspecific award procedures based on factual, non-price criteria (e.g. security and \r\nsustainability-related criteria). In case of technologies critical to European and national \r\nsecurity, factual, non-price criteria should also be applied on a detailed component \r\nlevel. This proposal could build upon already existing regulatory provisions, esp. in the\r\nsecurity and defence sector, which are better suited to specifically select or exclude \r\napplicants or bidders (e.g. in Germany the IT-SiG 2.0, KRITIS).\r\nIn the described way it can be ensured, that the most secure and innovative \r\ntechnologies are procured to drive digitalization, resilience, security, and sustainability\r\nin the EU’s economy and public sector.\r\nIn addition, Judgment of the Court in Case C-652/22 must be considered: In the \r\nabsence of an international agreement on public procurement concluded between the \r\nEuropean Union and a third country, economic operators in that third country cannot \r\nrely on the provisions of the relevant directive on that matter in order to claim \r\nparticipation in a procedure for the award of a public contract in the European Union \r\non the same footing as tenderers from Member States or third countries bound by such \r\nan agreement. Furthermore, having regard to the exclusive competence of the \r\nEuropean Union in the area of the common commercial policy, national authorities are \r\nnot entitled to apply to economic operators in third countries which have not \r\nconcluded such an international agreement with the European Union, national \r\nprovisions transposing the rules contained in that directive. \r\n3\r\n4. Social and environmental impact of public \r\nprocurement \r\nStrengthening social and environmental aspects when awarding public contracts and \r\nmoving away from lowest price would be welcomed. The public sector should take a \r\npioneering role and create sustainable demand for resource-saving products and \r\nservicesThe focus must be on the effectiveness and practicability of these measures. It \r\nis therefore important that the possibilities for taking sustainability aspects into \r\naccount is feasible and that concrete and harmonized implementation aids are \r\nprovided for procurement practice and suppliers. It is important for tenders to be \r\ncomparable and therefore to be based on internationally recognized sustainability \r\nstandards, certificates and audits- Therefore the EU should put forward policies that \r\nstrengthen the Single Market by encouraging Member States to prioritize \r\nharmonization, introducing modernized procurement practices that account for new \r\nways of procuring services effectively, and avoiding restrictive national policies that\r\ncould create barriers to adopting innovative and secure solutions . An agreement on \r\nsuitable standards and the development of corresponding recommendations for action \r\nshould be developed in cooperation with the providers of products and services for the \r\npublic sector. In this context, the German digital economy has already good experience \r\nin strengthening social sustainability in procurement. The digital economy developed \r\nrecommendations jointly with the Competence Centre for procurement at the \r\nProcurement Office of the Federal Ministry of the Interior, the so called \r\n“Verpflichtungserklärung Soziale Nachhaltigkeit”. It has established itself as an \r\neffective and practical instrument for strengthening social sustainability in \r\nprocurement in Germany.\r\n1\r\n5. Supporting the procurement and use of \r\nrefurbished and remanufactured products\r\nWe would welcome a revision of the procurements with regard for procuring \r\nrefurbished products, particularly in the IT sector. Refurbishment and product-as-a\u0002service models extend the life of a product, which can significantly reduce the \r\nenvironmental impact of a product. These should play an essential role when law \r\nmakers and public procurement entities speak about sustainability. Public contracting \r\nauthorities should consider the possibility of procuring refurbished products, if they \r\nfulfil the specified environmental criteria.\r\nIn some EU member states (e.g. France, Spain), there are already requirements for the \r\nconsideration of reusable / recycled / refurbished IT products when awarding public \r\ncontracts. Where the public sector has already been legally obliged to purchase such \r\n1 The Declaration of commitment to compliance with labour and social standards in public procurement of ICT is available in 22 \r\nlanguages. You can find it at the following website of the EU: https://ec.europa.eu/info/policies/public-procurement/tools\u0002public-buyers/sector-specific-tools_en\r\n4\r\nproducts, awarding regularly express concerns about compliance with cybersecurity \r\nstandards when using reusable / recycled / refurbished / remanufactured IT products. \r\nIt is therefore important that when procuring IT products, in addition to social and \r\nenvironmental criteria, security requirements are also taken into account. Procurement \r\npractice should always have a clear understanding and an up-to-date formulation of at \r\nleast minimum, preferably state-of-the-art, -security requirements. We therefore \r\nrecommend corresponding recommendations when drawing up the revised directives\r\n(e.g. the French cyber security authority ANSSI has also issued corresponding \r\nrecommendations on the use of the use of refurbished products).\r\n6. Online marketplaces and further Europeanization \r\nof public procurement\r\nOnline marktplaces\r\nThe German “Vergabetransformationspaket” provided for the creation of online \r\nmarketplaces in the sub-threshold range through which up to 50,000 euro public \r\nauthorities could procure via direct orders. To foster the European internal market, it \r\nwould be beneficial to leverage this idea on the European level. The new option of \r\nawarding contracts directly via these online marketplaces has the potential to \r\nsignificantly increase the access to services, especially for smaller procurement \r\norganizations, to create central procurement channels and reduce bureaucracy. \r\nEuropean-wide procurement cooperation\r\nBesides allowing public buyers to procure via online marketplaces it would reduce \r\nbureaucracy and foster European cooperation if national public procurement \r\nauthorities could procure in cooperation with other member state’s public \r\nauthorities. This would not only reduce bureaucracy it would also benefit economies \r\nof scale and support SMEs and startups. \r\nDigital by default\r\nAlso, a digital by default and once-only approach in public tenders would increase \r\nparticipation and competition. An European-wide pre-qualification platform would \r\nadditionally reduce administrative burden and create transparency for all parties \r\ninvolved. \r\n7. Make public procurement innovation-ready\r\nThe intention of the Commission regarding a simplification of the rules on public \r\nprocurement especially with a view to startups and innovators have to be welcomed. \r\nThis does not only benefit startups and their growth it also increases digital innovation \r\nand sovereignty of the whole European society. \r\nSimplifying innovation procurement via direct awards\r\nIn our opinion, the innovative character of a solution should be at the forefront here \r\nand be defined by the use of new technologies and the goal of modernisation and \r\ndigitalisation. In order to prevent abuse of the possibility of direct awards, \r\nappropriate units should be involved in the procedural process at the various levels, \r\nwhich can assess and ensure the character of innovation. In addition, it should be \r\n5\r\nensured that planned market exploration covers the entire market and not just the \r\nmarket of startups. To date, public procurement law has not stipulated a \r\nrequirement for a market investigation.\r\nDefining KPIs and create a databasis\r\nThe already existing innovation partnership instrument aims to make it easier for \r\npublic authorities to procure innovative solutions and therefore to prefer these. \r\nHowever, it is not known to what extent the instrument is actually utilized and \r\nwhether the associated objectives have been achieved and innovations have been \r\nsupported. The first step to be able to say so, or not, would be to collect data, on the \r\nutilization of these instruments, on money spent for these solutions etc., the second \r\nstep would be to analyze the data, and the third step would possibly be to make \r\ndata-based adjustments to the existing regulations so that the goals that have been \r\nset can be achieved via these instruments. This monitoring should take place at \r\nEuropean level in co-operation with the member states.\r\nProcuring agile methods\r\nAgile methods for software development are a key pillar of digitalisation, which \r\nrequire a different design of procurement procedures than it is usually the case. It is \r\nalready possible under the current legal framework to award software development \r\ncontracts using Scrum, for example. In practice, however, such agile procedures are \r\nrare due to the complexity, and particularly the lack of experience in the design of \r\nthe tender documents, the examination of the economic viability of the tenders and \r\nthe organisation of the procedure. More assistance should be provided to the \r\nawarding authorities here and, if necessary, appropriate templates should be made \r\navailable, particularly with regard to the suitability and award criteria, but also the \r\nspecifications and the contractual bases. It should also be suggested that an inter\u0002agency exchange of best practice on successfully implemented (agile) procurement\r\nprocedures be established - possibly together with industry representatives.\r\n8. The future of framework contracts\r\nLots’ limitations\r\nIn general, we are in favour of making the principle of awarding lots more flexible. It \r\nshould be considered whether, in addition to economic and technical reasons, time\u0002related reasons can also justify an overall award in individual cases. The means of \r\nlimiting lots should be rejected in the commercial business of product or \r\nmanufacturer-specific tenders because it leads to extreme distortions of \r\ncompetition and tactical bids to the detriment of the most economical bidder and, \r\nnot least, the client.\r\nMaximum limits\r\nThe specification of maximum limits causes considerable difficulties in practice. If \r\nthe flexibility of framework agreements is to be maintained and awarding \r\nauthorities are not to be deprived of this vital means of survival, it should be made \r\nclear that the planned call-off quantity must be carefully estimated, but that a \r\nfixed maximum quantity must not be a constraint. This applies in particular to \r\nproducts whose distribution is associated with very low marginal costs, e.g. in the \r\nretail business or for software in general. In order to maintain the flexibility of the \r\n6\r\nframework agreement as an important procurement instrument, the contracting \r\nauthorities should be provided with practical solutions and assistance in this regard \r\nand, if necessary, appropriate clarifications on how to deal with the specification of \r\nmaximum limits should be included.\r\nClarification on authorized parties\r\nOn the contracting authority's side, only those users who have been sufficiently \r\nspecified as authorised recipients in the contract notice or the request for \r\nconfirmation of interest can draw on a framework agreement. In practice, \r\nuncertainties regarding the admissibility or legally compliant structuring of the \r\ngrouped designation of authorised parties and their right to call off are repeatedly \r\nobserved. Clarification should be provided here in order to ensure the necessary \r\nlegal certainty.\r\nPrice adjustments\r\nIn order to avoid further exacerbating the existing risk of price fixing and to keep \r\ncompanies competitive while holding a framework contract, it is advisable to \r\nincentivize price adjustment clauses as part of the revision2\r\n. \r\n2 221121_Bitkom_Positionspapier_Preisanpassungen.pdf Bitkom published a position paper on that topic in 2022. \r\n7\r\nBitkom vertritt mehr als 2.200 Mitgliedsunternehmen aus der digitalen Wirtschaft. Sie generieren in \r\nDeutschland gut 200 Milliarden Euro Umsatz mit digitalen Technologien und Lösungen und beschäftigen mehr \r\nals 2 Millionen Menschen. Zu den Mitgliedern zählen mehr als 1.000 Mittelständler, über 500 Startups und \r\nnahezu alle Global Player. Sie bieten Software, IT-Services, Telekommunikations- oder Internetdienste an, stellen \r\nGeräte und Bauteile her, sind im Bereich der digitalen Medien tätig, kreieren Content, bieten Plattformen an \r\noder sind in anderer Weise Teil der digitalen Wirtschaft. 82 Prozent der im Bitkom engagierten Unternehmen \r\nhaben ihren Hauptsitz in Deutschland, weitere 8 Prozent kommen aus dem restlichen Europa und 7 Prozent aus \r\nden USA. 3 Prozent stammen aus anderen Regionen der Welt. Bitkom fördert und treibt die digitale \r\nTransformation der deutschen Wirtschaft und setzt sich für eine breite gesellschaftliche Teilhabe an den \r\ndigitalen Entwicklungen ein. Ziel ist es, Deutschland zu einem leistungsfähigen und souveränen Digitalstandort \r\nzu machen.\r\nPublisher\r\nBitkom e.V.\r\nAlbrechtstr. 10 | 10117 Berlin\r\nContact person\r\nEsther Steverding | Policy Officer Public Sector\r\nT +49 30 27576-216 | e.steverding@bitkom.org\r\nRespective working group\r\nPublic Procurement\r\nCopyright\r\nBitkom 2024\r\nDiese Publikation stellt eine allgemeine unverbindliche Information dar. Die Inhalte spiegeln die Auffassung im \r\nBitkom zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wider. Obwohl die Informationen mit größtmöglicher Sorgfalt \r\nerstellt wurden, besteht kein Anspruch auf sachliche Richtigkeit, Vollständigkeit und/oder Aktualität, \r\ninsbesondere kann diese Publikation nicht den besonderen Umständen des Einzelfalles Rechnung tragen. Eine \r\nVerwendung liegt daher in der eigenen Verantwortung des Lesers. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":" \r\nAuf einen Blick  \r\nTK-Netzausbau-Beschleunigungs-Gesetz \r\nAusgangslage  \r\nMit dem Referentenentwurf für ein Gesetz zur Beschleunigung des Ausbaus von Telekommunikationsnetzen (TK-Netzausbau-Beschleunigungs-Gesetz) möchte das Bundesministerium für Digitales und Verkehr den Netzausbau beschleunigen. Zu diesem Zweck wird das Telekommunikationsgesetz punktuell überarbeitet. Neben der Anpassung telekommunikationsrechtlicher Vorgaben wurden weitere Beschleunigungspotenziale für den Netzausbau im Baugesetzbuch identifiziert, die jedoch erst mit der anstehenden Novelle des Baugesetzbuchs gehoben werden sollen. \r\nBitkom-Bewertung  \r\nUnausgewogen und inkonsequent: Der Gesetzesentwurf bleibt hinter den Erwartungen zurück. Er zeigt zwar richtige Ansätze, wird aber mit angezogener Handbremse und mit teils neuen Bürokratie-Hürden dem selbst gesteckten Ziel, konsequent für Beschleunigung zu sorgen, noch nicht gerecht. Ziel muss es sein, ein Gesetz zu schaffen, mit dem die richtigen Beschleunigungshebel für einen echten Mehrwert beim Netzausbau umgelegt werden. Dafür braucht es mehr Ambition. \r\nDas Wichtigste  \r\nAn diesen Punkten besteht klarer Handlungsbedarf, um das Gesetz zu verbessern:\r\n\tTK-Netzausbau ein überragendes öffentliches Interesse bescheinigen\r\nDie Gigabit-Strategie der Bundesregierung setzt klare Ziele für eine Versorgung mit Glasfaser und Mobilfunk. Wie auch beim Ausbau erneuerbarer Energien treten hierbei Konflikte mit anderen Zielen, wie dem Naturschutz, auf. Soll der Ausbau auch in diesen Gebieten passieren, braucht es eine klare Priorisierung, die in der Abwägung nur gelingen kann, wenn dem TK-Netzausbau ein überragendes Interesse zukommt.\r\n\tKeine neuen Bürokratie-Hürden schaffen – Balance zwischen Transparenz und Sicherheit beim Gigabit-Grundbuch finden\r\nDas Gigabit-Grundbuch droht zu einer Art „Datenkrake“ und damit zu einem Sicherheitsrisiko für den Netzbetrieb und sensible Unternehmensdaten zu werden.  Auf die vorgesehenen bürokratischen und planwirtschaftlichen Ansätze sollte in dem dynamischen Ausbauumfeld gänzlich verzichtet werden.\r\n\tEchte Beschleunigungshebel umlegen\r\nWenn Deutschland seine Ausbauziele erreichen will, braucht es mehr Ambition: Eine wirksame Genehmigungsfiktion für Baugenehmigungen für Mobilfunkmasten, die zügige und lückenlose Zurverfügungstellung des Liegenschaftsatlasses, eine priorisierte Stromanbindung für Mobilfunkmasten, einen echten One-Stop-Shop mit vollständig Ende-zu-Ende digitalisierten Genehmigungsverfahren, eine Gleichstellung der oberirdischen Verlegung und vieles mehr.  \r\nInhalt\r\n1\tAllgemeine Einschätzung des Referentenentwurfs\t4\r\n2\tBesonders kritische Punkte im Einzelnen:\t5\r\nVeröffentlichung von Verfügbarkeits-Informationen abweichend vom Gigabit-Grundbuch\t5\r\nBalance zwischen Sicherheit und Transparenz beim Gigabit-Grundbuch\t6\r\nDatenlieferungen und Veröffentlichung sensibler Daten\t7\r\nLiegenschaftsatlas – mehr Schatten als Licht\t9\r\nVeröffentlichung von Informationen durch die BNetzA\t9\r\n3\tBesondere Bedeutung der  TK-Netze\t11\r\n4\tBeschleunigung von Genehmigungsverfahren\t11\r\nStraffung der Genehmigungsverfahren\t12\r\nEinführung einer echten Konzentrationswirkung\t12\r\nGleichstellung der oberirdischen Verlegung\t12\r\nDigitales Ende-zu-Ende Verfahren\t13\r\nKeine VAO für Instandhaltungsarbeiten\t13\r\nVerfahrensfreiheit für geringfügige Baumaßnahmen\t13\r\n5\tErweiterung der Berichtspflichten\t14\r\n6\tErgänzende Beschleunigungshebel\t15\r\nHaftungsansprüche bei mindertiefer Verlegung\t15\r\nMitnutzung öffentlicher Grundstücke\t15\r\nStromanbindung für Masten im Außenbereich beschleunigen und priorisieren\t15\r\nZulässigkeit von Mobilfunkanlagen in Landschaftsschutzgebieten festlegen\t16\r\nBeschleunigung der Prüfungen von Ausbauvorhaben im Bereich Naturschutz\t16\r\nMonetäre Kompensation bei Eingriffen in Landschaft und Natur durch Änderung der Stufenfolge für Verursacherpflichten in § 13 BNatSchG ermöglichen\t17\r\nWeitere Beschleunigungsmaßnahmen\t17\r\nStreichung entbehrlicher Regelungen\t18\r\n\r\n1\tAllgemeine Einschätzung des Referentenentwurfs\r\n\r\nBitkom bedankt sich für die Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung des Ausbaus von Telekommunikationsnetzen und die angemessene Kommentierungsfrist. Wir begrüßen, dass das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) den Netzausbau beschleunigen möchte und die dafür notwendigen Beschleunigungspotenziale in bundesrechtlicher Zuständigkeit heben will. \r\nDer Ausbau in Deutschland macht aktuell enorme Fortschritte. Eine solche Dynamik, die den Ausbau stützt, lässt der Referentenentwurf derzeit noch vermissen. Der Gesetzentwurf wird vor dem Hintergrund des Ziels bewertet, den Ausbau von TK-Netzen in Deutschland zu beschleunigen, bürokratische Hürden abzubauen und investierende Netzbetreiber zu entlasten. Keineswegs sollte es durch die Novelle zu neuen bürokratischen und den Netzausbau verzögernden Hürden kommen.\r\nZwar sind im Gesetz u. a. kürzere Fristen für wegerechtliche Zustimmungsverfahren sowie eine Befreiung geringfügiger Baumaßnahmen geplant, gleichzeitig werden bei den Fristen aber wieder Ausnahmeregelungen geschaffen. Hier droht ein Nullsummenspiel ohne konkrete neue Beschleunigungseffekte. Unter dem Strich führt der Gesetzentwurf zu mehr Belastungen für die ausbauenden Unternehmen. Der Gesetzentwurf wird seinem Namen nur wenig gerecht. Statt mehr Tempo gibt es mehr Bürokratie. \r\nEchte Beschleunigungspotenziale, die von der Branche gefordert werden, bleiben weiter ungenutzt. Es fehlen im Gesetzentwurf u. a. die Verankerung digitaler Schnittstellen im Antragsverfahren nach § 127 TKG, die Einbeziehung anderer Zustimmungen oder Genehmigungen in die Zustimmung nach § 127 TKG (Konzentrationswirkung), oder die Gleichstellung der oberirdischen Verlegung von Glasfaserleitungen und die erweiterte Nutzung öffentlicher Grundstücke (§ 134 TKG).\r\nDagegen entwickelt sich das Gigabit-Grundbuch zu einer Art „Datenkrake“ und damit zu einem Sicherheitsrisiko für den Netzbetrieb und sensible Unternehmensdaten sowie zum Instrument für eine drohende bürokratische, planwirtschaftliche Gängelung der Branche. Statt der Bundesnetzagentur (BNetzA) bzw. der Zentralen Informationsstelle des Bundes (ZIS) angemessene Ermessensspielräume bei der Abfrage von Daten einzuräumen, wird die bisherige Logik im TKG umgekehrt und es werden die Unternehmen pauschal per Gesetz zur Lieferung verpflichtet. Gleichzeitig gehen die in § 86 und § 103 TKG eingeführten Ermessensspielräume deutlich zu weit. Zwingend sollte an dieser Stelle der Grundsatz der Datensparsamkeit verankert werden, sodass bereits die Erhebung und Bereitstellung von Informationen hinsichtlich des Umfangs und Formats sowie verwendungszweckbezogen auf ein notwendiges Minimum beschränkt wird.\r\nEs drohen damit unverhältnismäßige staatliche Eingriffe in das unternehmerische Handeln der TK-Unternehmen und weitreichende Einschränkungen, weil Kommunikation und Vermarktung für Unternehmen im deutschen TK-Markt mit zusätzlicher Bürokratie und Regulierung belastet werden. Dabei wird weit über die EU-Vorgaben hinausgegangen. Das Ergebnis sind wiederholt neue Standortnachteile für die TK-Unternehmen in Deutschland, statt eine Stärkung im internationalen Wettbewerb. \r\nIn der Gesamtschau lässt sich feststellen, dass die ZIS und die BNetzA offenbar eine Rolle zugewiesen bekommen sollen, die zunehmend in der Marktgestaltung im Detail und in der Erreichung eines bestimmten Marktergebnisses besteht – statt in der Herstellung und Sicherung investitions- und wettbewerbsfreundlicher Rahmenbedingungen. Ein solcher planwirtschaftlicher Ansatz wäre kontraproduktiv, kritisch zu sehen und sollte nicht durch Gesetzesänderungen unterstützt werden.\r\nInsgesamt bleibt unklar und es wird auch nicht begründet, warum und wie eine Erweiterung des Gigabit-Grundbuchs und ein Mehr an Ausbauinformationen für die öffentliche Hand überhaupt zu einer Beschleunigung des Netzausbaus beitragen sollen. Gleichzeitig werden wichtige, von der Branche geforderte Beschleunigungshebel nicht umgesetzt. Diese Asymmetrie kann als Kernproblem des Gesetzentwurfs bezeichnet werden. Unverständlich ist dies auch vor dem Hintergrund, dass die Bundesregierung sich selbst zum Ziel gesetzt hat, Bürokratie abzubauen und die Wirtschaft zu entlasten.\r\n2\tBesonders kritische Punkte im Einzelnen:\r\nVeröffentlichung von Verfügbarkeits-Informationen abweichend vom Gigabit-Grundbuch\r\nUnternehmen wird faktisch verboten, Verfügbarkeits-Informationen zu veröffentlichen, die vom Gigabit-Grundbuch abweichen (§ 52 Abs. 1 TGK)\r\nAlle Kommunikations- und Vermarktungsaktivitäten von Unternehmen müssten mit den Gigabitgrundbuch-Informationen hinsichtlich der Widerspruchsfreiheit abgeglichen werden. \r\nWesentliche Teile der Kundenkommunikation von Unternehmen würde von staatlicher Seite faktisch vorgegeben. Was an relevanten Informationen nicht zuvor an das Gigabit-Grundbuch geliefert wurde, dürfte von Unternehmen nicht anderweitig eigenverantwortlich veröffentlicht und kommuniziert werden. \r\nEine Konsequenz wäre z. B., dass neu errichtete Glasfaseranschlüsse oder eine bessere Mobilfunkversorgung erst dann beworben und vermarktet werden dürften, wenn sie im Gigabit-Grundbuch „eingetragen“ sind – unabhängig davon, ob sie für den Endkunden ggf. zeitlich nicht schon deutlich früher zu buchen wären. Das würde im Zweifel auch für Informationen gelten, die im Interesse der Kunden und Kundinnen über die verpflichtenden Datenlieferungen hinausgehen und mehr Details zu Technik, Verfügbarkeit, Nutzen oder auch Ausbauvorhaben enthalten. Diese Regelung würde die Ausbau- und die Innovationsdynamik komplett ausbremsen und die ohnehin schon vielerorts schwierige Vermarktung zusätzlich erschweren.\r\nDie vorgesehene Regelung ist auch nicht mit Blick auf Artikel 22 Absatz 6 des EU-Kodex erforderlich, denn dieser setzt gerade voraus, dass entsprechende Informationen und Werkzeuge im Markt nicht verfügbar sind. Angesichts zahlreicher verfügbarer Angebote (unternehmenseigene Informationsangebote sowie Vergleichsportale wie Check24, verivox etc.), ist die Verhältnismäßigkeit einer derartigen Regelung nicht gegeben. Der Fortbestand der von den Kunden und Kundinnen stark frequentierten Vergleichsportale stünde sogar in Gefahr und damit auch ein Absatzkanal der TK-Unternehmen. Das Gigabitgrundbuch sollte umgekehrt auf bestehende Informationswerkzeuge der Netzbetreiber hinweisen, statt selbst diese Rolle übernehmen zu wollen, der es ohnehin nicht gerecht werden kann.\r\nMehr staatliche Bürokratie und Kontrolle – die Zentrale Informationsstelle des Bundes (ZIS) wird als „single-point-of-truth“ bezeichnet – sind kaum vorstellbar und werden vom Bitkom klar abgelehnt. Die vorgesehene Ergänzung muss zwingend gestrichen werden.\r\nBalance zwischen Sicherheit und Transparenz beim Gigabit-Grundbuch\r\nDie Sicherheit und Resilienz der TK-Infrastruktur spielt beim Gigabit-Grundbuch nach wie vor nur eine untergeordnete Rolle – Der Grundsatz der Datensparsamkeit fehlt (§ 78 Abs. 1 TKG)\r\nEs werden Grundsätze der Bereitstellung der Informationen durch die ZIS neu eingeführt. Demnach stellt die ZIS die Informationen „elektronisch unter verhältnismäßigen, diskriminierungsfreien und transparenten Bedingungen“ bereit. Zwingend und zusätzlich sollten aber an dieser Stelle die Grundsätze der Datensparsamkeit und Datenvermeidung verankert werden, sodass bereits die Erhebung und Bereitstellung von Informationen hinsichtlich des Umfangs und Formats sowie verwendungszweckbezogen auf ein notwendiges Minimum beschränkt wird.\r\nLediglich in der Begründung wird darauf hingewiesen, dass die Umsetzung der Grundsätze durch die Nutzungsbestimmungen nach der Rechtsverordnung aufgrund des § 86 Satz 1 Nummer 2 TKG erfolgen soll. Der Verweis auf die Rechtsverordnung gehört indes in den Gesetzestext selbst (§ 78 Abs. 1 TKG) und darf sich dann nicht nur auf § 86 Satz 1 Nummer 2 TKG (Datennutzung), sondern auch auf die Nummer 1 beziehen (Datenlieferung). \r\nIn § 86 TKG (Verordnungsermächtigung) wird zwar darauf hingewiesen, dass bei den Nutzungsbestimmungen „insbesondere der Sensitivität der erfassten Informationen und dem zu erwartenden Verwaltungsaufwand Rechnung zu tragen“ ist. Die Grundsätze von Datensparsamkeit und -vermeidung sind jedoch auch hier als Leitplanken fest zu verankern. Außerdem ist an dieser Stelle der in § 80 Abs. 3 TKG entfallene Satz wieder aufzunehmen: „Die zentrale Informationsstelle des Bundes muss sicherstellen, dass die Informationen über den Breitbandausbau unter Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen vertraulich behandelt werden.“\r\nAußerdem ist in § 86 TKG zu verankern: Für die Rechtsverordnung ist das Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik, dem Bundesamt für Verfassungsschutz und der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit herzustellen. Außerdem sollten nicht nur die Nutzungsbestimmungen, sondern auch bereits die Datenlieferungsbestimmungen der Sensitivität der Informationen und dem zu erwartenden Verwaltungsaufwand Rechnung tragen. Neben den Grundsätzen der Datensparsamkeit und Datenvermeidung ist in der Ermächtigungsgrundlage für die Rechtsverordnung in § 86 TKG eine beschränkende Formulierung aufzunehmen, die den Zweck der Nutzung näher konkretisiert und den Bezug zur Beschleunigung des Netzausbaus verpflichtend vorgibt. Alles andere wäre nur ein mehr Bürokratie ohne zusätzlichen Nutzen für das angestrebte Ziel der Ausbaubeschleunigung. \r\nFür das Gigabit-Grundbuch ist ein technisches Sicherheitskonzept erforderlich, das im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) und dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) aufgestellt werden muss. Grundsätzlich muss gelten: Je umfangreicher und sensibler die abrufbaren Informationen sind, desto stärker muss der Kreis der Abrufberechtigten kontrolliert werden. Dabei ist ein abgestuftes System von Zugangsberechtigungen und ein Zugangsmonitoring einzuführen. \r\nNach § 78 Abs. 2 soll das BMDV über unterstehende Behörden hinaus auch weitere Dritte mit der Wahrnehmung von Aufgaben der ZIS beleihen können. Wegen der Sensibilität der Daten und der ohnehin schon hohen Komplexität des Gigabit-Grundbuchs sollten keine weiteren „Dritte“ eingebunden und tätig werden. „Dritte“ ist daher zu streichen.\r\nDatenlieferungen und Veröffentlichung sensibler Daten\r\nDatenlieferungen an den Breitbandatlas und Möglichkeit der Veröffentlichung von sensiblen Netz- und Unternehmensdaten werden massiv ausgeweitet (§ 80 TKG)\r\nMobilfunknetzbetreiber sollen jetzt auch genutzte Frequenzen und Technologien je Standort sowie örtliche Verfügbarkeit außer- und innerhalb umschlossener Räume (Indoor), insbesondere in Kraft- (Incar) und Schienenfahrzeugen, an die ZIS liefern. Dies ist verbunden mit weitreichenden Befugnissen der ZIS, diese Daten weiterzugeben und zu veröffentlichen. Zudem liegt es nicht (allein) in der Hand der Netzbetreiber, wie gut die Versorgung z. B. in einem Fahrzeug oder einem Zugabteil ist. Das hängt entscheidend von deren technischer Ausgestaltung und Ausstattung ab. \r\nDadurch werden unternehmensspezifische Ausbaustrategien für jeden ablesbar und jeder Mobilfunk-Kritiker erhält potenziell standortgenaue Daten, die mögliche Sabotageakte erleichtern.  Absehbar sind auch neue Indoor- und Incar-Karten mit vermeintlichen „Funklöchern“, die inhaltlich nicht sinnvoll sind, aber die Diskussion wieder auf eine angeblich schlechte Netzqualität in Deutschland lenken werden. So werden Probleme künstlich geschaffen, mit der Folge, dass diese mit teuren, an der Realität vorbeigehenden regulatorischen Maßnahmen „gelöst“ werden müssen. Jegliche Diskrepanz kann dann wieder nach dem neuen § 103 Abs. 4 TKG von der BNetzA der ZIS zur Veröffentlichung, auch unternehmensspezifisch, zur Verfügung gestellt werden. Dadurch entsteht die Gefahr, dass der öffentliche und politische Druck steigt, weitere Maßnahmen zu ergreifen – eine Endlosspirale, bei der es im Zweifelsfall nur Verlierer gibt.\r\nIn Absatz 5 wird die bisherige, zentrale Vorgabe gestrichen, dass die ZIS sicherstellen muss, „dass die Informationen über den Breitbandausbau unter Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen vertraulich behandelt werden“. Stattdessen erfolgt ein Verweis auf das Datennutzungsgesetz (DNG), das die Bereitstellung offener Verwaltungsdaten regelt (Open Data). Infrastrukturdaten, die von den Unternehmen zugeliefert werden müssen, sollen offenbar als Open Data noch mehr als bisher veröffentlicht und verarbeitet werden können. Dies ist unter Aspekten der Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nicht akzeptabel. \r\nAn dieser Stelle wieder in das Gesetz aufzunehmen ist auch die Einschränkung aus dem EU-Kodex, dass ein Informationswerkzeug für Endnutzer als Hilfe zur Anbieterauswahl nur dann bereitgestellt werden kann, wenn ein solches Instrument auf dem Markt nicht zur Verfügung steht.\r\nIn § 80 Abs. 1 S. 1 sollte im Sinne einer Beschränkung der Informationspflichten auf das absolut Notwendige (hier in Bezug auf das Festnetz) das Wort „mindestens“ gestrichen werden. Laut EU-Kodex sollen Informationen hinreichende Details zu lokalen Gegebenheiten aufweisen, was durch adressgenaue Angaben vollumfänglich gewährleistet ist.\r\nMit Änderungen des § 85 (Bereitstellung von Informationen an Gebietskörperschaften) ist geplant, die Informationen des Gigabit-Grundbuchs den „Organen der Gebietskörperschaften sowie deren Auftragnehmern“ zur Verfügung zu stellen. Gegenüber der bisherigen Formulierung im TKG („andere für die Erfüllung von Aufgaben nach diesem Gesetz zuständige öffentliche Stellen“) stellt dies eine deutliche Erweiterung des Empfängerkreises dar. Dies wird auch in der Begründung deutlich. Auch inhaltlich soll demnach eine Erweiterung z. B. auf Daten aus dem Infrastrukturatlas erfolgen. Geboten ist jedoch nicht eine weitere Öffnung der Zugriffsberechtigungen und der Verwendungszwecke, sondern eine Eingrenzung und Konkretisierung des Zwecks der Nutzung und eine verpflichtende Vorgabe, dass die Dateneinsicht nachweislich im direkten Zusammenhang mit einer Beschleunigung bzw. Erleichterung des Netzausbaus steht. So ist es auch bisher in den Einsichtnahmebedingungen für den Infrastrukturatlas geregelt. Entsprechend muss die allgemeine Formulierung „öffentliche Planungs- oder Förderzwecke“ angepasst werden.\r\nInsgesamt ist die Ausweitung der Liefer- bzw. Transparenzpflichten für die Unternehmen sowie die Kontroll-, Überwachungs-, Weitergabe- und Veröffentlichungsmöglichkeiten vor dem Hintergrund des funktionierenden, dynamischen Wettbewerbs im TK-Markt sowie der Notwendigkeit, Bürokratie ab- statt aufzubauen, absolut nicht nachvollziehbar.\r\nHinzu kommt die nach wie vor bestehende undurchsichtige Gemengelage von Zuständigkeiten, „Lieferbeziehungen“ und wechselnden Vorgaben für BMDV, ZIS und BNetzA. Es hat den Anschein, als solle möglichst viel Komplexität und Flexibilität aufgebaut werden, um im Zweifel jedes Vorgehen rechtlich-regulatorisch absichern zu können. Für die Unternehmen bedeutet dies den Kontrollverlust über ihre sensiblen, kritischen und zu schützenden Daten. Ein wettbewerbs- und sicherheitskonformer Umgang mit diesen Daten ist in einem solchen Regime nicht mehr zu gewährleisten. Gleichzeitig ist ein zusätzlicher und den erheblichen neuen bürokratischen Aufwand rechtfertigender Nutzen für Verbraucher und Verbraucherinnern nicht ersichtlich.\r\nLiegenschaftsatlas – mehr Schatten als Licht \r\nDer Liegenschaftsatlas muss zügig und lückenlos zur Verfügung stehen  \r\n§ 83 TKG betrifft den seitens der Branche seit langem als dringlich geforderten Liegenschaftsatlas. Dieser kann ein großer Hebel für den z. T. sehr langwierigen Prozess der Standortakquise für den Mobilfunknetzausbau sein – der im Gegensatz zu dem seit vielen Jahren bestehenden Infrastruktur- und Breitbandatlas nach wie vor noch nicht verfügbar ist. Er muss daher sehr zeitnah und mit höchster Priorität etabliert werden. Wir halten die Ergänzung des § 83 Abs. 1 TKG dahingehend, dass es sich bei den zu meldenden Grundstücken und Gebäuden um solche handeln soll, die „technisch und baulich“ geeignet sind, nicht für hilfreich, da damit diese Eigentümer für jeden Einzelfall eine Prüfung des Grundstücks oder Gebäudes hinsichtlich der baulichen Geeignetheit vornehmen müssen. Ebenso wäre es wohl kaum möglich, dass dieser Adressatenkreis in der Lage ist, die (funk)technische Geeignetheit zu beurteilen. Wir schlagen daher vor, dass alle Grundstücke oder Gebäude im Eigentum von Bund, Ländern und Kommunen gemeldet werden und die Überprüfung ausschließlich den Mobilfunkbetreibern und Betreibern von TK-Linien obliegt. Nur diese können eine sachgerechte Beurteilung vornehmen.\r\nVeröffentlichung von Informationen durch die BNetzA\r\nLaut Entwurf soll die BNetzA deutlich mehr an Informationen als bislang veröffentlichen dürfen \r\nNach § 103 TKG wird die BNetzA verpflichtet, der ZIS die Daten der Betreiber zur Auflagenerfüllung bereitzustellen, welche diese veröffentlicht. Das würde dazu führen, dass einzelne Unternehmen an den Pranger gestellt werden und es bei Veröffentlichung von Zwischenständen schon weit vor Ende gesetzter Fristen zu unnötigen Diskussionen um die Erfüllung von Auflagen kommt. Berechtigte Fachdiskussionen finden in solchen Veröffentlichungen keinen Platz, sodass es schwerer wird, Ausbaustände einzuordnen. Dadurch besteht die Gefahr, dass Ausbauprobleme, z. B. in Naturschutzgebieten oder entlang von Verkehrswegen, leichter in die Öffentlichkeit verlagert und in unberechtigte Anschuldigungen umgewandelt werden. Eine sachliche und faire Diskussion über das Erreichte würde zunehmend unmöglich. Eine sinnvolle Berichtspflicht gegenüber der Politik ist über den Beirat und die Berichte an den Bundestagsausschuss schon heute gegeben. Es ist daher nicht nachzuvollziehen, welchen Mehrwert die explizite Veröffentlichung von Zwischenständen zur Erfüllung von Auflagen für die Kunden und Kundinnen haben soll, die primär am Stand der Mobilfunkversorgung und nicht an der Erfüllung irgendwelcher Auflagen interessiert sind. Auch hier wird lediglich planwirtschaftlichen Ansätzen und dem Wunsch nach detaillierter staatlicher Steuerung Ausdruck verliehen. Ebenso beschränkt es die Unabhängigkeit der BNetzA in unzulässiger Art und Weise.\r\nSowohl § 203a (neu) als auch § 208a (neu) TKG erweitern die Möglichkeiten der BNetzA, die von ihr erhobenen Netz- und Unternehmensdaten sowie Informationen zu laufenden Aktivitäten und Verfahren zu veröffentlichen. Begründet wird dies mit einem „volkswirtschaftlichen Mehrwert“ und dem Bemühen, „Regulierungshandeln für Bürgerinnen und Bürger transparenter zu machen“. Daten sollen „offen“, „maschinenlesbar“ und zur „uneingeschränkten Weiterverwendung“ bereitgestellt werden. Die Tätigkeit der BNetzA und Lage / Entwicklung in ihrem Aufgabengebiet soll gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern transparenter gemacht werden. Es soll sogar „jegliche“ Informationen zu Details aus Verfahren, Anordnungen oder zu Verstößen an die Öffentlichkeit gegeben werden können. \r\nEs bleibt völlig unklar, vor welchem Hintergrund diese Regelungen eingeführt werden sollen und welches Informationsproblem konkret besteht und behoben werden muss und warum der bestehende Rechtsrahmen dafür nicht ausreicht. Ob es gelingt, den vorgesehenen Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, die Vertraulichkeit und die Sicherheit in der Praxis zu gewährleisten, ist mehr als fraglich. Es werden sich in diesem Zusammenhang insbesondere auch Fragen der Haftung stellen müssen. \r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n3\tBesondere Bedeutung der \r\nTK-Netze\r\n(§ 1 Abs. 1 S. 2 TKG)\r\nIm Gesetzentwurf wird die Verlegung von Telekommunikationslinien als im öffentlichen Interesse liegend definiert (§ 1 Abs. 1 S. 2 TKG). Dadurch soll die Bedeutung dieses Belangs im Interesse einer beschleunigten Planung und Genehmigung der Infrastruktur unterstrichen werden. \r\nDie Menschen in Deutschland haben zu Recht hohe Erwartungen an den Glasfaser- und Mobilfunkausbau. Die Errichtung von Telekommunikationslinien als „öffentliches Interesse“ einzuordnen ist allerdings deutlich zu schwach, um bei Abwägungsfragen wie dem Ausbau in Naturschutzgebieten den wesentlichen Unterschied zu machen. Der Ausbau braucht wirkliche Priorität und muss daher als im „überragenden öffentlichen Interesse “ liegend und der öffentlichen Sicherheit dienend gesetzlich eingeordnet werden – wie heute schon die Bedeutung der erneuerbaren Energien (vgl. § 2 EEG). Nur bei entsprechend erweiterter Klarstellung im TKG sowie gleichlautend auch im BauGB und analog zu § 45b Abs. 8 Ziff.1 auch für Mobilfunkanlagen im BundesnaturschutzG werden die Genehmigungsverfahren effektiv beschleunigt werden.\r\nStatt eines kleinsten gemeinsamen Nenners der Ressorts braucht es hier die gemeinsame Anstrengung der Bundesregierung für einen echten Mehrwert mit Vorfahrt für den Netzausbau. \r\n4\tBeschleunigung von Genehmigungsverfahren \r\n(§ 127 ff. TKG)\r\nWir begrüßen, dass das BMDV die Genehmigungsverfahren beschleunigen möchte und kürzere Entscheidungsfristen und eine Verfahrensfreiheit für geringfügige Baumaßnahmen einführen möchte. Gleichzeitig werden bei den Fristen neue Ausnahmeregelungen geschaffen. Hier droht ein Nullsummenspiel ohne Beschleunigungseffekte. \r\nWesentliche Beschleunigungshebel, die von der Branche gefordert werden, sind nicht umgesetzt:  Eine Genehmigungs- und Vollständigkeitsfiktion für Mobilfunkmasten, digitale Genehmigungsverfahren, wie sie manche Bundesländer längst vormachen, die Gleichstellung der oberirdischen Leitungsverlegung mit dem aufwendigen Tiefbau, die leichtere Nutzung öffentlicher Grundstücke oder die Bündelung von Genehmigungsverfahren. Mit diesen wichtigen Ergänzungen könnte dem Gesetz noch ein echter Mehrwert für den Ausbau und die Erreichung der Gigabit-Ziele gelingen.\r\nStraffung der Genehmigungsverfahren\r\nDie Änderungen in § 127 und § 150 TKG sollen der Beschleunigung von Genehmigungsverfahren dienen. Allerdings werden die Fristen nur teilweise gesenkt. Nach künftig zwei Monaten tritt i. R. v. § 127 Abs. 3 TKG eine Zustimmungsfiktion ein, wenn sich der Wegebaulastträger nicht meldet. Zudem müssen die zuständigen Behörden die Unvollständigkeit von Anträgen in Zukunft innerhalb von 15 Werktagen beanstanden. Allerdings können Wegebaulastträger die Zustimmungsfrist künftig um zwei, statt nur um einen Monat, verlängern. Diese Fristverlängerung konterkariert das Ziel, Genehmigungsverfahren zu verkürzen und darf daher nicht verankert werden. \r\nAnalog zur Änderung in § 127 TKG sieht der Entwurf vor, dass auch die Genehmigungsfrist für Bauarbeiten gem. § 150 TKG von 3 auf 2 Monate verkürzt wird. Diese Fristverkürzung droht jedoch bloße Makulatur zu sein: Auch i. R. v. § 150 TKG muss eine Vollständigkeits- und Genehmigungsfiktion mit denselben Fristen wie in § 127 TKG verankert werden. Zwar bedarf eine solche Regelung dann noch gleichlautender Regelungen im Baurecht der Länder. Dennoch kann eine entsprechende Änderung von § 150 TKG, die auch vom Bundesrat mitgetragen wird, eine wichtige Weichenstellung sein. \r\nEinführung einer echten Konzentrationswirkung\r\nDer mit der TKG-Novelle 2021 eingeführte neue § 127 Abs. 5 TKG sieht vor, dass die Länder koordinierende Stellen für behördliche Entscheidungen einrichten sollen, die im Zuge der Verlegung oder Änderung von Telekommunikationslinien notwendig sind. Die Regelung bleibt jedoch vollständig wirkungslos, da die Länder solche Stellen bislang nicht eingerichtet haben und die Einrichtung solcher Stellen auch nicht planen. Die Regelung sollte daher zugunsten der Einführung einer echten Konzentrationswirkung in einem neuen § 127 Abs. 4 TKG bei der wegerechtlichen Zustimmung gestrichen werden. Nur dadurch erhalten die TK-Unternehmen eine zentrale Anlaufstelle zur Realisierung ihrer Vorhaben und müssen nicht mehr wie bisher verschiedene Zustimmungen bzw. Genehmigungen von unterschiedlichen Behörden (z. B. von Tiefbau-, Denkmal- und Naturschutzbehörde) einholen. \r\nGleichstellung der oberirdischen Verlegung \r\nMit der Neufassung des § 127 TKG i. R d. TKModG hat der Gesetzgeber zudem das Ziel verfolgt, das Potenzial einer erheblichen Beschleunigung und Kostenreduzierung des Ausbaus schneller Netze durch die oberirdische Verlegung (insbesondere im ländlichen Raum) zu heben (Gesetzesbegründung, BT-Drs. 19/26108, S. 330). Die oberirdische Verlegung birgt signifikantes Potenzial für die beschleunigte Flächenversorgung mit Glasfaser. Dieses gesetzgeberische Ziel konnte durch die Neufassung bisher nicht erreicht werden. In der Praxis wird die Zustimmung zur Verlegung oberirdischer Telekommunikationslinien von den zuständigen Wegebaulastträgern häufig verweigert oder verzögert. Die geht zulasten eines schnellen und kostengünstigen FTTH-Ausbaus, gerade im ländlichen Raum, wo dieser dringend benötigt wird. Die bereits nach alter Rechtslage gewollte Erleichterung der oberirdischen Verlegung konnte daher in der Praxis immer noch nicht realisiert werden. Bitkom schlägt daher eine Neufassung durch rechtliche Gleichstellung von unter- und oberirdischer Verlegung vor, um diese Hindernisse für eine oberirdische Verlegung von Leitungen zu überwinden. Damit werden die Telekommunikationsnetzbetreiber in die Lage versetzt, verbleibende „weiße Flecken“ zügig und kosteneffizient zu erschließen.\r\nDigitales Ende-zu-Ende Verfahren\r\nBereits das Gesetz zur Verbesserung des Onlinezugangs zu Verwaltungsleistungen (Online-Zugangsgesetz – OZG) verpflichtete Bund, Länder und Kommunen bis Ende 2022 ihre Verwaltungsleistungen über Verwaltungsportale auch digital anzubieten. § 127 Abs. 1 TKG spiegelt diese Anforderung jedoch noch nicht wider, da die schriftliche oder elektronische Zustimmung geregelt ist, nicht aber die Zustimmung über einen digitalen Ende-zu-Ende-Online-Zugang. Die Regelung bedarf daher vor diesem Hintergrund einer weiteren Anpassung. Die grundlegenden technischen Anforderungen und die organisatorischen Eckpunkte hierfür sollten in einer Rechtsverordnung geregelt werden, die in einem neuen Absatz verankert werden sollte. \r\nKeine VAO für Instandhaltungsarbeiten\r\nZudem sollte die Straßenverkehrsordnung dahingehend geändert werden, dass für dringende Instandhaltungs-, Instandsetzungsarbeiten an TK-Linien (Wartung/Wiederherstellung) keine VAO i.S.d. § 45 Abs. 6 StVO mehr notwendig ist (Absperrung allein nach Regelabsperrungsplänen). Die Erteilungsfristen der VAO stehen im Widerspruch zu den Leistungspflichten des TKG und den AGB-Verträgen mit Kunden und Kundinnen.\r\nVerfahrensfreiheit für geringfügige Baumaßnahmen\r\nBitkom begrüßt die Bemühungen, dem in der Praxis noch nicht angekommenen Instrument geringfügiger Baumaßnahmen mehr Konturen zu geben. Allerdings sehen wir die Aufnahme eines einzigen Regelbeispiels in § 127 Abs. 4 S. 3 TKG, welches sich lediglich auf einen zeitlichen Aspekt stützt, für nicht ausreichend an.\r\nVielmehr schlagen wir vor, neben dem zeitlichen Kriterium weitere Kriterien – räumliche, technische und anlassbezogene – für eine geringfügige bauliche Maßnahme (unabhängig von ihrer Dauer) einzuführen. So sollte etwa in Übereinstimmung mit den praktischen Gepflogenheiten die Grabenlänge oder Fläche eine Rolle spielen. Aber auch das Erstellen von Hausanschlüssen, solange dies auf dem kürzest möglichen Weg erfolgt, sollte keines Zustimmungsverfahrens bedürfen. Schließlich halten wir es auch für sinnvoll und angesichts der im weiteren Interesse aller Beteiligten liegenden Kostenersparnisse für notwendig, minderinvasive Bautechniken zu privilegieren. \r\nBitkom begrüßt zudem die Klarstellung der Zulässigkeit sogenannter bauvorbereitender Maßnahmen in § 127 Abs. 8 S. 3 TKG. Allerdings erscheint es uns wichtig, dass diese Vorschrift eine bloße Erlaubnis darstellt und klar bleibt, dass eine Pflicht zur Voruntersuchung in keinem Fall entsteht.\r\n5\tErweiterung der Berichtspflichten\r\n(§§ 166 und 167 TKG)\r\nDie durch das TK-Netzausbau-Beschleunigungs-Gesetz vorgesehenen Erweiterung der Berichtspflichten im Sinne des § 166 und §167 TKG sind eine weitgehende Ausweitung der Berichtspflichten des Sicherheitskatalogs und keine Maßnahme zur Beschleunigung des Netzausbaus. \r\nDiese vorgesehenen Erweiterungen bringen keinerlei Mehrwert – bedeuten jedoch für alle betroffenen Unternehmen eine erhebliche Zunahme an Berichtspflichten und einen damit einhergehenden Aufwand. Umfassende Angaben, für neue kritische Komponenten, sind bereits durch das IT-Sicherheitsgesetz 2.0 für kritische Komponenten abgedeckt. Nun sollen Angaben für die Komponenten für reine Informationszwecke an die Behörde bereitgestellt werden. Diese neue Regelung gefährdet zudem die Sicherheit der Netze, falls diese enorm sensiblen Informationen der Bauteile, Komponenten oder Herstellern in falsche Hände geraten. Geschäftsgeheimnisse könnten offengelegt und die Entwicklung von neuen Netzbauteilen blockiert werden. \r\nDieser Vorschlag ist das Gegenteil an Beschleunigung, vielmehr bedeutet er weitere erhebliche bürokratische Informationspflichten. Zudem wird dadurch auch die Sicherheit der Netze eher gefährdet, denn verbessert.\r\n \r\n6\tErgänzende Beschleunigungshebel\r\nHaftungsansprüche bei mindertiefer Verlegung\r\n§ 135 TKG regelt Haftungsansprüche und nimmt derzeit § 127 TKG explizit aus. Wir schlagen daher vor, dass § 135 auch § 127 einbezieht. Dadurch können rechtliche Unsicherheiten bzgl. Haftungsansprüchen ausgeräumt werden. \r\nUm Bedenken gegenüber alternativen Verlegemethoden entgegenzuwirken, sprechen wir uns weiterhin für die Einrichtung eines Bundesfonds zur Refinanzierung von unerwarteten Bauschäden außerhalb der üblichen Gewährleistung bei alternativen Verlegemethoden aus. Ein solcher Fonds sollte zudem auch die Umlegemaßnahmen für TK-Linien finanzieren. Bisher müssen TK-Unternehmen auf eigene Kosten ihre TK-Linien umverlegen, wenn sie z. B.  Aus- oder Umbaus von Verkehrsinfrastrukturen „weichen“ müssen. Diese Kosten belaufen sich für einzelne Unternehmen bereits auf einen dreistelligen Millionen-Euro-Betrag p. a. – Geld, das die TK-Unternehmen lieber und besser in die Erschließung weiterer Haushalte mit Glasfaser investieren würden, als in die reine Umverlegung von Bestandstrassen. \r\nMitnutzung öffentlicher Grundstücke\r\nBislang unterliegen öffentliche Grundstücksflächen nur der Duldungspflicht hinsichtlich der Nutzung durch TK-Linienbetreiber, soweit es sich um gewidmete oder rein faktisch als Verkehrsweg genutzte Flächen handelt, während private Grundstückseigentümer generell der Duldungspflicht unterliegen. Diese Unterscheidung nach der Rechtsform der Eigentümer ist nicht nachvollziehbar. Grundstücke im öffentlichen Eigentum müssen mindestens im gleichen Umfang der Duldungspflicht unterliegen wie private Grundstücke. Daher sollten die Regelungen, die Bezug nehmen zur Widmung oder Nutzung als Verkehrsweg, gestrichen werden. Die Änderung kann insbesondere den flächendeckenden Ausbau der Mobilfunknetze beschleunigen, indem der Zugriff auf öffentliche Grundstücksflächen für die Errichtung von Mobilfunkstandorten dadurch wesentlich ausgeweitet würde.\r\nStromanbindung für Masten im Außenbereich beschleunigen und priorisieren\r\nEin Stromanschluss ist für die zeitnahe Realisierung von Mobilfunkstandorten essenziell. \r\nDies stellt schon die Gesetzesbegründung zu Änderungen in § 83 TKG fest.\r\nInsbesondere für Mobilfunkstandorte im Außenbereich ist es oftmals nicht gegeben, dass der zuständige Energieversorger zügig ein Erschließungsangebot unterbreitet und bzw. oder zu erschwinglichen Konditionen. Hierzu bedarf es einer Frist zur Angebotserstellung und Realisierung, sowie der Klarstellung des Erschwinglichkeitsgebots. Hilfreich sein könnte auch die Möglichkeit, andere Energieversorger zur Angebotserstellung zu verpflichten, soweit diese über einen wirtschaftlich günstigeren Verknüpfungspunkt in der Nähe eines Standortes verfügen. Denn insbesondere, wenn der Mobilfunkstandort sich an der Grenze von zwei Konzessionsgebieten befindet, kann die Stromanbindung ggf. für den „benachbarten“ Konzessionsnehmer günstiger oder schneller realisierbar sein.\r\nStromanschlüsse für Mobilfunkmasten sollten von den Stromversorgern zudem priorisiert realisiert werden, da die flächendeckende Mobilfunkversorgung von hochrangigem politischem Interesse ist – ebenso, wie dies für Erneuerbare-Energie-Anlagen bereits in § 8 EEG geregelt ist. Es sollte daher eine zu § 8 EEG analoge Regelung für den Mobilfunk in das TKG aufgenommen werden. \r\nZulässigkeit von Mobilfunkanlagen in Landschaftsschutzgebieten festlegen\r\nAnalog zu § 26 BNatSchG sollte auch für Mobilfunkanlagen deren generelle Zulässigkeit in Landschaftsschutzgebieten festgestellt werden, wie dies für Windenergieanlagen gilt.\r\nBeschleunigung der Prüfungen von Ausbauvorhaben im Bereich Naturschutz \r\nNach § 18 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ergehen Entscheidungen über Vorhaben im Außenbereich sowie über die Errichtung baulicher Anlagen nach § 34 BauGB (Innenbereich) im Benehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde. Diese komplizierten Prüfverfahren nach dem BNatSchG tragen zu langen Dauern der Genehmigungsverfahren von Mobilfunkanlagen bei. \r\n§ 18 Abs. 3 S. 2 BNatSchG enthält eine Fiktion, dass Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege von dem Vorhaben nicht berührt werden, sofern sich die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde nicht binnen eines Monats äußert. Allerdings gilt dies nur für die Fälle des § 34 BauGB, also den Innenbereich. Die Vorschrift sollte ausnahmsweise auch für Mobilfunkanlagen im Außenbereich zur Anwendung gebracht werden. \r\nOption A: Erweiterung der Fiktion des § 18 (3) S. 2 BNatSchG auf Mobilfunkmasten im Außenbereich\r\nDer Grundsatz, dass Entscheidungen über privilegierte und begünstigte Vorhaben im Außenbereich im Benehmen mit den für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden ergehen, bliebe unberührt. Lediglich die gesetzliche Vermutung, dass die für die Entscheidung zuständige Behörde davon ausgehen kann, dass Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege durch das Vorhaben unberührt bleiben, wenn die zuständige Naturschutzbehörde sich nicht binnen eines Monats äußert, würde auf Mobilfunkanlagen im Außenbereich erweitert. \r\nOption B: Einführung allgemeiner Prüffristen bei naturschutzrechtlichen Regelungen\r\nZur Beschränkung der Dauer naturschutzrechtlicher Prüfungen bei Mobilfunkanlagen kann die Festlegung von Höchstdauern für die Herstellung des behördlichen Benehmens bzw. die Erteilung der nach BNatSchG erforderlichen Genehmigung beitragen. Danach sollte insbesondere das behördliche Benehmen im Sinne von § 18 BNatSchG innerhalb eines Monats hergestellt werden. \r\nMonetäre Kompensation bei Eingriffen in Landschaft und Natur durch Änderung der Stufenfolge für Verursacherpflichten in § 13 BNatSchG ermöglichen\r\nDas Bundesnaturschutzgesetz enthält mit § 13 eine Eingriffsregelung mit einem abweichungsfesten Kern und einem geringen Spielraum für Abweichungen der Länder. Dort ist geregelt, dass Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen bei Eingriffen vorrangig vor einer monetären Kompensation zu verlangen sind. Da diese Ausgleichsplanung- und umsetzung in der Praxis sehr aufwändig ist, sollte in den NatSchG der Länder geregelt werden, dass generell monetäre Kompensationen bei der Errichtung von Mobilfunkanlagen zulässig sind. Damit die Bundesländer dies legislativ umsetzen können, ist die Stufenfolge der Verursacherpflichten, die als allgemeiner Grundsatz in § 13 BNatSchG verankert ist, entsprechend zu ändern, sodass der Gleichrang von monetärer Kompensation zu Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen auf Landesebene festgeschrieben werden kann.   \r\nWeitere Beschleunigungsmaßnahmen\r\nDes Weiteren sollten schon im Rahmen des aktuellen Gesetzesvorhabens folgende Änderungen umgesetzt werden:\r\n\tÄnderung dahingehend, dass die Geltung von § 14 Abs. 1a BauNVO einerseits auf faktische Baugebiete nach § 34 Abs. 2 BauGB sowie andererseits auf Bebauungspläne, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Regelung bereits beschlossen worden sind, Anwendung findet.  \r\n\tGesetzliche Klarstellung, dass zum Nachweis der gesicherten Erschließung im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB der Verweis auf die aus § 134 TKG folgenden Pflichten des Grundstückeigentümers auf Duldung der Überfahrt zum Zweck der Errichtung, zum Betrieb und zur Erneuerung von Telekommunikationslinien ausreicht, sodass eine Eintragung einer Grunddienstbarkeit oder einer Baulast im Grundbuch nicht erforderlich ist.\r\n\tVerkürzung der Frist für die Fiktion des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 Abs. 2 BauGB von 2 auf 1 Monat, wenn die Gemeinde aufgrund § 7a der Sechsundzwanzigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu dem Vorhaben bereits gehört worden ist.\r\nStreichung entbehrlicher Regelungen \r\nEs besteht Einvernehmen in der Branche, dass die Regelung in § 27 TKG (Verpflichtungen zur einheitlichen Rechnungsstellung und Inkasso) nicht mehr erforderlich ist und ersatzlos gestrichen werden kann. Die Regelung hat auch keinen unionsrechtlichen Ursprung. \r\nDie Akteure haben nach nunmehr knapp 20 Jahren und den einhergehenden beträchtlichen Veränderungen im deutschen Telekommunikationsmarkt am 31.05.2023 eine neue, inhaltlich grundlegend abweichende Vereinbarung zur künftigen Ausgestaltung des netzübergreifenden Abrechnungsmodells getroffen. Die Aufnahme der Regelung ins TKG diente seinerzeit der Flankierung eines verhandelten Kompromisses zur Abrechnung von Dienstangeboten Dritter gegenüber Festnetz-Anschlusskunden der Telekom über die Festnetz-Endkundenrechnung der Telekom.\r\nDer Unionsgesetzgeber und das TKG betonen die Wichtigkeit vertraglicher Vereinbarungen der Marktteilnehmer zur Reduzierung staatlicher Eingriffe. Die Streichung des § 27 TKG ist daher geboten, um solche Marktlösungen weiter zu unterstützen.\r\n \r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nTK-NABEG droht zur Netzausbau-Bremse zu werden\r\n\r\nSehr geehrter Herr Bundesminister, sehr geehrter Herr Dr. Wissing,\r\n\r\ndie Regierungskoalition hat sich zum Ziel gesetzt, Deutschland bis 2030 flächendeckend mit Glasfaser und dem neusten Mobilfunkstandard zu versorgen. Mit dem TK-Netzausbau-Beschleunigungs-Gesetz will sie dafür die richtigen Rahmenbedingungen schaffen. Statt-dessen werden jedoch in der Ressortabstimmung zum TK-NABEG Verschärfungen im Ver-braucherschutz diskutiert, die den Gigabitausbau bremsen würden.\r\n\r\nKundenschutz ist den Branchenverbänden und ihren Mitgliedsunternehmen schon aus Wettbewerbsgründen ein wichtiges Anliegen. Vorgaben zum Kundenschutz müssen aber angemessen bleiben. Nachdem die gesetzlichen Regelungen zur Minderung bei Schlecht-leistung erst 2021 ins TKG aufgenommen wurden und derzeit die Ausgestaltung für den Mobilfunk erfolgt, besteht kein Bedarf für weitere Verschärfungen. Die Bundesnetzagentur hat nach zahlreichen konstruktiven Gesprächen mit Branchenvertretern und Verbraucher-schützern Rahmenbedingungen aufgestellt, die seitens der Unternehmen eingehalten wer-den. Die Anbieter handhaben Beschwerden sehr kulant und gewähren in allen begründeten Fällen angemessene Minderungen. Gerechtfertigte Klageverfahren hat es bislang nicht gegeben. Vor diesem Hintergrund widerspräche eine Verschärfung dem Koalitionsvertrag, wonach diese Regelungen nur „nötigenfalls“ angepasst werden sollen. \r\n\r\nWir halten die seitens des BMUV eingebrachte überproportionale Vertragsstrafe schon für geringste Leistungsabweichungen für unangemessen und dem Ziel der Beschleunigung des Netzausbaus abträglich. Insbesondere für die Mobilfunknetzbetreiber sind die Folgen einer solchen Gesetzesänderung nicht abschätzbar, da in Mobilfunknetzen Bandbreitenunter-schreitungen je nach Standort des Endnutzers physikalisch unvermeidbar sind. Außerdem halten wir das prozedurale Vorgehen für höchst problematisch. Der drohende gesetzgebe-rische Eingriff in die hochkomplexen Minderungsregelungen erfolgt ohne Konsultations-möglichkeit für die betroffenen Unternehmen. \r\n\r\nDie Einführung dieser unverhältnismäßigen Regelungen würde die TK-Branche unnötig belasten und den Unternehmen Investitionsmittel für den weiteren Netzausbau entziehen. Dabei würde ein beschleunigter Gigabitausbau den Verbrauchern deutlich mehr zugute-kommen als eine Verschärfung des Minderungsrechts.\r\n\r\nWir appellieren daher an Sie, sich gegen eine Verschärfung der Minderungsregelungen auszusprechen, damit aus dem geplanten Netzausbau-Beschleunigungs-Gesetz kein Netz-ausbau-Verhinderungs-Gesetz wird. \r\n\r\nWir haben uns erlaubt, Herrn Bundesminister Schmidt ein gleichlautendes Schreiben zu-kommen zu lassen.\r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) (20. WP)","shortTitle":"BMDV (20. 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Stattdes\u0002sen werden jedoch in der Ressortabstimmung zum TK-NABEG Verschärfungen im Verbrau\u0002cherschutz diskutiert, die den Gigabitausbau bremsen würden.\r\nKundenschutz ist den Branchenverbänden und ihren Mitgliedsunternehmen schon aus \r\nWettbewerbsgründen ein wichtiges Anliegen. Vorgaben zum Kundenschutz müssen aber \r\nangemessen bleiben. Nachdem die gesetzlichen Regelungen zur Minderung bei Schlecht\u0002leistung erst 2021 ins TKG aufgenommen wurden und derzeit die Ausgestaltung für den \r\nMobilfunk erfolgt, besteht kein Bedarf für weitere Verschärfungen. Die Bundesnetzagentur \r\nhat nach zahlreichen konstruktiven Gesprächen mit Branchenvertretern und Verbraucher\u0002schützern Rahmenbedingungen aufgestellt, die seitens der Unternehmen eingehalten wer\u0002den. Die Anbieter handhaben Beschwerden sehr kulant und gewähren in allen begründeten \r\nFällen angemessene Minderungen. Gerechtfertigte Klageverfahren hat es bislang nicht ge\u0002geben. Vor diesem Hintergrund widerspräche eine Verschärfung dem Koalitionsvertrag, \r\nwonach diese Regelungen nur „nötigenfalls“ angepasst werden sollen. \r\nWir halten die seitens des BMUV eingebrachte überproportionale Vertragsstrafe schon für \r\ngeringste Leistungsabweichungen für unangemessen und dem Ziel der Beschleunigung des \r\nNetzausbaus abträglich. Insbesondere für die Mobilfunknetzbetreiber sind die Folgen einer \r\nsolchen Gesetzesänderung nicht abschätzbar, da in Mobilfunknetzen Bandbreitenunter\u0002schreitungen je nach Standort des Endnutzers physikalisch unvermeidbar sind. Außerdem \r\nhalten wir das prozedurale Vorgehen für höchst problematisch. Der drohende gesetzgebe\u0002rische Eingriff in die hochkomplexen Minderungsregelungen erfolgt ohne Konsultations\u0002möglichkeit für die betroffenen Unternehmen. \r\n2\r\nDie Einführung dieser unverhältnismäßigen Regelungen würde die TK-Branche unnötig be\u0002lasten und den Unternehmen Investitionsmittel für den weiteren Netzausbau entziehen. \r\nDabei würde ein beschleunigter Gigabitausbau den Verbrauchern deutlich mehr zugute\u0002kommen als eine Verschärfung des Minderungsrechts.\r\nWir appellieren daher an Sie, sich gegen eine Verschärfung der Minderungsregelungen aus\u0002zusprechen, damit aus dem geplanten Netzausbau-Beschleunigungs-Gesetz kein Netzaus\u0002bau-Verhinderungs-Gesetz wird.\r\nWir haben uns erlaubt, Herrn Bundesminister Dr. Wissing ein gleichlautendes Schreiben zu\u0002kommen zu lassen.\r\nMit freundlichen Grüßen"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundeskanzleramt (BKAmt)","shortTitle":"BKAmt","url":"https://www.bundeskanzler.de/bk-de","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) (20. 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April 2024 eine öffentliche Anhörung zu folgendem Antrag durch:\r\nAntrag der Fraktion der CDU/CSU \r\nArbeitszeit flexibilisieren – Mehr Freiheit für Beschäftigte und Familien\r\n(Drucksache 20/10387) \r\n\r\nBitkom bedankt sich für die Möglichkeit, an der Anhörung teilzunehmen und erlaubt sich, mit der vorliegenden Stellungnahme Anregungen zur Reform des Arbeitszeitgesetzes zu übermitteln.\r\n\r\n \r\nZusammenfassung\r\nDie Arbeitsrealität von vielen Beschäftigten ist von Vertrauensarbeitszeit und flexiblen Arbeitsmodellen wie mobilem Arbeiten geprägt. Flexible Arbeitsmodelle fördern eine bessere Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben, führen zu mehr Selbstbestimmung und haben positive Auswirkungen auf die Gesundheit und die Arbeitszufriedenheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. \r\nBesonders in der Digitalwirtschaft ist eine auf Flexibilität und Vertrauen basierende Arbeitskultur wichtig. Die Branche muss angesichts des immensen IT-Fachkräftemangels  attraktiv bleiben. Sie steht mit Blick auf die Gewinnung von IT-Fachkräften in einem internationalen Wettbewerb, bei dem bürokratische Hürden die Attraktivität des Standorts Deutschland weiter schmälern.\r\nAuch mit Blick auf die weit verbreitete Nutzung von mobiler Arbeit wäre es dringend geboten, bei der Regelung der Arbeitszeit mehr Flexibilität zu ermöglichen. Zeit- und ortsflexibles Arbeiten ist in vielen Unternehmen spätestens seit der Corona-Pandemie zum Standard geworden. Nach Befragungsergebnissen des Bitkom  bieten 64 Prozent der Unternehmen das Arbeiten im Homeoffice zumindest teilweise an. 68 Prozent der Erwerbstätigen, die von ihrem Arbeitgeber die Möglichkeit dazu bekommen, arbeiten vollständig oder teilweise im Homeoffice.\r\nEine Novelle des Arbeitszeitgesetzes müsste insbesondere folgende Punkte angehen:\r\n¡\tEs wäre notwendig, vom Modell des Acht-Stunden-Arbeitstages auf eine Wochenarbeitszeit von maximal 48 Stunden umzustellen – ohne, dass dies zu einer Erhöhung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit führt.\r\n¡\tAbweichungen von der elfstündigen Ruhezeit sollten aufgrund von Tarifverträgen, Betriebs- oder Personalvereinbarungen oder auf Wunsch des Arbeitnehmenden möglich sein. Es sollte klargestellt werden, dass kurzzeitiges Arbeiten die Ruhezeit nicht unterbricht.\r\n¡\tDie Vertrauensarbeitszeit, wie sie derzeit in vielen Unternehmen gelebt wird, muss für eine breitere Gruppe von Arbeitnehmenden möglich bleiben und darf nicht auf Gleitzeit reduziert werden. Abweichungen von der geplanten Regelung der Arbeitszeiterfassung müssen aufgrund von gesetzlichen Ausnahmetatbeständen, aufgrund von Tarifverträgen, durch Betriebs- oder Dienstvereinbarungen oder auf der Grundlage von Individualvereinbarungen ermöglicht werden. \r\n¡\tZumindest die im Koalitionsvertrag für das Jahr 2022 angekündigte Regelung zur Arbeitszeitflexibilisierung im Rahmen von sogenannten Experimentierräumen muss Teil einer Novelle des Arbeitszeitgesetzes werden.\r\n\r\nIm Einzelnen\r\nUmstellung auf eine wöchentliche Höchstarbeitszeit \r\nBei einer Novellierung des Arbeitszeitgesetzes wäre insbesondere eine Flexibilisierung der Höchstarbeitszeiten wichtig für die Praxis. Es wäre notwendig, vom Modell des Acht-Stunden-Arbeitstages auf eine Wochenarbeitszeit von maximal 48 Stunden umzustellen – ohne, dass dies zu einer Erhöhung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit führt. 78 Prozent der Unternehmen wünschen sich eine solche Regelung . Die Umstellung von der täglichen auf eine wöchentliche Höchstarbeitszeit würde Beschäftigten die flexiblere Gestaltung ihrer Arbeitszeit ermöglichen und stünde auch mit der EU-Arbeitszeitrichtlinie im Einklang. Hiervon würden insbesondere Familien mit zwei berufstätigen Elternteilen profitieren, die eine Vollzeittätigkeit meist nur mit flexiblen Arbeitszeitlösungen ausüben können.\r\nKlarstellungen und Flexibilisierung der Ruhezeit  \r\nEine Flexibilisierung der Ruhezeit wäre für die Förderung von zeit- und ortsflexiblem Arbeiten dringend notwendig. Die gesetzlich vorgeschriebene elfstündige Ruhezeit ist aufgrund der breiten Nutzung von mobiler Arbeit nicht mehr zeitgemäß und steht dem Wunsch nach souveräner Arbeitszeitgestaltung entgegen. Abweichungen hiervon sollten aufgrund von Betriebs- oder Personalvereinbarungen sowie auf Wunsch des Arbeitnehmenden möglich sein. \r\nZudem sollte in § 7 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz eine Homeoffice-Möglichkeit verankert werden, im Zuge derer die elfstündige Ruhezeit relativiert werden kann, wenn durch mobiles Arbeiten entsprechende Ruhezeitanteile (z.B. mindestens zwei Stunden am Stück) im übrigen Verlauf des Arbeitstages integriert wurden.  \r\nFerner sollte klargestellt werden, dass kurzzeitiges Arbeiten nach Feierabend die Ruhezeit nicht unterbricht. Hiervon sollte insbesondere das nur wenige Minuten dauernde Lesen oder Schreiben von E-Mails oder Kurznachrichten erfasst sein. Die derzeitige Regelung in § 5 ArbZG zur elfstündigen Ruhezeit stammt aus einer Zeit, in der Arbeit auf jeden Fall im Betrieb stattfand, mit erheblichem zeitlichem Aufwand (Fahrtzeit etc.) verbunden war und nicht kurzfristig und mit wenig Aufwand über moderne Technologien erfolgen konnte.\r\nGerade für berufstätige Wissensarbeiter mit Sorgeverantwortung wäre es wichtig, dass sie durch eine Flexibilisierung der Ruhezeit und die genannten Klarstellungen ihren Beruf mit ihrem Privatleben besser und zugleich gesetzeskonform in Einklang bringen können. Aus diesem Grund wäre es sinnvoll, die Gesetzeslage an die bereits gelebte Praxis anzupassen.\r\nZumindest muss aber die im Koalitionsvertrag für das Jahr 2022 angekündigte Regelung zur Arbeitszeitflexibilisierung im Rahmen von sogenannten Experimentierräumen Teil einer Novelle des Arbeitszeitgesetzes werden.\r\nErmöglichung der echten Vertrauensarbeitszeit \r\nIn der Unternehmenspraxis bedeutet Vertrauensarbeitszeit, dass der Mitarbeitende im Rahmen der gesetzlichen Höchstgrenzen frei über seine Arbeitszeit bestimmen kann und statt der Dauer seiner Arbeitszeit die Erledigung seiner Arbeitsaufgaben im Vordergrund stehen. Echte Vertrauensarbeitszeit hat bereits in eine Vielzahl von Betrieben Einzug gehalten. Arbeitgeber können somit ihren Arbeitnehmenden größtmögliche Zeitflexibilität und Zeitsouveränität gewähren und eine bessere Vereinbarkeit von Beruf- und Privatleben fördern. Nach Befragungsergebnissen des Bitkom  sind 59 Prozent der Unternehmen der Auffassung, dass durch die Zeiterfassungspflicht die Flexibilität von Vertrauensarbeitszeit verlorengeht.\r\nEine detaillierte Erfassung von Arbeits- und Freizeiten (z. B. privates Internet-Surfen, private Telefonate, Gespräche mit Kolleginnen und Kollegen) kann nicht im Sinne der Arbeitnehmenden sein und ist primär eine Frage der Unternehmenskultur. In vielen Berufen gibt es zudem keine klare Trennlinie zwischen beruflichen und privaten Tätigkeiten, etwa bei der Nutzung sozialer Medien, der Pflege des persönlichen (Online-)Netzwerks oder thematischen Recherchen. Eine auf Vertrauen und Flexibilität bauende Unternehmenskultur ist gerade in der digitalen Wirtschaft unabdingbar, um im internationalen Wettbewerb um Talente erfolgreich sein zu können.\r\nNach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 14. Mai 2019 (Rs. C-55/18) und dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 13. September 2022 (BAG - 1 ABR 22/21) arbeitet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales derzeit an einem Entwurf zur Änderung des Arbeitszeitgesetzes, um die Vorgaben dieser gerichtlichen Entscheidungen zur Arbeitszeiterfassung umzusetzen.\r\nGrundsätzlich sollte der Gesetzgeber Ausnahmetatbestände direkt im Gesetz definieren. Für bestimmte Kategorien von Arbeitnehmenden sollten Ausnahmen von der Aufzeichnungspflicht im Arbeitszeitgesetz geschaffen werden. Dies lässt das EuGH-Urteil unter Hinweis auf die Ausnahmeregelung des Art. 17 Abs. 1 der Arbeitszeitrichtlinie ausdrücklich zu.  Die Ausnahmeregelung sollte für Arbeitnehmenden-Gruppen gelten, die selbstständige Entscheidungsbefugnis haben und deren Arbeitszeit auf Grund der Besonderheit der Tätigkeit nicht bemessen und/oder vorherbestimmt ist oder von den Arbeitnehmenden selbst festgelegt werden kann. Jedenfalls sollten aber Ausnahmeregelungen von der Aufzeichnungspflicht aufgrund von Tarifverträgen, durch Betriebs- oder Dienstvereinbarungen oder auf der Grundlage von Individualvereinbarungen ermöglicht werden.\r\nDer Koalitionsvertrag der Ampel-Parteien kündigte an, dass bei einer Anpassung des Arbeitszeitrechts vor dem Hintergrund der einschlägigen EuGH-Rechtsprechung flexible Arbeitszeitmodelle (z. B. Vertrauensarbeitszeit) weiterhin möglich sein sollen. Die Bundesregierung müsste dieses Bekenntnis entsprechend umsetzen.\r\n \r\nBitkom vertritt mehr als 2.200 Mitgliedsunternehmen aus der digitalen Wirtschaft. Sie generieren in Deutschland gut 200 Milliarden Euro Umsatz mit digitalen Technologien und Lösungen und beschäftigen mehr als 2 Millionen Menschen. Zu den Mitgliedern zählen mehr als 1.000 Mittelständler, über 500 Startups und nahezu alle Global Player. Sie bieten Software, IT-Services, Telekommunikations- oder Internetdienste an, stellen Geräte und Bauteile her, sind im Bereich der digitalen Medien tätig, kreieren Content, bieten Plattformen an oder sind in anderer Weise Teil der digitalen Wirtschaft. 82 Prozent der im Bitkom engagierten Unternehmen haben ihren Hauptsitz in Deutschland, weitere 8 Prozent kommen aus dem restlichen Europa und 7 Prozent aus den USA. 3 Prozent stammen aus anderen Regionen der Welt. Bitkom fördert und treibt die digitale Transformation der deutschen Wirtschaft und setzt sich für eine breite gesellschaftliche Teilhabe an den digitalen Entwicklungen ein. Ziel ist es, Deutschland zu einem leistungsfähigen und souveränen Digitalstandort zu machen."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-04-18"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003978","regulatoryProjectTitle":"Umsetzung von Maßnahmen zur Beschleunigung und Vereinfachung des Mobilfunk- und Festnetzausbaus","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/77/4f/303876/Stellungnahme-Gutachten-SG2406130073.pdf","pdfPageCount":23,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"C2 General\r\nUmsetzungsstatus 2024\r\nMaßnahmen zur Beschleunigung \r\ndes Mobilfunk- und Festnetzausbaus\r\nC2 General\r\nHintergrund & Hinweise\r\n▪ Eine Großzahl von Ausbauvorhaben für neue Mobilfunk-Standorte verzögern sich derzeit wegen fehlender \r\nGenehmigungen oder langwieriger Standortsuchen. Auch der Festnetzausbau wird durch aufwändige und langwierige \r\nGenehmigungsverfahren verzögert.\r\n▪ Im Rahmen des Digitalgipfels der Bundesregierung hat die Plattform Digitale Netze bereits 2019 unter dem Titel „Mehr \r\nTempo beim Netzausbau“ konkrete Vorschläge zur Beschleunigung der Genehmigungsverfahren erarbeitet. \r\n▪ Viele dieser Vorschläge wurden erfreulicherweise im Maßnahmenplan der Gigabitstrategie der Bundesregierung \r\naufgegriffen. Auch in der letzten Anpassung der Musterbauordnung (MBO) Ende 2023 wurden einige Änderungen zur \r\nVereinfachung und Beschleunigung von Genehmigungsverfahren vorgenommen. \r\n▪ Einige dieser sowie weitere Hebel zur Ausbaubeschleunigung wurden im Pakt für Planungs-, Genehmigungs- und \r\nUmsetzungsbeschleunigung zwischen Bund und Ländern (Deutschlandpakt) Ende 2023 beschlossen und müssen jetzt \r\nzeitnah vom Bund und den Ländern umgesetzt werden. \r\n▪ Bund und Länder haben diese Beschleunigungsmaßnahmen bisher teilweise umgesetzt. Es bleiben weiterhin \r\nungenutzte Potenziale, die bundesweit zügig gehoben werden müssen. Die zwischenzeitlich erfolgenden Anpassungen \r\nauf Länder- und Bundesebene werden durch dieses Umsetzungsmonitoring (Stand Februar 2024) beobachtet. \r\n▪ Die Übersicht erfolgt nach bestem Wissen der Mitwirkenden, ohne eine Vollständigkeit garantieren zu können. \r\nC2 General\r\nGenehmigungsfreie Höhen\r\nDie erreichbare Abdeckung eines Mobilfunkstandorts wird u.a. durch die \r\nMasthöhe bestimmt, wobei mit höheren Masten größere Abdeckungsradien \r\nerzielt werden können. Zudem ist mit der Inbetriebnahme weiteren \r\nSpektrums zur Erreichung höherer Bandbreiten die Installation weiterer oder \r\nneuer Antennenanlagen und Systemtechnik verbunden. Die neue \r\nMobilfunktechnologie wird eine besser auf den einzelnen Nutzer \r\nausgerichtete Versorgung (das sog. Beamforming) ermöglichen, jedoch auch \r\neine höhere Sendeleistung der Antennen nach sich ziehen. Mit der daraus \r\nresultierenden Vergrößerung des vertikalen Sicherheitsabstandes wird eine \r\nErhöhung des Antennenträgers erforderlich. Ohne Anhebung der \r\ngenehmigungsfreien Höhen wird auch eine Vielzahl von Bestandsstandorten \r\nin die Genehmigungspflicht fallen. \r\n3\r\nfür Masten im Innenbereich auf min. 15 Meter anheben\r\nUmsetzung noch nicht begonnen\r\nUmsetzungsprozess angestoßen\r\nUmsetzung erfolgt *\r\nIn MBO \r\nenthalten\r\n* NRW mit neuer LBauO Anhebung der genehmigungsfreien Höhen im Innenbereich – (§ 62 Abs. 1 Ziff. 5a aa BauO NRW) bis 20 Meter.\r\nIm \r\nDeutschlandpakt\r\nenthalten\r\nC2 General\r\nGenehmigungsfreie Höhen\r\nDurch die weitgehenden Versorgungsauflagen für Verkehrswege und zur \r\nSchließung weißer Flecken müssen die Mobilfunkbetreiber bis 31.12.2022 \r\nbzw. 31.12.2024 auch zahlreiche neue Standorte im Außenbereich errichten. \r\nBaugenehmigungsverfahren für Außenbereichsstandorte nehmen jedoch \r\nbislang besonders viel Zeit in Anspruch. Genehmigungszeiträume von 1 Jahr \r\noder länger sind keine Seltenheit. \r\nEine Anhebung der genehmigungsfreien Höhe für Masten im Außenbereich \r\nauf 20m würde dazu beitragen, die Anzahl der Genehmigungsverfahren zu \r\nreduzieren und insbes. die Versorgung entlang der Verkehrswege \r\nbeschleunigen. (Zum Vergleich: Für die Flächenversorgung im Außenbereich \r\nwerden im Regelfall Masten mit einer Höhe von 35-40 Metern benötigt.)\r\n4\r\nfür Masten im Außenbereich auf min. 20 Meter anheben\r\nUmsetzung noch nicht begonnen\r\nUmsetzungsprozess angestoßen\r\nUmsetzung erfolgt *\r\n* NRW mit neuer LBauO Entfall der Höhenbegrenzung für Genehmigungsfreiheit im Außenbereich (§ 62 Abs. 1 Ziff. 5a aa BauO NRW).\r\nIn MBO\r\nenthalten\r\nIm \r\nDeutschlandpakt\r\nenthalten\r\nC2 General\r\nGenehmigungsfreiheit für mobile \r\nMasten\r\nDer Einsatz mobiler Masten erfolgt einerseits dort, wo temporär zusätzliche \r\nKapazitäten benötigt werden, andererseits v. a., wo bestehende \r\nMobilfunkstandorte (z. B. durch Kündigung des Grundstücks-\r\n/Gebäudeeigentümers) kurzfristig entfallen und die Akquise und \r\nGenehmigung eines neuen dauerhaften Standortes i. d. R. nicht kurzfristig \r\nerfolgen kann, um eine Netzversorgung aufrecht zu erhalten. Auch mit Blick \r\nauf die fristgerechte Erfüllung der Versorgungsauflagen und die damit \r\neinhergehende Vielzahl an neuen Standorten können mobile Maste temporär \r\neine Entlastung bringen. Baugenehmigungsfrei sind solche „fliegenden \r\nBauwerke“ heute lediglich bei einer Standdauer von nicht mehr als drei \r\nMonaten. \r\n5\r\nbis zur Erteilung der Baugenehmigung des \r\nvorgesehenen Standortes, jedoch nicht länger als für \r\neinen Zeitraum von maximal 2 Jahren\r\nUmsetzung noch nicht begonnen\r\nUmsetzungsprozess angestoßen\r\nUmsetzung erfolgt *\r\n* In Hessen sind durch den Statik- und Gemeindevorbehalt keine Effekte zu erwarten. \r\n* In Brandenburg ist die Umsetzung teilweise erfolgt (Beschränkung auf 18 Monate). \r\n* In NRW sind sogar 48 Monate vorgesehen.\r\nIn MBO \r\nenthalten\r\nIm \r\nDeutschlandpakt\r\nenthalten\r\nC2 General\r\nEntfall von Abstandsflächen \r\nGerade im Außenbereich sind die Abstandsflächentiefen teils recht groß (bis \r\nzu 1 H), obwohl im Außenbereich die geringsten Probleme in Bezug auf \r\nBelichtung, Belüftung, Besonnung der Grundstücke und Wahrung eines \r\nSozialabstandes zur Nachbarbebauung bestehen. \r\nDiese sind aber gerade Hintergrund der Abstandsflächenvorgaben. Bei \r\nMasten im Außenbereich sollten daher generell keine Abstandsflächen zu \r\nberücksichtigen sein, soweit diese nicht an bebaute Gebiete angrenzen und \r\nein Mindestabstand von 3 m zur Grundstücksgrenze eingehalten wird. \r\nZumindest sollte gebäudegleiche Wirkung nur greifen bei runden Masten mit \r\neinem Durchmesser von mehr als 1,5 m und bei eckigen Masten einer \r\nSchenkellänge von mehr als 1,5 m (bisher in keinem Land umgesetzt). \r\nSoweit im Innenbereich Abstandsflächen ausgelöst werden, sollte bei diesen \r\neine generelle Abstandsflächentiefe von 0,2 H mit einem Mindestabstand \r\nvon 3m zur Grundstücksgrenze zugrunde gelegt werden. \r\n6\r\nim Außenbereich\r\nUmsetzung noch nicht begonnen\r\nUmsetzungsprozess angestoßen *\r\nUmsetzung erfolgt\r\n* Der vollständige Entfall von Abstandsflächen wird im aktuellen Verfahren zur Novellierung der LBO avisiert oder \r\nes ist zumindest bereits eine Begrenzung der Abstandsflächen für Antennenanlagen im Außenbereich auf ≤ 0,2 H \r\nerfolgt.\r\nIn MBO\r\nenthalten\r\nIm \r\nDeutschlandpakt\r\nenthalten\r\nC2 General\r\nGenehmigungsfiktion\r\nJe nach Bundesland beobachten die Marktteilnehmer eine Genehmigungs\u0002dauer des Bauantrags von bis zu 14 Monaten. Dabei werden letztlich deutlich \r\nüber 90 Prozent der Vorhaben positiv beschieden. Um einen möglichst \r\nbaldigen Beginn der Bauausführung nach Einreichung des Bauantrags bei der \r\nGenehmigungsbehörde zu ermöglichen, ist die Einführung einer \r\nGenehmigungsfiktion für den Bau von Telekommunikationsanlagen zu \r\nempfehlen. Die Genehmigungsbehörde kann die Bestandskraft des fingierten \r\nVerwaltungsaktes genauso wie einen per Bescheid erlassenen \r\nVerwaltungsakt gemäß der §§ 48 ff. VwVfG nachträglich ändern, z.B. durch \r\nnachträgliche Nebenbestimmungen oder eine Aufhebung. \r\n7\r\nEinführung einer Genehmigungs- und Vollständigkeits\u0002fiktion in den Landesbauordnungen\r\nUmsetzung noch nicht begonnen\r\nUmsetzungsprozess angestoßen\r\nUmsetzung erfolgt *\r\n* In Bayern ist die Einführung einer Genehmigungs- und Vollständigkeitsfiktion im Rahmen der letzten Novelle der Bauordnung bereits \r\nerfolgt: Eine Vollständigkeitsfiktion gilt drei Wochen nach Zugang des Bauantrags. Die Genehmigungsfiktion tritt allerdings erst nach \r\nsechs Monaten ein. Wir plädieren für eine 3-Monatsfrist, um das Beschleunigungspotenzial voll auszuschöpfen. \r\nHinweis: Vereinzelt wird in laufenden LBO-Novellen die Einführung einer Genehmigungsfiktion im „vereinfachten Verfahren“ avisiert. \r\nDieses Verfahren schließt Sonderbauten aus (u. a. Bauten > 30 m). Da die allermeisten Masten im Außenbereich jedoch über 30 Meter \r\nhoch sind, hat die Genehmigungsfiktion im vereinfachten Verfahren für den Mobilfunkausbau keinerlei Effekte.\r\nIm \r\nDeutschlandpakt\r\nenthalten\r\nC2 General\r\nEntfall/Erleichterung bei \r\nKampfmittelprüfung\r\n„Mit Blick auf Kampfmittelprüfungen sollte eine transparente Rechtslage \r\ngeschaffen werden, nach der diese Prüfungen bei Bestandstraßen, die nach \r\n1945 gebaut wurden, grundsätzlich entfallen, sofern keine neuen Erkenntnisse \r\nvorliegen. Soweit erforderlich, könnten entsprechende landesrechtliche \r\nRegelungen geschaffen werden.“\r\nUmzusetzen lt. Maßnahmenplan Gigabitstrategie bis eoy 2022, von den \r\nBundesländern.\r\n8\r\nAuszug aus Gigabitstrategie der Bundesregierung\r\nUmsetzung noch nicht begonnen\r\nUmsetzungsprozess angestoßen\r\nUmsetzung erfolgt\r\n* In Schleswig-Holstein ist geregelt, dass nur in abschließend aufgezählten Gemeinden, deren Gebiete mit Kampfmitteln belastet sind, \r\nvor Beginn von Tiefbauarbeiten eine Auskunft über eine mögliche Kampfmittelbelastung einzuholen ist. Das betrifft nur 90 der \r\ninsgesamt 1104 Gemeinden im Land. Zudem regelt § 2 Abs. 4 Kampfmittelverordnung, dass bei Tiefbaumaßnahmen mit geringer \r\nFlächen- oder Tiefenausdehnung die zuständige Behörde auf Antrag über eine Gestattung entscheidet (also Ermessensspielraum, ob \r\nein Verzicht auf eine Prüfung durch Luftbildauswertung vertretbar ist).\r\nC2 General\r\nRahmenzustimmungen durch \r\nWegebaulastträger \r\n„Nicht immer bedarf es gesetzlicher Maßnahmen: So sollte das Instrument der \r\nRahmenzustimmung in den Bundesländern eingerichtet bzw. gestärkt werden. \r\nStatt der Einzelzustimmung für die Verlegung von Telekommunikationslinien \r\nbedarf es danach nur noch eines einzelnen Antrags nach § 127 Abs. 1 TKG für \r\nein mehrere Baumaßnahmen umfassendes Ausbaugebiet und einer einzigen \r\nZustimmung. Dieses Vorgehen ist zum Beispiel in Niedersachsen bereits \r\nerprobt.“\r\nUmzusetzen lt. Maßnahmenplan Gigabitstrategie bis eoy 2022, von den \r\nBundesländern.\r\nWichtig ist dieses Instrument primär für Bauarbeiten entlang von Straßen \r\ninnerorts, da dort der Großteil der erforderlichen Baumaßnahmen für den \r\nFTTH-Rollout stattfindet. \r\n9\r\nAuszug aus Gigabitstrategie der Bundesregierung\r\nUmsetzung noch nicht begonnen\r\nUmsetzungsprozess angestoßen\r\nUmsetzung erfolgt *\r\n* In Niedersachsen für Landesstraßen und Kreisstraßen in Verwaltung des Landesbetriebes umgesetzt; kommunale \r\nGebietskörperschaften können der Regelung beitreten.\r\nIm \r\nDeutschlandpakt\r\nenthalten\r\nC2 General\r\nGeringfügige Baumaßnahmen\r\n(4) Wird eine nach Maßgabe etwaiger Verwaltungsvorschriften des jeweils \r\nzuständigen Wegebaulastträgers nur geringfügige bauliche Maßnahme \r\ndiesem vollständig angezeigt, und fordert dieser nicht innerhalb eines \r\nMonats den Anzeigenden auf, einen entsprechenden Antrag zu stellen, gilt \r\ndie Zustimmung nach Absatz 1 als erteilt. Diese Zustimmungsfrist beginnt \r\nnicht, wenn die Anzeige unvollständig ist und der zuständige \r\nWegebaulastträger dies innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige \r\nbeim zuständigen Wegebaulastträger dem Anzeigenden in Textform mitteilt. \r\nIm Fall der Ergänzung oder Änderung der Anzeige beginnen die Fristen nach \r\nden Sätzen 1 und 2 neu zu laufen.\r\n* In Berlin waren bislang Baumaßnahmen bis 27 m² anzeige-, aber nicht genehmigungspflichtig. Neue Ausführungsvorschriften des \r\nBerliner Senats definieren eine ganze Reihe von rein anzeigepflichtigen geringfügigen Baumaßnahmen gem. § 127 (4) TKG, und treten \r\nzum 1.3.24 in Kraft. \r\nHinweis: Vor dem Hintergrund, dass die Wegebaulastträger von § 127 (4) TKG bisher kaum Gebrauch machen, begrüßen wir, dass der \r\nRefE des TK-NABEG die Aufnahme von Regelbeispielen für eine reine Anzeigepflicht für geringfügige Baumaßnahmen vorsieht. \r\n10\r\nErmöglichung reiner Bauanzeigen gem. § 127 (4) TKG\r\nUmsetzung noch nicht begonnen\r\nUmsetzungsprozess angestoßen\r\nUmsetzung erfolgt *\r\nC2 General\r\nKoordinierende Stellen\r\n„(5) Behördliche Entscheidungen nach Maßgabe des Naturschutzrechtes, des \r\nWasserhaushaltrechtes, des Denkmalschutzes und der Straßenverkehrs\u0002Ordnung, die im Zuge der Verlegung oder Änderung von \r\nTelekommunikationslinien notwendig sind, sind zeitgleich mit der \r\nZustimmung nach Absatz 1 zu erteilen. Dies gilt nicht in Fällen, in denen der \r\nBund für die Erteilung dieser Zustimmung zuständig ist. Sonstige \r\nGenehmigungserfordernisse bleiben unberührt. Die Länder sollen eine oder \r\nmehrere koordinierende Stellen bestimmen und für die zeitgleiche Erteilung \r\nder in Satz 1 genannten behördlichen Entscheidungen sorgen.“\r\n11\r\nEinrichtung gem. § 127 Abs. 5 TKG\r\nUmsetzung noch nicht begonnen\r\nUmsetzungsprozess angestoßen\r\nUmsetzung erfolgt\r\nC2 General\r\nUnterstützung des MoFu\u0002Netzausbaus/ -betriebs durch die \r\nBetreiber von Schienen- und \r\nStraßennetzen \r\n12\r\nUmsetzung noch nicht begonnen\r\nUmsetzungsprozess angestoßen\r\nUmsetzung erfolgt\r\n„Bund und Länder werden Möglichkeiten prüfen, ob die Betreiber von Schienen\u0002und Straßennetzen gesetzlich verpflichtet werden sollten, Unterstützung für \r\nden Betrieb von Mobilfunkanlagen zu leisten, beispielsweise durch den An\u0002schluss an Stromnetze und die Unterbringung von systemtechnischen \r\nAnlagen.“\r\nAuszug aus dem Deutschlandpakt \r\nIm \r\nDeutschlandpakt\r\nenthalten\r\nC2 General\r\nAusnahme von Anbauverbotszonen \r\n„Außerdem werden die Länder landesgesetzlich vorgegebene Anbauverbots\u0002abstände an Straßen vereinheitlichen und so weit wie möglich verringern, um \r\nden Mobilfunkausbau entlang der Verkehrswege zu erleichtern.“\r\nZudem an Bundesfernstraßen geregelt. \r\n13\r\nUmsetzung noch nicht begonnen\r\nUmsetzungsprozess angestoßen\r\nUmsetzung erfolgt\r\nAuszug aus dem Deutschlandpakt \r\nIm \r\nDeutschlandpakt\r\nenthalten\r\nC2 General\r\nDigitale Verknüpfung von OZG\u0002Verfahren \r\n„Zudem sollte das Potenzial genutzt werden, die Vorhaben digitaler \r\nBreitbandantrag (inkl. Wegerecht, Aufgabegenehmigung und \r\nverkehrsrechtliche Anordnung) und digitaler Bauantrag in Umsetzung des \r\nOnlinezugangsgesetzes horizontal miteinander zu verknüpfen, um z.B. im Zuge \r\nder Genehmigung eines Funkmastes auch parallel den notwendigen \r\nGlasfaseranschluss beantragen zu können.“\r\n14\r\nUmsetzung noch nicht begonnen\r\nUmsetzungsprozess angestoßen\r\nUmsetzung erfolgt\r\nAuszug aus dem Deutschlandpakt \r\nIm \r\nDeutschlandpakt\r\nenthalten\r\nC2 General\r\nWeitere Vorschläge an die Länder zur Beschleunigung des \r\nMobilfunknetzausbaus:\r\nVorschlag\r\nErmessenslenkende Verwaltungsvorschriften in den Ländern für Erteilung von \r\nAusnahmen und Befreiungen nach der BauNVO\r\nZulässigkeit der Zahlung mit Ökopunkten anstelle anderer \r\nAusgleichsmaßnahmen für Eingriffe in die Landschaft\r\nVereinfachung von Denkmalschutz/ Gestaltungs- und Erhaltungssatzungen\r\nZentrales Denkmalschutzregister, mit konstitutiver Wirkung der Eintragung \r\neinführen\r\nBescheidungsfristen für Genehmigungen wg. Denkmalschutz einführen\r\n15\r\nDie Vorschläge wurden \r\nteilweise – insbesondere \r\ndurch die „Hinweise zur \r\nbaurechtlichen \r\nBeurteilung von \r\nMobilfunkanlagen“ der \r\nBauministerkonferenz \r\nvom September 2020 -\r\naufgegriffen. \r\nC2 General\r\nVorschläge an den Bund (1/7) - Festnetz\r\nVorschlag Umsetzungsstand Erläuterungen\r\nJahresgenehmigungen für verkehrsrechtliche Anordnungen („VAO“) nach \r\n§ 45 StVO ermöglichen\r\nEinzelne VAO sind Hindernis für beschleunigten Ausbau. \r\nJahres- und Sammelgenehmigungen flexibilisieren und \r\nvereinfachen Baustelleneinrichtung\r\nAlternative Verlegeverfahren in verringerter Verlegetiefe und \r\noberirdische Verlegung dem klassischen Tiefbau gleichstellen \r\n(§ 127 Abs. 6 TKG)\r\nAlternative Verlegeverfahren bieten Möglichkeiten für eine\r\nschnellere Verlegung von Glasfaser. \r\nFreistellung von \"geringfügigen baulichen Maßnahmen“\r\nvon Genehmigungspflicht im § 127 Abs. 4 TKG\r\nNach TKG-Novelle können Wegebaulasträger\r\nVerwaltungsvorschriften für geringfügige Baumaßnahmen\r\nerlassen, die zur reinen Anzeigepflicht führen. I. R. TK\u0002NABEG sollen Regelbeispiele ins TKG eingeführt werden.\r\nAusweitung des Duldungsanspruchs auf Feld- und Wirtschaftswege, \r\ndie wie Verkehrswege genutzt werden (§ 76 TKG; bezieht sich auch auf \r\nÜberfahrtsrechte)\r\nVereinfachte Nutzung von Feld- und Wirtschaftswege \r\nschafft mehr Möglichkeiten beim Netzausbau. Umsetzung\r\nmit TKG-Novelle erfolgt.\r\n16 Umsetzungsstand: nicht umgesetzt teilweise umgesetzt überwiegend umgesetzt vollständig umgesetzt\r\nC2 General\r\nVorschläge an den Bund (2/7) - Festnetz\r\nVorschlag Umsetzungsstand Erläuterungen\r\nKoordinierung der Zustimmungsverfahren (z. B. Scoping) einführen Bündelung der Genehmigungsverfahren durch einen\r\nzuständigen Hauptansprechpartner. \r\nVerkürzung der Zustimmungsfiktion des § 127 Abs. 3 TKG von drei \r\nMonaten plus Verlängerungsmöglichkeit um einen weiteren Monat \r\nauf einheitlich zwei Monate.\r\nSchaffung verkürzter Fristen zur Planungsbeschleunigung.\r\nStandardisierung Alternativer Verlegeverfahren, um Glasfaserausbau \r\nmit geeigneten Methoden wie Trench,-Fräs,- und Pflugverfahren zu \r\nbeschleunigen\r\nNormung der „Trench-, Fräs- und Pflugverfahren zur \r\nLegung von Leerrohrinfrastrukturen und Glasfaserkabeln“ \r\nin DIN 18220 umgesetzt.\r\nVereinfachung des digitalen Prozesses zu Auskunftsmöglichkeiten zur \r\nIdentifizierung von Gebäudeeigentümern für den FTTH/B-Ausbau\r\nIm Rahmen der Vorvermarktung und Vorbereitungen für \r\nden Ausbau von FTTH/B-Netzen ist es häufig nicht ganz \r\neinfach, den Grundstückseigentümer ausfindig zu machen. \r\n17 Umsetzungsstand: nicht umgesetzt teilweise umgesetzt überwiegend umgesetzt vollständig umgesetzt\r\nC2 General\r\nVorschläge an den Bund (3/7) - Festnetz\r\n18\r\nVorschlag Umsetzungsstand Erläuterungen\r\nFlächendeckende Einführung digitaler Genehmigungsverfahren \r\nfür die Benutzung öffentlicher Wege\r\nOZG-Pilot für § 127 TKG wird derzeit ausgerollt.\r\nÜberarbeitung Bedingungen f. Genehmigungsfiktion „zur Erhöhung der \r\nRechtssicherheit“ \r\n„Um solche Verzögerungen zu vermeiden, wird der Bund \r\ninsbesondere die Bedingungen für die Fiktion der \r\nZustimmung des Baulastträgers zur Erhöhung der \r\nRechtssicherheit überarbeiten und die bereits geltenden \r\nFristen nochmals reduzieren.“\r\nSeite 21\r\nDP\r\nC2 General\r\nVorschläge an den Bund (4/7) - Mobilfunk\r\nVorschlag Umsetzungsstand Erläuterungen\r\nAufnahme v. fernmeldetechn. Einrichtungen als generell zulässige \r\nNutzung bzw. als Ergänzung der \"untergeordneten Nebenanlagen\", insb. \r\nin reinen \r\n(WR-) u. allgem. (WA-) Wohngebieten (§14 BauNVO)\r\nVereinfachung des Ausbaus in Wohngebieten, da Entfall\r\nder Ermessensausübung in Bezug auf allgemeine\r\nZulässigkeit\r\nDefinition von Kriterien, ab wann Mikro- und Makrostandorte keine \r\nVorhaben i. S. v. § 29 BauGB sind\r\nVerfahrensklarstellung, die in einschlägigen Fällen zur\r\nVerfahrenserleichterung führt\r\nWegfall des Nachweises des spezifischen Standortbezugs für \r\nAußenbereichsstandorte, wenn Innenbereich weniger geeignet (§ 35 \r\nBauGB)\r\nVerfahrenserleichterung für Standorte im Außenbereich, \r\ndie für die Versorgung in der Fläche errichtet werden\r\nmüssen\r\nWegfall des Erfordernisses der Absagen-Dokumentation (aus dem \r\nInnenbereich) für Außenbereichs-Standort (§ 35 BauGB)\r\nVerfahrenserleichterung für Standorte im Außenbereich, \r\ndie für die Versorgung in der Fläche errichtet werden\r\nmüssen, und heute nur errichtet werden können, wenn im\r\nInnenbereich keine geeigneten Standorte zur Verfügung\r\nstehen\r\nRecht auf Einsichtnahme in das Grundbuch, um die Feststellung der \r\nEigentümer von Grundstücken zu erleichtern\r\nDer Prozessschritt der Ermittlung der \r\nGrundstückseigentümer nimmt bereits einen erheblichen\r\nZeitanteil bei der Einrichtung des Standortes in Anspruch. \r\nDer Prozess kann jedoch u.a. durch ein\r\nGrundbucheinsichtsrecht erheblich vereinfacht werden.\r\n19 Umsetzungsstand: nicht umgesetzt teilweise umgesetzt überwiegend umgesetzt vollständig umgesetzt\r\nC2 General\r\nVorschläge an den Bund (5/7) - Mobilfunk\r\nVorschlag Umsetzungsstand Erläuterungen\r\nZustimmungsfreiheit für Small Cells; Anzeigepflicht genügt\r\nGrundsätzlich Verfahrensfreiheit für Kleinzellen.\r\nUmsetzung mit TKG-Novelle erfolgt.\r\nFlächendeckende Einführung digitaler Baugenehmigungsverfahren Digitale Genehmigungsverfahren wirken\r\nverfahrensvereinfachend und –beschleunigend.\r\nMitnutzung Liegenschaften u. passive Infrastr. öfffentl. Hand für den \r\nMobilfunkausbau (durch TKG-Regelung)\r\nAußerhalb der Gesetzgebung wurde mit der BImA eine\r\nVereinbarung erzielt. Auch auf Landesebene gibt es \r\neinzelne Vereinbarungen. Zudem für Gigabit-Grundbuch / \r\nTK-NABEG vorgesehen.\r\nZulässigkeit von Mobilfunkmasten in Anbauverbotszonen regeln\r\nDie Errichtung von Mobilfunkmasten an \r\nBundesfernstraßen wurde durch eine Aufhebung der \r\nAnbauverbotszonen für Mobilfunkmasten erleichtert. \r\nAuch in den Ländern sollten entsprechende Anpassungen\r\nz. T. noch vorgenommen werden.\r\nEnWG: Klarstellung EVU-Pflicht bzgl. Realisierung Stromanschluss \r\nfür MoFu-StO (NAV)\r\nKlarstellung zur Sicherstellung der Stromversorgung (insb. \r\nvon abgelegenen) Mobilfunkstandorten. \r\n20 Umsetzungsstand: nicht umgesetzt teilweise umgesetzt überwiegend umgesetzt vollständig umgesetzt\r\nC2 General\r\nVorschläge an den Bund (6/7) - Mobilfunk\r\nVorschlag Umsetzungsstand Erläuterungen\r\nMitnutzungsrecht von Gebäuden von Bund, Ländern und Kommunen \r\n„Um die Verfügbarkeit von Standorten für den Mobilfunk\u0002netzausbau zu erhöhen, wird der Bund prüfen, ob im \r\nTelekommunikationsgesetz für Netzbetreiber ein \r\nentgeltlicher Anspruch auf Mitnutzung von Gebäuden des \r\nBundes, der Länder oder Kommunen für diesen Zweck \r\ngeschaffen werden kann.“ S. 21\r\nPrüfung gesetzlicher Änderungen bzgl. Beschleunigung Tunnelausbau \r\n„Das in der Gigabitstrategie gesetzte Ziel, die bisherige \r\nVerfahrensdauer beim Ausbau der Mobilfunkversorgung in \r\nBahntunneln zu halbieren wird vom Bund evaluiert. Es wird \r\naußerdem unmittelbar geprüft, ob die bisher eingeleiteten \r\nMaßnahmen ausreichen, um den gewünschten Beschleu\u0002nigungseffekt zu erzielen. Sollte dies nicht der Fall sein, wird \r\nder Bund entsprechende gesetzliche Änderungen \r\nvornehmen.“ S. 22\r\nPrüfung einer Erweiterung der Regelungen zu Mitwirkungspflichten der \r\nEisenbahninfrastrukturunternehmen bzgl. Mobilfunkversorgung und \r\nDurchsetzung durch BNetzA \r\n„Zudem wird die Erweiterung der im Telekommunikations\u0002gesetz derzeit bestehenden Regelungen geprüft, um die \r\nMitwirkungspflichten der \r\nEisenbahninfrastrukturunternehmen durch die \r\nBundesnetzagentur wirksam durchsetzen zu können.“ S. 22 \r\n21 Umsetzungsstand: nicht umgesetzt teilweise umgesetzt überwiegend umgesetzt vollständig umgesetzt\r\nDP\r\nDP\r\nDP\r\nC2 General\r\nVorschläge an den Bund (7/7) – Festnetz und Mobilfunk\r\nVorschlag Umsetzungsstand Erläuterungen\r\nVerbesserung der Berücksichtigung des Ausbaus von TK-Netzen wg. \r\n„entscheidende“ bzw. „besonderer“ Bedeutung der TK-Netze für Staat \r\nund Verwaltung\r\n„Flächendeckende, leistungsfähige und resiliente \r\nTelekommunikationsnetze sind heute von entscheidender \r\nBedeutung für Staat und Verwaltung ebenso wie für die \r\nWirtschaft und die Verbraucherinnen und Verbraucher.“\r\nS. 19\r\n22 Umsetzungsstand: nicht umgesetzt teilweise umgesetzt überwiegend umgesetzt vollständig umgesetzt\r\nDP\r\nC2 General\r\nDiese Publikation stellt eine allgemeine unverbindliche \r\nInformation dar. Die Inhalte spiegeln die Auffassung im \r\nBitkom zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wider. Obwohl \r\ndie Informationen mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt \r\nwurden, besteht kein Anspruch auf sachliche Richtigkeit, \r\nVollständigkeit und/oder Aktualität, insbesondere kann \r\ndiese Publikation nicht den besonderen Umständen des \r\nEinzelfalles Rechnung tragen. Eine Verwendung liegt daher \r\nin der eigenen Verantwortung des Lesers. Jegliche Haftung \r\nwird ausgeschlossen. Alle Rechte, auch der auszugsweisen \r\nVervielfältigung, liegen beim Bitkom.\r\nHerausgeber\r\nBitkom e.V. | Albrechtstraße 10 | 10117 Berlin \r\nAnsprechpartnerin\r\nJanine Welsch| Bereichsleiterin Telekommunikationspolitik| Tel. 030 27576 0 \r\nBildnachweis Titelbild © kviktor\r\nStand: Februar 2024| Copyright Bitkom 2024"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundeskanzleramt (BKAmt)","shortTitle":"BKAmt","url":"https://www.bundeskanzler.de/bk-de","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) (20. WP)","shortTitle":"BMDV (20. 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Durch eine VAO wird geregelt, wie die Baustellen verkehrlich abzusichern sind.\r\nAllein bei bundesweit tätigen Telekommunikationsunternehmen (TKU) erreicht die Gesamtzahl der in einem Jahr einzuholenden VAO für den Regelausbau schnell einen 5-stelligen Bereich. Aber auch für regional tätige TKU ist jährlich eine Vielzahl von VAO einzuholen. Die durchschnittliche Bearbeitungszeit von VAO-Anträgen für die Umsetzung von Glasfaser- und Mobilfunkausbauprojekten liegt bei 3 bis 6 Wochen. Teilweise müssen Unternehmen jedoch bis zu 20 Wochen auf die VAO warten. In größeren Städten und Ballungsgebieten ist sie oftmals länger als in kleinen Kommunen. Die Bearbeitungszeit verlängert sich z. T. auch dort, wo weitere Instanzen (z.B. Baumpfleger) involviert werden müssen.\r\nSind TK-Leitungen gestört, sind die TKU qua § 58 TKG zur „unverzüglichen“ Entstörung verpflichtet (§ 58 TKG regelt zudem, dass TK-Kunden 2 Kalendertage nach Störungsmeldung Anspruch auf Entschädigung haben). Dies erfordert i. d. R. Tiefbauarbeiten im Verkehrsweg, sodass nach der bisherigen Rechtslage VAO beantragt werden müssen. Bei bundesweit tätigen TKU beläuft sich die Gesamtzahl der allein für Entstörungen beantragten VAO jährlich ebenfalls auf einen 5-stelligen Bereich. Die durchschnittliche Bearbeitungszeit zwischen Antrag und VAO-Erteilung liegt hier bei mehreren Tagen, mit Ausreißern von mehreren Wochen (regional zum Teil sehr unterschiedlich) – und somit bereits jenseits der gesetzlichen Entstörfrist. Tritt eine Störung an oder kurz vor einem Wochenende oder Feiertag auf, beginnt die Bearbeitung des VAO-Antrags i.d.R. erst danach. Hinzu kommt, dass ein Techniker durch das „auf die VAO warten müssen“ mind. zweimal die Störungsstelle anfahren muss: Zunächst zur Auskundung der Störungsstelle, sowie ein zweites Mal zur Behebung der Störung, nach Vorliegen der VAO. \r\nAber nicht nur bei der möglichst schnellen Entstörung, sondern auch im Vorfeld geplanter Festnetz- und Mobilfunkausbauprojekte führt die verzögerte Erteilung von VAO zu einer erheblichen Planungsunsicherheit und verzögert den Ausbau insgesamt. Die lange Wartezeit für die Genehmigung von VAO hat aus unserer Sicht verschiedene Gründe: Neben Personalmangel und fehlendem Know-How bei den Bearbeitern in der Verwaltung, fehlt es in der Regel auch an Standards für die Antragsstellung und Bearbeitung. Zudem wird bislang zu wenig auf digitalisierte Antragsverfahren gesetzt. Wir beobachten aber leider auch, dass einige Kommunen die Erteilung einer VAO nutzen, um über das TKG hinausgehende Forderungen durchzusetzen. So kommt es z. B. immer wieder vor, dass die Wegebaulastträger den Einsatz bestimmter Unternehmen oder bestimmter Trassen vorschreiben, weil sie sonst die VAO nicht erteilen.\r\n2. Wie wird damit in der Praxis bisher verfahren?\r\nZ. T. wurden und werden von einzelnen Straßenbehörden sog. Jahresgenehmigungen mit unterschiedlichem Regelungsgehalt erteilt. Vorteil ist, dass diese i.d.R. die Bearbeitungszeit verkürzen. Nachteil: Z. T. wird offenbar die Rechtmäßigkeit solcher Jahresgenehmigungen in Frage gestellt, zumindest dann, wenn sie als “Dauer-VAO” ausgestaltet ist. Jahresgenehmigungen stellen meist aber lediglich eine Art „VAO-Rahmen“ dar, der nach wie vor erfordert, dass das TKU nicht nur den konkreten Zeitraum und Ort der Baumaßnahme (Stadtteil X, Straßen a-m) beantragen muss, sondern auch die Erteilung des konkreten (individuellen) Absperrplans abwarten muss. \r\n\r\n3. Lösungsvorschlag zur Verfahrensbeschleunigung für VAO\r\nDie Straßenverkehrsordnung sollte dahingehend geändert werden, dass VAO nach Ablauf einer Anzeigefrist als erteilt gelten mit der Maßgabe, dass die Baustellen dann nach standardisierten Vorgaben (“Regelabsperrpläne” nach RSA21) gesichert werden. Damit könnten die Baumaßnahmen entsprechend zügig durchgeführt werden. Die entsprechenden Regelabsperrpläne sollten dabei auf das notwendige Schutzniveau beschränkt werden. Für dringende Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten an TK-Linien (Wartung/Wiederherstellung) sollte gar keine verkehrsrechtliche Anordnung (VAO) i.S.d. § 45 Abs. 6 StVO mehr notwendig sein (Absperrung allein nach Regelabsperrungsplänen nach RSA21). Die Erteilungsfristen der VAO stehen insofern im Widerspruch zu den Leistungspflichten des TKG und den AGB-Verträgen mit Kunden und Kundinnen.\r\n\r\nHilfsweise könnte auch eine Beleihungsmöglichkeit in § 45 StVO aufgenommen werden. Damit wären die für die Planung von Ausbauprojekten eingesetzten Unternehmen (Planungsbüros) als „Beliehene“ in der Lage, die VAO selbst zu erlassen. \r\nBeide Lösungsvorschläge entlasten die Verwaltung und tragen zu einem schnellen Festnetz- und Mobilfunkausbau sowie einer zügigen Entstörung der TK-Linien bei.\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nANGA Der Breitbandverband e. V., \r\nReinhardtstraße 14, 10117 Berlin \r\nTel.: 030 2404 7739-0, E-Mail: info@anga.de \r\n\r\nBitkom e. V., \r\nAlbrechtstraße 10, 10117 Berlin, Tel.: 030 27576-0, E-Mail: bitkom@bitkom.org \r\n\r\nBREKO Bundesverband Breitbandkommunikation e. V., \r\nInvalidenstraße 91, 10115 Berlin \r\nTel.: 030 58580-415, E-Mail: breko@brekoverband.de \r\n\r\nBUGLAS - Bundesverband Glasfaseranschluss e.V., \r\nEduard-Pflüger-Straße 58, 53113 Bonn, Tel.: 0228 / 909045-0, E-Mail: info@buglas.de \r\n\r\nVATM - Verband der Anbieter von Telekommunikations- und Mehrwertdiensten e. V., \r\nReinhardtstraße 31, 10117 Berlin \r\nTel.: 030 505615-38, E-Mail: vatm@vatm.de\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) (20. WP)","shortTitle":"BMDV (20. WP)","url":"https://bmdv.bund.de/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-01-13"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003979","regulatoryProjectTitle":"Änderungen am Entwurf eines ersten Gesetzes zur Änderung des Bundesdatengesetzes","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/22/17/303878/Stellungnahme-Gutachten-SG2406130074.pdf","pdfPageCount":7,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. 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Gleichwohl bedarf der Entwurf in handwerklicher und fachlicher Hinsicht sowie im Hinblick auf seine Eignung zur Zielerreichung der Präzisierung und Nachbesserung. Darüber hinaus bitten wir den Gesetzgeber, eine Umsetzungsfrist von mindestens sechs (6) Monaten ab Inkrafttreten des Änderungsgesetzes vorzusehen. Des Weiteren befasste sich der Bitkom im Jahr 2023 ausführlich mit dem vergangenen BDSG-Änderungsgesetz. In seiner dazu verfassten Stellungnahme sprach sich der Bitkom wiederholt für eine Stärkung der Datenschutzkonferenz (DSK) im Wege einer Institutionalisierung aus. Der Bitkom befürwortet eine DSK, in der die unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder zusammenwirken. Die Einrichtung einer gemeinsamen Geschäftsstelle würde die Zusammenarbeit erleichtern, einheitliche Ansprechpartner bieten und bei der Entwicklung von Formularen und Meldewegen unterstützen. Dies fördert die Harmonisierung und reduziert Rechtsunsicherheiten, was wiederum das Vertrauen in den Datenschutz stärkt und den Compliance-Aufwand für Unternehmen senkt. Die divergierenden Auslegungen der DSGVO durch die Aufsichtsbehörden der Bundesländer stellen insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen sowie für Unternehmen, die in mehreren Bundesländern tätig sind, eine Herausforderung bei der Einhaltung der Datenschutzvorschriften dar und behindern potenziell Innovationen. Bitkom hat zur Erreichung dieser Ziele bereits Vorschläge im Jahr 2020 vorgelegt und empfahl im Rahmen der BDSG-Strukturreform die Einrichtung einer neuen Geschäftsordnung für die DSK. Diese soll unter anderem die Einrichtung von thematischen Schwerpunktaufsichten und eine strukturierte Beratung der Verantwortlichen vorsehen.\r\nÜberblick\r\nDie vorliegende Stellungnahme hat zum Ziel, einen Überblick über die aus Sicht des Bitkom zentralen Probleme des § 37a BDSG-E zu geben und Verbesserungsvorschläge zu unterbreiten. Eingangs wird die Einordnung des § 37a BDSG-E als Ausnahmevorschrift gemäß Art. 22 II lit. b) DSGVO in Frage gestellt. Dies betrifft insbesondere die Behauptung, dass der Gesetzgeber die ihm in Art. 22 II lit. b) DSGVO eingeräumte Gesetzgebungskompetenz überschreitet bzw. fehlerhaft anwendet (I.). Im Anschluss erfolgt eine Erörterung des potenziellen Anwendungsbereichs des § 37a BDSG-E. Insbesondere die offene Ausgestaltung der Nr. 1 in Absatz 1 würde für Unternehmen und Verbraucher ohne Bezug zum Bonitätsscoring weitreichende Konsequenzen nach sich ziehen. Daher wird die Streichung der Nr. 1 gefordert. Des Weiteren werden die Auswirkungen der Ausnahmetatbestände des Absatzes II, insbesondere auf das Fraudscoring, thematisiert und eine grundlegende Schärfung und Einschränkung des Gesetzestextes gefordert (II.). Schließlich wird die Frage der EURechtskonformität der vorgesehenen Zweckbindung in § 37a II Nr. 3 lit. b) BDSG-E erörtert. Es wird vorgeschlagen, diese Zweckbindung zu streichen, da sie andernfalls einer grundlegenden Umformulierung oder sogar einer Streichung bedürfte (III.). In der Folge wird eine mögliche Neufassung des § 37a BDSG-E angeregt, welche den Wortlaut der EuGH-Rechtsprechung deutlicher aufgreift und erhebliche Rechtsunsicherheiten vermeiden soll.\r\n2 Änderungsvorschläge\r\nArt. 22 II lit. b) DSGVO als Öffnungsklausel untauglich In der Gesetzesbegründung zu § 37a BDSG-E wird ausgeführt, dass § 37a BDSG-E keine Rechtsgrundlage, sondern eine Ausnahmevorschrift zu Art. 22 I DSGVO darstellt. Insofern wird von der Ausnahmeregelung des Art. 22 II lit. b) DSGVO Gebrauch gemacht, welche den Mitgliedstaaten erlaubt, Personen einer auf einer automatisierten Verarbeitung – einschließlich Profiling – beruhenden Entscheidung zu unterwerfen, sofern die berechtigten Interessen der betroffenen Person im Sinne des Art. 22 II lit. b) DSGVO gewahrt bleiben. In seiner Entscheidung hat der EuGH darauf hingewiesen, dass sich diese Ausnahmevorschrift an der vorrangigen Geltung der Grundsätze der Art. 5 und 6 DSGVO messen lassen muss. Dies steht jedoch im Widerspruch zur Gesetzesbegründung, welche § 37a Abs. 2 Nr. 1 lit. d) BDSG-E gegenüber § 31 BDSG dahingehend einschränkt, dass die Nutzung von Anschriftendaten für die Erstellung und Verwendung von Wahrscheinlichkeitswerten gänzlich ausgeschlossen ist. In der Gesetzesbegründung wird weiter ausgeführt, dass die Verarbeitung von Anschriftendaten außerhalb von § 37a BDSG-E weiterhin zulässig ist, soweit sie nicht zu Scoringzwecken erfolgt. Es ist jedoch nicht ersichtlich, warum die Zulässigkeit der Verarbeitung eines bestimmten Datums davon abhängen soll, ob es in einen Wahrscheinlichkeitswert eingeht oder nicht. Der Gesetzentwurf überschreitet die Regelungskompetenz des eng auszulegenden Art. 22 II lit. b) DSGVO, der nur automatisierte Einzelentscheidungen erfasst. Denn solche materiellen Voraussetzungen sollen wohl eine Ausprägung der „angemessenen Maßnahmen zur Wahrung der Rechte und Freiheiten sowie der berechtigten Interessen der betroffenen Person“ (Art. 22 II lit. b) DSGVO) darstellen. Die in Art. 22 II lit. b) DSGVO genannten Maßnahmen können jedoch lediglich „verfahrenstechnische Maßnahmen“ sein, was sich bereits aus den Vorgaben des Art. 22 III DSGVO ergibt. Materiellrechtliche Vorgaben sind nach der Rechtsprechung des EuGH stets an der Vorschrift des Art. 6 DSGVO zu messen. Somit würde der Entwurf hier die eingeräumte Regelungskompetenz überschreiten. Die Regelung des § 37a II BDSG-E steht auch im Widerspruch dazu, die Zulässigkeit der Verwendung konkreter Datenarten aus ihrer statistischen Relevanz abzuleiten. (vgl. § 37 a III Nr. 3 lit. a) BDSG-E; Erwägungsgrund 71, S. 6 DSGVO) Darüber hinaus regelt Art. 22 IV DSGVO bereits die Verwendung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Art. 9 DSGVO. Da Art. 22 IV DSGVO nicht von der Öffnungsklausel umfasst ist, bleibt kein Raum für eine entsprechende Regelung in § 37 a II BDSG-E. Auch dies lässt auf eine Unvereinbarkeit mit EU-Recht schließen. In einer aktuellen Stellungnahme weist die DSK zu Recht darauf hin, dass die Einschränkung der in Art. 22 II lit. b) DSGVO eingeräumten Regelungsbefugnis an den Vorgaben des Art. 23 DSGVO zu messen ist. Die Stellungnahme verweist zu Recht darauf, dass § 37a BDSG-E, wie für Einschränkungen der Betroffenenrechte des 3. Abschnitts erforderlich, nicht auf einen der in Art. 23 I DSGVO abschließend aufgezählten Ausnahmegründe gestützt ist. Die Gesamtschau der vorgebrachten Punkte lässt den Schluss zu, dass der geplante §37a BDSG-E, insbesondere in seinem Absatz II, die Regelungsbefugnisse aus Art. 22 II lit. b) DSGVO deutlich überschreitet. Auch die Erforderlichkeit dieser nationalen Regelungen erscheint zweifelhaft, da es außerhalb von Art. 22 DSGVO Möglichkeiten gibt, die Verwendung von Scoringwerten auszugestalten, wie die DSK in ihrer o. g. Stellungnahme ausgeführt hat.\r\nAusufernder Anwendungsbereich und ungenaue Formulierungen\r\nDie Entscheidung des EuGH sowie die Gesetzesbegründung, nach der „nur ein Dutzend Unternehmen“ betroffen sein sollen, richten sich eindeutig an Auskunfteien, die Bonitätsscoring betreiben. Die Möglichkeit verschiedener Lesarten lässt eine Auslegung nicht ausschließlich auf Auskunfteien beschränkt zu, sondern könnte potenziell auf alle Wirtschaftsbereiche ausgedehnt werden. Insbesondere § 37a I Nr. 1 BDSG-E, der als Alternative zu Nr. 2 („oder“) zu fungieren scheint, erweitert den Anwendungsbereich auf nahezu alle Wirtschaftsbereiche. Dies lässt sich daraus ableiten, dass Wahrscheinlichkeitswerte universal verwendet werden, um Entscheidungen über die Begründung, Durchführung oder Beendigung von Vertragsverhältnissen zu treffen. Demgegenüber wird in Absatz I Nr. 2 dieses Paragrafen ausdrücklich auf Auskunfteien Bezug genommen. Des Weiteren wird im Entwurf nicht berücksichtigt, dass neben dem Bonitätsscoring auch andere Risikoklassifizierungen in Form des Scorings zum Einsatz kommen, die von der undifferenzierten Formulierung erfasst würden. Es sollte daher erlaubt sein, Adressdaten bei der Bildung und Verwendung von Wahrscheinlichkeitswerten weiterzuverwenden: Insbesondere die Bildung zuverlässiger Betrugsscores (sog. „Fraudscores“) wird durch das bereits diskutierte und in § 37a II Nr. 1 lit. d) BDSG-E formulierte Verbot der Verwendung von Anschriftendaten zur Bildung und Verwendung von Wahrscheinlichkeitswerten erschwert. Im Rahmen der Betrugsprävention sind diese Daten jedoch unverzichtbar, da z. B. Bestellbetrügereien durch die Nutzung anonymisierter Adressen (z. B. großer Wohnblocks) erleichtert werden. Die Unverzichtbarkeit der Verwendung von Daten zur Betrugsbekämpfung wurde von den Datenschutzbehörden bereits anerkannt. Vielmehr besteht sogar eine gesetzliche Verpflichtung z.B. für Versandhändler, Identitätsdiebstahl zu verhindern (vgl. BGH Urteil vom 20.10.2021, I ZR 17/21 - Identitätsdiebstahl II). Eine diskriminierungsfreie Verarbeitung der relevanten Daten, zu denen auch die Anschrift gehört, muss daher gewährleistet bleiben. Andernfalls würden die Verlässlichkeit und das Vertrauen der Verbraucherinnen und Verbraucher gerade im Versandhandel beeinträchtigt. Die Anwendung des § 37a BDSG-E neben dem genannten Fraudscore macht auch für ein institutsinternes Scoring im Rahmen der Kreditwürdigkeitsprüfung keinen Sinn, da dies anderen aufsichtsrechtlichen Regelungen, wie beispielsweise den §§ 18a und 10 II KWG, widersprechen würde. Zusätzlich zu Adressdaten sind Informationen, wie der Name der betroffenen Person (§ 37a II Nr. 1 lit. b) BDSG-E) sowie Informationen über Zahlungseingänge und -ausgänge auf und von Bankkonten (§ 37a II Nr. 1 lit. c) BDSG-E) essenziell zur Erstellung von Fraudscores und der effektiven Bekämpfung von Betrug. Die allgemeinen und somit mehrdeutigen Formulierungen des § 37 II BDSG-E, insbesondere die des § 37a II Nr. 1 lit. c) BDSG-E, erscheinen zunehmend problematisch. Der Entwurf und dessen Gesetzesbegründung bleiben nämlich einer Klärung des Begriffs „Zahlungseingänge und -ausgänge“ schuldig. Das DSK entgegnete dem zurecht, dass eine genauere Definition dieses Begriffs erforderlich sei, da es sich dabei um hochsensible Daten handelt. Es bleibt unklar, ob damit nur Salden oder Nennwerte von Gutschriften gemeint sind oder auch nähere Informationen, wie u. a. Verwendungszweck, Anweisende und Zahlungsempfänger von der Verarbeitung ausgeschlossen werden sollen. Des Weiteren wird im Gesetzesentwurf die Relevanz des § 59 ZAG verkannt, welcher den Zugriff auf Kontoinformationen von der Zustimmung des Betroffenen abhängig macht. Die Weiterverwendung solcher Informationen wurde bislang gemäß den Regeln der DSGVO beurteilt. Sowohl der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) als auch die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen (LDI NRW) kamen hierbei zu dem Ergebnis, dass eine Weiterverwendung unter Beachtung der Artt. 6 und 7 DSGVO möglich ist. In diesem Kontext stellt sich die Frage, ob die betreffende Regelung im BSDG-E einerseits erforderlich ist und andererseits den Rahmen der zulässigen nationalen Gesetzgebungskompetenz nicht überschreitet, ohne dabei in Widerspruch zu Zulässigkeitsnormen der DSGVO zu geraten. Die Ausweitung der geplanten Vorschriften auf andere Wirtschaftsbereiche als für Auskunfteien ist außerdem durch das EuGH-Urteil gar nicht verlangt worden. Vielmehr sollte hierbei klargestellt werden, dass Betroffene, deren Daten durch die eine Auskunftei im Auftrag eines Dritten durch eine automatisierte Einzelfallentscheidung, nämlich dem Scoring, verarbeitet werden, gegenüber der Auskunftei ein Auskunftsrecht besitzen. Die Dritten hätten nämlich auf die Entscheidung der Auskunftei keinen Einfluss. In Konsequenz dessen wurden die Betroffenenrechte, die sich aus dieser automatisierten Einzelfallentscheidung ergeben, nun auf Auskunfteien vorverlagert. Daher plädiert Bitkom dafür, § 37a I Nr. 1 BDSG-E zu streichen, mindestens aber sicherzustellen, dass die in § 37a II Nr. 1 lit. b) – d) BDSG-E genannten Daten zur Betrugsbekämpfung und auch für sonstige Zwecke, sofern sie diskriminierungsfrei bei der Erstellung oder Verwendung von Scores eingesetzt werden, verwendet werden dürfen.\r\nFragliche Zweckbindung\r\n§ 37a BDSG-E ist über seinen Absatz II Nr. 3 lit. b) BDSG-E mit einer Zweckbindung versehen, indem er regelt, dass die für die Erstellung von Wahrscheinlichkeitswerten genutzten personenbezogenen Daten für keine anderen Zwecke verarbeitet werden dürfen. Wie bereits ausgeführt, richtet sich die Zulässigkeit der Datenverarbeitung auch beim Scoring nach Art. 6 DSGVO. Da sich eine Zweckbindung bereits aus Art. 6 IV DSGVO ergibt, ist die vorgesehene Regelung in § 37a BDSG-E nicht notwendig. Des Weiteren ergeben sich aus unserer Sicht erhebliche praktische Folgen, da die Vorschrift von den Verantwortlichen, die mit eigenen Daten Wahrscheinlichkeitswerte errechnen, nicht eingehalten werden kann: Die Errechnung eines Wahrscheinlichkeitswerts durch ein beliebiges Unternehmen erfolgt stets unter Verwendung von Daten, die bereits zuvor zu einem anderen Zweck verarbeitet wurden und auch nachfolgend noch zu anderen Zwecken dienen können, sofern dies gemäß Art. 6 IV DSGVO zulässig ist. Da die avisierte Zweckbindung aus praktischer Sicht zu nicht unerheblichen Schwierigkeiten führen würde und auch eine entsprechende Öffnungsklausel zur Einschränkung des Zweckbindungsgrundsatzes fehlt, ist aus Sicht des Bitkom eine Streichung oder zumindest eine Präzisierung durch folgenden Zusatz erforderlich: „in den Fällen des § 37a I Nr. 2 BDSG-E nicht für andere Zwecke verarbeitet werden“. \r\nRechtsunsicherheit durch den Maßgeblichkeitsbegriff\r\n Der EuGH hat in seinem Urteil festgestellt, dass dann, wenn die Entscheidung über den Vertragsschluss maßgeblich auf einem automatisierten Score beruht und kein Rechtfertigungstatbestand eingreift, bereits die Ermittlung des Scores unzulässig ist. Der Begriff der Maßgeblichkeit bleibt ein unbestimmter Rechtsbegriff, der durch den nationalen Gesetzgeber oder die Rechtsprechung auszufüllen ist. Sowohl für die Wirtschaft als auch für die Betroffenen wäre es jedoch im Sinne der Planungssicherheit und Rechtsklarheit wünschenswert, wenn der Gesetzgeber Hinweise zur praktischen Ausgestaltung des Maßgeblichkeitskriteriums konkretisieren würde. Die mit dieser Maßnahme angestrebte Rechtssicherheit kann aber nur erreicht werden, wenn dem deutschen Gesetzgeber überhaupt eine entsprechende Gesetzgebungskompetenz zusteht. Käme die Unionsrechtswidrigkeit einer solchen Regelung in Betracht und drohte in der Folge die gerichtliche Aufhebung der Konkretisierung, würde das eigentliche Ziel der Rechtssicherheit verfehlt. Einer Konkretisierung des Maßgeblichkeitsbegriffs durch den deutschen Gesetzgeber muss daher zwingend die Prüfung der Gesetzgebungskompetenz vorausgehen. Es wäre nicht sinnvoll, diese Ausgestaltung den Parteien des Entscheidungsverfahrens zu überlassen, wenn nicht zumindest eine hinreichende Konkretisierung erfolgt. Als Vorbild könnte § 31 BDSG dienen, der bei der Verwendung von Anschriftendaten formuliert, dass Anschriftendaten „nicht ausschließlich“ zur Berechnung von Wahrscheinlichkeitswerten genutzt werden dürfen. Es ist zu berücksichtigen, dass die Auskunfteien einen Wahrscheinlichkeitswert lediglich auf Basis derjenigen Daten ermitteln können, die sie rechtmäßig verarbeiten. Die Definition des Maßgeblichkeitskriteriums muss folglich bei der Weiterverwendung der gelieferten Entscheidungshilfe ansetzen. Der Einleitungssatz des § 37a BDSG-E knüpft jedoch gleichermaßen an die Erstellung und Nutzung an, sodass eine entsprechende Konkretisierung des Maßgeblichkeitskriteriums dort nicht verankert werden kann. Es wäre daher in Anbetracht dessen erforderlich, den § 37a BDSG-E mit einem neuen Absatz zu versehen oder gar eine Neukonzeption der gesamten Vorschrift vorzunehmen, die die Voraussetzungen für die Erstellung und die sich ggf. daran anschließende Verwendung von Wahrscheinlichkeitswerten strikt trennt. Andernfalls bleibt die durch den neuen unbestimmten Rechtsbegriff geschaffene Rechtsunsicherheit bestehen."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-05-08"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003981","regulatoryProjectTitle":"Anwendungsorientierte Ausgestaltung des europäischen Forschungsrahmenprogramms FP10","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/98/cc/303880/Stellungnahme-Gutachten-SG2406130075.pdf","pdfPageCount":7,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. 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Entsprechend sollte es klar auf die Ziele exzellente Forschung, die Innovationsbedarfe der Wirtschaft sowie Effizienz ausgerichtet werden.\r\nDas Wichtigste\r\n\r\n200 Milliarden Euro für Spitzenforschung bereitstellen\r\nUm im globalen Technologiewettlauf nicht hinter amerikanischen und chinesischen Investitionen weiter zurückzufallen, sollte die EU mindestens 200 Milliarden Euro in ihr nächstes Forschungsrahmenprogramm investieren.\r\n\r\nWirtschaftlichkeit und Wettbewerbsfähigkeit müssen im Vordergrund stehen\r\nTechnologische Leistungsfähigkeit wird für Europas Sicherheit und Wirtschaftsstärke immer wichtiger. FP10 sollte diesem Trend Rechnung tragen und die anwendungsorientierte Forschung an Schlüsseltechnologien eindeutig in den Vordergrund stellen.\r\n\r\nUnternehmen müssen zentrale Treiber für die Ausrichtung sein\r\nDamit FP10 wirklich die europäische Wirtschaft voranbringt und damit auf die sicherheitspolitischen Ziele der EU einzahlt, braucht es eine möglichst enge Beteiligung der Wirtschaft an der Ausgestaltung von FP10.\r\nBitkom-Zahl\r\n2022 gab Europa 2,2 % seines BIP für Forschung und Innovation aus, und lag damit immer noch deutlich hinter dem bereits im Jahr 2000 in Lissabon vereinbarten 3%-Ziel (lt. OECD).\r\n2,2 %\r\ndes europäischen BIP wurde 2022 in Forschungs- & Innovationstätigkeiten investiert (lt. OECD).\r\nZum neuen europäischen Forschungsrahmenprogramm 2027 bis 2034\r\n3\r\nNeuer Schwung für Europas Digitale Souveränität\r\nTechnologische Leistungsfähigkeit wird immer wichtiger für die sicherheitspolitischen Optionen Europas. Das ist eine zentrale Lektion der Geopolitik der letzten Jahre und der gemeinsame Nenner von Maßnahmen wie den Russland-Sanktionen, den US-Exportbeschränkungen auf Halbleiter oder europäischen Diskussionen rund um Exportkontrollen in der Forschung. Gleichzeitig ist auch die europäische Wettbewerbsfähigkeit engstens mit unserem technologischen Know-how verknüpft.\r\nIn dieser Situation ist Europa vergleichsweise schlecht aufgestellt. Der Anteil des europäischen BIP, das in Forschung und Innovation (F&I) investiert wird, lag 2022 mit nur 2,2 % deutlich hinter Ländern wie den USA, Japan oder Korea und knapp hinter China.1 Auch mit Blick auf andere Parameter, die zentral für die künftige technologische Leistungsfähigkeit sind, schneidet die EU häufig vergleichsweise schlechter ab.2 Kurz: Europa droht den verbliebenen technologischen Vorsprung und damit langfristig den wirtschaftlichen Anschluss zu verlieren.\r\nAls größtes Forschungsprogramm der EU bietet FP10 hier eine große Chance, verlorenen Boden wiedergutzumachen. Damit das klappt, sollte FP10 streng auf die Themen digitale und technologische Souveränität sowie anwendungsorientierte Forschung ausgerichtet werden. Konkret empfiehlt Bitkom folgende Punkte:\r\n\r\n200 Milliarden Euro für europäische Spitzenforschung: FP10 ist Europas größter Hebel für den technologischen Fortschritt. Aber um mit den Investitionsprogrammen aus den USA und China konkurrenzfähig zu sein, braucht es einen Mittelaufwachs. Zum Vergleich: Während die USA 2022 3,5 % ihres BIP in F&I-Tätigkeiten investierten, waren es in Europa nur 2,2 %.3 Noch nicht eingerechnet ist hier, wie der US Science Act und seine Investitionen in Höhe von mehr als 200 Mrd. US-Dollar die US-Forschung in den nächsten Jahren stärken wird. Wenn Europa auch in Zukunft weltweit wichtige Spitzenforschung generieren möchte, dann ist mehr Geld für Forschung zwingend notwendig. FP10 kann hier einen wichtigen Beitrag leisten. Diesem Gedanken folgend sollte das Budget von FP10 auf 200 Milliarden Euro steigen. Gleichzeitig muss dafür Sorge getragen werden, dass auch auf nationaler Ebene in den EU-Mitgliedsstaaten die Investitionen in Forschung und Innovation steigen.\r\n1 OECD 2023.\r\n2 EU-Kommission 2022.\r\n3NCSES 2023.\r\nZum neuen europäischen Forschungsrahmenprogramm 2027 bis 2034\r\n4\r\n\r\nAnwendungsorientierte Forschung stärken: Spitzenforschung wird Europa im weltweiten Wettbewerb nur nutzen, wenn Erkenntnisse in Anwendungen übertragen werden. Gleichzeitig gilt Europas Grundlagenforschung als weltweit exzellent. Das Problem besteht vielmehr darin, Erkenntnisse auch in Produkte zu übertragen. Daher sollte sich FP10 auf anwendungsorientierte Forschung fokussieren. Mit Blick auf die weitere Ausgestaltung empfiehlt der Bitkom dabei drei Punkte: Erstens sollte darauf geachtet werden, dass Forschungsausschreibungen mit einem adäquaten Budget hinterlegt werden. Denn aktuell finden sich unter HEU verhältnismäßig viele ambitionierte Aufrufe, deren jeweiliges Budget nicht ausreicht, um diese Ziele zu realisieren, geschweige denn der hohen Anzahl an Anträgen gerecht zu werden. Für eine erfolgreichere Forschungsförderung sollte hier umgesteuert werden. Zweitens haben HEU und seine Vorgänger stark von der Beteiligung internationaler Partner und ihres Know-hows profitiert. FP10 sollte sich diese Lektion zu eigen machen und, wo immer möglich, internationale Kooperationen ermöglichen. Drittens braucht es für eine bessere Anwendungsorientierung eine stärkere Repräsentation von Vertreterinnen und Vertretern der Wirtschaft in den FP10-Begleitgremien als dies bei HEU der Fall war.\r\n\r\nKlaren Fokus auf digitale Technologien setzen: Digitale Technologien, wie z. B. aus den Bereichen des Quantum Computings, der Chipentwicklung und -fertigung oder der Künstlichen Intelligenz (KI), sind zentral für die künftige Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft. In Sachen Quantum Computing hat Europa zwar noch eine gute Ausgangsposition, in der KI-Entwicklung liegt Europa schon deutlich hinter den USA und China.4 Damit Europas Wirtschaft nicht weiter den Anschluss bei digitalen Schlüsseltechnologien verliert, sollten 25 Prozent der in FP10 enthaltenen Mittel für die Forschung an digitalen Technologien eingesetzt werden. Umsetzbar wäre dieses Ziel z. B. durch eine monetäre Stärkung der aus HEU bekannten Public Private Partnerships.\r\n\r\nNetzwerke verbessern: Damit FP10 noch stärkere Netzwerkeffekte generiert, sollte die Website des Programms zum vollständigen One-Stop-Shop für die europäische Forschungsförderung weiterentwickelt werden. So gilt das aktuelle Anlaufportal für HEU europaweit als Musterbeispiel für die Bündelung und Zugänglichkeit von Forschungsausschreibungen. Aktuell endet hier allerdings die Rolle des Portals. Danach übernehmen eine Vielzahl an Seiten, Wissensangeboten und Netzwerken. Gleichzeitig ist das europaweite Netzwerk aus Forschenden und ihrem (Prozess)-Wissen, das durch die EU-Rahmenprogramme entsteht, einer seiner wichtigsten Skaleneffekte. Damit die europaweiten Netzwerkeffekte von FP10 noch stärker werden, sollten die gesamten digitalen Aktivitäten von FP10 in einem gemeinsamen Portal gebündelt werden. Dieses Portal sollte sämtliche Informationen zu bestehenden, vergangenen und laufenden Projekten bündeln. Ziel sollte dabei sein, dass Forschende aus dem gesamten Rahmenprogramm miteinander in Kontakt treten können, um ihr Wissen und ihre Erfolge zu teilen.\r\n4 Bitkom 2022.\r\nZum neuen europäischen Forschungsrahmenprogramm 2027 bis 2034\r\n5\r\n\r\nErfolgsmodell der Public Private Partnerships fortsetzen: Public Private Partnerships (sog. PPPs) sind mit ihrer effizienten Kooperation von Politik, Industrie und Wissenschaft eines der Erfolgsbeispiele von Horizon Europe. Gemeinsam werden in den PPPs die globalen Herausforderungen angegangen, indem zielorientierte Forschungsagenden entwickelt und umgesetzt werden. Effiziente Zusammenarbeit und Vernetzung bilden hier die Basis zur Entwicklung erfolgreicher Ausschreibungen und Förderprojekte. PPPs sind ein Erfolgsmodell, sie sollten daher unter FP10 fortgeführt werden. Gleichzeitig besteht Potenzial zum Bürokratieabbau: Im Rahmen von Horizon Europe wurde erstmalig eine Berichtspflicht zu In-Kind-Additional Activities eingeführt, das sog. IKAA-Reporting. Mit dem IKAA-Reporting geben u. a. Unternehmen, die sich an der inhaltlichen Ausgestaltung der koprogrammierten Partnerschaften von HEU beteiligen, Auskunft über weitere in den jeweiligen Bereichen vorgenommene Forschungsinvestitionen. Unternehmen, die sich auf die daraus entstehenden Ausschreibungen bewerben, aber nicht formell Teil der Partnerschaft sind, müssen keine IKAA-Berichte einreichen. Unternehmen bewerten das IKAA-Reporting als besonders arbeitsintensiv. Gleichzeitig können Unternehmen aus wettbewerbsrechtlichen Gründen aber auch nicht alle geforderten Daten melden. Das ist bedauerlich: Damit die Partnerschaften einen möglichst großen Mehrwert leisten, brauchen sie eine möglichst breite Beteiligung. Für eine möglichst niedrigschwellige Beteiligung an den PPPs sollte der bürokratische Aufwand des IKAA-Reportings für Unternehmen abgebaut werden.\r\n\r\nZusagen beschleunigen & Finanzfragen vorab klären: Zum Teil vergeht aktuell über ein Jahr zwischen Veröffentlichung einer Ausschreibung und Beginn der Forschungstätigkeit. Außerdem kam es unter HEU zu Verzögerungen bei der Vergabe von verschiedensten Forschungsprojekten, weil Finanzierungsfragen zwischen der EU und den Mitgliedsstaaten nicht geklärt waren. Beides sollte mit FP10 der Vergangenheit angehören. Neben dem grundsätzlichen Ziel, maximal drei Monate zwischen Ende einer Ausschreibung und Erteilung des Bewilligungsbescheids verstreichen zu lassen, sollte FP10 zudem ad-hoc-Fördermittel enthalten, die binnen maximal sechs Wochen vergeben werden können. Um dieses Ziel zu erreichen, sollten die mit der Umsetzung beauftragten Förderagenturen mit deutlich mehr Entscheidungsspielraum versorgt werden, als dies im Status Quo der Fall ist. Eine Entschlackung der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) ist zudem unumgänglich. Darüber hinaus braucht es in Zukunft zwischen EU-Kommission und Mitgliedsstaaten einen Kommunikationskanal, der dafür sorgt, das getätigte Finanzierungszusagen auch eingehalten werden.\r\n\r\nAbrechnungsmodalitäten praktikabel gestalten: Die derzeitige Berechnung der Personalkosten in Form von Tagessätzen in Horizon Europe entspricht nicht der in der Wirtschaft üblichen Praxis. Stattdessen sind stundenbasierte Abrechnungssysteme üblich. Denn: Die meisten Projektmitarbeiterinnen und Projektmitarbeiter arbeiten an einem Arbeitstag an mehreren Projekten. Die in HEU üblichen Tagessätze sorgen daher für eine unnötig kompliziertere Berechnung durch die Unternehmen, verursachen Kosten und sind eine mögliche Fehlerquelle. Aus all diesen Gründen sollte FP10 Personalkosten wieder stundenbasiert erfassen bzw. berechnen. Um eine frühzeitige Einstellung auf die neuen Modalitäten von FP10 zu erleichtern,\r\nZum neuen europäischen Forschungsrahmenprogramm 2027 bis 2034\r\n6\r\nsollten zudem\r\nwichtige Dokumente, wie z. B. das Annotated Model Grant Agreement (AMGA), deutlich früher bereitgestellt werden, als dies bei HEU der Fall war.\r\n\r\nUmgang mit Pauschalbeträgen überarbeiten: Der in HEU praktizierte Einsatz von Pauschalbeträgen bedarf aufgrund verschiedenster Unklarheiten einer dringenden Überarbeitung. Insbesondere der Ansatz, Zahlungen in den Berichtszeiträumen an die Fertigstellung einzelner Arbeitspakete zu knüpfen, verursacht einen erheblichen Zeit- und Arbeitsaufwand in der Vorbereitungsphase der Projekte. Diese Anforderung befördert damit langwierige Strukturen, die auf finanzielle Aspekte abzielen, statt wissenschaftlichen Fortschritt zu fördern. Gleichzeitig werden damit aber auch Unsicherheiten in Bezug auf die Rechtssicherheit von Berichten im Fall eines Audits geschaffen. Wir empfehlen daher, das Pauschalfinanzierungssystem für FP10 mit Blick auf die Erfahrungen des europäischen Innovationsökosystems als Ganzes kritisch zu überprüfen.\r\n\r\nRechtssicherheit für das ZAG schaffen: Die unter HEU übliche Praxis, dass der Konsortialführer eines Projekts sämtliche Fördermittel von der EU-Kommission erhält und diese an seine Partner weiterleitet, könnte in Deutschland im Konflikt mit dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) stehen, falls der Konsortialführer über keine Lizenz für Finanztransaktionen der BaFin verfügt. Die entsprechende Lizenz ist allerdings sehr kostspielig und würde eine Rolle als Konsortialführer für die meisten deutschen Unternehmen faktisch ausschließen. Gleichzeitig stellt diese Aufgabe auch einen erheblichen bürokratischen Aufwand dar und macht damit die Rolle des Konsortialführers unattraktiver. Im Sinne der rechtssicheren und attraktiven Konsortialführerschaft sollte daher die Ausschüttung der Fördermittel unter FP10 an die beteiligten Organisationen durch die EU-Kommission oder Projektträger erfolgen.\r\n\r\nSolvenzkriterien offenlegen: Mitgliedsunternehmen berichten immer wieder von schlechten Solvenzbewertungen im Rahmen der Bewerbung auf HEU-Ausschreibungen. Gleichzeitig verfügen dieselben Unternehmen aber an Finanzmärkten über exzellente Ratings. Die gängige Praxis für die Bewertung der Solvenz von HEU-Antragsstellenden läuft damit Gefahr, eigentlich finanzstarke Unternehmen von der europäischen Forschungsförderung auszuschließen. Leider sind die Bewertungskriterien der EU-Kommission für die Solvenz von Unternehmen im Kontext von HEU nicht öffentlich. Um Unternehmen eine erfolgversprechendere und leichtere Bewerbung zu ermöglichen, sollten die EU-Kommission ihre Kriterien für die Bewertung der Solvenz von Konsortialpartnern offenlegen.\r\nbitkom.org\r\nBitkom vertritt mehr als 2.200 Mitgliedsunternehmen aus der digitalen Wirtschaft. Sie\r\ngenerieren in Deutschland gut 200 Milliarden Euro Umsatz mit digitalen Technologien und\r\nLösungen und beschäftigen mehr als 2 Millionen Menschen. Zu den Mitgliedern zählen\r\nmehr als 1.000 Mittelständler, über 500 Startups und nahezu alle Global Player. Sie bieten\r\nSoftware, IT-Services, Telekommunikations- oder Internetdienste an, stellen Geräte und\r\nBauteile her, sind im Bereich der digitalen Medien tätig, kreieren Content, bieten\r\nPlattformen an oder sind in anderer Weise Teil der digitalen Wirtschaft. 82 Prozent der im\r\nBitkom engagierten Unternehmen haben ihren Hauptsitz in Deutschland, weitere 8 Prozent\r\nkommen aus dem restlichen Europa und 7 Prozent aus den USA. 3 Prozent stammen aus\r\nanderen Regionen der Welt. Bitkom fördert und treibt die digitale Transformation der\r\ndeutschen Wirtschaft und setzt sich für eine breite gesellschaftliche Teilhabe an den\r\ndigitalen Entwicklungen ein. Ziel ist es, Deutschland zu einem leistungsfähigen und\r\nsouveränen Digitalstandort zu machen.\r\nHerausgeber\r\nBitkom e.V.\r\nAlbrechtstr. 10 | 10117 Berlin\r\nAnsprechpartner\r\nChristoph Tovar | Referent für Internationales & Innovationspolitik\r\nT 030 27576-145 | c.tovar@bitkom.org\r\nVerantwortliches Bitkom-Gremium\r\nAK Forschung & Innovation\r\nCopyright\r\nBitkom 2024\r\nDiese Publikation stellt eine allgemeine unverbindliche Information dar. Die Inhalte spiegeln die Auffassung im\r\nBitkom zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wider. Obwohl die Informationen mit größtmöglicher Sorgfalt\r\nerstellt wurden, besteht kein Anspruch auf sachliche Richtigkeit, Vollständigkeit und/oder Aktualität,\r\ninsbesondere kann diese Publikation nicht den besonderen Umständen des Einzelfalles Rechnung tragen. Eine\r\nVerwendung liegt daher in der eigenen Verantwortung des Lesers. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen. Alle\r\nRechte, auch der auszugsweisen Vervielfältigung, liegen beim Bitkom oder den jeweiligen Rechteinhabern."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) (20. WP)","shortTitle":"BMBF (20. WP)","url":"https://www.bmbf.de/bmbf/de/home/home_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Positionspapier\r\nbitkom.org\r\nEntwurf 03.12.2024\r\nGesetzentwurf zum Quick-Freeze-Verfahren\r\nEinleitung\r\nBitkom bedankt sich für die Möglichkeit, zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur \r\nEinführung einer Sicherungsanordnung für Verkehrsdaten in der Strafprozessordnung\r\nStellung nehmen zu können. \r\nNachdem das Bundesverfassungsgericht und der Europäische Gerichtshof die \r\ndeutsche Vorratsdatenspeicherung für unzulässig erklärt haben, ist der Gesetzgeber \r\ngefordert, Rechtssicherheit zu schaffen - sowohl für die Anbieter von \r\nTelekommunikationsdiensten als auch für deren Kundinnen und Kunden. \r\nAls grundrechtskonforme Regelung zur Datenspeicherung hatte sich die \r\nBundesregierung auf ein „Quick Freeze“-Verfahren verständigt. Nach dem Quick\u0002Freeze-Prinzip sollen Daten nur bei Anfangsverdacht einer Straftat auf richterliche \r\nAnordnung gespeichert werden.\r\nGenerelle Einschätzung\r\nNach zwei gescheiterten und kostenintensiven Versuchen eine \r\nVorratsdatenspeicherung einzuführen hat für die Telekommunikationsbranche die \r\nRechtssicherheit oberste Priorität. \r\nIm Hinblick auf die Rechtssicherheit würde die Branche daher eher das Quick-Freeze\u0002Verfahren begrüßen als eine sicherlich erneut umstrittene Vorratsdatenspeicherung. \r\nDiese Einschätzung gilt unter Ausnahme des Aspekts der auch vom EuGH getrennt \r\nbetrachteten und als rechtskonform eingestuften IP-Speicherung.\r\nDies gilt auch im Hinblick auf die Durchführung der E-Evidence-Verordnung und dem \r\nReferentenentwurf zur nationalen Umsetzung der E-Evidence-Verordnung (EBewMG). \r\nDiese verlangt eine entsprechende nationale Rechtsgrundlage für die Sicherung der \r\nDaten, sollten deutsche Behörden zukünftig auf Daten im Ausland zugreifen wollen. \r\nDer Referentenentwurf zur nationalen Umsetzung der E-Evidence-Verordnung \r\nverweist auf die mit dem Referentenwurf Quick Freeze neu gefasste \r\nStrafprozessordnung (Fußnote zu § 9 RefE EBewMG). \r\nEine rechtssichere \r\nLösung schaffen, die \r\ndann auch technisch \r\numsetzbar ist.\r\n2\r\nIn erster Linie sichert die Schaffung einer Rechtsgrundlage die Interessen der \r\nBedarfsträger. Dass die Referate im Bundesjustizministerium (BMJ) hier abgestimmt \r\nvorgehen und das Ineinandergreifen der beiden Gesetze berücksichtigen, ist im \r\nHinblick auf die Planbarkeit und Rechtssicherheit von unserer Seite zu begrüßen.\r\nDas im Referentenentwurf des BMJ vorgeschlagene Quick-Freeze-Verfahren halten wir \r\nals rechtskonforme Gesetzesgrundlage im Grundsatz geeignet - mit einzelnen \r\nPunkten, die der Anpassung bedürfen.\r\nAnpassungsbedarf im RefE für ein Quick-Freeze\u0002Verfahren\r\nEntschädigungssätze\r\nDer differenzierte Ansatz für die verschiedenen Szenarien bei der Anordnung der \r\nSicherung der Daten (Abschnitt 5 Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes neu) \r\nmuss sich auch bei der Anordnung über die Auskunft (Abschnitt 6 Justizvergütungs\u0002und -entschädigungsgesetzes neu) widerspiegeln. Der Referentenentwurf geht zu \r\nUnrecht davon aus, dass die spätere Beauskunftung vom Aufwand her stets gering \r\nund mit einer pauschalisierten Summe abzugelten ist. Dies mag der Fall sein, wenn \r\nexakt die Daten im Falle der nachfolgenden Datenabfrage abgerufen werden, die zuvor \r\ngesichert wurden. In diesen Fällen ist der Aufwand mit den vorgeschlagenen 20 Euro \r\nmöglicherweise angemessen bewertet. \r\nDies gilt aber dann nicht, wenn der Umfang der Sicherung und die nachfolgende\r\nAbfrage divergieren. In diesem Fall muss eine erneute Erhebung und damit Selektion \r\nder nun angefragten Daten erfolgen. Es stellt keine Erleichterung dar, dass die \r\nverpflichteten Unternehmen in diesem Fall auf bereits gesicherte Daten zurückgreifen \r\nkönnen. Denn in jedem Fall müssen die wesentlichen Schritte erneut durchgeführt \r\nwerden – also die rechtliche Prüfung einschließlich eventuell erforderlicher \r\nNachfragen sowie die Durchführung der Datenerhebung anhand der (von der \r\nSicherung abweichenden) Suchkriterien, sowie gegebenenfalls eine Überprüfung des \r\nErgebnisses - zusätzlich zur bloßen Übermittlung der Daten. Erfolgt also nach einer \r\nSicherung eine Abfrage, die nur einen Teil der gesicherten Daten umfasst, müssen \r\nEntschädigungen entsprechend der Entschädigungssätze des dritten Abschnitts erneut \r\nzur Anwendung kommen. Zudem müssen die Entschädigungssätze bei Abfragen nach \r\neiner Sicherung zwischen der Abfrage nach Daten aus dieser Sicherung und der \r\nAbfrage nach noch nicht gesicherten Daten unterschieden werden. Beispiel: Wird an \r\neinem Tag X eine Sicherung durchgeführt und zu einem späteren Zeitpunkt sowohl \r\nDaten aus der Sicherung als auch Daten abgefragt, die seit dem Tag X angefallen sind, \r\nso stellt dies zusätzliche Aufwände dar, da die entsprechenden Daten zum einen in der \r\nDatensicherung, zum anderen aber in den regulären Datenbanken gesucht werden. \r\nDie aktuellen Entschädigungssätze sollten auf die verschiedenen Fallbeispiele \r\npräzisiert und für die spätere Beauskunftung gemäß anfallendem Aufwand \r\nangehoben werden. \r\n3\r\nEs fehlt darüber hinaus an einem Entschädigungstatbestand für den Fall einer \r\n„Teilabfrage nach bestimmten Kriterien“. Wir würden begrüßen, wenn bei späteren \r\nAbfragen und Teilabfragen der gleiche Satz wie bei der jetzigen Abfrage von \r\nVerkehrsdaten Anwendung finden würde. Aus technischer Sicht ist der Ablauf und der \r\nAufwand identisch, nur der zu durchsuchende Datentopf (Abrechnungssystem \r\n/eingefrorene Daten) differiert. \r\nZudem verweisen wir darauf, dass bereits ein Referentenentwurf für eine Änderung \r\nder Anlage 3 zum JVEG vorliegt, die geänderten Sätze und vor allem in Teilen eine \r\ngeänderte Systematik vorsieht. Es wäre aus Sicht der verpflichteten Unternehmen \r\nwünschenswert, diese Werte und Systematik nicht zweimal kurz hintereinander in die \r\nbetreffenden IT-Systeme implementieren zu müssen. \r\nÜbergangsfrist\r\nDie Übergangsfrist ist mit drei Monaten nach dem Verkündungstag deutlich zu kurz \r\nbemessen, um hier die notwendigen IT-Systeme zur Abfrage und Speicherung zu \r\nentwickeln und im Netz zu implementieren. Bitkom fordert im Gleichklang mit den \r\nbisherigen Novellierungen im TKG eine Übergangsfrist von mindestens einem Jahr.\r\nAbgrenzung der auf Anforderung eingefrorenen \r\nVerkehrsdaten\r\nWir würden eine Klarstellung begrüßen, dass bei einer späteren Abfrage bzw. Zugriff \r\nauf gespeicherte Daten, der Bezug auf die ursprüngliche Speicheranordnung bestehen \r\nbleibt. Eine Suche über alle, auch in anderen Verfahren gespeicherten Daten, ist nicht \r\nzulässig.\r\n4\r\nBitkom vertritt mehr als 2.200 Mitgliedsunternehmen aus der digitalen Wirtschaft. Sie generieren in \r\nDeutschland gut 200 Milliarden Euro Umsatz mit digitalen Technologien und Lösungen und beschäftigen mehr \r\nals 2 Millionen Menschen. Zu den Mitgliedern zählen mehr als 1.000 Mittelständler, über 500 Startups und \r\nnahezu alle Global Player. Sie bieten Software, IT-Services, Telekommunikations- oder Internetdienste an, \r\nstellen Geräte und Bauteile her, sind im Bereich der digitalen Medien tätig, kreieren Content, bieten \r\nPlattformen an oder sind in anderer Weise Teil der digitalen Wirtschaft. 82 Prozent der im Bitkom engagierten \r\nUnternehmen haben ihren Hauptsitz in Deutschland, weitere 8 Prozent kommen aus dem restlichen Europa \r\nund 7 Prozent aus den USA. 3 Prozent stammen aus anderen Regionen der Welt. Bitkom fördert und treibt die \r\ndigitale Transformation der deutschen Wirtschaft und setzt sich für eine breite gesellschaftliche Teilhabe an \r\nden digitalen Entwicklungen ein. Ziel ist es, Deutschland zu einem leistungsfähigen und souveränen \r\nDigitalstandort zu machen.\r\nHerausgeber\r\nBitkom e.V.\r\nAlbrechtstr. 10 | 10117 Berlin\r\nAnsprechpartnerin\r\nJanine Welsch | Bereichsleiterin für Telekommunikationspolitik\r\nT 0151 27631531| j.welsch@bitkom.org\r\nVerantwortliches Bitkom-Gremium\r\nAK Telekommunikationspolitik\r\nCopyright\r\nBitkom 2024\r\nDiese Publikation stellt eine allgemeine unverbindliche Information dar. Die Inhalte spiegeln die Auffassung im \r\nBitkom zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wider. Obwohl die Informationen mit größtmöglicher Sorgfalt \r\nerstellt wurden, besteht kein Anspruch auf sachliche Richtigkeit, Vollständigkeit und/oder Aktualität, \r\ninsbesondere kann diese Publikation nicht den besonderen Umständen des Einzelfalles Rechnung tragen. Eine \r\nVerwendung liegt daher in der eigenen Verantwortung des Lesers. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen. Alle \r\nRechte, auch der auszugsweisen Vervielfältigung, liegen beim Bitkom oder den jeweiligen Rechteinhabern."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-12-03"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003982","regulatoryProjectTitle":"Ausgestaltung der Speicherpraxis von IP-Adressen und Portnummern","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/c9/8b/389704/Stellungnahme-Gutachten-SG2412230009.pdf","pdfPageCount":1,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Mit Besorgnis verfolgen wir die aktuellen Diskussionen über mögliche Schnellschüsse bei sicherheitspolitischen Regelungsvorhaben von besonders herausgehobener Bedeutung. Dies betrifft zum einen die Einführung einer Vorratsdatenspeicherung und zum anderen die geplanten Änderungen am NIS2-Umsetzungsgesetz. \r\n\r\nNach zwei gescheiterten Versuchen, eine Vorratsdatenspeicherung einzuführen, raten wir dringend von einem überstürzten Vorgehen ab. Keiner der vorliegenden Entwürfe wurde bislang ausreichend erörtert oder durch die betroffenen Verbände und Unternehmen kommentiert. Eine Neuregelung der Speicherung von Verkehrsdaten und IP-Adressen zu Strafverfolgungszwecken bedarf eines ordentlichen parlamentarischen Verfahrens – insbesondere vor dem Hintergrund, dass wesentliche Grundrechte wie die Achtung des Privat- und Familienlebens, der Schutz personenbezogener Daten oder das Fernmeldegeheimnis erheblich betroffen sind. Zudem sollte ein entsprechender Gesetzesentwurf eindeutige und ausgewogene Regelungen hinsichtlich Speicherpflichten, Speicherdauer und Sicherheitsanforderungen beinhalten. Gleichzeitig muss eine angemessene Umsetzungsfrist für Unternehmen gewährleistet werden. Oberste Priorität für die Telekommunikationsbranche kommt hier der Rechtsicherheit zu. Es ist wichtig, dass die Vorratsdatenspeicherung nicht zur Verhandlungsmasse wird, sondern mit höchster Sorgfalt und rechtsstaatlicher Gründlichkeit behandelt wird. \r\n\r\nAuch Teile der Formulierungshilfe des Bundesinnenministeriums für das NIS-2-Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetz lösen erhebliche Bedenken aus. Mit der geplanten „Untersagung des Einsatzes kritischer Komponenten“ (§ 41 BSIG neu) würde dem BMI die alleinige Entscheidungsbefugnis eingeräumt und die bisherige Abstimmung mit anderen Ministerien ersetzt werden, was die Grundlage für ausgewogene Entscheidungen untergräbt. Auch hier hat weder eine Konsultation noch eine Anhörung der betroffenen Branchen stattgefunden. Das Vorgehen ist insbesondere bedenklich, da die Sicherheitsfragen in Mobilfunknetzen bereits durch den im Juli 2024 geschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen Mobilfunknetzbetreibern und der Bundesregierung geregelt sind. Es ist weder sinnvoll noch notwendig, die aktuell bestehende Regelung in § 9b BSIG durch eine Neuregelung im NIS2-Umsetzungsgesetz zu ersetzen. Dieser Schnellschuss könnte schwerwiegende Auswirkungen auf die Infrastrukturversorgung, wirtschaftliche Stabilität und strategische Ziele wie die Gigabitstrategie haben. Zudem schafft die angedachte Möglichkeit, Untersagungen ohne aufschiebende Rechtsmittel per Allgemeinverfügung umzusetzen, erhebliche Planungsunsicherheiten für Unternehmen, die Milliarden in die Infrastruktur investieren. Dies wäre angesichts der aktuellen wirtschaftlichen Herausforderungen fatal und hätte negative Folgen für den Netzausbau und die Digitalisierung in Deutschland. \r\n\r\nEin überhastetes Gesetzgebungsverfahren wenige Wochen vor einer Neuwahl wird der Bedeutung beider Themen nicht gerecht. Wir bitten Sie daher, den Gesetzentwürfen nicht zuzustimmen. \r\n\r\nFür ein Gespräch stehen wir gerne zur Verfügung und haben ein gleichlautendes Schreiben auch an die anderen demokratischen Fraktionen versandt. \r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-12-12"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003983","regulatoryProjectTitle":"Anpassung der europäischen Exportkontrolle","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/94/c5/303882/Stellungnahme-Gutachten-SG2406130078.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"On the reform of European export controls\r\nEffective and efficient export controls are crucial for the European economy. Effective procedures ensure security and stability. German companies set highest standards when it comes to complying with export controls - and that's clearly in our interest. At the same time, experience in recent years, especially after Russia's illegal invasion of Ukraine, has shown that European export controls need to be adapted.\r\nAgainst this background, Bitkom welcomes the EU Commission's initiative for a reform of European export controls. The published White Paper offers an opportunity to improve and harmonise the export controls of the Member States. In this context it is important to stress that member states and their export control authorities are in close contact with their national businesses. This close dialogue with business ensures that export controls promote the EU's security objectives without unnecessarily harming the economy. Adjustments to the European cooperation process for the introduction of new export controls should therefore be aimed at taking greater advantage of this synergy.\r\nIn the spirit of an efficient export control, we are critical of individual national listings. The reason for this is that, although national listings of certain goods should theoretically apply throughout the EU, the relevant Articles 9 and 10 of the EU Dual-Use Regulation have not been fully implemented. The result is a patchwork of controls that poses major bureaucratic challenges for both the authorities of the member states and the business community. As a result, this patchwork leads to ineffective export controls that put individual companies at a disadvantage compared to their European and international competitors without actually furthering security interests.\r\nBitkom therefore welcomes the EU Commission's desire to harmonise and coordinate national control lists more effectively. At the same time, we recommend a more ambitious approach. Precisely because European companies compete globally, the EU should find a way to coordinate its export controls in a manner similar to the work of the international export control bodies currently blocked by Russia or Belarus, such as the Wassenaar Arrangement. The aim should be to amend Annex I of the Dual-Use Regulation only after consensus has been reached on the introduction of new export controls with our partners, in particular the GECC states and strategically important nations such as India. The discussion process leading to such an agreement should require regular meetings and structured feedback from industry, and the entry into force of the agreements should be coordinated in a similar way to the Wassenaar Arrangement. Importantly, the EU should refrain from introducing new export controls on Dual-Use items in the absence of further international commitments to implement similar export controls.\r\n2\r\nThe EU Commission's White Paper on export controls has already detailed the problems caused by the unilateral introduction of export controls by individual Member States. In particular, the unilateral listings create a bureaucratic patchwork, as other Member States may be prohibited from introducing export controls in the same way. Furthermore, unilateral listing do not require a Europe-wide analysis of the security and economic advantages and disadvantages of a listing. Nor is there any requirement to consult European and international partners or companies. Instead, the only requirement is an individually perceived national threat. This process appears to be ineffective and not tailored to the idea of a single European market. From the point of view of Bitkom, EU Member States should therefore come to the conclusion already implied in the Commission’s White Paper. The instrument of national control lists should be abolished and replaced by an EU-wide approach involving our international partners.\r\nWith this in mind, we welcome the Commission's aim to speak more consistently on global export control issues and to establish an exchange body between the high-ranking political decision-makers of the member states. It would be advisable for this body to have a spokesperson who, based on a specific negotiating mandate from the body, would represent the EU in any negotiations relating to export controls. Due to the technical requirements of export controls, it is also important that the committee and its spokesperson can draw on the technical expertise of the national export control authorities and European businesses as efficiently and quickly as possible.\r\nIn view of the recommendations outlined above, Bitkom welcomes the Commission's desire to fundamentally revise EU export controls. At the same time, the review and subsequent reform of the EU Dual-Use Regulation is in danger of becoming so extensive that other, simpler measures run the risk of not being implemented or of being seriously delayed. This thread is highlighted by the last reform of the Dual-Use Regulation: The last reform started over 8 years ago and remains to be fully completed. Therefore, short term improvements should be prioritized. To improve export controls in the short term, the harmonisation of national listings should stay at the top of the political agenda. The revision of the EU Dual-Use Regulation should only start after the harmonisation of national control lists has been achieved. Bitkom stands readily available to support this process by providing constructive feedback.\r\n3\r\nBitkom represents more than 2,200 companies from the digital economy. They generate an annual turnover of 200 billion euros in Germany and employ more than 2 million people. Among the members are 1,000 small and medium-sized businesses, over 500 start-ups and almost all global players. These companies provide services in software, IT, telecommunications or the internet, produce hardware and consumer electronics, work in digital media, create content, operate platforms or are in other ways affiliated with the digital economy. 82 percent of the members’ headquarters are in Germany, 8 percent in the rest of the EU and 7 percent in the US. 3 percent are from other regions of the world. Bitkom promotes and drives the digital transformation of the German economy and advocates for citizens to participate in and benefit from digitalisation. At the heart of Bitkom’s concerns are ensuring a strong European digital policy and a fully integrated digital single market, as well as making Germany a key driver of digital change in Europe and the world.\r\nPublished by\r\nBitkom e.V.\r\nAlbrechtstr. 10 | 10117 Berlin\r\nContact person\r\nChristoph Tovar | Policy Officer for International Relations & Innovation Policy\r\nT 030 27576-145 | c.tovar@bitkom.org\r\nResponsible Bitkom committee\r\nForeign Trade Policy Working Group\r\nExport Control & Customs Working Group\r\nCopyright\r\nBitkom 2024\r\nThis publication is intended to provide general, non-binding information. The contents reflect the view within Bitkom at the time of publication. Although the information has been prepared with the utmost care, no claims can be made as to its factual accuracy, completeness and/or currency; in particular, this publication cannot take the specific circumstances of individual cases into account. Utilising this information is therefore sole responsibility of the reader. Any liability is excluded. All rights, including the reproduction of extracts, are held by Bitkom."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Auswärtiges Amt (AA)","shortTitle":"AA","url":"https://www.auswaertiges-amt.de/de","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-05-08"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003984","regulatoryProjectTitle":"Erhalt des Direktvertriebs für den Abschluss von Glasfaseranschlussverträgen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/a3/13/303884/Stellungnahme-Gutachten-SG2406130087.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Mit der Gigabitstrategie hat die Bundesregierung das Ziel einer flächendeckenden Glasfaser-versorgung bis zum Jahr 2030 aufgestellt. Deutschlandweit werden daher derzeit mehr Glasfasernetze denn je ausgebaut, um Wohn- und Geschäftshäuser mit leistungsstarker Glasfaserinfrastruktur bis ins Haus anzuschließen. Insbesondere in kleineren Orten, kommt der Ausbau vor allem aufgrund der Vorortberatung des Direktvertriebs gut voran. Voraussetzung für eigenwirtschaftlich finanzierte Ausbauprojekte ist, dass sich im Vorfeld eines geplanten Ausbaus ein Mindestanteil der Haushalte für einen Glasfaseranschluss entscheiden, da sich das Projekt für die Netzbetreiber andernfalls nicht rechnet. Diese sogenannte Vorvermarktungsquote wird ganz wesentlich über eine Vermarktung vor Ort im direkten Gespräch mit den Hauseigentümerinnen und Hauseigentümern erreicht. Branchenweit werden über 75 Prozent aller Glasfaseranschlussverträge mittels Direktvertrieb an der Haustür abgeschlossen. Ohne diese direkte Art der Vermarktung wäre das Erreichen der Vorvermarktungsquote in vielen Fällen unmöglich. Dies würde dazu führen, dass der dringend notwendige und auch politisch gewünschte flächendeckende Glasfaserausbau nicht realisiert werden kann."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) (20. WP)","shortTitle":"BMDV (20. WP)","url":"https://bmdv.bund.de/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-03-01"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003985","regulatoryProjectTitle":"Ausgestaltung des europäischen Outbound Investment Monitorings","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/08/e3/303886/Stellungnahme-Gutachten-SG2406130088.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Position Paper\r\nbitkom.org\r\nOn the European monitoring of outbound investments\r\nTrade and geopolitics seem more and more inseparable. Whether it is access to rare earths from China or US export restrictions on semiconductors and outbound investments, access to new technologies, financing opportunities and markets have long become a policy issue under the heading of security. But protecting the free market and entrepreneurial freedom of investment is essential to Europe's prosperity. Outbound investments are a necessary tool for European businesses to grow and remain competitive. In 2022, German businesses alone invested 169 billion EUR abroad, highlighting this fact.1\r\nEstablishing an outbound investment screening would create additional bureaucracy, put a chilling effect on European investments abroad, and would thus threaten European economic growth. This might even be true for investments in countries that are not within the scope of the monitoring process. However, we observe that there has only been a hasty and short discussion by a small number of experts on this matter. We believe that this insufficient to create a widely shared understanding of potential threats and benefits posed by outbound foreign investments. Considering the economic importance of investments, we therefore welcome the chance to provide the view of the German digital economy to this discussion. In addition, we urge the Commission and member states to promote a more comprehensive stakeholder dialogue before kicking off the analysis of European outbound investments.\r\nRegarding the White Paper on Foreign Outbound Investments, Bitkom would like to recommend the following points:\r\n\r\nIncluding the benefits of outbound investments in the analysis: Investing in foreign destinations is crucial for European businesses to capture market trends, thrive economically and drive innovation forward. The White Paper currently only requires assessing risks and their context, but not specifically the benefits of any investment to the Union. Europe lags behind in developing digital technologies, such as Artificial Intelligence (AI), and faces a shortage of skilled labour. These and other economic factors require European companies to invest abroad to maintain their\r\n1 Bundesbank 2023.\r\n2\r\ncompetitive edge\r\nand remain part of their respective value chain. Although investing abroad may be perceived as a risk, it can contribute to Europe's economic security. Companies do not invest abroad lightly, especially if certain conditions, like the rule of law, are not met. Rather, businesses take every possible step to protect their intellectual property, and they carefully weigh the cost, benefits, and associated risks of any investment carefully. It is important to stress, that the protection of their assets and know-how is a key part of the economic self-interest of any business. We therefore argue that the monitoring of the process should also include an analysis of the benefits that foreign outbound investments bring to the European Union. Relevant indicators could for instance include the capturing of foreign market share, employment associated with the investment and the innovation output of a business. In addition, the analysis should include a projection of the economic damages caused by chilling effects on outbound investments of any policy measure, be it as a reporting obligation or a prohibition of investments. This is especially important in cases of early-stage technologies, like quantum, where investment restrictions might prevent European companies from achieving market leadership and being able to set global standards, thus diminishing European economic growth and political power long term. Notably, we recommend discussing these findings publicly.\r\n\r\nPromoting European High Tech: Particularly in the case of disruptive and innovative technologies, it is important to assess the benefits of investments to achieve global market leadership, even as a counterweight to potential and unclear risks. We need to acknowledge that in some areas of early-stage technologies such as in quantum, it is too early to focus on restrictions. Instead, the EU member states should focus on supporting companies, SMEs, and researchers to achieve market leadership in their areas. In early-stage technologies, standards are being set by the global market leaders. If we want EU industry to set global benchmarks, we need to focus on enablement of the European industry to develop a global market. Companies are hubs of creativity and development. Ensuring their security requires consideration of their products and investments within a political environment that strategically addresses market dissemination, expansion, and the promotion of deep technology. It is crucial for companies in the deep-tech sector that their innovations find market traction. Therefore, aligning an outbound strategy with a strategy for disseminating European products or services is essential. As of yet, there has been a lot of attention for the “Protect” part of the European economic security. In turn, the “Promote” section of the strategy has seen little development. While there have been efforts, projects like the STEP-program have not delivered in terms of the originally announced funding. We therefore urge the Commission to substantially strengthen the “Promote” column of the European\r\n3\r\nEconomic Security Strategy\r\nand substantially increase funding for technologies deemed risky by the EU.2\r\n\r\nAnalysing tangible risks: In order for member states to conduct meaningful and comparative analyses, a clear and common definition of the risks and benefits of any investment is necessary. Unfortunately, the White Paper only proposes an analysis of risks and potential vulnerabilities in vague terms, which could prevent comparative analyses and diminish the epistemic value of the project. Furthermore, the White Paper does not clearly recommend the inclusion of economic benefits as part of the analysis. To address this issue, the Commission and Member States should agree on specific criteria for assessing risks. Notably, this discussion should include relevant stakeholders from the business community. We recommend that these risks should be tangible, such as potential human rights violations or military threats. In regards to less tangible risk criteria, like economic damages, we recommend comparing these to the benefits of any investments for the European Union. Importantly, any additional outbound investment screening mechanism requirement needs to prove its value-added to already existing regulations such as export controls. This is even more important since most European investments abroad are commonly of a nature where existing export controls for dual-use technologies should be able to sufficiently mitigate any risks.\r\n\r\nClearer definitions of technologies: The Commission's current categories for investment screening, which include AI, advanced semiconductors, quantum technologies, and biotechnologies, are too broad and not clearly defined. This could lead to a risk assessment that obscures actually relevant findings regarding potential threats. For instance, the definitions of the category of AI includes unspecific terms such as 'cloud and edge technology', or 'data analytics'. In the case the category “semiconductors”, there exists the subcategory “microelectronics”, here it is unclear, why “microelectronics” are considered a subcategory of “semiconductors” and not vice versa. To avoid any vagueness, to reduce the costs of the project, and to achieve a more comparative result, we recommend limiting the analysis of outbound investments to technologies that are likely to create a tangible security risk in the foreseeable future and that are clearly defined. In this case, existing inbound investment screening regulations can provide established definitions for the analysis.\r\n\r\nA flexible timeframe: Analysing economic dependencies, gathering data, and understanding the impact of investments on the global flow of technology and knowledge takes time. Bitkom welcomes the fact that the Commission has adjusted their timeframe for the possible implementation of an outbound investment screening. This decision allows to engage in a stakeholder dialogue. As there is currently no common European understanding on the matters at hand, we stress the importance of a flexible proposed schedule for possible implementation. This will allow for the possibility of extensions to give room for the necessary debate.\r\n2 COM 2023.\r\n4\r\n\r\nCoherent risk mitigation: The White Paper recommends that member states mitigate any verified risks through the unilateral application of existing instruments, in particular export controls. As it is unclear what constitutes a sufficient risk and the Commission has acknowledged the various issues generated by unilateral export controls, we suggest a more coherent approach.3 Any findings regarding risk discovered during the analysis should be included in the ongoing debate regarding the harmonization of national control lists and the reform of export controls. Following the agreement in this forum, any additional export restrictions or screening requirements should be implemented coherently, involving the EU and any relevant global partners, such as the G7 or GEEC-States.\r\n\r\nClose dialogue with industry: Investing in foreign destinations is crucial for businesses to thrive economically and drive innovation forward. Discussions of screening or controlling investments in sensitive technologies require technological knowledge that can only be provided by companies. These points highlight the need for close cooperation between industry and policymakers. As a meaningful cooperation with businesses requires a shared understanding of political visions and threats, we believe that a broad and transparent debate is necessary. Crucially, we believe that this debate has not taken place until now. Although the White Paper acknowledges that stakeholder consultations could be useful, it only mentions them marginally and as an optional tool. To ensure the success of the task at hand, we believe that stakeholder dialogues should be prioritized. Therefore, Bitkom encourages the Commission and member states to engage in a broad stakeholder dialogue on outbound investments and to have regular exchanges with stakeholders on all relevant issues and during all steps of the process. Particularly, we recommend a more in-depth discussion of the definition of sufficient risks that would ultimately require legislative action, the definition of technologies to be included in the process, and the risks and benefits of investments that will be included. In Bitkom's view, this requires both national and trans-European public dialogue formats on foreign investment as well as in-depth discussions with individual stakeholders while maintaining the necessary confidentiality.\r\n3 COM 2024\r\n5\r\nBitkom represents more than 2,200 companies from the digital economy. They generate an annual turnover of 200 billion euros in Germany and employ more than 2 million people. Among the members are 1,000 small and medium-sized businesses, over 500 start-ups and almost all global players. These companies provide services in software, IT, telecommunications or the internet, produce hardware and consumer electronics, work in digital media, create content, operate platforms or are in other ways affiliated with the digital economy. 82 percent of the members’ headquarters are in Germany, 8 percent in the rest of the EU and 7 percent in the US. 3 percent are from other regions of the world. Bitkom promotes and drives the digital transformation of the German economy and advocates for citizens to participate in and benefit from digitalisation. At the heart of Bitkom’s concerns are ensuring a strong European digital policy and a fully integrated digital single market, as well as making Germany a key driver of digital change in Europe and the world.\r\nPublished by\r\nBitkom e.V.\r\nAlbrechtstr. 10 | 10117 Berlin\r\nContact person\r\nChristoph Tovar | Policy Officer for International Relations & Innovation Policy\r\nT 030 27576-145 | c.tovar@bitkom.org\r\nResponsible Bitkom committees\r\nForeign Trade Policy Working Group\r\nCustoms & Export Control Working Group\r\nCopyright\r\nBitkom 2024\r\nThis publication is intended to provide general, non-binding information. The contents reflect the view within Bitkom at the time of publication. Although the information has been prepared with the utmost care, no claims can be made as to its factual accuracy, completeness and/or currency; in particular, this publication cannot take the specific circumstances of individual cases into account. 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The White Paper sets out the challenges and opportuni-ties that Europe is currently facing in the development of future connectivity networks and proposes possible scenarios for action. It is intended to provide the basis for a possible future legislative action of the next Commission.\r\nBitkom rating\r\nEurope's economy and society need performant, efficient, secure and resilient digital networks. Bitkom therefore highly welcomes the EU Commission's intention to prepare a review of the current framework to foster competitiveness, competition and invest-ment in the European telecommunications market. An EU-wide harmonised market improves the conditions for investment and expansion in the telecommunications sector. This will strengthen the competitiveness of European companies, which depend on the digital infrastructure in all areas. Bitkom therefore highly appreciates the efforts of the EU Commission to stimulate the roll-out of connectivity, as set out in the targets for the Digital Decade 2030.\r\nThe most important takeaway\r\nIn light of Bitkom's broad and diverse membership, which includes companies from the digital sector such as telecommunications providers, content and application providers with different business models and contributions to the Internet ecosystem, Bitkom focuses on a joint opinion regarding the following key messages without disregarding the importance of other discussion points that lack a common industry view:\r\n\r\nCreating a Single Market for Telecommunication\r\nBitkom encourages and supports the Commission to remove national barriers to encourage operators to launch cross-border services. If there are sufficient incentives, the market might move in the direction of offering cross-border services in the long term, but this needs to happen voluntarily and not be imposed through any regulatory intervention, particularly regarding access.\r\n\r\nFostering investment in sustainable infrastructure\r\nBitkom advocates for telecommunications networks being integrated in the EU taxonomy framework as they deliver a credible contribution to the green transition.\r\n\r\nEnsuring future-proof wireless connectivity\r\nBitkom favours a clear roadmap for increased spectrum to meet increasing capacity demands.\r\nBitkom Position Paper on the EU White Paper\r\n3\r\nContent\r\n1 Introduction and general assessment 4\r\n2 Completing the Digital Single Market (Pillar II) 5\r\nSingle Market 5\r\nSpectrum Policy 6\r\nHarmonisation of frequency policy 6\r\nAccelerate 5G and preparing for 6G 7\r\n5G corridors 7\r\nMobile network and photovoltaic sites on rooftops 8\r\nEMF Budget 8\r\nCopper switch-off 9\r\nFacilitating fibre-rollout & reaching connectivity goals 9\r\nUniversal service and affordability of digital infrastructure 10\r\nSustainability / EU Taxonomy 11\r\n3 Secure & resilient digital infrastructure for Europe (Pillar III) 12\r\nSecure communication using quantum and 12\r\npost-quantum technologies 12\r\nSecurity and resilience of submarine cable infrastructure 13\r\n4 Creating the »3C-Network« (Pillar I) 15\r\nBitkom Position Paper on the EU White Paper\r\n4\r\n1 Introduction and general assessment\r\nA high-performance digital network infrastructure is essential for Europe's economic development and prosperity, as well as for the transition to a green economy. Secure, reliable and high-performing connectivity will be crucial to support the digital transformation, which promises to be a major contributor to Europe’s economic well-being and global competitiveness in the future. Today, the EU is still lagging its Digital Decade targets in very high-capacity network deployment. In the coming years, it is important that the EU and the member states work together to bring the digital infrastructure in Europe to a higher level and thus secure Europe’s future viability. The right framework conditions must be set for this.\r\nBitkom therefore welcomes the fact that the Commission’s White Paper addresses the question of how Europe’s digital infrastructure needs can be mastered. We support the EU Commission’s plans to create a true European single market for telecommunica-tions. An EU-wide harmonised market improves the conditions for investment and expansion in the telecommunications sector for all market players. This will also strengthen the competitiveness of European companies across sectors, as they highly depend on a functioning and advanced digital infrastructure.\r\nWe agree with the EU Commission’s assessment that a major challenge will be to ensure and continue investments in high-capacity networks.1 European telecommuni-cations operators – competitors and incumbents – and Content and Application Pro-viders (CAPs) have invested immense resources in upgrading and expanding Europe’s network and internet infrastructure over the past decade. Yet, further investments are needed to realise Europe’s connectivity targets. The Commission identified an overall investment gap of at least EUR 148 billion to meet connectivity targets. However, a competitive and secure telecommunications sector is urgently needed to provide the much-needed infrastructure for technological advancement and the green transition. In addition, the sector would profit from an inclusion in the EU taxonomy as this would unlock further investments in the greening of digital infrastructure and its role in enabling emission reductions across industrial sectors.\r\nBitkom therefore welcomes that the Commission is considering a reform of the EU telecommunications framework with the aim of delivering effective policies to\r\n\r\nEnsure a sustainable, competitive, and pro-investment approach, also to allowing for scale of the sector.\r\n\r\nImprove conditions for the allocation of spectrum with extended long license periods as well as early renewals across the EU respecting to promote business certainty and long-term investment.\r\n1 Considering Bitkom's broad and diverse membership, which among other companies from the digital sector includes telecommunication-providers as well as content-and-application-providers with varying business models and contributions to the Internet ecosystem, Bitkom has decided not to issue a joint recommendation on how to address the pertinent issue of financing infrastructure costs.\r\nBitkom Position Paper on the EU White Paper\r\n5\r\n\r\nAct on excessive spectrum costs, and the asymmetry of rules applying to the spectrum across Member States.\r\n\r\nStimulate demand for digital services, with a focus on supporting SME.\r\n\r\nEnsure the security of Sub-Sea Cables.\r\n\r\nEvaluate Mobile roaming cost models.\r\nThe recent legislative mandate has experienced a considerable amount of tech legislation that, to work in the interest of all European citizens and businesses, requires interoperability of different legislative files from the early stages. It also requires thoughtful implementation of the many different pieces of legislation that have just been adopted and yet to be fully put in place. The recent mandate has already brought significant regulatory interventions in the tech sector by introducing a suite of legislation that has reshaped the landscape.\r\nThe operationalisation of the current regime should be kept in mind when introducing possible new legislative proposals, such as a »Digital Networks Act«. Duplication and conflict between different legislations should be actively avoided.\r\n2 Completing the Digital Single Market (Pillar II)\r\nPillar II deals with many different topics that are relevant to the completion of the digital single market. We would like to comment on the following points in detail:\r\nSingle Market\r\nBitkom encourages and supports the Commission to remove national barriers (e.g. security and consumer protection requirements) to encourage operators launching cross-border services.\r\nIf there are sufficient incentives, the market might move in the direction of offering cross-border services, but this needs to happen voluntarily and not be imposed through any regulatory intervention.\r\nFurthermore, to foster growth of the Digital Single Market we encourage the European Commission to adopt an open innovation approach.\r\nBitkom Position Paper on the EU White Paper\r\n6\r\nSpectrum Policy\r\nHarmonisation of frequency policy\r\nThe White Paper states that the high cost of acquiring spectrum licences through auctions has been a burden on the European telecommunications sector in the past. The Commission therefore proposes to counter the approach of auctions, which is often aimed at maximising revenue.\r\nWe welcome the recognition that artificially high spectrum prices cause roll-out delays and suboptimal network quality. However, while the text of the White Paper includes many important points of analysis in relation to possible changes to EU spectrum policy, it falls short in suggesting meaningful change in the more concrete scenarios envisaged by the Commission.\r\nBitkom considers that the following elements are key:\r\n\r\nEstablish a clear roadmap for increased spectrum to meet increasing capacity demands.\r\n\r\nEnsure long-term business certainty and alignment with investor timeframes through extended licence periods as well as early renewals across the EU to promote long-term investment in mobile networks.\r\n\r\nEnsure that all suitable spectrum is actually available and not artificially decreased through unjustified set-asides or license-related obligations that are not based on thorough socio-economic analyses.\r\n\r\nAvoid inflating spectrum prices for mobile broadband by ensuring that they reflect opportunity costs and that the bidding process is fair and transparent.\r\nThe further expansion of 5G, and supporting a timely roll-out of 6G, requires undertaking the necessary efforts to make additional spectrum available for mobile communications. The expected demand, traffic growth (e.g. an expected factor of 3 by 2029), and connectivity targets – especially while keeping power consumption and cost levels down – cannot be met without additional low- and mid-band spectrum. This holds true even though refarming, shared approaches and densification are pursued. The commission should consider these demands in the upcoming review of 470-694 MHz band for use after 2030.\r\nBitkom considers that the European harmonisation of spectrum is well-organised by the current role of the European Conference of Postal and Telecommunications Admin-istrations (CEPT). EU countries are already taking a leading role in CEPT. As a recognised ITU regional organisation, a harmonised CEPT position is essential to influence a global spectrum policy. It is further our understanding that an EU spectrum harmonisation policy will be developed in EC and associated like the RSPG (Radio Spectrum Policy Group).\r\nBitkom Position Paper on the EU White Paper\r\n7\r\nAccelerate 5G and preparing for 6G\r\nThe evolution of mobile communications will offer further increases in speed, capacity and reliability over 5G and beyond, towards 6G. This will enable entirely new use cases: immersive user experiences in the metaverse, the expansion of digital twins to control smart cities, and medical care even in the most remote areas of our world are all within reach. The funding programs that have been launched must be continued and further developed.\r\nIf the EU intends to reap the benefits from its leading position in 5G technology devel-opment, it needs to set the right incentives and motivate investment to actually deploy and upgrade to mid-band networks.\r\nAn EU 6G strategy and spectrum roadmap should be launched to provide investment certainty to market players, already during the current R&D and standardization stages. An early available ecosystem of equipment and devices with affordable pricing, combined with reasonable licensing fees will allow accelerated network deployments and an uptake of new services. Together with well-coordinated spectrum releases, the spectrum harmonisation minimises cross-border interference coordination issues and facilitate international roaming.\r\nHowever, it is important to note that 5G deployment is still ongoing and must remain a priority to enable the full set of benefits associated with it. The European Union has set ambitious Digital Decade targets for 2030, among them the objective to cover all populated areas with wireless high-speed networks of at least 5G performance. There-fore, European telecom operators will continue to focus on 5G roll-out in the coming years. In this context, the deployment of 5G standalone (5G SA, i.e. a network that uses a 5G core network without dependency on LTE Evolved Packet Core) will progressively become a priority.\r\nMaintaining legacy networks like 2G and 3G is not supported. It is counterproductive and also not sustainable to allocate resources maintaining obsolete networks.\r\nIn general, the EU framework is technology neutral, as operators are suited best to balance demand and supply and thus implement the optimal schedule for the introduction of new technologies. Action by the EU should be limited to make new spectrum bands available as soon as possible, but neither to interfere with the deployment of new technology generations nor the decommissioning of outdated technologies.\r\n5G corridors\r\nWe consider the promotion of 5G cross-border corridors along transport paths throughout Europe to be particularly relevant. Against this backdrop, it is crucial to enable a smooth corridor deployment.\r\nAt present, however, the permitting processes for mobile telecommunication towers are often very time-consuming and involve many stakeholders, such as building, nature conservation, monument protection, and regulatory authorities. In the case of corridor projects along railways or motorways where many towers are being erected,\r\nBitkom Position Paper on the EU White Paper\r\n8\r\nthe situation becomes even more complex as additional stakeholders such as railway, motorway and tunnel operators are involved.\r\nEven if the Gigabit Infrastructure Act (GIA) can help to accelerate permitting processes, this does not change the fact that permits must be obtained for each individual tower. However, this does not reflect the roll-out practice for 5G corridors, as the entire corridor tower infrastructure is usually planned and built as one coherent layout. The permitting procedure should reflect this and not be required for each individual tower, but for the entire corridor. We therefore propose the introduction of a corridor permit. This would reduce the bureaucratic burden, simplify and condense the procedure and thus significantly accelerate the roll-out. Considering the significant investment required to achieve the Digital Decade targets, it may also make sense to reconsider the current approach of not counting coverage achieved based on subsidised infrastructure towards coverage targets for future spectrum obligations. As coverage of the remaining underserved areas is particularly costly, easing this restriction for future spectrum obligations could make investments not only in 5G corridors but also in white spots more attractive and thus help to swiftly provide VHCN connectivity to all European citizens.\r\nMobile network and photovoltaic sites on rooftops\r\nWhile we fully support the EU climate targets, and efforts to reduce greenhouse gas emissions and to expand renewable energies, we would like to emphasise that these endeavours must not compromise the Digital Decade targets. It is becoming apparent that the new Energy Performance of Buildings Directive (EPBD), which stipulates the installation of photovoltaic systems on buildings, will have a negative impact on the availability of roof space for 5G infrastructure.\r\nThe use of rooftop sites is essential for 5G roll-out in urban areas. However, due to the requirements of the EPBD, there is a risk that solar installations and 5G roof masts will compete for suitable roof space. In the long term, this could hamper the roll-out and efficiency of 5G networks. In Member States where photovoltaic obligations have already been introduced, this has already led to landlords being quite hesitant when it comes to concluding and renewing contracts with TowerCos.\r\nWe would like to encourage the European Commission to investigate strategies for the coexistence and better coordination of rooftop solar energy installations with 5G net-work infrastructure. The implementation of the EPBD must not hamper the roll-out of 5G networks. Instead, possible synergies between digital and energy policy objectives should be explored and promoted.\r\nEMF Budget\r\nTo ensure a smooth user experience and a comprehensive choice for customers, mobile network operators (MNOs) must be able to deploy their networks wherever coverage is required. At the same time, they need to comply with national safety regulations for electromagnetic fields (EMF). Authorisation procedures for sites in the EU vary, which means that EMF calculations are sufficient at some sites without the need for on-site measurements. However, this can lead to inefficient use of the EMF budget and\r\nBitkom Position Paper on the EU White Paper\r\n9\r\nexhaustion, especially in urban areas where antennas are often installed close to each other or even in the same location.\r\nTo accelerate authorisation processes, we ask the Commission to consider providing all stakeholders, including TowerCos, with information on the utilised EMF budget, within the limits required by competition law, protection of trade secrets and securing critical infrastructure. The commission should also aim to increase harmonisation of EMF limits as defined by Council Recommendation 1999/519/EC. The aim is to realise the full potential of MNO co-location while ensuring emission protection. This would pro-vide citizens and businesses with faster access to high-quality connectivity, regardless of the chosen network operator.\r\nCopper switch-off\r\nThe White Paper discusses switching off the copper network in the European Union by 2030. The expansion of fibre networks in Germany has made great progress in recent years. However, due to limited planning and construction capacities available, as well as different technology choices in member states – Germany, for instance, has adopt-ed a VDSL/ Vectoring approach instead of early FTTH fibre deployment – it is unrealistic for the German market that the copper network can be completely switched off by 2030. This is also valid for other Member States so that uniform EU-wide binding targets will not achieve the intended goal. It also does not consider national fibre roll-out levels.\r\nTo preserve competition, the switch-off must only be initiated by the copper network owner according to the framework determined by the NRA and must recognize the transparency and non-discrimination obligations under national laws (such as § 34 TKG – German Telecommunications Act) to achieve planning security for the market. Thus, we are strongly against any mandatory switch-off deadline for Europe, as such a regulatory interference is not suitable for the current transition from copper to fibre and we also undermine that – in line with the current framework – it is the sole discretion of the copper network owner to decide when and where to switch-off.\r\nSwitching-off copper when all commercial preconditions are reached is a viable policy target. It must recognize and enable competition based on informed choices of customers and operators. However, instead of a binding deadline, policymakers should support fibre roll-out as a basic requirement for the copper switch-off.\r\nFacilitating fibre-rollout & reaching connectivity goals\r\nTo achieve the EU connectivity goals, it is important to continue improving the basis for the fibre roll-out and to acknowledge the chosen technologically neutral approach considering also other networks capable of delivering VHC. This includes HFC-Networks and, especially regarding remote areas, 4G/ 5G FWA or other technologies as a complement or combination to fibre.\r\nBitkom Position Paper on the EU White Paper\r\n10\r\nTo further facilitate the fibre-roll beyond the GIA, we invite the European Commission to contribute to\r\n\r\nSimplify the approval processes\r\n\r\nActively support the introduction of new technologies and roll-out methods to improve the efficiency of network deployment and reduce costs (e.g. trenching/ micro trenching, plough, aerial fibre deployments etc.)\r\nThe White Paper rightly focusses on strengthening private investments in order to address the investment needs to reach the connectivity targets. Complementarily, State Aid will be needed to support the coverage targets. However, the complexity of the State Aid framework rather impedes than supports reaching the 2030 connectivity targets. Member States should therefore at least be granted more flexibility than is currently the case in the framework of State Aid notification procedures, with the aim of reducing bureaucracy and strengthening investment incentives.\r\nUniversal service and affordability of digital infrastructure\r\nBitkom believes that the chapter on Universal Service lacks a clear vision for the future. Even though the relevance of the Universal Service has declined over the years, the framework is still necessary to ensure that consumers have access to basic broadband services at an affordable price. In our view, the White Paper missed the opportunity to critically reflect on the affordability criteria as well as the inclusion of services providers in the obligation as the market converges.\r\nDue to strong competition, telecommunications services are made available to all EU citizens in the European Union at affordable prices. In general, prices for telecommuni-cations services in the EU have been decreasing over the years and with a huge variety of offers, consumers have the choice to select any offer according to their need. Thus, competition has created an environment where almost all end-users have access to affordable broadband services.\r\nHowever, there are still areas without sufficient broadband services. Existing gaps in the network should be closed in the first place with public funding and with a technology neutral approach (recognizing new technologies such as advanced technologies like 5G Fixed Wireless Access and Low Earth Orbit satellite). Only in exceptional cases, there is still a need for a universal service regime which ensures connectivity for affected households. This universal service regime may, therefore, only be seen as a safety net for those who have no access to affordable basic broadband services. Due to further network deployment and coverage with fixed, mobile and satellite networks, the relevance of universal service is likely to decline. Until then, universal service obligations will remain necessary.\r\nCitizens with special social needs or low income are best supported by the public welfare system, which is already the case in most Member States. Furthermore, publicly financed end-user vouchers may help to increase take-up rates for services on fibre networks and increase the number of citizens benefiting from the best available networks and services. These issues cannot be tackled with the universal service\r\nBitkom Position Paper on the EU White Paper\r\n11\r\nregime, as it is only a safety net to prevent social exclusion. In conclusion, the universal service regime is still necessary, but the principles on which it is based could be the subject to a fitness check.\r\nSustainability / EU Taxonomy\r\nDiscussions surrounding the deployment of sustainable digital infrastructure, as well as reducing the carbon footprint of the digital sector, are crucial to enable a successful twin digital and green transition. Several aspects should be kept in mind, and considered, in the pursuit of this goal.\r\nDigitalisation and sustainability are closely linked and cannot be viewed in isolation: On the one hand, digitalisation itself consumes energy through the operation of devices and networks, which is continuously optimised in terms of a sustainable business. On the other hand, digital technologies enable significantly greater resource savings across all sectors, for example in production, mobility, and agriculture. This means that the telecommunications sector on the one hand, must invest in the roll-out of more efficient networks, and on the other hand, has to provide the basis for sustainable digitalisation and thus, will make an important contribution to reducing greenhouse gas emissions.\r\nThe telecommunications industry is endeavouring to make the expansion and operation of gigabit networks as sustainable as possible. Optimising energy and resource efficiency not only makes ecological sense, but also contributes to cost efficiency and social responsibility. The expansion of sustainable telecommunications networks is therefore in the original interest of telecommunications companies and the capital market, due to increasing interest in ESG-related investment criteria.\r\nOther technologies, such as cloud computing technology, can in addition contribute to reduce energy consumption and increase sustainability. Also, the respective advantages of different wireless technologies and network topologies should be exploited to maximize energy efficiency, whatever is better suited to provide sustainable connectivity. Furthermore, today’s development of technologies focuses strongly on more sustainability e.g. in more energy-efficient chip sets or more efficient codecs. Codecs minimise the outgoing energy and power by compressing the data, while still providing the same video quality thus providing a sustainable, yet still digitally competent alternative. Codecs are only becoming more energy efficient at the same resolution for the user, bringing great benefits to the ecosystem as a whole. Many content application providers already implement such codecs.\r\nMastering the green transition depends heavily on the access to the capital market and investments in green technologies. The EU Commission has expressed its intention to work together with operators in the development of adequate Key Performance Indicators (KPIs) which qualify as »Technical Screening Criteria« with regard to EU taxonomy. We fully support this intention, keeping in mind that sustainability is a global challenge not limited to Europe. Therefore, we recommend that the EU supports the development of global standards. This would not only recognise the significant efforts made by European telecommunications network operators to reduce their emissions and environmental impact, but also the fact that these networks are the\r\nBitkom Position Paper on the EU White Paper\r\n12\r\nbasis for a green economy. In addition, the inclusion of telecommunications networks in the EU taxonomy will boost investments in digital infrastructure.\r\nOnly if telecommunications networks are being integrated in the EU taxonomy the framework can be a credible contribution to the green transition. Europe cannot afford to ignore the positive effects of the twin-transition in pivotal investment instruments. The EU Taxonomy should develop into a reliable instrument to channel green investments into secure and sustainable networks that support Europe’s green transition.\r\n3 Secure & resilient digital infrastructure for Europe (Pillar III)\r\nBitkom fully supports a harmonised security framework with common standards, common certification, common reporting, and notification requirements that increases resilience for the EU. At the same time, it allows operating efficiently and effectively across the entire EU, leveraging centralised network architectures that could benefit from economies of scale.\r\nWe very much support the secure by design approach, the development of common end-to-end standards and common technical certification schemes that underpin an open strategic autonomy approach.\r\nFurthermore, Bitkom is fully supportive of the need for security regulation but asks that consideration is given to ensure that the requirements are risk-based and proportionate. We support a pro-investment approach that incentivises strong security as unpredictability hampers investment with negative impact on security, skills, and innovation. These principles should be holding material-, origin- and vendor-neutrality.\r\nWe support the fair and balanced application of regulation equitably across different actors operating in the same fields.\r\nSecure communication using quantum and\r\npost-quantum technologies\r\nWe welcome the fact that the Commission discusses quantum and post-quantum technologies for secure communication. We believe that a hybrid approach of post-quantum cryptography (PQC) and quantum key distribution (QKD) is the right way forward. Especially, QKD is a promising and forward-looking technology approach that\r\nBitkom Position Paper on the EU White Paper\r\n13\r\nrequires further development and testing. To further support the development of a European QKD platform, we recommend strengthening the customer-centric view, i.e. to work on service definitions and to understand customer demands more detailed.\r\nTo facilitate the development toward a timely realization of quantum-resistant cryptography, standardization work is already ongoing in relevant standardization and industry bodies, which are developing technologies and guidelines to utilize quantum computing, quantum communication, and the development of quantum-resistant cryptography, including contributions to NIST PQC standards, IETF, 3GPP, GSMA Post Quantum Task Network, CISA/ DHS, and ATIS.\r\nTo ensure international policy consensus on PQC, Bitkom encourages timely and in-creased intergovernmental and international policy coordination in relevant forums and formats. This will allow the industry to realize secure, internationally harmonised, and interoperable PQC solutions on a global scale.\r\nITU-T, ETSI, and CEN/ CENELEC have been active in defining the QKD conceptual framework and operational requirements, including interoperable interfaces for using QKD devices, with further standardization including specifications for physical parameters ongoing or planned.\r\nFurthermore, policymakers should also stimulate more research into quantum compu-ting, cryptographically relevant quantum computers (CRQC), and quantum communi-cation including quantum key distribution (QKD) networks. Quantum computing and sensing will also benefit resource allocation, reducing energy use and environmental footprint, and boosting security measures. Encouraging additional research to further development of quantum random number generation should also be advocated.\r\nSecurity and resilience of submarine cable infrastructure\r\nSubmarine cables ensure international data traffic and are therefore a crucial part of the connectivity infrastructure. Against the background of the changed geopolitical situation and the recent attacks on submarine cables, we welcome the fact that the Commission is having a closer look at the security and resilience of submarine cables.\r\nEurope needs more connectivity, not less of it and the benefits of diverse subsea cables routes, which include improving network reliability, ensuring resiliency and increasing global connectivity, thus reducing the digital divide, are broadly shared. Multiple, diverse routes help ensure that outages have minimal to no impact on the services that depend on the cable. When physical damage does occur, redundant network paths can reroute traffic to minimize service disruption for customers and users.\r\nIt is important to ensure strong and secure connectivity by establishing a regime that maximally promotes investment in submarine cable infrastructure. It is crucial to reinforce maintenance and repair capacity at EU level, which would mitigate the impact of any attempts to sabotage submarine cable infrastructure. Repair ships that are responsible for maintenance and repair of submarine cable infrastructure are scarce resources and therefore reinforcement of such maintenance and repair capacity at EU level is required to ensure security of existing infrastructure. Governments and\r\nBitkom Position Paper on the EU White Paper\r\n14\r\nregulators can help reinforce diversity and thus resilience, by making it easier to land and maintain subsea cables. This can be done for example through:\r\n\r\nCreating sea and land corridors for the installation of cables, including a transparent and clearly laid out procedure to obtain licences and permits for laying and landing submarine cables. It is important, if this approach is taken, to ensure that adequate geographic diversity is enabled, clear restrictions are established on activities that could endanger the cables (e.g., activities resulting in anchor dropping/ dragging within such corridors) and that robust enforcement efforts are undertaken.\r\n\r\nUndertaking measures to ensure geographic diversity of routes and landings to avoid single points of failure. This could include periodically reviewing established cable corridors to avoid over-concentration and creating new landing areas/ corridors where such concentration is evident.\r\n\r\nEnsuring spatial separation of submarine cable systems from other maritime activities, regularly updating nautical maps and charts and designating submarine cable protection zones, to avoid cable incidents.\r\n\r\nMinimizing regulatory barriers to build and repair cables, including avoiding sabotage or crewing restrictions for such activities.\r\n\r\nEstablishing surface surveillance of civil maritime activities and enhancing submarine surveillance, to enhance prevention and to gain threat intelligence. Establishing procedures for sharing threat information with allied countries also could help maximise impact.\r\n\r\nEnlisting the use of AI/ ML technologies to help detect potential threats to submarine cables from sea vessels in the area of underwater infrastructure.\r\n\r\nCreating an open cable landing station which provides non-discriminatory and cost-oriented access to landing parties and an open investment policy for subsea cables.\r\nWe support the initiatives and recommendations set out in the White Paper. We also welcome the development of cable projects of European interest (CPEI) and favour a fair distribution of financial resources. Such an allocation of funds should be based on transparent criteria, considering factors such as scale, expertise, and operational capacity. It is essential that all trusted industry partners have equal access to such funding to ensure fair competition and the best outcomes for the sector and its customers. The mapping and risk assessment outlined must be linked to adequate funding envelopes for European funding programmes to address any identified vulnerabilities and reduce dependencies, to support the delivery of CPEI and the replacement of redundant systems, and to achieve the objective of a secure and resilient network.\r\nThe creation of single points of contact for parties interested in making submarine cable investment and for cooperation between competent authorities of different countries, would help apply funding in a more efficient way, strengthening institutional capacity. This should be complemented with the establishment of simplified licensing regimes for submarine cables. We believe that strong and secure connectivity will be best achieved by a regime that maximally promotes investment in submarine cable infrastructure and flexible deployment of its landing zones.\r\nBitkom Position Paper on the EU White Paper\r\n15\r\nBitkom believes that, while aiming for EU-level harmonisation, it would be sensible to explore the creation of new minimum obligations for cooperation among the Member States on physical security of cables, e.g., in close cooperation and coordination with NATO. This could potentially result not only in prevention as well as deterrence of potential adversaries from physically damaging and jeopardizing this critical infra-structure, but also in the reduction of the high cost of implementing comprehensive protection measures. At the same time, the EU should take a comprehensive perspective linking the security and resilience of submarine networks to both the security of terrestrial networks and the foundational technologies that enable modern submarine technology. R&I&D investment in fibre technology and microelectronics are pivotal for advancing the submarine cable technology.\r\nAlso, the EU is well advised to promote its submarine cable technology beyond Europe, e.g. by instruments such as Global Gateway, as Europe’s resilience in the submarine domains does not end in European waters.\r\n4 Creating the »3C-Network« (Pillar I)\r\nThe right infrastructure is crucial to support the next wave of data and AI-enabled technologies and is a key factor in the EU's long-term competitiveness and economic security. An industrial policy strategy for digital infrastructure is needed, similar to the existing efforts for chips or cloud. We encourage the European Commission to adopt an open innovation approach and e.g. recognize collaboration within the European telecommunications sector with international partners in emerging technologies, particularly in the realm of cloud and edge computing, based on European Rules. This collaboration will guarantee that European businesses gain access to cutting-edge technologies, thereby fostering competitiveness and innovation in the region.\r\nBitkom welcomes the fact that the White Paper takes an industrial policy approach. We fully support the commission's goal to create a so-called »Connected Collaborative Computing« Network (»3C Network«), an ecosystem that spans semiconductors, computational capacity in all kinds of edge and cloud environments, radio technologies, to connectivity infrastructure, data management, and applications. However, the focus should be clearly on connectivity and therefore be approached as »Collaborative Computational Connectivity«.\r\nIt is important that such an industrial policy approach takes a holistic view of all relevant technology trends impacting the connectivity ecosystem, defines key technology priorities and identifies strategic challenges.\r\nHowever, the current lack of coordination between the various 6G R&D&I activities at EU and national level is problematic. This refers to Horizon Europe, Eureka clusters,\r\nBitkom Position Paper on the EU White Paper\r\n16\r\nnational activities and also Important Project of Common European Interest (IPCEI). The SNS JU is executed well, and under certain conditions, could be the right platform to join related strings taking a leading and coordinating role. Most importantly, the JU should not become an umbrella instrument for other topics that are also covered in other instruments, potentially derailing 6G financing. 6G cellular research, next to other important topics such as microelectronics, AI, cloud, software and security, should remain an important part of this.\r\nWe support the idea of strategic capacity building in key technology areas. The exploratory consultation on the future of connectivity that was launched last year revealed a number of key priority areas. In the summary report on the consultation, it is noted that »open networks, network virtualisation and edge cloud are technological break-throughs that will jointly have the largest impact in the coming years«2.\r\nAccordingly, the focus of a new industrial policy approach on digital infrastructure should reflect these priority areas. While the White Paper rightfully discusses the importance of network cloudification and telco edge cloud extensively, not enough attention is given to open and disaggregated network architectures such as Open RAN.\r\nFinally, Bitkom fully supports the idea of establishing a single-entry point for industrial policy on digital infrastructure which brings together the various technologies and actors in the value chain. It is important that such a policy approach not only focuses on R&D, but also aims to support the transition from research to market. This is necessary to facilitate the deployment of new and innovative technologies at scale.\r\n2 »Results of the exploratory consultation on the future of the electronic communications sector and its infrastructure«. European Commission. 2023\r\nbitkom.org\r\nBitkom represents more than 2,200 companies from the digital economy. They generate an\r\nannual turnover of 200 billion euros in Germany and employ more than 2 million people.\r\nAmong the members are 1,000 small and medium-sized businesses, over 500 start-ups and\r\nalmost all global players. These companies provide services in software, IT,\r\ntelecommunications or the internet, produce hardware and consumer electronics, work in\r\ndigital media, create content, operate platforms or are in other ways affiliated with the\r\ndigital economy. 82 percent of the members’ headquarters are in Germany, 8 percent in the\r\nrest of the EU and 7 percent in the US. 3 percent are from other regions of the world. Bitkom\r\npromotes and drives the digital transformation of the German economy and advocates for\r\ncitizens to participate in and benefit from digitalisation. At the heart of Bitkom’s concerns\r\nare ensuring a strong European digital policy and a fully integrated digital single market, as\r\nwell as making Germany a key driver of digital change in Europe and the world.\r\nPublished by\r\nBitkom e.V.\r\nAlbrechtstr. 10 | 10117 Berlin\r\nContact persons\r\nNick Kriegeskotte | Head of Infrastructure & Regulation\r\nP +49 30 27576-224 | n.kriegeskotte@bitkom.org\r\nJanine Welsch | Telecommunications Policy Officer\r\nP +49 30 27576-234 | j.welsch@bitkom.org\r\nJana Gaulke | Manger EU Affairs\r\nP +32 471929743 | j.gaulke@bitkom.org\r\nResponsible Bitkom Committee\r\nWG Telecommunications Policy\r\nCover image\r\nMargaret Weir – unsplash.com\r\nCopyright\r\nBitkom 2024\r\nThis publication is intended to provide general, non-binding information. The contents reflect the view within\r\nBitkom at the time of publication. Although the information has been prepared with the utmost care, no claims\r\ncan be made as to its factual accuracy, completeness and/or currency; in particular, this publication cannot take\r\nthe specific circumstances of individual cases into account. Utilising this information is therefore sole responsibility\r\nof the reader. Any liability is excluded. All rights, including the reproduction of extracts, are held by Bitkom."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) (20. WP)","shortTitle":"BMDV (20. WP)","url":"https://bmdv.bund.de/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. 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Die erneute Erstellung von Informationsschaukästen, Projektdatenbanken u.a. wird nicht zur Lösung führen. Wiederum bedarf es schlüsselfertiger Produkte und Lösungen für alle Kommunen, und dabei nicht nur Lösungen aus geförderten Kommunen (Modellprojekte Smart Cities (MPSC) und Förderungen der Länder). Daher sollte der Marktplatz sowohl Open Source als auch proprietäre Lösungen zur Verfügung stellen können.\r\n▪ Im Rahmen der AG werden häufig die Unterschiede und Abgrenzungen zwischen der Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes und der Smart City-Förderung betont; insbesondere da diese politischen Vorhaben in zwei unterschiedlichen Bundesministerien verantwortet werden. Aus fachlicher Sicht sollte jedoch eine Offenheit gegenüber dem OZG-Prozess bestehen. Die Kommunen möchten gerne Erfahrungswerte aus dem OZG-Prozess übernehmen. Daher sollte nicht die Abgrenzung im Vordergrund stehen, sondern die Gemeinsamkeiten. Perspektivisch brauchen Kommunen nicht einen eigenen Marktplatz für OZG- und einen für Smart City-Anwendungen, sondern ein gutes Produkt für alle Digitalisierungsleistungen. Zudem sollten vorhandene Organisationsstrukturen (insb. IT-\r\n2\r\nPlanungsrat) geprüft werden, inwiefern diese für den Stufenplan genutzt bzw. erweitert werden können.\r\n▪ Wir bedauern, dass im Zuge der Vorbereitung der Beiratssitzung keine privatwirtschaftlichen und bereits bestehenden Marktplätze analysiert wurden (bspw. hinsichtlich Erfolgsbedingungen, Reichweite, User Experience, Nutzerfreundlichkeit etc.). Weiterhin wäre es von Vorteil gewesen, wenn die Szenarien des BMWSB mit weiteren Informationen (Zeitplanung, Aufwandsschätzung, Kostenschätzung, Finanzierungsverantwortung etc.) aufgearbeitet gewesen wären. Für eine Entscheidungsfindung des Beirats Smart City Stufenplan sind diese Informationen erforderlich und müssten zur Verfügung gestellt werden. Daher erwarten, dass die Analysen von mindestens zwei privatwirtschaftlichen Markplätzen nachgeholt werden und der AG sowie dem Beirat zur Entscheidungsfindung vorgelegt werden.\r\nAnforderungen an einen Smart City Marktplatz\r\n▪ Offenheit: Erfolgreiche Marktplätze in anderen Sektoren konnten sich von Beginn an nur dann etablieren, wenn rasch eine ‚kritische Masse‘ an Angeboten und Nutzern vorzufinden ist. Diese Anforderung und Erfolgsbedingung lassen sich auch auf die Konzeption eines Smart City Marktplatz übertragen. Ein Smart City Marktplatz sollte daher anbieteroffen gestaltet sein (nationale, internationalen sowie private und öffentliche Unternehmen, Startups, Mittelständler sowie Global Player). Es sollten keine unnötigen Beschränkungen mit Blick auf Open Source, von Bund oder Ländern geförderte Projekte, o.ä. bestehen. Das bedeutet, dass dort alle Lösungen gelistet werden, die bestimmte Basisanforderungen erfüllen.\r\n▪ Vertrauen: Ein Smart City Marktplatz muss seitens der Anbieter und Nutzer Vertrauen schaffen und bestehende Hürden bei der Beschaffung abbauen. Diese beiden Kriterien sind insbesondere bei kleineren Kommunen relevant, die über fehlendes Knowhow in den Verwaltungen und Beschaffungsstellen verfügen.\r\n▪ Neutralität: Vertrauen in einen Smart City Marktplatz wird durch einen öffentlichen („hoheitlichen“) und neutralen Betreiber generiert, also etwa das staatliche Kompetenzzentrum, eine Bundes- oder Landesstelle oder eine beliehene Organisation.\r\n▪ Angebotsvielfalt: Die Basiskriterien für den Zugang zum Marktplatz sollten nicht zu eng gezogen werden, um eine wirkliche Angebotsvielfalt zu ermöglichen und gleichzeitig aber nicht zu offen sein, um die Mindestanforderungen der Kommunen bei der Beschaffung zu adressieren. Um den Marktzugang für Startups zu ermöglichen, die in besonderer Weise Innovationen in die Kommunen bringen können, sollten die Basiskriterien ggf. für Startups abweichend definiert werden.\r\n▪ Finanzierung: Der Fokus der aktuellen Diskussion und Konzeption sollte auf dem zeitnahen Aufbau und Roll-Out des Smart City Markplatzes liegen. Die Finanzierung des Marktplatzes sollte durch den Bund erfolgen. Dies wäre mit Blick auf die verbleibende Zeit der Legislaturperiode ein Quick-Win und ein klares politisches Signal, um zeitnah eine stabile Trägerschaft und Finanzierung sicherzustellen.\r\n3\r\n▪ Beschaffungskomponente: Der zeitnahe Aufbau und Roll-Out des Smart City Markplatzes müssen im Vordergrund stehen. Erst in einem zweiten Schritt kann der Marktplatz um eine Beschaffungskomponente erweitert werden („One-stop-shop für Digitalisierung“).\r\n▪ Neue Szenarien: Die bisherigen Nutzerzahlen (von Kommunen und Landkreisen) der vor der letzten Sitzung des Beirates vorgestellten Szenarien spiegeln keine hohe Akzeptanz wider, weder seitens der Kommunen noch seitens der Wirtschaft. Daher regen wir an, dass grundsätzlich neue Szenarien entwickelt und vorgestellt werden.\r\nDiskussionspunkte zum Vorhaben »Smart City Kompetenzzentrum«\r\n▪ Wir begrüßen das Vorhaben des Koalitionsvertrages sowie des Smart City Stufenplans zur Konzeption eines Smart City Kompetenzzentrums.\r\n▪ Das Kompetenzzentrum ist ein zentrales Instrument, um das Thema „Smart Cities“ in Deutschland flächendeckend und nachhaltig voranzubringen. Das Kompetenzzentrum adressiert den flächendeckend vorhandenen Bedarf an Austausch und Fachwissen zu Themen rund um „Smart Cities“ und „Smart Regions“ in den rund 11.000 deutschen Kommunen.\r\n▪ Neu: Szenario Nr. 4 entwickeln: Im Rahmen der Diskussion in der vergangenen AG-Sitzungen haben sich mehrere Beteiligte dafür ausgesprochen, dass ein Kompetenzzentrum auch neu ausgeschrieben werden kann bzw. sollte (neben den bereits bestehenden Strukturen des Bundes durch die Koordinierungs- und Transferstelle). Wir bedauern sehr, dass die Idee der Etablierung eines neuen, echten Kompetenzzentrums in den Unterlagen keine Berücksichtigung gefunden hat und dazu dem Beirat kein Szenario vorgelegt wurde. Die vorgestellten drei Szenarien beziehen sich ausschließlich auf die bestehenden Strukturen. Mit Blick auf die Vor- und Nachteile sowie öffentlichen Kritikpunkte an der KTS halten wir die Erstellung eines Szenarios zur Konzeption eines Kompetenzzentrums abseits der bestehenden Strukturen (Status Quo) für dringend erforderlich.\r\n▪ Wir sprechen uns für eine schrittweise Analyse bzw. Prüfung (Aufgaben- und Vollzugskritik) des Status Quo aus. Dieser Analyse wird in den bisherigen Unterlagen zu wenig Rechnung getragen und ist zugleich erforderlich, um sowohl in der AG als auch dem Beirat eine fundierte Entscheidung über ein Smart City Kompetenzzentrum zu ermöglichen. Eine Prüfung sollte schrittweise erfolgen:\r\n1. Schritt: Was sind die (wirklichen) Bedarfe der Kommunen hinsichtlich eines Kompetenzzentrums?\r\n2. Schritt: Welche Kritik an der KTS wird seitens der Kommunen geäußert? (siehe Konzept Kompetenzzentrum, S.2‚ partielle Kritik an der KTS)\r\n3. Schritt: Werden die Bedarfe der Kommunen derzeit von der bestehenden KTS (ausreichend) abgedeckt?\r\n4\r\n4. Schritt: Welche Kooperationen mit Strukturen auf Landesebene gibt es und wie sollten diese perspektivisch gestaltet werden?\r\n5. Schritt: Welche fachlichen Anforderungen, Erwartungen und Leistungen lassen sich daraus für ein (neues) Kompetenzzentrum ableiten?\r\n6. Schritt: Welche Anforderungen an eine Organisationsstruktur lassen sich daraus für ein (neues) Kompetenzzentrum ableiten?\r\n7. Schritt: Welches Leistungsverzeichnis muss ausgeschrieben werden?\r\n8. Schritt: Wie sollten der Ausschreibungsprozess sowie die Organisationsstruktur als solches gesteuert werden?\r\n▪ Prüfung auf Wirtschaftlichkeit: Weiterhin wäre es von entscheidender Bedeutung gewesen, die Szenarien zum Smart City Kompetenzzentrum mit weiteren relevanten Informationen (Zeitplanung, Aufwandsschätzung, Kostenschätzung, Finanzierungsverantwortung, Geschäftsmodell, Trägerschaft etc.) zu unterlegen. Wir empfehlen ausdrücklich, die Szenarien, um diese Informationen zu ergänzen, um dem Beirat tatsächlich eine fundierte Entscheidungsfindung zu ermöglichen.\r\n▪ Fokus auf Technologieexpertise: Ausgebend von den Erfahrungen der vergangenen Jahre und der fachlichen Diskussion in der Arbeitsgruppe besteht die klare Feststellung, dass Kommunen Unterstützung bei technologischen Fragestellungen brauchen. Ein Kompetenzzentrum braucht in erster Linie Digital- und Technologieexpertise Ebenso bedarfs es Wirtschaftskompetenzen, bspw. für die Bewertung unterschiedlicher Finanzierungs-, Geschäfts- und Betreibermodelle von Smart City Maßnahmen sowie der Zielgruppen- und Nutzerzentrierung dieser Maßnahmen. Zudem bedarf es in einer unterstützenden Organisation Kompetenzen aus der Verwaltung, um die Situation in den Kommunen sowie deren Prozesse und Arbeitsweise besser berücksichtigen zu können. Das Beispiel KTS hat gezeigt, dass Kommunen nur bis zu einem gewissen Grad Unterstützung in der Stadtentwicklung brauchen, vielmehr aber bei der Umsetzung digitaler/technologischer Lösungen. Die Smart City-Entwicklung in Deutschland wird nicht skalieren, wenn Smart City Konzepte lediglich aus der Perspektive der Stadtentwicklung betrachtet und umgesetzt werden. Diese Sichtweise verkürzt das Verständnis von „Smart City“ unnötig.\r\n▪ Mögliche Aufgaben- und Kompetenzen eines Smart City Kompetenzzentrums:\r\n1. Das Kompetenzzentrum trägt zur Vernetzung aller rund 11.000 Städte, Kreise und Gemeinden bei und organisiert Erfahrungsaustausch, überregionale Kooperation und Vernetzung.\r\n2. Das Kompetenzzentrum führt regelmäßig Veranstaltungen und Expertenkreise für kommunale Stakeholder durch.\r\n3. Das Kompetenzzentrum trägt zur Identifizierung und Bekanntmachung nachhaltiger Lösungsansätze bei.\r\n4. Das Kompetenzzentrum bietet niedrigschwellige Erstberatung rund um technische Lösungen, mögliche Einsatzgebiete, Praxisbeispiele und Anbieter am Markt.\r\n5\r\n5. Das Kompetenzzentrum informiert zur Nutzbarmachung von Standards und unterstützt bei der Bestandsaufnahme vor Ort und Erarbeitung erster Schritte.\r\n6. Das Kompetenzzentrum vermittelt anbieterneutrale Kompetenz und Beratung.\r\n7. Das Kompetenzzentrum unterstützt bei der Modernisierung kommunaler Organisationsstrukturen.\r\n8. Das Kompetenzzentrum bietet Unterstützung bei der Weiterqualifizierung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an (durch Schulungsangebote, Online-Fortbildungen und Zertifizierungen).\r\n9. Das Kompetenzzentrum vernetzt die bereits vorhandenen Angebote der Länder unter seinem Dach, ohne deren Eigenständigkeit in Frage zu stellen. Es bietet einen Überblick und Beratung über die vielfältige Förderlandschaft.\r\n10. Es ist zu prüfen, ob das Kompetenzzentrum den Smart City Marktplatz betreiben könnte."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) (20. WP)","shortTitle":"BMDV (20. WP)","url":"https://bmdv.bund.de/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) (20. WP)","shortTitle":"BMEL (20. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme\r\nbitkom.org\r\nApril 2024\r\nNationale Umsetzung der CSRD\r\nEntwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (Corporate Sustainability Reporting Directive, CSRD)\r\nZusammenfassung\r\nDie Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) verpflichtet die Mitgliedstaaten der Europäischen Kommission bis zum 6. Juli 2024 zur Einführung einer Nachhaltigkeitsberichterstattung für nach dem Bilanzrecht als große sowie als kleine oder mittelgroße kapitalmarktorientierte definierte Unternehmen und einer Prüfungspflicht der entsprechenden Nachhaltigkeitsberichterstattung. Der obengenannte Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz dient der Umsetzung dieser Richtlinie.\r\nFür Bitkom und seine Mitglieder ist Nachhaltigkeit und Nachhaltigkeitstransparenz von zentraler Bedeutung. Wir begrüßen daher ausdrücklich das grundlegende Ziel der CSRD, die Berichterstattungspflichten der in der EU tätigen Unternehmen in Bezug auf Nachhaltigkeitsaspekte zu erhöhen und verbindliche Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung auf EU-Ebene einzuführen.\r\nGleichzeitig stellt die Ausweitung der Nachhaltigkeitsberichterstattung die betroffenen Unternehmen vor große Herausforderungen. Die hohe Komplexität der durch die European Sustainability Reporting Standards (ESRS) konkretisierten Berichtspflichten erfordert von den betroffenen Unternehmen hohe personelle und finanzielle Kapazitäten.\r\nDie nationale Umsetzung der CSRD sollte daher keine von der CSRD abweichenden oder über diese hinausgehenden Verpflichtungen beinhalten. Wir regen an, die Berichtspflichten unter Berücksichtigung der Kosten und Nutzen in ein angemessenes\r\n2\r\nVerhältnis zur Unternehmensgröße zu stellen. Zum Referentenentwurf der deutschen Umsetzung der CSRD nehmen wir wie folgt Stellung.\r\nKreis möglicher Prüfer des Nachhaltigkeits-berichts erweitern\r\nDie CSRD sieht standardmäßig vor, dass der Abschlussprüfer der finanziellen Berichterstattung regelmäßig auch die Prüfung der nichtfinanziellen Berichterstattung übernimmt. Sie gestattet den Mitgliedstaaten jedoch eine abweichende Regelung, um den Markt für weitere Anbieter von Nachhaltigkeitsprüfungen zu öffnen. Entscheiden die Mitgliedstaaten sich für diese sogenannte Öffnungsklausel, haben die zu prüfenden Unternehmen drei Möglichkeiten: Sie können den Prüfungsauftrag an ihren Abschlussprüfer, an einen anderen Wirtschaftsprüfer oder an einen sogenannten Independent Assurance Service Provider (IASP) vergeben.\r\nDer vorliegende Referentenentwurf sieht vor, dass der Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts immer ein Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ist, nicht zwingend aber der Abschlussprüfer des Jahresabschlusses (vgl. § 324e Abs. 2 HGB-E).\r\nWir plädieren dafür, den Kreis der möglichen Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts zu erweitern (wie es die o.g. Öffnungsklausel ermöglicht) und z.B. auch technische Prüfinstitutionen in diesen Kreis einzubeziehen. Mit der Deutschen Akkreditierungsstelle GmbH (DAkkS) und der Deutschen Akkreditierungs- und Zulassungsgesellschaft für Umweltgutachter mbH (DAU) gibt es bereits Institutionen, die die Infrastruktur für die Akkreditierung unabhängiger Prüfer bereitstellen können.\r\nAuch Beispiele aus dem europäischen Ausland zeigen, dass eine Beschränkung auf Wirtschaftsprüfer nicht notwendig ist. Frankreich hat sich bei der Umsetzung der CSRD in nationales Recht dafür entschieden, die Prüfung von Nachhaltigkeitsberichten sowohl Wirtschaftsprüfern als auch von der französischen Akkreditierungskommission (COFRAC) akkreditierten Independent Assurance Service Provider (IASP) zu gestatten.1\r\nIn einer Forsa-Umfrage im Auftrag des TÜV-Verbandes haben sich von 500 mittelständischen Unternehmen 80 Prozent gegen eine ausschließliche Prüfung durch Wirtschaftsprüfungsgesellschaften ausgesprochen.2 Eine Beschränkung auf Wirtschaftsprüfungsgesellschaften hätte zudem eine Reihe von negativen Folgen, u.a. geringere Kapazitäten für die Prüfung von Nachhaltigkeitsberichten, eine weitere Konzentration und Verringerung des Wettbewerbs auf dem Markt der Wirtschaftsprüfer sowie Nachteile für deutsche Unternehmen im internationalen Wettbewerb (gegenüber Unternehmen aus Staaten, die die Öffnungsklausel nutzen).\r\nWir befürworten daher einen offenen Markt auch für akkreditierte Prüfstellen u.a. mit technischer Expertise und Erfahrung im Auditierungsprozess für relevante ISO-Normen\r\n1 https://www.amf-france.org/en/news-publications/depth/csrd-sustainability-reporting\r\n2 https://www.tuev-verband.de/pressemitteilungen/gut-jedes-vierte-mittelstaendische-unternehmen-erstellt-nachhaltigkeitsbericht\r\n3\r\n(u.a. ISO 14001: Umweltmanagementsysteme, ISO 50001: Energiemanagementsysteme, ISO 14064: Treibhausgase, ISO 14046: Wasser-Fußabdruck sowie ggf. ISO 26000: Leitfaden zur gesellschaftlichen Verantwortung und ISO 20400: Nachhaltige Beschaffung) sowie die Wahlfreiheit bei der Zusammenstellung des Prüfungsteams. Der Referentenentwurf sollte dahingehend angepasst werden.\r\nLkSG-Berichtspflicht entlang der CSRD-Umsetzungsfristen aussetzen\r\nDie vorab angekündigten Entlastungen bei der Berichtspflicht im Rahmen des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) können wir nicht erkennen. Die LkSG-Berichtspflicht für das Geschäftsjahr 2023 wird nicht ausgesetzt, ihre Frist wird lediglich auf Ende 2024 verschoben. Anschließend müssen die Berichtspflichten aus dem LkSG regulär erfüllt werden, auch wenn dies dann in den Nachhaltigkeitsbericht integriert werden kann. Davon profitieren jedoch zunächst nur diejenigen Unternehmen (z.B. große börsennotierte Unternehmen), die bereits für das Geschäftsjahr 2024 nach CSRD berichtspflichtig sind. Andere große Unternehmen (z.B. nicht börsennotierte Familienunternehmen) müssen dann für das Geschäftsjahr 2024 nochmals einen separaten LkSG-Bericht veröffentlichen, da sie erst ab 2025 nach CSRD berichtspflichtig sind.\r\nUrsprünglich sollten Unternehmen vor einer doppelten Berichterstattung durch eine schnellstmögliche Aussetzung der Berichterstattungspflichten nach dem LkSG geschützt werden, damit diese nur nach dem europäischen Recht berichten müssen. Dies ist nicht mehr der Fall. Stattdessen sind die Unternehmen gezwungen, zeitnah eine Berichtsstruktur für einen LkSG-Bericht aufzubauen, nur um diese Struktur anschließend nach den Vorgaben der Berichterstattung der CSRD umstellen zu müssen.\r\nEine echte Entlastung wäre eine Aussetzung der Berichtspflicht nach dem LkSG gekoppelt an die Umsetzungsfristen der CSRD: also für Gruppe 1 (groß, börsennotiert etc.) das Geschäftsjahr 2023 und für Gruppe 2 (groß, nicht börsennotiert etc.) die Geschäftsjahre 2023 und 2024.\r\nVollumfängliche Umsetzung der Übergangsbestimmungen des Artikel 48i\r\nDie im vorliegenden Entwurf beschriebene Umsetzung des Art. 48i RL 2013/34/EU sehen wir mit Sorge. Der Entwurfstext spiegelt in seiner jetzigen Form nicht die Bestimmungen des ursprünglichen Art. 48i wider und die im deutschen Entwurf vorgesehenen Bedingungen nehmen der Vorschrift im Wesentlichen ihren Nutzen.\r\nDer Entwurf sieht vier kumulative Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Befreiung nach Artikel 48i vor: Die befreite Tochtergesellschaft muss (1) selbst eine \"Muttergesellschaft\" sein, (2) eine oberste Muttergesellschaft außerhalb der EU haben,\r\n4\r\n(3) eine übergeordnete EU-Muttergesellschaft haben und (4) von einem Nachhaltigkeitsbericht der übergeordneten EU-Muttergesellschaft erfasst sein.\r\nDie Bedingungen (1), (3) und (4) stehen nicht im Einklang mit Artikel 48i. Diese Bedingungen entziehen dem deutschen Entwurf weitestgehend den Nutzen, da die Bedingungen (1), (3) und (4) bedeuten, dass das befreite Unternehmen bereits von der regulären Konsolidierungsausnahme in Artikel 29a (8) profitiert (die im Entwurf zu Artikel 315b auf Seite 15, Absatz (3) umgesetzt wird). Der deutsche Entwurf setzt damit die Befreiung nach Artikel 48i nicht bzw. nicht vollständig um.\r\nWir plädieren dafür, den Referentenentwurf so anzupassen, dass er die vollständige Umsetzung der Ausnahmen des Artikels 48i beinhaltet.\r\nDoppelte Berichtspflicht innerhalb des Lageberichts vermeiden\r\n§289 Abs. 3a HGB-E sieht vor, dass große Unternehmen sowie kapitalmarktorientierte KMU in ihrem Lagebericht (nicht Nachhaltigkeitsbericht) diejenigen Ressourcen ohne physische Substanz anzugeben haben, von denen das Geschäftsmodell der Gesellschaft wesentlich abhängt und die eine Quelle der Wertschöpfung für das Unternehmen darstellen. Es ist zu erläutern, inwiefern das Geschäftsmodell der Gesellschaft grundlegend von diesen Ressourcen abhängig ist und inwiefern diese Ressourcen eine Quelle der Wertschöpfung für die Gesellschaft darstellen. Entsprechendes gilt für den Konzernlagebericht (§ 315 Abs. 3a HGB-E).\r\nEine weitere Berichtspflicht im Lagebericht stellt eine Doppelberichterstattung dar und sollte vermieden werden.\r\nAlle Berichte wahlweise in deutscher oder englischer Sprache zulassen\r\nDas HGB-E setzt das standardisierte elektronische Berichtsformat des Art. 29d CSRD um. Hinsichtlich der Berichtssprache sind drei Szenarien zu unterscheiden:\r\n\r\nErstellt das Unternehmen einen Nachhaltigkeitsbericht auf Unternehmensebene, ist der Lagebericht (inkl. Nachhaltigkeitsbericht) in deutscher Sprache vorzulegen (vgl. § 244 HGB).\r\n\r\nWird das berichtende Unternehmen hingegen in den Konzernlagebericht (inkl. konsolidiertem Nachhaltigkeitsbericht) seines Mutterunternehmens einbezogen, kann der Konzernbericht wahlweise in deutscher oder englischer Sprache vorgelegt werden (vgl. § 289b Abs. 4 Nr. 2 (a)/ 315b Abs. 4 Nr. 1 (a) HGB-E).\r\n\r\nDarüber hinaus ist der Bericht für Mutterunternehmen aus Drittstaaten in deutscher Sprache zu erstellen (§ 328b Abs. 1 HGB-E).\r\n5\r\nWir sprechen uns für eine Änderung des Referentenentwurfs dahingehend aus, dass alle Berichte (einschließlich der Informationen nach dem LKSG) wahlweise in deutscher oder englischer Sprache verfasst und vorgelegt werden können.\r\nAngemessene Veröffentlichungsfrist für den konsolidierten Nachhaltigkeitsbericht von Mutterunternehmen\r\nHinsichtlich der Frist für die Veröffentlichung des konsolidierten Nachhaltigkeitsberichts von Mutterunternehmen im deutschen Unternehmensregister nach § 289b Abs. 3 Nr. 4 HGB bitten wir darum, im deutschen Umsetzungsgesetz den Nicht-EU-Mutterunternehmen ausreichend Zeit für die Erstellung eines solchen Berichts einzuräumen.\r\nDies wäre am besten dadurch gewährleistet, dass der konsolidierte Nachhaltigkeitsbericht innerhalb eines Jahres nach Ende des Geschäftsjahres des Nicht-EU-Mutterunternehmens veröffentlicht werden kann. Andernfalls könnte die Tatsache, dass die Geschäftsjahre der Nicht-EU-Muttergesellschaft und ihrer Tochtergesellschaften zu unterschiedlichen Zeitpunkten enden, zu einem erheblichen zusätzlichen administrativen und finanziellen Aufwand für die Nicht-EU-Muttergesellschaften führen. Damit würde die Option eines konsolidierten Nachhaltigkeitsberichts in der Praxis zu Lasten der Transparenz, die ein internationaler konsolidierter Nachhaltigkeitsbericht bieten könnte, gehen.\r\nVerpflichtung zur Veröffentlichungsangabe anpassen\r\nBezüglich der in § 289b Abs. 4 HGB vorgesehene Verpflichtung deutscher Tochterunternehmen, die Internetseite, auf der der konsolidierte Nachhaltigkeitsbericht des Nicht-EU-Mutterunternehmens veröffentlicht wird, in den Lagebericht aufzunehmen, empfehlen wir, im deutschen Umsetzungsgesetz klarzustellen, dass die Unternehmen lediglich angeben müssen, wo der Nachhaltigkeitsbericht veröffentlicht wird, d.h. die URL selbst (z.B. https://company.com/global-sustainability-report-xxxx). Diese URL sollte aber auch auf eine „leere“ Webseite verweisen dürfen oder auf eine Webseite, die den Bericht solange nicht enthält, bis der konsolidierte Nachhaltigkeitsbericht der Muttergesellschaft vorliegt. Andernfalls würde der Lagebericht der deutschen Tochtergesellschaft von der Fertigstellung des konsolidierten Nachhaltigkeitsberichts der Muttergesellschaft außerhalb der EU abhängen oder umgekehrt, was wiederum den Zeitrahmen für die Veröffentlichung des Berichts einschränken würde.\r\nMitteilungspflicht von Umsatzerlösen prüfen\r\nHinsichtlich der Verpflichtung, der das Unternehmensregister führenden Stelle innerhalb einer angemessenen Frist die Umsatzerlöse der in den Konzernabschluss des\r\n6\r\nobersten Mutterunternehmens einzubeziehenden Unternehmen im Inland oder in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum für die letzten beiden Geschäftsjahre mitzuteilen, möchten wir auf die Sensibilität dieser Daten hinweisen.\r\nWir empfehlen daher, sich für alternative Umsetzungsweisen mit anderen Mitgliedstaaten abzustimmen, die Umsetzungsgesetze erlassen haben, die eine solche Mitteilungspflicht nicht vorsehen.\r\nSollte eine solche Mitteilungspflicht beibehalten werden, möchten wir darauf hinweisen, dass eine solche Mitteilung nur dann verlangt werden sollte, wenn es keine andere Möglichkeit gibt, eine wirksame Kontrolle des vorgelegten Berichts zu gewährleisten. Darüber hinaus möchten wir die Einrichtung eines Systems anregen, das sicherstellt, dass die mitgeteilten Zahlen nicht veröffentlicht oder in anderer Weise bekannt gemacht werden.\r\nAbweichende Umsetzung des Artikel 40a anpassen\r\nNach dem Wortlaut des Artikel 40a RL 2013/34/EU Artikel 40a i.d.F. 17.10.2023 sind die in der EU ansässigen Tochterunternehmen/Zweigniederlassungen zur Erstellung und Veröffentlichung des Nachhaltigkeitsberichts verpflichtet, nicht aber die obersten Mutterunternehmen aus Drittländern.\r\nDemgegenüber sind deutsche Tochterunternehmen/Zweigniederlassungen nach dem Wortlaut des vorliegenden Referentenentwurfs nicht nur verpflichtet, von ihrem obersten Mutterunternehmen in einem Drittland die erforderlichen Informationen anzufordern. Vielmehr müssen sie von der obersten Muttergesellschaft den vollständigen Bericht einschließlich eines Bestätigungsurteils anfordern. In der Praxis würde dies bedeuten, dass das oberste Mutterunternehmen zur Erstellung des Berichts verpflichtet wäre.\r\nZudem bezieht sich Artikel 40a auf „das oberste Mutterunternehmen, das dem Recht eines Drittlandes unterliegt“. Im Gegensatz dazu beziehen sich §§ 315 h-i HGB-E auf ein „oberste[s] Mutterunternehmens […], das eine Rechtsform hat, die mit einer in Anhang I der Richtlinie 2013/34/EU genannten Rechtsform vergleichbar ist“. Diese Einschränkung auf bestimmte Rechtsformen ist in Artikel 40a nicht enthalten.\r\nWir plädieren dafür, den Referentenentwurf so anzupassen, dass er die Bestimmungen des Artikels 40a wortgleich bzw. sinngemäß umsetzt.\r\nBestellung des Prüfers des Nachhaltigkeits-berichts vereinfachen\r\nIn der Praxis ist davon auszugehen, dass der Abschlussprüfer des Jahres- bzw. Konzernabschlusses regelmäßig auch der Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts sein wird. In diesem Fall würde eine gesonderte Bestellung des Prüfers des\r\n7\r\nNachhaltigkeitsberichts die Hauptversammlung unnötig belasten und den Unternehmen unnötigen Aufwand verursachen. Die derzeitige Übergangsregelung zur Bestellung des Nachhaltigkeitsprüfers in Art. 2 Abs. 1a des Referentenentwurfs schafft für viele Unternehmen eine wichtige Rechtsklarheit, da ansonsten eine außerordentliche Hauptversammlung zur Bestellung des Prüfers im Jahr 2024 erforderlich wäre. Unglücklich ist jedoch, dass die derzeitige Übergangsregelung an den Zeitpunkt der Bestellung des Prüfers und den noch unbekannten Zeitpunkt des Inkrafttretens des CSRD-Umsetzungsgesetzes anknüpft.\r\nWir sprechen uns daher für eine Änderung des Referentenentwurfs dahingehend aus, dass die vorgesehene Übergangsregelung zur Vereinfachung der Prozesse grundsätzlich beibehalten und § 324e Abs. 2 HGB-E dahingehend ergänzt wird, dass der vom zuständigen Organ für das jeweilige Geschäftsjahr gewählte Abschlussprüfer grundsätzlich auch als Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts gilt, sofern das zuständige Organ keinen abweichenden Beschluss fasst. Damit würde sich auch die vorgeschlagene Übergangslösung erübrigen. Außerdem sollte die Übergangsregelung auch für Konzernstrukturen gelten. Die Fiktion des § 318 Abs. 2 HGB, wonach der Abschlussprüfer des Mutterunternehmens automatisch auch als Abschlussprüfer der Tochterunternehmen gilt, ist derzeit nicht von der Übergangsregelung erfasst.\r\nEinbindungsart der Arbeitnehmervertreter in Erstellungsprozess offenlassen\r\nDer Referentenentwurf sieht eine inhaltliche Einbindung der Arbeitnehmervertreter bereits während der Erstellung des Nachhaltigkeitsberichts vor. Eine Unterrichtung der „Arbeitnehmervertreter [soll] auf geeigneter Ebene bei der Erstellung des Nachhaltigkeitsberichts über die vorgesehenen Inhalte des Nachhaltigkeitsberichts erfolgen“ (§ 289b Abs. 6 HGB-E und analog § 315b Abs. 5 HGB-E). Demgegenüber verlangt die europäische Richtlinie nur eine „geeignete Ebene“ für die Unterrichtung der Arbeitnehmervertreter: „Die Unternehmensleitung unterrichtet die Arbeitnehmervertreter auf geeigneter Ebene“ (Art. 19a Abs. 5 RL 2013/34/EU i.d.F. 17.10.2023). Damit ist der Referentenentwurf durch die zwingende inhaltliche Einbeziehung deutlich unflexibler ausgestaltet als die Bilanzrichtlinie.\r\nWir plädieren dafür, den Referentenentwurf dahingehend anzupassen, dass die Frage, wie und zu welchem Zeitpunkt die Beteiligung der Arbeitnehmervertretungen erfolgt, offengelassen wird. Der Wortlaut der §§ 289b Abs. 6 und 315b Abs. 5 HGBE sollte an Artikel 19a RL 2013/34/EU i.d.F. 17.10.2023 angepasst werden.\r\nVerweisungsmöglichkeit als Wahlrecht formulieren\r\nEs ist grundsätzlich zu begrüßen, dass mit § 289c Abs. 5 HGB-E die Möglichkeit geschaffen werden soll, auf andere Angaben im Lagebericht oder im Jahresabschluss zu verweisen. Allerdings könnte die im Referentenentwurf gewählte Formulierung „soweit es für das Verständnis erforderlich ist, haben die in den Absätzen 1 und 2\r\n8\r\ngenannten Angaben auch Angaben zur eigenen Geschäftstätigkeit der Kapitalgesellschaft und zu seiner Wertschöpfungskette zu umfassen […]“ den Eindruck erwecken, dass statt einer Möglichkeit eine Pflicht zur Verweisung besteht.\r\nWir plädieren für eine Anpassung des Referentenentwurfes dahingehend, dass die Formulierung analog zur CSRD die Möglichkeit eines Verweises betont und keine Verpflichtung geschaffen wird.\r\nElektronisches Berichtsformat nur für Offenlegung verpflichtend vorschreiben\r\nDie vorgesehene Regelung in §§ 289g und 315e HGB-E, den (Konzern-)Lagebericht bereits im European Single Electronic Format (ESEF) für die digitale Nachhaltigkeitsberichterstattung aufzustellen, ist nicht praxistauglich und sollte geändert werden.\r\nWir plädieren dafür, den Referentenentwurf dahingehend anzupassen, dass von der „Aufstellungslösung“ für die digitale Nachhaltigkeitsberichterstattung Abstand genommen wird, um den ohnehin zeitlich angespannten Prozess bis zur Aufstellung des Lageberichts nicht weiter zu belasten und eine Inkonsistenz mit der bisherigen „Offenlegungslösung“ für die elektronische Finanzberichterstattung zu vermeiden. Die derzeit vorgesehene Regelung würde die Unternehmen massiv belasten, ohne einen Nutzen für die Adressaten zu schaffen. Etablierte Prozesse zur Aufstellung des Jahresabschlusses und Lageberichts in papierbasierter Form sollten durch das Umsetzungsgesetz unberührt bleiben. Das elektronische Berichtsformat sollte daher nur für die Offenlegung von Lageberichten verpflichtend sein, nicht jedoch für deren Aufstellung.\r\n9\r\nBitkom vertritt mehr als 2.200 Mitgliedsunternehmen aus der digitalen Wirtschaft. Sie generieren in Deutschland gut 200 Milliarden Euro Umsatz mit digitalen Technologien und Lösungen und beschäftigen mehr als 2 Millionen Menschen. Zu den Mitgliedern zählen mehr als 1.000 Mittelständler, über 500 Startups und nahezu alle Global Player. Sie bieten Software, IT-Services, Telekommunikations- oder Internetdienste an, stellen Geräte und Bauteile her, sind im Bereich der digitalen Medien tätig, kreieren Content, bieten Plattformen an oder sind in anderer Weise Teil der digitalen Wirtschaft. 82 Prozent der im Bitkom engagierten Unternehmen haben ihren Hauptsitz in Deutschland, weitere 8 Prozent kommen aus dem restlichen Europa und 7 Prozent aus den USA. 3 Prozent stammen aus anderen Regionen der Welt. Bitkom fördert und treibt die digitale Transformation der deutschen Wirtschaft und setzt sich für eine breite gesellschaftliche Teilhabe an den digitalen Entwicklungen ein. Ziel ist es, Deutschland zu einem leistungsfähigen und souveränen Digitalstandort zu machen.\r\nHerausgeber\r\nBitkom e.V.\r\nAlbrechtstr. 10 | 10117 Berlin\r\nAnsprechpartner\r\nNiklas Meyer-Breitkreutz | Bereichsleiter Nachhaltigkeit & Umwelt\r\nT 030 27576-403 | n.meyer-breitkreutz@bitkom.org\r\nVerantwortliches Bitkom-Gremium\r\nAK Digitalisierung & Nachhaltigkeit\r\nCopyright\r\nBitkom April 2024\r\nDiese Publikation stellt eine allgemeine unverbindliche Information dar. Die Inhalte spiegeln die Auffassung im Bitkom zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wider. Obwohl die Informationen mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, besteht kein Anspruch auf sachliche Richtigkeit, Vollständigkeit und/oder Aktualität, insbesondere kann diese Publikation nicht den besonderen Umständen des Einzelfalles Rechnung tragen. Eine Verwendung liegt daher in der eigenen Verantwortung des Lesers. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme\r\nbitkom.org\r\nMai 2024\r\nDrittes Gesetz zur Änderung des \r\nElektro- und Elektronikgerätegesetzes\r\nReferentenentwurf des Bundesministeriums für Umwelt, \r\nNaturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz für ein \r\ndrittes Gesetz zur Änderung des Elektro- und \r\nElektronikgerätegesetzes (ElektroG)\r\nGerne nehmen ZVEI e.V. und Bitkom e.V. die Gelegenheit wahr, zum \r\nReferentenentwurf des BMUV für ein drittes Gesetz zur Änderung des Elektro- und \r\nElektronikgerätegesetzes Stellung zu nehmen.\r\nAngesichts des kurzen zeitlichen Abstands zur letzten Novellierung des ElektroG und \r\nder anstehenden Überarbeitung der europäischen Altgerätegesetzgebung (WEEE) \r\nhatten wir uns in früheren Stellungnahmen gegen eine erneute Novellierung des \r\nElektroG zum jetzigen Zeitpunkt ausgesprochen. \r\nGleichwohl können wir das Anliegen des Gesetzgebers nachvollziehen, punktuelle \r\nAnpassungen vorzunehmen und damit die Ziele des Koalitionsvertrages umzusetzen. \r\nZu den folgenden Punkten nehmen wir Stellung:\r\nAbschnitt Gesetzestext (Vorschläge Referentenentwurf in \r\nrot)\r\nKommentierung\r\nPunkt 6a\r\n(Änderung \r\n§ 17 Abs. 1)\r\n2. auf Verlangen des Endnutzers Altgeräte, die in \r\nkeiner äußeren Abmessung größer als 2550\r\nZentimeter sind, im Einzelhandelsgeschäft oder \r\nin unmittelbarer Nähe hierzu unentgeltlich \r\nzurückzunehmen.\r\nDiese Änderung lehnen wir ab.\r\nBegründung:\r\nDie Erhöhung der Kantenlänge für die 0:1 \r\nRücknahme auf 50 cm ist eine nicht \r\n2\r\nnachvollziehbare Abweichung von der EU\u0002Richtlinie.\r\nIm stationären Handel sind in der Regel keine \r\nFlächen vorhanden, um größere Mengen an \r\nAltgeräten zu lagern. \r\nIm Onlinehandel würde dies zu mehr und \r\ngrößeren Sendungen mit entsprechenden \r\nUmweltauswirkungen führen. Bei Geräten dieser \r\nGröße ist nicht auszuschließen, dass \r\nGewichtsgrenzen der Spediteure überschritten \r\nwerden und die Vertreiber etablierte \r\nRücknahmesysteme umstellen müssten.\r\nZudem wurde der Online-Handel bei der \r\nBerechnung des erhöhten Erfüllungsaufwandes \r\nnicht berücksichtigt.\r\nIn diesem Zusammenhang möchten wir \r\nweiterhin darauf hinweisen, dass es \r\nwünschenswert wäre, die Rücknahmepflicht der \r\nVertreiber für die 0:1-Rücknahme textlich so zu \r\nkonkretisieren, dass explizit nur Vertreiber an \r\nprivate Haushalte erfasst werden, aber keine\r\nVerpflichtung für reine b2b-Vertreiber besteht.\r\nPunkt 7d\r\n(Änderung \r\n§ 18 Abs. 4)\r\nDie Informationen sind den Elektro- und \r\nElektronikgeräten in schriftlicher Form \r\nbeizufügen sowie zusätzlich auf der Website des \r\nHerstellers gut sichtbar und leicht auffindbar zu \r\nveröffentlichen. Hersteller oder im Fall der \r\nBevollmächtigung nach § 8 deren \r\nBevollmächtigte haben jährlich Informationen in \r\nBezug auf die Erfüllung der quantitativen \r\nZielvorgaben nach § 10 Absatz 3 und § 22 Absatz \r\n1 zu veröffentlichen.\r\nÄnderungsvorschlag:\r\n„[…] in schriftlicher Form beizufügen sowie\r\nzusätzlich oder auf der Website des Herstellers \r\ngut sichtbar und leicht auffindbar dauerhaft und \r\nin leicht verständlicher Form zu veröffentlichen\r\noder es ist dem Produkt ein Internet-Link mit\r\nVerweis auf diese Informationen beizufügen.\r\nBegründung:\r\nDie Bereitstellung von Informationen in \r\nschriftlicher Form verursacht einen hohen \r\nPapierbedarf und ist nicht mehr zeitgemäß. \r\nAußerdem sind die Informationen zum Zeitpunkt \r\nder Entsorgung der Geräte nicht mehr verfügbar, \r\nda diese vorher entsorgt wurden. Die Information \r\nüber digitale Medien (Website und zukünftig \r\nDigitaler Produktpass) ist hingegen zeitgemäß \r\nund wird in verschiedenen Regulierungen \r\naufgegriffen:\r\n3\r\n Im neuen Guide zur Maschinenrichtlinie \r\nwurde für die Sicherheitsdokumentation die \r\ndigitale Bereitstellung erlaubt (§ 255).\r\n1\r\n Die BattVO sieht u.a. in § 11 Abs. 1 die \r\nBereitstellung der Betriebsanleitung und \r\nSicherheitsinformationen für die Verwendung, \r\ndas Entfernen und das Austauschen der \r\nBatterien auf einer öffentlichen Website vor.\r\n Die neue PPWR sieht die Weitergabe von \r\nInformationen in digitaler Form vor.\r\n Formulierung zum Internet-Link entspricht \r\ndem Stand der Motors and Drives Ecodesign \r\n(1781/2019 mit Omnibus 2021 /341) für die \r\nBereitstellung der Effizienz-Informationen.\r\nÄnderungsvorschlag:\r\nÜbernahme der Formulierung aus der BattVO, \r\n§11 Abs. 1: „[…] auf der Website des Herstellers \r\ngut sichtbar und leicht auffindbar dauerhaft und \r\nin leicht verständlicher Form zu veröffentlichen\r\n[…].“\r\nBegründung: \r\nDer Zusatz „auf der Website des Herstellers gut \r\nsichtbar und leicht auffindbar“ ist aus unserer \r\nSicht missverständlich formuliert und \r\nunterscheidet sich von Formulierungen in \r\nanderen Gesetzestexten.\r\nPunkt 8 \r\n(Neuer \r\n§18a)\r\n„§ 18a Kennzeichnung von Sammel- und \r\nRücknahmestellen\r\n(1) Von nach § 12 Berechtigten eingerichtete \r\nSammel- und Rücknahmestellen sind gegenüber \r\nden Endnutzern durch das von der Gemeinsamen \r\nStelle gemäß § 31 Absatz 1 Satz 5 entworfene \r\nSymbol nach Anlage 3a kenntlich zu machen.\r\n(2) Vertreiber, die nach § 17 Absatz 1 Satz 1 oder \r\nAbsatz 1a zur Rücknahme verpflichtet sind, \r\nhaben im Eingangsbereich ihres \r\nBegründung:\r\nEs bedarf nicht zweier verschiedener \r\nInformationstafeln und unterschiedlicher \r\nAnforderungen an den Standort, um den \r\nVerbraucher über die Rückgabemöglichkeit zu \r\ninformieren. Die unterschiedliche Einrichtung von \r\nLebensmittelgeschäften, Elektrofachmärkten und\r\nanderen Vertreibern wird durch diese starre \r\nRegelung nicht berücksichtigt.\r\n1 https://ec.europa.eu/docsroom/documents/59161/attachments/1/translations/en/renditions/native\r\n4\r\nEinzelhandelsgeschäfts das Symbol nach Anlage \r\n3a farbig, gut sicht- und lesbar mindestens in DIN \r\nA4 Größe im unmittelbaren Sichtbereich des \r\nKundenstroms zu platzieren sowie zu \r\ninformieren, wie die Rücknahme in ihrem \r\nEinzelhandelsgeschäft erfolgt.\r\n(3) Vertreiber, die nach § 17 Absatz 1 Satz 1 oder \r\nAbsatz 1a zur Rücknahme verpflichtet sind, \r\nhaben anhand von Informationstafeln oder –\r\nschildern mindestens mit den Symbolen nach \r\nAnlage 3 in der Verkaufsstelle in unmittelbarer \r\nNähe zum Verkaufsstandort der Elektrogeräte zu \r\ninformieren, dass Elektroaltgeräte getrennt vom \r\nunsortierten Siedlungsabfall zu entsorgen sind.\r\n4) Vertreiber, die Elektro- oder Elektronikgeräte \r\nunter Verwendung von \r\nFernkommunikationsmitteln anbieten, haben das \r\nSymbol nach Anlage 3a in den von ihnen \r\nverwendeten Darstellungsmedien auf den Seiten \r\nmit den entsprechenden Produkten oder vor oder \r\nbei der Bestellung gut sicht- und lesbar zu \r\nmachen sowie zu informieren, wie die Abholung \r\nnach § 17 Absatz 2 Satz 2 und die Rücknahme \r\nnach § 17 Absatz 2 Satz 4 erfolgt.“\r\nDie Anforderung kann in §18 integriert werden, \r\nein neuer §18a und Anhang 3a ist nicht \r\nnotwendig. \r\nÄnderungsvorschlag:\r\nNeufassung §18 Absatz 3\r\n(3) Vertreiber, die nach § 17 Absatz 1 Satz 1 oder \r\nAbsatz 1a zur Rücknahme von Altgeräten \r\nverpflichtet sind, haben ab dem Zeitpunkt des \r\nAnbietens von Elektro- oder Elektronikgeräten die \r\nprivaten Haushalte durch gut sicht- und lesbare, \r\nim unmittelbaren Sichtbereich des Kundenstroms \r\nplatzierte Schrift- oder Bildtafeln über Folgendes \r\nzu informieren:\r\n1. die Pflicht der Endnutzer nach §10 Absatz 1 \r\nSatz 1,\r\n2. die Entnahmepflicht der Endnutzer für \r\nAltbatterien nach §10 Absatz 1 Satz 2 sowie über \r\ndie Risiken beim Umgang mit lithiumhaltigen \r\nBatterien,\r\n3. die Entnahmepflicht für Lampen nach §10 \r\nAbsatz 1 Satz 2,\r\n4. die Pflicht der Vertreiber zur unentgeltlichen \r\nRücknahme von Altgeräten nach § 17 Absatz 1 \r\nund 2,\r\n4. die von ihnen geschaffenen Möglichkeiten der \r\nRückgabe von Altgeräten,\r\n5. wie die Rücknahme in ihrem\r\nEinzelhandelsgeschäft erfolgt.\r\nHierzu müssen die Vertreiber das Symbol nach \r\nAnlage 3 und das von der Gemeinsamen Stelle \r\ngemäß §31 Absatz 1 Satz 5 entworfene Symbol \r\nverwenden.\r\n6. die Eigenverantwortung der Endnutzer im \r\nHinblick auf das Löschen der personenbezogenen \r\nDaten auf den zu entsorgenden Altgeräten und\r\n7. die Bedeutung des Symbols nach Anlage 3.\r\n5\r\nPunkt 9\r\n(Änderung \r\n§ 19a)\r\nJeder Hersteller oder im Fall der \r\nBevollmächtigung nach § 8 jeder Bevollmächtigte \r\ninformiert die Endnutzer von Altgeräten anderer \r\nNutzer als privater Haushalte über die Pflichten\r\nnach § 10 Absatz 1 Satz 1 und 2. Die \r\nInformationen sind den Elektro- und \r\nElektronikgeräten in schriftlicher Form\r\nbeizufügen sowie zusätzlich auf der Website des \r\nHerstellers auf der Seite der entsprechenden \r\nAngebote oder durch Anzeige vor oder bei der \r\nBestellung gut sichtbar und leicht auffindbar zu \r\nveröffentlichen. Er informiert die Endnutzer \r\ndarüber hinaus über\r\n1. die von ihm geschaffenen Möglichkeiten zur \r\nRückgabe und Entsorgung der Altgeräte,\r\n2. die Eigenverantwortung der Endnutzer im \r\nHinblick auf das Löschen personenbezogener \r\nDaten auf den zu entsorgenden Altgeräten und\r\n3. die Bedeutung des Symbols nach Anlage 3.\r\nÄnderungsvorschlag:\r\n„[…] beizufügen sowie zusätzlich oder auf der \r\nWebsite des Herstellers leicht auffindbar\r\ndauerhaft und in leicht verständlicher Form zu \r\nveröffentlichen oder es ist dem Produkt ein \r\nInternet-Link mit Verweis auf diese \r\nInformationen beizufügen.“\r\nBegründung:\r\nDies betrifft b2b-Produkte und die WEEE\u0002Richtlinie sieht nicht vor, dass diese \r\nInformationen für b2b-Produkte in schriftlicher \r\nForm vorliegen müssen.\r\nÄnderungsvorschlag:\r\n„[…] Website des Herstellers auf der Seite der \r\nentsprechenden Angebote oder durch Anzeige \r\nvor oder bei der Bestellung gut sichtbar und\r\nleicht auffindbar […]“\r\nBegründung:\r\nDies ist eine Anforderung an den Vertreiber. Der \r\nHersteller bietet seine Geräte nicht \r\nnotwendigerweise auch als Vertreiber über seine \r\nWebsite an.\r\nPunkt 11 (§ \r\n27 Abs. 1)\r\n1) Jeder Hersteller oder im Fall der \r\nBevollmächtigung nach § 8 dessen \r\nBevollmächtigter hat der Gemeinsamen Stelle zu \r\nden in Absatz 2 genannten Zeitpunkten unter \r\nAngabe seiner Registrierungsnummer und des \r\nBerichtszeitraumes Folgendes gemäß den Sätzen \r\n2 und 3 mitzuteilen:\r\n2. monatlich jährlich die je Geräteart ins Ausland \r\nverbrachten Elektro- und Elektronikgeräte, die \r\nzuvor vom Hersteller nach Nummer 1 in Verkehr \r\ngebracht worden sind; dabei sind \r\nzurückgenommene gebrauchte Elektro- und \r\nElektronikgeräte, die nach der Rücknahme ins \r\nAusland ausgeführt werden, gesondert \r\nauszuweisen,\r\n4. monatlich jährlich die von ihm je Geräteart \r\nnach § 16 Absatz 5 zurückgenommenen \r\nAltgeräte,\r\nWir begrüßen jede Änderung, die zu weniger \r\nBürokratie führt. Wir möchten jedoch darauf \r\nhinweisen, dass auch die nun vorgesehene \r\njährliche Mitteilung der Eigenrücknahme \r\nweiterhin auf die Abholanordnungen \r\nanrechenbar sein muss und damit die Ist\u0002Meldung im Nachhinein reduziert. Andernfalls \r\ngeht ein wichtiger Anreiz zur Eigenrücknahme \r\nverloren.\r\n6\r\nBitkom vertritt mehr als 2.200 Mitgliedsunternehmen aus der digitalen Wirtschaft. Sie generieren in \r\nDeutschland gut 200 Milliarden Euro Umsatz mit digitalen Technologien und Lösungen und beschäftigen mehr \r\nals 2 Millionen Menschen. Zu den Mitgliedern zählen mehr als 1.000 Mittelständler, über 500 Startups und \r\nnahezu alle Global Player. Sie bieten Software, IT-Services, Telekommunikations- oder Internetdienste an, \r\nstellen Geräte und Bauteile her, sind im Bereich der digitalen Medien tätig, kreieren Content, bieten \r\nPlattformen an oder sind in anderer Weise Teil der digitalen Wirtschaft. 82 Prozent der im Bitkom engagierten \r\nUnternehmen haben ihren Hauptsitz in Deutschland, weitere 8 Prozent kommen aus dem restlichen Europa \r\nund 7 Prozent aus den USA. 3 Prozent stammen aus anderen Regionen der Welt. Bitkom fördert und treibt die \r\ndigitale Transformation der deutschen Wirtschaft und setzt sich für eine breite gesellschaftliche Teilhabe an \r\nden digitalen Entwicklungen ein. Ziel ist es, Deutschland zu einem leistungsfähigen und souveränen \r\nDigitalstandort zu machen.\r\nDer ZVEI vertritt die gemeinsamen Interessen der Elektro- und Digitalindustrie und der zugehörigen \r\nDienstleistungsunternehmen in Deutschland und auf internationaler Ebene. Der Verband zählt mehr als 1.100 \r\nMitgliedsunternehmen, in der ZVEI-Gruppe arbeiten 170 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Die Branche \r\nbeschäftigt 900.000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Inland (Stand: April 2024). Im Jahr 2023 lag ihr \r\nUmsatz bei rund 238 Milliarden Euro. Die Elektro- und Digitalindustrie ist einer der innovativsten \r\nWirtschaftszweige in Deutschland. Ein Fünftel des Branchenumsatzes entfällt auf Produktneuheiten. Jede dritte \r\nNeuerung im Verarbeitenden Gewerbe insgesamt erfährt hier ihren originären Anstoß. Fast ein Viertel aller \r\nF+E-Aufwendungen des Verarbeitenden Gewerbes in Deutschland kommt von der Elektro- und Digitalindustrie. \r\nJährlich wendet die Branche rund 20 Milliarden Euro für F+E auf und mehr als sieben Milliarden Euro für \r\nInvestitionen.\r\nHerausgeber\r\nZVEI e.V.\r\nLyoner Straße 9 | 60528 Frankfurt am Main\r\nBitkom e.V.\r\nAlbrechtstr. 10 | 10117 Berlin\r\n\r\n\r\nNiklas Meyer-Breitkreutz | Bereichsleiter Nachhaltigkeit & Umwelt\r\nT 030 27576-403 | n.meyer-breitkreutz@bitkom.org\r\nVerantwortliches Gremium\r\nZVEI: AK Taskforce Elektro- und Elektronikaltgeräte\r\nBitkom: AK Umweltregulierung\r\nCopyright\r\nZVEI/Bitkom Mai 2024\r\nDiese Publikation stellt eine allgemeine unverbindliche Information dar. Die Inhalte spiegeln die Auffassung in \r\nZVEI und Bitkom zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wider. Obwohl die Informationen mit größtmöglicher \r\nSorgfalt erstellt wurden, besteht kein Anspruch auf sachliche Richtigkeit, Vollständigkeit und/oder Aktualität, \r\ninsbesondere kann diese Publikation nicht den besonderen Umständen des Einzelfalles Rechnung tragen. Eine \r\nVerwendung liegt daher in der eigenen Verantwortung des Lesers. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen. Alle \r\nRechte, auch der auszugsweisen Vervielfältigung, liegen bei ZVEI und Bitkom oder den jeweiligen \r\nRechteinhabern"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) (20. WP)","shortTitle":"BMUV (20. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme\r\nbitkom.org\r\nMai 2024\r\nGesetz zur Anpassung des \r\nBatterierechts an die Verordnung (EU) \r\n2023/1542\r\nReferentenentwurf des Bundesministeriums für Umwelt, \r\nNaturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz für ein \r\nGesetz zur Anpassung des Batterierechts an die Verordnung (EU) \r\n2023/1542 (Batterie-EU-Anpassungsgesetz – Batt-EU-AnpG)\r\nGerne nimmt Bitkom die Gelegenheit wahr, zum Referentenentwurf des BMUV für ein \r\nGesetz zur Anpassung des Batterierechts an die Verordnung (EU) 2023/1542 Stellung \r\nzu nehmen. \r\nZu den folgenden Punkten nehmen wir Stellung:\r\nAbschnitt Gesetzestext Kommentierung\r\nTeil 2,\r\nKapitel 1, \r\n§ 5\r\n§ 5 Registrierung der Hersteller\r\n(1) Bevor ein Hersteller Batterien im \r\nGeltungsbereich dieses Gesetzes erstmals auf dem \r\nMarkt bereitstellt, ist er oder im Fall der \r\nBevollmächtigung nach § 36 Absatz 2 sein\r\nBevollmächtigter verpflichtet, sich nach Artikel 55 \r\nder Verordnung (EU) 2023/1542 bei der\r\nzuständigen Behörde mit der Marke und der \r\njeweiligen Batteriekategorie registrieren zu lassen.\r\n[…]\r\nÄnderungsvorschlag:\r\n(1) Bevor ein Hersteller Batterien im \r\nGeltungsbereich dieses Gesetzes erstmals auf\r\ndem Markt bereitstellt, ist er oder im Fall der \r\nBevollmächtigung nach § 36 Absatz 2 sein\r\nBevollmächtigter verpflichtet, sich nach Artikel \r\n55 der Verordnung (EU) 2023/1542 bei der\r\nzuständigen Behörde mit der Marke und der \r\njeweiligen Batteriekategorie und falls vorhanden \r\nmit der Marke registrieren zu lassen. […]\r\nBegründung:\r\n2\r\nDem Grundsatz der 1-1 Übernahme von EU\u0002Verordnungen folgend, muss die Formulierung \r\ndes § 5 (1) geändert werden hin zum Wortlaut \r\nder europäischen Verordnung. \r\nBezüglich der Registrierungsinformationen \r\nweicht der vorliegende Referentenentwurf des \r\nBMUV in einem kleinen, aber entscheidenden \r\nMerkmal von der finalen Version der EU-Batterie\u0002Verordnung ab. Im Entwurf des \r\nBatteriedurchführungsgesetzes ist die \r\nMarkenregistrierung einer Batterie verpflichtend,\r\nwenngleich die EU-Batterieverordnung explizit \r\ndie Markenregistrierung von Batterien in §55 \r\nAbsatz 3 mit „falls vorhanden“ einschränkt.\r\nEine Pflicht zur Registrierung von Marken würde \r\nden bürokratischen Aufwand sowohl für die \r\nUnternehmen als auch für die Behörden \r\nerheblich erhöhen. Darüber hinaus würde die \r\nAbweichung des deutschen Rechts vom EU-Recht \r\nzu erheblichen Irritationen bei den \r\nHandelsunternehmen führen, die die EU als \r\neinheitlichen Binnenmarkt verstehen. Die vom \r\nEU-Recht abweichende Anforderung würde als \r\nHindernis für den freien Warenverkehr \r\nangesehen, den Markteintritt erschweren und \r\nden Wettbewerb behindern.\r\nTeil 2, \r\nKapitel 2, \r\nAbschnitt \r\n2, § 10\r\n§ 10 Ökologische Gestaltung der Beiträge\r\n(1) Die Organisationen für \r\nHerstellerverantwortung nach § 8 sind \r\nverpflichtet, im Rahmen der Bemessung der \r\nBeiträge der Hersteller oder der Bevollmächtigten \r\nAnreize dafür zu schaffen, dass bei der Herstellung \r\nvon Batterien die Verwendung von gefährlichen \r\nStoffen minimiert wird. Bei der Bemessung der \r\nBeiträge sind auch zu berücksichtigen\r\n1. die Langlebigkeit, insbesondere die \r\nWiederaufladbarkeit sowie die Reparierbarkeit \r\neiner Batterie,\r\n2. die Wiederverwendbarkeit und die \r\nRecyclingfähigkeit der Batterie,\r\nÄnderungsvorschlag:\r\n(1) Die Organisationen für \r\nHerstellerverantwortung nach § 8 sind \r\nverpflichtet, im Rahmen der Bemessung der \r\nBeiträge der Hersteller oder der Bevollmächtigten \r\nAnreize dafür zu schaffen, dass bei der \r\nHerstellung von Batterien die Verwendung von \r\ngefährlichen Stoffen minimiert wird. Bei der \r\nBemessung der Beiträge sind auch zu \r\nberücksichtigen kann gegebenenfalls \r\nberücksichtigt werden\r\n1. die Langlebigkeit, insbesondere die \r\nWiederaufladbarkeit sowie die Reparierbarkeit\r\neiner Batterie,\r\n2. die Wiederverwendbarkeit und die \r\nRecyclingfähigkeit der Batterie,\r\n3\r\n3. der CO2-Fußabdruck nach Artikel 7 der \r\nVerordnung (EU) 2023/1542\r\n4. die Verwendung von Rezyklaten nach Artikel 8 \r\nder Verordnung (EU) 2023/1542 sowie\r\n5. ob die Batterie umgenutzt oder \r\nwiederaufgearbeitet oder einer Vorbereitung zur \r\nWiederverwendung oder Umnutzung zugeführt \r\nwurde.\r\nDer jeweilige Beitrag hat sich dabei an den \r\neinzelnen chemischen Systemen der Batterien \r\nsowie der Batteriekategorie zu bemessen.\r\n[…]\r\nBegründung:\r\nDem Grundsatz der 1-1 Übernahme von EU\u0002Verordnungen folgend, muss die Formulierung \r\ndes § 10 (1) geändert werden hin zum Wortlaut \r\nder europäischen Verordnung. \r\nDie Vorschrift zur ökologischen Gestaltung der \r\nBeiträge (§10) ist derart ausgestaltet, dass sie \r\nnicht mehr dem Wesen der EU\u0002Batterieverordnung entspricht. Gemäß \r\nBatterieverordnung können \r\nHerstellerorganisationen bei der an sie \r\nentrichteten finanziellen Beitragsgestaltung \r\ngegebenenfalls berücksichtigen, ob es sich um \r\nwiederaufladbare Batterien handelt, wie hoch der \r\nRezyklatgehalt bei der Erzeugung der Batterien \r\nist, ob die Batterien zur Wiederverwendung oder \r\nzur Umnutzung vorbereitet oder umgenutzt oder \r\nwiederaufgearbeitet wurden und welchen CO2-\r\nFußabdruck sie aufweisen. Der Entwurf des \r\ndeutschen Gesetzes macht daraus aber ein Soll\u0002Anforderung: „Bei der Besserung der Beiträge \r\nsind auch zu berücksichtigen […]“ und fügt \r\nzudem den Aspekt „Reparierfähigkeit“ neu ein.\r\nHerstellerorganisation müssten in der Praxis eine \r\nBewertung des Designs der in den Markt \r\neingeführten Batterien vornehmen, um den in 1. \r\nund 2. Gelisteten Kriterien der finanziellen \r\nModellierung nachzukommen. Aufgrund der \r\nfehlenden objektiven Bewertungsmöglichkeit von \r\nDesignaspekten für Herstellerorganisationen, \r\nsind insbesondere 1. und 2. als Kriterien in dieser \r\nForm abzulehnen.\r\nTeil 4, \r\nKapitel 2,\r\n§ 44\r\n§ 44 Sprache der Anleitungen, der Informationen \r\nund der EU-Konformitätserklärungen\r\n(1) Folgende Unterlagen sind in deutscher Sprache \r\nabzufassen:\r\n1. die Aufzeichnungen und Schriftwechsel im \r\nZusammenhang mit den Verfahren für die \r\nKonformitätsbewertung von Batterien nach Artikel \r\n17 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2023/1542,\r\nÄnderungsvorschlag:\r\n(1) Folgende Unterlagen sind in deutscher \r\nSprache abzufassen:\r\n1. die Aufzeichnungen und Schriftwechsel im \r\nZusammenhang mit den Verfahren für die \r\nKonformitätsbewertung von Batterien nach \r\n4\r\n2. die EU Konformitätserklärung nach Artikel 18 \r\nAbsatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1542,\r\n3. die Betriebsanleitung und \r\nSicherheitsinformationen nach Artikel 38 Absatz 1 \r\nBuchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1542 \r\nsowie\r\n4. die Kontaktangaben nach Artikel 38 Absatz 7 \r\nsowie Artikel 41 Absatz 3 der Verordnung (EU) \r\n2023/1542.\r\n(2) Die Händler müssen nach Artikel 42 Absatz 2 \r\nBuchstabe c der Verordnung (EU) 2023/1542 \r\nüberprüfen, ob die Anleitung und die \r\nInformationen, die der Batterie beigefügt sind, in \r\ndeutscher Sprache abgefasst sind.\r\nArtikel 17 Absatz 4 der Verordnung (EU) \r\n2023/1542,\r\n2.1. die EU Konformitätserklärung nach Artikel 18 \r\nAbsatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1542,\r\n3.2. die Betriebsanleitung und \r\nSicherheitsinformationen nach Artikel 38 Absatz \r\n1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1542 \r\nsowie\r\n4. die Kontaktangaben nach Artikel 38 Absatz 7 \r\nsowie Artikel 41 Absatz 3 der Verordnung (EU) \r\n2023/1542.\r\n(2) Die Händler müssen nach Artikel 42 Absatz 2 \r\nBuchstabe c der Verordnung (EU) 2023/1542 \r\nüberprüfen, ob die Anleitung und die \r\nInformationen, die der Batterie beigefügt sind, in \r\ndeutscher Sprache abgefasst sind, sofern dies \r\nnach Absatz 1 zutreffend ist. \r\nBegründung:\r\nZu § 44 Abs. 1 Nr. 1: \r\nDiese Anforderung sollte gestrichen werden.\r\nHier weicht die deutsche Umsetzung von der EU\u0002Verordnung ab. Die Verordnung bezieht sich in \r\nArtikel 17 Absatz 4 auf die Amtssprache des \r\nMitgliedstaats, in dem die notifizierte Stelle, die \r\ndie Konformitätsbewertungsverfahren \r\ndurchführt, ihren Sitz hat, oder in einer oder \r\nmehreren von dieser Stelle anerkannten \r\nSprache(n). Dies muss nicht zwingend die \r\ndeutsche Sprache sein. \r\nZu § 44 Abs. 1 Nr. 4:\r\nDiese Anforderung sollte gestrichen werden.\r\nDie Übersetzung der Kontaktdaten ist aus \r\nunserer Sicht nicht zielführend. Bei vollständiger \r\nÜbersetzung ausländischer Adressen kann nicht \r\nmehr gewährleistet werden, dass (Post-\r\n)Sendungen ankommen.\r\n5\r\nTeil 7,\r\n§ 55\r\n§ 55 Bußgeldvorschriften hinsichtlich der \r\nKonformität von Batterien\r\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder \r\nfahrlässig\r\n[…]\r\n5. entgegen Artikel 38 Absatz 3 der Verordnung \r\n(EU) 2023/1542 eine EU-Konformitätserklärung \r\nnicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht \r\nbeim Inverkehrbringen oder bei der \r\nInbetriebnahme beifügt,\r\n[…]\r\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des \r\nAbsatzes 1 Nummer 10, 15, 16, 24 und 25 mit \r\neiner Geldbuße bis zu hunderttausend Euro, in den \r\nübrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu \r\nzehntausend Euro geahndet werden.\r\nÄnderungsvorschlag:\r\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder \r\nfahrlässig\r\n[…]\r\n5. entgegen Artikel 38 Absatz 3 der Verordnung \r\n(EU) 2023/1542 eine EU-Konformitätserklärung \r\nnicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht \r\nbeim Inverkehrbringen oder bei der \r\nInbetriebnahme beifügt,\r\n[…]\r\nBegründung:\r\nDiese Anforderung sollte gestrichen werden.\r\nDie Beifügung der CE-Erklärung wird von der EU\u0002Verordnung nicht gefordert. Ein Beifügen ist mit \r\nunverhältnismäßig hohen Kosten und Aufwand \r\nverbunden und daher nicht akzeptabel. \r\n6\r\nBitkom vertritt mehr als 2.200 Mitgliedsunternehmen aus der digitalen Wirtschaft. Sie generieren in \r\nDeutschland gut 200 Milliarden Euro Umsatz mit digitalen Technologien und Lösungen und beschäftigen mehr \r\nals 2 Millionen Menschen. Zu den Mitgliedern zählen mehr als 1.000 Mittelständler, über 500 Startups und \r\nnahezu alle Global Player. Sie bieten Software, IT-Services, Telekommunikations- oder Internetdienste an, \r\nstellen Geräte und Bauteile her, sind im Bereich der digitalen Medien tätig, kreieren Content, bieten \r\nPlattformen an oder sind in anderer Weise Teil der digitalen Wirtschaft. 82 Prozent der im Bitkom engagierten \r\nUnternehmen haben ihren Hauptsitz in Deutschland, weitere 8 Prozent kommen aus dem restlichen Europa \r\nund 7 Prozent aus den USA. 3 Prozent stammen aus anderen Regionen der Welt. Bitkom fördert und treibt die \r\ndigitale Transformation der deutschen Wirtschaft und setzt sich für eine breite gesellschaftliche Teilhabe an \r\nden digitalen Entwicklungen ein. Ziel ist es, Deutschland zu einem leistungsfähigen und souveränen \r\nDigitalstandort zu machen.\r\nHerausgeber\r\nBitkom e.V.\r\nAlbrechtstr. 10 | 10117 Berlin\r\nAnsprechpartner\r\nNiklas Meyer-Breitkreutz | Bereichsleiter Nachhaltigkeit & Umwelt\r\nT 030 27576-403 | n.meyer-breitkreutz@bitkom.org\r\nVerantwortliches Bitkom-Gremium\r\nAK Umweltregulierung\r\nCopyright\r\nBitkom Mai 2024\r\nDiese Publikation stellt eine allgemeine unverbindliche Information dar. Die Inhalte spiegeln die Auffassung im \r\nBitkom zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wider. Obwohl die Informationen mit größtmöglicher Sorgfalt \r\nerstellt wurden, besteht kein Anspruch auf sachliche Richtigkeit, Vollständigkeit und/oder Aktualität, \r\ninsbesondere kann diese Publikation nicht den besonderen Umständen des Einzelfalles Rechnung tragen. Eine \r\nVerwendung liegt daher in der eigenen Verantwortung des Lesers. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen. Alle \r\nRechte, auch der auszugsweisen Vervielfältigung, liegen beim Bitkom oder den jeweiligen Rechteinhabern"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) (20. WP)","shortTitle":"BMUV (20. 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Februar 2024 \r\nwurde der Branche am Rande eines Termins des BMDV zu Optimierungsmaßnahmen der Gi\u0002gabitförderung überraschend mitgeteilt, dass die eigentlich noch bis Ende 2025 gültige Gigabit\u0002Rahmenregelung kurzfristig an die neuen EU-Breitbandleitlinien angepasst werden soll, und die \r\ngeänderte Rahmenregelung bereits Grundlage für den Förderaufruf 2024 sein soll. Erst am \r\n6. März 2024 sind die Änderungsvorschläge in die Branchen- und Länderkonsultation gegan\u0002gen. Entgegen der ursprünglichen Aussage, dass es sich um wenige, formelle Änderungen \r\nhandle, finden sich nun zahlreiche gravierende Änderungen im Entwurf der Rahmenregelung \r\nwieder, die weitreichende Auswirkungen für die Gebietskörperschaften und die ausbauenden \r\nTelekommunikationsunternehmen haben und geeignet sind, den geförderten Ausbau vollkom\u0002men stillzulegen und somit das Förderregime ad absurdum zu führen.\r\nDer nun seitens des BMDV an den Tag gelegte Zeitdruck ist umso unverständlicher als dem \r\nMinisterium sowohl die finanzielle Situation (ausgeschöpfte Fördermittel) als auch die rechtli\u0002chen Rahmenbedingungen (EU-Beihilfeleitlinien, befristete Notifizierung der bisherigen Rah\u0002menregelung) hinlänglich und seit längerem bekannt sind. Womöglich ist es auch dem Zeitdruck \r\ngeschuldet, dass der Entwurf der Rahmenregelung einige schwerwiegende Defizite enthält, die \r\nzu erheblicher Rechtsunsicherheit führen und eine zukünftige Teilnahme an Förderverfahren \r\nhemmen, wenn nicht gar verhindern werden. \r\nZudem würde die geplante staatliche Festlegung von Vorleistungspreisen einen viel zu\r\nweitgehenden Eingriff in den Markt darstellen. Sollte eine solche Regelung unumgänglich \r\nsein, so wäre dies ein hoch komplexes und aufwendiges Vorhaben, das bis Herbst 2024 (so \r\nBMDV auf Nachfrage) nicht realisierbar sein kann. Aufgrund der extremen Tragweite der nun \r\ngeplanten Vorgaben muss zuvor ein adäquater Austausch mit den Verbänden und Marktteil\u0002nehmern hinsichtlich der zu erwartenden Auswirkungen erfolgen.\r\nSollten nicht einige der Änderungsvorschläge des Entwurfs zurückgenommen bzw. ge\u0002ändert werden, muss vermutlich jedes Telekommunikationsunternehmen eine weitere \r\nBeteiligung am geförderten FTTH-Ausbau kritisch hinterfragen und zwangsläufig eine \r\nBeteiligung an den Förderverfahren aufgrund der belastenden Regelungen zurückfahren, \r\nwodurch die Ziele dieser Rahmenreglung weiter konterkariert werden. Insofern sollten die \r\nvorgeschlagenen Änderungen hinreichend und kritisch geprüft und mit der Branche auf Sinn\u0002haftigkeit und Machbarkeit erörtert werden. Im Entwurf finden sich zahlreiche theoretische Über\u0002legungen wieder, die für sich gesehen abstrakt und theoretisch einen Mehrwert bringen könnten, \r\njedoch in praktischer Weise nicht den gewünschten Effekt mit sich bringen werden und zudem \r\nmit EU-Regelungen und dem TKG evident unvereinbar sind. Diese dringend notwendige inten\u0002sive Erörterung mit der Branche ist aber angesichts der weitreichenden Änderungen in der vor\u0002geschlagenen kurzen Frist bis April nicht möglich. Bei Festhalten an dem Vorhaben, die geän\u0002derte Rahmenregelung ab Mitte April 2024 zur Anwendung zu bringen, droht eine überstürzte \r\nFixierung wenig bis gar nicht praktikabler Vorgaben bis Ende 2028, was auch nicht im Interesse \r\ndes BMDV sein kann, insbesondere wenn dies – wie angekündigt - mit Blick auf die Ausbauziele \r\n2030 die letzte Rahmenregelung sein soll. \r\n2\r\nDie EU-Beihilfeverfahrensordnung und der Grundsatz des Vertrauensschutzes bilden einen \r\nwichtigen Rahmen für die Überprüfung von Beihilfemaßnahmen durch die Europäische Kom\u0002mission. Eine Verbindlichkeit der Umsetzung von Vorschlägen zu zweckdienlichen Maßnahmen \r\nliegt nur vor, wenn Mitgliedsstatten diesen explizit zustimmen (Art. 23 EU-Beihilfeverfahrens\u0002ordnung). Hier bedarf es einer größeren Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit für bereits \r\ngenehmigte Beihilfemaßnahmen.\r\nDas BMDV sollte jeglichen zeitlichen und inhaltlichen Spielraum nutzen, um erforderliche Ände\u0002rungsbedarfe intensiver zu prüfen, sowie insbes. eng mit der Branche abzustimmen, und damit \r\nauch mehr Vorlauf für etwaige, zwingend erforderliche Prozessanpassungen zu gewähren.\r\nAus unserer Sicht sind daher zumindest folgende Änderungen unerlässlich:\r\n1. Die neue Rahmenregelung sollte frühestens für Förderverfahren greifen, die 2025, \r\nbeginnend mit Markterkundungsverfahren, starten. Für Förderprojekte, für die bereits \r\nvorläufige Förderbescheide vorliegen, dürfen die neuen Regelungen aus Gründen der \r\nRechts- und Planungssicherheit und des Vertrauensschutzes nicht greifen. Dies ist vor \r\ndem Hintergrund von Art. 4 EU-Durchführungsverordnung 794/2004 sowie Art. 23 der EU\u0002Beihilfeverfahrensordnung aus Gründen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismä\u0002ßigkeit möglich und geboten.\r\n2. Das BMDV muss den Gestaltungsspielraum, den es selbst mit Blick auf die neuen \r\nEU-Beihilfeleitlinien von 2023 hat, nutzen und gegenüber der EU-Kommission durch\u0002setzen, dass nur praktikable und sinnvolle Vorgaben der neuen Leitlinien (Bsp. Anpassung \r\nMEV-Abfragehorizont) umgesetzt werden – die Rahmenregelung ansonsten aber mög\u0002lichst unverändert bleibt. Dieser Gestaltungsspielraum wird im vorliegenden Entwurf bei \r\nweitem noch nicht ausgeschöpft. Dies gilt insbesondere für die Bandbreitenvorgaben in \r\n§ 1, die angedachte Preisfestsetzung durch den Bund, sowie die neuen, zu unbestimmten \r\nVorgaben in § 10 und § 8 (3).\r\nUnsere Änderungsvorschläge im Einzelnen in chronologischer Reihenfolge:\r\n3. Die Umsetzung nach einer symmetrischen Bandbreite von mindestens 1 Gbit/s für jeden \r\nEndnutzer \"zu jeder Zeit\" (§ 1 (1)) ist technisch und wirtschaftlich unmöglich und entspricht \r\nauch nicht den Beihilfeleitlinien.\r\nDie Beihilfeleitlinien sehen keine symmetrische Bandbreite vor, sondern 1 Gbit/s im Down\u0002load und 150 Mbit/s im Upload. Es ist nicht erkennbar, aus welchen Gründen die Anforde\u0002rungen in der Gigabitrahmenregelung davon abweichen wollen. Eine symmetrische Band\u0002breite von 1 Gibt/s ist zu jeder Zeit mit keiner Technologie unter auch nur annähernd wirt\u0002schaftlichen Bedingungen realisierbar. Dies würde zu einer Kostensteigerung um ca. \r\n150 Prozent führen und dazu, dass die damit bereitgestellten Kapazitäten zu 99 Prozent\r\nungenutzt blieben. Es ist völlig unverständlich, weshalb der Entwurf nicht zumindest auf \r\ndie in den Beihilfeleitlinien enthaltenen Vorgaben und Formulierungen zurückgreift, son\u0002dern etwas faktisch Unmögliches konstruiert. Die Forderung nach einer jederzeitigen Ver\u0002fügbarkeit von 1 Gbit/s sym. widerspricht auch dem geltenden Rechtsrahmen:\r\n- EU-Konnektivitätsziele: Die Konnektivitätsziele der EU, die die Grundlage der \r\nBreitbandbeihilfeleitlinien 2023 bilden, sehen keine permanente Bereitstellung von \r\n1 Gbit/s symmetrisch vor (vgl. Rnr. 3 der Leitlinien), sondern lediglich die Aufrüst\u0002barkeit.\r\n3\r\n- Telekommunikationsrecht: Auch im Telekommunikationsrecht wird aus den \r\no.g. Gründen keine 100-prozentige Verfügbarkeit von TK-Diensten verlangt. So \r\nmuss in Produktinformationsblättern gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 5 TK-Transparenzver\u0002ordnung lediglich die minimale, normalerweise verfügbare und maximale Da\u0002tenübertragungsrate angegeben werden. Diese Differenzierung zwischen mini\u0002maler, normalerweise verfügbarer und maximaler Datenübertragungsrate in den \r\nTK-rechtlichen Vorgaben macht deutlich, dass auch der Rechtsrahmen anerkennt, \r\ndass die Bandbreiten Schwankungen unterliegen.\r\n- Der Gesetzgeber selbst räumt ein, dass Beeinträchtigungen der Internetgeschwin\u0002digkeit nur dann eine Minderung rechtfertigen, wenn sie erheblich, kontinuierlich \r\noder regelmäßig wiederkehrend auftreten (§ 55 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 TKG). Daran zeigt \r\nsich: Angemessen ist eine im Markt übliche Verfügbarkeit, die mit vertretbaren In\u0002vestitionen erreichbar ist.\r\nDie Bundesregierung muss von der Umsetzung der rechtswidrigen Formulierung ab\u0002sehen und stattdessen eine technisch umsetzungsfähige Bandbreitenanforderung \r\nformulieren, die auch vom EU-Rechtsrahmen und nationalen TK-Rechtsrahmen ge\u0002deckt ist. \r\n4. Die aktuelle Formulierung des § 1 (3) führt durch die Vorgabe, „jedem Endnutzer zu jeder \r\nZeit“ eine Bandbreite zu garantieren, zu einem unbeabsichtigten Ergebnis: Ganz Deutsch\u0002land würde praktisch förderfähig, unabhängig davon, welche Art von Netzen, und wie viele \r\nin einem Gebiet verfügbar sind. Dies ist nach unserer Auffassung aber weder intendiert \r\nnoch sinnvoll. Daher sollte sich die Bandbreitenanforderung weiterhin an der alten Rah\u0002menregelung orientieren. Alternativ ist die Formulierung “technische Leistungsfähigkeit \r\ndes Anschlusses” eine praxis- und TK-rechtskonforme Vorgabe, die auch dem Sinn und \r\nZweck der EU-Leitlinien Rechnung trägt.\r\n5. Die Widerspruchsoption in § 1 (6) der aktuell gültigen Rahmenregelung ist zwingend \r\nnotwendig, um die Investitionssicherheit von FTTC-Netzbetreibern zu gewährleisten. Es \r\nist nicht verhältnismäßig, FTTC-Netzbetreiber einer 7-jährigen Zweckbindungsfrist zu un\u0002terwerfen, während gleichzeitig ein gefördertes FTTH-Netz vor Ablauf dieser Frist in Be\u0002trieb gehen kann. \r\n6. Eine grundsätzliche Konkretisierung des MEV-Abfragehorizonts etwa auf 5-7 Jahre in \r\nder Rahmenregelung ist notwendig, um eine effiziente und zielgerichtete Gigabitförderung \r\nzu gewährleisten. Die Festlegung des Abfragehorizonts sollte grundsätzlich nur innerhalb \r\ndieses Rahmens im Ermessen der Kommune liegen. Eine Ausnahme sollte lediglich für \r\ndas neue Lückenschluss-Förderprogramm vorgesehen werden, für das ein Abfragehori\u0002zont von 3 Jahren angemessen ist. Die vorgeschlagene Flexibilisierung des MEV-Abfra\u0002gehorizonts verbunden damit, dass der Zeitraum von jeder Gebietskörperschaft selbst fest\u0002gelegt werden soll in § 4 Abs. 3 ist hingegen zu offen, so dass sie weder für die Unterneh\u0002men noch für die Kommunen Rechts- und Planungssicherheit schafft \r\n7. Künftig soll lt. § 4 (4) in Abkehr von den bisherigen Vorgaben der Betreiber eines geförder\u0002ten Netzes einer asymmetrischen Beschränkung dahingehend unterliegen, dass er nach \r\nFertigstellung des geförderten Netzes 2 Jahre lang nicht dieses nutzen darf, um auch in \r\nbenachbarten Gebieten, die bereits gigabitfähig sind, ein Netz auszurollen. Dritte hingegen \r\nsollen dieser Beschränkung offenbar nicht unterliegen, d. h. sie dürfen sofort unter Rück\u0002griff auf den offenen Netzzugang zum geförderten Netz auch benachbarte Gebiete er\u0002schließen. Diese Ungleichbehandlung ist neu, und nicht nachvollziehbar. Bislang gab es \r\nim Gegenteil Regelungen, die eine Nutzung des geförderten Netzes auch für solche Zwe\u0002cke unterstützt haben, und zwar zu gleichen Bedingungen für das geförderte Unternehmen \r\nund für Dritte. Schließlich müssen Fördermittelempfänger i. R. ihrer Deckungslückenkal\u0002kulation sich selbst Mitnutzungsentgelte in Rechnung stellen, wenn sie über das geförderte \r\n4\r\nNetz in Nachbargebiete ausbauen wollen. Zudem betonen wir, dass wie im Termin vom \r\n20.03. seitens des BMDV auch angeführt, die eigeninvestive Mitverlegung im Rahmen des \r\ngeförderten Ausbaus weiter möglich sein muss. \r\n8. Der neue § 4 (9) birgt unverhältnismäßige Risiken für TK-Unternehmen als auch Gebiets\u0002körperschaften, die sich am Förderprogramm beteiligen möchten. Wie bereits im Bran\u0002chentermin am 20.03. geschildert, bedeutet die Regelung, dass ein neues MEV gemacht \r\nwerden muss selbst in Fällen, in denen das geförderte Unternehmen eine Fristüberschrei\u0002tung z. B. gar nicht zu verantworten hat, oder wenn die Inbetriebnahme sich nur unwesent\u0002lich verzögert. Welche Auswirkung eine Eigenausbaumeldung eines Dritten in dem neuen \r\nMEV dann hat, ist zudem völlig unklar, und stellt somit ein unkalkulierbares Risiko für das \r\nFörderprojekt dar. Um den genannten Aspekten Rechnung zu tragen, muss der MEV-Ab\u0002fragehorizont grundsätzlich deutlich länger gefasst werden. Eine Ausnahme hiervon sollte \r\nnur für das neue Lückenschluss-Programm gelten, bei dem ein Abfragezeitraum von \r\n3 Jahren angemessen ist. \r\nDies ist auch ausweislich der Rnr. 80 der Leitlinien geboten: Das Erfordernis eines neuen \r\nMEV bei Fristüberschreitung der Inbetriebnahme des geförderten Netzes geht in Rnr. 80 \r\nexplizit einher mit detaillierten Vorgaben dahingehend, dass der dem ersten MEV zugrun\u0002deliegende relevante Zeithorizont ausreichend kalkuliert war. Dies spricht zum einen dafür, \r\ndass die seitens BMDV vorgesehene Formulierung von „mind. 3 Jahren“ bei § 4 (3) nicht \r\nausreicht. Zum anderen sprechen die Vorgaben von Rnr. 80 aber insbes. dafür, dass bei \r\nFristüberschreitung des Realisierungstermins nicht automatisch, d. h. ungeachtet der Ver\u0002zögerungsgründe oder der Erfüllung der Sorgfaltspflichten der Gebietskörperschaft bei der \r\nFestsetzung des relevanten Zeitraums mit ausreichend zeitlichem Puffer für Unwägbarkei\u0002ten oder Verzögerungen, ein neues MEV starten muss. \r\n9. Die Änderungen in § 8 (2) sind zu streichen, da einmal initiierte Zugangsansprüche zwi\u0002schen den Vertragspartnern regelmäßig verlängert werden.\r\n10. Der neue Satz 2 in § 8 (3) ist in der vorliegenden Form zu unbestimmt. Er lässt völlig offen, \r\nin welchem Umfang „Komponenten des Netzes“, die nicht staatlich gefördert werden, auch \r\ndem offenen und diskriminierungsfreien Zugang unterliegen. Es muss daher zwingend \r\nklargestellt werden, dass Netzkomponenten, die nicht mit Fördermitteln errichtet wurden, \r\nnur insoweit dem offenen und diskriminierungsfreien Zugang unterliegen, wie sie unmittel\u0002bar in die Realisierung des geförderten Netzes eingebracht worden sind. \r\nEine Ausdehnung auf Infrastruktur, die nicht mit Fördermitteln errichtet wurde, ist nur dann \r\nvertretbar, wenn diese zwingend erforderlich ist, um effektiven Zugang im geförderten Be\u0002reich zu gewährleisten oder gleichwertige Bedingungen im gesamten geförderten Netz zu \r\nschaffen. Die Erstreckung des offenen Netzzugangs auch auf Netzkomponenten, die keine \r\nFörderung erhalten haben und nicht in das geförderte Netz integriert werden, würde hin\u0002gegen einen erheblichen Eingriff in die Eigentumsrechte der Netzbetreiber darstellen, und \r\nist daher abzulehnen.\r\n11. Die geplante Festlegung von Preisen und Bedingungen für den offenen Netzzugang\r\ndurch den Bund in § 8 (4) ist abzulehnen. Der Bund sollte nicht die Preise festsetzen. \r\nDies muss weiterhin in einem sachgerechten Verfahren unter Beteiligung des Marktes \r\ndurch die fachkundige Behörde BNetzA erfolgen. Das gegenwärtige Regime hat sich be\u0002währt. Es ist dahingehend nicht nachvollziehbar, welchen Mehrwert eine Abänderung der \r\nbestehenden Regel haben soll. Die LL2023 sehen weiterhin eine pauschale Festlegung \r\ndurch den Mitgliedstaat gar nicht vor. So gibt Rnr. 131 lediglich vor, dass die Mitgliedstaa\u0002ten „Bedingungen und Preise für Vorleistungszugangsprodukte“ in den Unterlagen für das\r\nwettbewerbliche Auswahlverfahren „angeben“ und „diese Informationen auf einer umfas\u0002senden nationalen oder regionalen Website veröffentlichen“ müssen. Dieser Anforderung \r\nwird bereits dann Rechnung getragen, wenn der Mitgliedstaat die bei der Festlegung von\r\nPreisen zu beachtenden Preisgestaltungsgrundsätze festlegt. Dies ergibt sich auch aus \r\nRnr. 151, nach dem der Mitgliedstaat nur sicherstellen muss, dass die Preisfestsetzung für \r\n5\r\nVorleistungszugangsprodukte auf einem von drei Benchmarks bzw. Preisgestaltungs\u0002grundsätzen (Rnr. 151 lit a) bis c)) beruht. Dies ist durch die bestehende Gigabit-Rahmen\u0002regelung im Zusammenspiel mit dem TKG bereits gegeben. Eine abstrakt generelle Fest\u0002legung der konkreten Preise für jeden Einzelfall wird den Mitgliedstaaten durch die LL 2023 \r\nnicht aufgegeben. Dies wäre in Anbetracht der heterogenen Markt- und Wettbewerbsstruk\u0002turen auch äußerst dysfunktional und vor dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 GG \r\nund dem Verhältnismäßigkeitsprinzip auch rechtlich bedenklich. Denn die Kostenstruktu\u0002ren hängen stark vom Einzelfall ab, sodass auch die Zahlungsmodalitäten, inkl. der Ent\u0002geltstruktur (wiederkehrende oder einmalige Entgelte) oder die Zahlungsintervalle, im Ein\u0002zelfall betrachtet und festgelegt werden müssten. Dies kann nur durch die BNetzA als \r\nmarktnahe Behörde im Streitbeilegungsverfahren erfolgen.\r\n12. Die Einführung einer getrennten Buchführung gemäß § 10 (2) verursacht einen unver\u0002hältnismäßigen unternehmensinternen Verwaltungsaufwand. Wie bereits im Branchenter\u0002min am 20.03. erläutert, nutzen die TKUs, die sich bislang an Förderverfahren beteiligen, \r\nkeine getrennte Buchführung i. S. v. getrennten Buchungskreisen. Sie sind auch nicht kurz\u0002fristig in der Lage, diese einzuführen, und aller Voraussicht nach auch nicht bereit, diese \r\nmittelfristig für Förderzwecke einzuführen. Dennoch erfüllen sie die Auflagen im Zusam\u0002menhang mit dem Mechanismus zur Vermeidung übermäßiger Wettbewerbsvorteile. Sinn \r\nund Zweck von Rnr. 160 der Leitlinien wird auch ohne die Einführung einer getrennten \r\nBuchführung Genüge getan. Neben den bisherigen Vorgaben zur Abführung von „Überge\u0002winnen“ sorgt insbes. bereits das wettbewerbliche Ausschreibungsverfahren dafür, dass \r\n„die Beihilfe verhältnismäßig bleibt und nicht zu einer Überkompensierung oder zu einer \r\nQuersubventionierung nicht geförderter Tätigkeiten führt“, wie in Rnr. 160 gefordert. \r\nDie EU-KOM kann daher auch in diesem Aspekt nicht auf der Übernahme der Formulie\u0002rung bestehen, solange dem Sinn und Zweck der Rnr. 160 Rechnung getragen wird. Die \r\naktuell i. R. d. Gigabitförderung implementierten Regelungen tragen dem schon hinrei\u0002chend Rechnung, und sollten insbesondere nicht verschärft werden.\r\n13. Die geplante Ausweitung des Mechanismus zur Vermeidung übermäßiger Wettbe\u0002werbsvorteile bei größeren Vorhaben in § 10 (2) ist problematisch: Der Begriff \"Gewinne \r\naus anderen Transaktionen im Zusammenhang mit dem staatlich geförderten Netz\" ist \r\nzu unklar definiert. Es fehlt an einer Konkretisierung, welche Transaktionen genau unter \r\ndiese Regelung fallen sollen. Dies führt zu Rechtsunsicherheit für Unternehmen, die sich \r\nan dem Förderprogramm beteiligen wollen. Um Planungssicherheit zu schaffen, bedarf es \r\nklarer und eindeutiger Vorgaben. Die Vorgaben sollten gleichzeitig dem Gedanken Rech\u0002nung tragen, dass die Hebung von Synergien auch politisch und beihilferechtlich gerade \r\ngewollt ist. Insoweit sollten bürokratische Anforderungen i. R. d. Rückforderungsmecha\u0002nismus vermieden werden, die die Hebung von Synergien eher hemmen.\r\nANGA Der Breitbandverband e. V., Reinhardtstraße 14, 10117 Berlin \r\nTel.: 030 2404 7739-0 | E-Mail: info@anga.de \r\nBitkom e. V., Albrechtstraße 10, 10117 Berlin \r\nTel.: 030 27576-0 | E-Mail: bitkom@bitkom.org\r\nBREKO Bundesverband Breitbandkommunikation e. V., Invalidenstraße 91, 10115 Berlin \r\nTel.: 030 58580-415 | E-Mail: breko@brekoverband.de\r\nVATM Verband der Anbieter von Telekommunikations- und Mehrwertdiensten e. V., \r\nReinhardtstraße 31, 10117 Berlin, Tel.: 030 505615-38, E-Mail: vatm@vatm.de"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) (20. WP)","shortTitle":"BMDV (20. WP)","url":"https://bmdv.bund.de/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-04-02"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004009","regulatoryProjectTitle":"Ausgestaltung Gigabitförderung (Gigabitförderrichtlinie und Gigabitrahmenregelung)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/40/fe/303906/Stellungnahme-Gutachten-SG2406210140.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme\r\nbitkom.org\r\n9. April 2024\r\nGigabit-Richtlinie des Bundes 2.0\r\nBitkom bedankt sich für die Übersendung des Entwurfs der Gigabit-Richtlinie des \r\nBundes und nimmt im Einzelnen wie folgt Stellung: \r\nZu 1. Förderziel und Zuwendungszweck \r\n § 1.1: s. Kommentierung § 1.1 RRneu, wg. identischem Wortlaut, der unbedingt \r\ngeändert werden muss.\r\n § 1.2: dto\r\n § 1.4: dto\r\n § 1.6 (alt): s. auch Kommentierung zur RRneu: Es ist weder nachvollziehbar noch \r\nverhältnismäßig, dass die bislang in der RR und der FörderRL verankerte \r\nWiderspruchsoption für den Betreiber eines geförderten FTTC-Netzes bzg. des \r\nInbetriebnahmetermins eines neuen FTTH-Netzes entfallen soll, selbst wenn die \r\nZweckbindungsfrist des geförderten FTTC-Netzes noch nicht abgelaufen ist. Diese \r\nWiderspruchsoption ist mit Blick auf die Planungssicherheit und den \r\nVertrauensschutz des Betreibers des FTTC-Netzes beizubehalten. Anderenfalls \r\nmüsste der Betreiber des geförderten FTTC-Netzes in jedem Fall einen rechtlich \r\ngesicherten Anspruch auf einen staatlichen „Nachschuss“ dafür bekommen, dass \r\nsich die ursprünglich kalkulierte Wirtschaftlichkeitslücke durch die frühere \r\nInbetriebnahme des parallelen geförderten FTTH-Netzes vergrößert.\r\nZu 5. Besondere Zuwendungsvoraussetzungen\r\n Bei Ziff. 5.6 heißt es „Zur Bestimmung des relevanten Zeithorizonts kann der \r\nAntragsteller die Zusammenstellung relevanter Zeitfaktoren … heranziehen“. Nach \r\nden LL 2023 „muss“ die Gebietskörperschaft diese heranziehen. Das ist auch \r\nerforderlich, um die Fälle einer zweiten MEV so weit wie möglich zu reduzieren. Das \r\nWort „kann“ sollte daher durch „muss“ ersetzt werden.\r\n Ziff. 5.8 ist eine reine Dopplung zu § 4 Abs. 4 der RR. Sie enthält keine weitere \r\nKonkretisierung. Systematisch daher nicht erforderlich und sollte gestrichen \r\nwerden. Zudem verweisen wir auf unsere inhaltliche Kritik an § 4.4 RRneu.\r\n2\r\nZu 6. Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen\r\n Zu 6.15: Folgende Kriterien müssen bei einer etwaigen Ermessensentscheidung der \r\nBewilligungsbehörde bzgl. einer etwaigen Anpassung des Fördergebietes oder der \r\nFördersumme herangezogen werden, damit die Entscheidung angemessen und \r\nverhältnismäßig ausfällt:\r\n Gründe für die Verzögerung in der Fertigstellung des geförderten Netzes,\r\n Zeitpunkt, bis wann der neu gemeldete Eigenausbau fertig gestellt sein soll \r\nim Vergleich zur voraussichtlichen Fertigstellung des Förderprojektes,\r\n Auswirkungen auf die Wirtschaftlichkeit des Förderprojektes.\r\nZu 7. Sonstige Zuwendungsbestimmungen\r\n Zu § 7.5: Siehe hierzu auch die Kommentierung der RR, wg. identischer Regelung, \r\ndie unbedingt zu ändern ist. \r\nWir weisen noch darauf hin, dass die erwähnten “Grundsätze zur Art, Umfang und \r\nBedingungen des offenen Netzzugangs” bis heute nur als Konsultationsentwurf \r\nvorliegen. Es ist deshalb nicht zielführend diese zu erwähnen, wenn sie keine \r\nKlarstellung erwirken können.\r\nZu 9. Lückenschluss-Programm\r\nZunächst ist in der Förderrichtlinie noch folgende Vorgabe aus dem Papier \r\n„Optimierungsmaßnahmen für den Aufruf 2024“ (vom 27.02.) zu verankern: „Je \r\nGemeinde kann ein Antrag entweder im Lückenschlussprogramm oder im Rahmen des \r\nregulären Programms mit den Aufrufen zur Fastlane und der regulären Anträge \r\ngestellt werden“. Diese Vorgabe fehlt bislang. \r\nUm diese Kleinstprojekte für alle Beteiligten zu vereinfachen, sollte zudem in jedem \r\nFall das Gewinnmonitoring gem. Ziff. 8 G entfallen. Auch die EU\u0002Breitbandbeihilfeleitlinien von 2023 sehen ebenfalls erst bei einer Projektgröße von \r\n€10 Mio. einen Rückforderungsmechanismus als zwingend an. Administrativer und \r\nPrüfaufwand stehen hier anderenfalls in keinem Verhältnis zu der möglichen \r\nRückforderungshöhe. \r\nAuch die Pflicht, gem. Ziffer 4.3 BNBest-Gigabit, Zwischennachweise vorzulegen, sollte \r\nin diesem Fall aus gleichem Grund entfallen.\r\n Zu 9.2: Hier stellen sich Umsetzungsfragen: Wie kann bereits im Branchendialog \r\nverbindlich der Ausbau zugesichert werden? Ist hiermit ein LOI oder Vertrag \r\ngemeint? Kann das TKU davon im nachfolgenden MEV oder später noch \r\nzurücktreten?\r\n3\r\n Zu 9.3 a: Grds. ist nicht nachvollziehbar, warum die Betriebsausgaben nicht \r\nberücksichtigt werden dürfen. Dies bedeutet zwangsläufig, dass dem Unternehmen \r\nnicht die gesamte Wirtschaftlichkeitslücke gefördert wird, das Projekt also auf die 7 \r\nJahre gerechnet unwirtschaftlich ist. \r\nGerade Gebiete, um die es hier im Lückenschlussmodell gehen soll, zeichnen sich \r\ndadurch aus, dass oft außergewöhnlich lange Strecken zu überbrücken sind und bei \r\ndenen deshalb z. B. auch eine Störungssuche länger dauert, der Aufwand für eine \r\nStörungsbeseitigung höher ist, Anfahrten länger sind usw. Somit führt die \r\nNichtberücksichtigung der Betriebskosten - wohl in der fälschlichen Annahme, die \r\nentsprechenden Kosten seien beim Betrieb des eigenwirtschaftlichen Netzes bereits \r\nabgedeckt - in der Regel zu einer Unterschätzung der Kosten und damit zu einem \r\nweiterhin nicht wirtschaftlichen Ausbau. \r\nJedenfalls im Falle eines Rückforderungsmechanismus – der hier nach Möglichkeit \r\ngar nicht greifen sollte – müssten in jedem Fall Betriebskosten angerechnet werden \r\nkönnen. \r\n Zu 9.3 b: Die einstufige Gestaltung wird sehr begrüßt. Allerdings sollten die \r\ngenauen Bezeichnungen verwendet werden (nicht „endgültiger Bescheid“, sondern \r\n„Bescheid in abschließender Höhe“). Es sollte zusätzlich klargestellt werden, dass \r\ndementsprechend die Bewilligungsbehörde vor Durchführung des \r\nAuswahlverfahrens bereits einen Förderbescheid in endgültiger Höhe erlässt. \r\n Zu 9.3 d: Es ist nicht ersichtlich, warum die Ausnahmetatbestände 6.12 bis 6.14 \r\nnicht auch hier greifen sollten. In der Praxis hat sich gezeigt, dass diese nur in sehr \r\nbegrenzten Einzelfällen genutzt werden. In diesen Fällen sollten sie aber auch in \r\nLückenschlussfällen greifen, sonst droht bei erheblichen Mehrkosten für das TKU\r\nUnzumutbarkeit und damit ein Abbruch des Projektes. In Fällen von zusätzlich im \r\nGebiet vorhandenen Adressen droht ein unvollständiger Gebietsausbau.\r\n Zu 9.3 f: Grundsätzlich wird begrüßt, dass das Materialkonzept nicht zur \r\nAnwendung kommen muss. Dies sollte direkt in der Förderrichtlinie geregelt \r\nwerden. Wesentlicher für die Attraktivität des Lückenschlussprogramms ist jedoch, \r\ndass eigenwirtschaftlich ausgebaute Infrastruktur nur dann den Open Access \r\nVerpflichtungen unterliegt, insofern er für die effektive Gewährung des Zugangs zu \r\ngeförderter Infrastruktur erforderlich ist. Im Übrigen gelten für den Zugang die für \r\nden eigenwirtschaftlichen Ausbau geltenden Verpflichtungen (z.B. § 138 TKG oder \r\nregulierte Zugangsbedingungen im Fall einer SMP-Feststellung). \r\n4\r\nBitkom vertritt mehr als 2.200 Mitgliedsunternehmen aus der digitalen Wirtschaft. Sie generieren in \r\nDeutschland gut 200 Milliarden Euro Umsatz mit digitalen Technologien und Lösungen und beschäftigen mehr \r\nals 2 Millionen Menschen. Zu den Mitgliedern zählen mehr als 1.000 Mittelständler, über 500 Startups und \r\nnahezu alle Global Player. Sie bieten Software, IT-Services, Telekommunikations- oder Internetdienste an, \r\nstellen Geräte und Bauteile her, sind im Bereich der digitalen Medien tätig, kreieren Content, bieten \r\nPlattformen an oder sind in anderer Weise Teil der digitalen Wirtschaft. 82 Prozent der im Bitkom engagierten \r\nUnternehmen haben ihren Hauptsitz in Deutschland, weitere 8 Prozent kommen aus dem restlichen Europa \r\nund 7 Prozent aus den USA. 3 Prozent stammen aus anderen Regionen der Welt. Bitkom fördert und treibt die \r\ndigitale Transformation der deutschen Wirtschaft und setzt sich für eine breite gesellschaftliche Teilhabe an \r\nden digitalen Entwicklungen ein. Ziel ist es, Deutschland zu einem leistungsfähigen und souveränen \r\nDigitalstandort zu machen.\r\nHerausgeber\r\nBitkom e.V.\r\nAlbrechtstr. 10 | 10117 Berlin\r\nAnsprechpartnerin\r\nJanine Welsch | Bereichsleiterin Telekommunikationspolitik\r\nT 030 27576-234 | j.welsch@bitkom.org\r\nVerantwortliches Bitkom-Gremium\r\nAK Telekommunikationspolitik\r\nCopyright\r\nBitkom 2024\r\nDiese Publikation stellt eine allgemeine unverbindliche Information dar. Die Inhalte spiegeln die Auffassung im \r\nBitkom zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wider. Obwohl die Informationen mit größtmöglicher Sorgfalt \r\nerstellt wurden, besteht kein Anspruch auf sachliche Richtigkeit, Vollständigkeit und/oder Aktualität, \r\ninsbesondere kann diese Publikation nicht den besonderen Umständen des Einzelfalles Rechnung tragen. Eine \r\nVerwendung liegt daher in der eigenen Verantwortung des Lesers. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen. Alle \r\nRechte, auch der auszugsweisen Vervielfältigung, liegen beim Bitkom oder den jeweiligen Rechteinhabern."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) (20. WP)","shortTitle":"BMDV (20. WP)","url":"https://bmdv.bund.de/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-04-09"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004011","regulatoryProjectTitle":"Einführung des Blauen Engels für Druckfarben, Tinten und Toner auf professionellen Druckmaschinen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/e7/9f/303910/Stellungnahme-Gutachten-SG2406140010.pdf","pdfPageCount":24,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"1.3 Ziele des Umweltzeichens\r\nBei der Auswahl von Druckfarben, Tinten und Tonern stehen Produkte zur Verfügung, die \r\ngegenüber Vergleichsprodukten mit geringeren Umwelt- und Gesundheitsbelastungen \r\nverbunden sind. \r\nDruckfarben, Tinten und Toner, die die nachfolgenden Kriterien erfüllen, lassen sich beim \r\nPapierrecycling gut von den Fasern ablösen und ermöglichen ein schadstoffreduziertes \r\nFaserrecycling.\r\nDurch die Erfüllung der Kriterien sind in Druckfarben, Tinten und Tonern weniger gefährliche \r\nInhaltstoffe enthalten. Es sind beispielsweise keine Stoffe enthalten, die eine krebserzeugende, \r\nerbgutverändernde oder fruchtschädigende Wirkung aufweisen oder giftig für Menschen und \r\nWasserorganismen sind. Zudem wird auf per- und polyfluorierte Chemikalien verzichtet.\r\nDas Umweltzeichen \"Blauer Engel für Druckfarben, Tinten und Toner für Papier und Karton auf \r\nprofessionellen Druckmaschinen“ signalisiert, dass das Produkt im Vergleich zu anderen dem \r\nvorbeugenden Umwelt- und Gesundheitsschutz besser Rechnung trägt. Damit bietet das \r\nUmweltzeichen Druckereien bei der Beschaffung von Druckfarben, Tinten und Tonern eine \r\nEntscheidungshilfe, damit sie Aspekte des Umwelt- und Gesundheitsschutzes besonders \r\nberücksichtigen können. Insbesondere ist das Umweltzeichen eng auf den Blauen Engel DE-UZ \r\n195 für Druckerzeugnisse abgestimmt, um Druckereien eine Zertifizierung ihrer Produkte zu \r\nerleichtern.\r\nEs handelt sich um ein freiwilliges Zeichen, das beim Einkauf der Druckfarben, Tinten und und \r\nTonern dazu motivieren soll, Produkte mit geringeren Umwelt- und Gesundheitsgefahren\r\nauszuwählen. Hersteller können mit dem Umweltzeichen diesen Produktaspekt auf einfache Art \r\nund Weise vermitteln.\r\nMit dem Umweltzeichen sollen Druckfarben, Tinten und Toner ausgezeichnet werden, die sich \r\nvor allem durch folgende Gesundheits- und Umweltschutzkriterien auszeichnen:\r\n• Vermeidung umwelt- und gesundheitsbelastender Einsatzstoffe\r\n• Leichte Ablösbarkeit der Druckfarben, Tinten und Toner beim Papierrecycling\r\nDaher werden im Erklärfeld folgende Vorteile für Umwelt und Gesundheit genannt:\r\n• Schadstoffarm\r\n• Unterstützt hochwertiges Papierrecycling\r\n[Bild des Erklärfeldes]\r\nKommentiert [A1]: Der vorliegende Entwurf weicht in \r\neinigen Punkten deutlich von den Anforderungen des \r\nUZ195 ab, was letztendlich zu einer Verzerrung im \r\nMarkt führen kann. Dem mit UZ195 ausgezeichneten \r\nDruckerzeugnis ist nicht anzusehen, ob es mit \r\nDruckfarben, Tonern oder Tinten erzeugt wurde, die \r\nden viel höheren Ansprüchen des vorliegenden \r\nEntwurfs genügen oder den bisher und immer noch \r\ngültigen Anforderungen des UZ195. Wir möchten daher \r\nnochmals empfehlen, in einem ersten Schritt die \r\nstoffbezogenen Anforderungen zu harmonisieren und \r\nerst in einem späteren nachfolgenden Schritt, die \r\nAnforderungen strenger zu fassen und dabei zu \r\nharmonisieren. Bis dahin haben die Hersteller \r\ngenügend Zeit, sich auf die gestiegenen Anforderungen \r\neinzustellen und den Druckereien so eine ausreichende \r\nAnzahl an ausgezeichneten Produkten zur Verfügung \r\nzu stellen. \r\n6/24 DE-UZ XXX Januar 202X\r\n1.4 Glossar\r\nAliphatische Kohlenwasserstoffe: aus Mineralöl stammende gesättigte Kohlenwasserstoffe, \r\ndie aus offenkettigen Kohlenwasserstoffen (Paraffinen) und alkylierten und nichtalkylierten \r\ncyclischen Kohlenwasserstoffen (Naphthenen) bestehen\r\nAromatische Kohlenwasserstoffe: aus Mineralöl stammende, hoch alkylierte aromatische \r\nKohlenwasserstoffe, die einen oder mehrere aromatische Ringe enthalten\r\nCLP: Classification, Labelling and Packaging\r\nDigitaldruck: Tintenstrahl- oder elektrostatisches Druckverfahren\r\nDruckfarben (engl. Printing Ink): Farben (colouring matter), die weder durch Tintenstrahl\u0002noch durch elektrostatische Verfahren auf einen Bedruckstoff aufgebracht werden (zum \r\nBeispiel Offsetdruckverfahren)\r\nGemisch (engl. Mixture): Gemenge, Gemisch oder Lösung, die aus zwei oder mehr Stoffen \r\nbesteht\r\nISCC: International Sustainability and Carbon Certification\r\nKonstitutioneller Bestandteil: Stoffe, die dem Produkt als solche oder als Bestandteil von \r\nGemischen zugegeben werden, um bestimmte Produkteigenschaften zu erreichen oder zu \r\nbeeinflussen sowie Stoffe, die als chemische Spaltprodukte zur Erzielung der \r\nProdukteigenschaften erforderlich sind \r\nPAK: polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe\r\nParaffinwachse: bei der Erdölverarbeitung anfallende oder synthetisch hergestellte \r\nmakrokristalline Produkte; weitere Bezeichnungen: Fischer-Tropsch-Wachse (synthetisch), \r\nMineralölwachse (aus Erdöl), mikrokristalline Wachse. Sie werden als Abriebschutz in \r\nDruckfarben und in Schmelzklebstoffen verwendet.\r\nPFAS: per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen (z. B. Polytetrafluorethylen)\r\nPolyolefin-Wachse: Wachse, hergestellt aus Olefinen, Beispiel: Polyethylenwachs. Sie \r\nwerden als Abriebschutz in Druckfarben und in Schmelzklebstoffen verwendet.\r\nProfessionelle Druckmaschinen: Druckmaschinen, die nicht Bürogeräte mit Druckfunktion \r\nsind (Drucker und Multifunktionsgeräte) entsprechend der Definition in UZ 219\r\nRSB: Roundtable on Sustainable Biomass\r\nRSPO: Roundtable on Sustainable Palm Oil\r\nREACH: Registration, Evaluation, Authorisation and Restriction of Chemicals\r\nRTRS: Roundtable on Responsible Soy Association\r\nStoff (engl. Substance): Chemisches Element und seine Verbindungen in natürlicher Form \r\noder gewonnen durch ein Herstellungsverfahren, einschließlich der zur Wahrung seiner \r\nStabilität notwendigen Zusatzstoffe und der durch das angewandte Verfahren bedingten \r\nVerunreinigungen, aber mit Ausnahme von Lösungsmitteln, die von dem Stoff ohne \r\nBeeinträchtigung seiner Stabilität und ohne Änderung seiner Zusammensetzung abgetrennt \r\nwerden können\r\nSVHC: Substance of very high concern\r\nTinten: (engl. Inkjet Ink): Farben (colouring matter), die durch Tintenstrahldruckverfahren \r\nals Tröpfchen oder Strahl auf einen Bedruckstoff aufgebracht werden\r\nToner (engl. Toner): Farben (colouring matter), die durch elektrostatische Verfahren auf einen \r\nBedruckstoff aufgebracht werden\r\nTOF: Total Organic Fluorine\r\nTRGS: Technische Regeln für Gefahrstoffe\r\n7/24 DE-UZ XXX Januar 202X\r\nVaseline: aliphatisches Kohlenwasserstoffgemisch (aus Erdöl oder pflanzlichen Rohstoffen), \r\nwelches als Abriebschutz Druckfarben zugesetzt wird\r\nAntragsteller/Zeichennehmer: der jeweilige Vertragspartner, d. h. hier der Hersteller der \r\nDruckfarben\r\nInverkehrbringer/Zeichenanwender: derjenige, unter dessen Namen das Produkt in den \r\nVerkehr gelangt (z. B. dessen Adresse auf der Druckfarbenverpackung steht)\r\n8/24 DE-UZ XXX Januar 202X\r\n2 Geltungsbereich\r\nDiese Vergabekriterien gelten für Druckfarben, Tinten und Toner für graphische \r\nDruckerzeugnisse, die zur Verwendung auf Papier/Karton hergestellt werden und auf\r\nprofessionellen Druckmaschinen zum Beispiel in folgenden Druckverfahren verwendet werden:\r\n Bogenoffsetdruck\r\n Rollenoffsetdruck (Coldset-, Heatset-, LED-UV-Druck)\r\n Digitaldruck (Tinten für Inkjet-Druck, Toner für elektrostatischen Druck)\r\nNicht von den Vergabekriterien umfasst sind Lacke, weil Lacke in Kombination mit Farbmitteln \r\neingesetzt werden und deshalb keine grundsätzlich gute Entfernbarkeit bei der Aufbereitung \r\nvon Altpapier nachgewiesen werden kann. \r\n3 Anforderungen\r\n3.1 Anforderungen zur Recyclingfähigkeit \r\nDruckfarben, Tinten und Toner müssen von den definierten Trägermaterialien, für deren \r\nVerwendung sie beantragt werden, deinkbar sein1\r\n. Der Hersteller muss im Technischen \r\nDatenblatt auf die minimal zulässigen Grammaturen hinweisen, für die das Produkt die \r\nVorgaben des Blauen Engel erfüllt. \r\nDie Beantragung muss in Verbindung mit der Nutzung der Druckfarben, Tinten und Toner für \r\ndefinierte Trägermaterialien mit gestrichener und mit ungestrichener Oberfläche mit mindestens \r\neiner Grammatur erfolgen, die für das Druckverfahren als geringe Grammatur typischerweise \r\nverwendet wird. Diese Grammaturen sind:\r\n 80 g/m2\r\nfür den Bogenoffsetdruck und den Digitaldruck (ungestrichen und gestrichen)\r\n 80 g/m² für ungestrichenes Papier im Digitaldruck\r\n 90 g/m² für gestrichenes Papier im Digitaldruck\r\n 42,5 g/m2\r\nfür ungestrichene Papiere im Coldset-, LED-UV- und Heatset-Rollenoffsetdruck\r\n 60 g/m2\r\nfür gestrichene Papiere im Coldset-, LED-UV- und Heatset-Rollenoffsetdruck\r\nDie Entfernbarkeit ist anhand eines typischen Druckproduktes mit hoher Farbdeckung\r\nnachzuweisen. Beim Bogenoffsetdruck und beim Digitaldruck ist ein vorgegebenes \r\nDruckmuster zu verwenden. Bei Tinten und Tonern für den Digitaldruck werden speziell für den \r\nDigitaldruck entwickelte Druckmuster verwendet: die „INGEDE Testform zum Test der \r\nDeinkbarkeit von Digitaldrucken 2006“ oder die „Fogra Digitaldruck De-Inking Testpage V1 \r\n2011“. \r\nFür Produkte, die für das Inkjet-Druckverfahren vorgesehen sind, muss die Entfernbarkeit auf \r\nje fünf drei ungestrichenen und fünf drei gestrichenen Digitaldruckpapiersorten \r\nDigitaldruckpapieren von unterschiedlichen Herstellern mit der oben genannten Grammatur \r\n(oder niedriger) nachgewiesen werden. Wird eine Tinte nur auf Druckmaschinen verwendet, \r\ndie ausschließlich auf einer Papiersorte (gestrichen oder ungestrichen) drucken, entfällt die \r\nNotwendigkeit der Testung mit der jeweils anderen Papiersorte.\r\n1 Gilt nicht für Druckfarben, Tinte und Toner die für den Druck auf Pappe und Kraftpapier vorgesehen \r\nsind, die aus krafthaltigem ungebleichtem Altpapier der Sortengruppen 4 und 5 nach DIN EN 643 \r\nhergestellt werden.\r\nKommentiert [A2]: KOMMENTAR ZUR ÄNDERUNG: \r\nDopplung sollte für klare Formulierung \r\nherausgenommen werden.\r\nKommentiert [A3]: KOMMENTAR ZUR ÄNDERUNG: \r\nAnforderung für gestrichenes Papier soll angepasst \r\nwerden. Denn laut unseren Experten ist holzfreies \r\ngestrichenes Papier erst ab 90 g/m2 üblich und breit \r\nverfügbar.\r\nhat formatiert: Schriftart: Verdana, 10 Pt., Nicht\r\nHervorheben\r\nhat formatiert: Schriftart: Verdana, 10 Pt., Nicht\r\nHervorheben\r\nhat formatiert: Schriftart: Verdana, 10 Pt., Nicht\r\nHervorheben\r\nhat formatiert: Schriftart: Verdana, 10 Pt., Nicht\r\nHervorheben\r\nhat formatiert: Schriftart: Verdana, 10 Pt., Nicht\r\nHervorheben\r\nhat formatiert: Schriftart: Verdana, 10 Pt., Nicht\r\nHervorheben\r\nhat formatiert: Schriftart: Verdana, 10 Pt., Nicht\r\nHervorheben\r\nKommentiert [A4]: KOMMENTAR ZUR ÄNDERUNG: \r\nHerstellerdaten zeigen, dass die Digital\u0002Druckmaschinen nicht mit analogen Druckmaschinen \r\ngleichgesetzt werden können. In der Praxis werden \r\nDigital-Druckmaschinen von Druckereien überwiegend \r\nmit 0-10% Farbdeckung betrieben. Entsprechend \r\nexistieren auch spezielle Druckmuster für den \r\nDigitaldruck: sowohl von Ingede als auch von Fogra. \r\nDas Fogra-Druckmuster weist mit ~25% Farbdeckung \r\ndamit Deinkbarkeit bei einer mehr als doppelt so \r\nhohen Farbdeckung wie üblicherweise im Digitaldruck \r\nverwendet nach.\r\nDas nun neu zur Diskussion gestellte Ingede \r\nDruckmuster von 1/2024 mag mit einer Farbdeckung \r\nvon 65% für den Analogdruck passend sein, für den \r\nDigitaldruck ist es allerdings auf keinen Fall \r\nanwendbar. Denn in der Digitaldruck-Praxis wird quasi \r\nnie mit einer so hohen Farbdeckung gedruckt - jüngste \r\nZahlen zeigen, dass nur <1% Druckjobs 65% oder \r\nmehr haben (s. auch oben).\r\nKommentiert [A5]: KOMMENTAR ZUR ÄNDERUNG:\r\n(1) Der neue Terminus \r\n„Digitaldruckpapiersorten“ muss durch den alten \r\nTerminus „Digitaldruckpapieren“ ersetzt werden. Denn \r\nwir gehen davon aus, dass mit \r\n„Digitaldruckpapiersorten“ „gestrichenes“ und \r\n„ungestrichenes“ Digitaldruckpapier gemeint ist, wie in \r\nAnhang B auch beschrieben: „Die Prüfung erfolgt an \r\nzwei Papiersorten: gestrichenes und ungestrichenes \r\nPapier.“\r\n(2) Die Anzahl der Tests muss auf jeweils 3 statt 5 \r\nreduziert werden und die Notwendigkeit \r\nunterschiedlicher Hersteller muss entfallen. Denn \r\nmanche Inkjet-Druckmaschinen können z. B. \r\nausschließlich auf speziell für Inkjet geeigneten \r\ngestrichenen Papieren drucken, für die es auf dem \r\nMarkt gar keine 5 verschiedenen Papiere von \r\nverschiedenen Herstellern gibt. So verlangt auch \r\nbeispielsweise der Nordic Swan nur jeweils 1 Test. \r\n...\r\n9/24 DE-UZ XXX Januar 202X\r\nDas Produkt muss auf den Trägermaterialien den Rezyklierbarkeitsanforderungen des \r\nEuropäischen Altpapierrates (European Paper Recycling Council - EPRC) genügen. Die \r\nzugrunde liegenden Prüfmethoden zur Bewertung der Rezyklierbarkeit sind: \r\n• INGEDE-Methode 11: Prüfung der Deinkbarkeit (Stand Januar 2018) oder \r\n• gleichwertige Methoden: PTS RH021/97 Kat I (2012), ISO 21993:2020.\r\nDie Bewertung der Deinkbarkeit erfolgt gemäß den Vorgaben des EPRC mit den \r\nBewertungsschemata (Scorecards)2\r\n, wobei die verwendeten Druckfarben auf der \"Deinkability \r\nScorecard\" des EPRC mindestens 51 Punkte erreichen müssen. Dabei sollten bei jedem \r\nEinzelkriterium mindestens 50 % der erreichbaren Maximalpunktzahl erreicht werden. \r\nWeitere Informationen zur Deinkbarkeit sind in Anhang B einsehbar.\r\nNachweis \r\nDer Antragsteller erklärt die Einhaltung der Anforderungen in Anlage X und legt Prüfgutachten \r\nunabhängiger Prüfinstitute zur Deinkbarkeit basierend auf den genannten Methoden vor (Anlage \r\nX), in denen die Einhaltung der Anforderung bestätigt wird. Beim Bogenoffset- und Digitaldruck \r\nist ab Inkrafttreten dieser Kriterien das von der RAL gGmbH vorgegebene Druckmuster zu \r\nverwenden; die vor diesem Zeitpunkt gemäß UZ 195 erstellten Prüfgutachten werden anerkannt.\r\nFür andere Druckverfahren ist die Deinkbarkeit anhand eines branchentypischen Druckbildes mit \r\nhoher Farbdeckung zu belegen. Das Prüfgutachten muss eine Abbildung des untersuchten \r\nDruckmusters enthalten, um die Farbdeckung beurteilen zu können.\r\n3.2 Allgemeine stoffliche Anforderungen \r\nDie Einhaltung des europäischen und deutschen Chemikalienrechts sowie der \r\nbranchenbezogenen Regelwerke wird vorausgesetzt (insbesondere REACH-VO Anhang XVII, \r\nPOP-VO Anhang I, CLP-VO, Biozid-VO, 31. BImSchV)3\r\n.\r\nDruckfarben, Tinten und Toner dürfen Stoffe nicht enthalten, die folgende Einstufungskriterien \r\nerfüllen, wenn deren MengeMenge, die in Anhang C Tabelle 2 genannten Grenzwerte \r\nüberschreitet (und die Stoffe entsprechend im Sicherheitsdatenblatt der Druckfarbe \r\nDruckfarben, Tinten und Toner ausgewiesen sind, weil sie die zugehörigen Konzentrationswerte\r\nüberschreiten): \r\na) Stoffe, die unter der Chemikalienverordnung REACH (EG/1906/2006) als besonders \r\nbesorgniserregend identifiziert und in die gemäß REACH Artikel 59 Absatz 1 erstellte Liste \r\n(sogenannte \"Kandidatenliste\") aufgenommen wurden4\r\n. \r\n2 http://www.paperforrecycling.eu/download/178/\r\n3 Sofern für das spezifische Produkt weitere Stoffbeschränkungen aus anderen Vorschriften resultieren, \r\nsind diese ebenfalls einzuhalten.\r\n4 Kandidatenliste der REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006: https://www.echa.europa.eu/de/candidate\u0002list-table. Es gilt die Fassung der Kandidatenliste zum Zeitpunkt der Antragstellung. Der Zeichennehmer \r\nist verpflichtet, aktuelle Entwicklungen der Kandidatenliste zu berücksichtigen. Wird während der \r\nVergabelaufzeit ein Inhaltsstoff auf die Kandidatenliste neu aufgenommen, reicht der Zeichennehmer \r\neine formlose Mitteilung unter Nennung des Stoffs mit der CAS- oder EC-Nummer ein. Anschließend \r\nwerden mit dem Zeichennehmer Fristen zur Substitution vereinbart. \r\nKommentiert [A6]: KOMMENTAR ZUR ÄNDERUNG: Hier \r\nmüssen Druckfarben, Tinten und Toner genannt \r\nwerden. \r\n10/24 DE-UZ XXX Januar 202X\r\nb) Stoffe, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) in die folgenden \r\nGefahrenkategorien eingestuft sind oder die Kriterien für eine solche Einstufung erfüllen5\r\n:\r\n- akut toxisch (giftig) der Kategorie Acute Tox.1, Acute Tox. 2 oder Acute Tox. 3\r\n- toxisch für spezifische Zielorgane der Kategorie STOT SE 1, STOT SE 2 oder STOT RE 1, \r\nSTOT RE 2, Asp. Tox. 1\r\n- karzinogen (krebserzeugend) der Kategorie Carc. 1A, Carc. 1B oder Carc. 2\r\n- keimzellmutagen (erbgutverändernd) der Kategorie Muta. 1A, Muta. 1B oder Muta 2\r\n- reproduktionstoxisch (fortpflanzungsgefährdend) der Kategorie Repr. 1A, Repr. 1B oder \r\nRepr. 2, Lact. \r\n- Endokrine Disruptoren mit Wirkung auf die menschliche Gesundheit der Kategorie ED \r\nHH 1 oder ED HH 26\r\n- Endokrine Disruptoren mit Wirkung in der Umwelt der Kategorie ED ENV 1 oder ED ENV \r\n2\r\n6\r\n- persistente, bioakkumulierbare und toxische (PBT) oder sehr persistente, sehr bioakku\u0002mulierbare (vPvB) Eigenschaften6\r\n- persistente, mobile und toxische (PMT) oder sehr persistente, sehr mobile (vPvM) \r\nEigenschaften6 ab 01.01.2029 \r\n- wassergefährdende Stoffe der Kategorie Aquatic Acute 1, Aquatic Chronic 1, Aquatic \r\nChronic 2, Aquatic Chronic 3 oder Aquatic Chronic 4\r\n- ergänzende Gefahrenmerkmale und Kennzeichnungselemente der Kategorien EUH029\r\n(entwickelt bei Berührung mit Wasser giftige Gase), EUH031 (entwickelt bei Berührung \r\nmit Säure giftige Gase), EUH032 (entwickelt bei Berührung mit Säure sehr giftige Gase) \r\noder EUH070 (giftig bei Berührung mit den Augen).\r\nc) Stoffe, die entsprechend der jeweils gültigen Fassung der TRGS 9057 als krebserzeugende, \r\nerbgutverändernde oder fortpflanzungsgefährdende Stoffe eingestuft sind.\r\nDie den Gefahrenkategorien entsprechenden Gefahrenhinweise (H-Sätze) sind Tabelle 2 in \r\nAnhang C zu entnehmen.\r\nAbweichend von den Anforderungen sind Bogenoffsetdruckfarben zulässig, die 2-tert\u0002Butylhydrochinon enthalten, das mit dem Gefahrenhinweis H400 gekennzeichnet ist, wenn \r\ndessen Anteil 1 Gew.-% im Produkt nicht überschreitet. Zulässig sind außerdem Heatset- und \r\nLED-UV-Rollenoffset-Druckfarben, in denen Lösungsmittel enthalten sind, die mit dem \r\nGefahrenhinweis H304 gekennzeichnet sind.\r\nFür weitere abweichende Anforderungen an die H-Sätze siehe Kapitel 3.3 zu speziellen \r\nAnforderungen an Biozidprodukte und biozide Wirkstoffe sowie an Manganverbindungen. \r\n5 Es gilt die Fassung der CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008: https://www.reach-clp-biozid\u0002helpdesk.de/DE/CLP/Rechtstexte/Rechtstexte_node.html zum Zeitpunkt der Antragstellung. Der \r\nZeichennehmer ist verpflichtet, aktuelle Entwicklungen der CLP-VO zu berücksichtigen. Wird während \r\nder Vergabelaufzeit ein Inhaltsstoff der Druckfarbe oder des Toners mit einer der genannten \r\nGefahrenkategorien eingestuft, reicht der Zeichennehmer eine formlose Mitteilung unter Nennung des \r\nStoffs mit der CAS- oder EC-Nummer und der neuen Gefahrenkategorie ein. Anschließend werden mit \r\ndem Zeichennehmer Fristen zur Substitution vereinbart. \r\n6 Neue Gefahrenkategorien unter CLP-VO, rechtlich verbindlich für neu in Verkehr gebrachte Stoffe \r\nspätestens ab 01. Mai 2025, für bereits in Verkehr befindliche Stoffe spätestens ab 01. November 2026\r\n7 http://www.baua.de/de/Themen-von-A-Z/Gefahrstoffe/TRGS/pdf/TRGS-905.pdf\r\nKommentiert [A7]: Hierzu folgende Anmerkung, auch \r\nwenn uns die Diskussion im Rahmen der ersten \r\nExpertenanhörung bekannt ist:\r\nNach den Kriterien von UZ195 dürfen z.B. die \r\neingesetzten Tinten nicht als C, M oder R eingestuft \r\nsein. Gemäß CLP-Regelung bedeutet dies, dass CMR\u0002Stoffe der Kategorie 2 < 1 % im Gemisch eingesetzt \r\nwerden können, da dies nicht zu einer Einstufung des \r\nGemisches führt. Nach dem vorliegenden Entwurf und \r\nAnhang C Tabelle 2 liegt der Grenzwert für CMR-Stoffe \r\nder Kategorie 2 bereits bei 0,1%. Gleiches gilt für \r\nreproduktionstoxische Stoffe der Kategorie 2.\r\nÄhnliches gilt für die anderen Grenzwerte.\r\nIn diesem Entwurf wird nicht zwischen dem so \r\ngenannten cut-off value und dem \r\neinstufungsrelevanten Grenzwert unterschieden. Im \r\nUZ195 schon. \r\nEine Folge wäre, dass am Ende dasselbe \r\nUmweltzeichen mit zwei unterschiedlichen Maßstäben \r\nerreicht werden kann. \r\nWir weisen darauf hin, dass mit dem Begriff \"Stoffe\" in \r\nKapitel 3.5 Anforderungen an alle eingesetzten Stoffe \r\nund Gemische der UZ195 nicht Stoffe in Gemischen \r\ngemeint sind, sondern \"Mixturen die nur aus einer \r\nSubstanz\" (z.B. Isopropanol als Reiniger).\r\nKommentiert [A8]: KOMMENTAR ZUR ÄNDERUNG: Für \r\nvPvM-Stoffe sollte eine Ausnahme bis Ende 2028 \r\ngewährt werden. Denn Rohstofflieferanten müssen \r\nnachgelagerte Formulierer nicht vor 2025 darüber \r\ninformieren, dass es sich bei den Rohstoffen um vPvM\u0002Stoffe handelt. Die Neuformulierung benötigt \r\nzusätzliche 2-3 Jahre.\r\nhat formatiert: Schriftart:\r\nKommentiert [A9]: KOMMENTAR ZUR ÄNDERUNG: \r\nH304 und H412 sollten generell ausgenommen \r\nwerden. Damit das für alle Technologien gilt, schlagen \r\nwir vor, die Ausnahme nur für Heatset- und LED-UV\u0002Rollenoffset-Druckfarben zu streichen. Zu beiden H\u0002Sätzen finden sich in der UZ 195 sowie in anderen \r\nUmweltzeichen gut vergleichbare Ausnahmen:\r\n(1) zu H304: in UZ 195 ausgenommen; ebenfalls \r\nausgenommen bei Nordic Swan und EU Ecolabel; \r\nBegründung: eine Einschränkung ist nur im flüssigen \r\nZustand relevant, im fertigen Druckerzeugnis ist eine \r\nExposition durch Verschlucken/Atmung ausgeschlossen \r\nund ohnehin bereits fast rückstandsfrei verdampft \r\n(deutlich unter den im Produkt zulässigen 1%); das \r\nRisiko während des Druckprozesses ist \r\nvernachlässigbar (nur professionelle Anwendung)\r\n(2) zu H412: in UZ 195 ausgenommen; kein \r\nExpositionsrisiko für Wasserorganismen weil im \r\nDruckererzeugnis gebunden/verdampft\r\nKommentiert [A10R9]: Ausnahmen in Tabelle im \r\nAnhang entsprechend anpassen bzw. streichen. \r\nWeiterhin muss unter 3.2 b) „Asp. Tox. 1“ sowie \r\n„Acquatic Chronic 3“ gestrichen werden.\r\n11/24 DE-UZ XXX Januar 202X\r\nNachweis\r\nDer Antragsteller weist die Einhaltung der Anforderungen nach, in dem er für alle eingesetzten \r\nDruckfarben, Tinten und Toner ein aktuelles Sicherheitsdatenblatt gemäß Verordnung (EG) Nr. \r\n1272/2008 (CLP-Verordnung) als Anlage X einreicht, das aufzeigt, dass für die darin enthaltenen \r\nStoffe in Abschnitt 3 genannt sind. Die Sicherheitsdatenblätter sollen nicht älter als 2 Jahre sein. \r\nSofern sich während der Vertragslaufzeit Änderungen hinsichtlich der enthaltenen Stoffe\r\nergeben, müssen der RAL gGmbH vor zur Fortführung der Kennzeichnung des Produktes mit \r\ndem Blauen Engel die zugehörigen Unterlagen eingereicht werden. Der RAL gGmbH ist ab dem \r\nZeitpunkt der Kenntnis einer endokrinen Wirkung der eingesetzten Stoffe, die die Grenzwerte in \r\nAnhang C überschreiten, eine entsprechende Mitteilung zu machen, spätestens jedoch zum Ende \r\nder Übergangsfristen, d. h. für neue Stoffe am 1.5.2025, für bereits in Verkehr befindliche Stoffe \r\nam 1.11.2026.\r\n3.3 Spezielle stoffliche Anforderungen\r\nDie speziellen stofflichen Anforderungen ergänzen die allgemeinen stofflichen Anforderungen. \r\nDie Anforderungen beziehen sich auf das gesamte Farbsystem, d.h. auf die anwendungsfertigen \r\nDruckfarben, Tinten und Toner (\"druckfertig\") und erfordern jeweils einen eigenen Nachweis. \r\n3.3.1 Anforderungen an Biozidprodukte und biozide Wirkstoffe\r\nAls biozide Wirkstoffe oder Biozidprodukte sind in wässrigen Produkten wie Dispersionslacken \r\nund wasserbasierten Tinten ausschließlich Topfkonservierer zulässig, d. h. Produkte zum Schutz \r\nvon Fertigerzeugnissen in Behältern gegen mikrobielle Schädigung zur Verlängerung ihrer \r\nHaltbarkeit (Produktart 6 nach Biozidprodukte-Verordnung). Als Biozidprodukte und biozidische \r\nWirkstoffe dürfen nur Substanzen eingesetzt werden, für die im Rahmen der Biozidprodukte\u0002Verordnung (EU Nr. 528/2012) ein Wirkstoff-Dossier zur Bewertung als \r\nTopfkonservierungsmittel in der Produktart 6 eingereicht wurde. Wird nach erfolgter Bewertung \r\neine Aufnahme des Wirkstoffes in die Unionsliste der genehmigten Wirkstoffe für die Produktart \r\n6 abgelehnt, so ist die Verwendung dieser Substanzen nicht mehr zulässig.\r\nAbweichend von Punkt 3.2 sind als Topfkonservierer auch Stoffe zulässig, die mit den \r\nGefahrenhinweisen H410 oder H411 gekennzeichnet im Sicherheitsdatenblatt ausgewiesen sind, \r\nwenn das Bioakkumulationspotenzial < 3,0 beträgt (log Kow Oktanol/Wasser\u0002verteilungskoeffizient) oder der Biokonzentrationsfaktor ≤ 100 ist.\r\nNachweis \r\nDer Antragsteller erklärt die Einhaltung der Anforderungen der im Produktionsprozess als \r\nTopfkonservierer eingesetzten Biozide in Anlage X, und gibt unter Verwendung der IUPAC\u0002Bezeichnungen und CAS-Nummern an, welche Konservierungsstoffe in der formulierten \r\nDruckfarbe zugesetzt werden. Er legt Sicherheitsdatenblätter der im Produktionsprozess \r\neingesetzten als Biozid wirksamen Produkte vor und nennt den Gewichtsanteil jedes enthaltenen \r\nBiozids.\r\nKommentiert [A11]: KOMMENTAR ZUR ÄNDERUNG: \r\nBitte streichen.\r\nKommentiert [A12]: KOMMENTAR ZUR ÄNDERUNG: \r\nWenn eine Änderung während der Vertragslaufzeit \r\nstattfindet, ist ein Produkt bereits mit dem Blauen \r\nEngel gekennzeichnet und man kann deshalb nicht vor\r\nder Kennzeichnung einreichen.\r\nKommentiert [A13]: KOMMENTAR ZUR ÄNDERUNG: \r\nZur Klarstellung schlagen wir vor, „ausgewiesen“ statt \r\n„gekennzeichnet“ zu verwenden und klar dem \r\nSicherheitsdatenblatt zuzuordnen.\r\n12/24 DE-UZ XXX Januar 202X\r\n3.3.2 Schwermetalle\r\nBei Druckfarben, Tinten und Tonern dürfen als konstitutionelle Bestandteile (Farbstoffe, \r\nPigmente, Sikkative) nicht die folgenden Schwermetallverbindungen eingesetzt werden: Blei-, \r\nCadmium-, Chrom VI-, Kobalt-, Quecksilber-, Nickel-, und Kupferverbindungen mit Ausnahme \r\nvon Kupferphthalocyanin.\r\nManganverbindungen dürfen als konstitutionelle Bestandteile (Farbstoffe, Pigmente, Sikkative) \r\nnur eingesetzt werden, wenn im druckfertigen Gemisch der Anteil an Mangan maximal 0,5 \r\nGew.-% beträgt.\r\nNachweis \r\nDer Antragsteller erklärt die Einhaltung der Anforderungen in Anlage X und gibt den \r\nGewichtsanteil der eingesetzten Manganverbindungen an.\r\n3.3.3 Titandioxid\r\nIn Tonern ist im Gemisch die Verwendung von pulverförmigem Titandioxid (TiO2) zu begrenzen. \r\nDie Menge aktiv zugesetzter TiO2 - Partikel mit einem aerodynamischen Durchmesser ≤ 10 μm \r\nmuss unter 1 Gew.-% liegen. Ausgenommen ist TiO2, wenn es nicht zu einer Einstufung des \r\nToners als „karzinogen bei Einatmen“ gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP\u0002Verordnung) führt oder sobald die Einstufung des Stoffs Titandioxid als Carc. 2 mit H351 \r\n(Einatmen) in Pulverform mit mindestens 1 % Partikel mit aerodynamischem Durchmesser ≤ 10 \r\nμm vom EuGH rechtswirksam zurückgenommen wird. \r\nNachweis\r\nDer Antragsteller weist die Einhaltung durch Vorlage einer Erklärung nach und gibt die Funktion \r\nund den Gewichtsanteil der TiO2-Partikel an (Anlage X).\r\n3.3.3 Staubende Inhaltstoffe in Tonern\r\nEs muss sichergestellt werden, dass die Toner-Formulierung weniger als 1 Gew.-% Staubanteil\r\nmit einem aerodynamischen Durchmesser ≤ 10 μm aufweist.\r\nNachweis\r\nDer Antragsteller weist die Einhaltung durch eine Messung in Anlehnung an EN 15051 und \r\nVorlage eines Messprotokolls nach (Anlage X).\r\nhat formatiert: Nicht Hervorheben\r\nKommentiert [A14]: KOMMENTAR ZUR ÄNDERUNG: \r\nDas neue Kriterium „Staubende Inhaltsstoffe in \r\nTonern“ muss gelöscht oder zurück zu unserem \r\nangepassten Titandioxid-Kriterium geändert werden, \r\ndenn Ersteres würde von keinem Trockentoner \r\neingehalten werden. \r\nUnsere Anpassung ist notwendig, denn wenn kein \r\nExpositionsrisiko besteht muss keine besondere \r\nRegelung getroffen werden. Insbesondere wenn die \r\nEinstufung des Titandioxid als karzinogen beim \r\nEinatmen zurückgenommen wird, muss für Toner wie \r\nfür hunderte andere Produkte keine besondere \r\nRegelung getroffen werden.\r\n13/24 DE-UZ XXX Januar 202X\r\n3.3.4 Azofarbstoffe\r\nAls Farbmittel dürfen keine Amine abspaltenden Azofarbstoffe oder Pigmente eingesetzt \r\nwerden. Amine sind in Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 Anhang XVII, Nr. 43, Anlage 8 und 98\r\noder TRGS 6149 genannt:\r\nTabelle 1:\r\nStoffname CAS-Nummer\r\nBenzidin 92-87-5\r\n4-Chlor-o-toluidin 95-69-2\r\n2-Naphthylamin 91-59-8\r\no-Aminoazotoluol / 4-Amino-2',3-dimethylazobenzol / 4-o-Tolylazo-o\u0002toluidin 97-56-3\r\n5-Nitro-o-toluidin 99-55-8\r\n4-Chloranilin 106-47-8\r\n4-Methoxy-m-phenylendiamin 615-05-4\r\n4,4'-Methylendianilin / 4,4'-Diaminodiphenylmethan 101-77-9\r\n3,3'-Dichlorbenzidin / 3,3'-Dichlorbiphenyl-4,4'-ylendiamin 91-94-1\r\n3,3'-Dimethoxybenzidin / o-Dianisidin 119-90-4\r\n3,3'-Dimethylbenzidin / 4,4'-Bi-o-Toluidin 119-93-7\r\n4,4'-Methylendi-o-toluidin 838-88-0\r\n6-Methoxy-m-toluidin / p-Cresidin 120-71-8\r\n4,4'-Methylen-bis-(2-chloranilin) /2,2'-Dichlor-4,4'-methylendianilin 101-14-4\r\n4,4'-Oxydianilin 101-80-4\r\n4,4'-Thiodianilin 139-65-1\r\no-Toluidin / 2-Aminotoluol 95-53-4\r\n4-Methyl-m-phenylendiamin 95-80-7\r\n2,4,5-Trimethylanilin 137-17-7\r\no-Anisidin / 2-Methoxyanilin 90-04-0\r\n4-Amino-azobenzol 60-09-3\r\n4-Amino-3-fluorphenol * 399-95-1\r\n6-Amino-2-ethoxynaphthalin * -\r\n* Azofarbstoffe, die dieses Amin abspalten, sind nicht bekannt. Auf den analytischen \r\n Nachweis kann verzichtet werden.\r\nNachweis\r\nDer Antragsteller weist die Einhaltung der Anforderungen 3.5.1 und 3.5.2 in Anlage X nach. Bei \r\nder Verwendung von Azofarbstoffen und Pigmenten belegt der Antragsteller die Anforderungen \r\ndurch Vorlage einer Analyse nach DIN 55610:1986 oder nach ETAD-Methode 212 (2016). Der \r\nAnteil primärer aromatischer Amine im Azofarbstoff bzw. Pigment (z. B. aus Abspaltung oder \r\nproduktionsbedingter Verunreinigung) darf 0,05 % nicht überschreiten. Ausgenommen von der \r\nVorlage einer Analyse sind Azofarbstoffe und Pigmente, die ohnehin keine in Tabelle 1 genannten \r\nAmine abspalten können. Für solche Fälle ist vom Antragsteller eine technische Begründung \r\n8 Verordnung (EG) Nr. 1907/2006\r\n9 Technische Regeln für Gefahrstoffe - Verwendungsbeschränkungen für Azofarbstoffe, die in \r\nkrebserzeugende Amine gespalten werden können (2001) \r\n14/24 DE-UZ XXX Januar 202X\r\neinzureichen, warum der Anteil primärer aromatischer Amine aus Tabelle 1 im Azofarbstoff bzw. \r\nPigment 0,05 % nicht überschreiten kann.\r\n3.3.5 Kohlenwasserstoffe in Druckfarben für den Offsetdruck\r\nZur Vermeidung gesundheitsschädlicher Verunreinigungen bei der Wiederverwendung \r\nbedruckter Papierfasern müssen für Offsetdruck-Farben folgende Anforderungen eingehalten \r\nwerden:\r\n• Von den aliphatischen Kohlenwasserstoffen dürfen als konstitutionelle Bestandteile nur \r\nStoffe der Kettenlänge C10 bis C20 eingesetzt werden; zusätzlich dürfen die folgenden \r\nhochmolekularen Verbindungen ohne Löseeigenschaften eingesetzt werden, wenn sie \r\neine Kohlenstoffzahl C > 35 aufweisen und der Anteil mit Kohlenstoffzahl C20 bis C35 \r\nmax. 5 % beträgt: mikrokristalline Wachse, Vaseline, Polyolefin-, Paraffin- oder Fischer\u0002Tropsch-Wachse.\r\nIn den Druckfarben müssen als konstitutionelle Bestandteile weniger als 0,1 Gew.-% \r\naromatische Kohlenwasserstoffe aus Mineralöl verwendet werden. Bei Druckfarben für den\r\nHeatset-Rollenoffsetdruck dürfen aufgrund der überwiegenden Zerstörung der Öle im Trockner \r\nals Lösemittel bis zu 1 Gew.-% aromatische Kohlenwasserstoffe aus Mineralöl enthalten sein. \r\nDarüber hinaus darf für jeden der folgenden PAK jeweils ein Wert von 0,2 mg/kg in der \r\nDruckfarbe nicht überschritten werden: Benzo[a]pyren, Benzo[e]pyren, Benzo[a]anthracen, \r\nBenzo[b]fluoranthen, Benzo[j]fluoranthen, Benzo[k]fluoranthen, Chrysen, Dibenzo[a,h] \r\nanthracen, Benzo[ghi]perylen, Indeno[1,2,3-cd]pyren. \r\nZusätzlich soll die Summe aller genannten PAK in Druckfarben 1 mg/kg unterschreiten.\r\nNachweis\r\nDer Antragsteller weist die Einhaltung der Anforderungen durch Vorlage in Anlage X nach. Des \r\nWeiteren legt er Rezepturangaben über die verwendeten Bestandteile der Druckfarben bei der \r\nRAL gGmbH als Anlage X vor sowie ein Messprotokoll in Anlehnung an AfPS GS 2019:01 PAK. In \r\nbegründeten Ausnahmefällen kann die Messung nach einer anderen Methode mit ausreichend \r\nniedriger Bestimmungsgrenze erfolgen.\r\n3.3.6 Per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS) \r\nZur Vermeidung des Eintrags persistenter Stoffe in die Umwelt müssen ab dem 01.01.2025 \r\nfolgende Anforderungen eingehalten werden: Es dürfen keine per- und polyfluorierten \r\nAlkylsubstanzen (PFAS) in Druckfarben, Tinten und Tonern eingesetzt werden. Der aufgrund \r\nvon Verunreinigungen noch festgestellte Gehalt organischer Fluorverbindungen soll 50 \r\nmg0,1Gew-% Fluor/kg Farbe nicht überschreiten. Der maximal zulässige Gehalt beträgt 200 \r\nmg Fluor/kg Farbe. Liegt der Wert zwischen 50 und 200 mg Fluor pro Kilogramm Farbe, hat \r\nder Der Hersteller hat Gründe dafür für die Verunreinigungen zu nennen sowie Maßnahmen zur \r\nMinderung. Wird der Wert aufgrund des Einsatzes von Fluorverbindungen überschritten, die \r\nnicht zu den PFAS gehören, ist deren Einsatzmenge (umgerechnet in mg/kg TOF) und deren \r\nFunktion mitzuteilen.\r\nNachweis\r\nDer Antragsteller weist die Einhaltung der Anforderungen in Anlage X nach sowie durch Vorlage \r\neines Messprotokolls, das den Gehalt an Total Organic Fluorine (TOF) ausweist. Der Nachweis ist\r\nnach der Methodik SAA-H-TOF.015: 2018-11 oder einer gleichwertigen Methodik durchzuführen. \r\nKommentiert [A15]: KOMMENTAR ZUR ÄNDERUNG: \r\nWenn die aufgeführten Amine sowieso nicht \r\nabgespalten werden können, sollte der unnötige \r\nTestaufwand eingespart werden - anstelle dessen kann \r\nder Hersteller eine technische Begründung für diese \r\nAusnahme liefern. \r\nKommentiert [A16]: KOMMENTAR ZUR ÄNDERUNG: \r\nDie Industrie ist mit Hochdruck dabei, PFAS \r\nauszuschleichen. Schneller als zum 01.01.2025 ist es \r\nallerdings nicht möglich, umzustellen.\r\nKommentiert [A17]: Analog zur Regelung im Nordic \r\nSwan.\r\nKommentiert [A18R17]: Das hier vorgesehene \r\nMessverfahren ist international nicht eingeführt. Bis ein \r\nverlässliches Verfahren zur Verfügung steht, das für \r\nalle Gemische sichere Daten liefert, müssen \r\nHerstellererklärungen als Nachweis ausreichen.\r\nKommentiert [A19]: Streichen, es fehlt an einer \r\nausreichenden Anzahl an akkreditierten Laboren.\r\n15/24 DE-UZ XXX Januar 202X\r\n3.4 Anforderungen an nachwachsende Rohstoffe\r\n3.4.1 Zertifizierte nachwachsende Rohstoffe \r\nSofern Druckfarben, Tinten und Toner nachwachsende Rohstoffe enthalten bzw. auf deren Basis \r\nhergestellt sind, müssen diese bei Nutzung von Sojaöl, Palmöl, Palmkernöl, Kokosöl und den\r\ndaraus gewonnenen Derivaten nachweislich aus einem Anbau stammen, der anerkannte \r\nNachhaltigkeitskriterien erfüllt. Für andere nachwachsende Rohstoffe wie Rapsöl, Leinöl, \r\nKolophonium und Tallöl (\"Holzöl“) müssen Informationen über deren Herkunftsländer vorgelegt \r\nwerden.\r\nNachweis\r\nDer Antragsteller weist die Einhaltung der Anforderungen nach, indem er den Verzicht auf \r\nnachwachsende Rohstoffe erklärt. Bei Verwendung nachwachsender Rohstoffe nennt der \r\nHersteller die eingesetzten Rohstoffe. Für Sojaöl, Palmöl, Palmkernöl, Kokosöl und daraus \r\ngewonnenen Derivate bescheinigt er ab dem 1.1.2025 mit einem Zertifikat, dass beim Anbau \r\nanerkannte Nachhaltigkeitskriterien eingehalten wurden. Zu den anerkannten \r\nNachhaltigkeitskriterien zählen ISCC10 PLUS, ISCC EU, RSB11, RSPO12, RTRS13 und ProTerra14\r\n \r\n(Anlage X). Für weitere nachwachsende Rohstoffe wie Rapsöl, Leinöl, Kolophonium und Tallöl \r\n(„Holzöl“) legt der Hersteller Informationen in Form eines Schreibens des Lieferanten vor, das \r\nangibt, in welchen Ländern sich die Anbauflächen befinden, um bei der nächsten Revision der \r\nKriterien geeignete Nachhaltigkeitszertifikate recherchieren zu können.\r\n3.4.2 Rohstoffe nicht aus gentechnisch veränderten Stoffen\r\nSofern Druckfarben, Tinten und Toner nachwachsende Rohstoffe enthalten oder auf deren Basis \r\nhergestellt sind, sollen diese nachweislich nicht aus gentechnisch veränderten Pflanzen \r\nstammen.\r\nNachweis\r\nDer Antragsteller weist die Einhaltung der Anforderungen durch Vorlage einer Erklärung des \r\nHerstellers als Anlage X vor, die den Ausschluss von gentechnisch veränderten Pflanzen \r\nbescheinigt. Die Zertifizierungssysteme, nach denen die nachwachsenden Rohstoffe zertifiziert \r\nsind, sind mit der Antragstellung anzugeben und die Zertifikate vorzulegen. Des Weiteren soll \r\nangegeben werden, welche gentechnisch veränderten Rohstoffe in den Produkten verwendet \r\nwerden und in welchen Mengen. Falls ein Nachweis derzeit noch nicht erbracht werden kann, ist \r\ndies nachvollziehbar zu begründen.\r\n10 International Sustainability and Carbon Certification (https://www.iscc-system.org)\r\n11 Roundtable on Sustainable Biomass (https://rsb.org) \r\n12 Roundtable on Sustainable Palmoil (https://rspo.org)\r\n13 Roundtable on Sustainable Soy Oil (https://responsiblesoy.org)\r\n14 Pro Terra Foundation (https://www.proterrafoundation.org)\r\nFeldfunktion geändert\r\nFeldfunktion geändert\r\nFeldfunktion geändert\r\nFeldfunktion geändert\r\nFeldfunktion geändert\r\n16/24 DE-UZ XXX Januar 202X\r\n3.5 Anforderungen zum Energieverbrauch\r\nDie Energieträger, die bei der Formulierung der beantragten Produkte am Standort zum \r\nEinsatz kommen, sind mit wesentlichen Verwendungszwecken zu nennen (zum Beispiel Gas \r\nzur Herstellung von Dampf, Thermalöl, Heizungswasser, Warmwasser; Strom für Maschinen \r\nund Beleuchtung), so dass der Anteil des Energieeinsatzes aus regenerativ erzeugten Quellen \r\ndeutlich wird. \r\nEs ist anzugeben, ob für die Herstellung der beantragten Produkte ein zertifiziertes\r\nEnergiemanagementsystem besteht oder welche betriebsinternen Ziele, Verantwortlichkeiten \r\nund Maßnahmen zum Energiemanagement festgelegt wurden. getroffen. Produktspezifische \r\nKennzahlen zum Energieverbrauch der letzten drei Jahre sollen mitgeteilt werden.\r\nNachweis\r\nDer Antragsteller weist die Einhaltung der Anforderungen als Anlage X nach, indem er die \r\neingesetzten Energieträger und deren wesentliche Verwendungszwecke auflistet, Informationen \r\nzum Energiemanagement übermittelt und, falls vorhanden, produktspezifische \r\nEnergieverbrauchskennzahlen in Kilowattstunden je Kilogramm mitteilt.\r\n3.63.5 Anforderungen an die Produktwerbung\r\nWerbeaussagen, die die Namensteile oder Bezeichnungen enthalten wie „Bio-“, „Öko“-, „Natur-\r\n“ sind nicht zulässig.\r\nWerbeaussagen dürfen keine Angaben aufweisen, die im Sinne des Art. 25 Abs. 4 der CLP\u0002Verordnung (EG)1272/2008 Gefahren verharmlosen, wie z. B. „nicht giftig“, „nicht \r\ngesundheitsschädlich“ oder dergleichen. \r\nNachweis\r\nDer Antragsteller erklärt die Einhaltung der Anforderung in Anlage X und legt als Anlagen X und \r\nX das entsprechende Produktblatt sowie den Gebindetext vor.\r\n3.73.6 Ausblick auf mögliche zukünftige Anforderungen\r\nIm Rahmen der nächsten Überarbeitung sollen unter anderem folgenden Gesichtspunkte in \r\nBetracht gezogen werden:\r\n• Erweiterung des Geltungsbereichs auf Druckfarben, Tinten und Toner für den \r\nVerpackungsdruck\r\n• Erweiterung des Geltungsbereichs auf Druckfarben für Textilien und Kunststoffe\r\n• Festsetzung eines PFAS-Grenzwertes von 50 mg Fluor/kg Farbe ohne Ausnahmen\r\n• Zertifizierungsmöglichkeiten für nachwachsende Rohstoffe zusätzlich zu Soja, Kokosöl\r\nund Kokospalmöl sowie ihren Derivaten.\r\n4 Zeichennehmer und Beteiligte\r\nZeichennehmer sind Hersteller oder Vertreiber von Produkten gemäß Abschnitt 2.\r\nBeteiligte am Vergabeverfahren:\r\n• RAL gGmbH für die Vergabe des Umweltzeichens Blauer Engel \r\n• das Bundesland, in dem sich die Produktionsstätte des Antragstellers befindet \r\n17/24 DE-UZ XXX Januar 202X\r\n• das Umweltbundesamt, das nach Vertragsschluss alle Daten und Unterlagen erhält, die \r\nzur Beantragung des Blauen Engel vorgelegt wurden, um die Weiterentwicklung der \r\nVergabekriterien fortführen zu können\r\n5 Zeichenbenutzung\r\nDie Benutzung des Umweltzeichens durch den Zeichennehmer erfolgt aufgrund eines mit der \r\nRAL gGmbH abzuschließenden Zeichenbenutzungsvertrages.\r\nIm Rahmen dieses Vertrages übernimmt der Zeichennehmer die Verpflichtung, die \r\nAnforderungen gemäß Abschnitt 3 für die Dauer der Benutzung des Umweltzeichens \r\neinzuhalten.\r\nFür die Kennzeichnung von Produkten gemäß Abschnitt 2 werden Zeichenbenutzungsverträge \r\nabgeschlossen. Die Geltungsdauer dieser Verträge läuft bis zum 31.12.202X.\r\nSie verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, falls der Vertrag nicht bis zum 31.03.202X\r\nbzw. 31.03. des jeweiligen Verlängerungsjahres schriftlich gekündigt wird.\r\nEine Weiterverwendung des Umweltzeichens ist nach Vertragsende weder zur Kennzeichnung \r\nnoch in der Werbung zulässig. Noch im Handel befindliche Produkte bleiben von dieser \r\nRegelung unberührt.\r\nDer Zeichennehmer kann die Erweiterung des Benutzungsrechtes für das kennzeichnungsbe\u0002rechtigte Produkt bei der RAL gGmbH beantragen, wenn es unter einem anderen Marken-/\r\nHandelsnamen und/oder anderen Vertriebsorganisationen in den Verkehr gebracht werden soll.\r\nIn dem Zeichenbenutzungsvertrag ist festzulegen:\r\n• Zeichennehmer (Hersteller/Vertreiber)\r\n• Marken-/Handelsname, Produktbezeichnung\r\n• Inverkehrbringer (Zeichenanwender), d. h. die Vertriebsorganisation\r\nDer Zeichennehmer weist darauf hin, dass Druckerzeugnisse das Logo des Blauen Engel nicht \r\ntragen dürfen, wenn sie zwar mit dem Blauen Engel gekennzeichnete Druckfarben, Tinten oder \r\nToner nutzen, nicht jedoch alle Anforderungen des Umweltzeichens DE-UZ 195 (Blauer Engel \r\nfür Druckerzeugnisse) nachgewiesen haben. Zulässig ist, einen Satz (ohne Logo) \r\naufzudrucken, der angibt, dass mit dem Blauen Engel gekennzeichnete Druckfarben, Tinten\r\noder Toner verwendet wurden.\r\n© 202x RAL gGmbH, Bonn\r\n18/24 DE-UZ XXX Januar 202X\r\nAnhang A Gesetzliche Regelungen, Prüfnormen und weitere Literatur \r\nAfPS GS 2019:01 PAK: Prüfung und Bewertung von Polyzyklischen Aromatischen \r\nKohlenwasserstoffen (PAK) bei der Zuerkennung des GS-Zeichens - Spezifikation gemäß § \r\n21 Abs. 1 Nr. 3 ProdSG. GS-Spezifikation. Ausschuss für Produktsicherheit (AfPS), \r\nBundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, Dortmund, 10. April 2020. \r\nhttps://www.baua.de/DE/Aufgaben/Geschaeftsfuehrung-von-Ausschuessen/AfPS/pdf/AfPS\u0002GS-2019-01-PAK.pdf?__blob=publicationFile&v=6\r\nDIN 55610:1986: Prüfung von Pigmenten und lösemittellöslichen Farbstoffen; Bestimmung \r\nunsulfonierter, primärer aromatischer Amine https://www.beuth.de/de/norm/din\u000255610/1305793\r\nEPRC (2017): Assessment of Printed Product Recyclability – Deinkability Score User's Manual. \r\nEuropean Paper Recycling Council. https://www.paperforrecycling.eu/download/178/\r\nETAD-Methode 212 (2016): Identification and Quantification of Primary Aromatic Amines in \r\nOrganic Pigments by HPLC. https://etad.com/publications/\r\nINGEDE-Methode 11 (2018): Assessment of print product recyclability – Deinkability test. \r\nhttp://pub.ingede.com/methoden/ \r\nPFAS (2023): Umweltbundesamt-Informationen zu per- und polyfluorierten Chemikalien.\r\nhttps://www.umweltbundesamt.de/tags/pfas\r\nTRGS 614 (2001): Technische Regeln für Gefahrstoffe - Verwendungsbeschränkungen für \r\nAzofarbstoffe, die in krebserzeugende Amine gespalten werden können, März 2001. \r\nhttps://www.baua.de/DE/Angebote/Rechtstexte-und-Technische\u0002Regeln/Regelwerk/TRGS/TRGS-614.html\r\nTRGS 905 (2020): Technische Regeln für Gefahrstoffe - Verzeichnis krebserzeugender, \r\nkeimzellmutagener oder reproduktionstoxischer Stoffe, März 2016, Anpassungen 2020. \r\nhttps://www.baua.de/DE/Angebote/Rechtstexte-und-Technische\u0002Regeln/Regelwerk/TRGS/TRGS-905.html\r\nUBA (2018): Implementierung von Nachhaltigkeitskriterien für die stoffliche Nutzung von \r\nBiomasse im Rahmen des Blauen Engel - Machbarkeitsstudie zu übergreifenden Aspekten. \r\nUmweltbundesamt (Hg.), Dessau-Roßlau\r\nhttps://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/1410/publikationen/2019-08-\r\n19_texte_87-2019_be_biomassenutzung_uebergreifende-aspekte.pdf\r\nVerordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. \r\nDezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und \r\nGemischen \r\nhttps://www.reach-clp-biozid-helpdesk.de/DE/CLP/Rechtstexte/Rechtstexte_node.html\r\nVerordnung (EU) Nr. 528/2012 Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments \r\nund des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung \r\nvon Biozidprodukten\r\nhttps://www.reach-clp-biozid-helpdesk.de/DE/Biozide/Rechtstexte/Rechtstexte_node.html\r\nVerordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. \r\nDezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer \r\nStoffe (REACH)\r\nhttps://www.reach-clp-biozid-helpdesk.de/DE/REACH/Rechtstexte/Rechtstexte_node.html\r\nFeldfunktion geändert\r\nFeldfunktion geändert\r\nFeldfunktion geändert\r\n19/24 DE-UZ XXX Januar 202X\r\nVerordnung (EU) 2022/2400 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. November \r\n2022 zur Änderung der Anhänge IV und V der Verordnung (EU) 2019/1021 über persistente \r\norganische Schadstoffe\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32022R2400\r\n20/24 DE-UZ XXX Januar 202X\r\nAnhang B Deinkingtest\r\nDeinkingtest \r\nDer Antragsteller veranlasst Deinkingtests nach der INGEDE-Methode 11 oder nach \r\ngleichwertigen Methoden. Gleichwertige Methoden sind: PTS RH021/97 Kat. I (2012) und ISO \r\n21993:2020.\r\nBei Druckfarben für den Bogenoffsetdruck sowie für Tinten und Toner für den Digitaldruck \r\nmuss für den Deinkingtest ab dem Inkrafttreten dieser Vergabekriterien ein Druckmuster der \r\nRAL gGmbH verwendet werden. Bei Tinten und Tonern für den Digitaldruck werden speziell für \r\nden Digitaldruck entwickelte Druckmuster verwendet: die „INGEDE Testform zum Test der \r\nDeinkbarkeit von Digitaldrucken 2006“ oder die „Fogra Digitaldruck De-Inking Testpage V1 \r\n2011“. Vor Inkrafttreten durchgeführte Deinkingtests können als Nachweis der Deinkbarkeit\r\ndienen, wenn die Grammatur den Mindestanforderungen entspricht, der Prüfbericht vollständig \r\nist und im Bericht eine Abbildung des Druckmusters enthalten ist, anhand derer eine hohe \r\nFarbdeckung aufgezeigt werden kann.\r\nDie Prüfung erfolgt an zwei Papiersorten: gestrichenes und ungestrichenes Papier. Zur Prüfung \r\nmüssen genau spezifizierte Farbreihen eines Herstellers eingesetzt werden. Sowohl die zur \r\nPrüfung verwendeten Papiere (Handelsnamen, gestrichen/ungestrichen, flächenbezogene \r\nMasse, Hersteller) als auch die genauen Bezeichnungen der Druckfarben, Tinten oder Toner\r\n(Handelsname, Farbton, Hersteller) sind im Prüfbericht anzugeben.\r\nUnterscheiden sich Farbserien nur durch die zur Einstellung der Viskosität verwendeten Menge \r\nan Lösungsmitteln, besteht die Möglichkeit, mittels Herstellererklärung mehrere Serien durch \r\nzwei Prüfungen mit jeweils dem niedrigsten und dem höchsten Anteil an Lösungsmitteln \r\nabzudecken.\r\nBeispiel: Geprüft und freigegeben wurden „Fiktivdruck 200“ und „Fiktivdruck 300“ mit \r\nDruckfarben in allen vier Farbtönen, die sich nur durch ihren Anteil an Lösungsmitteln \r\nunterscheiden. Damit können weitere Druckprodukte „Fiktivdruck 2xx“ mit Farbserien, die im \r\nAnteil an Lösungsmitteln zwischen denen bei „Fiktivdruck 200“ und „Fiktivdruck 300“ liegen, \r\ndurch deren Prüfungen und Freigaben mit abgedeckt werden.\r\nLiegt der erfolgreiche Nachweis der Deinkbarkeit nach der Deinkability Scorecard des EPRC\r\nvor, erfolgt die Freigabe seitens der RAL gGmbH für alle mit diesen Spezifikationen – gleiche \r\noder niedrigere Druckfarbenbelegung, gleiche oder höhere flächenbezogene Masse des Papiers \r\n– gedruckten Druckerzeugnisse ohne jeweiligen gesondert erforderlichen Einzelnachweis.\r\nhat formatiert: Nicht Hervorheben\r\nKommentiert [A20]: KOMMENTAR ZUR ÄNDERUNG: \r\nHerstellerdaten zeigen, dass die Digital\u0002Druckmaschinen nicht mit analogen Druckmaschinen \r\ngleichgesetzt werden können. In der Praxis werden \r\nDigital-Druckmaschinen von Druckereien überwiegend \r\nmit 0-10% Farbdeckung betrieben. Entsprechend \r\nexistieren auch spezielle Druckmuster für den \r\nDigitaldruck: sowohl von Ingede als auch von Fogra. \r\nDas Fogra-Druckmuster weist mit ~25% Farbdeckung \r\ndamit Deinkbarkeit bei einer mehr als doppelt so \r\nhohen Farbdeckung wie üblicherweise im Digitaldruck \r\nverwendet nach.\r\nDas nun neu zur Diskussion gestellte Ingede \r\nDruckmuster von 1/2024 mag mit einer Farbdeckung \r\nvon 65% für den Analogdruck passend sein, für den \r\nDigitaldruck ist es allerdings auf keinen Fall \r\nanwendbar. Denn in der Digitaldruck-Praxis wird quasi \r\nnie mit einer so hohen Farbdeckung gedruckt - jüngste \r\nZahlen zeigen, dass nur <1% Druckjobs 65% oder \r\nmehr haben (s. auch oben).\r\n21/24 DE-UZ XXX Januar 202X\r\nBeispiele für die Anzahl der notwendigen Prüfungen:\r\nZusammensetzung der Druckerzeugnisse Anzahl Prüfungen\r\ngestrichenes Papier + 1 Druckfarbenset 1\r\nungestrichenes + gestrichenes Papier + 1 Druckfarbenset 2\r\ngestrichenes Papier + 2 Druckfarbensets (gleicher Hersteller) 2\r\ngestrichenes Papier + 2 Druckfarbensets (verschiedene Hersteller) 2\r\nungestrichenes + gestrichenes Papier + 2 Druckfarbensets \r\n(gleicher Hersteller) 4\r\nungestrichenes + gestrichenes Papier + 2 Druckfarbensets \r\n(verschiedene Hersteller) 4\r\nKommentiert [A21]: KOMMENTAR ZUR ÄNDERUNG: \r\nDie Tabelle kann herausgenommen werden, da noch \r\nvon der UZ 195 mit Perspektive Druckerzeugnis.\r\n22/24 DE-UZ XXX Januar 202X\r\nAnhang C Gefahrenkategorien und Gefahrenhinweise (H-Sätze)\r\nTabelle 2\r\nGefahrenkategorie Gefahrenhin\u0002weis (H-Satz) Wortlaut Grenzwert \r\n(Gew.-%)\r\nToxische Stoffe\r\nAcute Tox. 1\r\nAcute Tox. 2 H300 Lebensgefahr bei Verschlucken. 0,1\r\nAcute Tox. 3 H301 Giftig bei Verschlucken. 0,1\r\nAsp. Tox. 1 H304\r\nKann bei Verschlucken und \r\nEindringen in die Atemwege tödlich \r\nsein.\r\n1,0\r\nAcute Tox. 1\r\nAcute Tox. 2 H310 Lebensgefahr bei Hautkontakt. 0,1\r\nAcute Tox. 3 H311 Giftig bei Hautkontakt. 0,1\r\nAcute Tox. 1\r\nAcute Tox. 2 H330 Lebensgefahr bei Einatmen. 0,1\r\nAcute Tox. 3 H331 Giftig bei Einatmen. 0,1\r\nKrebserzeugende, erbgutverändernde und fortpflanzungsgefährdende Stoffe\r\nMuta. 1A\r\nMuta. 1B H340 Kann genetische Defekte \r\nverursachen.\r\n0,1\r\nMuta. 2 H341 Kann vermutlich genetische Defekte \r\nverursachen.\r\n1,0\r\nCarc. 1A\r\nCarc. 1B H350 Kann Krebs erzeugen. 0,1\r\nCarc. 1A\r\nCarc. 1B H350i Kann bei Einatmen Krebs erzeugen. 0,1\r\nCarc. 2 H351 Kann vermutlich Krebs erzeugen. 0,1\r\nRepr. 1A\r\nRepr. 1B H360F Kann die Fruchtbarkeit \r\nbeeinträchtigen.\r\n0,1\r\nRepr. 1A\r\nRepr. 1B H360D Kann das Kind im Mutterleib \r\nschädigen.\r\n0,1\r\nRepr. 1A\r\nRepr. 1B H360FD\r\nKann die Fruchtbarkeit \r\nbeeinträchtigen.\r\nKann das Kind im Mutterleib \r\nschädigen.\r\n0,1\r\nRepr. 1A\r\nRepr. 1B H360Fd\r\nKann die Fruchtbarkeit \r\nbeeinträchtigen.\r\nKann vermutlich das Kind im \r\nMutterleib schädigen.\r\n0,1\r\nRepr. 1A\r\nRepr. 1B H360Df\r\nKann das Kind im Mutterleib \r\nschädigen.\r\nKann vermutlich die Fruchtbarkeit \r\nbeeinträchtigen.\r\n0,1\r\nRepr. 2 H361f Kann vermutlich die Fruchtbarkeit \r\nbeeinträchtigen.\r\n0,1\r\nRepr. 2 H361d Kann vermutlich das Kind im \r\nMutterleib schädigen.\r\n0,1\r\nhat formatiert: Durchgestrichen\r\nKommentiert [A22]: Streichung H304\r\nhat formatiert: Durchgestrichen\r\nhat formatiert: Durchgestrichen\r\n23/24 DE-UZ XXX Januar 202X\r\nGefahrenkategorie Gefahrenhin\u0002weis (H-Satz) Wortlaut Grenzwert \r\n(Gew.-%)\r\nRepr. 2 H361fd\r\nKann vermutlich die Fruchtbarkeit \r\nbeeinträchtigen.\r\nKann vermutlich das Kind im \r\nMutterleib schädigen.\r\n0,1\r\nWeitere potenzielle Gefährdungen\r\nLakt. H362 Kann Säuglinge über die Muttermilch \r\nschädigen. 0,1\r\nSTOT SE 1 H370 Schädigt die Organe. 1,0\r\nSTOT SE 2 H371 Kann die Organe schädigen. 1,0\r\nSTOT RE 1 H372 Schädigt die Organe bei längerer \r\noder wiederholter Exposition. 1,0\r\nSTOT RE 2 H373\r\nKann die Organe schädigen bei \r\nlängerer oder wiederholter \r\nExposition.\r\n1,0\r\nAquatic Acute 1 H400 Sehr giftig für Wasserorganismen. 0,1\r\nAquatic Chronic 1 H410 Giftig für Wasserorganismen. 1,0\r\nAquatic Chronic 2 H411\r\nGiftig für Wasserorganismen, mit \r\nlangfristiger \r\nWirkung.\r\n1,0\r\nAquatic Chronic 3 H412 Schädlich für Wasserorganismen, \r\nmit langfristiger Wirkung. 1,0\r\nAquatic Chronic 4 H413\r\nKann für Wasserorganismen \r\nschädlich sein, mit langfristiger \r\nWirkung.\r\n1,0\r\nEUH029 Entwickelt bei Berührung mit Wasser \r\ngiftige Gase.\r\n1,0\r\nEUH031 Entwickelt bei Berührung mit Säure \r\ngiftige Gase.\r\n1,0\r\nEUH032 Entwickelt bei Berührung mit Säure \r\nsehr giftige Gase.\r\n1,0\r\nEUH070 Giftig bei Berührung mit den Augen. 1,0\r\nED HH 1 EUH380 Kann endokrine Störung beim \r\nMenschen verursachen. 0,1\r\nED HH 2 EUH381\r\nSteht im Verdacht endokrine \r\nStörung beim Menschen zu \r\nverursachen.\r\n1,0\r\nED ENV 1 EUH430 Kann endokrine Störung in der \r\nUmwelt verursachen. 0,1\r\nED ENV 2 EUH431 \r\nSteht im Verdacht endokrine \r\nStörung in der Umwelt zu \r\nverursachen.\r\n1,0\r\nPBT EUH440\r\nAkkumuliert in lebenden \r\nOrganismen, einschließlich \r\nMenschen mit langfristigen Effekten.\r\n0,1\r\nvPvB EUH441 Akkumuliert stark in lebenden \r\nOrganismen, einschließlich 1,0\r\nhat formatiert: Durchgestrichen\r\nKommentiert [A23]: Streichen H412\r\nhat formatiert: Durchgestrichen\r\n24/24 DE-UZ XXX Januar 202X"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) (20. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Vorschläge zur nationalen Durchführung des Data Act\r\nAufsichtsregime, Sanktionen, Streitbeilegung\r\n\r\n   \r\nInhalt\r\n1\tEinleitung\t3\r\n2\tAufsichtsregime\t3\r\n2.1\tWelche Vorgaben enthält der Data Act in Bezug auf neue Zuständigkeiten?\t3\r\n2.2\tWelche Vorgaben enthält der Data Act in Bezug auf konkurrierende Zuständigkeiten?\t4\r\n2.3\tWelche Stellen kommen in Betracht?\t4\r\n2.4\tWas spricht für welche Aufsichtskonstellation?\t5\r\n2.5\tWelche Rolle wird Deutschland in der Governance auf EU-Ebene spielen?\t8\r\n3\tSanktions- und  Verfahrensregelungen\t8\r\n4\tStreitbeilegungsstelle\t9\r\n\r\n \r\n1\tEinleitung\r\nDer deutsche Gesetzgeber ist durch den Data Act verpflichtet, bis zum grundsätzlichen Anwendungsbeginn der Verordnung insb. entsprechende Aufsichtsstrukturen zur Rechtsdurchsetzung zu schaffen. Hierfür wird ein Durchführungsgesetz benötigt. Dies ist wichtig, denn die Benennung der Aufsichtsbehörde(n) für den Data Act (DA) ist Grundlage für seine erfolgreiche Umsetzung und die Beantwortung zahlreicher Fragen vor und nach seines grundsätzlichen Anwendungsbeginns. Darüber hinaus können auch ein verhältnismäßiges Sanktionsregime und ein funktionierender Streitbeilegungsmechanismus entscheidend zum Wachstum der europäischen Datenwirtschaft im Rahmen des Data Acts beitragen. \r\n2\tAufsichtsregime\r\n2.1\tWelche Vorgaben enthält der Data Act in Bezug auf neue Zuständigkeiten? \r\nMitgliedsstaaten entscheiden frei, ob sie als zuständige Behörden für Anwendung und Durchsetzung des DA (DA-Aufsichtsbehörde) eine oder mehrere Behörden benennen und ggf. schaffen.  Wenn ein Mitgliedsstaat mehr als eine DA-Aufsichtsbehörde benennt, muss er aus diesen einen Datenkoordinator benennen.  \r\nDie Aufsichtsbehörde für Kapitel 6 und 8 „muss über Erfahrungen auf dem Gebiet Daten und elektronische Kommunikationsdienste verfügen“.  Insofern kann es Abstimmungsbedarf etwa mit BNetzA/BSI geben. \r\nEine Aufgabe der DA-Aufsichtsbehörde(n) ist die Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedsstaaten, ggf. der EU-Kommission und dem EU-Dateninnovationsrat (EDIB) . \r\nSoweit EU-KOM, EZB oder EU-Einrichtungen vom DA betroffen sind, ist deren Aufsichtsbehörde der EDPS.  \r\nAnders als etwa der DSA erfordert der DA keine „völlige Unabhängigkeit“ der zuständigen Aufsichtsbehörden. Bezüglich der Unabhängigkeit der DA-Aufsichtsbehörden stellt der DA jedoch klar: „Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Befugnisse gemäß dieser Verordnung handeln die zuständigen Behörden unparteiisch und unterliegen keiner direkten oder indirekten Einflussnahme von außen und dürfen von anderen Behörden oder von privaten Parteien im Einzelfall keine Weisungen einholen oder entgegennehmen.“  \r\n \r\n2.2\tWelche Vorgaben enthält der Data Act in Bezug auf konkurrierende Zuständigkeiten? \r\nDie Zuständigkeiten der DS-GVO lässt der DA unberührt. Die Aufsichtsbehörden i.S.d. DS-GVO sind auch für die Überwachung der Anwendung des DA zuständig (nur) insoweit es um personenbezogene Daten geht.  Dies ist relevant, da personenbezogene Daten i.S.d. DS-GVO im Anwendungsbereich des DA liegen.  Insofern kann es Abstimmungsbedarf mit DS-GVO Aufsichtsbehörden geben. \r\nIn besonderen sektoralen Angelegenheiten des Datenzugangs und der Datennutzung bleibt die Zuständigkeit sektoraler Behörden gewahrt.  Insofern kann es Abstimmungsbedarf mit sektoralen Behörden geben. \r\nVorschriften die besonderen Bedürfnissen einzelner Sektoren oder Bereichen von öffentlichem Interesse Rechnung tragen, bleiben durch DA unberührt.  Dazu gehören insb. Sicherheitsanforderungen inkl. Cybersicherheit.  Insofern kann es Abstimmungsbedarf mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik geben. \r\nWettbewerbsvorschriften, insb. auch zu Kartellen (101 AEUV) und Marktmissbrauch (102 AEUV), bleiben durch DA unberührt.  Insofern kann es Abstimmungsbedarf mit dem Bundeskartellamt und der EU-KOM geben. \r\nArtikel 5 und 6 referenzieren auf den DMA. Insofern kann es Abstimmungsbedarf vor allem mit der EU-KOM geben. \r\n2.3\tWelche Stellen kommen in Betracht?\r\nFür obige Aufgaben kommen verschiedene existierende Behörden in Betracht. Alternativ zur Benennung einer oder mehrerer existierenden Behörden können auch eine oder mehrere neue Behörden geschaffen und als Aufsichtsbehörden benannt werden. \r\nIm föderalen System der Bundesrepublik Deutschland sind grundsätzlich die Länder für die Ausführung der Gesetze zuständig.  \r\nDabei stellt sich eine Kompetenzproblematik, wenn es um die DA-Aufsicht geht. Eine ausnahmsweise Kompetenz des Bundes für die Ausführung des DA, der nach Inkrafttreten den Rang eines Bundesgesetzes haben wird, könnte sich \r\n\taus Art. 87 f Abs. 1 GG (Kompetenz des Bundes im Bereich des Postwesens und der Telekommunikation), oder \r\n\tkraft Natur der Sache (Datenpolitik als Querschnittsaufgabe und Datennutzung als Querschnittsziel, die alle Ressorts und ihre nachgeordneten Bereiche betreffen), oder \r\n\tggf. ersatzweise in Verbindung mit einer zu schaffenden GG-Norm ergeben. \r\nDies ist vor dem Hintergrund Anerkennung der Zuständigkeit der Europäischen Union in Bezug auf die eigentlichen Regelungen des DA zu sehen: \r\n„Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Gewährleistung einer fairen Aufteilung des Wertes von Daten auf die Akteure der Datenwirtschaft und Förderung eines fairen Zugangs zu Daten und ihrer Nutzung, um zur Schaffung eines echten Binnenmarktes für Daten beizutragen, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme und der grenzüberschreitenden Nutzung der Daten auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. […]“ \r\nAufsichtsbehörde könnte die Bundesnetzagentur (BNetzA) werden, die im Geschäftsbereich des BMWK liegt. Sie spielt eine zentrale Rolle bei Anwendung und Durchsetzung des Digital Services Act sowie voraussichtlich des Data Governance Act (der Digitale-Dienste-Koordinator ist eine unabhängige Stelle innerhalb der Strukturen der BNetzA). \r\nDaneben kommen auch die 18 deutschen Datenschutzaufsichtsbehörden als Aufsichtsbehörden in Betracht. Im Detail handelt es sich dabei um den Bundesbeauftragten für Datenschutz und Informationssicherheit (kommissarisch derzeit: Ulrich Kelber), der als unabhängige Datenschutzbehörde zuständig für die Überwachung des Datenschutzes und der Informationsfreiheit bei öffentlichen Stellen des Bundes und bei Unternehmen, die Telekommunikations- und Postdienstleistungen erbringen, zuständig ist sowie 17 Landesdatenschutzbehörden (in Bayern 2, sonst 1 pro Land), die im jeweiligen Land für öffentliche Stellen des jeweiligen Landes und/oder ansässige Unternehmen mit entsprechendem Sitz nach DS-GVO zuständig sind. \r\nEbenso in Frage kommt das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik, zu dessen Aufgaben insb. Prüfung, Zertifizierung und Akkreditierung von IT-Produkten und Dienstleistungen gehört sowie die Entwicklung einheitlicher und verbindlicher IT-Sicherheitsstandards gehört. Ebenso in Frage kommt das Bundeskartellamt, zu dessen Aufgaben insb. die Zusammenschlusskontrolle, die Kartellverfolgung sowie die Missbrauchsaufsicht gehören. \r\nDaneben kommen sektorale Aufsichtsbehörden in Betracht, schematisch etwa das Kraftfahrtbundesamt für Hersteller von Kraftfahrzeugen, das Eisenbahnbundesamt für Hersteller von Eisenbahnen, die Bundesnetzagentur (als sektorale Aufsichtsbehörde) für Hersteller von Kraftwerken, das Luftfahrtbundesamt für Hersteller von Flugzeugen, die BaFin für Versicherungsunternehmen, das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte für Hersteller von Medizinprodukten, das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit für Hersteller von Spielwaren, das Deutsche Institut für Bautechnik für Hersteller von Lüftungstechnik und Betontechnologie, oder das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie für Hersteller bestimmter Navigationsausrüstungen. \r\n2.4\tWas spricht für welche Aufsichtskonstellation?\r\n2.4.1 Eine oder viele? \r\nIn jedem Fall sollte für Unternehmen ein einheitlicher Ansprechpartner – sog. single point of contact – benannt werden, wie er auch im Data Act vorgesehen ist („Datenkoordinator“, vgl. 2.1). \r\nNoch entscheidender als der einheitliche Ansprechpartner (im Außenverhältnis) ist jedoch die Verteilung bzw. Bündelung von Kompetenzen zwischen zuständigen Stellen (im Innenverhältnis). \r\nIn Anbetracht unterschiedlicher im DA vorgesehenen bzw. bestehenden Sonderzuständigkeiten würde eine einzelne DA-Aufsichtsbehörde die meisten Synergieeffekte schaffen. \r\nSchon in einer gemeinsamen (Data Act Stellungnahme des EDSA und des EDSB, Rn. 98) wird auf das Risiko operativer Schwierigkeiten hingewiesen, die sich aus der Benennung von mehr als einer für die Anwendung und Durchsetzung des DA zuständigen Behörde ergeben könnten. Es bestünden ernsthafte Bedenken, dass eine solche Governance-Architektur zu Komplexität und Verwirrung sowohl für Organisationen als auch für betroffene Personen sowie zu Divergenzen bei den Regulierungsansätzen in der Union und somit zu einer Beeinträchtigung der Kohärenz in Bezug auf die Überwachung und Durchsetzung führen würde.\r\n2.4.2 Wer genau?\r\nAls Aufsichtsbehörde käme wegen der Anforderung für Aufsicht von Kapitel 6 und 8 (insb. Interoperabilitätsanforderungen), „über Erfahrungen auf dem Gebiet Daten und elektronische Kommunikationsdienste [zu] verfügen“,  insbesondere die BNetzA in Betracht. Diese Kompetenzen werden durch jene der BNetzA unter dem DSA sowie voraussichtlich DGA ergänzt, was weitere Synergieeffekte bringt. Auch hinsichtlich des Aufgabenkataloges in Art. 37 Abs. 5, welcher unter anderem die Förderung der Datenkompetenz und Sensibilisierung der Nutzer in Bezug auf ihre Rechte aus dem DA umfasst, kann die BNetzA im Telekommunikationsmarkt auf Erfahrungen bei der Beratung von Bürgerinnen und Bürgern zurückgreifen. Gleiches gilt für die Beobachtung von technologischen und wirtschaftlichen Entwicklungen.\r\nAnalog zu den positiv ausfallenden Einschätzungen bzgl. der Umsetzbarkeit der BNetzA als DDK unter Berücksichtigung der Unabhängigkeitsanforderungen des DDG unter Schaffung bestimmter Voraussetzungen in den Rechtsgutachten von (Kühling 2022, S. 51 f.) und (Cornils et al. 2022, S. 66 ff.) erscheint die Einsetzung der BNetzA als selbstständige Bundesoberbehörde als DA-Aufsichtsbehörde unter Vornahme bestimmter Änderungen (welche wohl bereits im Zuge der Einrichtung der DSA-Zuständigkeit erledigt werden (müssen)) absolut denkbar. \r\nDie bestehenden Mandate und Kompetenzbereiche von BKartA sowie BSI müssten für Aufsichtsbefugnisse unter dem Data Act recht umfassend erweitert werden, was nicht naheliegend erscheint. Auch zielt der DA eher auf die Förderung des Wettbewerbs durch Data-Sharing und einheitliche technische Standards ab, was unseres Erachtens eher in den Kompetenzbereich der BNetzA als in den des BKartA fällt. Das BSI kann zwar auf viel Erfahrung im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnik zurückgreifen, hat hierbei jedoch zuvörderst die Sicherheit im Blick, was relevant aber nicht Hauptanliegen des DA ist.\r\nIn Anbetracht der Erfahrungen mit der DSK und der weiterhin Wünsche offenlassenden Harmonisierung der Datenschutzanwendung innerhalb Deutschlands raten wir von einer über die im DA vorgeschriebene (bzw. unangetastete) Kompetenz der DS-GVO Aufsichtsbehörden hinaus dringend ab. \r\nFür eine effektive Durchsetzung von Datenschutzrecht sowie Datennutzungsnormen, welche sich aus unterschiedlichen Rechtsgütern ergeben können, benötigt es voneinander unabhängige, sich gegenseitig balancierende Institutionen. Nach Art. 38 Abs. 6 DSGVO sollen Interessenkonflikte beim Datenschutzbeauftragten vermieden werden. Diesen Grundsatz sollten auch Behörden anwenden. Der Data Act möchte Daten möglichst weitgehend nutzbar machen. Die DSGVO hingegen verfolgt den Grundsatz der Datenminimierung und setzt der Datennutzung Grenzen. Zudem zeichnen sich die Datenschutzbehörden vor allem in ihrer Funktion als Schutzbehörden aus. Dem Data Act geht es aber darum, die Nutzbarkeit von Daten im Binnenmarkt zu fördern und die Wertschöpfung aus diesem Nutzen fairer zu verteilen. Diesen Zielen entsprechend sollte die für die Durchsetzung zuständige Behörde wettbewerbsorientiert und durchsetzungsstark sein. \r\n2.4.3 Sektoral oder horizontal?\r\nDer notwendige Kompetenzaufbau für Kapitel 2-5 in puncto Daten, Datenzugangstechnologien, Datenvertragsklauseln, für Kapitel 6 und 8 in puncto Datenverarbeitungsdienste, Interoperabilität, Standardisierung, für Kapitel 7 in puncto Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen durch Cloud-Provider vor EU-rechtswidrigen Handlungen von Drittstaaten, würde sektorale Behörden im Vergleich zu einer horizontalen Verantwortlichkeit vor recht große Herausforderungen stellen. \r\nVor dem Hintergrund zunehmenden sektorübergreifenden Datenaustauschs zwischen unterschiedlichen IoT-Produkten in vernetzten Ökosystemen (Auto kommuniziert mit Ladesäule, Handy kommuniziert mit Medizinprodukt, Gebäude kommuniziert mit Stadtverwaltung) ist unstreitig, \r\n\tdass eine horizontal gesamtverantwortliche DA-Aufsichtsbehörde essentiell ist, \r\n\tdass insb. sektorale Besonderheiten durch die Einbindung (aber nicht notwendigerweise Benennung) weiterer relevanter Behörden berücksichtigt werden müssen, \r\n\tdass Zuständigkeitskonflikte vermieden werden müssen. \r\nStreitig ist, ob und inwiefern neben einer gesamtverantwortlichen DA-Aufsichtsbehörde (die ggf. Datenkoordinator sein sollte) sektorale DA-Aufsichtsbehörden benannt werden sollten. \r\n\tEinerseits bestünde hier, wie allgemein bei der Zuständigkeit von mehreren Behörden, die Gefahr von Überschneidungen und Zuständigkeitskonflikten. Dies könnte zu einer Fragmentierung der Anwendung einer horizontalen Verordnung (hier dem Data Act) führen und auch Auswirkungen in die Anwendung anderer Gesetze haben. Die Klärung von z.B. Auslegungsfragen ist innerhalb einer einzelnen Aufsichtsbehörde effizienter und schneller möglich als zwischen mehreren Behörden. \r\n\tAndererseits würde eine Herauslösung einzelner Kapitel und deren Übertragung auf unterschiedliche sektorale Aufsichtsbehörden– über deren gesicherte Kompetenz durch Artikel 37 (4) hinaus – ggf. viele Domänenkenntnisse in die Aufsichtsstruktur bringen. \r\nUnstreitig ist wiederum, dass die genaue Abgrenzung zwischen aufsichtsbehördlichen Kompetenzen (benannt unter Data Act und/oder anderen anwendbaren Regelungen) so weit wie möglich im Durchführungsgesetz klargestellt werden sollte.  \r\nDer Data Act sieht in Bezug auf sektorale Vorschriften insb. vor, dass: \r\n„[Der DA] Vorschriften unberührt lassen [sollte], die besonderen Bedürfnissen einzelner Sektoren oder Bereichen von öffentlichem Interesse Rechnung tragen. Solche Vorschriften können zusätzliche Anforderungen an die technischen Aspekte des Datenzugangs, wie Schnittstellen für den Datenzugang, oder an die Art und Weise umfassen, wie der Datenzugang gewährt werden könnte, z. B. direkt über das Produkt oder über Datenvermittlungsdienste. Ebenso können solche Vorschriften Beschränkungen der Rechte der Dateninhaber auf Zugang zu oder Nutzung von Nutzerdaten oder andere Aspekte betreffen, die über den Datenzugang und die Datennutzung hinausgehen, wie z. B. Governance-Aspekte oder Sicherheitsanforderungen, einschließlich Anforderungen an die Cybersicherheit […]“(ErwG 115)\r\n„Bei besonderen sektoralen Angelegenheiten des Datenzugangs und der Datennutzung im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Verordnung […] die Zuständigkeit der sektoralen Behörden [gewahrt bleibt]“ (Art. 37 4) a))\r\n„[die zuständigen Behörden insb. diese Aufgaben und Befugnisse haben:] Zusammenarbeit mit den einschlägigen zuständigen Behörden, die für die Anwendung anderer Rechtsakte der Union oder nationaler Rechtsakte zuständig sind, einschließlich […] mit sektoralen Behörden, um sicherzustellen, dass diese Verordnung im Einklang mit anderem Unionsrecht und nationalem Recht durchgesetzt wird“ (Art. 37 5) g))\r\nEs wäre zu prüfen, inwiefern die Vorschriften insb. aus Art. 37 4 ) a) und Art. 37 5) g) im Durchführungsgesetz EU-rechtskonform konkretisiert werden können, um etwa die Formulierung „“[b]ei besonderen sektoralen Angelegenheiten“ mit Bedeutung zu füllen. \r\n2.4.4 Operative Umsetzung\r\nIn jedem Fall sollte das Augenmerkt darauf liegen, ein belastbares und effizientes digitales Fallmanagement-System zwischen der/den DA-Aufsichtsbehörde/n und für anderes zuständige Behörden (d.h. BSI, DPAs, BKartA, sektorale Behörden, etc., etc.) gesetzlich zu etablieren, technisch aufzusetzen und rechtzeitig in Betrieb zu nehmen. \r\nAls Rechtsgrundlage hierfür sind das formelle Amtshilfeverfahren nach Art. 37 (16) sowie informelle Informationsaustausche auf Basis sog. Waiver der beteiligten Parteien heranzuziehen. \r\nIn bestimmten Rechtsbereichen sind Genehmigungsfiktionen der Regelfall, um die Parteien nicht mit einer überlangen Verfahrensdauer zu belasten. Ein Beispiel dafür sind europäische und deutsche Fusionskontrollverfahren, welche teilweise Genehmigungsfiktionen von wenigen Wochen (!) besitzen. \r\nVerfahrensrechtlich sollte deshalb im Einklang mit DA eine Genehmigungsfiktion hinsichtlich der Amtshilfe der DA-Aufsichtsbehörde bei Anruf durch sektorale Aufsichtsbehörden geprüft werden. \r\n2.5\tWelche Rolle wird Deutschland in der Governance auf EU-Ebene spielen?\r\nAuch stellt sich die Frage nach der Rolle Deutschlands in der Governance auf EU-Ebene. Hier gibt es zwei zentrale Institutionen: der EU-Dateninnovationsrat (EDIB) sowie die Expertengruppe für B2B Data Sharing Contracts und Cloud Computing Contracts. Die Expertengruppe unter dem Data Act tagt bereits. Ebenso das EDIB, das schon unter dem DGA ins Leben gerufen und mit Aufgaben bedacht wurde, und nun weitere Aufgaben aus dem DA erhält. Die Frage, wer Deutschland in diesem Zusammenhang vertreten wird, ist vor dem Hintergrund der Tatsache, dass die BNetzA derzeit im Kontext des DGA (vorbehaltlich DGA Zuständigkeit?) im EDIB sitzt, bedeutsam. \r\n3\tSanktions- und \r\nVerfahrensregelungen\r\nDie Sanktionsregelungen der DS-GVO bleiben durch den DA unangetastet. Die Grundrechtsrelevanz des DA im Vergleich zur DS-GVO ist weit weniger ausgeprägt. Derweil sind Data Governance Act und Data Act Bestandteil der Europäischen Datenstrategie und müssen zusammen gedacht und durchgesetzt werden. Während ersterer insb. die Vermittlung von Daten regelt, normiert zweiter insb. Datenzugangsrechte. \r\nSinn und Zweck von DGA und DA sind dabei die Schaffung und Stärkung einer europäischen Datenwirtschaft. Dafür ist es entscheidend, dass das Sanktionsregime europaweit möglichst einheitlich ausgestaltet wird, um Forum-Shopping oder ein Race-to-the-Bottom zu vermeiden. Andererseits ist es für deutsche Unternehmen und Verbraucher:innen entscheidend, dass Deutschland sich durch ein unverhältnismäßiges Sanktionsregime keine heimischen Standortnachteile schafft. \r\nDabei sind die Anforderungen an das Sanktionsregime aus DGA (Art. 34) und DA (Art. 40) in Anbetracht einer nicht-abschließenden Liste zu berücksichtigender Kriterien sehr vergleichbar. \r\nDiese Kriterien sollten die Grundlage für eine angemessene und verhältnismäßige Bußgeldberechnung sein. Über diese Kriterien hinaus sollten weder weiteren Kriterien auf nationaler Ebene (nach)normiert werden noch sollte ein Stufenmodell o.ä. eingeführt werden, welches keine Einzelfallgerechtigkeit garantiert. \r\nSubstanziell abweichend von DGA Art. 34 ist dabei in den Sanktionsvorschriften des Data Act nur die Anforderung von Data Act Art. 40, den Jahresumsatz der verstoßenden Partei im vorangegangenen Geschäftsjahr in der Union zu berücksichtigen, was im Rahmen der Ermittlung der Höhe der Geldbuße im Rahmen eines Bußgeldkorridors möglich erscheint. \r\nFahrlässig und vorsätzlich begangene Ordnungswidrigkeiten könnten grundsätzlich in einem Bußgeldkorridor bis 50T€ bzw. bis 10T€ sanktioniert werden, während abweichend davon bestimmte vorsätzlich durch juristische Personen oder Personenvereinigungen mit einem jährlichen Gesamtumsatz von mehr als 50TT€ begangene Ordnungswidrigkeiten in einem Bußgeldkorridor bis zu 2 Prozent des im vorangegangenen Geschäftsjahr erwirtschaften weltweiten Jahresumsatzes sanktioniert werden könnten. \r\n4\tStreitbeilegungsstelle\r\nEs besteht keine Pflicht für die BReg, eine staatliche Streitbeilegungsstelle einzurichten. \r\nEntscheidungen von Streitbeilegungsstellen sind nur bindend, wenn sich alle Parteien vor dem Verfahren verpflichten, die Entscheidungen als bindend anzuerkennen. \r\nDa die Streitbeilegungsstelle EU-Recht und nationales Recht zu berücksichtigen hat,  wird wohl auch die DS-GVO eine Rolle in bestimmten Streitbeilegungsverfahren spielen, was die Komplexität der entsprechenden Verfahren erhöht.\r\nGleichzeitig liegt die Entscheidungsfrist für Streitbeilegungsstellen nach Antragseingang bei 90 Tagen,  was zeitlich sehr herausfordernd sein kann und Auswirkungen auf Anrufhäufigkeit und Entscheidungsqualität haben könnte. \r\nDie Entgelte des Streitbeilegungsverfahrens werden durch die Streitbeilegungsstelle festgelegt.  Dabei könnte die Kostenregelung für Dateninhaber bei Anrufungen nach Art. 4 (3) kaum ungünstiger sein (der Dateninhaber zahlt grundsätzlich die Kosten unabhängig vom Ausgang), was wiederum Auswirkungen auf die Anrufhäufigkeit haben könnte. \r\nAus den vorigen Gründen geht die Bitkom-Geschäftsstelle derzeit tendenziell von a) eher begrenzter Anrufhäufigkeit (mit bindenden Entscheidungen) der Streitbeilegungsstelle bei komplizierten Sachverhalten und b) eher einem Fokus auf kleine Streitigkeiten oder Einzelfragen bei sonst funktionierenden Verträgen aus. \r\nDeshalb sollte eine staatliche Streitbeilegungsstelle eingerichtet werden, die die benötigte Fach- und Sachkompetenz vorhält und dafür sorgt, dass die Finanzierung der Streitbeilegungsstelle sichergestellt werden. Hier könnte eine TGK-ähnliche Unterstelle innerhalb der BNetzA als Vorbild dienen. Darüber hinaus müssen und sollten Mitgliedsstaaten in ihrem Hoheitsgebiet ansässige (nicht-staatliche) Streitbeilegungsstellen auf Antrag zulassen,  wofür ein entsprechendes Verfahren benötigt wird. \r\nIn jedem Fall könnte die EU-KOM eine Musterverfahrungsordnung für solche Stellen entwickeln. \r\n\r\n\r\n \r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nHerausgeber\r\nBitkom e.V.\r\nAlbrechtstr. 10 | 10117 Berlin\r\n\r\nAnsprechpartner\r\nDavid Schönwerth | Bereichsleiter Data Economy\r\nT 030 27576-179 | d.schoenwerth@bitkom.org\r\n\r\nVerantwortliches Bitkom-Gremium\r\nAK Datenpolitik & Datenräume\r\n\r\nCopyright\r\nBitkom 2024\r\n\r\nVersion 1.1 vom 22.05.2024\r\n\r\nDiese Publikation stellt eine allgemeine unverbindliche Information dar. Die Inhalte spiegeln die Auffassung im Bitkom zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wider. Obwohl die Informationen mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, besteht kein Anspruch auf sachliche Richtigkeit, Vollständigkeit und/oder Aktualität, insbesondere kann diese Publikation nicht den besonderen Umständen des Einzelfalles Rechnung tragen. Eine Verwendung liegt daher in der eigenen Verantwortung des Lesers. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen. Alle Rechte, auch der auszugsweisen Vervielfältigung, liegen beim Bitkom oder den jeweiligen Rechteinhabern.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) (20. WP)","shortTitle":"BMI (20. 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Although the information has been prepared with the utmost care, no claims can be made as to\r\nits factual accuracy, completeness and/or currency; in particular, this publication cannot take the specific circumstances of\r\nindividual cases into account. Utilising this information is therefore sole responsibility of the reader. Any liability is\r\nexcluded. All rights, including the reproduction of extracts, are held by Bitkom or respective rightsholders.\r\nDiese Publikation stellt eine allgemeine unverbindliche Information dar. Die Inhalte spiegeln die Auffassung im Bitkom\r\nzum Zeitpunkt der Veröffentlichung wider. Obwohl die Informationen mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden,\r\nbesteht kein Anspruch auf sachliche Richtigkeit, Vollständigkeit und/oder Aktualität, insbesondere kann diese Publikation\r\nnicht den besonderen Umständen des Einzelfalles Rechnung tragen. Eine Verwendung liegt daher in der eigenen\r\nVerantwortung des Lesers. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen. Alle Rechte, auch der auszugsweisen Vervielfältigung,\r\nliegen beim Bitkom oder den entsprechenden Rechteinhabern.\r\nKOM\r\nEntwurf\r\n23/02/22\r\n2022 2023\r\nData Act – Timeline\r\nEP Mandat\r\n14/03/23\r\nRat\r\nMandat\r\n17/03/23\r\nFR PR CZ PR SW PR ES PR\r\n2024\r\nBE PR HU PR\r\n2025\r\nPL PR\r\nTrilog\r\nProv. Einigung\r\nJuni 2023\r\nInkrafttreten (OJEU + 20 Tage)\r\n11/01/24\r\n(OK: EP 09/11/23, Rat 27/11/23; OJEU Veröffentlichung\r\n22/12/23)\r\nGrundsätzliche Übergangszeit 20 Monate\r\n1 Siehe insbesondere Artikel 50 Data Act für Stichtage.\r\n2 Hier und in diesem Dokument im Allgemeinen nicht berücksichtigt ist die (streitige) zeitliche Anwendbarkeit von Artikel 29 (2) Data Act. Der Bitkom trifft keinerlei Aussage zur zeitlichen Anwendbarkeit von Artikel 29 (2) Data Act.\r\nZitat Art. 29 (2) Data Act: “Vom 11. Januar 2024 bis zum 12. Januar 2027 dürfen Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten bei den Kunden für den Vollzug des Wechsels ermäßigte Wechselentgelte erheben.”\r\n3 Hier und in diesem Dokument im Allgemeinen nicht berücksichtigt ist die (streitige) zeitliche Anwendbarkeit von Artikel 45 (2) Data Act. Der Bitkom trifft keinerlei Aussage zur zeitlichen Anwendbarkeit von Artikel 45 (2) Data Act.\r\nZitat Art. 45 (2) Data Act: “Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 29 Absatz 7 und Artikel 33 Absatz 2 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem 11. Januar 2024 übertragen.”\r\nGrds. Anwendbarkeit1,2,3 ab\r\n12. September 25\r\nData Act finaler Text hier\r\nDK PR\r\nDie Verpflichtung gemäß Artikel 3 Absatz 1 gilt\r\nfür vernetzte Produkte und die mit ihnen\r\nverbundenen Dienste, die nach dem 12.\r\nSeptember 2026 in Verkehr gebracht wurden.\r\nKapitel III gilt nur in Bezug auf Datenbereitstellungspflichten nach dem Unionsrecht\r\noder nach im Einklang mit Unionsrecht erlassenen nationalen Rechtsvorschriften, die\r\nnach dem 12. September 2025 in Kraft treten.\r\nKapitel IV gilt für Verträge, die nach dem 12. September 2025 geschlossen wurden.\r\nKapitel IV gilt ab dem 12. September 2027 für Verträge, die am oder vor dem 12. September 2025 geschlossen wurden, sofern a) sie unbefristet sind oder b) ihre Geltungsdauer\r\nfrühestens 10 Jahre nach dem 11. Januar 2024 endet.\r\n2026\r\nStand 06. Februar 2024.\r\n4\r\nOwner Deliverable Status\r\nEU KOM Data Act Explained Factpage Verfügbar\r\nEU KOM EU KOM Data Act FAQ Document V1.1 Verfügbar\r\nEU KOM +\r\nCEN/CENELEC/ETSI\r\nArt 33 Operationalisierung („Data Spaces“) Draft Standardisation Request fertig\r\nDiskutiert in SHRAG\r\nFeedback an EU KOM gespiegelt\r\nFinal SRep bis Ende 2024 erwartet („Data Spaces“), see DA\r\nFAQ V1.1 question 70.\r\nEU KOM +\r\nCEN/CENELEC/ETSI (?)\r\nArt. 35 (?) („Data Processing Services“) Unklar\r\n?\r\nEU KOM +\r\nCEN/CENELEC/ETSI (?)\r\nArt. 36 (?) („Smart Contracts“) Unklar\r\nEU KOM Guidelines Art. 32 (3) last sentence („intl data transfers“) Unklar\r\nExpert Group on B2B\r\nData Sharing and\r\nCloud Computing\r\nContracts\r\nModel Contractual Terms + Standard Contractual Clauses 6 webinars 06/11/24 – 05/12/24\r\nEU COM recommendation adoption likely before 12/09/25,\r\nsee DA FAQ V1.1 question 70.\r\nEU KOM + EDIB Reasonable compensation guidance After 12/09/25, see DA FAQ V1.1 question 69.\r\nBReg Durchführungsgesetz, insb.\r\nAufsichtsbehörden\r\nGebühren, Strafen\r\nStreitbeilegungsstelle\r\nSReq durch EC\r\nbasierend auf\r\nGesetz\r\nEntwurfsphase (WD)\r\nHier gibt es weitere\r\nProzesse, um die Arbeit\r\nan WDs zu starten\r\nVorläufige EN\r\nProjekt EN (prEN)\r\nFinale vorläufige\r\nNorm\r\nFinale Projekt EN (FprEN)\r\nESOs berufen SRAHG\r\nHat meist nur\r\n4 Wochen Zeit\r\nTC bzw. JTC nimmt\r\nSReq an\r\nWichtigste Phase\r\nder Mitarbeit, um\r\nNormeninhalte\r\nzu bestimmen\r\nWichtigste Phase\r\nder Mitarbeit, um\r\nVoraussetzung\r\nder Normung\r\nzu bestimmen\r\nLetzte Möglichkeit\r\nfür technische\r\nÄnderungen\r\nDurch\r\nVeröffentlichung\r\nwird FprEN zur EN\r\nDurch Listung im\r\nOJEU durch Desk-\r\nOfficer der EC wird\r\nsie zur hEN mit POC\r\nAdministrative\r\nProzesse durch ESOs:\r\n 5 Wo. Editieren\r\n 8 Wo. Übersetzen und\r\nPublikation vorbereiten\r\nAdministrative\r\nProzesse durch ESOs:\r\n 5 Wo. Editieren\r\n 5 Wo. Übersetzen und\r\nPublikation vorbereiten\r\nAdministrative\r\nProzesse durch ESOs:\r\n 2 Wo. Editieren\r\n 2 Wo. TC proofing\r\n 4 Wo. Übersetzen und\r\nPublikation vorbereiten\r\n 3 Wo. Vorbereitung auf\r\nListung\r\nÜberprüfung durch\r\nHAS-Consultant\r\nESOs gründen TC\r\noder JTC, falls nötig\r\nEnquiry\r\n12 + 4\r\nWochen\r\nFormal Vote\r\n(Ja/Nein)\r\n8 Wochen\r\nSReq geht\r\nan ESOs\r\nFeedback an\r\nEC zum SReq\r\nDie formellen Schritte, ohne inhaltliche Arbeit, HAS-Prüfung, Listung im OJEU dauern 54 Wochen.\r\nSReq: Standardisation Request (Normungsanfrage)\r\nESOs: Europäische Standardisierungsorganisationen\r\n(CEN/CENELEC)\r\nSRAHG: Standardisation Request Ad Hoc Group\r\nTC: Technical Committee (AA – Arbeitsausschuss)\r\nJTC: Joint Technical Committee\r\n(GA – Gemeinschaftsausschuss)\r\nWD: Working Draft\r\nEN: Europäische Norm\r\nhEN: harmonisierte Europäische Norm\r\nprEN: Project EN\r\nFprEN: Finale Projekt EN\r\nHAS-Consultant: Harmonised Standards Consultant\r\nOJEU: Official Journal of the EU (Amtsblatt der EU)\r\nPOC: Presumption of Conformity\r\nTypical CEN/CENELEC Standardisation Process\r\n6\r\n2 »Participants in data spaces that offer data or data services to other participants shall comply with the following essential requirements to facilitate the interoperability of data, of data sharing\r\nmechanisms and services, as well as of common European data spaces which are purpose- or sector-specific or cross-sectoral interoperable frameworks for common standards and practices to\r\nshare or jointly process data for, inter alia, the development of new products and services, scientific research or civil society initiatives: […]« (Art. 33 (1))\r\nshall comply with\r\n33 (1) (a)-(d) – they contain essential\r\nrequirements for 33 (1)\r\nParticipants in data spaces2\r\n33 (1)\r\n33 (1)\r\nCommon specifications\r\nadopted by implementing acts\r\n33 (1) (a)-(d)\r\nWhat is the\r\nobligation?\r\nhas requested HS from ESOs 33 (5) (a)\r\nWhat may\r\nCOM do to\r\noperationalize?\r\nAND\r\nArt. 33\r\nCOM\r\nPresumption of conformity to the extent\r\ness. reqs. are covered\r\nMay adopt delegated acts according to\r\n45 to further specify ess. reqs under\r\ncertain conditions\r\nReferences to HS\r\npublished in OJEU\r\n33 (8)\r\n33 (2)\r\n33 (3)\r\nCOM\r\nrequests one or more ESOs to draft HS in\r\ncompliance with Art 10 1025/2012\r\nESO adopts HS and proposes COM to\r\npublish its reference in OJEU\r\nassesses HS\r\npublishes reference to HS in OJEU\r\nrepeals implementing act on common\r\nspecification if/where overlapping\r\n33 (4)\r\n33 (9)\r\n33 (9)\r\nOR Request not accepted 33 (5) (a) (i)\r\n33 (9)\r\n33 (9)\r\nHS not delivered within deadline\r\n33 (5) (a) (ii)\r\nHS not delivered within deadline\r\n33 (5) (a) (iii)\r\nno reference is (expected to be)\r\npublished in OJEU (within\r\nreasonable period)\r\ninforms 22 (EU) 1025/2012\r\ncommittee\r\n33 (5) (b)\r\n33 (6)\r\ntakes advice of EDIB, other relevant\r\nbodies/expert groups\r\nduly consults all relevant stakeholders\r\nadopts common specification by means\r\nof implementing act with examination\r\nprocedure 46(2)\r\nMS may challenge common\r\nspecification if it does not satisfy\r\nessential requirements\r\nassesses challenge and amends\r\nimplementing act if appropriate\r\nAND\r\n33 (7)\r\n33 (5) S.2\r\n33 (10)\r\n33 (10)\r\nresult ok\r\nresult\r\nnot\r\nok\r\n\r\n7\r\n1 »For data processing services other than those referred to in paragraph 1 of this Article [para 1: »Providers of data processing services that concern scalable and elastic computing resources\r\nlimited to infrastructural elements such as servers, networks and the virtual resources necessary for operating the infrastructure, but that do not provide access to the operating services,\r\nsoftware and applications that are stored, otherwise processed, or deployed on those infrastructural elements, shall […]«], providers of data processing services shall ensure […] « (Art. 30 (3)).\r\nshall comply at least 12 months after their\r\npublication with\r\nReferences to common specifications based on\r\nopen interoperability specifications published in\r\ncentral standards repo\r\nReferences to HS published in central\r\nstandards repo\r\nProviders of data processing services covered by 30(3) 1 (ie not-IaaS)\r\n30 (3)\r\n30 (3)\r\n30 (3)\r\n35(1) and (2) – they contain essential requirements for 30(3)\r\n30 (3)\r\n35 (1), (2)\r\nbased on\r\nWhat is the\r\nobligation?\r\ntakes views of competent MS\r\nauthorities into account\r\n35 (6)\r\nconsults with all\r\nstakeholders\r\n35 (6)\r\nCOM\r\nadopts common specification based on\r\nopen interoperability\r\nspecification 35 (1+2)\r\ntakes into account intl. / EU standards and\r\nself-regulatory initiatives\r\nrequests one or more ESOs to draft HS in\r\ncompliance with 35 (1), (2)\r\npublishes reference to HS in central\r\nstandards repository via implementing act\r\nin compliance with 46 (2)\r\npublishes reference to common specification in central\r\nstandards repository\r\nWhat may\r\nCOM do to\r\noperationalize?\r\nMS may challenge common specification if\r\nit does not satisfy essential requirements\r\nassesses detailed explanation and amends\r\nimplementing act if appropriate\r\nAND\r\n35 (5)\r\n35 (8)\r\n35 (7)\r\n35 (7)\r\n35 (4)\r\n35 (8)\r\n35 (4)\r\nArt. 30 (3) +\r\nArt. 35\r\n8 3 »The vendor of an application using smart contracts or, in the absence thereof, the person whose trade, business or profession involves the deployment of smart contracts for others in the\r\ncontext of executing an agreement or part of it, to make data available shall ensure […]« (Art. 36 (1)).\r\nShall comply with; shall perform conformity assessment regarding; shall issue EU\r\nDeclaration of Conformity (DoC) if positive; is responsible for compliance with by drawing up\r\nDoC\r\n36 (1) (a)-(e) – they contain essential requirements for 36 (1)\r\nVendors of an application using smart contracts3\r\n36 (1)\r\n36 (1) – (3)\r\nCommon specifications\r\nadopted by implementing acts\r\n36 (1) (a)-(e)\r\nWhat is the\r\nobligation?\r\nhas requested HS from ESOs 36 (6) (a)\r\nWhat may\r\nCOM do to\r\noperationalize?\r\nAND\r\nArt. 36\r\nPresumption of conformity to the extent\r\ness. reqs. are covered\r\nReferences to HS\r\npublished in OJEU\r\n36 (6)\r\n36 (4)\r\nCOM\r\nrequests one or more ESOs to draft HS in\r\ncompliance with Art 10 1025/2012\r\nESO adopts HS and proposes COM to\r\npublish its reference in OJEU\r\nassesses HS\r\npublishes reference to HS in OJEU\r\nrepeals implementing act on common\r\nspecification if/where overlapping\r\n36 (5)\r\n36 (10)\r\n33 (10)\r\nOR Request not accepted 36 (6) (a) (i)\r\n33 (10)\r\n33 (10)\r\nHS not delivered within deadline\r\n36 (6) (a) (ii)\r\nHS does not comply with request\r\n36 (6) (a) (iii)\r\nno reference is (expected to be)\r\npublished in OJEU (within\r\nreasonable period)\r\ninforms 22 (EU) 1025/2012\r\ncommittee\r\n36 (6) (b)\r\n36 (7)\r\ntakes advice of EDIB, other relevant\r\nbodies/expert groups\r\nduly consults all relevant stakeholders\r\nadopts common specification by means\r\nof implementing act with examination\r\nprocedure qua 46 (2)\r\nMS may challenge common\r\nspecification if it does not satisfy\r\nessential requirements\r\nassesses challenge and amends\r\nimplementing act if appropriate\r\nAND\r\n36 (8)\r\n36 (6) S.2\r\n36 (11)\r\n36 (11)\r\n36 (4), (9)\r\nresult ok\r\nresult\r\nnot\r\nokBitkom e. V.\r\nAlbrechtstraße 10\r\n10117 Berlin\r\nbitkom.org\r\nContact\r\n9\r\nDavid Schönwerth\r\nHead of Data Economy\r\nd.schoenwerth@bitkom.org\r\nT 030 27576-179Bitkom e. V.\r\nAlbrechtstraße 10\r\n10117 Berlin\r\nT 030 27576-0\r\nbitkom@bitkom.org\r\nbitkom.org\r\nBitkom vertritt mehr als 2.000 Mitgliedsunternehmen aus der digitalen\r\nWirtschaft. Sie erzielen allein mit IT- und Telekommunikationsleistungen jährlich\r\nUmsätze von 190 Milliarden Euro, darunter Exporte in Höhe von 50 Milliarden Euro.\r\nDie Bitkom-Mitglieder beschäftigen in Deutschland mehr als 2 Millionen\r\nMitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Zu den Mitgliedern zählen mehr als 1.000\r\nMittelständler, über 500 Startups und nahezu alle Global Player.\r\nAnnex\r\n11\r\nSelected aspects of EU Data Strategy\r\nData Governance Act Data Act ODD: Impl. Act on High-Value Datasets\r\nSectoral measures, legislative and non-legislative\r\nIncl Open Public Data\r\nIncl Data Intermediation Services;\r\nfair conditions\r\nIncl Data Sharing, fair conditions,\r\ninteroperability\r\nIncl sectoral rules, Common European Dataspaces (DEP)\r\nIn Force, applicable from Sep 23 In Force, generally applicable from Sep 25 In Force\r\nIn Vorbereitung / laufend\r\n12\r\nData holder\r\nPublic sector\r\nbody\r\nThird party\r\nUser\r\nPublic research\r\ninstitution\r\nB2G\r\nuser ok\r\nB2C / B2B\r\nParticipants of\r\ndata spaces / smart\r\ncontracts 4 DS\r\nNon personal\r\ndata\r\nB2B & B2C DATA SHARING for\r\nproducts & related services\r\nGENERAL DATA SHARING\r\nOBLIGATIONS\r\nB2B UNFAIR TERMS\r\nB2G DATA SHARING\r\nDATA PROCESSING SERVICES\r\nSWITCHING\r\nDATA TRANSFER SAFEGUARDS\r\nIN INTL CONTEXT\r\nINTEROPERABILTY for Data\r\nProcessing S. & Data Spaces\r\nSMART CONTRACTS FOR DATA\r\nSHARING\r\nENFORCEMENT ETC.\r\nDATABASE DIRECTIVE\r\nData Processing\r\nService\r\nCustomer\r\nNon-EU\r\n2\r\n2\r\n3\r\n3\r\n4\r\n4\r\n5\r\n5\r\n6\r\n6 7\r\n7\r\n8\r\n8\r\n8\r\n9\r\n9\r\nPersonal data\r\nVery simplified, updated.\r\n10\r\n10\r\nIoT only\r\npartially\r\nrelevant\r\nhere (!)\r\nIP trade secrets\r\ntrade secrets trade secrets\r\nFokus heute\r\nKapitel 2\r\n14\r\nSelected important subjects\r\nData holder\r\nPublic sector\r\nbody\r\nData recipient/\r\nThird party\r\nUser\r\nB2G B2B B2C\r\nPersonal data\r\nNon-personal data\r\nTrade secret data\r\nIP-relevant data\r\nB2B & B2C DATA SHARING for\r\nproducts & related services\r\nGENERAL DATA SHARING\r\nOBLIGATIONS\r\nB2B UNFAIR TERMS\r\nB2G DATA SHARING\r\nDATA PROCESSING SERVICES\r\nINTEROPERABILITY\r\nDATA TRANSFER SAFEGUARDS\r\nIN INTL CONTEXT\r\nINTEROPERABILTY REQs FOR\r\nDATA SPACES\r\nSMART CONTRACTS FOR DATA\r\nSHARING\r\nDATABASE DIRECTIVE\r\nData holder\r\nData recipient/\r\nThird party\r\nUser\r\nChapter 2 – general framework\r\nData holder\r\nData recipient/\r\nThird party\r\nUser\r\n‘data holder’ means a natural or legal person that has the right or obligation, in\r\naccordance with this Regulation, applicable Union law or national legislation\r\nadopted in accordance with Union law, to use and make available data, including,\r\nwhere contractually agreed, product data or related service data which it has\r\nretrieved or generated during the provision of a related service;\r\n‘data recipient’ means a natural or legal person, acting for purposes\r\nwhich are related to that person’s trade, business, craft or profession,\r\nother than the user of a connected product or related service, to whom\r\nthe data holder makes data available, including a third party following a\r\nrequest by the user to the data holder or in accordance with a legal\r\nobligation under Union law or national legislation adopted in\r\naccordance with Union law;\r\n‘user’ means a natural or legal person that owns a connected product\r\nor to whom temporary rights to use that connected product have been\r\ncontractually transferred, or that receives related services;\r\nArt. 4 (1) Where data cannot be directly accessed by the user from the connected product or\r\nrelated service, data holders shall make readily available data, as well as the relevant metadata\r\nnecessary to interpret and use those data, accessible to the user without undue delay, of the\r\nsame quality as is available to the data holder, easily, securely, free of charge, in a\r\ncomprehensive, structured, commonly used and machine-readable format and, where relevant\r\nand technically feasible, continuously and in real-time. This shall be done on the basis of a\r\nsimple request through electronic means where technically feasible.\r\n‘readily available data’ means\r\nproduct data and related service\r\ndata that a data holder lawfully\r\nobtains or can lawfully obtain\r\nfrom the connected product or\r\nrelated service, without\r\ndisproportionate effort going\r\nbeyond a simple operation;\r\nChapter 2 – general framework\r\nKapitel 6\r\n18\r\nKapitel 6\r\nData Processing\r\nService\r\n(Source) Provider\r\nCustomer\r\n(Destination)\r\nProvider\r\nData Processing\r\nService\r\nCustomer\r\nData Processing\r\nService\r\n(Source) Provider\r\n(Destination)\r\nProvider\r\nData Processing\r\nService\r\nCustomer\r\nPortability Interoperability\r\nAusgewählte Definitionen\r\n20\r\n‘data processing service’ means a digital service that is provided to a customer and that enables\r\nubiquitous and on-demand network access to a shared pool of configurable, scalable and elastic\r\ncomputing resources of a centralised, distributed or highly distributed nature that can be rapidly\r\nprovisioned and released with minimal management effort or service provider interaction (Art. 2 (8))\r\n‘switching’ means the process involving a source provider of data processing services, a customer of a\r\ndata processing service and, where relevant, a destination provider of data processing services, whereby\r\nthe customer of a data processing service changes from using one data processing service to using\r\nanother data processing service of the same service type, or other service, offered by a different provider\r\nof data processing services, or to an on-premises ICT infrastructure, including through extracting,\r\ntransforming and uploading the data (Art. 2 (34))\r\n‘functional equivalence’ means re-establishing on the basis of the customer’s exportable data and digital\r\nassets, a minimum level of functionality in the environment of a new data processing service of the\r\nsame service type after the switching process, where the destination data processing service delivers a\r\nmaterially comparable outcome in response to the same input for shared features supplied to the\r\ncustomer under the contract (Art. 2 (37))\r\n21\r\nKap. Art. Summary\r\n6 23 DPS („betrifft\r\nData Processing\r\nServices“)\r\nsoll Wechsel von „data processing services“ vereinfachen qua Maßnahmen in Art. 25-27, 29+30\r\n Hürden bei Anbieterwechsel sollen abgeschafft werden\r\n (pre-)commercial, technical, contractual and organisational nature\r\n6 24 DPS regelt, welche Artikel nur für den source provider gelten (23,25,29,30,34)\r\n6 25 DPS regelt, dass und wie Verträge ausgestaltet werden müssen\r\n6 26 DPS enthält Informationspflichten\r\n6 27 DPS enthält eine good faith obligation (für alle beteiligten Parteien)\r\n6 28 DPS enthält weitere Informationspflichten\r\n6 29 DPS regelt die graduelle Abschaffung von Wechselkosten\r\n6 30 DPS regelt technische Aspekte des Wechsels für a) IaaS und b) nicht-IaaS-Services\r\n6 31 DPS regelt Ausnahmen für custom-built services und Trialsoftware\r\n6 32 DPS (Internationale Datentransfers – Kapitel 7)\r\n7 33 Data Spaces regelt die Teilnahme an Data Spaces, u.a. durch Standards und/oder Common specifications\r\n8 34 DPS Nicht nur Switching von Data Processing Services, sondern auch parallele Nutzung → Interoperabilität;\r\nAuch mit Auswirkungen auf Switching Charges\r\n8 35 DPS Implementierung von Kapitel 6 durch Standards und/oder Common specifications\r\n8 36 Smart\r\nContracts\r\nregelt das Anbieten von Smart Contracts for Data Sharing, u.a. durch DoC, Standards/common specs und\r\nMarktüberwachungsregime\r\nAusgewählte Klauselvorgaben mit Fristrelevanz\r\nmaximum notice\r\nperiod\r\nmax. 2 months\r\n25 (2) (d)\r\nmaximum transitional period\r\n30 calendar days (without undue delay)\r\n25 (2) (a)\r\nalternative transitional period if maximum\r\ntransitional period technically unfeasible\r\nmax. 7 months\r\n25 (4)\r\nextended transitional period at the customer‘s request\r\nundetermined\r\n25 (5)\r\nminimum data\r\nretrieval period\r\nmin. 30 calendar days\r\n25 (2) (g)\r\nfull erasure of all\r\nexportable data and\r\ndigital assets\r\nafter 25 (2) (g), after\r\nsuccessful\r\ncompletion of\r\nswitching process\r\n25 (2) (h)\r\nKapitel 8\r\n43\r\n49\r\n2 »Participants in data spaces that offer data or data services to other participants shall comply with the following essential requirements to facilitate the interoperability of data, of data sharing\r\nmechanisms and services, as well as of common European data spaces which are purpose- or sector-specific or cross-sectoral interoperable frameworks for common standards and practices to\r\nshare or jointly process data for, inter alia, the development of new products and services, scientific research or civil society initiatives: […]« (Art. 33 (1))\r\nshall comply with\r\n33 (1) (a)-(d) – they contain essential\r\nrequirements for 33 (1)\r\nParticipants in data spaces2\r\n33 (1)\r\n33 (1)\r\nCommon specifications\r\nadopted by implementing acts\r\n33 (1) (a)-(d)\r\nWhat is the\r\nobligation?\r\nhas requested HS from ESOs 33 (5) (a)\r\nWhat may\r\nCOM do to\r\noperationalize?\r\nAND\r\nArt. 33\r\nCOM\r\nPresumption of conformity to the extent\r\ness. reqs. are covered\r\nMay adopt delegated acts according to\r\n45 to further specify ess. reqs under\r\ncertain conditions\r\nReferences to HS\r\npublished in OJEU\r\n33 (8)\r\n33 (2)\r\n33 (3)\r\nCOM\r\nrequests one or more ESOs to draft HS in\r\ncompliance with Art 10 1025/2012\r\nESO adopts HS and proposes COM to\r\npublish its reference in OJEU\r\nassesses HS\r\npublishes reference to HS in OJEU\r\nrepeals implementing act on common\r\nspecification if/where overlapping\r\n33 (4)\r\n33 (9)\r\n33 (9)\r\nOR Request not accepted 33 (5) (a) (i)\r\n33 (9)\r\n33 (9)\r\nHS not delivered within deadline\r\n33 (5) (a) (ii)\r\nHS not delivered within deadline\r\n33 (5) (a) (iii)\r\nno reference is (expected to be)\r\npublished in OJEU (within\r\nreasonable period)\r\ninforms 22 (EU) 1025/2012\r\ncommittee\r\n33 (5) (b)\r\n33 (6)\r\ntakes advice of EDIB, other relevant\r\nbodies/expert groups\r\nduly consults all relevant stakeholders\r\nadopts common specification by means\r\nof implementing act with examination\r\nprocedure 46(2)\r\nMS may challenge common\r\nspecification if it does not satisfy\r\nessential requirements\r\nassesses challenge and amends\r\nimplementing act if appropriate\r\nAND\r\n33 (7)\r\n33 (5) S.2\r\n33 (10)\r\n33 (10)\r\nresult ok\r\nresult\r\nnot\r\nok\r\n55\r\n1 »For data processing services other than those referred to in paragraph 1 of this Article [para 1: »Providers of data processing services that concern scalable and elastic computing resources\r\nlimited to infrastructural elements such as servers, networks and the virtual resources necessary for operating the infrastructure, but that do not provide access to the operating services,\r\nsoftware and applications that are stored, otherwise processed, or deployed on those infrastructural elements, shall […]«], providers of data processing services shall ensure […] « (Art. 30 (3)).\r\nshall comply at least 12 months after their\r\npublication with\r\nReferences to common specifications based on\r\nopen interoperability specifications published in\r\ncentral standards repo\r\nReferences to HS published in central\r\nstandards repo\r\nProviders of data processing services covered by 30(3) 1 (ie not-IaaS)\r\n30 (3)\r\n30 (3)\r\n30 (3)\r\n35(1) and (2) – they contain essential requirements for 30(3)\r\n30 (3)\r\n35 (1), (2)\r\nbased on\r\nWhat is the\r\nobligation?\r\ntakes views of competent MS\r\nauthorities into account\r\n35 (6)\r\nconsults with all\r\nstakeholders\r\n35 (6)\r\nCOM\r\nadopts common specification based on\r\nopen interoperability\r\nspecification 35 (1+2)\r\ntakes into account intl. / EU standards and\r\nself-regulatory initiatives\r\nrequests one or more ESOs to draft HS in\r\ncompliance with 35 (1), (2)\r\npublishes reference to HS in central\r\nstandards repository via implementing act\r\nin compliance with 46 (2)\r\npublishes reference to common specification in central\r\nstandards repository\r\nWhat may\r\nCOM do to\r\noperationalize?\r\nMS may challenge common specification if\r\nit does not satisfy essential requirements\r\nassesses detailed explanation and amends\r\nimplementing act if appropriate\r\nAND\r\n35 (5)\r\n35 (8)\r\n35 (7)\r\n35 (7)\r\n35 (4)\r\n35 (8)\r\n35 (4)\r\nArt. 30 (3) +\r\nArt. 35\r\n60 3 »The vendor of an application using smart contracts or, in the absence thereof, the person whose trade, business or profession involves the deployment of smart contracts for others in the\r\ncontext of executing an agreement or part of it, to make data available shall ensure […]« (Art. 36 (1)).\r\nShall comply with; shall perform conformity assessment regarding; shall issue EU\r\nDeclaration of Conformity (DoC) if positive; is responsible for compliance with by drawing up\r\nDoC\r\n36 (1) (a)-(e) – they contain essential requirements for 36 (1)\r\nVendors of an application using smart contracts3\r\n36 (1)\r\n36 (1) – (3)\r\nCommon specifications\r\nadopted by implementing acts\r\n36 (1) (a)-(e)\r\nWhat is the\r\nobligation?\r\nhas requested HS from ESOs 36 (6) (a)\r\nWhat may\r\nCOM do to\r\noperationalize?\r\nAND\r\nArt. 36\r\nPresumption of conformity to the extent\r\ness. reqs. are covered\r\nReferences to HS\r\npublished in OJEU\r\n36 (6)\r\n36 (4)\r\nCOM\r\nrequests one or more ESOs to draft HS in\r\ncompliance with Art 10 1025/2012\r\nESO adopts HS and proposes COM to\r\npublish its reference in OJEU\r\nassesses HS\r\npublishes reference to HS in OJEU\r\nrepeals implementing act on common\r\nspecification if/where overlapping\r\n36 (5)\r\n36 (10)\r\n33 (10)\r\nOR Request not accepted 36 (6) (a) (i)\r\n33 (10)\r\n33 (10)\r\nHS not delivered within deadline\r\n36 (6) (a) (ii)\r\nHS does not comply with request\r\n36 (6) (a) (iii)\r\nno reference is (expected to be)\r\npublished in OJEU (within\r\nreasonable period)\r\ninforms 22 (EU) 1025/2012\r\ncommittee\r\n36 (6) (b)\r\n36 (7)\r\ntakes advice of EDIB, other relevant\r\nbodies/expert groups\r\nduly consults all relevant stakeholders\r\nadopts common specification by means\r\nof implementing act with examination\r\nprocedure qua 46 (2)\r\nMS may challenge common\r\nspecification if it does not satisfy\r\nessential requirements\r\nassesses challenge and amends\r\nimplementing act if appropriate\r\nAND\r\n36 (8)\r\n36 (6) S.2\r\n36 (11)\r\n36 (11)\r\n36 (4), (9)\r\nresult ok\r\nresult\r\nnot\r\nok\r\nUse Cases (all chapters)?\r\n61 The list of potential use cases is not comprehensive. We do not in any way whatsover recommend or evalute or ask anybody to implement any of them.\r\nData Sharing\r\nMatchmaking\r\nConsent &\r\nCompliance\r\nTrade Secret & IP\r\nProtection\r\nData Sharing\r\nTechnology\r\nMetadata\r\nManagement\r\nIoT Services\r\nDevelopment\r\nData Sharing\r\nContracts\r\nCloud\r\nOrchestration &\r\nCloudOps\r\nBitkom e. V.\r\nAlbrechtstraße 10\r\n10117 Berlin\r\nbitkom.org\r\nContact\r\n62\r\nDavid Schönwerth\r\nHead of Data Economy\r\nd.schoenwerth@bitkom.org\r\nT 030 27576-179\r\nBitkom e. V.\r\nAlbrechtstraße 10\r\n10117 Berlin\r\nT 030 27576-0\r\nbitkom@bitkom.org\r\nbitkom.org\r\nBitkom vertritt mehr als 2.000 Mitgliedsunternehmen aus der digitalen\r\nWirtschaft. Sie erzielen allein mit IT- und Telekommunikationsleistungen jährlich\r\nUmsätze von 190 Milliarden Euro, darunter Exporte in Höhe von 50 Milliarden Euro.\r\nDie Bitkom-Mitglieder beschäftigen in Deutschland mehr als 2 Millionen\r\nMitarbeiterinnen und Mitarbeiter. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme\r\nbitkom.org\r\nSeptember 2023\r\nWEEE-Revision: Bessere \r\nRahmenbedingungen zur \r\nWiederverwendung\r\nEvaluierung der Richtlinie 2012/19/EU über Elektro- und\r\nElektronik-Altgeräte (WEEE-Richtlinie)\r\nZusammenfassung\r\nDie Europäische Kommission führt derzeit eine Evaluierung der Richtlinie 2012/19/EU \r\nüber Elektro- und Elektronik-Altgeräte (im Folgenden die „WEEE-Richtlinie“) durch, um \r\ndie Wirksamkeit der Richtlinie zu überprüfen.\r\nBitkom unterstützt eine Überarbeitung der WEEE-Richtlinie, insbesondere im Hinblick \r\nauf die übergeordneten Ziele des Circular Economy Action Plan, einer veränderten\r\nAbfallhierarchie, einem ganzheitlichen Kreislaufwirtschaftsansatz und dem Streben\r\nnach einer möglichst langen Lebensdauer von Elektro- und Elektronikgeräten.\r\nUm die Ziele der WEEE-Richtlinie effektiver zu erreichen und sie besser in den \r\nGesamtkontext der EU-Umwelt- und Abfallpolitik zu integrieren, empfehlen wir vor \r\nallem die Berücksichtigung der nachfolgenden fünf Punkte.\r\nEs ist wichtig, dass die Richtlinie dem technologischen Fortschritt, den sich ändernden \r\nMarktbedingungen und dem regulatorischen Kontext Rechnung trägt und gleichzeitig \r\neinen klaren und kohärenten Rahmen für die Mitgliedstaaten bietet.\r\nVerordnung statt Richtlinie zur EU-weiten \r\nHarmonisierung\r\nIm Bereich der Elektro- und Elektronikaltgeräte sollte die Harmonisierung zwischen \r\nden EU-Mitgliedstaaten weiter vorangetrieben werden. Richtlinien allein reichen nicht \r\naus und führen zu unterschiedlichen Ansätzen in den Mitgliedstaaten. Die \r\nHarmonisierung ist nicht nur wichtig, um die Abläufe und das Funktionieren des \r\n2\r\nBinnenmarktes zu gewährleisten (Bürokratieabbau), sondern auch, um das Potenzial \r\nfür positive Umweltveränderungen zu maximieren. Eine Überarbeitung der WEEE\u0002Richtlinie sollte daher die Möglichkeit einer Verordnung anstelle einer Richtlinie (wie \r\nbei der Überarbeitung der Batterieregulierung) in Betracht ziehen und \r\nunterschiedliche nationale Umsetzungen vermeiden.\r\nEine zukünftige WEEE-Verordnung sollte in einem ersten Schritt eine EU-weit \r\neinheitliche Registrierung der Produkte sicherstellen sowie eine Harmonisierung der \r\n(Sub-)Kategorien vornehmen. In einem zweiten Schritt sollten dann die bestehenden \r\nnationalen Register zu einem einheitlichen europäischen Register zusammengeführt \r\nwerden. Wichtig ist dabei ein Bestandsschutz für bereits erfolgte (nationale) \r\nRegistrierungen. Die bewährten und den regionalen Gegebenheiten angepassten\r\nnationalen Sammelstrukturen sowie finanziellen Strukturen sollten hingegen \r\nbeibehalten und entsprechend gefördert werden.\r\nZielsetzung von WEEE-Richtlinie und ESPR \r\nangleichen\r\nEine Harmonisierung der Ziele der WEEE-Richtlinie und der Ecodesign for Sustainable \r\nProducts Regulation (ESPR) ist wichtig, um Überschneidungen zu vermeiden und die \r\nKlarheit der jeweiligen Regelungen zu gewährleisten. Anforderungen an das \r\nProduktdesign sollten ausschließlich im Rahmen der ESPR behandelt werden. Ziel \r\ndieser Richtlinie ist es, nachhaltiges Design zu fördern und sicherzustellen, dass \r\nProdukte von Anfang an umweltgerecht gestaltet werden. Dabei kann das Ökodesign \r\nauch Designelemente umfassen, die die Vorbereitung von Produkten für die \r\nWiederverwendung und das Recycling fördern.\r\nWährend sich die Ökodesign-Regulierung mit der Gestaltung von Produkten befasst, \r\nsoll die WEEE-Richtlinie das Ende der Nutzungsdauer dieser Produkte regeln. Der \r\nAnwendungsbereich beider Regulierungen sollte daher klar abgegrenzt und \r\nvoneinander getrennt werden.\r\nSo enthält die bestehende WEEE-Richtlinie unter anderem noch Designanforderungen. \r\nDiese sollten jedoch nur im Rahmen des Ökodesigns betrachtet werden, um \r\nDoppelregulierungen und unnötige Kaskadeneffekte zu vermeiden. Die WEEE\u0002Richtlinie sollte sich auf die Sammlung und das Recycling von Elektro- und \r\nElektronikaltgeräten konzentrieren, um das Ende des Lebenszyklus dieser Produkte \r\numweltgerecht zu gestalten.\r\nAnpassung der WEEE-Effektivitätsprüfung an \r\ndas Ziel des Circular Economy Action Plan\r\nDer europäische Green Deal und der Circular Economy Action Plan, mit Initiativen wie \r\nder Ecodesign for Sustainable Produtcs Regulation (ESPR) und dem \r\nRichtlinienvorschlag für ein europäisches Recht auf Reparatur, zielen auf eine hohe \r\nLanglebigkeit von Geräten ab. Außerdem versuchen sie, Elektro- und Elektronikgeräte \r\nso lange wie möglich nicht zu Abfall werden zu lassen. Dies begrüßen wir ausdrücklich. \r\n3\r\nNun gilt es, die WEEE-Richtlinie und insbesondere ihr Sammelziel für Altgeräte an \r\ndieses Ziel anzupassen. Die Zielsetzung der WEEE-Regulierung sollte nicht sein, so viel \r\nElektroschrott wie möglich zu sammeln, sondern die tatsächlich anfallenden Mengen \r\nzu sammeln und im Kreislauf zu halten.\r\nDie aktuelle WEEE-Richtlinie formuliert ein jährliches Sammelziel für Elektro- und \r\nElektronikaltgeräte von 65% des Durchschnittsgewichts der Elektro- und \r\nElektronikgeräte, die in den drei Vorjahren in Verkehr gebracht wurden (‚EEE placed on \r\nthe market‘\r\n1\r\n). Mit dieser Betrachtung von drei Vorjahren als Berechnungsgrundlage \r\nsteht die aktuelle WEEE-Richtlinie dem Ziel einer langen Lebensdauer von Elektro- und \r\nElektronikgeräten fundamental entgegen.\r\nBereits heute weisen viele Elektro- und Elektronikgeräte eine deutlich längere \r\nLebensdauer auf, die sich durch die genannten Initiativen in Zukunft noch weiter \r\nerhöhen wird. Mit der derzeitigen Lebensdauerannahme können die gesetzten \r\nSammelziele daher nicht erreicht werden.\r\nUm das Ziel des Circular Economy Action Plan einer langen Lebensdauer von Elektro\u0002und Elektronikgeräten nicht zu konterkarieren und dennoch die Wirksamkeit der \r\nWEEE-Regulierung ausreichend beurteilen zu können, muss die derzeitige \r\nÜberprüfungsmethodik, bestehend aus Berechnungsformel und Sammelziel, geändert\r\nwerden. Im Rahmen der WEEE-Revision ist zu prüfen, wie die WEEE\u0002Effektivitätsprüfung neugestaltet werden kann. Andernfalls trägt die WEEE\u0002Regulierung weiterhin ungewollt zum vorzeitigen Ende des Lebenszyklus von Elektro\u0002und Elektronikgeräten bei.\r\nSollte zwingend an einem Sammelziel für Elektro- und Elektronikaltgeräte als WEEE\u0002Effektivitätsprüfung festgehalten werden wollen, wovon wir abraten, muss auf jeden\r\nFall die Berechnungsformel für die Sammelquote geändert werden. Notwendig ist eine \r\nrealistischere Lebensdauerannahme. Die Sammelquote darf sich daher nicht mehr auf \r\nden Durchschnitt der letzten drei Jahre beziehen (‚EEE placed on the market‘), sondern\r\nmuss sich auf den Durchschnitt der Produktlebensdauer (z. B. Waschmaschine 15 \r\nJahre, Toaster 8 Jahre etc.) beziehen.\r\nUnabhängig von der Sammelquote muss die Zahlen- bzw. Berichtsqualität gemeldeter \r\nMengen an Elektro- und Elektronikaltgeräten europaweit verbessert werden (Beispiel:\r\nnachgelagerte Exporte und daraus resultierende Doppelregistrierungen in mehreren \r\nMitgliedstaaten). \r\n1\r\nSiehe Art. 7 WEEE-Richtlinie: „Die Mindestsammelquote […] wird anhand des Gesamtgewichts der Elektro- und Elektronik\u0002Altgeräte, die in einem gegebenen Jahr gemäß Artikel 5 und 6 in dem Mitgliedstaat gesammelt wurden, berechnet und als \r\nProzentsatz des Durchschnittsgewichts der Elektro- und Elektronikgeräte, die in den drei Vorjahren in dem Mitgliedstaat in \r\nVerkehr gebracht wurden, ausgedrückt. […] Ab 2019 beträgt die jährlich zu erreichende Mindestsammelquote 65 % des \r\nDurchschnittsgewichts der Elektro- und Elektronikgeräte, die in den drei Vorjahren im betreffenden Mitgliedstaat in Verkehr \r\ngebracht wurden […]“.\r\n4\r\nBessere Abgrenzung von Re-Use, Vorbereitung \r\nzur Wiederverwendung, Refurbishment und \r\nRemanufacturing schaffen\r\nUm Circular Economy-Aktivitäten in Bezug auf Elektro- und Elektronikaltgeräte zu \r\nunterstützen, ist eine klare und einheitliche Abgrenzung der Begriffe „Re-Use“\r\n(Wiederverwendung und Weiterverwendung), „Vorbereitung zur Wiederverwendung“, \r\n„Refurbishment“ und „Remanufacturing“ notwendig. Dies ermöglicht eine eindeutige \r\nZuweisung von Verantwortlichkeiten, insbesondere für Hersteller, Händler und andere \r\nAkteure entlang der Wertschöpfungskette. Nur eine Harmonisierung des europäischen \r\nBinnenmarktes schafft hier die notwendige Investitions- und Rechtssicherheit.\r\nGrenzüberschreitende Verbringung gebrauchter \r\nGeräte zur Reparatur und Wiederaufbereitung\r\nvereinfachen\r\nDurch die letzte Revision der WEEE-Richtlinie im Jahr 2012 hat die Europäische Union \r\neine neue, ergänzende Legaldefinition von Abfall eingeführt. Diese Definition \r\nbetrachtet die Gebrauchtgeräte, die nicht voll funktionsfähig sind, grundsätzlich als \r\nAbfall, selbst wenn sie zur Reparatur oder Wiederaufarbeitung über die Grenze \r\ngebracht werden. Aufgrund dieser Definition müssen rechtliche Verpflichtungen zum \r\nUmgang mit Abfall erfüllt werden, welche erhebliche Kosten nach sich ziehen. Dies \r\nbetrifft den Transport, die Lagerung, für Dokumentationspflichten sowie die Auswahl \r\nund die Unterweisung des Personals. Dies läuft dem umweltpolitischen Ziel der \r\nCircular Economy zuwider.\r\nDie grenzüberschreitende Verbringung gebrauchter Geräte zum Zwecke der Reparatur \r\nund der Wiederaufarbeitung muss daher allgemein von der gesetzlichen Neuregelung \r\nin Anhang VI der WEEE-Richtlinie 2012 ausgenommen werden.\r\n5\r\nBitkom vertritt mehr als 2.200 Mitgliedsunternehmen aus der digitalen Wirtschaft. Sie generieren in \r\nDeutschland gut 200 Milliarden Euro Umsatz mit digitalen Technologien und Lösungen und beschäftigen mehr \r\nals 2 Millionen Menschen. Zu den Mitgliedern zählen mehr als 1.000 Mittelständler, über 500 Startups und \r\nnahezu alle Global Player. Sie bieten Software, IT-Services, Telekommunikations- oder Internetdienste an, \r\nstellen Geräte und Bauteile her, sind im Bereich der digitalen Medien tätig, kreieren Content, bieten \r\nPlattformen an oder sind in anderer Weise Teil der digitalen Wirtschaft. 82 Prozent der im Bitkom engagierten \r\nUnternehmen haben ihren Hauptsitz in Deutschland, weitere 8 Prozent kommen aus dem restlichen Europa \r\nund 7 Prozent aus den USA. 3 Prozent stammen aus anderen Regionen der Welt. Bitkom fördert und treibt die \r\ndigitale Transformation der deutschen Wirtschaft und setzt sich für eine breite gesellschaftliche Teilhabe an \r\nden digitalen Entwicklungen ein. Ziel ist es, Deutschland zu einem leistungsfähigen und souveränen \r\nDigitalstandort zu machen.\r\nHerausgeber\r\nBitkom e.V.\r\nAlbrechtstr. 10 | 10117 Berlin\r\nAnsprechpartner\r\nNiklas Meyer-Breitkreutz | Bereichsleiter Nachhaltigkeit & Umwelt\r\nT 030 27576-403 | n.meyer-breitkreutz@bitkom.org\r\nVerantwortliches Bitkom-Gremium\r\nAK Umweltregulierung\r\nCopyright\r\nBitkom September 2023\r\nDiese Publikation stellt eine allgemeine unverbindliche Information dar. Die Inhalte spiegeln die Auffassung im \r\nBitkom zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wider. Obwohl die Informationen mit größtmöglicher Sorgfalt \r\nerstellt wurden, besteht kein Anspruch auf sachliche Richtigkeit, Vollständigkeit und/oder Aktualität, \r\ninsbesondere kann diese Publikation nicht den besonderen Umständen des Einzelfalles Rechnung tragen. Eine \r\nVerwendung liegt daher in der eigenen Verantwortung des Lesers. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen. Alle \r\nRechte, auch der auszugsweisen Vervielfältigung, liegen beim Bitkom oder den jeweiligen Rechteinhabern."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) (20. WP)","shortTitle":"BMUV (20. 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Mai 2022 über europäische Daten-Governance und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724 (Daten-Governance-Rechtsakt) („DGG-Ref-E-24“) und \r\n\r\nEntwurf der Verordnung zur Einführung einer Besonderen Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen im Zusammenhang mit der Wahrnehmung von Aufgaben nach dem Daten-Governance-Rechtsakt und zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung der Bundesnetzagentur („BMWK-DGA-BGeV-Ref-E“) \r\n\r\nHier: Verbändeanhörung gem. § 47 GGO v. 22. Mai 2024  \r\n\r\n06. Juni 2024 \r\nZusammenfassung \r\nWas wir gut finden: Die Benennung der BNetzA als zuständige Aufsichtsbehörde für Datenvermittlungsdienste und datenaltruistische Organisationen begrüßen wir. Ebenso begrüßen wir, dass wenig bis kein gold-plating durch das Durchführungsgesetz stattfindet, was dem europäischen Binnenmarkt und einer einheitlichen Rechtspraxis zugutekommt. \r\nWas noch besser werden könnte: Insbesondere verfahrens- und sanktionsrechtlich sehen wir noch Optimierungsreserven. Erstens betrachten wir die vorgesehenen Maximalfristen als unangemessen zweitens besorgt uns der unverhältnismäßige Bußgeldrahmen für fahrlässige Verstöße. \r\nVorbemerkungen\r\nWir freuen uns über die Möglichkeit im Rahmen der Verbändeanhörung zum DGG-Ref-E-24 Stellung zu nehmen. \r\nDie Stellungnahme des Bitkom zum DGG-Ref-E-23 wird gerne auf Nachfrage zur Verfügung gestellt. \r\nDie EU-Kommission hat 23. Mai 2024 ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland eingeleitet,  da es keine zuständige Behörde(n) für die Durchführung des Data Governance Acts benannt hat. Dabei ist der DGA schon seit 24. September 2023 anwendbar. Wir fordern Bund und Länder deshalb mit Nachdruck auf, dieses Gesetzgebungsverfahren ohne weitere Verzögerung abzuschließen. \r\n§ 2 Zuständigkeiten und Aufgaben\r\n§ 2 (1) \r\nWir begrüßen, dass die BNetzA als zuständige Aufsichtsbehörde für Kapitel III DGA (Datenvermittlungsdienste) und Kapitel IV DGA (Datenaltruismusorganisationen) benannt werden soll. Vor dem Hintergrund des Digital Services Act, wo die BNetzA eine Schlüsselrolle einnimmt, und den laufenden Diskussionen zur Aufsichtsstruktur für den AI Act und den Data Act möchten wir unterstreichen, wie wichtig ein einheitlicher, kompetenter Ansprechpartner für die Wirtschaft bei der Durchführung komplexer Digitalrechtsakte ist, welcher für den DGA in der BNetzA gefunden wurde. \r\n\r\n§ 2 (3) \r\nWir begrüßen, dass die Entscheidung über die Zuständigkeiten für Kapitel II nun einfachgesetzlich und nicht durch Rechtsverordnung getroffen werden soll. Die Benennung einer dem BMI nachgeordneten Behörde erscheint uns im Kontext der Zuständigkeit des BMI für das Recht auf Informationsfreiheit und Open Data sachgemäß. Konkret erscheint uns das Statistische Bundesamt in diesem Kontext als geeignete Stelle, die Kenntnisse über in der Erhebung, Verwaltung und Zugänglichmachung großer Datensätze verfügt und diese Kenntnisse mit anderen Behörden teilen kann. \r\n§ 5 Gebühren \r\n§ 5 (1) \r\nLaut Art. 11 (11) DGA dürfen Gebühren für die Anmeldung von Datenverarbeitungsdiensten erhoben werden. Allerdings würden diese Einnahmen unserem Verständnis nach im Bundesgebiet nicht (!) zu einer höheren direkten Mittelverfügbarkeit für die Aufsicht des DGA führen, sondern dem allgemeinen Haushalt zufließen. Im Interesse der politisch unterstützten und wirtschaftlich wichtigen Startphase der europäischen Datenökonomie sollte im Sinne der Wahlmöglichkeit von Art. 11 (11) DGA grundsätzlich und nicht nur ausnahmsweise auf derartige Gebühren verzichtet werden, um so insbesondere Datenvermittlungsdienste in der Anfangsphase zu entlasten. Insbesondere neue Datenrauminitiativen sind anfangs mit hohen Investitionskosten und geringen Erträgen konfrontiert. Weiterhin zu bedenken sind der bestehende Aufwand für (ggf. vergebliche – bei irrtümlicher Selbsteinschätzung als Datenvermittlungsdienst) Anmeldung sowie Einhaltung der entsprechenden Pflichten, welche Anbieter ausreichend fordern werden. \r\n\r\n§ 5 (2) \r\nErsatzweise zu einem Gebührenerlass im Kontext Art. 11 (11) DGA begrüßen wir die Festsetzung der Gebühren nach Zeitaufwand anstelle von pauschalen Gebühren wie in BMWK-DGA-BGeV-Ref-E vorgesehen sowie die Möglichkeiten zur Reduktion und Erlass zumindest gegenüber bestimmten Akteursgruppen. \r\n\r\n§ 5 (3) \r\nIn Bezug auf Gebühren auf Landesebene möchten wir unterstreichen, dass auch diese möglichst zeitnah festgelegt werden sollten, und unsere Ausführungen zu § 5 (1) und § 5 (2) entsprechend zutreffen. \r\n§ 6 Durchsetzung der Anforderungen des Kapitels III der Verordnung (EU) 2022/868 gegenüber Anbietern von Datenvermittlungsdiensten\r\n§ 6 (1) \r\nDie Begrenzung der Frist auf 30 Tage (inklusive Feiertage) zur Stellungnahme durch den Anbieter bei Feststellung eines Verstoßes gegen eine oder mehrere Anforderungen aus Kapitel III DGA ist unangemessen kurz. Sie sollte auf 90 Tage erhöht werden oder zumindest in Ausnahmefällen durch die BNetzA nach Ermessen festgelegt werden können. \r\nZwischen Kenntnisnahme über mögliches (fahrlässiges) Fehlverhalten und fristgemäßer Einreichung einer Stellungnahme muss der Anbieter regelmäßig: \r\n¡\tdas Schreiben der BNetzA rechtlich und materiell prüfen \r\n¡\tentsprechende Untersuchungen in Bezug auf den vorgeworfenen Sachverhalt anstellen \r\n¡\tdiese Untersuchungen wiederum rechtlich und materiell bewerten \r\n¡\teine ggf. Verfahrensstrategie erarbeiten \r\n¡\tdie eigentliche Stellungnahme verfassen. \r\nDies ist im Einzelfall innerhalb von 30 Tagen kaum möglich. Dem Interesse des Anbieters an einer kurzen Verfahrensdauer würde eine angemessenere Frist nicht widersprechen da eine Einreichung vor Fristablauf jederzeit möglich wäre. \r\n\r\n§ 6 (3) \r\nDie Begrenzung der Frist auf maximal (!) 30 Tage zur Umsetzung von angeordneten Abhilfemaßnahmen ist nicht notwendig und ersatzweise unangemessen kurz. Sie sollte auf 90 Tage erhöht werden oder zumindest in Ausnahmefällen durch die BNetzA nach Ermessen festgelegt werden können. \r\nZwischen Erhalt der Anordnung und fristgemäßer erfolgreicher Umsetzung muss der Anbieter regelmäßig: \r\n¡\tdas Schreiben der BNetzA rechtlich und materiell prüfen \r\n¡\tein Zielbild zur Umsetzung erarbeiten \r\n¡\terforderliche ggf. komplexe Änderungsarbeiten am Datenvermittlungsdienst im Detail planen\r\n¡\tdiese Änderungsarbeiten – typischerweise im laufenden Betrieb – entwickeln, testen und ausrollen\r\n¡\tdie Änderungsarbeiten dokumentieren \r\n¡\tdie Änderungsarbeiten rechtlich und materiell aufarbeiten und an die BNetzA zurückmelden. \r\nDies ist im Einzelfall innerhalb von 30 Tagen kaum möglich. \r\nAuch ist diese Frist vor dem Hintergrund eines Bußgeldrahmens von bis zu 500.000 Euro insb. bei kleinen, fahrlässigen (!) Verstößen nicht angemessen. \r\n\r\n§ 6 (4) \r\nAuch die Begrenzung der Frist auf maximal (!) 30 Tage zur Einstellung des Dienstes bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen ist nicht notwendig und ersatzweise unangemessen kurz. Die BNetzA sollte diese Frist zumindest in Ausnahmefällen nach Ermessen festlegen können. \r\nHier ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass Nutzer:innen und Kund:innen des Datenvermittlungsdienstes eine angemessene Zeit zum Wechsel zu einem anderen Datenvermittlungsdienst eingeräumt werden muss. In anderen Worten darf es nicht passieren, dass im Extremfall eine Lieferkette oder ein Produktionsprozess mangels Informationsaustausches abreißt, weil die BNetzA eine kürzere Frist setzen muss als sachlich angemessen oder durch die (in)direkt Betroffenen praktisch darstellbar ist. \r\n§ 7 Durchsetzung der Anforderungen des Kapitels IV der Verordnung (EU) 2022/868 gegenüber anerkannten datenaltruistischen Organisationen \r\n§ 7 (1) \r\nDie Begrenzung der Frist auf 30 Tage (inklusive Feiertage) zur Stellungnahme durch eine anerkannte datenaltruistische Organisation bei Feststellung eines Verstoßes gegen eine oder mehrere Anforderungen aus Kapitel IV DGA ist unangemessen kurz. Sie sollte auf 90 Tage erhöht werden oder ersatzweise wenn erforderlich durch die BNetzA nach Ermessen festgelegt werden können. \r\nZwischen Kenntnisnahme über mögliches (fahrlässiges) Fehlverhalten und fristgemäßer Einreichung einer Stellungnahme muss die anerkannte datenaltruistische Organisation regelmäßig: \r\n¡\tdas Schreiben der BNetzA rechtlich und materiell prüfen \r\n¡\tentsprechende Untersuchungen in Bezug auf den vorgeworfenen Sachverhalt anstellen \r\n¡\tdiese Untersuchungen wiederum rechtlich und materiell bewerten \r\n¡\teine ggf. Verfahrensstrategie erarbeiten \r\n¡\tdie eigentliche Stellungnahme verfassen. \r\nDies ist im Einzelfall innerhalb von 30 Tagen kaum möglich. Dem Interesse der anerkannten datenaltruistischen Organisation an einer kurzen Verfahrensdauer würde eine angemessenere Frist nicht widersprechen da eine Einreichung vor Fristablauf jederzeit möglich wäre. \r\n \r\n§ 8 Bußgeldvorschriften \r\n§ 8 (1) \r\nLaut Gesetzesbegründung  erfolgt „[d]ie Abstufung der maximalen Bußgeldhöhe […] typisierend nach der Art des Verstoßes, eines [sic!] der Indikatoren in Artikel 34 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/868“. \r\nHierbei ist zu erwähnen, dass neben der Art des Verstoßes viele weitere nicht, erschöpfende, indikative Kriterien zu berücksichtigen sind.  Augenscheinlich erfolgt die Unterscheidung im DGG-Ref-E-24 in schwerwiegende, mittlere und geringere Verstöße anhand der „Schwere“ und nicht anhand der „Art“ des Verstoßes. Dies sollte a) in der Gesetzesbegründung korrigiert werden und leitet b) zum Argument über, dass auch die Art des Verstoßes bei der Unterscheidung berücksichtigt werden sollte. Hierbei sollte insbesondere zwischen fahrlässig und vorsätzlich begangenen Verstößen unterschieden werden. Einen Vorschlag dazu enthalten unsere Ausführungen zu § 8 (2). \r\n\r\n§ 8 (2) \r\nIn Bezug auf den Bußgeldrahmen halten wir es auch vor dem Hintergrund der Ausführungen zu § 8 (1) für angemessen, zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit zu unterscheiden, da der Unrechtsgehalt bei entsprechenden Verstößen in unterschiedlichen Größenordnungen liegt. Entsprechend sollte der Bußgeldrahmen für fahrlässig begangene Ordnungswidrigkeiten in einer niedrigen Größenordnung liegen. \r\nTextvorschlag: \r\n\r\n„(2) Eine vorsätzlich begangene Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 6, 8, 11, 12, 15 bis 19 und 25 bis 29 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2, 3, 9, 10, 13, 14, 20, 21, 23, 24 und 30 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden. \r\n\r\n„(2 neu) Eine fahrlässig begangene Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 6, 8, 11, 12, 15 bis 19 und 25 bis 29 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2, 3, 9, 10, 13, 14, 20, 21, 23, 24 und 30 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro geahndet werden.“\r\n \r\nBitkom vertritt mehr als 2.000 Mitgliedsunternehmen aus der digitalen Wirtschaft. Sie erzielen allein mit IT- und Telekommunikationsleistungen jährlich Umsätze von 190 Milliarden Euro, darunter Exporte in Höhe von 50 Milliarden Euro. Die Bitkom-Mitglieder beschäftigen in Deutschland mehr als 2 Millionen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Zu den Mitgliedern zählen mehr als 1.000 Mittelständler, über 500 Startups und nahezu alle Global Player. Sie bieten Software, IT-Services, Telekommunikations- oder Internetdienste an, stellen Geräte und Bauteile her, sind im Bereich der digitalen Medien tätig oder in anderer Weise Teil der digitalen Wirtschaft. 80 Prozent der Unternehmen haben ihren Hauptsitz in Deutschland, jeweils 8 Prozent kommen aus Europa und den USA, 4 Prozent aus anderen Regionen. Bitkom fördert und treibt die digitale Transformation der deutschen Wirtschaft und setzt sich für eine breite gesellschaftliche Teilhabe an den digitalen Entwicklungen ein. Ziel ist es, Deutschland zu einem weltweit führenden Digitalstandort zu machen.\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nHerausgeber\r\nBitkom e.V.\r\nAlbrechtstr. 10 | 10117 Berlin\r\n\r\nAnsprechpartner\r\nDavid Schönwerth | Bereichsleiter Data Economy\r\nT 030 27576-179 | d.schoenwerth@bitkom.org\r\n\r\nVerantwortliches Bitkom-Gremium\r\nAK Datenpolitik & Datenräume \r\n\r\nCopyright\r\nBitkom 2024\r\n\r\nDiese Publikation stellt eine allgemeine unverbindliche Information dar. Die Inhalte spiegeln die Auffassung im Bitkom zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wider. Obwohl die Informationen mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, besteht kein Anspruch auf sachliche Richtigkeit, Vollständigkeit und/oder Aktualität, insbesondere kann diese Publikation nicht den besonderen Umständen des Einzelfalles Rechnung tragen. Eine Verwendung liegt daher in der eigenen Verantwortung des Lesers. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen. Alle Rechte, auch der auszugsweisen Vervielfältigung, liegen beim Bitkom oder den jeweiligen Rechteinhabern.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundeskanzleramt (BKAmt)","shortTitle":"BKAmt","url":"https://www.bundeskanzler.de/bk-de","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) (20. WP)","shortTitle":"BMI (20. WP)","url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) (20. WP)","shortTitle":"BMBF (20. WP)","url":"https://www.bmbf.de/bmbf/de/home/home_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) (20. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme\r\nSeite 1 von 8 bitkom.org\r\nEntwurf eines Gesetzes zur Durchführung der EU-Verordnung über europäische Daten-Governance (Daten-Governance-Gesetz – DGG)\r\nHier: Kabinettsversion v. 06.09.2024\r\n02. Oktober 2024\r\nZusammenfassung\r\nWas wir gut finden: Die Benennung der BNetzA als zuständige Aufsichtsbehörde für Datenvermittlungsdienste und datenaltruistische Organisationen begrüßen wir. Ebenso begrüßen wir, dass wenig bis kein gold-plating durch das Durchführungsgesetz stattfindet, und der Ref-E auf 2024 weiter verbessert wurde. Dieses Gesetz sollte alsbald möglich verabschiedet werden.\r\nWas noch besser werden könnte: In Bezug das Fristenregime sehen wir noch Flexibilisierungsbedarf, dieses sollte gelockert werden. Die zu erwartende Ungleichbehandlung von Unternehmen unterschiedlicher Größe in der untergesetzlichen Gebührenverordnung sollte völlig überdacht werden. Die Ungleichbehandlung von Datenvermittlungsdiensten und datenaltruistischen Organisationen in Bezug auf mögliche Zwangsgelder scheint nicht angemessen.\r\nVorbemerkungen\r\nWir freuen uns über die Möglichkeit zur Kabinettsversion des DGG Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen des Bitkom zu den DGG-Ref-Es aus 2024 sowie aus 2023 werden gerne auf Nachfrage zur Verfügung gestellt.\r\nSeite 2 von 8 bitkom.org\r\nDie EU-Kommission hat 23. Mai 2024 ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland eingeleitet,1 da es keine zuständige Behörde(n) für die Durchführung des Data Governance Acts benannt hat. Der DGA ist schon seit 24. September 2023 anwendbar. Wir fordern Bund und Länder deshalb mit Nachdruck auf, dieses Gesetzgebungsverfahren ohne weitere Verzögerung abzuschließen.\r\n§ 2 Zuständigkeiten und Aufgaben\r\n§ 2 (1)\r\nWir begrüßen, dass die BNetzA als zuständige Aufsichtsbehörde für Kapitel III DGA (Datenvermittlungsdienste) und Kapitel IV DGA (Datenaltruismusorganisationen) benannt werden soll. Vor dem Hintergrund des Digital Services Act, wo die BNetzA eine Schlüsselrolle einnimmt, und den laufenden Diskussionen zur Aufsichtsstruktur für den AI Act und den Data Act möchten wir unterstreichen, wie wichtig ein einheitlicher, kompetenter Ansprechpartner für die Wirtschaft bei der Durchführung komplexer Digitalrechtsakte ist, welcher für den DGA in der BNetzA gefunden wurde.\r\n§ 2 (3)\r\nWir begrüßen, dass die Entscheidung über die Zuständigkeiten für Kapitel II nun einfachgesetzlich und nicht durch Rechtsverordnung (wie 2023 vorgeschlagen) getroffen werden soll. Die Benennung einer dem BMI nachgeordneten Behörde a) als zuständige Stelle nach Art. 7 (1) DGA und b) als zentrale Informationsstelle nach Art. 8 (1) DGA erscheint uns im Kontext der Zuständigkeit des BMI für das Recht auf Informationsfreiheit und Open Data sachgemäß.\r\nKonkret erscheint uns das Statistische Bundesamt in diesem Kontext als geeignete Stelle, die Kenntnisse über in der Erhebung, Verwaltung und Zugänglichmachung großer Datensätze verfügt und diese Kenntnisse mit anderen Behörden teilen kann. Auch hat das Statistische Bundesamt – durch die Ansiedlung des (Bundes-) Forschungsdatenzentrums bei ihm – bereits relevante spezifische Kenntnisse.\r\n1 https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/DE/inf_24_2422\r\nSeite 3 von 8 bitkom.org\r\n§ 5 Gebühren\r\n§ 5 (1), (2)\r\nLaut Art. 6 (1) DGA dürfen öffentliche Stellen Gebühren für die Erlaubnis der Weiterverwendung bestimmter Datenkategorien erheben. Laut Art. 11 (11) DGA darf die entsprechend zuständige Behörde Gebühren für die Anmeldung von Datenverarbeitungsdiensten erheben. Die Erhebung solcher Gebühren ist fakultativ, nicht verpflichtend.\r\n§ 5 (1) DGG bestimmt nun, dass für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach Art. 6 (1) und Art. 11 (11) DGA Gebühren erhoben werden sollen.\r\nHierfür soll durch das BMWK nach § 22 (4) Bundesgebührengesetz eine Rechtsverordnung erlassen bzw. die Bundesnetzagentur dazu ermächtigt werden.\r\nAllerdings würden diese Einnahmen unserem Verständnis nach im Bundesgebiet nicht (!) zu einer höheren direkten Mittelverfügbarkeit für die Durchführung des DGA führen, sondern dem allgemeinen Haushalt zufließen.\r\nAuf Bundes- und Landesebene sehen wir das Risiko, dass solche Gebühren unbeabsichtigt – oder sogar beabsichtigt – die Weiterverwendung bestimmter geschützter Daten hemmen könnten.\r\nWeiterhin zu bedenken sind der bestehende Aufwand für (ggf. vergebliche – bei irrtümlicher Selbsteinschätzung als Datenvermittlungsdienst) Anmeldung sowie Einhaltung der entsprechenden Pflichten, welche Anbieter ausreichend fordern werden.\r\nDeshalb sollte zumindest initial eine unternehmensgrößenunabhängige Gebührenbefreiung vorgenommen werden, um die wirtschaftlich wichtige Startphase der europäischen Datenökonomie zu unterstützen und die Hürden für alle Akteure so gering wie möglich zu halten.\r\n§ 6 Durchsetzung der Anforderungen des Kapitels III der Verordnung (EU) 2022/868 gegenüber Anbietern von Datenvermittlungsdiensten\r\n§ 6 (2)\r\nSeite 4 von 8 bitkom.org\r\nDie Begrenzung der Frist auf 30 Tage (inklusive Feiertage) möglichen zur Stellungnahme durch den Anbieter bei Feststellung eines Verstoßes gegen eine oder mehrere Anforderungen aus Kapitel III DGA ist nicht notwendig und unangemessen kurz.\r\nDie BNetzA sollte eigenständig über eine angemessene Frist entscheiden, da sie mit Umfang und Komplexität des Sachverhalts gut vertraut ist.\r\nDie Frist sollte zumindest auf 90 Tage erhöht werden, wobei die BNetzA die Frist in Ausnahmefällen nach Ermessen festlegen dürfen sollte.\r\nZwischen Kenntnisnahme über mögliches (fahrlässiges) Fehlverhalten und fristgemäßer Einreichung einer Stellungnahme muss der Anbieter regelmäßig:\r\n das Schreiben der BNetzA rechtlich und materiell prüfen\r\n entsprechende Untersuchungen in Bezug auf den vorgeworfenen Sachverhalt anstellen\r\n diese Untersuchungen wiederum rechtlich und materiell bewerten\r\n eine ggf. Verfahrensstrategie erarbeiten\r\n die eigentliche Stellungnahme verfassen.\r\nDies ist im Einzelfall innerhalb von 30 Tagen kaum möglich. Dem Interesse des Anbieters an einer kurzen Verfahrensdauer würde eine angemessenere Frist nicht widersprechen da eine Einreichung vor Fristablauf jederzeit möglich wäre.\r\n§ 6 (4)\r\nDie Begrenzung der Frist auf maximal (!) 30 Tage zur Umsetzung von angeordneten Abhilfemaßnahmen ist nicht notwendig und unangemessen kurz.\r\nDie BNetzA sollte eigenständig über eine angemessene Frist entscheiden, da sie mit Umfang und Komplexität des Sachverhalts gut vertraut ist.\r\nDie Frist sollte zumindest auf 90 Tage erhöht werden, wobei die BNetzA die Frist in Ausnahmefällen nach Ermessen festlegen dürfen sollte.\r\nZwischen Erhalt der Anordnung und fristgemäßer erfolgreicher Umsetzung muss der Anbieter regelmäßig:\r\n das Schreiben der BNetzA rechtlich und materiell prüfen\r\n ein Zielbild zur Umsetzung erarbeiten\r\n erforderliche ggf. komplexe Änderungsarbeiten am Datenvermittlungsdienst im Detail planen\r\n diese Änderungsarbeiten – typischerweise im laufenden Betrieb – entwickeln, testen und ausrollen\r\n die Änderungsarbeiten dokumentieren\r\nSeite 5 von 8 bitkom.org\r\n die Änderungsarbeiten rechtlich und materiell aufarbeiten und an die BNetzA zurückmelden.\r\nDies ist im Einzelfall innerhalb von 30 Tagen kaum möglich.\r\nAuch ist diese Frist vor dem Hintergrund eines Bußgeldrahmens von bis zu 500.000 Euro insb. bei kleinen, fahrlässigen (!) Verstößen nicht angemessen.\r\n§ 6 (5)\r\nDie Begrenzung der Frist auf maximal (!) 30 Tage zur Einstellung des Dienstes bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen ist nicht notwendig und unangemessen kurz.\r\nDie BNetzA sollte eigenständig über eine angemessene Frist entscheiden, da sie mit Umfang und Komplexität des Sachverhalts gut vertraut ist.\r\nDie Frist sollte zumindest auf 90 Tage erhöht werden, wobei die BNetzA die Frist in Ausnahmefällen nach Ermessen festlegen dürfen sollte.\r\nHier ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass Nutzer:innen und Kund:innen des Datenvermittlungsdienstes eine angemessene Zeit zum Wechsel zu einem anderen Datenvermittlungsdienst eingeräumt werden muss. In anderen Worten darf es nicht passieren, dass im Extremfall eine Lieferkette oder ein Produktionsprozess mangels Informationsaustausches abreißt, weil die BNetzA eine kürzere Frist setzen muss als sachlich angemessen oder durch die (in)direkt Betroffenen praktisch darstellbar ist.\r\n§ 6 (6)\r\nIm ersten, ursprünglichen Ref-E aus 2023 wurde hier für Datenvermittlungsdienste ein einmaliges Zwangsgeld von max. 25 Tsd. € vorgesehen, welches nun nicht nur verzwanzigfacht (20X), sondern zusätzlich von einmalig auf mehrmalig umgestellt wurde. Dies erscheint uns nicht angemessen, gerade auch im Vergleich zum Zwangsgeldrahmen von datenaltruistischen Organisationen, der ein mehrmaliges Zwangsgeld von max. 25 Tsd. € vorsieht, vgl. § 7 (5).\r\n§ 7 Durchsetzung der Anforderungen des Kapitels IV der Verordnung (EU) 2022/868 gegenüber anerkannten datenaltruistischen Organisationen\r\n§ 7 (1)\r\nSeite 6 von 8 bitkom.org\r\nDie Begrenzung der Frist auf 30 Tage (inklusive Feiertage) zur Stellungnahme durch eine anerkannte datenaltruistische Organisation bei Feststellung eines Verstoßes gegen eine oder mehrere Anforderungen aus Kapitel IV DGA ist nicht notwendig und unangemessen kurz.\r\nDie BNetzA sollte eigenständig über eine angemessene Frist entscheiden, da sie mit Umfang und Komplexität des Sachverhalts gut vertraut ist.\r\nDie Frist sollte zumindest auf 90 Tage erhöht werden, wobei die BNetzA die Frist in Ausnahmefällen nach Ermessen festlegen dürfen sollte.\r\nZwischen Kenntnisnahme über mögliches (fahrlässiges) Fehlverhalten und fristgemäßer Einreichung einer Stellungnahme muss die anerkannte datenaltruistische Organisation regelmäßig:\r\n das Schreiben der BNetzA rechtlich und materiell prüfen\r\n entsprechende Untersuchungen in Bezug auf den vorgeworfenen Sachverhalt anstellen\r\n diese Untersuchungen wiederum rechtlich und materiell bewerten\r\n eine ggf. Verfahrensstrategie erarbeiten\r\n die eigentliche Stellungnahme verfassen.\r\nDies ist im Einzelfall innerhalb von 30 Tagen kaum möglich. Dem Interesse der anerkannten datenaltruistischen Organisation an einer kurzen Verfahrensdauer würde eine angemessenere Frist nicht widersprechen da eine Einreichung vor Fristablauf jederzeit möglich wäre.\r\n§ 8 Elektronische Kommunikation\r\nDas Einfügen dieses Paragraphen ist sehr zu begrüßen. Er trägt a) zur nötigen Verwaltungsdigitalisierung bei, b) erhöht die Kommunikationsgeschwindigkeit zwischen BNetzA und den Betroffenen und c) reduziert Porto, Papier und Emissionen\r\n§ 8 (1)\r\nIn Satz 1 sollte bei „Erklärungen, Informationen und Dokumente“ das Wort „und“ (kumulativ) durch das Wort „oder“ (alternativ) ersetzt werden.\r\nSeite 7 von 8 bitkom.org\r\n§ 9 Bußgeldvorschriften\r\nDie nun vorgenommene differenzierte Behandlung von vorsätzlich/fahrlässig begangenen Verstößen sowie die Abstufung der maximalen Bußgeldhöhe finden wir angemessen, da der Unrechtsgehalt bei entsprechenden Verstößen in sehr unterschiedlichen Größenordnungen liegt, die ferner nicht alle eine Sanktionierung erfordern.\r\nSeite 8 von 8 bitkom.org\r\nBitkom vertritt mehr als 2.000 Mitgliedsunternehmen aus der digitalen Wirtschaft. Sie erzielen allein mit IT- und Telekommunikationsleistungen jährlich Umsätze von 190 Milliarden Euro, darunter Exporte in Höhe von 50 Milliarden Euro. Die Bitkom-Mitglieder beschäftigen in Deutschland mehr als 2 Millionen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Zu den Mitgliedern zählen mehr als 1.000 Mittelständler, über 500 Startups und nahezu alle Global Player. Sie bieten Software, IT-Services, Telekommunikations- oder Internetdienste an, stellen Geräte und Bauteile her, sind im Bereich der digitalen Medien tätig oder in anderer Weise Teil der digitalen Wirtschaft. 80 Prozent der Unternehmen haben ihren Hauptsitz in Deutschland, jeweils 8 Prozent kommen aus Europa und den USA, 4 Prozent aus anderen Regionen. Bitkom fördert und treibt die digitale Transformation der deutschen Wirtschaft und setzt sich für eine breite gesellschaftliche Teilhabe an den digitalen Entwicklungen ein. Ziel ist es, Deutschland zu einem weltweit führenden Digitalstandort zu machen.\r\nHerausgeber\r\nBitkom e.V.\r\nAlbrechtstr. 10 | 10117 Berlin\r\nAnsprechpartner\r\nDavid Schönwerth | Bereichsleiter Data Economy\r\nT 030 27576-179 | d.schoenwerth@bitkom.org\r\nVerantwortliches Bitkom-Gremium\r\nAK Datenpolitik & Datenräume\r\nCopyright\r\nBitkom 2024\r\nDiese Publikation stellt eine allgemeine unverbindliche Information dar. Die Inhalte spiegeln die Auffassung im Bitkom zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wider. Obwohl die Informationen mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, besteht kein Anspruch auf sachliche Richtigkeit, Vollständigkeit und/oder Aktualität, insbesondere kann diese Publikation nicht den besonderen Umständen des Einzelfalles Rechnung tragen. Eine Verwendung liegt daher in der eigenen Verantwortung des Lesers. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen. Alle Rechte, auch der auszugsweisen Vervielfältigung, liegen beim Bitkom oder den jeweiligen Rechteinhabern."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) (20. WP)","shortTitle":"BMDV (20. WP)","url":"https://bmdv.bund.de/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. 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November 2024\r\n\r\nBitkom e.V. \r\n\r\nDavid Schönwerth \r\nBereichsleiter Data Economy \r\n\r\nAlbrechtstraße 10 \r\n10117 Berlin \r\n\r\nPräsident: Dr. Ralf Wintergerst \r\nHauptgeschäftsführer: Dr. Bernhard Rohleder \r\n\r\nLobbyregister DE R000672 \r\nTransparenzregister EU 5351830264-31\r\n \r\nZusammenfassung: \r\n(1)\tVorbemerkung 1: Der Bitkom fordert den Digitalausschuss und den Bundestag auf, Vorhaben zur Durchführung europäischer Rechtsakte im laufenden parlamentarischen Verfahren trotz erwarteter Neuwahlen wo irgendwie möglich noch abzuschließen. Dazu zählt u.a. das DGG. \r\n(2)\tVorbemerkung 2: Bei Vorhaben zur Durchführung europäischer Rechtsakte, deren Abschluss oder gar Beginn des parlamentarischen Verfahrens vor den erwarteten Neuwahlen kaum vorstellbar sind, ruft der Bitkom die Bundesregierung auf, die entsprechenden Entwürfe so weit wie möglich vorzubereiten, um eine möglichst zeitnahe Einleitung des parlamentarischen Verfahrens in der neuen Regierungsperiode zu ermöglichen: Beim Data Act Durchführungsgesetz etwa würde ein stark verzögertes Durchführungsgesetz wohl weit mehr Schaden für die deutsche Wirtschaft verursachen als ein realistischerweise durch eine andere Regierung neu konzipiertes Durchführungsgesetz am Vorteilen bringen könnte. \r\n(3)\tAllgemein: Der Data Governance Act ist ein entscheidender Baustein der europäischen Datenstrategie und ist seit 24. September 2023 anwendbar. Die EU-Kommission hat 23. Mai 2024 ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland eingeleitet,  da es keine zuständige Behörde(n) für die Durchführung des Data Governance Acts benannt hat. Wir fordern den Gesetzgeber deshalb mit Nachdruck auf, dieses Gesetzgebungsverfahren ohne weitere Verzögerung abzuschließen.\r\n(4)\tWas wir gut finden: Die Benennung der BNetzA als zuständige Aufsichtsbehörde für Datenvermittlungsdienste und datenaltruistische Organisationen begrüßen wir. Ebenso begrüßen wir, dass wenig bis kein gold-plating durch das Durchführungsgesetz stattfindet, und der Ref-E aus 2024 weiter verbessert wurde.  \r\n(5)\tWas noch besser werden könnte: Die zu erwartende Ungleichbehandlung von Unternehmen unterschiedlicher Größe in der untergesetzlichen Gebührenverordnung sollte überdacht werden. Die Ungleichbehandlung von Datenvermittlungsdiensten und datenaltruistischen Organisationen in Bezug auf mögliche Zwangsgelder scheint nicht angemessen. \r\n\r\n\r\n \r\nFrage 1: Wie bewerten Sie die vorgesehenen Regelungen zu den Anforderungen an die Besetzung und fachliche Eignung der Bundesnetzagentur und des Statistischen Bundesamtes im aktuellen Gesetzesentwurf?\r\n(6)\tWir begrüßen die Durchführung des DGA in Bundeskompetenz sowie die daraus folgende Benennung von Bundesbehörden. \r\n(7)\tDie Benennung der Bundesnetzagentur bzw. des Statistischen Bundesamts als zuständige Behörde respektive zuständige Stelle/Informationsstelle ist zu begrüßen, weil sie für diese Tätigkeiten die nötigen Kompetenzen besitzen bzw. diese am ehesten aufbauen können. \r\n(8)\tDie Anforderungen an die Besetzung von Bundesnetzagentur und Statistischem Bundesamt, welche sich aus Artikel 7 und 26 DGA ergeben, erscheinen uns durch § 2 DGG i.V.m. den einschlägigen Vorschriften aus dem BBG hinreichend abgedeckt. \r\n\r\nFrage 2: Eine zentrale Aufgabe des statistischen Bundesamtes wird der Aufbau und die Pflege einer Metadatenbank sein, die Information und Zugang zu bestehenden Daten enthalten soll. Auf welche bestehenden Strukturen kann eine solche Datenbank aufsetzen, bzw. an welchen Strukturen und best practices sollte man sich beim Aufbau orientieren?\r\n(9)\tDie Datenbank (d.h. die Bestandsliste gem. Art. 8 (2) S. 2 DGA) sollte von Beginn an derart konzipiert werden, dass sie insb. mit dem Metadatenkatalog für Forschungsdaten öffentlicher Forschungseinrichtungen, der im Kontext des Forschungsdatengesetzes erwartet wird, sowie den relevanten Schnittstellen der Forschungsdatenzentren der Länder sowie des Statistischen Bundesamts soweit wie möglich kompatibel ist.  \r\n(10)\tDie Metadatenbank sollte als cloudbasierte Umgebung konzipiert werden.\r\n\r\nFrage 3: Der Data Governance Act und auch das Daten-Governance-Gesetz haben zum Ziel, das Potential geteilter Daten für Wirtschaft, Wissenschaft und Zivilgesellschaft besser zu nutzen. Welche Aspekte fehlen ihrer Ansicht nach im aktuellen Entwurf, um dieses Ziel zu erreichen?\r\n(11)\tDie zu erwartende Ungleichbehandlung von Unternehmen unterschiedlicher Größe in der untergesetzlichen Gebührenverordnung sollte völlig überdacht werden. Die Ungleichbehandlung von Datenvermittlungsdiensten und datenaltruistischen Organisationen in Bezug auf mögliche Zwangsgelder scheint nicht angemessen. Details dazu finden sich in der Bitkom-Stellungnahme zu KabV im Anhang. \r\n\r\nFrage 4: Teilen Sie die Einschätzung, dass eine sachgerechte Evaluierung ausgewählter zentraler Fragen, die DGA und DGG im Zusammenwirken aufwerfen, sinnvoll ist, um die Auswirkungen der Vorgaben zu überprüfen und ggfs. Nachsteuerungen auf den Weg zu bringen?\r\n(12)\tEine regelmäßige Evaluierung von Gesetzen ist zur Erreichung eines harmonischen und zeitgemäßen Rechtsrahmens grundsätzlich zu begrüßen. \r\n\r\nFrage 5: Wie bewerten Sie die behördlichen Befugnisse gegenüber Datenvermittlungsdiensten und datenaltruistischen Organisationen mit Blick auf ihre rechtliche Ausgestaltung und tatsächliche Wirkungskraft mit Blick auf die regulatorischen Ziele des DGA?\r\n(13)\tDie behördlichen Befugnisse sind in Artikeln 14, 24 DGA geregelt. Im DGG wird geregelt, welche Behörde diese wahrnimmt. \r\n(14)\tDie Aufsicht findet dabei nicht nur auf Antrag oder Beschwerde statt, sondern ex-officio. Vor diesem Hintergrund sehen wir keinen Grund zur Annahme, dass die tatsächliche Wirkungskraft der behördlichen Befugnisse geringer sein sollte als die erwartete. Zu einer ergebnisoffenen Bewertung von Umfang und Ausgestaltung der rechtlichen Befugnisse könnte die Evaluation aus Frage 4 beitragen. \r\n\r\nFrage 6: Nutzt das DGG den regulatorischen Spielraum des DGA vollständig aus und wie bewerten Sie die rechtstechnische Umsetzung?\r\n(15)\tDer DGA bietet als unmittelbar anwendbare EU-Verordnung, an deren Verhandlung Deutschland direkt mitgewirkt hat, grundsätzlich sehr wenig regulatorischen Spielraum.  \r\n(16)\tBezüglich der dem nationalen Gesetzgeber obliegenden Benennung entsprechender Behörden wird auf Frage 1 verwiesen. \r\n(17)\tBezüglich der dem nationalen Gesetzgeber obliegenden Definition der Rechtsfolgen bei Verstößen gegen den DGA wird auf Frage 14 verwiesen. \r\n(18)\tBezüglich der dem nationalen Gesetzgeber obliegenden Festlegung ggf. zu erhebender Gebühren wird auf Frage 9 verwiesen. \r\n\r\nFrage 7: Welche weitere [sic!] Optionen bestehen im nationalen Recht, um einen Anreiz zur Etablierung von Datenvermittlungsdiensten und datenaltruistischen Organisationen zu schaffen und wie lassen sich die beiden Instrumente in künftige Daten(zugangs)gesetze integrieren?\r\n(19)\tDie Harmonisierung der Rechtsauslegung der DS-GVO durch eine Strukturreform der Aufsichtsbehörden, mehr Rechtssicherheit und die Korrektur von missglückten BDSG-Regelungen sind dringend notwendig.  Der uns aktuell bekannte Stand zur BDSG-Novelle ist vor diesem Hintergrund keineswegs zufriedenstellend. \r\n(20)\tEine Integration im Sinne einer Berücksichtigung beider Instrumente in ggf. künftige nationale Daten(zugangs)gesetze ist aufgrund der unmittelbaren Anwendbarkeit des DGA nicht notwendig. Allerdings sollte bei ggf. zukünftigen Daten(zugangs)gesetzen darauf geachtet werden, dass ein Datenzugang bzw. ein Datentransfer unter Beteiligung eines Datenvermittlungsdienstes sowohl stets möglich als auch nie verpflichtend ist. Darüber hinaus sollte Teil einer solchen Betrachtung sein, ob/inwiefern eine europäische Regelung vorzuziehen wäre. \r\n(21)\tAllgemein gesprochen bedingt die Vereinfachung von Datenverarbeitungsregeln sowie die Harmonisierung von Datenschutzvorgaben in Einzelgesetzen auf Bundes- und Landesebene die Verarbeitung von Daten, was wiederum auf die Etablierung von Datenvermittlungsdiensten einzahlt. \r\n\r\nFrage 8: Wie bewerten Sie das Zusammenspiel des DGA mit anderen EU-Digitalgesetzen und was sollte der nationale Gesetzgeber bei der Umsetzung tun, um eine möglichst hohe Kohärenz und Schlagkraft sicherzustellen?\r\n(22)\tVor dem Hintergrund zahlreicher schon durchgeführter oder bald durchzuführender EU-Rechtsakte betonen wir die Bedeutung einer möglichst einheitlichen Aufsichtsstruktur für die Wirtschaft, d.h. die Benennung von so wenigen Stellen wie möglich. Dabei sollte die Bundesnetzagentur eine zentrale Rolle spielen. \r\n(23)\tHierbei geht es nicht nur um einen kommunikativen „Koordinator“ zuständiger Stellen („unechter One-Stop-Shop“), sondern vielmehr um eine geringe Zahl parallel zuständiger Stellen („echter One-Stop-Shop“). \r\n(24)\tEU-Ebene: Es sollte in der EU nicht 27 Lesarten von DGA und Data Act geben, weil jeder Mitgliedsstaat seine einzigartige Auslegung vorantreibt. \r\n(25)\tHierbei ist auch zu unterstreichen, dass die Auslegung der Anforderungen für Datenvermittlungsdienste europaweit möglichst einheitlich sein sollte. Ein Datenvermittlungsdienst in Deutschland sollte keinen anderen Anforderungen unterlegen als einer in einem anderen Mitgliedsstaat. \r\n(26)\tDeutschland sollte dafür auch darauf hinwirken, dass die EU-KOM die Arbeitskapazität des Europäischen Dateninnovationsrats („EDIB“) erhöht. Dort sollen insb. zahlreiche Diskussionen und Beratungen dazu geführt werden, wie ein harmonisierter europäischer Datenrechtsrahmen oder etwa eine einheitlichere Sanktionspraxis in den Mitgliedsstaaten geschaffen werden kann. Der Bitkom ist sich nicht sicher ob, ob das EDIB – trotz seiner Subgroups – derzeit schon a) ausreichend Kapazität für seine Aufgaben besitzt, b) nach außen ausreichend Transparenz über die von ihm bearbeiteten Vorgänge schafft oder c) ausreichend Partizipationsmöglichkeiten für Stakeholder bietet, die nicht Teil dieser Struktur sind. \r\n(27)\tDeutsche Ebene: Notwendige Abstimmungen zwischen parallel zuständigen deutschen Behörden finden sich bzw. werden sich bei DS-GVO, DSA, DA, DGA, AIA und zahlreichen weiteren EU-Rechtsakten finden. Hier sollte einerseits die Anzahl parallel zuständiger Behörden reduziert und andererseits die Abstimmungsgeschwindigkeit zwischen ihnen erhöht werden. Für letzteres benötigt es entweder verbindliche Entscheidungsmechanismen, mehr Personal oder beides. \r\n\r\nFrage 9: Wie ist die geplante Gebührenstruktur für die Registrierung von Datenvermittlungsdiensten und die Nutzung der in Artikel 3 (1) DGA genannten Kategorien geschützter Daten im Besitz öffentlicher Stellen im Hinblick auf die von der Bundesregierung angestrebte innovationsfördernde Datenpolitik zu bewerten?\r\n(28)\tEs besteht an dieser Stelle keine Pflicht, eine Gebühr zu Erheben. Deshalb sollte zumindest initial eine unternehmensgrößenunabhängige Gebührenbefreiung vorgenommen werden, um die wirtschaftlich wichtige Startphase der europäischen Datenökonomie zu unterstützen und die Hürden für alle Akteure so gering wie möglich zu halten. Details dazu finden sich in der Bitkom-Stellungnahme zu KabV im Anhang, § 5. \r\n\r\nFrage 10: Sehen sie durch die separat gestaltete deutsche Regulierung nach anerkannten Diensten zur Einwilligungsverwaltung gem. der sog. Cookie-VO einerseits und den sonstigen Datenvermittlungsdiensten gem. DGG andererseits Probleme für die Entwicklung des einen oder anderen Dienstebereichs, da diese im Data Governance Act (Art. 10) einheitlich reguliert wurden, und wenn ja, welche?\r\n(29)\tDie Cookie-VO soll grobgesagt (nur) das Setzen und Verwalten von Einwilligungen von betroffenen Personen durch Dienste zur Einwilligungsverwaltung regeln, welche sich freiwillig erfolgreich um eine Anerkennung bemüht haben. \r\n(30)\tDer Anwendungsbereich von DGA Kapitel III ist grobgesagt das Anbieten von Diensten, die die Etablierung von Geschäftsbeziehungen zum Handeln/Teilen/Weiterleiten von Daten zwischen Dritten zum Ziel haben. Hierbei gibt es insb. in Artikeln 12 m), n) DGA Vorschriften im Kontext der Einholung von Einwilligung betroffener Personen durch Anbieter solcher Dienste. \r\n(31)\tEs ist insb. denkbar, dass Dienste sowohl anerkannte Dienste zur Einwilligungsverwaltung gem. Cookie-VO als auch Datenvermittlungsdienste gem. DGA darstellen (siehe auch Frage 15 dazu) und die Anforderungen, welche sich aus Artikeln 12 m), n) DGA ergeben, im Widerspruch zu den Anforderungen der Cookie-VO stehen könnten. Ein solcher Widerspruch sollte vermieden werden. \r\n(32)\tVor diesem Hintergrund und ebenso der Tatsache, dass Stand heute weder der DGA in Deutschland angewendet noch die Cookie-VO in Kraft getreten ist, kann der Bitkom die angesprochenen möglichen Probleme zum aktuellen Zeitpunkt weder bestätigen noch dementieren. \r\n\r\nFrage 11: Wie bewerten Sie die Regelungen in Kapitel VIII des Data Governance Acts hinsichtlich des internationalen Zugangs zu und Transfers von nicht-personenbezogenen Daten, die von öffentlichen Stellen zur Weiterverwendung freigegeben wurden, insbesondere im Kontext der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und der Auswirkungen auf die deutsche und europäische Datenwirtschaft?\r\n(33)\tDer EU-Gesetzgeber hat in DGA (und DA) befunden, dass der Transfer von oder Zugriff auf europäische nicht-personenbezogene Daten grundsätzlich Risiken beinhaltet. \r\n(34)\tEs wird sich zeigen müssen, ob die Vorgaben (Kapitel VIII DGA, Kapitel VII DA) gegen solche Risiken eine angemessene Balance mit den zweifellos signifikanten wirtschaftlichen Vorteilen unbegrenzter internationaler Datentransfers schaffen. \r\n(35)\tEntscheidend in der Umsetzung wird insb. sein, dass sich die Anforderungen etwa an technisch-organisatorische Maßnahmen zur Umsetzung der Vorgaben nicht widersprüchlich zueinander, sondern möglichst überlappend/identisch sind. \r\n\r\nFrage 12: Was kann und sollte die Bundesregierung tun, damit insbesondere der Data Governance Act, der AI Act und der Data Act für die deutsche Wirtschaft eine möglichst positive Wirkung entfalten?\r\n(36)\tVor allem sollte die Bundesregierung für eine zeitnahe Durchführung sorgen. Ohne benannte Aufsichtsbehörden können jene weder beratend noch ermittelnd tätig werden, es findet weder Rechtsauslegung, -anwendung noch substantiierter Austausch mit Aufsichtsbehörden anderer Mitgliedsstaaten statt. Derzeit besteht teilweise wenig Transparenz dazu, wie einzelne Passagen des DGA insb. zu den Anforderungen für Datenvermittlungsdienste zu verstehen sind. \r\n(37)\tEbenso sollte die Bundesregierung die zuständigen Behörden mit den nötigen Personalressourcen ausstatten, damit diese spätestens zum Anwendungsbeginn der Verordnungen arbeitsfähig sind. Insbesondere im Hinblick auf den DA und das Zusammenspiel von DGA, AIA und DA bedarf es einer belastbaren, kontinuierlichen „Austauschplattform“ sowohl auf europäischer Ebene im institutionellen Kontext (z.B. als Subgroup) des EDIB als auch auf nationaler Ebene im institutionellen Kontext der mit der Durchführung beauftragten Behörde.\r\n(38)\tIn Anbetracht der Tatsache, dass die EU-KOM bis 24. September 2025 den DGA evaluieren soll (siehe Art. 35 DGA), stellt sich die Frage, ob es der Bundesregierung  bzw. den zuständigen Stellen überhaupt rechtzeitig gelingt, a) ausreichende Erfahrungen mit dem DGA zu machen, b) diese auszuwerten und c) der EU-KOM rechtzeitig mitzuteilen. Dies ist umso bedauerlicher, da der Handlungsspielraum der Bundesregierung bei einer möglichen Weiterentwicklung des DGA weitaus substantieller ist als bei einer möglichen Weiterentwicklung des DGG (siehe Frage 4). \r\n\r\nFrage 13: Wie definieren und unterscheiden sich Datenvermittlungsdienste im Data Governance Act im Vergleich zu Konzepten wie Datenräumen, Datenökosystemen, Datentreuhändern und Datenmarktplätzen? Gibt es Überschneidungen oder klare Abgrenzungen, und wie beeinflusst dies die praktische Umsetzung und Verständlichkeit für die Akteure?\r\n(39)\tDie Definition von Datenvermittlungsdiensten in Artikel 2 (11) DGA ist nicht sonderlich eindeutig. Während Artikel 10 DGA den Adressatenkreis von Kapitel III weiter qualifiziert, wird auch damit nicht final deutlich, inwiefern einzelne Datenräume, Datenökosysteme, Datentreuhänder oder Datenmarktplätze unter Kapitel III DGA fallen. \r\n(40)\tEine klare Abgrenzung zwischen den genannten Konzepten ist dem Bitkom bisher nicht gelungen. Anstaltsweise Orientierungsversuche in diese Richtung vom Bitkom gab es etwa hier  und hier . Zum Konzept des Datenraums sei insb. auf die Definition in Artikel 33 (1) Data Act verwiesen.  \r\n(41)\tDie Prüfung, ob Datenvermittlungsdienste im Sinne des DGA erbracht werden oder nicht, obliegt den Diensteanbietern selbst, welche dementsprechend auch das Risiko für eine etwaige Fehleinschätzung tragen.  Dabei ist der Pflichtenkatalog des DGA für relevante Datenvermittlungsdienste nach Artikel 10 DGA sehr umfangreich. \r\n\r\nFrage 14: Wie bewerten Sie die vorgesehenen Vorschriften über Sanktionen bei Verstößen von Anbietern von Datenvermittlungsdiensten und anerkannten datenaltruistischen Organisationen, insbesondere in Bezug auf die Höhe der Bußgelder und deren Wirksamkeit zur Durchsetzung der regulatorischen Ziele?\r\n(42)\tIn Bezug auf Datenvermittlungsdienste ist die in KabV vorgenommene differenzierte Behandlung von vorsätzlich/fahrlässig begangenen Verstößen sowie die Abstufung der maximalen Bußgeldhöhe angemessen, da der Unrechtsgehalt bei entsprechenden Verstößen in sehr unterschiedlichen Größenordnungen liegt, die ferner nicht alle eine Sanktionierung erfordern, siehe Bitkom-Stellungnahme zu KabV im Anhang, § 9. \r\n\r\nFrage 15: Welchen Nutzen bringen DGA und DGG für die Zivilgesellschaft und wie könnte man den potenziellen Nutzen für die Zivilgesellschaft noch erhöhen?\r\n(43)\tDer DGA erhöht das Vertrauen in sog. Datenvermittlungsdienste, wozu beispielsweise Datenmarktplätze, Orchestrierer von Datenökosystemen, Personal-Information-Management-Systeme oder Datengenossenschaften zählen könnten.  So wird der Zivilgesellschaft das vertrauenswürdige und selbstbestimmte Empfangen oder Bereitstellen von Daten weiter vereinfacht. \r\n(44)\tDer DGA etabliert ferner das Konzept von datenaltruistischen Organisationen und erhört das Vertrauen in jene, so dass hoffentlich die zivilgesellschaftliche Bereitschaft etwa zur freiwilligen Datenspende für Forschungszwecke zunimmt, welche allen zugutekommen kann. \r\n\r\nFrage 16: In welchem Zusammenhang steht der DGA zu Regulierungsvorhaben, die der Verfügbarkeit und Nutzbarkeit von Daten in öffentlicher Hand dienen, wie dem Transparenzgesetz sowie dem Rechtsanspruch auf Open Data und welche Bedeutung haben bei allen genannten Vorhaben die Anwendung offener Standards für die Bereitstellung der Daten und ihre Maschinenlesbarkeit?\r\n(45)\tDer Zusammenhang zwischen Transparenzgesetz und Open-Data-Rechtsanspruch einerseits und DGA andererseits besteht insb. bei Kapitel II DGA, welches die Weiterverwendung von Daten öffentlicher Stellen regelt. Anders als es ein Open-Data- Rechtsanspruch oder ein Transparenzgesetz (als Reform des IFG auf Bundesebene?) mutmaßlich tun würden, schafft Kapitel II DGA dabei jedoch keinen Datenzugangsanspruch gegenüber öffentlichen Stellen, sondern regelt die Art und Weise der Weiternutzung von Daten öffentlicher Stellen durch Dritte, falls öffentliche Stellen eine solche Weiternutzung ermöglichen. \r\n(46)\tDie Anwendung offener Standards steht mit der Bereitstellung von Daten und ihrer Maschinenlesbarkeit im Kontext des Transparenzgesetzes und dem Open-Data-Rechtsanspruch in keinem unmittelbaren Zusammenhang. \r\n(47)\tStatt offener Standards sollten an dieser Stelle vielmehr insbesondere interoperable Standards in den Mittelpunkt der Diskussion gestellt werden. \r\n(48)\tBei der Entscheidung über die (Nicht-)Anwendung eines bestimmten Standards sollten Gesetzgeber bzw. öffentliche Stellen eine sorgfältige Bewertung und Abwägung von zahlreichen Faktoren vornehmen, wozu insb. Anpassungsfähigkeit, Anpassungsbedarf, Anpassungskosten, Anschlussfähigkeit, Einsehbarkeit, Aktualität, Zukunftsfestigkeit, Umfang, Governance, Nutzungsrechte, Akzeptanz und vieles, vieles weitere zählen können. \r\n \r\nAnhang: Bitkom-Stellungnahme zu KabV\r\n \r\nEntwurf eines Gesetzes zur Durchführung der EU-Verordnung über europäische Daten-Governance (Daten-Governance-Gesetz – DGG) \r\n\r\n\r\nHier: Drucksache 20/13090\r\n\r\nStand: 01. November 2024 \r\n\r\n\r\nZusammenfassung \r\nWas wir gut finden: Die Benennung der BNetzA als zuständige Aufsichtsbehörde für Datenvermittlungsdienste und datenaltruistische Organisationen begrüßen wir. Ebenso begrüßen wir, dass wenig bis kein gold-plating durch das Durchführungsgesetz stattfindet, und der Ref-E auf 2024 weiter verbessert wurde. Dieses Gesetz sollte alsbald möglich verabschiedet werden. \r\nWas noch besser werden könnte: Die zu erwartende Ungleichbehandlung von Unternehmen unterschiedlicher Größe in der untergesetzlichen Gebührenverordnung sollte völlig überdacht werden. Die Ungleichbehandlung von Datenvermittlungsdiensten und datenaltruistischen Organisationen in Bezug auf mögliche Zwangsgelder scheint nicht angemessen. \r\nVorbemerkungen\r\nWir freuen uns über die Möglichkeit zur Kabinettsversion des DGG Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen des Bitkom zu den DGG-Ref-Es aus 2024 sowie aus 2023 werden gerne auf Nachfrage zur Verfügung gestellt. \r\nDie EU-Kommission hat 23. Mai 2024 ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland eingeleitet,  da es keine zuständige Behörde(n) für die Durchführung des Data Governance Acts benannt hat. Der DGA ist schon seit 24. September 2023 anwendbar. Wir fordern Bund und Länder deshalb mit Nachdruck auf, dieses Gesetzgebungsverfahren ohne weitere Verzögerung abzuschließen. \r\n§ 2 Zuständigkeiten und Aufgaben\r\n§ 2 (1) \r\nWir begrüßen, dass die BNetzA als zuständige Aufsichtsbehörde für Kapitel III DGA (Datenvermittlungsdienste) und Kapitel IV DGA (Datenaltruismusorganisationen) benannt werden soll. Vor dem Hintergrund des Digital Services Act, wo die BNetzA eine Schlüsselrolle einnimmt, und den laufenden Diskussionen zur Aufsichtsstruktur für den AI Act und den Data Act möchten wir unterstreichen, wie wichtig ein einheitlicher, kompetenter Ansprechpartner für die Wirtschaft bei der Durchführung komplexer Digitalrechtsakte ist, welcher für den DGA in der BNetzA gefunden wurde. \r\n\r\n§ 2 (3) \r\nWir begrüßen, dass die Entscheidung über die Zuständigkeiten für Kapitel II DGA nun einfachgesetzlich und nicht durch Rechtsverordnung (wie 2023 vorgeschlagen) getroffen werden soll. Die Benennung einer dem BMI nachgeordneten Behörde a) als zuständige Stelle nach Art. 7 (1) DGA und b) als zentrale Informationsstelle nach Art. 8 (1) DGA erscheint uns im Kontext der Zuständigkeit des BMI für das Recht auf Informationsfreiheit und Open Data sachgemäß. \r\nKonkret erscheint uns das Statistische Bundesamt in diesem Kontext als geeignete Stelle, die Kenntnisse über in der Erhebung, Verwaltung und Zugänglichmachung großer Datensätze verfügt und diese Kenntnisse mit anderen Behörden teilen kann. Auch hat das Statistische Bundesamt – durch die Ansiedlung des (Bundes ) Forschungsdatenzentrums bei ihm – bereits relevante spezifische Kenntnisse. \r\n§ 5 Gebühren \r\n§ 5 (1), (2) \r\nLaut Art. 6 (1) DGA dürfen öffentliche Stellen Gebühren für die Erlaubnis der Weiterverwendung bestimmter Datenkategorien erheben. Laut Art. 11 (11) DGA darf die entsprechend zuständige Behörde Gebühren für die Anmeldung von Datenverarbeitungsdiensten erheben. Die Erhebung solcher Gebühren ist fakultativ, nicht verpflichtend. \r\n§ 5 (1) DGG bestimmt nun, dass für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach Art. 6 (1) und Art. 11 (11) DGA Gebühren erhoben werden sollen. \r\nHierfür soll durch das BMWK nach § 5 (2) DGG nach § 22 (4) Bundesgebührengesetz eine Rechtsverordnung erlassen bzw. die Bundesnetzagentur dazu ermächtigt werden. \r\nAllerdings würden diese Einnahmen unserem Verständnis nach im Bundesgebiet nicht (!) zu einer höheren direkten Mittelverfügbarkeit für die Durchführung des DGA führen, sondern dem allgemeinen Haushalt zufließen. \r\nAuf Bundes- und Landesebene sehen wir das Risiko, dass solche Gebühren unbeabsichtigt – oder sogar beabsichtigt – die Weiterverwendung bestimmter geschützter Daten hemmen könnten. \r\nWeiterhin zu bedenken sind der bestehende Aufwand für (ggf. vergebliche – bei irrtümlicher Selbsteinschätzung als Datenvermittlungsdienst) Anmeldung sowie Einhaltung der entsprechenden Pflichten, welche Anbieter ausreichend fordern werden. \r\nDeshalb sollte zumindest initial eine unternehmensgrößenunabhängige Gebührenbefreiung vorgenommen werden, um die wirtschaftlich wichtige Startphase der europäischen Datenökonomie zu unterstützen und die Hürden für alle Akteure so gering wie möglich zu halten. \r\n§ 8 Elektronische Kommunikation\r\nDas Einfügen dieses Paragraphen ist sehr zu begrüßen. Er trägt a) zur nötigen Verwaltungsdigitalisierung bei, b) erhöht die Kommunikationsgeschwindigkeit zwischen BNetzA und den Betroffenen und c) reduziert Porto, Papier und Emissionen \r\n§ 8 (1)\r\nIn Satz 1 sollte bei „Erklärungen, Informationen und Dokumente“ das Wort „und“ (kumulativ) durch das Wort „oder“ (alternativ) ersetzt werden. \r\n§ 9 Bußgeldvorschriften\r\nDie nun vorgenommene differenzierte Behandlung von vorsätzlich/fahrlässig begangenen Verstößen sowie die Abstufung der maximalen Bußgeldhöhe finden wir angemessen, da der Unrechtsgehalt bei entsprechenden Verstößen in sehr unterschiedlichen Größenordnungen liegt, die ferner nicht alle eine Sanktionierung erfordern. \r\n\r\n\r\nBitkom vertritt mehr als 2.000 Mitgliedsunternehmen aus der digitalen Wirtschaft. Sie erzielen allein mit IT- und Telekommunikationsleistungen jährlich Umsätze von 190 Milliarden Euro, darunter Exporte in Höhe von 50 Milliarden Euro. Die Bitkom-Mitglieder beschäftigen in Deutschland mehr als 2 Millionen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Zu den Mitgliedern zählen mehr als 1.000 Mittelständler, über 500 Startups und nahezu alle Global Player. Sie bieten Software, IT-Services, Telekommunikations- oder Internetdienste an, stellen Geräte und Bauteile her, sind im Bereich der digitalen Medien tätig oder in anderer Weise Teil der digitalen Wirtschaft. 80 Prozent der Unternehmen haben ihren Hauptsitz in Deutschland, jeweils 8 Prozent kommen aus Europa und den USA, 4 Prozent aus anderen Regionen. Bitkom fördert und treibt die digitale Transformation der deutschen Wirtschaft und setzt sich für eine breite gesellschaftliche Teilhabe an den digitalen Entwicklungen ein. Ziel ist es, Deutschland zu einem weltweit führenden Digitalstandort zu machen.\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nHerausgeber\r\nBitkom e.V.\r\nAlbrechtstr. 10 | 10117 Berlin\r\n\r\nAnsprechpartner\r\nDavid Schönwerth | Bereichsleiter Data Economy\r\nT 030 27576-179 | d.schoenwerth@bitkom.org\r\n\r\nVerantwortliches Bitkom-Gremium\r\nAK Datenpolitik & Datenräume \r\n\r\nCopyright\r\nBitkom 2024\r\n\r\nDiese Publikation stellt eine allgemeine unverbindliche Information dar. Die Inhalte spiegeln die Auffassung im Bitkom zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wider. Obwohl die Informationen mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, besteht kein Anspruch auf sachliche Richtigkeit, Vollständigkeit und/oder Aktualität, insbesondere kann diese Publikation nicht den besonderen Umständen des Einzelfalles Rechnung tragen. Eine Verwendung liegt daher in der eigenen Verantwortung des Lesers. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen. 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Dazu gehören: Begriffsabstimmung, (De-)Zentralisierung von Rollen und Prozessen sowie Fragen der Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit.\r\n1.2 Kontext\r\n Öffentliche und private Stakeholder weltweit erkennen vermehrt die Chancen und Potenziale von Big Data, IoT oder Smart Data-Systemen. Die Übertragung dieser Konzepte und somit die Realisierung konkreter Business-Mehrwerte in der eigenen Organisation fällt vielen Stakeholdern jedoch noch schwer.\r\n Dies hat auch die Politik aufgenommen und erhöht die Anreize für Unternehmen und Gesellschaft durch Initiativen wie die Datenstrategie der Bundesregierung oder die EU-Datenstrategie. Ebenfalls gibt es etwa im Rahmen des vorgeschlagenen Data Acts teils ganz konkrete Verpflichtungen zum Datenteilen, was eine Beschäftigung mit Datenräumen als mögliches Werkzeug dafür nahelegt.\r\n Im Diskurs zu Datenräumen und Datenökosystemen im Allgemeinen ist eine recht immense Proliferation hinsichtlich Definitionen, Architektur, Anreizen und Rollen erkennbar. Dies führt teils zu einer zögerlichen Haltung und mangelndem Vertrauen auf der Seite der Anwender, Unübersichtlichkeit für politische und regulatorische Entscheidungsträger sowie dazu, dass manche (kleine und mittelständige) Unternehmen bisher keine konkreten Mehrwerte sehen und/oder nicht wissen, wo sie sich beteiligen können.\r\n Bei vielen Stakeholdern besteht noch keine vollständige Sicherheit, welchen Mehrwert Datenräume bei der Erzielung von Effizienzgewinnen und der Entwicklung neuer Geschäftsmodelle in sich tragen. Ob und zu welchem Grad welche Datenräume als Enabler für die (europäische) Datenwirtschaft überzeugen werden, wird sich anhand von Akzeptanz im Markt, Skalierbarkeit, sowie spezifischem Problem-Fit im Sektor als auch sektorübergreifend zeigen müssen.\r\n Es scheint sinnvoll, zwischen Zielen aus der Politik und der Wirtschaft zur Schaffung von Datenräumen zu unterscheiden. Diese müssen sich keineswegs widersprechen, sind aber nicht automatisch deckungsgleich in puncto Umfang und Funktionalität.\r\n63%\r\nder Unternehmen in Deutschland teilen keine Daten mit anderen Unternehmen. (Bitkom Research, 2022)\r\nDatenräume und Datenökosysteme – Einordnung und aktueller Stand\r\n4\r\n2 Warum ist das interessant\r\n2.1 Historie\r\nDaten werden bereits seit langer Zeit geteilt, etwa auf Basis von bestehenden Lieferbeziehungen, zur Erfüllung von Auskunftsansprüchen, für Forschungsprojekte oder zur Entwicklung neuer Geschäftsmodelle zwischen interessierten Marktteilnehmern.\r\n2.2 Politik\r\nAuch aufgrund der im Gange befindlichen legislativen und förderpolitischen Initiativen zum Teilen von Daten – dazu gehören der Data Act Entwurf1 oder Common European Dataspaces2 – besteht ein großes Interesse an Datenräumen als Enabler zum Teilen von Daten. Beim Data Act Entwurf sind insbesondere Datenteilungspflichten gegenüber Nutzern und Dritten in bestimmten Umständen als auch das Teilen mit öffentlichen Stellen zu nennen. Mit Common European Dataspaces hat die EU-Kommission ein Programm aus legislativen und anderen Maßnahmen für viele Sektoren gestartet, um die Verfügbarkeit von Daten zu erhöhen. Relevant ist ebenfalls der beschlossene Data Governance Act (DGA), welcher insb. Verhaltenspflichten für Datenintermediationsdienste einführt, welche auch auf Datenräume und Datenökosysteme Anwendung finden können.\r\n2.3 Status Quo\r\nDatenplattformen, -marktplätze und andere Geschäftsmodelle zum Datenaustausch und zur gemeinsamen, gesicherten Interaktion gibt es am Markt bereits. Trotz dieser Perspektiven gilt in vielen Bereichen, dass die Potentiale des Datenteilens noch nicht ausgeschöpft sind. Obwohl Initiativen für Datenräume und Datenökosysteme in manchen Sektoren existieren, tun sie dies in anderen Sektoren kaum. Dort wo sie existieren, sind Sachstand und Verbreitung recht unterschiedlich.\r\n2.4 Woran liegt dies?\r\nBis heute findet Datenteilen häufig nicht so systematisch und effizient statt, wie dies vorstellbar wäre. Etwa müssen Datenformate angepasst, Schnittstellen validiert oder Verträge verhandelt werden, was einer großflächigen und skalierbaren Nutzung im Wege steht. Datenräume und Datenökosysteme zum Datenaustausch haben häufig Schwierigkeiten, eine bedeutsame/kritische Masse an Teilnehmern für sich zu gewinnen beziehungsweise eine faire Verhandlungsposition zwischen Betreiber und Teilnehmern zu etablieren und so Vertrauen zu schaffen.\r\nWeitere Gründe sind rechtliche Unsicherheit im Umgang mit Daten, fehlende Standards, ausbaufähiges Vertrauen zwischen beteiligten Akteuren bei gleichzeitig noch ausbaufähigen konkreten Perspektiven hinsichtlich\r\n1 COM (2022) 68, https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=COM%3A2022%3A0068%3AFIN\r\n2 Die EU-Kommission hat in ihrer Datenstrategie von 2020 (COM(2020) 66 final) u.a. angekündigt, gemeinsame europäische Datenräume in strategischen Sektoren und Bereichen von öffentlichem Interesse zu fördern, https://ec.europa.eu/commission/presscorner/api/files/attachment/862109/European_data_strategy_en.pdf.pdf\r\nNur 3%\r\nder Unternehmen in Deutschland sind in Datenräumen aktiv. (Bitkom Research, 2022)\r\nDatenräume und Datenökosysteme – Einordnung und aktueller Stand\r\n5\r\nGeschäftsmodellkompatibilität und Rentabilität sowie gleichzeitig die Frage nach kompatiblen Anreizen zum Datenteilen („Lohnt es sich, Daten zu teilen?“).\r\n2.5 Fazit\r\nInsofern besteht die Herausforderung darin, einerseits Netzwerkeffekte zu realisieren, andererseits Verhandlungsmacht zu dezentralisieren und gleichzeitig einen Anreiz zum Betrieb und Teilnahme an den nötigen Strukturen zu schaffen.\r\n3 Ein Einordnungsversuch\r\nWir sind der Überzeugung, dass anreizkompatible Datenökosysteme ein Schlüsselfaktor für den Erfolg von Datenräumen sind. Das bedeutet, dass das Teilen von Daten durch Analyse, Kombination und Verwertung ergänzt werden muss, um einen gesellschaftlich und wirtschaftlich optimalen Mehrwert zu schaffen. Hierzu könnten zur Strukturierung die beiden Begriffe Datenraum und Datenökosystem hilfreich sein.\r\n3.1 Datenraum\r\nIn ihrer Datenstrategie hat die EU-Kommission einen „Common European Dataspace“ ins Gespräch gebracht, welcher durch sektorale Datenräume ergänzt werden soll.3 Der „Common European Dataspace“ soll folgende Schlüsseleigenschaften besitzen:4\r\n- A secure and privacy-preserving infrastructure to pool, access, share, process and use data.\r\n- A clear and practical structure for access to and use of data in a fair, transparent, proportionate and/non-discriminatory manner and clear and trustworthy data governance mechanisms.\r\n- European rules and values, in particular personal data protection, consumer protection legislation and competition law, are fully respected.\r\nIm Gaia-X Architecture Document finden sich folgende Gedanken:5\r\nA Data Space is a virtual data integration concept defined as a set of participants and a set of relationships among them, where participants provide their data resources and computing services.\r\nData Spaces have the following design principles:\r\n- data resides in its sources;\r\n- only semantic integration of data and no common data schema;\r\n- nesting and overlaps are possible;\r\n- spontaneous networking of data, data visiting and coexistence of data are enabled.\r\nWithin one Data Ecosystem, several Data Spaces can emerge.\r\nSchon auf Basis von zwei konzeptuellen Definitionen zweier Schlüsselakteure in der europäischen Datenwirtschaft– ohne Berücksichtigung jeglicher Details – zeigt sich kein klares Bild, was ein Datenraum ausmacht und was nicht.\r\nAnekdotisch formuliert entsteht heutzutage eher der Eindruck, dass bei n Akteuren mindestens n+1 Datenraumdefinitionen zu finden sind. Dies stellt per se kein Problem\r\n3 COM(2020) 66 final, https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:52020DC0066\r\n4 SWD(2022) 45 final, p. 2, available via https://digital-strategy.ec.europa.eu/en/library/staff-working-document-data-spaces\r\n5 Gaia-X Architecture Document 21.12 Release, Seite 86, verfügbar via https://docs.gaia-x.eu/technical-committee/architecture-document/. Diese Definition ist in Version 22.04 nicht mehr enthalten.\r\nEin Viertel (26 %) der Unternehmen hat davon noch nie von Datenräumen gehört, etwa ebenso viele (28 %) haben zwar davon gehört, wissen aber nicht, um was es geht. 27 % wissen in etwa, worum es sich handelt und gerade einmal 16 % können nach eigener Angabe erklären, was ein Datenraum ist. (Bitkom Research, 2022)\r\nDatenräume und Datenökosysteme – Einordnung und aktueller Stand\r\n6\r\ndar, stellt bei der Begeisterung neuer Akteure oder Entwicklung von Initiativen aber Anforderungen an die Kommunikation.\r\nEs ist uns als Bitkom, mit Erfahrung im Finden von Kompromissen in der Mitgliedschaft, ebenfalls nicht gelungen, kurzfristig eine ausreichend präzise, abschließende Begriffsdefinition zu finden. Im Folgenden wollen wir deshalb bestimmte Funktionen skizzieren, die hilfreich sein könnten, ohne eine Definition zu wagen.\r\nIm Gegensatz zu einer im Markt gängigen Lizenzierung von Daten oder einer Auftragsdatenverarbeitung zwischen oft nur zwei oder wenigen Akteuren könnte ein Datenraum Datenteilen zwischen beliebig vielen Akteuren ad-hoc ermöglichen. Die Reduktion von Such- und Transaktionskosten bei gleichzeitig einfacher Skalierbarkeit ist mitunter der wichtigste Differenzierungsfaktor gegenüber vielen bisherigen Modellen zum Austausch von Daten (1:1 oder 1:n).\r\nSchematisch könnte ein Datenraum öffentliche Stellen, Unternehmen und Nutzern den Austausch über/von Daten ermöglichen. Dabei können beide sowohl Provider (= Anbieter) und Empfänger (=Abnehmer) von Daten sein.\r\nWie auf Abbildung 1 zu erkennen ist, könnte ein Datenraum bei Unterscheidung zwischen Metadaten und Daten A) als Koordinierungsstelle und Austauschplattform für Metadaten dienen, während die eigentlichen Daten dezentral geteilt werden oder B) neben Koordinierungsstelle und Austauschplattform für Metadaten auch die eigentlichen Daten zentralisiert annehmen und weiterleiten.\r\nSchematisch könnte ein Datenraum die folgenden Funktionen haben:\r\n Austausch: kompatible technische Schnittstellen zum Austausch von (Meta-)Daten\r\n Offenheit & Vertrauen: Grundsätzliche Offenheit für alle interessierten, Identifikation und Sicherheit von Teilnehmern und Transaktionen\r\n Vertragslogik: Anbahnung, Abschluss und Verwaltung von Verträgen\r\n Selbstverwaltung: Dokumentierte Governance von Akteuren und Prozessen (wie werden Entscheidungen getroffen)\r\n Durchsetzung: Verlässliche Governance von Daten mit entsprechenden Vereinbarungen\r\n Sicherheit und Belastbarkeit: Stand der Technik\r\nDatenräume und Datenökosysteme – Einordnung und aktueller Stand\r\n7\r\n3.2 Datenökosystem\r\nIm Gaia-X Architecture Document finden sich folgende Gedanken:6\r\nData Spaces form the foundation of Data Ecosystems. In general, Data Ecosystems enable Participants to leverage data as a strategic resource in an inter-organizational network without restrictions of a fixed defined partner or central keystone companies. For data to realize its full potential, it must be made available in cross-company, cross-industry Ecosystems. Therefore, Data Ecosystems not only enable significant data value chain improvements, but provide the technical means to enable Data Sovereignty. Such sovereign data sharing addresses different layers and enables a broad range of business models that would otherwise be impossible. Trust and control mechanisms encourage the acceleration of data sharing and proliferate the growth of Ecosystems.\r\nDer Bitkom ist Mitglied bei der Gaia-X European Association for Data and Cloud AISBL und betont nicht nur aber auch vor diesem Hintergrund, dass ein Datenökosystem über das Konzept des Datenteilens im Datenraum hinausgehen und dieses ergänzen könnte und sollte.\r\n6 Gaia-X Architecture Document, Release 21.12, S. 69, verfügbar via https://docs.gaia-x.eu/technical-committee/architecture-document/. Eine ähnliche, aber weiterentwickelte, Definition findet sich in Version 22.04 des Dokuments.\r\nWir betrachten einen Datenraum als „inneren Kern“ eines Datenökosystems.\r\nEin Datenökosystem sollte verschiedene Services beinhalten, wie etwa:\r\n Services als Vorstufe (z.B. Generierung und Aufbereitung) für das Teilen von Daten in einem Datenraum sowie\r\n Services als Verarbeitungsschritt nach dem Erhalt von Daten aus einen Datenraum, um aus diesen einen konkreten Mehrwert zu generieren.\r\nAbbildung 1: Datenraum Flussschema Daten und Metadaten. Version dezentral (A), zentral (B).\r\nDatenräume und Datenökosysteme – Einordnung und aktueller Stand\r\n8\r\nFolglich könnten solche Services zentrale Anreize für die wirtschaftliche Teilnahme in einem Datenraum darstellen und dabei helfen über das Datenteilen als primären Zweck hinauszugehen, in dem Datenraumteilnehmer bei der Arbeit mit Daten, Effizienzsteigerung durch neue Einblicke oder Entwicklung datengetriebener Geschäftsmodelle unterstützt werden. Dies kann für Akzeptanz und Wachstum von Datenräumen eine bedeutende Rolle spielen.\r\nAufbauend auf der Unterscheidung in Abbildung 1 zwischen dezentralem und zentralem Datenaustausch (nicht Metadaten), könnten Daten darüber hinaus während beider Vorgänge durch Services eines Datenökosystems aufbereitet bzw. nachverarbeitet werden, wobei sowohl A) ein dezentraler Datenaustausch oder B) ein zentraler Datenaustausch via Datenraum denkbar ist, wie gezeigt in Abbildung 2.\r\n3.3 Warum es noch komplizierter wird\r\nDiese Fragen werden vor dem Hintergrund des DGA noch wichtiger: inwiefern vertragen sich kostendeckendes oder gar profitables Betreiben eines Datenökosystems mit den Vorschriften des DGA für Datenintermediationsdienste? Eine Schlüsselfrage wird dabei sein, welche Akteure im Kontext eines Datenraums welchen Arten von Neutralitätspflichten, Vergütungseinschränkungen und anderen Verhaltenspflichten unterliegen. Anders formuliert ist die Herausforderung in diesem Kontext, welche Modelle wirtschaftlichen Handelns im Kontext eines DGA-regulierten Datenraums möglich und potenziell vielversprechend sein könnten.\r\nAuch sieht der Data Act-Entwurf der EU-Kommission bestimmte Dokumentationspflichten für Betreiber von Datenräumen vor.\r\nDarüber hinaus stellen beim Teilen von Daten – auch in Datenräumen – weitere rechtliche Prüfvorbehalte im Einzelfall, etwa zu:\r\n Wettbewerbs- und Kartellrecht (inkl. Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, Preissetzung)\r\n Urheberrecht und anderen IP-Rechten\r\n Datenschutzrecht,\r\nAbbildung 2: Datenraum & Datenökosystem Flussschema Daten und Metadaten. Version dezentral (A) /zentral (B).\r\nDatenräume und Datenökosysteme – Einordnung und aktueller Stand\r\n9\r\nwelche noch nicht (abschließend) beantwortet sind.\r\n4 Aktueller Sachstand\r\nEs existieren bereits zahlreiche Rahmenwerke und Initiativen für dezentrale, souveräne Datenräume und Datenökosysteme, welche sich auf unterschiedlichen Implementierungsstufen befinden. Tendenziell befinden sich die meisten davon im Spektrum zwischen Vorstudie, Konzeptualisierung und Prototyp, aber unserer Kenntnis nach selten im (Enterprise-) Produktivbetrieb.\r\nBei der Diskussion und Beteiligung – soweit möglich – an solchen Initiativen kann insbesondere die „Push/Pull-Diskussion“ relevant sein. Damit meinen wir, ob vorrangig ein Push-Effekt aus Forschungsvorhaben oder vorrangig konzeptbasierter Initiativen existiert oder stattdessen vorrangig ein Pull-Effekt von Marktteilnehmern vorhanden ist, die einen Mehrwert in dem Projekt sehen und konkrete Aufwände nicht scheuen. Langfristig wird es wichtig sein, Use Cases auch in Business Cases zu übersetzen, um Datenräume nach förderpolitisch absolut wünschenswerten Anschubfinanzierungen zumindest kostendeckend zu betreiben, wofür die Existenz von Rahmenwerken wahrscheinlich hilfreich aber nur bedingt notwendig oder gar hinreichend ist.\r\nWir haben im Folgenden begonnen, eine nicht abschließende Sammlung unterschiedlicher horizontaler Initiativen und multisektoraler Ansätze zu erstellen. Es gibt zahlreiche weitere und wir geben keinerlei Empfehlung oder Bewertung dieser ab. Hier und auch an anderer Stelle wird gelten, dass die Rahmenwerke, Use Cases, Implementierungen, Initiativen auf äußerst unterschiedlichen Ebenen und Hierarchien agieren und unterschiedliche Reifegrade besitzen. Gemeinsam haben wohl alle, dass sie sich dynamisch weiterbewegen.\r\n4.1 Ausgewählte Akteure/Dokumente/Projekte\r\nAkteure\r\n Data Spaces Business Alliance ist ein Zusammenschluss von Gaia-X AISIBL, BDVA, Fiware sowie IDSA, mit dem Ziel, ein common framework für Datenräume zu entwickeln.\r\n Gaia-X AISBL, sowie jeweilige Hubs\r\n Big Data Value Association (BDVA)\r\n FIWARE Foundation (Fiware), sowie jeweilige Hubs\r\n International Data Spaces Association (IDSA), sowie jeweilige Hubs\r\n Mydata.org, sowie jeweilige Hubs\r\n Zahlreiche weitere (kommerzielle) Anbieter von Konzepten/Plattformen für den Handel/Tausch von Daten\r\n Das Data Spaces Support Centre soll es Datenräumen erleichtern, ein interoperables Umfeld für den Datenaustausch zu schaffen und die Wiederverwendung und\r\nDatenräume und Datenökosysteme – Einordnung und aktueller Stand\r\n10\r\nWeiterverwendung von Daten innerhalb und zwischen verschiedenen Sektoren zu ermöglichen. Dieses ist (Stand August 2022) noch nicht gestartet.\r\nÜbersichtsdokumente\r\n Staff Working Document der EU-Kommission zu Common European Dataspaces bildet wichtige Elemente des politischen und förderpolitischen Sachstands zu gemeinsamen europäischen Datenräumen ab.\r\n Gaia-X Data Spaces Position Papier bildet zahlreiche relevante Use Cases aus dem Kontext der Gaia-X Industry Verticals unter dem Dach des Gaia-X Data Spaces Business Committee ab.\r\n SITRA Fair Data Economy Rulebook enthält u.a. zahlreiche Vorlagen für rechtliche, technische und andere Vereinbarungen.\r\n IDS RAM 4.0 ist eine Referenzarchitektur der IDSA, welche den Austausch von Daten zwischen Organisationen ermöglichen soll.\r\n Open Dei Design Principles for Data Spaces von IDSA enthält insbesondere Designprinzipien, High-Level Bausteine und einen Governance-Vorschlag für Datenräume.\r\nHorizontale Projekte\r\n Eclipse Data Space Connector Projekt ist ein Projekt, welches unter dem Dach der Eclipse Foundation einen Konnektor entwickelt, der unter anderem bei der Catena-X Initiative zum Einsatz kommt/kommen soll und sowohl mit Gaia-X als auch IDS-Standard(s) konform ist bzw. werden soll.\r\n Unterschiedliche Connectoren, die auf dem IDS Standard basieren, werden u.a. im Kontext des Mobility Data Spaces verwendet.\r\n Simpl ist ein angekündigtes Förderprojekt der EU-Kommission unter dem Digital Europe Programme, innerhalb dessen eine Smart Middleware Platform entwickelt werden soll, die wiederum Cloud-to-Edge-Federations ermöglichen sowie u.a. Common European Dataspaces unterstützen soll.\r\nSektorale Projekte\r\n Neben Projekten / Vorhaben mit horizontalem Charakter gibt es zahlreiche sektorale Datenrauminitiativen in unterschiedlichen EU-Mitgliedsstaaten. Exemplarisch und nicht abschließend gehören dazu jene, die sich im Gaia-X Hub Germany versammeln, die Initiative Catena-X7, oder der Mobility Data Space8 (bei denen Bitkom-Angehörige in Gremien vertreten sind) sowie ähnliche Förderprojekte als auch Initiativen ohne Förderung.\r\nDie verwendeten Begrifflichkeiten entsprechen nicht notwendigerweise unserem Verständnis aus Kapitel 3.\r\n7 Catena-X ist eine Initiative, die durch das BMWK im Kontext des BMWK-Förderprogramms Digitalisierung der Fahrzeughersteller und Zuliefererindustrie unterstützt wird. Mehr Informationen zu diesem Förderprogramm und zahlreiche Projektsteckbriefe gibt es etwa hier.\r\n8 Der Mobility Data Space ist eine Datenrauminitiative, welche derzeit als eines der KI-Projekte des BMDV gefördert wird.\r\nDatenräume und Datenökosysteme – Einordnung und aktueller Stand\r\n11\r\n5 Sammlung offener Fragen\r\nWir dokumentieren hier einige Fragen, welche bei Diskussionen zu Datenräumen und Datenökosystemen wieder und wieder aufkommen. Dazu gehören nicht abschließend:\r\n5.1 Definitionen\r\n Wie ist das konkrete Begriffsverständnis von Datenräumen und Datenökosystemen? Welche Eigenschaften haben jene?\r\n Wo konkret ist der Tipping-Point, an welchem „üblicher“ Datentransfer zu einem Datenraum oder Datenökosystem wird? Fallen Datenbanksysteme mit mehreren Akteuren (schon) unter den Begriff Datenraum oder Datenökosystem?\r\n Datenräume werden teilweise im Kontext von Cloud-Initiativen diskutiert – besteht dort ein notwendiger Zusammenhang (welche Rolle spielen on-prem, hybride, cloudbasierte, edge-Dienste) oder sind Datenräume eigentlich infrastrukturunabhängig?\r\n Wenn Akteure über Datenräume sprechen, meinen Sie damit eigentlich Datenökosysteme?\r\n5.2 Zentral vs. Dezentral\r\nEs ist an vielen Stellen denkbar, Aufgaben an bestimmte Akteure zu verteilen. Insofern sind gewisse Zentralisierungstendenzen zu beobachten. Bei den folgenden Fragen ist außerdem zu evaluieren, inwiefern ggf. eine oder mehrere „zentrale“ Akteure derartige Aufgaben zu übernehmen.\r\n Wird eine zentrale Zertifizierungsstelle für Teilnehmer, Dienste, Infrastruktur und/oder Daten als Vertrauensanker benötigt? Welche Organisation(en) kann eine solche Rolle ausüben? Können derartige Vertrauensdienstleistungen dezentral oder durch self-declaration durchgeführt werden?\r\n Schaffen umfangreiche (ex-ante) Zertifizierungsaufwände Einstiegshürden für kleine und mittelständische Unternehmen, also solche, die besonders von Datenräumen profitieren sollen?\r\n Findet das tatsächliche Teilen von Daten dezentral zwischen Provider und Empfänger statt oder gibt es ein „Clearinghouse“ bzw. eine Transferstelle? Was gilt für Metadaten? Diese Diskussion, welche sich auch um Vertrauen dreht, findet in ähnlicher Art und Weise auch bei Datentreuhändern statt.\r\n Gibt es einen zentralen Katalog mit verfügbaren Daten? Wenn ja, wie wird dieser kuratiert?\r\n Findet die Abwicklung von Vertragsprozessen zentral oder dezentral statt?\r\n5.3 Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit\r\n Mit welcher Wirtschaftlichkeit können individuelle Akteure in Datenräumen oder Datenökosystemen rechnen?\r\n56 % der Unternehmen erwarten, dass Datenräume zu mehr Datenteilen führen würden, 54 %, dass so ein sichererer Datenaustausch möglich wäre. Rund die Hälfte (49 %) würde Datenräumen als Ergänzung zu bisherigen Angeboten nutzen. Und 45 % wünschen sich von der Politik, dass Datenräume stärker gefördert werden. (Bitkom Research, 2022)\r\nDatenräume und Datenökosysteme – Einordnung und aktueller Stand\r\n12\r\n Wer betreibt einen Datenraum? Ein oder mehrere private Akteure, ein öffentlicher Akteur?\r\n Welche Use Cases können in Business-Cases transferiert werden? Welche Problemstellung kann mit einem Datenraum konkret gelöst werden?\r\n Welche Herausforderungen und Chancen haben bestehende Rahmenwerke und Initiativen ggf. zu bewältigen, bevor sie in den Produktiveinsatz kommen?\r\n6 Nächste Schritte\r\nDer Bitkom wird sich auch in Zukunft aufgeschlossen, konstruktiv und kritisch mit Datenräumen und Datenökosystemen auseinandersetzen, um als Stimme der Digitalwirtschaft die Praxisrelevanz von Datenräumen und Datenökosystemen zu entwickeln, zu stärken und zu fordern.\r\nDer Bitkom und/oder zahlreiche seiner Mitglieder tun dies aktuell u.a. im Kontext unterschiedlicher Arbeitsgruppen der Gaia-X European Association for Data and Cloud AISBL, in Diskussionen und Beratungen mit dem deutschen Gaia-X Hub oder zahlreichen weiteren Projekten und Initiativen. Neben diesen strategischen Workstreams begleitet der Bitkom praktisch alle datenpolitisch relevanten Gesetzesvorschläge auf deutscher und europäischer Ebene und bietet ebenfalls Expertise und Austauschmöglichkeiten für Profile mit technischem Hintergrund, wie etwa Data Scientists, Data Engineers, Data Stewards, Data Strategists.\r\nwww.bitkom.org\r\nBitkom vertritt mehr als 2.000 Mitgliedsunternehmen aus der digitalen Wirtschaft. Sie erzielen\r\nallein mit IT- und Telekommunikationsleistungen jährlich Umsätze von 190 Milliarden Euro,\r\ndarunter Exporte in Höhe von 50 Milliarden Euro. Die Bitkom-Mitglieder beschäftigen in\r\nDeutschland mehr als 2 Millionen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Zu den Mitgliedern zählen\r\nmehr als 1.000 Mittelständler, über 500 Startups und nahezu alle Global Player. Sie bieten\r\nSoftware, IT-Services, Telekommunikations- oder Internetdienste an, stellen Geräte und\r\nBauteile her, sind im Bereich der digitalen Medien tätig oder in anderer Weise Teil der digitalen\r\nWirtschaft. 80 Prozent der Unternehmen haben ihren Hauptsitz in Deutschland, jeweils\r\n8 Prozent kommen aus Europa und den USA, 4 Prozent aus anderen Regionen. Bitkom fördert\r\nund treibt die digitale Transformation der deutschen Wirtschaft und setzt sich für eine breite\r\ngesellschaftliche Teilhabe an den digitalen Entwicklungen ein. Ziel ist es, Deutschland zu einem\r\nweltweit führenden Digitalstandort zu machen.\r\nHerausgeber\r\nBitkom e.V.\r\nAlbrechtstr. 10 | 10117 Berlin\r\nAnsprechpartner\r\nDavid Schönwerth | Referent Data Economy\r\nT 030 27576-179 | d.schoenwerth@bitkom.org\r\nVerantwortliches Bitkom-Gremium\r\nAK Datenpolitik & Datenräume\r\nCopyright\r\nTitelbild: @guogete via Unsplash Text und sonstige Bilder/Grafiken: Bitkom 2022 bzw. jeweilige Rechteinhaber\r\nDiese Publikation stellt eine allgemeine unverbindliche Information dar. Die Inhalte spiegeln die Auffassung im Bitkom zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wider. Obwohl die Informationen mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, besteht kein Anspruch auf sachliche Richtigkeit, Vollständigkeit und/oder Aktualität, insbesondere kann diese Publikation nicht den besonderen Umständen des Einzelfalles Rechnung tragen. Eine Verwendung liegt daher in der eigenen Verantwortung des Lesers. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen. 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Simple Live (instances of Simpl Open)\r\nsupports\r\nSimpl\r\nLabs (playground environment for Simpl Open; Interop. test for existing data spaces)\r\nsupports\r\nCommon European Data Spaces\r\nEU\r\nFinancial\r\nData Space\r\nEU\r\nMobility\r\nData Space\r\nEU Manu\r\nfacturing\r\nData Space\r\nEU Open\r\nScience\r\nCloud\r\nEU Green\r\nDeal Data\r\nSpace\r\nEU Health\r\nData Space\r\nEU Energy\r\nData Space\r\nEU\r\nAgricultur\r\ne Data\r\nSpace\r\nEU Skills\r\nData Space\r\nEU Public\r\nAdministra\r\ntion Data\r\nSpace\r\nEU\r\nCultural\r\nData Space\r\nEU Media\r\nData Space\r\nEU Smart\r\nCity Data\r\nSpace\r\nEU\r\nLanguage\r\nData Space\r\nEU\r\nTourism\r\nData Space\r\nEU Data\r\nStrategy Groups & Projects\r\n4\r\nEuropean Commission\r\nEU Parliament + EU Council\r\nNational Governments\r\nAssociations /\r\nWorking Groups\r\nRegulation\r\nFunding Programs (DEP, Horizon,…\r\nCommercial Tenders\r\nStrategy Papers\r\nNational Funding Programs\r\nIPCEI CIS\r\nProject Support\r\nData Spaces Support Center\r\nSimpl\r\nOpen (Data Spaces Middleware); Simple Live (instances of Simpl Open)\r\nDome\r\n(Distributed Open Marketplace for Europe Cloud and Edge\r\nDA\r\n, DGA , DMA , DSA , EUCS, NIS 2 , eIDAS , ODD HVD), …\r\nGaia X , iShare , x Road\r\nIDSA\r\nFIWARE\r\nBDVA\r\nDomain Specific Data Models, API and Protocols\r\nCloud\r\nData\r\nA European Strategy for Data\r\nvarious domain specific initiatives (\r\ne.g. Catena X,…\r\nvarious domain specific initiatives (\r\ne.g. Omega X,….\r\nSimpl\r\nLabs (playground environment for Simpl Open; Interop. test for existing data spaces)\r\nTrust Framework\r\nData Space Protocol\r\nDomain API and Marketplaces\r\nIndustry Associations\r\nMy Data\r\n, Solid My Data,…\r\nEuropean Data Innovation Board\r\n, B2B Data Sharing & Cloud Computing Contracts Expert Group\r\nDomain Specific Standards / Guidelines\r\nSpecifications\r\nOSS\r\nSupport\r\nData Spaces\r\nIndustry Standards\r\nIndustry Regulation Bodies\r\nDevelopment of OSS components and\r\nservices ( e.g. GXFS)\r\nNational (Gaia\r\nX) Hubs\r\nData and AI guidelines and strategic roadmaps, pre\r\nstandardization activities\r\nExpert Groups\r\nEclipse Foundation\r\nData Space OSS development, specs, collaboration models\r\nActivity\r\noverview\r\n5\r\nGeo\r\ninformation\r\nConstruction\r\nEnergy\r\nSpace\r\nPublic\r\nAdminis\r\ntration\r\nResearch/\r\nEducation\r\nAutomotive\r\nManu\r\nfacturing\r\nMobility\r\nHealth\r\nAgriculture\r\nClimate\r\nFinance\r\nCulture\r\nMedia\r\nLanguage\r\nSmart\r\ncities\r\n& commu\r\nnities\r\nTourism\r\nData initiatives\r\nEU level\r\n6\r\nEU Financial\r\nData Space\r\nEU Mobility\r\nData Space\r\nEU Manu\r\nfacturing\r\nData Space\r\nEU Open\r\nScience\r\nCloud\r\nEU Green\r\nDeal Data\r\nSpace\r\nEU Health\r\nData Space\r\nEU Energy\r\nData Space\r\nEU\r\nAgriculture\r\nData Space\r\nEU Skills\r\nData Space\r\nEU Cultural\r\nData Space\r\nEU Media\r\nData Space\r\nAgriData\r\nSpace\r\nDivine\r\nCrack Sense\r\nScaleAg\r\nData\r\nAgData\r\nValue\r\n4Growth*\r\nDig4Live*\r\nDeploy\r\nment\r\nEureka3D\r\n5DCulture\r\nDE BIAS\r\nAI4Europeana\r\nintNET\r\nOMEGA X\r\nEDDIE\r\nEnershare\r\nSynergies\r\nData\r\ncellar\r\nGREAT\r\nAD4GD\r\nB Cubed\r\nFAIRiCUBE\r\nUSAGE\r\nMyHealth@\r\nEU\r\nHealthdata\r\n@EU pilot\r\nSupport for\r\nHDABs\r\nCentral\r\nServices for\r\nHealth\r\nData@EU\r\nPaTHED\r\nSupprt\r\nfor\r\nSNOMED CT\r\nCapacity\r\nbuilding for\r\nprim+sec .\r\nUse cases\r\nJoint Action\r\nfor primary\r\nuses\r\nJoint\r\naction for\r\nsecondary uses\r\nData\r\nQualiy\r\n& Utility\r\nLabel Dev\r\nEUCAIM\r\nGDI\r\nDigital\r\nEurope\r\nEU Smart\r\nCity Data\r\nSpace\r\nDS4SSCC\r\nDS4SSCC\r\nDEP*\r\nDigital\r\nEurope\r\nEU\r\nLanguage\r\nData Space\r\nDigital\r\nEurope\r\nData Space\r\n4.0\r\nSM4RTENA\r\nNCE\r\nUNDERPIN*\r\nTEMS\r\nPrepDSpace\r\n4Mobility\r\nDeploy\r\nEMDS*\r\nLegal:\r\nDigital\r\nEurope\r\nPublic\r\nprocurement :\r\nDigital Europe\r\nOOTS:\r\nDigital\r\nEurope\r\nDS4Skills\r\nEDGE\r\nSkills\r\nEU\r\nTourism\r\nData Space\r\nDATES\r\nDFST\r\nSkills4EOSC\r\nFAIR IMPACT\r\nEOSC Focus\r\nRDA TIGER\r\nAI4EOSC\r\nFAIRCORE\r\n4EOSC\r\nEuroScience\r\nGateway\r\nRAISE\r\nFAIR EASE\r\nSciLake\r\nGraspOS\r\nEOSC4\r\nCancer\r\nCRAFT OA\r\nBlue Cloud\r\n2026\r\nAquaINFRA\r\nOSCARS\r\nOSTrails\r\nEVERSE\r\nEOSC\r\nBeyond\r\nEOSC\r\nENTRUST\r\nTITAN*\r\nSIESTA*\r\nCommon European Data Space\r\nProject in\r\nthe context of Common European Data Space\r\nSource: p.56 ff. in\r\nEU COM SWD(2024) 21 final . For timeline (2022 24) see p.56 ff. in EU COM SWD(2024) 21 final\r\n* Projects recently started or to start shortly as of 24/01/24).\r\nEU Public\r\nAdministration\r\nData Space\r\nGeo\r\ninformation\r\nConstruction\r\nEnergy\r\nSpace\r\nPublic\r\nAdminis\r\ntration\r\nResearch/\r\nEducation\r\nAutomotive\r\nManu\r\nfacturing\r\nMobility\r\nHealth\r\nAgriculture\r\nClimate\r\nFinance\r\nCulture\r\nMedia\r\nLanguage\r\nSmart\r\ncities\r\n& commu\r\nnities\r\nTourism\r\nData initiatives\r\nGerman and EU level\r\n7\r\nCommon European Data Space\r\n(at least primarily/initially) German level initiative\r\nSource: p.56 ff. in\r\nEU COM SWD(2024) 21 final . For timeline (2022 24) see p.56 ff. in EU COM SWD(2024) 21 final\r\n* Projects recently started or to start shortly as of 24/01/24).\r\nMember\r\nof or otherwise in touch with German Gaia X hub\r\nTellus\r\ncross sector connectivity for critical applications\r\nopenGPT\r\nX (large AI language models for Europe)\r\nManufacturing X (initiative for digitalisation of industry supply chains\r\nNFDI\r\n(national research data infrastructure\r\nDateninstitut\r\n(initiative to bring forward data availability and etablish data trustee models and licenses\r\nMISSION KI\r\n(national initiative für artificial intelligence and data economy\r\niECO\r\nAuto\r\nWerkstatt 4.0\r\nCooperants\r\nEuroDaT\r\nMerlot\r\nMarispace\r\nX\r\nHealth X\r\nData Loft\r\nTeam X\r\nCatena X\r\nMobility Data\r\nSpace\r\nEuPro\r\nGigant\r\nMobilithek\r\nEnergy\r\ndata x CoyPu\r\nBauPuls\r\n360\r\nKulturdaten\r\nraum\r\nEU Energy\r\nData Space\r\nBDI Health Data\r\nSpace initiative\r\nGaia X MED\r\nGaia X 4\r\nFuture Mobility\r\nAgriGaia\r\nFAIR Data\r\nSpaces\r\nSafe\r\nFDBC\r\nNaLamKI\r\nOmega X\r\nPAIRS\r\n(intelligent proactive crisis management\r\nServiceMeister\r\nSmartLiving\r\nNext\r\nSpaicer\r\nsmartMA\r\nX\r\nCopernicus\r\nPOSSIBLE*\r\nPOSSIBLE*(Edu, SMEs ,\r\nPublic Admin)\r\nARIKI\r\nCAREFUL EDGE\r\nX\r\nDEER\r\nEASY EDGE\r\nCLOUD\r\nEDNA\r\nESCOM\r\nFRED\r\nOpen FLaaS\r\nRIWWER\r\nSECAI\r\nEU Financial\r\nData Space\r\nEU Mobility\r\nData Space\r\nEU Manu\r\nfacturing\r\nData Space\r\nEU Green\r\nDeal Data\r\nSpace\r\nEU Health\r\nData Space\r\nEU\r\nAgriculture\r\nData Space\r\nEU Skills\r\nData Space\r\nEU Public\r\nAdministration\r\nData Space\r\nEU Cultural\r\nData Space\r\nEU Media\r\nData Space\r\nEU Smart\r\nCity Data\r\nSpace\r\nEU\r\nLanguage\r\nData Space\r\nEU\r\nTourism\r\nData Space\r\nEU Open\r\nScience\r\nCloud\r\nData initiatives\r\nFunding German level\r\n8\r\nBMWK\r\nBMDV\r\nBMI\r\nBMBF\r\nTellus\r\nopenGPT\r\nX\r\nPOSSIBLE\r\nManufactu\r\nring X\r\nNFDI\r\nDateninstitut\r\nMISSION KI\r\niECO\r\nAuto\r\nWerkstatt 4.0\r\nCooperants\r\nEuroDaT\r\nMerlot\r\nMari space X\r\nHealth X\r\nData Loft\r\nTeam X\r\nCatena X\r\nMobility Data\r\nSpace\r\nEuPro\r\nGigant\r\nMobilithek\r\nEnergy\r\ndata x\r\nCoyPu\r\nBauPuls\r\n360\r\nKulturdatenraum\r\nBDI Health Data Space initiative\r\nBKM\r\nSonstige\r\nGAIA X MED\r\nGaia X 4\r\nFuture\r\nMobility\r\nAgriGaia\r\nFAIR Data\r\nSpaces\r\nSafe FDBC\r\nNaLam\r\nKI\r\nSmart Living\r\nNext\r\nOmega X\r\nPAIRS\r\nService\r\nMeister\r\nSpaicer\r\nsmartMA\r\nX ARIKI\r\nCAREFUL\r\nEDGE X\r\nDEER\r\nEASY EDGE\r\nCLOUD\r\nEDNA\r\nESCOM\r\nFRED\r\nOpen FLaaS\r\nRIW WER\r\nSECAI\r\nCall for Feedback\r\nWe\r\nwelcome your feedback , on things such as :\r\n\r\nIs\r\nthis helpful for you ?\r\n\r\nHave\r\nyou found an error or inaccuracy ?\r\n\r\nWhat\r\nshould we add ?\r\nFeel\r\nfree to reach out to d.schoenwerth@bitkom.org .\r\n9\r\nImprint\r\n10\r\nPublished\r\nby\r\nBitkom e.V.\r\nAlbrechtstraße 10\r\n10117 Berlin\r\nContact\r\nDavid Schönwerth | Head\r\nof Data Economy\r\nP +49 (0)30 27576 179 | d.schoenwerth@bitkom.org\r\nTitle Image\r\n© Andrew Ridley\r\nunsplash.com\r\nThis publication is work in progress and is not\r\nfinal.\r\nThe sole purpose of this publication is to provide\r\nan initial overview of precompetitive initiatives\r\nwith a focus on research, standardization,\r\nspecifications or other goals of the German and\r\nEuropean data economy landscape. Data space\r\ninitiatives or other initiatives that neither have\r\nprimarily a German scope nor are related to EU\r\nprogrammes , are outside of the scope of the\r\npublication. The selection of initiatives is solely\r\nfor exemplary purposes. The presence/absence of\r\ninitiatives or any other information in this\r\npublication does not imply any judgement or\r\nrecommendation by Bitkom in any way\r\nwhatsoever. This publication can never be\r\ncomprehensive or fully correct given the\r\ncomplexity and evolving character of the\r\nlandscape.\r\nCopyright\r\nThis publication is intended to provide general, non\r\nbinding information. The contents reflect the view within\r\nBitkom at the time of publication. Although the information has been prepared with the utmost care, no claims\r\ncan be made as to its factual accuracy, completeness and/or currency; in particular, this publication cannot take\r\nthe specific circumstances of individual cases into account. Utilising this information is therefore sole\r\nresponsibility of the reader. Any liability is excluded. All rights, including the reproduction of extracts, are held\r\nby Bitkom or respective rightholders\r\nBitkom e. V.\r\nAlbrechtstraße 10\r\n10117 Berlin\r\nGermany\r\nP +49 30 27576-0\r\nbitkom@bitkom.org\r\nbitkom.org\r\nBitkom represents more than 2,200 companies from the digital economy. They\r\ngenerate an annual turnover of 200 billion euros in Germany and employ more\r\nthan 2 million people. Among the members are 1,000 small and medium-sized\r\nbusinesses, over 500 start-ups and almost all global players."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-03-27"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004018","regulatoryProjectTitle":"Einführung von Maßnahmen zur Stärkung von Datenwirtschaft und Dateninitiativen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/57/17/331355/Stellungnahme-Gutachten-SG2407050011.pdf","pdfPageCount":17,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. 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Juni 2024\r\nBitkom e.V.\r\nDavid Schönwerth\r\nBereichsleiter Data Economy\r\nAlbrechtstraße 10\r\n10117 Berlin\r\nPräsident\r\nDr. Ralf Wintergerst\r\nHauptgeschäftsführer\r\nDr. Bernhard Rohleder\r\nLobbyregister DE\r\nR000672\r\nTransparenzregister EU\r\n5351830264-31\r\n2\r\nZusammenfassung in Thesen\r\n Aufsicht Datenrechtsakte\r\n Die Chancen des Data Act durch möglichst einheitliche Aufsichtsstruktur nutzen;\r\n Verfahrensrechtliche Vereinfachungen bei Zusammenarbeit vieler Stellen prüfen;\r\n Keine Zeit bei der Durchführung verlieren (insb. wegen des Haushalts);\r\n Europäische Harmonisierung der Anwendung der Rechtsakte unterstützen;\r\n Aufsicht des AI Act bei der Durchführung von DGA und DA mitdenken;\r\n Standards sind für die Umsetzung des Data Acts entscheidend.\r\n Cloudinfrastruktur\r\n Es gibt bereits zahlreiche Initiativen – das ist begrüßenswert;\r\n Die Souveränitätsanforderungen sind hier im Einzelfall sehr unterschiedlich;\r\n Es sind ein Dateninfrastrukturfonds und ein Vergabekompetenzzentrum nötig.\r\n Datenschutz\r\n Die einheitliche Rechtsanwendung ist weiter mangelhaft;\r\n Die BDSG-Reform bietet Chancen für die Institutionalisierung und die Einführung von Mehrheitsentscheidungen im Kontext der DSK;\r\n Eine datenschutzrechtliche Angleichung von Fachgesetzen auf Länder- und Bundesebene ist wünschenswert;\r\n Der Handlungsbedarf bei Rechtssicherheit von Anonymisierung ist hoch;\r\n Die DS-GVO sollte nicht neu verhandelt werden;\r\n Innovative Technologien, z.B. in-situ data access, sind eine Chance für datenschutzfreundliche Datennutzung.\r\n DSA & Datennutzung Gesellschaft\r\n Nach vielen Entwicklungen sollte nun beobachtet werden, wie sich die Regelungen und Initiativen entwickeln. Derzeit sehen wir hier wenig Handlungsbedarf.\r\n Internationales\r\n Ein aktiveres Handeln der BReg in internationalen Gremien ist wünschenswert;\r\n Internationale Datentransfers sollten weiter gestärkt werden wo immer möglich.\r\n Dateninitiativen\r\n Diese sind wichtig für Datenwirtschaft und insb. die Entwicklung von KI-Modellen;\r\n Die Wirkung von Initiativen in der Fläche ist gesamtwirtschaftlich bedeutsam;\r\n Die Wechselwirkungen Deutschland/Europa können hier noch mehr im Fokus sein;\r\n Die Initiativen könnten untereinander noch mehr verzahnt werden.\r\n Datenstrategie\r\n Es ist sehr zu begrüßen, dass die Bedeutung von Datennutzung erkannt wird;\r\n Die Transparenz der Zielerfüllung und Datengrundlage für die Strategie könnte noch gestärkt werden;\r\n Die Datenlabore in den Bundesministerien sollten unbedingt verstetigt werden.\r\n Ansiedlung Rechenzentren\r\n Regulatorische Alleinhänge sollten vermieden werden;\r\n Günstige Energie & Konnektivität sind zentral;\r\n Der Zugang zu Fachkräften ist ebenso zentral;\r\n Bürokratieabbau ist auch hier eine strukturelle Herausforderung.\r\n3\r\nDetailantworten\r\nFrage 1: Mit dem Data Act und dem Data Governance Act (und weitern Rechtsakten) wurde ein wegweisender europäischer Datenraum geschaffen. Welche Spielräume hat der deutsche Gesetzgeber bei der Umsetzung der Vorgaben, die er für eine innovative Datenpolitik nutzen sollte und welche Maßnahmen sehen Sie bei der Umsetzung - etwa in der Bündelung der Aufsicht für die digitalpolitischen Dossiers – als besonders wichtig an?\r\n(1) Der Begriff Datenraum ist insofern mehrdeutig, als dass namentlich i) die EU-KOM sektorale Datenräume schaffen möchte,1 ii) dieser Begriff auch von unterschiedlichen Initiativen für die Entwicklung organisationsübergreifender Data Governance (i.e. Datenverwaltung) Ansätze genutzt wird2 und iii) der Data Act gemeinsame europäische Datenräume definiert3.\r\n(2) Die EU-Rechtsakte Data Act (DA)4 und Data Governance Act (DGA)5 benötigen als Verordnungen grundsätzlich keine nationale Transposition um unmittelbar in Deutschland anwendbar zu sein/zu werden. Nichtsdestotrotz sind für DA und DGA sog. Durchführungsgesetze u.a. für die Benennung nationaler Aufsichtsbehörden, Verfahrensregeln und Sanktionsregeln notwendig, welche bis zum grundsätzlichen Anwendungsbeginns der entsprechenden Verordnung anwendbar sein müssen.6\r\n(3) Vorschlag: In Bezug auf die zu benennenden Aufsichtsbehörden sollte für die digitalpolitischen Dossiers eine möglichst einheitliche Gestaltung nationaler Aufsichtsstrukturen angestrebt werden. Dabei fällt insbesondere die BNetzA ins Auge. Für Details hierzu wird auf die Bitkom-Empfehlungen zum DA-Durchführungsgesetz7 sowie die Bitkom-Stellungnahme zum DGA-Durchführungsgesetz8 verwiesen.\r\n(4) Vorschlag: In Bezug auf Verfahrensrecht sollte geprüft werden, inwiefern im Außenverhältnis zu Normadressaten als auch Innenverhältnis zu anderen Behörden – insb. BfDI und Landesdatenschutzbehörden – sog. Genehmigungsfiktionen (ggf. durch Änderung im BDSG) eingeführt werden können, um a) eine Priorisierung zwischen Fällen zu ermöglichen und b) die Abstimmungsgeschwindigkeit innerhalb und zwischen zuständigen Aufsichtsbehörden zu beschleunigen. Diese Art von Genehmigungsfiktionen sind im Kartellrecht oder im Baurecht durchaus üblich und können zu einer Beschleunigung von Verfahren beitragen. Hier sei auch an die nötige Reform der DSK erinnert.9\r\n1 https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX%3A52020DC0066\r\n2 https://www.bitkom.org/Bitkom/Publikationen/Datenraeume-Datenoekosysteme-erste-Einordnung-aktueller-Stand\r\n3 Art. 33 Abs. 1 S. 1 Data Act, (EU) 2023/2854, https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=celex%3A32023R2854\r\n4 (EU) 2023/2854, https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=celex%3A32023R2854\r\n5 (EU) 2022/868, https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX%3A32022R0868 und namentlich der Europäische Gesundheitsdatenraum (legislativ und nicht-legislativ) sowie zahlreiche gemeinsame sektorale europäische Datenräume, vgl. https://www.bitkom.org/Bitkom/Publikationen/Bitkom-Data-Economy-Landscape\r\n6 EU-KOM hat am 23. Mai 2024 beschlossen, Vertragsverletzungsverfahren gegen 18 Mitgliedsstaaten, darunter Deutschland (INFR(2024)2060), einzuleiten, „weil diese Länder keine zuständige Behörde für die Durchführung des Daten-Governance-Rechtsakts benannt oder nicht nachgewiesen haben, das die zuständigen Behörden zur Ausführung der im Rechtsakt vorgeschriebenen Aufgaben befugt sind.“, https://germany.representation.ec.europa.eu/news/gemeinsame-daten-nutzung-und-steuertransparenz-eu-kommission-eroffnet-vertragsverletzungsverfahren-2024-05-23-1_de\r\n7 https://www.bitkom.org/Bitkom/Publikationen/Vorschlaege-Nationale-Durchfuehrung-Data-Act\r\n8 https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Downloads/Stellungnahmen/bmwk-stellungnahmen-dgg.html\r\n9 https://www.bitkom.org/Bitkom/Publikationen/Bundesdatenschutzgesetz-2023\r\n4\r\n(5) Vorschlag: In Bezug auf das Sanktionsregime ist beim maximalen Bußgeldrahmen zwischen vorsätzlich und fahrlässig begangenen Verstößen zu unterscheiden.\r\n(6) Vorschlag: Zwar ermöglicht der EU-Dateninnovationsrat (EDIB) die Diskussion von Auslegungsunterschieden zwischen Aufsichtsbehörden im Kontext von DGA und DA, enthält aber keinen verpflichtenden Einigungsmechanismus. Ressourcen und Entscheidungskompetenz für das EDIB sind auszubauen, um die absehbaren Diskussionen von Auslegungsunterschieden verbindlich abschließen zu können. Dazu wäre künftig ein verpflichtender Einigungsmechanismus sinnvoll. Damit würde den Lehren aus der DS-GVO Rechnung getragen. Dafür sollte sich die Bundesregierung auf europäischer Ebene nicht erst im Zuge des Reviews von DGA und DA einsetzen.\r\nFrage 2: Für eine innovative Datenpolitik bedarf es einer innovativen, modernen aber auch sicheren und vertrauenswürdigen Infrastruktur. Was sind zentrale Elemente dieser Infrastruktur, wie muss diese ausgestaltet sein, um eine innovative Datenpolitik zu ermöglichen und wie weit sind wir beim Aufbau einer solchen Infrastruktur und welche Bedeutung kommt hier einer souveränen europäischen Cloudinfrastruktur zu?\r\n(7) Aus technischer Sicht findet der Austausch eines Datensatzes auf sehr hoher Abstraktionsebene statt, denn darunter liegen viele weitere Infrastrukturelemente bzw. -ebenen, wie etwa Netzinfrastruktur, Rechenzentren, Hardwareressourcen, Betriebssysteme, Datenplattformen und Datenstandards. Auf diesen Ebenen wird mit unterschiedlichen Protokollen (d.h. Sprachen) kommuniziert und alle Ebenen sind grundsätzlich für die jeweils höhere Ebene notwendig.\r\n(8) Aktuell existiert noch keine integrierte souveräne, europäische Cloudinfrastruktur, welche die Angebote bestimmter Anbieter substituierbar und interoperabel macht. Auf den Weg gebracht wurden u.a. die folgenden Initiativen, welche auf diese Ziele einzahlen (sollen):\r\n(9) Die Gaia-X AISBL entwickelt derzeit Spezifikationen für die Katalogisierung, Substituierbarkeit und Interoperabilität von Cloud-Services. Die European Alliance for Industrial Data, Edge and Cloud wurde gegründet, um eine strategische Roadmap zu schaffen, die definieren soll, wie der private und öffentliche Sektor in das Cloud-Edge-Kontinuum investieren.10 Das SIMPL-Projekt hat u.a. als Ziel, eine sog. Middleware für die Verknüpfung der gemeinsamen europäischen Datenräume zu schaffen.11 Das sog. DOME-Projekt soll die Schaffung eines europäischen Cloud-Marktplatzes unterstützen.12 Im Rahmen des IPCEI-CIS europäische Fähigkeiten im Bereich Cloud- und Edge-Computing anbieterübergreifend gestärkt und weiterentwickelt. Das Zielbild des in der Umsetzung befindlichen Projektes ist die Schaffung eines Multi-Provider Cloud-Edge-Kontinuums.13\r\n(10) Die Anforderungen bzgl. technischer Zugriffsrechte, anwendbarer Rechtsvorschriften, Ausfallsicherheit oder der de-facto Kontrolle über Cloudinfrastruktur können sich je nach Anwendungsfall unterscheiden. Mehr Transparenz über a) die Angemessenheit solcher Vorgaben und b) den Grad der Erfüllung durch bestimmte Lösungen hilft dabei, eine möglichst effiziente Cloudinfrastruktur aufzubauen.\r\n10 https://digital-strategy.ec.europa.eu/en/policies/cloud-alliance\r\n11 https://digital-strategy.ec.europa.eu/en/policies/simpl\r\n12 https://dome-marketplace.eu/\r\n13 https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Artikel/Industrie/ipcei-cis.html\r\n5\r\n(11) Vorschlag: Im öffentlichen Sektor gilt, dass zur Vernetzung unterschiedlicher Fachverfahren und Register zunächst die Basis für einen erfolgreichen Datenaustausch geschaffen werden muss. Dazu gehören grundlegend moderne, sichere, interoperable Netze von Bund, Ländern und Kommunen auf Basis einer Zero-Trust-Architektur. Diese Netze bilden die notwendige Voraussetzung für sämtliche digitale Transformationsmaßnahmen in der öffentlichen Verwaltung. Erforderlich ist, daran anknüpfend, die Nutzung der etablierten Infrastruktur des IT-Planungsrates (XÖV-Standards, DVDV als Adressierungsdienst und OSCI als Transportinfrastruktur) sowie eine entsprechende Weiterentwicklung dieser Instrumente für die Registermodernisierung. Vor diesem Hintergrund ist ein verstärkter Einsatz von Cloudinfrastrukturen (IaaS, PaaS) dafür prädestiniert, die heterogene Landschaft der Fachverfahren und OZG-Basiskomponenten abzubilden und eine kontinuierliche Weitentwicklung zu ermöglichen. Generell kann der Einsatz von Cloud-Lösungen dazu beitragen, die Standardisierung, Skalierbarkeit, Geschwindigkeit und Kosteneffizienz auf Anwendungsebene bei der Verwaltungsdigitalisierung zu erhöhen. Wir brauchen deshalb eine zügige Umsetzung der Deutschen Verwaltungscloud-Strategie im Sinne eines Multi-Cloud-Ansatzes.14\r\n(12) Vorschlag: Für die Verwaltung sollte ähnlich wie beim Digitalpakt Schule ein sog. Dateninfrastrukturfonds eingerichtet werden, aus welchem öffentliche Stellen sich Investitionen in Datenplattformen fördern lassen können. Dieser sollte im BMI verwaltet werden und sowohl für öffentliche Stellen des Bundes als auch in Zusammenarbeit mit den Ländern für diese offen stehen. Bzgl. der Datenlabore wird auf Randnummer (26) verwiesen.\r\n(13) Vorschlag: Es nicht zielführend, wenn sich ähnliche öffentliche Stellen mit ähnlichen Bedarfen alle einzeln auf die Suche nach Lösungen begeben (Bund, Land, Kommune). Hier könnte ein Kompetenzzentrum für die Vergabe im Digitalbereich sowie die Bündelung gleichartiger Ausschreibungen mehr Geschwindigkeit, Rechtssicherheit und Einsparungen bringen.\r\nFrage 3: Oft wird Datenschutz als Hemmnis für innovative Datenpolitik vorgeschoben oder werden Datenpolitik und Datenschutz gegeneinander in Stellung gebracht. Wie sehen Sie die Rolle des Datenschutzes für eine innovative Datenpolitik, welche Instrumente wie beispielsweise Datentreuhänder können welchen Beitrag leisten, um Datenschutz und innovative Datenpolitik zusammenzudenken und sehen Sie es auch als Wettbewerbsvorteil an, innovative Datenpolitik unter Wahrung des Datenschutzes made in EU sicherzustellen?\r\n(14) Es ist kein Geheimnis, dass in Bezug auf personenbezogene Daten ein Spannungsfeld zwischen dem Verarbeitungsverbot mit Erlaubnisvorbehalt und dem Datenminimierungsgrundsatz der DS-GVO einerseits und dem Datennutzungsgedanken einer innovativen Datenpolitik andererseits besteht, welche gesellschaftliche und wirtschaftliche Chancen durch Transparenz, datenbasierte Entscheidungen und datenbasierte Innovationen in den Vordergrund stellt.\r\n(15) Dabei erlaubt die DS-GVO explizit die Verarbeitung personenbezogener Daten insofern namentlich eine Verarbeitungsgrundlage vorliegt.\r\n14 https://www.bitkom.org/Bitkom/Publikationen/Vom-Onlinezugangsgesetz-zum-Verwaltungszukunftsgesetz\r\n6\r\n(16) Dabei ist zu unterstreichen, dass die Nicht-Nutzung bestimmter Daten signifikante gesellschaftliche und wirtschaftliche Kosten verursachen kann, welche bei der Bewertung von Datenverarbeitungsvorgängen ebenso wie das Recht auf informationelle Selbstbestimmung in einen verhältnismäßigen Ausgleich gebracht werden müssen.\r\n(17) Vor diesem Hintergrund setzen wir uns für einen ermöglichenden Datenschutz ein, was insbesondere bedeutet, auf divergierende Auslegungen zu verzichten und sich an progressiveren Rechtsauslegungen zu orientieren, welche in anderen Mitgliedsstaaten häufiger sind als in Deutschland. Insofern dies im Rahmen der DSK nicht mittel- bis langfristig möglich ist, setzen wir uns für eine Föderalismusreform in Bezug auf die Ausgestaltung der Datenschutzaufsicht in Deutschland ein. Dazu müsste nicht die DS-GVO neu verhandelt werden, sondern es bedürfte Änderungen in GG und BDSG.\r\n(18) In Bezug auf Datentreuhändermodelle ist zu sagen, dass auch diese der DS-GVO unterliegen. Insofern es sich um personenbezogene Daten (dazu gehören auch pseudonymisierte Daten) handelt, benötigt es insb. eine Verarbeitungsgrundlage, wozu grundsätzlich namentlich die Einwilligung des Betroffenen oder eine gesetzliche Verarbeitungserlaubnis gehören. Bei einer Einwilligung ist zu beachten, dass eine solche zumindest in Deutschland derzeit nicht für alle möglichen Zwecke oder für alle möglichen Drittparteien gegeben werden kann (narrow consent).\r\n(19) Auch im Automobilbereich etwa, wo es um die Hoheit über sog. Fahrzeugdaten geht, welche insb. in Deutschland bei Verbindung zur Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) grundsätzlich als personenbezogen betrachtet werden, gilt die DS-GVO. Insofern muss sich ein Datentreuhändermodell auch in diesem Bereich, insofern es um personenbezogene Daten geht, immer im Kontext der DS-GVO bewegen. Hier ist auch der Data Act zu nennen. Dieser schreibt die Nutzung eines Datentreuhänders für die Bereitstellung von Daten gemäß Kapitel 2 weder vor noch verbietet er sie.\r\n(20) Vorschlag: Codes of Conduct nach Art. 40 DS-GVO sind ein wichtiges Instrument, um Rechtssicherheit für spezielle Datenverarbeitungsszenarien oder Anwendungsbereiche zu schaffen. Die Entwicklung von Codes of Conduct durch Unternehmen benötigt viel Aufwand und Zeit. Es ist von zentraler Bedeutung, dass sich entsprechende Ressourceninvestitionen auszahlen. Für die formale Anerkennung durch die Aufsichtsbehörde(n) ist i) eine stärkere Arbeitsteilung der Aufsichtsbehörden, ii) eine entsprechende Spezialisierung einiger Behörden mit Anerkennung der anderen sowie iii) allgemein ein transparenter und vertrauensvoller Prozess hilfreich.\r\n(21) Vorschlag: Auf Hilfestellungen zur rechtssicheren Anonymisierung von personenbezogenen Daten wird vergeblich gewartet: mit Richtlinien und Handreichungen seitens der Datenschutzbehörden geht es nur schleppend voran. Dabei werden diese sowohl innerhalb Deutschlands als auch europaweit benötigt, um ein einheitliches, rechtssicheres Verständnis von (nicht-)personenbezogenen Daten und damit auch von Anonymisierung zu erreichen: wie können Daten anonymisiert werden und wann gelten sie als anonym? Solche Richtlinien und Handreichungen werden vermutlich nur für Sektoren einzeln entwickelt werden können, um ausreichend bestimmt und praxisnah zu sein. Für die Qualität von solchen Hilfestellungen ist entscheidend, dass die betroffenen\r\n7\r\nGruppen frühzeitig eingebunden werden. Darüber hinaus verweisen wir auf unsere Stellungnahme zum Thema rechtssichere Anonymisierung.15\r\n(22) Vorschlag: Im Kontext der Nutzung personenbezogener Daten für Forschungszwecke wird auf den Bitkom-Policy Brief zu datenschutzrechtlichen Forschungsprivilegien verwiesen.16 Im Kontext der Nutzung personenbezogener Daten für Forschungszwecke ist festzustellen, dass der sog. broad consent bislang nur auf ErwG. 33 DS-GVO fußt. Dieser könnte in § 27 BDSG gesetzlich verankert und somit mehr als eine bloße Auslegungsregel werden. Österreich ist diesen Schritt bereits gegangen und hat den broad consent in § 2d Abs. 3 öFOG verbindlich geregelt.\r\nFrage 4: Welche Elemente fehlen in Deutschland auf dem Weg zu innovativer Datenpolitik, wie können weitere Anreize für das Teilen von Daten in wechselseitigem Interesse weiter ausgebaut werden und welche Bedeutung – Stichwort Open Data, Datenlabore und Transparenzgesetz – kommen dem Staat und der öffentlichen Verwaltung zu und werden diese dieser gerecht?\r\n(23) Bisher ist der Bund seiner Verantwortung in diesem Bereich nicht ausreichend gerecht geworden. Koalitionsvertrag, Digitalstrategie und Datenstrategie sehen ein Transparenzgesetz sowie einen Rechtsanspruch auf Open Data vor, welche bedauerlicherweise weiterhin auf sich warten lassen. Die derzeitige Umsetzung der Durchführungsverordnung zur Festlegung bestimmter hochwertiger Datensätze (basiert auf Open Data Richtlinie) ist in Arbeit. Stand 2023 ist der Open Data Reifegrad Deutschlands als größte Volkswirtschaft Europas mit Platz 17 nicht gerade vorbildlich.\r\n(24) Auf Landesebene gehört das Land Hamburg zu den Vorreitern, hat es doch mit dem Hamburgischen Transparenzgesetz seit 2012 nicht nur einen IFG-ähnlichen Informationsanspruch normiert, sondern die Verwaltung (seit 2019 auch Körperschaften, Anstalten und Stiftung d.ö.R.) verpflichtet, zahlreiche Informationen proaktiv online bereitzustellen.17 Zu den Schlusslichtern gehören Bayern und Niedersachen, welche derartige Landesgesetze auch 18 (!) Jahre nach Einführung des IFG auf Bundesebene nicht verabschiedet haben.18\r\n(25) Allgemein geht die Veröffentlichung von vormals internen Daten mit Aufwand und Kosten einher, welche kompensiert werden müssen. Entsprechende Haushaltsmittel sind bereitzustellen. Hierbei liegt der Nutzen der Veröffentlichung von Daten für das gesellschaftliche Vertrauen in rechtmäßiges Verwaltungshandeln und somit den Rechtsstaat per se auf der Hand. Dieser wird in mancher beamtlichen Abwägung aber bedenklicherweise nicht ausreichend anerkannt. Wie bei privatwirtschaftlichen Offenlegungspflichten oder der Privatsphäre von Bürger:innen geht erhöhte Transparenz zumindest angeblich mit höheren Sanktionsrisiken bei Fehlverhalten einher. Insofern muss ein Kulturwandel hin zu interner und externer Transparenz von einer neuen Fehlerkultur flankiert werden, welche die gemeinsame Aufdeckung und Adressierung von Fehlern bzw. neudeutsch Exzellenzreserven als Chance und nicht als Risiko versteht.\r\n15 https://www.bitkom.org/Bitkom/Publikationen/BfDI-Konsultation-zur-Anonymisierung\r\n16 https://www.bitkom.org/Bitkom/Publikationen/Policy-Brief-Datenschutzrechtliche-Forschungsprivilegien\r\n17 https://www.hamburg.de/transparenzgesetz/3618858/transparenzgesetz/\r\n18 https://informationsfreiheit.org/woanders/bundeslander/\r\n8\r\n(26) Vorschlag: Einer der größten digital- und datenpolitischen Fehler der Legislatur 2021-2025 wäre es, die Finanzierung der Datenlabore in den Bundesministerien wegen angeblich ausbleibender Resultate nicht über 2024 fortzuführen. Die Entwicklung von Datenstrategien, das Aufsetzen von Datenplattformen, die Konkretisierung von teilweise sehr naheliegenden Anwendungsfällen und nicht zuletzt der Schwenk zu datenbasiertem Verwaltungshandeln intern und extern (Wie wurde denn vorher entschieden? Teilweise auf Basis von Einzelerwägungen und juristisch/anekdotischer Evidenz und extern beauftragen Studien… ) erfordert Aufmerksamkeit, Engagement und Ausdauer.\r\n(27) Gesamtwirtschaftlich fordert der Bitkom nicht die Neuverhandlung der DS-GVO sondern eine möglichst rechtssichere und einheitliche Auslegung. Bemühungen zur Reform der Durchsetzung der DS-GVO (sog. GDPR-Enforcement Regulation) unterstützt der Bitkom grundsätzlich.19 Ziel muss sein, dass Deutschland nicht weiterhin durch eine möglichst rigide, risikofeindliche Auslegungspraxis europäische und internationale Standortnachteile erlebt. Die europaweit anwendbar DS-GVO ist dann eine Erfolgsgeschichte, wenn sie auch europaweit uniform angewendet wird, dies ist bisher nicht der Fall.\r\n(28) Vorschlag: Die DSK benötigt eine angemessen ausgestattete Geschäftsstelle. Der Erfolg des DSK-Jahres kann nicht weiter davon abhängen, ob die entsprechende vorsitzende Datenschutzbehörde genug Kapazität hat, um das Sekretariat angemessen auszustatten.\r\n(29) Vorschlag: Der Harmonisierungsmechanismus der DSK muss weiterentwickelt und in puncto Verfahrensdauer sowie Verbindlichkeit gestärkt werden. Verbindliche Mehrheitsentscheidungen sollten eingeführt werden.20 Falls nötig müssen dafür die nötigen föderalen Weichen gestellt werden.\r\n(30) Vorschlag: Es gibt auf Länderebene zahlreiche, unterschiedliche Vorschriften mit zusätzlichen Datenschutzvorgaben. Diese zusätzlichen Regeln schließen eine europäische konsistente Anwendung des Datenschutzes bereits auf gesetzlicher Ebene praktisch aus. Beispiele dafür sind Landeskrankenhausgesetze und andere Gesetze & VO im Bereich Gesundheit auf Landesebene, E-Government-Gesetze (und teils darauf aufbauende Open-Data-Gesetze), Verwaltungsvorschriften für Länder und Kommunen, etwa für Justiz, Gefahrenabwehr, Kultusbereich; Landesbeamtengesetze, Kommunalverfassungsgesetze, Personalvertretungsgesetze; Geheimdienstgesetze der Länder. Für deren Harmonisierung sollte eine länderübergreifende Kommission eingesetzt werden. Auf Bundesebene ist eine Katalogisierung und systematische Harmonisierung von Datenschutzvorschriften in Fachgesetzen anzustreben.\r\nFrage 5: Haben Forschung, Zivilgesellschaft und öffentliche Stellen ausreichend Datenzugang zu den Daten sehr großer Online-Plattformen (VLOPs) und anderen datenhaltenden Unternehmen, um gemeinwohlorientierte Fragestellungen zu Themen wie beispielsweise Klimaschutz, sozialer Gerechtigkeit oder effizienter Verwaltung zu bearbeiten bzw. gibt es weitere Ansatzpunkte im\r\n19 https://www.bitkom.org/EN/Publications/Proposal-for-better-GDPR-enforcement\r\n20 Vgl. Richter/Spiecker/Winau, Rechtliche Möglichkeiten zur Stärkung und Institutionalisierung der Kooperation der Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (DSK 2.0): Rechtsgutachten im Auftrag der AG DSK 2.0“, 2022, S. 7, https://www.bfdi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/DokumenteBfDI/Dokumente-allg/2023/Gutachten-DSK-2-0.pdf?__blob=publicationFile&v=2, die u.a. zum Schluss kommen, dass „[die] Einrichtung einer DSK 2.0, die gemeinsame, verbindliche Entscheidungen über Auslegungsmaximen des Datenschutzrechts und Angelegenheiten des Datenschutzes […] zur Herstellung größerer Einheitlichkeit und Rechtssicherheit bezweckt […] mit Europa- sowie nationalstaatlichem Recht vereinbar [sind] und […] im Rahmen eines Bundesgesetzes, z.B. als Ergänzung zum BDSG, institutionalisiert werden [kann].“\r\n9\r\nnationalen und EU-Recht, um einen solchen Datenzugang zu gewährleisten und welchen Regelungsbedarf sehen Sie insoweit für die Zukunft?\r\n(31) Der Data Act normiert für öffentliche Stellen einen regelmäßigen Datenzugangsanspruch gegenüber Unternehmen: i) kostenfrei in Notständen gegenüber Unternehmen jeglicher Größe sowie ii) kostenbasiert für bestimmte andere Zwecke gegenüber großen Unternehmen. In allen Fällen müssen dafür berechtigte rechtstaatliche Voraussetzungen erfüllt werden und Schutzrechte an den Daten berücksichtigt werden. Fallbasiert wird dabei zwischen personen- und nicht-personenbezogenen Daten unterschieden.\r\n(32) Der Digital Services Act sieht in Artikel 40 einen Forschungsdatenzugang für bestimmte Entitäten gegenüber sog. Anbietern sehr großer Online-Plattformen VLOPs und Anbietern sehr großer Online-Suchmaschinen VLOSEs vor. Entsprechende Anfragen können beim Koordinator für digitale Dienste deszuständigen Mitgliedsstaates, in dem sich die Forschungseinrichtung befindet oder niedergelassen ist, eingereicht werden. Die Anfragen werden durch die Adressaten unserer Kenntnis nach gewissenhaft und zeitnah bearbeitet. Der DSA ist erst seit Februar 2024 vollständig in Kraft und wird in vielen Mitgliedsstaaten jetzt erst umgesetzt, weshalb eine Bewertung der Wahrnehmung eines solchen Angebots bisher noch kaum möglich ist. Bei der Umsetzung des DSA sollten delegierte Rechtsakte Leitlinien für die Arten von Daten enthalten, die von Anfragen nach Artikel 40 ausgenommen sind, durch eine Liste der ausgeschlossenen Daten wie zum Beispiel Geschäftsgeheimnisse und wettbewerbsrelevante Informationen.\r\nFrage 6: Welchen Effekt haben neue Formate der Datenpolitik wie das von BMWK und BMI vorangetriebene Dateninstitut für eine innovative Datenpolitik und braucht es weitere Maßnahmen, um eine breite Nutzung von Daten für das Wohl der Gesellschaft zu ermöglichen?\r\n(33) Das Dateninstitut hat bisher wenig praktische Effekte, da die Ausschreibungen für Module 1-3 erst dieses Jahr gestartet sind. Den Aufbau des Dateninstituts begrüßen wir. Für weiteres wird auf unser Positionspapier zum Dateninstitut verwiesen.21\r\n(34) Gleichzeitig existieren das Civic Data Lab und die Toolbox Datenkompetenzen, was wir begrüßen.\r\n(35) Wie vom Bitkom seit Jahren gefordert sollte ein Pflichtfach Informatik eingeführt werden, dies würde auch auf die Datenkompetenz von jungen Menschen einzahlen.\r\n(36) Darüber hinaus wird auf Fragen 4 und 5 verwiesen.\r\nFrage 7: Welche Form der Zusammenarbeit ist auf internationaler Ebene notwendig, um eine innovative Datenpolitik proaktiv und menschenzentriert voranzutreiben und Bedeutung kommt dabei dem sogenannten „globalen Süden“ zu?\r\n(37) Vorschlag: Nicht nur für europäische Digitalpolitik gilt: Vom Grundsatz „nothing is decided until everything is decided“ sollte die Bundesregierung in ihren internen Abstimmungen abweichen: Die Häuser sollten in die Lage versetzt werden, für im Ressortkreis unstrittige Positionen zügig auf EU- und internationaler Ebene werben zu können. Andere, ggf. strittige Einzelpunkte können im weiteren Verlauf unter den Ressorts geklärt werden.\r\n21 https://www.bitkom.org/Bitkom/Publikationen/Aufbruch-zum-Dateninstitut-7-Prinzipien-zu-Aufgaben-Ausrichtung-und-Ausgestaltung\r\n10\r\nDieses Prinzip eines „Minimum Viable Positioning“ würde dazu führen, dass Deutschland in Debatten auf EU- und internationaler Ebene deutlich früher als bisher stattfinden kann.22\r\n(38) Vorschlag: Zwecks besserer Zusammenarbeit sollte die Bundesregierung ihre internen Prozesse zur Kooperation überarbeiten und das Aufbrechen von Silos forcieren. Ebenfalls zentral ist der avisierte regelmäßigere und inhaltlich stärkere Einsatz in bestehenden internationalen Gremien und Austauschformaten (G7, G8, G20, IGF, OECD, ITU, TTC, Internationale Digitaldialoge, etc.).23\r\n(39) Der Zugang zum Internet und ausreichende digitale Kompetenzen sind globale Gerechtigkeitsfragen. Die Bundesregierung trägt schon heute dazu bei, den hier bestehenden Global Digital Divide zu reduzieren. Damit diese Maßnahmen noch erfolgreicher sind, gilt es, die Mittel der Entwicklungszusammenarbeit und Wirtschaftsförderung besser zu verzahnen. Denn mit Blick auf die Reduktion dieser Kluft fallen die Ziele der Entwicklungszusammenarbeit und Wirtschaftsförderung, z. B. sichere Netze, die Ausbildung von Fachkräften oder das Entstehen von Wirtschaftsbeziehungen auf Augenhöhe, häufig zusammen.24\r\n(40) Vorschlag: Eine bessere Verzahnung wäre z. B. durch eine bessere Abstimmung von Projekten wie der Global Gateway Initiative mit den Bedarfen der Wirtschaft möglich.25\r\nFrage 8: Welche Möglichkeiten gibt es, mithilfe von datenbasierten Anwendungen der Klimakrise zu begegnen und datenpolitischen Maßnahmen sind notwendig, um das Potential für eine nachhaltige Digitalisierung sowie für einen innovativen Klimaschutz voll auszuschöpfen?\r\n(41) Digitale Technologien können wesentlich dazu beitragen, die Klimaziele für das Jahr 2030 zu erreichen. Digitale Technologien können – je nach Szenario – netto insgesamt 43 bis 80 Millionen Tonnen CO2 einsparen. Das sind 14 bis 26 Prozent des genannten Minderungsziels in Höhe von 308 Millionen Tonnen CO2. Diese Klimaeffekte ergeben sich nach Abzug des eigenen CO2-Fußabdrucks der Nutzung digitaler Technologien.26\r\n(42) Je schneller die Digitalisierung vorangetrieben wird, desto höher sind die dadurch erzielten CO2-Einsparungen. Die Digitalisierung im Energie-, Gebäude- und Industriesektor ermöglicht die größten Beiträge für das nationale Klimaziel. Die Sektoren Energie und Gebäude können ~9–10 Prozent zum Klimaziel 2030 beitragen; der Sektor Industrie bis zu 5 Prozent. Das höchste relative Einsparpotenzial hat der Energiesektor: Hier liegt das Reduktionspotenzial bei ~16 Prozent der projizierten Emissionen im Energiesektor. Im Gebäude- und im Landwirtschaftssektor liegt der relative Beitrag bei ~12–13 Prozent. Sowohl in relativer als auch in absoluter Hinsicht weist der Verkehrssektor ein geringeres Einsparpotenzial auf.27\r\nFrage 9: Wie beurteilen Sie das Zusammenwirken der zahlreichen Dateninitiativen (z.B. Dateninstitut, MISSION KI, Gaia-X Hub, Förderprojekte, Datenraumvereine, Data Spaces Support Center, Gaia-X etc.) auf deutscher und europäischer Ebene im Hinblick auf Ihre Kohärenz und\r\n22 https://www.bitkom.org/Bitkom/Publikationen/Internationale-Digitalstrategie-der-Bundesregierung-IDS\r\n23 Id.\r\n24 Id.\r\n25 Id.\r\n26 https://www.bitkom.org/Bitkom/Publikationen/Studie-Klimaeffekte-der-Digitalisierung\r\n27 Id.\r\n11\r\nZielerfüllung? Wie bewerten Sie ihr Einzahlen auf die Erfüllung von Compliance-Pflichten durch die Wirtschaft, das Ausnutzen von unternehmerischen Effizienzreserven und der Schaffung von Schlüsselinnovationen in Europa, die das Potential haben, ganz neue Märkte zu schaffen?\r\n(43) Wir begrüßen, dass auf deutscher und europäischer Ebene zahlreiche nicht-legislative Initiativen zur Voranbringung der Datenwirtschaft etabliert wurden. Dazu zählen Datenraum- und Datentreuhänder-Förderprojekte (Abgrenzung im Einzelfall teils schwierig) als auch sog. Hubs (also Kommunikations- und Vermittlungszentren). Diese decken unterschiedliche Sektoren ab. Der Versuch einer (nicht abschließenden) Übersicht findet sich hier.28 In der Wirtschaft gibt es allgemein ein hohes Interesse an benannten Initiativen, wobei aber insb. die Einbindung von Startups und KMUs noch weiter ausgebaut werden kann.\r\n(44) Ohne Daten gibt es weder generative KI noch können neuronale Netze trainiert werden. Demensprechend begrüßen wir, dass das BMDV mit MISSION KI interoperable Datenräume und KI-Anwendungen zusammendenkt.\r\n(45) Wir erachten es für sehr wichtig, sich im privatwirtschaftlichen Bereich nicht auf einen bestimmten Standard oder eine bestimmte Implementierung festzulegen, sondern bestimmte freiwillige Metastandards zu identifizieren und ggf. zu entwickeln, welche sektorübergreifend anwendbar und international anschlussfähig sind. 29 Es gilt praktisch auf allen Technologieebenen: Am Ende entscheidet sich der Erfolg aller Initiativen und Projekte daran, ob diese anschlussfähig sind und Akzeptanz finden.\r\n(46) Im öffentlichen Sektor profitieren bei der Schaffung einheitlicher Standards beide Seiten von einer Intensivierung der Zusammenarbeit zwischen öffentlicher Hand und Digitalwirtschaft (gemeinschaftliche Datenmodellierung, Mitwirkung bei der Festlegung von Standards, Schnittstellen und Prozessen im Kontext der digitalen Verwaltung). Standardisierte Datenaustauschformate und semantische Datenmodelle, die gemeinsam mit Vertretern der Wirtschaft entwickelt wurden,30 tragen zum Aufbau einer flexibel und innovativ agierenden digitalen Verwaltung bei. Durch eine frühzeitige Einbindung der Digitalwirtschaft kann dabei sichergestellt werden, dass keine parallele Entwicklung von Kerndatenmodellen für vergleichbare Anwendungsfälle31 erfolgt.32 Auch für die Entwicklung verwaltungsspezifischer KI-Anwendungen und neuer, datengetriebener Tools ist die Kuratierung und Bereitstellung der Daten des öffentlichen Sektors von zentraler Bedeutung.\r\n(47) Daten(raum)initiativen und DGA/DA-Aufsicht können nicht getrennt voneinander betrachtet werden. Dort wo sich Daten(raum)initiativen verstetigen und gleichzeitig unter die Regeln des DGA für Datenvermittlungsdienste fallen, wird es entscheidend sein, dass sie organisatorisch gut mit den zuständigen Aufsichtsbehörden zusammenarbeiten. Insofern Daten(raum)initiativen im Kontext der Compliance mit dem Data Act aktiv\r\n28 https://www.bitkom.org/Bitkom/Publikationen/Bitkom-Data-Economy-Landscape\r\n29 Bei Standards und Spezifikationen existiert grundsätzlich ein Zielkonflikt zwischen a) ihrer schnellen Anpassung an neueste Entwicklungen/Ideen und b) ihrer Beständigkeit und Rückwärtskompatibilität beim operativen Einsatz.\r\n30 Etwa E-Bilanz, XRechnung, Order-X sowie XÖV-Standards insgesamt\r\n31 Bspw. Abgrenzung der Standards XUnternehmen und XBasisdaten bei natürlichen Personen, die Einzelunternehmer oder freiberuflich Tätige sind.\r\n32 https://www.bitkom.org/Bitkom/Publikationen/Vom-Onlinezugangsgesetz-zum-Verwaltungszukunftsgesetz\r\n12\r\nwerden wollen (Stichwort: Unterstützung von Datentransfers), ist dies ebenfalls entscheidend.\r\n(48) Vorschlag: Prüfen inwiefern die Förderung von KMU-Investitionen in die Anbindung an Datenräume mittel- bis langfristig volkswirtschaftlich netto positive Effekte hat und ggf. entsprechende Anreize schaffen.\r\n(49) Vorschlag: Insbesondere die Wechselwirkungen zwischen der europäischen und deutschen Initiativlandschaft könnten in Zukunft noch mehr ins Auge gefasst werden, um die Komplementarität zu erhöhen.\r\n(50) Vorschlag: Die inhaltliche und zeitliche Verzahnung der unterschiedlichen Bundes-Initiativen könnte noch weiter erhöht werden. Die Vielzahl paralleler Aktivitäten stellt selbst große Unternehmen für kapazitative Herausforderungen, wenn sie sich beteiligen möchten.\r\nFrage 10: Die Bundesregierung hat im Jahr 2023 eine überarbeitete Datenstrategie veröffentlicht (https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/digitalisierung/datenstrategie-2023-2216620). Wie beurteilen Sie diese in ihrer Machart und Zielsetzung und in ihrer bisherigen Umsetzung?\r\n(51) Den Umfang und die in der Datenstrategie enthaltenen Ziele begrüßen wir. Es wurde unzweifelhaft erkannt, dass die Verfügbarkeit und die Nutzung von Daten in praktisch allen gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Bereichen zu enormen Vorteilen führen können, die wir uns als Gesellschaft nicht entgehen lassen sollten.\r\n(52) Neben einer Roadmap, wann welches Vorhaben abgeschlossen sein soll (hier steht noch manches aus), braucht gerade eine Datenstrategie auch konkrete datenwirtschaftliche Ziele, an denen sie sich messen lassen kann. Die Datenstrategie wird am Ende nur so gut sein, wie sie mit anderen Digitalprogrammen verzahnt wird. Daten und KI, Innovationspolitik und Digitalisierungsförderung können nur zusammen gedacht funktionieren.33\r\n(53) Vorschlag: Entsprechend hilfreich wäre es, wenn die Bundesregierung ähnlich wie die EU-Kommission mit ihrer EU Data Market Study die deutsche Datenwirtschaft monitoren und in die Zukunft projizieren würde.\r\n(54) Vorschlag: Der Grad Erfüllung der Datenstrategie sollte seitens der Bundesregierung proaktiv kommuniziert werden.\r\n(55) Vorschlag: Die Datenstrategie sollte als Vorzeichen für datengetriebenes Verwaltungshandeln verstanden werden. Entsprechend wichtig wäre es, die Finanzierung insb. der Datenlabore in den Bundesministerien und anderer Maßnahmen der Datenstrategie zu verstetigen. Dies ist bisher nicht erfolgt. Dass die Arbeit der Datenlabore noch nicht abgeschlossen ist, ist kein Zeichen ihrer Wirkungslosigkeit sondern im Gegenteil Ausdruck davon, wie anspruchsvoll Aufbau von Datenplattformen, Umsetzung von Anwendungen und Aufbau einer positiven Datenkultur sind.\r\n33 https://www.bitkom.org/Presse/Presseinformation/Bitkom-zur-Datenstrategie-Bundesregierung\r\n13\r\nFrage 11: Wie sollte, vorangestellt die Zielparameter einer verbesserten Datenverfügbarkeit- und Nutzbarkeit, eine grundlegende Neuordnung der Datenschutzaufsicht in Deutschland aussehen, wo genau sollte eine Reform der DSGVO ansetzen und welche möglichen Restriktionen sehen Sie hierbei?\r\n(56) Die BDSG-Novelle sieht eine DSK-Institutionalisierung vor, die in Deutschland einen wichtigen Beitrag zur datenschutzrechtlichen Rechtssicherheit beitragen würde. Mit Blick auf andere EU-Mitgliedsstaaten ist eine solche Zentralisierung unerlässlich und würde positive Effekte auf den datenökonomischen Standort Deutschland haben. Aus unterschiedlichen Interpretationen der Landesaufsichtsbehörden resultiert bisher eine Komplexität, die sowohl für kleine und mittelständische Unternehmen (KMU) als auch Unternehmen mit Niederlassungen bzw. Kunden in mehreren Bundesländern Herausforderungen bedeuten. Die unterschiedliche Interpretation der DS-GVO durch die Behörden behindert Wachstum, da für jeden Geltungsbereich rechtlicher Rat eingeholt werden muss und evtl. Produkte verändert werden müssen. Rechtsunsicherheit führt zudem dazu, dass innovative Projekte gar nicht erst angegangen werden.34\r\n(57) Wichtig: Große Rechtsunsicherheit für Unternehmen in Europa würde geschaffen, wenn die DS-GVO-Fallpraxis und die zunehmende Zahl an (höchst-)richterlichen Entscheidungen bzgl. ihrer Auslegung durch eine Novelle der DS-GVO praktisch bedeutungslos gemacht und von vorne angefangen würde.\r\nFrage 12: Wie kann die Umsetzung von Data Act und AI Act, gerade was die Ermöglichung von KI angeht, durch Standardisierungsarbeiten, Codes of Conducts und Codes of Practices erleichtert werden, insbesondere mit Bedeutung von Transparenz und Kontrolle über Daten?\r\n(58) Bzgl. Data Act: Wir bezweifeln sehr, ob bis September 2025 beim Data Act alle zur Operationalisierung nötigen Standards und Spezifikation verfügbar und im dafür anzulegenden EU-Repository veröffentlicht sind. Dies bedauern wir und regen zukünftig an, über längere Übergangsfristen nachzudenken. Auch ist es entscheidend, dass Unternehmen aus Deutschland ihr Engagement in der traditionellen und de-facto-Standardisierung erhöhen, wozu Anreize zu schaffen sind.\r\n(59) Es ist entscheidend, dass alle Akteure in einen rechtzeitigen Dialog mit den zuständigen Aufsichtsbehörden treten können um a) das Potential für CoCs oder CoPs zu diskutieren und b) in Zusammenarbeit mit den Aufsichtsbehörden solche entwickeln zu können. Eine mögliche Anerkennung privatwirtschaftlicher CoCs oder CoPs ist im Data Act nicht vorgesehen, was spätestens bei seiner Evaluation ein Thema sein sollte.\r\n(60) Das AI Office hat u.a. die Aufgabe, gemeinsam mit der Wirtschaft und weiteren relevanten Stakeholdern Praxisleitfäden/Codes of Practices (vgl. Artikel 56) für generative KI bzw. konkret für KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck zu erstellen und zu veröffentlichen. Für die Anforderungen an Hochrisiko KI-Systeme (vgl. Artikel 8-15) werden derzeit auf europäischer Ebene bei CEN/CENELEC entsprechende Standards erarbeitet35.\r\n34 https://www.bitkom.org/Bitkom/Publikationen/Bundesdatenschutzgesetz-2023\r\n35 https://www.cencenelec.eu/areas-of-work/cen-cenelec-topics/artificial-intelligence/\r\n14\r\nFrage 13: Welche Maßnahmen sind aus Ihrer Sicht prioritär, um eine starke Datenökonomie und ein innovatives Daten-Ökosystem mit Rechen- und Datenzentren in Deutschland und Europa aufzubauen und die Ansiedlung von Daten-getriebenen Unternehmen zu erleichtern?\r\n(61) Bei der Ansiedlung von Rechenzentren geht es um mehr als nur Datenpolitik:\r\na. Rechenzentren dürfen nicht durch nationale und nicht praxistaugliche regulatorische Alleingänge von einer Ansiedlung in Deutschland abgehalten werden. Durch das Energieeffizienzgesetz (EnEfG) passiert aber genau das: Die geforderten Mindesstandards für Energievebrauchseffektivität (PUE) und Anteil an wiederverwendeter Energie (ERF) sind strukturell nicht praxistauglich und werden einen massiven negativen Effekt auf die zukünftige Entwicklung des Rechenzentrums- und damit Digitalstandortes Deutschland haben. Zudem sind die Berichtspflichten nicht harmonisiert mit der EU-Richtlinie und stellen daher einen weiteren Standortnachteil im europäischen Wettbewerb dar.\r\nb. Um nachhaltige und wirtschaftliche Rechenzentren anzusiedeln brauch es geeignete Flächen mit ausreichender nachhaltiger Stromversorgung, Internetanbindung und Möglichkeiten zur Abgabe der CO2-freien Abwärme. Wichtig dafür ist also u. a. der konsequente Ausbau der erneuerbaren Energien, der Stromnetze und der Wärmenetze. Bei der Wärmeplanung müssen RZ konsequent mitgedacht werden.\r\nc. Hohe Energiekosten für Rechenzentren müssen reduziert werden, da diese zu einem substanziellen Wettbewerbsnachteil im europäischen Binnenmarkt führen.\r\nd. Genehmigungsprozesse vereinfachen, digitalisieren und beschleunigen, um den steigenden Bedarf an Rechenzentren einfacher zu erfüllen.\r\ne. Fachkräfteverfügbarkeit verbessern durch eine bessere Aus- und Weiterbildung, die Stärkung von Frauen in der IT und die Förderung qualifizierter Zuwanderung.\r\n(62) Ebenso wird auf unser Positionspapier in dieser Sache verwiesen.36\r\nFrage 14: Wie müssten ideale Leitlinien für die rechtssichere Anonymisierung von Daten im Rahmen der DSGVO und des Data Acts aus Ihrer Sicht ausgestaltet sein? Wie wird die Anonymisierung in anderen EU-Mitgliedsstaaten gehandhabt, und welche Maßnahmen sind erforderlich, damit Deutschland in diesem Bereich endlich Fortschritte erzielt?\r\n(63) Ohne rechtssichere Kriterien, wann Daten als personenbezogen oder nicht-personenbezogen (insb. auch durch Anonymisierung) gelten, ist die Anwendbarkeit der DS-GVO und hiermit auch das mögliche Verhältnis zu Data Act unklar, was nicht nur die Unternehmen sondern auch die Aufsichtsbehörden im Kontext der Anwendung von beiden Verordnungen noch vor große Probleme stellen kann.\r\n(64) Darüber hinaus wird auf die Randnummern (20) und (21) verwiesen.\r\nFrage 15: Inwiefern sind die Zweifel an der Rechtssicherheit des Data Protection Agreements zwischen den USA und der EU, das auf zwei vorhergehend aufgehobene Agreements nach dem Schrems I- und Schrems II-Urteil des EuGH folgte, berechtigt und außerdem eine Bremse für\r\n36 https://www.bitkom.org/Bitkom/Publikationen/Deutschland-zum-fuehrenden-Standort-fuer-Rechenzentren-in-Europa-machen\r\n15\r\nInnovationen in Europa und welche Regulierung bräuchte es, um nachhaltig für Rechtssicherheit zu sorgen?\r\n(65) Mit der Veröffentlichung des Data Privacy Frameworks am 10.07.2023 ging eine dreijährige Hängepartie zu Ende. Unternehmen erhalten damit grundsätzlich wieder Rechtssicherheit, wenn sie personenbezogene Daten zwischen der EU und den USA transferieren müssen. Vor allem kleine und mittelständische Unternehmen profitieren davon, dass künftig keine Einzelfallprüfungen mehr notwendig sind. Die mühsamen transatlantischen Verhandlungen haben sich gelohnt und waren auch deshalb erfolgreich, weil die aktuelle US-Regierung 2024 mit einer Executive Order auf die europäischen Bedenken reagiert hat und auf die EU zugegangen ist. Sicher ist aber auch, dass die nun gefundene Neuregelung erneut von den Gerichten überprüft werden wird. Dort wird sich zeigen, ob der EU-Gesetzgeber mit dem Data Privacy Framework eine rechtlich belastbare Regelung gefunden hat. Die Problematik einer Executive Order ist, dass diese mit aber auch ohne Wechsel des US-amerikanischen Amtsinhabers direkt aufgehoben werden kann. Gleichermaßen sind einseitige einzelne inhaltliche Abänderungen möglich. Folglich gibt es EU-seitig Unsicherheiten über den Bestand des Frameworks. Datentransfers sind ein zentraler Bestandteil der globalen Wirtschaft quer durch alle Branchen und auch der Wissenschaft. Die Be- oder sogar Verhinderung von Datentransfers kann häufig nicht einfach durch alternative Lösungen kompensiert werden und stellt die deutschen und europäischen Unternehmen vor ebenso gravierende Herausforderungen wie die Unterbrechung von Lieferketten.37\r\n(66) Wichtig: Große Rechtsunsicherheit für Unternehmen in Europa würde geschaffen, wenn die DS-GVO-Fallpraxis und die zunehmende Zahl an (höchst-)richterlichen Entscheidungen bzgl. ihrer Auslegung durch eine Novelle der DS-GVO praktisch bedeutungslos gemacht und von vorne angefangen würde.\r\nFrage 16: Wie können Innovationen sowohl im Bereich digitaler Dienste als auch im Bereich Regulierung für mehr Datenschutz und Einhaltung der Grundrechte sorgen und welche guten Beispiele kennen Sie dafür?\r\n(67) Die Entwicklung von Anwendungen, welche mit oder auf synthetischen, pseudonymisierten und anonymisierten Daten arbeiten, schreitet voran und kann in vielen Bereichen Vorteile bieten (z.B. Medizinische Forschung, Bereitstellung von Krediten). Hierbei ist als Metrik das Konzept von sog. Differential Privacy zu nennen, welches eine durch mathematische Garantien eine Konkretisierung des Konzepts „Privatsphäre“ anbietet.\r\n(68) Data Clean Rooms ermöglichen den Zugriff auf und die Verarbeitung von Daten in einer geschützten Umgebung. Dies ist gewissermaßen mit einem Raum zur Akteneinsicht oder einem Geheimschutzraum für Daten vergleichbar. Dies ist etwa bei Zugang zu sensiblen Daten für Forschungszwecke sinnvoll, wenn sichergestellt werden soll, dass Daten a) nicht in unbefugte Hände geraten und b) nur bestimmte Analysen auf ihnen ausgeführt werden können.\r\n37 https://www.bitkom.org/Presse/Presseinformation/EU-Kommission-veroeffentlicht-Data-Privacy-Framework\r\n16\r\n(69) Anstelle Daten von einem Endgerät in Cloud zu schicken, dort in ein KI-Modell zu geben und dann zurück auf das Endgerät zu schicken, wird bei sog. Edge-AI das KI-Modell lokal auf dem Endgerät durchgeführt. Dazu können dadurch schneller Ergebnisse erhalten werden, da sich die Latenz verringert.\r\n(70) Ebenfalls zu betonen sind hardwareseitig isolierte Subsysteme, in welchen bestimmte Daten dediziert gespeichert und geschützt werden können, wie bspw. Daten eines Fingerabdrucklesers bei einem Smartphone.\r\nFrage 17: Was kann und sollte Ihrer Auffassung nach der Staat tun, damit die Datenbestände, über die er selbst auf Bundes-, Landes- und kommunaler Ebene verfügt, nicht weiterhin unberührt in Silos schlummern, sondern von der Gesellschaft insgesamt besser genutzt werden können, etwa zum Bürokratieabbau, zu mehr Sicherheit und Komfort beim Nutzen staatlicher Leistungen? Wäre vor diesem Hintergrund das Zusammenlegen einzelner Datenbanken zu einem großen Register ein vernünftiger Weg, und falls ja, wie ließe sich dieser verfassungsfest im Sinne des Föderalismus beschreiten?\r\n(71) Das „Zusammenlegen“ von Datenbanken von Bundes-, Landes- und kommunaler Ebene „zu einem großen Register“ berührt das Recht auf informationelle Selbstbestimmung empfindlich und könnte insbesondere zum unerträglichen Zustand führen, „den einzelnen Bürger in seiner ganzen Persönlichkeit zu registrieren und zu katalogisieren“38. Um dies zu vermeiden, gelten strenge verfassungsrechtliche Schranken, an die sich glücklicherweise alle halten müssen.\r\nFrage 18: Die großen Digitalkonzerne zeigen es: Maschinenlesbare Daten haben einen Wert, mit ihrer Monetarisierung werden die zahlreichen Dienste, die unseren Alltag prägen, finanziert. Sollten Ihrer Auffassung nach digitale Daten, die die Menschen alltäglich erzeugen und die gleichsam als Blut der Gesellschaft zirkulieren, auch offiziell einen Wert und damit einen Preis bekommen, und wenn ja, wie ließe sich eine solche Datenökonomie im Wortsinn aufbauen und regulieren? Wie ließe sich die griffige Formel vom „Eigentum an den eigenen Daten“ real umsetzen?\r\n(72) Von der irritierenden Formulierung „digitale Daten […] die gleichsam als Blut der Gesellschaft zirkulieren“ distanzieren wir uns. Im Einklang mit dem Gutachten der Datenethikkommission39 raten wir dazu, die müßige Diskussion um ein sog. Dateneigentum nicht wieder aufzuwärmen.\r\n38 1 BvR 209/83, Rn. 183, sog. Volkszählungsurteil\r\n39 https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/publikationen/themen/it-digitalpolitik/gutachten-datenethikkommission.html\r\n17\r\nBitkom vertritt mehr als 2.000 Mitgliedsunternehmen aus der digitalen Wirtschaft. Sie erzielen allein mit IT- und Telekommunikationsleistungen jährlich Umsätze von 190 Milliarden Euro, darunter Exporte in Höhe von 50 Milliarden Euro. Die Bitkom-Mitglieder beschäftigen in Deutschland mehr als 2 Millionen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Zu den Mitgliedern zählen mehr als 1.000 Mittelständler, über 500 Startups und nahezu alle Global Player. Sie bieten Software, IT-Services, Telekommunikations- oder Internetdienste an, stellen Geräte und Bauteile her, sind im Bereich der digitalen Medien tätig oder in anderer Weise Teil der digitalen Wirtschaft. 80 Prozent der Unternehmen haben ihren Hauptsitz in Deutschland, jeweils 8 Prozent kommen aus Europa und den USA, 4 Prozent aus anderen Regionen. Bitkom fördert und treibt die digitale Transformation der deutschen Wirtschaft und setzt sich für eine breite gesellschaftliche Teilhabe an den digitalen Entwicklungen ein. Ziel ist es, Deutschland zu einem weltweit führenden Digitalstandort zu machen.\r\nDiese Stellungnahme stellt eine allgemeine unverbindliche Information dar. Die Inhalte spiegeln die Auffassung im Bitkom zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wider. Obwohl die Informationen mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, besteht kein Anspruch auf sachliche Richtigkeit, Vollständigkeit und/oder Aktualität, insbesondere kann diese Stellungnahme nicht den besonderen Umständen des Einzelfalles Rechnung tragen. Eine Verwendung liegt daher in der eigenen Verantwortung des Lesers. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Digitalisierung der Netzanschlussverfahren\r\nZusammenfassung\r\nDer Ausbau der erneuerbaren Energien und die Nachfrage an Wärmepumpen, Heimspeichern und Ladestationen hat in den letzten Jahren deutlich zugenommen. Für die Erreichung der Klimaziele und den Erfolg der Energiewende braucht es allerdings weiterhin ein ambitioniertes Ausbautempo. Digitalisierung kann dabei eine entscheidende Rolle spielen. Erste Schritte zur Digitalisierung der Netzanschlussverfahren wurden bereits eingeleitet. Nun sollten diese Maßnahmen sinnvoll ergänzt und ausgeführt werden, denn auch weiterhin bleiben Hürden für Netzanschlüsse und in den dazugehörigen Verfahren.\r\nIm Bitkom ist die Breite der Energie- und Digitalwirtschaft vertreten, von Netzbetreibern und Netznutzern, über Hersteller und Technologieanbieter, bis hin zur klassischen IT-Wirtschaft. Wir wollen folgende Punkte für eine Beschleunigung und Digitalisierung der Netzanschlussverfahren hervorheben:\r\n\r\nBundesweite, verbindliche Vereinheitlichung und Standardisierung der Verfahren und Anschlussbedingungen\r\nVerbindliche und einheitliche Standards bedeuten einen erheblichen Effizienzgewinn für IT-Dienstleister und Netznutzer, führen zu mehr Planungssicherheit und schaffen Mehrwerte durch nutzbare Daten.\r\n\r\nBranchenübergreifende Beteiligung, u.a. von Netznutzern und IT-Wirtschaft, bei der Standardisierung\r\nDigitalisierungsaspekte und praktische Anforderungen sollten in der Prozessentwicklung von Anfang an berücksichtigt werden. Bitkom ist bereit sich stärker in die Verfahren einzubringen und unsere Expertise nutzbar zu machen.\r\n\r\nKomplette digitale Abwicklung der Netzanschlussverfahren\r\nDaten müssen strukturiert und nutzbar, idealerweise über Datenschnittstellen, erhoben werden. Datenbedarfe müssen mit zugehörigen Verfahren (z.B. Zählersetzung oder Marktstammdatenregistereintrag) synchronisiert werden.\r\n83%\r\nder Bürgerinnen und Bürger sehen in der Digitalisierung eine Chance für die Energiewende\r\n(Bitkom 2024)\r\n2\r\nBundesweite und verbindliche Standardisierung\r\nDie Digitalisierung der Netzanschlussverfahren in der Niederspannung ist momentan noch durchwachsen. Die rund 900 Verteilnetzbetreiber (VNB) sind sehr unterschiedlich aufgestellt und erheben teilweise unterschiedliche Daten. Zwar wurden für die Niederspannungsebene mit §6 und §19 NAV durch den Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) bereits erste einheitliche Leistungsparameter und Attributsets geschaffen, allerdings findet aufgrund der fehlenden Verbindlichkeit noch keine einheitliche, übergreifende Anwendung statt.\r\nFür einen spürbaren Effizienzgewinn braucht es aber eine verbindliche Anwendung der Standards statt einer weitestgehenden Vereinheitlichung. Eine verbindliche Standardisierung schafft Rechts- und Planungssicherheit für alle Beteiligten und ermöglicht die interoperable und kompatible Nutzung von Daten. Bundesweit agierende Netznutzer können durch eine Standardisierung der Anträge und Antragsdokumentation die Komplexität in ihren Prozessen reduzieren und bereits in der Antragsstellung Zeit und Ressourcen sparen. Statt individueller Systeme für einzelne Verteilnetzbetreiber aufzubauen, können IT-Dienstleister standardisierte Produkte anbieten und die eingesparten Ressourcen tiefergehenden Digitalisierungsaufgaben widmen. Auch für die Netzbetreiber ergeben sich Mehrwerte durch die standardisierte Arbeit mit nutzbaren Daten, insbesondere, wenn die Sammlung der Daten strukturiert erfolgt. Die gesammelten Daten bieten die Möglichkeit der weitergehenden Nutzung, z.B. in der Netzplanung oder Netzzustandsermittlung. Auch innerhalb des Netzanschlussverfahrens lassen sich Daten, die in der Netzanschlussbeauftragung erhoben werden, wiederverwenden, z.B. für die Marktstammdatenregistrierung oder die Zählersetzung.\r\nIm Ergebnis sollten Attributsets mit den erforderlichen Informationen definiert werden. Die Leistungsparameter sollten mehrstufig aufgebaut sein, sodass idealerweise mehrere Prozesse miteinander kombiniert werden können. Die durch den BDEW entwickelten Attributsets in der Niederspannung sind dafür bereits ein guter Ansatz.\r\nBranchenübergreifende, frühe Beteiligung\r\nDie technischen Parameter für die Standardisierung der Verfahren, der Dokumentation und der Anschlussbedingungen müssen klar und eindeutig definiert werden. Der Fokus sollte neben der Umsetzbarkeit bei den Netzbetreibern in Zukunft stärker auf der Praktikabilität für die Anwender der getroffenen Regelungen liegen. Dazu braucht es eine branchenübergreifende, ergebnisoffene Beteiligung u.a. der Digitalwirtschaft, der Netznutzer und der Netzbetreiber, in den Standardisierungsprozessen. Als Bitkom stehen wir bereit uns stärker in diese Verfahren einzubringen und unsere Expertise nutzbar zu machen.\r\nKlare Zeitpläne, eindeutige Verantwortung und eine möglichst geringe Komplexität sind essenziell für eine schnelle Umsetzung, dürfen aber einer breiten Beteiligung bereits zu Beginn der Prozesse nicht entgegenstehen. Durch eine breitere Beteiligung\r\n3\r\nkönnen Prozesse bereits von Anfang an gesamtheitlich zu durchdacht werden. Der Beteiligungsprozess muss dabei aus praktischer Sicht effizient und handhabbar sein.\r\nStatt einzelne Verfahren in Isolation zu digitalisieren können so Mehrwerte geschaffen werden, die langfristig zu Effizienzgewinnen führen. Gerade für eine umfassenden Integration von Daten, z.B. in sogenannten Digitalen Zwillingen, für eine dynamische Planung und Verwaltung von Energieinfrastruktur braucht es einen vernetzen Ansatz und eine breite Beteiligung. Auch im Sinne eines beschleunigten Rollouts von Smart-Meter-Gateways und Steueranlagen, u.a. im Kontext von §14a EnWG, gilt es Synergien zwischen den Prozessen zu schaffen. Dazu sollten möglichst viele Datenbedarfe synchronisiert werden, z.B. zwischen Netzanschlussverfahren, Marktstammdatenregistereintrag und der Setzung von Zählern und Steuerboxen.\r\nDurchgängige und dezentrale Digitalisierung\r\nInsgesamt müssen die Onlineportale der Netzbetreiber eine komplette digitale Abwicklung für den gesamten Netzanschlussprozess ermöglichen und verantwortliche Ansprechpartner oder Ansprechpartnerinnen für die Verfahren benennen. Die Umsetzung der Vorgaben nach §8 Abs. 7 EEG bis zum 01. Januar 2025 erfordert deshalb ebenso eine verbindliche Standardisierung.\r\nPerspektivisch sollte die Übermittlung der Daten auch über Datenschnittstellen (API) erfolgen können. Der entstehende Aufwand durch das manuelle Eintragen der Daten, die den Antragsstellenden in der Regel schon in anderen Systemen digital vorliegen, würde so entfallen. Eine standardisierte API ermöglicht es die erforderlichen Daten direkt aus ERP-, CRM- oder Planungssoftware zu übermitteln. So könnten Installateure und andere Anbieter weiter entlastet werden.\r\nWir möchten betonen, dass eine Standardisierung einer Zentralisierung vorzuziehen ist. Standardisierung ermöglicht den Einsatz verschiedener Systeme und Ansätze, während eine Zentralisierung Innovation hemmt und sich nicht aller verfügbaren Ressourcen bedient, um in die Breite zu wirken. Mit planungssicheren Standards können IT-Dienstleister in der Fläche loslegen.\r\nDigitalisierung in der Mittelspannung verankern\r\nEine Möglichkeit zur digitalen Beauftragung und Bearbeitung sollte auch für die Netzanschlussverfahren auf Mittelspannungsebene eingeführt werden. Die Netzanschlussverfahren sind hier bisher nur Teil der technischen Anschlussrichtlinie VDE-AR-4110 und weder gesetzlich noch verbindlich geregelt. Die Digitalisierung muss dabei die gesamte Verfahrenskette beinhalten von Antragsstellung über Bearbeitung bis zur Inbetriebnahme. Auch hier können einheitlich Standards die Effizienz in der gesamten Prozesskette erhöhen.\r\n4\r\nUnsere Forderungen auf einen Blick:\r\n\r\nBundesweite Digitalisierung, Vereinheitlichung und Standardisierung der Netzanschlussanträge und -prozesse in allen Netzgebieten\r\n\r\nBundesweite Digitalisierung, Vereinheitlichung und Standardisierung der Antragsdokumente nebst Festlegung der beizubringenden Dokumente für die Anschlussbewertung von Netzanschlüssen verbunden mit der verpflichtenden Verwendung für die VNB.\r\n\r\nVerpflichtung der VNB zur Bereitstellung eines für alle Anschlusspetenten zugänglichen Online-Portals für die digitale Abwicklungsmöglichkeit des Antrags- und Angebotsprozesses.\r\n\r\nSchaffung eines zuverlässigen, digitalen Kommunikationskanals zwischen Anschlussgebern und Anschlussnehmern\r\n\r\nKlare Zeitvorgaben und Transparenz für Netzanschlussantragseingangsbestätigung, Netzanschlussangebot und Umsetzung\r\n\r\nEntwicklung einer einheitlichen API als alternativen Übermittlungsweg der Datensätze\r\n\r\nSchaffung einer digitalen Abwicklung in der Mittelspannung\r\n\r\nBranchenübergreifende und ergebnisoffene Beteiligung in der Standardisierung, u.a. von Netznutzern und IT-Wirtschaft\r\n\r\nKlare Definition von Leistungsparametern und Attributen an erforderlichen Informationen"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. 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Der Bitkom dankt für die Möglichkeit zur Stellungnahme und möchte im Folgenden auf einige kritische Punkte im Referentenentwurf hinweisen sowie um Änderung, Klarstellung oder Erläuterung bitten. \r\nEine erfolgreiche digitale Transformation im Gesundheitswesen erfordert klare Zuständigkeiten und stringente Entscheidungsstrukturen. Derzeit fehlt eine zentrale Verantwortlichkeit für die Steuerung und Umsetzung der komplexen Regelungen und Vorgaben. Die gematik GmbH ist ein zentraler Akteur und verantwortlich für die Telematikinfrastruktur sowie die Vernetzung der Akteure insbesondere über die Definition und Durchsetzung verbindlicher Standards. Der vorliegende Entwurf zielt darauf ab, die Handlungsfähigkeit der gematik zu stärken, indem ein effektives Steuerungsmodell und klare Verantwortlichkeiten etabliert werden sollen. Hierdurch soll eine effiziente und beschleunigte Weiterentwicklung der Digitalisierung im Gesundheitswesen gewährleistet werden, was wir begrüßen. In diesem Zusammenhang möchten wir betonen, dass wir ebenfalls die Einrichtung des Kompetenzzentrums für Interoperabilität begrüßen, wie bereits in unserer Stellungnahme zur GIGV deutlich gemacht wurde. Besonders positiv bewerten wir, dass durch einen Sitz im Interop-Council die Kompetenzen der Industrie stärker als bisher Eingang in Spezifikationen und Standardsetzung findet. Dies erachten wir als einen der wichtigsten Aspekte, denn nur durch eine enge Zusammenarbeit werden wir gemeinsam tragfähige Lösungen finden. Letztlich verfolgen alle das gemeinsame Kernziel: durch Digitalisierung im Gesundheitswesen eine bessere Versorgung, mehr Patientensicherheit und die Entlastung der Leistungserbringenden von bürokratischen Aufwänden zu gewährleisten.\r\nBitkom-Bewertung  \r\nAus Sicht der Mitgliedsunternehmen hat die Erhaltung des Marktmodells oberste Priorität. Eine klare Grenze besteht darin, dass staatliche Institutionen, auch Körperschaften des öffentlichen Rechts, keine Marktteilnehmer sein dürfen. Diesen durch unsere Verfassung geregelten Grundsatz sehen wir durch den aktuellen Entwurf gefährdet. In einigen Teilen des Entwurfs wird der Versuch zur Verstaatlichung von Aufgaben deutlich, welche die Industrie bisher im Wettbewerb bewältigt. Das ist aus verschiedenen Gründen inakzeptabel und gefährdet wichtige Innovationen, welche mit der Digitalisierung einhergehen. Besonders kritisch betrachten wir die Regelung, dass Lösungen, die einmalig und zentral vorliegen, von der Digitalagentur für Gesundheit selbst entwickelt und vertrieben werden dürfen. \r\nVerbindliche Vorgaben hinsichtlich nutzerfreundlicher Anwendungen und entsprechender Anforderungen erscheint zunächst naheliegend und sinnvoll. Bei genauerer Betrachtung werden solche Vorgaben jedoch nicht nur wettbewerbsfeindlich wirken und die gewollten Unterschiede zwischen den Produkten verschiedener Hersteller zunichtemachen, sondern diese Vorgaben bergen gerade die Gefahr, nur einen Teil der Nutzer zu adressieren. Auch dies wird nicht nur die Innovation eher bremsen als voranbringen. Denn Wettbewerb ist dafür der beste Treiber.\r\n\r\nDas Wichtigste  \r\nDer Bitkom stellt folgende Kernforderungen an den Referentenentwurf:\r\n1.\tNeu eingeführten Regelungen in § 310 und § 311 stellen eine Verletzung des Wettbewerbsrechts dar, beeinträchtigen erheblich die freie Marktwirtschaft und behindern Innovationen. Staatliche Institutionen oder Körperschaften öffentlichen Rechts dürfen keine Marktteilnehmer sein und sollten als Hersteller ausgeschlossen werden. Dies gilt sowohl für die Digitalagentur für Gesundheit als auch die Kassenärztlichen Vereinigungen oder deren Bundesvereinigung. \r\n2.\tÜber Benutzerfreundlichkeit soll der einzelne Anwender entscheiden. Dafür braucht es unterschiedliche Angebote am Markt. Deshalb fordern wir die Streichung der Regelungen zur Festlegung verbindlicher Standards zur Benutzerfreundlichkeit. \r\n\r\n3.\tRegelungen zu Pflichten für Hersteller und Aufsichtsbefugnissen der Digitalagentur für Gesundheit müssen überarbeitet werden. Es braucht präzisere Ausführungen und realistischere Testumgebungen, um den Anforderungen gerecht zu werden. \r\n\r\n4.\tDie Befugnisse und Pflichten der Digitalagentur für Gesundheit müssen gesetzgeberisch festgelegt werden und dürfen nicht ausschließlich durch einfache Rechtsverordnung durch das BMG definiert oder erweitert werden. \r\n\r\n\r\n\r\nInhalt\r\n1\tStaatliche Institutionen dürfen keine Marktteilnehmer werden\t5\r\n2\tFestlegung von benutzerfreundlichen Standards, Schnittstellen- und Interoperabilitätsverpflichtung\t6\r\n3\tPflichten der Hersteller und Aufsichtsbefugnisse der Digitalagentur für Gesundheit\t8\r\n4\tAufgaben und Steuerung der Digitalagentur für Gesundheit per Rechtsverordnung durch das BMG\t10\r\n\r\n \r\n1\tStaatliche Institutionen dürfen keine Marktteilnehmer werden\r\n\r\nDer neu eingeführte Absatz 5 im § 310 (Lfd. # RefE: 8c) berechtigt die Digitalagentur für Gesundheit Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Anschluss an die Telematikinfrastruktur sowie deren Nutzung und die Nutzung ihrer Anwendungen für Bundesbehörden und andere öffentlich-rechtliche Stellen außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung zu erbringen. Dieses eingeräumte Recht verändert maßgeblich die Position der Digitalagentur für Gesundheit. Aus Sicht der Mitgliedsunternehmen hat die Erhaltung des Marktmodells oberste Priorität. Eine klare Grenze besteht darin, dass staatliche Institutionen keine Marktteilnehmer sein dürfen oder sollen, was durch diese Regelung aufgehoben wird. Die Digitalagentur für Gesundheit würde dadurch zum „Produzent und Anbieter“ von Anwendungen, was sie unmittelbar zu einem Marktteilnehmer und zugleich zum „Wächter“ ihrer eigenen Produkte oder Dienstleistungen macht. Dies halten wir für verfassungswidrig und wettbewerbsrechtlich sehr bedenklich. Insbesondere in der Digitalisierung, die stark von Innovationen abhängt und sehr schnelllebig ist, sollte der Wettbewerb verstärkt zugelassen und nicht weiter eingeschränkt werden. Staatliche verordnete Einzellösungen sind nach unserer Ansicht der falsche Ansatz.  \r\nGleichermaßen verhält es sich mit dem § 311, b) Abs. 1 aa) Satz 1 bbb) Nr. 4 und ccc) Nr. 5 (Lfd. # RefE: 9b), der ermöglicht, dass alle Komponenten und Dienste der Telematikinfrastruktur (zentral und dezentral) staatlich ausgeschrieben und betrieben werden können. Die Digitalagentur für Gesundheit vergibt dabei die Aufträge. Dadurch wird ein Zulassungsmodell anstelle eines reinen Marktmodells eingeführt und eine wirtschaftliche Preisgestaltung durch Ausschreibungen bewirkt. Dieser Ansatz wird als Eingriff in die freie Marktwirtschaft und als einer der kritischsten Punkte des Gesetzes betrachtet. Er bedeutet einen Paradigmenwechsel und hat enorme Auswirkungen auf die Hersteller von Gesundheits-IT. Darüber hinaus würde ein solches Verfahren, falls ein ausgewählter Auftragnehmer nicht rechtzeitig Dienste oder Anwendungen der Telematikinfrastruktur entwickelt, zu erheblichen Verzögerungen nicht nur bei den geplanten Digitalisierungsschritten führen, sondern auch erhebliche Auswirkungen auf andere Unternehmen haben, die mit diesen Anwendungen interagieren. Die von der gematik spezifizierte hochkomplexe Telematikinfrastruktur hat gerade aufgrund ihrer Vielfalt an Anbietern eine wesentlich stabilere Servicequalität als eine zentrale staatliche Telematikinfrastruktur. Eine Zentralisierung von Lösungen für alle würde im Falle einer Störung auch einen beträchtlichen Ausfall bedeuten.\r\n\r\n\tIn § 363b, Abs. 1 (neu eingeführt) (Lfd. # RefE: 33) wird neu geregelt, dass die Kassenärztliche Bundesvereinigung Anbieter eines zugelassenen Dienstes für ein sicheres Verfahren zur Übermittlung medizinischer Dokumente nach Satz 2 sein kann, sofern der Dienst nur Kassenärztlichen Vereinigungen sowie deren Mitgliedern zur Verfügung gestellt wird. Mitglieder sind fast alle niedergelassenen Ärzte in Deutschland. Dies stellt ebenfalls eine erhebliche Störung des Wettbewerbs dar. Die Teilnahme von Körperschaften des öffentlichen Rechts am Markt verstößt gegen die Verfassung. Dieser Erlaubnisvorbehalt ist daher zu streichen.\r\n2\tFestlegung von benutzerfreundlichen Standards, Schnittstellen- und Interoperabilitätsverpflichtung \r\n\t\r\nDer vorliegende Entwurf regelt durch § 311, Abs. 1 aa) Satz 1 hhh) (Lfd. # RefE: 9b hhh)) die Festlegung von verbindlichen Standards der Benutzerfreundlichkeit der Komponenten, Dienste und Anwendungen der Telematikinfrastruktur sowie Sicherstellung ihrer Einhaltung durch die Digitalagentur für Gesundheit. Die vorgeschlagene Regelung wirft mehrere kritische Fragen auf. Standards zur Benutzerfreundlichkeit sind zunächst zu definieren, da diese sehr individuell bewertet werden (z.B. Ladezeiten, Verknüpfung von Anwendungen etc.). Zudem bleibt die Messbarkeit der Benutzerfreundlichkeit fraglich. Eine gesetzliche Regelung zur Festlegung von Benutzerfreundlichkeitsstandards ist nach unserer Betrachtung kontraproduktiv, da Benutzerfreundlichkeit nur vom einzelnen Nutzer bewertet werden kann und diese jeweils sehr individuell ausfällt. Gleiches gilt auch für Primärsysteme. Des Weiteren ist unklar, auf welcher Grundlage die Digitalagentur für Gesundheit über die Festlegung von Benutzerfreundlichkeitsstandards entscheiden soll, wer sie dabei überprüft, wer sie dazu qualifiziert und wie sichergestellt wird, dass die Standards praxisgerecht sind. Auch § 384 S.1, Nr. 7 (Lfd. # RefE: 36) trifft eine Regelung hinsichtlich Benutzerfreundlichkeit („und an die qualitativen und quantitativen Funktionen informationstechnischer Systeme“). Dieser Satz ist zu streichen, da dieser Aspekt bereits im Zulassungsprozess berücksichtigt wird und daher nicht gesondert geregelt werden muss.\r\n\r\nBesonders kritisch betrachten wir § 371 Abs. 4 (neu angeführt) (Lfd. # RefE: 34 c)), dieser verpflichtet -Hersteller von Primärsystemen, eine diskriminierungsfreie und funktionsfähige Einbindung der Schnittstelle zu gewährleisten. Die Forderung nach dieser Schnittstelleneinbindung kann jedoch erst erfolgen, wenn eine funktionierende Spezifikation der Archiv- und Wechselschnittstelle (AWSST) vorliegt. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) ist dafür verantwortlich, die Anforderungen an die AWSST zu definieren und die Schnittstelle zu spezifizieren. Falls diese fehlerhaft oder ungenau ist und somit nicht funktionsfähig, liegt dies in ihrer Verantwortung. Daher darf die Verantwortung und die mit Fehlfunktionen verbundenen Sanktionen nicht auf die Hersteller übertragen werden. Solange keine funktionsfähige Spezifikation der AWSST vorliegt, kann dieser Abschnitt nicht angewendet werden. Wir plädieren daher dafür, dass dieser Absatz aus dem Entwurf gestrichen wird. Des Weiteren wird in § 371 Abs. 5 definiert, dass das Entgelt für die Nutzung der Schnittstelle ausschließlich den entstandenen Kosten entspricht, und zusätzliche Gebühren darüber hinaus nicht gestattet sind. Eine Klarstellung zu diesem Punkt ist notwendig, denn sollten sich zum Beispiel im Laufe der Zeit Änderungen an der Schnittstelle ergeben, sind die tatsächlichen Kosten erneut zu erstatten.\r\n\r\n§ 363a (Lfd. # RefE: 38) regelt Interoperabilitätsverpflichtungen. Die getroffenen Regelungen in Absatz 1 haben unter anderem zum Ziel, den Prozess des Wechsels des Praxisverwaltungssystems für Leistungserbringer zu verbessern. Sie sollen sicherstellen, dass Leistungserbringer auch nach einem Wechsel ihren Dokumentations- und Archivierungspflichten in vollem Umfang nachkommen können. Des Weiteren zielen sie darauf ab, das Recht der Versicherten auf Herausgabe der Daten in einem interoperablen Format umfassend zu erfüllen, indem die vollständigen Daten bereitgestellt werden müssen. Stellt der Hersteller die Informationen nicht rechtzeitig oder nicht im interoperablen Format bereit, so ist er dem Leistungserbringer zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens laut Abs. 4 verpflichtet. Hierzu möchten wir kommentieren, dass eine unverzügliche Bereitstellung nicht realisierbar ist, solange der Leistungserbringer diese Daten nicht automatisch aus dem Praxisverwaltungssystem extrahieren kann. Eine nicht rechtzeitige Bereitstellung ist gemäß Abs. 1 näher zu definieren; zudem müssen klare Richtlinien festgelegt werden, um eine einheitliche Interpretation und Anwendung dieser Regelung sicherzustellen. In diesem Zusammenhang ist es für unsere Mitgliedsunternehmen ein wichtiges Anliegen zu betonen, dass es nicht im Interesse der Hersteller liegt, Daten zu verschlüsseln, um eine Herausgabe an den Leistungserbringer zu verhindern oder den Zugang zu verweigern. Die Verschlüsselung von Daten erfolgt auf Verlangen und gemäß den Richtlinien des BSI. Tatsächlich unternehmen die Hersteller bereits alle erforderlichen Maßnahmen, damit die Daten exportiert werden können, insbesondere auch aufgrund der Anforderungen der DSGVO, deren Einhaltung gewährleistet werden muss. Hersteller haben ein ureigenes Interesse daran, dass Produkte auf einem funktionierenden Markt problemlos gewechselt werden können. Die Tatsache, dass solche Wechsel häufig vorkommen und genutzt werden, wird auch durch die Statistiken der KBV belegt. \r\n\r\nAuch in § 332b a) und b) (Lfd. # RefE: 21) werden Pflichten des Herstellers bei einem Wechsel zwischen zwei informationstechnischen Systemen reguliert. Dies bezieht sich auf Rahmenvereinbarungen, bei denen Anbieter und Hersteller von informationstechnischen Systemen beteiligt sind. Die beschriebene Mitwirkungspflicht des alten Herstellers bei einem Systemwechsel (Datenmigration) ist aber demnach nur dann verpflichtend, wenn eine Rahmenvereinbarung gemäß § 332b abgeschlossen wurde. Es ist wichtig anzumerken, dass der Gesetzgeber hiermit in private Vertragsvereinbarungen eingreift, deren Bestandteile in der Bestimmungshoheit der Vertragsparteien liegen. Daher muss von einer gesetzlichen Regelung abgesehen werden. Die Formulierung \"Maßnahmen, die den Wechsel zwischen zwei informationstechnischen Systemen unmittelbar oder mittelbar beschränken\", ist zu unbestimmt und bedarf einer präziseren Definition. Insgesamt muss festgehalten werden, dass Versicherte ein eingeräumtes Recht auf ihre Daten gegenüber Leistungserbringern, und Leistungserbringer ein Recht auf ihre Daten gegenüber Praxissoftwareherstellern haben. Es fehlt jedoch das Recht von Praxissoftwareherstellern gegenüber Institutionen wie gematik und KBV, klare und funktionale Spezifikationen zu erhalten, und falls dies nicht erfolgt, entsprechende Beanstandungen vorzubringen.\r\nHinsichtlich der Digitalberatung in § 386b (Lfd. # RefE: 38), in dem geregelt ist, dass die Kassenärztlichen Vereinigungen Leistungserbringende umfassend zur Digitalisierung beraten können, sollte betont werden, dass explizite Produktwerbung ausgeschlossen ist; z.B. zu Wechselberatung, Produkteigenschaften, Usability, Kosten. Außerdem sollte der Satz wie folgt ergänzt werden: „Die Kassenärztliche Vereinigung kann vertragsärztlichen Leistungserbringenden diskriminierungsfreie Beratungs- und Unterstützungsangebote in Fragen der Digitalisierung der Versorgungsprozesse und Praxisorganisation machen.“ Es ist wünschenswert, dass diese angedachten Dienstleistungen weiter spezifiziert werden. \r\nDer sich anschließende § 387 (Lfd. # RefE: 39) regelt sodann, dass Anbieter und Hersteller von informationstechnischen Systemen, die eine Rahmenvereinbarung gemäß § 332b abgeschlossen haben, vergünstigte Gebühren bei Konformitätsbewertungsverfahren erhalten. Für ein solches Verfahren sind die Vorgaben für alle Anbieter und Hersteller identisch; ebenso ist der Aufwand der Konformitätsbewertungsstelle für eine Zertifizierung für alle Produkte vergleichbar – nämlich die Prüfung auf Einhaltung der Vorgaben. Eine Regelung zu unterschiedlichen Kostennoten ist demnach diskriminierend und greift zugleich in die diskriminierungsfreie Preisbildung eines Produktes ein, da höhere Kosten auch auf Leistungserbringende umgelegt werden müssen. Somit verstößt diese Regelung gegen gültiges Recht und ist daher zu streichen.\r\n3\tPflichten der Hersteller und Aufsichtsbefugnisse der Digitalagentur für Gesundheit \r\n\r\nIm vorliegenden Entwurf werden viele Pflichten für die Hersteller geregelt, z.B. wie mit Softwarestörungen umzugehen ist. Die Mitgliedsunternehmen des Bitkom stehen klar hinter dem Ziel, funktionierende und störungsfreie Systeme auf den Markt zu bringen. Dabei ist es jedoch wichtig, die Anforderungen ausgewogen und fair zu gestalten, um das gemeinsam angestrebte Ziel zu erreichen. Konkret sind für uns die folgenden Punkte hinsichtlich Pflichten und Anforderungen an Anbieter und Hersteller zu betrachten: \r\n\r\nIm neu gefassten § 311, Abs. 1 a (Lfd. # RefE: 9c) wird geregelt, dass die Digitalagentur für Gesundheit als Beliehene hoheitliche Aufgaben des Bundes übernimmt, einschließlich Zulassung, Festlegung und Bestätigung. Diese Aufgaben umfassen den Erlass von Verwaltungsakten, deren Vollstreckung, Rücknahme und Widerruf sowie die Erlassung von Widerspruchsbescheiden. Damit wird die Digitalagentur für Gesundheit zur offiziellen Zulassungs- und Zertifizierungsinstanz. Wir begrüßen klare Zulassungs- und Zertifizierungsprozesse, dafür bedarf es jedoch genauer Regelungen bezüglich des Kompetenzraumes der Digitalagentur für Gesundheit, KBV, DGUV, IQTIG u.a., um eine unklare Zulassungsstruktur mit unterschiedlichen Prozessen zu vermeiden, und doppelte oder mehrfache Zulassungen für dasselbe Produkt auszuschließen. Die Regelungen müssen präzisiert werden.\r\n\r\nIn § 330, Abs. 1a (Lfd. # RefE: 19) wird festgelegt, dass die Digitalagentur für Gesundheit von Anbietern und Herstellern der für die Telematikinfrastruktur notwendigen Systeme Auskunft über die Ursachen und Maßnahmen zur Behebung von Funktionsstörungen verlangen kann. Diese Auskunft kann nicht unbegrenzt erfolgen, da hier ggf. Firmengeheimisse offengelegt werden müssten, die den Wettbewerb beeinflussen können. Solche Auskünfte erfordern die Einhaltung von Richtlinien und Vorgaben ebenfalls durch die Digitalagentur für Gesundheit, wie es bereits von Anbietern und Herstellern gefordert wird (z.B. ISO-Zertifizierung, Begutachtung und Auditierung). Der Entwurf sieht vor, dass wenn die Störungen nicht unverzüglich behoben werden, die Digitalagentur für Gesundheit die Anbieter und Hersteller anweisen oder bei Nichtbefolgung eigene Maßnahmen ergreifen kann. Die Anbieter und Hersteller haben der Digitalagentur für Gesundheit die hierdurch entstehenden Kosten zu ersetzen. Wir plädieren dringend für die Ergänzung des Satzes: \"Soweit die Störungsbeseitigung durch die Anbieter und Hersteller nach    Satz 1 nach Aufforderung durch die Digitalagentur für Gesundheit nicht unverzüglich erfolgt, kann die Digitalagentur für Gesundheit diese zur Ergreifung von erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung der Störung anweisen oder eigene Maßnahmen ergreifen…“. \r\n\r\nDer Gesetzgeber muss aus rechtsstaatlichen Gründen eindeutig festlegen, welche Aufsichtsbefugnisse die Digitalagentur für Gesundheit hat, welche Maßnahmen zulässig, und welche ausgeschlossen sind (z.B. keine direkten Veränderungen der Softwarearchitektur durch die Digitalagentur für Gesundheit). Eine mögliche Ersatzvornahme durch die Digitalagentur für Gesundheit zur Störungsbeseitigung durch eigene Maßnahmen lehnen wir ab. Nur die Anbieter und Hersteller haben das erforderliche technische Knowhow, um Störungen ihrer Anwendungen zu beseitigen. Die Möglichkeit zur Ersatzvornahme ist auch nicht erforderlich, da entsprechende hoheitliche Anordnungen der Digitalagentur für Gesundheit mit Verwaltungszwang durchgesetzt werden können. Die Möglichkeit zur Ersatzvornahme ist außerdem kritisch, wenn die Digitalagentur für Gesundheit gleichzeitig am Markt auftritt und eigene Dienste anbietet (dazu oben zu 1.). Es widerspricht rechtsstaatlichen Grundsätzen und birgt die Gefahr von Interessenkonflikten, wenn die Digitalagentur für Gesundheit als Marktteilnehmer gleichzeitig Wettbewerber beaufsichtigt und die Möglichkeit hat, in deren Systeme einzugreifen. \r\n\r\nZudem fehlt ein rechtlich definiertes Verfahren, wie Anbieter und Hersteller Fehler und Störungen in zentralen Diensten und Spezifikationen, die nicht in ihrer Verantwortung liegen, strukturiert melden und nachverfolgen können, damit die Digitalagentur für Gesundheit zielgerichtet Maßnahmen im eigenen Verantwortungsbereich ergreifen oder den Verantwortlichen zur Störungsbeseitigung auffordern kann. Des Weiteren ist für die zunehmend komplexer werdenden digitalen Anwendungen und Prozesse in den Arztpraxen ein Mindestmaß an IT-Infrastruktur (leistungsfähige Systeme und Hardware) notwendig. Gleiches gilt für Cybersecurity. Insofern müssen Leistungserbringer verpflichtet werden, eine IT-Infrastruktur „nach dem Stand der Technik“ vorzuhalten.  Die Verantwortungszuschreibung an die Hersteller von Praxisverwaltungssystemen im Begründungstext greift zu kurz, da Störungen ihre Ursache regelmäßig auch im Verantwortungsbereich anderer Akteure (Digitalagentur für Gesundheit, Anwender:Innen, Dritte) haben können. Maßnahmen der Digitalagentur für Gesundheit dürfen sich aber nur gegen die jeweilige verantwortliche Stelle richten. \r\n\r\nDie Erweiterung in § 324 Abs. 1 Satz 2 (Lfd. # RefE: 15) besagt, dass die Zulassung mit Nebenbestimmungen versehen werden kann, insbesondere Auflagen zu verbindlichen Erprobungs- und Einführungsphasen sowie zur verbindlichen Durchführung von Tests in der Referenzumgebung der Telematikinfrastruktur, soweit dies zur Gewährleistung der Betriebsstabilität innerhalb der Telematikinfrastruktur erforderlich ist. Auflagen sollten im Zulassungsprozess definiert sein, damit der Zulassungsnehmer diese frühzeitig berücksichtigen kann. Weiterhin fehlt es an realistischen Testumgebungen, die sich wie die Praxisumgebung verhalten. Diese Defizite verhindern effektive Tests und erschweren die Weiterentwicklung. Eine Verbesserung der Referenzumgebungen oder mehr Testmöglichkeiten in der Praxisumgebung sind notwendig, um diesem Anspruch gerecht zu werden. Zudem führt die vorgesehene Vorgehensweise einer Zertifizierung jeder kleinen Änderung zu hohen Aufwänden und Kosten seitens der Hersteller., Daher muss zwischen bedeutenden und unkritischen Änderungen unterschieden werden, um die Zertifizierungsprozesse effizient zu gestalten. \r\n\r\n§ 363d (neu eingeführt) Abs. 1 (Lfd. # RefE: 33) regelt, dass Festlegungen für Fachverfahren zur Unterstützung der Gesundheitsversorgung oder deren administrativer Prozesse von den verantwortlichen Organisationen mit einer Frist von drei Monaten an die Digitalagentur für Gesundheit gemeldet werden müssen. Eine Frist von drei Monaten vor der Bereitstellung betrachten wir als zu kurzfristig in der Umsetzung und plädieren für eine Ausweitung auf sechs Monate.\r\n4\tAufgaben und Steuerung der Digitalagentur für Gesundheit per Rechtsverordnung durch das BMG \r\n\r\nDie in § 311, Abs. 1, Satz 3 vorgesehene Ergänzung (Lfd. # RefE: 9b cc)) besagt, dass das Bundesministerium für Gesundheit der Digitalagentur für Gesundheit per Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates weitere Aufgaben übertragen und diese auch wieder entziehen kann, sofern sie im Zusammenhang mit der Telematikinfrastruktur, der informationstechnischen Sicherheit oder der digital unterstützten Versorgung stehen. Diesen Aspekt betrachten wir äußerst kritisch. Änderungen, die derart weitreichende Auswirkungen auf die Gesundheitsversorgung haben, sollten der Zustimmung des Gesetzgebers unterliegen und somit einem parlamentarischen Vorbehalt unterliegen. Sie sollten nicht mittels einfacher Rechtsverordnung erlassen werden können. Auch die Erweiterung der Gesellschafter um Vertreter von Nutzergruppen wie Patient:innen, Ärzt:innen und Pflegekräften würden wir begrüßen. Die gesetzlichen Krankenkassen und die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) repräsentieren nicht abschließend die Interessen der Nutzer:Innen. \r\n§ 312 (neu gefasst) Abs. 1 (Lfd. # RefE: 10) verpflichtet die Digitalagentur für Gesundheit zur Erstellung einer jährlich umfassenden Planungsübersicht für das laufende Geschäftsjahr, die die Umsetzungsschritte, die langfristige Entwicklung der Telematikinfrastruktur und den Zeitplan (Roadmap) umfasst. In diesem Zusammenhang ergeben sich für uns Fragen, die es zu beantworten gilt: Wann beginnt das Geschäftsjahr der Digitalagentur für Gesundheit? Was ist das Ziel der Roadmap und was die Implikation für die Industrie? In welchem Zusammenhang wird die Roadmap der Digitalagentur für Gesundheit mit der bereits definierten INTEROP Council/KIG-Roadmap stehen?\r\nIn §311 Absatz 1 Satz 1 hhh) 20 (Lfd. # RefE: 9b hhh)) wird lediglich erwähnt, dass die Digitalagentur für Gesundheit die Vorbereitung der Aufgaben einer digitalen Gesundheitsagentur für den Europäischen Gesundheitsdatenraum übernehmen soll. Das ist nach unserer Einschätzung nicht weitreichend genug. Das EHDS-Gesetz ist für die grenzüberschreitende europäische Vernetzung im Gesundheitssystem äußerst bedeutsam und mit weitreichenden Folgen auch für das deutsche Gesundheitssystem und den daran beteiligten Akteuren verbunden. Wir fordern daher konkretere Schritte und Angaben, welche Maßnahmen vorgesehen sind und in welcher zeitlichen Abfolge diese erfolgen. \r\n\r\nDer neu eingefügte § 312 a (Lfd. # RefE: 11) sieht vor, dass die Ausfertigung zum Nachweis der Arbeitsunfähigkeit für den Arbeitgeber durch ein geeignetes elektronisches Äquivalent in der elektronischen Patientenakte ersetzt werden kann. Dieser Vorschlag legt für uns nahe, dass das Bundesministerium für Gesundheit plant, die elektronische Patientenakte (ePA) künftig zu einem digitalen Account weiterzuentwickeln, auf den verschiedene Bereiche im Gesundheitssystem zugreifen können, darunter auch Krankenkassen. Perspektivisch würde dadurch das Kommunikationsverfahren für medizinische Informationen (KIM) weitestgehend abgelöst werden, mit Ausnahme der Patient:Innen, die vom Opt-Out Gebrauch machen. Wir bitten hier um dringende Klarstellung, welches Bestreben mit dieser Regelung verfolgt wird, sowie den Standpunkt des BMG zum künftigen Zweck von KIM zu erläutern.\r\n\r\n \r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nHerausgeber\r\nBitkom e.V.\r\nAlbrechtstr. 10 | 10117 Berlin\r\n\r\nAnsprechpartner\r\nDr. Verena Benz | Referentin Pharma & eHealth\r\nT 030 27576-270 | v.benz@bitkom.org \r\n\r\nVerantwortliches Bitkom-Gremium\r\nAK eHealth, AK Pharma\r\n\r\nCopyright\r\nBitkom 2024\r\n\r\nDiese Publikation stellt eine allgemeine unverbindliche Information dar. Die Inhalte spiegeln die Auffassung im Bitkom zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wider. Obwohl die Informationen mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, besteht kein Anspruch auf sachliche Richtigkeit, Vollständigkeit und/oder Aktualität, insbesondere kann diese Publikation nicht den besonderen Umständen des Einzelfalles Rechnung tragen. 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Das Gesetz sieht eine massive Erweiterung des Aufgabenbereichs der gematik und eine (Teil-)Verstaatlichung von Aufgaben vor, die bisher von der Industrie im Wettbewerb bewältigt wurden. Die Umsetzung dieses Gesetzes gefährdet nicht nur das verfassungsrechtliche Marktmodell, sondern hemmt darüber hinaus die für eine zukunftsfähige medizinische Versorgung unabdingbare Innovationsfähigkeit der deutschen Gesundheitswirtschaft. \r\nUnsere Einwände zum Referentenentwurf vom 07.05.2024 wurden in der neuen Fassung vom 08.07.2024 nicht berücksichtigt. Daher haben wir unsere Hauptkritikpunkte erneut zusammengefasst und konkrete Änderungsvorschläge zu dem Entwurf unterbreitet, der vom Kabinett beschlossen wurde. \r\n\r\nDas Wichtigste  \r\n\r\n1.\tDifferenziertes Marktmodell: \r\nDer Entwurf sieht vor, dass die DAG sowohl als Marktakteur als auch als Regulierungsinstanz agieren kann. Diese Doppelrolle führt zu ungleichen Wettbewerbsbedingungen und hemmt den Fortschritt. Durch die geplante staatliche Kontrolle zentraler IT-Komponenten entstehen Monopole, die das Risiko flächendeckender Ausfälle erhöhen. Anstatt Flexibilität und Innovation zu unterstützen, fördert das Gesetz starre Strukturen, die den Anforderungen der digitalen Welt nicht gerecht werden. Dabei verkennt der Entwurf, dass das bisherige Marktmodell in der Telematikinfrastruktur (TI) nicht aufgrund von Marktversagen scheiterte, sondern weil es auch bisher kaum freien Wettbewerb gab. Die strengen Vorgaben der gematik schränkten Innovationen und Produkte ein. Spezifikationen mussten oft nachträglich mehrmals gemeinsam mit der Industrie überarbeitet werden, um praxistaugliche Standards zu erreichen. Zudem gab und gibt es wiederholt Probleme in den Zulassungsprozessen der gematik. Auch weil die gematik es bisher nicht geschafft hat den Zulassungsprozess für TI-Produkte zu skalieren.\r\n\r\n2.\tVorgaben zur Benutzerfreundlichkeit:\r\nStrikte Vorgaben der DAG zur Benutzerfreundlichkeit ignorieren die Expertise der Marktakteure und gefährden durch übermäßige Regulierungen Wettbewerb und Innovation. Die Entscheidung über Benutzerfreundlichkeit muss den Nutzenden überlassen werden, da die Industrie bereits den Fokus auf die menschliche Erfahrung legt und diese durch Wettbewerb kontinuierlich verbessert. Das BMG plant jedoch, einzigartige Vorgaben zu erlassen, was den Eindruck erweckt, dass es sich als Experte sieht, während es die Expertise der Marktakteure, die näher am Kunden sind, nicht einbezieht. Dies könnte die Zusammenarbeit mit der Industrie behindern und den Fortschritt gefährden. In der aktualisierten Fassung wurde zudem ein neuer Paragraph (§370c) zu Terminbuchungsplattformen eingefügt, der technische und prozessuale Anforderungen regelt. Obwohl diese Standards wichtig sind, existieren bereits umfassende Regelungen durch das SGB V, die DSGVO, den C5-Standard und das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, die einen klaren Rahmen für Anbieter bieten (siehe hierzu Kommentierung Punkt 5).\r\n\r\n3.\tErweiterung von Aufgaben per Rechtsverordnung: \r\nDie Befugnisse und Pflichten der DAG sollten gesetzgeberisch festgelegt werden und nicht ausschließlich durch einfache Rechtsverordnungen des BMG definiert oder erweitert werden. Solche weitreichenden Änderungen, die erhebliche Auswirkungen auf die Gesundheitsversorgung haben, sollten der Zustimmung des Gesetzgebers unterliegen und einem parlamentarischen Vorbehalt unterliegen. Eine Regelung durch einfache Rechtsverordnungen wäre unzureichend. Sollte diese Regelung dennoch vorgesehen werden, ist es entscheidend, dass die Aufgaben auch wieder entzogen werden können. Dass diese Möglichkeit im neuen Gesetzentwurf gestrichen wurde, betrachten wir als kritisch.\r\n\r\n4.\tEingriffsmöglichkeiten bei Störungen, die auch IP-Rechte von Unternehmen gefährden könnten:  \r\n\r\nWir fordern eine Neubewertung der geplanten Maßnahmen und der Absicht der gematik, Bußgelder zu verhängen. Die gematik ist aktuell keine offizielle Aufsichtsbehörde und die TI derzeit nicht als kritische Infrastruktur (KRITIS) klassifiziert. Bußgelder dienen in der Regel als Abschreckung oder Ahndung von Fehlverhalten. Der angedachte Bußgeldkatalog des BMG unterstellt der Industrie, dass Ausfälle oder Störungen in der TI vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt würden, und dies mit Bußgeldern verhindert oder ausgeglichen werden könnte. Diese Annahme ist schon deshalb nicht gerechtfertigt, da die Industrie bei Störungen selbst großen finanziellen und imagebezogenen Schaden erleidet. Alle in der TI eingesetzten Produkte sowie deren Betrieb wurden vorab durch externe Sicherheitsgutachten umfassend geprüft und von der gematik zugelassen. Eine Verhängung von Bußgeldern würde daher die eigene Arbeit der gematik infrage stellen, ohne dabei Verbesserungen zu bewirken. Außerdem könnte dies IP-Rechte der Unternehmen verletzen und rechtliche Auseinandersetzungen mit sich ziehen, die hohe Kosten verursachen, die am Ende vom Steuerzahlenden getragen werden müssten. \r\n\r\nEs ist von zentraler Bedeutung, dass die DAG ihre Tätigkeiten auf spezifische und klar definierte Bereiche konzentriert, um die Effektivität und Effizienz ihrer Arbeit sicherzustellen. Die Erfahrungen aus der Vergangenheit sowie die Beobachtungen in anderen Sektoren haben gezeigt, dass zentralisierte staatliche Lösungen nicht zwangsläufig die besten Ergebnisse liefern. In der Vergangenheit haben solche Ansätze oft zu bürokratischen Hürden, einem Mangel an Flexibilität und einer eingeschränkten Innovationskraft geführt. Daher ist es entscheidend, dass die DAG sich auf eine gezielte und durchdachte Aufgabenverteilung fokussiert und dabei Raum für den Wettbewerb und die Kreativität des Marktes lässt. Nur so kann sichergestellt werden, dass die Digitalisierung im Gesundheitswesen optimal voranschreitet und den Bedürfnissen der Patientinnen und Patienten sowie der Fachkräfte gerecht wird. \r\nIm Nachfolgenden werden zu den kritischsten Paragraphen Vorschläge unterbreitet, welche Änderungen im Gesetzentwurf einerseits zu den gewünschten Regulierungen durch den Gesetzgeber führen und mit denen andererseits die im Entwurf enthaltenen Fallstricke beseitigt werden könnten. In rot jeweils vorgeschlagene Streichungen, in grün Einfügungen. Dazu jeweils im Einzelnen Begründungen. Da der § 370c erst im Kabinettsentwurf ergänzt wurde, hatten die Verbände bisher keine Möglichkeit zur Stellungnahme. Dies wird hier nun ebenfalls berücksichtigt und erläutert.\r\n \r\n\r\nInhalt\r\n1\t§ 310 Digitalagentur Gesundheit\t6\r\n2\t§ 311 Aufgaben der Digitalagentur Gesundheit\t6\r\n3\t§ 325 Zulassung von Komponenten und Diensten der Telematikinfrastruktur\t10\r\n4\t§ 329 Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für die Funktionsfähigkeit und Sicherheit der Telematikinfrastruktur\t11\r\n5\t§ 363b Zulassung von Komponenten und Diensten der Telematikinfrastruktur für sichere Übermittlungsverfahren\t13\r\n6\t§ 370c Vereinbarung über technische Verfahren zur Nutzung digitaler Terminbuchungsplattformen\t14\r\n7\t§ 371 Integration offener und standardisierter Schnittstellen in informationstechnische Systeme\t16\r\n8\t§ 386b Digitalberatung\t18\r\n9\t§ 387 Konformitätsbewertung\t19\r\n10\tEmpfehlung\t20\r\n\r\n \r\n1\t§ 310 Digitalagentur Gesundheit\r\n\r\nb) In Absatz 1 werden die Wörter „Digitalagentur Gesundheit“ durch die Wörter „Digitalagentur Gesundheit“ ersetzt.\r\nc) Folgender Absatz 5 wird angefügt:\r\n„(5) Die Digitalagentur Gesundheit darf für die in § 362 Absatz 1 genannten Bundesbehörden, Unternehmen und Träger Dienstleistungen in Verbindung mit dem Anschluss an die Telematikinfrastruktur sowie mit der Nutzung ihrer Anwendungen Leistungen im Zusammenhang mit der Spezifikation, der Zulassung und Zertifizierung von Diensten oder Anwendungen erbringen, soweit dies die Aufgaben, die der Digitalagentur Gesundheit durch dieses Gesetz oder durch andere Bundesgesetze oder auf Grund dieser Gesetze zugewiesen sind, nicht beeinträchtigt. Die durch die Dienstleistungserbringung nach Satz 1 bei der Digitalagentur Gesundheit entstehenden Kosten sind ihr von der jeweiligen Stelle nach Satz 1, für die die Dienstleistung erbracht wird, zu erstatten. Das Nähere zu Art und Umfang der Dienstleistungserbringung sowie zu der Kostenerstattung ist jeweils in Vereinbarungen zwischen der Stelle nach Satz 1, für die die Dienstleistung erbracht wird, und der Digitalagentur Gesundheit zu regeln.“\r\n Begründung:\r\nDer Gesetzestext ist zu weit gefasst und könnte beispielsweise auch die Entwicklung, die Herstellung und den Verkauf von Komponenten oder IT-Infrastruktur beinhalten. Dies wäre nicht nur ein Eingriff in einen funktionierenden Markt, sondern würde auch das Leistungsspektrum der DAG insgesamt verändern. Sie kann nicht Entwickler, Hersteller, zulassungsberechtigte Behörde und Marktteilnehmer zugleich sein. Darüber hinaus erscheint eine personelle und ressourcentechnische Aufstellung der DAG für solche Aufgaben völlig unrealistisch.\r\nDienstleistungen im Hinblick auf Unterstützung der genannten Bundesbehörden in den Bereichen Spezifikation, Zulassung und Zertifizierung wären aber sinnvoll und realistisch, da auf die Erfahrungen im übrigen Gesundheitswesen zurückgegriffen werden kann.\r\n2\t§ 311 Aufgaben der Digitalagentur Gesundheit\r\n\r\n(1) Im Rahmen des Auftrags nach § 306 Absatz 1 hat die Digitalagentur Gesundheit nach Maßgabe der Anforderungen gemäß § 306 Absatz 3 insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:\r\n1. zur Schaffung der Telematikinfrastruktur:\r\na) Erstellung der funktionalen und technischen Vorgaben einschließlich eines Sicherheitskonzepts,\r\nb) Festlegung von Inhalt und Struktur der Datensätze für deren Bereitstellung und Nutzung, soweit diese Festlegung nicht nach § 355 durch die Kassenärztliche Bundesvereinigung oder die Deutsche Krankenhausgesellschaft erfolgt,\r\nc) Erstellung von Vorgaben für den sicheren Betrieb der Telematikinfrastruktur und Überwachung der Umsetzung dieser Vorgaben,\r\nd) Sicherstellung der notwendigen Test-, Bestätigungs- und Zertifizierungsmaßnahmen und\r\ne) Festlegung von Verfahren einschließlich der dafür erforderlichen Authentisierungsverfahren zur Verwaltung\r\naa) der Zugriffsberechtigungen nach dem Fünften Abschnitt und\r\nbb) der Steuerung der Zugriffe auf Daten nach § 334 Absatz 1 Satz 2,\r\n2. Aufbau der Telematikinfrastruktur und insoweit Festlegung der Rahmenbedingungen für Betriebsleistungen sowie Vergabe von Aufträgen für deren Erbringung an Anbieter von Betriebsleistungen oder Zulassung von Betriebsleistungen,\r\n3. Betrieb des elektronischen Verzeichnisdienstes nach § 313,\r\n4. Vergabe von Aufträgen an Anbieter für die Entwicklung, die Zurverfügungstellung und den Betrieb von Komponenten und Diensten der Telematikinfrastruktur und Zulassung der Komponenten und Dienste der Telematikinfrastruktur einschließlich der Verfahren zum Zugriff auf diese Komponenten und Dienste sowie Festlegung der Rahmenbedingungen\r\n5. Vergabe von Aufträgen an Anbieter für die Entwicklung, die Zurverfügungstellung und den Betrieb von Komponenten und Diensten der Telematikinfrastruktur und Zulassung der sicheren Dienste für Verfahren zur Übermittlung medizinischer und pflegerischer Dokumente über die Telematikinfrastruktur sowie Festlegung der Rahmenbedingungen,\r\n6. Festlegung der Voraussetzungen für die Nutzung der Telematikinfrastruktur für weitere Anwendungen und für Zwecke der Gesundheitsforschung nach § 306 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und Durchführung der Verfahren zur Bestätigung des Vorliegens dieser Voraussetzungen,\r\n7. Gewährleistung einer diskriminierungsfreien Nutzung der Telematikinfrastruktur für weitere Anwendungen und für Zwecke der Gesundheitsforschung nach § 306 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 unter vorrangiger Berücksichtigung der elektronischen Anwendungen, die der Erfüllung von gesetzlichen Aufgaben der Kranken- und Pflegeversicherung, der Rentenversicherung und der Unfallversicherung dienen,\r\n8. Errichtung eines Kompetenzzentrums für Interoperabilität im Gesundheitswesen,\r\n9. Koordinierung der Ausgabeprozesse der in der Telematikinfrastruktur genutzten Identifikations- und Authentifizierungsmittel, insbesondere der Karten und Ausweise gemäß den §§ 291 und 340, im Benehmen mit den Kartenherausgebern, Überwachung der Ausgabeprozesse und Vorgabe von verbindlichen Maßnahmen, die bei Sicherheitsmängeln zu ergreifen sind,\r\n10. Entwicklung und Zurverfügungstellung der Komponenten der Telematikinfrastruktur, die den Zugriff der Versicherten auf die Anwendung zur Übermittlung ärztlicher Verordnungen nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 nach Maßgabe des § 360 Absatz 10 ermöglichen, als Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse,\r\n…..\r\n„18. Festlegung von im Kompetenzzentrum festgelegter Rahmenbedingungen für verbindlichen Standards der Benutzerfreundlichkeit der Komponenten, Dienste und Anwendungen der Telematikinfrastruktur sowie Sicherstellung ihrer Einhaltung,\r\n19. Unterstützung bei der Digitalisierung von Versorgungsprozessen im Gesundheitswesen und in der Pflege,\r\n20. Unterstützung des Forschungsdatenzentrums nach § 303d und der Vertrauensstelle nach § 303c bei der Nutzung der Telematikinfrastruktur,\r\n21. Unterstützung und Koordinierung der Prozesse bei der Etablierung der Datenausleitung aus der elektronischen Patientenakte nach § 363 unter Einbeziehung des Forschungsdatenzentrums nach § 303d, der Vertrauensstelle nach § 303c, der Anbieter der elektronischen Patientenakte und der Krankenkassen sowie\r\n22. Beauftragung Dritter mit der Durchführung von Studien und Projekten zur Unterstützung der Digitalagentur Gesundheit bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben.“\r\n\r\ncc) Folgender Satz wird angefügt:\r\n„Das Bundesministerium für Gesundheit kann der Digitalagentur Gesundheit durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates im Benehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung, soweit Belange der Gesundheitsforschung betroffen sind, und im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, soweit der Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales betroffen ist, weitere Aufgaben zuweisen, soweit diese im Zusammenhang stehen mit\r\n1. der Schaffung, dem Aufbau oder dem Betrieb der Telematikinfrastruktur,\r\n2. der Sicherstellung der Funktionsfähigkeit und der informationstechnischen Sicherheit der Telematikinfrastruktur,\r\n3. der Weiterentwicklung der Telematikinfrastruktur, auch im Rahmen des grenzüberschreitenden Austauschs von Gesundheitsdaten, oder\r\n4. der Ausgestaltung digital unterstützter Versorgungsprozesse.“\r\nBegründung:\r\n1.\tFestlegungen von Inhalten und Struktur der Datensätze müssen zwar die Anforderungen der durch KBV und DKG vertretenen Leistungserbringer beinhalten, sollten aber aus Gründen einer Gesamtstrategie und der gesamtarchitektonischen Umsetzung immer von der DAG im Kompetenzzentrum und unter Einbezug aller Beteiligten festgelegt werden.\r\nWie in „§ 355 Festlegungen für die semantische und syntaktische Interoperabilität von Daten in der elektronischen Patientenakte“ bereits heute beschrieben, müssen Festlegungen ohnehin im Einvernehmen mit dem Kompetenzzentrum erfolgen. Dazu sollte es aus oben beschriebenen Gründen keine Ausnahmen geben.\r\n\r\n2.\tDie durch die Vergabe entstehenden Einheitslösungen sind kritisch, denn Einheitslösungen führen zu einer Alleinstellung, was zwei große Probleme mit sich bringt: Erstens, die Sicherheit, da Ausfälle oder Sicherheitsvorfälle bei einer dominierenden Lösung flächendeckende Auswirkungen hätten und andere Entwicklungen behindern könnten. Zweitens, die Innovationsfähigkeit, da Anbieter in Monopolstellung oft weniger Anreize für Weiterentwicklungen haben, was in der Digitalbranche besonders kritisch ist. Um dennoch eine verbesserte Umsetzung bei Diensten der TI einschließlich der Verfahren zum Zugriff auf diese Komponenten und Dienste sowie eine verbesserte Umsetzung den sicheren Diensten für Verfahren zur Übermittlung medizinischer und pflegerischer Dokumente über die TI zu erreichen, sollte die DAG Rahmenbedingungen festlegen können. Das könnten beispielsweise Mindestvorgaben zur Verfügbarkeit, Vorgaben zur Interoperabilität oder zu Reaktionszeiten einzelner Anwendungen sein.\r\n\r\n3.\tDie Entwicklung und Zurverfügungstellung von Komponenten der TI durch die DAG ist kein geeigneter Teil des Leistungsspektrums der DAG und sollte daher gestrichen werden. Die DAG und die Körperschaften sind als Anbieter eigener Entwicklungen ungeeignet, da sie sowohl die Entwicklung als auch die Kontrolle unter einem Dach vereinen, was problematisch ist, und ihnen die Ressourcen für nachhaltige Weiterentwicklungen fehlen. Zudem wäre es verfassungswidrig, wenn Körperschaften als Marktteilnehmer agieren. Bisherige eigene Entwicklungen, (Bsp. eRezept-App), haben nur wenig Durchdringung am Markt erreicht, was zeigt, dass zentrale Lösungen nicht effektiver funktionieren.\r\n\r\n4.\tDa Standards zur Benutzerfreundlichkeit, nicht objektiv festgelegt werden können, sollte das Wort Benutzerfreundlichkeit gestrichen werden. Um die gewünschte Konsolidierung des Marktes zu erreichen, sollte das GDAG beim Thema Nutzerfreundlichkeit einen anderen Ansatz wählen. Nutzerfreundlichkeit ist ein subjektives Kriterium, das jeder Anwender individuell bewertet, während der Gesetzgeber in erster Linie auf funktionale Anwenderfreundlichkeit abzielt. Diese kann durch klare, zulassungsrelevante Spezifikationen, wie z.B. kurze Reaktionszeiten beim Aufrufen von Anwendungen wie dem eRezept oder der elektronischen Patientenakte, erreicht werden. Dabei ist es entscheidend, dass Hersteller bereits im Entwicklungsprozess eng eingebunden werden, um sicherzustellen, dass die Anforderungen von Anfang an praxisgerecht umgesetzt werden können. \r\n\r\n5.\tDie im Entwurf angelegte und beinahe grenzenlos mögliche Ausweitung von Befugnissen, Aufgaben oder Kompetenzen der DAG durch einfache Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit stellt einen erheblichen Eingriff in die gesetzgeberische Hoheit des Deutschen Bundestages sowie der Länder dar. Sollten sich in der Zukunft tatsächlich Notwendigkeiten zur Änderung des SGB V, §311 Aufgaben der Digitalagentur Gesundheit ergeben, so sind diese durch Nachtragsgesetze oder im Verbund mit anderen Gesetzesinitiativen leicht anzupassen. Der im Gesetzentwurf enthaltene zugefügte Satz sollte daher gestrichen werden.\r\n3\t§ 325 Zulassung von Komponenten und Diensten der Telematikinfrastruktur\r\n\r\n(1) Die Komponenten und Dienste der Telematikinfrastruktur bedürfen der Zulassung durch die Digitalagentur Gesundheit. Im Fall einer Ausschreibung der Komponenten und Dienste durch die Digitalagentur Gesundheit nach § 311 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 5 ist die Sicherheit der Komponenten und Dienste durch ein externes Sicherheitsgutachten nachzuweisen. Dabei ist nachzuweisen, dass die Verfügbarkeit, Integrität, Authentizität und Vertraulichkeit der Komponenten und Dienste sichergestellt wird. Soweit verbindliche Rahmenbedingungen festgelegt wurden, sind diese Teil der zulassungsrelevanten Kriterien.\r\n(2) Die Digitalagentur Gesundheit lässt die Komponenten und Dienste der Telematikinfrastruktur auf Antrag der Anbieter zu, wenn die Komponenten und Dienste funktionsfähig, interoperabel und sicher sind. Die Zulassung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, insbesondere mit Auflagen zu verbindlichen Erprobungs- und Einführungsphasen, soweit dies zur Gewährleistung der Betriebsstabilität innerhalb der Telematikinfrastruktur erforderlich ist.\r\n(3) Die Digitalagentur Gesundheit prüft die Funktionsfähigkeit und Interoperabilität von Komponenten und Diensten der Telematikinfrastruktur auf der Grundlage der von ihr veröffentlichten Prüfkriterien. Der Nachweis der Sicherheit erfolgt nach den im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik entwickelten Vorgaben, die auf der Internetseite der Digitalagentur Gesundheit zu veröffentlichen sind. Die Vorgaben müssen geeignet sein, abgestuft im Verhältnis zum Gefährdungspotential Verfügbarkeit, Integrität, Authentizität und Vertraulichkeit der Dienste und Komponenten sicherzustellen. Das Nähere zum Zulassungsverfahren und zu den Prüfkriterien wird von der Digitalagentur Gesundheit im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik festgelegt.\r\n(4) Die Digitalagentur Gesundheit kann eine befristete Genehmigung zur Verwendung von nicht zugelassenen Komponenten und Diensten in der Telematikinfrastruktur erteilen, wenn dies zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit, der Sicherheit der Telematikinfrastruktur oder wesentlicher Teile hiervon erforderlich ist. Soweit die befristete Genehmigung der Aufrechterhaltung der Sicherheit dient, ist die Genehmigung im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zu erteilen.\r\n…..\r\n\r\nBegründung:\r\nHierbei handelt es sich um eine Folgeänderung zu § 311 aus den beschriebenen Gründen.\r\n4\t§ 329 Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für die Funktionsfähigkeit und Sicherheit der Telematikinfrastruktur\r\n\r\n(1)\tSoweit eine Gefahr für die Funktionsfähigkeit oder die Sicherheit der Telematikinfrastruktur oder wesentlicher Teile der Telematikinfrastruktur besteht, ist die Digitalagentur Gesundheit verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Abwehr dieser Gefahr entsprechend dem Stand der Technik zu treffen.\r\nDie Digitalagentur Gesundheit informiert das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik unverzüglich über die Gefahr und die getroffenen Maßnahmen.\r\n(2)\tAnbieter von nach § 363b und nach § 325 zugelassenen Komponenten oder Diensten, von Betriebsleistungen nach § 323 oder von nach § 327 bestätigten Anwendungen sowie Anbieter und Hersteller der informationstechnischen Systeme mit den technischen Schnittstellen und Modulen, die zur Nutzung der Telematikinfrastruktur im Gesundheitswesen erforderlich sind, haben erhebliche Störungen, insbesondere der Verfügbarkeit, Integrität, Authentizität und Vertraulichkeit von Komponenten oder Diensten, festgestellte Schwachstellen und Sicherheitsvorfälle, ungeachtet weiterer gesetzlicher Verpflichtungen, unverzüglich der Digitalagentur Gesundheit zu melden und unverzüglich geeignete Maßnahmen zur Beseitigung der Störung zu ergreifen.\r\nErheblich sind Störungen, die zum Ausfall oder zur Beeinträchtigung der Sicherheit oder Funktionsfähigkeit dieser Komponenten oder Dienste oder zum Ausfall oder zur Beeinträchtigung der Sicherheit oder Funktionsfähigkeit der Telematikinfrastruktur oder wesentlicher Teile führen können oder bereits geführt haben.\r\n(2a) Die Digitalagentur Gesundheit ist befugt, bei erheblichen Störungen Auskunft zu den möglichen Ursachen der Störung und zu den Maßnahmen zur Störungsbeseitigung von den in Absatz 2 genannten Anbietern und Herstellern zu verlangen. Die Anbieter und Hersteller sind verpflichtet, einem Auskunftsverlangen nach Satz 1 unverzüglich durch Erteilung einer umfassenden Auskunft nachzukommen.\r\n(3) Die Digitalagentur Gesundheit kann zur Gefahrenabwehr im Einzelfall insbesondere Komponenten oder Diensten oder einzelnen Nutzern den Zugang zur Telematikinfrastruktur sperren. Sie kann den weiteren Zugang zur Telematikinfrastruktur unter der Bedingung gestatten, dass die von der Digitalagentur Gesundheit angeordneten Maßnahmen zur Gefahrenabwehr umgesetzt werden.\r\nDie Digitalagentur Gesundheit kann den in Absatz 2 genannten Anbietern und Herstellern zur Beseitigung oder Vermeidung von Störungen nach Absatz 2 verbindliche Anordnungen erteilen, insbesondere\r\n1.  zur Meldung von Störungen, von festgestellten Schwachstellen eines Dienstes und von Sicherheitsvorfällen an die Digitalagentur Gesundheit sowie zu Fristen, innerhalb derer diese Meldung zu erstatten ist,\r\n2.  zur Ergreifung von Maßnahmen zur Beseitigung oder Vermeidung von Störungen, von festgestellten Schwachstellen eines Dienstes und von Sicherheitsvorfällen sowie zu Fristen, innerhalb derer diese Maßnahmen umzusetzen sind,\r\n3.  zur Ergreifung von Maßnahmen bei beabsichtigten Änderungen in der Ausführung von Betriebsleistungen sowie zu Fristen, innerhalb derer diese Maßnahmen zu ergreifen sind, sowie\r\n4.  zur Ergreifung von Maßnahmen zur Gewährleistung der Verfügbarkeit und Stabilität des betriebenen Dienstes innerhalb der Telematikinfrastruktur.\r\n(3a) Soweit die Störungsbeseitigung nicht unverzüglich oder im Fall einer Anordnung nach Absatz 3 Satz 3 Nummer 2 nicht innerhalb der angeordneten Frist erfolgt, kann die Digitalagentur Gesundheit erforderliche Maßnahmen selbst oder durch beauftragte Dritte ohne weitere Ankündigung ausführen. Soweit dies zur Gefahrenabwehr im Sinne von Absatz 1 erforderlich ist, insbesondere bei Gefahr im Verzug, ist die Digitalagentur Gesundheit zur Ausführung von Maßnahmen nach Satz 1 berechtigt, ohne dass es einer vorherigen Anordnung im Sinne von Absatz 3 Satz 3 bedarf.\r\n\r\n\r\nBegründung:\r\nDer aktuelle Entwurf enthält im Vergleich zum Referentenentwurf vom 07.05.2024 noch breiter gefasste Befugnisse der DAG, um im Störungsfall der Telematikinfrastruktur einzuschreiten. Dazu gehört eine niedrigere Eingriffswelle für die DAG bei einer Gefahr für die Funktionsfähigkeit oder die Sicherheit der Telematikinfrastruktur. Die DAG dürfte nun auch bei einer Gefahr für andere wesentliche Teile der Telematikinfrastruktur eingreifen, da die Anordnungsbefugnis nun nicht mehr auf Komponenten und Dienste beschränkt ist. Zusätzlich würde die DAG berechtigt werden zur Gefahrenabwehr nicht nur Komponenten oder Diensten, sondern auch Nutzer der Telematikinfrastruktur den Zugang zu dieser zu sperren. Zusätzlich beinhaltet der Entwurf ein neues und ein im Vergleich zum vorherigen Referentenentwurf noch breiteres Ersatzvornahmerecht der DAG, in bestimmten Fällen Maßnahmen zur Störungsbeseitigung auch ohne weitere Ankündigung durchzuführen. Diese verschärften Befugnisse für die DAG sind in dieser Form unverhältnismäßig und bergen die Gefahr von Interessenkonflikten. Nur Anbieter und Hersteller haben das erforderliche technische Knowhow, um Störungen ihrer Anwendungen und Dienste zu beseitigen. Die vorgesehene Möglichkeit zur Ersatzvornahme ist auch nicht erforderlich, da entsprechende hoheitliche Anordnungen der DAG ggf. mit Verwaltungszwang durchgesetzt werden können. Pauschale und unbestimmte Eingriffsbefugnisse für die DAG sind sachwidrig und widersprechen Verfassungs- und Europarecht. Sie tragen überdies Unsicherheit in den Markt und stehen im Widerspruch zu den Zielen der Bundesregierung in Bezug auf Digitalisierung und Bürokratieabbau.\r\n5\t§ 363b Zulassung von Komponenten und Diensten der Telematikinfrastruktur für sichere Übermittlungsverfahren\r\n\r\n(1) Die für die Nutzung der sicheren Übermittlungsverfahren nach § 363a Absatz 1 von der Digitalagentur Gesundheit festgelegten Komponenten und Dienste der Telematikinfrastruktur bedürfen der Zulassung gemäß § 325. Im Fall einer Auftragsvergabe für die Entwicklung, Zurverfügungstellung, den Betrieb und die Zulassung der Komponenten und Dienste durch die Digitalagentur Gesundheit nach § 311 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 5 ist die Sicherheit der Komponenten und Dienste durch ein externes Sicherheitsgutachten nachzuweisen. Dabei ist nachzuweisen, dass die Verfügbarkeit, Integrität, Authentizität und Vertraulichkeit der Komponenten und Dienste sichergestellt wird.\r\n(2) Der Anbieter eines sicheren Übermittlungsverfahren nach § 363a Absatz 1 muss über die nach § 324 erforderliche Zulassung verfügen. Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen können Anbieter eines sicheren Übermittlungsverfahrens sein, sofern das sichere Übermittlungsverfahren nur Kassenärztlichen Vereinigungen und deren Mitgliedern zur Verfügung gestellt wird.\r\n(3) Die für das Zulassungsverfahren nach Absatz 1 erforderlichen Festlegungen hat die Digitalagentur Gesundheit zu treffen und auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen.\r\n\r\nBegründung:\r\n1.\tHierbei handelt es sich um eine Folgeänderung zu §311 aus umfangreich beschriebenen Gründen.\r\n2.\tEin Erlaubnisvorbehalt für die marktwirtschaftliche Betätigung einer Körperschaft öffentlichen Rechts widerspräche dem Verfassungsrecht. Daran ändert auch nicht eine Einschränkung auf „Kassenärztliche Vereinigungen und ihre Mitglieder“, denn dies umfasst den gesamten Markt, für den das SGB V zuständig ist. Die Formulierung „“sofern das Übermittlungsverfahren…zur Verfügung gestellt wird“ suggeriert eine kostenlose Abgabe eines solchen Produktes an die Leistungserbringer. Selbstverständlich aber entstünden auch der Kassenärztlichen Bundesvereinigung erhebliche Kosten für die Entwicklung, den Betrieb sowie die Serviceleistungen der Leistungserbringer vor Ort. Diese Kosten werden auf die Zwangsbeiträge der Mitglieder der Kassenärztlichen Vereinigungen umzulegen sein und somit weder entgeltfrei noch außerhalb einer markttechnischen Betätigung anzusehen. \r\n\r\n6\t§ 370c Vereinbarung über technische Verfahren zur Nutzung digitaler Terminbuchungsplattformen\r\n(neu)\r\n“(1) Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen vereinbaren bis zum ... [einsetzen: Datum des letzten Tages des 6. auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] Anforderungen an digitale Terminbuchungsplattformen, die von den Vertragsärzten und den Vertragszahnärzten zur Vereinbarung von Terminen in der gesetzlichen Krankenversicherung verwendet werden können. In der Vereinbarung sind insbesondere zu regeln:\r\n1.\tdie technischen und prozessualen Anforderungen an digitale Terminbuchungsplattformen einschließlich der Barrierefreiheit, der Anforderungen an den Nachweis der Gewährleistung des Datenschutzes und der Informationssicherheit nach dem Stand der Technik sowie der Anforderungen an die Nutzung offener und standardisierter Schnittstellen,\r\n2.\tMaßnahmen zur Gewährleistung eines bedarfsgerechten und diskriminierungsfreien Zugangs der Versicherten zur vertragsärztlichen und zur vertragszahnärztlichen Versorgung sowie zum Ausschluss einer an finanziellen Beiträgen von Versicherten oder Leistungserbringern oder Dritten ausgerichteten oder einer vergütungsorientierten Terminvergabe,\r\n3.\tMaßnahmen zum Ausschluss einer kommerziellen Drittnutzung des Terminbuchungsprozesses, insbesondere zur Werbefreiheit und zum Ausschluss einer Datennutzung oder Datenweitergabe für Marketingmaßnahmen, sowie Maßnahmen zur Veröffentlichung der Vermittlungsregeln und\r\n4.\tdie Verfahren zum Nachweis der Erfüllung der Anforderungen nach den Nummern 1 bis 3 durch die Betreiber digitaler Terminbuchungsplattformen gegenüber der Kassenärztlichen Bundesvereinigung.\r\n\r\n (2) Kommt die Vereinbarung nach Absatz 1 nicht zustande, so ist auf Antrag eines der Vereinbarungspartner ein Schlichtungsverfahren nach § 370 bei der Schlichtungsstelle nach § 319 einzuleiten.“\r\nKommentierung (Paragraph § 370c wurde im Kabinettentwurf eingefügt, deshalb erfolgt hier eine nachträgliche Kommentierung):\r\nDie Anforderungen im aktuellen Entwurf sind vage formuliert und lassen viel Interpretationsspielraum für die KBV und den GKV-SV, was dazu führen könnte, dass sie über die gesetzgeberischen Vorgaben ihrer Rollen hinausgehen. Die Regulierung der Terminbuchung könnte zudem die Nutzung anderer digitaler Management-Tools im Praxisalltag einschränken. Das Praxismanagement, einschließlich der Terminbuchung, sollte ganzheitlich betrachtet werden, da es nur ein Teilbereich des umfassenden Patientenmanagements ist, der den Mehrwert für Leistungserbringende erhöht. Die DSGVO bietet bereits einen umfassenden rechtlichen Rahmen für den Umgang mit Daten und deren zweckgebundene Nutzung. Die Einführung von Obergrenzen werden zu einem erhöhten bürokratischen Aufwand für Leistungserbringende und medizinische Fachangestellte führen. \r\nWir empfehlen daher, den § 370c in der derzeitigen Fassung zu streichen.\r\n\r\nBegründung zur Streichung:\r\n\r\nDer Bitkom spricht sich gegen eine Regulierung von Terminbuchungsplattformen aus. Wir betrachten dies aus den folgenden Gründen als einen unverhältnismäßigen Eingriff in gut funktionierende digitale Systeme:\r\n\r\n•\tDie Kassenärztlichen Vereinigungen und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen verfügen nicht über die erforderliche Expertise, um technische Anforderungen festzulegen. Zudem ist die KBV aufgrund ihrer Doppelrolle als Wettbewerber und Normgeber institutionell befangen. Durch die nur beispielhafte Nennung von Inhalten im Gesetz erhalten die KBVen und der GKV-Spitzenverband die Möglichkeit, ohne ausreichende gesetzliche Ermächtigung weitere Regelungen für die Tätigkeit der Plattformbetreiber festzulegen\r\n•\tEs liegen keine Hinweise darauf vor, dass die Terminbuchung über Online-Plattformen zu Versorgungsengpässen führt. Im Gegenteil, sowohl die Vertragsärztinnen und -ärzte als auch die Patientinnen und Patienten nutzen diese Angebote zunehmend.\r\n•\tDie vorgesehene Regulierung verschärft die bereits bestehende ineffiziente Ressourcenverteilung im Gesundheitswesen, da Arztpraxen zusätzliche Zeit- und Personalressourcen für die Terminvergabe aufwenden müssen. Dies beeinträchtigt direkt die Versorgung der Patientinnen und Patienten und stellt zugleich einen Eingriff in die Berufsfreiheit der Ärztinnen und Ärzte dar.\r\n•\tDie zusätzlichen Funktionen zur Verwaltung von Behandlungsterminen, die über Terminbuchungsplattformen sowohl Vertragsärzten als auch Versicherten zur Verfügung stehen, könnten durch die geplanten Regelungen stark eingeschränkt oder gar nicht mehr angeboten werden. Dies würde auf beiden Seiten zu einem Verlust an Nutzen führen und die Versorgungsqualität verschlechtern.\r\n•\tDie Regulierung nimmt privaten Anbietern wesentliche Finanzierungsquellen für Innovationen und erschwert durch ein generelles Werbeverbot sowohl die gesundheitliche Aufklärung als auch die Prävention.\r\n•\tDie geplante Regulierung widerspricht verfassungsrechtlichen Grundsätzen und verstößt gegen europäisches Recht, da sie nicht mit der E-Commerce-Richtlinie und der Dienstleistungsrichtlinie vereinbar ist.\r\nEin umfassender Dialog mit allen beteiligten Akteuren sollte initiiert werden, um sicherzustellen, dass die im Gesetz verankerten politischen Ziele auf faire und angemessene Weise erreicht werden, wobei die Interessen von Patientinnen und Patienten, Ärztinnen und Ärzten sowie Unternehmen in Deutschland gleichermaßen berücksichtigt werden. Der geplante § 370c ist in seiner aktuellen Fassung weder notwendig noch zielführend oder verhältnismäßig, steht im Widerspruch zu den Zielen der Bundesregierung in Bezug auf Digitalisierung und Bürokratieabbau und schadet dem Wirtschaftsstandort Deutschland. Darüber hinaus greift die aktuelle Regelung unverhältnismäßig in die Rechte der Betreiber von Terminbuchungsplattformen ein.\r\n\r\n7\t§ 371 Integration offener und standardisierter Schnittstellen in informationstechnische Systeme\r\n\r\n(1) In informationstechnische Systeme in der vertragsärztlichen Versorgung, in der vertragszahnärztlichen Versorgung und in Krankenhäusern, die zur Verarbeitung von personenbezogenen Patientendaten eingesetzt werden, sind folgende offene und standardisierte Schnittstellen diskriminierungsfrei und funktionsfähig zu integrieren:\r\n1. Schnittstellen zur systemneutralen Archivierung von Patientendaten sowie zur Übertragung von Patientendaten bei einem Systemwechsel,\r\n2. Schnittstellen für elektronische Programme, die nach § 73 Absatz 9 Satz 1 für die Verordnung von Arzneimitteln zugelassen sind,\r\n3. Schnittstellen zum elektronischen Melde- und Informationssystem nach § 14 des Infektionsschutzgesetze, mit Ausnahme der informationstechnischen Systeme von Vertragszahnärzten,\r\n4. Schnittstellen für die Anbindung vergleichbarer versorgungsorientierter informationstechnischer Systeme, insbesondere ambulante und klinische Anwendungs- und Datenbanksysteme nach diesem Buch und\r\n5. Schnittstellen für die Meldung von Terminen gemäß § 370a Absatz 5 und für die Nutzung sicherer Kommunikationsverfahren nach § 363a Absatz 1.\r\n(2) Absatz 1 Nummer 1 und 4 gilt entsprechend für informationstechnische Systeme, die zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten zur pflegerischen Versorgung von Versicherten nach diesem Buch oder in einer nach § 72 Absatz 1 des Elften Buches zugelassenen Pflegeeinrichtung eingesetzt werden.\r\n(3) Die funktionsfähige Integration der Schnittstellen muss binnen der jeweiligen Frist, die sich aus der Rechtsverordnung nach § 385 Absatz 1 Satz 1 ergibt, erfolgen, nachdem die jeweiligen Spezifikationen nach den §§ 372 und 373 erstellt und durch das Bundesministerium für Gesundheit gemäß § 385 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 verbindlich festgelegt wurden.\r\n(4) Hersteller informationstechnischer Systeme für die vertragsärztliche und vertragszahnärztliche Versorgung stellen die diskriminierungsfreie und funktionsfähige Einbindung der Schnittstelle nach Absatz 1 Nummer 1 in die informationstechnischen Systeme aller ihrer Endkunden sicher, soweit die Spezifikation der Schnittstelle nach § 372 in Verbindung mit der Rechtsverordnung nach § 385 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 verbindlich festgelegt ist. Hersteller und Anbieter von Schnittstellen nach Absatz 1 Nummer 1 dürfen deren Funktionsfähigkeit oder Nutzungsmöglichkeit nicht technisch beschränken.\r\n(5) Die Integration der Schnittstelle nach Absatz 4 erfolgt gegen ein die tatsächlichen Kosten der jeweiligen Integration nicht übersteigendes Entgelt an Hersteller oder Anbieter informationstechnischer Systeme. Die über die Bereitstellung nach Satz 1 hinausgehende Nutzung der Schnittstelle aus den informationstechnischen Systemen der Hersteller heraus ist für die Nutzer der informationstechnischen Systeme entgeltfrei.\r\nBegründung:\r\n1.\tDie Streichung in (4) ist eine lediglich redaktionelle Änderung, da die Begriffe diskriminierungsfrei und funktionsfähig bereits in Satz 1 festgelegt sind.\r\n\r\n2.\tDie Definition „…gegen ein die tatsächlichen Kosten der jeweiligen Integration nicht übersteigendes Entgelt…“ ist nicht sachgerecht, da\r\n\r\na)\teine Leistung in der Marktwirtschaft grundsätzlich aus Kosten zuzüglich einer notwendigen Gewinnmarge angeboten wird,\r\nb)\tdie ‚tatsächlichen Kosten‘ eine Nachweispflicht über alle im Zusammenhang mit der Entwicklung und der Integration einer solchen Schnittstelle /einschließlich Lohn-, Energie-, Materialkosten etc.etc.) nachzuweisen wäre. Der Kunde könnte diese Informationen nach dem Wortlaut des Gesetzes einklagen, was jedem marktwirtschaftlichen Prinzip widerspräche.\r\n\r\nDer Absicht des Gesetzgebers, den Leistungserbringern für die Nutzung der Schnittstelle keine weiteren Hürden, einschließlich zusätzlicher Kosten, aufzuerlegen, wird mit der vorgeschlagenen Änderung dennoch Rechnung getragen. \r\n8\t§ 386b Digitalberatung\r\n\r\nDie Kassenärztlichen Vereinigungen sollen vertragsärztlichen Leistungserbringern Beratungs- und Unterstützungsangebote in Fragen der Digitalisierung der Versorgungsprozesse und Praxisorganisation sowie der Gewährleistung der IT-Sicherheit in Arztpraxen machen. Nicht gestattet sind dabei die Bewerbung einzelner Hersteller oder Anbieter informationstechnischer Systeme oder digitaler Anwendungen.\r\n\r\nBegründung:\r\nDie Kassenärztliche Bundesvereinigung verfügt über die ihr übertragenen hoheitlichen Aufgaben einerseits sowie über die Zwangsmitgliedschaft der Leistungserbringer über die sie tragende Organisation der Kassenärztlichen Vereinigungen über eine erhebliche Marktmacht. Das Bewerben oder Ablehnen einzelner Hersteller wäre daher ein erheblicher Markteingriff, der hinsichtlich der Motivation einer solchen Bewerbung oder Ablehnung uneingeschränkt wäre. \r\n9\t § 387 Konformitätsbewertung\r\n\r\n(1) Auf Antrag eines Herstellers oder Anbieters eines informationstechnischen Systems, das im Gesundheitswesen zur Verarbeitung von personenbezogenen Gesundheitsdaten angewendet werden soll, führt das Kompetenzzentrum oder eine akkreditierte Stelle im Sinne von § 385 Absatz 8 eine Konformitätsbewertung auf die Übereinstimmung des Systems mit den geltenden Anforderungen durch.\r\n(2) Die nach Absatz 1 zu prüfenden Anforderungen sind solche, die entsprechend § 385 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 für verbindlich erklärt wurden. Für die Schnittstellen der informationstechnischen Systeme im Sinne des § 371 Absatz 1 und 2 gelten ergänzend die Festlegungen des § 372 oder des § 373 als auf Einhaltung zu überprüfende Anforderungen.\r\n(3) Sofern das zu prüfende informationstechnische System die Anforderungen entsprechend Absatz 2 erfüllt, stellt das Kompetenzzentrum oder die jeweilige akkreditierte Stelle im Sinne von § 385 Absatz 8 hierüber ein Zertifikat aus.\r\n(4) Die Gültigkeitsdauer des Zertifikats über die Einhaltung der Anforderungen darf drei Jahre ab Ausstellung des Zertifikats nicht überschreiten. Das Zertifikat ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Voraussetzungen zur Erteilung nicht vorgelegen haben. Das Zertifikat ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen zur Erteilung nicht mehr gegeben sind.\r\n(5) Die Angaben über gestellte Anträge, die Ausstellung, die Versagung, die Rücknahme oder den Widerruf eines Zertifikats sind vom Kompetenzzentrum auf der Plattform nach § 385 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 zu veröffentlichen.\r\n(6) Die Stellen für die Durchführung der Konformitätsbewertung nach § 372 Absatz 3 sind, abweichend von Absatz 1, bis einschließlich 31. Dezember 2024 die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen.\r\n(7) Das Nähere zum Konformitätsbewertungsverfahren im Sinne dieser Norm regelt die Rechtsverordnung nach § 385 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2. In dieser sind insbesondere die Gebühren und Auslagen niederzulegen, die die Digitalagentur Gesundheit für die durch das Kompetenzzentrum oder die jeweilige zugelassene Stelle im Sinne von § 385 Absatz 8 durchgeführten Konformitätsbewertungen gegenüber den Antragstellern erhebt; dabei sind ermäßigte Gebühren für solche Anbieter und Hersteller informationstechnischer Systeme vorzusehen, die eine Rahmenvereinbarung nach § 332b abgeschlossen haben.\r\n\r\nBegründung:\r\nGemäß §332b können die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen für die an der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer Rahmenvereinbarungen mit den Anbietern und Herstellern informationstechnischer Systeme für die vertragsärztliche und vertragszahnärztliche Versorgung zu Leistungspflichten, Vertragsstrafen, Preisen, Laufzeiten und Kündigungsfristen abschließen.\r\nOb sich Hersteller und Anbieter insbesondere den von der Kassenärztlichen Vereinigung vorgegebenen Preisvorgaben unterwerfen, kann nicht in Zusammenhang mit den tatsächlich entstehenden Kosten für Konformitätsbescheinigungen durch das Kompetenzzentrum oder akkreditierte Stellen gebracht werden, insbesondere da die Rahmenbedingungen der KBV im Hinblick auf die Konformitätsbedingungen keine kostenersparenden Vorprüfungen vornehmen und dies aufgrund der DAG zugeordneten hoheitlichen Aufgabe auch gar nicht dürften.\r\nInsofern wäre eine ermäßigte Gebühr für eine Konformitätsbescheinigung sachfremd und gleichzeitig ein Eingriff in die Vertragsfreiheit zwischen Kassenärztlicher Vereinigung und Herstellern informationstechnischer Systeme. \r\n10\tEmpfehlung\r\n\r\nLaut § 385 Abs. 1 SGB V hat das Bundesministerium für Gesundheit die Befugnis, eine Rechtsverordnung zu erlassen, um ohne Zustimmung des Bundesrates die Interoperabilität sowie offene Standards und Schnittstellen zu fördern. Diese Verordnung regelt u.a. die Einrichtung und Organisation eines Kompetenzzentrums für Interoperabilität im Gesundheitswesen, das bei der gematik angesiedelt ist. Zudem wird ein Expertengremium eingesetzt, und es werden die notwendigen Arbeitsstrukturen für beide festgelegt. Außerdem können Regelungen zur Erhebung von Gebühren und Auslagen für spezifische öffentliche Leistungen getroffen werden, die vom Kompetenzzentrum oder dem Expertengremium erbracht werden.\r\n\r\nIn der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 ist das Nähere zu regeln unter anderem zu\r\n•\tder Zusammensetzung der Gremien nach Absatz 1 Satz 1, einschließlich der Neuwahl des Expertengremiums, die spätestens zum 31. Dezember 2024 abgeschlossen sein muss,\r\n•\tden jeweiligen Abstimmungsmodalitäten der in den Nummern 1 und 2 genannten Gremien, einschließlich der Beschlussfähigkeit,\r\n•\tder Einrichtung eines Expertenkreises sowie der Einrichtung von Arbeitskreisen, einschließlich deren Zusammensetzung unter Berücksichtigung der jeweiligen fachlichen Betroffenheit,\r\n•\tden Einzelheiten der Aufgabenwahrnehmung nach Absatz 1 Satz 2 sowie den hierbei anzuwendenden Verfahren,\r\n•\tder jeweiligen Zuständigkeit der Gremien nach Absatz 1 Satz 1 für die Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 Satz 2 sowie der Pflicht des Kompetenzzentrums, dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben,\r\n•\tdem Verfahrensablauf zur Beauftragung von natürlichen oder juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts mit der Erstellung von Spezifikationen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2,\r\n•\tdem Verfahrensablauf für standardisierte Kommentierungs- und Stellungnahmeverfahren im Rahmen der Aufgabenerfüllung nach Absatz 1 Satz 2,\r\n\r\nUm die effiziente, schnelle und umsetzbare Entwicklung von Einzelspezifikationen innerhalb einer IT-Gesamtarchitektur zu fördern, sollte der Gesetzgeber darauf hinwirken, dass geeignete Verfahren in die Rechtsverordnung aufgenommen werden. Diese Verfahren müssen von Beginn an ein tatsächliches Zusammenwirken aller Stakeholder ermöglichen. Nur wenn alle Kompetenzen einbezogen werden – dazu gehören die funktionalen Kompetenzen der Leistungserbringer, die versorgungsrelevanten Kenntnisse der Krankenkassen, die sicherheitsrelevanten Aspekte des BSI sowie die technologischen und technischen Fachkenntnisse der Hersteller – kann eine höhere Geschwindigkeit erzielt werden. Dies führt zu deutlich günstigeren Gesamtkosten und einer besseren Qualität.\r\n\r\n \r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nHerausgeber\r\nBitkom e.V.\r\nAlbrechtstr. 10 | 10117 Berlin\r\n\r\nAnsprechpartner\r\nDr. Verena Benz | Referentin Pharma & Health\r\nT 030 27576-270 | v.benz@bitkom.org \r\n\r\nVerantwortliches Bitkom-Gremium\r\nAK eHealth, AK Pharma\r\n\r\nCopyright\r\nBitkom 2024\r\n\r\nDiese Publikation stellt eine allgemeine unverbindliche Information dar. Die Inhalte spiegeln die Auffassung im Bitkom zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wider. Obwohl die Informationen mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, besteht kein Anspruch auf sachliche Richtigkeit, Vollständigkeit und/oder Aktualität, insbesondere kann diese Publikation nicht den besonderen Umständen des Einzelfalles Rechnung tragen. Eine Verwendung liegt daher in der eigenen Verantwortung des Lesers. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":" \r\nAuf einen Blick  \r\nGesundheits-Digitalagentur-Gesetz – GDAG \r\nAusgangslage  \r\nMit der Einrichtung der Digitalagentur für Gesundheit (DAG) und dem dazugehörigen Gesetz werden die Grundlagen für die Digitalisierung im Gesundheitswesen langfristig neu definiert. Das Gesetz sieht eine massive Erweiterung des Aufgabenbereichs der Gematik und eine (Teil-)Verstaatlichung von Aufgaben vor, die bisher von der Industrie im Wettbewerb bewältigt wurden. Die Umsetzung dieses Gesetzes gefährdet nicht nur das verfassungsrechtliche Marktmodell, sondern hemmt darüber hinaus die für eine zukunftsfähige medizinische Versorgung unabdingbare Innovationsfähigkeit der deutschen Gesundheitswirtschaft. \r\nIn dieser Stellungnahme haben wir unsere Hauptkritikpunkte zusammengefasst und konkrete Änderungsvorschläge zu dem Entwurf unterbreitet. \r\n\r\nDas Wichtigste  \r\n\r\n1.\tDifferenziertes Marktmodell \r\nDer Entwurf sieht vor, dass die DAG sowohl als Marktakteur als auch als Regulierungsinstanz agieren kann. Diese Doppelrolle führt zu ungleichen Wettbewerbsbedingungen und hemmt den Fortschritt. Durch die geplante staatliche Kontrolle zentraler IT-Komponenten entstehen Monopole, die das Risiko flächendeckender Ausfälle erhöhen. Anstatt Flexibilität und Innovation zu unterstützen, fördert das Gesetz starre Strukturen, die den Anforderungen der digitalen Welt nicht gerecht werden. Dabei verkennt der Entwurf, dass das bisherige Marktmodell in der Telematikinfrastruktur (TI) nicht aufgrund von Marktversagen scheiterte, sondern weil es auch bisher kaum freien Wettbewerb gab. Die strengen Vorgaben der Gematik schränkten Innovationen und Produkte ein. Spezifikationen mussten oft nachträglich mehrmals gemeinsam mit der Industrie überarbeitet werden, um praxistaugliche Standards zu erreichen. Zudem gab und gibt es wiederholt Probleme in den Zulassungsprozessen der Gematik. Auch weil die Gematik es bisher nicht geschafft hat, den Zulassungsprozess für TI-Produkte zu skalieren.\r\n\r\n2.\tVorgaben zur Benutzerfreundlichkeit\r\nStrikte Vorgaben der DAG zur Benutzerfreundlichkeit ignorieren die Expertise der Marktakteure und gefährden durch übermäßige Regulierungen Wettbewerb und Innovation. Die Entscheidung über Benutzerfreundlichkeit muss den Nutzenden überlassen werden, da die Industrie bereits den Fokus auf die menschliche Erfahrung legt und diese durch Wettbewerb kontinuierlich verbessert. Das BMG plant jedoch, einzigartige Vorgaben zu erlassen, was den Eindruck erweckt, dass es sich als Experte sieht, während es die Expertise der Marktakteure, die näher am Kunden sind, nicht einbezieht. Dies könnte die Zusammenarbeit mit der Industrie behindern und den Fortschritt gefährden. In der aktualisierten Fassung wurde zudem ein neuer Paragraf (§370c) zu Terminbuchungsplattformen eingefügt, der technische und prozessuale Anforderungen regelt. Obwohl diese Standards wichtig sind, existieren bereits umfassende Regelungen durch das SGB V, die DSGVO, den C5-Standard und das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, die einen klaren Rahmen für Anbieter bieten (siehe hierzu Kommentierung Punkt 5).\r\n\r\n3.\tErweiterung von Aufgaben per Rechtsverordnung \r\nDie Befugnisse und Pflichten der DAG sollten gesetzgeberisch festgelegt werden und nicht ausschließlich durch einfache Rechtsverordnungen des BMG definiert oder erweitert werden. Solche weitreichenden Änderungen, die erhebliche Auswirkungen auf die Gesundheitsversorgung haben, sollten der Zustimmung des Gesetzgebers und einem parlamentarischen Vorbehalt unterliegen. Eine Regelung durch einfache Rechtsverordnungen wäre unzureichend. Sollte diese Regelung dennoch vorgesehen werden, ist es entscheidend, dass die Aufgaben auch wieder entzogen werden können. Dass diese Möglichkeit im neuen Gesetzentwurf gestrichen wurde, betrachten wir als kritisch.\r\n\r\n4.\tEingriffsmöglichkeiten bei Störungen, die auch IP-Rechte von Unternehmen gefährden könnten\r\n\r\nWir fordern eine Neubewertung der geplanten Maßnahmen und der Absicht der Gematik, Bußgelder zu verhängen. Die Gematik ist aktuell keine offizielle Aufsichtsbehörde und die TI derzeit nicht als kritische Infrastruktur (KRITIS) klassifiziert. Bußgelder dienen in der Regel als Abschreckung oder Ahndung von Fehlverhalten. Der angedachte Bußgeldkatalog des BMG unterstellt der Industrie, dass Ausfälle oder Störungen in der TI vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt würden, und dies mit Bußgeldern verhindert oder ausgeglichen werden könnte. Diese Annahme ist schon deshalb nicht gerechtfertigt, da die Industrie bei Störungen selbst großen finanziellen und imagebezogenen Schaden erleidet. Alle in der TI eingesetzten Produkte sowie deren Betrieb wurden vorab durch externe Sicherheitsgutachten umfassend geprüft und von der Gematik zugelassen. Eine Verhängung von Bußgeldern würde daher die eigene Arbeit der Gematik infrage stellen, ohne dabei Verbesserungen zu bewirken. Außerdem könnte dies IP-Rechte der Unternehmen verletzen und rechtliche Auseinandersetzungen mit sich ziehen, die hohe Kosten verursachen, die am Ende vom Steuerzahlenden getragen werden müssten. \r\n\r\nEs ist von zentraler Bedeutung, dass die DAG ihre Tätigkeiten auf spezifische und klar definierte Bereiche konzentriert, um die Effektivität und Effizienz ihrer Arbeit sicherzustellen. Die Erfahrungen aus der Vergangenheit sowie die Beobachtungen in anderen Sektoren haben gezeigt, dass zentralisierte staatliche Lösungen nicht zwangsläufig die besten Ergebnisse liefern. In der Vergangenheit haben solche Ansätze oft zu bürokratischen Hürden, einem Mangel an Flexibilität und einer eingeschränkten Innovationskraft geführt. Daher ist es entscheidend, dass die DAG sich auf eine gezielte und durchdachte Aufgabenverteilung fokussiert und dabei Raum für den Wettbewerb und die Kreativität des Marktes lässt. Nur so kann sichergestellt werden, dass die Digitalisierung im Gesundheitswesen optimal voranschreitet und den Bedürfnissen der Patientinnen und Patienten sowie der Fachkräfte gerecht wird. \r\nIm Nachfolgenden werden zu den kritischsten Paragrafen Vorschläge unterbreitet, welche Änderungen im Gesetzentwurf einerseits zu den gewünschten Regulierungen durch den Gesetzgeber führen und mit denen andererseits die im Entwurf enthaltenen Fallstricke beseitigt werden könnten. In Rot jeweils vorgeschlagene Streichungen, in Grün Einfügungen. Dazu jeweils im Einzelnen Begründungen. \r\n \r\n\r\nInhalt\r\n1\t§ 310 Digitalagentur Gesundheit\t6\r\n2\t§ 311 Aufgaben der Digitalagentur Gesundheit\t6\r\n3\t§ 325 Zulassung von Komponenten und Diensten der Telematikinfrastruktur\t10\r\n4\t§ 329 Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für die Funktionsfähigkeit und Sicherheit der Telematikinfrastruktur\t11\r\n5\t§ 363b Zulassung von Komponenten und Diensten der Telematikinfrastruktur für sichere Übermittlungsverfahren\t13\r\n6\t§ 370c Vereinbarung über technische Verfahren zur Nutzung digitaler Terminbuchungsplattformen\t14\r\n7\t§ 371 Integration offener und standardisierter Schnittstellen in informationstechnische Systeme\t17\r\n8\t§ 386b Digitalberatung\t18\r\n9\t§ 387 Konformitätsbewertung\t19\r\n10\tEmpfehlung\t20\r\n\r\n \r\n1\t§ 310 Digitalagentur Gesundheit\r\n\r\nb) In Absatz 1 werden die Wörter „Digitalagentur Gesundheit“ durch die Wörter „Digitalagentur Gesundheit“ ersetzt.\r\nc) Folgender Absatz 5 wird angefügt:\r\n„(5) Die Digitalagentur Gesundheit darf für die in § 362 Absatz 1 genannten Bundesbehörden, Unternehmen und Träger Dienstleistungen in Verbindung mit dem Anschluss an die Telematikinfrastruktur sowie mit der Nutzung ihrer Anwendungen Leistungen im Zusammenhang mit der Spezifikation, der Zulassung und Zertifizierung von Diensten oder Anwendungen erbringen, soweit dies die Aufgaben, die der Digitalagentur Gesundheit durch dieses Gesetz oder durch andere Bundesgesetze oder auf Grund dieser Gesetze zugewiesen sind, nicht beeinträchtigt. Die durch die Dienstleistungserbringung nach Satz 1 bei der Digitalagentur Gesundheit entstehenden Kosten sind ihr von der jeweiligen Stelle nach Satz 1, für die die Dienstleistung erbracht wird, zu erstatten. Das Nähere zu Art und Umfang der Dienstleistungserbringung sowie zu der Kostenerstattung ist jeweils in Vereinbarungen zwischen der Stelle nach Satz 1, für die die Dienstleistung erbracht wird, und der Digitalagentur Gesundheit zu regeln.“\r\n Begründung:\r\nDer Gesetzestext ist zu weit gefasst und könnte beispielsweise auch die Entwicklung, die Herstellung und den Verkauf von Komponenten oder IT-Infrastruktur beinhalten. Dies wäre nicht nur ein Eingriff in einen funktionierenden Markt, sondern würde auch das Leistungsspektrum der DAG insgesamt verändern. Sie kann nicht Entwickler, Hersteller, zulassungsberechtigte Behörde und Marktteilnehmer zugleich sein. Darüber hinaus erscheint eine personelle und ressourcentechnische Aufstellung der DAG für solche Aufgaben völlig unrealistisch.\r\nDienstleistungen im Hinblick auf Unterstützung der genannten Bundesbehörden in den Bereichen Spezifikation, Zulassung und Zertifizierung wären aber sinnvoll und realistisch, da auf die Erfahrungen im übrigen Gesundheitswesen zurückgegriffen werden kann.\r\n2\t§ 311 Aufgaben der Digitalagentur Gesundheit\r\n\r\n(1) Im Rahmen des Auftrags nach § 306 Absatz 1 hat die Digitalagentur Gesundheit nach Maßgabe der Anforderungen gemäß § 306 Absatz 3 insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:\r\n1. zur Schaffung der Telematikinfrastruktur:\r\na) Erstellung der funktionalen und technischen Vorgaben einschließlich eines Sicherheitskonzepts,\r\nb) Festlegung von Inhalt und Struktur der Datensätze für deren Bereitstellung und Nutzung, soweit diese Festlegung nicht nach § 355 durch die Kassenärztliche Bundesvereinigung oder die Deutsche Krankenhausgesellschaft erfolgt,\r\nc) Erstellung von Vorgaben für den sicheren Betrieb der Telematikinfrastruktur und Überwachung der Umsetzung dieser Vorgaben,\r\nd) Sicherstellung der notwendigen Test-, Bestätigungs- und Zertifizierungsmaßnahmen und\r\ne) Festlegung von Verfahren einschließlich der dafür erforderlichen Authentisierungsverfahren zur Verwaltung\r\naa) der Zugriffsberechtigungen nach dem Fünften Abschnitt und\r\nbb) der Steuerung der Zugriffe auf Daten nach § 334 Absatz 1 Satz 2,\r\n2. Aufbau der Telematikinfrastruktur und insoweit Festlegung der Rahmenbedingungen für Betriebsleistungen sowie Vergabe von Aufträgen für deren Erbringung an Anbieter von Betriebsleistungen oder Zulassung von Betriebsleistungen,\r\n3. Betrieb des elektronischen Verzeichnisdienstes nach § 313,\r\n4. Vergabe von Aufträgen an Anbieter für die Entwicklung, die Zurverfügungstellung und den Betrieb von Komponenten und Diensten der Telematikinfrastruktur und Zulassung der Komponenten und Dienste der Telematikinfrastruktur einschließlich der Verfahren zum Zugriff auf diese Komponenten und Dienste sowie Festlegung der Rahmenbedingungen\r\n5. Vergabe von Aufträgen an Anbieter für die Entwicklung, die Zurverfügungstellung und den Betrieb von Komponenten und Diensten der Telematikinfrastruktur und Zulassung der sicheren Dienste für Verfahren zur Übermittlung medizinischer und pflegerischer Dokumente über die Telematikinfrastruktur sowie Festlegung der Rahmenbedingungen,\r\n6. Festlegung der Voraussetzungen für die Nutzung der Telematikinfrastruktur für weitere Anwendungen und für Zwecke der Gesundheitsforschung nach § 306 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und Durchführung der Verfahren zur Bestätigung des Vorliegens dieser Voraussetzungen,\r\n7. Gewährleistung einer diskriminierungsfreien Nutzung der Telematikinfrastruktur für weitere Anwendungen und für Zwecke der Gesundheitsforschung nach § 306 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 unter vorrangiger Berücksichtigung der elektronischen Anwendungen, die der Erfüllung von gesetzlichen Aufgaben der Kranken- und Pflegeversicherung, der Rentenversicherung und der Unfallversicherung dienen,\r\n8. Errichtung eines Kompetenzzentrums für Interoperabilität im Gesundheitswesen, „zur Förderung der Interoperabilität und zur Umsetzung des Interoperabilitätsprozesses nach § 385 einschließlich der Beauftragung natürlicher oder juristischer Personen mit der Erbringung von Spezifikationsleistungen gemäß § 385 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, der Zertifizierung von informationstechnischen Systemen gemäß § 385 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 und der Zulassung gemäß § 385 Absatz 8.\r\n9. Koordinierung der Ausgabeprozesse der in der Telematikinfrastruktur genutzten Identifikations- und Authentifizierungsmittel, insbesondere der Karten und Ausweise gemäß den §§ 291 und 340, im Benehmen mit den Kartenherausgebern, Überwachung der Ausgabeprozesse und Vorgabe von verbindlichen Maßnahmen, die bei Sicherheitsmängeln zu ergreifen sind,\r\n10. Entwicklung und Zurverfügungstellung der Komponenten der Telematikinfrastruktur, die den Zugriff der Versicherten auf die Anwendung zur Übermittlung ärztlicher Verordnungen nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 nach Maßgabe des § 360 Absatz 10 ermöglichen, als Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse,\r\n…..\r\n„18. Festlegung von im Kompetenzzentrum festgelegter Rahmenbedingungen für verbindlichen Standards der Benutzerfreundlichkeit der Komponenten, Dienste und Anwendungen der Telematikinfrastruktur sowie Sicherstellung ihrer Einhaltung,\r\n19. Unterstützung bei der Digitalisierung von Versorgungsprozessen im Gesundheitswesen und in der Pflege,\r\n20. Unterstützung des Forschungsdatenzentrums nach § 303d und der Vertrauensstelle nach § 303c bei der Nutzung der Telematikinfrastruktur,\r\n21. Unterstützung und Koordinierung der Prozesse bei der Etablierung der Datenausleitung aus der elektronischen Patientenakte nach § 363 unter Einbeziehung des Forschungsdatenzentrums nach § 303d, der Vertrauensstelle nach § 303c, der Anbieter der elektronischen Patientenakte und der Krankenkassen sowie\r\n22. Beauftragung Dritter mit der Durchführung von Studien und Projekten zur Unterstützung der Digitalagentur Gesundheit bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben.“\r\n\r\ncc) Folgender Satz wird angefügt:\r\n„Das Bundesministerium für Gesundheit kann der Digitalagentur Gesundheit durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates im Benehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung, soweit Belange der Gesundheitsforschung betroffen sind, und im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, soweit der Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales betroffen ist, weitere Aufgaben zuweisen, soweit diese im Zusammenhang stehen mit\r\n1. der Schaffung, dem Aufbau oder dem Betrieb der Telematikinfrastruktur,\r\n2. der Sicherstellung der Funktionsfähigkeit und der informationstechnischen Sicherheit der Telematikinfrastruktur,\r\n3. der Weiterentwicklung der Telematikinfrastruktur, auch im Rahmen des grenzüberschreitenden Austauschs von Gesundheitsdaten, oder\r\n4. der Ausgestaltung digital unterstützter Versorgungsprozesse.“\r\nBegründung:\r\n1.\tFestlegungen von Inhalten und Struktur der Datensätze müssen zwar die Anforderungen der durch KBV und DKG vertretenen Leistungserbringer beinhalten, sollten aber aus Gründen einer Gesamtstrategie und der gesamtarchitektonischen Umsetzung immer von der DAG im Kompetenzzentrum und unter Einbezug aller Beteiligten festgelegt werden.\r\nWie in „§ 355 Festlegungen für die semantische und syntaktische Interoperabilität von Daten in der elektronischen Patientenakte“ bereits heute beschrieben, müssen Festlegungen ohnehin im Einvernehmen mit dem Kompetenzzentrum erfolgen. Dazu sollte es aus oben beschriebenen Gründen keine Ausnahmen geben.\r\n\r\n2.\tDie durch die Vergabe entstehenden Einheitslösungen sind kritisch, denn Einheitslösungen führen zu einer Alleinstellung, was zwei große Probleme mit sich bringt: Erstens, die Sicherheit, da Ausfälle oder Sicherheitsvorfälle bei einer dominierenden Lösung flächendeckende Auswirkungen hätten und andere Entwicklungen behindern könnten. Zweitens, die Innovationsfähigkeit, da Anbieter in Monopolstellung oft weniger Anreize für Weiterentwicklungen haben, was in der Digitalbranche besonders kritisch ist. Um dennoch eine verbesserte Umsetzung bei Diensten der TI einschließlich der Verfahren zum Zugriff auf diese Komponenten und Dienste sowie eine verbesserte Umsetzung den sicheren Diensten für Verfahren zur Übermittlung medizinischer und pflegerischer Dokumente über die TI zu erreichen, sollte die DAG Rahmenbedingungen festlegen können. Das könnten beispielsweise Mindestvorgaben zur Verfügbarkeit, Vorgaben zur Interoperabilität oder zu Reaktionszeiten einzelner Anwendungen sein.\r\n\r\n3.\tDie Entwicklung und Zurverfügungstellung von Komponenten der TI durch die DAG ist kein geeigneter Teil des Leistungsspektrums der DAG und sollte daher gestrichen werden. Die DAG und die Körperschaften sind als Anbieter eigener Entwicklungen ungeeignet, da sie sowohl die Entwicklung als auch die Kontrolle unter einem Dach vereinen, was problematisch ist, und ihnen die Ressourcen für nachhaltige Weiterentwicklungen fehlen. Zudem wäre es verfassungswidrig, wenn Körperschaften als Marktteilnehmer agieren. Bisherige eigene Entwicklungen, (bspw. die E-Rezept App), haben nur wenig Durchdringung am Markt erreicht, was zeigt, dass zentrale Lösungen nicht effektiver funktionieren.\r\n\r\n4.\tDa Standards zur Benutzerfreundlichkeit, nicht objektiv festgelegt werden können, sollte das Wort Benutzerfreundlichkeit gestrichen werden. Um die gewünschte Konsolidierung des Marktes zu erreichen, sollte das GDAG beim Thema Nutzerfreundlichkeit einen anderen Ansatz wählen. Nutzerfreundlichkeit ist ein subjektives Kriterium, das jeder Anwender individuell bewertet, während der Gesetzgeber in erster Linie auf funktionale Anwenderfreundlichkeit abzielt. Diese kann durch klare, zulassungsrelevante Spezifikationen, wie kurze Reaktionszeiten beim Aufrufen von Anwendungen wie dem E-Rezept oder der elektronischen Patientenakte, erreicht werden. Dabei ist es entscheidend, dass Hersteller bereits im Entwicklungsprozess eng eingebunden werden, um sicherzustellen, dass die Anforderungen von Anfang an praxisgerecht umgesetzt werden können. \r\n\r\n5.\tDie im Entwurf angelegte und beinahe grenzenlos mögliche Ausweitung von Befugnissen, Aufgaben oder Kompetenzen der DAG durch einfache Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit stellt einen erheblichen Eingriff in die gesetzgeberische Hoheit des Deutschen Bundestages sowie der Länder dar. Sollten sich in der Zukunft tatsächlich Notwendigkeiten zur Änderung des SGB V, §311 Aufgaben der Digitalagentur Gesundheit ergeben, so sind diese durch Nachtragsgesetze oder im Verbund mit anderen Gesetzesinitiativen leicht anzupassen. Der im Gesetzentwurf enthaltene zugefügte Satz sollte daher gestrichen werden.\r\n3\t§ 325 Zulassung von Komponenten und Diensten der Telematikinfrastruktur\r\n\r\n(1) Die Komponenten und Dienste der Telematikinfrastruktur bedürfen der Zulassung durch die Digitalagentur Gesundheit. Im Fall einer Ausschreibung der Komponenten und Dienste durch die Digitalagentur Gesundheit nach § 311 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 5 ist die Sicherheit der Komponenten und Dienste durch ein externes Sicherheitsgutachten nachzuweisen. Dabei ist nachzuweisen, dass die Verfügbarkeit, Integrität, Authentizität und Vertraulichkeit der Komponenten und Dienste sichergestellt wird. Soweit verbindliche Rahmenbedingungen festgelegt wurden, sind diese Teil der zulassungsrelevanten Kriterien.\r\n(2) Die Digitalagentur Gesundheit lässt die Komponenten und Dienste der Telematikinfrastruktur auf Antrag der Anbieter zu, wenn die Komponenten und Dienste funktionsfähig, interoperabel und sicher sind. Die Zulassung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, insbesondere mit Auflagen zu verbindlichen Erprobungs- und Einführungsphasen, soweit dies zur Gewährleistung der Betriebsstabilität innerhalb der Telematikinfrastruktur erforderlich ist.\r\n(3) Die Digitalagentur Gesundheit prüft die Funktionsfähigkeit und Interoperabilität von Komponenten und Diensten der Telematikinfrastruktur auf der Grundlage der von ihr veröffentlichten Prüfkriterien. Der Nachweis der Sicherheit erfolgt nach den im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik entwickelten Vorgaben, die auf der Internetseite der Digitalagentur Gesundheit zu veröffentlichen sind. Die Vorgaben müssen geeignet sein, abgestuft im Verhältnis zum Gefährdungspotential Verfügbarkeit, Integrität, Authentizität und Vertraulichkeit der Dienste und Komponenten sicherzustellen. Das Nähere zum Zulassungsverfahren und zu den Prüfkriterien wird von der Digitalagentur Gesundheit im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik festgelegt.\r\n(4) Die Digitalagentur Gesundheit kann eine befristete Genehmigung zur Verwendung von nicht zugelassenen Komponenten und Diensten in der Telematikinfrastruktur erteilen, wenn dies zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit, der Sicherheit der Telematikinfrastruktur oder wesentlicher Teile hiervon erforderlich ist. Soweit die befristete Genehmigung der Aufrechterhaltung der Sicherheit dient, ist die Genehmigung im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zu erteilen.\r\n…..\r\n\r\nBegründung:\r\nHierbei handelt es sich um eine Folgeänderung zu § 311 aus den beschriebenen Gründen.\r\n4\t§ 329 Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für die Funktionsfähigkeit und Sicherheit der Telematikinfrastruktur\r\n\r\n(1)\tSoweit eine Gefahr für die Funktionsfähigkeit oder die Sicherheit der Telematikinfrastruktur oder wesentlicher Teile der Telematikinfrastruktur besteht, ist die Digitalagentur Gesundheit verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Abwehr dieser Gefahr entsprechend dem Stand der Technik zu treffen.\r\nDie Digitalagentur Gesundheit informiert das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik unverzüglich über die Gefahr und die getroffenen Maßnahmen.\r\n(2)\tAnbieter von nach § 363b und nach § 325 zugelassenen Komponenten oder Diensten, von Betriebsleistungen nach § 323 oder von nach § 327 bestätigten Anwendungen sowie Anbieter und Hersteller der informationstechnischen Systeme mit den technischen Schnittstellen und Modulen, die zur Nutzung der Telematikinfrastruktur im Gesundheitswesen erforderlich sind, haben erhebliche Störungen, insbesondere der Verfügbarkeit, Integrität, Authentizität und Vertraulichkeit von Komponenten oder Diensten, festgestellte Schwachstellen und Sicherheitsvorfälle, ungeachtet weiterer gesetzlicher Verpflichtungen, unverzüglich der Digitalagentur Gesundheit zu melden und unverzüglich geeignete Maßnahmen zur Beseitigung der Störung zu ergreifen.\r\nErheblich sind Störungen, die zum Ausfall oder zur Beeinträchtigung der Sicherheit oder Funktionsfähigkeit dieser Komponenten oder Dienste oder zum Ausfall oder zur Beeinträchtigung der Sicherheit oder Funktionsfähigkeit der Telematikinfrastruktur oder wesentlicher Teile führen können oder bereits geführt haben.\r\n(2a) Die Digitalagentur Gesundheit ist befugt, bei erheblichen Störungen Auskunft zu den möglichen Ursachen der Störung und zu den Maßnahmen zur Störungsbeseitigung von den in Absatz 2 genannten Anbietern und Herstellern zu verlangen. Die Anbieter und Hersteller sind verpflichtet, einem Auskunftsverlangen nach Satz 1 unverzüglich durch Erteilung einer umfassenden Auskunft nachzukommen.\r\n(3) Die Digitalagentur Gesundheit kann zur Gefahrenabwehr im Einzelfall insbesondere Komponenten oder Diensten oder einzelnen Nutzern den Zugang zur Telematikinfrastruktur sperren. Sie kann den weiteren Zugang zur Telematikinfrastruktur unter der Bedingung gestatten, dass die von der Digitalagentur Gesundheit angeordneten Maßnahmen zur Gefahrenabwehr umgesetzt werden.\r\nDie Digitalagentur Gesundheit kann den in Absatz 2 genannten Anbietern und Herstellern zur Beseitigung oder Vermeidung von Störungen nach Absatz 2 verbindliche Anordnungen erteilen, insbesondere\r\n1.  zur Meldung von Störungen, von festgestellten Schwachstellen eines Dienstes und von Sicherheitsvorfällen an die Digitalagentur Gesundheit sowie zu Fristen, innerhalb derer diese Meldung zu erstatten ist,\r\n2.  zur Ergreifung von Maßnahmen zur Beseitigung oder Vermeidung von Störungen, von festgestellten Schwachstellen eines Dienstes und von Sicherheitsvorfällen sowie zu Fristen, innerhalb derer diese Maßnahmen umzusetzen sind,\r\n3.  zur Ergreifung von Maßnahmen bei beabsichtigten Änderungen in der Ausführung von Betriebsleistungen sowie zu Fristen, innerhalb derer diese Maßnahmen zu ergreifen sind, sowie\r\n4.  zur Ergreifung von Maßnahmen zur Gewährleistung der Verfügbarkeit und Stabilität des betriebenen Dienstes innerhalb der Telematikinfrastruktur.\r\n(3a) Soweit die Störungsbeseitigung nicht unverzüglich oder im Fall einer Anordnung nach Absatz 3 Satz 3 Nummer 2 nicht innerhalb der angeordneten Frist erfolgt, kann die Digitalagentur Gesundheit erforderliche Maßnahmen selbst oder durch beauftragte Dritte ohne weitere Ankündigung ausführen. Soweit dies zur Gefahrenabwehr im Sinne von Absatz 1 erforderlich ist, insbesondere bei Gefahr im Verzug, ist die Digitalagentur Gesundheit zur Ausführung von Maßnahmen nach Satz 1 berechtigt, ohne dass es einer vorherigen Anordnung im Sinne von Absatz 3 Satz 3 bedarf.\r\n\r\n\r\nBegründung:\r\nDer aktuelle Entwurf enthält im Vergleich zum Referentenentwurf vom 07.05.2024 noch breiter gefasste Befugnisse der DAG, um im Störungsfall der Telematikinfrastruktur einzuschreiten. Dazu gehört eine niedrigere Eingriffswelle für die DAG bei einer Gefahr für die Funktionsfähigkeit oder die Sicherheit der Telematikinfrastruktur. Die DAG dürfte nun auch bei einer Gefahr für andere wesentliche Teile der Telematikinfrastruktur eingreifen, da die Anordnungsbefugnis nun nicht mehr auf Komponenten und Dienste beschränkt ist. Zusätzlich würde die DAG berechtigt werden, zur Gefahrenabwehr nicht nur Komponenten oder Diensten, sondern auch Nutzende der Telematikinfrastruktur den Zugang zu dieser zu sperren. Des Weiteren beinhaltet der Entwurf ein neues und ein im Vergleich zum vorherigen Referentenentwurf noch breiteres Ersatzvornahmerecht der DAG, in bestimmten Fällen Maßnahmen zur Störungsbeseitigung auch ohne weitere Ankündigung durchzuführen. Diese verschärften Befugnisse für die DAG sind in dieser Form unverhältnismäßig und bergen die Gefahr von Interessenkonflikten. Nur Anbieter und Hersteller haben das erforderliche technische Know-how, um Störungen ihrer Anwendungen und Dienste zu beseitigen. Die vorgesehene Möglichkeit zur Ersatzvornahme ist auch nicht erforderlich, da entsprechende hoheitliche Anordnungen der DAG ggf. mit Verwaltungszwang durchgesetzt werden können. Pauschale und unbestimmte Eingriffsbefugnisse für die DAG sind sachwidrig und widersprechen Verfassungs- und Europarecht. Sie tragen überdies Unsicherheit in den Markt und stehen im Widerspruch zu den Zielen der Bundesregierung in Bezug auf Digitalisierung und Bürokratieabbau.\r\n5\t§ 363b Zulassung von Komponenten und Diensten der Telematikinfrastruktur für sichere Übermittlungsverfahren\r\n\r\n(1) Die für die Nutzung der sicheren Übermittlungsverfahren nach § 363a Absatz 1 von der Digitalagentur Gesundheit festgelegten Komponenten und Dienste der Telematikinfrastruktur bedürfen der Zulassung gemäß § 325. Im Fall einer Auftragsvergabe für die Entwicklung, Zurverfügungstellung, den Betrieb und die Zulassung der Komponenten und Dienste durch die Digitalagentur Gesundheit nach § 311 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 5 ist die Sicherheit der Komponenten und Dienste durch ein externes Sicherheitsgutachten nachzuweisen. Dabei ist nachzuweisen, dass die Verfügbarkeit, Integrität, Authentizität und Vertraulichkeit der Komponenten und Dienste sichergestellt wird.\r\n(2) Der Anbieter eines sicheren Übermittlungsverfahren nach § 363a Absatz 1 muss über die nach § 324 erforderliche Zulassung verfügen. Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen können Anbieter eines sicheren Übermittlungsverfahrens sein, sofern das sichere Übermittlungsverfahren nur Kassenärztlichen Vereinigungen und deren Mitgliedern zur Verfügung gestellt wird.\r\n(3) Die für das Zulassungsverfahren nach Absatz 1 erforderlichen Festlegungen hat die Digitalagentur Gesundheit zu treffen und auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen.\r\n\r\nBegründung:\r\n1.\tHierbei handelt es sich um eine Folgeänderung zu §311 aus umfangreich beschriebenen Gründen.\r\n2.\tEin Erlaubnisvorbehalt für die marktwirtschaftliche Betätigung einer Körperschaft öffentlichen Rechts widerspräche dem Verfassungsrecht. Daran ändert auch nicht eine Einschränkung auf „Kassenärztliche Vereinigungen und ihre Mitglieder“, denn dies umfasst den gesamten Markt, für den das SGB V zuständig ist. Die Formulierung „sofern das Übermittlungsverfahren (…) zur Verfügung gestellt wird“ suggeriert eine kostenlose Abgabe eines solchen Produktes an die Leistungserbringer. Selbstverständlich aber entstünden auch der Kassenärztlichen Bundesvereinigung erhebliche Kosten für die Entwicklung, den Betrieb sowie die Serviceleistungen der Leistungserbringer vor Ort. Diese Kosten werden auf die Zwangsbeiträge der Mitglieder der Kassenärztlichen Vereinigungen umzulegen sein und somit weder entgeltfrei noch außerhalb einer markttechnischen Betätigung anzusehen. \r\n\r\n6\t§ 370c Vereinbarung über technische Verfahren zur Nutzung digitaler Terminbuchungsplattformen\r\n“(1) Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen vereinbaren bis zum ... [einsetzen: Datum des letzten Tages des 6. auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] Anforderungen an digitale Terminbuchungsplattformen, die von den Vertragsärzten und den Vertragszahnärzten zur Vereinbarung von Terminen in der gesetzlichen Krankenversicherung verwendet werden können. In der Vereinbarung sind insbesondere zu regeln:\r\n1.\tdie technischen und prozessualen Anforderungen an digitale Terminbuchungsplattformen einschließlich der Barrierefreiheit, der Anforderungen an den Nachweis der Gewährleistung des Datenschutzes und der Informationssicherheit nach dem Stand der Technik sowie der Anforderungen an die Nutzung offener und standardisierter Schnittstellen,\r\n2.\tMaßnahmen zur Gewährleistung eines bedarfsgerechten und diskriminierungsfreien Zugangs der Versicherten zur vertragsärztlichen und zur vertragszahnärztlichen Versorgung sowie zum Ausschluss einer an finanziellen Beiträgen von Versicherten oder Leistungserbringern oder Dritten ausgerichteten oder einer vergütungsorientierten Terminvergabe,\r\n3.\tMaßnahmen zum Ausschluss einer kommerziellen Drittnutzung des Terminbuchungsprozesses, insbesondere zur Werbefreiheit und zum Ausschluss einer Datennutzung oder Datenweitergabe für Marketingmaßnahmen, sowie Maßnahmen zur Veröffentlichung der Vermittlungsregeln und\r\n4.\tdie Verfahren zum Nachweis der Erfüllung der Anforderungen nach den Nummern 1 bis 3 durch die Betreiber digitaler Terminbuchungsplattformen gegenüber der Kassenärztlichen Bundesvereinigung.\r\n\r\n (2) Kommt die Vereinbarung nach Absatz 1 nicht zustande, so ist auf Antrag eines der Vereinbarungspartner ein Schlichtungsverfahren nach § 370 bei der Schlichtungsstelle nach § 319 einzuleiten.“\r\nKommentierung \r\nDie Anforderungen im aktuellen Entwurf sind vage formuliert und lassen viel Interpretationsspielraum für die KBV und den GKV-SV, was dazu führen könnte, dass sie über die gesetzgeberischen Vorgaben ihrer Rollen hinausgehen. Die Regulierung der Terminbuchung könnte zudem die Nutzung anderer digitaler Management-Tools im Praxisalltag einschränken. Das Praxismanagement, einschließlich der Terminbuchung, sollte ganzheitlich betrachtet werden, da es nur ein Teilbereich des umfassenden Patientenmanagements ist, der den Mehrwert für Leistungserbringende erhöht. Die DSGVO bietet bereits einen umfassenden rechtlichen Rahmen für den Umgang mit Daten und deren zweckgebundene Nutzung. Die Einführung von Obergrenzen werden zu einem erhöhten bürokratischen Aufwand für Leistungserbringende und medizinische Fachangestellte führen. \r\nWir empfehlen daher, den § 370c in der derzeitigen Fassung zu streichen.\r\n\r\nBegründung zur Streichung:\r\n\r\nDer Bitkom spricht sich gegen eine Regulierung von Terminbuchungsplattformen aus. Wir betrachten dies aus den folgenden Gründen als einen unverhältnismäßigen Eingriff in gut funktionierende digitale Systeme:\r\n\r\n•\tDie Kassenärztlichen Vereinigungen und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen verfügen nicht über die erforderliche Expertise, um technische Anforderungen festzulegen. Zudem ist die KBV aufgrund ihrer Doppelrolle als Wettbewerber und Normgeber institutionell befangen. Durch die nur beispielhafte Nennung von Inhalten im Gesetz erhält die KBV und der GKV-Spitzenverband die Möglichkeit, ohne ausreichende gesetzliche Ermächtigung weitere Regelungen für die Tätigkeit der Plattformbetreiber festzulegen\r\n•\tEs liegen keine Hinweise darauf vor, dass die Terminbuchung über Online-Plattformen zu Versorgungsengpässen führt. Im Gegenteil, sowohl die Vertragsärztinnen und -ärzte als auch die Patientinnen und Patienten nutzen diese Angebote zunehmend.\r\n•\tDie vorgesehene Regulierung verschärft die bereits bestehende ineffiziente Ressourcenverteilung im Gesundheitswesen, da Arztpraxen zusätzliche Zeit- und Personalressourcen für die Terminvergabe aufwenden müssen. Dies beeinträchtigt direkt die Versorgung der Patientinnen und Patienten und stellt zugleich einen Eingriff in die Berufsfreiheit der Ärztinnen und Ärzte dar.\r\n•\tDie zusätzlichen Funktionen zur Verwaltung von Behandlungsterminen, die über Terminbuchungsplattformen sowohl Vertragsärzten als auch Versicherten zur Verfügung stehen, könnten durch die geplanten Regelungen stark eingeschränkt oder gar nicht mehr angeboten werden. Dies würde auf beiden Seiten zu einem Verlust an Nutzen führen und die Versorgungsqualität verschlechtern.\r\n•\tDie Regulierung nimmt privaten Anbietern wesentliche Finanzierungsquellen für Innovationen und erschwert durch ein generelles Werbeverbot sowohl die gesundheitliche Aufklärung als auch die Prävention.\r\n•\tDie geplante Regulierung widerspricht verfassungsrechtlichen Grundsätzen und verstößt gegen europäisches Recht, da sie nicht mit der E-Commerce-Richtlinie und der Dienstleistungsrichtlinie vereinbar ist.\r\nEin umfassender Dialog mit allen beteiligten Akteuren sollte initiiert werden, um sicherzustellen, dass die im Gesetz verankerten politischen Ziele auf faire und angemessene Weise erreicht werden, wobei die Interessen von Patientinnen und Patienten, Ärztinnen und Ärzten sowie Unternehmen in Deutschland gleichermaßen berücksichtigt werden. Der geplante § 370c ist in seiner aktuellen Fassung weder notwendig noch zielführend oder verhältnismäßig, steht im Widerspruch zu den Zielen der Bundesregierung in Bezug auf Digitalisierung und Bürokratieabbau und schadet dem Wirtschaftsstandort Deutschland.  Weiterhin greift die aktuelle Regelung unverhältnismäßig in die Rechte der Betreiber von Terminbuchungsplattformen ein.\r\n\r\n7\t§ 371 Integration offener und standardisierter Schnittstellen in informationstechnische Systeme\r\n\r\n(1) In informationstechnische Systeme in der vertragsärztlichen Versorgung, in der vertragszahnärztlichen Versorgung und in Krankenhäusern, die zur Verarbeitung von personenbezogenen Patientendaten eingesetzt werden, sind folgende offene und standardisierte Schnittstellen diskriminierungsfrei und funktionsfähig zu integrieren:\r\n1. Schnittstellen zur systemneutralen Archivierung von Patientendaten sowie zur Übertragung von Patientendaten bei einem Systemwechsel,\r\n2. Schnittstellen für elektronische Programme, die nach § 73 Absatz 9 Satz 1 für die Verordnung von Arzneimitteln zugelassen sind,\r\n3. Schnittstellen zum elektronischen Melde- und Informationssystem nach § 14 des Infektionsschutzgesetze, mit Ausnahme der informationstechnischen Systeme von Vertragszahnärzten,\r\n4. Schnittstellen für die Anbindung vergleichbarer versorgungsorientierter informationstechnischer Systeme, insbesondere ambulante und klinische Anwendungs- und Datenbanksysteme nach diesem Buch und\r\n5. Schnittstellen für die Meldung von Terminen gemäß § 370a Absatz 5 und für die Nutzung sicherer Kommunikationsverfahren nach § 363a Absatz 1.\r\n(2) Absatz 1 Nummer 1 und 4 gilt entsprechend für informationstechnische Systeme, die zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten zur pflegerischen Versorgung von Versicherten nach diesem Buch oder in einer nach § 72 Absatz 1 des Elften Buches zugelassenen Pflegeeinrichtung eingesetzt werden.\r\n(3) Die funktionsfähige Integration der Schnittstellen muss binnen der jeweiligen Frist, die sich aus der Rechtsverordnung nach § 385 Absatz 1 Satz 1 ergibt, erfolgen, nachdem die jeweiligen Spezifikationen nach den §§ 372 und 373 erstellt und durch das Bundesministerium für Gesundheit gemäß § 385 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 verbindlich festgelegt wurden.\r\n(4) Hersteller informationstechnischer Systeme für die vertragsärztliche und vertragszahnärztliche Versorgung stellen die diskriminierungsfreie und funktionsfähige Einbindung der Schnittstelle nach Absatz 1 Nummer 1 in die informationstechnischen Systeme aller ihrer Endkunden sicher, soweit die Spezifikation der Schnittstelle nach § 372 in Verbindung mit der Rechtsverordnung nach § 385 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 verbindlich festgelegt ist. Hersteller und Anbieter von Schnittstellen nach Absatz 1 Nummer 1 dürfen deren Funktionsfähigkeit oder Nutzungsmöglichkeit nicht technisch beschränken.\r\n(5) Die Integration der Schnittstelle nach Absatz 4 erfolgt gegen ein die tatsächlichen Kosten der jeweiligen Integration nicht übersteigendes Entgelt an Hersteller oder Anbieter informationstechnischer Systeme. Die über die Bereitstellung nach Satz 1 hinausgehende Nutzung der Schnittstelle aus den informationstechnischen Systemen der Hersteller heraus ist für die Nutzer der informationstechnischen Systeme entgeltfrei.\r\nBegründung:\r\n1.\tDie Streichung in (4) ist eine lediglich redaktionelle Änderung, da die Begriffe diskriminierungsfrei und funktionsfähig bereits in Satz 1 festgelegt sind.\r\n\r\n2.\tDie Definition „…gegen ein die tatsächlichen Kosten der jeweiligen Integration nicht übersteigendes Entgelt…“ ist nicht sachgerecht, da\r\n\r\na)\teine Leistung in der Marktwirtschaft grundsätzlich aus Kosten zuzüglich einer notwendigen Gewinnmarge angeboten wird,\r\nb)\tdie ‚tatsächlichen Kosten‘ eine Nachweispflicht über alle im Zusammenhang mit der Entwicklung und der Integration einer solchen Schnittstelle /einschließlich Lohn-, Energie-, Materialkosten etc.) nachzuweisen wäre. Der Kunde könnte diese Informationen nach dem Wortlaut des Gesetzes einklagen, was jedem marktwirtschaftlichen Prinzip widerspräche.\r\n\r\nDer Absicht des Gesetzgebers, den Leistungserbringern für die Nutzung der Schnittstelle keine weiteren Hürden, einschließlich zusätzlicher Kosten, aufzuerlegen, wird mit der vorgeschlagenen Änderung dennoch Rechnung getragen. \r\n8\t§ 386b Digitalberatung\r\n\r\nDie Kassenärztlichen Vereinigungen sollen vertragsärztlichen Leistungserbringern Beratungs- und Unterstützungsangebote in Fragen der Digitalisierung der Versorgungsprozesse und Praxisorganisation sowie der Gewährleistung der IT-Sicherheit in Arztpraxen machen. Nicht gestattet sind dabei die Bewerbung einzelner Hersteller oder Anbieter informationstechnischer Systeme oder digitaler Anwendungen.\r\n\r\nBegründung:\r\nDie Kassenärztliche Bundesvereinigung verfügt über die ihr übertragenen hoheitlichen Aufgaben einerseits sowie über die Zwangsmitgliedschaft der Leistungserbringer über die sie tragende Organisation der Kassenärztlichen Vereinigungen über eine erhebliche Marktmacht. Das Bewerben oder Ablehnen einzelner Hersteller wäre daher ein erheblicher Markteingriff, der hinsichtlich der Motivation einer solchen Bewerbung oder Ablehnung uneingeschränkt wäre. \r\n9\t § 387 Konformitätsbewertung\r\n\r\n(1) Auf Antrag eines Herstellers oder Anbieters eines informationstechnischen Systems, das im Gesundheitswesen zur Verarbeitung von personenbezogenen Gesundheitsdaten angewendet werden soll, führt das Kompetenzzentrum oder eine zugelassene Stelle im Sinne von § 385 Absatz 8 eine Konformitätsbewertung auf die Übereinstimmung des Systems mit den geltenden Anforderungen durch.\r\n(2) Die nach Absatz 1 zu prüfenden Anforderungen sind solche, die entsprechend § 385 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 für verbindlich erklärt wurden. Für die Schnittstellen der informationstechnischen Systeme im Sinne des § 371 Absatz 1 und 2 gelten ergänzend die Festlegungen des § 372 oder des § 373 als auf Einhaltung zu überprüfende Anforderungen.\r\n(3) Sofern das zu prüfende informationstechnische System die Anforderungen entsprechend Absatz 2 erfüllt, stellt das Kompetenzzentrum oder die jeweilige akkreditierte Stelle im Sinne von § 385 Absatz 8 hierüber ein Zertifikat aus.\r\n(4) Die Gültigkeitsdauer des Zertifikats über die Einhaltung der Anforderungen darf drei Jahre ab Ausstellung des Zertifikats nicht überschreiten. Das Zertifikat ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Voraussetzungen zur Erteilung nicht vorgelegen haben. Das Zertifikat ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen zur Erteilung nicht mehr gegeben sind.\r\n(5) Die Angaben über gestellte Anträge, die Ausstellung, die Versagung, die Rücknahme oder den Widerruf eines Zertifikats sind vom Kompetenzzentrum auf der Plattform nach § 385 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 zu veröffentlichen.\r\n(6) Die Stellen für die Durchführung der Konformitätsbewertung nach § 372 Absatz 3 sind, abweichend von Absatz 1, bis einschließlich 31. Dezember 2024 die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen.\r\n(7) Das Nähere zum Konformitätsbewertungsverfahren im Sinne dieser Norm regelt die Rechtsverordnung nach § 385 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2. In dieser sind insbesondere die Gebühren und Auslagen niederzulegen, die die Digitalagentur Gesundheit für die durch das Kompetenzzentrum oder die jeweilige zugelassene Stelle im Sinne von § 385 Absatz 8 durchgeführten Konformitätsbewertungen gegenüber den Antragstellern erhebt; dabei sind ermäßigte Gebühren für solche Anbieter und Hersteller informationstechnischer Systeme vorzusehen, die eine Rahmenvereinbarung nach § 332b abgeschlossen haben.\r\n\r\nBegründung:\r\nGemäß §332b können die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen für die an der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer Rahmenvereinbarungen mit den Anbietern und Herstellern informationstechnischer Systeme für die vertragsärztliche und vertragszahnärztliche Versorgung zu Leistungspflichten, Vertragsstrafen, Preisen, Laufzeiten und Kündigungsfristen abschließen.\r\nOb sich Hersteller und Anbieter insbesondere den von der Kassenärztlichen Vereinigung vorgegebenen Preisvorgaben unterwerfen, kann nicht in Zusammenhang mit den tatsächlich entstehenden Kosten für Konformitätsbescheinigungen durch das Kompetenzzentrum oder akkreditierte Stellen gebracht werden, insbesondere da die Rahmenbedingungen der KBV im Hinblick auf die Konformitätsbedingungen keine kostensparenden Vorprüfungen vornehmen und dies aufgrund der DAG zugeordneten hoheitlichen Aufgabe auch gar nicht dürften.\r\nInsofern wäre eine ermäßigte Gebühr für eine Konformitätsbescheinigung sachfremd und gleichzeitig ein Eingriff in die Vertragsfreiheit zwischen Kassenärztlicher Vereinigung und Herstellern informationstechnischer Systeme. \r\n10\tEmpfehlung\r\n\r\nLaut § 385 Abs. 1 SGB V hat das Bundesministerium für Gesundheit die Befugnis, eine Rechtsverordnung zu erlassen, um ohne Zustimmung des Bundesrates die Interoperabilität sowie offene Standards und Schnittstellen zu fördern. Diese Verordnung regelt u. a. die Einrichtung und Organisation eines Kompetenzzentrums für Interoperabilität im Gesundheitswesen, das bei der Gematik angesiedelt ist. Zudem wird ein Expertengremium eingesetzt, und es werden die notwendigen Arbeitsstrukturen für beide festgelegt. Außerdem können Regelungen zur Erhebung von Gebühren und Auslagen für spezifische öffentliche Leistungen getroffen werden, die vom Kompetenzzentrum oder dem Expertengremium erbracht werden.\r\n\r\nIn der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 ist das Nähere zu regeln, unter anderem zu\r\n•\tder Zusammensetzung der Gremien nach Absatz 1 Satz 1, einschließlich der Neuwahl des Expertengremiums, die spätestens zum 31. Dezember 2024 abgeschlossen sein muss,\r\n•\tden jeweiligen Abstimmungsmodalitäten der in den Nummern 1 und 2 genannten Gremien, einschließlich der Beschlussfähigkeit,\r\n•\tder Einrichtung eines Expertenkreises sowie der Einrichtung von Arbeitskreisen, einschließlich deren Zusammensetzung unter Berücksichtigung der jeweiligen fachlichen Betroffenheit,\r\n•\tden Einzelheiten der Aufgabenwahrnehmung nach Absatz 1 Satz 2 sowie den hierbei anzuwendenden Verfahren,\r\n•\tder jeweiligen Zuständigkeit der Gremien nach Absatz 1 Satz 1 für die Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 Satz 2 sowie der Pflicht des Kompetenzzentrums, dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben,\r\n•\tdem Verfahrensablauf zur Beauftragung von natürlichen oder juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts mit der Erstellung von Spezifikationen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2,\r\n•\tdem Verfahrensablauf für standardisierte Kommentierungs- und Stellungnahmeverfahren im Rahmen der Aufgabenerfüllung nach Absatz 1 Satz 2,\r\n\r\nUm die effiziente, schnelle und umsetzbare Entwicklung von Einzelspezifikationen innerhalb einer IT-Gesamtarchitektur zu fördern, sollte der Gesetzgeber darauf hinwirken, dass geeignete Verfahren in die Rechtsverordnung aufgenommen werden. Diese Verfahren müssen von Beginn an ein tatsächliches Zusammenwirken aller Stakeholder ermöglichen. Nur wenn alle Kompetenzen einbezogen werden – dazu gehören die funktionalen Kompetenzen der Leistungserbringer, die versorgungsrelevanten Kenntnisse der Krankenkassen, die sicherheitsrelevanten Aspekte des BSI sowie die technologischen und technischen Fachkenntnisse der Hersteller – kann eine höhere Geschwindigkeit erzielt werden. Dies führt zu deutlich günstigeren Gesamtkosten und einer besseren Qualität.\r\n\r\n \r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nHerausgeber\r\nBitkom e.V.\r\nAlbrechtstr. 10 | 10117 Berlin\r\n\r\nAnsprechpartner\r\nDr. Verena Benz | Referentin Pharma & Health\r\nT 030 27576-270 | v.benz@bitkom.org \r\n\r\nVerantwortliches Bitkom-Gremium\r\nAK eHealth, AK Pharma\r\n\r\nCopyright\r\nBitkom 2024\r\n\r\nDiese Publikation stellt eine allgemeine unverbindliche Information dar. Die Inhalte spiegeln die Auffassung im Bitkom zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wider. Obwohl die Informationen mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, besteht kein Anspruch auf sachliche Richtigkeit, Vollständigkeit und/oder Aktualität, insbesondere kann diese Publikation nicht den besonderen Umständen des Einzelfalles Rechnung tragen. Eine Verwendung liegt daher in der eigenen Verantwortung des Lesers. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen. 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Komplexe Zuständigkeitsregelungen\r\nim Bildungssystem, hartnäckige Stereotype, aber auch fehlende Kinderbetreuungsmöglichkeiten\r\nfür Familien bremsen weiterhin dringend erforderliche Fortschritte in diesem\r\nBereich aus. Das darf nicht so bleiben. Es ist an der Zeit, dass wir in Politik, Wirtschaft,\r\nWissenschaft und Lehre auf der Ebene von Bund, Ländern und Kommunen gemeinsam\r\ndaran arbeiten, Mädchen und Frauen durch gezieltere MINT-Bildung und insbesondere\r\nflächendeckenden und ansprechenden Informatikunterricht und frühzeitige, klischeefreie\r\nBerufsorientierung bessere Karrierepfade im Digitalbereich zu erschließen. Wir müssen\r\nihnen zudem Einstiegsmöglichkeiten in neue digitale Tätigkeitsfelder aufzeigen und\r\ndabei das Interesse, Engagement und Potenzial dieser Frauen für die Digitalisierung\r\ngezielt und nachhaltig fördern.\r\n\r\nMit über 150.000 unbesetzten Stellen leidet Deutschland schon heute unter einem\r\nFachkräftemangel in der IT-Branche, Tendenz steigend. Auch in vielen anderen Tätigkeitsbereichen\r\nsteigt mit zunehmenden Digitalisierungsgrad, aber auch aufgrund des\r\ndemografischen Wandels der Bedarf an IT-Kompetenzen drastisch. Gezielte und passgenaue\r\nWeiterbildungsangebote insbesondere für Frauen können einen wichtigen Beitrag\r\nleisten, diese Kompetenzlücke zu schließen. Ein Mehr an Fachkräften und an Diversität in\r\nArbeitsprozessen führt zu einem Mehr an Innovationskraft, Wettbewerbsfähigkeit und\r\nmoderner Gesellschaft.\r\n\r\nDie nächste Bundesregierung muss die Bedeutung von MINT-Kompetenzen und insbesondere\r\ndie Einbindung von Mädchen und Frauen in die Digitalisierung stärker ins\r\nBewusstsein rücken. Mittels einer Strategie mit konkreten Zielsetzungen, klaren Strukturen\r\nund notwendigen Ressourcen muss in der nächsten Legislaturperiode der Frauenanteil\r\nim Digitalbereich signifikant gesteigert und der digitale Wandel nachhaltig vorangetrieben\r\nwerden.\r\n\r\nHandlungsempfehlungen für die neue Legislaturperiode\r\n\r\n1. Einführung von Informatik als Pflichtfach – es braucht einen bundesweit\r\nübergreifenden Plan für digitale Bildung in der Schule\r\n\r\nDie Einführung eines bundesweiten Pflichtfachs Informatik ist dringend notwendig,\r\num Schüler:innen für die digitalisierte Arbeitswelt fit zu machen. Informatik\r\nmuss in Schulen sowohl flächendeckend wie auch mit der notwendigen\r\nfachlichen Tiefe vermittelt werden. Erst dann kann es zu einer Chancengerechtigkeit\r\nin der Bildung und Berufsorientierung beitragen.\r\n\r\nDie nächste Bundesregierung muss im Rahmen eines neuen Aktionsplans\r\n„Digitale Bildung“ Anreize schaffen, um die Einführung und Stärkung von Informatik\r\nals Pflichtfach in allen Bundesländern schneller voranzutreiben. Es gilt\r\neinen besonderen Fokus auf die deutliche Steigerung der digitalen und informatischen\r\nKompetenzen von Schüler:innen zu setzen und sie mit den Möglichkeiten\r\neiner klischeefreien Berufsorientierung zu verbinden. Dafür bedarf es\r\neiner abgestimmten und durchgängigen Bildungspolitik über alle Bildungsstufen\r\nsowie Bund, Länder und Kommunen hinweg.\r\n\r\nAuf dem Weg hin zum flächendeckenden Informatikunterricht sollten die\r\nSchulen durch ihre Kultusministerien im Rahmen des Aktionsplans dabei unterstützt\r\nwerden, im Bereich des Schulunterrichts die Zusammenarbeit mit außerschulischen\r\nInitiativen wie z. B. ↗YouCodeGirls, der ↗Hacker School, ↗Schulewirtschaft\r\noder dem ↗Smart Factory Believers Programm zu intensivieren und Ganztagsprogramme\r\nauszubauen. Zusätzlich sollte der Bund sein Engagement\r\nfortsetzen, über Initiativen wie die ↗Stiftung Kinder forschen Informatikangebote\r\ngezielt in Kita und Schule zu bringen.\r\n\r\n2. Attraktive digitale Berufsorientierung, Ausbildungs- und Studienangebote für\r\nFrauen – Ein Fahrplan für mehr weibliche IT- Fachkräfte\r\n\r\nTrotz zahlreicher Initiativen und Förderprogramme bleibt das Potenzial junger\r\nFrauen in Informatik und Digitalisierung bisher weitgehend ungenutzt. Frauen\r\nsind in dualen IT-Ausbildungen (2–9 Prozent), bei Studienanfängerinnen (24\r\nProzent), Absolventinnen (22 Prozent) und IT-Beschäftigten (17 Prozent) stark\r\nunterrepräsentiert und verlassen die Branche überproportional häufig. Eine\r\nzukunftsfähige und nachhaltige Berufsorientierung ist ein entscheidender\r\nHebel, um Mädchen und Frauen für Berufe in der IT zu gewinnen. Neben der\r\nBerufsorientierung sollte digitales Fachwissen integraler Bestandteil zahlreicher\r\nAusbildungs- und Studienangebote werden, und dabei wiederum ein\r\nbesonderer Fokus auf die gezielte Ansprache von Mädchen und Frauen gelegt\r\nwerden.\r\n\r\nIn ihrem Aktionsplan muss die nächste Bundesregierung im engen Schulterschluss\r\nmit den anderen Aktionspartnern aus Politik, Bildung, Wirtschaft und\r\nZivilgesellschaft einen verbindlichen Maßnahmenkatalog entwickeln. Wichtige\r\nHandlungsfelder sind dabei die regionale Vernetzung der Aktionspartner,\r\nKooperationen zwischen Bildungseinrichtungen und Unternehmen sowie eine\r\n↗klischeefreie Berufsorientierung und Beratung. Die Wirksamkeit der festgelegten\r\nMaßnahmen und Ziele sollte durch regelmäßige Fortschrittsberichte überprüft\r\nwerden, um Transparenz und nachhaltige Erfolge zu gewährleisten.\r\n\r\n3. Frauen für digitale Tätigkeitsfelder gewinnen – Einstieg in verschiedenen\r\nLebensphasen fördern\r\n\r\nEine Neuausrichtung und bessere Koordinierung klassischer Bildungswege\r\nsind zwingend, werden aber allein nicht ausreichen, um den digitalen Wandel\r\nrechtzeitig zu bewältigen. Der Einstieg von Frauen in digitale Tätigkeitsfelder in\r\nverschiedenen Lebensphasen und mit unterschiedlichem Hintergrund muss\r\ndaher systematisch und konsequent gefördert werden. Quereinstiege, niedrigschwellige\r\nAngebote für neue Zielgruppen und digitales Upskilling sind essenziell,\r\num den Fachkräftemangel zügig zu begegnen, Diversität zu fördern und\r\ndie Innovationskraft des Standorts zu stärken. Allerdings fehlt bislang ein übergreifendes\r\nund wirksames Gesamtkonzept der Bundesregierung.\r\n\r\nDie neue Bundesregierung muss ressortübergreifend mit Wirtschaft, Zivilgesellschaft\r\nund Bildungseinrichtungen zusammenarbeiten, um tragfähige Strukturen\r\nfür erleichterte Bildungs-, Weiterbildungs-, (Quer-) einstiegsmöglichkeiten\r\nzu schaffen. Dazu gehören nutzerfreundliche Informationsangebote sowie\r\nniedrigschwellige Weiterbildungsoptionen und weitere Unterstützung für Gründerinnen.\r\nDie Bundesregierung muss in der kommenden Legislaturperiode eine deutlich\r\nstärkere und zentralere Rolle einnehmen, um gemeinsam mit weiteren Akteuren\r\nein umfassendes und kohärentes Konzept zu entwickeln, das Mädchen und\r\nFrauen die Chancen digitaler Tätigkeiten besser und nachhaltiger ergreifen\r\nlässt.\r\n\r\nWer wir sind:\r\n#SheTransformsIT ist ein Bündnis aus Politik, Wirtschaft, Wissenschaft und Zivilgesellschaft\r\nund hat das Ziel, mehr Frauen für die Digitalisierung zu gewinnen. Als interdisziplinäre\r\nInitiative setzt sich #SheTransformsIT seit seiner Gründung im Jahr 2020 dafür ein,\r\ndie Rolle von Mädchen und Frauen in der digitalen Transformation zu stärken und arbeitet\r\nsektorübergreifend an Lösungen und Best Practices, um einen nachhaltigen Wandel\r\nhin zu mehr Frauen in der Digitalisierung in Bildung, Wissenschaft, Wirtschaft und Gesellschaft\r\nzu fördern."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)","shortTitle":"BMAS","url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) (20. WP)","shortTitle":"BMBF (20. 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Nach fast 20 Jahren Stillstand seit dem PISA-Schock ist es höchste Zeit für nachhaltige Veränderungen in der Bildung.\r\nDas Wichtigste\r\nDas Papier hebt Visionen, Konzepte und Positionen für eine zukunftsfähige Bildung in Deutschland hervor. Dabei liegt der Fokus unter anderem auf drei Kernbereichen:\r\nZusammenarbeit, Finanzierung und Transparenz im Bildungssystem\r\nMithilfe klarer Rahmenbedingungen und Zuständigkeiten, gemeinsamer Ziele und erhöhter Transparenz Akteure in die Pflicht nehmen, ihrer Verantwortung nachzukommen und die Transformation unseres Bildungssystem voranbringen.\r\nZukunftskompetenzen für die digitale Gesellschaft und Arbeitswelt\r\nDigitalkompetenzen als festen Bestandteil unserer schulischen Bildung bundesweit verankern und somit gleiche Voraussetzungen für alle an der Teilhabe und Gestaltung unserer digitalen Gesellschaft schaffen.\r\nEin Update für den Lehrerberuf\r\nVerpflichtende Weiterbildung für Lehrkräfte umsetzen und die Ausbildung im Rahmen des Studiums mithilfe neuer Konzepte modernisieren. Den Quer- und Seiteneinstieg in den Lehrerberuf fördern.\r\nBitkom-Zahl\r\n88 Prozent\r\nder Schülerinnen und Schüler und Lehrkräfte sehen die Digitalisierung als Chance für das deutsche Bildungssystem (lt. einer Studie von Bitkom Research).\r\n87%\r\nder Schülerinnen und Schüler sehen in fehlendem oder schlechten WLAN das größte Problem an ihrer Schule (lt. einer Studie von Bitkom Research).\r\nBildung 2030\r\n3\r\nInhalt\r\n1 Einleitung 4\r\n2 Zusammenarbeit, Finanzierung und Transparenz im Bildungssystem 5\r\nZiele und Verantwortlichkeiten neu definieren und einfordern 5\r\nLangfristiges Finanzierungsmodell sicherstellen 8\r\nEin neues Daten- und Evaluationsverständnis 9\r\nSicherer Rechtsrahmen und eindeutige Datenschutzregeln 10\r\nWirksame Partnerschaften: Expertise der Wirtschaft & außerschulischer Akteure nutzen 11\r\n3 Zukunftskompetenzen für die digitale Gesellschaft und Arbeitswelt 12\r\nDigitalkompetenzen für alle 12\r\nZukunftsfähigkeit der dualen Ausbildung sicherstellen 14\r\n4 Ein Update für den Lehrerberuf 15\r\nModerne Weiterbildung selbstverständlich machen 15\r\nDigitalkompetenzen als Schwerpunkt der Lehrkräfteausbildung 16\r\nDem Lehrermangel mit Quereinstieg begegnen 17\r\nBildung 2030\r\n4\r\n1 Einleitung\r\nBildung ist Deutschlands wichtigste Ressource. Ohne gut und zukunftsfähig ausgebildete Menschen werden wir die vor uns liegenden Transformationsaufgaben nicht stemmen können. Dafür braucht es funktionierende, vorwärtsgewandte Bildung – und die ist digital.\r\nSie erkennt, kommuniziert und aktiviert die Potenziale digitaler Technologien zur Verbesserung des Lehr- und Lernerlebnisses entlang der gesamten Bildungskette. Sie ermöglicht jedem einen individuellen Bildungsweg. Sie stärkt auf allen Ebenen digitale Kompetenzen, erhöht damit unsere gesellschaftliche Resilienz und schützt unsere demokratischen Grundwerte. Sie macht alle Menschen in Deutschland zu selbstbestimmten Gestalterinnen und Gestaltern unserer digitalen Transformation.\r\nDiese Bildung ist in Deutschlands Schulen nicht selbstverständlich. Schlechtes oder kein WLAN ist für 87 Prozent der Schülerinnen und Schüler das größte Problem an ihrer Schule, Lehrkräfte geben den digitalen Voraussetzungen ihres Unterrichts nur die Note „befriedigend“, Schülerinnen und Schüler der achten Klasse schnitten in der aktuellen ICILS-Studie so schlecht ab wie nie zuvor.\r\nAll das muss sich in Zukunft dringend ändern. Es braucht zukunftsfähige Zusammenarbeit zwischen Bund, Ländern und Kommunen, ein flächendeckendes Konzept zur Stärkung digitaler Kompetenzen entlang der gesamten Bildungskette und ausreichend finanzielle Mittel für die Ausstattung aller Klassenzimmer und die Anschaffung digitaler Tools und Inhalte. Dabei muss Kompetenzgerangel hinten angestellt und ein gemeinsames Zielbild einer handlungsfähigen, resilienten, digitalen Gesellschaft richtungsweisend sein. Der erste PISA-Schock ist fast 20 Jahre her, seitdem hat sich nur wenig getan – Zeit, endlich etwas anders zu machen.\r\n74%\r\nder Schülerinnen und Schüler geben an, durch den Einsatz digitaler Medien im Unterricht motivierter zu sein (lt. einer Studie von Bitkom Research).\r\nBildung 2030\r\n5\r\n2 Zusammenarbeit, Finanzierung und Transparenz im Bildungssystem\r\nMithilfe klarer Rahmenbedingungen und Zuständigkeiten, gemeinsamer Ziele und erhöhter Transparenz Akteure in die Pflicht nehmen ihrer Verantwortung nachzukommen und die Transformation unseres Bildungssystem voranbringen.\r\nDie Zusammenarbeit im Bildungssystem ist aktuell komplex. Die Zuständigkeitsverteilung zwischen Bund, Ländern und Kommunen sorgt für Verwirrung, Verantwortungsdiffusion und Reformverzögerung. Während die Bildungshoheit der Länder und der Wettbewerbsföderalismus auch positiv und chancenreich sein können, führt doch die gleichzeitige Verantwortung von Bund, Ländern und Kommunen oft zu Doppelstrukturen und einer undurchsichtigen Verantwortungsaufteilung, insbesondere durch Mischfinanzierungen. Beispielhaft steht hierfür der DigitalPakt Schule, bei dem der Bund einen Teil der Finanzierung des Förderprogramms übernommen hat, während die Umsetzung bei den Ländern und Kommunen liegt. Das Festhalten an diesen Strukturen hemmt dringend notwendige Reformen und erschwert den Zugang der Schulen und Lehrkräfte zu funktionalen und zukunftsfähigen Lösungen.\r\nZiele und Verantwortlichkeiten neu definieren und einfordern\r\nUm die strukturellen Herausforderungen im Bildungssystem zu lösen, ist eine klare, effiziente Neugestaltung der Zuständigkeiten notwendig. Diese sollte auf eine eindeutige Aufgabenverteilung zwischen Bund und Ländern abzielen, die Doppelstrukturen abbaut und Verzögerungen vermeidet.\r\nDabei ist es sinnvoll, bestimmte Kompetenzen verstärkt auf den Bund zu übertragen, während Länder und Kommunen die konkrete Umsetzung vor Ort übernehmen. Aufgabe des Bundes könnte es zum Beispiel in Zukunft sein, klare Rahmenbedingungen zu schaffen, etwa durch Vorschläge für technische Standards für digitale Ausstattung von Schulen im Bereich Hard- und Software sowie die Erarbeitung eines klaren Zielbilds und bundesweit zu erreichender, bzw. einzuhaltender KPIs im Kontext der Schuldigitalisierung und deren Abstimmung mit den Ländern. Der Bund könnte in Zukunft ebenso die Verantwortung übernehmen, die Umsetzung dieser Ziele einzufordern und durch eine regelmäßige Überprüfung Transparenz zum\r\n49%\r\nder Lehrkräfte sehen eine fehlende Digitalisierungsstrategie als dringendstes Problem an ihrer Schule (lt. einer Studie von Bitkom Research).\r\nBildung 2030\r\n6\r\nstattfindenden Fortschritt schaffen. Zudem sollte der Bund in der Pflicht sein, Synergieeffekte zu erkennen und nutzbar zu machen – dazu gehört insbesondere die Vermeidung von Doppelfinanzierungen im Sinne einer wirtschaftlichen Haushaltsführung. Voraussetzung für diese Verantwortung ist eine gute Zusammenarbeit mit der KMK.\r\nLänder und Kommunen wären im Umkehrschluss weiterhin in der Pflicht, diese Rahmenbedingungen auf ihre jeweiligen Bedürfnisse und Gegebenheiten angepasst umzusetzen sowie gleichzeitig ihre curriculare und didaktische Bildungshoheiten beizubehalten. Im Sinne der Transparenz sollten sie dazu verpflichtet werden, jeglichen Fortschritt im Erreichen der gemeinsam definierten Ziele und KPIs in Datenpunkten zu erfassen, an den Bund zu berichten und über ein Dashboard sicht- und verwendbar zu machen. Die Länder sollten die KMK noch besser als Plattform für den Wissenstransfer nutzen und hierfür praktikable Strukturen und Prozesse etablieren, die den Austausch zwischen den Bildungsadministrationen fördern.\r\nDurch eine deutlichere Trennung der Zuständigkeiten würde das Bildungssystem an Effizienz und Handlungsfähigkeit gewinnen. Der Aufbau eines IT-Planungsrats für Bildung – ähnlich dem bereits existierenden IT-Planungsrat – könnte die nötige Koordination zwischen Bund und Ländern leisten und technische Mindeststandards sowie gemeinsame Ziele und KPIs effizient abstimmen. In einem von Bitkom in Auftrag gegebenen Rechtsgutachten der Kanzlei Redeker Sellner Dahs (2022)1 heißt es dazu: „Die auf der Grundlage des Art. 91c GG bereits geschaffenen Strukturen des IT-Planungsrates (…) könnten ebenfalls genutzt werden, um im Rahmen einer föderalen Zusammenarbeit einheitliche technische Vorgaben für digitale Bildungsangebote festzulegen“ (S. 14f). Unter Berücksichtigung der Einschätzungen und Empfehlungen von relevanten Akteuren aus Wissenschaft, Bildungspraxis und Wirtschaft könnten gesamtgesellschaftlich tragfähige und evidenzbasierte Mindeststandards entwickelt werden. Ein solcher Austausch sollte zudem nicht einmalig stattfinden, sondern institutionalisiert werden und als fortlaufendes Beratungsgremium zurate gezogen werden.\r\nUm insbesondere die Debatte zu möglichen bildungspolitischen KPIs und Zielsetzungen voranzubringen, schlägt Bitkom die folgende erste Auswahl messbarer, bildungspolitischer KPIs für die Zeit bis 2030 vor:\r\n\r\nTechnische Ausstattung der Schulen: Die technische Mindestausstattung an allen Schulen gewährleistet spätestens 2030 in Bedarfsfällen auch qualitativ hochwertigen, kompensatorischen Distanzunterricht mit leistungsfähiger Internetanbindung und Endgeräten („Recht auf digitale Bildung“2). Zur Erreichung dieses Ziels haben Schulen Fördergelder zur Umsetzung der technischen Mindeststandards (siehe Kap. 4.2) inklusive des erforderlichen Supports erhalten.\r\n\r\nDigital-Module in Lehrkräfteaus- und Weiterbildung: Didaktische Konzepte für digital gestützten Präsenz- und Distanzunterricht sind verpflichtender Bestandteil eines Lehramtsstudiums in Deutschland sowie der Fort- und Weiterbildung. Jede Schule verfügt über einen verpflichtenden Fortbildungsplan. Alle Lehrkräfte in\r\n1 Böllhoff, Holtmann, Kottmann & Krebühl (2022) „Rahmenbedingungen eines Rechts auf digitale Bildung. Rechtsgutachten im Auftrag des Bitkom e.V.“ Redeker Sellner Dahs, Berlin.\r\n2 Schülerkonferenz, Elternverband, Digitalwirtschaft: Breites Bündnis fordert Recht auf digitale Bildung | Bitkom e.V.\r\nBildung 2030\r\n7\r\nDeutschland werden jährlich für mindestens eine (digitale) Fortbildungseinheit zu\r\ndigital gestütztem Unterrichten freigestellt und nehmen diese wahr. Darüber hinaus sind interne oder schulübergreifende Mikrofortbildungen von Lehrkräften fester Bestandteil der internen Schulkonzepte.\r\n\r\nDigitalkompetenz von Lehrkräften: Auf Basis des europäischen Referenzrahmens für die digitale Kompetenz Lehrender, DigCompEdu, wird ein neues Kompetenzraster für Lehrkräfte erstellt, welches digitale und andere Zukunftskompetenzen in den Blick nimmt. Diese werden anhand von standardisierten Aufgaben regelmäßig unter Lehrkräften überprüft, worüber ein Nachweis ausgestellt wird. Bis 2035 sind deutliche Verbesserungen in der Digitalkompetenz von Lehrkräften sichtbar.\r\n\r\nVermittlung digitaler Bildungsinhalte: In allen 16 Bundesländern belegen Schülerinnen und Schüler ab Sekundarstufe 1 verpflichtenden Informatikunterricht3. Dabei werden alle drei Dimensionen informatischer Bildung – die technologisch-programmierende, die anwendungsorientierte und die gesellschaftssoziologische Perspektive – berücksichtigt4. All das sind wichtige Perspektiven und Kompetenzen nicht nur für eine spätere Tätigkeit in der Kreativ- und Hightech-Branche, sondern auch grundsätzlich für die berufliche Zukunft und gesellschaftliche Teilhabe. Alle Schülerinnen und Schüler durchlaufen mindestens einmal in ihrer Schullaufbahn den Kurs „Digitale Grundbildung“ mit 8 Wochenstunden.\r\n\r\nDigitalkompetenz von Schülerinnen und Schülern: In der vom BMBF vollständig finanzierten ICILS-Studie (International Computer and Information Literacy Study) werden computer- und informationsbezogene Kompetenzen von Achtklässlerinnen und Achtklässlern erhoben. Der Anteil der Schülerinnen und Schüler, die nur über sehr rudimentäre Kenntnisse verfügen, muss bis 2030 so gering wie möglich sein. Der Anteil derjenigen mit der höchsten Kompetenzstufe lag 2023 bei gerade einmal 1,1 Prozent. Hier muss eine Verzehnfachung angestrebt werden.\r\n\r\nAllgemeines Kompetenzlevel im digital gestützten Unterricht: Die aus einem Digitalpakt 2.0 zu finanzierenden digitalen Bildungsmedien zielen nicht nur auf verbesserte Digitalkompetenzen ab, sondern steigern auch die Kompetenzen in klassischen Unterrichtsfächern. Entsprechend sollte bis 2030 eine deutliche Verbesserung in den bundesweiten Vergleichsarbeiten (VERA) in den Kernfächern Mathe, Deutsch, Englisch und ggf. Französisch sichtbar werden.\r\n\r\nIndividuelles Lernen im digital gestützten Unterricht: Der Anteil digitaler Selbstlerneinheiten pro Schulfach pro Schuljahr ab Klasse 5 hat deutlich zugenommen. 2030 macht er 10 Prozent der Gesamtstunden aus.\r\nDie Bildungspraxis sollte bei der Aufgabe, diese Ziele auch nachhaltig erreichen zu können, in keinem Fall allein gelassen werden. Neben der Unterstützung durch Bund, Länder und Schulträger sollte zusätzlich stärker auf die Unterstützung bereits bestehender Expertise vor Ort gebaut werden. Landesübergreifend existiert insbesondere im Bildungsbereich ein großes Netzwerk an außerschulischen Akteuren, die Expertise im Bereich Schulentwicklung, Digitalisierung, Inklusion, psychologische\r\n3 Eine aktuelle Übersicht zu Informatikunterricht-Angeboten der Bundesländer findet sich im Informatik-Monitor 2022 der Gesellschaft für Informatik\r\n4 Informatische Bildung als Schlüssel für Zukunftskompetenz | Bitkom e.V.\r\nBildung 2030\r\n8\r\nBeratung und Betreuung oder Förderung mitbringen und diese den Schulen zur Verfügung stellen können und wollen. Es fehlt jedoch nach wie vor an einer institutionalisierten Systematik, die unterschiedlichen Akteure zusammenzubringen.\r\nBitkom schlägt daher die bundesweite Einführung eines Online-Portals vor, über das sich außerschulische Akteure in ein Register eintragen lassen können. Bei Eintragserstellung werden u. a. Region, Expertise und vergangene Projekte abgefragt. Die Einträge werden nicht direkt veröffentlicht, sondern von einer zuständigen Stelle beim Bund (z. B. DigitalService oder BMBF) oder bei den Ländern geprüft, und vor Freischaltung wird ein Kooperationsvertrag unterzeichnet. Schulen können auf die gelisteten Angebote im Anschluss zugreifen und die Zusammenarbeit mit den Akteuren aktiv suchen. Positivbeispiel für eine solche Plattform ist das Projekt „LOBW UP“ aus Baden-Württemberg. Diese könnte möglicherweise als bundesweite Lösung skaliert werden. Einhergehen muss die Einführung dieser Plattform mit Kommunikations- und Marketingmaßnahmen, sowie Informationsveranstaltungen und -materialien für Schulen zur Nutzung der zur Verfügung gestellten Dienstleistungen. Im Rahmen des Startchancenprogramms ist aktuell die Implementierung einer ähnlichen Plattform geplant – hier gilt es, Synergien zu nutzen und keine Parallelstrukturen zu schaffen.\r\nMithilfe der beschriebenen Maßnahmen könnte die digitale Schulentwicklung verstetigt werden. Die klare Zuschreibung der Verantwortung für die Transformation in der Praxis würde Schulträger und Schulen in ihren Entwicklungsprozessen entlasten, Planungssicherheit bieten und sinnvolle Investitionen in moderne Bildungsinfrastruktur und in moderne Lehr- und Lernansätze langfristig absichern.\r\nLangfristiges Finanzierungsmodell sicherstellen\r\nEntscheidend für die erfolgreiche Transformation unseres Bildungssystems wird unter anderem die Bereitstellung einer sicheren, langfristigen, zielführenden Finanzierung der notwendigen Prozesse sein.\r\nBund, Länder und Kommunen müssen daher eine langfristige, gemeinsame Finanzierungslösung finden. Durch eine Sondervereinbarung sollte ein dauerhaftes „Sonderbudget Digitale Bildung“ geschaffen werden, das die Finanzierung eines digitalen Bildungssystems entlang der gesamten Bildungskette langfristig sichert. Hierbei verpflichten sich Bund und Länder zu einer hälftigen Finanzierung. Die Entscheidung, in die Zukunftsfähigkeit unseres Bildungssystems, in Kitas, allgemeinbildenden und beruflichen Schulen, Ausbildungsstätten, Hochschulen und darüber hinaus zu investieren, muss unabhängig von politischen Mehrheiten zur Selbstverständlichkeit werden.\r\nDieses sollte einerseits pro Schulträger Budgets für die Finanzierung der Beschaffung und Instandhaltung essenzieller digitaler Infrastruktur, digitaler Tools und digitaler Lehr- und Lerninhalte zur Verfügung stellen. Dabei sollten unter anderem auch moderne Lebenszyklus-Konzepte, z.B. auf Basis von Leasing der öffentlichen Hand, berücksichtigt werden. Für die Schulen müssen diese Gelder in Zukunft möglichst niedrigschwellig und digital beim Schulträger zu beantragen sein. Als gutes Beispiel hierfür könnte das Medien- und KI-Budget für bayerische Schulen dienen. Bei der Beschaffung und Nutzung digitaler Technologien sollten Barrierefreiheit und Nachhaltigkeit stärker berücksichtigt werden. Im Sinne eines inklusiven Unterrichts\r\nBildung 2030\r\n9\r\nsollten Geräte und Software den unterschiedlichen Bedürfnissen der Lernenden gerecht werden und der Beschaffung umweltfreundlicher Geräte und nachhaltiger Nutzungskonzepten eine zentrale Rolle zukommen.\r\nPerspektivisch sollten Eltern keine Geräte mehr selbst beschaffen müssen, da dies Familien finanziell belastet. Zur Sicherstellung möglichst einheitlicher und sicherer Lernumgebungen sollten technische Schnittstellen zwischen verschiedenen Systemen gestärkt werden.\r\nZusätzlich sollte ein Mechanismus zur Förderung von Autonomie an den Schulen eingebaut werden, zum Beispiel durch die Einführung von Experimentierbudgets. Denn in der Praxis gibt es viele mutige Schul-Verantwortliche, die mit neuen Lösungen experimentieren und so Best Practice-Ansätze für andere Schulen entwickeln. Schulen sollten künftig bei Pilotversuchen mit neuen digitalen Lösungen nicht allein gelassen und abschreckenden finanziellen Risiken ausgeliefert werden. Ein eigenes Budget würde Raum für neue Ideen und motivierte Schulentwicklung bieten und Schulverantwortlichen die Chance geben, eigenverantwortlich neue Lösungen – sei es mit neuer Hardware, digitalen Bildungsinhalten oder für externe Kooperationen – auszuprobieren.\r\nEin neues Daten- und Evaluationsverständnis\r\nAm Anfang und Ende jedes erfolgreichen Transformationsprozesses stehen sinnvoll erhobene, zielführend eingesetzte Daten zum Status Quo, zu Entwicklungsschritten und zu einem gemeinsamen Zielbild. Um die Wirkung der beschriebenen Maßnahmen und den sinnvollen Einsatz der zur Verfügung gestellten Gelder nachvollziehbar zu gestalten, sind Monitoring-Systeme, Fortschrittsberichte und eine zielorientierte Datenerhebung unerlässlich. Laufendes Negativbeispiel in diesem Kontext ist die Evaluation des DigitalPakt Schule. Die einzigen regelmäßig erfassten Daten betreffen lediglich die finanziellen Ausgaben im Förderprogramm. Es gibt keinerlei laufende Evaluation der Maßnahmenwirkung. Ebenfalls fehlt es an grundlegender Transparenz dazu, welche Ziele mit dem Förderprogramm erreicht wurden. Mit einer Evaluation wurde erst im Nachgang begonnen, der finale Bericht wird 2027 erwartet – das ist allein für eine Nachbesserung bei der Gestaltung des Digitalpakt 2.0 viel zu spät. Ähnlich sieht es im Rahmen der länderübergreifenden Vorhaben aus: Zu den über 25 Vorhaben existiert kein transparenter Überblick darüber, wie hoch die konkrete Fördersumme je Projekt ausfällt, welche Zeitpläne vorgesehen sind und welche pädagogischen und technologischen Entwicklungsziele konkret verfolgt werden.\r\nDieser Vorgang darf in keinem Fall Blaupause für weitere Evaluationen im Kontext digitaler Schulentwicklung in Deutschland sein. Stattdessen sollte bestmögliche Transparenz im Vordergrund stehen. Sinnvoll wäre daher auch hier die Einführung eines zentralen Online-Dashboards, welches über den Status-Quo und Entwicklungsschritte im Erreichen der zentral vorgeschriebenen bildungspolitischen KPIs aufklärt. Eine damit durchgesetzte und transparent gemachte regelmäßige Berichtspflicht der Kommunen und Länder an die Öffentlichkeit stärkt nicht nur die Verantwortungsübernahme der jeweiligen Stakeholder, sondern hilft auch in der frühzeitigen Identifikation sowie Behebung von Engpässen oder Herausforderungen. Insbesondere mit Blick auf milliardenschwere Förderprogramme ist zudem Klarheit zur Wirkung, Verwendung und zum konkreten Einsatz der Gelder essenziell, um Vertrauen\r\nBildung 2030\r\n10\r\nin staatliche Institutionen und Ihre Fähigkeit, zielführend mit den Fördersummen umzugehen, zu stärken.\r\nZur erfolgreichen Verankerung dieser laufenden Erhebung und Nutzung des Online-Dashboards braucht es einen grundlegenden Paradigmenwandel im Daten- und Evaluationsverständnis der Bildungspolitik. Grundlage hierfür muss eine bundesweite Strategie zur Daten- und Evaluationsarbeit sein. Alle für die definierten KPIs relevanten Daten sollten zunächst auf Landesebene erhoben und anschließend auf Bundesebene konsolidiert werden. Gleichzeitig muss das Vertrauen in Daten gestärkt und ihre Bedeutung für Entscheidungsprozesse besser kommuniziert und für die Bedeutung digitaler Kompetenzen im Sinne unserer gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Entwicklung sensibilisiert werden.\r\nSicherer Rechtsrahmen und eindeutige Datenschutzregeln\r\nAktuell leidet die digitale Handlungsfähigkeit im Bildungsbereich – wie bereits erläutert – unter anderem unter unzureichenden Rahmenbedingungen. Dazu gehört auch die Komplexität der Datenschutz- und Urheberrechtsfragen sowie die Fragmentierung der Standards für digitale Geräte und Tools zwischen den Ländern. Hinzu kommen Unsicherheiten bei Schulträgern und Lehrkräften darüber, welche urheber- und datenschutzrechtlichen Regelungen konkret gelten und wie diese ausgelegt werden. Am Ende entstehen eine akute Fragmentierung und chronisch ungenutzte Potenziale existierender Tools und Technologien für bessere zukunftsfähige Bildung in Deutschland.\r\nUm diese Herausforderungen anzugehen und den Mehrwert digitaler Technologien optimal nutzen zu können, müssen verbindliche Regelungen und klare Verantwortlichkeiten geschaffen werden. Obwohl bundesweit einheitliche Datenschutzregeln vorliegen, gehen aktuell alle 16 Bundesländer mit Blick auf die Verankerung dieser Regelungen in ihren Schulgesetzen unterschiedliche Wege. Die Auslegung der vorhandenen Vorschriften unterscheiden sich so stark voneinander, dass Tools zum Teil in einzelnen Bundesländern genutzt werden können, in anderen jedoch nicht. Projekte wie VIDIS und DIRECTIONS, deren Ziel es ist, einheitlichen, datenschutzkonformen Zugang zu digitalen Lehr- und Lernmaterialien sicherzustellen, sind in ihrer grundsätzlichen Idee lobenswert, da sie klare Aussage zur Nutzbarkeit von Produkten schaffen sollen. Sie bringen aber nicht den vorgesehenen Mehrwert, wenn die Auslegung der durch sie geschaffenen Bewertungen sich am Ende immer wieder unterscheidet.\r\nWir brauchen pragmatische, realistische und zukunftsfähige Rahmenbedingungen, und zwar in Form eines einheitlichen, zwischen Bund und Ländern abgestimmten Konzepts zum Datenschutz und zu Urheberrechten, das in allen Ländern gleichermaßen gilt. Dieses Konzept sollte auf dem gemeinsamen Verständnis beruhen, dass das geforderte Schutzniveau im Analogen und im Digitalen grundsätzlich ähnlich hoch sein muss, da die gleichen rechtlichen Grundlagen unabhängig vom Medium gelten. Die Datenschutzregelungen müssen dabei die gleichen Ziele – Schutz, Sicherheit und Transparenz – verfolgen, während die Maßnahmen an die spezifischen Risiken der analogen und digitalen Welt angepasst werden. Obwohl die Maßstäbe vergleichbar sind, erfordert die Umsetzung in den unterschiedlichen Kontexten\r\nBildung 2030\r\n11\r\nmaßgeschneiderte Ansätze. Gleichzeitig ist es wichtig, den digitalen Datenschutz pragmatisch zu gestalten, da auch im Analogen kein absoluter Schutz möglich ist und überzogene Anforderungen im Digitalen weder realistisch noch umsetzbar sind.\r\nDafür ist ein anwenderzentrierter Ansatz essenziell, um pragmatische und realistische Lösungen zu entwickeln. Eine klare Abwägung zwischen Risiken und Nutzen muss vorgenommen werden, wobei die Bedürfnisse der Lehrkräfte und Lernenden im Fokus stehen. Das Teilen von Best Practices kann dabei helfen, bundesweit einheitliche technische und rechtliche Standards für Technologien und Tools zu schaffen (siehe oben).\r\nEine ähnliche Fragmentierung wie beim Datenschutz droht aktueller bei der Umsetzung des EU-AI-Acts. Hier wird in der Ausgestaltung zentral sein, dass die prüfende Behörde (voraussichtlich Bundesnetzagentur) frühzeitig in die Abstimmung mit den Ländern bzw. der Kultusministerkonferenz geht, um eine entsprechend einheitliche und kohärente Regulierungsumsetzung zu gewährleisten.\r\nWirksame Partnerschaften: Expertise der Wirtschaft & außerschulischer Akteure nutzen\r\nAnstatt weiterhin den Staat als alleinigen Bildungsanbieter zu fördern, sollte der Bildungssektor sich verstärkt wettbewerbsorientiert ausrichten, damit die Potenziale marktwirtschaftlicher Angebote im Bereich der hochwertigen, passgenauen Bildung vollständig ausgeschöpft werden. Die bisherigen staatlichen und öffentlichen Bildungsprojekte, wie etwa durch das FWU geführte länderübergreifende Vorhaben, haben vielfach nicht die gewünschten Erfolge erzielt, Fristen gerissen und schaffen bis heute nicht den erhofften flächendeckenden Mehrwert. Grundsatz der Bildungspolitik und insbesondere ihrer finanziellen Ausgaben sollte es daher sein, stärker auf marktwirtschaftlichen Wettbewerb zu setzen und auf diejenigen Produkte und Anbieter zurückzugreifen, die sich auf dem Bildungsmarkt bereits bewährt haben oder wirksame Innovation und/oder beschleunigte Umsetzung beisteuern können. Investitionsruinen wie die Nationale Bildungsplattform sind in jedem Fall zu vermeiden, Kooperationen in Richtung der digitalen Bildungswirtschaft und außerschulischen Partner sollten gestärkt werden. Eine wettbewerbliche Ausrichtung kann es Unternehmen, Start-ups und externen Bildungsanbietern zudem ermöglichen, durch transparente sowie kompetente und in ausreichendem Maße beschriebene Ausschreibungen auf Basis bestehender Lösungen innovative Technologien und Methoden zu entwickeln, die gezielt auf die Bedürfnisse der Schulen und Bildungseinrichtungen zugeschnitten sind. Eine starke Branche im Bereich E-Learning und EdTech führt zu mehr Auswahlmöglichkeiten für Schulen und Bildungseinrichtungen und stärkt nachhaltig die Qualität des Bildungsangebots. Insgesamt entsteht so ein offener Wettbewerb, in dem die besten Produkte und Dienstleistungen auf Basis ihrer Güte ausgewählt und implementiert werden, um den Bildungsbereich langfristig zu stärken.\r\nBildung 2030\r\n12\r\n3 Zukunftskompetenzen für die digitale Gesellschaft und Arbeitswelt\r\nDigitalkompetenzen sollten als fester Bestandteil unserer schulischen Bildung bundesweit verankert und somit gleiche Voraussetzungen für alle für die Teilhabe und Gestaltung unserer digitalen Gesellschaft geschaffen werden.\r\nDer digitale Wandel beeinflusst nicht nur die Anforderungen an die technische und didaktische Ausrichtung unserer Bildungseinrichtungen, sondern auch die grundlegenden Anforderungen an die dort vermittelten Kompetenzen. Die für eine moderne Berufswelt und vermehrt digitale Gesellschaft notwendigen Fähigkeiten entwickeln sich rapide weiter. Das führt zu einem dringend notwendigen Wandel der Lernziele und -methoden an Schulen. Die in der Schule aktuell vermittelten Bildungsinhalte und Prüfungsformate orientieren sich jedoch noch stark an traditionellen Wissensanforderungen und sind oft nicht auf die aktuellen Erfordernisse der digitalen Welt außerhalb der Schule abgestimmt. So fehlt es an digitalen Grundfähigkeiten wie der kompetenten Nutzung digitaler Tools oder einer sicheren Grundlage in kreativer Problemlösung. Das hat zuletzt die ICILS-Studie 2023 gezeigt: Die digitalen Kompetenzen der untersuchten Achtklässlerinnen und Achtklässler sind im Vergleich zu 2018 signifikant zurückgegangen – von 518 auf 502 Punkte.\r\nGleichzeitig besteht die Frage, inwiefern traditionelle Prüfungsmethoden und Inhalte noch mit den sich immer schneller verbreitenden technologischen Weiterentwicklungen mithalten können. Klar ist – unser Prüfungs- und Kompetenzverständnis muss sich grundlegend verändern und umfassend angepasst werden, um die Realität unserer digitalen Welt und Gesellschaft außerhalb des Schulgebäudes ausreichend widerspiegeln zu können.\r\nDigitalkompetenzen für alle\r\nDie aktuellen Ergebnisse der ICILS-Studie zeigen: Wir tun aktuell nicht genug für gute digitale Bildung der zukünftigen Generationen. Deswegen braucht Deutschland einen bundesweiten Aktionsplan Digitale Bildung. In Anlehnung an das „Digital Competence Framework“ der Europäischen Kommission sollte ein von Bund und Ländern getragener Aktionsplan entwickelt werden, der festhält, wie es auf allen Ebenen um Digitalkompetenzen in Deutschland steht. Dabei sollen digitale Kompetenzstufen von der Kita bis zur Hochschule und außerhalb unserer Bildungseinrichtungen vermittelt\r\n40%\r\nder Schülerinnen und Schüler der achten Klassen in Deutschland verfügen nur über sehr geringe Fähigkeiten im kompetenten und reflektierten Umgang mit digitalen Medien und Informationen. (ICILS, 2023)\r\nBildung 2030\r\n13\r\nund erreicht werden. Das zugrundeliegende Kompetenzverständnis bezieht sich auf die Herausforderungen von heute, wie z. B. den Umgang mit Fake News oder die eigene Sicherheit im digitalen Raum. Der Aktionsplan Digitale Bildung enthält mit Blick auf die zu definierenden KPIs konkrete, verbindliche Ziele und Maßnahmen, die gemeinsam von Politik, Bildungspraxis, Zivilgesellschaft und Wirtschaft zu erreichen und umzusetzen sind. Diese sollten im Sinne der Transparenz durch die beschriebenen Monitorings und Evaluationen laufend in den Blick genommen und der Status Quo sollte regelmäßig über Online-Dashboards sichtbar gemacht werden.\r\nNoch nie war der Erwerb digitaler Basiskompetenzen so essenziell für unsere gesellschaftliche Resilienz wie heute. Gelingt es uns nicht, diese Lücke zu schließen, stehen perspektivisch unsere Demokratie und unser gesellschaftlicher Zusammenhalt auf dem Spiel. Teil des Aktionsplans sollte es daher sein, eine Bundeszentrale für digitale Bildung zu schaffen. Diese könnte die „Digitale Grundbildung“ nach dem österreichischen Modell umsetzen, mit der allen Schülerinnen und Schülern grundlegende Kompetenzen im Umgang mit Fake News und Desinformation vermittelt werden. Zusätzlich sollte der sichere Umgang mit Künstlicher Intelligenz berücksichtigt werden. KI bietet die Chance, den Lernprozess zu individualisieren, inklusive Bildung zu ermöglichen und Lerninhalte dynamisch an den Fortschritt der Schülerinnen und Schüler anzupassen. Dafür sind Kompetenzen zur kritischen Reflexion, der ethischen Dimension und praktischen Anwendungen von KI-Technologien besonders wichtig. Grundsätzlich sollte in der Vermittlung digitaler Basiskompetenzen stärker auf die Kooperation zwischen Schulen und außerschulischen Lernorten gesetzt und die dort vorhandenen Potenziale und Kapazitäten genutzt werden.\r\nEine ebenso relevante Rolle in der Vermittlung von digitalen und informatischen Kompetenzen spielt nach wie vor die bundesweite Verankerung und feste Institutionalisierung eines Pflichtfachs Informatik ab der Sekundarstufe 1. Dieser sollte aufbauend auf die „Digitale Grundbildung“ einerseits Fachkompetenzen wie KI- und Programmierkenntnisse vermitteln, aber auch darüber hinausgehen und gesellschaftlich-kulturelle und anwendungsorientierte Themen zur Digitalisierung abdecken, sowie interdisziplinär und in Wechselwirkung mit anderen Fächern konzipiert und gedacht werden. Bitkom hat für die Neugestaltung des Informatikunterrichts bereits einen Vorschlag gemacht. Dazu gehört auch, ein attraktiveres Wording zu finden. Perspektivisches Ziel muss es sein, eine Gleichstellung von Informatik mit anderen naturwissenschaftlichen Fächern als Abiturfach bundesweit zu verankern und interdisziplinäre Verknüpfungen zu anderen Fächern herzustellen.\r\nBei jeglichen Bestrebungen mit Blick auf die digitale Bildung von Schülerinnen und Schülern ist eine gendersensible Herangehensweise zentral: Mädchen müssen schon im Kindesalter gleichermaßen wie Jungen an Digitalthemen herangeführt und dafür begeistert werden. Denn technologische Entwicklungen betreffen alle gleichermaßen. Die bundesweite Verankerung eines verpflichtenden Informatikunterrichts sowie digitaler Grundbildung kann dabei helfen. Ergänzend braucht es verpflichtende Richtlinien für gendersensible, barrierefreie und inklusive Bildungsinhalte und Lehrmaterialien. Um insbesondere in der Phase der Berufswahl stereotype Rollenbilder aufzubrechen, sollten weibliche Talente zudem durch gezielte Kampagnen für Digitaljobs geworben werden. Vorbilder haben hierbei einen nachweislich positiven\r\nBildung 2030\r\n14\r\nEffekt. Dafür muss eine bundesweite Kommunikationsoffensive aufgesetzt werden, die weibliche Vorbilder aus der Digitalisierung in die Öffentlichkeit bringt, die Attraktivität der Digitalbranche für Frauen betont und explizit auch im Rahmen der Berufsorientierung in Schulen zum Einsatz kommt. Ebenso lohnt sich die Zusammenarbeit und stärkere Einbindung der Bildungswirtschaft, die sich diesem Thema widmet und eigene Netzwerke und Arbeitsgruppen aufgebaut hat, um gendersensible Inhalte sowie eine Überprüfung der eigenen Inhalte zur Verfügung zu stellen.\r\nZukunftsfähigkeit der dualen Ausbildung sicherstellen\r\nDie digitale Transformation bringt zahlreiche neue Berufsbilder hervor, die sowohl die Gestaltung als auch die Realisierung der Digitalisierung in der Praxis vorantreiben. Aktuell können jedoch die Transformationsfähigkeit und flächendeckende Wissensvermittlung in der dualen Ausbildung nicht mit diesen Entwicklungen standhalten. Um auf diesen Bedarf zu antworten, braucht es innovative Ausbildungsberufe und die Unterstützung unserer Berufsschulen darin, diese neuen Berufsfelder auch praxisnah vermitteln zu können.\r\nMit Blick auf die bestehenden Ausbildungsberufe im digitalen und informatischen Kompetenzfeld ergeben sich dabei Herausforderungen in der Benennung und Attraktivität dieser Profile. Viele potenzielle Auszubildende, insbesondere Frauen, fühlen sich von traditionellen und oft sperrigen Bezeichnungen wie „Fachinformatiker für Systemintegration“ nicht angesprochen. Daraus könnte z.B. der „IT-Network Specialist“ werden. Die Namen der Ausbildungsgänge sollten überarbeitet werden, um die tatsächlichen Inhalte und die vielfältigen und spannenden Einsatzfelder besser zu kommunizieren. Eine klare und ansprechende Bezeichnung könnte insgesamt das Interesse an diesen zukunftsweisenden Berufsfeldern steigern. Um die Berufswirklichkeit der orts- und zeitflexiblen Arbeit in der IT besser widerzuspiegeln, sollten auch Qualifizierungsformate stärker an diese Flexibilität angepasst werden.\r\nDarüber hinaus müssen Digitalkompetenzen über die Standardberufsbildposition „Digitalisierte Arbeitswelt“ hinaus in allen Ausbildungsberufen fest verankert werden. In einer zunehmend digitalisierten Arbeitswelt ist es entscheidend, dass Auszubildende grundlegende digitale Fähigkeiten erwerben und diese in der Praxis anwenden können. Nur dann können sie digitale Technologien darüber hinaus auch für ihren spezifischen Berufsbereich gewinnbringend nutzen.\r\nDer schnelle Wandel in der Arbeitswelt erfordert zudem flexible und reaktionsschnelle Anpassungen der Ausbildungsinhalte, um den Anforderungen der digitalen Wirtschaft gerecht zu werden. Nur durch eine rasche und effiziente Überarbeitung der Berufsbilder können wir sicherstellen, dass die duale Ausbildung auch in Zukunft wettbewerbsfähig bleibt und den Herausforderungen der Digitalisierung gewachsen ist. Dazu bedarf es einer Evaluierung und Verschlankung des Neuordnungsprozesses, insbesondere bei digitalisierungsrelevanten Ausbildungsberufen.\r\nBildung 2030\r\n15\r\n4 Ein Update für den Lehrerberuf\r\nVerpflichtende Weiterbildung muss fester Bestandteil des Lehrerberufs, die Ausbildung im Rahmen des Studiums neu aufgestellt werden.\r\nDer Lehrerberuf steht im Zuge des digitalen Wandels ebenso wie die Ausstattung unserer Bildungseinrichtungen und die Anforderungen an vermittelte Kompetenzen vor neuen und großen Herausforderungen. Als Lernbegleiterinnen und Lernbegleiter müssen Lehrkräfte ein gutes Maß an Digital- und Medienkompetenzen haben, um zum Beispiel bei Fragen und Unsicherheiten mit Blick auf Desinformation und Sicherheit im digitalen Raum qualifizierte Ansprechpartner zu sein. Gleichzeitig müssen sie sich mit neuen Technologien und Tools sowie den Anforderungen an neue Kompetenzprofile der Schülerinnen und Schüler auseinandersetzen. Das erzeugt neben der Vielzahl an gleichzeitig bestehenden Herausforderungen (wie z. B. größere Klassen, Lehrkräftemangel, Zunahme der sozialen Herausforderungen im Klassenzimmer) eine erhöhte Arbeitsbelastung, auch wenn parallel die Nutzung digitaler Tools für Unterrichtsvorbereitung und -gestaltung sowie administrative Aufgaben eigentlich zu Entlastung beitragen könnte. Am Ende kommt es daher ebenso wie bei den Schülerinnen und Schülern darauf an, dass sowohl bestehende als auch zukünftige Lehrkräfte dafür gewappnet sind, mit diesem Wandel umzugehen und darin befähigt werden, die Transformation des Bildungssystems selbst mitzugestalten.\r\nModerne Weiterbildung selbstverständlich machen\r\nInsbesondere mit Blick auf die ca. 1 Million Lehrkräfte im aktiven Schuldienst ist regelmäßige Weiterbildung unerlässlich. Es ist wichtig sicherzustellen, dass neueste pädagogische Methoden, Technologien sowie zielführende Kompetenzvermittlung in der digitalen Welt im Unterricht angewendet werden. Laut einer Bitkom-Studie aus dem Jahr 2024 wünschen sich mittlerweile 80 Prozent der Lehrkräfte verpflichtende Weiterbildungen zu digitalen Themen – das zeigt, wie groß der Leidensdruck und gleichzeitig die Transformationsbereitschaft der Lehrkräfte in der Praxis tatsächlich sind. Weiterbildung sollte sich jedoch nicht nur auf das Digitale beschränken, Zukunftskompetenzen von Lehrkräften umfassen heutzutage zum Beispiel auch psychosoziale Kompetenzen im Bereich der Sprachförderung oder den Einsatz spielerischer Elemente wie Serious Games und interaktiver Lernumgebungen. Moderne Weiterbildung für Lehrkräfte sollte in Zukunft außerdem bedeuten, dass Mentoringprogramme, bei denen erfahrene Lehrkräfte, Psychologen oder externe Berater als Ansprechpartner fungieren, und Quereinsteigerprogramme fester Bestandteil des Lehrkräftealltags werden.\r\nMit Blick auf Weiterbildung im Digitalen braucht es dringend ein bundesweites Modell zu verpflichtenden Weiterbildungen von Lehrkräften im Bereich ihrer digitalen Kompetenzen, welches jede Schule dabei unterstützt, einen eigenen Fortbildungsplan\r\n80%\r\nder Lehrkräfte wünschen sich verpflichtende Weiterbildungen zu digitalen Themen. (Bitkom Research, 2024)\r\nBildung 2030\r\n16\r\nzu entwickeln, umzusetzen, nachzuhalten und fortzuschreiben. Bei der Planung und Durchführung von Fortbildungen sollten die Schulträger stärker eingebunden werden, indem sie regionale Fortbildungsprogramme im Rahmen des Betriebs digitaler Infrastrukturen initiieren und Schulen bei der Organisation unterstützen dürfen. Mit Blick auf die Auslastung der Lehrkräfte sollte auf die Chancen und Potenziale digitaler Weiterbildungen gesetzt und ein Online-Weiterbildungsportal geschaffen werden, welches Lehrkräften tagesaktuell Zugang zu relevanten Weiterbildungsinhalten gibt. Diese könnten als kurzgehaltene, schnell und zeitunabhängig bearbeitbare „Learning Nuggets“ aufbereitet werden, sodass Lehrkräfte Weiterbildung als Selbstverständlichkeit in ihren Arbeitsalltag integrieren können. Als Anreicherung könnten zudem Live-Online-Programme dienen, die in virtuellen Gruppen absolviert und mehr Gelegenheit für Interaktion untereinander und mit Expertinnen und Experten schaffen könnten. Über das Portal sollte in erster Linie sichergestellt werden, dass jede Lehrkraft in Deutschland über ein bestimmtes gutes Maß an digitalen Kompetenzen verfügt. Das ist elementar, um den Arbeitsalltag als Lehrkraft im 21. Jahrhundert zu bewältigen. Die Entwicklung eines solchen Portals könnte als Wettbewerb unter den zuständigen Landesinstitutionen ausgeschrieben werden, die Umsetzung gemeinsam mit außerschulischen Partnern erfolgen.\r\nIm Sinne des persönlichen Austauschs sollten als Ergänzung alle Lehrkräfte mindestens einmal im Jahr an einer Weiterbildung in Präsenz teilnehmen – vorzugsweise gemeinsam mit Lehrkräften aus der gleichen Region. Dafür müssen sie freigestellt werden. Die Formate sollten vorrangig auf den persönlichen Austausch, die gegenseitige Befähigung und das Vorstellen von Best Practices sowie die Diskussion von Herausforderungen und Lösungsansätzen setzen, anstatt sich auf lineare Wissensvermittlung zu beschränken.\r\nUm den Effekt dieser Maßnahmen messbar zu machen, sollte auf Basis des DigCompEdu ein neues Kompetenz- und Anforderungsraster für Lehrkräfte erstellt werden, welches digitale und andere Zukunftskompetenzen in den Blick nimmt. Diese sollten anhand von standardisierten Aufgaben regelmäßig unter Lehrkräften überprüft und erhoben werden, woraufhin die Lehrkräfte für die Überprüfung einen Nachweis ausgestellt bekommen. Übergeordnetes Ziel muss sein, bis 2035 deutliche Verbesserungen in den Digitalkompetenzen von Lehrkräften zu erreichen.\r\nDigitalkompetenzen als Schwerpunkt der Lehrkräfteausbildung\r\nUm langfristige Veränderungen zu bewirken, bedarf es parallel zur Etablierung eines neuen Weiterbildungsverständnisses im Lehrkräftealltag auch einer grundlegenden Neuausrichtung der Lehrkräfteausbildung, die sich an modernen Lernanforderungen orientiert und die Ausbildung gezielt aufwertet. Das Ziel ist eine praxisnahe und digitale Lehrerbildung, die alle Phasen des Lehrerberufs stärkt und gezielt an neue Herausforderungen anpasst. Eine Fortführung der Ende 2023 ausgelaufenen „Qualitätsoffensive Lehrerbildung“ ist in diesem Kontext dringend notwendig, da die Aufgabe der Modernisierung des Lehrerberufs natürlich längst nicht abgeschlossen ist. Daher sollte in einer Neuauflage mit dem Titel „Digitaloffensive Lehrerbildung“ der Fokus ausschließlich auf dem Themenkomplex Digitalisierung liegen – sowohl mit Blick auf die verpflichtende Vermittlung digitaler Kompetenzen für\r\nBildung 2030\r\n17\r\nLehramtsstudierende als auch die Digitalisierung der Lehrerausbildung. Mit einem konkreten Plan und ausreichend Budget kann an bestehende Strukturen, Hochschulverbünde und die Unterstützung durch Externe angeknüpft werden. Denkbar wäre auch die Einführung von Testbeds in Zusammenarbeit mit EdTech-Startups an Universitäten, in denen Lehrkräfte in Ausbildung unterschiedliche Tools ausprobieren, mit ihnen arbeiten und sie umfassend testen können. Ihr Feedback würde direkt an die beteiligten EdTech-Startups weitergegeben – auf diese Weise würden parallel die Kompetenzen auszubildender Lehrkräfte als auch die Qualität von Bildungstools gestärkt werden. Im Fokus sollte letztlich immer das Ziel stehen, dass alle Lehramtsstudierenden, egal auf welche Schulform sie sich vorbereiten, im Rahmen ihrer Ausbildung für den Schulalltag relevante Digitalkompetenzen vermittelt und im Umgang mit digitalen Tools und Technologien zur didaktisch und pädagogisch sinnvollen Unterrichtsgestaltung geschult werden. Denn ohne kompetent und zukunftsfähig aus- und weitergebildete Lehrkräfte drohen jegliche Ausgaben im Bereich der Digitalisierung unseres Bildungssystems am Ende zur Investitionsruine zu werden.\r\nÜber digitale Basiskompetenzen hinaus sollten ausgewählte Lehrkräfte in die Lage versetzt werden, grundlegende Konzepte und Denkweisen der Informatik, insbesondere im Bereich Algorithmen und Programmierung, zu verstehen, um diese vereinzelt fächerübergreifend in den Unterricht integrieren zu können. Konkret kann dies für Lehrkräfte bedeuten, die Fähigkeit zu entwickeln, Problemlösestrategien zu vermitteln, Algorithmen zu erklären und anzuwenden oder Programmierung als Werkzeug zu benutzen. All dies bietet Schülerinnen und Schülern einen praktischen Zugang zur kritischen Reflexion digitaler Prozesse, beispielsweise bei den Themen Datenschutz, Fairness und deren gesellschaftlicher Relevanz. Das ist in einer zunehmend digitalisierten Welt, in der Informatik und algorithmisches Denken Schlüsselkompetenzen für die Teilhabe an vielen Lebens- und Arbeitsbereichen sind, sehr wichtig. Indem Lehrkräfte diese Fähigkeiten entwickeln, können sie Schülerinnen und Schüler auf die Anforderungen der Zukunft besser vorbereiten und gleichzeitig den Bildungsauftrag der Schule im digitalen Zeitalter erfüllen.\r\nZudem muss auch schon in der Lehrkräfteausbildung stärker auf die Potenziale und Verankerung von multiprofessionellen Teams und flachen Hierarchien gesetzt werden. Als Teil des Studiums sollten Lehrkräfte in Ausbildung daher in dem Selbstverständnis gestärkt werden, dass sie insbesondere in der Zusammenarbeit mit anderen Expertinnen und Experten zukunftsfähige und pädagogisch sinnvolle Umfelder schaffen und Schülerinnen und Schüler für ihre Rolle als Mitglied einer digitalen Gesellschaft befähigen können. Denkbar wäre etwa die Einführung einer im Lehramtsstudium verpflichtenden Projektarbeit, bei der Lehramtsstudierende gemeinsam mit außerschulischen Partnern (z. B. Unternehmen) und einer ausgewählten Klasse ein Projekt umsetzen, welches gezielt Zukunftskompetenzen von Lehrkräften und Schülerinnen und Schülern stärkt.\r\nDem Lehrermangel mit Quereinstieg begegnen\r\nSchon heute fehlen bundesweit etwa 14.500 Lehrkräfte, bis zum Schuljahr 2035/36 kann diese Zahl auf bis zu 85.000 steigen. Die Integration von Quereinsteigern in den Lehrerberuf bietet eine vielversprechende Möglichkeit, dem akuten Lehrermangel entgegenzuwirken und gleichzeitig die digitalen Kompetenzen in der Lehrerschaft zu\r\nBildung 2030\r\n18\r\nstärken. Quereinsteiger, insbesondere aus technischen oder IT-bezogenen Berufen, bringen oft aktuelle Fachkenntnisse und praktische Erfahrungen im Umgang mit digitalen Technologien mit, die im Bildungssystem dringend benötigt werden. Durch gezielte Weiterbildungsprogramme und pädagogische Qualifikationen können sie effektiv auf die besonderen Anforderungen des Lehrerberufs vorbereitet werden. Diese Maßnahme könnte nicht nur die Personallücken schließen, sondern auch die Qualität des Unterrichts steigern, indem Schülerinnen und Schüler von einem praxisorientierten und digital kompetenten Unterricht profitieren. Allerdings erfordert die erfolgreiche Integration eine enge Begleitung, ausreichende Ressourcen und eine Anerkennung der vielfältigen Kompetenzen, die Quereinsteigende in den Schulalltag einbringen können."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) (20. WP)","shortTitle":"BMBF (20. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Bessere Mobilität durch schlanke Bürokratie\r\nVorschläge zum Bürokratieabbau für bessere, intelligente Mobilität\r\nVorschläge zum Bürokratieabbau für bessere, intelligente Mobilität – April 2024\r\n2\r\nAuf einen Blick\r\nVorschläge zum\r\nBürokratieabbau für\r\nbessere, intelligente\r\nMobilität\r\nAusgangslage\r\nIm März 2024 hat die Bundesregierung den Entwurf zum Bürokratieentlastungsgesetz\r\nIV (BEG IV) verabschiedet. Laut Bundesjustizministerium sollen die darin enthaltenen\r\nMaßnahmen zu einer jährlichen Entlastung der Wirtschaft von rund 944 Millionen\r\nEuro führen.\r\nBitkom-Bewertung\r\nDas Ansinnen der Bundesregierung, in wirtschaftlich herausfordernden Zeiten durch\r\nden Abbau von bürokratischen Hürden Entlastung zu schaffen, ist grundsätzlich zu\r\nbegrüßen. Der Regierungsentwurf zum BEG IV enthält sinnvolle und potenziell\r\nwirksame Vorschläge1, verpasst aber die Chance auf einen wirklichen Befreiungsschlag\r\nfür Unternehmen und Verwaltung23, insbesondere im Bereich der Mobilität.\r\nDas Wichtigste\r\nIm Bitkom sind Fahrzeughersteller, Tech-Unternehmen, neue Mobilitätsdienstleister,\r\nZulieferer und Verkehrsunternehmen des Nah- und Fernverkehrs vertreten. Dieses\r\nPapier skizziert konkrete Vorschläge, die im Zuge des BEG IV berücksichtigt werden\r\nsollten, um den Mobilitätssektor wettbewerbsfähig zu gestalten:\r\n▪ Vereinfachung und Digitalisierung der Genehmigungsprozesse und\r\nUrkunden im PBefG\r\n▪ Digitales Register für Mietwagen- und Taxilizenzen\r\n▪ Vermeidung von Mehrbelastungen durch Fachkundenachweis\r\n▪ Nutzung georeferenzierter Daten bei der Einbindung von Shared Mobility-\r\nDiensten\r\n▪ Digitales Versicherungskennzeichen für Elektrokleinstfahrzeuge\r\n▪ Vollständige Digitalisierung der Beteiligung im Bauleitplanverfahren\r\n▪ Digitale Zulassungsbescheinigung für Flottenbetreiber\r\n1 https://www.bitkom.org/Presse/Presseinformation/Regierung-vereinfacht-digitale-Arbeitsvertraege\r\n2 https://www.bitkom.org/sites/main/files/2024-02/bitkom-stellungnahme-buerokratieentlastungsgesetz.pdf\r\n3 https://www.bitkom.org/Bitkom/Publikationen/Aenderung-Nachweisgesetz-durch-BEG-IV\r\n97%\r\nhaben das eigene\r\nMobilitätsverhalten in\r\nden letzten Jahren\r\ngrundsätzlich verändert\r\n(Bitkom Research 2023)\r\nVorschläge zum Bürokratieabbau für bessere, intelligente Mobilität – April 2024\r\n3\r\nVereinfachung und Digitalisierung der Genehmigungsprozesse und Urkunden im Personenbeförderungsgesetz\r\nAusgangslage\r\nDie derzeit geltenden Genehmigungspflichten im Personenfernverkehr führen zu einem sehr hohen bürokratischen Aufwand, langen Bearbeitungszeiten und belasten sowohl Unternehmen als auch Behörden. Der Beantragungsprozess von Personenfernverkehren nach § 42a PBefG sowie von Gelegenheitsverkehren nach §§46 ff. PBefG existiert aktuell nahezu ausschließlich in Papierform. Auch die Genehmigungsurkunden sind im Original in Schriftform im Fahrzeug mitzuführen und nach Ablauf auch wieder an die Behörde zurückzusenden. Die aktuellen Regelungen verursachen sowohl bei den Genehmigungsbehörden als auch bei den Antragstellern einen enormen bürokratischen Aufwand und hohe Kosten.\r\nLösungsansatz\r\nEine digitale Lösung, z. B. mit digitalen Endgeräten, ein digitaler bundeseinheitlicher Anzeigeprozess anstelle eines Genehmigungsprozesses für den Linienfernverkehr, sowie ein digitaler Antragsprozess für den Gelegenheitsverkehr wären für das Antragsverfahren und die Rücksendung der Urkunden sehr praktikabel und würden sowohl die Behörden als auch die Beförderungsunternehmen enorm entlasten. Für Fernbusse bedarf es keines Antrages und statt einer Genehmigung eine Anzeige bei der zuständigen Genehmigungsbehörde. Im Personenfernverkehr muss der Unternehmer vor Betriebsaufnahme für alle Haltepunkte der Linie das Einverständnis des Haltestellenbetreibers einholen. § 5 PBefG sieht eine elektronische Form der Urkunden bereits vor, es müssen aber weitere Anreize bei den zuständigen Behörden zur Anwendung der Digitalisierung des Antragsprozesses geschaffen werden. Entsprechende Vorhaben des OZG-Umsetzungskataloges sind zu implementieren.\r\nDigitales Register für Mietwagen- und Taxilizenzen\r\nAusgangslage\r\nFür die Nutzung von Vermittlungsplattformen müssen sich die jeweiligen Taxi- und Mietwagenunternehmen, die die tatsächliche Dienstleistung durchführen, auf den Plattformen registrieren und Ihre gültige Taxi- oder Mietwagenkonzession nachweisen. Aktuell gibt es keine öffentlich einsehbaren, digitalen oder analogen Register dieser Konzessionen, was die Überprüfung kompliziert macht und mit erheblichem Aufwand einhergeht. Erschwerend kommt hinzu, dass die Daten in jeder Kommune einzeln vorgehalten werden.\r\nLösungsansatz\r\nEinrichtung eines bundesweiten digitalen Registers für Mietwagen- und Taxilizenzen, über welches diese Daten abgerufen werden können. Eine bundesweite Lösung ist – auch im Sinne der öffentlichen Hand - zu bevorzugen, um zu vermeiden, dass jede\r\nVorschläge zum Bürokratieabbau für bessere, intelligente Mobilität – April 2024\r\n4\r\nKommune ihr eigenes Register aufbauen muss. Eine solche Lösung ist in vielen EU-Ländern wie beispielsweise in den Niederlanden, Polen oder Litauen bereits gebräuchlich und trägt erheblich zu einer höheren Transparenz und somit auch Rechtssicherheit auf allen Seiten bei.\r\nVermeidung von Mehrbelastungen durch Fachkundenachweis\r\nAusgangslage\r\nMit der Novellierung des Personenbeförderungsrechts im Jahr 2021 wurde für das Fahrpersonal von Gelegenheits- und Bedarfsverkehren ein sogenannter Fachkundenachweis angelegt. Bislang wurde die Fachkunde allerdings noch nicht eingeführt beziehungsweise inhaltlich ausgestaltet. Dafür besteht aus Sicht des Bitkom auch keine Notwendigkeit, denn seit der Abschaffung der Ortskundeprüfung vor mehr als einem Jahr sind auch ohne einen Fachkundenachweis keinerlei negative Auswirkungen bekannt - weder für Verbraucherinnen und Verbraucher noch für das Fahrpersonal. Das Fahrpersonal verfügt bereits über einen gültigen Führerschein sowie einen zusätzlichen Personenbeförderungsschein, der regelmäßig erneuert wird. Damit sind die essenziellen Voraussetzungen im Hinblick auf die medizinische und mentale Leistungsfähigkeit sowie Kenntnisse der Verkehrsregeln bereits vollumfänglich gegeben. Nicht zuletzt sorgen die Anbieter zudem im eigenen Interesse und aus unternehmerischer Verantwortung heraus – abseits etwaiger gesetzlicher Verpflichtungen - für Schulungen des eigenen Personals zu Aspekten wie Sicherheit, Fahrstil oder Kundenfreundlichkeit.\r\nLösungsansatz\r\nVor dem Hintergrund des von Bundes- und Landesregierungen verfolgten Ziels, deutschlandweit Bürokratie abzubauen und Prozesse zu verschlanken, gehen Tendenzen zu einem Fachkundenachweis mit anschließender Prüfung in die falsche Richtung. Daher wäre die Streichung des Fachkundenachweises im Personenbeförderungsrecht zu begrüßen.\r\nNutzung georeferenzierter Daten bei der Einbindung von Shared Mobility-Diensten\r\nAusgangslage\r\nBei der Einbindung und Genehmigung von Betriebsbereichen von Shared Mobility-Diensten melden Behörden die Flächenangaben oftmals in Form händischer Karten-Einzeichnungen in PDF-Form, was eine genaue Verortung in den digitalen Apps der Anbieter erschwert. Eine einheitliche Verortung über alle Anbieter hinweg, kann nur über georeferenzierte Daten der Städte sichergestellt werden.\r\nLösungsansatz\r\nVorschläge zum Bürokratieabbau für bessere, intelligente Mobilität – April 2024\r\n5\r\nVon der Genehmigungsbehörde übermittelte Angaben zu Betriebsflächen und vergleichbare Informationen sollten, z.B. im Zuge der Betriebsgenehmigung, als georeferenzierte Daten übermittelt werden. Gleichzeitig müssen Kommunen in die Lage versetzt werden, mit georeferenzierten Daten umzugehen.\r\nDigitales Versicherungskennzeichen für Elektrokleinstfahrzeuge\r\nAusgangslage\r\nDie heutigen Bestimmungen zum jährlichen Kennzeichenwechsel bei Elektrokleinstfahrzeugen (E-Scootern) sind auf Privatbesitz ausgelegt. Für Anbieter von Großflotten ist daher der jährliche Wechsel in einem engen Zeitfenster mit einem enormen Aufwand verbunden.\r\nIn § 26 der Fahrzeugzulassungsverordnung wird ein Verkehrsjahr vom 1. März eines Jahres bis zum Ablauf des Monats Februar des nächsten Jahres definiert. Kennzeichen müssen zum Stichtag gewechselt werden. Für Anbieter sehr großer Flotten ist es operativ unmöglich, diese Vorgaben einzuhalten. Nicht nur ist der Zeitaufwand beträchtlich, auch entspricht der zusätzliche Personalbedarf einem Vielfachen der üblichen Personalstärke. Selbst mit monatelanger, sehr akkurater Planung ist ein Wechsel der Kennzeichen nicht im vorgegebenen kurzen Zeitfenster zu bewältigen – insbesondere angesichts steigender Flottengrößen im Miet- und Sharing-Bereich.\r\nLösungsansätze\r\n▪\r\nEinführung einer zeitgemäßen Lösung, beispielsweise mit einem “digitalen Kennzeichen”, das die Aktualisierung durch Versicherer und die Überprüfung durch Behörden erleichtert. Ein digitales Versicherungskennzeichen könnte zentral im Zentralen Fahrzeugregister hinterlegt sein.\r\n▪\r\nAlternativ: Abschaffung des Stichtags und Einführung einer angemessenen Frist für den Kennzeichenwechsel oder Einführung eines Kennzeichens für Großflotten mit längerer Gültigkeitsdauer. Gestaltet in einer anderen Farbe wäre dieses durch Behörden identifizierbar, ähnlich wie ein E-Fahrzeug.\r\nVollständige Digitalisierung der Beteiligung im Bauleitplanverfahren einführen\r\nAusgangslage\r\nDer Erhalt sowie der bedarfsgerechte Neu- und Ausbau von Verkehrsinfrastrukturen ist ein wichtiger Pfeiler für eine erfolgreiche Verkehrswende. Öffentlichkeitsbeteiligung ist im Sinne der Akzeptanz zentral im Baurecht verankert. Derzeit bringt die in §3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) verankerte analoge Auslegung von Bauleitplänen, zusätzlich zur digitalen Veröffentlichung, redundante Belastungen mit sich.\r\nVorschläge zum Bürokratieabbau für bessere, intelligente Mobilität – April 2024\r\n6\r\nLösungsansatz\r\nWegfall der obligatorischen analogen Auslegung und Implementierung des Grundsatzes der ausschließlichen digitalen Veröffentlichung in § 3 BauGB. Im Sinne der Zugänglichkeit kann eine Einsichtsmöglichkeit in digital veröffentlichte Dokumente, etwa in öffentlichen Stellen, vorgesehen werden.\r\nDigitale Zulassungsbescheinigung für Flottenbetreiber\r\nAusgangslage\r\nAusweislich § 11 Abs. 6 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) ist die Zulassungsbescheinigung vom jeweiligen Fahrer eines Kraftfahrzeuges im Original mitzuführen. Diese Regelung führt bei Flottenbetreibern zu massiven Herausforderungen. Das Flottengeschäft ist schnelllebig und wird insbesondere durch Skalierbarkeit (Größe) ausgezeichnet. Flottenfahrzeuge werden in unterschiedlichsten Geschäftsfeldern eingesetzt: im Car-Sharing, im Mietwagen-Bereich, im Ersatzwagengeschäft sowie in Unternehmensflotten.\r\nAufgrund des täglichen Einsatzes des Fahrzeugs durch oft wechselnde Fahrerinnen und Fahrern sowie die Reinigungsvorgänge kann nicht ausgeschlossen werden, dass Dokumente abhandenkommen oder gestohlen werden. Nach entsprechender Feststellung müssen betroffene Fahrzeuge für die Dauer der Ersatzbeschaffung kurzfristig aus der Flotte genommen werden, was Zeit-, Personal- und Kostenaufwand mit sich bringt und schlicht ineffizient ist.\r\nZudem gibt es Rechtsprechung (vgl. OLG Celle, VersR 2008, 204) die davon ausgeht, dass die Lagerung von Originaldokumenten im Fahrzeug im Fall eines Fahrzeug-Diebstahls gefahrerhöhend ist, sodass der Kaskoschutz entfallen könnte. Entsprechende Urteile bedeuten im Grunde, dass Kunden Originaldokumente, etwa während das Fahrzeug geparkt und unbeaufsichtigt ist, aus den Fahrzeugen herausnehmen müssen, da andernfalls ein erhöhtes Diebstahlrisiko gegeben ist.\r\nLösungsansätze\r\n▪\r\nEine digitale Lösung für die beschriebene Herausforderung zu realisieren, ist der sinnvollste Weg. Entsprechende Lösungen sind in anderen Mitgliedsstaaten bereits lange Realität, etwa in Spanien. Das BMDV erarbeitet derzeit eine digitale Lösung für Verbraucherinnen und Verbraucher, in einem zweiten Schritt für Unternehmen mit kleinen Fuhrparks. Das Projekt sollte aber dringend an Geschwindigkeit zunehmen und auch Flottenbetreiber in den Blick nehmen.\r\n▪\r\nKurzfristig könnten Flottenbetreiber mittels einer Ausnahmeregelung unterstützt werden. Dem stünden europäische Vorgaben auch nicht entgegen. In der entsprechenden EU-Richtlinie wird die Ausstellung der Zulassungsbescheinigung als fälschungssicheres Dokument vorgeschrieben (EU 1999/37/EG über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge, Artikel 3 in Verbindung mit Anhang I). Bei der Frage der Mitführungspflicht der\r\nVorschläge zum Bürokratieabbau für bessere, intelligente Mobilität – April 2024\r\n7\r\nZulassungsbescheinigung Teil I im Fahrzeug selbst (vgl. Artikel 5) handelt es\r\nsich für die Mitgliedstaaten um eine Kann-Vorschrift. Ein gangbarer Weg könnte daher die Änderung von § 11 Abs. 6 FZV dahingehend sein, dass das Originaldokument an zentraler Stelle außerhalb des Fahrzeugs vorgehalten und verwahrt werden kann."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-04-29"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004041","regulatoryProjectTitle":"Weiterentwicklung des Onlinezugangsgesetzes (OZG-Änderungsgesetz)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/3d/c5/303932/Stellungnahme-Gutachten-SG2406140047.pdf","pdfPageCount":6,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Es bedarf leistungsfähigerer Umsetzungsstrukturen als bisher - \r\nmit einem Fokus auf der Ende-zu-Ende-Digitalisierung und dem \r\nDigital-Only-Prinzip sowie einem Rechtsanspruch auf digitale Verwaltungsleistungen, einer Verzahnung zwischen OZG und \r\nRegistermodernisierung sowie mehr Finanzierungssicherheit für \r\nBund, Länder und Kommunen. \r\n\r\nDer Bitkom begrüßt die Bemühungen zur Weiterentwicklung des Onlinezugangsgesetzes. \r\nDer vorliegende Gesetzentwurf der Bundesregierung und der Antrag der Fraktion der CDU/CSU adressieren einige wichtige Handlungsfelder auf dem Weg hin zu einer digitalen und modernen Verwaltung, u.a. die Stärkung zentral bereitgestellter und gemeinsam genutzter Basiskomponenten (insb. Nutzerkonto Bund, Postfach). Auch die Pläne zur Anwendung des EfA-Prinzips bei datenschutzrechtlichen Prüfungen werden sich positiv auf den flächendeckenden Rollout digitaler Verwaltungsleistungen auswirken. \r\nDennoch liegen bei einigen zentralen Punkten aus Sicht der digitalen Wirtschaft noch Nachbesserungsbedarfe vor. Diese werden nachfolgend skizziert und mit konkreten Vorschlägen zur Anpassung des Gesetzentwurfes versehen: \r\nRechtsanspruch auf digitale \r\nVerwaltungsleistungen einführen.\r\nHäufig genutzte Verwaltungsleistungen sollten beim Rollout priorisiert und in der Fläche bis zu einem Stichtag verfügbar gemacht werden. Dafür benötigt es zum einen eine stets aktuell gehaltene Liste der priorisierten Verwaltungsleistungen und zum anderen einen Rechtsanspruch bzw. Aufwendungsersatzanspruch. Die Erfahrung der letzten Jahre zeigt, dass offensichtlich nur so der Umsetzungsdruck wirksam erhöht werden kann. Im Antrag der Fraktion der CDU/CSU wird ein Rechtsanspruch der Bürgerinnen und Bürger ab dem Jahr 2025 vorgeschlagen. Wir empfehlen den Rechtsanspruch mehrstufig auszugestalten und mit der Bereitstellungsfrist besonders wichtiger und häufig genutzter Verwaltungsleistungen zu verknüpfen (ab Verkündung des Gesetzes: neu hinzukommende Verwaltungsleistungen werden standardmäßig (auch) digital angeboten | ab 2025: Prio-Leistungen | fünf Jahre nach Verkündung des Gesetzes: alle Leistungen). Es muss sichergestellt sein, dass sich der Rechtsanspruch nicht nur auf Leistungen für Bürgerinnen und Bürger bezieht, sondern auch die unternehmensnahen Verwaltungsleistungen umfasst.\r\nWie muss der Gesetzestext geändert werden, um das Ziel zu erreichen? \r\n\tLeistungen priorisieren, Fristen setzen und gleichzeitig einen Rechtsanspruch einführen: \r\n§ 2 OZG neu - Recht auf digitale Verwaltung\r\n„Jeder hat das Recht nach Maßgabe des § 1 (1) OZG über das Internet mit den Behörden zu kommunizieren und ihre Dienste in Anspruch zu nehmen. Er kann verlangen, dass Verwaltungsakte nach Maßgabe § 9 OZG ihm gegenüber digital bekannt gegeben werden. Dies gilt ab dem 01. Januar 2025 für die folgenden Leistungen:\r\n[Empfehlung: Benennung der 15 von der Bundesregierung priorisierten Leistungen, vgl. Kabinettsbeschluss „Eckpunkte für eine moderne und zukunftsgerichtete Verwaltung“] \r\nAb Ablauf des fünften auf die Verkündung dieses Gesetzes folgenden Kalenderjahres gilt dies für die übrigen Verwaltungsleistungen. Jede ab Verkündung dieses Gesetzes hinzugekommene Verwaltungsleistung wird standardmäßig digital angeboten.“\r\n\r\nBrückenschlag zur Registermodernisierung \r\ngesetzlich verankern.\r\nEine Konzentration auf die Frontend-Digitalisierung von Verwaltungsleistungen ist nicht ausreichend. Es ist deshalb ein wichtiger Schritt, dass im OZG-Änderungsgesetz zumindest für die Leistungen des Bundes verpflichtende Vorgaben hinsichtlich einer Ende-zu-Ende-Digitalisierung verankert werden sollen (neuer § 6 EGovG). Der im Gesetzentwurf vorgesehene Umsetzungszeitraum von fünf Jahren könnte sicherlich ambitionierter gewählt sein.\r\nFür eine durchgehend digitale Bearbeitung ist ein sicherer und schneller Datenaustausch zwischen den Behörden von zentraler Bedeutung (insbesondere zur Realisierung des Once-Only-Prinzips). Fünf Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes sollen Verwaltungsleistungen für Unternehmen ausschließlich digital angeboten werden (Digital-Only-Prinzip, vgl. neuer § 1a OZG). Das ist der richtige Weg. Allerdings gilt auch: Die digitalen Leistungen müssen funktionieren und den Unternehmen muss durch die Nutzung ein Mehrwert entstehen, sonst droht ein massiver Vertrauensverlust in den Wirtschaftsstandort Deutschland. Die Einführung des Digital-Only-Prinzips erfordert deshalb zunächst die konsequente Umsetzung des Once-Only-Prinzips, um bürokratische Aufwände durch die wiederholte Eingabe von Unternehmensdaten ausschließen zu können. Konkret bedeutet dies: Es wird keine erfolgreiche OZG-Umsetzung geben, wenn sich die Registermodernisierung verzögert.    \r\nDurch die Festlegung eines verbindlichen Zeitpunkts, zu dem Nutzerinnen und Nutzer der Verwaltung keine Daten mehr angeben müssen, die bereits in Registern vorliegen, kann der bürokratische Aufwand auf beiden Seiten reduziert werden. Außerdem gibt ein verbindlicher Umsetzungszeitraum mehr Planungssicherheit. Diese Ziele sind könnten durch die nachfolgende Ergänzung am Gesetzentwurf adressiert werden:\r\nWie muss der Gesetzestext geändert werden, um das Ziel zu erreichen?\r\n\tDer Umsetzung des Once-Only-Prinzips eine Frist setzen und dadurch den Umsetzungsdruck bei der Registermodernisierung hoch erhalten: § 1b OZG (neu)\r\n„Ab Ablauf des dritten auf die Verkündung dieses Gesetzes folgenden Kalenderjahres haben Nutzer einen Anspruch darauf, dass sie die für die Durchführung von Verwaltungsverfahren erforderlichen Daten nicht selbst bereitstellen müssen, soweit diese in den vom IT-Planungsrat mit Beschluss 2021/05 bestimmten wichtigsten Registern gespeichert sind. Ab Ablauf des fünften auf die Verkündung dieses Gesetzes folgenden Kalenderjahres gilt dieser Anspruch für alle Register nach § 1 des Registermodernisierungsgesetzes (RegMoG).“\r\n\r\nEinsatz von eIDAS-Instrumenten ermöglichen und Zugang zur digitalen Verwaltung nutzerzentriert weiterentwickeln.\r\nNutzerinnen und Nutzer können im Alltag zwischen verschiedenen Identifizierungsmethoden wählen. Auch bei der Nutzung von digitalen Verwaltungsleistungen sollten bei Bedarf unterschiedliche Identifizierungsmethoden angeboten werden, um einen niedrigschwelligen und sicheren Zugang zur digitalen Verwaltung zu fördern und dadurch die Akzeptanz sowie die Nutzungszahlen digitaler Verwaltungsleistungen zu erhöhen. Beispiele wie die Einmalzahlung200 und der Kulturpass zeigen: Es kann zweckmäßig sein den Bürgerinnen und Bürgern verschiedene Möglichkeiten der Authentifizierung anzubieten, um kurzfristig eine möglichst große Zahl an Nutzerinnen und Nutzern zu erreichen. Deshalb muss es möglich sein, dass auch zukünftig für bestimmte Verwaltungsleistungen bei Bedarf neben dem elektronischen Personalausweis weitere Identifizierungsmittel entsprechend der eIDAS-Verordnung genutzt werden können. Die Festlegung eines entsprechenden Vertrauensniveaus für digitale Services sollte dabei nicht pauschal für alle Leistungen, sondern anhand transparenter Kriterien erfolgen. Auch der Bundesrat regt an, bei dem Nachweis der Identität einer Person technologieoffener zu sein und auch Identifizierungsmittel zuzulassen, die das Sicherheitsniveau „substantiell“ im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 910/2014 erreichen. So kann einer „Überidentifizierung“ entgegengewirkt werden. \r\nNeben der Bereitstellung von verschiedenen Identifizierungsmethoden wird die Attraktivität, Akzeptanz und die Nutzerfreundlichkeit der digitalen Verwaltungsleistungen gesteigert, indem verschiedene bereits etablierte Paymentmethoden zur Verfügung stehen. \r\nBescheide ohne Siegel und Signaturen sind gegenüber Dritten außerhalb des Nutzerkontos ohne jeglichen Nutzen (insb. bei einer gerichtlichen Überprüfung). Daher sollte die Pflicht zur standardmäßigen elektronischen Siegelung aller OZG-Bescheide eingeführt werden.\r\nWie muss der Gesetzestext geändert werden, um das Ziel zu erreichen?\r\n\tVerschiedene Identifizierungsmethoden sowie Vertrauensniveaus ermöglichen: § 3 (4) OZG\r\n„Der Nachweis der Identität des Nutzers erfolgt\r\n1. im Bürgerkonto durch einen elektronischen Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes, nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes oder durch ein anderes elektronisches Identifizierungsmittel, welches nach Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73) mit dem Sicherheitsniveau „hoch“ im Sinne des Artikels 8 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 anerkannt worden ist oder durch ein sicheres Verfahren nach Artikel 24 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe d) der Verordnung (EU) Nr. 910/2014, dessen Konformität von einer akkreditierten Konformitätsbewertungsstelle bestätigt wurde, bzw. ein vergleichbares Verfahren mit gleichwertigem Sicherheitsstandard, und\r\n2. im einheitlichen Organisationskonto\r\na) bis zum Ablauf des [einsetzen: Angaben des Tages und des Monats des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Artikel 9 sowie der Jahreszahl des fünften auf das Inkrafttreten des Gesetzes folgenden Jahres] durch ein sicheres Verfahren nach § 87a Absatz 6 der Abgabenordnung oder durch ein sicheres Verfahren nach Artikel 24 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe d) der Verordnung (EU) Nr. 910/2014, dessen Konformität von einer akkreditierten Konformitätsbewertungsstelle bestätigt wurde, bzw. ein vergleichbares Verfahren mit gleichwertigen Sicherheitsstandard oder durch ein anderes elektronisches Identifizierungsmittel, welches nach Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 mindestens mit dem Sicherheitsniveau „substantiell“ im Sinne des Artikels 8 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 anerkannt worden ist, \r\nb) nach Ablauf des [einsetzen: Angaben des Tages und des Monats des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Artikel 9 sowie der Jahreszahl des fünften auf das Inkrafttreten des Gesetzes folgenden Jahres] durch ein elektronisches Identifizierungsmittel auf dem Sicherheitsniveau „hoch“ im Sinne des Artikels 8 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 oder durch ein sicheres Verfahren nach Artikel 24 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe d) der Verordnung (EU) Nr. 910/2014, dessen Konformität von einer akkreditierten Konformitätsbewertungsstelle bestätigt wurde, bzw. ein vergleichbares Verfahren mit gleichwertigen Sicherheitsstandard.\r\nSatz 1 gilt nur, sofern nichts anderes bestimmt ist.\r\n\r\n\tMehr als eine Paymentmethode anbieten: §4 (1) EGovG\r\n„Fallen im Rahmen eines elektronisch durchgeführten Verwaltungsverfahrens Gebühren oder sonstige Forderungen an, muss die Behörde die Einzahlung dieser Gebühren oder die Begleichung dieser sonstigen Forderungen durch Teilnahme an verschiedenen einem im elektronischen Geschäftsverkehr üblichen, zeitgemäßen, barrierefreien und hinreichend sicheren Zahlungsverfahren ermöglichen.“\r\n\r\n\tSiegelungen und Signaturen by default: § 9a (6) OZG\r\n„Eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform kann bei elektronischen Verwaltungsakten oder sonstigen elektronischen Dokumenten der Behörde, die an das Postfach eines Nutzerkontos übermittelt werden, auch dadurch ersetzt werden, dass diese mit dem qualifizierten elektronischen Siegel der Behörde versehen werden. Wenn eine Erklärung beweissicher außerhalb der Nutzerkonten eingesetzt werden kann, müssen Behörden ihren Bescheid mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder einem qualifizierten elektronischen Siegel bereitstellen.“\r\n\r\nGenerell gilt: Grundlagen durch ausreichende Finanzierung sicherstellen\r\nDer aktuelle Haushaltsentwurf 2024 sieht deutliche finanzielle Einsparungen im Bereich der Verwaltungsdigitalisierung vor. Außerdem fehlt weiterhin das im Koalitionsvertrag angekündigte Digitalbudget. Es ist derzeit nicht klar ersichtlich mit welchen finanziellen Mitteln die im OZG-Änderungsgesetz vorgesehenen Investitionen sowie die laufenden Kosten zukünftig durch die verschiedenen Ressorts realisiert werden sollen. Laufende OZG-Umsetzungsprojekte drohen aus finanziellen Gründen gestoppt zu werden. Auch deshalb ist eine Verankerung von Rechtsansprüchen auf digitale Verwaltungsleistungen so wichtig. \r\nEs empfiehlt sich zudem die Orientierung an den „Dresdner Forderungen“, damit sich die Kommunen bei der Verwaltungsdigitalisierung auf ihre Kernaufgaben konzentrieren können. Die rechtlichen und organisatorischen Grundlagen zur Erfüllung dieses Ziels müssen gelegt werden, der politische Wille, die Kommunen zu unterstützen, muss klar erkennbar sein. \r\n \r\nBitkom vertritt mehr als 2.200 Mitgliedsunternehmen aus der digitalen Wirtschaft. Sie generieren in Deutschland gut 200 Milliarden Euro Umsatz mit digitalen Technologien und Lösungen und beschäftigen mehr als 2 Millionen Menschen. Zu den Mitgliedern zählen mehr als 1.000 Mittelständler, über 500 Startups und nahezu alle Global Player. Sie bieten Software, IT-Services, Telekommunikations- oder Internetdienste an, stellen Geräte und Bauteile her, sind im Bereich der digitalen Medien tätig, kreieren Content, bieten Plattformen an oder sind in anderer Weise Teil der digitalen Wirtschaft. 82 Prozent der im Bitkom engagierten Unternehmen haben ihren Hauptsitz in Deutschland, weitere 8 Prozent kommen aus dem restlichen Europa und 7 Prozent aus den USA. 3 Prozent stammen aus anderen Regionen der Welt. Bitkom fördert und treibt die digitale Transformation der deutschen Wirtschaft und setzt sich für eine breite gesellschaftliche Teilhabe an den digitalen Entwicklungen ein. Ziel ist es, Deutschland zu einem leistungsfähigen und souveränen Digitalstandort zu machen.\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nHerausgeber\r\nBitkom e.V.\r\nAlbrechtstr. 10 | 10117 Berlin\r\n\r\nAnsprechpartner\r\nMarc Danneberg | Bereichsleiter Public Sector\r\nT 030 27576-526 | m.danneberg@bitkom.org\r\n\r\nEsther Steverding | Referentin Public Sector\r\nT 030 27576-216 | e.steverding@bitkom.org\r\n\r\nVerantwortliches Bitkom-Gremium\r\nAK Digitale Verwaltung\r\n\r\nCopyright\r\nBitkom 2023\r\n\r\nDiese Publikation stellt eine allgemeine unverbindliche Information dar. Die Inhalte spiegeln die Auffassung im Bitkom zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wider. Obwohl die Informationen mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, besteht kein Anspruch auf sachliche Richtigkeit, Vollständigkeit und/oder Aktualität, insbesondere kann diese Publikation nicht den besonderen Umständen des Einzelfalles Rechnung tragen. Eine Verwendung liegt daher in der eigenen Verantwortung des Lesers. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen. Alle Rechte, auch der auszugsweisen Vervielfältigung, liegen beim Bitkom oder den jeweiligen Rechteinhabern.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) (20. WP)","shortTitle":"BMI (20. 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August 2024 hat das Bundesministerium der Finanzen seinen Referentenentwurf eines Zweiten Zukunftsfinanzierungsgesetzes vorgelegt. Dieser Referentenentwurf ist Gegenstand der vorliegenden Stellungnahme.\r\nBitkom-Bewertung\r\nGeht in die richtige Richtung: Um künftig im internationalen Wettbewerb mithalten zu können, müssen wir innovativ bleiben und die Digitalisierung der Wirtschaft weiter vorantreiben. Entscheidend dabei: Ein starker Finanzstandort und attraktive Finanzierungsbedingungen. Die im Entwurf vorgesehenen Maßnahmen adressieren hierbei entscheidende Punkte.\r\nDas Wichtigste\r\n\r\nStärkung des Venture Capital-Standortes\r\nIn Relation zum BIP wird in den USA das Dreifache investiert. Wir brauchen in Deutschland mehr Venture Capital, um international mithalten zu können. Die vorgesehenen Anpassungen im Investmentsteuergesetz können helfen, den Fondsstandort attraktiver zu gestalten. Doch einige Ergänzungen sind notwendig.\r\n\r\nMehr IPOs in Deutschland\r\nSeit 2021 gab es in der deutschen Startup-Szene keinen Börsengang. Durch die weitere Umsetzung des Listing Acts schaffen vereinfachen wir und stärken die Attraktivität des Börsenstandortes Deutschland.\r\n\r\nBürokratieabbau in der Finanzregulierung\r\nDer Abbau von „Gold Plating“ bei Unternehmen und Aufsicht sind der erste Anstoß einer notwendigen Bürokratieabbauoffensive in der Finanzregulierung, um Nachteile des Finanzstandorts im europäischen Wettbewerb auszugleichen.\r\nBitkom-Zahl\r\n73 Prozent\r\nder Startups sagen, in Deutschland mangelt es an Venture Capital (lt. einer Studie von Bitkom Research).\r\n73%\r\nder Startups sagen, in Deutschland mangelt es an Venture Capital Bitkom Research).\r\nStellungnahme zum zweiten Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG II)\r\n3\r\n1 Anmerkungen und Hinweise\r\nZu Artikel 5\r\nWir begrüßen die neue Regelvorgabe zum Streubesitz bei Erstzulassung. Der Wegfall der räumlichen Beschränkung und die Reduzierung des prozentualen Mindestsatzes werden die Anwendung der Ausnahmen in großem Maße reduzieren. Die räumliche Beschränkung des Streubesitzes auf den EU/EWR-Raum entbehrt im globalen Zeitalter jeder Grundlage und erschwert vor allem nach dem Brexit die Erfüllung der entsprechenden Voraussetzung für europäische Emittenten.\r\nDie Ausnahmen zum Streubesitz erscheinen auf den ersten Blick weniger streng als bisher und sind immer kombiniert mit der Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Börsenhandels. Die gesetzgeberische Mindestanzahl zuzulassender Aktien beträgt 1.000.000 Stück (bei einem Aktiennennwert in Höhe von 1 Euro). Hiervon müssen sich nach § 9 Abs. 1 BörsZulV mindestens 10 Prozent, also 100.000 Stück, im Streubesitz befinden. In einem solchen Fall geht der Gesetzgeber implizit von der Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Börsenhandels aus. Da hinsichtlich der Ausnahmen in § 9 Abs.2 BörsZulV keine klaren Grenzwerte genannt sind und der Gesetzgeber auch keine weitere Konkretisierung vornimmt, birgt die Vorschrift Risiken für Unternehmen, die einen IPO planen und keine Transaktionssicherheit erhalten. Wir würden uns daher in § 9 Abs. 2 BörsZulV Konkretisierungen hinsichtlich der Grenzwerte wünschen.\r\nZu Artikel 15\r\nWir begrüßen die Vereinfachung in §21 Abs. 1f WpPG, wodurch künftig die Verpflichtung entfällt, eine deutschsprachige Zusammenfassung bei englischsprachigen Prospekten zu erstellen.\r\nZu Artikel 17\r\nWir begrüßen die Aufhebung von §3 WpPG. Durch die Erhöhung der Schwelle für prospektfreie öffentliche Angebote von 8 auf 12 Millionen Euro wird es für Startups deutlich einfacher, Kapital zu beschaffen, ohne den vollen administrativen Aufwand tragen zu müssen.\r\nZu Artikel 24\r\nGemäß dem Referentenentwurf wird es künftig möglich sein, auch Aktien mit einem Nennwert, der unter einem Euro liegt, auszugeben. Konkret soll der Mindestnennwert in § 8 Abs. 7 AktG-E auf 1 Cent gesenkt werden. Das ist für Startups besonders attraktiv, da sie so die Möglichkeit haben, niedrigpreisige Aktien zu emittieren.\r\nStellungnahme zum zweiten Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG II)\r\n4\r\nZu Artikel 27\r\nDie in Artikel 27 vorgesehenen Änderungen des Gesetzes über elektronische Wertpapiere umfassen zum aktuellen Zeitpunkt lediglich Kryptonamensaktien, nicht jedoch Kryptoinhaberaktien. Dies schränkt die Flexibilität für Unternehmen unnötig ein. Eine Ausweitung auf Inhaberaktien würde mehr Gestaltungsmöglichkeiten eröffnen und den Kapitalmarkt attraktiver machen.\r\nDie fehlende Infrastruktur für Aktionärskommunikation könnte durch eine Erweiterung des Entwurfs nach dem bestehenden § 15 durch eine Erweiterung durch einen § 15a wie folgt ermöglichen:\r\n“§ 15a Blockchain-basierte Aktionärskommunikation\r\n(1) Für elektronische Wertpapiere in Form von Aktien kann die Aktionärskommunikation über eine Blockchain-basierte Infrastruktur erfolgen.\r\n(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die näheren Bestimmungen über die technischen und organisatorischen Anforderungen an eine solche Infrastruktur zu erlassen.”\r\nDiese Ergänzung adressiert die Herausforderungen bei der Aktionärskommunikation im Kontext von Kryptoaktien. Sie schafft eine rechtliche Grundlage für innovative, Blockchain-basierte Lösungen und ermöglicht es dem BMF, detaillierte Regelungen durch eine Verordnung zu erlassen. Dies fördert die praktische Umsetzbarkeit von Kryptoaktien und unterstützt das Ziel des ZuFinG II, den Zugang zum Kapitalmarkt zu erleichtern.\r\nNach dem neu eingefügten § 15a wird weiter vorgeschlagen folgenden § 15b einzufügen, welcher das Innenverhältnis zwischen AG und Aktionären und automatisierte Dividendenausschüttungen adressieren würde:\r\n“§ 15b Automatisierte Prozesse bei elektronischen Aktien\r\n(1) Bei elektronischen Wertpapieren in Form von Aktien können Unternehmensprozesse, insbesondere Dividendenausschüttungen und die Durchführung von Hauptversammlungen, durch Smart Contracts automatisiert werden.\r\n(2) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die näheren Bestimmungen über die Voraussetzungen und Durchführung solcher automatisierten Prozesse zu erlassen.”\r\nDieser Ergänzung steht im Einklang mit dem Ziel des ZuFinG II, die Finanzierungsbedingungen für Unternehmen zu verbessern und den Kapitalmarkt zu modernisieren. Durch die Automatisierung von Prozessen können zudem Effizienzgewinne erzielt und Kosten gesenkt werden.\r\nZu Artikel 29\r\nIm Vergleich zu andere EU-Ländern, wie Luxemburg, ist der Venture Capital-Markt in Deutschland wettbewerblich im Nachteil und entsprechend kleiner ausgeprägt. Die\r\nStellungnahme zum zweiten Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG II)\r\n5\r\nvorgesehenen Verbesserungen in § 6 Abs. 5a S. 3InvStG-E – stellen einen wichtigen Schritt für den Fondsstandort da, um diesen im internationalen Vergleich wettbewerbsfähig aufzustellen. Wir begrüßen die hier gefassten Maßnahmen zu mehr Rechtssicherheit. Um die Attraktivität des Fonds-Standortes Deutschland noch weiter zu stärken, bedarf es aus unserer Sicht zudem einer rechtlichen Klarstellung im InvStG, dass es sich bei Spezial-AIF in der Rechtsform einer Personengesellschaft nicht um gewerbliche, sondern um vermögensverwaltende Fonds handelt und diese entsprechend steuerlich transparent sind. Nur eine solche Klarstellung kann Rechtssicherheit schaffen, den Einstieg von ausländischen Investoren in deutsche Fonds vereinfachen und das Auflegen großvolumiger Fonds in Deutschland attraktiver gestalten.\r\nZudem schlagen wir die folgenden Anpassungen in der Gesetzesbegründung zu den vorgesehenen Änderungen in § 6 Abs. 5a InvStG vor.\r\n§ 6 Abs. 5a S. 3 – neu – InvStG regelt Fälle, in denen nicht von einer aktiven unternehmerischen Bewirtschaftung auszugehen ist. Damit soll ein rechtlicher Rahmen abgesteckt werden, in denen der Fondsverwalter rechtssicher davon ausgehen kann, dass lediglich eine vermögensverwaltende Tätigkeit vorliegt. Hierzu sollte entsprechend in der Gesetzesbegründung ausdrücklich erwähnt werden, dass andere Aspekte als die kurzfristige Haltedauer von Beteiligungen keine Auswirkung auf die Frage der vermögensverwaltenden Tätigkeit haben. Soweit die in Satz 3 aufgeführten Vermögensgegenstände von einem Investmentfonds gehalten werden, sollen also weder die Tätigkeit noch die Ausgestaltung des Fondsverwalters oder des Investmentfonds zur Annahme einer aktiven unternehmerischen Bewirtschaftung führen.\r\nWir begrüßen die in der Begründung zu § 6 Abs. 5a S. 3 Nr. 2 InvStG-E vorgesehene Klarstellung, dass im Grundsatz alle mit dem Halten von Beteiligungen an Kapitalgesellschaften verbundenen Tätigkeiten, wie beispielsweise die Mitentscheidung über die Grundsätze der Geschäftspolitik der Zielgesellschaft oder die Wahrnehmung von Aufsichtsratsfunktionen sowie von Einsichts- und Prüfrechten den vermögensverwaltenden Charakter nicht in Frage stellen. Wir regen hier an, in der Gesetzesbegründung weiter zu verdeutlichen, dass bei nicht-börsennotierten Beteiligungen auf Grund des Charakters der Beteiligung grundsätzlich nicht von einer kurzfristigen Veräußerungsabsicht auszugehen ist. Gleiches sollte bei der Veräußerung von Beteiligungen nach einem Börsengang gelten.\r\nZu Artikel 30\r\nWir begrüßen die in Art. 30 vorgesehenen Anpassungen bei der Besteuerung von Gewinnen aus Veräußerungen von Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, wenn diese reinvestiert werden („Roll-Over“). Dabei stellt die Verzehnfachung des Höchstbetrags für die Übertragung von stillen Reserven (§ 6b Abs.10 EStG) eine sinnvolle Erhöhung dar, wodurch die Attraktivität von VC-Investments weiter gesteigert und mehr Kapital für Startups zur Verfügung gestellt wird.\r\nDamit die die Anpassung einen breiteren Effekt bewirkt, empfehlen wir die momentan in §6b EStG Abs. 4 S. 1 Nr. 2 vorgesehene Mindesthaltedauer des veräußerten Wirtschaftsgutes (in diesem Fall die Beteiligung an einer KapG) von sechs Jahren auf\r\nStellungnahme zum zweiten Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG II)\r\n6\r\nfünf Jahre zu senken. So zeigt sich in der Praxis, dass die Zeitspanne vom erstmaligen Einstieg eines Venture Capitalist bis zum Exit im Median bei 60 Monaten, also exakt 5 Jahren, liegt. Hier werden zwischenzeitlich eingestiegene Investoren nicht separat berücksichtigt. Insofern ist davon auszugehen, dass eine Vielzahl der Investments deutlich kürzer als sechs Jahre gehalten werden und entsprechend nicht von der steuerlichen Incentivierung profitieren können.\r\nZu Artikel 41\r\nDer Bitkom begrüßt die vorgesehene Änderung des § 17 Abs. 1 ZAG zur Sicherung von Kundengeldern von Zahlungsinstituten und E-Geld-Instituten ausdrücklich. Diese Anpassung schafft ist ein wichtiger Schritt hin zu einem Level Playing Field zwischen ZAG-Instituten und anderen Zahlungsdienstleistern, wie der Bitkom dies bereits seit geraumer Zeit gefordert hat.\r\nDie Neuregelung führt dazu, dass ZAG-Institute zukünftig das ihnen in Art. 10 Abs. 1 lit a) PSD2 und Art. 7 Abs. 1 der Zweiten E-Geld-Richtlinie zugebilligte Verfahren der Sicherung von Kundengeldern über offene Treuhandkonten nutzen können. Nach den EU-Richtlinien müssen nämlich bei dieser Sicherungsmethode die Gelder erst am T+1 auf ein offenes Treuhandkonto bzw. ein Treuhandsammelkonto übertragen werden und nicht bereits im Zeitpunkt der Entgegennahme. Die europäischen Richtlinien sind hier also weniger restriktiv als dies bisher § 17 Abs. 1 ZAG sowie die Verwaltungspraxis der BaFin verlangte. Insoweit hatten deutsche ZAG-Instituten Nachteile gegenüber Zahlungs- und E-Geld-Instituten in anderen europäischen Mitgliedstaaten.\r\nDer Bitkom regt an, das geplante Inkrafttreten des Artikel 41 am 9. April 2025 auf den 1. Januar 2025 vorzuziehen, um eine nahtlose und praxistaugliche Anwendung zu gewährleisten."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-09-13"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004046","regulatoryProjectTitle":"Mitarbeiterkapitalbeteiligung in Startups praktikabel ermöglichen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/33/92/303934/Stellungnahme-Gutachten-SG2406140057.pdf","pdfPageCount":9,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Referentenentwurf eines \r\nJahressteuergesetzes 2024 \r\n(JStG 2024)\r\nZusammenfassung\r\nDas deutsche Steuerrecht bedarf an verschiedenen Stellen fachlicher\r\nGesetzesänderungen. Dies gilt vor allem für notwendige Angleichungen an das EU\u0002Recht und die EuGH-Rechtsprechung sowie Reaktionen auf Rechtsprechung des \r\nBundesverfassungsgerichts und des Bundesfinanzhofs. Außerdem sind Verfahrens\u0002und Zuständigkeitsfragen, Folgeänderungen, Anpassungen infolge früherer \r\nGesetzänderungen und Fehlerkorrekturen zu regeln. \r\nAm 17. Mai 2024 hat das Bundesministerium der Finanzen seinen Referentenentwurf \r\ndes Jahressteuergesetzes 2024 vorgelegt. Dieser Referentenentwurf ist Gegenstand \r\nder vorliegenden Stellungnahme. \r\nBitkom bedankt sich für die Möglichkeit, im Rahmen der Verbändekonsultation \r\nVorschläge und Änderungsbedarfe aufzuzeigen, um den Referentenentwurf \r\npraktikabler und ausgewogener zu gestalten. \r\nBitkom-Bewertung \r\nInsgesamt begrüßt Bitkom eine Vielzahl der geplanten Anpassungen. Insbesondere die \r\nEinführung einer Pauschalierungsnorm für ein Mobilitätsbudgets und die \r\nvorgesehenen Anpassungen des § 19a EStG zur sogenannten Konzernklausel sind\r\nerfreulich. Jedoch sind weitergehende Anpassungen und Vereinfachungen \r\nwünschenswert, beispielsweise im Zusammenhang mit der Kassenfiskalisierung, der \r\nangedachten Änderung bezüglich der umsatzsteuerlichen Steuerbefreiung für \r\nBildungsleistungen und weiteren Neuregelungen innerhalb des EStG und des UStG.\r\nUnsere Detailanmerkungen finden sich in den nachfolgenden Ausführungen. \r\n2\r\nDetailkommentare \r\nKassenfiskalisierung \r\nDurch die Änderung des §146a Abgabenordnung ist zum 1. Januar 2020 die \r\nsogenannte Kassenfiskalisierung in Deutschland in Kraft getreten. Über Erlasse, \r\nVerordnungen und weitere technische Richtlinien seitens des BSI wird seitdem im \r\nDetail geregelt, wie eine elektronische Kasse durch Hersteller und steuerpflichtige \r\nBenutzerinnen und Benutzer zu sichern und zu betreiben ist. Um diesen Änderungen \r\nzu entsprechen, haben Kassenhersteller und Anwenderinnen und Anwender hohe \r\nInvestitionen getätigt. \r\nZiel der Kassenfiskalisierung war es, Steuerverkürzungen zu vermeiden, indem durch \r\nSicherheitssysteme festgestellt werden kann, ob eine Kasse manipuliert wurde. Eine \r\nVerpflichtung zur Nutzung einer Registrierkasse existiert in Deutschland hingegen \r\nnicht. Die Anzahl der Betriebe, die in Deutschland noch mit einem offenen \r\nKassensystem arbeiten, ist hoch. Jedoch sind auch die Anforderungen an offene \r\nKassensysteme enorm hoch und nur schwer nachzuhalten (bspw. händisch geführtes \r\nKassenbuch). \r\nVor dem Hintergrund des Ziels, eine weitere Digitalisierung der einzelnen Prozesse und \r\nAbläufe in diesem Zusammenhang voranzutreiben, ist der Übergang zu einer \r\nflächendeckenden Nutzung von Registrierkassen wünschenswert. Es wird daher \r\nangeregt, dem Beispiel anderer EU-Mitgliedstaaten zu folgen und eine Kassenpflicht \r\neinzuführen. Nur so kann dem übergeordneten Ziel - der Vermeidung von \r\nSteuerverkürzungen – entsprechend Rechnung getragen werden. \r\nMobilitätsbudget\r\nDie nach dem Referentenentwurf vorgesehene Regelung zum Mobilitätsbudget (§ 40 \r\nEStG) zielt darauf ab, die lohnsteuerliche Behandlung von Mobilitätsbudgets zu \r\nvereinfachen. Dabei werden die bisherigen Pauschalbesteuerungsvorschriften \r\nerweitert, um weitere, geteilte Fortbewegungsmittel wie E-Scooter, geteilte Fahrzeuge \r\nwie traditionelle Autovermietung oder Car-Sharing, Bike-Sharing und andere Sharing\u0002Angebote sowie Fahrtdienstleistungen und Tickets von Fernbahnen und Fernbussen\r\neinzubeziehen. Bitkom begrüßt diese Neuregelung ausdrücklich. \r\nMit diesen geplanten Änderungen erhalten Arbeitgeber mehr Möglichkeiten, die \r\nMobilität ihrer Mitarbeitenden steuerlich begünstigt zu fördern. Neben den bisherigen \r\nsteuerlichen Vergünstigungen für Dienstwagen, Dienstfahrräder oder Jobtickets für \r\nden öffentlichen Nahverkehr, sollen nun auch neue Mobilitätsformen durch das \r\nMobilitätsbudget abgedeckt werden. Der Gesetzentwurf ermöglicht es Arbeitgebern, \r\nihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ein vielfältiges Mobilitätsangebot zur \r\nVerfügung zu stellen und bestehende Angebote gezielt zu ergänzen.\r\nDer Arbeitgeber kann künftig die Nutzung von geteilten Mobilitätsdienstleistungen für \r\nseine Mitarbeitenden steuerbegünstigt erstatten. Dabei gilt eine jährliche \r\nHöchstgrenze von 2400 Euro. Der geldwerte Vorteil für den Arbeitnehmer kann \r\npauschal mit einem Steuersatz von 25 Prozent versteuert werden. Wenn der \r\nArbeitgeber also multimodale Mobilitätsleistungen zusätzlich zum Arbeitslohn fördern\r\n3\r\nmöchte, kann maximal der Höchstbetrag im Kalenderjahr gewährt und als geldwerter\r\nVorteil lohnsteuerlich berücksichtigt werden. Die Bemessungsgrundlage für die \r\nPauschalbesteuerung sind die Aufwendungen des Arbeitgebers inklusive \r\nUmsatzsteuer. Die steuerliche Vergünstigung ist nur anwendbar, wenn der \r\nArbeitgeber das Mobilitätsbudget zusätzlich zum regulären Lohn gewährt. Dadurch \r\nsoll den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ein möglichst breites Angebot an \r\nnachhaltiger Mobilität zur Verfügung gestellt werden.\r\nDurch die Gleichstellung von Sharing-Angeboten mit Dienstwagen und Diensträdern \r\nim Einkommenssteuerrecht wird eine bestehende Lücke geschlossen. Dies vereinfacht \r\ndie lohnsteuerlichen Prozesse in Unternehmen und fördert eine umweltfreundlichere \r\nMobilität. Der Schwerpunkt liegt auf der kurzfristigen, gelegentlichen und \r\nbedarfsgerechten Bereitstellung verschiedener Mobilitätsformen. Gerade die \r\nMöglichkeit zur Anmietung einer Vielzahl unterschiedlicher Shared Mobility Services \r\nist dabei von großer Relevanz. Nur so kann das Mobilitätsbudget als Alternative zum \r\nZweitwagen die Mobilitätsbedürfnisse im konkreten Einzelfall ausreichend \r\nbefriedigen.\r\nPräzisierungsbedarf besteht allerdings bei der Auslegung des Begriffs der „dauerhaft \r\nüberlassene Kraftfahrzeuge“. Die Dauerhaftigkeit sollte hier nicht zu eng ausgelegt \r\nwerden, da geteilte Fahrzeuge wie etwa traditionelle Fahrzeuge von Autovermietern \r\noder auch Carsharing-Unternehmen nicht nur für kurze Zeiträume, sondern auch für \r\nZeiträume von mehreren Wochen angemietet werden können. Hier sollte eine \r\nentsprechende Abgrenzung erfolgen, bis zu welchem maximalen Zeitraum das \r\nMobilitätsbudget noch greift bzw. ab wann die Grenze zur Dauerhaftigkeit \r\nüberschritten wird. \r\nKonzernklausel \r\nWir begrüßen die im Jahressteuergesetz 2024 vorgesehenen Anpassungen des §19a \r\nEStG zur sogenannten Konzernklausel. Nachdem bereits im vergangenen Jahr im \r\nRahmen des Zukunftsfinanzierungsgesetzes die Regelungen rundum \r\nMitarbeiterkapitalbeteiligungen für Startups deutlich verbessert wurden, wird nun mit \r\nder Klarstellung, dass Unternehmen im Sinne des §18 AktG als Unternehmen des \r\nArbeitgebers gelten, typischen Gesellschaftsstrukturen von Startups Rechnung \r\ngetragen und damit eine breitere Anwendung innerhalb des Startup-Ökosystems \r\nermöglicht. \r\nArtikel 2 Nummer 4 \r\nMit der Regelung des § 6 Abs. 5 S. 3 Nr. 4 EStG-E wird das Ergebnis des BVerfG\u0002Beschlusses vom 28.11.2023 – 2 BvL 8/13 gesetzlich umgesetzt. Lt. Rz. 158 ff. des \r\nBeschlusses sind im Rahmen von Übertragungen nach § 6 Abs. 5 S. 3 EStG \r\nFallkonstellationen erfasst, bei denen stille Reserven zwischen den \r\nMitunternehmerschaften überspringen – dies sollte auch bei der Übertragung \r\nzwischen Schwesterpersonengesellschaften möglich sein. Eine Beteiligungsidentität \r\nist hier nicht erforderlich (vgl. auch § 6 Abs. 5 S. 3 Nr. 2 und 3 EStG). \r\nIn § 6 Abs. 5 S. 3 Nr. 4 EStG-E greift der Gesetzgeber explizit nur die Konstellation des \r\nvom BVerfG entschiedenen Urteilssachverhalts auf. Es wäre zielführend und\r\n4\r\nwünschenswert das Urteil und die daraus resultierende Verpflichtung zur Regelung \r\nhinsichtlich der Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen \r\nSchwesterpersonengesellschaften zu nutzen und § 6 Abs. 5 S. 3 EStG insgesamt \r\nflexibler auszugestalten.\r\n§ 6 Abs. 5 S. 3 Nr. 4 EStG sollte daher im Anwendungsbereich auch auf die Übertragung \r\nzwischen nicht beteiligungsidentischen Schwesterpersonengesellschaften ausgedehnt \r\nwerden – vgl. auch die Ausführungen des BVerfG zu Rz. 158 ff./ Rz. 188 –. Der Begriff \r\n„identisch“ sollte daher gestrichen werden.\r\n§ 6 Abs. 5 S. 3 EStG sollte in Übereinstimmung mit der früheren BFH-Rechtsprechung \r\n(z. B. BFH I R 17/74, BStBl. II 76, S. 748) und dem sog. MU-Erlass vom 20.12.1977 \r\ninsgesamt als Wahlrecht ausgestaltet werden. Zusätzlich sollte in diesem \r\nZusammenhang auch für den Fall der Übertragung eines Wirtschaftsguts zwischen \r\nSchwesterpersonengesellschaften neben der Unentgeltlichkeit auch die Übertragung \r\ngegen Gewährung oder Minderung von Gesellschaftsrechten in § 6 Abs. 5 S. 3 Nr. 4 \r\nEStG-E aufgenommen werden. Das BVerfG verweist in seinem Beschluss (Rz. 25) auf \r\ndas Ergebnis der Arbeitsgruppe „Vermittlungsausschuss“ (vgl. Ergebnis der \r\nArbeitsgruppe VA, Lfd. Nr. 5 v. 10.12.2001), die eine solche Regelung in § 6 Abs. 5 S. 3 \r\nNr. 4 EStG bereits diskutiert hatte.\r\nArtikel 2 Nummer 19 \r\nDie Einführung einer Übergangsregelung für die Anwendung des § 6 Abs. 5 S. 3 Nr. 4 \r\nEStG-E für Übertragungen vor dem 12.01.2024 ist grundsätzlich begrüßenswert. Nach \r\n§ 52 Abs. 12 S. 14 EStG-E kann auf gemeinsamen Antrag der Mitunternehmer von der \r\nAnwendung des § 6 Abs. 5 S. 3 Nr. 4 EStG aus Vertrauensschutzgründen abgesehen \r\nwerden, wenn die Übertragung vor dem 12.01.2024 vollzogen wurde. Dieser \r\ngemeinsame Antrag soll „zum Zeitpunkt der Übertragung“ gestellt werden, der in der \r\nVergangenheit liegt. \r\nDie Regelung zum Zeitpunkt des gemeinsamen Antrags der Mitunternehmer ist \r\nmissverständlich. Ein gemeinsamer Antrag der Mitunternehmer zu einem Zeitpunkt \r\nvor dem 12.01.2024 kann nicht Voraussetzung sein, da dies die Anwendung der \r\nÜbergangsregelung rein tatsächlich ausschließen würde. \r\nDie Regelung sollte dahingehend konkretisiert werden, dass ein Antrag „für den \r\nZeitpunkt der Übertragung“ erfolgen kann.\r\nArtikel 20 Nummer 3a \r\nDie unterjährige Anpassung der OSS-Tatbestände für Ist-Versteuerer führt hinsichtlich \r\nder Anpassungen in sämtlichen Buchführungssystemen zu einem erheblichen \r\nUmstellungsaufwand. Ebenso ist eine rückwirkende Anpassung der bereits \r\nübermittelten Meldungen nicht möglich.\r\nEine Übergangsregelung ist daher zwingend notwendig.\r\n5\r\nArtikel 20 Nummer 13\r\nDie unterjährige Anpassung des Durchschnittssteuersatzes für die Land u. \r\nForstwirtschaft führt hinsichtlich der Anpassungen in sämtlichen \r\nBuchführungssystemen zu einem erheblichen Umstellungsaufwand. \r\nDieser kann durch eine Anpassung zum 01.01.2025 vermieden werden.\r\nBildungsleistungen (Artikel 21 Nummer 4) \r\nNach § 4 Nr. 21 a) UstG-E ist eine Änderung bezüglich der umsatzsteuerlichen \r\nSteuerbefreiung für Bildungsleistungen geplant, die die Gefahr birgt, bisher \r\nsteuerbefreite Bildungsleistungen zu besteuern und effektiv zu verteuern. Zukünftig \r\nsoll die Steuerfreiheit für Leistungen des § 4 Nr. 21 a) UStG nur solchen Einrichtungen \r\ngewährt werden, die keine „systematische Gewinnerzielung anstreben“.\r\nPrivatwirtschaftliche Unternehmen und Bildungsträger würden danach nicht mehr in \r\nden Anwendungsbereich des § 4 Nr. 21 a) UStG-E fallen - auch wenn sich am Inhalt \r\nund der Ausgestaltung der bisher angebotenen und bisher steuerbefreiten \r\nBildungsleistungen nichts ändert.\r\nGanz konkret würde diese Änderung für privatwirtschaftliche Unternehmen und \r\nBildungsträger zur Folge haben, dass bisher steuerbefreite Bildungsangebote nunmehr \r\numsatzsteuerpflichtig angeboten werden müssten, wohingegen ein möglicher\r\nWettbewerber (z.B. eine gemeinnützige GmbH) die gleiche Leistung umsatzsteuerfrei \r\nanbieten dürfte. Dies stellt in Höhe der Umsatzsteuer (aktuell 19%) einen klaren \r\nWettbewerbsnachteil dar und hat zudem auch die Verteuerung der Leistung für die \r\nKunden zur Folge.\r\nDie Neufassung der Steuerbefreiung des § 4 Nr. 21 a) UStG beruht auf Art. 132 Abs. 1 i.\r\nder Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL). Der Gesetzesentwurf gleicht die \r\nbisher weitgehend richtlinienkonforme nationale Regelung an die Maßgaben des EU\u0002Rechts an. Dies ist grundsätzlich zu begrüßen.\r\nÜber das Ziel hinaus geht allerdings § 4 Nr. 21 a) S. 2 UStG, der (gemäß \r\nGesetzesbegründung) Art. 133 a. MwStSystRL umsetzt. Gemäß Art. 133 a. MwStSystRL \r\nkönnen Mitgliedsländer die Gewährung der Steuerbefreiung im Einzelfall davon \r\nabhängig machen, dass die betreffenden Einrichtungen keine systematische \r\nGewinnerzielung anstreben. \r\nDer Gesetzgeber plant von dieser Einschränkung im neuen § 4 Nr. 21 a) S. 2 UStG \r\nGebrauch zu machen. In der Sache muss das Umsetzungsermessen des deutschen \r\nGesetzgebers mit den allgemeinen Bestimmungen des Art. 131 MwStSystRL zur \r\nUmsetzung von Steuerbefreiungsvorschriften, dem Sinn und Zweck der \r\nSteuerbefreiungsvorschrift für Bildungsleistungen und mit den tragenden Prinzipien \r\ndes EU-Rechts (Gleichheitsgrundsatz, Neutralitätsgrundsatz) vereinbar sein. Im Lichte \r\ndieser Einschränkungen ist die geplante Neuregelung kritisch zu beurteilen. \r\n§ 4 Nr. 21 a) S. 2 UStG steht daneben auch der Gesetzesintention von Art. 132 Abs. 1 i \r\nMwStSystRL bzw. § 4 Nr. 21 UStG entgegen. \r\n6\r\nDas Ziel der Umsatzsteuerbefreiung von Bildungsleistungen ist die Erleichterung des \r\nZugangs zu diesen Leistungen, d.h. im Umkehrschluss soll der Zugang zu Bildung durch \r\nsteigende/höhere Kosten nicht übermäßig erschwert oder verhindert werden. Durch \r\ndie Gesetzesänderung wird sich das Bildungsangebot für Teilnehmende jedoch \r\nverteuern und das gesetzgeberische Ziel der Steuerbefreiung damit zumindest partiell \r\nausgehöhlt. Bildungseinrichtungen, die bisher am Markt mit Gewinnerzielungsabsicht \r\nagierten, müssten zukünftig für alle Fortbildungen Mehrwertsteuer in Rechnung \r\nstellen, auch für nicht-vorsteuerabzugsberechtigte Einrichtungen, wie z.B. das BMAS, \r\nSchulen, Privatpersonen sowie z.B. für Soldatinnen und Soldaten mit Förderung durch \r\nden BFD. In der Konsequenz würden sich die Fortbildungsgebühren für diese \r\nZielgruppen wesentlich erhöhen und voraussichtlich zu einem Nachfragerückgang \r\nführen, sowie eine deutliche Verschlechterung gegenüber der derzeitigen \r\nMarktsituation bei den betreffenden Einrichtungen zur Folge haben. \r\nDaneben ist zu bedenken, dass private Bildungsträger Innovationstreiber im \r\nBildungsbereich sind und ein erhöhtes Interesse an einer qualitativ hochwertigen \r\nAusbildung haben und entsprechend qualifizierte Lehrkräfte beschäftigen. Somit \r\nwirken sich die geplanten Änderungen negativ auf die Zukunftsfähigkeit der \r\nBildungslandschaft aus. Vor dem Hintergrund des steigenden Bedarfs an \r\nFortbildungen in der modernen Berufswelt sowie der Tatsache, dass nicht alle \r\nArbeitgeber relevante Fortbildungen unterstützen und bezahlen (sondern diese \r\nvielfach „privat“ bezahlt werden), steht die Ermessensausübung des Gesetzgebers in \r\n§ 4 Nr. 21 a) S. 2 UStG den bildungspolitischen Zielsetzungen des Standortes \r\nDeutschland diametral entgegen. \r\nWeiterhin stößt die Neuregelung im Lichte der Wettbewerbsneutralität auf \r\neuroparechtliche Bedenken. Bei der Ausübung ihres Ermessens sind Mitgliedsstaaten \r\nan die Grundsätze der Gleichbehandlung und steuerlichen (Wettbewerbs-) Neutralität \r\ngebunden (vgl. EuGH v. 28.11.2013 – C 319/12). Die Neuregelung ist insbesondere vor \r\ndem Hintergrund der Wettbewerbsneutralität bedenklich, da Einrichtungen des \r\nöffentlichen Rechts Bildungsleistungen weiterhin (unter den gesetzlichen \r\nVoraussetzungen) „schrankenlos“ steuerfrei anbieten können, während private \r\n(wirtschaftliche/gewinnorientierte) Einrichtungen, die entweder ausschließlich oder \r\nauch Fortbildungen anbieten, Umsatzsteuer auf ihre Leistungen berechnen müssten \r\nund damit preislich entsprechend im Nachteil wären. Gerade bei der Vergabe \r\nöffentlicher Aufträge z.B. von der Agentur für Arbeit, führt die Gesetzesänderung \r\nzudem zu erheblichen Problemen und Wettbewerbsverzerrungen. \r\nInsbesondere ist auch ungeklärt, wer (z.B. bei öffentlichen Aufträgen) die durch die \r\nBesteuerung entstehenden Mehrkosten trägt. Auch Einrichtungen, die diverse \r\nLeistungen - z.B. Ausbildungs- und Fortbildungsleistungen - anbieten und damit auf \r\ndem Markt breit aufgestellt sind, werden im Vergleich zu Einrichtungen, die nur eine \r\nLeistung anbieten, benachteiligt. Damit sind vielseitig aufgestellte Einrichtungen mit \r\neinem breiten Spektrum von Leistungen im Vergleich zu den anderen Anbietern im \r\nNachteil und müssen mit finanziellen Einbußen im Bildungssektor rechnen. \r\nDarüber hinaus würde die geplante Neuregelung in Verbindung mit der Abschaffung \r\ndes Bescheinigungsverfahrens zu erheblicher Rechtsunsicherheit führen. Bislang \r\ngarantiert das Bescheinigungsverfahren den Anbietern im Vorhinein Rechtssicherheit.\r\n7\r\nKünftig soll über die Steuerpflicht erst im Nachhinein verbindlich entschieden werden. \r\nDarüber hinaus soll die Entscheidung in die Hände der Finanzverwaltung wechseln. \r\nBundesweit einheitliche Entscheidungen wären nicht mehr gewährleistet. \r\nAlternativ könnten Kostenträger (z.B. das BMAS) als sachkundige Stelle die Liste der \r\nvon der Umsatzsteuer zu befreienden Kurse vorgeben. In der Akkreditierungs- und \r\nZulassungsverordnung Arbeitsförderung (AZAV) ist ein hierzu bereits passender \r\nProzess vorgegeben. Darin sind Vorrausetzungen für die Zulassung (u.a. an Personal, \r\nQualität) von Trägern zur Einbringung von Arbeitsmarktdienstleistungen vorgegeben. \r\nDie Zulassungserfordernisse gelten für alle Träger, die Maßnahmen der \r\nArbeitsförderung nach dem SGB III selbst durchführen oder durchführen lassen.\r\nEs gibt keine EU-rechtliche Notwendigkeit, eine Steuerpflicht für gewerbliche \r\nFortbildungsleistungen einzuführen oder das Bescheinigungsverfahren zu streichen. \r\nDer Zugang zu Bildungsleistungen soll nicht durch die Umsatzsteuer erschwert \r\nwerden. Vielmehr soll durch die Befreiung der in Art. 132 Abs. 1 i MwStSystRL \r\nbezeichneten Leistungen sowie der mit diesen eng verbundenen Dienstleistungen und \r\nLieferungen von Gegenständen gewährleistet werden, dass der Zugang zu den \r\nbezeichneten Leistungen nicht durch höhere Kosten versperrt wird, die entstünden, \r\nwenn diese Tätigkeiten oder die eng mit ihnen verbundenen Dienstleistungen und \r\nLieferungen von Gegenständen der MwSt unterworfen wären.\r\nDas EU-Recht gibt dem Gesetzgeber das Wahlrecht, die Steuerfreiheit von Umsätzen \r\nprivater Anbieter u.a. davon abhängig zu machen, dass diese keine systematische \r\nGewinnerzielungsabsicht verfolgen (Artikel 133 a. MwStSystRL - Kannbestimmung: \r\nBedingungen für Steuerbefreiungen dem Gemeinwohl dienender Umsätze). Wenn die\r\nBundesregierung für eine Steuerpflicht eintritt, ist dies eine bewusste Ausübung dieses \r\nWahlrechts für eine steuerliche Ungleichbehandlung zuungunsten der Unternehmen, \r\ndie eine systematische Gewinnerzielungsabsicht verfolgen. \r\nDas Bescheinigungsverfahren ist mit dem EU-Recht ohne Zweifel kompatibel. Es wurde \r\nbislang nicht vom EuGH angegriffen und wird auch in anderen EU-Staaten \r\nangewendet (z.B. Frankreich). Im Gegenteil gibt der EuGH den Mitgliedstaaten auf, die \r\nfür die Steuerfreiheit notwendige vergleichbare Zielsetzung der Bildungsleistungen zu \r\nprüfen und gesteht Ihnen ein Ermessen zu, entsprechende Regeln aufzustellen (vgl. C\u0002319/12, MDDP). \r\nWir regen daher an, die Beschränkung des § 4 Nr. 21 a) S. 2 UStG aus dem \r\nGesetzentwurf zu streichen. \r\nArtikel 22 Nummer 7 und 8 \r\nFür Rechnungsempfänger ergibt sich aufgrund der Neuregelung beim Vorsteuerabzug \r\naus Rechnungen eines Ist-Versteuerers ein erheblicher Verwaltungsmehraufwand.\r\nAuf Grundlage der bisherigen deutschen Rechtsauffassung ist zum Zeitpunkt des \r\nVorsteuerabzugs in den nationalen Rechnungspflichtangaben keine Angabe zur \r\nBesteuerungsart des Leistenden vorgesehen. Durch den RefE des JStG 2024 soll eine \r\nneue Rechnungspflichtangabe eingeführt werden, wenn der Rechnungsaussteller der \r\nIst-Versteuerung unterliegt.\r\n8\r\nEbenfalls kritisch ist diese Regelung im Kontext der E-Rechnung zu betrachten, die ab \r\n01.01.2025 für inländische B2B Umsätze gilt. Die EN16931 sieht bisher kein Feld zur \r\nUnterscheidung von Soll- und Ist-Versteuerern zur Angabe vor. Hierfür käme aktuell \r\nnur das Feld „Datum der Steuerfälligkeit“ bzw. „Code für das Datum der \r\nSteuerfälligkeit“ in Betracht.\r\nDas Umsatzsteuergesetz enthält bislang keine ausdrückliche Regelung zum Zeitpunkt \r\ndes Vorsteuerabzugs aus den Rechnungen eines Steuerpflichtigen, der der Ist\u0002Versteuerung unterliegt. Bislang konnte in Deutschland ein Vorsteuerabzug aus den \r\nbetroffenen Rechnungen vorgenommen werden, unabhängig vom Zeitpunkt der \r\nZahlung, sofern es sich nicht um Abschlags-, Anzahlungs- oder Vorausrechnungen \r\nhandelte. \r\nDie Änderung in § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG-E dient dazu, zukünftig in diesen Fällen den \r\nZeitpunkt des Vorsteuerabzugs klarzustellen. Dabei wird zukünftig zwischen den \r\nmöglichen verschiedenen Zeitpunkten eines Vorsteuerabzugs (aus der Rechnung eines \r\nSoll-Versteuerers, aus der Rechnung eines Ist-Versteuerers oder aus einer Abschlags-, \r\nAnzahlungs- oder Vorausrechnung) unterschieden.\r\nFür Rechnungsempfänger bedeutet diese Unterscheidung einen erheblichen \r\nMehraufwand. Zunächst entsteht ein zusätzlicher Pflegeaufwand der Stammdaten \r\nbeim Rechnungsempfänger, da der Status als Ist-Versteuerer in den Stammdaten für \r\ndie Rechnungsprüfung hinterlegt sein muss und die Stammdatensysteme angepasst \r\nwerden müssen. Diese Information wird bislang in den Stammdatensystemen nicht \r\ngepflegt. \r\nDurch die Stammdatenverwaltung muss zukünftig sichergestellt werden, dass bei \r\neiner Änderung des Status (Ist- oder Soll-Versteuerer) diese Änderung zeitnah durch \r\nden Leistenden gemeldet wird. Werden diese Änderungen nicht gemeldet, ist zu \r\nklären, welche Konsequenzen sich beim Rechnungsempfänger ergeben: Kann ein \r\nWechsel eines Ist-Versteuerers in den Status eines Soll-Versteuerers und bei einer \r\nverspäteten Meldung der Statusänderung durch den Rechnungsaussteller zu einer \r\nvollständigen Versagung des Vorsteuerabzugs führen oder wird die Geltendmachung \r\ndes Vorsteuerabzugs zum Zeitpunkt der Zahlung von der Finanzverwaltung toleriert? \r\nDieser Status muss dann bei einer zukünftigen Rechnungsprüfung berücksichtigt \r\nwerden, d.h. ein Vorsteuerabzug kann erst bei Zahlung geltend gemacht werden. Dies \r\nbedeutet einen weiteren Aufwand bei der Rechnungsprüfung und einer weiteren \r\nVerknüpfung des Zahlungs- und Buchhaltungssystems.\r\nEs ist fraglich, ob diese Anpassung tatsächlich notwendig ist, da die Zahlungsziele i.d.R. \r\nzeitnah sind und die vorherige Geltendmachung des Vorsteuerabzugs vor Zahlung \r\nnach unserer Auffassung nur von untergeordneter Bedeutung ist. Die vorgesehene \r\nÄnderung schafft einen enormen bürokratischen Aufwand beim \r\nRechnungsempfänger. Die Regelung sollte daher gestrichen werden.\r\nHilfsweise könnte die Aufnahme einer großzügigen Übergangsregelung und einer \r\nVereinfachungsregelung hinsichtlich des oben dargestellten Status-Wechsels (Ist\u0002Versteuerer zu Soll-Versteuerer) in Betracht gezogen werden."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-05-24"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004047","regulatoryProjectTitle":"Anpassung des Ladenöffnungsgesetzes","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/87/73/303936/Stellungnahme-Gutachten-SG2406140058.pdf","pdfPageCount":26,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"1\r\nDigitale Zukunft Innenstadt\r\nDigitale Zukunft\r\nInnenstadt\r\nStrategien und Inspirationen für eine\r\nlebendige Fußgängerzone\r\n2\r\nHerausgeber\r\nBitkom e. V.\r\nAlbrechtstraße 10\r\n10117 Berlin\r\nT 030 27576-0\r\nbitkom@bitkom.org\r\nwww.bitkom.org\r\nAnsprechpartner\r\nBianka Kokott | Referentin Digitale Transformation\r\nT 030 27576-219 | b.kokott@bitkom.org\r\nNastassja Hofmann| Referentin Digitale Transformation\r\nT 030 27576-221 | n.hofmann@bitkom.org\r\nMichael Pfefferle | Bereichsleiter Smart City & Mobility\r\nT 030 27576-107 | m.pfefferle@bitkom.org\r\nVerantwortliches Bitkom-Gremium\r\nAK Retail\r\nAK Smart City / Smart Region\r\nLayout\r\nLea Joisten | Bitkom e.V.\r\nCopyright\r\nBitkom 2024\r\nDiese Publikation stellt eine allgemeine unverbindliche Information dar. Die Inhalte\r\nspiegeln die Auffassung im Bitkom zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wider. Obwohl\r\ndie Informationen mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, besteht kein Anspruch\r\nauf sachliche Richtigkeit, Vollständigkeit und/oder Aktualität, insbesondere kann diese\r\nPublikation nicht den besonderen Umständen des Einzelfalles Rechnung tragen.\r\nEine Verwendung liegt daher in der eigenen Verantwortung des Lesers. Jegliche Haftung\r\nwird ausgeschlossen. Alle Rechte, auch der auszugsweisen Vervielfältigung, liegen\r\nbeim Bitkom.\r\n3\r\nDigitale Zukunft Innenstadt\r\nDer stationäre Einzelhandel ist ein bestimmender Gestaltungsfaktor im innenstädtischen Raum.\r\nUm langfristig bestehen zu können, muss der Einzelhandel convenient werden, also ein komfortables,\r\nflexibles und schnelles Einkaufen ermöglichen. Gleichzeitig können innovative Ansätze, Produktwelten\r\nzu inszenieren, neue Einkaufs- und Gastronomieerlebnisse schaffen. Digitale Tools\r\nbieten Lösungsansätze für Handel, Gastronomie und Infrastruktur.\r\n■ Um die Anreise in die Innenstadt zu vereinfachen, müssen Verkehrsmittel bedürfnisorientiert\r\nineinandergreifen und unterschiedlich miteinander kombiniert werden können. Für ein multimodalen\r\nVerkehrsangebot werden Mobilitätsstationen in Quartieren und an Verkehrsknotenpunkten\r\nbenötigt.\r\n■ Digitale Parkraumbewirtschaftung und intelligente Verkehrssteuerung tragen zusätzlich zur\r\nReduzierung von Staus bei.\r\n■ Für den perspektivisch weiter zunehmenden Lieferverkehr müssen Radwege und Ladezonen\r\nausgebaut werden.\r\n■ In-Store-Technologien wie Computervision, Frictionless Shopping und Automatisierung von\r\nProzessen helfen Anwenderinnen und Anwendern, Produkte schneller zu finden, und sie\r\nreduzieren Wartezeiten an der Kasse.\r\n■ Vollautomatisierte Stores ohne Personal können auch in abgelegeneren Regionen ein Grundangebot\r\nfür Einkäufe aufrechterhalten.\r\n■ Das Öffnungsverbot an Sonntagen sollte für Stores ohne Personal aufgehoben werden, da es\r\nden Einzelhandel gegenüber dem E-Commerce benachteiligt.\r\n■ Um wettbewerbsfähig zu bleiben, brauchen auch lokale Einzelhändlerinnen und Einzelhändler\r\nOmnichannel-Strategien. Der Aufbau von digitalen Präsenzen wird mit Retailtech- und Lieferplattformen\r\neinfacher gestaltet.\r\n■ Gastronomie und der Tourismus verlagern ebenfalls viele Funktionen in den Online-Bereich,\r\num leichter zugänglich zu sein, z. B. Reservierung, Bezahlvorgang oder Kontaktmöglichkeiten.\r\n■ Bestellplattformen sind für viele Gastronomiebetriebe mittlerweile ein zusätzlicher Absatzkanal\r\nund erweitern den Kundenkreis.\r\n■ Gezielte Datenanalyse bietet Kommunen enorme Potenziale, Einheimischen bedürfnisorientierte\r\nAngebote zu machen und den Tourismus zu fördern. Um Ängste abzubauen, benötigt es\r\nmehr Aufklärung über DSGVO-konforme Analysetools.\r\n■ VR- und AR-Technologien und perspektivisch auch das Metaverse erweitern den Möglichkeitsraum,\r\nin dem Einkaufs- und Gastronomieerlebnisse gestaltet und Produktwelten inszeniert\r\nwerden können.\r\nPhysische und digitale Nutzung von Angeboten in der Stadt werden zunehmend zu einem\r\nGesamterlebnis verschmelzen. Digitale Technologien helfen, die einzelnen Akteurinnen und\r\nAkteure in der Innenstadt zu verbinden, Zugänge barrierefrei zu gestalten und bedürfnisorientierte,\r\nnachhaltige Angebote zu machen. Um eine lebendige Innenstadt zu fördern, ist die\r\nZusammenarbeit verschiedener Stakeholdergruppen wie Stadtverwaltungen, Wirtschaft sowie\r\nBürgerinnen und Bürgern von entscheidender Bedeutung.\r\nExecutive Summary\r\nInhalt 4\r\n1\r\n2\r\nMobilität 6\r\nUse Case 1: Multimodale Mobilitätsangebote 6\r\nUse Case 2: Verkehrsanalyse und Verkehrssteuerung 7\r\nShopping 9\r\nUse Case 1: Retailtech-Plattformen & Shopping Apps als Point of Sale für\r\nden stationären Einzelhandel 10\r\nUse Case 2: Digitale Touchpoints für personalisiertes Einkaufen 11\r\nUse Case 3: Computer Vision im Retail 12\r\nUse Case 4: Innovative Store-Formate 14\r\nUse Case 5: Smarte Automaten & In-Store Terminals 15\r\nUse Case 6: Same Day Lieferplattformen 16\r\nErlebnis & Gastronomie 17\r\nUse Case 1: Apps zur Reduzierung von Lebensmittelverschwendung 18\r\nUse Case 2: Food Delivery 19\r\nUse Case 3: Augmented Reality in städtischen Umgebungen 19\r\nUse Case 4: Stadt-Apps 20\r\nInformation & Analytics 22\r\nUse Case 1: Digitale Werbewirkungsmessung 23\r\nUse Case 2: Ortsbasierte Besucheranalyse 23\r\nUse Case 3: Metaphysische Transformation 24\r\nFazit – Inspirationen für eine lebendige Innenstadt 25\r\n3\r\n4\r\n5\r\n5\r\nDigitale Zukunft Innenstadt\r\nIm Jahr 2024 stehen in deutschen Innenstädten viele Ladenlokale leer. Einkaufspassagen sind\r\nhäufig schlecht frequentiert. Zahlreiche inhabergeführte Geschäfte und auch Filialen großer\r\nKetten müssen schließen. Das sind nicht nur die Folgen der großflächigen Lockdowns aus der\r\nCorona-Pandemie in den Jahren 2020 und 2021. Die Innenstadt als Zentrum des städtischen Lebens\r\nscheint für viele Besucherinnen und Besucher an Attraktivität verloren zu haben.\r\nWenn in den Medien von sterbenden Innenstädten die Rede ist, dann scheint das also einem\r\nVerlust von Stadtkultur gleichzukommen, denn das »Zentrum« ist vor allem auch ein sozialer\r\nTreffpunkt – der gemeinsame Schaufensterbummel und Cafébesuch verbinden. Nach der Zukunft\r\ndes Einzelhandels gefragt, können sich laut einer ↗ Bitkom-Studie nur 12 Prozent der Befragten\r\nvorstellen, dass stationäre Geschäfte ganz verschwinden. 71 Prozent glauben hingegen, dass der\r\nstationäre Handel sich dringend neu erfinden muss, um wieder attraktiver zu werden.\r\nHier lohnt ein kurzer Vergleich. Denn anders als die meisten stationären Geschäfte haben Online-\r\nStores rund um die Uhr geöffnet und liefern bestellte Ware bis an die Haustür. Kundinnen und\r\nKunden sparen sich Parkplatzsuche, das Tütenschleppen, und sie müssen auch nicht länger an\r\nKassen anstehen. Für die Stores zahlt sich der niedrigschwellige Zugang aus. Rund 35 Prozent der\r\nDeutschen haben bei einer repräsentativen Befragung des Bitkom angegeben, mindestens einmal\r\nin der Woche online einzukaufen. Insbesondere die großen Handelsmarken haben sich darauf\r\nbereits eingestellt. Laut einer Bitkom-Studie aus dem Jahr 2023 haben über 85 Prozent der stationären\r\nGeschäfte auch einen Online-Shop, rund 30 Prozent erwirtschaften mittlerweile über die\r\nHälfte ihres Gesamtumsatzes online.\r\nDer stationäre Einzelhandel hat in Sachen Convenience Nachholbedarf. Auch Gastronomie und Tourismus\r\nsind auf eine lebendige Innenstadt angewiesen. Die Zukunft des Einzelhandels vor Ort\r\nbesteht daher aus der Verbindung von Offline- und Online-Angeboten. Zugleich sind Kommunen\r\ngefordert, den öffentlichen Raum neu zu gestalten.\r\nWir stellen in den folgenden Kapiteln einige Konzepte, Pilotprojekte und Best Practices vor, die\r\nzeigen, wie man Kundinnen und Kunden zukünftig in die Innenstädte lockt und wie der Einzelhandel\r\nder Zukunft aussehen wird.\r\nEinleitung\r\n6\r\nDigitale Zukunft Innenstadt\r\n1 Mobilität\r\nSchon die An- und Abreise, die bequem und möglichst flexibel sein soll, kann für Besucherinnen\r\nund Besucher von Innenstädten eine Herausforderung sein. Wer schwere Einkäufe zu tragen und\r\nkeine ÖPNV-Haltestelle vor der Tür hat, braucht vielleicht ein Auto, möchte aber in der belebten\r\nStadt nicht im Stau stehen. Besonders für Menschen, die weitere Wege ins Zentrum zurücklegen\r\nmüssen, kann dies eine echte Hürde darstellen.\r\nUse Case 1: Multimodale Mobilitätsangebote\r\nMultimodale Mobilitätsangebote verknüpfen verschiedene Verkehrsmittel miteinander und\r\nstellen somit eine Lösung bereit, die situationsspezifisch maximale Flexibilität bietet. Mit Apps\r\nwie hvv switch in Hamburg, Jelbi in Berlin und MVGO in München können Kundinnen und Kunden\r\nunter anderem öffentliche Busse und Bahnen, Carsharing-Angebote, Fahrräder und E-Scooter\r\ndirekt buchen, um eine optimale und verkehrsgünstige Route in die Innenstadt zu erstellen.\r\nBeispielsweise kann auf dem Hinweg die Strecke zwischen Bushaltestelle und Lieblingsladen mit\r\neinem E-Scooter überbrückt werden. Auf dem Rückweg können anschließend die vollen Tüten per\r\nCarsharing-Angebot nach Hause transportiert werden. An- und Abreise auf der Customer Journey\r\n7\r\nDigitale Zukunft Innenstadt\r\nwerden dementsprechend verkürzt und optimiert, um Besucherinnen und Besuchern die bestmögliche\r\nMobilität zu bieten.\r\nDigitale Technologien bilden die Grundlage für multimodale Mobilitätsangebote. Apps ermöglichen\r\nvia Smartphone einen direkten Zugang zu Buchungsplattformen. Dabei greifen sie auf eine\r\nVielzahl von Datenquellen zurück, zum Beispiel aus dem öffentlichen Nahverkehr, von Carsharing-\r\nAngeboten und dem Verleih von E-Scootern und -Fahrrädern. So können unter anderem Fahrpläne\r\noder Live-Standorte der Verkehrsmittel abgerufen werden. Eine wichtige Rolle spielen dafür\r\nSchnittstellen, die es den verschiedenen Diensten ermöglichen, ihre Angebote in die jeweiligen\r\nApps zu integrieren. Auf Grundlage dieser Technologie wird es dann möglich, die Nutzung von\r\nverschiedenen Services miteinander zu kombinieren. In München bietet etwa das Nutzerkonto\r\nvon MVGO gleichzeitig den Zugang zu anderen städtischen Angeboten und reduziert auf diese\r\nWeise Zugangshürden. Eine weitere digitale Innovation, die den Nutzen von multimodalen\r\nMobilitätsangeboten deutlich macht, sind einheitliche und kontaktlose Bezahlsysteme. Mit\r\nderen Hilfe sind Nutzerinnen und Nutzer etwa nicht mehr auf Kleingeld für das Busticket angewiesen.\r\nSie können die Kosten für gebuchte Verkehrsmittel direkt in der App begleichen und\r\nsomit auch einen besseren finanziellen Überblick behalten.\r\nMultimodale Mobilitätsangebote ermöglichen sowohl einen niedrigschwelligen Zugang zum\r\nStadtzentrum als auch eine unkomplizierte lokale Fortbewegung. Durch die Nutzung mehrerer\r\nVerkehrsmittel können Besucherinnen und Besucher die günstigsten und schnellsten Wege\r\nauswählen und somit zeitintensives Herumfahren sowie Parkplatzsuche vermeiden. Damit wird\r\nein Beitrag zur Verbesserung der Umweltbilanz geleistet und die generelle Verkehrssituation in\r\nder Innenstadt wird beruhigt. Gleichzeitig kann der integrative Prozess dazu beitragen, dass sich\r\nBesucherinnen und Besucher weniger mit praktischen Details wie dem Kauf von Fahrscheinen\r\noder dem Bezahlen von Parkgebühren beschäftigen müssen. Multimodale Mobilitätsangebote\r\nermöglichen somit eine bequeme, effiziente und umweltfreundliche Fortbewegung, die zur\r\nerhöhten Attraktivität von Innenstädten beitragen kann.\r\nBeispiele von Produktlösungen\r\nBVG in Berlin & MVG in München\r\nUse Case 2: Verkehrsanalyse und\r\nVerkehrssteuerung\r\nDas weltweite Verkehrsaufkommen steigt kontinuierlich, was Städte vor große Herausforderungen\r\nin Bezug auf Verkehrssicherheit, Stau-Management und Luftqualität\r\nstellt. Diese Probleme betreffen sämtliche Verkehrsteilnehmerinnen und -teilnehmer,\r\ndie nach grünen und sicheren urbanen Räumen verlangen. Dies erhöht den Druck auf\r\nStädte, Gemeinden, geeignete Maßnahmen zur Verbesserung der Situation für alle\r\n8\r\nDigitale Zukunft Innenstadt\r\nBeteiligten zu ergreifen. Allerdings fehlen oft die notwendigen faktenbasierten statischen\r\nsowie dynamischen Informationen, um fundierte Entscheidungen zu treffen und\r\nLösungen umzusetzen.\r\nDie Erhebung und Auswertung von Verkehrsdaten können Städte und Gemeinden bei\r\nder Umsetzung gezielter Verkehrsverbesserungen oder umfassender Mobilitätskonzepte\r\nunterstützen. Diese Analysen liefern wertvolle Einblicke und ermöglichen eine\r\nevidenzbasierte Planung, um den Verkehrsfluss zu optimieren und nachhaltige Mobilität\r\nzu fördern. Dadurch können Städte effektiver auf steigende Verkehrsbelastungen\r\nreagieren und gleichzeitig die Lebensqualität ihrer Bewohnerinnen und Bewohner\r\nverbessern. Daten können aber auch in Echtzeit genutzt werden, um die Verkehrssteuerung\r\nzu verbessern.\r\nDank der Fortschritte in der Computer Vision ist die Nutzung von Kameras für\r\nanspruchsvolle Anwendungsfälle der nächste logische Schritt. Ein auf Bildverarbeitung\r\nbasierender Sensor verarbeitet Kamera-Streams in Echtzeit und liefert hochwertige\r\nVerkehrsdaten rund um die Uhr. Ein spezieller KI-Chip gewährleistet datenschutzkonforme,\r\neffiziente Verarbeitung ohne Datenübertragung an zentrale Server. Die Objekterkennung\r\nerfolgt mithilfe eines neuronalen Netzwerks, das Erkennungen aus mehreren\r\nFrames kombiniert und Bewegungen erkennt. Diese Technologie eignet sich für\r\nLive-Verkehrsmanagement und aggregierte Verkehrsanalysen. Ein softwarebasierter\r\nAnsatz erlaubt flexible Sensorinstallation und bietet erweiterbare Funktionen. So passt\r\nsich der Sensor an Verkehrsinnovationen an und übertrifft herkömmliche Messinstrumente\r\nwie Induktionsschleifen im Boden.\r\nDie Notwendigkeit, den Verkehr auf den Straßen zu verringern, ist von zentraler Bedeutung.\r\nAllein die Parkplatzsuche macht einen erheblichen Anteil am Gesamtverkehr in\r\nder Stadt aus. Zu Stoßzeiten sind die Hauptverkehrsadern vieler Städte täglich überlastet.\r\nDer Einsatz von Echtzeit-Parkdaten und innovativen dynamischen Parkleitsystemen\r\nkann dazu beitragen, Autofahrer effizient zu freien Parkplätzen zu führen und\r\ndadurch auf indirekte Weise die Emission von CO₂ zu reduzieren.\r\n9\r\nDigitale Zukunft Innenstadt\r\n2 Shopping\r\nEinzelhändler stehen vor der Herausforderung, den wachsenden Erwartungen der Verbraucherinnen\r\nund Verbraucher gerecht zu werden. Diese suchen heute nicht mehr nur nach effizienten\r\nEinkaufsmöglichkeiten, das Betreten eines physischen Stores soll zum Erlebnis werden; eine\r\nShoppingtour hat Eventcharakter.\r\nFür den Einzelhandel ist das aber auch eine Chance, da die Weiterentwicklung des physischen\r\nEinkaufserlebnisses einen Mehrwert gegenüber dem Shopping am Smartphone bietet. Produkte\r\nkönnen vor dem Kauf begutachtet, verglichen, und anschließend sofort mitgenommen werden.\r\nGanze Produktwelten sind haptisch erfahrbar und können besser inszeniert werden als am\r\nBildschirm.\r\nZusätzlich ermöglichen innovative digitale Tools, praktische Aspekte des Online-Shoppings zu\r\nreplizieren, beispielsweise in Bezug auf Verfügbar- und somit Planbarkeit, Produktinformation,\r\nZahlungsmodalitäten oder den Transport zur Haustür. Auch in Online-Marketing-Tools stecken\r\nnoch viele ungenutzte Potenziale, die dem lokalen Einzelhandel ermöglichen können, sich besser\r\nauf die Nachfrage einzustellen.\r\n10\r\nDigitale Zukunft Innenstadt\r\nUse Case 1: Retailtech-Plattformen & Shopping Apps\r\nals Point of Sale für den stationären Einzelhandel\r\nUser Journey-basierte Retailtech-Plattformen ermöglichen es Kundinnen und Kunden, Produkte\r\nim lokalen Einzelhandel bequem online zu recherchieren, bei Bedarf zu reservieren und sofort im\r\nGeschäft zu kaufen. Diese Plattformen sind nahtlos an die Bestands- und Verkaufssysteme der\r\nGeschäfte angeschlossen, um Bestandsinformationen in Echtzeit bereitzustellen und den Aufwand\r\nfürs Produktdatenmanagement zu reduzieren. Jedes Geschäft und jeder Store einer Filialkette\r\nhat eine eigene Seite mit seinem gesamten Sortiment, die auch für die Kundenkommunikation\r\ngenutzt werden kann.\r\nDie nahtlose User Journey von der digitalen Produktrecherche zur stationären Produktverfügbarkeit\r\nsteigert die Kundenfrequenz in Geschäften und belebt Kommunen. Dies führt zu erhöhten\r\nUmsätzen im Einzelhandel, der Gastronomie und bei kulturellen Angeboten sowie zu mehr\r\nEinnahmen für die Stadt. Ein positiver Nebeneffekt ist die Verringerung von Lieferverkehr und\r\nEmissionen durch den Transport aus Logistikzentren, da kurze Wege die Nutzung von Fahrrad\r\noder Fußwegen begünstigen. Zusätzlich können verstärkte Suchanfragen dazu dienen, das\r\nSortiment anzupassen und Möglichkeiten für neue Geschäfte zu erkennen, ohne die Einzigartigkeit\r\nder bestehenden Geschäfte zu beeinträchtigen.\r\nDer einfache (digitale) Zugang zu relevanten Informationen wird ausschlaggebend sein, wie\r\nMenschen in ihrer Stadt leben werden. Das gilt nicht nur für Produkte, die in den Regalen der\r\nGeschäfte stehen, sondern auch für jegliche Dienstleistungen, Kultur- & Bildungsangebote,\r\nEvents, als auch Möglichkeiten der Mitgestaltung des Lebensraums.\r\nSmarte Shopping-Apps\r\nEin weiterer Ansatz zur Verbesserung des Innenstadteinkaufserlebnisses ist eine zentralisierte\r\nShopping-App für Smartphones, die die Innenstadt wie ein digitales Einkaufszentrum präsentiert.\r\nDiese App vereint verschiedene Ladenangebote auf einer Plattform und bietet Händlerinnen\r\nund Händlern eine individuelle Präsenz. Das ist nicht nur nutzerfreundlich, sondern für kleine\r\nLäden auch leichter umzusetzen als der Aufbau einer eigenen Online-Präsenz. Eine zentrale\r\nAdministrations-Applikation in der Public Cloud ermöglicht die Anbindung verschiedener Händlersysteme\r\nund die Interaktion mit der Shopping-App.\r\nEine gemeinsame Shopping-App für die Innenstadt macht den Aufenthalt unterhaltsam,\r\nbequem, informativ, günstig, nachhaltig und planbar. Sie vereint alle Geschäfte, Marken, Aktionen\r\nund Events, selbst kleinere lokale Händler werden sichtbar. Kundinnen und Kunden können\r\nProdukte durch virtuelles Bummeln entdecken, Bilder und Videos ansehen, Artikel reservieren,\r\nbezahlen und zurückgeben.\r\nDie App bietet nützliche Funktionen wie Größeninformationen, Nachhaltigkeitsangaben per Scan\r\nund digitale Einkaufslisten, sowie die Möglichkeit, Feedback zu geben. Händlerinnen und Händler\r\nkönnen ihre Kundschaft gezielt über Push-Nachrichten ansprechen.\r\n11\r\nDigitale Zukunft Innenstadt\r\nSolche Lösungen stärken die Innenstadt, indem sie das Besuchererlebnis verbessern, längere\r\nAufenthalte ermöglichen und über aktuelle Ereignisse informieren. Unternehmen und Vereine\r\nkönnen ihre Angebote über solche Apps bewerben, was zur Attraktivität der Region beiträgt und\r\ndie Innenstadt fördert.\r\nBeispiele von Produktlösungen:\r\n■ emiigo GmbH (↗ https://www.emiigo.de/)\r\n■ SAP Deutschland SE &Co.KG (↗ Bereich »Mobile Applikationen« mit Schwerpunkt Consumer\r\nProducts & Retail Industrie)\r\nUse Case 2: Digitale Touchpoints für\r\npersonalisiertes Einkaufen\r\nModerne »phygitale« Touchpoints wie Smart Store Information, Smart Product Information\r\nund Smart Receipts ermöglichen eine personalisierte Einkaufserfahrung im\r\nGeschäft. Mit QR-Codes und NFC-Interaktionen können Kundinnen und Kunden sicher\r\nund bequem mit dem Geschäft digital interagieren.\r\nDie Smart Store Information erlaubt es Kundinnen und Kunden, am Geschäftseingang\r\nein digitales Schaufenster zu öffnen, das nützliche Informationen wie Öffnungszeiten,\r\nStandorte, Tagesangebote und WLAN-Zugang enthält. Menschen, die mit diesen\r\nTouchpoints interagieren, bleiben anonym, während der Einzelhandel wertvolle Einblicke\r\ngewinnt, wie die Kundinnen und Kunden den Laden betreten, wie viel Zeit sie im\r\nGeschäft verbringen und wie viele von ihnen den Laden ohne Einkäufe verlassen. Dies\r\nermöglicht es, relevante Daten anonym zu erfassen und die gesamte Customer Journey\r\nvon Eintritt bis Ausgang zu analysieren. Diese Erkenntnisse helfen dabei, Informationen,\r\nAngebote und Kommunikation zu personalisieren und das Einkaufserlebnis zu\r\nverbessern.\r\nIntelligente Produktinformationssysteme, sei es durch Regalplatzierungen oder die\r\nIntegration in elektronische Regaletiketten (ESL), ermöglichen es, durch Scannen eines\r\nQR-Codes oder Antippen eines NFC-Codes umfassende Produktinformationen abzurufen.\r\nDiese Seiten bieten detaillierte Informationen zu den Produkten, Verfügbarkeit,\r\nGrößen, Empfehlungen, Sonderangeboten und mehr, ohne auf das Ladenpersonal\r\nangewiesen zu sein. Kundinnen und Kunden erhalten ähnliche Einblicke wie auf\r\nOnline-Produktseiten und können bei Bedarf mit einem Klick Unterstützung anfordern.\r\nSmarte Kassenbons sind digitale Quittungen, die unabhängig von der Zahlungsmethode\r\nüber QR-Codes oder NFC abgerufen werden können. Die digitale Quittung enthält\r\nzusätzliche Produktinformationen, die Erfassung von Kontaktdaten und personalisierte\r\nEmpfehlungen.\r\n12\r\nDigitale Zukunft Innenstadt\r\nInnovative Technologien ermöglichen eine fortlaufende Optimierung des In-Store-Einkaufserlebnisses.\r\nDies schließt die Anpassung der Wegeführung, Platzierung von\r\nAngeboten und Produktsortimenten, digitale Empfehlungen, gezielte Informationsbereitstellung,\r\nWerbung, Zahlungsoptionen und den Einstieg in die Online-Customer\r\nExperience ein. Dies alles kann bis hin zur Personalisierung an nahezu jedem Berührungspunkt\r\n(Touchpoint) umgesetzt werden.\r\nTechnologien wie diese sammeln und integrieren Daten von verschiedenen Touchpoints\r\nin der In-Store-Erfahrung. Dazu gehören das Erfassen von Kundeninformationen\r\nab dem Betreten des Ladens, die Verfolgung von Interaktionen mit Schaufensterdisplays,\r\ndas Tracking der Kundinnen und Kunden innerhalb des Geschäfts und das Erfassen\r\nvon Verhaltensweisen.\r\nDie Lösung passt sich den speziellen Anforderungen unterschiedlicher Geschäfte und\r\nZielgruppen an, während Datenschutzrichtlinien dabei stets berücksichtigt werden. Sie\r\nermöglicht die Integration verschiedener Technologien über eine zentrale Plattform\r\nund bietet Einblicke in das Einkaufsverhalten, um effektiv auf sich ändernde Bedürfnisse\r\nzu reagieren.\r\nDigitale Berührungspunkte im Einzelhandel nutzen Daten, um die Angebote zu verbessern,\r\nVertrauen aufzubauen und die Kundenbindung zu fördern. Diese digitalen Interaktionen\r\ntragen zur Verbesserung der Innenstadterfahrung bei. Durch die Erfassung\r\nvon Daten entlang der Customer Journey im Geschäft wird das Einkaufserlebnis kontinuierlich\r\nan die sich ändernden Bedürfnisse angepasst, von der sensorischen Markenerfahrung\r\nbis zur individuellen Beratung. Diese Anpassung erfolgt in Echtzeit, berücksichtigt\r\nStandort- und Zeitabhängigkeiten und ermöglicht langfristig ein nachhaltiges\r\nErlebnis, das den Einzelhandel als sozialen Anziehungspunkt in der Stadt stärkt.\r\nBeispiele von Produktlösungen:\r\n■ Smarte Kassenbons und Touchpoints von refive GmbH\r\n(↗ https://www.refive.io/de/)\r\n■ dimedis Retail-Plattform (↗ https://dimedis.io/retail-platform)\r\nUse Case 3: Computer Vision im Retail\r\nComputer Vision ist im Einzelhandel ein innovatives Werkzeug, das eine breite Palette\r\nvon Anwendungen ermöglicht. Mithilfe dieser Technologie können relevante Informationen\r\nüber Kundinnen und Kunden, ihre Demografie und ihr Verhalten in Echtzeit\r\nerfasst werden, was als Grundlage für operative und strategische Entscheidungen\r\ndient. Darüber hinaus fungiert Computer Vision als Treiber für innovative Service-Angebote,\r\ndie die Grenzen zwischen der physischen und digitalen Welt verschmelzen lassen.\r\n13\r\nDigitale Zukunft Innenstadt\r\nIm Retail-Bereich gibt es verschiedene Anwendungen von Computer Vision:\r\nIn-Store Analytics: Diese Anwendung ermöglicht das Tracking des Ladengeschehens in\r\nEchtzeit. Sie reicht von der Überwachung des Regalfüllstands über die Erkennung von\r\nWarteschlangen an den Kassen bis hin zur Identifizierung von auffälligem Verhalten,\r\nwie Diebstahl oder Unfällen. Die erfassten Daten dienen nicht nur als Alarmmeldungen,\r\nsondern können auch zur Optimierung der Personaleinsatzplanung genutzt\r\nwerden.\r\nOnline trifft Offline: Hier geht es darum, demografische Daten zu sammeln und Marketing-\r\nPersonas zu erstellen. Computer Vision kann die Anzahl von Kundinnen und\r\nKunden im Geschäft zählen und ihre Merkmale wie Alter, Geschlecht und Gruppenzugehörigkeit\r\nklassifizieren. Diese Informationen ermöglichen eine gezieltere und personalisierte\r\nAnsprache. Zum Beispiel kann ein Kunde, der Fernsehgeräte betrachtet hat,\r\nnach seinem Besuch im Geschäft gezielt Werbebotschaften zu diesen Produkten\r\nerhalten.\r\nIn-Store Customer Experience: Computer Vision analysiert das Verhalten im Geschäft\r\nund erstellt Heatmaps sowie Laufweganalysen. Auf dieser Grundlage können das\r\nLayout des Geschäfts optimiert, die Produktplatzierung verbessert und Informationen\r\nzur Wirksamkeit von Werbemaßnahmen bereitgestellt werden.\r\nFrictionless Shopping und Cashierless Stores: Das Anstehen und Bezahlen an der Kasse\r\nkann frustrierend sein. Computer Vision erfasst die aus Regalen entnommenen Produkte\r\nund wertet aus, welche Produkte Käuferinnen und Käufer beim Verlassen des\r\nGeschäfts mitnehmen. Die Abrechnung erfolgt bequem über eine mobile App,\r\nwodurch die Hürden beim Einkaufen minimiert werden. Dies ermöglicht ein reibungsloses\r\nEinkaufserlebnis.\r\nDie beschriebenen Anwendungsbeispiele zeigen lebhaft, wie die Zukunft des stationären\r\nHandels durch gereifte KI-Methoden aktiv mitgestaltet werden kann. Dabei stehen\r\nnicht nur Mehrwerte für Kunden im Fokus, sondern auch Effizienzgewinne für Mitarbeitende,\r\ndie beispielsweise mehr Zeit für die Kundenberatung haben. Mit der rasanten\r\nEntwicklung von KI-Systemen und dem Internet der Dinge wird die Integration von\r\nComputer Vision in den Einzelhandel nahtloser und intelligenter werden, wodurch der\r\nWert für Kunden und Händler weiter gesteigert wird.\r\nBeispiele von Produktlösungen:\r\nDeutsche Telekom MMS GmbH (↗ https://artificial-intelligence.telekom-mms.com/\r\ncomputer-vision-im-einzelhandel.html)\r\n14\r\nDigitale Zukunft Innenstadt\r\nUse Case 4: Innovative Store-Formate\r\nHandelsunternehmen setzen zunehmend auf Omni-Channel-Strategien, die eine reibungslose\r\nIntegration von Online- und Offline-Einkaufserlebnissen ermöglichen. Ein\r\ngutes Beispiel dafür ist Click & Collect. Hier können Kundinnen und Kunden online\r\nbestellen und ihre Produkte innerhalb weniger Minuten oder Stunden im Laden abholen.\r\nHandelsunternehmen haben verschiedene Möglichkeiten, verschiedene Store-Formate\r\neinzuführen, um flexibel auf die unterschiedlichen Bedürfnisse der Kunden einzugehen.\r\nSie können breite Produktsortimente, hochwertige Dienstleistungen und exzellente\r\nBeratung in attraktiver Innenstadtlage, in der Nähe des Wohnortes oder in einer\r\nbeeindruckenden Technikerlebniswelt anbieten. Ein Beispiel, wie man mit unterschiedlichen\r\nStore-Formaten auf Kundinnen und Kunden zugehen kann, zeigt Ceconomy:\r\n■ Core-Format: Dieses Format betont die breite Produktauswahl und Beratung. Hier\r\nwird das gesamte Spektrum an Produkten und Dienstleistungen angeboten. Das\r\nFormat zielt auf Käuferinnen und Käufer ab, die maximale Auswahl und Beratung\r\nwünschen.\r\n■ Smart-Format: In Innenstädten sind die Smart-Format-Märkte angesiedelt. Kundinnen\r\nund Kunden haben Zugriff auf das vollständige Sortiment und können ein\r\nsorgfältig ausgewähltes Produktsortiment vor Ort erwarten. Zusätzlich haben sie\r\ndie Möglichkeit, online bestellte Produkte im Markt abzuholen.\r\n■ Xpress-Format: Das Xpress-Format richtet sich an Kundinnen und Kunden, die einen\r\neinfachen und bequemen Einkauf in unmittelbarer Nähe ihres Wohnortes suchen.\r\nDiese Märkte sind in Kooperation mit Supermarktketten angesiedelt und bieten\r\nZugang zu Produkten und Dienstleistungen in ihrer Nähe.\r\n■ Lighthouse-Format: Märkte im Lighthouse-Format sind Erlebniszentren für Technikbegeisterte.\r\nHier können sie die neuesten technologischen Innovationen für Haushalt\r\nund Lifestyle von bekannten Marken entdecken und in exklusive Produktwelten\r\neintauchen. Diese Märkte präsentieren die aktuellen Technik-Trends auf großer\r\nFläche und bieten ein umfangreiches Dienstleistungsprogramm, darunter Reparaturen\r\nvon Smartphones, Liefer- und Montageleistungen sowie Geräteschutzpakete.\r\nDieses Format ist darauf ausgerichtet, Kundenbindung zu fördern.\r\nDie Store-Formate, wie das Lighthouse-Format, bereichern das Einkaufserlebnis auf\r\nverschiedene Arten. Dieses innovative Format zeichnet sich durch Showrooms, ein\r\neinzigartiges Markenboutiquenkonzept und interaktives Store-Design aus, das ermöglicht,\r\nProdukte sofort auszuprobieren.\r\nBeispiele von Produktlösungen:\r\nMediaMarktSaturn/CECONOMY (↗ https://www.ceconomy.de/)\r\n15\r\nDigitale Zukunft Innenstadt\r\nUse Case 5: Smarte Automaten & In-Store Terminals\r\nDer Einsatz von Robotics in der Retail-Technologie nimmt stark zu, und Smart-Store-Konzepte,\r\ninsbesondere Automaten, können entweder in bestehende Geschäfte integriert werden oder\r\nkostengünstig zusätzliche Touchpoints an unerschlossenen Standorten bieten. Interessierte\r\nkönnen zum Beispiel niedrigschwellig ein Produkt ausprobieren und dann online oder offline\r\nkaufen. Digital Signage ermöglicht gezielte Werbung und Rabatte. Während des Verkaufsprozesses\r\nwerden wertvolle Interaktionsdaten gesammelt. Dies ermöglicht es Marken, ihre Reichweite\r\nzu erweitern und Kunden besser anzusprechen.\r\nHändler und Marken haben die Möglichkeit, intelligente Automaten in ihre Omnichannel-Strategie\r\nzu integrieren und sie als lokale, hyperlokale Alternativen direkt bei ihrer Zielgruppe zu platzieren.\r\nDiese Automaten können dazu dienen, die Aufmerksamkeit auf den Online-Shop oder\r\nnahegelegene Geschäfte zu lenken und so den ersten Kontakt mit digital-affinen Kundinnen und\r\nKunden zu schaffen. Darüber hinaus ermöglichen sie eine umfassende Datenauswertung aller\r\nInteraktionen in Echtzeit, was den Händlern und Marken wertvolle Einblicke bietet.\r\nDie 24/7 Smart Store-Konzepte gibt es in verschiedenen Größen, von Supermarkt-ähnlichen\r\nGeschäften bis zu kleineren, flexibleren Konzepten. Diese umfassen Smart Lockers, Smart Fridges\r\nund intelligente Verkaufsautomaten mit integrierten Displays. Diese Lösungen kombinieren\r\ndigitale Anzeigen, Point-of-Sale (POS) und Marktforschungstools. Kundinnen und Kunden können\r\ndurch Videos auf Produkte aufmerksam gemacht werden, alle Informationen einsehen und\r\nFavoriten auswählen. Marken und Handel können in Echtzeit Produkte und Videos anpassen, um\r\ndie Nachfrage zu steuern. Externe Sensoren verfolgen, wie viele Personen die Werbefläche\r\nwahrnehmen, und ermöglichen die Analyse von Verkaufszahlen. A/B-Tests mit verschiedenen\r\nProdukten, Preisen und Fotos sind möglich, um die Conversion-Rate zu ermitteln.\r\nDie innovative Customer Experience regt digitale Zielgruppen zur Interaktion mit den Automaten\r\nan. Je nach Produktangebot können ständig neue, innovative Produkte entdeckt werden. Die\r\nBildschirme können Marken, Geschäfte oder Einkaufszentren sowie soziale Medien und Newsletter\r\nbewerben. QR-Codes leiten Interessierte zu den jeweiligen Seiten. Dies ermöglicht datenbasierte,\r\nlokale Neukunden-Kommunikation. Automaten können dauerhaft oder temporär platziert werden\r\nund neue Standorte testen. Käuferinnen und Käufer profitieren von einer spannenden User Experience\r\nund wechselnden Produkten, während Standorte zusätzliche Angebote bieten können.\r\nDie Verbindung von Online und Offline-Einkauf über In-Store Terminals ist eine weitere Option,\r\ndas Shoppingerlebnis möglichst reibungslos zu gestalten. Produkte können mithilfe einer App\r\nvon überall aus bestellt und anschließend bequem am Abholautomaten im Geschäft in Empfang\r\ngenommen werden, ohne in der Warteschlange zu stehen. Der Automat erkennt die Bestellung\r\nüber das Scannen eines QR-Codes. Diese kontaktlose Abholung bietet höchste Flexibilität und\r\nspart wertvolle Zeit.\r\nAuch spontane Einkäufe können an vollautomatisierten Terminals im physischen Geschäft direkt\r\nbargeldlos bezahlt werden. Da sie deutlich platzsparender sind als Kassenbänder, können deutlich\r\nmehr Wartende parallel bedient werden.\r\n16\r\nDigitale Zukunft Innenstadt\r\nBeispiele von Produktlösungen:\r\n■ Retalos GmbH (↗ https://retalos.de/)\r\n■ KNAPP Smart Solutions GmbH (↗ https://www.knapp.com/kso/)\r\nUse Case 6: Same Day-Lieferplattformen\r\nAufgrund der hohen Kosten für Konzeption und Erstellung haben viele kleine Geschäfte auch im\r\nJahr 2023 noch keine eigene Website. Durch Lieferplattformen wird kleinen Einzelhändlern die\r\nMöglichkeit geboten, eine digitale Präsenz zu etablieren und eine hybride Handelsstrategie –\r\nonline und stationär – zu verfolgen. Diese Plattformen bieten nicht nur Lieferdienste, sondern\r\nauch eine breite Palette an technischen Lösungen. Sie ermöglichen es den Anbietern, von der\r\nBekanntheit und Infrastruktur der Plattformen zu profitieren.\r\nZusätzlich bieten einige Lieferplattformen ergänzende Dienstleistungen wie professionelle\r\nFotoshootings für ansprechende Online-Auftritte, digitale Bezahlsysteme, Kundenservice und\r\nDatenanalyse an. Sie stellen auch White-Label-Lösungen bereit, die es ermöglichen, bewährte\r\nLieferkapazitäten in ihre eigenen Online-Shops zu integrieren. Die Same-Day-Delivery-Optionen\r\nbieten einen attraktiven Vorteil gegenüber traditionellen Online-Stores mit längeren Lieferzeiten.\r\nDie Präsenz auf Plattformen verleiht Händlern zudem eine höhere Reichweite, als sie in ihren\r\neigenen Online-Shops erzielen könnten.\r\nDigitale Lieferplattformen können Innenstädte stärken, indem sie das Einkaufserlebnis barrierefrei\r\ngestalten und gleichzeitig den lokalen Einzelhandel unterstützen. Gleichzeitig eröffnet es\r\nEinzelhändlern die Chance, neue Zielgruppen zu erreichen und fördert die Vielfalt und Attraktivität\r\ndes Zentrums. Zusätzliche Rückgabe- und Umtauschoptionen direkt im Shop können zudem\r\nneue Kundinnen und Kunden in die Geschäfte locken.\r\n17\r\nDigitale Zukunft Innenstadt\r\n3 Erlebnis & Gastronomie\r\nNeben Einzelhandelsgeschäften ziehen insbesondere Gastronomie und kulturelle Angebote\r\nBesucherinnen und Besucher in die Innenstadt. Häufig verbinden diese mehrere Aktivitäten\r\nmiteinander, sodass die Branchen voneinander profitieren. Ohne ein vielseitiges Angebot von\r\nEssen und Getränken nebenan würden Einzelhandelsgeschäfte deutlich an Attraktivität verlieren.\r\nDarüber hinaus ziehen vorwiegend kulturelle Attraktionen, seien es Stadtführungen, Konzertbesuche\r\noder Kunstausstellungen auch Reisende in die Zentren. Wo keine Angebote vorhanden\r\nsind, wirken Innenstädte nach Ladenschluss häufig verwaist. Gleichzeitig stehen auch Tourismus\r\nund Gastroszene vor der Herausforderung, den Ansprüchen an Auffindbarkeit und Zugänglichkeit\r\nim digitalen Zeitalter gerecht zu werden, um Gäste anzulocken und sich mit Nachhaltigkeitsstandards\r\nauseinanderzusetzen, um langfristig bestehen zu können.\r\nBereits heute haben die meisten öffentlichen Attraktionen Profile auf Online-Kartendiensten\r\noder Vergleichsportalen, über die sie beispielsweise Angaben zu Öffnungszeiten machen und auf\r\nihre Website verlinken. Nutzerinnen und Nutzer können zudem Rezensionen schreiben und\r\neigene Fotos hochladen. Das kann sehr nützlich sein, da vor allem Ortsunkundige häufig Kartensysteme\r\nbenutzen, um Restaurants in der Nähe zu suchen oder sich direkt auf die Ticketwebsites\r\nvon Sehenswürdigkeiten weiterleiten zu lassen. Gängig ist bei vielen Restaurants mittlerweile\r\nauch die Einbindung von Reservierungssystemen. Das macht die Reservierung eines Tisches per\r\n18\r\nDigitale Zukunft Innenstadt\r\nSmartphone nicht nur einfacher für Gäste, das Personal muss dadurch während der Öffnungszeiten\r\nauch weniger Anrufe am Telefon entgegennehmen.\r\nAuch bei der Buchung von Unterkünften sind Online-Portale mittlerweile für viele Reisende die\r\neinfachste Option, eine Vielzahl von Angeboten schnell zu miteinander zu vergleichen und auch\r\nzahlreiche Reiseveranstalter führen ein großes Online-Portfolio mit angeschlossenem Buchungssystem.\r\nIm folgenden Kapitel werden einige Anwendungsbeispiele näher vorgestellt, in denen sich die\r\nFelder Food und Tourismus derzeit weiterentwickeln.\r\nUse Case 1: Apps zur Reduzierung von\r\nLebensmittelverschwendung\r\nDie Lebensmittelverschwendung ist in Deutschland nach wie vor ein großes Problem. Gleichzeitig\r\nbedeutet jedes weggeworfene Lebensmittel auch einen finanziellen Verlust. Viele Unternehmen\r\nversuchen dem durch flexible Planung und gezielten Einkauf entgegenzuwirken. Gleichzeitig\r\nmüssen sie aber den Ansprüchen der Kundschaft gerecht werden, die auch abends nicht vor\r\neiner ausverkauften Auslage stehen wollen. So bleibt am Ende des Tages oft Essen übrig, seien es\r\nbelegte Brötchen beim Bäcker, Sushi im Restaurant oder das Salatbuffet im Supermarkt. Tafeln\r\nsind zwar eine gute Adresse für viele Lebensmittel, offene Frischwaren wie die oben genannten\r\ndürfen sie aber nicht annehmen. Das führt mitunter dazu, dass diese noch genießbaren Lebensmittel\r\nnicht mehr konsumiert werden und im Müll landen.\r\nApps wie Too Good To Go schaffen effektiv Abhilfe, indem sie Verbraucherinnen und Verbraucher\r\nmit Cafés, Bäckereien, Restaurants, Hotels und Supermärkten verbinden, die überschüssige\r\nLebensmittel zu einem geringen Preis in einem bestimmten Zeitfenster anbieten. Die App liefert\r\nim Profil der Geschäfte Informationen zu den verfügbaren Lebensmitteln, Kosten und Abholzeiten.\r\nDie Abholung erfolgt vor Ort und die Bezahlung direkt über die App. Dieses einfache Konzept\r\nsteigert den Umsatz für Unternehmen, verhilft Verbrauchern zu erschwinglichen Mahlzeiten und\r\nreduziert gleichzeitig die Umweltbelastung, indem Lebensmittelabfälle minimiert werden.\r\nDie App kann so auch zur Entdeckung neuer kulinarischer Angebote beitragen. Nachhaltige Betriebe,\r\ndie gegen Lebensmittelverschwendung kämpfen, werden identifiziert. Die App schlägt in\r\neinem festgelegten Radius interessante Angebote vor und regt durch den geringeren Preis zum\r\nAusprobieren an. So wird auch die Sichtbarkeit und Kundenbindung für Unternehmen gesteigert.\r\nNutzerinnen und Nutzer können ihre Portionen vorab online reservieren, erhalten aber nur Gerichte\r\nund Lebensmittel, die tatsächlich übrig geblieben sind. Gamification und Bildung sind Schlüsselkomponenten,\r\ndie in geretteten Portionen und CO₂e-Vermeidung quantifiziert werden. Konzepte\r\nwie dieses sensibilisieren für einen wertschätzenden und nachhaltigen Umgang mit Lebensmitteln.\r\nBeispiele von Produktlösungen:\r\nToo Good To Go (↗ https://www.toogoodtogo.com/de)\r\n19\r\nDigitale Zukunft Innenstadt\r\nUse Case 2: Food Delivery\r\nLieferdienste sind im Gastronomiebereich bereits weit verbreitet und fungieren als\r\nVermittler zwischen Gästen und Restaurants. Kundinnen und Kunden nutzen Apps\r\noder Websites, um Bestellungen aufzugeben und können so per Lieferdienst auf das\r\numfangreiche Restaurantangebot in der eigenen Stadt zugreifen. Die Plattformen\r\nleiten die Bestellungen an das entsprechende Restaurant weiter. Nach der Zubereitung\r\nholen Lieferfahrerinnen und -fahrer die Speisen ab und liefern sie direkt an die angegebene\r\nAdresse. Online-Zahlungen sind üblich, und Kundinnen und Kunden können\r\nFeedback geben, um die Servicequalität zu verbessern. Essens-Lieferdienste bieten eine\r\nbequeme Möglichkeit, Mahlzeiten ohne Verlassen des Hauses zu genießen und haben\r\nin den letzten Jahren an Popularität gewonnen.\r\nDie Technologie hinter Essens-Lieferdiensten ist vielfältig. Bestellungen werden über\r\nApps oder Websites aufgegeben, während Backend-Systeme die Aufträge verarbeiten\r\nund an Restaurants weiterleiten. Integrationen ermöglichen eine reibungslose Kommunikation\r\nmit den Restaurants. Lieferfahrer verwenden spezielle Apps für Bestellannahme\r\nund Routenplanung. Die Plattformen verwalten Zahlungen und ermöglichen\r\nKundenbewertungen. Datenanalyse treibt die Serviceverbesserung voran, während\r\nKI-Algorithmen bei der Bestell- und Routenplanung helfen. Logistik und Flottenmanagement\r\ngewährleisten effiziente Lieferungen. Diese Technologien arbeiten nahtlos\r\nzusammen, um der Kundschaft hochwertige Mahlzeiten bequem nach Hause zu\r\nbringen und den wachsenden Markt für Essenslieferungen zu bedienen.\r\nOhne die Unterstützung von Lieferplattformen wären viele Restaurants, insbesondere\r\nseit der Pandemie, gefährdet. Die Lieferdienste bieten den gastronomischen Betrieben\r\nzusätzliche Einnahmequellen und können zur Erhaltung einer blühenden Gastroszene\r\nin den Innenstädten beitragen. Mittlerweile ermöglichen B2B-Lösungen Unternehmen,\r\nihre Mitarbeitenden mit steuerfreien Essenszuschüssen zu unterstützen, was dazu\r\nanregt, auch im (Home) Office außerhalb zu essen, unabhängig davon, ob die Restaurants\r\nTeil der Lieferplattform sind oder nicht.\r\nBeispiele von Produktlösungen:\r\n■ Lieferando (↗ https://www.lieferando.de)\r\n■ Wolt (↗ https://wolt.com/de/deu)\r\nUse Case 3: Augmented Reality in städtischen\r\nUmgebungen\r\nTouristinnen und Touristen möchten eine Stadt häufig in einem recht kurzen Zeitfenster\r\nintensiv erkunden und gleichzeitig ihren Aufenthalt genießen.\r\nDie standortbasierte Augmented Reality (AR)-Technologie kann eine zentrale Rolle bei\r\nder Vermittlung immersiver Erfahrungen spielen, indem sie verborgene Geschichten\r\n20\r\nDigitale Zukunft Innenstadt\r\nder Städte enthüllt und zu authentischen Erlebnissen leitet. Auch Marken, die den Wert\r\nvon Metaverse-Strategien erkennen, werden zunehmend auf AR setzen, um situative,\r\nansprechende und eindringliche Marketingkampagnen zu entwickeln, die sowohl die\r\nKundenbindung steigern als auch den Fußverkehr zu ihren physischen Geschäften\r\nfördern.\r\nDie Technologie umfasst ein leistungsstarkes Content Management System, Google\r\nVPS-Technologie und modernste generative KI-Algorithmen. Das Content Management\r\nSystem erleichtert das Erstellen, Transformieren, Verteilen und Monetarisieren\r\nverschiedener Arten von Inhalten und macht sie leicht zugänglich für Unternehmen\r\nund Kreative.\r\nDabei werden Googles Visual Positioning System (VPS)-Technologie (Geospatial\r\nAnchors) verwendet, um eine zentimetergenaue Platzierung von Inhalten und einen\r\nnahtlosen Zugang zu AR-Erlebnissen ohne Markierungen zu ermöglichen. Diese Integration\r\nstellt eine reibungslose und eindringliche Benutzererfahrung sicher und ermöglicht\r\nes Nutzerinnen und Nutzern, in Echtzeit mit der digitalen Ebene zu interagieren,\r\nwährend sie die Stadt erkunden.\r\nZusammenfassend wird das Stadtzentrum der Zukunft durch die nahtlose Verbindung\r\nvon digitalen und physischen Erlebnissen geprägt sein, ermöglicht durch innovative\r\nStartups wie Zaubar. Diese Unternehmen setzen ihren Fokus auf die Förderung des\r\nErlebnistourismus und die Unterstützung lokaler Betriebe und streben danach, eine\r\nharmonische Verknüpfung von Online- und Offline-Interaktionen zu erschaffen, um\r\nden Erfolg von Einzelhandel und Stadtzentren sicherzustellen.\r\nAR-Brillen werden den Gebrauch von Karten, Navigations- und Restaurantempfehlungs-\r\nApps durch eine überlegene AR-Ansicht ablösen, sodass Touristen sich mit\r\nweniger Ablenkung durch ihre Smartphones in der Stadt zurechtfinden können.\r\nBeispiele von Produktlösungen:\r\nZAUBAR (↗ https://zaubar.com/de/)\r\nUse Case 4: Stadt-Apps\r\nKommunen können die Integration von Online- und Offline-Angeboten durch die Verwendung\r\neigener Portale gezielt steuern. Vor allem die Bereitstellung von Informationen und die Buchung\r\nvon Services rund um die Stadt können sowohl Einwohnerinnen und Einwohnern als auch Gästen\r\ndas Zurechtfinden in der Stadt erleichtern. Für Ortsansässige können Informationen rund um ihre\r\nKommune transparent einsehbar sein, beispielsweise Termine für Bürgerservices oder der Abfallkalender.\r\nAuch eine Schnittstelle zur Online-Abwicklung von Bürger-Dienstleistungen bietet\r\n21\r\nDigitale Zukunft Innenstadt\r\neinen großen Mehrwert. Bereits bewährt haben sich auch Nachbarschaftsforen, die Mitgliedern\r\neiner Gemeinde ermöglichen, miteinander in Kontakt zu treten, um zum Beispiel Gegenstände zu\r\nverleihen und verschenken, Mitfahrgelegenheiten oder Nachbarschaftshilfe zu organisieren.\r\nFür Reisende wiederum sind Informationen und Buchungsplattformen für lokale Sehenswürdigkeiten\r\nund Tourvorschläge besonders interessant.\r\nEin Beispiel für solche Technologien ist die HeiDi-App, die Besucherinnen und Besuchern hilft,\r\nsich in der Innenstadt zurechtzufinden und personalisierte Erfahrungen bietet. Sie nutzt Künstliche\r\nIntelligenz, maschinelles Lernen und standortbasierte Dienste, um das Einkaufserlebnis zu\r\npersonalisieren und Informationen über nahegelegene Geschäfte, Restaurants und Einrichtungen\r\nbereitzustellen. Nutzerinnen und Nutzer können direkt über die App Tische reservieren oder\r\nden regionalen Veranstaltungskalender einsehen. Außerdem bietet sie einen eigenen Online-\r\nMarktplatz, auf dem private und gewerbliche Anbieterinnen und Anbieter Produkte und Dienstleistungen\r\nbewerben können.\r\nBeispiele von Produktlösungen:\r\nHeiDi – Heimat Digital (↗ https://heimat-digital.com/)\r\n22\r\nDigitale Zukunft Innenstadt\r\n4 Information & Analytics\r\nEinzelhandelsgeschäfte sind oft undurchsichtige »Black Boxes«, in denen kaum Daten zur Messung\r\nvon Emotionen, inspirierenden Produkten, Empfehlungen oder der Verweildauer der Besucherinnen\r\nund Besucher erfasst werden. Die Datenerfassung in Geschäften ist schwieriger als\r\nonline und birgt Ängste bezüglich Datenschutz und Privatsphäre. Abgesehen von Einkaufsdaten,\r\ndie auf Kundenkarten hinterlegt sind, haben Geschäfte häufig keine näheren Einblicke in das\r\nKaufverhalten und die Interaktion mit den Produkten. Ein näherer Einblick könnte dem Handel\r\njedoch helfen, flexibler auf die Bedürfnisse seiner Kundschaft einzugehen, das Sortiment besser\r\nauszurichten und gezielter Werbung zu machen. Auch personalisierte Empfehlungen als ein\r\nweiterer Service wären möglich.\r\nStädte und Kommunen benötigen in einer vernetzten Welt ebenso Marketingstrategien, um für\r\nBürgerinnen und Bürger, Unternehmen und Touristinnen und Touristen attraktiver zu werden.\r\nEine Herausforderung dabei ist, dass Besucherinnen und Besucher in Innenstädten oft Schwierigkeiten\r\nhaben, sich zurechtzufinden, sei es beim Einkaufen oder beim Entdecken von Sehenswürdigkeiten\r\nund Restaurants. Ohne ausreichende und aktuelle Daten, die ein tiefes Verständnis\r\ndarüber liefern, wer die Innenstadt besucht, warum und wie lange sie verweilen, ist es schwer,\r\ndie Attraktivität gezielt zu steigern und lebendige Innenstädte zu ermöglichen oder zu sichern.\r\n23\r\nDigitale Zukunft Innenstadt\r\nUse Case 1: Digitale Werbewirkungsmessung\r\nIm stationären (Lebensmittel-)Einzelhandel besteht die Möglichkeit, die Effektivität von Werbekampagnen\r\nzu steigern. Dabei kann beispielsweise eine Technologie verwendet werden, die auf\r\nPOS-Monitoren basiert und gezielte Werbebotschaften anzeigt. Diese Lösung ermöglicht die\r\nDSGVO-konforme Messung der Werbewirkung und bietet gleichzeitig eine umfassende Datengrundlage\r\nzur Bereitstellung kundenindividueller Inhalte. Dabei werden Bewegtbild und Ton\r\neingesetzt, um die Zielgruppe besser zu erreichen.\r\nDie Werbung wird nur dann abgespielt, wenn potenzielle Kundinnen und Kunden erkannt werden.\r\nAn der Kasse werden diese Personen wieder identifiziert und deren Einkäufe erfasst, um die\r\nWerbewirkung zu bewerten. Werbewirkungsmessungen finden so auf individueller Kundenebene\r\nstatt. Zudem berücksichtigt die Lösung situative Faktoren wie Wetter und Tageszeit für\r\noptimierte Kampagnen.\r\nDie datenbasierte Technologie zur Messung der Werbewirkung im stationären Einzelhandel\r\nverbessert das Einkaufserlebnis und erlaubt eine gezieltere Ansprache. Wie im Online-Handel\r\nermöglicht sie Interaktionsdaten, die mit anderen Datenquellen verknüpft werden können, um\r\nein umfassendes Kundenverständnis zu schaffen.\r\nDer Einzelhandel steht vor der spannenden Herausforderung, das Verhalten seiner Kundinnen\r\nund Kunden auf der Grundlage sowohl bestehender als auch neu generierter Daten zu monitoren.\r\nDiese wertvollen Erkenntnisse eröffnen die Möglichkeit, ein maßgeschneidertes Einkaufserlebnis\r\nzu schaffen, das die individuellen Präferenzen und Bedürfnisse berücksichtigt.\r\nBeispiele von Produktlösungen:\r\nPatentgeschützte Instore Retail Media Technologie »C.A.P.-Technologie« (Akronym für »Connecting\r\nAd-Impressions with Purchase«) von Cyreen (↗ Home (cyreen.de))\r\nUse Case 2: Ortsbasierte Besucheranalyse\r\nLokalisierungs- und Ortungstechnologien für Innen- und Außenräume ermöglichen es,\r\ngenaue Informationen darüber zu sammeln, wie viele Menschen ein bestimmtes\r\nGebiet besuchen, wie lange sie dort bleiben, und wohin sie sich bewegen. Die Technologie,\r\nwie sie zum Beispiel von Ariadne Maps hergestellt wird, basiert auf der Erfassung\r\nvon Signalen von Smartphones und anderen intelligenten Geräten. Sie ermöglicht die\r\nAnalyse von Besucherzahlen, Aufenthaltsdauer, Bewegungsmustern und erstellt\r\ndetaillierte Heat Maps. Das Besondere an dieser Technologie ist, dass sie die Bewegungen\r\nund Interaktionen von Menschen in einem bestimmten Bereich verfolgen kann,\r\nohne ihre persönlichen Daten zu erfassen. Dies macht sie zu einer nützlichen Lösung\r\n24\r\nDigitale Zukunft Innenstadt\r\nfür Geschäfte, Einkaufszentren, Flughäfen und Städte, um das Verhalten der Besucherinnen\r\nund Besucher zu verstehen und ihre Angebote zu verbessern.\r\nSmart City Analytics bietet ein tiefgreifendes Verständnis von Besuchszahlen, Verweildauern\r\nund Beweggründen in Städten. Dies ersetzt bisherige Entscheidungsgrundlagen,\r\ndie oft auf Stichproben basierten. Die Technologie ermöglicht außerdem die\r\nÜberprüfung und Begründung von Maßnahmen sowie gezielte Anpassungen. Smart\r\nAnalytics liefert objektive Daten, die die Diskussion anregen und bereichern. Die\r\nErgebnisse bieten neue, attraktive Fakten für die Öffentlichkeit und fördern die interdisziplinäre\r\nZusammenarbeit bei der Gestaltung des Transformationsprozesses.\r\nDie Vielfalt der Interessen und Akteurinnen und Akteure in einer Stadt kann die Entscheidungsfindung\r\nerschweren. Eine Lösung bietet die Nutzung von dynamischen und objektiven\r\nDaten, um Maßnahmen einfacher zu finden, zu bewerten und zu überwachen.\r\nBeispiele von Produktlösungen:\r\nAriadne Maps GmbH (↗ www.ariadne.inc)\r\nUse Case 3: Metaphysische Transformation\r\nDie metaphysische Technologie zielt darauf ab, eine tiefere Verbindung zwischen\r\nMenschen und Künstlicher Intelligenz (KI) herzustellen. Sie erforscht die Nutzung\r\nmenschlicher Emotionen, Verhaltensweisen, Mimik und Gefühle als Eingabeaufforderungen\r\nfür KI, mithilfe verschiedener Eingabequellen und Sensoren. Diese Quellen\r\numfassen Sensordaten, Audiovisuelles, Vitalparameter, Bewegungsprofile und persönliche\r\nInformationen wie Smartphone-Fotos und Musik-Playlists.\r\nDie erfassten Daten und Profile werden dann als Eingabe für die KI der metaphysischen\r\nTechnologie verwendet. Die KI verarbeitet diese Informationen und generiert »Bright\r\nPatterns« (Ausgaben), aus denen individuelle Erlebnisse, digitale Sammlerstücke und sogar\r\ndigitale Mode erstellt werden können. Dies ermöglicht ein völlig neues Einzelhandelsparadigma,\r\ndas als »metaphysisch« bezeichnet wird. In diesem Paradigma geht es darum, die\r\nphysische und digitale Welt auf innovative Weise miteinander zu verbinden und Interessierten\r\npersonalisierte, fesselnde und einzigartige Erlebnisse zu bieten. Es bietet auch die\r\nMöglichkeit, Produkte und Mode auf digitale Weise zu erleben und zu teilen.\r\n»Metaphysischer Retail« klingt abstrakt, aber ist entscheidend für die Zukunft unserer\r\nInnenstädte. Mithilfe von KI können Retail Spaces zu Lernumgebungen werden, die\r\nnachhaltigen Konsum fördern. Kunst, Kultur und Gemeinschaft können die Einzelhandelsflächen\r\nbeleben und neue Einnahmequellen schaffen. Die Zukunft wird virtueller,\r\nphysischer und nachhaltiger sein, und Retail muss diese Veränderung annehmen.\r\nBeispiele von Produktlösungen:\r\nDiconium (↗ https://weare.diconium.com/de/)\r\n25\r\nDigitale Zukunft Innenstadt\r\nFest steht, zukünftig wird die Innenstadt für Besucherinnen und Besucher zunehmend auch digital\r\nzugänglich. Informationen und Services werden leichter einsehbar und buchbar sein. Physische und\r\ndigitale Nutzung von Angeboten in der Stadt werden zunehmend zu einem Gesamterlebnis verschmelzen.\r\nOmnichannel-Strategien sind sowohl für den Einzelhandel als auch für die Gastronomie\r\nnicht mehr wegzudenken. Kommunen haben die Möglichkeit, diese Entwicklung und insbesondere\r\nkleine Betriebe zu unterstützen, indem sie zum Beispiel touristische Angebote auf eigenen Plattformen\r\nbündeln.\r\nEine moderne Innenstadt lebt von vielfältigen Angeboten, die neben Shopping und Gastronomie\r\nauch die Gestaltung der Freizeit umfassen. Somit ist der Stadtkern auch ein Aufenthalts- und\r\nErlebnisort, der von zahlreichen Akteurinnen und Akteuren gemeinsam gestaltet wird. Digitale\r\nTechnologien helfen, diese zu verbinden, Zugänge barrierefrei zu gestalten und bedürfnisorientierte,\r\nnachhaltige Angebote zu machen. Um eine lebendige Innenstadt zu fördern, ist die Zusammenarbeit\r\nverschiedener Stakeholdergruppen wie Stadtverwaltungen, Wirtschaft sowie Bürgerinnen\r\nund Bürgern von entscheidender Bedeutung. Nur auf diese Weise können gemeinsame Konzepte\r\nentwickelt werden, die die Interessen aller Beteiligten berücksichtigen.\r\nFazit: Inspirationen für eine\r\nlebendige Innenstadt\r\n5\r\n26\r\nDigitale Zukunft Innenstadt\r\nBitkom vertritt mehr als 2.200 Mitgliedsunternehmen aus der digitalen Wirtschaft. Sie erzielen\r\nallein mit IT- und Telekommunikationsleistungen jährlich Umsätze von 190 Milliarden Euro, darunter\r\nExporte in Höhe von 50 Milliarden Euro. Die Bitkom-Mitglieder beschäftigen in Deutschland mehr\r\nals 2 Millionen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Zu den Mitgliedern zählen mehr als 1.000 Mittelständler,\r\nüber 500 Startups und nahezu alle Global Player. Sie bieten Software, IT-Services, Telekommunikations-\r\noder Internetdienste an, stellen Geräte und Bauteile her, sind im Bereich der digitalen\r\nMedien tätig oder in anderer Weise Teil der digitalen Wirtschaft. 80 Prozent der Unternehmen\r\nhaben ihren Hauptsitz in Deutschland, jeweils 8 Prozent kommen aus Europa und den USA, 4 Prozent\r\naus anderen Regionen. Bitkom fördert und treibt die digitale Transformation der deutschen Wirtschaft\r\nund setzt sich für eine breite gesellschaftliche Teilhabe an den digitalen Entwicklungen ein.\r\nZiel ist es, Deutschland zu einem weltweit führenden Digitalstandort zu machen.\r\nBitkom e. V.\r\nAlbrechtstraße 10\r\n10117 Berlin\r\nT 030 27576-0\r\nbitkom@bitkom.org\r\nbitkom.org"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. 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Der Vorschlag des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauen wird am 03. Juni in einer öffentlichen Anhörung erörtert. Wir halten den Entwurf für einen gelungenen Aufschlag und unterstützen eine Umsetzung durch den Ausschuss für Wohnen, Stadtentwicklung, Bauwesen und Kommunen und den Deutschen Bundestag.\r\nWir begrüßen die Zielsetzung der Gesetzesänderung ausdrücklich. Die detaillierte und regelmäßige Erhebung von relevanten Baustatistiken trägt maßgeblich zu einer verbesserten Datengrundlage bei. Wir begrüßen insbesondere die Aufnahme der Baubeginne, die Aufnahme von Sozialbaustatistiken und die erhöhte Granularität der Baufertigstellungen. Auf Basis von aktuellen Daten können Unternehmen und Startups ihre Ansätze anpassen und ggf. neue Geschäftsmodelle entwickeln. Die stärkere Nachvollziehbarkeit entlang der Prozessschritte von Bauantrag, Baubeginn zu Baufertigstellung ermöglicht tiefergehende Analysen und bereitet so die Grundlage dafür, Hürden und Hindernisse im Bauprozess zu erkennen und zu beheben.\r\nWir möchten außerdem die Relevanz der Geokoordinatenerhebung betonen. Die Verknüpfung mit Geodaten erhöht die Nutzbarkeit der Daten maßgeblich und erleichtert die Analyse von lokalen Trends. Insbesondere für die Nutzung in Dashboards und die zukünftige Verknüpfung mit weiteren Daten ist die Erhebung der Geokoordinatendaten von immenser Bedeutung. Die Geokoordinatenerhebung muss beibehalten werden. \r\nWir sehen in der Modernisierung der Hochbaustatistik eine Chance für den Aufbau von fortschrittlichen Kataster- und Registerdatenbank insbesondere im Kontext der Energieeffizienz und der Klimaziele. Eine Nutzung der Daten für weitere Kataster- und Registermodernisierung sollte unbedingt geprüft werden, um das „once-only“-Prinzip in der Verwaltung der Bau- und Immobilienwirtschaft auszuweiten. \r\nWir sprechen uns außerdem für eine Aufnahme der kommunalen Statistikämter in der Zusammenführung nach §10 HBauStatG-KabE aus analog zu §9 Abs. 6 HBauStatG-KabE aus. Als Lieferanten der Daten sollten Kommunen auch an den Ergebnissen beteiligt werden. \r\nBitkom vertritt mehr als 2.200 Mitgliedsunternehmen aus der digitalen Wirtschaft. Sie generieren in Deutschland gut 200 Milliarden Euro Umsatz mit digitalen Technologien und Lösungen und beschäftigen mehr als 2 Millionen Menschen. Zu den Mitgliedern zählen mehr als 1.000 Mittelständler, über 500 Startups und nahezu alle Global Player. Sie bieten Software, IT-Services, Telekommunikations- oder Internetdienste an, stellen Geräte und Bauteile her, sind im Bereich der digitalen Medien tätig, kreieren Content, bieten Plattformen an oder sind in anderer Weise Teil der digitalen Wirtschaft. 82 Prozent der im Bitkom engagierten Unternehmen haben ihren Hauptsitz in Deutschland, weitere 8 Prozent kommen aus dem restlichen Europa und 7 Prozent aus den USA. 3 Prozent stammen aus anderen Regionen der Welt. Bitkom fördert und treibt die digitale Transformation der deutschen Wirtschaft und setzt sich für eine breite gesellschaftliche Teilhabe an den digitalen Entwicklungen ein. Ziel ist es, Deutschland zu einem leistungsfähigen und souveränen Digitalstandort zu machen.\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nHerausgeber\r\nBitkom e.V.\r\nAlbrechtstr. 10 | 10117 Berlin\r\n\r\nAnsprechpartner\r\nFelix Janssen | Referent für Energy & Smart Grids\r\nT 030 27576-271 | f.janssen@bitkom.org\r\n\r\nVerantwortliches Bitkom-Gremium\r\nAK Digital Real Estate & Construction\r\n\r\nCopyright\r\nBitkom 2024\r\n\r\nDiese Publikation stellt eine allgemeine unverbindliche Information dar. Die Inhalte spiegeln die Auffassung im Bitkom zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wider. Obwohl die Informationen mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, besteht kein Anspruch auf sachliche Richtigkeit, Vollständigkeit und/oder Aktualität, insbesondere kann diese Publikation nicht den besonderen Umständen des Einzelfalles Rechnung tragen. Eine Verwendung liegt daher in der eigenen Verantwortung des Lesers. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen. Alle Rechte, auch der auszugsweisen Vervielfältigung, liegen beim Bitkom oder den jeweiligen Rechteinhabern."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB)","shortTitle":"BMWSB","url":"https://www.bmwsb.bund.de/Webs/BMWSB/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-06-03"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004050","regulatoryProjectTitle":"Anpassung bestehender steuerrechtlicher Regelungen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/c1/56/303940/Stellungnahme-Gutachten-SG2406140063.pdf","pdfPageCount":9,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Mai 2024\r\nReferentenentwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 (JStG 2024)\r\nZusammenfassung\r\nDas deutsche Steuerrecht bedarf an verschiedenen Stellen fachlicher Gesetzesänderungen. Dies gilt vor allem für notwendige Angleichungen an das EU-Recht und die EuGH-Rechtsprechung sowie Reaktionen auf Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesfinanzhofs. Außerdem sind Verfahrens- und Zuständigkeitsfragen, Folgeänderungen, Anpassungen infolge früherer Gesetzänderungen und Fehlerkorrekturen zu regeln. \r\nAm 17. Mai 2024 hat das Bundesministerium der Finanzen seinen Referentenentwurf des Jahressteuergesetzes 2024 vorgelegt. Dieser Referentenentwurf ist Gegenstand der vorliegenden Stellungnahme. \r\nBitkom bedankt sich für die Möglichkeit, im Rahmen der Verbändekonsultation Vorschläge und Änderungsbedarfe aufzuzeigen, um den Referentenentwurf praktikabler und ausgewogener zu gestalten. \r\nBitkom-Bewertung \r\nInsgesamt begrüßt Bitkom eine Vielzahl der geplanten Anpassungen. Insbesondere die Einführung einer Pauschalierungsnorm für ein Mobilitätsbudgets und die vorgesehenen Anpassungen des § 19a EStG zur sogenannten Konzernklausel sind erfreulich. Jedoch sind weitergehende Anpassungen und Vereinfachungen wünschenswert, beispielsweise im Zusammenhang mit der Kassenfiskalisierung, der angedachten Änderung bezüglich der umsatzsteuerlichen Steuerbefreiung für Bildungsleistungen und weiteren Neuregelungen innerhalb des EStG und des UStG.\r\nUnsere Detailanmerkungen finden sich in den nachfolgenden Ausführungen. \r\nDetailkommentare \r\nKassenfiskalisierung \r\nDurch die Änderung des §146a Abgabenordnung ist zum 1. Januar 2020 die sogenannte Kassenfiskalisierung in Deutschland in Kraft getreten. Über Erlasse, Verordnungen und weitere technische Richtlinien seitens des BSI wird seitdem im Detail geregelt, wie eine elektronische Kasse durch Hersteller und steuerpflichtige Benutzerinnen und Benutzer zu sichern und zu betreiben ist. Um diesen Änderungen zu entsprechen, haben Kassenhersteller und Anwenderinnen und Anwender hohe Investitionen getätigt. \r\nZiel der Kassenfiskalisierung war es, Steuerverkürzungen zu vermeiden, indem durch Sicherheitssysteme festgestellt werden kann, ob eine Kasse manipuliert wurde. Eine Verpflichtung zur Nutzung einer Registrierkasse existiert in Deutschland hingegen nicht. Die Anzahl der Betriebe, die in Deutschland noch mit einem offenen Kassensystem arbeiten, ist hoch. Jedoch sind auch die Anforderungen an offene Kassensysteme enorm hoch und nur schwer nachzuhalten (bspw. händisch geführtes Kassenbuch). \r\nVor dem Hintergrund des Ziels, eine weitere Digitalisierung der einzelnen Prozesse und Abläufe in diesem Zusammenhang voranzutreiben, ist der Übergang zu einer flächendeckenden Nutzung von Registrierkassen wünschenswert. Es wird daher angeregt, dem Beispiel anderer EU-Mitgliedstaaten zu folgen und eine Kassenpflicht einzuführen. Nur so kann dem übergeordneten Ziel - der Vermeidung von Steuerverkürzungen – entsprechend Rechnung getragen werden. \r\nMobilitätsbudget\r\nDie nach dem Referentenentwurf vorgesehene Regelung zum Mobilitätsbudget (§ 40 EStG) zielt darauf ab, die lohnsteuerliche Behandlung von Mobilitätsbudgets zu vereinfachen. Dabei werden die bisherigen Pauschalbesteuerungsvorschriften erweitert, um weitere, geteilte Fortbewegungsmittel wie E-Scooter, geteilte Fahrzeuge wie traditionelle Autovermietung oder Car-Sharing, Bike-Sharing und andere Sharing-Angebote sowie Fahrtdienstleistungen und Tickets von Fernbahnen und Fernbussen einzubeziehen. Bitkom begrüßt diese Neuregelung ausdrücklich. \r\nMit diesen geplanten Änderungen erhalten Arbeitgeber mehr Möglichkeiten, die Mobilität ihrer Mitarbeitenden steuerlich begünstigt zu fördern. Neben den bisherigen steuerlichen Vergünstigungen für Dienstwagen, Dienstfahrräder oder Jobtickets für den öffentlichen Nahverkehr, sollen nun auch neue Mobilitätsformen durch das Mobilitätsbudget abgedeckt werden. Der Gesetzentwurf ermöglicht es Arbeitgebern, ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ein vielfältiges Mobilitätsangebot zur Verfügung zu stellen und bestehende Angebote gezielt zu ergänzen.\r\nDer Arbeitgeber kann künftig die Nutzung von geteilten Mobilitätsdienstleistungen für seine Mitarbeitenden steuerbegünstigt erstatten. Dabei gilt eine jährliche Höchstgrenze von 2400 Euro. Der geldwerte Vorteil für den Arbeitnehmer kann pauschal mit einem Steuersatz von 25 Prozent versteuert werden. Wenn der Arbeitgeber also multimodale Mobilitätsleistungen zusätzlich zum Arbeitslohn fördern\r\nmöchte, kann maximal der Höchstbetrag im Kalenderjahr gewährt und als geldwerter Vorteil lohnsteuerlich berücksichtigt werden. Die Bemessungsgrundlage für die Pauschalbesteuerung sind die Aufwendungen des Arbeitgebers inklusive Umsatzsteuer. Die steuerliche Vergünstigung ist nur anwendbar, wenn der Arbeitgeber das Mobilitätsbudget zusätzlich zum regulären Lohn gewährt. Dadurch soll den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ein möglichst breites Angebot an nachhaltiger Mobilität zur Verfügung gestellt werden.\r\nDurch die Gleichstellung von Sharing-Angeboten mit Dienstwagen und Diensträdern im Einkommenssteuerrecht wird eine bestehende Lücke geschlossen. Dies vereinfacht die lohnsteuerlichen Prozesse in Unternehmen und fördert eine umweltfreundlichere Mobilität. Der Schwerpunkt liegt auf der kurzfristigen, gelegentlichen und bedarfsgerechten Bereitstellung verschiedener Mobilitätsformen. Gerade die Möglichkeit zur Anmietung einer Vielzahl unterschiedlicher Shared Mobility Services ist dabei von großer Relevanz. Nur so kann das Mobilitätsbudget als Alternative zum Zweitwagen die Mobilitätsbedürfnisse im konkreten Einzelfall ausreichend befriedigen. \r\nPräzisierungsbedarf besteht allerdings bei der Auslegung des Begriffs der „dauerhaft überlassene Kraftfahrzeuge“. Die Dauerhaftigkeit sollte hier nicht zu eng ausgelegt werden, da geteilte Fahrzeuge wie etwa traditionelle Fahrzeuge von Autovermietern oder auch Carsharing-Unternehmen nicht nur für kurze Zeiträume, sondern auch für Zeiträume von mehreren Wochen angemietet werden können. Hier sollte eine entsprechende Abgrenzung erfolgen, bis zu welchem maximalen Zeitraum das Mobilitätsbudget noch greift bzw. ab wann die Grenze zur Dauerhaftigkeit überschritten wird. \r\nKonzernklausel \r\nWir begrüßen die im Jahressteuergesetz 2024 vorgesehenen Anpassungen des §19a EStG zur sogenannten Konzernklausel. Nachdem bereits im vergangenen Jahr im Rahmen des Zukunftsfinanzierungsgesetzes die Regelungen rundum Mitarbeiterkapitalbeteiligungen für Startups deutlich verbessert wurden, wird nun mit der Klarstellung, dass Unternehmen im Sinne des §18 AktG als Unternehmen des Arbeitgebers gelten, typischen Gesellschaftsstrukturen von Startups Rechnung getragen und damit eine breitere Anwendung innerhalb des Startup-Ökosystems ermöglicht. \r\nArtikel 2 Nummer 4 \r\nMit der Regelung des § 6 Abs. 5 S. 3 Nr. 4 EStG-E wird das Ergebnis des BVerfG-Beschlusses vom 28.11.2023 – 2 BvL 8/13 gesetzlich umgesetzt. Lt. Rz. 158 ff. des Beschlusses sind im Rahmen von Übertragungen nach § 6 Abs. 5 S. 3 EStG Fallkonstellationen erfasst, bei denen stille Reserven zwischen den Mitunternehmerschaften überspringen – dies sollte auch bei der Übertragung zwischen Schwesterpersonengesellschaften möglich sein. Eine Beteiligungsidentität ist hier nicht erforderlich (vgl. auch § 6 Abs. 5 S. 3 Nr. 2 und 3 EStG). \r\nIn § 6 Abs. 5 S. 3 Nr. 4 EStG-E greift der Gesetzgeber explizit nur die Konstellation des vom BVerfG entschiedenen Urteilssachverhalts auf. Es wäre zielführend und\r\nwünschenswert das Urteil und die daraus resultierende Verpflichtung zur Regelung hinsichtlich der Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen Schwesterpersonengesellschaften zu nutzen und § 6 Abs. 5 S. 3 EStG insgesamt flexibler auszugestalten.\r\n§ 6 Abs. 5 S. 3 Nr. 4 EStG sollte daher im Anwendungsbereich auch auf die Übertragung zwischen nicht beteiligungsidentischen Schwesterpersonengesellschaften ausgedehnt werden – vgl. auch die Ausführungen des BVerfG zu Rz. 158 ff./ Rz. 188 –. Der Begriff „identisch“ sollte daher gestrichen werden.\r\n§ 6 Abs. 5 S. 3 EStG sollte in Übereinstimmung mit der früheren BFH-Rechtsprechung (z. B. BFH I R 17/74, BStBl. II 76, S. 748) und dem sog. MU-Erlass vom 20.12.1977 insgesamt als Wahlrecht ausgestaltet werden. Zusätzlich sollte in diesem Zusammenhang auch für den Fall der Übertragung eines Wirtschaftsguts zwischen Schwesterpersonengesellschaften neben der Unentgeltlichkeit auch die Übertragung gegen Gewährung oder Minderung von Gesellschaftsrechten in § 6 Abs. 5 S. 3 Nr. 4 EStG-E aufgenommen werden. Das BVerfG verweist in seinem Beschluss (Rz. 25) auf das Ergebnis der Arbeitsgruppe „Vermittlungsausschuss“ (vgl. Ergebnis der Arbeitsgruppe VA, Lfd. Nr. 5 v. 10.12.2001), die eine solche Regelung in § 6 Abs. 5 S. 3 Nr. 4 EStG bereits diskutiert hatte.\r\nArtikel 2 Nummer 19 \r\nDie Einführung einer Übergangsregelung für die Anwendung des § 6 Abs. 5 S. 3 Nr. 4 EStG-E für Übertragungen vor dem 12.01.2024 ist grundsätzlich begrüßenswert. Nach § 52 Abs. 12 S. 14 EStG-E kann auf gemeinsamen Antrag der Mitunternehmer von der Anwendung des § 6 Abs. 5 S. 3 Nr. 4 EStG aus Vertrauensschutzgründen abgesehen werden, wenn die Übertragung vor dem 12.01.2024 vollzogen wurde. Dieser gemeinsame Antrag soll „zum Zeitpunkt der Übertragung“ gestellt werden, der in der Vergangenheit liegt. \r\nDie Regelung zum Zeitpunkt des gemeinsamen Antrags der Mitunternehmer ist missverständlich. Ein gemeinsamer Antrag der Mitunternehmer zu einem Zeitpunkt vor dem 12.01.2024 kann nicht Voraussetzung sein, da dies die Anwendung der Übergangsregelung rein tatsächlich ausschließen würde. \r\nDie Regelung sollte dahingehend konkretisiert werden, dass ein Antrag „für den Zeitpunkt der Übertragung“ erfolgen kann.\r\nArtikel 20 Nummer 3a \r\nDie unterjährige Anpassung der OSS-Tatbestände für Ist-Versteuerer führt hinsichtlich der Anpassungen in sämtlichen Buchführungssystemen zu einem erheblichen Umstellungsaufwand. Ebenso ist eine rückwirkende Anpassung der bereits übermittelten Meldungen nicht möglich.\r\nEine Übergangsregelung ist daher zwingend notwendig.\r\n\r\n\r\nArtikel 20 Nummer 13\r\nDie unterjährige Anpassung des Durchschnittssteuersatzes für die Land u. Forstwirtschaft führt hinsichtlich der Anpassungen in sämtlichen Buchführungssystemen zu einem erheblichen Umstellungsaufwand. \r\nDieser kann durch eine Anpassung zum 01.01.2025 vermieden werden.\r\nBildungsleistungen (Artikel 21 Nummer 4) \r\nNach § 4 Nr. 21 a) UstG-E ist eine Änderung bezüglich der umsatzsteuerlichen Steuerbefreiung für Bildungsleistungen geplant, die die Gefahr birgt, bisher steuerbefreite Bildungsleistungen zu besteuern und effektiv zu verteuern. Zukünftig soll die Steuerfreiheit für Leistungen des § 4 Nr. 21 a) UStG nur solchen Einrichtungen gewährt werden, die keine „systematische Gewinnerzielung anstreben“.\r\nPrivatwirtschaftliche Unternehmen und Bildungsträger würden danach nicht mehr in den Anwendungsbereich des § 4 Nr. 21 a) UStG-E fallen - auch wenn sich am Inhalt und der Ausgestaltung der bisher angebotenen und bisher steuerbefreiten Bildungsleistungen nichts ändert.\r\nGanz konkret würde diese Änderung für privatwirtschaftliche Unternehmen und Bildungsträger zur Folge haben, dass bisher steuerbefreite Bildungsangebote nunmehr umsatzsteuerpflichtig angeboten werden müssten, wohingegen ein möglicher Wettbewerber (z.B. eine gemeinnützige GmbH) die gleiche Leistung umsatzsteuerfrei anbieten dürfte. Dies stellt in Höhe der Umsatzsteuer (aktuell 19%) einen klaren Wettbewerbsnachteil dar und hat zudem auch die Verteuerung der Leistung für die Kunden zur Folge.\r\nDie Neufassung der Steuerbefreiung des § 4 Nr. 21 a) UStG beruht auf Art. 132 Abs. 1 i. der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL). Der Gesetzesentwurf gleicht die bisher weitgehend richtlinienkonforme nationale Regelung an die Maßgaben des EU-Rechts an. Dies ist grundsätzlich zu begrüßen.\r\nÜber das Ziel hinaus geht allerdings § 4 Nr. 21 a) S. 2 UStG, der (gemäß Gesetzesbegründung) Art. 133 a. MwStSystRL umsetzt. Gemäß Art. 133 a. MwStSystRL können Mitgliedsländer die Gewährung der Steuerbefreiung im Einzelfall davon abhängig machen, dass die betreffenden Einrichtungen keine systematische Gewinnerzielung anstreben. \r\nDer Gesetzgeber plant von dieser Einschränkung im neuen § 4 Nr. 21 a) S. 2 UStG Gebrauch zu machen. In der Sache muss das Umsetzungsermessen des deutschen Gesetzgebers mit den allgemeinen Bestimmungen des Art. 131 MwStSystRL zur Umsetzung von Steuerbefreiungsvorschriften, dem Sinn und Zweck der Steuerbefreiungsvorschrift für Bildungsleistungen und mit den tragenden Prinzipien des EU-Rechts (Gleichheitsgrundsatz, Neutralitätsgrundsatz) vereinbar sein. Im Lichte dieser Einschränkungen ist die geplante Neuregelung kritisch zu beurteilen. \r\n§ 4 Nr. 21 a) S. 2 UStG steht daneben auch der Gesetzesintention von Art. 132 Abs. 1 i MwStSystRL bzw. § 4 Nr. 21 UStG entgegen. \r\nDas Ziel der Umsatzsteuerbefreiung von Bildungsleistungen ist die Erleichterung des Zugangs zu diesen Leistungen, d.h. im Umkehrschluss soll der Zugang zu Bildung durch steigende/höhere Kosten nicht übermäßig erschwert oder verhindert werden. Durch die Gesetzesänderung wird sich das Bildungsangebot für Teilnehmende jedoch verteuern und das gesetzgeberische Ziel der Steuerbefreiung damit zumindest partiell ausgehöhlt. Bildungseinrichtungen, die bisher am Markt mit Gewinnerzielungsabsicht agierten, müssten zukünftig für alle Fortbildungen Mehrwertsteuer in Rechnung stellen, auch für nicht-vorsteuerabzugsberechtigte Einrichtungen, wie z.B. das BMAS, Schulen, Privatpersonen sowie z.B. für Soldatinnen und Soldaten mit Förderung durch den BFD. In der Konsequenz würden sich die Fortbildungsgebühren für diese Zielgruppen wesentlich erhöhen und voraussichtlich zu einem Nachfragerückgang führen, sowie eine deutliche Verschlechterung gegenüber der derzeitigen Marktsituation bei den betreffenden Einrichtungen zur Folge haben. \r\nDaneben ist zu bedenken, dass private Bildungsträger Innovationstreiber im Bildungsbereich sind und ein erhöhtes Interesse an einer qualitativ hochwertigen Ausbildung haben und entsprechend qualifizierte Lehrkräfte beschäftigen. Somit wirken sich die geplanten Änderungen negativ auf die Zukunftsfähigkeit der Bildungslandschaft aus. Vor dem Hintergrund des steigenden Bedarfs an Fortbildungen in der modernen Berufswelt sowie der Tatsache, dass nicht alle Arbeitgeber relevante Fortbildungen unterstützen und bezahlen (sondern diese vielfach „privat“ bezahlt werden), steht die Ermessensausübung des Gesetzgebers in   § 4 Nr. 21 a) S. 2 UStG den bildungspolitischen Zielsetzungen des Standortes Deutschland diametral entgegen. \r\nWeiterhin stößt die Neuregelung im Lichte der Wettbewerbsneutralität auf europarechtliche Bedenken. Bei der Ausübung ihres Ermessens sind Mitgliedsstaaten an die Grundsätze der Gleichbehandlung und steuerlichen (Wettbewerbs-) Neutralität gebunden (vgl. EuGH v. 28.11.2013 – C 319/12). Die Neuregelung ist insbesondere vor dem Hintergrund der Wettbewerbsneutralität bedenklich, da Einrichtungen des öffentlichen Rechts Bildungsleistungen weiterhin (unter den gesetzlichen Voraussetzungen) „schrankenlos“ steuerfrei anbieten können, während private (wirtschaftliche/gewinnorientierte) Einrichtungen, die entweder ausschließlich oder auch Fortbildungen anbieten, Umsatzsteuer auf ihre Leistungen berechnen müssten und damit preislich entsprechend im Nachteil wären. Gerade bei der Vergabe öffentlicher Aufträge z.B. von der Agentur für Arbeit, führt die Gesetzesänderung zudem zu erheblichen Problemen und Wettbewerbsverzerrungen. \r\nInsbesondere ist auch ungeklärt, wer (z.B. bei öffentlichen Aufträgen) die durch die Besteuerung entstehenden Mehrkosten trägt. Auch Einrichtungen, die diverse Leistungen - z.B. Ausbildungs- und Fortbildungsleistungen - anbieten und damit auf dem Markt breit aufgestellt sind, werden im Vergleich zu Einrichtungen, die nur eine Leistung anbieten, benachteiligt. Damit sind vielseitig aufgestellte Einrichtungen mit einem breiten Spektrum von Leistungen im Vergleich zu den anderen Anbietern im Nachteil und müssen mit finanziellen Einbußen im Bildungssektor rechnen. \r\nDarüber hinaus würde die geplante Neuregelung in Verbindung mit der Abschaffung des Bescheinigungsverfahrens zu erheblicher Rechtsunsicherheit führen. Bislang garantiert das Bescheinigungsverfahren den Anbietern im Vorhinein Rechtssicherheit.\r\nKünftig soll über die Steuerpflicht erst im Nachhinein verbindlich entschieden werden. Darüber hinaus soll die Entscheidung in die Hände der Finanzverwaltung wechseln. Bundesweit einheitliche Entscheidungen wären nicht mehr gewährleistet. \r\nAlternativ könnten Kostenträger (z.B. das BMAS) als sachkundige Stelle die Liste der von der Umsatzsteuer zu befreienden Kurse vorgeben. In der Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung (AZAV) ist ein hierzu bereits passender Prozess vorgegeben. Darin sind Vorrausetzungen für die Zulassung (u.a. an Personal, Qualität) von Trägern zur Einbringung von Arbeitsmarktdienstleistungen vorgegeben. Die Zulassungserfordernisse gelten für alle Träger, die Maßnahmen der Arbeitsförderung nach dem SGB III selbst durchführen oder durchführen lassen.\r\nEs gibt keine EU-rechtliche Notwendigkeit, eine Steuerpflicht für gewerbliche Fortbildungsleistungen einzuführen oder das Bescheinigungsverfahren zu streichen. Der Zugang zu Bildungsleistungen soll nicht durch die Umsatzsteuer erschwert werden.  Vielmehr soll durch die Befreiung der in Art. 132 Abs. 1 i MwStSystRL bezeichneten Leistungen sowie der mit diesen eng verbundenen Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen gewährleistet werden, dass der Zugang zu den bezeichneten Leistungen nicht durch höhere Kosten versperrt wird, die entstünden, wenn diese Tätigkeiten oder die eng mit ihnen verbundenen Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen der MwSt unterworfen wären.\r\nDas EU-Recht gibt dem Gesetzgeber das Wahlrecht, die Steuerfreiheit von Umsätzen privater Anbieter u.a. davon abhängig zu machen, dass diese keine systematische Gewinnerzielungsabsicht verfolgen (Artikel 133 a. MwStSystRL - Kannbestimmung: Bedingungen für Steuerbefreiungen dem Gemeinwohl dienender Umsätze). Wenn die Bundesregierung für eine Steuerpflicht eintritt, ist dies eine bewusste Ausübung dieses Wahlrechts für eine steuerliche Ungleichbehandlung zuungunsten der Unternehmen, die eine systematische Gewinnerzielungsabsicht verfolgen. \r\nDas Bescheinigungsverfahren ist mit dem EU-Recht ohne Zweifel kompatibel. Es wurde bislang nicht vom EuGH angegriffen und wird auch in anderen EU-Staaten angewendet (z.B. Frankreich). Im Gegenteil gibt der EuGH den Mitgliedstaaten auf, die für die Steuerfreiheit notwendige vergleichbare Zielsetzung der Bildungsleistungen zu prüfen und gesteht Ihnen ein Ermessen zu, entsprechende Regeln aufzustellen (vgl. C-319/12, MDDP). \r\nWir regen daher an, die Beschränkung des § 4 Nr. 21 a) S. 2 UStG aus dem Gesetzentwurf zu streichen. \r\nArtikel 22 Nummer 7 und 8 \r\nFür Rechnungsempfänger ergibt sich aufgrund der Neuregelung beim Vorsteuerabzug aus Rechnungen eines Ist-Versteuerers ein erheblicher Verwaltungsmehraufwand.\r\nAuf Grundlage der bisherigen deutschen Rechtsauffassung ist zum Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs in den nationalen Rechnungspflichtangaben keine Angabe zur Besteuerungsart des Leistenden vorgesehen. Durch den RefE des JStG 2024 soll eine neue Rechnungspflichtangabe eingeführt werden, wenn der Rechnungsaussteller der Ist-Versteuerung unterliegt. \r\nEbenfalls kritisch ist diese Regelung im Kontext der E-Rechnung zu betrachten, die ab 01.01.2025 für inländische B2B Umsätze gilt.  Die EN16931 sieht bisher kein Feld zur Unterscheidung von Soll- und Ist-Versteuerern zur Angabe vor. Hierfür käme aktuell nur das Feld „Datum der Steuerfälligkeit“ bzw. „Code für das Datum der Steuerfälligkeit“ in Betracht.\r\nDas Umsatzsteuergesetz enthält bislang keine ausdrückliche Regelung zum Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs aus den Rechnungen eines Steuerpflichtigen, der der Ist-Versteuerung unterliegt. Bislang konnte in Deutschland ein Vorsteuerabzug aus den betroffenen Rechnungen vorgenommen werden, unabhängig vom Zeitpunkt der Zahlung, sofern es sich nicht um Abschlags-, Anzahlungs- oder Vorausrechnungen handelte. \r\nDie Änderung in § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG-E dient dazu, zukünftig in diesen Fällen den Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs klarzustellen. Dabei wird zukünftig zwischen den möglichen verschiedenen Zeitpunkten eines Vorsteuerabzugs (aus der Rechnung eines Soll-Versteuerers, aus der Rechnung eines Ist-Versteuerers oder aus einer Abschlags-, Anzahlungs- oder Vorausrechnung) unterschieden.\r\nFür Rechnungsempfänger bedeutet diese Unterscheidung einen erheblichen Mehraufwand. Zunächst entsteht ein zusätzlicher Pflegeaufwand der Stammdaten beim Rechnungsempfänger, da der Status als Ist-Versteuerer in den Stammdaten für die Rechnungsprüfung hinterlegt sein muss und die Stammdatensysteme angepasst werden müssen. Diese Information wird bislang in den Stammdatensystemen nicht gepflegt. \r\nDurch die Stammdatenverwaltung muss zukünftig sichergestellt werden, dass bei einer Änderung des Status (Ist- oder Soll-Versteuerer) diese Änderung zeitnah durch den Leistenden gemeldet wird. Werden diese Änderungen nicht gemeldet, ist zu klären, welche Konsequenzen sich beim Rechnungsempfänger ergeben: Kann ein Wechsel eines Ist-Versteuerers in den Status eines Soll-Versteuerers und bei einer verspäteten Meldung der Statusänderung durch den Rechnungsaussteller zu einer vollständigen Versagung des Vorsteuerabzugs führen oder wird die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs zum Zeitpunkt der Zahlung von der Finanzverwaltung toleriert? \r\nDieser Status muss dann bei einer zukünftigen Rechnungsprüfung berücksichtigt werden, d.h. ein Vorsteuerabzug kann erst bei Zahlung geltend gemacht werden. Dies bedeutet einen weiteren Aufwand bei der Rechnungsprüfung und einer weiteren Verknüpfung des Zahlungs- und Buchhaltungssystems.\r\nEs ist fraglich, ob diese Anpassung tatsächlich notwendig ist, da die Zahlungsziele i.d.R. zeitnah sind und die vorherige Geltendmachung des Vorsteuerabzugs vor Zahlung nach unserer Auffassung nur von untergeordneter Bedeutung ist. Die vorgesehene Änderung schafft einen enormen bürokratischen Aufwand beim Rechnungsempfänger. Die Regelung sollte daher gestrichen werden.\r\nHilfsweise könnte die Aufnahme einer großzügigen Übergangsregelung und einer Vereinfachungsregelung hinsichtlich des oben dargestellten Status-Wechsels (Ist-Versteuerer zu Soll-Versteuerer) in Betracht gezogen werden.\r\nBitkom vertritt mehr als 2.200 Mitgliedsunternehmen aus der digitalen Wirtschaft. Sie generieren in Deutschland gut 200 Milliarden Euro Umsatz mit digitalen Technologien und Lösungen und beschäftigen mehr als 2 Millionen Menschen. Zu den Mitgliedern zählen mehr als 1.000 Mittelständler, über 500 Startups und nahezu alle Global Player. Sie bieten Software, IT-Services, Telekommunikations- oder Internetdienste an, stellen Geräte und Bauteile her, sind im Bereich der digitalen Medien tätig, kreieren Content, bieten Plattformen an oder sind in anderer Weise Teil der digitalen Wirtschaft. 82 Prozent der im Bitkom engagierten Unternehmen haben ihren Hauptsitz in Deutschland, weitere 8 Prozent kommen aus dem restlichen Europa und 7 Prozent aus den USA. 3 Prozent stammen aus anderen Regionen der Welt. Bitkom fördert und treibt die digitale Transformation der deutschen Wirtschaft und setzt sich für eine breite gesellschaftliche Teilhabe an den digitalen Entwicklungen ein. Ziel ist es, Deutschland zu einem leistungsfähigen und souveränen Digitalstandort zu machen.\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nHerausgeber\r\nBitkom e.V.\r\nAlbrechtstr. 10 | 10117 Berlin\r\n\r\nAnsprechpartner\r\nCharleen Roloff, LL.M. | Bereichsleiterin Legal Tech, Unternehmensrecht & Steuern \r\nT 030 27576-199 | c.roloff@bitkom.org\r\n\r\nVerantwortliches Bitkom-Gremium\r\nAK Steuern \r\n\r\nCopyright\r\nBitkom 2024\r\n\r\nDiese Publikation stellt eine allgemeine unverbindliche Information dar. Die Inhalte spiegeln die Auffassung im Bitkom zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wider. Obwohl die Informationen mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, besteht kein Anspruch auf sachliche Richtigkeit, Vollständigkeit und/oder Aktualität, insbesondere kann diese Publikation nicht den besonderen Umständen des Einzelfalles Rechnung tragen. Eine Verwendung liegt daher in der eigenen Verantwortung des Lesers. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen. Alle Rechte, auch der auszugsweisen Vervielfältigung, liegen beim Bitkom oder den jeweiligen Rechteinhabern."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-05-24"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004051","regulatoryProjectTitle":"Umsetzung der eIDAS-Verordnung","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/a0/3a/505086/Stellungnahme-Gutachten-SG2504030003.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme\r\nbitkom.org\r\nMärz 2025\r\n5-Punkte Papier zu den eIDAS\r\nImplementing Acts\r\nZusammenfassung\r\nDie Durchführungsrechtsakte der novellierten eIDAS-Verordnung sind das \r\nentscheidende Puzzleteil, um die grundlegenden Ziele eines europäischen Ökosystems \r\nfür Digitale Identitäten und Vertrauensdienste zu realisieren. Der Bitkom hat 5 Punkte \r\nidentifiziert, denen in den Verhandlungen der Implementing Acts besondere \r\nAufmerksamkeit gewidmet werden sollte. Damit möchten wir auf die möglichen \r\nAuswirkungen insb. einer uneinheitlichen Umsetzung der eIDAS Verordnung in Europa \r\nhinweisen. \r\nWir sehen die Durchführungsrechtsakte nicht nur als rein technische Spezifikation für \r\ndie Umsetzung der eIDAS Verordnung, sondern auch als Gelegenheit, um die \r\nGrundlagen eines gemeinsamen homogenen europäischen Ökosystem zu legen und \r\ndabei die Erwartungshaltungen bezüglich der EUDI-Wallet zu klären sowie ein \r\ngemeinsames Verständnis zu schaffen. \r\nDie Durchführungsrechtsakte sollten:\r\n Die Grundlage für ein harmonisiertes europäisches Ökosystem legen\r\n Frei von Interpretationsspielraum sein\r\n Interoperabilität durch einen gemeinsamen Standardisierungsrahmen schaffen\r\n Bestehende nationale Regelungen harmonisieren\r\n Zugang zu Authentic Sources sicherstellen. \r\n2\r\nDie Durchführungsrechtsakte als Grundlage für \r\nein harmonisiertes europäisches Ökosystem \r\nUm ein EU-weit homogen nutzbares Ökosystem zu erreichen, müssen zunächst die \r\nGrundlagen der Anforderungen der EU-Verordnung klar erläutert werden. Dabei sollte \r\ngeregelt werden, was das Zielbild einer homogenen europäischen Wallet ist und \r\nwelche Zuständigkeiten die EU und die Mitgliedstaaten in den einzelnen Bereichen \r\nhaben, bevor kritische Aspekte beleuchtet werden. Dies umfasst Fragen wie z.B. die \r\nGestaltung und Grundordnung des Ökosystems sowie den Betrieb der Wallet. Somit\r\nsetzen wir uns für die Stärkung der europäischen Souveränität sowie für die \r\nUnabhängigkeit von nicht-europäischen Marktführenden Plattformen ein.\r\nInterpretationsfehler vermeiden: Das Beispiel \r\ndes Re-Keying\r\nEinige kritische Aspekte der eIDAS-Verordnung zeigen Inkohärenzen und mangelnde \r\nKlarheit, die in den Durchführungsrechtsakten geklärt werden müssen, um \r\nFehlinterpretationen zu vermeiden, die die Bemühungen zur Schaffung eines \r\nharmonisierten europäischen Ökosystems beeinträchtigen könnten.\r\nBeispielsweise erlaubt die europäische ETSI-Norm 319 411-1 das Re-Keying, d.h. die\r\neinfache Ausstellung eines qualifizierten Zertifikats für einen Abonnenten, wenn \r\ndieses größtenteils mit dem zuvor von derselben Zertifizierungsstelle ausgestellten \r\nZertifikat identisch ist. Dies wird zu erheblichen Vorteilen für Bürger und \r\nUnternehmen führen, da unnötige Reibungsverluste bei der Beantragung eines \r\nZertifikats vermieden werden.\r\nJedoch kann die Formulierung am Anfang vom Artikel 24.1 „[…] bei der Ausstellung \r\neines qualifizierten Zertifikats [...]“ zu der Interpretation führen, dass die QTSP alle \r\nIdentitätsinformationen jedes Mal neu validieren müssen, wenn ein neues Zertifikat \r\n„ausgestellt“ wird. Darüber hinaus kann der Begriff „hohes Maß an Vertrauen“ im \r\nArtikel 24, Abs. 1, Buchst. c) mit dem Begriff „hohes Maß an Sicherheit“ verwechselt \r\nund falsch interpretiert werden. Wir empfehlen, im Durchführungsakt zu Artikel 24.1 \r\ndie Praxis des Re-Keying u.a. auf die europäische ETSI-Norm EN 319 411-1 sowie auf\r\ndie in der im Februar veröffentlichten neuen Version der TS 119 461 zu verweisen, um \r\neine Harmonisierung der Auslegung zu erreichen, die zu einem homogenen und \r\nkohärenten Ansatz im Binnenmarkt führen kann.\r\nSchaffung eines interoperablen europäischen\r\nÖkosystems durch einen gemeinsamen \r\nStandardisierungsrahmen\r\nDer Artikel 24.1a, Buchst. a) beschränkt die Ausstellung von qualifizierten Zertifikaten \r\nauf eID-Mittel mit hohem Zuverlässigkeitsgrad. Diese Entscheidung wird tiefgreifende \r\nrestriktive Auswirkungen auf die Prozesse der QTSP haben.\r\n3\r\nObwohl viele Mitgliedstaaten eID-Mittel mit einem hohen Zuverlässigkeitsgrad\r\nbereitstellen, unterstreichen wir die Dringlichkeit, Prozesse zu erwägen, die die QTSP \r\nverwenden können, um die Sicherheit des Identitätsnachweisverfahrens durch \r\nzusätzliche Maßnahmen zu verstärken, wie in Artikel 24.1a, Buchst. c) „andere \r\nIdentifizierungsmethoden, die die Identifizierung einer Person mit einem hohen Maß \r\nan Vertrauen gewährleisten und deren Konformität von einer \r\nKonformitätsbewertungsstelle bestätigt wird“.\r\nAußerdem sollten alle Durchführungsrechtsakte auf europäische Standards ETSI/CEN \r\nverweisen, die eine Flexibilität bei technischen Änderungen gewährleistet. Deshalb \r\nhalten wir es für wichtig, dass die ETSI TS 119 461 die Grundlage für die \r\nDurchführungsrechtsakte bildet. In den Bereichen Archiving und Ledger sollten die \r\nentsprechenden Standardisierungen aus CEN TC 468 (Archiving) und CEN JTC 19 \r\n(Ledger) angewendet werden. In beiden Gremien befinden sich entsprechende \r\nStandards (z.B. CEN TS 18170) momentan noch in der Ausgestaltung, werden aber eine \r\nwichtige Referenz für diese Vertrauensdienste sein. \r\nSelbst im Rahmen eines harmonisierten Ansatzes wird es jedoch weiterhin nationale \r\nBesonderheiten geben (Art der rechtsgültigen Dokumente, Verbreitungsgrad von eID\u0002Mitteln, digitale Bildung der Bürger). Die QTSPs benötigen ein gewisses Maß an \r\nFlexibilität, um darauf eingehen zu können, wobei gleiche Wettbewerbsbedingungen \r\naufrechtzuerhalten und Asymmetrien bei der Einhaltung zu vermeiden sind. D.h., ein \r\nAnbieter aus Italien sollte in Deutschland nur mit den gleichen Anforderungen\r\noperieren können wie ein deutscher Anbieter. Derzeit besteht hier eine \r\nWettbewerbsverzerrung durch unterschiedliche nationale Richtlinien der QTSPs. Wir \r\nfordern, dass QTSPs, sofern sie keinen nationalen Sonderregelungen unterliegen, mit \r\nder Novellierung der eIDAS-Verordnung und Standards wie ETSI TS 119 461 (v2.1.1) \r\nkeinen Wettbewerbsnachteil mehr erleiden werden.\r\nHarmonisierung mit bestehenden Regelungen: \r\nDer Fall der Haager Apostille\r\nEinige Aufsichtsstellen – wie z.B. die niederländische Aufsichtsstelle – verlangen eine \r\nHaager Apostille auf Dokumenten (z.B. aus einem Unternehmensregister oder einer \r\nVollmacht) für juristische Personen, die in verschiedenen EU- oder Nicht-EU\u0002Mitgliedsstaaten registriert sind, bevor sich ein QTSP auf solche Dokumente verlassen \r\nkann.\r\nWir bitten um eine klare Anleitung zu den Umständen, unter denen diese Haager \r\nApostille im Zusammenhang mit der ersten Identitätsprüfung erforderlich ist, und \r\nwelche Alternativen angemessen sind oder bestehen könnten.\r\nZugang zu Authentic Sources und zu \r\nPolizeidatenbanken gestohlener Ausweise\r\nWenn sich Attribute auf authentische Quellen innerhalb des öffentlichen Sektors \r\nstützen, muss es qualifizierten Vertrauensdiensteanbietern von elektronischen \r\n4\r\nBescheinigungen von Attributen erlaubt sein, diese Attribute in Übereinstimmung mit \r\nArtikel 45e zu überprüfen. Viele Informationen, die von authentischen Quellen zur \r\nVerfügung gestellt werden, können sogar für die Überprüfung der Identität für die \r\nAusstellung von Zertifikaten sehr wichtig sein. \r\nAußerdem fordern wir, im Durchführungsrechtsakt einen programmatischen Zugang \r\nzum Business Register Interconnection System (BRIS) für QTSPs vorzusehen, der bei der \r\nValidierung der Identitätsinformationen helfen könnte, bevor ein Zertifikat ausgestellt \r\nwird. Insgesamt fordern wir eine konsequente Öffnung aller Register, die Daten nach \r\nAnhang VI der eIDAS-Verordnung beinhalten.\r\nInsbesondere ist es auch notwendig, dass qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter die \r\nIdentifizierung von Personen und bzw. die Gültigkeit von Personalausweisen und \r\nReisepässen mit Hilfe der Interpol/API überprüfen können, wie dies heute für \r\nFluggesellschaften und Kreuzfahrten erlaubt ist. Wir fordern klare Vorgaben für den \r\nZugang von QTSPs zu dieser Datenbank und generell zu allen Registern, die notwendig \r\nsind, um das Vertrauen und die Sicherheit der Identifizierung zu erhöhen und den \r\nBürgern das beste Schutzniveau auf dem digitalen Markt zu bieten.\r\n5\r\nBitkom vertritt mehr als 2.200 Mitgliedsunternehmen aus der digitalen Wirtschaft. Sie generieren in \r\nDeutschland gut 200 Milliarden Euro Umsatz mit digitalen Technologien und Lösungen und beschäftigen mehr \r\nals 2 Millionen Menschen. Zu den Mitgliedern zählen mehr als 1.000 Mittelständler, über 500 Startups und \r\nnahezu alle Global Player. Sie bieten Software, IT-Services, Telekommunikations- oder Internetdienste an, \r\nstellen Geräte und Bauteile her, sind im Bereich der digitalen Medien tätig, kreieren Content, bieten \r\nPlattformen an oder sind in anderer Weise Teil der digitalen Wirtschaft. 82 Prozent der im Bitkom engagierten \r\nUnternehmen haben ihren Hauptsitz in Deutschland, weitere 8 Prozent kommen aus dem restlichen Europa \r\nund 7 Prozent aus den USA. 3 Prozent stammen aus anderen Regionen der Welt. Bitkom fördert und treibt die \r\ndigitale Transformation der deutschen Wirtschaft und setzt sich für eine breite gesellschaftliche Teilhabe an \r\nden digitalen Entwicklungen ein. Ziel ist es, Deutschland zu einem leistungsfähigen und souveränen \r\nDigitalstandort zu machen.\r\nHerausgeber\r\nBitkom e.V.\r\nAlbrechtstr. 10 | 10117 Berlin\r\nAnsprechpartner\r\nLorène Slous | Referentin Vertrauensdienste & Digitale Identitäten\r\nT +49 30 27576-157| l.slous@bitkom.org\r\nVerantwortliches Bitkom-Gremium\r\nAK Anwendung elektronischer Vertrauensdienste\r\nAK Digitale Identitäten\r\nCopyright\r\nBitkom 2025\r\nDiese Publikation stellt eine allgemeine unverbindliche Information dar. Die Inhalte spiegeln die Auffassung im \r\nBitkom zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wider. Obwohl die Informationen mit größtmöglicher Sorgfalt \r\nerstellt wurden, besteht kein Anspruch auf sachliche Richtigkeit, Vollständigkeit und/oder Aktualität, \r\ninsbesondere kann diese Publikation nicht den besonderen Umständen des Einzelfalles Rechnung tragen. Eine \r\nVerwendung liegt daher in der eigenen Verantwortung des Lesers. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen. Alle \r\nRechte, auch der auszugsweisen Vervielfältigung, liegen beim Bitkom oder den jeweiligen Rechteinhabern."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) (20. WP)","shortTitle":"BMDV (20. WP)","url":"https://bmdv.bund.de/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-03-25"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004051","regulatoryProjectTitle":"Umsetzung der eIDAS-Verordnung","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/7f/4b/521467/Stellungnahme-Gutachten-SG2505190014.pdf","pdfPageCount":6,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme\r\nApril 2025\r\n5-Punkte-Papier zu den eIDAS Implementing Acts\r\nZusammenfassung\r\nDie Durchführungsrechtsakte der novellierten eIDAS-Verordnung sind das entscheidende Puzzleteil, um die grundlegenden Ziele eines europäischen Ökosystems für Digitale Identitäten und Vertrauensdienste zu realisieren. Der Bitkom hat 5 Punkte identifiziert, denen in den Verhandlungen der Implementing Acts besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden sollte. Damit möchten wir auf die möglichen Auswirkungen insb. einer uneinheitlichen Umsetzung der eIDAS-Verordnung in Europa hinweisen. \r\nWir sehen die Durchführungsrechtsakte nicht nur als rein technische Spezifikation für die Umsetzung der eIDAS Verordnung, sondern auch als Gelegenheit, um die Grundlagen eines gemeinsamen homogenen europäischen Ökosystem zu legen und dabei die Erwartungshaltungen bezüglich der EUDI-Wallet zu klären sowie ein gemeinsames Verständnis zu schaffen. \r\nDie Durchführungsrechtsakte sollten:\r\n\tDie Grundlage für ein harmonisiertes europäisches Ökosystem legen\r\n\tFrei von Interpretationsspielraum sein\r\n\tInteroperabilität durch einen gemeinsamen Standardisierungsrahmen schaffen und Sicherheit gewährleisten\r\n\tAuf Bestehendem aufbauen\r\n\tZugang zu Authentic Sources sicherstellen. \r\n \r\nDie Durchführungsrechtsakte als Grundlage für ein harmonisiertes europäisches Ökosystem \r\nUm ein EU-weit homogen nutzbares Ökosystem zu erreichen, müssen zunächst die Grundlagen der Anforderungen der EU-Verordnung klar erläutert werden. Dabei sollte geregelt werden, was das Zielbild einer homogenen europäischen Wallet ist, und welche Zuständigkeiten die EU und die Mitgliedstaaten in den einzelnen Bereichen haben, bevor kritische Aspekte beleuchtet werden. Dies umfasst Fragen wie z. B. die Gestaltung und Grundordnung des Ökosystems sowie den Betrieb der Wallet. Somit setzen wir uns für die Stärkung der europäischen Souveränität sowie für die Unabhängigkeit von nicht-europäischen marktführenden Plattformen ein.\r\nInterpretationsfehler vermeiden: Das Beispiel des Re-Keying\r\nEinige kritische Aspekte der eIDAS-Verordnung zeigen Inkohärenzen und mangelnde Klarheit, die in den Durchführungsrechtsakten geklärt werden müssen, um Fehlinterpretationen zu vermeiden, die die Bemühungen zur Schaffung eines harmonisierten europäischen Ökosystems beeinträchtigen könnten. Dabei sollten die noch zu erlassenden Implementing Acts möglichst konkret und technisch spezifisch sein. \r\nBeispielsweise erlaubt die europäische ETSI-Norm 319 411-1 das Re-Keying, d. h. die einfache Ausstellung eines qualifizierten Zertifikats für einen Abonnenten, wenn dieses größtenteils mit dem zuvor von derselben Zertifizierungsstelle ausgestellten Zertifikat identisch ist. Dies wird zu erheblichen Vorteilen für Bürgerinnen und Bürger und Unternehmen führen, da unnötige Reibungsverluste bei der Beantragung eines Zertifikats vermieden werden.\r\nJedoch kann die Formulierung am Anfang vom Artikel 24.1 „[…] bei der Ausstellung eines qualifizierten Zertifikats [...]“ zu der Interpretation führen, dass die QTSP alle Identitätsinformationen jedes Mal neu validieren müssen, wenn ein neues Zertifikat „ausgestellt“ wird. Darüber hinaus kann der Begriff „hohes Maß an Vertrauen“ im Artikel 24, Abs. 1, Buchst. c) mit dem Begriff „hohes Maß an Sicherheit“ verwechselt und falsch interpretiert werden. Wir empfehlen, im Durchführungsakt zu Artikel 24.1 die Praxis des Re-Keying u. a. auf die europäische ETSI-Norm EN 319 411-1 sowie auf die in der im Februar veröffentlichten neuen Version der TS 119 461 zu verweisen, um eine Harmonisierung der Auslegung zu erreichen, die zu einem homogenen und kohärenten Ansatz im Binnenmarkt führen kann.\r\nAuch wenn klar ist, dass eine präzise und detaillierte Festlegung der unter die eIDAS-Verordnung fallenden authentischen Quellen erst auf nationaler Ebene erfolgen kann, sollten die Implementing Acts eine Konkretisierung von Anhang VI vornehmen, der derzeit sehr offen formuliert ist. Dies würde den Mitgliedstaaten als präziser Leitfaden zur Identifikation relevanter Quellen dienen und zugleich zu einer stärkeren Harmonisierung des eIDAS-Ökosystems sowie einer fundierten Vorbereitung der QTSP beitragen.\r\nSchaffung eines sicheren, interoperablen europäischen Ökosystems durch einen gemeinsamen Standardisierungsrahmen\r\nDer Artikel 24.1a, Buchst. a) beschränkt die Ausstellung von qualifizierten Zertifikaten auf eID-Mittel mit hohem Zuverlässigkeitsgrad. Diese Entscheidung wird tiefgreifende restriktive Auswirkungen auf die Prozesse der QTSP haben.\r\nObwohl viele Mitgliedstaaten eID-Mittel mit einem hohen Zuverlässigkeitsgrad bereitstellen, unterstreichen wir die Dringlichkeit, Prozesse zu erwägen, die die QTSP verwenden können, um die Sicherheit des Identitätsnachweisverfahrens durch zusätzliche Maßnahmen zu verstärken, wie in Artikel 24.1a, Buchst. c) „andere Identifizierungsmethoden, die die Identifizierung einer Person mit einem hohen Maß an Vertrauen gewährleisten und deren Konformität von einer Konformitätsbewertungsstelle bestätigt wird“. Dafür muss der gewählte Standardisierungsrahmen dieses „hohe Maß an Vertrauen“ sicherstellen und europaweit angewendet werden, um überall in Europa eine sichere Umgebung für Digitale Identitäten zu gewährleisten.\r\nAußerdem sollten alle Durchführungsrechtsakte auf europäische Standards ETSI/CEN verweisen, die eine Flexibilität bei technischen Änderungen gewährleisten. Diese Standards sollten zudem bereits final verabschiedet sein. Deshalb halten wir es für wichtig, dass die ETSI TS 119 461 die Grundlage für die Durchführungsrechtsakte bildet. In den Bereichen Archiving und Ledger sollten die entsprechenden Standardisierungen aus CEN TC 468 (Archiving) und CEN JTC 19 (Ledger) angewendet werden. In beiden Gremien befinden sich entsprechende Standards (z. B. CEN TS 18170) momentan noch in der Ausgestaltung, werden aber eine wichtige Referenz für diese Vertrauensdienste sein. \r\nSelbst im Rahmen eines harmonisierten Ansatzes wird es jedoch weiterhin nationale Besonderheiten geben (Art der rechtsgültigen Dokumente, Verbreitungsgrad von eID-Mitteln, digitale Bildung der Bürgerinnen und Bürger). Die QTSPs benötigen ein gewisses Maß an Flexibilität, um darauf eingehen zu können, wobei gleiche Wettbewerbsbedingungen aufrechtzuerhalten und Asymmetrien bei der Einhaltung zu vermeiden sind. Das heißt: Ein Anbieter aus Italien sollte in Deutschland nur mit den gleichen Anforderungen operieren können wie ein deutscher Anbieter. Derzeit besteht hier eine Wettbewerbsverzerrung durch unterschiedliche nationale Richtlinien der QTSPs. Wir fordern, dass QTSPs, sofern sie keinen nationalen Sonderregelungen unterliegen, mit der Novellierung der eIDAS-Verordnung und Standards wie ETSI TS 119 461 (v2.1.1) keinen Wettbewerbsnachteil mehr erleiden werden.\r\nNeben dem Bedarf an Harmonisierung bringt der Einsatz der Wallet zusätzliche Sicherheitsherausforderungen mit sich. Erstens sind datenschutzrechtliche Bedenken seitens der Expertinnen und Experten und der Zivilgesellschaft bekannt, da Relying Parties Zugriff auf Daten erlangen könnten, die sie eigentlich gemäß DSGVO nicht erheben dürften (sog. Überidentifizierung). Daher ist es wichtig, dass der Zugriff durch technische Mittel beschränkt wird, was konkret bedeuten könnte, dass Zugriffsrollen oder Attributsgruppen in den Implementing Acts definiert werden, die dann durch Abbildung in den Zugriffs- und Registrierungszertifikaten die Steuerung des Datenzugriffs der Relying Parties (beispielsweise durch die sog. PSD2-Lösung) übernehmen. \r\nZweitens sollten Schutzmechanismen gegen Quishing und QR-Hijacking entwickelt werden – beispielsweise durch Absicherung der QR-Codes durch QWAC, die eine verifizierte Identität der Relying Party nutzerfreundlich anzeigen können. \r\nDrittens sollten in den Implementing Acts Bestimmungen aufgenommen werden, die das Erfordernis einer funktionalen Trennung der Erbringung von QEAA-Diensten von Artikel 45h, Abs. 3 präzisieren. Diese funktionale Trennung könnte durch die Erstellung getrennter Teamstrukturen, ein speziell für die QEAA zuständiges Mitglied der Leitungsebene und getrennte Berichtswege zu diesem Mitglied erreicht werden. \r\nDer letzte Punkt betrifft Artikel 24, Abs. 2, Buchst. h), der QTSPs verpflichtet, alle ausgegebenen Daten für die Zeit aufzubewahren, die für die Beweisführung vor Gericht relevant ist. Wir halten es für wichtig, dass dies für QEAA nur die Transaktionsdaten und ausdrücklich nicht den Inhalt der elektronischen Attribute umfasst.  Andernfalls würde dies dazu führen, dass der QTSP faktisch ein zentrales Register verifizierter Nutzerattributdaten schafft, was potenziell hohe Angriffs- und Missbrauchsrisiken mit sich bringen würde.\r\nAuf Bestehendem aufbauen: Harmonisierung mit bestehenden Regelungen und Referenzierung bestehender Vertrauensdienste\r\nEinige Aufsichtsstellen – wie z. B. die niederländische Aufsichtsstelle – verlangen eine Haager Apostille auf Dokumenten (z. B. aus einem Unternehmensregister oder einer Vollmacht) für juristische Personen, die in verschiedenen EU- oder Nicht-EU-Mitgliedsstaaten registriert sind, bevor sich ein QTSP auf solche Dokumente verlassen kann.\r\nWir bitten um eine klare Anleitung zu den Umständen, unter denen diese Haager Apostille im Zusammenhang mit der ersten Identitätsprüfung erforderlich ist, und welche Alternativen angemessen sind oder bestehen könnten.\r\nZudem sollten in den Implementing Acts mehr auf die Anwendung bestehender Vertrauensdienste referenziert werden, die den Vorteil darstellen, dass sie bereits reguliert, standardisiert und bereits etabliert sind, und nur noch etwaig für den konkreten Anwendungszweck angepasst werden müssten. Außerdem würde eine solche Referenzierung den europäischen Vertrauensraum stärken und die Nutzungsmöglichkeiten von Vertrauensdiensten erweitern.\r\nZugang zu Authentic Sources und zu Polizeidatenbanken gestohlener Ausweise\r\nWenn sich Attribute auf authentische Quellen innerhalb des öffentlichen Sektors stützen, muss es qualifizierten Vertrauensdiensteanbietern von elektronischen Bescheinigungen von Attributen erlaubt sein, diese Attribute in Übereinstimmung mit Artikel 45e zu überprüfen. Viele Informationen, die von authentischen Quellen zur Verfügung gestellt werden, können sogar für die Überprüfung der Identität bei der Ausstellung von Zertifikaten sehr wichtig sein. \r\nAußerdem fordern wir, im Durchführungsrechtsakt einen programmatischen Zugang zum Business Register Interconnection System (BRIS) für QTSPs vorzusehen, der bei der Validierung der Identitätsinformationen helfen könnte, bevor ein Zertifikat ausgestellt wird. Insgesamt fordern wir eine konsequente Öffnung aller Register, die Daten nach Anhang VI der eIDAS-Verordnung beinhalten. \r\nInsbesondere ist es auch notwendig, dass qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter die Identifizierung von Personen und bzw. die Gültigkeit von Personalausweisen und Reisepässen mit Hilfe der Interpol/API überprüfen können, wie dies heute für Fluggesellschaften und Kreuzfahrten erlaubt ist. Wir fordern klare Vorgaben für den Zugang von QTSPs zu dieser Datenbank und generell zu allen Registern, die notwendig sind, um das Vertrauen und die Sicherheit der Identifizierung zu erhöhen und den Bürgerinnen und Bürgern das beste Schutzniveau auf dem digitalen Markt zu bieten. \r\n\r\n\r\n\r\n\r\nBitkom vertritt mehr als 2.200 Mitgliedsunternehmen aus der digitalen Wirtschaft. Sie generieren in Deutschland gut 200 Milliarden Euro Umsatz mit digitalen Technologien und Lösungen und beschäftigen mehr als 2 Millionen Menschen. Zu den Mitgliedern zählen mehr als 1.000 Mittelständler, über 500 Startups und nahezu alle Global Player. Sie bieten Software, IT-Services, Telekommunikations- oder Internetdienste an, stellen Geräte und Bauteile her, sind im Bereich der digitalen Medien tätig, kreieren Content, bieten Plattformen an oder sind in anderer Weise Teil der digitalen Wirtschaft. 82 Prozent der im Bitkom engagierten Unternehmen haben ihren Hauptsitz in Deutschland, weitere 8 Prozent kommen aus dem restlichen Europa und 7 Prozent aus den USA. 3 Prozent stammen aus anderen Regionen der Welt. Bitkom fördert und treibt die digitale Transformation der deutschen Wirtschaft und setzt sich für eine breite gesellschaftliche Teilhabe an den digitalen Entwicklungen ein. Ziel ist es, Deutschland zu einem leistungsfähigen und souveränen Digitalstandort zu machen.\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nHerausgeber\r\nBitkom e.V.\r\nAlbrechtstr. 10 | 10117 Berlin\r\n\r\nAnsprechpartner\r\nLorène Slous | Referentin Vertrauensdienste & Digitale Identitäten\r\nT +49 30 27576-157| l.slous@bitkom.org\r\n\r\nVerantwortliches Bitkom-Gremium\r\nAK Anwendung elektronischer Vertrauensdienste\r\nAK Digitale Identitäten\r\n\r\nCopyright\r\nBitkom 2025 | Version 2\r\n\r\nDiese Publikation stellt eine allgemeine unverbindliche Information dar. Die Inhalte spiegeln die Auffassung im Bitkom zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wider. Obwohl die Informationen mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, besteht kein Anspruch auf sachliche Richtigkeit, Vollständigkeit und/oder Aktualität, insbesondere kann diese Publikation nicht den besonderen Umständen des Einzelfalles Rechnung tragen. Eine Verwendung liegt daher in der eigenen Verantwortung des Lesers. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen. Alle Rechte, auch der auszugsweisen Vervielfältigung, liegen beim Bitkom oder den jeweiligen Rechteinhabern.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Digitalisierung und Staatsmodernisierung (BMDS)","shortTitle":"BMDS","url":"https://bmds.bund.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-04-16"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004051","regulatoryProjectTitle":"Umsetzung der eIDAS-Verordnung","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/f8/20/521469/Stellungnahme-Gutachten-SG2505190015.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme\r\nbitkom.org\r\nApril 2025\r\nZusammenfassung\r\nBereits zu Beginn der 21. Legislaturperiode des Deutschen Bundestags möchte das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) ein Rechtsetzungsverfahren im Pass- und Ausweiswesen anstoßen, um so den bestehenden Rechtsanpassungsbedarf zeitnah umsetzen zu können.\r\nIm Rahmen dieser Konsultation möchte der Bitkom zentrale Aspekte hervorheben, die aus unserer Sicht für eine breite und benutzerfreundliche Nutzung digitaler Identitäten in Deutschland entscheidend sind. Dazu zählen insbesondere die Erweiterung der zugelassenen eIDAS-konformen Identifizierungs- und Authentifizierungsmethoden, sofern sie den geltenden Sicherheitsanforderungen entsprechen, die Vereinfachung der Verfahren zur Aktivierung der eID durch digitale und Fernmethoden sowie die Absenkung des Mindestalters für die Nutzung der eID. Die vorgeschlagenen Rechtsanpassungen würden das Pass- und Ausweiswesen erheblich modernisieren, den Verwaltungsaufwand reduzieren und gleichzeitig die Sicherheit erhöhen.\r\n2\r\nSpezifische Anmerkungen zum Rechtsanpassungsbedarf im Pass- und Ausweiswesen\r\nGesetzgebung\r\nIdentifizierte Probleme\r\nEntsprechende Nachbesserungsvorschläge\r\nArtikel 1 § 18 (2) PAuswG sowie Art. 2 § 5a (2) PAuswG\r\nDie derzeitige Regelung zur persönlichen Abholung von Ausweisdokumenten ist nicht mehr zeitgemäß.\r\nEine digitale, nutzerfreundliche Lösung wäre die Bereitstellung eines sicheren Zwei-Faktor-Authentifizierungsverfahrens, welches die Abholung über ein Terminal oder eine Packstation ermöglicht. Hierbei könnte eine Kombination aus PIN (die im Moment der Abholung übermittelt wird) und Biometrie (z.B. Face-ID) genutzt werden.\r\nAls weiterer Schritt in Richtung Bürgerzentrierung ist die postalische Zusendung an die hinterlegte Meldeadresse zu sehen und zu ermöglichen.\r\n§ 18a (2) Personalausweisgesetz (PAuswG)\r\nDie eMRTD-Funktion (electronic Machine Readable Travel Document) des Personalausweises ist global über die ICAO genormt und in fast 180 Ländern freigeschaltet. Sie ermöglicht eine sichere Zwei-Faktor-Authentifizierung mittels verschlüsselter Daten auf dem NFC-Chip und biometrischem Abgleich. Derzeit ist sie jedoch regulatorisch nicht für digitale Fernnutzungen vorgesehen und könnte bis zur Etablierung der eID als Referenzmittel für die Identifizierungsverfahren und dem Einsatz der EUDI-Wallet als Zwischenlösung verwendet werden. Ziel ist es, mehr Menschen für digitale Identitätsnachweise zu gewinnen – als Alternative zum physischen Nachweis vor Ort – durch sichere, benutzerfreundliche und eIDAS-konforme Verfahren.\r\nAnpassung von § 18a (2) PAuswG, sodass nicht nur das Vor-Ort-Auslesen, sondern auch das Remote-Auslesen unter Einhaltung biometrischer Sicherheitsvorkehrungen zulässig ist.\r\n§ 18a (2) PAuswG\r\nDer PIN-Rücksetzdienst für den Personalausweis ist derzeit auf physische Verfahren beschränkt, was zu erheblichen Verzögerungen, Ineffizienzen und sinkender Beliebtheit der eID-Funktion führt.\r\nErweiterung von § 18a (2) PAuswG zur Einführung eines digitalen PIN-Rücksetzdienstes mittels Biometrie-Abgleich (Selfie-Video mit ggfs. KI-gestützter Prüfung gegenüber dem\r\n3\r\nbiometrischen Lichtbild auf dem NFC-Chip des Ausweises per eMRTD-Funktion).\r\nArtikel 1 § 5 Abs. 4 PAuswG, Artikel 4 § 1a (1) PAuswG, Artikel 7 § 5c (1) + (2) + (3) PAuswG\r\nZugang zu Sperrlisten ist für zertifizierte Anbieter nicht gegeben, was Sicherheitsrisiken birgt.\r\nErmöglichung des Zugangs zu Sperrlisten für zertifizierte Anbieter zur Feststellung gestohlener/verlorener Ausweise.\r\nNutzer:innen sind zur Erstellung von Lichtbildern auf gewerbliche Anbieter angewiesen.\r\nAnpassung der Regelungen zur digitalen Lichtbilderstellung, um Nutzer:innen die Möglichkeit zu geben, Lichtbilder unter digitalen Anweisungen selbst zu erstellen. Es muss jedoch sichergestellt werden, dass diese Lösungen hohen Sicherheitsanforderungen genügen, um gegen Dokumentenmanipulation und Identitätsmissbrauch effektiv vorzugehen. In Dänemark stehen solche sicheren Lösungen beispielsweise bereits zur Verfügung.\r\nTechnologische Innovationen wie (automatisiertes) Video-Ident oder die weltweit anerkannte sowie in der Grenzkontrolle eingesetzte eMRTD-Funktion werden als Identifizierungsmethoden ausgeschlossen. Diese Lösungen könnten bis zur Etablierung der eID als Referenzmittel für die Identifizierungsverfahren und dem Einsatz der EUDI-Wallet als Zwischenlösung verwendet werden. Ziel ist es, mehr Menschen für digitale Identitätsnachweise zu gewinnen – als Alternative zum physischen Nachweis vor Ort – durch sichere, benutzerfreundliche und eIDAS-konforme Verfahren.\r\nTechnologieoffene Formulierung im Gesetzentwurf zur Zulassung weiterer Identifizierungsmethoden, die den Sicherheitsanforderungen entsprechen.\r\n§ 10 Personalausweisgesetz (PAuswG)\r\nDie Identifizierung von Minderjährigen – u.a. bei der Eröffnung eines Bankkontos – falls kein gültiger Personalausweis oder Reisepass vorliegt – erfolgt durch die Vorlage einer originalen Geburtsurkunde.\r\nFür Kinder unter 16 Jahren ist es nicht möglich, die eID zu aktivieren. Kinder ab 16 Jahren können die eID nur auf Antrag aktivieren, und zwar 6 Jahre (=Gültigkeitsdauer) lang. Dies bedeutet, dass sie den ersten Ausweis mit werkseitig aktiver eID frühestens mit 22 Jahren erhalten.\r\nDie per werkseitig aktivierten eID-Funktion sollte auf mindestens 16, wenn nicht sogar auf 14 Jahre gesenkt werden, um die EU- und nationalen Bestrebungen des Jugendschutzes mit Blick auf Onlineplattformen zu gewährleisten und hier keine weiteren Insellösungen aufzubauen.\r\n4\r\nHerausgeber\r\nBitkom e.V.\r\nAlbrechtstr. 10 | 10117 Berlin\r\nAnsprechpartner\r\nLorène Slous | Referentin Vertrauensdienste & Digitale Identitäten\r\nT +49 30 27576-157 | l.slous@bitkom.org\r\nVerantwortliche Bitkom-Gremien\r\nAK Digitale Identitäten\r\nAK Anwendung elektronischer Vertrauensdienste\r\nAK Digitale Verwaltung\r\nCopyright\r\nBitkom 2025\r\nDiese Publikation stellt eine allgemeine unverbindliche Information dar. Die Inhalte spiegeln die Auffassung im Bitkom zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wider. Obwohl die Informationen mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, besteht kein Anspruch auf sachliche Richtigkeit, Vollständigkeit und/oder Aktualität, insbesondere kann diese Publikation nicht den besonderen Umständen des Einzelfalles Rechnung tragen. Eine Verwendung liegt daher in der eigenen Verantwortung des Lesers. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen. Alle Rechte, auch der auszugsweisen Vervielfältigung, liegen beim Bitkom oder den jeweiligen Rechteinhabern."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium des Innern (BMI)","shortTitle":"BMI","url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-05-02"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004052","regulatoryProjectTitle":"Einführung gesetzlicher Regelungen zur Nutzung von digitalen Technologien im Gebäudesektor","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/a0/70/303942/Stellungnahme-Gutachten-SG2406140064.pdf","pdfPageCount":13,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Titel\r\n1\r\nBuilding Information Modelling\r\nGrundlage der Dekarbonisierung von Immobilien\r\nBuilding Information Modelling als Grundlage der Dekarbonisierung von Immobilien\r\n2\r\nAuf einen Blick\r\nBIM als Grundlage der Dekarbonisierung von Immobilien\r\nAusgangslage\r\nBis 2030 muss Deutschland 308 Millionen Tonnen CO₂ einsparen. Dazu hat sich die Bundesregierung mit der Novellierung des Klimaschutzgesetzes 2021 verpflichtet. Der Gebäudesektor hängt momentan noch hinterher. Seine grundlegende und zügige Digitalisierung kann allerdings kurz- und mittelfristig erheblich Emissionen einsparen.\r\nBitkom-Position\r\nDie Einführung von digitalen Technologien im Gebäudesektor, insbesondere von Building Information Modelling (BIM), Digitalen Zwillingen und Energiemanagementsystemen muss flächendeckend forciert werden, um das Emissionseinsparpotenzial der Digitalisierung auszuschöpfen. Der Aufbau von BIM-Kapazitäten ist Voraussetzung für eine international wettbewerbsfähige Bau- und Immobilienwirtschaft.\r\nDas Wichtigste\r\nIm Bitkom sind innovative PropTech und ConTech-Unternehmen, große IT-Dienstleister und klassische Unternehmen aus der Bau- und Immobilienwirtschaft vertreten. Unsere wichtigsten Forderungen lassen sich zusammenfassen auf:\r\n\r\nGrundlagen schaffen\r\nMit den passenden Rahmenbedingungen, die sowohl den Anforderungen an Nachhaltigkeit als auch an Digitalisierung gerecht werden, kann die Politik in Zusammenarbeit mit der Wirtschaft einen Systemwandel anstoßen. Durch gezielte Anreize können Innovation und Digitalisierung in der Immobilienwirtschaft gefördert und vorangetrieben werden.\r\n\r\nErfahrung fördern\r\nDie Implementierung von BIM und Smart-Building-Technologien für Digitale Zwillinge wird wesentlich durch erfolgreiche Projekte vorangetrieben. Sie stützen Praktikabilität und Vorteile der Technologie mit Erfahrungswerten. Es ist wichtig, dass Fördermaßnahmen und Verpflichtungen nicht nur punktuell, sondern über alle Phasen der Leistungserbringung und für den langfristigen Gebrauch angelegt sind.\r\n\r\nMut zeigen\r\nAls großer Bauherr und „Trendsetter“ hat die öffentliche Hand einen großen Nachfrageeffekt. Sie kann vorangehen und die Immobilienwirtschaft mitreißen.\r\n12,4 - 18,3\r\nMillionen Tonnen CO₂e können bis 2030 durch eine beschleunigte Digitalisierung im Gebäudesektor eingespart werden.\r\n(Bitkom-Studie »Klimaeffekte der Digitalisierung«, durchgeführt von Accenture)\r\nBuilding Information Modelling als Grundlage der Dekarbonisierung von Immobilien\r\n3\r\nInhalt\r\n1 Einleitung 4\r\n2 Rolle von Building Information Modelling und Digitalen Zwillingen 6\r\nDie Evolution von BIM 6\r\nBIM und Nachhaltigkeit: Bauen und Sanieren mit Plan 6\r\nDer Digitale Zwilling: Nachhaltig Betreiben 7\r\n3 Handlungsempfehlungen an die Politik 9\r\nGrundlagen schaffen 9\r\nErfahrung fördern 10\r\nMut zeigen 11\r\nBuilding Information Modelling als Grundlage der Dekarbonisierung von Immobilien\r\n4\r\n1 Einleitung\r\nDie Klimakrise unterwirft den Bau- und Immobiliensektor einem Wandel, der nicht nur seine ökologischen, sondern auch seine sozialen und wirtschaftlichen Aspekte betrifft. Gerade dieser Sektor muss sich enorm transformieren: In ihm entsteht ein Großteil der CO₂-Emissionen in Deutschland. Insgesamt muss Deutschland bis 2030 308 Millionen Tonnen CO₂ einsparen. Das bedeutet jährlich eine durchschnittliche Reduktion von 39 Millionen Tonnen C0₂ – eine 2,5-mal schnellere Reduktion. Digitalisierung kann ein wesentlicher Treiber des Klimaschutzes sein und einen bedeutenden Beitrag zur Erreichung der Klimaziele leisten. Der Gebäudesektor benötigt rund ein Drittel des deutschen Endenergieverbrauchs und stößt über ein Fünftel der CO₂-Emissionen aus.\r\nIn diesem Prozess muss Building Information Modelling (BIM) das Fundament der nachhaltigen Gebäudewirtschaft werden. Der Einsatz von BIM ermöglicht eine ressourcenschonende Planung und einen effizienten Bau über alle Leistungsphasen. In Verbindung mit intelligenten Verbrauchszählern und Systemen zum Anlagenmonitoring lässt sich zudem ein Digitaler Zwilling des Gebäudes erstellen. Dieser ermöglicht in der Nutzungsphase ein Echtzeit-Facility-Management und effektives Energiemanagement. Weiterhin kann durch die Verbindung von BIM mit Ökobilanzierungsdatenbanken und -tools eine Analyse und Bewertung des Energie- und Ressourcenverbrauchs in allen Lebensphasen eines Gebäudes (Bau, Nutzung,\r\nBIM (Building Information Modeling)\r\nBuilding Information Modeling ist eine prozessorientierte Methode der Planung, Ausführung und Bewirtschaftung von Bauwerken. Es basiert auf der Erstellung und Verwendung von digitalen Modellen, die Informationen über den gesamten Lebenszyklus eines Bauwerks enthalten.\r\nCAD (Computer-Aided Design)\r\nCAD meint die Verwendung computergestützter Tools und Software zum Erstellen, Modifizieren, Analysieren oder Optimieren von Designs. CAD wird in verschiedenen Branchen eingesetzt, z. B. Architektur, Maschinenbau, und Elektrotechnik. Während BIM ein breiterer Ansatz ist, kann CAD als ein Bestandteil von BIM betrachtet werden. Das betrifft insbesondere die frühen Phasen von Bauprojekten, wenn es um die Erstellung von geometrischen Modellen geht.\r\nBIM-System\r\nEin BIM-System umfasst die Software, Plattformen und Technologien, die verwendet werden, um Building Information Modeling durchzuführen. Diese Systeme ermöglichen das Erstellen, Bearbeiten und Verwalten von BIM-Modellen sowie die Zusammenarbeit verschiedener Fachleute während des gesamten Lebenszyklus eines Bauwerks.\r\nBuilding Information Modelling als Grundlage der Dekarbonisierung von Immobilien\r\n5\r\nRückbau) erfolgen. Eine ausgeprägte BIM-Verfügbarkeit und Technologien für Digitale Zwillinge bilden die digitale Basis für eine moderne Immobilienwirtschaft.\r\nDie digitale Transformation des Gebäudesektors drängt enorm. Digitale Technologien wie Building Information Modelling sind die Grundlage für den Erhalt der internationalen Wettbewerbsfähigkeit der deutschen und europäischen Bauwirtschaft. Bereits heute können Unternehmen ohne BIM-Kapazitäten nicht an internationalen Projekten partizipieren.\r\nDieses Positionspapier erörtert die entscheidende Rolle von BIM und Digitalen Zwillingen für die Nachhaltigkeit und macht Handlungsempfehlungen an die Politik.\r\n8,1 -12 %\r\nder prognostizierten C0₂-Projektionen für den Gebäudesektor können durch eine beschleunigte Digitalisierung eingespart werden.\r\n(Bitkom-Studie »Klimaeffekte der Digitalisierung«, durchgeführt von Accenture)\r\nBuilding Information Modelling als Grundlage der Dekarbonisierung von Immobilien\r\n6\r\n2 Rolle von Building Information Modelling und Digitalen Zwillingen\r\nDie Evolution von BIM\r\nBuilding Information Modelling ist keine Neuheit, hat jedoch in den letzten Jahren eine rasante Entwicklung erlebt. Als innovative Technologie ist es mittlerweile ein relevantes Werkzeug der Bauwirtschaft. BIM ist eine Methode zur lebenszyklusweiten Erfassung und Bearbeitung gebäuderelevanter Daten, die die Phasen der Bauplanung, -ausführung und -bewirtschaftung umfasst. Eine Umstellung auf cloudbasierte Systeme ermöglicht zusätzlich eine standortunabhängige Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Akteuren in der Baubranche, darunter Architekten, Ingenieure, Fachplaner, Behörden und ausführende Unternehmen. Alle haben so gleichzeitig Zugriff auf aktuelle Daten und Dokumente. Das steigert die Effizienz und Genauigkeit der Gewerke erheblich.\r\nDigitale Technologien und Methoden wie Building Information Modelling bilden die Grundlage für den Erhalt der internationalen Wettbewerbsfähigkeit. Die digitale Transformation im Bauwesen drängt dabei enorm, denn schon heute können Unternehmen ohne BIM-Kapazitäten nicht an internationalen Projekten partizipieren.\r\nBIM und Nachhaltigkeit: Bauen und Sanieren mit Plan\r\nBIM ermöglicht nicht nur eine bessere Planung und Ausführung von Bauprojekten, sondern auch die Erfassung und Bewertung von Klimaschutz- und Energieeffizienzpotenzialen. Bisher waren BIM-Systeme hauptsächlich auf Materialeigenschaften und Kosten ausgerichtet. Heute werden sie immer wichtiger, um Gebäude hinsichtlich ihrer Nachhaltigkeitsziele zu bewerten. Mit BIM können Architekten und Ingenieure etwa den Energieverbrauch eines Gebäudes simulieren und optimieren, noch vor dem ersten Spatenstich. So können Gebäude von Anfang an energie- und ressourceneffizient gestaltet werden – und das reduziert Emissionen.\r\nBau- und Sanierungsmaßnahmen müssen sich dabei auf den Lebenszyklus von Gebäuden beziehen, denn Gebäude werden immer für eine lange Lebensdauer ausgelegt. Damit werden zum einen Rohstoffe für Jahrzehnte fixiert. Zum anderen nehmen Bauart, Auslegung und Betrieb der Gebäude Einfluss auf den Energieverbrauch. Es müssen also differenzierte Bewertungen vorgenommen werden, die je nach Gebäudeart und -typ zu sehr unterschiedlichen Ergebnissen kommen können. BIM kann hier viel beitragen, wenn es in Verbindung mit Datenbanken für Baustoffe und Tools zur Ökobilanzierung genutzt wird.\r\nBuilding Information Modelling als Grundlage der Dekarbonisierung von Immobilien\r\n7\r\nNeue Anwendungsfelder von BIM zeichnen sich auch beim seriellen Sanieren des Gebäudebestands ab. Dabei werden etwa mithilfe von 3D-Laserscans Bauwerksdaten erfasst, die in einem digitalen Prozess zur Planung, Optimierung und industriellen Fertigung von Haustechnik (z. B. Solarmodule) sowie Dämmelementen für Fassaden und Dächer genutzt werden können.\r\nDas Potenzial von BIM erfasst damit nicht nur den Bau und die Nutzung, sondern auch den Rückbau und die Sanierung von Gebäuden. Das ist entscheidend, da der Rückbau oft übersehen wird, obwohl er erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt hat.\r\nIm Planen und Bauen ist Building Information Modelling schon sehr weit vorangeschritten. Trotzdem herrscht weiter Skepsis unter Bauherrn, Architekten und Projektentwicklern. Diese Widerstände sind oftmals unbegründet. Gerade über mehrere Leistungsphasen hinaus hat BIM viele Vorteile, minimiert Risiken und trägt zur Kostenreduzierung bei. Mehr beteiligte Akteure sollten Erfahrungen sammeln und so die Wahrnehmung der Umsetzbarkeit ändern.\r\nDer Digitale Zwilling: Nachhaltig Betreiben\r\nDie Bedeutung von BIM für Nachhaltigkeitsziele kann sich auch in der Nutzungsphase entfalten. BIM kann im Bau als Plattform für eine reibungslose, digitale Gebäudebewirtschaftung dienen, z. B. durch einen Digitalen Zwilling. Deswegen muss im Bestand bei der Sanierung nachgerüstet werden. Der dabei entscheidende Faktor ist die Integration von Datenerfassung und Gebäudeautomation in das statische BIM-Modell. Der Digitale Zwilling lebt davon, dass permanent Informationen zum Planungsmodell hinzugefügt werden. Diese Informationen sollen das Modell nicht nur an jedem Zeitpunkt der Planung bestmöglich beschreiben. Es sollen auch Daten erfasst werden, die über die für die Gebäudeerstellung notwendigen Informationen hinausgehen, z. B. für weiterführende Analysen oder den späteren Gebäudebetrieb.\r\nDie Zusammenführung aller Daten in ein Gesamtsystem mit offenen Schnittstellen ermöglicht die Optimierung, Steuerung und Automatisierung von technischen Lösungen, einschließlich Künstlicher Intelligenz. BIM und der Digitale Zwilling dienen dabei als Plattform für das Property- und Facility-Management. Sie umfassen Smart-Meter-Daten, lagebezogene Zusatzdaten, Miet- und Nutzungsdaten, sowie Energiedaten der Versorger, die für ESG-konforme Transparenzverpflichtungen entscheidend sind.\r\nNur durch die kontinuierliche Datenerfassung können Schwachstellen und Verbesserungspotenziale an Gebäuden identifiziert werden. Sie ermöglicht, proaktiv auf Probleme zu reagieren und den Energieverbrauch zu optimieren. Außerdem können Instandhaltungsmaßnahmen effizienter und effektiver durchgeführt werden. Die Erfassung von Leitungen ermöglicht z. B. deutlich präziseres Agieren. Ferner können historische Daten r Leistungsverbesserung von Gebäuden genutzt werden, um zukünftige Projekte effizienter zu gestalten. Die Einbindung einer breiten Datenbasis erlaubt eine kontinuierliche Optimierung während des Betriebs von Gebäuden und ebnet den Weg für Digitale Zwillinge im Echtzeit-Facility-Management.\r\nFür eine flächendeckende Digitalisierung von Gebäuden muss noch viel passieren. Das Umfeld der Verbrauchs- und Echtzeitdaten ist aufgrund der Akteurs- und Anlagenvielfalt noch sehr schwer zu überschauen. Die Bewältigung dieser\r\nBuilding Information Modelling als Grundlage der Dekarbonisierung von Immobilien\r\n8\r\nstrukturellen Herausforderung wird zentral für den Erfolg der Gebäudedigitalisierung. Es braucht vorrangig die Ressourcen und den Willen, um auch schwierige Projekte anzugehen. Für eine breite Datenbasis sind Datenquellen und somit Maßnahmen im Gebäude einschließlich der maßgeblichen KPIs klar und einheitlich zu definieren.\r\nBuilding Information Modelling als Grundlage der Dekarbonisierung von Immobilien\r\n9\r\n3 Handlungsempfehlungen an die Politik\r\nGrundlagen schaffen\r\nDurch die Schaffung richtiger Rahmenbedingungen, die Nachhaltigkeits- und Digitalisierungsanforderungen Rechnung tragen, kann die Politik in Zusammenarbeit mit der Wirtschaft einen Systemwandel einleiten. Mit den richtigen Anreizen können Innovation und Digitalisierung in der Immobilienwirtschaft wachsen und sich weiterentwickeln. Im Einzelnen schlagen wir Folgendes vor:\r\n1.\r\nEtablierung von zeitgemäßen Branchenclustern\r\nEs bedarf einer zeitgemäßen Anpassung von Branchenclustern und -schlüsseln, um die Wertschöpfung rund um den Immobilienlebenszyklus neu zu definieren. Wir schlagen die Einrichtung eines Arbeitskreises vor, der die Neudefinition vorantreibt. Daraus ergeben sich viele Ansatzpunkte für die Dekarbonisierung, soziale Stabilität (insbesondere Nebenkostenstabilität und Mieten) sowie Energieeffizienz.\r\n2.\r\nAnpassung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI)\r\nDie Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) sind maßgeblich für die Arbeit von Planern in der Immobilienwirtschaft. Die dort definierten Verfahren müssen hinsichtlich der Digitalisierungs-, Nachhaltigkeits- und Dekarbonisierungsagenda geprüft und reformiert werden. Dazu sollte ein Expertenkreises gebildet werden, der Prozessexperten und Experten aus dem laufenden Immobilienbetrieb bis hin zu Bewertern und Smart City Verantwortlichen mit einbezieht.\r\n3.\r\nStandardisierung und Datenaustausch weiterentwickeln\r\nDie Standardisierung von BIM und die Verbrauchsdatenerfassung für Digitale Zwillinge sollte sowohl auf nationaler als auch internationaler Ebene weiter gefördert werden. Für den reibungslosen Datenaustausch sollte so viel wie möglich auf vorhandene internationale Standards oder branchenspezifische DIN-Vorschriften zurückgegriffen werden. Fehlende Standards sollten praxisnah entwickelt werden. Schulungen und Aufklärungsmaßnahmen müssen ausgebaut werden, um das Verständnis der Technologien zu erhöhen. Die Kompatibilität mit Gaia-X-Anforderungen sowie weiteren Datenrauminitiativen ist, wenn möglich, für Transparenz und Interoperabilität sicherzustellen.\r\n4.\r\nDefinition von Basis-Bestandteilen der BIM\r\nBuilding Information Modelling als Grundlage der Dekarbonisierung von Immobilien\r\n10\r\nWichtig ist die Einheitlichkeit der Systeme. Es muss klar sein, welche Mindestanforderungen eine BIM beinhaltet, also welche Datenquellen und Daten angeschlossen sein müssen und was die Hauptsteuerungsmaßeinheiten sind. Aktuell gibt es unterschiedliche Datenquellen (Heizung, Stromkreislauf etc.), die siloartig betrieben und gemessen werden. Sie sind in den BIM-Systemen zusammenzuführen.\r\n5.\r\nDatenschutz und Datensicherheit\r\nEin BIM-Modell wird von allen Planungsbeteiligten und bauausführenden Unternehmen erstellt und gepflegt. Die Daten enthalten dabei oft sensible Informationen zu Gebäude und Infrastrukturen, einschließlich Details zu Design, Struktur und manchmal sogar Sicherheitssystemen. Smart-Building-Technologien für Digitale Zwillinge steuern und kontrollieren oft sicherheitskritische Systeme und sammeln personenbezogene Daten.\r\nBeides erfordert eine verstärkte Auseinandersetzung mit Datenschutz- und Sicherheitsstandards. Welche Art von Daten wird gesammelt? Wie und zu welchem Zweck werden die Daten verwendet? Wie sichert man die Systeme über den langen Lebenszyklus hinweg?\r\nNeben der Standardisierung ist eine aktive Beteiligung an der Entwicklung und Diskussion von Standards für Cybersicherheit und Datenökonomie wie z. B. der EU Data Act erforderlich. So können besondere Aspekte des Bau- und Immobiliensektors bedacht werden.\r\nErfahrung fördern\r\nDie Umsetzung von BIM und Smart-Building-Technologien für Digitale Zwillinge wird maßgeblich durch erfolgreiche Projekte gefördert, die die Praktikabilität und Vorteile der Technologie mit Erfahrungswerten unterfüttern. Wichtig ist, dass Förderungen und Verpflichtungen nicht nur punktuell sind, sondern über alle Leistungsphasen und für den langfristigen Gebrauch angelegt sind.\r\n1.\r\nVerpflichtende Einführung von BIM-Modellen für alle Bauvorhaben und Bestandsgebäude\r\nDie erforderlichen technischen Möglichkeiten, das Fachpersonal und die Standardisierung sind vorhanden oder schon sehr weit. Eine verpflichtende Einführung für neue Bauvorhaben schafft eine breite Datengrundlage für die Bau- und Immobilienwirtschaft, die gebraucht wird, um sinnvoll und effizient zu dekarbonisieren.\r\nDie verpflichtende Einführung für Bestandsgebäude ist notwendig, um sie durchgängig effizient zu betreiben. Damit wird die Zeitspanne für die globale Dekarbonisierung verkürzt und Einsparungen nachweisbar. Nur Daten liefern die Fakten, um zudem die Akzeptanz für ESG-Vorhaben und politische Vorgaben in der Bevölkerung zu erhöhen. Ausnahmen sollten nur für private Immobilien oder signifikante Sanierungsfälle ermöglicht werden.\r\nDieser generelle Regulierungsrahmen fördert Innovationen in Bereichen wie Künstlicher Intelligenz, Maschinellem Lernen und IoT. Regulierung kann damit dazu\r\nBuilding Information Modelling als Grundlage der Dekarbonisierung von Immobilien\r\n11\r\nbeitragen, technologische Innovationen weiter voranzutreiben, die Wettbewerbsfähigkeit zu steigern und neue Technologien wie IoT im Gebäudemanagement effektiv und nachhaltig zu nutzen.\r\n2.\r\nBIM-Modellerstellung und Digitale Zwillinge als grundlegende ESG-Pflicht bei Neubauten\r\nDie Finanzierung der BIM-Modellerstellung und Digitaler Zwillinge sollte nicht subventioniert, sondern als Vorbereitungsarbeit zur Erfüllung von ESG-Pflichten angesehen werden. Die Wertsteigerung, die BIM und ein Digitaler Zwilling als Bestandteil der Immobilie bringen, kann sich langfristig auszahlen. Die Verpflichtung zur Einführung von umfassenden BIM-Modellen und Digitalen Zwillingen sollte für alle Unternehmen und Immobilienbesitzer gelten. Ausnahmen sollten nur für private Immobilien bis zu einem signifikanten Sanierungsfall gewährt werden.\r\n3.\r\nEinmalige Sonderabschreibung zur Digitalisierung des Bestands\r\nBis Ende 2025 sollte eine einmalige 100-prozentige Sonderabschreibung für die Erstellung von BIM-Modellen und Digitalen Zwillingen eingeführt und ggf. stufenweise in den darauffolgenden Jahren reduziert werden. Die Sonderabschreibung schafft einen wichtigen Anreiz, um den Gebäudebestand schnellstmöglich zu erfassen und nachhaltig zu betreiben. Die Abschreibung sollte den Einkauf von BIM-Technologien bzw. BIM-Zusatzleistungen und die BIM-Implementierung, inklusive eines Teils der notwendigen Beratungsleistungen, beinhalten. Zusätzlich müssen Projekte zur Erfassung und Modernisierung von technischen Anlagen und der Verbrauchsdatenerfassung als Digitale Zwillinge gefördert werden. Gerade bei Bestandsgebäuden trägt sich die Einführung von BIM nicht von selbst, Digitale Zwillinge rechnen sich hingegen schnell. Beides hat aber einen enormen positiven Einfluss auf die Dekarbonisierung.\r\n4.\r\nVerpflichtende Nutzung und Aktualisierung bei Instandhaltungsmaßnahmen\r\nDie verpflichtende Anwendung von BIM-Modellen für alle baulichen und Instandhaltungsmaßnahmen ist enorm bedeutend. Sie fördert die Pflege der Daten und ermöglicht Konfliktchecks vor Baubeginn, was erhebliche Kosten- und Zeitersparnisse mit sich bringt. Die Vorfertigung von Bauteilen und Offsite-Konstruktionen wird erleichtert, was einen Beitrag zur Bekämpfung des Fachkräftemangels im Bau- und Sanierungssektor leisten kann.\r\nMut zeigen\r\nAls großer Bauherr und „Trendsetter“ hat die öffentliche Hand einen großen Nachfrageeffekt. Sie kann maßgeblich vorangehen und die Immobilienwirtschaft mitreißen. Ein paar Vorschläge sind:\r\n1.\r\nEinführung von BIM in der öffentlichen Hand ausbauen\r\nDie Bündelung von Baugenehmigungsanfragen über BIM-Modell-fähige Behörden-IT-Systeme sollte bundesweit realisiert werden, um die Effizienz und Transparenz zu steigern. Als großer Auftraggeber von Bauprojekten setzt die öffentliche Hand implizit Standards für den Rest des Sektors und erhöht die Nachfrage nach BIM-Modellen.\r\nBuilding Information Modelling als Grundlage der Dekarbonisierung von Immobilien\r\n12\r\n2.\r\nSmart-Building-Technologien in allen öffentlichen Gebäuden\r\nDie öffentliche Hand hat 186.000 Gebäude – ein signifikanter Anteil am Gesamtbestand. Mit dem konsequenten Einsatz von Smart-Building-Technologien können diese effizient betrieben werden. Das spart signifikant Kosten, steigert die Akzeptanz und setzt implizit Standards für den Rest des Sektors.\r\n3.\r\nRegister- und Katasteraufbau zentralisieren und beschleunigen\r\nDie Einführung eines Immobilien-Transparenzregisters, ähnlich dem Handelsregister, sollte in Erwägung gezogen werden, um Compliance und Klimaschutz zu fördern und die Nutzerfreundlichkeit und Transparenz zu erhöhen. Hierzu sollten bestehende Anstrengungen gebündelt und beschleunigt werden. Das beinhaltet z. B. den Gebäuderessourcenpass, der im Koalitionsvertrag angekündigt wurde. Gerade diese Initiative muss in Verbindung mit bereits bestehenden Brancheninitiativen vorangebracht werden und „Once Only“ Rechnung tragen. Letztlich bedarf es einer zentralen Plattform für alle relevanten Gebäudedaten.\r\n4.\r\nVerknüpfung zu digitalen Verwaltungsverfahren herstellen\r\nEs braucht dringend einen komplett digitalen Baugenehmigungsprozess mit einer funktionierenden Verknüpfung zu BIM. Dazu sollten externe, zertifizierte Prüfstellen einbezogen werden, die via BIM angelegte Planungsdaten prüfen und einen Prüfaudit vorlegen. Den Behörden kann so die Arbeit erleichtert werden. Die Umsetzung muss eine reibungslose und medienbruchfreie Übermittlung aller relevanten Dokumente sicherstellen. Dafür muss die Infrastruktur bereitstehen und Front- & Backend in der Verwaltung weiter digitalisiert werden.\r\nbitkom.org\r\nBitkom vertritt mehr als 2.200 Mitgliedsunternehmen aus der digitalen Wirtschaft. Sie\r\ngenerieren in Deutschland gut 200 Milliarden Euro Umsatz mit digitalen Technologien und\r\nLösungen und beschäftigen mehr als 2 Millionen Menschen. Zu den Mitgliedern zählen\r\nmehr als 1.000 Mittelständler, über 500 Startups und nahezu alle Global Player. Sie bieten\r\nSoftware, IT-Services, Telekommunikations- oder Internetdienste an, stellen Geräte und\r\nBauteile her, sind im Bereich der digitalen Medien tätig, kreieren Content, bieten\r\nPlattformen an oder sind in anderer Weise Teil der digitalen Wirtschaft. 82 Prozent der im\r\nBitkom engagierten Unternehmen haben ihren Hauptsitz in Deutschland, weitere 8 Prozent\r\nkommen aus dem restlichen Europa und 7 Prozent aus den USA. 3 Prozent stammen aus\r\nanderen Regionen der Welt. Bitkom fördert und treibt die digitale Transformation der\r\ndeutschen Wirtschaft und setzt sich für eine breite gesellschaftliche Teilhabe an den\r\ndigitalen Entwicklungen ein. Ziel ist es, Deutschland zu einem leistungsfähigen und\r\nsouveränen Digitalstandort zu machen.\r\nHerausgeber\r\nBitkom e. V.\r\nAlbrechtstr. 10 | 10117 Berlin\r\nAnsprechpartner\r\nFelix Janssen | Referent für Energy & Smart Grids\r\nT 030 27576-271 | f.janssen@bitkom.org\r\nVerantwortliches Bitkom-Gremium\r\nAK Digital Real Estate & Construction\r\nCopyright\r\nBitkom 2024\r\nDiese Publikation stellt eine allgemeine unverbindliche Information dar. Die Inhalte spiegeln die Auffassung im\r\nBitkom zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wider. Obwohl die Informationen mit größtmöglicher Sorgfalt\r\nerstellt wurden, besteht kein Anspruch auf sachliche Richtigkeit, Vollständigkeit und/oder Aktualität,\r\ninsbesondere kann diese Publikation nicht den besonderen Umständen des Einzelfalles Rechnung tragen. Eine\r\nVerwendung liegt daher in der eigenen Verantwortung des Lesers. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen. Alle\r\nRechte, auch der auszugsweisen Vervielfältigung, liegen beim Bitkom oder den jeweiligen Rechteinhabern."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB)","shortTitle":"BMWSB","url":"https://www.bmwsb.bund.de/Webs/BMWSB/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-06-10"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004070","regulatoryProjectTitle":"Reform der deutschen Filmwirtschaft ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/5b/d2/303946/Stellungnahme-Gutachten-SG2406170013.pdf","pdfPageCount":6,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Einleitung: In der Filmförderung bedarf es eines Systemwechsels. Deutschland kann im internationalen Wettbewerb der Produktionsstandorte für Filme und Serien nur bestehen, wenn es attraktive und wettbewerbsfähige Rahmenbedingungen bietet. Das ist derzeit nicht gewährleistet und verhindert, dass das kreative und wirtschaftliche Potenzial voll ausgeschöpft wird. Im Folgenden nimmt Bitkom gerne die Möglichkeit wahr, zu dem “Entwurf eines Gesetzes über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films” (Filmförderungsgesetz - FFG) Stellung zu nehmen. Sehr gerne stehen wir auch im weiteren Verlauf dieses Prozesses für den Dialog zur Verfügung. Darüber hinaus verweisen wir auf unsere beigefügte Stellungnahme zum Steueranreizmodell sowie zu Investitionsverpflichtungen und behalten uns vor, gesonderte Stellungnahmen zu den jeweiligen Diskussionsentwürfen einzureichen.\r\n\r\nGenerelle Anmerkungen: Wir begrüßen, dass die bestehenden Abgabensätze beibehalten werden. Dies ist nach Auffassung des Bitkom angesichts des intensiven Wettbewerbs im TV- und Streaming-Markt, in dem Erhöhungen von Abgaben nicht ohne weiteres an Endkunden weitergegeben werden können, folgerichtig. Ebenfalls begrüßen wir, dass der Entwurf die im Wege der Branchenvereinbarung festgelegten Verwertungsfenster für Kinos übernimmt. Dies ist eine Anerkennung des vorausgehenden intensiven Dialogs unter Expert*innen, in den sich mehrere Mitglieder des Bitkom konstruktiv eingebracht haben, und der Kompromissfähigkeit der Branche. Mit Zurückhaltung blicken wir hingegen auf die geplante Automatisierung der Förderung in einem reinen Referenzpunktesystem, das leicht zu einer Überbeanspruchung der verfügbaren Mittel und/oder sonst zu einer unzureichenden Finanzierung von zu vielen Filmen führen kann. Damit würde die heute bereits bestehende und branchenweit konstatierte Herausforderung, dass eher zu viele Filme gefördert werden, anstatt weniger Filme finanziell besser auszustatten, fortgeschrieben oder gar noch verschärft. Es muss in jedem Fall ausgeschlossen werden, dass mittelfristig die Umstellung der Mittelverteilung zu einem erhöhten Finanzierungsbedarf der FFA führt und es damit zu einer eventuellen Erhöhung der ohnehin schon erheblichen Belastung durch die Filmabgabe kommt.\r\n\r\nIm Detail: Anknüpfend an unsere generellen Bemerkungen lehnen wir die Erweiterung des Begriffs der Filmwirtschaft (einschließlich der Kinos) auf den Begriff der Film- und Kinowirtschaft ab. In diesem Begriff zeichnet sich eine Veränderung der Aufgabenstellung der FFA ab und damit auch der Verwendung der ihr durch das Abgabensystem übertragenen Mittel. Weiterhin sehen wir die erhebliche Ausweitung der Aufgaben der FFA nach § 2 kritisch, insbesondere die neue Beratungsfunktion der FFA hinsichtlich technologischer Entwicklungen, einschließlich Entwicklungen im Bereich Künstlicher Intelligenz. Aus Sicht des Bitkom ist nicht klar, wie die FFA im Rahmen der vorhandenen, ihr zur Förderung von Kinofilmen übertragenen Mittel die erforderliche Expertise für diese neue Leistung aufbauen kann. Sie darf in keinem Fall dazu führen, dass zusätzlicher Finanzbedarf entsteht, der über eine zukünftige Erhöhung der Abgaben gestillt wird. Zudem ist unklar, wem gegenüber und in welcher Form die FFA diese Beratungsleistung eigentlich erbringen soll. Ähnliche Fragen stellen sich Bitkom mit Blick auf die neue Aufgabe, darauf hinzuwirken, dass in der Film- und Kinowirtschaft Belange der Diversität, der Inklusion und Antidiskriminierung angemessen berücksichtigt werden. Während Bitkom das Anliegen, Diversität, Inklusion und Antidiskriminierung im Rahmen der FFA-Förderung voranzutreiben, vollständig teilt und begrüßt, bleibt unklar, wie die FFA eine Berücksichtigung dieser Belange jenseits ihrer Förderaktivitäten erreichen kann - zumal im Rahmen der verfügbaren Mittel. Mit Blick auf § 2 Nr. 2 möchten wir feststellen, dass durch die Aufnahme der “Auswertung von Daten” keine Grundlage für Reporting-Pflichten zu Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen begründet werden kann. Hinsichtlich § 6 Abs. 1 Nr. 8 stellen wir fest, dass die Perspektive der Videowirtschaft im Verwaltungsrat - und damit der bislang deutlich unterrepräsentierten Netto-Einzahler - durch einen zusätzlichen Sitz richtigerweise ein höheres Gewicht bekommt. Allerdings möchten wir darauf hinweisen, dass damit der Bedeutung dieser Branche am Aufkommen aus der FFG-Abgabe immer noch nicht hinreichend Rechnung getragen wird. Dies gilt umso mehr, als durch die weitere Vergrößerung des Verwaltungsrats durch Neuberücksichtigung der AG Filmfestivals und des Diversitätsbeirats die Gewichtung des einzelnen Sitzes zusätzlich verringert wird. Im Zuge dessen fragt sich der Bitkom, mit welcher Begründung das Entsenderecht der ANGA gestrichen wurde.\r\n\r\n§ 15: Die in § 6 Abs. 3 vorgesehene Regelung, dass für jedes Mitglied im Verwaltungsrat ein stellvertretendes Mitglied benannt wird, sollte ebenso für das Präsidium gelten. Es besteht anderenfalls die Gefahr, dass bestimmte Stakeholder, unter Umständen auch für einen längeren Zeitraum bspw. aufgrund von Krankheit, ihre Perspektive aus diesem Grund nicht in die Diskussion unter den Präsidiumsmitgliedern einbringen können. Das Instrument einer Stimmrechtsübertragung ist hier nicht ausreichend.\r\n§ 18 Abs. 5 sollte mittels eines Einschubs in Satz 1 nach Ansicht des Bitkom so geändert werden, dass die Geschäftsordnung des Präsidiums im Benehmen mit dem Verwaltungsrat erlassen wird. Weiterhin sollte in § 21 Abs. 2 geregelt sein, dass nach einmaliger Wiederbestellung des Vorstands eine öffentliche Ausschreibung erforderlich ist.\r\n\r\nZu § 23: Die Anhebung der Gewährung von Förderhilfen allein durch den Vorstand von 50.000 auf 150.000 erscheint erheblich. Hier ist aus unserer Sicht zumindest eine Begrenzung sinnvoll, die festlegt, wie oft bzw. in welchem Umfang und wie häufig gegenüber demselben Antragsteller von dieser Berechtigung jährlich maximal Gebrauch gemacht werden kann.\r\nWir unterstützen die Idee eines Diversitätsbeirats nach § 26. Dessen Rahmenbedingungen, insbesondere auch Regelungen zu Größe und Entsendungsrechten, sollten indes gesetzlich geregelt werden. Zudem ist für uns unklar, welchen Geltungsbereich die “Richtlinie zu Anreizen zur Steigerung der Diversität” (§ 3) haben soll, die der Beirat mitgestaltet.\r\nZu § 26 Abs. 2 Satz 2: Die Höhe der Forderungen, für die für den Vorstand ein Recht zur Niederschlagung besteht, sollte auch weiterhin zahlenmäßig bestimmt sein.\r\n\r\nZu § 32 Abs. 1 Nr. 9 (neu): Wir regen dringend die Ergänzung des Katalogs von in der FFA-Satzung zu regelnden Themen an, und zwar mittels „die Errichtung eines wirksamen Compliance Management Systems, die nach anerkannten Standards zu gewährleisten und nach dem aktuellen Stand fortzuschreiben ist“.\r\n\r\nZu § 41 ff. und Streichung des alten § 40 Nr. 12 bisheriges FFG i.V.m. § 41 ff. FFG-E: Wir sehen kritisch, dass der Vorschlag das Konzept des nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staats aufgibt und stattdessen nur noch auf die EU- und EWR-Mitgliedstaaten sowie auf die Schweiz abgestellt wird. Dies könnte zu einer unnötigen Zersplitterung im europäischen Kulturraum und zur Ausgrenzung von für die Film(-ko-) produktion sehr relevanten Staaten wie etwa das Vereinigte Königreich führen.\r\n\r\n§ 46 enthält recht weitgehende Vorgaben für eine Barrierefreie Fassung. Hier sollte die Umsetzbarkeit sowie die bereits vorhandenen Vorgaben aus dem Medienstaatsvertrag (und dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz nebst Verordnung) sowie der für 2025 erwarteten Standardisierung durch Europäische Normen mitgedacht werden.\r\n\r\nWir sehen Rechteregeln als Fördervoraussetzung grundsätzlich sehr kritisch, nicht zuletzt, weil sie die Freiheit von (fairen) Gestaltungen in einem funktionierenden Markt begrenzen und Hemmschuh für eine Finanzierungsbeteiligung werden können. Rechteverteilungsvereinbarungen müssen auch Finanzierungsbeiträge und Risikotragungen berücksichtigen können.\r\n\r\nZu § 115: Wir halten es für problematisch, dass nach § 115 die Kinoförderung nun nicht mehr vorrangig als Darlehen und maximal zu 30% als Zuschuss gewährt werden soll, sondern künftig ein Zuschussanteil von bis zu 50% möglich sein soll. Damit gehen der FFA aus dem Abgabenvolumen mehr Mittel unwiederbringlich verloren, was am Ende alle Abgabenschuldner belastet, obwohl gerade im Fall der Kinoförderung nur eine Einzahler-Gruppe allein profitiert. Solange dies überwiegend als Darlehen geschah, war diese Ungleichbehandlung noch eben hinnehmbar, ein zusätzlicher Schwenk Richtung eines noch stärkeren Zuschusses scheint damit aber nicht vereinbar.\r\n\r\nDie Regelung in § 129 Abs. 1 Satz 2 FFG ist missverständlich formuliert. Hier dürfte es nicht darauf ankommen, ob sich ein Videoabrufdienst mittelbar auch durch Werbeeinnahmen, die an anderer Stelle generiert werden, finanziert, sondern die Einnahmen müssen dem Kinofilmanteil auch zuzuordnen sein. Dies klingt bereits in § 129 Abs. 6 FFG an, sollte aber auch in Abs. 1 Satz 2 klargestellt werden. Geeignet erscheint hierfür zum Beispiel die Formulierung: „Finanziert sich ein Videoabrufdienst sowohl durch Entgelte als auch durch Werbung, so sind bei der Berechnung der Nettoumsätze die Einnahmen aus Entgelten und aus Werbeeinnahmen zu berücksichtigen, die auf dem Kinofilmanteil des Angebots beruhen.“\r\n\r\nZu § 135 Abs. 1: Wir sehen die Anhebung des Anteils, der für sonstige Aufgaben der FFA ausgegeben werden kann (von 10 auf 20%), sehr kritisch. Anders als bei der Produktions- (und in eingeschränktem Umfang noch bei der Verleih-) Förderung ist für diese anderen Aufgaben eine (wenigstens abstrakte) gesamthafte Gruppennützigkeit für alle Abgabenschuldner nicht mehr gesichert. Da auf diesem Grundsatz aber die Zulässigkeit des gesamten Systems der Sonderabgabe beruht, raten wir dringend davon ab, hier eine solche massive Ausweitung vorzunehmen.\r\n\r\nZu § 157 FFG: Der vorgesehene Wegfall der Ersetzungsbefugnis nach § 157 FFG ist kritisch zu bewerten. Die Bewerbung von Filmen ist für deren Erfolg von großer Relevanz. Bei dem bewährten Modell nach § 157 FFG stellen Medienunternehmen entsprechende Medialeistungen zur Verfügung. Das erlaubt ihnen, die Abgabenlast zu mindern. Gleichzeitig wäre für die Filmbranche eine reguläre Buchung bilanziell teurer. Daher ist es nicht ersichtlich, warum dieses Win-Win-System aufgegeben werden soll. Vielmehr sollte über eine flexible Handhabung bzw. eine Ausweitung des Anwendungsbereichs der Ersetzungsbefugnis auf Videoabrufdienste nachgedacht werden. Eine Streichung ist in jedem Fall zu vermeiden. Eine Neuregelung der Ersetzungsbefugnis durch Medialeistungen ist höchstens insofern folgerichtig, als die heute bestehende Ungleichbehandlung von linearen und non-linearen Mediendiensteanbietern beendet werden muss. Richtig wäre aber, die Ersetzungsbefugnis auch den non-linearen Diensten sowie Programmvermarktern einzuräumen, anstatt sie für die linearen Fernsehsender zu streichen. Sie sind eine günstige Möglichkeit, um Werbeflächen für Kinofilme zu gewinnen und so den Verleih und die Distribution zu stärken.\r\nHervorheben möchten wir in diesem Kontext auch die Ausführungen auf Seite 2 des Entwurfs zu “weitere[n] Kosten”: Der Referentenentwurf geht davon aus, dass Anbietern von Bezahlfernsehen durch Wegfall der Medialeistung Mehrkosten entstehen, die nicht ohne Weiteres an den preissensiblen Endverbraucher weitergereicht werden können - denn: der Markt des Home-Entertainments sei wettbewerbsintensiv. Ohnehin knappe Margen werden weiter geschmälert mit der Folge, dass die Möglichkeiten, zu (re-)investieren, sinken. Dieser Zusammenhang ist auch gerade mit Blick auf ein angedachtes Investitionsverpflichtungsgesetz von hoher Relevanz.\r\n\r\nAbschließend möchten wir zum vorliegenden Gesetzentwurf festhalten, dass eine sinnvolle und objektive Bewertung der FFA-Förderung, wie sie verfassungsgerichtlich gefordert und Voraussetzung des Sonderabgabensystems FFG ist, die Durchführung einer unabhängigen Evaluierung voraussetzt. Diese sollte die Effektivität und Effizienz der Ausgabenseite untersuchen. Dies ist gerade jetzt bei einem umfassenden Systemwechsel mehr denn je erforderlich als Rückschau auf das “alte” und zum Abgleich mit der neuen Fördersystematik und erweiterten Aufgaben der künftigen Filmagentur. Politisch motivierte Inhalte, wie beispielsweise das Kapitel zur Einführung einer Investitionsverpflichtung im Evaluierungsbericht von 2022, gehören nicht in einen solchen Prognosebericht."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundeskanzleramt (BKAmt)","shortTitle":"BKAmt","url":"https://www.bundeskanzler.de/bk-de","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-03-01"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004070","regulatoryProjectTitle":"Reform der deutschen Filmwirtschaft ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/7f/26/303948/Stellungnahme-Gutachten-SG2406170014.pdf","pdfPageCount":10,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Anreize für einen starken AV-Produktionsstandort schaffen, schädliche Regulierung vermeiden\r\n\r\nZusammenfassung: Die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM) hat für eine „große Reform“ der Filmpolitik ein Drei-Säulen-Modell angekündigt, das möglichst bis 2025 umgesetzt werden soll: Neben der Reform des heutigen Filmförderungsgesetzes, das aber – richtigerweise – auf den speziellen Bereich des Kino-Films beschränkt bleiben soll, will die BKM auch ein neues System der wirtschaftlichen Filmförderung durch ein Steueranreizmodell und daneben weitreichende Investitionspflichten für audiovisuelle Mediendiensteanbieter in europäische und deutschsprachige Werke einführen. Damit gehen die beiden weiteren Säulen weit über den traditionellen Bereich der Filmpolitik hinaus, erhoffen sich eine Stärkung des gesamten audiovisuellen Produktionsmarktes und zielen auf eine umfassende, letztlich Programm-bezogene Regulierung audiovisueller Medienanbieter in Deutschland durch den Bundesgesetzgeber. Bitkom begrüßt, dass die BKM den vom Verband schon früh propagierten Ansatz eines Steueranreizmodells aufgreifen will, sieht aber mit großer Sorge den Plan für Investitionspflichten, die geeignet sind, dem deutschen Medien- und Produktionsmarkt sogar nachhaltig zu schaden. Mit diesem Papier möchte Bitkom im frühen Stadium der Diskussion auf wesentliche Aspekte der Debatte um Steueranreizmodell und Investitionspflicht hinweisen. \r\n\r\nZum Steueranreizmodell\r\nDie Einführung eines Steueranreizmodells bietet das Potenzial, die neue Dynamik im audiovisuellen Produktionsmarkt auch für Deutschland nutzbar zu machen und damit die Produktionswirtschaft in Deutschland in Gänze zu stärken – von den Auftraggebern über die Produzenten und technischen Dienstleistungsunternehmen bis hin zu den Kreativen und Crews. Indem ein solches Modell das Produktionsvolumen in Deutschland vergrößert, sorgt es für Aufträge und Erlöse, an denen eine Vielzahl von Marktteilnehmern entlang der Verwertungskette partizipieren können.\r\nGegenüber den bestehenden wirtschaftlichen Förderinstrumenten (GMPF und DFFF) bietet ein Steueranreizmodell eine größere Verlässlichkeit, damit bessere Planbarkeit, einfachere Antragsverfahren und gleichberechtigte Zugangsbedingungen für alle am Produktionsmarkt Beteiligten. Damit kann ein Steueranreizsystem auch einer wachsenden Dynamik im Markt standhalten.\r\nEin steuerliches Anreizmodell ist sowohl für klein- und mittelständische Betriebe als auch für größere Unternehmen vorteilhaft, denn das System verlangt deutlich weniger Verwaltungsaufwand als dies beim intendierten Zugang zu den bestehenden „Töpfen“ der Fall ist. Fragen der Zwischenfinanzierung, die für kleinere Antragsteller von Bedeutung sein können, lassen sich auch in einem Steueranreizmodell lösen.\r\nMit einem von Bitkom beauftragten Gutachten1 hat Deloitte gezeigt, wie groß die Effekte eines solches Modells für Deutschland sein können: Bis zu 1,36 Mrd. Euro zusätzliche Bruttowertschöpfung können erzielt werden. Jeder Euro Steuergutschrift generiert einen BIP-Multiplikator von bis zu 6,6 und kann so zusätzliche Steuer- und Sozialbeiträge von bis zu 2,80 € auslösen, sodass sich das System selbst tragen kann.\r\nGerade auch im Vergleich mit anderen erfolgreichen audiovisuellen Produktionsmärkten in Europa wie Spanien, UK oder Ungarn ist es daher dringend angeraten, gemeinsam mit Bund und Ländern möglichst zügig ein vergleichbares Steueranreizmodell auf den Weg zu bringen.\r\n\r\nZur Investitionspflicht\r\nIm Unterschied zum Steueranreizmodell birgt der zusätzliche Plan der Einführung einer Investitionspflicht (IV) für audiovisuelle Mediendienste massive Risiken für die deutsche Produktions- und Medienlandschaft und kann so auch alle eventuellen Vorteile eines Steueranreizsystems konterkarieren. Ein solch schwerwiegender regulatorischer Eingriff ist a) nicht notwendig, kann b) die verfolgten Ziele nicht fördern, kann c) aber zu erheblichen Schäden für Unternehmen und Verbraucher führen. Damit ist eine solche Regelung (d), jedenfalls in der vorgeschlagenen extremen Höhe, auch verfassungsrechtlich höchst zweifelhaft.\r\na) Regulierung nicht notwendig\r\nAngesichts eines hohen Investitionsniveaus2, einer gesunden Produzentenlandschaft und eines hohen Nachfragewettbewerbs besteht keine Rechtfertigung, in den funktionierenden Markt mittels belastender Maßnahmen wie einer Investitionsverpflichtung einzugreifen – zumal mit dem steuerlichen Anreizmodell ein geeigneteres und milderes Mittel zur Verfügung stünde, um positive Effekte für den Produktionsstandort auszulösen.\r\nStudien, wie der mehrere europäische Länder vergleichende Bericht von O&O3 zeigen, einen gesunden Mix großer und kleiner, abhängiger und unabhängiger Produzenten mit angemessener Profitabilität und einem – von üblichen Schwankungen zwischen Jahren abgesehen – stabilen Auftragsniveau durch eine sogar wachsende Zahl von Auftraggebern.\r\n\r\nUnzutreffend ist auch die Behauptung, dass es einen Trend zu nachteiligeren Kooperationsmodellen und Vertragsbedingungen im Markt gäbe. Vielmehr führt der Nachfragewettbewerb zwischen Auftraggebern zu einer zunehmenden Flexibilität bei der Ausgestaltung von Vertragsregelungen, Erfolgsbeteiligungen oder auch Rechteverteilungen. Auf diese Weise können Produktionsunternehmen die für ihre jeweilige Situation passenden Bedingungen erreichen und etwa zwischen größerer Risikobeteiligung mit dann auch mehr Rechten oder auch einer weniger risikobehafteten Struktur bei reinen Auftragsproduktionen wählen.\r\n\r\nEs liegt bislang keine Untersuchung vor, die tatsächlich regulatorischen Handlungsbedarf und ein Marktversagen nachweisen würde.4 Das von der FFA bestellte Goldmedia-Gutachten zur „Plattformökonomie“ liefert hingegen jenseits nicht repräsentativer Einzelstimmen interessierter Kreise keine empirische Evidenz für die dort behaupteten „Marktasymmetrien“. Vielmehr spricht der vermehrte Wettbewerb auf Auftraggeberseite und die damit einhergehende größere Nachfrage für eine Stärkung der Markt- und Verhandlungsstellung der Produzentinnen und Produzenten. Es wäre daher dringend angeraten, vor weiteren Regulierungsschritten zunächst einmal eine tatsächlich belastbare Marktanalyse durchzuführen.\r\n\r\nb) Regulierung nicht nützlich\r\nEine gezielte Stärkung des deutschen Produktionsstandorts ist mit einer Investitionspflicht aufgrund des europäischen Rechtsrahmens nicht möglich. AVMD-Richtlinie und Binnenmarktprinzip erlauben nur Vorgaben zur Investition in europäische Werke. Gezielte Vorgaben zur Arbeit mit deutschen Produktionsunternehmen oder zur Produktion am Standort Deutschland sind (anders als bei den Steueranreizen) nicht möglich. \r\nEin Gutachten im Auftrag des Europäischen Parlaments, November 2023, beschreibt mögliche Risiken infolge der Vereinbarung von Auswertungsrechten gegen ein pauschales Entgelt, ist jedoch weder in der Lage, den Umfang oder die Bedeutung von solchen Vertragsgestaltungen im Verhältnis zu anderen Vereinbarungen darzulegen, noch, Nachweise oder Anhaltspunkte aufzuzeigen, aus denen sich angesichts der Risiko- und Rechtverteilung und im Ergebnis eine nachteilige Folge für Kreative, Produzenten und/oder den europäischen audiovisuellen Markt ableiten ließe.\r\n\r\nGermany in die in den hiesigen Bundesländern angesiedelten Arbeitsplätze und Betriebe fließen und so Know-how erhalten bzw. ausbauen.\r\nStudien wie auch Erfahrungen aus Ländern mit einer hohen IV wie Italien zeigen zudem, dass Staaten ohne Investitionspflicht wie z. B. Schweden, UK oder auch Polen (oder solche mit nur einer niedrigen IV wie Spanien) eine bessere Entwicklung ihres audiovisuellen Produktionsmarktes aufweisen als solche mit starker Regulierung wie Frankreich oder Italien.\r\nDie Bedenken gelten umso mehr, als die jetzt in den Raum gestellte Investitionspflichten-Höhe von 20 % des Umsatzes, davon 75 % in deutscher Sprache (also 15 % des Gesamtumsatzes (nicht Erlös!) für deutschsprachige Werke), um das Drei- bis Vierfache über dem Durchschnitt der IV-Höhe in jenen europäischen Ländern liegt, die sich überhaupt für die Einführung einer solchen lokalen Investitionspflicht entschieden haben. Gleichzeitig ist festzuhalten, dass mehr als die Hälfte der EU-Mitgliedstaaten von der Einführung einer Investitionspflicht abgesehen hat.\r\nDie Vorgabe zwingender Investitionssummen ist schon deshalb nicht zielführend, weil Investitionen letztlich nur zu mehr Quantität führen, und kein Zusammenhang zur Qualität der geschaffenen Werke steht. Dabei besteht im Markt weithin Einigkeit, dass Deutschland nicht mehr, sondern bessere Filme und Serien braucht, um beim Publikum wieder mehr Interesse zu wecken und ggf. auch international erfolgreicher zu werden. Eine lokale Sprachquote riskiert hingegen, den Wettbewerb im europäischen Produktionsmarkt zu beschränken und damit die Innovationsfähigkeit der Branche zu beschneiden – was eher zu einem weiteren Zurückfallen der deutschen Film- und Serienproduktionen im internationalen Wettbewerb führen würde.\r\n\r\nc) Regulierung potenziell schädlich für Qualität und Vielfalt im deutschen AV-Markt\r\nEine hohe Investitionspflicht riskiert, auf dem deutschen Markt tätige Medienunternehmen zu wirtschaftlich nicht tragbaren Investitionen zu zwingen, die zudem nicht im Einklang mit den eigentlichen Programmintentionen stehen und nicht auf eine entsprechende Nachfrage beim Zielpublikum des jeweiligen Mediendienstes stoßen (dürften). Dies kann zum Marktrückzug von Medienunternehmen führen oder abschreckend auf einen etwaigen Markteinstieg wirken.\r\nEine zusätzliche Pflicht zur Investition in bestimmte Werke (etwa durch Subquoten, u. a. für die nationale Sprache, neue Produktionen, sog. unabhängige Produktionen oder für Kinofilme) greift – anders als die insoweit programmneutrale FFG-Abgabe – noch einmal verstärkt in die Programmhoheit der Medienanbieter ein. Sie reduziert damit potenziell die Vielfalt des individuellen und gesamten Programmangebots der Medienanbieter, steht deshalb unter einer besonderen, erhöhten Rechtfertigungsanforderung als Eingriff in die Medienfreiheit der Anbieter wie auch der Medienrezeptionsfreiheit der Zuschauerinnen und Zuschauer.\r\nBesonders problematisch ist die Wirkung der geplanten Regulierung im Fall konjunktureller Schwächephasen und bei bilanziellen Herausforderungen einzelner Medienunternehmen. Da die Diskussion zu den IV-Quoten den Umsatz und nicht den Erlös als Bemessungsgrundlage heranzieht, wird defizitären Unternehmen der Weg in die Profitabilität versperrt. Damit kann eine solche Pflicht das Ausscheiden von Marktteilnehmenden verursachen, mindestens aber beschleunigen, und so nicht nur der Medienvielfalt, sondern entgegen der Intention der IV dem Produktions- und Medienmarkt insgesamt nachhaltig schaden. Zugleich ist von einer antizyklischen Wirkung auszugehen, die auch bei relativ gesehen umsatzstarken Marktteilnehmern in Folgejahren die Flexibilität zur Markt- und Wettbewerbsanpassung nimmt und Krisensituationen erheblich verschärft, gerade bei steigenden Preisen aufgrund einer durch die IV verursachten, künstlich hohen Nachfrage nach Entwicklungs- und Produktionsleistungen.\r\nDenn auch für das weitere audiovisuelle Ökosystem und die hiesige Produktionslandschaft können sich Investitionspflichten sogar negativ auswirken. Studien beschreiben, dass die finanzielle Verpflichtung, einen Beitrag zur lokalen Produktion zu leisten, den Preis aller an der Produktion beteiligten Ressourcen in die Höhe treiben wird. Dies kann dazu führen, dass weniger lokale Produzenten und Produzentinnen konkurrieren können, was gerade kleinere und unabhängige Produktionsunternehmen und deren ohnehin schon schwierig zu finanzierenden Produktionen zuerst spüren werden. Letztendlich führt dies dazu, dass die lokale Produktion abhängig wird von einer geringeren Anzahl von Unternehmen, die die höheren Kosten tragen können.7 Genau vor solchen negativen Folgen hat auch der italienische Medienregulierer AGCOM diesen Sommer nach 2 Jahren Erfahrung mit einer hohen (wenn auch nicht ganz so hoch wie in Deutschland vorgeschlagen) Investitionspflicht in einer Stellungnahme an die italienische Regierung gewarnt und zumindest für eine deutliche Absenkung der Investitionspflicht plädiert.\r\n\r\nSchließlich ist der administrative Aufwand, der mit der Umsetzung, der Dokumentation und später der Kontrolle einer zumal kleinteilig durchregulierten Investitionspflicht sowohl auf Seiten der verpflichteten Medienunternehmen als auch der mit der Durchführung betrauten Behörden enorm. Alle Mittel, die allein für die Finanzierung dieses „Bürokratiemonsters“ verbraucht werden würden, stehen dann nicht mehr für Inhalte und den audiovisuellen Produktionsmarkt zur Verfügung.\r\n\r\nd) Regulierung damit auch verfassungsrechtlich fragwürdig\r\nAngesichts dessen, dass – bei ohnehin unklarem Ziel (Stärkung des Produktionsstandorts? Begünstigung deutscher Produktionsunternehmen? Kulturelle Ziele?) – die Einführung einer Investitionspflicht nicht geeignet, nicht erforderlich, sondern mit Blick auch andere wesentliche Schutzgüter wie die Medienfreiheit der Medienanbieter, die Medienrezeptionsfreiheit der Nutzerinnen und Nutzer und die Medienvielfalt sogar schädlich ist, erscheint die Verfassungsgemäßheit der in Aussicht gestellten Regelung höchst zweifelhaft. Selbst das von der BKM in Auftrag gegebene Gutachten (das pauschal ohne Angaben zur Höhe und Ausgestaltung einer Investitionspflicht erstellt wurde) stellt fest, dass eine Verfassungsgemäßheit umso unsicherer ist, je höher der Prozentsatz einer Investitionspflicht ausfällt und je mehr weitere Vorgaben durch Subquoten oder Regelungen zur Rechteverteilung damit verbunden werden. Auch erwähnt das Gutachten, dass Einzelmaßnahmen zulässig sein, in kumulativer Belastung aber das zulässige Maß überschreiten können. Vor diesem Hintergrund ist besonders problematisch, dass der von der BKM entwickelte Vorschlag, den das Gutachten rechtfertigen soll, hingegen sämtliche Optionen kumulativ aufgreift und damit eine Eingriffsintensität schafft, die mit teilweise erdrosselnder Wirkung jede Grenze der Verhältnismäßigkeit überschreitet (hohe Quoten mit Umsatz als Bemessungsgrundlage und engmaschige Subquoten nebst Rechterückbehalt und Wegfall der Ersetzungsbefugnis trotz bereits bestehender FFG-Förderabgabe-Verpflichtungen und Katalogquoten zugunsten europäischer Werke).\r\n\r\nUm zu verstehen, wie weitgehend der Eingriff ist, muss man sich vor Augen führen, was die Anknüpfung einer Investitionsrate an den Umsatz des Medienanbieters bedeutet: In der Praxis bedeutet eine solche Verpflichtung einen sehr viel höheren Anteil am verfügbaren Programmbudget der verpflichteten Mediendiensteanbieter. Denn Medien können bestenfalls etwa die Hälfte ihres Umsatzes in Programmausgaben investieren, während der Rest für weitere Kosten wie Personal, Distribution, Technik, Marketing usw. gebraucht wird, bevor am Ende – wenn überhaupt – ein kleiner Gewinn aus dem Umsatz zurückbleiben sollte. Damit bedeutet eine Investitionspflicht von 20 % des Umsatzes faktisch eine Bindung von 40 % des Programmbudgets. Bei einer davon 75%igen lokalen Sprachquote müssten also verbindlich mindestens 30 % des Programmbudgets in deutschsprachige Inhalte fließen. Ein so tiefgehender Eingriff in die Programmfreiheit der Medienanbieter dürfte kaum zu rechtfertigen sein.\r\nDaneben ist aber auch die Gesetzgebungskompetenz des Bundes weiterhin sehr fraglich. Der einfache Erst-recht-Schluss, den das Auftragsgutachten anstellt – dass nämlich eine Investitionspflicht als geringerer Eingriff erst recht in die Kompetenz des Bundes falle, wenn er doch auch eine Abgabe wie im FFG anordnen könne – verkennt, dass eine Pflicht zur Investition in bestimmte Werke (anders als die programmneutrale FFG-Abgabe) in die Programmhoheit der Medienanbieter eingreift. Gerade aufgrund der Höhe und der Weite der Regelung (die eben nicht mehr nur für Filme, sondern für das gesamte Programm der Medienanbieter gelten soll) fällt die angedachte Regel in den Bereich der audiovisuellen Inhalteregulierung („Fernsehpolitik“), die in der alleinigen Gesetzgebungskompetenz der Länder als Verantwortliche für die Medienpolitik liegt.\r\nJedenfalls wäre es verfassungsrechtlich zwingend, dass Umsätze, die im Rahmen von Gesamt- oder Bündelangeboten mit Inhalten bzw. Diensten erzielt werden, die selbst nicht zu den in Frage stehenden investitionsfähigen audiovisuellen Inhalten zählen, nicht in den zugrunde gelegten Umsatz eingerechnet werden dürfen. Besonders hier zeigt sich die Notwendigkeit einer gegenstandsbezogenen Abgrenzung nach Seh-/Nutzungszeiten, um insofern eine Neutralität gegenüber den verschiedenen im Markt vertretenen Produkten zu wahren. Entsprechende Regeln sind heute auch schon für die Berechnung der Umsatzbasis für die FFG-Abgabe bekannt und müssten entsprechende Anwendung finden.\r\nEbenso ist zwingend Zurückhaltung bei Subquoten geboten. Wie auch das von der BKM beauftragte Rechtsgutachten zu Recht ausführt, kommt eventuellen Subquoten neben der absoluten Höhe der IV eine ganz wesentliche Rolle bei der Verhältnismäßigkeit zu, weil jede weitere Vorgabe hier die Programmfreiheit der Anbieter zusätzlich und verstärkt einschränkt. Ganz besonders gilt dies für eine mögliche Pflicht zur Investition in Kinofilme, die neben die weiterhin geplante Abgabenpflicht nach dem FFG zur Finanzierung von Kinofilmen träte. Ob eine solche Subquote überhaupt erforderlich und angemessen ist, erscheint zweifelhaft, zumal schon heute deutlich mehr deutsche Kinofilme entstehen, als tatsächlich Nachfrage nach solchen Werken an den Kinokassen besteht. Die Produktion von noch mehr kaum rezipierten Werken hilft niemandem (vielleicht mit Ausnahme der Verstärkung einer Produktion allein um der Produktion willen), insbesondere nicht der Wahrnehmung des deutschen Films beim Publikum im In- und Ausland. Bei jeder Festsetzung einer möglichen Subquote für Kinofilme ist zudem zu berücksichtigen, dass viele Dienste überhaupt nur nachrangig in Filme, sondern sehr viel mehr in andere Formate wie Serien, Entertainment, Sport o. ä. investieren. Eine Subquote für Kinofilme dürfte daher immer nur auf das ohnehin stattfindende Filmengagement bezogen sein, nicht aber auf Gesamtumsätze, da auch sonst erneut eine unzulässige Zwangswirkung auf die Programmgestaltung und -gewichtung die Folge wäre. In diesen Zusammenhang halten wir auch die Festlegung spezieller Investitionsquoten zugunsten unabhängiger Produzenten nicht für den richtigen Ansatz, um Anreize für Investitionen in audiovisuelle Inhalte zu schaffen. Jedenfalls sollte hier der Begriff der Unabhängigkeit allein an einer gesellschaftsrechtlichen Zugehörigkeit oder einer (nahezu) ausschließlichen Tätigkeit für einen Auftraggeber, jedenfalls aber nicht etwa an Rechtefragen orientiert werden. Anderenfalls bestünde generell, gerade aber auch für kleinere Produzenten, die die notwendigen Mittel zur Beteiligung an der Produktionsfinanzierung und dem folgend für einen (Teil-)Rechteerwerb nicht selbst oder über den Kapital-/Kreditmarkt beschaffen können, eine erhebliche Hürde für viele Produzenten, von dem intendierten Instrument zu profitieren.\r\n\r\ne) Regelungen zur Rechteverteilung dem Markt überlassen – ggf. in Form eines Branchendialogs Insgesamt gilt es, Zurückhaltung bei Regelungen zur Rechteverteilung zu üben. Wie bereits ausgeführt, sind heute im Markt eine Vielzahl von Kooperationsmodellen vertreten. Ein starker Nachfragewettbewerb erlaubt es Produktionsunternehmen, zwischen verschiedenen Finanzierungspartnern bzw. Auftraggebern zu wählen und damit ein für sie individuell passendes Vertragsmodell zu finden. Solange unabhängige Produzenten das Vertragsverhältnis frei aushandeln können, sollte mehr Flexibilität hinsichtlich der Dauer der Rechte, des Umfangs der Rechte und des Anteils des Produzenten zugelassen werden (einschließlich der Zulassung von Koproduktionen, bei denen ein unabhängiges Studio der Hauptproduzent ist). Eine solche Flexibilität kommt vor allem kleineren unabhängigen Produzentinnen und Produzenten sowie Kreativen zugute, die wenig Erfahrung mit der Fertigstellung und Herausbringung von Filmen haben und/oder Inhalte nicht selbst (teil-)finanzieren können. Gerade für diese Gruppe ist auch ein Verbleib von Rechten keineswegs immer die bessere Option als zum Beispiel höhere Producer Fees (gerade bei höheren Budgets) oder Erfolgsbeteiligungen, wie sie im Markt ebenfalls angeboten werden. Auch faire, angemessene Buy-out-Modelle, bei denen ein Auftraggeber alle Rechte übernimmt bei gleichzeitiger vollumfänglicher Projektfinanzierung und Risikotragung, können eine Chance gerade für neu in den Markt tretende und kleinere Produktionsunternehmen sein und damit den Wettbewerb im Produzentenmarkt beleben. Auch große, sonst kaum oder überhaupt nicht finanzierbare Projekte, die aber ein besonderes Potenzial haben, das Filmschaffen auf eine neue Ebene zu heben und auch international Anerkennung zu gewinnen, sind oft nur in solchen voll durchfinanzierten Projekten möglich, weil sich schlicht keine anderen Partner finden, die bereit sind, sich am – sehr erheblichen – Risiko zu beteiligen. Insofern schaden Einschränkungen dieser Vielfalt der Kooperationsmodelle durch verbindliche Vorgaben zur Rechteverteilung, die bestimmte Vertragsmodelle ausschließen, am Ende der Wettbewerbsfähigkeit des deutschen Markts.\r\nSofern im Übrigen Gesprächsbedarf gesehen wird, etwa zu Fragen der Vertragsgestaltungen und der Rechteverteilung (die zunächst einmal der Vertragsfreiheit und Privatautonomie unterfallen), so wäre jedenfalls die Initiierung von Branchengesprächen zu dem Thema das geeignetere und mildere Mittel. Gerne stehen Bitkom und seine von ihm im Bereich der audiovisuellen Medien vertretenen Mitglieder zu einem solchen Dialog bereit.\r\nSchlussfolgerungen\r\nDeutschland sollte dem erfolgreichen Beispiel Österreichs folgen, wo im letzten Jahr ein attraktives Anreizsystem eingeführt wurde und das auf regulatorische Interventionen bewusst verzichtet hat. Schon nach einem knappen Jahr zeigt sich ein massiver Erfolg mit einer Verdreifachung des Produktionsvolumens im Land.\r\n\r\nWir unterstützen die Vorschläge für ein steuerliches Anreizmodell ohne budgetäre Deckelung und losgelöst von Investitionspflichten als Gamechanger für den Produktionsstandort Deutschland, ähnlich den erfolgreichen Initiativen in Österreich, Spanien oder dem Vereinigten Königreich. Die im Auftrag von Bitkom erstellte und veröffentlichte Studie von Deloitte9 zeigt das erhebliche wirtschaftliche Potenzial dieses Instruments.\r\nInvestitionspflichten lehnen wir als sachlich nicht gerechtfertigten, kontraproduktiven Markteingriff ab. Es besteht angesichts der guten Marktlage und des funktionierenden Wettbewerbs keine Rechtfertigung für einen solchen Markteingriff; zudem fiele eine solche Regelung angesichts des mit ihr verbundenen Eingriffs in die Programmfreiheit der Medienanbieter in die Kompetenz der Länder. Exzessiv hohe Investitionsquoten, wie die im Raum stehenden 20 Prozent nebst inhaltlich präskriptiver Subquoten, sind sowohl unter kulturellen Aspekten wie der Aufrechterhaltung von Medienvielfalt, als auch unter wirtschaftlichen Aspekten wie der Standortattraktivität und der Innovationskraft der Branche klar abzulehnen, zumal sie dem deutschen Produktionsstandort nicht helfen. Hier drängt sich vielmehr der Verdacht auf, dass eine Investitionspflicht eher das Ziel einer Umlenkung der Erlöse von einer Gruppe Marktteilnehmer an eine andere Gruppe verfolgt und damit ein protektionistisches Umverteilungsmodell statt eines innovativen Standortstärkungsmodells ist.\r\n\r\nSollte dennoch an den Überlegungen für die Einführung von Investitionsverpflichtungen festgehalten werden, so muss gelten: Investitionsverpflichtungen sind ohne ein Steueranreizmodell nicht denkbar – beide Instrumente können, wenn überhaupt, zwingend nur gemeinsam und zeitgleich eingeführt werden, um andernfalls eine massive Schwächung eines attraktiven Produktionsstandorts Deutschland zu vermeiden. Es gilt aber weiterhin: Jeder regulative Eingriff setzte zunächst die klare Feststellung eines tatsächlichen Marktversagens voraus (das aktuell nicht erkennbar ist) und müsste zudem mit einem umfänglichen Impact Assessment einhergehen, um auf dessen Grundlage ungewollte negative Konsequenzen möglichst ausschließen zu können."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundeskanzleramt (BKAmt)","shortTitle":"BKAmt","url":"https://www.bundeskanzler.de/bk-de","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-03-01"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004070","regulatoryProjectTitle":"Reform der deutschen Filmwirtschaft ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/f2/5c/343882/Stellungnahme-Gutachten-SG2408150011.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Gemeinsames Verbändeschreiben zur Reform der Filmwirtschaft in Deutschland\r\nSehr geehrte Frau Staatsministerin,\r\nsehr geehrte Frau Roth,\r\ndie hier vertretenen Organisationen repräsentieren das Gros der deutschen bzw. in Deutschland tätigen Anbieter audiovisueller Medien. Wir leisten einen essenziellen Beitrag für die Herstellung und Verbreitung von kreativen und vielfältigen Inhalten, in die Investitionen zu großen Teilen durch unsere Mitglieder erfolgen. Für uns ist die angestrebte Reform der Film- und Serienförderung eines der zentralen sowie ökonomisch relevantesten Themen dieser Legislatur.\r\nDeshalb unterstützen wir ausdrücklich die von der Bundesregierung im Wege des Bundes-haushalts 2025 erzielte politische Verständigung zur Einführung einer Anreizförderung verstanden als steuerbasierte Anreizförderung - in Höhe von bis zu 30 Prozent der deutschen Herstellungskosten. Mit einem auch mit den Ländern geeinten Steueranreizmodell kann es gelingen, Deutschland als Produktionsstandort wieder wettbewerbsfähig zu machen. Die von der Beauftragten für Kultur und Medien (BKM) zu einem Filmförderzulagengesetz durchgeführten Workshops in der letzten Woche machten deutlich, dass diese Einschätzung Branchenkonsens ist und die verbleibenden Fragen praxisgerecht gelöst werden könnten.\r\nDem ebenfalls diskutierten Instrument einer Investitionsverpflichtung stehen wir weiterhin aufgrund seiner rechtlichen und wirtschaftlichen Implikationen - ablehnend gegenüber. Es ist gerade kein Garant dafür, dass künftig vermehrt am Standort Deutschland produziert wird. Von einem Interessensausgleich sowohl hinsichtlich der Zielsetzung als auch der Details kann bis zum heutigen Tag nicht die Rede sein. Vielmehr handelt es sich um eine einseitige starke Belastung eines maßgeblichen Teils der Verwertungskette, der ebenfalls vor wirtschaftlichen Herausforderungen steht. Nach wie vor wird nicht ausreichend berücksichtigt, dass Anbieter\r\naudiovisueller Mediendienste unterschiedliche Geschäftsmodelle und damit Angebotsinhalte haben und haben müssen, um Vielfalt und Wettbewerb zu sichern.\r\nAuch die von der EU-Kommission vorgebachten Einwände zu gesetzlich geregelten Investitionsverpflichtungen in Italien und Dänemark sowie die sogar von dem durch den BKM beauftragten Gutachter geäußerten substanziellen verfassungsrechtlichen Bedenken werden augenscheinlich kaum beachtet.\r\nAus genannten Gründen wäre es daher angezeigt, zunächst mit einem international wettbewerbsfähigen Steueranreizmodell zu starten und dessen Effekte abzuwarten.\r\nDie Vehemenz der Befürworter einer weitestreichenden Investitionsverpflichtung ist umso bedauerlicher, als sie den Blick für Einigungskorridore versperrt. So wurde im Rahmen der BKM-Workshops ein Vorschlag für eine Rechteteilung vorgestellt, welcher ohne den Zwang einer Investitionsverpflichtung auskommt. Wir würden uns nach den Workshops wünschen, dass es Offenheit zur Diskussion für flexible und interessensgerechte Ansätze gibt. Das ist unserem Verständnis nach Teil der eigentlich selbstverständlichen Kompromissfindung. Nur international wettbewerbsfähige Anreize und eine Branchenlösung, die die Interessen aller Beteiligten berücksichtigt, schaffen zeitnah und dauerhaft den von uns allen gewünschten attraktiven Produktionsstandort Deutschland.\r\nUngeachtet der schwierigen Ausgangslage sind wir, die Unterzeichner, weiterhin dialoginteressiert und stehen für die Fortsetzung konstruktiver Gespräche unverändert gerne zur Verfügung.\r\nMit freundlichen Grüßen,"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundeskanzleramt (BKAmt)","shortTitle":"BKAmt","url":"https://www.bundeskanzler.de/bk-de","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-07-25"},{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. 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August 2024\r\nGenerelle Anmerkungen\r\nMit Blick auf die geplante umfassende Reform der deutschen Filmförderung setzen sich Bitkom e.V., ANGA - Der Breitbandverband e.V. und eco – Verband der Internetwirtschaft e. V. für attraktive Rahmenbedingungen und faire Wettbewerbschancen ein. Ein Systemwechsel in der Filmförderung ist dringend notwendig. Dies hat die Bundesregierung zwar erkannt, indem sie eine Neuordnung der Filmförderstrukturen fordert bzw. die Filmwirtschaft vereinfachen und transparenter gestalten möchte. In der aktuellen Debatte um die Novellierung des Filmförderungsgesetzes (FFG) und damit verbundene weitere Initiativen zur finanziellen Restrukturierung sehen wir hingegen eine kontraproduktive Entwicklung, diese Ziele zu erreichen. Im Folgenden möchten wir die Gelegenheit nutzen und zu dem jüngsten Entwurf zum Filmförderungsgesetz (FFG-E), der dem Bundestag als Gesetzentwurf der Bundesregierung zugeleitet wurde (BR-Drs. 238/24), Stellung beziehen. Einleitend möchten wir einige grundlegende Gedanken zum Gesetzentwurf äußern und diese in den größeren Zusammenhang der laufenden filmpolitischen Reformdiskussion stellen.\r\nDie Medienwirtschaft steht angesichts des gesamtwirtschaftlichen Abschwungs unter erheblichem Druck, was ihre Investitionsmöglichkeiten insgesamt einschränkt.\r\nMit gesetzlichen Maßnahmen sollte statt auf eine Umverteilung im Binnenverhältnis eine Stärkung der Gesamtbranche erfolgen - dies schließt auch die in Inhalte investierenden Unternehmen ein. Der derzeitige Entwurf des FFG trägt hierzu nicht bei, sondern hält am Grundgedanken der wirtschaftlich-finanziellen Umverteilung als Basis der Kinofilmförderung fest. Anders als in der Begründung des Gesetzesentwurfes zum Erfüllungsaufwand der Wirtschaft beschrieben, wird die Film- und Medienwirtschaft durch die erneute Erhebung der Filmabgabe für weitere fünf Jahre erheblich belastet. Hiermit wird dem freien Markt die Entscheidung über Investitionsmittel unmittelbar entzogen. Gerade die Mitglieder des Bitkom, des ANGA und des eco tragen in großem Maße zum Gesamtaufkommen der Einnahmen der Filmförderanstalt (FFA) durch die FFA-Abgabe bei. Dies mag im Sinne einer gezielten kulturpolitischen Steuerung und der Stärkung einzelner Wirtschaftsteilnehmer beabsichtigt sein, führt aber nicht zu einer grundsätzlichen Ausweitung der Wirtschaftsaktivität.\r\nAus diesem Grund ist es entscheidend, dass die Vergabe der finanziellen Mittel aus der Filmabgabe zumindest an transparente und wirtschaftliche Kriterien geknüpft wird und die Gruppennützigkeit gewahrt bleibt. Wichtig bleibt auch künftig die Notwendigkeit von angemessenen Mindestumsatzschwellen hinsichtlich des Anwendungsbereichs der Pflichten. Ein hoher Aufwand für die Ermittlung der Abgaben bei geringem Abgabenvolumen würde kleine und mittlere Netzbetreiber über Gebühr belasten.\r\nMit dem diskutierten Steueranreizmodell wäre ein Förderinstrument zur Hand, welches das Potenzial birgt, die Produktionswirtschaft in Deutschland nachhaltig zu stärken.\r\nEine nachhaltige Stärkung des Kinofilms war auch Ziel und Ergebnis des „Branchendialogs Sperrfristen“, bei dem insbesondere die Mitgliedsunternehmen der mitzeichnenden Verbände dieser Stellungnahme auf eine tragfähige Regelung für die Verwertungsabfolge und für (exklusive) Verwertungsfenster für den geförderten deutschen Kinofilm hingewirkt haben. Die Branche hat in diesem Dialog nicht nur ihre Kompromissfähigkeit unter Beweis gestellt, sondern auch ihr Commitment für das Genre Kinofilm und ihre Anerkennung für den Beitrag aller Akteure in der Finanzierungs- und Verwertungskette des Kinofilms. Die gemeinsam erreichte Branchenvereinbarung sollte deshalb unverändert Richtschnur für die Gestaltung der Sperrfristen bleiben. Der nachfolgende Abschnitt geht im Einzelnen auf konkrete Regelungsvorschläge durch den aktuellen Stand des Entwurfs zum FFG ein.\r\nIm Einzelnen\r\n§§ 6 ff. Verwaltungsrat\r\nMit Blick auf die Struktur des Verwaltungsrates nehmen wir positiv zur Kenntnis, dass Bitkom drei Mitglieder, darunter ein Mitglied gemeinsam mit dem eco – Verband der Internetwirtschaft e. V. und dem ANGA - Der Breitbandverband e.V., benennen darf (§ 6 (1) Nr. 8. FFG-E). Damit wird das zahlenmäßige Untergewicht der Netto-Einzahler im Verwaltungsrat verringert, wenngleich der Schritt noch nicht zu einer ausgeglichenen Repräsentation führt. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Verwaltungsrat eine weitere Vergrößerung erfahren soll und die FFA insgesamt weitreichendere Aufgaben übernimmt.\r\n§ 17 Präsidium\r\nDarüber hinaus sehen wir in der Möglichkeit zur Benennung einer Stellvertretung für das Präsidium einen wichtigen Schritt, um unter Beibehaltung der gesetzlich intendierten Repräsentation der Betroffenengruppen gleichzeitig die dauerhafte Arbeits- und Funktionsfähigkeit dieses Gremiums der FFA sicherzustellen.\r\n§§ 26 ff. Diversitätsbeirat\r\nEs ist ausdrücklich positiv zu bewerten, dass Diversität, Geschlechtergerechtigkeit, Inklusion und Antidiskriminierung mit Blick auf die Aufgabenausübung der FFA künftig Zielsetzung sind. Hinsichtlich der Funktion und Zusammensetzung des Diversitätsbeirates, der die FFA bei Fragestellungen zu Diversität, Geschlechtergerechtigkeit, Inklusion und Antidiskriminierung beraten soll, bleiben trotz des fortgeschrittenen Standes des Entwurfes zentrale Fragen offen: Weder ist geklärt, wie der Diversitätsbeirat seine Expertise über die vorgeschlagenen Diversitätsdimensionen hinweg konkret einbringen wird, noch ist klar, wie eine repräsentative Zusammensetzung des Beirats erreicht werden soll. Antworten auf beide Fragen sollten im Gesetz konkretisiert werden, um Transparenz über die Beratungsaktivitäten sicherzustellen und das Ergebnis des Beirates in die Arbeit der FFA effektiv integrieren zu können. Außerdem lässt der Entwurf zum FFG offen, ob und wie sich die Diversitätsdimensionen in der Filmförderung materialisieren werden und ob dies Auswirkungen auf die Zuteilung der Filmförderung hat (siehe § 65 FFG-E). Dies kreiert vor dem Hintergrund des angestrebten Ziels der Planbarkeit und Wirtschaftlichkeit zusätzliche Unsicherheiten im Bereich der Förderanforderungen.\r\n§§ 41 ff. Förderfähigkeit von Filmproduktionen\r\nMit Blick auf §§ 41 ff. FFG-E und die Streichung des bisherigen § 40 Nr. 12 FFG bewerten die Verbände, Bitkom, ANGA und eco es nach wie vor kritisch, dass der Entwurf das Konzept des nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staats aufgibt und stattdessen nur noch auf die EU- und EWR-Mitgliedstaaten und die Schweiz abstellt. Dies könnte zu einer unnötigen Zersplitterung im europäischen Kulturraum und zur Ausgrenzung von für die Film(-ko)produktion sehr relevanten Staaten wie etwa des Vereinigten Königreichs führen. 3\r\n§§ 54 ff. Sperrfristen, Verkürzungen und Auswertungsablauf\r\nZum Schutz einzelner Verwertungsstufen sieht der FFG-E vor, dass die geförderten Filme vor Ablauf bestimmter Sperrfristen weder im Ausland noch in dem Kino nachgelagerten Auswertungsstufen oder in sonstiger Weise ausgewertet werden (§§ 54 ff. FFG-E).\r\nDie Branche hat zu diesen für die erfolgreiche Auswertung eines Kinofilms wichtigen Regelungen in Verhandlungen eine Branchenvereinbarung getroffen, die die verschiedenen Interessen vor dem gemeinsamen Ziel der Stärkung des Kinofilms bestmöglich zu einem Ausgleich gebracht hat. Bitkom, ANGA und eco halten es für geboten, dass der erzielte Kompromiss, der allen beteiligten Branchenteilnehmern Zugeständnisse abverlangt hat, eingehalten wird und ohne Veränderungen durch das FFG fortbestehen kann. Insofern sehen wir die jetzt angedachte einseitige zusätzliche Begünstigung einer FreeTV-Auswertung, die zwangsläufig zu einer Schwächung der an sich vorgelagerten Auswertungsstufen führt, sehr kritisch.\r\n§§ 114 ff. Bedingungen der Kinoförderung\r\nNicht zu unterstützen ist, dass der Gesetzentwurf die Tür für eine stärkere Verwendung der durch das Abgabensystem erlangten Mittel zugunsten einer Kinoförderung öffnet - anstelle der Förderung von audiovisuellen Produktionen. So sieht der aktuelle Entwurf vor, dass Förderhilfen auch der Modernisierung von Kinos und Strukturverbesserung dienen sollen (siehe § 114 (1) FFG-E). Hierin sehen wir eine Zweckentfremdung des Abgabesystems, die zum Nachteil der Filmindustrie in dieser Form nicht mehr darauf abzielt, Kreativleistungen im Bereich der Filmproduktion zu fördern. Es droht hier eine Verletzung des Prinzips der Gruppennützigkeit, wenn nur eine einzelne Einzahler-Gruppe allein von Leistungen profitiert, wodurch die Legitimation des gesamten Sonderabgabensystems erheblich in Frage gestellt wird.\r\nZum Wegfall der Vertriebsförderung nach §§ 115 ff. FFG bisherige Fassung im FFG-E: Die Gruppennützigkeit der Sonderabgabe begegnet insbesondere auch dann zunehmendem Zweifel, wenn Einzahlenden der Zugang zu Fördermitteln genommen wird. Sinnvoller wäre es, die Antragsvoraussetzungen beispielsweise für im Vertrieb tätige Unternehmen durch die Reform auch hier zeitgemäß und so einfach wie möglich umzugestalten, anstatt in der Entwurfsbegründung schlicht auf niedrige Antragszahlen zu verweisen.\r\nInsgesamt ist es nicht zu rechtfertigen, dass nach § 116 FFG-E die Kinoförderung nun nicht mehr vorrangig als Darlehen und maximal zu 30% als Zuschuss gewährt werden soll, sondern künftig ein Zuschussanteil von bis zu 50% ermöglicht. Damit gehen der FFA aus dem Abgabenvolumen mehr Mittel unwiederbringlich verloren, was am Ende alle Abgabenschuldner belastet, obwohl gerade im Fall der Kinoförderung nur eine Einzahler-Gruppe allein profitiert. Solange dies überwiegend als Darlehen geschah, war diese Ungleichbehandlung noch eben hinnehmbar, ein zusätzlicher Schwenk Richtung eines noch stärkeren Zuschusses ist damit aber nicht vereinbar.\r\n§§ 130 f. Finanzierung und Abgabenregelung\r\nDie Erhebung der Filmabgabe nach Maßgabe des aktuellen FFG endet mit Ablauf des 31. Dezember 2024. Ziel des FFG-E ist es, die Erhebung der Filmabgabe für weitere fünf Jahre fortzuführen und das Abgabensystem angemessen an die aktuellen Marktbedingungen anzupassen. Dass sich diese intendierte Anpassung Kritik ausgesetzt sieht, ist vorstehend anhand konkreter Beispiele ausgeführt, die teilweise die Dimension der (finanz-)verfassungsrechtlichen Zulässigkeit des Sonderabgabesystems berühren und in Frage stellen. Weitere Beispiel für sachlich anzubringende Kritik betreffen die folgenden Punkte: Zu §§ 130 f. FFG-E und der Filmabgabe der Anbieter von Videoabrufdiensten:\r\nZweck des im Entwurf neu vorgesehenen § 131 FFG-E ist die Vermeidung einer Doppelbelastung mit der Filmabgabe, sofern ein Plattformanbieter einen von Dritten zusammengestellten und redaktionell verantworteten Inhalte-Katalog gegenüber Endkunden vermarktet. Dafür wird schon in der Überschrift eigens die redaktionelle Verantwortung als Abgrenzungskriterium eingeführt und auch in der Gesetzesbegründung darauf abgestellt. Deshalb ist konsequent, dieses Kriterium auch bei der Definition des Anbieters eines Videoabrufdienstes zu Grunde zu legen.\r\nDas im Entwurf vorgesehene bloße Abstellen auf die Inhaberschaft von Lizenzrechten erschwert eine klare Abgrenzung in Fällen, in denen der Plattformanbieter im Rahmen der Vermarktung des Dienstes gegenüber Endkunden bei der technischen und vertraglichen Abwicklung mehr macht als die bloße Bereitstellung der technischen Einrichtungen, die einem anderen die öffentliche Wiedergabe der Inhalte ermöglichen. Die Übernahme weiterer technischer und administrativer Dienstleistungen durch den Vermarkter ist bei der Vermarktung von Inhalte-Katalogen Dritter häufig auch im Interesse (zumal kleinerer) Inhalte-Aggregatoren, die selbst nicht über die Ressourcen für die technische und administrative Abwicklung verfügen.\r\nEine eindeutige und interessensgerechte Abgrenzung kann hingegen durch die im Entwurf schon angelegte Bezugnahme auf die redaktionelle Verantwortlichkeit als Definitionsmerkmal für Anbieter von Videoabrufdiensten vorgenommen werden, die mit einer entsprechenden Ergänzung in § 130 FFG-E eingefügt werden kann. Mit einer solchen Klarstellung entfiele auch die Notwendigkeit der Regelung verschiedener Sonderkonstellationen, wie sie mit dem neu vorgesehenen § 131 FFG-E vorgesehen ist.\r\nBitkom, ANGA und eco sprechen sich deshalb für die folgenden Anpassungen bei den §§ 130 f. FFG-E aus:\r\nZu § 130 FFG-E\r\nIn § 130 Abs. 1a FFG-E sollte die beschriebene Klarstellung bezüglich des Begriffs des Anbieters von Videoabrufdiensten aufgenommen werden. § 130 Abs. 1 und 2 FFG-E sind entsprechend dieser Definition wie folgt anzupassen:\r\n§ 130 Abs. 1 FFG-E: „Inhaber von Lizenzrechten Anbieter von Videoabrufdiensten mit Sitz oder Niederlassung im Inland, die zu gewerblichen Zwecken hergestellte Kinofilme mittels entgeltlicher oder werbefinanzierter Videoabrufdienste verwerten, haben vom in Deutschland erzielten Nettoumsatz mit der Verwertung von Kinofilmen eine Filmabgabe zu entrichten, wenn dieser 500 000 Euro im Jahr übersteigt. Finanziert sich ein Videoabrufdienst sowohl durch Entgelte als auch durch Werbung, so sind bei der Berechnung der Nettoumsätze sowohl die Einnahmen aus Entgelten als auch die Werbeeinnahmen zu berücksichtigen.“\r\n§ 130 Abs. 1a FFG-E (neu): „(1a) Als Anbieter von Videoabrufdiensten gilt derjenige Anbieter, der die Inhalte des Dienstes zusammenstellt und gegenüber den Endverbraucherinnen und Endverbrauchern als redaktionell verantwortlicher Diensteanbieter auftritt.“\r\n§ 130 Abs. 2 FFG-E: „Für Inhaber von Lizenzrechten Anbieter von Videoabrufdiensten ohne Sitz oder Niederlassung im Inland gilt Absatz 1 entsprechend für Angebote von deutschsprachigen Videoabrufdiensten in Bezug auf in Deutschland erzielte Umsätze. Die Abgabepflicht nach Satz 1 besteht nicht, wenn die entsprechenden Umsätze am Ort des Unternehmenssitzes zu einem vergleichbaren finanziellen Beitrag zur Förderung von Kinofilmen durch eine Filmfördereinrichtung herangezogen werden.“\r\nZu § 131 FFG-E\r\nMit den zuvor dargestellten Klarstellungen entfallen die Sonderkonstellationen, für die in § 131 FFG-E Regelungen getroffen werden sollen. § 131 FFG-E wäre mit einer solchen Anpassung mithin obsolet und vollständig zu streichen. § 148 Evaluierungsberichte\r\nEine sinnvolle und objektive, vor allem auch retrospektive Bewertung der FFA-Förderung, wie sie verfassungsgerichtlich gefordert und Voraussetzung des Sonderabgabensystems FFG ist, ist dringend notwendig und sollte bereits jetzt erfolgen. Eine umfassende Untersuchung wäre kurzfristig vor allem sinnvoll, um eine Rückschau und eine Bestandsaufnahme das bisherige FFG-System betreffend vorzunehmen und dadurch einen künftigen Abgleich mit der intendierten „neuen“ Fördersystematik durch das FFG 2025 (sowie ggf. weitere Förderinstrumentarien) zu ermöglichen. Der Gesetzgeber sollte sich im Zuge der Novelle die Informationsgrundlagen schaffen, derer es künftig zur Bewertung der Effektivität des Fördersystems mittels des FFG bedarf, wie dies für die Games-Förderung bereits als erforderlich angesehen und durchgeführt wurde. Allein eine rein prospektive Abschätzung der künftigen Einnahmesituation entzieht dem Gesetzgeber hingegen genau diese notwendige Basis zur Überprüfung seiner Eingriffstätigkeit in den (Kino-)Filmsektor.\r\nVorgeschlagene Streichung des § 157 bisheriges FFG: Ersetzungsbefugnis durch Medialeistungen\r\nDer vorgesehene komplette Wegfall der Ersetzungsbefugnis nach § 157 FFG ist kritisch zu bewerten. Die Bewerbung von Filmen ist für deren Erfolg von großer Relevanz. Bei dem bewährten Modell nach § 157 FFG stellen Medienunternehmen entsprechende Medialeistungen zur Verfügung. Das erlaubt ihnen, die Abgabenlast zu mindern. Gleichzeitig wäre für die Filmbranche eine reguläre Buchung bilanziell teurer. Daher ist es nicht ersichtlich, warum dieses Win-Win-System aufgegeben werden soll. Vielmehr sollte über eine flexible Handhabung bzw. eine Ausweitung des Anwendungsbereichs der Ersetzungsbefugnis auf Videoabrufdienste nachgedacht werden. Eine Streichung ist in jedem Fall zu vermeiden. Eine Neuregelung der Ersetzungsbefugnis durch Medialeistungen ist höchstens insofern folgerichtig, als die heute bestehende Ungleichbehandlung von linearen und non-linearen Mediendiensteanbietern beendet werden muss. Richtig wäre aber, die Ersetzungsbefugnis auch den non-linearen Diensten sowie Programmvermarktern einzuräumen, anstatt sie für die linearen Fernsehsender zu streichen. Sie sind eine günstige Möglichkeit, um Werbeflächen für Kinofilme zu gewinnen und so den Verleih und die Distribution zu stärken.\r\nSollte das Ziel verfolgt werden, eine Verringerung der Barleistungen an die FFA zu vermeiden, wäre eine bedarfsgerechte, aber diskriminierungsfrei für alle Mediendienste geltende Deckelung der Ersetzungsbefugnis statt ihrer vollständigen Abschaffung vorzugswürdig. Bitkom e.V.\r\nBitkom vertritt mehr als 2.200 Mitgliedsunternehmen aus der digitalen Wirtschaft. Sie generieren in Deutschland gut 200 Milliarden Euro Umsatz mit digitalen Technologien und Lösungen und beschäftigen mehr als 2 Millionen Menschen. Zu den Mitgliedern zählen mehr als 1.000 Mittelständler, über 500 Startups und nahezu alle Global Player. Sie bieten Software, IT-Services, Telekommunikations- oder Internetdienste an, stellen Geräte und Bauteile her, sind im Bereich der digitalen Medien tätig, kreieren Content, bieten Plattformen an oder sind in anderer Weise Teil der digitalen Wirtschaft. 82 Prozent der im Bitkom engagierten Unternehmen haben ihren Hauptsitz in Deutschland, weitere 8 Prozent kommen aus dem restlichen Europa und 7 Prozent aus den USA. 3 Prozent stammen aus anderen Regionen der Welt. Bitkom fördert und treibt die digitale Transformation der deutschen Wirtschaft und setzt sich für eine breite gesellschaftliche Teilhabe an den digitalen Entwicklungen ein. Ziel ist es, Deutschland zu einem leistungsfähigen und souveränen Digitalstandort zu machen.\r\nBitkom e. V., Albrechtstraße 10, 10117 Berlin\r\nTel.: 030 / 27576-0 | E-Mail: bitkom@bitkom.org\r\nAnsprechpartner\r\nLuise Ritter | Referentin für Medienpolitik & Plattformen\r\nT +49 30 27576-305 I E-Mail: l.ritter@bitkom.org\r\nLobbyregister Deutschland: R000672"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundeskanzleramt (BKAmt)","shortTitle":"BKAmt","url":"https://www.bundeskanzler.de/bk-de","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-08-05"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004070","regulatoryProjectTitle":"Reform der deutschen Filmwirtschaft ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/9e/b5/673060/Stellungnahme-Gutachten-SG2512300038.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"August 2025\r\nZur Reform der Film- und Serienförderung\r\nIm Dialog zu erfolgreicher Standortpolitik\r\nBitkom begrüßt grundsätzlich das Engagement der Bundesregierung für eine Stärkung des Film- und Serienstandorts Deutschland. Sowohl beim Münchner Filmgipfel als auch beim sogenannten „Streamer-Gipfel“ wurde deutlich, dass zukunftsfeste Lösungen für erfolgreiche Filme und Serien aus Deutschland und einen erfolgreichen Produktionsstandort Deutschland im Dialog mit allen Marktpartnern gesucht werden sollen – ausgerichtet an den individuellen Fähigkeiten aller Akteure des Markts und am Interesse des Publikums.\r\nMit Sorge nimmt Bitkom nun zur Kenntnis, dass die Bundesregierung diesen erfolgversprechenden Weg dem Anschein nach verlassen hat, ohne, dass der bisher mit wichtigen Teilen der Branche geführte Dialog hierzu einen Anlass gegeben hätte. Die Ankündigung des Staatsministers am 30. Juli 2025, die bestehenden Fördermittel für Produzenten in Deutschland zeitweise zu erhöhen, wenn zugleich eine Investitionsverpflichtung für Video on Demand-Anbieter (VoD) eingeführt wird, würde vielmehr den zunächst angekündigten und verfolgten Ansatz konterkarieren. Zugleich bricht der jetzt verkündete Ansatz mit den Vereinbarungen im Koalitionsvertrag, indem auf der Förderseite das eigentlich angekündigte „Steueranreizmodell“ durch eine, für höchstens drei Jahre in Aussicht gestellte, reine Fortführung der bestehenden Fördertöpfe für Produzenten ersetzt wird. Statt der von allen Akteuren dringend benötigten Planungssicherheit entstehen durch diesen überraschenden Schritt – offenbar motiviert durch Vorstellungen einer zeitnah abzuschließenden Haushaltsplanung – neue Unsicherheiten für alle Marktbeteiligten.\r\nUnklarheit des „neuen Prozesses“\r\nDie Ankündigung, von 2026 bis höchstens 2028 jährlich zusätzliche 117 Mio. EUR Fördermittel zugunsten von Deutscher Filmförderfonds (DFFF) und German Motion Picture Fund (GMPF) an die Einführung einer Investitionsverpflichtung zu koppeln, wirft zudem erhebliche ordnungspolitische Fragen auf: So bleibt etwa unklar, anhand welcher Kriterien, wem gegenüber und mit Wirkung ab welchem Zeitpunkt eine Entsperrung der Mittel erklärt wird. Damit steht nicht nur die (ohnehin aufgrund der Länderzuständigkeit eingeschränkte) inhaltliche Federführung des BKM infrage. Es galt eigentlich als seit Langem erkannt, dass Planbarkeit und Verlässlichkeit benötigt werden, damit Unternehmensentscheidungen getroffen werden können, die den Produktionsstandort Deutschland nach vorne bringen. \r\nGenehmigungsvorbehalt schafft Unsicherheit\r\nWeiterhin bleibt selbst eine unter Bedingungen gestellte Erhöhung der Mittel für DFFF und GMPF deutlich hinter den Erfordernissen eines international wettbewerbsfähigen Produktionsstandorts zurück. Im Unterschied zum im Koalitionsvertrag festgeschriebenen steuerlichen Anreizmodell, das ungedeckelt und unabhängig vom Haushaltsturnus Investitionen gefördert hätte, bietet der jetzige, mit der Branche nicht abgestimmte Vorschlag keine Planungssicherheit für substanzielle Investitionsentscheidungen und verfehlt damit sein Ziel: Investitionsentscheidungen der Unternehmen werden Jahre im Voraus getroffen, heute für Projekte, die bis Ende der Legislatur überwiegend gar nicht realisiert werden können. Es bleibt damit beim bestehenden Wettbewerbsnachteil zu den anderen Produktionsstandorten in Europa, die verlässliche steuerliche Anreize bieten. Um Deutschland nachhaltig zu stärken, bedarf es eines systematischen Ansatzes, der Planungssicherheit, Verlässlichkeit und internationale Wettbewerbsfähigkeit in den Mittelpunkt stellt .\r\nDeutschland sollte auch beim steuerlichen Anreizsystem seinem politischen Anspruch folgen und neu und zukunftsorientiert denken – föderale Strukturen dürfen kein Hinderungsgrund sein. Statt in alten Mustern zu verharren, braucht es innovative Lösungen, die behördliche und formalistische Hindernisse überwinden.\r\nInvestitionsverpflichtung verfehlt Marktimpuls\r\nGleichzeitig bleibt die geplante gesetzliche Verpflichtung für VoD-Anbieter, einen signifikanten Anteil ihres Umsatzes in europäische Produktionen und entlang starrer Subquoten zu investieren, ein massiver und verfassungsrechtlich bedenklicher Eingriff in einen wettbewerbsintensiven, international orientierten Film- und Serienmarkt, in dem alle Mediendienste auf Abruf - lokal wie international - zur Medienvielfalt beitragen. \r\nEin starres Modell kann den vielfältigen Angeboten und deren spezifischen Ausrichtungen nicht ausreichend Rechnung tragen und lässt die tatsächliche Marktnachfrage außer Acht. Dabei sind die verfassungs- und europarechtlichen Grenzen für eine solche Regulierung eng gesteckt: Jede Investitionsverpflichtung muss den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und Nicht-Diskriminierung entsprechen und das Verbot der Überforderung beachten. Dies gilt umso mehr, als die VoD-Anbieter bereits heute über die Filmförderungsabgabe sowie Quoten- und Herausstellungsvorgaben erheblich zur Finanzierung des deutschen Films beitragen. Zudem erlauben europarechtliche Vorgaben keine gezielte Förderung von Produktionen in Deutschland, sondern nur die Förderung europäischer Werke. Eine Investitionsverpflichtung würde dem Produktionsstandort Deutschland daher gar nicht zugutekommen, erst recht nicht in der breiten Vielfalt seiner Unternehmen. Stattdessen belastete er den ohnehin schon stark regulierten Markt weiter durch einen neuen, erheblichen Verwaltungsaufwand für Umsetzung und Kontrolle der Verpflichtung. Die Chancen, die auch internationale VoD-Anbieter für den Markt bereithalten – hohe Produktionsqualität, Risikobereitschaft für neue Stoffe und Genres, internationales Know-how und Entwicklung lokaler Talente und Crews – werden von einer Investitionsverpflichtung ebenso ignoriert wie unterschiedliche Geschäftsmodelle der verschiedenen lokalen und internationalen Anbieter. \r\nDialog erforderlich: Konstruktive Vorschläge\r\nBitkom steht für einen ganzheitlichen Ansatz zur Stärkung des Produktionsstandorts Deutschland im echten Dialog mit allen Marktakteuren. Dazu zählen: \r\n1.\tAnerkennung der angekündigten Aufstockung der Förderung bei GMPF und DFFF als Zwischenlösung ohne Koppelung an die Einführung einer Investitionsverpflichtung.\r\n2.\tErgebnisoffene Prüfung eines wettbewerbsfähigen Steueranreizmodells nach internationalem Vorbild.\r\n3.\tEchter Branchendialog unter Einbeziehung aller relevanter Akteure über zukunftsfähige Förderinstrumente und eine mögliche Selbstverpflichtung der Streaming-Anbieter.\r\n4.\tEvaluierung bestehender Förderinstrumente entlang des Erfolgs der geförderten Produktionen beim Publikum.\r\nGemeinsam mit allen relevanten Akteuren wollen wir daran arbeiten, Deutschland als Quelle großartiger Geschichten und als Produktionsstandort international wettbewerbsfähig aufzustellen. Der Fokus muss dabei auf Anreizen statt auf Zwang, auf Dialog statt auf Vorgaben und auf nachhaltigen statt auf kurzfristigen Lösungen liegen. Nur so können wir das kreative und wirtschaftliche Potenzial des Standorts Deutschland voll ausschöpfen und mehr hochwertige Produktionen „Made in Germany“ ermöglichen.\r\n \r\nBitkom vertritt mehr als 2.200 Mitgliedsunternehmen aus der digitalen Wirtschaft. Sie generieren in Deutschland gut 200 Milliarden Euro Umsatz mit digitalen Technologien und Lösungen und beschäftigen mehr als 2 Millionen Menschen. Zu den Mitgliedern zählen mehr als 1.000 Mittelständler, über 500 Startups und nahezu alle Global Player. Sie bieten Software, IT-Services, Telekommunikations- oder Internetdienste an, stellen Geräte und Bauteile her, sind im Bereich der digitalen Medien tätig, kreieren Content, bieten Plattformen an oder sind in anderer Weise Teil der digitalen Wirtschaft. 82 Prozent der im Bitkom engagierten Unternehmen haben ihren Hauptsitz in Deutschland, weitere 8 Prozent kommen aus dem restlichen Europa und 7 Prozent aus den USA. 3 Prozent stammen aus anderen Regionen der Welt. Bitkom fördert und treibt die digitale Transformation der deutschen Wirtschaft und setzt sich für eine breite gesellschaftliche Teilhabe an den digitalen Entwicklungen ein. Ziel ist es, Deutschland zu einem leistungsfähigen und souveränen Digitalstandort zu machen.\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nHerausgeber\r\nBitkom e.V.\r\nAlbrechtstr. 10 | 10117 Berlin\r\n\r\nAnsprechpartner\r\nKonstantin Peveling | Referent Medienpolitik & Plattformen\r\nT +49 30 27576-321 | k.peveling@bitkom.org\r\n\r\nVerantwortliches Bitkom-Gremium\r\nAK Medienpolitik\r\n\r\nCopyright\r\nBitkom 2025\r\n\r\nDiese Publikation stellt eine allgemeine unverbindliche Information dar. Die Inhalte spiegeln die Auffassung im Bitkom zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wider. Obwohl die Informationen mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, besteht kein Anspruch auf sachliche Richtigkeit, Vollständigkeit und/oder Aktualität, insbesondere kann diese Publikation nicht den besonderen Umständen des Einzelfalles Rechnung tragen. Eine Verwendung liegt daher in der eigenen Verantwortung des Lesers. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme\r\nbitkom.org\r\nAugust 2023\r\nzum Eckpunktepapier Mobilitätsdatengesetz\r\nEinleitung\r\nDer Bitkom begrüßt die Einführung eines Mobilitätsdatengesetzes, als echten Fortschritt für die Vernetzung und Modernisierung der Verkehrsinfrastruktur in Deutschland. Die geplante Bündelung von nationalen und EU-Vorgaben wird grundsätzlich begrüßt, da sie ein günstiges Marktumfeld für innovative und nachhaltige Verkehrsformen schaffen kann. Auch die Etablierung von Standards für Datenschnittstellen und -formate sowie die Schaffung eines Datenkoordinators für Mobilitätsdaten fördern den vereinfachten Zugang zu Daten und können ein echter Fortschritt für die Entwicklung und Integration innovativer Mobilitätsdienstleistungen sein. Es werden jedoch einige Bedenken geäußert, insbesondere in Bezug auf die Bereitstellung dynamischer Daten, den Zugang zu offenen (geschäftssensiblen) Daten ohne Registrierung und den Zeitplan der Gesetzesinitiative. Denn aus dem Eckpunktepapier geht nicht klar hervor, wie die verschiedenen - bereits bestehenden oder geplanten - Verordnungen und Gesetze auf Bundes- und EU-Ebene zusammengeführt werden sollen. Unklar ist auch, wie zukünftige europäische Initiativen wie MDMS oder revidierte MMTIS in das nationale Mobilitätsdatengesetz integriert werden sollen. Insbesondere im Hinblick auf die in naher Zukunft zu erwartenden europäischen Initiativen stellt sich die Frage, ob es nicht sinnvoll wäre, die Gesetzesinitiative zurückzustellen, um die Initiativen aus Brüssel abzuwarten und damit die Rahmenbedingungen für eine deutsche Gesetzgebung zu klären. Im Folgenden werden die wichtigsten Punkte kurz zusammengefasst.\r\nDas Wichtigste\r\n Das Ziel des Mobilitätsdatengesetzes sollte sein, ein günstiges Marktumfeld für innovative und nachhaltige Verkehrsformen zu schaffen.\r\n Die Etablierung von Standards für Datenschnittstellen und -formate ist zu begrüßen. Diese Standards sollten jedoch die spezifischen Funktionsweisen und Anforderungen der verschiedenen Verkehrsträger Rechnung tragen.\r\n2\r\n Die Datenbereitstellung über den Nationalen Zugangspunkt (NAP) für quasistatische Daten (z.B. Standorte von Ladepunkten, Bushaltestellen oder Anzahl der Fahrspuren) muss für dynamische und für sich sehr schnell ändernde Daten durch das Konzept der selektiven und skalierbaren Datenzustellung ergänzt werden. Insbesondere um eine Deckelung der Abfragen nach möglichen verkehrs- oder sicherheitsrelevanten Ereignissen zu vermeiden. Dies gilt insbesondere für Echtzeit- und Verkehrssicherheitsdaten (z.B. zur Umsetzung von RTTI und SRTI). Bestimmte Verkehrsbereiche erfordern spezifische Regelungen, auf die das Mobilitätsdatengesetz generell verweisen sollte.\r\n Datengeber sollten in bestimmten Fällen die Möglichkeit haben, ungerechtfertigte Ansprüche (z.B. im Kontext von unzulässigen Qualitätsbeschwerden) abzulehnen.\r\n Eine Sanktionierung bei Nichtbereitstellung sollte berücksichtigen, dass Unternehmen derselben Verkehrsart unterschiedliche Datenerhebungen haben, um digitale Innovationen nicht zu behindern.\r\n Daten, die Geschäftsgeheimnisse betreffen, müssen geschützt werden, wobei ein Missbrauch dieser Ausnahmeregelung zu vermeiden ist.\r\n Darüber hinaus sollte der Grundsatz gelten, dass für die Bereitstellung der Daten und der Bereitstellungsinfrastruktur ein angemessenes Entgelt zu zahlen ist. Die Preisgestaltung muss jedoch stets fair, transparent und verhältnismäßig sein.\r\nWir bedanken uns für die Möglichkeit zum Eckpunktepapier Stellung nehmen zu können und gehen nachfolgend auf die einzelnen Aspekte im Detail ein.\r\nDetailkommentierung\r\nBündelung der nationalen Umsetzung der EU-Vorgaben zu Mobilitätsdaten in einem Gesetz\r\nDie Bündelung bestehender nationaler und EU-Vorgaben zum Teilen von Mobilitätsdaten ist grundsätzlich zu begrüßen. Die Ausgestaltung dieses Mobilitätsdatengesetzes sollte zum Ziel haben, ein günstiges Marktumfeld für innovative und nachhaltige Verkehrsformen und Mobilitätsdienste (wie z.B. On-Demand-Verkehre oder vernetztes Fahren) zu schaffen.\r\nEuropäische Initiativen und das Mobilitätsdatengesetz\r\nDie Ziele der Europäischen Delegierten Verordnung (EU) 2017/1926 (MMTIS) und des Mobilitätsdatengesetzes sind nicht deckungsgleich: Während die Überarbeitung von MMTIS auf EU-Ebene darauf abzielt, ein europäisches Repository für Mobilitätsdaten zu schaffen und die Verbindung zwischen den Inhabern von Verkehrsdaten und den Nutzern zu verbessern, schreibt sie nicht vor, dass die Mobilitätsdaten in einer vollständig offenen und freien Weise geteilt werden müssen. In der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1926 ist festgelegt, dass die Mobilitätsbetreiber ihre eigenen Geschäftsbedingungen und API-Registrierungsprozesse festlegen können, um ein Maß an Kontrolle über den Datenzugang und die Wiederverwendung zu behalten.\r\n3\r\nDas Vorhaben, die unterschiedlichen Bereitstellungspflichten für Mobilitätsdaten im geplanten Mobilitätsdatengesetz im Sinne der Vereinfachung und Vereinheitlichung zu bündeln, ist begrüßenswert. Aus dem Eckpunktepapier geht allerdings nicht hervor, wie die verschiedenen – bereits geltenden oder geplanten – Verordnungen und Gesetze auf Bundes- und EU-Ebene zusammengeführt werden sollen. Insbesondere bei der Mobilitätsdatenverordnung stellt sich die Frage, wie diese im Mobilitätsdatengesetz aufgeht. Unklar ist auch, wie zukünftige europäische Initiativen wie MDMS oder revidierte MMTIS in das nationale Mobilitätsdatengesetz integriert werden sollen. Gerade vor dem Hintergrund der zu erwartenden europäischen Initiativen ist zu überlegen, ob die gesetzgeberische Initiative nicht zurückgestellt werden sollte, um die Initiativen aus Brüssel abzuwarten und damit Klarheit über die Rahmenbedingungen für eine gesetzliche Regelung auf Bundesebene zu schaffen.\r\nBereitstellung als offene Daten\r\nEine Auswertung von Verkehrsdaten als Grundlage für z.B. lokale Infrastrukturentscheidungen, Verkehrspolitik wird ausdrücklich unterstützt. Bei der Richtlinie zur Datenweitergabe sollten Verkehrssicherheits- und Klimaschutzziele, also „data for the public good\", oberste Priorität haben. Gleichzeitig sollten Daten, die Geschäftsgeheimnisse betreffen, müssen geschützt werden, wobei ein Missbrauch dieser Ausnahmeregelung zu vermeiden ist. Darüber hinaus sollte der Grundsatz gelten, dass für die Bereitstellung der Daten und der Bereitstellungsinfrastruktur ein angemessenes Entgelt zu zahlen ist. Die Preisgestaltung muss jedoch stets fair, transparent und verhältnismäßig sein. Da eine Erhebungspflicht für bestimmte Datensätze derzeit nicht vorgesehen ist, „bestraft“ die geplante Regelung innovative Unternehmen, die bereits heute große Datenmengen erheben, und schafft damit wenig Anreize für digitale Innovationen im Mobilitätsbereich.\r\nZudem sind offene Mobilitätsdaten aus datenschutzrechtlicher Sicht mit großer Vorsicht zu behandeln. Auch Persönlichkeitsrechte und Geschäftsgeheimisse sind durch einen uneingeschränkten und offenen Zugang nicht ausreichend geschützt. Insbesondere die Bereitstellung von Echtzeitdaten muss mit Vorsicht geregelt werden. Sie birgt die Gefahr, die Rechte und Freiheiten des Einzelnen auf Schutz seiner Daten zu gefährden. Dies gilt insbesondere für Daten, die den Nutzern über den NAP offen zugänglich gemacht werden. Am Beispiel des Gelegenheitsverkehrs sind vor allem die Persönlichkeitsrechte des Fahrpersonals und der Fahrgäste betroffen, da es sich in der Regel um Einzelfahrten handelt (anders als z.B. im ÖPNV).\r\nHerausforderungen bei Echtzeitdaten\r\nDie Eckpunkte zum Mobilitätsdatengesetz sehen vor, dass sämtliche Daten über den Nationalen Zugangspunkt (NAP) geteilt werden, unabhängig davon, ob sie statisch oder dynamisch sind. Die Vorgabe lässt außer Acht, dass der NAP zwar geeignet ist, statische Daten zu teilen, aber bei den dynamischen Echtzeitdaten an seine technischen Grenzen kommt, weil er die Latenzzeiten gar nicht so zeitnah abbilden kann, wie es erforderlich ist.\r\n4\r\nDas Konzept der Datenbereitstellung muss daher für Echtzeitdaten, die geteilt werden sollen, um das Konzept der selektiven Datenzustellung für dynamische Daten ergänzt werden und auf die jeweiligen Erfordernisse der einzelnen Verkehrsarten eingehen. Dabei ist es sinnvoller, auf andere verkehrsspezifische Gesetze zu verweisen, als dass die Anforderungen über ein zentrales Gesetz gesteuert werden. Insbesondere Ereignisse wie Personen auf der Fahrbahn, Falschfahrer, Lage und Länge eines Staus oder Geschwindigkeitsbegrenzungen eines Wechselverkehrszeichens (WVZ) sind zeitlich und örtlich veränderliche Größen. Sie müssen als dynamische Daten in Echtzeit (RTTI) den jeweils betroffenen „Nutzern“ zur Verfügung zugestellt werden. Insbesondere so genannte sicherheitsrelevante Daten (SRTI) müssen hier in Bruchteilen von Sekunden beim Verkehrsteilnehmer verfügbar sein (Projekte wie NordicWay 1-3 dienen als Vorbild).\r\nWenn jedoch ein NAP in Form einer Datenbank oder eines zentralen Webservers vorgesehen ist und „Nutzer“ in Form von vernetzten PKW, Bussen oder LKW den Server mehrmals pro Sekunde nach RTTI- oder SRTI-Daten fragen sollen (z.B. „Ist eine Person auf der Straße?“, „Hat sich die Geschwindigkeitsbegrenzung eines bestimmten WVZ in den letzten fünf Sekunden geändert?“), dann ist bei mehreren hunderttausend Verkehrsteilnehmern in einer Stadtregion mit einer Überlastung der IT-Infrastruktur zu rechnen. Dies gilt insbesondere für Echtzeit- und Verkehrssicherheitsdaten (z.B. zur Umsetzung von RTTI und SRTI). Für diese Art von Datenverbreitung muss eine geographisch und länderübergreifende Weiterleitungsinfrastruktur eingesetzt werden, wie sie bereits in einigen Projekten erfolgreich erprobt wurde.\r\nRegistrierung für sicheren Datenfluss und Datenschutz\r\nWir haben Bedenken gegen den Wegfall der Registrierung. Die Registrierung bietet die Möglichkeit, die Nutzer bei Störungen oder anderen wichtigen Meldungen zu informieren. Eine unkomplizierte verpflichtende Registrierung sollte eine Mindestvoraussetzung für den Datenabruf bzw. für eine automatisierte Datenzustellung sein. Generell sollte unterschieden werden zwischen Datennutzer als Endnutzer und Datennutzer als institutionelle Nutzer (oder ITS-Aktoren). Datenendnutzer sollen immer über institutionelle Nutzer (kommerzielle und nicht-kommerzielle Akteure oder Anbieter) bedient werden. Institutionelle Nutzer sollen sich bei der Datenbereitstellungsinfrastruktur bzw. der Datenzustellungsinfrastruktur digital registrieren und bei Zugriffen authentifizieren müssen. Auf diese Weise wird der Umgang mit Daten nachvollziehbar und der Datenraum mit der Bereit- und Zustellungsinfrastruktur erhält einen weiteren Schutz von möglichen Cyber-Attacken. Es werden kommerzielle und nicht-kommerzielle Nutzungen der Betriebs- und Mobilitätsdaten ermöglicht.\r\nVorziehen der von der EU vorgesehenen Bereitstellungspflichten\r\nDer Ansatz, die nationale Umsetzung der EU-Vorgaben zu Mobilitätsdaten in einem Gesetz zu bündeln, ist zu begrüßen. Dabei sollte auch auf eine angemessene Integration bestehender nationaler Regelungen, wie z.B. der Mobilitätsdatenverordnung, geachtet werden. Statt eines Vorgriffs auf die von der EU\r\n5\r\nvorgesehenen Bereitstellungspflichten sollte jedoch eine Harmonisierung mit den EU-Prozessen erfolgen. Andernfalls droht eine Zersplitterung der Rechtsordnungen innerhalb Europas und eine mehrfache Anpassung der Unternehmensprozesse im Zusammenhang mit den Bereitstellungspflichten. Dies gilt insbesondere für Unternehmen, die grenzüberschreitend Mobilitätsdienstleistungen anbieten.\r\nPraxisnahe Übergangsfrist\r\nDie Ausgestaltung der sanktionsfreien Übergangsfrist sollte gemeinsam mit der Industrie festgelegt werden, um ausreichend Zeit für die zum Teil aufwändige und kapazitätsbindende technische Umsetzung zu haben. Gleichzeitig sollte die Übergangsfrist mit Maßnahmen zur Verhinderung von Umgehungen einhergehen, um sicherzustellen, dass der Zugang zu den Daten nicht missbräuchlich verzögert wird.\r\nVerpflichtende Bereitstellung von Auslastungsdaten\r\nDetaillierte Auslastungsdaten sind in wettbewerbsintensiven Branchen als vertrauliche Informationen einzustufen und eine Herausgabe dieser Daten im Rahmen des Mobilitätsdatengesetzes abzulehnen. Dies ist insbesondere dann problematisch, wenn die Pflicht zur Bereitstellung nur für diejenigen Anbieter gilt, die solche Daten bereits erheben. Dies könnte zu erheblichen Wettbewerbsverzerrungen führen.\r\nBedarfsgesteuerter Verkehr\r\nBei der Weitergabe von Auslastungsdaten werden die besonderen Merkmale von On-Demand-Verkehren nicht berücksichtigt, da die Auslastung eines Fahrzeugs in keinem Zusammenhang mit der Möglichkeit der Beförderung steht. Bei Fahrtbuchung wird – ermöglicht durch dynamische Routen - immer automatisch ein „freies“ Fahrzeug zugeordnet. Dieser Umstand sollte bei der Regelung zur Bereitstellung von Auslastungsdaten in Echtzeit für den bedarfsgesteuerten Verkehr unbedingt beachtet und solche Verkehrsformen entsprechend von der Regelung ausgenommen werden.\r\nVerpflichtungen zu Qualitätsverbesserungen für Datennutzer und Dateninhaber\r\nDie Etablierung von Standards im Rahmen von Spezifikationen und Empfehlungen z.B. für Datenschnittstellen und -formate ist grundsätzlich zu begrüßen. Diese Standards sollten jedoch unbedingt die spezifischen Funktionsweisen und Anforderungen der verschiedenen Verkehrsträger Rechnung tragen. Wesentlich ist, dass das Mobilitätsdatengesetz branchenübliche Datenformate (z.B. GTFS-RT) berücksichtigt und deren Anerkennung und technische Kompatibilität gewährleistet. Eine vollständige Umstellung der internen Systeme und Datenformate könnte insbesondere Startups und junge Unternehmen vor erhebliche wirtschaftliche Herausforderungen stellen. Hier sollte ein technologieoffener Ansatz, idealerweise im Austausch mit der Industrie, etabliert werden, um den unterschiedlichen Dateninfrastrukturen der Unternehmen gerecht zu werden und schnell und flexibel auf neue technische Entwicklungen reagieren zu können.\r\n6\r\nOptimierung der Datenbereitstellung für quasistatische und dynamische Informationen\r\nDas Vorhaben, die verfügbaren Daten in einer ausreichenden Qualität zur Verfügung zu stellen, damit sie auch genutzt werden können, ist zu begrüßen. Damit die „bereitzustellenden Daten“ jedoch durch maschinelle Prozesse verarbeitet werden können, müssen sie mit entsprechenden Metadaten für die maschinelle und automatisierte Datenverarbeitung und für eine selektive Weiterleitung versehen werden. Diese Forderung fehlt im vorliegenden Papier. Für quasistatische Daten (z.B. Standorte von Ladepunkten, Bushaltestellen oder Anzahl der Fahrspuren) kann ein NAP als zentral betriebene Datenbank sehr sinnvoll sein. Das Konzept der Datenbereitstellung für quasistatische Daten muss für dynamische Daten durch das Konzept der selektiven und skalierbaren Datenzustellung ergänzt werden, um eine Deckelung der Abfragen nach möglichen verkehrs- oder sicherheitsrelevanten Ereignissen zu vermeiden. Dies gilt insbesondere für Echtzeit- und Verkehrssicherheitsdaten (zur Umsetzung von RTTI und SRTI).\r\nDer Begriff der sicherzustellenden Datenqualität, bei quasistatischen Daten, muss um Qualitätsmerkmale für dynamische Daten ergänzt werden. Dynamische Daten werden nach Ablauf einer Gültigkeitsperiode oder bei Veränderungen des gültigen Ortes schnell irrelevant. Beispiel: Verkehrsteilnehmer-Warnung vor sich näherndem Einsatzfahrzeug. Hier müssen geeignete ende-zu-ende Eigenschaften an eine Daten-Zustellungsinfrastruktur formuliert werden.\r\nDatenschutzrisiken bei Standardisierung beachten\r\nBei der Standardisierung ist jedoch darauf zu achten, dass hierbei keine Datenschutzrisiken entstehen, wenn z.B. für die Einhaltung des Datenschutzes ausschließlich auf die jeweilige Datenart und den entsprechenden Standard abgestellt wird. Dies kann dazu führen, dass im Hinblick auf den vermeintlich „sicheren“ Standard kein ausreichendes Sensibilitätsniveau mehr besteht. Wenn Dateninhaber dazu verpflichtet werden die Datenqualität zu verbessern, muss der Gesetzgeber dafür Sorge tragen, dass Prozesse und anfallende Mehrkosten zur Behebung dieser Fehler entsprechend berücksichtigt werden müssen.\r\nBund übernimmt eine aktivere Rolle als „Datenkoordinator für Mobilitätsdaten“\r\nDie Schaffung eines „Datenkoordinators für Mobilitätsdaten“ ist grundsätzlich begrüßenswert. Insbesondere bei technischen Fragen – wie z.B. der Festlegung von Qualitätsstandards oder der Überprüfung der Datenqualität – sollte hier unbedingt ein regelmäßiger Austausch mit der Industrie etabliert werden, um die Erfahrungsberichte der betroffenen Unternehmen frühzeitig in die regulatorischen Anpassungsprozesse einfließen zu lassen. Bei spezifischen Regelungen sollten die bereits zuständigen Behörden den Fall übernehmen. Mit Blick auf die Regelungen in anderen europäischen Ländern sollte das Mobilitätsdatengesetz die Verwendung und Akzeptanz EU-weit einheitlicher Datenformate sicherstellen. Länderspezifische Regelungen innerhalb der\r\n7\r\nEU könnten international agierende Unternehmen vor erhebliche technische und logistische Herausforderungen stellen.\r\nMobilitätsdateninfrastruktur gemeinsam mit den Ländern schaffen\r\nIm Rahmen des Mobilitätsdatengesetzes sollte die Chance genutzt werden, die Datenkompetenz bei den staatlichen (Verkehrs-)Behörden auf- bzw. auszubauen. Das Gesetz sollte dazu genutzt werden, die Bereitstellungspflichten für statische und dynamische Mobilitätsdaten auf staatliche Stellen auszuweiten. Beispiele für (nicht-sensible) Daten, die bei Behörden vorliegen, aber bisher nicht flächendeckend zugänglich gemacht werden, sind z.B. Statistiken über Inhaberinnen und Inhaber von “Fahrerlaubnissen zur Fahrgastbeförderung” oder Zahlen zu Taxi- und Mietwagenkonzessionen.\r\n„Datenaufsicht“: Sanktionierung bei Nicht-Bereitstellung\r\nEine Sanktionierung bei Nichtbereitstellung ist nur dann sinnvoll, wenn alle beteiligten Mobilitätsunternehmen die gleiche Art und Menge an Daten erheben. Zwischen den einzelnen Mobilitätsunternehmen in der jeweiligen Verkehrsart bestehen jedoch zum Teil erhebliche Unterschiede in der Datenerhebung. Eine Pflicht zur Erhebung bestimmter Datensätze darf nicht dazu führen, dass digitale Innovationen im Mobilitätsbereich durch das geplante Vorhaben gebremst werden.\r\nVermeidung ungerechtfertigter Ansprüche\r\nUm Fälle zu vermeiden, bei denen es sich nicht um Fehler an sich handelt, sondern um einen unterschiedlichen Umgang mit bestimmten Daten oder Schnittstellen und ein Fehler im Sinne der Datenqualität nicht festgestellt wurde, müssen Dateninhaber die Möglichkeit haben, ungerechtfertigte Ansprüche und die intensive Bindung von Ressourcen zu vermeiden. Die beschriebene Verankerung im Gesetz kann eine Vielzahl von kleinen und großen Akteuren auf den Plan rufen, ihre bisherigen proprietären „Ideen“ als Fehler zu deklarieren und die Umsetzung zu erzwingen. Dies würde auf Seiten der betroffenen Unternehmen den Aufwand für die Bearbeitung der Meldungen, für Analysen und für Anpassungen der Systeme bedeuten. 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Mai 2024\r\nZusammenfassung\r\nAm 16. Mai hat das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) den Referentenentwurf zum Mobilitätsdatengesetz (MDG-RefE) in die Verbändeanhörung gegeben. Der Entwurf konkretisiert die im Juli 2023 veröffentlichten Eckpunkte. Bitkom begrüßt das grundsätzliche Ansinnen des Gesetzes, die Verfügbarkeit und Qualität von Mobilitätsdaten zu verbessern und multimodale Reiseangebote zu vereinfachen.\r\nGegenüber den Eckpunkten wurden erste sinnvolle Anpassungen vorgenommen, etwa bei dynamischen Auslastungsdaten im Bedarfsverkehr. Auch die geplante Bund-Länder-Zusammenarbeit sowie die Verknüpfung von Landessystemen für Mobilitätsdaten mit der Mobilithek sind positiv hervorzuheben. Standardlizenzen für essenzielle Daten reduzieren zudem den administrativen Aufwand.\r\nGleichwohl enthält der Entwurf weiterhin kritische Punkte, die aus unserer Sicht den Erfolg des Vorhabens und die Attraktivität Deutschlands als Standort für innovative Mobilitätslösungen ausbremsen. Unterschiedliche Mobilitätsangebote und -dienstleister haben in diesem Zusammenhang verschiedene Anforderungen an ein innovatives Mobilitätsdatenökosystem. Aus Datengebersicht bedeutet die Pflicht zur unentgeltlichen und unbeschränkten Bereitstellung der Mobilitätsdaten über den Nationalen Zugangspunkt (NAP) sowie die Gestaltung der Zusammenarbeit zur Verbesserung der Genauigkeit von Mobilitätsdaten einen erheblichen Mehraufwand und ein Risiko für Geschäftsmodelle bei wettbewerbsrelevanten Daten. Aus Sicht der Datennehmer wiederrum sollte der Datenkatalog noch erweitert werden. An dieser Stelle wären insbesondere Verweise auf sektorspezifische Regelungen wünschenswert, um den einzelnen Verkehrsträger für die Personenbeförderung Rechnung zu tragen.\r\nZudem sollte das Gesetz, wie auch bereits die Eckpunkte, klarstellen, dass mit dem Mobilitätsdatengesetz keine Verpflichtung zur Erhebung neuer Daten geschaffen wird und Daten nur dann bereitgestellt werden müssen, wenn die Daten auch tatsächlich vorliegen.\r\n2\r\nDaten über die Verkehrsinfrastruktur werden in den bisherigen Rechtsgrundlagen zum Teil nur abstrakt beschrieben – hier sollte der geplante Bundeskoordinator Konkretisierungen liefern.\r\nDer berechnete Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft ist mit Blick auf die umfangreichen internen Prozesse zur Datenbereitstellung und zur verpflichtenden Qualitätsverbesserung hingegen zu konservativ kalkuliert und dürfte in der Praxis deutlich höher ausfallen.\r\nKommentierung im Detail\r\nUnterschiedliche Mobilitätsangebote und -dienstleister haben verschiedene Anforderungen an ein innovatives Mobilitätsdatenökosystem. Das Mobilitätsdatengesetz muss dieser Tatsache Rechnung tragen, indem bei den Regelungen zur Bereitstellung und zur Lizensierung die Interessen von sowohl Datengebern als auch Datennehmern berücksichtigt werden. Die im MDG gebündelten Datenarten sind umfangreich, decken aber nicht sämtliche verkehrsträgerspezifischen Mobilitätsdaten und Anwendungsfälle ab, etwa mit Blick auf intermodales Ticketing. Daher sollte das Gesetz, wo nötig, auf sektorspezifische Regelungen verweisen.\r\nDoppelregulierung vermeiden\r\nDie Schaffung eines Mobilitätsdatengesetzes zur Bündelung aller Gesetzesvorhaben ist grundsätzlich begrüßenswert. Allerdings besteht durch die lange Übergangsfrist bis zur Ablösung der Mobilitätsdatenverordnung (spätestens 01.12.2028) auf absehbare Zeit eine Doppelregulierung und somit potenzielle Rechtsunsicherheit. Daher sollte hier frühzeitig geklärt werden, wann und in welchem Umfang die Vorgaben der Mobilitätsdatenverordnung in das Mobilitätsdatengesetz übernommen werden.\r\nDatenzugriff sicher gestalten\r\nWir bedauern, dass der Gesetzentwurf weiterhin keine Registrierung für die Nutzung der Mobilitätsdaten vorsieht. Die Registrierung bietet die Möglichkeit, die Nutzer bei Störungen oder anderen wichtigen Meldungen zu informieren. Durch die fehlende Registrierung, die fehlende Zweckbindung und der Ausschluss einer Vergütung der Daten ist der Einstieg und die Nutzung dieser Daten so vereinfacht, dass jeder auf diese Daten zugreifen und dementsprechend für seine Zwecke nutzen könnte, ohne dass weder der Bundeskoordinator noch die Dateninhaber Kenntnisse darüber haben, wer die Daten nutzt.\r\nEine unkomplizierte verpflichtende Registrierung sollte eine Mindestvoraussetzung für den Datenabruf bzw. für eine automatisierte Datenzustellung sein. Generell sollte unterschieden werden zwischen Datennutzern als Endnutzer und Datennutzern als institutionelle Nutzer (oder ITS-Aktoren). Datenendnutzer sollen immer über\r\n3\r\ninstitutionelle Nutzer (kommerzielle und nichtkommerzielle Akteure oder Anbieter) bedient werden. Institutionelle Nutzer sollen sich bei der Datenbereitstellungsinfrastruktur bzw. der Datenzustellungsinfrastruktur digital registrieren und bei Zugriffen authentifizieren müssen. Es werden kommerzielle und nicht-kommerzielle Nutzungen der Betriebs- und Mobilitätsdaten ermöglicht.\r\nDer Entwurf sieht ebenfalls weiterhin vor, dass sämtliche Daten über den Nationalen Zugangspunkt (NAP) geteilt werden, unabhängig davon, ob sie statisch oder dynamisch sind. Dabei muss der Betreiber des NAP sicherstellen, dass dieser technisch skalierbar ausgelegt ist und die entstehenden Latenzzeiten den Anforderungen der Anwendungsfälle entsprechen.\r\nIm Straßenverkehr sind dies z.B. insbesondere zeitlich und örtlich veränderliche Größen und Ereignisse wie Personen auf der Fahrbahn, Falschfahrer, Lage und Länge eines Staus oder Geschwindigkeitsbegrenzungen eines Wechselverkehrszeichens (WVZ). Sie müssen als dynamische Daten in Echtzeit (RTTI) den jeweils betroffenen „Nutzern“ zur Verfügung zugestellt werden. Insbesondere so genannte sicherheitsrelevante Daten (SRTI) müssen hier in Bruchteilen von Sekunden beim Verkehrsteilnehmer verfügbar sein (Projekte wie NordicWay 1-3 dienen als Vorbild). Wenn jedoch ein NAP in Form einer Datenbank oder eines zentralen Webservers vorgesehen ist und „Nutzer“ in Form von vernetzten PKW, Bussen oder LKW den Server mehrmals pro Sekunde nach RTTI- oder SRTI-Daten fragen sollen (z.B. „Ist eine Person auf der Straße?“, „Hat sich die Geschwindigkeitsbegrenzung eines bestimmten WVZ in den letzten fünf Sekunden geändert?“), dann ist bei mehreren hunderttausend Verkehrsteilnehmern in einer Stadtregion mit einer Überlastung der IT-Infrastruktur zu rechnen. Dies gilt insbesondere für Echtzeit- und Verkehrssicherheitsdaten (z.B. zur Umsetzung von RTTI und SRTI). Für diese Art von Datenverbreitung muss eine geographisch und länderübergreifende Weiterleitungsinfrastruktur eingesetzt werden, wie sie bereits in einigen Projekten erfolgreich erprobt wurde.\r\nDaten zur Verkehrsinfrastruktur hinreichend beschreiben\r\nDaten der Verkehrsinfrastruktur, sowohl statische wie auch dynamische Daten, sind in den Anlagen der beiden im Entwurf zentralen Delegierten Verordnungen der EU nur unzureichend beschrieben. So fehlen etwa Arten von Beschilderungen z.B. bei Parkzonen, die Topologie von Straße, Rad- und Fußwegen, inkl. Bordsteinen, Fahrbahnmarkierungen, etc. oder dynamische Daten wie die von Ampeln oder Wechselverkehrszeichen. Hier sollte der geplante Bundeskoordinator Konkretisierungen liefern und mit den Nutzergruppen der Verkehrsinfrastruktur erarbeiten, welche Daten einen wesentlichen Nutzen für die Verkehrsteilnehmer darstellen.\r\nWettbewerbsrelevante Auslastungsdaten schützen\r\nEs ist erfreulich, dass der Entwurf der Erkenntnis Rechnung trägt, dass eine Bereitstellung von dynamischen Auslastungsdaten im Bedarfsverkehr keinen Beitrag\r\n4\r\nzur Nachhaltigkeit oder einem besseren Mobilitätsangebot leistet, sondern Mobilitätsanbieter unnötig belastet. Darüber hinaus gilt weiterhin der Grundsatz, dass dynamische und historische Auslastungsdaten bei wettbewerbsintensiven Verkehrsträgern als vertrauliche und strategische relevante Informationen einzustufen und eine Herausgabe dieser Daten nach §5 MDG-RefE abzulehnen sind.\r\nBeispielsweise erfolgt die Angebotsplanung auf Basis von historischen Auslastungsdaten, die daher hohen strategischen Wert für die Unternehmen haben. Wenn diese Angebotsdaten für alle zugänglich gemacht werden, wird dieser Wert entwertet: Auf Basis der Daten können Wettbewerber neue, profitable Strecken schnell erschließen und genauso anbieten. Dies ist insbesondere dann problematisch, wenn die Pflicht zur Bereitstellung nur für diejenigen Anbieter gilt, die solche Daten bereits erheben. Dies könnte zu erheblichen Wettbewerbsverzerrungen führen. Ferner sind gerade im Nah- und Regionalverkehr Brancheninitiativen und Standardisierung zu der Datenkategorie Auslastung noch nicht abgeschlossen. Die pauschale Vorgabe zur Veröffentlichung stellt daher ein Risiko für die technische Umsetzung zu Ungunsten der Verkehrsunternehmen dar.\r\nDa es sich bei der Bereitstellung von Auslastungsdaten um eine für Mitgliedstaaten gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1926 der Kommission vom 31. Mai 2017 über die Bereitstellung EU-weiter multimodaler Reiseinformationsdienste (MMTIS) optionale Vorgabe handelt, sollte geprüft werden, warum sich andere EU-Nachbarländer für oder gegen die Veröffentlichung von Auslastungsprognosen der Verkehrsunternehmen entschieden haben.\r\nFerner sind die nach §5 Abs. 3 MDG-RefE geforderten Daten zur Auslastung von Vorrangplätzen für Menschen mit Behinderung und Daten zu Stellflächen für Hilfsmittel heute in öffentlichen Verkehrsmitteln nicht verfügbar und können nur mit hohem Aufwand ermittelt werden, da es an Sensorik hierfür bei Ein- und Ausstieg fehlt. Zudem sind aufgrund der offenen Struktur des öffentlichen Verkehrs die Identität und etwaige Mobilitätseinschränkungen der Passagiere unbekannt.\r\nFaire Lizensierung und Datennutzung ermöglichen\r\nSowohl die Delegierte Verordnung (EU) 2017/1926 der Kommission vom 31. Mai 2017 über die Bereitstellung EU-weiter multimodaler Reiseinformationsdienste (MMTIS) als auch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/670 über die Bereitstellung EU-weiter Echtzeit-Verkehrsinformationsdienste (RTTI) sehen die Möglichkeit vor, Lizenzvereinbarungen für die Nutzung der bereitzustellenden Daten abzuschließen, inklusive einer angemessenen Vergütung. In diesem Zusammenhang müssen regulatorische Konflikte mit der EU-Gesetzgebung (z.B. AI Act, Data Act sowie EU-Fahrgastrechteverordnung) und möglichen nationalen Regelungen gelöst werden.\r\nEs erschließt sich daher nicht, warum der vorliegende Gesetzentwurf diese Möglichkeit kategorisch ausschließt und vorsieht, dass sämtliche über den Nationalen Zugangspunkt bereitzustellenden Mobilitätsdaten gemäß §6 Abs. 1, Abs. 2 MDG-RefE\r\n5\r\nunentgeltlich und für jegliche kommerzielle und nicht-kommerzielle Nutzung bereitgestellt werden müssen. Die Möglichkeit einer Vergütung sollte grundsätzlich eingeräumt werden, wobei die Preisgestaltung jedoch stets fair, transparent, angemessen, diskriminierungsfrei und verhältnismäßig sein muss. Aus Datengebersicht sollten die in §6 Abs. 3 MDG-RefE vorgesehenen Standardlizenzen ausreichend Spielraum für eine mögliche Vergütung und Zweckbeschränkung lassen.\r\nWeiterhin gilt: Eine Auswertung von Verkehrsdaten als Grundlage für z.B. lokale Infrastrukturentscheidungen, Verkehrspolitik wird ausdrücklich unterstützt. Dabei sollten Verkehrssicherheits- und Klimaschutzziele, also „data for the public good\", oberste Priorität haben. Hierbei sollte allerdings klar zwischen solchen öffentlich relevanten Daten und privatwirtschaftlichen Daten, wie beispielsweise Verfügbarkeitsdaten bzw. prognostizierte Auslastungsdaten, die nachgewiesen Geschäftsgeheimnisse betreffen, unterschieden werden. Sensible Unternehmensdaten müssen auch in Zukunft geschützt werden können.\r\nBestimmte Mobilitätsdaten, wie z.B. Verfügbarkeitsdaten der oben genannten Verkehrsträger für Personenbeförderung, werden von den Datengebern durch Investitionen und einen jahrelangen Betrieb erwirtschaftet. Den Datennutzern wird durch den Entwurf ermöglicht, auf Basis dieser Daten neue Geschäftsmodelle aufzubauen, die im Zweifel sogar im Wettbewerb mit den Datengebern stehen könnten. Der Ausschluss einer angemessenen Vergütung im Gegenzug für das Teilen dieser Daten führt zu einem unfairen Wettbewerb und einer unangemessenen Bevorteilung neuer, abstrakter Geschäftsmodelle gegenüber bereits bestehenden und bewiesenen Angeboten. Dies führt zu einer massiven Belastung der Dateninhaber, weil nicht nur die Bereitstellung, sondern auch die Generierung dieser Daten mit Aufwand und Kosten verbunden sind. Sollten diese nicht entsprechend vergütet werden, wird dies zu Qualitätseinbußen bei den Daten führen.\r\nLizenzvereinbarungen, die nach dem Mobilitätsdatengesetz geschlossen werden, sollen gemäß Entwurf standardisiert werden. Aus Datennehmersicht stellt dies eine erhebliche administrative Erleichterung dar, weil die in den Leitlinien festgelegten Bedingungen für das Teilen von essenziellen Daten nicht jedes Mal neu verhandelt werden müssen.\r\nSinnvolle Prozesse zur Qualitätsverbesserung schaffen\r\nDie grundsätzliche Erwägung, ein System zur Verbesserung der Datenqualität zu etablieren, ist zu begrüßen. Zugleich legt die Formulierung von §8 MDG-RefE nahe, dass hierfür ein separates System, neben dem bestehenden NAP, eingerichtet werden soll. Im Sinne eines effizienten und nutzerfreundlichen Prozesses sollte das Verfahren – verbunden mit einer Nutzerregistrierung – in die Systeme des NAP integriert werden, um die Schaffung einer zusätzlichen Plattform zu vermeiden. Zudem sollten die Standards jedoch unbedingt den spezifischen Funktionsweisen und Anforderungen der verschiedenen Verkehrsträger Rechnung tragen. Der Bundeskoordinator sollte, unter enger Beteiligung der Branche, konkrete Leitlinien für angemessene\r\n6\r\nQualitätsverbesserungsverfahren aufstellen, um den Prozess einheitlich und vergleichbar zu gestalten.\r\nFerner lässt die Formulierung in §8 (2) MDG-RefE zu, dass Datennutzer die Daten „korrigieren“. Wir unterstützen ausdrücklich, dass Datennutzer die Möglichkeit haben, Daten zu berichtigen und an Dritte weiterzugeben. Der Datennutzer sollte zudem die Pflicht haben, den Dateninhaber über die Fehler zu informieren. Der Nutzer sollte jedoch nicht die Möglichkeit haben, die korrigierten Daten in den NAP einzustellen, da dann Daten mit gleichem Datum und unterschiedlichen Werten existieren. Stattdessen sollte der Nutzer die Möglichkeit haben, fehlerhafte Daten im NAP zu kennzeichnen.\r\nUm Fälle zu vermeiden, bei denen es sich nicht um Fehler an sich handelt, sondern um einen unterschiedlichen Umgang mit bestimmten Daten oder Schnittstellen und ein Fehler im Sinne der Datenqualität nicht festgestellt wurde, müssen Dateninhaber die Möglichkeit haben, ungerechtfertigte Ansprüche und die intensive Bindung von Ressourcen zu vermeiden. Die beschriebene Verankerung im Gesetz könnte unter Umständen eine Vielzahl von kleinen und großen Akteuren auf den Plan rufen, ihre bisherigen proprietären „Ideen“ als Fehler zu deklarieren und die Umsetzung zu erzwingen. Dies würde auf Seiten der betroffenen Unternehmen Aufwand für die Bearbeitung der Meldungen, für Analysen und für Anpassungen der Systeme bedeuten. Für alle Punkte, bei denen nicht die Qualität der Mangel ist, muss dies abgelehnt werden können. Zwingende Voraussetzung hierfür wäre jedoch eine Rückverfolgbarkeit und somit eine Registrierung. Letztere wäre im Übrigen auch essenziell, um zu verhindern, dass möglicherweise beliebige Personen, Bots und ähnliches mit automatisierten Anfragen und Korrekturvorschlägen über den NAP die Systeme weitgehend lahmlegen.\r\nDie Verpflichtung zur Qualitätsverbesserung scheint zudem dem Grundsatz zu widersprechen, dass die Daten „wie vorhanden“ geliefert werden und steht im Kontrast zur kostenlosen Lieferung. Diese Verpflichtung könnte zu erheblichen finanziellen Belastungen der Dateninhaber führen, die hierfür eine Schnittstelle einrichten und die Fehlermeldungen bearbeiten müssen oder wenn Sanktionen drohen.\r\nKohärente und effiziente Bund-Länder-Zusammenarbeit\r\nErfreulich ist, dass das Gesetz potenziell Doppelstrukturen in der Mobilitätsdateninfrastruktur zwischen Bund und Ländern abbaut, indem gemäß §4 (2) MDG-RefE die bereitzustellenden Daten auch an ein Landessystem gemeldet werden können, das diese dann an den Nationalen Zugangspunkt (NAP) übermittelt.\r\nHierzu sollte ergänzend klargestellt werden, dass weitere Pflichten zur Bereitstellung von Mobilitätsdaten gegenüber öffentlichen Stellen entfallen, wenn diese Daten bereits über ein Landessystem oder den NAP geteilt wurden. Die anfordernde Stelle (z.B. Kommunen, Landes- oder Bundesbehörden) sollten verpflichtet werden, die über die Landesstelle oder den NAP verfügbaren Daten zu nutzen.\r\n7\r\nWeiterhin sollte klargestellt werden, welche Rolle die Länder bei den Prozessen zur Qualitätssicherung spielen. Der Entwurf sieht vor, dass die Länder für die Qualitätssicherung vor Übermittlung an den NAP zuständig sind, lässt die Rolle bei der Meldung von Ungenauigkeiten aber offen.\r\nEin effektiver Bundeskoordinator statt neuer bürokratischer Strukturen\r\nDie Schaffung eines „Datenkoordinators für Mobilitätsdaten“ nach §7 MDG-RefE sowie einer unabhängigen Datenaufsichtsbehörde nach §11 MDG-RefE sind grundsätzlich begrüßenswert. Diese Institutionen können bei Problemen hinsichtlich der Datenverfügbarkeit eingreifen.\r\nEin kontinuierlicher Dialog sowohl über technische und fachliche Fragen für die Bereitstellung von Mobilitätsdaten über den NAP aufrecht (Community Management) ist begrüßenswert, denn er bietet Möglichkeiten zur praxisnahen Gestaltung der Leitlinien und verbessert das Verständnis und stärkt den Austausch und die Innovationskraft innerhalb der Branche. Es ist allerdings nicht klar, anhand welcher Prozesse und Bestimmungen Konfliktsituationen gelöst werden sollen.\r\nDie Verwaltungsvereinbarung mit den Ländern ist so auszugestalten, dass eine wirksame bundesweite Koordination möglich ist und dass landesspezifische Regelungen mit entsprechender Fragmentierungswirkung vermieden werden.\r\nMit Blick auf das Thema Bürokratieabbau sollte beim Aufbau der neuen Rolle des Bundeskoordinators darauf geachtet werden, dass keine parallelen Strukturen entstehen und somit beispielsweise doppelte Aufwände entstehen. 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Oktober 2024 hat das Bundeskabinett den Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Bereitstellung und Nutzung von Mobilitätsdaten und zur Änderung des Personenbeförderungsgesetzes beschlossen.\r\nWir begrüßen, dass die Bundesregierung der Kritik der Branche zumindest in Teilen Rechnung getragen hat und die besonders wettbewerbsrelevanten historischen Auslastungsdaten im Linien-, Linienbedarfs- und gebündelten Verkehr von der Bereitstellungspflicht ausgenommen sind.\r\nAllerdings enthält der Entwurf noch immer zentrale kritische Punkte, die aus unserer Sicht den Erfolg des Vorhabens und die Attraktivität Deutschlands als Standort für innovative Mobilitätslösungen ausbremsen und die Bitkom bereits bei der Kommentierung des Referentenentwurfs eingebracht hatte. Unterschiedliche Mobilitätsangebote und -dienstleister haben in diesem Zusammenhang verschiedene Anforderungen an ein innovatives Mobilitätsdatenökosystem.\r\n▪\r\nAus Datengebersicht bedeutet die Pflicht zur unentgeltlichen und unbeschränkten Bereitstellung der Mobilitätsdaten über den Nationalen Zugangspunkt (NAP) sowie die Gestaltung der Zusammenarbeit zur Verbesserung der Genauigkeit von Mobilitätsdaten einen erheblichen Mehraufwand und ein Risiko für Geschäftsmodelle bei wettbewerbsrelevanten Daten.\r\n▪\r\nAus Sicht der Datennehmer wiederrum sollte der Datenkatalog noch erweitert werden. An dieser Stelle wären insbesondere Verweise auf sektorspezifische Regelungen wünschenswert, um den einzelnen Verkehrsträgern für die Personenbeförderung Rechnung zu tragen.\r\n▪\r\nDer Entwurf sieht weiterhin keine Möglichkeit zur Vergütung und zur Lizensierung verschiedener Arten von Mobilitätsdaten vor.\r\n▪\r\nDas Gesetz muss klarstellen, dass mit dem Mobilitätsdatengesetz keine Verpflichtung zur Erhebung neuer Daten geschaffen wird und Daten nur dann bereitgestellt werden müssen, wenn die Daten auch tatsächlich vorliegen.\r\n2\r\n▪\r\nDaten über die Verkehrsinfrastruktur werden in den bisherigen Rechtsgrundlagen zum Teil nur abstrakt beschrieben – hier sollte der geplante Bundeskoordinator Konkretisierungen liefern.\r\n▪\r\nDer berechnete Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft ist mit Blick auf die umfangreichen internen Prozesse zur Datenbereitstellung und zur verpflichtenden Qualitätsverbesserung hingegen zu konservativ kalkuliert und dürfte in der Praxis deutlich höher ausfallen.\r\n▪\r\nAktuell droht der geplanten Koordinationsstelle, mangels Finanzierung nicht effektiv arbeiten zu können. Angesichts der Vielzahl an Festlegungen, die durch die Koordinationsstelle zu treffen sein werden, muss der Bund hier zwingend eine ausreichende Finanzierung im Bundeshaushalt sicherstellen.\r\nKommentierung im Detail\r\nUnterschiedliche Mobilitätsangebote und -dienstleister haben verschiedene Anforderungen an ein innovatives Mobilitätsdatenökosystem. Das Mobilitätsdatengesetz muss dieser Tatsache Rechnung tragen, indem bei den Regelungen zur Bereitstellung und zur Lizensierung die Interessen von sowohl Datengebern als auch Datennehmern berücksichtigt werden. Die im MDG gebündelten Datenarten sind umfangreich, decken aber nicht sämtliche verkehrsträgerspezifischen Mobilitätsdaten und Anwendungsfälle ab. Daher sollte das Gesetz, wo nötig, auf sektorspezifische Regelungen verweisen.\r\nDoppelregulierung vermeiden\r\nDie Schaffung eines Mobilitätsdatengesetzes zur Bündelung aller Gesetzesvorhaben ist grundsätzlich begrüßenswert. Allerdings besteht durch die lange Übergangsfrist bis zur Ablösung der Mobilitätsdatenverordnung (spätestens 01.12.2028) auf absehbare Zeit eine Doppelregulierung und somit potenzielle Rechtsunsicherheit. Daher sollte hier frühzeitig geklärt werden, wann und in welchem Umfang die Vorgaben der Mobilitätsdatenverordnung in das Mobilitätsdatengesetz übernommen werden.\r\nDatenzugriff sicher gestalten\r\nWir bedauern, dass der Gesetzentwurf weiterhin keine Registrierung für die Nutzung der Mobilitätsdaten vorsieht. Die Registrierung bietet die Möglichkeit, die Nutzer bei Störungen oder anderen wichtigen Meldungen zu informieren. Durch die fehlende Registrierung, die fehlende Zweckbindung und der Ausschluss einer Vergütung der Daten ist der Einstieg und die Nutzung dieser Daten so vereinfacht, dass jeder auf diese Daten zugreifen und dementsprechend für seine Zwecke nutzen könnte, ohne dass weder der Bundeskoordinator noch die Dateninhaber Kenntnisse darüber haben, wer die Daten nutzt.\r\n3\r\nEine unkomplizierte verpflichtende Registrierung sollte eine Mindestvoraussetzung für den Datenabruf bzw. für eine automatisierte Datenzustellung sein. Generell sollte unterschieden werden zwischen Datennutzern als Endnutzer und Datennutzern als institutionelle Nutzer (oder ITS-Aktoren). Datenendnutzer sollen immer über institutionelle Nutzer (kommerzielle und nichtkommerzielle Akteure oder Anbieter) bedient werden. Institutionelle Nutzer sollen sich bei der Datenbereitstellungsinfrastruktur bzw. der Datenzustellungsinfrastruktur digital registrieren und bei Zugriffen authentifizieren müssen. Es werden kommerzielle und nicht-kommerzielle Nutzungen der Betriebs- und Mobilitätsdaten ermöglicht.\r\nDer Entwurf sieht ebenfalls weiterhin vor, dass sämtliche Daten über den Nationalen Zugangspunkt (NAP) geteilt werden, unabhängig davon, ob sie statisch oder dynamisch sind. Dabei muss der Betreiber des NAP sicherstellen, dass dieser technisch skalierbar ausgelegt ist und die entstehenden Latenzzeiten den Anforderungen der Anwendungsfälle entsprechen.\r\nIm Straßenverkehr sind dies z.B. insbesondere zeitlich und örtlich veränderliche Größen und Ereignisse wie Personen auf der Fahrbahn, Falschfahrer, Lage und Länge eines Staus oder Geschwindigkeitsbegrenzungen eines Wechselverkehrszeichens (WVZ). Sie müssen als dynamische Daten in Echtzeit (RTTI) den jeweils betroffenen „Nutzern“ zur Verfügung zugestellt werden. Insbesondere so genannte sicherheitsrelevante Daten (SRTI) müssen hier in Bruchteilen von Sekunden beim Verkehrsteilnehmer verfügbar sein (Projekte wie NordicWay 1-3 dienen als Vorbild). Wenn jedoch ein NAP in Form einer Datenbank oder eines zentralen Webservers vorgesehen ist und „Nutzer“ in Form von vernetzten PKW, Bussen oder LKW den Server mehrmals pro Sekunde nach RTTI- oder SRTI-Daten fragen sollen (z.B. „Ist eine Person auf der Straße?“, „Hat sich die Geschwindigkeitsbegrenzung eines bestimmten WVZ in den letzten fünf Sekunden geändert?“), dann ist bei mehreren hunderttausend Verkehrsteilnehmern in einer Stadtregion mit einer Überlastung der IT-Infrastruktur zu rechnen.\r\nDies gilt insbesondere für Echtzeit- und Verkehrssicherheitsdaten (z.B. zur Umsetzung von RTTI und SRTI). Für diese Art von Datenverbreitung muss eine geographisch und länderübergreifende Weiterleitungsinfrastruktur eingesetzt werden, wie sie bereits in einigen Projekten erfolgreich erprobt wurde.\r\nBei annähernd 50.000 Fahrten im Öffentlichen Schienenpersonenverkehr und über 800.000 Fahrten im gesamten Öffentlichen Linienverkehr stellt die Bereitstellung von dynamischen Daten für den NAP zur Weiterverteilung ohne Rückgriff auf die Infrastruktur der Datengebenden eine erhebliche technische Herausforderung dar, die der NAP technisch bewerkstelligen muss. Hier ist mit über zehntausend Aktualisierungen pro Minute und entsprechenden Abrufzahlen durch Datennehmende zu rechnen.\r\nDaten zur Verkehrsinfrastruktur hinreichend beschreiben\r\nDaten der Verkehrsinfrastruktur, sowohl statische wie auch dynamische Daten, sind in den Anlagen der beiden im Entwurf zentralen Delegierten Verordnungen der EU nur\r\n4\r\nunzureichend beschrieben. So fehlen etwa Arten von Beschilderungen z.B. bei Parkzonen, die Topologie von Straße, Rad- und Fußwegen, inkl. Bordsteinen, Fahrbahnmarkierungen, etc. oder dynamische Daten wie die von Ampeln oder Wechselverkehrszeichen. Hier sollte der geplante Bundeskoordinator Konkretisierungen liefern und mit den Nutzergruppen der Verkehrsinfrastruktur erarbeiten, welche Daten einen wesentlichen Nutzen für die Verkehrsteilnehmer darstellen.\r\nBereitstellung von Auslastungsdaten sinnvoll ausgestalten\r\nWir begrüßen, dass die Bundesregierung die besonders wettbewerbsrelevanten historischen Auslastungsdaten im Linien-, Linienbedarfs- und gebündelten Verkehr von der Bereitstellungspflicht ausgenommen hat. Wie auch die sinnvollerweise ausgenommene Bereitstellung von dynamischen Auslastungsdaten im Bedarfsverkehr leisten historische Daten bei der Nutzung von multimodalen oder intermodalen Reiseangeboten keinen Beitrag zur Nachhaltigkeit oder einem besseren Mobilitätsangebot, sondern belasten Mobilitätsanbieter unnötig.\r\nBei der Festlegung des Detaillierungsgrads der Mobilitätsdaten des Personenfernverkehrs muss eine angemessene Definition gefunden werden, die den Informationsbedarf von Reisenden einerseits und wettbewerbsrechtliche und operationelle Folgen für Verkehrsunternehmen andererseits vereint. Sinnvoll ist hier die analoge Aufnahme bestehender sektorspezifischer Regelungen.\r\nFerner sind die nach §4 Abs. 3 MDG-E geforderten Daten zur Auslastung von Vorrangplätzen für Menschen mit Behinderung und Daten zu Stellflächen für Hilfsmittel heute in öffentlichen Verkehrsmitteln nicht verfügbar und können nur mit hohem Aufwand ermittelt werden, da es an Sensorik hierfür bei Ein- und Ausstieg fehlt. Zudem sind aufgrund der offenen Struktur des öffentlichen Verkehrs die Identität und etwaige Mobilitätseinschränkungen der Passagiere unbekannt.\r\nFaire Lizensierung und Datennutzung ermöglichen\r\nSowohl die Delegierte Verordnung (EU) 2017/1926 der Kommission vom 31. Mai 2017 über die Bereitstellung EU-weiter multimodaler Reiseinformationsdienste (MMTIS) als auch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/670 über die Bereitstellung EU-weiter Echtzeit-Verkehrsinformationsdienste (RTTI) sehen die Möglichkeit vor, Lizenzvereinbarungen für die Nutzung der bereitzustellenden Daten abzuschließen, inklusive einer angemessenen Vergütung. In diesem Zusammenhang müssen regulatorische Konflikte mit der EU-Gesetzgebung (z.B. AI Act, Data Act sowie EU-Fahrgastrechteverordnung) und möglichen nationalen Regelungen (z.B. §11 Datennutzungsgesetz) gelöst werden.\r\nEs erschließt sich daher nicht, warum der vorliegende Gesetzentwurf diese Möglichkeit kategorisch ausschließt und vorsieht, dass sämtliche über den Nationalen\r\n5\r\nZugangspunkt bereitzustellenden Mobilitätsdaten gemäß §6 Abs. 1, Abs. 2 MDG-E unentgeltlich und für jegliche kommerzielle und nicht-kommerzielle Nutzung bereitgestellt werden müssen. Die Möglichkeit einer Vergütung sollte grundsätzlich eingeräumt werden, wobei die Preisgestaltung jedoch stets fair, angemessen, und diskriminierungsfrei sein muss. Aus Datengebersicht sollten die in §6 Abs. 3 MDG-E vorgesehenen Standardlizenzen ausreichend Spielraum für eine mögliche Vergütung und Zweckbeschränkung lassen.\r\nWeiterhin gilt: Eine Auswertung von Verkehrsdaten als Grundlage für z.B. lokale Infrastrukturentscheidungen, Verkehrspolitik wird ausdrücklich unterstützt. Dabei sollten Verkehrssicherheits- und Klimaschutzziele, also „data for the public good\", oberste Priorität haben. Hierbei sollte allerdings klar zwischen solchen öffentlich relevanten Daten und privatwirtschaftlichen Daten, wie beispielsweise Verfügbarkeitsdaten bzw. prognostizierte Auslastungsdaten, die nachgewiesen Geschäftsgeheimnisse betreffen, unterschieden werden. Sensible Unternehmensdaten müssen auch in Zukunft geschützt werden können.\r\nBestimmte Mobilitätsdaten, wie z.B. Verfügbarkeitsdaten der oben genannten Verkehrsträger für Personenbeförderung, werden von den Datengebern durch Investitionen und einen jahrelangen Betrieb erwirtschaftet. Den Datennutzern wird durch den Entwurf ermöglicht, auf Basis dieser Daten neue Geschäftsmodelle aufzubauen, die im Zweifel sogar im Wettbewerb mit den Datengebern stehen könnten. Der Ausschluss einer angemessenen Vergütung im Gegenzug für das Teilen dieser Daten führt zu einem unfairen Wettbewerb und einer unangemessenen Bevorteilung neuer, abstrakter Geschäftsmodelle gegenüber bereits bestehenden und bewiesenen Angeboten. Dies führt zu einer massiven Belastung der Dateninhaber, weil nicht nur die Bereitstellung, sondern auch die Generierung dieser Daten mit Aufwand und Kosten verbunden sind. Sollten diese nicht entsprechend vergütet werden, wird dies zu Qualitätseinbußen bei den Daten führen.\r\nLizenzvereinbarungen, die nach dem Mobilitätsdatengesetz geschlossen werden, sollen gemäß Entwurf standardisiert werden. Aus Datennehmersicht stellt dies eine erhebliche administrative Erleichterung dar, weil die in den Leitlinien festgelegten Bedingungen für das Teilen von essenziellen Daten nicht für jeden Dateninhaber und Anwendungsfall neu verhandelt werden müssen. Die Datennutzung und die Einhaltung der Lizenzvereinbarungen sollte darüber hinaus unbenommen § 6 nachvollziehbar sein, insbesondere muss die missbräuchliche Nutzung von Mobilitätsdaten wirksam verhindert werden. Auch aus diesem Grund ist eine Datenraum-Struktur anderen Infrastrukturansätzen vorzuziehen, da hier die Datensouveränität beim Dateninhaber verbleibt.\r\nSinnvolle Prozesse zur Qualitätsverbesserung schaffen\r\nDie grundsätzliche Erwägung, ein System zur Verbesserung der Datenqualität zu etablieren, ist zu begrüßen. Zugleich legt die Formulierung von §8 MDG-E nahe, dass hierfür ein separates System, neben dem bestehenden NAP, eingerichtet werden soll. Im Sinne eines effizienten und nutzerfreundlichen Prozesses sollte das Verfahren –\r\n6\r\nverbunden mit einer Nutzerregistrierung – in die Systeme des NAP integriert werden, um die Schaffung einer zusätzlichen Plattform zu vermeiden. Zudem sollten die Standards jedoch unbedingt den spezifischen Funktionsweisen und Anforderungen der verschiedenen Verkehrsträger Rechnung tragen. Der Bundeskoordinator sollte, unter enger Beteiligung der Branche, konkrete Leitlinien für angemessene Qualitätsverbesserungsverfahren aufstellen, um den Prozess einheitlich und vergleichbar zu gestalten.\r\nFerner lässt die Formulierung in §8 (2) MDG-KabE zu, dass Datennutzer die Daten „korrigieren“. Wir unterstützen ausdrücklich, dass Datennutzer die Möglichkeit haben, fehlerhafte Daten zu berichtigen. Der Datennutzer sollte aber die Pflicht haben, den Dateninhaber über die Fehler zu informieren. Der Datennutzer sollte erst dann die Möglichkeit haben, die korrigierten Daten zu nutzen oder im Rahmen eines eigenen, z.B. aggregierten, Datenangebots über den NAP bereitzustellen, nachdem der Dateninhaber die Korrekturen geprüft und im NAP vollzogen hat. Anderenfalls würden widersprüchliche Daten mit gleichem Datum und unterschiedlichen Werten existieren.\r\nUm Fälle zu vermeiden, bei denen es sich nicht um Fehler an sich handelt, sondern um einen unterschiedlichen Umgang mit bestimmten Daten oder Schnittstellen und ein Fehler im Sinne der Datenqualität nicht festgestellt wurde, müssen Dateninhaber die Möglichkeit haben, ungerechtfertigte Ansprüche und die intensive Bindung von Ressourcen zu vermeiden. Die beschriebene Verankerung im Gesetz könnte unter Umständen eine Vielzahl von kleinen und großen Akteuren auf den Plan rufen, ihre bisherigen proprietären „Ideen“ als Fehler zu deklarieren und die Umsetzung zu erzwingen. Dies würde auf Seiten der betroffenen Unternehmen Aufwand für die Bearbeitung der Meldungen, für Analysen und für Anpassungen der Systeme bedeuten. Für alle Punkte, bei denen nicht die Qualität der Mangel ist, muss dies abgelehnt werden können. Zwingende Voraussetzung hierfür wäre jedoch eine Rückverfolgbarkeit und somit eine Registrierung. Letztere wäre im Übrigen auch essenziell, um zu verhindern, dass möglicherweise beliebige Personen, Bots und ähnliches mit automatisierten Anfragen und Korrekturvorschlägen über den NAP die Systeme weitgehend lahmlegen.\r\nDie Verpflichtung zur Qualitätsverbesserung scheint zudem dem Grundsatz zu widersprechen, dass die Daten „wie vorhanden“ geliefert werden und steht im Kontrast zur kostenlosen Lieferung. Diese Verpflichtung könnte zu erheblichen finanziellen Belastungen der Dateninhaber führen, die hierfür eine Schnittstelle einrichten und die Fehlermeldungen bearbeiten müssen oder wenn Sanktionen drohen.\r\nKohärente und effiziente Bund-Länder-Zusammenarbeit\r\nErfreulich ist, dass das Gesetz potenziell Doppelstrukturen in der Mobilitätsdateninfrastruktur zwischen Bund und Ländern abbaut, indem gemäß §5 (2) MDG-E die bereitzustellenden Daten auch an ein Landessystem gemeldet werden können, das diese dann an den Nationalen Zugangspunkt (NAP) übermittelt.\r\nHierzu sollte ergänzend klargestellt werden, dass weitere Pflichten zur Bereitstellung von Mobilitätsdaten gegenüber öffentlichen Stellen entfallen, wenn diese Daten\r\n7\r\nbereits über ein Landessystem oder den NAP geteilt wurden. Die anfordernde Stelle (z.B. Kommunen, Landes- oder Bundesbehörden) sollten verpflichtet werden, die über die Landesstelle oder den NAP verfügbaren Daten zu nutzen.\r\nWeiterhin sollte klargestellt werden, welche Rolle die Länder bei den Prozessen zur Qualitätssicherung spielen. Der Entwurf sieht vor, dass die Länder für die Qualitätssicherung vor Übermittlung an den NAP zuständig sind, lässt die Rolle bei der Meldung von Ungenauigkeiten aber offen.\r\nEine effektive Koordinationsstelle statt neuer bürokratischer Strukturen\r\nDie Schaffung einer „Koordinationsstelle“ für Mobilitätsdaten“ nach §7 MDG-E sowie einer unabhängigen Datenaufsichtsbehörde nach §11 MDG-E sind grundsätzlich begrüßenswert. Diese Institutionen können bei Problemen hinsichtlich der Datenverfügbarkeit eingreifen.\r\nEinen kontinuierlichen Dialog sowohl über technische und fachliche Fragen für die Bereitstellung von Mobilitätsdaten über den NAP aufrecht zu halten (Community Management) ist begrüßenswert, denn er bietet Möglichkeiten zur praxisnahen Gestaltung der Leitlinien und verbessert das Verständnis und stärkt den Austausch und die Innovationskraft innerhalb der Branche. Es ist allerdings nicht klar, anhand welcher Prozesse und Bestimmungen Konfliktsituationen gelöst werden sollen.\r\nDie Verwaltungsvereinbarung mit den Ländern ist so auszugestalten, dass eine wirksame bundesweite Koordination möglich ist und dass landesspezifische Regelungen mit entsprechender Fragmentierungswirkung vermieden werden.\r\nMit Blick auf das Thema Bürokratieabbau sollte beim Aufbau der neuen Rolle der Koordinationsstelle darauf geachtet werden, dass keine parallelen Strukturen entstehen und somit beispielsweise doppelte Aufwände entstehen. Bei der Erarbeitung der umfangreichen, von der Koordinationsstelle zu erlassenden, Verfügungen und Standards ist eine enge Einbindung aller relevanten Branchen-Akteure frühzeitig vorzusehen.\r\nGesetzentwurf\r\nder Bundesregierung\r\nEntwurf eines Gesetzes zur Bereitstellung und Nutzung von Mobilitätsdaten und zur Änderung des Personenbeförderungsgesetzes\r\nÄnderungsvorschläge des Bitkom\r\nEntwurf eines Gesetzes zur Bereitstellung und Nutzung von Mobilitätsdaten und zur Änderung des Personenbeförderungsgesetzes\r\nStreichung | Ergänzung\r\n8\r\nArtikel 1\r\nGesetz zur Bereitstellung und Nutzung von Mobilitätsdaten (Mobilitätsdatengesetz – MDG)\r\n§ 1 Anwendungsbereich\r\nDieses Gesetz regelt die Bereitstellung und die Nutzung von Mobilitätsdaten über den Nationalen Zugangspunkt.\r\n§2 Zweck und Ziele des Gesetzes\r\n(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, Klimaschutz und Nachhaltigkeit im Verkehrssektor zu stärken, Innovationen und neue Geschäftsmodelle zu ermöglichen sowie eine bessere Datengrundlage zur behördlichen Aufgabenerfüllung bereitzustellen.\r\n(2) Zu dem in Absatz 1 genannten Zweck verfolgt dieses Gesetz insbesondere die Ziele\r\n1.\r\nDiensteanbietern die Bereitstellung von hochwertigen und kontinuierlich verfügbaren multimodalen Reiseinformationsdiensten sowie Echtzeit-Verkehrsinformationsdiensten zu ermöglichen\r\n2.\r\neine breite Verfügbarkeit und eine für die Weiterverwendung erforderliche Qualität von Mobilitätsdaten sicherzustellen,\r\n3.\r\nHürden bei der Nutzung von Mobilitätsdaten für potentielle Datennutzer zu minimieren,\r\n4.\r\nverkehrsträgerübergreifend einheitliche Regeln für die Bereitstellung von Mobilitätsdaten zu schaffen,\r\n5.\r\nklare und einfache Regeln mit möglichst geringem Verwaltungsaufwand für Dateninhaber und für Datennutzer zu schaffen,\r\n6.\r\nBeiträge zur unionsweiten Harmonisierung der technischen Anforderungen an Dateninhaber und Datennutzer zu leisten, insbesondere hinsichtlich der Spezifikationen für Normung, Zugänglichkeit und Qualität von Mobilitätsdaten, und\r\n9\r\n7.\r\nzur Ermöglichung von Mobilitätsdiensten mit einer anbieterübergreifenden digitalen Buchung und Bezahlung von Mobilitätsdienstleistungen beizutragen.\r\n7.\r\nzur Ermöglichung von Mobilitätsdiensten (einschließlich solcher mit einer anbieterübergreifenden digitalen Buchung und Bezahlung von Mobilitätsdienstleistungen) durch Verfügbarkeit von Mobilitätsdaten zu unterstützen.\r\n(3) Dieses Gesetz dient zugleich der Durchführung\r\n1.\r\nder Verordnung (EU) 2023/1804 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2023 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2014/94/EU (ABl. L 234 vom 22.9.2023, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,\r\n2.\r\nder Delegierten Verordnung (EU) 2017/1926 der Kommission vom 31. Mai 2017 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Bereitstellung EU-weiter multimodaler Reiseinformationsdienste (ABl. L 272 vom 21.10.2017; L 125 vom 14.5.2019, S. 24), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2024/490 (ABl. L, 2024/490, 13.2.2024) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,\r\n3.\r\nder Delegierten Verordnung (EU) 2022/670 der Kommission vom 2. Februar 2022 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Bereitstellung EU-weiter Echtzeit-Verkehrsinformationsdienste (ABl. L 122 vom 25.4.2022, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,\r\n4.\r\nder Delegierten Verordnung (EU) Nr. 885/2013 der Kommission vom 15. Mai 2013 zur Ergänzung der IVS-Richtlinie 2010/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Bereitstellung von Informationsdiensten für sichere Parkplätze für Lastkraftwagen und andere gewerbliche Fahrzeuge (ABl. L 247 vom 18.9.2013, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung und\r\n5.\r\nder Delegierten Verordnung (EU) Nr. 886/2013 der Kommission vom 15. Mai 2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/40/EU des Europäischen\r\n10\r\nParlaments und des Rates in Bezug auf\r\nDaten und Verfahren für die möglichst unentgeltliche Bereitstellung eines Mindestniveaus allgemeiner für die Straßenverkehrssicherheit relevanter Verkehrsinformationen für die Nutzer (ABl. L 247 vom 18.9.2013, S. 6) in der jeweils geltenden Fassung.\r\n§ 3 Begriffsbestimmungen\r\n(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind:\r\n1.\r\n„Mobilitätsdaten“ Daten, die aufgrund einer gesetzlichen Pflicht über den Nationalen Zugangspunkt bereitzustellen sind,\r\n1. „Mobilitätsdaten“ Daten, die aufgrund einer gesetzlichen Pflicht außerhalb dieses Gesetzes über den Nationalen Zugangspunkt bereitzustellen sind\r\n2.\r\n„Nationaler Zugangspunkt“ eine digitale Schnittstelle nach Artikel 4 Nummer 22 der Richtlinie 2010/40/EU, nach Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1926, nach Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/670, nach Artikel 5 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 885/2013 und nach Artikel 7 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 886/2013,\r\n3.\r\n„Dateninhaber“ Personen und Einrichtungen nach Artikel 2 Nummer 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1926 und nach Artikel 2 Nummer 14 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/670 sowie Betreiber oder Eigentümer von öffentlich zugänglichen Ladepunkten und Zapfstellen für alternative Kraftstoffe nach Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1804,\r\n4.\r\n„Datennutzer“ Personen und Einrichtungen nach Artikel 2 Nummer 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1926, nach Artikel 2 Nummer 15 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/670 sowie nach Artikel 2 Nummer 16 der Verordnung (EU) 2023/1804,\r\n5.\r\n„Landessystem für Mobilitätsdaten“ eine digitale Schnittstelle eines Landes oder mehrerer Länder, die dem Zweck dient, Mobilitätsdaten zusammenzuführen.\r\n(2) Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der Verordnung (EU) 2023/1804, des Artikels 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1926, des Artikels 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/670, des Artikels 2 der\r\n11\r\nDelegierten Verordnung (EU) Nr. 885/2013 und des Artikels 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 886/2013.\r\n§ 4 Bereitstellung von Mobilitätsdaten; Verordnungsermächtigung\r\n(1) Dateninhaber haben die in den Anhängen der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1926 und der Delegierten Verordnung (EU) 2022/670 bezeichneten Daten und die zugehörigen Metadaten bereitzustellen.\r\n(1) Dateninhaber haben die in den Anhängen der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1926 und der Delegierten Verordnung (EU) 2022/670 bezeichneten MobilitätsdDaten und die zugehörigen Metadaten ab den darin vorgesehenen Zeitpunkten bereitzustellen. Dynamische Auslastungsdaten nach Absatz 2 müssen frühstens ab dem 1.12.2025 bereitgestellt werden.\r\n(2) Dateninhaber haben dynamische Daten zum Auslastungsgrad der Fahrzeuge von straßen- und schienengebundenen Linienverkehrsdiensten sowie die zugehörigen Metadaten bereitzustellen.\r\n(2) Dateninhaber haben dynamische Daten zum Auslastungsgrad von öffentlich finanzierten straßen- und schienengebundenen Linienverkehrsdiensten sowie die zugehörigen Metadaten bereitzustellen. Dies betrifft nur diejenigen Mobilitätsdaten, die bereits in einem digital maschinenlesbaren Format zur Verfügung stehen.\r\n(3 neu) Der gemessene oder prognostizierte Auslastungsgrad ist unter Einbeziehungen von Branchenstandards auf einer von mindestens drei Auslastungsstufen anzugeben.\r\n(3) Die nach Absatz 2 bereitzustellenden Daten müssen auch folgende Daten umfassen:\r\n(3) Die nach Absatz 2 bereitzustellenden Daten müssen auch folgende Daten umfassen:\r\n1.\r\nDaten zur Auslastung von Vorrangplätzen für Menschen mit Behinderungen und\r\n1.\r\nDaten zur Auslastung von Vorrangplätzen für Menschen mit Behinderungen und\r\n2.\r\nDaten zu Stellflächen für Hilfsmittel.\r\n2.\r\nDaten zu Stellflächen für Hilfsmittel.\r\n(4) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz mit Zustimmung des Bundesrates den Detaillierungsgrad der Mobilitätsdaten des Schienenpersonenfernverkehrs, die nach Absatz 1 bereitzustellen sind, festzulegen.\r\n(4) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz mit Zustimmung des Bundesrates den Detaillierungsgrad und Zeitpunkt der Bereitstellung der Mobilitätsdaten des Schienenpersonenfernverkehrs, die nach Absatz 1 bereitzustellen sind, festzulegen.\r\n§ 5 Nationaler Zugangspunkt; Landessysteme für Mobilitätsdaten\r\n(1) Dateninhaber haben die Mobilitätsdaten und die zugehörigen Metadaten nach § 4 über den Nationalen Zugangspunkt bereitzustellen.\r\n(1) Dateninhaber haben die Mobilitätsdaten und die (einschließlich der zugehörigen Metadaten) nach § 4 über den Nationalen Zugangspunkt bereitzustellen.\r\n(2) Ist ein Landessystem für Mobilitätsdaten eingerichtet, so sind die Dateninhaber berechtigt, die Mobilitätsdaten und die zugehörigen Metadaten nach § 4 über dieses bereitzustellen.\r\n(2) Ist ein Landessystem für Mobilitätsdaten eingerichtet, so sind die Dateninhaber berechtigt, die Mobilitätsdaten und die zugehörigen Metadaten nach § 4 über dieses bereitzustellen. Steht auf Landesebene ein Landessystem für Mobilitätsdaten zur Verfügung, entfällt mit der Bereitstellung der Mobilitätsdaten und der zugehörigen Metadaten nach Absatz 1 und nach § 5 an diese\r\n12\r\nLandessysteme die Bereitstellungpflicht an den Nationalen Zugangspunkt.\r\n(3) Der Betreiber eines Landessystems für Mobilitätsdaten hat die Qualität der ihm bereitgestellten Mobilitätsdaten und die zugehörigen Metadaten sicherzustellen. Er hat die ihm bereitgestellten Mobilitätsdaten und die zugehörigen Metadaten unverzüglich an den Nationalen Zugangspunkt weiterzuleiten. Das Nähere regelt die Verwaltungsvereinbarung nach § 7 Absatz 5. Der Betreiber eines Landessystems hat die Leitlinien der Koordinierungsstelle zu beachten.\r\n§ 6 Datennutzung; Lizenzen; Verordnungsermächtigung\r\n(1) Die Bereitstellung und die Nutzung der Mobilitätsdaten über den Nationalen Zugangspunkt sind unentgeltlich.\r\n(1) Die Bereitstellung und die Nutzung der statischen Mobilitätsdaten über den Nationalen Zugangspunkt sind grundsätzlich unentgeltlich.\r\nIn besonderen Fällen der Datennutzung, insbesondere bei Nutzung dynamischer und beobachteter Mobilitätsdaten, können Dateninhaber und Datennutzer Kooperationsmodelle und Lizenzen entwickeln, die eine entgeltliche Kompensation vorsehen. Solche Fälle beinhalten u.A., aber nicht nur, Umstände,\r\n•\r\nbei denen ein besonders hoher technischer Aufwand zur Datenerhebung, Veredelung oder Datenbereitstellung notwendig ist\r\n•\r\nbei denen die Mobilitätsdaten vom Datennutzer für kommerzielle Geschäftsmodelle verwendet werden.\r\n•\r\nBei denen Nachrüstungen (z.B. Sensorik) und Investitionen in die Datenerfassung sowie -bereitstellung erfolgen.\r\n(2) Mobilitätsdaten dürfen für jeden kommerziellen oder nichtkommerziellen Zweck genutzt werden. Die Bedingungen für die Datennutzung müssen nichtdiskriminierend sein.\r\n(2) Mobilitätsdaten dürfen grundsätzlich für jeden kommerziellen oder nichtkommerziellen Zweck inhaltlich unverändert genutzt werden. Die Bedingungen für die Datennutzung müssen nichtdiskriminierend sein.\r\nIn besonderen Fällen der Datennutzung, insbesondere bei Nutzung dynamischer und beobachteter Mobilitätsdaten, können Dateninhaber Beschränkungen des Nutzungszwecks vorsehen. Solche Fälle beinhalten u.A., aber nicht nur, Umstände,\r\n•\r\nbei denen ein besonders hoher technischer Aufwand zur Datenerhebung, Veredelung oder Datenbereitstellung notwendig ist\r\n•\r\nbei denen die Mobilitätsdaten vom Datennutzer für kommerzielle Geschäftsmodelle verwendet werden.\r\n13\r\n•\r\nbei denen Gefahren hinsichtlich der inneren Sicherheit und Ordnung einer Bereitstellung entgegenstehen.\r\n(3) Dateninhaber können die Bedingungen für die Datennutzung über Lizenzvereinbarungen regeln. Im Fall des Satzes 1 sind vom Dateninhaber die Vorschriften zu Standardlizenzen in der nach Absatz 4 erlassenen Rechtsverordnung einzuhalten.\r\n(4) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz mit Zustimmung des Bundesrates festzulegen, welche Standardlizenzen Dateninhaber zu verwenden haben.\r\n(5) Diensteanbieter haben Mobilitätsdaten, die über den nationalen Zugangspunkt in einem digitalen maschinenlesbaren Format bereitgestellt werden, gemäß Artikel 5 Absatz 4 und Artikel 6 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/670 unverzüglich und vollständig in die von ihnen bereitgestellten Dienste einzubeziehen.\r\n§ 7 Koordinierungsstelle für Mobilitätsdaten\r\n(1) Es wird eine Koordinierungsstelle für Mobilitätsdaten (Koordinierungsstelle) eingerichtet. Die Koordinierungsstelle ist bei der bundesweiten Zusammenführung von Mobilitätsdaten im Nationalen Zugangspunkt für kommunikative und technisch koordinierende Aufgaben nach Maßgabe von Absatz 2 und der §§ 8 bis 10 zuständig.\r\n(2) Die Koordinierungsstelle hat folgende Aufgaben:\r\n1.\r\nIdentifizierung und Ansprache von national und international tätigen Dateninhabern bezüglich der Datenbereitstellung,\r\n2.\r\nAufklärung der national und international tätigen Dateninhaber über die Vorgaben zur Datenbereitstellung und über die Prozesse der Dokumentation und der Verbesserung der Datenqualität; Angebot technischer und fachlicher Unterstützung der Dateninhaber, wie zur Anbindung an den Nationalen Zugangspunkt und zu Vorgaben zu Standards,\r\n2.\r\nAufklärung der national und international tätigen Dateninhaber über die Vorgaben zur Datenbereitstellung und über die Prozesse der Dokumentation und der Verbesserung der Datenqualität; Angebot technischer und fachlicher Unterstützung der Dateninhaber, wie zur Anbindung an den Nationalen Zugangspunkt und zu Vorgaben zu Standards,\r\n14\r\n3.\r\n3.\r\nUnterrichtung der Dateninhaber über die Nutzung der bereitgestellten Daten (u.a. Abrufzahlen, rechtswidriges Verhalten),\r\n3.\r\nVerwaltung und Pflege der Fachgemeinschaften für den fortlaufenden Dialog zwischen Dateninhabern und Datennutzern,\r\n4.\r\nVerwaltung und Pflege der Fachgemeinschaften für den fortlaufenden Dialog zwischen Dateninhabern und Datennutzern,\r\n4.\r\nregelmäßige Überprüfung der Quantität und der Qualität von über den Nationalen Zugangspunkt bereitgestellten Mobilitätsdaten; Entwicklung und Betrieb von Diensten und Anwendungen zur Überprüfung der Qualität der Mobilitätsdaten und zur Überprüfung der Einhaltung der Vorgaben zu Standards,\r\n5.\r\nregelmäßige Überprüfung der Quantität und der Qualität von über den Nationalen Zugangspunkt bereitgestellten Mobilitätsdaten; Entwicklung und Betrieb von Diensten und Anwendungen zur Überprüfung der Qualität der Mobilitätsdaten und zur Überprüfung der Einhaltung der Vorgaben zu Standards,\r\n6.\r\nregelmäßige Durchführung von Analysen der Datennutzung und der Einhaltung der Vorschriften durch Datennutzer; Ansprache der Datennutzer auf rechtswidriges Verhalten,\r\n7.\r\nregelmäßige Durchführung von Analysen der Datennutzung und der Einhaltung der Vorschriften durch Datennutzer; Ansprache der Datennutzer auf rechtswidriges Verhalten,\r\n7.\r\nAufnahme von Beschwerden der Datennutzer zur Qualität und Rechtskonformität von über den Nationalen Zugangspunkt bereitgestellten Mobilitätsdaten und Weiterleitung an Dateninhaber und\r\n8.\r\nAufnahme von Beschwerden der Datennutzer zur Qualität und Rechtskonformität von über den Nationalen Zugangspunkt bereitgestellten Mobilitätsdaten und Weiterleitung an Dateninhaber und\r\n8.\r\nUnterstützung von Forschenden und Forschungseinrichtungen bei Anfragen zum Zugang zu und zur Nutzung von über den Nationalen Zugangspunkt bereitgestellten Mobilitätsdaten.\r\n9.\r\nUnterstützung von Forschenden und Forschungseinrichtungen bei Anfragen zum Zugang zu und zur Nutzung von über den Nationalen Zugangspunkt bereitgestellten Mobilitätsdaten.\r\n(3) Die Aufgaben der Koordinierungsstelle werden von der Bundesanstalt für Straßenwesen (Bundesanstalt) wahrgenommen.\r\n(4) Die Bundesanstalt kann juristischen Personen des privaten Rechts mit ihrem Einverständnis die Befugnis verleihen, Aufgaben nach Absatz 2 in eigenem Namen und in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts wahrzunehmen, wenn sie die Gewähr für eine sachgerechte Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben bieten und die Beleihung im öffentlichen Interesse liegt. Die Verleihung und die Entziehung der Befugnis können durch die Bundesanstalt mit Zustimmung des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr erfolgen. Die Beliehene unterliegt der Aufsicht der Bundesanstalt.\r\n(5) Die Einzelheiten der Zusammenarbeit zwischen der Koordinierungsstelle und den\r\n15\r\nLandessystemen für Mobilitätsdaten regeln Bund und Länder in einer Verwaltungsvereinbarung.\r\n§ 8 Verbesserung der Genauigkeit von Mobilitätsdaten; Zusammenarbeit\r\n(1) Die Koordinierungsstelle hat ein software-basiertes automatisiertes System zu führen, über das Datennutzer und Dateninhaber im Rahmen ihrer Verpflichtung nach Artikel 4 Absatz 5 und Artikel 5 Absatz 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1926 sowie Artikel 4 Absatz 3, Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 6 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/670 zusammenarbeiten. Das System dient\r\n(1) Die Koordinierungsstelle hat ein software-basiertes automatisiertes System zu führen, über das Datennutzer und Dateninhaber im Rahmen ihrer Verpflichtung nach Artikel 4 Absatz 5 und Artikel 5 Absatz 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1926 sowie Artikel 4 Absatz 3, Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 6 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/670 zusammenarbeiten. Das System ist in den NAP integriert und dient\r\n1.\r\nder Eingabe von Korrekturen an Mobilitätsdaten, die Datennutzer nach Absatz 2 bereitstellen,\r\n1. der Eingabe von Korrekturvorschlägen an Mobilitätsdaten, die Datennutzer nach Absatz 2 bereitstellen,\r\n2.\r\nder automatisierten Weiterleitung der Korrekturen an die Dateninhaber und\r\n2. der automatisierten Weiterleitung der Korrekturvorschlägen an die Dateninhaber und\r\n3.\r\nder Aufnahme der Ergebnisse der Prüfung von weitergeleiteten Korrekturen, die der Dateninhaber nach Absatz 3 durchgeführt hat.\r\n(2) Datennutzer, die Ungenauigkeiten an den über den Nationalen Zugangspunkt bereitgestellten Mobilitätsdaten feststellen, diese Ungenauigkeiten in eigenen Systemen korrigieren und die korrigierten Mobilitätsdaten verbreiten oder öffentlich wiedergeben, haben die von ihnen vorgenommenen Korrekturen über das System nach Absatz 1 unverzüglich bereitzustellen. Satz 1 gilt insbesondere für Anbieter von öffentlich zugänglichen Reise- und Verkehrsinformationsdiensten. Für die bereitgestellten Korrekturen gilt § 6 Absatz 1 und 2 entsprechend.\r\n2) Datennutzer, die Ungenauigkeiten an den über den Nationalen Zugangspunkt bereitgestellten Mobilitätsdaten feststellen, diese Ungenauigkeiten in eigenen Systemen korrigieren und die korrigierten Mobilitätsdaten verbreiten oder öffentlich wiedergeben, haben diese von ihnen vorgenommenen Korrekturen über das System nach Absatz 1 unverzüglich zu melden.\r\nDatennutzer dürfen die korrigierten Daten oder daraus resultierende Ergebnisse erst dann weiterverbreiten, wenn die Korrektur vom Dateninhaber geprüft und akzeptiert wurde.\r\nVom Dateninhaber korrigierte Daten nach Abs. 3 werden vom Datennutzer unverzüglich in die eigenen Systeme übernommen.\r\n(3) Dateninhaber haben die ihnen über das System nach Absatz 1 weitergeleiteten Korrekturen regelmäßig zu prüfen und das Ergebnis dieser Prüfung über das System nach Absatz 1 zu melden. Sind die Korrekturen zutreffend, haben sie diese Korrekturen an den von ihnen über den Nationalen Zugangspunkt bereitgestellten Mobilitätsdaten zu übernehmen.\r\n§ 9 Kontaktdaten der Dateninhaber; Datenschutz\r\n§ 9 Kontaktdaten Registrierung der Dateninhaber und Datennutzer; Datenschutz\r\n16\r\n(1 neu) Dateninhaber und Datennutzer haben sich beim Nationalen Zugangspunkt zu registrieren. Für die Registrierung sind die folgenden Angaben erforderlich:\r\n1)\r\nder Name sowie die E-Mail-Adresse,\r\n2)\r\nbei juristischen Personen zusätzlich der Firmenname und eine zustellungsfähige Anschrift,\r\n3)\r\nder Zweck der beabsichtigten der Datennutzung („privat“; „wissenschaftlich“, „kommerziell“)\r\n(2) Die Registrierung sowie die Übermittlung von Änderungsmitteilungen erfolgen elektronisch.\r\n(1) Dateninhaber haben für jede Bereitstellung der Mobilitätsdaten über den Nationalen Zugangspunkt oder über ein Landessystem für Mobilitätsdaten als Metadaten eine E-Mail-Adresse und eine Telefonnummer bereitzustellen, damit Datennutzer sie zum Zweck der Zusammenarbeit bei der Korrekturen etwaiger Ungenauigkeiten in Bezug auf ihre Daten im Sinne der Artikel 4 Absatz 5 und Artikel 5 Absatz 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1926 sowie im Sinne der Artikel 4 Absatz 3, Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 6 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/670 kontaktieren können.\r\n(1) Dateninhaber haben für jede Bereitstellung der Mobilitätsdaten über den Nationalen Zugangspunkt oder über ein Landessystem für Mobilitätsdaten als Metadaten eine E-Mail-Adresse und eine Telefonnummer bereitzustellen, damit Datennutzer sie zum Zweck der Zusammenarbeit bei der Korrekturen etwaiger Ungenauigkeiten in Bezug auf ihre Daten im Sinne der Artikel 4 Absatz 5 und Artikel 5 Absatz 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1926 sowie im Sinne der Artikel 4 Absatz 3, Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 6 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/670 kontaktieren können.\r\n§ 10 Leitlinien und Empfehlungen\r\n(1) Die Koordinierungsstelle hat Leitlinien aufzustellen, in denen Datenstandards, Mindestprofile, Qualitätsstandards und weitere technische Einzelheiten hinsichtlich der Bereitstellung und Nutzung von Mobilitätsdaten und Metadaten niederzulegen sind.\r\n(2) Die Koordinierungsstelle hat unter Einbeziehung der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde Empfehlungen zu Maßnahmen zu erarbeiten, wie die Dateninhaber ihren Pflichten nach Artikel 4 Absatz 6 und Artikel 5 Absatz 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1926 nachzukommen haben, damit keine personenbezogenen Daten bereitgestellt werden.\r\n(3) Die Leitlinien nach Absatz 1 und die Empfehlungen nach Absatz 2 sind von der Koordinierungsstelle auf den Internetseiten der Koordinierungsstelle allgemein zugänglich zu veröffentlichen.\r\n§ 11 Behördliche Zuständigkeiten, Aufgaben und Maßnahmen\r\n17\r\n(1) Zuständige Behörde für die Durchführung dieses Gesetzes ist das Bundesamt für Logistik und Mobilität (Bundesamt).\r\n(2) Dateninhaber nach § 3 Absatz 1 Nummer 3, die keine Behörde im Sinne von § 1 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind, haben dem Bundesamt auf Verlangen alle Informationen herauszugeben, die dieses zur Wahrnehmung seiner Aufgaben nach Absatz 1 benötigt.\r\n(3) Das Bundesamt kann gegenüber Dateninhabern nach § 3 Absatz 1 Nummer 3, die keine Behörde im Sinne von § 1 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind, die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlichen Maßnahmen treffen. Es kann auf Ersuchen der Koordinierungsstelle insbesondere Folgendes anordnen:\r\ndie Bereitstellung von Mobilitätsdaten oder von den zugehörigen Metadaten nach §4 und Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1804,\r\ndie Einhaltung der Vorgaben zu Standardlizenzen der nach § 6 Absatz 4 erlassenen Rechtsverordnung,\r\ndie Einhaltung der von der Koordinierungsstelle aufgestellten Leitlinien nach § 10 Absatz 1,\r\ndie Bereitstellung einer E-Mail-Adresse und einer Telefonnummer nach § 9 Absatz 1 und\r\ndie Prüfung der den Dateninhabern über das System nach § 8 Absatz 1 weitergeleiteten Korrekturen und die anschließende Meldung des Prüfungsergebnisses über dieses System.\r\n(4) Das Bundesamt kann zur Durchsetzung der Herausgabepflicht nach Absatz 2 und zur Durchsetzung der Anordnungen nach Absatz 3 Satz 2 nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ein Zwangsgeld von bis zu 50 000 Euro festsetzen. Es kann auch Zwangsmittel gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts anwenden.\r\n§ 12 Evaluierung\r\n(1) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr legt mit Ablauf von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes dem Deutschen Bundestag einen Evaluierungsbericht in nichtpersonenbezogener Form vor.\r\n18\r\n(2) Im Evaluierungsbericht sind dieses Gesetz sowie die nach § 4 Absatz 4 und § 6 Absatz 4 erlassene Rechtsverordnungen am Maßstab der Ziele nach § 2 Absatz 2 zu bewerten. Die Ergebnisse einer Befragung im Kreis der verschiedenen Betroffenengruppen dieses Gesetzes gehen in den Evaluierungsbericht ein.\r\nArtikel 2\r\nÄnderung des Personenbeförderungsgesetzes\r\nDas Personenbeförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 7 Absatz 4 des Gesetzes vom 11. April 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 119) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\r\nDie §§ 3a bis 3c aufgehoben.\r\n§ 57 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\r\nIn Nummer 11 wird das Semikolon am Ende durch einen Punkt ersetzt.\r\nNummer 12 wird aufgehoben.\r\nArtikel 3\r\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\r\n(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 am … [einsetzen: Datum des ersten Tages des auf die Verkündung folgenden Quartals] in Kraft.\r\n(2) Artikel 1 § 11 tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.\r\n(3) Artikel 2 tritt am 1. Dezember 2028 in Kraft.\r\n(4) Die Mobilitätsdatenverordnung vom 20. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4728), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Juli 2022 (BGBl. I S. 1039) geändert worden ist, tritt am 1. Dezember 2028 außer Kraft.\r\n19\r\nBitkom vertritt mehr als 2.200 Mitgliedsunternehmen aus der digitalen Wirtschaft. Sie generieren in Deutschland gut 200 Milliarden Euro Umsatz mit digitalen Technologien und Lösungen und beschäftigen mehr als 2 Millionen Menschen. Zu den Mitgliedern zählen mehr als 1.000 Mittelständler, über 500 Startups und nahezu alle Global Player. Sie bieten Software, IT-Services, Telekommunikations- oder Internetdienste an, stellen Geräte und Bauteile her, sind im Bereich der digitalen Medien tätig, kreieren Content, bieten Plattformen an oder sind in anderer Weise Teil der digitalen Wirtschaft. 82 Prozent der im Bitkom engagierten Unternehmen haben ihren Hauptsitz in Deutschland, weitere 8 Prozent kommen aus dem restlichen Europa und 7 Prozent aus den USA. 3 Prozent stammen aus anderen Regionen der Welt. Bitkom fördert und treibt die digitale Transformation der deutschen Wirtschaft und setzt sich für eine breite gesellschaftliche Teilhabe an den digitalen Entwicklungen ein. Ziel ist es, Deutschland zu einem leistungsfähigen und souveränen Digitalstandort zu machen.\r\nHerausgeber\r\nBitkom e.V.\r\nAlbrechtstr. 10 | 10117 Berlin\r\nAnsprechpartner\r\nFelix Lennart Hake | Referent Mobility\r\nT 030 27576-243 | f.hake@bitkom.org\r\nVerantwortliches Bitkom-Gremium\r\nAK Intelligente Mobilität\r\nCopyright\r\nBitkom 2024\r\nDiese Publikation stellt eine allgemeine unverbindliche Information dar. Die Inhalte spiegeln die Auffassung im Bitkom zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wider. Obwohl die Informationen mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, besteht kein Anspruch auf sachliche Richtigkeit, Vollständigkeit und/oder Aktualität, insbesondere kann diese Publikation nicht den besonderen Umständen des Einzelfalles Rechnung tragen. Eine Verwendung liegt daher in der eigenen Verantwortung des Lesers. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen. 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Schließlich handelt es sich um ein wichtiges gesetzgeberisches Vorhaben, mit dem viele Hin-dernisse für Menschen mit Behinderungen nachhaltig abgebaut werden sollen. Umso wichtiger ist es jedoch, dass Verantwortlichkeiten klar definiert werden und Ansprechpartnerinnen/-part-ner der federführenden Ministerien und Behörden bekannt sind.\r\nDie wichtigsten Fragen aus Sicht der Telekommunikationsbranche ergeben sich dabei aus den Anforderungen zur Bereitstellung von Text in Echtzeit. Dazu statuiert § 14 Satz 1 BFSV unter der Überschrift „Zusätzliche Anforderungen an Telekommunikationsdienste“ die Pflicht: „Bei Telekommunikationsdiensten, die Sprachkommunikation ermöglichen, muss zusätzlich zur Sprachkommunikation Text in Echtzeit bereitgestellt werden“. Die grundlegende Aufgabe der Umsetzung fällt den Unternehmen der Branche zu, welche sich der Herausforderung selbst-verständlich stellen. Allerdings lässt der Gesetzes- bzw. Verordnungswortlaut zu Text in Echt-zeit eine Reihe von Fragen offen. Es fehlen ausdefinierte konkrete Anforderungen, die sinnvoll in die Praxis überführt werden könnten. So stellen sich etliche Fragen zu Telekommunikations-diensten und -geräten in technischer und rechtlicher Hinsicht, die in der Praxis eine erhebliche Rolle spielen werden und deren Beantwortung für eine sinnvolle Umsetzung des Barrierefrei-heitsstärkungsgesetzes unerlässlich ist. Gerade Telekommunikationsdienste werden unter Be-teiligung vieler verschiedener Akteure erbracht, was eine Zusammenarbeit auf der Basis ver-bindlicher Standards erfordert. Die Unternehmen der TK-Branche sehen genau hier die voll-ständige Umsetzung bis zum Inkrafttreten der Anforderungen als gefährdet an.\r\n\r\nWir möchten im Folgenden, die sich den Unternehmen aufdrängenden Fragen näher erläutern und bitten um eine Beantwortung oder um die Nennung von Ansprechpartnerinnen/-partnern, welche die Unternehmen bei der Umsetzung unterstützen.\r\nI.\r\nAnwendungsbereich des BFSG\r\nDer Anwendungsbereich des BFSG umfasst eine Vielzahl von Bereichen und Dienstleistun-gen, die barrierefrei gestaltet werden müssen. Besonders im Fokus stehen hierbei digitale Dienstleistungen, Kommunikationsmittel und der Zugang zu öffentlichen Räumen und Ver-kehrsmitteln.\r\nEine erste Frage betrifft hierbei den Mobilfunkbereich, insbesondere die Frage, ob der Anwen-dungsbereich auch den 2G-Bereich im Mobilfunknetz umfasst. Die Einbeziehung des 2G-Be-reichs würde die Branche vor erhebliche Herausforderungen stellen. Die Netztechnologie der zweiten Generation (2G) ist veraltet und wird schrittweise durch modernere Technologien wie 4G und 5G ersetzt. Die technischen Anforderungen, insbesondere in Bezug auf „Text in Echt-zeit“, können von 2G-Netzen nach derzeitigem Stand der Technik nicht erfüllt werden. Für 2G-Netze bestehen keine dem RTT-Protokoll vergleichbaren Standards und auch keine techni-schen Lösungen. Ohnedies ist 2G-Technologie nicht in der Lage, die erforderlichen Geschwin-digkeiten und Datenraten für eine barrierefreie Kommunikation zu gewährleisten. Zudem wäre es unverhältnismäßig, 2G-Netze in den Anwendungsbereich einzubeziehen, da diese bereits abgeschaltet wurden oder kurz vor der Abschaltung stehen. Die Implementierung von Barrie-refreiheitsanforderungen für eine Technologie, die in naher Zukunft nicht mehr unterstützt wird, wäre ineffizient und würde die Branche vor unzumutbare Herausforderungen stellen.\r\nZusätzlich stellt sich auch die Frage, ob Festnetzdienste auch erfasst sind. Hier stellt sich die Frage, wie Text in Echtzeit überhaupt einer sinnvollen Bedienung zugeführt werden kann, da auf dem Markt faktisch keine tauglichen Geräte dafür existieren und auch nicht zu erwarten ist, dass bestehende Geräte ohne Änderung ihrer wesentlichen Eigenschaften in die Lage versetzt werden könnten.\r\nWir bitten daher um Beantwortung der Fragen:\r\n1. Umfasst der Anwendungsbereich für Text in Echtzeit im Mobilfunk auch den GSM-Mobilfunkstandard (2G)?\r\n2. Umfasst der Anwendungsbereich für Text in Echtzeit auch Festnetzdienste?\r\n\r\nII. Umsetzungsfristen\r\nFür die beschriebene Problematik der 2G-Netze und Festnetzdienste könnte sich auch eine nationale Lösung anbieten, nämlich auf Grundlage des § 38 Abs. 1 BFSG. Allerdings ist die Vorschrift problematisch in ihrer Formulierung. Zwar wird in Satz 1 bestimmt, dass „Dienstleis-tungserbringer bis zum 27. Juni 2030 ihre Dienstleistungen weiterhin unter Einsatz von Pro-dukten erbringen [können], die von ihnen bereits vor dem 28. Juni 2025 zur Erbringung dieser oder ähnlicher Dienstleistungen rechtmäßig eingesetzt wurden”. Aber dies betrifft dem Wort-laut nach nur die eingesetzten Produkte, nicht die Dienstleistungen selbst, die offenbar barri-erefrei sein müssten, auch wenn die dazu verwendeten Produkte es nicht sind.\r\nAußerdem fällt auf, dass in Satz 2 geregelt wird, dass „...vor dem 28. Juni 2025 geschlossene Verträge über Dienstleistungen ... bis zu dem Ablauf der Zeit, für die sie eingegangen sind, allerdings nicht länger als bis zum 27. Juni 2030 unverändert fortbestehen dürfen.“ Dies scheint auf den ersten Blick eine Anpassung von Verträgen zu fordern, ohne dass klar wäre, in welcher Hinsicht die Anpassung vorzunehmen wäre oder ob nur eine Anpassung, soweit diese zur Erlangung von Barrierefreiheit nötig ist, gefordert wird.\r\nHieraus ergeben sich folgende Fragen:\r\n3. Gilt § 38 Abs. 1 S. 1 BFSG auch für die Dienstleistung oder nur für die ver-wendeten Produkte?\r\n4. Müssen alle Verträge nach § 38 Abs. 1 S. 2 BFSG angepasst werden oder ist eine Anpassung nur dann nötig, wenn anders Barrierefreiheit nicht gewähr-leistet wäre?\r\n5. Ist das Verständnis korrekt, dass TK-Dienste, die auf Grundlage eines vor dem 28.06.2025 abgeschlossenen Vertrags angeboten werden (d. h. alle Be-standskunden zu diesem Zeitpunkt), bis zum 27.06.2030 von Anforderungen des BFSG befreit sind?\r\nIII. Interoperabilität / Fehlende technische Standards\r\nDie §§ 9 und 14 BFSV definieren die Anforderungen an „Verbraucherendgeräte mit interakti-vem Leistungsumfang für TK-Dienste oder audiovisuelle Mediendienste“ und „TK-Dienste“. Hier werden mit den Plattform- und TK-Netz-Betreibern zwar die beiden wesentlichen Markt-teilnehmer adressiert, es ist jedoch maßgeblich zu berücksichtigen, dass diese nicht isoliert arbeiten. Ihre Leistung baut vielmehr typischerweise auf der Leistung anderer Betreiber (Inter-connection, Transport durch andere Netze) auf. Das entscheidende Problem besteht hier da-rin, dass eine Barrierefreiheit nur dann wirklich erreicht wird, wenn die Leistungen aller\r\n\r\nBeteiligten interoperabel sind, also eine vollständige Ende-zu-Ende-Verbindung besteht. Das erscheint bereits national schwierig, wird aber international noch einmal deutlich komplexer.\r\nHieraus ergeben sich folgende grundlegende Fragen:\r\n6. Sind die Anforderungen aus BFSG und BFSV für einen einzelnen Beteiligten bereits dann erfüllt, wenn er seine Leistung so anbietet, dass eine Echtzeit-übermittlung stattfinden kann – und zwar unabhängig davon, ob andere Be-teiligte kompatible Leistungen anbieten (bspw. als unabhängige App)? Oder wäre diese Anforderung nur dann vollständig erfüllt, wenn andere Beteiligte kompatible Leistungen anbieten und damit eine Ende-zu-Ende-Leistung er-möglicht wird?\r\nDaran anschließend ergeben sich auch diese weiteren Fragen:\r\n7. Besteht die Anforderung, dass bei der Signalübertragung eine Übersetzungs-leistung (z. B. von Text auf Sprache) durch den Netzbetreiber zu erfolgen hat? Wir entnehmen dies den gesetzlichen Vorgaben nicht; dennoch sollte dies klargestellt werden.\r\n8. Können die Anforderungen aus BFSG und BFSGV bzgl. „Text in Echtzeit“ vollständig über entsprechende Mobile iOS/Android APP/PC-Telefonie-Pro-gramme umgesetzt werden („Over the Top“) oder ist die Integration in die be-stehenden Sprachkommunikations-Dienste erforderlich?\r\nFür eine Interoperabilität der Netze (Ende-zu-Ende) wären entsprechende Standards und In-terconnect-Verträge anzupassen. Dies ist teilweise eine regulatorische Aufgabe der BNetzA, im Grundsatz jedoch Gegenstand privatvertraglicher Abreden und Standards. Dabei könnte etwa eine Umsetzung für die Zusammenschaltung nationaler öffentlicher Netze hinterlegt wer-den, wenn zugleich eine Anpassung der „Specification of the NGN-Interconnection Interface, AKNN Unterarbeitskreis Signalisierung“ erfolgt. Das bedingt jedoch eine Festlegung auf kon-krete, geeignete Standards, welche bislang nicht bekannt sind.\r\nDamit wäre indes nicht das Problem einer internationalen, insbesondere europäischen Netz-zusammenschaltung gelöst. Auch hier bedarf es – um eine Ende-zu-Ende-Lösung zu ermög-lichen – eines einheitlichen Verständnisses und insbesondere einer allgemein als tauglich ak-zeptierten Lösung.\r\nEntsprechende finale Standards sind bekanntlich nicht vor Ende 2025 zu erwarten (vgl. die Timeline des Updates der ETSI EN 301 549) und daher nicht mehr rechtzeitig einsetzbar. Eine (nationale oder gar internationale) Zwischenlösung erscheint derzeit nicht in Sicht.\r\n\r\nEs stellen sich daher folgende Fragen:\r\n9. Wird es auf EU-Ebene einen Ausweg aus der offenen Frage geben, welche Standards im Sinne einer Ende-zu-Ende-Lösung anzuwenden sind (etwa durch eine Koordinierung)? Wird es daran anknüpfend weitere Übergangs-fristen geben?\r\n10. Nach welchen technischen Standards soll die Übertragung von „Text in Echt-zeit“ erfolgen? An welcher Stelle in den Normen und Standards finden sich die zu erbringenden Qualitätsparameter/-standards und Schnittstellen-/Funk-tionsbeschreibungen?\r\n11. Wie ist mit den zahlreichen Sonderfällen umzugehen, die es bei der Sprach-kommunikation gibt: Mailbox, Tarifansagen, Mehrwertdienste etc.\r\n12. Welche Stelle koordiniert analog die Anpassung der technischen Richtlinien (zur Zusammenschaltung der Netzbetreiber) auf europäischer Ebene?\r\nIV. Definition von „Text in Echtzeit“ / Qualitätsanforderungen\r\nUnklar bleibt, welche Qualitätsmaßstäbe für Echtzeit anzulegen sind.\r\nDefiniert wird „Echtzeit“ als technische Anforderung gemeinhin als eine ständige Betriebsbe-reitschaft von Rechensystemen, um Verarbeitungen innerhalb einer definierten Zeitspanne vorzunehmen. Soweit ersichtlich ist jedoch die hierbei wesentliche Vorgabe – die Zeitspanne – nicht definiert.\r\nSpezifisch in der Telekommunikation findet sich darüber hinaus das Verständnis, dass ein „Text in Echtzeit“ dann vorläge, wenn der Text schon während der Eingabe beim Empfänger sichtbar wäre – mithin auf einen den Sendevorgang auslösenden separaten Schritt verzichtet werde. Dies deckt sich nur teilweise mit der Definition in § 2 Nr. 8 BFSG, da dort auch eine kontinu-ierliche Wahrnehmung vorausgesetzt wird. Hier käme aber ggf. ein Rückgriff auf ETSI EN 301 549 in Betracht, wo in Abschnitt 6.2.4 eine Verzögerung von 500 Millisekunden zwischen Ein-gabe und Anzeige vorgesehen ist.\r\nEs erscheint grundsätzlich sinnvoll, letzteres Verständnis anzuwenden, da es nicht nur bran-chenspezifisch ist, sondern auch eine gute und greifbare Abgrenzung etwa zur SMS bietet.\r\n\r\nVor diesem Hintergrund ergibt sich die folgende Frage:\r\n13. Ist unter einem „Text in Echtzeit“ eine Übermittlung von Tastatureingaben oder sonst (etwa aus Text-to-Speech) generierten Zeichen gemeint, welche diese Zeichen beim Empfänger ohne eine gesonderte Sendeanforderung in-nerhalb von 500 ms nach Eingabe sichtbar macht?\r\nInsbesondere: Anforderungen an Endgeräte\r\nVerbraucherendgeräte mit interaktiven Leistungsumfang müssen nach § 9 BFSV auch eine „hohe Audioqualität“ unterstützen. Auch hier ist unklar, welche Anforderungen genau damit verbunden sind.\r\nEine für das menschliche Gehör – auch bei Beeinträchtigungen – mehr als nur ausreichende Qualität ist nach den ITU-Empfehlungen bereits in den heutigen TK-Diensten, die von allen bekannten Endgeräten unterstützt werden, enthalten. Es besteht jedoch mit dem Standard „HD-Voice“ eine Übermittlungsform, die von vielen Netzen bereits angeboten wird. Durch den Wechsel vom Codec G.711 auf G.722 (Festnetz) bzw. auf AMR Wideband bzw. EVS (Mobil-funk) wird bereits eine Verbesserung des Hörerlebnisses erreicht.\r\nAndere Standards oder Empfehlungen für Hörgeschädigte sind nicht ersichtlich.\r\nHieran schließt sich folgende Frage an:\r\n14. Ist mit „Unterstützung von hoher Audioqualität“ eine Nutzung des HD-Voice-Standards gemeint?\r\nFür Verbraucherendgeräte mit interaktiven Leistungsumfang gilt nach § 16 Abs. 1 BFSG eine Ausnahme, soweit diese nicht die technischen Voraussetzungen mitbringen und eine Anpas-sung eine „wesentliche Änderung [des] Produktes ... erfordert, die zu einer grundlegenden Veränderung der Wesensmerkmale des Produktes ... führt“.\r\nEin prominentes Beispiel hierfür sind herkömmliche Festnetztelefone, deren Tastenfeld nicht ohne grundlegende Designänderung ergänzt werden kann, um etwa das ganze Alphabet ab-zubilden (ähnlich einer Tastatur für Computer). Die ETSI/CENELEC/CEN Norm: EN 301 549 V3.2.1 (2021-03) führt dazu in 6.2.1.1. RTT communication Note 2 aus: „Es gibt keine Anfor-derung für das Hinzufügen von einer Hardware-Anzeige, einer Hardware-Tastatur oder Hard-ware zur Unterstützung der Fähigkeit der Verbindung mit einer Anzeige oder einer Tastatur, ob kabelgebunden oder kabellos, wenn diese Hardware üblicherweise nicht bereitgestellt werden würde.“\r\n\r\nDies wirft die folgende Frage auf:\r\n15. Ist es zutreffend, dass eine Ergänzung herkömmlicher Festnetztelefone um das Alphabet abbildende Tasten eine wesentliche Änderung des Produktes und seiner Wesensmerkmale darstellt?\r\nAußerdem verfügen herkömmliche Festnetztelefone über keinerlei Hard- oder Software, wel-che eine Realtime-RTT-Kommunikation (Text in Echtzeit) unterstützt. Die ETSI/CENELEC/CEN Norm: EN 301 549 V3.2.1 (2021-03) führt dazu in 6.2.1.1. RTT commu-nication aus: „Wenn IKT in einem Modus ist, der eine Möglichkeit für Zweiwege-Sprachkom-munikation bereitstellt, muss die IKT eine Möglichkeit für Zweiwege-RTT-Kommunikation be-reitstellen, außer wenn dies Gestaltungsänderungen erfordern würde, um Eingabe- oder Aus-gabehardware zu ergänzen.\r\nDies wiederum führt zu der Frage:\r\n16. Ist es zutreffend, dass eine Ergänzung herkömmlicher Festnetztelefone um Hard- und/oder Software zur Ermöglichung einer Zweiwege-RTT-Kommunika-tion eine wesentliche Änderung des Produktes und seiner Wesensmerkmale darstellt?\r\nV. Öffentliche Sicherheit\r\nIm Zusammenhang mit Text in Echtzeit gibt es das weitere Problemfeld der öffentlichen Zu-griffe auf die Kommunikation.\r\nDie damit verbundenen Fragen sind:\r\n17. Welche Vorgaben gelten für „Text in Echtzeit“ in Bezug auf das Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10-Ge-setz - G 10) sowie die Vorgaben nach § 170 TKG (Legal Interception)?\r\n18. Bis wann und durch wen erfolgt hier eine Anpassung der Schnittstellenvor-gaben und den tatsächlichen Schnittstellen?\r\nDie Europäische Kommission hat mit dem Durchführungsbeschluss C (2022) 6456 einen Nor-mungsauftrag an die europäischen Standardisierungsorganisationen (CEN, CENELEC, ETSI) zur Unterstützung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates am 14.09.2022 erlassen. Die Umsetzungsfristen der darin enthaltenen Maßnahmen (2025-2027) liegen jedoch deutlich hinter dem Datum des Inkrafttretens der Verordnung zum BFSG am 28. Juni 2025.\r\n\r\nDaraus ergeben sich diese Fragen:\r\n19. Welche Vorgaben gelten bis zum Vorliegen der Normen und Standards aus dem Normungsauftrag?\r\n20. Wie können TK-Anbieter mit der Situation umgehen, dass sie keine im Ende-zu-Ende-Verbund funktionierende barrierefreie Lösung anbieten und zur Ver-fügung haben werden?\r\nInsbesondere: Notruf\r\nIn der Gesetzesbegründung der Bundesregierung (BT-Drucksache 19/28653) vom 19.04.2021 wurde festgehalten, dass „die Regelung der Barrierefreiheitsanforderungen an die Beantwor-tung von Notrufen ... bereits im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/1972 durch die Änderung des Telekommunikationsgesetztes“ erfolge.\r\nWir als Branche stellen fest, dass dies zwar jetzt im Rahmen der Überarbeitung der TR-Notruf erfolgen soll. Allerdings soll für die Umsetzung eine Frist gelten, die es bspw. den Leitstellen erlaubt, RTT ihrerseits erst 2 Jahre später zu ermöglichen. Damit verbunden ist jedoch einer-seits das Problem, dass die Systeme der Leitstellen ggf. mit den RTT-Signalen nicht umgehen können und Notrufverbindungen ggf. komplett abgebrochen werden bzw. nicht zustande kom-men. Andererseits wird es die Öffentlichkeit nicht erwarten, dass ausgerechnet für den Notruf-fall RTT in Deutschland noch nicht genutzt werden kann. Hierzu müsste der Staat wenigstens die Bevölkerung hinreichend informieren.\r\nDies ist bei nationalen Notrufen bereits eine schwierige Situation für die Branche, steigert sich aber im internationalen Falle (Roaming) noch einmal erheblich.\r\nDaher stellt sich folgende Frage:\r\n21. Wie ist das Verhältnis zwischen § 51 TKG und den Vorschriften des BFSG und wie ist sichergestellt, dass Notrufe von der Leistellen ab dem 29. Juni 2025 korrekt angenommen und verarbeitet werden und wie wird die Bevölkerung über die fehlende Möglichkeit informiert, RTT für Notrufe bis zur im Entwurf der TR-Notruf genannten Frist nutzen zu können?\r\nVI. Entgeltlichkeit\r\nZudem möchten wir noch den Punkt der Finanzierung der neuen Anforderungen ansprechen. Nach der derzeitigen Rechtslage gehen wir davon aus, dass für die Nutzung barrierefreier Dienste gesonderte Gebühren, d.h. zusätzlich zum Sprachdienst, anfallen können. Dies ist wichtig, um Missverständnisse zu vermeiden und den rechtlichen Rahmen eindeutig zu definieren. Auch im Hinblick auf die aktuellen Formulierungen im Gesetzestext sehen wir hier einen Bedarf, die Klarstellung noch einmal zu formulieren.\r\nVII. Gesamtgesprächsdienst\r\nNeben den Anforderungen zu Text in Echtzeit statuiert die BFSV in § 14 Satz 2 noch eine weitere Pflicht: \"Soweit die Telekommunikationsdienste Video zur Verfügung stellen, muss ein Gesamtgesprächsdienst bereitgestellt werden.\"\r\nAuch hierzu stellen sich eine Reihe paralleler Fragen. Hierzu bitten wir um Beantwortung fol-gender Frage, die wir im Bedarfsfall noch vertiefen müssten:\r\n22. Liegt ein Zurverfügungstellen im Sinne des § 14 Satz 2 BFSV schon dann vor, wenn das Netz eine Videoübertragung - namentlich über die Datenverbin-dungskomponente – erlaubt oder erst dann, wenn der TK-Anbieter einen sol-chen Videodienst vermarktet?\r\nBerlin/Bonn, 12.07.2024\r\nANGA Der Breitbandverband e. V., Reinhardtstraße 14, 10117 Berlin\r\nTel.: 030 / 2404 7739-0, E-Mail: info@anga.de\r\nBITKOM e.V., Albrechtstraße 10, 10117 Berlin\r\nTel.: 030 / 27576-0, E-Mail: bitkom@bitkom.org\r\nBREKO Bundesverband Breitbandkommunikation e. V., Invalidenstraße 91, 10115 Berlin\r\nTel.: 030 / 58580-415, E-Mail: breko@brekoverband.de\r\nBUGLAS Bundesverband Glasfaseranschluss e.V., Eduard-Pflüger-Straße 58, 53113 Bonn Tel.: 0228 / 909045-0, E-Mail: info@buglas.de\r\nVATM – Verband der Anbieter von Telekommunikations- und Mehrwertdiensten e. V., Reinhardtstraße 31, 10117 Berlin\r\nTel.: 030 / 505615-38, E-Mail: vatm@vatm.de"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)","shortTitle":"BMAS","url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-07-12"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004076","regulatoryProjectTitle":"Weiterentwicklung des Unternehmensbasisdatenregisters","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/3f/96/303954/Stellungnahme-Gutachten-SG2406170023.pdf","pdfPageCount":7,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"März 2024\r\nVerordnung über das Register über Unternehmensbasisdaten \r\n(UBRegV)\r\n\r\nZusammenfassung\r\nMit dem Unternehmensbasisdatenregistergesetz (UBRegG) wurden 2021 rechtliche Grundlagen zum Aufbau eines zentralen Registers für Unternehmensbasisdaten geschaffen. In § 10 UBRegG werden BMF, BMWK und BMJ ermächtigt, eine gemeinsame Rechtsverordnung zu erlassen, die technische und organisatorische Details zur Umsetzung des Basisregisters flankieren soll.\r\nDie Verordnung ist Voraussetzung für den erfolgreichen Echtbetrieb des Basisregisters nach der technischen Aufbauphase; sie stellt vor allem den automatisierten und sicheren Datenaustausch zwischen den Quellregistern und den angebundenen Registern auf der einen Seite sowie dem Basisregister auf der anderen Seite sicher und setzt dafür die technischen Standards und Rahmenbedingungen, u.a. für die Definition und den Aufbau von Schnittstellen. Zudem werden ergänzende Regelungen zu Datenschutz und Informationssicherheit getroffen.\r\nDas Bitkom-Feedback zum Verordnungsentwurf adressiert u.a. die folgenden Punkte:\r\n\tDatenzugriff von Akteuren außerhalb der öffentlichen Verwaltung\r\n\tMeldung fehlerhafter Datenbestände\r\n\tVerhältnis zwischen der Wirtschafts-Identifikationsnummer \r\nund der bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer\r\n\tInformationssicherheitskonzept, Zertifizierung und Protokollierung\r\n\tBestimmung weiterer Register\r\n \r\nInhaltliche Anmerkungen zum Verordnungsentwurf\r\nDatenzugriff von Akteuren außerhalb der öffentlichen Verwaltung:\r\nDie aktuelle Fassung der Verordnung (insb. § 4 zu den technischen Anforderungen an die Datenübermittlung) deutet darauf hin, dass eine Öffnung des Basisregisters für Akteure außerhalb der öffentlichen Verwaltung noch nicht vorgesehen ist. Eine solche Öffnung ist jedoch politisch gewollt, siehe hierzu bspw. die Beschlussempfehlung des Wirtschaftsausschusses des Deutschen Bundestages vom 15. November 2023:\r\n„Schließlich sind bereits frühzeitig weitergehende Nutzungsmöglichkeiten des Unternehmensbasisregisters jenseits der Nutzung als reine Stammdatenschnittstelle für die Verwaltung zu prüfen und umzusetzen; dies betrifft etwa den Datenzugriff auf das Unternehmensbasisregister aus dem Privatsektor oder innovative Nutzungen zum Beispiel zum Zwecke des Nachweisabrufs.“ \r\nWichtig wäre bei einer möglichen Öffnung des Basisregisters für die o.g. Akteure (insb. Unternehmen), dass auch außerhalb der öffentlichen Verwaltung nutzbare Standards berücksichtigt werden (bspw. das Stammdatenmodul der HGB-Taxonomie des XBRL Deutschland e.V., das Unternehmen für die elektronische Übermittlung von semantisch eindeutigen Unternehmensstammdaten an den Betreiber des Unternehmensregisters bzw. an die Finanzverwaltung nutzen). Eine entsprechende Klarstellung bzw. Ergänzung könnte analog zu den Ausnahmeregelungen für die Landesjustizverwaltungen in § 4 aufgenommen werden. \r\nMeldung fehlerhafter Datenbestände:\r\nEin weiterer Punkt, der durch die Verordnung erfasst werden sollte, sofern eine Öffnung des Basisregisters für Akteure außerhalb der öffentlichen Verwaltung geplant ist, wäre die Möglichkeit zur Meldung fehlerhafter Datenbestände (analog zum Datenschutzcockpit für Bürgerinnen und Bürger). Empfehlenswert wäre die Möglichkeit, fehlerhafte Datenbestände direkt beim Basisregister anzuzeigen. Laut dem aktuellen Verfahren müsste ein Unternehmen zur Identifizierung des Ursprungs eines fehlerhaften Datenbestands die Protokollierung einsehen und das jeweilige Quellregister ausfindig machen und dort auf eine Änderung hinwirken. Dies erscheint ein langwieriger und aufwendiger Prozess zu sein. Es sollte daher zukünftig die Möglichkeit geschaffen werden, fehlerhafte Datenbestände beim Basisregister zu melden. Die Registerbehörde sollte sich im Anschluss im Rahmen der Qualitätssicherung (§ 8 UBRegG) um eine Bereinigung kümmern. Auf diese Weise werden die Unternehmen zunehmend entlastet.\r\nMit Blick auf einen europäischen Vorschlag zur Ausweitung und Optimierung des Einsatzes digitaler Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht könnte sich dies als vorausschauende Umsetzung des Richtlinieninhalts darstellen.  Nach Art. 15 Abs. 1 müssen die Mitgliedstaaten über Verfahren verfügen, mit denen sichergestellt wird, dass die in den Registern nach Art. 16 gespeicherten Informationen über die in den Anhängen II und IIB aufgeführten Gesellschaften auf dem neuesten Stand gehalten werden. Hierzu muss das Verfahren nach Art. 15 Abs. 2 Buchst. c Folgendes vorsehen: \r\n„Die in den Anhängen II und IIB aufgeführten Gesellschaften bestätigen einmal pro Kalenderjahr, dass die Gesellschaftsinformationen im Register auf dem neuesten Stand sind, und die Register machen den Zeitpunkt öffentlich zugänglich, zu dem die Gesellschaft die Bestätigung übermittelt oder die Information aktualisiert hat.“\r\nEin solcher Vorgang kann aus Verwaltungs- und Kostengründen nur digital erfolgen, weswegen hier auch bereits an das Basisregister in Verbindung mit dem „Mein Unternehmenskonto“ als Identifizierungs- und Authentifizierungskomponente gedacht werden kann. \r\nVerhältnis zwischen der Wirtschafts-Identifikationsnummer \r\nund der bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer:\r\nDer § 8 regelt die Mitteilung der bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer. Das genaue Verhältnis zwischen der Wirtschafts-Identifikationsnummer und der bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer bleibt jedoch weiterhin unklar. Insb. bleibt offen, inwiefern das Unterscheidungsmerkmal (§ 139c Abs. 5a AO) Berücksichtigung findet. Die Wirtschafts-Identifikationsnummer stellt auf die Rechtssubjekte ab; die bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer auf Unternehmen im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 UBRegG und im Falle des § 3 Abs. 1 Satz 2 UBRegG auf die einzelne wirtschaftliche Tätigkeit. Werden für die einzelnen wirtschaftlichen Tätigkeiten auch neue Wirtschafts-Identifikationsnummern vergeben oder handelt es sich dabei nur um ein Unterscheidungsmerkmal (§ 139c Abs. 5a AO)? Mit Blick auf § 11 UBRegG (Evaluierung) und die Frage, ob die bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer andere Identifikationsnummern (wie bspw. die Wirtschafts-Identifikationsnummer oder die Unternehmer-/Unternehmensnummer) zukünftig ablösen kann, sollte man sich zum jetzigen Zeitpunkt bereits über die Abhängigkeiten und die Verwendungszwecke der anderen Identifikationsnummern Gedanken machen. Eine Berichtigung des eingeschlagenen Weges ist in Zukunft nämlich nur schwer vorzunehmen und auch schwierig zu kommunizieren.\r\nZudem stellt sich die Frage, welche Fallkonstellation entsteht, wenn eine Einheit noch keine Wirtschafts-Identifikationsnummer erhalten hat, aber bereits in anderen Quellregistern (§ 4 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 UBRegG) gelistet ist. Wird dieses Unternehmen im Basisregister dann ohne „bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer“ geführt? Es muss deshalb sichergestellt werden, dass Unternehmen, die derzeit nicht in der Wirtschafts-Identifikationsnummern-Datenbank (§ 4 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 UBRegG i. V. mit § 139c AO) geführt werden und somit rein rechtlich über keine Wirtschafts-Identifikationsnummer verfügen, eine bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer für Unternehmen erhalten und im Basisregister Berücksichtigung finden. Aus der Begründung geht zwar hervor, dass das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) auf Anforderung des Basisregisters eine Wirtschafts-Identifikationsnummer für wirtschaftlich Tätige und wirtschaftliche Tätigkeiten, die in den Beständen der weiteren Quellregister des Basisregisters geführt werden, vergibt. Diese Anforderung der Registerbehörde an das BZSt ist aber weder gesetzlich (UBRegG) noch untergesetzlich (UBRegV) geregelt.\r\nInformationssicherheitskonzept, Zertifizierung \r\nund Protokollierung:\r\nIn § 5 Abs. 2 wird geregelt, dass die Registerbehörde für das Basisregister ein Informationssicherheitskonzept nach dem BSI-Standard 200-2 erstellt. Das Konzept sollte jedoch nicht nur erstellt, sondern auch umgesetzt werden. Zudem empfiehlt sich eine dynamische Ausgestaltung des Verweises auf den BSI-Standard. Dies könnte bspw. durch die folgende Anpassung adressiert werden:\r\n\"Für den Betrieb des Basisregisters, die Datenübermittlungen an und durch die Registerbehörde sowie für die Protokollierung ist ein Informationssicherheitskonzept zu erstellen und umzusetzen, das den Standard 200-2 des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik in der jeweils geltenden Fassung entspricht.\"\r\nDarüber hinaus würde es sich anbieten, dass vor der erstmaligen Inbetriebnahme des Basisregisters die Umsetzung des Informationssicherheitskonzepts durch eine Zertifizierung nachzuweisen ist. Eine beispielhafte Formulierung kann z.B. § 1 Abs. 3 der Steuerberaterplattform- und -postfachverordnung (StBPPV) entnommen werden:\r\n„Vor der erstmaligen Inbetriebnahme des Basisregisters ist die Umsetzung des Informationssicherheitskonzepts durch eine Zertifizierung nach dem Standard „ISO 27001 auf der Basis von IT-Grundschutz“ des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik nachzuweisen. Die Zertifizierung ist über die gesamte Betriebsdauer des Basisregisters aufrecht zu erhalten. Das Zertifikat ist zu veröffentlichen.“\r\nIn § 6 werden Anforderungen an die Protokollierung definiert. In der Regelung fehlt jedoch eine Erläuterung, wie eine Kontrolle im Stichprobenverfahren konkret ablaufen soll (siehe § 5 Abs. 3 Satz 3 UBRegG). Der Schutz der Daten bleibt somit an dieser Stelle weiterhin unkonkret. Es sollte deshalb geprüft werden, ob § 6 durch eine entsprechende Konkretisierung des Stichprobenverfahrens ergänzt werden kann.\r\nBestimmung weiterer Register:\r\nMit dem „Ersten Gesetz zur Änderung des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes“  wurde § 10 Satz 1 Nr. 6 UBRegG eingefügt. Danach können durch Rechtsverordnung weitere Quellregister (§ 4 UBRegG) und angebundene Register (§ 5 UBRegG) bestimmt werden. Von dieser Ermächtigungsgrundlage wurde durch die UBRegV kein Gebrauch gemacht. \r\nMit dem aktuellen Gesetzgebungsverfahren zum OZG-Änderungsgesetz (OZGÄndG) wurde die Frage aufgeworfen, ob der Unternehmensbegriff in § 3 Abs. 1 Satz 1 UBRegG tatsächlich alle wirtschaftlich Handelnden (v.a. Freiberufler) umfasst. Denn im Basisregister sind als Unternehmen nur Einheiten hinterlegt, die auch in einem Quellregister geführt werden. In der Beschlussempfehlung zum OZGÄndG  war die nachfolgende Aussage zur Wirtschafts-Identifikationsnummer und damit zur Wirtschafts-Identifikationsnummern-Datenbank als Quellregister nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 UBRegG enthalten:\r\n„§ 139c AO erfasst nur solche Nutzer, die eine Wirtschafts-Identifikationsnummer erhalten. Es gibt Fallkonstellationen, in denen wirtschaftlich handelnden Personen (z.B. Freiberuflern, Gründern und vereinzelt auch Einzelunternehmern) eine solche Wirtschafts-Identifikationsnummer nicht zugewiesen wird.“\r\nBisher konnte man davon ausgehen, dass v.a. Freiberufler wirtschaftlich Tätige im Sinne des § 139a Abs. 3 Nr. 1 AO sind, weswegen diese (auf Anforderung der zuständigen Finanzbehörde) auch eine Wirtschafts-Identifikationsnummer (§ 139a Abs. 1 Satz 3 Alternative 2 AO i. V. mit § 139c AO) erhalten müssen bzw. diesen eine Wirtschafts-Identifikationsnummer zugewiesen werden muss.  Diese Annahme wurde durch die Beschlussempfehlung jedoch überraschend in Frage gestellt. Da Informationen zu Freiberuflern nicht zwingend in den anderen Quellregistern hinterlegt sind, wäre es – dem o.g. Zitat folgend – nicht sichergestellt, dass diese auch im Basisregister geführt werden.\r\nFalls die Aussage in der Beschlussempfehlung zutreffen sollte, müssen durch die UBRegV weitere Quellregister bestimmt werden. Dabei ist insb. an die von den berufsständischen Kammern geführten Register zu denken, wie bspw. die Berufsregister der Steuerberaterkammern (§ 76 Abs. 5 i. V. mit § 76a des Steuerberatungsgesetzes) oder die Verzeichnisse der Rechtsanwaltskammern (§ 31 der Bundesrechtsanwaltsordnung). Nur auf diese Weise kann sichergestellt werden, dass der Begriff des Unternehmens (§ 3 Abs. 1 Satz 1 UBRegG) alle wirtschaftlich Tätigen umfasst.\r\nUnabhängig von der o.a. Problematik ist mit Blick auf § 1 Abs. 2 UBRegG weiter zu überlegen, welche zusätzlichen Register die Zielerreichung des Basisregisters unterstützen würden.\r\n \r\nSonstige Anmerkungen zum Verordnungsentwurf\r\nBei nachfolgenden Anmerkungen handelt es sich lediglich um Vorschläge mit Blick auf die textliche Finalisierung der Verordnung:\r\n\tIn § 3 (Änderung von Identifikationsnummern) wird ein Sonderfall der Datenübermittlung geregelt. Dies sollte sich bereits in der Überschrift widerspiegeln, weshalb es sich empfiehlt, analog zu § 2 (Übermittlung voneinander abweichender Daten) folgende Anpassung der Überschrift vorzunehmen: „Übermittlung bei Änderung von Identifikationsnummern“.\r\n\tAn mehreren Stellen in der Verordnung wird die Bezeichnung „Unternehmensbasisdatengesetz“ verwendet. Die korrekte Bezeichnung ist „Unternehmensbasisdatenregistergesetz“ (siehe z.B.: § 2, § 4, § 5).\r\n\t§ 3 (Änderung von Identifikationsnummern): Zum besseren Verständnis empfehlen wir „gemäß § 3 Absatz 3 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes“ durch „im Sinne des § 3 Absatz 3 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes“ zu ersetzen.\r\n\tDer § 6 (Protokollierung) enthält an zwei Stellen einen Verweis auf § 5 Abs. 1 UBRegG. Unserem Verständnis nach müsste jeweils „Satz 1“ ergänzt werden, da § 5 Abs. 1 UBRegG mehrere Sätze enthält, im Kontext des § 6 UBRegV jedoch nur Satz 1 gemeint sein kann.\r\n\tIm Begründungstext wird die Bezeichnung „Online-Zugangsgesetz“ verwendet. Die korrekte Bezeichnung ist „Onlinezugangsgesetz“.\r\n\tIm Begründungstext ist an zwei Stellen ein Verweis auf „§ 15 DSGVO“ zu finden. Die korrekte Bezeichnung ist „Art. 15 DSGVO“.\r\n\r\n\r\n\r\n \r\nBitkom vertritt mehr als 2.200 Mitgliedsunternehmen aus der digitalen Wirtschaft. Sie generieren in Deutschland gut 200 Milliarden Euro Umsatz mit digitalen Technologien und Lösungen und beschäftigen mehr als 2 Millionen Menschen. Zu den Mitgliedern zählen mehr als 1.000 Mittelständler, über 500 Startups und nahezu alle Global Player. Sie bieten Software, IT-Services, Telekommunikations- oder Internetdienste an, stellen Geräte und Bauteile her, sind im Bereich der digitalen Medien tätig, kreieren Content, bieten Plattformen an oder sind in anderer Weise Teil der digitalen Wirtschaft. 82 Prozent der im Bitkom engagierten Unternehmen haben ihren Hauptsitz in Deutschland, weitere 8 Prozent kommen aus dem restlichen Europa und 7 Prozent aus den USA. 3 Prozent stammen aus anderen Regionen der Welt. Bitkom fördert und treibt die digitale Transformation der deutschen Wirtschaft und setzt sich für eine breite gesellschaftliche Teilhabe an den digitalen Entwicklungen ein. Ziel ist es, Deutschland zu einem leistungsfähigen und souveränen Digitalstandort zu machen.\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nHerausgeber\r\nBitkom e.V.\r\nAlbrechtstr. 10 | 10117 Berlin\r\n\r\nAnsprechpartner\r\nMarc Danneberg | Bereichsleiter Public Sector \r\nT 030 27576-526 | m.danneberg@bitkom.org \r\n\r\nEsther Steverding | Referentin Public Sector \r\nT 030 27576-216 | e.steverding@bitkom.org\r\n\r\nVerantwortliches Bitkom-Gremium\r\nAK Digitale Verwaltung\r\n\r\nCopyright\r\nBitkom 2024\r\n\r\nDiese Publikation stellt eine allgemeine unverbindliche Information dar. Die Inhalte spiegeln die Auffassung im Bitkom zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wider. Obwohl die Informationen mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, besteht kein Anspruch auf sachliche Richtigkeit, Vollständigkeit und/oder Aktualität, insbesondere kann diese Publikation nicht den besonderen Umständen des Einzelfalles Rechnung tragen. Eine Verwendung liegt daher in der eigenen Verantwortung des Lesers. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen. Alle Rechte, auch der auszugsweisen Vervielfältigung, liegen beim Bitkom oder den jeweiligen Rechteinhabern.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. 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Die Bitkom-Antworten und Reaktionen auf die \r\ngestellten Leitfragen wurden am 15. April 2024 auf OpenCoDE veröffentlicht. \r\nDieses Dokument dient der übersichtlichen Zusammenstellung der Bitkom-Position für \r\nalle fünf Architekturdokumente und die gestellten Leitfragen. \r\n2\r\nLeitfragen Anschlusskonzept Data Consumer (DC)\r\nIst die Anbindung von Data Consumern an das NOOTS \r\nverständlich und nachvollziehbar beschrieben?\r\nDas Konzept ist auf einem sehr hohen Abstraktionslevel beschrieben. Es ist nicht \r\nimmer verständlich und nachvollziehbar aufgrund dieses hohen Abstraktionsniveaus. \r\nSo wird die konkrete Umsetzung der Nachweisanfordernde Stelle beispielsweise nicht \r\ndetailliert erläutert. Es fehlen klare Angaben dazu, wie dies genau umgesetzt werden \r\nsoll. Eine detailliertere Darstellung dieser Aspekte wäre erforderlich, um das \r\nVerständnis zu verbessern. Es richtet sich eindeutig an ein technisch gebildetes \r\nFachpublikum.\r\nIst die Vorbereitung und Durchführung von Nachweisabrufen \r\nüber das NOOTS verständlich und nachvollziehbar beschrieben?\r\nZu 1.1.3: Hier würde jeweils ein konkretes Beispiel die zwei Arten von \r\nNachweisabrufen verständlicher machen.\r\nFehlen wesentliche Aspekte oder sind Aspekte falsch \r\nbeschrieben?\r\nKeine Angabe\r\nHaben Sie weitere Anmerkungen zum Dokument\r\nZu 1.1.6 Data Consumer: Architektur-Skizzen könnten in dieses Kapitel integriert \r\nwerden.\r\nEine Art „Laufzettel“, welche Arbeitsschritte für den Anschluss eines Data Consumers \r\nnötig sind und welche Kontaktadressen dafür bereitstehen, wären eine sinnvolle \r\nErgänzung.\r\n3\r\nLeitfragen Anschlusskonzept Data Provider (DP)\r\nSind Konzeption und Anbindung von Data Providern an das \r\nNOOTS verständlich und nachvollziehbar beschrieben?\r\nDas Konzept ist auf einem sehr hohen Abstraktionsniveau beschrieben und richtet sich \r\neindeutig an ein technisch gebildetes Fachpublikum. Aufgrund des hohen \r\nAbstraktionsniveaus sind nicht alle Inhalte eindeutig erläutert: \r\nEs gibt z.B. es Unklarheiten im Dokument zum Data Provider. So wird sowohl von \r\n\"Anschlussknoten\" als auch von \"sicheren Anschlussknoten\" gesprochen. Es ist nicht \r\nklar, ob es sich dabei um dieselbe Komponente handelt und wie diese aufgebaut ist. \r\nEine Klärung bzw. Definition dieser (sprachlichen) Unklarheit wäre notwendig, um das \r\nVerständnis zu verbessern und eine Stringenz zu sichern.\r\nIst die Systemumgebung des Data Providers zur Lieferung von \r\nNachweisdaten mit seinen Kommunikationsbeziehungen zu den \r\nbeteiligten NOOTS-Komponenten verständlich dargestellt?\r\nJa, die Kommunikationsflüsse zwischen den beteiligten Komponenten sind \r\nverständlich erklärt worden.\r\nIst die Beschreibung der XNachweis-Schnittstelle und des \r\ngrundlegenden Ablaufs einer Nachweislieferung mit den \r\ndazugehörigen Prozessschritten seitens des Data Providers klar \r\nund verständlich formuliert?\r\nDas Anschlusskonzept für den Data Provider (DP) ist verständlich, jedoch auf einem \r\nrecht hohen Abstraktionsniveau verfasst. Es fehlen klare Angaben dazu, welche \r\nValidierungen im Zusammenhang mit dem XNachweis-Request durchzuführen sind, es \r\nsei denn, es handelt sich lediglich um den grundlegenden Abgleich der Verfügbarkeit \r\nvon Nachweisdaten aufgrund von Basisdaten und/oder IDNr. bzw. Unternehmens-ID.\r\nHaben Sie weitere Anmerkungen zum Dokument\r\n Eine Art \"Laufzettel\", der die erforderlichen Arbeitsschritte für den Anschluss eines \r\nData Providers auflistet und die entsprechenden Kontaktadressen bereitstellt, wäre \r\neine sinnvolle Ergänzung zum Dokument.\r\n Es bleibt unklar, ob bei einem Nachweistyp, für den verschiedene dezentrale \r\nRegister zuständig sind, die bei strukturierten Daten eigene Formate und Strukturen \r\ndefinieren, eine Standardisierung für die Nutzdaten in der Response\u0002Nachweisnachricht erwünscht ist und welcher Lösungsansatz hierfür angestrebt \r\nwird.\r\n4\r\nLeitfragen Grobkonzept Intermediäre \r\nPlattformen (IP)\r\nIntermediäre Plattformen für Data Provider müssen den \r\nNutzenden eine Preview der vom deutschen Register gelieferten \r\nNachweisdaten anzeigen, damit die Nutzenden diese sichten \r\nund ihrer Verwendung zustimmen können (siehe Artikel 14 Abs. \r\n3 lit. f SDG-VO). Soll das menschenlesbare Format für diese \r\nPreview von den Registern selbst erzeugt und an die \r\nIntermediäre Plattform übermittelt werden? Oder soll die \r\nIntermediäre Plattform die Aufbereitung der Daten gemäß \r\nVorlagen und Regeln zur Darstellung \r\n(„Renderinginformationen“) übernehmen?\r\nDie Herangehensweise, dass die Intermediäre Plattform (IP) die Aufbereitung der \r\nDaten gemäß Vorlagen und Regeln zur Darstellung übernimmt, erscheint als eine \r\nbessere Lösung. Die Anforderungen an eine barrierefreie IP sind dadurch leichter \r\nzentral zu steuern, zu erweitern oder anzupassen. Eine zentrale Vorgabe, Register auf \r\nBundes-, Landes- und Kommunaler-Ebene zu bauen, wäre gesetzgeberisch \r\nvoraussichtlich schwieriger umzusetzen.\r\nDie Implementierung der Vorschau-Funktionalität in zahlreichen Registern erfordert \r\nerheblich mehr Aufwand als an einer zentralen Stelle, hier der IP. Ein Nachteil wäre der \r\nzusätzliche Aufwand bei der Implementierung und beim Betrieb der IP, insbesondere \r\nwenn sich die Registerdatenstrukturen ändern. Es wird erwartet, dass zusätzliche \r\nComputing-Ressourcen für die Datenaufbereitung bzw. das Rendering der Vorschau \r\nbenötigt werden, jedoch wird dieser Bedarf als vergleichsweise niedrig eingeschätzt. \r\nInsgesamt dürfte der Gesamtaufwand signifikant geringer sein als die \r\nImplementierung der Vorschau-Funktionalität bei jeder deutschen registerführenden \r\nStelle.\r\nEin weiterer zu klärender Punkt ist, ob dieser architektonische Unterschied zur EU\u0002NOOTS-Architektur, wo laut Abbildung 1 jeder \"Evidence Provider\" einen eigenen \r\n\"Preview Space\" bereitstellt, akzeptabel ist.\r\nFalls die Register die Daten eigenständig aufbereiten und in einem menschenlesbaren \r\nFormat zur Verfügung stellen, könnte das die Datenintegrität erhöhen. Die Daten \r\nkämen dann direkt von der Quelle und es fänden keine weiteren Umwandlungen \r\ndurch externe Parteien statt. Zudem könnten dadurch Sicherheitsrisiken verringert \r\nwerden, da die Daten weniger potenziellen Manipulationsmöglichkeiten ausgesetzt \r\nwären.\r\n5\r\nSollen deutsche Register als Antwort den Zeitpunkt der \r\nNachweis-Verfügbarkeit übermitteln können, wenn ein \r\nNachweis nicht sofort zur Verfügung steht?\r\nDie Möglichkeit für deutsche Register, den Zeitpunkt der Nachweisverfügbarkeit \r\nanzugeben, ist ein bedeutender Schritt in Richtung erhöhter Effizienz, Transparenz und \r\nBenutzerfreundlichkeit, was aus Nutzersicht einen signifikanten Mehrwert bietet und \r\nes ermöglicht eine Priorisierung von dringend benötigten Daten und verbessert somit \r\ndie Planbarkeit. Die Bereitstellung dieser Funktionalität wird voraussichtlich zu \r\nImplementierungsaufwänden bei verschiedenen Registern führen. Die Bewertung, ob \r\ndiese Aufwände im Verhältnis zum Nutzen stehen, muss jedoch erfolgen, bevor eine \r\nEmpfehlung abgegeben werden kann. Es ist möglich, dass bei manchen Registern in \r\nabsehbarer Zeit eine Umstellung auf synchrone Aufrufe erfolgt.\r\nHaben Sie weitere Anmerkungen zum Dokument\r\nAus dem Dokument ist nicht verständlich, ob bei der Preview-Funktionalität eine \r\nMehrsprachigkeit seitens deutscher Data Provider bzw. der Intermediären Plattform, \r\nerwünscht ist. Auch werden keine Anforderungen an die Barrierefreiheit erwähnt.\r\nIn Kapitel 4.6.1. Abb. 3 beim Schritt „1600 EDM-QueryRequest“ nehmen wir an, dass \r\neine „PreviewID“ analog Abb. 2 mitgeschickt wird.\r\nZum Kapitel 4.7.1 empfehlen wir die Erstellung eines Konzepts (möglicherweise als Teil \r\ndes Feinkonzepts) für die Erfüllung der Datenschutz-Anforderung gegen Missbrauch \r\nder Daten bzw. Profil-Bildung durch abgefragte Nachweise. Die könnte sowohl durch \r\ndie erwähnte Trennung pro Verwaltungsbereich als auch durch die Implementierung \r\nvon Schutzlogik und anderen Maßnahmen erreicht werden. Hier bedarf es allerdings \r\neiner tiefergehende Analyse.\r\n6\r\nLeitfragen Grobkonzept \r\nRegisterdatennavigation (RDN)\r\nFür Data Consumer (bspw. Onlinedienste): Sind die Aufgaben \r\nund der Nutzen der Registerdatennavigation bei der \r\nVorbereitung eines Nachweisabrufs verständlich und \r\nnachvollziehbar beschrieben?\r\nDie Klarheit von Text und Grafiken ist gegeben. Wir schlagen aber vor, praktische \r\nBeispiele für den Nachweisabruf hinzuzufügen, um die Konzepte und Schritte besser \r\nverständlich zu machen. \r\nTrotz grundsätzlichem Verständnis stellt sich die Frage, warum ein neues System \r\neingeführt werden muss, wenn die Zuständigkeitsfindung bereits durch andere Mittel \r\nmöglich ist, insbesondere aus Sicht des Data Consumers?\r\nFür die nachweisliefernden Stellen (bspw. Behörden, die Register \r\nverantworten): Sind die von der Registerdatennavigation \r\nbenötigten und seitens der nachweisliefernden Stellen für den \r\nPflegeprozess zuzuliefernden Informationen verständlich und \r\nnachvollziehbar beschrieben?\r\nDer Text im Kapitel \"Grobkonzeption Registerdatennavigation (RDN)\" wird als \r\nverständlich und relativ einfach formuliert angesehen. Zur weiteren Verdeutlichung \r\nschlagen wir jedoch vor, eine klar strukturierte Zusammenfassung oder Checkliste \r\nbereitzustellen, die den nachweisliefernden Stellen helfen könnte, sicherzustellen, dass \r\nsie alle erforderlichen Informationen bereitstellen, auch wenn alle Punkte bereits im \r\nDokument enthalten sind.\r\nFehlen wesentliche Aspekte oder sind Aspekte falsch \r\nbeschrieben?\r\nAufgrund noch offener Fragen ist es schwer einzuschätzen, ob etwas im aktuellen \r\nGrobkonzept fehlt. Die vorgeschlagenen Ansätze erscheinen augenscheinlich schlüssig \r\nauf Basis des vorhandenen Materials. \r\nEin deutlicher Mangel ist allerdings die fehlende, explizite rechtliche Klarstellung zu \r\nden Befugnissen und Einschränkungen der Registerdatennavigation. Dies betrifft die \r\nDarlegung der Datenschutzgrundlagen, Sicherheitsanforderungen, Zugriffsrechte und \r\ndie Einhaltung gesetzlicher Vorgaben. Eine Ergänzung dieses Aspekts wäre \r\nentscheidend, um die Rechtmäßigkeit und Transparenz des Systems zu gewährleisten \r\nund das Vertrauen aller Beteiligten zu stärken.\r\nAufgrund der Komplexität des Projekts ist auch zu erwarten, dass Probleme oder \r\nFehler während der Diskussion im weiteren Verlauf auftreten und sichtbar werden.\r\n7\r\nHaben Sie weitere Anmerkungen zum Dokument\r\n In Kapitel 5.5.5 [AFO-IMPL-01a] fehlt eine Erläuterung, welche anderen Arten von \r\nZuständigkeiten gemeint sind bzw. denkbar wären. Es wird auch nicht erklärt, wie \r\nsich die unterschiedlichen Vertrauensniveaus der Nachweise auf die \r\nKommunikation zwischen Data Consumer, Data Provider und RDN auswirken.\r\n Für die beschriebene Aufgabe scheint das skizzierte System einer \r\nRegisterdatennavigation zu komplex konzeptioniert zu sein und birgt somit \r\nUmsetzungsrisiken. Im Kern geht es doch darum, einem anfragenden System den \r\nzuständigen technischen Dienst mit seinen Verbindungsparametern zu \r\nübermitteln, so dass unter Nutzung von sicheren Anschlussknoten ein \r\nNachweisabruf durchgeführt werden kann.\r\n8\r\nLeitfragen High-Level-Architecture (HLA)\r\nSind die Anforderungen und Rahmenbedingungen vollständig \r\nund nachvollziehbar beschrieben?\r\nIm Großen und Ganzen sind die Anforderungen und Rahmenbedingungen \r\nnachvollziehbar beschrieben. \r\nHier allerdings einige konkrete Beispiele, wo die Dokumente nicht nachvollziehbar sind \r\nund eine erhöhte Transparenz wünschenswert ist:\r\n Eine verbesserte Transparenz könnte durch einen Verweis auf ein Protokoll der \r\nweggelassenen Anforderungen aus diversen Richtlinienquellen und deren \r\nBegründung erreicht werden.\r\n Die HLA-Übersicht über die NOOTS-Dokumente nennt zwei Klammerdokumente \r\nzur HLA (Abb. 2). Es ist unklar, wie sich diese Dokumente voneinander abgrenzen \r\nund wie sie sich ergänzen werden.\r\n Der Begriff \"Nachweis\" wird nur abstrakt beschrieben und verweist auf \r\nDokumente, die noch nicht existieren. Es bleibt unklar, wie das \"Nationale \r\nFachverfahren\" (Abb. 1) einem Nachweis vertraut.\r\n Die HLA macht keine klare Unterscheidung zwischen einer Geschäftsebene und \r\neiner technischen Transportebene. Dadurch sind die Geschäftsanforderungen \r\nder Data Consumer und Data Provider nicht deutlich erkennbar.\r\nEs ist unklar, wie die Begriffe \"technische Teilnehmer\" (auf Seiten von \r\nConsumer/Provider-Systemen) zu den Systembezeichnern der TR zur sicheren \r\nDatenübermittlung in der RegMo (TR-03176) passen. Mindestens die dort skizzierten \r\nkryptographischen Anforderungen auf Seiten der beteiligten Systeme passen nicht zu \r\nden Anforderungen in der HLA.\r\nIst das Zusammenwirken der NOOTS-Komponenten und NOOTS\u0002Teilnehmer an Hand der Architekturzielbilder und \r\nAnwendungsfälle verständlich und nachvollziehbar beschrieben?\r\nDas Zusammenwirken der verschiedenen Zielarchitekturen für 2023, 2025 und 2028 \r\nwird im Großen und Ganzen nachvollziehbar und logisch erklärt. Die vier \r\nbeschriebenen Anwendungsfälle sind verständlich und für den Verwaltungskontext \r\nnutzbar, und sie versprechen einen Mehrwert für Onlinedienste. \r\nEin möglicher weiterer Anwendungsfall, der Abrufe von Dritten berücksichtigen sollte, \r\ndie keine Leistung im Sinne des OZG beanspruchen, sondern einen Nachweis an \r\nprivate Personen weitergeben wollen, sollte zusätzlich zur Klarstellung dargestellt \r\nwerden. Dies könnte zum Beispiel der Fall sein, wenn ein staatlicher Nachweis für den \r\ngewerblichen Privatbereich genutzt werden soll und einer außerhalb der Verwaltung \r\nstehenden Drittpartei zugehen soll, wie zum Beispiel ein Auszug aus dem \r\nFührungszeugnis für den Antritt einer nicht selbstständigen Erwerbstätigkeit bei \r\neinem Unternehmen.\r\n9\r\nAllerdings geht aus dem HLA-Dokument nicht hervor, wie die NOOTS-Teilnehmer \r\nuntereinander kommunizieren werden und wie sie dazu die NOOTS-Komponenten \r\nverwenden. Abbildung 4 enthält einen grünen Weg vom Data Consumer über eine \r\nVermittlungsstelle zum Data Provider, jedoch wird dieser skizzierte Weg nicht weiter \r\nverfolgt. Des Weiteren ist aus den Anwendungsfall-Abbildungen nicht ersichtlich, wie \r\nder Datenfluss abläuft und welche Aufgaben die einzelnen Komponenten und NOOTS\u0002Teilnehmer haben.\r\nKönnen Sie Ihre Prozesse (Antragsverfahren im Onlinedienst, \r\nDatenabrufe aus Fachverfahren, Datenbereitstellung aus \r\nRegistern, etc.) in die Anwendungsfälle der High-Level\u0002Architecture des NOOTS einordnen?\r\nDie unterschiedlichen Anwendungsfälle sind teilweise gut erklärt und verständlich\r\nbeschrieben. Die Erfüllung durch die Komponenten der High-Level-Architecture ist im \r\nGroßen und Ganzen nachvollziehbar. Jedoch sind die Darstellungen zu den \r\nProzessabläufen noch sehr lückenhaft und zu abstrakt formuliert. Einige Beispiele \r\nhierfür sind:\r\n NOOTS-635: Es bleibt unklar, ob für die automatische Befüllung mit \r\nNachweisdaten auch die Originalnachweisdaten zur Antragsbearbeitung \r\nbenötigt werden und wie die Authentizität der Nachweisdaten erhalten bleibt.\r\n NOOTS-628: Es ist nicht ersichtlich, warum dem Data Provider nur 3 Sekunden \r\nfür die Beantwortung zugestanden werden, während 37 bis 57 Sekunden \r\nunbegründet anderen Systemen zugestanden werden.\r\n Wenn es in einer Kommune mehrere nachweisbereitstellende Register gibt, \r\nbleibt die Frage offen, wie viele sichere Anschlussknoten betrieben werden \r\nmüssen.\r\nWelche weiteren Inhalte würden Sie sich wünschen, um einen \r\nbesseren Überblick über das NOOTS zu erhalten?\r\nEine Übersicht über konkrete Verantwortlichkeiten beim Erstellen von NOOTS sowie \r\nbeim Anschließen von Data Providern (DP) und Data Consumern (DC) wäre \r\nwünschenswert, um neben den Dokumenten eine konkrete Anlaufstelle für \r\nNachfragen zu haben.\r\nFür ein grundlegendes Verständnis empfehlen wir, ähnlich wie beim Open Group \r\nArchitecture Framework (TOGAF), die einzelnen Architekturschichten \r\n(Geschäftsarchitektur, Datenarchitektur, Anwendungsarchitektur, \r\nTechnologiearchitektur) zu erläutern, sofern dieser Grad der Detailierung für die \r\nNOOTS High-Level-Architektur (HLA) angestrebt wird.\r\nDarüber hinaus halten wir die Definition und Selektion der übergreifenden \r\nanzuwendenden Architekturprinzipien innerhalb des Dokuments für hilfreich bzw. den \r\nVerweis auf relevante Architekturleitlinienwerke, um deren Sicherstellung in der \r\nnationalen Umsetzung zu gewährleisten. Ein Beispielprinzip wäre \"Entkopplung und \r\nModularität\".\r\n10\r\nIm HLA bzw. im Glossar wird auf weitere AD-NOOTS Konzepte verwiesen. Es fehlt \r\njedoch teilweise die Verlinkung zu den offiziellen Quellen, sodass der Leser diese mit \r\nHilfe einer Suchmaschine suchen muss. Es besteht dann keine Gewissheit, dass die \r\ngefundenen Quellen die offizielle Referenz sind.\r\nWir wünschen uns eine konkrete Erläuterung des Aufbaus der vorgeschlagenen \r\nKomponenten. Ein weiterer Wunsch sind Details zur Übertragung zwischen den \r\nSicheren Anschlussknoten und zum Aufrufprotokoll der Sicheren Anschlussknoten.\r\nDie HLA benennt Sichere Anschlussknoten in Abbildung 1, die ansonsten nicht weiter \r\ndefiniert werden. Es ist unklar, in welchem Verhältnis die Sicheren Anschlussknoten zu \r\nden \"Anschlussbedingungen Data Provider\" / \"Anschlussbedingungen Data Consumer\" \r\nstehen.\r\nHaben Sie weitere Anmerkungen zum Dokument?\r\nAls Optimierungsmaßnahme empfehlen wir, die Struktur des Dokuments an dem \r\narc42-Template anzulehnen. Konkret bedeutet dies, dass die Anwendungsfälle \r\n(Abschnitt 3.8), die Rollen (Abschnitt 3.5.4) sowie die einzelnen \r\nArchitekturkomponenten (Abschnitt 3.5.5) bereits zu Beginn des Dokuments erläutert \r\nwerden sollten. Anschließend kann die Zielarchitektur dargestellt werden. Diese \r\nÄnderungen würden dazu beitragen, die Übersichtlichkeit und Verständlichkeit der \r\nHigh-Level-Architecture zu verbessern.\r\nDes Weiteren fehlt die Einführung der verwendeten Abkürzungen und ein Verzeichnis \r\nder Abkürzungen. Es wäre hilfreich, diese zu Beginn des Dokuments aufzuführen, um \r\nMissverständnisse zu vermeiden.\r\nAußerdem ist das referenzierte Glossar noch sehr knapp und enthält nicht die im HLA\u0002Dokument referenzierten Begriffe wie zum Beispiel \"Data Provider\" und \"Data \r\nConsumer\". Es wäre ratsam, das Glossar entsprechend zu erweitern, um eine \r\neinheitliche und verständliche Terminologie sicherzustellen.\r\n11\r\nBitkom vertritt mehr als 2.200 Mitgliedsunternehmen aus der digitalen Wirtschaft. Sie generieren in \r\nDeutschland gut 200 Milliarden Euro Umsatz mit digitalen Technologien und Lösungen und beschäftigen mehr \r\nals 2 Millionen Menschen. Zu den Mitgliedern zählen mehr als 1.000 Mittelständler, über 500 Startups und \r\nnahezu alle Global Player. Sie bieten Software, IT-Services, Telekommunikations- oder Internetdienste an, \r\nstellen Geräte und Bauteile her, sind im Bereich der digitalen Medien tätig, kreieren Content, bieten \r\nPlattformen an oder sind in anderer Weise Teil der digitalen Wirtschaft. 82 Prozent der im Bitkom engagierten \r\nUnternehmen haben ihren Hauptsitz in Deutschland, weitere 8 Prozent kommen aus dem restlichen Europa \r\nund 7 Prozent aus den USA. 3 Prozent stammen aus anderen Regionen der Welt. Bitkom fördert und treibt die \r\ndigitale Transformation der deutschen Wirtschaft und setzt sich für eine breite gesellschaftliche Teilhabe an \r\nden digitalen Entwicklungen ein. Ziel ist es, Deutschland zu einem leistungsfähigen und souveränen \r\nDigitalstandort zu machen.\r\nHerausgeber\r\nBitkom e.V.\r\nAlbrechtstr. 10 | 10117 Berlin\r\nAnsprechpartner\r\nMarc Danneberg | Bereichsleiter Public Sector\r\nT 030 27576-526 | m.danneberg@bitkom.org\r\nEsther Steverding | Referentin Public Sector\r\nT 030 27576-216 | e.steverding@bitkom.org\r\nVerantwortliches Bitkom-Gremium\r\nAK Digitale Verwaltung\r\nCopyright\r\nBitkom 2024\r\nDiese Publikation stellt eine allgemeine unverbindliche Information dar. Die Inhalte spiegeln die Auffassung im \r\nBitkom zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wider. Obwohl die Informationen mit größtmöglicher Sorgfalt \r\nerstellt wurden, besteht kein Anspruch auf sachliche Richtigkeit, Vollständigkeit und/oder Aktualität, \r\ninsbesondere kann diese Publikation nicht den besonderen Umständen des Einzelfalles Rechnung tragen. Eine \r\nVerwendung liegt daher in der eigenen Verantwortung des Lesers. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen. Alle \r\nRechte, auch der auszugsweisen Vervielfältigung, liegen beim Bitkom oder den jeweiligen Rechteinhabern."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) (20. WP)","shortTitle":"BMI (20. WP)","url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-04-15"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004081","regulatoryProjectTitle":"Ausgestaltung Teleoperiertes Fahren in Deutschland","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/d1/68/303958/Stellungnahme-Gutachten-SG2406170136.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Teleoperiertes Fahren\r\nin Deutschland\r\nAnwendungsfälle und rechtlicher Status\r\nMärz 2023\r\nKurzpapier Teleoperiertes Fahren in Deutschland – Anwendungsfälle und rechtlicher Status\r\n2\r\nTeleoperiertes Fahren: Was ist das eigentlich?\r\nDie digitale Mobilität hat viele Dimensionen. Eine Dimension, die in den vergangenen\r\nMonaten auch immer stärkere mediale Aufmerksamkeit erfährt, ist das\r\nteleoperierte Fahren, welches bereits in verschiedenen Szenarien in der Güter- und\r\nPersonenbeförderung im Einsatz ist bzw. erprobt wird. In Abgrenzung zum\r\nautomatisierten Fahren bzw. zu automatisierten Fahrfunktionen könnte im\r\nteleoperierten Betrieb auch ein menschlicher Fahrzeugführer (sog. Teleoperator) das\r\nFahrzeug fernsteuern. Im Kontext des teleoperierten Fahrens sind zunächst zwei\r\nHauptanwendungsfälle zu unterscheiden1\r\n: Einmal kann Teleoperation im\r\nZusammenwirken mit bzw. als Feature von automatisierten Fahrzeugen verwendet\r\nwerden. In diesem Falle dient es als Funktionsergänzung und Fall-Back-Ebene im\r\nRahmen des vollautomatisierten Fahrens (für nähere Ausführungen zum\r\nvollautomatisierten Fahren, siehe Bitkom Whitepaper „Die Zukunft fährt selbst“).\r\nZweitens kann Teleoperation als unabhängige Funktion genutzt werden, um ein\r\nFahrzeug durch einen dislozierten menschlichen Fahrzeugführer (sog. Teleoperator)\r\ndirekt zu steuern. Insoweit wird mittels technischer Einrichtungen und entsprechender\r\nFunkverbindung die jeweilige Fahrsituation visuell und auditiv erfasst und die\r\ndynamische Fahraufgabe durch den Teleoperator direkt wahrgenommen. Dies\r\ngeschieht zum Beispiel von einem dislozierten Arbeitsplatz des Teleoperators, der mit\r\nLenkrad, Pedalen und weiteren fahrzeugüblichen oder -ähnlichen\r\nSteuerungseinrichtungen ausgestattet ist. Diese Art der Fernsteuerung unter\r\nEchtzeitbedingungen (remote driving), also die Echtzeit-Performance eines Teils oder\r\ndes gesamten Fahrbetriebs (einschließlich Bremsen, Lenken, Beschleunigen und\r\nSchalten), ist somit vernetztes, menschliches Fahren (und kein automatisiertes\r\nFahren). Es kann selbst wiederum durch Fahrerassistenzsysteme und/oder durch\r\nAutomatisierungsanteile unterstützt bzw. ergänzt werden. Das teleoperierte Fahren\r\nbzw. Telefahrtechnologie kann damit zwar auch eine Rückfall- oder Ergänzungsoption\r\nhinsichtlich einer lückenlosen Mobilität im Kontext des vollautomatisierten Fahrens\r\nbieten, erschöpft sich aber nicht darin. Das teleoperierte Fahren birgt dabei\r\neigenständige Use Cases und spezifische Herausforderungen, mit denen wir uns in\r\ndiesem Kurzpapier befassen.\r\nTeleoperiertes Fahren in der Praxis: Potenzielle Use\r\nCases\r\nMögliche Use Cases des teleoperierten Fahrens umfassen eine Bandbreite\r\nunterschiedlicher Szenarien:\r\n “Carsharing 2.0”: Ein Beispiel für Use Cases mit direkt teleoperierten Fahrzeugen\r\nwäre eine Weiterentwicklung von Carsharing-Geschäftsmodellen. In diesem\r\nBeispiel werden die Fahrzeuge per App zum gewünschten Startort einer Fahrt\r\nbestellt. Die Fahrzeuge werden anschließend durch einen Teleoperator vorgefahren.\r\n1\r\nSiehe hierzu auch die Systematik unter Abschnitt 2 der Empfehlungen der UK Law Commision\r\non Remote Driving vom Februar 2023; abrufbar unter: https://s3-eu-west2.amazonaws.com/lawcom-prod-storage-11jsxou24uy7q/uploads/2023/02/RD-Advice-paperfor-20-02-23.pdf\r\n79%\r\nDer Menschen in\r\nDeutschland, sind davon\r\nüberzeugt, dank neuer\r\nMobilitätsangebote für\r\nweniger Geld von A nach\r\nB zu kommen (BitkomStudie, Oktober 2022).\r\nKurzpapier Teleoperiertes Fahren in Deutschland – Anwendungsfälle und rechtlicher Status\r\n3\r\nErst wenn das Fahrzeug vor Ort ist, übernimmt die Person, die das Fahrzeug\r\ngebucht hat, die Kontrolle. Sobald die Kundin oder der Kunde die Fahrt beendet,\r\nkann der Teleoperator wieder die Kontrolle über das Fahrzeug übernehmen und den\r\nnächsten Parkplatz bzw. die nächste Destination ansteuern. So ermöglicht es die\r\nTechnologie, Kundinnen und Kunden den Weg zu einem verfügbaren Fahrzeug in\r\nihrer Nähe und die anschließende Suche nach einem geeigneten Parkplatz\r\nabzunehmen. Dank Teleoperation kann somit selbst mit einer vergleichsweise\r\nkleinen Fahrzeugflotte die Carsharing-Verfügbarkeit für Kundinnen und Kunden\r\nauch in Randgebieten spürbar verbessert werden. Der Bedarf ist grundsätzlich\r\nvorhanden: 34 Prozent der Menschen in Deutschland können sich vorstellen,\r\nCarsharing Angebote zu verwenden, wenn diese an den Orten, an denen sich die\r\nMenschen häufig aufhalten, verfügbar wären (Bitkom-Studie, Oktober 2022). Das\r\nteleoperierte Fahren könnte hier somit wichtige Impulse setzen, um das Carsharing\r\nals echte Mobilitäts-Alternative auszubauen und notwendige Parkflächen zu\r\nverringern.\r\n On-Demand-Dienste im Bereich Car Ownership: Private Nutzerinnen und Nutzer\r\nkönnen teleoperierte On-Demand-Dienste nutzen (z. B. TeleParking und\r\nTeleChauffeur).\r\n Trucking & Logistik: Teleoperation ermöglicht die Optimierung von Abläufen und\r\nspart Kosten für Lieferungen mit Lieferwagen und Lkw, insb. für die mittlere und\r\nletzte Meile. Ebenfalls denkbar sind Anwendungen in Betriebs- und Logistik-Hubs\r\noder in abgegrenzten Zonen wie Produktionsstätten, Flughäfen, Häfen, Minen usw.\r\n Grundsätzlich kann teleoperiertes Fahren auch dabei helfen, Funktionen des\r\nautonomen Fahrens schrittweise einzuführen. So können die einfacheren Use Cases\r\nbereits automatisiert werden (z. B. autonomes Fahren auf Werks- oder\r\nLogistikgeländen), während andere Use Cases oder auch nur einzelne komplexere\r\nManöver, z.B. Lademanöver, über Teleoperation entweder unterstützt oder\r\nübernommen werden.\r\nRegulatorischer Rahmen für teleoperiertes Fahren\r\nSoweit es sich um Anwendungsfällen handelt, in denen der Teleoperator die\r\nFahrzeugführung selbst und unmittelbar übernimmt (also nicht nur überwacht oder\r\nEmpfehlungen gibt), stellt teleoperiertes Fahren das Führen eines Fahrzeugs durch\r\neinen dislozierten menschlichen Fahrer oder eine Fahrerin dar. Die aktuelle Rechtslage\r\nberücksichtigt jedoch die Spezifika, die sich durch einen dislozierten menschlichen\r\nFahrer oder eine Fahrerin ergeben, nicht.\r\nFür das teleoperierte Fahren sollte daher die notwendige deutschlandweite\r\nRechtssicherheit durch eine klarstellende “Telefahr-Verordnung” des Bundes erzielt\r\nwerden. Hierbei sind auch und gerade die spezifischen sicherheitsrelevanten Fragen\r\nsowie die Rahmenbedingungen für einen Regelbetrieb auszugestalten (analog dem\r\nVorgehen beim autonomen Fahren). So sollten Hersteller bzw. Betreiber, die\r\nteleoperierte Fahrzeuge in den Verkehr bringen, Sicherheitsnachweise vorlegen, aus\r\ndenen hervorgeht, dass der Betrieb angemessen sicher ist.\r\nKurzpapier Teleoperiertes Fahren in Deutschland – Anwendungsfälle und rechtlicher Status\r\n4\r\nDabei sollten u. a. folgende Punkte2 berücksichtigt werden: (1) Angemessene Qualität\r\nund Sicherheit des verwendeten Kommunikationsnetzes; (2) System zur\r\nHerbeiführung eines risikominimalen Zustands für den Fall, dass die Kommunikation\r\nausfällt; (3) Cybersicherheit; (4) Gestaltung und Funktionalität des dislozierten FahrerArbeitsplatzes; (5) Sicherheit der Betriebszentrale; (6) Schulung des Personals; (7)\r\nGesundheit, Eignung und Überprüfung des Personals; (8) Aufmerksamkeit und\r\nRuhezeiten des Personals; (9) Überprüfung der Verkehrstauglichkeit; und (10)\r\nDatenerhebung und -speicherung im Fall von technischen Störungen bzw. Unfällen.\r\nEine Ermächtigungsgrundlage für eine solche Verordnung wäre möglicherweise\r\nbereits mit der Vorschrift des § 1j Abs. 2 StVG i.d.F. 14. Juli 2021 gegeben. Durch diese\r\nwird das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur ermächtigt, „durch\r\nRechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Ausnahmen von den auf\r\nGrundlage des Absatzes 1 erlassenen Rechtsverordnungen zur Erprobung neuartiger\r\nFahrzeugsteuerungseinrichtungen zu regeln.“ Jedenfalls einen Erprobungsbetrieb\r\nhatte der Gesetzgeber also bereits im Blick und im Gesetzgebungsverfahren zur StVGNovelle 2021 hat der Bundesrat ausdrücklich auch das „teleoperierte Fahren“ in\r\ndiesem Zusammenhang als Beispiel sog. „neuartiger\r\nFahrzeugsteuerungseinrichtungen“ benannt (siehe BT-Drucksache 19/28178, S. 9).\r\nAlternativ bestünde auch über eine Ergänzung des § 6 StVG die Möglichkeit, eine\r\nspezifische Ermächtigungsgrundlage für eine Verordnung für das teleoperierte\r\nFahren (im Test- und Regelbetrieb) zu schaffen.\r\n2\r\nSiehe hierzu auch die Systematik unter Abschnitt 11, Schlussfolgerung Nr. 1 der Empfehlungen\r\nder UK Law Commision on Remote Driving vom Februar 2023; abrufbar unter: https://s3-eu-west2.amazonaws.com/lawcom-prod-storage-11jsxou24uy7q/uploads/2023/02/RD-Advice-paperfor-20-02-23.pdf\r\nbitkom.org\r\nBitkom vertritt mehr als 2.000 Mitgliedsunternehmen aus der digitalen Wirtschaft. Sie erzielen\r\nallein mit IT- und Telekommunikationsleistungen jährlich Umsätze von 190 Milliarden Euro,\r\ndarunter Exporte in Höhe von 50 Milliarden Euro. Die Bitkom-Mitglieder beschäftigen in\r\nDeutschland mehr als 2 Millionen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Zu den Mitgliedern zählen\r\nmehr als 1.000 Mittelständler, über 500 Startups und nahezu alle Global Player. Sie bieten\r\nSoftware, IT-Services, Telekommunikations- oder Internetdienste an, stellen Geräte und\r\nBauteile her, sind im Bereich der digitalen Medien tätig oder in anderer Weise Teil der digitalen\r\nWirtschaft. 80 Prozent der Unternehmen haben ihren Hauptsitz in Deutschland, jeweils 8\r\nProzent kommen aus Europa und den USA, 4 Prozent aus anderen Regionen. Bitkom fördert und\r\ntreibt die digitale Transformation der deutschen Wirtschaft und setzt sich für eine breite\r\ngesellschaftliche Teilhabe an den digitalen Entwicklungen ein. Ziel ist es, Deutschland zu einem\r\nweltweit führenden Digitalstandort zu machen.\r\nHerausgeber\r\nBitkom e.V.\r\nAlbrechtstr. 10 | 10117 Berlin\r\nAnsprechpartner\r\nNils Heller | Bereichsleiter Mobility\r\nT 030 27576-251 | n.heller@bitkom.org\r\nVerantwortliches Bitkom-Gremium\r\nAK Automatisiertes, vernetztes und autonomes Fahren\r\nCopyright\r\nBitkom 2023\r\nDiese Publikation stellt eine allgemeine unverbindliche Information dar. Die Inhalte spiegeln die Auffassung im Bitkom\r\nzum Zeitpunkt der Veröffentlichung wider. Obwohl die Informationen mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden,\r\nbesteht kein Anspruch auf sachliche Richtigkeit, Vollständigkeit und/oder Aktualität, insbesondere kann diese Publikation\r\nnicht den besonderen Umständen des Einzelfalles Rechnung tragen. Eine Verwendung liegt daher in der eigenen\r\nVerantwortung des Lesers. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen. 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Wir begrüßen den Ansatz, dass eine eigene Verordnung erarbeitet werden soll, um einen regulatorischen und rechtlichen Rahmen für die Erprobung und den Einsatz ferngelenkter Fahrzeuge zu schaffen. Weitere Informationen zur Ausgangslage, dem Nutzen und möglichen Anwendungsfällen finden Sie im Bitkom-Kurzpapier „Teleoperiertes Fahren in Deutschland“.\r\nDas Wichtigste\r\n\r\nZusammenwirken unterschiedlicher Technologien\r\nDas geplante Zusammenwirken verschiedener Fahrmodi (manuelles Fahren, automatisiertes Fahren und ferngesteuertes Fahren) sollte ausdrücklich zugelassen werden. Hier kann ein Kernelement des industriepolitischen und gesamtwirtschaftlichen Nutzens des Technologiepfads Teleoperation liegen und damit die Potenziale der Automatisierung in komplexen Anwendungsfällen voll ausgeschöpft werden. Insofern ist Teleoperiertes Fahren keine „Brückentechnologie“, sondern eine Ergänzung zu anderen Technologien.\r\n\r\nDie Rolle des Betreibers einführen\r\nWir empfehlen, in der Verordnung die Rolle des „Betreibers\" des Fernlenksystems einzuführen, der für die Einhaltung der betrieblichen Bestimmungen verantwortlich ist. Dies ist notwendig, da der Fahrzeughalter nicht immer der gleiche wie der Betreiber des Fernlenksystems sein muss (z. B. beim Flottenmanagement eines Mietwagenunternehmens oder im privaten „Chauffeur-Modell“). Im ferngesteuerten Modus übernimmt der Betreiber die Verantwortung für die\r\n9,3\r\nMillionen Tonnen CO2 können bei einer beschleunigten Digitalisierung im Jahr 2030 im Verkehrssektor eingespart werden (Bitkom-Klimastudie 2024).\r\nBitkom-Stellungnahme zum Entwurf der StVFernLV\r\n3\r\nBetriebssicherheit, während im konventionellen Modus der Fahrzeughalter verantwortlich bleibt.\r\n\r\nNutzen aufzeigen und Akzeptanz sichern\r\nFerngesteuerte Fahrsysteme können neue Mobilitätsangebote schaffen und die Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands stärken. Diese Technologie kann effizientere Logistikprozesse und neue Mobilitätskonzepte ermöglichen. Neben wirtschaftlichem und gesellschaftlichem Nutzen ist auch die Verkehrssicherheit für die Akzeptanz und erfolgreiche Einführung entscheidend. Die Risiken und Chancen dieser Technologie müssen im realen Betrieb analysiert werden, um ihre Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit zu verstehen.\r\n\r\nTypgenehmigung von Fahrzeug und technischer Ausrüstung\r\nUm eine effektive, planungssichere und skalierbare Erprobung des Betriebs ferngelenkter Fahrzeuge zu ermöglichen, ist es von entscheidender Bedeutung, dass die Verordnung den serienmäßigen Einsatz der Technologie fördert, d.h. eine Typgenehmigungsmöglichkeit für Kraftfahrzeuge mit ferngelenkter Fahrfunktion vorsieht bzw. zusätzlich auch eine Typgenehmigungsmöglichkeit allein für die technische Ausrüstung zum Fernlenken neu einführt.\r\n\r\nKlarheit bei verhaltensrechtlichen Verkehrsvorschriften schaffen\r\nEs sollte klar geregelt werden, wie verhaltensrechtliche Verkehrsvorschriften, die einen physisch anwesenden Fahrer voraussetzen, im Fernbetrieb eingehalten werden können, um Rechtsunsicherheiten zu vermeiden. Es wäre wünschenswert, Ausnahmen oder Klarstellungen für ferngesteuerte Fahrzeuge in Bezug auf bestimmte Vorschriften wie bspw. das Warndreieck oder die Ladungssicherung zu schaffen. Diese Regelungen im Hinblick auf relevante Vorschriften der StVO sollten im Übrigen auch in Bezug auf autonome Fahrzeuge erfolgen.\r\nBitkom-Zahl\r\nBis zu 9,3 Millionen Tonnen CO2 bei einer beschleunigten Digitalisierung und bis zu 3,5 Million Tonnen CO2 bei einer Standard-Digitalisierung könnten im Jahr 2030 im Verkehrssektor eingespart werden. Potenziale liegen vor allem in einem digitalen Verkehrsnetz und einer digitalen Verkehrsoptimierung (Bitkom-Studie zu den Klimaeffekten der Digitalisierung 2024).\r\nBitkom-Stellungnahme zum Entwurf der StVFernLV\r\n4\r\nInhalt\r\n1 Abkürzungsverzeichnis 6\r\n2 Allgemeine Anmerkungen zur StVFernLV 6\r\nKomplementär- anstatt Brückentechnologie 7\r\nZusammenwirken unterschiedlicher Fahrmodi 7\r\nVerkehrssicherheit 7\r\nKennzeichnung ferngelenkter Fahrzeuge 8\r\nSkalierung Teleoperiertes Fahren 9\r\nZulassung des Leitstandes 9\r\nDie Rolle des Betreibers 9\r\nVerhaltensrechtliche Vorschriften im Fernlenkbetrieb 10\r\nInnovationsfreundliche regulatorische Ziele anstreben 11\r\nFernlenk-SPV ermöglichen 11\r\n3 Detailkommentierung der StVFernLV 11\r\nKommentierung zu Artikel 1 der StVFernLV 11\r\n§ 1 Regelungsgegenstand 11\r\n§ 2 Begriffsbestimmungen 12\r\n§ 3 Betrieb eines ferngelenkten Kraftfahrzeugs 14\r\n§ 4 Betriebserlaubnis für ferngelenkte Kraftfahrzeuge 14\r\n§ 5 Marktüberwachung 18\r\n§ 6 Widerruf der Betriebserlaubnis für ferngelenkte Kraftfahrzeuge 18\r\n§ 7 Betriebsbereichsgenehmigung für ferngelenkte Kraftfahrzeuge 19\r\n§ 10 Anforderung an die fernlenkende Person 19\r\n§ 11 Anforderungen an den Hersteller der technischen Ausrüstung zum Fernlenken 22\r\n§ 12 Anforderungen an den Halter 22\r\n§ 13 Datenspeicherung 25\r\nKommentierung zu Anlage 1 des Technischer Anforderungskatalog an das Gesamtsystem zum Fernlenken 25\r\n1 Technische Anforderungen und funktionale Sicherheit 25\r\n2 Datenübertragung und Fahrtverzug 25\r\nBitkom-Stellungnahme zum Entwurf der StVFernLV\r\n5\r\n3 Weitere Anforderungen an das Gesamtsystem zum Fernlenken 27\r\n4 Anforderungen an den Leitstand 31\r\nKommentierung zur Anlage 3 der Anforderungen an die Datenverarbeitung 32\r\nBitkom-Stellungnahme zum Entwurf der StVFernLV\r\n6\r\n1 Abkürzungsverzeichnis\r\nAbkürzung\r\nBedeutung\r\nADS\r\nAutomated Driving System\r\nAFGBV\r\nAutonome-Fahrzeuge-Genehmigungs-und-Betriebs-Verordnung\r\nBASt\r\nBundesanstalt für Straßenwesen\r\nFernLS\r\nFernlenkungssystem\r\nKBA\r\nKraftfahrt-Bundesamt\r\nMRM\r\nMinimal Risk Maneuver\r\nODD\r\nOperational Design Domain\r\nSPV\r\nSpecial Purpose Vehicle\r\nStVFernLV\r\nStraßenverkehr-Fernlenkverordnung\r\nStVG\r\nStraßenverkehrsgesetz\r\nStVZO\r\nStraßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung\r\n2 Allgemeine Anmerkungen zur StVFernLV\r\nGrundsätzlich ist die Ermöglichung des ferngesteuerten Fahrens zu begrüßen und zu unterstützen. Ferngelenktes Fahren eröffnet eine Vielzahl von technologischen und wirtschaftlichen Chancen im Bereich der Mobilität und stellt eine Zukunftstechnologie als Ergänzung zum manuell gesteuerten und automatisierten Fahren dar. Gleichzeitig weist der derzeitige Entwurfsstand jedoch einige strukturelle Herausforderungen auf, die den angestrebten Wandel der Automobilbranche und den Erhalt der Wertschöpfung in Deutschland gefährden können und eine effektive Erprobung durch Skalierung der Technologie erschweren. Auch im Bereich der Verkehrssicherheit, der Abgrenzung zum autonomen Fahren und der gesellschaftlichen Akzeptanz gibt es noch offene Fragen. Diese werden im Folgenden diskutiert:\r\nBitkom-Stellungnahme zum Entwurf der StVFernLV\r\n7\r\nKomplementär- anstatt Brückentechnologie\r\nEs ist zu begrüßen, dass in der geplanten Ausnahmeverordnung zur Fernsteuerung eine klare Abgrenzung zur AFGBV vorgenommen wird. Ferngesteuerte Fahrzeuge sind eben keine automatisierten Fahrzeuge, sondern ferngesteuerte Fahrzeuge. Dieser Unterschied sollte immer und überall im Text deutlich werden. Insofern würden wir dafür plädieren, alle Argumente in Form von „Brückentechnologie“ zu streichen. Ansonsten besteht die Gefahr, dass die Art der Teleoperation, die jetzt mit der Ausnahmeverordnung verfolgt wird, auch für automatisierte Fahrzeuge impliziert wird, z. B. in Ausnahmesituationen, in denen die technische Überwachung Manöverfreigaben oder -vorschläge macht. Der ferngesteuerte Betrieb von automatisierten Fahrzeugen unterscheidet sich jedoch vom ferngesteuerten Betrieb von Fahrzeugen ohne weitreichende Automatisierungsfunktionen im Fahrzeug.\r\nDer Begriff „Brückentechnologie\" sollte z. B. durch den Begriff „Komplementärtechnologie” ersetzt werden, da es Anwendungsfälle gibt, in denen das fernlenkende Fahren dauerhaft auch ergänzend zum automatisierten Fahren eingesetzt werden könnte. „Brückentechnologie” suggeriert, dass die Technologie nur temporär relevant ist. Darüber hinaus sind auch Anwendungsfälle denkbar, in denen das ferngesteuerte Fahren dauerhaft neben dem automatisierten Fahren eingesetzt werden könnte (z. B. komplexe Manöver in Hub-2-Hub Use Cases).\r\nZusammenwirken unterschiedlicher Fahrmodi\r\nDas geplante Zusammenwirken verschiedener Fahrmodi, d. h. manuelles Fahren, automatisiertes Fahren und ferngesteuertes Fahren, sollte ausdrücklich zugelassen werden. Es sollte ein Rahmen geschaffen werden, in welcher Form ein Wechsel der dynamischen Fahraufgabe zwischen ADS und Fernlenkungssystem erfolgen kann. Hier kann ein Kernelement des industriepolitischen und gesamtwirtschaftlichen Nutzens des Technologiepfads Teleoperation liegen und damit die Potenziale der Automatisierung in komplexen Anwendungsfällen voll ausgeschöpft werden.\r\nVerkehrssicherheit\r\nSowohl für die Schaffung neuer Mobilitätsangebote und -konzepte als auch für die Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit des Mobilitäts- und Automobilstandorts Deutschland können ferngesteuerte Fahrsysteme einen echten Mehrwert schaffen. Durch den dislozierten Fahrer können z. B. Prozesse in der Logistik deutlich effizienter gestaltet und für die Gesellschaft völlig neue Mobilitätskonzepte entwickelt werden. Ein Anwendungsbeispiel mit direkt teleoperierten Fahrzeugen wäre eine Weiterentwicklung von Carsharing-Geschäftsmodellen. Dabei werden die Fahrzeuge per App zum gewünschten Startort einer Fahrt bestellt. Die Fahrzeuge werden dann von einem Teleoperator vorgefahren. Durch Teleoperation kann so auch mit einer vergleichsweise kleinen Fahrzeugflotte die Verfügbarkeit von Carsharing für Kundinnen und Kunden auch in Randgebieten deutlich verbessert werden. Auch aus technologischer Sicht ist es wichtig, dass Deutschland bei dieser Zukunftstechnologie und insbesondere bei der Kombination verschiedener Technologien (z. B. ADS und FernL) eine Vorreiterrolle einnimmt. Neben dem ökonomischen und gesellschaftlichen\r\nBitkom-Stellungnahme zum Entwurf der StVFernLV\r\n8\r\nNutzen hat auch die (Verkehrs-)Sicherheit für Nutzer und Dritte oberste Priorität, um die Akzeptanz der neuen Technologie und damit die erfolgreiche Einführung nicht zu gefährden. Welche Risiken und Chancen damit verbunden sind, welche Auswirkungen dies auch auf die Verkehrssicherheit im realen Straßenverkehr hat, muss im realen Betrieb analysiert werden. Die Verordnung sollte so ausgestaltet werden, dass bei eventuell auftretenden sicherheitsrelevanten Problemen als Konsequenz aus dem Realbetrieb weitere Sicherheitsfunktionen nachgerüstet werden müssen; dem wird nicht zuletzt durch das Erfordernis gemäß § 4 Abs. 8 StVFernLV Rechnung getragen, dass der Genehmigungsinhabers nach Erteilung der Betriebserlaubnis, in nicht personenbezogener Form in einem Forschungsvorhaben, die Auswirkungen des Betriebs dem KBA und der BASt offenzulegen hat.\r\nDas Fernlenken eines Fahrzeuges unterscheidet sich in vielerlei Hinsicht vom Lenken eines Fahrzeuges im Fahrzeug. Unterschiede liegen beispielsweise\r\n\r\nin der Wahrnehmung von Verkehrssituationen (Situational Awareness),\r\n\r\ntechnisch bedingten Latenzzeiten\r\n\r\nder fehlenden Kommunikationsmöglichkeit mit anderen Verkehrsteilnehmern, in Fahrzeugen, aber auch mit Radfahrern, Fußgängern etc.\r\n\r\nder fehlenden Kommunikationsmöglichkeit in Ausnahmesituationen, z. B. mit der Polizei\r\n\r\nder Risikobereitschaft\r\nSo wird im aktuellen Verordnungsentwurf die Kommunikation mit anderen Verkehrsteilnehmern zwar als Anforderung an den fernlenkenden Fahrer behandelt (vgl. z. B. §10(2), Pkt. 9), es werden aber keine technischen Anforderungen an die Fahrzeuge gestellt. Insofern ist fraglich, wie diese Kommunikation erfolgen soll.\r\nIn der Verordnung sollte die Bedeutung der ODD (des Betriebsbereichs) stärker berücksichtigt werden, insbesondere auch die Abhängigkeit zwischen den Anforderungen an das minimak risk maneuver des ferngelenkten Fahrzeugs und dem jeweiligen Betriebsbereich (z. B. Stadtverkehr vs. Autobahn).\r\nDie Abdeckung des Betriebsbereiches durch ein hinreichendes Kommunikationsnetz ist im Sicherheitskonzept des Betreibers und der Genehmigung des Betriebsbereiches zu berücksichtigen.\r\nFahrtverzug\r\nDas vorgesehene Konzept des „Fahrtverzuges” wirft mehrere Fragen auf. Technisch erscheint die Überlegung zwar nachvollziehbar, jedoch bleibt nach dem derzeitigen Wortlaut unklar, wer rechtlich gesehen die Kontrolle über das Fahrzeug während einer solchen Phase des „Fahrverzuges” hat. Daraus könnten sich haftungs-, ordnungswidrigkeiten- und (verkehrs-)strafrechtliche Unklarheiten ergeben.\r\nKennzeichnung ferngelenkter Fahrzeuge\r\nDa es sich bei ferngelenkten Fahrzeugen um eine neue Art von Verkehrsteilnehmern handelt, die aus den oben unter Verkehrssicherheit genannten Gründen auch für\r\nBitkom-Stellungnahme zum Entwurf der StVFernLV\r\n9\r\nandere Verkehrsteilnehmer sichtbar und erkennbar sein müssen, sollten die Fahrzeuge gekennzeichnet werden, wenn sie ferngelenkt werden. Hier geht es auch um die gesellschaftliche Akzeptanz des „automatisierten Fahrens auf öffentlichen Straßen“. Es muss erkennbar sein, dass es sich um unterschiedliche Technologien handelt, die im Alltagsbetrieb nicht verwechselt werden dürfen.\r\nSkalierung Teleoperiertes Fahren\r\nUm eine effektive und skalierbare Erprobung des Betriebs ferngelenkter Fahrzeuge zu ermöglichen, sollte die Verordnung die Möglichkeit einer Typgenehmigung für Kraftfahrzeuge mit der Funktion des ferngelenkten Fahrens bzw. eine Typgenehmigung für die technische Ausrüstung für das ferngesteuerte Fahren (bzw. Allgemeine Betriebserlaubnis oder Allgemeine Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile im Sinne von § 22, 22 StVZO) vorsehen. Bleibt es hingegen bei der bisherigen Konzeption des Entwurfs, nach der die Betriebserlaubnis für jedes Fahrzeug einzeln beantragt werden muss, sollte zur Schaffung von Rechtssicherheit zumindest ausdrücklich klargestellt werden, dass es für den jeweiligen Antragsteller keine Stückzahlbegrenzung für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen mit einer Fernlenkfunktion gibt.\r\nZulassung des Leitstandes\r\nFür baugleiche Fahrzeuge sollte die Möglichkeit geschaffen werden, die technische Ausrüstung zum Fernlenken (zumindest den Leitstand) im Wege einer Allgemeinen Betriebserlaubnis gesondert genehmigen zu lassen, z. B. im Rahmen einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile nach § 22 Abs. 2 StVZO. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass die technische Ausrüstung zum Fernlenken (§ 2 Abs. 2 StVFernLV) aus technischer Sicht nicht zwingend zusammen mit einem konkreten ferngelenkten Fahrzeug genehmigt werden muss. Ein Leitstand kann je nach technischer Ausgestaltung sogar mit verschiedenen Fahrzeugplattformen kompatibel sein. Auf der Grundlage einer allgemeinen Betriebserlaubnis für die technische Ausrüstung zum Fernlenken könnte das Kraftfahrt-Bundesamt im Einzelfall eine Betriebserlaubnis für ein konkretes ferngelenktes Kraftfahrzeug erteilen, ohne in jedem Einzelfall alle technischen Funktionalitäten der technischen Ausrüstung erneut prüfen zu müssen. Dies würde den Betrieb erleichtern und Rechtsunsicherheiten vermeiden, zumal die Betriebserlaubnis für ein Gesamtsystem zum Fernlenken dann nicht (wie bisher nach dem Entwurf) an einen konkreten einzelnen Leitstand gebunden wäre - was aus praktischen Erwägungen ein erhebliches Hindernis für die Erprobung der Technologie darstellen würde.\r\nUm zukünftig auch fahrzeug- und plattformübergreifende Zulassungen zu vereinheitlichen und zu vereinfachen, sollten Standards für Kommunikation und Schnittstellen zwischen Leitstand und fahrzeugseitigem System entwickelt werden.\r\nDie Rolle des Betreibers\r\nBitkom-Stellungnahme zum Entwurf der StVFernLV\r\n10\r\nEs besteht ein praktisches Bedürfnis, in der Verordnung zusätzlich die Rolle des „Betreibers” des Gesamtsystems zum Fernlenken vorzusehen, der für die Einhaltung der betrieblichen Bestimmungen insbesondere nach §§ 10, 12 StFernLVO (E) verantwortlich ist und insoweit die betriebliche Verantwortung für das Fernlenken übernimmt. Denn der Halter des Fahrzeugs kann, muss aber nicht mit dem Betreiber des Gesamtsystems zum Fernlenken personenidentisch sein. Vielmehr würden durch die Gleichsetzung von Betreiber und Halter verkehrspolitisch und praktisch bedeutsame Anwendungsfälle abgeschnitten, z. B. das Flottenmanagement eines klassischen Mietwagenunternehmens durch einen Betreiber von Fernlenkungssystemen, wobei das Mietwagenunternehmen den Fernlenkungsbetreiber mit der Logistik beauftragt. Es besteht daher ein praktisches Bedürfnis und wäre aus regulatorischer Sicht zu begrüßen, wenn auch Privatpersonen Halter von Fahrzeugen sein könnten, die sowohl konventionell als auch ferngesteuert betrieben werden können. Es wäre dann möglich, dass sich die Privatperson nach dem Umschalten in den Modus des ferngesteuerten Fahrens von der ferngesteuerten Person in ihrem Fahrzeug chauffieren lässt („Chauffeur-Modell“). In diesem Fall bliebe der Fahrzeughalter im konventionellen Fahrmodus in seiner Rolle als (klassischer) Halter verantwortlich, während im ferngesteuerten Fahrmodus die Verantwortung für die Betriebssicherheit des Fahrzeugs mit ferngesteuerter Fahrfunktion dem Betreiber des Gesamtsystems zur Fernlenkung obliegt. Die Gewährleistung der Betriebssicherheit des Fahrzeugs mit ferngelenkter Fahrfunktion erfordert nämlich spezifische Fachkenntnisse über die technische Ausrüstung zur Fernlenkung, über die Privatpersonen in der Regel nicht verfügen können.\r\nVerhaltensrechtliche Vorschriften im Fernlenkbetrieb\r\nDer Entwurf sollte klare Aussagen dazu treffen, wie verhaltensrechtliche Verkehrsvorschriften, die ausdrücklich einen physisch im Fahrzeug anwesenden Fahrer voraussetzen, im Fernbetrieb eingehalten werden können. Wenn im derzeitigen Entwurfsstadium davon ausgegangen wird, dass die Verkehrsregeln eingehalten werden müssen, ohne aber klar zu regeln, wie dies geschehen soll, so führt dies zu Rechtsunsicherheiten, wie dies im Anwendungsbereich der Verordnung praktisch umgesetzt werden kann. Es wäre daher wünschenswert, über die Ermächtigungsgrundlage des § 6 Abs. 1 Nr. 18 StVG eine entsprechende Ausnahme von relevanten Vorschriften der StVO für den Betrieb von ferngelenkten Fahrzeugen vorzusehen bzw. klarzustellen, dass und wie diese Vorschriften, die einen im Fahrzeug anwesenden Fahrer voraussetzen, im ferngelenkten Betrieb anderweitig eingehalten werden können. Dies betrifft insbesondere die Einhaltung von § 15 Satz 2 StVO (Warndreieck), § 22 StVO (Ladungssicherung), § 23 Abs. 4 Satz 1 StVO (Vermummungsverbot) und § 34 Abs. 1StVO (Maßnahmen zur Verkehrssicherung) sowie das Fahren mit reduzierter Geschwindigkeit. Diese Ausnahmen bzw. Klarstellungen im Hinblick auf relevante Vorschriften der StVO sollte im Übrigen auch in Bezug auf autonome Fahrzeuge (Geltungsbereich der §§ 1a-k StVG, im Rahmen der AFGBV) erfolgen.\r\nBitkom-Stellungnahme zum Entwurf der StVFernLV\r\n11\r\nInnovationsfreundliche regulatorische Ziele anstreben\r\nDie technische Detaillierung/Regelungstiefe im Entwurf, insbesondere in Anhang 1, formuliert die Ziele vielfach nicht technologieoffen, sondern gibt teilweise konkrete technische Lösungen vor bzw. setzt diese voraus; die Verordnung engt damit den technologischen Entwicklungs- und Erprobungsspielraum unnötig ein und lässt wenig Raum für technische Innovationen und flexible Lösungen seitens der Entwickler und Hersteller von ferngesteuerten Systemen. Statt die Regelungsziele technologieoffen zu formulieren, werden an einigen Stellen konkrete technische Vorgaben gemacht, die teilweise sogar dem Ziel eines sicheren Betriebs des Gesamtsystems zur Fernsteuerung zuwiderlaufen. Dies gilt z. B. für die räumliche Trennung bei der Personenbeförderung. Dies schränkt die technischen Lösungsmöglichkeiten für die Systementwicklung erheblich ein und läuft dem Charakter einer Erprobungsverordnung grundsätzlich diametral entgegen. Gerade vor dem Hintergrund neuer Technologien mit hohem Entwicklungspotenzial sollten Regelungen technologieoffen gestaltet werden und unterschiedliche Lösungen akzeptiert werden, sofern deren Eignung und Sicherheit nachgewiesen werden kann.\r\nFernlenk-SPV ermöglichen\r\nEin rein fernlenkendes SPV wird durch den Entwurf nicht adressiert bzw. erheblich erschwert, da immer ein bereits genehmigtes Basisfahrzeug vorliegen muss, welches nachträglich ergänzt wird. Damit werden bestimmte Anwendungsfälle wie z. B. spezielle Logistikfahrzeuge (die eben nicht auf einem bereits genehmigten Basisfahrzeug basieren) unmöglich gemacht.\r\n3 Detailkommentierung der StVFernLV\r\nKommentierung zu Artikel 1 der StVFernLV\r\n§ 1 Regelungsgegenstand\r\n1.\r\n§ 1 Abs. 2 Nr. 6 StVFernLV\r\n\r\nBitkom-Anmerkungen:\r\n\r\nDer Betreiber sollte als weiteres Regelungssubjekt aufgenommen werden.\r\n\r\nBitkom-Änderungsvorschläge:\r\nBitkom-Stellungnahme zum Entwurf der StVFernLV\r\n12\r\n\r\n„[...] die Anforderungen an und die Pflichten für den Hersteller der technischen Ausrüstung zum Fernlenken, den Halter, den Betreiber und die fernlenkende Person“\r\n2.\r\n§ 1 Abs. 5 StVFernLV\r\n\r\nBitkom-Anmerkungen:\r\n\r\nEs fehlt eine Regelung, was für Fahrzeuge gilt, die über beide Funktionen verfügen (ADS + FernLS) und wie die Kombination beider Funktionspfade erfolgen muss, so dass die gesetzlichen Anforderungen von AFGBV und StVFernLV eingehalten werden. Das Verhältnis von StVFernLV und AFGBV sollte im Verordnungstext klar geregelt sein, und die Kombination von ADS sowie konventionellem Fahrbetrieb durch einen im Fahrzeug anwesenden Fahrer und Fernlenkung sollte ausdrücklich erlaubt werden.\r\n\r\nBitkom-Änderungsvorschläge:\r\n\r\n„Die Vorschriften der §1 a bis § 1 k des Straßenverkehrsgesetzes bleiben unberührt. Kraftfahrzeuge können sowohl über hoch- oder vollautomatisierter oder autonome Fahrfunktionen als auch über ferngelenkte Fahrfunktionen verfügen.“\r\n§ 2 Begriffsbestimmungen\r\n1.\r\n§ 2 Abs. 1 StVFernLV\r\n\r\nBitkom-Anmerkungen:\r\n\r\nEs fehlt die Definition (und damit auch die klarstellend erlaubende Regelung) für Fahrzeuge, die sowohl über ein ADS als auch eine FernLS-Funktion verfügen.\r\n\r\nEs fehlt zudem die Klarstellung, dass ein ferngelenktes auch uneingeschränkt konventionell betrieben werden kann. Insoweit ist dies bereits implizit vorausgesetzt für das vom Verordnungsgeber avisierte Mietwagenmodell; vgl. StVFernLV 4.1. auf S. 35.\r\n\r\nBitkom-Änderungsvorschläge:\r\n\r\n“Ein Kraftfahrzeug mit ferngelenkter Fahrfunktion ist ein Kraftfahrzeug, das mittels einer technischen Ausrüstung zum Fernlenken ferngelenkt wird (ferngelenktes Kraftfahrzeug). Abgesehen von ferngelenkten Fahrten darf das Fahrzeug jederzeit manuell mit den herkömmlichen Bedienelementen uneingeschränkt im öffentlichen Straßenverkehr betrieben werden. Verfügt das Fahrzeug darüber hinaus über eine Funktion zum automatisierten bzw. autonomen Fahrbetrieb im Sinne der §1a bis §1k des Straßenverkehrsgesetzes, so sind die entsprechenden gesetzlichen Vorgaben einzuhalten.”\r\n2.\r\n§ 2 Abs. 3 StVFernLV\r\n\r\nBitkom-Anmerkungen:\r\n\r\nDer Betreiber ist als weiteres Regelungssubjekt aufzunehmen. Der Betreiber nimmt im ferngelenkten Fahrmodus die Rolle des Halters beim konventionellen Fahren wahr. Außerdem kommen ihm organisatorische und operative Aufgaben\r\nBitkom-Stellungnahme zum Entwurf der StVFernLV\r\n13\r\nzu, die ihn unterscheiden von der fernlenkenden Person, die die Rolle des\r\nkonventionellen Fahrers im ferngelenkten Fahrmodus übernimmt. Die Anforderungen an den Betreiber der technischen Ausrüstung zur Fernlenkung sind in § 12 geregelt.\r\n\r\nBitkom-Änderungsvorschläge:\r\n\r\n„Das Gesamtsystem zum Fernlenken ist die Gesamtheit aus technischer Ausrüstung zum Fernlenken und dem damit ausgestattetem Kraftfahrzeug, für das die technische Ausrüstung zum Fernlenken bestimmt ist. Die Verantwortung für den Betrieb des Gesamtsystems zum Fernlenken kommt dem Betreiber der technischen Ausrüstung zu. Er nimmt die organisatorische und operative Verantwortung für den Betrieb wahr und erfüllt die Anforderungen gemäß § 12.“\r\n3.\r\n§ 2 Abs. 4 StVFernLV\r\n\r\nBitkom-Anmerkungen:\r\n\r\nWenn der derzeitige Entwurf voraussetzt, dass die Verkehrsregeln einzuhalten sind, führt dies zu rechtlicher Unsicherheit, wie dies im Anwendungsbereich der Verordnung praktisch umgesetzt werden kann. Insoweit stellt sich die Frage, ob für jedes Fahrzeug zusätzlich auch Ausnahmen nach § 46 Abs. 2 StVO erforderlich sind, was zu einem jeweils erneuten, aufwändigen Genehmigungsprozess auf Basis von Ermessensentscheidungen der zuständigen Behörde (des Landes) führen würde. Dies ginge mit erheblicher Rechtsunsicherheit für den Antragsteller einher und birgt die Gefahr, Innovationen auf dem Gebiet der Fernlenkung einzudämmen. Der große potenzielle Vorteil der hiesigen Verordnung, dass Fahrzeuge mit ferngelenkter Fahrfunktion zentral vom Kraftfahrt-Bundesamt genehmigt werden können, käme nicht zur Entfaltung.\r\n\r\nDaher wäre es wünschenswert, über die Ermächtigungsgrundlage des § 6 (1) Nr. 18 StVG eine entsprechende Ausnahme / Einhaltungsmöglichkeit der eine physische Anwesenheit im KFZ voraussetzenden Regelungen der StVO bei Fernlenkbetrieb vorzusehen bzw. klarzustellen, wie diese Verkehrsregeln einzuhalten sind (z. B. Warndreieck aufstellen, Ladungssicherung, Vermummungsverbot und Maßnahmen zur Verkehrssicherung).\r\n\r\nDer Verordnungsgeber könnte über § 6 Abs. 1 Nr. 18 StVG auch Vorschriften der StVO für die Zwecke der Erprobung des Fernlenkens ändern. § 6 Abs. 1 Nr. 18 StVG sieht vor, dass „allgemeine Ausnahmen von den Verkehrsvorschriften nach Abschnitt I oder von auf deren Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen“ gewährt werden können. Die StVO wurde auf Grundlage von § 5b Abs. 3 und § 6 Abs. 1 StVG, welche Verkehrsvorschriften nach Abschnitt I darstellen, erlassen.\r\n\r\nBitkom-Änderungsvorschläge:\r\n\r\n„[…] Die das Kraftfahrzeug fernlenkende Person ist Fahrzeugführer im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes, solange sie die Steuerung des Kraftfahrzeugs ausführt oder ausführen muss. Die Einhaltung der verhaltensrechtlichen Bestimmungen der StVO, die sich an die das Kraftfahrzeug führende Person richten und deren physische Anwesenheit im Kraftfahrzeug voraussetzen [ggf. insbesondere-Aufzählung], kann bei Fernlenken des Kraftfahrzeugs auf andere, vergleichbare\r\nBitkom-Stellungnahme zum Entwurf der StVFernLV\r\n14\r\nWeise eingehalten werden, insbesondere durch technische Vorrichtungen, die dem\r\njeweiligen Regelungsziel dienen.“\r\n4.\r\n§ 2 Abs. 6 StVFernLV\r\n\r\nBitkom-Anmerkungen:\r\n\r\nWer haftet, wenn bei “Fahrtverzug” keine Kontrolle (“ohne Kontrolle”) vorliegt? “Ohne Kontrolle” impliziert auch “ohne Führen” im Sinne des (4) und des StVG, was zu einer Systemlücke führen würde. Besser wäre es, von einem Zustand “ohne direkte Kontrolle” durch den Leitstand zu sprechen, die Verantwortung für die Kontrolle im straßenverkehrsrechtlichen Sinne aber eindeutig beim Fernlenker (Führer) zu belassen und dem Hersteller klarstellend die technische Konstruktionsverantwortung des Systems im Hinblick auf das Umgehen mit derartigen Szenarien des Fahrtverzug zuzuordnen.\r\n\r\nBitkom-Änderungsvorschläge:\r\n\r\n„Der Fahrtverzug ist die in Metern gemessene Strecke, die das ferngelenkte Kraftfahrzeug aufgrund der Latenz der Datenübertragung zwischen ferngelenktem Kraftfahrzeug und Leitstand ohne direkte Kontrolle durch die fernlenkende Person zurücklegt.“\r\n§ 3 Betrieb eines ferngelenkten Kraftfahrzeugs\r\n1.\r\n§ 3 Nr. 2 StVFernLV\r\n\r\nBitkom-Anmerkung:\r\n\r\nDer Begriff der “bestimmungsgemäßen Verwendung” ist typischerweise produkthaftungsrechtlich belegt. Nach der Gesamtsystematik des Entwurfs scheinen aber primär Halter (bzw. Betreiber s.o.) und Fahrer (Fernlenker) hierfür verantwortlich zu sein (und nicht der Hersteller). Dies sollte in der Begründung zu § 3 Nr. 2 StVFernLV klargestellt werden.\r\n§ 4 Betriebserlaubnis für ferngelenkte Kraftfahrzeuge\r\n1.\r\n§ 4 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4 bis 8 StVFernLV\r\n\r\nBitkom-Anmerkungen:\r\n\r\nDer Betreiber des Gesamtsystems zum Fernlenken ist derjenige, der ein Kraftfahrzeug mittels einer technischen Ausrüstung zum Fernlenken fernlenkt. Er kann zugleich der Halter des Kraftfahrzeugs sein, das ist indes nicht zwingend. Halter und Betreiber eines Kraftfahrzeugs mit ferngelenkter Fahrfunktion können auch auseinanderfallen. Für die Sicherheit des Betriebes eines ferngelenkten Fahrzeugs kommt es auf den Betreiber des Gesamtsystems zum Fernlenken an. Er verfügt über die technischen, organisatorischen und operativen Kenntnisse, die für den sicheren Betrieb erforderlich sind und ihn treffen daher die entsprechenden Rechte und Pflichten.\r\n\r\nBitkom-Änderungsvorschläge:\r\nBitkom-Stellungnahme zum Entwurf der StVFernLV\r\n15\r\n\r\n„Der Halter Betreiber hat die Betriebserlaubnis für das ferngelenkte Kraftfahrzeug beim Kraftfahrt Bundesamt zu beantragen. [..]“\r\n\r\nDas Ersetzen von Halter mit Betreiber schlagen wir außerdem für Nr. 4 bis 8 vor.\r\n2.\r\n§ 4 Abs. 1 Nr. 3 StVFernLV\r\n\r\nBitkom-Anmerkungen:\r\n\r\nDer derzeitige Vorschlag, wonach ein Fahrzeug nach dem Einbau von den genannten Regelungen EU-, UN- und StVZO-Regelungen “nicht abweichen” darf, birgt das Risiko, dass das der Antragsteller die Einhaltung der anwendbaren Vorschriften für das Gesamtfahrzeug erneut nachweisen muss. Für Antragsteller, die nicht zugleich Hersteller der Fahrzeugplattform sind, bereitet dies erhebliche praktische Hürden, Herausforderungen und Aufwand. Deshalb werden durch die bestehende Anforderung insbesondere kleinere Unternehmen benachteiligt und damit auch der Erprobungszweck der Verordnung insgesamt beeinträchtigt. Um ein angemessenes Sicherheitsniveau zu gewährleisten, empfiehlt sich der Nachweis einer der in der Vorschrift genannten Regelungen entsprechenden Sicherheit durch den Antragssteller.\r\n\r\nBitkom-Änderungsvorschlag:\r\n\r\n„der Nachweis erbracht wird, dass das Kraftfahrzeug nach dem Einbau der technischen Ausrüstung zum Fernlenken die für die Sicherheit des Straßenverkehrs notwendigen Anforderungen der europäischen Rechtsakte und UN-Regelungen, die in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 2018/858 genannt sind, oder von den Bau- und Betriebsvorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung mindestens in entsprechendem Maße einhält, wobei die dort genannten Übergangsvorschriften zu berücksichtigen sind. nicht von den für die Sicherheit des Straßenverkehrs notwendigen Anforderungen der europäischen Rechtsakte und UN-Regelungen, die in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 2018/858 genannt sind, oder von den Bau- und Betriebsvorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung abweicht,“\r\n3.\r\n$ 4 Abs. 1 Nr. 8 StVFernLV\r\n\r\nBitkom-Anmerkungen:\r\n\r\nDie Anforderung bzgl. Forschungsvorhaben macht zwar angesichts der Konzeption der VO als “Erprobungsregelung” Sinn, steht allerdings einer wirtschaftlichen Skalierbarkeit entgegen.\r\n4.\r\n$ 4 Abs. 2 StVFernLV\r\n\r\nBitkom-Anmerkungen:\r\n\r\nUm eine Skalierung zu ermöglichen, sollte die Verordnung idealerweise eine Typgenehmigungsmöglichkeit für Kraftfahrzeuge mit ferngelenkter Fahrfunktion bzw. eine Typgenehmigungsmöglichkeit für die technische Ausrüstung zum Fernlenken vorsehen.\r\n\r\nBleibt es hingegen bei der derzeitigen Konzeption des Entwurfs, wonach die Betriebserlaubnis für jedes Fahrzeug einzeln zu beantragen ist, sollte zur Schaffung von Rechtssicherheit zumindest aber ausdrücklich klargestellt werden,\r\nBitkom-Stellungnahme zum Entwurf der StVFernLV\r\n16\r\ndass es für den jeweiligen Antragsteller keine stückzahlmäßige Beschränkung für\r\ndie Genehmigung von Kraftfahrzeugen mit ferngelenkter Fahrfunktion gibt.\r\n\r\nDie Anforderung, Genehmigungen für jedes Fahrzeug einzeln einholen zu müssen, steht schon rein aufwandsmäßig einer wirtschaftlichen Skalierbarkeit entgegen. Eine Höchstzahl für die Erteilung von Einzelfahrzeuggenehmigungen ist gesetzlich nicht ausdrücklich festgelegt. Allerdings könnten im Zuge der behördlichen Entscheidung und im Hinblick auf systematische Bedenken (Unterlaufen der Regelungen zu Seien- bzw. Kleinseriengenehmigungen) insoweit Beschränkungen eintreten. Diese Unwägbarkeiten stehen ebenfalls einer Skalierbarkeit entgegen\r\n\r\nBitkom-Änderungsvorschläge:\r\n\r\nSoweit keine Typgenehmigungsmöglichkeit/ Allgemeine Betriebserlaubnis vorgesehen: „Die Betriebserlaubnis ist für jedes ferngelenkte Kraftfahrzeug einzeln zu beantragen und zu erteilen. Gleichartige Einzel-Betriebserlaubnisse für ferngelenkte Kraftfahrzeuge sind nicht in ihrer Stückzahlbegrenzt.“\r\n5.\r\n§ 4 Abs. 2 StVFernLV\r\n\r\nBitkom-Anmerkungen:\r\n\r\nIn jedem Fall sollte die Möglichkeit geschaffen werden, für baugleiche Plattformen und baugleiche Fahrzeuge die technische Ausrüstung zur Fernlenkung (jedenfalls den Leitstand) für gleiche Fahrzeugtypen gesondert im Wege einer Allgemeinen Betriebserlaubnis genehmigen zu lassen, beispielsweise im Rahmen einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile (technische Ausrüstung) entsprechend § 22 StVZO. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass die technische Ausrüstung zum Fernlenken aus technischer Sicht nicht zwingend gemeinsam mit einem konkreten ferngelenkten Fahrzeug genehmigt muss. Eine technische Ausrüstung zum Fernlenken (insbesondere der Leitstand) kann nämlich mit verschiedenen Fahrzeugplattformen kompatibel sein. Aufsetzend auf dieser Betriebserlaubnis für die technische Ausrüstung zum Fernlenken könnte das Kraftfahrt-Bundesamt im Einzelfall eine Betriebserlaubnis für ein konkretes ferngelenktes Kraftfahrzeug erteilen, ohne in jedem Einzelfall alle technischen Funktionalitäten der technischen Ausrüstung erneut prüfen zu müssen. Dies erleichterte die praktische Anwendung der Verordnung erheblich.\r\n\r\nDer Lösungsvorschlag hierzu ist die gesonderte Möglichkeit einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für die technische Ausrüstung zum Fernlenken und/oder den Leitstand im Sinne des § 2 Absatz 2 Satz 2 des Verordnungsentwurfs bezogen auf identische Grundfahrzeugplattformen/-typen. Somit müsste nicht eine starre 1:1-Kopplung von Grundfahrzeug und Ausrüstung/Leitstand genehmigt werden, sondern die gesondert genehmigte Ausrüstung/der Leitstand wären für verschiedene, aber gleichartige, umgerüstete und genehmigte Grundfahrzeuge nutzbar.\r\n\r\nBitkom-Änderungsvorschläge:\r\n\r\nEinzufügen die Sätze 2 bis 4: „Die Betriebserlaubnis ist für jedes ferngelenkte Kraftfahrzeug einzeln zu beantragen; gleichartige Einzel-Betriebserlaubnisse für ferngelenkte Kraftfahrzeuge sind nicht in ihrer Stückzahl begrenzt t. Abweichend\r\nBitkom-Stellungnahme zum Entwurf der StVFernLV\r\n17\r\nvon Satz 1 kann die Betriebserlaubnis auch gesondert für die\r\ninnerhalb des Kraftfahrzeugs befindlichen Bauteile und Systeme der technischen Ausrüstung zum Fernlenken, bezogen auf gleichartige zu genehmigende umgerüstete Grundfahrzeuge, sowie nur für den Leitstand beantragt und erteilt werden. Die Betriebserlaubnis wird erteilt, wenn die technische Ausrüstung zum Fernlenken oder der Leitstand insoweit die Voraussetzungen der Anlage 1 erfüllt. § 22 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung gilt für die Erteilung einer Betriebserlaubnis für reihenweise zu fertigende technische Ausrüstungen zum Fernlenken entsprechend; die Betriebserlaubnis kann auch in der Form der Allgemeinen Betriebserlaubnis gem. § 22 Abs. 2, 3 StVZO erteilt werden.“\r\n6.\r\n§ 4 Abs. 3 StVFernLV\r\n\r\nBitkom-Änderungsvorschläge:\r\n\r\n„Das Kraftfahrt-Bundesamt kann über die in Absatz \"1 Satz 2 Nummer 4 genannten Unterlagen hinaus weitere Angaben vom Halter Betreiber verlangen, soweit dies für die Erteilung der Genehmigung erforderlich ist.“\r\n7.\r\n§ 4 Abs. 6 StVFernLV\r\n\r\nBitkom-Anmerkungen:\r\n\r\nDa das Fahrzeug beim Halter sein kann, der Betreiber jedoch die Verantwortung für das Gesamtsystem zur Fernlenkung, also insbesondere auch den Leitstand, innehat, sollte sich das Nachprüfungsrecht auch auf den Betreiber bzw. seine Räumlichkeiten, wie z. B. den Leitstand beziehen. Das Zitiergebot ist ggf. zu wahren.\r\n\r\nÄnderungsvorschlag:\r\n\r\n„[…] Das Kraftfahrt-Bundesamt kann jederzeit nach Erteilung der Genehmigung beim Halter und beim Betreiber nachprüfen oder durch die in Absatz 5 genannten Stellen nachprüfen lassen, ob die Voraussetzungen der Betriebserlaubnis für ein ferngelenktes Kraftfahrzeug weiter vorliegen und […]“\r\n8.\r\n§ 4 Abs. 7 StVFernLV\r\n\r\nBitkom-Anmerkungen:\r\n\r\nDies setzt ein Update-Release-Management beim Halter voraus. Dadurch wird es erneut erschwert, für nicht-Fahrzeug-OEM entsprechende Genehmigungen zu erhalten, da typischerweise der Hersteller und nicht der Halter Herr über technische Veränderungen und entsprechende Verfahren ist.\r\n\r\nDeshalb sollte klargestellt werden, dass nur betriebserlaubnisrechtliche Veränderungen der Genehmigung durch das Kraftfahrt-Bundesamt unterliegen. Darüber hinaus sollten andere nicht-fernlenkspezifische nachträgliche Veränderungen nach den bestehenden Regelungen gehandhabt werden.\r\n\r\nÄnderungsvorschlag:\r\n\r\n„Betriebserlaubnisrelevante Veränderungen an einer technischen Ausrüstung zum Fernlenken oder an einem ferngelenkten Kraftfahrzeug, die nach der Erteilung der Betriebserlaubnis vorgenommen werden, bedürfen vor ihrer Verwendung im\r\nBitkom-Stellungnahme zum Entwurf der StVFernLV\r\n18\r\nöffentlichen Straßenverkehr der Genehmigung durch das Kraftfahrt\r\n-Bundesamt.“\r\n9.\r\n§ 4 Abs. 8 StVFernLV\r\n\r\nBitkom-Änderungsvorschläge:\r\n\r\n„Der Halter Betreiber hat nach Erteilung der Betriebserlaubnis, in nicht personenbezogener Form in einem Forschungsvorhaben, die Auswirkungen zu evaluieren [...] Der Halter Betreiber hat das Ergebnis des Forschungsvorhabens [...]“\r\n§ 5 Marktüberwachung\r\n1.\r\n§ 5 Abs. 5 StVFernLV\r\n\r\nBitkom-Anmerkungen:\r\n\r\nDer Betreiber ist als Gesamtverantwortlicher des Betriebs der richtige Verpflichtete. Da es bei der Software und Algorithmen um potenzielle Geschäftsgeheimnisse des Herstellers des Gesamtsystems geht, ist der Hersteller bei Anfragen nach Nr. 2 durch den Betreiber zu informieren.\r\n\r\nBitkom-Änderungsvorschläge:\r\n\r\n„(5) Der Halter Betreiber ist verpflichtet,“\r\n\r\n„2. dem Kraftfahrt-Bundesamt auf Verlangen die für die Marktüberwachung erforderlichen Unterlagen und Informationen sowie andere technische Spezifikationen unentgeltlich bereitzustellen, wobei der Halter Betreiber auf Verlangen auch einen Zugang zu Software und Algorithmen ermöglichen muss. Vor Bereitstellung solcher Informationen hat der Betreiber den Hersteller darüber zu unterrichten.“\r\n§ 6 Widerruf der Betriebserlaubnis für ferngelenkte Kraftfahrzeuge\r\n1.\r\n§ 6 - § 9 StVFernLV\r\n\r\nBitkom-Änderungsvorschläge:\r\n\r\nIn den § 6 Abs. 1 Nr. 4 und 5, § 7 Abs. 2 Nr. 3 und 5, Abs. 5, § 8 und in § 9 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 3 ist der Begriff „Halter“ durch „Betreiber“ auszutauschen.\r\n2.\r\n§6 Abs. 1 Nr. 6 und 7. sowie Abs. 2\r\n\r\nBitkom-Anmerkungen:\r\n\r\nGenehmigungsanforderungen (siehe § 4) und die Anforderungen bzgl. Widerruf der Betriebserlaubnis für ferngelenkte Fahrzeuge erfolgen entkoppelt vom Betriebsbereich (siehe hierzu auch unten zu § 7). Hierdurch werden komplexe ODDs, zum Beispiel auch Innenstädte, als Betriebsbereich erheblich erschwert (“kann” und “nicht auszuschließen”). Die Regelung grenzt rein negativ ein, ohne proaktiv Kriterien für genehmigungsfähige(re) Betriebsbereiche zu nennen (dies\r\nBitkom-Stellungnahme zum Entwurf der StVFernLV\r\n19\r\nfolgt zum Teil in Anlage 2). Nr. 6. und 7. sollten neu formuliert werden, um\r\nBetriebsbereiche des Fahrzeugs mit der Gefahrgeneigtheit des Betriebsbereichs zu verknüpfen, siehe Vorschlag.\r\n\r\nBitkom-Änderungsvorschläge:\r\n\r\nNr. 6: „durch den Betrieb des ferngelenkten Kraftfahrzeugs im Kontext der spezifischen Gegebenheiten des genehmigten Betriebsbereichs die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs beeinträchtigt wird bzw. dies zu erwarten steht oder […]“\r\n\r\nNr. 7: „in Bezug auf die spezifischen Gegebenheiten des genehmigten Betriebsbereichs eine Gefährdung von Leib oder Leben von Personen besteht bzw. zu erwarten ist. Bei der Bewertung der Anforderungen der N. 6. und 7. sind insbesondere die Faktoren zu berücksichtigen, die bei der Eignungsprüfung für den Betriebsbereich nach Anlage 2 Nr. 1.2 und 2 anzuwenden sind.“\r\n§ 7 Betriebsbereichsgenehmigung für ferngelenkte Kraftfahrzeuge\r\n1.\r\n§ 7 Abs. 2 Nr. 2\r\n\r\nBitkom-Anmerkungen:\r\n\r\nDie Komplexität des Betriebsbereichs (ODD) sollte ausdrücklich als wesentlicher Faktor im VO-Text benannt werden; dies wird in der Anlage 2 Nr. 1. und 2. auch wieder aufgegriffen. Die Nr. 2 sollte daher neu formuliert werden.\r\n\r\nBitkom-Änderungsvorschläge:\r\n\r\n„Der Betriebsbereich nach Anlage 2 Nummer 2, insbesondere im Hinblick auf die Komplexität der zu erwartenden Verkehrsszenarien, geeignet ist,“\r\n§ 10 Anforderung an die fernlenkende Person\r\n1.\r\n§ 10 Abs. 1 Nr. 1 StVFernLV\r\n\r\nBitkom-Anmerkungen:\r\n\r\nEs sollte geprüft werden, ob das Erfordernis, dass die fernlenkende Person beim Halter im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses beschäftigt sein muss, zu eng ist. Es sollte eine Formulierung getroffen werden, die weitere Konstellationen, die bspw. das Führen im Rahmen Dienstleistungsverhältnissen zulässt und nicht zwingend das Bestehen eines Arbeitsvertrags verlangt.\r\n\r\nInsgesamt sollte die fernlenkende Person nicht in Abhängigkeit zum Halter stehen, sondern mit dem “Betreiber” eine weitere Person eingeführt werden, die die Überwachung der operativen Pflichten, wie auch der fernlenkenden Personen übernimmt. Halter und Betreiber müssen nicht zwingend zusammenfallen.\r\n\r\nBitkom-Änderungsvorschläge:\r\n\r\n„Der Halter Betreiber hat über eine für die Aufgabenwahrnehmung hinreichende Zahl an fern- lenkenden Personen zu verfügen, die“\r\nBitkom-Stellungnahme zum Entwurf der StVFernLV\r\n20\r\n\r\n„1. die im Verhältnis zum Halter Betreiber vertraglich verpflichtet sind Kraftfahrzeuge mit ferngelenkter Fahrfunktion fernzulenken im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses mit dem Halter beschäftigt sind,“\r\n2.\r\n§ 10 Abs. 2 StVFernLV\r\n\r\nBitkom-Anmerkungen:\r\n\r\nIm Rahmen der Befähigung fehlt eine Differenzierung hinsichtlich der spezifischen ODD/den Betriebsbereich für die jemand ausgebildet werden soll. Insoweit könnte es in Zukunft hierzu eine stärkere Aufgliederung von Inhalten geben (ÖPNV, Ride-Hailing, Last Mile, Logistik innerhalb von Industriezonen etc.). Das “Wo” (und damit z. B. bis zu welcher Höchstgeschwindigkeit) könnte insoweit entscheidenden Einfluss auf die Bewertung haben, ob ein Fernlenker als befähigt anzusehen ist oder nicht. Es ist nachvollziehbar, dass der Entwurf Use-Case-Agnostisch bleiben möchte - allerdings sollte das ODD-Kriterium als zu berücksichtigender Faktor genannt werden, den dann die Landesbehörden entsprechend im Einzelfall anwenden können.\r\n\r\nAußerdem: Schulung für fernlenkende Personen bezieht sich auf “dieses ferngelenkte Kraftfahrzeug” statt auf die technische Ausrüstung zur Fernlenkung von Kraftfahrzeugen. Die Schulung sollte sich auf die technische Ausrüstung zur Fernlenkung beziehen.\r\n\r\nBitkom-Änderungsvorschläge:\r\n\r\nNr. 1: „Eine fernlenkende Person ist befähigt für das Fernlenken eines Kraftfahrzeugs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 4, wenn sie an einer Schulung für die technische Ausrüstung zur Fernlenkung von Kraftfahrzeugen dieses ferngelenkte Kraftfahrzeug durch den Halter Betreiber teilgenommen hat, die mindestens die Inhalte und Fähigkeiten in den Nummern 1 bis 11 vermittelt: [...]“\r\n\r\nNr. 10: “Fernlenken und Fahren im Kontext der relevanten Betriebsbereiche in unterschiedlichen Verkehrsumgebungen und Umgebungsbedingungen, insbesondere Helligkeit, Wetterverhältnisse, Verkehrsdichte, in Abhängigkeiten von den tatsächlichen Einsatzszenarien der fernlenkenden Person und”\r\n3.\r\n§ 10 Abs. 3 StVFernLV\r\n\r\nBitkom-Anmerkungen:\r\n\r\nDie Anforderung, dass der Erwerb von spezifischen Kenntnissen und Fähigkeiten durch das Bestehen einer Prüfung nachzuweisen ist, die durch unabhängige Dritte (von der zust. Landesbehörde zu benennen) durchgeführt wird, ist ausdrücklich zu begrüßen.\r\n\r\nBitkom-Änderungsvorschläge:\r\n\r\n„Die geeignete Stelle hat der fernlenkenden Person, die Teilnahme an der Schulung und das Bestehen der Prüfung zu bestätigen.“\r\n4.\r\n§ 10 Abs. 4 und Abs. 6 StVFernLV\r\n\r\nBitkom-Anmerkungen:\r\nBitkom-Stellungnahme zum Entwurf der StVFernLV\r\n21\r\n\r\nIm Hinblick auf die Eignungsvoraussetzungen sollte, wie in der FeV, nach der jeweiligen Fahrzeugklasse und Betriebsform unterschieden werden und der Maßstab angelegt werden, der auch für den konventionellen Betrieb der jeweiligen Fahrzeugklasse bzw. Betriebsform gilt. Die geltenden Eignungsvoraussetzungen der Fahrerlaubnis-Verordnung zur Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung sind nicht auf das ferngelenkte Fahren ausgelegt und verfolgen eine andere Zweckrichtung. Es ist nicht ersichtlich, weshalb diese Voraussetzungen für jede Betriebsform auf das ferngelenkte Fahren herangezogen werden sollen. Im unbesetzten ferngelenkten Betrieb sollten deshalb die Eignungsanforderungen an die fernlenkende Person grundsätzlich nicht diejenigen, die für den Erwerb der Fahrerlaubnis der jeweiligen Fahrzeugklasse erforderlich sind, überschreiten. Dementsprechend sollte hinsichtlich der Eignung zur ferngelenkten Personenbeförderung auf die allgemein geltenden Bestimmungen zur Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung verwiesen werden.\r\n\r\nBitkom-Änderungsvorschläge zu § 10 Abs. 4 StVFernLV:\r\n\r\n„Die fernlenkende Person ist geeignet im Sinne des Absatzes 1 Nummer 4, wenn sie die für die geltenden Eignungsvoraussetzungen der Fahrerlaubnis-Verordnung für den Erwerb der Fahrerlaubnis, für die jeweils zu steuernde Fahrzeugklasse des Kraftfahrzeugs mit ferngelenkter Fahrfunktion erfüllt. den Erwerb der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung geltenden Eignungsvoraussetzungen der Fahrerlaubnis-Verordnung erfüllt. Die Prüfung der Sehfähigkeit hat sich auch darauf zu erstrecken, ob die fernlenkende Person in der Lage ist, die für das Fernlenken relevanten Informationen auf dem Bildschirm des Leitstandes zu erkennen.“\r\n\r\nBitkom-Änderungsvorschläge zu § 10 Abs. 6 StVFernLV:\r\n\r\nNr. 2: „falls erforderlich, der Nachweise über die Eignung nach Absatz 4 in Verbindung mit den § 48 Absatz 4 Nummer 3 und 4 in Verbindung mit § 11 Absatz 9 in Verbindung mit […]“\r\n\r\n„[…] hat die zuständige Behörde dem Halter Betreiber die Erfüllung der Anforderungen des Absatzes 1 Nummer 4 für die jeweilige fernlenkende Person zu bestätigen.“\r\n5.\r\n§ 10 Abs. 9 StVFernLV\r\n\r\nBitkom-Anmerkungen:\r\n\r\nDie fernlenkende Person sollte bereits mit Abschluss der Prüfung nach Abs. 3 eingesetzt werden können. Die übrigen Anforderungen nach Abs. 6 könnten durch die geeignete Stelle nach Abs. 3 abgenommen werden oder über ein elektronisches Register der Behörde auf Abruf zur Verfügung gestellt werden (Sorgfaltspflicht des Halters/Betreibers).\r\n\r\nBitkom-Änderungsvorschläge:\r\n\r\n„Der Halter Betreiber darf eine fernlenkende Person erstmals erst dann einsetzen, wenn die zuständige Behörde, die Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 6 beim Betreiber prüfen kann bestätigt hat. Der Betreiber hat die Informationen\r\nBitkom-Stellungnahme zum Entwurf der StVFernLV\r\n22\r\nnach Absatz 6 der Behörde in einem zentralen Register zur Verfügung zu stellen.\r\nDie Informationen dürfen zum Zeitpunkt des ersten Einsatzes ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.“\r\n§ 11 Anforderungen an den Hersteller der technischen Ausrüstung zum Fernlenken\r\n1.\r\n§ 11. Abs. 2 StVFernLV\r\n\r\nBitkom-Anmerkungen:\r\n\r\nDie Regelung des § 11 könnte ebenfalls dazu führen, dass die VO hauptsächlich in solchen Fällen Anwendung findet, in denen Hersteller von Fernlenk-Ausrüstung und Halter zusammenfallen. Jedenfalls könnte in Abs. 2 aber problematisch sein, dass die Sicherheitsbewertung des Gesamtsystems zum Fernlenken eine Integration auf das Grundfahrzeug samt Verständnis des Sicherheits-Impacts voraussetzt. Insoweit könnten praktische Herausforderungen entstehen, wenn der Hersteller des Grundfahrzeugs relevante Informationen und/oder technische Schnittstellen nicht an den Hersteller der Fernlenk-Ausrüstung offenlegt.\r\n\r\nDie Auswirkungen auf die Sicherheit eines substanziellen Umbaus des Basisfahrzeugs (sicherheitsrelevant!) ist ohne Unterstützung des Fahrzeug-OEM praktisch nicht bewertbar. Im Idealfall stellt der OEM geeignete Schnittstellen und Informationen zur Verfügung, so dass der Einbau eines Fernlenk-Kits samt MRM-Funktionalität funktional sicher integriert werden kann.\r\n\r\nBitkom-Änderungsvorschläge:\r\n\r\n„Der Hersteller hat die Dokumente nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 dem Halter Betreiber zur Verfügung zu stellen.“\r\n§ 12 Anforderungen an den Halter\r\n1.\r\n§ 12 StVFernLV\r\n\r\nBitkom-Anmerkungen:\r\n\r\nHalter und Betreiber der ferngelenkten Fahrten müssen nicht personenidentisch sein. Insoweit sollte § 12 StVFernLV die Anforderungen des “Betreibers” regeln, während ein neu einzuführender daran anschließender § 13 StVFernLV die Anforderungen an den Halter festlegt. Es besteht das praktische Bedürfnis, dass die Verordnung zusätzlich die Rolle des “Betreibers” des Fernlenkungssystems vorhält, welcher die Einhaltung der operativen Bestimmungen nach §§ 10, 12 StVFernLV verantwortet und insoweit die operativen Verantwortungsbereiche der Fernlenkung vom Halter übernimmt.\r\n\r\nFernlenkungssystembetreiber und Fahrzeughalter müssen nicht zwangsläufig personenidentisch sein. Vielmehr werden durch die Gleichsetzung von Betreiber und Halter wirtschaftlich bedeutende Anwendungsfälle abgeschnitten (z. B. Fuhrparkmanagement eines klassischen Mietwagenunternehmens durch einen Fernlenkungssystembetreiber; private Fahrzeuge mit Fernlenkungsfunktion). Es\r\nBitkom-Stellungnahme zum Entwurf der StVFernLV\r\n23\r\nbesteht daher die Notwendigkeit, den „Betreiber“ als zusätzliches\r\nRegelungssubjekt in die Verordnung aufzunehmen und vom Halter zu trennen. Der Betreiber übernimmt die operative Verantwortung für das Fernlenkungssystem vom Halter. Die Haltereigenschaft wird dadurch einem größeren Personenkreis zuteil. Insoweit sollten die Anforderungen getrennt voneinander geregelt werden.\r\n\r\nBitkom-Änderungsvorschläge:\r\n\r\n„Anforderungen an den Betreiber Halter“\r\n2.\r\n§ 12 StVFernLV Abs. 1\r\n\r\nBitkom-Anmerkungen:\r\n\r\nZu Nr. 2: Die 1:1-Kopplung sollte spezifischer geregelt sein. Ist dies eng oder weit zu verstehen? Darf ein Fernlenker nacheinander (wenn ja, mit ausreichendem zeitlichen Puffer) verschiedene Fahrzeuge lenken, so dass theoretisch eine “1:N-Flotten-Überwachung” möglich wäre?\r\n\r\nZu Nr. 4: Wie soll der Halter Vorkehrungen treffen, damit die sonstigen, nicht an die Fahrzeugführung gerichteten Verkehrsvorschriften eingehalten werden können? Dies bedingt u.U. erneut eine konzeptionelle und rechtliche Unsicherheit (Wer haftet? Ist ein zusätzlicher Genehmigungspfad nach § 46 StVO nötig?).\r\n\r\nBitkom-Änderungsvorschläge:\r\n\r\nAbs. 1: „Der Betreiber Halter ist zur Erhaltung der Verkehrssicherheit und der Umweltverträglichkeit des ferngelenkten Kraftfahrzeugs verpflichtet […]“\r\n3.\r\n§ 12 StVFernLV Abs. 2\r\n\r\nBitkom-Anmerkungen:\r\n\r\nzu § 12 (2): Hierbei handelt es sich scheinbar um einen Redaktionsfehler im Verordnungsentwurf.\r\n\r\nBitkom-Änderungsvorschläge:\r\n\r\n„Die Dokumentenverwaltung für die Anweisungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 a) 2 muss dem Stand der Technik entsprechen.“\r\n4.\r\n§ 12 StVFernLV Abs. 3\r\n\r\nBitkom-Änderungsvorschläge:\r\n\r\nDurch den Prüfungsumfang der erweiterten Abfahrtkontrolle entstünde ein erheblicher Mehraufwand, der einen operativen Betrieb vor nicht unerhebliche Herausforderungen stellte und die Möglichkeit eines effektiven Erprobungsbetriebs deutlich verringerte. Des Weiteren setzte die erweiterte Abfahrtkontrolle voraus, dass sich das Fahrzeug in physischer Nähe zur prüfenden Person befindet. Insbesondere in dem vom Verordnungsentwurf vorgesehenen Mietwagenbetrieb, auch in dem Anwendungsfalls des Fahrzeugs mit dualem Modus wäre das Erfordernis der geographischen Nähe unvorteilhaft. In Fall des Mietwagenbetriebs ist zu erwarten, dass die Fahrzeuge innerhalb des\r\nBitkom-Stellungnahme zum Entwurf der StVFernLV\r\n24\r\nBetriebsbereichs an unterschiedlichen Orten geparkt sind, um zum Beispiel hohe\r\nVerfügbarkeit und kurze Wartezeiten zu ermöglichen. Die Kontrollleuchten für sicherheitsrelevante elektronisch geregelte Fahrzeugsysteme (u.a. Bremsanlage, Lenkanlage, Lichtanlage, Reifen/Räder, Fahrwerk) sowie die Sensorik zur Erfassung externer und interner Parameter können der fernlenkenden Person am Leitstand angezeigt werden. Der Zustand des Leitstands, des Fahrzeugs und die Verbindung zum Fahrzeug, sowie der Status der Einhaltung des genehmigten Betriebsbereichs werden vor Beginn jeder Fahrt überprüft.\r\n\r\nBitkom-Änderungsvorschläge:\r\n\r\n„Der Betreiber Halter hat sicherzustellen, dass täglich vor Betriebsbeginn eine erweiterte Abfahrkontrolle durchgeführt wird. Die erweiterte Abfahrkontrolle kann vor Ort oder aus dem Leitstand heraus durchgeführt werden und hat festzustellen, dass das Gesamtsystem zum Fernlenken betriebssicher und fahrtüchtig ist. sicherzustellen, dass:“\r\n\r\n„Nr. 1: Sichtprüfung Bremsanlage, Lenkanlage, Lichtanlage, Reifen/Räder, Fahrwerk,“\r\n\r\n„Nr. 2: Sichtprüfung der Kontrollleuchten für sicherheitsrelevante elektronisch geregelte Fahrzeugsysteme sowie die Sensorik zur Erfassung externer und interner Parameter und“\r\n\r\n„Nr. 3: mechanische Fahrzeugsysteme für die aktive und passive Sicherheit“\r\n5.\r\n§ 12 StVFernLV Abs. 4\r\n\r\nBitkom-Anmerkungen:\r\n\r\nDie Halterpflichten in § 12 werden gestrichen. Die Halteranforderungen werden in einem neu einzufügenden § 12a aufgenommen.\r\n\r\nBitkom-Änderungsvorschläge:\r\n\r\n„Der Betreiber ermöglicht in regelmäßigen Abständen eine erweiterte Fahrzeugkontrolle. Halter hat für das ferngelenkte Kraftfahrzeug eine Hauptuntersuchung nach Maßgabe der Anlage VIII in Verbindung mit Anlage VIIIa der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zu veranlassen. Abweichend von § 29 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung beträgt die Frist für die Hauptuntersuchung sechs Monate ab dem Zeitpunkt der Zulassung des ferngelenkten Kraftfahrzeugs.“\r\n6.\r\nNeu: § 12a. StFernLV\r\n\r\nBitkom-Anmerkungen:\r\n\r\nAufgrund der Einführung des Betreibers einer technischen Ausrüstung zur Fernlenkung und der damit einhergehenden Trennung der Anforderungen von Halter und Betreiber werden die Anforderungen an den Halter in einem neu einzufügenden § 12a eingefügt.\r\n\r\nBitkom-Änderungsvorschläge:\r\n\r\n§ 12a - Anforderungen an den Halter\r\nBitkom-Stellungnahme zum Entwurf der StVFernLV\r\n25\r\n\r\nDer Halter hat für das ferngelenkte Kraftfahrzeug eine Hauptuntersuchung nach Maßgabe der Anlage VIII in Verbindung mit Anlage VIIIa der Straßenverkehrs-Zulassungs- Ordnung zu veranlassen. Abweichend von § 29 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung beträgt die Frist für die Hauptuntersuchung sechs Monate ab dem Zeitpunkt der Zulassung des ferngelenkten Kraftfahrzeugs.\r\n§ 13 Datenspeicherung\r\n1.\r\n§ 13 StVFernLV\r\n\r\nBitkom-Anmerkungen:\r\n\r\nDie Einhaltung des § 13 setzt ein umfassendes Datenschutzkonzept in Compliance mit der DSGVO voraus - analog zu den Anforderungen beim autonomen Fahren. Siehe auch Anlage 3.\r\n\r\nIn § 13 soll der Begriff „Halter“ jeweils durch „Betreiber“ ersetzt werden, vgl. Begründung siehe oben. Gleiches gilt für § 14\r\nKommentierung zu Anlage 1 des Technischer Anforderungskatalog an das Gesamtsystem zum Fernlenken\r\n1 Technische Anforderungen und funktionale Sicherheit\r\n1.\r\nZu 1.1 und 1.2 der Anlage 1 der StVFernLV\r\n\r\nBitkom-Anmerkungen:\r\n\r\nIn 1.1 und 1.2 soll der Begriff „Halter“ jeweils durch „Betreiber“ ersetzt werden.\r\n2.\r\nZu 1.1 und zur gesamten Anlage 1 der StVFernLV\r\n\r\nBitkom-Anmerkungen:\r\n\r\nDie Anlage 1 verweist an verschiedenen Stellen auf die ISO26262-12 Road vehicles — Functional safety, Part 12. Der Teil 12 enthält Adaptationen der ISO 26262 für Krafträder und definiert also Anpassungen der übrigen Teile des Standards speziell für die Anwendung auf Krafträder.\r\n\r\nHandelt es sich hierbei um einen Verweisfehler? Es sollte jedenfalls in der gesamten Anlage 1 ein allgemeiner Sicherheitsnachweis nach dem Grundstandard ISO 26262 gefordert sein.\r\n2 Datenübertragung und Fahrtverzug\r\n1.\r\nZu 2 der Anlage 1 der StVFernLV\r\n\r\nBitkom-Anmerkungen:\r\nBitkom-Stellungnahme zum Entwurf der StVFernLV\r\n26\r\n\r\nEs ist nicht nachvollziehbar, wie die genannten Latenzgrenzen ermittelt wurden und warum genau diese Schwellen als sicher bzw. unsicher angesehen werden. Die Anforderungen an die Latenzen sollten abstrahiert, Sicherheitsorientiert und technologieoffen formuliert sein. Sichere Latenzbänder sind dynamisch und von vielen verschiedenen Einflussfaktoren abhängig (z. B. Geschwindigkeit, Umgebungsverkehr, Umweltbedingungen).\r\n\r\nIn Bezug auf den Betriebsbereich: Die Latenzbänder zur sicheren Steuerung sind insbesondere von der Fahrgeschwindigkeit abhängig. Maßgeblich ist hierbei der zurückgelegte Weg. Der Fahrtverzug bei einer bestimmten Latenz ist bei niedriger Geschwindigkeit geringer als bei höherer Geschwindigkeit, was Auswirkungen auf den sicheren Betrieb hat. Das bedeutet, dass die Latenzschwelle bei niedrigeren Geschwindigkeiten entsprechend höher sein kann, da der zurückgelegte Weg geringer ist. Latenz ist somit auch eine Funktion der Geschwindigkeit.\r\n\r\nIn Bezug auf das konkrete Betriebssystem: Die Konzipierung des konkreten Betriebssystems hat erheblichen Einfluss auf den Umgang mit Latenzen. Eine allgemeingültige Latenzvorgabe ist daher nicht zielführend und kann den technologischen Fortschritt verhindern. Vielmehr sollte die Latenz in Bezug auf das konkrete Betriebssystem für einen sicheren Betrieb bestimmt werden; dies kann im Genehmigungsverfahren überprüft werden.\r\n\r\nDem Hersteller sollte daher der erforderliche Spielraum für technische Lösungen in Bezug auf den Betriebsbereich und das konkrete Betriebssystem gelassen werden. Auf diese Weise bleibt die Regelung hinreichend technologieoffen und ermöglicht den Herstellern, innovative und angepasste Lösungen zu entwickeln, die den sicheren Betrieb der Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen gewährleisten.\r\n\r\nBitkom-Änderungsvorschläge:\r\n\r\n„[…] Es sind funktionale Redundanzen hinsichtlich der Datenübertragung vorzusehen und für eine angemessene Übertragung von Bildsignalen, Audiosignalen und Steuersignalen vom Endgerät in Richtung des Telekommunikationsnetzes und vom Telekommunikationsnetz in Richtung des Endgerätes zu sorgen. Für den sicheren Betrieb von ferngelenkten Fahrzeugen auf öffentlichen Straßen müssen sichere Latenzbänder für die technische Ausrüstung zum Fernlenken bestimmt werden. Die Latenzbänder sind entsprechend den folgenden Kriterien zu bestimmen:“\r\n\r\n„a) Betriebsbereich: Die Latenzbänder müssen an den vorgesehenen Betriebsbereich, insbesondere die maximale Fahrgeschwindigkeit des Betriebsbereichs angepasst sein.“\r\n\r\n„b) Betriebssystem: Die Latenzbänder müssen auf die technischen Eigenschaften der konkreten Systemeigenschaften der technischen Ausrüstung zum Fernlenken angepasst sein.“\r\n\r\n2.2 bis 2.4 (ersatzlos streichen)\r\n2.\r\nZu Ziffer 2.5.1 der Anlage 1 der StVFernLV\r\n\r\nBitkom-Anmerkungen:\r\nBitkom-Stellungnahme zum Entwurf der StVFernLV\r\n27\r\n\r\nZu a): Der Bremsweg hängt von der negativen Beschleunigung ab, die wiederum vom Bremsdruck bestimmt wird. Da der Bremsdruck variabel ist und vom Fahrzeugführerverhalten abhängt, kann der Bremsweg nicht eindeutig angegeben werden. Es ist jedoch möglich, den Anhalteort anzuzeigen, der erreicht würde, wenn ein risikominierendes Manöver bis zum Erreichen des risikominimalen Zustands eingeleitet würde, da der Bremsdruckverlauf in diesem Szenario bekannt ist.\r\n\r\nZu c): Die dauerhafte Anzeige der Latenz bietet keinen erkennbaren Mehrwert für die fernlenkende Personen während des Fahrbetriebs und birgt vielmehr die erhöhte Gefahr einer kognitiven Überlastung durch zusätzliche Bildschirminformationen. Teilweise zeigen Testerfahrungen, dass diese Information zudem nicht aktiv berücksichtigt werden. Beim Einsetzen erhöhter Latenzen werden die fernlenkenden Personen darüber informiert, sodass bei Latenzen innerhalb der vorgegebenen Latenzbänder eine solche zusätzliche Information nicht erforderlich ist.\r\n\r\nBitkom-Änderungsvorschläge:\r\n\r\n„a) Bremsweg Der Anhalteort des ferngelenkten Fahrzeugs, wenn das Fahrzeug in diesem Zeitpunkt in den risikominimalen Zustand überführt wird.“\r\n\r\n„c) die aktuell gemessene Summe aus Glas-zu-Glas-Latenz und Steuerbefehl-Latenz“\r\n3.\r\nZu Ziffer 2.6 der Anlage 1 der StVFernLV\r\n\r\nBitkom-Anmerkungen:\r\n\r\nDie Berechnungstabelle in 2.6 zu „Fahrtverzug und angepasste Geschwindigkeit“ berücksichtigt nicht den im Hinblick auf die Latenzbänder angemerkten Umstand, dass dem Hersteller erforderliche Spielraum für technische Lösungen in Bezug auf den Betriebsbereich und das konkrete Betriebssystem gelassen werden sollte. Die Konzipierung des konkreten Betriebssystems hat erheblichen Einfluss auf den Umgang mit Latenzen und den Fahrtverzug. Eine allgemeingültige Vorgabe ist daher nicht zielführend und kann den technologischen Fortschritt verhindern.\r\n3 Weitere Anforderungen an das Gesamtsystem zum Fernlenken\r\n1.\r\nZu Ziffer 3.1 a) der Anlage 1 der StVFernLV\r\n\r\nBitkom-Anmerkungen:\r\n\r\nDer Entwurf sollte klare Aussagen dazu treffen, wie verhaltensrechtliche Verkehrsvorschriften eingehalten werden können, wenn sich im Fahrzeug kein physisch anwesender Fahrer befindet. Einige Vorschriften der StVO gehen (indirekt) von der physischen Anwesenheit des Fahrzeugführers im Fahrzeug aus. Wenn das derzeitige Entwurfsstadium – zutreffenderweise – voraussetzt, dass die Verkehrsregeln einzuhalten sind, führt dies zu rechtlicher Unsicherheit, wie dies im Anwendungsbereich der Verordnung im Hinblick auf das Verhaltensrecht der StVO praktisch umgesetzt werden kann. Insoweit stellt sich die Frage, ob für\r\nBitkom-Stellungnahme zum Entwurf der StVFernLV\r\n28\r\njedes Fahrzeug auch Ausnahmen nach § 46 Abs. 2 StVO erforderlich sind, was zu\r\neiner Ermessensentscheidung der Behörde führen würde. Dies ginge mit erheblicher Rechtsunsicherheit für den Antragsteller einher und birgt die Gefahr, Innovationen auf dem Gebiet der Fernlenkung einzudämmen. Der große potenzielle Vorteil der hiesigen Verordnung, dass Fahrzeuge mit ferngelenkter Fahrfunktion zentral vom Kraftfahrt-Bundesamt genehmigt werden können, käme nicht zur Entfaltung.\r\n\r\nDaher wäre es wünschenswert, eine Klarstellung hinsichtlich der Einhaltung von verhaltensrechtlichen Vorgaben zu berücksichtigen. Dies könnte z. B. über die Ermächtigungsgrundlage des § 6 (1) Nr. 18 StVG geschehen. Für eine entsprechende Einhaltungsmöglichkeit relevanter Regelungen der StVO für den Betrieb von ferngelenkten Fahrzeugen wäre es nötig, vorzusehen bzw. klarzustellen, wie die Verkehrsregeln einzuhalten sind, insbesondere zur Einhaltung von § 15 Satz 2 StVO (Warndreieck), § 22 StVO (Ladungssicherung), § 23 Abs. 4 Satz 1 StVO (Vermummungsverbot) und § 34 Absatz 1 StVO (Maßnahmen zur Verkehrssicherung) sowie das Fahren mit reduzierter Geschwindigkeit.\r\n\r\nDer Verordnungsgeber kann über § 6 Abs. 1 Nr. 18 StVG auch Vorschriften der StVO für die Zwecke der Erprobung des Fernlenkens ändern. § 6 Abs. 1 Nr. 18 StVG sieht vor, dass „allgemeine Ausnahmen von den Verkehrsvorschriften nach Abschnitt I oder von auf deren Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen“ gewährt werden können. Die StVO wurde auf Grundlage von § 5b Abs. 3 und § 6 Abs. 1 StVG, welche Verkehrsvorschriften nach Abschnitt I darstellen, erlassen.\r\n\r\nDie entsprechende Problematik (Verkehrsregel-Einhaltekompetenz) stellt sich in vergleichbarer Weise auch beim automatisierten Fahren. Die entsprechenden Anpassungen bzw. Klarstellungen hinsichtlich der straßenverkehrsrechtlichen Verhaltensregeln sollten beide Technologiepfade (ferngelenktes und automatisiertes Fahren) abdecken.\r\n\r\nBitkom-Änderungsvorschläge (als minimalinvasiver Eingriff i.S. einer Klarstellung):\r\n\r\n„Das Gesamtsystem muss der fernlenkenden Person ermöglichen, die entsprechenden Verkehrsvorschriften für die Fahrzeugführung einzuhalten. Für die Einhaltung der verhaltensrechtlichen Regelungen der StVO in Bezug auf ferngelenkte Kraftfahrzeuge gilt zudem, dass Vorschriften der StVO, die sich an die das Kraftfahrzeug führende Person richten und deren Anwesenheit im Kraftfahrzeug voraussetzen, auch auf andere, vergleichbare Weise, insbesondere durch technische Vorrichtungen, eingehalten werden können.“\r\n2.\r\nZu Ziffer 3.1 b) der Anlage 1 der StVFernLV\r\n\r\nBitkom-Anmerkungen:\r\n\r\nHier sollte der Umfang der zu überwachenden Funktionen klargestellt werden: wenigstens Übertragung des Sichtfeldes (glass-to-glass) sowie die Fahrzeugsteuerung (Hand-zu-Rad) sollte hier erfasst sein.\r\n\r\nBei Störung der Status- und Audioübertragung kann eine Information an die Fernlenkende Person ausreichend sein.\r\nBitkom-Stellungnahme zum Entwurf der StVFernLV\r\n29\r\n\r\nDieser Abschnitt überlappt mit 3.3\r\n\r\nBitkom-Änderungsvorschläge:\r\n\r\n„Alle Komponenten, deren Ausfall sich direkt auf die sichere Steuerung des ferngelenkten Kraftfahrzeugs auswirken, insbesondere die Übertragung des Sichtfeldes (glass-to-glass) sowie die Fahrzeugsteuerung (Hand-zu-Rad), sind so auszulegen, dass die Ausfallwahrscheinlichkeit dieser Komponenten minimiert und die Verfügbarkeit dieser Komponenten maximiert wird.“\r\n3.\r\nZu Ziffer 3.1 d) der Anlage 1 der StVFernLV\r\n\r\nBitkom-Anmerkungen:\r\n\r\nDie Anwendung der ISO 26262 zum Erreichen der funktionalen Sicherheit ist bereits in Abschnitt 1.1 spezifiziert und gilt für alle in den Abschnitten 1 bis 4 definierten Sicherheitsfunktionen. Die Wiederholung hier könnte zu der (falschen) Interpretation führen, dass insbesondere 3.1 b) und e) nicht nach ISO 26262 zu entwickeln ist, was die Systemsicherheitsanforderungen in der Gesamtschau aber untergraben würde.\r\n\r\nDieser Abschnitt überlappt mit 3.3\r\n4.\r\nZu Ziffer 3.2.1 g) der Anlage 1 der StVFernLV\r\n\r\nBitkom-Anmerkungen:\r\n\r\nEs ist nicht nachvollziehbar, warum fernlenkende Personen vor jeder Fahrt einen Test zur Fahrtüchtigkeit absolvieren müssen (siehe dazu im Detail unter Anlage 1, Ziff. 4.2).\r\n\r\nBitkom-Änderungsvorschläge:\r\n\r\n„Die zur Feststellung der Fahrtüchtigkeit erforderlichen Systeme des Leitstandes stellen die Fahrtüchtigkeit der fernlenkenden Person fest.“\r\n5.\r\nZu Ziffer 3.3 der Anlage 1 der StVFernLV\r\n\r\nBitkom-Anmerkungen:\r\n\r\nDie funktionale Sicherheit dieser Sicherheitsfunktionen sollte nach ISO 26262 sichergestellt werden, siehe Kommentar zu 3.1 über mögliche Missverständlichkeit.\r\n\r\nKriterien für den risikominimierenden Zustand sowie das MRM, welches diesen aus beliebigen Fahrsituationen erreicht, sollten vorgegeben werden. Wenigstens aber sollte die ODD spezifische Ausgestaltung als herausragende Sicherheitsmerkmale explizit an die Behörden zur Prüfung übergeben werden.\r\n6.\r\nZu Ziffer 3.4 der Anlage 1 der StVFernLV\r\n\r\nBitkom-Anmerkungen:\r\n\r\nEs sollte klargestellt werden, dass das Notbremssystem nicht gleichzeitig auch als MRM konzipiert werden darf, sondern lediglich als zusätzliche Risiko reduzierende Maßnahme designt werden darf.\r\nBitkom-Stellungnahme zum Entwurf der StVFernLV\r\n30\r\n\r\nBitkom-Änderungsvorschläge:\r\n\r\nNeuer Formulierungsvorschlag für den ersten Satz: „Das ferngelenkte Kraftfahrzeug muss mit einem Notbremsassistenzsystem zur zusätzlichen Risikoreduktion ausgerüstet sein, welches nicht funktional identisch mit dem System zur Herbeiführung eines risikominimalen Zustands ausgestaltet sein darf.“\r\n7.\r\nZu Ziffer 3.5 der Anlage 1 der StVFernLV\r\n\r\nBitkom-Anmerkungen:\r\n\r\nSysteme zur adaptiven Geschwindigkeitsregelung setzen die kontinuierliche Überwachung durch den Fahrzeugführer voraus. Es ist fraglich, ob die Fernlenkende Person ohne das haptische Feedback eines Fahrzeuginsassen Fehlfunktionen der Regelung in ausreichend kurzer Zeit kontrollieren kann.\r\n\r\nDie Automatisierung der dynamischen Geschwindigkeitsregelung könnte auch die Wahrscheinlichkeit von Unaufmerksamkeit erhöhen und damit die Betriebssicherheit letztendlich beeinträchtigen (sog. “Automatisierungs-Paradoxon”). Dieser Punkt muss auch bei der produkthaftungsrechtlichen Bewertung der Systemausgestaltung bedacht werden.\r\n\r\nBitkom-Änderungsvorschläge:\r\n\r\nEs sollte geprüft werden, ob entspr. Assistenzfunktionen in der Gesamtabwägung tatsächlich förderlich sind, oder ob nicht die Nachteile überwiegen.\r\n8.\r\nZu Ziffer 3.8 der Anlage 1 der StVFernLV\r\n\r\nBitkom-Anmerkungen:\r\n\r\nDie Regulierung sollte sicherheitsorientiert und technologieoffen ausgestaltet sein. Der Schutz vor Eingriffen während des Fernlenkens ist nachvollziehbar. Vor diesem Hintergrund sollte die Anforderung darauf beschränkt sein, vor einem Eingriff während des Fernlenkens zu schützen. Die räumliche Trennung stellt hierbei zwar eine technische Lösung dar. Eine bauliche Trennung zwischen Fahrgastraum und Führerplatz ist jedoch nicht erforderlich, wenn dieses Sicherheitsbedürfnis auch anders erfüllt werden kann. Zudem unterbindet eine zwingende räumliche Trennung zwischen Fahrgastraum und Kraftfahrzeugführerplatz den Betrieb mit Fahrzeugen im dualen (ferngelenkten und konventionellen) Fahrmodus. Die räumliche Trennung sollte deshalb keine zwingende Anforderung sein.\r\n\r\nÜberdies sieht auch der europäische Gesetzgeber in der L4-Durchführungsverordnung (EU) 2022/1426 beim L4-Fahren nicht das besondere Schutzbedürfnis einer baulichen Trennung vor.\r\n\r\nBitkom-Änderungsvorschläge:\r\n\r\n„Ist vorgesehen, dass während des Fernlenkens Personen mit dem Kraftfahrzeug befördert werden, ist der Kraftfahrzeugführerplatz des ferngelenkten Kraftfahrzeugs baulich vom Fahrgastraum zu trennen und vor Eingriffen während des Fernlenkens zu schützen. Diese Trennung ist nicht zwingend vorzusehen, wenn ein Sicherheitsfahrer im Kraftfahrzeugführerplatz sitzt.“\r\nBitkom-Stellungnahme zum Entwurf der StVFernLV\r\n31\r\n9.\r\nZu Ziffer 3.9 der Anlage 1 der StVFernLV\r\n\r\nBitkom-Anmerkungen:\r\n\r\nDas Managementsystem nach dem Standard BSI 200-1 deckt nur IT Security ab, nicht aber OT Security (OT = Operational Technology, z. B. also Fahrzeugsysteme). Diese sollten aber nach Stand der Technik gegen Cyber-Bedrohungen geschützt sein, um Gefährdungen zu vermeiden.\r\n\r\nFür das Fernlenken von unbemannten Fahrzeugen auf öffentlichen Straßen sollte gezeigt werden können, dass Safety-Risiken durch Cyberattacken durch eine Konformität mit ISO 27001 und ISO 21434 auf ein akzeptables Niveau gesenkt werden.\r\n\r\nBegründung: Im Falle einer Beeinflussung durch einen Angreifer besteht keine weitere Schutzbarriere, wie dies bei Anwesenheit eines (Sicherheits-)Fahrers im Fahrzeug der Fall ist. Es werden unmittelbar Dritte gefährdet und das Fahrzeug kann im Zweifel nicht durch menschlichen Eingriff kontrolliert oder gestoppt werden.\r\n\r\nBitkom-Änderungsvorschläge:\r\n\r\n„Im Bereich der Sicherheit in der Informationstechnologie, ist ein Managementsystem für Informationssicherheit (ISMS) sowie ein Managementsystem für Cybersicherheit (CSMS) der für die Erteilung der Betriebserlaubnis zuständigen Behörde nachzuweisen. Das ISMS muss die Anforderungen der ISO 27001 und ISO 27002 erfüllen. Das CSMS muss den Anforderungen der ISO 21434 entsprechen.“\r\n4 Anforderungen an den Leitstand\r\n1.\r\nZu Ziffer 4 der Anlage 1 der StVFernLV\r\n\r\nBitkom-Anmerkungen:\r\n\r\nDie funktionale Sicherheit der sicherheitsrelevanten Funktionen des Leitstandes sollte nach ISO26262 sichergestellt werden, siehe Kommentar zu 3.1 über mögliche Missverständlichkeiten.\r\n2.\r\nZu Ziffer 4.2 b) der Anlage 1 der StVFernLV\r\n\r\nBitkom-Anmerkungen:\r\n\r\nEs ist nicht nachvollziehbar, warum fernlenkende Personen vor jeder Fahrt einen Test zur Fahrtüchtigkeit absolvieren müssen (siehe dazu im Detail unter Anlage 1, Ziff. 4.2). Da viele Fahrten lediglich wenige Minuten dauern, führt diese Regelung de facto dazu, dass fernlenkende Personen mehrmals pro Stunde getestet werden. Dies erscheint unverhältnismäßig und ineffizient.\r\n\r\nFerner arbeiten fernlenkende Personen in einem kontrollierten Umfeld unter ständiger Aufsicht. In diesem Arbeitsumfeld sind zum Beispiel alkoholische Getränke streng verboten und etwaige Verstöße können viel leichter erkannt werden als in einem herkömmlichen Fahrzeug, das ohne direkte Überwachung betrieben wird.\r\nBitkom-Stellungnahme zum Entwurf der StVFernLV\r\n32\r\n\r\nBitkom-Änderungsvorschläge:\r\n\r\n„vor Beginn der Fahrt durch einen automatisierten Test der Atemalkoholkonzentration der fernlenkenden Person festgestellt wurde, dass die Person nicht unter Einfluss von Alkohol steht.“\r\n3.\r\nZu Ziffer 4.3.1 der Anlage 1 der StVFernLV\r\n\r\nBitkom-Anmerkungen:\r\n\r\nEine fehlerhafte Darstellung der Sichtbereiche (z. B. Zeitverzug, halluzinierte Inhalte durch AI-Encoding, Informationsverlust durch Kompression, falsche räumliche Darstellung bei Videobrille) kann die sichere Fahrzeugführung beeinträchtigen. Eine Risikobewertung und geeignete technische Maßnahmen sollten umgesetzt werden, die das Risiko unter Verwendung marktverfügbarer Technologie minimiert und jedenfalls die Kontrollierbarkeit durch die fernlenkende Person sicherstellt.\r\n\r\nBitkom-Änderungsvorschläge:\r\n\r\n„Die Umgebung des ferngelenkten Kraftfahrzeugs muss mittels geeigneter Bildschirme am Leitstand visuell dargestellt werden. Videobrillen mit Bewegungserfassung dürfen genutzt werden. Die technologische Umsetzung muss sicherstellen, dass die sichere Kontrollierbarkeit möglicher Darstellungsfehler durch die fernlenkende Person sichergestellt ist.“\r\n4.\r\nZu Ziffer 4.3.2 der Anlage 1 der StVFernLV\r\n\r\nBitkom-Anmerkungen:\r\n\r\nDie referenzierten Kapitel 3.11.4 bis 3.11.8 existieren im Dokument nicht.\r\n\r\nAnforderungen an die Darstellungsqualität des Sichtbereichs können (auch) aus der Regulatorik für Kamera-Monitor-Systeme (UNECE Regulation No. 46) abgeleitet werden.\r\nKommentierung zur Anlage 3 der Anforderungen an die Datenverarbeitung\r\n1.\r\nZu Ziffer 1.3 b) der Anlage 3 der StVFernLV\r\n\r\nBitkom-Anmerkungen:\r\n\r\nDer Abbruch der Funkverbindung ist nicht definiert. Ohne Definition des Begriffs sind die daraus resultierenden Anforderungen unklar. Es ist nicht ersichtlich ob die Anforderungen umsetzbar sind oder nicht.\r\nbitkom.org\r\nBitkom vertritt mehr als 2.200 Mitgliedsunternehmen aus der digitalen Wirtschaft. Sie\r\ngenerieren in Deutschland gut 200 Milliarden Euro Umsatz mit digitalen Technologien und\r\nLösungen und beschäftigen mehr als 2 Millionen Menschen. Zu den Mitgliedern zählen\r\nmehr als 1.000 Mittelständler, über 500 Startups und nahezu alle Global Player. Sie bieten\r\nSoftware, IT-Services, Telekommunikations- oder Internetdienste an, stellen Geräte und\r\nBauteile her, sind im Bereich der digitalen Medien tätig, kreieren Content, bieten\r\nPlattformen an oder sind in anderer Weise Teil der digitalen Wirtschaft. 82 Prozent der im\r\nBitkom engagierten Unternehmen haben ihren Hauptsitz in Deutschland, weitere 8 Prozent\r\nkommen aus dem restlichen Europa und 7 Prozent aus den USA. 3 Prozent stammen aus\r\nanderen Regionen der Welt. Bitkom fördert und treibt die digitale Transformation der\r\ndeutschen Wirtschaft und setzt sich für eine breite gesellschaftliche Teilhabe an den\r\ndigitalen Entwicklungen ein. Ziel ist es, Deutschland zu einem leistungsfähigen und\r\nsouveränen Digitalstandort zu machen.\r\nHerausgeber\r\nBitkom e.V.\r\nAlbrechtstr. 10 | 10117 Berlin\r\nAnsprechpartner\r\nPaul Hannappel | Referent Mobility & Logistics\r\nT 030 27576-130 | p.hannappel@bitkom.org\r\nVerantwortliches Bitkom-Gremium\r\nAK Automatisiertes, vernetztes & autonomes Fahren\r\nCopyright\r\nBitkom 2024\r\nDiese Publikation stellt eine allgemeine unverbindliche Information dar. Die Inhalte spiegeln die Auffassung im\r\nBitkom zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wider. Obwohl die Informationen mit größtmöglicher Sorgfalt\r\nerstellt wurden, besteht kein Anspruch auf sachliche Richtigkeit, Vollständigkeit und/oder Aktualität,\r\ninsbesondere kann diese Publikation nicht den besonderen Umständen des Einzelfalles Rechnung tragen. Eine\r\nVerwendung liegt daher in der eigenen Verantwortung des Lesers. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Ergänzende Bitkom-Stellungnahme\r\nzum Verordnungsentwurf des BMDV\r\nzum teleoperierten Fahren\r\nbitkom.org\r\nDezember 2024\r\nEinleitung\r\nGrundsätzlich begrüßt Bitkom den Ansatz, mit einer eigenen Verordnung einen regulatorischen und rechtlichen Rahmen für die Erprobung und den Einsatz ferngelenkter Fahrzeuge zu schaffen. Denn das teleoperierte Fahren eröffnet vielfältige technologische und wirtschaftliche Chancen im Bereich der Mobilität und stellt als Ergänzung zum manuellen gesteuerten und automatisierten Fahren eine Zukunftstechnologie dar.\r\nDer aktuelle Entwurf der Straßenfernlenkverordnung (StFernLV; Stand: 18.11.2024) stellt jedoch das erklärte Ziel der Verordnung, „neue Technologien als Treiber neuer Mobilitätskonzepte zu ermöglichen“, in Frage. Die geplanten Regelungen laufen sogar Gefahr, technologiehemmend zu wirken, in der Praxis nicht umsetzbar zu sein und die Erprobung ferngelenkter Fahrzeuge deutlich zu erschweren.\r\nBitkom hat sich in der Vergangenheit für eine zügige Regulierung eingesetzt. Die ausführliche Stellungnahme des Bitkom zum Verordnungsentwurf des BMDV zum teleoperierten Fahren ist hier zu finden. Bitkom rät angesichts der aktuellen Entwurfsfassung von einer voreiligen Verabschiedung der Verordnung ab und empfiehlt, es vorerst bei der bestehenden Rechtslage zu belassen.\r\nUm eine praxisorientierte und innovationsfreundliche Verordnung zu schaffen, sollte vor weiteren Entscheidungen zunächst der Dialog mit Politik, Industrie und weiteren Stakeholdern intensiviert werden.\r\nAus Sicht des Bitkom sind insbesondere folgende Punkte von Bedeutung.\r\nSicherheitsfahrer – Ungewollte Sonderregelung in § 7 Abs. 3 gefährdet Innovation und Rechtsklarheit\r\nDie Änderung in § 7 Abs. 3 des Entwurfs ist mit großer Sorge zu sehen, da hierdurch unzumutbare Hemmnisse für die Weiterentwicklung und Innovation der Technologie geschaffen werden. Die Einführung des Regelungsgegenstandes des Sicherheitsfahrers birgt die Gefahr, dass daraus eine abschließende Sonderregelung für die Erprobung ferngelenkter Fahrzeuge abgeleitet wird.\r\n2\r\nDie Möglichkeit, realitätsnahe Tests im öffentlichen Straßenverkehr mit Sicherheitsfahrern durchzuführen („Real World Testing“), ist für die Entwicklung von Fahrtechnologien unerlässlich. Die Ermächtigung von Landesbehörden, im Rahmen der Betriebsbereichsprüfung Sicherheitsfahrer für jedes Fahrzeug zu verlangen, ist jedoch sachfremd. Technische Anforderungen sollten ausschließlich auf der Ebene der Betriebserlaubnis für den jeweiligen Fahrzeugtyp geregelt werden.\r\nSchwerer wiegt jedoch die Gefahr, dass § 7 Abs. 3 in seiner aktuellen Fassung als Sonderregelung verstanden werden könnte, mit der Folge, dass \"klassische\" Ausnahmegenehmigungen für die Erprobung des teleoperierten Fahrens mit Sicherheitsfahrer nicht mehr erteilt werden könnten (derzeit über §§ 19 II, VI, 21, 70 StVZO recht flexibel möglich). Mit der widersinnigen Folge, dass die Erprobung mit Sicherheitsfahrer faktisch unmöglich gemacht würde, da aus technischer Sicht zuvor eine Betriebserlaubnis auf Fahrzeugebene erforderlich ist, die nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bereits alle technischen Anforderungen erfüllen muss.\r\nDiese Regelung gefährdet nahezu alle derzeit laufenden Erprobungen der Industrie und schafft für die Zukunft praktisch unüberwindbare Hürden.\r\nBürokratische Hürden und fehlende Praktikabilität durch Einzelgenehmigungen\r\nDie im Entwurf vorgesehene starre 1:1 Kopplung von Fahrzeug, technischer Ausrüstung zum Fernlenken/Leitstand und Betriebsbereich stellt erhebliche bürokratische Hürden auf, die aus praktischer Sicht nicht nachvollziehbar sind. Jede Änderung am Gesamtsystem würde ein vollständiges erneutes zweistufiges Genehmigungsverfahren erfordern.\r\nEine allgemeine Betriebserlaubnis für ferngelenkte Fahrzeuge oder die entsprechende technische Ausrüstung wäre eine wesentlich praktikablere und effizientere Lösung. Sie würde den bürokratischen Aufwand deutlich verringern und gleichzeitig die Durchführung von Tests und Erprobungen ermöglichen. Der Entwurf bietet insoweit keinen klaren Mehrwert gegenüber der bestehenden Rechtslage.\r\nMindestens sollte es möglich sein, den Leitstand für mehrere, gleichartige teleoperierte Fahrzeuge nutzen zu können und es sollte sichergestellt werden, dass umgerüstete Fahrzeuge im \"manuellen Betrieb\" auch außerhalb eines für teleoperiertes Fahren genehmigten Betriebsbereichs betrieben werden dürfen (vgl. § 9 Abs. 1 Nr.3).\r\nZusammenwirken unterschiedlicher Fahrmodi ermöglichen\r\nDas geplante Zusammenwirken verschiedener Fahrmodi, d.h. manuelles Fahren, automatisiertes Fahren und ferngesteuertes Fahren, sollte ausdrücklich zugelassen werden. Es sollte ein Rahmen geschaffen werden, in welcher Form ein Wechsel der dynamischen Fahraufgabe zwischen ADS und Fernlenkungssystem erfolgen kann. Hier kann, ausweislich der eigenen Zielsetzung der Verordnung, ein Kernelement des\r\n3\r\nindustriepolitischen und gesamtwirtschaftlichen Nutzens des Technologiepfads Teleoperation liegen und damit die Potenziale der Automatisierung in komplexen Anwendungsfällen voll ausgeschöpft werden.\r\nTechnische Regelungstiefe erschwert Erprobungszweck\r\nDie technische Detaillierung des Entwurfs, insbesondere in Anhang 1, ist in ihrer Umsetzung nicht praktikabel. Anstatt technologieoffen zu bleiben, setzt der Entwurf konkrete technische Lösungen voraus, die den notwendigen Spielraum für Entwicklung und Erprobung einschränken.\r\nEs ist nicht nachvollziehbar, auf welcher Grundlage die definierten Grenzwerte als sicher oder unsicher eingestuft wurden. Eine derartige Detailregulierung widerspricht dem Prinzip einer Erprobungsverordnung. In einer Phase der technologischen Entwicklung sollten Regularien vielmehr flexibel und offen für unterschiedliche Lösungen sein, solange deren Eignung und Sicherheit im Einzelfall nachgewiesen werden können, (was auf der Ebene der Genehmigungsverfahren dann im Einzelfall durch das KBA und Technische Dienste geprüft werden kann).\r\nDie folgenden Beispiele verdeutlichen das Dilemma, dass die praxisnahe Erprobung und Zulassung durch die derzeitige Regelung gefährdet sein könnte:\r\n\r\nBeispiel 1: Erkennen müssen von Beinahe-Unfällen (Anhang 1, Abschn. 3.3.1. d)). Dies ist in der Pauschalität technisch nicht möglich. Es bedürfe zumindest einer klaren und vor allem technisch umsetzbaren Definition, was unter Beinaheunfällen zu verstehen ist und wie diese zu dokumentieren sind.\r\n\r\nBeispiel 2: Die Regelung des Fahrverzugs in Anhang 1, Abschnitt 2.6 könnte so interpretiert werden, dass eine vollständige Abbremsung bzw. Reduzierung der Geschwindigkeit auf 0 km/h erforderlich ist. Zum Beispiel wäre es besser, den tolerierbaren Fahrtverzug als festen Grenzwert zu regeln, aus dem sich dann geschwindigkeitsabhängig die Latenztoleranzen ergeben.\r\nJährliche Reviews\r\nUm das erklärte Ziel der Verordnung „neue Technologien als Treiber neuer Mobilitätskonzepte zu ermöglichen“ zu erreichen, sollte deshalb aus Sicht des Bitkom von einer Verabschiedung der Verordnung in der aktuellen Fassung abgesehen werden und zunächst der Dialog mit allen Akteuren aus Politik und Industrie intensiviert werden. In jedem Fall sollte eine verabschiedete Verordnung zwingend einer jährlichen Überprüfung unter Beteiligung aller Stakeholder unterzogen werden, um möglichst iterativ und zügig die Regulierung praxistauglich weiterentwickeln zu können.\r\n4\r\nBitkom vertritt mehr als 2.200 Mitgliedsunternehmen aus der digitalen Wirtschaft. Sie generie7ren in Deutschland gut 200 Milliarden Euro Umsatz mit digitalen Technologien und Lösungen und beschäftigen mehr als 2 Millionen Menschen. Zu den Mitgliedern zählen mehr als 1.000 Mittelständler, über 500 Startups und nahezu alle Global Player. Sie bieten Software, IT-Services, Telekommunikations- oder Internetdienste an, stellen Geräte und Bauteile her, sind im Bereich der digitalen Medien tätig, kreieren Content, bieten Plattformen an oder sind in anderer Weise Teil der digitalen Wirtschaft. 82 Prozent der im Bitkom engagierten Unternehmen haben ihren Hauptsitz in Deutschland, weitere 8 Prozent kommen aus dem restlichen Europa und 7 Prozent aus den USA. 3 Prozent stammen aus anderen Regionen der Welt. Bitkom fördert und treibt die digitale Transformation der deutschen Wirtschaft und setzt sich für eine breite gesellschaftliche Teilhabe an den digitalen Entwicklungen ein. Ziel ist es, Deutschland zu einem leistungsfähigen und souveränen Digitalstandort zu machen.\r\nHerausgeber\r\nBitkom e.V.\r\nAlbrechtstr. 10 | 10117 Berlin\r\nAnsprechpartner\r\nPaul Hannappel | Bereichsleiter Mobility & Logistics\r\nT 030 27576-130 | p.hannappel@bitkom.org\r\nVerantwortliches Bitkom-Gremium\r\nAK Automatisiertes, vernetztes & autonomes Fahren\r\nCopyright\r\nBitkom 2024\r\nDiese Publikation stellt eine allgemeine unverbindliche Information dar. Die Inhalte spiegeln die Auffassung im Bitkom zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wider. Obwohl die Informationen mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, besteht kein Anspruch auf sachliche Richtigkeit, Vollständigkeit und/oder Aktualität, insbesondere kann diese Publikation nicht den besonderen Umständen des Einzelfalles Rechnung tragen. Eine Verwendung liegt daher in der eigenen Verantwortung des Lesers. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen. Alle Rechte, auch der auszugsweisen Vervielfältigung, liegen beim Bitkom oder den jeweiligen Rechteinhabern."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) (20. WP)","shortTitle":"BMDV (20. WP)","url":"https://bmdv.bund.de/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-12-18"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004082","regulatoryProjectTitle":"Beschleunigung des Rollouts automatisierten Fahrens in Deutschland","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/03/ef/303962/Stellungnahme-Gutachten-SG2406170139.pdf","pdfPageCount":32,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. 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V.\r\nAlbrechtstraße 10\r\n10117 Berlin\r\nT 030 27576-0\r\nbitkom@bitkom.org\r\nwww.bitkom.org\r\nAnsprechpartner\r\nNils Heller | Bereichsleiter Mobility\r\nT 030 27576-251 | n.heller@bitkom.org\r\nVerantwortliches Bitkom-Gremium\r\nAK automatisiertes, vernetztes & autonomes Fahren\r\nAutorinnen und Autoren\r\nStéphane du Boispéan | Intel\r\nVolker Hartmann | Vay Technologies\r\nMarc Kiebel | ZF Friedrichshafen\r\nAndrea Miller | Stadtwerke München\r\nRüdiger Pape | BMW\r\nMaximilian Schellert, Holger Schulz | Fraunhofer IML\r\nNathalie Teer | Bitkom\r\nJonas Wigger | MOIA\r\nMichael Wolfert | Volkswagen\r\nJens Ziehn | Fraunhofer IOSB\r\nLayout\r\nKatrin Krause\r\nTitelbild\r\n© Li Ding – stock.adobe.com\r\nCopyright\r\nBitkom 2023\r\nDiese Publikation stellt eine allgemeine unverbindliche Information dar. Die Inhalte\r\nspiegeln die Auffassung im Bitkom zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wider. Obwohl\r\ndie Informationen mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, besteht kein Anspruch\r\nauf sachliche Richtigkeit, Vollständigkeit und/oder Aktualität, insbesondere kann diese\r\nPublikation nicht den besonderen Umständen des Einzelfalles Rechnung tragen.\r\nEine Verwendung liegt daher in der eigenen Verantwortung des Lesers. Jegliche Haftung\r\nwird ausgeschlossen. Alle Rechte, auch der auszugsweisen Vervielfältigung, liegen\r\nbeim Bitkom.\r\nInhalt 3\r\n1\r\n2\r\n3\r\n4\r\nEinleitung 5\r\nBegriffsdefinitionen 6\r\nTechnische Rahmenbedingungen 7\r\nChancen – automatisiertes Fahren als Treiber der\r\nMobilitätswende 9\r\nAutonome Mobilitätsdienste als Wegbereiter zukunftsfähiger Mobilität 9\r\nVerkehrssicherheit durch Automatisierung 10\r\nBegegnung des Fahrermangels im Personen- und Güterverkehr 10\r\nGleichberechtigte Mobilität 11\r\nSicherung der digitalen Technologieführerschaft 12\r\nHerausforderungen – Hemmnisse auf dem Weg zu\r\nautonomer Mobilität 13\r\nWeiterentwicklung des regulatorischen Rahmens 13\r\nGesellschaftliche Akzeptanz 13\r\nTechnologische Herausforderungen steigender Komplexität 14\r\nUse Cases – Anwendungs-szenarien für automatisiertes,\r\nvernetztes und autonomes Fahren 17\r\nAutonomes Ridepooling 17\r\nRobotaxi 18\r\nPeople Mover im ÖPNV 19\r\nCity-Platooning 20\r\nHighway Assistant 21\r\nAutomated-Valet-Parking (AVP) 21\r\nTransport-as-a-Service 22\r\nAutomatisierte Werkslogistik 22\r\n4\r\n5\r\n6\r\nHandlungsempfehlungen 24\r\nPraxisorientierten Rechtsrahmen fördern 24\r\nInternationale Harmonisierung der Gesetzgebung voranbringen 25\r\nBundesländerübergreifende Regelung sichern 26\r\nStrukturelle und flächendeckende Förderung für autonome\r\nMobilitätsangebote schaffen 26\r\nKommerziellen Erprobungsbetrieb ermöglichen 27\r\nBO-Kraft anpassen 27\r\nChancengetriebenen gesellschaftlichen Dialog fördern, Akzeptanz\r\nfür neue Technologien sicherstellen 27\r\nVerkehrsinfrastruktur digitalisieren 28\r\nVerhaltensrecht anpassen 29\r\nAusbildung anpassen, Fachkräftemangel begegnen 30\r\nFazit 31\r\nInhalt\r\n5\r\nEinleitung\r\n1 Einleitung\r\nDie Technologie des automatisierten und vernetzten Fahrens entwickelt sich rasant.\r\nEinerseits eröffnet sie Lösungen und Anwendungsfälle für die Mobilitätswende, die vor\r\nwenigen Jahren noch in weit entfernter Zukunft schienen. Andererseits haben die\r\nTechnologie und deren rasante Entwicklung massive Auswirkungen auf die Industrie\r\nund stellen diese vor dem Hintergrund ihrer digitalen Transformation vor große Herausforderungen: Die Automobilindustrie trifft auf neue, technologiegetriebene Player,\r\ndie auf den Markt drängen und sie insbesondere im internationalen Kontext unter\r\nDruck setzen.1\r\nDoch nicht nur die Industrie und die Technologie selbst erfahren eine rasante Entwicklung, auch die rechtlichen Rahmenbedingungen wurden in den letzten Jahren entschlossen und in hoher Geschwindigkeit vorangebracht: Deutschland und die Europäische Union haben mit ihren Rechtsrahmen zum autonomen Fahren eine sehr gute\r\nBasis geschaffen, die autonome Mobilität auf die Straße zu bringen – der regulatorische Rahmen ist ein starker Wettbewerbsvorteil gegenüber anderen Ländern der Welt.\r\nAllerdings geht es nun darum, diesen zügig und konsequent umzusetzen, um die\r\nTechnologie schnellstmöglich auszurollen.\r\nDieses Whitepaper greift diese vielseitigen Chancen und Herausforderungen auf und\r\nstellt diese anhand konkreter Anwendungsfälle aus der Wirtschaft dar. Ziel ist es, einerseits einen Überblick über verschiedene Lösungen und Anwendungen zu geben und\r\ndiese damit greifbarer zu machen. Andererseits werden auf Basis der Anwendungsfälle\r\njedoch insbesondere Handlungsempfehlungen für Politik und Wirtschaft abgeleitet.\r\nDabei beantwortet das Papier die folgenden Fragen:\r\n■ Welche Möglichkeiten ergeben sich durch das autonome und vernetzte Fahren für\r\nden Personen- und Gütertransport?\r\n■ Wie kann das autonome Fahren zur Mobilitätswende beitragen?\r\n■ Vor welchen Herausforderungen stehen einzelne Akteure sowie auch die Branche\r\ninsgesamt?\r\n■ Was kann die Politik tun, um den Roll-out der Technologie voranzutreiben und die\r\nAnwendungsfälle auf die Straße zu bringen? Und was könnten Stakeholder selbst\r\ntun, um den Prozess sicher und effizient zu gestalten?\r\nSchlussendlich möchte dieses Papier auch zu einem Dialog und zu einer verstärkten\r\nZusammenarbeit zwischen Politik, Verwaltung, Wissenschaft, Technologie- und Mobilitätsunternehmen anregen.\r\n1 Quelle: ↗Bitkom Studie 2022\r\n71%\r\nder Menschen in\r\nDeutschland würden\r\nin ein autonomes Taxi\r\nsteigen.1\r\n6\r\nEinleitung\r\n1.1 Begriffsdefinitionen\r\nDisclaimer: Die Begriffe »vollautomatisiert« und »autonom« werden in diesem Dokument synonym benutzt, bezeichnen jedoch beide das SAE-Level 4 (siehe Stufen der Automatisierung im\r\nnächsten Absatz). Grund hierfür ist der allgemeine Sprachgebrauch im gesellschaftlichen und\r\npolitischen Kontext, in denen diese Begriffe sowohl gebräuchlich und bekannt sind als auch\r\nsynonym verwendet werden. Die in den technischen Standards definierten Begriffe werden\r\nnachstehend erläutert.\r\nVerschiedene Stufen und Arten der Automatisierung\r\nTrotz bisher eingeführter und teilweise etablierter Definitionen verschiedener Grade von Automatisierung besteht in der Diskussion um automatisiertes, autonomes und vernetztes Fahren\r\noftmals die Tendenz zur Vermischung verschiedener Themen- und Technologiebereiche. Es ist\r\ndaher wichtig, die Anwendungen und Anforderungen verschiedener technologischer Entwicklungsstufen sowie die hierfür verwendeten Begrifflichkeiten deutlich herauszuarbeiten. Dies\r\nmacht nicht zuletzt deutlich, mit welchen Stufen der Automatisierung das vorliegende Paper\r\nsich vorrangig befasst.\r\nUm ein homogenes Verständnis unabhängig von nationalen oder regionalen Regulierungsschwerpunkten zu gewährleisten, werden die anerkannten Begriffsdefinitionen der Society of\r\nAutomotive Engineers (SAE) verwendet werden. Wir verweisen diesbezüglich auf die SAE Surface\r\nVehicle Recommended Practice J3016 revised 2021-04 (R) Taxonomy and Definitions for Terms\r\nRelated to Driving Automation Systems for On-Road Motor Vehicles.\r\nDie hieraus allgemein abgeleiteten und anerkannten SAE Level or Categories of Driving Automation legen detaillierte Gegebenheiten fest, unter denen von einem Fahren ohne Automatisierung\r\n(Level 0), assistierten (Level 1), teil- (Level 2), hoch- (Level 3), vollautomatisierten (Level 4) oder\r\nautonomen Fahren (Level 5) gesprochen werden kann (vgl. Level 0–5).2\r\nDer Grad der Automatisierung bis hin zu voller Autonomie richtet sich dabei hauptsächlich an\r\nder Rollenverteilung zwischen einem menschlichen Fahrer oder einer menschlichen Fahrerin und\r\ndem automated driving system bzw. anderen Fahrzeugsystemen und Komponenten aus. Während die dynamische Fahraufgabe mit wachsendem Automatisierungsgrad vom Fahrer bzw. der\r\nFahrerin auf das Fahrzeugsystem übertragen wird, sind andererseits weiterhin Gegebenheiten\r\nanerkannt, bei denen ein Mensch die dynamische Fahraufgabe – als fahrender Insasse bzw.\r\n2 Hinweis: Bei den hier verwendeten Begrifflichkeiten handelt es sich um eine freie, nicht offizielle Übersetzung der im\r\nSAE-Standard J3016 verwendeten Begrifflichkeiten »driver assistance«, »partial automation«, »conditional automation«,\r\n»high automation« und »full automation«. Eine offizielle deutsche Übersetzung existiert hierzu nicht.\r\n7\r\nEinleitung\r\nfahrende Insassin innerhalb des Fahrzeugs oder ferngesteuert von außerhalb – übernehmen\r\nmuss oder kann (sog. remote operation oder remote assistance, vgl. Normierung SAE J3016). Das\r\nteleoperierte Fahren außerhalb des Kontexts des autonomen Fahrens birgt eigenständige Use\r\nCases mit spezifischen Chancen und Herausforderungen. Mit diesen hat sich der Bitkom in einem\r\nseparaten Kurzpapier zum teleoperierten Fahren befasst, welches Sie ↗hier abrufen können.\r\nDas vorliegende Papier befasst sich vorrangig mit der Automatisierungsstufe SAE Level-4, bei\r\ndem das System die komplette Fahraufgabe in einem spezifischen Anwendungsfall und einer\r\ndefinierten Umgebung übernimmt.\r\nNeben dem SAE-Standard J3016 gibt es auch den ISO PAS 22736-Standard, der ebenfalls internationale Gültigkeit besitzt und der, harmonisiert mit dem SAE-Standard, die verschiedenen Stufen\r\nder Automatisierung beschreibt.\r\n1.2 Technische Rahmenbedingungen\r\nDamit sich ein autonomes Fahrzeug möglichst sicher und zuverlässig in den regulären\r\nStraßenverkehr einfügen kann, sind ein optimales Zusammenspiel verschiedener\r\nTechnologien auf Hard- und Softwareebene sowie die Erfassung und Auswertung von\r\nDaten unabdingbar. Autonome Fahrzeuge benötigen genaue und verlässliche Umgebungsdaten, um sich selbstständig im Straßenverkehr bewegen zu können. Dabei\r\nspielen Faktoren wie die Fahrbahnumgebung, andere Verkehrsteilnehmende oder\r\nbesondere Straßenverhältnisse eine wesentliche Rolle. Um diese Informationen für\r\neinen reibungslosen Betrieb autonomer Fahrzeuge nutzbar zu machen, müssen die\r\njeweiligen Daten nicht nur in Echtzeit erfasst, sondern unmittelbar verarbeitet werden.\r\nZudem benötigt das System nachvollziehbare Regeln mit universellen Standards, die\r\nSicherheit bei autonomen Fahrzeugen definieren. Autonomes Fahren mit hohem\r\nAnspruch an Sicherheit basiert demnach auf drei wesentlichen Säulen:\r\nSäule 1: Umgebungserfassung\r\nDie Erfassung der Umgebungsdaten erfolgt über das Zusammenspiel von unterschiedlichen Sensoren wie Kameras, LiDAR- und/oder Radarsensoren, die um das autonome\r\nFahrzeug herum oder ergänzend in der Infrastruktur angebracht sind und so eine\r\n360-Grad-Rundumsicht sicherstellen. Wichtig ist dabei, dass sich die Systeme ergänzen\r\nund Redundanzen schaffen – das erhöht die Sicherheit, sollte die Erkennung nicht wie\r\ngewünscht funktionieren. Die Wahrnehmungsfähigkeiten sind gesichert, sollte auch\r\neines der Subsysteme ausfallen. Dann kann das andere noch immer die Straßenbedingungen und den Verkehr erfassen.\r\n8\r\nSäule 2: HD-Karten\r\nHinzu kommt die Möglichkeit, umfassendes Kartenmaterial zu nutzen, um spezifische\r\nUmgebungsdaten während der Fahrt in das Self-Driving-System einfließen zu lassen.\r\nIn diesem Fall wird das digitale Abbild des globalen Straßennetzes kontinuierlich und\r\nautomatisch anhand der Daten, die von modernen Fahrassistenzsystemen für den\r\nMassenmarkt generiert werden, aktualisiert. Diese Schwarmintelligenz in Kombination\r\nmit Deep-Learning-Algorithmen und Künstlicher Intelligenz erstellt umfassende\r\nKartenebenen mit Informationen zur Fahrbahnumgebung, aber auch zu den Fahrgewohnheiten – etwa, auf welchen Spuren die meisten Fahrzeuge fahren oder wo Fahrzeuge an einer Ampel für gewöhnlich bei Rot halten. Die Daten werden in kleinsten\r\nDatenpaketen anonymisiert und verschlüsselt in eine Cloud übertragen. Die Erstellung\r\nder hochauflösenden Karten und deren Aktualisierung und Validierung erfolgt automatisiert. Diese Karten ermöglichen es, dass autonome Fahrzeuge zu jeder Zeit voraussehen können, was sich auf ihrer Strecke befindet.\r\nNeben der Verwendung von HD-Karten wird bzw. kann es künftig auch weitere Herangehensweisen geben, Umgebungsdaten zu verwenden, insbesondere in der Kombination aus verschiedenen Ansätzen.\r\nSäule 3: Fahrrichtlinien\r\nAls dritter Baustein legt ein offenes, technologieneutrales Rahmenwerk den Standard\r\nfür die Bewertung und Verifizierung sicheren Fahrens autonomer Fahrzeuge fest. Darin\r\nwird definiert, was es für ein autonomes Fahrzeug bedeutet, sicher zu fahren. Mithilfe\r\nvon verschiedenen Methoden wird menschliches Verhalten formalisiert, u.a. in mathematischen Formeln und Situationsdatenbanken, die transparent und überprüfbar sind.\r\nAuf Basis dieser Methoden kann das Fahrzeug auch schwierige Situationen zuverlässig\r\nmeistern. Diese Methoden sind so ausgelegt, dass die Fahrzeuge regelkonformes und\r\nhöchstmögliches sicheres Verhalten gegenüber konventionellen Fahrzeugen erreichen\r\nsollen.\r\nNachdem nun die wichtigsten Begrifflichkeiten und technischen Rahmenbedingungen\r\nfür das vollautomatisierte bzw. autonome Fahren dargelegt wurden, widmen wir uns\r\nim nachfolgenden Kapitel den Chancen, die sich durch die Verbreitung autonomer\r\nFahrzeuge für die Mobilitätswende ergeben.\r\nEinleitung\r\n9\r\nDie Zukunft der Mobilität ist sicher, effizient und individualisiert, sie reduziert die Auswirkungen\r\nauf Menschen, Umwelt und Klima und schafft bezahlbare und inklusive Mobilitätsoptionen für\r\nalle. Bei effizientem Einsatz können autonome Fahrzeuge Enabler eines solchen nachhaltigen\r\nGesamtverkehrssystems sein. Sie können zur Optimierung des Systems beitragen, indem sie die\r\nräumliche und zeitliche Verfügbarkeit und Individualisierung des Verkehrs verbessern. Zudem\r\nkönnen sie einen Beitrag zur Wiedergewinnung von Park- und Straßenflächen leisten und\r\ndadurch zu einer gerechteren Verteilung des öffentlichen Raums zugunsten der Umwelt führen.\r\nDieses Kapitel beleuchtet diese Chancen vor dem Hintergrund einer digitalbasierten, nachhaltigen und zukunftsfähigen Mobilität der Zukunft etwas näher.\r\nChancen – automatisiertes Fahren als Treiber der Mobilitätswende\r\n2.1 Autonome Mobilitätsdienste als Wegbereiter\r\nzukunftsfähiger Mobilität\r\nDas autonome Fahren hat das Potenzial, mithilfe von Angeboten wie z. B. elektrischen\r\nRobotaxis und Roboshuttles, das öffentliche Mobilitätsangebot klimafreundlicher,\r\ngünstiger, sicherer und inklusiv zu gestalten. Robotaxis und Roboshuttles können\r\nweiterhin zur Verringerung des motorisierten Individualverkehrs beitragen und zu sich\r\nändernden Mobilitätsbedürfnissen im Bereich des Personenverkehrs (»Mobility as a\r\nService« (MaaS)) und der Logistik (»Transport as a Service« (TaaS)) einen wesentlichen\r\nBeitrag leisten.\r\nDurch die Automatisierung werden neue nachhaltige Mobilitätskonzepte in der Fläche\r\ntechnologisch und wirtschaftlich möglich und können so einen wichtigen Beitrag zur\r\nUmsetzung der Mobilitätswende leisten.\r\nUm dieses Ziel zu erreichen, gilt der Grundsatz, dass autonome Mobilitätsdienste als\r\nTeil einer grundlegenden Transformation der Mobilität sowohl in urbanen als auch\r\nsuburbanen und ländlichen Räumen gesehen werden müssen. Autonome Mobilitätsdienste sind ein zentrales Instrument, um CO2\r\n und Schadstoffe durch die Bündelung\r\nder Verkehre zu reduzieren, den Verkehrslärm für Anwohnerinnen und Anwohner in\r\nBallungsgebieten deutlich zu reduzieren und als Ergänzung und/oder Bestandteil des\r\nÖPNV zur Umsetzung der Mobilitätswende beizutragen.\r\n2 Chancen – automatisiertes\r\nFahren als Treiber der\r\nMobilitätswende\r\n10\r\n2.2 Verkehrssicherheit durch Automatisierung\r\nNeben einem effizienten Mobilitätsökosystem kann autonome Mobilität auch zu einem insgesamt sichereren Verkehrssystem beitragen. Heutige Unfälle im Straßenverkehr gehen zu 90\r\nProzent auf menschliche Fehler3\r\n zurück. Dennoch sollte nicht der Umkehrschluss getroffen\r\nwerden, dass 90 Prozent weniger Unfälle durch autonomes Fahren geschehen. Autonome Fahrsysteme sind im Vergleich zu Menschen besser in der Lage, festgelegte Regeln einzuhalten sowie\r\nkomplexe Informationen gleichzeitig und sofort zu verarbeiten. Zudem entfallen bei diesen\r\nSystemen die durch menschliche Ermüdung hervorgerufenen Sicherheitsrisiken. Verkehrssensoren in den Fahrzeugen, z. B. im Zusammenspiel mit Verkehrsinformationen und Infrastruktursensoren, ermöglichen eine 360°-Sicht und können so ihre Umgebung viel besser beobachten als\r\nmenschliche Fahrerinnen und Fahrer. Dieser Effekt kann künftig auch durch häufigere Interaktion\r\nautonomer Fahrzeuge untereinander sowie mit der Straßeninfrastruktur gesteigert werden.\r\n2.3 Begegnung des Fahrermangels im Personenund Güterverkehr\r\nDer Mangel an Fahrerinnen und Fahrern nimmt seit Jahren sowohl im Güter- als auch\r\nim Personenverkehr stark zu und belastet nicht nur das Mobilitätssystem, sondern auch\r\ndie vorhandenen Fachkräfte, die den Mangel kompensieren, zunehmend. Einige Anwendungsfälle des autonomen Fahrens können hier für eine Verbesserung der Lage sorgen.\r\nIn der Logistik kann die Automatisierung von Fahrvorgängen einerseits die Effizienz\r\nund Produktivität von Fahrzeugen erhöhen, was den Bedarf an Fahrerinnen und Fahrern reduzieren kann. Andererseits bietet das autonome Fahren die Möglichkeit, den\r\nBetrieb von Fahrzeugen – und somit die Lieferung von Waren – auch in Zeiten zu\r\ngewährleisten, in denen keine Fahrerinnen und Fahrer verfügbar sind.\r\nDarüber hinaus kann das autonome Fahren dazu beitragen, den Fahrermangel durch\r\ndie Automatisierung von Lastkraftwagen im Einsatz bei LKW-Terminals, auf innerbetrieblichen Transporten oder definierten Streckenabschnitten zu kompensieren. So\r\nwird es möglich, die Belastung der Fahrerinnen und Fahrer durch lange Fahrtstrecken\r\nzu reduzieren sowie den Transport von Gütern unabhängig von der Verfügbarkeit des\r\nFahrpersonals sicherzustellen. Dies trägt unter anderem zur Stabilisierung von Lieferketten sowie zur Versorgungssicherheit bei.\r\n3 Quelle: Initiative »Runter vom Gas« des Bundesministerium für Digitales und Verkehr und des Deutschen Verkehrssicherheitsrats: ↗BMDV & DVR | Runter vom Gas (abgerufen am 03.01.2023).\r\nChancen – automatisiertes Fahren als Treiber der Mobilitätswende\r\n11\r\nAutonome Mobilitätsdienste können durch die Automatisierung von Bussen, Straßenbahnen oder U-Bahnen zudem den steigenden Fahrermangel in der Personenbeförderung kompensieren. Dies kann dazu beitragen, insbesondere den öffentlichen Verkehr\r\nzu unterstützen und unabhängig von der Verfügbarkeit von Fahrerinnen und Fahrern\r\nsicherzustellen.\r\nDamit das Potenzial in dieser Hinsicht gehoben werden kann, ist es jedoch notwendig,\r\ndie Anforderungen an Arbeitsplätze in der Branche sukzessive anzupassen sowie die\r\nAus- und Weiterbildung von Arbeitnehmenden rechtzeitig voranzubringen.\r\n2.4 Gleichberechtigte Mobilität\r\nAutonomes Fahren bietet die Möglichkeit, ein zusätzliches Mobilitätsangebot für Verkehrsteilnehmende zu schaffen, die sonst keinen oder nur einen eingeschränkten Zugang zu Mobilitätsdiensten haben. Dies kann insbesondere für Menschen von Nutzen sein, die aufgrund von Alter,\r\nBehinderung oder sozioökonomischen Faktoren von Einschränkungen betroffen sind.\r\nEin Beispiel dafür ist die Verwendung von autonomen Fahrzeugen als Shuttle-Service für Seniorinnen und Senioren oder Menschen mit Behinderungen. Dies kann ihnen ermöglichen, unabhängig und sicher zu ihren Zielen zu gelangen, ohne auf die Hilfe von Angehörigen oder Pflegepersonal angewiesen zu sein.\r\nAutonomes Fahren kann ebenso dazu beitragen, den Zugang zu Mobilitätsdiensten in ländlichen\r\nGebieten zu verbessern, in denen der öffentliche Nahverkehr oftmals unzureichend ist. Durch die\r\nVerwendung von autonomen Fahrzeugen als »First- und Last-Mile«-Transportlösungen in Verbindung mit dem öffentlichen Nahverkehr kann die Verbindung zwischen Wohngebieten und Bahnhöfen oder Busbahnhöfen verbessert werden.\r\nInsgesamt kann Autonomes Fahren eine wichtige Rolle bei der Schaffung von gleichberechtigten\r\nMobilitätsoptionen für alle Verkehrsteilnehmenden spielen. Es kann dazu beitragen, die Barrieren\r\nfür einen sicheren und zugänglichen Transport abzubauen und so die Lebensqualität und die\r\nsoziale Inklusion verbessern.\r\nChancen – automatisiertes Fahren als Treiber der Mobilitätswende\r\n12\r\n2.5 Sicherung der digitalen\r\nTechnologieführerschaft\r\nDie Mobilitäts- und insbesondere die Automobilwirtschaft befinden sich inmitten\r\neiner wichtigen digitalen Transformation. Dabei ergeben sich neben großen Herausforderungen vor allem auch erhebliche Chancen: Durch die über Jahrzehnte um die\r\nAutomobilindustrie herum entstandenen Strukturen ergeben sich in Deutschland\r\ngroße Chancen, Wettbewerbsvorteile im internationalen Vergleich auszubauen. Insbesondere im Hinblick auf eingespielte Qualitätsprozesse und die Beherrschung der\r\nindustriellen Massenfertigung verfügt der Industriestandort bereits über große\r\nStärken. Speziell im Hinblick auf das hochautomatisierte bzw. autonome Fahren bestehen Kompetenzen bzgl. der Integration von hochautomatisierten Systemen und\r\nvernetzten Fahrfunktionen in die Gesamtfahrzeug-Architektur. Dies gilt besonders für\r\ndie Schnittstelle von Hardware und Software. Auch beherrscht die deutsche Industrie\r\ndie Architekturebenen des Gesamtfahrzeugs und ist in den Bereichen Fahrwerk,\r\nLenkung und Bremse (Aktuatorik) sehr leistungsfähig und wettbewerbsstark. Durch\r\neine gezielte Förderung der Technologie und die Erschließung des Weltmarktes werden\r\nweitere Innovationen vorangetrieben. So bietet sich eine große Chance für Deutschland, sich die Technologieführerschaft zu sichern.\r\nAllerdings ist zu beachten, dass das autonome Fahren nicht nur Chancen, sondern auch\r\nHerausforderungen mit sich bringt, die im nachfolgenden Kapitel näher beleuchtet\r\nwerden.\r\nChancen – automatisiertes Fahren als Treiber der Mobilitätswende\r\n13\r\n3.1 Weiterentwicklung des regulatorischen Rahmens\r\nIn Deutschland wird derzeit mit Hochdruck an der Fahrzeug- und Softwareentwicklung für\r\nfahrerlose Personenbeförderung gearbeitet. Mit dem Gesetz zum autonomen Fahren sowie der\r\ndazugehörigen Autonome-Fahrzeuge-Genehmigungs-und-Betriebs-Verordnung (AFGBV) wurde\r\ndafür der notwendige Rahmen gesetzt, der wichtige Pionierarbeit im Bereich der autonomen\r\nMobilität in Deutschland ermöglicht.\r\nDie Ampel-Regierung hat sich laut ihrem Koalitionsvertrag vorgenommen, die Regelungen im\r\nGesetz zum autonomen Fahren zu verbessern (S. 52, Koalitionsvertrag »Mehr Fortschritt wagen«).\r\nDieses Vorhaben ist grundsätzlich zu begrüßen, lässt jedoch auch Interpretationsspielraum.\r\nWichtig ist, die gesetzlichen Rahmenbedingungen so weiterzuentwickeln, dass die kommerzielle\r\nSkalierung autonomer Flotten in der Personenbeförderung möglich wird. Nur so hat Deutschland\r\ndie Chance, als erstes Land den Übergang von der Erprobung zum Regelbetrieb zu schaffen. Denn\r\ndie richtigen Rahmenbedingungen für autonome Mobilität sind von zentraler Bedeutung für den\r\nWirtschafts- und Technologiestandort Deutschland.\r\nInsbesondere die AFGBV enthält derzeit einige Punkte, die in ihrer jetzigen Form den wirtschaftlichen Einsatz autonomer Fahrzeuge im Regelbetrieb erschweren oder sogar gefährden (siehe\r\nKapitel 5 Handlungsempfehlungen). Dadurch können die Potenziale des autonomen Fahrens für\r\neine sichere und umweltfreundliche Mobilität nicht vollständig ausgeschöpft werden. Die Weiterentwicklungen und Evaluierungen des neuen Rechtsrahmens zum autonomen Fahren müssen\r\ndeswegen die Praxiserfahrungen von Unternehmen eng einbeziehen. Nur so kann der notwendige Anpassungsbedarf frühzeitig identifiziert werden.\r\nHerausforderungen – Hemmnisse auf dem Weg zu autonomer Mobilität\r\n3.2 Gesellschaftliche Akzeptanz\r\nAutonome Mobilitätsdienste sind derzeit lediglich im Rahmen von Erprobungsbetrieben und nicht großflächig bzw. im Regelbetrieb verfügbar. Somit sind sie für die breite\r\nBevölkerung noch nicht erlebbar. Hinzu kommt, dass die öffentliche Berichterstattung\r\noftmals von Negativschlagzeilen, insbesondere im Hinblick auf das Thema Sicherheit,\r\ngeprägt ist.\r\nGleichwohl zeigen repräsentative Bevölkerungsumfragen, dass es eine große und stetig\r\nsteigende Bereitschaft in der Bevölkerung gibt, autonom fahrende Verkehrsmittel zu\r\nnutzen. So würden laut einer aktuellen Bitkom-Umfrage (Oktober 2022) 71 Prozent in\r\n3 Herausforderungen –\r\nHemmnisse auf dem Weg\r\nzu autonomer Mobilität\r\n14\r\nHerausforderungen – Hemmnisse auf dem Weg zu autonomer Mobilität\r\nein autonomes Taxi steigen (2019: 48 Prozent), 68 Prozent in eine fahrerlose U- oder\r\nS-Bahn (2019: 63 Prozent) sowie 67 Prozent in einen autonomen Bus (2019: 38 Prozent)\r\nund 66 Prozent in einen autonomen Mini- oder Shuttle-Bus. Die Bereitschaft, autonome\r\nTransportmittel zu nutzen, ist in der Bevölkerung also grundsätzlich und überwiegend\r\nvorhanden.\r\nEine der größten Herausforderungen für die Hersteller und Anbieter autonomer Mobilitätsdienste besteht dennoch darin, in einem offenen und konstruktiven Dialog mit\r\nBürgerinnen und Bürgern sowohl über die Vorteile als auch über mögliche Risiken\r\nautonomer Fahrzeuge aufzuklären. Essenziell dabei ist, insbesondere über die Funktionsweise der Technologie aufzuklären und Bürgerinnen und Bürgern zum Beispiel zu\r\nerläutern, welche Sensoren zu welchem Zweck zum Einsatz kommen, wo Redundanzen\r\nbestehen, welche Daten wie verarbeitet und geschützt werden oder auf welcher Grundlage das Fahrzeug Entscheidungen trifft. Auch das Thema Verhaltensrecht sollte auf der\r\nAgenda stehen: Wie verhalten sich Fahrgäste beispielsweise im Falle einer Panne?\r\nEin solcher Dialog muss gleichermaßen von Herstellern wie auch von Anbietern\r\n(öffentlich und privat) autonomer Mobilitätsdiente angeboten werden. So können\r\nletztendlich nicht nur Bedenken ausgeräumt, sondern ggf. auch Bedürfnisse von\r\nNutzenden besser in die Services integriert werden.\r\n3.3 Technologische Herausforderungen steigender\r\nKomplexität\r\nZu den prominentesten Treibern der technologischen Entwicklungen im autonomen Fahren\r\nzählt das maschinelle Lernen (ML) als Teilgebiet der künstlichen Intelligenz (KI), insbesondere die\r\nEntwicklung tiefer künstlicher neuronaler Netze (KNN). Aber auch im Bereich relevanter Sensortechnologien nimmt die Geschwindigkeit an Innovationen stetig zu. Laserscanner (LiDAR-Sensoren) etwa haben seit ihrer Ersteinführung als Automotive-Seriensysteme 2017 nicht nur an Relevanz und Leistungsfähigkeit, sondern auch an technischer Breite gewonnen und sind heute in\r\nhoch unterschiedlichen Realisierungen (etwa in Bezug auf Strahlführungsprinzipien wie Spiegelund Prismenrotation sowie Messprinzipien wie Echolaufzeit oder Frequenzmodulation) für\r\nAutomotive-Anwendungen verfügbar.\r\nDamit sind die jüngsten technologischen Entwicklungen zunächst wesentliche Enabler der\r\nautomatisierten und vernetzten Mobilität. Gleichwohl steigt damit die Komplexität der Herausforderungen in mehreren Dimensionen: Dank des technologischen Fortschritts rücken Anwendungsfälle in greifbare Nähe, die die bisher mögliche Komplexität wesentlich überschreiten –\r\n15\r\netwa im Übergang von der strukturierten Autobahn hin zum Betrieb in extrem variantenreichen\r\nurbanen Umgebungen. Gleichzeitig wächst der Umfang der Verantwortlichkeiten, die das Fahrzeug mit steigendem Automatisierungsgrad in diesen Umgebungen übernehmen muss. Damit\r\nwachsen zudem der Umfang der benötigten Fähigkeiten und das dabei zu erreichende Sicherheitsniveau, wenn der menschliche Fahrer bzw. die Fahrerin als Rückfallebene entfällt. Dabei\r\nmüssen die Systeme scharfe Begrenzungen im Einsatzbereich überwinden und unter den meisten aller Witterungen, Jahreszeiten und im grenzüberschreitenden Verkehr einsatzfähig sein, um\r\nden menschlichen Fahrer bzw. die Fahrerin hinreichend zu ersetzen. Auch die Abhängigkeit von\r\nhochpräzisen und hochaktuellen Kartendaten und Satellitennavigation (GNSS) wird perspektivisch schon aus wirtschaftlichen Gründen vermutlich einer größeren »Autonomie« weichen\r\nmüssen, um große Reichweiten abzudecken. Und schließlich entspricht der Zunahme dieser\r\nAnforderungen in Bezug auf Einsatzumgebung und Leistungsfähigkeit unmittelbar eine Zunahme an technologischer Komplexität im System, um diese zu erfüllen.\r\nDiese vielfache Komplexitätssteigerung schlägt sich insbesondere in den Aufwänden zur Erprobung und Absicherung der Systeme nieder: Je umfangreicher die Systemverantwortlichkeiten,\r\numso komplexer ist ihre Funktion, umso höher ist ihr zu erzielendes Sicherheitsniveau und umso\r\nweiter und mithin schwerer greifbar sind ihre Grenzen, jenseits derer ein sicherer Betrieb nicht\r\nmehr gewährleistet ist.\r\nAuch das Normungs- und Regelungsumfeld nimmt die Herausforderungen gestiegener Komplexität in den Fokus. So wurde etwa die Sicherheitsnorm ISO 26262 (»Funktionale Sicherheit für\r\nStraßenfahrzeuge«) grundlegend neu positioniert. Dem Blickwinkel von Sicherheitsrisiken, die\r\nlediglich durch den stochastischen »Ausfall« von Komponenten entstehen, wurde mit der ISO\r\n21448 (»Sicherheit der Sollfunktion«) ein völlig neuer Blickwinkel gegenübergestellt – nämlich\r\njener, dass auch Risiken in der komplexen Gesamtsituation entstehen können, obwohl alle Systemkomponenten gemäß Spezifikation arbeiten. Der in Arbeit befindliche Standard ISO 8800\r\nwiederum ergänzt die Betrachtung auf KI-spezifische Risiken. Auf europäischer Ebene stellt der\r\nAI-Act der Europäischen Kommission Regelungen insbesondere für den Einsatz von KI in Hochrisikobereichen auf.4\r\n Mit Blick hierauf ist es wichtig zu beachten, dass grundsätzliche Vorstöße zur\r\nRegulierung von künstlicher Intelligenz komplexe und flächendeckende sektorale Rechtsvorschriften wie die AFGBV oder die Typgenehmigungsverordnung (EU) 2022/1426 nicht aushöhlen.\r\nDamit ergibt sich das Bild, dass bei der Entwicklung automatisierter und vernetzter Fahrfunktionen die technologische Herausforderung nicht (nur) bei der Entwicklung hinreichend sicherer\r\nFahrfunktionen liegt – sondern insbesondere darin, solche sicheren Fahrfunktionen rechtzeitig\r\n4 Die KI-Normungsroadmap von DIN und DKE greift Mobilität und Logistik auch in der 2022 erschienenen zweiten Auflage\r\nwieder als Schwerpunktthema auf. Zudem sollen offene Standards wie OpenSCENARIO und OpenODD des ASAM e.V. in der\r\nBranche dazu beitragen, die Beschreibung von Szenarien für die Absicherung, sowie die Beschreibung von Annahmen an\r\nzulässige Einsatzumgebungen automatisierter Fahrfunktionen zu vereinheitlichen.\r\nHerausforderungen – Hemmnisse auf dem Weg zu autonomer Mobilität\r\n16\r\nvon unsicheren unterscheiden zu können. Für Deutschland und Europa liegt dort nicht zuletzt die\r\nwirtschaftliche Herausforderung, die hier vergleichsweise hohen Erwartungen an Sicherheit und\r\nDatenschutz umzusetzen und gleichzeitig international wettbewerbsfähig zu bleiben. Das unter\r\nanderem vom AI-Act angestrebte Gütesiegel »AI made in Europe« könnte entsprechend auch für\r\nsichere automatisierte Fahrfunktionen werben – vorausgesetzt, dass nicht nur deren Entwicklung, sondern auch deren Nachweis gelingt.\r\nHerausforderungen – Hemmnisse auf dem Weg zu autonomer Mobilität\r\n17\r\n4.1 Autonomes Ridepooling\r\nStädte auf der ganzen Welt wollen ihren Verkehr effizienter und klimafreundlicher gestalten.\r\nWie in Kapitel 2 erläutert, können autonome Mobilitätsdienste wie autonomes Ridepooling ein\r\nelementarer Bestandteil sein, um den CO2\r\n-Ausstoß des Verkehrssektors zu verringern, die Sicherheit im Straßenverkehr zu erhöhen und damit die Städte zu lebenswerteren Orten zu machen.\r\nBei Ridepooling handelt es sich um einen Service, bei dem Personen sich mit ähnlichen Start- und\r\nZielpunkten ein Fahrzeug teilen. Per App sendet die Kundin oder der Kunde eine Fahrtanfrage. Ein\r\ndynamischer Pooling-Algorithmus ordnet die Person in wenigen Sekunden einer (idealerweise)\r\nbereits bestehenden Fahrt zu. Die Kundin oder der Kunde wird abgeholt und gemeinsam mit\r\nanderen Personen befördert – aufgrund der dynamischen Route besteht während der gesamten\r\nFahrt die Möglichkeit, dass weitere Personen zu- und aussteigen.\r\nDer Fahrpreis liegt zwischen dem des öffentlichen Nahverkehrs und dem eines Taxis und richtet\r\nsich nach vielzähligen Faktoren, wie bspw. der Entfernung, dem Wochentag oder der Uhrzeit. Er\r\nkann in Abhängigkeit von Angebot und Nachfrage variieren. Um Transparenz für Kundinnen und\r\nKunden zu gewährleisten, wird der Fahrpreis immer vor Abschluss der Buchung in der App angezeigt. Die Kundinnen oder Kunden können dadurch vor Fahrtantritt überlegen, ob sie die Fahrt\r\nzum angezeigten Preis buchen möchten oder nicht. Der angezeigte Fahrpreis verändert sich nach\r\nFahrtantritt nicht mehr.\r\nAutonomes Ridepooling für die Umsetzung der Mobilitätswende\r\nWichtig ist: Ridepooling sollte als ein wichtiges Puzzleteil für die Umsetzung der Mobilitätswende\r\nbetrachtet werden. Denn die Transformation des Verkehrssektors kann nur gemeinsam mit\r\nanderen Mobilitätsanbietern gelingen. Ein gut ausgebauter ÖPNV ist dabei stets das Rückgrat der\r\nstädtischen Mobilität, das sinnvoll durch neue Mobilitätsdienste wie Ridepooling ergänzt wird.\r\nDoch damit Ridepooling großflächig ausgebaut werden kann, ist die Entwicklung des automatisierten und autonomen Fahrens zentral. Denn im automatisierten Ridepooling in großen Flotten\r\nliegt das große Potenzial, aktuelle verkehrliche Probleme – wie Stau, Lärm und Abgase – zu lösen.\r\nDarüber hinaus können mit automatisierten Technologien auch suburbane und ländliche Räume\r\nmit einem eng getakteten On-Demand-Nahverkehr versorgt werden. So kann die Mobilitätswende perspektivisch auch in die breite Fläche getragen werden.\r\nUse Cases – Anwendungsszenarien für automatisiertes, vernetztes und autonomes Fahren\r\n4 Use Cases – Anwendungsszenarien für automatisiertes,\r\nvernetztes und autonomes\r\nFahren\r\n18\r\nDas Self-Driving-System (SDS) ist dabei das Herzstück eines automatisierten Fahrzeugs, bestehend\r\naus Hardware und Software, das eine 360-Grad-Sicht um das Fahrzeug herum ermöglicht. Ein\r\nMobilitätsdienstleister verwandelt dann im direkten Kontakt zu den Kundinnen und Kunden diese\r\nfahrerlosen Fahrzeuge in Werkzeuge für die Mobilität von Menschen. Intelligente Fahrzeuge\r\nwerden so zu einem Chauffeur für die Kundinnen und Kunden – komfortabel und sicher. Nur durch\r\ndieses Zusammenspiel werden autonome und automatisierte Technologien den Durchbruch\r\nschaffen – mit einem einzigartigen Service und mit dem Ziel, verkehrliche Probleme zu lösen.\r\n4.2 Robotaxi\r\nEin weiterer wichtiger Anwendungsfall autonomer Mobilitätsdienste sind RobotaxiServices, die in Städten wie San Francisco oder Phoenix bereits im kommerziellen\r\nBetrieb unterwegs sind5\r\n – und auch in Deutschland stehen die ersten Projekte in den\r\nStartlöchern.\r\nAls Robotaxis werden selbstfahrende Fahrzeuge bezeichnet, die im Rahmen eines\r\nRidehailing-Services, also Angebote von Fahrdiensten, die vom Passagier angefordert\r\nwerden, als Taxi eingesetzt werden und Menschen flexibel an einen gewünschten Ort\r\ntransportieren. Auf dem Spektrum der Automatisierungslevel nach SAE (siehe Kapitel\r\n1.1) ist das Robotaxi in der Regel auf Level 4 einzuordnen.\r\nErste Robotaxi-Pilotprojekte stehen bereits fest: In München ist ein Robotaxi-Service\r\ngeplant, der in der ganzen Stadt genutzt werden kann und Nutzende schon bald durch\r\ndie Isar-Metropole bringen soll. Ein weiteres Einsatzszenario wurde im Rhein-MainGebiet vorgestellt: Autonome Shuttles sollen dort als Ergänzung zum regulären ÖPNVAngebot eingesetzt werden und Randgebiete sowie besonders den ländlichen Raum\r\nbesser erschließen. Der Anspruch an Robotaxis ist daher nicht nur, die Sicherheit auf\r\nden Straßen zu erhöhen, sondern auch anhand langfristig sinnvoller Services Menschen in unterschiedlichsten Situationen den Zugang zu Mobilität zu ermöglichen.\r\n5 Diese Fahrzeuge haben jedoch keine allgemeine Straßenzulassung in den USA, sondern fahren auf Grundlage von\r\nAusnahmegenehmigung der National Highway Traffic Safety Administration (NHTSA).\r\nUse Cases – Anwendungsszenarien für automatisiertes, vernetztes und autonomes Fahren\r\n19\r\n4.3 People Mover im ÖPNV\r\nDer Öffentliche Personennahverkehr (ÖPNV) steht sowohl in den Städten als auch auf dem Land\r\nvor großen Herausforderungen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf ein attraktives und finanzierbares Angebot, die Kompensierung des Fahrermangels und die Erschließung suburbaner\r\nRäume. Um sich den Herausforderungen zukünftig stellen zu können, gilt es eine flexible und\r\ninnovative Angebotsstrategie zu entwickeln, um den ÖPNV langfristig attraktiv zu gestalten.\r\nAutonome Shuttle-Busse, sogenannte People Mover, sind hervorragend geeignet, Teil eines\r\nmodernen, flexiblen und vor allem in der Breite verfügbaren ÖPNV zu sein. Auf der Grundlage\r\ndes SAE-Level 4 lassen sich bereits heute autonome Fahrzeuge in sogenannten Betriebsbereichen\r\nbzw. auf festgelegten Strecken im Regelbetrieb einsetzen. Autonome Shuttles sollten dafür\r\nGeschwindigkeiten erreichen, die ihnen das flüssige Mitschwimmen in dem jeweiligen verkehrlichen Umfeld erlauben, um kein Hindernis darzustellen und realistische Transportkapazitäten zu\r\nermöglichen. Um diese Anforderungen zu erfüllen, sind mindestens 40 km/h Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs notwendig. People Mover tragen dabei ganz konkret auch zur Dekarbonisierung des Straßenverkehrs bei. Mit ihrem vollelektrischen Antrieb und verhältnismäßig kleinen\r\nBatterien (30 bis 200 kWh) sind sie nicht nur lokal emissionsfrei, sondern haben auch eine attraktive Klimabilanz.\r\nDarüber hinaus werden People Mover die Straßenverkehrssicherheit im ÖPNV weiter verbessern.\r\nAusgestattet mit hochsensiblen und fortschrittlichen Kameras sowie Radar- und LiDAR-Systemen\r\nkönnen die Fahrzeuge gefährliche Hindernisse unmittelbar erkennen und darauf wesentlich\r\nschneller reagieren als Menschen. Da People Mover von einem sogenannten »Virtual Driver«, also\r\ndem AD-System, gesteuert werden, fahren sie außerdem konsistenter und vorhersehbarer als von\r\nMenschen gesteuerte Fahrzeuge, was die Sicherheit ebenfalls erhöhen kann.\r\nEs existieren verschiedene Anwendungsfälle, um diese vielfältigen Potenziale im Regelbetrieb zu\r\nheben. Im Vordergrund stehen dabei der Einsatz auf einer gesonderten Fahrspur oder im Mischverkehr. Durch eine baulich getrennte »Segregated Lane« ist ähnlich wie bei eigenen Bahnkörpern von Straßenbahnen eine hohe Transportkapazität pro Stunde sicher gewährleistet. Die\r\nKosten für den Infrastrukturaufbau fallen jedoch wesentlich geringer aus als bei der Verlegung\r\nvon Bahnschienen. Gleichzeitig lassen sich dort kostengünstigere Autonome Transportsysteme\r\neinsetzen, weil die Anforderungen an AD-System und Sensoren niedriger ausfallen. Autonome\r\nPeople Mover im Mischverkehr einzusetzen, ist die Königsdisziplin der Technologie, weil sie die\r\nFlexibilität bei einem On-Demand-Verkehr vollends ausreizen können und den bestehenden\r\nÖPNV dort ergänzen, wo akute Lücken bestehen.\r\nUse Cases – Anwendungsszenarien für automatisiertes, vernetztes und autonomes Fahren\r\n20\r\nUm People Mover im Markt zu etablieren, ist neben der technologischen Reife auch die Integration in das bestehende ÖPNV-Regime von Bedeutung. Um die oben genannten Vorteile nutzbar zu\r\nmachen, braucht es einen Ausbau der ÖPNV-Finanzierung. Erforderlich sind eine spezifische\r\nFlottenförderungen für innovative Betriebskonzepte im ÖPNV und die adäquate Unterstützung\r\nfür Kommunen, die People Mover aus dem Einsatz in Reallaboren in den Regelbetrieb überführen\r\nwollen.\r\n4.4 City-Platooning\r\nEin weiterer Anwendungsfall ist das City-Platooning respektive die Automatisierung\r\nvon Bussen in der Kolonne sowie die Digitalisierung der Kommunikation zwischen Bus\r\nund Ampel. Beim Platooning fahren mehrere Fahrzeuge virtuell aneinander gekoppelt\r\nin engem Abstand hintereinander. Dabei muss nur das vorderste Fahrzeug durch einen\r\nFahrer oder eine Fahrerin gesteuert werden, alle nachfolgenden Fahrzeuge werden\r\nautomatisiert betrieben. Perspektivisch könnte diese Technologie die u. a. in Städten\r\neingesetzten Buszüge ablösen.\r\nBeim automatisierten Platooning von E-Fahrzeugen im ÖPNV geht es unter anderem\r\num die Kommunikation der beiden Fahrzeuge miteinander sowie der Fahrgäste im\r\nhinteren Fahrzeug mit der Fahrerin oder dem Fahrer. Untersucht wird auch, welche\r\nAnsprüche an die Sensorik zu stellen sind, um die entsprechende Sicherheit bezüglich\r\ndes Zwischenraums zwischen den gekoppelten Fahrzeugen zu gewährleisten.\r\nBusse im Stadtverkehr eignen sich besonders für die Automatisierung. Durch einfache\r\nKopplung und Entkopplung der Busse lässt sich die Fahrzeuggröße beim Platooning\r\nbedarfsgerecht anpassen. Außerdem trägt diese Technologie zur Elektrifizierung von\r\nFahrzeugen mit hoher Fahrgastkapazität bei. Mit der Optimierung der Beschleunigung\r\nan Lichtsignalanlagen können Zuverlässigkeit und Pünktlichkeit im ÖPNV verbessert\r\nwerden. Automatisierte Fahrzeuge sind damit integrativer Bestandteil eines nachhaltigen und effizienten Stadtverkehrs von morgen und tragen zur Optimierung des ÖPNVSystems bei.\r\nUse Cases – Anwendungsszenarien für automatisiertes, vernetztes und autonomes Fahren\r\n21\r\n4.5 Highway Assistant\r\nAssistenzsysteme und Chauffeur-Funktionen sind ein Anwendungsfall im Bereich bedingter\r\nautomatisierter Fahrfunktionen, die teilweise bereits heute in einigen Fahrzeugen im Einsatz sind.\r\nDiese Anwendungen im Personen- oder Gütertransport bei Geschwindigkeiten bis zu 130 km/h\r\nauf Autobahnen oder autobahnähnlichen Straßen, umfassen Funktionen wie Lenk- und Spurführungsassistenten auf allen Spuren, teilweise inklusive von Überholvorgängen und Spurwechseln.\r\nDabei entscheidet der Fahrer oder die Fahrerin, zu welchem Zeitpunkt das System eingeschaltet\r\nwird. Bereits ein Level 2-System bietet die Möglichkeit, bei Geschwindigkeiten von bis zu 130 km/h\r\ndauerhaft die Hände vom Lenkrad zu nehmen. Der Fahrer oder die Fahrerin muss dabei jederzeit in\r\nder Lage sein, die Verantwortung für die Lenkaufgabe wieder zu übernehmen und muss die\r\nAufmerksamkeit auf das Fahrgeschehen richten. Dies wird z. B. durch ein kamerabasiertes Fahrerüberwachungssystem gewährleistet. Das System überwacht die Blickrichtung des Fahrers bzw.\r\nder Fahrerin und stellt damit sicher, dass er oder sie die Fahraufgabe wahrnimmt.\r\nBei einem Level 3-System muss der Fahrer oder die Fahrerin das Fahrgeschehen jedoch nicht\r\nkontinuierlich überwachen, sofern gewisse Rahmenbedingungen erfüllt sind, und darf sich\r\nzeitweise vom Fahrgeschehen abwenden. Jedoch muss der Fahrer oder die Fahrerin auch hier\r\nstets in der Lage sein, die Kontrolle des Fahrzeugs innerhalb weniger Sekunden wieder gänzlich\r\nzu übernehmen. Beim Erreichen von erwarteten und unerwarteten Funktionsgrenzen und im\r\nFalle der Nicht-Übernahme durch den Fahrer oder die Fahrerin beherrscht das Fahrzeug die\r\nFähigkeit, einen risikominimalen Zustand herzustellen.\r\n4.6 Automated-Valet-Parking (AVP)\r\nAutomated-Valet-Parking-Systeme (AVP-Systeme), die als Level 4-System einzuordnen\r\nsind, sind in der Lage, den vollständigen Parkvorgang von Fahrzeugen innerhalb vordefinierter Parkinfrastruktur zu übernehmen und einen automatisierten Vorfahr- und\r\nEinparkservice zu bieten. Die vom System angepeilte Parklücke wird entsprechend der\r\nFahrzeuggröße ausgewählt.\r\nDas AVP-System kann dabei unabhängig agieren oder externe Infrastruktur (z. B. über\r\neine entsprechende Sensorik im Parkhaus und eine Kommunikation zwischen Fahrzeug\r\nund Parkhausumgebung) nutzen. Die Systeme erkennen nicht nur freie Stellplätze im\r\nParkhaus, sondern überwachen auch den Fahrkorridor und die Umgebung und erkennen unerwartete Hindernisse oder Personen im Fahrweg, damit das Fahrzeug sofort\r\nreagieren kann. Das Fahrzeug kann auch wieder zurückgebracht werden: Die Abholung\r\nwird z. B. über eine App aktiviert und das Auto fährt eigenständig zurück zur Ausfahrt.\r\nAVP-Systeme werden bereits in Serie produziert.\r\nUse Cases – Anwendungsszenarien für automatisiertes, vernetztes und autonomes Fahren\r\n22\r\n4.7 Transport-as-a-Service\r\nTransport-as-a-Service (TaaS) umfasst Mobilitätsdienstleistungen, bei denen Unternehmen\r\nund Privatkunden sich Waren bspw. über eine Bestellung per App liefern lassen können. Hierzu\r\ngehören z. B. der Gütertransport von einem Logistikdepot zu einem bestimmten Abholpunkt\r\noder einer Paketstation, Lebensmittellieferung vom Supermarkt zum Kunden oder zur Kundin,\r\nEssenslieferungen oder die Zustellung von Waren an Unternehmen.\r\nAutonome Fahrzeuge eröffnen hierbei in Zukunft völlig neue Potenziale: So kann die Technologie\r\ndes autonomen Fahrens Lieferungen auf der letzten Meile effizienter und flexibler gestalten, da\r\nsie beim Fahrermangel helfen kann und keine Lenk- oder Ruhezeiten einhalten muss. Auch eine\r\nVerschiebung von Lieferungen außerhalb von Stoßzeiten wird möglich, wodurch auch bei steigenden Warenströmen der innerstädtische Verkehr entlastet werden kann.\r\nDas vollautomatisierte und vernetzte Nutzfahrzeug hat damit das Potenzial, für die drängenden\r\nHerausforderungen im Straßengüterverkehr der Zukunft Lösungen zu bieten. Werden die Fahrzeuge und die Software darüber hinaus in Deutschland entwickelt, tragen sie zum Erhalt der\r\nindustriellen sowie digitalen Wertschöpfung in Deutschland bei.\r\n4.8 Automatisierte Werkslogistik\r\nRepetitive Logistikprozesse auf Werksgeländen bieten das ideale Umfeld für die Automatisierung von Fahrprozessen. Die wiederkehrenden Verkehre, beispielsweise zwischen Hallenabschnitten, Ladezonen und -rampen zur Be- und Entladung des Fahrzeugs, Parkflächen oder bei Rangierfahrten, finden auf festgelegten Fahrwegen und in\r\neinem definierten Umfeld statt. Werksgelände verschiedener Branchen, wie beispielsweise produzierendes Gewerbe, Handel, Logistikdienstleister oder auch Seehäfen und\r\nContainerterminals, haben grundsätzlich unterschiedliche Ausprägungen. Betriebliche\r\nSchwerpunkte und Anforderungen bezüglich der Ausgestaltung ihres Werksgeländes\r\nbesitzen allerdings oftmals auch Gemeinsamkeiten, vergleichbare Strukturen und\r\nProzessabläufe oder weisen ähnliche Potenziale auf. Zudem ist die Übertragbarkeit bzw.\r\nVergleichbarkeit eines Werksgeländelayouts innerhalb einzelner Branchen oftmals hoch\r\nbis sehr hoch, z. B. bei Systemlogistikern wie Kurier-, Express- und Paketdienstleistern,\r\ndem Handel oder bei Umschlagterminals. Gemeinsamkeiten bei diesen Werksgeländen\r\nsind hierbei u. a. die einheitlichen oder ähnlichen Prozesse, standardisierte Abläufe,\r\nEinbahnstraßenregelungen und vorgegebene Fahrwege auf dem Betriebsgelände,\r\nPlanbarkeit der ein- und ausgehenden Verkehre, wenige unterschiedliche Akteure auf\r\ndem Gelände und/oder nur durch unterwiesenes Personal betret- und befahrbar.\r\nUse Cases – Anwendungsszenarien für automatisiertes, vernetztes und autonomes Fahren\r\n23\r\nAll diese Voraussetzungen ermöglichen eine kurz-/mittelfristige und flexible Einführung und Umsetzung des automatisierten Fahrens. Aktuell werden beispielsweise in\r\nverschiedenen Erprobungsprojekten, wie z. B. SAFE³LY und SAFE20, Erfahrungen im\r\nMischbetrieb auf dem Werksgelände sowie in der Integration innerhalb von logistischen Abläufen getestet. Hierbei ist erkennbar, dass automatisierte Fahrzeuge erfolgreich und effektiv in bestehende sowie auch in neue Logistikstrukturen und Prozessabläufe eingebunden werden können. Dies trifft insbesondere bei gleichbleibenden\r\nLadeeinheiten, wie z. B. beim Transport von Sattelaufliegern, von Containern oder von\r\nWechselbrücken zu.\r\nAktuell liegen die Herausforderungen u. a. darin, die technische Umsetzung bzw. Reife\r\neinzelner Komponenten, welche zur Bewältigung spezifischer Prozesse benötigt werden, wie beispielsweise der automatischen Sattelkupplung, zu verbessern. Für eine\r\nzügige Skalierung der Automatisierung bedarf es darüber hinaus an einigen Stellen\r\nebenfalls prozessualer und/oder technischer Alternativen für etablierte Aufgaben und\r\nTätigkeiten, wie z. B. dem Öffnen und Schließen der Hecktüren, von Seitenplanen oder\r\nvon Verriegelungssystemen (wie bspw. Twistlocks).\r\nWeitere Optimierungsmöglichkeiten und Entwicklungsschritte wären beispielsweise\r\ndie Integration automatisierter Fahrzeuge in die Abfertigung (Gate In/Gate Out) oder\r\ndie Anbindung an Yard-Managementsysteme zur effizienteren Logistiksteuerung. Ein\r\nweiterer wichtiger Punkt ist die Ausstattung von Werksgeländen mit der notwendigen\r\ntechnischen Infrastruktur wie beispielsweise Sensorknoten zur Informationsgenerierung und -gewinnung, Schnittstellen zur sicheren Datenübertragung und Kommunikation, Technologien und Strukturen hinsichtlich Sicherheitszuwachs und Unfallvermeidung, oder auch weitere branchen- sowie herstellerübergreifende Normen und Standardisierungen bzgl. des automatisierten Fahrens.\r\nEine Vision dieses Anwendungsszenarios ist der zukünftige Ausbau der automatisierten Fahrprozesse über das eigentliche Betriebsgelände hinaus, hin zu einer Automatisierung der einzelnen Fahrten und Verkehre zwischen spezifischen Werksgeländen.\r\nUse Cases – Anwendungsszenarien für automatisiertes, vernetztes und autonomes Fahren\r\n24\r\n5.1 Praxisorientierten Rechtsrahmen fördern\r\nDeutschland hat mit dem Gesetz zum autonomen Fahren eine sehr gute Basis geschaffen, die\r\nautonome Mobilität auf die Straße zu bringen – der regulatorische Rahmen ist ein starker Wettbewerbsvorteil gegenüber anderen Ländern. Wichtig ist nun, dass dieser Rechtsrahmen schnell\r\nund praxisnah in Zusammenarbeit von Wirtschaft und Behörden umgesetzt wird. Dazu brauchen\r\nwir vor allem gebündelte Zuständigkeiten in der Verwaltung (aktuell stark verteilt in Bundesländern bzw. Behörden) und eine innovationsfreundliche Rechtsauslegung durch die Verwaltung.\r\nIm Koalitionsvertrag der Bundesregierung ist außerdem eine Evaluierung sowie Überarbeitung\r\ndes Gesetzes zum autonomen Fahren verankert: Hierbei muss an oberster Stelle stehen, das\r\nGesetz technologieoffen, innovationsfreundlich und ohne weitere bürokratische Hürden\r\nweiterzuentwickeln.\r\nBegleitend hierzu bedarf es einer fortschritts- und innovationsorientierten Verwaltung. Denn\r\noftmals dauern Genehmigungsverfahren zu lang, Zuständigkeiten sind stark verteilt und die\r\nVerwaltungspraxis orientiert sich an einer konservativen Rechtsauslegung, die Innovationsschritte verzögert.\r\nNicht zuletzt muss die Diskussion geführt werden, welche Voraussetzungen zu schaffen sind,\r\ndamit eine sichere Koexistenz unterschiedlicher Automatisierungslevel auf der Straße möglich\r\nist. Um den Hochlauf der Automatisierung in Deutschland zu fördern, ist zu beachten, die Anforderungen an Sicherheitskonzepte auch technisch und wirtschaftlich darstellbar zu gestalten.\r\nHandlungsempfehlungen\r\n5 Handlungsempfehlungen\r\nIn a Nutshell: Ambitionierte Ziele für die autonome\r\nMobilitätswende\r\n■ Bis Ende 2023: Verabschiedung der BMDV-Strategie zum autonomen &\r\nvernetzten Fahren mit konkreten & messbaren Zielen.\r\n■ Bis Ende 2024: Genehmigung von 10 Betriebsbereichen für Level 4 Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen und Schaffung der gesetzlichen Grundlage für\r\nTypgenehmigung von Großserien auf EU-Ebene.\r\n■ Bis Ende 2025: Zulassung von 1000 Level 4-Fahrzeugen und Einsatz im\r\nRegelbetrieb auf öffentlichen Straßen.\r\n■ Bis Ende 2026: harmonisierte internationale Gesetzgebung zum autonomen Fahren und harmonisierte Straßenverkehrsordnungen in der EU\r\n25\r\n5.2 Internationale Harmonisierung der\r\nGesetzgebung voranbringen\r\nFortschritt darf nicht auf einzelne EU-Mitgliedsstaaten beschränkt sein. Sowohl die\r\nnationale als auch die EU-Gesetzgebung sollten grundsätzlich mit der aktuellen technischen Entwicklung einher gehen, um die Grundlage für die zentralen Innovationen\r\nbeim autonomen Fahren weiter auszubauen.\r\nUm die Skalierung perspektivisch auch auf internationaler Ebene zu ermöglichen, sollte\r\ndie Bundesregierung deshalb auf eine Harmonisierung der Regulierung zum autonomen Fahren im Rahmen der United Nations Economic Commission for Europe (UNECE)\r\nhinwirken sowie eine Harmonisierung relevanter Inhalte für die Use Cases des autonomen Fahrens der Straßenverkehrsordnungen aller EU-Staaten vorantreiben. Eine\r\nmögliche Harmonisierung des Verhaltensrechts (z. B. in Bezug auf die Anforderungen\r\nan die Technische Aufsicht) sollte ebenfalls international vorangetrieben werden, um\r\ngleiche Wettbewerbsbedingungen für Anbieter autonomer Mobilität herzustellen.\r\nDer deutsche und EU-Rechtsrahmen sind hier gute Vorbilder – die Erfahrungswerte,\r\ndie bei der Erarbeitung der Rechtsrahmen gewonnen wurden, sollten deshalb für die\r\neuropäische Diskussion und UN-Gremien mit dem Ziel der Harmonisierung genutzt\r\nwerden.\r\nAuch die Zulassungsvoraussetzungen müssen möglichst schnell international harmonisiert werden, denn unterschiedliche Voraussetzungen erhöhen den Aufwand für\r\nZulassung und Validierung entscheidend. Auch die internen Prozesse zur Beherrschung\r\nunterschiedlicher rechtlicher Anforderungen sind sehr aufwändig. Dies wirkt sich\r\neinerseits auf die Produktausgestaltung aus (verschiedene Versionen beziehungsweise\r\ndie Anforderung, die Produktausgestaltung je nach Einsatzort anzupassen) und beeinflusst andererseits operative Prozesse und Geschäftsmodelle.\r\nSchließlich können derzeit autonome Fahrzeuge durch die EU-Regulierung zur Typgenehmigung lediglich als Kleinserien zugelassen werden. Die Bundesregierung sollte\r\nsich auf EU-Ebene für die Zulassung von Großserien ohne Begrenzung der Stückzahlen\r\neinsetzen. Weiterhin sollte keine Einschränkung der Use Cases vorgenommen werden,\r\num möglichst innovationsoffen zu bleiben. Das ist entscheidend für den Innovationsstandort Deutschland. Darüber hinaus sollte die Harmonisierung der Regulierung zum\r\nautonomen Fahren auf globaler Ebene und die Harmonisierung von Straßenverkehrsordnungen in EU-Mitgliedsstaaten zügig vorangetrieben werden (möglichst bis 2027),\r\nv. a. um skalierbare Geschäftsmodelle zu ermöglichen.\r\nHandlungsempfehlungen\r\n26\r\nSchlussendlich wäre eine Harmonisierung zur Eindämmung der gegebenen Komplexität also wünschenswert. Frühzeitige Rechtssicherheit ist für die Technologieentwicklung von großer Bedeutung. Denn nur so lassen sich die Wirtschafts- und Technologiestandorte Deutschland und Europa sowie die Zukunft der Mobilitätsindustrie nachhaltig stärken.\r\n5.4 Strukturelle und flächendeckende Förderung\r\nfür autonome Mobilitätsangebote schaffen\r\nSowohl das BMWK als auch das BMDV fördern bereits Projekte für das autonome\r\nFahren – das begrüßen wir sehr. Jedoch werden derzeit eben nur Einzelprojekte mit\r\nzeitlicher Begrenzung gefördert, nicht jedoch Projekte im Regelbetrieb, die eine Erprobung von Geschäftsmodellen, geschweige denn eine Skalierung der Angebote ermöglichen, wozu neben Automatisierungstechnologien auch Enabler wie Angebote zur\r\nBereitstellung von Trainings- und Testdaten sowie Entwicklungs- und Erprobungswerkzeugen zählen. Für den zügigen Roll-out der Technologie sollte es jedoch strukturelle\r\nund flächendeckende Anschubfinanzierungen (bspw. zur Beschaffung von autonomen\r\nFahrzeugen für den ÖPNV oder Förderung von Mobility-as-a-Service) geben.\r\n5.3 Bundesländerübergreifende Regelung sichern\r\nDie Einsatzradien von autonomen Fahrzeugen, insbesondere im Bereich der großen Nutzfahrzeuge, orientieren sich nicht an den Grenzverläufen von Kommunen oder Bundesländern. Wenn\r\nautonome (Nutz-)Fahrzeuge einen signifikanten Beitrag in der Güter- und Personenbeförderung\r\nleisten sollen, sind eindeutige Standards und effiziente Abläufe für eine bundesländerübergreifende Genehmigung der Betriebsbereiche erforderlich. Das reduziert nicht nur den organisatorischen\r\nAufwand für Hersteller und Anwender, sondern maßgeblich auch für die öffentliche Verwaltung.\r\nDie Bundesregierung bzw. das BMDV könnte beispielsweise kompakte Handreichungen für Länder\r\nund Kommunen zur Genehmigung von Betriebsbereichen für autonome Fahrzeuge formulieren.\r\nHandlungsempfehlungen\r\n27\r\n5.5 Kommerziellen Erprobungsbetrieb ermöglichen\r\nDa die Fahrzeuge und Anwendungen noch in der Entwicklung sind, ist eine umfassende Erprobung erforderlich. Neben der Simulation unterschiedlicher Einsatz- und Verkehrsszenarien sind\r\ndafür wertvolle Daten aus dem realen Verkehrsgeschehen zu generieren. Die Vielzahl an Testkilometern bringt auch einen entsprechendem Energieverbrauch und Emissionen mit sich. Es ist\r\ndaher sowohl in wirtschaftlicher als auch in ökologischer Hinsicht sinnvoll, von Beginn an einen\r\nkommerziellen Erprobungsbetrieb mit realem Transport zu ermöglichen.\r\n5.7 Chancengetriebenen gesellschaftlichen Dialog\r\nfördern, Akzeptanz für neue Technologien sicherstellen\r\nWie bereits in Kapitel 3 geschildert, stellt ein chancengetriebener, gesellschaftlicher Dialog trotz\r\ngroßer Bereitschaft zur Nutzung autonomer Mobilitätsdienste derzeit noch eine Herausforderung für die Branche dar. Dies liegt einerseits im Narrativ, andererseits aber auch in der Organisation des Dialogs begründet.\r\n5.6 BO-Kraft anpassen\r\nWeiterhin müsste die Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im\r\nPersonenverkehr (BOKraft) wie folgt angepasst werden:\r\nDie Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr\r\n(BOKraft) knüpft an den Geltungsbereich des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG)\r\nan. Konkret gilt sie gemäß § 1 Abs. 1 BOKraft »für Unternehmen, die Fahrgäste mit\r\nKraftfahrzeugen (…) befördern, soweit sie den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes unterliegen«. Die Verordnung geht derzeit noch von Betriebspersonal im\r\nFahrdienst aus. Deren Pflichten würden im automatisierten Fahrbetrieb der im Gesetz\r\nzum Autonomen Fahren neu geschaffenen Rechtsfigur der Technischen Aufsicht\r\nzukommen. Jedoch befindet sich diese Technische Aufsicht während der Fahrt nicht im\r\nFahrzeug.\r\nDie zuständigen Behörden stehen also vor der Aufgabe, die BOKraft so schnell wie\r\nmöglich an den automatisierten Fahrbetrieb anzupassen. Die neu geschaffene Rechtsfigur »Technische Aufsicht« kann dabei natürlich in die bestehende BOKraft integriert\r\nwerden. Als Alternative könnte auch eine alleinstehende BOKraft für Fahrzeuge mit\r\nautomatisierter Fahrfunktion geschaffen werden.\r\nHandlungsempfehlungen\r\n28\r\nUm die gesellschaftliche Akzeptanz für autonomes Fahren in Deutschland voranzutreiben, sollte\r\nder grundsätzliche kommunikative Fokus weniger auf Probleme und Rückschläge, sondern mehr\r\nauf die erreichten Erfolge und Chancen dieser neuen Technologie gerichtet sein, um Mut für eine\r\nnachhaltige Transformation des Mobilitätssektors zu erzeugen. Begeisterung wird entfacht,\r\nindem niedrigschwellige Angebote geschaffen werden, um die Vorteile und Möglichkeiten von\r\nautonomer Personenbeförderung auszuprobieren und erlebbar zu machen.\r\nDie Akzeptanz in der Gesellschaft ist eine zentrale Voraussetzung für den Durchbruch des autonomen Fahrens. Viele praktische, soziale und auch ethische Fragen können Unternehmen nicht\r\nallein beantworten. Stattdessen sollten diese Punkte in einem breiten gesellschaftlichen Diskurs\r\nadressiert werden.\r\nUm die Akzeptanz für die Technologie zu steigern, bedarf es einer Dialog- und Beteiligungsstrategie auf Seiten der Bundesregierung. Die Arbeitsgruppe 3 der Nationalen Plattform Zukunft der\r\nMobilität hat dazu bereits einen überzeugenden Vorschlag erarbeitet: Dieser nationale Dialogund Beteiligungsprozess sollte mehrjährig angelegt sein und sich dem breiten Spektrum der\r\nThemen (z. B. technologische Fragen, Datenschutz oder Potenziale für den Klimaschutz) um die\r\nTechnologie widmen. Die Dialogaktivitäten sollten sowohl auf kommunaler als auch auf Bundesebene stattfinden. Die Mobilitätsindustrie würde sowohl innerhalb als auch außerhalb dieses\r\nProzesses kontinuierlich den Austausch mit weiteren Wirtschaftsvertreterinnen und -vertretern,\r\nNGOs sowie Vertreterinnen und Vertretern aus Politik und Wissenschaft suchen.\r\n5.8 Verkehrsinfrastruktur digitalisieren\r\nAutonome Fahrzeuge werden perspektivisch als Teil eines Mobilitätsökosystems nicht\r\nnur vollautomatisiert, sondern auch vernetzt sein. Aus diesem Grund muss die digitale\r\nVerkehrsinfrastruktur bereits heute mitgedacht und entsprechend ausgestattet\r\nwerden: Lichtsignalanlagen, Wechselverkehrszeichen, Parkleitsysteme und Bahnübergänge müssen ertüchtigt werden, ihre dynamischen Daten digital zur Verkehrssteuerung bereitzustellen. Die Datenbereitstellung kann über Backends (etwa von Verkehrszentralen) und lokale Kommunikation (zum Beispiel direkte und netzwerkbasierte\r\nDatenübertragung) erfolgen. Da die möglichst flächendeckende Verfügbarkeit dieser\r\nInformationen von großer Bedeutung ist, sind hier feste Zielgrößen zu definieren, die\r\npro Jahr an digitaler Abbildung erreicht werden sollen. Diese Zielgrößen, wie auch die\r\nZielgrößen für die Abbildung der Elemente der Verkehrsinfrastruktur, sollten in einem\r\nMonitoring-Instrument allgemein verfügbar gemacht werden, um bspw. die Definition\r\nvon Betriebsbereichen für autonome Fahrzeuge zu erleichtern. Ein Beispiel für eine6\r\n6 Quelle: ↗Bitkom-Umfrage, Oktober 2022\r\nHandlungsempfehlungen\r\n87%\r\nder Bundesbürger\r\nwünschen sich, dass\r\nKommunen, Länder und\r\nBund deutlich mehr Geld\r\nin digitale Verkehrsinfrastruktur wie intelligente\r\nAmpeln oder Verkehrszeichen investieren.6\r\n29\r\nerfolgreiche nationale Initiative zur digitalen Bereitstellung von dynamischen Daten\r\nvon Wechselverkehrszeichen und Lichtsignalanlagen zur backend-basierten Nutzung\r\nist die Talking-Traffic-Initiative in den Niederlanden7\r\n. Der laufende Fortschritt der\r\nlandesweiten Umstellung auf vernetzte Verkehrsinfrastruktur wird in einem »Dashboard« als Monitoring-Instrument bereitgestellt.\r\nDarüber hinaus bedarf es im Bereich der digitalen Verkehrsinfrastruktur rechtlicher\r\nAnpassungen: Die Anstrengungen zur Digitalisierung von Verkehrsinfrastrukturen\r\n(digitale Zwillinge) und die Bereitstellung dynamischer Daten von Lichtsignalanlagen\r\noder Wechselverkehrszeichen durch Verkehrsleitzentralen, schafft die technische\r\nVoraussetzung, dass hochautonome Level-4-Fahrzeuge diese Informationen auch\r\nauf digitalem Weg erhalten (siehe oben). Eine optische Erfassung der für Menschen\r\nentworfenen Schilder-Kommunikation kann somit unabhängig von Wetter- oder\r\nvegetativer Bedingung gleichermaßen zuverlässig erfolgen.\r\nEine flächendeckende und herstellerübergreifende Datenlieferung kann durch geeignete Backend-Strukturen und moderne Mobilfunkkommunikation, mit Priorisierung\r\ndieser Datenkommunikation, erfolgen. Eine digitale Schilder-Information kann dadurch\r\nvon Verkehrsleitzentralen zielgerichtet an autonome Fahrzeuge in dem Zuständigkeitsbereich erfolgen (in-vehicle signage).\r\nFür diesen anstehenden Schritt im Digitalisierungsprozess sind geeignete rechtliche\r\nRahmenbedingungen und technische Ausführungsrichtlinien zu entwickeln und\r\nländerübergreifend umzusetzen. Neben informativen Hinweisen (z. B. Warnungen vor\r\nVerkehrsstörungen) sollen auch verkehrsrechtliche Anweisungen, wie Geschwindigkeitsbegrenzungen oder Überholverbote, digital kommunizierbar sein. Gesicherte und\r\nggf. empfangsbestätigte digitale Signalisierungen sollten den analogen optischen\r\nKommunikationen über klassische Schilder rechtlich gleichgestellt werden.\r\n7 Talking Traffic Initiative: ↗Talking Traffic (talking-traffic.com)\r\n5.9 Verhaltensrecht anpassen\r\nGrundsätzlich sollten Regulierungen hinsichtlich des Verhaltensrechts und der Fahrerlaubnisprüfungen auf spezifische Berufsbilder im Kontext der neuen Technologien erweitert werden.\r\nSowohl das Verhaltensrecht im Straßenverkehrsgesetz (StVG) als auch in der Straßenverkehrsordnung (StVO) sollten z. B. dringend im Hinblick auf die Reaktion von autonomen Fahrzeugen\r\nauf Einsatzfahrzeuge sowie die Notwendigkeit ein Warndreieck aufstellen zu müssen,\r\nangepasst werden.\r\nHandlungsempfehlungen\r\n30\r\n5.10 Ausbildung anpassen, Fachkräftemangel\r\nbegegnen\r\nAußerdem sollten bei der Definition rechtlicher Rollen Qualifikation und Kompetenz\r\nimmer der Aufgabe angepasst werden. Dies gilt bspw. für Expertinnen und Experten\r\nfür Embedded Hardware, Software oder KI sowie Simulationen oder Validierung, aber\r\nauch für die Anforderungen an die Technische Aufsicht und die entsprechende Ausbildung des Personals.\r\nFür die Technische Aufsicht wurden sehr gute Erfahrungen damit gemacht die Betreiber, welche die Fahrzeuge innerhalb der Technischen Aufsicht überwachen, spezifisch\r\nzu schulen. Hier wäre perspektivisch eine staatlich anerkannte Zusatzqualifikation\r\ndenkbar. Grundsätzlich gilt hier aber, dass das Qualifikationsniveau eher auf der Grundlage von umzuschulenden Busfahrern und Busfahrerinnen liegt und nicht auf Universitätsniveau. Denn die Qualifikationsanforderungen für die Personen, die für die Durchführung der technischen und organisatorischen Maßnahmen (z. B. die Durchführung\r\nder erweiterten Abfahrkontrolle) verantwortlich sind, sind weiterhin verbesserungsbedürftig. Eine analoge Regelung zum Qualifikationsniveau der neuen Rechtsfigur der\r\nTechnischen Aufsicht, die auch arbeitsteiliges Arbeiten ermöglicht, wäre hier wünschenswert. Auch für das Wartungspersonal wären ähnliche Qualifikationsanforderungen wünschenswert.\r\nHandlungsempfehlungen\r\n31\r\nAutonomes Fahren ist eine Technologie mit großem Potenzial, die die Mobilität revolutionieren kann. Es bietet viele Chancen, wie zum Beispiel die Verbesserung der Verkehrssicherheit, die Unterstützung von Menschen mit eingeschränkter Mobilität und die\r\nVerbesserung des Zugangs zu Mobilitätsdiensten in ländlichen Gebieten.\r\nAllerdings gibt es auch Herausforderungen, die es gemeinsam zu meistern gilt: Beispiele\r\nsind hier eine praxis- und innovationsorientierte Weiterentwicklung des regulatorischen\r\nRahmens, ein gesellschaftlicher Dialog auf Augenhöhe sowie die steigende Komplexität\r\nder Technologie.\r\nSchlussendlich leitet dieses Papier wichtige politische Handlungsempfehlungen aus\r\nvielfältigen Anwendungsfällen ab. Damit bietet es eine Grundlage für die Zusammenarbeit zwischen Regulierungsbehörden, Mobilitätsindustrie und Gesellschaft. Ziel ist\r\nes, die benannten Herausforderungen zu meistern und die Vorteile des autonomen\r\nFahrens für alle zugänglich zu machen.\r\nFazit\r\n6 Fazit\r\n32\r\nManagement-Cockpit: Kurzanleitung für die Nutzung des Zusatzmoduls\r\nBitkom e.V.\r\nAlbrechtstraße 10\r\n10117 Berlin\r\nT 030 27576-0\r\nbitkom@bitkom.org\r\nBitkom vertritt mehr als 2.000 Mitgliedsunternehmen aus der digitalen Wirtschaft. Sie erzielen\r\nallein mit IT- und Telekommunikationsleistungen jährlich Umsätze von 190 Milliarden Euro, darunter\r\nExporte in Höhe von 50 Milliarden Euro. Die Bitkom-Mitglieder beschäftigen in Deutschland mehr\r\nals 2 Millionen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Zu den Mitgliedern zählen mehr als 1.000 Mittelständler, über 500 Startups und nahezu alle Global Player. Sie bieten Software, IT-Services, Telekommunikations- oder Internetdienste an, stellen Geräte und Bauteile her, sind im Bereich der digitalen\r\nMedien tätig oder in anderer Weise Teil der digitalen Wirtschaft. 80 Prozent der Unternehmen\r\nhaben ihren Hauptsitz in Deutschland, jeweils 8 Prozent kommen aus Europa und den USA, 4 Prozent\r\naus anderen Regionen. Bitkom fördert und treibt die digitale Transformation der deutschen Wirtschaft und setzt sich für eine breite gesellschaftliche Teilhabe an den digitalen Entwicklungen ein.\r\nZiel ist es, Deutschland zu einem weltweit führenden Digitalstandort zu machen.\r\nbitkom.org"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) (20. 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Obwohl die Informationen mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, besteht kein Anspruch auf sachliche Richtigkeit, Vollständigkeit und/oder Aktualität, insbesondere kann diese Publikation nicht den besonderen Umständen des Einzelfalles Rechnung tragen. Eine Verwendung liegt daher in der eigenen Verantwortung der Leserin bzw. des Lesers. Die Haftung des Bitkom für Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit, für Schäden aus dem Produkthaftungsgesetz sowie für Schäden, die auf Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder aufgrund einer Garantie beruhen, ist unbeschränkt. Im Übrigen ist die Haftung des Bitkom ausgeschlossen. Alle Rechte, auch der auszugsweisen Vervielfältigung, liegen beim Bitkom.\r\n3\r\nDisclaimer\r\nDer Begriff »autonom« wird in diesem Dokument verwendet, bezieht sich aber auf SAE Level 4. Der Grund dafür ist der allgemeine Sprachgebrauch im sozialen und politischen Kontext, in dem dieser Begriff bekannt ist und verwendet wird.\r\nAbkürzungsverzeichnis\r\nAbkürzung\r\nBedeutung\r\nADS\r\nAutomated Driving System\r\nAFGBV\r\nAutonome-Fahrzeuge-Genehmigungs-und -Betriebs-Verordnung\r\nODD\r\nOperational Design Domain\r\nÖPNV\r\nÖffentlicher Personennahverkehr\r\nStVG\r\nStraßenverkehrsgesetz\r\nStVO\r\nStraßenverkehrs-Ordnung\r\n4\r\nAuf einen Blick\r\nEinführung und Skalierung des autonomen\r\nFahrens in Deutschland\r\nAusgangslage\r\nAutonomes Fahren hat das Potenzial, Mobilität und Verkehr grundlegend zu verändern.\r\nInsbesondere im ÖPNV können autonome Shuttles und Busse neue Mobilitätsangebote\r\nfür eine erfolgreiche Mobilitätswende schaffen und gleichzeitig die Kosten für die\r\nBereitstellung personalintensiver Bedarfsverkehre deutlich senken. Auch in der Logistik\r\nkann der Einsatz autonomer Fahrzeuge dem Fachkräftemangel entgegenwirken,\r\ndie Effizienz steigern und neue Geschäftsmodelle ermöglichen. Für die Wettbewerbsfähigkeit\r\nder Automobilindustrie ist das autonome Fahren eine Schlüsseltechnologie\r\nder Zukunft, die neue Arbeitsplätze schaffen und wichtige Märkte erschließen wird.\r\nDoch sowohl bei der Entwicklung als auch bei der Erprobung autonomer Fahrzeuge\r\ndroht Deutschland derzeit international ins Hintertreffen zu geraten. In diesem Papier\r\nwird aufgezeigt, welcher Handlungsbedarf, welche finanziellen Anreize und welche\r\nregulatorischen Rahmenbedingungen jetzt notwendig sind, um die Skalierung der\r\nTechnologie voranzutreiben, die Position deutscher Unternehmen in diesem Zukunftsmarkt\r\nzu sichern und den öffentlichen Personennahverkehr fit für die Zukunft zu machen.\r\nDie wichtigsten Punkte\r\n■ Den Markt durch Investitionen und gezielte Förderungen stärken\r\nUm Europas Marktstellung im autonomen Fahren zu sichern, sind private Investitionen\r\nin Level-4-Technologien und Softwarelösungen essenziell, die durch eine attraktivere\r\npolitische und wirtschaftliche Agenda gefördert werden müssen. Großflächige\r\nFlottenprojekte mit tausenden von Fahrzeugen haben das Potenzial, Skaleneffekte\r\nund Kostensenkungen zu erzielen und der Technologie zum Durchbruch zu verhelfen.\r\nEine Konzentration der Fördermittel auf wenige Modellregionen würde die finanziellen\r\nRessourcen effizienter nutzen und den Rollout autonomer Fahrzeuge beschleunigen,\r\num eine attraktive und umweltfreundliche Mobilität zu schaffen.\r\n■ Innovative Lösungen durch bessere Vergabeverfahren stärken\r\nDie öffentliche Beschaffung für autonomes Fahren muss flexibler werden, um innovative\r\nLösungen zu fördern, anstatt sich zu sehr auf Preiskriterien zu konzentrieren.\r\nKlassische Vergabeverfahren sind nicht zielführend, da nachhaltige Innovation,\r\nlangfristiger Nutzen und technologische Fortschritte stärker berücksichtigt\r\nwerden müssen.\r\n■ Kleinserienregelung anpassen und Skalierung ermöglichen\r\nDie EU-Verordnungen 2022/1426 und 2018/858 erlauben es Herstellern autonomer\r\nFahrzeuge derzeit nur, bis zu 1.500 Fahrzeuge jährlich als Kleinserie zuzulassen.\r\nOhne Anpassungen könnte dies den großflächigen Einsatz in Deutschland verzögern,\r\n77,3 %\r\nder Deutschen können\r\nsich vorstellen, ein autonomes\r\nShuttle zu nutzen.\r\nDies ist die höchste\r\nAkzeptanz für ein autonomes\r\nVerkehrsmittel seit\r\nBeginn der jährlichen\r\nErhebungen im Jahr 2021.\r\n(lt. einer Studie von\r\nBitkom Research)\r\n5\r\nda Skaleneffekte und ausreichende Fahrzeugzahlen fehlen würden. Deshalb sollte sich\r\ndie Bundesregierung dringend dafür einsetzen, diese Regelung auf EU-Ebene zu\r\nüberarbeiten, um eine unbegrenzte Zulassung autonomer Fahrzeuge zu ermöglichen.\r\n■ Harmonisierung von Erprobungsgenehmigungen\r\nEin Flickenteppich aus nationalen Rechtsvorschriften erschwert das Erproben\r\nund damit auch die Skalierung von autonomen Fahrzeugen in grenzüberschreitenden\r\nBetriebsbereichen. Hier sollte sich die Bundesregierung auf EU-Ebene für die Vereinfachung\r\nund Harmonisierung bei der Beantragung und Erteilung von Testgenehmigungen\r\nfür autonome Fahrzeuge in Europa einsetzen.\r\n■ Verkehrsrecht anpassen: Klarheit für autonomes Fahren schaffen\r\nUm rechtliche Sicherheit zu gewährleisten, muss das Verkehrsrecht angepasst werden.\r\nBesonders betroffen sind Vorschriften, die sich auf menschliche Fahrer beziehen\r\noder die Interaktion mit anderen Verkehrsteilnehmern erfordern. Ohne spezifische\r\nRegelungen entsteht Rechtsunsicherheit, da unklar ist, ob ein autonomes System\r\noder die technische Aufsicht denselben Status wie ein menschlicher Fahrer hat.\r\nDie Schweiz arbeitet bereits an einer Verordnung für autonomes Fahren und überträgt\r\nFahrerpflichten auf den Fahrzeughalter.\r\n■ Akzeptanz in der Gesellschaft schaffen stärken\r\nUm die Akzeptanz autonomer Fahrzeuge zu fördern, müssen die Vorteile und der\r\ngesamtgesellschaftliche Nutzen klar kommuniziert werden. Dabei ist es wichtig,\r\nein klares Erwartungsmanagement zu betreiben und die Technik erfahrbar zu machen.\r\nModellregionen und Aufklärungskampagnen helfen, Vertrauen in die Technologie\r\nzu schaffen.\r\n6\r\nInhalt\r\n1\r\n2\r\nDisclaimer 3\r\nAbkürzungsverzeichnis 3\r\nAuf einen Blick 4\r\nEinführung 7\r\n1.1 Nutzen des autonomen Fahrens 7\r\n1.2 Wo stehen wir? 9\r\nHandlungsempfehlungen 11\r\n2.1 Entwicklung eines politischen Zielbilds für autonomes Fahren 11\r\n2.2 Finanzierung und Beschaffung 11\r\n2.3 Kleinserienbeschränkung für autonome Fahrzeuge 13\r\n2.4 Harmonisierung der Betriebsbereichsgenehmigung 14\r\n2.5 Harmonisierung von Erprobungsgenehmigungen 14\r\n2.6 Akzeptanz und Partizipation der Gesellschaft fördern 15\r\n2.7 Anpassung des Verhaltensrecht notwendig 16\r\n7\r\nThesenpapier | Einführung und Skalierung des autonomen Fahrens in Deutschland\r\n1.1 Nutzen des autonomen Fahrens\r\nAutonome Fahrzeuge haben ein enormes Potenzial, den Verkehr und die Mobilität in vielerlei Hinsicht zu revolutionieren. Sie können zum Beispiel dazu beitragen,\r\ndie Verkehrssicherheit potenziell zu verbessern, die Mobilität älterer und eingeschränkter Menschen zu erhöhen, betriebliche Abläufe im öffentlichen Verkehr zu optimieren und neue Anwendungsfälle in der Logistik zu erschließen. Im Folgenden werden die spezifischen Vorteile und Einsatzmöglichkeiten autonomer Fahrzeuge in den Be-\r\nreichen öffentlicher Verkehr, Logistik, Wirtschaft, Sicherheit und gesellschaftlicher Nutzen beleuchtet.\r\nNutzen im öffentlichen Verkehr\r\nDer Einsatz von autonomen Shuttles und Bussen ist perspektivisch ein wichtiger Baustein für die Mobilitätswende – sowohl zur Verbesserung der Mobilität in urbanen und suburbanen Räumen als auch für ländliche Räume, in denen zukünftig bedarfs-gerechte Mobilitätsangebote ermöglicht werden könnten, wo reguläre Linienverkehre nicht wirtschaftlich wären1. Darüber hinaus können neben autonomen Shuttles auch fahrerlose Busse im ÖPNV-Bereich zur Reduzierung des Fachkräftemangels beitragen. Für 48 Prozent der Verkehrsunternehmen ist die Besetzung offener Stellen im Fahrdienst bereits heute eine große Herausforderung2. Gleichzeitig wird der Personalbedarf durch den geplanten Ausbau des Bus- und Bahnangebots steigen und den Personal-Engpass zukünftig verschärfen. Laut Prognosen fehlen der Branche bis 2030 rund 90.000 Fahrerinnen und Fahrer. Autonomes Fahren hat zudem das Potenzial, die Kosten für\r\ndie Bereitstellung personalkostenintensiver Dienste wie Linien- und Bedarfsverkehre in Zukunft deutlich zu senken. Mit Hilfe von autonomem Fahren kann das Mobilitäts-angebot im ÖPNV wie geplant ausgebaut und die Mobilitätsbedürfnisse der Menschen abgedeckt werden.\r\nNutzen in der Logistik\r\nÄhnlich wie im ÖPNV herrscht auch in der Logistik ein großer Fachkräftemangel.\r\nSo geben laut einer Bitkom-Studie 85 Prozent der Logistikunternehmen an, dass ihnen Fahrerinnen und Fahrer sowie Zustellerinnen und Zusteller fehlen3. Die Einführung autonomer Fahrzeuge könnte den seit Jahren anhaltenden Fahrermangel in der Logistikbranche lindern. Der Einsatz autonomer Fahrzeuge ermöglicht es Unternehmen,\r\nihre vorhandenen Fahrerinnen und Fahrer optimal zu nutzen und deren Überlastung\r\n1 ↗ http://www.regionale-daseinsvorsorge.de/fileadmin/files/Netzwerk_DV/PDF/Factsheets/Factsheet_AutonomesFahren.pdf\r\n2 ↗ https://www.tagesschau.de/wirtschaft/busfahrer-mangel-verkehrsunternehmen-101.html\r\n3 ↗ https://www.bitkom.org/sites/main/files/2022-10/Bitkom-Charts%20Digitalisierung%20der%20Logistik%2019%2010%202022.pdf\r\n1 Einführung\r\n8\r\nzu vermeiden. Dies führt zu besseren Arbeitsbedingungen für die Fahrer und steigert\r\ndie Attraktivität des Berufs. Zudem kann die Effizienz in der Logistik durch den Einsatz autonomer Fahrzeuge erheblich gesteigert werden. Autonome Fahrzeuge können kontinuierlich rund um die Uhr betrieben werden, da sie keine Pausen oder Ruhezeiten erfordern, was die Auslastung maximiert und Standzeiten minimiert. Darüber hinaus kann perspektivisch durch den Wegfall der Ruhezeiten beim Einsatz autonomer Lkw der Parkplatzmangel für Lkw gemindert werden.\r\nWirtschaftlicher Nutzen\r\nAutonomes Fahren wird zukünftig ein wesentlicher Bestandteil der Wertschöpfungskette im Automobilbereich sein. Durch die Entwicklung, die Homologation sowie die Erprobung und den Betrieb werden hoch qualifizierte Arbeitsplätze geschaffen. Neben der Elektromobilität und modernen Softwarearchitekturen ist das autonome Fahren die Schlüsseltechnologie für automobile Wertschöpfung in den kommenden Jahren. Bis 2029 soll der Markt für automatisierte und autonome Fahrzeugtechnologien auf 114,54 Milliarden US-Dollar anwachsen4. Dementsprechend ist es von großer Bedeutung, international nicht den Anschluss zu verlieren und Deutschland\r\nals Vorreiter in dieser zukunftsweisenden Technologie zu etablieren.\r\nSicherheits- und Gesellschaftlicher Nutzen\r\nAutonomen Fahrens hat das Potenzial zur Erhöhung der Verkehrssicherheit beizutragen. Die bisherigen Erkenntnisse zeigen, dass ein hoher Automatisierungsgrad das Potenzial hat, Unfälle zu vermeiden oder deren Folgen zu mindern5. Rund 67 Prozent der Verkehrsunfälle mit Personenschaden sind auf Fehlverhalten der Fahrerinnen und Fahrer (einschließlich Radfahrer) zurückzuführen6. Selbstfahrsysteme lassen sich nicht ablenken, reagieren nicht emotional auf andere Verkehrsbeteiligte und werden nicht unaufmerksam. Zudem können diese Systeme deutlich schneller auf Fahrsituationen reagieren als Menschen.\r\nDarüber hinaus bietet das autonome Fahren die Chance, die Mobilität vieler Menschen zu verbessern. Der Erhalt einer sicheren individuellen und öffentlichen Mobilität auch im Alter ist eine gesellschaftliche Aufgabe, die in Zukunft immer mehr an Bedeutung gewinnen wird. In Europa und Nordamerika wird im Jahr 2050 voraussichtlich jeder vierte Einwohner 65 Jahre oder älter sein7. Dies erfordert weitere Anstrengungen u. a. im Bereich der Infrastruktur und der Technik – hier können autonome Fahrzeuge eine entscheidende Rolle spielen. Auch für Menschen mit Be-\r\nhinderungen, ohne Führerschein oder für Kinder kann das autonome Fahren einen spürbaren Fortschritt bedeuten.\r\n4 ↗ https://www.mordorintelligence.com/de/industry-reports/autonomous-driverless-cars-market-potential-estimation\r\n5 ↗ https://dekraprod-media.e-spirit.cloud/59f0c4f3-818a-42a7-b329-bc991b5a1ce6/media/dekra-vsr-2023-de-online.pdf\r\n6 ↗ https://www.destatis.de/DE/Themen/Gesellschaft-Umwelt/Verkehrsunfaelle/Tabellen/fehlverhalten-fahrzeugfuehrer.html\r\n7 ↗ https://dekraprod-media.e-spirit.cloud/59f0c4f3-818a-42a7-b329-bc991b5a1ce6/media/dekra-evs-report-2021-de-final.pdf\r\nThesenpapier | Einführung und Skalierung des autonomen Fahrens in Deutschland\r\n9\r\nThesenpapier | Einführung und Skalierung des autonomen Fahrens in Deutschland\r\n1.2 Wo stehen wir?\r\nPraxistauglichkeit der Gesetzgebung noch zu validieren\r\nMit dem Gesetz zum autonomen Fahren und der AFGBV wurde der regulatorische\r\nRahmen geschaffen, der die Grundlage für die Erprobung und den Betrieb autonomer\r\nFahrzeuge in Deutschland bildet. Zudem wurde mit dem im Verkehrsblatt 03/2024\r\nveröffentlichten Begutachtungsleitfaden zur Betriebsbereichsgenehmigung ein weiterer\r\nwichtiger Schritt gemacht, um die Zulassung zu vereinfachen. Trotz dieser Fortschritte\r\nsind die Regulatorikkosten für die Typgenehmigung weitaus höher als bei der Genehmigung\r\nkonventioneller Fahrzeuge. Dies ist u. a. auf die vom Gesetzgeber geforderten\r\nnotwendigen Absicherungsmechanismen und Betreuung vor Ort durch die Technische\r\nAufsicht und das für die Kontrollen zuständige Personal zurückzuführen. Aufgrund der\r\naktuellen gesetzlichen Beschränkung der Typgenehmigung durch die EU auf die Kleinserie\r\nwerden diese Kosten auch nicht durch Skaleneffekte ausgeglichen.\r\nPilotprojekte häufig ohne Übergangsperspektive\r\nIn den letzten Jahren haben viele Förderprojekte in Deutschland zur Entwicklung und\r\nErprobung der Technologie beigetragen. Die gute Nachricht: Seit dem Frühjahr 2023\r\nhat das Kraftfahrt-Bundesamt mehreren Antragsstellern eine Erprobungsgenehmigung\r\ngemäß § 1i StVG i.V.m. § 16 AFGBV zum Testbetrieb von automatisierten Fahrfunktionen\r\nim öffentlichen Straßenverkehr erteilt. Im Juni dieses Jahres wurde bspw. eine\r\nentsprechende Level-4-Erprobungsgenehmigung auf Basis der AFGBV vom Kraftfahr-\r\nBundesamt bewilligt8. Jedoch stehen viele dieser Projekte vor großen Herausforderungen,\r\nwie z. B. unzureichender Finanzierung oder Aussicht auf Skalierung. Bisher wurde noch\r\nkein Pilotprojekt in den Regelbetrieb überführt.\r\nStand der Technik\r\nZahlreiche Pilotprojekte zur Umsetzung der AFGBV zeigen das Engagement und die Bemühungen\r\nin diesem Bereich. Die Entwicklung von Level-4-Systemen ist weiterhin noch extrem zeit- und\r\nkostenintensiv und es fehlt vielen Unternehmen der Branche an Kapital zur Entwicklung. Der europäische\r\nADS-Markt steht unter Druck durch finanzstarke außereuropäische Wettbewerber,\r\ndie über wesentlich mehr freies Kapital verfügen. Aufgrund fehlender Absatzprognosen ist zu\r\nbeobachten, dass sich europäische Akteure, die Technologien für autonome Fahrzeuge entwickeln,\r\nbereits aus dem Markt zurückziehen. Dies betrifft insbesondere die Weiterentwicklung der\r\nLeistungsfähigkeit von Hard- und Software im Level-4-Bereich (z. B. Sensorik, Signalverarbeitung\r\noder Systemkomponenten wie Steer-by-Wire-Architekturen).\r\nDarüber hinaus arbeitet die Industrie an betrieblichen Softwarelösungen, um nicht nur die Fahr- und\r\nLenkaufgabe zu automatisieren, sondern auch sämtliche Fahrnebenaufgaben wie z. B. Fahrgastsicherheit,\r\nKommunikation mit Leitstelle und Fahrgästen, Notfallmanagement sowie technische\r\nKontrolle und Fahrzeugüberprüfung.\r\n8 ↗ https://www.deutschebahn.com/de/presse/pressestart_zentrales_uebersicht/Pionierprojekt-KIRA-startet-mit-autonomen-\r\nFahrzeugen-fuer-den-OePNV--12926526\r\n10\r\nThesenpapier | Einführung und Skalierung des autonomen Fahrens in Deutschland\r\nHohe Anlaufkosten für Betreiber und Kommunen\r\nDie Einführung der neuen Technologie ist in der aktuellen Einführungsphase mit sehr\r\nhohen, teils einmaligen Anlaufkosten verbunden, die sich in mehreren Bereichen zeigen:\r\n■ Fahrzeugkosten: Entwicklungs- und Herstellungskosten für autonome Fahrzeuge\r\nsind hoch. Aufgrund regulatorischer Beschränkungen, unzureichender Planbarkeit\r\ndes Absatzes und damit fehlender Skaleneffekte sind die Preise für autonome Fahrzeuge\r\nauf absehbare Zeit vergleichsweise hoch, was die Anschaffung insbesondere für\r\nBetreiber mit kleinem finanziellem Spielraum und Kommunen erheblich erschwert.\r\n■ Gebietserschließungskosten: Der neue Genehmigungsprozess, die oftmals notwendige\r\numfangreiche Kartenerstellung und die notwendige vor Ort Unterstützung\r\ndurch ADS-Anbieter treiben die Kosten in die Höhe. Die daraus resultierenden hohen\r\nKosten für den Einsatz autonomer Verkehrsmittel sind für Kommunen und Betreiber\r\naufgrund der aktuellen Haushaltslage und generell gestiegenen Kosten,\r\noft nicht finanzierbar.\r\n■ Betriebskosten: Betreiber konventioneller Linien- und Linienbedarfsverkehre müssen\r\naufgrund geänderter technologischer und regulatorischer Anforderungen für den\r\nBetrieb autonomer Fahrzeuge neue Prozesse entwickeln. Diese führen initial zu höheren\r\nKosten und können i.d.R. erst über die Zeit, z. B. basierend auf gesammelten\r\nErfahrungen optimiert werden. Zudem erfordert die Neuartigkeit der autonomen\r\nTechnik insbesondere in der ersten Phase umfassenden Support durch alle beteiligten\r\nAkteure, was anfangs höhere Betriebskosten bedeutet.\r\nZwischenfazit\r\nSowohl bei der Entwicklung autonomer Fahrzeuge als auch bei deren Erprobung im\r\nBetrieb läuft Deutschland derzeit Gefahr, in dieser Schlüsseltechnologie international\r\nabgehängt zu werden. Deutschland darf nicht in eine Situation geraten, wie sie 2011\r\nder deutschen Photovoltaikindustrie widerfahren ist.\r\n11\r\nThesenpapier | Einführung und Skalierung des autonomen Fahrens in Deutschland\r\n2 Handlungsempfehlungen\r\n2.1 Entwicklung eines politischen Zielbilds für\r\nautonomes Fahren\r\nDie Technologie des autonomen Fahrens wirkt disruptiv auf Automobil- und Mobilitätsbranche.\r\nWie sich der Markt für autonomes Fahren in Deutschland entwickelt, hat Einfluss auf die Erreichung\r\nder verkehrspolitischen Klimaziele, die Mobilitätswende in Städten, die Entwicklung unserer\r\nWohn- und Lebensräume, das Wirtschaftswachstum und den Arbeitsmarkt. Deutschland braucht\r\nein konkretes Zielbild für ein autonomes Mobilitätssystem. Denn nur mit einem klaren politischen\r\nZielbild kann der Übergang für alle positiv gestaltet werden. Hierfür braucht es eine Initiative der\r\nzuständigen Ministerien für Verkehr, Umwelt, Wirtschaft und Arbeitsmarkt von Bund und Länder.\r\nDas Zielbild muss mindestens das angestrebte Angebotsniveau, die vertriebliche und tarifliche\r\nAusgestaltung und die Finanzierungslogik enthalten. Auf dieser Basis kann dann ein Transformationsprozess\r\nhin zum Zielbild erarbeitet werden.\r\n2.2 Finanzierung und Beschaffung\r\nDie Finanzierung dieser Schlüsseltechnologie für die Mobilität der Zukunft ist eine der zentralen\r\nHerausforderungen, um das autonome Fahren in Deutschland voranzubringen und international\r\nwettbewerbsfähig zu bleiben. Dabei muss die Politik sowohl die Attraktivität für private Investitionen\r\nerhöhen als auch öffentliche Mittel für die Technologieeinführung mobilisieren.\r\nEntwicklung von ADS-Systemen sowie Fahrzeug und Betriebssoftware\r\nEs braucht einen Hochlauf privater Investitionen in L4-Systeme zur Sicherung bestehender\r\n(europäischer) Marktakteure. Dies betrifft insbesondere die Weiterentwicklung der Leistungsfähigkeit\r\nvon Technologiebausteinen für Hard- und Software im Level-4-Bereich (z. B. Sensorik,\r\nSignalverarbeitung oder Systemkomponenten wie Steer-by-Wire-Architekturen). Gleichzeitig bedarf\r\nes die weitere Entwicklung von Software-as-a-Service Lösungen für zukünftige Betreiber – ein\r\nintegriertes System aus ADS, Fahrzeug- und Betriebssoftware. Damit wird das B2B Geschäft stark\r\nan Bedeutung gewinnen. Um im internationalen Wettbewerb bestehen zu können, müssen\r\nInvestitionen in Europa und in Deutschland aber noch attraktiver werden (siehe auch ↗ Bitkom-\r\nStellungnahme, insbesondere Punkt 29). Damit deutlich mehr privates Kapital in Zukunftstechnologien\r\nwie das autonome Fahren fließt, muss sich die deutsche Politik, insbesondere die\r\nBundesregierung, wie in der Wachstumsinitiative versprochen, auf EU-Ebene, insbesondere mit\r\nBlick auf die neue EU-Kommission, für eine ambitioniertere Agenda zur Verwirklichung der Kapitalmarktunion\r\neinsetzen9. Dabei muss Deutschland insbesondere seine Stärken in der Innovationsfähigkeit\r\nausspielen und auch bei dieser für die Automobilindustrie entscheidenden Technologie\r\neinen Schwerpunkt auf die Generierung von Intellectual Property legen.\r\n9 ↗ https://www.bundesregierung.de/breg-de/bundesregierung/gesetzesvorhaben/haushalt-2025-wachstumsinitiative-\r\n2299130\r\n12\r\nThesenpapier | Einführung und Skalierung des autonomen Fahrens in Deutschland\r\nUnterstützung von Betreibern\r\nIn den letzten Jahren haben zahlreiche Förderprojekte zur Entwicklung und Erprobung\r\nder Technologie beigetragen. Der nächste Schritt in der Entwicklung des Marktes für\r\nautonomes Fahren erfordert Verkehre mit mehreren Tausend Fahrzeugen, um einen\r\ngesamtgesellschaftlichen Nutzen zu erzeugen und Skaleneffekte in der Fahrzeugherstellung\r\nzu erzielen. Zusätzlich bedarf die Entwicklung und Optimierung betrieblicher\r\nProzesse weitaus größere Flotten von mehreren Tausend Fahrzeugen. Die durch Skaleneffekte\r\neinhergehenden Senkungen bei Beschaffungs- und Betriebskosten ermöglichen\r\nin einem zweiten Schritt den großflächigen Rollout in Deutschland. Aufgrund der\r\nhohen Initialkosten für die datenseitige Erfassung und Ertüchtigung von Gebieten,\r\ndie Anschaffung von Fahrzeugen sowie weiterer Anlaufkosten braucht es eine neue\r\nFördersystematik für kommende Projekte. Eine Konzentration der Förder- und Finanzmittel\r\nauf sehr wenige Modellregionen mit größeren Bediengebieten und Fahrzeuganzahlen\r\nkönnte Abhilfe schaffen. Als Vorbild könnte die Modellregion Mobilität in\r\nHamburg dienen. Diese deckt jedoch nur die Mobilitätsbedarfe und -anforderungen in\r\nMetropolregionen und die Anbindung an das Umland ab. Darüber hinaus sollte\r\ndie Anbindung ländlicher Räume ohne größere ÖPNV-Strukturen in Modellregionen\r\nerprobt werden. Um im Sinne der Mobilitätswende den ÖPNV als attraktive Alternative\r\nzum Individualverkehr erlebbar zu machen, sollten sich die Modellregionen analog\r\nzu Hamburg am Anspruch einer Mobilitätsgarantie orientieren, also ein Angebot\r\ninnerhalb von 5 Minuten in Metropolen, 15 Minuten in urbanen Räumen und 30 Minuten\r\nim ländlichen Bereich sicherstellen. Die Modellregionen könnte so Vorbild für eine\r\nattraktivere, gerechtere und umweltfreundlichere Mobilität sein und als Blaupause für\r\ndie Skalierung in ganz Deutschland dienen.\r\nBegrenzte lokale Mittel bei Verkehrsunternehmen und Kommunen erfordern eine\r\numfassende Förderung der Fahrzeuginvestitionen und Betriebskosten, die über 90 Prozent\r\nliegen sollte.\r\nDurch eine Konzentration der Fördermittel auf sehr wenige Modellregionen können die\r\nFinanzmittel effektiver eingesetzt werden. Eine übergreifende Initiative unterschiedlicher\r\nMinisterien ist aufgrund der weitreichenden Implikationen für Wirtschaft, Verkehr\r\nund Umwelt notwendig. Das Förderprogramm »Schaufenster Elektromobilität« kann\r\nhierbei als Vorbild dienen10: Die damalige Bundesregierung wählte vier Regionen in\r\nDeutschland als Zielgebiete einer großen Forschungs- und Entwicklungsinitiative aus.\r\nZiel des Programms war es, die deutschen Kompetenzen in den Bereichen Elektrofahrzeuge,\r\nEnergieversorgung und Verkehrssystem in ausgewählten, groß angelegten\r\nregionalen Demonstrations- und Pilotvorhaben systemübergreifend zu bündeln und\r\nsichtbar zu machen. Für autonomes Fahren braucht es einen analogen Angang.\r\n10 ↗ https://vdivde-it.de/de/auftrag/schaufenster-elektromobilitaet\r\n13\r\nThesenpapier | Einführung und Skalierung des autonomen Fahrens in Deutschland\r\nAnpassung der Beschaffung\r\nDie bestehenden, klassischen Ausschreibungsmuster des öffentlichen Sektors, die sich häufig\r\nauf Preiskriterien konzentrieren, decken sich nicht mit den Wettbewerbsund Geschäftsmodellen\r\nim autonomen Fahren. So müssen die Beschaffungsprozesse so flexibel gestaltet werden,\r\ndass innovative Lösungen gefördert und nicht nur kostengünstige Angebote bevorzugt werden.\r\nDies erfordert eine Anpassung der Ausschreibungskriterien, die neben dem Preis auch die Innovationskraft,\r\ndie Nachhaltigkeit, die Qualität der angebotenen Technologie und den langfristigen\r\nNutzen für die öffentliche Mobilität stärker berücksichtigen. Wichtig ist, dass bei der Beschaffung\r\nvon autonomen Fahrtechnologien nicht nur kurzfristige Kosteneinsparungen im Vordergrund\r\nstehen, sondern auch die nachhaltige Verbesserung des ÖPNV und die Förderung des technologischen\r\nFortschritts.\r\nDie Investitionskosten für autonome Fahrzeuge sind höher als für konventionelle Fahrzeuge,\r\naber es besteht ein Potenzial für perspektivisch niedrigere Betriebskosten. Für eine erfolgreiche\r\nBeschaffung und Integration von autonomen Fahrzeugen in den ÖPNV müssen also passende\r\nund innovative Vergabeverfahren und -instrumente im ÖPNV zielgerichtet entwickelt werden.\r\nEs wird abgeschätzt, dass klassische Vergabeverfahren weniger zielführend sind, sondern vorwiegend\r\nneue, rechtssichere Vergabeinstrumente erforderlich werden.\r\n2.3 Kleinserienbeschränkung für\r\nautonome Fahrzeuge\r\nBisher ist es für Hersteller autonome Fahrzeuge nur möglich, als Kleinserie auf EU- und\r\nnationaler Ebene typgenehmigt zu werden, was bedeutet, dass Fahrzeughersteller\r\nmaximal 1.500 Fahrzeuge pro Modelltyp pro Jahr genehmigen lassen können. Der Grund\r\ndafür liegt in den Verordnungen (EU) 2022/1426 und (EU) 2018/858, welche die europaweit\r\nharmonisierten technischen Anforderungen bestimmen. Momentan bleibt nur\r\nder Weg über die Typgenehmigung von Kleinserien11.\r\nIn Deutschland könnte sich zukünftig der flächendeckende Einsatz von autonomen\r\nFahrzeugen dadurch verzögern, da die Fahrzeughersteller weder in der Lage sein werden\r\nSkaleneffekte zu erzielen noch ausreichend Fahrzeuge in der benötigten Anzahl zur\r\nVerfügung zu stellen. Zudem ist eine Überarbeitung dieser Regelung für die Hersteller\r\nvon entscheidender Bedeutung, um Planungssicherheit zu erhalten. Die Bundesregierung\r\nsollte sich daher weiterhin dafür einsetzen, dass die Verordnung auf EU-Ebene so\r\nangepasst wird, dass autonome Fahrzeuge idealerweise ohne Anpassungen der\r\nAnforderungen in unbegrenzter Anzahl zugelassen werden können.\r\n11 ↗ https://www.roedl.de/themen/kompass-mobilitaet/2023/20/autonome-fahrzeuge-kleinserie-koennen-typgenehmigtwerden\r\n14\r\nThesenpapier | Einführung und Skalierung des autonomen Fahrens in Deutschland\r\n2.4 Harmonisierung der\r\nBetriebsbereichsgenehmigung\r\nDarüber hinaus ist es wichtig, dass auch eine länderübergreifende Betriebsbereichsgenehmigung\r\nunbürokratisch und unkompliziert möglich ist. Der im Verkehrsblatt 03/2024 veröffentlichte\r\nLeitfaden der Betriebsbereichsgenehmigung ist ein erster wichtiger Schritt, um Level 4 Fahrzeuge\r\nauch länderübergreifend für den Straßenverkehr zuzulassen. Hierbei handelt es sich jedoch nur\r\num eine Empfehlung, so dass eine verpflichtende Anwendung aller Länder sowie der Autobahngesellschaft\r\neinen deutlichen Mehrwert für eine unbürokratische und praxistaugliche Umsetzung\r\nzur Folge hätte. Dies ist u. a. auch deswegen erforderlich, damit Unternehmen, die in mehreren\r\nBundesländern tätig sind, nicht mit unterschiedlichen Genehmigungsverfahren und zusätzlichen\r\nbürokratischen Hürden konfrontiert werden. Dies würde nicht nur den Verwaltungsaufwand\r\nreduzieren, sondern auch die Wettbewerbs- und Innovationsfähigkeit des Standorts\r\nDeutschland erhöhen.\r\nDaher muss die Politik gemeinsam mit allen Prozessbeteiligten (Hersteller/Betreiber, Technische\r\nDienste sowie die beiden Genehmigungsbehörden KBA & Landesbehörde bzw. Autobahngesellschaft)\r\nauf Länder- und Bundesebene ein gemeinsames Verständnis schaffen, wie die Betriebsbereichsgenehmigung\r\nund die Anforderungen im Einzelnen zu interpretieren sind. Darauf aufbauend\r\nsollten in einem zweiten Schritt die im Leitfaden beschriebenen Abläufe auf Basis einer digitalen\r\nBetriebsbereichsgenehmigung möglichst zeitnah in einem Pilotprojekt, das alle Schritte der\r\nGenehmigung theoretisch durchläuft, mit allen Prozessbeteiligten praktisch erprobt werden,\r\num daraus wichtige Erkenntnisse auf dem Weg zum Serienbetrieb abzuleiten. Das Ziel muss es sein,\r\neinen länderübergreifend einheitlichen Prozess der Betriebsbereichsgenehmigung zu entwickeln.\r\n2.5 Harmonisierung von\r\nErprobungsgenehmigungen\r\nEin Flickenteppich aus nationalen Rechtsvorschriften erschwert das Erproben und\r\ndamit auch die Skalierung von autonomen Fahrzeugen in grenzüberschreitenden\r\nBetriebsbereichen. Hier sollte sich die Bundesregierung auf EU-Ebene für die Vereinfachung\r\nund Harmonisierung bei der Beantragung und Erteilung von Testgenehmigungen\r\nfür autonome Fahrzeuge in Europa einsetzen.\r\n15\r\nThesenpapier | Einführung und Skalierung des autonomen Fahrens in Deutschland\r\n2.6 Akzeptanz und Partizipation der Gesellschaft\r\nfördern\r\nUm die Akzeptanz und Partizipation der Gesellschaft in Bezug auf autonome Fahrzeuge sicherzustellen,\r\nist es essenziell, die Vorteile und den möglichen Nutzen der Technologie herauszustellen.\r\nZudem muss ein klares Erwartungsmanagement gefördert werden, dass keine Technik frei von\r\nFehlern ist, aber Unfälle durch autonome Fahrzeuge signifikant reduziert werden können.\r\nKlares Erwartungsmanagement in Bezug auf die Sicherheit der Technik\r\nAutonome Fahrzeuge müssen im Durchschnitt mindestens genauso sicher fahren wie ein\r\nmenschlicher Fahrer. Ein wesentlicher Vorteil besteht darin, dass die derzeit häufigste Unfallursache,\r\ndas menschliche Versagen, durch den Einsatz im Vergleich zum Menschen zuverlässigerer autonomer\r\nFahrzeuge verhindert wird. Damit kann das autonome Fahren einen signifikanten Beitrag\r\nzur Reduzierung von Verkehrsunfällen leisten. Es ist jedoch wichtig klarzustellen, dass Technik\r\nnicht fehlerfrei ist und Unfälle passieren können. Insgesamt sollten keine falschen Versprechungen\r\ngemacht werden, sondern ein klares Erwartungsmanagement formuliert werden, wo autonome\r\nFahrzeuge ihren Nutzen entfalten und wo sie an ihre Grenzen stoßen.\r\nNutzen der Technologie für die Gesellschaft erlebbar machen\r\nFlexibilisierung des innerstädtischen ÖPNV-Angebots, bessere Anbindung suburbaner und ländlicher\r\nRegionen sowie Bekämpfung des Fachkräftemangels bei Fahrerinnen und Fahrern – der überragende\r\nNutzen der autonomen Fahrtechnologie muss in der Kommunikation klar im Vordergrund\r\nstehen. Ohne autonomes Fahren würde der öffentliche Personennahverkehr (ÖPNV) in den\r\nkommenden Jahren aufgrund der anstehenden Renteneintrittsphase vieler Busfahrerinnen und\r\nBusfahrer stark eingeschränkt werden12. Diese Vorteile müssen in der Gesellschaft klar formuliert\r\nwerden.\r\nModellregionen spielen dabei eine entscheidende Rolle, indem sie die neue Technologie für die\r\nMenschen direkt erlebbar und erfahrbar machen. Außerdem können Erfahrungen gesammelt\r\nund die Bedürfnisse der Menschen besser eingeschätzt werden. Es ist daher sinnvoll, über eine\r\ngemeinsame Aufklärungskampagne von Politik und Wirtschaft im Rahmen dieser Modellregionen\r\nnachzudenken, um die Bevölkerung umfassend zu informieren und zu sensibilisieren.\r\n12 ↗ https://www.mdr.de/nachrichten/deutschland/wirtschaft/studie-personalmangel-oepnv-nahverkehr-100.\r\nhtml#:~:text=Der%20Fachkr%C3%A4ftemangel%20in%20Verkehrsberufen%20wird,den%20n%C3%A4chsten%20\r\nJahren%20in%20Rente.\r\n16\r\nThesenpapier | Einführung und Skalierung des autonomen Fahrens in Deutschland\r\n2.7 Anpassung des Verhaltensrecht notwendig\r\nNeben den oben genannten Grundvoraussetzungen sollte auch deutlich hervorgehoben\r\nwerden, dass außer der EU-Typengenehmigung und der Fahrzeugzulassung auch das\r\nVerhaltensrecht (StVO in Deutschland) für einen skalierten Rollout autonomer Fahrzeuge\r\nangepasst werden sollte. Dies gilt insbesondere für Vorschriften, die an den menschlichen\r\nFahrer gerichtet sind oder eine Interaktion mit anderen menschlichen Verkehrsteilnehmenden\r\nerfordern. Dies betrifft u. a.\r\n■ §9 StVO Abbiegen, Wenden, Rückwärtsfahren (Einweiser)\r\n■ §15 StVO Liegenbleiben von Fahrzeugen (Warndreieck)\r\n■ §22 StVO Ladungssicherung\r\n■ §21 StVO Kindersitz / Rückhalteeinrichtungen\r\n■ §34 StVO Unfall / Verkehrssicherung / Erste Hilfe\r\nDas Fehlen solcher Regelungen führt zu erheblicher Rechtsunsicherheit, da es keine\r\nspezifische gesetzliche Grundlage gibt, die beispielsweise das AD-System oder die\r\ntechnische Aufsicht dem menschlichen Fahrer gleichstellt oder das Verhalten des\r\nAD-Systems beschreibt. Hersteller, Betreiber und Fahrzeughalter müssen die daraus\r\nresultierenden Lücken mit eigenen Interpretationen des Gesetzes ausfüllen.\r\nDie Schweiz, die derzeit ebenfalls eine Verordnung über das automatisierte und autonome\r\nFahren entwirft, hat begonnen die Lücken zu schließen und überträgt Fahrerpflichten\r\nauf den Fahrzeughalter. So soll gesetzlich verankert werden, dass bei einem\r\nfahrerlosen Fahrzeug das Aufstellen eines Warndreiecks sowie das Mitführen der\r\nFahrzeugpapiere entbehrlich ist, solange der Fahrzeughalter (und der dem Halter untergeordneten\r\n»Operator«) organisatorisch sicherstellt, dass diesen Pflichten anderweitig\r\nnachgekommen wird. Damit obliegt es dem Halter den Betriebsablauf so zu strukturieren,\r\ndass den Pflichten nachgekommen wird, während dem Hersteller zugesprochen\r\nwird entsprechende, vom Halter nutzbare digitale Lösungen zu entwickeln.\r\n17\r\nThesenpapier | Einführung und Skalierung des autonomen Fahrens in Deutschland\r\nBitkom e. V.\r\nAlbrechtstraße 10\r\n10117 Berlin\r\nT 030 27576-0\r\nbitkom@bitkom.org\r\nBitkom vertritt mehr als 2.200 Mitgliedsunternehmen aus der digitalen Wirtschaft. Sie generieren in\r\nDeutschland gut 200 Milliarden Euro Umsatz mit digitalen Technologien und Lösungen und beschäftigen\r\nmehr als 2 Millionen Menschen. Zu den Mitgliedern zählen mehr als 1.000 Mittelständler, über\r\n500 Startups und nahezu alle Global Player. Sie bieten Software, IT-Services, Telekommunikationsoder\r\nInternetdienste an, stellen Geräte und Bauteile her, sind im Bereich der digitalen Medien tätig,\r\nkreieren Content, bieten Plattformen an oder sind in anderer Weise Teil der digitalen Wirtschaft. 82\r\nProzent der im Bitkom engagierten Unternehmen haben ihren Hauptsitz in Deutschland, weitere 8\r\nProzent kommen aus dem restlichen Europa und 7 Prozent aus den USA. 3 Prozent stammen aus\r\nanderen Regionen der Welt. 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V.\r\nAlbrechtstraße 10\r\n10117 Berlin\r\nPhone: +49 (0)30 27576-0\r\nbitkom@bitkom.org\r\nwww.bitkom.org\r\nContact person\r\nRebekka Weiß, LL.M. | Head of Trust & Security | Phone: +49 (0)30 27576 161 |\r\nr.weiss@bitkom.org\r\nSimran Mann | Policy Officer Security | Phone: +49 (0)30 27576-214 |\r\ns.mann@bitkom.org\r\nEsther Steverding | Policy Trainee | Phone: +49 (0)30 27576-216 |\r\ne.steverding@bitkom.org\r\nLayout\r\nAnna Stolz | Bitkom\r\nCopyright\r\nBitkom 2023\r\nThis Guideline provides general, non-binding information. The contents reflect the\r\nview within Bitkom at the time of publication. Although the publication has been\r\nprepared with the utmost care, no claims can be made as to its factual accuracy,\r\ncompleteness, and/or currency; in particular, this publication cannot take the specific\r\ncircumstances of individual cases into account. Utilising this information is therefore\r\nthe sole responsibility of the reader. Any liability is excluded. All rights, including the\r\nreproduction of extracts, are held by Bitkom.\r\nContent 3\r\n1\r\n2\r\nBackground and Initial Statement 4\r\nSummary 5\r\nGeneral Requirements 6\r\nScope 6\r\nRisk reporting and risk mitigation measures 7\r\nDetection order 8\r\nRemoval order 8\r\nBlocking order 8\r\nTechnology 9\r\nEU Centre for Preventing and Combating Child Sexual Abuse 10\r\nAlternatives 11\r\nConclusion 12\r\n3\r\n4\r\nThe European Commission presented its proposal for the fight against child sexual abuse\r\non May 11, 2022. This proposal aims to curb the widespread distribution of child sexual\r\nabuse material (CSAM) and online grooming, which has risen sharply during the pandemic. Bitkom strongly supports the objectives of the proposal guaranteeing the wellbeing and protection of children, both offline and online. However, the proposal excessively and disproportionately interferes with users' fundamental rights to privacy.1\r\n The\r\nobjectives of the proposal should therefore be pursued by alternative means - the\r\nstrengthening of law enforcement authorities and mechanisms in conformity with\r\nfundamental rights and in particular the equipment and development of know-how, as\r\nwell as digital literacy programmes and education to raise awareness about online risks.\r\nA closer cooperation of authorities and institutions as well as the private sector for the\r\nprotection of children and young people, online and offline, must have priority. With\r\nrespect to legislative projects with partly similar regulatory objectives, it is also essential\r\nthat no duplicate regulations or contradictions arise - this applies in particular to the\r\nDigital Services Act and the e-Evidence Package. 2\r\n1 ↗ Statement on Chat Control and the Right to Encryption | Bitkom e.V.\r\nBackground and Initial\r\nStatement\r\nBackground and Initial Statement\r\n1\r\n5\r\nSummary\r\nSummary\r\nBitkom welcomes the aim of the proposed regulation to detect child sexual abuse\r\nmaterial on the internet and to prevent its dissemination. It also welcomes the goal of\r\nprotecting minors from grooming. However, the chosen instruments a) cannot be\r\nimplemented adequately from a technical point of view as envisaged in the proposal\r\nand b) represent a disproportionate encroachment on fundamental rights in comparison to alternative mechanisms, such as the strengthening of law enforcement authorities and educational outreach to children and young people. Nevertheless, Bitkom fully\r\nsupports the EUs aim to combat the dissemination of child sexual abuse material and\r\ngrooming on the Internet.\r\n2\r\n6\r\nGeneral Requirements\r\nGeneral Requirements\r\nScope\r\nCurrently, the draft Regulation takes a broad approach to the services within its scope\r\nand does not fully take into account the technical and legal constraints that apply to\r\ndifferent services in the value chain.\r\nThe legislative proposal imposes obligations on app store providers to take ‘reasonable\r\nefforts’ to assess whether each application presents a risk for solicitation of children\r\nand to take ‘reasonable measures’ to prevent children from accessing such applications\r\nby means of age verification and age assessment measures to identify child users.\r\nApplication store providers are, however, often not best placed when it comes to\r\nassessing this risk posed by each application. We believe that the obligation should\r\ntherefore be on the application developers themselves to properly assess the risk of\r\ngrooming and solicitation of children on their services, and to then take the appropriate mitigation measures as needed. Requiring app store providers to assess in parallel\r\nand potentially prevent minors from accessing certain applications could result in not\r\nonly duplicative efforts by all parties involved but could lead to different conclusions\r\nrendered by the app developer, the relevant authorities, and the app store provider,\r\npossibly resulting in legal action. The process should have streamlined age verification\r\nsolutions and should remain with the party that is most familiar with their service and\r\nthe vectors for abuse on that service.\r\nIn addition, the proposal would benefit from clarifying which role cloud infrastructure\r\nproviders play in the fight against online child sexual abuse. Cloud infrastructure\r\nproviders offer a collection of modular cloud services including computing, data storage, data analytics and machine learning that enable customers to build and run their\r\nown IT operations. Only the customers of cloud infrastructure have direct access and\r\ncontrol over their data. They are best positioned to understand the forms of abuse that\r\ncould take place on their platform. Detection of online child sexual abuse would be\r\nmost robust and actionable with the customer who has control and knowledge about\r\ntheir end-user data. Placing Cloud infrastructure providers in scope of the detection\r\norders in the same manner as downstream hosted products, would be unproportionate and fail to recognize technical challenges. Thus, we recommend cloud infrastructure\r\nproviders be taken out of scope for the detection obligations.\r\n3\r\n7\r\nGeneral Requirements\r\nRisk reporting and risk mitigation measures\r\nProviders of hosting services and interpersonal communication services shall be required to\r\nprepare risk reports with regard to the risk of their service being used for the dissemination of\r\nchild sexual abuse material and grooming activities. Based on these reports, providers are to\r\nassess risks and take risk mitigation measures and report them to the new EU centre. The basic\r\nidea of assessing one's own risk and designing and implementing measures to minimise the\r\nassessed risk is to be supported. The Digital Services Act will already impose an obligation for\r\nvery large online platforms to assess and mitigate risks on their services. For those operators who\r\nwill be subject to such broader risk assessment obligations under the DSA, there should be the\r\npossibility to build on that to comply with the obligation under the new proposal. Moreover,\r\nproviders are currently already voluntarily implementing measures to make it more difficult to\r\ndisseminate child sexual abuse material.\r\nHowever, the draft regulation leaves several questions open: Among them are the criteria for\r\nclassifying the risk. The assessment process, or rather the assessment criteria, must be designed\r\nin a transparent manner in order to also be able to assess the appropriateness of risk minimisation measures. Criteria must be developed that are known and common to all.\r\nFurthermore, the regulation should allow for the inclusion of voluntary scanning as it is the case\r\nin the interim regulation. This would guarantee that services can continue the work they are\r\nalready doing and would prevent a temporary halt of scanning during the transition period.\r\nRegarding scope and possible exceptions for e.g., classified materials additional discussions about\r\nsafeguards are needed. Under the proposed risk mitigation framework, companies should be at\r\nleast allowed to continue proactive voluntary detection of known CSA material (CSAM). Considering the verified nature of criminal material and the proven/robust/non-invasive nature of hashmatching technology, proactive detection of known CSAM would pose limited risks to fundamental rights, while having the potential to swiftly and effectively avoid revictimization.\r\nAccording to the draft regulation, the risk measures to be taken should be in proportion to the\r\nfinancial and technological possibilities as well as in proportion to the number of users of the\r\nproviders. This is in essence to be welcomed. However, it also means that large messenger services will have to take more rigid measures than small niche services. Making it a logical assumption that perpetrators will switch to smaller service providers, which have to introduce less rigid\r\nmeasures. Due to this a feasible minimum standard must be established enabling smaller providers to implement the minimum standard and larger providers with additional leeway to implement additional risk mitigation measures. The EU Centre has to be able to provide the necessary\r\ntechnology to SMEs.\r\n8\r\nGeneral Requirements\r\nDetection order\r\nUnder the proposal, detection orders will be issued if the EU Centre is of the opinion\r\nthat the risk reduction measures taken are not sufficient. However, the draft regulation\r\ncurrently lacks information on how the EU Centre arrives at its assessment. Which\r\nindicators will be used as a basis to assess risk and necessity? The chosen indicators, or\r\nat least the underlying guiding principles, should be defined in the proposal to ensure\r\ntransparency and consistency. In addition, the indicators should be regularly evaluated\r\nregarding their accuracy and adjusted according to current technological developments. Overall, orders should be issued only as measures of last resort.\r\nThe order preparation process will be complex, resource-intensive and impose burdensome requirements on the public and private sector, particularly on smaller operators\r\nsince detection orders – particularly for new CSAM and grooming – will likely result in\r\nheavy levels of intrusiveness on users’ fundamental rights.\r\nRemoval order\r\nBitkom welcomes the introduction of removal orders, and we are aligned with the goal of\r\nremoving CSAM expeditiously. However, we want to point out that not all hosting providers\r\nare technically able to access their customer’s granular content. To mitigate negative effects\r\nof large take downs of resources, we recommend that a similar approach to Art. 5.6 of\r\nE-evidence Regulation (political agreement) be issued in which Production Orders are first\r\naddressed to service providers that act as data controllers.\r\nBlocking order\r\nThe idea of the blocking obligation presented in the proposed regulation can be compared to the basic idea of the German Access Impediment Act from 2010. The criticism\r\nfrom back then remains: The blocking mechanisms can easily be circumvented, making\r\nthe blocking invalid. In addition, according to the draft regulation, access blocks are\r\nlimited in time and deletion of the material does not take place. Thus, the material\r\nremains on the net and can be further disseminated via other ways and channels. Only\r\nconsistent deletion of detected material will prevent it from being further disseminated in the same way.\r\n9\r\nGeneral Requirements\r\nTechnology\r\nIf, based on the analysis of the risk report and the proposed risk mitigation measures,\r\nthe EU centre concludes that there is a risk that the service is being used to share child\r\nsexual abuse material or solicitation, then a detection order may be issued. This will\r\nimpose a duty to implement technology that detects material containing child sexual\r\nabuse and grooming content.\r\nDepending on technology, compliance with detection orders could result in disproportionate obligations that could become incompatible with the EU ban on general monitoring obligations for intermediaries. To avoid that, detection orders should be issued\r\nonly if and when technology allows a fair balance among the fundamental rights of all\r\nparties involved.\r\nSuch technology currently exists to detect known CSAM (i.e. hash-matching technology). However, at this stage, it is unclear whether equally robust, proven, and scalable\r\ndetection technologies for new CSAM and grooming exist at all. Detection of new\r\nCSAM and grooming is done through AI classifiers. Even assuming accurate and reliable technologies are developed in the future, escalation and systematic human review\r\nin such instances cannot be avoided. This is particularly relevant with regard to the\r\ncomplex task of validating suspected instances of grooming, which are highly dependent on context and intent that can only be discerned from extensive human review,\r\nand this raises significant privacy concerns.\r\nDetection technology, often referred to as »chat control« due to its broad nature,\r\nneeds more in-depth discussion and a careful balancing of interests and fundamental\r\nrights. Experts from this field are not aware of any technology that meets the required\r\nstate of the art, has the lowest possible error rate and least invasion of privacy.2\r\n It is\r\nnot very likely that such a technology will exist in the near future, especially during the\r\nimplementation period of the Regulation. Additionally, there is too little information\r\non the criteria of the implemented technology. However, a high error rate, such as\r\nranging close to 10 %, would lead to the material having to be checked manually. This\r\nties up resources that are lacking in the prosecution of the alleged perpetrators to\r\nprevent further child sexual abuse. The general use of scanning technology, regardless\r\nof suspicion, is an enormous intrusion into the privacy of millions of EU citizens several\r\ntimes a day. Bitkom firmly rejects this approach and recalls that the fundamental right\r\nto privacy also applies in the digital space and especially also regarding communication\r\ndata, as recently shown in the CJEUs considerations of the former German Data retention Law and its approach to cover data independent of a concrete suspicion and\r\nwithout enough balance to the rights of the users.\r\nWhen using AI, there are further questions about technology that need to be answered\r\nbefore its implementation. For instance, how are AI systems supposed to adequately\r\nand reliably recognise whether the material in question is footage of a 17- or\r\n2 ↗ FraunhoferSIT-StudieJugendschutz.pdf\r\n10\r\nGeneral Requirements\r\n18-year-old person? In the context of detection of new CSA material, technology is\r\nunlikely to be able to correctly identify problematic material without human intervention. In addition, there are different age limits for sexual consent in the EU. Even\r\nyoung-looking but adult people can take intimate pictures of themselves and share\r\nthem with mutual consent. There is a high probability that the AI will recognise this as\r\na depiction of child sexual abuse, the file will be identified as false-positive and will\r\nhave to be checked manually. The same applies, for example, to shots of toddlers at the\r\nbeach or in the garden in summer, which are shared in the family group without\r\nulterior motives. If such a depiction is filtered out and handed over to the authorities,\r\nfirstly, additional work is again incurred, and time cannot be invested in the prosecution of criminal content but also the sender of the depiction turns up in the course of\r\nthe investigation and their privacy is invaded.\r\nEven if reliable and accurate detection technology is developed in the future, escalation and human review cannot be avoided. This rings particularly true for grooming.\r\nGrooming indicia are embedded in language, which in turn continuously evolves, are\r\nvery context-based and thus require interpretation given the context/intent specificity. Even assuming a 100% accurate detection technology, by nature a grooming detection obligation would still de facto require that every private text message scanned\r\nand identified by automated technology as potential indicia of a grooming conversation would have to be read and verified by a human reviewer. As a result, regardless of\r\nthe quality of the available detection technology, scanning for grooming remains an\r\nextremely privacy-intrusive practice which would jeopardize the users’ privacy.\r\nThe draft regulation requires providers of interpersonal communication services to\r\ninclude information on the technology used in their general terms and conditions. In\r\ngeneral, transparency is to be welcomed, but there is a risk here that the alleged\r\nperpetrators will thus obtain information that makes it possible for them to circumvent the technology in order to continue sharing criminal content.\r\nEU Centre for Preventing and Combating Child\r\nSexual Abuse\r\nIn order to combat child sexual abuse and to coordinate law enforcement in this field,\r\nan appropriate EU centre should be established. To ensure communication between\r\nthe EU centre and the providers, simple but secure communication channels and\r\ninterfaces are needed to transfer data as sensitive as child sexual abuse material.\r\nThe communication should be based on already existing frameworks, such as the one\r\nproposed for the implementation in the e-Evidence regulation.\r\n11\r\nGeneral Requirements\r\nIn order to be effective, the EU centre must be sufficiently well equipped from a financial and personnel point of view. It must be ensured that responsibilities and powers\r\nare defined from the outset to save duplication and uncoordinated action and thus\r\nvaluable time to solve and prevent child sexual abuse crimes.\r\nThe EU centre shall create and maintain a database of hash values of known depictions\r\nof child sexual abuse. This hash database will work for the detection of known material\r\nbut not for unknown or slightly altered material. The EU Centre should also work in\r\nclose cooperation with NCMEC in order to ensure that the database is exhaustive.\r\nThe new rules will require companies to report to the EU Centre regardless of whether\r\nthey are already reporting in other jurisdictions (i.e. NCMEC). This will not only create\r\ndouble reporting obligations with the obvious negative red-tape and administrative\r\ncosts for companies. This will also create risks of fragmentation in terms of knowledge\r\nmanagement and database maintenance by the various regional authorities. Reporting\r\nrequirements should be harmonized as much as possible to existing reporting systems\r\nand mechanisms to ensure consistent knowledge management in this area should be\r\nput in place.\r\nAlternatives\r\nOne of the justifications for the draft regulation, according to the Commission, is that\r\nthe so-called transitional regulation expires in 2024 and there should be a legal successor. The measures made possible by the transitional regulation to limit the spread of\r\nchild sexual abuse are having an effect. Many companies have voluntarily implemented measures. Therefore, an alternative, which would allow for the time to draft a\r\nregulation in conformity with technological possibilities and fundamental rights,\r\nwould be that the transitional regulation is extended for a longer period.\r\nIn addition to the possibility of extending the transitional regulation, another measure\r\ncould be that known material is filtered first and that this and known accesses to it are\r\nconsistently deleted after discovery. In addition, users who send known content of\r\nchild sexual abuse could receive an automatic warning that they are sending criminally\r\nrelevant material. The idea here is that they feel caught and do not send the material.\r\nThe strengthening of law enforcement authorities and mechanisms in conformity with\r\nfundamental rights and in particular the equipment and development of know-how, as\r\nwell digital literacy programmes and education to raise awareness about online risks\r\nmust take priority. Furthermore, the close cooperation between the public and the\r\nprivate sector for the protection of children and young people, online and offline, has\r\nto be encouraged and developed further.\r\n12\r\nGeneral Requirements\r\nConclusion\r\nWe support the aim to develop tools and improve the means of identification of child\r\nabuse material for companies and law enforcement agencies. Priority should also be\r\ngiven to the deletion of known material that can only be done by increasing the\r\nresources of law enforcement agencies to prosecute and investigate child sexual\r\nabuse. However, we do not consider the proposed approach to be suitable, necessary,\r\nor appropriate due to the reasons mentioned in this position paper. We are determined\r\nto proactively improve and develop technical solutions to stop the distribution of\r\nCSAM and eager to further discuss our abovementioned concerns to find solutions.\r\n13\r\nNeuer Kolumnentitel\r\nBitkom e.V.\r\nAlbrechtstraße 10\r\n10117 Berlin\r\nT 030 27576-0\r\nbitkom@bitkom.org\r\nBitkom represents more than 2,700 companies of the digital economy, including 2,000 direct members.\r\nThrough IT- and communication services alone, our members generate a domestic annual turnover\r\nof 190 billion Euros, including 50 billion Euros in exports. The members of Bitkom employ more than\r\n2 million people in Germany. Among these members are 1,000 small and medium-sized businesses,\r\nover 500 startups and almost all global players. They offer a wide range of software technologies,\r\nIT-services, and telecommunications or internet services, produce hardware and consumer electronics, operate in the digital media sector or are in other ways affiliated with the digital economy.\r\n80 percent of the members’ headquarters are located in Germany with an additional 8 percent\r\nboth in the EU and the USA, as well as 4 percent in other regions of the world. Bitkom promotes the\r\ndigital transformation of the German economy, as well as of German society at large, enabling\r\ncitizens to benefit from digitalisation. A strong European digital policy and a fully integrated digital\r\nsingle market are at the heart of Bitkom’s concerns, as well as establishing Germany as a key driver\r\nof digital change in Europe and globally.\r\nbitkom.org"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) (20. WP)","shortTitle":"BMI (20. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Titel\r\n1\r\nBitkom on the CSAM Proposal\r\nThe new draft of the Danish Presidency\r\nTitel\r\n2\r\nContent\r\n1 Background and Initial Statement 3\r\n2 General Requirements 4\r\nScope 4\r\nRisk reporting and risk mitigation measures 5\r\nDetection order 6\r\nRemoval order 6\r\nBlocking order 7\r\nTechnology 7\r\nEU Centre for Preventing and Combating 9\r\nAlternatives 9\r\n3 Conclusion 10\r\nTitel\r\n3\r\n1 Background and Initial Statement\r\nThe European Commission presented its proposal for the fight against child sexual abuse on May 11, 2022. This proposal aims to curb the distribution of child sexual abuse material (CSAM) and online grooming. The European Parliament adopted a report in November 2023 that proposed limiting detection in encrypted communications to metadata and strengthening prevention measures for the protection of children. It further supported the establishment of the EU Centre to Prevent and Combat Child Sexual Abuse (EUCSA) in line with recent rulings of the European Court of Justice.\r\nIn the Council, discussions have continued without agreement on a common position. Neither the Belgian nor the Hungarian Presidencies achieved consensus by the end of their mandates in 2024. The Polish Presidency likewise did not reach a position. To avoid a regulatory gap, the Council and Parliament reached a provisional agreement in February 2024 to extend the interim regulation granting a temporary derogation from certain provisions of the ePrivacy Directive for voluntary detection of CSAM until 3 April 2026. The derogation enables streaming and video platforms to voluntarily detect, report, and remove CSAM.\r\nNow the Danish Presidency has re-emerged the proposal with a new draft of the legislation, which departs from previous suggestions to make chat control voluntary and to exclude encrypted communications, and instead puts forward a broad, mandatory chat control regime. While the Polish Council Presidency had proposed making chat control voluntary and excluding encrypted communications, the Danish proposal rejects this and instead advocats for a comprehensive, mandatory chat control regime.\r\nBitkom strongly supports the objectives of the proposal guaranteeing the wellbeing and protection of children, both offline and online, and is in favour of the amendments of the Danish proposal aiming to add further safeguards to protect cybersecurity and to ensure proportionality and respect for fundamental rights. However, the proposal -significantly in its current mandatory form- continues to excessively and disproportionately interferes with users' fundamental rights to privacy. The objectives of the proposal should therefore be pursued by alternative means – the strengthening of law enforcement authorities and mechanisms in conformity with fundamental rights and in particular the equipment and development of know-how, as well as digital literacy programmes and education to raise awareness about online risks. A closer cooperation of authorities and institutions as well as the private sector for the protection of children and young people, online and offline, must have priority. With respect to legislative projects with partly similar regulatory objectives, it is also essential that no duplicate regulations or contradictions arise - this applies in particular to the Digital Services Act and the e-Evidence Package.\r\nTitel\r\n4\r\n2 General Requirements\r\nScope\r\nCurrently, the draft Regulation takes a broad approach to the services within its scope and does not fully take into account the technical and legal constraints that apply to different services in the value chain.\r\nThe legislative proposal imposes obligations on app store providers to take ‘reasonable efforts’ to assess whether each application presents a risk for solicitation of children and to take ‘reasonable measures’ to prevent children from accessing such applications by means of age verification and age assessment measures to identify child users. Application store providers are, however, often not best placed when it comes to assessing this risk posed by each application. Obligation should therefore be on the application developers themselves to properly assess the risk of grooming and solicitation of children on their services, and to then take the appropriate mitigation measures as needed. Requiring app store providers to assess in parallel and potentially prevent minors from accessing certain applications could result in not only duplicative efforts by all parties involved but could lead to different conclusions rendered by the app developer, the relevant authorities, and the app store provider, possibly resulting in legal action. The process should have streamlined age verification solutions and should remain with the party that is most familiar with their service and the vectors for abuse on that service.\r\nIn addition, the proposal would benefit from clarifying which role cloud infrastructure providers play in the fight against online child sexual abuse. Cloud infrastructure providers offer a collection of modular cloud services including computing, data storage, data analytics and machine learning that enable customers to build and run their own IT operations. Only the customers of cloud infrastructure have direct access and control over their data. They are best positioned to understand the forms of abuse that could take place on their platform. Detection of online child sexual abuse would be most robust and actionable with the customer who has control and knowledge about their end-user data. Placing Cloud infrastructure providers in scope of the detection orders in the same manner as downstream hosted products, would be unproportionate and fail to recognize technical challenges. We therefore recommend clarifying the obligations for cloud infrastructure and cloud storage providers and considering exempting them from detection obligations. Further clarification is needed as to the extent to which cloud storage services are covered by the Regulation and which obligations would apply to them.\r\nThe draft Regulation specifies that only ”publicly available interpersonal communication services” fall within its scope. It is important to explicitly confirm that business-customer services and other closed, high-security environments are excluded. This is particularly relevant because the Regulation already excludes accounts used by the State for national security purposes, law enforcement, or military purposes (Article 7(8)(d)), while other comparable services are not mentioned. Examples of services that should be explicitly excluded include:\r\nTitel\r\n5\r\n•\r\nTI-Messenger (Telematik-Infrastruktur specifically for the healthcare sector);\r\n•\r\nNetSfere (highly secure, data-protection-compliant communication between employees in closed groups, including guest access for externals);\r\n•\r\nState - Messenger-as-a-Service (exclusively for the public sector and operated with the highest security standards).\r\nThe same principle should apply to non-public cloud and hosting services, which by design are not publicly available.\r\nIn this context, we also recommend explicitly excluding number-based communication services from the scope of detection and reporting obligations under the proposed CSAM regulation.\r\nThese services differ fundamentally from internet-based interpersonal communication platforms in terms of architecture, data accessibility, and risk exposure. They do not support content-level scanning technologies and lack the infrastructure required for automated CSAM detection\r\nIncluding such services would not only impose disproportionate compliance burdens but also raise significant privacy concerns, given the direct and private nature of number-based communications\r\nRisk reporting and risk mitigation measures\r\nProviders of hosting services and interpersonal communication services shall be required to prepare risk reports with regard to the risk of their service being used for the dissemination of CSAM and grooming activities. Based on these reports, providers are to assess risks and take risk mitigation measures and report them to the new EU centre. The basic idea of assessing one's own risk and designing and implementing measures to minimise the assessed risk is to be supported. The Digital Services Act (DSA) will already impose an obligation for very large online platforms to assess and mitigate risks on their services. For those operators who will be subject to such broader risk assessment obligations under the DSA, there should be the possibility to build on that to comply with the obligation under the new proposal. Moreover, providers are currently already voluntarily implementing measures to make it more difficult to disseminate CSAM.\r\nHowever, the draft regulation leaves several questions open: Among them are the criteria for classifying the risk. The assessment process, or rather the assessment criteria, must be designed in a transparent manner in order to also be able to assess the appropriateness of risk minimisation measures. Criteria must be developed that are known and common to all.\r\nFurthermore, the regulation should allow for the inclusion of voluntary scanning as it is the case in the interim regulation. This would guarantee that services can continue the work they are already doing and would prevent a temporary halt of scanning during the transition period. Regarding scope and possible exceptions for e.g., classified materials additional discussions about safeguards are needed. Under the proposed risk mitigation framework, companies should be at least allowed to continue proactive\r\nTitel\r\n6\r\nvoluntary detection of known CSAM. Considering the verified nature of criminal material and the proven/robust/non-invasive nature of hash matching technology, proactive detection of known CSAM would pose limited risks to fundamental rights, while having the potential to swiftly and effectively avoid revictimization.\r\nAccording to the draft regulation, the risk measures to be taken should be in proportion to the financial and technological possibilities as well as in proportion to the number of users of the providers. This is in essence to be welcomed. However, it also means that large messenger services will have to take more rigid measures than small niche services. Making it a logical assumption that perpetrators will switch to smaller service providers, which have to introduce less rigid measures. Due to this a feasible minimum standard must be established enabling smaller providers to implement the minimum standard and larger providers with additional leeway to implement additional risk mitigation measures. The EU Centre must be able to provide the necessary technology to SMEs.\r\nDetection order\r\nUnder the proposal, detection orders will be issued if the Coordinating Authority of establishment, is of the opinion that the risk reduction measures taken are not sufficient. However, the draft regulation now includes more procedural details but still lacks information on how the Coordinating Authority arrives at its assessment. Which indicators will be used as a basis to assess risk and necessity? The chosen indicators, or at least the underlying guiding principles, should be defined in the proposal to ensure transparency and consistency. In addition, the indicators should be regularly evaluated regarding their accuracy and adjusted according to current technological developments. Overall, orders should be issued only as measures of last resort.\r\nThe order preparation process remains complex, resource-intensive and impose burdensome requirements on the public and private sector, particularly on smaller operators since detection orders – particularly for new CSAM and grooming – will likely result in heavy levels of intrusiveness on users’ fundamental rights.\r\nThe new draft of the Danish Presidency introduces additional safeguards, including the explicit exclusion of detection orders applying to accounts used by the State for national security purposes, maintaining law and order, or military purposes (Article 7(8)(d)), and sets a maximum duration of 24 months for such orders. Authorities are also required to target orders to specific parts or components of a service where possible and to choose the least intrusive effective measures.\r\nRemoval order\r\nBitkom welcomes the introduction of removal orders, and we are aligned with the goal of removing CSAM expeditiously. However, we want to point out that not all hosting providers are technically able to access their customer’s granular content. To mitigate negative effects of large take downs of resources, Bitkom previously recommended that a similar approach to Art. 5.6 of E-evidence Regulation (political agreement) be issued in which Production Orders are first addressed to service providers that act as data controllers. The new draft of the Danish Presidency, however, does not\r\nTitel\r\n7\r\nincorporate such a requirement, meaning removal orders can still be issued directly to hosting providers regardless of their technical access capabilities, which may increase operational burdens and risks of over-removal.\r\nWe welcome the inclusion of Article 14a as a step towards procedural safeguards in cross-border removal orders. However, the 72-hour review window and the limited grounds for objection may not be sufficient to ensure comprehensive protection of fundamental rights.\r\nBlocking order\r\nThe idea of the blocking obligation presented in the proposed regulation can be compared to the basic idea of the German Access Impediment Act from 2010. The criticism from back then remains: The blocking mechanisms can easily be circumvented, making the blocking invalid. In addition, according to the draft regulation, access blocks are\r\nlimited in time and deletion of the material does not take place. Thus, the material remains on the net and can be further disseminated via other ways and channels. Only consistent deletion of detected material will prevent it from being further disseminated in the same way.\r\nTechnology\r\nIf, based on the analysis of the risk report and the proposed risk mitigation measures, the EU centre concludes that there is a risk that the service is being used to share CSAM or solicitation, then a detection order may be issued. This will impose a duty to implement technology that detects material containing child sexual abuse and grooming content.\r\nDepending on technology, compliance with detection orders could result in disproportionate obligations that could become incompatible with the EU ban on general monitoring obligations for intermediaries. To avoid that, detection orders should be issued only if and when technology allows a fair balance among the fundamental rights of all parties involved.\r\nSuch technology currently exists to detect known CSAM (i.e. hash-matching technology). However, at this stage, it is unclear whether equally robust, proven, and scalable detection technologies for new CSAM and grooming exist at all. Detection of new CSAM and grooming is done through AI classifiers. Even assuming accurate and reliable technologies are developed in the future, escalation and systematic human review in such instances cannot be avoided. This is particularly relevant with regard to the complex task of validating suspected instances of grooming, which are highly dependent on context and intent that can only be discerned from extensive human review, and this raises significant privacy concerns.\r\nDetection technology, often referred to as »chat control« due to its broad nature, needs more in-depth discussion and a careful balancing of interests and fundamental rights.\r\nTitel\r\n8\r\nExperts from this field are not aware of any technology that meets the required state of the art, has the lowest possible error rate and least invasion of privacy. It is not very likely that such a technology will exist in the near future, especially during the implementation period of the Regulation. Additionally, there is too little information on the criteria of the implemented technology. However, a high error rate, such as ranging close to 10 %, would lead to the material having to be checked manually. This ties up resources that are lacking in the prosecution of the alleged perpetrators to prevent further child sexual abuse. It should also be noted that scanning of communications material may not always be technically feasible without breaking end-to-end encryption. Providers highlight that decryption is only possible if they manage the encryption keys, which is generally not the case. Risk assessment and mitigation measures must take these technical limitations into account.\r\nGenerally, the use of scanning technology, regardless of suspicion, is an enormous intrusion into the privacy of millions of EU citizens several times a day. Bitkom firmly rejects this approach and recalls that the fundamental right to privacy also applies in the digital space and especially also regarding communication data, as recently shown in the CJEUs considerations of the former German Data retention Law and its approach to cover data independent of a concrete suspicion and without enough balance to the rights of the users.\r\nWhen using AI, there are further questions about technology that need to be answered before its implementation. For instance, how are AI systems supposed to adequately and reliably recognise whether the material in question is footage of a 17- or 18-year-old person? In the context of detection of new CSAM, technology is unlikely to be able to correctly identify problematic material without human intervention. In addition, there are different age limits for sexual consent in the EU. Even young-looking but adult people can take intimate pictures of themselves and share them with mutual consent. There is a high probability that the AI will recognise this as a depiction of child sexual abuse, the file will be identified as false-positive and will have to be checked manually. The same applies, for example, to shots of toddlers at the beach or in the garden in summer, which are shared in the family group without ulterior motives. If such a depiction is filtered out and handed over to the authorities, firstly, additional work is again incurred, and time cannot be invested in the prosecution of criminal content but also the sender of the depiction turns up in the course of the investigation and their privacy is invaded.\r\nEven if reliable and accurate detection technology is developed in the future, escalation and human review cannot be avoided. This rings particularly true for grooming.\r\nGrooming indicia are embedded in language, which in turn continuously evolves, are very context-based and thus require interpretation given the context/intent specificity. Even assuming a 100% accurate detection technology, by nature a grooming detection obligation would still de facto require that every private text message scanned and identified by automated technology as potential indicia of a grooming conversation would have to be read and verified by a human reviewer. As a result, regardless of the quality of the available detection technology, scanning for grooming remains an extremely privacy-intrusive practice which would jeopardize the users’ privacy.\r\nThe draft regulation requires providers of interpersonal communication services to include information on the technology used in their general terms and conditions. In\r\nTitel\r\n9\r\ngeneral, transparency is to be welcomed, but there is a risk here that the alleged perpetrators will thus obtain information that makes it possible for them to circumvent the technology in order to continue sharing criminal content.\r\nEU Centre for Preventing and Combating\r\nIn order to combat child sexual abuse and to coordinate law enforcement in this field, an appropriate EU centre should be established. To ensure communication between the EU centre and the providers, simple but secure communication channels and interfaces are needed to transfer data as sensitive as CSAM.\r\nThe communication should be based on already existing frameworks, such as the one proposed for the implementation in the e-Evidence regulation. In order to be effective, the EU centre must be sufficiently well equipped from a financial and personnel point of view. It must be ensured that responsibilities and powers are defined from the outset to save duplication and uncoordinated action and thus valuable time to solve and prevent child sexual abuse crimes.\r\nThe EU centre shall create and maintain a database of hash values of known depictions of child sexual abuse. This hash database will work for the detection of known material but not for unknown or slightly altered material. The EU Centre should also work in close cooperation with NCMEC in order to ensure that the database is exhaustive.\r\nThe new rules will require companies to report to the EU Centre regardless of whether they are already reporting in other jurisdictions (i.e. NCMEC). This will not only create double reporting obligations with the obvious negative red-tape and administrative costs for companies. This will also create risks of fragmentation in terms of knowledge management and database maintenance by the various regional authorities. Reporting requirements should be harmonized as much as possible to existing reporting systems and mechanisms to ensure consistent knowledge management in this area should be put in place.\r\nAlternatives\r\nOne of the justifications for the draft regulation, according to the Commission, is that the so-called transitional regulation was set to expires in 2024 and there should be a legal successor. The measures made possible by the transitional regulation to limit the spread of child sexual abuse are having an effect. Many companies have voluntarily implemented measures. In our previous position, we recommended that the transitional regulation be extended to allow more time to draft a regulation in conformity with technological possibilities and fundamental rights. We therefore welcome the provisional agreement reached in February 2024 to extend the interim regulation until 3 April 2026, which prevents a regulatory gap and enables providers to continue voluntary detection, reporting, and removal of CSAM.\r\nIn addition to the possibility of extending the transitional regulation, another measure could be that known material is filtered first and that this and known accesses to it are consistently deleted after discovery. In addition, users who send known content of child\r\nTitel\r\n10\r\nsexual abuse could receive an automatic warning that they are sending criminally relevant material. The idea here is that they feel caught and do not send the material.\r\nThe strengthening of law enforcement authorities and mechanisms in conformity with fundamental rights and in particular the equipment and development of know-how, as well digital literacy programmes and education to raise awareness about online risks must take priority. Furthermore, the close cooperation between the public and the private sector for the protection of children and young people, online and offline, has to be encouraged and developed further.\r\n3 Conclusion\r\nWe support the aim to develop tools and improve the means of identification of CSAM for companies and law enforcement agencies. Priority should also be given to the deletion of known material that can only be done by increasing the resources of law enforcement agencies to prosecute and investigate child sexual abuse. However, we do not consider the proposed approach, including the revised version, to be suitable, necessary, or appropriate due to the reasons mentioned in this position paper.\r\nThe new mandatory character of the regulation marks a significant shift from previous approaches and raises serious concerns regarding feasibility, fundamental rights, and operational impact.\r\nWe are determined to proactively improve and develop technical solutions to stop the distribution of CSAM and eager to further discuss our abovementioned concerns to find solutions.\r\nbitkom.org\r\nBitkom represents more than 2,200 companies from the digital economy. They generate an\r\nannual turnover of 200 billion euros in Germany and employ more than 2 million people.\r\nAmong the members are 1,000 small and medium-sized businesses, over 500 start-ups and\r\nalmost all global players. These companies provide services in software, IT,\r\ntelecommunications or the internet, produce hardware and consumer electronics, work in\r\ndigital media, create content, operate platforms or are in other ways affiliated with the\r\ndigital economy. 82 percent of the members’ headquarters are in Germany, 8 percent in the\r\nrest of the EU and 7 percent in the US. 3 percent are from other regions of the world. Bitkom\r\npromotes and drives the digital transformation of the German economy and advocates for\r\ncitizens to participate in and benefit from digitalisation. At the heart of Bitkom’s concerns\r\nare ensuring a strong European digital policy and a fully integrated digital single market, as\r\nwell as making Germany a key driver of digital change in Europe and the world.\r\nPublished by\r\nBitkom e.V.\r\nAlbrechtstr. 10 | 10117 Berlin\r\nContact person\r\nFelix Kuhlenkamp | Head of Security Policy\r\nP +49 30 27576-279 | f.kuhlenkamp@bitkom.org\r\nKonstantin Peveling | Policy Officer for Media and Platforms\r\nP +49 30 27576-321 | k.peveling@bitkom.org\r\nElena Kouremenou | Policy Officer for Data Protection\r\nP +49 30 27576-425 | e.kouremenou@bitkom.org\r\nIsabelle Stroot | Policy Officer of Data Protection\r\nP +49 30 27576-228 | l.stroot@bitkom.org\r\nResponsible Bitkom Committee\r\nWG Security Policy\r\nWG Media Policy\r\nWG Data Protection\r\nCopyright\r\nBitkom 2024\r\nThis publication is intended to provide general, non-binding information. The contents reflect the view within Bitkom at the time of publication. Although the information has been prepared with the utmost care, no claims can be made as to its factual accuracy, completeness and/or currency; in particular, this publication cannot take the specific circumstances of individual cases into account. Utilising this information is therefore sole responsibility of the reader. Any liability is excluded. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"\r\nBundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz\r\nReferat VI B\r\nHerrn MinDirig Dr. Koehler\r\n11019 Berlin\r\nPer Mail vorab an buero-vib@bmwk.bund.de\r\nKopie geht an: \r\nBMG: Referat 124 \r\n\r\nExemplary application of the EU AI Act to medical device use cases \r\nDear Mr. Koehler,\r\nIn response to the stakeholder dialogue conducted by your ministry on March 25th, 2024, we would \r\nlike to present a medical device industry perspective in applying the EU AI Act to specific medical \r\ndevices.\r\n\r\nThe four use cases attached have been provided by Ada Health GmbH, CADS GmbH, Carl Zeiss Meditec \r\nAG and Siemens Healthineers AG (the content of each use case is the sole responsibility of its providing \r\ncompany). These use cases cover a diverse range of medical device applications such as AI based \r\nsoftware to diagnose (segmentation, classification and volume determination), to predict disease \r\nprogression, to guide and to monitor therapies in the field of bones, brain and lung images as well as \r\nAI based symptom assessment. All use cases are subject to the Medical Device Regulation (MDR) or \r\nthe In-vitro-Diagnostic Medical Device Regulation (IVDR). \r\nWhile the submitted use cases differ with respect on how AI is specifically integrated in the presented \r\nmedical devices, all use cases reflect the need for further details as well as more specific guidelines on \r\nthe intention and interpretation of the EU AI Act in particular with respect to the following aspects: \r\nArticle 6: Classification Rules for High-Risk AI Systems\r\nAll submitted use cases highlight the need for more precise specification regarding the classification \r\nof an AI system that is intended to be used as a safety component of a product, or that itself is a \r\nproduct as a high-risk system.\r\nOur current understanding of the systematic categorization of High-Risk AI Systems is summarized as \r\nfollows: \r\n\r\nChart 1: Schematic representation of the classification of High-Risk AI Systems acc. to EU AI Act \r\nBeyond the logic of classification, defining criteria such as \r\n‘the AI System is intended to improve the result of a previously completed human activity’ \r\nArticle 6 (3 b) EU AI Act\r\nor \r\n‘AI systems intended to be used for the recruitment or selection of natural persons, in \r\nparticular to place targeted job advertisements, to analyse and filter job applications, and \r\nto evaluate candidates’ Annex III 4 (a) EU AI Act\r\nor \r\n‘AI systems intended to be used for risk assessment and pricing in relation to natural persons \r\nin the case of life and health insurance’ Annex III 5 (c) EU AI Act\r\nshould be further specified, too. For instance: \r\n\r\n1. Is an AI system to be classified as high-risk in case it is categorized as a medical device \r\nof risk class I acc. to MDR with an intended purpose of vision monitoring and that is \r\nused by an airline company for recruitment and selection of pilots (intended purpose \r\nof vision monitoring does not exclude explicitly the use case vision monitoring in \r\npilots)?\r\n2. Does any intended function that determines the risk of a disease or therapy \r\nprogression drive the classification of the medical device as a high-risk AI system in \r\ncase a private health insurance company in Europe uses the outcome of the medical \r\ndevice to adjust its insurance premiums? \r\nIn summary, we received several requests with respect to technical definitions as well as \r\ninterpretation of the AIA regarding the categorization of high-risk AI systems. Further, guidance is \r\nneeded to facilitate the intended implementation. \r\nArticle 9: Risk Management System \r\nAll submitted use cases emphasize the need for more precise specification regarding the addressed \r\nrisk according to Article 9 EU AI Act. As for medical devices, the risk management with respect to the \r\nintended purpose of the medical device is already addressed and regulated under MDR/IVDR. It \r\nshould be confirmed that applying the EU AI Act’s requirements towards a risk management system \r\nto a medical device needs to be done in accordance with the medical device’s intended purpose (of \r\nwhich the AI system may only be a part). \r\nArticle 14: Human Oversight \r\nThe application of Article 14 EU AI Act to the submitted use cases leads to manifold requests for more \r\nprecise specification of the clause. Here, also the general intention of the regulation is not well \r\nunderstood. Requests of the industry that our associations received addressed the question whether \r\nArt. 14 EU AI Act is intended to determine that each individual use or manifestation of the AI system, \r\nor its component, should be subject to human oversight. In addition, provided definitions such as \r\n\r\n“High-risk AI systems shall be designed and developed in such a way, including with \r\nappropriate human-machine interface tools, that they can be effectively overseen by natural \r\npersons during the period in which they are in use” Article 14 (1) EU AI Act\r\nlack specification with respect to the addressed situation. For instance, if an AI system analyzes images \r\nbefore experts can access a patient file, should human oversight take place at this stage in time \r\n(human oversight to the technical process) or once the results of the AI system are available for expert \r\nreview (human oversight to the results). If the AI system is built in a way that the results can be \r\nreviewed by an expert, is this already fulfilling the passus “effectively overseen by natural persons during \r\nthe period in which they are in use”? Moreover, certain interruptions of the technical processes of AI \r\nsystems might lead to unintended results and pose a security risk itself. In addition, typical \r\nimplementations of an AI system or its components, for instance as a mobile app, do not allow for \r\nhuman-machine interface tools that are addressed by experts. \r\nAgain, more specific guidance including technical definitions with respect to the application of human \r\noversight will be highly appreciated. \r\nThe undersigned associations would like to thank you for the opportunity to address the above points \r\nand appeal to the German Federal Government to address the existing challenges in implementing \r\nthe EU AI Act as soon as possible and to develop solutions in agreement with the proposed mitigation \r\nmeasures. \r\nAs regulatory compliance is of uttermost relevance for the future of our represented industry, we are \r\ncommitted to being a proactive partner and look forward to supporting this innovative framework \r\npolicy. \r\n\r\nSincerely yours, \r\n________________________________\r\nAnisa Idris \r\nMember of the board \r\nSigned on behalf of the associations listed on the letterhead\r\nAppendix: submitted use cases of the EU AI Act \r\n1. Ada Health GmbH: Symptom assessment\r\n2. CADS GmbH: AI-driven segmentation software \r\n3. Carl Zeiss Meditec AG: Segmentation and classification of brain areas (including \r\ncerebrospinal fluid) and their volume determination\r\n4. Siemens Healthineers AG: AI Rad Companion (Pulmonary)\r\nApplication of EU AI act to potential use case: Ada health app for symptom assessment \r\n1\r\nAda Health App 06. Juni 2024\r\n\r\nUse Case: Ada Health App \r\nApplication of EU AI act to potential use case: Ada health app for symptom assessment \r\n2\r\nAda Health App 06. Juni 2024\r\nTable of Contents\r\nA Use Case 3\r\n1. Intended Purpose 3\r\n2. Intended Users 3\r\n3. Device overview 3\r\n4. User safety 5\r\n5. Expected clinical benefit 6\r\n6. Performance characteristics of the device 6\r\nB. Executive Summary 6\r\nC. Detailed Analysis 8\r\nChapter I: General Provisions 8\r\nChapter II: Prohibited Artificial Intelligence Practices | No Comment 9\r\nChapter III: High-Risk AI System 10\r\nChapter IV: Transparency Obligations for Providers and Deployers of Certain AI \r\nSystems and GPAI Models | No Comment 14\r\nChapter V: General Purpose AI Models | No Comment 14\r\nChapter VI: Measures in Support of Innovation | No Comment 14\r\nChapter VII: Governance | No Comment 14\r\nChapter VIII: EU Database for High-Risk AI Systems | No Comment 14\r\nChapter IX: Post-Market Monitoring, Information Sharing, Market Surveillance | No \r\nComment 14\r\nChapter X: Codes of Conduct and Guidelines | No Comment 14\r\nChapter XI: Delegation of Power and Committee Procedure | No Comment 14\r\nChapter XII: Confidentiality and Penalties | No Comment 14\r\nChapter XIII: Final Provisions | No Comment 14\r\nApplication of EU AI act to potential use case: Ada health app for symptom assessment \r\n3\r\nAda Health App 06. Juni 2024\r\nA Use Case \r\n1. Intended Purpose\r\nThe Ada Health App is an AI-based health assessment software application intended to \r\nprovide personal health insights and guidance. The insights and guidance provided include \r\nan overview of possible conditions, an estimated likelihood of each condition, and navigation \r\nto the appropriate level of care.\r\nAfter an assessment, the user can share their results with healthcare providers, who may \r\nconsider this information for clinical decision-making.\r\nAda Health App is not a substitute for advice from a healthcare professional and does not \r\nprovide a final medical diagnosis.\r\nThe symptom assessment helps users understand possible causes for their symptoms, there \r\nis no limitation in place for specific indications. The Ada Health library contains information \r\nabout thousands of medical conditions.\r\nThe Ada Health App can be downloaded from the App Store of Google Play Store and used \r\non a smartphone.\r\n2. Intended Users\r\nThe Ada Health App has been designed for people at age 16 or above, but its underlying \r\nmedical engine has been developed with all age groups in mind. The app is designed for \r\neveryone to use – no medical training is required. To use the Ada Health App safely, the user \r\nneeds to be able to read at approximately the level of a 13–15-year-old. People under the age \r\nof 16 are not allowed to use the Ada Health App themselves, but their legal guardian can \r\ncomplete an assessment on their behalf.\r\nIf a user is experiencing a medical emergency, he or she should not use the Ada Health App. \r\n3. Device overview\r\nThe Ada Health App is an AI-based health assessment app intended to provide personal \r\nhealth insights and guidance based on your reported health and symptoms.\r\nThe app asks health questions in a conversational style, similar to a chatbot.\r\nIn particular, the Ada Health App asks users demographic (onboarding) questions that are \r\nfollowed by questions regarding the health concern (symptoms) they are concerned about. \r\nThe app then guides them through a series of questions. The responses help the Ada Health \r\nApp identify possible causes for health concerns.\r\nWhen the assessment is complete, the user receives the results. The assessment results \r\ninclude a list of the most likely causes and a recommendation for the level of care the user \r\nshould seek. Users can download assessment results as a PDF document.\r\nApplication of EU AI act to potential use case: Ada health app for symptom assessment \r\n4\r\nAda Health App 06. Juni 2024\r\nOverall Advice Levels Condition-specific Advice Levels \r\nIf you think you have this condition, you can \r\nprobably manage your symptoms safely at \r\nhome. However, if you are worried, if your \r\nsymptoms persist or get worse, or if you \r\nnotice new symptoms, you should seek \r\nadvice from a medical professional.\r\nCan usually be managed at home\r\nPeople with similar symptoms can usually \r\nmanage their symptoms safely at home. You \r\ncould also seek advice by visiting or \r\ncontacting your local pharmacy. If your \r\nsymptoms persist longer than expected, if \r\nthey get worse, or if you notice new \r\nsymptoms, you should consult a doctor for \r\nfurther assessment and advice.\r\nCan usually be managed at home\r\nPeople with similar symptoms may require \r\nurgent medical care. If you think this is an \r\nurgent problem you should seek advice from \r\na doctor straight away.\r\nSeek Medical Advice\r\nPeople with similar symptoms may require \r\nprompt medical assessment and care. You \r\nshould seek advice from a doctor within the \r\nnext few hours.\r\nSeek Medical Advice\r\nPeople with similar symptoms do not usually \r\nrequire urgent medical care. You should \r\nseek advice from a doctor though, within the \r\nnext 2-3 days. If your symptoms get worse, \r\nor if you notice new symptoms, you may \r\nneed to consult a doctor sooner.\r\nSeek Medical Advice\r\nPeople with similar symptoms do not usually \r\nrequire urgent medical care. You should \r\nseek advice from a doctor, though it is \r\nprobably okay for this to be a routine \r\nappointment. If your symptoms get worse, or \r\nif you notice new symptoms, you may need \r\nto consult a doctor sooner.\r\nSeek Medical Advice\r\nPeople with similar symptoms may require \r\nemergency care. If you think this is an \r\nemergency you should go to an emergency \r\ndepartment without delay.\r\nSeek emergency care\r\nPeople with similar symptoms may require \r\nemergency care. If you think this is an \r\nemergency the safest thing to do is call an \r\nambulance.\r\nSeek emergency care\r\nApplication of EU AI act to potential use case: Ada health app for symptom assessment \r\n5\r\nAda Health App 06. Juni 2024\r\nCaution! The Ada Health App will immediately stop the assessment if a user provides \r\ninformation that indicates an emergency situation or condition. This includes suicidal ideation \r\nand chest pain that may indicate a heart attack. The app will inform users that this is a serious \r\nsituation and that he or she needs to seek medical attention right away. It is possible to \r\ncontinue with the assessment, if the user chooses to.\r\n4. User safety\r\nThe Ada Health App should not be used as a substitute for advice from a healthcare \r\nprofessional and does not provide a final medical diagnosis. Thus, users are to seek \r\nhealthcare professional advice in the following circumstances: \r\nPrecautions\r\n● The assessment report is produced based on the information that users provide. User \r\nprovided answers should be true and accurate. The Ada Health App works best when \r\nthe symptoms that are most worrying to the user are entered, such as the ones that \r\nhave appeared most recently or most rapidly. Inaccurate or false answers can lead to \r\nthe delivery of an assessment report that is not suitable for users (i.e. inaccurate advice \r\nlevels). If users choose to follow these inaccurate advice levels, the efficacy of the \r\nmedical device is no longer ensured.\r\n● When accessing the Ada Health App from a smartphone, it should be ensured that a \r\nsupported operating system which is up to date with the latest stable release and \r\nsecurity patches is used.\r\nSafety warnings\r\n● Do not use the Ada Health App in an emergency situation. In the case of an \r\nemergency, contact your local medical emergency services.\r\n● Do not use the Ada Health App as a substitute for the advice of a healthcare \r\nprofessional.\r\n● If users' symptoms get worse during an assessment, interrupt the assessment and \r\nconsult a healthcare professional.\r\n● The Ada Health App is not a diagnostic tool. If users are concerned about any \r\nsymptoms, please consult a healthcare professional regardless of the outcome of the \r\nassessment.\r\n● Do not wait to seek medical care, if users are concerned about their health. Waiting \r\nmay lead to delayed care and cause deterioration of health status.\r\nSide effects\r\n● Use of digital health tools may be related to increased health anxiety, particularly if the \r\nconditions suggested to the user include distressing or sensitive conditions.\r\n● Use of digital health tools may be related to increased self-surveillance and \r\nnormalisation of health-seeking behaviour.\r\nResidual Risk\r\n● The Ada Health App provides a list of conditions that it has identified as possible \r\ncauses for symptoms. This is not an exhaustive list. You may have a condition that is \r\nnot suggested. Users are asked to consult a healthcare professional if they are \r\nconcerned about their health status.\r\nApplication of EU AI act to potential use case: Ada health app for symptom assessment \r\n6\r\nAda Health App 06. Juni 2024\r\n● The Ada Health App may suggest sensitive or upsetting conditions in the assessment \r\nreport. Users should not complete an assessment, if they do not wish to learn \r\ninformation that may cause distress or anxiety.\r\n5. Expected clinical benefit\r\nThe Ada Health App provides timely and accurate symptom assessments for the user by \r\ngenerating a list of possible causes and suggestions for the appropriate level of care. Access \r\nto this kind of personalised health information can increase the user's health awareness and \r\npeace of mind. The app can also facilitate communication, interaction and care navigation with \r\nthe user’s healthcare provider.\r\n6. Performance characteristics of the device\r\nThe performance of the device depends on the underlying performance of a software module \r\nof the Ada Health App that includes, among other components, the medical reasoning engine. \r\nThe performance of the module has been shown to be state-of-the-art in testing against \r\nmedical doctors and other on-market symptom assessment applications. Every update of the \r\nmodule is tested against a large number of clinical case scenarios to ensure that performance \r\nis always maintained within defined acceptance criteria for condition suggestion accuracy and \r\nfor the proportion of relatively lenient or over-cautious advice about onward care. The results \r\nof the accuracy, leniency, and over-cautiousness tests must pass certain criteria (within \r\ndefined thresholds with a confidence of >95%) before a new software module is approved for \r\nrelease.\r\nB. Executive Summary\r\nThe following remarks to the AIA (Artificial Intelligence Act, Version: P9_TA (2024) 0138)\r\nemerged by applying this regulation to the use case Ada Health App. The defining features of \r\nthe underlying use case are: An AI system being a component to a medical device of MDR \r\nclass IIa, intended to provide personal health insights and guidance to lay persons with newly \r\nemerged or continuing present health concerns. The insights and guidance provided by Ada \r\nHealth App include an overview of possible conditions, an estimated likelihood of each \r\ncondition, and navigation to the appropriate level of care.\r\nA significant proportion of the requirements laid out for high-risk AI in the AIA are targeted at \r\nmachine learning techniques (such as governance of training, testing & validation data). As \r\nmedical devices are just released and in use by the public, once the medical device operates \r\nin a static state, most of the regulation does not address medical devices appropriately. \r\nTherefore, guidance, if not, a categorization of requirements addressing high-risk AI for \r\ndynamic and/or static AI-based medical devices would be very useful for implementing AIA \r\ncompliance in an efficient and effective manner. \r\nIn addition, clarification whether the requested transparency and provision of information to \r\ndeployers (Article 13) and required human oversight (Article 14) addresses the AI system in \r\ngeneral or each use of the AI system itself is needed for compliant implementation.\r\nFinally, please note that an in-depth assessment of the implications of establishing compliance \r\nwith the AIA can only be fully launched once the harmonized standards have been defined. \r\nApplication of EU AI act to potential use case: Ada health app for symptom assessment \r\n7\r\nAda Health App 06. Juni 2024\r\nApplication of EU AI act to potential use case: Ada health app for symptom assessment \r\n8\r\nAda Health App 06. Juni 2024\r\nC. Detailed Analysis \r\nChapter I: General Provisions \r\nNo. Chapter Section Article \r\n1 I 1 Article 2, No. 8 \r\nNature of Issue \r\nIssue\r\nNo.\r\nCause of \r\nissue\r\nDescription of issue Solution / mitigation \r\nmeasure \r\nArticle 2, \r\nNo. 8 \r\n1: unclear \r\nwording, \r\nwording of \r\nclause \r\n8. This regulation does not apply to \r\nany research, testing or development \r\nactivity regarding AI systems or AI \r\nmodels prior to their being placed on \r\nthe market or put into service. Such \r\nactivities shall be conducted in \r\naccordance with applicable Union \r\nlaw. Testing in real world \r\nconditions shall not be covered by \r\nthat exclusion.\r\nUnder MDR a CE mark is not \r\nobligatory for clinical investigation but \r\nthe EU AI act does not reflect this \r\nexception. \r\nUnder MDR, investigational \r\ndevices are not considered \r\nas being placed on the \r\nmarket, put into service, or \r\nmade available. Clarification \r\nis needed whether article 2 \r\nNo. 8 “research” includes \r\nalso clinical studies and user \r\nresearch studies (UXR). \r\nInclude real world testing \r\nunder the premise that is \r\ntransparent to users. \r\nApplication of EU AI act to potential use case: Ada health app for symptom assessment \r\n9\r\nAda Health App 06. Juni 2024\r\nNo. Chapter Section Article \r\n1 I 1 Article 3, No. 4 \r\nNature of Issue \r\nIssue\r\nNo.\r\nCause of \r\nissue\r\nDescription of issue Solution / mitigation \r\nmeasure \r\nArticle 3, \r\nNo. 4 \r\n1: unclear \r\nwording, \r\nwording of \r\nclause \r\n4. ‘deployer’ means a natural or \r\nlegal person, public authority, agency \r\nor other body using an AI system \r\nunder its authority except where the \r\nAI system is used in the course of a \r\npersonal non-professional activity; \r\nAs Ada Health GmbH is providing the \r\nAda Health App in this use case via \r\nApp stores to lay person for non\u0002professional activity, there is no \r\n‘deployer’ in this use case. \r\nClarification provided in the \r\nguidance to the AIA that \r\nnatural persons using AI \r\nsystem in non-professional \r\nactivities are not deployers \r\nand that, in case, results are \r\nof the AI system are shared \r\nwith experts, in this use \r\ncase, health care \r\nprofessionals such as \r\nphysicians, they are also not \r\nto be understood as \r\ndeployers as they did not \r\nuse, nor did they facilitate \r\nthe use of the Ada Health \r\nApp in their authority. \r\nChapter II: Prohibited Artificial Intelligence Practices | No Comment\r\nApplication of EU AI act to potential use case: Ada health app for symptom assessment \r\n10\r\nAda Health App 06. Juni 2024\r\nChapter III: High-Risk AI System\r\nNo. Chapter Section Article \r\n1 III 2 Article 8, No. 2 \r\nNature of Issue \r\nIssue\r\nNo.\r\nCause of \r\nissue\r\nDescription of issue Solution / mitigation \r\nmeasure \r\nArticle 8, \r\nNo. 2 \r\n1: wording of \r\nclauses \r\nWhere a product contains an AI \r\nsystem, to which the requirements of \r\nthis regulation as well as \r\nrequirements of the Union \r\nharmonisation legislation listed in \r\nSection A of Annex I apply, providers \r\nshall be responsible for ensuring that \r\ntheir product is fully compliant with all \r\napplicable requirements under \r\napplicable Union harmonisation \r\nlegislation. In ensuring the \r\ncompliance of high-risk AI systems \r\nreferred to in paragraph 1 with the \r\nrequirements set out in this Section, \r\nand in order to ensure consistency, \r\navoid duplication and minimise \r\nadditional burdens, providers shall \r\nhave a choice of integrating, as \r\nappropriate, the necessary testing \r\nand reporting processes, \r\ninformation and documentation\r\nthey provide with regard to their \r\nproduct into documentation and \r\nprocedures that already exist and are \r\nrequired under the Union \r\nharmonisation legislation listed in \r\nSection A of Annex I.\r\nThe wording “shall have a choice as \r\nappropriate” suggests that \r\ndocumentation is to be evaluated, \r\ndisengaged and provided selectively. \r\nA clarification that a provider \r\nis compliant with Art. 9 AIA \r\nwithout further do in case \r\nthe provided AI system itself \r\nis a product for which a \r\nthird-party conformity \r\nassessment has been \r\nsuccessfully concluded.\r\nApplication of EU AI act to potential use case: Ada health app for symptom assessment \r\n11\r\nAda Health App 06. Juni 2024\r\nNo. Chapter Section Article \r\n1 III 2 Article 13, No. 1 \r\nNature of Issue \r\nIssue\r\nNo.\r\nCause of \r\nissue\r\nDescription of issue Solution / mitigation \r\nmeasure \r\nArticle 13, \r\nNo. 1-3 \r\n1 and 3:\r\nunclear \r\nwording / \r\naddresses of \r\nthis regulation\r\n1. High-risk AI systems shall be \r\ndesigned and developed in such a \r\nway as to ensure that their operation \r\nis sufficiently transparent to enable \r\ndeployers to interpret a system’s \r\noutput and use it appropriately. An \r\nappropriate type and degree of \r\ntransparency shall be ensured with a \r\nview to achieving compliance with \r\nthe relevant obligations of the \r\nprovider and deployer set out in \r\nSection 3.\r\nAs described above with respect \r\narticle 3 No. 4 - the presented use \r\ncase does not foresee a deployer. If \r\nthere is no deployer intended by the \r\nprovider, are this article and the \r\nfollowing article 13-15 still to be \r\nfollowed for theoretical feasible \r\ndeployers? \r\nProvide guidance that this \r\narticle 13 is just to be \r\nfollowed in case a deployer \r\nis contracted by an provider \r\nfor in a capacity as \r\ndescribed by article 3 No. 4.\r\nProvide guidance that the \r\nprovisions for the Instruction \r\nfor Use acc. to art. 13 (3) are \r\nnot to be understood as a \r\ngeneral obligation but an \r\nobligation in case a deployer \r\nexists. \r\nApplication of EU AI act to potential use case: Ada health app for symptom assessment \r\n12\r\nAda Health App 06. Juni 2024\r\nNo. Chapter Section Article \r\n1 III 2 Article 14, No. 1-3\r\nNature of Issue \r\nIssue\r\nNo.\r\nCause of \r\nissue\r\nDescription of issue Solution / mitigation \r\nmeasure \r\nArticle 14, \r\nNo. 1\r\n1: unclear \r\nreference\r\n1. High-risk AI systems shall be \r\ndesigned and developed in such a \r\nway, including with appropriate \r\nhuman-machine interface tools, that \r\nthey can be effectively overseen by \r\nnatural persons during the period in \r\nwhich they are in use.\r\nArt. 14 (1) AIA posits the design and \r\ndevelopment of high-risk AI systems \r\nto include appropriate human\u0002machine interface tools, but does not \r\nspecify whether natural persons \r\nusing the human-machine interface \r\ntools should be employees of the \r\nproviders or users or deployers. In \r\naddition, Art. 14 (1) postulates that \r\nhuman-machine interface tools \r\nshould be present once the high-risk \r\nAI system is in ‘use’, without \r\nspecifying what is to be understood \r\nwith this reference. The presented \r\nuse case addresses a scenario of \r\nAda Health App being used by lay \r\npeople on the personal mobile. \r\nShould this clause be understood \r\nthat providers should in theory be \r\nable to monitor each symptom \r\nassessment and provide appropriate \r\nhuman-machine-interface tools for \r\ncorrection? \r\nAs medical device are required to \r\nexhibit a positive risk-benefit ratio \r\nand to provide all adequate risk \r\nmitigation measures in order to \r\nconclude a conformity assessment \r\nsuccessfully, providers have put in \r\nplace measures with adequate \r\neffects to human oversight for the \r\nuse of the high-risk AI system \r\nmedical device. \r\nA clarification that a provider \r\nis compliant with Art. 14 (1) \r\nAIA without further do in \r\ncase the provided AI system \r\nitself is a product for which a \r\nthird-party conformity \r\nassessment has been \r\nsuccessfully concluded.\r\nArticle 14, \r\nNo. 2\r\n2: unclear \r\nreference \r\n2. Human oversight shall aim to \r\nprevent or minimise the risks to \r\nhealth, safety or fundamental \r\nrights that may emerge when a high\u0002risk AI system is used in accordance \r\nwith its intended purpose or under \r\nconditions of reasonably foreseeable \r\nmisuse, in particular where such \r\nrisks persist despite the application \r\nA clarification that a provider \r\nis compliant with Art. 14 (2) \r\nAIA without further do in \r\ncase the provided AI system \r\nitself is a product for which a \r\nthird-party conformity \r\nassessment has been \r\nsuccessfully concluded.\r\nApplication of EU AI act to potential use case: Ada health app for symptom assessment \r\n13\r\nAda Health App 06. Juni 2024\r\nof other requirements set out in this \r\nSection.\r\nAda has put in place several systems \r\nto monitor health, safety and other \r\nimpacts with reference to Ada Health \r\nApp as a MDR medical class IIa \r\nproduct. These measures are \r\nalready in place and, of course, \r\ninclude the implemented AI System \r\nitself. Further guidance should \r\nspecify that these measures are \r\nsufficient for medical devices in order \r\nto establish compliance with AIA. \r\nArticle 14, \r\nNo. 3\r\n3: unclear \r\nwording, \r\nreference\r\n3. The oversight measures shall be \r\ncommensurate with the risks, level of \r\nautonomy and context of use of the \r\nhigh-risk AI system, and shall be \r\nensured through either one or both \r\nof the following types of \r\nmeasures:\r\n(a) measures identified and built, \r\nwhen technically feasible, into the \r\nhigh-risk AI system by the provider \r\nbefore it is placed on the market or \r\nput into service;\r\n(b) measures identified by the \r\nprovider before placing the high-risk \r\nAI system on the market or putting it \r\ninto service and that are appropriate \r\nto be implemented by the deployer.\r\nA clarification that a provider \r\nis compliant with Art. 14 (3) \r\nAIA without further do in \r\ncase the provided AI system \r\nitself is a product for which a \r\nthird-party conformity \r\nassessment has been \r\nsuccessfully concluded.\r\nApplication of EU AI act to potential use case: Ada health app for symptom assessment \r\n14\r\nAda Health App 06. Juni 2024\r\nChapter IV: Transparency Obligations for Providers and Deployers of Certain AI \r\nSystems and GPAI Models | No Comment\r\nChapter V: General Purpose AI Models | No Comment\r\nChapter VI: Measures in Support of Innovation | No Comment\r\nChapter VII: Governance | No Comment\r\nChapter VIII: EU Database for High-Risk AI Systems | No Comment\r\nChapter IX: Post-Market Monitoring, Information Sharing, Market Surveillance | No \r\nComment\r\nChapter X: Codes of Conduct and Guidelines | No Comment\r\nChapter XI: Delegation of Power and Committee Procedure | No Comment\r\nChapter XII: Confidentiality and Penalties | No Comment\r\nChapter XIII: Final Provisions | No Comment\r\nApplication of EU AI act to an AI-driven segmentation software\r\nAI-driven Segmentation Software April 2024 Page 1\r\nCompany / Industry Association: CADS GmbH\r\nAuthors: Daniel Gostner\r\nContact Details: 00436601640365\r\ndaniel.gostner@cads.at\r\nUse Case: AI-driven Segmentation Software\r\nApplication of EU AI act to an AI-driven segmentation software\r\nAI-driven Segmentation Software April 2024 Page 2\r\nTable of Contents\r\nUse Case........................................................................................................ 3\r\nExecutive Summary......................................................................................... 3\r\nDetailed Analysis ............................................................................................ 3\r\nApplication of EU AI act to an AI-driven segmentation software\r\nAI-driven Segmentation Software April 2024 Page 3\r\nUse Case \r\nThis Use Case is about an AI driven segmentation software. An AI model is trained with \r\npatient images to be able to segment the bones of the human skull and detect tumor\u0002regions.\r\nThe software is intended to be used for segmenting adult human skulls for diagnostic \r\npurpose. The software provides a tumor and fracture detection.\r\nThe AI model shall also provide a fracture repositioning as well as an implant design\r\nwith corresponding cutting guides.\r\nExecutive Summary\r\nRight now, we have reviewed the requirements for high-risk AI-systems according to \r\nchapter III section 2 of the act.\r\nFor each requirement we have summarized the respective article and, if applicable, \r\nadded our comments.\r\nWhile the basis of the act is quite understandable for an already regulated company, we \r\nencountered the need of “best practices”. This could be accomplished with technical \r\nharmonized standards or with guidance documents.\r\nDetailed Analysis \r\nScope of the law (application of the AI act)\r\nWithin Article 3 of the AI Act, the definition of an AI-System itself is given:\r\n‘AI system’ means a machine-based system that is designed to operate with varying \r\nlevels of autonomy and that may exhibit adaptiveness after deployment, and that, for \r\nexplicit or implicit objectives, infers, from the input it receives, how to generate outputs \r\nsuch as predictions, content, recommendations, or decisions that can influence \r\nphysical or virtual environments;\r\nQuestions from our side\r\nReading this paragraph, we would say this definition only applies to systems which use \r\nthe output as an input for changing the algorithm “live”. This would be the case for an \r\nonly limited number of systems since most of the training-models will stay static after \r\nan integration into the product.\r\nApplication of EU AI act to an AI-driven segmentation software\r\nAI-driven Segmentation Software April 2024 Page 4\r\nNo. Chapter Section Article \r\nREQ\u000200 \r\nCHAPTER 1 General \r\nProvisions\r\nN/A Art. 3 (1)\r\n‘AI system’ means a machine-based \r\nsystem that is designed to operate with \r\nvarying levels of autonomy and that may \r\nexhibit adaptiveness after deployment, and \r\nthat, for explicit or implicit objectives, \r\ninfers, from the input it receives, how to \r\ngenerate outputs such as predictions, \r\ncontent, recommendations, or decisions \r\nthat can influence physical or virtual \r\nenvironments;\r\nNature of Issue \r\nIssue\r\nNo.\r\nCause of \r\nissue\r\nDescription of issue Solution / mitigation \r\nmeasure \r\nISS\u000200\r\n2 - Lack of \r\ndefinition\r\nIt is unclear if the definition only \r\napplies to AI-models which \r\nchange during usage by itself. \r\nRefactoring of the \r\ndefinition. Clarification\r\nClassification\r\nAccording to Article 6 section 1 of the AI Act, the AI-system is classified to have a “high \r\nrisk” if:\r\n- The AI-System is part of the products listed in Annex 1 of the AI Act, and,\r\n- If the system must have a conformity assessment.\r\nAnnex 1, section A Article 11 lists the “medical device regulation 2017/745 which is \r\napplicable for our software, thus, the first part of Article 6 section 1 is fulfilled. To be \r\ncategorized as a “high risk” device, the second part of article 6 section 1 needs to be \r\nfulfilled as well. Since the software is higher than Class I according to the medical \r\ndevice regulation, the medical software needs a conformity assessment by a notified \r\nbody. Therefor the classification “high risk” for the AI-system is given.\r\nSection 2 of Chapter III lists the requirements for high-risk AI-Systems. Requirements \r\nmay be included in existing processes or documentation.\r\nApplication of EU AI act to an AI-driven segmentation software\r\nAI-driven Segmentation Software April 2024 Page 5\r\nFulfillment of requirements Article 8\r\nThis is a generic article which states that AI systems with high risk need to fulfill the \r\nrequirements of section III.\r\nQuestions from our side\r\nHow’s the state of the art defined for AI systems? Are there any norms about minimum \r\nrequirements for medical image-based classification models available? \r\nAnother point is the source of the AI publications that define the state of the art in this \r\nfield. arXiv.org is a very common source for publication of worldwide active research \r\ngroups. A major drawback is that this platform is a free distribution service and an open\u0002access archive WITHOUT any peer-reviewing which is obligatory in every scientific \r\njournal. Additionally, state of the art is usually shown for a first time at the big \r\nconferences (NeurIPS, MICCAI, CVPR among others). Are these proper sources? \r\nOn the other hand, if we develop one or multiple AI models for our Use Case that is now \r\nstate of the art, how should we guarantee that the used technical approach is state of \r\nthe art in e.g., 3 years? Especially in the field of AI, development and method evolution \r\nis unbelievable fast even for research – providing an AI based product needs much more \r\ntime. \r\nWish: \r\n- a list of journals/sources that represent the state of the art in that field. \r\n- how to deal with method development / state of the art if one develops a model \r\nnow compared to 3 years in future.\r\nRegarding testing and reporting processes: \r\nAre these required methods defined for the different AI-approaches in the medical field \r\nor are they the same for the different methods like:\r\n- Supervised learning- and Classification tasks \r\n- Unsupervised learning methods \r\n- Reinforcement learning \r\nWish: It would be very helpful to define metrics/KPIs for every machine learning \r\ncategory like using confusion matrix with XYZ and the DICE score with GHJ etc. \r\nNo. Chapter Section Article \r\nREQ\u000201\r\nCHAPTER 3 \r\nREQUIREMENTS FOR \r\nHIGH-RISK AI SYSTEMS\r\n2 Art. 8 (1)\r\nHigh-risk AI systems shall comply with \r\nthe requirements laid down in this Section, \r\ntaking into account their intended purpose \r\nApplication of EU AI act to an AI-driven segmentation software\r\nAI-driven Segmentation Software April 2024 Page 6\r\nas well as the generally acknowledged \r\nstate of the art on AI and AI-related \r\ntechnologies.\r\nArt. 8 (2)\r\nIn ensuring the compliance of high-risk AI \r\nsystems referred to in paragraph 1 with the \r\nrequirements set out in this Section, and in \r\norder to ensure consistency, avoid \r\nduplication and minimise additional \r\nburdens, providers shall have a choice of \r\nintegrating, as appropriate, the necessary \r\ntesting and reporting processes.\r\nNature of Issue \r\nIssue\r\nNo.\r\nCause of \r\nissue\r\nDescription of issue Solution / mitigation \r\nmeasure \r\nISS\u000201\r\n2 - Lack of \r\ndefinition\r\nIt is unclear, what the “state of \r\nthe art” is.\r\nAlso, the change of the “state of \r\nthe art” during the development\r\nGuidance Documents, \r\nharmonized standards.\r\nList of journals/sources \r\nthat represent the state of \r\nthe art in that field. \r\nISS\u000202\r\n2 - Lack of \r\ndefinition\r\nIt is unclear if different methods\r\nare required for different AI\u0002approaches.\r\n- Supervised learning- and \r\nClassification tasks \r\n- Unsupervised learning \r\nmethods \r\n- Reinforcement learning \r\nGuidance Documents, \r\nharmonized standards.\r\nDefine metrics/KPIs for \r\nevery machine learning \r\ncategory like using \r\nconfusion matrix with XYZ \r\nand the DICE score with \r\nGHJ etc. \r\nRisk Management System Article 9\r\nRegarding the AI-System, an identification and analysis of the known and the \r\nreasonably foreseeable risks that the high-risk AI system can pose to the health, safety,\r\nor fundamental rights when the high-risk AI system is used in accordance with its \r\nintended purpose needs to be done. \r\nThe risks need to be estimated and evaluated with its intended purpose and under \r\nconditions of reasonably foreseeable misuse.\r\nApplication of EU AI act to an AI-driven segmentation software\r\nAI-driven Segmentation Software April 2024 Page 7\r\nRisks from a post-market monitoring system need to be considered and measurements \r\nneed to be defined.\r\nThis is similar to the risk management process for medical devices.\r\nQuestions from our side\r\nFor our use case, the AI model acts as an expert system. The output of single steps or \r\nthe output of the whole pipeline is ALWAYS reviewed by a technical specialist with \r\nexpertise in the field of surgery planning AND the medical specialist in charge. From our\r\ntechnical point of view, such an AI system does never harm the health of the patient \r\nsince patients never get an undiscussed treatment. Is the visual inspection and the \r\nagreement of involved specialists enough for health-related risks? Of course, the \r\nsystems need to fulfill safety aspects as well as fundamental rights.\r\nThere are no probability thresholds determining if a AI system performs good enough. \r\nAre these values connected to state-of-the-art results based on scientific publications? \r\nSuch values are usually produced under “laboratory conditions”. Using a system in the \r\nreal world probably performs worse. Minimum requirements would be helpful, e.g., \r\nDICE scores above 0.9 \r\nNo. Chapter Section Article \r\nREQ\u0002002\r\nCHAPTER 3 \r\nREQUIREMENTS \r\nFOR HIGH-RISK \r\nAI SYSTEMS\r\n2 Art. 9 (2)\r\nthe identification and analysis of the known and \r\nthe reasonably foreseeable risks that the high-risk \r\nAI system can pose to health, safety or \r\nfundamental rights when the high-risk AI system \r\nis used in accordance with its intended purpose;\r\nArt. 9 (6)\r\nHigh-risk AI systems shall be tested for the \r\npurpose of identifying the most appropriate and \r\ntargeted risk management measures. Testing shall \r\nensure that high-risk AI systems perform \r\nconsistently for their intended purpose and that \r\nthey are in compliance with the requirements set \r\nout in this Section.\r\nNature of Issue \r\nIssue\r\nNo.\r\nCause of issue Description of issue Solution / mitigation measure \r\nISS\u000203\r\n2 - Lack of \r\ndefinition\r\nIt is unclear, how to \r\nevaluate the risks in \r\ncase of an expert\u0002system\r\nGuidance Documents, \r\nharmonized standards.\r\nApplication of EU AI act to an AI-driven segmentation software\r\nAI-driven Segmentation Software April 2024 Page 8\r\nList of journals/sources that \r\nrepresent the state of the art in \r\nthat field. \r\nISS\u000204\r\n2 - Lack of \r\ndefinition\r\nIt is unclear how to \r\nevaluate the \r\nperformance \r\nMinimum requirements would \r\nbe helpful, e.g., DICE scores \r\nabove 0.9 \r\nData and Data Governance Article 10\r\nHere, requirements for the data used to train, validate and test AI-models are given.\r\n- The data collection processes and origin of data and, for personal data, the \r\noriginal purpose of data collection need to be described.\r\n- The preparation of the data needs to be clear (e.g. for annotation, labelling, \r\ncleaning, updating, enrichment and aggregation)\r\n- Regulation EU 2016/679 has to be fulfilled.\r\nNo further comments from our side.\r\nRequirement 3 – Technical Documentation Article 11\r\nThis article states that we need to develop a technical documentation regarding Annex \r\nIV. \r\nNo further comments from our side.\r\nRequirement 4 – Record-Keeping Article 12\r\nThis article gives requirements to records and that a logging-functionality need to be \r\navailable.\r\nNo further comments from our side.\r\nRequirement 5 – Transparency and Provision of Information to Deployers Article 13\r\nThis article summarizes the information within the instruction for use and that \r\ndeployers shall be able to interpret a system’s output and appropriate use.\r\nQuestions from our side\r\nWhat means that the AI-model functioning is sufficiently transparent. Is the \r\nmathematical background sufficient to ensure transparency. In this case the AI-model \r\nis only “transparent” for mathematicians. Or is it necessary to implement tools, \r\nprocesses and methods established in the field of Explainable AI (XAI)? \r\nApplication of EU AI act to an AI-driven segmentation software\r\nAI-driven Segmentation Software April 2024 Page 9\r\nWish: standardized and reproducible methodology to ensure transparency in a \r\nsufficient way.\r\nNo. Chapter Section Article \r\nREQ\u0002003\r\nCHAPTER 3 \r\nREQUIREMENTS FOR \r\nHIGH-RISK AI SYSTEMS\r\n2 Art. 13 (1)\r\nHigh-risk AI systems shall be designed \r\nand developed in such a way as to ensure \r\nthat their operation is sufficiently \r\ntransparent to enable deployers to interpret \r\na system’s output and use it appropriately.\r\nNature of Issue \r\nIssue\r\nNo.\r\nCause of \r\nissue\r\nDescription of issue Solution / mitigation \r\nmeasure \r\nISS\u000205\r\n2 - Lack of \r\ndefinition\r\nIt is unclear, what “sufficiently \r\ntransparent” means.\r\nGuidance Documents, \r\nharmonized standards.\r\nClarification, if \r\nmathematical \r\nbackground is sufficient \r\nto ensure transparency\r\nApplication of EU AI act to an AI-driven segmentation software\r\nAI-driven Segmentation Software April 2024 Page 10\r\nHuman Oversight Article 14\r\nThis article states that high-risk AI systems shall be designed and developed in such a \r\nway, including with appropriate human-machine interface tools, that they can be \r\neffectively overseen by natural persons during the period in which they are in use.\r\nAdditionally, the human oversight shall aim to prevent or minimize the risks to health, \r\nsafety.\r\nQuestions from our side\r\nThat means it is sufficient that the AI output can be reviewed manually before the next \r\nsteps are triggered which has the character of an expert system?\r\nNo. Chapter Section Article \r\nREQ\u0002004\r\nCHAPTER 3 \r\nREQUIREMENTS FOR \r\nHIGH-RISK AI \r\nSYSTEMS\r\n2 Art. 14 (1)\r\nHigh-risk AI systems shall be designed \r\nand developed in such a way, including \r\nwith appropriate human-machine interface \r\ntools, that they can be effectively overseen \r\nby natural persons during the period in \r\nwhich they are in use\r\nNature of Issue \r\nIssue\r\nNo.\r\nCause of \r\nissue\r\nDescription of issue Solution / mitigation \r\nmeasure \r\nISS\u000206\r\n2 - Lack of \r\ndefinition\r\nIt is unclear, if it is sufficient that \r\nthe AI output can be reviewed \r\nmanually before the next steps \r\nare triggered which has the \r\ncharacter of an expert system\r\nGuidance Documents, \r\nharmonized standards.\r\nClarification\r\nAccuracy, Robustness and Cybersecurity Article 15\r\nAs the article’s title suggests, this article is about the robustness and resilience against \r\nunauthorized access.\r\nNo further comments from our side.\r\nApplication of EU AI act to potential use case Segmentation and classification of \r\nbrain areas\r\nSegmentation and classification of brain areas | Carl Zeiss Meditec AG\r\nAlcala, Clemens Page\r\n1\r\nCompany / Industry Association: Carl Zeiss Meditec AG\r\nAuthors: Araceli Alcala Espinosa\r\nKay-Uwe Clemens\r\nContact Details: Araceli Alcala Espinosa\r\nPhone: +49 89 90 9000 232\r\nMobile: +49 175 282 70 19\r\naraceli.alcala@zeiss.com\r\nKay-Uwe Clemens\r\nPhone: +49 89 90 9000 642\r\nMobile: +49 151 270 499 92\r\nkay-uwe.clemens@zeiss.com\r\nUse Case: Segmentation and classification of \r\nbrain areas (including cerebrospinal \r\nfluid) and their volume determination1\r\nDate: May 3rd\r\n, 2024\r\nNote: The use case “Segmentation and Classification of Brain areas (including cerebrospinal \r\nfluid) and their volume determination” is extracted from “Deutsche Normungsroadmap \r\nKünstliche Intelligenz | Ausgabe 2”. The author of this paper was an active contributor to that \r\nedition of the “Normungsroadmap”, hence, referencing this as further background information is \r\navailable online within that edition. \r\n1 1 DIN, DKE (2022): Deutsche Normungsroadmap Künstliche Intelligenz (Ausgabe 2); \r\nwww.din.de/go/normungsroadmapki\r\nApplication of EU AI act to potential use case Segmentation and classification of \r\nbrain areas\r\nSegmentation and classification of brain areas | Carl Zeiss Meditec AG\r\nAlcala, Clemens Page\r\n2\r\nTable of Contents\r\nUse Case........................................................................................................ 3\r\nExecutive Summary......................................................................................... 4\r\nDetailed Analysis ............................................................................................ 4\r\nChapter I: General Provisions | No Comment ..................................................... 4\r\nChapter II: Prohibited Artificial Intelligence Practices | No Comment ................... 4\r\nChapter III: High-Risk AI System ....................................................................... 4\r\nChapter IV: Transparency Obligations for Providers and Deployers of Certain AI \r\nSystems | No Comment ................................................................................... 7\r\nChapter V: General Purpose AI Models | No Comment......................................... 7\r\nChapter VI: Measures in Support of Innovation | No Comment ............................. 7\r\nChapter VII: Governance | No Comment ............................................................ 7\r\nChapter VIII: EU Database for High-Risk AI Systems | No Comment ...................... 8\r\nChapter IX: Post-Market Monitoring, Information Sharing, Market Surveillance...... 8\r\nChapter X: Codes of Conduct and Guidelines | No Comment ............................... 8\r\nChapter XI: Delegation of Power and Committee Procedure | No Comment........... 8\r\nChapter XII: Confidentiality and Penalties | No Comment .................................... 8\r\nChapter XIII: Final Provisions | No Comment ...................................................... 8\r\nAnnex IV: Technical Documentation referred to in Article 11 (1)............................ 9\r\nApplication of EU AI act to potential use case Segmentation and classification of \r\nbrain areas\r\nSegmentation and classification of brain areas | Carl Zeiss Meditec AG\r\nAlcala, Clemens Page\r\n3\r\nUse Case \r\nApplication example: Segmentation and classification of brain areas (including \r\ncerebrospinal fluid) and their volume determination\r\nState of the art\r\nMagnetic resonance imaging (MRI) has established itself as a standard procedure in \r\nneuroradiological diagnostics. In particular, it can be used to visualize various tissue \r\nstructures as well as pathological changes in normal tissue. In addition to the visual \r\nevaluation of 3D MRI data, the diagnosis often requires a quantitative measurement of \r\nanatomical structures and, if necessary changes over time, e.g. to monitor the course of \r\ntreatment. For conventional volume determination, selected anatomical structures must \r\nbe segmented/imaged manually or semi-automatically (e.g. by contrast or edge \r\ndetection). must be segmented / marked in the image. \r\nHowever, this process is rarely carried out in everyday clinical practice due to time \r\nconstraints. Alternatively simple length measurements are often used instead, which\r\ndiagnostic significance is generally significantly limited compared to volume \r\ndetermination.\r\nSpecific Use Case\r\nThis use case describes an AI-supported, fully automated segmentation of all relevant \r\nbrain areas. \r\nFor this purpose, the 3D MRI images of a patient's head are sent to a central image \r\narchiving and communication system (Picture Archiving and Communication System \r\nPACS for short) and analyzed there by a radiologist. The 3D MRI images are automatically \r\nanalyzed, i.e. specific regions are volumetrically quantified and then visualized for \r\nradiologists (e.g. in a clear report that contains precise quantitative information and \r\nhighlights specific lesions). The current case study is limited to an AI component, which \r\nsupports the diagnosis of neurological diseases in in radiology. This AI component runs \r\non a on a separate data processing computer unit that is locally \r\nintegrated into the radiology infrastructure. The calculations are performed by retrieving\r\nthe data from the PACS. The output contents (reports and visualizations) are returned to \r\nthe PACS after the calculation has been performed. These are made available to the \r\nradiologists together with the acquired 3D MRI images.\r\nUsers of the system can consequently use the results of the AI component as an \r\nadditional source of information during the diagnosis and can thus supplement the \r\npurely qualitative diagnosis with quantitative information and additional visualizations. \r\nThe established diagnostic is not replaced by the AI component but enriched by the \r\nadditional information generated. Through the visualization of the AI-based results \r\nradiologists are able to assess the accuracy of the information generated by the AI \r\nApplication of EU AI act to potential use case Segmentation and classification of \r\nbrain areas\r\nSegmentation and classification of brain areas | Carl Zeiss Meditec AG\r\nAlcala, Clemens Page\r\n4\r\ncomponent. The comparison of the structures segmented by the AI with the anatomical \r\nreality present in the image data takes place within the framework of the professional \r\ncompetence of clinical users and does not require any specific training in relation to the \r\nAI component.\r\nExecutive Summary\r\nPlease consider the following passus in the Deutsche Normungsroadmap Künstliche \r\nIntelligenz | Ausgabe 2: \r\n“The EU's planned AI Act adds an additional level of complexity, which \r\ninvolves interactions with existing regulations and can therefore result \r\nin additional burdens with regard to the conformity assessment of AI\u0002based medical devices. In order not to hinder innovation in this relevant \r\narea disproportionately, inconsistencies between the planned AI Act \r\nand the MDR (e.g. in the area of risk management, databases for post\u0002market surveillance) should be eliminated and duplication of effort \r\nshould be minimized. Accompanying the design of the planned AI Act, \r\nthe corresponding standards should be prepared to ensure consistent \r\nand efficient implementation of the requirements.”\r\nWe identified several issues in the text “Artificial Intelligence Act” (P9_TA(2024)0138)\r\nrelated mainly to Chapter III – High Risk AI systems which are mentioned in the tables \r\nbelow. \r\nDetailed Analysis \r\nChapter I: General Provisions | No Comment\r\nChapter II: Prohibited Artificial Intelligence Practices | No Comment\r\nChapter III: High-Risk AI System\r\nNo. Chapter Section Article \r\nIII/1 Chapter III 1 Article 6 (3) Exclusion from definition of\r\nHigh-risk AI system\r\nIII/2 Chapter III 2 Article 14 (1) High-risk AI systems shall be \r\ndesigned and developed in such a way, \r\nincluding withappropriate human-machine \r\ninterface tools, that they can be effectively \r\noverseen by natural persons during the \r\nperiod in which they are in use.\r\nIII/3 Chapter III 3 Article 17 Quality Management System\r\nIII/4 Chapter III 5 Article 43 (3): For high-risk AI systems \r\ncovered by the Union harmonisation \r\nApplication of EU AI act to potential use case Segmentation and classification of \r\nbrain areas\r\nSegmentation and classification of brain areas | Carl Zeiss Meditec AG\r\nAlcala, Clemens Page\r\n5\r\nlegislation listed in Section A of Annex I,,, \r\nthe provider shall follow the relevant \r\nconformity assessment procedure as\r\nrequired under those legal acts. The \r\nrequirements set out in Section 2 of this \r\nChapter shall apply to those high-risk AI \r\nsystems and shall be part of that \r\nassessment. Points 4.3., 4.4.,4.5. and the \r\nfifth paragraph of point 4.6 of Annex VII \r\nshall also apply.\r\nFor the purposes of that assessment, \r\nnotified bodies which have been notified \r\nunder those legal acts shall be entitled to \r\ncontrol the conformity of the high-risk AI \r\nsystems with the requirements set out in \r\nSection 2, provided that the compliance of \r\nthose notified bodies with requirements \r\nlaid down in Article 31(4), (10) and (11) has \r\nbeen assessed in the context of the \r\nnotification procedure under those legal \r\nacts.\r\nIII/5 Chapter III 5 Article 43 (4) High-risk AI systems that have \r\nalready been subject to a conformity \r\nassessment procedure shall undergo a new \r\nconformity assessment procedure in the \r\nevent of a substantial modification, \r\nregardless of whether the modified system \r\nis intended to be further distributed or \r\ncontinues to be used by the current \r\ndeployer.\r\nFor high-risk AI systems that continue to \r\nlearn after being placed on the market or \r\nput into service, changes to the high-risk AI \r\nsystem and its performance that have been \r\npredetermined by the provider at the \r\nmoment of the initial conformity \r\nassessment and are part of the information \r\ncontained in the technical documentation \r\nreferred to in point 2(f) of Annex IV, shall not \r\nconstitute a substantial modification.\r\nIII/6 Chapter III 5 Article 48(5) Where high-risk AI systems are \r\nsubject to other Union law which also \r\nprovides for the affixing of the CE marking, \r\nthe CE marking shall indicate that the high\u0002risk AI system also fulfil the requirements of \r\nthat other law.\r\nApplication of EU AI act to potential use case Segmentation and classification of \r\nbrain areas\r\nSegmentation and classification of brain areas | Carl Zeiss Meditec AG\r\nAlcala, Clemens Page\r\n6\r\nNature of Issue \r\nIssue\r\nNo.\r\nCause of \r\nissue\r\nDescription of issue Solution / mitigation \r\nmeasure \r\nIII/1 Exclusions \r\nfrom definition \r\nof High-risk AI \r\nSystem\r\nParagraph 3 lists different \r\nconditions that if one or more are \r\nmet then the AI system does not \r\nqualifies as ‘high-risk’. \r\nInterpretation is necessary for \r\nparagraph 3 (b) “the AI System is \r\nintended to improve the result of a \r\npreviously completed human \r\nactivity”. \r\nIn our Tumor Segmentation Use \r\nCase the manufacturer could \r\nargue that the results of the AI \r\nsystem do not replace the \r\nradiologist’s diagnosis but rather \r\nenriches it with the additional \r\ninformation generated. Meaning \r\nthat the human activity –\r\ndiagnosis – can be previously \r\ncompleted by the user/human. \r\nGuidance on \r\ninterpretation of these \r\nexclusion clauses \r\nspecifically in Medical \r\nDevices context. \r\nProposal to dive deeper \r\ninto the classification \r\ndiscussion of this use \r\ncase and provide it as a \r\npractical example within \r\nthe guidelines established \r\nin Article 6 (5) or \r\neventually modify Article 6 \r\n(3) as a result of adopting \r\na delegated act as \r\ndescribed in Article 6 (6). \r\nIII/2 Wording “High\u0002risk AI Systems \r\nshall be \r\ndesigned … in \r\nsuch a way … \r\nthat they can \r\nbe effectively \r\noverseen by \r\nnatural persons \r\nduring the \r\nperiod in which \r\nthey are in use.”\r\nWhat is the interpretation of “the \r\nperiod in which they are in use”? \r\nIn our use case, the images are \r\nanalyzed ideally before the \r\nradiologist access the patient file, \r\nso the results of the AI system are \r\navailable already when the \r\nradiologist wants to start \r\nreviewing the images. If the \r\nproduct is built such that the \r\nresults can be reviewed, is this \r\nalready fulfilling the passus \r\n“effectively overseen by natural \r\npersons during the period in \r\nwhich they are in use.?” Or is it \r\nmeant that during the calculation \r\nthe oversight must be \r\nguaranteed?\r\nGuidance necessary to \r\naddress this topic. \r\nIII/3 “Providers of \r\nhigh-risk AI \r\nsystems shall \r\nput a quality \r\nmanagement \r\nsystem in place \r\nthat ensures \r\ncompliance \r\nwith this \r\nRegulation. “\r\nMedical Device Manufacturers \r\nalready must implement a Quality \r\nManagement System. \r\nIt would be beneficial if \r\nthe Medical QMS is \r\nacknowledge without \r\nfurther/more effort. \r\nHarmonisation of ISO \r\n13485. \r\nApplication of EU AI act to potential use case Segmentation and classification of \r\nbrain areas\r\nSegmentation and classification of brain areas | Carl Zeiss Meditec AG\r\nAlcala, Clemens Page\r\n7\r\nIII/4 Lack of\r\naccredited \r\nNotified Bodies \r\nwill cause \r\nbottleneck.\r\nAfter the experience with MDR \r\nand accreditation of Notified \r\nBodies, it is of summon \r\nimportance that Notified Bodies \r\nget accredited in both MDR and AI \r\nAct in time. \r\nStrategy to enable fast \r\naccreditation of Notified \r\nBodies.\r\nIII/5 Lack of \r\nexplanation \r\nhow the \r\n“substantial \r\nmodification” \r\nrelates the \r\n”predetermined \r\nchanges during \r\nconformity \r\nassessment” \r\nand GenAI. \r\nSome high-risk AI System may use \r\ne.g. Large Language Models with \r\ncontinue to learn after being \r\nplaced on the market. \r\nExamples are necessary \r\nhow the predetermined \r\nchanges document shall \r\nenclose most changes \r\nsuch that further learning \r\ndoes not constitute a \r\nsubstantial modification.\r\nIII/6 Guidance \r\nnecessary to \r\nfulfill this \r\nrequirement\r\nThe medical device described in \r\nthe Use Case will need to draw up \r\none Declaration of Conformity\r\nand affix the CE marking. Article \r\n48(5) highlights that the “CE \r\nmarking shall indicate that the \r\nhigh-risk AI system also fulfil the \r\nrequirements of “ the MDR. \r\nIf the conformity assessment for \r\nMDR is performed by a different \r\nNotified Body than the conformity \r\nassessment for the AI Act, then \r\ntwo different identification \r\nnumbers of the notified bodies \r\nshall be affix. \r\nGuidance necessary on \r\nhow two different \r\nidentification numbers of \r\nnotified bodies shall be \r\naffix. \r\nChapter IV: Transparency Obligations for Providers and Deployers of Certain AI Systems | No \r\nComment\r\nNo comment\r\nChapter V: General Purpose AI Models | No Comment\r\nNo comment\r\nChapter VI: Measures in Support of Innovation | No Comment\r\nNo comment\r\nChapter VII: Governance | No Comment \r\nNo comment\r\nApplication of EU AI act to potential use case Segmentation and classification of \r\nbrain areas\r\nSegmentation and classification of brain areas | Carl Zeiss Meditec AG\r\nAlcala, Clemens Page\r\n8\r\nChapter VIII: EU Database for High-Risk AI Systems | No Comment\r\nNo comment\r\nChapter IX: Post-Market Monitoring, Information Sharing, Market Surveillance\r\nNo. Chapter Section Article \r\nIX/1 Chapter IX 1 Article 72(4) … providers shall have a \r\nchoice of integrating, as appropriate, the\r\nnecessary elements described in \r\nparagraphs 1, 2 and 3 using the template \r\nreferred in paragraph 3 into systems and \r\nplans already existing under that \r\nlegislation, provided that achieves an \r\nequivalent level of protection.\r\nNature of Issue \r\nIssue\r\nNo.\r\nCause of \r\nissue\r\nDescription of issue Solution / mitigation \r\nmeasure \r\nIX/1 “provided that \r\nachieves an \r\nequivalent \r\nlevel of \r\nprotection”\r\nThis points to a justification as to \r\nwhy the post-market monitoring \r\nplan can be embedded into the \r\nPost Market Surveillance Plan of \r\nMDR. The question lies on whether \r\nthe justification can be made at \r\nprocess level – within the QMS – or \r\nif it needs to be done on a product \r\nlevel. \r\nIn general guidance \r\nnecessary on how to \r\nembed the AI Act into the \r\nmanufacturer’s QMS. \r\nChapter X: Codes of Conduct and Guidelines | No Comment\r\nNo comment\r\nChapter XI: Delegation of Power and Committee Procedure | No Comment\r\nNo comment\r\nChapter XII: Confidentiality and Penalties | No Comment\r\nNo comment\r\nChapter XIII: Final Provisions | No Comment\r\nNo comment\r\nApplication of EU AI act to potential use case Segmentation and classification of \r\nbrain areas\r\nSegmentation and classification of brain areas | Carl Zeiss Meditec AG\r\nAlcala, Clemens Page\r\n9\r\nAnnex IV: Technical Documentation referred to in Article 11 (1)\r\nNo. Chapter Section Article \r\nAIV/1 Annex IV Paragraph 6: A description of relevant \r\nchanges made by the provider to the \r\nsystem through its lifecycle;\r\nNature of Issue \r\nIssue\r\nNo.\r\nCause of \r\nissue\r\nDescription of issue Solution / mitigation \r\nmeasure \r\nAIV/1 Unspecific \r\nwording \r\n“relevant \r\nchanges”\r\nFailure to specify what “relevant \r\nchanges” can cause extra burden \r\non manufacturers/deployers. \r\nGuidance document \r\nneeded for the \r\ninterpretation of this \r\nwording. In addition, \r\nreference to already \r\nexisting guidance \r\ndocuments for \r\nsignificant/non-significant\r\nchanges within MDR would \r\nbe more advantageous. \r\nApplication of EU AI act to potential use case AI-Rad Companion (Pulmonary)\r\nAI Rad Companion (Pulmonary) 16. April 2024 Page 1\r\nCompany / Industry Association: Siemens Healthineers / ZVEI\r\nAuthors: Martin Meyer\r\nContact Details: Martin.mm.meyer@siemens\u0002healthineers.com\r\nUse Case: AI Rad Companion (Pulmonary)\r\nApplication of EU AI act to potential use case AI-Rad Companion (Pulmonary)\r\nAI Rad Companion (Pulmonary) 16. April 2024 Page 2\r\nTable of Contents\r\nUse Case........................................................................................................ 3\r\nExecutive Summary......................................................................................... 3\r\nDetailed Analysis ............................................................................................ 4\r\nChapter II: Prohibited Artificial Intelligence Practices ......................................... 8\r\nChapter III: High-Risk AI System ....................................................................... 8\r\nChapter IV: Transparency Obligations for Providers and Deployers of Certain AI \r\nSystems and GPAI Models.............................................................................. 13\r\nChapter V: General Purpose AI Models ............................................................ 13\r\nChapter VI: Measures in Support of Innovation................................................. 13\r\nChapter VII: Governance................................................................................ 13\r\nChapter VIII: EU Database for High-Risk AI Systems.......................................... 13\r\nChapter IX: Post-Market Monitoring, Information Sharing, Market Surveillance.... 13\r\nChapter X: Codes of Conduct and Guidelines................................................... 14\r\nChapter XI: Delegation of Power and Committee Procedure .............................. 14\r\nChapter XII: Confidentiality and Penalties ....................................................... 14\r\nChapter XIII: Final Provisions.......................................................................... 14\r\nApplication of EU AI act to potential use case AI-Rad Companion (Pulmonary)\r\nAI Rad Companion (Pulmonary) 16. April 2024 Page 3\r\nUse Case \r\nAI-Rad Companion (Pulmonary): \r\nSoftware solution intended to process, communicate, display, read, and archive \r\nmedical data for informing and driving clinical management.\r\nThe software is intended to assist the physician in evaluating the lung.\r\nThe software provides the following functionality: \r\n• Segmentation and measurements of complete lung and lung lobes. \r\n• Identification of areas with lower Hounsfield values in comparison to a \r\npredefined threshold for complete lung and lung lobes. \r\n• Dedication of found lung nodules to corresponding lung lobe. \r\n• Detection of lung nodules (Lung CAD). \r\n• Segmentation and measurements of solid and subsolid lung nodules. \r\n• Correlation of segmented lung nodules of current scan with known priors and \r\nquantitative assessment of changes of the correlated data. \r\n• Identification of areas with elevated Hounsfield values, where areas with \r\nelevated versus high opacities are distinguished.\r\nExecutive Summary\r\nFor medical devices, clarification of the qualification criteria as “high-risk AI systems” is \r\nurgently needed. Additional guidance and clarification is needed to avoid duplications\r\nwhen it comes to the essential requirements for high-risk AI systems. Overall, a clear \r\nunderstanding is needed of what needs to be addressed at the level of the “AI system” \r\n(which can generally be a component of a medical device) and what can reasonably be \r\naddressed at the level of the medical device (for example as part of existing processes \r\nand documentation). \r\nApplication of EU AI act to potential use case AI-Rad Companion (Pulmonary)\r\nAI Rad Companion (Pulmonary) 16. April 2024 Page 4\r\nDetailed Analysis \r\nChapter I: General Provisions\r\nNo. Chapter Section Article \r\n1 I n.a. Art. 2 (1) (c)\r\nNature of Issue \r\nIssue\r\nNo.\r\nCause of \r\nissue\r\nDescription of issue Solution / mitigation \r\nmeasure \r\n1 Wording of \r\nclauses\r\nMismatch between definitions and \r\nintended scope:\r\nArt. 2 (1) (c) states that the \r\nRegulation applies to “providers \r\nand deployers of AI systems that \r\nhave their place of establishment \r\nor are located in a third country, \r\nwhere the output produced by the \r\nAI system is used in the\r\nUnion;“. \r\nThe intention seems to be that\r\nregardless of the location of \r\nprovider or deployer, what matters \r\nis that the output is used in the \r\nUnion. However, this intention is \r\nnot supported by the underlying \r\ndefinitions, specifically for \r\n“provider”, “placing on the \r\nmarket”, and “putting into service”:\r\nProviders are persons placing on \r\nthe market or putting into service \r\nan AI system (or GPAI model), and\r\n“placing on the market” and \r\n“putting into service” are restricted \r\nto the Union. \r\nThus, for AI systems, a provider \r\nonly exists if the AI system is \r\nplaced on the market or put into \r\nservice in the Union, but not if the \r\nsystem is deployed outside of the \r\nUnion. \r\nA system deployed outside of the \r\nUnion whose output is used in the \r\nUnion has no “provider”.\r\nUnknown\r\nApplication of EU AI act to potential use case AI-Rad Companion (Pulmonary)\r\nAI Rad Companion (Pulmonary) 16. April 2024 Page 5\r\nNo. Chapter Section Article \r\n2 I n.a. Art. 3 \r\nNature of Issue \r\nIssue\r\nNo.\r\nCause of \r\nissue\r\nDescription of issue Solution / mitigation \r\nmeasure \r\n1 Wording of \r\nclauses\r\nDefinition and understanding of \r\n“safety component”:\r\nThe definition of “safety \r\ncomponent” is not clearly \r\nunderstood for medical devices. It \r\narguably comes from the \r\nmachinery sector (although it is \r\nnot aligned with the Machinery \r\nRegulation, either) where there are \r\ndedicated components for the \r\n(functional) safety of a product. \r\nFor medical devices, a dedicated \r\nsafety component is not generally \r\nused. \r\nFor the described use case, it is \r\nnot clear if the term “safety \r\ncomponent” is applicable or not. \r\nProvide guidance on the \r\nmeaning of “safety \r\ncomponent” for medical \r\ndevices and IVDs. \r\nOne approach could be: if \r\nthis “component” fails or \r\nmalfunctions, the device \r\ncannot effectively fulfil its \r\nintended purpose. \r\n2 Conflict with \r\nMDR\r\nSubstantial modification” not \r\naligned with MDR understanding of \r\n“significant change”:\r\nFor the MDR, the understanding of \r\n“significant change” is described \r\nin guidance document MDCG \r\n2020-3 regarding changes to the \r\ndesign or the intended purpose. \r\nIn the AI Act, Art. 3 (23) gives a \r\ndefinition of “substantial \r\nmodification” that implies that \r\nchanges to an AI system after its \r\nplacing on the market that have \r\nbeen planned in the initial \r\nconformity assessment would not \r\nconstitute substantial \r\nmodifications.\r\nFor medical devices that fall in the \r\ncategory of high-risk AI systems, \r\ncertain modifications to the AI \r\nsystem would be permissible – if\r\nIn the development of \r\nguidance documents (per \r\nAI Act Art. 96), involve \r\nMDCG to provide guidance \r\non the interplay of AI Act’s \r\nunderstanding of \r\nsubstantial modification \r\nwith the MDR \r\nunderstanding of \r\nsignificant change. \r\nIt might also be \r\nappropriate to address this \r\ntopic on the MDR side, \r\ntherefore one solution \r\nwould be that MDCG \r\nissues updated/new \r\nguidance on significant \r\nchange, taking into \r\naccount the interplay with \r\nthe AI Act and its definition \r\nof substantial \r\nmodification. \r\nApplication of EU AI act to potential use case AI-Rad Companion (Pulmonary)\r\nAI Rad Companion (Pulmonary) 16. April 2024 Page 6\r\nthey are planned at the time of the \r\ninitial conformity assessment –\r\nwithout requiring a new conformity \r\nassessment, while the same \r\nchanges arguably would require a \r\nnew conformity assessment under \r\nthe MDR. \r\nThe conformity assessment \r\nprocedure of MDR is understood to \r\nbe the “leading” conformity \r\nassessment procedure in interplay \r\nwith the AI Act, and it is not clear \r\nhow changes to the AI system that \r\nwould be “not substantial” under \r\nthe AI Act could be made under the \r\nMDR conformity assessment. \r\nExample for use case: The \r\nalgorithm for lung nodule \r\ndetection of the described \r\nsoftware solution is updated to \r\nimprove the performance with \r\nregards to sensitivity. \r\nA change to an algorithm of the \r\nsoftware solution is considered \r\nsignificant according to Chart C in \r\nguidance document MDCG 2020-\r\n3. \r\nIf the algorithm change has been \r\nplanned by the provider at the time \r\nof the initial conformity \r\nassessment, this change and \r\nresulting performance \r\nimprovement would arguably not \r\nbe a substantial modification \r\nunder the AI Act. \r\n3 Conflict with \r\nMDR\r\nIn the AI Act, the definitions of \r\n“placing on the market”, “putting \r\ninto service” and “making available \r\non the market” do not contain \r\nexceptions for investigational use.\r\nUnder MDR, investigational \r\ndevices are not considered as \r\nbeing placed on the market, put \r\ninto service, or made available. \r\nThis creates a situation where a \r\nhigh-risk AI system that is (part of) \r\nan investigational device would \r\nClarification is needed \r\nthat, in case of \r\ninvestigational devices, the \r\nAI system is not \r\nconsidered to be placed \r\non the market, put into \r\nservice or made available \r\naccording to the AI Act. \r\nApplication of EU AI act to potential use case AI-Rad Companion (Pulmonary)\r\nAI Rad Companion (Pulmonary) 16. April 2024 Page 7\r\nneed to be CE-marked under the AI \r\nAct, thus severely complicating \r\nclinical investigations if not making \r\nthem altogether impossible for \r\nsuch devices. \r\nExample for use case:\r\nTo investigate a possible \r\nbroadening of the intended target \r\npopulation of the described use \r\ncase to additional patient groups, \r\na clinical investigation is planned \r\nfor a new software version that is \r\nnot a CE-marked medical device. \r\nThe investigation results shall \r\ndemonstrate whether the intended \r\nperformance can be achieved for \r\nthe additional patient groups or \r\nnot. Data to further train and \r\nvalidate the AI model on which the \r\nAI system is based is processed\r\nwith consent as part of the clinical \r\ninvestigation. Under the AI Act, \r\nhowever, the clinical investigation \r\nof the SaMD (incl. the AI system) \r\ncan be understood as placing the \r\nAI system on the market, thus \r\nmaking it subject to CE-marking \r\nand conformity assessment \r\nrequirements. The AI Act’s \r\nrequirements, for example, \r\ntowards training and validation \r\ndata cannot be met prior to \r\nstarting the clinical investigation –\r\nthe data has not been processed \r\nand it is yet unknown if the \r\ninvestigation results will show a \r\nsatisfactory performance of the \r\nmedical device for the new \r\nintended patient group. Thus, \r\nwithout CE-marking of the AI \r\nsystem, the clinical investigation of \r\nthe medical device cannot be \r\nconducted. \r\nApplication of EU AI act to potential use case AI-Rad Companion (Pulmonary)\r\nAI Rad Companion (Pulmonary) 16. April 2024 Page 8\r\nChapter II: Prohibited Artificial Intelligence Practices\r\nChapter III: High-Risk AI System\r\nNo. Chapter Section Article \r\n1 III 1 Art. 6 (1)\r\nNature of Issue \r\nIssue\r\nNo.\r\nCause of \r\nissue\r\nDescription of issue Solution / mitigation \r\nmeasure \r\n1 Wording of \r\nclauses\r\nThe qualification criteria given in \r\nArt. 6 (1) (a) are not sufficiently \r\nclear:\r\n- “the AI system is intended \r\nto be used as a safety \r\ncomponent of a product”: \r\nFor medical devices, a \r\ndedicated safety \r\ncomponent is not generally \r\nused. It is not clear in \r\nwhich cases this criterion \r\nis considered to be \r\nfulfilled. \r\nIs it meant specifically for \r\nAI systems that are part of \r\na hardware product?\r\nSee also the comment for \r\nthe definition of “safety \r\ncomponent”.\r\n- “the AI system is itself a \r\nproduct”:\r\nIt is not clear in which \r\ncases the AI system is \r\nconsidered to be the \r\nproduct (in our case, the \r\nmedical device), or only \r\npart of a (software) medical \r\ndevice. \r\nExample for use case: The \r\ndescribed software solution is a \r\n“software as a medical device” \r\n(SaMD), containing AI-based \r\nalgorithms as well as other, non\u0002AI-based software components. \r\nDevelop guidance, \r\ninvolving MDCG, to provide \r\nclear interpretations of the \r\nqualification criteria in Art. \r\n6 (1) (a) that are specific to \r\nmedical devices (incl. \r\nIVDs). \r\nIt needs to be \r\nunambiguously clear what \r\nis considered a “safety \r\ncomponent” for medical \r\ndevices, and when the \r\ncriterion is fulfilled that the \r\nAI system is itself the \r\nmedical device. \r\nApplication of EU AI act to potential use case AI-Rad Companion (Pulmonary)\r\nAI Rad Companion (Pulmonary) 16. April 2024 Page 9\r\nArguably, the SaMD does not have \r\na safety component, because it is \r\na standalone software product. \r\nThis assumption is, however, \r\nsubject to the interpretation of \r\n“safety component”.\r\nFurther, the AI system is a part of \r\nthe SaMD, but is not equal to the \r\nSaMD, because the SaMD also \r\ncontains other, non-AI-based \r\nsoftware components. \r\nFurther assumption: the intention \r\nbehind the qualification criterion \r\n“AI system is itself a product” is \r\nthat SaMD that contains an AI \r\nsystem fulfils this criterion. \r\nNo. Chapter Section Article \r\n2 III 2 Art. 9 \r\nNature of Issue \r\nIssue\r\nNo.\r\nCause of \r\nissue\r\nDescription of issue Solution / mitigation \r\nmeasure \r\n1 Conflict with \r\nMDR\r\nRisk management principles of AI \r\nAct and MDR:\r\nAI Act Art. 9 (10) clarifies that the \r\naspects provided in Art. 9, \r\nparagraphs 1-9, can be part of or \r\ncombined with existing risk \r\nmanagement procedures \r\nestablished under Union Law, \r\nwhich includes MDR.\r\nUnder MDR, risks need to be \r\nreduced as far as possible without \r\nadversely affecting the benefit-risk \r\nratio, taking into account the \r\nclinical benefits of the medical \r\ndevice. \r\nAccording to AI Act Art. 9 (5) (a), it \r\nshall be ensured that risks are \r\nreduced as far as technically \r\nfeasible.\r\nThe interpretation outlined \r\nin the column “Description \r\nof issue” should be \r\nsupported by respective \r\nguidance. \r\nOverall, it should be \r\nclarified that risks, \r\nincluding risks associated \r\nwith the AI system, are \r\nhandled on the medical \r\ndevice level by the MDR\u0002compliant risk \r\nmanagement system, \r\ntaking into account the \r\nclinical benefits of the \r\ndevice associated with its \r\nintended purpose. \r\nApplication of EU AI act to potential use case AI-Rad Companion (Pulmonary)\r\nAI Rad Companion (Pulmonary) 16. April 2024 Page 10\r\nThe AI Act does not have a concept \r\nof clinical benefits, but does state \r\nin Art. 9 (3) that the risks referred to \r\nin Art. 9 shall concern only those \r\nthat can be reasonably mitigated \r\nor eliminated. In combination with \r\nthe clarification in Art. 9 (10) \r\n(outlined in the first paragraph of \r\nthis issue description), the \r\nprovision in Art. 9 (3) seems to \r\nimply that, for medical devices, the \r\nintended purpose and the \r\nassociated clinical benefits need \r\nto be considered because failure \r\nto do so could lead to \r\n“unreasonable” mitigation or \r\nelimination measures. \r\nThus, when applying the AI Act’s \r\nrequirements towards a risk \r\nmanagement system to a medical \r\ndevice, this needs to be done in \r\naccordance with the medical \r\ndevice’s intended purpose (of \r\nwhich the AI system may only be a \r\npart). \r\nNo. Chapter Section Article \r\n3 III 2 Art. 10 \r\nNature of Issue \r\nIssue\r\nNo.\r\nCause of \r\nissue\r\nDescription of issue Solution / mitigation \r\nmeasure \r\n1 Conflict with \r\nMDR and AI \r\nAct itself\r\nArt. 10 (5) (e) states that “the \r\nspecial categories of personal data \r\nare deleted once the bias has been \r\ncorrected”.\r\nThe technical documentation,\r\naccording to MDR and the AI Act \r\nitself, needs to contain information \r\nthat demonstrates conformity with \r\nthe applicable (essential/general \r\nsafety and performance) \r\nrequirements. \r\nIf special categories of data are \r\nprocessed to detect and correct \r\nGuidance is needed on \r\nhow to fulfil the \r\nrequirements towards bias \r\ndetection and reduction, \r\nand technical \r\ndocumentation, that are in \r\nline with Art. 10 (5) (e).\r\nApplication of EU AI act to potential use case AI-Rad Companion (Pulmonary)\r\nAI Rad Companion (Pulmonary) 16. April 2024 Page 11\r\nbias, and the data are then deleted\r\nto meet the AI Act’s requirement in \r\nArt. 10 (5) (e), it seems that the \r\ndata used to detect and correct \r\nbias cannot be considered part of \r\nthe technical documentation (of \r\nthe AI system, of the medical \r\ndevice).\r\nNo. Chapter Section Article \r\n4 III 2 Art. 13 \r\nNature of Issue \r\nIssue\r\nNo.\r\nCause of \r\nissue\r\nDescription of issue Solution / mitigation \r\nmeasure \r\n1 Wording of \r\nclauses\r\nArt. 13 could be interpreted to \r\nmean that an AI system needs to \r\nbe supplied with dedicated, \r\nseparate instructions for use.\r\nIt should be possible to combine \r\nthe required information with the \r\ninstructions for use for the medical \r\ndevice. \r\nProvide clarification that \r\nthe information required \r\naccording to Art. 13 can be \r\nprovided as part of the \r\nmedical device’s \r\ninstructions for use. \r\nIt should be sufficient to \r\nidentify the medical device \r\nmanufacturer, not \r\nadditionally the AI system \r\nprovider, on the \r\ninstructions for use. \r\nNo. Chapter Section Article \r\n5 III 2 Art. 14 \r\nNature of Issue \r\nIssue\r\nNo.\r\nCause of \r\nissue\r\nDescription of issue Solution / mitigation \r\nmeasure \r\n1 Wording of \r\nclauses\r\nFor human oversight, it is crucial to \r\ntake the medical device’s intended \r\npurpose and specified user groups \r\ninto account. \r\nGenerally, for medical devices, the \r\nrequired level of human oversight, \r\nincluding particularly the \r\npossibility to interrupt through a \r\n“stop” button, needs to be decided \r\nat the level of the medical device. \r\nProvide clarification that \r\nfor medical devices the \r\nhuman oversight needs to \r\nbe adjusted to the medical \r\ndevice’s intended purpose \r\nand user groups.\r\nApplication of EU AI act to potential use case AI-Rad Companion (Pulmonary)\r\nAI Rad Companion (Pulmonary) 16. April 2024 Page 12\r\nNo. Chapter Section Article \r\n6 III 3 Art. 22 \r\nNature of Issue \r\nIssue\r\nNo.\r\nCause of \r\nissue\r\nDescription of issue Solution / mitigation \r\nmeasure \r\n1 Wording of \r\nclauses\r\nFor AI systems that are (part of) a \r\nmedical device, it should be \r\npossible to have one authorized \r\nrepresentative for the medical \r\ndevice who covers also the \r\nobligations under the AI Act. \r\nProvide clarification that \r\nfor medical devices, the \r\nauthorized representative \r\ncan also cover the \r\nobligations under the AI \r\nAct and that no duplicative \r\nnomination of authorized \r\nrepresentatives is needed. \r\nNo. Chapter Section Article \r\n7 III 5 Art. 47 and Annex V\r\nNature of Issue \r\nIssue\r\nNo.\r\nCause of \r\nissue\r\nDescription of issue Solution / mitigation \r\nmeasure \r\n1 Conflict with \r\nprinciples of \r\nCE-marking\r\nand issuing an \r\nEU \r\ndeclaration of \r\nconformity\r\nArt. 47 states that the provider of a \r\nhigh-risk AI system shall issue an \r\nEU declaration of conformity with \r\nthe information set out in Annex V. \r\nThe information in Annex V \r\nincludes a statement that the AI \r\nsystem complies with GDPR. It is, \r\nhowever, not clear what it means \r\nfor an AI system to comply with \r\nGDPR. GDPR itself does not\r\nprovide rules for the compliance of \r\nproducts to GDPR. \r\nGuidance needs to be \r\nprovided on the meaning \r\nof AI system compliance \r\nwith GDPR. \r\nApplication of EU AI act to potential use case AI-Rad Companion (Pulmonary)\r\nAI Rad Companion (Pulmonary) 16. April 2024 Page 13\r\nChapter IV: Transparency Obligations for Providers and Deployers of Certain AI Systems and \r\nGPAI Models\r\nChapter V: General Purpose AI Models\r\nChapter VI: Measures in Support of Innovation\r\nChapter VII: Governance\r\nChapter VIII: EU Database for High-Risk AI Systems\r\nChapter IX: Post-Market Monitoring, Information Sharing, Market Surveillance\r\nNo. Chapter Section Article \r\n1 IX 1 Art. 72\r\nNature of Issue \r\nIssue\r\nNo.\r\nCause of \r\nissue\r\nDescription of issue Solution / mitigation \r\nmeasure \r\n1 Conflict with \r\nMDR\r\nFor AI systems that are (part of) a \r\nmedical device, according to Art. \r\n72 (4), the template to-be\u0002developed by the EU Commission \r\nshall be used for the post-market \r\nmonitoring plan when integrating\r\nthe needed elements into existing \r\nsystems and plans.\r\nMDR prescribed the necessary \r\nelements for a post-market \r\nsurveillance plan in MDR Annex III.\r\nSince the template according to AI \r\nAct Art. 72 (3) does not yet exist, it \r\nis unknown if it can be integrated \r\nwith an MDR-compliant post\u0002market surveillance plan. \r\nIt needs to be ensured that \r\nthe template for the post\u0002market monitoring plan \r\naccording to AI Act Art. 72 \r\n(3) does not create conflict \r\nwith the MDR \r\nrequirements for a post\u0002market surveillance plan, \r\nand that existing post\u0002market surveillance plans \r\ndo not become invalid due \r\nto this new AI Act \r\ntemplate. \r\nApplication of EU AI act to potential use case AI-Rad Companion (Pulmonary)\r\nAI Rad Companion (Pulmonary) 16. April 2024 Page 14\r\nChapter X: Codes of Conduct and Guidelines\r\nChapter XI: Delegation of Power and Committee Procedure\r\nChapter XII: Confidentiality and Penalties\r\nChapter XIII: Final Provisions\r\nNo. Chapter Section Article \r\n1 XIII n.a. Art. 111 (2)\r\nNature of Issue \r\nIssue\r\nNo.\r\nCause of \r\nissue\r\nDescription of issue Solution / mitigation \r\nmeasure \r\n1 Mismatch in \r\ntransition \r\nperiods\r\nArt. 111 (2) states that the AI Act \r\napplies to operators of high-risk AI \r\nsystems,that have been placed on \r\nthe market or put into service, 24 \r\nmonths from the date of entry into \r\nforce, in case those systems are \r\nsubject to significant changes in \r\ntheir designs.\r\nArt. 113 (c), however, gives a \r\ntransition period of 36 months for \r\n“Annex I high-risk AI systems”.\r\nThis can be interpreted in such a \r\nway that “Annex I high-risk AI \r\nsystems” that are already “in the \r\nfield” and are subject to a \r\nsignificant change need to fulfil the \r\nAI Act’s requirements 12 months \r\nearlier than AI systems that are \r\nnewly placed on the market/put \r\ninto service. \r\nExample: “Annex I high-risk AI \r\nsystem” is placed on the market in \r\nMay 2024. A significant change to \r\nthe design is made in July 2026. \r\nSupposing an entry into force date \r\nof June 2024, the AI system needs \r\nto comply with the AI Act in July \r\n2026. In contrast, when placing on \r\nthe market a new “Annex I high-risk \r\nAI system” in July 2026, Art. 6 (1) \r\nClarify that for “Annex I \r\nhigh-risk AI systems”, only \r\n36 months (not 24 months) \r\nafter entry into force, a \r\nsignificant change to the \r\ndesign would lead to \r\napplication of the AI Act \r\nrequirements. \r\nApplication of EU AI act to potential use case AI-Rad Companion (Pulmonary)\r\nAI Rad Companion (Pulmonary) 16. April 2024 Page 15\r\nand the corresponding obligations \r\nwould not apply. "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Gemeinsame Position der Verbände der medizintechnischen Industrie in Deutschland zur KI-Verordnung (KI-VO)\r\nSehr geehrter Herr Dr. Koehler,\r\ndurch den Einsatz von Künstlicher Intelligenz (KI) befinden wir uns in einer grundlegenden Transformation von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden im Gesundheitswesen. Als Vertreter der Gesundheitsindustrie begrüßen wir das europäische Vorhaben, einen rechtlichen Rahmen für den sicheren Einsatz von KI-Systemen zu schaffen und bedanken uns für den Einsatz der deutschen Vertreter:innen in der Mitgestaltung.\r\nMedizinprodukte und In-vitro-Diagnostika werden in der EU durch zwei umfangreiche, sektorspezifische EU-Verordnungen strikt reguliert. Die „Medical Device Regulation“ (MDR) und die „In-vitro-Diagnostic Medical Device Regulation“ (IVDR) bieten ein hohes Niveau an Sicherheit und Gesundheitsschutz für Patient:innen und Anwender:innen. Sie verpflichten Hersteller unter anderem zum Aufbau umfangreicher Systeme für Risiko- und Qualitätsmanagement, zur Erstellung einer technischen Dokumentation sowie zur aktiven Marktbeobachtung und zur Meldung von Vorkommnissen nach dem Inverkehrbringen.\r\nDas Zusammenspiel zwischen der KI-VO und dem bestehenden Medizinprodukterecht birgt die akute Gefahr, intransparente, überlappende und widersprüchliche Anforderungen zu schaffen, die in einem bereits angespannten Sektor zu einer innovationshemmenden bürokratischen Überlastung beitragen würden.\r\nUm dieser Gefahr entgegenzuwirken und zur Unterstützung der Arbeit der deutschen Vertreter:innen in der nationalen Gesetzgebung, in relevanten europäischen Gremien zur Gestaltung von harmonisierten Normen und der Entwicklung von Guidance-Dokumenten, schlagen die unterzeichnenden Verbände folgende konkrete Maßnahmen zur Lösung vor. Zusätzliche Erläuterungen, sowie beispielhafte Darstellungen des Zulassungsprozesses für KI-gestützte Medizinprodukte, können Sie dem beigefügten Anhang entnehmen.\r\nKonkret sehen wir in den folgenden Punkten potenzielle Konflikte und schlagen die folgenden Maßnahmen vor:\r\n(Arbeitsebene in Klammern)\r\nSPECTARIS | Werderscher Markt 15 | 10117 Berlin Oliver Böhle Referent Regulatory Affairs Deutscher Industrieverband SPECTARIS e. V. Werderscher Markt 15 D-10117 Berlin Tel.: +49 30 414021-67 Mobil: + 49 151 431 320 65 Fax: +49 30 414021-33 boehle@spectaris.de\r\nBundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz\r\nReferat VI B\r\nHerrn MinDirig Dr. Koehler\r\n11019 Berlin\r\nPer Mail vorab an buero-vib@bmwk.bund.de\r\nKopie geht an:\r\nBMG: Referat 124\r\n1.\r\nEngpässe im Konformitätsbewertungsverfahren vermeiden\r\n1.1.\r\nDas Mandat der ZLG erweitern (Bund)\r\n1.2.\r\nBestehende Softwarecodes nutzen (Bund)\r\n1.3.\r\nBescheinigungen zur Ausweisung der Konformität zusammenlegen (EU)\r\n2.\r\nAnforderungen in bestehende Systeme zur Produktsicherheit integrieren\r\n2.1.\r\nAnforderungen für das Risikomanagement vereinen (EU)\r\n2.2.\r\nMöglichkeit zur klinischen Bewertung klarstellen (EU)\r\n2.3.\r\nKontinuierlich-lernende Systeme antizipieren (EU)\r\n2.4.\r\nEntscheidungsmechanismus einfach gestalten (EU)\r\n3.\r\nDen risikobasierten Ansatz zu Ende denken\r\n3.1.\r\nSicherheitskomponente klarstellen (EU)\r\n3.2.\r\nMenschliche Überwachung im medizinischen Kontext betrachten (EU)\r\n3.3.\r\nBias differenziert regeln (EU)\r\n3.4.\r\nRisikobasiertes Zusammenspiel der Verordnungen klarstellen (EU)\r\n3.5.\r\nAusnahmen für Produkte mit geringem Risiko ermöglichen (EU)\r\n4.\r\nPraktikabilität sicherstellen\r\n4.1.\r\nDatenschutz sicherstellen (Bund / EU)\r\n4.2.\r\nDigitale Möglichkeiten in der Einweisung ausschöpfen (Bund)\r\n4.3.\r\nElektronische Gebrauchsanweisungen verwenden (EU)\r\n4.4.\r\nDaten aus dem EHDS nutzen (EU)\r\n5.\r\nPlanbarkeit und Umsetzbarkeit gewährleisten\r\n5.1.\r\nHarmonisierte Standards berücksichtigen (Bund / EU)\r\n5.2.\r\nAnforderungen vorab kommunizieren (Bund / EU)\r\n5.3.\r\nDigitale Kompetenzen fördern (Bund / EU)\r\n5.4.\r\nDialog institutionalisieren (EU)\r\n5.5.\r\nAnwendung vereinheitlichen (Bund / EU)\r\nDie unterzeichnenden Verbände bedanken sich für die Möglichkeit, die oben genannten Punkte anzusprechen und appellieren an die deutsche Bundesregierung, die bestehenden Probleme baldmöglichst zu adressieren und im Einvernehmen mit den vorgeschlagenen Maßnahmen Lösungen zu erarbeiten. Im Zuge dieses Appells sehen wir die Notwendigkeit zum regelmäßigen strukturierten Dialog mit den relevanten Stakeholdern und stehen Ihnen jederzeit gerne für Rückfragen oder zur weiteren Abstimmung zur Verfügung.\r\nGezeichnet im Namen der im Briefkopf aufgeführten Verbände\r\n\r\n1\r\nAnhang I - Erläuterung der vorgeschlagenen Maßnahmen\r\nInhalt\r\n1. Engpässe im Konformitätsbewertungsverfahren vermeiden .......................................................... 2\r\n1.1 Das Mandat der ZLG erweitern ..................................................................................................... 2\r\n1.2 Bestehende Softwarecodes nutzen ............................................................................................... 2\r\n1.3 Bescheinigungen zur Ausweisung der Konformität zusammenlegen............................................ 2\r\n2. Anforderungen in bestehende Systeme zur Produktsicherheit integrieren .................................... 3\r\n2.1 Anforderungen für das Risikomanagement vereinen .................................................................... 3\r\n2.2 Möglichkeit zur klinischen Bewertung klarstellen ......................................................................... 3\r\n2.3 Kontinuierlich-lernende Systeme antizipieren .............................................................................. 4\r\n2.4 Entscheidungsmechanismus einfach gestalten ............................................................................. 4\r\n3. Den risikobasierten Ansatz zu Ende denken .................................................................................... 5\r\n3.1 Sicherheitskomponente klarstellen ............................................................................................... 5\r\n3.2 Menschliche Überwachung im medizinischen Kontext betrachten .............................................. 5\r\n3.4 Risikobasiertes Zusammenspiel der Verordnungen klarstellen ..................................................... 6\r\n3.5 Ausnahmen für Produkte mit geringem Risiko ermöglichen ......................................................... 7\r\n4. Praktikabilität in der Informationsteilung und – nutzung sicherstellen .......................................... 7\r\n4.1 Datenschutz sicherstellen .............................................................................................................. 7\r\n4.2 Digitale Möglichkeiten in der Einweisung ausschöpfen ................................................................ 8\r\n4.3 Elektronische Gebrauchsanweisungen verwenden ....................................................................... 8\r\n4.4 Daten aus dem EHDS nutzen ......................................................................................................... 9\r\n5. Planbarkeit und Umsetzbarkeit gewährleisten ............................................................................... 9\r\n5.1 Harmonisierte Standards berücksichtigen .................................................................................... 9\r\n5.2 Anforderungen vorab kommunizieren .......................................................................................... 9\r\n5.3 Digitale Kompetenzen fördern ...................................................................................................... 9\r\n5.4 Dialog institutionalisieren .............................................................................................................. 9\r\n5.5 Anwendung vereinheitlichen ........................................................................................................ 9\r\n2\r\n1. Engpässe im Konformitätsbewertungsverfahren vermeiden\r\nFür die CE-Zertifizierung von Medizinprodukten und In-vitro-Diagnostika ist in vielen Fällen die Einbindung von Benannten Stellen zur Konformitätsbewertung notwendig. In der KI-VO ist ein analoger Prozess für Hochrisiko KI-Systeme mit der Einbindung von Notifizierten Stellen vorgesehen. Um bürokratische Doppelbelastung, Kapazitätsengpässe1 und zusätzliche Kosten zu vermeiden, wäre ein harmonisiertes Konformitätsbewertungsverfahren in einem Zuge durch die gleiche Benannte/Notifizierte Stelle am geeignetsten. Um einen möglichst reibungslosen und praktischen Übergang zu gewährleisten, schlagen wir die folgenden Maßnahmen vor:\r\n1.1 Das Mandat der ZLG erweitern\r\nDas Konformitätsbewertungsverfahren unter der KI-VO und das Verfahren unter der MDR/IVDR prüft an vielen Stellen identische Tatsachen, wie z.B. Aspekte eines Qualitätsmanagementsystems. Die KI-VO befürwortet daher nach dem Erwägungsgrund 124, sowie in Artikel 43 Absatz 3 die Konformitätsbewertung in einem Zuge durch dieselbe Benannte/Notifizierte Stelle. Sie erlaubt zudem nach Artikel 29 Absatz 4 das Hinzuziehen von Dokumentation zu bestehenden Designationen unter dem New Legislative Framework. Im Deutschen Medizinprodukterecht werden die Benannten Stellen durch die Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Arzneimitteln und Medizinprodukten (ZLG) benannt und überwacht. Sofern eine Benannte Stelle die gleichzeitige Prüfung unter KI-VO und MDR/IVDR anstrebt, sollte die ZLG bevollmächtigt werden, diese zu notifizieren2:\r\n•\r\nDie ZLG sollte das Mandat bekommen, Konformitätsbewertungsstellen für die gleichzeitige Prüfung unter der KI-VO und der MDR/IVDR zu benennen.\r\n1.2 Bestehende Softwarecodes nutzen\r\nDie Benannten Stellen im Medizinproduktesektor weisen bereits umfassende Erfahrung in der Prüfung von eigenständigen Softwareprodukten auf. Bestehende Codes zur Benennung wie MDA 0315/ IVS 1009 zu “(Standalone-) Software” oder MDS 1009/ IVS 1010 zu “Hardware die Software enthält”, bestätigen die bereits vorhandenen Kompetenzen der Benannten Stellen. Diese Erfahrung könnte im Einklang mit Artikel 31 Absatz 10 und Absatz 11 KI-VO, übergangsweise durch die vorgeschlagenen Maßnahmen ausgeschöpft werden, um Engpässe zu vermeiden und bürokratischen Aufwand zu minimieren:\r\n•\r\nDie ZLG sollte dazu befähigt werden, übergangsweise bestehende Softwarecodes zur Benennung hinzuzuziehen, um eine rechtzeitige Verfügbarkeit sicherzustellen.\r\n1.3 Bescheinigungen zur Ausweisung der Konformität zusammenlegen\r\nVon den Benannten Stellen werden für Medizinprodukte Konformitätsbescheinigungen zur Ausweisung der Konformität mit den Anforderungen der MDR/IVDR ausgestellt (vgl. Artikel 56 MDR/ 51 IVDR). Die KI-VO (vgl. Artikel 44) sieht vor, dass für KI-Systeme vergleichbare Bescheinigungen zum\r\n1 In der Übergangsphase zwischen dem “alten“ Medizinprodukterecht und MDR/IVDR kam es aufgrund einer geringen Anzahl von Benannten Stellen und fehlenden Ressourcen (Datenbanken, Guidelines etc.) zu signifikanten Kapazitätsengpässen, die eine Verlängerung der Übergangsfristen erforderlich machten. In der KI-VO gilt für Produkte aus dem New Legislative Framework eine 36-monatige Übergangsfrist. Dennoch besteht die Gefahr von erneuten Kapazitätsengpässen und einem damit einhergehenden Stillstand in der Zertifizierung von innovativen KI-gestützten Medizinprodukten, sollte die notwendige Infrastruktur nicht zeitgerecht voll arbeitsfähig sein. In diesem Zusammenhang müssen der akute Fachkräftemangel und die noch laufenden Übergangsfristen von MDR/IVDR berücksichtigt werden.\r\n2 Fälle, in denen ein Medizinprodukt keine CE-Kennzeichnung nach MDR benötigt, aber aufgrund einer KI-Komponente CE-Pflichtig nach AI-Act wäre (z.B. “Research Use only”), sollten möglichst eingeschlossen werden.\r\n3\r\nNachweis der Konformität mit den Vorgaben der KI-VO ausgestellt werden3. Eine Dopplung sollte vermieden werden, sofern der Umfang der Akkreditierung der Benannten Stelle dies erlaubt:\r\n•\r\nBestehende Konformitätsbescheinigungen nach Artikel 56 MDR/51 IVDR sollten auch dazu dienen, dass Hersteller von Medizinprodukten ihre Konformität mit den entsprechenden Anforderungen der KI-VO ausweisen können und sollten künftig eine entsprechende Feststellung enthalten.\r\n2. Anforderungen in bestehende Systeme zur Produktsicherheit integrieren\r\nDie gesetzlichen Anforderungen, die sich aus dem bestehenden Medizinprodukterecht ergeben, sind maßgeblich, um die Sicherheit und Gesundheit von Patient:innen zu schützen. Sie verpflichten Hersteller unter anderem zum Aufbau umfangreicher Systeme für Risiko- und Qualitätsmanagement, zur Erstellung einer technischen Dokumentation sowie zur aktiven Marktbeobachtung und zur Meldung von Vorkommnissen nach dem Inverkehrbringen. Bestehende Systeme bilden in vielen Fällen bereits die Anforderungen an Hochrisiko-KI Systeme ab. Beispielsweise bestätigt die Qualitätsmanagement-Zertifizierung nach MDR (auf Basis des ISO:13485 Zertifikats) ein System, das die Anforderungen an Qualitätsmanagement der KI-VO umfassend abdeckt.\r\nIm Zusammenspiel mit den Anforderungen aus der KI-VO ergeben sich in einigen weiteren Bereichen jedoch noch Unklarheiten oder Konflikte. Um im Einklang mit dem Erwägungsgrund 124 der KI-VO ein einziges Konformitätsbewertungsverfahren zu gewährleisten, bedarf es bei den folgenden Punkten weitere Klarstellungen:\r\n2.1 Anforderungen für das Risikomanagement vereinen\r\nObwohl das bei Medizinprodukten nach MDR/IVDR geforderte Risikomanagementsystem die in dem Artikel 9 KI-VO geforderten Maßnahmen nahezu vollständig abdeckt, ist es auf die Mitigation von medizinischen Risiken ausgelegt. Die dadurch entstehenden Anforderungen auf Produkt- und Komponentenebene könnten im Konflikt mit systemisch angelegten, KI-spezifischen Risiken stehen und die in Artikel 9 Absatz 10 KI-VO befürwortete Integration der beiden Systeme erschweren. In diesem Kontext sollten die Anforderungen der KI-VO nicht die grundlegende Ausrichtung/Priorität des Risikomanagements unter der MDR/IVDR abändern. Es bedarf dahingehend einer Klarstellung zum generellen Vorgehen bei Unklarheiten, ohne die in den Erwägungsgründen 46 und 64 KI-VO geforderte Flexibilität für operative Entscheidungen in der Integration einzuschränken:\r\n•\r\nAuf EU-Ebene sollte eine Klarstellung erfolgen, dass die grundlegende Ausrichtung des Risikomanagementsystems unter der MDR/IVDR nicht durch die KI-VO abgeändert wird.\r\n2.2 Möglichkeit zur klinischen Bewertung klarstellen\r\nKlinische Bewertungen stellen einen Grundpfeiler der MDR und IVDR dar und zielen darauf ab, ausreichende klinische Nachweise zu sammeln, um eine qualifizierte Bewertung für die Sicherheit und den beabsichtigten klinischen Nutzen eines Produktes darzustellen. Dies beinhaltet unter anderem eine Prüfung unter realen klinischen Bedingungen als sogenannte „investigational devices“ (MDR) oder „devices for a performance study“ (IVDR). In diesem Rahmen bedarf es keiner CE-Kennzeichnung und es handelt sich nach MDR/IVDR nicht um ein Inverkehrbringen/Inbetriebnahme im rechtlichen Sinne,\r\n3 Aktuell ist die Laufzeit von Bescheinigungen sowohl in der KI-VO als auch unter MDR/IVDR auf den Zeitraum von 5 Jahren beschränkt und wäre daher von der Ausstellungsdauer identisch. Aktuelle Diskussionen auf Europäischer Ebene zur Laufzeit der Bescheinigungen, könnten Auswirkungen auf die konkrete Umsetzung haben.\r\n4\r\nda keine kommerzielle Bereitstellung stattfindet. Um eine Konformitätsbewertung in einem Zuge zu gewährleisten, muss auch die KI-Komponente von einem Produkt zum Zweck der klinischen Prüfung ohne CE-Kennzeichnung bereitgestellt werden dürfen.\r\nDas Inverkehrbringen von nicht CE-gekennzeichneten Hochrisiko KI-Systemen wird im Artikel 60 Absatz 1 der KI-VO geregelt, wonach Unionsrecht zum Testen von KI-gestützten Medizinprodukten unter realen Bedingungen unberührt bleibt. Der Wortlaut ist jedoch bisher nicht hinreichend klar.\r\n•\r\nAuf EU-Ebene bedarf es einer Klarstellung, dass KI-gestützte Medizinprodukte zum Zweck klinischer Bewertungen unter realen Bedingungen gemäß den Definitionen der MDR zur Bereitstellung/Inverkehrbringung/Inbetriebnahme auch ohne CE-Kennzeichnung eingesetzt werden dürfen.\r\n2.3 Kontinuierlich-lernende Systeme antizipieren\r\nSysteme der künstlichen Intelligenz im weitesten Sinne werden bereits seit einiger Zeit und mit verschiedensten Einsatzgebieten im gesamten Lebenszyklus eines Medizinproduktes verwendet.\r\nBereits im Verkehr befindliche Medizinprodukte, bei denen Künstliche Intelligenz während des Betriebes eine Rolle spielt, sind in der Regel „statische“ KI-Systeme. Sie zeichnen sich dadurch aus, dass der Lernprozess bereits vor der Inbetriebnahme abgeschlossen ist, und das zugrundeliegende KI-Modell sich nicht länger verändert.\r\nDagegen haben kontinuierlich-lernende Systeme keinen fixierten technischen Entwicklungsstand. Sie werden auch nach dem Inverkehrbringen weiterhin mit neuen Daten trainiert und verbessern dadurch die Leistung des unterliegenden KI-Modells. Mit der KI-VO wird der Rechtsrahmen zum Inverkehrbringen solcher Systeme unter anderem in Erwägungsgrund 128 und Artikel 3 (23) geschaffen. Die darin beschriebene antizipierende Konformitätsbewertung erlaubt es Herstellern, nicht-signifikante technisch beabsichtigte Änderungen bereits vor der Inbetriebnahme zu planen und vorab genehmigen zu lassen.\r\nIm Medizinprodukterecht ist eine antizipierende Konformitätsbewertung nicht ausgeschlossen, aber insbesondere im Kontext der Validierung und Verifizierung schwierig. Es bedarf einer Klärung, wie das Inverkehrbringen von kontinuierlich-lernenden Medizinprodukten, wie von der KI-VO vorgesehen, im Rahmen des Medizinprodukterechtes gestaltet werden kann.\r\n•\r\nEs bedarf einer Klarstellung, wie die „antizipierende CE-Konformitätsbewertung“ im Medizinprodukterecht gestaltet werden kann.\r\n2.4 Entscheidungsmechanismus einfach gestalten\r\nDie Integration der Anforderungen der KI-VO in bestehende Systeme zur Produktsicherheit ist in der praktischen Umsetzung von noch ungeklärten operativen Fragen abhängig. Dazu relevante Standards und harmonisierte Normen befinden sich noch im Schöpfungsprozess. Es gilt Rechtssicherheit auch bei künftig entstehenden Konflikten zwischen den Anforderungen der KI-VO und der MDR/IVDR zu gewährleisten. Die Schaffung von Leitlinien in jedem Einzelfall kann dem Umfang nicht gerecht werden und würde sich langwierig gestalten.\r\n•\r\nEs sollte ein eindeutiger, uniformer und leicht verständlicher Entscheidungsmechanismus geschaffen werden, um Rechtssicherheit bei entstehenden Konflikten zwischen der KI-VO und der MDR/IVDR zu schaffen.\r\n5\r\n3. Den risikobasierten Ansatz zu Ende denken\r\nSowohl die KI-VO als auch die MDR/IVDR verfolgen einen risikobasierten Ansatz, um ein angemessenes Gleichgewicht zwischen bürokratischem Aufwand und Sicherheit in der Regulierung von Produkten zu gewährleisten. Daher sollte auch im Zusammenspiel der Rechtsrahmen eine risikobasierte Betrachtung Anwendung finden. In den folgenden Punkten werden mögliche Konflikte, die dem risikobasierten Ansatz entgegenstehen, erläutert:\r\n3.1 Sicherheitskomponente klarstellen\r\nIm Anwendungsbereich der KI-VO werden gemäß Artikel 6 auch solche Produkte erfasst, bei denen (ausschließlich) eine Sicherheitskomponente des Produktes Künstliche Intelligenz einsetzt. Der Begriff der „Sicherheitskomponente“ wird in Artikel 3 Absatz 14 KI-VO definiert als ein „Bestandteil eines Produkts oder Systems, das eine Sicherheitsfunktion für dieses Produkt oder System erfüllt oder dessen Ausfall oder Störung die Gesundheit und Sicherheit von Personen oder Eigentum gefährdet“.\r\nAus der Definition geht keine eindeutige Einordnung hervor und insbesondere aus der zitierten Gefahr für die Gesundheit könnten im Kontext des Medizinprodukterechts Missverständnisse entstehen. So könnte sich der Begriff der Sicherheitskomponente sowohl auf beiliegende Softwareprodukte zur Gewährleistung des sicheren Betriebes (z.B. separates Warnsystem bei Ausfällen), als auch auf bspw. interne Produktsicherheits- oder Qualitätsmanagementprozesse beziehen.\r\nBeispielsweise könnte ein in einen Chirurgieroboter integriertes, auf Spracherkennung basierendes Dokumentationstool, das die unterschiedlichen Prozessschritte während einer Operation dokumentieren soll, als Sicherheitskomponente angesehen werden, da sein Ausfall die Operationsdauer verlängern und somit die Sicherheit von Patient:innen gefährden könnte. Ein solch weit gefasstes Verständnis des Begriffs würde im Zweifelsfall jedes in ein Medizinprodukt integriertes oder dem Produkt beigelegtes KI-System erfassen.\r\nAus dem Erwägungsgrund 55 KI-VO, der auf kritische Infrastruktur anwendbar ist, dringt die gesetzliche Intention der Sicherheitskomponente hervor. In diesem Bereich werden solche Systeme als Sicherheitskomponenten angesehen, die „direkt dem Schutz der Gesundheit und Sicherheit von Personen und Eigentum dienen“, selbst wenn sie für die Funktionsfähigkeit des Gesamtsystems nicht erforderlich sind. Durch eine Klarstellung, dass eine Sicherheitskomponente für ein Medizinprodukt „direkt dem Schutz der Gesundheit“ dient, könnte dieser Begriff stärker eingegrenzt werden, um eine zu breite Auslegung zu verhindern.\r\nMan könnte sich hier auch am Artikel 3 Nr. 14 Anhang VIII, Kapitel 2, Nr. 3.3 der MDR orientieren. Demnach würden nur solche KI-Systeme als Sicherheitskomponente angesehen werden, die ein Medizinprodukt steuern oder dessen Anwendung beeinflussen. Das Kriterium des „Beeinflussens“ würde somit integrierte KI-Systeme einschließen, die beispielsweise dafür sorgen, dass bei einem operativen Eingriff den Operierenden keine Fehler unterlaufen und deren Fehlfunktion unmittelbar die Gesundheit der Patient:innen gefährdet.\r\n•\r\nAuf EU-Ebene bedarf es einer Klarstellung, welche Aspekte vom Begriff der Sicherheitskomponente erfasst und/oder davon abgegrenzt werden.\r\n3.2 Menschliche Überwachung im medizinischen Kontext betrachten\r\nIn der KI-VO wird die menschliche Überwachung von Hochrisiko-KI Systemen geregelt. Bei der konkreten Ausgestaltung wird dem Anbieter je nach Risiko, Autonomiegrad und Einsatzkontext gemäß\r\n6\r\nArtikel 14 Absatz 3 eine gewisse Flexibilität eingeräumt. Es bedarf einer Klarstellung, ob im Rahmen dieser Flexibilität spezifische Anforderungen im Einzelfall modifiziert oder gänzlich außer Acht gelassen werden dürfen.\r\nBeispielhaft wird im Artikel 14 Absatz 4 Punkt e) der KI-VO die Möglichkeit zur vollständigen Systemunterbrechung (auch „Stopptaste“) gefordert. Ein menschliches Eingreifen könnte bei vielen kritischen Anwendungen, die eine hohe Geschwindigkeit oder Präzision erfordern, zu Gesundheitsschäden führen. Dies wäre bei KI-basierten Robotern für Augenoperationen oder KI-gesteuerten Medizinprodukten zur Überwachung lebenswichtiger physiologischer Parameter wie Herzfunktion oder Atmung der Fall. Die durch die Kommission eingesetzte hochrangige Expertengruppe für künstliche Intelligenz wies in ihren Ethik-Leitlinien darauf hin, dass es in vielen Fällen weder möglich noch ratsam wäre, dem Menschen die Möglichkeit zu geben, in jeden Entscheidungszyklus des Systems einzugreifen.4 Insbesondere in Fällen, in denen ein menschliches Eingreifen ein Risiko für Betreiber oder Patient:innen darstellen würde, sollte eine Abweichung von der Anforderung des Artikel 14 KI-VO und insbesondere der „Stopptaste“ möglich sein.\r\n•\r\nAuf EU-Ebene bedarf es einer Klarstellung, wie menschliche Überwachung im klinischen Kontext gewährleistet werden kann. Und in welchen Fällen von Anforderungen des Artikel 14 abgewichen werden kann.\r\n3.3 Bias differenziert regeln\r\nDie systematische Verzerrung durch Daten, der sogenannte „Bias“, spielt in der KI-VO eine bedeutende Rolle. Bei der Entwicklung eines KI-Systems sollte ein großer Wert darauf gelegt werden, Bias zu reduzieren. Im Bereich der klinischen Prüfung müssen Medizinprodukte nach MDR/IVDR statistische Messgrößen bei der Planung der Ein- und Ausschlusskriterien beachten und auf gleichmäßige Repräsentation achten (vgl. Anhang XV Nr. 3.6.4 MDR) – oder die Zweckbestimmung zuvor entsprechend auf eine bestimmte Patientenpopulation eingeschränkt worden sein. So könnte beispielsweise ein Produkt zur Hautkrebserkennung bei hellhäutigen Patient:innen weitaus effektiver sein als bei dunkelhäutigen. Es würde nach angemessener Risikobewertung und mit entsprechender Zweckbestimmung in Verkehr gebracht werden. Ein solches Vorgehen sollte auch weiterhin möglich sein. Ebenso können Medizinprodukte sich an eine spezifische Population richten. Enthält ein solches Medizinprodukt eine KI, müssen die Daten, auf denen die KI trainiert wird, auf diese Population ausgerichtet sein – also einen definierten Bias haben.\r\n•\r\nEs bedarf einer Klarstellung, dass auch Medizinprodukte, die einen definierten Bias enthalten, im Falle eines klinischen Mehrwertes nach angemessener Risikobewertung in Verkehr gebracht werden können.\r\n3.4 Risikobasiertes Zusammenspiel der Verordnungen klarstellen\r\nDem risikobasierten Zusammenspiel der KI-VO und der MDR/IVDR wird in den Erwägungsgründen der KI-VO besondere Aufmerksamkeit gewidmet. Gemäß Erwägungsgrund 64 der KI-VO sollten die Risiken von KI-Systemen, die in der KI-Verordnung adressiert werden, andere Aspekte erfassen als solche, die durch die MDR/IVDR abgedeckt werden. Dabei sollten lediglich solche KI-Systeme als hochriskant klassifiziert werden, die einen signifikanten schädlichen Einfluss auf Gesundheit, Sicherheit und Rechte von Unionsbürger:innen ausüben könnten (Erwägungsgrund 46 KI-VO). Diese Bedingung wird laut KI-\r\n4 Quelle: High-level expert group on artificial intelligence; Ethics Guidelines for Trustworthy AI (2019); Seite 16; https://digital-strategy.ec.europa.eu/en/library/ethics-guidelines-trustworthy-ai\r\n7\r\nVO dadurch identifiziert, ob ein Produkt eine Konformitätsbewertung durch Dritte durchlaufen muss (Erwägungsgrund 50).\r\nDie MDR/IVDR bedenken bei der Risikoklassifizierung jedoch neben medizinischen Risiken auch solche, die durch den Einsatz von Software entstehen (vgl. MDR Anhang VIII Regel 11). Demnach müssen medizinische Softwareprodukte unabhängig von den medizinischen Risiken in fast jedem Fall eine Konformitätsbewertung durch Dritte durchlaufen. Dies steht dem risikobasierten Ansatz entgegen, da die KI-inhärenten Risiken in diesem Fall gleich doppelt beachtet werden.\r\nBeispielhaft dafür wäre eine medizinische App, die leichte Schlafapnoe verhindern soll. Die App analysiert anhand eines KI-gestützten Verfahrens die Schlafgeräusche eines Anwenders, um verschiedene Schlafphasen zu identifizieren. Sie kann dann anhand von Geräuschimpulsen ungünstige Schlafphasen/-lagen (bspw. Seitliegen) verhindern.\r\nEine solche App birgt wenig bis kein inhärentes medizinisches Risiko. Das von der App ausgehende Risiko ist auf die Software beschränkt und liegt bspw. in der Datensicherheit. Um dieses Software-Risiko zu mitigieren, wird die Software nach Regel 11 in Klasse IIa eingeordnet und bedarf der Konformitätsbewertung unter Einbindung einer Benannten Stelle. Die KI-VO vermutet daher, dass hier ein medizinisches Risiko vorliegt und ordnet das Produkt als Hochrisiko-KI-System ein. Die softwarespezifischen Risiken werden in diesem Fall doppelt reguliert.\r\n•\r\nDas Zusammenspiel der Regel 11 der MDR mit der Risikoklassifizierung unter der KI-VO steht dem risikobasierten Ansatz der beiden Regelwerke entgegen und stellt für medizinisch unbedenkliche Produkte eine unverhältnismäßige regulatorische Belastung dar. Es bedarf einer Klärung dieses Umstandes auf EU-Ebene.\r\n3.5 Ausnahmen für Produkte mit geringem Risiko ermöglichen\r\nArtikel 6 Absatz 3 der KI-VO schafft risikobasierte Ausnahmen für die in Annex III genannten Systeme von Hochrisiko-KI. Unter anderem werden Ausnahmen für eingeschränkte prozedurale Verfahrensanwendungen, vorbereitende Verfahren und die Verfeinerung von vorab von Menschen getätigten Aufgaben, geschaffen. Die fehlende Anwendbarkeit des Artikels für Produkte unter dem New Legislative Framework spiegelt nicht den risikobasierten Ansatz der Verordnung wider.\r\n•\r\nEs gilt zu prüfen, inwiefern die risikobasierten Ausnahmen des Artikel 6 Absatz 3 auch auf Medizinprodukte Anwendung finden könnten, um bürokratische Belastung zu minimieren.\r\n4. Praktikabilität in der Informationsteilung und – nutzung sicherstellen\r\nUm den Einsatz von künstlicher Intelligenz zu fördern, ist der rechtssichere Umgang mit Daten sowie der praktische Transfer von Wissen maßgeblich. In diesem Kontext sind die folgenden Punkte von besonderem Interesse:\r\n4.1 Datenschutz sicherstellen\r\nDie KI-VO sieht eine Protokollierung und Überwachung aller Vorgänge und Ereignisse während des Betriebs von Hochrisiko-KI-Systemen vor. Diese Protokolle sind auf Verlangen an die Marktaufsichtsbehörden zu Prüfzwecken herauszugeben. Bei Daten, die in KI-gestützten Medizinprodukten erhoben werden, handelt es sich in vielen Fällen um personenbezogene Gesundheitsdaten, die besonders schützenswert sind. Aufgrund der spezifischen Charakteristika von KI ergeben sich hier für Medizinproduktehersteller besondere, nicht durch die MDR geregelte\r\n8\r\nHerausforderungen. Unter anderem in der Datenverarbeitung die auf Basis der nach der Datenschutzgrundverordnung (EU) 2016/679 („DSGVO“) verfügbaren Rechtsgrundlagen sichergestellt werden muss. So muss beispielsweise das Erfordernis einer möglichst auf einen konkreten Verarbeitungsvorgang zugeschnittenen Einwilligung nach Artikel 9 Absatz 2 lit. a) DSGVO mit der Protokollierung, Weitergabe und Verarbeitung großer Datenmengen aus unterschiedlichen Datenbanken eines sich gegebenenfalls selbständig dynamisch fortentwickelnden Systems in Einklang gebracht werden. Insbesondere sollte geprüft werden, dass die nationale Umsetzung der DSGVO mit den Anforderungen der KI-VO im Einklang steht und es zu keinen unverhältnismäßigen zusätzlichen Erfüllungsaufwänden kommt.\r\n•\r\nDas verhältnismäßige Zusammenspiel der Anforderungen in der DSGVO und der KI-VO sollte geprüft werden.\r\n4.2 Digitale Möglichkeiten in der Einweisung ausschöpfen\r\nArtikel 4 KI-VO verlangt von Anbietern und Betreibern von KI-Medizinprodukten sicherzustellen, dass die mit dem Betrieb und der Nutzung dieser Systeme beauftragten Mitarbeitenden sowie andere involvierte Personen eine angemessene KI-Kompetenz besitzen. Die Vorgaben des Artikel 4 ähneln in Bezug auf die Betreiber denen des Artikel 4 Absatz 3 der deutschen Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibV), die eine verpflichtende Einweisung der Betreiber in die Handhabung von Medizinprodukten vorschreibt. Bei dieser ist die äußerst personalintensive physische Anwesenheit einer einweisenden Person Pflicht.\r\nIn Fällen, bei denen keine komplexen manuellen Fertigkeiten vermittelt werden müssen, die eine direkte Anleitung erfordern, sollten sich Hersteller und Betreiber bei der Einweisung von Mitarbeitenden digitaler Möglichkeiten, wie bspw. Videokonferenzen oder einer Life-Chat Funktion, bedienen können.\r\n•\r\nDigitale Modelle sollten im Zuge der Einweisung von Betreibern nach KI-VO zugelassen werden. In der MPBetreibV sollte die Möglichkeit zur Nutzung von digitalen Modellen erneut geprüft werden.\r\n4.3 Elektronische Gebrauchsanweisungen verwenden\r\nSowohl bei Hochrisiko-KI Systemen als auch bei Medizinprodukten dienen Gebrauchsanweisungen der Übermittlung von wichtigen Produktinformationen und Sicherheitshinweisen. Die KI-VO befürwortet hierbei ein digitales Format für die Gebrauchsanweisung (auch eIFU). Im Medizinprodukterecht ist die ausschließlich elektronische Form der Gebrauchsanweisung für viele Produkte nicht gestattet (vgl. Durchführungsverordnung (EU) 2021/2226). Die ausschließliche Nutzung des eIFU-Formats bietet klare Vorteile: Das Format ist benutzerfreundlich, anpassungsfähig und umweltschonend. Sowohl Betreiber als auch Hersteller im Medizinproduktesektor befürworten mehrheitlich die digitale Bereitstellung von Gebrauchsanweisungen5. Es sollte eine gesetzliche Grundlage auf EU-Ebene geschaffen werden, die die Bereitstellung elektronischer Gebrauchsanweisungen für professionelle Anwender von Medizinprodukten grundsätzlich erlaubt.\r\n•\r\nDeutschland sollte sich auf EU-Ebene für eine gesetzliche Grundlage zum grundsätzlichen Gebrauch des eIFU-Formats für professionelle Anwender von Medizinprodukten einsetzen.\r\n5 https://www.spectaris.de/fileadmin/Content/Verband/Positionen/20231128_MedicalMountains_SPECTARIS_Positionspapier_eIFU.pdf\r\n9\r\n4.4 Daten aus dem EHDS nutzen\r\nWichtig ist es schließlich, dass entsprechende Trainingsdaten zur Entwicklung von KI-Systemen zur Verfügung gestellt werden. Diese Möglichkeit sieht der European Health Data Space (EHDS) im Kontext der Gesundheitsversorgung vor und sollte entsprechend mit der KI-VO Hand in Hand gehen.\r\n•\r\nDeutschland sollte sich für eine schnelle Umsetzung des EHDS einsetzen, um ein zugängliches und geregelten Verfahren zur Nutzung von Daten für KI-gestützte Produkte zu ermöglichen.\r\n5. Planbarkeit und Umsetzbarkeit gewährleisten\r\nUm die KI-VO erfolgreich umzusetzen und weiter innovative Medizinprodukte auf den Markt bringen zu können, ist ein klarer und transparenter Rechtsrahmen, verbunden mit einer Förderung der digitalen Kompetenzen des Gesundheitsstandortes Deutschland notwendig. Dabei sind die folgenden Maßnahmen von besonderer Wichtigkeit:\r\n5.1 Harmonisierte Standards berücksichtigen\r\nIn dem Standardisierungsprozess sollten die bereits bestehenden harmonisierten vertikalen und international anerkannten Standards in der horizontalen Standardisierung vorrangig berücksichtigt werden, um Konflikte zu vermeiden.\r\n5.2 Anforderungen vorab kommunizieren\r\nDie Anforderungen der KI-VO müssen in Zusammenarbeit der Bundesregierung mit relevanten Stakeholdern vorab klar kommuniziert und Umsetzungshilfen angeboten werden.\r\n5.3 Digitale Kompetenzen fördern\r\nIn Verbindung mit der Umsetzung der KI-VO sollten Förderprogramme zur Stärkung von digitalen Kompetenzen in der Gesundheitsbranche priorisiert werden. Nur wenn qualifizierte Fachkräfte bei Entwicklung, Prüfung, Aufsicht und Anwendung vorhanden sind, kann eine Umsetzung erfolgreich sein.\r\n5.4 Dialog institutionalisieren\r\nAuf EU-Ebene sollte sich die Bundesregierung für einen institutionalisierten Dialog zwischen den von der KI-VO geschaffenen Körperschaften (AI-Office, AI-Board, AI-Stakeholder Forum) einsetzen. Auch der themenbezogene Austausch mit sektoralen Multi-Stakeholder-Körperschaften wie der Medical Device Coordination Group (MDCG) im Medizinprodukterecht sollte formalisiert werden.\r\n5.5 Anwendung vereinheitlichen\r\nBei der Anwendung der KI-VO sollte die deutsche Bundesregierung den aktiven Austausch mit den anderen Mitgliedstaaten anstreben. Deutschland sollte sich explizit für eine einheitliche Anwendung des Rechtsaktes im gesamten Europäischen Binnenmarkt stark machen."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"C5-Äquivalenzverordnung\r\nInternal Use Only bitkom.org\r\nJanuar 2025\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf einer C5-Äquivalenzverordnung\r\nMit dem Digital-Gesetz hat das BMG die Nutzung für Cloud-Computing im Gesundheitswesen erleichtert und Vorgaben für die Verarbeitung von Gesundheits- und Sozialdaten in der Cloud formuliert.\r\nIn diesem Zusammenhang besteht grundsätzlich seit Juli 2024 für alle Anbieter von Software as a Service (SaaS) im Gesundheitswesen, Leistungserbringende sowie Kranken- und Pflegekassen die Verpflichtung eines aktuellem C5-Testats der datenverarbeitenden Stelle. Dies stellt derzeit ein C5-Typ-1-testat da, ab Juli 2025 ist ein C5-Typ-2-Testat erforderlich. § 393 Absatz 4 Satz 3 SGB V sieht alternative Nachweismöglichkeiten des Sicherheitsniveaus der Cloud-Systeme vor, die in der vorliegenden Rechtsverordnung konkretisiert werden.\r\nZusammenfassung\r\nMit Blick auf die gesetzliche Grundlage, sieht der Bitkom eine pauschale und alternativlose Verpflichtung eines C5-Testats für alle Anbieter von Cloud-Anwendungen im Gesundheitswesen als nicht angemessen. Deswegen sollte in der Rechtsverordnung klargestellt werden, ob und für welche Anwendungsfälle sich eine C5-Testierungspflicht ergibt.\r\nDennoch begrüßen wir das Ziel dieser Rechtsverordnung, Cloud-Computing rechtssicher im Gesundheitswesen einsetzen zu können. Die vorgeschlagenen Anforderungen an cloudbasierte Systeme scheinen grundsätzlich zielführend. Durch eine unklare Abgrenzung der Begrifflichkeiten Cloud-Systeme, Cloud-Technik, Anbieter, Hersteller, etc. bleibt der Anwendungsbereich dieser Verordnung unklar. Der propagierte Anwendungsbereich von § 393 sowie dieser Verordnung würde zu einer Doppelzertifizierung führen. Hier fehlt eine Klarstellung, dass Cloud-Services, die\r\n2\r\nbereits ein C5-Testat mit sich bringen, nicht erneut von den Unternehmen zertifiziert werden müssen.\r\nDie Rechtsverordnung zielt darauf ab, den betroffenen Unternehmen einen Handlungsspielraum zu ermöglichen, um die gesetzlichen Anforderungen an Cloud Computing (vgl. § 393 SGB V) zu erfüllen und ihre Systeme einem Migrationsprozess bis zur Erreichung des geforderten Schutzniveaus zu unterziehen.\r\nDafür sieht das BMG eine Frist von 18 Monaten vor, um ein C5 Typ 1 Testat zu erlangen. Diese Übergangsfrist kann jedoch durch die gesetzliche Vorgabe im § 393 nicht ausgeschöpft werden und verkürzt sich somit auf wenige Monate (je nach Inkrafttreten der Verordnung). Es fehlt jegliche Aussage zu den ab dem 1.Juli 2025 relevanten Äquivalenzstandards, da ab diesem Zeitpunkt C5-Typ2-Testate notwendig sind, die Äquivalenzverordnung jedoch nur Aussagen zu C5-Typ1-Testaten macht.\r\nUm die Angebotsvielfalt des Marktes zu erhalten, muss diese Rechtsverordnung auf die C5-Typ 2-Testate ausgeweitet werden und mit einer entsprechenden Frist ergänzt werden.\r\nKonkrete Anmerkungen und Änderungsvorschläge\r\nEntwurf\r\nÄnderungsvorschlag\r\nBegründung\r\nZu § 1 Nachweise, die geeignet sind, die Einhaltung eines Sicherheitsniveaus zu dokumentieren, das mit einer Typ1-Testierung nach dem C5-Kriterienkatalog vergleichbar ist\r\nZu § 1 Nachweise, die geeignet sind, die Einhaltung eines Sicherheitsniveaus zu dokumentieren, das mit einer Typ1-/ Typ2-Testierung nach dem C5-Kriterienkatalog vergleichbar ist\r\nEine Ausweitung der Regelungen auf ein C5-Typ-2-Testat würde eine Rechtssicherheit über den 1.7.2025 hinaus ermöglichen.\r\n(1) Eine Testierung oder Zertifizierung eines Cloud-Computing-Dienstes nach einem nachfolgend aufgezählten Standard gilt als Nachweis der Einhaltung eines zu einem Typ1-Testat nach dem Kriterienkatalog C5 des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik gleichwertigen Sicherheitsniveaus im Sinne des\r\n(1) Eine Testierung oder Zertifizierung eines Cloud-Computing-Dienstes nach einem nachfolgend aufgezählten Standard gilt als Nachweis der Einhaltung eines zu einem Typ1-/ Typ2-Testat nach dem Kriterienkatalog C5 des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik gleichwertigen Sicherheitsniveaus im Sinne des\r\ns.o.\r\n3\r\n§ 393 Absatz 4 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, sofern die ergänzenden Voraussetzungen der Absätze 2 bis 3 erfüllt sind:\r\n§ 393 Absatz 4 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, sofern die ergänzenden Voraussetzungen der Absätze 2 bis 3 erfüllt sind:\r\n1. DIN EN ISO/IEC 27001:2022\r\n2. ISO 27001 auf der Basis von IT-Grundschutz durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI)\r\n3. Cloud Controls Matrix Version 4.0\r\n1. DIN EN ISO/IEC 27001:2022\r\n1. ISO/IEC 27001:2022 oder DIN EN ISO/IEC 27001:2024\r\n2. ISO 27001 auf der Basis von IT-Grundschutz durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI)\r\n3. Cloud Controls Matrix Version 4.0\r\n4.a SOC2 Typ 1\r\n4.b SOC2 Typ 2\r\n5. ISO 27017\r\n6. ISO 2700\r\n7. weitere vom Hersteller/ Anbieter eingeholte Nachweise der Gewährleistung der IT-Sicherheit\r\nEs wird auf DIN EN ISO/IEC 27001:2022 referenziert, diese gibt es nicht. Entweder es wird auf die ISO/IEC 27001:2022 und ihre deutsche Äquivalenz verwiesen, oder auf die DIN EN ISO/IEC 27001:2024.\r\nIm nationalen sowie internationalen Umfeld kommen weitere Nachweise in Frage, weswegen diese Liste regelmäßig ergänzt und nicht abschließend sein darf. Mit Blick auf europäische Regelungen und insbesondere den EDHS müssen hier internationale Vorgaben berücksichtigt und gleichgesetzt werden. Auch sollte den Unternehmen die Möglichkeit gegeben werden individuelle Nachweise dem Stand der Technik entsprechend zu erbringen.\r\nErgänzend zu dem bestehenden Testat oder Zertifikat muss für einen Cloud-Computing-Dienst ein Maßnahmenplan vorliegen, der mindestens folgendes enthält:\r\n[…]\r\n4. eine Dokumentation von Maßnahmen zur Erlangung eines C5-Typ-1-Testats für den\r\nErgänzend zu dem bestehenden Testat oder Zertifikat muss für einen Cloud-Computing-Dienst ein Maßnahmenplan vorliegen, der mindestens folgendes enthält:\r\n[…]\r\n4. eine Dokumentation von Maßnahmen zur Erlangung eines C5-Typ-1-Testats für den\r\nUm dem Aufwand einer Typ-2-Zertifizierung gerecht zu werden, erscheinen verschiedene Fristen gerechtfertigt.\r\n4\r\nCloud-Computing-Dienst innerhalb von 18 Monaten ab Erstellung der Meilensteinplanung; hierunter fallen auch vertragliche Vereinbarungen mit einem Auditor zur Durchführung eines C5-Typ-1-Audits oder die Aufnahme von Vertragsverhandlungen hierzu.\r\nCloud-Computing-Dienst innerhalb von 18 Monaten ab Erstellung der Meilensteinplanung oder eines C5-Typ-2-Testats für den Cloud-Computing-Dienst innerhalb von 24 Monaten ab Erstellung der Meilensteinplanung; hierunter fallen auch vertragliche Vereinbarungen mit einem Auditor zur Durchführung eines C5-Typ-1- oder Typ-2-Audits oder die Aufnahme von Vertragsverhandlungen hierzu.\r\nWeitere Anmerkungen und ergänzende Vorschläge\r\nGesundheitswirtschaft entlasten und Äquivalenztestierung zu C5 ermöglichen\r\nGrundsätzlich wäre eine „echte“ Äquivalenzverordnung zur C5-Testierung mit diesem Entwurf begrüßenswert, denn sie gäbe insbesondere die Möglichkeit, die internationale Norm ISO 27001 mit ihr gleichzusetzen. Auch ist die Forderung nach zusätzlichen Maßnahmen nachvollziehbar. Allerdings hätte stattdessen auf die internationale Norm ISO 27017 und ISO 27018, die für Cloud Computing gilt, verwiesen werden können. Diese sind gemäß der Kreuzreferenztabelle des BSI insgesamt als vergleichbar anzusehen und erfüllen unserer Einschätzung nach ein sehr hohes Sicherheitsniveau für die Bereitstellung und den Betrieb von Cloud Services.\r\nKostenseitig könnte für die Anbieter – und damit letztlich auch für die Nutzer - eine deutliche Einsparung von personalaufwendigen Wirtschaftsprüfungsprozessen im höheren, mind. zweistelligen Millionen-Euro-Bereich jährlich mit sich bringen. Der enorme finanzielle und organisatorische Aufwand zur Erlangung eines C5-Testats insbesondere für kleinere Unternehmen und Startups, steht in keinem Verhältnis zum Nutzen. Sollte das BSI, als verantwortliche nationale Behörde, seine Sicherheitsanforderungen hinsichtlich einer C5-Erfüllung nicht in den internationalen Kriterienkatalogen wiederfinden, so hätte es sicherlich die Möglichkeit, sich in den internationalen Normungsprozess einzubringen.\r\nRegelung zu Verfahren bei der Markteinführung von neuen Services\r\nEin weiterer Aspekt, welcher nach unserer Einschätzung eine gesteigerte Bedeutung aufweist, jedoch nicht durch den Entwurf der C5-Äquivalenzverodnung thematisiert wird, ist das grundlegende Verfahren bei der Markteinführung von neuen Services. Exemplarisch möchten wir hier einen fiktiven Service aufführen, welcher am\r\n5\r\n01.01.2026 in den Markt eingebracht wird. Entsprechend der Vorgaben des § 393, Abs. 4, S. 2 SGB V dürfte dieser Service nur beim Vorliegen eines gültigen C5 Typ 2 Testates bereitgestellt und genutzt werden. Aufgrund der Erfahrung bei den bisher erfolgten Testierungen ist dies unserer Einschätzung nach jedoch nicht möglich zum Marktstart die Wirksamkeit eines internen Kontrollsystems nachzuweisen. Ein neuer Service kann in jedem Fall bereits während der Entwicklungsphasen die Vorgaben des C5-Kriterienkataloges berücksichtigen. Ein hinreichender Nachweis der Wirksamkeit des eingeführten internen C5-Kontrollsystemes gegenüber einem Wirtschaftsprüfungsunternehmens kann jedoch erst frühestens nach einen Betriebszeitraum von mindestens vier Monaten möglich sein. Ebenso sollte der Geltungsbereich der Übergangsfristen entsprechend § 1 Abs. 2 Nr. 4 des Entwurfes der C5-Äquivalenz-Verordnung auch neue Services einschließen.\r\n6\r\nBitkom vertritt mehr als 2.200 Mitgliedsunternehmen aus der digitalen Wirtschaft. Sie generieren in Deutschland gut 200 Milliarden Euro Umsatz mit digitalen Technologien und Lösungen und beschäftigen mehr als 2 Millionen Menschen. Zu den Mitgliedern zählen mehr als 1.000 Mittelständler, über 500 Startups und nahezu alle Global Player. Sie bieten Software, IT-Services, Telekommunikations- oder Internetdienste an, stellen Geräte und Bauteile her, sind im Bereich der digitalen Medien tätig, kreieren Content, bieten Plattformen an oder sind in anderer Weise Teil der digitalen Wirtschaft. 82 Prozent der im Bitkom engagierten Unternehmen haben ihren Hauptsitz in Deutschland, weitere 8 Prozent kommen aus dem restlichen Europa und 7 Prozent aus den USA. 3 Prozent stammen aus anderen Regionen der Welt. Bitkom fördert und treibt die digitale Transformation der deutschen Wirtschaft und setzt sich für eine breite gesellschaftliche Teilhabe an den digitalen Entwicklungen ein. Ziel ist es, Deutschland zu einem leistungsfähigen und souveränen Digitalstandort zu machen.\r\nHerausgeber\r\nBitkom e.V.\r\nAlbrechtstr. 10 | 10117 Berlin\r\nAnsprechpartnerin\r\nDr. Ariane Schenk | Bereichsleiterin E-Health\r\nT 030 27576-231 | a.schenk@bitkom.org\r\nVerantwortliches Bitkom-Gremium\r\nAK E-Health\r\nCopyright\r\nBitkom 2025\r\nDiese Publikation stellt eine allgemeine unverbindliche Information dar. Die Inhalte spiegeln die Auffassung im Bitkom zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wider. Obwohl die Informationen mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, besteht kein Anspruch auf sachliche Richtigkeit, Vollständigkeit und/oder Aktualität, insbesondere kann diese Publikation nicht den besonderen Umständen des Einzelfalles Rechnung tragen. Eine Verwendung liegt daher in der eigenen Verantwortung des Lesers. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen. Alle Rechte, auch der auszugsweisen Vervielfältigung, liegen beim Bitkom oder den jeweiligen Rechteinhabern."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-01-24"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004086","regulatoryProjectTitle":"Anpassung der Umsetzung des Digitalgesetz (DigiG)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/68/cc/483929/Stellungnahme-Gutachten-SG2502210016.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Auswirkungen der Anwendungsbegleitenden Erfolgsmessung im Digital-Gesetz (DigiG) und im\r\nReferentenentwurf einer Zweiten Verordnung zur Änderung der Digitale Gesundheitsanwendungen-\r\nVerordnung (DiGAV)\r\nSehr geehrte Frau Dr. Ozegowski,\r\nvor dem Hintergrund des am 3. Januar zugegangenen Referentenentwurfs des Bundesministeriums\r\nfür Gesundheit (BMG) für eine Zweite Verordnung zur Änderung der Digitale Gesundheitsanwendungen-\r\nVerordnung wenden wir uns gemeinsam an Sie.\r\nWir begrüßen ausdrücklich die Zielsetzung, DiGA zunehmend in die Versorgung zu integrieren\r\nund die Transparenz über das Versorgungsgeschehen' mit DiGA zu erhöhen. Gleichzeitig\r\nmöchten wir - der GKV-Spitzenverband und die Herstellerverbände als Partner der DiGA-Rahmenvereinbarung\r\nnach§ 134 Abs. 4 und 5 SGB V- mit diesem Brief noch einmal die Gelegenheit\r\nnutzen, gemeinsam deutlich zu machen, dass die derzeitigen Regelungsvorschläge zur\r\nanwendungsbegleitenden Erfolgsmessung nicht dazu geeignet sind, die Gesundheitsversorgung\r\nder Versicherten mit DiGA zu verbessern oder den Qualitätswettbewerb unter den DiGAHerstellern\r\nzu stärken.\r\nGrundsätzlich stehen sowohl der GKV-Spitzenverband als auch die DiGA-Hersteller erfolgsabhängigen\r\nPreisbestandteilen sehr aufgeschlossen gegenüber.\r\nDie in der aktuellen Fassung der DiGAV intendierten Vorgaben zur anwendungsbegleitenden\r\nErfolgsmessung müssen allerdings aus unserer gemeinsamen Sicht in ihrer Aussagekraft hinterfragt\r\nwerden. In der aktuellen Entwurfsfassung droht genau das, wovor im Zuge der Digitalgesetzgebung\r\nbereits eindringlich gewarnt wurde. Durch die derzeitige Ausgestaltung des\r\nDigitalgesetzes und des vorliegenden Referentenentwurfs zur DiGAV ist zu befürchten, dass\r\ngroße Datenmengen produziert werden, die keine belastbaren Ergebnisse liefern und. somit\r\nkeinen Erkenntnisgewinn für Patientinnen und Patienten, Ärztinnen und Ärzte, Krankenkassen\r\nund Herstellende mit sich bringen werden. Der hohe Aufwand, der dadurch für alle Beteiligten\r\nentsteht, und der zu erwartende Ertrag stehen hier in keinem zu rechtfertigenden Verhältnis.\r\nAus diesem Grund sprechen wir uns gemeinsam als Partner der Rahmenvereinbarung nach\r\n§ 1 34 Abs. 4 und 5 SGB V dafür aus, die· im Gesetz und dem Verordnungsentwurf vorgesehene\r\nobligatorische anwendungsbegleitende Erfolgsmessung mit ihren Fristen aufzuheben und den\r\nVertragspartnern die Möglichkeit zu geben, gemeinsam einen Weg für eine praxistaugliche,\r\nd. h., ressourcenschonende und wissenschaftlich fundierte Umsetzung zu entwickeln.\r\nWir freuen uns, mit Ihnen hierzu im Gespräch zu bleiben und stehen Ihnen hierfür jederzeit\r\ngerne zur Verfügung.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nDr. Julian Braun\r\nim Namen der nachstehenden Herstellerverbände\r\nBitkom e.V.\r\nBundesverband der Pharmazeutischen Industrie e.V.\r\nBundesverband Gesundheits-IT - bvitg e.V.\r\nBVMed - Bundesverband Medizintechnologie e.V.\r\nDigital Health Germany e.V.\r\neurocom - European Manufacturers Federation for Compression\r\nTherapy and Orthopaedic Devices e.V.\r\nPharma Deutschland e.V.\r\nSPECTARIS - Deutscher Industrieverband für Optik, Photonik,\r\nAnalysen und Medizintechnik e.V.\r\nSpitzenverband Digitale Gesundheitsversorgung e.V.\r\nVDGH - Verband der Diagnostica-Industrie e.V.\r\nVerband Forschender Arzneimittelhersteller e.V.\r\n,\r\nDr. Tor en Fürstenberg\r\nGKV-Spitzenverband"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-02-12"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011420","regulatoryProjectTitle":"Weitergestaltung des Rechts auf Versorgung mit Telekommunikationsdiensten (RaVT)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/1a/5e/340323/Stellungnahme-Gutachten-SG2408020022.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Seite 1 von 2\r\n 24.06.2024\r\nVerbändeposition zum Prüfbericht der BNetzA zur Evaluation der TKMV \r\nDie Verbände ANGA, Bitkom, BREKO, BUGLAS, Eco, VATM und VKU begrüßen, dass die \r\nBundesnetzagentur im Rahmen ihrer Überprüfung der \r\nTelekommunikationsmindestversorgungsverordnung (TKMV) wissenschaftliche Gutachten zur \r\nBestimmung der Mindestbandbreite in Auftrag gegeben hat, in denen vor allem die \r\nErfüllungsgrade der drei Kriterien Dienste, Mehrheit und Anreiz zu untersuchen waren.\r\nVorweg möchten wir weiterhin darauf hinweisen, dass die Branche in diesen Jahren so viel wie \r\nnoch nie zuvor investiert, um den Glasfaserausbau in Deutschland voranzutreiben. Diese \r\nEntwicklung muss bei den Festlegungen zur Grundversorgung im Rahmen des Rechts auf \r\nVersorgung mit Telekommunikationsdiensten (RaVT) unbedingt berücksichtigt werden, um \r\nnegative Auswirkungen auf den weiteren Glasfaserausbau zu verhindern.\r\nMit Blick auf die Annahmen und Ergebnisse der wissenschaftlichen Gutachten ist die von der \r\nBundesnetzagentur vorgeschlagene Erhöhung der Bandbreite auf 15 Mbit/s im Download und 5\r\nMbit/s im Upload fragwürdig. Die Sachverständigen stellen vielmehr fest, dass die \r\nBandbreitenanforderungen für Online-Dienste seit der letzten Begutachtung deutlich gesunken \r\nseien. Sie halten ebenso fest, dass die Nutzung in Mehrpersonenhaushalten keine relevanten \r\nAuswirkungen auf den Bandbreitenbedarf hat. Im Ergebnis wird daher bestätigt, dass die \r\nbestehenden Mindestanforderungen grundsätzlich ausreichend seien. Damit korrespondiert die \r\nvon der Bundesnetzagentur im Rahmen der Anhörung im Ausschuss für Digitales des Deutschen \r\nBundestages geäußerte Ansicht, dass aus den Gutachten eigentlich kein Erfordernis einer \r\nAnpassung abzuleiten sei, sodass die derzeitigen Mindestanforderungen beibehalten werden \r\nkönnten.\r\nAuch nach Maßgabe des sog. Mehrheitskriteriums ergibt sich aus dem Prüfbericht kein Bedarf \r\nfür eine Erhöhung der Bandbreite von 10 Mbit/s für die Nutzbarkeit der gesetzlich vorgegebenen \r\nDienste.\r\nEs wird vor allem hier die rechtliche Qualität des Mehrheitskriteriums nur unzureichend erkannt. \r\nDas Gesetz zielt auf der Basis des Europäischen Rechts auf eine Mindestversorgung, bei der die \r\nim Anhang des EKEK aufgeführten Dienste – ergänzt um zwei national spezifische Dienste –\r\nschlicht funktionieren müssen. Dahinter steht der Gedanke einer Digitalen Teilhabe, welche den \r\nBedürfnissen der Nutzer gerecht wird.\r\nSeite 2 von 2\r\nEs wird aber gerade keine Teilhabe an dem gefordert, was Nutzer über ihre Grundbedürfnisse \r\nhinaus in Anspruch nehmen. Vielmehr begrenzt das Mehrheitskriterium die für das Funktionieren \r\nder Dienste nötigen Leistungsparameter, indem es zum Ausdruck bringt, dass vor allem die von \r\nmindestens 80 Prozent der Verbraucher genutzte Mindestbandbreite berücksichtigt werden \r\nmuss. Die rechtliche Absicherung der Digitalen Teilhabe soll gerade nicht dazu führen, dass die \r\nBerechtigten besser stehen als “normale” Nutzer.\r\nEin Wert oberhalb von 15 Mbit/s würde daher nach unserer Auffassung deutlich zu hohe\r\nAnforderungen stellen. Damit verbunden wäre eine Versorgung über die eigentliche \r\nMindestversorgung hinaus, welche nach dem europäischen Recht nur dann zulässig wäre, wenn \r\ndie Versorgung durch staatliche Finanzierung abgedeckt wäre. Solche Mechanismen sind bisher \r\njedoch nicht eingeführt.\r\nAuch über die fehlende Tragfähigkeit der Begründung hinaus halten wir eine Anhebung der \r\nMindestbandbreiten grundsätzlich für den falschen Weg. Hiermit verbunden ist voraussichtlich \r\neine erhebliche Steigerung der Zahl der als unterversorgt geltenden Haushalte und damit der \r\nAnspruchsverfahren. Zudem würde eine Anhebung zu einer deutlichen Reduzierung der \r\nEinsatzmöglichkeit drahtloser Technologien (Mobilfunk und Satellit) führen. Deren Versorgung \r\nwiederum wird Ressourcen bei den Netzbetreibern binden, vor allem in Bezug auf Planungs- und \r\nTiefbaukapazitäten. Diese Ressourcen könnten nicht für andere Bauvorhaben (gerade den \r\npolitisch gewünschten FTTH-Ausbau) verwendet werden, sodass insbesondere kurz vor der \r\nRealisierung stehende Projekte schlimmstenfalls abgesagt oder auf unbestimmte Zeit \r\nverschoben werden und stattdessen alte Kupfernetze erweitert werden müssten, die darüber \r\nhinaus nur für wenige Jahre genutzt würden. Dieses Vorgehen leistet keinerlei Beitrag für das \r\nAusbauziel für 2030. \r\nWir appellieren dringend, darauf zu achten, die eigentlichen Aufgaben im Netzausbau nicht aus \r\nden Augen zu verlieren.\r\nANGA Der Breitbandverband e. V., Reinhardtstraße 14, 10117 Berlin \r\nTel.: 030 / 2404 7739-0, E-Mail: info@anga.de \r\nBitkom e. V., Albrechtstraße 10, 10117 Berlin \r\nTel.: 030 / 27576-0, E-Mail: bitkom@bitkom.org\r\nBREKO Bundesverband Breitbandkommunikation e. V., Invalidenstraße 91, 10115 Berlin \r\nTel.: 030 / 58580-415, E-Mail: breko@brekoverband.de \r\nBUGLAS Bundesverband Glasfaseranschluss e.V., Eduard-Pflüger-Straße 58, 53113 Bonn\r\nTel.: 0228 / 909045-0, E-Mail: info@buglas.de\r\neco Verband der Internetwirtschaft e.V., Französische Straße 48, 10117 Berlin\r\nTel.: 030 / 2021567-0, E-Mail: berlin@eco.de\r\nVATM Verband der Anbieter von Telekommunikations- und Mehrwertdiensten e. V., \r\nReinhardtstraße 31, 10117 Berlin \r\nTel.: 030 / 505615-38, E-Mail: vatm@vatm.de\r\nVKU Verband kommunaler Unternehmen e. V., Invalidenstraße 91, 10115 Berlin\r\nTel.: 030 / 58580-0, E-Mail: info@vku.de"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) (20. WP)","shortTitle":"BMDV (20. WP)","url":"https://bmdv.bund.de/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-06-24"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011623","regulatoryProjectTitle":"Baurechtliche Hürden für den Gigabitausbau abbauen (Novellierung des Baugesetzbuchs)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/fe/f8/343888/Stellungnahme-Gutachten-SG2408150008.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Novellierung des Baugesetzbuchs (BauGB)\r\nBitkom bedankt sich für die Möglichkeit, zum Referentenentwurf des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) für ein Gesetz zur Novellierung des Baugesetzbuchs (BauGB) Stellung nehmen zu können. Unsere Stellungnahme bezieht sich lediglich auf die Änderungen betreffend die Genehmigung von Telekommunikationsinfrastrukturen.\r\nDie TK-Unternehmen haben den Ausbau von Gigabitnetzen in den letzten Jahren stark vorangetrieben: Für 98 Prozent der Haushalte ist bereits 5G verfügbar. Im Festnetz haben inzwischen 75 Prozent aller Haushalte Zugang zu einem Gigabitanschluss mit 1000 Mbit/s. 32 Prozent der Haushalte können nach aktuellem Stand des Gigabitgrundbuchs einen Glasfaseranschluss nachfragen, Ende 2021 waren es noch knapp die Hälfte. \r\nTrotz dieser guten Fortschritte müssen bestehende rechtliche Hürden für den Ausbau weiter abgebaut und der Ausbau insgesamt erleichtert werden, wenn die Gigabitziele der Bundesregierung erreicht werden sollen: Denn die Bundesregierung will bis 2030 Glasfaser und den neuesten Mobilfunkstandard überall dort, wo Menschen leben, arbeiten oder unterwegs sind. Entsprechend enthält der Kabinettbeschluss zum TK-Netzausbau-Beschleunigungs-Gesetz vom 24.07.24 eine neue Regelung, wonach der TK-Netzausbau grundsätzlich im überragenden öffentlichen Interesse liegt, was der Bitkom sehr begrüßt.\r\nUm den Netzausbau zu beschleunigen ist es wichtig, die dafür notwendigen Beschleunigungspotenziale in bundesrechtlicher Zuständigkeit zu heben. Bitkom begrüßt daher die vorgesehenen Maßnahmen betr. § 245d sowie für einen neuen § 247a BauGB in dem vorliegenden Gesetzesentwurf als wichtigen Beitrag zur Erleichterung und Beschleunigung des Mobilfunknetzausbaus, um steigende Versorgungsbedarfe zu bedienen und politische Versorgungssziele zu erreichen. Wir sehen keine weiteren Änderungsbedarfe im Rahmen der vorliegenden Novellierung des BauGB. "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) (20. WP)","shortTitle":"BMDV (20. WP)","url":"https://bmdv.bund.de/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB)","shortTitle":"BMWSB","url":"https://www.bmwsb.bund.de/Webs/BMWSB/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-08-15"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011623","regulatoryProjectTitle":"Baurechtliche Hürden für den Gigabitausbau abbauen (Novellierung des Baugesetzbuchs)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/94/f0/376561/Stellungnahme-Gutachten-SG2411270006.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme\r\nbitkom.org\r\nNovember 2024\r\nEntwurf eines Gesetzes zur Stärkung der \r\nintegrierten Stadtentwicklung\r\nNovellierung des Baugesetzbuchs (BauGB)\r\nZusammenfassung\r\nAm 03. September 2024 hat das Bundesministerium für Stadtentwicklung, Bauen und \r\nWohnen den Referentenentwurf für ein Gesetz zur Stärkung der integrierten \r\nStadtentwicklung zur Novellierung des Baugesetzbuchs (BauGb) vorgelegt. Das Gesetz \r\nsoll unter anderem verbliebene Regelungsaufträge sowohl aus dem Koalitionsvertag \r\nals auch der im Juli vorgestellten Wachstumsinitiative umsetzen. Dies sollte genutzt \r\nwerden, um den Ausbau der für eine zukunftsfähige Wirtschaft und Gesellschaft \r\nunerlässlichen digitale Infrastrukturen zu erleichtern und beschleunigen. Wir \r\nbegrüßen die Maßnahmen, um den TK-Netzausbau zu beschleunigen. Für den Ausbau \r\nder Rechenzentrumsinfrastruktur gibt es jedoch noch Nachbesserungsbedarf. \r\nZusätzlich enthält der Entwurf weitere wichtige Eckpunkte für die Digitalisierung des \r\nBauwesens, wie den Verweis auf den Standard XPlanung oder die Veröffentlichung \r\nvon Bebauungs- und Flächennutzungsplänen im Internet, die für mehr Transparenz in \r\nder Bauleitplanung sorgen werden. Zur umfänglichen Digitalisierung und der damit \r\nschnelleren und effizienteren Abwicklung von Bauvorhaben fehlt es jedoch an einer \r\nlückenlosen Prozesskette.\r\nAusbau digitaler Infrastrukturen fördern\r\nDigitale Infrastrukturen sind das Rückgrat der Digitalisierung und damit einer \r\nzukunftsfähigen Wirtschaft und Gesellschaft. Durch die zunehmende Digitalisierung \r\nsteigt der Bedarf an Rechenzentrumskapazitäten stetig an. Um diesem Bedarf gerecht \r\nzu werden, die grüne und digitale „Twin Transition“ zu ermöglichen und um digital \r\nsouverän zu agieren, benötigt Deutschland einen konsequenten Ausbau von \r\nRechenzentrumskapazitäten. Auch eine Führungsposition bei KI rückt ohne weitere \r\nRechenzentren in Deutschland in weite Ferne. Der RZ-Standort muss deshalb \r\nnachhaltig gestärkt werden, auch durch Anpassungen am Baugesetzbuch. Wir \r\nbegrüßen daher grundsätzlich den Entwurf, um Verfahren zu beschleunigen und zu \r\nvereinfachen. Es gibt jedoch noch Optimierungsbedarf, um dies zu gewährleisten.\r\n2\r\nZu begrüßen sind die gehobenen Beschleunigungspotenziale beim TK-Netzausbau in \r\nbundesrechtlicher Zuständigkeit. Die vorgesehenen Maßnahmen betr. § 245d sowie \r\nfür einen neuen § 247a BauGB sind ein wichtiger Beitrag zur Erleichterung und \r\nBeschleunigung des Mobilfunknetzausbaus, um steigende Versorgungsbedarfe zu \r\nbedienen und politische Versorgungsziele zu erreichen.\r\nForderungen\r\n1. Mehr Transparenz und weniger Verzögerungen beim Planverfahren\r\nEin neuer § 4b Abs. 2 soll regeln, dass zwischen dem Abschluss der \r\nÖffentlichkeits- und Behördenbeteiligungen und der Veröffentlichung des \r\nBebauungsplans nicht mehr als 12 Monate liegen sollen. Dies wird von uns \r\ngrundsätzlich begrüßt. Allerdings erscheint es fraglich, ob dies zu einer \r\nnennenswerten Beschleunigung führen wird, da keine Konsequenzen bei \r\nNichteinhaltung vorgesehen sind und die Frist lediglich auf den zweiten Teil \r\ndes Verfahrens abzielt. Wir fordern daher Ergänzungen der Regelung, um \r\nVerzögerungen zu vermeiden und Planungssicherheit für \r\nRechenzentrumsprojekte zu schaffen. Es wäre sinnvoll, den planenden \r\nKommunen aufzugeben, die Gründe für eine Überschreitung der Soll-Fristen\r\nzu veröffentlichen. Sollte eine Begründung fehlen oder offensichtlich nicht \r\ntragfähig sein, sollten weitere Konsequenzen vorgesehen werden, wie etwa \r\nan § 18 BauGB angelehnte Kompensationsansprüche für Betroffene, die auf \r\nden Abschluss des Verfahrens vertrauen durften. Diese Regelung aus § 18 \r\nBauGB zeigt aus unserer Sicht außerdem, dass es durchaus möglich ist, eine \r\nRegeldauer für das gesamte Planverfahren festzulegen, die jedoch unter der \r\nbisherigen 4-Jahres-Frist des § 18 BauGB liegen sollte.\r\n2. Flexibilität bei Einfügenserfordernis auch für Rechenzentren\r\nWährend der Gesetzesentwurf für den Wohnungsbau und die Umnutzung \r\nbestehender Gewerbebetriebe mögliche Abweichungen vom Erfordernis des \r\nEinfügens vorsieht, sind solche Regelungen für gewerbliche Neubauten wie \r\nRechenzentren weiterhin nicht vorgesehen. Wir fordern, dass auch für \r\nRechenzentren flexible und erleichterte Befreiungs- und \r\nAbweichungsmöglichkeiten geschaffen werden, um wachsendem Bedarf und\r\nBedeutung dieser kritischen Infrastruktur gerecht zu werden.\r\nDigitalisierung im Neubau und Bestand beschleunigen\r\nWir begrüßen die Festschreibung des Standards XPlanung im Zuständigkeitsbereich \r\ndes BMWSB. Ein einheitlicher Datenstandard zwischen einzelnen Akteuren und \r\nzwischen Kommunen sichert Transparenz und verhindert Transferverluste. Zudem ist \r\ner eine wichtige Grundlage für die internetgestützte Bereitstellung von Plänen. \r\nNachdem der Standard bereits 2017 mit einer sechsjährigen Übergangsfrist im IT\u0002Planungsrat beschlossen wurde, muss XPlanung nun auch in der Breite in die \r\nUmsetzung kommen.\r\nWir befürworten außerdem die Regelung, nach der die Veröffentlichung von \r\ngenehmigten Flächennutzungsplänen gemäß §6a und Bebauungsplänen gemäß § 10a \r\nüber ein zentrales Internetportal zur entscheidenden Maßgabe des Inkrafttretens wird. \r\n3\r\nDie Umstellung auf „Online“ als Standard, mit weiteren Methoden der Bekanntgabe \r\nals Ergänzung, ist zeitgemäß. Gleichzeitig halten wir das Festlegen einer allgemeinen \r\nAuskunftspflicht für eine wichtige Ergänzung, um Menschen ohne Internetzugang \r\nnicht auszuschließen. In der Umsetzung ist es wichtig, dass das vorgesehene \r\nInternetportal über die Websites der Verwaltungen und über Suchmaschinen intuitiv \r\naufzufinden und bedienbar ist und nicht hinter komplizierten Klickpfaden verborgen \r\nwerden darf. Die Umsetzung eines Portalverbunds über einen Single Data Gateway \r\ndurch den IT-Planungsrat und das BMI bleibt abzuwarten.\r\nForderungen\r\n1. Schrittweise Digitalisierung aller neuen und bestehenden Bauakten in den \r\nVerwaltungen. \r\nDigitalisierungsvorhaben dürfen nicht mit dem Bauantrag enden. Alle zu \r\neiner Immobilie vorliegenden Unterlagen sollten nach dem „once only“ \r\nPrinzip in einem Onlineportal digital verfügbar bleiben. Dies dient dem Abbau \r\nvon unnötiger Bürokratie und künstlichen Zugangshürden, durch den Wegfall \r\numständlicher Antrags- und Wartezeiten. \r\n2. Flächendeckende Digitalisierung der Baulandkataster\r\nWir sehen in der Modernisierung eine Chance für den Aufbau von \r\nfortschrittlichen Kataster- und Registerdatenbanken insbesondere im \r\nKontext der Energieeffizienz und der Klimaziele. Eine Nutzung der Daten für \r\nweitere Kataster- und Registermodernisierung sollte unbedingt geprüft \r\nwerden, um das „once-only“-Prinzip in der Verwaltung der Bau- und \r\nImmobilienwirtschaft auszuweiten. \r\n3. Zügige Umsetzung des OZGs in Bezug auf die Digitalisierung von \r\nBauanträgen & Genehmigungen\r\nDas ab 2028 verbindlich geltende Recht auf digitale Verwaltungsleistungen \r\ngreift auch im Bereich der Bauanträge. Um eine Umsetzung bis dahin zu \r\ngarantieren, müssen schnittstellenoffene und nutzerfreundliche \r\nVerwaltungsportale auf den Weg gebracht werden. Erfreulicherweise gibt es \r\nbereits in einigen Bundesländern wie Bayern und Hessen Pionierprojekte, die \r\ndie vollständig digitale Baugenehmigung erfolgreich eingeführt haben. Die \r\ngeplante Umsetzung von Verwaltungsleistungen über einen zentralen \r\nPortalverbund mit Schnittstellen zu den regionalen Verwaltungsportalen \r\nhalten wir für sinnvoll.\r\n4\r\nBitkom vertritt mehr als 2.200 Mitgliedsunternehmen aus der digitalen Wirtschaft. Sie generieren in \r\nDeutschland gut 200 Milliarden Euro Umsatz mit digitalen Technologien und Lösungen und beschäftigen mehr \r\nals 2 Millionen Menschen. Zu den Mitgliedern zählen mehr als 1.000 Mittelständler, über 500 Startups und \r\nnahezu alle Global Player. Sie bieten Software, IT-Services, Telekommunikations- oder Internetdienste an, \r\nstellen Geräte und Bauteile her, sind im Bereich der digitalen Medien tätig, kreieren Content, bieten \r\nPlattformen an oder sind in anderer Weise Teil der digitalen Wirtschaft. 82 Prozent der im Bitkom engagierten \r\nUnternehmen haben ihren Hauptsitz in Deutschland, weitere 8 Prozent kommen aus dem restlichen Europa \r\nund 7 Prozent aus den USA. 3 Prozent stammen aus anderen Regionen der Welt. Bitkom fördert und treibt die \r\ndigitale Transformation der deutschen Wirtschaft und setzt sich für eine breite gesellschaftliche Teilhabe an \r\nden digitalen Entwicklungen ein. Ziel ist es, Deutschland zu einem leistungsfähigen und souveränen \r\nDigitalstandort zu machen.\r\nHerausgeber\r\nBitkom e.V.\r\nAlbrechtstr. 10 | 10117 Berlin\r\nAnsprechpartner\r\nNastassja Hofmann | Referentin Digitale Transformation\r\nT 030 27576-221 | n.hofmann@bitkom.org\r\nKilian Wagner | Referent für nachhaltige digitale Infrastrukturen\r\nT +49 151 14824861 | k.wagner@bitkom.org\r\nVerantwortliches Bitkom-Gremium\r\nAK Rechenzentren, AK Digital Real Estate & Construction\r\nCopyright\r\nBitkom 2024\r\nDiese Publikation stellt eine allgemeine unverbindliche Information dar. Die Inhalte spiegeln die Auffassung im \r\nBitkom zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wider. Obwohl die Informationen mit größtmöglicher Sorgfalt \r\nerstellt wurden, besteht kein Anspruch auf sachliche Richtigkeit, Vollständigkeit und/oder Aktualität, \r\ninsbesondere kann diese Publikation nicht den besonderen Umständen des Einzelfalles Rechnung tragen. Eine \r\nVerwendung liegt daher in der eigenen Verantwortung des Lesers. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen. Alle \r\nRechte, auch der auszugsweisen Vervielfältigung, liegen beim Bitkom oder den jeweiligen Rechteinhabern."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-11-19"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012003","regulatoryProjectTitle":"Anpassungen des Energiewirtschaftsrechts (EnWG) und Messstellenbetriebsgesetz (MsbG)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/46/0e/352707/Stellungnahme-Gutachten-SG2409120001.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme September 2024 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Bereich der Endkundenmärkte, des Netzausbaus und der Netzregulierung \r\n\r\nZusammenfassung\r\nBitkom begrüßt die geplanten Änderungen des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) zur Unverbindlichen Netzanschlussauskunft, zur Schaffung einer gemeinsamen Internetplattform für die Abwicklung des Netzzugangs und zum Energy Sharing grundsätzlich. Die im Entwurf vorgesehenen Regelungen tragen zur Digitalisierung und damit auch potenziell zur Beschleunigung von Netzanschlussverfahren bei – Bitkom hat bereits in der Vergangenheit u.a. im Rahmen des Netzanschlussgipfels auf die Bedeutung digitaler, einheitlicher und standardisierter Netzanschlussverfahren hingewiesen . Im Detail gibt es zu einigen rechtlichen und technischen Fragen allerdings noch Klärungsbedarf. \r\nDie Regelungen zum Energy Sharing („Gemeinsame Nutzung elektrischer Energie aus Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität aus erneuerbaren Energien“, §42c (neu) EnWG-E) setzen in erster Linie europäische Vorgaben aus Richtlinie (EU) 2023/2413 (RED III-Richtlinie) und Richtlinie (EU) 2024/1711 (novellierte Strommarktrichtlinie) um. In der vorliegenden Ausgestaltung ist allerdings nicht davon auszugehen, dass die Novellierung eine spürbare Auswirkung auf die Nutzung von Energy Sharing-Modellen haben wird. \r\n\r\n§ 17a Unverbindliche Netzanschlussauskunft\r\nBitkom bewertet die im Entwurf vorgesehene Möglichkeit einer unverbindlichen Netzanschlussauskunft über eine Online-Plattform positiv. Wir begrüßen, dass damit mehrere Anlagenstandorte angefragt werden können, ohne dass eine individuelle Kontaktaufnahme für jeden geplanten Standort notwendig wäre. Dies reduziert den Aufwand für Anschlusssuchende und Netzbetreiber deutlich. Um direkt zukunftssicher und nachhaltig planen zu können, sollten auch Netzertüchtigungs- und Netzausbaumaßnahmen sowie reservierte Kapazitäten berücksichtigt werden. Die mit klaren Umsetzungsfristen versehene Einführung der Plattform und die Bereitstellung offener Programmierschnittstellen sind positiv zu bewerten. \r\n\r\n§ 20b - Gemeinsame Internetplattform für die Abwicklung des Netzzugangs\r\nBitkom begrüßt die geplante Einführung einer gemeinsamen Internetplattform und die damit einhergehende Möglichkeit zur digitalen Abwicklung von Netzanschlussverfahren ausdrücklich. Die Änderungen haben das Potenzial, die Netzanschlussverfahren zu beschleunigen und zu vereinfachen. \r\n\r\nTechnische Ausgestaltung\r\nBei der digitalen Ausgestaltung des Netzanschlussprozesses muss sichergestellt werden, dass Netzanschlussbegehren sowohl vom Netzanschlusspetenten selbst als auch durch ihn beauftragte Dritte (Dienstleister oder auch Installateure) barrierefrei und ohne weiteren Zusatz- oder Abstimmungsaufwand gestellt werden können. Hierfür ist eine zentrale API unerlässlich. Es braucht zudem einen zuverlässigen, digitalen Kommunikationskanal zwischen Anschlussgebern und Anschlussnehmern, um antrags- und fachspezifische Fragen klären zu können.\r\n\r\nZeitplan zur Entwicklung und Inbetriebnahme \r\nDer Entwurf sieht vor, ab dem 1. Juli 2025 mit der Errichtung und dem Betrieb zu beginnen und ab dem 1. Juli 2026 die definierten Funktionen bereitzustellen. Es ist unklar, ob zwischen diesen Zeitpunkten eine Testphase, ähnlich einer Beta-Version, vorgesehen ist. Wir fordern eine klare Definition dieser Übergangsphase. Zudem erscheint die offene Gesetzgebung hinderlich, da die rund 800 Verteilnetzbetreiber (VNB) intensiv zusammenarbeiten müssen, um den Zeitplan einzuhalten und die Nutzerfreundlichkeit für Endverbraucher zu gewährleisten. Wir empfehlen, dass die Bundesnetzagentur (BNetzA) umgehend Festlegungen konsultiert und beschließt (Absatz 3). Eine Weiterentwicklung des Marktstammdatenregisters könnte ebenfalls eine praktikable Lösung darstellen, da dort bereits heute Letztverbraucher und Verteilnetzbetreiber Daten eingeben und abgleichen. \r\n\r\nFristen zur Bearbeitung des Netzanschlussbegehrens \r\nDass der Gesetzentwurf zudem in §17 EnWG-E klare Fristen und Transparenz für die Bearbeitung des Netzanschlussbegehrens schafft, ist ebenfalls grundsätzlich positiv hervorzuheben. Eine frühere verbindliche Regelung, z.B. zum 01.01.2025 sollte geprüft werden. Zudem muss auf Kohärenz mit anderen gesetzlichen Fristen geachtet werden: Aktuell sehen §8 (6) EEG und auch §8 (8) (neu) EEG-E vor, dass Netzbetreiber bei Anschlussbegehren für EEG-Anlagen den Begehrenden „unverzüglich, spätestens aber innerhalb von acht Wochen“ das Ergebnis der Netzverträglichkeitsprüfung übermitteln müssen. Gemäß §17 (5) (neu) EnWG hätte „der Betreiber des Elektrizitäts-versorgungsnetzes dem Anschlussbegehrenden spätestens innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Begehrens klare und transparente Informationen über den Status und die weitere Bearbeitung des Begehrens zur Verfügung zu stellen.“ Die Verteilung der Fristen zwischen EEG und EnWG führt zudem zu steigender Unübersichtlichkeit. \r\n\r\nEinheitliche Messkonzepte\r\nDie Möglichkeit, einheitliche Messkonzepte bestellen zu können ist absolut wünschenswert. Aktuell gibt es große Probleme bei der Ausarbeitung einheitlicher Standards zur Erfassung der Ist-Einspeisung nach §9 EEG, da diese im Gesetz nicht definiert wird. Hier wäre auch eine Klarstellung in §9 EEG wünschenswert. In komplexem Messkonzepten kann mindestens zwischen einer physikalischen und bilanziellen Einspeisung unterschieden werden.\r\n\r\n\r\n§ 42c - Gemeinsame Nutzung elektrischer Energie aus Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität aus erneuerbaren Energien\r\nWir begrüßen, dass der Bund den europäischen Rechtsrahmen zum Energy Sharing endlich umsetzt. Damit lässt sich z.B. überschüssiger Solarstrom an Häuser liefern, die nicht für eine eigene PV-Anlage geeignet sind. So könnten mehr Mieterinnen und Mieter von günstigem und grünen Mieterstrom profitieren. Positiv hervorzuheben ist hierbei, dass Unternehmen als Dienstleister teilnehmen können, was die Einführung des Modells im großen Maßstab und die Nutzung der Vorteile für Kunden ermöglicht.\r\nGleichwohl bleiben noch diverse Fragen und Herausforderungen unbeantwortet. Zunächst fehlen geeignete finanzielle Anreize für Endverbraucher, um eine flächendeckende Nutzung von Energy Sharing-Modellen zu erzielen. Akteure deren wirtschaftlicher Hauptzweck der Anlagenbetrieb ist, werden ausgeschlossen, damit können z.B. Anbieter von Mieterstrommodellen die Regelung nicht anwenden. Es bleibt offen, was mit diesem Ausschluss intendiert ist. \r\n\r\nPraktische Umsetzung und finanzielle Auswirkungen\r\nFür Lieferanten, die mitnutzende Letztverbraucher als Kunden haben, stellen sich Fragen zur Prognostizierbarkeit und zur Abrechnung von Abgaben und Umlagen der betreffenden Kunden. Es bleibt offen, auf welchem Weg der Letztverbraucher Zugriff auf die bilanzierungsrelevanten Messwerte erhält, wenn z.B. kein Energieserviceanbieter zum Einsatz kommt und welche Rolle hierbei die gemeinsame Plattform nach §20b (neu) einnimmt. Unklar bleibt zudem, wie Lieferanten über Beginn und Ende der Energy Sharing-Nutzung informiert werden und ob die Möglichkeit auch in der Grundversorgung besteht. Hier müssen Marktkommunikationsprozesse und Messkonzepte für die Teilversorgung standardisiert werden. Nach aktueller Entwurfslage soll der Lieferant verpflichtet werden, Abgaben und Umlagen der verbrauchten Energiemengen für den (Reststrom-)Kunden abzugrenzen und abzurechnen und dies sowohl für die gelieferten Reststrommengen als auch die im Rahmen des Energy Sharing vom Endverbraucher verbrauchten Strommengen. Dies bewerten wir kritisch, da damit ein zusätzliches Inkasso-Risiko für die Lieferanten geschaffen wird und weder die nötigen Informationen vorliegen noch nachvollziehbar ist, wie Lieferanten diese Aufwände und eventuelle Zahlungsausfälle erstattet werden sollen. \r\n\r\nEinbindung von Produktionsüberschüssen \r\nEs fehlt eine einfache Veräußerungsform für Überschüsse. Derzeit ist nur die „sonstige Direktvermarktung“ möglich, was für Anlagen im Leistungsbereich von 15 bis 25 kWp aufgrund der Komplexität und Kosten unwirtschaftlich ist. Wir fordern eine klare Beschreibung der Veräußerungsform, bei der der VNB mit dem grundzuständigen Messstellenbetreiber (gMSB) die Überschussmenge um den Verbrauch des Energy Sharing Konstrukts reduziert und diese Reduktion in der jährlichen Netzabrechnung EEG-Vergütung ausweist.  \r\nBitkom vertritt mehr als 2.200 Mitgliedsunternehmen aus der digitalen Wirtschaft. Sie generieren in Deutschland gut 200 Milliarden Euro Umsatz mit digitalen Technologien und Lösungen und beschäftigen mehr als 2 Millionen Menschen. Zu den Mitgliedern zählen mehr als 1.000 Mittelständler, über 500 Startups und nahezu alle Global Player. Sie bieten Software, IT-Services, Telekommunikations- oder Internetdienste an, stellen Geräte und Bauteile her, sind im Bereich der digitalen Medien tätig, kreieren Content, bieten Plattformen an oder sind in anderer Weise Teil der digitalen Wirtschaft. 82 Prozent der im Bitkom engagierten Unternehmen haben ihren Hauptsitz in Deutschland, weitere 8 Prozent kommen aus dem restlichen Europa und 7 Prozent aus den USA. 3 Prozent stammen aus anderen Regionen der Welt. Bitkom fördert und treibt die digitale Transformation der deutschen Wirtschaft und setzt sich für eine breite gesellschaftliche Teilhabe an den digitalen Entwicklungen ein. Ziel ist es, Deutschland zu einem leistungsfähigen und souveränen Digitalstandort zu machen.\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nHerausgeber\r\nBitkom e.V.\r\nAlbrechtstr. 10 | 10117 Berlin\r\n\r\nAnsprechpartner\r\nFelix Lennart Hake | Referent Mobility \r\nT 030 27576-243 | f.hake@bitkom.org\r\n\r\nVerantwortliches Bitkom-Gremium\r\nAK Smart Grids\r\n\r\nCopyright\r\nBitkom 2024\r\n\r\nDiese Publikation stellt eine allgemeine unverbindliche Information dar. Die Inhalte spiegeln die Auffassung im Bitkom zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wider. Obwohl die Informationen mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, besteht kein Anspruch auf sachliche Richtigkeit, Vollständigkeit und/oder Aktualität, insbesondere kann diese Publikation nicht den besonderen Umständen des Einzelfalles Rechnung tragen. Eine Verwendung liegt daher in der eigenen Verantwortung des Lesers. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Ergänzende Stellungnahme\r\nbitkom.org\r\nOktober 2024\r\nEntwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Bereich der Endkundenmärkte, des Netzausbaus und der Netzregulierung\r\nZusammenfassung\r\nDas Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat am 23. Oktober 2024 einen aktualisierten Referentenentwurf zum „Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Bereich der Endkundenmärkte, des Netzausbaus und der Netzregulierung“ vorgelegt. Bitkom begrüßt die grundsätzliche Zielsetzung des Gesetzes, den Smart-Meter-Rollout netzdienlich zu gestalten und bedankt sich für die Möglichkeit zur Stellungnahme. Die sehr kurze Stellungnahmefrist von nur knapp 48 Stunden ist auch unserer Sicht sehr kritisch zu sehen, da diese keine tiefgehende Bewertung der geplanten Änderungen erlaubt. Angesichts der weitreichenden Konsequenzen für die Energiewende, für die Energiebranche und für Verbraucherinnen und Verbraucher muss ausreichend Zeit für detailliertes Feedback aller Beteiligten eingeräumt werden.\r\nDer Referentenentwurf enthält einige begrüßenswerte Regelungen, die die Marktintegration erneuerbarer Energien, den Smartmeter-Rollout und gemeinschaftliche Eigenverbrauchsmodelle unterstützen. Hier sind bspw. die Maßnahmen zum digitalen Netzanschluss (insbesondere die Programmierschnittstelle), neue Betriebsmodelle für Speicher, angepasste Preisobergrenzen für optionale Einbaufälle für kleiner 6.000 kWh und eine Vereinfachung der Steuerbarkeitsregelungen zu nennen. Die grundsätzliche Neuausrichtung vom Mess- zum Steuer-Rollout ist zu begrüßen.\r\nDie geplante Streichung von Anlagen zwischen 6000 und 10.000 kWh wird nicht befürwortet. Die Absenkung der Schwelle für Steuerbarkeit bei EEG-Anlagen von 7 auf 2 kW erachten wir nicht als sinnvoll.\r\n2\r\nDie avisierten Beschleunigungseffekte für Neuinstallationen von PV- und Anlagen nach §14a EnWG dürften aus Bitkom-Sicht erreicht werden, gleichzeitig ist von einer gewissen Verbesserung der Wirtschaftlichkeit für Messstellenbetreiber (MSB) auszugehen. Zu begrüßen ist zudem die klare Zuteilung von Aufgaben und Verantwortlichkeiten an den MSB, im Vergleich zur bisherigen Aufteilung zwischen MSB und Anlagenbetreiber. Dass die Steuerbarkeit nun als Basisleistung nach MsbG definiert wird, dürfte Prozesse und Zuständigkeiten im Bestellungsprozess vereinfachen und damit Komplexität reduzieren.\r\nKritisch sehen wir, dass die Preisobergrenze für MME nicht wie avisiert auf 30 Euro erhöht wird, sondern bei 20 Euro verbleiben soll –damit wird die kurzfristig wirksame Unterstützung für MSB gestrichen und die Kostendeckung bei MME nicht erreicht. Darüber hinaus gibt es noch weitere Punkte, bei denen aus Bitkom-Sicht weiterhin Anpassungsbedarf besteht:\r\nSmartmeter-Rollout im Mehrfamilienhaus beschleunigen\r\nWir begrüßen die Änderung, dass eine Bündelung bei allen Stromzählern erfolgen kann (insbesondere interessant für die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung). Einher geht damit die Streichung des Absatz 6, die wir auch begrüßen.\r\nUm die Bündelung attraktiver zu machen, schlagen wir außerdem vor, den bisherigen Absatz 5 zu streichen, der alle zwei Jahre eine Einholung von zwei Bündelangeboten bzw. alle fünf Jahre bei erfolgter Bündelung vorsieht.\r\nIm Übrigen halten wir es für sinnvoll die Betriebskostenverordnung anzupassen. Denn die Vereinfachung des Liegenschaftsmodells in §6 MsBG ist eine deutliche prozessuale Erleichterung für Mieterstrom und gemeinschaftliche Gebäudeversorgung in Bestandsimmobilien. Damit das neue Liegenschaftsmodell aber ein Digitalisierungsbooster für das Mehrfamilienhaus werden kann, fehlt weiterhin eine praktikable Möglichkeit zur Refinanzierbarkeit: Während die Messkosten für optionale Wärmemessungen umlagefähig sind, gilt dies weiterhin nicht für die Preisobergrenzen für den Messstellenbetrieb Strom. Die Aufnahme dieser Kosten in die umlagefähigen Positionen nach §2 Betriebskostenverordnung würde den Smartmeter Rollout im Mehrfamilienhaus massiv beschleunigen.\r\nUnklarheiten bei den Steuerungsaufgaben gefährden Mieterstrom und GGV\r\nDie Regelung zur Steuerbarkeit von EEG-Anlagen wurden zwar vereinfacht, weiterhin gibt es aber Ungenauigkeiten im §9 EEG, die insbesondere Mieterstrom und GGV erschweren:\r\n1.\r\nDer Begriff Ist-Einspeisung ist weiterhin unklar: Handelt es sich hierbei um die Einspeisung in das öffentliche Netz oder in die Kundenanlage? Hier wäre eine Klarstellung wünschenswert.\r\n3\r\n2.\r\nWir gehen auch aufgrund der Gesetzesbegründung zu §30 MsBG davon aus, dass es sich um die Einspeisung in das öffentliche Netz handelt. Aus unserer Sicht wäre es pragmatisch, wenn Anlagenbetreibende die Auslesung der Ist-Einspeisung und die Steuerung auch auf die Erzeugungsleistung der Anlage legen dürfen. Netzbetreiber erhalten so sogar mehr Regelpotential und Anlagenbetreibende/MSBs können das bei komplexen Messkonzepten wie dem virtuellen Summenzähler und der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung einfacher umsetzen.\r\n3.\r\nEs ist außerdem dringend erforderlich klarzustellen, dass die Ist-Einspeisung auch rechnerisch aus mehreren Messstellen berechnet und durch ein Energiemanagementsystem gesteuert werden kann (bspw. virtueller Summenzähler). Nur so sind Mieterstrom und GGV auf Dauer rechtssicher ohne massive Mehrkosten für zusätzliche Wandlermessungen (bis zu 10.000 € pro Netzanschluss) umsetzbar.\r\nMehrkosten für provisorische Steuerungstechnik fair verteilen\r\nIn §9 EEG wird vorgesehen, dass der Netzbetreiber weiterhin provisorische Steuerungstechnik fordern kann, bis er die Steuerung über das intelligente Messsystem testet. In diesem Fall hat der VNB-Anlagenbetreibende mit 100 €/Jahr zu entschädigen. Das entspricht genau den Mehrkosten für die Steuerbarkeit nach MsBG, kompensiert aber nicht die Mehrkosten für Anlagenbetreibende. Stellt der MSB die Steuerbarkeit über das intelligente Messsystem bei einer Neuanlage her und wird für einen Übergangszeitraum von bspw. einem Jahr provisorische Steuerungstechnik erforderlich, entstehen schnell Kosten von mehreren hundert Euro. Aus unserer Sicht hat der VNB in diesem Fall die gesamten Mehrkosten für alternative Steuerungstechnik zu tragen, da die Fähigkeiten des VNB außerhalb der Einflusssphäre der Anlagenbetreibenden liegen.\r\nDetailkommentierung zu MsbG\r\n§ 5 Absatz 1\r\nBei einer vorzeitigen Übernahme der Messtechnik nach §16 ist sicherzustellen, dass auch eine Unterschreitung der Haltefrist möglich ist.\r\n§ 37 Abs. 2\r\nIn der Verkürzung der Informationspflicht des gMsb gegenüber Anschlussnehmer, Anschlussnutz und wMsB von drei Monaten auf sechs Wochen wird der gMsb bevorzugt auf Kosten von mehr Wettbewerb und Verbraucherschutz. Wir halten daher die bisherige Frist von drei Monaten für sinnvoll.\r\n4\r\nBitkom vertritt mehr als 2.200 Mitgliedsunternehmen aus der digitalen Wirtschaft. Sie generieren in Deutschland gut 200 Milliarden Euro Umsatz mit digitalen Technologien und Lösungen und beschäftigen mehr als 2 Millionen Menschen. Zu den Mitgliedern zählen mehr als 1.000 Mittelständler, über 500 Startups und nahezu alle Global Player. Sie bieten Software, IT-Services, Telekommunikations- oder Internetdienste an, stellen Geräte und Bauteile her, sind im Bereich der digitalen Medien tätig, kreieren Content, bieten Plattformen an oder sind in anderer Weise Teil der digitalen Wirtschaft. 82 Prozent der im Bitkom engagierten Unternehmen haben ihren Hauptsitz in Deutschland, weitere 8 Prozent kommen aus dem restlichen Europa und 7 Prozent aus den USA. 3 Prozent stammen aus anderen Regionen der Welt. Bitkom fördert und treibt die digitale Transformation der deutschen Wirtschaft und setzt sich für eine breite gesellschaftliche Teilhabe an den digitalen Entwicklungen ein. Ziel ist es, Deutschland zu einem leistungsfähigen und souveränen Digitalstandort zu machen.\r\nHerausgeber\r\nBitkom e.V.\r\nAlbrechtstr. 10 | 10117 Berlin\r\nAnsprechpartner\r\nFelix Lennart Hake | Referent Mobility\r\nT 030 27576-243 | f.hake@bitkom.org\r\nVerantwortliches Bitkom-Gremium\r\nAK Smart Grids\r\nCopyright\r\nBitkom 2024\r\nDiese Publikation stellt eine allgemeine unverbindliche Information dar. Die Inhalte spiegeln die Auffassung im Bitkom zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wider. Obwohl die Informationen mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, besteht kein Anspruch auf sachliche Richtigkeit, Vollständigkeit und/oder Aktualität, insbesondere kann diese Publikation nicht den besonderen Umständen des Einzelfalles Rechnung tragen. Eine Verwendung liegt daher in der eigenen Verantwortung des Lesers. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen. Alle Rechte, auch der auszugsweisen Vervielfältigung, liegen beim Bitkom oder den jeweiligen Rechteinhabern."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-10-25"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012003","regulatoryProjectTitle":"Anpassungen des Energiewirtschaftsrechts (EnWG) und Messstellenbetriebsgesetz (MsbG)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/48/3e/452098/Stellungnahme-Gutachten-SG2502030005.pdf","pdfPageCount":6,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Ergänzende Stellungnahme\r\nJanuar 2025\r\nEntwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Vermeidung von temporären Erzeugungsüberschüssen\r\nZusammenfassung\r\nDie Fraktionen der SPD und Bündnis 90/Die Grünen haben Ende Dezember einen neuen und verkürzten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts in den Bundestag eingebracht. Der Bitkom hat im September 2024 eine Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Bereich der Endkundenmärkte, des Netzausbaus und der Netzregulierung abgeben. Im Oktober 2024 haben wir eine weitere Stellungnahme zum aktualisierten Referentenentwurf des Gesetzes veröffentlicht. Beide Stellungnahmen sind auf unserer Website einsehbar. Wir wollen nun die Möglichkeit nutzen auch zum verkürzten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Vermeidung von temporären Erzeugungsüberschüssen Stellung zu beziehen.\r\nDer Entwurf enthält begrüßenswerte Änderungen, wie die angepassten Preisobergrenzen für optionale Einbaufälle für kleiner 6.000 kWh und die Erhöhung der Preisobergrenze für MME auf 25 Euro. Das vorgeschlagene Niveau ist jedoch nicht ausreichend, um den Messstellenbetrieb kostendeckend zu führen. Zu kritisieren ist ebenfalls, dass Maßnahmen zum digitalen Netzanschluss ebenfalls aus dem Gesetzentwurf entfallen sind. Beim Thema Absicherung für den Schwarzfall sehen wir Änderungsbedarf. Grundsätzlich muss bei der Ausgestaltung der Regelungen darauf geachtet werden, dass eine Schwarzfallfestigkeit oder -robustheit nur dort eingefordert wird, wo diese technisch notwendig und operationell handhabbar ist.\r\n\r\nÄnderung des Energiewirtschaftsgesetzes (Artikel 1)\r\nEinige wichtige Regelungen, die im aktualisierten Referentenentwurf aus dem November 2024 enthalten waren, sind nun im verkürzten Entwurf nicht mehr vorgesehen. So sind die Maßnahmen zum digitalen Netzanschluss (insbesondere die Programmierschnittstelle) nicht mehr enthalten.\r\nDie in § 12 enthaltenen Verpflichtungen für VNB und gMSB sowie die vorgeschlagene Verpflichtung zur Umrüstung einer Erzeugungsanlage zu einem Betriebsmittel zur Bereitstellung von Blind- und Kurzschlussleistung (§ 13l EnWG) sehen wir kritisch. Schon heute sind eine Vielzahl der Erzeugungsanlagen nicht mehr beim grundzuständigen, sondern beim wettbewerblichen Messstellenbetreiber (wMSB). Dieser findet hier keinerlei Berücksichtigung. Es entsteht dadurch eine Ungleichbehandlung zwischen g und wMSB, sowie eine Verpflichtung für den VNB, bei der er auf die Mitwirkung eines wMSB zwingend angewiesen ist. Es entsteht dadurch eine direkte Abhängigkeit vom wMSB zur Erfüllung der Aufgaben nach §12a ff., mit dem Risiko, bei Nichterfüllung bis zur Abgabe der Ausübung der Betriebsführung von Erzeugungsanlagen. Dies stellt in jeglicher Hinsicht einen unverhältnismäßigen Eingriff in die hoheitliche Aufgabe des VNB dar und ist daher auch ein Risiko für die Versorgungs- und Arbeitssicherheit. Dieses Konzept stößt zudem in der Praxis auf zu viele Sonderformen der vor- und nachgelagerten Netze und ist nur schwer vereinbar mit der heutigen Netzwelt. Aus unserer Sicht bestünde die Gefahr, dass so in einem regulatorischen Netz eine geteilte Betriebsführung zwischen zwei Netzbetreibern stattfindet. Die Gesetzesbegründung schafft an dieser Stelle nicht eindeutige Klarheit um diese Gefahr auszuräumen. Steuerbefehle aus verschiedenen Quellen für ein Netz können zudem die Stabilität gefährden. Insbesondere ist der Absatz 2e) abzulehnen.\r\nEine Umrüstung auf rotierende Phasenschieberanlagen (rPSA) könnte für Anlagenbetreiber erhebliche Nachteile mit sich bringen. Ein Rückbau der Anlage wäre für den Anlagenbetreiber nicht möglich, sodass die Flächen nicht für eine neue Nutzung, beispielsweise im Rahmen eines Transformationsprozesses, z.B. zur Realisierung von steuerbaren Erzeugungskapazitäten, zur Verfügung stünden. Gleichzeitig wären durch das Umrüstungsverlangen Personalkapazitäten gebunden, die an anderer Stelle fehlen. Der Mangel an Fachpersonal führt auch dazu, dass andere Projekte (zumeist Transformationsprojekte) nicht nur aufgrund von Flächenkonkurrenz, sondern auch aufgrund von Ressourcenkonkurrenz nicht umgesetzt werden können. Auch dies sollte sowohl in der Abwägung, ob eine Umrüstung sinnvoll ist, als auch bzgl. des finanziellen Ausgleichs mit in die Erwägung einfließen. Aus den genannten Beweggründen heraus sprechen sich der Bitkom für eine Streichung des § 13l neu EnWG-E aus.\r\nMit dem virtuellen Summenzähler wurde 2023 im Rahmen des Gesetzes zum Neustart der Digitalisierung der Energiewende (GNDEW) ein Messkonzept verankert, welches eine kostengünstige und netzdienliche Umsetzung von Mieterstrom ermöglicht. Allerdings wurde der virtuelle Summenzähler mit dem GNDEW nicht direkt als Messkonzept für Mieterstrom in §42a EnWG verankert, sondern als virtuelle Umsetzung der Kundenanlage in §20 Absatz 1d EnWG. Dies macht zum einen die Umsetzung von Mieterstrom unnötig kompliziert und schafft zum anderen aufgrund des Urteils des Europäischen Gerichtshofes vom 28.11.2024 Rechtsunsicherheit, die auf Mieterstrom in Gebäuden abstrahlen könnte. Wir regen an, direkt in den Festlegungen zum Mieterstrom in §42a EnWG wie folgt zu ergänzen:\r\nDer Mieterstromlieferant kann auf die Einrichtung einer Kundenanlage nach §3 Nr.24a EnWG verzichten, sofern er den (virtuellen) Zählpunkt zur Erfassung der durch die Mieterstromanlage aus dem Netz der allgemeinen Versorgung entnommenen und in das Netz der allgemeinen Versorgung eingespeisten Strommenge (Summenzähler) im Sinne eines Lokationsbündels bereitstellt. Die Verteilung und Abrechnung der Energiemengen innerhalb der Mieterstromanlage obliegt dem Mieterstromlieferanten unter Berücksichtigung der Anforderungen an den Messstellenbetrieb.\r\nÄnderung des Messstellenbetriebsgesetzes (Artikel 2)\r\nZunächst begrüßen wir ausdrücklich die Erhöhung der Preisobergrenzen für MME auf 25 Euro, jedoch ist das vorgeschlagene Niveau nicht ausreichend, um den Messstellenbetrieb kostendeckend zu führen. Trotz der Anhebung der POGs für intelligente Messsysteme bleiben einige Anwendungsfälle nicht kostendeckend, insbesondere eine Anhebung der POG für MME auf mindestens 30 Euro ist zwingend notwendig. Des Weiteren sollte vom BMWK mit Unterstützung der BNetzA geprüft werden, ob weitere Maßnahmen ergriffen werden können, um Prozesskosten zu reduzieren.\r\nAus Sicht des Bitkom sollten zudem weitere Prozessthemen vereinfacht werden, um Komplexität und Kosten im Betrieb zu reduzieren. Mit der Neufassung der Standard- und Zusatzleistung soll die Steuerung von ehemals §34 Abs. 2 in die Standardleistungen § 34 Abs 1 integriert werden. Aus dem Gesetzestext und der Gesetzesbegründung geht nicht hervor, in welchen Fällen der MSB gem § 34 Abs. 2 Nr. 2 Zusatzleistung oder Standardleistung zu erbringen hat und dementsprechend Entgelte verlangen darf. Hier bedarf es Klärung, welchen Umfang die Standardleistung im Rahmen der Aufwände des Anschlussnehmers umfasst. Es wird begrüßt, dass die Preise für Zusatzleistungen noch nicht festgesetzt sind und sich am Markt bilden.\r\nDer Bitkom spricht sich daher hinaus an einigen Stellen für schlankere Anforderungen aus. Im Folgenden erläutern wir unsere Position zu einzelnen Punkten.\r\nWir begrüßen, dass in § 29 Absatz 1 Punkt 2 die Schwelle für Steuerbarkeit bei EEG-Anlagen bei 7 kW verbleibt und nicht wie im Gesetzesentwurf vorgesehen auf 2 kW gesenkt wird. Es ist darauf zu achten, dass die Grenzen im EEG an die Grenzen im MsbG angepasst werden. Außerdem befürworten wir, dass die Kürzung der Informationspflichtfrist von 3 Monaten auf sechs Wochen des gMsb gegenüber Anschlussnehmer, Anschlussnutz und wMsB in 37 Abs.2 nicht mehr Teil des Gesetzentwurfes ist.\r\nDie Änderung in Artikel 2 Nr.2 c) bzgl. § 3 Abs. 3 MsbG sollte insofern angepasst werden, dass lediglich das Wort „beauftragten“ gestrichen wird. Der MSB benötigt zur Erfüllung seiner Pflichten aus Gesetz oder Vertrag ggf. weitere technische Einrichtungen wie Zählerschankerweiterungen, Stromstoßrelais, Zusatzkomponenten zu Router, Modems, etc. Mit dem Streichen von „beauftragten technischen Einrichtungen“ würde dem MSB die rechtliche Grundlage entzogen entsprechende Gerätschaften verbauen zu können. Daher ist c) entsprechend abzuändern. Ebenso wie Nr. 4 (§ 8 Absatz 1). Eine Streichung kann dann in Betracht gezogen werden, wenn in der Definition der Messstelle alle für den Messstellenbetreiber technischen Einrichtungen enthalten sind.\r\nDie Forderungen für mehr Resilienz und Cybersicherheit erachten wir als wichtig, sehen jedoch Anpassungsbedarf rund um das Thema Absicherung für den Schwarzfall (insbesondere § 34 Absatz 2 Satz 8 MsbG). Grundsätzlich muss bei der Ausgestaltung der Regelungen darauf geachtet werden, dass eine Schwarzfallfestigkeit oder -robustheit nur dort eingefordert wird, wo diese technisch notwendig und operationell handhabbar ist. Etwaige Festlegungen sind technologieoffen auszugestalten. Für Anlagen, die im Rahmen des Versorgungswiederaufnahmekonzeptes schwarzfallfest sein müssen, sind separate Verträge und Technologien (hier u.a. für die TK-Anbindung) zwischen ÜNB/VNB und Erzeugungsanlagenbetreiber erforderlich. Für alle weiteren Anlagen ist die Schwarzfallrobustheit ausreichend, sofern nach Wiederherstellung der Stromversorgung innerhalb weniger Minuten eine Beobachtbar- und Steuerbarkeit sichergestellt werden muss. Deswegen sprechen wir uns für eine Streichung von §34 Absatz 2 Satz 8 MsbG in der vorliegenden Fassung aus.\r\nIm Übrigen halten wir es für sinnvoll die Betriebskostenverordnung anzupassen. Wir regen an, die im Referentenentwurf vom Oktober 2024 vorgesehene Vereinfachung des Liegenschaftsmodells in § 6 MsBG wieder aufzunehmen. Denn die Vereinfachung des Liegenschaftsmodells in §6 MsBG ist eine deutliche prozessuale Erleichterung für Mieterstrom und gemeinschaftliche Gebäudeversorgung in Bestandsimmobilien. Damit das Liegenschaftsmodell ein Digitalisierungsbooster für das Mehrfamilienhaus werden kann, fehlt außerdem eine praktikable Möglichkeit zur Refinanzierbarkeit: Während die Messkosten für optionale Wärmemessungen umlagefähig sind, gilt dies weiterhin nicht für die Preisobergrenzen für den Messstellenbetrieb Strom. Die Aufnahme dieser Kosten in die umlagefähigen Positionen nach §2 Betriebskostenverordnung würde den Smartmeter Rollout im Mehrfamilienhaus massiv beschleunigen.\r\nÄnderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (Artikel 4)\r\nEine pauschale Drosselung auf 60% von EEG und KWK-Anlagen im Fall von bestehender Steuerungstechnik in § 9 Absatz 2 Nummer 2b) ist abzulehnen. Gerade für bilanziell verbrauchende Netzgebiete, wie z.B. Metropolnetze, stellt diese pauschale Drosselung eine kontraproduktive Maßnahme dar. Zudem halten wir eine Wirkleistungsbegrenzung von 70 Prozent anstelle von 60 Prozent für angemessen und ausreichend. Die Drosselung in Nummer 3 sollte nur auf Anlagen größer 7 kW angewendet werden. Für Anlagen mit einer Leistung von weniger als 7 kW gibt es keine Ausstattungsverpflichtung nach dem Entwurf. Ohne den Anpassungsvorschlag oben würden die Anlagen kleiner 7 kW gedrosselt werden ohne, dass diese durch einen Einbau eines iMSys und Steuerungseinrichtung jemals verpflichtend wieder freigeschaltet werden würden.\r\nZudem halten wir an den Forderungen aus unserer vorherigen Stellungnahme aus dem Oktober 2024 fest:\r\nEs bestehen weiterhin Ungenauigkeiten im §9 EEG, die insbesondere Mieterstrom und GGV erschweren:\r\n1. Der Begriff Ist-Einspeisung ist weiterhin unklar: Handelt es sich hierbei um die Einspeisung in das öffentliche Netz oder in die Kundenanlage? Hier wäre eine Klarstellung wünschenswert.\r\n2. Wir gehen auch aufgrund der Gesetzesbegründung zu §30 MsBG davon aus, dass es sich um die Einspeisung in das öffentliche Netz handelt. Aus unserer Sicht wäre es pragmatisch, wenn Anlagenbetreibende die Auslesung der Ist-Einspeisung und die Steuerung auch auf die Erzeugungsleistung der Anlage legen dürfen. Netzbetreiber erhalten so sogar mehr Regelpotential und Anlagenbetreibende/MSBs können das bei komplexen Messkonzepten wie dem virtuellen Summenzähler und der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung einfacher umsetzen.\r\n3. Es ist außerdem dringend erforderlich klarzustellen, dass die Ist-Einspeisung auch rechnerisch aus mehreren Messstellen berechnet und durch ein Energiemanagementsystem gesteuert werden kann (bspw. virtueller Summenzähler). Nur so sind Mieterstrom und GGV auf Dauer rechtssicher ohne massive Mehrkosten für zusätzliche Wandlermessungen (bis zu 10.000 € pro Netzanschluss) umsetzbar.\r\nIn §9 EEG wird vorgesehen, dass der Netzbetreiber weiterhin provisorische Steuerungstechnik fordern kann, bis er die Steuerung über das intelligente Messsystem testet. In diesem Fall hat der VNB-Anlagenbetreibende mit 100 €/Jahr zu entschädigen. Das entspricht genau den Mehrkosten für die Steuerbarkeit nach MsBG, kompensiert aber nicht die Mehrkosten für Anlagenbetreibende. Stellt der MSB die Steuerbarkeit über das intelligente Messsystem bei einer Neuanlage her und wird für einen Übergangszeitraum von bspw. einem Jahr provisorische Steuerungstechnik erforderlich, entstehen schnell Kosten von mehreren hundert Euro. Aus unserer Sicht hat der VNB in diesem Fall die gesamten Mehrkosten für alternative Steuerungstechnik zu tragen, da die Fähigkeiten des VNB außerhalb der Einflusssphäre der Anlagenbetreibenden liegen.\r\nHerausgeber\r\nBitkom e.V.\r\nAlbrechtstr. 10 | 10117 Berlin\r\nAnsprechpartner\r\nEmilie Hansmeyer | Referentin Energy & Smart Grids\r\nT 030 27576-334  | e.hansmeyer@bitkom.org\r\nVerantwortliches Bitkom-Gremium\r\nAK Smart Grids\r\nCopyright\r\nBitkom 2024\r\nDiese Publikation stellt eine allgemeine unverbindliche Information dar. Die Inhalte spiegeln die Auffassung im Bitkom zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wider. Obwohl die Informationen mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, besteht kein Anspruch auf sachliche Richtigkeit, Vollständigkeit und/oder Aktualität, insbesondere kann diese Publikation nicht den besonderen Umständen des Einzelfalles Rechnung tragen. Eine Verwendung liegt daher in der eigenen Verantwortung des Lesers. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen. Alle Rechte, auch der auszugsweisen Vervielfältigung, liegen beim Bitkom oder den jeweiligen Rechteinhabern."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-01-15"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012163","regulatoryProjectTitle":"EU-weit kohärente und praxistaugliche Rahmenbedingungen für die Plattformarbeit schaffen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/d2/af/355983/Stellungnahme-Gutachten-SG2409200036.pdf","pdfPageCount":6,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme zur nationalen Umsetzung der EU-Plattformarbeitsrichtlinie\r\n\r\nZusammenfassung\r\nDas EU-Gesetzgebungsverfahren zur Plattformarbeitsrichtlinie ist praktisch abgeschlossen. Die nationale Umsetzung der Richtlinie in Deutschland müsste aus Sicht des Bitkom insbesondere folgende Punkte berücksichtigen:\r\n¡\tDie Definition der Arbeitsplattform sollte – etwa durch Klarstellungen in der Gesetzesbegründung – präzisiert werden. In der Richtlinie ist die Begriffsbestimmung zu weit gefasst und etwas missverständlich. Es ist zu befürchten, dass auch Online-Anwendungen darunter fallen könnten, die mit Plattformarbeit nichts zu tun haben, z.B. Kunden-Hotline oder Ticketing-System für IT-Support. Insbesondere sollte der Gesetzgeber bestätigen und klarstellen, dass digitale Arbeitsplattformen zur Herstellung des Kontakts zwischen Auftraggebern und Auftragnehmern dienen (und nicht zur Abwicklung von auch ohne die Plattform etablierten Lieferbeziehungen). Die Definition umfasst damit nicht Systeme, die vom Auftraggeber oder Auftragnehmer selbst betrieben werden, um die Auftraggeber-Auftragnehmer-Beziehung zu managen.\r\n¡\tBitkom unterstützt, dass Plattformtätige, die mit einem Dritten in einem Vertragsverhältnis stehen, ebenfalls einen angemessenen Schutz im Rahmen der Richtlinie genießen sollen, wie solche, die in einem unmittelbaren Vertragsverhältnis mit einer digitalen Arbeitsplattform stehen. Eine gesetzliche Nachunternehmerhaftung digitaler Arbeitsplattformen analog zu § 28e SGB IV wäre allerdings keine verhältnismäßige Maßnahme. Digitale Arbeitsplattformen sorgen durch vertragliche Regelungen mit ihren Nachunternehmern bereits jetzt dafür, dass diese sämtliche gesetzliche Anforderungen einhalten müssen. \r\n \r\n¡\tDie nationale Umsetzung der widerlegbaren Vermutung eines Arbeitsverhältnisses muss sicherstellen, dass echte Selbstständige auch weiterhin als solche arbeiten können. Im Umsetzungsgesetz sollten deshalb klare und präzise Kriterien für die Beschäftigungsvermutung verankert werden, die sich eindeutig auf potenzielle Scheinselbständigkeit konzentrieren. Hierfür sollten die vom EuGH in der Rechtssache C-692/19 („Yodel\") festgelegten Kriterien herangezogen werden. Gleichzeitig sollten für den möglichen zweiten Schritt der Widerlegung keine Kriterien wie bei der Beschäftigungsvermutung festgelegt werden.\r\n¡\tDie umfassenden Transparenzvorgaben für algorithmisches Management sollten bei der nationalen Umsetzung nicht erweitert werden. Eine unverhältnismäßige Ausweitung der Transparenzvorgaben würde zu erhöhten bürokratischen Hürden und damit zu Nachteilen für Unternehmen führen, die in der EU tätig sind.\r\n¡\tEs sollte im Umsetzungsgesetz konkretisiert werden, wie ein Kommunikationskanal für Plattformtätige technisch und praktisch gestaltet werden soll.\r\n \r\nIm Einzelnen\r\nKlarstellung der Definition der Arbeitsplattform (Artikel 2)\r\nDie Definition der Arbeitsplattform sollte – etwa durch Klarstellungen in der Gesetzesbegründung – präzisiert werden. In der Richtlinie ist die Begriffsbestimmung zu weit gefasst und etwas missverständlich. Es ist zu befürchten, dass auch Online-Anwendungen darunter fallen könnten, die mit Plattformarbeit nichts zu tun haben, z.B. Kunden-Hotline oder Ticketing-System für IT-Support. Unabhängig von der Branche haben viele Unternehmen Websites und Apps und vergeben Aufträge an externe Dienstleister auf digitalem Wege. Der Einkauf-Prozess ist in großen Teilen automatisiert. Die Aufträge im Auftragsprozess werden in einem digitalen System („Plattform“) gestartet, digital weitergeleitet und überwacht. \r\nDer Gesetzgeber sollte bestätigen und klarstellen, dass digitale Arbeitsplattformen zur Herstellung des Kontakts zwischen Auftraggebern und Auftragnehmern dienen (und nicht zur Abwicklung von auch ohne die Plattform etablierten Lieferbeziehungen). Die Definition umfasst damit nicht Systeme, die vom Auftraggeber oder Auftragnehmer selbst betrieben werden, um die Auftraggeber-Auftragnehmer-Beziehung zu managen.\r\nRegelung über Dritte (Artikel 3)\r\nDie Richtlinie sieht vor, dass die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass Plattformtätige, die mit einem Dritten im Vertragsverhältnis stehen, denselben Schutz im Rahmen der Richtlinie genießen, wie Plattformtätige, die in einem unmittelbaren Vertragsverhältnis mit einer digitalen Arbeitsplattform stehen. Als eine mögliche Option nennt die Richtlinie Systeme der gesamtschuldnerischen Haftung.\r\nAus Sicht des Bitkom wäre eine Nachunternehmerhaftung digitaler Arbeitsplattformen analog zu § 28e SGB IV keine verhältnismäßige Maßnahme. Dies würde mit einem massiven bürokratischen Aufwand für die Plattformen einhergehen. Mit der „Wachstumsinitiative – Neue Wirtschaftsdynamik für Deutschland“  hat sich die Bundesregierung zu einem systematischen Bürokratieabbau verpflichtet, unter anderem durch den konsequenten Abbau von Nachweis- und Berichtspflichten. In diesem Sinne wäre eine bürokratiearme Umsetzung des Artikel 3 der Richtlinie angebracht.\r\nDigitale Arbeitsplattformen sorgen durch vertragliche Regelungen mit ihren Nachunternehmern bereits jetzt dafür, dass diese sämtliche gesetzliche Anforderungen einhalten müssen. Diese vertraglichen Regelungen umfassen die Einhaltung von unter anderem Arbeitsschutzmaßnahmen, Zahlung von Mindestlohn etc., wobei Verstöße im Rahmen von regelmäßig durchgeführten Compliance-Checks der digitalen Plattformen identifiziert werden und Verstöße gegen vertragliche oder gesetzliche Anforderungen auch zu einer Beendigung des Vertrages führen können. \r\nKlare und präzise Kriterien für die Auslösung der widerlegbaren Vermutung eines Arbeitsverhältnisses (Artikel 5)\r\nDie Richtlinie sieht keine EU-weit einheitliche Kriterien für die Auslösung der widerlegbaren Vermutung eines Arbeitsverhältnisses vor. Das Ergebnis wird ein Flickenteppich von nationalen Vorschriften sein, der für alle Beteiligten neue Rechtsunsicherheit schafft.\r\nBei einigen Plattformen, insbesondere im Bereich der Cloud-Work, wo die Dienstleistung nur online erbracht wird, werden einzelne Projekte unter gleichzeitiger Beteiligung vieler Plattformtätigen aus verschiedenen Ländern durchgeführt. Für jedes von ihnen gelten dann unterschiedliche Kriterien, um ihren Status zu bestimmen. Die rechtskonforme Koordination solcher Projekte wird für die Plattformen äußerst ressourcenintensiv sein.\r\nDie nationale Umsetzung der Vermutungsregelung muss sicherstellen, dass echte Selbstständige auch weiterhin als solche arbeiten können. Im nationalen Umsetzungs-gesetz sollten deshalb klare und präzise Kriterien für die widerlegbare Vermutung einer Beschäftigung verankert werden, die sich eindeutig auf potenzielle Scheinselbständigkeit konzentrieren. Für die Beschäftigungsvermutung sollten die vom EuGH in der Rechtssache C-692/19 („Yodel\") festgelegten Kriterien herangezogen werden. Der EuGH entschied, dass eine Person nicht als Arbeitnehmer zu betrachten ist, wenn sie frei ist:\r\n¡\tSubunternehmer oder Substitute für die Erbringung der Dienstleistung einzusetzen, zu der sie sich verpflichtet hat, sie zu erbringen\r\n¡\tdie verschiedenen von ihrem vermeintlichen Arbeitgeber angebotenen Aufgaben anzunehmen oder nicht anzunehmen oder einseitig die Höchstzahl dieser Aufgaben festzulegen\r\n¡\tihre Dienste Dritten anzubieten, auch direkten Konkurrenten des vermeintlichen Arbeitgebers anzubieten\r\n¡\tihre „Arbeitszeiten\" im Rahmen bestimmter Parameter selbst festzulegen und sich ihre Zeit entsprechend ihren persönlichen Bedürfnissen und nicht ausschließlich nach den Interessen des vermeintlichen Arbeitgebers einzuteilen.\r\n \r\nTransparenzvorgaben für algorithmisches Management (Artikel 9)\r\nDie Transparenzanforderungen für algorithmisches Management sind sehr umfangreich und deren Einhaltung wird für Unternehmen mit enormem Aufwand verbunden sein. Sie sollten bei der nationalen Umsetzung nicht erweitert werden. Strengere regulatorische Vorgaben in Deutschland würden die Wettbewerbsfähigkeit hiesiger Unternehmen im Vergleich zu Marktteilnehmern in anderen EU-Ländern weiter schwächen. Einheitliche europäische Anforderungen würden für mehr Rechtssicherheit sorgen, die grenzüberschreitende Plattformarbeit erleichtern und zumindest innerhalb der EU gleiche Wettbewerbsbedingungen für plattformvermittelte Dienste gewährleisten. \r\nKlarstellung über Kommunikationskanäle (Artikel 20)\r\nEs sollte im Umsetzungsgesetz konkretisiert werden, wie ein Kommunikationskanal für Plattformtätige technisch und praktisch gestaltet werden soll. Die Gesetzesbegründung sollte konkrete Beispiele für Kommunikationskanäle nennen, die als geeignet angesehen werden, die Anforderung zu erfüllen. In diesem Zusammenhang sollten auch Haftungsfragen geklärt werden. Ohne Zugang zu den Kommunikationskanälen können digitale Arbeitsplattformen keine geeigneten Maßnahmen gegen Mobbing, Belästigung, Hassreden oder andere illegale Inhalte ergreifen."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)","shortTitle":"BMAS","url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-09-19"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012899","regulatoryProjectTitle":"Anwendung des novellierten Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) ohne vorschnelle Änderungen ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/cf/ea/366540/Stellungnahme-Gutachten-SG2410210012.pdf","pdfPageCount":18,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"1\r\nÖffentliche Konsultation zur \r\nModernisierung des \r\nWettbewerbsrechts \r\ndurch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz\r\nAnlass und Ziel der Konsultation\r\nAm 21.02.2022 hat Vizekanzler und Bundeswirtschaftsminister Dr. Robert Habeck im \r\nBundeskartellamt (BKartA) seine wettbewerbspolitische Agenda vorgestellt, welche die \r\nwettbewerbspolitischen Ziele des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz \r\n(BMWK) bis 2025 definiert. Drei Tage später begann der völkerrechtswidrige Angriffskrieg \r\nRusslands gegen die Ukraine. Bei der wirtschaftspolitischen Bewältigung der Kriegsfolgen \r\nmit teilweise deutlich gestiegenen Preisen hat sich noch drängender gezeigt, dass es \r\nstarker Instrumente und handlungsfähiger Wettbewerbsbehörden bedarf, um \r\nfunktionierende Märkte zu erhalten und zu schützen. Auf Vorschlag der Bundesregierung \r\nhat der Gesetzgeber die 11. Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen \r\n(GWB) beschlossen und schafft damit ein neues Wettbewerbsinstrument, damit das \r\nBKartA in Zukunft Störungen des Wettbewerbs in einzelnen Sektoren effektiv abstellen \r\nkann. Weder die Krise, noch die politischen Antworten waren zu Beginn der Legislatur \r\nabsehbar – die 11. GWB-Novelle fügt sich dennoch nahtlos in die wettbewerbspolitische \r\nAgenda des BMWK ein. Auch auf EU-Ebene haben wir weitere Schritte zur Umsetzung der \r\nAgenda unternommen – etwa mit dem Inkrafttreten und der nun anlaufenden \r\nDurchsetzung eines effektiven Digital Markets Act (DMA). In der ersten Hälfte der \r\nLegislatur haben wir damit insgesamt schon viel erreicht (einen Überblick finden sie hier.)\r\nIn der zweiten Hälfte der Legislatur wollen wir die Agenda fortentwickeln, damit der \r\nWettbewerb weiter gestärkt und gleichzeitig die Wirtschaft unterstützt und entlastet wird.\r\nDie Regierungsparteien haben sich im Koalitionsvertrag dem Ziel verpflichtet, die \r\nRahmenbedingungen für fairen Wettbewerb zu verbessern. Diese müssen den \r\nErfordernissen des Mittelstands Rechnung tragen und die Aspekte Innovation, \r\nNachhaltigkeit, Verbraucherschutz und soziale Gerechtigkeit integrieren. Wir möchten \r\ndaher betroffenen Organisationen, Unternehmen und Verbänden sowie interessierten \r\nBürgerinnen und Bürgern die umfassende Möglichkeit geben, ihre Einschätzungen und \r\nIdeen zum geltenden kartellrechtlichen Rahmen frühzeitig, transparent und \r\nbürokratiearm einzubringen.\r\n2\r\nDer Koalitionsvertrag sieht vor, das Bundeskartellamt bei der Durchsetzung des \r\nVerbraucherschutzes zu stärken und die Ministererlaubnis kritisch auf den Prüfstand zu \r\nstellen. Von der Anwaltschaft und Wissenschaft wird darüber hinaus vermehrt die \r\nForderung erhoben, gerichtliche Verfahren zur Durchsetzung privater \r\nKartellschadensersatzklagen zu effektivieren. Vor dem Hintergrund der aktuellen \r\nwirtschaftspolitischen Lage stellt sich die Frage, in welchen Bereichen der \r\nFusionskontrolle der bei Unternehmen und dem Bundeskartellamt entstehende Aufwand \r\nreduziert und die Wirtschaft effektiv entlastet werden kann. Darüber hinaus stellt sich \r\nauch grundsätzlich in allen Bereichen die Frage, wie die bürokratischen Anforderungen bei \r\nder Anwendung der Wettbewerbsregeln reduziert werden können, mit dem Ziel, \r\nwettbewerbspolitische Entscheidungen schneller und effizienter zu erreichen. Die \r\nHerausforderungen der sozial-ökologischen Transformation werfen zudem die \r\nProblematik auf, ob für Unternehmenskooperationen, die dazu dienen,\r\nNachhaltigkeitsziele zu erreichen, ausreichende Rechtssicherheit besteht.\r\nInformationen zum Ablauf der Konsultation \r\nDie Konsultation findet im Zeitraum vom 6. November 2023 bis 4. Dezember 2023 statt. \r\nDie Auswertung der Antworten erfolgt durch das BMWK. \r\nBitte beachten Sie, dass die von Ihnen eingereichten Antworten auf die \r\nKonsultationsfragen im Internet publiziert werden sollen. Dies umfasst auch den Namen \r\nund das Unternehmen. Mit der Beantwortung der Online-Konsultation willigen Sie ein, \r\ndass diese Informationen und die in ihr enthaltenen personenbezogenen Daten \r\nveröffentlicht werden. Falls Sie der Publikation im Internet widersprechen wollen, müssen \r\nSie das entsprechende Feld auf dem Konsultationsformular ankreuzen. Das BMWK weist \r\ndarauf hin, dass das BMWK aufgrund rechtlicher Vorgaben im Einzelfall verpflichtet sein \r\nkann, eingereichte Antworten oder Teile davon an Dritte herauszugeben. Bitte beachten \r\nSie auch die Datenschutzerklärung des BMWK.\r\nEs wird zudem darauf hingewiesen, dass Interessenvertreterinnen und \r\nInteressenvertreter im Sinne des § 1 Absatz 4 Lobbyregistergesetz nach Maßgabe des \r\nLobbyregistergesetzes registrierungspflichtig sind. Verstöße gegen die Eintragungspflicht \r\nsind bußgeldbewehrt. Gemäß § 6 Absatz 3 Lobbyregistergesetz gilt für die Beteiligung bei \r\nder Gesetzgebung nach § 47 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien, \r\ndass eingetragene Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter nicht beteiligt \r\nwerden sollen, wenn die Eintragung unvollständig ist, nicht aktualisiert wurde oder bei der \r\nInteressenvertretung gegen Verhaltenspflichten verstoßen wurde, und dies jeweils im \r\nRegister vermerkt ist. \r\nFalls Sie beispielsweise als Verband oder Interessenvertretung eine Koordinierung Ihrer \r\nAntwort unter Ihren Mitgliedern vornehmen möchten, finden Sie hier die \r\nKonsultationsfragen als Word-Dokument. Die Konsultation erfolgt ausschließlich über das \r\nWebformular. Das Word-Dokument dient lediglich zu Ihrer internen Abstimmung. \r\nEingereichte Word-Dokumente werden bei der Auswertung der Konsultation nicht \r\nberücksichtigt.\r\nBei Fragen zur Konsultation wenden Sie sich bitte an wettbewerb@bmwk.bund.de\r\n3\r\nÖffentliche Konsultation zur Modernisierung des Wettbewerbsrechts\r\nWettbewerbspolitische Agenda des BMWK \r\n1. Sind Sie mit den in der wettbewerbspolitischen Agenda des BMWK bis 2025 \r\nidentifizierten Zielen und beabsichtigten Maßnahmen einverstanden?\r\nJa. Die wettbewerbspolitische Agenda des BMWK bis 2025 benennt die zentralen \r\nHerausforderungen.\r\nX Nein. Es bedarf folgender Änderungen:\r\nHier können Sie Ihre Antwort erläutern: [Freies Textfeld max. 1200 Zeichen.]\r\nEs bedarf keiner öffentlich-rechtlichen Durchsetzung von Verbraucherrechten des BKartA. \r\nDie privaten Rechtsdurchsetzungsmöglichkeiten, insbesondere die zahlreichen erst kürzlich \r\nin Kraft getretenen Rechtsakte wie die Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie, das \r\nVerbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz (VRUG) oder die Rechtsbehelfe nach dem DMA, \r\nreichen aus, um den Bedürfnissen der privaten gerecht zu werden. (siehe später noch \r\nausführlicher).\r\n2. Welche Ziele und Maßnahmen der wettbewerbspolitischen Agenda sollten in der \r\nzweiten Hälfte der Legislatur im Vordergrund stehen?\r\nDie ordnungspolitische Ausrichtung der Wettbewerbspolitik muss im Mittelpunkt des \r\npolitischen Handelns stehen (Punkt 1). Privilegien und Subventionen zugunsten einzelner \r\nBranchen sind zu überprüfen und abzubauen. Dies gilt insbesondere für Regelungen, die wie \r\ndas AgrarOLkG der marktwidrigen Ertragsverbesserung einzelner Wirtschaftsbranchen \r\ndienen. Weiterhin ist das Bundeskartellamt bei der Durchsetzung des Wettbewerbsrechts \r\ndurch eine verbesserte personelle Ausstattung und einer optimierten IT-Infrastruktur zu \r\nstärken (Punkt 8) sowie der globalen Wettbewerb in den Fokus zu nehmen (Punkt 10). \r\nAngesichts der zahlreichen zuletzt beschlossenen Änderungen (GWB10, GWB11, DMA) sollte \r\ndie Bundesregierung davon absehen, weitere Änderungen am GWB vorzunehmen, um den \r\nneuen Instrumenten Zeit zu geben, die ihnen zugedachte Wirkung zu entfalten.\r\nFusionskontrolle und Ministererlaubnis\r\nA) Fusionskontrolle\r\nSowohl die Europäische Kommission als auch das Bundeskartellamt verfügen über das \r\npräventive Instrument der Fusionskontrolle. Die Fusionskontrolle setzt an den \r\nprognostizierten Auswirkungen eines Unternehmenszusammenschlusses auf den \r\nWettbewerb an. Sofern eine Fusion bestimmte Kriterien erfüllt, muss diese bei der \r\nzuständigen Wettbewerbsbehörde angemeldet werden. Danach werden die Fusionen \r\ngeprüft und jene untersagt, die den wirksamen Wettbewerb erheblich behindern würden. \r\nDies gilt vor allem, wenn durch eine Fusion eine marktbeherrschende Stellung erlangt \r\noder verstärkt würde.\r\n4\r\nEine Beurteilung der aktuellen Regelungen zur Fusionskontrolle befasst sich somit \r\ninsbesondere mit folgenden Fragen: Unterliegen die „richtigen“ \r\nZusammenschlussvorhaben einer Anmeldepflicht (betrifft die sog. „formelle \r\nFusionskontrolle“)? Werden die angemeldeten Fusionen anhand geeigneter Kriterien \r\ngeprüft (betrifft die sog. „materielle Fusionskontrolle“)? Ist das wettbewerbsbehördliche \r\nFusionskontrollverfahren effektiv, effizient und rechtssicher ausgestaltet? Insbesondere \r\nmit Blick auf Fusionen in der Digitalwirtschaft wurden diese Fragen in den letzten Jahren \r\nkontrovers diskutiert. Der Koalitionsvertrag sieht vor, dass sich die Bundesregierung auf \r\nEU-Ebene für eine Anpassung der Fusionskontrolle zur Unterbindung strategischer \r\nAufkäufe potenzieller Wettbewerber (sog. „killer-acquisitions“) einsetzt.\r\n1. Haben sich die derzeitigen Regelungen zur Fusionskontrolle im GWB Ihrer \r\nAnsicht nach bewährt?\r\nJa. Derzeit sind keine Anpassungen notwendig. [Weiter mit Frage 9]\r\nX Die Fusionskontrolle hat sich in ihrer aktuellen Form größtenteils bewährt. Es sind nur \r\nkleine Änderungen nötig.\r\nDie Fusionskontrolle erreicht ihr Ziel derzeit kaum. Es sind größere Änderungen nötig.\r\nKeine Meinung.\r\n2. Erfasst die deutsche Fusionskontrolle Ihrer Ansicht nach derzeit die \r\nwettbewerblich relevanten Unternehmenszusammenschlüsse?\r\nX Ja. Es gibt diesbezüglich keinen Reformbedarf. [Weiter zu Frage 4]\r\nNein. Einige wettbewerblich relevante Fusionen können vom Bundeskartellamt nicht \r\ngeprüft werden. [Weiter zu Frage 3]\r\nWeiß nicht / Keine Meinung. [Weiter zu Frage 4]\r\n3. Welche Maßnahmen sind notwendig, damit alle wettbewerblich relevanten \r\nFusionen vom Bundeskartellamt geprüft werden können?\r\nAnpassung der umsatzbezogenen Schwellenwerte (in § 35 Abs. 1 GWB).\r\nAnpassung der sog. „Transaktionswertschwelle“ (in § 35 Abs. 1a GWB).\r\nZusätzlicher, in der obigen Aufzählung nicht enthaltener Vorschlag.\r\nWeiß nicht / Keine Meinung.\r\nBei Bedarf können Sie Ihre Antwort hier erläutern: [Freies Textfeld max. 800 Zeichen]\r\n4. Unterliegen Ihrer Ansicht nach derzeit zu viele Fusionen einer Anmeldepflicht \r\nbeim Bundeskartellamt, obwohl dies aus wettbewerblicher Sicht nicht erforderlich \r\nund durch eine Änderung des GWB vermeidbar wäre?\r\nX Ja. Das Netz der deutschen Fusionskontrolle ist (in Teilen) aktuell zu engmaschig. \r\n[Weiter zu Frage 5] \r\nNein. Es gibt diesbezüglich keinen Reformbedarf im GWB. [Weiter zu Frage 6]\r\nWeiß nicht / Keine Meinung. [Weiter zu Frage 6]\r\n5\r\n5. Welche Maßnahmen sind Ihrer Ansicht nach notwendig, damit weniger \r\nwettbewerblich nicht relevante Fusionen beim Bundeskartellamt angemeldet \r\nwerden müssen?\r\nX Anpassung der umsatzbezogenen Schwellenwerte (in § 35 Abs. 1 GWB).\r\nAnpassung der sog. „Transaktionswertschwelle“ (in § 35 Abs. 1a GWB).\r\nZusätzlicher, in der obigen Aufzählung nicht enthaltener Vorschlag.\r\nWeiß nicht / Keine Meinung.\r\nBei Bedarf können Sie Ihre Antwort hier erläutern: [Freies Textfeld max. 800 Zeichen]\r\nDie Umsatzschwellen in § 35 GWB sollten weiter erhöht werden. Notwendig ist außerdem \r\ndie Streichung der Möglichkeiten des Bundeskartellamts, Unternehmen jenseits der \r\nklassischen Fusionskontrolle zur Anmeldung von Zusammenschlüssen zu verpflichten (§ 32f \r\nAbs. 2 GWB).\r\n6. Sollte für die Untersagung einer Fusion auf europäischer und nationaler \r\nEbene der gleiche Bewertungsmaßstab (erhebliche Behinderung wirksamen \r\nWettbewerbs) gelten?\r\nX Ja. Ein kohärenter fusionskontrollrechtlicher Rahmen ist essentiell.\r\nNein. Es ist nachrangig, ob das Bundeskartellamt nach anderen Maßstäben prüft als die \r\nEuropäische Kommission.\r\nWeiß nicht / Keine Meinung.\r\nBei Bedarf können Sie Ihre Antwort hier erläutern: [Freies Textfeld max. 800 Zeichen] \r\nIn der europäischen und der nationalen Fusionskontrolle darf nicht mit zweierlei Maß \r\ngemessen werden. Nationale Alleingänge wären nicht nur schädlich für die Einheitlichkeit \r\ndes Binnenmarktes, sondern führen auch zu Rechtsunsicherheit bei allen Beteiligten. \r\nInsbesondere führt eine einheitliche Rechtsanwendung auf europäischer und deutscher \r\nEbene auch zu einheitlichem Handeln und kohärenten Entscheiden der rechtsanwendenden \r\nund -durchsetzenden Behörden. Mit einer solchen einheitlichen Rechtsanwendung wird auch \r\ndie Koordination zwischen den unterschiedlichen Behörden erleichtert.\r\n7. Ist das Kriterium der erheblichen Behinderung wirksamen Wettbewerbs (sog. \r\nSIEC-Test) Ihrer Ansicht nach zur Beurteilung angemeldeter Fusionen geeignet? \r\nX Ja. Der SIEC-Test ist als Prüfkriterium geeignet.\r\nGrundsätzlich ja; es benötigt man jedoch gewisser Anpassungen [bitte in Textfeld \r\nerläutern]. \r\nNein, der Beurteilungsmaßstab bedarf einer grundlegenden Erneuerung. \r\nWeiß nicht / Keine Meinung.\r\nBei Bedarf können Sie Ihre Antwort hier erläutern: [Freies Textfeld max. 800 Zeichen]\r\nDer SIEC Test hat sich etabliert und sowohl Behörden und Gerichte als auch Unternehmen \r\nkennen den Umgang mit dem Test. Das liegt auch daran, dass sich über die Jahre eine \r\nRechtsprechung und Praxis zum SIEC Test entwickelt hat, die Klarheit über den \r\nAnwendungsbereich und Tragweite des SIEC Tests schafft. Der SIEC Test hat sich bewährt \r\nund sollte beibehalten werden, auch um eine einheitliche Entscheidungspraxis von \r\nWettbewerbsbehörden und Gerichten zu gewährleisten. Eine Änderung oder Anpassung des \r\nSIEC Tests führt lediglich zu Rechtsunsicherheit.\r\n6\r\n8. Haben Sie weitere Vorschläge zur Verbesserung der deutschen \r\nFusionskontrolle, die über die zuvor aufgegriffenen Aspekte hinausgehen?\r\nJa.\r\nX Nein.\r\nWenn ja, bitte erläutern: [Freies Textfeld max. 2000 Zeichen]\r\n7\r\nB) Ministererlaubnis \r\nNach § 42 GWB kann der Bundeswirtschaftsminister einen vom Bundeskartellamt \r\nuntersagten Zusammenschluss auf Antrag erlauben. Dafür muss die \r\nWettbewerbsbeschränkung infolge des Zusammenschlusses von gesamtwirtschaftlichen \r\nVorteilen des Zusammenschlusses aufgewogen werden oder der Zusammenschluss durch \r\nein überragendes Interesse der Allgemeinheit gerechtfertigt sein. Seit der Einführung der \r\nMinistererlaubnis wurden 23 solcher Anträge gestellt. Von diesen wurden zehn positiv \r\nentschieden, sieben mit Auflagen. Ex-Post-Analysen der Erlaubnisfälle legen nahe, dass \r\nsich nur in einem gewissen Teil der Erlaubnisfälle die ex-ante vorausgesagten positiven \r\nGemeinwohleffekte der Fusion, welche jeweils zur Erlaubnis führten, empirisch \r\nnachweisen lassen und in noch weniger Fällen diese direkt auf die Fusion zurückgeführt \r\nwerden können. Die Vorschriften zur Ministererlaubnis stehen seit ihrer Einführung \r\nimmer wieder in der Kritik; zugleich wurden bisher nur geringfügige Änderungen an der \r\nmaßgeblichen Vorschrift vorgenommen. Die Agenda sieht die Reform des \r\nMinistererlaubnisverfahrens mit dem Ziel, dass wieder angemessene Klagemöglichkeiten \r\ngegen eine Ministererlaubnis bestehen und der Deutsche Bundestag im Verfahren \r\nbeteiligt wird vor.\r\n1. Muss die Ministererlaubnis im GWB Ihrer Ansicht nach angepasst bzw. \r\nreformiert werden? \r\nNein. Derzeit sind keine Anpassungen notwendig.\r\nIn geringem Umfang. Die Ministererlaubnis hat sich in ihrer aktuellen Form größtenteils \r\nbewährt.\r\nIn großem Umfang. Die Ministererlaubnis erreicht ihr Ziel derzeit kaum.\r\nDie Ministererlaubnis sollte ersatzlos gestrichen werden.\r\nX Weiß nicht / keine Meinung.\r\nBei Bedarf können Sie Ihre Antwort hier erläutern: [Freies Textfeld max. 800 Zeichen]\r\n[Nur, falls bei Frage 1 ausgewählt wurde „In geringem Umfang. Die Ministererlaubnis hat \r\nsich in ihrer aktuellen Form größtenteils bewährt.“ oder „In großem Umfang. Die \r\nMinistererlaubnis erreicht ihr Ziel derzeit kaum.“]\r\n2. In welchen Bereichen sehen Sie Reformbedarf? [Mehrfachauswahl möglich]\r\nBei den Voraussetzungen für die Erteilung einer Ministererlaubnis. \r\nBei dem Verfahren der Erteilung einer Ministererlaubnis.\r\nBei den Möglichkeiten zur Überwachung der Ministererlaubnis und der \r\nNebenbestimmungen.\r\nBei den Klagemöglichkeiten gegen eine Ministererlaubnis (sog. Drittklagebefugnis). \r\nSonstiges (bitte in Textfeld erläutern).\r\nBei Bedarf können Sie Ihre Antwort hier erläutern: [Freies Textfeld max. 800 Zeichen]\r\n[Nur, falls bei Frage 2 eine der ersten 4 Möglichkeiten ausgewählt wurde.]\r\n8\r\n3. Sofern Sie Anpassungsbedarf bei der Ministererlaubnis sehen: Inwiefern sollten \r\ndiese angepasst werden? [Mehrfachauswahl möglich]\r\nEs sollte leichter möglich sein, als Dritter Klage gegen eine \r\nMinistererlaubnisentscheidung erheben zu können, d.h. Streichung des §73 Abs. 2 S. 2 \r\nGWB. \r\nStreichung des Tatbestandsmerkmals der „gesamtwirtschaftlichen Vorteile“. \r\nStreichung des Tatbestandsmerkmals des „überragenden Interesses der Allgemeinheit“.\r\nSchaffung einer komplett neuen Voraussetzung.\r\nStreichung der Möglichkeit, Nebenbestimmungen zu erlassen.\r\nÜberwachung der Nebenbestimmungen durch das Bundeskartellamt.\r\nSonstiges (bitte in Textfeld erläutern).\r\nWeiß nicht / Keine Meinung. \r\nBei Bedarf können Sie Ihre Antwort hier erläutern: [Freies Textfeld max. 800 Zeichen.]\r\n9\r\nNachhaltigkeit \r\nDie Bundesregierung arbeitet an der Transformation zu einer sozial-ökologischen \r\nMarktwirtschaft. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat im Februar \r\n2022 seine Wettbewerbspolitische Agenda mit 10 Punkten für nachhaltigen Wettbewerb \r\nals Grundpfeiler der sozial-ökologischen Marktwirtschaft vorgestellt. In dem \r\nZusammenhang hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz eine Studie \r\n„Wettbewerb und Nachhaltigkeit in Deutschland und der EU“ in Auftrag gegeben, die im \r\nMärz 2023 veröffentlicht wurde. Darin wurde geprüft, welchen Beitrag die \r\nWettbewerbspolitik zum Erreichen der Klimaschutzziele leistet und welche \r\nHandlungsoptionen bestehen. Eine erste öffentliche Konsultation zu dieser Studie wurde \r\nbereits durchgeführt. \r\n1. Auch Unternehmenskooperationen, die dazu dienen, übergesetzliche \r\nNachhaltigkeitsziele zu erreichen, müssen sich am Kartellrecht messen. Sehen Sie \r\nÄnderungsbedarf, um Nachhaltigkeitskooperationen zur Erreichung \r\nübergesetzlicher Standards zu fördern, und wenn ja wo? [Mehrfachauswahl \r\nmöglich]\r\nIch sehe keinen Änderungsbedarf. \r\nX Eine entsprechend weite Auslegung des aktuellen Gesetzeswortlauts genügt.\r\nSonstiges (bitte in Textfeld erläutern).\r\nWeiß nicht / Keine Meinung.\r\nBei Bedarf können Sie Ihre Antwort hier erläutern: [Freies Textfeld max. 800 Zeichen]\r\nDer Bitkom sieht Nachhaltigkeit als eines der bedeutendsten Themen unserer Zeit und setzt \r\nsich für eine nachhaltige digitale Gesellschaft sowie Wirtschaft ein. Dennoch ist es wichtig, \r\ndass das Wettbewerbsrecht den Fokus auf den Wettbewerb richtet und deshalb ist bei der \r\nAufnahme politscher Aspekte in das Wettbewerbsrecht Vorsicht geboten. Die Aufnahme \r\nzusätzlicher politscher Aspekte birgt die Gefahr, dem Wettbewerbsrecht die Agilität zu \r\nnehmen, um auf (evtl. noch unbekannte) Entwicklungen und Phänomene angemessen \r\nreagieren zu können. Ein agiles Wettbewerbsrecht ist aber Voraussetzung für ein \r\nfunktionierendes Wettbewerbsrecht. Aktuellen politischen Themen kann und muss über die \r\nAuslegung bestehender Regelungen und der Entwicklung entsprechender Praxis und \r\nRechtsprechung begegnet werden.\r\n2. Bereits heute können wettbewerbsschädliche Kooperationen vom \r\nKartellverbot freigestellt sein, wenn die betroffenen Verbraucherinnen und \r\nVerbraucher angemessen am entstehenden Vorteil beteiligt werden. \r\nSollten wettbewerbsschädliche Kooperationen auch dann freigestellt werden \r\nkönnen, wenn die Nachhaltigkeitsvorteile an anderer Stelle, z.B. bei anderen \r\ngesellschaftlichen Gruppen, grenzüberschreitend oder in anderen \r\nLändern/Regionen entstehen (out-of-market-efficiencies)? \r\nX Ja. \r\n10\r\nNein. \r\nBei Bedarf können Sie Ihre Antwort hier erläutern: [Freies Textfeld max. 800 Zeichen.]\r\nDarüber muss im jeweiligen Einzelfall entschieden werden: Die Berücksichtigung von out-of\u0002market-efficiencies ermöglicht einen flexibleren Umgang mit politischen und \r\ngesellschaftlichen Entwicklungen und wird dem Nachhaltigkeitsziel besser gerecht.\r\n3. Auf welche Art und Weise können wettbewerbsschädliche Kooperationen am \r\neffektivsten freigestellt werden? \r\nNur ökonomisch quantifizierbare Effizienzen sind berücksichtigungsfähig. Der \r\nÜberprüfungsmaßstab soll derselbe bleiben wie bisher für Effizienzvorteile.\r\nX Eine Quantifizierung sollte in Bezug auf Nachhaltigkeitskooperationen generell nicht \r\nstattfinden. Im Rahmen der Freistellung müssen wettbewerbsbeschränkende \r\nAuswirkungen mit den qualitativen Gemeinwohlvorteilen abgewogen werden. Diese \r\nAbwägung ist eine Wertungsfrage.\r\nModellkooperationen, sustainability sandboxes, sind einzurichten, in deren Rahmen \r\nUnternehmen unter staatlicher Anleitung Nachhaltigkeitskooperationen durchführen \r\nkönnen. \r\nSonstiges (bitte in Textfeld erläutern).\r\nBei Bedarf können Sie Ihre Antwort hier erläutern: [Freies Textfeld max. 800 Zeichen.] \r\n4. Wie sollte dem Risiko von Greenwashing bei der kartellrechtlichen \r\nBerücksichtigung von Nachhaltigkeitsaspekten entgegengetreten werden? Sollte \r\ndie Freistellung auf gewisse Bereiche begrenzt werden? \r\nNachhaltigkeitsaspekte sollten nur berücksichtigt werden, wenn es für einen Bereich \r\nkeine gesetzlichen Vorgaben gibt.\r\nNachhaltigkeitsaspekte sollten nur berücksichtigt werden, wenn die Kooperationen \r\nerforderlich sind, um gesetzliche Ziele vorzeitig zu erreichen. \r\nX Sonstiges (bitte in Textfeld erläutern).\r\nBei Bedarf können Sie Ihre Antwort hier erläutern: [Freies Textfeld max. 800 Zeichen.]\r\nDurch das Greenwashing verursachten wettbewerbsrechtlichen Fehlentwicklungen lässt sich \r\nüber die Mittel des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb begegnen. Zudem werden \r\nüber die sich derzeit in Trilogverhandlungen auf europäischer Ebene befindlicher \r\nRegulierungsvorhaben wie bspw. die Green Claims Richtlinie (Directive on substantiation \r\nand communication of explicit environmental claims) sowie die empowering consumers \r\nRichtlinie (Directive on empowering consumers for the green transition) zahlreiche neue \r\nRegulierungen greifen, die sich dem Thema des Greenwashings widmen. Eine spezifische \r\nRegelung zur Berücksichtigung von Greenwashing bei der kartellrechtlichen Prüfung \r\nerscheint derzeit nicht geboten.\r\n11\r\nVerbraucherschutz / Fairer Wettbewerb\r\nDas Bundeskartellamt kann im Rahmen von Sektoruntersuchungen bereits seit 2017 \r\nVerstöße gegen wirtschaftliches Verbraucherrecht feststellen, diese aber nicht abstellen. \r\nIn den letzten Jahren hat das Bundeskartellamt in mehreren Sektoruntersuchungen die \r\nEinhaltung von verbraucherrechtlichen Vorschriften analysiert, u. a. bei \r\nVergleichsportalen, Smart-TVs oder bei Messenger- und Video-Diensten. Teilweise, aber \r\nnicht immer hat es dabei Verbraucherrechtsverstöße festgestellt. Eine Befugnis, solche \r\nVerstöße abzustellen, hat es nicht. Bei Verstößen gegen wirtschaftliches \r\nVerbraucherrecht fehlen privaten Akteuren häufig Informationen und die Möglichkeit \r\ndiese zu beschaffen. Zudem fehlen wirkungsvolle Sanktionen, wenn eine drohende und \r\nauf Unterlassung gerichtete Abmahnung ein leicht zu vernachlässigendes Risiko darstellt. \r\nEntscheidungen von Gerichten gegen einzelne Marktteilnehmer haben zudem nur eine \r\nsehr geringe Breitenwirkung. Auch gegen Streuschäden wird in der Regel nicht \r\nwirkungsvoll vorgegangen. Der Koalitionsvertrag sieht deshalb vor zu prüfen, „wie das \r\nBundeskartellamt gestärkt werden kann, um bei erheblichen, dauerhaften und \r\nwiederholten Verstößen gegen Normen des wirtschaftlichen Verbraucherrechts analog zu \r\nVerstößen gegen das GWB Verstöße zu ermitteln und diese abzustellen.“\r\n1. (Wann) sollten Ihrer Meinung nach erhebliche, dauerhafte und/oder \r\nwiederholte Verstöße gegen Normen des wirtschaftlichen Verbraucherrechts vom \r\nBundeskartellamt geahndet werden? [Mehrfachauswahl möglich]\r\nWenn ein Fall mit Beweisschwierigkeiten vorliegt, in dem potentiell Geschädigte \r\naufgrund von Informationsnachteilen gegenüber Unternehmen Schwierigkeiten haben, \r\neinen Rechtsbruch oder ihren Schaden zu beweisen.\r\nWenn das jeweilige Unternehmen eine gewisse Marktmachtschwelle überschritten hat, \r\ndie auch kartellrechtlich relevant ist. \r\nWenn das Unternehmen einen Verbraucherrechtsverstoß gegenüber einer Vielzahl von \r\nVerbrauchern begangen hat. \r\nWenn bei Verbrauchern vereinzelt erhebliche Schäden entstanden sind.\r\nBei zahlreichen Verbrauchern sind geringwertige Schäden entstanden (sog. \r\nStreuschäden).\r\nWenn der Verbraucherrechtsverstoß mindestens über den Zeitraum von einigen \r\nMonaten hinweg erfolgt ist. \r\nX Nein, es besteht kein Regelungsbedarf. \r\nSonstiges (bitte in Textfeld erläutern).\r\nBei Bedarf können Sie Ihre Antwort hier erläutern: [Freies Textfeld max. 800 Zeichen.]\r\nDas BKartA soll nicht auch für die Durchsetzung des Verbraucherrechts zuständig sein. Das \r\nBKartA ist zuständig für die Durchsetzung des Kartellrechst und soll es auch in Zukunft sein. \r\nVerbraucherrecht ist Gegenstand anderer Normierungen, sowohl auf europäischer als auch \r\ndeutscher Ebene, die auch entspr. Rechtsdurchsetzungsmechanismen von verschiedenen \r\nBehörden vorsehen. Dazu gehören nicht nur die bestehenden, etablierten\r\nVerbraucherregelungen sondern insb. die erst kürzlich in Kraft getretenen oder demnächst\r\nin Kraft tretenden Regelungen (Umsetzung der Verbraucherrechte-RL, Mechanismen im \r\n12\r\nVRUG, DMA, DAS). Ein etw. Handlungsbedarf müsste erst noch unter Berücksichtigung insb.\r\ndieser Regelungen evaluiert werden und dann über Verbraucherrechts- und nicht \r\nWettbewerbsinstrumente erfolgen.\r\n2. Welche Voraussetzungen sollten Ihrer Meinung nach grundsätzlich für das \r\nTätigwerden des Bundeskartellamts erfüllt sein? [Mehrfachauswahl möglich]\r\nDas Bundeskartellamt hat im Rahmen einer Sektoruntersuchung Kenntnis von \r\nsystematischen Verbraucherrechtsverstößen erlangt.\r\nDas Bundeskartellamt wird bei einer bestimmten Anzahl an Verbraucherbeschwerden \r\ntätig.\r\nDas Bundeskartellamt wird auf Antrag eines Verbraucherschutzverbandes tätig.\r\nDas Bundeskartellamt wird auf Antrag einer bestimmten Anzahl von \r\nVerbraucherschutzverbänden tätig. \r\nDas Bundeskartellamt kann Fälle auch ohne Verbraucherbeschwerden, ohne Antrag \r\nund ohne vorangegangene Sektoruntersuchung aufgreifen.\r\nWeiß nicht / Keine Meinung.\r\nX Sonstiges (bitte in Textfeld erläutern).\r\nBei Bedarf können Sie Ihre Antwort hier erläutern: [Freies Textfeld max. 800 Zeichen]\r\nSiehe Antwort zu Frage 1. hiervor. Neben den Sektoruntersuchungen des \r\nBundeskartellamtes untersuchen zahlreiche Behörden und private Akteure Verstöße gegen \r\nVerbraucherinteressen. Im Interesse der Rechtssicherheit für Verbraucher und \r\nMarktteilnehmer sind klare Zuständigkeiten und Rollen im Verbraucherschutz \r\nwünschenswert. Allein die Zuständigkeiten für Verstöße nach dem Gesetz zur Durchführung \r\nder Verordnung (EU) 2017/2394 sind bereits auf fünf Bundesbehörden und die nach \r\nLandesrecht zuständigen Behörden verteilt. Um Doppel- oder Mehrfachregulierungen zu \r\nvermeiden, sollten auch die derzeitigen verbraucherrechtlichen Befugnisse des \r\nBundeskartellamtes außerhalb des Kernbereichs des Kartellrechts auf ihre Notwendigkeit \r\nhin überprüft werden.\r\n3. Welche Befugnisse sollte das Bundeskartellamt bei erheblichen, dauerhaften \r\nund/oder wiederholten Verstößen gegen Normen des wirtschaftlichen \r\nVerbraucherrechts Ihrer Meinung nach haben? [Mehrfachauswahl möglich]\r\nErmittlungsbefugnisse (z.B. Durchsuchung, Beschlagnahme), vergleiche §§ 57 ff. GWB.\r\nUntersagungsbefugnisse im Einzelfall.\r\nAnordnungsbefugnisse im Einzelfall.\r\nVerhängung von Zwangsgeldern bei Verstoß gegen Untersagung oder Anordnung. \r\nVerhaltensauflagen oder Vorgaben für Unternehmen, die gegen Verbraucherrecht \r\nverstoßen haben.\r\nVerbindlichmachung von einzelnen (Gerichts-)Entscheidungen für einen größeren \r\nKreis von Unternehmen. \r\nAnordnung der Folgenbeseitigung, z.B. durch Rückerstattungsanordnungen.\r\nGewinnabschöpfung. \r\nFestlegung von Schadenssummen.\r\n13\r\nVerhängung von Bußgeldern. \r\nÖffentlichkeitsarbeit zu ergriffenen Maßnahmen und durchgeführten \r\nSektoruntersuchungen.\r\nÖffentlichkeitsarbeit, insbesondere Benennung von Unternehmen, deren Verstöße \r\nfestgestellt wurden („naming and shaming“).\r\nBefugnisse des Bundeskartellamts sollten inhaltlich auf den Fall beschränkt sein, dass \r\nein Unternehmen auch kartellrechtlich relevante Marktmacht hat.\r\nWeiß nicht / Keine Meinung.\r\nX Sonstiges (bitte in Textfeld erläutern).\r\nBei Bedarf können Sie Ihre Antwort hier erläutern: [Freies Textfeld max. 800 Zeichen]\r\nSiehe Antwort zu Fragen 1 und 2 hiervor. Zahlreiche zivilrechtliche und staatliche Akteure \r\nkönnen Verstöße gegen Verbraucherschutzvorschriften wirksam sanktionieren. Wir halten \r\ndie bestehenden Durchsetzungsmöglichkeiten für ausreichend und sehen keinen Anlass, die \r\nBefugnisse des Bundeskartellamtes außerhalb des Gesetzes gegen \r\nWettbewerbsbeschränkungen zu erweitern.\r\n14\r\nKartellschadensersatz \r\nIn der wettbewerbspolitischen Agenda haben wir uns das Ziel gesetzt, die private \r\nRechtsdurchsetzung zu stärken. Denn die zivilgerichtliche Kartellrechtsdurchsetzung \r\ndurch Verbraucherinnen und Verbraucher sowie Unternehmen spielt eine zunehmend \r\nwichtige Rolle. Sie ergänzt die behördliche Kartellbekämpfung erfolgreich, insbesondere \r\nseit sie im Zuge der 9. und 10. GWB-Novellen zur Umsetzung der EU\u0002Kartellschadensersatzrichtlinie vereinfacht wurde. Kartellschadensersatzprozesse \r\nerfordern einen hohen rechtlichen und ökonomischen Sachverstand. Sie stellen daher\r\nsowohl für die beteiligten Parteien als auch für Gerichte regelmäßig eine Herausforderung \r\ndar. Wissenschaft und Anwaltschaft beklagen, dass kartellrechtliche \r\nSchadensersatzverfahren zu langwierig und kostenintensiv. In Fällen von kleineren sog. \r\nStreuschäden stehen die Verfahrenskosten daher häufig außer Verhältnis zum möglichen \r\nSchadensersatz. \r\n1. Sollten die Verfahrensregeln zur Durchsetzung von Kartellschadensersatz \r\nnach Ihrer Ansicht überarbeitet werden, um eine effektivere Durchführung der \r\nVerfahren und eine Reduzierung der Kosten zu erreichen? \r\nX Nein. Derzeit sind keine Anpassungen notwendig. \r\nIn geringem Umfang. Kartellschadensersatzverfahren haben sich in ihrer aktuellen \r\nForm größtenteils bewährt. \r\nIn großem Umfang. Kartellschadensersatzverfahren erreichen ihr Ziel derzeit kaum. \r\nWeiß nicht / Keine Meinung.\r\n[Nur, wenn Frage 1 beantwortet wurde mit „In geringem Umfang. \r\nKartellschadensersatzverfahren haben sich in ihrer aktuellen Form größtenteils \r\nbewährt.“ oder mit „In großem Umfang. Kartellschadensersatzverfahren erreichen ihr Ziel \r\nderzeit kaum.“]\r\n2. Welche der aufgeführten Verfahrensregeln sollten überarbeitet werden?\r\n[Mehrfachauswahl möglich]\r\nRegelungen zur Ermittlung der Schadenshöhe.\r\nRegelungen zur Einbindung des Bundeskartellamts bei der Ermittlung der \r\nSchadenshöhe.\r\nRegelungen zum Gerichtsstandort.\r\nRegelungen zur Herausgabe von Beweismitteln und zur Erteilung von Auskünften.\r\nRegelungen zur Bündelung von Ansprüchen mehrerer Geschädigter.\r\nRegelungen zur Steigerung der Attraktivität von Kronzeugenanträgen.\r\nX Sonstiges (bitte in Textfeld erläutern).\r\nBei Bedarf können Sie Ihre Antwort hier erläutern: [Freies Textfeld max. 1200 Zeichen]\r\nAus Sicht des Bitkom sind keine Anpassungen notwendig\r\n15\r\n[Nur, wenn Frage 1 beantwortet wurde mit „In geringem Umfang. \r\nKartellschadensersatzverfahren haben sich in ihrer aktuellen Form größtenteils \r\nbewährt.“ oder mit „In großem Umfang. Kartellschadensersatzverfahren erreichen ihr Ziel \r\nderzeit kaum.“]\r\n3. Soll das Bundeskartellamt in den Prozess der Ermittlung der Schadenshöhe \r\neingebunden werden?\r\nJa.\r\nX Nein.\r\nWeiß nicht / Keine Meinung.\r\nBitte erläutern Sie Ihre Antwort hier: [Freies Textfeld max. 800 Zeichen]\r\n4. Halten Sie eine gesetzliche Schadensvermutung zur Ermittlung der \r\nSchadenshöhe für sinnvoll, um das Kartellschadensersatzverfahren effektiver \r\nauszugestalten und die Verfahrensdauer zu verkürzen? \r\nJa.\r\nX Nein.\r\nWeiß nicht / Keine Meinung.\r\nBei Bedarf können Sie Ihre Antwort hier erläutern: [Freies Textfeld max. 800 Zeichen]\r\n[Nur, wenn Frage 1 beantwortet wurde mit „In geringem Umfang. Kartellschadensersatz\u0002verfahren haben sich in ihrer aktuellen Form größtenteils bewährt.“ oder mit „In großem \r\nUmfang. Kartellschadensersatzverfahren erreichen ihr Ziel derzeit kaum.“]\r\n5. Sind Sie der Auffassung, dass die Zuständigkeit für \r\nKartellschadensersatzverfahren zur effizienteren Bearbeitung der Fälle und zur \r\nEntlastung der Gerichte konzentriert werden sollte?\r\nJa, an einem Gericht pro Bundesland.\r\nJa, an einem Gericht in Deutschland.\r\nX Nein, eine Konzentration ist nicht erforderlich, da das aktuelle System zufriedenstellend \r\nfunktioniert.\r\nWeiß nicht / Keine Meinung.\r\nBei Bedarf können Sie Ihre Antwort hier erläutern: [Freies Textfeld max. 800 Zeichen. Ein \r\nEintrag in das Textfeld ist bei Ankreuzen von „Keine Meinung“ nicht möglich.] \r\n6. Sind Sie der Auffassung, dass die deutsche Rechtsordnung ausreichend \r\nMöglichkeiten für Kartellgeschädigte bietet, um auch kleinere Schäden \r\n(Streuschäden) gegenüber Kartellanten gerichtlich geltend zu machen? \r\nX Ja.\r\nNein.\r\nWeiß nicht / Keine Meinung.\r\nBei Bedarf können Sie Ihre Antwort hier erläutern: [Freies Textfeld max. 800 Zeichen]\r\n16\r\nSonstiger Reformbedarf \r\nDas BMWK möchte auch im Kartellrecht den bürokratischen Aufwand reduzieren und \r\nspürbare Vereinfachungen schaffen. Neben weiteren übergeordneten Themen werden in \r\ndiesem Abschnitt auch Fragen zum Wettbewerb auf digitalen Märkten, insbesondere zu \r\n§ 19a GWB, gestellt.\r\n1. Haben Sie über die o.g. Bereiche hinaus noch weitere Vorschläge, wie der \r\nbürokratische Aufwand bei der behördlichen Durchsetzung der \r\nWettbewerbsregeln reduziert werden kann?\r\n[Freies Textfeld max. 1200 Zeichen.]\r\nWettbewerbsrecht war jüngst Gegenstand umfassender Gesetzesänderungen. Nicht nur auf \r\ndeutscher Ebene (10., 11. GWB-Novelle) wurde wg. der Digitalisierung grundl reformiert, \r\nsondern auch auf europäischer (DMA, welcher explizit digitale Märkte erfasst). Diese\r\nNovellen müssen erst wirken, damit sich eine entspr. Praxis bei den Wettbewerbsbehörden \r\nsowie Unternehmen und eine Rechtsprechung etablieren kann. Weitere Anpassungen des \r\nWettbewerbsrechts sollten auf dieser Praxis und Rechtsprechung aufbauen. Ein initiatives \r\nTätigwerden der Behörden und ein fortlaufender offener Dialog mit den Unternehmen unter \r\nBerücksichtigung der Marktgegebenheiten, faktischen Umstände und gängigen Praxis führt\r\nzu schnelleren, besseren und nachhaltigeren Ergebnissen als förmliche einseitige \r\nMaßnahmen. Nachdem sich eine Praxis und eine entspr. Rechtsprechung entwickelt und \r\netabliert hat, muss dieser Zustand evaluiert werden, bevor weitere Gesetzesänderungen ins \r\nAuge gefasst werden. Weiter muss sichergestellt sein, dass mögl. Änderungen mit dem EU\u0002Recht in Einklang stehen und dass eine klare Unterscheidung zwischen verschiedenen \r\nVorschriften in sich möglicherweise überschneidenden Bereichen getroffen wird.\r\n2. Der deutsche Gesetzgeber hat mit dem im Januar 2021 in Kraft getretenen § \r\n19a GWB eine Regelung für Unternehmen mit überragender marktübergreifender \r\nBedeutung für den Wettbewerb geschaffen. Gemäß § 19a Absatz 4 GWB wird das \r\nBMWK nach Ablauf von vier Jahren nach Inkrafttreten dem Gesetzgeber über die \r\nErfahrungen mit der Vorschrift berichten. Auf EU-Ebene ist seit Mai 2023 der \r\nDigital Markets Act (DMA) anwendbar, der Verhaltensvorgaben für große digitale \r\nGatekeeper trifft. \r\nSehen Sie mit Blick auf große digitale Plattformunternehmen bereits derzeit \r\nLücken im GWB? \r\nJa.\r\nX Nein.\r\nWeiß nicht / Keine Meinung.\r\nBei Bedarf können Sie Ihre Antwort hier erläutern: [Freies Textfeld max. 800 Zeichen]\r\nSiehe Antwort zu Frage 1 hiervor. Die Auswirkungen der aufgeführten Gesetzesnovellen \r\nmüssen erst abgewartet werden, zumal einige zentrale Bestimmungen des DMA erst noch in \r\n17\r\nKraft treten werden. Es ist verfrüht, bereits zum jetzigen Zeitpunkt auf etwaige Lücken \r\nschließen zu wollen.\r\n3. Während des Gesetzgebungsverfahrens zum GWB-Digitalisierungsgesetz \r\nwurde auch diskutiert, ob im § 19a GWB eine explizite Regelung zum \r\nMarkenmissbrauch bei der Internetsuche aufgenommen werden sollte. Diese \r\nProblematik kann zum Beispiel relevant werden, wenn mehrere Hotel- oder \r\nFlugbuchungsportale um die Aufmerksamkeit der Nutzerinnen und Nutzer \r\nkonkurrieren. Sehen Sie einen Regelungsbedarf?\r\nJa.\r\nX Nein.\r\nWeiß nicht / Keine Meinung.\r\nBei Bedarf können Sie Ihre Antwort hier erläutern: [Freies Textfeld max. 800 Zeichen]\r\nMarkenmissbrauch wurde aus versch. Gründen nicht in § 19a GWB aufgenommen. Es besteht \r\nkein Bedarf an einer zusätzlichen Regulierung nur im Hinblick auf Internetsuche im Rahmen \r\nvon § 19a. Innerhalb der Grenzen des Markenrechts ist das Verwenden von Marken in der \r\nOnline-Werbung von Produkten auch nach § 1 GWB sowie Art. 101 AEUV zulässig. Die \r\nBeurteilung einer mgl. Markenrechtsverletzung ist eine Angelegenheit, die im Einzelfall \r\nunter Heranziehung versch. Faktoren und von Gerichten oder anderen öffentlich-rechtlichen \r\nBehörden zu beantworten ist. § 19a GWB gilt nur für eine kleine Gruppe von Unternehmen. \r\nEs sollte nicht Aufgabe dieser Unternehmen sein, über mgl. Markenrechtsverletzungen zu \r\nentscheiden. Wir sehen keine Notwendigkeit, markenrechtliche Aspekte in das \r\nWettbewerbsrecht aufzunehmen\r\n4. Das GWB-Digitalisierungsgesetz hat die Beratungsfunktion des \r\nBundeskartellamtes für Unternehmen mit Blick auf das Kartellverbot gestärkt (vgl. \r\n§ 32c GWB). Wir wollen einen Praxis Check der Regelungen durchführen. Halten Sie \r\ndie Beratungsmöglichkeiten für ausreichend?\r\nJa.\r\nNein. Es bedarf einer Änderung der Regelung.\r\nX Weiß nicht / Keine Meinung.\r\nBei Bedarf können Sie Ihre Antwort hier erläutern: [Freies Textfeld max. 800 Zeichen]\r\nDer Bitkom sieht es grundsätzlich als sehr hilfreich, dass Unternehmen auf die \r\nBeratungsfunktion des BKartA zurückgreifen können, um die Auswirkungen von speziellen \r\nGegebenheiten im Einzelfall abschätzen zu können. Eine solche Beratungsfunktion ist aber \r\nnur dann begrüßenswert und hilfreich, wenn sie unbürokratisch, effizient und effektiv ist\r\nsowie Rechtsbestand hat. Auch hier gilt es demnach, erst die Entwicklungen der jüngsten \r\nvergangenen Novellen erst abzuwarten und dann zu evaluieren, ob hinsichtlich der\r\nBeratungsfunktion gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht.\r\n5. Wie bewerten Sie die aktuelle Aufsicht über Entgelte kommunaler \r\nUnternehmen?\r\nAusreichend.\r\n18\r\nNicht ausreichend.\r\nX Weiß nicht / Keine Meinung.\r\nBei Bedarf können Sie Ihre Antwort hier erläutern: [Freies Textfeld max. 800 Zeichen]\r\n6. Gibt es weitere Bereiche im deutschen Kartellrecht, bei denen Sie \r\nReformbedarf sehen?\r\nWenn ja, welche? [Freies Textfeld max. 2000 Zeichen.]"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. 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Die praxistaugliche, effiziente und \r\ninnovationsfreundliche Durchführung der Verordnung wird die zentrale Aufgabe der \r\nMitgliedstaaten, aber auch der Europäischen Kommission („EU-Kommission“) sein.\r\nAus diesem Grund wird die EU-Kommission eine Arbeitsgruppe, bestehend aus \r\nVertrer/innen der Mitgliedstaaten, einrichten. Die Arbeitsgruppe soll die EU\u0002Kommission bei ihren Durchführungsaufgaben unterstützen, etwa bei der Erarbeitung \r\nvon Leitlinien. Diese Leitlinien sollen den Regulierungsadressaten der KI VO die \r\nAnwendung der neuen Rechtsvorschriften erleichtern, indem sie die gesetzlichen \r\nAnforderungen sinnvoll konkretisieren.\r\nBitkom nimmt im Folgenden Stellung zu Leitlinien, die für die folgenden Bereiche \r\nerarbeitet werden sollen: \r\n• 1. Das Verhältnis der KI VO zu bestehender Sektorregulierung (ehem. Art. 82a \r\nAbs. 1e KI VO, jetzt Art. 96 Abs. 1e KI VO)\r\n• 2. Pflichten für Hochrisiko-KI-Systeme (ehem. Art. 82a Abs. 1a KI VO, jetzt Art. \r\n96 Abs. 1a KI VO)\r\n• 3. Die Risikoklassifizierung nach der KI VO (ehem. Art. 6 Abs. 2c KI VO, jetzt Art. \r\n6 Abs. 5 KI VO).\r\n• 4. Bestimmungen über wesentliche Änderungen (ehem. Art. 82a Abs. 1c KI VO, \r\njetzt Art. 96 Abs. 1 c KI VO)\r\n• 5. Die Definition von KI nach der KI VO (ehem. Art. 82a Abs. 1f KI VO, jetzt Art. \r\n96 Abs. 1 f KI VO)\r\n• 6. Weitere Themen und Fragestellungen\r\n2\r\nEs ist von grundlegender Bedeutung, dass die die EU-Kommission bei der Erarbeitung \r\nihrer Leitlinien die Expertise und die Belange der Industrie in Betracht zieht. Nur in \r\nZusammenarbeit mit denjenigen, die als Anbieter von KI-System die KI VO anwenden \r\nwerden, ist es möglich, praxistaugliche und klare Leitlinien zu schaffen, die für alles \r\nBeteiligten einen Mehrwert darstellen. Es ist darüber hinaus unabdingbar, dass die \r\nLeitlinien der EU-Kommission in allen Mitgliedstaaten anerkannt und von den \r\nzuständigen Stellen einheitlich umgesetzt werden. Ansonsten würde ihr eigentlicher \r\nZweck – eine reibungslose Durchführung der KI VO zu gewährleisten – fehlgehen.\r\nDer Bitkom ist daher dankbar für die Möglichkeit, im Rahmen des Stakeholderdialogs an \r\ndieser bedeutenden Stelle des Gesetzgebungsprozesses noch einmal Stellung nehmen \r\nzu können.\r\nBei der konkreten Formulierung der Leitlinien sollten die Stakeholder wiederum \r\nkonsultiert werden um die Praktikabilität, Anwendungsfreundlichkeit und \r\nAuslegungssicherheit für die betroffenen Unternehmen zu gewährleisten.\r\n1. Das Verhältnis der KI VO zu bestehender \r\nSektorregulierung \r\nDas Verhältnis der KI VO zu bestehender sektoraler Regulierung war und ist einer der \r\nkritischsten Aspekte, wenn es um die Regulierung künstlicher Intelligenz geht. Eine \r\nfunktionierende und praxistaugliche Wechselwirkung ist unabdingbar für ihren Erfolg.\r\nEs ist zu befürchten, dass KI-Systeme, die in NLF-regulierte Produkte integriert oder \r\nselbst solche Produkte sind, durch die KI VO zusätzlich zur bestehenden Regulierung \r\neiner teilweise widersprüchlichen Doppelregulierung unterworfen werden. Folgen einer \r\nsolchen Doppelregulierung können für die Beteiligten (Nutzer, Behörden, zuständigen \r\nStellen und Unternehmen) sowohl Rechtsunsicherheit, zusätzlicher bürokratischer \r\nAufwand, längere Wartezeiten für den Markteintritt innovativer Produkte sowie \r\nerhöhte Gesamtkosten sein, ohne dass ein Mehrwert in Bezug auf die Sicherheit und \r\nQualität der Produkte entsteht.\r\nVerhältnis zur Medizinprodukteverordnung (MDR) und \r\nIn-Vitro-Diagnostik-Verordnung (IVDR)\r\nIn Bezug auf Medizinprodukte ist die Besonderheit zu beachten, dass bisher \r\nausschließlich im Medizinprodukte-Sektor die Möglichkeit besteht, eigenständige \r\nSoftware („standalone software“) nach den bestehenden EU-Rechtsvorschriften mit der \r\nCE-Kennzeichnung zu versehen. Hieraus ergibt sich das dringende Erfordernis, \r\nbestehende Qualitäts-zertifizierungs- und Konformitätsbewertungskompetenzen zu \r\n3\r\nnutzen und die Zertifizierung nach der MDR und IVDR anzuerkennen. Eine Prüfung und \r\nZertifizierung unter der KI VO und MDR/IVDR würde eine unverhältnismäßige Belastung \r\nsowohl für Anbieter als auch die notifizierten Stellen mit sich bringen. Gem. Art. 28 Abs. \r\n1 KI VO hat jeder Mitgliedstaat der EU mindestens eine notifizierende Behörde zu \r\nbenennen, die die Konformitätsbewertungsstellen notifiziert. Im Auftrag der \r\nDeutschen Akkreditierungsstelle (DAkkS) notifiziert derzeit die Zentralstelle der Länder \r\nfür Gesundheitsschutz bei Arzneimitteln und Medizinprodukten (ZLG) die \r\nKonformitätsbewertungsstellen im Rahmen der MDR und IVDR. \r\nUm Mehraufwand zu vermeiden und eine reibungslose Durchführung der KI VO sowie \r\nder bestehenden Regeln zu gewährleisten, sollte die ZLG ermächtigt werden, \r\nKonformitätsbewertungsstellen für Hochrisiko-KI-Systeme zu benennen, die unter die \r\nMDR/IVDR fallen, und damit eine einzige, einheitliche benennende Behörde für \r\nintelligente Medizinprodukte und In-vitro-Diagnostika einzurichten.\r\nQualitätsmanagementzertifikate für EU MDR für IVDR sollten darüber hinaus für \r\nintelligente Medizinprodukte, die unter die KI VO fallen, genutzt werden können. \r\nZusätzliche Qualitätsmanagementzertifizierungen sollten vermieden werden, und \r\nbestehende Zertifizierungen sollten so genutzt werden, dass sie auch unter der KI VO \r\nanwendbar sind.\r\nVerhältnis zu existierenden Verordnungen nach Annex I A & B\r\nIn den Leitlinien sollte klargestellt werden, wie sich die Regelungen der KI VO zu \r\nbestehender Sektorregulierung verhalten, wenn sich die jeweiligen Anforderungen \r\nwidersprechen.\r\nAus Erwägungsgrund49 ergibt sich, dass Änderungen der jeweiligen \r\nProduktregulierungen im Wege von delegierten Rechtsakten oder \r\nDurchführungsrechtsakten durch den Gesetzgeber zu erlassen sind. Damit will die \r\nKommission aufbauend auf den technischen und regulatorischen Besonderheiten des \r\njeweiligen Sektors und ohne Beeinträchtigung bestehender Governance-, \r\nKonformitätsbewertungs- und Durchsetzungsmechanismen, die in der KI-VO \r\nfestgelegten verbindlichen Anforderungen an Hochrisiko-KI-Systeme auf diese Sektoren \r\nausweiten. Somit existiert zwar keine direkte Vorrangregel der KI VO, aber eine explizite \r\nAufforderung der Kommission die Rechtsakte zu den Produktregulierungen im Einklang \r\nmit der KI-VO zu bringen. Die Rechtsakte zu den Produktregulierungen sind daher \r\nparallel (ergänzend) zur KI-VO anzuwenden.\r\nVerhältnis zu Typengenehmigungsvorschriften \r\nArtikel 113 Abs. 1 c) KI VO definiert eine Umsetzungsfrist von 36 Monaten für Systeme \r\nnach Artikel 6 Abs. 1 KI VO. Für derartige KI Systeme, die “safety component of a \r\nproduct“ sind „or the AI system is itself a product, covered by the Union harmonisation \r\nlegislation listed in Annex II” soll jedoch nach Art. 2 Abs. 2 die Verordnung gerade keine \r\nunmittelbare Anwendung finden, dafür aber die entsprechenden \r\nTypgenehmigungsvorschriften angepasst werden. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der \r\n4\r\nKI VO stehen diese Vorschriften jedoch noch nicht einmal fest. Es ist rechtlich untragbar, \r\ndass eine Umsetzungsfrist bereits zu laufen beginnt, bevor überhaupt die \r\nAnforderungen final feststehen.\r\nZu klären bleibt also, welche Folge es für die Automobilindustrie haben soll, wenn die \r\nTypgenehmigungsvorschriften gar nicht oder nicht rechtzeitig innerhalb der 36 \r\nMonatsfrist des Artikel 113 Abs. 1 c) angepasst werden. Wird dann die KI-VO doch \r\nunmittelbar ersatzweise gelten? Oder wird es verlängerte Umsetzungsfristen in den \r\nangepassten Typgenehmigungsvorschriften geben?\r\nNach Art. 111 Abs. 2 Satz 1 gilt die KI VO außerdem nicht für Hochrisiko-KI-Systemen in \r\nProdukten, die bereits vor Geltungsbeginn in Verkehr gebracht oder in Betrieb \r\ngenommen wurden, außer diese werden nach Geltungsbeginn signifikant verändert. \r\nEine solche ausdrückliche Regelung wäre gerade im Fahrzeug-Kontext ebenfalls \r\nnotwendig: Viele der Anforderungen für HR-KI, die sich an die Entwicklung der KI\u0002Systeme richten, sind bei aktuell produzierten Produkten schwer umsetzbar. Die \r\nEntwicklung der in den nächsten 3 Jahren produzierte Fahrzeuge ist bereits größtenteils \r\nabgeschlossen. Realistisch umsetzen lassen sich die Anforderungen daher erst mit \r\nkomplett neuen Fahrzeug-Typen. Wichtig ist daher die Klarstellung, dass sich das \r\n„Inverkehrbringen“ nicht auf einzelne Fahrzeuge, sondern auf ein gesamten neuen \r\nFahrzeug-Typ beziehen kann.\r\nIm Wege der Leitlinien sollte die EU-Kommission daher klarstellen, ob die in Art. 113 Abs. \r\n1 c) genannte Frist vor dem Hintergrund von Art. 2 Abs. 2 überhaupt gilt und auf was \r\nsich der inhaltliche Geltungsbeginn bezieht. Müssen ab dem Zeitpunkt des \r\nGeltungsbeginns alle ab dann vertriebene Produkte den Anforderungen entsprechen \r\noder nur neu in Verkehr gebrachte Produkttypen, z.B. neue Fahrzeugtypen?\r\nDie gleichen Fragen nach dem inhaltlichen Geltungsbeginn stellen sich in Bezug auf die \r\nFrist zur Umsetzung von Transparenzpflichten gem. Art. 113 Abs. 1 b) KI VO. Die \r\nAnforderung sollte sinnvollerweise erst für alle ab dem Zeitpunkt des Geltungsbeginns \r\nneu in Verkehr gebrachten Fahrzeugtypen gelten. Da diese allerdings nicht unter Art. 2 \r\nAbs. 2 fallen, lässt sich dies auch nicht über die Umsetzungsrechtsakte gem. Art. 107, \r\n109 lösen. Dieser Punkt scheint in der KI VO nicht bedacht worden zu sein. Hier drohen\r\nimmense zusätzliche Kosten aufgrund der Umsetzung der Transparenzanforderungen \r\nin den aktuellen Produktlinien auf die Industrie zukommen.\r\nKohärente Durchsetzung\r\nDie EU-Kommission sollte die Kohärenz der Durchsetzungsmaßnahmen zwischen den \r\nverschiedenen Mitgliedstaaten fördern, um die Aufgabe des AI-Boards zu unterstützen \r\nund zu berücksichtigen, dass sehr unterschiedliche Behörden mit unterschiedlichen \r\nPerspektiven und Fachkenntnissen die nationalen Durchsetzungsmaßnahmen leiten \r\nwerden. Die EU-Kommission sollte Leitlinien bereitstellen, die eine Koordinierung \r\nzwischen verschiedenen Behörden innerhalb eines Mitgliedstaates vorschlagen, deren \r\nZuständigkeiten sich überschneiden, z. B. in den Bereichen Datenschutz, \r\nProduktsicherheit und Verbraucherschutz.\r\n5\r\nDie Europäische Kommission und die Mitgliedstaaten sollten die Zuständigkeiten und \r\nAbstimmungsprozesse für den Fall klären, dass die GPAI eines Anbieters in einem \r\nrisikoreichen Anwendungsfall eines anderen Akteurs verwendet wird, was die \r\nZuständigkeiten des Amtes für künstliche Intelligenz und der zuständigen nationalen \r\nBehörden betreffen könnte. Der GPAI-Anbieter soll dem Anbieter des risikobehafteten \r\nAnwendungsfalls die Einhaltung der Vorschriften gemäß Art. 25(2) und \r\nErwägungsgrund 85 und 86.\r\n2. Pflichten für Hochrisiko-KI-Systeme\r\nArt. 9 KI VO (Risikomanagement)\r\nEs werden Leitlinien für das Risikomanagement, z.B. mit Blick auf autonome \r\nFahrfunktionen, benötigt. In komplexen Anwendungen sind Risiken sehr schwer zu \r\nexakt zu beschreiben. Dies verlangt eine Zusammenarbeit von Original Equipment \r\nManufacturer (OEM) und Lieferant, die heute auch noch unklar ist. Risiken können sich \r\nsowohl aus der Funktion sowie aus der integrierten Verwendung im Gesamtfahrzeug \r\nergeben. Hier benötigt die Industrie klare Guidelines in welcher Granularität und auf \r\nwelchen Bezugspunkt hin die Risiken zu bewerten sind.\r\nArt. 12 KI VO (Aufzeichnungspflichten): \r\nDie Konkretisierung der Aufzeichnungspflichten durch Leitlinien der Kommission ist \r\nnotwendig. Konkret stellt sich etwa im Hinblick auf Fahrzeuge die Frage, wie eine \r\nUmsetzung des Loggings im Fahrzeug konkret aussehen soll. Genügt es, wenn die Logs \r\nim Fahrzeug gespeichert und bei Bedarf z.B. in Werkstätten ausgelesen werden können?\r\nDieser Aspekt spielt aus dem Grund eine wichtige Rolle, weil die Übermittlung von \r\ngeloggten Events an Backends Datenverbindungen erfordert, die nicht immer zu \r\ngewährleisten sind.\r\nArt. 14 KI VO (Menschliche Aufsicht): \r\nIm Rahmen der Leilinien sollte außerdem die konkrete Ausgestaltung der menschlichen \r\nAufsicht über KI-Systeme konkretisiert werden. \r\nGerade in Bezug auf Fahrzeuge ist dies besonders relevant. Viele Funktionen im \r\nFahrzeug entscheiden in Echtzeit und können durch den Fahrer auch nicht beeinflusst \r\nwerden. Ab Level 4 nehmen auch fahrzeug-fremde Aktivitäten aus der Umwelt einen \r\nzentralen Platz für die Reaktion des Fahrzeugs ein. Wie soll eine menschliche Aufsicht \r\nhier realistisch ablaufen und welche Personen sollen sie durchführen? Der Fahrer kann \r\ndiese Funktion kaum erfüllen. Für vom OEM gestellte Experten wäre eine Echtzeit\u0002Überwachung der gesamten Feldflotten erforderlich. Dies erfordert fortlaufende \r\nDatenbanken, würde zu einem immensen Daten-aufkommen führen und ist faktisch \r\nschon nicht realisierbar. Auch ein jederzeitiges Abschalten einzelner KI-Systeme im \r\nFahrzeug ist weder möglich noch sinnvoll. Hierdurch wären Rückeinflüsse auf die \r\n6\r\nübrigen Fahrfunktionen zu erwarten, was ggfs. das Sicherheitsrisiko noch erhöhen \r\nwürde. Es müssen hier dringend praktisch umsetzbare und auch im Sinn der Kund/innen\r\nrealisierbare Lösungen geschaffen werden, die auch datenschutzkonform gestaltet \r\nwerden können.\r\nArt. 25 KI VO (Pflichten entlang der \r\nWertschöpfungskette )\r\nDurch die Leitlinien ist zu konkretisieren, wie Art. 25 auszulegen ist. \r\nFraglich ist, wie die Konstellation aus Art. 25 für Fahrzeuge abgebildet wird. Wie wird \r\nsichergestellt, dass der Fahrzeug-Hersteller für die KI-Systeme im Fahrzeug, für die er als \r\nAnbieter gilt, die erforderlichen Informationen und Unterstützungen durch die \r\nLieferanten bekommt? Die Konstellation ist für Fahrzeuge äußerst relevant, allerdings \r\nist Art. 25 für die in Art. 2 Abs. 2 genannten Umfänge erst einmal nicht anwendbar. \r\nPraktisch muss es aber dieselbe Logik geben, da nur der Fahrzeug-Hersteller in der Lage \r\nsein wird, die inhaltlichen Anforderungen aus Titel III Kapitel 2 sinnvoll umzusetzen. \r\nDafür benötigt er allerdings hinreichende Unterstützung des Lieferanten. Hier ist schon \r\nArt. 25 Abs. 2 keine Hilfe, da sich dieser nur auf die Konstellationen in Art. 28 Abs. 1\r\nbezieht. Eine vergleichbare inhaltliche Regelung ist allerdings zwingend erforderlich, da \r\ndie eigentliche Entwicklung oftmals ein Lieferant vornimmt, der als einziger die an die \r\nEntwicklung knüpfenden Anforderungen wie Art. 10, 11, 12, 15 umsetzen kann.\r\nAnbieterpflichten und technische Norm- und \r\nStandardsetzung\r\nDie EU-Kommission sollte zunächst eine Übersicht über die Anforderungen erstellen, \r\ndie noch nicht durch bestehende oder künftige technische Normen festgelegt sind. Sie\r\nsollte dann in Absprache mit den betroffenen Interessengruppen und technischen \r\nExperten eine Liste der Anforderungen erstellen, die nicht ausreichend klar sind und \r\neiner Spezifizierung bedürfen.\r\n3. Die Risikoklassifizierung nach der KI VO\r\nAus Sicht der Industrie ist in Bezug auf die Risikoklassifizierung besonders wichtig, \r\nLeitlinien zu entwerfen und eine Liste mit Beispielen bereitzustellen, welche Systeme als \r\nhochriskant einzustufen sind und welche nicht. Die Liste sollte unbedingt gemeinsam \r\nmit Vertreter/innen aus der Industrie erarbeitet werden.\r\nDie Risikoklassifizierung erfolgt nach Art. 6 iVm den Anhängen II und III der KI VO. Die \r\nKlassifizierung als Hochrisiko-KI-System richtet sich gemäß Art. 6 i.V.m. Annex II und III \r\nKI VO maßgeblich nach der Zweckbestimmung des jeweiligen Systems. \r\n„Zweckbestimmung“ meint die Verwendung, für die ein KI-System laut Anbieter \r\nbestimmt ist, einschließlich der besonderen Umstände und Bedingungen für die \r\nVerwendung, entsprechend den vom Anbieter bereitgestellten Informationen in den \r\n7\r\nGebrauchsanweisungen, im Werbe- oder Verkaufsmaterial und in diesbezüglichen \r\nErklärungen sowie in der technischen Dokumentation (Art. 3 Nr. 12 KI-VO).\r\nDie Richtlinie der EU-Kommission sollte im Hinblick auf die Risikoklassifizierung \r\nklarstellen, ob die Kenntnis des Anbieters über den möglichen Einsatz seines KI-Systems \r\n(mit allgemeinem Verwendungszweck) für bestimmte Hochrisikozwecke bereits \r\nausreicht, um eine solche Zweckbestimmung anzunehmen. Drüber hinaus ist zu klären, \r\nder Anbieter die Nutzung seines KI-Systems für Hochrisikozwecke ausdrücklich (z.B. in \r\nder Gebrauchsanweisung) verbieten muss, um nicht unter die Hochrisikoklassifizierung \r\nzu fallen. Außerdem sollten die Leitlinien die Frage beantworten, ob die Integration \r\neiner Hochrisiko-KI in ein nachgelagertes KI-System (keine Hochrisiko-KI) automatisch \r\neine Klassifizierung des nachgelagerten KI-Systems als Hochrisiko-KI auslöst. \r\nZwar ist für Fragen hinsichtlich der Vorschriften über Allzweck-KI das „AI Office“ \r\nzuständig. Dennoch hängen Fragen nach der Risikoklassifizierung untrennbar mit \r\nFragen nach Verantwortlichkeiten in der Wertschöpfungskette von Allzweck- zu \r\nzweckspezifischer KI zusammen. Aus diesem Grund werden in der vorliegenden \r\nStellungnahme auch Forderungen vorgetragen, die das Thema Allzweck-KI (am Rande) \r\nbetreffen.\r\nEine weitere Frage, die es im Wege der Leitlinie der EU-Kommission zu klären gilt, ist die \r\nnach der Auslegung des Begriffs „Sicherheitskomponente“ in Art. 6 KI VO. In der KI VO \r\nist der Begriff der Sicherheitskomponente in Art. 3 Ziff. 14 definiert als „Bestandteil \r\neines Produkts oder Systems, der eine Sicherheitsfunktion für dieses Produkt oder \r\nSystem erfüllt oder dessen Ausfall oder Störung die Gesundheit und Sicherheit von \r\nPersonen oder Sachen gefährdet“. Es gibt beispielsweise in Fahrzeugen mehr als 50.000 \r\nBauteile mit einer hohen Bandbreite an Funktionen, für die bereits durch die EU \r\n2028/858 und die EU 2019/2144 einschl. diverser nachgelagerter UN-Regelungen \r\nzahlreiche Anforderungen gelten. Die „Sicherheitskomponente“ ist dementgegen eine \r\nneue Definition. Es muss sichergestellt werden, dass klar ist, was genau unter eine \r\nsolchen Sicherheitskomponente (z.B. in Fahrzeugen) zu verstehen ist, damit auch die \r\nDokumentation für die Konformitätsbewertung (Typgenehmigung) nicht aufgrund des \r\nabweichenden Bezugspunkts mehrfach erstellt werden muss.\r\nAuch im Bereich der kritischen Infrastruktur sollte noch präziser definiert werden, was \r\nunter „Sicherheitskomponente“ zu verstehen ist. Das gleich gilt für Medizinprodukte. \r\nEs ist wichtig, dass KI-Systeme, die für die Cybersicherheit in kritischen digitalen \r\nInfrastrukturen eingesetzt werden, nicht als \"Hochrisiko\" eingestuft werden. Zur \r\nAbsicherung der kritischen Infrastruktur setzen die Unternehmend zunehmend KI\u0002basierte Tools ein. Solche Tools verhindern Hackerangriffe und Betrugsversuche oder \r\nanalysieren Angriffsversuche, um zukünftige Gefahren abzuwenden. Diese KI-Systeme \r\nbeinhalten keinerlei zusätzliche Risiken, sondern sind im Gegenteil ausschließlich dafür \r\nentwickelt, Risiken für die Infrastruktur und Nutzer zu minimieren. In einer sich immer \r\nschneller verändernden Welt der Bedrohung durch Cyberangriffe ist es äußerst wichtig, \r\ndass die Unternehmen schnell reagieren und die Abwehrtools entsprechend entwickeln \r\noder anpassen können, ohne vorab die für Hochrisiko-KI-Systeme vorgesehenen \r\n8\r\nerhöhten technischen und organisatorischen Maßnahmen implementieren zu müssen. \r\nEs gibt hierzu im aktuellen Verordnungstext bereits eine Aussage im Erwägungsgrund \r\n55 (vorher 34). Die Formulierung “Components intended to be used solely for \r\ncybersecurity purposes should not qualify as safety components“ weist zwar in die \r\nrichtige Richtung, der Begriff „cybersecurity purposes“ ist aber nicht legaldefiniert. Es \r\nbleibt deshalb eine Auslegungsfrage und damit unsicher, ob alle Security-Anwendungen \r\nunter diese Ausnahme fallen werden. Gerade wenn sich die KI technisch \r\nweiterentwickelt und breiter, also neben Cybersecurity auch in anderen Bereichen \r\neingesetzt werden kann und soll, stellen sich unter Umständen schwierige \r\nAbgrenzungsfragen. Die Herausnahme von Cybersecurity-Lösungen aus dem \r\nHochrisiko-Bereich sollte deshalb auch in den Leitlinien eindeutig und zukunftssicher \r\nklargestellt werden.\r\nDie KI VO definiert ferner Biometrik Hockrisiko-KI als KI-Systeme, die \r\nbestimmungsgemäß für die biometrische Kategorisierung nach sensitiven oder \r\ngeschützten Attributen oder Merkmalen oder auf der Grundlage von Rückschlüssen auf \r\ndiese Attribute oder Merkmale verwendet werden sollen. Aus einer praktischen \r\nPerspektive ist es notwendig, dass die Kommission im Rahmen der Leitlinien eine \r\nabschließende Auflistung jener Merkmale und Attribute aufnehmen könnte, welche als \r\n„sensitiv oder geschützt“ zu qualifizieren sind. \r\nIn Bezug auf sämtliche Filtervoraussetzungen des Art. 6 Abs. 3 KI VO sind ebenfalls \r\nKonkretisierungen im Wege der Leitlinien der EU-Kommission notwendig. Art. 6 Abs. \r\n3 KI VO ist ein Ausnahmetatbestand , der KI-systeme, die grundsätzlich nach Art. 6 Abs. \r\n2 iVm Annex III als hochriskant eingestuft sind, aus der Hochrisikokategorie ausnimmt. \r\nVoraussetzung hierfür ist etwa, dass das KI-System die in Rede stehende Entscheidung \r\nnicht wesentlich beeinflusst. Dies ist wiederum der Fall, wenn das KI-system lediglich \r\neine enge Verfahrensaufgabe erfüllt, das Ergebnis einer menschlichen Entscheidung \r\nverbessert, es dazu dient, Entscheidungsmuster oder Abweichungen von früheren \r\nEntscheidungsmustern zu erkennen und nicht dazu gedacht, die die zuvor von \r\nMenschen vorgenommene Bewertung zu ersetzen oder zu beeinflussen oder wenn das \r\nKI-system lediglich eine vorbereitende Aufgabe übernimmt. \r\nDiese Voraussetzungen sind durch die Leitlinien aus Gründen der Rechtssicherheit und \r\nder Praktikabilität zu konkretisieren. Es ist zum einen notwendig, dass die EU\u0002Kommission im Rahmen der Leitlinien Abgrenzungskriterien entwickelt, ab wann eine \r\nVerfahrensaufgabe nicht mehr als „eng gefasst“ zu qualifizieren wäre und darüber \r\nhinaus Beispiele aufnimmt von eng gefassten Verfahrensaufgabe im Rahmen einer \r\nProduktion. Die Definition von KI in Art. 3 lit. 1 KI VO verlangt unter anderem eine \r\ngewisse Autonomie. Zu klären ist also, wie sich das Element der Autonomie in der \r\nDefinition für KI zu der eng gefassten Verfahrensaufgabe verhält, die ja gerade auf das \r\nGegenteil von Autonomie abzielt.Darüber hinaus ist klärungsbedürftig, wann eine \r\nAufgabe nicht mehr „vorbereitend“ iSd. Art. 3 Abs. 3 gilt. Auch hier sind \r\nAbgrenzungskriterien und Beispielsfälle für die Praxis von großer Bedeutung. \r\nZuletzt sollte im Rahmen der Leitlinien geklärt werden, welche weiteren Tatbestände \r\nneben dem in Art. 6 Abs. 3 ausdrücklich genannten (keine wesentliche Beeinflussung \r\n9\r\nder Entscheidung) KI-Systeme aus der Hochrisikokategorie ausnehmen sollen. Dass das \r\nKI-System die in Rede stehende Entscheidung nicht wesentlich beeinflusst, ist nur ein\r\nBeispiel für eine Ausnahme aus der Hochrisikokategorie (sie Formulierung „unter \r\nanderem“). \r\n4. Wesentliche Änderungen iSd KI VO\r\nGem. Art. 96 Abs. 1 c) erarbeitet die EU-Kommission Leitlinien für die praktische \r\nDurchführung der Bestimmungen über „wesentliche Änderungen“. Gem. Art. 3 Abs. 23 \r\nist eine „wesentliche Änderung“ eine Änderung des KI-Systems nach dessen \r\nInverkehrbringen oder Inbetriebnahme, die in der vom Anbieter durchgeführten \r\nursprünglichen Konformitätsbewertung nicht vorgesehen oder geplant war und durch \r\ndie die Konformität des KI-Systems mit den Anforderungen an Hochrisiko-KI-Systeme \r\nbeeinträchtigt wird oder die zu einer Änderung der Zweckbestimmung führt, für die das \r\nKI-System geprüft wurde. Aus EG 128 ergibt sich, dass hiervon grundsätzlich jede \r\nÄnderung erfasst sein sollte, die die Einhaltung der KI-VO durch das Hochrisiko-KI\u0002System beeinträchtigen könnte (z. B. Änderung des Betriebssystems oder der \r\nSoftwarearchitektur). Ebenfalls erfasst sind Änderungen der Zweckbestimmung des \r\nSystems.\r\nViele Anbieter von KI-Systemen bieten autonome Updates an, um ihren Kunden schnelle \r\nund effektive Aktualisierungen des Produkts zu ermöglichen. Durch eine zu weit \r\ngefasste Definition des Begriffs \"wesentliche Änderung\" besteht die Gefahr, dass \r\nAnbieter von KI-Systemen de facto verpflichtet werden, sich während der Lebensdauer \r\neines Produkts mehreren Konformitätsbewertungen zu unterziehen, wodurch der \r\nAnbieter/Entwickler überlastet wird und dringend benötigte Aktualisierungen für den \r\nKunden verzögert werden. Der weit gefasste Begriff der \"wesentlichen Änderung\" wird \r\nauch Vertreibern, Anwendern, Importeuren und anderen juristischen Personen \r\nVerpflichtungen auferlegen, wenn eine Änderung nur geringfügig ist und die \r\nRisikobewertung in Wirklichkeit nicht verändert, da die Hauptfunktion eines Produkts \r\nnach wie vor dieselbe ist.\r\nEine mögliche Lösung besteht darin, sich auf Änderungen zu konzentrieren, die die \r\nHauptfunktion des KI-Systems wesentlich verändern, und so sicherzustellen, dass die in \r\nArtikel 96 Abs. 1 c) Leitlinien der EU-Kommission Konformitätsbewertungen nicht für \r\njede Änderung vorschreiben, sondern nur dann, wenn eine Änderung im Wesentlichen \r\nein neues KI-System mit hohem Risiko schafft. Eine weitere Möglichkeit bestünde darin, \r\nvon einer wesentlichen Veränderung nur dann auszugehen, wenn die Gewichtung des \r\nModells angepasst wird.\r\nKonkretisiert werden sollte im Rahmen der Leilinien deshalb, ab wann genau eine \r\nÄnderung des Hochrisiko-KI-Systems (z. B. Änderung des Betriebssystems oder der \r\nSoftwarearchitektur) die Einhaltung der KI-VO durch das System beeinträchtigt und ab \r\nwann die Einhaltung der KI VO durch eine Änderung beeinträchtigt wird. Ist hierfür ein \r\nklarer Widerspruch mit den Ergebnissen der ursprünglichen Konformitätsbewertung \r\nerforderlich oder ist ein niedrigschwelliger Ansatz anzunehmen? Gilt die nachträgliche \r\n10\r\nVerbesserung des Hochrisiko-KI-Systems (z.B. durch Fine-Tuning) auch als „wesentliche \r\nÄnderung“, wenn diese nicht vorab schon in der Konformitätsbewertung berücksichtigt \r\nworden sind?\r\nZu klären ist außerdem für NLF-regulierte Produkte, wie sich eine nicht-wesentliche \r\nÄnderung im Sinne der KI-VO auf die Konformität des Produktes mit der \r\nentsprechenden NLF-Rechtsvorschrift auswirkt. Denn die KI-VO ermöglicht das \r\n\"Weiterlernen\" eines KI-Systems nach Inverkehrbringen bzw. nach Inbetriebnahme, \r\nwährend die sektoralen Bestimmungen für NLF-regulierte Produkte (z. B. \r\nMedizinprodukte) diese Möglichkeit nicht vorsehen.\r\nArt. 25 Abs. 1 lit. b bezieht sich ausschließlich auf Hochrisiko-KI-Systeme. Für KI-Modelle \r\nmit allgemeinem Verwendungszweck ist eine entsprechende Regelung nicht \r\nvorgesehen. Gleichwohl deutet EG 97 an, dass solche Modelle „weiter geändert oder zu \r\nneuen Modellen verfeinert werden“ können. Im Rahmen der Leitlinien ist zu \r\nkonkretisieren, was s die Kriterien für eine „wesentliche Änderung“ eines KI-Modells mit \r\nallgemeinem Verwendungszweck, sodass dieses ein „neues“ Modell i.S.d. der KI-VO \r\ndarstellt, sein sollen. Kann es auch hier (z.B. durch Fine-Tuning eines fremden KI\u0002Modells) zum Wechsel der Anbietereigenschaft kommen? \r\nZwar ist für Fragen hinsichtlich der Vorschriften über Allzweck-KI das „AI Office“ \r\nzuständig. Dennoch hängen Fragen nach wesentlichen Veränderungen untrennbar mit \r\nFragen nach Verantwortlichkeiten in der Wertschöpfungskette von Allzweck- zu \r\nzweckspezifischer KI zusammen. Aus diesem Grund werden in der vorliegenden \r\nStellungnahme auch Forderungen vorgetragen, die das Thema Allzweck-KI (am Rande) \r\nbetreffen.\r\nIm Falle von Allzweck-KI (GPAI) wird in EG 109 klargestellt, dass die Änderung oder \r\nFeinabstimmung („fine tuning“) eines Modells durch einen Akteur dazu führt, dass \r\ndieser Akteur nur für die geänderten oder feinabgestimmten Elemente haftet. Es ist zu \r\nklären, ob derselbe Grundsatz auch für die Änderung eines KI-Systems gilt, das in andere \r\nRisikokategorien fällt.\r\n5. KI-Definition iSd KI VO\r\nDie Definition von KI ist gem. Art. 96 Abs. 1f) KI VO Gegenstand von Leitlinien, die die \r\nEU-Kommission zu erlassen hat. Im Wege der Leitlinien sollte mithilfe von Beispielen \r\nunbedingt konkretisiert werden, welche (regelbasierten) Systeme nicht unter die \r\nDefinition von KI fallen. Der Begriff „KI-System“ sollte eindeutig auf Systeme beschränkt \r\nwerden, die auf Daten und maschinellem Lernen beruhen.\r\n6. Weitere Themen\r\nHinsichtlich des Konzepts des ‚Finetunings‘ bei Allzweck-KI benötigt die \r\nDigitalwirtschaft Orientierungshilfe, was als Finetuning gewertet wird und was nicht. \r\nDie KI VO sieht Transparenzverpflichtungen für Anbieter von Allzweck-KI-Modellen vor. \r\n11\r\nDiese Verpflichtungen können zumindest teilweise auch auf andere Unternehmen \r\nanwendbar sein, wenn diese das Modell anpassen (‚finetuning‘). Es stellt sich daher die \r\nFrage, was ‚Finetuning‘ im Sinne des Gesetzes bedeutet, insbesondere im Hinblick auf \r\ndie Unterscheidung zwischen modellinhärentem Finetuning (zB prompting, \r\nDateneingabe) und der Veränderung der Gewichtung eines Modells (zB durch Training \r\nmit neuem Datensatz). Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist davon auszugehen, dass \r\nFinetuning eine grundlegende Veränderung des Modells als solches voraussetzt (als \r\nBeispiel werden im Gesetz die Nutzung neuer Trainingsdaten genannt). Ein \r\nbestimmungsgemäßer Gebrauch des Modells bzw. modellinhärenter Funktionen (zB \r\ndurch Prompting oder Zugabe von Vektordaten), sowie vom Anbieter vorgesehen, sollte \r\nhingegen nicht als Finetuning gewertet werden und auch nicht zu einer Verlagerung der \r\nGPAI-Anforderungen führen. Allerdings wird der Gesetzgeber hier nicht eindeutig. Hier \r\nist es wichtig, dass die Kommission im Rahmen von Leitlinien für mehr Rechtssicherheit \r\nsorgt.\r\n12\r\nBitkom vertritt mehr als 2.200 Mitgliedsunternehmen aus der digitalen Wirtschaft. Sie generieren in \r\nDeutschland gut 200 Milliarden Euro Umsatz mit digitalen Technologien und Lösungen und beschäftigen mehr \r\nals 2 Millionen Menschen. Zu den Mitgliedern zählen mehr als 1.000 Mittelständler, über 500 Startups und \r\nnahezu alle Global Player. Sie bieten Software, IT-Services, Telekommunikations- oder Internetdienste an, \r\nstellen Geräte und Bauteile her, sind im Bereich der digitalen Medien tätig, kreieren Content, bieten \r\nPlattformen an oder sind in anderer Weise Teil der digitalen Wirtschaft. 82 Prozent der im Bitkom engagierten \r\nUnternehmen haben ihren Hauptsitz in Deutschland, weitere 8 Prozent kommen aus dem restlichen Europa \r\nund 7 Prozent aus den USA. 3 Prozent stammen aus anderen Regionen der Welt. Bitkom fördert und treibt die \r\ndigitale Transformation der deutschen Wirtschaft und setzt sich für eine breite gesellschaftliche Teilhabe an \r\nden digitalen Entwicklungen ein. Ziel ist es, Deutschland zu einem leistungsfähigen und souveränen \r\nDigitalstandort zu machen.\r\nHerausgeber\r\nBitkom e.V.\r\nAlbrechtstr. 10 | 10117 Berlin\r\nAnsprechpartner\r\nLukas Klingholz | Leiter Cloud und Künstliche Intelligenz\r\nT 030 27576-101 | l.klingholz@bitkom.org\r\nVerantwortliches Bitkom-Gremium\r\nAK Artificial Intelligence\r\nCopyright\r\nBitkom 2024\r\nDiese Publikation stellt eine allgemeine unverbindliche Information dar. Die Inhalte spiegeln die Auffassung im \r\nBitkom zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wider. Obwohl die Informationen mit größtmöglicher Sorgfalt \r\nerstellt wurden, besteht kein Anspruch auf sachliche Richtigkeit, Vollständigkeit und/oder Aktualität, \r\ninsbesondere kann diese Publikation nicht den besonderen Umständen des Einzelfalles Rechnung tragen. Eine \r\nVerwendung liegt daher in der eigenen Verantwortung des Lesers. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen. Alle \r\nRechte, auch der auszugsweisen Vervielfältigung, liegen beim Bitkom oder den jeweiligen Rechteinhabern."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-10-18"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012954","regulatoryProjectTitle":"Reform der privaten Altersvorsorge ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/0e/c7/673160/Stellungnahme-Gutachten-SG2512300044.pdf","pdfPageCount":11,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Ausgangslage \r\nDer demografische Wandel und die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen der vergangenen Jahre stellen die private Altersvorsorge vor strukturelle Herausforderungen. Die private Altersvorsorge ergänzt das deutsche Altersvorsorgesystem als dritte Säule neben der gesetzlichen Rentenversicherung und der betrieblichen Altersvorsorge. Unter den aktuellen Bedingungen kann sie diese Aufgabe jedoch nur eingeschränkt erfüllen.\r\nZusätzlich sind Bürgerinnen und Bürger aufgrund mangelnder Finanzbildung und der zunehmenden Komplexität der Anlageprodukte im Umgang mit den Kapitalmärkten verunsichert. In Verbindung mit der Unattraktivität aktuell verfügbarer Angebote spiegelt sich diese Unsicherheit in der seit 2018 rückläufigen Gesamtzahl der privaten Altersvorsorgeverträge wider. Von den noch bestehenden 15,5 Millionen Riesterverträgen werden laut einer Schätzung des BMAS 25 bis 30 Prozent der Verträge nicht mehr aktiv bespart. \r\nDie Reform anhand eines neuen Altersvorsorgereformgesetz verfolgt das Ziel, ein effizientes und ergänzendes Angebot der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge für breite Teile der Bevölkerung zu schaffen. Die dritte Säule der Altersvorsorge soll renditestärker, kostengünstiger, unbürokratischer, flexibler und insgesamt einfacher sowie transparenter werden. Im Mittelpunkt steht die Absicht, die Renditechancen des Kapitalmarkts künftig deutlich besser zu nutzen. Dieser Schritt ist dringend notwendig, um ein nachhaltiges und zukunftssicheres Rentensystem in Deutschland zu etablieren, das auch langfristig finanzierbar bleibt.\r\nAm 05. Dezember 2025 hat das Bundesministerium der Finanzen seinen Referentenentwurf eines Gesetzes zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge vorgelegt. Dieser Referentenentwurf ist Gegenstand der vorliegenden Stellungnahme.\r\nBitkom-Bewertung\r\nDer Bitkom begrüßt ausdrücklich, dass Altersvorsorgende durch das Altersvorsorgereformgesetz künftig eine breitere Auswahl und höhere Wahlfreiheit bei den Altersvorsorgeprodukten haben. Durch die geplante staatliche Förderung neuer Formen der privaten Altersvorsorge, wie 80-prozentige Garantieprodukte oder Produkte ohne Garantie wie dem Altersvorsorgedepot, soll die private Altersvorsorge renditestärker, kostengünstiger, unbürokratischer, flexibler, einfacher und transparenter werden und damit ihre Attraktivität insgesamt und somit auch ihr Verbreitungsgrad gesteigert werden. Dieser Schritt hin zu einer chancenorientierten Kapitalmarktbeteiligung ist – auch mit Hinblick auf die stetig steigende Lebenserwartung – ein Gewinn für Verbraucherinnen und Verbraucher und insbesondere zukünftige Generationen, da diese nun individueller und entsprechend ihrer persönlichen Risikoneigung für das Alter privat vorsorgen können. Für ein starkes Signal an Vorsorgende, sollte das Gesetz die Einführung der Altersvorsorgedepot-Verträge im Kalenderjahr 2026 vorsehen – parallel zu der im Koalitionsvertrag festgehaltenen Einführung der Frühstart-Rente. Auf diese Weise können Verbraucherinnen und Verbraucher im Vergleich zur Einführung zum 01. Januar 2027 bereits ein Jahr früher von der Reform profitieren.\r\nDie Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge kann auch für den Innovations- und Startup-Standort Deutschland einen großen Hebel darstellen – und damit auch für die zukünftige Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschafts- und Finanzstandortes. \r\nLaut Bitkom Startup Report 2025 kann sich nicht mal jedes zweite Startup vorstellen, in Deutschland an die Börse zu gehen.  Seit 2021 gab es in Deutschland keinen Börsengang aus der Startup-Szene. Grund hierfür ist unter anderem der im Vergleich zu anderen Ländern deutlich unterentwickelte Kapitalmarkt. Durch die Mobilisierung von mehr privatem Kapital kann es uns gelingen, den hiesigen Kapitalmarkt in seiner Tiefe und Breite durch die gestiegene Nachfrage zu stärken und so Börsengänge in Deutschland attraktiver zu gestalten. \r\n \r\nAnalyse des Referentenentwurfs\r\nDen Startup-Standort Deutschland stärken – ELTIFs als Hebel für die Finanzierungslücke \r\nJedes zweite Startup sieht Kapitalbeschaffung als größte Herausforderung.  Gemessen am BIP wird in den USA pro Kopf das Dreifache investiert.  Wenn wir im globalen Wettbewerb mithalten und zugleich die digitale Souveränität Europas als Innovationsstandort Deutschland stärken wollen, müssen wir diese Lücke schließen. Gelingen kann uns das, indem wir mehr privates Kapital aus den Sichteinlagen für den Venture-Capital-Markt mobilisieren und Investitionen in diese Anlageklasse für Privatanleger vereinfachen.\r\nDer Bitkom begrüßt die im Referentenentwurf vorgesehene Änderung im § 1 Absatz 1b Nr. 2b AltZertG-E durch die offene Publikums-AIF als Anlageform für Altersvorsorgeverträge zugelassen werden. Positiv hervorzuheben ist die in Nr. 2c AltZertG-E vorgesehene Aufnahme von offenen europäischen langfristigen Investmentfonds (ELTIFs) als zulässige Anlageform. Damit trägt der Gesetzgeber einer unserer zentralen Forderungen Rechnung. Diese Erweiterung erschließt bislang ungenutztes Potenzial und erhöht zugleich die Rechtssicherheit.\r\nELTIFs sind als geeignetes Finanzinstrument in der Palette von Altersvorsorgeprodukte zu werten, da diese Fonds es auch privaten Anlegern ermöglichen, in illiquide Anlageklassen wie Private Equity und Venture Capital zu investieren. Bisher haben diese Assets vor allem institutionelle Anleger nutzen können. Der Fokus bei ELITFs liegt zudem auf langfristigen Investitionen und Beteiligungen in Sachwerte und Infrastruktur, um dadurch die Zusammenarbeit zwischen Realwirtschaft und den Finanzmärkten und eine weitere Öffnung des europäischen Kapitalmarktes zu unterstützen. Offene ELTIFs könnten so etwa als Dachfonds agieren, um breit gestreut in Venture Capital Fonds zu investieren, den Markt zu stärken und zeitgleich die Anlagen der privaten Anleger maximal zu diversifizieren. \r\nIm Zuge dessen sollten die in § 1 Absatz 1 Nr. 10 AltZertG-E vorgesehenen starren Kündigungsmöglichkeiten gestrichen werden und sich künftig nach dem entsprechenden Altersvorsorge-Produkt richten. Dabei muss sichergestellt werden, dass für Prozesse wie Anbieterwechsel, Versorgungsausgleich, Todesfall und die Auszahlungsphase ein für diese Produktkategorie geeigneter rechtlicher Rahmen geschaffen wird, damit diese in einem angemessenen und entsprechend längerem Zeithorizont umgesetzt werden können. Offene ELTIFs sind – im Einklang mit dem Zielbild der privaten Altersvorsorge – auf lange Investitionshorizonte ausgelegt und semi-liquide. Kurze Kündigungsfristen zum Ende des Kalenderquartals sind zwar grundsätzlich möglich, jedoch zum Nachteil der Altersvorsorgenden, da kurzfristige Liquidität in den Produkten die Rendite der Investitionen schmälert und bei langfristigen Anlagehorizonten dafür keine Notwendigkeit besteht.\r\nAttraktivität und Verbreitung der privaten Altersvorsorge steigern\r\nNur 12,1 Millionen Deutsche sind laut Deutschem Aktieninstitut (DAI) am Aktienmarkt investiert. Gemessen an der hiesigen Bevölkerung ab 14 Jahren ist das nur jeder Sechste (17,2 Prozent).  Dabei ist eine chancenorientierte Kapitalmarktbeteiligung ein zentraler Hebel zur Sicherung des Lebensstandards zukünftiger Generationen. Um das erklärte Ziel der Reform, die Attraktivität der privaten Altersvorsorge insgesamt und damit ihren Verbreitungsgrad zu erhöhen, zu erreichen, müssen Zugangsbarrieren zu geförderten Altersvorsorgeprodukten abgebaut und die steuerliche Förderung ausgeweitet werden.  \r\nUm den Zugang zu geförderten Altersvorsorgeprodukten zu erleichtern, sollte auf eine Geeignetheitsprüfung für Finanzportfolioverwaltung verzichtet werden, wenn – wie bei Altersvorsorgedepot- und Standarddepotverträgen – bereits gesetzlich zulässige Anlageklassen vorgeschrieben wurden. In diesen Fällen stellt der enge gesetzliche Anlagekorridor bereits sicher, dass Risiko- und Produktprofil auf den langfristigen Vorsorgezweck ausgerichtet sind. Zudem sollte die vorgesehene Förderung (30 Cent für jeden Euro Eigensparleistung bis zu einem jährlichen Betrag von 1 200 Euro, 20 Cent für jeden Euro für jährliche Eigenbeiträge von 1 201 Euro bis zu einem Höchstbetrag von 1 800 Euro) zu einer einzigen Zulage vereinheitlicht werden. \r\nDie steuerliche Förderung sollte insgesamt ausgeweitet werden. Eine Doppelbesteuerung auf Fondsebene und bei der Auszahlung sollte durch Berücksichtigung der Teilfreistellung bei der Berechnung des steuerlichen Abzugsbetrags vermieden werden. Eine Einmalentnahme zu Rentenbeginn sollte nach der Fünftelregelung gemäß § 34 EStG behandelt werden. Der Höchstbetrag für Sonderausgabenabzug und Zulage sollte gekoppelt an Erhöhungen der Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Rentenversicherung dynamisiert werden. Darüber hinaus sollte bei Ableben vor Vollendung des 85. Lebensjahres eine einkommensteuer- und erbschaftsteuerfreie Übertragung des Altersvorsorgedepots auf einen Altersvorsorgedepotvertrag des überlebenden Lebenspartners beziehungsweise der Kinder vorgesehen werden.\r\nBreiteren Zugang ermöglichen – förderberechtigten Personenkreis erweitern\r\nDer Gesetzentwurf sieht eine Evaluierung der Wirksamkeit der Maßnahmen im Jahr 2031 vor. In diesen Zusammenhang solle auch eine mögliche Ausweitung des Kreises der Förderberechtigten überprüft werden. Wir als Bitkom sehen dies als unzureichend an. Um einem möglichst breiten Spektrum der Bürgerinnen und Bürger Zugang zu einer flexibleren privaten Altersvorsorge zu ermöglichen, sollte der förderberechtigte Personenkreis auf alle Erwerbstätigen ausgeweitet werden. Diese Ausweitung sollte durch die Einbeziehung aller Altersvorsorgeverträge als Sonderausgabe im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 lit. b) EStG erfolgen. Dies ist insbesondere für Selbstständige und Freiberufler zweckmäßig, die regelmäßig Beiträge zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen oder einer kapitalgedeckten privaten Altersvorsorge erbringen und reduziert die Ungleichbehandlung von Selbstständigen und Angestellten. Die Einbeziehung aller Altersvorsorgeverträge als Sonderausgabe im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 lit. b) EStG würde auch den Wechsel zwischen Selbstständigkeit und Anstellung im Laufe des Berufslebens erleichtern. \r\nZusätzlich würden Arbeitnehmende vom höheren Freibetrag des § 10 EStG profitieren. So können variablere Einzahlungen in Altersvorsorgeverträge zwecks Förderung deutlich näher an der Lebensrealität (Erwerbsausfall, Kinder, Pflege, Abfindungen, Erbe etc.) ermöglicht werden als der niedrigere Freibetrag des § 10a EStG, der in vielen Jahren oft unausgeschöpft bleiben wird, während er in anderen Jahren kein “Aufholen” erlaubt. Zusätzlich oder alternativ wäre ein Modell mit Vortrag bzw. Rücktrag von Freibeträgen oder einem Lebens-Freibetrag-Konto (analog dem Wohnförderkonto von der zentralen Stelle) zielführend.\r\nDarüber hinaus sollte der Kreis der Förderberechtigten klar definiert und das Konzept der mittelbar Zulagenberechtigten abgeschafft werden. Insbesondere Beamte verfügen bereits über überdurchschnittliche Pensionsansprüche; eine zusätzliche Förderung verstärkt bestehende Versorgungsunterschiede und führt dazu, dass Zulagen auch ohne tatsächliches Erfordernis gezahlt werden.\r\nPositivliste der Anlageklassen erweitern\r\nNeben einem Altersvorsorgedepot-Vertrag ohne Garantie ist im Referentenentwurf ein Standarddepot Altersvorsorge vorgesehen. Dabei handelt es sich um ein einfaches Altersvorsorgedepot mit reduzierten Wahlmöglichkeiten für Altersvorsorgende, das nur dann individuelle Entscheidungen erfordert, wenn Altersvorsorgende von diesen Standardeinstellungen abweichen wollen. Eine begrenzte Auswahl an Anlageklassen, insbesondere Fonds, ist daher hier vorgesehen. Grundsätzlich sollte für Standarddepot Altersvorsorge und Altersvorsorgedepot klargestellt werden, dass auch europäische Fonds zulässige Anlageklassen sind, da nach dem Referentenentwurf nur deutsche OGAWs und AIF zulässig wären.\r\nEs liegt nahe, dass Altersvorsorgende, die sich künftig für einen Altersvorsorgedepot-Vertrag ohne Garantie entscheiden, selbst eine Auswahl treffen möchten. Deshalb sollte die Positivliste der zulässigen Anlageklassen entsprechend Artikel 5 der „Empfehlung (EU) 2025/2029 der Kommission vom 30. September 2025 zur Verbesserung der Verfügbarkeit von Spar- und Anlagekonten mit vereinfachter und vorteilhafter steuerlicher Behandlung“ ein möglichst breites Spektrum an Anlageoptionen umfassen. Dies trägt zu einem breiten Angebot an Diversifizierungsmöglichkeiten für Altersvorsorgende bei und unterstützt eine chancenorientierte Ausrichtung der Altersvorsorgedepots. Darüber hinaus ist es aus Sicht des Anlegerschutzes wichtig, dass der Handel der zugelassenen Anlageklassen über regulierte, transparente und liquide Handelsplätze erfolgt.\r\nDer Bitkom regt entsprechend an, die in Artikel 6 des Referentenentwurfs vorgeschlagene Positivliste von Anlageklassen, die für Altersvorsorgeverträge zulässig sind, um folgende Anlageklassen zu erweitern (s. § 1 Absatz 1b AltZertG-E): Aktien, Unternehmensanleihen, strukturierte Wertpapiere und Edelmetall-ETCs. Mittel- bis längerfristig sollte im Sinne einer marktgerechten Weiterentwicklung auch die Einbeziehung geeigneter Digital Assets, einschließlich Krypto-Produkten, berücksichtigt werden.\r\nKostenobergrenze beim Standarddepot für eine attraktive Einstiegsoption\r\nDer Bitkom befürwortet grundsätzlich die in § 2a Absatz 2 AltZertG-E vorgesehene Vorgabe, für das Standarddepot Altersvorsorge eine besonders kostengünstige Lösung bereitzustellen. Digitale Plattformen zeigen bereits heute, dass effiziente Vermögensverwaltung zu sehr wettbewerbsfähigen Kosten möglich ist. Eine verlässliche Kostenobergrenze ist daher ein zentraler Beitrag dazu, die Rendite der Bürgerinnen und Bürger zu sichern und das Standarddepot als attraktive Einstiegsoption für die private Altersvorsorge zu etablieren.\r\nDie Berechnung des Effektivkostendeckels sollte bei Altersvorsorgedepots und Standarddepot Altersvorsorge nach der etablierten und für Anbieter bereits verpflichtenden Kostentransparenz nach § 63 Abs. 7 WpHG erfolgen. Eine gesonderte Berechnung der Kosten eines Wertpapierdepots nach Vorbild eines Fonds erhöht signifikant den Verwaltungsaufwand und letztlich die Kosten, ohne erkennbaren Mehrwert für den Anleger.\r\nWechsel- und Übertragungskosten wirksam begrenzen\r\nPositiv ist, dass der Referentenentwurf Wechsel- und Übertragungskosten auf 150 Euro begrenzt und ab einer Vertragslaufzeit von fünf Jahren einen kostenfreien Anbieterwechsel vorsieht. Damit dieser Ansatz in der Praxis wirkt, sollte der zulässige Umfang der Kosten konkretisiert werden. Wechsel- und Übertragungskosten sollten sich auf tatsächlich nachweisbare externe Abwicklungskosten beschränken; interne Bearbeitungsentgelte der Anbieter sollten ausgeschlossen werden. Zudem sollten klare Fristen für die Durchführung von Übertragungen sowie eine verpflichtende elektronische Statusinformation vorgesehen werden, damit Wechselprozesse zügig, transparent und für Verbraucherinnen und Verbraucher nachvollziehbar ablaufen und der intendierte Wettbewerb zwischen Anbietern tatsächlich entstehen kann.\r\nAnforderungen an das De-Risking flexibilisieren\r\nDer Bitkom unterstützt die in § 1 Absatz 1c Nummer 5 AltZertG-E vorgesehene Pflicht, in der Endphase der Ansparung ein automatisiertes Ablaufmanagement (De-Risking) vorzusehen. Die Vorgabe, den risikoärmeren Anteil fünf Jahre vor Beginn der Auszahlungsphase auf mindestens 50 Prozent und zwei Jahre vorher auf mindestens 70 Prozent anzuheben, ist vom Grundsatz her sachgerecht und ein wichtiger Mechanismus zum Schutz des Kapitals in der Endphase der Ansparung.\r\nGleichwohl sollte Anbietern im Rahmen dieser gesetzlichen Grenzen technologische Flexibilität bei der Ausgestaltung des Algorithmus eingeräumt werden, um prozyklische Umschichtungen zu vermeiden. Eine starre, rein zeitpunktgesteuerte Umschichtung kann dazu führen, dass Kapital im Falle eines schweren Markteinbruchs kurz vor dem Stichtag unter ungünstigen Bedingungen verkauft wird (sog. „Selling at the Bottom“). Deshalb sollte es zulässig sein, Marktphasen, wie zum Beispiel erhöhte Volatilität oder extreme Einbrüche, bei der Festlegung des konkreten Umschichtungszeitpunkts algorithmisch zu berücksichtigen. Dies dient der bestmöglichen Ausführung im Kundeninteresse und dem Schutz vor unnötigen Verlusten.\r\nAnalog dazu könnte man auch bei Produkten mit einer kapitalmarktnahen Rente noch weiter flexibilisieren und sie somit chancenorientierter ausgestalten, wenn man eine 80-prozentige Garantie auch in der Auszahlphase der Rente ermöglicht.\r\nLevel-Playing-Field der Anbieter – Unschädlichkeit eines Depots und Verrechnungskontos & Umsatzsteuergleichbehandlung\r\nDie im Rahmen des Altersvorsorgedepots zulässigen Vermögensgegenstände erfordern zur Abwicklung und Umschichtung zugunsten der Anlagevorsorgenden in der Regel ein Depot mitsamt Verrechnungskonto. Es sollte sichergestellt werden, dass die zur Abwicklung und Umschichtung anfallenden Geldbestände nicht einer schädlichen Entnahme gleichstehen. Diese ist auch erforderlich, um eine Gleichbehandlung von Kreditinstituten und Wertpapierinstituten auf der einen und Kapitalverwaltungsgesellschaften und Versicherungsunternehmen auf der anderen Seite zu gewährleisten, da letztere für ihre Leistungserbringung kein Verrechnungskonto benötigen, welches dem Anlagevorsorgenden gehört.\r\nZur Gleichstellung der Anbieter gehört außerdem, dass Banken und Wertpapierfirmen für die Erbringung von Leistungen im Rahmen der Altersvorsorgeverträge genau wie Kapitalverwaltungsgesellschaften und Versicherungsunternehmen von der Umsatzsteuer befreit werden sollten, um erstere Anbieter nicht zu benachteiligen. \r\nUm ein Level-Playing-Field zwischen Kapitalverwaltungsgesellschaften und Versicherungsunternehmen herzustellen, sollte daher beim Standardprodukt unabhängig vom Vertriebsweg auf die Geeignetheits- und Angemessenheitsprüfung in § 6 und § 61 VVG verzichtet werden.\r\nErfolgschancen erhöhen – Bürokratische Aufwände minimieren\r\nEine Voraussetzung für den Erfolg des Altersvorsorgeverträge besteht darin, den bürokratischen, regulatorischen Aufwand für die Vertragsanbieter so gering wie möglich zu halten. Denn der Aufwand, um Altersvorsorgeverträge als neues Produkt zu entwickeln und umzusetzen, dürfte nach erster Einschätzung hoch sein. Nötige Zertifizierungen der Altersvorsorgeprodukte, Reportingpflichten und der Austausch mit staatlichen Stellen, wie dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) und dem Umgang mit Förderungen sind dabei nur einige Beispiele. Einige Unternehmen, die staatlich zertifizierte Altersvorsorgeprodukte in Zukunft anbieten können, haben bislang noch keine Praxiserfahrung damit gemacht. Angesichts dessen und dem Inkrafttreten der Regelungen spätestens zum 01. Januar 2027 ist hier ein Bürokratieaufwand nach Augenmaß nötig, um einen schnellen Marktzugang zu ermöglichen und die Innovationsfähigkeit aller seriösen Anbieter zu fördern und die Kosten für Nutzer möglichst niedrig zu halten. \r\nZusätzlicher bürokratischer Aufwand kann u.a. vermieden werden durch:\r\n\tErhöhung der Verlässlichkeit und Planbarkeit des elektronischen Antragsprozess nach (§ 5 Abs. 1 AltZertG-E), in dem klar festgelegt wird, ab wann die Übermittlung von Anträgen auf Zertifizierung durch die amtlich bestimmte Datenfernübertragung an die Zertifizierungsstelle zur Verfügung stehen wird. \r\n\tReduktion von Verzögerungen im Zertifizierungsprozess durch Streichung von § 5 Abs. 2 Nr. 3 AltZertG-E (Warten auf Zertifizierungsnummer pro Produkt).\r\n\tVermeidung von redundanten Produktinformationsblättern für Altersvorsorgedepot-Verträge (§ 7 AltZertG-E), die keinen wesentlichen Mehrwert gegenüber den bereits verpflichtenden vorvertraglichen Informationen nach § 63 Abs. 7 WpHG und § 312d Abs. 2 BGB bieten und eher zu Informationsüberfluss auf Seiten der Anlegerinnen und Anleger beitragen. Diese sollten aber zumindest in einheitlichen, maschinenlesbaren Datenformaten bereitgestellt werden.\r\nUm Rechtsunsicherheiten zu vermeiden und Gesetzeslücken zu schließen sollte zudem:\r\n\tdie Angabe eines Gesamtrisikoindikators (§ 7 Abs. 1 Nr. 9 AltZertG-E) für Altersvorsorgedepots und Standarddepots Altersvorsorge gestrichen werden\r\n\tklargestellt werden, was eine Tarifausprägung im Sinne des § 7 Abs. 4 AltZertG-E ist, für die jeweils Muster-Produktinformationen erstellt werden müssen\r\n\tdie Definition der Kleinbetragsrente gemäß § 93 Abs. 3 S. 2 EStG einschließlich des Verweises auf § 18 SGB IV um zulässige Auszahlpläne gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) AltZertG-E ergänzt werden.\r\n\tVerzicht auf eine Rechtsverordnung durch das Bundesministerium der Finanzen nach (§ 2a AltZertG-E) bei gleichzeitiger Regelung der näheren Bestimmungen über zulässige Kostenarten und Kostenformen bei Altersvorsorgeverträgen und Basisrentenverträge unter (§ 2a AltZertG-E).\r\n\tklargestellt werden, welche und weshalb Änderungen der Vertragsbedingungen, die nicht zu einer Neuzertifizierung führen, ebenfalls den Gebührentatbestand des § 12 Abs. 1a AltZertG-E auslösen.\r\nFinanzbildungsstrategie für alle Bevölkerungsgruppen - Volles Potenzial der Altersvorsorgeverträge entfalten\r\nEin zentraler Bestandteil für den Erfolg des Altersvorsorgedepots ist die Vermittlung grundlegender Finanzbildung in allen Bevölkerungs- und Altersgruppen. Mangelndes Finanzwissen erschwert private Vermögensbildung und die eigenverantwortliche private Altersvorsorge. Selbst eine gefühlte Überförderung und Unsicherheit führt dazu, dass Menschen Investitionen meiden und sich stattdessen auf traditionelle Sparformen verlassen. Ohne eine gezielte Aufklärung der Bevölkerung dazu werden Altersvorsorgeverträge die breite Masse nicht erreichen und deren Nutzung somit eingeschränkt. Durch eine koordinierte und zielgerichtete Finanzbildungsstrategie können Altersvorsorgeverträge nicht nur ein Werkzeug zur Sicherung der Altersvorsorge werden, sondern auch eine Chance, finanzielle Kompetenzen nachhaltig in der Gesellschaft zu verankern.\r\nDer Bitkom sieht es daher als zentral an, die Arbeit des BMF und BMBF aus der vergangenen Legislaturperiode wieder aufzugreifen und eine ganzheitliche Strategie zu entwerfen, die die Förderung der Finanzbildung auch über den schulischen Kontext hinaus vorantreibt. Eine solche Strategie würde das langfristige Ziel unterstützen, eine finanziell mündige Gesellschaft zu fördern, welche häufiger und besser mit Finanzprodukten interagiert.\r\nZugang für innovative Fintech-Anbieter sichern – Kapitalanforderungen risikoorientiert ausrichten\r\nDie in § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 AltZertG-E vorgesehene Schwelle von 730 000 Euro Anfangskapital für Anbieter von Altersvorsorgeverträgen sollte vor dem Hintergrund des geltenden europäischen Aufsichtsrechts überprüft werden. Diese Schwelle entstammt dem früheren CRD/KWG-Regime für Wertpapierfirmen und wurde im Rahmen der EU-Reform des Aufsichtsrechts für Wertpapierfirmen (IFR/IFD) bewusst durch einen differenzierten, risikoorientierten Ansatz ersetzt. Ein Wiederaufgreifen dieser pauschalen Schwelle für Zwecke der Altersvorsorgeverträge steht im Spannungsverhältnis zur europarechtlich harmonisierten Aufsichtssystematik für Wertpapierinstitute.\r\nDas geltende Aufsichtsrecht nach IFR und WpIG teilt Wertpapierinstitute nach Größe, Komplexität und Risikogehalt ein und sieht für kleine, nicht systemrelevante Institute ohne Handelsbuch, wie etwa reine Finanzportfolioverwalter, bewusst geringere Kapitalanforderungen vor. Altersvorsorgeverträge investieren in nach § 1 Absatz 1b AltZertG-E zulässige, regulierte Anlageklassen; Kundengelder werden insolvenzgeschützt als Sondervermögen oder auf separaten Depots verwahrt. Da die Institute im Unterschied zu Versicherungsunternehmen keine Garantiegeberfunktion übernehmen, entstehen keine zusätzlichen bilanziellen Risiken, die über die bestehenden kapital- und aufsichtsrechtlichen Anforderungen hinaus einen weiteren nationalen Kapitalpuffer rechtfertigen würden. Die bestehenden Anforderungen des WpIG und KWG an Anfangskapital, Risikomanagement und Governance bieten einen ausreichenden Anlegerschutz.\r\nDie pauschale Schwelle von 730 000 Euro wirkt faktisch als Marktzutrittshürde, die viele regulierte FinTechs und spezialisierte digitale Vermögensverwalter vom Markt für Altersvorsorgeverträge ausschließen würde, obwohl diese bereits alle relevanten MiFID-, WpIG- sowie IT- und Governance-Anforderungen erfüllen. Gerade diese Anbieter verfügen häufig über moderne, kostengünstige IT-Infrastrukturen, die für das geplante Altersvorsorgedepot und das Standardprodukt zentral sind. Eine zusätzliche nationale Kapitalschwelle würde den Wettbewerb zulasten innovativer und kosteneffizienter Anbieter verzerren und den Zielen der Reform, mehr Wettbewerb und Digitalisierung in der privaten Altersvorsorge zu ermöglichen, entgegenlaufen.\r\nVor diesem Hintergrund sollte im AltZertG-E nicht auf eine starre Anfangskapitalanforderung von 730 000 Euro abgestellt werden, sondern auf den Nachweis der jeweils nach dem einschlägigen sektoralen Aufsichtsrecht, insbesondere nach Kreditwesengesetz oder Wertpapierinstitutsgesetz, erforderlichen Kapitalausstattung. Damit würde der Gesetzgeber das risikobasierte Urteil des europäischen Aufsichtsrechts übernehmen, ohne das Schutzniveau für Anlegerinnen und Anleger zu senken und zugleich den Zugang innovativer, regulierter Anbieter zum Markt für Altersvorsorgeverträge sichern.\r\n \r\nBitkom vertritt mehr als 2.200 Mitgliedsunternehmen aus der digitalen Wirtschaft. Sie generieren in Deutschland gut 200 Milliarden Euro Umsatz mit digitalen Technologien und Lösungen und beschäftigen mehr als 2 Millionen Menschen. Zu den Mitgliedern zählen mehr als 1.000 Mittelständler, über 500 Startups und nahezu alle Global Player. Sie bieten Software, IT-Services, Telekommunikations- oder Internetdienste an, stellen Geräte und Bauteile her, sind im Bereich der digitalen Medien tätig, kreieren Content, bieten Plattformen an oder sind in anderer Weise Teil der digitalen Wirtschaft. 82 Prozent der im Bitkom engagierten Unternehmen haben ihren Hauptsitz in Deutschland, weitere 8 Prozent kommen aus dem restlichen Europa und 7 Prozent aus den USA. 3 Prozent stammen aus anderen Regionen der Welt. Bitkom fördert und treibt die digitale Transformation der deutschen Wirtschaft und setzt sich für eine breite gesellschaftliche Teilhabe an den digitalen Entwicklungen ein. Ziel ist es, Deutschland zu einem leistungsfähigen und souveränen Digitalstandort zu machen.\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nHerausgeber\r\nBitkom e.V.\r\nAlbrechtstr. 10 | 10117 Berlin\r\n\r\n\r\nVerantwortliches Bitkom-Gremium\r\nGet Started\r\nAK FinTechs & Digital Banking\r\nAK Insurance & InsurTech\r\n\r\nCopyright\r\nBitkom 2025\r\n\r\nDiese Publikation stellt eine allgemeine unverbindliche Information dar. Die Inhalte spiegeln die Auffassung im Bitkom zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wider. Obwohl die Informationen mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, besteht kein Anspruch auf sachliche Richtigkeit, Vollständigkeit und/oder Aktualität, insbesondere kann diese Publikation nicht den besonderen Umständen des Einzelfalles Rechnung tragen. Eine Verwendung liegt daher in der eigenen Verantwortung des Lesers. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen. Alle Rechte, auch der auszugsweisen Vervielfältigung, liegen beim Bitkom oder den jeweiligen Rechteinhabern."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-12-10"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013004","regulatoryProjectTitle":"Einführung von Regelungen zu schwarzfallfester und -robuster Telekommunikationsinfrastruktur in der Energiewirtschaft","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/69/0e/368179/Stellungnahme-Gutachten-SG2410280007.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme zum \r\nDigitalisierungsbericht des \r\nBundesministeriums für Wirtschaft \r\nund Klimaschutz gemäß §48 MsBG\r\nbitkom.org\r\nSeptember 2024\r\nHintergrund \r\nIm Juli 2024 hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) \r\nseinen gemäß §48 Messtellenbetriebsgesetz (MsBG) zu erstellenden Bericht unter dem \r\nTitel „Resilienz weiter stärken, den Systemnutzen der Digitalisierung der Energiewende \r\nkonsequent heben“ vorgestellt.1 Der Bericht geht in Kapitel B) III auch ausführlich auf \r\nFragen zur Cybersicherheit und zur Absicherung für den Schwarzfall ein. Hierbei wird \r\nu.a. auf die zuvor veröffentlichte WIK/BET-Studie über „Technische und \r\nenergiewirtschaftliche Untersuchungen zum Regulierungsbedarf nach § 34 Abs. 4 \r\nMsbG für schwarzfallfeste Telekommunikationsdienste für besondere Anwendungen \r\nin der Energiewirtschaft“\r\n2 eingegangen und die Ableitungen der Studie in \r\nregulatorischen Handlungsbedarf übersetzt. \r\nEs braucht einen klaren, angemessenen Rahmen für \r\nschwarzfallfeste und -robuste TK-Dienste\r\nAngesichts einer sich verschärfenden internationalen Sicherheitslage ist eine sichere \r\nund resiliente Energieversorgung, wie im Digitalisierungsbericht zutreffend \r\nbeschrieben, von zentraler Bedeutung. §34 Abs. 4 MsBG regelt die grundsätzliche \r\nRegelungskompetenz des BMWK, hierzu Vorgaben zu erlassen. Bei der Ausgestaltung \r\ndieser Vorgaben muss es jedoch darum gehen, die zum Versorgungswiederaufbau\r\nnotwendigen kritischen Systeme schwarzfallfest oder -robust auszugestalten. \r\nFür Anlagen, die im Rahmen des Versorgungswiederaufnahmekonzeptes \r\nschwarzfallfest sein müssen, sind separate Verträge und Technologien (hier u.a. für die \r\nTK-Anbindung) zwischen ÜNB/VNB und Erzeugungsanlagenbetreiber erforderlich. Für \r\nalle weiteren Anlagen ist die Schwarzfallrobustheit ausreichend, sofern nach \r\n1 https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Downloads/Energiedaten/digitalisierungsbericht-energiewende.pdf\r\n2 BET Büro für Energiewirtschaft und technische Planung GmbH, WIK Consult (BET & WIK-C, 2024) „Schwarzfallfeste \r\nKommunikationsanbindung nach § 34 MsbG für dezentrale Flexibilitäten“ (Link)\r\n2\r\nWiederherstellung der Stromversorgung innerhalb weniger Minuten eine \r\nBeobachtbar- und Steuerbarkeit sichergestellt werden muss. Im Sinne einer \r\ntechnologieoffenen Ausgestaltung sind hier konkrete technische Anforderungen zu \r\ndefinieren. \r\nHierzu bleiben im Digitalisierungsbericht aus unserer Sicht weiterhin zentrale Fragen \r\noffen, die das BMWK zeitnah klären muss: \r\n▪ Welche Anlagen sind betroffen? Beziehen sich die geplanten Regelungen auf \r\ndie zum Versorgungswiederaufbau notwendigen kritischen Systeme und \r\nRLM-Anlagen oder auf sämtliche Letztverbraucher-Anlagen? \r\n▪ Welche konkreten technischen Anforderungen umfassen aus Sicht des \r\nBMWK eine „schwarzfallfeste“ und „schwarzfallrobuste“ TK-Anbindung von \r\niMSys? \r\n▪ Von welcher durchschnittlichen Schwarzfalldauer geht das BMWK bei den \r\ngeplanten Regelungen zur Schwarzfallrobustheit aus? \r\n▪ Welcher Zeitplan ist für die Einführung der Regelungen zur \r\nSchwarzfallrobustheit vorgesehen? \r\n▪ Wer sollte aus Sicht des BMWK für die schwarzfallfeste und -robuste \r\nAusgestaltung der TK-Anbindung aufkommen? \r\nGrundsätzlich muss bei der Ausgestaltung der Regelungen darauf geachtet werden, \r\ndass eine Schwarzfallfestigkeit oder -robustheit nur dort eingefordert wird, wo diese \r\ntechnisch notwendig und operationell handhabbar ist. Der Netznutzen hat bei \r\nsämtlichen Regelungen im Vordergrund zu stehen. \r\nBitkom ist gerne bereit, sich als Digitalverband, in dem sowohl die ITK- als auch \r\nEnergiebranche vertreten sind, konstruktiv in die Ausgestaltung der im \r\nDigitalisierungsbericht angekündigten Regelungen einzubringen. Eine ausführlichere \r\nKommentierung ist jedoch erst nach Klärung der o.g. Fragen möglich. \r\n3\r\nBitkom vertritt mehr als 2.200 Mitgliedsunternehmen aus der digitalen Wirtschaft. Sie generie7ren in \r\nDeutschland gut 200 Milliarden Euro Umsatz mit digitalen Technologien und Lösungen und beschäftigen mehr \r\nals 2 Millionen Menschen. Zu den Mitgliedern zählen mehr als 1.000 Mittelständler, über 500 Startups und \r\nnahezu alle Global Player. Sie bieten Software, IT-Services, Telekommunikations- oder Internetdienste an, \r\nstellen Geräte und Bauteile her, sind im Bereich der digitalen Medien tätig, kreieren Content, bieten \r\nPlattformen an oder sind in anderer Weise Teil der digitalen Wirtschaft. 82 Prozent der im Bitkom engagierten \r\nUnternehmen haben ihren Hauptsitz in Deutschland, weitere 8 Prozent kommen aus dem restlichen Europa \r\nund 7 Prozent aus den USA. 3 Prozent stammen aus anderen Regionen der Welt. Bitkom fördert und treibt die \r\ndigitale Transformation der deutschen Wirtschaft und setzt sich für eine breite gesellschaftliche Teilhabe an \r\nden digitalen Entwicklungen ein. Ziel ist es, Deutschland zu einem leistungsfähigen und souveränen \r\nDigitalstandort zu machen.\r\nHerausgeber\r\nBitkom e.V.\r\nAlbrechtstr. 10 | 10117 Berlin\r\nAnsprechpartner\r\nFelix Lennart Hake | Referent Mobility\r\nT 030 27576-243 | f.hake@bitkom.org\r\nVerantwortliches Bitkom-Gremium\r\nAK Smart Grids\r\nCopyright\r\nBitkom 2024\r\nDiese Publikation stellt eine allgemeine unverbindliche Information dar. Die Inhalte spiegeln die Auffassung im \r\nBitkom zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wider. Obwohl die Informationen mit größtmöglicher Sorgfalt \r\nerstellt wurden, besteht kein Anspruch auf sachliche Richtigkeit, Vollständigkeit und/oder Aktualität, \r\ninsbesondere kann diese Publikation nicht den besonderen Umständen des Einzelfalles Rechnung tragen. Eine \r\nVerwendung liegt daher in der eigenen Verantwortung des Lesers. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen. Alle \r\nRechte, auch der auszugsweisen Vervielfältigung, liegen beim Bitkom oder den jeweiligen Rechteinhabern."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-10-02"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013005","regulatoryProjectTitle":"Verbesserung des Entwurfs für ein Reallaborgesetz","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/fa/c1/368181/Stellungnahme-Gutachten-SG2410280006.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Bitkom zum Entwurf für ein\r\nReallaborgesetz\r\nbitkom.org\r\nReallabore versprechen eine starke Antwort auf den ewigen Konflikt zwischen Erfindergeist und starren Gesetzen. Als geschützter Raum ermöglichen sie die gefahrlose Erprobung von Innovationen unter realen Bedingungen, auch wenn der aktuelle Rechtsrahmen dies eigentlich (noch) nicht zulässt. Im Idealfall liefern die Labore nicht nur wichtige Erkenntnisse für ein Produkt, sondern ermöglichen auch eine risikolose Anpassung des bestehenden Rechtsrahmens. Vom Gesundheitssektor über den Klimaschutz und die Digitalisierung bis hin zum Verteidigungsbereich können Labore so wichtige Beiträge leisten, um Politik, Wirtschaft und Gesellschaft zukunftsfähiger zu machen.\r\nBitkom begrüßt daher die Initiative für ein Reallaborgesetz als zentralen Baustein einer innovationsfreundlicheren Rechtsordnung. Mit Blick auf den konkreten Gesetzentwurf bedauern wir jedoch, dass dieser deutlich hinter den im Konzept für ein Reallabore-Gesetz1 ursprünglich skizzierten Ideen zurückbleibt. Gerade weil Reallabore einen so wichtigen Beitrag zu einer lernenden Gesetzgebung leisten können, empfehlen wir eine deutliche Überarbeitung des Entwurfs entlang der folgenden Punkte:\r\n\r\nNeue Experimentierklauseln schaffen und Experimentierklausel-Check nachbessern: Deutsche Gesetze brauchen mehr Experimentierklauseln. Denn damit würden sie häufiger die rechtliche Grundlage für die Durchführung von Reallaboren enthalten und in Summe eine innovationsfreundlichere Gesetzgebung ermöglichen. Das war nicht nur die eindeutige Aussage des Konzepts für ein Reallaborgesetz des BMWK. Es war auch das klare Fazit der Stakeholderbefragung zum Reallaborgesetz, die 2023 durchgeführt wurde.2 Insofern ist es bedauerlich, dass der Entwurf des Reallaborgesetzes das ursprünglich vorgesehene Artikelgesetz zur Einführung von Experimentierklauseln in bestehende Gesetze nicht enthält. Ebenso bedauert der Bitkom, dass die weitere Ausgestaltung des sogenannten Experimentierklausel-Checks für neue Gesetze ebenfalls nicht im Entwurf enthalten ist. Denn: Gemeinsam würden diese Maßnahmen dafür sorgen, dass nicht nur alte Gesetze innovationsfreundlicher werden, sondern auch in\r\n1 BMWK 2023.\r\n2 Vgl. dazu Tagesspiegel 2023 sowie die Antwort des Bitkom auf die Befragung.\r\nBitkom zum Entwurf für ein Reallaborgesetz\r\n2\r\nZukunft eine innovationsfreundlichere Gesetzgebung erleichtert wird.\r\nFür ein ambitioniertes Reallaborgesetz sollte die Bundesregierung hier nachsteuern. Es braucht im Sinne einer innovationsfreundlichen Gesetzgebung ein Artikelgesetz, das Experimentierklauseln in bestehende Gesetze einfügt. Und es braucht eine Ausgestaltung des Experimentierklausel-Checks, um den entsprechenden Beschluss des Bundeskabinetts vom 13. April 2021 weiter mit Leben zu füllen.\r\n\r\nErgebnisse transparent umsetzen: Erfolgreiche Reallabore entwickeln nicht nur Produkte sicher weiter, sie zeigen auch, dass bestimmte Regelungen geändert werden können, ohne ihr Schutzniveau zu verwässern. Reallabore sind damit auch Teil einer Unternehmensstrategie und der Umgang mit ihren Ergebnissen ist entscheidend für den Erfolg der Unternehmen. Dies gilt gerade für stark regulierte Branchen wie die Gesundheitswirtschaft oder die Verteidigungsindustrie. Gleichzeitig war in der Vergangenheit häufig zu beobachten, dass erfolgreich abgeschlossene Reallabore nicht zu einer besseren Gesetzgebung geführt haben. Das Reallaborgesetz sollte daher klarer regeln, was mit den Ergebnissen der Labore geschieht. Wir begrüßen daher einerseits ausdrücklich die in Art. 1 §7 enthaltenen Kommunikationspflichten sowie den festgeschriebenen Prüfauftrag für die Bundesministerien auf Basis der Ergebnisse der Reallabore. Beides forciert eine Auseinandersetzung mit den Erkenntnissen und trägt damit zu einer lernfähigeren Gesetzgebung bei. Aber: Gerade, weil in der Vergangenheit häufig unklar war, ob bzw. wann Reallaborergebnisse zu einem besseren Rechtsrahmen führen würden, empfehlen wir, das Gesetz hier noch einmal nachzuschärfen. Idealerweise muss es um einen Mechanismus ergänzt werden, der nach erfolgreicher Durchführung eines Reallabors automatisch die Änderung des Rechtsrahmens anstößt. Wenigstens aber sollte das Gesetz noch stärker für Transparenz sorgen. Ministerien sollten daher innerhalb von 6 Monaten öffentlich Stellung nehmen müssen, wann bzw. ob Ergebnisse eines Reallabors in einen angepassten Rechtsrahmen resultieren.\r\n\r\nInnovationsportal richtig aufsetzen: Als zentrale Anlaufstelle für Reallaborbetreiber und Behörden ist die praxisnahe Ausgestaltung des Innovationsportals von zentraler Bedeutung für den Erfolg des Projekts. Dabei gilt: Das Portal wird nur dann erfolgreich sein, wenn es einerseits in der Lage ist, ein breites Spektrum an Beratungsangeboten, möglichst spezifischen Informationen und weiteren Dienstleistungen bereitzustellen. Um Veränderungsdruck zu erzeugen, muss es andererseits aber auch in der Lage sein, die Leistungen, Bedürfnisse und Erfolge der Labore gegenüber Ministerien und der Öffentlichkeit deutlich zu machen. Aus Sicht des Bitkom ist es daher wichtig, dass das Portal zunächst nicht nur an die Ministerien und den Bundestag berichtet. Vielmehr sollte das Portal auch die Öffentlichkeit regelmäßig über die Umsetzung der Erkenntnisse aus den Reallaboren informieren. Ebenso ist es wichtig, dass das Portal möglichst frühzeitig seinen Betrieb aufnimmt und entsprechend zeitnah auch über mögliche Beteiligungsangebote und -bedingungen informiert. Dies gilt nicht zuletzt auch\r\nBitkom zum Entwurf für ein Reallaborgesetz\r\n3\r\ndeshalb, weil Reallabore in Unternehmensstrategien und insbesondere für Start\r\n-ups eine wichtige Rolle spielen können.\r\n\r\nGemeinsame Standards gewährleisten: Ein weiteres Ziel des Reallaborgesetzes ist es, gemeinsame Standards für Reallabore zu etablieren. Dies ist wichtig, denn auch wenn die Umsetzung und Durchführung von Reallaboren je nach Branche und Projekt sehr unterschiedlich ist, führen gleiche Standards zu besseren Abläufen und geringeren Kosten für alle Beteiligten. Dieses Ziel wurde auch von der Bundesregierung erkannt, verschiedene Maßnahmen, wie z.B. die Handreichung Reallabore des BMWK, zahlen bereits heute auf dieses Ziel ein. Mit dem Innovationsportal Reallabore wird die Bundesregierung zukünftig einen noch stärkeren Zugang zum Wissen der Reallaborbetreiber haben. Dieses Wissen sollte auch noch stärker in die Erarbeitung von Experimentierklauseln und weiteren Grundlagen für Reallabore einfließen. Wir empfehlen daher, Art. 1 §6 um eine Konsultationspflicht der Ressorts mit dem Innovationsportal bei der Erarbeitung von Experimentierklauseln zu ergänzen.\r\nBitkom zum Entwurf für ein Reallaborgesetz\r\n4\r\nBitkom vertritt mehr als 2.200 Mitgliedsunternehmen aus der digitalen Wirtschaft. Sie generieren in Deutschland gut 200 Milliarden Euro Umsatz mit digitalen Technologien und Lösungen und beschäftigen mehr als 2 Millionen Menschen. Zu den Mitgliedern zählen mehr als 1.000 Mittelständler, über 500 Startups und nahezu alle Global Player. Sie bieten Software, IT-Services, Telekommunikations- oder Internetdienste an, stellen Geräte und Bauteile her, sind im Bereich der digitalen Medien tätig, kreieren Content, bieten Plattformen an oder sind in anderer Weise Teil der digitalen Wirtschaft. 82 Prozent der im Bitkom engagierten Unternehmen haben ihren Hauptsitz in Deutschland, weitere 8 Prozent kommen aus dem restlichen Europa und 7 Prozent aus den USA. 3 Prozent stammen aus anderen Regionen der Welt. Bitkom fördert und treibt die digitale Transformation der deutschen Wirtschaft und setzt sich für eine breite gesellschaftliche Teilhabe an den digitalen Entwicklungen ein. Ziel ist es, Deutschland zu einem leistungsfähigen und souveränen Digitalstandort zu machen.\r\nHerausgeber\r\nBitkom e.V.\r\nAlbrechtstr. 10 | 10117 Berlin\r\nAnsprechpartner\r\nChristoph Tovar | Referent für Internationales & Innovationspolitik\r\nT 030 27576-145 | c.tovar@bitkom.org\r\nVerantwortliches Bitkom-Gremium\r\nAK Forschung & Innovation\r\nCopyright\r\nBitkom 2024\r\nDiese Publikation stellt eine allgemeine unverbindliche Information dar. Die Inhalte spiegeln die Auffassung im Bitkom zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wider. Obwohl die Informationen mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, besteht kein Anspruch auf sachliche Richtigkeit, Vollständigkeit und/oder Aktualität, insbesondere kann diese Publikation nicht den besonderen Umständen des Einzelfalles Rechnung tragen. Eine Verwendung liegt daher in der eigenen Verantwortung des Lesers. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen. Alle Rechte, auch der auszugsweisen Vervielfältigung, liegen beim Bitkom oder den jeweiligen Rechteinhabern."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) (20. WP)","shortTitle":"BMBF (20. WP)","url":"https://www.bmbf.de/bmbf/de/home/home_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-10-22"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013101","regulatoryProjectTitle":"Nationale Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie II (CCD2)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/72/fa/370544/Stellungnahme-Gutachten-SG2411040030.pdf","pdfPageCount":6,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Auf einen Blick\r\n5 Punkte zur nationalen Umsetzung der Verbraucher- kreditrichtlinie (CCD2)\r\nAusgangslage\r\nDie Verbraucherkreditrichtlinie (CCD2) (2023/2225/EU) soll den Verbraucherschutz stärken, Transparenz und Digitalisierung im Kreditmarkt fördern sowie verhältnismäßige Standards für Kreditwürdigkeitsprüfungen und Informations-pflichten festlegen. Der Bitkom setzt sich bei der nationalen Umsetzung für eine klare, konsistente Anwendung dieser Vorgaben ein, die eine verbraucherfreundliche Kreditvergabe gewährleistet, gleichzeitig die Kreditwirtschaft nicht unverhältnismäßig belastet und faire Wettbewerbsbedingungen ohne Gold Plating schafft.\r\nDie wichtigsten 5 Punkte\r\n1.\r\nProportionalität der Umsetzung der Regulierung je nach Geschäftsmodell und Kreditprodukt sicherstellen\r\nDie CCD2 weitet die bestehende Regulierung auf kurzfristige, zinsfreie Kredit-produkte und algorithmusbasierte Systeme zur Kreditwürdigkeitsprüfung (KWP-Systeme) aus. Zu diesen Kreditprodukten zählen unter anderem Buy-Now-Pay-Later (BNPL) und der übliche Rechnungskauf.\r\nAnstatt einen pauschalen Regulierungsansatz für Kreditprodukte bei der Umsetzung der CCD2 in deutsches Recht zu verfolgen, müssen die Anwendungs-bereiche präzise definiert und proportional zum Risiko für Verbraucherinnen und Verbraucher ausgestaltet werden. Das zu berücksichtigende Kreditrisiko ist abhängig von Kreditparametern, wie Laufzeit, Kredithöhe, Kosten und Gesamtsumme. Darüber hinaus müssen die nationalen Vorgaben mit anderen relevanten Rechtsrahmen, wie der EU-KI-Verordnung, harmonisiert werden.\r\nDer Bitkom spricht sich daher dafür aus, dass der deutsche Gesetzgeber alle Proportionalitätselemente der CCD2 umsetzt und von einem Gold-Plating absieht. Wesentliches Ziel sollte sein, dass die freie, flexible Wahl von Finanzierungs-möglichkeiten durch Verbraucherinnen und Verbraucher innerhalb eines sicheren Rahmens nach wie vor möglich ist. Dementsprechend ist eine zielgerichtete Umsetzung der Richtlinie für alle Geschäftsmodelle notwendig, um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden und die Kundenzufriedenheit zu wahren. Nur so kann auch das Ziel eines flächendeckenden Verbraucherschutzes gewähr- leistet werden.\r\n5 Punkte zur Nationalen Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie (CCD2)\r\n3\r\n2.\r\nFlexibilisierung der Bonitätsbewertung für fairen Zugang zu Krediten\r\nKreditwürdigkeitsprüfverfahren sollten an die individuellen und beruflichen Lebensumstände der Kreditnehmenden angepasst werden. Nur so kann ein fairer Zugang zu Kreditprodukten gewährleistet und einer Diskriminierung bestimmter Gruppen von Kreditnehmenden, wie beispielsweise nicht abhängig Beschäftigten, vorgebeugt werden. Dafür ist eine differenzierte, flexible Ausgestaltung der Anwendungspflicht zur Bonitätsbewertung unerlässlich.\r\nDie Abwägung von Risiken, wie Zahlungsausfälle mit negativen Folgen für sowohl Kreditnehmende als auch Kreditgebende, muss fallbezogen erfolgen und erfordert dementsprechend auch eine flexible Datenbasis. Deshalb sollte der Einsatz von flexiblen Scoring-Modellen zur effektiven Risikobewertung in der nationalen Umsetzung der CCD2 berücksichtigt werden. Starre Vorgaben für Kreditwürdigkeitsprüfungen ohne Rücksicht auf die unterschiedlichen Risikostrukturen von Verbraucherkrediten sollten unbedingt vermieden werden.\r\nZudem müssen Datenschutz und Datensparsamkeit bei der Umsetzung der Richtlinie beachtet werden. Es wäre nicht zielführend, Händler und Zahlungsdienstleister einerseits zur Datensparsamkeit zu verpflichten und andererseits vorzuschreiben, umfangreiche, sensible Einkommensdaten zur Bonitätsprüfung zu verlangen, insbesondere nicht für zinsfreie Kredite mit geringer Summe und kurzer Laufzeit.\r\nDer Bitkom plädiert daher für eine ergebnisorientierte gesetzliche Regelung, die den Vorgaben der CCD2 entspricht. Das bedeutet, dass die Kreditwürdigkeitsprüfung in einem angemessenen Verhältnis zur Art, Höhe und dem Risiko des jeweiligen Geschäfts stehen muss und der deutsche Gesetzgeber Vorgaben, Beispiele und Rahmen für ebendiese Verhältnismäßigkeit schafft. Andernfalls ist zu befürchten, dass der Zugang für Verbraucherinnen und Verbraucher zu kurzfristigen, zinsfreien Krediten erheblich limitiert werden würde.\r\n3.\r\nZielgerichtetheit der vorvertraglichen Informationspflichten für mehr Verbraucherschutz\r\nUm den Verbraucherschutz mit der CCD2 zu stärken, sind adressaten- und produktgerechte vorvertragliche Informationspflichten von zentraler Bedeutung. Verbraucherinnen und Verbraucher sollten fundierte Entscheidungen treffen können, ohne die Gefahr, dass wichtige Hinweise durch nicht-sachdienliche Informationen nicht wahrgenommen werden. Im äußersten Fall sehen Kundinnen und Kunden von der Nutzung des Kreditprodukts vollständig ab, weil sie von der Flut an Informationen überfordert sind. Die nationalen Gesetzgeber sollten deshalb von den proportionalen Möglichkeiten der CCD2 Gebrauch machen und vorvertragliche Erläuterungspflichten auf die wesentlichen Informationen beschränken. Im Idealfall sollten Kreditanbieter von zinsfreien, kurzfristigen\r\n5 Punkte zur Nationalen Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie (CCD2)\r\n4\r\nKrediten, wie im Fall von BNPL, die Möglichkeit haben, die erforderlichen Informationen ihren Kundinnen und Kunden innerhalb des üblichen E-Commerce-Checkout-Flows darzustellen, statt in einem Standard European Consumer Credit Information-Formulars (SECCI).\r\nDer Bitkom unterstützt also die grundsätzliche Vereinheitlichung von Informationsanforderungen verschiedener Kreditprodukte bei der nationalen Umsetzung der CCD2, um Verbraucherinnen und Verbrauchern ein einheitliches Verständnis von Kreditprodukten in der EU vermitteln zu können.\r\n4.\r\nEinheitliche Regulierung von Kopplungs- und Bündelungsgeschäft zur Stärkung der Wahlfreiheit von Verbraucherinnen und Verbrauchern\r\nSowohl die CCD2 als auch die bestehende deutsche Gesetzgebung (etwa im BGB) differenzieren klar zwischen Kopplungsgeschäften und Bündelungsgeschäften beim Abschluss von Verbraucherkreditverträgen. Kopplungsgeschäfte verpflichten Verbraucherinnen und Verbraucher, zusätzliche Produkte zu kaufen als Bedingung für den Erhalt eines Kredits, während Bündelungsgeschäfte zusätzliche Produkte optional und ohne Kaufverpflichtung anbieten. Allerdings unterscheidet sich die konkrete Ausgestaltung der Gesetzgebung auf nationaler und EU-Ebene deutlich.\r\nWährend die CCD2 keine Cooling-off-Periode bestimmt, sieht der deutsche Gesetzgeber diese jedoch vor. Eine Cooling-Off-Periode bedeutet, dass zwischen dem Abschluss einer Finanzierung und einer Versicherung mindestens 7 Tage liegen müssen, was faktisch einem Verbot des sofortigen Abschlusses gleichkommt. Stattdessen sieht die EU eine Angebotsbindungsfrist von drei Tagen vor, ohne jedoch den sofortigen Abschluss eines Versicherungsvertrags zusammen mit dem Kreditvertrag zu untersagen. Folglich wird durch die deutsche Regelung Verbraucherinnen und Verbrauchern die Entscheidung für sofortigen Versicherungsschutz verwehrt.\r\nDer Bitkom fordert, dass sich die nationale Umsetzung eng an der CCD2 orientiert, um mehr Wahlfreiheit und Flexibilität für Verbraucherinnen und Verbraucher zu garantieren.\r\n5.\r\nModernisierung der Schriftformerfordernisse zur Anpassung an die digitale Realität\r\nDer deutsche Gesetzgeber sollte die Anforderungen an die Schriftform bei Verbraucherkrediten überdenken, um der Digitalisierung Rechnung zu tragen und gleichzeitig den Regulierungsaufwand zu verringern. Eine Regelung, die eine Papierunterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur für Kredite über 200 Euro verlangt, ist im Vergleich zu anderen EU-Ländern strenger und führt zu unnötigen Reibungsverlusten. Die Bestätigung von Zahlungsbedingungen online mit Ankreuzfeldern oder ähnlichen Lösungen sollte ausreichen, zumal die Verbraucherinnen und Verbraucher bereits vor der Beantragung eines Kredits eine\r\n5 Punkte zur Nationalen Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie (CCD2)\r\n5\r\nKnow Your Customer (KYC)- und Login-Prüfung durchlaufen müssen. Dies würde dem Standard vieler EU-Staaten entsprechen.\r\nAuch schreibt die Richtlinie für weitere (insbesondere die vorvertraglichen) Informationspflichten des Kreditgebers vor, dass die jeweiligen Informationen Verbraucherinnen und Verbrauchern physisch auf Papier übergeben werden sollen, oder in einer anderen von den Verbraucherinnen und Verbrauchern gewählten Form. Eine Situation, in der Verbraucherinnen und Verbraucher erst nach ausdrücklicher Zustimmung Pflichtinformationen digital erhalten dürfen, darf nicht entstehen. Die Zustimmung sollte bereits durch den zugrundeliegenden digitalen Kommunikationskanal erfolgen, da davon auszugehen ist, dass Verbraucherinnen und Verbraucher, die digital bestellen, auch digitale Kommunikation bevorzugen. Deshalb sollte eine Anzeige der Informationen im Rahmen des üblichen E-Commerce-Checkouts zulässig bleiben und das Kundenerlebnis nicht durch Medienbrüche beeinträchtigt werden. Dies ist in ähnlicher Weise bei anderen für Verbraucherinnen und Verbraucher wichtigen Informationen, wie Widerrufsbelehrungen, geregelt.\r\nDer Bitkom setzt sich dafür ein, dass aktuelle, digitale Geschäftsmodelle angemessen berücksichtigt werden. Eine digital-first Strategie bei digitalen Finanzprodukten muss auch bei den Informationspflichten gelten."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) (20. WP)","shortTitle":"BMUV (20. WP)","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-10-31"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013102","regulatoryProjectTitle":"Widerspruch gegen eine Verschärfung des Buchpreisbindungsgesetzes","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/e9/c7/370546/Stellungnahme-Gutachten-SG2411040031.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Entwurf eines Dritten Gesetzes zur \r\nÄnderung des Buchpreisbindungs\u0002gesetzes\r\nReferentenentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und \r\nKlimaschutz (BMWK)\r\nZusammenfassung\r\nAm 21. Oktober 2024 hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz den \r\nReferentenentwurf für ein Gesetz Änderung des Buchpreisbindungsgesetzes vorgelegt. \r\nDas Gesetz soll die Gewährung von Rabatten oder Gutschriften bei über Online\u0002Vermittlungsplattformen direkt an den Letztabnehmer vermittelten Verkäufen von \r\npreisgebundenen Büchern verbieten. \r\nDer Referentenentwurf verfehlt die Zielstellung des Buchpreisbindungsgesetzes und\r\nverkennt die existenzielle Bedeutung des Online-Vertriebs über Vermittler gerade für \r\nkleinere Buchhandlungen. Er schränkt die unternehmerische Handlungsfreiheit sowie \r\ndie Flexibilität von Rabatt- und Gutscheinsystemen von Vermittlern \r\nunverhältnismäßig ein. Das Buchpreisbindungsgesetz ist im internationalen \r\nRechtsvergleich bereits eines der strengsten und darf nicht noch weiter verschärft \r\nwerden.\r\nDie Buchpreisbindung verfolgt eine gesetzlich vorgegebene Zielstellung, nämlich den \r\nSchutz des Kulturgutes Buch, den Erhalt eines breiten Buchangebots und die Existenz \r\neiner großen Vielzahl von Verkaufsstellen (§ 1 Buchpreisbindungsgesetz). Von \r\nzentraler Bedeutung für die Erreichung dieser Ziele ist der Schutz der zahlreichen \r\nkleinen und mittelgroßen Buchhandlungen. Von der durch den Gesetzentwurf \r\ninkriminierten Gewährung von Rabatten und Gutschriften eines Vermittlers geht indes \r\nkeine Gefährdung des mittelständischen Buchhandels aus. \r\nMittelständischer Buchhandel profitiert von Vermittlern\r\nZahlreiche mittelständische Buchhandlungen verkaufen ihr Angebot nicht mehr rein \r\nstationär, sondern auch über das Internet. Eingelagerte Bücher können so effizient auf \r\n2\r\nverschiedenen Kanälen vertrieben und auch Zielgruppen angesprochen werden, die \r\nkleine und mittelgroße Buchhandlungen ansonsten gar nicht erreichen könnten. Auf \r\ndiese Weise\r\nhilft ihnen ein paralleler Online-Vertrieb, die Kosten der Unterhaltung lokaler \r\nVerkaufsstellen anteilig zu amortisieren. \r\nBeim Online-Vertrieb profitieren gerade die mittelständischen Buchhandlungen in \r\nvielerlei Hinsicht von Vermittlern: Sie müssen etwa keine eigene Infrastruktur für den \r\nOnline-Vertrieb aufbauen, keine Webseite programmieren (lassen), keine \r\nZahlungssysteme aufsetzen und keine Kosten für die Bewerbung eines Online-Auftritts \r\naufwenden. Zudem ermöglichen Vermittler den Buchhandlungen, eine größere \r\nKundengruppe zu erreichen, als es ihnen im Alleingang möglich wäre. Selbst eine \r\nBuchhandlung mit eigenem Webshop kann von der Reichweite eines etablierten \r\nVermittlers profitieren, da sich die Wahrscheinlichkeit signifikant erhöht, als Anbieter \r\ngefunden zu werden. Darüber hinaus stehen Vermittlungsplattformen sämtlichen \r\nBuchhändlern offen, sodass ein Ungleichgewicht zugunsten einzelner Wettbewerber \r\nausgeschlossen werden kann.\r\nRabatte und Gutschriften begünstigen alle Marktbeteiligten\r\nRabatte und Gutschriften von Vermittlern begünstigen unmittelbar die Verbraucher \r\nund beeinträchtigen die Marge der Buchhändler nicht, da die Rabatte direkt vom \r\nVermittler an den Endkunden gewährt werden, der Buchhändler jedoch den vollen \r\ngebundenen Kaufpreis erhält. Wenn Rabatt- und Gutschriftaktionen eines Vermittlers \r\ndazu führen, dass mittelständische Buchhandlungen kurzfristig einen größeren Absatz \r\nerzielen, verwirklicht sich damit zugleich die Zielstellung des \r\nBuchpreisbindungsgesetzes.\r\nDa Rabatt- und Gutschriftenaktionen zudem stets zeitlich begrenzt und nicht nur für \r\nBücher, sondern für unterschiedlichste Produktgruppen angeboten werden, deren \r\nVerkäufe der Vermittler vermittelt, können gegenläufige negative Auswirkungen auf \r\ndie Markstrukturen im Buchhandel von vornherein ausgeschlossen werden. Wie das LG \r\nWiesbaden bereits 2021 in einem Urteil (11O73/21) zu Rabattaktionen von \r\nVermittlern feststellte, widersprechen diese grundsätzlich nicht dem Zweck des \r\nBuchpreisbindungsgesetzes, da nur dann ein Preiswettbewerb entsteht „wenn \r\nsie[Verkaufsfördermodelle] bewirken, dass der Letztabnehmer sich auf Grund der \r\nModelle regelmäßig - nicht nur einmalig - für einen bestimmten Händler entscheidet. \r\nEs kommt daher auf die gedankliche Verknüpfung des Letztabnehmers an, also darauf, \r\nob er den günstigen Preis mit dem Buchhändler verbindet. Ein unzulässiges \r\nVerkaufsfördermodell liegt damit vor, wenn der Letztabnehmer erstens den \r\ngünstigeren Preis mit dem Buchhändler selbst assoziiert und wenn der Letztabnehmer \r\nzweitens auf Grund dessen bei diesem Buchhändler dauerhaft oder wenigstens \r\nregelmäßig günstigere Preise erwartet.“ Die Zulässigkeit wurde durch das OLG \r\nFrankfurt 2022 noch einmal bestätigt (11 U 150/22). Somit liegt bei der \r\nBuchpreisbindung auch keine Regelungslücke vor und eine Unterbindung würde die \r\nunternehmerische Handlungsfreiheit von Vermittlern unverhältnismäßig \r\neinschränken.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-10-29"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013103","regulatoryProjectTitle":"Digitalisierung der Bauleitplanung","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/c0/d8/370548/Stellungnahme-Gutachten-SG2411040032.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme\r\nbitkom.org\r\n<August 2024>\r\nGesetz zur Stärkung der integrierten \r\nStadtentwicklung\r\nReferentenentwurf des Bundesministeriums für Wohnen, \r\nStadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB)\r\nZusammenfassung\r\nAm 30. Juli 2024 hat das Bundesministerium für Stadtentwicklung, Bauen und \r\nWohnen den Referentenentwurf für ein Gesetz zur Stärkung der integrierten \r\nStadtentwicklung zur Novellierung des Baugesetzbuchs (BauGb) vorgelegt. Das Gesetz \r\nsoll unter anderem verbliebene Regelungsaufträge sowohl aus dem Koalitionsvertag \r\nals auch der im Juli vorgestellten Wachstumsinitiative umsetzen. \r\nIm Bereich der Digitalisierung enthält der Entwurf nach Meinung des Bitkom-Verbands \r\nwichtige Eckpunkte, wie den Verweis auf den Standard XPlanung oder die \r\nVeröffentlichung von Bebauungs- und Flächennutzungsplänen im Internet, die für \r\nmehr Transparenz in der Bauleitplanung sorgen werden. Zur umfänglichen \r\nDigitalisierung und der damit schnelleren und effizienteren Abwicklung von \r\nBauvorhaben fehlt es jedoch an einer lückenlosen Prozesskette. \r\nWir begrüßen die Festschreibung des Standards XPlanung im Zuständigkeitsbereich \r\ndes BMWSB. Ein einheitlicher Datenstandard zwischen einzelnen Akteuren und \r\nzwischen Kommunen sichert Transparenz und verhindert Transferverluste. Zudem ist \r\ner eine wichtige Grundlage für die internetgestützte Bereitstellung von Plänen. \r\nNachdem der Standard bereits 2017 mit einer sechsjährigen Übergangsfrist im IT\u0002Planungsrat beschlossen wurde, muss XPlanung nun auch in der Breite in die \r\nUmsetzung kommen.\r\nWir befürworten außerdem die Regelung, nach der die Veröffentlichung von\r\ngenehmigten Flächennutzungsplänen gemäß §6a und Bebauungsplänen gemäß § 10a\r\nüber ein zentrales Internetportal zur entscheidenden Maßgabe des Inkrafttretens wird. \r\nDie Umstellung auf „Online“ als Standard, mit weiteren Methoden der Bekanntgabe \r\nals Ergänzung, ist zeitgemäß. Gleichzeitig halten wir das Festlegen einer allgemeinen \r\nAuskunftspflicht für eine wichtige Ergänzung, um Menschen ohne Internetzugang \r\n2\r\nnicht auszuschließen. In der Umsetzung ist es wichtig, dass das vorgesehene\r\nInternetportal über die Websites der Verwaltungen und über Suchmaschinen intuitiv \r\naufzufinden und bedienbar ist und nicht hinter komplizierten Klickpfaden verborgen \r\nwerden darf. Die Umsetzung eines Portalverbunds über einen Single Data Gateway \r\ndurch den IT-Planungsrat und das BMI bleibt abzuwarten.\r\n§ 247a verkürzt die Genehmigungsfrist von Bauvorhaben zur Versorgung mit \r\nTelekommunikationsdiensten auf einen Monat. Wir begrüßen das ausdrücklich. Im \r\ninternationalen Vergleich besteht in Deutschland nach wie vor ein enormer \r\nNachholbedarf im flächendeckenden Ausbau kritischer\r\nTelekommunikationsinfrastruktur. Die automatische Erteilung der Genehmigung nach \r\nAblauf der Frist und die Vorannahme, dass eine ausreichende Erschließung als \r\ngesichert gilt, vereinfachen und beschleunigen die Umsetzung wichtiger Bauprojekte. \r\nBitkom Kernforderungen\r\n1. Schrittweise Digitalisierung aller neuen und bestehenden Bauakten in den \r\nVerwaltungen. \r\nDigitalisierungsvorhaben dürfen nicht mit dem Bauantrag enden. Alle zu \r\neiner Immobilie vorliegenden Unterlagen sollten nach dem „once only“ \r\nPrinzip in einem Onlineportal digital verfügbar bleiben. Dies dient dem Abbau \r\nvon unnötiger Bürokratie und künstlichen Zugangshürden, durch den Wegfall \r\numständlicher Antrags- und Wartezeiten. \r\n2. Flächendeckende Digitalisierung der Baulandkataster\r\nWir sehen in der Modernisierung eine Chance für den Aufbau von\r\nfortschrittlichen Kataster- und Registerdatenbanken insbesondere im \r\nKontext der Energieeffizienz und der Klimaziele. Eine Nutzung der Daten für \r\nweitere Kataster- und Registermodernisierung sollte unbedingt geprüft \r\nwerden, um das „once-only“-Prinzip in der Verwaltung der Bau- und \r\nImmobilienwirtschaft auszuweiten. \r\n3. Zügige Umsetzung des OZGs in Bezug auf die Digitalisierung von \r\nBauanträgen & Genehmigungen\r\nDas ab 2028 verbindlich geltende Recht auf digitale Verwaltungsleistungen \r\ngreift auch im Bereich der Bauanträge. Um eine Umsetzung bis dahin zu \r\ngarantieren, müssen schnittstellenoffene und nutzerfreundliche \r\nVerwaltungsportale auf den Weg gebracht werden. Erfreulicherweise gibt es \r\nbereits in einigen Bundesländern wie Bayern und Hessen Pionierprojekte, die \r\ndie vollständig digitale Baugenehmigung erfolgreich eingeführt haben. Die\r\ngeplante Umsetzung von Verwaltungsleistungen über einen zentralen \r\nPortalverbund mit Schnittstellen zu den regionalen Verwaltungsportalen \r\nhalten wir für sinnvoll.\r\n3\r\nBitkom vertritt mehr als 2.200 Mitgliedsunternehmen aus der digitalen Wirtschaft. Sie generieren in \r\nDeutschland gut 200 Milliarden Euro Umsatz mit digitalen Technologien und Lösungen und beschäftigen mehr \r\nals 2 Millionen Menschen. Zu den Mitgliedern zählen mehr als 1.000 Mittelständler, über 500 Startups und \r\nnahezu alle Global Player. Sie bieten Software, IT-Services, Telekommunikations- oder Internetdienste an, \r\nstellen Geräte und Bauteile her, sind im Bereich der digitalen Medien tätig, kreieren Content, bieten \r\nPlattformen an oder sind in anderer Weise Teil der digitalen Wirtschaft. 82 Prozent der im Bitkom engagierten \r\nUnternehmen haben ihren Hauptsitz in Deutschland, weitere 8 Prozent kommen aus dem restlichen Europa \r\nund 7 Prozent aus den USA. 3 Prozent stammen aus anderen Regionen der Welt. Bitkom fördert und treibt die \r\ndigitale Transformation der deutschen Wirtschaft und setzt sich für eine breite gesellschaftliche Teilhabe an \r\nden digitalen Entwicklungen ein. Ziel ist es, Deutschland zu einem leistungsfähigen und souveränen \r\nDigitalstandort zu machen.\r\nHerausgeber\r\nBitkom e.V.\r\nAlbrechtstr. 10 | 10117 Berlin\r\nAnsprechpartner\r\nNastassja Hofmann | Referentin Digitale Transformation\r\nT 030 27576-221 | n.hofmann@bitkom.org\r\nVerantwortliches Bitkom-Gremium\r\nAK Digital Real Estate & Construction\r\nCopyright\r\nBitkom 2024\r\nDie medienbruchfreie Verknüpfung relevanter \r\nDaten in einem zentralen schnittstellenoffenen \r\nPortal nach dem once-only-Prinzip, von \r\nBauleitplanung über Bauantragsverfahren bis \r\nBauakte, senkt unnötige Bürokratie- und \r\nZugangshürden, schafft mehr Transparenz und\r\nbeschleunigt die Bauplanung. \r\n4\r\nDiese Publikation stellt eine allgemeine unverbindliche Information dar. Die Inhalte spiegeln die Auffassung im \r\nBitkom zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wider. Obwohl die Informationen mit größtmöglicher Sorgfalt \r\nerstellt wurden, besteht kein Anspruch auf sachliche Richtigkeit, Vollständigkeit und/oder Aktualität, \r\ninsbesondere kann diese Publikation nicht den besonderen Umständen des Einzelfalles Rechnung tragen. Eine \r\nVerwendung liegt daher in der eigenen Verantwortung des Lesers. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen. Alle \r\nRechte, auch der auszugsweisen Vervielfältigung, liegen beim Bitkom oder den jeweiligen Rechteinhabern."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB)","shortTitle":"BMWSB","url":"https://www.bmwsb.bund.de/Webs/BMWSB/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-08-16"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013104","regulatoryProjectTitle":"Anpassung der Frequenzregulierung ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/9a/42/370550/Stellungnahme-Gutachten-SG2411040033.pdf","pdfPageCount":1,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"In addition to the market demand for terrestrial television broadcasting, there are also other interested parties who have a long-term need to use parts of the 470-694 MHz band, both incumbent and new. Both public mobile network operators and government users in Germany such as PPDR or defence require spectrum in 470-694 MHz for future applications in order to be able to provide the necessary performance and capacities.\r\nThe continuously increasing demands on the performance of mobile communications services and new services in rural areas can no longer be met using the three bands used for public mobile communications allocated below 1 GHz. There is great public interest in high-performance mobile communications services along transport routes and in rural areas. At the same time, we recognize a growing acceptance of alternative distribution channels and an increased use of non-linear offerings, particularly among younger age groups. This changed user behaviour could be served in the future, for example, through cooperative service offerings.\r\nFor this purpose, convergent approaches such as 5G Broadcast in 3GPP are specified, which enable combined linear and non-linear offerings for mobile usage scenarios There are considerations to also use DTTB to warn and inform the population in the event of crises or disasters on mobile devices, in addition to existing mobile services (cell broadcast).\r\n\r\nBitkom recognises the need to create an extended regulatory framework for the 470-694 MHz band that will allow Europe and Germany to respond in a timely manner to a changing demand situation for spectrum resources in the 470-694 MHz band after 2030. \r\nBitkom supports maintaining the current primary allocation for broadcasting services, and supports sustainable solutions for the long-term continuation of PMSE use and the continued operation of relevant services such as radio astronomy and wind profiling radars.\r\nBitkom continues to support an additional primary allocation of 470-694 MHz for the mobile service as a sustainable regulatory framework for the open discussion to be held in Europe on the future use of this band, taking into account to discuss the future use of this band while respecting existing regulations such as GE-06."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) (20. WP)","shortTitle":"BMDV (20. WP)","url":"https://bmdv.bund.de/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-11-04"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013503","regulatoryProjectTitle":"Abschaffung des Verbots der Mischverwaltung ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/ba/ae/379840/Stellungnahme-Gutachten-SG2412040020.pdf","pdfPageCount":93,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":" Der deutsche Staat muss im Ernstfall handlungsfähig sein. Strukturen und Kompetenzen \r\nunserer Cybersicherheitsbehörden orientieren sich aktuell noch ausschließlich an den \r\nBedarfen der ruhigen letzten Dekaden. Jetzt gilt es, u.a. durch die Abschaffung des \r\nVerbots der Mischverwaltung das BSI in die Lage zu versetzen, Maßnahmen zur Stärkung \r\nder Cybersicherheit bundesweit vorzunehmen und zu koordinieren."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Auswärtiges Amt (AA)","shortTitle":"AA","url":"https://www.auswaertiges-amt.de/de","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundeskanzleramt (BKAmt)","shortTitle":"BKAmt","url":"https://www.bundeskanzler.de/bk-de","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Verteidigung (BMVg)","shortTitle":"BMVg","url":"https://www.bmvg.de/de","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) (20. WP)","shortTitle":"BMI (20. WP)","url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)","shortTitle":"BMAS","url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) (20. WP)","shortTitle":"BMBF (20. WP)","url":"https://www.bmbf.de/bmbf/de/home/home_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) (20. WP)","shortTitle":"BMDV (20. WP)","url":"https://bmdv.bund.de/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) (20. WP)","shortTitle":"BMEL (20. WP)","url":"https://www.bmel.de/DE/Home/home_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) (20. WP)","shortTitle":"BMFSFJ (20. WP)","url":"https://www.bmfsfj.de/","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) (20. WP)","shortTitle":"BMUV (20. WP)","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB)","shortTitle":"BMWSB","url":"https://www.bmwsb.bund.de/Webs/BMWSB/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ)","shortTitle":"BMZ","url":"https://www.bmz.de/de","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-11-26"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013504","regulatoryProjectTitle":"Anpassung des Gesundheitsdatennutzungsgesetz (GDNG)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/4c/d2/379842/Stellungnahme-Gutachten-SG2412040019.pdf","pdfPageCount":7,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"November 2024\r\nStellungnahme Referentenentwurf „Verordnung zur näheren Regelung von Verfahren nach dem Gesetz zur verbesserten Nutzung von Gesundheitsdaten“ \r\n\r\n\r\nZusammenfassung\r\n\r\nDie Mitgliedsunternehmen des Bitkom begrüßen den Entwurf zur Verordnung „zur näheren Regelung von Verfahren nach dem Gesetz zur verbesserten Nutzung von Gesundheitsdaten“. Die Verordnung ist ein essenzieller Meilenstein, um das Potenzial von Gesundheitsdaten für Forschung, Innovation und die Verbesserung der Patientenversorgung zu erschließen und ist ein notwendiger Schritt für die Umsetzung des Gesundheitsdatennutzungsgesetz (GDNG). Das zentrale Ziel muss sein, durch eine effektive und transparente Datennutzung die Gesundheitsversorgung der Patientinnen und Patienten datenbasiert zu verbessern und gleichzeitig den Wert von Gesundheitsdaten für Wissenschaft und Industrie voll auszuschöpfen. Um diese Ziele jedoch vollständig zu erreichen, müssen einige Aspekte präzisiert und geklärt werden, insbesondere mit Blick auf die Einbindung der Industrie sowie die Zusammenarbeit mit der öffentlichen Hand.\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nBitkom-Kernforderungen\r\n\r\n1.\tÜbermittlung von Daten: Einbeziehung der Industrie in die technische Umsetzung und Pseudonymisierungsprozesse \r\nBei der technischen Spezifikation (§16) muss von Anfang an die Industrie einbezogen werden und die Möglichkeit geschaffen werden, auch privatwirtschaftliche Datenhubs/ Datenintermediäre nach DSGVO-Standards zu gleichen Bedingungen zuzulassen. Diese können das Forschungsdatenzentrum (FDZ) ergänzen, um die Vielfalt und Aktualität der verfügbaren Daten zu gewährleisten, sowie passgenau Daten für bestimmte Forschungsvorhaben qualitativ aufzubereiten. Die Industrie muss als fester Partner in die Arbeitsgruppe Pseudonymisierung eingebunden werden, um praxisnahe Standards zu entwickeln. Ebenso sollte sie aktiv an der Ausarbeitung von Kriterien und Leitlinien beteiligt sein, nach denen das FDZ die Priorisierung von Aufträgen vornimmt.\r\n\r\n2.\tAntragsverfahren und Datenbereitstellung: Effizienz und Transparenz der Bearbeitungsprozesse verbessern \r\nDie langen Bearbeitungszeiten von bis zu sechs Monaten von der Primärdatenerhebung in der Versorgung bis zur Freigabe der Datenauswertung im FDZ limitieren die Nutzung für zeitkritische Projekte, wie die frühe Nutzenbewertung. Klare, faire und transparente Kriterien für die Priorisierung von Anträgen sowie die Möglichkeit, Anträge frühzeitig und ggf. parallel zu stellen, sind unerlässlich.\r\n\r\n3.\tKostenregelungen: Transparente Gebührenordnung und Anreize für Kooperationen \r\nDie Gebührenordnung muss so angepasst werden, dass sie eine umfassende Nutzung des FDZ-Datenpools fördert und Public-Private-Kooperationen nicht benachteiligt, indem für diese Partnerschaften niedrigere Gebührensätze nicht gelten. Zudem sollte die Gebührenregelung marktkonform sein und insbesondere Transparenz sowie Qualität maximiert werden, um die Akzeptanz zu fördern.\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nÜbermittlung von Daten: Einbeziehung der Industrie in die technische Umsetzung und Pseudonymisierungsprozesse\r\nDie vorgesehene Übermittlung von Daten der Krankenkassen und Ausleitung von Daten aus der elektronischen Patientenakte (ePA) ist ein essenzieller Schritt für die Nutzung von Gesundheitsdaten in Forschung und Industrie. Um hier den Nutzen zu maximieren, müssen jedoch folgende Punkte berücksichtigt werden:\r\n\tSpezifikation und Industrieeinbindung: Die durch die gematik bis 30. Juni 2025 zu spezifizierende technische Umsetzung (§16, Konzepterstellung einer Datenausleitung an Dritte) erfordert frühzeitige und systematische Einbindung von Dritten, also auch der Industrie und privatwirtschaftlicher Akteure, um praxistaugliche und innovative Vorschläge für datengestützte Verbesserungen im Gesundheitssystem zu erarbeiten. Es muss frühzeitig ein strukturierter Dialog forciert werden.\r\n\tPrivate Datenanbieter und industrielle Datenhubs: Analog zur europäischen DARWIN-EU-Initiative sollten auch privatwirtschaftliche Anbieter als Datenintermediäre in den Prozess integriert werden. Dies könnte über eine Auditierung und Katalogisierung solcher Anbieter erfolgen. Daten aus privatwirtschaftlich betriebenen Hubs sind häufig aktueller und spezifischer. Die Erfahrung industrieller Datenhubs sollte als gleichberechtigte Ergänzung zum FDZ anerkannt werden.\r\n\tKlarheit zu Datenarten und Rechten der Betroffenen: Es muss sichergestellt werden, dass ausschließlich maschinenlesbare und strukturierte Daten bereitgestellt werden. Im Falle eines Teilwiderspruchs auf Patientenebene könnte die Nutzung der ePA-Daten im FDZ blockiert werden. Daher stellt sich die Frage, ob Informationen über Datensätze mit Teilwiderspruch an die betroffenen Antragsberechtigten weitergegeben werden. \r\n\tVerfahren zur Pseudonymisierung, Beteiligung der Industrie: Die Definition und Umsetzung von Pseudonymisierungsverfahren muss klar und praxisnah erfolgen, wobei die Industrie als fester Partner in der AG Pseudonymisierung eingebunden sein sollte. Zwar erlaubt §14, Abs. 3 eine beratende Beteiligung relevanter Akteure, doch eine feste Vertretung der Industrie wäre essenziell, um Expertise einzubringen und sicherzustellen, dass die Standards auch für privatwirtschaftlich betriebene Hubs anwendbar sind. Diese Rolle könnte auch ein maßgeblicher Branchenverband übernehmen.\r\n\tSicherstellung der Datenintegrität: §20, Abs. 2 regelt, dass pseudonymisierte Daten nur innerhalb der sicheren Verarbeitungsumgebung zugänglich sind und der Zugang auf 30 Arbeitstage pro Antrag begrenzt ist. Es sollte ergänzt werden, wie verhindert wird, dass Daten die Umgebung verlassen (z. B. durch Output-Kontrollen und Ausschluss von Downloads). Außerhalb der sicheren Umgebung sollten nur anonymisierte Daten verfügbar sein.\r\n\r\n Antragsverfahren und Datenbereitstellung: Effizienz und Transparenz der Bearbeitungsprozesse verbessern\r\nDie langen Bearbeitungszeiten bis zum Datenzugriff stellen ein erhebliches Hindernis für die Nutzung von Gesundheitsdaten dar, insbesondere bei zeitkritischen Anwendungen wie der frühen Nutzenbewertung von Arzneimitteln. Für die DaTraV-Daten beträgt die Zeitspanne bis zur Bereitstellung der Daten an das FDZ bis zu 14 Wochen nach Quartalsende (§4 Abs. 6). Zusammen mit den anschließenden Bearbeitungszeiten im FDZ summiert sich dies auf nahezu sechs Monate – ein Zeitraum, der in vielen Fällen den praktischen Nutzen der Daten erheblich einschränkt. Um den Nutzen der Daten zu maximieren, empfehlen wir hinsichtlich der Datenbereitstellung folgende Punkte zu berücksichtigen,:\r\n\tFlexiblere Zweckausweitung für weiterführende Forschungserkenntnisse ermöglichen: Es sollte eine gesetzliche Möglichkeit geschaffen werden (§ 17 (3) Nr. 3), eine Zweckausweitung zu beantragen, wenn aus den erhobenen Daten interessante und relevante Erkenntnisse gewonnen werden, die über den ursprünglichen Zweck hinausgehen und weiterführende Forschungsperspektiven eröffnen. Dies würde den wissenschaftlichen Fortschritt fördern und den Nutzen der Datenauswertung maximieren.\r\n\tVereinfachung der Offenlegungspflichten datenverarbeitender Personen: Die Pflicht gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 5, die Namen aller an der Datenverarbeitung beteiligten Personen offenzulegen, sollte dahingehend vereinfacht werden, dass der Antragsteller wahlweise nur den Geschäftsführer oder eine prokuraberechtigte Person als Verantwortlichen benennen kann. Dies reduziert den Verwaltungsaufwand aller Beteiligten.\r\n\tKlarstellung der Beratungszeit für Auswertungsskripte im iterativen Prozess: Der iterative Ansatz bei der Erstellung und Prüfung von Auswertungsskripten (§18 (1)) ist sinnvoll und unterstützt die Qualität der Datenverarbeitung. Um jedoch sicherzustellen, dass die acht Stunden ausschließlich für qualifizierte Beratungsleistungen genutzt werden, sollte klargestellt werden, dass administrative Tätigkeiten hiervon ausgenommen sind. Dies würde gewährleisten, dass Antragsteller optimal unterstützt und Ressourcen effizient eingesetzt werden.\r\n\tTransparenz bei der Priorisierung von Anträgen: Die aktuelle Formulierung in §18, Abs. schafft keine Gleichberechtigung aller Anträge, sondern bietet die Möglichkeit Anträge zu priorisieren nach einem intransparenten internen Kriterienkatalog. Diese Regelung betrachten wir als eine der kritischsten und sie sollte durch klare, objektive und nachvollziehbare Leitlinien ersetzt werden. Hierbei ist eine gleichberechtigte Berücksichtigung industrieller Anträge sicherzustellen, denn die Datenanfragen pharmazeutischer Hersteller nach § 303e Abs. 2 Nr. 10 SGB müssen in die Priorisierungskategorie „behördliche Tätigkeiten und Tätigkeiten im Rahmen der Selbstverwaltung“ fallen. Deshalb empfehlen wir die Bearbeitungsfrist seitens FDZ auf 4 Wochen festzulegen, damit Antragsstellende wiederum selbst in der Lage sind, gesetzliche Fristen gemäß SGB V wie z.B. im Rahmen der Nutzenbewertung bzw. der Erstattungsbetragsverhandlungen von Arzneimitteln zu wahren. Statt der bisherigen Begründung, gesetzlich übertragene Aufgaben vorrangig zu behandeln, sollten ausreichende Ressourcen bereitgestellt werden, um auch Anträge anderer Antragsteller adäquat berücksichtigen zu können.  \r\n\tBegrenzung der Angaben im Antragsregister auf ein notwendiges Minimum: Die geforderten Angaben (§ 19) sind sehr umfangreich und sind gegen die Vertraulichkeit anderer, gesetzlicher Aufgaben nach § 303e Abs. 2 Nr. 10 SGB V in Kombination mit der Rahmenvereinbarung zur Vereinbarung oder Festsetzung von Erstattungsbeträgen von Arzneimitteln nach § 130b SGB V abzuwägen. Daher sollten die erforderlichen Angaben zur Wahrung des Transparenzanspruch auf ein notwendiges Minimum begrenzt werden, um beiden Aspekten gerecht zu werden.\r\n\tVerbindliche Frist für die Datenbereitstellung nach Bewilligung: Die Formulierung „im Anschluss“ an die bewilligende Entscheidung (§ 20 (1)) sollte durch eine klare, verbindliche Frist ersetzt werden, beispielsweise „innerhalb von 3 Werktagen“, um Planungssicherheit für die Nutzungsberechtigten zu gewährleisten.\r\n\tSicherstellung der angemessenen Ausstattung der Antragsstelle: Die lange Bearbeitungsdauer (3–4 Monate) deutet darauf hin, dass die Kapazitäten der Antragsstelle möglicherweise nicht auf die erwarteten Antragsmengen abgestimmt sind. Es sollte geprüft werden, ob eine bessere Ressourcenausstattung der Antragsstelle die Bearbeitungszeit verkürzen und die Effizienz steigern könnte.\r\n\tParallelisierung von Antragsverfahren: Einrichtungen, die Forschung mit öffentlichen Mitteln durchführen, sollten bereits parallel zum Forschungsantrag die Möglichkeit haben, Anträge auf Datenzugang vorzubereiten und vorprüfen zu lassen. Dies würde die Zeitspanne bis zur Datenbereitstellung erheblich reduzieren und die Datennutzung verbessern. Sollten Anfragen an das FDZ erst nach Bewilligung eines Fördervorhabens möglich sein, würde dies zu einer unnötigen Verzögerung des Forschungsvorhabens führen\r\nKostenregelungen: Transparente Gebührenordnung und Anreize für Kooperationen\r\nDie Gebührenordnung sollte zielgerichteter gestaltet werden, um eine umfassende Nutzung des FDZ-Datenpools zu fördern. Derzeit benachteiligen Regelungen Public-Private-Kooperationen, da diese denselben Gebührensätzen wie rein private Anträge unterliegen. Dies widerspricht dem Ziel, solche Partnerschaften zu stärken, und gefährdet ihre Innovationskraft. Angesichts der zunehmenden Zahl alternativer Datenzugangsquellen ist eine marktkonforme Gestaltung unerlässlich, wie sie bei der Auswertung von Versorgungsdaten bereits etabliert ist (z. B. Gebührenermäßigungen bei Fristverstößen, Gleichbehandlung bei der Antragsbearbeitung). Ohne ausreichende Transparenz besteht die Gefahr, dass Datensätze zunehmend außerhalb des FDZ bevorzugt genutzt werden. Wir fordern daher folgende Maßnahmen:\r\n\tGleichstellung kooperativer Forschung: Eine reduzierte Gebührenstruktur sollte auch gelten, wenn industrielle Partner in Kooperation mit berechtigten Einrichtungen Forschungsprojekte durchführen. Die derzeitige Regelung (Artikel 2, §11, Abs. 4) benachteiligt diese Partnerschaften und hemmt damit das Innovationspotenzial von Public-Private-Kooperationen. Dabei könnten solche Kooperationen entscheidend dazu beitragen, die Nutzung von Gesundheitsdaten zur Verbesserung der Patientenversorgung voranzutreiben. \r\n\tStärkung des Standorts Deutschland durch Förderung der industriellen Forschung: Ein gleichberechtigter Zugang zu den Daten, wie er im GDNG vorgesehen ist, sollte sich auch in der Gebührenstruktur widerspiegeln, d. h. es sollten für alle die gleichen Gebühren gelten. Eine solche Regelung würde die Wettbewerbsfähigkeit privater Forschung stärken und das Ziel des GDNG unterstützen, Forschung und Entwicklung unabhängig von der Trägerschaft zu fördern, um die Nutzung von Gesundheitsdaten für eine bessere Patientenversorgung und innovative Lösungen voranzutreiben. Es ist jedoch nachvollziehbar, dass die Bereitstellung von Daten mit hohen Kosten verbunden ist. Sollte ein größerer Teil dieser finanziellen Belastung wie vorgesehen auf die Industrie übertragen werden, muss sichergestellt werden, dass die höheren Kosten im angemessenen Verhältnis zur Qualität und den erbrachten Leistungen stehen. Eine transparente Begründung der Gebühren sowie ein klarer Nutzen sind erforderlich, um die Akzeptanz zu fördern. Zudem fehlt ein transparenter Kriterienkatalog für Gebührenermäßigungen. Es besteht die Befürchtung, dass unterschiedliche Gebührenstrukturen zu hohem Verwaltungsaufwand und bürokratischen Belastungen durch Nachweispflichten und komplexe Staffelungen führen und damit unnötig Ressourcen verbrauchen.\r\n\tErwartungshaltung an Gebühren: Die hohen Gebühren schaffen automatisch eine Erwartungshaltung an die Qualität und Verlässlichkeit der bereitgestellten Leistungen. Es muss sichergestellt werden, dass die Ressourcen des FDZ entsprechend aufgestockt werden, um den Gebühren gerecht zu werden und Verzögerungen oder Qualitätseinbußen zu vermeiden. Aktuell stehen die Gebührenhöhe und der Ausbau der verfügbaren Ressourcen in einem auffälligen Missverhältnis. Ergänzend dazu sollte eine Regelung eingeführt werden, die finanzielle Sanktionen oder Gebührenminderungen bei Überschreitung festgelegter Bearbeitungsfristen vorsieht. Dies würde nicht nur zur Einhaltung von Zeitplänen beitragen, sondern auch das Vertrauen in die Institution stärken-\r\n\r\nDie Nutzung von Gesundheitsdaten in Forschung und Innovation birgt enormes Potenzial, erfordert jedoch eine präzise und faire gesetzliche Grundlage. Die Einbindung der Industrie, transparente Prozesse und gerechte Gebührenmodelle sind essenziell, um die Akzeptanz und Effizienz des Systems zu fördern. Nur so kann sichergestellt werden, dass die Digitalisierung des Gesundheitswesens ihre volle Wirkung entfaltet – für die Wissenschaft, die Industrie und vor allem für die Patientinnen und Patienten. Der von Bundesgesundheitsminister Lauterbach hervorgehobene ‚Revolutionscharakter‘ des GDNG bleibt mit der aktuellen Verordnung leider hinter den Erwartungen zurück. Um dem angestrebten Fortschritt gerecht zu werden, wäre ein deutlich stärkerer Fokus auf eine „Kultur der Datennutzung“ wünschenswert.\r\n\r\n\r\nBitkom vertritt mehr als 2.200 Mitgliedsunternehmen aus der digitalen Wirtschaft. Sie generieren in Deutschland gut 200 Milliarden Euro Umsatz mit digitalen Technologien und Lösungen und beschäftigen mehr als 2 Millionen Menschen. Zu den Mitgliedern zählen mehr als 1.000 Mittelständler, über 500 Startups und nahezu alle Global Player. Sie bieten Software, IT-Services, Telekommunikations- oder Internetdienste an, stellen Geräte und Bauteile her, sind im Bereich der digitalen Medien tätig, kreieren Content, bieten Plattformen an oder sind in anderer Weise Teil der digitalen Wirtschaft. 82 Prozent der im Bitkom engagierten Unternehmen haben ihren Hauptsitz in Deutschland, weitere 8 Prozent kommen aus dem restlichen Europa und 7 Prozent aus den USA. 3 Prozent stammen aus anderen Regionen der Welt. Bitkom fördert und treibt die digitale Transformation der deutschen Wirtschaft und setzt sich für eine breite gesellschaftliche Teilhabe an den digitalen Entwicklungen ein. Ziel ist es, Deutschland zu einem leistungsfähigen und souveränen Digitalstandort zu machen.\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nHerausgeber\r\nBitkom e.V.\r\nAlbrechtstr. 10 | 10117 Berlin\r\n\r\nAnsprechpartner\r\nDr. Verena Benz | Referentin Health & Pharma\r\nT 030 27576-270 | v.benz@bitkom.org\r\n\r\nVerantwortliches Bitkom-Gremium\r\nAK Pharma digital\r\n\r\nCopyright\r\nBitkom 2024\r\n\r\nDiese Publikation stellt eine allgemeine unverbindliche Information dar. Die Inhalte spiegeln die Auffassung im Bitkom zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wider. Obwohl die Informationen mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, besteht kein Anspruch auf sachliche Richtigkeit, Vollständigkeit und/oder Aktualität, insbesondere kann diese Publikation nicht den besonderen Umständen des Einzelfalles Rechnung tragen. Eine Verwendung liegt daher in der eigenen Verantwortung des Lesers. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen. Alle Rechte, auch der auszugsweisen Vervielfältigung, liegen beim Bitkom oder den jeweiligen Rechteinhabern.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-11-29"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013629","regulatoryProjectTitle":"Recht auf ortsunabhängige Gesundheitsversorgung","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/2b/64/383007/Stellungnahme-Gutachten-SG2412100037.pdf","pdfPageCount":93,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"1\r\nBitkom-Positionspapier zur Bundestagswahl 2025\r\nRe-Start \r\nDeutschland!\r\nBitkom-Positionspapier zur \r\nBundestagswahl 2025\r\n2\r\nHerausgeber\r\nBitkom e. V.\r\nAlbrechtstraße 10\r\n10117 Berlin\r\nT 030 27576-0\r\nbitkom@bitkom.org\r\nwww.bitkom.org\r\nAnsprechpartner\r\nFabian Zacharias | Bitkom e.V.\r\nT 030 27576-105 | f.zacharias@bitkom.org\r\nKoordination\r\nNiklas Meyer-Breitkreutz, Sophie Vogt-Hohenlinde, Leah Schrimpf, Joris Kanowski, \r\nFabian Zacharias | Bitkom e.V.\r\nLayout\r\nKatrin Krause | Bitkom e.V.\r\nCopyright\r\nBitkom 2024 | Stand November 2024\r\nDiese Publikation stellt eine allgemeine unverbindliche Information dar. Die Inhalte \r\nspiegeln die Auffassung im Bitkom zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wider. Obwohl \r\ndie Informationen mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, besteht kein Anspruch \r\nauf sachliche Richtigkeit, Vollständigkeit und/oder Aktualität, insbesondere kann diese \r\nPublikation nicht den besonderen Umständen des Einzelfalles Rechnung tragen. \r\nEine Verwendung liegt daher in der eigenen Verantwortung des Lesers. Jegliche Haftung \r\nwird ausgeschlossen. Alle Rechte, auch der auszugsweisen Vervielfältigung, liegen \r\nbeim Bitkom.\r\nInhalt 3\r\n2\r\n1\r\n3\r\nEinleitung 5\r\nRe-Start Deutschland! 6\r\nTransformation der Wirtschaft 10\r\nStandort, Steuern & Innovationsfähigkeit 11\r\nStartups & Scaleups 13\r\nUmwelt & Nachhaltigkeit 15\r\nEnergie 17\r\nMobilität & Logistik 19\r\nBanking, Finance & Insurance 21\r\nGesundheit 23\r\nIndustrie 4.0 25\r\nLandwirtschaft 27\r\nPropTech & ConTech 29\r\nSchlüsseltechnologien 31\r\nTelekommunikation & Netze 32\r\nRechenzentren 34\r\nKünstliche Intelligenz 36\r\nCloud & Dateninfrastruktur 38\r\nDatenschutz 40\r\nDatenpolitik & Open Data 42\r\nIntellectual Property 44\r\nBlockchain 46\r\nQuantencomputing 48\r\nMikroelektronik & Halbleiter 50\r\nStandardisierung & Technische Regulierung 52\r\nSoftware & Open Source 54\r\n4\r\nDigitale Gesellschaft 56\r\nDigitale Bildung 57\r\nArbeiten im digitalen Zeitalter 59\r\nFachkräfte 61\r\nFrauen für die Digitalisierung 63\r\nDigitale Gesellschaft & Barrierefreiheit 65\r\nMedienwirtschaftspolitik 67\r\nWettbewerb, Plattformen & Verbraucher 69\r\nModerner und resilienter Staat 71\r\nGovernance & digitale Demokratie 72\r\nDigitale Verwaltung & moderner Staat 74\r\nModerne Beschaffung 76\r\nVertrauensdienste & Digitale Identitäten 78\r\nSmart City & Smart Region 80\r\nJustizdigitalisierung 82\r\nCybersicherheit 84\r\nVerteidigung & Digitale Zeitenwende 86\r\nDefTech-Startups 88\r\nFazit 90\r\nDer Re-Start braucht ein starkes Europa 91\r\n5\r\n6\r\n4\r\n5\r\n1 Einleitung\r\n6\r\nDeutschland tut sich weiterhin schwer, zu den Vorreitern der Digitalisierung aufzu\u0002schließen. Das gilt für die Wirtschaft, große Bereiche der Gesellschaft wie unser \r\nBildungswesen und im Besonderen für die Verwaltung. Von den 334 Digitalvorha\u0002ben, die sich die bisherige Bundesregierung in der laufenden 20. Legislaturperiode \r\nvorgenommen hatte, ist nach drei Jahren nicht einmal ein Drittel abgeschlossen. \r\nDas kostet Vertrauen in den Staat und seine Institutionen und belastet den Stand\u0002ort Deutschland, seine Unternehmen und die Menschen, die hier leben. \r\nDie Politik muss wieder unter Beweis stellen, dass sie handlungsbereit und handlungsfähig ist, \r\nHerausforderungen und Probleme erkennt, angeht und löst – für die Menschen und Unter\u0002nehmen in diesem Land. Die letzte große Reform liegt mehr als 20 Jahre zurück. Seitdem tritt \r\nDeutschland auf der Stelle, während sich die Welt um uns herum massiv verändert hat – und \r\nsich weiterhin verändern wird. \r\nEinige wesentliche Herausforderungen\r\n■ Die Wirtschaft schrumpft, mehrjährig. Deutschland hat das geringste Wachstum inner\u0002halb der Eurozone und unter den G7-Staaten. Im weltweiten IMD-Standort-Ranking sind \r\nwir binnen zehn Jahren von Platz 6 auf Platz 24 gefallen – mit Defiziten vor allem bei \r\nInnovation, Regierungseffizienz und Infrastruktur. Deutschland ist unterinvestiert und \r\nüberreguliert.\r\n■ Die Anforderungen an den Staat steigen – und gleichzeitig wird das Geld knapp. Unser \r\nStaat und seine Verwaltungen sind nicht auf der Höhe der Zeit, infrastrukturell und \r\ntechnologisch, aber auch was die internen Strukturen und Prozesse betrifft. Die man\u0002gelnde Verwaltungsmodernisierung erzeugt nicht nur beim Staat, sondern ebenso bei \r\nden Unternehmen Kosten ohne Nutzen und treibt die Bürgerinnen und Bürger zuweilen \r\nzur Verzweiflung. Deutschlands analoge Verwaltung ist ein massiver Standortnachteil. \r\n■ Der Druck von außen steigt. Multiple Krisen, Kriege und hybride Bedrohungen erfordern \r\nvon Deutschland Einsatz, Leistungsbereitschaft und die Fähigkeit zu technologisch \r\nsouveränem Handeln, im EU-Verbund.\r\n■ Das Land braucht eine Zukunftsvision. Die Bewahrung des Status quo taugt in einer \r\nMulti-Krise, wie wir sie derzeit erleben, nicht als politisches Programm. Statt Altes zu \r\nschützen, muss Deutschland vor allem Neues schaffen. Wir brauchen Zuversicht und \r\neinen Nordstern: Wo soll Deutschland in fünf und zehn Jahren stehen? \r\nRe-Start Deutschland!\r\n7\r\nEin Weiter-so ist keine Option. Deutschland braucht einen Neustart. Wir müssen wieder ein \r\nLand mit Lust auf Zukunft werden, mit einer Vorstellung davon, wohin wir steuern, mit \r\nguten, innovativen Ideen, mit Freude aufs Neue. Politik muss die Menschen wieder mitrei\u0002ßen. Damit das gelingen kann, müssen die Grundlagen stimmen: Wir brauchen wirtschaftli\u0002ches Wachstum für gesellschaftlichen Zusammenhalt und staatliche Leistungsfähigkeit. \r\nUnd wir müssen für Sicherheit sorgen – ganz klassisch, aber vor allem auch im Cyberraum. \r\nBitkom hat dazu konkrete Vorschläge zusammengestellt.\r\nWir müssen die Wirtschaft ankurbeln. Deutschland braucht wieder mehr Wachstum, wirt\u0002schaftliche Dynamik und Lust auf Innovationen. \r\n■ Wir müssen die Überregulierung beenden und Unternehmen – Startups ebenso wie \r\nMittelständlern und Großkonzernen – mehr Raum für unternehmerische Kreativität, \r\nInnovation und Wachstum geben. Dazu gehört, die Übererfüllung von EU-Vorgaben zu \r\nbeenden. Europäische Richtlinien sollten künftig 1:1 in nationales Recht umgesetzt wer\u0002den. Kollidiert eine EU-Regelung mit bestehendem nationalem Recht, sollte die beste\u0002hende Regelung an EU-Recht angeglichen werden, nicht umgekehrt. Gleichzeitig müssen \r\nBerichtspflichten deutlich reduziert werden, mindestens um die von der EU-Kommission \r\nangestrebten 25 Prozent.\r\n■ Wir müssen Kapital für unsere Unternehmen mobilisieren – für die jungen wachstums\u0002orientierten ebenso wie für die Transformation des Mittelstands. Für Startups muss der \r\nZugang zu Wagniskapital einfacher werden, etwa durch eine Stärkung des Kapitalmarkts \r\nund Fondsstandorts oder die Weiterentwicklung des Zukunftsfonds. Superabschreibun\u0002gen auf Digitalinvestitionen würden einen massiven Investitionsschub in Zukunftstech\u0002nologien anstoßen und gerade den Mittelstand digitaler und wettbewerbsfähiger \r\nmachen. Wir schlagen 175 Prozent Abschreibungsquote auf Investitionen in digitale \r\nGüter und Sachwerte vor.\r\n■ Wir müssen den strukturellen Fachkräftemangel lindern. Bis 2040 werden der Wirt\u0002schaft ca. 663.000 IT-Fachleute fehlen, sofern wir nicht gegensteuern. Deutschland \r\nbraucht zusätzlich zur Mobilisierung allen inländischen Potentials auch qualifizierte \r\nZuwanderung. Die Bundesregierung muss die Wirtschaft daher beim Werben um die \r\nklügsten Köpfe aktiv unterstützen und eine Kampagne zur Anwerbung ausländischer \r\nIT-Fachkräfte starten. Der Einstieg in den deutschen Arbeitsmarkt muss auch für EU\u0002Ausländer stark vereinfacht werden. Dazu müssen Visumsverfahren komplett digitali\u0002siert und Ausländerbehörden zu Willkommensagenturen für die Top-Fachkräfte dieser \r\nWelt umgebaut werden. \r\n8\r\nWir müssen den gesellschaftlichen Zusammenhalt stärken, gerade auch im digitalen Raum. \r\nDamit das gelingt, müssen wir die Gesellschaft fit fürs digitale Zeitalter machen und die \r\ndigitale Teilhabe und Kompetenz massiv fördern. \r\n■ Die Stärkung der Medienkompetenz ist der Schlüssel für gesellschaftliche Resilienz gegen \r\nhybride Angriffe und damit auch für eine wirklich wehrhafte Demokratie. Eine Bundeszen\u0002trale für digitale Bildung könnte unter anderem für die »Digitale Grundbildung« ähnlich \r\ndem österreichischen Modell sorgen und allen Menschen in Deutschland grundlegende \r\nKompetenzen im Umgang mit Fake News und Desinformationen vermitteln. Schulische \r\nBildung muss digitale Basiskompetenzen für alle Schülerinnen und Schüler jeglicher \r\nSchulformen entwickeln. Die bundesweite Verankerung eines Pflichtfachs Informatik \r\nab Sekundarstufe I würde obendrein dazu beitragen, mehr Mädchen für technologische \r\nEntwicklungen zu begeistern. Die Bundesregierung sollte dazu eine Initiative mit den \r\nLändern starten.\r\nWir müssen Sicherheit & Resilienz verbessern, auch im Cyberraum. \r\n■ Wir brauchen leistungsfähige und sichere digitale Infrastrukturen. Sie sind – auch im \r\nKrisenfall – unser kommunikatives Rückgrat und Basis der Arbeitsfähigkeit von Unter\u0002nehmen, Organisationen und öffentlichen Einrichtungen. Der Ausbau redundanter \r\nBreitband- und Mobilfunknetze sollte deshalb Ziel deutscher Infrastrukturpolitik sein. \r\nDies würde nicht nur die Verfügbarkeit von Kommunikationsleistungen weiter verbes\u0002sern, es würde auch die Resilienz der deutschen Netze gegenüber digitalen und physi\u0002schen Angriffen von außen deutlich stärken. Hierzu müssen Multimilliardenbeträge \r\nprivaten Kapitals aktiviert werden. Dies gelingt nur durch eine konsequente Beseitigung \r\nbürokratischer Ausbauhindernisse, langjährige Planungssicherheit und einen Regulie\u0002rungsrahmen, der Investitionen nachhaltig incentiviert. \r\n■ Der deutsche Staat muss im Ernstfall handlungsfähig sein. Strukturen und Kompetenzen \r\nunserer Cybersicherheitsbehörden orientieren sich aktuell noch ausschließlich an den \r\nBedarfen der ruhigen letzten Dekaden. Jetzt gilt es, u.a. durch die Abschaffung des \r\nVerbots der Mischverwaltung das BSI in die Lage zu versetzen, Maßnahmen zur Stärkung \r\nder Cybersicherheit bundesweit vorzunehmen und zu koordinieren.\r\n■ Wir müssen unsere digitale Souveränität stärken. Wir müssen unsere Fähigkeiten in \r\ndigitalen Schlüsseltechnologien gezielt weiterentwickeln und in einigen kritischen \r\nBereichen die weltweite Technologieführerschaft halten bzw. erlangen. Dabei geht es \r\nnicht um Autarkie, sondern um die Möglichkeit zu selbstbestimmten Entscheidungen \r\nund um die Fähigkeit zu adäquaten Reaktionen auf technologische Erpressungsversuche \r\nund Bedrohungen durch den Entzug des Zugangs zu Technologien, die wir in Deutsch\u0002land zwingend brauchen, aber nicht selbst beherrschen. \r\n9\r\nWir müssen unseren Staat modernisieren, durch digitale Verfahren und eine digitale Gover\u0002nance in Bund und Ländern. \r\n■ Deutschland braucht ein eigenständiges Digitalministerium, das viele der derzeit auf \r\nBMI, BMWK, BMBF, BMDV und weitere Ressorts verteilten Kompetenzen bündelt. Mit \r\nHessen gibt es dafür auch innerhalb Deutschlands einen Vorreiter. Ein echtes Digitalmi\u0002nisterium braucht umfassende Rechte und Ressourcen, ein Digitalbudget und einen \r\nDigitalvorbehalt in der Gesetzgebung.\r\n■ Durch einen Digitalcheck sollte künftig jedes Gesetzesvorhaben parallel zum legislativen \r\nProzess hinsichtlich seiner Auswirkungen auf die Digitalisierung überprüft und nötigen\u0002falls entsprechend korrigiert werden.\r\n■ Modernisierte Register und digitale Identitäten sind der Schlüssel zu einem modernen \r\nStaat mit effizienten digitalen Prozessen. Registermodernisierung und digitale Identitä\u0002ten müssen oberste Priorität genießen – sie sind echte Hebelprojekte, die weit über ihren \r\nunmittelbaren Bereich Wirkung entfalten. Damit wir hier besser vorankommen, sollte \r\njährlich ein fester Anteil von einem Prozent des Bundeshaushalts in die Modernisierung \r\nder Verwaltungen und des öffentlichen Sektors investiert werden.\r\nDeutschland muss wieder auf Sieg statt nur auf Platz spielen: Wir müssen den Anspruch \r\nhaben, in der digitalen Wirtschaft weltweit ganz vorn mitzuspielen und in einigen Schlüssel\u0002technologien den Spitzenplatz zu erreichen, so z.B. in der digitalen Medizin, der smarten \r\nMobilität und der IT-Sicherheit. Unsere Verwaltungen müssen durchgängig und ausschließlich \r\ndigital arbeiten und ihre Dienste für Unternehmen und Privathaushalte durchgängig digital \r\nanbieten. Auf diesem Weg in die digitale Welt müssen wir alle Menschen mitnehmen. Dafür \r\nbraucht es einen Nordstern und einen Re-Start. Konkrete Ideen für den Weg ins digitale \r\nDeutschland liefert dieses Papier.\r\n10\r\n2 Transformation \r\nder Wirtschaft\r\nStandort, Steuern & \r\nInnovationsfähigkeit\r\ninvestieren wollen, müssen dabei stärker unterstützt werden. Neben besseren steuerlichen \r\nRahmenbedingungen braucht es dafür vor allem auch eine Trendwende in der Innovations\u0002politik.12\r\nHandlungsempfehlungen für die neue Legislaturperiode \r\n■ Die Wachstumsinitiative nicht aufgeben: Von den 49 Maßnahmen für mehr wirtschaftli\u0002che Dynamik, mehr Investitionskapital, mehr Arbeitsanreize und weniger Bürokratie aus \r\ndem Juli 2023 sind wir weiterhin überzeugt. Alle hieraus stammenden Gesetze, die es \r\nnicht vor der Wahl durch das Parlament schaffen, soll die neue Regierung direkt aufgrei\u0002fen und mit nur wenigen Anpassungen sofort beschließen. \r\n■ Superabschreibung für Digitalinvestitionen: Zwei Drittel der deutschen Unternehmen \r\nsehen sich bei der Digitalisierung als Nachzügler.3\r\n Bessere Abschreibungskonditionen für \r\ndigitale Wirtschaftsgüter setzen Liquidität frei und schaffen einen Anreiz für private \r\nInvestitionen in die Digitalisierung der Wirtschaft. Das Pro-Kopf-BIP in Deutschland \r\nkönnte 10 Prozent höher sein, wenn wir den Anteil der IKT-Investitionen am BIP der USA \r\nerreichen (↗IW Köln). Wir schlagen deshalb 175 Prozent Abschreibungsquote auf Investiti\u0002onen in digitale Güter und Sachwerte vor. Andere Länder haben Superabschreibungen \r\nerfolgreich umgesetzt. Auch breiter angelegte Investitionsprämien oder eine Verbesse\u0002rung der allgemeinen Abschreibungsbedingungen sind hilfreich.\r\n■ Vereinfachung des Unternehmenssteuerrechts: Die Expertenkommission »Vereinfachte \r\nUnternehmenssteuer« (↗BMF) hat gute Empfehlungen erarbeitet, die eine neue Bundes\u0002regierung umsetzen sollte. Deutschland hat im internationalen Vergleich nicht nur hohe, \r\nsondern auch komplexe Steuern. So entstehen hohe Erfüllungskosten. Die Lösung ist eine \r\nAnpassung der Steuerlast an das europäische Durchschnittsniveau.4\r\n1 Mehr hierzu in unseren Kapiteln ↗»Fachkräfte« und ↗»Digitale Verwaltung & moderner Staat«\r\n2 Zu den Schätzungen siehe ↗Dezernat Zukunft 2024 und ↗BDI 2024.\r\n3 ↗Bitkom Studie »Digitalisierung der Wirtschaft«, 2024\r\n4 ↗Statista, 2023\r\nWo wir stehen & was wir wollen \r\nDie Bitkom-Branche konnte in den letzten Jahren der konjunkturellen Entwick\u0002lung trotzen und ist ein Job-Motor. Gesamtwirtschaftlich hat die Standortattrak\u0002tivität aber gelitten. Seit 2018 ist kein anderes Industrieland so wenig gewachsen \r\nwie Deutschland. Externe Krisen sind nur ein Teil der Erklärung – der Großteil der \r\nProbleme ist hausgemacht und deshalb lösbar.\r\nDie zentralen Herausforderungen sind der Fachkräftemangel, die Kombination \r\naus bürokratischer Belastung und mangelnder Verwaltungsdigitalisierung1\r\n sowie \r\nein spürbarer Investitionsstau. Transformation braucht Investitionen, geschätzt \r\n0,7 bis 1,4 Billionen Euro bis 2030.2\r\n Unternehmen, die in Wachstum und Innovation \r\nKnapp unter\r\n30%\r\nKörperschaftssteuer \r\nzahlten Unternehmen \r\n2023 in Deutschland. Nur \r\n5 Länder erheben höhere \r\nSteuern international.4\r\n11\r\n■ Digitalisierung der Steuerprozesse: Unternehmen setzen verstärkt auf die Optimierung \r\nihrer Prozesse und Digitalisierung, um die Bürokratie-Lasten spürbar zu senken. Damit \r\ndiese Anstrengungen erfolgreich greifen können, ist der Staat gefordert, den Datenaus\u0002tausch mit Behörden insgesamt weiter zu digitalisieren und unnötige Nachweis- und \r\nDokumentationspflichten abzubauen. Dies lässt sich beispielsweise in der steuerlichen \r\nBetriebsprüfung umsetzen: Durch standardisierte Schnittstellen und eine engere Koope\u0002ration mit der betrieblichen Praxis kann eine effizientere, digitale Datenübertragung \r\nermöglicht werden.\r\n■ Fokussiertere Innovationspolitik: Mit Ausnahme einzelner Akzente hat sich die deutsche \r\nInnovationspolitik über die letzten Legislaturperioden kaum weiterentwickelt. Das Land \r\ngilt nach wie vor als transferschwach, ist im europäischen Vergleich nur Mittelmaß5\r\n und \r\nder Forschungsförderung fehlt es trotz Kürzungen an Schwerpunkten und Kohärenz. Die \r\nneue Bundesregierung muss hier Abhilfe schaffen. Dafür braucht es erstens eine Förder\u0002politik, die gezielt einzelne Technologien fördert. Zweitens muss der Transfer gestärkt \r\nwerden. Neben einem Fokus auf Startups6 braucht es eine stärkere Prägung der For\u0002schungsagenden und Förderlinien durch Anwender. Möglich wäre das z.B. durch die \r\nSchaffung von Innovationspartnerschaften nach europäischem Vorbild. Drittens braucht \r\nes eine entschiedene Entbürokratisierung der Forschungsförderung, z.B. nach Vorbild des \r\nPakts für Planungs- und Genehmigungsbeschleunigung.78\r\n5 ↗KOM 2024.\r\n6 Siehe in diesem Zusammenhang auch das ↗Kapitel »Startups & Scaleups«\r\n7 ↗IMD | World Competitiveness Ranking 2024\r\n8 ↗European Innovation Scoreboard 2024\r\nPlatz 24 \r\nder wettbewerbsfähigs\u0002ten Volkswirtschaften \r\nbelegt Deutschland \r\naktuell, ein starker \r\nAbstieg von Platz 6 im \r\nJahr 2014.7\r\n Im europäi\u0002schen Innovationsver\u0002gleich liegt Deutschland \r\nnur noch auf Platz 9.8\r\n↗Fragen? Ihr Kontakt zum Thema »Standort, Steuern & Innovationsfähigkeit«\r\n12\r\nStartups & Scaleups\r\nWirtschaft und Staat weiter voranzutreiben, zukunftsfeste Arbeitsplätze zu schaffen und \r\ndie großen geopolitischen Herausforderungen zu meistern. Uns läuft die Zeit davon. Wir \r\nmüssen jetzt handeln, um einen bürokratiearmen, kapitalstarken Startup-Standort zu \r\nschaffen, an dem die klügsten Köpfe aus aller Welt die größten Innovationen von morgen \r\nentwickeln.\r\nHandlungsempfehlungen für die neue Legislaturperiode \r\n■ Startups & Scaleups ins Zentrum stellen: 2022 hat die Bundesregierung erstmals eine \r\numfassende Startup-Strategie für Deutschland verabschiedet und eine Vielzahl wichtiger \r\nMaßnahmen adressiert. Doch damit ist erst der Anfang getan. Die Regierung muss die \r\nStartup-Strategie in der nächsten Legislaturperiode weiter ausbauen und mit klaren \r\nZielsetzungen auf ein neues Level bringen. Damit aus innovativen Startups international \r\nagierende Unternehmen werden, muss darin auch auf Scaleups und ihre Bedürfnisse, \r\netwa hinsichtlich erhöhten Finanzierungs- und Fachkräftebedarf oder der (europäischen) \r\nInternationalisierung eingegangen werden.\r\n■ Beim Finanzierungsturbo nicht nachlassen: Jedes dritte Startup überlegt aufgrund \r\nfehlenden Kapitals ins Ausland zu gehen.1\r\n Wachstumsfonds & WIN-Initiative können nur \r\nder Anfang gewesen sein, um unsere Lücke zum internationalen Wettbewerb zu schlie\u0002ßen. Um den Zugang zu Wagniskapital für Startups zu verbessern und den Innovations\u0002standort Deutschland zu stärken, gilt es daher weiterhin, institutionelle Investorengrup\u0002pen für Venture Capital zu erschließen, den öffentlichen Kapitalmarkt und Fondsstandort \r\nzu stärken, und den Zukunftsfonds mit seiner wichtigen Hebelwirkung weiter auszubau\u0002en. Zeit- und ressourcenintensive Prozesse beim IPO-Zulassungsverfahren müssen verein\u0002facht werden, um die Zahl der Börsengänge deutscher Startups zu erhöhen.2\r\n1 ↗Bitkom Startup Report 2023\r\n2 ↗Bitkom Presseinformation »Startup-Politik bekommt nur noch eine glatte Vier«, 2024\r\nWo wir stehen & was wir wollen \r\nOb Künstliche Intelligenz, New Space oder Verteidigung: Startups und Scaleups \r\nsind Treiber von Innovation, Garant für wirtschaftliches Wachstum und unsere \r\nkünftige Wettbewerbsfähigkeit. In den vergangenen Jahren hat Deutschland \r\nbereits eine Vielzahl von europäischen Tech Champions hervorgebracht und dank \r\nder gut aufgestellten Spitzenforschung auch noch einiges an Potenzial. Damit wir \r\nals Innovations- und Wirtschaftsstandort erfolgreich bleiben, müssen wir diese \r\nChance auch nutzen. Für die neue Legislatur gilt es, die optimalen Rahmenbedin\u0002gungen zu schaffen, um aus guten Ideen Startups werden zu lassen, diese beim \r\nWachstum zu unterstützen und hier an die Börse zu führen. Nur mit einem star\u0002ken Startup- und Scaleup-Standort kann es uns gelingen, die Digitalisierung von \r\n70%\r\nder Startups sehen \r\nden Abbau und die \r\nVereinfachung von büro\u0002kratischen Prozessen \r\nals zentrale politische \r\nHerausforderung.2\r\n13\r\n■ Mehr Zeit für Innovation durch Entbürokratisierung: Die hohe Regulierungsdichte und \r\neine ausufernde Bürokratiekultur sind Innovationsbremse und belasten den Wirtschafts\u0002standort Deutschland. Gerade Startups sind durch ihre begrenzten personellen und \r\nfinanziellen Mittel besonders von Bürokratie betroffen. Das bindet Ressourcen, die für die \r\neigentliche Geschäftstätigkeit und die Weiterentwicklung ihrer Produkte fehlen. Helfen \r\nwürde etwa die Einführung eines vollständig digitalen Gründungsprozesses, vereinfachte \r\nVergabefahren und die Schaffung einer einfach übertragbaren, stimmrechtslosen \r\nAnteilsklasse im GmbH-Recht, um Mitarbeiterbeteiligung attraktiver zu machen. Zudem \r\nsollte der Zugang zu Aufträgen der öffentlichen Hand vereinfacht sowie ein »Stufenplan \r\nStartups« eingeführt werden. Dieser sollte die stufenweise Steigerung von administrati\u0002ven und bürokratischen Auflagen für Startups vorsehen und ihnen so bürokratiearme \r\nerste zwei Jahre ermöglichen.\r\n■ DeepTech-Standort Deutschland stärken: Deutschland bleibt das Land der Tüftler und \r\nErfinder. Ob wir auch das Land der Digitalisierer sein können, hängt stark davon ab, wie \r\ngut es uns gelingt, unseren DeepTech-Sektor zu stärken. In einem ersten Schritt muss es \r\nuns gelingen, unsere Spitzenforschung in marktreife Lösungen zu übersetzen. Dafür \r\nbraucht es langfristig bereitgestellte Mittel für die Startup-Factories und vereinfachten \r\nIP-Transfer. Zudem sollte das Volumen des DeepTech & Climate Fonds erhöht und der \r\nZugang von Innovation in den Markt vereinfacht werden, etwa durch die Schaffung von \r\nReallaboren und die Anpassung von Regulierungen, die Startups und ihre Innovationen \r\nunterstützen, anstatt sie durch bürokratische Hürden und Probleme zu behindern.\r\n■ Vielfalt stärken – Potenziale nutzen: Die Innovationskraft des Startup-Ökosystems \r\nhängt maßgeblich von der Vielfalt seiner Akteure ab. Wir schöpfen unser Potenzial nicht \r\naus: Veraltete Rollenbilder müssen endlich aufgebrochen, Unternehmertum frühzeitig in \r\nSchulen und Hochschulen verankert und diverse Role-Models sichtbarer werden, um \r\nmehr Frauen, Personen mit Migrationshintergrund und Menschen aus nicht-akademisch \r\ngeprägten Elternhäusern zu Gründungen zu ermutigen. Staatliche Förderprogramme \r\nsollten Startups mit gemischten Teams besonders unterstützen. Außerdem darf Famili\u0002enplanung für Gründerinnen kein finanzielles Risiko darstellen. Dafür könnten Selbststän\u0002dige in die »U2-Umlage« integriert und die Kosten von Kinderbetreuung vollständig \r\nsteuerlich absetzbar werden.34\r\n3 ↗Deutsche Börse Cash Market – Primary Market statistics\r\n4 ↗KfW Venture Capital-Dashboard Q4 2023\r\nMehr als das \r\nDreifache \r\ndes BIP pro Kopf wird \r\nin den USA in Venture \r\nCapital investiert. \r\nEs werden Milliarden \r\nbenötigt, um diese \r\nLücke zu schließen.4\r\nSeit 2021 \r\ngab es in Deutschland \r\nkeinen Börsengang aus \r\nder Startup-Szene.3\r\n↗Fragen? Ihr Kontakt zum Thema »Startups & Scaleups«\r\n14\r\nUmwelt & \r\nNachhaltigkeit\r\nMit der Digitalisierung haben wir einen starken Hebel, um die CO2\r\n-Emissionen deutlich zu \r\nsenken, den Umwelt- und Klimaschutz zu verbessern und gleichzeitig unsere Wettbewerbs\u0002fähigkeit in Deutschland zu stärken. Je ambitionierter der Einsatz digitaler Technologien vor\u0002angetrieben wird und je besser die Rahmenbedingungen für eine nachhaltige Digitalisie\u0002rung sind, desto größer sind die CO2\r\n-Einsparungen und der Beitrag, den die Digitalisierung \r\nauch jenseits von CO2\r\n zu mehr Nachhaltigkeit leisten kann.\r\nWir brauchen eine gezielte und mutige Flankierung durch die Politik und ein konsequentes \r\nHandeln der Entscheiderinnen und Entscheider an der Spitze der Unternehmen.\r\nHandlungsempfehlungen für die neue Legislaturperiode \r\n■ Zirkuläres Wirtschaften ganzheitlich fördern – Wiederverwendung stärken & Mehr\u0002wertsteuer absenken: Je länger elektronische Geräte genutzt werden, desto nachhaltiger \r\nsind sie. Ihre Langlebigkeit hängt nicht nur von Reparierbarkeit ab, sondern insgesamt \r\nvon hoher Qualität und Zuverlässigkeit. Individuelle Reparaturen sind nur ein Teil von \r\numfassender Kreislaufwirtschaft. Alle zirkulären Ansätze wie Refurbished-IT, wiederauf\u0002bereitete Ersatzteile und Product-as-a-Service-Modelle sollten regulativ und finanziell \r\ngefördert werden. Für eine bessere Wiederverwendung von Elektrogeräten braucht es \r\neine angepasste WEEE-Effizienzprüfung sowie die Stärkung von grenzüberschreitenden \r\nRe-Use-Aktivitäten. Zudem benötigt eine starke Reparaturwirtschaft direkte Anreize, \r\netwa durch die EU-weite Ermöglichung und nationale Umsetzung einer Mehrwertsteuer\u0002senkung auf Ersatzteile und Reparaturen für IT-Hardware, wie sie für Haushaltsgeräte \r\nbereits möglich wäre.1\r\n1 ↗Bitkom-Studie »Klimaeffekte der Digitalisierung«, 2024\r\nWo wir stehen & was wir wollen \r\nViele Nachhaltigkeits- und Klimaziele können wir mit digitalen Technologien \r\nerreichen. Windräder, die ihre Rotorblätter mithilfe von Sensoren optimal an \r\ndie Windstärke anpassen, Felder, die auf Basis von Satellitendaten sparsamer \r\ngedüngt werden, Fabriken, die dank KI hocheffizient produzieren und dabei \r\nEnergie sparen: Digitale Technologien können fast ein Viertel zu den von Deutsch\u0002land selbstgesteckten Klimazielen im Jahr 2030 beitragen. Je nach Digitalisie\u0002rungstempo sind zwischen 14 und 26 Prozent der Zielsetzung erreichbar, wobei \r\ndie eigenen Emissionen durch die Nutzung u. a. von Rechenzentren und Endgerä\u0002ten bereits berücksichtigt werden.1\r\n14% bis 26% \r\nder Klimaziele können \r\ndank digitaler Technolo\u0002gien bis 2030 erreicht \r\nwerden, wobei die \r\neigenen Emissionen \r\nbereits berücksichtigt \r\nwerden.1\r\n15\r\n■ Moratorium für neue Nachhaltigkeitsvorgaben und Berichtspflichten – Gesetzgebung \r\nharmonisieren, Umsetzung von EU-Richtlinien priorisieren: Ein Moratorium für neue \r\nUmwelt- und Nachhaltigkeitsvorgaben sollte die Regulierungsflut eindämmen und die \r\nUmsetzung bestehender Vorschriften fokussieren. Mittels European Green Deal wurden \r\nüber 170 Gesetzesinitiativen angestoßen, darunter mehr als 70 Richtlinien, die oft noch \r\nin nationales Recht umgesetzt werden müssen. Mitgliedstaaten benötigen Zeit, diese \r\numzusetzen und zu evaluieren. National sollte der Schwerpunkt auf der Umsetzung \r\ndieser EU-Richtlinien liegen, ohne neue, abweichende Rechtsvorschriften einzuführen. \r\nProduktspezifische Gesetzgebung, Regelungskohärenz und ausreichende Übergangsfris\u0002ten sind entscheidend, damit Unternehmen ihre Ressourcen für die nachhaltige Transfor\u0002mation und nicht allein deren Berichtspflichten einsetzen können.\r\n■ Fachkräfte fördern, digitale Tools nutzen – Nachhaltigkeitsreporting von KMU gezielt \r\nunterstützen: Angesichts steigender Nachhaltigkeitsanforderungen und Berichtspflich\u0002ten stehen viele KMU vor der Herausforderung, die nötigen personellen Kapazitäten \r\naufzubauen. Oft scheitert es an Know-how, um digitale ESG- und Reporting-Tools effek\u0002tiv zu nutzen. Eine Förderung, ähnlich der Innovationsassistentenförderung, könnte KMU \r\nunterstützen, indem ein Teil der Personalkosten für Fachkräfte übernommen wird, die \r\nNachhaltigkeitsstrategien umsetzen. Ein Förderzeitraum von zwei Jahren würde die \r\nIntegration dieser Fachkräfte sichern. Um die Arbeitsplätze zu erhalten, sollten Unterneh\u0002men verpflichtet werden, die Stellen über die Förderung hinaus zu bewahren, während \r\npositive Anreize wie reduzierte Lohnnebenkosten den Erfolg unterstützen.\r\n■ Public Green Data beschleunigt bereitstellen – Umwelt.info stärken: Die reichhaltigen \r\nDatenbestände staatlicher Institutionen können Umweltinnovationen fördern und \r\nnachhaltige Geschäftsmodelle ermöglichen. Um diese Potenziale zu realisieren, muss \r\nihre öffentliche Bereitstellung beschleunigt und gestärkt werden. Das Online-Portal \r\numwelt.info des UBA sollte durch die Integration kartografischer Visualisierungen raum\u0002bezogener Informationen, die Verbesserung der Interoperabilität und Standardisierung \r\nsowie die Erweiterung der Datensätze unter Wahrung des Datenschutzes ausgebaut \r\nwerden. Eine verstärkte Nutzerinteraktion ist ebenfalls wesentlich, um die Plattform \r\neffektiver zu gestalten und eine breite Nutzerbasis aus Unternehmen anzusprechen. \r\n■ KI nachhaltig nutzen & gestalten: KI kann viele Nachhaltigkeitsziele unterstützen. Die \r\nFörderung nachhaltiger KI-Anwendungen und die Sensibilisierung für eine ökologisch \r\nverantwortungsvolle KI-Nutzung sind hierfür entscheidend. Um KI selbst nachhaltiger zu \r\ngestalten, sollten energieeffiziente Algorithmen, Modelle und Hardware verwendet und \r\nBerechnungen optimiert werden, um den Energieverbrauch zu senken. Edge Computing, \r\ngrüne Rechenzentren und Embedded KI minimieren den Ressourcenbedarf. Der Ausbau \r\nerneuerbarer Energien ist Grundvoraussetzung für eine nachhaltige KI-Infrastruktur. Wie\u0002derverwendete Modelle und Hardware fördern die Kreislauffähigkeit, während Nachhal\u0002tigkeitsmetriken den ökologischen Fußabdruck sichtbar machen. Dazu bedarf es EU-weit \r\neinheitlicher Nachhaltigkeitsmetriken für KI, insbesondere für den Systemeinsatz. Die \r\nBundesregierung sollte sich hierfür einsetzen.23\r\n2 ↗Wind energy digitalisation towards 2030 | WindEurope\r\n3 ↗SINTEG-Ergebnisse | BMWK; ↗SINTEG | BMWK\r\n20% bis 30%\r\nweniger Netzverluste \r\nkonnten fünf \r\nModellregionen in \r\nDeutschland dank der \r\nAnwendung von Smart \r\nGrids verzeichnen.3\r\n2,5%\r\njährlich mehr Energie\u0002ertrag ermöglicht die \r\nAnwendung von Echt\u0002zeitdaten, Analytik und \r\nmaschinellem Lernen in \r\nWindparks.2\r\n↗Fragen? Ihr Kontakt zum Thema »Umwelt & Nachhaltigkeit«\r\n16\r\nEnergie\r\nDabei wurden einige sinnvolle Änderungen und Verbesserungen vorgenommen, insgesamt \r\nhaben es die energiepolitischen Projekte der aktuellen Legislatur allerdings verpasst, das \r\nentscheidende Momentum hin zu einem smarten, digitalen und resilienten Energiesystem \r\naufzubauen. Insbesondere angesichts der schnellen und dynamischen Entwicklung bei \r\nSchlüsseltechnologien wie Big Data oder Künstlicher Intelligenz muss die zukünftige Bun\u0002desregierung ambitioniert und mit einer konkreten Zukunftsvision für den Energiesektor \r\nvon morgen antreten. Die Umsetzung dieser Zukunftsvision sollte nutzenorientiert, unkom\u0002pliziert und dereguliert gestaltet sein.\r\nHandlungsempfehlungen für die neue Legislaturperiode \r\n■ Netzanschlussverfahren konsequent digitalisieren: Netzanschlussanträge und -prozesse \r\nzwischen Netzbetreiber und Kunden müssen in allen Netzgebieten (einschließlich im \r\nMittelspannungsnetz) bundesweit digitalisiert, vereinheitlicht und standardisiert wer\u0002den. Gleiches gilt für Antragsdokumente und für die Anschlussbewertung von Netzan\u0002schlüssen verbunden mit einer verpflichtenden Verwendung durch die Verteilnetzbetrei\u0002ber (VNB). Diese sollten ein für alle Anschlusspetenten zugängliches Online-Portal bereit\u0002stellen, damit Antrags- und Angebotsprozess digital serviciert werden können. \r\nEs müssen zudem ein zuverlässiger, digitaler Kommunikationskanal zwischen Anschluss\u0002gebern und Anschlussnehmern, klare Zeitvorgaben und Transparenz für Netzanschluss\u0002antragseingangsbestätigung, Netzanschlussangebot und Umsetzung geschaffen wer\u0002den. Netznutzer und IT-Wirtschaft müssen bei Standardisierungsfragen branchenüber\u0002greifend beteiligt werden.1\r\n1 ↗Bitkom Presseinformation »83 Prozent sehen Digitalisierung als Chance für die Energiewende«, 2024\r\nWo wir stehen & was wir wollen \r\nUnser Energiesystem steckt mitten im Umbruch und wandelt sich so schnell \r\nwie kaum zuvor. Ambitionierte Klimaziele bringen einen ebenso ambitionierten \r\nAusbau erneuerbarer Energien mit sich. Gleichzeitig verändern Elektromobilität, \r\nDigitalisierung und die Dekarbonisierung der Industrie die Energienachfrage. Das \r\nhat Folgen für das Stromnetz: Es braucht mehr Flexibilität und muss mit einer \r\ndezentraleren Energieerzeugung- und Abnahme umgehen. In der letzten Legisla\u0002tur wurden einige Weichenstellungen für die Beschleunigung der Energiewende \r\nund ein zunehmend digitales Energiesystem vorgenommen: Vom Gesetz zum \r\nNeustart der Digitalisierung der Energiewende (GNdEW) und die Festlegungsver\u0002fahren zu § 14aa EnWG über Maßnahmen zur Ausbaubeschleunigung von Solar\u0002und Windenergie bis zum Ausbau der Ladeinfrastruktur. \r\n83%\r\nder Deutschen sehen \r\nDigitalisierung als Chance \r\nfür die Energiewende.1\r\n17\r\n■ KI-Potenziale im Stromnetz nutzen: Ob im Planungsprozess, für Prognosen, Wartung \r\nund Sicherheitsanalysen, Dokumentation oder Kundenkommunikation: Künstliche \r\nIntelligenz kann enorm helfen, Stromnetze intelligenter und damit effizienter zu machen. \r\nBei der Nutzung von KI im Stromnetz besteht noch deutliches Entwicklungspotenzial. Die \r\nnächste Bundesregierung muss den vielfältigen Nutzen von KI im Stromnetz anerkennen \r\nund den Einsatz unterstützen. Hierfür gilt es einerseits, durch eine aktivierende Beteili\u0002gung und Vernetzung aller relevanten Branchenakteure Synergien zwischen Digital- und \r\nEnergiebranche zu nutzen. Andererseits müssen bestehende regulatorische Rahmenbe\u0002dingungen bei Bedarf angepasst werden, um keine unnötigen Hürden für die KI-Nutzung \r\naufzubauen oder zu erhalten. Der Bitkom steht bereit, sich in einem entsprechenden \r\nDialogprozess aktiv einzubringen. \r\n■ Smart Meter-Rollout beschleunigen: Mit dem GNdEW hat der Gesetzgeber in dieser \r\nLegislatur umfangreiche Änderungen am Rechtsrahmen vorgenommen. Angesichts der \r\nambitionierten Zeitplanung für den weiteren Smart-Meter-Rollout muss die technische \r\nAusgestaltung dieses Rechtsrahmens einen schnellen Rollout priorisieren und nur zwin\u0002gend notwendige Anforderungen an Intelligente Messsysteme regeln. Hierfür müssen \r\nalle relevanten Akteure der Branche intensiv beteiligt und die administrativen Strukturen \r\nund Prozesse auf Bundesebene so effektiv und zielorientiert wie möglich ausgestaltet \r\nwerden.\r\n■ Praktikable und realistische Rahmenbedingungen für Geschäftsprozesse in der Energie\u0002wirtschaft: Die im Markt umzusetzenden Geschäftsprozesse zur Prozessabwicklung und \r\nDatenaustausch der verschiedenen Marktakteure untereinander werden kontinuierlich \r\nan die sich verändernde gesetzliche Lage angepasst. Hierbei muss die Bundesregierung \r\nbei zukünftigen Regelungsvorhaben darauf achten, dass IT-Anforderungen praktikabel \r\nund vor allem mit für IT-Projekten realistischen zeitlichen Vorgaben umgestellt werden \r\nund auch im Betrieb den wirklichen Geschäftsprozessen sinnvolle Wartungsbedingungen \r\nexistieren. So kann die Digitalwirtschaft entsprechend verlässliche und wirtschaftliche \r\nServices zur Verfügung stellen.2\r\n2 ↗Bitkom Presseinformation »83 Prozent sehen Digitalisierung als Chance für die Energiewende«, 2024\r\n63%\r\nder Deutschen können \r\nsich vorstellen, einen \r\nSmart Meter in ihrem \r\nHaushalt zu nutzen.2\r\n↗Fragen? Ihr Kontakt zum Thema »Energie«\r\n18\r\nMobilität & Logistik\r\nMobilität ist zudem ein zentraler wirtschaftlicher Treiber, nicht nur für die Mobilitätsbran\u0002che, sondern für die gesamte deutsche Wirtschaft. In wirtschaftlich angespannten Zeiten \r\nmüssen sich Unternehmen umso mehr auf verlässlichen Verkehr – von Personen wie \r\nGütern – verlassen können. Die Bundesregierung der Legislaturperiode 2025 – 2029 muss \r\neine Vision für vielfältiges und nutzerorientiertes Mobilitätsangebot entwickeln und dann \r\nunbürokratisch mit allen beteiligten Akteuren umsetzen. Sie muss sicherstellen, dass \r\nDeutschland weiterhin ein attraktiver Markt für neue, digitale und nachhaltige Mobilitäts\u0002konzepte bleibt und wieder eine Führungsrolle bei der Entwicklung innovativer Mobilitäts\u0002technologien einnimmt.\r\nHandlungsempfehlungen für die neue Legislaturperiode \r\n■ Die Mobilitätsbranche digital und zukunftsfit machen: Das Personenbeförderungsgesetz \r\n(PBefG) braucht ein Update – Prozesse und Urkunden im PBefG müssen vollständig \r\ndigitalisiert werden. Es braucht zudem flexiblere Tarife, während sich der Bedarf für eine \r\nRückkehrpflicht oder die kleine Fachkunde längst überholt hat, sodass beide entfallen \r\nkönnen. Ein bundesweites digitales Register für Ride-Hailing- und Taxilizenzen schafft \r\nTransparenz für Mobilitätsplattformen und Reisende. Das Management von Fahrzeugflot\u0002ten im Mietwagen-, Car-Sharing und Micromobility-Bereich sollte durch digitale Versiche\u0002rungskennzeichen und Zulassungsdokumente digitalisiert und vereinfacht werden.1\r\n■ Straße und Schiene konsequent digitalisieren: Der Bund muss die Digitalisierung von \r\nStraße und Schiene, einschließlich im ÖPNV, mit starkem finanziellem Fundament voran\u0002treiben. Intelligente Verkehrssysteme können Verkehre effizienter lenken, nachhaltige \r\nRoutenplanung ermöglichen und das Verkehrsaufkommen besser analysieren. Auf der \r\nSchiene tragen vernetzte Infrastrukturen und Fahrzeuge zu mehr Kapazitäten, höherer \r\nZuverlässigkeit und besserer Reisendeninformation bei. Zudem leisten digitale Technolo\u0002gien in Bussen und Bahnen einen wichtigen Beitrag zur Barrierefreiheit.\r\n1 ↗Bitkom Presseinformation »Mehr Rad, mehr Carsharing: Klimakrise treibt Mobilitätswende«, 2023\r\nWo wir stehen & was wir wollen \r\nMobilitätsanbieter, Technologieentwickler und Verkehrsunternehmen haben in \r\nden vergangenen Jahren mit innovativen Lösungen – von Sharing-Angeboten, \r\nüber die Entwicklung autonomer Fahrzeuge bis hin zu datenbasierten Plattform\u0002lösungen einen entscheidenden Beitrag zur Zukunftsfähigkeit der Branche geleis\u0002tet und Innovationen konstant vorangetrieben. Dabei treffen sie immer wieder \r\nauf bürokratische Hürden, Zurückhaltung gegenüber neuen, digitalen Mobilitäts\u0002formen und eine unzureichende Finanzierung für Zukunftstechnologien. Men\u0002schen brauchen Zugang zu bezahlbaren, umweltfreundlichen und individuellen \r\nMobilitätsoptionen – in der Stadt wie im ländlichen Raum. Die Verlagerung zu \r\nklimafreundlichen Verkehrsmitteln ist dann erfolgreich, wenn nachhaltige Ver\u0002kehrsangebote attraktiv, flächendeckend und grenzüberschreitend verfügbar sind. \r\n97%\r\nder Deutschen geben an, \r\nihr Mobilitätsverhalten \r\nin den letzten 5 Jahren \r\nverändert zu haben.1\r\n19\r\n■ Nachhaltige Mobilität durch digitale Lösungen fördern: Sharing-Angebote bieten eine \r\nwichtige Alternative zum motorisierten Individualverkehr. Der Bund muss die Nutzung von \r\nSharinglösungen durch ein einheitliches Begriffsverständnis, Unterstützung für Kommu\u0002nen und ein angemessenes Haftungsregime fördern. Ein weiterer Hebel liegt in der Ver\u0002einfachung inter- und multimodaler Reiseketten – hier muss sich die Bundesregierung in \r\nder EU für faire, angemessene und diskriminierungsfreie Zugangsbedingungen einsetzen. \r\nEine starke Infrastruktur und praxistaugliche Regelungen für bidirektionales Laden setzen \r\nzudem Anreize für den Umstieg auf Elektroantriebe. Ein kohärentes, praxisnahes Mobili\u0002tätsdatenökosystem, das die Bedürfnisse von Datennutzern und Datenbereitstellern \r\nberücksichtigt, fördert zudem wichtige Innovationen für nachhaltige Mobilität. \r\n■ Autonomes Fahren als Schlüsseltechnologie für die Verkehrswende und die zukünftige \r\nautomobile Wertschöpfungskette verstehen und konsequent vorantreiben: Um die \r\nWettbewerbsfähigkeit der deutschen Industrie im autonomen Fahren zu sichern, muss \r\ndie Politik private Investitionen in Level-4-Systeme durch attraktivere Rahmenbedingun\u0002gen fördern und die Kapitalmarktunion in der EU vorantreiben. Zudem sollte die öffentli\u0002che Förderung auf wenige Modellregionen konzentriert werden, um dort Verkehre mit \r\nmehreren Tausend Fahrzeugen als Vorbild für andere Regionen zu ermöglichen. Die \r\nStraßenverkehrsordnung muss angepasst werden, um Rechtsunsicherheiten für Betrei\u0002ber und Hersteller zu vermeiden, wie es die Schweiz bereits plant. Schließlich sollte die in \r\nder EU-Verordnung 2018/858 verankerte Kleinserienbeschränkung für Level-4-Fahrzeuge \r\nso angepasst werden, dass unbegrenzte Fahrzeugserien zugelassen werden können, um \r\neine ausreichende Verfügbarkeit zu gewährleisten.\r\n■ Potenziale des teleoperierten Fahrens voll ausschöpfen: Der Gesetzgeber arbeitet an \r\neiner Straßenverkehr-Fernlenkverordnung (StVFernLV), um einen rechtlichen Rahmen \r\nfür Teleoperiertes Fahren zu schaffen. Statt Einzelgenehmigungen sollte die Typgenehmi\u0002gung für Fahrzeuge mit Fernlenkfunktion ermöglicht werden, um die Skalierbarkeit zu \r\nsichern. Sollte die bisherige Konzeption beibehalten werden, muss zumindest klargestellt \r\nwerden, dass es keine Stückzahlbegrenzung gibt, um Rechtssicherheit zu gewährleisten. \r\nDas Zusammenspiel von autonomem und ferngesteuertem Fahren könnte ein zentrales \r\nElement dieses Technologiefelds sein. Dafür muss das Verhältnis von StVFernLV und \r\nAFGBV klar geregelt und der Rahmen für den Wechsel der dynamischen Fahraufgabe \r\nzwischen den Technologien festgelegt werden.2 3\r\n2 ↗Bitkom Presseinformation »Die Hälfte möchte On-Demand-Mobilität nutzen«, 2023\r\n3 ↗Bitkom Presseinformation »Mobilität: 4 von 10 nutzen Sharing-Angebote«, 2024\r\n43%\r\nder Deutschen nutzen \r\nSharing-Angebote.3\r\n63%\r\nder Deutschen sind \r\nmit dem Nahverkehrs\u0002angebot in ihrem Alltag \r\nunzufrieden.2\r\n↗Fragen? Ihr Kontakt zum Thema »Mobilität & Logistik«\r\n20\r\nBanking, Finance & \r\nInsurance\r\nTrotz der fortschreitenden Digitalisierung fällt Deutschland im innereuropäischen Vergleich \r\nals Gründungs- und Innovationsstandort für Finanztechnologie zurück. So würden nur \r\n19 Prozent der Teilnehmenden der Bitkom-FinTech-Studie bei einer erneuten Gründung \r\nwieder in Deutschland gründen.12\r\nZiel muss es demnach sein, den Finanzstandort Deutschland durch gezielte Maßnahmen \r\ninnereuropäisch wettbewerbsfähiger zu machen und als Innovationsraum für Finanz- und \r\nVersicherungsinstitute zu positionieren. Dazu gehören die Förderung und Vernetzung eines \r\nstarken nationalen Finanz- und Versicherungsökosystems in der neuen Legislaturperiode.\r\nHandlungsempfehlungen für die neue Legislaturperiode \r\n■ Digitale Zahlungsmethoden mit politischen Maßnahmen flächendeckend fördern: Um \r\ndigitales Bezahlen im Handel, bei Gewerbetreibenden und Behörden flächendeckend zu \r\nermöglichen, sind gezielte politische Maßnahmen erforderlich. Ein Vorbild ist Belgien, wo \r\nseit 2022 vorgeschrieben ist, dass Unternehmen elektronische Zahlungen von Endver\u0002brauchern akzeptieren müssen. Gastronomiebetriebe mit Umsätzen über 25.000 Euro \r\nmüssen außerdem Registrierkassen nutzen. Diese Maßnahmen fördern nicht nur die \r\nVerbreitung digitaler Zahlungsmethoden als Alternative zu Bargeld, sondern helfen auch, \r\nillegale Finanzaktivitäten zu verringern. In Deutschland fehlt es bislang an entsprechen\u0002den politischen Regelungen und fällt damit im innereuropäischen Vergleich auf. Unter\u0002nehmen sollten daher incentiviert werden, digitale Zahlungsmöglichkeiten anzubieten. \r\nZudem sollten elektronische Registrierkassen eingeführt werden. Diese Maßnahmen \r\ndienen der Steigerung von wirtschaftlicher Aktivität, Kundenbindung und Steuergerech\u0002tigkeit und dienen der Vorbereitung auf den potenziellen digitalen Euro.\r\n1 ↗Bitkom Studie »Standort Deutschland: FinTechs ziehen Bilanz«, 2024\r\n2 ↗Bitkom Presseinformation »Mehrheit zahlt an der Kasse mit Smartphone oder Smartwatch«, 2024\r\nWo wir stehen & was wir wollen \r\nDie Banken-, Versicherungs- und Finanzdienstleistungsbranche ist eine der zentra\u0002len Säulen unserer Volkswirtschaft und befindet sich inmitten tiefgreifender \r\nVeränderungen. Dieser Wandel ist getrieben durch den exponentiell wachsenden \r\nEinfluss technologischer Innovationen, wie Künstliche Intelligenz, und die geplan\u0002te Einführung des digitalen Euros in der nächsten Legislaturperiode. Finanz- und \r\nVersicherungsinstitute stehen in einem Spannungsfeld: Institute müssen immer \r\nschneller digitale Entwicklungen in bestehende Dienstleistungen integrieren und \r\nneue Angebote entwickeln, um wettbewerbsfähig zu bleiben, während gleichzei\u0002tig die Anforderungen an IT-Sicherheit und Verbraucherschutz aufgrund wach\u0002sender Komplexität steigen. \r\n73%\r\nder Deutschen wollen \r\n»cash only« gesetzlich \r\nabschaffen lassen.2\r\n21\r\n■ Deutschland als Standort für FinTechs & InsurTechs durch Bürokratieabbau und auf\u0002sichtsgeführte Fachgremien wettbewerbsfähig machen: Um das Wachstum von Finanz\u0002und Versicherungsdienstleistern jeder Größe und Alters in Deutschland zu stärken, \r\nmüssen Aufsichts- und Regulierungsprozesse entschlackt werden. Die BaFin, die Deut\u0002sche Bundesbank und das BMF sollten verstärkt in ergebnisorientierten Fachgremien mit \r\nVertretern aus Privatwirtschaft und Politik kooperieren und diese Zusammenarbeit \r\nstrukturell verankern. Solche Fachgremien sind notwendig, um praxisferne und ressour\u0002cenintensive Bürokratieanforderungen frühzeitig zu erkennen und anzugehen. Ziel ist es, \r\nbestehende Überregulierungen abzubauen und unnötige Hürden zu beseitigen. Nur so \r\nkann die Abwanderung von Unternehmen und Gründern aus Deutschland gestoppt und \r\nder Finanz- und Versicherungssektor nachhaltig gefördert werden.\r\n■ Attraktivität der Kapitalmarktteilnahme und Altersvorsorgeprodukte für Privatanleger \r\nsteigern: Die steuerlichen und regulatorischen Rahmenbedingungen für Privatanlegerin\u0002nen und private Altersvorsorger müssen verbessert werden, um langfristige finanzielle \r\nSicherheit zu gewährleisten. Über das Rentenpaket II hinaus ist es entscheidend, eine \r\nrechtliche Benachteiligung von Privatanlegern gegenüber Institutionellen durch die \r\nKapitalmarktunion zu verhindern. Zudem sollte nicht genutztes Kapital (sog. »totes« \r\nKapital) in Sichteinlagen gezielt für die wirtschaftliche Transformation genutzt werden. \r\nPrivatanleger benötigen dazu einfachere Verbraucherrichtlinien sowie die Umsatzsteuer\u0002befreiung für Portfolioverwaltungen. Darüber hinaus muss das Angebot an Altersvorsor\u0002geprodukten erweitert werden, da die bestehenden Produkte die Unzulänglichkeiten der \r\nstaatlichen Vorsorge nicht ausgleichen kann. Neue Produkte sollten Frei- und Förderbe\u0002träge über die bisherigen Riester- und Sparer-Pauschbeträge hinaus bieten und auch \r\nMinderjährigen zugänglich gemacht werden.\r\n■ Deutschland von Gold Plating und innereuropäischer Regulierungsfragmentierung \r\nbefreien: Die nationalen Umsetzungsgesetze führen in der EU häufig zu Regulierungs\u0002fragmentierung, wobei besonders Deutschland zur Übererfüllung (»Gold Plating«) neigt. \r\nDies ist besonders für Unternehmen, die in mehreren EU-Ländern tätig sind, herausfor\u0002dernd, da unterschiedliche Anforderungen zu verschiedenen Zeitpunkten greifen. Darü\u0002ber hinaus sollte Deutschland das Gold Plating bei der Umsetzung von EU-Richtlinien \r\nund Verordnungen, wie der Geldwäscherichtlinie, Verbraucherkreditrichtlinie und EU-KI\u0002Verordnung, vermeiden und bestehende Übererfüllungen rückgängig machen. Deutsch\u0002land sollte auch dem Beispiel anderer EU-Staaten folgen und ebenfalls ein Verbot von \r\nZusatzentgelten (Surcharges) für Zahlungsmittel einführen. Diese Maßnahmen schaffen \r\neinheitliche Wettbewerbs- und Regulierungsbedingungen im EU-Binnenmarkt und \r\nstärken die wirtschaftliche Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands.3\r\n3 ↗Weltbank Studie 2024 | Dealroom\r\n9 FinTech\u0002Gründungen \r\npro 1 Mio. Einwohnerin\u0002nen und Einwohner zählt \r\nDeutschland und liegt \r\ndamit hinter dem euro\u0002päischen Durchschnitt \r\nvon 13 Gründungen.3\r\n↗Fragen? Ihr Kontakt zum Thema »Banking, Finance & Insurance«\r\n22\r\nGesundheit\r\nNur wenn wir die Fragmentierung des Systems überwinden und die bestehenden Grundla\u0002gen, die auf EU-Ebene mit dem European Health Data Space (EHDS) sowie national mit \r\nGesetzen wie dem Digitalgesetz (DigiG) und dem Gesundheitsdatennutzungsgesetz \r\n(GDNG) gelegt wurden nutzen, können wir eine nachhaltige Verbesserung der Versorgung \r\nsicherstellen.\r\nHandlungsempfehlungen für die neue Legislaturperiode \r\n■ Gesundheitsversorgung durch Wettbewerbsförderung und technologische Innovation \r\nvoranbringen: Der Wettbewerb ist der beste Treiber für Innovationen und sollte gestärkt, \r\nnicht geschwächt werden. Dafür sind klare Leitplanken notwendig, jedoch keine Überre\u0002gulierung. Die zukünftige gematik (Digitalagentur für Gesundheit) sollte dabei zentrale \r\nVorgaben festlegen und den Fokus auf Interoperabilität und realitätsnahe Spezifikatio\u0002nen legen. Eine Verstaatlichung des Gesundheitswesens wird entschieden abgelehnt, \r\nwobei die Bedeutung klarer Governance-Strukturen mit einer unabhängigen Gewalten\u0002teilung betont wird. Neben internationalen Best Practices müssen auch nationale Erfah\u0002rungen genutzt werden. Anwendungen, die der Markt nachfragt, dürfen nicht durch \r\nstaatliche Vorgaben blockiert werden. Erfahrene Experten aus der Wirtschaft müssen \r\nstets frühzeitig in Entscheidungsprozesse eingebunden werden, um Erfahrungen einbrin\u0002gen zu können.\r\n1\r\n■ Weltklasse Forschung »made in Germany« – interoperable Daten durch internationale \r\nStandards fördern: Eine stärkere datengetriebene Forschung auf Basis qualitativ hoch\u0002wertiger, interoperabler Daten, einschließlich der Integration von Routine-Abrechnungs\u0002und Registerdaten, muss das Ziel sein. Die Datenvernetzung muss dabei IP-Rechte und \r\nTrade Secrets schützen, während kollaborative Datenraumprojekte gefördert werden. \r\nUm Interoperabilität sicherzustellen, sollten international bewährte Standards verpflich\u0002tend sein und Anreize für das freiwillige Teilen von Daten geschaffen werden. Zudem \r\n1 ↗Bitkom Studie »Digital Health«, 2024\r\nWo wir stehen & was wir wollen \r\nDas deutsche Gesundheitssystem steht vor großen Herausforderungen: Fachkräf\u0002temangel, demografischer Wandel und steigende Kosten belasten die Versorgung. \r\nViele Menschen erleben die aktuelle Situation als unbefriedigend und nicht lebens\u0002nah. Das System ist nicht zukunftsfähig und braucht dringend neue Impulse. Die \r\nDigitalisierung bietet für unser zukünftiges Gesundheitssystem enorme Chancen. \r\nBislang bleibt ihr Potenzial weitgehend ungenutzt. Dabei fehlt es nicht an innovati\u0002ven Technologien oder politischem Willen, sondern an der konsequenten Imple\u0002mentierung und dem zielgerichteten Einsatz digitaler Möglichkeiten in der Versor\u0002gung sowie dem richtigen Augenmaß in der Gesetzgebung. Forschung, Versorgung \r\nund Wirtschaft dürfen nicht länger getrennt gedacht werden. \r\n89%\r\nhalten die Digitalisierung \r\nim Gesundheitswesen \r\ngrundsätzlich für richtig. \r\nDabei wünschen sich 71% \r\nsogar mehr Tempo.1\r\n23\r\nmuss die Verordnungs-Ermächtigung des BMG nach §363 (8) SGB V auf den Weg \r\ngebracht werden, um die Datenausleitung aus der elektronischen Patientenakte (ePA) \r\nan Dritte zu ermöglichen. Eine vollumfängliche Nutzung dieser Daten für Studien und \r\nForschungszwecke ist entscheidend für den Fortschritt im Gesundheitswesen.\r\n■ Planungssicherheit in einem agilen Rechtsrahmen – Gesetze schnell und effektiv \r\numsetzen: Ein kohärenter Rechtsrahmen auf EU- und nationaler Ebene ist entscheidend, \r\num Rechtsunsicherheiten für Unternehmen zu vermeiden. Die EU-Gesetzgebung muss \r\nagil in nationales Recht übertragen werden, um die europäische Anschlussfähigkeit \r\nsicherzustellen. Die erfolgreiche Implementierung des EHDS ist dabei zentral. Der Nutzen \r\ndigitaler Lösungen sollte durch Reallabore sichtbar gemacht werden, die schnelle Markt\u0002einführungen ermöglichen. Angekündigte Gesetze, wie das Registerdatengesetz sowie \r\nVerordnungen zum DigiG/GDNG, müssen intensiv verfolgt sowie praktikabel ausgestal\u0002tet werden. Rechtsunsicherheit durch uneinheitliche Auslegung der DSGVO und unter\u0002schiedliche Landesregelungen, insbesondere zur Anonymisierung, bleiben eine Hürde. Ein \r\nBundesgesetz zur medizinischen Forschung und eine klare Legaldefinition zur Anonymi\u0002tät von Gesundheitsdaten sind notwendig.\r\n■ KI-Strategie für den Gesundheitsbereich – Daten nutzen, Infrastruktur stärken, ethische \r\nLeitlinien schaffen: Deutschland kann im Gesundheitswesen nur durch einen gezielten \r\nnationalen Kraftakt zur führenden KI-Nation werden. Dafür sind Investitionen in KI-Infra\u0002struktur, Cloud-Technologien und rechtliche Klarheit, insbesondere bei MDR/IVDR und \r\nder KI-Verordnung, entscheidend. Gesundheitsdaten sollten umfassend für KI-Anwen\u0002dungen genutzt werden, mit gezielten Einschränkungen im Einzelfall. Gleichzeitig sind \r\nklare ethische Leitlinien notwendig, um eine verantwortungsvolle Nutzung von KI sicher\u0002zustellen. Die begrenzte Nutzung deutscher Gesundheitsdaten könnte die Patientenver\u0002sorgung beeinträchtigen, da KI idealerweise mit lokalen Daten trainiert werden sollte.\r\n■ Mehrwerte in der Versorgung schaffen – ein Recht auf ortsunabhängige Gesundheits\u0002versorgung durch digitale Integration ermöglichen: Telemedizin und -pharmazie müssen \r\nfest etabliert werden. Die Gesundheits-ID muss flächendeckend genutzt und benutzer\u0002freundlich, unter Berücksichtigung anstehender eIDAS-Konformität, gestaltet werden. \r\nCardLink, aktuell als Übergangstechnologie genutzt, sollte auch auf telemedizinische \r\nAnwendungen und DiGAs ausgeweitet werden. Eine Fristverlängerung über Q1 2026 \r\nhinaus ist dabei dringend erforderlich, um die digitale Patienten-Journey sicherzustellen, \r\nbis äquivalente nutzbare Alternativen zur Verfügung stehen. Die ePA wird durch ihre \r\npatientennahe Nutzung eine zentrale Rolle spielen. Eine fortlaufende Weiterentwicklung \r\nz. B. mit datengestützten Services wie Erinnerungen und Chatfunktionen ist daher \r\nunerlässlich. Der digitale Impfpass in der ePA könnte enorme Chance bieten, die Impfquo\u0002ten zu erhöhen, beispielsweise durch Erinnerungsfunktionen. Videodolmetschen sollte in \r\nPraxen integriert werden, wobei bei allen Maßnahmen das selbstbestimmte Handeln \r\nund die Datensouveränität der Versicherten sichergestellt werden müssen.2\r\n2 ↗Bitkom Studie »Digital Health«, 2024\r\n71%\r\nder Befragten planen, \r\ndie ePA künftig zu nut\u0002zen, während 26% die \r\nNutzung ausschließen. \r\nVor einem Jahr lag die \r\nAblehnungsquote noch \r\nbei 37%.2\r\n71%\r\nder Befragten wünschen \r\nsich, dass Ärztinnen und \r\nÄrzte KI-Unterstützung \r\nerhalten. 51% würden \r\nkünftig eine KI um eine \r\nZweitmeinung bitten.2\r\n↗Fragen? Ihr Kontakt zum Thema »Gesundheit«\r\n24\r\nIndustrie 4.0\r\nFür eine auch zukünftig starke Industrie ist der Umgang mit dem Arbeitskräftemangel \r\nentscheidend. Die Digitalisierung bietet hier Lösungen: Durch den gezielten Einsatz von \r\nTechnologien wie künstlicher Intelligenz, Automatisierung und Robotik können Prozesse \r\neffizienter gestaltet und Routineaufgaben automatisiert werden. Dies reduziert den Bedarf \r\nan Arbeitskräften in bestimmten Bereichen, steigert die Produktivität und erhöht die Flexi\u0002bilität der Industrie. Um dies umzusetzen, sollte eine kommende Bundesregierung die Trans\u0002ferinitiativen zu Industrie 4.0 in einer Koordinationsstelle bündeln, das erfolgreiche Modell \r\nder Plattform Industrie 4.0 weiterführen und den steuerlichen Rahmen für Investitionen in \r\ndie Industrie 4.0 verbessern.\r\nHandlungsempfehlungen für die neue Legislaturperiode \r\n■ Einrichtung einer Industrie 4.0 Koordinierungsstelle: Angesichts notwendiger strategi\u0002scher Investitionen unter sich schnell verändernden Rahmenbedingungen empfehlen wir \r\ndie Einrichtung einer Industrie 4.0 Koordinationsstelle. Diese Stelle sollte Industrieunter\u0002nehmen bei der Digitalisierung Erfolgsmodelle klar aufzeigen, als zentrale Anlaufstelle \r\ndienen und aktuelle Maßnahmen bündeln. Ziel ist es, Initiativen aus Politik, Standardisie\u0002rung und Industrieverbänden, wie Manufacturing-X oder die Normungsroadmap Indust\u0002rie 4.0, zusammenzuführen, Überschneidungen zu vermeiden und Ressourcen effizient \r\nzu nutzen. Die Stelle sollte den Fortschritt der digitalen Transformation dokumentieren \r\nund die Ergebnisse in einem »Digitalatlas« veröffentlichen. Sie kann Partnerschaften mit \r\nTechnologieanbietern und Forschungseinrichtungen fördern, um den Digitalisierungs\u0002prozess zu beschleunigen und die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Industrie zu \r\nstärken.1\r\n1 ↗Bitkom Presseinformation »Digitalisierte Unternehmen ziehen im Wettbewerb davon«, 2023\r\nWo wir stehen & was wir wollen \r\nUm Deutschlands Wettbewerbsfähigkeit zu sichern, muss die kommende \r\nBundesregierung die deutsche Industrie noch stärker bei der Transformation \r\nzur Industrie 4.0 unterstützen. \r\nEs wird entscheidend sein, die Rahmenbedingungen so zu gestalten, dass die \r\nIndustrie notwendige Veränderungen effektiv umsetzen kann. Hierzu zählt der \r\nAusbau der digitalen Infrastruktur, eine zukunftsorientierte Bildungspolitik und \r\nder Abbau bürokratischer Hürden. Das Ziel ist ein Umfeld, in dem die Industrie \r\nschneller und effizienter auf Veränderungen reagieren kann. \r\n60%\r\nder Unternehmen sagen, \r\ndass Wettbewerber aus \r\nihrer Branche, die frühzei\u0002tig auf die Digitalisierung \r\ngesetzt haben, ihnen vor\u0002aus sind.1\r\n25\r\n■ Fortführung der Plattform Industrie 4.0: Die Bundesregierung sollte das Bewusstsein für \r\nden Mehrwert von Industrie 4.0 und dafür notwendige Basistechnologien wie Künstliche \r\nIntelligenz, 5G, Augmented/Virtual Reality und 3D-Druck schärfen, die Akzeptanz dieser \r\nTechnologien erhöhen und ihre Förderung vorantreiben. Die Plattform Industrie 4.0 \r\nleistet bereits einen bedeutenden Beitrag, indem sie die Vorteile von Industrie 4.0 auf\u0002zeigt und verbreitet. In ihr werden im gesellschaftlichen Dialog die rechtlichen, techni\u0002schen und organisatorischen Grundlagen geschaffen. So sind insbesondere die Projekte \r\num Manufacturing-X besonders vielversprechend. Ein zukünftiger Schwerpunkt der \r\nPlattform Industrie 4.0 muss das Industrial Metaverse sein. \r\n■ Bessere steuerliche Rahmenbedingungen für Investitionen in Industrie 4.0: um Unter\u0002nehmen, insbesondere Mittelständlern, Investitionen in Industrie 4.0 zu erleichtern, \r\nsollten die Abschreibungsfristen für entsprechende Lösungen und Komponenten ver\u0002kürzt werden. Dabei sind nicht nur klassische Wirtschaftsgüter wie Maschinen zu berück\u0002sichtigen, sondern auch Ausgaben für Hard- und Software sowie Beratungsleistungen. \r\nZudem sollte geprüft werden, wie die steuerlichen Rahmenbedingungen für Nutzungs\u0002gebühren von Infrastruktur wie Cloud- und Konnektivitäts-Services (insbesondere 5G) \r\nverbessert werden können, da Software und digitale Dienste zunehmend gemietet statt \r\ngekauft werden (z. B. »Software-as-a-Service« und »Pay-as-you-use«).\r\n↗Fragen? Ihr Kontakt zum Thema »Industrie 4.0«\r\n26\r\nLandwirtschaft\r\nEs fehlen ausreichende Schnittstellen, Systemvernetzungen und Aus- und Weiterbildungsan\u0002gebote für Landwirtinnen. In den nächsten vier Jahren sollte die Bundesregierung folgende \r\nZiele erreichen: Aufbau einer zentralen Agrardatenplattform für einfachen Zugang zu staatli\u0002chen Daten und Diensten, Förderung der Vernetzung von IT-Systemen über offene Schnitt\u0002stellen, Standardisierung und Harmonisierung von Datenstrukturen und Prozessen, sowie die \r\nStärkung der Aus- und Weiterbildung der Landwirte. Zusätzlich sollte die Förderung von \r\nInvestitionen in digitale Anwendungen vorangetrieben werden, um kleinere Betriebe zu \r\nunterstützen und nachhaltige, klimafreundliche landwirtschaftliche Praktiken zu fördern.\r\nHandlungsempfehlungen für die neue Legislaturperiode \r\n■ Einrichtung eines »AgriDataHub« in Deutschland: Notwendig ist die Digitalisierung und \r\nHarmonisierung der Prozesskette zwischen landwirtschaftlichen Betrieben und Behörden. \r\nDer Staat muss dringend über den Föderalismus hinweg klare Datenstrukturen entlang \r\nder landwirtschaftlichen Prozesskette und den lieferkettenübergreifenden Einsatz eindeu\u0002tiger digitaler Identifikationen fördern. Hierfür ist eine Vereinheitlichung bestehender \r\nIdentifikations- und Prozessstandards und Anpassung von Schnittstellen nötig. Wir begrü\u0002ßen die Einrichtung einer Plattform (landwirtschaftsdaten.de) mit zentralem Zugang zu \r\nsämtlichen staatlichen Daten und Diensten und fordern diese zentrale Datenplattform \r\nweiter auszubauen und zu pflegen oder ggf. neu und vollumfassend aufzusetzen als einen \r\n»AgriDataHub«. Es ist von entscheidender Bedeutung, dass diese Plattform, ebenso wie \r\ndie Digitalisierung der behördlichen Infrastruktur, durch die Schaffung eines Datenraums \r\nunterstützt wird. Dabei sollte idealerweise auch die Unterstützung europäischer Initiati\u0002ven berücksichtigt werden, da die Zukunft der digitalen Landwirtschaft nicht nur national \r\ngedacht werden kann und die damit verbundenen Aufwände nicht allein auf nationaler \r\nEbene getragen werden müssen. Ein gutes Beispiel bietet Dänemark mit SEGES Innovati\u0002on, die eine zentrale Plattform mehrere Jahre erfolgreich im Betrieb haben, und den \r\nLandwirten optionale, indirekt finanziell attraktive Anreize zur Digitalisierung anbieten.1\r\n1 ↗Bitkom Studie »So digital ist die Landwirtschaft im Jahr 2024«, 2024\r\nWo wir stehen & was wir wollen \r\nUnsichere Ernten, steigende Lebensmittelpreise und internationaler Wettbewerb \r\nzeigen, dass die Landwirtschaft in Deutschland neu gedacht werden muss. Die \r\nDigitalisierung bietet große Chancen, besonders bei klimatischen Herausforde\u0002rungen und dem Mangel an Arbeitskräften, um die Produktivität und Rentabilität \r\nzu erhalten und die Ernährungssicherheit zu gewährleisten. Zudem kann die \r\ndigitale Optimierung der Anbaupraktiken die konventionelle Landwirtschaft \r\nnachhaltiger und umweltfreundlicher gestalten. Aktuell wird die Digitalisierung \r\nder Landwirtschaft durch mangelnde Investitionsbereitschaft und bürokratische \r\nHürden gehemmt. \r\nFast die Hälfte \r\nder Landwirtinnen und \r\nLandwirte würde gerne \r\nan einer Weiterbildung \r\nzur Digitalisierung in der \r\nLandwirtschaft teilneh\u0002men.1\r\n27\r\n■ Soft,- und Hardwarenutzung in der Landwirtschaft fördern: Aktuell erfolgt die Förde\u0002rung der Landwirtschaft hauptsächlich durch Investitionsförderung in Maschinen und \r\nGeräte. Um eine verstärkte Implementierung und Nutzung digitaler Lösungen in der \r\nLandwirtschaft zu erreichen, müssen Dienstleistungen (Software-as-a-Service) und \r\nGeschäftsmodelle (Pay-per-Use) förderfähig werden. Dies gilt für Komponenten wie \r\nSensoren oder Parallelfahrsysteme sowie für komplette Maschinen. Der Einsatz von \r\nProduct-as-Service und Pay-per-Use belastet die Liquidität weniger und ermöglicht \r\nkleineren Betrieben einen einfachen Einstieg in nachhaltigere Bewirtschaftung. Zukünfti\u0002ge Maßnahmen, die von der Regierung umgesetzt werden sollten, umfassen zum Bei\u0002spiel die Förderung sensorbasierter Systeme, die Unterstützung lohnunternehmerischer \r\nDienstleistungen, die Öffnung der Positivliste für innovative Technologien, Weiterbildung \r\nund konkrete Unterstützung bei der Umsetzung. Zudem muss die Förderung digitaler \r\nTechnologien über die Forschungseinrichtungen hinaus angeboten werden. \r\n■ Einführung eines freiwilligen Digitalführerscheins in der Landwirtschaft: Um den Ruf \r\nder Landwirtschaft zu verbessern, braucht es freiwillige Angebote für Praktizierende \r\nund überarbeitete Lehrpläne, die schon in der weiterführenden Schule zu einer höheren \r\nMotivation führen sollen. Die Einführung eines Digitalführerscheins für die Landwirt\u0002schaft würde Landwirten, Lohnunternehmern und Auszubildenden helfen, digitale \r\nTechnologien sicher und effizient zu nutzen. Dies umfasst die Bedienung und Wartung \r\nvon sensorbasierten Systemen und GPS-gesteuerten Maschinen, das effiziente Daten\u0002management sowie die Einhaltung von Sicherheits- und Datenschutzstandards. Ziel ist \r\nes, die Effizienz und Produktivität zu steigern, nachhaltigere Anbaumethoden zu fördern \r\nund die Wettbewerbsfähigkeit zu verbessern. Zudem soll der sichere Umgang mit digita\u0002len Systemen und Daten gewährleistet werden.2\r\n2 ↗Bitkom Studie »So digital ist die Landwirtschaft im Jahr 2024«, 2024\r\n4,7\r\nals Durchschnittsnote \r\nverleihen Landwirte der \r\nPolitik für die Digitalisie\u0002rung der Landwirtschaft.2\r\n71%\r\nder Landwirte und Land\u0002wirtinnen würden ihre \r\nDaten teilen, wenn sie \r\ndadurch weniger Büro\u0002kratieaufwand hätten.2\r\n↗Fragen? Ihr Kontakt zum Thema »Landwirtschaft«\r\n28\r\nPropTech & ConTech\r\nNotwendig sind eine politische Stärkung von digitalen Technologien zur Energieeffizienz\u0002steigerung im Bestand, und die Vereinfachung von Bauantragsverfahren, Bauplanung- und \r\nDurchführung. Ziel muss es sein, Bürokratiehürden in der Baubranche abzubauen, energie\u0002effizientes und nachhaltiges Wohnen sowie kostengünstiges Bauen und Renovieren mitein\u0002ander zu verbinden, um Deutschland als Wirtschaftsstandort zu stärken und die Klimaziele \r\nzu erreichen.1\r\nHandlungsempfehlungen für die neue Legislaturperiode \r\n■ Förderung von Building Information Modeling (BIM) im Neubau und im Bestand: Mit \r\nBIM-Modellen können Gebäudedaten über den gesamten Lebenszyklus einer Immobilie \r\nin einem einheitlichen digitalen Zwilling gespeichert werden. Dies ermöglicht zum \r\nBeispiel Analysen im Hinblick auf Einsparpotenziale und Nachhaltigkeitsziele von Gebäu\u0002den oder die Beschleunigung von Planung und Optimierung der Fertigung von Bauele\u0002menten in Sanierungsprojekten. Gerade über mehrere Leistungsphasen hinaus hat BIM \r\nviele Vorteile, minimiert Risiken und trägt zur Kostenreduzierung bei. Die Politik sollte \r\nweitere Anreizsysteme schaffen, um die Verbreitung von BIM-Systemen zu fördern, z. B. \r\nüber die Schaffung einer einmaligen Abschreibungsmöglichkeit für die Erstellung von \r\ndigitalen Zwillingen in Bestandsgebäuden. Für Bauprojekte könnte ein eigenes BIM\u0002Mandat im Vergaberecht den Technologieeinsatz fördern. Darüber hinaus sollte die \r\nHonorarordnung für Architekten- und Ingenieurleistungen (HOAI) angepasst werden, \r\num Architekten den Einsatz von BIM-Software zu erleichtern. Aufgrund ihrer großen \r\nPotenziale für die Analyse und Senkung des Energieverbrauchs von Gebäuden sollte \r\ndie Erstellung von digitalen Gebäudezwillingen zukünftig Teil der ESG-Anforderungen \r\nsein. Anwendungshürden müssen durch einheitliche BIM-Standards abgebaut werden.\r\n1 ↗Bitkom Studie »Klimaeffekte der Digitalisierunug 2.0«, 2024\r\nWo wir stehen & was wir wollen \r\nPropTechs und ConTechs (Unternehmen der Branchen Property und Construction \r\nTechnology) nutzen mit Big Data, KI, Blockchain oder Augmented Reality vielfälti\u0002ge technische Mittel, um die Zukunft der Bau- und Immobilienwirtschaft effizien\u0002ter und nachhaltiger zu gestalten. Gleichzeitig steht die Bau- und Immobilien\u0002branche vor nie dagewesenen Herausforderungen bei der Erreichung von Klima\u0002zielen und Ressourceneffizienz. Die Wohnungsnot in den Metropolen spitzt sich \r\nimmer weiter zu, die Neubauzahlen gehen aufgrund gestiegener Baukosten \r\nzurück und es herrscht ein großflächiger Sanierungsrückstau. Bauanträge sind \r\nkompliziert und langwierig, und Bauprojekte verzögern sich in einer vielfältigen \r\nProblemlage aus Fachkräftemangel und Ineffizienzen in Planung und Umsetzung. \r\nRund \r\n12 bis 18 \r\nMegatonnen\r\nCO2\r\n können dank digitaler \r\nTechnologien im Gebäu\u0002desektor eingespart \r\nwerden.1\r\n29\r\n■ Digitalisierung von Bauakten in einer zentralen Datenquelle: Die Verfügbarkeit von \r\nFlur- und Grundstücksdaten über den gesamten Lebenszyklus hinweg ist für mehr Trans\u0002parenz und den Abbau von Bürokratiehürden unumgänglich. Hierfür ist die konsequente \r\nDigitalisierung von Verwaltungsleistungen und die Abschaffung von Schriftformerfor\u0002dernissen, beispielsweise bei Bauanträgen, notwendig. Digitale Grundbücher und Flur\u0002stücks Karten sind stellenweise bereits verfügbar, jedoch haben wir es mit einem Flicken\u0002teppich und nicht mit einheitlichen Datenbanken zu tun. Das unterschiedliche Tempo \r\nund das isolierte Ansetzen bei einzelnen Prozessschritten dürfen nicht zum Entstehen \r\nvon Silolösungen führen. Stattdessen müssen die Datenpunkte aus einzelnen Projekten \r\nin einer zentralen Datenquelle zusammengeführt und für eine medienbruchfreie Akten\u0002führung genutzt werden, die softwareübergreifend und über den gesamten Lebens\u0002zyklus eines Gebäudes hinweg verfügbar sind. \r\n■ Förderung von Smart Home-Technologien im Bereich Senior Living: Smart Home-Tech\u0002nologien die beispielsweise Stürze registrieren oder Herdplatten automatisiert abschal\u0002ten sowie Sprachassistenten und Hausnotrufsysteme machen die Wohnumgebung von \r\nSenioren sicher und senken das Verletzungsrisiko. Sie tragen dazu bei, dass ältere Men\u0002schen länger in ihren Wohnungen bleiben können und entlasten damit Gesundheits- und \r\nPflegekassen. Die Politik sollte durch entsprechende Förderprogramme, beispielsweise \r\nmithilfe der Finanzierung über Kranken- und Pflegekassen, den Einbau smarter Assistenz\u0002systeme fördern und so den Pflegenotstand in Deutschland abmildern.\r\n↗Fragen? Ihr Kontakt zum Thema »PropTech & ConTech«\r\n30\r\n31\r\n3 Schlüssel\u0002technologien\r\nTelekommunikation \r\n& Netze\r\nGleichzeitig fällt die internationale Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Telekommuni\u0002kationsprovider zurück. Zählten vor 10 Jahren noch drei europäische Netzbetreiber zu den \r\ngewinnstärksten Telekommunikationsunternehmen weltweit, so ist heute lediglich ein \r\nUnternehmen in den Top 10 vertreten. Entscheidend ist daher die Schaffung eines echten \r\neuropäischen Binnenmarktes, um die Investitionsfähigkeit des Telekommunikationsmarktes \r\nin starke und resiliente Netze zu gewährleisten. Dies muss Kern einer eigenen industriepoli\u0002tischen Vision Deutschlands sein.\r\nHandlungsempfehlungen für die neue Legislaturperiode \r\n■ Europäischen Binnenmarkt für Telekommunikation mitgestalten: Deutschland muss \r\nsich auf europäischer Ebene für eine weitere Harmonisierung einsetzen, um nationale \r\nUnterschiede (z. B. Sicherheits- und Verbraucherschutzanforderungen) abzubauen und \r\nAnreize für Betreiber schaffen, grenzüberschreitende Dienste anzubieten. Gleichzeitig gilt \r\nes, spezifische Standortnachteile Deutschlands konsequent abzubauen. Dafür bedarf es \r\nauch einer 1:1-Umsetzung europäischer Vorgaben ohne nationale Sonderwege.\r\n■ Ausbau beschleunigen: Für den Netzausbau muss das überragende öffentliche Interesse \r\nuneingeschränkt und unbefristet eingeführt werden. Dadurch wird ein beschleunigter \r\nund flächendeckender Ausbau erst möglich: Denn heute genießt der Naturschutz regel\u0002mäßig Vorrang. Nur dieser Zusatz des »überragend« erlaubt den Genehmigungsbehör\u0002den eine neutrale Abwägung gegenüber dem Natur- oder Denkmalschutz.1\r\n■ Bürokratie abbauen: Deutschland muss konsequent Bürokratie beseitigen und keine \r\nneue schaffen. Dafür müssen Genehmigungsverfahren vereinfacht und digitalisiert \r\nwerden. Darüber hinaus müssen Erleichterungen wie das »überragende öffentliche \r\nInteresse des Netzausbaus« und die Genehmigungsfiktionen konsequent umgesetzt \r\nwerden, um ihre volle Wirkung zu entfalten. Zudem gilt es, sektorspezifische Verbrau\u00021 ↗Breitbandatlas | Bund\r\nWo wir stehen & was wir wollen \r\nMit jährlichen Investitionen von über 13 Mrd. Euro treiben die Netzbetreiber in \r\nDeutschland den eigenwirtschaftlichen Ausbau voran. Damit schaffen sie die \r\nGrundlage für die Nutzung der Digitalisierungspotenziale in nahezu allen Wirt\u0002schafts- und Lebensbereichen und tragen so wesentlich zur Verbesserung der \r\nNachhaltigkeit bei. Ende 2023 konnten laut Breitbandatlas bereits 17,9 Millionen \r\nHaushalte (32 Prozent) Glasfaser-Anschlüsse nutzen – 4,3 Mio. tun dies. Gigabit\u0002Anschlüsse stehen für 75 Prozent der Haushalte zur Verfügung und Deutschland \r\nhat auch bei der Mobilfunkversorgung deutlich aufgeholt: 5G erreicht über 98 \r\nProzent der Haushalte und versorgt bereits fast 90 Prozent der Fläche.\r\n98%\r\nder Haushalte in \r\nDeutschland erreicht 5G \r\nund versorgt damit be\u0002reits fast 90% der Fläche.1\r\n32\r\ncherschutzregelungen zugunsten horizontaler Regelungen abzubauen und keine neue \r\nBürokratie (z. B. durch zunehmende Meldepflichten) aufzubauen, die Erleichterungen \r\nkonterkariert.\r\n■ Unterstützung fokussieren: Deutschland muss die Förderung des Netzausbaus auf Gebie\u0002te beschränken, die keine privatwirtschaftliche Ausbauperspektive haben. Dafür \r\nist eine Beschränkung der Bundesförderung auf 1 Mrd. Euro pro Jahr vorzusehen. Damit \r\nkann der Infrastruktur-Wettbewerb weiterhin den Ausbau dynamisch vorantreiben, sofern \r\nnicht Privilegierungen einzelner Marktakteure, exklusive Ausbaurechte oder politische \r\nAbschaltungsdaten bei der Kupfer-Glasfaser-Migration diesen Prozess gefährden.\r\n■ Technologie voranbringen: Deutschland muss seine Innovationsfähigkeit sicherstellen \r\nund massiv ausbauen. Dafür braucht es eine staatliche Förderung auf neuem Niveau von \r\nSchlüsseltechnologien (wie 6G und Open RAN) als Basis für die Mobilkommunikation der \r\nZukunft. Regulatorische Innovationshemmnisse gilt es zu beseitigen und die Einbringung \r\nin internationale Standardisierungsaktivitäten sicherzustellen. \r\n■ Ressourcen bereitstellen: Deutschland muss zusätzliche Frequenzen in unterschiedlichen \r\nFrequenzbereichen für die mobile Kommunikation bereitstellen, um die steigenden \r\nKapazitätsbedarfe in den Mobilfunknetzen erfüllen zu können. Diese müssen tatsächlich \r\nzur Verfügung stehen und dürfen nicht durch ungerechtfertigte lizenzbezogene Ver\u0002pflichtungen künstlich entwertet werden. Zudem ist eine prioritäre Energieversorgung \r\nder Netzbetreiber bei Krisen- und Katastrophenfällen dringend erforderlich.2\r\n2 ↗Breitbandatlas | Bund\r\nFür 75%\r\nder Haushalte in \r\nDeutschland stehen \r\nGigabit-Anschlüsse zur \r\nVerfügung.2\r\n↗Fragen? Ihr Kontakt zum Thema »Telekommunikation & Netze«\r\n33\r\nRechenzentren\r\nHandlungsempfehlungen für die neue Legislaturperiode \r\n■ Energieeffizienzgesetz praxisgerecht überarbeiten: Rechenzentren dürfen nicht durch \r\nnationale und nicht praxistaugliche regulatorische Alleingänge von einer Ansiedlung in \r\nDeutschland abgehalten werden. Durch das Energieeffizienzgesetz (EnEfG) passiert aber \r\ngenau das: Die geforderten Mindeststandards für Energieverbrauchseffektivität (PUE) \r\nund Anteil an wiederverwendeter Energie (ERF) sind strukturell nicht praxistauglich und \r\nwerden einen massiven negativen Effekt auf die zukünftige Entwicklung des Rechenzent\u0002rums- und damit Digitalstandortes Deutschland haben. Zudem verletzen die Berichts\u0002und Veröffentlichungspflichten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, sind nicht vollstän\u0002dig harmonisiert mit der EU-Richtlinie und stellen daher einen weiteren Standortnachteil \r\nim europäischen Wettbewerb dar. Um weiteren Schaden abzuwenden, ist deshalb eine \r\nzeitnahe Überarbeitung des EnEfG notwendig, die Praxistauglichkeit und 1:1-Umsetzung \r\nder EU-Vorgaben zum Ziel haben muss.1\r\n■ Stromkosten für digitale Infrastrukturen wettbewerbsfähig gestalten: Die im europäi\u0002schen Vergleich sehr hohen Stromkosten stellen einen substanziellen Wettbewerbsnach\u0002teil für Rechenzentren am Standort Deutschland im internationalen Wettbewerb dar. Die \r\nEntlastungen bei der Stromsteuer für das produzierende Gewerbe sollten daher auch auf \r\ndie energieintensive Digitalwirtschaft, wie Telekommunikationsnetze und Rechenzen\u0002tren, ausgeweitet werden. Diesen Prozess muss Deutschland auf europäischer Ebene \r\nanstoßen und gestalten. Eine Abschaffung der reduzierten Netzentgelte für Grundlast\u0002verbraucher würde die Situation zudem noch weiter verschärfen, da Rechenzentren nur \r\nsehr eingeschränkt netzdienlich flexibel agieren können. Es braucht also Ausnahmen für \r\ndigitale Infrastrukturen, die ihre Last nicht zeitlich verschieben können oder anderweitige \r\nEntlastungen. \r\n1 ↗Bitkom Studie »Rechenzentren in Deutschland: Aktuelle Marktentwicklungen«, 2023\r\nWo wir stehen & was wir wollen \r\nRechenzentren (RZ) sind das Rückgrat der Digitalisierung und damit einer \r\nzukunftsfähigen Wirtschaft und Gesellschaft. Durch die zunehmende Digitalisie\u0002rung steigt der Bedarf an Rechenzentrumskapazitäten stetig an. Um diesem \r\nBedarf gerecht zu werden, die grüne und digitale »Twin Transition« zu ermögli\u0002chen und um digital souverän zu agieren, benötigt Deutschland einen konsequen\u0002ten Ausbau von Rechenzentrumskapazitäten. Auch eine Führungsposition bei KI \r\nrückt ohne weitere Rechenzentren in Deutschland in weite Ferne. Der RZ-Standort \r\nmuss deshalb nachhaltig gestärkt werden, um im internationalen Wettbewerb zu \r\nbestehen. Dafür braucht es die richtigen und konsistenten regulatorischen Vor\u0002aussetzungen, geringere Stromkosten, eine aktive Standortpolitik mit einem \r\nAktionsplan und optimierte Genehmigungsprozesse.\r\n3,5%\r\nder weltweiten Server \r\nbefanden sich 2015 in \r\ndeutschen Rechenzen\u0002tren – bis 2022 sank\r\n der Anteil auf 3%.1\r\n34\r\n■ Mit einem RZ-Aktionsplan aktive Standortpolitik betreiben: Ziel Deutschlands muss es \r\nsein, unser Land als Rechenzentrumsstandort aktiv zu stärken. Um dieses Ziel systema\u0002tisch zu erreichen, braucht es einen im engen Austausch mit der Branche gut vorbereite\u0002ten Aktionsplan mit klar definierten politischen Maßnahmen. Dieser sollte bereits im \r\nersten Jahr der Legislaturperiode umgesetzt werden und die verschiedenen relevanten \r\nBereiche effektiv bündeln. So kann ein belastbarer Plan entstehen, der eine klare Orien\u0002tierung für alle Stakeholder bietet und den Standort nachhaltig stärkt. Rechenzentren \r\nbrauchen geeignete Flächen mit ausreichend günstiger nachhaltiger Stromversorgung, \r\nGlasfaseranbindung und Möglichkeiten zur Abgabe der Abwärme. Nur so kann es gelin\u0002gen, nachhaltige und wirtschaftliche Rechenzentren anzusiedeln. Die Bundesregierung \r\nsollte sich daher dafür einsetzen, dass Rechenzentren als Chancen für Kommunen begrif\u0002fen werden und die Voraussetzungen für erfolgreiche Neuansiedlungen vor Ort geschaf\u0002fen werden.\r\n■ Abnahme der Abwärme fördern: Für die vermehrte Abgabe der CO2\r\n-freien Abwärme aus \r\nRechenzentren braucht es passende Abnehmer. Rechenzentren möchten ihre Abwärme \r\nhäufig kostenneutral abgeben, finden jedoch keine Abnehmer. Der konsequente Ausbau \r\nmoderner Wärmenetze ist dabei der größte Hebel, da häufig nicht die nötige Infrastruk\u0002tur besteht. Bei der Wärmeplanung müssen Rechenzentren zudem konsequent mitge\u0002dacht werden. Um weitere Anreize zu bieten, sollte die unentgeltliche Abgabe der Abwär\u0002me nicht steuerpflichtig sein und Wärmepumpen zur Aufwertung der Abwärme sollten \r\nvon einer reduzierten Stromsteuer und Befreiung von Netzentgelten profitieren. Eine \r\nAbnahme ist sonst häufig aufgrund des Temperaturniveaus für den Wärmenetzbetreiber \r\nnicht wirtschaftlich. Zudem sollten die Zeitpläne von EnEfG und Wärmeplanungsgesetz \r\nangeglichen werden, um Anbieter und Abnehmer nicht zu unterschiedlichen Zeitpunkten \r\nzu verpflichten. \r\n■ Genehmigungsprozesse optimieren: In anderen EU-Ländern dauern Genehmigungsver\u0002fahren für Rechenzentren meist nur wenige Wochen, in Deutschland steht ein behördli\u0002ches Prozedere von teilweise über einem Jahr und häufig jahrelange Planungsverfahren \r\nzur Schaffung des erforderlichen Baurechts bevor. Um dem steigenden Bedarf an \r\nRechenzentrumskapazitäten nachzukommen, müssen Genehmigungs- und Planungspro\u0002zesse vereinheitlicht, vereinfacht, digitalisiert und beschleunigt werden. Erste Reformen \r\nim Rahmen des Paktes für Planungs-, Genehmigungs- und Umsetzungsbeschleunigung \r\nsind sinnvoll, greifen jedoch zu kurz. Effektivere Maßnahmen sind nötig, z. B. sollte eine \r\nGenehmigung bei Fristüberschreitung automatisch als erteilt gelten. Nachforderungen \r\nbehördlicher Unterlagen sollten auf ein angemessenes Maß beschränkt werden sowie \r\ndie gemeinsame Beantragung und Prüfung der Bau- und Immissionsschutzgenehmigung \r\nermöglicht werden.\r\nBeispiel: \r\nDie in Schweden eta\u0002blierten »Stockholm Data \r\nParks« bieten dank güns\u0002tigem Strom, Wärmenetz \r\nund Glas-faseranbindung \r\noptimale Bedingungen \r\nfür die Ansiedlung von \r\nRechenzentren.\r\n↗Fragen? Ihr Kontakt zum Thema »Rechenzentren«\r\n35\r\nKünstliche Intelligenz\r\nDer aktuelle OECD-Bericht zu KI in Deutschland bestätigt Deutschlands Stärke in der KI-1\r\nGrundlagenforschung. Er zeigt jedoch erhebliche Defizite bei der finanziellen Unterstützung \r\nvon Unternehmen, der Verfügbarkeit von KI-Recheninfrastruktur, Fachkräften und Daten \r\nauf. Diese Schwächen führen dazu, dass trotz des Bewusstseins für die Bedeutung von KI, \r\ndie Implementierung und Nutzung in deutschen Unternehmen und im öffentlichen Sektor2\r\nnur langsam vorankommt.\r\nDas Ziel für die nächste Legislaturperiode muss es daher sein, dass Deutschland führend \r\nin der KI-Anwendung wird und gleichzeitig im Bereich der KI-Entwicklung den Fokus auf \r\nindustriespezifische KI-Modelle und die Schaffung von Rechtssicherheit legt.\r\nHandlungsempfehlungen für die neue Legislaturperiode \r\n■ Verstärkte finanzielle Förderung von KI-Wissenstransfer und KI in der Anwendung: \r\nBestehende Programme zur Unterstützung von KI-Einsatz, insbesondere in KMUs, sind \r\noft unterfinanziert und zu bürokratisch. Es braucht ausgehend von einer KI-Anwender\u0002strategie umfassendere und gezieltere Förderprogramme für Anwender. Zudem sollte \r\nCybersicherheit von und durch KI-Systemen und Modellen stärker staatlich gefördert \r\nwerden. Darüber hinaus ist insbesondere eine verstärkte Förderung innovationsstiften\u0002der Open-Source-KI-Komponenten zu befürworten3\r\n. Ebenso ist es entscheidend, die \r\nRahmenbedingungen für Investitionen in KI-Startups zu verbessern.4\r\n1 ↗Der digitale Faktor | IW Consult 2023\r\n2 Detailliertere KI-bezogene Forderungen hierzu im ↗Kapitel »Digitale Verwaltung«\r\n3 Hierzu zählen Open-Training-Data, Open-Model-Weights und Open-AI-Algorithmen.\r\n4 Mehr hierzu in unseren Kapiteln ↗»Cybersicherheit« & ↗»Startups & Scaleups«\r\nWo wir stehen & was wir wollen \r\nIn den vergangenen Jahren hat der technologische Fortschritt im Bereich der \r\nKünstlichen Intelligenz (KI) rasant zugenommen und birgt ein enormes Transfor\u0002mationspotenzial für die Wirtschaft, den öffentlichen Sektor und die Gesellschaft. \r\nNeben Fortschritten im klassischen Machine Learning versprechen Durchbrüche \r\nin der generativen KI, insbesondere bei Large Language Models, eine Automatisie\u0002rung von Wissensarbeit. Ein globaler Wettlauf um die leistungsfähigsten Modelle \r\nhat begonnen. Generative KI hat das Potenzial, bis zu 330 Mrd. Euro zur zukünfti\u0002gen Bruttowertschöpfung in Deutschland beizutragen, sofern 50 Prozent der \r\nUnternehmen in Deutschland KI nutzen.1\r\nGenerative KI hat \r\ndas Potenzial, bis zu \r\n330 Mrd. Euro \r\nzur zukünftigen Brutto\u0002wertschöpfung in \r\nDeutschland beizu\u0002tragen, sofern 50% \r\nder Unternehmen in \r\nDeutschland KI nutzen.1\r\n36\r\n■ Verbesserter Zugang zu KI-Recheninfrastruktur und Daten als zentrale Voraussetzung: \r\nNationale und europäische öffentliche Hochleistungsrechenkapazitäten5\r\n werden von \r\nUnternehmen zu selten genutzt. Administrative Hürden, inkompatible technische Anfor\u0002derungen und fehlendes Know-how in Unternehmen stellen Barrieren dar. Vorausset\u0002zung für mehr Nutzung sind niederschwelliger Zugang und vereinfachte Antragsverfah\u0002ren, sowie Konformität mit den Unternehmensanforderungen. Insbesondere sollen die \r\nverschiedenen privatwirtschaftlichen, nationalen und europäischen Initiativen zum \r\nAuf- und Ausbau von KI-Rechenzentren besser verzahnt werden.6 Sie sollten einen klaren \r\nMehrwert gegenüber bestehenden privaten Angeboten bieten, etwa in Ressourcen- und \r\nKosteneffizienz, Rechenleistung oder Support und einen rechtssicheren Zugang zu Daten \r\ngewährleisten.7\r\n■ AI Act bürokratiearm und anwenderfreundlich gestalten: Es braucht nun zügig klar \r\ngeregelte Zuständigkeiten und ausreichende finanzielle und personelle Ausstattung der \r\nnach dem AI Act zuständigen nationalen Marktüberwachungs- und notifizierenden \r\nBehörden sowie der zentralen Anlaufstelle.8\r\n Insbesondere darf es nicht zu Engpässen bei \r\nder Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen kommen, wie sie bei der Einfüh\u0002rung der Medizinprodukte-Verordnung aufgetreten sind. Unternehmen aller Größen \r\nsollten zudem durch KI-Reallabore auf ihrem Weg zur Gesetzeskonformität begleitet \r\nwerden. KI-Reallabore eröffnen die Möglichkeit einer schnellen Aufnahme der Geschäfts\u0002tätigkeit, die unter den aufsichtsrechtlichen Rahmenbedingungen sonst nicht möglich \r\nwäre. Deutschland sollte sich außerdem für eine in allen EU-Ländern möglichst einheitli\u0002che Umsetzung des AI Acts und die Entwicklung von zum AI Act international anschluss\u0002fähigen Rahmenwerken einsetzen. Es ist wichtig, in Sektoren mit bestehender Regulie\u0002rung für KI-gestützte Produkte Dopplungen zu vermeiden. \r\n■ Ausweitung und Stärkung des KI-Bildungsangebots auf allen Ebenen: Die neue Bundes\u0002regierung sollte gemeinsam mit den Ländern die Anzahl der englischsprachigen KI-Voll\u0002studiengänge und universitären Kurse zu KI-Basiswissen9 erhöhen. Zudem sollten proak\u0002tive Maßnahmen zur Mitarbeiterbildung in Unternehmen, wie die Antizipation von \r\nKI-Fähigkeiten, lebenslange KI-Weiterbildung und betriebliche KI-Schulungen, verstärkt \r\ngefördert werden. Hierbei geht es sowohl um die Vermittlung von vertieftem Fachkräfte\u0002und Expertenwissen als auch um die Schaffung von KI-Basiswissen bei Mitarbeitern ohne \r\ntechnischen Ausbildung- oder Studienhintergrund, die jedoch häufig KI anwenden.10\r\n5 Dazu gehören europäische Höchstleistungs-Systeme im Rahmen des EuroHPC Joint Undertaking, drei Hochleistungsrechenzent\u0002ren unter dem Dach des »Gauss Centre for Supercomputing« (GCS), und überregionale kleinere Hochleistungsrechenzentren an \r\nForschungseinrichtungen und Hochschulen, die zum Verbund Nationales Hochleistungsrechnen (NHR) gehören.\r\n6 Diese sind z.B. die AI Innovation Strategy der EU-Kommission und die Einführung von »AI Factories« im Rahmen von EuroHPC JU, \r\nder AI & Data Access Call von EuroHPC für KI- und datenintensive Projekte, der Aktionsplan »Künstliche Intelligenz« des BMBF \r\nsowie die weitere Finanzierung von öffentlichen KI-Infrastrukturen im Rahmen der geplanten Wachstumsinitiative der Bundes\u0002regierung.\r\n7 Mehr hierzu in unseren Kapiteln ↗»Datenschutz« & ↗»Datenpolitik & Open Data«\r\n8 Siehe hierfür auch Vorgaben des AI Acts nach Artikel 70 und Definitionen der Begriffe »notifizierende Behörde« (Artikel 3 (19)), \r\n»Marktüberwachungsbehörde« (Artikel 3 (26)) und »zuständige nationale Behörde« (Artikel 3 (48)).\r\n9 Kurse zu KI-Basiswissen sollten sowohl als freie Kurse unabhängig von einem Studiengang als auch als anrechenbare Teile eines \r\nnicht-technischen Studiengangs belegbar sein.\r\n10 ↗Bitkom Studie »Künstliche Intelligenz in Deutschland: Perspektiven aus Bevölkerung und Unternehmen«, 2024\r\n20%\r\nder Unternehmen setzen \r\nKI selbst ein, bei weite\u0002ren 37% ist der Einsatz \r\ngeplant oder diskutiert. \r\nJedoch ist der Einsatz für \r\n52% noch kein Thema.10\r\n73%\r\nder Unternehmen mit \r\n20 oder mehr Mitarbeite\u0002rinnen und Mitarbeitern \r\nin Deutschland sind der \r\nMeinung, KI sei die wich\u0002tigste Zukunftstechno\u0002logie.10\r\n↗Fragen? Ihr Kontakt zum Thema »Künstliche Intelligenz«\r\n37\r\nCloud & \r\nDateninfrastruktur\r\nDie europäische Wirtschaft, die Industrie und insbesondere die öffentliche Hand brauchen \r\nzum Erhalt ihrer Leistungsfähigkeit hochperformante, sichere4\r\n und vertrauenswürdige \r\nTechnologien und Angebote im Bereich Cloud, Edge und Daten.1234\r\nHandlungsempfehlungen für die neue Legislaturperiode \r\n■ Cloud-Nutzung in der Breite vorantreiben: Ein ganzheitlicher Ansatz zur Cloud-Nutzung \r\nerfordert einen Perspektivwechsel, bei dem Cloud-Dienste als strategische Infrastruktur \r\nbetrachtet werden. Um die Einführung von Cloud zu incentivieren, könnten direkte \r\nFörderungen, wie Cloud-Gutscheinmodelle, insbesondere KMUs unterstützen. Insgesamt \r\nsollte der öffentliche Sektor mit konkreten Anwendungsfällen voranschreiten, um Ver\u0002trauen in Cloud-Technologien zu stärken und den Wandel voranzutreiben. Eine ganz\u0002heitliche, nationale und echte »Cloud-First«-Strategie soll den Kulturwandel begünstigen. \r\nAuch die Einführung eines Cloud & AI Development Act kann eine rechtliche Ver\u0002einheitlichung in Europa für die Cloud-Nutzung schaffen, um technologische Souveräni\u0002tät zu sichern und die Wettbewerbsfähigkeit in Schlüsselindustrien zu fördern.5\r\n■ Gemeinsames europäisches Handeln fortsetzen und vertiefen: Das Zielbild einer besse\u0002ren Integration und Orchestrierung verschiedener Cloud- und Edge-Angebote zur Schaf\u0002fung eines leistungsstarken, wettbewerbsfähigen und vertrauenswürdigen Cloud-Edge\u0002Kontinuums in Deutschland und Europa kann nur erreicht werden, wenn Ressourcen \r\ngebündelt werden und eine Fokussierung erfolgt. Initiativen wie das IPCEI-CIS6, die7\r\n1 ↗Bitkom Presseinformation »Cloud-Nutzung wird rasant zunehmen«, 2023\r\n2 ↗Deutschland zeigt im internationalen und europäischen Vergleich eine unterdurchschnittlich geringe Nutzung von Cloud\r\n3 ↗Überblick der europäischen Initiativen zum Ausbau von Cloud Technologien\r\n4 Besonders heutzutage, bei steigender Nutzung von Hybrid-Cloud sind andere Sicherheitsmaßnahmen notwendig. Confidential \r\nComputing gewinnt daher immer mehr an Relevanz. Siehe in diesem Zusammenhang auch das ↗Kapitel »Cybersicherheit«.\r\n5 Konkrete und weitere Entwicklungsbereiche aufgeführt in ↗»The future of European competitiveness: Report by Mario Draghi«\r\n6 Siehe ↗Beschreibung der Europäischen Kommission\r\n7 ↗Bitkom Presseinformation »Unternehmen treiben mit der Cloud ihre Digitalisierung voran«, 2024\r\nWo wir stehen & was wir wollen \r\nIn den nächsten Jahren wird eine zunehmende Nutzung von Cloud-Diensten \r\nerwartet1\r\n. Grund dafür ist, dass sie die Basis für die Implementierung von Tech\u0002nologien wie Künstlicher Intelligenz und Internet of Things bilden. Deutschland \r\nzeigt im internationalen und europäischen Vergleich eine unterdurchschnittlich \r\ngeringe Nutzung von Cloud2\r\n.\r\nIn der letzten Legislaturperiode wurden Fortschritte im Bereich Cloud- und Daten\u0002infrastruktur in Deutschland und Europa erzielt. Unter anderem Gaia-X hat Grund\u0002lagen für die europäische Kooperation im Bereich Daten und Cloud geschaffen3\r\n. \r\nDas 2023 genehmigte IPCEI Next Generation Cloud Infrastructure (IPCEI-CIS) stärkt \r\nFähigkeiten in Deutschland und Europa im Cloud-Edge-Kontinuum ebenfalls. \r\n98%\r\nder Unternehmen geben \r\nan, dass der Standort der \r\nRechenzentren für sie bei \r\nder Auswahl des Cloud\u0002Anbieters eine Rolle \r\nspielt.7\r\n38\r\nEuropäische Allianz für industrielle Daten, Edge und Cloud8\r\n und das Projekt SIMPL9\r\nsollten daher zügig umgesetzt werden. Es gilt nun, diese Initiativen zu verstetigen \r\nund darauf aufbauend weitere förderpolitische Akzente zu setzen. Besonders absehbare \r\nEntwicklungen und Trend-Bereiche wie Edge-Computing sollen demnach berücksichtigt \r\nwerden und mit strategischen Stärken der deutschen Wirtschaft eng verzahnt werden \r\n(z. B. B2B-Anwendungen im Bereich Automobil/Mobilität, Industrie, Energie etc.).\r\n■ Cloud Nutzung im öffentlichen Sektor voranbringen10: Die Deutsche Verwaltungscloud \r\n(DVC)11 und die Deutsche Verwaltungscloud-Strategie (DVS)12 sowie die Multi-Cloud Stra\u0002tegie geben Orientierung für die Cloud-Nutzung im öffentlichen Sektor, die sowohl die \r\narchitekturale Grundlage (Cloud-Broker) bietet als auch den strategischen Rahmen defi\u0002niert. Eine schnelle Umsetzung, vor allem aber die Einbeziehung aller am Markt verfügba\u0002ren Cloud-Anbieter sind zentral, um Cloud-Technologien in der Breite der Verwaltung und \r\ndes öffentlichen Sektors nutzbar zu machen. Zentral sollte hier der Multi-Cloud-Ansatz \r\nverfolgt werden. Im Hinblick auf konkrete Anforderungen ist es maßgeblich, neben beste\u0002henden und etablierten Rahmenwerken wie EVB-IT Cloud, C5 und IT-Grundschutz auch \r\nauf internationale Standards zu setzen und diese aktiv mitzugestalten.\r\n■ Anforderungen im Bereich digitale Souveränität praktisch umsetzbar gestalten: Konkre\u0002te Anforderungen an digitale Souveränität und souveräne Clouds sind insbesondere in \r\nregulierten Anwendungsbereichen relevant. In verschiedenen Anforderungsregimen \r\nwerden Vorgaben zur digitalen Souveränität diskutiert. Wichtig sind einheitliche Definiti\u0002onen und klare Verknüpfungen mit konkreten Schutzzielen, etwa durch das Cloud-Zertifi\u0002zierungsschema EUCS13 oder die Anforderungen des IT-Planungsrats. \r\n■ Balance zwischen regulatorischen Anforderungen und technologischem Fortschritt: \r\nRegulatorische Vorgaben auf EU-Ebene, wie der EU Data Act, schaffen Anforderungen \r\nund Regeln für die Interoperabilität und den Wechsel zwischen Cloud-Diensten. Dies \r\ngilt für Cloud-Provider und Nutzer. Solche Regelungen können dazu beitragen, klare \r\nRichtlinien für den Cloud-Markt zu etablieren. Um die Wirtschaftlichkeit der deutschen \r\nund europäischen Anbieter langfristig zu fördern, ist es entscheidend, dass diese Vorga\u0002ben präzise und praxisnah gestaltet sind. Die Standardisierung auf der Ebene CEN\u0002CENELEC soll von der Politik aktiv begleitet werden und sich dabei an internationalen \r\nStandards auf Ebene ISO-IEC orientieren.14\r\n8 Siehe ↗Beschreibung der Europäischen Kommission\r\n9 ↗Weitere Informationen der Kommission zu SIMPL\r\n10 Mehr hierzu in unseren Kapiteln ↗»Digitale Verwaltung & moderner Staat« und ↗»Moderne Beschaffung«\r\n11 ↗Definition und Übersicht über DVC und DVS vom BMI\r\n12 ↗IT Planungsrat: »Deutsche Verwaltungscloud-Strategie«\r\n13 ↗Weitere Informationen zu EUCS\r\n14 ↗Bitkom Presseinformation »Unternehmen treiben mit der Cloud ihre Digitalisierung voran«, 2024\r\n81%\r\nder deutschen Unterneh\u0002men nutzen die Cloud .14\r\n76%\r\nsehen den Mangel an \r\nqualifiziertem Personal \r\nals größtes Hindernis \r\nbei der Umsetzung von \r\nCloud-Lösungen.14\r\n↗Fragen? Ihr Kontakt zum Thema »Cloud & Dateninfrastruktur«\r\n39\r\nDatenschutz\r\nUnser Ziel ist es, eine starke europäische Datenökonomie zu fördern, die auf Datensouverä\u0002nität, Datensorgfalt und Datenverfügbarkeit basiert. Dazu müssen Rechtsunsicherheiten \r\nbeim Umgang mit personenbezogenen und nicht-personenbezogenen Daten beseitigt \r\nwerden. Unternehmen sowie Bürgerinnen und Bürger müssen darauf vertrauen können, \r\ndass ihre Daten sicher und verantwortungsvoll verarbeitet werden. Die DSGVO muss praxis\u0002nah und innovationsfreundlich ausgelegt werden, um der deutschen und europäischen \r\nWirtschaft die nötige Innovationskraft zu verleihen. \r\nEs ist entscheidend, eine Balance zwischen Datenschutz, Datenminimierung und der Nut\u0002zung von Daten zu finden, um sowohl die Interessen der Betroffenen als auch die Anforde\u0002rungen der Wirtschaft zu berücksichtigen. Nur so kann Deutschland im globalen Wettbe\u0002werb bestehen.\r\nHandlungsempfehlungen für die neue Legislaturperiode \r\n■ Bürokratieabbau für KMUs: Die Bundesregierung soll sich dafür einsetzen, kleine und \r\nmittlere Unternehmen (KMU) durch gezielten Bürokratieabbau bei der Umsetzung der \r\nDSGVO zu entlasten. Anstatt die Schwelle für die Benennung von Datenschutzbeauftrag\u0002ten zu senken und damit ein falsches Signal an KMU zu senden, sollten KMUs Erleichte\u0002rungen bei den Dokumentationspflichten erhalten. Die Bundesregierung soll sich daher \r\nfür eine Differenzierung der Dokumentationspflichten einsetzen, um die Belastung für \r\nKMU zu verringern. In Bezug auf die Dokumentationspflichten wird empfohlen, sich \r\nstärker auf das Risiko zu konzentrieren, das eine Verarbeitung für betroffene Personen \r\ndarstellen kann. Dies stünde im Einklang mit dem risikobasierten Ansatz der DSGVO. \r\nEs sollte auch erwogen werden, datenschutzrelevante Informationen zu clustern, um \r\nInformationsmüdigkeit zu vermeiden. Praktische Hilfsmittel wie standardisierte Icons \r\nkönnten dabei helfen, Informationspflichten mit geringem Aufwand zu erfüllen, mehr \r\nTransparenz bei betroffenen Personen zu erreichen und die Prozesse zu vereinfachen.1\r\n1 ↗Bitkom Presseinformation »Datenschutz: Aufwand für Unternehmen nimmt zu«, 2024\r\nWo wir stehen & was wir wollen \r\nDie Digitalisierung hat in den vergangenen Jahren an Dynamik gewonnen und \r\ndas Potenzial, unser Leben, unsere Wirtschaft und unsere Gesellschaft weiter \r\ngrundlegend zu verändern. Deutschland hat in den vergangenen Jahren zwar \r\nFortschritte gemacht, um sich als wettbewerbsfähiger Digitalstandort zu etablie\u0002ren, jedoch reichen diese angesichts der weiter bestehenden großen Herausforde\u0002rungen nicht aus. Datenschutz ist dabei nicht nur ein rechtliches Erfordernis, \r\nsondern auch eine Grundvoraussetzung für das Vertrauen der Bürgerinnen und \r\nBürger in digitale Technologien. Der Schutz personenbezogener Daten muss \r\nkonsequent gestärkt werden, um Technologien wie Künstliche Intelligenz und \r\nCloud-Dienste datenschutzkonform nutzen zu können.\r\n63%\r\nder Unternehmen geben \r\nan, dass bei ihnen in den \r\nletzten zwölf Monaten \r\ninnovative Projekte an \r\nDatenschutz-Vorgaben \r\ngescheitert oder gar nicht \r\nerst angegangen worden \r\nsind.1\r\n40\r\n■ Vereinheitlichung der Datenschutzaufsicht für nicht-öffentliche Stellen in Deutschland: \r\nDie Datenschutzaufsicht in Deutschland ist derzeit durch 16 unabhängige Landesbehör\u0002den und die Bundesdatenschutzbeauftragte geprägt. Dies führt zu einem »regulatori\u0002schen Flickenteppich«. Um die Rechtssicherheit und Effizienz sowohl für Bürgerinnen und \r\nBürger als auch Unternehmen zu erhöhen, ist eine Vereinheitlichung der Datenschutz\u0002aufsicht für nicht-öffentliche Stellen notwendig.\r\n■ Pragmatisches Einwilligungsmanagement auf Webseiten: Die Bundesregierung soll sich \r\ndafür einsetzen, auf europäischer Ebene eine praxisnahe Lösung für das Einwilligungsma\u0002nagement zu finden. Ziel muss es sein, Verfahren zu entwickeln, die den Datenschutz \r\nwahren und gleichzeitig die administrative und technische Belastung für Unternehmen \r\nreduzieren. Dabei sollten Nutzerfreundlichkeit und Rechtssicherheit im Fokus stehen, um \r\neine effektive und zugleich einfache Handhabung der Einwilligungen zu gewährleisten, \r\nohne die Innovationskraft der digitalen Wirtschaft einzuschränken.\r\n■ Einheitliche Anwendung und Durchsetzung der DSGVO in der Europäischen Union: \r\nDie DSGVO soll einheitliche Datenschutzregeln in Europa schaffen. Die Erfahrungen \r\nhaben gezeigt, dass es Unterschiede in der Auslegung und Anwendung durch die Daten\u0002schutzaufsichtsbehörden in den Mitgliedstaaten gibt. Die Bundesregierung soll sich \r\ndafür einsetzen, dass der Europäische Datenschutzausschuss einen stärkeren Dialog \r\nzwischen den nationalen Datenschutzbehörden fördert, insbesondere bei komplexen \r\nFällen. Zudem muss der Dialog zwischen dem Europäischen Datenschutzausschuss und \r\nder Praxis durch entsprechende Konsultationen gefördert werden. Vertraulichkeit und \r\ndie Rolle der federführenden Aufsichtsbehörde müssen jedoch gewahrt bleiben. \r\n■ Innovationsfreundliche Auslegung der DSGVO: Die Bundesregierung soll sich dafür \r\neinsetzen, dass die bestehenden Regelungen der DSGVO innovationsfreundlich ausge\u0002legt werden. Datenschutzbehörden sollten bei der Auslegung der Verordnung den tech\u0002nologischen Fortschritten Rechnung tragen und Flexibilität ermöglichen. Besonders bei \r\nneuen Technologien (bspw. Künstliche Intelligenz) und datenbasierten Geschäftsmodel\u0002len muss eine praxisnahe und innovationsfördernde Anwendung der DSGVO gewährleis\u0002tet werden, um die Wettbewerbsfähigkeit und Innovationskraft der deutschen Wirt\u0002schaft zu stärken. Die Bundesregierung muss bei neuen (Digital-) Gesetzgebungsverfah\u0002ren (bspw. AI Act, Data Act, TDDDG) die Kompatibilität mit der DSGVO überprüfen, \r\nsodass eine Doppelregulierung und widersprüchliche Vorgaben vermieden werden und \r\ndie Rechtssicherheit für Unternehmen verbessert wird.\r\n■ Rechtssicherheit bei internationalen Datentransfers gewährleisten: Um den internatio\u0002nalen Wettbewerb zu fördern und gleichzeitig Datenschutz zu gewährleisten, müssen \r\ninternationale Datentransfers dauerhaft rechtssicher gestaltet werden können. Es ist \r\nnotwendig, klare rechtliche Rahmenbedingungen zu schaffen und zu erhalten, die es \r\nUnternehmen ermöglichen, Daten sicher und effizient zu transferieren. Die Bundesregie\u0002rung soll sich auf europäischer Ebene dafür einsetzen, den bestehenden Rechtsrahmen \r\nzu erhalten. Auch im Falle neuer gerichtlicher Entscheidungen muss ein internationaler \r\nDatentransfer weiterhin möglich sein.2\r\n2 ↗Bitkom Presseinformation »Datenschutz: Aufwand für Unternehmen nimmt zu«, 2024\r\nZwei Drittel \r\nder Unternehmen \r\nverlangen eine Zen\u0002tralisierung der Daten\u0002schutz-Aufsicht.2\r\n3 von 4 \r\nUnternehmen \r\nwünschen sich eine \r\nbessere Abstimmung \r\nzwischen den Daten\u0002schutz-Behörden. 72% \r\nwollen, dass Entschei\u0002dungen anderer Auf\u0002sichtsbehörden aner\u0002kannt werden.2\r\n↗Fragen? Ihr Kontakt zum Thema »Datenschutz«\r\n41\r\nDatenpolitik & \r\nOpen Data\r\nUm in der Datenökonomie ganz vorn mitzuspielen, müssen mit Daten KI-Modelle trainiert, \r\nDatenprodukte entwickelt und sektorübergreifende Innovationen ermöglicht werden. \r\nDamit das gelingt, benötigen die Unternehmen Rechtssicherheit, neue Anreize und Know\u0002how. Auch Wissenschaft und Verwaltung sitzen auf Datenschätzen, die sie nicht teilen, \r\nobwohl diese mit öffentlichem Geld generiert wurden. Das verhindert die Realisierung \r\nwirtschaftlicher sowie gesellschaftlicher Potenziale und ignoriert den möglichen Vertrau\u0002ensgewinn in öffentliche Institutionen durch mehr Transparenz. Für Verwaltung und Wis\u0002senschaft fehlt es aktuell an Rechtsgrundlagen, Finanzierung und Know-how, um die Poten\u0002ziale unserer Daten voll auszuschöpfen.1\r\nHandlungsempfehlungen für die neue Legislaturperiode \r\n■ Datenfreiheit statt Datenbürokratie: Die Datenökonomie muss wachsen. Das geschätzte \r\nGesamtvolumen des EU-Datenmarkts ist 2023 im Vergleich zu 2022 nur um 11,1 Prozent \r\ngewachsen.2\r\n Eine leistungsfähige Datenökonomie braucht Freiheit und Klarheit statt \r\nneuer Regeln. Die Wirkung der in den vergangenen Jahren entstandenen Regulierungs\u0002maßnahmen auf EU-Ebene sollte daher zunächst beobachtet, analysiert und evaluiert \r\nwerden. Die Bundesregierung muss vermeiden, durch vorschnelle nationale Datengeset\u0002ze einen Flickenteppich zu schaffen. Stattdessen sollte die sektorübergreifende Nutzung \r\nvon Daten, sowie der Datenaustausch zwischen Unternehmen, Wissenschaft und Ver\u0002waltung vorangebracht werden, z. B. durch Anreize für das Datenteilen, Mitarbeit in Stan\u0002dardisierungsbemühungen und die Förderung kooperativer Datennutzungsmodelle.\r\n■ Datennutzung und -schutz verbinden: Jedes zweite Unternehmen wünscht sich mehr \r\nHilfe bei der Umsetzung des Data Act1\r\n, dafür benötigt es gut ausgestattete Aufsichtsbe\u0002hörden. Anstatt neue Dateninitiativen zu erdenken, sollten bestehende Dateninitiativen \r\nder Bundesregierung zunächst professionalisiert und um Förderung von »Privacy-Enhan\u0002cing Technologies« ergänzt werden. Diese Technologien sind eine Chance für daten\u00021 ↗Bitkom Studie »Data Economy – Wo steht die deutsche Wirtschaft?«, 2024\r\n2 ↗IDC Studie »European Data Market Study«, 2023\r\nWo wir stehen & was wir wollen \r\nDatennutzung ist kein Selbstzweck, sondern Voraussetzung für mehr Transpa\u0002renz, Effizienz und Innovation in unzähligen Bereichen. Ein Platz im Mittelfeld \r\nsollte deshalb nicht Deutschlands Anspruch sein. Die Zugänglichmachung von \r\nDaten erfordert einen grundlegenden Kulturwandel bei allen beteiligten Akteu\u0002ren. Realität ist, dass deutsche Unternehmen aller Sektoren wertvolle Daten \r\nhaben, sich aber oft schwertun, diese wirtschaftlich zu verwerten. Für einen \r\nbreiten wirtschaftlichen Erfolg sollte nicht nur die Digitalwirtschaft mit Daten \r\numzugehen wissen. 49 Prozent der Unternehmen in Deutschland sehen den \r\nData Act als Chance1\r\n – dieses Potenzial müssen wir nutzen. \r\n58%\r\nder Unternehmen, die \r\nkeine Daten anbieten, \r\nnennen als Grund den \r\nDatenschutz, der keinen \r\nAustausch erlaubt, 44% \r\nsind sich unsicher und \r\nverzichten deshalb ganz \r\ndrauf.1\r\n42\r\nschutzfreundliche Datennutzung und können unter Umständen ebenfalls bei anderen \r\nSchutzbedarfen, insb. Geschäftsgeheimnissen und IP, eine Rolle spielen. So könnte der \r\nZugriff auf Daten in einer geschützten Umgebung bei allen gesetzlichen Datenzugangs\u0002ansprüchen grundsätzlich als Alternative zum Datentransfer ermöglicht werden. \r\n■ Überarbeitung und Weiterentwicklung der Datenstrategie: Anstatt eine neue Daten\u0002strategie zu schreiben, sollte die bestehende möglichst zeitnah weiterentwickelt werden. \r\nDabei sollte insbesondere ein Stufenplan zur Erreichung vorab festgeschriebener Ziele \r\nund mit einem klaren Zeithorizont in die Strategie eingefügt und unter Berücksichtigung \r\nrealistischer KPIs (z. B. Wachstum der Datenwirtschaft, Anzahl Data-Startups, Nutzerzah\u0002len Datenrauminitiativen etc.) ein Monitoring-System aufgebaut werden. In diesem Sinne \r\nsollten bestehende Maßnahmen und Lösungen geprüft, konsolidiert und ausgeweitet \r\nwerden, anstatt mit neuen Leuchttürmen weitere Akteure und Projekte zu schaffen. \r\n■ Open Data zur Realität machen: Ein Transparenzgesetz ist längst überfällig. Die Verwal\u0002tung sollte auf dieser Grundlage ihre Daten grundsätzlich der Öffentlichkeit bereitstellen \r\nmüssen. Zur Finanzierung einer leistungsfähigen Dateninfrastruktur, die an die besonde\u0002ren Bedarfe der Verwaltung angepasst ist, sollte ein Fonds eingerichtet sowie die Versteti\u0002gung der Datenlabore in den Bundesministerien priorisiert werden. Damit kann die \r\nZusammenarbeit im deutschen Zuständigkeitsdschungel erleichtert, Innovation ermög\u0002licht und die rechtsstaatliche Kontrolle erhöht werden. Innerhalb der Ministerien sollten \r\nentsprechende Eckpunkte und Strategien eng mit den Datenlaboren abgestimmt werden.\r\n■ Zahlen statt Bauchgefühl: Datenbasiertes Handeln muss die Regel werden. In Gesetzes\u0002vorschlägen, Verwaltungshandeln des Bundes oder Antworten auf IFG-Anfragen man\u0002gelt es durchgehend an einer verlässlichen Datenbasis. Das produziert schlechte Ent\u0002scheidungen und Verzögerungen, die sich der Standort Deutschland nicht mehr leisten \r\nkann. Der Schlüssel sind offene Verwaltungsdaten und ausreichend Datenkompetenzen \r\nbei den zuständigen Akteuren. Bei der Ausschreibung von Stellen in der Verwaltung \r\nsollten Datenkompetenzen demnach systematisch berücksichtigt, sowie Datenkompe\u0002tenzen der Bevölkerung erhoben werden.3 4\r\n3 Siehe in diesem Zusammenhang auch das ↗Kapitel »Digitale Bildung«\r\n4 ↗Bitkom Studie »Data Economy – Wo steht die deutsche Wirtschaft?«, 2024\r\n7%\r\nder Unternehmen haben \r\nsich mit den Chancen \r\nund Risiken des Data Act \r\nbeschäftigt, und 46% \r\naller Unternehmen in \r\nDeutschland meint, dass \r\nder Data Act für sie kein \r\nThema ist.4\r\n↗Fragen? Ihr Kontakt zum Thema »Datenpolitik & Open Data«\r\n6%\r\nder Unternehmen gehen \r\ndavon aus, dass sie das \r\nPotenzial der ihnen zur \r\nVerfügung stehenden \r\nDaten vollständig aus\u0002schöpfen.4\r\n43\r\nIntellectual \r\nProperty\r\nDas kann nur mithilfe eines unbürokratischen, effizienten und transparenten Technologie\u0002und Rechtetransfers gelingen. Außerdem braucht es neben breitenwirksamer Ausbildung \r\nzu Intellectual Property auch IP-spezifische Kernkompetenzen in Unternehmen. Nur durch \r\nkonzertiertes Agieren und allen Bereichen kann ein Umfeld entstehen, das Innovationen \r\nnachhaltig fördert und schützt.1\r\nHandlungsempfehlungen für die neue Legislaturperiode \r\n■ Umsetzung der EU-Urheberrechtsreform evaluieren und Fragmentierung abbauen: \r\nIm Jahr 2021 wurde die EU-Richtlinie für das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt in \r\ndeutsches Recht umgesetzt – zulasten der Digitalwirtschaft, denn man ist über die Vor\u0002gaben der EU hinausgegangen. Mit Blick auf ihre wirtschaftliche Bedeutung sollten die \r\ngesetzlichen Regelungen daher kritisch evaluiert werden. Ziel muss ein Rückbau auf den \r\nEU-Mindeststandard, zumindest aber eine Vereinheitlichung der Gesetzgebung sein, um \r\nden Standort Deutschland im europäischen Vergleich nicht zu schwächen. Sachlichkeit, \r\nTransparenz und die Einhaltung von EU- und internationalem Recht sollten im Vorder\u0002grund stehen. Dazu gehört auch die Berücksichtigung gesetzgeberischer Entscheidungen \r\nauf europäischer und nationaler Ebene in der Umsetzung europäischer Rechtsakte.\r\n■ Politischen Aktionismus bei neueren Technologien wie KI und Metaverse verhindern, \r\nbestehenden Rechtsrahmen nutzen: Auch wenn neue, disruptive Technologien oft initial \r\nFragen des geistigen Eigentums aufwerfen, so zeigt sich bei genauerer Betrachtung \r\nhäufig, dass der bestehende Rechtsrahmen ausreicht, um diese Herausforderungen zu \r\nbewältigen. Wir müssen den Gerichten hier die Gelegenheit und Zeit geben, Rechtspre\u0002chung zu entwickeln. Voreiliges, insbesondere alleiniges gesetzgeberisches Handeln \r\nwiderspricht in diesem Kontext der Realität der Rechtspraxis und der Idee eines gemein\u0002samen Marktes. Dies gilt auch im Kontext von KI und Urheberrecht: Das geltende Urhe\u0002berrecht schafft bereits einen angemessenen, technologieneutralen und fairen Ausgleich \r\n1 ↗IP Perception Study 2023 | EUIPO\r\nWo wir stehen & was wir wollen \r\nIntellectual Property schützt immaterielle Güter wie Urheberrechte, Patente, \r\nMarken und Design. Damit fördert es Investitionen in solche Güter und ermög\u0002licht die Teilhabe an Innovationen. Hierfür braucht es ein Umfeld, das neue \r\nGeschäftsmodelle, technologische Innovationen sowie europäische und internati\u0002onale Wettbewerbsfähigkeit zulässt. Überregulierung und komplexe Rechteklä\u0002rung verhindern Teilhabe und können Rechteinhaber zu ökologisch wie ökono\u0002misch unvertretbaren Lösungen drängen. Deutschland und Europa müssen ihre \r\nAttraktivität für Innovationen zwingend steigern. \r\nMehr als\r\n30%\r\nder 15- bis 24-Jährigen in \r\nDeutschland hat schon \r\nmindestens einmal \r\nbewusst gefälschte \r\nProdukte gekauft.1\r\n44\r\nzwischen den Interessen der Rechteinhaber und KI-Entwickler. Sollten sich neue Vor\u0002schriften doch als notwendig erweisen, müssen diese vorab international abgestimmt \r\nwerden, um Alleingänge zu verhindern und die gesamte Wertschöpfungskette in \r\nBetracht ziehen.\r\n■ Patentrecht ausgewogen und technologiefreundlich modernisieren: Patente spielen \r\neine Schlüsselrolle beim Technologietransfer. Dazu sollte, auf erfolgreiche Etablierung \r\ndes einheitlichen Patentgerichtswesens, nun ein notwendiges Maß an Folgemaßnahmen \r\numgesetzt werden. Rechtlich gilt es, bei Abbau technologie- bzw. anwendungsspezifi\u0002scher Schutzbeschränkungen sicherzustellen, dass der Patentschutz gerade auch neueste \r\nInnovationen erfasst. Dem Technologietransfer abträgliche Hürden bei der Patentlizenz\u0002vergabe müssen beseitigt werden. Insbesondere erfordert dies eine gesetzliche Erleichte\u0002rung bei der Lizenzierung gemeinschaftlich gehaltener Patente, d. h. kein Zustimmungs\u0002erfordernis zwischen Mitinhabern bei der Vergabe einfacher Lizenzen, bei gleichzeitiger \r\nErübrigung materieller Ausgleichsansprüche zwischen den Parteien. Dazu gehört auch \r\ninsbesondere die Modernisierung des Patentrechts.23\r\n■ Ressourcen der Schiedsstelle des Deutschen Patent- und Markenamtes stärken: Das \r\ndeutsche Verwertungsgesellschaftengesetz (VGG) sieht vor, dass ein Großteil der Rechts\u0002streitigkeiten zum Urheberrecht zentral und damit mit gebündelter Expertise bei der \r\nSchiedsstelle des Deutschen Patent- und Markenamtes zu verhandeln ist. Die Schieds\u0002stelle ist jedoch mit ihren derzeit vorhandenen wenigen Ressourcen derart überlastet, \r\ndass sie ihre Aufgaben kaum wahrnehmen kann. Hier muss die Bundesregierung drin\u0002gend nachsteuern und das juristische Personal wenigstens um das Doppelte aufstocken. \r\nAnderenfalls kann das Ziel, Rechtsstreitigkeiten zum Urheberrecht mit gebündelter \r\nExpertise, zentral und schnell zu lösen, nicht erreicht werden.\r\n■ Abgaben für Privatkopien zeitgemäß gestalten: Das vor 60 Jahren eingeführte System \r\nder Urheberrechtsabgaben auf Tonbandgeräte ist nicht mehr zeitgemäß: Immer mehr \r\nProdukte (Smartphones, Tablets, Smartwatches etc.) sind mit Abgaben belastet, obwohl \r\ndie Bedeutung von Privatkopien im Streaming-Zeitalter immer weiter abnimmt. Hohe \r\nadministrative Kosten, komplexe Rechtsfragen und Marktverzerrungen belasten alle \r\nBeteiligten gleichermaßen. Die Bundesregierung sollte sich daher für die Überführung \r\nin ein zukunftsfähiges, produkt- und technologieneutrales System einsetzen, das den \r\nAusgleich für Rechteinhaber transparent auf der Grundlage der tatsächlich entstandenen \r\nNachteile berechnet, eine kosteneffiziente Erhebung sowie eine planbare Verteilung des \r\nAusgleichs gewährleistet. Als Vorbild könnte hierbei das Fondsmodell in Finnland dienen, \r\nwelches diese Kriterien bereits erfüllt.\r\n2 ↗IP Perception Study 2023 | EUIPO\r\n3 ↗Transparenzbericht ZPÜ, 2023; ↗Transparenzbericht GEMA, 2023\r\n86 Mio. \r\nProdukte\r\nbei denen Schutzrechte \r\nverletzt wurden haben \r\nDurchsetzungsbehörden \r\nim EU-Binnenmarkt und \r\nan den Außengrenzen \r\n2022 beschlagnahmt.2\r\nMehr als \r\n10 Mio. Euro \r\nKosten sind für die \r\nErhebung und Verteilung \r\nvon Urheberrechtsan\u0002gaben 2023 für die Ver\u0002wertungsgesellschaften \r\nentstanden.3\r\n↗Fragen? Ihr Kontakt zum Thema »Intellectual Property«\r\n45\r\nBlockchain\r\nSchlüsseltechnologie für Wirtschaft und Gesellschaft nutzen, um nicht nur internationale \r\nTalente und Unternehmen anzuziehen, sondern auch globale Standards in regulatorischen, \r\ntechnischen und politischen Fragen zu setzen.\r\nHandlungsempfehlungen für die neue Legislaturperiode \r\n■ Zukunftsprogramm Blockchain: Laut einer Bitkom-Studie betrachten 54 Prozent der \r\nbefragten Unternehmen Blockchain nach wie vor als wichtige Technologie der Zukunft. \r\nUm die vielen innovativen Geschäftsmodelle, die in den letzten Jahren in Deutschland \r\nentstanden sind, weiter zu unterstützen und zahlreiche politische Vorhaben zu bewälti\u0002gen, sollte die Bundesregierung Blockchain im Rahmen eines Zukunftsprogramms Block\u0002chain weiterhin flankieren. Dazu gehört, die Technologie wieder verstärkt in offiziellen \r\nStrategien mitzudenken (z. B. Weiterverfolgung der Blockchain-Strategie oder die Auf\u0002nahme von Blockchain in Digital- und Startup-Strategie) und die Technologie in Vorhaben \r\nder Bundesregierung gezielt zu integrieren. Sinnvoll wäre dies insbesondere im Bereich \r\ndigitale Identitäten1\r\n (z. B. bei Ausweisen, digitalen Dokumenten oder Handelsregisterein\u0002trägen).2\r\n■ Gründungen erleichtern: Lange Wartezeiten auf Lizenzerteilung sowie fehlende Aufge\u0002schlossenheit und Unterstützung durch Aufsichtsbehörden erschweren aktuell die \r\nGründung neuer Blockchain-Startups. Im nächsten Schritt sehen sich Unternehmen \r\ndann mit einer schwer zu überschauenden Rechtslage und Behörden konfrontiert, die \r\nsich schwertun, neue Geschäftsmodelle zu verstehen. Aus Bitkom-Sicht braucht es daher \r\nneuen Wind für die Aufsichtsstrukturen. Dazu gehört grundsätzlich eine bessere Ausstat\u0002tung der Aufsichtsbehörden, schnellere Prozesse und eine klarere Kommunikation von \r\nVorgaben durch die BaFin. Konkret geht es darum, Gründungen zu erleichtern, indem \r\nRückmeldefristen verkürzt und bei Erlaubnisverfahren geringere Anforderungen an den \r\nDetaillierungsgrad der Unternehmensorganisation gestellt werden. Beides würde den \r\n1 Siehe in diesem Zusammenhang auch das ↗Kapitel »Vertrauensdienste & Digitale Identitäten«\r\n2 ↗Bitkom Studie »Blockchain – Wo steht die deutsche Wirtschaft?«, 2023\r\nWo wir stehen & was wir wollen \r\nDeutschland hat im Bereich Blockchain eine gute Ausgangslage. Und das liegt \r\nauch an der politischen Flankierung der letzten Jahre. Beispielsweise wurden und \r\nwerden im Finanzbereich durch diverse Gesetzesvorhaben zu Kryptowerten und \r\nKryptowertpapieren die Weichen für den breiten Einsatz der Technologie gestellt. \r\nUnd auch in zahlreichen Branchen wie der Logistik kommt Blockchain bereits heute \r\nzum Einsatz. 2023 gab es allein über 200 Blockchain-Startups in Deutschland.1\r\nKlar ist: Deutschland gehört zu den führenden »Blockchain-Hotspots« weltweit. \r\nNun gilt es, diese gute Ausgangslage nicht zu verlieren. Die Bundesregierung sollte \r\ndiese Ausgangsposition durch innovationsfreundliche Regulierung und breite \r\nöffentliche Förderung weiter stärken. Wir sollten das einmalige Potenzial dieser \r\n37%\r\nder deutschen Unter\u0002nehmen sind dem Thema \r\nBlockchain gegenüber \r\ninteressiert und aufge\u0002schlossen.2\r\n76%\r\nder deutschen Unter\u0002nehmen geben rechtliche \r\nUnsicherheiten als Hürde \r\nfür den Einsatz von Block\u0002chain an.2\r\n46\r\nOrganisationsaufbau nach Lizenzerteilung beschleunigen und so Kosten für Startups im \r\nGründungsprozess reduzieren. Im nächsten Schritt gilt es, Unternehmen bei der Befol\u0002gung von Rechtsfortschritten besser zu unterstützen. Aufsichtliche Erwartungen sollten \r\ndaher klar an die Unternehmen in Rundschreiben kommuniziert und in Zukunft ein enger \r\nDialog im Rahmen eines Branchenaustauschs gesucht werden.\r\n■ Blockchain-Bundesanleihen ausgeben: Die Bundesregierung sollte eine Vorreiterrolle \r\neinnehmen und eigene Blockchain-Projekte vorantreiben, um die technologische Souve\u0002ränität und die Wettbewerbsfähigkeit Europas zu stärken. Ein Beispiel wäre die Emission \r\nvon Bundesanleihen auf einer öffentlichen Blockchain. Dies wäre nicht nur ein wegwei\u0002sendes Signal für die Akzeptanz der Blockchain-Technologie, es würde auch Zeit und Geld \r\nbei der Emission der Anleihen sparen. Eine enge und frühzeitige Einbindung von Unter\u0002nehmen und gerade von Startups, z. B. im Hinblick auf Ausschreibungsmodalitäten, \r\nwürde dabei eine erfolgreiche Umsetzung erleichtern.3\r\n3 ↗Bitkom Studie »Blockchain – Wo steht die deutsche Wirtschaft?«, 2023\r\n95%\r\nder deutschen Unter\u0002nehmen, die Blockchain \r\nnutzen, konnten damit \r\nbestehende Produkte \r\noder Dienstleistungen \r\nanpassen.3\r\n↗Fragen? Ihr Kontakt zum Thema »Blockchain«\r\n47\r\nQuantencomputing\r\nUm mit der rasanten globalen Entwicklung Schritt halten zu können, ist eine zielorientierte, \r\nflexible und nachhaltige Förderstrategie der Bundesregierung mit einem Fokus auf die \r\nwirtschaftliche Nutzbarkeit notwendig. Deutschland soll 2030 in Forschung, Entwicklung, \r\nStandardisierung und Anwendung des QC eine führende Position einnehmen, souverän \r\nagieren und global als unverzichtbarer Partner gelten.1\r\nHandlungsempfehlungen für die neue Legislaturperiode \r\n■ Ressortübergreifendes Zielbild für Full-Stack QC entwickeln: Ein klares Zielbild, abge\u0002stimmt mit der europäischen Strategie und unter Einbeziehung von Wirtschaft und \r\nWissenschaft, ist nötig. Es muss eine kohärente und ressortübergreifende Roadmap mit \r\nkurz-, mittel- und langfristigen wirtschaftsrelevanten Zielen und Meilensteinen inklusive \r\nUmsetzungsplan und Finanzierung erstellt und fortlaufend aktualisiert werden. Pro\u0002gramme und Projekte, die die Erfolgskriterien erfüllen, international wettbewerbsfähige \r\nAnsätze verfolgen, und zur Erreichung des Zielbildes beitragen, sollten unter Einbezie\u0002hung der Wirtschaft fortgeführt und ausreichend finanziert werden. Das Ziel ist, den \r\nÜbergang von Laboraufbauten hin zu einem systemrelevanten Industriezweig zu ermög\u0002lichen. Es sollen sich europäische und deutsche Technologieanbieter entlang der Wert\u0002schöpfungskette etablieren, während die Anwenderunternehmen die Angebote interna\u0002tionaler Unternehmen souverän einsetzen und dabei ihr vertrauliches Know-how bewah\u0002ren. Die Aktivitäten der Ressorts auf Bundes- und Landesebene müssen durch eine \r\nRegierungskommission stärker koordiniert werden.\r\n1 ↗Bitkom Presseinformation »Quantentechnologien: Unternehmen sehen Deutschland weltweit vorne«, 2024\r\nWo wir stehen & was wir wollen \r\nQuantencomputing (QC) ist eine Schlüsseltechnologie mit hohem strategischem \r\nund wirtschaftlichem Potenzial. Deutschland hat in den letzten Jahren gute \r\nVoraussetzungen für ein wettbewerbsfähiges Ökosystem geschaffen und strebt \r\neine Spitzenposition im globalen Wettbewerb an. \r\nIm Zukunftspaket 2021 wurden 2 Mrd. Euro Bundesmittel für die Entwicklung von \r\nQuantentechnologien bereitgestellt. Das »Handlungskonzept Quantentechnolo\u0002gien« von 2023 gibt den Rahmen für die Förderung der Quantentechnologien bis \r\n2026 vor. In diesem Rahmen haben BMBF und BMWK über 650 Millionen Euro an \r\nFörderprojekte und Forschungsaufträge für die Entwicklung von QC-Hardware\u0002Demonstratoren auf Basis von sechs Technologieplattformen vergeben. \r\n87%\r\nder von Bitkom befragten \r\nAnbieter oder Anwender \r\nvon Quantentechnolo\u0002gien sagen: Deutschland \r\nhat bei der Forschung zu \r\nQuantentechnologien \r\nweltweit eine Vorreiter\u0002rolle und kann bei der \r\nEntwicklung und Anwen\u0002dung von Quantum Com\u0002puting führend werden.1\r\n48\r\n■ Praktische Anwendbarkeit unterstützen: Aktuell besteht ein Missverhältnis zwischen \r\nder Förderung von F&E-Hardwareprojekten und der oberen Schichten der QC-Wertschöp\u0002fungskette (Software). Um praktische Anwendung und Quantenvorteile zu realisieren, ist \r\nverstärkte Förderung von Software, Bibliotheken, Anwendungen sowie entsprechenden \r\nEntwicklungswerkzeugen unerlässlich. Besonderes Augenmerk sollte auf hybriden \r\nLösungsansätzen liegen, mit denen Quantenvorteile früher erreicht werden können. \r\nZudem sollte die Integration in klassische IT-Infrastrukturen gefördert werden, etwa \r\ndurch offene Schnittstellenstandards.2\r\n■ Cloud-Zugang zu öffentlichen QC-Systemen für die Wirtschaft sicherstellen: Der deut\u0002schen Wirtschaft, insbesondere KMUs, sollte ein niedrigschwelliger Cloud-Zugang zu \r\nQC-Systemen ermöglicht werden. Um Anwendungsentwicklungsprojekte von Unterneh\u0002men zu unterstützen, sollte mit geringem bürokratischem Aufwand eine bestimmte \r\nRechenzeit auf diesen Systemen bzw. dafür dedizierte Zuschüsse vergeben werden. \r\nDabei spielen Kriterien wie, Datensicherheit, Verfügbarkeit von Softwarelösungen und \r\nAusbildungsangebote eine wichtige Rolle. Wichtig ist der Ausbau von Angeboten, die \r\nUnternehmen bei der Identifizierung und Bewertung relevanter Anwendungsfälle unter\u0002stützen. Es gibt bereits positive Ansätze, die die Entwicklung von IT-Integrationen (z. B. \r\nQ-Exa) oder die Entwicklung von Software-Stacks (PlanQK) fördern. Solche Lösungen \r\nmüssen unterstützt werden, damit sie von der Industrie übernommen und kommerziell \r\ngenutzt werden können.3\r\n2 ↗McKinsey Presseinformation »Entwicklung von Quantentechnologien öffnet Milliardenmarkt bis 2035«, 2024\r\n3 ↗IQM-State of Quantum Report, 2024\r\nBis zu \r\n2 Billionen USD\r\nWertschöpfungspoten\u0002zial hat Quantentechno\u0002logie bis 2035.2\r\n1,2 Mrd. Dollar\r\nan privaten Investitionen \r\nin Quantencomputing \r\nweltweit im Jahr 2023.3\r\n↗Fragen? Ihr Kontakt zum Thema »Quantencomputing«\r\n49\r\nMikroelektronik & \r\nHalbleiter\r\nDie Bundesregierung hat die Implementierung des EU-Chips Acts in Deutschland vorange\u0002trieben und vier große Investitionsvorhaben für Halbleiterfabriken angekündigt. Außerdem \r\nwurden die Projekte aus Deutschland im Rahmen des IPCEI II Mikroelektronik und Kommu\u0002nikationstechnologien von der Bundesregierung mit ca. 4 Mrd. Euro gefördert.1\r\nZiel für die nächste Legislaturperiode ist es, diesen Weg weiterzugehen und die Position \r\nDeutschlands als führender Mikroelektronikstandort in Europa zu sichern. Dazu soll eine \r\nressortübergreifende Gesamtstrategie entwickelt werden, die die Fortführung und Auswei\u0002tung von Maßnahmen sicherstellt und die europäischen Initiativen mit ausreichenden \r\nRessourcen ausstattet.\r\nHandlungsempfehlungen für die neue Legislaturperiode \r\n■ Rahmenbedingungen für Innovationsaktivitäten schaffen: Deutschland sollte sich dafür \r\neinsetzen, dass erfolgreiche europäische Förderinstrumente (IPCEI, Chips Joint Underta\u0002king) fortgeführt und finanziell unterstützt werden. Wichtig ist, die Forschungsergebnis\u0002se in die Anwendungspraxis zu überführen, insbesondere bei Technologien in einem \r\nfrühen Entwicklungsstadium wie z. B. 6G, energieeffizienten Hochleistungschips, alter\u0002nativen Ansätzen für KI-Chips, neuen Computing-Architekturen, Quantentechnologien, \r\nHeterointegration2\r\n und photonischen Technologien. Eine anwendungsorientierte, indus\u0002triegetriebene Entwicklung im Rahmen eines gemeinsamen Programms von BMBF und \r\nBMWK, integriert mit EU-Förderprogrammen, ist erforderlich.34\r\n1 Mikroelektronik vs. Halbleiter: Mikroelektronik bezieht sich auf das Design und die Herstellung kleiner elektronischer Kompo\u0002nenten und Systeme, die häufig Halbleiterbauelemente enthalten. Halbleiter werden entweder als Material definiert, dessen \r\nelektrische Leitfähigkeit verändert werden kann, oder als Bauelement, das aus Schichten von halbleitenden, isolierenden und \r\nleitenden Materialien besteht und bestimmte elektronische oder photonische Funktionen erfüllt.\r\n2 Heterointegration bezeichnet die Technologie, bei der verschiedene Materialien oder Bauelemente, oft mit unterschiedlichen \r\nFunktionen oder Eigenschaften, auf einem einzigen Chip integriert werden.\r\n3 ↗ Halbleiter: »Rohstoff des 21. Jahrhunderts« | Bundesregierung\r\n4 ↗OEC.World, 2022\r\nWo wir stehen & was wir wollen \r\nDurch den Einsatz von KI, den steigenden Bedarf an Infrastruktur zur Datenverar\u0002beitung, Vernetzung und Technologien für den ökologischen Wandel wird die \r\nNachfrage nach mikroelektronischen Bauelementen1\r\n in naher Zukunft weiter \r\nanwachsen. Eine zuverlässige Versorgung mit preiswerten, leistungsfähigen, \r\nenergieeffizienten und vertrauenswürdigen Halbleiterbauelementen ist für eine \r\nmoderne Volkswirtschaft unverzichtbar. Aufgrund der hohen strategischen \r\nBedeutung bei gleichzeitig hohem Kapitalbedarf wird die Halbleiter-Branche \r\nweltweit stark subventioniert. Bitkom begrüßt die Pläne der Bundesregierung, \r\ndie Branche entlang der Wertschöpfungskette finanziell zu unterstützen, um \r\nDeutschland als globalen Mikroelektronikstandort zu etablieren und ein »Level \r\nPlaying Field« herzustellen.\r\n30 Mrd. USD \r\nan Halbleitern und \r\nintegrierten Schaltungen \r\nimportiert Deutschland \r\nim Jahr 2022.4\r\n1.500 Chips\r\nstecken in einem \r\nElektroauto.3\r\n50\r\n■ Innovationen im Mikroelektronik-Design fördern und vermarkten: Die bestehenden \r\nund potenziellen Anwenderindustrien müssen enger in die frühen Konzeptphasen der \r\nChipentwicklung und des Systemdesigns einbezogen werden. Das Systemdesign soll \r\nauch das Backend-Design einschließen, das enge Zusammenarbeit mit OEM- und ODM\u0002Unternehmen5\r\n erfordert. Eine öffentlich-private anwendungsorientierte Innovations\u0002plattform für Mikroelektronik-Design könnte Synergien zwischen Großunternehmen und \r\nKMU fördern und Co-Design-Ansätze wie Chiplets und Multiprojekt-Wafer vorantreiben.\r\n■ Umwelteffekte ins Verhältnis setzen: Die Anwendung der Mikroelektronik trägt zu \r\neffizienteren Lösungen und Verminderung von Umweltbelastungen bei. Dies darf bei \r\nBetrachtungen der ökologischen Auswirkungen der Halbleiterproduktion nicht ausge\u0002blendet werden. Umweltmaßnahmen sollten im Hinblick auf die Bedeutung der Halblei\u0002terindustrie als Ermöglicher der Twin Transition sorgfältig evaluiert werden. Der Aus\u0002tausch und die Zusammenarbeit entlang der gesamten Wertschöpfungskette sollten \r\ngefördert werden, um nachhaltige Best Practices in Design, Produktion und Recycling \r\numzusetzen und energieeffiziente Anwendungen voranzutreiben.6\r\n■ Globale Zusammenarbeit ermöglichen: Globale Vernetzung und Interdependenz sind \r\ndie grundlegenden Merkmale der Halbleiterindustrie. Bei der Ausrichtung politischer \r\nMaßnahmen sollte die Erhaltung eines offenen globalen Ökosystems im Fokus stehen. \r\nEin multilateraler Ansatz ist nötig, um die Zusammenarbeit mit vertrauenswürdigen \r\nPartnern in wichtigen Halbleiterregionen zu intensivieren. Gemeinsame Förder- oder \r\nJoint-Venture-Programme mit diesen Partnern können die Mikroelektronikproduktion \r\nund die Anwendungsentwicklung unterstützen und die globale Wettbewerbsfähigkeit \r\nDeutschlands sichern.7\r\n5 OEMs (Original Equipment Manufacturers) und ODMs (Original Design Manufacturers) entwickeln und fertigen Elektronik\u0002Produkte, wobei OEMs hauptsächlich Endprodukte integrieren und ODMs komplette Designs bereitstellen, die dann in die \r\nEndfertigung und Integration eingehen.\r\n6 Siehe in diesem Zusammenhang auch das ↗Kapitel »Umwelt & Nachhaltigkeit«\r\n7 ↗Bitkom Presseinformation »Unternehmen rechnen mit zunehmenden Lieferengpässen bei Chips«, 2023\r\n83%\r\nvon Unternehmen in \r\nDeutschland, die Halb\u0002leiterbauteile oder -kom\u0002ponenten verwenden, \r\ngeben an, dass die sind \r\nfür das eigene Geschäft \r\nunverzichtbar sind.7\r\n↗Fragen? Ihr Kontakt zum Thema »Mikroelektronik & Halbleiter«\r\n51\r\nStandardisierung & \r\nTechnische Regulierung\r\nDas Deutsche Strategieforum Standardisierung sollte aus diesem Grund weitergeführt \r\nwerden. Dies beinhaltet eine stärkere internationale Vernetzung, die Unterstützung der \r\nDigitalisierung, Nachwuchsgewinnung und die Schaffung von Maßnahmen zur Unterstüt\u0002zung der Expertinnen und Experten, um Deutschland als führenden Digitalstandort zu \r\netablieren.\r\nHandlungsempfehlungen für die neue Legislaturperiode \r\n■ Koordinator oder Koordinatorin der Bundesregierung für Standardisierungspolitik \r\nschaffen: Die Verantwortung für Normung und Standardisierung – insbesondere auch \r\ndie der internationalen Vertretung deutscher Interessen – muss noch stärker politisch \r\nverankert werden. Ein Koordinator oder eine Koordinatorin der Bundesregierung im \r\nBMWK muss für eine ressortübergreifende Strategie und deren Umsetzung unter Einbin\u0002dung der Wirtschaft sorgen. Auf europäischer Ebene sollte sich diese neue Stelle für die \r\nListung von Normen im Amtsblatt einsetzen. \r\n■ Schlüsseltechnologien und deren Normungsbedarf frühzeitig definieren und unterstüt\u0002zen: Strategische Formate wie das Deutsche Strategieforum für Standardisierung und \r\ndas europäische High-Level Forum on European Standardisation fördern den Dialog \r\nzwischen Wissenschaft, Wirtschaft und Politik. Diese müssen ohne komplexe Verfahren \r\nbis zur Umsetzung auf europäischer und internationaler Ebene finanziert werden. In \r\nFörderstrategien für Schlüsseltechnologien wie Künstlicher Intelligenz, Quantencompu\u0002ting, intelligente Netze, 6G, autonomes Fahren und Halbleiter muss Standardisierung \r\nvorgesehen werden. Deutschland ist hier auf einem guten Weg, der fortgeführt werden \r\nsollte.1\r\n1 ↗Unsere Normen in Zahlen | DKE\r\nWo wir stehen & was wir wollen \r\nNormen sind zur Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit in Europa und Förderung \r\nvon Innovationen essenziell. Deutschland und Europa müssen besser darin wer\u0002den, Normen schnell zu entwickeln und harmonisierte europäische Normen (hEN) \r\nzu listen. Dabei braucht es die Einbindung der gesamten Industrie, insbesondere \r\nkleiner und mittlerer Unternehmen (KMUs). Die Industrie-getriebene Standardi\u0002sierung hat sich grundsätzlich bewährt, daher muss das Prinzip der »Private \r\nPartnership« fortgeführt werden. Normung hat eine strategische und industrie\u0002politische Dimension. In diesem Sinne muss die Bundesregierung die Industrie bei \r\nder Standardisierung und Regulierung auf nationaler, europäischer und internati\u0002onaler Ebene unterstützen. \r\nMehr als\r\n90%\r\nder elektrotechnischen \r\nNormen in Deutschland \r\ngehen aus internationa\u0002len oder europäischen \r\nNormungsprojekten \r\nhervor.1\r\n52\r\n■ Normung in der Bildungs- und Forschungspolitik berücksichtigen: Standardisierung \r\nmuss in Technologieprogrammen integriert und die Mitarbeit von Wissenschaft und Mit\u0002telstand in der Standardisierung gefördert werden. In Universitäten und Fachhochschu\u0002len gilt es, Standardisierung als Ausbildungsbestandteil in wirtschafts- und techniknahen \r\nStudiengängen einzuführen. Die Umsetzung auf Landesebene sollte durch die Bundesre\u0002gierung moderiert und unterstützt werden. \r\n■ Steuerliche Normungsförderung: Die steuerliche Förderung von Normungen, wie im \r\ndeutschen Strategieforum Normung vorgeschlagen, muss schnellstmöglich umgesetzt \r\nwerden. Diese Förderung stärkt das Engagement von Unternehmen in der europäischen \r\nund internationalen Normung. Angesichts geopolitischer Herausforderungen sind Maß\u0002nahmen zur Unterstützung der deutschen Beteiligung an der Normung essenziell. Da \r\nNormung im IKT-Bereich nur global funktioniert, muss die nächste Bundesregierung im \r\nmultilateralen Austausch in der EU und mit gleichgesinnten Partnern verstärkt für \r\nähnliche Programme werben und deren Umsetzung fördern.\r\n↗Fragen? Ihr Kontakt zum Thema »Standardisierung & Technische Regulierung«\r\n53\r\nSoftware & Open Source\r\nHandlungsempfehlungen für die neue Legislaturperiode12\r\n■ Einrichtung eines Nationalen Open Source Program Office: Aktuell fehlt in der Bundesre\u0002gierung eine zentrale Stelle, die die verschiedensten Projekte der Verwaltung in Sachen \r\nOpen Source koordiniert und zentral Wissen bereitstellt. In der Folge muss sich jedes \r\nOpen-Source-Projekt Wissen selbst erarbeiten. Dadurch entstehen Doppelarbeiten, \r\nVorgehen werden uneinheitlich und in Summe ist der Umgang der öffentlichen Verwal\u0002tung mit OSS sehr ineffizient.\r\nNach Vorbild der Privatwirtschaft sollte die Bundesregierung daher ein zentrales Natio\u0002nales Open Source Program Office einrichten. Das Office würde als zentrale Anlaufstelle \r\ndienen, die OSS-Belange koordiniert, Standards setzt und die Zusammenarbeit innerhalb \r\nöffentlicher Institutionen und mit KMUs fördert.3\r\n■ Langfristige Finanzierung der Sovereign Tech Agency sichern: Wirtschaft, Gesellschaft \r\nund Staat sind faktisch auf den Einsatz und die Weiterentwicklung von Open Source \r\nSoftware angewiesen. Der Sovereign Tech Fund, der mittlerweile unter dem Dach der \r\nSovereign Tech Agency rechtlich verstetigt wurde, löst hier ein Anreizproblem: Ohne die \r\nFörderung würden grundlegende Technologien, wie z.B. Bibliotheken und offene Stan\u0002dards, entweder nicht entstehen oder ihre nötige Weiterentwicklung wäre nicht gesi\u0002chert. Durch entsprechende Projekte verhindert der Sovereign Tech Fund damit das \r\nEntstehen von Sicherheitslücken und technologischen Abhängigkeiten von einzelnen, \r\nentwicklungsstarken Unternehmen. \r\nDiese gerade auch sicherheitspolitisch wünschenswerten Erträge sind zukünftig weiter \r\nsicherzustellen. Die nächste Bundesregierung sollte sich daher klar hinter die Sovereign \r\nTech Agency stellen und eindeutige und langfristige Finanzierungszusagen tätigen.\r\n1 ↗The Value of Open Source Software | Harvard Business School 2024\r\n2 Siehe dazu auch unser ↗Positionspapier »Open Source – Gemeinsam besser werden«\r\n3 ↗Bitkom Studie »Open Source Monitor«, 2023\r\nWo wir stehen & was wir wollen \r\nOpen-Source-Software (OSS) ist in Deutschland bereits ein wichtiger Treiber für \r\nInnovation, Wirtschaftskraft und Sicherheit. Sie demokratisiert den Zugang zu \r\nTechnologien und ermöglicht Unternehmen, kosteneffizient und flexibel zu agieren \r\nund wird breit eingesetzt: Anfang 2024 belief sich der Wert der weltweit eingesetz\u0002ten Open-Source-Software auf ca. 8,8 Billionen US-Dollar.1\r\n OSS senkt aber nicht nur \r\nEntwicklungskosten, sondern fördert auch die Zusammenarbeit und Weiterent\u0002wicklung in der Entwicklergemeinschaft und stärkt auch so indirekt den deutschen \r\nWirtschaftsstandort. Deutschland nutzt das Potenzial von OSS jedoch nicht voll\u0002ständig. Ziel in den kommenden vier Jahren muss es daher sein, die Entwicklung \r\nvon OSS besser zu koordinieren, gezielt sicherheitsrelevante Projekte zu fördern \r\nund die Fachkräfte von Morgen besser auf den Einsatz und die Weiterentwicklung \r\nvon OSS vorzubereiten.2\r\n51%\r\nder deutschen Unter\u0002nehmen beteiligen sich \r\nan der Entwicklung bzw. \r\nWeiterentwicklung von \r\nOpen-Source-Software.3\r\n54\r\n■ Umfassende Integration von Open Source in Bildungsprogrammen: Obwohl Open \r\nSource Software in fast allen modernen Softwareprojekten eine Schlüsselrolle spielt, \r\nist das Thema nur unzureichend in staatlichen Bildungsprogrammen enthalten. Faktisch \r\nsenkt dies die Ausbildungsqualität von Fachkräften und hemmt so die deutsche Wirt\u0002schaft. Aus Bitkom-Sicht ist daher ein Umdenken erforderlich: Open Source muss konse\u0002quent in die Lehrpläne technischer und wirtschaftswissenschaftlicher Studiengänge \r\nintegriert werden. Und: Informatikunterricht, der auch Open Source thematisiert, sollte \r\nab der Sekundarstufe verpflichtend sein.\r\n■ Sicherheitsinitiative für Open Source: OSS bietet aufgrund seiner Transparenz auch \r\neinen Sicherheitsvorteil und wird häufig in kritischen Infrastrukturen (KRITIS) eingesetzt. \r\nAber: Noch gibt es keine Standards für die Sicherheitsevaluation von OSS oder Koordinati\u0002onsmechanismen zur schnellen Reaktion auf Sicherheitsvorfälle, wie z.B. bei log4j. Um \r\nOSS daher noch sicherer in KRITIS einsetzen zu können, sollte eine gemeinsame Initiative \r\n»Sicherheit für Open Source« durch die Digitalwirtschaft und das BSI gegründet werden. \r\nIhre Aufgabe sollte darin bestehen, gemeinsam klare Sicherheitsprozesse für die Verwen\u0002dung von OSS in KRITIS zu erarbeiten und beim – unausweichlich eintretenden – Sicher\u0002heitsvorfall, eine koordinierte Reaktion auf Bedrohungen zu ermöglichen. \r\n■ Förderung offener Standards und Interoperabilität: Derzeit fehlen verbindliche offene \r\nStandards, die eine reibungslose Integration von OSS in bestehende Infrastrukturen der \r\nöffentlichen Hand ermöglichen. In der Folge verursachen inkompatible Systeme und \r\nnicht-durchgängige Prozesse unnötige Kosten und Doppelarbeiten. Zur Abhilfe sollten \r\ndaher verbindliche Standards für die Interoperabilität von und mit OSS entwickelt wer\u0002den. Es sollte sichergestellt werden, dass verschiedene Systeme effizient zusammenarbei\u0002ten können. Dies würde die Effizienz in Behörden und Unternehmen steigern und die \r\nAbhängigkeit von technischen Lösungen reduzieren.4\r\n4 ↗Bitkom Studie »Open Source Monitor«, 2023\r\n47%\r\nder Unternehmen sagen, \r\ndass sie gut aufgestellt \r\nsind, um sicher und \r\nbewusst Open-Source\u0002Software einzusetzen.4\r\n69%\r\nder deutschen Unter\u0002nehmen setzen bewusst \r\nOpen Source Software \r\nein.4\r\n↗Fragen? Ihr Kontakt zum Thema »Software & Open Source«\r\n55\r\n56\r\n4 Digitale \r\nGesellschaft\r\nDigitale Bildung\r\nDiese Bildung ist in Deutschland nicht selbstverständlich. Das muss sich in der nächsten \r\nLegislaturperiode ändern. Es braucht ein flächendeckendes Konzept zur Stärkung digitaler \r\nKompetenzen entlang der gesamten Bildungskette, ausreichend finanzielle Mittel für die \r\nDigitalisierung unserer Bildungseinrichtungen und einen ebenen- und maßnahmenüber\u0002greifenden Ansatz zur nachhaltigen Begrenzung des IT-Fachkräftemangels. Dabei muss \r\nKompetenzgerangel hintenangestellt und ein gemeinsames Zielbild einer handlungsfähi\u0002gen, resilienten, digitalen Gesellschaft richtungsweisend sein. Der erste PISA-Schock ist fast \r\n20 Jahre her, seitdem hat sich nur wenig getan – Zeit, etwas anders zu machen.\r\nHandlungsempfehlungen für die neue Legislaturperiode \r\n■ Digitale Infrastruktur im Bildungssystem dauerhaft finanzieren: Funktionierendes \r\nInternet, digitale Endgeräte, Zugang zu digitalen Lehr- und Lehrmaterialien: Das sind \r\nDauerausgaben. Bund, Länder und Kommunen müssen daher eine langfristige, gemein\u0002same Finanzierungslösung finden. Durch eine Sondervereinbarung sollte ein dauerhaftes \r\n»Sonderbudget Digitale Bildung« geschaffen werden, das die Finanzierung eines digita\u0002len Bildungssystems langfristig sichert. Hierbei verpflichten sich Bund und Länder zu \r\neiner hälftigen Finanzierung. Die Entscheidung, in die Zukunftsfähigkeit unseres Bil\u0002dungssystems, in Kitas, allgemeinbildenden und beruflichen Schulen, Ausbildungsstät\u0002ten, Hochschulen und darüber hinaus zu investieren, muss unabhängig von politischen \r\nMehrheiten zur Selbstverständlichkeit werden.\r\n■ Deutschland braucht einen bundesweiten Aktionsplan Digitale Bildung: In Anlehnung \r\nan das »Digital Competence Framework« der Europäischen Kommission sollte ein von \r\nBund und Ländern getragener Aktionsplan entstehen. Er hält fest, wie es auf allen Ebe\u0002nen um Digitalkompetenzen in Deutschland steht und welche digitalen Kompetenzen \r\nvon der Kita bis zur Hochschule und außerhalb unserer Bildungseinrichtungen vermittelt \r\nwerden sollten – basierenden auf einem Kompetenzverständnis, welches moderne \r\nWo wir stehen & was wir wollen \r\nBildung ist Deutschlands wichtigste Ressource. Ohne gut und zukunftsfähig \r\nausgebildete Menschen werden wir die vor uns liegenden Transformationsaufga\u0002ben nicht stemmen können. Dafür braucht es funktionierende, vorwärtsgewand\u0002te Bildung – und die ist digital. Sie erkennt und aktiviert die Potenziale digitaler \r\nTechnologien zur Verbesserung des Lehr- und Lernerlebnisses von der Kita über \r\ndie Schule, bis in Hochschulen, die duale Ausbildung und berufliche Weiterbil\u0002dung. Sie ermöglicht jedem einen individuellen Bildungsweg. Sie stärkt auf allen \r\nEbenen digitale Kompetenzen, erhöht damit unsere gesellschaftliche Resilienz \r\nund schützt unsere demokratischen Grundwerte. Sie macht alle Menschen in \r\nDeutschland zu selbstbestimmten Gestalterinnen und Gestaltern unserer digita\u0002len Transformation. \r\n127\r\nSchulen\r\naller Schularten sind Teil \r\ndes Bitkom Smart School \r\nNetzwerks. Sie zeigen \r\nschon heute, wie gute \r\ndigitale Bildung in allen \r\nBundesländern und in \r\nunterschiedlichsten \r\nFormen aussehen kann.\r\n57\r\nHerausforderungen, wie den Umgang mit Fake News oder die eigene Sicherheit im \r\ndigitalen Raum, mitdenkt. Er enthält konkrete, verbindliche Ziele und Maßnahmen, die \r\ngemeinsam von Politik, Bildungspraxis, Zivilgesellschaft und Wirtschaft zu erreichen und \r\numzusetzen sind (z. B. Pflichtfach Informatik ab der Sekundarstufe 1).\r\n■ Die Qualitätsoffensive Lehrerbildung wird zur »Digitaloffensive«: Eine Fortführung der \r\nEnde 2023 ausgelaufenen »Qualitätsoffensive Lehrerbildung« ist dringend notwendig, \r\ndie Aufgabe der Modernisierung des Lehrerberufs längst nicht abgeschlossen. Daher \r\nsollte in einer Neuauflage mit dem Titel »Digitaloffensive Lehrerbildung« der Fokus \r\nausschließlich auf dem Themenkomplex Digitalisierung liegen, inkl. die verpflichtende \r\nVermittlung digitaler Kompetenzen für Lehrkräfte und die Digitalisierung der Lehreraus\u0002bildung. Mit einem konkreten Plan und ausreichend Budget kann an bestehende Struktu\u0002ren und Hochschulverbünde sowie die Unterstützung durch Externe angeknüpft werden. \r\nOhne digital kompetente Lehrkräfte in der allgemeinen und beruflichen Bildung werden \r\nAusgaben für Technologien und Materialien zur Investitionsruine.\r\n■ Ein Makeover für die duale IT-Ausbildung: Unser mehrgliedriges Bildungssystem bietet \r\nunterschiedliche Wege in digitale Berufe, dennoch werden nicht alle gleichermaßen \r\ngenutzt. In der neuen Legislaturperiode sollte die duale Ausbildung attraktiver gestaltet \r\nund mehr junge Menschen für diesen Bildungsweg begeistert werden. In Zusammenar\u0002beit mit der Wirtschaft müssen realitäts- und bedarfsnahe neue Berufsbilder und Ausbil\u0002dungsgänge entstehen – so fehlt zum Beispiel bis heute ein dualer Ausbildungsgang im \r\nBereich IT-Sicherheit. Gleichzeitig braucht es eine attraktive Namensgebung: So könnte \r\nzum Beispiel aus dem »Fachinformatiker für Systemintegration« der »IT-Network Spe\u0002cialist« werden. \r\n■ Präsenz- und Digitalformate in der beruflichen Weiterbildung endlich gleichstellen: \r\nWeiterbildung in Unternehmen erfolgt zunehmend asynchron und digital. Daher sollte \r\ndie arbeitsrechtliche Gesetzgebung, das FernUSG und jegliche Förderung von Weiterbil\u0002dungsmaßnahmen so angepasst werden, dass digitale Lernformate nicht benachteiligt \r\nwerden. Eine Schulungsoffensive für die Mitarbeitenden in den Beratungsstellen der \r\nBundesagentur für Arbeit muss die Gleichbehandlung verschiedener Lernformate und die \r\nVielfalt an Weiterbildungsmöglichkeiten für digitale Berufe in der Beratung sicherstellen. \r\nDas erhöht die Transparenz über Rahmenbedingungen und Förderrichtlinien für berufli\u0002che Weiterbildung. Zudem sollte der Quereinstieg in die IT-Branche durch ein staatlich \r\ngefördertes Programm in enger Partnerschaft mit Ländern, Bildungseinrichtungen und \r\nUnternehmen erleichtert werden – denn der Quereinstieg trägt essenziell zur Gewin\u0002nung von IT-Fachkräften bei.12\r\n1 ↗Bitkom Studie »Schüler wollen digitaler lernen – und können es oft nicht«, 2023\r\n2 ↗Bitkom Studie »Bereits jede zweite Lehrkraft hat KI für die Schule genutzt«, 2024\r\n87%\r\nder Schülerinnen und \r\nSchüler in Deutschland \r\nnennen fehlendes oder \r\nkein WLAN als das dring\u0002lichste Problem an ihrer \r\nSchule.1\r\n74%\r\nder Befragten einer \r\nBitkom-Studie sind \r\nWeiterbildungen zu \r\ndigitalen Technologien \r\nwichtig für die berufliche \r\nEntwicklung. Größte \r\nHerausforderung: Die \r\nUnübersichtlichkeit \r\nder unterschiedlichen \r\nAngebote.2\r\n↗Fragen? Ihr Kontakt zum Thema »Digitale Bildung«\r\n58\r\nArbeiten im \r\ndigitalen Zeitalter\r\nAufgaben besser zu lösen, indem sie ihm das entsprechende Wissen und kontextbezogene \r\nEmpfehlungen vermittelt, Sprachbarrieren abbaut oder Handicaps ausgleicht. Um etwaige \r\nRisiken zu minimieren, verpflichtet die KI-Verordnung Arbeitgeber, die betroffenen Arbeit\u0002nehmenden und Arbeitnehmervertreter über den Einsatz eines Hochrisiko-KI-Systems am \r\nArbeitsplatz zu informieren und dafür zu sorgen, dass das Personal über ausreichende \r\nKI-Kenntnisse verfügt. \r\nNew-Work-Konzepte, agile Arbeitsweisen und KI-Anwendungen müssen noch stärker in \r\nUnternehmen und Verwaltung ankommen, damit Deutschlands Arbeitsalltag innovativer \r\nund digitaler wird.\r\nHandlungsempfehlungen für die neue Legislaturperiode \r\n■ Arbeitszeitflexibilisierung im Sinne von New Work: New Work und damit selbstbe\u0002stimmtes, zufriedenes Arbeiten, insbesondere im Homeoffice bzw. mobil, setzen ein \r\ngrundsätzliches Vertrauen des Arbeitgebers in die Eigenverantwortlichkeit des Arbeit\u0002nehmenden voraus. Dies gilt vor allem für die Wissensarbeit. Die Bundesregierung sollte \r\ndie Modernisierung des Arbeitszeitgesetzes und die Umstellung von der täglichen auf \r\neine wöchentliche Höchstarbeitszeit angehen. Die Novelle sollte Abweichungen von der \r\nelfstündigen Ruhezeit aufgrund von Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder auf \r\nArbeitnehmerwunsch ermöglichen und klarstellen, dass kurzzeitiges Arbeiten, wie das \r\nLesen von Mails, die Ruhezeit nicht unterbricht. Die Vertrauensarbeitszeit, wie sie derzeit \r\nin vielen Unternehmen gelebt wird, muss möglich bleiben.1\r\n1 ↗Bitkom Presseinformation »Rekord-Fachkräftemangel: In Deutschland sind 149.000 IT-Jobs unbesetzt«, 2023\r\nWo wir stehen & was wir wollen \r\nZeit- und ortsflexibles Arbeiten ist in vielen Unternehmen zum Standard gewor\u0002den. Flexible Arbeitsmodelle fördern eine bessere Vereinbarkeit von Berufs- und \r\nPrivatleben, führen zu mehr Selbstbestimmung und haben positive Auswirkun\u0002gen auf die Gesundheit und die Arbeitszufriedenheit der Mitarbeitenden. Um als \r\nattraktiver Arbeitgeber wahrgenommen zu werden, werden Unternehmen auch \r\nkünftig auf hybride Arbeitsmodelle setzen. \r\nGleichzeitig hält künstliche Intelligenz auch in die Arbeitswelt Einzug: Sie opti\u0002miert Arbeitsprozesse, entlastet bei Standardaufgaben oder verbessert die Quali\u0002tät der Arbeitsergebnisse. KI kann dem Mitarbeitenden helfen, anspruchsvolle \r\n57%\r\nder Unternehmen erwar\u0002ten, dass KI die Beschäf\u0002tigten bei Standardauf\u0002gaben entlasten wird.\r\n59\r\n■ Mobile Arbeit durch Anreize fördern – remote Work aus dem (EU-) Ausland erleichtern: \r\nEine neue Bundesregierung sollte mobiles Arbeiten und Homeoffice anstelle eines Erör\u0002terungsanspruchs durch steuerliche Vergünstigungen fördern. Neben der bereits exis\u0002tierenden Homeoffice-Pauschale sollten Arbeitgeber ihren Arbeitnehmenden einen \r\nsteuerfreien Zuschuss von 1.500 Euro pro Jahr für die erstmalige Ausstattung des häusli\u0002chen Arbeitsplatzes gewähren können. Hinsichtlich grenzüberschreitender mobiler \r\nArbeit muss die Bundesregierung darauf hinwirken, dass Arbeits-, Sozialversicherungs\u0002und Steuerrecht angepasst werden, um Rechtssicherheit etwa mit Blick auf die Anwend\u0002barkeit von lokalen Vorschriften zum Arbeitsschutz und zur Arbeitssicherheit zu gewähr\u0002leisten und die Nutzung der A1-Bescheinigung als Nachweis der Sozialversicherung zu \r\nent-bürokratisieren. \r\n■ Rechtssicherheit für externe IT-Expertinnen und -Experten in agilen Projekten schaffen: \r\nUm unternehmensseitig große IT-Projekte umzusetzen, bedarf es vermehrt des Einsatzes \r\nexterner IT-Spezialisten. Durch die agile Zusammenarbeit sind diese aber stets der Gefahr \r\nder Scheinselbstständigkeit bzw. der verdeckten Arbeitnehmerüberlassung ausgesetzt. \r\nDie Bundesregierung muss in der neuen Legislaturperiode gemeinsam mit der Deut\u0002schen Rentenversicherung die Einordnung von abhängiger Beschäftigung und Selbst\u0002ständigkeit an neue Arbeitsmethoden anpassen. Es braucht konkrete Positivkriterien für \r\ndie Bestimmung der Selbstständigkeit (bspw. Einführung von Verdienstgrenzen, Nach\u0002weis angemessener Altersvorsorge), eine Reformierung des Statusfeststellungsverfah\u0002rens sowie des Sanktionsrechts. \r\n■ Mitbestimmung fit für die digitale Arbeitswelt machen – Vorteile der Digitalisierung \r\nnutzen, Prozesse beschleunigen: Durch die technologieoffene Gestaltung der Wahlord\u0002nung sollte das Bundesarbeitsministerium die Online-Betriebsratswahl in Unternehmen \r\nbereits bei der Wahl 2026 als zusätzliche Form der Fernwahl rechtssicher ermöglichen. \r\nDie Bundesregierung sollte eine Novelle des Betriebsverfassungsgesetzes initiieren, in \r\nder Online-Betriebsratssitzungen und Online-Betriebsversammlungen als gleichwertige \r\nAlternativen zu Präsenzformaten verankert werden. Das Mitbestimmungsrecht nach § 87 \r\nAbs. 1 Nr. 6 BetrVG sollte auf seinen eigentlichen Zweck reduziert und auf die tatsächliche \r\nNutzung von Daten zur Verhaltens- oder Leistungskontrolle der Arbeitnehmenden \r\nbeschränkt werden.\r\n■ EU-weit kohärente und praxistaugliche Rahmenbedingungen für die Plattformarbeit \r\nschaffen: Bei der nationalen Umsetzung der EU-Plattformarbeitsrichtlinie sollte der \r\nGesetzgeber die Definition der »digitalen Arbeitsplattform« präzisieren und klarstellen, \r\ndass Arbeitsplattformen zur Herstellung des Kontakts zwischen Auftraggebern und \r\nAuftragnehmern dienen. Es sollte vermieden werden, dass auch Online-Anwendungen \r\ndarunter fallen, die mit Plattformarbeit nichts zu tun haben, z. B. Ticketing-Systeme für \r\nIT-Support. Außerdem muss das Umsetzungsgesetz sicherstellen, dass echte Selbststän\u0002dige auch weiterhin als solche arbeiten können. Für die Beschäftigungsvermutung \r\nsollten daher klare und präzise Kriterien festgelegt werden, die sich eindeutig auf poten\u0002zielle Scheinselbstständigkeit konzentrieren.234 \r\n2 Vgl. die EuGH-Kriterien in der Rechtssache C-692/19 (»Yodel«)\r\n3 ↗Bitkom Presseinformation »Kaffeeküche statt Küchentisch: Die Büros füllen sich wieder«, 2023\r\n4 ↗Bitkom Presseinformation »Arbeitszeiterfassung: Zwei Drittel der Unternehmen beklagen erheblichen Mehraufwand«, 2023\r\n78%\r\nder Unternehmen \r\nwünschen eine Umstel\u0002lung von der täglichen \r\nauf eine wöchentliche \r\nHöchstarbeitszeit.4\r\n64%\r\nder Unternehmen bieten \r\ndas Arbeiten im Home\u0002office zumindest teilwei\u0002se an.3\r\n↗Fragen? Ihr Kontakt zum Thema »Arbeiten im digitalen Zeitalter«\r\n60\r\nFachkräfte\r\nDeutschland muss sich selbst als Einwanderungsland verstehen, um Fachkräfte aus dem \r\nAusland dafür zu begeistern, ihren Lebensmittelpunkt zu verlagern. Dazu gehört auch eine \r\noffene Willkommenskultur. Politik, Wirtschaft und Gesellschaft müssen gemeinsam an \r\neinem Strang ziehen, um dieses Ziel langfristig zu erreichen. Dies erfordert ein Umdenken \r\nin prozessualer, aber auch in gesellschaftlicher Hinsicht. Die kulturelle Vielfalt muss in jedem \r\nBereich gelebt werden.\r\nHandlungsempfehlungen für die neue Legislaturperiode \r\n■ Schnelle, transparente & digitale Prozesse: Die digitale Transformation der Verwaltungs\u0002verfahren im In- und Ausland muss in der kommenden Legislaturperiode priorisiert \r\nwerden. Das Auslandsportal des Auswärtigen Amtes sollte als Vorbild für die Verfahrens\u0002beschleunigung im Einwanderungsprozess gelten und weiter ausgestaltet werden. \r\nZudem muss die Digitalisierung hochstandardisierter Verfahren, wie der Terminvergabe, \r\nzielgerichtet erfolgen. Gleiches gilt für die Vereinheitlichung der Prozesse selbst. Formali\u0002täten, Abläufe und Anforderungen müssen behördenübergreifend identisch ablaufen, \r\ndas ist heute noch nicht Realität. Die Verfahrensstände behördlicher Prozesse im In- und \r\nAusland müssen für die betroffenen Personen unmittelbar auf den jeweiligen Webseiten \r\nin Echtzeit einsehbar sein. \r\n■ Medienbruchfreie Schnittstellen für alle Behörden: Die Kommunikation zwischen den \r\nbeteiligten Behörden und Institutionen wie den Visastellen, dem Bundesamt für Auswär\u0002tige Angelegenheiten, den Ausländerbehörden, der Bundesagentur für Arbeit und den \r\nAnerkennungsstellen muss ausschließlich digital erfolgen. BMAS, BMI und AA müssen \r\ngemeinsam darauf einwirken, dass medienbruchfreie Schnittstellen, die das Once-Only\u0002Prinzip verfolgen, zwischen den beteiligten Stakeholdern zwingend implementiert \r\nwerden. Ein Flickenteppich von analogen und unterschiedlichen digitalen Anwendungen \r\nverlangsamt die gesamte Verfahrenskette des Einwanderungsprozesses.1\r\n1 ↗Bitkom Studie »Rekord-Fachkräftemangel: In Deutschland sind 149.000 IT-Jobs unbesetzt«, 2023\r\nWo wir stehen & was wir wollen \r\n2023 fehlten branchenübergreifend 149.000 IT-Fachkräfte in Deutschland. Inländi\u0002sche Potenziale wie Quereinstieg und Weiterbildung können die rasant wachsende \r\nIT-Fachkräftelücke verringern, doch es braucht dringend qualifizierte Zuwanderung. \r\nTrotz der Neuordnung des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes (FEG) zur Senkung \r\nvon Zuwanderungshürden hinkt die Umsetzung stark hinterher. Ein langwieriger \r\nund komplizierter Einwanderungsprozess hemmt die Attraktivität deutscher \r\nUnternehmen für ausländische Fachkräfte. Der Einwanderungsprozess muss neu \r\ngedacht, prozessübergreifend digitalisiert und automatisiert, Unternehmen \r\nmiteinbezogen und ankommende Fachkräfte schneller integriert werden. \r\n75%\r\nder Unternehmen, die \r\nausländische Fachkräfte \r\nrekrutieren beklagen \r\nmangelnde Informa\u0002tionen über den Einwan\u0002derungsprozess, sowie \r\neinen sehr hohen büro\u0002kratischen Aufwand.1\r\n61\r\n■ Stärkere Einbeziehung von Unternehmen: Die Vielzahl an Entscheidungsträgern in \r\neinem einzigen Einwanderungsverfahren führt per se zu einer Verlangsamung. Dazu \r\nkommen Unsicherheiten in der Zuständigkeit, die zu unnötigen Doppelprüfungen und \r\nMehrfachaufforderungen von Unterlagen führen. Die Entscheidungskette muss zwin\u0002gend entschlackt werden. Bspw. kann durch die aktive Einbeziehung des Arbeitgebers die \r\nBundesagentur für Arbeit entlastet werden. Prüfschritte wie das Erfordernis von berufs\u0002praktischer Erfahrung im IT-Bereich sollten auf die Arbeitgeberseite verlagert werden, die \r\ndies ohnehin oftmals besser einschätzen kann. \r\n■ Zentralisierung von Migrationsleistungen: Um einen nachhaltig einfachen Einwande\u0002rungsprozess zu etablieren, müssen Kompetenzen zentral gebündelt werden. Ein Positiv\u0002beispiel ist die Einrichtung von zentralen Ausländerbehörden in den Ländern. Neben der \r\nBetreuung der beschleunigten Fachkräfteverfahren sollten Zentrale Ausländerbehörden \r\neinheitliche Standards für die Behörden in der Fläche festlegen. Das BMI muss regelmäßi\u0002ge Austauschformate fördern, um eine länderübergreifende Gesamtlösung im Einwande\u0002rungsprozess zu etablieren. Darüber hinaus sollte die Bundesregierung in der neuen \r\nLegislatur, anknüpfend an die laufende Machbarkeitsstudie, die Zentralisierung von \r\nMigrationsleistungen in einer Behörde (bspw. Bundesamt für Auswärtige Angelegenhei\u0002ten) zur langfristigen Effizienzsteigerung forcieren. So können landes- und dringend \r\nbenötigte bundesweite Standards definiert werden. \r\n■ Kompetenzen rund um neue Prozesse stärken: Wichtig ist, dass auch die Mitarbeitenden \r\nin den betroffenen Behörden stets »up to date«-bleiben. Dies gilt sowohl für die Einfüh\u0002rung neuer Regularien als auch für die Implementierung digitaler Prozesse. Durch die \r\nEtablierung von Schulungs- und Weiterbildungskonzepten können die Voraussetzungen \r\nder neuen Regulatorik unmittelbar vermittelt und Digitalkompetenzen gestärkt werden.2\r\n2 ↗Bitkom Studie »Rekord-Fachkräftemangel: In Deutschland sind 149.000 IT-Jobs unbesetzt«, 2023\r\n149.000 Stellen \r\nfür IT-Fachkräfte blieben \r\nin Deutschland 2023 \r\nunbesetzt.2\r\n↗Fragen? Ihr Kontakt zum Thema »Fachkräfte«\r\n62\r\nFrauen für die \r\nDigitalisierung\r\nHandlungsempfehlungen für die neue Legislaturperiode12\r\n■ Informatik-Unterricht verpflichtend einführen und gendersensibel gestalten: Die schuli\u0002sche Bildung ist einer der wichtigsten Schlüssel dafür, mehr Frauen für die Digitalbranche \r\nzu gewinnen. Mädchen müssen schon im Kindesalter gleichermaßen wie Jungen an \r\nDigitalthemen herangeführt und dafür begeistert werden, denn technologische Entwick\u0002lungen betreffen alle gleichermaßen. Die bundesweite Verankerung eines Pflichtfachs \r\nInformatik ist ein entscheidender Hebel und muss in allen Bundesländern zügig umge\u0002setzt werden3\r\n. Ergänzend dazu braucht es verpflichtende Richtlinien für gendersensible \r\nBildungsinhalte und Lehrmaterialien.\r\n■ Digitale Ausbildungen für Frauen attraktiv gestalten: 2023 waren nur fast 20 Prozent \r\nder Erstsemester im Fach Informatik weiblich.4\r\n Durch erhöhte Praxisnähe und Interdiszip\u0002linarität, aber auch bessere Bewerbung von Querschnittsfächern gilt es, mehr Frauen für \r\nein Studium oder eine Ausbildung in der Informatik zu gewinnen. Auch sollten digitale \r\nStudienangebote und Weiterbildungen entwickelt werden, die sich ausschließlich an \r\nFrauen richten. Zudem braucht es die Förderung spezieller Mentoring-Programme, \r\nNetzwerke und Stipendien für Frauen an Hochschulen und in der Ausbildung im Bereich \r\nder Informatik.\r\n■ Weibliche Digital-Rolemodels sichtbar machen: Um insbesondere in der Phase der \r\nBerufswahl stereotype Rollenbilder aufzubrechen, sollten weibliche Talente durch geziel\u0002te Kampagnen für Digitaljobs geworben werden. Vorbilder haben hierbei einen nach\u0002weislich positiven Effekt. Dafür muss eine bundesweite Kommunikationsoffensive aufge\u0002setzt werden, die weibliche Vorbilder aus der Digitalisierung in die Öffentlichkeit bringt \r\nund die Attraktivität der Digitalbranche für Frauen betont.\r\n1 ↗Bitkom Studie »IT-Unternehmen wünschen sich mehr Frauen«, 2024\r\n2 Mehr hierzu in unseren Kapiteln ↗»Digitale Gesellschaft & Barrierefreiheit« und ↗»Fachkräfte«\r\n3 siehe ↗Aktionsplan Digitale Bildung\r\n4 ↗Statista, 2024.\r\nWo wir stehen & was wir wollen \r\nTrotz des rasanten Wachstums und der Innovationskraft der Digitalwirtschaft \r\nbleibt ein bedeutendes Potenzial für die Digitalisierung weitgehend ungenutzt: \r\nFrauen. Mit etwa 30 Prozent sind Frauen in der IT- und Tech-Branche nach wie vor \r\nunterrepräsentiert.1\r\n Gleichzeitig sagen 68 Prozent der Unternehmen der Digital\u0002wirtschaft, dass die Branche ihr Fachkräfteproblem ohne Frauen nicht lösen wird. \r\nDas Ungleichgewicht behindert nicht nur die Chancengleichheit, sondern schwächt \r\nauch die Innovationskraft der Branche. Erklärtes Ziel einer neuen Bundesregierung \r\nmuss es daher sein, Frauen in der Digitalisierung zu stärken. Nur so können die \r\nInnovationskraft und Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands nachhaltig gesichert \r\nund die Weichen für eine inklusive und zukunftsfähige technologische Entwicklung \r\ngestellt werden. Darüber hinaus muss die Stärkung weiterer Diversitätsdimensio\u0002nen in der Gestaltung unserer digitalen Gesellschaft Priorität bleiben.2\r\n60%\r\nder Unternehmen der \r\ndeutschen Digitalbran\u0002che sehen die deutsche \r\nIT-Branche beim Thema \r\nGleichstellung und Erhö\u0002hung des Frauenanteils \r\nim internationalen Ver\u0002gleich unter den Nach\u0002züglern.1\r\n63\r\n■ Vereinbarkeit von Beruf und Sorgearbeit erleichtern: Um Frauen nachhaltig in der \r\nDigitalbranche zu halten, bedarf es einer Erleichterung der Vereinbarkeit von Beruf und \r\nSorgearbeit. Denn die Betreuung von Kindern oder auch die Pflege von Angehörigen \r\nübernehmen noch immer größtenteils Frauen. Dazu müssen die Betreuungsinfrastruktur \r\nweiter ausgebaut und mit Blick auf die Digitalbranche gesonderte Fördermodelle zur \r\nEinrichtung von Betriebs-Kitas entwickelt werden, die insbesondere die Herausforderun\u0002gen von KMUs berücksichtigen. Zudem sollten steuerliche Anreize zur Förderung flexibler \r\nArbeitszeitmodelle und Förderprogramme, die sich gezielt an Familien mit gerechter \r\nArbeitsteilung bei der Care-Arbeit richten, geprüft und Gründerinnen bzw. Selbstständi\u0002ge im Mutterschutzgesetz berücksichtigt werden5\r\n.\r\n■ Frauen zu digitalen Expertinnen weiterbilden: Vor dem Hintergrund der dramatischen \r\nIT-Fachkräftelücke zeigt sich, dass Quereinstiege in der Digitalbranche zunehmend an \r\nRelevanz gewinnen6. Auch hier müssen Frauen gezielter angesprochen werden. Um \r\nFrauen in allen Lebenslagen zu digitalen Expertinnen weiterzubilden und digitale Kompe\u0002tenzen gezielt zu stärken, sollten in der nächsten Legislaturperiode mehr frauenspezifi\u0002sche, niedrigschwellige, qualitativ hochwertige Weiterbildungsangebote sowie spezifi\u0002sche Förderprogramme für Frauen im Digitalbereich eingeführt werden – wie zum \r\nBeispiel die Einführung einer Bildungs(teil)zeit.7\r\n5 Siehe in diesem Zusammenhang auch das ↗Kapitel »Startups & Scaleups«\r\n6 Siehe in diesem Zusammenhang auch das ↗Kapitel »Digitale Bildung«\r\n7 ↗GENESIS Online | Statistisches Bundesamt\r\n44%\r\nder Studierenden in der \r\nMedizininformatik sind \r\nweiblich, in der klassi\u0002schen Informatik nur \r\n21%. Insbesondere für \r\nFrauen sind interdiszip\u0002linäre Studiengänge im \r\nKontext Digitalisierung \r\noft ansprechender.7\r\n↗Fragen? Ihr Kontakt zum Thema »Frauen für die Digitalisierung«\r\n64\r\nDigitale Gesellschaft \r\n& Barrierefreiheit\r\nDeutschland noch zu wenig digitale Optionen. Gleichzeitig gilt es, die Chancen digitaler \r\nTechnologien für mehr Teilhabe, wie KI-basierte Sprachsteuerung, gezielt zu nutzen. Ein \r\nwichtiger Hebel ist dabei die konsequente Sicherstellung der Barrierefreiheit digitaler Produk\u0002te und Dienstleistungen im öffentlichen sowie im privaten Sektor. Das übergeordnete Ziel \r\nmuss sein, sicherzustellen, dass digitale Inhalte von allen wahrgenommen werden können, \r\nund dass alle sie verstehen und ohne fremde Hilfe mit ihnen interagieren können, ob tempo\u0002rär oder permanent eingeschränkt – davon profitiert letztlich die gesamte Gesellschaft.\r\nHandlungsempfehlungen für die neue Legislaturperiode \r\n■ Klarheit bei Aufsichtsstrukturen und Rechtsrahmen: Alle beteiligten Unternehmen, \r\nVerbände und staatlichen Stellen teilen das Interesse an einer rechtssicheren Umsetzung \r\ndes Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes (BFSG) und der dazugehörigen Verordnung \r\n(BFSV), um Hürden und Barrieren abzubauen. Klare Verantwortlichkeiten und bekannte \r\nAnsprechpartnerinnen und Ansprechpartner sind dabei entscheidend. Außerdem darf es \r\nkeine länderspezifischen Sonderwege geben, um ein gleichmäßiges Niveau der digitalen \r\nBarrierefreiheit in ganz Deutschland zu erreichen.\r\n■ Barrierefreiheit digitaler Produkte und Dienstleistungen fördern: Die inklusivere Gestal\u0002tung und Entwicklung digitaler Produkte, Dienstleistungen und Konzepte sollte im \r\nöffentlichen wie im privaten Sektor weiter vorangetrieben werden. Neben der praxisna\u0002hen Umsetzung zentraler Vorhaben, wie dem BFSG, ist die Modernisierung des Behinder\u0002tengleichstellungsgesetzes (BGG) sowie die Etablierung von harmonisierten europäi\u0002schen und internationalen Barrierefreiheitsstandards von zentraler Bedeutung.12\r\n1 ↗Beauftragter der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderung\r\n2 ↗Beratungsstelle für Barrierefreiheit der Bayerischen Architektenkammer\r\nWo wir stehen & was wir wollen \r\nDigitale Teilhabe bedeutet für uns, dass alle Menschen, unabhängig von \r\nGeschlecht, Alter, Herkunft, Bildungsgrad und gesundheitlicher Verfassung, die \r\nFähigkeit haben, sich sicher, souverän und selbstbestimmt in der digitalen Welt zu \r\nbewegen. Obwohl die Mehrheit die Digitalisierung als Chance begreift, fühlen sich \r\nvier von zehn Deutschen von digitalen Technologien überfordert. Zudem sind \r\ndigitale Kompetenzen zu stark von sozialstrukturellen Faktoren abhängig. Daher \r\nmuss die Förderung der digitalen Teilhabe aller Menschen ein zentrales politisches \r\nZiel mit höchster Priorität bleiben – auch, um die Akzeptanz der Digitalisierung zu \r\nstärken. Dazu gehört, Wahlfreiheit zwischen digitalen und analogen Angeboten in \r\nden verschiedenen Lebensbereichen sicherzustellen – allzu oft gibt es jedoch in \r\nRund \r\n13 Millionen \r\nMenschen \r\nmit Beeinträchtigungen \r\nleben in Deutschland.1\r\nEtwa 30% der Internet\u0002nutzerinnen und -nutzer \r\nsind auf digitale Barriere\u0002freiheit angewiesen.2\r\n65\r\n■ Kooperationen, Bildungsangebote und Informationsaustausch über die Barrierefreiheit \r\nausbauen: Der Austausch von Erfahrungen zwischen dem öffentlichen Sektor und der \r\nPrivatwirtschaft, wie z. B. durch die Bundesfachstelle für Barrierefreiheit, muss weiter \r\nausgebaut werden. Außerdem muss Barrierefreiheit bei der Entwicklung von neuen \r\nProdukten und Dienstleistungen von Anbeginn, unter Einbeziehung diverser Nutzergrup\u0002pen mit verschiedenen Einschränkungen, mitbedacht werden. Wissen über Barrierefrei\u0002heit sollte daher in den Curricula von Ausbildungs- und Studiengängen, etwa im Design\u0002und Informatikbereich, verankert sein.3\r\n■ Niedrigschwellige Lernorte und Digitallotsen in der Fläche fest etablieren: Mit dem \r\nAusbau non-formaler Lern- und Unterstützungsangebote zu digitalen Kompetenzen \r\nnehmen wir »Offliner« mit. Dabei ist es wichtig, auch Menschen zu erreichen, die sich \r\nnicht in einer Ausbildung oder in einem Arbeitsverhältnis befinden. Die Erfahrungsorte \r\ndes DigitalPakts Alter sowie die KI-Lernorte des Projekts »KI für ein gutes Altern« leisten \r\nwertvolle Unterstützung für ältere Menschen und sollten gemeinsam mit Ländern und \r\nKommunen fortgeführt und ausgebaut werden. Bei digitalen Behördengängen sollten \r\nzudem spezielle Digitallotsen unterstützen – frei werdende Personalressourcen durch \r\nDigitalisierung der Verwaltung können hierfür genutzt werden.\r\n■ Monitoring der Digitalkompetenzen in Deutschland einführen: Für eine Stärkung der \r\ndigitalen Teilhabe braucht es als Teil eines Aktionsplans Digitale Bildung ein Monitoring\u0002system der gesamtgesellschaftlichen Digitalkompetenzen auf Bundesebene mit geeig\u0002neten Benchmarks, um die digitale Teilhabe in der Gesellschaft transparent zu messen \r\nund die Auswirkungen neuer Technologien zu erfassen. Vorbild sollten die nordischen \r\nund baltischen Länder sein, die sich digitale Inklusion nicht nur als politisches Ziel \r\ngesetzt, sondern ähnliche Monitoringsysteme entwickelt haben.\r\n3 ↗Bitkom Presseinformation »Neue Studie zur digitalen Teilhabe«, 2024\r\n44%\r\nder Menschen in \r\nDeutschland hat Angst \r\nder technischen Entwick\u0002lung nicht folgen zu kön\u0002nen. 63% sehen das Land \r\ndigital gespalten.3\r\n↗Fragen? Ihr Kontakt zum Thema »Digitale Gesellschaft & Barrierefreiheit«\r\n66\r\nMedienwirtschaftspolitik\r\nDer Erhalt einer pluralistischen Medienlandschaft hängt von fairen Wettbewerbschancen, \r\ndem Erhalt unternehmerischer Freiheit, sowie der Refinanzierbarkeit von Mediendiensten ab. \r\nNur hierdurch kann die grundgesetzlich verankerte Medienfreiheit gesichert werden. Bundes\u0002rechtliche Initiativen in diesem Bereich müssen daher auf ihre medienwirtschaftlichen Aus\u0002wirkungen hin überprüft werden. Gerade im Zusammenspiel mit landesrechtlichen Vorgaben \r\nist eine Überregulierung und bürokratische Überfrachtung zu vermeiden. Ziel muss es sein, \r\neinen robusten und attraktiven Medienstandort zu bewahren und zu befördern.\r\nHandlungsempfehlungen für die neue Legislaturperiode \r\n■ Medienvielfalt breit denken und den Medienstandort als Wirtschaftsfaktor stärken: \r\nZur Sicherung einer freien und vielfältigen Medienlandschaft zählen auch internationale \r\nund sprachpluralistische Informations- und Medienangebote, zu deren Verbreitung ein \r\noffener und fairer Wettbewerb und eine effektive und verhältnismäßige Aufsicht auf \r\nnationaler und europäischer Ebene beitragen würde. Audiovisuelle Medienproduktionen, \r\nvon Filmen über Serien bis hin zu Games, können einen erheblichen Wirtschaftsbeitrag \r\nleisten, der weit über klassische Industriezweige hinausgeht. Die Schaffung moderner \r\nAnreizsysteme (Tax Incentives) stärkt dabei in einem sich internationalisierenden Wett\u0002bewerb den Produktionsstandort Deutschland und kanalisiert staatliche Beihilfen in die \r\nWertschöpfung im eigenen Land.\r\n■ Wirtschaftliche Basis von Medienanbietern schützen: Die Refinanzierbarkeit privater \r\nMedien- und Medienplattformangebote ist von zentraler Bedeutung für die Sicherung \r\nvon Medienvielfalt. Neue regulatorische Eingriffe, wie Werbeeinschränkungen und \r\nWerbeverbote, Eingriffe in die Vertragsfreiheit und Programmautonomie, Investitions\u0002pflichten und Platzierungsvorgaben, konterkarieren dieses Ziel. Bestehende Vorgaben \r\nsind vor diesem Hintergrund konsequent auf ihre Erforderlichkeit und Angemessenheit \r\nzu überprüfen.1\r\n1 ↗European Audiovisual Observatory, 2024\r\nWo wir stehen & was wir wollen \r\nIn herausfordernden Zeiten sind starke, unabhängige und verlässliche Medien für \r\nden Erhalt unserer Demokratie unerlässlich. Neben der Versorgung mit Nachrichten \r\nund Information bietet die fiktionale und nicht-fiktionale Unterhaltung einen \r\nwesentlichen Beitrag zur Medienvielfalt. Den privaten Mediendiensten und Platt\u0002formen kommt hierbei eine zentrale Rolle zu, ob als redaktionell auswählender \r\nInhalteanbieter oder als vermittelnder Aggregator bzw. Intermediär. Das Ziel der \r\nMedien- und Digitalwirtschaft ist es, dem Publikum ein vielfältiges Angebot an \r\ndeutschen, europäischen und internationalen Inhalten über verschiedene Ange\u0002botsformen verfügbar zu machen. Dafür benötigen wir Rahmenbedingungen, \r\ndie Investitionen am Medienstandort Deutschland wirtschaftlich machen. \r\n22\r\nMrd. Euro\r\nInvestitionen von \r\nSendern und Video\u0002on-Demand-Anbietern \r\nin originäre europäische \r\nInhalte in 2023 (2022: \r\n20,4 Mrd. Euro).1\r\n67\r\n■ Wettbewerb als regulative Kraft stärken: Statt auf staatliche Eingriffe sollte auch in der \r\nMedienwirtschaft auf die Kraft des Wettbewerbs gesetzt werden, sodass verschiedene \r\nAngebote nicht gleicher werden, sondern sich durch innovative und verbraucherfreundli\u0002che Ausgestaltung im Markt durchsetzen. Dies führt zu mehr Wahlfreiheit der Nutzen\u0002den. Selbst- und Ko-Regulierung bieten darüber hinaus die Grundlage zur Entwicklung \r\npraxisnaher Lösungsansätze, z. B. im Werbebereich oder beim Jugendschutz.\r\n■ Aufgabe des öffentlich-rechtlichen Rundfunks fokussieren: Der öffentlich-rechtliche \r\nRundfunk spielt eine wichtige Rolle in unserer Demokratie. Compliance, gute Unterneh\u0002mensführung, Transparenz, Rechenschaft sowie Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit \r\nmüssen deshalb grundlegende Werte darstellen. Vor diesem Hintergrund brauchen auch \r\nprivatwirtschaftlich erbrachte Medienangebote den Raum, um als weitere Säule einer \r\nnationalen und europäischen Medien- und Informationslandschaft wirken zu können. \r\nEine klare und eng fokussierte Abgrenzung des Auftrages der Öffentlich-Rechtlichen \r\nverhindert zudem ein stetiges Ansteigen des Finanzbedarfs. \r\n■ Illegale und schädliche Inhalte gemeinsam bekämpfen: Rechtswidrige Inhalte und \r\nsystemische Risiken wie Desinformation und Deepfakes können nur gemeinsam von \r\nWirtschaft, Politik, Gesellschaft effektiv bekämpft werden. Mit dem Digital-Dienste\u0002Gesetz auf nationaler Ebene und dem Digital Services Act auf europäischer Ebene wur\u0002den hierfür bereits Rahmenbedingungen geschaffen. Nun braucht es eine praxisnahe \r\nund rechtskonforme Umsetzung unter Beteiligung der betroffenen Unternehmen. In \r\ndem Zusammenhang sollten neue technische Innovationen der Desinformations- und \r\nDeepfakebekämpfung (z. B. im Bereich Content-Authentifizierung) stärker gefördert \r\nwerden. Bund und Länder sollten gezielt durch öffentliche Kampagnen auf Maßnahmen \r\nund Angebote gegen Desinformation aufmerksam machen.\r\n■ Medienkompetenz sichern und Jugendschutz effektiv gestalten: Die Vermittlung von \r\nMedienkompetenz ist eine zentrale Aufgabe der öffentlichen Hand und sollte vor dem \r\nHintergrund wachsender Gefahren durch illegale und schädliche Inhalte systematisch \r\nausgebaut werden. Unternehmen bringen sich durch vielfältige Angebote, wie Bildungs\u0002kampagnen, bereits ein. Wir unterstützen bestehende Mechanismen der Selbst- und \r\nKo-Regulierung zur Erreichung eines hohen Jugendschutzniveaus in Europa. Zertifizierte \r\nJugendschutzprogramme sollten weiterhin eine gesetzliche Privilegierung erfahren. \r\nGleichzeitig sollte von nationaler Regulierung abgesehen werden, die dem Gedanken \r\neines einheitlichen Jugendschutzes entgegensteht.23\r\n2 ↗Bitkom Studie »Wie informieren sich die Menschen in Deutschland im Internet?«, 2024\r\n3 ↗Bitkom Kinder- & Jugendstudie, 2022\r\n82%\r\nder Kinder- und Jugend\u0002lichen haben nach \r\nnegativen Erfahrungen \r\nim Online-Raum etwas \r\nunternommen. 76% \r\nnutzen Privatsphäre\u0002Einstellungen.3\r\n67%\r\nder Menschen haben \r\nDesinformation beim \r\nNachrichtenkonsum im \r\nInternet wahrgenom\u0002men, besondere zu The\u0002men wie Migration, dem \r\nKrieg gegen die Ukraine \r\nund dem Israel-Gaza\u0002Konflikt.2\r\n↗Fragen? Ihr Kontakt zum Thema »Medienwirtschaftspolitik«\r\n68\r\nWettbewerb, \r\nPlattformen & Verbraucher\r\nschlechteren Verbrauchererfahrungen führen. Daher ist es jetzt umso wichtiger, die richtigen \r\nRahmenbedingungen zu schaffen. Dazu gehört, die rechtlichen Rahmenbedingungen effektiv, \r\ngrenzüberschreitend einheitlich und unbürokratisch umzusetzen. Dabei gilt, dass auf nationa\u0002le Alleingänge verzichtet werden muss: Sie führen zu Rechtsunsicherheiten, Wettbewerbsver\u0002zerrungen und Mehrkosten, die letztlich zulasten der Verbraucher gehen und schädlich für \r\nden Binnenmarkt sind.1\r\nHandlungsempfehlungen für die neue Legislaturperiode \r\n■ Vertrauen in den digitalen Raum durch gemeinsamen Austausch stärken: Der digitale \r\nRaum muss innovationsorientiert und auf Basis einer fairen Plattformökonomie weiter\u0002entwickelt werden, um Wettbewerb und Vertrauen zu stärken. Dazu bedarf es eines \r\nengen Austauschs zwischen der Wirtschaft (sowohl etablierte als auch neue Akteure) \r\neinerseits und Politik, Aufsichtsbehörden, Verbraucherforschung und Verbraucherver\u0002tretungen andererseits. Im Zentrum dieses Austausches muss die Erarbeitung eines \r\ngemeinsamen Verständnisses der Begriffe wie z. B. Fairness, Offenheit, Vertrauen, Trans\u0002parenz oder Addictive Design und Dark Patterns in Abgrenzung zu intuitiver User Expe\u0002rience stehen. Dazu gehört die gesetzgeberische Ermöglichung intuitiver, einfacher und \r\neffizienter Verbraucherführung einerseits und die staatliche Förderung der Verbraucher\u0002wissenschaft anderseits. \r\n■ Bestehendes Verbraucherleitbild stärken: Das Leitbild des durchschnittlich informierten, \r\naufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers besteht zu Recht und \r\ngehört gestärkt. Die Digitalisierung bringt Verbrauchern Transparenz und einen bislang \r\nnicht dagewesenen Pool an entscheidungsrelevanten Informationen. Gesetzlich vorgese\u0002hene Informationspflichten belasten Unternehmen und überfordern Verbraucher oder \r\nwerden von diesen nicht wahrgenommen.2\r\n Daher muss sichergestellt werden, dass \r\nadäquate Informationen bereitstehen und bei Verbrauchern und Verbraucherinnen \r\n1 ↗EUTA\r\n2 ↗Bitkom Presseinformation »Bitkom fordert Umdenken bei der europäischen Verbraucherpolitik«, 2024\r\nWo wir stehen & was wir wollen \r\nPlattformen stellen ein erfolgreiches Ökosystem für datengetriebene Geschäfts\u0002modelle im B2B- und B2C-Bereich dar und treiben Innovationen voran. Vorausset\u0002zung dafür ist, dass die Interaktion unter den Marktteilnehmern und mit den \r\nVerbrauchern national, europäisch und auf internationaler Ebene fair, frei von \r\nMissbrauch, transparent und diskriminierungsfrei ausgestaltet ist. Regulierungs\u0002initiativen auf europäischer und nationaler Ebene wie der Digital Services Act, \r\nverschiedene Verbraucherrichtlinien und Novellen des Gesetzes gegen Wettbe\u0002werbsbeschränkungen (GWB) bürden Unternehmen in der Umsetzung eine hohe \r\nbürokratische Last auf. Auch führt die Fülle an Digitalgesetzen in der Verbraucher\u0002schutzpolitik zu Belastungen, die die Innovationsbereitschaft hemmen und zu \r\n30%\r\nder technischen Ressour\u0002cen sind in den Unterneh\u0002men durch die Umsetz\u0002ung der neuen Gesetzge\u0002bung gebunden worden \r\n– Ressourcen, die an an\u0002derer Stelle fehlen: vor \r\nallem im Innovations\u0002bereich, wo Produkte \r\nund Geschäftsmodelle \r\nweiterentwickelt, wett\u0002bewerbsfähiger und nut\u0002zerfreundlicher gestaltet \r\nwerden sollen.1\r\n69\r\nankommen. Verbraucherschützende Verbote bringen im Ergebnis eine Bevormundung \r\nund einen Eingriff in die Verbraucherautonomie und Auswahlmöglichkeiten. Das gilt \r\ninsbesondere für Regelungen, die Verlängerungen oder angemessene Anpassungen bei \r\nVerträgen mit Laufzeiten bürokratisieren oder verunmöglichen. Formvorgaben für die \r\nInformationsbereitstellung müssen überdacht, entbürokratisiert und dem digitalen \r\nZeitalter entsprechen.3\r\n■ Wettbewerb als Regulierungsinstrument effektiv nutzen: Wettbewerbspolitik muss \r\neinen attraktiven Rahmen für Innovationen, Gründungen, Investitionen und Wachstum \r\nschaffen und gleichzeitig einen offenen, freien und fairen Wettbewerb sicherstellen. \r\nDazu gehört die Schaffung eines Ökosystems, welches Kooperationen zwischen Startups, \r\nMittelständlern und großen Unternehmen unbürokratisch ermöglicht und fördert. Die \r\njüngsten Wettbewerbsgesetze wie den Digital Markets Act, aber auch die verschiedenen \r\nGWB-Novellen auf nationaler Ebene gilt es effektiv, einheitlich und mit Augenmaß \r\numzusetzen. Bis diese Regularien wirken und absehbar ist, wie zukunftssicher sie sind, \r\nbedarf es der Entwicklung von Rechtspraxis und Rechtsprechung – und damit Zeit. Neue \r\nRegulierungsansätze sind zum jetzigen Zeitpunkt verfrüht. 4\r\n■ Effektiveres Vorgehen gegen gefälschte/illegale Produkte: Innovationen und unterneh\u0002merisches Know-how müssen durch einen stärkeren Schutz vor Produktfälschung hono\u0002riert werden, insbesondere im internationalen Kontext. Um ein sicheres und vertrauens\u0002würdiges Online-Umfeld für Verbraucherinnen und Verbraucher zu gewährleisten, die \r\nMarkenprodukte und -dienstleistungen online kaufen, ist es auch notwendig, das Fach\u0002wissen aller, einschließlich der Markeninhaber, einzubeziehen. Unabhängig davon darf \r\nder Schutz von Unternehmensgeheimnissen nicht ausgehebelt werden. Die Bundesregie\u0002rung sollte die Zoll- und Marktüberwachungsbehörden stärken, um sicherzustellen, dass \r\nalle Produkte, die auf dem europäischen Markt verkauft werden, den erforderlichen \r\nStandards entsprechen.\r\n3 ↗Bitkom Presseinformation »Bitkom fordert Umdenken bei der europäischen Verbraucherpolitik«, 2024\r\n4 ↗Bitkom Presseinformation »Online geht es oft fairer zu als vor Ort«, 2024\r\n80%\r\nder Internetnutzerinnen \r\nund -nutzer sagen, dass \r\ndie AGB zu kompliziert \r\ngeschrieben sind.3\r\n39%\r\nder Verbraucherinnen und \r\nVerbraucher fühlen sich \r\nonline fairer behandelt als \r\noffline. Umgekehrt fühlen \r\nsich 33% offline fairer be\u0002handelt als online.4\r\n↗Fragen? Ihr Kontakt zum Thema »Wettbewerb, Plattformen & Verbraucher«\r\n70\r\n71\r\n5 Moderner und \r\nresilienter Staat\r\nGovernance & \r\ndigitale Demokratie\r\nHandlungsempfehlungen für die neue Legislaturperiode \r\n■ Schaffung eines eigenständigen Digitalministeriums: Damit zentrale Digitalvorhaben \r\ndie nötige politische Aufmerksamkeit erhalten, sollten die wichtigsten digitalen Zustän\u0002digkeiten in einem eigenständigen Digitalministerium gebündelt werden. Dazu gehören \r\nu. a. Verwaltungsdigitalisierung, digitale Infrastruktur und horizontale Digital-Regulie\u0002rungen. Zudem braucht es ein echtes Digitalbudget, also einen eigenständigen Einzel\u0002plan im Haushalt, der erstmals für Kostentransparenz sorgt. Im Rahmen eines echten \r\nDigital-Checks sollte das Digitalministerium zudem wichtige Regierungsvorhaben auf \r\nihre Digitaltauglichkeit hin prüfen. \r\n■ Eine Digitalagentur als starker Arbeitsmuskel: Unterhalb des Digitalministeriums sollte \r\neine »Digitalagentur« mit zwei wesentlichen Funktionen als Arbeitsmuskel eingerichtet \r\nwerden. Zum einen sollten bei ihr die Aufsichtsaufgaben für wichtige Digital-Gesetze, \r\nwie etwa zu KI, gebündelt werden. Die Mannigfaltigkeit von Ansprechpartnern und \r\ndoppelte Berichtspflichten müssen der Vergangenheit angehören. Hierbei könnte auf die \r\nStruktur der Bundesnetzagentur aufgebaut werden. Zum anderen müsste sie ein starker \r\nArbeitsmuskel sein, d. h. die operative Umsetzung wesentlicher Digitalprojekte verant\u0002worten und andere Ressorts bei ihren Digitalprojekten unterstützen.1\r\n■ Ein ganzheitliches digitales Gesetzgebungsportal: Um in Hinblick auf Transparenz \r\nzeitgemäß aufgestellt zu sein, sollte die Bundesregierung endlich ein ganzheitliches \r\ndigitales Gesetzgebungsportal einführen, das niedrigschwellig die Möglichkeit zu \r\nstrukturierten Rückmeldungen von Bürgerinnen und Bürgern sowie Organisationen \r\nim Gesetzgebungsprozess ermöglicht – so wie es etwa auf EU-Eben schon der Fall ist. \r\nBundesrat, Bundesregierung und Bundestag könnten so medienbruchfrei zusammen\u0002arbeiten und Partizipation, Effizienz und Transparenz gleichermaßen stärken.\r\n1 ↗Bitkom Monitor Digitalpolitik\r\nWo wir stehen & was wir wollen \r\nMit der Weiterentwicklung des Verkehrsministeriums zum Bundesministerium \r\nfür Digitales und Verkehr (BMDV) ist die Digitalisierung in der zu Ende gehenden \r\nLegislatur erstmals auf Ministerebene am Kabinettstisch vertreten. Auch die \r\nEntwicklung einer vom Kabinett gemeinsam getragenen Digitalstrategie verdient \r\nAnerkennung. Trotzdem muss man konstatieren: Digitale Kernthemen sind \r\nweiterhin zu stark über die Ressorts verteilt, die Digitalstrategie war in erster Linie \r\neine Aneinanderreihung von Einzelvorhaben – und der Umsetzungsstand lässt zu \r\nwünschen übrig. In der nächsten Legislatur sollten die wichtigsten digitalpoliti\u0002schen Zuständigkeiten daher gebündelt werden, ohne noch einmal völlig neue \r\nKonfigurationen auszuprobieren. Der bisher nur zur Hälfte gegangene Weg zu \r\neinem eigenständigen Digitalministerium sollte zu Ende beschritten werden – \r\nes wäre der Kern einer neuen digitalpolitischen Governance.\r\n31%\r\nder Digitalvorhaben hat \r\ndie Ampelkoalition laut \r\nErgebnis des »Monitor \r\nDigitalpolitik« bisher \r\nlediglich umgesetzt.1\r\n72\r\n■ Neuordnung der digitalpolitischen Beziehungen zwischen Bund, Ländern und Kommu\u0002nen: Damit Staat und Verwaltung besser funktionieren, müssen wir raus aus der Födera\u0002lismusfalle: zu oft scheitern Projekte zwischen Bund, Ländern und Kommunen an Umset\u0002zungsfragen, Finanzen oder Zuständigkeiten. Benötigt werden Schritte, die schnell \r\nAbhilfe schaffen – wie etwa eine Aufhebung des Finanzierungsverbots des Bundes für \r\nkommunale IT, die Abschaffung des Verbots der Mischverwaltung oder die verbindliche \r\nFestlegung erforderlicher IT-Standards für alle Ebenen durch den Bund.\r\n■ Digitalisierung der Parlaments- und Parteienarbeit vorantreiben: In vielen gesellschaft\u0002lichen Bereichen sind Online-Abstimmungen bereits erfolgreich etabliert, wie etwa die \r\nBundessozialwahl 2023 erfolgreich gezeigt hat. Auch in Parteien sind virtuelle Abstim\u0002mungen inzwischen möglich. Die Arbeit des Parlaments sollte dem nicht nachstehen. \r\nSo sollte der Bundestag seine Arbeitsweise weiter modernisieren und bspw. namentliche \r\nAbstimmungen über eine elektronische Abstimmungsanlage ermöglichen.\r\nBeispiel: \r\nDänemark belegte im \r\nDigital Economy and \r\nSociety Index (DESI) \r\nkonstant Spitzenplätze. \r\nDenn das Digitalisie\u0002rungsministerium \r\n(Digitaliseringsstyrelsen) \r\ntreibt eine umfassende \r\nnationale Digitalstrategie \r\nvoran.\r\n↗Fragen? Ihr Kontakt zum Thema »Governance & digitale Demokratie«\r\n73\r\nDigitale Verwaltung & \r\nmoderner Staat\r\nHandlungsempfehlungen für die neue Legislaturperiode \r\n■ Once-Only-Prinzip gesetzlich verankern: Eine schnelle Modernisierung der deutschen \r\nRegisterlandschaft ist die Grundvoraussetzung für moderne, digitale Verwaltungsprozes\u0002se. Um den Umsetzungsdruck bei der Registermodernisierung zu erhöhen, müssen sich \r\nBund und Länder auf einen verbindlichen Zeitpunkt verpflichten, ab welchem Nutzerinnen \r\nund Nutzer von Verwaltungsleistungen die Angabe von Daten verweigern können, die \r\nbereits in öffentlichen Registern gespeichert sind.1\r\n Darüber hinaus muss die Qualität der in \r\nöffentlichen Registern gespeicherten Daten erhöht werden, bspw. indem mittels moder\u0002ner Technologien Inkonsistenzen und Fehler in den Datensätzen ausgebessert werden.23\r\n■ Ein deutschlandweit einheitliches Zugangstor zur digitalen Verwaltung für Unterneh\u0002men etablieren: Es ist richtig, dass im OZG-Änderungsgesetz vorgesehen ist, dass wirt\u0002schaftsbezogene Verwaltungsleistungen zukünftig nur digital angeboten werden. Der \r\nZugang muss möglichst effizient und benutzerfreundlich gestaltet sein. Notwendig ist \r\ndeshalb die Schaffung einer zentralen Unternehmensplattform, die als Anlaufpunkt für \r\nalle wirtschaftsbezogenen Verwaltungsleistungen dient. Dabei muss ein deutschland\u0002weit einheitliches Unternehmenskonto als digitale Identität etabliert werden. \r\n■ Zweite Säule zur Beantragung digitaler Verwaltungsleistungen etablieren: Während \r\nbislang die Beantragung digitaler Leistungen überwiegend verwaltungsseitig bereitge\u0002stellt wird, sollte – nach dem Vorbild der Steuerverwaltung – auch für andere Verwal\u0002tungsleistungen die Nutzung eigens eingekaufter Softwarelösungen zur Beantragung \r\nbzw. Initiierung von Verwaltungsleistungen ermöglicht werden. Dafür müssen die \r\ngesetzlichen Voraussetzungen für den Datenaustausch zwischen der Verwaltung und \r\nDritten geschaffen, relevante Datenfelder für den Austausch definiert und verwaltungs\u0002seitig entsprechende Schnittstellen bereitgestellt werden. Dies würde nicht nur die \r\n1 In einem ersten Schritt sollte ein solcher Anspruch für Daten gelten, die in den vom IT-Planungsrat mit Beschluss 2021/05 \r\nbestimmten wichtigsten Registern gespeichert sind. In einem zweiten Schritt sollte die Regelung für alle Register nach § 1 \r\ndes Registermodernisierungsgesetzes (RegMoG) Wirkung entfalten.\r\n2 ↗Bitkom Presseinformation »Mehrheit erledigt die Steuererklärung online«, 2024\r\n3 ↗Bitkom Startup Report 2023\r\nWo wir stehen & was wir wollen \r\nProaktiv, transparent und passgenau: Eine zukunftsfeste Verwaltung stärkt das \r\nVertrauen in die Problemlösungsfähigkeit staatlichen Handelns. Deshalb ist es \r\nbesorgniserregend, dass Deutschland bei der Verwaltungsdigitalisierung im \r\ninternationalen Vergleich den Anschluss verliert. Dabei stärkt eine leistungsfähige \r\ndigitale Verwaltung nicht nur das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger, sondern \r\nist längst schon zu einem entscheidenden Standortfaktor für Unternehmen \r\ngeworden. Das Zielbild ist eine Verwaltung, die innovatives Handeln bei allen \r\nBeteiligten fördert, den Herausforderungen des sich verschärfenden Fachkräfte\u0002mangels gewachsen ist, sich durch schnelles und evidenzbasiertes Handeln \r\nauszeichnet sowie organisationsübergreifend und vernetzt handelt.\r\n26%\r\nder Deutschen nutzen \r\neine kostenpflichtige \r\nSteuererklärungssoft\u0002ware, 23% nutzen \r\nELSTER.2\r\n81%\r\nder Startups wünschen \r\nsich ein digitales Unter\u0002nehmensportal, in dem \r\nVerwaltungsleistungen \r\nbeantragt werden kön\u0002nen.3\r\n74\r\nWahlfreiheit der Nutzer stärken, sondern auch die Entstehung eines wettbewerblich \r\norganisierten Ökosystems nutzerzentrierter GovTech-Lösungen fördern.\r\n■ Technologieoffenen Einsatz von europäischen eIDAS-Instrumenten und nutzerzentrier\u0002ten Zugang zur digitalen Verwaltung ermöglichen: Im Alltag können Nutzerinnen und \r\nNutzer zwischen verschiedenen Methoden zur digitalen Identifizierung und elektroni\u0002schen Signatur wählen. Um einen europaweit harmonisierten, niedrigschwelligen und \r\nsicheren Zugang zur digitalen Verwaltung zu fördern und keinen deutschen Sonderweg \r\nzu gehen, braucht es neben der Online-Ausweisfunktion des Personalausweises weitere \r\nnutzerfreundliche, sichere und eIDAS-konforme Identifizierungs- und Signaturverfahren. \r\nDiese genießen seit Jahren hohe Nutzungsraten in der Privatwirtschaft, wie z. B. (auto\u0002matisiertes) Video-Ident, weitere NFC-basierte Verfahren, Online-Banking oder zukünftig \r\ndie EUDI-Wallet.\r\n■ Digitale Souveränität der Verwaltung stärken – Einsatz von Cloud-Lösungen, KI-Tools \r\nund innovativen Technologien in der Bundesverwaltung erleichtern: Es bedarf einer \r\nambitionierten ressortübergreifenden Strategie zum Einsatz innovativer Technologien, \r\nwie KI-Lösungen, in der Bundesverwaltung, in der Einsatzfelder priorisiert und bestehen\u0002de Initiativen konsolidiert und verstetigt werden. Grundsätzlich gilt: Um den Einsatz von \r\nKI-Tools und GovTech-Lösungen in der Bundesverwaltung auszuweiten, muss der souve\u0002räne Einsatz von Cloud-Lösungen ausgebaut werden. Multi-Cloud-Modelle reduzieren \r\nAbhängigkeiten von einzelnen Anbietern und stärken die digitale Souveränität der \r\nVerwaltung. Neue IT-Anwendungen der Bundesverwaltung sollten zukünftig nur noch \r\nCloud-nativ entwickelt werden. Der Einsatz neuer digitaler Lösungen zur Unterstützung \r\nder Verwaltungsarbeit muss ressortübergreifend organisiert sein, d. h. die Budgetierung, \r\nBeschaffung und Bereitstellung der Anwendungen erfolgt zukünftig über eine zentrale \r\nStelle.4\r\n4 Vgl. hierzu auch die Ergebnisse einer ↗Bitkom-Unternehmensbefragung aus dem Jahr 2023\r\nFür 8 von 10 \r\nUnternehmen\r\nUnternehmen ist die \r\nfehlende Digitalisierung \r\nder Verwaltung ein \r\nStandortnachteil, \r\n9 von 10 sehen sie als \r\nBremsklotz für die Digi\u0002talisierung des eigenen \r\nUnternehmens.4\r\n↗Fragen? Ihr Kontakt zum Thema »Digitale Verwaltung & moderner Staat«\r\n75\r\nModerne Beschaffung\r\ndie Anforderungen an die Zusammenarbeit mit privaten Anbietern konkretisiert und damit \r\ndie Voraussetzungen für ein transparentes, faires und technologieoffenes System für den \r\nEinsatz digitaler Lösungen in der Verwaltung geschaffen werden.\r\nHandlungsempfehlungen für die neue Legislaturperiode\r\n■ Vergaberechtsrahmen harmonisieren und eine Präqualifizierungsplattform bereitstellen: \r\nUnterschiedliche Vergabegesetze des Bundes und der Länder führen dazu, dass die Teil\u0002nahme an öffentlichen Ausschreibungen für Unternehmen mit erheblichem Prüfaufwand \r\nund bürokratischen Hürden verbunden ist. Die durchschnittliche Anzahl der abgegebenen \r\nAngebote pro Ausschreibung ist seit Jahren rückläufig. Die Antwort darauf kann jedoch \r\nnicht sein, immer mehr öffentliche Aufträge dem Vergaberecht zu entziehen (z. B. durch \r\nInhouse-Vergaben oder die Initiierung von Eigenentwicklungen).1\r\n Erforderlich ist vielmehr \r\neine Harmonisierung und Vereinfachung der vergaberechtlichen Regelungen sowie eine \r\nvollständige Digitalisierung der öffentlichen Beschaffung – von der Bedarfsanmeldung \r\nbis zur Rechnungsstellung inklusive einer Ebenen übergreifenden Präqualifizierungsplatt\u0002form.2\r\n■ Beschaffung strategisch neu aufsetzen und zentral koordinieren: Ziel muss es sein, \r\ndie Prozesse zur Beschaffung digitaler Lösungen (insb. digitaler Verwaltungsleistungen, \r\nFachverfahren und KI-Tools) von Bund, Ländern und Kommunen zu vereinfachen, zu \r\nbeschleunigen sowie einheitliche IT-Standards zu etablieren. Erreicht wird dies durch die \r\nZusammenführung bestehender Initiativen wie dem EfA-Marktplatz und dem Cloud\u0002Service-Portal zu einem zentralen Marktplatz für digitale Lösungen nach dem Vorbild \r\nder Government Cloud im Vereinigten Königreich. Behörden können über den digitalen \r\nMarktplatz aus diesen vorab genehmigten Diensten auswählen und sie direkt beziehen, \r\nohne dass für jeden einzelnen Auftrag ein neuer Vertrag ausgehandelt werden muss. \r\nDabei muss der Zugang auch für private Lösungsanbieter offen sein, um ein breites \r\n1 Vgl. hierzu auch die ↗Erklärung der Allianz FÜR Vergaberecht\r\n2 ↗Öffentliches Auftragswesen in der EU 2023 | EU-Rechnungshof\r\nWo wir stehen & was wir wollen \r\nAls größter IT-Beschaffer in Deutschland hat der Staat eine enorme Marktmacht \r\nund damit erheblichen Einfluss auf den Wettbewerb. Aber anstatt Wettbewerbs\u0002und Technologieoffenheit, Standards und offene Schnittstellen zu fördern, schot\u0002ten sich staatliche Akteure bei der Nutzung digitaler Lösungen regelmäßig vom \r\nRest des Ökosystems ab. Innovative Entwicklungen aus dem GovTech-Bereich und \r\nwettbewerbsfähige Leistungen des deutschen IT-Mittelstands werden so viel zu \r\nselten für die Verwaltungsdigitalisierung nutzbar gemacht. Gleichzeitig braucht \r\nes für die Beschleunigung der Verwaltungsdigitalisierung Wege, um neue Techno\u0002logien schnell in den Einsatz zu bringen. Auf beide Probleme gibt es eine klare \r\nAntwort: Beschaffungsprozesse müssen deutlich vereinfacht und beschleunigt, \r\nÜber\r\n40%\r\naller Auftragsvergaben \r\nder EU-Mitgliedstaaten \r\nerfolgten zwischen 2011 \r\nund 2021 im Rahmen von \r\nVerfahren mit nur einem \r\nBieter.2\r\n76\r\nSpektrum an innovativen Angeboten zu gewährleisten. Die strategische Ausrichtung \r\nder IT-Beschaffung muss im Bundesbereich ressortübergreifend organisiert sein, d. h. \r\ndie Planung, Koordinierung und Budgetierung erfolgt zukünftig über eine zentrale Stelle, \r\nbspw. durch die Etablierung eines Chief Procurement Officers (CPO) im Zuständigkeitsbe\u0002reich des CIO des Bundes.\r\n■ Experimentierklausel für besonders innovative Lösungen schaffen: 84 Prozent aller \r\nStartups wünschen sich von der Politik einen vereinfachten, rechtssicheren Zugang zu \r\nöffentlichen Aufträgen. Derzeit beteiligen sich jedoch noch zu wenige Startups, GovTechs \r\nund sonstige innovative Unternehmen an öffentlichen Ausschreibungen, insbesondere \r\naufgrund der Komplexität der Verfahren.3\r\n Junge Unternehmen profitieren v.a. von \r\nschlanken und standardisierten Beschaffungsprozessen sowie einer sachdienlichen \r\nDefinition der Anforderungen im Bereich der Projektreferenzen. Wir schlagen zudem die \r\nWeiterverfolgung der durch das Vergabetransformationspaket entworfenen Experimen\u0002tierklausel vor, die es ermöglicht, bei besonders innovativen Lösungen und einem Auf\u0002tragswert von bis zu 100.000 Euro nur ein Unternehmen zur Abgabe eines Angebotes \r\naufzufordern (Hamburger Modell).\r\n■ Rechtliche Rahmenbedingungen für neue Modelle der Zusammenarbeit zwischen staat\u0002lichen und privaten Akteuren verbessern: Personalmangel, veraltete IT-Systeme oder \r\nhohe Antragsvolumina verursachen immer wieder Rückstände bei der Erbringung öffent\u0002licher Dienstleistungen. In der Privatwirtschaft setzt man zunehmend auf Software-as-a\u0002Service-Lösungen (SaaS) und Managed Services-Modelle zur Erledigung unterstützender \r\nProzesse (z. B. im Rechnungs- oder Personalwesen). Im öffentlichen Sektor scheitert dies \r\noft an der Komplexität der Vergabeverfahren und für den Markt akzeptablen Regelungen, \r\netwa zu Haftung und Datenschutz. Auch Performance-orientierte Vergütungsmodelle \r\nsind selten. Eine Vereinfachung und Novellierung rechtlicher Vorgaben und mehr Spielräu\u0002me sind nötig, um die Zusammenarbeit zwischen öffentlichen und privaten Akteuren den \r\nveränderten Bedingungen anzupassen.\r\n3 ↗Bitkom Startup Report 2023\r\n83%\r\naller Tech-Startups wün\u0002schen sich einen verein\u0002fachten, rechtssicheren \r\nZugang für Startups zu \r\nöffentlichen Aufträgen.3\r\n↗Fragen? Ihr Kontakt zum Thema »Moderne Beschaffung«\r\n77\r\nVertrauensdienste & \r\nDigitale Identitäten\r\nDie nächste Bundesregierung muss zwingend das deutsche System europäisch harmonisiert \r\nentwickeln, eine nationale Infrastruktur für Digitale Identitäten aufbauen, Bundes- und \r\nLandesgesetze anpassen und so ein umfassendes Ökosystem schaffen. Dazu ist die Erhöhung \r\nder Nutzungszahlen des elektronischen Personalausweises zwingend notwendig. Niedrige \r\nKosten für einen (hoheitlichen) Identitätsnachweis würden das ID-Ökosystem beschleunigen \r\nund so zu einem häufigeren Einsatz bei Unternehmen und Bürgern führen.1\r\nHandlungsempfehlungen für die neue Legislaturperiode \r\n■ Digitale Nachweise sektorübergreifend behandeln: Für die digitalen Nachweistypen für \r\nPersonen, Produkte, Maschinen- und Firmenidentitäten muss sektorübergreifend ein \r\noffenes und erweiterbares Ökosystem geschaffen werden. Dieses muss für die Industrie \r\ngleichermaßen nutzbar sein, um auch sektorübergreifende Dienste darauf aufbauen zu \r\nkönnen. Hierzu müssen gemeinsame, umsetzbare und transparente Standards gesetzt \r\nund Interoperabilität sichergestellt werden. Der Staat sollte außerdem die Voraussetzun\u0002gen für die Teilnahme am Ökosystem Digitale Identitäten definieren bzw. die regulatori\u0002schen und technischen Rahmen setzen sowie ein Zertifizierungs- und Lizenzierungssys\u0002tem schaffen. Dieses muss im europäischen Rahmen gleiche Wettbewerbsbedingungen \r\nfür alle Marktteilnehmer ermöglichen. Incentivierungen können eine gewichtige Rolle für \r\npotenzielle Herausgeber von digitalen Nachweisen spielen. \r\n■ Ein Ministerium für alle digitalen Identitäten: Für eine koordinierte Umsetzung wird eine \r\nklare Verantwortung in einem Ministerium benötigt. Dieses Ministerium muss ausrei\u0002chende personelle und finanzielle Mittel zur Verfügung stellen, die der Bedeutung des \r\nThemas gerecht werden und auf einer langfristigen Kostenanalyse und Strategie basiert. \r\nDie nächste Bundesregierung sollte die Zuständigkeit für alle digitalen Identitäten, für \r\nnatürliche & juristische Personen sowie Maschinen und Produkte in einem Digitalminis\u0002terium zusammenführen. \r\n1 ↗Digital Identification 2019 | McKinsey\r\nWo wir stehen & was wir wollen \r\nDigitale Identitäten sind essenziell für das Funktionieren einer modernen Gesell\u0002schaft und Wirtschaft. Sie optimieren Geschäfts- und Verwaltungsprozesse und \r\nerhöhen die Sicherheit im digitalen Raum. Die Novellierung der eIDAS-Verordnung \r\nbietet eine Chance, die es zu nutzen gilt. Die Bundesregierung plant, bis Herbst \r\n2025 ein Konzept zur Umsetzung von eIDAS vorzulegen. Diese Umsetzung wird die \r\nnächste Legislaturperiode bestimmen. Deutschland muss innerhalb weniger Jahre, \r\nspätestens bis zur Einführung der EUDI-Wallet, die Grundlagen schaffen, um \r\nDigitale Identitäten in unseren Alltag zu integrieren. Dazu gehört unter anderem, \r\nmit Vertrauensdiensten den Dokumentenverkehr zu digitalisieren, digitale Nach\u0002weise zur Verfügung zu stellen und die Bekanntheit der eID zu erhöhen. \r\n4%\r\nBIP-Steigerung sind \r\ndank digitaler Identitä\u0002ten bis 2030 möglich. In \r\nDeutschland wären das \r\nzusätzliche 160 Mrd. Euro \r\nsowie Steuereinnahmen \r\nvon ca. 40 Mrd. Euro \r\njährlicht.1\r\n78\r\n■ Ausschließliche Verwendung eIDAS-konformer Identifizierungs- und Authentisierungs\u0002mittel sowie Signaturverfahren: Die Identifizierungs- und Authentisierungsmittelland\u0002schaft (Video, Auto, Bank, Vor-Ort-Ident, etc.) mit jeweils unterschiedlichen, regulatori\u0002schen Anforderungen und Vertrauensniveaus (GwG, TKG, OZG, JMStV, GlüStV, Gematik \r\netc.) verhindert eine übergreifende Nutzbarkeit einzelner Mittel. Die EU hat mit der \r\neIDAS-Verordnung einen sektor- und EU-weit geltenden Rahmen für elektronische \r\nIdentifizierungs- und Authentisierungsmittel sowie Vertrauensdienste geschaffen, um \r\neinen harmonisierten Binnenmarkt zu ermöglichen; dies sollte in Deutschland umgesetzt \r\nund die Regulatorik sektorübergreifend harmonisiert werden. Die nächste Bundesregie\u0002rung sollte daher die beschriebene zersplitterte Landschaft für Identifizierung und \r\nAuthentisierung bündeln, und in Gesetzen je nach benötigtem Schutzfaktor auf ein \r\nVertrauensniveau verweisen, nach dem eIDAS-Mittel als Identifizierungs- oder Authenti\u0002sierungsmittel eingesetzt werden können \r\n■ Schaffung einer eIDAS-konformen Identität für juristische Personen: Die Entwicklung \r\ndigitaler Identitäten in Deutschland fokussiert sich bisher ausschließlich auf natürliche \r\nPersonen. Für die Identitäten juristischer Personen gibt es keine konkrete politische \r\nZuständigkeit – sie ist jedoch ein zentraler Bestandteil der eIDAS-VO und verspricht \r\ngroße Mehrwerte für Unternehmen in der Digitalisierung interner und externer Prozesse. \r\nEine Organisationsidentität ist auch für die Kommunikation zwischen Bürgern und \r\nUnternehmen sowie die wirtschaftliche Interoperabilität unerlässlich. Sie sollten zügig \r\nnational umgesetzt werden. \r\n■ Ausstellungspflicht für staatliche digitale Nachweise: Staatlich ausgestellte Nachweise \r\nund Dokumente müssen verifizierbar, sicher und ressourcenarm digitalisiert werden \r\nkönnen. Hierfür bietet eIDAS eine Toolbox in Form der Vertrauensdienste, die in Deutsch\u0002land besonders bei der Erstellung solcher Nachweise von Nutzen sein kann. Für die \r\nVerwaltung sollte daher eine Ausstellungspflicht für digitale Nachweise als (qualifizierte) \r\nelektronische Attestierung von Attributen (QEAA) eingeführt werden. Hierfür wäre eine \r\nüber das OZG 2.0 hinaus gesetzlich verankerte Nutzung von Vertrauensdiensten, insb. \r\nelektronischer Siegel, nötig. Staatliche Urkunden und Bescheinigungen, z. B. Geburtsur\u0002kunden, sollten, inklusive eines digitalen Zwillings, proaktiv als digitale Nachweise zur \r\nVerfügung gestellt werden, spätestens ab 2027 auch EUDI-Wallet-konform.2\r\n2 ↗eGovernment MONITOR | Initiative D21\r\n↗Fragen? Ihr Kontakt zum Thema »Vertrauensdienste & Digitale Identitäten«\r\n22%\r\nder Bundesbürger ab \r\n16 Jahren nutzen die \r\neID. Die Abdeckung \r\nfunktionstüchtiger \r\neIDs liegt bei 39%.2\r\n79\r\nSmart City & \r\nSmart Region\r\nLegislaturperiode angegangen werden muss. Handlungsfähige und digitale Kommunen \r\nstärken die Demokratie, sorgen für gleichwertige Lebensverhältnisse in der Stadt und auf \r\ndem Land und fördern Klimaschutz und Nachhaltigkeit.\r\nHandlungsempfehlungen für die neue Legislaturperiode \r\n■ Zeitnahe Umsetzung und Finanzierung des Smart-City-Stufenplans sicherstellen: Der \r\nüberparteiliche Stufenplan benennt praxisnah Vorschläge, wie die Strukturen und Rah\u0002menbedingungen in Bund, Ländern und Kommunen anzupassen sind, um eine höhere \r\nSkalierung und Nachnutzung zu erreichen. Für diese Maßnahmen sind die notwendigen \r\nFinanzmittel bereitzustellen. Dies betrifft vor allem zwei zentrale Unterstützungsange\u0002bote für Kommunen: einen Marktplatz der Technologielösungen sowie ein zentrales \r\nKompetenzzentrum, das von Förderprogrammen unabhängig, berät. Der Bund sollte den \r\nKommunen in Abstimmung mit den Ländern verstärkt Umsetzungs- und Technologieex\u0002pertise zur Seite stellen und weniger Planungs- und Strategiekompetenz. Politische \r\nMaßnahmen zur Smart-City-Politik sollten in einem Digitalministerium gebündelt wer\u0002den, um Synergien mit dem Onlinezugangsgesetz und dem Infrastrukturausbau stärker \r\nzu nutzen. \r\n■ Anwendung zukünftig priorisieren, statt Neuentwicklungen zu fördern: Förderprogram\u0002me setzen häufig voraus, dass Kommunen technologische Lösungen in Entwicklungsge\u0002meinschaften erarbeiten. Dadurch werden Kommunen in die Rolle der Technologieent\u0002wickler gedrängt, was weder ihrem Wunsch noch ihrer Kernaufgabe entspricht. Die \r\nmeisten Kommunen möchten bewährte technologische Lösungen beschaffen und \r\nanwenden. Daher sollten sie zukünftig darin unterstützt werden, fertige, marktreife \r\nsowie offene, standardisierte und interoperable Lösungen zu beschaffen und einzuset\u0002zen. Nur so können wir in Deutschland das Tempo der Digitalisierung in den Kommunen \r\nerhöhen und den jahrelangen Rückstand aufholen.1\r\n1 ↗Bitkom Studie »Digitalisierung der Verwaltung«, 2024\r\nWo wir stehen & was wir wollen \r\nÜber eine Milliarde Euro haben Bund und Länder in den vergangenen Jahren für \r\ndie Förderung smarter Städte und Regionen zur Verfügung gestellt. Dennoch \r\nmacht sich in Kommunen, aber auch in der Wirtschaft, große Ernüchterung breit: \r\nIn Teilen werden Gelder nicht abgerufen, Lösungen immer wieder neu entwickelt \r\nund Smart-City-Vorhaben nach kurzer Projektlaufzeit beendet. Auch das große \r\nVersprechen der Nachnutzung fertiger Best Practices aus Modellprojekten führt \r\naktuell nicht zur erhofften Skalierung der flächendeckenden Digitalisierung \r\nunserer Städte und Gemeinden. Dabei zeigt sich: Die Zeit politischer Leuchtturm\u0002projekte ist zu Ende. Nach 10 Jahren Smart-City-Förderung zeigen sich deutliche \r\nstrukturelle Mängel in der Finanzierung, deren Behebung in der kommenden \r\n52%\r\nder Bürgerinnen und \r\nBürger schätzen den \r\nallgemeinen Digitalisie\u0002rungsgrad ihrer Stadt \r\noder Gemeinde als \r\nfortgeschritten ein.1\r\n80\r\n■ Gemeinsam Rahmenverträge für Smart-City-Lösungen initiieren: Kommunen haben oft \r\nweder die Expertise noch Ressourcen für einen schnellen Beschaffungsprozess, was die \r\nImplementierung digitaler Lösungen erschwert. Freiwillige Rahmenverträge für Smart\u0002City-Lösungen müssen zentral durch Akteure wie Länder oder kommunale Rechenzent\u0002ren verhandelt werden. Der Bund sollte die Anwendung von Rahmenverträgen für Kom\u0002munen prüfen. Dies umfasst auch die Klärung von Fragen wie Haftung, Dienstgütequali\u0002tät, Datenschutz, Datensicherheit, Standardisierung und Schnittstellen. Zentrale Rah\u0002menverträge erhöhen Transparenz und Standardisierung. Dadurch können Kommunen \r\nund Regionen auch schneller urbane Datenplattformen anschaffen, um regionale Daten\u0002räume aufzubauen.\r\n■ Smart City als Teil kommunaler Infrastruktur dauerhaft finanzieren: Smart-City-Lösun\u0002gen sind integraler Bestandteil der kommunalen Infrastruktur – von der Stadtplanung \r\nmit urbanen digitalen Zwillingen bis hin zur Echtzeitüberwachung und -steuerung der \r\nkommunalen Wasserversorgung. Bisher erfolgt die Finanzierung durch Bund und Länder \r\nauf Projektbasis und nicht als fester zugewiesener Bestandteil des kommunalen Haus\u0002halts. Statt einer punktuellen Projektfinanzierung bedarf es einer dauerhaften Finanzie\u0002rung der digitalen Infrastruktur in Kommunen. Dadurch sollte die Digitalisierung unab\u0002hängig von Förderungsprogrammen vorangetrieben werden. Modellprojekte kommen \r\nhäufig nur einzelnen Kommunen zugute, während die flächendeckende Umsetzung fehlt. \r\nLangfristige Aufgaben, wie der Klimaschutz, dürfen nicht von der Verfügbarkeit temporä\u0002rer Fördermittel abhängig sein.\r\n■ Vorhaben zur Standardisierung von offenen Smart City Datenplattformen durch Bund, \r\nLänder und Kommunen fördern: Bei urbanen Datenplattformen ist die Trennung von \r\nDaten und Lösungen essenziell, um einen Vendor Lock-in zu vermeiden und die langfristi\u0002ge Flexibilität und Unabhängigkeit der Smart City Datenplattform zu gewährleisten. \r\nDies ermöglicht, jederzeit den Anbieter zu wechseln oder die Plattform zu erweitern \r\nund fördert nicht nur den Wettbewerb und die Innovationsfähigkeit, sondern reduziert \r\nauch das Risiko hoher Wechselkosten und Abhängigkeiten von einzelnen Anbietern. Eine \r\noffene, standardisierte Datenarchitektur (z. B. nach den Prinzipien von Gaia-X) ermöglicht \r\ndie Interoperabilität und Integration verschiedener Systeme und Technologien und trägt \r\nzur Effizienzsteigerung und besseren Nutzung öffentlicher Ressourcen bei.2\r\n2 ↗Kfw-Kommunalpanel 2023\r\n166\r\nMrd. Euro\r\nbeträgt der Investitions\u0002stau in deutschen Kom\u0002munen.2\r\n↗Fragen? Ihr Kontakt zum Thema »Smart City & Smart Region«\r\n81\r\nJustizdigitalisierung\r\nÜbergeordnetes Ziel muss sein, die Justiz fit für das digitale Zeitalter zu machen. Das bedeu\u0002tet nicht, dass bestehende analoge Prozesse digital abgebildet werden, sondern die Arbeits\u0002weisen und Strukturen der Justiz grundlegend neu gedacht werden. Die Einführung moder\u0002ner Technologien wie Künstlicher Intelligenz (KI) oder die Nutzung digitaler Bürgerservices \r\nwird zu effizienteren Arbeitsabläufen beitragen und die Bürgernähe der Justiz stärken. \r\nZudem muss im Fokus stehen, sich als moderner Arbeitgeber aufzustellen, um junge Talente \r\nmit hohen Anforderungen an einen modernen Arbeitsplatz nachhaltig für sich zu gewinnen.\r\nHandlungsempfehlungen für die neue Legislaturperiode \r\n■ Erweiterung und Fortführung der Digitalisierungsinitiative für die Justiz: Nur mit einer \r\nleistungsfähigen digitalen Infrastruktur kann der Rechtsstaat auch in Zukunft effektiv \r\nfunktionieren. Dafür braucht es ausreichend finanzielle Mittel und Projekte, die auf \r\ndieses Ziel einzahlen. Eine neue Bundesregierung sollte die Fortführung und Erweiterung \r\nder Digitalisierungsinitiative für die Justiz daher mit Nachdruck vorantreiben. Im Vorder\u0002grund der geförderten Projekte sollten u. a. Investitionen in die IT-Infrastruktur, insbeson\u0002dere in Rechenzentren und die IT-Ausstattung der Gerichte, sowie Maßnahmen zur \r\nBeschleunigung des Rollouts der E-Akte stehen.1\r\n■ Einführung eines zentralen Justizportals: Die Kommunikation zwischen Justiz und \r\nBürgern braucht ein Update. Dazu gehören der Ausbau des elektronischen Rechtsver\u0002kehrs, die Einrichtung von Online-Verfahren und die Einführung von Chatbots zur Erstbe\u0002ratung. Die Bundesregierung sollte sich für die Einführung eines zentralen Justizportals \r\n(Namensvorschlag: »Lexy«) einsetzen, in dem alle relevanten Services zusammengeführt \r\nwerden. Umsetzen könnte die Einführung der DigitalService. Mit Lösungen wie dem \r\nzivilgerichtlichen Online-Verfahren für Fluggastrechte-Fälle und die Rechtsantragsstelle \r\ngibt es hier bereits positive Beispiele, auf die aufgesetzt werden kann. Vertrauen in die \r\nJustiz entsteht durch Erreichbarkeit, Geschwindigkeit und Einfachheit – all das könnte ein \r\nzentrales Portal ermöglichen. \r\n1 ↗Digitalisierung der Justiz | IBM\r\nWo wir stehen & was wir wollen \r\nDie deutsche Justiz steht noch am Anfang eines tiefgreifenden digitalen Trans\u0002formationsprozesses. Der Digitalisierungsdruck steigt, getrieben durch gesell\u0002schaftliche Entwicklung und die Erwartungen der Bürgerinnen und Bürger an \r\neinen modernen Rechtsstaat. Die Einführung der elektronischen Akte (E-Akte) \r\nund des elektronischen Rechtsverkehrs hat einen wichtigen Grundstein gelegt, \r\ndoch diese Maßnahmen reichen nicht aus, um unsere Justiz zukunftsfähig \r\naufzustellen. Aktuell gilt die Justiz als veraltet, das Vertrauen der Bürgerinnen \r\nund Bürger in das Justizsystem wackelt und der Anschluss an die digitale Gesell\u0002schaft ist gefährdet.\r\n87%\r\nder Führungspersönlich\u0002keiten aus der Richter\u0002schaft geben an, dass der \r\nDruck zur Digitalisierung \r\nin den vergangenen Jah\u0002ren deutlich zugenom\u0002men hat.1\r\n82\r\n■ Einführung einer Digitalisierungseinheit und eines CIO für die Justiz: Die Führungskräfte \r\nder Justiz müssen besser auf die Anforderungen des digitalen Zeitalters vorbereitet \r\nwerden. Dies erfordert ein Umdenken in der Governance und der Steuerung von IT-Pro\u0002jekten. Eine zentrale, länderübergreifend arbeitende Führungseinheit für die Digitalisie\u0002rung der Justiz sollte von der Bundesregierung etabliert werden. In Zusammenarbeit mit \r\nden Länderverbünden sollte diese Einheit Innovation vorantreiben und das Justizsystem \r\nnachhaltig zukunftsfähig aufstellen. Der Bund muss hierbei eine stärkere Verantwortung \r\nübernehmen, idealerweise durch einen »CIO Justiz«, der im Bundesjustizministerium \r\nangesiedelt und für die Führungseinheit verantwortlich ist.2\r\n2 ↗Was kann KI an den Zivilgerichten? | LTO\r\nUm bis zu\r\n75%\r\nkonnte die Bearbeitungs\u0002zeit von Klagen durch den \r\nEinsatz von KI im Rahmen \r\nvon Pilotprojekten am \r\nAmtsgericht Frankfurt \r\nreduziert werden.2\r\n↗Fragen? Ihr Kontakt zum Thema »Justizdigitalisierung«\r\n83\r\nCybersicherheit\r\njüngst eingeführten europäischen Gesetzgebung, wie NIS2, CRA und CER. Dies ist notwen\u0002dig, um ein einheitliches Sicherheitsniveau zu schaffen, gleichzeitig darf die Wirtschaft nicht \r\ndurch weitere Regulierung eingeschränkt werden. Zweitens benötigt es eine gute Zusam\u0002menarbeit mit der Wirtschaft und Wissenschaft. Nur so kann eine Datengrundlage für den \r\nsinnvollen Einsatz von innovativen Technologien für mehr Cybersicherheit generiert werden. \r\nDrittens ist wichtig, dass die Verwaltung angemessene Sicherheitsstandards einhält, nur \r\ndann kann der Staat Vorbild sein. Am Ende der Legislaturperiode sollte Cybersicherheit \r\nwirksam in der Breite umgesetzt sein sowie als Innovationsförderer im Sinne einer digitalen \r\nSouveränität für selbstbestimmtes Handeln im digitalen Raum betrachtet werden.1\r\nHandlungsempfehlungen für die neue Legislaturperiode \r\n■ Praxisnahe und harmonisierte Cybersicherheitsgesetze: Statt auf Meldepflichten sollten \r\nUnternehmen sich auf die tatsächliche Stärkung ihrer Cybersicherheit konzentrieren \r\nkönnen. Damit das geht, müssen die neuen Cybersicherheitsgesetze unbürokratisch, \r\neuropaweit einheitlich und praxisnah umgesetzt werden. NIS2 und das KRITIS-Dachge\u0002setz sollten harmonisiert umgesetzt werden, um Rechtssicherheit zu schaffen und \r\ndivergierende Verpflichtungen zu vermeiden. Beim CRA ist die Erarbeitung von harmoni\u0002sierten Normen entscheidend. Das Computerstrafrechts muss im Sinne von Sicherheits\u0002forschenden modernisiert werden. Zusätzlich gilt es, Unternehmen bei der Wahrung \r\nihrer Sicherheit zu unterstützen: Der Staat sollte daher Möglichkeiten zur Sicherheits\u0002überprüfung von Beschäftigten mit kritischen Tätigkeiten schaffen.\r\n1 ↗Bitkom Studie »Wirtschafsschutz«, 2024\r\nWo wir stehen & was wir wollen \r\nDiebstahl, Industriespionage oder Sabotage verursachten im vergangenen Jahr \r\nSchäden von 266,6 Milliarden Euro.1\r\n Insbesondere KMU sind nur bedingt auf \r\nCyberangriffe vorbereitet und der Fachkräftemangel setzt ihnen zu. Auch Verwal\u0002tung und Politik stehen im Zentrum von Attacken, die neben finanziellen Absich\u0002ten auch auf die Schädigung unserer Demokratie abzielen.\r\nZiel für die nächste Legislaturperiode sollte sein, Cybersicherheit in der Breite zu \r\nstärken. Klar ist: Der richtige Umgang hier schützt nicht nur die deutsche Bevölke\u0002rung und Wirtschaft, er stärkt gerade auch die digitale Souveränität Deutsch\u0002lands. Dafür braucht es erstens einen Fokus auf die praxisnahe Umsetzung der \r\n10,5\r\nMrd. Euro\r\nwerden deutsche Unter\u0002nehmen voraussichtlich \r\n2024 in IT-Sicherheit \r\ninvestieren, das ist eine \r\nSteigerung 13,1% im \r\nVergleich zum Vorjahr.1\r\n84\r\n■ Öffentliche Verwaltung absichern: Die nächste Bundesregierung muss die Cybersicher\u0002heit der Verwaltung gezielt stärken, um Vorbild zu sein. Für den Bund bedeutet dies, die \r\ngleichen Sicherheitsstandards im NIS2UmsuCG zu setzen, die für Unternehmen gelten \r\n– und auch bei den Bundesländern für die Erhöhung der Standards zu werben. Idealer\u0002weise zeigt der Staat auch, was noch möglich ist: Daher sollten die sicherheitskritischen \r\nInfrastrukturen des Bundes ein Schutzniveau erhalten, das über das NIS2 hinausgeht. \r\nGrundsätzlich müssen Innovation, Sicherheit und Praxisorientierung im Sinne von Securi\u0002ty by Design gemeinsam gedacht werden; z. B. bei der Etablierung von agilen Verschlüs\u0002selungstechnologien oder beim Einsatz von Confidential Computing im Cloud-Compu\u0002ting. Bei Zielkonflikten sollten Entscheidungen stets zugunsten der Cybersicherheit, aber \r\nim Einklang mit hohem Innovationsgrad, getroffen werden. Grundstein für diese Arbei\u0002ten sollte eine Zentralisierung behördlicher Zuständigkeiten sein. Wir empfehlen daher \r\nden Ausbau des BSI zur Zentralstelle für die Bund-Länder-Koordination und eine weitere \r\nStärkung der Cyberagentur.\r\n■ Investitionen in Cybersicherheit stärken: Zu oft scheuen Unternehmen und gerade KMU \r\nvor hohen Investitionen in ihre Cybersicherheit zurück – nur um im Schadensfall vor deut\u0002lich höheren Kosten zu stehen. Um dieses Problem zu beseitigen, fordern wir die Schaf\u0002fung finanzieller Anreize für den Einsatz von Cybersicherheitslösungen bei End Usern. \r\nDazu gehören insb. steuerliche Abschreibungen für neu beschaffte Produkte, Dienstleis\u0002tungen, Schulungen sowie ein dezidiertes Digitalbudget zur Förderung der Cybersicher\u0002heit. Insbesondere KMU in kritischen Sektoren sollten von diesen Maßnahmen profitie\u0002ren. Förderprogramme müssen daher bürokratie- und aufwandsarm gestaltet werden. \r\nZudem müssen Startups im Bereich Cybersicherheit mit Steuererleichterungen, Mietzu\u0002schüsse und Zugang zu Technologien gefördert werden. \r\n■ Menschen mitdenken: Menschen müssen wissen, wie sie sicher im digitalen Raum \r\nhandeln können. Die Grundlage hierfür legt eine gute digitale Bildungspolitik2\r\n ab der \r\nGrundschule. Neben der Förderung von Medienkompetenz und Wissen zur Digitalisie\u0002rung gilt es auch das lebenslange Lernen zu stärken: Bildungsgutscheine für Azubis \r\nkönnen helfen, genauso wie Kompetenzförderung im Vorfallmanagement oder Wissen\u0002schaftskooperationen für berufsbegleitende universitäre Weiterbildungsmodelle. Techni\u0002sche Maßnahmen, wie z. B. Content Credentials gegen Desinformation, können ebenfalls \r\nunterstützen. Wichtig ist außerdem: Cybersicherheit ist neben der Bildung auch eine \r\nFachkräftefrage. Einem möglichst einfachen Zuzug von Fachkräften und der Stärkung \r\nvon Frauen in der IT kommt daher hohe Bedeutung zu.3\r\n■ Cybersicherheitstechnologien priorisieren und fördern: Cybersicherheit ist nicht zuletzt \r\nein technologischer Wettlauf. Um ein hohes Cybersicherheitsniveau auf breiter Front zu \r\ngewährleisten, braucht es daher die stetige Erforschung neuer Cybersicherheitstechnolo\u0002gien und die exakte Messung ihres Einsatzes. Neue Technologien wie Quantencomputer \r\nerfordern zudem ein Umdenken, wenn Sicherheitspläne erarbeitet werden. Statt zu \r\nkürzen und an der Sicherheit zu sparen, braucht es daher eine Investitionsoffensive bei \r\nder Cybersicherheitsforschung durch die Bundesregierung. In diesem Rahmen sollte sie \r\nsich etwa stärker an der Co-Finanzierung europäischer Förderprogramme wie dem \r\nDigital Europe Programme beteiligen.4\r\n2 Siehe in diesem Zusammenhang auch das ↗Kapitel »Digitale Bildung«\r\n3 Mehr hierzu in unseren Kapiteln ↗»Fachkräfte« & ↗»Frauen für die Digitalisierung«\r\n4 ↗Bitkom Studie »Wirtschafsschutz«, 2024\r\n90%\r\nder deutschen Unter\u0002nehmen gehen davon \r\naus, dass die Anzahl der \r\nCyberattacken auf ihr \r\nUnternehmen in den \r\nnächsten 12 Monaten \r\nzunehmen wird.4\r\n76%\r\nder deutschen Unter\u0002nehmen sagen, dass die \r\nöffentliche Verwaltung \r\nviel schlechter auf Cyber\u0002angriffe vorbereitet ist als \r\ndie deutsche Wirtschaft.4\r\n↗Fragen? Ihr Kontakt zum Thema »Cybersicherheit«\r\n85\r\nVerteidigung & \r\nDigitale Zeitenwende\r\nHandlungsempfehlungen für die neue Legislaturperiode \r\n■ Zeitenwende mit Haushaltsmitteln unterlegen: Für die Zeitenwende braucht es eine \r\nkriegstüchtige, moderne Bundeswehr und damit auch entsprechende Haushaltsmittel. \r\nDas Sondervermögen war hier eindeutig der richtige Schritt. Aber: Die aktuell eingeplan\u0002ten Gelder reichen faktisch nur aus, um den Unterhalt des aktuellen Materials zu gewähr\u0002leisten. Das heißt im Umkehrschluss: Wenn die Bundeswehr auch in Zukunft modern und \r\neinsatzfähig sein soll, braucht es einen weiteren Mittelaufwuchs im Einzelplan 14 und \r\ninsb. der dort für Forschung und Entwicklung hinterlegten Gelder. \r\n■ Strategische Entwicklung der nationalen Sicherheits- und Verteidigungsindustrie: \r\nVerteidigungsfähigkeit erfordert Wissen sowie den Zugang zu Technologie und eigenes, \r\nnationales Know-how. Um dieses Wissen aufseiten der Bundesregierung up-to-date zu \r\nhalten, sollte daher ein intensiver und kontinuierlicher Marktdialog mit der deutschen \r\ndigitalen Verteidigungsindustrie etabliert werden. Auf der anderen Seite gilt es auch, \r\ngezielt die deutsche Verteidigungsindustrie zu fördern. Nach Vorbild unserer französi\u0002schen Nachbarn sollte die Bundesregierung daher gezielt deutsche Unternehmen in \r\nNATO- und EU-Projekte einbinden. Um dies zu ermöglichen, braucht es im ersten Schritt \r\nklare strategische Vorgaben des Verteidigungsausschusses. Wichtig ist: Als Schlüsselak\u0002teur der NATO-Ostflanke nützt ein technologisch starkes Deutschland auch unseren \r\nVerbündeten.1\r\n■ Parlamentsbeteiligung reformieren, BAAINBw entlasten: Um die Effizienz und \r\nGeschwindigkeit der Beschaffungsprozesse zu steigern, sollte die Wertgrenze für vorlage\u0002pflichtige Verträge im Bundestag von 25 auf 100 Millionen Euro angehoben werden. Dies \r\nentlastet das Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundes\u0002wehr (BAAINBw), da es seine Ressourcen stärker auf Großprojekte konzentrieren kann. \r\nKleinere Vorhaben, die derzeit oft verzögert werden, würden dadurch schneller bearbei\u00021 ↗Rüstungsbericht des BMVg, 2024\r\nWo wir stehen & was wir wollen \r\nDie Bundeswehr muss kriegstüchtig werden. In Zeiten voll vernetzter, digitaler \r\nGefechtsfelder bedeutet das vor allem auch: Der Rückstand bei der Digitalisie\u0002rung der Bundeswehr muss beseitigt werden, sonst ist die Armee nicht in der \r\nLage moderne Konflikte zu bewältigen, Bündnisverpflichtungen zuverlässig zu \r\nerfüllen und glaubhaft abzuschrecken. Damit die Bundeswehr technologisch auf \r\nder Höhe der Zeit ist, muss sie in die Lage versetzt werden, neue Technologien \r\nschnell zu erkennen, anzupassen und zu integrieren, und das in allen Einsatzdi\u0002mensionen. Dafür wiederum braucht es ausreichend Haushaltsmittel, einen \r\nschnellen Draht zu Wirtschaft und Wissenschaft – und Beschaffungsprozesse, \r\ndie der Realität immer schnellerer Entwicklungszyklen digitaler Technologien \r\nRechnung tragen.\r\n21,5%\r\nder 1.071 Vergabeverfah\u0002ren des BMVg fielen bis \r\nzum 30. April 2024 unter \r\ndas Bundeswehrbeschaf\u0002fungsbeschleunigungs\u0002gesetz.1\r\n86\r\ntet. Die Berichts- und Rechenschaftspflicht für Projekte zwischen 25 und 100 Millionen \r\nEuro gewährleistet dabei weiterhin eine ausreichende Kontrolle durch das Verteidigungs\u0002ministerium und den Bundestag, während der bürokratische Aufwand reduziert wird.\r\n■ Beschaffungsbeschleunigung sichern: Auch langfristig gilt es, die Beschaffung der \r\nBundeswehr agil zu halten. Statt nur noch in den nächsten drei Jahren zu gelten, sollte \r\ndas Bundeswehrbeschaffungsbeschleunigungsgesetz (BwBBG) dauerhaft greifen. Dafür \r\nsollte das BwBBG in das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und die \r\nVergabeverordnung (VSVgV) integriert werden. Zusätzlich könnte die Beschaffung noch \r\nweiter flexibilisiert werden, z. B. in dem der Anwendungsbereich des BwBBG auf alle Fälle \r\ndes § 104 GWB ausgeweitet würde. Wichtig ist: Die nächste Bundesregierung muss hier \r\nhandeln, sonst folgt ab 2027 der automatische Rückfall in die zähe Beschaffung der \r\nVergangenheit.2\r\n2 ↗Rüstungsbericht des BMVg, 2024\r\n70\r\nder sogenannten 25 Mio. \r\nEuro-Vorlagen stimmte \r\nder Haushaltsausschuss \r\ndes Deutschen Bundes\u0002tages vom 1. Januar 2023 \r\nbis 30. April 2024 zu.2\r\n↗Fragen? Ihr Kontakt zum Thema »Verteidigung & Digitale Zeitenwende«\r\n87\r\nDefTech-Startups\r\nEine langfristige Lösung dieser Probleme erfordert strategische Ansätze für Startups im \r\nVerteidigungssektor. Diese sollten innovative Ansätze für eine schnellere und transparente\u0002re Auftragsvergabe berücksichtigen und die Einbindung von Startups fördern. Zudem \r\nsollten Dual-Use-Innovationen stärker in den Fokus gerückt werden, um den Transfer zwi\u0002schen Zivilen- und Verteidigungsbereich, wie er beispielsweise in Israel erfolgreich prakti\u0002ziert wird, zu stärken.\r\nHandlungsempfehlungen für die neue Legislaturperiode \r\n■ Innovationen in die Truppe tragen: Strategische Partnerschaften müssen die Innovati\u0002onskraft und Flexibilität von Startups mit den sicherheitspolitischen und operativen \r\nAnforderungen der Bundeswehr verbinden. Im Jahr 2030 sollen daher mindestens 30 \r\nLeuchtturm-Kooperationen zwischen der Bundeswehr und Startups im Verteidigungs\u0002und Dual-Use-Bereich bestehen. Diese sollen es Startups ermöglichen, ihre Technologien \r\nin einem militärischen Umfeld zu testen und weiterzuentwickeln, ohne zuvor durch \r\nkomplizierte Vergabeprozesse ausgebremst zu werden. Wir begrüßen die wichtige Arbeit \r\ndes Cyber Innovation Hub der Bundeswehr (CIHBw) und unterstützen eine weitere \r\nBündelung der technologischen Innovationsprojekte unter dem Dach des CIHBw. Der \r\nCIHBw muss in Zukunft mit einem substanziellen Budget ausgestattet werden, das als \r\nFinanzkorridor beim Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der \r\nBundeswehr (BAAINBw) hinterlegt ist und die Befugnis erhalten, weitgehend eigenstän\u0002dig Innovationen in die Truppe zu tragen.1\r\n■ Zugänge erleichtern: Es braucht eine deutliche Verschlankung des Beschaffungsprozes\u0002ses, um Startups einen niederschwelligen Zugang zum Verteidigungssektor zu ermögli\u0002chen. Hierzu sollten SaaS-Rahmenverträge konzipiert werden, die es Startups erleichtern, \r\nihre Lösungen schnell und unkompliziert anzubieten. Dies reduziert bürokratische Hür\u0002den und beschleunigt den Einsatz innovativer Technologien in der Bundeswehr. Bei \r\n1 ↗These 10 VCs lead the way in defense, aerospace tech | PitchBook\r\nWo wir stehen & was wir wollen \r\nMit dem russischen Angriffskrieg auf die Ukraine ist die Bedeutung einer starken \r\nund innovativen Verteidigungsindustrie stärker in den Fokus gerückt. Während \r\netablierte Unternehmen häufig im Mittelpunkt der öffentlichen und politischen \r\nAufmerksamkeit stehen, haben insbesondere DefTech-Startups Schwierigkeiten, \r\nin der Branche Fuß zu fassen. Diese Herausforderungen resultieren nicht nur aus \r\nder Konzentration auf etablierte Akteure, sondern auch aus der Kapitalintensität \r\nder Branche sowie den langwierigen Vergabe- und Beschaffungsprozessen. Dabei \r\nermöglichen es gerade jene innovationsgetriebenen Geschäftsmodelle, fort\u0002schrittliche Lösungen für die Bundeswehr schnell und flexibel bereitzustellen.\r\n9 der 10\r\naktivsten DefTech-VC\u0002Investoren kommen \r\naus den USA.1\r\n88\r\ngleichzeitiger Einhaltung der sicherheitsrelevanten Vorsicht müssen Regulierungen wie \r\ndas Sicherheitsüberprüfungsgesetz an die Schnelllebigkeit und Agilität von Startups \r\nangepasst werden. Durch ein gezieltes Netzwerk-Format sollte zudem eine Plattform \r\ngeschaffen werden, um Startups, Verteidigungsministerium und Investoren zusammen\u0002zubringen und Austausch sowie Verständnis füreinander zu fördern.\r\n■ Lernen aus dem Ausland: Ein Blick ins Ausland zeigt, dass Deutschland von Best Practices \r\nwie dem französischen Innovationsfonds DefInvest oder dem niederländischen SecFund \r\nlernen kann. Mit einem Budget in Höhe von mehreren Millionen Euro wird dort gezielt in \r\nverteidigungsrelevante Technologien investiert. Die Mittel werden zwischen Startups, \r\nKMU und Großunternehmen aufgeteilt, um ein breites Innovations-Ökosystem zu för\u0002dern. Wir setzen uns dafür ein, dass auch Deutschland frühphasige gezielte Investitionen \r\nin DefTech-Startups tätigt, zum Beispiel über ein Modul des Zukunftsfonds. Auf diese \r\nWeise können sicherheitspolitisch relevante Startups in Deutschland gehalten und von \r\nihren Entwicklungen profitiert werden. Um dies zu erreichen, muss es für VC-Fonds \r\neinfacher werden, in DefTech-Startups zu investieren. Mittelfristig sollte auf europäi\u0002scher Ebene eine Institution, ähnlich der amerikanischen DARPA, eingesetzt werden, die \r\ngezielt Investitionen in europäische DefTech-Startups und Schlüsseltechnologien tätigt. \r\nEbenso sollten, wie in den USA, die verschiedenen Innovationseinheiten der Streitkräfte \r\nstärker mit dem Beschaffungswesen vernetzt werden.2\r\n2 ↗Sizing up the boom in defense tech | PitchBook\r\nEtwa \r\n100 Mrd. Dollar\r\nan VC-Investitionen \r\nhaben amerikanische \r\nDefTech-Startups zwi\u0002schen 2021 und 2023 \r\neingesammelt. In \r\nDeutschland wurden \r\nim gleichen Zeitraum \r\n35 Mrd. Euro in das \r\ngesamte Startup-Öko\u0002system investiert.2\r\n↗Fragen? Ihr Kontakt zum Thema »DefTech-Startups«\r\n89\r\n90\r\n6 Fazit\r\n91\r\nDer geopolitische Wettbewerb zwischen China und den USA sowie der völker\u0002rechtswidrige russische Überfall auf die Ukraine zeigen nachdrücklich, wie sehr \r\nunsere Welt im Wandel ist. Sie wird multipolarer, der Westen und sein Wertemo\u0002dell stehen von außen wie von innen unter Druck. Vermeintliche Selbstverständ\u0002lichkeiten erweisen sich als fragil, politische Stärke wird zunehmend durch tech\u0002nologische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bestimmt. Unsere digitale \r\nSouveränität ist ausschlaggebend dafür, ob wir auf der internationalen Ebene \r\nkünftig noch eigenständig entscheiden und Politik machen können.\r\nIn einer solchen Welt geht es nicht ohne Europa. Deutschland wird seine digitale Souveräni\u0002tät nur stärken können, wenn Europa ökonomisch und technologisch stark ist – und umge\u0002kehrt. Praktisch heißt das: Wir müssen die Potenziale, die unser Land hat, gezielt stärken. \r\nUnd das bedeutet letztlich zu priorisieren. Das ist ein Gebot der Haushaltslage, darin steckt \r\naber auch die Chance, stärker nach Wirkung und weniger nach Umfang zu fördern. Zum \r\nanderen müssen wir in einer solchen Welt gezielt Allianzen mit unseren Wertepartnern \r\nschmieden.\r\nInsofern muss die nächste Bundesregierung dafür sorgen, dass Deutschland sich einerseits \r\ninnerhalb der EU viel intensiver als bisher einbringt. Und andererseits müssen Deutschland \r\nund die EU internationale Organisationen stärken. Sie müssen nicht nur für die Einhaltung \r\ninternationaler Regeln, fairen Wettbewerb, Kooperation und freien Handel werben – son\u0002dern dies aktiv einfordern.\r\n■ Deutschland als starke Stimme in Europa: Als größte Volkswirtschaft Europas kommt \r\nDeutschland eine besondere Rolle in der Europäischen Union zu, die bisher aber nicht \r\nausreichend ausgefüllt wird. Ob »German Vote« oder Last-Minute-Blockade bereits einmal \r\nbestätigter Ratspositionen: So kann sich der größte EU-Mitgliedsstaat nicht mehr verhal\u0002ten. Um sich aktiv und verlässlich in die Arbeit des Rates einzubringen, muss die europapo\u0002litische Koordinierung zwischen den Koalitionspartnern im Bund neu aufgestellt werden. \r\nEs muss möglich sein, schon in einem frühen Stadium Position zu EU-Dossiers zu beziehen \r\nund diese aktiv mitzugestalten, auch wenn nicht alle Detailfragen zwischen den Koaliti\u0002onspartnern geeint sind. »Nothing is decided until everything is decided« darf keine Option \r\nmehr sein – sonst wird Deutschland bei Verhandlungen auf EU-Ebene immer wieder \r\nBummelletzter sein. Das Prinzip muss vielmehr ein »Minimum Viable Positioning« sein. Nur \r\nso kann Deutschland in Regulierungsdebatten auf EU-Ebene deutlich früher als bisher \r\nwirksam vertreten sein. Gerade in Zeiten, in denen die Kompromissfindung mit anderen \r\nMitgliedsstaaten potenziell schwieriger wird, sollte Deutschlands Stimme ein Anker in \r\nEuropa sein.\r\nDer Re-Start braucht \r\nein starkes Europa\r\n92\r\n■ Fokus auf Wachstum und Innovationen: Die EU hat mit ihrer Economic Security Strategy \r\nzwar begonnen, das politische Risiko wirtschaftlicher Abhängigkeiten zu hinterfragen. Bis \r\njetzt besteht aber weder in Deutschland noch auf EU-Ebene Konsens über mögliche \r\nGefahren und notwendige Maßnahmen. Deutschland muss sich daher zum einen dafür \r\neinsetzen, dass die Diskussion zum Thema Economic Security vorangetrieben wird. Zum \r\nanderen muss es entschieden dafür eintreten, dass Brüssel nicht nur defensive Instrumen\u0002te ausbaut, sondern in der neuen EU-Legislatur vor allem den europäischen Wirtschafts\u0002und Innovationsstandort stärkt – denn eigene wirtschaftliche Stärke ist die beste Absiche\u0002rung gegen geopolitische Verwerfungen.\r\n■ Bilaterale Partnerschaften ausbauen und Multilateralismus weiter fördern: Die digitale \r\nWelt kennt keine nationalen Grenzen. Um Herausforderungen wie den Schutz von Men\u0002schenrechten im Internet, die Bekämpfung der Cyberkriminalität oder internationale Daten\u0002transfers zu meistern, bedarf es enger bi- und multilateraler Kooperation. Zum einen sollte \r\ndie zukünftige Bundesregierung daher den Abschluss digitaler Handelsabkommen stärker \r\nunterstützen und so die Beziehungen zu verschiedenen Partnern stärken. Zum anderen \r\nmüssen digitalpolitische Gesprächsformate ausgebaut und das Engagement in internatio\u0002nalen Organisationen gestärkt werden. Der EU-US Trade and Technology Council (TTC) ist \r\ndafür beispielhaft. Auch das Engagement in internationalen Organisationen wie der ITU, \r\ndem IGF oder der ISO muss fortgeführt und noch stärker in die deutsche Außen- und Han\u0002delspolitik eingebunden werden. \r\nDeutschland steht vor gewaltigen Herausforderungen: Wir müssen Wachstum, Zusammen\u0002halt und Sicherheit in unserer Gesellschaft nachhaltig stärken und den Staat fit für das \r\ndigitale Zeitalter machen. Wir brauchen dafür einen Re-Start – die letzten Jahre waren zu \r\nsehr von politischen Blockaden und nur inkrementellen Fortschritten geprägt. Das können \r\nwir uns nicht mehr erlauben: Sonst steht der Standort auf dem Spiel, aber auch das verblie\u0002bene Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in die Politik. Ein solcher Re-Start gelingt nur im \r\nZusammenspiel mit einer proaktiven, fortschrittlichen Digitalpolitik – in Deutschland, aber \r\nauch auf europäischer und internationaler Ebene. Packen wir's an!\r\n93\r\nBitkom-Positionspapier zur Bundestagswahl 2025\r\nBitkom vertritt mehr als 2.200 Mitgliedsunternehmen aus der digitalen Wirtschaft. Sie erzielen \r\nallein mit IT- und Telekommunikationsleistungen jährlich Umsätze von 190 Milliarden Euro, darunter \r\nExporte in Höhe von 50 Milliarden Euro. Die Bitkom-Mitglieder beschäftigen in Deutschland mehr \r\nals 2 Millionen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Zu den Mitgliedern zählen mehr als 1.000 Mittel\u0002ständler, über 500 Startups und nahezu alle Global Player. Sie bieten Software, IT-Services, Telekom\u0002munikations- oder Internetdienste an, stellen Geräte und Bauteile her, sind im Bereich der digitalen \r\nMedien tätig oder in anderer Weise Teil der digitalen Wirtschaft. 80 Prozent der Unternehmen \r\nhaben ihren Hauptsitz in Deutschland, jeweils 8 Prozent kommen aus Europa und den USA, 4 Prozent \r\naus anderen Regionen. Bitkom fördert und treibt die digitale Transformation der deutschen Wirt\u0002schaft und setzt sich für eine breite gesellschaftliche Teilhabe an den digitalen Entwicklungen ein. \r\nZiel ist es, Deutschland zu einem weltweit führenden Digitalstandort zu machen.\r\nBitkom e.V.\r\nAlbrechtstraße 10\r\n10117 Berlin\r\nT 030 27576-0\r\nbitkom@bitkom.org\r\nbitkom.org"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-11-26"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013630","regulatoryProjectTitle":"KI Strategie für das Gesundheitswesen ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/8c/a3/383009/Stellungnahme-Gutachten-SG2412100038.pdf","pdfPageCount":93,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. 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Obwohl \r\ndie Informationen mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, besteht kein Anspruch \r\nauf sachliche Richtigkeit, Vollständigkeit und/oder Aktualität, insbesondere kann diese \r\nPublikation nicht den besonderen Umständen des Einzelfalles Rechnung tragen. \r\nEine Verwendung liegt daher in der eigenen Verantwortung des Lesers. Jegliche Haftung \r\nwird ausgeschlossen. Alle Rechte, auch der auszugsweisen Vervielfältigung, liegen \r\nbeim Bitkom.\r\nInhalt 3\r\n2\r\n1\r\n3\r\nEinleitung 5\r\nRe-Start Deutschland! 6\r\nTransformation der Wirtschaft 10\r\nStandort, Steuern & Innovationsfähigkeit 11\r\nStartups & Scaleups 13\r\nUmwelt & Nachhaltigkeit 15\r\nEnergie 17\r\nMobilität & Logistik 19\r\nBanking, Finance & Insurance 21\r\nGesundheit 23\r\nIndustrie 4.0 25\r\nLandwirtschaft 27\r\nPropTech & ConTech 29\r\nSchlüsseltechnologien 31\r\nTelekommunikation & Netze 32\r\nRechenzentren 34\r\nKünstliche Intelligenz 36\r\nCloud & Dateninfrastruktur 38\r\nDatenschutz 40\r\nDatenpolitik & Open Data 42\r\nIntellectual Property 44\r\nBlockchain 46\r\nQuantencomputing 48\r\nMikroelektronik & Halbleiter 50\r\nStandardisierung & Technische Regulierung 52\r\nSoftware & Open Source 54\r\n4\r\nDigitale Gesellschaft 56\r\nDigitale Bildung 57\r\nArbeiten im digitalen Zeitalter 59\r\nFachkräfte 61\r\nFrauen für die Digitalisierung 63\r\nDigitale Gesellschaft & Barrierefreiheit 65\r\nMedienwirtschaftspolitik 67\r\nWettbewerb, Plattformen & Verbraucher 69\r\nModerner und resilienter Staat 71\r\nGovernance & digitale Demokratie 72\r\nDigitale Verwaltung & moderner Staat 74\r\nModerne Beschaffung 76\r\nVertrauensdienste & Digitale Identitäten 78\r\nSmart City & Smart Region 80\r\nJustizdigitalisierung 82\r\nCybersicherheit 84\r\nVerteidigung & Digitale Zeitenwende 86\r\nDefTech-Startups 88\r\nFazit 90\r\nDer Re-Start braucht ein starkes Europa 91\r\n5\r\n6\r\n4\r\n5\r\n1 Einleitung\r\n6\r\nDeutschland tut sich weiterhin schwer, zu den Vorreitern der Digitalisierung aufzu\u0002schließen. Das gilt für die Wirtschaft, große Bereiche der Gesellschaft wie unser \r\nBildungswesen und im Besonderen für die Verwaltung. Von den 334 Digitalvorha\u0002ben, die sich die bisherige Bundesregierung in der laufenden 20. Legislaturperiode \r\nvorgenommen hatte, ist nach drei Jahren nicht einmal ein Drittel abgeschlossen. \r\nDas kostet Vertrauen in den Staat und seine Institutionen und belastet den Stand\u0002ort Deutschland, seine Unternehmen und die Menschen, die hier leben. \r\nDie Politik muss wieder unter Beweis stellen, dass sie handlungsbereit und handlungsfähig ist, \r\nHerausforderungen und Probleme erkennt, angeht und löst – für die Menschen und Unter\u0002nehmen in diesem Land. Die letzte große Reform liegt mehr als 20 Jahre zurück. Seitdem tritt \r\nDeutschland auf der Stelle, während sich die Welt um uns herum massiv verändert hat – und \r\nsich weiterhin verändern wird. \r\nEinige wesentliche Herausforderungen\r\n■ Die Wirtschaft schrumpft, mehrjährig. Deutschland hat das geringste Wachstum inner\u0002halb der Eurozone und unter den G7-Staaten. Im weltweiten IMD-Standort-Ranking sind \r\nwir binnen zehn Jahren von Platz 6 auf Platz 24 gefallen – mit Defiziten vor allem bei \r\nInnovation, Regierungseffizienz und Infrastruktur. Deutschland ist unterinvestiert und \r\nüberreguliert.\r\n■ Die Anforderungen an den Staat steigen – und gleichzeitig wird das Geld knapp. Unser \r\nStaat und seine Verwaltungen sind nicht auf der Höhe der Zeit, infrastrukturell und \r\ntechnologisch, aber auch was die internen Strukturen und Prozesse betrifft. Die man\u0002gelnde Verwaltungsmodernisierung erzeugt nicht nur beim Staat, sondern ebenso bei \r\nden Unternehmen Kosten ohne Nutzen und treibt die Bürgerinnen und Bürger zuweilen \r\nzur Verzweiflung. Deutschlands analoge Verwaltung ist ein massiver Standortnachteil. \r\n■ Der Druck von außen steigt. Multiple Krisen, Kriege und hybride Bedrohungen erfordern \r\nvon Deutschland Einsatz, Leistungsbereitschaft und die Fähigkeit zu technologisch \r\nsouveränem Handeln, im EU-Verbund.\r\n■ Das Land braucht eine Zukunftsvision. Die Bewahrung des Status quo taugt in einer \r\nMulti-Krise, wie wir sie derzeit erleben, nicht als politisches Programm. Statt Altes zu \r\nschützen, muss Deutschland vor allem Neues schaffen. Wir brauchen Zuversicht und \r\neinen Nordstern: Wo soll Deutschland in fünf und zehn Jahren stehen? \r\nRe-Start Deutschland!\r\n7\r\nEin Weiter-so ist keine Option. Deutschland braucht einen Neustart. Wir müssen wieder ein \r\nLand mit Lust auf Zukunft werden, mit einer Vorstellung davon, wohin wir steuern, mit \r\nguten, innovativen Ideen, mit Freude aufs Neue. Politik muss die Menschen wieder mitrei\u0002ßen. Damit das gelingen kann, müssen die Grundlagen stimmen: Wir brauchen wirtschaftli\u0002ches Wachstum für gesellschaftlichen Zusammenhalt und staatliche Leistungsfähigkeit. \r\nUnd wir müssen für Sicherheit sorgen – ganz klassisch, aber vor allem auch im Cyberraum. \r\nBitkom hat dazu konkrete Vorschläge zusammengestellt.\r\nWir müssen die Wirtschaft ankurbeln. Deutschland braucht wieder mehr Wachstum, wirt\u0002schaftliche Dynamik und Lust auf Innovationen. \r\n■ Wir müssen die Überregulierung beenden und Unternehmen – Startups ebenso wie \r\nMittelständlern und Großkonzernen – mehr Raum für unternehmerische Kreativität, \r\nInnovation und Wachstum geben. Dazu gehört, die Übererfüllung von EU-Vorgaben zu \r\nbeenden. Europäische Richtlinien sollten künftig 1:1 in nationales Recht umgesetzt wer\u0002den. Kollidiert eine EU-Regelung mit bestehendem nationalem Recht, sollte die beste\u0002hende Regelung an EU-Recht angeglichen werden, nicht umgekehrt. Gleichzeitig müssen \r\nBerichtspflichten deutlich reduziert werden, mindestens um die von der EU-Kommission \r\nangestrebten 25 Prozent.\r\n■ Wir müssen Kapital für unsere Unternehmen mobilisieren – für die jungen wachstums\u0002orientierten ebenso wie für die Transformation des Mittelstands. Für Startups muss der \r\nZugang zu Wagniskapital einfacher werden, etwa durch eine Stärkung des Kapitalmarkts \r\nund Fondsstandorts oder die Weiterentwicklung des Zukunftsfonds. Superabschreibun\u0002gen auf Digitalinvestitionen würden einen massiven Investitionsschub in Zukunftstech\u0002nologien anstoßen und gerade den Mittelstand digitaler und wettbewerbsfähiger \r\nmachen. Wir schlagen 175 Prozent Abschreibungsquote auf Investitionen in digitale \r\nGüter und Sachwerte vor.\r\n■ Wir müssen den strukturellen Fachkräftemangel lindern. Bis 2040 werden der Wirt\u0002schaft ca. 663.000 IT-Fachleute fehlen, sofern wir nicht gegensteuern. Deutschland \r\nbraucht zusätzlich zur Mobilisierung allen inländischen Potentials auch qualifizierte \r\nZuwanderung. Die Bundesregierung muss die Wirtschaft daher beim Werben um die \r\nklügsten Köpfe aktiv unterstützen und eine Kampagne zur Anwerbung ausländischer \r\nIT-Fachkräfte starten. Der Einstieg in den deutschen Arbeitsmarkt muss auch für EU\u0002Ausländer stark vereinfacht werden. Dazu müssen Visumsverfahren komplett digitali\u0002siert und Ausländerbehörden zu Willkommensagenturen für die Top-Fachkräfte dieser \r\nWelt umgebaut werden. \r\n8\r\nWir müssen den gesellschaftlichen Zusammenhalt stärken, gerade auch im digitalen Raum. \r\nDamit das gelingt, müssen wir die Gesellschaft fit fürs digitale Zeitalter machen und die \r\ndigitale Teilhabe und Kompetenz massiv fördern. \r\n■ Die Stärkung der Medienkompetenz ist der Schlüssel für gesellschaftliche Resilienz gegen \r\nhybride Angriffe und damit auch für eine wirklich wehrhafte Demokratie. Eine Bundeszen\u0002trale für digitale Bildung könnte unter anderem für die »Digitale Grundbildung« ähnlich \r\ndem österreichischen Modell sorgen und allen Menschen in Deutschland grundlegende \r\nKompetenzen im Umgang mit Fake News und Desinformationen vermitteln. Schulische \r\nBildung muss digitale Basiskompetenzen für alle Schülerinnen und Schüler jeglicher \r\nSchulformen entwickeln. Die bundesweite Verankerung eines Pflichtfachs Informatik \r\nab Sekundarstufe I würde obendrein dazu beitragen, mehr Mädchen für technologische \r\nEntwicklungen zu begeistern. Die Bundesregierung sollte dazu eine Initiative mit den \r\nLändern starten.\r\nWir müssen Sicherheit & Resilienz verbessern, auch im Cyberraum. \r\n■ Wir brauchen leistungsfähige und sichere digitale Infrastrukturen. Sie sind – auch im \r\nKrisenfall – unser kommunikatives Rückgrat und Basis der Arbeitsfähigkeit von Unter\u0002nehmen, Organisationen und öffentlichen Einrichtungen. Der Ausbau redundanter \r\nBreitband- und Mobilfunknetze sollte deshalb Ziel deutscher Infrastrukturpolitik sein. \r\nDies würde nicht nur die Verfügbarkeit von Kommunikationsleistungen weiter verbes\u0002sern, es würde auch die Resilienz der deutschen Netze gegenüber digitalen und physi\u0002schen Angriffen von außen deutlich stärken. Hierzu müssen Multimilliardenbeträge \r\nprivaten Kapitals aktiviert werden. Dies gelingt nur durch eine konsequente Beseitigung \r\nbürokratischer Ausbauhindernisse, langjährige Planungssicherheit und einen Regulie\u0002rungsrahmen, der Investitionen nachhaltig incentiviert. \r\n■ Der deutsche Staat muss im Ernstfall handlungsfähig sein. Strukturen und Kompetenzen \r\nunserer Cybersicherheitsbehörden orientieren sich aktuell noch ausschließlich an den \r\nBedarfen der ruhigen letzten Dekaden. Jetzt gilt es, u.a. durch die Abschaffung des \r\nVerbots der Mischverwaltung das BSI in die Lage zu versetzen, Maßnahmen zur Stärkung \r\nder Cybersicherheit bundesweit vorzunehmen und zu koordinieren.\r\n■ Wir müssen unsere digitale Souveränität stärken. Wir müssen unsere Fähigkeiten in \r\ndigitalen Schlüsseltechnologien gezielt weiterentwickeln und in einigen kritischen \r\nBereichen die weltweite Technologieführerschaft halten bzw. erlangen. Dabei geht es \r\nnicht um Autarkie, sondern um die Möglichkeit zu selbstbestimmten Entscheidungen \r\nund um die Fähigkeit zu adäquaten Reaktionen auf technologische Erpressungsversuche \r\nund Bedrohungen durch den Entzug des Zugangs zu Technologien, die wir in Deutsch\u0002land zwingend brauchen, aber nicht selbst beherrschen. \r\n9\r\nWir müssen unseren Staat modernisieren, durch digitale Verfahren und eine digitale Gover\u0002nance in Bund und Ländern. \r\n■ Deutschland braucht ein eigenständiges Digitalministerium, das viele der derzeit auf \r\nBMI, BMWK, BMBF, BMDV und weitere Ressorts verteilten Kompetenzen bündelt. Mit \r\nHessen gibt es dafür auch innerhalb Deutschlands einen Vorreiter. Ein echtes Digitalmi\u0002nisterium braucht umfassende Rechte und Ressourcen, ein Digitalbudget und einen \r\nDigitalvorbehalt in der Gesetzgebung.\r\n■ Durch einen Digitalcheck sollte künftig jedes Gesetzesvorhaben parallel zum legislativen \r\nProzess hinsichtlich seiner Auswirkungen auf die Digitalisierung überprüft und nötigen\u0002falls entsprechend korrigiert werden.\r\n■ Modernisierte Register und digitale Identitäten sind der Schlüssel zu einem modernen \r\nStaat mit effizienten digitalen Prozessen. Registermodernisierung und digitale Identitä\u0002ten müssen oberste Priorität genießen – sie sind echte Hebelprojekte, die weit über ihren \r\nunmittelbaren Bereich Wirkung entfalten. Damit wir hier besser vorankommen, sollte \r\njährlich ein fester Anteil von einem Prozent des Bundeshaushalts in die Modernisierung \r\nder Verwaltungen und des öffentlichen Sektors investiert werden.\r\nDeutschland muss wieder auf Sieg statt nur auf Platz spielen: Wir müssen den Anspruch \r\nhaben, in der digitalen Wirtschaft weltweit ganz vorn mitzuspielen und in einigen Schlüssel\u0002technologien den Spitzenplatz zu erreichen, so z.B. in der digitalen Medizin, der smarten \r\nMobilität und der IT-Sicherheit. Unsere Verwaltungen müssen durchgängig und ausschließlich \r\ndigital arbeiten und ihre Dienste für Unternehmen und Privathaushalte durchgängig digital \r\nanbieten. Auf diesem Weg in die digitale Welt müssen wir alle Menschen mitnehmen. Dafür \r\nbraucht es einen Nordstern und einen Re-Start. Konkrete Ideen für den Weg ins digitale \r\nDeutschland liefert dieses Papier.\r\n10\r\n2 Transformation \r\nder Wirtschaft\r\nStandort, Steuern & \r\nInnovationsfähigkeit\r\ninvestieren wollen, müssen dabei stärker unterstützt werden. Neben besseren steuerlichen \r\nRahmenbedingungen braucht es dafür vor allem auch eine Trendwende in der Innovations\u0002politik.12\r\nHandlungsempfehlungen für die neue Legislaturperiode \r\n■ Die Wachstumsinitiative nicht aufgeben: Von den 49 Maßnahmen für mehr wirtschaftli\u0002che Dynamik, mehr Investitionskapital, mehr Arbeitsanreize und weniger Bürokratie aus \r\ndem Juli 2023 sind wir weiterhin überzeugt. Alle hieraus stammenden Gesetze, die es \r\nnicht vor der Wahl durch das Parlament schaffen, soll die neue Regierung direkt aufgrei\u0002fen und mit nur wenigen Anpassungen sofort beschließen. \r\n■ Superabschreibung für Digitalinvestitionen: Zwei Drittel der deutschen Unternehmen \r\nsehen sich bei der Digitalisierung als Nachzügler.3\r\n Bessere Abschreibungskonditionen für \r\ndigitale Wirtschaftsgüter setzen Liquidität frei und schaffen einen Anreiz für private \r\nInvestitionen in die Digitalisierung der Wirtschaft. Das Pro-Kopf-BIP in Deutschland \r\nkönnte 10 Prozent höher sein, wenn wir den Anteil der IKT-Investitionen am BIP der USA \r\nerreichen (↗IW Köln). Wir schlagen deshalb 175 Prozent Abschreibungsquote auf Investiti\u0002onen in digitale Güter und Sachwerte vor. Andere Länder haben Superabschreibungen \r\nerfolgreich umgesetzt. Auch breiter angelegte Investitionsprämien oder eine Verbesse\u0002rung der allgemeinen Abschreibungsbedingungen sind hilfreich.\r\n■ Vereinfachung des Unternehmenssteuerrechts: Die Expertenkommission »Vereinfachte \r\nUnternehmenssteuer« (↗BMF) hat gute Empfehlungen erarbeitet, die eine neue Bundes\u0002regierung umsetzen sollte. Deutschland hat im internationalen Vergleich nicht nur hohe, \r\nsondern auch komplexe Steuern. So entstehen hohe Erfüllungskosten. Die Lösung ist eine \r\nAnpassung der Steuerlast an das europäische Durchschnittsniveau.4\r\n1 Mehr hierzu in unseren Kapiteln ↗»Fachkräfte« und ↗»Digitale Verwaltung & moderner Staat«\r\n2 Zu den Schätzungen siehe ↗Dezernat Zukunft 2024 und ↗BDI 2024.\r\n3 ↗Bitkom Studie »Digitalisierung der Wirtschaft«, 2024\r\n4 ↗Statista, 2023\r\nWo wir stehen & was wir wollen \r\nDie Bitkom-Branche konnte in den letzten Jahren der konjunkturellen Entwick\u0002lung trotzen und ist ein Job-Motor. Gesamtwirtschaftlich hat die Standortattrak\u0002tivität aber gelitten. Seit 2018 ist kein anderes Industrieland so wenig gewachsen \r\nwie Deutschland. Externe Krisen sind nur ein Teil der Erklärung – der Großteil der \r\nProbleme ist hausgemacht und deshalb lösbar.\r\nDie zentralen Herausforderungen sind der Fachkräftemangel, die Kombination \r\naus bürokratischer Belastung und mangelnder Verwaltungsdigitalisierung1\r\n sowie \r\nein spürbarer Investitionsstau. Transformation braucht Investitionen, geschätzt \r\n0,7 bis 1,4 Billionen Euro bis 2030.2\r\n Unternehmen, die in Wachstum und Innovation \r\nKnapp unter\r\n30%\r\nKörperschaftssteuer \r\nzahlten Unternehmen \r\n2023 in Deutschland. Nur \r\n5 Länder erheben höhere \r\nSteuern international.4\r\n11\r\n■ Digitalisierung der Steuerprozesse: Unternehmen setzen verstärkt auf die Optimierung \r\nihrer Prozesse und Digitalisierung, um die Bürokratie-Lasten spürbar zu senken. Damit \r\ndiese Anstrengungen erfolgreich greifen können, ist der Staat gefordert, den Datenaus\u0002tausch mit Behörden insgesamt weiter zu digitalisieren und unnötige Nachweis- und \r\nDokumentationspflichten abzubauen. Dies lässt sich beispielsweise in der steuerlichen \r\nBetriebsprüfung umsetzen: Durch standardisierte Schnittstellen und eine engere Koope\u0002ration mit der betrieblichen Praxis kann eine effizientere, digitale Datenübertragung \r\nermöglicht werden.\r\n■ Fokussiertere Innovationspolitik: Mit Ausnahme einzelner Akzente hat sich die deutsche \r\nInnovationspolitik über die letzten Legislaturperioden kaum weiterentwickelt. Das Land \r\ngilt nach wie vor als transferschwach, ist im europäischen Vergleich nur Mittelmaß5\r\n und \r\nder Forschungsförderung fehlt es trotz Kürzungen an Schwerpunkten und Kohärenz. Die \r\nneue Bundesregierung muss hier Abhilfe schaffen. Dafür braucht es erstens eine Förder\u0002politik, die gezielt einzelne Technologien fördert. Zweitens muss der Transfer gestärkt \r\nwerden. Neben einem Fokus auf Startups6 braucht es eine stärkere Prägung der For\u0002schungsagenden und Förderlinien durch Anwender. Möglich wäre das z.B. durch die \r\nSchaffung von Innovationspartnerschaften nach europäischem Vorbild. Drittens braucht \r\nes eine entschiedene Entbürokratisierung der Forschungsförderung, z.B. nach Vorbild des \r\nPakts für Planungs- und Genehmigungsbeschleunigung.78\r\n5 ↗KOM 2024.\r\n6 Siehe in diesem Zusammenhang auch das ↗Kapitel »Startups & Scaleups«\r\n7 ↗IMD | World Competitiveness Ranking 2024\r\n8 ↗European Innovation Scoreboard 2024\r\nPlatz 24 \r\nder wettbewerbsfähigs\u0002ten Volkswirtschaften \r\nbelegt Deutschland \r\naktuell, ein starker \r\nAbstieg von Platz 6 im \r\nJahr 2014.7\r\n Im europäi\u0002schen Innovationsver\u0002gleich liegt Deutschland \r\nnur noch auf Platz 9.8\r\n↗Fragen? Ihr Kontakt zum Thema »Standort, Steuern & Innovationsfähigkeit«\r\n12\r\nStartups & Scaleups\r\nWirtschaft und Staat weiter voranzutreiben, zukunftsfeste Arbeitsplätze zu schaffen und \r\ndie großen geopolitischen Herausforderungen zu meistern. Uns läuft die Zeit davon. Wir \r\nmüssen jetzt handeln, um einen bürokratiearmen, kapitalstarken Startup-Standort zu \r\nschaffen, an dem die klügsten Köpfe aus aller Welt die größten Innovationen von morgen \r\nentwickeln.\r\nHandlungsempfehlungen für die neue Legislaturperiode \r\n■ Startups & Scaleups ins Zentrum stellen: 2022 hat die Bundesregierung erstmals eine \r\numfassende Startup-Strategie für Deutschland verabschiedet und eine Vielzahl wichtiger \r\nMaßnahmen adressiert. Doch damit ist erst der Anfang getan. Die Regierung muss die \r\nStartup-Strategie in der nächsten Legislaturperiode weiter ausbauen und mit klaren \r\nZielsetzungen auf ein neues Level bringen. Damit aus innovativen Startups international \r\nagierende Unternehmen werden, muss darin auch auf Scaleups und ihre Bedürfnisse, \r\netwa hinsichtlich erhöhten Finanzierungs- und Fachkräftebedarf oder der (europäischen) \r\nInternationalisierung eingegangen werden.\r\n■ Beim Finanzierungsturbo nicht nachlassen: Jedes dritte Startup überlegt aufgrund \r\nfehlenden Kapitals ins Ausland zu gehen.1\r\n Wachstumsfonds & WIN-Initiative können nur \r\nder Anfang gewesen sein, um unsere Lücke zum internationalen Wettbewerb zu schlie\u0002ßen. Um den Zugang zu Wagniskapital für Startups zu verbessern und den Innovations\u0002standort Deutschland zu stärken, gilt es daher weiterhin, institutionelle Investorengrup\u0002pen für Venture Capital zu erschließen, den öffentlichen Kapitalmarkt und Fondsstandort \r\nzu stärken, und den Zukunftsfonds mit seiner wichtigen Hebelwirkung weiter auszubau\u0002en. Zeit- und ressourcenintensive Prozesse beim IPO-Zulassungsverfahren müssen verein\u0002facht werden, um die Zahl der Börsengänge deutscher Startups zu erhöhen.2\r\n1 ↗Bitkom Startup Report 2023\r\n2 ↗Bitkom Presseinformation »Startup-Politik bekommt nur noch eine glatte Vier«, 2024\r\nWo wir stehen & was wir wollen \r\nOb Künstliche Intelligenz, New Space oder Verteidigung: Startups und Scaleups \r\nsind Treiber von Innovation, Garant für wirtschaftliches Wachstum und unsere \r\nkünftige Wettbewerbsfähigkeit. In den vergangenen Jahren hat Deutschland \r\nbereits eine Vielzahl von europäischen Tech Champions hervorgebracht und dank \r\nder gut aufgestellten Spitzenforschung auch noch einiges an Potenzial. Damit wir \r\nals Innovations- und Wirtschaftsstandort erfolgreich bleiben, müssen wir diese \r\nChance auch nutzen. Für die neue Legislatur gilt es, die optimalen Rahmenbedin\u0002gungen zu schaffen, um aus guten Ideen Startups werden zu lassen, diese beim \r\nWachstum zu unterstützen und hier an die Börse zu führen. Nur mit einem star\u0002ken Startup- und Scaleup-Standort kann es uns gelingen, die Digitalisierung von \r\n70%\r\nder Startups sehen \r\nden Abbau und die \r\nVereinfachung von büro\u0002kratischen Prozessen \r\nals zentrale politische \r\nHerausforderung.2\r\n13\r\n■ Mehr Zeit für Innovation durch Entbürokratisierung: Die hohe Regulierungsdichte und \r\neine ausufernde Bürokratiekultur sind Innovationsbremse und belasten den Wirtschafts\u0002standort Deutschland. Gerade Startups sind durch ihre begrenzten personellen und \r\nfinanziellen Mittel besonders von Bürokratie betroffen. Das bindet Ressourcen, die für die \r\neigentliche Geschäftstätigkeit und die Weiterentwicklung ihrer Produkte fehlen. Helfen \r\nwürde etwa die Einführung eines vollständig digitalen Gründungsprozesses, vereinfachte \r\nVergabefahren und die Schaffung einer einfach übertragbaren, stimmrechtslosen \r\nAnteilsklasse im GmbH-Recht, um Mitarbeiterbeteiligung attraktiver zu machen. Zudem \r\nsollte der Zugang zu Aufträgen der öffentlichen Hand vereinfacht sowie ein »Stufenplan \r\nStartups« eingeführt werden. Dieser sollte die stufenweise Steigerung von administrati\u0002ven und bürokratischen Auflagen für Startups vorsehen und ihnen so bürokratiearme \r\nerste zwei Jahre ermöglichen.\r\n■ DeepTech-Standort Deutschland stärken: Deutschland bleibt das Land der Tüftler und \r\nErfinder. Ob wir auch das Land der Digitalisierer sein können, hängt stark davon ab, wie \r\ngut es uns gelingt, unseren DeepTech-Sektor zu stärken. In einem ersten Schritt muss es \r\nuns gelingen, unsere Spitzenforschung in marktreife Lösungen zu übersetzen. Dafür \r\nbraucht es langfristig bereitgestellte Mittel für die Startup-Factories und vereinfachten \r\nIP-Transfer. Zudem sollte das Volumen des DeepTech & Climate Fonds erhöht und der \r\nZugang von Innovation in den Markt vereinfacht werden, etwa durch die Schaffung von \r\nReallaboren und die Anpassung von Regulierungen, die Startups und ihre Innovationen \r\nunterstützen, anstatt sie durch bürokratische Hürden und Probleme zu behindern.\r\n■ Vielfalt stärken – Potenziale nutzen: Die Innovationskraft des Startup-Ökosystems \r\nhängt maßgeblich von der Vielfalt seiner Akteure ab. Wir schöpfen unser Potenzial nicht \r\naus: Veraltete Rollenbilder müssen endlich aufgebrochen, Unternehmertum frühzeitig in \r\nSchulen und Hochschulen verankert und diverse Role-Models sichtbarer werden, um \r\nmehr Frauen, Personen mit Migrationshintergrund und Menschen aus nicht-akademisch \r\ngeprägten Elternhäusern zu Gründungen zu ermutigen. Staatliche Förderprogramme \r\nsollten Startups mit gemischten Teams besonders unterstützen. Außerdem darf Famili\u0002enplanung für Gründerinnen kein finanzielles Risiko darstellen. Dafür könnten Selbststän\u0002dige in die »U2-Umlage« integriert und die Kosten von Kinderbetreuung vollständig \r\nsteuerlich absetzbar werden.34\r\n3 ↗Deutsche Börse Cash Market – Primary Market statistics\r\n4 ↗KfW Venture Capital-Dashboard Q4 2023\r\nMehr als das \r\nDreifache \r\ndes BIP pro Kopf wird \r\nin den USA in Venture \r\nCapital investiert. \r\nEs werden Milliarden \r\nbenötigt, um diese \r\nLücke zu schließen.4\r\nSeit 2021 \r\ngab es in Deutschland \r\nkeinen Börsengang aus \r\nder Startup-Szene.3\r\n↗Fragen? Ihr Kontakt zum Thema »Startups & Scaleups«\r\n14\r\nUmwelt & \r\nNachhaltigkeit\r\nMit der Digitalisierung haben wir einen starken Hebel, um die CO2\r\n-Emissionen deutlich zu \r\nsenken, den Umwelt- und Klimaschutz zu verbessern und gleichzeitig unsere Wettbewerbs\u0002fähigkeit in Deutschland zu stärken. Je ambitionierter der Einsatz digitaler Technologien vor\u0002angetrieben wird und je besser die Rahmenbedingungen für eine nachhaltige Digitalisie\u0002rung sind, desto größer sind die CO2\r\n-Einsparungen und der Beitrag, den die Digitalisierung \r\nauch jenseits von CO2\r\n zu mehr Nachhaltigkeit leisten kann.\r\nWir brauchen eine gezielte und mutige Flankierung durch die Politik und ein konsequentes \r\nHandeln der Entscheiderinnen und Entscheider an der Spitze der Unternehmen.\r\nHandlungsempfehlungen für die neue Legislaturperiode \r\n■ Zirkuläres Wirtschaften ganzheitlich fördern – Wiederverwendung stärken & Mehr\u0002wertsteuer absenken: Je länger elektronische Geräte genutzt werden, desto nachhaltiger \r\nsind sie. Ihre Langlebigkeit hängt nicht nur von Reparierbarkeit ab, sondern insgesamt \r\nvon hoher Qualität und Zuverlässigkeit. Individuelle Reparaturen sind nur ein Teil von \r\numfassender Kreislaufwirtschaft. Alle zirkulären Ansätze wie Refurbished-IT, wiederauf\u0002bereitete Ersatzteile und Product-as-a-Service-Modelle sollten regulativ und finanziell \r\ngefördert werden. Für eine bessere Wiederverwendung von Elektrogeräten braucht es \r\neine angepasste WEEE-Effizienzprüfung sowie die Stärkung von grenzüberschreitenden \r\nRe-Use-Aktivitäten. Zudem benötigt eine starke Reparaturwirtschaft direkte Anreize, \r\netwa durch die EU-weite Ermöglichung und nationale Umsetzung einer Mehrwertsteuer\u0002senkung auf Ersatzteile und Reparaturen für IT-Hardware, wie sie für Haushaltsgeräte \r\nbereits möglich wäre.1\r\n1 ↗Bitkom-Studie »Klimaeffekte der Digitalisierung«, 2024\r\nWo wir stehen & was wir wollen \r\nViele Nachhaltigkeits- und Klimaziele können wir mit digitalen Technologien \r\nerreichen. Windräder, die ihre Rotorblätter mithilfe von Sensoren optimal an \r\ndie Windstärke anpassen, Felder, die auf Basis von Satellitendaten sparsamer \r\ngedüngt werden, Fabriken, die dank KI hocheffizient produzieren und dabei \r\nEnergie sparen: Digitale Technologien können fast ein Viertel zu den von Deutsch\u0002land selbstgesteckten Klimazielen im Jahr 2030 beitragen. Je nach Digitalisie\u0002rungstempo sind zwischen 14 und 26 Prozent der Zielsetzung erreichbar, wobei \r\ndie eigenen Emissionen durch die Nutzung u. a. von Rechenzentren und Endgerä\u0002ten bereits berücksichtigt werden.1\r\n14% bis 26% \r\nder Klimaziele können \r\ndank digitaler Technolo\u0002gien bis 2030 erreicht \r\nwerden, wobei die \r\neigenen Emissionen \r\nbereits berücksichtigt \r\nwerden.1\r\n15\r\n■ Moratorium für neue Nachhaltigkeitsvorgaben und Berichtspflichten – Gesetzgebung \r\nharmonisieren, Umsetzung von EU-Richtlinien priorisieren: Ein Moratorium für neue \r\nUmwelt- und Nachhaltigkeitsvorgaben sollte die Regulierungsflut eindämmen und die \r\nUmsetzung bestehender Vorschriften fokussieren. Mittels European Green Deal wurden \r\nüber 170 Gesetzesinitiativen angestoßen, darunter mehr als 70 Richtlinien, die oft noch \r\nin nationales Recht umgesetzt werden müssen. Mitgliedstaaten benötigen Zeit, diese \r\numzusetzen und zu evaluieren. National sollte der Schwerpunkt auf der Umsetzung \r\ndieser EU-Richtlinien liegen, ohne neue, abweichende Rechtsvorschriften einzuführen. \r\nProduktspezifische Gesetzgebung, Regelungskohärenz und ausreichende Übergangsfris\u0002ten sind entscheidend, damit Unternehmen ihre Ressourcen für die nachhaltige Transfor\u0002mation und nicht allein deren Berichtspflichten einsetzen können.\r\n■ Fachkräfte fördern, digitale Tools nutzen – Nachhaltigkeitsreporting von KMU gezielt \r\nunterstützen: Angesichts steigender Nachhaltigkeitsanforderungen und Berichtspflich\u0002ten stehen viele KMU vor der Herausforderung, die nötigen personellen Kapazitäten \r\naufzubauen. Oft scheitert es an Know-how, um digitale ESG- und Reporting-Tools effek\u0002tiv zu nutzen. Eine Förderung, ähnlich der Innovationsassistentenförderung, könnte KMU \r\nunterstützen, indem ein Teil der Personalkosten für Fachkräfte übernommen wird, die \r\nNachhaltigkeitsstrategien umsetzen. Ein Förderzeitraum von zwei Jahren würde die \r\nIntegration dieser Fachkräfte sichern. Um die Arbeitsplätze zu erhalten, sollten Unterneh\u0002men verpflichtet werden, die Stellen über die Förderung hinaus zu bewahren, während \r\npositive Anreize wie reduzierte Lohnnebenkosten den Erfolg unterstützen.\r\n■ Public Green Data beschleunigt bereitstellen – Umwelt.info stärken: Die reichhaltigen \r\nDatenbestände staatlicher Institutionen können Umweltinnovationen fördern und \r\nnachhaltige Geschäftsmodelle ermöglichen. Um diese Potenziale zu realisieren, muss \r\nihre öffentliche Bereitstellung beschleunigt und gestärkt werden. Das Online-Portal \r\numwelt.info des UBA sollte durch die Integration kartografischer Visualisierungen raum\u0002bezogener Informationen, die Verbesserung der Interoperabilität und Standardisierung \r\nsowie die Erweiterung der Datensätze unter Wahrung des Datenschutzes ausgebaut \r\nwerden. Eine verstärkte Nutzerinteraktion ist ebenfalls wesentlich, um die Plattform \r\neffektiver zu gestalten und eine breite Nutzerbasis aus Unternehmen anzusprechen. \r\n■ KI nachhaltig nutzen & gestalten: KI kann viele Nachhaltigkeitsziele unterstützen. Die \r\nFörderung nachhaltiger KI-Anwendungen und die Sensibilisierung für eine ökologisch \r\nverantwortungsvolle KI-Nutzung sind hierfür entscheidend. Um KI selbst nachhaltiger zu \r\ngestalten, sollten energieeffiziente Algorithmen, Modelle und Hardware verwendet und \r\nBerechnungen optimiert werden, um den Energieverbrauch zu senken. Edge Computing, \r\ngrüne Rechenzentren und Embedded KI minimieren den Ressourcenbedarf. Der Ausbau \r\nerneuerbarer Energien ist Grundvoraussetzung für eine nachhaltige KI-Infrastruktur. Wie\u0002derverwendete Modelle und Hardware fördern die Kreislauffähigkeit, während Nachhal\u0002tigkeitsmetriken den ökologischen Fußabdruck sichtbar machen. Dazu bedarf es EU-weit \r\neinheitlicher Nachhaltigkeitsmetriken für KI, insbesondere für den Systemeinsatz. Die \r\nBundesregierung sollte sich hierfür einsetzen.23\r\n2 ↗Wind energy digitalisation towards 2030 | WindEurope\r\n3 ↗SINTEG-Ergebnisse | BMWK; ↗SINTEG | BMWK\r\n20% bis 30%\r\nweniger Netzverluste \r\nkonnten fünf \r\nModellregionen in \r\nDeutschland dank der \r\nAnwendung von Smart \r\nGrids verzeichnen.3\r\n2,5%\r\njährlich mehr Energie\u0002ertrag ermöglicht die \r\nAnwendung von Echt\u0002zeitdaten, Analytik und \r\nmaschinellem Lernen in \r\nWindparks.2\r\n↗Fragen? Ihr Kontakt zum Thema »Umwelt & Nachhaltigkeit«\r\n16\r\nEnergie\r\nDabei wurden einige sinnvolle Änderungen und Verbesserungen vorgenommen, insgesamt \r\nhaben es die energiepolitischen Projekte der aktuellen Legislatur allerdings verpasst, das \r\nentscheidende Momentum hin zu einem smarten, digitalen und resilienten Energiesystem \r\naufzubauen. Insbesondere angesichts der schnellen und dynamischen Entwicklung bei \r\nSchlüsseltechnologien wie Big Data oder Künstlicher Intelligenz muss die zukünftige Bun\u0002desregierung ambitioniert und mit einer konkreten Zukunftsvision für den Energiesektor \r\nvon morgen antreten. Die Umsetzung dieser Zukunftsvision sollte nutzenorientiert, unkom\u0002pliziert und dereguliert gestaltet sein.\r\nHandlungsempfehlungen für die neue Legislaturperiode \r\n■ Netzanschlussverfahren konsequent digitalisieren: Netzanschlussanträge und -prozesse \r\nzwischen Netzbetreiber und Kunden müssen in allen Netzgebieten (einschließlich im \r\nMittelspannungsnetz) bundesweit digitalisiert, vereinheitlicht und standardisiert wer\u0002den. Gleiches gilt für Antragsdokumente und für die Anschlussbewertung von Netzan\u0002schlüssen verbunden mit einer verpflichtenden Verwendung durch die Verteilnetzbetrei\u0002ber (VNB). Diese sollten ein für alle Anschlusspetenten zugängliches Online-Portal bereit\u0002stellen, damit Antrags- und Angebotsprozess digital serviciert werden können. \r\nEs müssen zudem ein zuverlässiger, digitaler Kommunikationskanal zwischen Anschluss\u0002gebern und Anschlussnehmern, klare Zeitvorgaben und Transparenz für Netzanschluss\u0002antragseingangsbestätigung, Netzanschlussangebot und Umsetzung geschaffen wer\u0002den. Netznutzer und IT-Wirtschaft müssen bei Standardisierungsfragen branchenüber\u0002greifend beteiligt werden.1\r\n1 ↗Bitkom Presseinformation »83 Prozent sehen Digitalisierung als Chance für die Energiewende«, 2024\r\nWo wir stehen & was wir wollen \r\nUnser Energiesystem steckt mitten im Umbruch und wandelt sich so schnell \r\nwie kaum zuvor. Ambitionierte Klimaziele bringen einen ebenso ambitionierten \r\nAusbau erneuerbarer Energien mit sich. Gleichzeitig verändern Elektromobilität, \r\nDigitalisierung und die Dekarbonisierung der Industrie die Energienachfrage. Das \r\nhat Folgen für das Stromnetz: Es braucht mehr Flexibilität und muss mit einer \r\ndezentraleren Energieerzeugung- und Abnahme umgehen. In der letzten Legisla\u0002tur wurden einige Weichenstellungen für die Beschleunigung der Energiewende \r\nund ein zunehmend digitales Energiesystem vorgenommen: Vom Gesetz zum \r\nNeustart der Digitalisierung der Energiewende (GNdEW) und die Festlegungsver\u0002fahren zu § 14aa EnWG über Maßnahmen zur Ausbaubeschleunigung von Solar\u0002und Windenergie bis zum Ausbau der Ladeinfrastruktur. \r\n83%\r\nder Deutschen sehen \r\nDigitalisierung als Chance \r\nfür die Energiewende.1\r\n17\r\n■ KI-Potenziale im Stromnetz nutzen: Ob im Planungsprozess, für Prognosen, Wartung \r\nund Sicherheitsanalysen, Dokumentation oder Kundenkommunikation: Künstliche \r\nIntelligenz kann enorm helfen, Stromnetze intelligenter und damit effizienter zu machen. \r\nBei der Nutzung von KI im Stromnetz besteht noch deutliches Entwicklungspotenzial. Die \r\nnächste Bundesregierung muss den vielfältigen Nutzen von KI im Stromnetz anerkennen \r\nund den Einsatz unterstützen. Hierfür gilt es einerseits, durch eine aktivierende Beteili\u0002gung und Vernetzung aller relevanten Branchenakteure Synergien zwischen Digital- und \r\nEnergiebranche zu nutzen. Andererseits müssen bestehende regulatorische Rahmenbe\u0002dingungen bei Bedarf angepasst werden, um keine unnötigen Hürden für die KI-Nutzung \r\naufzubauen oder zu erhalten. Der Bitkom steht bereit, sich in einem entsprechenden \r\nDialogprozess aktiv einzubringen. \r\n■ Smart Meter-Rollout beschleunigen: Mit dem GNdEW hat der Gesetzgeber in dieser \r\nLegislatur umfangreiche Änderungen am Rechtsrahmen vorgenommen. Angesichts der \r\nambitionierten Zeitplanung für den weiteren Smart-Meter-Rollout muss die technische \r\nAusgestaltung dieses Rechtsrahmens einen schnellen Rollout priorisieren und nur zwin\u0002gend notwendige Anforderungen an Intelligente Messsysteme regeln. Hierfür müssen \r\nalle relevanten Akteure der Branche intensiv beteiligt und die administrativen Strukturen \r\nund Prozesse auf Bundesebene so effektiv und zielorientiert wie möglich ausgestaltet \r\nwerden.\r\n■ Praktikable und realistische Rahmenbedingungen für Geschäftsprozesse in der Energie\u0002wirtschaft: Die im Markt umzusetzenden Geschäftsprozesse zur Prozessabwicklung und \r\nDatenaustausch der verschiedenen Marktakteure untereinander werden kontinuierlich \r\nan die sich verändernde gesetzliche Lage angepasst. Hierbei muss die Bundesregierung \r\nbei zukünftigen Regelungsvorhaben darauf achten, dass IT-Anforderungen praktikabel \r\nund vor allem mit für IT-Projekten realistischen zeitlichen Vorgaben umgestellt werden \r\nund auch im Betrieb den wirklichen Geschäftsprozessen sinnvolle Wartungsbedingungen \r\nexistieren. So kann die Digitalwirtschaft entsprechend verlässliche und wirtschaftliche \r\nServices zur Verfügung stellen.2\r\n2 ↗Bitkom Presseinformation »83 Prozent sehen Digitalisierung als Chance für die Energiewende«, 2024\r\n63%\r\nder Deutschen können \r\nsich vorstellen, einen \r\nSmart Meter in ihrem \r\nHaushalt zu nutzen.2\r\n↗Fragen? Ihr Kontakt zum Thema »Energie«\r\n18\r\nMobilität & Logistik\r\nMobilität ist zudem ein zentraler wirtschaftlicher Treiber, nicht nur für die Mobilitätsbran\u0002che, sondern für die gesamte deutsche Wirtschaft. In wirtschaftlich angespannten Zeiten \r\nmüssen sich Unternehmen umso mehr auf verlässlichen Verkehr – von Personen wie \r\nGütern – verlassen können. Die Bundesregierung der Legislaturperiode 2025 – 2029 muss \r\neine Vision für vielfältiges und nutzerorientiertes Mobilitätsangebot entwickeln und dann \r\nunbürokratisch mit allen beteiligten Akteuren umsetzen. Sie muss sicherstellen, dass \r\nDeutschland weiterhin ein attraktiver Markt für neue, digitale und nachhaltige Mobilitäts\u0002konzepte bleibt und wieder eine Führungsrolle bei der Entwicklung innovativer Mobilitäts\u0002technologien einnimmt.\r\nHandlungsempfehlungen für die neue Legislaturperiode \r\n■ Die Mobilitätsbranche digital und zukunftsfit machen: Das Personenbeförderungsgesetz \r\n(PBefG) braucht ein Update – Prozesse und Urkunden im PBefG müssen vollständig \r\ndigitalisiert werden. Es braucht zudem flexiblere Tarife, während sich der Bedarf für eine \r\nRückkehrpflicht oder die kleine Fachkunde längst überholt hat, sodass beide entfallen \r\nkönnen. Ein bundesweites digitales Register für Ride-Hailing- und Taxilizenzen schafft \r\nTransparenz für Mobilitätsplattformen und Reisende. Das Management von Fahrzeugflot\u0002ten im Mietwagen-, Car-Sharing und Micromobility-Bereich sollte durch digitale Versiche\u0002rungskennzeichen und Zulassungsdokumente digitalisiert und vereinfacht werden.1\r\n■ Straße und Schiene konsequent digitalisieren: Der Bund muss die Digitalisierung von \r\nStraße und Schiene, einschließlich im ÖPNV, mit starkem finanziellem Fundament voran\u0002treiben. Intelligente Verkehrssysteme können Verkehre effizienter lenken, nachhaltige \r\nRoutenplanung ermöglichen und das Verkehrsaufkommen besser analysieren. Auf der \r\nSchiene tragen vernetzte Infrastrukturen und Fahrzeuge zu mehr Kapazitäten, höherer \r\nZuverlässigkeit und besserer Reisendeninformation bei. Zudem leisten digitale Technolo\u0002gien in Bussen und Bahnen einen wichtigen Beitrag zur Barrierefreiheit.\r\n1 ↗Bitkom Presseinformation »Mehr Rad, mehr Carsharing: Klimakrise treibt Mobilitätswende«, 2023\r\nWo wir stehen & was wir wollen \r\nMobilitätsanbieter, Technologieentwickler und Verkehrsunternehmen haben in \r\nden vergangenen Jahren mit innovativen Lösungen – von Sharing-Angeboten, \r\nüber die Entwicklung autonomer Fahrzeuge bis hin zu datenbasierten Plattform\u0002lösungen einen entscheidenden Beitrag zur Zukunftsfähigkeit der Branche geleis\u0002tet und Innovationen konstant vorangetrieben. Dabei treffen sie immer wieder \r\nauf bürokratische Hürden, Zurückhaltung gegenüber neuen, digitalen Mobilitäts\u0002formen und eine unzureichende Finanzierung für Zukunftstechnologien. Men\u0002schen brauchen Zugang zu bezahlbaren, umweltfreundlichen und individuellen \r\nMobilitätsoptionen – in der Stadt wie im ländlichen Raum. Die Verlagerung zu \r\nklimafreundlichen Verkehrsmitteln ist dann erfolgreich, wenn nachhaltige Ver\u0002kehrsangebote attraktiv, flächendeckend und grenzüberschreitend verfügbar sind. \r\n97%\r\nder Deutschen geben an, \r\nihr Mobilitätsverhalten \r\nin den letzten 5 Jahren \r\nverändert zu haben.1\r\n19\r\n■ Nachhaltige Mobilität durch digitale Lösungen fördern: Sharing-Angebote bieten eine \r\nwichtige Alternative zum motorisierten Individualverkehr. Der Bund muss die Nutzung von \r\nSharinglösungen durch ein einheitliches Begriffsverständnis, Unterstützung für Kommu\u0002nen und ein angemessenes Haftungsregime fördern. Ein weiterer Hebel liegt in der Ver\u0002einfachung inter- und multimodaler Reiseketten – hier muss sich die Bundesregierung in \r\nder EU für faire, angemessene und diskriminierungsfreie Zugangsbedingungen einsetzen. \r\nEine starke Infrastruktur und praxistaugliche Regelungen für bidirektionales Laden setzen \r\nzudem Anreize für den Umstieg auf Elektroantriebe. Ein kohärentes, praxisnahes Mobili\u0002tätsdatenökosystem, das die Bedürfnisse von Datennutzern und Datenbereitstellern \r\nberücksichtigt, fördert zudem wichtige Innovationen für nachhaltige Mobilität. \r\n■ Autonomes Fahren als Schlüsseltechnologie für die Verkehrswende und die zukünftige \r\nautomobile Wertschöpfungskette verstehen und konsequent vorantreiben: Um die \r\nWettbewerbsfähigkeit der deutschen Industrie im autonomen Fahren zu sichern, muss \r\ndie Politik private Investitionen in Level-4-Systeme durch attraktivere Rahmenbedingun\u0002gen fördern und die Kapitalmarktunion in der EU vorantreiben. Zudem sollte die öffentli\u0002che Förderung auf wenige Modellregionen konzentriert werden, um dort Verkehre mit \r\nmehreren Tausend Fahrzeugen als Vorbild für andere Regionen zu ermöglichen. Die \r\nStraßenverkehrsordnung muss angepasst werden, um Rechtsunsicherheiten für Betrei\u0002ber und Hersteller zu vermeiden, wie es die Schweiz bereits plant. Schließlich sollte die in \r\nder EU-Verordnung 2018/858 verankerte Kleinserienbeschränkung für Level-4-Fahrzeuge \r\nso angepasst werden, dass unbegrenzte Fahrzeugserien zugelassen werden können, um \r\neine ausreichende Verfügbarkeit zu gewährleisten.\r\n■ Potenziale des teleoperierten Fahrens voll ausschöpfen: Der Gesetzgeber arbeitet an \r\neiner Straßenverkehr-Fernlenkverordnung (StVFernLV), um einen rechtlichen Rahmen \r\nfür Teleoperiertes Fahren zu schaffen. Statt Einzelgenehmigungen sollte die Typgenehmi\u0002gung für Fahrzeuge mit Fernlenkfunktion ermöglicht werden, um die Skalierbarkeit zu \r\nsichern. Sollte die bisherige Konzeption beibehalten werden, muss zumindest klargestellt \r\nwerden, dass es keine Stückzahlbegrenzung gibt, um Rechtssicherheit zu gewährleisten. \r\nDas Zusammenspiel von autonomem und ferngesteuertem Fahren könnte ein zentrales \r\nElement dieses Technologiefelds sein. Dafür muss das Verhältnis von StVFernLV und \r\nAFGBV klar geregelt und der Rahmen für den Wechsel der dynamischen Fahraufgabe \r\nzwischen den Technologien festgelegt werden.2 3\r\n2 ↗Bitkom Presseinformation »Die Hälfte möchte On-Demand-Mobilität nutzen«, 2023\r\n3 ↗Bitkom Presseinformation »Mobilität: 4 von 10 nutzen Sharing-Angebote«, 2024\r\n43%\r\nder Deutschen nutzen \r\nSharing-Angebote.3\r\n63%\r\nder Deutschen sind \r\nmit dem Nahverkehrs\u0002angebot in ihrem Alltag \r\nunzufrieden.2\r\n↗Fragen? Ihr Kontakt zum Thema »Mobilität & Logistik«\r\n20\r\nBanking, Finance & \r\nInsurance\r\nTrotz der fortschreitenden Digitalisierung fällt Deutschland im innereuropäischen Vergleich \r\nals Gründungs- und Innovationsstandort für Finanztechnologie zurück. So würden nur \r\n19 Prozent der Teilnehmenden der Bitkom-FinTech-Studie bei einer erneuten Gründung \r\nwieder in Deutschland gründen.12\r\nZiel muss es demnach sein, den Finanzstandort Deutschland durch gezielte Maßnahmen \r\ninnereuropäisch wettbewerbsfähiger zu machen und als Innovationsraum für Finanz- und \r\nVersicherungsinstitute zu positionieren. Dazu gehören die Förderung und Vernetzung eines \r\nstarken nationalen Finanz- und Versicherungsökosystems in der neuen Legislaturperiode.\r\nHandlungsempfehlungen für die neue Legislaturperiode \r\n■ Digitale Zahlungsmethoden mit politischen Maßnahmen flächendeckend fördern: Um \r\ndigitales Bezahlen im Handel, bei Gewerbetreibenden und Behörden flächendeckend zu \r\nermöglichen, sind gezielte politische Maßnahmen erforderlich. Ein Vorbild ist Belgien, wo \r\nseit 2022 vorgeschrieben ist, dass Unternehmen elektronische Zahlungen von Endver\u0002brauchern akzeptieren müssen. Gastronomiebetriebe mit Umsätzen über 25.000 Euro \r\nmüssen außerdem Registrierkassen nutzen. Diese Maßnahmen fördern nicht nur die \r\nVerbreitung digitaler Zahlungsmethoden als Alternative zu Bargeld, sondern helfen auch, \r\nillegale Finanzaktivitäten zu verringern. In Deutschland fehlt es bislang an entsprechen\u0002den politischen Regelungen und fällt damit im innereuropäischen Vergleich auf. Unter\u0002nehmen sollten daher incentiviert werden, digitale Zahlungsmöglichkeiten anzubieten. \r\nZudem sollten elektronische Registrierkassen eingeführt werden. Diese Maßnahmen \r\ndienen der Steigerung von wirtschaftlicher Aktivität, Kundenbindung und Steuergerech\u0002tigkeit und dienen der Vorbereitung auf den potenziellen digitalen Euro.\r\n1 ↗Bitkom Studie »Standort Deutschland: FinTechs ziehen Bilanz«, 2024\r\n2 ↗Bitkom Presseinformation »Mehrheit zahlt an der Kasse mit Smartphone oder Smartwatch«, 2024\r\nWo wir stehen & was wir wollen \r\nDie Banken-, Versicherungs- und Finanzdienstleistungsbranche ist eine der zentra\u0002len Säulen unserer Volkswirtschaft und befindet sich inmitten tiefgreifender \r\nVeränderungen. Dieser Wandel ist getrieben durch den exponentiell wachsenden \r\nEinfluss technologischer Innovationen, wie Künstliche Intelligenz, und die geplan\u0002te Einführung des digitalen Euros in der nächsten Legislaturperiode. Finanz- und \r\nVersicherungsinstitute stehen in einem Spannungsfeld: Institute müssen immer \r\nschneller digitale Entwicklungen in bestehende Dienstleistungen integrieren und \r\nneue Angebote entwickeln, um wettbewerbsfähig zu bleiben, während gleichzei\u0002tig die Anforderungen an IT-Sicherheit und Verbraucherschutz aufgrund wach\u0002sender Komplexität steigen. \r\n73%\r\nder Deutschen wollen \r\n»cash only« gesetzlich \r\nabschaffen lassen.2\r\n21\r\n■ Deutschland als Standort für FinTechs & InsurTechs durch Bürokratieabbau und auf\u0002sichtsgeführte Fachgremien wettbewerbsfähig machen: Um das Wachstum von Finanz\u0002und Versicherungsdienstleistern jeder Größe und Alters in Deutschland zu stärken, \r\nmüssen Aufsichts- und Regulierungsprozesse entschlackt werden. Die BaFin, die Deut\u0002sche Bundesbank und das BMF sollten verstärkt in ergebnisorientierten Fachgremien mit \r\nVertretern aus Privatwirtschaft und Politik kooperieren und diese Zusammenarbeit \r\nstrukturell verankern. Solche Fachgremien sind notwendig, um praxisferne und ressour\u0002cenintensive Bürokratieanforderungen frühzeitig zu erkennen und anzugehen. Ziel ist es, \r\nbestehende Überregulierungen abzubauen und unnötige Hürden zu beseitigen. Nur so \r\nkann die Abwanderung von Unternehmen und Gründern aus Deutschland gestoppt und \r\nder Finanz- und Versicherungssektor nachhaltig gefördert werden.\r\n■ Attraktivität der Kapitalmarktteilnahme und Altersvorsorgeprodukte für Privatanleger \r\nsteigern: Die steuerlichen und regulatorischen Rahmenbedingungen für Privatanlegerin\u0002nen und private Altersvorsorger müssen verbessert werden, um langfristige finanzielle \r\nSicherheit zu gewährleisten. Über das Rentenpaket II hinaus ist es entscheidend, eine \r\nrechtliche Benachteiligung von Privatanlegern gegenüber Institutionellen durch die \r\nKapitalmarktunion zu verhindern. Zudem sollte nicht genutztes Kapital (sog. »totes« \r\nKapital) in Sichteinlagen gezielt für die wirtschaftliche Transformation genutzt werden. \r\nPrivatanleger benötigen dazu einfachere Verbraucherrichtlinien sowie die Umsatzsteuer\u0002befreiung für Portfolioverwaltungen. Darüber hinaus muss das Angebot an Altersvorsor\u0002geprodukten erweitert werden, da die bestehenden Produkte die Unzulänglichkeiten der \r\nstaatlichen Vorsorge nicht ausgleichen kann. Neue Produkte sollten Frei- und Förderbe\u0002träge über die bisherigen Riester- und Sparer-Pauschbeträge hinaus bieten und auch \r\nMinderjährigen zugänglich gemacht werden.\r\n■ Deutschland von Gold Plating und innereuropäischer Regulierungsfragmentierung \r\nbefreien: Die nationalen Umsetzungsgesetze führen in der EU häufig zu Regulierungs\u0002fragmentierung, wobei besonders Deutschland zur Übererfüllung (»Gold Plating«) neigt. \r\nDies ist besonders für Unternehmen, die in mehreren EU-Ländern tätig sind, herausfor\u0002dernd, da unterschiedliche Anforderungen zu verschiedenen Zeitpunkten greifen. Darü\u0002ber hinaus sollte Deutschland das Gold Plating bei der Umsetzung von EU-Richtlinien \r\nund Verordnungen, wie der Geldwäscherichtlinie, Verbraucherkreditrichtlinie und EU-KI\u0002Verordnung, vermeiden und bestehende Übererfüllungen rückgängig machen. Deutsch\u0002land sollte auch dem Beispiel anderer EU-Staaten folgen und ebenfalls ein Verbot von \r\nZusatzentgelten (Surcharges) für Zahlungsmittel einführen. Diese Maßnahmen schaffen \r\neinheitliche Wettbewerbs- und Regulierungsbedingungen im EU-Binnenmarkt und \r\nstärken die wirtschaftliche Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands.3\r\n3 ↗Weltbank Studie 2024 | Dealroom\r\n9 FinTech\u0002Gründungen \r\npro 1 Mio. Einwohnerin\u0002nen und Einwohner zählt \r\nDeutschland und liegt \r\ndamit hinter dem euro\u0002päischen Durchschnitt \r\nvon 13 Gründungen.3\r\n↗Fragen? Ihr Kontakt zum Thema »Banking, Finance & Insurance«\r\n22\r\nGesundheit\r\nNur wenn wir die Fragmentierung des Systems überwinden und die bestehenden Grundla\u0002gen, die auf EU-Ebene mit dem European Health Data Space (EHDS) sowie national mit \r\nGesetzen wie dem Digitalgesetz (DigiG) und dem Gesundheitsdatennutzungsgesetz \r\n(GDNG) gelegt wurden nutzen, können wir eine nachhaltige Verbesserung der Versorgung \r\nsicherstellen.\r\nHandlungsempfehlungen für die neue Legislaturperiode \r\n■ Gesundheitsversorgung durch Wettbewerbsförderung und technologische Innovation \r\nvoranbringen: Der Wettbewerb ist der beste Treiber für Innovationen und sollte gestärkt, \r\nnicht geschwächt werden. Dafür sind klare Leitplanken notwendig, jedoch keine Überre\u0002gulierung. Die zukünftige gematik (Digitalagentur für Gesundheit) sollte dabei zentrale \r\nVorgaben festlegen und den Fokus auf Interoperabilität und realitätsnahe Spezifikatio\u0002nen legen. Eine Verstaatlichung des Gesundheitswesens wird entschieden abgelehnt, \r\nwobei die Bedeutung klarer Governance-Strukturen mit einer unabhängigen Gewalten\u0002teilung betont wird. Neben internationalen Best Practices müssen auch nationale Erfah\u0002rungen genutzt werden. Anwendungen, die der Markt nachfragt, dürfen nicht durch \r\nstaatliche Vorgaben blockiert werden. Erfahrene Experten aus der Wirtschaft müssen \r\nstets frühzeitig in Entscheidungsprozesse eingebunden werden, um Erfahrungen einbrin\u0002gen zu können.\r\n1\r\n■ Weltklasse Forschung »made in Germany« – interoperable Daten durch internationale \r\nStandards fördern: Eine stärkere datengetriebene Forschung auf Basis qualitativ hoch\u0002wertiger, interoperabler Daten, einschließlich der Integration von Routine-Abrechnungs\u0002und Registerdaten, muss das Ziel sein. Die Datenvernetzung muss dabei IP-Rechte und \r\nTrade Secrets schützen, während kollaborative Datenraumprojekte gefördert werden. \r\nUm Interoperabilität sicherzustellen, sollten international bewährte Standards verpflich\u0002tend sein und Anreize für das freiwillige Teilen von Daten geschaffen werden. Zudem \r\n1 ↗Bitkom Studie »Digital Health«, 2024\r\nWo wir stehen & was wir wollen \r\nDas deutsche Gesundheitssystem steht vor großen Herausforderungen: Fachkräf\u0002temangel, demografischer Wandel und steigende Kosten belasten die Versorgung. \r\nViele Menschen erleben die aktuelle Situation als unbefriedigend und nicht lebens\u0002nah. Das System ist nicht zukunftsfähig und braucht dringend neue Impulse. Die \r\nDigitalisierung bietet für unser zukünftiges Gesundheitssystem enorme Chancen. \r\nBislang bleibt ihr Potenzial weitgehend ungenutzt. Dabei fehlt es nicht an innovati\u0002ven Technologien oder politischem Willen, sondern an der konsequenten Imple\u0002mentierung und dem zielgerichteten Einsatz digitaler Möglichkeiten in der Versor\u0002gung sowie dem richtigen Augenmaß in der Gesetzgebung. Forschung, Versorgung \r\nund Wirtschaft dürfen nicht länger getrennt gedacht werden. \r\n89%\r\nhalten die Digitalisierung \r\nim Gesundheitswesen \r\ngrundsätzlich für richtig. \r\nDabei wünschen sich 71% \r\nsogar mehr Tempo.1\r\n23\r\nmuss die Verordnungs-Ermächtigung des BMG nach §363 (8) SGB V auf den Weg \r\ngebracht werden, um die Datenausleitung aus der elektronischen Patientenakte (ePA) \r\nan Dritte zu ermöglichen. Eine vollumfängliche Nutzung dieser Daten für Studien und \r\nForschungszwecke ist entscheidend für den Fortschritt im Gesundheitswesen.\r\n■ Planungssicherheit in einem agilen Rechtsrahmen – Gesetze schnell und effektiv \r\numsetzen: Ein kohärenter Rechtsrahmen auf EU- und nationaler Ebene ist entscheidend, \r\num Rechtsunsicherheiten für Unternehmen zu vermeiden. Die EU-Gesetzgebung muss \r\nagil in nationales Recht übertragen werden, um die europäische Anschlussfähigkeit \r\nsicherzustellen. Die erfolgreiche Implementierung des EHDS ist dabei zentral. Der Nutzen \r\ndigitaler Lösungen sollte durch Reallabore sichtbar gemacht werden, die schnelle Markt\u0002einführungen ermöglichen. Angekündigte Gesetze, wie das Registerdatengesetz sowie \r\nVerordnungen zum DigiG/GDNG, müssen intensiv verfolgt sowie praktikabel ausgestal\u0002tet werden. Rechtsunsicherheit durch uneinheitliche Auslegung der DSGVO und unter\u0002schiedliche Landesregelungen, insbesondere zur Anonymisierung, bleiben eine Hürde. Ein \r\nBundesgesetz zur medizinischen Forschung und eine klare Legaldefinition zur Anonymi\u0002tät von Gesundheitsdaten sind notwendig.\r\n■ KI-Strategie für den Gesundheitsbereich – Daten nutzen, Infrastruktur stärken, ethische \r\nLeitlinien schaffen: Deutschland kann im Gesundheitswesen nur durch einen gezielten \r\nnationalen Kraftakt zur führenden KI-Nation werden. Dafür sind Investitionen in KI-Infra\u0002struktur, Cloud-Technologien und rechtliche Klarheit, insbesondere bei MDR/IVDR und \r\nder KI-Verordnung, entscheidend. Gesundheitsdaten sollten umfassend für KI-Anwen\u0002dungen genutzt werden, mit gezielten Einschränkungen im Einzelfall. Gleichzeitig sind \r\nklare ethische Leitlinien notwendig, um eine verantwortungsvolle Nutzung von KI sicher\u0002zustellen. Die begrenzte Nutzung deutscher Gesundheitsdaten könnte die Patientenver\u0002sorgung beeinträchtigen, da KI idealerweise mit lokalen Daten trainiert werden sollte.\r\n■ Mehrwerte in der Versorgung schaffen – ein Recht auf ortsunabhängige Gesundheits\u0002versorgung durch digitale Integration ermöglichen: Telemedizin und -pharmazie müssen \r\nfest etabliert werden. Die Gesundheits-ID muss flächendeckend genutzt und benutzer\u0002freundlich, unter Berücksichtigung anstehender eIDAS-Konformität, gestaltet werden. \r\nCardLink, aktuell als Übergangstechnologie genutzt, sollte auch auf telemedizinische \r\nAnwendungen und DiGAs ausgeweitet werden. Eine Fristverlängerung über Q1 2026 \r\nhinaus ist dabei dringend erforderlich, um die digitale Patienten-Journey sicherzustellen, \r\nbis äquivalente nutzbare Alternativen zur Verfügung stehen. Die ePA wird durch ihre \r\npatientennahe Nutzung eine zentrale Rolle spielen. Eine fortlaufende Weiterentwicklung \r\nz. B. mit datengestützten Services wie Erinnerungen und Chatfunktionen ist daher \r\nunerlässlich. Der digitale Impfpass in der ePA könnte enorme Chance bieten, die Impfquo\u0002ten zu erhöhen, beispielsweise durch Erinnerungsfunktionen. Videodolmetschen sollte in \r\nPraxen integriert werden, wobei bei allen Maßnahmen das selbstbestimmte Handeln \r\nund die Datensouveränität der Versicherten sichergestellt werden müssen.2\r\n2 ↗Bitkom Studie »Digital Health«, 2024\r\n71%\r\nder Befragten planen, \r\ndie ePA künftig zu nut\u0002zen, während 26% die \r\nNutzung ausschließen. \r\nVor einem Jahr lag die \r\nAblehnungsquote noch \r\nbei 37%.2\r\n71%\r\nder Befragten wünschen \r\nsich, dass Ärztinnen und \r\nÄrzte KI-Unterstützung \r\nerhalten. 51% würden \r\nkünftig eine KI um eine \r\nZweitmeinung bitten.2\r\n↗Fragen? Ihr Kontakt zum Thema »Gesundheit«\r\n24\r\nIndustrie 4.0\r\nFür eine auch zukünftig starke Industrie ist der Umgang mit dem Arbeitskräftemangel \r\nentscheidend. Die Digitalisierung bietet hier Lösungen: Durch den gezielten Einsatz von \r\nTechnologien wie künstlicher Intelligenz, Automatisierung und Robotik können Prozesse \r\neffizienter gestaltet und Routineaufgaben automatisiert werden. Dies reduziert den Bedarf \r\nan Arbeitskräften in bestimmten Bereichen, steigert die Produktivität und erhöht die Flexi\u0002bilität der Industrie. Um dies umzusetzen, sollte eine kommende Bundesregierung die Trans\u0002ferinitiativen zu Industrie 4.0 in einer Koordinationsstelle bündeln, das erfolgreiche Modell \r\nder Plattform Industrie 4.0 weiterführen und den steuerlichen Rahmen für Investitionen in \r\ndie Industrie 4.0 verbessern.\r\nHandlungsempfehlungen für die neue Legislaturperiode \r\n■ Einrichtung einer Industrie 4.0 Koordinierungsstelle: Angesichts notwendiger strategi\u0002scher Investitionen unter sich schnell verändernden Rahmenbedingungen empfehlen wir \r\ndie Einrichtung einer Industrie 4.0 Koordinationsstelle. Diese Stelle sollte Industrieunter\u0002nehmen bei der Digitalisierung Erfolgsmodelle klar aufzeigen, als zentrale Anlaufstelle \r\ndienen und aktuelle Maßnahmen bündeln. Ziel ist es, Initiativen aus Politik, Standardisie\u0002rung und Industrieverbänden, wie Manufacturing-X oder die Normungsroadmap Indust\u0002rie 4.0, zusammenzuführen, Überschneidungen zu vermeiden und Ressourcen effizient \r\nzu nutzen. Die Stelle sollte den Fortschritt der digitalen Transformation dokumentieren \r\nund die Ergebnisse in einem »Digitalatlas« veröffentlichen. Sie kann Partnerschaften mit \r\nTechnologieanbietern und Forschungseinrichtungen fördern, um den Digitalisierungs\u0002prozess zu beschleunigen und die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Industrie zu \r\nstärken.1\r\n1 ↗Bitkom Presseinformation »Digitalisierte Unternehmen ziehen im Wettbewerb davon«, 2023\r\nWo wir stehen & was wir wollen \r\nUm Deutschlands Wettbewerbsfähigkeit zu sichern, muss die kommende \r\nBundesregierung die deutsche Industrie noch stärker bei der Transformation \r\nzur Industrie 4.0 unterstützen. \r\nEs wird entscheidend sein, die Rahmenbedingungen so zu gestalten, dass die \r\nIndustrie notwendige Veränderungen effektiv umsetzen kann. Hierzu zählt der \r\nAusbau der digitalen Infrastruktur, eine zukunftsorientierte Bildungspolitik und \r\nder Abbau bürokratischer Hürden. Das Ziel ist ein Umfeld, in dem die Industrie \r\nschneller und effizienter auf Veränderungen reagieren kann. \r\n60%\r\nder Unternehmen sagen, \r\ndass Wettbewerber aus \r\nihrer Branche, die frühzei\u0002tig auf die Digitalisierung \r\ngesetzt haben, ihnen vor\u0002aus sind.1\r\n25\r\n■ Fortführung der Plattform Industrie 4.0: Die Bundesregierung sollte das Bewusstsein für \r\nden Mehrwert von Industrie 4.0 und dafür notwendige Basistechnologien wie Künstliche \r\nIntelligenz, 5G, Augmented/Virtual Reality und 3D-Druck schärfen, die Akzeptanz dieser \r\nTechnologien erhöhen und ihre Förderung vorantreiben. Die Plattform Industrie 4.0 \r\nleistet bereits einen bedeutenden Beitrag, indem sie die Vorteile von Industrie 4.0 auf\u0002zeigt und verbreitet. In ihr werden im gesellschaftlichen Dialog die rechtlichen, techni\u0002schen und organisatorischen Grundlagen geschaffen. So sind insbesondere die Projekte \r\num Manufacturing-X besonders vielversprechend. Ein zukünftiger Schwerpunkt der \r\nPlattform Industrie 4.0 muss das Industrial Metaverse sein. \r\n■ Bessere steuerliche Rahmenbedingungen für Investitionen in Industrie 4.0: um Unter\u0002nehmen, insbesondere Mittelständlern, Investitionen in Industrie 4.0 zu erleichtern, \r\nsollten die Abschreibungsfristen für entsprechende Lösungen und Komponenten ver\u0002kürzt werden. Dabei sind nicht nur klassische Wirtschaftsgüter wie Maschinen zu berück\u0002sichtigen, sondern auch Ausgaben für Hard- und Software sowie Beratungsleistungen. \r\nZudem sollte geprüft werden, wie die steuerlichen Rahmenbedingungen für Nutzungs\u0002gebühren von Infrastruktur wie Cloud- und Konnektivitäts-Services (insbesondere 5G) \r\nverbessert werden können, da Software und digitale Dienste zunehmend gemietet statt \r\ngekauft werden (z. B. »Software-as-a-Service« und »Pay-as-you-use«).\r\n↗Fragen? Ihr Kontakt zum Thema »Industrie 4.0«\r\n26\r\nLandwirtschaft\r\nEs fehlen ausreichende Schnittstellen, Systemvernetzungen und Aus- und Weiterbildungsan\u0002gebote für Landwirtinnen. In den nächsten vier Jahren sollte die Bundesregierung folgende \r\nZiele erreichen: Aufbau einer zentralen Agrardatenplattform für einfachen Zugang zu staatli\u0002chen Daten und Diensten, Förderung der Vernetzung von IT-Systemen über offene Schnitt\u0002stellen, Standardisierung und Harmonisierung von Datenstrukturen und Prozessen, sowie die \r\nStärkung der Aus- und Weiterbildung der Landwirte. Zusätzlich sollte die Förderung von \r\nInvestitionen in digitale Anwendungen vorangetrieben werden, um kleinere Betriebe zu \r\nunterstützen und nachhaltige, klimafreundliche landwirtschaftliche Praktiken zu fördern.\r\nHandlungsempfehlungen für die neue Legislaturperiode \r\n■ Einrichtung eines »AgriDataHub« in Deutschland: Notwendig ist die Digitalisierung und \r\nHarmonisierung der Prozesskette zwischen landwirtschaftlichen Betrieben und Behörden. \r\nDer Staat muss dringend über den Föderalismus hinweg klare Datenstrukturen entlang \r\nder landwirtschaftlichen Prozesskette und den lieferkettenübergreifenden Einsatz eindeu\u0002tiger digitaler Identifikationen fördern. Hierfür ist eine Vereinheitlichung bestehender \r\nIdentifikations- und Prozessstandards und Anpassung von Schnittstellen nötig. Wir begrü\u0002ßen die Einrichtung einer Plattform (landwirtschaftsdaten.de) mit zentralem Zugang zu \r\nsämtlichen staatlichen Daten und Diensten und fordern diese zentrale Datenplattform \r\nweiter auszubauen und zu pflegen oder ggf. neu und vollumfassend aufzusetzen als einen \r\n»AgriDataHub«. Es ist von entscheidender Bedeutung, dass diese Plattform, ebenso wie \r\ndie Digitalisierung der behördlichen Infrastruktur, durch die Schaffung eines Datenraums \r\nunterstützt wird. Dabei sollte idealerweise auch die Unterstützung europäischer Initiati\u0002ven berücksichtigt werden, da die Zukunft der digitalen Landwirtschaft nicht nur national \r\ngedacht werden kann und die damit verbundenen Aufwände nicht allein auf nationaler \r\nEbene getragen werden müssen. Ein gutes Beispiel bietet Dänemark mit SEGES Innovati\u0002on, die eine zentrale Plattform mehrere Jahre erfolgreich im Betrieb haben, und den \r\nLandwirten optionale, indirekt finanziell attraktive Anreize zur Digitalisierung anbieten.1\r\n1 ↗Bitkom Studie »So digital ist die Landwirtschaft im Jahr 2024«, 2024\r\nWo wir stehen & was wir wollen \r\nUnsichere Ernten, steigende Lebensmittelpreise und internationaler Wettbewerb \r\nzeigen, dass die Landwirtschaft in Deutschland neu gedacht werden muss. Die \r\nDigitalisierung bietet große Chancen, besonders bei klimatischen Herausforde\u0002rungen und dem Mangel an Arbeitskräften, um die Produktivität und Rentabilität \r\nzu erhalten und die Ernährungssicherheit zu gewährleisten. Zudem kann die \r\ndigitale Optimierung der Anbaupraktiken die konventionelle Landwirtschaft \r\nnachhaltiger und umweltfreundlicher gestalten. Aktuell wird die Digitalisierung \r\nder Landwirtschaft durch mangelnde Investitionsbereitschaft und bürokratische \r\nHürden gehemmt. \r\nFast die Hälfte \r\nder Landwirtinnen und \r\nLandwirte würde gerne \r\nan einer Weiterbildung \r\nzur Digitalisierung in der \r\nLandwirtschaft teilneh\u0002men.1\r\n27\r\n■ Soft,- und Hardwarenutzung in der Landwirtschaft fördern: Aktuell erfolgt die Förde\u0002rung der Landwirtschaft hauptsächlich durch Investitionsförderung in Maschinen und \r\nGeräte. Um eine verstärkte Implementierung und Nutzung digitaler Lösungen in der \r\nLandwirtschaft zu erreichen, müssen Dienstleistungen (Software-as-a-Service) und \r\nGeschäftsmodelle (Pay-per-Use) förderfähig werden. Dies gilt für Komponenten wie \r\nSensoren oder Parallelfahrsysteme sowie für komplette Maschinen. Der Einsatz von \r\nProduct-as-Service und Pay-per-Use belastet die Liquidität weniger und ermöglicht \r\nkleineren Betrieben einen einfachen Einstieg in nachhaltigere Bewirtschaftung. Zukünfti\u0002ge Maßnahmen, die von der Regierung umgesetzt werden sollten, umfassen zum Bei\u0002spiel die Förderung sensorbasierter Systeme, die Unterstützung lohnunternehmerischer \r\nDienstleistungen, die Öffnung der Positivliste für innovative Technologien, Weiterbildung \r\nund konkrete Unterstützung bei der Umsetzung. Zudem muss die Förderung digitaler \r\nTechnologien über die Forschungseinrichtungen hinaus angeboten werden. \r\n■ Einführung eines freiwilligen Digitalführerscheins in der Landwirtschaft: Um den Ruf \r\nder Landwirtschaft zu verbessern, braucht es freiwillige Angebote für Praktizierende \r\nund überarbeitete Lehrpläne, die schon in der weiterführenden Schule zu einer höheren \r\nMotivation führen sollen. Die Einführung eines Digitalführerscheins für die Landwirt\u0002schaft würde Landwirten, Lohnunternehmern und Auszubildenden helfen, digitale \r\nTechnologien sicher und effizient zu nutzen. Dies umfasst die Bedienung und Wartung \r\nvon sensorbasierten Systemen und GPS-gesteuerten Maschinen, das effiziente Daten\u0002management sowie die Einhaltung von Sicherheits- und Datenschutzstandards. Ziel ist \r\nes, die Effizienz und Produktivität zu steigern, nachhaltigere Anbaumethoden zu fördern \r\nund die Wettbewerbsfähigkeit zu verbessern. Zudem soll der sichere Umgang mit digita\u0002len Systemen und Daten gewährleistet werden.2\r\n2 ↗Bitkom Studie »So digital ist die Landwirtschaft im Jahr 2024«, 2024\r\n4,7\r\nals Durchschnittsnote \r\nverleihen Landwirte der \r\nPolitik für die Digitalisie\u0002rung der Landwirtschaft.2\r\n71%\r\nder Landwirte und Land\u0002wirtinnen würden ihre \r\nDaten teilen, wenn sie \r\ndadurch weniger Büro\u0002kratieaufwand hätten.2\r\n↗Fragen? Ihr Kontakt zum Thema »Landwirtschaft«\r\n28\r\nPropTech & ConTech\r\nNotwendig sind eine politische Stärkung von digitalen Technologien zur Energieeffizienz\u0002steigerung im Bestand, und die Vereinfachung von Bauantragsverfahren, Bauplanung- und \r\nDurchführung. Ziel muss es sein, Bürokratiehürden in der Baubranche abzubauen, energie\u0002effizientes und nachhaltiges Wohnen sowie kostengünstiges Bauen und Renovieren mitein\u0002ander zu verbinden, um Deutschland als Wirtschaftsstandort zu stärken und die Klimaziele \r\nzu erreichen.1\r\nHandlungsempfehlungen für die neue Legislaturperiode \r\n■ Förderung von Building Information Modeling (BIM) im Neubau und im Bestand: Mit \r\nBIM-Modellen können Gebäudedaten über den gesamten Lebenszyklus einer Immobilie \r\nin einem einheitlichen digitalen Zwilling gespeichert werden. Dies ermöglicht zum \r\nBeispiel Analysen im Hinblick auf Einsparpotenziale und Nachhaltigkeitsziele von Gebäu\u0002den oder die Beschleunigung von Planung und Optimierung der Fertigung von Bauele\u0002menten in Sanierungsprojekten. Gerade über mehrere Leistungsphasen hinaus hat BIM \r\nviele Vorteile, minimiert Risiken und trägt zur Kostenreduzierung bei. Die Politik sollte \r\nweitere Anreizsysteme schaffen, um die Verbreitung von BIM-Systemen zu fördern, z. B. \r\nüber die Schaffung einer einmaligen Abschreibungsmöglichkeit für die Erstellung von \r\ndigitalen Zwillingen in Bestandsgebäuden. Für Bauprojekte könnte ein eigenes BIM\u0002Mandat im Vergaberecht den Technologieeinsatz fördern. Darüber hinaus sollte die \r\nHonorarordnung für Architekten- und Ingenieurleistungen (HOAI) angepasst werden, \r\num Architekten den Einsatz von BIM-Software zu erleichtern. Aufgrund ihrer großen \r\nPotenziale für die Analyse und Senkung des Energieverbrauchs von Gebäuden sollte \r\ndie Erstellung von digitalen Gebäudezwillingen zukünftig Teil der ESG-Anforderungen \r\nsein. Anwendungshürden müssen durch einheitliche BIM-Standards abgebaut werden.\r\n1 ↗Bitkom Studie »Klimaeffekte der Digitalisierunug 2.0«, 2024\r\nWo wir stehen & was wir wollen \r\nPropTechs und ConTechs (Unternehmen der Branchen Property und Construction \r\nTechnology) nutzen mit Big Data, KI, Blockchain oder Augmented Reality vielfälti\u0002ge technische Mittel, um die Zukunft der Bau- und Immobilienwirtschaft effizien\u0002ter und nachhaltiger zu gestalten. Gleichzeitig steht die Bau- und Immobilien\u0002branche vor nie dagewesenen Herausforderungen bei der Erreichung von Klima\u0002zielen und Ressourceneffizienz. Die Wohnungsnot in den Metropolen spitzt sich \r\nimmer weiter zu, die Neubauzahlen gehen aufgrund gestiegener Baukosten \r\nzurück und es herrscht ein großflächiger Sanierungsrückstau. Bauanträge sind \r\nkompliziert und langwierig, und Bauprojekte verzögern sich in einer vielfältigen \r\nProblemlage aus Fachkräftemangel und Ineffizienzen in Planung und Umsetzung. \r\nRund \r\n12 bis 18 \r\nMegatonnen\r\nCO2\r\n können dank digitaler \r\nTechnologien im Gebäu\u0002desektor eingespart \r\nwerden.1\r\n29\r\n■ Digitalisierung von Bauakten in einer zentralen Datenquelle: Die Verfügbarkeit von \r\nFlur- und Grundstücksdaten über den gesamten Lebenszyklus hinweg ist für mehr Trans\u0002parenz und den Abbau von Bürokratiehürden unumgänglich. Hierfür ist die konsequente \r\nDigitalisierung von Verwaltungsleistungen und die Abschaffung von Schriftformerfor\u0002dernissen, beispielsweise bei Bauanträgen, notwendig. Digitale Grundbücher und Flur\u0002stücks Karten sind stellenweise bereits verfügbar, jedoch haben wir es mit einem Flicken\u0002teppich und nicht mit einheitlichen Datenbanken zu tun. Das unterschiedliche Tempo \r\nund das isolierte Ansetzen bei einzelnen Prozessschritten dürfen nicht zum Entstehen \r\nvon Silolösungen führen. Stattdessen müssen die Datenpunkte aus einzelnen Projekten \r\nin einer zentralen Datenquelle zusammengeführt und für eine medienbruchfreie Akten\u0002führung genutzt werden, die softwareübergreifend und über den gesamten Lebens\u0002zyklus eines Gebäudes hinweg verfügbar sind. \r\n■ Förderung von Smart Home-Technologien im Bereich Senior Living: Smart Home-Tech\u0002nologien die beispielsweise Stürze registrieren oder Herdplatten automatisiert abschal\u0002ten sowie Sprachassistenten und Hausnotrufsysteme machen die Wohnumgebung von \r\nSenioren sicher und senken das Verletzungsrisiko. Sie tragen dazu bei, dass ältere Men\u0002schen länger in ihren Wohnungen bleiben können und entlasten damit Gesundheits- und \r\nPflegekassen. Die Politik sollte durch entsprechende Förderprogramme, beispielsweise \r\nmithilfe der Finanzierung über Kranken- und Pflegekassen, den Einbau smarter Assistenz\u0002systeme fördern und so den Pflegenotstand in Deutschland abmildern.\r\n↗Fragen? Ihr Kontakt zum Thema »PropTech & ConTech«\r\n30\r\n31\r\n3 Schlüssel\u0002technologien\r\nTelekommunikation \r\n& Netze\r\nGleichzeitig fällt die internationale Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Telekommuni\u0002kationsprovider zurück. Zählten vor 10 Jahren noch drei europäische Netzbetreiber zu den \r\ngewinnstärksten Telekommunikationsunternehmen weltweit, so ist heute lediglich ein \r\nUnternehmen in den Top 10 vertreten. Entscheidend ist daher die Schaffung eines echten \r\neuropäischen Binnenmarktes, um die Investitionsfähigkeit des Telekommunikationsmarktes \r\nin starke und resiliente Netze zu gewährleisten. Dies muss Kern einer eigenen industriepoli\u0002tischen Vision Deutschlands sein.\r\nHandlungsempfehlungen für die neue Legislaturperiode \r\n■ Europäischen Binnenmarkt für Telekommunikation mitgestalten: Deutschland muss \r\nsich auf europäischer Ebene für eine weitere Harmonisierung einsetzen, um nationale \r\nUnterschiede (z. B. Sicherheits- und Verbraucherschutzanforderungen) abzubauen und \r\nAnreize für Betreiber schaffen, grenzüberschreitende Dienste anzubieten. Gleichzeitig gilt \r\nes, spezifische Standortnachteile Deutschlands konsequent abzubauen. Dafür bedarf es \r\nauch einer 1:1-Umsetzung europäischer Vorgaben ohne nationale Sonderwege.\r\n■ Ausbau beschleunigen: Für den Netzausbau muss das überragende öffentliche Interesse \r\nuneingeschränkt und unbefristet eingeführt werden. Dadurch wird ein beschleunigter \r\nund flächendeckender Ausbau erst möglich: Denn heute genießt der Naturschutz regel\u0002mäßig Vorrang. Nur dieser Zusatz des »überragend« erlaubt den Genehmigungsbehör\u0002den eine neutrale Abwägung gegenüber dem Natur- oder Denkmalschutz.1\r\n■ Bürokratie abbauen: Deutschland muss konsequent Bürokratie beseitigen und keine \r\nneue schaffen. Dafür müssen Genehmigungsverfahren vereinfacht und digitalisiert \r\nwerden. Darüber hinaus müssen Erleichterungen wie das »überragende öffentliche \r\nInteresse des Netzausbaus« und die Genehmigungsfiktionen konsequent umgesetzt \r\nwerden, um ihre volle Wirkung zu entfalten. Zudem gilt es, sektorspezifische Verbrau\u00021 ↗Breitbandatlas | Bund\r\nWo wir stehen & was wir wollen \r\nMit jährlichen Investitionen von über 13 Mrd. Euro treiben die Netzbetreiber in \r\nDeutschland den eigenwirtschaftlichen Ausbau voran. Damit schaffen sie die \r\nGrundlage für die Nutzung der Digitalisierungspotenziale in nahezu allen Wirt\u0002schafts- und Lebensbereichen und tragen so wesentlich zur Verbesserung der \r\nNachhaltigkeit bei. Ende 2023 konnten laut Breitbandatlas bereits 17,9 Millionen \r\nHaushalte (32 Prozent) Glasfaser-Anschlüsse nutzen – 4,3 Mio. tun dies. Gigabit\u0002Anschlüsse stehen für 75 Prozent der Haushalte zur Verfügung und Deutschland \r\nhat auch bei der Mobilfunkversorgung deutlich aufgeholt: 5G erreicht über 98 \r\nProzent der Haushalte und versorgt bereits fast 90 Prozent der Fläche.\r\n98%\r\nder Haushalte in \r\nDeutschland erreicht 5G \r\nund versorgt damit be\u0002reits fast 90% der Fläche.1\r\n32\r\ncherschutzregelungen zugunsten horizontaler Regelungen abzubauen und keine neue \r\nBürokratie (z. B. durch zunehmende Meldepflichten) aufzubauen, die Erleichterungen \r\nkonterkariert.\r\n■ Unterstützung fokussieren: Deutschland muss die Förderung des Netzausbaus auf Gebie\u0002te beschränken, die keine privatwirtschaftliche Ausbauperspektive haben. Dafür \r\nist eine Beschränkung der Bundesförderung auf 1 Mrd. Euro pro Jahr vorzusehen. Damit \r\nkann der Infrastruktur-Wettbewerb weiterhin den Ausbau dynamisch vorantreiben, sofern \r\nnicht Privilegierungen einzelner Marktakteure, exklusive Ausbaurechte oder politische \r\nAbschaltungsdaten bei der Kupfer-Glasfaser-Migration diesen Prozess gefährden.\r\n■ Technologie voranbringen: Deutschland muss seine Innovationsfähigkeit sicherstellen \r\nund massiv ausbauen. Dafür braucht es eine staatliche Förderung auf neuem Niveau von \r\nSchlüsseltechnologien (wie 6G und Open RAN) als Basis für die Mobilkommunikation der \r\nZukunft. Regulatorische Innovationshemmnisse gilt es zu beseitigen und die Einbringung \r\nin internationale Standardisierungsaktivitäten sicherzustellen. \r\n■ Ressourcen bereitstellen: Deutschland muss zusätzliche Frequenzen in unterschiedlichen \r\nFrequenzbereichen für die mobile Kommunikation bereitstellen, um die steigenden \r\nKapazitätsbedarfe in den Mobilfunknetzen erfüllen zu können. Diese müssen tatsächlich \r\nzur Verfügung stehen und dürfen nicht durch ungerechtfertigte lizenzbezogene Ver\u0002pflichtungen künstlich entwertet werden. Zudem ist eine prioritäre Energieversorgung \r\nder Netzbetreiber bei Krisen- und Katastrophenfällen dringend erforderlich.2\r\n2 ↗Breitbandatlas | Bund\r\nFür 75%\r\nder Haushalte in \r\nDeutschland stehen \r\nGigabit-Anschlüsse zur \r\nVerfügung.2\r\n↗Fragen? Ihr Kontakt zum Thema »Telekommunikation & Netze«\r\n33\r\nRechenzentren\r\nHandlungsempfehlungen für die neue Legislaturperiode \r\n■ Energieeffizienzgesetz praxisgerecht überarbeiten: Rechenzentren dürfen nicht durch \r\nnationale und nicht praxistaugliche regulatorische Alleingänge von einer Ansiedlung in \r\nDeutschland abgehalten werden. Durch das Energieeffizienzgesetz (EnEfG) passiert aber \r\ngenau das: Die geforderten Mindeststandards für Energieverbrauchseffektivität (PUE) \r\nund Anteil an wiederverwendeter Energie (ERF) sind strukturell nicht praxistauglich und \r\nwerden einen massiven negativen Effekt auf die zukünftige Entwicklung des Rechenzent\u0002rums- und damit Digitalstandortes Deutschland haben. Zudem verletzen die Berichts\u0002und Veröffentlichungspflichten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, sind nicht vollstän\u0002dig harmonisiert mit der EU-Richtlinie und stellen daher einen weiteren Standortnachteil \r\nim europäischen Wettbewerb dar. Um weiteren Schaden abzuwenden, ist deshalb eine \r\nzeitnahe Überarbeitung des EnEfG notwendig, die Praxistauglichkeit und 1:1-Umsetzung \r\nder EU-Vorgaben zum Ziel haben muss.1\r\n■ Stromkosten für digitale Infrastrukturen wettbewerbsfähig gestalten: Die im europäi\u0002schen Vergleich sehr hohen Stromkosten stellen einen substanziellen Wettbewerbsnach\u0002teil für Rechenzentren am Standort Deutschland im internationalen Wettbewerb dar. Die \r\nEntlastungen bei der Stromsteuer für das produzierende Gewerbe sollten daher auch auf \r\ndie energieintensive Digitalwirtschaft, wie Telekommunikationsnetze und Rechenzen\u0002tren, ausgeweitet werden. Diesen Prozess muss Deutschland auf europäischer Ebene \r\nanstoßen und gestalten. Eine Abschaffung der reduzierten Netzentgelte für Grundlast\u0002verbraucher würde die Situation zudem noch weiter verschärfen, da Rechenzentren nur \r\nsehr eingeschränkt netzdienlich flexibel agieren können. Es braucht also Ausnahmen für \r\ndigitale Infrastrukturen, die ihre Last nicht zeitlich verschieben können oder anderweitige \r\nEntlastungen. \r\n1 ↗Bitkom Studie »Rechenzentren in Deutschland: Aktuelle Marktentwicklungen«, 2023\r\nWo wir stehen & was wir wollen \r\nRechenzentren (RZ) sind das Rückgrat der Digitalisierung und damit einer \r\nzukunftsfähigen Wirtschaft und Gesellschaft. Durch die zunehmende Digitalisie\u0002rung steigt der Bedarf an Rechenzentrumskapazitäten stetig an. Um diesem \r\nBedarf gerecht zu werden, die grüne und digitale »Twin Transition« zu ermögli\u0002chen und um digital souverän zu agieren, benötigt Deutschland einen konsequen\u0002ten Ausbau von Rechenzentrumskapazitäten. Auch eine Führungsposition bei KI \r\nrückt ohne weitere Rechenzentren in Deutschland in weite Ferne. Der RZ-Standort \r\nmuss deshalb nachhaltig gestärkt werden, um im internationalen Wettbewerb zu \r\nbestehen. Dafür braucht es die richtigen und konsistenten regulatorischen Vor\u0002aussetzungen, geringere Stromkosten, eine aktive Standortpolitik mit einem \r\nAktionsplan und optimierte Genehmigungsprozesse.\r\n3,5%\r\nder weltweiten Server \r\nbefanden sich 2015 in \r\ndeutschen Rechenzen\u0002tren – bis 2022 sank\r\n der Anteil auf 3%.1\r\n34\r\n■ Mit einem RZ-Aktionsplan aktive Standortpolitik betreiben: Ziel Deutschlands muss es \r\nsein, unser Land als Rechenzentrumsstandort aktiv zu stärken. Um dieses Ziel systema\u0002tisch zu erreichen, braucht es einen im engen Austausch mit der Branche gut vorbereite\u0002ten Aktionsplan mit klar definierten politischen Maßnahmen. Dieser sollte bereits im \r\nersten Jahr der Legislaturperiode umgesetzt werden und die verschiedenen relevanten \r\nBereiche effektiv bündeln. So kann ein belastbarer Plan entstehen, der eine klare Orien\u0002tierung für alle Stakeholder bietet und den Standort nachhaltig stärkt. Rechenzentren \r\nbrauchen geeignete Flächen mit ausreichend günstiger nachhaltiger Stromversorgung, \r\nGlasfaseranbindung und Möglichkeiten zur Abgabe der Abwärme. Nur so kann es gelin\u0002gen, nachhaltige und wirtschaftliche Rechenzentren anzusiedeln. Die Bundesregierung \r\nsollte sich daher dafür einsetzen, dass Rechenzentren als Chancen für Kommunen begrif\u0002fen werden und die Voraussetzungen für erfolgreiche Neuansiedlungen vor Ort geschaf\u0002fen werden.\r\n■ Abnahme der Abwärme fördern: Für die vermehrte Abgabe der CO2\r\n-freien Abwärme aus \r\nRechenzentren braucht es passende Abnehmer. Rechenzentren möchten ihre Abwärme \r\nhäufig kostenneutral abgeben, finden jedoch keine Abnehmer. Der konsequente Ausbau \r\nmoderner Wärmenetze ist dabei der größte Hebel, da häufig nicht die nötige Infrastruk\u0002tur besteht. Bei der Wärmeplanung müssen Rechenzentren zudem konsequent mitge\u0002dacht werden. Um weitere Anreize zu bieten, sollte die unentgeltliche Abgabe der Abwär\u0002me nicht steuerpflichtig sein und Wärmepumpen zur Aufwertung der Abwärme sollten \r\nvon einer reduzierten Stromsteuer und Befreiung von Netzentgelten profitieren. Eine \r\nAbnahme ist sonst häufig aufgrund des Temperaturniveaus für den Wärmenetzbetreiber \r\nnicht wirtschaftlich. Zudem sollten die Zeitpläne von EnEfG und Wärmeplanungsgesetz \r\nangeglichen werden, um Anbieter und Abnehmer nicht zu unterschiedlichen Zeitpunkten \r\nzu verpflichten. \r\n■ Genehmigungsprozesse optimieren: In anderen EU-Ländern dauern Genehmigungsver\u0002fahren für Rechenzentren meist nur wenige Wochen, in Deutschland steht ein behördli\u0002ches Prozedere von teilweise über einem Jahr und häufig jahrelange Planungsverfahren \r\nzur Schaffung des erforderlichen Baurechts bevor. Um dem steigenden Bedarf an \r\nRechenzentrumskapazitäten nachzukommen, müssen Genehmigungs- und Planungspro\u0002zesse vereinheitlicht, vereinfacht, digitalisiert und beschleunigt werden. Erste Reformen \r\nim Rahmen des Paktes für Planungs-, Genehmigungs- und Umsetzungsbeschleunigung \r\nsind sinnvoll, greifen jedoch zu kurz. Effektivere Maßnahmen sind nötig, z. B. sollte eine \r\nGenehmigung bei Fristüberschreitung automatisch als erteilt gelten. Nachforderungen \r\nbehördlicher Unterlagen sollten auf ein angemessenes Maß beschränkt werden sowie \r\ndie gemeinsame Beantragung und Prüfung der Bau- und Immissionsschutzgenehmigung \r\nermöglicht werden.\r\nBeispiel: \r\nDie in Schweden eta\u0002blierten »Stockholm Data \r\nParks« bieten dank güns\u0002tigem Strom, Wärmenetz \r\nund Glas-faseranbindung \r\noptimale Bedingungen \r\nfür die Ansiedlung von \r\nRechenzentren.\r\n↗Fragen? Ihr Kontakt zum Thema »Rechenzentren«\r\n35\r\nKünstliche Intelligenz\r\nDer aktuelle OECD-Bericht zu KI in Deutschland bestätigt Deutschlands Stärke in der KI-1\r\nGrundlagenforschung. Er zeigt jedoch erhebliche Defizite bei der finanziellen Unterstützung \r\nvon Unternehmen, der Verfügbarkeit von KI-Recheninfrastruktur, Fachkräften und Daten \r\nauf. Diese Schwächen führen dazu, dass trotz des Bewusstseins für die Bedeutung von KI, \r\ndie Implementierung und Nutzung in deutschen Unternehmen und im öffentlichen Sektor2\r\nnur langsam vorankommt.\r\nDas Ziel für die nächste Legislaturperiode muss es daher sein, dass Deutschland führend \r\nin der KI-Anwendung wird und gleichzeitig im Bereich der KI-Entwicklung den Fokus auf \r\nindustriespezifische KI-Modelle und die Schaffung von Rechtssicherheit legt.\r\nHandlungsempfehlungen für die neue Legislaturperiode \r\n■ Verstärkte finanzielle Förderung von KI-Wissenstransfer und KI in der Anwendung: \r\nBestehende Programme zur Unterstützung von KI-Einsatz, insbesondere in KMUs, sind \r\noft unterfinanziert und zu bürokratisch. Es braucht ausgehend von einer KI-Anwender\u0002strategie umfassendere und gezieltere Förderprogramme für Anwender. Zudem sollte \r\nCybersicherheit von und durch KI-Systemen und Modellen stärker staatlich gefördert \r\nwerden. Darüber hinaus ist insbesondere eine verstärkte Förderung innovationsstiften\u0002der Open-Source-KI-Komponenten zu befürworten3\r\n. Ebenso ist es entscheidend, die \r\nRahmenbedingungen für Investitionen in KI-Startups zu verbessern.4\r\n1 ↗Der digitale Faktor | IW Consult 2023\r\n2 Detailliertere KI-bezogene Forderungen hierzu im ↗Kapitel »Digitale Verwaltung«\r\n3 Hierzu zählen Open-Training-Data, Open-Model-Weights und Open-AI-Algorithmen.\r\n4 Mehr hierzu in unseren Kapiteln ↗»Cybersicherheit« & ↗»Startups & Scaleups«\r\nWo wir stehen & was wir wollen \r\nIn den vergangenen Jahren hat der technologische Fortschritt im Bereich der \r\nKünstlichen Intelligenz (KI) rasant zugenommen und birgt ein enormes Transfor\u0002mationspotenzial für die Wirtschaft, den öffentlichen Sektor und die Gesellschaft. \r\nNeben Fortschritten im klassischen Machine Learning versprechen Durchbrüche \r\nin der generativen KI, insbesondere bei Large Language Models, eine Automatisie\u0002rung von Wissensarbeit. Ein globaler Wettlauf um die leistungsfähigsten Modelle \r\nhat begonnen. Generative KI hat das Potenzial, bis zu 330 Mrd. Euro zur zukünfti\u0002gen Bruttowertschöpfung in Deutschland beizutragen, sofern 50 Prozent der \r\nUnternehmen in Deutschland KI nutzen.1\r\nGenerative KI hat \r\ndas Potenzial, bis zu \r\n330 Mrd. Euro \r\nzur zukünftigen Brutto\u0002wertschöpfung in \r\nDeutschland beizu\u0002tragen, sofern 50% \r\nder Unternehmen in \r\nDeutschland KI nutzen.1\r\n36\r\n■ Verbesserter Zugang zu KI-Recheninfrastruktur und Daten als zentrale Voraussetzung: \r\nNationale und europäische öffentliche Hochleistungsrechenkapazitäten5\r\n werden von \r\nUnternehmen zu selten genutzt. Administrative Hürden, inkompatible technische Anfor\u0002derungen und fehlendes Know-how in Unternehmen stellen Barrieren dar. Vorausset\u0002zung für mehr Nutzung sind niederschwelliger Zugang und vereinfachte Antragsverfah\u0002ren, sowie Konformität mit den Unternehmensanforderungen. Insbesondere sollen die \r\nverschiedenen privatwirtschaftlichen, nationalen und europäischen Initiativen zum \r\nAuf- und Ausbau von KI-Rechenzentren besser verzahnt werden.6 Sie sollten einen klaren \r\nMehrwert gegenüber bestehenden privaten Angeboten bieten, etwa in Ressourcen- und \r\nKosteneffizienz, Rechenleistung oder Support und einen rechtssicheren Zugang zu Daten \r\ngewährleisten.7\r\n■ AI Act bürokratiearm und anwenderfreundlich gestalten: Es braucht nun zügig klar \r\ngeregelte Zuständigkeiten und ausreichende finanzielle und personelle Ausstattung der \r\nnach dem AI Act zuständigen nationalen Marktüberwachungs- und notifizierenden \r\nBehörden sowie der zentralen Anlaufstelle.8\r\n Insbesondere darf es nicht zu Engpässen bei \r\nder Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen kommen, wie sie bei der Einfüh\u0002rung der Medizinprodukte-Verordnung aufgetreten sind. Unternehmen aller Größen \r\nsollten zudem durch KI-Reallabore auf ihrem Weg zur Gesetzeskonformität begleitet \r\nwerden. KI-Reallabore eröffnen die Möglichkeit einer schnellen Aufnahme der Geschäfts\u0002tätigkeit, die unter den aufsichtsrechtlichen Rahmenbedingungen sonst nicht möglich \r\nwäre. Deutschland sollte sich außerdem für eine in allen EU-Ländern möglichst einheitli\u0002che Umsetzung des AI Acts und die Entwicklung von zum AI Act international anschluss\u0002fähigen Rahmenwerken einsetzen. Es ist wichtig, in Sektoren mit bestehender Regulie\u0002rung für KI-gestützte Produkte Dopplungen zu vermeiden. \r\n■ Ausweitung und Stärkung des KI-Bildungsangebots auf allen Ebenen: Die neue Bundes\u0002regierung sollte gemeinsam mit den Ländern die Anzahl der englischsprachigen KI-Voll\u0002studiengänge und universitären Kurse zu KI-Basiswissen9 erhöhen. Zudem sollten proak\u0002tive Maßnahmen zur Mitarbeiterbildung in Unternehmen, wie die Antizipation von \r\nKI-Fähigkeiten, lebenslange KI-Weiterbildung und betriebliche KI-Schulungen, verstärkt \r\ngefördert werden. Hierbei geht es sowohl um die Vermittlung von vertieftem Fachkräfte\u0002und Expertenwissen als auch um die Schaffung von KI-Basiswissen bei Mitarbeitern ohne \r\ntechnischen Ausbildung- oder Studienhintergrund, die jedoch häufig KI anwenden.10\r\n5 Dazu gehören europäische Höchstleistungs-Systeme im Rahmen des EuroHPC Joint Undertaking, drei Hochleistungsrechenzent\u0002ren unter dem Dach des »Gauss Centre for Supercomputing« (GCS), und überregionale kleinere Hochleistungsrechenzentren an \r\nForschungseinrichtungen und Hochschulen, die zum Verbund Nationales Hochleistungsrechnen (NHR) gehören.\r\n6 Diese sind z.B. die AI Innovation Strategy der EU-Kommission und die Einführung von »AI Factories« im Rahmen von EuroHPC JU, \r\nder AI & Data Access Call von EuroHPC für KI- und datenintensive Projekte, der Aktionsplan »Künstliche Intelligenz« des BMBF \r\nsowie die weitere Finanzierung von öffentlichen KI-Infrastrukturen im Rahmen der geplanten Wachstumsinitiative der Bundes\u0002regierung.\r\n7 Mehr hierzu in unseren Kapiteln ↗»Datenschutz« & ↗»Datenpolitik & Open Data«\r\n8 Siehe hierfür auch Vorgaben des AI Acts nach Artikel 70 und Definitionen der Begriffe »notifizierende Behörde« (Artikel 3 (19)), \r\n»Marktüberwachungsbehörde« (Artikel 3 (26)) und »zuständige nationale Behörde« (Artikel 3 (48)).\r\n9 Kurse zu KI-Basiswissen sollten sowohl als freie Kurse unabhängig von einem Studiengang als auch als anrechenbare Teile eines \r\nnicht-technischen Studiengangs belegbar sein.\r\n10 ↗Bitkom Studie »Künstliche Intelligenz in Deutschland: Perspektiven aus Bevölkerung und Unternehmen«, 2024\r\n20%\r\nder Unternehmen setzen \r\nKI selbst ein, bei weite\u0002ren 37% ist der Einsatz \r\ngeplant oder diskutiert. \r\nJedoch ist der Einsatz für \r\n52% noch kein Thema.10\r\n73%\r\nder Unternehmen mit \r\n20 oder mehr Mitarbeite\u0002rinnen und Mitarbeitern \r\nin Deutschland sind der \r\nMeinung, KI sei die wich\u0002tigste Zukunftstechno\u0002logie.10\r\n↗Fragen? Ihr Kontakt zum Thema »Künstliche Intelligenz«\r\n37\r\nCloud & \r\nDateninfrastruktur\r\nDie europäische Wirtschaft, die Industrie und insbesondere die öffentliche Hand brauchen \r\nzum Erhalt ihrer Leistungsfähigkeit hochperformante, sichere4\r\n und vertrauenswürdige \r\nTechnologien und Angebote im Bereich Cloud, Edge und Daten.1234\r\nHandlungsempfehlungen für die neue Legislaturperiode \r\n■ Cloud-Nutzung in der Breite vorantreiben: Ein ganzheitlicher Ansatz zur Cloud-Nutzung \r\nerfordert einen Perspektivwechsel, bei dem Cloud-Dienste als strategische Infrastruktur \r\nbetrachtet werden. Um die Einführung von Cloud zu incentivieren, könnten direkte \r\nFörderungen, wie Cloud-Gutscheinmodelle, insbesondere KMUs unterstützen. Insgesamt \r\nsollte der öffentliche Sektor mit konkreten Anwendungsfällen voranschreiten, um Ver\u0002trauen in Cloud-Technologien zu stärken und den Wandel voranzutreiben. Eine ganz\u0002heitliche, nationale und echte »Cloud-First«-Strategie soll den Kulturwandel begünstigen. \r\nAuch die Einführung eines Cloud & AI Development Act kann eine rechtliche Ver\u0002einheitlichung in Europa für die Cloud-Nutzung schaffen, um technologische Souveräni\u0002tät zu sichern und die Wettbewerbsfähigkeit in Schlüsselindustrien zu fördern.5\r\n■ Gemeinsames europäisches Handeln fortsetzen und vertiefen: Das Zielbild einer besse\u0002ren Integration und Orchestrierung verschiedener Cloud- und Edge-Angebote zur Schaf\u0002fung eines leistungsstarken, wettbewerbsfähigen und vertrauenswürdigen Cloud-Edge\u0002Kontinuums in Deutschland und Europa kann nur erreicht werden, wenn Ressourcen \r\ngebündelt werden und eine Fokussierung erfolgt. Initiativen wie das IPCEI-CIS6, die7\r\n1 ↗Bitkom Presseinformation »Cloud-Nutzung wird rasant zunehmen«, 2023\r\n2 ↗Deutschland zeigt im internationalen und europäischen Vergleich eine unterdurchschnittlich geringe Nutzung von Cloud\r\n3 ↗Überblick der europäischen Initiativen zum Ausbau von Cloud Technologien\r\n4 Besonders heutzutage, bei steigender Nutzung von Hybrid-Cloud sind andere Sicherheitsmaßnahmen notwendig. Confidential \r\nComputing gewinnt daher immer mehr an Relevanz. Siehe in diesem Zusammenhang auch das ↗Kapitel »Cybersicherheit«.\r\n5 Konkrete und weitere Entwicklungsbereiche aufgeführt in ↗»The future of European competitiveness: Report by Mario Draghi«\r\n6 Siehe ↗Beschreibung der Europäischen Kommission\r\n7 ↗Bitkom Presseinformation »Unternehmen treiben mit der Cloud ihre Digitalisierung voran«, 2024\r\nWo wir stehen & was wir wollen \r\nIn den nächsten Jahren wird eine zunehmende Nutzung von Cloud-Diensten \r\nerwartet1\r\n. Grund dafür ist, dass sie die Basis für die Implementierung von Tech\u0002nologien wie Künstlicher Intelligenz und Internet of Things bilden. Deutschland \r\nzeigt im internationalen und europäischen Vergleich eine unterdurchschnittlich \r\ngeringe Nutzung von Cloud2\r\n.\r\nIn der letzten Legislaturperiode wurden Fortschritte im Bereich Cloud- und Daten\u0002infrastruktur in Deutschland und Europa erzielt. Unter anderem Gaia-X hat Grund\u0002lagen für die europäische Kooperation im Bereich Daten und Cloud geschaffen3\r\n. \r\nDas 2023 genehmigte IPCEI Next Generation Cloud Infrastructure (IPCEI-CIS) stärkt \r\nFähigkeiten in Deutschland und Europa im Cloud-Edge-Kontinuum ebenfalls. \r\n98%\r\nder Unternehmen geben \r\nan, dass der Standort der \r\nRechenzentren für sie bei \r\nder Auswahl des Cloud\u0002Anbieters eine Rolle \r\nspielt.7\r\n38\r\nEuropäische Allianz für industrielle Daten, Edge und Cloud8\r\n und das Projekt SIMPL9\r\nsollten daher zügig umgesetzt werden. Es gilt nun, diese Initiativen zu verstetigen \r\nund darauf aufbauend weitere förderpolitische Akzente zu setzen. Besonders absehbare \r\nEntwicklungen und Trend-Bereiche wie Edge-Computing sollen demnach berücksichtigt \r\nwerden und mit strategischen Stärken der deutschen Wirtschaft eng verzahnt werden \r\n(z. B. B2B-Anwendungen im Bereich Automobil/Mobilität, Industrie, Energie etc.).\r\n■ Cloud Nutzung im öffentlichen Sektor voranbringen10: Die Deutsche Verwaltungscloud \r\n(DVC)11 und die Deutsche Verwaltungscloud-Strategie (DVS)12 sowie die Multi-Cloud Stra\u0002tegie geben Orientierung für die Cloud-Nutzung im öffentlichen Sektor, die sowohl die \r\narchitekturale Grundlage (Cloud-Broker) bietet als auch den strategischen Rahmen defi\u0002niert. Eine schnelle Umsetzung, vor allem aber die Einbeziehung aller am Markt verfügba\u0002ren Cloud-Anbieter sind zentral, um Cloud-Technologien in der Breite der Verwaltung und \r\ndes öffentlichen Sektors nutzbar zu machen. Zentral sollte hier der Multi-Cloud-Ansatz \r\nverfolgt werden. Im Hinblick auf konkrete Anforderungen ist es maßgeblich, neben beste\u0002henden und etablierten Rahmenwerken wie EVB-IT Cloud, C5 und IT-Grundschutz auch \r\nauf internationale Standards zu setzen und diese aktiv mitzugestalten.\r\n■ Anforderungen im Bereich digitale Souveränität praktisch umsetzbar gestalten: Konkre\u0002te Anforderungen an digitale Souveränität und souveräne Clouds sind insbesondere in \r\nregulierten Anwendungsbereichen relevant. In verschiedenen Anforderungsregimen \r\nwerden Vorgaben zur digitalen Souveränität diskutiert. Wichtig sind einheitliche Definiti\u0002onen und klare Verknüpfungen mit konkreten Schutzzielen, etwa durch das Cloud-Zertifi\u0002zierungsschema EUCS13 oder die Anforderungen des IT-Planungsrats. \r\n■ Balance zwischen regulatorischen Anforderungen und technologischem Fortschritt: \r\nRegulatorische Vorgaben auf EU-Ebene, wie der EU Data Act, schaffen Anforderungen \r\nund Regeln für die Interoperabilität und den Wechsel zwischen Cloud-Diensten. Dies \r\ngilt für Cloud-Provider und Nutzer. Solche Regelungen können dazu beitragen, klare \r\nRichtlinien für den Cloud-Markt zu etablieren. Um die Wirtschaftlichkeit der deutschen \r\nund europäischen Anbieter langfristig zu fördern, ist es entscheidend, dass diese Vorga\u0002ben präzise und praxisnah gestaltet sind. Die Standardisierung auf der Ebene CEN\u0002CENELEC soll von der Politik aktiv begleitet werden und sich dabei an internationalen \r\nStandards auf Ebene ISO-IEC orientieren.14\r\n8 Siehe ↗Beschreibung der Europäischen Kommission\r\n9 ↗Weitere Informationen der Kommission zu SIMPL\r\n10 Mehr hierzu in unseren Kapiteln ↗»Digitale Verwaltung & moderner Staat« und ↗»Moderne Beschaffung«\r\n11 ↗Definition und Übersicht über DVC und DVS vom BMI\r\n12 ↗IT Planungsrat: »Deutsche Verwaltungscloud-Strategie«\r\n13 ↗Weitere Informationen zu EUCS\r\n14 ↗Bitkom Presseinformation »Unternehmen treiben mit der Cloud ihre Digitalisierung voran«, 2024\r\n81%\r\nder deutschen Unterneh\u0002men nutzen die Cloud .14\r\n76%\r\nsehen den Mangel an \r\nqualifiziertem Personal \r\nals größtes Hindernis \r\nbei der Umsetzung von \r\nCloud-Lösungen.14\r\n↗Fragen? Ihr Kontakt zum Thema »Cloud & Dateninfrastruktur«\r\n39\r\nDatenschutz\r\nUnser Ziel ist es, eine starke europäische Datenökonomie zu fördern, die auf Datensouverä\u0002nität, Datensorgfalt und Datenverfügbarkeit basiert. Dazu müssen Rechtsunsicherheiten \r\nbeim Umgang mit personenbezogenen und nicht-personenbezogenen Daten beseitigt \r\nwerden. Unternehmen sowie Bürgerinnen und Bürger müssen darauf vertrauen können, \r\ndass ihre Daten sicher und verantwortungsvoll verarbeitet werden. Die DSGVO muss praxis\u0002nah und innovationsfreundlich ausgelegt werden, um der deutschen und europäischen \r\nWirtschaft die nötige Innovationskraft zu verleihen. \r\nEs ist entscheidend, eine Balance zwischen Datenschutz, Datenminimierung und der Nut\u0002zung von Daten zu finden, um sowohl die Interessen der Betroffenen als auch die Anforde\u0002rungen der Wirtschaft zu berücksichtigen. Nur so kann Deutschland im globalen Wettbe\u0002werb bestehen.\r\nHandlungsempfehlungen für die neue Legislaturperiode \r\n■ Bürokratieabbau für KMUs: Die Bundesregierung soll sich dafür einsetzen, kleine und \r\nmittlere Unternehmen (KMU) durch gezielten Bürokratieabbau bei der Umsetzung der \r\nDSGVO zu entlasten. Anstatt die Schwelle für die Benennung von Datenschutzbeauftrag\u0002ten zu senken und damit ein falsches Signal an KMU zu senden, sollten KMUs Erleichte\u0002rungen bei den Dokumentationspflichten erhalten. Die Bundesregierung soll sich daher \r\nfür eine Differenzierung der Dokumentationspflichten einsetzen, um die Belastung für \r\nKMU zu verringern. In Bezug auf die Dokumentationspflichten wird empfohlen, sich \r\nstärker auf das Risiko zu konzentrieren, das eine Verarbeitung für betroffene Personen \r\ndarstellen kann. Dies stünde im Einklang mit dem risikobasierten Ansatz der DSGVO. \r\nEs sollte auch erwogen werden, datenschutzrelevante Informationen zu clustern, um \r\nInformationsmüdigkeit zu vermeiden. Praktische Hilfsmittel wie standardisierte Icons \r\nkönnten dabei helfen, Informationspflichten mit geringem Aufwand zu erfüllen, mehr \r\nTransparenz bei betroffenen Personen zu erreichen und die Prozesse zu vereinfachen.1\r\n1 ↗Bitkom Presseinformation »Datenschutz: Aufwand für Unternehmen nimmt zu«, 2024\r\nWo wir stehen & was wir wollen \r\nDie Digitalisierung hat in den vergangenen Jahren an Dynamik gewonnen und \r\ndas Potenzial, unser Leben, unsere Wirtschaft und unsere Gesellschaft weiter \r\ngrundlegend zu verändern. Deutschland hat in den vergangenen Jahren zwar \r\nFortschritte gemacht, um sich als wettbewerbsfähiger Digitalstandort zu etablie\u0002ren, jedoch reichen diese angesichts der weiter bestehenden großen Herausforde\u0002rungen nicht aus. Datenschutz ist dabei nicht nur ein rechtliches Erfordernis, \r\nsondern auch eine Grundvoraussetzung für das Vertrauen der Bürgerinnen und \r\nBürger in digitale Technologien. Der Schutz personenbezogener Daten muss \r\nkonsequent gestärkt werden, um Technologien wie Künstliche Intelligenz und \r\nCloud-Dienste datenschutzkonform nutzen zu können.\r\n63%\r\nder Unternehmen geben \r\nan, dass bei ihnen in den \r\nletzten zwölf Monaten \r\ninnovative Projekte an \r\nDatenschutz-Vorgaben \r\ngescheitert oder gar nicht \r\nerst angegangen worden \r\nsind.1\r\n40\r\n■ Vereinheitlichung der Datenschutzaufsicht für nicht-öffentliche Stellen in Deutschland: \r\nDie Datenschutzaufsicht in Deutschland ist derzeit durch 16 unabhängige Landesbehör\u0002den und die Bundesdatenschutzbeauftragte geprägt. Dies führt zu einem »regulatori\u0002schen Flickenteppich«. Um die Rechtssicherheit und Effizienz sowohl für Bürgerinnen und \r\nBürger als auch Unternehmen zu erhöhen, ist eine Vereinheitlichung der Datenschutz\u0002aufsicht für nicht-öffentliche Stellen notwendig.\r\n■ Pragmatisches Einwilligungsmanagement auf Webseiten: Die Bundesregierung soll sich \r\ndafür einsetzen, auf europäischer Ebene eine praxisnahe Lösung für das Einwilligungsma\u0002nagement zu finden. Ziel muss es sein, Verfahren zu entwickeln, die den Datenschutz \r\nwahren und gleichzeitig die administrative und technische Belastung für Unternehmen \r\nreduzieren. Dabei sollten Nutzerfreundlichkeit und Rechtssicherheit im Fokus stehen, um \r\neine effektive und zugleich einfache Handhabung der Einwilligungen zu gewährleisten, \r\nohne die Innovationskraft der digitalen Wirtschaft einzuschränken.\r\n■ Einheitliche Anwendung und Durchsetzung der DSGVO in der Europäischen Union: \r\nDie DSGVO soll einheitliche Datenschutzregeln in Europa schaffen. Die Erfahrungen \r\nhaben gezeigt, dass es Unterschiede in der Auslegung und Anwendung durch die Daten\u0002schutzaufsichtsbehörden in den Mitgliedstaaten gibt. Die Bundesregierung soll sich \r\ndafür einsetzen, dass der Europäische Datenschutzausschuss einen stärkeren Dialog \r\nzwischen den nationalen Datenschutzbehörden fördert, insbesondere bei komplexen \r\nFällen. Zudem muss der Dialog zwischen dem Europäischen Datenschutzausschuss und \r\nder Praxis durch entsprechende Konsultationen gefördert werden. Vertraulichkeit und \r\ndie Rolle der federführenden Aufsichtsbehörde müssen jedoch gewahrt bleiben. \r\n■ Innovationsfreundliche Auslegung der DSGVO: Die Bundesregierung soll sich dafür \r\neinsetzen, dass die bestehenden Regelungen der DSGVO innovationsfreundlich ausge\u0002legt werden. Datenschutzbehörden sollten bei der Auslegung der Verordnung den tech\u0002nologischen Fortschritten Rechnung tragen und Flexibilität ermöglichen. Besonders bei \r\nneuen Technologien (bspw. Künstliche Intelligenz) und datenbasierten Geschäftsmodel\u0002len muss eine praxisnahe und innovationsfördernde Anwendung der DSGVO gewährleis\u0002tet werden, um die Wettbewerbsfähigkeit und Innovationskraft der deutschen Wirt\u0002schaft zu stärken. Die Bundesregierung muss bei neuen (Digital-) Gesetzgebungsverfah\u0002ren (bspw. AI Act, Data Act, TDDDG) die Kompatibilität mit der DSGVO überprüfen, \r\nsodass eine Doppelregulierung und widersprüchliche Vorgaben vermieden werden und \r\ndie Rechtssicherheit für Unternehmen verbessert wird.\r\n■ Rechtssicherheit bei internationalen Datentransfers gewährleisten: Um den internatio\u0002nalen Wettbewerb zu fördern und gleichzeitig Datenschutz zu gewährleisten, müssen \r\ninternationale Datentransfers dauerhaft rechtssicher gestaltet werden können. Es ist \r\nnotwendig, klare rechtliche Rahmenbedingungen zu schaffen und zu erhalten, die es \r\nUnternehmen ermöglichen, Daten sicher und effizient zu transferieren. Die Bundesregie\u0002rung soll sich auf europäischer Ebene dafür einsetzen, den bestehenden Rechtsrahmen \r\nzu erhalten. Auch im Falle neuer gerichtlicher Entscheidungen muss ein internationaler \r\nDatentransfer weiterhin möglich sein.2\r\n2 ↗Bitkom Presseinformation »Datenschutz: Aufwand für Unternehmen nimmt zu«, 2024\r\nZwei Drittel \r\nder Unternehmen \r\nverlangen eine Zen\u0002tralisierung der Daten\u0002schutz-Aufsicht.2\r\n3 von 4 \r\nUnternehmen \r\nwünschen sich eine \r\nbessere Abstimmung \r\nzwischen den Daten\u0002schutz-Behörden. 72% \r\nwollen, dass Entschei\u0002dungen anderer Auf\u0002sichtsbehörden aner\u0002kannt werden.2\r\n↗Fragen? Ihr Kontakt zum Thema »Datenschutz«\r\n41\r\nDatenpolitik & \r\nOpen Data\r\nUm in der Datenökonomie ganz vorn mitzuspielen, müssen mit Daten KI-Modelle trainiert, \r\nDatenprodukte entwickelt und sektorübergreifende Innovationen ermöglicht werden. \r\nDamit das gelingt, benötigen die Unternehmen Rechtssicherheit, neue Anreize und Know\u0002how. Auch Wissenschaft und Verwaltung sitzen auf Datenschätzen, die sie nicht teilen, \r\nobwohl diese mit öffentlichem Geld generiert wurden. Das verhindert die Realisierung \r\nwirtschaftlicher sowie gesellschaftlicher Potenziale und ignoriert den möglichen Vertrau\u0002ensgewinn in öffentliche Institutionen durch mehr Transparenz. Für Verwaltung und Wis\u0002senschaft fehlt es aktuell an Rechtsgrundlagen, Finanzierung und Know-how, um die Poten\u0002ziale unserer Daten voll auszuschöpfen.1\r\nHandlungsempfehlungen für die neue Legislaturperiode \r\n■ Datenfreiheit statt Datenbürokratie: Die Datenökonomie muss wachsen. Das geschätzte \r\nGesamtvolumen des EU-Datenmarkts ist 2023 im Vergleich zu 2022 nur um 11,1 Prozent \r\ngewachsen.2\r\n Eine leistungsfähige Datenökonomie braucht Freiheit und Klarheit statt \r\nneuer Regeln. Die Wirkung der in den vergangenen Jahren entstandenen Regulierungs\u0002maßnahmen auf EU-Ebene sollte daher zunächst beobachtet, analysiert und evaluiert \r\nwerden. Die Bundesregierung muss vermeiden, durch vorschnelle nationale Datengeset\u0002ze einen Flickenteppich zu schaffen. Stattdessen sollte die sektorübergreifende Nutzung \r\nvon Daten, sowie der Datenaustausch zwischen Unternehmen, Wissenschaft und Ver\u0002waltung vorangebracht werden, z. B. durch Anreize für das Datenteilen, Mitarbeit in Stan\u0002dardisierungsbemühungen und die Förderung kooperativer Datennutzungsmodelle.\r\n■ Datennutzung und -schutz verbinden: Jedes zweite Unternehmen wünscht sich mehr \r\nHilfe bei der Umsetzung des Data Act1\r\n, dafür benötigt es gut ausgestattete Aufsichtsbe\u0002hörden. Anstatt neue Dateninitiativen zu erdenken, sollten bestehende Dateninitiativen \r\nder Bundesregierung zunächst professionalisiert und um Förderung von »Privacy-Enhan\u0002cing Technologies« ergänzt werden. Diese Technologien sind eine Chance für daten\u00021 ↗Bitkom Studie »Data Economy – Wo steht die deutsche Wirtschaft?«, 2024\r\n2 ↗IDC Studie »European Data Market Study«, 2023\r\nWo wir stehen & was wir wollen \r\nDatennutzung ist kein Selbstzweck, sondern Voraussetzung für mehr Transpa\u0002renz, Effizienz und Innovation in unzähligen Bereichen. Ein Platz im Mittelfeld \r\nsollte deshalb nicht Deutschlands Anspruch sein. Die Zugänglichmachung von \r\nDaten erfordert einen grundlegenden Kulturwandel bei allen beteiligten Akteu\u0002ren. Realität ist, dass deutsche Unternehmen aller Sektoren wertvolle Daten \r\nhaben, sich aber oft schwertun, diese wirtschaftlich zu verwerten. Für einen \r\nbreiten wirtschaftlichen Erfolg sollte nicht nur die Digitalwirtschaft mit Daten \r\numzugehen wissen. 49 Prozent der Unternehmen in Deutschland sehen den \r\nData Act als Chance1\r\n – dieses Potenzial müssen wir nutzen. \r\n58%\r\nder Unternehmen, die \r\nkeine Daten anbieten, \r\nnennen als Grund den \r\nDatenschutz, der keinen \r\nAustausch erlaubt, 44% \r\nsind sich unsicher und \r\nverzichten deshalb ganz \r\ndrauf.1\r\n42\r\nschutzfreundliche Datennutzung und können unter Umständen ebenfalls bei anderen \r\nSchutzbedarfen, insb. Geschäftsgeheimnissen und IP, eine Rolle spielen. So könnte der \r\nZugriff auf Daten in einer geschützten Umgebung bei allen gesetzlichen Datenzugangs\u0002ansprüchen grundsätzlich als Alternative zum Datentransfer ermöglicht werden. \r\n■ Überarbeitung und Weiterentwicklung der Datenstrategie: Anstatt eine neue Daten\u0002strategie zu schreiben, sollte die bestehende möglichst zeitnah weiterentwickelt werden. \r\nDabei sollte insbesondere ein Stufenplan zur Erreichung vorab festgeschriebener Ziele \r\nund mit einem klaren Zeithorizont in die Strategie eingefügt und unter Berücksichtigung \r\nrealistischer KPIs (z. B. Wachstum der Datenwirtschaft, Anzahl Data-Startups, Nutzerzah\u0002len Datenrauminitiativen etc.) ein Monitoring-System aufgebaut werden. In diesem Sinne \r\nsollten bestehende Maßnahmen und Lösungen geprüft, konsolidiert und ausgeweitet \r\nwerden, anstatt mit neuen Leuchttürmen weitere Akteure und Projekte zu schaffen. \r\n■ Open Data zur Realität machen: Ein Transparenzgesetz ist längst überfällig. Die Verwal\u0002tung sollte auf dieser Grundlage ihre Daten grundsätzlich der Öffentlichkeit bereitstellen \r\nmüssen. Zur Finanzierung einer leistungsfähigen Dateninfrastruktur, die an die besonde\u0002ren Bedarfe der Verwaltung angepasst ist, sollte ein Fonds eingerichtet sowie die Versteti\u0002gung der Datenlabore in den Bundesministerien priorisiert werden. Damit kann die \r\nZusammenarbeit im deutschen Zuständigkeitsdschungel erleichtert, Innovation ermög\u0002licht und die rechtsstaatliche Kontrolle erhöht werden. Innerhalb der Ministerien sollten \r\nentsprechende Eckpunkte und Strategien eng mit den Datenlaboren abgestimmt werden.\r\n■ Zahlen statt Bauchgefühl: Datenbasiertes Handeln muss die Regel werden. In Gesetzes\u0002vorschlägen, Verwaltungshandeln des Bundes oder Antworten auf IFG-Anfragen man\u0002gelt es durchgehend an einer verlässlichen Datenbasis. Das produziert schlechte Ent\u0002scheidungen und Verzögerungen, die sich der Standort Deutschland nicht mehr leisten \r\nkann. Der Schlüssel sind offene Verwaltungsdaten und ausreichend Datenkompetenzen \r\nbei den zuständigen Akteuren. Bei der Ausschreibung von Stellen in der Verwaltung \r\nsollten Datenkompetenzen demnach systematisch berücksichtigt, sowie Datenkompe\u0002tenzen der Bevölkerung erhoben werden.3 4\r\n3 Siehe in diesem Zusammenhang auch das ↗Kapitel »Digitale Bildung«\r\n4 ↗Bitkom Studie »Data Economy – Wo steht die deutsche Wirtschaft?«, 2024\r\n7%\r\nder Unternehmen haben \r\nsich mit den Chancen \r\nund Risiken des Data Act \r\nbeschäftigt, und 46% \r\naller Unternehmen in \r\nDeutschland meint, dass \r\nder Data Act für sie kein \r\nThema ist.4\r\n↗Fragen? Ihr Kontakt zum Thema »Datenpolitik & Open Data«\r\n6%\r\nder Unternehmen gehen \r\ndavon aus, dass sie das \r\nPotenzial der ihnen zur \r\nVerfügung stehenden \r\nDaten vollständig aus\u0002schöpfen.4\r\n43\r\nIntellectual \r\nProperty\r\nDas kann nur mithilfe eines unbürokratischen, effizienten und transparenten Technologie\u0002und Rechtetransfers gelingen. Außerdem braucht es neben breitenwirksamer Ausbildung \r\nzu Intellectual Property auch IP-spezifische Kernkompetenzen in Unternehmen. Nur durch \r\nkonzertiertes Agieren und allen Bereichen kann ein Umfeld entstehen, das Innovationen \r\nnachhaltig fördert und schützt.1\r\nHandlungsempfehlungen für die neue Legislaturperiode \r\n■ Umsetzung der EU-Urheberrechtsreform evaluieren und Fragmentierung abbauen: \r\nIm Jahr 2021 wurde die EU-Richtlinie für das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt in \r\ndeutsches Recht umgesetzt – zulasten der Digitalwirtschaft, denn man ist über die Vor\u0002gaben der EU hinausgegangen. Mit Blick auf ihre wirtschaftliche Bedeutung sollten die \r\ngesetzlichen Regelungen daher kritisch evaluiert werden. Ziel muss ein Rückbau auf den \r\nEU-Mindeststandard, zumindest aber eine Vereinheitlichung der Gesetzgebung sein, um \r\nden Standort Deutschland im europäischen Vergleich nicht zu schwächen. Sachlichkeit, \r\nTransparenz und die Einhaltung von EU- und internationalem Recht sollten im Vorder\u0002grund stehen. Dazu gehört auch die Berücksichtigung gesetzgeberischer Entscheidungen \r\nauf europäischer und nationaler Ebene in der Umsetzung europäischer Rechtsakte.\r\n■ Politischen Aktionismus bei neueren Technologien wie KI und Metaverse verhindern, \r\nbestehenden Rechtsrahmen nutzen: Auch wenn neue, disruptive Technologien oft initial \r\nFragen des geistigen Eigentums aufwerfen, so zeigt sich bei genauerer Betrachtung \r\nhäufig, dass der bestehende Rechtsrahmen ausreicht, um diese Herausforderungen zu \r\nbewältigen. Wir müssen den Gerichten hier die Gelegenheit und Zeit geben, Rechtspre\u0002chung zu entwickeln. Voreiliges, insbesondere alleiniges gesetzgeberisches Handeln \r\nwiderspricht in diesem Kontext der Realität der Rechtspraxis und der Idee eines gemein\u0002samen Marktes. Dies gilt auch im Kontext von KI und Urheberrecht: Das geltende Urhe\u0002berrecht schafft bereits einen angemessenen, technologieneutralen und fairen Ausgleich \r\n1 ↗IP Perception Study 2023 | EUIPO\r\nWo wir stehen & was wir wollen \r\nIntellectual Property schützt immaterielle Güter wie Urheberrechte, Patente, \r\nMarken und Design. Damit fördert es Investitionen in solche Güter und ermög\u0002licht die Teilhabe an Innovationen. Hierfür braucht es ein Umfeld, das neue \r\nGeschäftsmodelle, technologische Innovationen sowie europäische und internati\u0002onale Wettbewerbsfähigkeit zulässt. Überregulierung und komplexe Rechteklä\u0002rung verhindern Teilhabe und können Rechteinhaber zu ökologisch wie ökono\u0002misch unvertretbaren Lösungen drängen. Deutschland und Europa müssen ihre \r\nAttraktivität für Innovationen zwingend steigern. \r\nMehr als\r\n30%\r\nder 15- bis 24-Jährigen in \r\nDeutschland hat schon \r\nmindestens einmal \r\nbewusst gefälschte \r\nProdukte gekauft.1\r\n44\r\nzwischen den Interessen der Rechteinhaber und KI-Entwickler. Sollten sich neue Vor\u0002schriften doch als notwendig erweisen, müssen diese vorab international abgestimmt \r\nwerden, um Alleingänge zu verhindern und die gesamte Wertschöpfungskette in \r\nBetracht ziehen.\r\n■ Patentrecht ausgewogen und technologiefreundlich modernisieren: Patente spielen \r\neine Schlüsselrolle beim Technologietransfer. Dazu sollte, auf erfolgreiche Etablierung \r\ndes einheitlichen Patentgerichtswesens, nun ein notwendiges Maß an Folgemaßnahmen \r\numgesetzt werden. Rechtlich gilt es, bei Abbau technologie- bzw. anwendungsspezifi\u0002scher Schutzbeschränkungen sicherzustellen, dass der Patentschutz gerade auch neueste \r\nInnovationen erfasst. Dem Technologietransfer abträgliche Hürden bei der Patentlizenz\u0002vergabe müssen beseitigt werden. Insbesondere erfordert dies eine gesetzliche Erleichte\u0002rung bei der Lizenzierung gemeinschaftlich gehaltener Patente, d. h. kein Zustimmungs\u0002erfordernis zwischen Mitinhabern bei der Vergabe einfacher Lizenzen, bei gleichzeitiger \r\nErübrigung materieller Ausgleichsansprüche zwischen den Parteien. Dazu gehört auch \r\ninsbesondere die Modernisierung des Patentrechts.23\r\n■ Ressourcen der Schiedsstelle des Deutschen Patent- und Markenamtes stärken: Das \r\ndeutsche Verwertungsgesellschaftengesetz (VGG) sieht vor, dass ein Großteil der Rechts\u0002streitigkeiten zum Urheberrecht zentral und damit mit gebündelter Expertise bei der \r\nSchiedsstelle des Deutschen Patent- und Markenamtes zu verhandeln ist. Die Schieds\u0002stelle ist jedoch mit ihren derzeit vorhandenen wenigen Ressourcen derart überlastet, \r\ndass sie ihre Aufgaben kaum wahrnehmen kann. Hier muss die Bundesregierung drin\u0002gend nachsteuern und das juristische Personal wenigstens um das Doppelte aufstocken. \r\nAnderenfalls kann das Ziel, Rechtsstreitigkeiten zum Urheberrecht mit gebündelter \r\nExpertise, zentral und schnell zu lösen, nicht erreicht werden.\r\n■ Abgaben für Privatkopien zeitgemäß gestalten: Das vor 60 Jahren eingeführte System \r\nder Urheberrechtsabgaben auf Tonbandgeräte ist nicht mehr zeitgemäß: Immer mehr \r\nProdukte (Smartphones, Tablets, Smartwatches etc.) sind mit Abgaben belastet, obwohl \r\ndie Bedeutung von Privatkopien im Streaming-Zeitalter immer weiter abnimmt. Hohe \r\nadministrative Kosten, komplexe Rechtsfragen und Marktverzerrungen belasten alle \r\nBeteiligten gleichermaßen. Die Bundesregierung sollte sich daher für die Überführung \r\nin ein zukunftsfähiges, produkt- und technologieneutrales System einsetzen, das den \r\nAusgleich für Rechteinhaber transparent auf der Grundlage der tatsächlich entstandenen \r\nNachteile berechnet, eine kosteneffiziente Erhebung sowie eine planbare Verteilung des \r\nAusgleichs gewährleistet. Als Vorbild könnte hierbei das Fondsmodell in Finnland dienen, \r\nwelches diese Kriterien bereits erfüllt.\r\n2 ↗IP Perception Study 2023 | EUIPO\r\n3 ↗Transparenzbericht ZPÜ, 2023; ↗Transparenzbericht GEMA, 2023\r\n86 Mio. \r\nProdukte\r\nbei denen Schutzrechte \r\nverletzt wurden haben \r\nDurchsetzungsbehörden \r\nim EU-Binnenmarkt und \r\nan den Außengrenzen \r\n2022 beschlagnahmt.2\r\nMehr als \r\n10 Mio. Euro \r\nKosten sind für die \r\nErhebung und Verteilung \r\nvon Urheberrechtsan\u0002gaben 2023 für die Ver\u0002wertungsgesellschaften \r\nentstanden.3\r\n↗Fragen? Ihr Kontakt zum Thema »Intellectual Property«\r\n45\r\nBlockchain\r\nSchlüsseltechnologie für Wirtschaft und Gesellschaft nutzen, um nicht nur internationale \r\nTalente und Unternehmen anzuziehen, sondern auch globale Standards in regulatorischen, \r\ntechnischen und politischen Fragen zu setzen.\r\nHandlungsempfehlungen für die neue Legislaturperiode \r\n■ Zukunftsprogramm Blockchain: Laut einer Bitkom-Studie betrachten 54 Prozent der \r\nbefragten Unternehmen Blockchain nach wie vor als wichtige Technologie der Zukunft. \r\nUm die vielen innovativen Geschäftsmodelle, die in den letzten Jahren in Deutschland \r\nentstanden sind, weiter zu unterstützen und zahlreiche politische Vorhaben zu bewälti\u0002gen, sollte die Bundesregierung Blockchain im Rahmen eines Zukunftsprogramms Block\u0002chain weiterhin flankieren. Dazu gehört, die Technologie wieder verstärkt in offiziellen \r\nStrategien mitzudenken (z. B. Weiterverfolgung der Blockchain-Strategie oder die Auf\u0002nahme von Blockchain in Digital- und Startup-Strategie) und die Technologie in Vorhaben \r\nder Bundesregierung gezielt zu integrieren. Sinnvoll wäre dies insbesondere im Bereich \r\ndigitale Identitäten1\r\n (z. B. bei Ausweisen, digitalen Dokumenten oder Handelsregisterein\u0002trägen).2\r\n■ Gründungen erleichtern: Lange Wartezeiten auf Lizenzerteilung sowie fehlende Aufge\u0002schlossenheit und Unterstützung durch Aufsichtsbehörden erschweren aktuell die \r\nGründung neuer Blockchain-Startups. Im nächsten Schritt sehen sich Unternehmen \r\ndann mit einer schwer zu überschauenden Rechtslage und Behörden konfrontiert, die \r\nsich schwertun, neue Geschäftsmodelle zu verstehen. Aus Bitkom-Sicht braucht es daher \r\nneuen Wind für die Aufsichtsstrukturen. Dazu gehört grundsätzlich eine bessere Ausstat\u0002tung der Aufsichtsbehörden, schnellere Prozesse und eine klarere Kommunikation von \r\nVorgaben durch die BaFin. Konkret geht es darum, Gründungen zu erleichtern, indem \r\nRückmeldefristen verkürzt und bei Erlaubnisverfahren geringere Anforderungen an den \r\nDetaillierungsgrad der Unternehmensorganisation gestellt werden. Beides würde den \r\n1 Siehe in diesem Zusammenhang auch das ↗Kapitel »Vertrauensdienste & Digitale Identitäten«\r\n2 ↗Bitkom Studie »Blockchain – Wo steht die deutsche Wirtschaft?«, 2023\r\nWo wir stehen & was wir wollen \r\nDeutschland hat im Bereich Blockchain eine gute Ausgangslage. Und das liegt \r\nauch an der politischen Flankierung der letzten Jahre. Beispielsweise wurden und \r\nwerden im Finanzbereich durch diverse Gesetzesvorhaben zu Kryptowerten und \r\nKryptowertpapieren die Weichen für den breiten Einsatz der Technologie gestellt. \r\nUnd auch in zahlreichen Branchen wie der Logistik kommt Blockchain bereits heute \r\nzum Einsatz. 2023 gab es allein über 200 Blockchain-Startups in Deutschland.1\r\nKlar ist: Deutschland gehört zu den führenden »Blockchain-Hotspots« weltweit. \r\nNun gilt es, diese gute Ausgangslage nicht zu verlieren. Die Bundesregierung sollte \r\ndiese Ausgangsposition durch innovationsfreundliche Regulierung und breite \r\nöffentliche Förderung weiter stärken. Wir sollten das einmalige Potenzial dieser \r\n37%\r\nder deutschen Unter\u0002nehmen sind dem Thema \r\nBlockchain gegenüber \r\ninteressiert und aufge\u0002schlossen.2\r\n76%\r\nder deutschen Unter\u0002nehmen geben rechtliche \r\nUnsicherheiten als Hürde \r\nfür den Einsatz von Block\u0002chain an.2\r\n46\r\nOrganisationsaufbau nach Lizenzerteilung beschleunigen und so Kosten für Startups im \r\nGründungsprozess reduzieren. Im nächsten Schritt gilt es, Unternehmen bei der Befol\u0002gung von Rechtsfortschritten besser zu unterstützen. Aufsichtliche Erwartungen sollten \r\ndaher klar an die Unternehmen in Rundschreiben kommuniziert und in Zukunft ein enger \r\nDialog im Rahmen eines Branchenaustauschs gesucht werden.\r\n■ Blockchain-Bundesanleihen ausgeben: Die Bundesregierung sollte eine Vorreiterrolle \r\neinnehmen und eigene Blockchain-Projekte vorantreiben, um die technologische Souve\u0002ränität und die Wettbewerbsfähigkeit Europas zu stärken. Ein Beispiel wäre die Emission \r\nvon Bundesanleihen auf einer öffentlichen Blockchain. Dies wäre nicht nur ein wegwei\u0002sendes Signal für die Akzeptanz der Blockchain-Technologie, es würde auch Zeit und Geld \r\nbei der Emission der Anleihen sparen. Eine enge und frühzeitige Einbindung von Unter\u0002nehmen und gerade von Startups, z. B. im Hinblick auf Ausschreibungsmodalitäten, \r\nwürde dabei eine erfolgreiche Umsetzung erleichtern.3\r\n3 ↗Bitkom Studie »Blockchain – Wo steht die deutsche Wirtschaft?«, 2023\r\n95%\r\nder deutschen Unter\u0002nehmen, die Blockchain \r\nnutzen, konnten damit \r\nbestehende Produkte \r\noder Dienstleistungen \r\nanpassen.3\r\n↗Fragen? Ihr Kontakt zum Thema »Blockchain«\r\n47\r\nQuantencomputing\r\nUm mit der rasanten globalen Entwicklung Schritt halten zu können, ist eine zielorientierte, \r\nflexible und nachhaltige Förderstrategie der Bundesregierung mit einem Fokus auf die \r\nwirtschaftliche Nutzbarkeit notwendig. Deutschland soll 2030 in Forschung, Entwicklung, \r\nStandardisierung und Anwendung des QC eine führende Position einnehmen, souverän \r\nagieren und global als unverzichtbarer Partner gelten.1\r\nHandlungsempfehlungen für die neue Legislaturperiode \r\n■ Ressortübergreifendes Zielbild für Full-Stack QC entwickeln: Ein klares Zielbild, abge\u0002stimmt mit der europäischen Strategie und unter Einbeziehung von Wirtschaft und \r\nWissenschaft, ist nötig. Es muss eine kohärente und ressortübergreifende Roadmap mit \r\nkurz-, mittel- und langfristigen wirtschaftsrelevanten Zielen und Meilensteinen inklusive \r\nUmsetzungsplan und Finanzierung erstellt und fortlaufend aktualisiert werden. Pro\u0002gramme und Projekte, die die Erfolgskriterien erfüllen, international wettbewerbsfähige \r\nAnsätze verfolgen, und zur Erreichung des Zielbildes beitragen, sollten unter Einbezie\u0002hung der Wirtschaft fortgeführt und ausreichend finanziert werden. Das Ziel ist, den \r\nÜbergang von Laboraufbauten hin zu einem systemrelevanten Industriezweig zu ermög\u0002lichen. Es sollen sich europäische und deutsche Technologieanbieter entlang der Wert\u0002schöpfungskette etablieren, während die Anwenderunternehmen die Angebote interna\u0002tionaler Unternehmen souverän einsetzen und dabei ihr vertrauliches Know-how bewah\u0002ren. Die Aktivitäten der Ressorts auf Bundes- und Landesebene müssen durch eine \r\nRegierungskommission stärker koordiniert werden.\r\n1 ↗Bitkom Presseinformation »Quantentechnologien: Unternehmen sehen Deutschland weltweit vorne«, 2024\r\nWo wir stehen & was wir wollen \r\nQuantencomputing (QC) ist eine Schlüsseltechnologie mit hohem strategischem \r\nund wirtschaftlichem Potenzial. Deutschland hat in den letzten Jahren gute \r\nVoraussetzungen für ein wettbewerbsfähiges Ökosystem geschaffen und strebt \r\neine Spitzenposition im globalen Wettbewerb an. \r\nIm Zukunftspaket 2021 wurden 2 Mrd. Euro Bundesmittel für die Entwicklung von \r\nQuantentechnologien bereitgestellt. Das »Handlungskonzept Quantentechnolo\u0002gien« von 2023 gibt den Rahmen für die Förderung der Quantentechnologien bis \r\n2026 vor. In diesem Rahmen haben BMBF und BMWK über 650 Millionen Euro an \r\nFörderprojekte und Forschungsaufträge für die Entwicklung von QC-Hardware\u0002Demonstratoren auf Basis von sechs Technologieplattformen vergeben. \r\n87%\r\nder von Bitkom befragten \r\nAnbieter oder Anwender \r\nvon Quantentechnolo\u0002gien sagen: Deutschland \r\nhat bei der Forschung zu \r\nQuantentechnologien \r\nweltweit eine Vorreiter\u0002rolle und kann bei der \r\nEntwicklung und Anwen\u0002dung von Quantum Com\u0002puting führend werden.1\r\n48\r\n■ Praktische Anwendbarkeit unterstützen: Aktuell besteht ein Missverhältnis zwischen \r\nder Förderung von F&E-Hardwareprojekten und der oberen Schichten der QC-Wertschöp\u0002fungskette (Software). Um praktische Anwendung und Quantenvorteile zu realisieren, ist \r\nverstärkte Förderung von Software, Bibliotheken, Anwendungen sowie entsprechenden \r\nEntwicklungswerkzeugen unerlässlich. Besonderes Augenmerk sollte auf hybriden \r\nLösungsansätzen liegen, mit denen Quantenvorteile früher erreicht werden können. \r\nZudem sollte die Integration in klassische IT-Infrastrukturen gefördert werden, etwa \r\ndurch offene Schnittstellenstandards.2\r\n■ Cloud-Zugang zu öffentlichen QC-Systemen für die Wirtschaft sicherstellen: Der deut\u0002schen Wirtschaft, insbesondere KMUs, sollte ein niedrigschwelliger Cloud-Zugang zu \r\nQC-Systemen ermöglicht werden. Um Anwendungsentwicklungsprojekte von Unterneh\u0002men zu unterstützen, sollte mit geringem bürokratischem Aufwand eine bestimmte \r\nRechenzeit auf diesen Systemen bzw. dafür dedizierte Zuschüsse vergeben werden. \r\nDabei spielen Kriterien wie, Datensicherheit, Verfügbarkeit von Softwarelösungen und \r\nAusbildungsangebote eine wichtige Rolle. Wichtig ist der Ausbau von Angeboten, die \r\nUnternehmen bei der Identifizierung und Bewertung relevanter Anwendungsfälle unter\u0002stützen. Es gibt bereits positive Ansätze, die die Entwicklung von IT-Integrationen (z. B. \r\nQ-Exa) oder die Entwicklung von Software-Stacks (PlanQK) fördern. Solche Lösungen \r\nmüssen unterstützt werden, damit sie von der Industrie übernommen und kommerziell \r\ngenutzt werden können.3\r\n2 ↗McKinsey Presseinformation »Entwicklung von Quantentechnologien öffnet Milliardenmarkt bis 2035«, 2024\r\n3 ↗IQM-State of Quantum Report, 2024\r\nBis zu \r\n2 Billionen USD\r\nWertschöpfungspoten\u0002zial hat Quantentechno\u0002logie bis 2035.2\r\n1,2 Mrd. Dollar\r\nan privaten Investitionen \r\nin Quantencomputing \r\nweltweit im Jahr 2023.3\r\n↗Fragen? Ihr Kontakt zum Thema »Quantencomputing«\r\n49\r\nMikroelektronik & \r\nHalbleiter\r\nDie Bundesregierung hat die Implementierung des EU-Chips Acts in Deutschland vorange\u0002trieben und vier große Investitionsvorhaben für Halbleiterfabriken angekündigt. Außerdem \r\nwurden die Projekte aus Deutschland im Rahmen des IPCEI II Mikroelektronik und Kommu\u0002nikationstechnologien von der Bundesregierung mit ca. 4 Mrd. Euro gefördert.1\r\nZiel für die nächste Legislaturperiode ist es, diesen Weg weiterzugehen und die Position \r\nDeutschlands als führender Mikroelektronikstandort in Europa zu sichern. Dazu soll eine \r\nressortübergreifende Gesamtstrategie entwickelt werden, die die Fortführung und Auswei\u0002tung von Maßnahmen sicherstellt und die europäischen Initiativen mit ausreichenden \r\nRessourcen ausstattet.\r\nHandlungsempfehlungen für die neue Legislaturperiode \r\n■ Rahmenbedingungen für Innovationsaktivitäten schaffen: Deutschland sollte sich dafür \r\neinsetzen, dass erfolgreiche europäische Förderinstrumente (IPCEI, Chips Joint Underta\u0002king) fortgeführt und finanziell unterstützt werden. Wichtig ist, die Forschungsergebnis\u0002se in die Anwendungspraxis zu überführen, insbesondere bei Technologien in einem \r\nfrühen Entwicklungsstadium wie z. B. 6G, energieeffizienten Hochleistungschips, alter\u0002nativen Ansätzen für KI-Chips, neuen Computing-Architekturen, Quantentechnologien, \r\nHeterointegration2\r\n und photonischen Technologien. Eine anwendungsorientierte, indus\u0002triegetriebene Entwicklung im Rahmen eines gemeinsamen Programms von BMBF und \r\nBMWK, integriert mit EU-Förderprogrammen, ist erforderlich.34\r\n1 Mikroelektronik vs. Halbleiter: Mikroelektronik bezieht sich auf das Design und die Herstellung kleiner elektronischer Kompo\u0002nenten und Systeme, die häufig Halbleiterbauelemente enthalten. Halbleiter werden entweder als Material definiert, dessen \r\nelektrische Leitfähigkeit verändert werden kann, oder als Bauelement, das aus Schichten von halbleitenden, isolierenden und \r\nleitenden Materialien besteht und bestimmte elektronische oder photonische Funktionen erfüllt.\r\n2 Heterointegration bezeichnet die Technologie, bei der verschiedene Materialien oder Bauelemente, oft mit unterschiedlichen \r\nFunktionen oder Eigenschaften, auf einem einzigen Chip integriert werden.\r\n3 ↗ Halbleiter: »Rohstoff des 21. Jahrhunderts« | Bundesregierung\r\n4 ↗OEC.World, 2022\r\nWo wir stehen & was wir wollen \r\nDurch den Einsatz von KI, den steigenden Bedarf an Infrastruktur zur Datenverar\u0002beitung, Vernetzung und Technologien für den ökologischen Wandel wird die \r\nNachfrage nach mikroelektronischen Bauelementen1\r\n in naher Zukunft weiter \r\nanwachsen. Eine zuverlässige Versorgung mit preiswerten, leistungsfähigen, \r\nenergieeffizienten und vertrauenswürdigen Halbleiterbauelementen ist für eine \r\nmoderne Volkswirtschaft unverzichtbar. Aufgrund der hohen strategischen \r\nBedeutung bei gleichzeitig hohem Kapitalbedarf wird die Halbleiter-Branche \r\nweltweit stark subventioniert. Bitkom begrüßt die Pläne der Bundesregierung, \r\ndie Branche entlang der Wertschöpfungskette finanziell zu unterstützen, um \r\nDeutschland als globalen Mikroelektronikstandort zu etablieren und ein »Level \r\nPlaying Field« herzustellen.\r\n30 Mrd. USD \r\nan Halbleitern und \r\nintegrierten Schaltungen \r\nimportiert Deutschland \r\nim Jahr 2022.4\r\n1.500 Chips\r\nstecken in einem \r\nElektroauto.3\r\n50\r\n■ Innovationen im Mikroelektronik-Design fördern und vermarkten: Die bestehenden \r\nund potenziellen Anwenderindustrien müssen enger in die frühen Konzeptphasen der \r\nChipentwicklung und des Systemdesigns einbezogen werden. Das Systemdesign soll \r\nauch das Backend-Design einschließen, das enge Zusammenarbeit mit OEM- und ODM\u0002Unternehmen5\r\n erfordert. Eine öffentlich-private anwendungsorientierte Innovations\u0002plattform für Mikroelektronik-Design könnte Synergien zwischen Großunternehmen und \r\nKMU fördern und Co-Design-Ansätze wie Chiplets und Multiprojekt-Wafer vorantreiben.\r\n■ Umwelteffekte ins Verhältnis setzen: Die Anwendung der Mikroelektronik trägt zu \r\neffizienteren Lösungen und Verminderung von Umweltbelastungen bei. Dies darf bei \r\nBetrachtungen der ökologischen Auswirkungen der Halbleiterproduktion nicht ausge\u0002blendet werden. Umweltmaßnahmen sollten im Hinblick auf die Bedeutung der Halblei\u0002terindustrie als Ermöglicher der Twin Transition sorgfältig evaluiert werden. Der Aus\u0002tausch und die Zusammenarbeit entlang der gesamten Wertschöpfungskette sollten \r\ngefördert werden, um nachhaltige Best Practices in Design, Produktion und Recycling \r\numzusetzen und energieeffiziente Anwendungen voranzutreiben.6\r\n■ Globale Zusammenarbeit ermöglichen: Globale Vernetzung und Interdependenz sind \r\ndie grundlegenden Merkmale der Halbleiterindustrie. Bei der Ausrichtung politischer \r\nMaßnahmen sollte die Erhaltung eines offenen globalen Ökosystems im Fokus stehen. \r\nEin multilateraler Ansatz ist nötig, um die Zusammenarbeit mit vertrauenswürdigen \r\nPartnern in wichtigen Halbleiterregionen zu intensivieren. Gemeinsame Förder- oder \r\nJoint-Venture-Programme mit diesen Partnern können die Mikroelektronikproduktion \r\nund die Anwendungsentwicklung unterstützen und die globale Wettbewerbsfähigkeit \r\nDeutschlands sichern.7\r\n5 OEMs (Original Equipment Manufacturers) und ODMs (Original Design Manufacturers) entwickeln und fertigen Elektronik\u0002Produkte, wobei OEMs hauptsächlich Endprodukte integrieren und ODMs komplette Designs bereitstellen, die dann in die \r\nEndfertigung und Integration eingehen.\r\n6 Siehe in diesem Zusammenhang auch das ↗Kapitel »Umwelt & Nachhaltigkeit«\r\n7 ↗Bitkom Presseinformation »Unternehmen rechnen mit zunehmenden Lieferengpässen bei Chips«, 2023\r\n83%\r\nvon Unternehmen in \r\nDeutschland, die Halb\u0002leiterbauteile oder -kom\u0002ponenten verwenden, \r\ngeben an, dass die sind \r\nfür das eigene Geschäft \r\nunverzichtbar sind.7\r\n↗Fragen? Ihr Kontakt zum Thema »Mikroelektronik & Halbleiter«\r\n51\r\nStandardisierung & \r\nTechnische Regulierung\r\nDas Deutsche Strategieforum Standardisierung sollte aus diesem Grund weitergeführt \r\nwerden. Dies beinhaltet eine stärkere internationale Vernetzung, die Unterstützung der \r\nDigitalisierung, Nachwuchsgewinnung und die Schaffung von Maßnahmen zur Unterstüt\u0002zung der Expertinnen und Experten, um Deutschland als führenden Digitalstandort zu \r\netablieren.\r\nHandlungsempfehlungen für die neue Legislaturperiode \r\n■ Koordinator oder Koordinatorin der Bundesregierung für Standardisierungspolitik \r\nschaffen: Die Verantwortung für Normung und Standardisierung – insbesondere auch \r\ndie der internationalen Vertretung deutscher Interessen – muss noch stärker politisch \r\nverankert werden. Ein Koordinator oder eine Koordinatorin der Bundesregierung im \r\nBMWK muss für eine ressortübergreifende Strategie und deren Umsetzung unter Einbin\u0002dung der Wirtschaft sorgen. Auf europäischer Ebene sollte sich diese neue Stelle für die \r\nListung von Normen im Amtsblatt einsetzen. \r\n■ Schlüsseltechnologien und deren Normungsbedarf frühzeitig definieren und unterstüt\u0002zen: Strategische Formate wie das Deutsche Strategieforum für Standardisierung und \r\ndas europäische High-Level Forum on European Standardisation fördern den Dialog \r\nzwischen Wissenschaft, Wirtschaft und Politik. Diese müssen ohne komplexe Verfahren \r\nbis zur Umsetzung auf europäischer und internationaler Ebene finanziert werden. In \r\nFörderstrategien für Schlüsseltechnologien wie Künstlicher Intelligenz, Quantencompu\u0002ting, intelligente Netze, 6G, autonomes Fahren und Halbleiter muss Standardisierung \r\nvorgesehen werden. Deutschland ist hier auf einem guten Weg, der fortgeführt werden \r\nsollte.1\r\n1 ↗Unsere Normen in Zahlen | DKE\r\nWo wir stehen & was wir wollen \r\nNormen sind zur Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit in Europa und Förderung \r\nvon Innovationen essenziell. Deutschland und Europa müssen besser darin wer\u0002den, Normen schnell zu entwickeln und harmonisierte europäische Normen (hEN) \r\nzu listen. Dabei braucht es die Einbindung der gesamten Industrie, insbesondere \r\nkleiner und mittlerer Unternehmen (KMUs). Die Industrie-getriebene Standardi\u0002sierung hat sich grundsätzlich bewährt, daher muss das Prinzip der »Private \r\nPartnership« fortgeführt werden. Normung hat eine strategische und industrie\u0002politische Dimension. In diesem Sinne muss die Bundesregierung die Industrie bei \r\nder Standardisierung und Regulierung auf nationaler, europäischer und internati\u0002onaler Ebene unterstützen. \r\nMehr als\r\n90%\r\nder elektrotechnischen \r\nNormen in Deutschland \r\ngehen aus internationa\u0002len oder europäischen \r\nNormungsprojekten \r\nhervor.1\r\n52\r\n■ Normung in der Bildungs- und Forschungspolitik berücksichtigen: Standardisierung \r\nmuss in Technologieprogrammen integriert und die Mitarbeit von Wissenschaft und Mit\u0002telstand in der Standardisierung gefördert werden. In Universitäten und Fachhochschu\u0002len gilt es, Standardisierung als Ausbildungsbestandteil in wirtschafts- und techniknahen \r\nStudiengängen einzuführen. Die Umsetzung auf Landesebene sollte durch die Bundesre\u0002gierung moderiert und unterstützt werden. \r\n■ Steuerliche Normungsförderung: Die steuerliche Förderung von Normungen, wie im \r\ndeutschen Strategieforum Normung vorgeschlagen, muss schnellstmöglich umgesetzt \r\nwerden. Diese Förderung stärkt das Engagement von Unternehmen in der europäischen \r\nund internationalen Normung. Angesichts geopolitischer Herausforderungen sind Maß\u0002nahmen zur Unterstützung der deutschen Beteiligung an der Normung essenziell. Da \r\nNormung im IKT-Bereich nur global funktioniert, muss die nächste Bundesregierung im \r\nmultilateralen Austausch in der EU und mit gleichgesinnten Partnern verstärkt für \r\nähnliche Programme werben und deren Umsetzung fördern.\r\n↗Fragen? Ihr Kontakt zum Thema »Standardisierung & Technische Regulierung«\r\n53\r\nSoftware & Open Source\r\nHandlungsempfehlungen für die neue Legislaturperiode12\r\n■ Einrichtung eines Nationalen Open Source Program Office: Aktuell fehlt in der Bundesre\u0002gierung eine zentrale Stelle, die die verschiedensten Projekte der Verwaltung in Sachen \r\nOpen Source koordiniert und zentral Wissen bereitstellt. In der Folge muss sich jedes \r\nOpen-Source-Projekt Wissen selbst erarbeiten. Dadurch entstehen Doppelarbeiten, \r\nVorgehen werden uneinheitlich und in Summe ist der Umgang der öffentlichen Verwal\u0002tung mit OSS sehr ineffizient.\r\nNach Vorbild der Privatwirtschaft sollte die Bundesregierung daher ein zentrales Natio\u0002nales Open Source Program Office einrichten. Das Office würde als zentrale Anlaufstelle \r\ndienen, die OSS-Belange koordiniert, Standards setzt und die Zusammenarbeit innerhalb \r\nöffentlicher Institutionen und mit KMUs fördert.3\r\n■ Langfristige Finanzierung der Sovereign Tech Agency sichern: Wirtschaft, Gesellschaft \r\nund Staat sind faktisch auf den Einsatz und die Weiterentwicklung von Open Source \r\nSoftware angewiesen. Der Sovereign Tech Fund, der mittlerweile unter dem Dach der \r\nSovereign Tech Agency rechtlich verstetigt wurde, löst hier ein Anreizproblem: Ohne die \r\nFörderung würden grundlegende Technologien, wie z.B. Bibliotheken und offene Stan\u0002dards, entweder nicht entstehen oder ihre nötige Weiterentwicklung wäre nicht gesi\u0002chert. Durch entsprechende Projekte verhindert der Sovereign Tech Fund damit das \r\nEntstehen von Sicherheitslücken und technologischen Abhängigkeiten von einzelnen, \r\nentwicklungsstarken Unternehmen. \r\nDiese gerade auch sicherheitspolitisch wünschenswerten Erträge sind zukünftig weiter \r\nsicherzustellen. Die nächste Bundesregierung sollte sich daher klar hinter die Sovereign \r\nTech Agency stellen und eindeutige und langfristige Finanzierungszusagen tätigen.\r\n1 ↗The Value of Open Source Software | Harvard Business School 2024\r\n2 Siehe dazu auch unser ↗Positionspapier »Open Source – Gemeinsam besser werden«\r\n3 ↗Bitkom Studie »Open Source Monitor«, 2023\r\nWo wir stehen & was wir wollen \r\nOpen-Source-Software (OSS) ist in Deutschland bereits ein wichtiger Treiber für \r\nInnovation, Wirtschaftskraft und Sicherheit. Sie demokratisiert den Zugang zu \r\nTechnologien und ermöglicht Unternehmen, kosteneffizient und flexibel zu agieren \r\nund wird breit eingesetzt: Anfang 2024 belief sich der Wert der weltweit eingesetz\u0002ten Open-Source-Software auf ca. 8,8 Billionen US-Dollar.1\r\n OSS senkt aber nicht nur \r\nEntwicklungskosten, sondern fördert auch die Zusammenarbeit und Weiterent\u0002wicklung in der Entwicklergemeinschaft und stärkt auch so indirekt den deutschen \r\nWirtschaftsstandort. Deutschland nutzt das Potenzial von OSS jedoch nicht voll\u0002ständig. Ziel in den kommenden vier Jahren muss es daher sein, die Entwicklung \r\nvon OSS besser zu koordinieren, gezielt sicherheitsrelevante Projekte zu fördern \r\nund die Fachkräfte von Morgen besser auf den Einsatz und die Weiterentwicklung \r\nvon OSS vorzubereiten.2\r\n51%\r\nder deutschen Unter\u0002nehmen beteiligen sich \r\nan der Entwicklung bzw. \r\nWeiterentwicklung von \r\nOpen-Source-Software.3\r\n54\r\n■ Umfassende Integration von Open Source in Bildungsprogrammen: Obwohl Open \r\nSource Software in fast allen modernen Softwareprojekten eine Schlüsselrolle spielt, \r\nist das Thema nur unzureichend in staatlichen Bildungsprogrammen enthalten. Faktisch \r\nsenkt dies die Ausbildungsqualität von Fachkräften und hemmt so die deutsche Wirt\u0002schaft. Aus Bitkom-Sicht ist daher ein Umdenken erforderlich: Open Source muss konse\u0002quent in die Lehrpläne technischer und wirtschaftswissenschaftlicher Studiengänge \r\nintegriert werden. Und: Informatikunterricht, der auch Open Source thematisiert, sollte \r\nab der Sekundarstufe verpflichtend sein.\r\n■ Sicherheitsinitiative für Open Source: OSS bietet aufgrund seiner Transparenz auch \r\neinen Sicherheitsvorteil und wird häufig in kritischen Infrastrukturen (KRITIS) eingesetzt. \r\nAber: Noch gibt es keine Standards für die Sicherheitsevaluation von OSS oder Koordinati\u0002onsmechanismen zur schnellen Reaktion auf Sicherheitsvorfälle, wie z.B. bei log4j. Um \r\nOSS daher noch sicherer in KRITIS einsetzen zu können, sollte eine gemeinsame Initiative \r\n»Sicherheit für Open Source« durch die Digitalwirtschaft und das BSI gegründet werden. \r\nIhre Aufgabe sollte darin bestehen, gemeinsam klare Sicherheitsprozesse für die Verwen\u0002dung von OSS in KRITIS zu erarbeiten und beim – unausweichlich eintretenden – Sicher\u0002heitsvorfall, eine koordinierte Reaktion auf Bedrohungen zu ermöglichen. \r\n■ Förderung offener Standards und Interoperabilität: Derzeit fehlen verbindliche offene \r\nStandards, die eine reibungslose Integration von OSS in bestehende Infrastrukturen der \r\nöffentlichen Hand ermöglichen. In der Folge verursachen inkompatible Systeme und \r\nnicht-durchgängige Prozesse unnötige Kosten und Doppelarbeiten. Zur Abhilfe sollten \r\ndaher verbindliche Standards für die Interoperabilität von und mit OSS entwickelt wer\u0002den. Es sollte sichergestellt werden, dass verschiedene Systeme effizient zusammenarbei\u0002ten können. Dies würde die Effizienz in Behörden und Unternehmen steigern und die \r\nAbhängigkeit von technischen Lösungen reduzieren.4\r\n4 ↗Bitkom Studie »Open Source Monitor«, 2023\r\n47%\r\nder Unternehmen sagen, \r\ndass sie gut aufgestellt \r\nsind, um sicher und \r\nbewusst Open-Source\u0002Software einzusetzen.4\r\n69%\r\nder deutschen Unter\u0002nehmen setzen bewusst \r\nOpen Source Software \r\nein.4\r\n↗Fragen? Ihr Kontakt zum Thema »Software & Open Source«\r\n55\r\n56\r\n4 Digitale \r\nGesellschaft\r\nDigitale Bildung\r\nDiese Bildung ist in Deutschland nicht selbstverständlich. Das muss sich in der nächsten \r\nLegislaturperiode ändern. Es braucht ein flächendeckendes Konzept zur Stärkung digitaler \r\nKompetenzen entlang der gesamten Bildungskette, ausreichend finanzielle Mittel für die \r\nDigitalisierung unserer Bildungseinrichtungen und einen ebenen- und maßnahmenüber\u0002greifenden Ansatz zur nachhaltigen Begrenzung des IT-Fachkräftemangels. Dabei muss \r\nKompetenzgerangel hintenangestellt und ein gemeinsames Zielbild einer handlungsfähi\u0002gen, resilienten, digitalen Gesellschaft richtungsweisend sein. Der erste PISA-Schock ist fast \r\n20 Jahre her, seitdem hat sich nur wenig getan – Zeit, etwas anders zu machen.\r\nHandlungsempfehlungen für die neue Legislaturperiode \r\n■ Digitale Infrastruktur im Bildungssystem dauerhaft finanzieren: Funktionierendes \r\nInternet, digitale Endgeräte, Zugang zu digitalen Lehr- und Lehrmaterialien: Das sind \r\nDauerausgaben. Bund, Länder und Kommunen müssen daher eine langfristige, gemein\u0002same Finanzierungslösung finden. Durch eine Sondervereinbarung sollte ein dauerhaftes \r\n»Sonderbudget Digitale Bildung« geschaffen werden, das die Finanzierung eines digita\u0002len Bildungssystems langfristig sichert. Hierbei verpflichten sich Bund und Länder zu \r\neiner hälftigen Finanzierung. Die Entscheidung, in die Zukunftsfähigkeit unseres Bil\u0002dungssystems, in Kitas, allgemeinbildenden und beruflichen Schulen, Ausbildungsstät\u0002ten, Hochschulen und darüber hinaus zu investieren, muss unabhängig von politischen \r\nMehrheiten zur Selbstverständlichkeit werden.\r\n■ Deutschland braucht einen bundesweiten Aktionsplan Digitale Bildung: In Anlehnung \r\nan das »Digital Competence Framework« der Europäischen Kommission sollte ein von \r\nBund und Ländern getragener Aktionsplan entstehen. Er hält fest, wie es auf allen Ebe\u0002nen um Digitalkompetenzen in Deutschland steht und welche digitalen Kompetenzen \r\nvon der Kita bis zur Hochschule und außerhalb unserer Bildungseinrichtungen vermittelt \r\nwerden sollten – basierenden auf einem Kompetenzverständnis, welches moderne \r\nWo wir stehen & was wir wollen \r\nBildung ist Deutschlands wichtigste Ressource. Ohne gut und zukunftsfähig \r\nausgebildete Menschen werden wir die vor uns liegenden Transformationsaufga\u0002ben nicht stemmen können. Dafür braucht es funktionierende, vorwärtsgewand\u0002te Bildung – und die ist digital. Sie erkennt und aktiviert die Potenziale digitaler \r\nTechnologien zur Verbesserung des Lehr- und Lernerlebnisses von der Kita über \r\ndie Schule, bis in Hochschulen, die duale Ausbildung und berufliche Weiterbil\u0002dung. Sie ermöglicht jedem einen individuellen Bildungsweg. Sie stärkt auf allen \r\nEbenen digitale Kompetenzen, erhöht damit unsere gesellschaftliche Resilienz \r\nund schützt unsere demokratischen Grundwerte. Sie macht alle Menschen in \r\nDeutschland zu selbstbestimmten Gestalterinnen und Gestaltern unserer digita\u0002len Transformation. \r\n127\r\nSchulen\r\naller Schularten sind Teil \r\ndes Bitkom Smart School \r\nNetzwerks. Sie zeigen \r\nschon heute, wie gute \r\ndigitale Bildung in allen \r\nBundesländern und in \r\nunterschiedlichsten \r\nFormen aussehen kann.\r\n57\r\nHerausforderungen, wie den Umgang mit Fake News oder die eigene Sicherheit im \r\ndigitalen Raum, mitdenkt. Er enthält konkrete, verbindliche Ziele und Maßnahmen, die \r\ngemeinsam von Politik, Bildungspraxis, Zivilgesellschaft und Wirtschaft zu erreichen und \r\numzusetzen sind (z. B. Pflichtfach Informatik ab der Sekundarstufe 1).\r\n■ Die Qualitätsoffensive Lehrerbildung wird zur »Digitaloffensive«: Eine Fortführung der \r\nEnde 2023 ausgelaufenen »Qualitätsoffensive Lehrerbildung« ist dringend notwendig, \r\ndie Aufgabe der Modernisierung des Lehrerberufs längst nicht abgeschlossen. Daher \r\nsollte in einer Neuauflage mit dem Titel »Digitaloffensive Lehrerbildung« der Fokus \r\nausschließlich auf dem Themenkomplex Digitalisierung liegen, inkl. die verpflichtende \r\nVermittlung digitaler Kompetenzen für Lehrkräfte und die Digitalisierung der Lehreraus\u0002bildung. Mit einem konkreten Plan und ausreichend Budget kann an bestehende Struktu\u0002ren und Hochschulverbünde sowie die Unterstützung durch Externe angeknüpft werden. \r\nOhne digital kompetente Lehrkräfte in der allgemeinen und beruflichen Bildung werden \r\nAusgaben für Technologien und Materialien zur Investitionsruine.\r\n■ Ein Makeover für die duale IT-Ausbildung: Unser mehrgliedriges Bildungssystem bietet \r\nunterschiedliche Wege in digitale Berufe, dennoch werden nicht alle gleichermaßen \r\ngenutzt. In der neuen Legislaturperiode sollte die duale Ausbildung attraktiver gestaltet \r\nund mehr junge Menschen für diesen Bildungsweg begeistert werden. In Zusammenar\u0002beit mit der Wirtschaft müssen realitäts- und bedarfsnahe neue Berufsbilder und Ausbil\u0002dungsgänge entstehen – so fehlt zum Beispiel bis heute ein dualer Ausbildungsgang im \r\nBereich IT-Sicherheit. Gleichzeitig braucht es eine attraktive Namensgebung: So könnte \r\nzum Beispiel aus dem »Fachinformatiker für Systemintegration« der »IT-Network Spe\u0002cialist« werden. \r\n■ Präsenz- und Digitalformate in der beruflichen Weiterbildung endlich gleichstellen: \r\nWeiterbildung in Unternehmen erfolgt zunehmend asynchron und digital. Daher sollte \r\ndie arbeitsrechtliche Gesetzgebung, das FernUSG und jegliche Förderung von Weiterbil\u0002dungsmaßnahmen so angepasst werden, dass digitale Lernformate nicht benachteiligt \r\nwerden. Eine Schulungsoffensive für die Mitarbeitenden in den Beratungsstellen der \r\nBundesagentur für Arbeit muss die Gleichbehandlung verschiedener Lernformate und die \r\nVielfalt an Weiterbildungsmöglichkeiten für digitale Berufe in der Beratung sicherstellen. \r\nDas erhöht die Transparenz über Rahmenbedingungen und Förderrichtlinien für berufli\u0002che Weiterbildung. Zudem sollte der Quereinstieg in die IT-Branche durch ein staatlich \r\ngefördertes Programm in enger Partnerschaft mit Ländern, Bildungseinrichtungen und \r\nUnternehmen erleichtert werden – denn der Quereinstieg trägt essenziell zur Gewin\u0002nung von IT-Fachkräften bei.12\r\n1 ↗Bitkom Studie »Schüler wollen digitaler lernen – und können es oft nicht«, 2023\r\n2 ↗Bitkom Studie »Bereits jede zweite Lehrkraft hat KI für die Schule genutzt«, 2024\r\n87%\r\nder Schülerinnen und \r\nSchüler in Deutschland \r\nnennen fehlendes oder \r\nkein WLAN als das dring\u0002lichste Problem an ihrer \r\nSchule.1\r\n74%\r\nder Befragten einer \r\nBitkom-Studie sind \r\nWeiterbildungen zu \r\ndigitalen Technologien \r\nwichtig für die berufliche \r\nEntwicklung. Größte \r\nHerausforderung: Die \r\nUnübersichtlichkeit \r\nder unterschiedlichen \r\nAngebote.2\r\n↗Fragen? Ihr Kontakt zum Thema »Digitale Bildung«\r\n58\r\nArbeiten im \r\ndigitalen Zeitalter\r\nAufgaben besser zu lösen, indem sie ihm das entsprechende Wissen und kontextbezogene \r\nEmpfehlungen vermittelt, Sprachbarrieren abbaut oder Handicaps ausgleicht. Um etwaige \r\nRisiken zu minimieren, verpflichtet die KI-Verordnung Arbeitgeber, die betroffenen Arbeit\u0002nehmenden und Arbeitnehmervertreter über den Einsatz eines Hochrisiko-KI-Systems am \r\nArbeitsplatz zu informieren und dafür zu sorgen, dass das Personal über ausreichende \r\nKI-Kenntnisse verfügt. \r\nNew-Work-Konzepte, agile Arbeitsweisen und KI-Anwendungen müssen noch stärker in \r\nUnternehmen und Verwaltung ankommen, damit Deutschlands Arbeitsalltag innovativer \r\nund digitaler wird.\r\nHandlungsempfehlungen für die neue Legislaturperiode \r\n■ Arbeitszeitflexibilisierung im Sinne von New Work: New Work und damit selbstbe\u0002stimmtes, zufriedenes Arbeiten, insbesondere im Homeoffice bzw. mobil, setzen ein \r\ngrundsätzliches Vertrauen des Arbeitgebers in die Eigenverantwortlichkeit des Arbeit\u0002nehmenden voraus. Dies gilt vor allem für die Wissensarbeit. Die Bundesregierung sollte \r\ndie Modernisierung des Arbeitszeitgesetzes und die Umstellung von der täglichen auf \r\neine wöchentliche Höchstarbeitszeit angehen. Die Novelle sollte Abweichungen von der \r\nelfstündigen Ruhezeit aufgrund von Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder auf \r\nArbeitnehmerwunsch ermöglichen und klarstellen, dass kurzzeitiges Arbeiten, wie das \r\nLesen von Mails, die Ruhezeit nicht unterbricht. Die Vertrauensarbeitszeit, wie sie derzeit \r\nin vielen Unternehmen gelebt wird, muss möglich bleiben.1\r\n1 ↗Bitkom Presseinformation »Rekord-Fachkräftemangel: In Deutschland sind 149.000 IT-Jobs unbesetzt«, 2023\r\nWo wir stehen & was wir wollen \r\nZeit- und ortsflexibles Arbeiten ist in vielen Unternehmen zum Standard gewor\u0002den. Flexible Arbeitsmodelle fördern eine bessere Vereinbarkeit von Berufs- und \r\nPrivatleben, führen zu mehr Selbstbestimmung und haben positive Auswirkun\u0002gen auf die Gesundheit und die Arbeitszufriedenheit der Mitarbeitenden. Um als \r\nattraktiver Arbeitgeber wahrgenommen zu werden, werden Unternehmen auch \r\nkünftig auf hybride Arbeitsmodelle setzen. \r\nGleichzeitig hält künstliche Intelligenz auch in die Arbeitswelt Einzug: Sie opti\u0002miert Arbeitsprozesse, entlastet bei Standardaufgaben oder verbessert die Quali\u0002tät der Arbeitsergebnisse. KI kann dem Mitarbeitenden helfen, anspruchsvolle \r\n57%\r\nder Unternehmen erwar\u0002ten, dass KI die Beschäf\u0002tigten bei Standardauf\u0002gaben entlasten wird.\r\n59\r\n■ Mobile Arbeit durch Anreize fördern – remote Work aus dem (EU-) Ausland erleichtern: \r\nEine neue Bundesregierung sollte mobiles Arbeiten und Homeoffice anstelle eines Erör\u0002terungsanspruchs durch steuerliche Vergünstigungen fördern. Neben der bereits exis\u0002tierenden Homeoffice-Pauschale sollten Arbeitgeber ihren Arbeitnehmenden einen \r\nsteuerfreien Zuschuss von 1.500 Euro pro Jahr für die erstmalige Ausstattung des häusli\u0002chen Arbeitsplatzes gewähren können. Hinsichtlich grenzüberschreitender mobiler \r\nArbeit muss die Bundesregierung darauf hinwirken, dass Arbeits-, Sozialversicherungs\u0002und Steuerrecht angepasst werden, um Rechtssicherheit etwa mit Blick auf die Anwend\u0002barkeit von lokalen Vorschriften zum Arbeitsschutz und zur Arbeitssicherheit zu gewähr\u0002leisten und die Nutzung der A1-Bescheinigung als Nachweis der Sozialversicherung zu \r\nent-bürokratisieren. \r\n■ Rechtssicherheit für externe IT-Expertinnen und -Experten in agilen Projekten schaffen: \r\nUm unternehmensseitig große IT-Projekte umzusetzen, bedarf es vermehrt des Einsatzes \r\nexterner IT-Spezialisten. Durch die agile Zusammenarbeit sind diese aber stets der Gefahr \r\nder Scheinselbstständigkeit bzw. der verdeckten Arbeitnehmerüberlassung ausgesetzt. \r\nDie Bundesregierung muss in der neuen Legislaturperiode gemeinsam mit der Deut\u0002schen Rentenversicherung die Einordnung von abhängiger Beschäftigung und Selbst\u0002ständigkeit an neue Arbeitsmethoden anpassen. Es braucht konkrete Positivkriterien für \r\ndie Bestimmung der Selbstständigkeit (bspw. Einführung von Verdienstgrenzen, Nach\u0002weis angemessener Altersvorsorge), eine Reformierung des Statusfeststellungsverfah\u0002rens sowie des Sanktionsrechts. \r\n■ Mitbestimmung fit für die digitale Arbeitswelt machen – Vorteile der Digitalisierung \r\nnutzen, Prozesse beschleunigen: Durch die technologieoffene Gestaltung der Wahlord\u0002nung sollte das Bundesarbeitsministerium die Online-Betriebsratswahl in Unternehmen \r\nbereits bei der Wahl 2026 als zusätzliche Form der Fernwahl rechtssicher ermöglichen. \r\nDie Bundesregierung sollte eine Novelle des Betriebsverfassungsgesetzes initiieren, in \r\nder Online-Betriebsratssitzungen und Online-Betriebsversammlungen als gleichwertige \r\nAlternativen zu Präsenzformaten verankert werden. Das Mitbestimmungsrecht nach § 87 \r\nAbs. 1 Nr. 6 BetrVG sollte auf seinen eigentlichen Zweck reduziert und auf die tatsächliche \r\nNutzung von Daten zur Verhaltens- oder Leistungskontrolle der Arbeitnehmenden \r\nbeschränkt werden.\r\n■ EU-weit kohärente und praxistaugliche Rahmenbedingungen für die Plattformarbeit \r\nschaffen: Bei der nationalen Umsetzung der EU-Plattformarbeitsrichtlinie sollte der \r\nGesetzgeber die Definition der »digitalen Arbeitsplattform« präzisieren und klarstellen, \r\ndass Arbeitsplattformen zur Herstellung des Kontakts zwischen Auftraggebern und \r\nAuftragnehmern dienen. Es sollte vermieden werden, dass auch Online-Anwendungen \r\ndarunter fallen, die mit Plattformarbeit nichts zu tun haben, z. B. Ticketing-Systeme für \r\nIT-Support. Außerdem muss das Umsetzungsgesetz sicherstellen, dass echte Selbststän\u0002dige auch weiterhin als solche arbeiten können. Für die Beschäftigungsvermutung \r\nsollten daher klare und präzise Kriterien festgelegt werden, die sich eindeutig auf poten\u0002zielle Scheinselbstständigkeit konzentrieren.234 \r\n2 Vgl. die EuGH-Kriterien in der Rechtssache C-692/19 (»Yodel«)\r\n3 ↗Bitkom Presseinformation »Kaffeeküche statt Küchentisch: Die Büros füllen sich wieder«, 2023\r\n4 ↗Bitkom Presseinformation »Arbeitszeiterfassung: Zwei Drittel der Unternehmen beklagen erheblichen Mehraufwand«, 2023\r\n78%\r\nder Unternehmen \r\nwünschen eine Umstel\u0002lung von der täglichen \r\nauf eine wöchentliche \r\nHöchstarbeitszeit.4\r\n64%\r\nder Unternehmen bieten \r\ndas Arbeiten im Home\u0002office zumindest teilwei\u0002se an.3\r\n↗Fragen? Ihr Kontakt zum Thema »Arbeiten im digitalen Zeitalter«\r\n60\r\nFachkräfte\r\nDeutschland muss sich selbst als Einwanderungsland verstehen, um Fachkräfte aus dem \r\nAusland dafür zu begeistern, ihren Lebensmittelpunkt zu verlagern. Dazu gehört auch eine \r\noffene Willkommenskultur. Politik, Wirtschaft und Gesellschaft müssen gemeinsam an \r\neinem Strang ziehen, um dieses Ziel langfristig zu erreichen. Dies erfordert ein Umdenken \r\nin prozessualer, aber auch in gesellschaftlicher Hinsicht. Die kulturelle Vielfalt muss in jedem \r\nBereich gelebt werden.\r\nHandlungsempfehlungen für die neue Legislaturperiode \r\n■ Schnelle, transparente & digitale Prozesse: Die digitale Transformation der Verwaltungs\u0002verfahren im In- und Ausland muss in der kommenden Legislaturperiode priorisiert \r\nwerden. Das Auslandsportal des Auswärtigen Amtes sollte als Vorbild für die Verfahrens\u0002beschleunigung im Einwanderungsprozess gelten und weiter ausgestaltet werden. \r\nZudem muss die Digitalisierung hochstandardisierter Verfahren, wie der Terminvergabe, \r\nzielgerichtet erfolgen. Gleiches gilt für die Vereinheitlichung der Prozesse selbst. Formali\u0002täten, Abläufe und Anforderungen müssen behördenübergreifend identisch ablaufen, \r\ndas ist heute noch nicht Realität. Die Verfahrensstände behördlicher Prozesse im In- und \r\nAusland müssen für die betroffenen Personen unmittelbar auf den jeweiligen Webseiten \r\nin Echtzeit einsehbar sein. \r\n■ Medienbruchfreie Schnittstellen für alle Behörden: Die Kommunikation zwischen den \r\nbeteiligten Behörden und Institutionen wie den Visastellen, dem Bundesamt für Auswär\u0002tige Angelegenheiten, den Ausländerbehörden, der Bundesagentur für Arbeit und den \r\nAnerkennungsstellen muss ausschließlich digital erfolgen. BMAS, BMI und AA müssen \r\ngemeinsam darauf einwirken, dass medienbruchfreie Schnittstellen, die das Once-Only\u0002Prinzip verfolgen, zwischen den beteiligten Stakeholdern zwingend implementiert \r\nwerden. Ein Flickenteppich von analogen und unterschiedlichen digitalen Anwendungen \r\nverlangsamt die gesamte Verfahrenskette des Einwanderungsprozesses.1\r\n1 ↗Bitkom Studie »Rekord-Fachkräftemangel: In Deutschland sind 149.000 IT-Jobs unbesetzt«, 2023\r\nWo wir stehen & was wir wollen \r\n2023 fehlten branchenübergreifend 149.000 IT-Fachkräfte in Deutschland. Inländi\u0002sche Potenziale wie Quereinstieg und Weiterbildung können die rasant wachsende \r\nIT-Fachkräftelücke verringern, doch es braucht dringend qualifizierte Zuwanderung. \r\nTrotz der Neuordnung des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes (FEG) zur Senkung \r\nvon Zuwanderungshürden hinkt die Umsetzung stark hinterher. Ein langwieriger \r\nund komplizierter Einwanderungsprozess hemmt die Attraktivität deutscher \r\nUnternehmen für ausländische Fachkräfte. Der Einwanderungsprozess muss neu \r\ngedacht, prozessübergreifend digitalisiert und automatisiert, Unternehmen \r\nmiteinbezogen und ankommende Fachkräfte schneller integriert werden. \r\n75%\r\nder Unternehmen, die \r\nausländische Fachkräfte \r\nrekrutieren beklagen \r\nmangelnde Informa\u0002tionen über den Einwan\u0002derungsprozess, sowie \r\neinen sehr hohen büro\u0002kratischen Aufwand.1\r\n61\r\n■ Stärkere Einbeziehung von Unternehmen: Die Vielzahl an Entscheidungsträgern in \r\neinem einzigen Einwanderungsverfahren führt per se zu einer Verlangsamung. Dazu \r\nkommen Unsicherheiten in der Zuständigkeit, die zu unnötigen Doppelprüfungen und \r\nMehrfachaufforderungen von Unterlagen führen. Die Entscheidungskette muss zwin\u0002gend entschlackt werden. Bspw. kann durch die aktive Einbeziehung des Arbeitgebers die \r\nBundesagentur für Arbeit entlastet werden. Prüfschritte wie das Erfordernis von berufs\u0002praktischer Erfahrung im IT-Bereich sollten auf die Arbeitgeberseite verlagert werden, die \r\ndies ohnehin oftmals besser einschätzen kann. \r\n■ Zentralisierung von Migrationsleistungen: Um einen nachhaltig einfachen Einwande\u0002rungsprozess zu etablieren, müssen Kompetenzen zentral gebündelt werden. Ein Positiv\u0002beispiel ist die Einrichtung von zentralen Ausländerbehörden in den Ländern. Neben der \r\nBetreuung der beschleunigten Fachkräfteverfahren sollten Zentrale Ausländerbehörden \r\neinheitliche Standards für die Behörden in der Fläche festlegen. Das BMI muss regelmäßi\u0002ge Austauschformate fördern, um eine länderübergreifende Gesamtlösung im Einwande\u0002rungsprozess zu etablieren. Darüber hinaus sollte die Bundesregierung in der neuen \r\nLegislatur, anknüpfend an die laufende Machbarkeitsstudie, die Zentralisierung von \r\nMigrationsleistungen in einer Behörde (bspw. Bundesamt für Auswärtige Angelegenhei\u0002ten) zur langfristigen Effizienzsteigerung forcieren. So können landes- und dringend \r\nbenötigte bundesweite Standards definiert werden. \r\n■ Kompetenzen rund um neue Prozesse stärken: Wichtig ist, dass auch die Mitarbeitenden \r\nin den betroffenen Behörden stets »up to date«-bleiben. Dies gilt sowohl für die Einfüh\u0002rung neuer Regularien als auch für die Implementierung digitaler Prozesse. Durch die \r\nEtablierung von Schulungs- und Weiterbildungskonzepten können die Voraussetzungen \r\nder neuen Regulatorik unmittelbar vermittelt und Digitalkompetenzen gestärkt werden.2\r\n2 ↗Bitkom Studie »Rekord-Fachkräftemangel: In Deutschland sind 149.000 IT-Jobs unbesetzt«, 2023\r\n149.000 Stellen \r\nfür IT-Fachkräfte blieben \r\nin Deutschland 2023 \r\nunbesetzt.2\r\n↗Fragen? Ihr Kontakt zum Thema »Fachkräfte«\r\n62\r\nFrauen für die \r\nDigitalisierung\r\nHandlungsempfehlungen für die neue Legislaturperiode12\r\n■ Informatik-Unterricht verpflichtend einführen und gendersensibel gestalten: Die schuli\u0002sche Bildung ist einer der wichtigsten Schlüssel dafür, mehr Frauen für die Digitalbranche \r\nzu gewinnen. Mädchen müssen schon im Kindesalter gleichermaßen wie Jungen an \r\nDigitalthemen herangeführt und dafür begeistert werden, denn technologische Entwick\u0002lungen betreffen alle gleichermaßen. Die bundesweite Verankerung eines Pflichtfachs \r\nInformatik ist ein entscheidender Hebel und muss in allen Bundesländern zügig umge\u0002setzt werden3\r\n. Ergänzend dazu braucht es verpflichtende Richtlinien für gendersensible \r\nBildungsinhalte und Lehrmaterialien.\r\n■ Digitale Ausbildungen für Frauen attraktiv gestalten: 2023 waren nur fast 20 Prozent \r\nder Erstsemester im Fach Informatik weiblich.4\r\n Durch erhöhte Praxisnähe und Interdiszip\u0002linarität, aber auch bessere Bewerbung von Querschnittsfächern gilt es, mehr Frauen für \r\nein Studium oder eine Ausbildung in der Informatik zu gewinnen. Auch sollten digitale \r\nStudienangebote und Weiterbildungen entwickelt werden, die sich ausschließlich an \r\nFrauen richten. Zudem braucht es die Förderung spezieller Mentoring-Programme, \r\nNetzwerke und Stipendien für Frauen an Hochschulen und in der Ausbildung im Bereich \r\nder Informatik.\r\n■ Weibliche Digital-Rolemodels sichtbar machen: Um insbesondere in der Phase der \r\nBerufswahl stereotype Rollenbilder aufzubrechen, sollten weibliche Talente durch geziel\u0002te Kampagnen für Digitaljobs geworben werden. Vorbilder haben hierbei einen nach\u0002weislich positiven Effekt. Dafür muss eine bundesweite Kommunikationsoffensive aufge\u0002setzt werden, die weibliche Vorbilder aus der Digitalisierung in die Öffentlichkeit bringt \r\nund die Attraktivität der Digitalbranche für Frauen betont.\r\n1 ↗Bitkom Studie »IT-Unternehmen wünschen sich mehr Frauen«, 2024\r\n2 Mehr hierzu in unseren Kapiteln ↗»Digitale Gesellschaft & Barrierefreiheit« und ↗»Fachkräfte«\r\n3 siehe ↗Aktionsplan Digitale Bildung\r\n4 ↗Statista, 2024.\r\nWo wir stehen & was wir wollen \r\nTrotz des rasanten Wachstums und der Innovationskraft der Digitalwirtschaft \r\nbleibt ein bedeutendes Potenzial für die Digitalisierung weitgehend ungenutzt: \r\nFrauen. Mit etwa 30 Prozent sind Frauen in der IT- und Tech-Branche nach wie vor \r\nunterrepräsentiert.1\r\n Gleichzeitig sagen 68 Prozent der Unternehmen der Digital\u0002wirtschaft, dass die Branche ihr Fachkräfteproblem ohne Frauen nicht lösen wird. \r\nDas Ungleichgewicht behindert nicht nur die Chancengleichheit, sondern schwächt \r\nauch die Innovationskraft der Branche. Erklärtes Ziel einer neuen Bundesregierung \r\nmuss es daher sein, Frauen in der Digitalisierung zu stärken. Nur so können die \r\nInnovationskraft und Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands nachhaltig gesichert \r\nund die Weichen für eine inklusive und zukunftsfähige technologische Entwicklung \r\ngestellt werden. Darüber hinaus muss die Stärkung weiterer Diversitätsdimensio\u0002nen in der Gestaltung unserer digitalen Gesellschaft Priorität bleiben.2\r\n60%\r\nder Unternehmen der \r\ndeutschen Digitalbran\u0002che sehen die deutsche \r\nIT-Branche beim Thema \r\nGleichstellung und Erhö\u0002hung des Frauenanteils \r\nim internationalen Ver\u0002gleich unter den Nach\u0002züglern.1\r\n63\r\n■ Vereinbarkeit von Beruf und Sorgearbeit erleichtern: Um Frauen nachhaltig in der \r\nDigitalbranche zu halten, bedarf es einer Erleichterung der Vereinbarkeit von Beruf und \r\nSorgearbeit. Denn die Betreuung von Kindern oder auch die Pflege von Angehörigen \r\nübernehmen noch immer größtenteils Frauen. Dazu müssen die Betreuungsinfrastruktur \r\nweiter ausgebaut und mit Blick auf die Digitalbranche gesonderte Fördermodelle zur \r\nEinrichtung von Betriebs-Kitas entwickelt werden, die insbesondere die Herausforderun\u0002gen von KMUs berücksichtigen. Zudem sollten steuerliche Anreize zur Förderung flexibler \r\nArbeitszeitmodelle und Förderprogramme, die sich gezielt an Familien mit gerechter \r\nArbeitsteilung bei der Care-Arbeit richten, geprüft und Gründerinnen bzw. Selbstständi\u0002ge im Mutterschutzgesetz berücksichtigt werden5\r\n.\r\n■ Frauen zu digitalen Expertinnen weiterbilden: Vor dem Hintergrund der dramatischen \r\nIT-Fachkräftelücke zeigt sich, dass Quereinstiege in der Digitalbranche zunehmend an \r\nRelevanz gewinnen6. Auch hier müssen Frauen gezielter angesprochen werden. Um \r\nFrauen in allen Lebenslagen zu digitalen Expertinnen weiterzubilden und digitale Kompe\u0002tenzen gezielt zu stärken, sollten in der nächsten Legislaturperiode mehr frauenspezifi\u0002sche, niedrigschwellige, qualitativ hochwertige Weiterbildungsangebote sowie spezifi\u0002sche Förderprogramme für Frauen im Digitalbereich eingeführt werden – wie zum \r\nBeispiel die Einführung einer Bildungs(teil)zeit.7\r\n5 Siehe in diesem Zusammenhang auch das ↗Kapitel »Startups & Scaleups«\r\n6 Siehe in diesem Zusammenhang auch das ↗Kapitel »Digitale Bildung«\r\n7 ↗GENESIS Online | Statistisches Bundesamt\r\n44%\r\nder Studierenden in der \r\nMedizininformatik sind \r\nweiblich, in der klassi\u0002schen Informatik nur \r\n21%. Insbesondere für \r\nFrauen sind interdiszip\u0002linäre Studiengänge im \r\nKontext Digitalisierung \r\noft ansprechender.7\r\n↗Fragen? Ihr Kontakt zum Thema »Frauen für die Digitalisierung«\r\n64\r\nDigitale Gesellschaft \r\n& Barrierefreiheit\r\nDeutschland noch zu wenig digitale Optionen. Gleichzeitig gilt es, die Chancen digitaler \r\nTechnologien für mehr Teilhabe, wie KI-basierte Sprachsteuerung, gezielt zu nutzen. Ein \r\nwichtiger Hebel ist dabei die konsequente Sicherstellung der Barrierefreiheit digitaler Produk\u0002te und Dienstleistungen im öffentlichen sowie im privaten Sektor. Das übergeordnete Ziel \r\nmuss sein, sicherzustellen, dass digitale Inhalte von allen wahrgenommen werden können, \r\nund dass alle sie verstehen und ohne fremde Hilfe mit ihnen interagieren können, ob tempo\u0002rär oder permanent eingeschränkt – davon profitiert letztlich die gesamte Gesellschaft.\r\nHandlungsempfehlungen für die neue Legislaturperiode \r\n■ Klarheit bei Aufsichtsstrukturen und Rechtsrahmen: Alle beteiligten Unternehmen, \r\nVerbände und staatlichen Stellen teilen das Interesse an einer rechtssicheren Umsetzung \r\ndes Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes (BFSG) und der dazugehörigen Verordnung \r\n(BFSV), um Hürden und Barrieren abzubauen. Klare Verantwortlichkeiten und bekannte \r\nAnsprechpartnerinnen und Ansprechpartner sind dabei entscheidend. Außerdem darf es \r\nkeine länderspezifischen Sonderwege geben, um ein gleichmäßiges Niveau der digitalen \r\nBarrierefreiheit in ganz Deutschland zu erreichen.\r\n■ Barrierefreiheit digitaler Produkte und Dienstleistungen fördern: Die inklusivere Gestal\u0002tung und Entwicklung digitaler Produkte, Dienstleistungen und Konzepte sollte im \r\nöffentlichen wie im privaten Sektor weiter vorangetrieben werden. Neben der praxisna\u0002hen Umsetzung zentraler Vorhaben, wie dem BFSG, ist die Modernisierung des Behinder\u0002tengleichstellungsgesetzes (BGG) sowie die Etablierung von harmonisierten europäi\u0002schen und internationalen Barrierefreiheitsstandards von zentraler Bedeutung.12\r\n1 ↗Beauftragter der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderung\r\n2 ↗Beratungsstelle für Barrierefreiheit der Bayerischen Architektenkammer\r\nWo wir stehen & was wir wollen \r\nDigitale Teilhabe bedeutet für uns, dass alle Menschen, unabhängig von \r\nGeschlecht, Alter, Herkunft, Bildungsgrad und gesundheitlicher Verfassung, die \r\nFähigkeit haben, sich sicher, souverän und selbstbestimmt in der digitalen Welt zu \r\nbewegen. Obwohl die Mehrheit die Digitalisierung als Chance begreift, fühlen sich \r\nvier von zehn Deutschen von digitalen Technologien überfordert. Zudem sind \r\ndigitale Kompetenzen zu stark von sozialstrukturellen Faktoren abhängig. Daher \r\nmuss die Förderung der digitalen Teilhabe aller Menschen ein zentrales politisches \r\nZiel mit höchster Priorität bleiben – auch, um die Akzeptanz der Digitalisierung zu \r\nstärken. Dazu gehört, Wahlfreiheit zwischen digitalen und analogen Angeboten in \r\nden verschiedenen Lebensbereichen sicherzustellen – allzu oft gibt es jedoch in \r\nRund \r\n13 Millionen \r\nMenschen \r\nmit Beeinträchtigungen \r\nleben in Deutschland.1\r\nEtwa 30% der Internet\u0002nutzerinnen und -nutzer \r\nsind auf digitale Barriere\u0002freiheit angewiesen.2\r\n65\r\n■ Kooperationen, Bildungsangebote und Informationsaustausch über die Barrierefreiheit \r\nausbauen: Der Austausch von Erfahrungen zwischen dem öffentlichen Sektor und der \r\nPrivatwirtschaft, wie z. B. durch die Bundesfachstelle für Barrierefreiheit, muss weiter \r\nausgebaut werden. Außerdem muss Barrierefreiheit bei der Entwicklung von neuen \r\nProdukten und Dienstleistungen von Anbeginn, unter Einbeziehung diverser Nutzergrup\u0002pen mit verschiedenen Einschränkungen, mitbedacht werden. Wissen über Barrierefrei\u0002heit sollte daher in den Curricula von Ausbildungs- und Studiengängen, etwa im Design\u0002und Informatikbereich, verankert sein.3\r\n■ Niedrigschwellige Lernorte und Digitallotsen in der Fläche fest etablieren: Mit dem \r\nAusbau non-formaler Lern- und Unterstützungsangebote zu digitalen Kompetenzen \r\nnehmen wir »Offliner« mit. Dabei ist es wichtig, auch Menschen zu erreichen, die sich \r\nnicht in einer Ausbildung oder in einem Arbeitsverhältnis befinden. Die Erfahrungsorte \r\ndes DigitalPakts Alter sowie die KI-Lernorte des Projekts »KI für ein gutes Altern« leisten \r\nwertvolle Unterstützung für ältere Menschen und sollten gemeinsam mit Ländern und \r\nKommunen fortgeführt und ausgebaut werden. Bei digitalen Behördengängen sollten \r\nzudem spezielle Digitallotsen unterstützen – frei werdende Personalressourcen durch \r\nDigitalisierung der Verwaltung können hierfür genutzt werden.\r\n■ Monitoring der Digitalkompetenzen in Deutschland einführen: Für eine Stärkung der \r\ndigitalen Teilhabe braucht es als Teil eines Aktionsplans Digitale Bildung ein Monitoring\u0002system der gesamtgesellschaftlichen Digitalkompetenzen auf Bundesebene mit geeig\u0002neten Benchmarks, um die digitale Teilhabe in der Gesellschaft transparent zu messen \r\nund die Auswirkungen neuer Technologien zu erfassen. Vorbild sollten die nordischen \r\nund baltischen Länder sein, die sich digitale Inklusion nicht nur als politisches Ziel \r\ngesetzt, sondern ähnliche Monitoringsysteme entwickelt haben.\r\n3 ↗Bitkom Presseinformation »Neue Studie zur digitalen Teilhabe«, 2024\r\n44%\r\nder Menschen in \r\nDeutschland hat Angst \r\nder technischen Entwick\u0002lung nicht folgen zu kön\u0002nen. 63% sehen das Land \r\ndigital gespalten.3\r\n↗Fragen? Ihr Kontakt zum Thema »Digitale Gesellschaft & Barrierefreiheit«\r\n66\r\nMedienwirtschaftspolitik\r\nDer Erhalt einer pluralistischen Medienlandschaft hängt von fairen Wettbewerbschancen, \r\ndem Erhalt unternehmerischer Freiheit, sowie der Refinanzierbarkeit von Mediendiensten ab. \r\nNur hierdurch kann die grundgesetzlich verankerte Medienfreiheit gesichert werden. Bundes\u0002rechtliche Initiativen in diesem Bereich müssen daher auf ihre medienwirtschaftlichen Aus\u0002wirkungen hin überprüft werden. Gerade im Zusammenspiel mit landesrechtlichen Vorgaben \r\nist eine Überregulierung und bürokratische Überfrachtung zu vermeiden. Ziel muss es sein, \r\neinen robusten und attraktiven Medienstandort zu bewahren und zu befördern.\r\nHandlungsempfehlungen für die neue Legislaturperiode \r\n■ Medienvielfalt breit denken und den Medienstandort als Wirtschaftsfaktor stärken: \r\nZur Sicherung einer freien und vielfältigen Medienlandschaft zählen auch internationale \r\nund sprachpluralistische Informations- und Medienangebote, zu deren Verbreitung ein \r\noffener und fairer Wettbewerb und eine effektive und verhältnismäßige Aufsicht auf \r\nnationaler und europäischer Ebene beitragen würde. Audiovisuelle Medienproduktionen, \r\nvon Filmen über Serien bis hin zu Games, können einen erheblichen Wirtschaftsbeitrag \r\nleisten, der weit über klassische Industriezweige hinausgeht. Die Schaffung moderner \r\nAnreizsysteme (Tax Incentives) stärkt dabei in einem sich internationalisierenden Wett\u0002bewerb den Produktionsstandort Deutschland und kanalisiert staatliche Beihilfen in die \r\nWertschöpfung im eigenen Land.\r\n■ Wirtschaftliche Basis von Medienanbietern schützen: Die Refinanzierbarkeit privater \r\nMedien- und Medienplattformangebote ist von zentraler Bedeutung für die Sicherung \r\nvon Medienvielfalt. Neue regulatorische Eingriffe, wie Werbeeinschränkungen und \r\nWerbeverbote, Eingriffe in die Vertragsfreiheit und Programmautonomie, Investitions\u0002pflichten und Platzierungsvorgaben, konterkarieren dieses Ziel. Bestehende Vorgaben \r\nsind vor diesem Hintergrund konsequent auf ihre Erforderlichkeit und Angemessenheit \r\nzu überprüfen.1\r\n1 ↗European Audiovisual Observatory, 2024\r\nWo wir stehen & was wir wollen \r\nIn herausfordernden Zeiten sind starke, unabhängige und verlässliche Medien für \r\nden Erhalt unserer Demokratie unerlässlich. Neben der Versorgung mit Nachrichten \r\nund Information bietet die fiktionale und nicht-fiktionale Unterhaltung einen \r\nwesentlichen Beitrag zur Medienvielfalt. Den privaten Mediendiensten und Platt\u0002formen kommt hierbei eine zentrale Rolle zu, ob als redaktionell auswählender \r\nInhalteanbieter oder als vermittelnder Aggregator bzw. Intermediär. Das Ziel der \r\nMedien- und Digitalwirtschaft ist es, dem Publikum ein vielfältiges Angebot an \r\ndeutschen, europäischen und internationalen Inhalten über verschiedene Ange\u0002botsformen verfügbar zu machen. Dafür benötigen wir Rahmenbedingungen, \r\ndie Investitionen am Medienstandort Deutschland wirtschaftlich machen. \r\n22\r\nMrd. Euro\r\nInvestitionen von \r\nSendern und Video\u0002on-Demand-Anbietern \r\nin originäre europäische \r\nInhalte in 2023 (2022: \r\n20,4 Mrd. Euro).1\r\n67\r\n■ Wettbewerb als regulative Kraft stärken: Statt auf staatliche Eingriffe sollte auch in der \r\nMedienwirtschaft auf die Kraft des Wettbewerbs gesetzt werden, sodass verschiedene \r\nAngebote nicht gleicher werden, sondern sich durch innovative und verbraucherfreundli\u0002che Ausgestaltung im Markt durchsetzen. Dies führt zu mehr Wahlfreiheit der Nutzen\u0002den. Selbst- und Ko-Regulierung bieten darüber hinaus die Grundlage zur Entwicklung \r\npraxisnaher Lösungsansätze, z. B. im Werbebereich oder beim Jugendschutz.\r\n■ Aufgabe des öffentlich-rechtlichen Rundfunks fokussieren: Der öffentlich-rechtliche \r\nRundfunk spielt eine wichtige Rolle in unserer Demokratie. Compliance, gute Unterneh\u0002mensführung, Transparenz, Rechenschaft sowie Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit \r\nmüssen deshalb grundlegende Werte darstellen. Vor diesem Hintergrund brauchen auch \r\nprivatwirtschaftlich erbrachte Medienangebote den Raum, um als weitere Säule einer \r\nnationalen und europäischen Medien- und Informationslandschaft wirken zu können. \r\nEine klare und eng fokussierte Abgrenzung des Auftrages der Öffentlich-Rechtlichen \r\nverhindert zudem ein stetiges Ansteigen des Finanzbedarfs. \r\n■ Illegale und schädliche Inhalte gemeinsam bekämpfen: Rechtswidrige Inhalte und \r\nsystemische Risiken wie Desinformation und Deepfakes können nur gemeinsam von \r\nWirtschaft, Politik, Gesellschaft effektiv bekämpft werden. Mit dem Digital-Dienste\u0002Gesetz auf nationaler Ebene und dem Digital Services Act auf europäischer Ebene wur\u0002den hierfür bereits Rahmenbedingungen geschaffen. Nun braucht es eine praxisnahe \r\nund rechtskonforme Umsetzung unter Beteiligung der betroffenen Unternehmen. In \r\ndem Zusammenhang sollten neue technische Innovationen der Desinformations- und \r\nDeepfakebekämpfung (z. B. im Bereich Content-Authentifizierung) stärker gefördert \r\nwerden. Bund und Länder sollten gezielt durch öffentliche Kampagnen auf Maßnahmen \r\nund Angebote gegen Desinformation aufmerksam machen.\r\n■ Medienkompetenz sichern und Jugendschutz effektiv gestalten: Die Vermittlung von \r\nMedienkompetenz ist eine zentrale Aufgabe der öffentlichen Hand und sollte vor dem \r\nHintergrund wachsender Gefahren durch illegale und schädliche Inhalte systematisch \r\nausgebaut werden. Unternehmen bringen sich durch vielfältige Angebote, wie Bildungs\u0002kampagnen, bereits ein. Wir unterstützen bestehende Mechanismen der Selbst- und \r\nKo-Regulierung zur Erreichung eines hohen Jugendschutzniveaus in Europa. Zertifizierte \r\nJugendschutzprogramme sollten weiterhin eine gesetzliche Privilegierung erfahren. \r\nGleichzeitig sollte von nationaler Regulierung abgesehen werden, die dem Gedanken \r\neines einheitlichen Jugendschutzes entgegensteht.23\r\n2 ↗Bitkom Studie »Wie informieren sich die Menschen in Deutschland im Internet?«, 2024\r\n3 ↗Bitkom Kinder- & Jugendstudie, 2022\r\n82%\r\nder Kinder- und Jugend\u0002lichen haben nach \r\nnegativen Erfahrungen \r\nim Online-Raum etwas \r\nunternommen. 76% \r\nnutzen Privatsphäre\u0002Einstellungen.3\r\n67%\r\nder Menschen haben \r\nDesinformation beim \r\nNachrichtenkonsum im \r\nInternet wahrgenom\u0002men, besondere zu The\u0002men wie Migration, dem \r\nKrieg gegen die Ukraine \r\nund dem Israel-Gaza\u0002Konflikt.2\r\n↗Fragen? Ihr Kontakt zum Thema »Medienwirtschaftspolitik«\r\n68\r\nWettbewerb, \r\nPlattformen & Verbraucher\r\nschlechteren Verbrauchererfahrungen führen. Daher ist es jetzt umso wichtiger, die richtigen \r\nRahmenbedingungen zu schaffen. Dazu gehört, die rechtlichen Rahmenbedingungen effektiv, \r\ngrenzüberschreitend einheitlich und unbürokratisch umzusetzen. Dabei gilt, dass auf nationa\u0002le Alleingänge verzichtet werden muss: Sie führen zu Rechtsunsicherheiten, Wettbewerbsver\u0002zerrungen und Mehrkosten, die letztlich zulasten der Verbraucher gehen und schädlich für \r\nden Binnenmarkt sind.1\r\nHandlungsempfehlungen für die neue Legislaturperiode \r\n■ Vertrauen in den digitalen Raum durch gemeinsamen Austausch stärken: Der digitale \r\nRaum muss innovationsorientiert und auf Basis einer fairen Plattformökonomie weiter\u0002entwickelt werden, um Wettbewerb und Vertrauen zu stärken. Dazu bedarf es eines \r\nengen Austauschs zwischen der Wirtschaft (sowohl etablierte als auch neue Akteure) \r\neinerseits und Politik, Aufsichtsbehörden, Verbraucherforschung und Verbraucherver\u0002tretungen andererseits. Im Zentrum dieses Austausches muss die Erarbeitung eines \r\ngemeinsamen Verständnisses der Begriffe wie z. B. Fairness, Offenheit, Vertrauen, Trans\u0002parenz oder Addictive Design und Dark Patterns in Abgrenzung zu intuitiver User Expe\u0002rience stehen. Dazu gehört die gesetzgeberische Ermöglichung intuitiver, einfacher und \r\neffizienter Verbraucherführung einerseits und die staatliche Förderung der Verbraucher\u0002wissenschaft anderseits. \r\n■ Bestehendes Verbraucherleitbild stärken: Das Leitbild des durchschnittlich informierten, \r\naufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers besteht zu Recht und \r\ngehört gestärkt. Die Digitalisierung bringt Verbrauchern Transparenz und einen bislang \r\nnicht dagewesenen Pool an entscheidungsrelevanten Informationen. Gesetzlich vorgese\u0002hene Informationspflichten belasten Unternehmen und überfordern Verbraucher oder \r\nwerden von diesen nicht wahrgenommen.2\r\n Daher muss sichergestellt werden, dass \r\nadäquate Informationen bereitstehen und bei Verbrauchern und Verbraucherinnen \r\n1 ↗EUTA\r\n2 ↗Bitkom Presseinformation »Bitkom fordert Umdenken bei der europäischen Verbraucherpolitik«, 2024\r\nWo wir stehen & was wir wollen \r\nPlattformen stellen ein erfolgreiches Ökosystem für datengetriebene Geschäfts\u0002modelle im B2B- und B2C-Bereich dar und treiben Innovationen voran. Vorausset\u0002zung dafür ist, dass die Interaktion unter den Marktteilnehmern und mit den \r\nVerbrauchern national, europäisch und auf internationaler Ebene fair, frei von \r\nMissbrauch, transparent und diskriminierungsfrei ausgestaltet ist. Regulierungs\u0002initiativen auf europäischer und nationaler Ebene wie der Digital Services Act, \r\nverschiedene Verbraucherrichtlinien und Novellen des Gesetzes gegen Wettbe\u0002werbsbeschränkungen (GWB) bürden Unternehmen in der Umsetzung eine hohe \r\nbürokratische Last auf. Auch führt die Fülle an Digitalgesetzen in der Verbraucher\u0002schutzpolitik zu Belastungen, die die Innovationsbereitschaft hemmen und zu \r\n30%\r\nder technischen Ressour\u0002cen sind in den Unterneh\u0002men durch die Umsetz\u0002ung der neuen Gesetzge\u0002bung gebunden worden \r\n– Ressourcen, die an an\u0002derer Stelle fehlen: vor \r\nallem im Innovations\u0002bereich, wo Produkte \r\nund Geschäftsmodelle \r\nweiterentwickelt, wett\u0002bewerbsfähiger und nut\u0002zerfreundlicher gestaltet \r\nwerden sollen.1\r\n69\r\nankommen. Verbraucherschützende Verbote bringen im Ergebnis eine Bevormundung \r\nund einen Eingriff in die Verbraucherautonomie und Auswahlmöglichkeiten. Das gilt \r\ninsbesondere für Regelungen, die Verlängerungen oder angemessene Anpassungen bei \r\nVerträgen mit Laufzeiten bürokratisieren oder verunmöglichen. Formvorgaben für die \r\nInformationsbereitstellung müssen überdacht, entbürokratisiert und dem digitalen \r\nZeitalter entsprechen.3\r\n■ Wettbewerb als Regulierungsinstrument effektiv nutzen: Wettbewerbspolitik muss \r\neinen attraktiven Rahmen für Innovationen, Gründungen, Investitionen und Wachstum \r\nschaffen und gleichzeitig einen offenen, freien und fairen Wettbewerb sicherstellen. \r\nDazu gehört die Schaffung eines Ökosystems, welches Kooperationen zwischen Startups, \r\nMittelständlern und großen Unternehmen unbürokratisch ermöglicht und fördert. Die \r\njüngsten Wettbewerbsgesetze wie den Digital Markets Act, aber auch die verschiedenen \r\nGWB-Novellen auf nationaler Ebene gilt es effektiv, einheitlich und mit Augenmaß \r\numzusetzen. Bis diese Regularien wirken und absehbar ist, wie zukunftssicher sie sind, \r\nbedarf es der Entwicklung von Rechtspraxis und Rechtsprechung – und damit Zeit. Neue \r\nRegulierungsansätze sind zum jetzigen Zeitpunkt verfrüht. 4\r\n■ Effektiveres Vorgehen gegen gefälschte/illegale Produkte: Innovationen und unterneh\u0002merisches Know-how müssen durch einen stärkeren Schutz vor Produktfälschung hono\u0002riert werden, insbesondere im internationalen Kontext. Um ein sicheres und vertrauens\u0002würdiges Online-Umfeld für Verbraucherinnen und Verbraucher zu gewährleisten, die \r\nMarkenprodukte und -dienstleistungen online kaufen, ist es auch notwendig, das Fach\u0002wissen aller, einschließlich der Markeninhaber, einzubeziehen. Unabhängig davon darf \r\nder Schutz von Unternehmensgeheimnissen nicht ausgehebelt werden. Die Bundesregie\u0002rung sollte die Zoll- und Marktüberwachungsbehörden stärken, um sicherzustellen, dass \r\nalle Produkte, die auf dem europäischen Markt verkauft werden, den erforderlichen \r\nStandards entsprechen.\r\n3 ↗Bitkom Presseinformation »Bitkom fordert Umdenken bei der europäischen Verbraucherpolitik«, 2024\r\n4 ↗Bitkom Presseinformation »Online geht es oft fairer zu als vor Ort«, 2024\r\n80%\r\nder Internetnutzerinnen \r\nund -nutzer sagen, dass \r\ndie AGB zu kompliziert \r\ngeschrieben sind.3\r\n39%\r\nder Verbraucherinnen und \r\nVerbraucher fühlen sich \r\nonline fairer behandelt als \r\noffline. Umgekehrt fühlen \r\nsich 33% offline fairer be\u0002handelt als online.4\r\n↗Fragen? Ihr Kontakt zum Thema »Wettbewerb, Plattformen & Verbraucher«\r\n70\r\n71\r\n5 Moderner und \r\nresilienter Staat\r\nGovernance & \r\ndigitale Demokratie\r\nHandlungsempfehlungen für die neue Legislaturperiode \r\n■ Schaffung eines eigenständigen Digitalministeriums: Damit zentrale Digitalvorhaben \r\ndie nötige politische Aufmerksamkeit erhalten, sollten die wichtigsten digitalen Zustän\u0002digkeiten in einem eigenständigen Digitalministerium gebündelt werden. Dazu gehören \r\nu. a. Verwaltungsdigitalisierung, digitale Infrastruktur und horizontale Digital-Regulie\u0002rungen. Zudem braucht es ein echtes Digitalbudget, also einen eigenständigen Einzel\u0002plan im Haushalt, der erstmals für Kostentransparenz sorgt. Im Rahmen eines echten \r\nDigital-Checks sollte das Digitalministerium zudem wichtige Regierungsvorhaben auf \r\nihre Digitaltauglichkeit hin prüfen. \r\n■ Eine Digitalagentur als starker Arbeitsmuskel: Unterhalb des Digitalministeriums sollte \r\neine »Digitalagentur« mit zwei wesentlichen Funktionen als Arbeitsmuskel eingerichtet \r\nwerden. Zum einen sollten bei ihr die Aufsichtsaufgaben für wichtige Digital-Gesetze, \r\nwie etwa zu KI, gebündelt werden. Die Mannigfaltigkeit von Ansprechpartnern und \r\ndoppelte Berichtspflichten müssen der Vergangenheit angehören. Hierbei könnte auf die \r\nStruktur der Bundesnetzagentur aufgebaut werden. Zum anderen müsste sie ein starker \r\nArbeitsmuskel sein, d. h. die operative Umsetzung wesentlicher Digitalprojekte verant\u0002worten und andere Ressorts bei ihren Digitalprojekten unterstützen.1\r\n■ Ein ganzheitliches digitales Gesetzgebungsportal: Um in Hinblick auf Transparenz \r\nzeitgemäß aufgestellt zu sein, sollte die Bundesregierung endlich ein ganzheitliches \r\ndigitales Gesetzgebungsportal einführen, das niedrigschwellig die Möglichkeit zu \r\nstrukturierten Rückmeldungen von Bürgerinnen und Bürgern sowie Organisationen \r\nim Gesetzgebungsprozess ermöglicht – so wie es etwa auf EU-Eben schon der Fall ist. \r\nBundesrat, Bundesregierung und Bundestag könnten so medienbruchfrei zusammen\u0002arbeiten und Partizipation, Effizienz und Transparenz gleichermaßen stärken.\r\n1 ↗Bitkom Monitor Digitalpolitik\r\nWo wir stehen & was wir wollen \r\nMit der Weiterentwicklung des Verkehrsministeriums zum Bundesministerium \r\nfür Digitales und Verkehr (BMDV) ist die Digitalisierung in der zu Ende gehenden \r\nLegislatur erstmals auf Ministerebene am Kabinettstisch vertreten. Auch die \r\nEntwicklung einer vom Kabinett gemeinsam getragenen Digitalstrategie verdient \r\nAnerkennung. Trotzdem muss man konstatieren: Digitale Kernthemen sind \r\nweiterhin zu stark über die Ressorts verteilt, die Digitalstrategie war in erster Linie \r\neine Aneinanderreihung von Einzelvorhaben – und der Umsetzungsstand lässt zu \r\nwünschen übrig. In der nächsten Legislatur sollten die wichtigsten digitalpoliti\u0002schen Zuständigkeiten daher gebündelt werden, ohne noch einmal völlig neue \r\nKonfigurationen auszuprobieren. Der bisher nur zur Hälfte gegangene Weg zu \r\neinem eigenständigen Digitalministerium sollte zu Ende beschritten werden – \r\nes wäre der Kern einer neuen digitalpolitischen Governance.\r\n31%\r\nder Digitalvorhaben hat \r\ndie Ampelkoalition laut \r\nErgebnis des »Monitor \r\nDigitalpolitik« bisher \r\nlediglich umgesetzt.1\r\n72\r\n■ Neuordnung der digitalpolitischen Beziehungen zwischen Bund, Ländern und Kommu\u0002nen: Damit Staat und Verwaltung besser funktionieren, müssen wir raus aus der Födera\u0002lismusfalle: zu oft scheitern Projekte zwischen Bund, Ländern und Kommunen an Umset\u0002zungsfragen, Finanzen oder Zuständigkeiten. Benötigt werden Schritte, die schnell \r\nAbhilfe schaffen – wie etwa eine Aufhebung des Finanzierungsverbots des Bundes für \r\nkommunale IT, die Abschaffung des Verbots der Mischverwaltung oder die verbindliche \r\nFestlegung erforderlicher IT-Standards für alle Ebenen durch den Bund.\r\n■ Digitalisierung der Parlaments- und Parteienarbeit vorantreiben: In vielen gesellschaft\u0002lichen Bereichen sind Online-Abstimmungen bereits erfolgreich etabliert, wie etwa die \r\nBundessozialwahl 2023 erfolgreich gezeigt hat. Auch in Parteien sind virtuelle Abstim\u0002mungen inzwischen möglich. Die Arbeit des Parlaments sollte dem nicht nachstehen. \r\nSo sollte der Bundestag seine Arbeitsweise weiter modernisieren und bspw. namentliche \r\nAbstimmungen über eine elektronische Abstimmungsanlage ermöglichen.\r\nBeispiel: \r\nDänemark belegte im \r\nDigital Economy and \r\nSociety Index (DESI) \r\nkonstant Spitzenplätze. \r\nDenn das Digitalisie\u0002rungsministerium \r\n(Digitaliseringsstyrelsen) \r\ntreibt eine umfassende \r\nnationale Digitalstrategie \r\nvoran.\r\n↗Fragen? Ihr Kontakt zum Thema »Governance & digitale Demokratie«\r\n73\r\nDigitale Verwaltung & \r\nmoderner Staat\r\nHandlungsempfehlungen für die neue Legislaturperiode \r\n■ Once-Only-Prinzip gesetzlich verankern: Eine schnelle Modernisierung der deutschen \r\nRegisterlandschaft ist die Grundvoraussetzung für moderne, digitale Verwaltungsprozes\u0002se. Um den Umsetzungsdruck bei der Registermodernisierung zu erhöhen, müssen sich \r\nBund und Länder auf einen verbindlichen Zeitpunkt verpflichten, ab welchem Nutzerinnen \r\nund Nutzer von Verwaltungsleistungen die Angabe von Daten verweigern können, die \r\nbereits in öffentlichen Registern gespeichert sind.1\r\n Darüber hinaus muss die Qualität der in \r\nöffentlichen Registern gespeicherten Daten erhöht werden, bspw. indem mittels moder\u0002ner Technologien Inkonsistenzen und Fehler in den Datensätzen ausgebessert werden.23\r\n■ Ein deutschlandweit einheitliches Zugangstor zur digitalen Verwaltung für Unterneh\u0002men etablieren: Es ist richtig, dass im OZG-Änderungsgesetz vorgesehen ist, dass wirt\u0002schaftsbezogene Verwaltungsleistungen zukünftig nur digital angeboten werden. Der \r\nZugang muss möglichst effizient und benutzerfreundlich gestaltet sein. Notwendig ist \r\ndeshalb die Schaffung einer zentralen Unternehmensplattform, die als Anlaufpunkt für \r\nalle wirtschaftsbezogenen Verwaltungsleistungen dient. Dabei muss ein deutschland\u0002weit einheitliches Unternehmenskonto als digitale Identität etabliert werden. \r\n■ Zweite Säule zur Beantragung digitaler Verwaltungsleistungen etablieren: Während \r\nbislang die Beantragung digitaler Leistungen überwiegend verwaltungsseitig bereitge\u0002stellt wird, sollte – nach dem Vorbild der Steuerverwaltung – auch für andere Verwal\u0002tungsleistungen die Nutzung eigens eingekaufter Softwarelösungen zur Beantragung \r\nbzw. Initiierung von Verwaltungsleistungen ermöglicht werden. Dafür müssen die \r\ngesetzlichen Voraussetzungen für den Datenaustausch zwischen der Verwaltung und \r\nDritten geschaffen, relevante Datenfelder für den Austausch definiert und verwaltungs\u0002seitig entsprechende Schnittstellen bereitgestellt werden. Dies würde nicht nur die \r\n1 In einem ersten Schritt sollte ein solcher Anspruch für Daten gelten, die in den vom IT-Planungsrat mit Beschluss 2021/05 \r\nbestimmten wichtigsten Registern gespeichert sind. In einem zweiten Schritt sollte die Regelung für alle Register nach § 1 \r\ndes Registermodernisierungsgesetzes (RegMoG) Wirkung entfalten.\r\n2 ↗Bitkom Presseinformation »Mehrheit erledigt die Steuererklärung online«, 2024\r\n3 ↗Bitkom Startup Report 2023\r\nWo wir stehen & was wir wollen \r\nProaktiv, transparent und passgenau: Eine zukunftsfeste Verwaltung stärkt das \r\nVertrauen in die Problemlösungsfähigkeit staatlichen Handelns. Deshalb ist es \r\nbesorgniserregend, dass Deutschland bei der Verwaltungsdigitalisierung im \r\ninternationalen Vergleich den Anschluss verliert. Dabei stärkt eine leistungsfähige \r\ndigitale Verwaltung nicht nur das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger, sondern \r\nist längst schon zu einem entscheidenden Standortfaktor für Unternehmen \r\ngeworden. Das Zielbild ist eine Verwaltung, die innovatives Handeln bei allen \r\nBeteiligten fördert, den Herausforderungen des sich verschärfenden Fachkräfte\u0002mangels gewachsen ist, sich durch schnelles und evidenzbasiertes Handeln \r\nauszeichnet sowie organisationsübergreifend und vernetzt handelt.\r\n26%\r\nder Deutschen nutzen \r\neine kostenpflichtige \r\nSteuererklärungssoft\u0002ware, 23% nutzen \r\nELSTER.2\r\n81%\r\nder Startups wünschen \r\nsich ein digitales Unter\u0002nehmensportal, in dem \r\nVerwaltungsleistungen \r\nbeantragt werden kön\u0002nen.3\r\n74\r\nWahlfreiheit der Nutzer stärken, sondern auch die Entstehung eines wettbewerblich \r\norganisierten Ökosystems nutzerzentrierter GovTech-Lösungen fördern.\r\n■ Technologieoffenen Einsatz von europäischen eIDAS-Instrumenten und nutzerzentrier\u0002ten Zugang zur digitalen Verwaltung ermöglichen: Im Alltag können Nutzerinnen und \r\nNutzer zwischen verschiedenen Methoden zur digitalen Identifizierung und elektroni\u0002schen Signatur wählen. Um einen europaweit harmonisierten, niedrigschwelligen und \r\nsicheren Zugang zur digitalen Verwaltung zu fördern und keinen deutschen Sonderweg \r\nzu gehen, braucht es neben der Online-Ausweisfunktion des Personalausweises weitere \r\nnutzerfreundliche, sichere und eIDAS-konforme Identifizierungs- und Signaturverfahren. \r\nDiese genießen seit Jahren hohe Nutzungsraten in der Privatwirtschaft, wie z. B. (auto\u0002matisiertes) Video-Ident, weitere NFC-basierte Verfahren, Online-Banking oder zukünftig \r\ndie EUDI-Wallet.\r\n■ Digitale Souveränität der Verwaltung stärken – Einsatz von Cloud-Lösungen, KI-Tools \r\nund innovativen Technologien in der Bundesverwaltung erleichtern: Es bedarf einer \r\nambitionierten ressortübergreifenden Strategie zum Einsatz innovativer Technologien, \r\nwie KI-Lösungen, in der Bundesverwaltung, in der Einsatzfelder priorisiert und bestehen\u0002de Initiativen konsolidiert und verstetigt werden. Grundsätzlich gilt: Um den Einsatz von \r\nKI-Tools und GovTech-Lösungen in der Bundesverwaltung auszuweiten, muss der souve\u0002räne Einsatz von Cloud-Lösungen ausgebaut werden. Multi-Cloud-Modelle reduzieren \r\nAbhängigkeiten von einzelnen Anbietern und stärken die digitale Souveränität der \r\nVerwaltung. Neue IT-Anwendungen der Bundesverwaltung sollten zukünftig nur noch \r\nCloud-nativ entwickelt werden. Der Einsatz neuer digitaler Lösungen zur Unterstützung \r\nder Verwaltungsarbeit muss ressortübergreifend organisiert sein, d. h. die Budgetierung, \r\nBeschaffung und Bereitstellung der Anwendungen erfolgt zukünftig über eine zentrale \r\nStelle.4\r\n4 Vgl. hierzu auch die Ergebnisse einer ↗Bitkom-Unternehmensbefragung aus dem Jahr 2023\r\nFür 8 von 10 \r\nUnternehmen\r\nUnternehmen ist die \r\nfehlende Digitalisierung \r\nder Verwaltung ein \r\nStandortnachteil, \r\n9 von 10 sehen sie als \r\nBremsklotz für die Digi\u0002talisierung des eigenen \r\nUnternehmens.4\r\n↗Fragen? Ihr Kontakt zum Thema »Digitale Verwaltung & moderner Staat«\r\n75\r\nModerne Beschaffung\r\ndie Anforderungen an die Zusammenarbeit mit privaten Anbietern konkretisiert und damit \r\ndie Voraussetzungen für ein transparentes, faires und technologieoffenes System für den \r\nEinsatz digitaler Lösungen in der Verwaltung geschaffen werden.\r\nHandlungsempfehlungen für die neue Legislaturperiode\r\n■ Vergaberechtsrahmen harmonisieren und eine Präqualifizierungsplattform bereitstellen: \r\nUnterschiedliche Vergabegesetze des Bundes und der Länder führen dazu, dass die Teil\u0002nahme an öffentlichen Ausschreibungen für Unternehmen mit erheblichem Prüfaufwand \r\nund bürokratischen Hürden verbunden ist. Die durchschnittliche Anzahl der abgegebenen \r\nAngebote pro Ausschreibung ist seit Jahren rückläufig. Die Antwort darauf kann jedoch \r\nnicht sein, immer mehr öffentliche Aufträge dem Vergaberecht zu entziehen (z. B. durch \r\nInhouse-Vergaben oder die Initiierung von Eigenentwicklungen).1\r\n Erforderlich ist vielmehr \r\neine Harmonisierung und Vereinfachung der vergaberechtlichen Regelungen sowie eine \r\nvollständige Digitalisierung der öffentlichen Beschaffung – von der Bedarfsanmeldung \r\nbis zur Rechnungsstellung inklusive einer Ebenen übergreifenden Präqualifizierungsplatt\u0002form.2\r\n■ Beschaffung strategisch neu aufsetzen und zentral koordinieren: Ziel muss es sein, \r\ndie Prozesse zur Beschaffung digitaler Lösungen (insb. digitaler Verwaltungsleistungen, \r\nFachverfahren und KI-Tools) von Bund, Ländern und Kommunen zu vereinfachen, zu \r\nbeschleunigen sowie einheitliche IT-Standards zu etablieren. Erreicht wird dies durch die \r\nZusammenführung bestehender Initiativen wie dem EfA-Marktplatz und dem Cloud\u0002Service-Portal zu einem zentralen Marktplatz für digitale Lösungen nach dem Vorbild \r\nder Government Cloud im Vereinigten Königreich. Behörden können über den digitalen \r\nMarktplatz aus diesen vorab genehmigten Diensten auswählen und sie direkt beziehen, \r\nohne dass für jeden einzelnen Auftrag ein neuer Vertrag ausgehandelt werden muss. \r\nDabei muss der Zugang auch für private Lösungsanbieter offen sein, um ein breites \r\n1 Vgl. hierzu auch die ↗Erklärung der Allianz FÜR Vergaberecht\r\n2 ↗Öffentliches Auftragswesen in der EU 2023 | EU-Rechnungshof\r\nWo wir stehen & was wir wollen \r\nAls größter IT-Beschaffer in Deutschland hat der Staat eine enorme Marktmacht \r\nund damit erheblichen Einfluss auf den Wettbewerb. Aber anstatt Wettbewerbs\u0002und Technologieoffenheit, Standards und offene Schnittstellen zu fördern, schot\u0002ten sich staatliche Akteure bei der Nutzung digitaler Lösungen regelmäßig vom \r\nRest des Ökosystems ab. Innovative Entwicklungen aus dem GovTech-Bereich und \r\nwettbewerbsfähige Leistungen des deutschen IT-Mittelstands werden so viel zu \r\nselten für die Verwaltungsdigitalisierung nutzbar gemacht. Gleichzeitig braucht \r\nes für die Beschleunigung der Verwaltungsdigitalisierung Wege, um neue Techno\u0002logien schnell in den Einsatz zu bringen. Auf beide Probleme gibt es eine klare \r\nAntwort: Beschaffungsprozesse müssen deutlich vereinfacht und beschleunigt, \r\nÜber\r\n40%\r\naller Auftragsvergaben \r\nder EU-Mitgliedstaaten \r\nerfolgten zwischen 2011 \r\nund 2021 im Rahmen von \r\nVerfahren mit nur einem \r\nBieter.2\r\n76\r\nSpektrum an innovativen Angeboten zu gewährleisten. Die strategische Ausrichtung \r\nder IT-Beschaffung muss im Bundesbereich ressortübergreifend organisiert sein, d. h. \r\ndie Planung, Koordinierung und Budgetierung erfolgt zukünftig über eine zentrale Stelle, \r\nbspw. durch die Etablierung eines Chief Procurement Officers (CPO) im Zuständigkeitsbe\u0002reich des CIO des Bundes.\r\n■ Experimentierklausel für besonders innovative Lösungen schaffen: 84 Prozent aller \r\nStartups wünschen sich von der Politik einen vereinfachten, rechtssicheren Zugang zu \r\nöffentlichen Aufträgen. Derzeit beteiligen sich jedoch noch zu wenige Startups, GovTechs \r\nund sonstige innovative Unternehmen an öffentlichen Ausschreibungen, insbesondere \r\naufgrund der Komplexität der Verfahren.3\r\n Junge Unternehmen profitieren v.a. von \r\nschlanken und standardisierten Beschaffungsprozessen sowie einer sachdienlichen \r\nDefinition der Anforderungen im Bereich der Projektreferenzen. Wir schlagen zudem die \r\nWeiterverfolgung der durch das Vergabetransformationspaket entworfenen Experimen\u0002tierklausel vor, die es ermöglicht, bei besonders innovativen Lösungen und einem Auf\u0002tragswert von bis zu 100.000 Euro nur ein Unternehmen zur Abgabe eines Angebotes \r\naufzufordern (Hamburger Modell).\r\n■ Rechtliche Rahmenbedingungen für neue Modelle der Zusammenarbeit zwischen staat\u0002lichen und privaten Akteuren verbessern: Personalmangel, veraltete IT-Systeme oder \r\nhohe Antragsvolumina verursachen immer wieder Rückstände bei der Erbringung öffent\u0002licher Dienstleistungen. In der Privatwirtschaft setzt man zunehmend auf Software-as-a\u0002Service-Lösungen (SaaS) und Managed Services-Modelle zur Erledigung unterstützender \r\nProzesse (z. B. im Rechnungs- oder Personalwesen). Im öffentlichen Sektor scheitert dies \r\noft an der Komplexität der Vergabeverfahren und für den Markt akzeptablen Regelungen, \r\netwa zu Haftung und Datenschutz. Auch Performance-orientierte Vergütungsmodelle \r\nsind selten. Eine Vereinfachung und Novellierung rechtlicher Vorgaben und mehr Spielräu\u0002me sind nötig, um die Zusammenarbeit zwischen öffentlichen und privaten Akteuren den \r\nveränderten Bedingungen anzupassen.\r\n3 ↗Bitkom Startup Report 2023\r\n83%\r\naller Tech-Startups wün\u0002schen sich einen verein\u0002fachten, rechtssicheren \r\nZugang für Startups zu \r\nöffentlichen Aufträgen.3\r\n↗Fragen? Ihr Kontakt zum Thema »Moderne Beschaffung«\r\n77\r\nVertrauensdienste & \r\nDigitale Identitäten\r\nDie nächste Bundesregierung muss zwingend das deutsche System europäisch harmonisiert \r\nentwickeln, eine nationale Infrastruktur für Digitale Identitäten aufbauen, Bundes- und \r\nLandesgesetze anpassen und so ein umfassendes Ökosystem schaffen. Dazu ist die Erhöhung \r\nder Nutzungszahlen des elektronischen Personalausweises zwingend notwendig. Niedrige \r\nKosten für einen (hoheitlichen) Identitätsnachweis würden das ID-Ökosystem beschleunigen \r\nund so zu einem häufigeren Einsatz bei Unternehmen und Bürgern führen.1\r\nHandlungsempfehlungen für die neue Legislaturperiode \r\n■ Digitale Nachweise sektorübergreifend behandeln: Für die digitalen Nachweistypen für \r\nPersonen, Produkte, Maschinen- und Firmenidentitäten muss sektorübergreifend ein \r\noffenes und erweiterbares Ökosystem geschaffen werden. Dieses muss für die Industrie \r\ngleichermaßen nutzbar sein, um auch sektorübergreifende Dienste darauf aufbauen zu \r\nkönnen. Hierzu müssen gemeinsame, umsetzbare und transparente Standards gesetzt \r\nund Interoperabilität sichergestellt werden. Der Staat sollte außerdem die Voraussetzun\u0002gen für die Teilnahme am Ökosystem Digitale Identitäten definieren bzw. die regulatori\u0002schen und technischen Rahmen setzen sowie ein Zertifizierungs- und Lizenzierungssys\u0002tem schaffen. Dieses muss im europäischen Rahmen gleiche Wettbewerbsbedingungen \r\nfür alle Marktteilnehmer ermöglichen. Incentivierungen können eine gewichtige Rolle für \r\npotenzielle Herausgeber von digitalen Nachweisen spielen. \r\n■ Ein Ministerium für alle digitalen Identitäten: Für eine koordinierte Umsetzung wird eine \r\nklare Verantwortung in einem Ministerium benötigt. Dieses Ministerium muss ausrei\u0002chende personelle und finanzielle Mittel zur Verfügung stellen, die der Bedeutung des \r\nThemas gerecht werden und auf einer langfristigen Kostenanalyse und Strategie basiert. \r\nDie nächste Bundesregierung sollte die Zuständigkeit für alle digitalen Identitäten, für \r\nnatürliche & juristische Personen sowie Maschinen und Produkte in einem Digitalminis\u0002terium zusammenführen. \r\n1 ↗Digital Identification 2019 | McKinsey\r\nWo wir stehen & was wir wollen \r\nDigitale Identitäten sind essenziell für das Funktionieren einer modernen Gesell\u0002schaft und Wirtschaft. Sie optimieren Geschäfts- und Verwaltungsprozesse und \r\nerhöhen die Sicherheit im digitalen Raum. Die Novellierung der eIDAS-Verordnung \r\nbietet eine Chance, die es zu nutzen gilt. Die Bundesregierung plant, bis Herbst \r\n2025 ein Konzept zur Umsetzung von eIDAS vorzulegen. Diese Umsetzung wird die \r\nnächste Legislaturperiode bestimmen. Deutschland muss innerhalb weniger Jahre, \r\nspätestens bis zur Einführung der EUDI-Wallet, die Grundlagen schaffen, um \r\nDigitale Identitäten in unseren Alltag zu integrieren. Dazu gehört unter anderem, \r\nmit Vertrauensdiensten den Dokumentenverkehr zu digitalisieren, digitale Nach\u0002weise zur Verfügung zu stellen und die Bekanntheit der eID zu erhöhen. \r\n4%\r\nBIP-Steigerung sind \r\ndank digitaler Identitä\u0002ten bis 2030 möglich. In \r\nDeutschland wären das \r\nzusätzliche 160 Mrd. Euro \r\nsowie Steuereinnahmen \r\nvon ca. 40 Mrd. Euro \r\njährlicht.1\r\n78\r\n■ Ausschließliche Verwendung eIDAS-konformer Identifizierungs- und Authentisierungs\u0002mittel sowie Signaturverfahren: Die Identifizierungs- und Authentisierungsmittelland\u0002schaft (Video, Auto, Bank, Vor-Ort-Ident, etc.) mit jeweils unterschiedlichen, regulatori\u0002schen Anforderungen und Vertrauensniveaus (GwG, TKG, OZG, JMStV, GlüStV, Gematik \r\netc.) verhindert eine übergreifende Nutzbarkeit einzelner Mittel. Die EU hat mit der \r\neIDAS-Verordnung einen sektor- und EU-weit geltenden Rahmen für elektronische \r\nIdentifizierungs- und Authentisierungsmittel sowie Vertrauensdienste geschaffen, um \r\neinen harmonisierten Binnenmarkt zu ermöglichen; dies sollte in Deutschland umgesetzt \r\nund die Regulatorik sektorübergreifend harmonisiert werden. Die nächste Bundesregie\u0002rung sollte daher die beschriebene zersplitterte Landschaft für Identifizierung und \r\nAuthentisierung bündeln, und in Gesetzen je nach benötigtem Schutzfaktor auf ein \r\nVertrauensniveau verweisen, nach dem eIDAS-Mittel als Identifizierungs- oder Authenti\u0002sierungsmittel eingesetzt werden können \r\n■ Schaffung einer eIDAS-konformen Identität für juristische Personen: Die Entwicklung \r\ndigitaler Identitäten in Deutschland fokussiert sich bisher ausschließlich auf natürliche \r\nPersonen. Für die Identitäten juristischer Personen gibt es keine konkrete politische \r\nZuständigkeit – sie ist jedoch ein zentraler Bestandteil der eIDAS-VO und verspricht \r\ngroße Mehrwerte für Unternehmen in der Digitalisierung interner und externer Prozesse. \r\nEine Organisationsidentität ist auch für die Kommunikation zwischen Bürgern und \r\nUnternehmen sowie die wirtschaftliche Interoperabilität unerlässlich. Sie sollten zügig \r\nnational umgesetzt werden. \r\n■ Ausstellungspflicht für staatliche digitale Nachweise: Staatlich ausgestellte Nachweise \r\nund Dokumente müssen verifizierbar, sicher und ressourcenarm digitalisiert werden \r\nkönnen. Hierfür bietet eIDAS eine Toolbox in Form der Vertrauensdienste, die in Deutsch\u0002land besonders bei der Erstellung solcher Nachweise von Nutzen sein kann. Für die \r\nVerwaltung sollte daher eine Ausstellungspflicht für digitale Nachweise als (qualifizierte) \r\nelektronische Attestierung von Attributen (QEAA) eingeführt werden. Hierfür wäre eine \r\nüber das OZG 2.0 hinaus gesetzlich verankerte Nutzung von Vertrauensdiensten, insb. \r\nelektronischer Siegel, nötig. Staatliche Urkunden und Bescheinigungen, z. B. Geburtsur\u0002kunden, sollten, inklusive eines digitalen Zwillings, proaktiv als digitale Nachweise zur \r\nVerfügung gestellt werden, spätestens ab 2027 auch EUDI-Wallet-konform.2\r\n2 ↗eGovernment MONITOR | Initiative D21\r\n↗Fragen? Ihr Kontakt zum Thema »Vertrauensdienste & Digitale Identitäten«\r\n22%\r\nder Bundesbürger ab \r\n16 Jahren nutzen die \r\neID. Die Abdeckung \r\nfunktionstüchtiger \r\neIDs liegt bei 39%.2\r\n79\r\nSmart City & \r\nSmart Region\r\nLegislaturperiode angegangen werden muss. Handlungsfähige und digitale Kommunen \r\nstärken die Demokratie, sorgen für gleichwertige Lebensverhältnisse in der Stadt und auf \r\ndem Land und fördern Klimaschutz und Nachhaltigkeit.\r\nHandlungsempfehlungen für die neue Legislaturperiode \r\n■ Zeitnahe Umsetzung und Finanzierung des Smart-City-Stufenplans sicherstellen: Der \r\nüberparteiliche Stufenplan benennt praxisnah Vorschläge, wie die Strukturen und Rah\u0002menbedingungen in Bund, Ländern und Kommunen anzupassen sind, um eine höhere \r\nSkalierung und Nachnutzung zu erreichen. Für diese Maßnahmen sind die notwendigen \r\nFinanzmittel bereitzustellen. Dies betrifft vor allem zwei zentrale Unterstützungsange\u0002bote für Kommunen: einen Marktplatz der Technologielösungen sowie ein zentrales \r\nKompetenzzentrum, das von Förderprogrammen unabhängig, berät. Der Bund sollte den \r\nKommunen in Abstimmung mit den Ländern verstärkt Umsetzungs- und Technologieex\u0002pertise zur Seite stellen und weniger Planungs- und Strategiekompetenz. Politische \r\nMaßnahmen zur Smart-City-Politik sollten in einem Digitalministerium gebündelt wer\u0002den, um Synergien mit dem Onlinezugangsgesetz und dem Infrastrukturausbau stärker \r\nzu nutzen. \r\n■ Anwendung zukünftig priorisieren, statt Neuentwicklungen zu fördern: Förderprogram\u0002me setzen häufig voraus, dass Kommunen technologische Lösungen in Entwicklungsge\u0002meinschaften erarbeiten. Dadurch werden Kommunen in die Rolle der Technologieent\u0002wickler gedrängt, was weder ihrem Wunsch noch ihrer Kernaufgabe entspricht. Die \r\nmeisten Kommunen möchten bewährte technologische Lösungen beschaffen und \r\nanwenden. Daher sollten sie zukünftig darin unterstützt werden, fertige, marktreife \r\nsowie offene, standardisierte und interoperable Lösungen zu beschaffen und einzuset\u0002zen. Nur so können wir in Deutschland das Tempo der Digitalisierung in den Kommunen \r\nerhöhen und den jahrelangen Rückstand aufholen.1\r\n1 ↗Bitkom Studie »Digitalisierung der Verwaltung«, 2024\r\nWo wir stehen & was wir wollen \r\nÜber eine Milliarde Euro haben Bund und Länder in den vergangenen Jahren für \r\ndie Förderung smarter Städte und Regionen zur Verfügung gestellt. Dennoch \r\nmacht sich in Kommunen, aber auch in der Wirtschaft, große Ernüchterung breit: \r\nIn Teilen werden Gelder nicht abgerufen, Lösungen immer wieder neu entwickelt \r\nund Smart-City-Vorhaben nach kurzer Projektlaufzeit beendet. Auch das große \r\nVersprechen der Nachnutzung fertiger Best Practices aus Modellprojekten führt \r\naktuell nicht zur erhofften Skalierung der flächendeckenden Digitalisierung \r\nunserer Städte und Gemeinden. Dabei zeigt sich: Die Zeit politischer Leuchtturm\u0002projekte ist zu Ende. Nach 10 Jahren Smart-City-Förderung zeigen sich deutliche \r\nstrukturelle Mängel in der Finanzierung, deren Behebung in der kommenden \r\n52%\r\nder Bürgerinnen und \r\nBürger schätzen den \r\nallgemeinen Digitalisie\u0002rungsgrad ihrer Stadt \r\noder Gemeinde als \r\nfortgeschritten ein.1\r\n80\r\n■ Gemeinsam Rahmenverträge für Smart-City-Lösungen initiieren: Kommunen haben oft \r\nweder die Expertise noch Ressourcen für einen schnellen Beschaffungsprozess, was die \r\nImplementierung digitaler Lösungen erschwert. Freiwillige Rahmenverträge für Smart\u0002City-Lösungen müssen zentral durch Akteure wie Länder oder kommunale Rechenzent\u0002ren verhandelt werden. Der Bund sollte die Anwendung von Rahmenverträgen für Kom\u0002munen prüfen. Dies umfasst auch die Klärung von Fragen wie Haftung, Dienstgütequali\u0002tät, Datenschutz, Datensicherheit, Standardisierung und Schnittstellen. Zentrale Rah\u0002menverträge erhöhen Transparenz und Standardisierung. Dadurch können Kommunen \r\nund Regionen auch schneller urbane Datenplattformen anschaffen, um regionale Daten\u0002räume aufzubauen.\r\n■ Smart City als Teil kommunaler Infrastruktur dauerhaft finanzieren: Smart-City-Lösun\u0002gen sind integraler Bestandteil der kommunalen Infrastruktur – von der Stadtplanung \r\nmit urbanen digitalen Zwillingen bis hin zur Echtzeitüberwachung und -steuerung der \r\nkommunalen Wasserversorgung. Bisher erfolgt die Finanzierung durch Bund und Länder \r\nauf Projektbasis und nicht als fester zugewiesener Bestandteil des kommunalen Haus\u0002halts. Statt einer punktuellen Projektfinanzierung bedarf es einer dauerhaften Finanzie\u0002rung der digitalen Infrastruktur in Kommunen. Dadurch sollte die Digitalisierung unab\u0002hängig von Förderungsprogrammen vorangetrieben werden. Modellprojekte kommen \r\nhäufig nur einzelnen Kommunen zugute, während die flächendeckende Umsetzung fehlt. \r\nLangfristige Aufgaben, wie der Klimaschutz, dürfen nicht von der Verfügbarkeit temporä\u0002rer Fördermittel abhängig sein.\r\n■ Vorhaben zur Standardisierung von offenen Smart City Datenplattformen durch Bund, \r\nLänder und Kommunen fördern: Bei urbanen Datenplattformen ist die Trennung von \r\nDaten und Lösungen essenziell, um einen Vendor Lock-in zu vermeiden und die langfristi\u0002ge Flexibilität und Unabhängigkeit der Smart City Datenplattform zu gewährleisten. \r\nDies ermöglicht, jederzeit den Anbieter zu wechseln oder die Plattform zu erweitern \r\nund fördert nicht nur den Wettbewerb und die Innovationsfähigkeit, sondern reduziert \r\nauch das Risiko hoher Wechselkosten und Abhängigkeiten von einzelnen Anbietern. Eine \r\noffene, standardisierte Datenarchitektur (z. B. nach den Prinzipien von Gaia-X) ermöglicht \r\ndie Interoperabilität und Integration verschiedener Systeme und Technologien und trägt \r\nzur Effizienzsteigerung und besseren Nutzung öffentlicher Ressourcen bei.2\r\n2 ↗Kfw-Kommunalpanel 2023\r\n166\r\nMrd. Euro\r\nbeträgt der Investitions\u0002stau in deutschen Kom\u0002munen.2\r\n↗Fragen? Ihr Kontakt zum Thema »Smart City & Smart Region«\r\n81\r\nJustizdigitalisierung\r\nÜbergeordnetes Ziel muss sein, die Justiz fit für das digitale Zeitalter zu machen. Das bedeu\u0002tet nicht, dass bestehende analoge Prozesse digital abgebildet werden, sondern die Arbeits\u0002weisen und Strukturen der Justiz grundlegend neu gedacht werden. Die Einführung moder\u0002ner Technologien wie Künstlicher Intelligenz (KI) oder die Nutzung digitaler Bürgerservices \r\nwird zu effizienteren Arbeitsabläufen beitragen und die Bürgernähe der Justiz stärken. \r\nZudem muss im Fokus stehen, sich als moderner Arbeitgeber aufzustellen, um junge Talente \r\nmit hohen Anforderungen an einen modernen Arbeitsplatz nachhaltig für sich zu gewinnen.\r\nHandlungsempfehlungen für die neue Legislaturperiode \r\n■ Erweiterung und Fortführung der Digitalisierungsinitiative für die Justiz: Nur mit einer \r\nleistungsfähigen digitalen Infrastruktur kann der Rechtsstaat auch in Zukunft effektiv \r\nfunktionieren. Dafür braucht es ausreichend finanzielle Mittel und Projekte, die auf \r\ndieses Ziel einzahlen. Eine neue Bundesregierung sollte die Fortführung und Erweiterung \r\nder Digitalisierungsinitiative für die Justiz daher mit Nachdruck vorantreiben. Im Vorder\u0002grund der geförderten Projekte sollten u. a. Investitionen in die IT-Infrastruktur, insbeson\u0002dere in Rechenzentren und die IT-Ausstattung der Gerichte, sowie Maßnahmen zur \r\nBeschleunigung des Rollouts der E-Akte stehen.1\r\n■ Einführung eines zentralen Justizportals: Die Kommunikation zwischen Justiz und \r\nBürgern braucht ein Update. Dazu gehören der Ausbau des elektronischen Rechtsver\u0002kehrs, die Einrichtung von Online-Verfahren und die Einführung von Chatbots zur Erstbe\u0002ratung. Die Bundesregierung sollte sich für die Einführung eines zentralen Justizportals \r\n(Namensvorschlag: »Lexy«) einsetzen, in dem alle relevanten Services zusammengeführt \r\nwerden. Umsetzen könnte die Einführung der DigitalService. Mit Lösungen wie dem \r\nzivilgerichtlichen Online-Verfahren für Fluggastrechte-Fälle und die Rechtsantragsstelle \r\ngibt es hier bereits positive Beispiele, auf die aufgesetzt werden kann. Vertrauen in die \r\nJustiz entsteht durch Erreichbarkeit, Geschwindigkeit und Einfachheit – all das könnte ein \r\nzentrales Portal ermöglichen. \r\n1 ↗Digitalisierung der Justiz | IBM\r\nWo wir stehen & was wir wollen \r\nDie deutsche Justiz steht noch am Anfang eines tiefgreifenden digitalen Trans\u0002formationsprozesses. Der Digitalisierungsdruck steigt, getrieben durch gesell\u0002schaftliche Entwicklung und die Erwartungen der Bürgerinnen und Bürger an \r\neinen modernen Rechtsstaat. Die Einführung der elektronischen Akte (E-Akte) \r\nund des elektronischen Rechtsverkehrs hat einen wichtigen Grundstein gelegt, \r\ndoch diese Maßnahmen reichen nicht aus, um unsere Justiz zukunftsfähig \r\naufzustellen. Aktuell gilt die Justiz als veraltet, das Vertrauen der Bürgerinnen \r\nund Bürger in das Justizsystem wackelt und der Anschluss an die digitale Gesell\u0002schaft ist gefährdet.\r\n87%\r\nder Führungspersönlich\u0002keiten aus der Richter\u0002schaft geben an, dass der \r\nDruck zur Digitalisierung \r\nin den vergangenen Jah\u0002ren deutlich zugenom\u0002men hat.1\r\n82\r\n■ Einführung einer Digitalisierungseinheit und eines CIO für die Justiz: Die Führungskräfte \r\nder Justiz müssen besser auf die Anforderungen des digitalen Zeitalters vorbereitet \r\nwerden. Dies erfordert ein Umdenken in der Governance und der Steuerung von IT-Pro\u0002jekten. Eine zentrale, länderübergreifend arbeitende Führungseinheit für die Digitalisie\u0002rung der Justiz sollte von der Bundesregierung etabliert werden. In Zusammenarbeit mit \r\nden Länderverbünden sollte diese Einheit Innovation vorantreiben und das Justizsystem \r\nnachhaltig zukunftsfähig aufstellen. Der Bund muss hierbei eine stärkere Verantwortung \r\nübernehmen, idealerweise durch einen »CIO Justiz«, der im Bundesjustizministerium \r\nangesiedelt und für die Führungseinheit verantwortlich ist.2\r\n2 ↗Was kann KI an den Zivilgerichten? | LTO\r\nUm bis zu\r\n75%\r\nkonnte die Bearbeitungs\u0002zeit von Klagen durch den \r\nEinsatz von KI im Rahmen \r\nvon Pilotprojekten am \r\nAmtsgericht Frankfurt \r\nreduziert werden.2\r\n↗Fragen? Ihr Kontakt zum Thema »Justizdigitalisierung«\r\n83\r\nCybersicherheit\r\njüngst eingeführten europäischen Gesetzgebung, wie NIS2, CRA und CER. Dies ist notwen\u0002dig, um ein einheitliches Sicherheitsniveau zu schaffen, gleichzeitig darf die Wirtschaft nicht \r\ndurch weitere Regulierung eingeschränkt werden. Zweitens benötigt es eine gute Zusam\u0002menarbeit mit der Wirtschaft und Wissenschaft. Nur so kann eine Datengrundlage für den \r\nsinnvollen Einsatz von innovativen Technologien für mehr Cybersicherheit generiert werden. \r\nDrittens ist wichtig, dass die Verwaltung angemessene Sicherheitsstandards einhält, nur \r\ndann kann der Staat Vorbild sein. Am Ende der Legislaturperiode sollte Cybersicherheit \r\nwirksam in der Breite umgesetzt sein sowie als Innovationsförderer im Sinne einer digitalen \r\nSouveränität für selbstbestimmtes Handeln im digitalen Raum betrachtet werden.1\r\nHandlungsempfehlungen für die neue Legislaturperiode \r\n■ Praxisnahe und harmonisierte Cybersicherheitsgesetze: Statt auf Meldepflichten sollten \r\nUnternehmen sich auf die tatsächliche Stärkung ihrer Cybersicherheit konzentrieren \r\nkönnen. Damit das geht, müssen die neuen Cybersicherheitsgesetze unbürokratisch, \r\neuropaweit einheitlich und praxisnah umgesetzt werden. NIS2 und das KRITIS-Dachge\u0002setz sollten harmonisiert umgesetzt werden, um Rechtssicherheit zu schaffen und \r\ndivergierende Verpflichtungen zu vermeiden. Beim CRA ist die Erarbeitung von harmoni\u0002sierten Normen entscheidend. Das Computerstrafrechts muss im Sinne von Sicherheits\u0002forschenden modernisiert werden. Zusätzlich gilt es, Unternehmen bei der Wahrung \r\nihrer Sicherheit zu unterstützen: Der Staat sollte daher Möglichkeiten zur Sicherheits\u0002überprüfung von Beschäftigten mit kritischen Tätigkeiten schaffen.\r\n1 ↗Bitkom Studie »Wirtschafsschutz«, 2024\r\nWo wir stehen & was wir wollen \r\nDiebstahl, Industriespionage oder Sabotage verursachten im vergangenen Jahr \r\nSchäden von 266,6 Milliarden Euro.1\r\n Insbesondere KMU sind nur bedingt auf \r\nCyberangriffe vorbereitet und der Fachkräftemangel setzt ihnen zu. Auch Verwal\u0002tung und Politik stehen im Zentrum von Attacken, die neben finanziellen Absich\u0002ten auch auf die Schädigung unserer Demokratie abzielen.\r\nZiel für die nächste Legislaturperiode sollte sein, Cybersicherheit in der Breite zu \r\nstärken. Klar ist: Der richtige Umgang hier schützt nicht nur die deutsche Bevölke\u0002rung und Wirtschaft, er stärkt gerade auch die digitale Souveränität Deutsch\u0002lands. Dafür braucht es erstens einen Fokus auf die praxisnahe Umsetzung der \r\n10,5\r\nMrd. Euro\r\nwerden deutsche Unter\u0002nehmen voraussichtlich \r\n2024 in IT-Sicherheit \r\ninvestieren, das ist eine \r\nSteigerung 13,1% im \r\nVergleich zum Vorjahr.1\r\n84\r\n■ Öffentliche Verwaltung absichern: Die nächste Bundesregierung muss die Cybersicher\u0002heit der Verwaltung gezielt stärken, um Vorbild zu sein. Für den Bund bedeutet dies, die \r\ngleichen Sicherheitsstandards im NIS2UmsuCG zu setzen, die für Unternehmen gelten \r\n– und auch bei den Bundesländern für die Erhöhung der Standards zu werben. Idealer\u0002weise zeigt der Staat auch, was noch möglich ist: Daher sollten die sicherheitskritischen \r\nInfrastrukturen des Bundes ein Schutzniveau erhalten, das über das NIS2 hinausgeht. \r\nGrundsätzlich müssen Innovation, Sicherheit und Praxisorientierung im Sinne von Securi\u0002ty by Design gemeinsam gedacht werden; z. B. bei der Etablierung von agilen Verschlüs\u0002selungstechnologien oder beim Einsatz von Confidential Computing im Cloud-Compu\u0002ting. Bei Zielkonflikten sollten Entscheidungen stets zugunsten der Cybersicherheit, aber \r\nim Einklang mit hohem Innovationsgrad, getroffen werden. Grundstein für diese Arbei\u0002ten sollte eine Zentralisierung behördlicher Zuständigkeiten sein. Wir empfehlen daher \r\nden Ausbau des BSI zur Zentralstelle für die Bund-Länder-Koordination und eine weitere \r\nStärkung der Cyberagentur.\r\n■ Investitionen in Cybersicherheit stärken: Zu oft scheuen Unternehmen und gerade KMU \r\nvor hohen Investitionen in ihre Cybersicherheit zurück – nur um im Schadensfall vor deut\u0002lich höheren Kosten zu stehen. Um dieses Problem zu beseitigen, fordern wir die Schaf\u0002fung finanzieller Anreize für den Einsatz von Cybersicherheitslösungen bei End Usern. \r\nDazu gehören insb. steuerliche Abschreibungen für neu beschaffte Produkte, Dienstleis\u0002tungen, Schulungen sowie ein dezidiertes Digitalbudget zur Förderung der Cybersicher\u0002heit. Insbesondere KMU in kritischen Sektoren sollten von diesen Maßnahmen profitie\u0002ren. Förderprogramme müssen daher bürokratie- und aufwandsarm gestaltet werden. \r\nZudem müssen Startups im Bereich Cybersicherheit mit Steuererleichterungen, Mietzu\u0002schüsse und Zugang zu Technologien gefördert werden. \r\n■ Menschen mitdenken: Menschen müssen wissen, wie sie sicher im digitalen Raum \r\nhandeln können. Die Grundlage hierfür legt eine gute digitale Bildungspolitik2\r\n ab der \r\nGrundschule. Neben der Förderung von Medienkompetenz und Wissen zur Digitalisie\u0002rung gilt es auch das lebenslange Lernen zu stärken: Bildungsgutscheine für Azubis \r\nkönnen helfen, genauso wie Kompetenzförderung im Vorfallmanagement oder Wissen\u0002schaftskooperationen für berufsbegleitende universitäre Weiterbildungsmodelle. Techni\u0002sche Maßnahmen, wie z. B. Content Credentials gegen Desinformation, können ebenfalls \r\nunterstützen. Wichtig ist außerdem: Cybersicherheit ist neben der Bildung auch eine \r\nFachkräftefrage. Einem möglichst einfachen Zuzug von Fachkräften und der Stärkung \r\nvon Frauen in der IT kommt daher hohe Bedeutung zu.3\r\n■ Cybersicherheitstechnologien priorisieren und fördern: Cybersicherheit ist nicht zuletzt \r\nein technologischer Wettlauf. Um ein hohes Cybersicherheitsniveau auf breiter Front zu \r\ngewährleisten, braucht es daher die stetige Erforschung neuer Cybersicherheitstechnolo\u0002gien und die exakte Messung ihres Einsatzes. Neue Technologien wie Quantencomputer \r\nerfordern zudem ein Umdenken, wenn Sicherheitspläne erarbeitet werden. Statt zu \r\nkürzen und an der Sicherheit zu sparen, braucht es daher eine Investitionsoffensive bei \r\nder Cybersicherheitsforschung durch die Bundesregierung. In diesem Rahmen sollte sie \r\nsich etwa stärker an der Co-Finanzierung europäischer Förderprogramme wie dem \r\nDigital Europe Programme beteiligen.4\r\n2 Siehe in diesem Zusammenhang auch das ↗Kapitel »Digitale Bildung«\r\n3 Mehr hierzu in unseren Kapiteln ↗»Fachkräfte« & ↗»Frauen für die Digitalisierung«\r\n4 ↗Bitkom Studie »Wirtschafsschutz«, 2024\r\n90%\r\nder deutschen Unter\u0002nehmen gehen davon \r\naus, dass die Anzahl der \r\nCyberattacken auf ihr \r\nUnternehmen in den \r\nnächsten 12 Monaten \r\nzunehmen wird.4\r\n76%\r\nder deutschen Unter\u0002nehmen sagen, dass die \r\nöffentliche Verwaltung \r\nviel schlechter auf Cyber\u0002angriffe vorbereitet ist als \r\ndie deutsche Wirtschaft.4\r\n↗Fragen? Ihr Kontakt zum Thema »Cybersicherheit«\r\n85\r\nVerteidigung & \r\nDigitale Zeitenwende\r\nHandlungsempfehlungen für die neue Legislaturperiode \r\n■ Zeitenwende mit Haushaltsmitteln unterlegen: Für die Zeitenwende braucht es eine \r\nkriegstüchtige, moderne Bundeswehr und damit auch entsprechende Haushaltsmittel. \r\nDas Sondervermögen war hier eindeutig der richtige Schritt. Aber: Die aktuell eingeplan\u0002ten Gelder reichen faktisch nur aus, um den Unterhalt des aktuellen Materials zu gewähr\u0002leisten. Das heißt im Umkehrschluss: Wenn die Bundeswehr auch in Zukunft modern und \r\neinsatzfähig sein soll, braucht es einen weiteren Mittelaufwuchs im Einzelplan 14 und \r\ninsb. der dort für Forschung und Entwicklung hinterlegten Gelder. \r\n■ Strategische Entwicklung der nationalen Sicherheits- und Verteidigungsindustrie: \r\nVerteidigungsfähigkeit erfordert Wissen sowie den Zugang zu Technologie und eigenes, \r\nnationales Know-how. Um dieses Wissen aufseiten der Bundesregierung up-to-date zu \r\nhalten, sollte daher ein intensiver und kontinuierlicher Marktdialog mit der deutschen \r\ndigitalen Verteidigungsindustrie etabliert werden. Auf der anderen Seite gilt es auch, \r\ngezielt die deutsche Verteidigungsindustrie zu fördern. Nach Vorbild unserer französi\u0002schen Nachbarn sollte die Bundesregierung daher gezielt deutsche Unternehmen in \r\nNATO- und EU-Projekte einbinden. Um dies zu ermöglichen, braucht es im ersten Schritt \r\nklare strategische Vorgaben des Verteidigungsausschusses. Wichtig ist: Als Schlüsselak\u0002teur der NATO-Ostflanke nützt ein technologisch starkes Deutschland auch unseren \r\nVerbündeten.1\r\n■ Parlamentsbeteiligung reformieren, BAAINBw entlasten: Um die Effizienz und \r\nGeschwindigkeit der Beschaffungsprozesse zu steigern, sollte die Wertgrenze für vorlage\u0002pflichtige Verträge im Bundestag von 25 auf 100 Millionen Euro angehoben werden. Dies \r\nentlastet das Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundes\u0002wehr (BAAINBw), da es seine Ressourcen stärker auf Großprojekte konzentrieren kann. \r\nKleinere Vorhaben, die derzeit oft verzögert werden, würden dadurch schneller bearbei\u00021 ↗Rüstungsbericht des BMVg, 2024\r\nWo wir stehen & was wir wollen \r\nDie Bundeswehr muss kriegstüchtig werden. In Zeiten voll vernetzter, digitaler \r\nGefechtsfelder bedeutet das vor allem auch: Der Rückstand bei der Digitalisie\u0002rung der Bundeswehr muss beseitigt werden, sonst ist die Armee nicht in der \r\nLage moderne Konflikte zu bewältigen, Bündnisverpflichtungen zuverlässig zu \r\nerfüllen und glaubhaft abzuschrecken. Damit die Bundeswehr technologisch auf \r\nder Höhe der Zeit ist, muss sie in die Lage versetzt werden, neue Technologien \r\nschnell zu erkennen, anzupassen und zu integrieren, und das in allen Einsatzdi\u0002mensionen. Dafür wiederum braucht es ausreichend Haushaltsmittel, einen \r\nschnellen Draht zu Wirtschaft und Wissenschaft – und Beschaffungsprozesse, \r\ndie der Realität immer schnellerer Entwicklungszyklen digitaler Technologien \r\nRechnung tragen.\r\n21,5%\r\nder 1.071 Vergabeverfah\u0002ren des BMVg fielen bis \r\nzum 30. April 2024 unter \r\ndas Bundeswehrbeschaf\u0002fungsbeschleunigungs\u0002gesetz.1\r\n86\r\ntet. Die Berichts- und Rechenschaftspflicht für Projekte zwischen 25 und 100 Millionen \r\nEuro gewährleistet dabei weiterhin eine ausreichende Kontrolle durch das Verteidigungs\u0002ministerium und den Bundestag, während der bürokratische Aufwand reduziert wird.\r\n■ Beschaffungsbeschleunigung sichern: Auch langfristig gilt es, die Beschaffung der \r\nBundeswehr agil zu halten. Statt nur noch in den nächsten drei Jahren zu gelten, sollte \r\ndas Bundeswehrbeschaffungsbeschleunigungsgesetz (BwBBG) dauerhaft greifen. Dafür \r\nsollte das BwBBG in das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und die \r\nVergabeverordnung (VSVgV) integriert werden. Zusätzlich könnte die Beschaffung noch \r\nweiter flexibilisiert werden, z. B. in dem der Anwendungsbereich des BwBBG auf alle Fälle \r\ndes § 104 GWB ausgeweitet würde. Wichtig ist: Die nächste Bundesregierung muss hier \r\nhandeln, sonst folgt ab 2027 der automatische Rückfall in die zähe Beschaffung der \r\nVergangenheit.2\r\n2 ↗Rüstungsbericht des BMVg, 2024\r\n70\r\nder sogenannten 25 Mio. \r\nEuro-Vorlagen stimmte \r\nder Haushaltsausschuss \r\ndes Deutschen Bundes\u0002tages vom 1. Januar 2023 \r\nbis 30. April 2024 zu.2\r\n↗Fragen? Ihr Kontakt zum Thema »Verteidigung & Digitale Zeitenwende«\r\n87\r\nDefTech-Startups\r\nEine langfristige Lösung dieser Probleme erfordert strategische Ansätze für Startups im \r\nVerteidigungssektor. Diese sollten innovative Ansätze für eine schnellere und transparente\u0002re Auftragsvergabe berücksichtigen und die Einbindung von Startups fördern. Zudem \r\nsollten Dual-Use-Innovationen stärker in den Fokus gerückt werden, um den Transfer zwi\u0002schen Zivilen- und Verteidigungsbereich, wie er beispielsweise in Israel erfolgreich prakti\u0002ziert wird, zu stärken.\r\nHandlungsempfehlungen für die neue Legislaturperiode \r\n■ Innovationen in die Truppe tragen: Strategische Partnerschaften müssen die Innovati\u0002onskraft und Flexibilität von Startups mit den sicherheitspolitischen und operativen \r\nAnforderungen der Bundeswehr verbinden. Im Jahr 2030 sollen daher mindestens 30 \r\nLeuchtturm-Kooperationen zwischen der Bundeswehr und Startups im Verteidigungs\u0002und Dual-Use-Bereich bestehen. Diese sollen es Startups ermöglichen, ihre Technologien \r\nin einem militärischen Umfeld zu testen und weiterzuentwickeln, ohne zuvor durch \r\nkomplizierte Vergabeprozesse ausgebremst zu werden. Wir begrüßen die wichtige Arbeit \r\ndes Cyber Innovation Hub der Bundeswehr (CIHBw) und unterstützen eine weitere \r\nBündelung der technologischen Innovationsprojekte unter dem Dach des CIHBw. Der \r\nCIHBw muss in Zukunft mit einem substanziellen Budget ausgestattet werden, das als \r\nFinanzkorridor beim Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der \r\nBundeswehr (BAAINBw) hinterlegt ist und die Befugnis erhalten, weitgehend eigenstän\u0002dig Innovationen in die Truppe zu tragen.1\r\n■ Zugänge erleichtern: Es braucht eine deutliche Verschlankung des Beschaffungsprozes\u0002ses, um Startups einen niederschwelligen Zugang zum Verteidigungssektor zu ermögli\u0002chen. Hierzu sollten SaaS-Rahmenverträge konzipiert werden, die es Startups erleichtern, \r\nihre Lösungen schnell und unkompliziert anzubieten. Dies reduziert bürokratische Hür\u0002den und beschleunigt den Einsatz innovativer Technologien in der Bundeswehr. Bei \r\n1 ↗These 10 VCs lead the way in defense, aerospace tech | PitchBook\r\nWo wir stehen & was wir wollen \r\nMit dem russischen Angriffskrieg auf die Ukraine ist die Bedeutung einer starken \r\nund innovativen Verteidigungsindustrie stärker in den Fokus gerückt. Während \r\netablierte Unternehmen häufig im Mittelpunkt der öffentlichen und politischen \r\nAufmerksamkeit stehen, haben insbesondere DefTech-Startups Schwierigkeiten, \r\nin der Branche Fuß zu fassen. Diese Herausforderungen resultieren nicht nur aus \r\nder Konzentration auf etablierte Akteure, sondern auch aus der Kapitalintensität \r\nder Branche sowie den langwierigen Vergabe- und Beschaffungsprozessen. Dabei \r\nermöglichen es gerade jene innovationsgetriebenen Geschäftsmodelle, fort\u0002schrittliche Lösungen für die Bundeswehr schnell und flexibel bereitzustellen.\r\n9 der 10\r\naktivsten DefTech-VC\u0002Investoren kommen \r\naus den USA.1\r\n88\r\ngleichzeitiger Einhaltung der sicherheitsrelevanten Vorsicht müssen Regulierungen wie \r\ndas Sicherheitsüberprüfungsgesetz an die Schnelllebigkeit und Agilität von Startups \r\nangepasst werden. Durch ein gezieltes Netzwerk-Format sollte zudem eine Plattform \r\ngeschaffen werden, um Startups, Verteidigungsministerium und Investoren zusammen\u0002zubringen und Austausch sowie Verständnis füreinander zu fördern.\r\n■ Lernen aus dem Ausland: Ein Blick ins Ausland zeigt, dass Deutschland von Best Practices \r\nwie dem französischen Innovationsfonds DefInvest oder dem niederländischen SecFund \r\nlernen kann. Mit einem Budget in Höhe von mehreren Millionen Euro wird dort gezielt in \r\nverteidigungsrelevante Technologien investiert. Die Mittel werden zwischen Startups, \r\nKMU und Großunternehmen aufgeteilt, um ein breites Innovations-Ökosystem zu för\u0002dern. Wir setzen uns dafür ein, dass auch Deutschland frühphasige gezielte Investitionen \r\nin DefTech-Startups tätigt, zum Beispiel über ein Modul des Zukunftsfonds. Auf diese \r\nWeise können sicherheitspolitisch relevante Startups in Deutschland gehalten und von \r\nihren Entwicklungen profitiert werden. Um dies zu erreichen, muss es für VC-Fonds \r\neinfacher werden, in DefTech-Startups zu investieren. Mittelfristig sollte auf europäi\u0002scher Ebene eine Institution, ähnlich der amerikanischen DARPA, eingesetzt werden, die \r\ngezielt Investitionen in europäische DefTech-Startups und Schlüsseltechnologien tätigt. \r\nEbenso sollten, wie in den USA, die verschiedenen Innovationseinheiten der Streitkräfte \r\nstärker mit dem Beschaffungswesen vernetzt werden.2\r\n2 ↗Sizing up the boom in defense tech | PitchBook\r\nEtwa \r\n100 Mrd. Dollar\r\nan VC-Investitionen \r\nhaben amerikanische \r\nDefTech-Startups zwi\u0002schen 2021 und 2023 \r\neingesammelt. In \r\nDeutschland wurden \r\nim gleichen Zeitraum \r\n35 Mrd. Euro in das \r\ngesamte Startup-Öko\u0002system investiert.2\r\n↗Fragen? Ihr Kontakt zum Thema »DefTech-Startups«\r\n89\r\n90\r\n6 Fazit\r\n91\r\nDer geopolitische Wettbewerb zwischen China und den USA sowie der völker\u0002rechtswidrige russische Überfall auf die Ukraine zeigen nachdrücklich, wie sehr \r\nunsere Welt im Wandel ist. Sie wird multipolarer, der Westen und sein Wertemo\u0002dell stehen von außen wie von innen unter Druck. Vermeintliche Selbstverständ\u0002lichkeiten erweisen sich als fragil, politische Stärke wird zunehmend durch tech\u0002nologische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bestimmt. Unsere digitale \r\nSouveränität ist ausschlaggebend dafür, ob wir auf der internationalen Ebene \r\nkünftig noch eigenständig entscheiden und Politik machen können.\r\nIn einer solchen Welt geht es nicht ohne Europa. Deutschland wird seine digitale Souveräni\u0002tät nur stärken können, wenn Europa ökonomisch und technologisch stark ist – und umge\u0002kehrt. Praktisch heißt das: Wir müssen die Potenziale, die unser Land hat, gezielt stärken. \r\nUnd das bedeutet letztlich zu priorisieren. Das ist ein Gebot der Haushaltslage, darin steckt \r\naber auch die Chance, stärker nach Wirkung und weniger nach Umfang zu fördern. Zum \r\nanderen müssen wir in einer solchen Welt gezielt Allianzen mit unseren Wertepartnern \r\nschmieden.\r\nInsofern muss die nächste Bundesregierung dafür sorgen, dass Deutschland sich einerseits \r\ninnerhalb der EU viel intensiver als bisher einbringt. Und andererseits müssen Deutschland \r\nund die EU internationale Organisationen stärken. Sie müssen nicht nur für die Einhaltung \r\ninternationaler Regeln, fairen Wettbewerb, Kooperation und freien Handel werben – son\u0002dern dies aktiv einfordern.\r\n■ Deutschland als starke Stimme in Europa: Als größte Volkswirtschaft Europas kommt \r\nDeutschland eine besondere Rolle in der Europäischen Union zu, die bisher aber nicht \r\nausreichend ausgefüllt wird. Ob »German Vote« oder Last-Minute-Blockade bereits einmal \r\nbestätigter Ratspositionen: So kann sich der größte EU-Mitgliedsstaat nicht mehr verhal\u0002ten. Um sich aktiv und verlässlich in die Arbeit des Rates einzubringen, muss die europapo\u0002litische Koordinierung zwischen den Koalitionspartnern im Bund neu aufgestellt werden. \r\nEs muss möglich sein, schon in einem frühen Stadium Position zu EU-Dossiers zu beziehen \r\nund diese aktiv mitzugestalten, auch wenn nicht alle Detailfragen zwischen den Koaliti\u0002onspartnern geeint sind. »Nothing is decided until everything is decided« darf keine Option \r\nmehr sein – sonst wird Deutschland bei Verhandlungen auf EU-Ebene immer wieder \r\nBummelletzter sein. Das Prinzip muss vielmehr ein »Minimum Viable Positioning« sein. Nur \r\nso kann Deutschland in Regulierungsdebatten auf EU-Ebene deutlich früher als bisher \r\nwirksam vertreten sein. Gerade in Zeiten, in denen die Kompromissfindung mit anderen \r\nMitgliedsstaaten potenziell schwieriger wird, sollte Deutschlands Stimme ein Anker in \r\nEuropa sein.\r\nDer Re-Start braucht \r\nein starkes Europa\r\n92\r\n■ Fokus auf Wachstum und Innovationen: Die EU hat mit ihrer Economic Security Strategy \r\nzwar begonnen, das politische Risiko wirtschaftlicher Abhängigkeiten zu hinterfragen. Bis \r\njetzt besteht aber weder in Deutschland noch auf EU-Ebene Konsens über mögliche \r\nGefahren und notwendige Maßnahmen. Deutschland muss sich daher zum einen dafür \r\neinsetzen, dass die Diskussion zum Thema Economic Security vorangetrieben wird. Zum \r\nanderen muss es entschieden dafür eintreten, dass Brüssel nicht nur defensive Instrumen\u0002te ausbaut, sondern in der neuen EU-Legislatur vor allem den europäischen Wirtschafts\u0002und Innovationsstandort stärkt – denn eigene wirtschaftliche Stärke ist die beste Absiche\u0002rung gegen geopolitische Verwerfungen.\r\n■ Bilaterale Partnerschaften ausbauen und Multilateralismus weiter fördern: Die digitale \r\nWelt kennt keine nationalen Grenzen. Um Herausforderungen wie den Schutz von Men\u0002schenrechten im Internet, die Bekämpfung der Cyberkriminalität oder internationale Daten\u0002transfers zu meistern, bedarf es enger bi- und multilateraler Kooperation. Zum einen sollte \r\ndie zukünftige Bundesregierung daher den Abschluss digitaler Handelsabkommen stärker \r\nunterstützen und so die Beziehungen zu verschiedenen Partnern stärken. Zum anderen \r\nmüssen digitalpolitische Gesprächsformate ausgebaut und das Engagement in internatio\u0002nalen Organisationen gestärkt werden. Der EU-US Trade and Technology Council (TTC) ist \r\ndafür beispielhaft. Auch das Engagement in internationalen Organisationen wie der ITU, \r\ndem IGF oder der ISO muss fortgeführt und noch stärker in die deutsche Außen- und Han\u0002delspolitik eingebunden werden. \r\nDeutschland steht vor gewaltigen Herausforderungen: Wir müssen Wachstum, Zusammen\u0002halt und Sicherheit in unserer Gesellschaft nachhaltig stärken und den Staat fit für das \r\ndigitale Zeitalter machen. Wir brauchen dafür einen Re-Start – die letzten Jahre waren zu \r\nsehr von politischen Blockaden und nur inkrementellen Fortschritten geprägt. Das können \r\nwir uns nicht mehr erlauben: Sonst steht der Standort auf dem Spiel, aber auch das verblie\u0002bene Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in die Politik. Ein solcher Re-Start gelingt nur im \r\nZusammenspiel mit einer proaktiven, fortschrittlichen Digitalpolitik – in Deutschland, aber \r\nauch auf europäischer und internationaler Ebene. Packen wir's an!\r\n93\r\nBitkom-Positionspapier zur Bundestagswahl 2025\r\nBitkom vertritt mehr als 2.200 Mitgliedsunternehmen aus der digitalen Wirtschaft. Sie erzielen \r\nallein mit IT- und Telekommunikationsleistungen jährlich Umsätze von 190 Milliarden Euro, darunter \r\nExporte in Höhe von 50 Milliarden Euro. Die Bitkom-Mitglieder beschäftigen in Deutschland mehr \r\nals 2 Millionen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Zu den Mitgliedern zählen mehr als 1.000 Mittel\u0002ständler, über 500 Startups und nahezu alle Global Player. Sie bieten Software, IT-Services, Telekom\u0002munikations- oder Internetdienste an, stellen Geräte und Bauteile her, sind im Bereich der digitalen \r\nMedien tätig oder in anderer Weise Teil der digitalen Wirtschaft. 80 Prozent der Unternehmen \r\nhaben ihren Hauptsitz in Deutschland, jeweils 8 Prozent kommen aus Europa und den USA, 4 Prozent \r\naus anderen Regionen. Bitkom fördert und treibt die digitale Transformation der deutschen Wirt\u0002schaft und setzt sich für eine breite gesellschaftliche Teilhabe an den digitalen Entwicklungen ein. \r\nZiel ist es, Deutschland zu einem weltweit führenden Digitalstandort zu machen.\r\nBitkom e.V.\r\nAlbrechtstraße 10\r\n10117 Berlin\r\nT 030 27576-0\r\nbitkom@bitkom.org\r\nbitkom.org"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-11-26"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013631","regulatoryProjectTitle":"Keine neue Aufsichtsbehörde für den Cyber Resilience Act ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/0b/cd/383011/Stellungnahme-Gutachten-SG2412100040.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme\r\nbitkom.org\r\nDezember 2024\r\nNationale Marktaufsichtsbehörde für den Cyber Resilience Act\r\nDie Benennung der nationalen Marktaufsichtsbehörde für den Cyber Resilience Act (CRA) stellt einen zentralen Schritt für die effektive Umsetzung der Verordnung dar. Marktaufsichtsbehörden spielen im CRA eine tragende Rolle, indem sie die Sicherheit und Konformität von Produkten mit digitalen Elementen gewährleisten. Ihre Aufgaben umfassen nicht nur die Überwachung und Einhaltung der CRA-Anforderungen durch die Hersteller, Importeure, Distributoren o.ä., sondern auch die Koordination mit anderen Behörden auf nationaler und europäischer Ebene.\r\nDer Bitkom spricht sich nachdrücklich für eine zentrale, nationale Aufsichtsbehörde aus. Eine sektorale Aufteilung der Zuständigkeiten würde das Risiko einer Fragmentierung schaffen, die sowohl für die Wirtschaft als auch für die Sicherheit der Verbraucher erhebliche Nachteile mit sich bringen könnte. Eine zentrale Stelle würde klare Zuständigkeiten und kohärente Standards für Unternehmen gewährleisten und die Effizienz der Marktüberwachung steigern. Die Behörde muss außerdem ausreichend mit Ressourcen ausgestattet sein sowie über ausreichend Erfahrung und Expertise verfügen, um ihre umfassenden Aufgaben wirksam erfüllen zu können. Dazu gehören unter anderem Leitlinienentwicklung, die jährliche Berichterstattung und die Durchführung von Kontrollmaßnahmen bei Verdacht auf Verstöße gegen den CRA. Zusätzlich ist die Harmonisierung von regulatorischen Vorgaben auf europäischer Ebene von entscheidender Bedeutung. Nur durch einheitliche Anforderungen und eine europäische Vernetzung kann gewährleistet werden, dass Unternehmen keine unnötigen Belastungen durch unterschiedliche Auslegungen erfahren und die Wettbewerbsbedingungen innerhalb der EU vergleichbar bleiben.\r\nAus unserer Sicht ist zudem eine klare Ablehnung der Schaffung einer neuen Behörde erforderlich, da dies zu zusätzlicher Bürokratie und unnötigen Kosten führen würde. Die Aufgaben der Aufsicht könnten mit Anpassungen und entsprechender Ressourcenstärkung von bestehenden Behörden übernommen werden. Insgesamt ist eine enge Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörde mit anderen nationalen Behörden und Ministerien notwendig, um Überlappungen zu vermeiden und eine kohärente Umsetzung sicherzustellen. Dies ist besonders wichtig, da die regulatorische Landschaft bereits sehr komplex ist.\r\n2\r\nIn Deutschland kommen dafür entweder das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) oder die Bundesnetzagentur (BNetzA) in Frage, da beide über einschlägige Erfahrungen und Strukturen verfügen, die für die effektive Überwachung im Sinne des CRA genutzt werden können.\r\nBundesnetzagentur\r\nDie BNetzA hat in den vergangenen Jahren als Marktüberwachungsbehörde in verschiedenen Bereichen ein hohes Maß an Kompetenz entwickelt. Hervorzuheben ist ihre Expertise in der Anwendung der Radio Equipment Directive (RED) und Regulierungen, wie etwa der Maschinenverordnung, wodurch umfassende Erfahrungen im Bereich der Produktaufsicht vorliegen. Mit der KI-Verordnung kommt nun die Aufsicht in einem weiteren Bereich hinzu, bei der eine Harmonisierung mit dem CRA von großer Bedeutung sein wird. Diese Tätigkeiten erlauben der BNetzA, die Einhaltung von Sicherheitsanforderungen auf Produktsicherheitsebene zu überwachen und gleichzeitig den Aufwand für regulierte Unternehmen gering zu halten.\r\nEin weiterer Vorteil der BNetzA liegt in ihrem starken Netzwerk innerhalb der Industrie, das durch langjährige Zusammenarbeit etabliert ist. Diese bestehenden Kontakte können insbesondere für die effektive Umsetzung des CRA von großer Bedeutung sein, da die BNetzA auf den offenen Dialog mit Herstellern und Importeuren setzt und bereits anerkannte Prozesse und Strukturen zur Kooperation mit der Wirtschaft vorweisen kann. Gerade im Hinblick auf die CRA-Vorgaben zur Produktkonformität ist eine solch enge und vertrauensvolle Zusammenarbeit mit der Wirtschaft ein wesentlicher Vorteil.\r\nAllerdings gibt es bei der BNetzA auch Herausforderungen, die berücksichtigt werden sollten. Während die BNetzA als Marktüberwachungsbehörde über umfassende Kompetenzen und Erfahrungen verfügt, ist ihre spezifische Expertise im Bereich Cybersicherheit im Vergleich zum BSI weniger ausgeprägt. Die CRA-Umsetzung verlangt jedoch fundierte Kenntnisse in der Identifikation und Bewertung von Cybersicherheitsrisiken in digital vernetzten Produkten. In diesem Bereich könnte eine Aufstockung der entsprechenden Kapazitäten notwendig sein, damit die BNetzA die Cybersicherheitsanforderungen des CRA vollständig erfüllen kann.\r\nBundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik\r\nDas BSI ist die zentrale Cybersicherheitsbehörde in Deutschland und verfügt über umfassende Kompetenzen, die für die Aufsicht über den CRA relevant sind. Die Behörde ist bereits maßgeblich an der Ausgestaltung der Cybersicherheitsarchitektur in Deutschland beteiligt und verfügt über weitreichende Erfahrungen im Umgang mit Schwachstellenmanagement und der technischen Absicherung digitaler Produkte. Dazu zählen insbesondere bestehende Referate zum IT-Sicherheitskennzeichen und zur Marktaufsicht. Im Rahmen der NIS2-Richtlinie ist das BSI bereits als nationale Aufsichtsbehörde\r\n3\r\ntätig. Auch im Bereich der 5G-Zertifizierung wurden Strukturen und Fachkenntnisse aufgebaut, um ähnliche Anforderungen wie jene des CRA zu erfüllen.\r\nEs ist positiv hervorzuheben, dass das BSI wiederholt betont hat, dass eine stärkere Integration von Maßnahmen zur Schwachstellenschließung erforderlich ist. Dies entspricht den Interessen der Wirtschaft, da Unternehmen auf klares, konsistentes und praxisorientiertes Vorgehen in der Cybersicherheit angewiesen sind. Die Kompetenz des BSI in der Schwachstellenanalyse und seine bereits bestehenden Kontakte zu Betreibern kritischer Infrastrukturen, die unter die NIS2-Regulierung fallen, sind daher relevante Argumente, die das BSI als geeignete nationale Aufsichtsbehörde für den CRA qualifizieren würden.\r\nNeben seiner Rolle in der deutschen Sicherheitsarchitektur ist das BSI auch aktiv bei der Standardisierung von Cybersicherheitsmaßnahmen beteiligt. Auf nationaler Ebene entwickelt es eine Strategie zur Vorbereitung und Beteiligung von betroffenen Unternehmen. . Auf europäischer Ebene arbeitet das BSI in der Arbeitsgruppe von CEN-CENELEC, dem europäischen Standardisierungsgremium, mit. Dies stärkt einerseits die fachliche Expertise und ermöglicht eine starke Positionierung in Europa. Es muss allerdings auch bedacht werden, dass die doppelte Rolle aus Normungsgeber und Aufsichtsbehörde teils zu erheblichen Interessenskonflikten führen kann. Die exekutive Rolle des BSI als notifizierende Behörde im Rahmen von CRA, Cyber Security Act und EU Cybersecurity Certification Scheme on Common Criteria verschärft dies noch. Jegliche Bedenken sind hier durch klare Zuständigkeitstrennung auszuräumen.\r\nInsgesamt ist für die erfolgreiche Umsetzung des CRA eine zentrale, leistungsfähige Marktaufsichtsbehörde erforderlich, die die Konformität und Sicherheit digitaler Produkte in Deutschland gewährleistet. Bitkom empfiehlt daher, das BSI oder die BNetzA zu beauftragen, da eine dieser bestehenden Behörden die CRA-Überwachung ohne die Schaffung übermäßiger Bürokratie übernehmen könnte. Beide bringen relevante Kompetenzen mit; die endgültige Entscheidung sollte sich jedoch an der Frage orientieren, welche Behörde am besten in der Lage ist, Cybersicherheitsanforderungen in Einklang mit den CRA-Zielen umzusetzen. Langfristige Unklarheit über die Zuständigkeit muss vermieden werden, da sie dazu führt, dass Deutschland nicht aktiv an der Ausgestaltung der Standards und Konformitätsanforderungen beteiligt ist. Da die Arbeiten an diesen Standards bereits in vollem Gange sind und nicht auf Entscheidungen warten, besteht die Gefahr, dass nationale Interessen unzureichend berücksichtigt werden.\r\nEin enger Dialog zwischen Aufsichtsbehörde, Wirtschaft, Ministerien und weiteren Behörden wird entscheidend sein, um die Umsetzung praxisnah und wirtschaftsfreundlich zu gestalten. Dazu gehört insbesondere eine enge Zusammenarbeit zwischen der BNetzA und dem BSI, unabhängig von der Benennung der nationalen Marktaufsichtsbehörde. Im Sinne der Hersteller muss eine ausgewogene Balance angestrebt werden, bei der Sicherheits-, Wirtschafts- und Gesellschaftsinteressen gleichermaßen berücksichtigt werden.\r\n4\r\nSicherheitsanforderungen sollten so gestaltet sein, dass sie nicht nur den Schutz digitaler Produkte stärken, sondern auch die wirtschaftliche Wettbewerbsfähigkeit sichern. Dazu zählt die Vermeidung doppelter Prüfungen und Zertifizierungen entlang der Wertschöpfungskette. Auf EU-Ebene ist es entscheidend, einheitliche Wettbewerbsbedingungen zu schaffen, um zu verhindern, dass der Standort Deutschland durch übermäßig strenge Regelungen einen Wettbewerbsnachteil erleidet. Die zukünftige Aufsichtsbehörde muss regulatorischen Anforderungen mit wirtschaftlichen Interessen in Einklang bringen, um für den Erfolg des CRA zu sorgen.\r\n5\r\nBitkom vertritt mehr als 2.200 Mitgliedsunternehmen aus der digitalen Wirtschaft. Sie generieren in Deutschland gut 200 Milliarden Euro Umsatz mit digitalen Technologien und Lösungen und beschäftigen mehr als 2 Millionen Menschen. Zu den Mitgliedern zählen mehr als 1.000 Mittelständler, über 500 Startups und nahezu alle Global Player. Sie bieten Software, IT-Services, Telekommunikations- oder Internetdienste an, stellen Geräte und Bauteile her, sind im Bereich der digitalen Medien tätig, kreieren Content, bieten Plattformen an oder sind in anderer Weise Teil der digitalen Wirtschaft. 82 Prozent der im Bitkom engagierten Unternehmen haben ihren Hauptsitz in Deutschland, weitere 8 Prozent kommen aus dem restlichen Europa und 7 Prozent aus den USA. 3 Prozent stammen aus anderen Regionen der Welt. Bitkom fördert und treibt die digitale Transformation der deutschen Wirtschaft und setzt sich für eine breite gesellschaftliche Teilhabe an den digitalen Entwicklungen ein. Ziel ist es, Deutschland zu einem leistungsfähigen und souveränen Digitalstandort zu machen.\r\nHerausgeber\r\nBitkom e.V.\r\nAlbrechtstr. 10 | 10117 Berlin\r\nAnsprechpartner\r\nFelix Kuhlenkamp | Referent Sicherheitspolitik\r\nT 030 27576-279 | f.kuhlenkamp@bitkom.org\r\nVerantwortliches Bitkom-Gremium\r\nAK Sicherheitspolitik\r\nCopyright\r\nBitkom 2024\r\nDiese Publikation stellt eine allgemeine unverbindliche Information dar. Die Inhalte spiegeln die Auffassung im Bitkom zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wider. Obwohl die Informationen mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, besteht kein Anspruch auf sachliche Richtigkeit, Vollständigkeit und/oder Aktualität, insbesondere kann diese Publikation nicht den besonderen Umständen des Einzelfalles Rechnung tragen. Eine Verwendung liegt daher in der eigenen Verantwortung des Lesers. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen. 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Obwohl \r\ndie Informationen mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, besteht kein Anspruch \r\nauf sachliche Richtigkeit, Vollständigkeit und/oder Aktualität, insbesondere kann diese \r\nPublikation nicht den besonderen Umständen des Einzelfalles Rechnung tragen. \r\nEine Verwendung liegt daher in der eigenen Verantwortung des Lesers. Jegliche Haftung \r\nwird ausgeschlossen. Alle Rechte, auch der auszugsweisen Vervielfältigung, liegen \r\nbeim Bitkom.\r\nInhalt 3\r\n2\r\n1\r\n3\r\nEinleitung 5\r\nRe-Start Deutschland! 6\r\nTransformation der Wirtschaft 10\r\nStandort, Steuern & Innovationsfähigkeit 11\r\nStartups & Scaleups 13\r\nUmwelt & Nachhaltigkeit 15\r\nEnergie 17\r\nMobilität & Logistik 19\r\nBanking, Finance & Insurance 21\r\nGesundheit 23\r\nIndustrie 4.0 25\r\nLandwirtschaft 27\r\nPropTech & ConTech 29\r\nSchlüsseltechnologien 31\r\nTelekommunikation & Netze 32\r\nRechenzentren 34\r\nKünstliche Intelligenz 36\r\nCloud & Dateninfrastruktur 38\r\nDatenschutz 40\r\nDatenpolitik & Open Data 42\r\nIntellectual Property 44\r\nBlockchain 46\r\nQuantencomputing 48\r\nMikroelektronik & Halbleiter 50\r\nStandardisierung & Technische Regulierung 52\r\nSoftware & Open Source 54\r\n4\r\nDigitale Gesellschaft 56\r\nDigitale Bildung 57\r\nArbeiten im digitalen Zeitalter 59\r\nFachkräfte 61\r\nFrauen für die Digitalisierung 63\r\nDigitale Gesellschaft & Barrierefreiheit 65\r\nMedienwirtschaftspolitik 67\r\nWettbewerb, Plattformen & Verbraucher 69\r\nModerner und resilienter Staat 71\r\nGovernance & digitale Demokratie 72\r\nDigitale Verwaltung & moderner Staat 74\r\nModerne Beschaffung 76\r\nVertrauensdienste & Digitale Identitäten 78\r\nSmart City & Smart Region 80\r\nJustizdigitalisierung 82\r\nCybersicherheit 84\r\nVerteidigung & Digitale Zeitenwende 86\r\nDefTech-Startups 88\r\nFazit 90\r\nDer Re-Start braucht ein starkes Europa 91\r\n5\r\n6\r\n4\r\n5\r\n1 Einleitung\r\n6\r\nDeutschland tut sich weiterhin schwer, zu den Vorreitern der Digitalisierung aufzu\u0002schließen. Das gilt für die Wirtschaft, große Bereiche der Gesellschaft wie unser \r\nBildungswesen und im Besonderen für die Verwaltung. Von den 334 Digitalvorha\u0002ben, die sich die bisherige Bundesregierung in der laufenden 20. Legislaturperiode \r\nvorgenommen hatte, ist nach drei Jahren nicht einmal ein Drittel abgeschlossen. \r\nDas kostet Vertrauen in den Staat und seine Institutionen und belastet den Stand\u0002ort Deutschland, seine Unternehmen und die Menschen, die hier leben. \r\nDie Politik muss wieder unter Beweis stellen, dass sie handlungsbereit und handlungsfähig ist, \r\nHerausforderungen und Probleme erkennt, angeht und löst – für die Menschen und Unter\u0002nehmen in diesem Land. Die letzte große Reform liegt mehr als 20 Jahre zurück. Seitdem tritt \r\nDeutschland auf der Stelle, während sich die Welt um uns herum massiv verändert hat – und \r\nsich weiterhin verändern wird. \r\nEinige wesentliche Herausforderungen\r\n■ Die Wirtschaft schrumpft, mehrjährig. Deutschland hat das geringste Wachstum inner\u0002halb der Eurozone und unter den G7-Staaten. Im weltweiten IMD-Standort-Ranking sind \r\nwir binnen zehn Jahren von Platz 6 auf Platz 24 gefallen – mit Defiziten vor allem bei \r\nInnovation, Regierungseffizienz und Infrastruktur. Deutschland ist unterinvestiert und \r\nüberreguliert.\r\n■ Die Anforderungen an den Staat steigen – und gleichzeitig wird das Geld knapp. Unser \r\nStaat und seine Verwaltungen sind nicht auf der Höhe der Zeit, infrastrukturell und \r\ntechnologisch, aber auch was die internen Strukturen und Prozesse betrifft. Die man\u0002gelnde Verwaltungsmodernisierung erzeugt nicht nur beim Staat, sondern ebenso bei \r\nden Unternehmen Kosten ohne Nutzen und treibt die Bürgerinnen und Bürger zuweilen \r\nzur Verzweiflung. Deutschlands analoge Verwaltung ist ein massiver Standortnachteil. \r\n■ Der Druck von außen steigt. Multiple Krisen, Kriege und hybride Bedrohungen erfordern \r\nvon Deutschland Einsatz, Leistungsbereitschaft und die Fähigkeit zu technologisch \r\nsouveränem Handeln, im EU-Verbund.\r\n■ Das Land braucht eine Zukunftsvision. Die Bewahrung des Status quo taugt in einer \r\nMulti-Krise, wie wir sie derzeit erleben, nicht als politisches Programm. Statt Altes zu \r\nschützen, muss Deutschland vor allem Neues schaffen. Wir brauchen Zuversicht und \r\neinen Nordstern: Wo soll Deutschland in fünf und zehn Jahren stehen? \r\nRe-Start Deutschland!\r\n7\r\nEin Weiter-so ist keine Option. Deutschland braucht einen Neustart. Wir müssen wieder ein \r\nLand mit Lust auf Zukunft werden, mit einer Vorstellung davon, wohin wir steuern, mit \r\nguten, innovativen Ideen, mit Freude aufs Neue. Politik muss die Menschen wieder mitrei\u0002ßen. Damit das gelingen kann, müssen die Grundlagen stimmen: Wir brauchen wirtschaftli\u0002ches Wachstum für gesellschaftlichen Zusammenhalt und staatliche Leistungsfähigkeit. \r\nUnd wir müssen für Sicherheit sorgen – ganz klassisch, aber vor allem auch im Cyberraum. \r\nBitkom hat dazu konkrete Vorschläge zusammengestellt.\r\nWir müssen die Wirtschaft ankurbeln. Deutschland braucht wieder mehr Wachstum, wirt\u0002schaftliche Dynamik und Lust auf Innovationen. \r\n■ Wir müssen die Überregulierung beenden und Unternehmen – Startups ebenso wie \r\nMittelständlern und Großkonzernen – mehr Raum für unternehmerische Kreativität, \r\nInnovation und Wachstum geben. Dazu gehört, die Übererfüllung von EU-Vorgaben zu \r\nbeenden. Europäische Richtlinien sollten künftig 1:1 in nationales Recht umgesetzt wer\u0002den. Kollidiert eine EU-Regelung mit bestehendem nationalem Recht, sollte die beste\u0002hende Regelung an EU-Recht angeglichen werden, nicht umgekehrt. Gleichzeitig müssen \r\nBerichtspflichten deutlich reduziert werden, mindestens um die von der EU-Kommission \r\nangestrebten 25 Prozent.\r\n■ Wir müssen Kapital für unsere Unternehmen mobilisieren – für die jungen wachstums\u0002orientierten ebenso wie für die Transformation des Mittelstands. Für Startups muss der \r\nZugang zu Wagniskapital einfacher werden, etwa durch eine Stärkung des Kapitalmarkts \r\nund Fondsstandorts oder die Weiterentwicklung des Zukunftsfonds. Superabschreibun\u0002gen auf Digitalinvestitionen würden einen massiven Investitionsschub in Zukunftstech\u0002nologien anstoßen und gerade den Mittelstand digitaler und wettbewerbsfähiger \r\nmachen. Wir schlagen 175 Prozent Abschreibungsquote auf Investitionen in digitale \r\nGüter und Sachwerte vor.\r\n■ Wir müssen den strukturellen Fachkräftemangel lindern. Bis 2040 werden der Wirt\u0002schaft ca. 663.000 IT-Fachleute fehlen, sofern wir nicht gegensteuern. Deutschland \r\nbraucht zusätzlich zur Mobilisierung allen inländischen Potentials auch qualifizierte \r\nZuwanderung. Die Bundesregierung muss die Wirtschaft daher beim Werben um die \r\nklügsten Köpfe aktiv unterstützen und eine Kampagne zur Anwerbung ausländischer \r\nIT-Fachkräfte starten. Der Einstieg in den deutschen Arbeitsmarkt muss auch für EU\u0002Ausländer stark vereinfacht werden. Dazu müssen Visumsverfahren komplett digitali\u0002siert und Ausländerbehörden zu Willkommensagenturen für die Top-Fachkräfte dieser \r\nWelt umgebaut werden. \r\n8\r\nWir müssen den gesellschaftlichen Zusammenhalt stärken, gerade auch im digitalen Raum. \r\nDamit das gelingt, müssen wir die Gesellschaft fit fürs digitale Zeitalter machen und die \r\ndigitale Teilhabe und Kompetenz massiv fördern. \r\n■ Die Stärkung der Medienkompetenz ist der Schlüssel für gesellschaftliche Resilienz gegen \r\nhybride Angriffe und damit auch für eine wirklich wehrhafte Demokratie. Eine Bundeszen\u0002trale für digitale Bildung könnte unter anderem für die »Digitale Grundbildung« ähnlich \r\ndem österreichischen Modell sorgen und allen Menschen in Deutschland grundlegende \r\nKompetenzen im Umgang mit Fake News und Desinformationen vermitteln. Schulische \r\nBildung muss digitale Basiskompetenzen für alle Schülerinnen und Schüler jeglicher \r\nSchulformen entwickeln. Die bundesweite Verankerung eines Pflichtfachs Informatik \r\nab Sekundarstufe I würde obendrein dazu beitragen, mehr Mädchen für technologische \r\nEntwicklungen zu begeistern. Die Bundesregierung sollte dazu eine Initiative mit den \r\nLändern starten.\r\nWir müssen Sicherheit & Resilienz verbessern, auch im Cyberraum. \r\n■ Wir brauchen leistungsfähige und sichere digitale Infrastrukturen. Sie sind – auch im \r\nKrisenfall – unser kommunikatives Rückgrat und Basis der Arbeitsfähigkeit von Unter\u0002nehmen, Organisationen und öffentlichen Einrichtungen. Der Ausbau redundanter \r\nBreitband- und Mobilfunknetze sollte deshalb Ziel deutscher Infrastrukturpolitik sein. \r\nDies würde nicht nur die Verfügbarkeit von Kommunikationsleistungen weiter verbes\u0002sern, es würde auch die Resilienz der deutschen Netze gegenüber digitalen und physi\u0002schen Angriffen von außen deutlich stärken. Hierzu müssen Multimilliardenbeträge \r\nprivaten Kapitals aktiviert werden. Dies gelingt nur durch eine konsequente Beseitigung \r\nbürokratischer Ausbauhindernisse, langjährige Planungssicherheit und einen Regulie\u0002rungsrahmen, der Investitionen nachhaltig incentiviert. \r\n■ Der deutsche Staat muss im Ernstfall handlungsfähig sein. Strukturen und Kompetenzen \r\nunserer Cybersicherheitsbehörden orientieren sich aktuell noch ausschließlich an den \r\nBedarfen der ruhigen letzten Dekaden. Jetzt gilt es, u.a. durch die Abschaffung des \r\nVerbots der Mischverwaltung das BSI in die Lage zu versetzen, Maßnahmen zur Stärkung \r\nder Cybersicherheit bundesweit vorzunehmen und zu koordinieren.\r\n■ Wir müssen unsere digitale Souveränität stärken. Wir müssen unsere Fähigkeiten in \r\ndigitalen Schlüsseltechnologien gezielt weiterentwickeln und in einigen kritischen \r\nBereichen die weltweite Technologieführerschaft halten bzw. erlangen. Dabei geht es \r\nnicht um Autarkie, sondern um die Möglichkeit zu selbstbestimmten Entscheidungen \r\nund um die Fähigkeit zu adäquaten Reaktionen auf technologische Erpressungsversuche \r\nund Bedrohungen durch den Entzug des Zugangs zu Technologien, die wir in Deutsch\u0002land zwingend brauchen, aber nicht selbst beherrschen. \r\n9\r\nWir müssen unseren Staat modernisieren, durch digitale Verfahren und eine digitale Gover\u0002nance in Bund und Ländern. \r\n■ Deutschland braucht ein eigenständiges Digitalministerium, das viele der derzeit auf \r\nBMI, BMWK, BMBF, BMDV und weitere Ressorts verteilten Kompetenzen bündelt. Mit \r\nHessen gibt es dafür auch innerhalb Deutschlands einen Vorreiter. Ein echtes Digitalmi\u0002nisterium braucht umfassende Rechte und Ressourcen, ein Digitalbudget und einen \r\nDigitalvorbehalt in der Gesetzgebung.\r\n■ Durch einen Digitalcheck sollte künftig jedes Gesetzesvorhaben parallel zum legislativen \r\nProzess hinsichtlich seiner Auswirkungen auf die Digitalisierung überprüft und nötigen\u0002falls entsprechend korrigiert werden.\r\n■ Modernisierte Register und digitale Identitäten sind der Schlüssel zu einem modernen \r\nStaat mit effizienten digitalen Prozessen. Registermodernisierung und digitale Identitä\u0002ten müssen oberste Priorität genießen – sie sind echte Hebelprojekte, die weit über ihren \r\nunmittelbaren Bereich Wirkung entfalten. Damit wir hier besser vorankommen, sollte \r\njährlich ein fester Anteil von einem Prozent des Bundeshaushalts in die Modernisierung \r\nder Verwaltungen und des öffentlichen Sektors investiert werden.\r\nDeutschland muss wieder auf Sieg statt nur auf Platz spielen: Wir müssen den Anspruch \r\nhaben, in der digitalen Wirtschaft weltweit ganz vorn mitzuspielen und in einigen Schlüssel\u0002technologien den Spitzenplatz zu erreichen, so z.B. in der digitalen Medizin, der smarten \r\nMobilität und der IT-Sicherheit. Unsere Verwaltungen müssen durchgängig und ausschließlich \r\ndigital arbeiten und ihre Dienste für Unternehmen und Privathaushalte durchgängig digital \r\nanbieten. Auf diesem Weg in die digitale Welt müssen wir alle Menschen mitnehmen. Dafür \r\nbraucht es einen Nordstern und einen Re-Start. Konkrete Ideen für den Weg ins digitale \r\nDeutschland liefert dieses Papier.\r\n10\r\n2 Transformation \r\nder Wirtschaft\r\nStandort, Steuern & \r\nInnovationsfähigkeit\r\ninvestieren wollen, müssen dabei stärker unterstützt werden. Neben besseren steuerlichen \r\nRahmenbedingungen braucht es dafür vor allem auch eine Trendwende in der Innovations\u0002politik.12\r\nHandlungsempfehlungen für die neue Legislaturperiode \r\n■ Die Wachstumsinitiative nicht aufgeben: Von den 49 Maßnahmen für mehr wirtschaftli\u0002che Dynamik, mehr Investitionskapital, mehr Arbeitsanreize und weniger Bürokratie aus \r\ndem Juli 2023 sind wir weiterhin überzeugt. Alle hieraus stammenden Gesetze, die es \r\nnicht vor der Wahl durch das Parlament schaffen, soll die neue Regierung direkt aufgrei\u0002fen und mit nur wenigen Anpassungen sofort beschließen. \r\n■ Superabschreibung für Digitalinvestitionen: Zwei Drittel der deutschen Unternehmen \r\nsehen sich bei der Digitalisierung als Nachzügler.3\r\n Bessere Abschreibungskonditionen für \r\ndigitale Wirtschaftsgüter setzen Liquidität frei und schaffen einen Anreiz für private \r\nInvestitionen in die Digitalisierung der Wirtschaft. Das Pro-Kopf-BIP in Deutschland \r\nkönnte 10 Prozent höher sein, wenn wir den Anteil der IKT-Investitionen am BIP der USA \r\nerreichen (↗IW Köln). Wir schlagen deshalb 175 Prozent Abschreibungsquote auf Investiti\u0002onen in digitale Güter und Sachwerte vor. Andere Länder haben Superabschreibungen \r\nerfolgreich umgesetzt. Auch breiter angelegte Investitionsprämien oder eine Verbesse\u0002rung der allgemeinen Abschreibungsbedingungen sind hilfreich.\r\n■ Vereinfachung des Unternehmenssteuerrechts: Die Expertenkommission »Vereinfachte \r\nUnternehmenssteuer« (↗BMF) hat gute Empfehlungen erarbeitet, die eine neue Bundes\u0002regierung umsetzen sollte. Deutschland hat im internationalen Vergleich nicht nur hohe, \r\nsondern auch komplexe Steuern. So entstehen hohe Erfüllungskosten. Die Lösung ist eine \r\nAnpassung der Steuerlast an das europäische Durchschnittsniveau.4\r\n1 Mehr hierzu in unseren Kapiteln ↗»Fachkräfte« und ↗»Digitale Verwaltung & moderner Staat«\r\n2 Zu den Schätzungen siehe ↗Dezernat Zukunft 2024 und ↗BDI 2024.\r\n3 ↗Bitkom Studie »Digitalisierung der Wirtschaft«, 2024\r\n4 ↗Statista, 2023\r\nWo wir stehen & was wir wollen \r\nDie Bitkom-Branche konnte in den letzten Jahren der konjunkturellen Entwick\u0002lung trotzen und ist ein Job-Motor. Gesamtwirtschaftlich hat die Standortattrak\u0002tivität aber gelitten. Seit 2018 ist kein anderes Industrieland so wenig gewachsen \r\nwie Deutschland. Externe Krisen sind nur ein Teil der Erklärung – der Großteil der \r\nProbleme ist hausgemacht und deshalb lösbar.\r\nDie zentralen Herausforderungen sind der Fachkräftemangel, die Kombination \r\naus bürokratischer Belastung und mangelnder Verwaltungsdigitalisierung1\r\n sowie \r\nein spürbarer Investitionsstau. Transformation braucht Investitionen, geschätzt \r\n0,7 bis 1,4 Billionen Euro bis 2030.2\r\n Unternehmen, die in Wachstum und Innovation \r\nKnapp unter\r\n30%\r\nKörperschaftssteuer \r\nzahlten Unternehmen \r\n2023 in Deutschland. Nur \r\n5 Länder erheben höhere \r\nSteuern international.4\r\n11\r\n■ Digitalisierung der Steuerprozesse: Unternehmen setzen verstärkt auf die Optimierung \r\nihrer Prozesse und Digitalisierung, um die Bürokratie-Lasten spürbar zu senken. Damit \r\ndiese Anstrengungen erfolgreich greifen können, ist der Staat gefordert, den Datenaus\u0002tausch mit Behörden insgesamt weiter zu digitalisieren und unnötige Nachweis- und \r\nDokumentationspflichten abzubauen. Dies lässt sich beispielsweise in der steuerlichen \r\nBetriebsprüfung umsetzen: Durch standardisierte Schnittstellen und eine engere Koope\u0002ration mit der betrieblichen Praxis kann eine effizientere, digitale Datenübertragung \r\nermöglicht werden.\r\n■ Fokussiertere Innovationspolitik: Mit Ausnahme einzelner Akzente hat sich die deutsche \r\nInnovationspolitik über die letzten Legislaturperioden kaum weiterentwickelt. Das Land \r\ngilt nach wie vor als transferschwach, ist im europäischen Vergleich nur Mittelmaß5\r\n und \r\nder Forschungsförderung fehlt es trotz Kürzungen an Schwerpunkten und Kohärenz. Die \r\nneue Bundesregierung muss hier Abhilfe schaffen. Dafür braucht es erstens eine Förder\u0002politik, die gezielt einzelne Technologien fördert. Zweitens muss der Transfer gestärkt \r\nwerden. Neben einem Fokus auf Startups6 braucht es eine stärkere Prägung der For\u0002schungsagenden und Förderlinien durch Anwender. Möglich wäre das z.B. durch die \r\nSchaffung von Innovationspartnerschaften nach europäischem Vorbild. Drittens braucht \r\nes eine entschiedene Entbürokratisierung der Forschungsförderung, z.B. nach Vorbild des \r\nPakts für Planungs- und Genehmigungsbeschleunigung.78\r\n5 ↗KOM 2024.\r\n6 Siehe in diesem Zusammenhang auch das ↗Kapitel »Startups & Scaleups«\r\n7 ↗IMD | World Competitiveness Ranking 2024\r\n8 ↗European Innovation Scoreboard 2024\r\nPlatz 24 \r\nder wettbewerbsfähigs\u0002ten Volkswirtschaften \r\nbelegt Deutschland \r\naktuell, ein starker \r\nAbstieg von Platz 6 im \r\nJahr 2014.7\r\n Im europäi\u0002schen Innovationsver\u0002gleich liegt Deutschland \r\nnur noch auf Platz 9.8\r\n↗Fragen? Ihr Kontakt zum Thema »Standort, Steuern & Innovationsfähigkeit«\r\n12\r\nStartups & Scaleups\r\nWirtschaft und Staat weiter voranzutreiben, zukunftsfeste Arbeitsplätze zu schaffen und \r\ndie großen geopolitischen Herausforderungen zu meistern. Uns läuft die Zeit davon. Wir \r\nmüssen jetzt handeln, um einen bürokratiearmen, kapitalstarken Startup-Standort zu \r\nschaffen, an dem die klügsten Köpfe aus aller Welt die größten Innovationen von morgen \r\nentwickeln.\r\nHandlungsempfehlungen für die neue Legislaturperiode \r\n■ Startups & Scaleups ins Zentrum stellen: 2022 hat die Bundesregierung erstmals eine \r\numfassende Startup-Strategie für Deutschland verabschiedet und eine Vielzahl wichtiger \r\nMaßnahmen adressiert. Doch damit ist erst der Anfang getan. Die Regierung muss die \r\nStartup-Strategie in der nächsten Legislaturperiode weiter ausbauen und mit klaren \r\nZielsetzungen auf ein neues Level bringen. Damit aus innovativen Startups international \r\nagierende Unternehmen werden, muss darin auch auf Scaleups und ihre Bedürfnisse, \r\netwa hinsichtlich erhöhten Finanzierungs- und Fachkräftebedarf oder der (europäischen) \r\nInternationalisierung eingegangen werden.\r\n■ Beim Finanzierungsturbo nicht nachlassen: Jedes dritte Startup überlegt aufgrund \r\nfehlenden Kapitals ins Ausland zu gehen.1\r\n Wachstumsfonds & WIN-Initiative können nur \r\nder Anfang gewesen sein, um unsere Lücke zum internationalen Wettbewerb zu schlie\u0002ßen. Um den Zugang zu Wagniskapital für Startups zu verbessern und den Innovations\u0002standort Deutschland zu stärken, gilt es daher weiterhin, institutionelle Investorengrup\u0002pen für Venture Capital zu erschließen, den öffentlichen Kapitalmarkt und Fondsstandort \r\nzu stärken, und den Zukunftsfonds mit seiner wichtigen Hebelwirkung weiter auszubau\u0002en. Zeit- und ressourcenintensive Prozesse beim IPO-Zulassungsverfahren müssen verein\u0002facht werden, um die Zahl der Börsengänge deutscher Startups zu erhöhen.2\r\n1 ↗Bitkom Startup Report 2023\r\n2 ↗Bitkom Presseinformation »Startup-Politik bekommt nur noch eine glatte Vier«, 2024\r\nWo wir stehen & was wir wollen \r\nOb Künstliche Intelligenz, New Space oder Verteidigung: Startups und Scaleups \r\nsind Treiber von Innovation, Garant für wirtschaftliches Wachstum und unsere \r\nkünftige Wettbewerbsfähigkeit. In den vergangenen Jahren hat Deutschland \r\nbereits eine Vielzahl von europäischen Tech Champions hervorgebracht und dank \r\nder gut aufgestellten Spitzenforschung auch noch einiges an Potenzial. Damit wir \r\nals Innovations- und Wirtschaftsstandort erfolgreich bleiben, müssen wir diese \r\nChance auch nutzen. Für die neue Legislatur gilt es, die optimalen Rahmenbedin\u0002gungen zu schaffen, um aus guten Ideen Startups werden zu lassen, diese beim \r\nWachstum zu unterstützen und hier an die Börse zu führen. Nur mit einem star\u0002ken Startup- und Scaleup-Standort kann es uns gelingen, die Digitalisierung von \r\n70%\r\nder Startups sehen \r\nden Abbau und die \r\nVereinfachung von büro\u0002kratischen Prozessen \r\nals zentrale politische \r\nHerausforderung.2\r\n13\r\n■ Mehr Zeit für Innovation durch Entbürokratisierung: Die hohe Regulierungsdichte und \r\neine ausufernde Bürokratiekultur sind Innovationsbremse und belasten den Wirtschafts\u0002standort Deutschland. Gerade Startups sind durch ihre begrenzten personellen und \r\nfinanziellen Mittel besonders von Bürokratie betroffen. Das bindet Ressourcen, die für die \r\neigentliche Geschäftstätigkeit und die Weiterentwicklung ihrer Produkte fehlen. Helfen \r\nwürde etwa die Einführung eines vollständig digitalen Gründungsprozesses, vereinfachte \r\nVergabefahren und die Schaffung einer einfach übertragbaren, stimmrechtslosen \r\nAnteilsklasse im GmbH-Recht, um Mitarbeiterbeteiligung attraktiver zu machen. Zudem \r\nsollte der Zugang zu Aufträgen der öffentlichen Hand vereinfacht sowie ein »Stufenplan \r\nStartups« eingeführt werden. Dieser sollte die stufenweise Steigerung von administrati\u0002ven und bürokratischen Auflagen für Startups vorsehen und ihnen so bürokratiearme \r\nerste zwei Jahre ermöglichen.\r\n■ DeepTech-Standort Deutschland stärken: Deutschland bleibt das Land der Tüftler und \r\nErfinder. Ob wir auch das Land der Digitalisierer sein können, hängt stark davon ab, wie \r\ngut es uns gelingt, unseren DeepTech-Sektor zu stärken. In einem ersten Schritt muss es \r\nuns gelingen, unsere Spitzenforschung in marktreife Lösungen zu übersetzen. Dafür \r\nbraucht es langfristig bereitgestellte Mittel für die Startup-Factories und vereinfachten \r\nIP-Transfer. Zudem sollte das Volumen des DeepTech & Climate Fonds erhöht und der \r\nZugang von Innovation in den Markt vereinfacht werden, etwa durch die Schaffung von \r\nReallaboren und die Anpassung von Regulierungen, die Startups und ihre Innovationen \r\nunterstützen, anstatt sie durch bürokratische Hürden und Probleme zu behindern.\r\n■ Vielfalt stärken – Potenziale nutzen: Die Innovationskraft des Startup-Ökosystems \r\nhängt maßgeblich von der Vielfalt seiner Akteure ab. Wir schöpfen unser Potenzial nicht \r\naus: Veraltete Rollenbilder müssen endlich aufgebrochen, Unternehmertum frühzeitig in \r\nSchulen und Hochschulen verankert und diverse Role-Models sichtbarer werden, um \r\nmehr Frauen, Personen mit Migrationshintergrund und Menschen aus nicht-akademisch \r\ngeprägten Elternhäusern zu Gründungen zu ermutigen. Staatliche Förderprogramme \r\nsollten Startups mit gemischten Teams besonders unterstützen. Außerdem darf Famili\u0002enplanung für Gründerinnen kein finanzielles Risiko darstellen. Dafür könnten Selbststän\u0002dige in die »U2-Umlage« integriert und die Kosten von Kinderbetreuung vollständig \r\nsteuerlich absetzbar werden.34\r\n3 ↗Deutsche Börse Cash Market – Primary Market statistics\r\n4 ↗KfW Venture Capital-Dashboard Q4 2023\r\nMehr als das \r\nDreifache \r\ndes BIP pro Kopf wird \r\nin den USA in Venture \r\nCapital investiert. \r\nEs werden Milliarden \r\nbenötigt, um diese \r\nLücke zu schließen.4\r\nSeit 2021 \r\ngab es in Deutschland \r\nkeinen Börsengang aus \r\nder Startup-Szene.3\r\n↗Fragen? Ihr Kontakt zum Thema »Startups & Scaleups«\r\n14\r\nUmwelt & \r\nNachhaltigkeit\r\nMit der Digitalisierung haben wir einen starken Hebel, um die CO2\r\n-Emissionen deutlich zu \r\nsenken, den Umwelt- und Klimaschutz zu verbessern und gleichzeitig unsere Wettbewerbs\u0002fähigkeit in Deutschland zu stärken. Je ambitionierter der Einsatz digitaler Technologien vor\u0002angetrieben wird und je besser die Rahmenbedingungen für eine nachhaltige Digitalisie\u0002rung sind, desto größer sind die CO2\r\n-Einsparungen und der Beitrag, den die Digitalisierung \r\nauch jenseits von CO2\r\n zu mehr Nachhaltigkeit leisten kann.\r\nWir brauchen eine gezielte und mutige Flankierung durch die Politik und ein konsequentes \r\nHandeln der Entscheiderinnen und Entscheider an der Spitze der Unternehmen.\r\nHandlungsempfehlungen für die neue Legislaturperiode \r\n■ Zirkuläres Wirtschaften ganzheitlich fördern – Wiederverwendung stärken & Mehr\u0002wertsteuer absenken: Je länger elektronische Geräte genutzt werden, desto nachhaltiger \r\nsind sie. Ihre Langlebigkeit hängt nicht nur von Reparierbarkeit ab, sondern insgesamt \r\nvon hoher Qualität und Zuverlässigkeit. Individuelle Reparaturen sind nur ein Teil von \r\numfassender Kreislaufwirtschaft. Alle zirkulären Ansätze wie Refurbished-IT, wiederauf\u0002bereitete Ersatzteile und Product-as-a-Service-Modelle sollten regulativ und finanziell \r\ngefördert werden. Für eine bessere Wiederverwendung von Elektrogeräten braucht es \r\neine angepasste WEEE-Effizienzprüfung sowie die Stärkung von grenzüberschreitenden \r\nRe-Use-Aktivitäten. Zudem benötigt eine starke Reparaturwirtschaft direkte Anreize, \r\netwa durch die EU-weite Ermöglichung und nationale Umsetzung einer Mehrwertsteuer\u0002senkung auf Ersatzteile und Reparaturen für IT-Hardware, wie sie für Haushaltsgeräte \r\nbereits möglich wäre.1\r\n1 ↗Bitkom-Studie »Klimaeffekte der Digitalisierung«, 2024\r\nWo wir stehen & was wir wollen \r\nViele Nachhaltigkeits- und Klimaziele können wir mit digitalen Technologien \r\nerreichen. Windräder, die ihre Rotorblätter mithilfe von Sensoren optimal an \r\ndie Windstärke anpassen, Felder, die auf Basis von Satellitendaten sparsamer \r\ngedüngt werden, Fabriken, die dank KI hocheffizient produzieren und dabei \r\nEnergie sparen: Digitale Technologien können fast ein Viertel zu den von Deutsch\u0002land selbstgesteckten Klimazielen im Jahr 2030 beitragen. Je nach Digitalisie\u0002rungstempo sind zwischen 14 und 26 Prozent der Zielsetzung erreichbar, wobei \r\ndie eigenen Emissionen durch die Nutzung u. a. von Rechenzentren und Endgerä\u0002ten bereits berücksichtigt werden.1\r\n14% bis 26% \r\nder Klimaziele können \r\ndank digitaler Technolo\u0002gien bis 2030 erreicht \r\nwerden, wobei die \r\neigenen Emissionen \r\nbereits berücksichtigt \r\nwerden.1\r\n15\r\n■ Moratorium für neue Nachhaltigkeitsvorgaben und Berichtspflichten – Gesetzgebung \r\nharmonisieren, Umsetzung von EU-Richtlinien priorisieren: Ein Moratorium für neue \r\nUmwelt- und Nachhaltigkeitsvorgaben sollte die Regulierungsflut eindämmen und die \r\nUmsetzung bestehender Vorschriften fokussieren. Mittels European Green Deal wurden \r\nüber 170 Gesetzesinitiativen angestoßen, darunter mehr als 70 Richtlinien, die oft noch \r\nin nationales Recht umgesetzt werden müssen. Mitgliedstaaten benötigen Zeit, diese \r\numzusetzen und zu evaluieren. National sollte der Schwerpunkt auf der Umsetzung \r\ndieser EU-Richtlinien liegen, ohne neue, abweichende Rechtsvorschriften einzuführen. \r\nProduktspezifische Gesetzgebung, Regelungskohärenz und ausreichende Übergangsfris\u0002ten sind entscheidend, damit Unternehmen ihre Ressourcen für die nachhaltige Transfor\u0002mation und nicht allein deren Berichtspflichten einsetzen können.\r\n■ Fachkräfte fördern, digitale Tools nutzen – Nachhaltigkeitsreporting von KMU gezielt \r\nunterstützen: Angesichts steigender Nachhaltigkeitsanforderungen und Berichtspflich\u0002ten stehen viele KMU vor der Herausforderung, die nötigen personellen Kapazitäten \r\naufzubauen. Oft scheitert es an Know-how, um digitale ESG- und Reporting-Tools effek\u0002tiv zu nutzen. Eine Förderung, ähnlich der Innovationsassistentenförderung, könnte KMU \r\nunterstützen, indem ein Teil der Personalkosten für Fachkräfte übernommen wird, die \r\nNachhaltigkeitsstrategien umsetzen. Ein Förderzeitraum von zwei Jahren würde die \r\nIntegration dieser Fachkräfte sichern. Um die Arbeitsplätze zu erhalten, sollten Unterneh\u0002men verpflichtet werden, die Stellen über die Förderung hinaus zu bewahren, während \r\npositive Anreize wie reduzierte Lohnnebenkosten den Erfolg unterstützen.\r\n■ Public Green Data beschleunigt bereitstellen – Umwelt.info stärken: Die reichhaltigen \r\nDatenbestände staatlicher Institutionen können Umweltinnovationen fördern und \r\nnachhaltige Geschäftsmodelle ermöglichen. Um diese Potenziale zu realisieren, muss \r\nihre öffentliche Bereitstellung beschleunigt und gestärkt werden. Das Online-Portal \r\numwelt.info des UBA sollte durch die Integration kartografischer Visualisierungen raum\u0002bezogener Informationen, die Verbesserung der Interoperabilität und Standardisierung \r\nsowie die Erweiterung der Datensätze unter Wahrung des Datenschutzes ausgebaut \r\nwerden. Eine verstärkte Nutzerinteraktion ist ebenfalls wesentlich, um die Plattform \r\neffektiver zu gestalten und eine breite Nutzerbasis aus Unternehmen anzusprechen. \r\n■ KI nachhaltig nutzen & gestalten: KI kann viele Nachhaltigkeitsziele unterstützen. Die \r\nFörderung nachhaltiger KI-Anwendungen und die Sensibilisierung für eine ökologisch \r\nverantwortungsvolle KI-Nutzung sind hierfür entscheidend. Um KI selbst nachhaltiger zu \r\ngestalten, sollten energieeffiziente Algorithmen, Modelle und Hardware verwendet und \r\nBerechnungen optimiert werden, um den Energieverbrauch zu senken. Edge Computing, \r\ngrüne Rechenzentren und Embedded KI minimieren den Ressourcenbedarf. Der Ausbau \r\nerneuerbarer Energien ist Grundvoraussetzung für eine nachhaltige KI-Infrastruktur. Wie\u0002derverwendete Modelle und Hardware fördern die Kreislauffähigkeit, während Nachhal\u0002tigkeitsmetriken den ökologischen Fußabdruck sichtbar machen. Dazu bedarf es EU-weit \r\neinheitlicher Nachhaltigkeitsmetriken für KI, insbesondere für den Systemeinsatz. Die \r\nBundesregierung sollte sich hierfür einsetzen.23\r\n2 ↗Wind energy digitalisation towards 2030 | WindEurope\r\n3 ↗SINTEG-Ergebnisse | BMWK; ↗SINTEG | BMWK\r\n20% bis 30%\r\nweniger Netzverluste \r\nkonnten fünf \r\nModellregionen in \r\nDeutschland dank der \r\nAnwendung von Smart \r\nGrids verzeichnen.3\r\n2,5%\r\njährlich mehr Energie\u0002ertrag ermöglicht die \r\nAnwendung von Echt\u0002zeitdaten, Analytik und \r\nmaschinellem Lernen in \r\nWindparks.2\r\n↗Fragen? Ihr Kontakt zum Thema »Umwelt & Nachhaltigkeit«\r\n16\r\nEnergie\r\nDabei wurden einige sinnvolle Änderungen und Verbesserungen vorgenommen, insgesamt \r\nhaben es die energiepolitischen Projekte der aktuellen Legislatur allerdings verpasst, das \r\nentscheidende Momentum hin zu einem smarten, digitalen und resilienten Energiesystem \r\naufzubauen. Insbesondere angesichts der schnellen und dynamischen Entwicklung bei \r\nSchlüsseltechnologien wie Big Data oder Künstlicher Intelligenz muss die zukünftige Bun\u0002desregierung ambitioniert und mit einer konkreten Zukunftsvision für den Energiesektor \r\nvon morgen antreten. Die Umsetzung dieser Zukunftsvision sollte nutzenorientiert, unkom\u0002pliziert und dereguliert gestaltet sein.\r\nHandlungsempfehlungen für die neue Legislaturperiode \r\n■ Netzanschlussverfahren konsequent digitalisieren: Netzanschlussanträge und -prozesse \r\nzwischen Netzbetreiber und Kunden müssen in allen Netzgebieten (einschließlich im \r\nMittelspannungsnetz) bundesweit digitalisiert, vereinheitlicht und standardisiert wer\u0002den. Gleiches gilt für Antragsdokumente und für die Anschlussbewertung von Netzan\u0002schlüssen verbunden mit einer verpflichtenden Verwendung durch die Verteilnetzbetrei\u0002ber (VNB). Diese sollten ein für alle Anschlusspetenten zugängliches Online-Portal bereit\u0002stellen, damit Antrags- und Angebotsprozess digital serviciert werden können. \r\nEs müssen zudem ein zuverlässiger, digitaler Kommunikationskanal zwischen Anschluss\u0002gebern und Anschlussnehmern, klare Zeitvorgaben und Transparenz für Netzanschluss\u0002antragseingangsbestätigung, Netzanschlussangebot und Umsetzung geschaffen wer\u0002den. Netznutzer und IT-Wirtschaft müssen bei Standardisierungsfragen branchenüber\u0002greifend beteiligt werden.1\r\n1 ↗Bitkom Presseinformation »83 Prozent sehen Digitalisierung als Chance für die Energiewende«, 2024\r\nWo wir stehen & was wir wollen \r\nUnser Energiesystem steckt mitten im Umbruch und wandelt sich so schnell \r\nwie kaum zuvor. Ambitionierte Klimaziele bringen einen ebenso ambitionierten \r\nAusbau erneuerbarer Energien mit sich. Gleichzeitig verändern Elektromobilität, \r\nDigitalisierung und die Dekarbonisierung der Industrie die Energienachfrage. Das \r\nhat Folgen für das Stromnetz: Es braucht mehr Flexibilität und muss mit einer \r\ndezentraleren Energieerzeugung- und Abnahme umgehen. In der letzten Legisla\u0002tur wurden einige Weichenstellungen für die Beschleunigung der Energiewende \r\nund ein zunehmend digitales Energiesystem vorgenommen: Vom Gesetz zum \r\nNeustart der Digitalisierung der Energiewende (GNdEW) und die Festlegungsver\u0002fahren zu § 14aa EnWG über Maßnahmen zur Ausbaubeschleunigung von Solar\u0002und Windenergie bis zum Ausbau der Ladeinfrastruktur. \r\n83%\r\nder Deutschen sehen \r\nDigitalisierung als Chance \r\nfür die Energiewende.1\r\n17\r\n■ KI-Potenziale im Stromnetz nutzen: Ob im Planungsprozess, für Prognosen, Wartung \r\nund Sicherheitsanalysen, Dokumentation oder Kundenkommunikation: Künstliche \r\nIntelligenz kann enorm helfen, Stromnetze intelligenter und damit effizienter zu machen. \r\nBei der Nutzung von KI im Stromnetz besteht noch deutliches Entwicklungspotenzial. Die \r\nnächste Bundesregierung muss den vielfältigen Nutzen von KI im Stromnetz anerkennen \r\nund den Einsatz unterstützen. Hierfür gilt es einerseits, durch eine aktivierende Beteili\u0002gung und Vernetzung aller relevanten Branchenakteure Synergien zwischen Digital- und \r\nEnergiebranche zu nutzen. Andererseits müssen bestehende regulatorische Rahmenbe\u0002dingungen bei Bedarf angepasst werden, um keine unnötigen Hürden für die KI-Nutzung \r\naufzubauen oder zu erhalten. Der Bitkom steht bereit, sich in einem entsprechenden \r\nDialogprozess aktiv einzubringen. \r\n■ Smart Meter-Rollout beschleunigen: Mit dem GNdEW hat der Gesetzgeber in dieser \r\nLegislatur umfangreiche Änderungen am Rechtsrahmen vorgenommen. Angesichts der \r\nambitionierten Zeitplanung für den weiteren Smart-Meter-Rollout muss die technische \r\nAusgestaltung dieses Rechtsrahmens einen schnellen Rollout priorisieren und nur zwin\u0002gend notwendige Anforderungen an Intelligente Messsysteme regeln. Hierfür müssen \r\nalle relevanten Akteure der Branche intensiv beteiligt und die administrativen Strukturen \r\nund Prozesse auf Bundesebene so effektiv und zielorientiert wie möglich ausgestaltet \r\nwerden.\r\n■ Praktikable und realistische Rahmenbedingungen für Geschäftsprozesse in der Energie\u0002wirtschaft: Die im Markt umzusetzenden Geschäftsprozesse zur Prozessabwicklung und \r\nDatenaustausch der verschiedenen Marktakteure untereinander werden kontinuierlich \r\nan die sich verändernde gesetzliche Lage angepasst. Hierbei muss die Bundesregierung \r\nbei zukünftigen Regelungsvorhaben darauf achten, dass IT-Anforderungen praktikabel \r\nund vor allem mit für IT-Projekten realistischen zeitlichen Vorgaben umgestellt werden \r\nund auch im Betrieb den wirklichen Geschäftsprozessen sinnvolle Wartungsbedingungen \r\nexistieren. So kann die Digitalwirtschaft entsprechend verlässliche und wirtschaftliche \r\nServices zur Verfügung stellen.2\r\n2 ↗Bitkom Presseinformation »83 Prozent sehen Digitalisierung als Chance für die Energiewende«, 2024\r\n63%\r\nder Deutschen können \r\nsich vorstellen, einen \r\nSmart Meter in ihrem \r\nHaushalt zu nutzen.2\r\n↗Fragen? Ihr Kontakt zum Thema »Energie«\r\n18\r\nMobilität & Logistik\r\nMobilität ist zudem ein zentraler wirtschaftlicher Treiber, nicht nur für die Mobilitätsbran\u0002che, sondern für die gesamte deutsche Wirtschaft. In wirtschaftlich angespannten Zeiten \r\nmüssen sich Unternehmen umso mehr auf verlässlichen Verkehr – von Personen wie \r\nGütern – verlassen können. Die Bundesregierung der Legislaturperiode 2025 – 2029 muss \r\neine Vision für vielfältiges und nutzerorientiertes Mobilitätsangebot entwickeln und dann \r\nunbürokratisch mit allen beteiligten Akteuren umsetzen. Sie muss sicherstellen, dass \r\nDeutschland weiterhin ein attraktiver Markt für neue, digitale und nachhaltige Mobilitäts\u0002konzepte bleibt und wieder eine Führungsrolle bei der Entwicklung innovativer Mobilitäts\u0002technologien einnimmt.\r\nHandlungsempfehlungen für die neue Legislaturperiode \r\n■ Die Mobilitätsbranche digital und zukunftsfit machen: Das Personenbeförderungsgesetz \r\n(PBefG) braucht ein Update – Prozesse und Urkunden im PBefG müssen vollständig \r\ndigitalisiert werden. Es braucht zudem flexiblere Tarife, während sich der Bedarf für eine \r\nRückkehrpflicht oder die kleine Fachkunde längst überholt hat, sodass beide entfallen \r\nkönnen. Ein bundesweites digitales Register für Ride-Hailing- und Taxilizenzen schafft \r\nTransparenz für Mobilitätsplattformen und Reisende. Das Management von Fahrzeugflot\u0002ten im Mietwagen-, Car-Sharing und Micromobility-Bereich sollte durch digitale Versiche\u0002rungskennzeichen und Zulassungsdokumente digitalisiert und vereinfacht werden.1\r\n■ Straße und Schiene konsequent digitalisieren: Der Bund muss die Digitalisierung von \r\nStraße und Schiene, einschließlich im ÖPNV, mit starkem finanziellem Fundament voran\u0002treiben. Intelligente Verkehrssysteme können Verkehre effizienter lenken, nachhaltige \r\nRoutenplanung ermöglichen und das Verkehrsaufkommen besser analysieren. Auf der \r\nSchiene tragen vernetzte Infrastrukturen und Fahrzeuge zu mehr Kapazitäten, höherer \r\nZuverlässigkeit und besserer Reisendeninformation bei. Zudem leisten digitale Technolo\u0002gien in Bussen und Bahnen einen wichtigen Beitrag zur Barrierefreiheit.\r\n1 ↗Bitkom Presseinformation »Mehr Rad, mehr Carsharing: Klimakrise treibt Mobilitätswende«, 2023\r\nWo wir stehen & was wir wollen \r\nMobilitätsanbieter, Technologieentwickler und Verkehrsunternehmen haben in \r\nden vergangenen Jahren mit innovativen Lösungen – von Sharing-Angeboten, \r\nüber die Entwicklung autonomer Fahrzeuge bis hin zu datenbasierten Plattform\u0002lösungen einen entscheidenden Beitrag zur Zukunftsfähigkeit der Branche geleis\u0002tet und Innovationen konstant vorangetrieben. Dabei treffen sie immer wieder \r\nauf bürokratische Hürden, Zurückhaltung gegenüber neuen, digitalen Mobilitäts\u0002formen und eine unzureichende Finanzierung für Zukunftstechnologien. Men\u0002schen brauchen Zugang zu bezahlbaren, umweltfreundlichen und individuellen \r\nMobilitätsoptionen – in der Stadt wie im ländlichen Raum. Die Verlagerung zu \r\nklimafreundlichen Verkehrsmitteln ist dann erfolgreich, wenn nachhaltige Ver\u0002kehrsangebote attraktiv, flächendeckend und grenzüberschreitend verfügbar sind. \r\n97%\r\nder Deutschen geben an, \r\nihr Mobilitätsverhalten \r\nin den letzten 5 Jahren \r\nverändert zu haben.1\r\n19\r\n■ Nachhaltige Mobilität durch digitale Lösungen fördern: Sharing-Angebote bieten eine \r\nwichtige Alternative zum motorisierten Individualverkehr. Der Bund muss die Nutzung von \r\nSharinglösungen durch ein einheitliches Begriffsverständnis, Unterstützung für Kommu\u0002nen und ein angemessenes Haftungsregime fördern. Ein weiterer Hebel liegt in der Ver\u0002einfachung inter- und multimodaler Reiseketten – hier muss sich die Bundesregierung in \r\nder EU für faire, angemessene und diskriminierungsfreie Zugangsbedingungen einsetzen. \r\nEine starke Infrastruktur und praxistaugliche Regelungen für bidirektionales Laden setzen \r\nzudem Anreize für den Umstieg auf Elektroantriebe. Ein kohärentes, praxisnahes Mobili\u0002tätsdatenökosystem, das die Bedürfnisse von Datennutzern und Datenbereitstellern \r\nberücksichtigt, fördert zudem wichtige Innovationen für nachhaltige Mobilität. \r\n■ Autonomes Fahren als Schlüsseltechnologie für die Verkehrswende und die zukünftige \r\nautomobile Wertschöpfungskette verstehen und konsequent vorantreiben: Um die \r\nWettbewerbsfähigkeit der deutschen Industrie im autonomen Fahren zu sichern, muss \r\ndie Politik private Investitionen in Level-4-Systeme durch attraktivere Rahmenbedingun\u0002gen fördern und die Kapitalmarktunion in der EU vorantreiben. Zudem sollte die öffentli\u0002che Förderung auf wenige Modellregionen konzentriert werden, um dort Verkehre mit \r\nmehreren Tausend Fahrzeugen als Vorbild für andere Regionen zu ermöglichen. Die \r\nStraßenverkehrsordnung muss angepasst werden, um Rechtsunsicherheiten für Betrei\u0002ber und Hersteller zu vermeiden, wie es die Schweiz bereits plant. Schließlich sollte die in \r\nder EU-Verordnung 2018/858 verankerte Kleinserienbeschränkung für Level-4-Fahrzeuge \r\nso angepasst werden, dass unbegrenzte Fahrzeugserien zugelassen werden können, um \r\neine ausreichende Verfügbarkeit zu gewährleisten.\r\n■ Potenziale des teleoperierten Fahrens voll ausschöpfen: Der Gesetzgeber arbeitet an \r\neiner Straßenverkehr-Fernlenkverordnung (StVFernLV), um einen rechtlichen Rahmen \r\nfür Teleoperiertes Fahren zu schaffen. Statt Einzelgenehmigungen sollte die Typgenehmi\u0002gung für Fahrzeuge mit Fernlenkfunktion ermöglicht werden, um die Skalierbarkeit zu \r\nsichern. Sollte die bisherige Konzeption beibehalten werden, muss zumindest klargestellt \r\nwerden, dass es keine Stückzahlbegrenzung gibt, um Rechtssicherheit zu gewährleisten. \r\nDas Zusammenspiel von autonomem und ferngesteuertem Fahren könnte ein zentrales \r\nElement dieses Technologiefelds sein. Dafür muss das Verhältnis von StVFernLV und \r\nAFGBV klar geregelt und der Rahmen für den Wechsel der dynamischen Fahraufgabe \r\nzwischen den Technologien festgelegt werden.2 3\r\n2 ↗Bitkom Presseinformation »Die Hälfte möchte On-Demand-Mobilität nutzen«, 2023\r\n3 ↗Bitkom Presseinformation »Mobilität: 4 von 10 nutzen Sharing-Angebote«, 2024\r\n43%\r\nder Deutschen nutzen \r\nSharing-Angebote.3\r\n63%\r\nder Deutschen sind \r\nmit dem Nahverkehrs\u0002angebot in ihrem Alltag \r\nunzufrieden.2\r\n↗Fragen? Ihr Kontakt zum Thema »Mobilität & Logistik«\r\n20\r\nBanking, Finance & \r\nInsurance\r\nTrotz der fortschreitenden Digitalisierung fällt Deutschland im innereuropäischen Vergleich \r\nals Gründungs- und Innovationsstandort für Finanztechnologie zurück. So würden nur \r\n19 Prozent der Teilnehmenden der Bitkom-FinTech-Studie bei einer erneuten Gründung \r\nwieder in Deutschland gründen.12\r\nZiel muss es demnach sein, den Finanzstandort Deutschland durch gezielte Maßnahmen \r\ninnereuropäisch wettbewerbsfähiger zu machen und als Innovationsraum für Finanz- und \r\nVersicherungsinstitute zu positionieren. Dazu gehören die Förderung und Vernetzung eines \r\nstarken nationalen Finanz- und Versicherungsökosystems in der neuen Legislaturperiode.\r\nHandlungsempfehlungen für die neue Legislaturperiode \r\n■ Digitale Zahlungsmethoden mit politischen Maßnahmen flächendeckend fördern: Um \r\ndigitales Bezahlen im Handel, bei Gewerbetreibenden und Behörden flächendeckend zu \r\nermöglichen, sind gezielte politische Maßnahmen erforderlich. Ein Vorbild ist Belgien, wo \r\nseit 2022 vorgeschrieben ist, dass Unternehmen elektronische Zahlungen von Endver\u0002brauchern akzeptieren müssen. Gastronomiebetriebe mit Umsätzen über 25.000 Euro \r\nmüssen außerdem Registrierkassen nutzen. Diese Maßnahmen fördern nicht nur die \r\nVerbreitung digitaler Zahlungsmethoden als Alternative zu Bargeld, sondern helfen auch, \r\nillegale Finanzaktivitäten zu verringern. In Deutschland fehlt es bislang an entsprechen\u0002den politischen Regelungen und fällt damit im innereuropäischen Vergleich auf. Unter\u0002nehmen sollten daher incentiviert werden, digitale Zahlungsmöglichkeiten anzubieten. \r\nZudem sollten elektronische Registrierkassen eingeführt werden. Diese Maßnahmen \r\ndienen der Steigerung von wirtschaftlicher Aktivität, Kundenbindung und Steuergerech\u0002tigkeit und dienen der Vorbereitung auf den potenziellen digitalen Euro.\r\n1 ↗Bitkom Studie »Standort Deutschland: FinTechs ziehen Bilanz«, 2024\r\n2 ↗Bitkom Presseinformation »Mehrheit zahlt an der Kasse mit Smartphone oder Smartwatch«, 2024\r\nWo wir stehen & was wir wollen \r\nDie Banken-, Versicherungs- und Finanzdienstleistungsbranche ist eine der zentra\u0002len Säulen unserer Volkswirtschaft und befindet sich inmitten tiefgreifender \r\nVeränderungen. Dieser Wandel ist getrieben durch den exponentiell wachsenden \r\nEinfluss technologischer Innovationen, wie Künstliche Intelligenz, und die geplan\u0002te Einführung des digitalen Euros in der nächsten Legislaturperiode. Finanz- und \r\nVersicherungsinstitute stehen in einem Spannungsfeld: Institute müssen immer \r\nschneller digitale Entwicklungen in bestehende Dienstleistungen integrieren und \r\nneue Angebote entwickeln, um wettbewerbsfähig zu bleiben, während gleichzei\u0002tig die Anforderungen an IT-Sicherheit und Verbraucherschutz aufgrund wach\u0002sender Komplexität steigen. \r\n73%\r\nder Deutschen wollen \r\n»cash only« gesetzlich \r\nabschaffen lassen.2\r\n21\r\n■ Deutschland als Standort für FinTechs & InsurTechs durch Bürokratieabbau und auf\u0002sichtsgeführte Fachgremien wettbewerbsfähig machen: Um das Wachstum von Finanz\u0002und Versicherungsdienstleistern jeder Größe und Alters in Deutschland zu stärken, \r\nmüssen Aufsichts- und Regulierungsprozesse entschlackt werden. Die BaFin, die Deut\u0002sche Bundesbank und das BMF sollten verstärkt in ergebnisorientierten Fachgremien mit \r\nVertretern aus Privatwirtschaft und Politik kooperieren und diese Zusammenarbeit \r\nstrukturell verankern. Solche Fachgremien sind notwendig, um praxisferne und ressour\u0002cenintensive Bürokratieanforderungen frühzeitig zu erkennen und anzugehen. Ziel ist es, \r\nbestehende Überregulierungen abzubauen und unnötige Hürden zu beseitigen. Nur so \r\nkann die Abwanderung von Unternehmen und Gründern aus Deutschland gestoppt und \r\nder Finanz- und Versicherungssektor nachhaltig gefördert werden.\r\n■ Attraktivität der Kapitalmarktteilnahme und Altersvorsorgeprodukte für Privatanleger \r\nsteigern: Die steuerlichen und regulatorischen Rahmenbedingungen für Privatanlegerin\u0002nen und private Altersvorsorger müssen verbessert werden, um langfristige finanzielle \r\nSicherheit zu gewährleisten. Über das Rentenpaket II hinaus ist es entscheidend, eine \r\nrechtliche Benachteiligung von Privatanlegern gegenüber Institutionellen durch die \r\nKapitalmarktunion zu verhindern. Zudem sollte nicht genutztes Kapital (sog. »totes« \r\nKapital) in Sichteinlagen gezielt für die wirtschaftliche Transformation genutzt werden. \r\nPrivatanleger benötigen dazu einfachere Verbraucherrichtlinien sowie die Umsatzsteuer\u0002befreiung für Portfolioverwaltungen. Darüber hinaus muss das Angebot an Altersvorsor\u0002geprodukten erweitert werden, da die bestehenden Produkte die Unzulänglichkeiten der \r\nstaatlichen Vorsorge nicht ausgleichen kann. Neue Produkte sollten Frei- und Förderbe\u0002träge über die bisherigen Riester- und Sparer-Pauschbeträge hinaus bieten und auch \r\nMinderjährigen zugänglich gemacht werden.\r\n■ Deutschland von Gold Plating und innereuropäischer Regulierungsfragmentierung \r\nbefreien: Die nationalen Umsetzungsgesetze führen in der EU häufig zu Regulierungs\u0002fragmentierung, wobei besonders Deutschland zur Übererfüllung (»Gold Plating«) neigt. \r\nDies ist besonders für Unternehmen, die in mehreren EU-Ländern tätig sind, herausfor\u0002dernd, da unterschiedliche Anforderungen zu verschiedenen Zeitpunkten greifen. Darü\u0002ber hinaus sollte Deutschland das Gold Plating bei der Umsetzung von EU-Richtlinien \r\nund Verordnungen, wie der Geldwäscherichtlinie, Verbraucherkreditrichtlinie und EU-KI\u0002Verordnung, vermeiden und bestehende Übererfüllungen rückgängig machen. Deutsch\u0002land sollte auch dem Beispiel anderer EU-Staaten folgen und ebenfalls ein Verbot von \r\nZusatzentgelten (Surcharges) für Zahlungsmittel einführen. Diese Maßnahmen schaffen \r\neinheitliche Wettbewerbs- und Regulierungsbedingungen im EU-Binnenmarkt und \r\nstärken die wirtschaftliche Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands.3\r\n3 ↗Weltbank Studie 2024 | Dealroom\r\n9 FinTech\u0002Gründungen \r\npro 1 Mio. Einwohnerin\u0002nen und Einwohner zählt \r\nDeutschland und liegt \r\ndamit hinter dem euro\u0002päischen Durchschnitt \r\nvon 13 Gründungen.3\r\n↗Fragen? Ihr Kontakt zum Thema »Banking, Finance & Insurance«\r\n22\r\nGesundheit\r\nNur wenn wir die Fragmentierung des Systems überwinden und die bestehenden Grundla\u0002gen, die auf EU-Ebene mit dem European Health Data Space (EHDS) sowie national mit \r\nGesetzen wie dem Digitalgesetz (DigiG) und dem Gesundheitsdatennutzungsgesetz \r\n(GDNG) gelegt wurden nutzen, können wir eine nachhaltige Verbesserung der Versorgung \r\nsicherstellen.\r\nHandlungsempfehlungen für die neue Legislaturperiode \r\n■ Gesundheitsversorgung durch Wettbewerbsförderung und technologische Innovation \r\nvoranbringen: Der Wettbewerb ist der beste Treiber für Innovationen und sollte gestärkt, \r\nnicht geschwächt werden. Dafür sind klare Leitplanken notwendig, jedoch keine Überre\u0002gulierung. Die zukünftige gematik (Digitalagentur für Gesundheit) sollte dabei zentrale \r\nVorgaben festlegen und den Fokus auf Interoperabilität und realitätsnahe Spezifikatio\u0002nen legen. Eine Verstaatlichung des Gesundheitswesens wird entschieden abgelehnt, \r\nwobei die Bedeutung klarer Governance-Strukturen mit einer unabhängigen Gewalten\u0002teilung betont wird. Neben internationalen Best Practices müssen auch nationale Erfah\u0002rungen genutzt werden. Anwendungen, die der Markt nachfragt, dürfen nicht durch \r\nstaatliche Vorgaben blockiert werden. Erfahrene Experten aus der Wirtschaft müssen \r\nstets frühzeitig in Entscheidungsprozesse eingebunden werden, um Erfahrungen einbrin\u0002gen zu können.\r\n1\r\n■ Weltklasse Forschung »made in Germany« – interoperable Daten durch internationale \r\nStandards fördern: Eine stärkere datengetriebene Forschung auf Basis qualitativ hoch\u0002wertiger, interoperabler Daten, einschließlich der Integration von Routine-Abrechnungs\u0002und Registerdaten, muss das Ziel sein. Die Datenvernetzung muss dabei IP-Rechte und \r\nTrade Secrets schützen, während kollaborative Datenraumprojekte gefördert werden. \r\nUm Interoperabilität sicherzustellen, sollten international bewährte Standards verpflich\u0002tend sein und Anreize für das freiwillige Teilen von Daten geschaffen werden. Zudem \r\n1 ↗Bitkom Studie »Digital Health«, 2024\r\nWo wir stehen & was wir wollen \r\nDas deutsche Gesundheitssystem steht vor großen Herausforderungen: Fachkräf\u0002temangel, demografischer Wandel und steigende Kosten belasten die Versorgung. \r\nViele Menschen erleben die aktuelle Situation als unbefriedigend und nicht lebens\u0002nah. Das System ist nicht zukunftsfähig und braucht dringend neue Impulse. Die \r\nDigitalisierung bietet für unser zukünftiges Gesundheitssystem enorme Chancen. \r\nBislang bleibt ihr Potenzial weitgehend ungenutzt. Dabei fehlt es nicht an innovati\u0002ven Technologien oder politischem Willen, sondern an der konsequenten Imple\u0002mentierung und dem zielgerichteten Einsatz digitaler Möglichkeiten in der Versor\u0002gung sowie dem richtigen Augenmaß in der Gesetzgebung. Forschung, Versorgung \r\nund Wirtschaft dürfen nicht länger getrennt gedacht werden. \r\n89%\r\nhalten die Digitalisierung \r\nim Gesundheitswesen \r\ngrundsätzlich für richtig. \r\nDabei wünschen sich 71% \r\nsogar mehr Tempo.1\r\n23\r\nmuss die Verordnungs-Ermächtigung des BMG nach §363 (8) SGB V auf den Weg \r\ngebracht werden, um die Datenausleitung aus der elektronischen Patientenakte (ePA) \r\nan Dritte zu ermöglichen. Eine vollumfängliche Nutzung dieser Daten für Studien und \r\nForschungszwecke ist entscheidend für den Fortschritt im Gesundheitswesen.\r\n■ Planungssicherheit in einem agilen Rechtsrahmen – Gesetze schnell und effektiv \r\numsetzen: Ein kohärenter Rechtsrahmen auf EU- und nationaler Ebene ist entscheidend, \r\num Rechtsunsicherheiten für Unternehmen zu vermeiden. Die EU-Gesetzgebung muss \r\nagil in nationales Recht übertragen werden, um die europäische Anschlussfähigkeit \r\nsicherzustellen. Die erfolgreiche Implementierung des EHDS ist dabei zentral. Der Nutzen \r\ndigitaler Lösungen sollte durch Reallabore sichtbar gemacht werden, die schnelle Markt\u0002einführungen ermöglichen. Angekündigte Gesetze, wie das Registerdatengesetz sowie \r\nVerordnungen zum DigiG/GDNG, müssen intensiv verfolgt sowie praktikabel ausgestal\u0002tet werden. Rechtsunsicherheit durch uneinheitliche Auslegung der DSGVO und unter\u0002schiedliche Landesregelungen, insbesondere zur Anonymisierung, bleiben eine Hürde. Ein \r\nBundesgesetz zur medizinischen Forschung und eine klare Legaldefinition zur Anonymi\u0002tät von Gesundheitsdaten sind notwendig.\r\n■ KI-Strategie für den Gesundheitsbereich – Daten nutzen, Infrastruktur stärken, ethische \r\nLeitlinien schaffen: Deutschland kann im Gesundheitswesen nur durch einen gezielten \r\nnationalen Kraftakt zur führenden KI-Nation werden. Dafür sind Investitionen in KI-Infra\u0002struktur, Cloud-Technologien und rechtliche Klarheit, insbesondere bei MDR/IVDR und \r\nder KI-Verordnung, entscheidend. Gesundheitsdaten sollten umfassend für KI-Anwen\u0002dungen genutzt werden, mit gezielten Einschränkungen im Einzelfall. Gleichzeitig sind \r\nklare ethische Leitlinien notwendig, um eine verantwortungsvolle Nutzung von KI sicher\u0002zustellen. Die begrenzte Nutzung deutscher Gesundheitsdaten könnte die Patientenver\u0002sorgung beeinträchtigen, da KI idealerweise mit lokalen Daten trainiert werden sollte.\r\n■ Mehrwerte in der Versorgung schaffen – ein Recht auf ortsunabhängige Gesundheits\u0002versorgung durch digitale Integration ermöglichen: Telemedizin und -pharmazie müssen \r\nfest etabliert werden. Die Gesundheits-ID muss flächendeckend genutzt und benutzer\u0002freundlich, unter Berücksichtigung anstehender eIDAS-Konformität, gestaltet werden. \r\nCardLink, aktuell als Übergangstechnologie genutzt, sollte auch auf telemedizinische \r\nAnwendungen und DiGAs ausgeweitet werden. Eine Fristverlängerung über Q1 2026 \r\nhinaus ist dabei dringend erforderlich, um die digitale Patienten-Journey sicherzustellen, \r\nbis äquivalente nutzbare Alternativen zur Verfügung stehen. Die ePA wird durch ihre \r\npatientennahe Nutzung eine zentrale Rolle spielen. Eine fortlaufende Weiterentwicklung \r\nz. B. mit datengestützten Services wie Erinnerungen und Chatfunktionen ist daher \r\nunerlässlich. Der digitale Impfpass in der ePA könnte enorme Chance bieten, die Impfquo\u0002ten zu erhöhen, beispielsweise durch Erinnerungsfunktionen. Videodolmetschen sollte in \r\nPraxen integriert werden, wobei bei allen Maßnahmen das selbstbestimmte Handeln \r\nund die Datensouveränität der Versicherten sichergestellt werden müssen.2\r\n2 ↗Bitkom Studie »Digital Health«, 2024\r\n71%\r\nder Befragten planen, \r\ndie ePA künftig zu nut\u0002zen, während 26% die \r\nNutzung ausschließen. \r\nVor einem Jahr lag die \r\nAblehnungsquote noch \r\nbei 37%.2\r\n71%\r\nder Befragten wünschen \r\nsich, dass Ärztinnen und \r\nÄrzte KI-Unterstützung \r\nerhalten. 51% würden \r\nkünftig eine KI um eine \r\nZweitmeinung bitten.2\r\n↗Fragen? Ihr Kontakt zum Thema »Gesundheit«\r\n24\r\nIndustrie 4.0\r\nFür eine auch zukünftig starke Industrie ist der Umgang mit dem Arbeitskräftemangel \r\nentscheidend. Die Digitalisierung bietet hier Lösungen: Durch den gezielten Einsatz von \r\nTechnologien wie künstlicher Intelligenz, Automatisierung und Robotik können Prozesse \r\neffizienter gestaltet und Routineaufgaben automatisiert werden. Dies reduziert den Bedarf \r\nan Arbeitskräften in bestimmten Bereichen, steigert die Produktivität und erhöht die Flexi\u0002bilität der Industrie. Um dies umzusetzen, sollte eine kommende Bundesregierung die Trans\u0002ferinitiativen zu Industrie 4.0 in einer Koordinationsstelle bündeln, das erfolgreiche Modell \r\nder Plattform Industrie 4.0 weiterführen und den steuerlichen Rahmen für Investitionen in \r\ndie Industrie 4.0 verbessern.\r\nHandlungsempfehlungen für die neue Legislaturperiode \r\n■ Einrichtung einer Industrie 4.0 Koordinierungsstelle: Angesichts notwendiger strategi\u0002scher Investitionen unter sich schnell verändernden Rahmenbedingungen empfehlen wir \r\ndie Einrichtung einer Industrie 4.0 Koordinationsstelle. Diese Stelle sollte Industrieunter\u0002nehmen bei der Digitalisierung Erfolgsmodelle klar aufzeigen, als zentrale Anlaufstelle \r\ndienen und aktuelle Maßnahmen bündeln. Ziel ist es, Initiativen aus Politik, Standardisie\u0002rung und Industrieverbänden, wie Manufacturing-X oder die Normungsroadmap Indust\u0002rie 4.0, zusammenzuführen, Überschneidungen zu vermeiden und Ressourcen effizient \r\nzu nutzen. Die Stelle sollte den Fortschritt der digitalen Transformation dokumentieren \r\nund die Ergebnisse in einem »Digitalatlas« veröffentlichen. Sie kann Partnerschaften mit \r\nTechnologieanbietern und Forschungseinrichtungen fördern, um den Digitalisierungs\u0002prozess zu beschleunigen und die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Industrie zu \r\nstärken.1\r\n1 ↗Bitkom Presseinformation »Digitalisierte Unternehmen ziehen im Wettbewerb davon«, 2023\r\nWo wir stehen & was wir wollen \r\nUm Deutschlands Wettbewerbsfähigkeit zu sichern, muss die kommende \r\nBundesregierung die deutsche Industrie noch stärker bei der Transformation \r\nzur Industrie 4.0 unterstützen. \r\nEs wird entscheidend sein, die Rahmenbedingungen so zu gestalten, dass die \r\nIndustrie notwendige Veränderungen effektiv umsetzen kann. Hierzu zählt der \r\nAusbau der digitalen Infrastruktur, eine zukunftsorientierte Bildungspolitik und \r\nder Abbau bürokratischer Hürden. Das Ziel ist ein Umfeld, in dem die Industrie \r\nschneller und effizienter auf Veränderungen reagieren kann. \r\n60%\r\nder Unternehmen sagen, \r\ndass Wettbewerber aus \r\nihrer Branche, die frühzei\u0002tig auf die Digitalisierung \r\ngesetzt haben, ihnen vor\u0002aus sind.1\r\n25\r\n■ Fortführung der Plattform Industrie 4.0: Die Bundesregierung sollte das Bewusstsein für \r\nden Mehrwert von Industrie 4.0 und dafür notwendige Basistechnologien wie Künstliche \r\nIntelligenz, 5G, Augmented/Virtual Reality und 3D-Druck schärfen, die Akzeptanz dieser \r\nTechnologien erhöhen und ihre Förderung vorantreiben. Die Plattform Industrie 4.0 \r\nleistet bereits einen bedeutenden Beitrag, indem sie die Vorteile von Industrie 4.0 auf\u0002zeigt und verbreitet. In ihr werden im gesellschaftlichen Dialog die rechtlichen, techni\u0002schen und organisatorischen Grundlagen geschaffen. So sind insbesondere die Projekte \r\num Manufacturing-X besonders vielversprechend. Ein zukünftiger Schwerpunkt der \r\nPlattform Industrie 4.0 muss das Industrial Metaverse sein. \r\n■ Bessere steuerliche Rahmenbedingungen für Investitionen in Industrie 4.0: um Unter\u0002nehmen, insbesondere Mittelständlern, Investitionen in Industrie 4.0 zu erleichtern, \r\nsollten die Abschreibungsfristen für entsprechende Lösungen und Komponenten ver\u0002kürzt werden. Dabei sind nicht nur klassische Wirtschaftsgüter wie Maschinen zu berück\u0002sichtigen, sondern auch Ausgaben für Hard- und Software sowie Beratungsleistungen. \r\nZudem sollte geprüft werden, wie die steuerlichen Rahmenbedingungen für Nutzungs\u0002gebühren von Infrastruktur wie Cloud- und Konnektivitäts-Services (insbesondere 5G) \r\nverbessert werden können, da Software und digitale Dienste zunehmend gemietet statt \r\ngekauft werden (z. B. »Software-as-a-Service« und »Pay-as-you-use«).\r\n↗Fragen? Ihr Kontakt zum Thema »Industrie 4.0«\r\n26\r\nLandwirtschaft\r\nEs fehlen ausreichende Schnittstellen, Systemvernetzungen und Aus- und Weiterbildungsan\u0002gebote für Landwirtinnen. In den nächsten vier Jahren sollte die Bundesregierung folgende \r\nZiele erreichen: Aufbau einer zentralen Agrardatenplattform für einfachen Zugang zu staatli\u0002chen Daten und Diensten, Förderung der Vernetzung von IT-Systemen über offene Schnitt\u0002stellen, Standardisierung und Harmonisierung von Datenstrukturen und Prozessen, sowie die \r\nStärkung der Aus- und Weiterbildung der Landwirte. Zusätzlich sollte die Förderung von \r\nInvestitionen in digitale Anwendungen vorangetrieben werden, um kleinere Betriebe zu \r\nunterstützen und nachhaltige, klimafreundliche landwirtschaftliche Praktiken zu fördern.\r\nHandlungsempfehlungen für die neue Legislaturperiode \r\n■ Einrichtung eines »AgriDataHub« in Deutschland: Notwendig ist die Digitalisierung und \r\nHarmonisierung der Prozesskette zwischen landwirtschaftlichen Betrieben und Behörden. \r\nDer Staat muss dringend über den Föderalismus hinweg klare Datenstrukturen entlang \r\nder landwirtschaftlichen Prozesskette und den lieferkettenübergreifenden Einsatz eindeu\u0002tiger digitaler Identifikationen fördern. Hierfür ist eine Vereinheitlichung bestehender \r\nIdentifikations- und Prozessstandards und Anpassung von Schnittstellen nötig. Wir begrü\u0002ßen die Einrichtung einer Plattform (landwirtschaftsdaten.de) mit zentralem Zugang zu \r\nsämtlichen staatlichen Daten und Diensten und fordern diese zentrale Datenplattform \r\nweiter auszubauen und zu pflegen oder ggf. neu und vollumfassend aufzusetzen als einen \r\n»AgriDataHub«. Es ist von entscheidender Bedeutung, dass diese Plattform, ebenso wie \r\ndie Digitalisierung der behördlichen Infrastruktur, durch die Schaffung eines Datenraums \r\nunterstützt wird. Dabei sollte idealerweise auch die Unterstützung europäischer Initiati\u0002ven berücksichtigt werden, da die Zukunft der digitalen Landwirtschaft nicht nur national \r\ngedacht werden kann und die damit verbundenen Aufwände nicht allein auf nationaler \r\nEbene getragen werden müssen. Ein gutes Beispiel bietet Dänemark mit SEGES Innovati\u0002on, die eine zentrale Plattform mehrere Jahre erfolgreich im Betrieb haben, und den \r\nLandwirten optionale, indirekt finanziell attraktive Anreize zur Digitalisierung anbieten.1\r\n1 ↗Bitkom Studie »So digital ist die Landwirtschaft im Jahr 2024«, 2024\r\nWo wir stehen & was wir wollen \r\nUnsichere Ernten, steigende Lebensmittelpreise und internationaler Wettbewerb \r\nzeigen, dass die Landwirtschaft in Deutschland neu gedacht werden muss. Die \r\nDigitalisierung bietet große Chancen, besonders bei klimatischen Herausforde\u0002rungen und dem Mangel an Arbeitskräften, um die Produktivität und Rentabilität \r\nzu erhalten und die Ernährungssicherheit zu gewährleisten. Zudem kann die \r\ndigitale Optimierung der Anbaupraktiken die konventionelle Landwirtschaft \r\nnachhaltiger und umweltfreundlicher gestalten. Aktuell wird die Digitalisierung \r\nder Landwirtschaft durch mangelnde Investitionsbereitschaft und bürokratische \r\nHürden gehemmt. \r\nFast die Hälfte \r\nder Landwirtinnen und \r\nLandwirte würde gerne \r\nan einer Weiterbildung \r\nzur Digitalisierung in der \r\nLandwirtschaft teilneh\u0002men.1\r\n27\r\n■ Soft,- und Hardwarenutzung in der Landwirtschaft fördern: Aktuell erfolgt die Förde\u0002rung der Landwirtschaft hauptsächlich durch Investitionsförderung in Maschinen und \r\nGeräte. Um eine verstärkte Implementierung und Nutzung digitaler Lösungen in der \r\nLandwirtschaft zu erreichen, müssen Dienstleistungen (Software-as-a-Service) und \r\nGeschäftsmodelle (Pay-per-Use) förderfähig werden. Dies gilt für Komponenten wie \r\nSensoren oder Parallelfahrsysteme sowie für komplette Maschinen. Der Einsatz von \r\nProduct-as-Service und Pay-per-Use belastet die Liquidität weniger und ermöglicht \r\nkleineren Betrieben einen einfachen Einstieg in nachhaltigere Bewirtschaftung. Zukünfti\u0002ge Maßnahmen, die von der Regierung umgesetzt werden sollten, umfassen zum Bei\u0002spiel die Förderung sensorbasierter Systeme, die Unterstützung lohnunternehmerischer \r\nDienstleistungen, die Öffnung der Positivliste für innovative Technologien, Weiterbildung \r\nund konkrete Unterstützung bei der Umsetzung. Zudem muss die Förderung digitaler \r\nTechnologien über die Forschungseinrichtungen hinaus angeboten werden. \r\n■ Einführung eines freiwilligen Digitalführerscheins in der Landwirtschaft: Um den Ruf \r\nder Landwirtschaft zu verbessern, braucht es freiwillige Angebote für Praktizierende \r\nund überarbeitete Lehrpläne, die schon in der weiterführenden Schule zu einer höheren \r\nMotivation führen sollen. Die Einführung eines Digitalführerscheins für die Landwirt\u0002schaft würde Landwirten, Lohnunternehmern und Auszubildenden helfen, digitale \r\nTechnologien sicher und effizient zu nutzen. Dies umfasst die Bedienung und Wartung \r\nvon sensorbasierten Systemen und GPS-gesteuerten Maschinen, das effiziente Daten\u0002management sowie die Einhaltung von Sicherheits- und Datenschutzstandards. Ziel ist \r\nes, die Effizienz und Produktivität zu steigern, nachhaltigere Anbaumethoden zu fördern \r\nund die Wettbewerbsfähigkeit zu verbessern. Zudem soll der sichere Umgang mit digita\u0002len Systemen und Daten gewährleistet werden.2\r\n2 ↗Bitkom Studie »So digital ist die Landwirtschaft im Jahr 2024«, 2024\r\n4,7\r\nals Durchschnittsnote \r\nverleihen Landwirte der \r\nPolitik für die Digitalisie\u0002rung der Landwirtschaft.2\r\n71%\r\nder Landwirte und Land\u0002wirtinnen würden ihre \r\nDaten teilen, wenn sie \r\ndadurch weniger Büro\u0002kratieaufwand hätten.2\r\n↗Fragen? Ihr Kontakt zum Thema »Landwirtschaft«\r\n28\r\nPropTech & ConTech\r\nNotwendig sind eine politische Stärkung von digitalen Technologien zur Energieeffizienz\u0002steigerung im Bestand, und die Vereinfachung von Bauantragsverfahren, Bauplanung- und \r\nDurchführung. Ziel muss es sein, Bürokratiehürden in der Baubranche abzubauen, energie\u0002effizientes und nachhaltiges Wohnen sowie kostengünstiges Bauen und Renovieren mitein\u0002ander zu verbinden, um Deutschland als Wirtschaftsstandort zu stärken und die Klimaziele \r\nzu erreichen.1\r\nHandlungsempfehlungen für die neue Legislaturperiode \r\n■ Förderung von Building Information Modeling (BIM) im Neubau und im Bestand: Mit \r\nBIM-Modellen können Gebäudedaten über den gesamten Lebenszyklus einer Immobilie \r\nin einem einheitlichen digitalen Zwilling gespeichert werden. Dies ermöglicht zum \r\nBeispiel Analysen im Hinblick auf Einsparpotenziale und Nachhaltigkeitsziele von Gebäu\u0002den oder die Beschleunigung von Planung und Optimierung der Fertigung von Bauele\u0002menten in Sanierungsprojekten. Gerade über mehrere Leistungsphasen hinaus hat BIM \r\nviele Vorteile, minimiert Risiken und trägt zur Kostenreduzierung bei. Die Politik sollte \r\nweitere Anreizsysteme schaffen, um die Verbreitung von BIM-Systemen zu fördern, z. B. \r\nüber die Schaffung einer einmaligen Abschreibungsmöglichkeit für die Erstellung von \r\ndigitalen Zwillingen in Bestandsgebäuden. Für Bauprojekte könnte ein eigenes BIM\u0002Mandat im Vergaberecht den Technologieeinsatz fördern. Darüber hinaus sollte die \r\nHonorarordnung für Architekten- und Ingenieurleistungen (HOAI) angepasst werden, \r\num Architekten den Einsatz von BIM-Software zu erleichtern. Aufgrund ihrer großen \r\nPotenziale für die Analyse und Senkung des Energieverbrauchs von Gebäuden sollte \r\ndie Erstellung von digitalen Gebäudezwillingen zukünftig Teil der ESG-Anforderungen \r\nsein. Anwendungshürden müssen durch einheitliche BIM-Standards abgebaut werden.\r\n1 ↗Bitkom Studie »Klimaeffekte der Digitalisierunug 2.0«, 2024\r\nWo wir stehen & was wir wollen \r\nPropTechs und ConTechs (Unternehmen der Branchen Property und Construction \r\nTechnology) nutzen mit Big Data, KI, Blockchain oder Augmented Reality vielfälti\u0002ge technische Mittel, um die Zukunft der Bau- und Immobilienwirtschaft effizien\u0002ter und nachhaltiger zu gestalten. Gleichzeitig steht die Bau- und Immobilien\u0002branche vor nie dagewesenen Herausforderungen bei der Erreichung von Klima\u0002zielen und Ressourceneffizienz. Die Wohnungsnot in den Metropolen spitzt sich \r\nimmer weiter zu, die Neubauzahlen gehen aufgrund gestiegener Baukosten \r\nzurück und es herrscht ein großflächiger Sanierungsrückstau. Bauanträge sind \r\nkompliziert und langwierig, und Bauprojekte verzögern sich in einer vielfältigen \r\nProblemlage aus Fachkräftemangel und Ineffizienzen in Planung und Umsetzung. \r\nRund \r\n12 bis 18 \r\nMegatonnen\r\nCO2\r\n können dank digitaler \r\nTechnologien im Gebäu\u0002desektor eingespart \r\nwerden.1\r\n29\r\n■ Digitalisierung von Bauakten in einer zentralen Datenquelle: Die Verfügbarkeit von \r\nFlur- und Grundstücksdaten über den gesamten Lebenszyklus hinweg ist für mehr Trans\u0002parenz und den Abbau von Bürokratiehürden unumgänglich. Hierfür ist die konsequente \r\nDigitalisierung von Verwaltungsleistungen und die Abschaffung von Schriftformerfor\u0002dernissen, beispielsweise bei Bauanträgen, notwendig. Digitale Grundbücher und Flur\u0002stücks Karten sind stellenweise bereits verfügbar, jedoch haben wir es mit einem Flicken\u0002teppich und nicht mit einheitlichen Datenbanken zu tun. Das unterschiedliche Tempo \r\nund das isolierte Ansetzen bei einzelnen Prozessschritten dürfen nicht zum Entstehen \r\nvon Silolösungen führen. Stattdessen müssen die Datenpunkte aus einzelnen Projekten \r\nin einer zentralen Datenquelle zusammengeführt und für eine medienbruchfreie Akten\u0002führung genutzt werden, die softwareübergreifend und über den gesamten Lebens\u0002zyklus eines Gebäudes hinweg verfügbar sind. \r\n■ Förderung von Smart Home-Technologien im Bereich Senior Living: Smart Home-Tech\u0002nologien die beispielsweise Stürze registrieren oder Herdplatten automatisiert abschal\u0002ten sowie Sprachassistenten und Hausnotrufsysteme machen die Wohnumgebung von \r\nSenioren sicher und senken das Verletzungsrisiko. Sie tragen dazu bei, dass ältere Men\u0002schen länger in ihren Wohnungen bleiben können und entlasten damit Gesundheits- und \r\nPflegekassen. Die Politik sollte durch entsprechende Förderprogramme, beispielsweise \r\nmithilfe der Finanzierung über Kranken- und Pflegekassen, den Einbau smarter Assistenz\u0002systeme fördern und so den Pflegenotstand in Deutschland abmildern.\r\n↗Fragen? Ihr Kontakt zum Thema »PropTech & ConTech«\r\n30\r\n31\r\n3 Schlüssel\u0002technologien\r\nTelekommunikation \r\n& Netze\r\nGleichzeitig fällt die internationale Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Telekommuni\u0002kationsprovider zurück. Zählten vor 10 Jahren noch drei europäische Netzbetreiber zu den \r\ngewinnstärksten Telekommunikationsunternehmen weltweit, so ist heute lediglich ein \r\nUnternehmen in den Top 10 vertreten. Entscheidend ist daher die Schaffung eines echten \r\neuropäischen Binnenmarktes, um die Investitionsfähigkeit des Telekommunikationsmarktes \r\nin starke und resiliente Netze zu gewährleisten. Dies muss Kern einer eigenen industriepoli\u0002tischen Vision Deutschlands sein.\r\nHandlungsempfehlungen für die neue Legislaturperiode \r\n■ Europäischen Binnenmarkt für Telekommunikation mitgestalten: Deutschland muss \r\nsich auf europäischer Ebene für eine weitere Harmonisierung einsetzen, um nationale \r\nUnterschiede (z. B. Sicherheits- und Verbraucherschutzanforderungen) abzubauen und \r\nAnreize für Betreiber schaffen, grenzüberschreitende Dienste anzubieten. Gleichzeitig gilt \r\nes, spezifische Standortnachteile Deutschlands konsequent abzubauen. Dafür bedarf es \r\nauch einer 1:1-Umsetzung europäischer Vorgaben ohne nationale Sonderwege.\r\n■ Ausbau beschleunigen: Für den Netzausbau muss das überragende öffentliche Interesse \r\nuneingeschränkt und unbefristet eingeführt werden. Dadurch wird ein beschleunigter \r\nund flächendeckender Ausbau erst möglich: Denn heute genießt der Naturschutz regel\u0002mäßig Vorrang. Nur dieser Zusatz des »überragend« erlaubt den Genehmigungsbehör\u0002den eine neutrale Abwägung gegenüber dem Natur- oder Denkmalschutz.1\r\n■ Bürokratie abbauen: Deutschland muss konsequent Bürokratie beseitigen und keine \r\nneue schaffen. Dafür müssen Genehmigungsverfahren vereinfacht und digitalisiert \r\nwerden. Darüber hinaus müssen Erleichterungen wie das »überragende öffentliche \r\nInteresse des Netzausbaus« und die Genehmigungsfiktionen konsequent umgesetzt \r\nwerden, um ihre volle Wirkung zu entfalten. Zudem gilt es, sektorspezifische Verbrau\u00021 ↗Breitbandatlas | Bund\r\nWo wir stehen & was wir wollen \r\nMit jährlichen Investitionen von über 13 Mrd. Euro treiben die Netzbetreiber in \r\nDeutschland den eigenwirtschaftlichen Ausbau voran. Damit schaffen sie die \r\nGrundlage für die Nutzung der Digitalisierungspotenziale in nahezu allen Wirt\u0002schafts- und Lebensbereichen und tragen so wesentlich zur Verbesserung der \r\nNachhaltigkeit bei. Ende 2023 konnten laut Breitbandatlas bereits 17,9 Millionen \r\nHaushalte (32 Prozent) Glasfaser-Anschlüsse nutzen – 4,3 Mio. tun dies. Gigabit\u0002Anschlüsse stehen für 75 Prozent der Haushalte zur Verfügung und Deutschland \r\nhat auch bei der Mobilfunkversorgung deutlich aufgeholt: 5G erreicht über 98 \r\nProzent der Haushalte und versorgt bereits fast 90 Prozent der Fläche.\r\n98%\r\nder Haushalte in \r\nDeutschland erreicht 5G \r\nund versorgt damit be\u0002reits fast 90% der Fläche.1\r\n32\r\ncherschutzregelungen zugunsten horizontaler Regelungen abzubauen und keine neue \r\nBürokratie (z. B. durch zunehmende Meldepflichten) aufzubauen, die Erleichterungen \r\nkonterkariert.\r\n■ Unterstützung fokussieren: Deutschland muss die Förderung des Netzausbaus auf Gebie\u0002te beschränken, die keine privatwirtschaftliche Ausbauperspektive haben. Dafür \r\nist eine Beschränkung der Bundesförderung auf 1 Mrd. Euro pro Jahr vorzusehen. Damit \r\nkann der Infrastruktur-Wettbewerb weiterhin den Ausbau dynamisch vorantreiben, sofern \r\nnicht Privilegierungen einzelner Marktakteure, exklusive Ausbaurechte oder politische \r\nAbschaltungsdaten bei der Kupfer-Glasfaser-Migration diesen Prozess gefährden.\r\n■ Technologie voranbringen: Deutschland muss seine Innovationsfähigkeit sicherstellen \r\nund massiv ausbauen. Dafür braucht es eine staatliche Förderung auf neuem Niveau von \r\nSchlüsseltechnologien (wie 6G und Open RAN) als Basis für die Mobilkommunikation der \r\nZukunft. Regulatorische Innovationshemmnisse gilt es zu beseitigen und die Einbringung \r\nin internationale Standardisierungsaktivitäten sicherzustellen. \r\n■ Ressourcen bereitstellen: Deutschland muss zusätzliche Frequenzen in unterschiedlichen \r\nFrequenzbereichen für die mobile Kommunikation bereitstellen, um die steigenden \r\nKapazitätsbedarfe in den Mobilfunknetzen erfüllen zu können. Diese müssen tatsächlich \r\nzur Verfügung stehen und dürfen nicht durch ungerechtfertigte lizenzbezogene Ver\u0002pflichtungen künstlich entwertet werden. Zudem ist eine prioritäre Energieversorgung \r\nder Netzbetreiber bei Krisen- und Katastrophenfällen dringend erforderlich.2\r\n2 ↗Breitbandatlas | Bund\r\nFür 75%\r\nder Haushalte in \r\nDeutschland stehen \r\nGigabit-Anschlüsse zur \r\nVerfügung.2\r\n↗Fragen? Ihr Kontakt zum Thema »Telekommunikation & Netze«\r\n33\r\nRechenzentren\r\nHandlungsempfehlungen für die neue Legislaturperiode \r\n■ Energieeffizienzgesetz praxisgerecht überarbeiten: Rechenzentren dürfen nicht durch \r\nnationale und nicht praxistaugliche regulatorische Alleingänge von einer Ansiedlung in \r\nDeutschland abgehalten werden. Durch das Energieeffizienzgesetz (EnEfG) passiert aber \r\ngenau das: Die geforderten Mindeststandards für Energieverbrauchseffektivität (PUE) \r\nund Anteil an wiederverwendeter Energie (ERF) sind strukturell nicht praxistauglich und \r\nwerden einen massiven negativen Effekt auf die zukünftige Entwicklung des Rechenzent\u0002rums- und damit Digitalstandortes Deutschland haben. Zudem verletzen die Berichts\u0002und Veröffentlichungspflichten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, sind nicht vollstän\u0002dig harmonisiert mit der EU-Richtlinie und stellen daher einen weiteren Standortnachteil \r\nim europäischen Wettbewerb dar. Um weiteren Schaden abzuwenden, ist deshalb eine \r\nzeitnahe Überarbeitung des EnEfG notwendig, die Praxistauglichkeit und 1:1-Umsetzung \r\nder EU-Vorgaben zum Ziel haben muss.1\r\n■ Stromkosten für digitale Infrastrukturen wettbewerbsfähig gestalten: Die im europäi\u0002schen Vergleich sehr hohen Stromkosten stellen einen substanziellen Wettbewerbsnach\u0002teil für Rechenzentren am Standort Deutschland im internationalen Wettbewerb dar. Die \r\nEntlastungen bei der Stromsteuer für das produzierende Gewerbe sollten daher auch auf \r\ndie energieintensive Digitalwirtschaft, wie Telekommunikationsnetze und Rechenzen\u0002tren, ausgeweitet werden. Diesen Prozess muss Deutschland auf europäischer Ebene \r\nanstoßen und gestalten. Eine Abschaffung der reduzierten Netzentgelte für Grundlast\u0002verbraucher würde die Situation zudem noch weiter verschärfen, da Rechenzentren nur \r\nsehr eingeschränkt netzdienlich flexibel agieren können. Es braucht also Ausnahmen für \r\ndigitale Infrastrukturen, die ihre Last nicht zeitlich verschieben können oder anderweitige \r\nEntlastungen. \r\n1 ↗Bitkom Studie »Rechenzentren in Deutschland: Aktuelle Marktentwicklungen«, 2023\r\nWo wir stehen & was wir wollen \r\nRechenzentren (RZ) sind das Rückgrat der Digitalisierung und damit einer \r\nzukunftsfähigen Wirtschaft und Gesellschaft. Durch die zunehmende Digitalisie\u0002rung steigt der Bedarf an Rechenzentrumskapazitäten stetig an. Um diesem \r\nBedarf gerecht zu werden, die grüne und digitale »Twin Transition« zu ermögli\u0002chen und um digital souverän zu agieren, benötigt Deutschland einen konsequen\u0002ten Ausbau von Rechenzentrumskapazitäten. Auch eine Führungsposition bei KI \r\nrückt ohne weitere Rechenzentren in Deutschland in weite Ferne. Der RZ-Standort \r\nmuss deshalb nachhaltig gestärkt werden, um im internationalen Wettbewerb zu \r\nbestehen. Dafür braucht es die richtigen und konsistenten regulatorischen Vor\u0002aussetzungen, geringere Stromkosten, eine aktive Standortpolitik mit einem \r\nAktionsplan und optimierte Genehmigungsprozesse.\r\n3,5%\r\nder weltweiten Server \r\nbefanden sich 2015 in \r\ndeutschen Rechenzen\u0002tren – bis 2022 sank\r\n der Anteil auf 3%.1\r\n34\r\n■ Mit einem RZ-Aktionsplan aktive Standortpolitik betreiben: Ziel Deutschlands muss es \r\nsein, unser Land als Rechenzentrumsstandort aktiv zu stärken. Um dieses Ziel systema\u0002tisch zu erreichen, braucht es einen im engen Austausch mit der Branche gut vorbereite\u0002ten Aktionsplan mit klar definierten politischen Maßnahmen. Dieser sollte bereits im \r\nersten Jahr der Legislaturperiode umgesetzt werden und die verschiedenen relevanten \r\nBereiche effektiv bündeln. So kann ein belastbarer Plan entstehen, der eine klare Orien\u0002tierung für alle Stakeholder bietet und den Standort nachhaltig stärkt. Rechenzentren \r\nbrauchen geeignete Flächen mit ausreichend günstiger nachhaltiger Stromversorgung, \r\nGlasfaseranbindung und Möglichkeiten zur Abgabe der Abwärme. Nur so kann es gelin\u0002gen, nachhaltige und wirtschaftliche Rechenzentren anzusiedeln. Die Bundesregierung \r\nsollte sich daher dafür einsetzen, dass Rechenzentren als Chancen für Kommunen begrif\u0002fen werden und die Voraussetzungen für erfolgreiche Neuansiedlungen vor Ort geschaf\u0002fen werden.\r\n■ Abnahme der Abwärme fördern: Für die vermehrte Abgabe der CO2\r\n-freien Abwärme aus \r\nRechenzentren braucht es passende Abnehmer. Rechenzentren möchten ihre Abwärme \r\nhäufig kostenneutral abgeben, finden jedoch keine Abnehmer. Der konsequente Ausbau \r\nmoderner Wärmenetze ist dabei der größte Hebel, da häufig nicht die nötige Infrastruk\u0002tur besteht. Bei der Wärmeplanung müssen Rechenzentren zudem konsequent mitge\u0002dacht werden. Um weitere Anreize zu bieten, sollte die unentgeltliche Abgabe der Abwär\u0002me nicht steuerpflichtig sein und Wärmepumpen zur Aufwertung der Abwärme sollten \r\nvon einer reduzierten Stromsteuer und Befreiung von Netzentgelten profitieren. Eine \r\nAbnahme ist sonst häufig aufgrund des Temperaturniveaus für den Wärmenetzbetreiber \r\nnicht wirtschaftlich. Zudem sollten die Zeitpläne von EnEfG und Wärmeplanungsgesetz \r\nangeglichen werden, um Anbieter und Abnehmer nicht zu unterschiedlichen Zeitpunkten \r\nzu verpflichten. \r\n■ Genehmigungsprozesse optimieren: In anderen EU-Ländern dauern Genehmigungsver\u0002fahren für Rechenzentren meist nur wenige Wochen, in Deutschland steht ein behördli\u0002ches Prozedere von teilweise über einem Jahr und häufig jahrelange Planungsverfahren \r\nzur Schaffung des erforderlichen Baurechts bevor. Um dem steigenden Bedarf an \r\nRechenzentrumskapazitäten nachzukommen, müssen Genehmigungs- und Planungspro\u0002zesse vereinheitlicht, vereinfacht, digitalisiert und beschleunigt werden. Erste Reformen \r\nim Rahmen des Paktes für Planungs-, Genehmigungs- und Umsetzungsbeschleunigung \r\nsind sinnvoll, greifen jedoch zu kurz. Effektivere Maßnahmen sind nötig, z. B. sollte eine \r\nGenehmigung bei Fristüberschreitung automatisch als erteilt gelten. Nachforderungen \r\nbehördlicher Unterlagen sollten auf ein angemessenes Maß beschränkt werden sowie \r\ndie gemeinsame Beantragung und Prüfung der Bau- und Immissionsschutzgenehmigung \r\nermöglicht werden.\r\nBeispiel: \r\nDie in Schweden eta\u0002blierten »Stockholm Data \r\nParks« bieten dank güns\u0002tigem Strom, Wärmenetz \r\nund Glas-faseranbindung \r\noptimale Bedingungen \r\nfür die Ansiedlung von \r\nRechenzentren.\r\n↗Fragen? Ihr Kontakt zum Thema »Rechenzentren«\r\n35\r\nKünstliche Intelligenz\r\nDer aktuelle OECD-Bericht zu KI in Deutschland bestätigt Deutschlands Stärke in der KI-1\r\nGrundlagenforschung. Er zeigt jedoch erhebliche Defizite bei der finanziellen Unterstützung \r\nvon Unternehmen, der Verfügbarkeit von KI-Recheninfrastruktur, Fachkräften und Daten \r\nauf. Diese Schwächen führen dazu, dass trotz des Bewusstseins für die Bedeutung von KI, \r\ndie Implementierung und Nutzung in deutschen Unternehmen und im öffentlichen Sektor2\r\nnur langsam vorankommt.\r\nDas Ziel für die nächste Legislaturperiode muss es daher sein, dass Deutschland führend \r\nin der KI-Anwendung wird und gleichzeitig im Bereich der KI-Entwicklung den Fokus auf \r\nindustriespezifische KI-Modelle und die Schaffung von Rechtssicherheit legt.\r\nHandlungsempfehlungen für die neue Legislaturperiode \r\n■ Verstärkte finanzielle Förderung von KI-Wissenstransfer und KI in der Anwendung: \r\nBestehende Programme zur Unterstützung von KI-Einsatz, insbesondere in KMUs, sind \r\noft unterfinanziert und zu bürokratisch. Es braucht ausgehend von einer KI-Anwender\u0002strategie umfassendere und gezieltere Förderprogramme für Anwender. Zudem sollte \r\nCybersicherheit von und durch KI-Systemen und Modellen stärker staatlich gefördert \r\nwerden. Darüber hinaus ist insbesondere eine verstärkte Förderung innovationsstiften\u0002der Open-Source-KI-Komponenten zu befürworten3\r\n. Ebenso ist es entscheidend, die \r\nRahmenbedingungen für Investitionen in KI-Startups zu verbessern.4\r\n1 ↗Der digitale Faktor | IW Consult 2023\r\n2 Detailliertere KI-bezogene Forderungen hierzu im ↗Kapitel »Digitale Verwaltung«\r\n3 Hierzu zählen Open-Training-Data, Open-Model-Weights und Open-AI-Algorithmen.\r\n4 Mehr hierzu in unseren Kapiteln ↗»Cybersicherheit« & ↗»Startups & Scaleups«\r\nWo wir stehen & was wir wollen \r\nIn den vergangenen Jahren hat der technologische Fortschritt im Bereich der \r\nKünstlichen Intelligenz (KI) rasant zugenommen und birgt ein enormes Transfor\u0002mationspotenzial für die Wirtschaft, den öffentlichen Sektor und die Gesellschaft. \r\nNeben Fortschritten im klassischen Machine Learning versprechen Durchbrüche \r\nin der generativen KI, insbesondere bei Large Language Models, eine Automatisie\u0002rung von Wissensarbeit. Ein globaler Wettlauf um die leistungsfähigsten Modelle \r\nhat begonnen. Generative KI hat das Potenzial, bis zu 330 Mrd. Euro zur zukünfti\u0002gen Bruttowertschöpfung in Deutschland beizutragen, sofern 50 Prozent der \r\nUnternehmen in Deutschland KI nutzen.1\r\nGenerative KI hat \r\ndas Potenzial, bis zu \r\n330 Mrd. Euro \r\nzur zukünftigen Brutto\u0002wertschöpfung in \r\nDeutschland beizu\u0002tragen, sofern 50% \r\nder Unternehmen in \r\nDeutschland KI nutzen.1\r\n36\r\n■ Verbesserter Zugang zu KI-Recheninfrastruktur und Daten als zentrale Voraussetzung: \r\nNationale und europäische öffentliche Hochleistungsrechenkapazitäten5\r\n werden von \r\nUnternehmen zu selten genutzt. Administrative Hürden, inkompatible technische Anfor\u0002derungen und fehlendes Know-how in Unternehmen stellen Barrieren dar. Vorausset\u0002zung für mehr Nutzung sind niederschwelliger Zugang und vereinfachte Antragsverfah\u0002ren, sowie Konformität mit den Unternehmensanforderungen. Insbesondere sollen die \r\nverschiedenen privatwirtschaftlichen, nationalen und europäischen Initiativen zum \r\nAuf- und Ausbau von KI-Rechenzentren besser verzahnt werden.6 Sie sollten einen klaren \r\nMehrwert gegenüber bestehenden privaten Angeboten bieten, etwa in Ressourcen- und \r\nKosteneffizienz, Rechenleistung oder Support und einen rechtssicheren Zugang zu Daten \r\ngewährleisten.7\r\n■ AI Act bürokratiearm und anwenderfreundlich gestalten: Es braucht nun zügig klar \r\ngeregelte Zuständigkeiten und ausreichende finanzielle und personelle Ausstattung der \r\nnach dem AI Act zuständigen nationalen Marktüberwachungs- und notifizierenden \r\nBehörden sowie der zentralen Anlaufstelle.8\r\n Insbesondere darf es nicht zu Engpässen bei \r\nder Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen kommen, wie sie bei der Einfüh\u0002rung der Medizinprodukte-Verordnung aufgetreten sind. Unternehmen aller Größen \r\nsollten zudem durch KI-Reallabore auf ihrem Weg zur Gesetzeskonformität begleitet \r\nwerden. KI-Reallabore eröffnen die Möglichkeit einer schnellen Aufnahme der Geschäfts\u0002tätigkeit, die unter den aufsichtsrechtlichen Rahmenbedingungen sonst nicht möglich \r\nwäre. Deutschland sollte sich außerdem für eine in allen EU-Ländern möglichst einheitli\u0002che Umsetzung des AI Acts und die Entwicklung von zum AI Act international anschluss\u0002fähigen Rahmenwerken einsetzen. Es ist wichtig, in Sektoren mit bestehender Regulie\u0002rung für KI-gestützte Produkte Dopplungen zu vermeiden. \r\n■ Ausweitung und Stärkung des KI-Bildungsangebots auf allen Ebenen: Die neue Bundes\u0002regierung sollte gemeinsam mit den Ländern die Anzahl der englischsprachigen KI-Voll\u0002studiengänge und universitären Kurse zu KI-Basiswissen9 erhöhen. Zudem sollten proak\u0002tive Maßnahmen zur Mitarbeiterbildung in Unternehmen, wie die Antizipation von \r\nKI-Fähigkeiten, lebenslange KI-Weiterbildung und betriebliche KI-Schulungen, verstärkt \r\ngefördert werden. Hierbei geht es sowohl um die Vermittlung von vertieftem Fachkräfte\u0002und Expertenwissen als auch um die Schaffung von KI-Basiswissen bei Mitarbeitern ohne \r\ntechnischen Ausbildung- oder Studienhintergrund, die jedoch häufig KI anwenden.10\r\n5 Dazu gehören europäische Höchstleistungs-Systeme im Rahmen des EuroHPC Joint Undertaking, drei Hochleistungsrechenzent\u0002ren unter dem Dach des »Gauss Centre for Supercomputing« (GCS), und überregionale kleinere Hochleistungsrechenzentren an \r\nForschungseinrichtungen und Hochschulen, die zum Verbund Nationales Hochleistungsrechnen (NHR) gehören.\r\n6 Diese sind z.B. die AI Innovation Strategy der EU-Kommission und die Einführung von »AI Factories« im Rahmen von EuroHPC JU, \r\nder AI & Data Access Call von EuroHPC für KI- und datenintensive Projekte, der Aktionsplan »Künstliche Intelligenz« des BMBF \r\nsowie die weitere Finanzierung von öffentlichen KI-Infrastrukturen im Rahmen der geplanten Wachstumsinitiative der Bundes\u0002regierung.\r\n7 Mehr hierzu in unseren Kapiteln ↗»Datenschutz« & ↗»Datenpolitik & Open Data«\r\n8 Siehe hierfür auch Vorgaben des AI Acts nach Artikel 70 und Definitionen der Begriffe »notifizierende Behörde« (Artikel 3 (19)), \r\n»Marktüberwachungsbehörde« (Artikel 3 (26)) und »zuständige nationale Behörde« (Artikel 3 (48)).\r\n9 Kurse zu KI-Basiswissen sollten sowohl als freie Kurse unabhängig von einem Studiengang als auch als anrechenbare Teile eines \r\nnicht-technischen Studiengangs belegbar sein.\r\n10 ↗Bitkom Studie »Künstliche Intelligenz in Deutschland: Perspektiven aus Bevölkerung und Unternehmen«, 2024\r\n20%\r\nder Unternehmen setzen \r\nKI selbst ein, bei weite\u0002ren 37% ist der Einsatz \r\ngeplant oder diskutiert. \r\nJedoch ist der Einsatz für \r\n52% noch kein Thema.10\r\n73%\r\nder Unternehmen mit \r\n20 oder mehr Mitarbeite\u0002rinnen und Mitarbeitern \r\nin Deutschland sind der \r\nMeinung, KI sei die wich\u0002tigste Zukunftstechno\u0002logie.10\r\n↗Fragen? Ihr Kontakt zum Thema »Künstliche Intelligenz«\r\n37\r\nCloud & \r\nDateninfrastruktur\r\nDie europäische Wirtschaft, die Industrie und insbesondere die öffentliche Hand brauchen \r\nzum Erhalt ihrer Leistungsfähigkeit hochperformante, sichere4\r\n und vertrauenswürdige \r\nTechnologien und Angebote im Bereich Cloud, Edge und Daten.1234\r\nHandlungsempfehlungen für die neue Legislaturperiode \r\n■ Cloud-Nutzung in der Breite vorantreiben: Ein ganzheitlicher Ansatz zur Cloud-Nutzung \r\nerfordert einen Perspektivwechsel, bei dem Cloud-Dienste als strategische Infrastruktur \r\nbetrachtet werden. Um die Einführung von Cloud zu incentivieren, könnten direkte \r\nFörderungen, wie Cloud-Gutscheinmodelle, insbesondere KMUs unterstützen. Insgesamt \r\nsollte der öffentliche Sektor mit konkreten Anwendungsfällen voranschreiten, um Ver\u0002trauen in Cloud-Technologien zu stärken und den Wandel voranzutreiben. Eine ganz\u0002heitliche, nationale und echte »Cloud-First«-Strategie soll den Kulturwandel begünstigen. \r\nAuch die Einführung eines Cloud & AI Development Act kann eine rechtliche Ver\u0002einheitlichung in Europa für die Cloud-Nutzung schaffen, um technologische Souveräni\u0002tät zu sichern und die Wettbewerbsfähigkeit in Schlüsselindustrien zu fördern.5\r\n■ Gemeinsames europäisches Handeln fortsetzen und vertiefen: Das Zielbild einer besse\u0002ren Integration und Orchestrierung verschiedener Cloud- und Edge-Angebote zur Schaf\u0002fung eines leistungsstarken, wettbewerbsfähigen und vertrauenswürdigen Cloud-Edge\u0002Kontinuums in Deutschland und Europa kann nur erreicht werden, wenn Ressourcen \r\ngebündelt werden und eine Fokussierung erfolgt. Initiativen wie das IPCEI-CIS6, die7\r\n1 ↗Bitkom Presseinformation »Cloud-Nutzung wird rasant zunehmen«, 2023\r\n2 ↗Deutschland zeigt im internationalen und europäischen Vergleich eine unterdurchschnittlich geringe Nutzung von Cloud\r\n3 ↗Überblick der europäischen Initiativen zum Ausbau von Cloud Technologien\r\n4 Besonders heutzutage, bei steigender Nutzung von Hybrid-Cloud sind andere Sicherheitsmaßnahmen notwendig. Confidential \r\nComputing gewinnt daher immer mehr an Relevanz. Siehe in diesem Zusammenhang auch das ↗Kapitel »Cybersicherheit«.\r\n5 Konkrete und weitere Entwicklungsbereiche aufgeführt in ↗»The future of European competitiveness: Report by Mario Draghi«\r\n6 Siehe ↗Beschreibung der Europäischen Kommission\r\n7 ↗Bitkom Presseinformation »Unternehmen treiben mit der Cloud ihre Digitalisierung voran«, 2024\r\nWo wir stehen & was wir wollen \r\nIn den nächsten Jahren wird eine zunehmende Nutzung von Cloud-Diensten \r\nerwartet1\r\n. Grund dafür ist, dass sie die Basis für die Implementierung von Tech\u0002nologien wie Künstlicher Intelligenz und Internet of Things bilden. Deutschland \r\nzeigt im internationalen und europäischen Vergleich eine unterdurchschnittlich \r\ngeringe Nutzung von Cloud2\r\n.\r\nIn der letzten Legislaturperiode wurden Fortschritte im Bereich Cloud- und Daten\u0002infrastruktur in Deutschland und Europa erzielt. Unter anderem Gaia-X hat Grund\u0002lagen für die europäische Kooperation im Bereich Daten und Cloud geschaffen3\r\n. \r\nDas 2023 genehmigte IPCEI Next Generation Cloud Infrastructure (IPCEI-CIS) stärkt \r\nFähigkeiten in Deutschland und Europa im Cloud-Edge-Kontinuum ebenfalls. \r\n98%\r\nder Unternehmen geben \r\nan, dass der Standort der \r\nRechenzentren für sie bei \r\nder Auswahl des Cloud\u0002Anbieters eine Rolle \r\nspielt.7\r\n38\r\nEuropäische Allianz für industrielle Daten, Edge und Cloud8\r\n und das Projekt SIMPL9\r\nsollten daher zügig umgesetzt werden. Es gilt nun, diese Initiativen zu verstetigen \r\nund darauf aufbauend weitere förderpolitische Akzente zu setzen. Besonders absehbare \r\nEntwicklungen und Trend-Bereiche wie Edge-Computing sollen demnach berücksichtigt \r\nwerden und mit strategischen Stärken der deutschen Wirtschaft eng verzahnt werden \r\n(z. B. B2B-Anwendungen im Bereich Automobil/Mobilität, Industrie, Energie etc.).\r\n■ Cloud Nutzung im öffentlichen Sektor voranbringen10: Die Deutsche Verwaltungscloud \r\n(DVC)11 und die Deutsche Verwaltungscloud-Strategie (DVS)12 sowie die Multi-Cloud Stra\u0002tegie geben Orientierung für die Cloud-Nutzung im öffentlichen Sektor, die sowohl die \r\narchitekturale Grundlage (Cloud-Broker) bietet als auch den strategischen Rahmen defi\u0002niert. Eine schnelle Umsetzung, vor allem aber die Einbeziehung aller am Markt verfügba\u0002ren Cloud-Anbieter sind zentral, um Cloud-Technologien in der Breite der Verwaltung und \r\ndes öffentlichen Sektors nutzbar zu machen. Zentral sollte hier der Multi-Cloud-Ansatz \r\nverfolgt werden. Im Hinblick auf konkrete Anforderungen ist es maßgeblich, neben beste\u0002henden und etablierten Rahmenwerken wie EVB-IT Cloud, C5 und IT-Grundschutz auch \r\nauf internationale Standards zu setzen und diese aktiv mitzugestalten.\r\n■ Anforderungen im Bereich digitale Souveränität praktisch umsetzbar gestalten: Konkre\u0002te Anforderungen an digitale Souveränität und souveräne Clouds sind insbesondere in \r\nregulierten Anwendungsbereichen relevant. In verschiedenen Anforderungsregimen \r\nwerden Vorgaben zur digitalen Souveränität diskutiert. Wichtig sind einheitliche Definiti\u0002onen und klare Verknüpfungen mit konkreten Schutzzielen, etwa durch das Cloud-Zertifi\u0002zierungsschema EUCS13 oder die Anforderungen des IT-Planungsrats. \r\n■ Balance zwischen regulatorischen Anforderungen und technologischem Fortschritt: \r\nRegulatorische Vorgaben auf EU-Ebene, wie der EU Data Act, schaffen Anforderungen \r\nund Regeln für die Interoperabilität und den Wechsel zwischen Cloud-Diensten. Dies \r\ngilt für Cloud-Provider und Nutzer. Solche Regelungen können dazu beitragen, klare \r\nRichtlinien für den Cloud-Markt zu etablieren. Um die Wirtschaftlichkeit der deutschen \r\nund europäischen Anbieter langfristig zu fördern, ist es entscheidend, dass diese Vorga\u0002ben präzise und praxisnah gestaltet sind. Die Standardisierung auf der Ebene CEN\u0002CENELEC soll von der Politik aktiv begleitet werden und sich dabei an internationalen \r\nStandards auf Ebene ISO-IEC orientieren.14\r\n8 Siehe ↗Beschreibung der Europäischen Kommission\r\n9 ↗Weitere Informationen der Kommission zu SIMPL\r\n10 Mehr hierzu in unseren Kapiteln ↗»Digitale Verwaltung & moderner Staat« und ↗»Moderne Beschaffung«\r\n11 ↗Definition und Übersicht über DVC und DVS vom BMI\r\n12 ↗IT Planungsrat: »Deutsche Verwaltungscloud-Strategie«\r\n13 ↗Weitere Informationen zu EUCS\r\n14 ↗Bitkom Presseinformation »Unternehmen treiben mit der Cloud ihre Digitalisierung voran«, 2024\r\n81%\r\nder deutschen Unterneh\u0002men nutzen die Cloud .14\r\n76%\r\nsehen den Mangel an \r\nqualifiziertem Personal \r\nals größtes Hindernis \r\nbei der Umsetzung von \r\nCloud-Lösungen.14\r\n↗Fragen? Ihr Kontakt zum Thema »Cloud & Dateninfrastruktur«\r\n39\r\nDatenschutz\r\nUnser Ziel ist es, eine starke europäische Datenökonomie zu fördern, die auf Datensouverä\u0002nität, Datensorgfalt und Datenverfügbarkeit basiert. Dazu müssen Rechtsunsicherheiten \r\nbeim Umgang mit personenbezogenen und nicht-personenbezogenen Daten beseitigt \r\nwerden. Unternehmen sowie Bürgerinnen und Bürger müssen darauf vertrauen können, \r\ndass ihre Daten sicher und verantwortungsvoll verarbeitet werden. Die DSGVO muss praxis\u0002nah und innovationsfreundlich ausgelegt werden, um der deutschen und europäischen \r\nWirtschaft die nötige Innovationskraft zu verleihen. \r\nEs ist entscheidend, eine Balance zwischen Datenschutz, Datenminimierung und der Nut\u0002zung von Daten zu finden, um sowohl die Interessen der Betroffenen als auch die Anforde\u0002rungen der Wirtschaft zu berücksichtigen. Nur so kann Deutschland im globalen Wettbe\u0002werb bestehen.\r\nHandlungsempfehlungen für die neue Legislaturperiode \r\n■ Bürokratieabbau für KMUs: Die Bundesregierung soll sich dafür einsetzen, kleine und \r\nmittlere Unternehmen (KMU) durch gezielten Bürokratieabbau bei der Umsetzung der \r\nDSGVO zu entlasten. Anstatt die Schwelle für die Benennung von Datenschutzbeauftrag\u0002ten zu senken und damit ein falsches Signal an KMU zu senden, sollten KMUs Erleichte\u0002rungen bei den Dokumentationspflichten erhalten. Die Bundesregierung soll sich daher \r\nfür eine Differenzierung der Dokumentationspflichten einsetzen, um die Belastung für \r\nKMU zu verringern. In Bezug auf die Dokumentationspflichten wird empfohlen, sich \r\nstärker auf das Risiko zu konzentrieren, das eine Verarbeitung für betroffene Personen \r\ndarstellen kann. Dies stünde im Einklang mit dem risikobasierten Ansatz der DSGVO. \r\nEs sollte auch erwogen werden, datenschutzrelevante Informationen zu clustern, um \r\nInformationsmüdigkeit zu vermeiden. Praktische Hilfsmittel wie standardisierte Icons \r\nkönnten dabei helfen, Informationspflichten mit geringem Aufwand zu erfüllen, mehr \r\nTransparenz bei betroffenen Personen zu erreichen und die Prozesse zu vereinfachen.1\r\n1 ↗Bitkom Presseinformation »Datenschutz: Aufwand für Unternehmen nimmt zu«, 2024\r\nWo wir stehen & was wir wollen \r\nDie Digitalisierung hat in den vergangenen Jahren an Dynamik gewonnen und \r\ndas Potenzial, unser Leben, unsere Wirtschaft und unsere Gesellschaft weiter \r\ngrundlegend zu verändern. Deutschland hat in den vergangenen Jahren zwar \r\nFortschritte gemacht, um sich als wettbewerbsfähiger Digitalstandort zu etablie\u0002ren, jedoch reichen diese angesichts der weiter bestehenden großen Herausforde\u0002rungen nicht aus. Datenschutz ist dabei nicht nur ein rechtliches Erfordernis, \r\nsondern auch eine Grundvoraussetzung für das Vertrauen der Bürgerinnen und \r\nBürger in digitale Technologien. Der Schutz personenbezogener Daten muss \r\nkonsequent gestärkt werden, um Technologien wie Künstliche Intelligenz und \r\nCloud-Dienste datenschutzkonform nutzen zu können.\r\n63%\r\nder Unternehmen geben \r\nan, dass bei ihnen in den \r\nletzten zwölf Monaten \r\ninnovative Projekte an \r\nDatenschutz-Vorgaben \r\ngescheitert oder gar nicht \r\nerst angegangen worden \r\nsind.1\r\n40\r\n■ Vereinheitlichung der Datenschutzaufsicht für nicht-öffentliche Stellen in Deutschland: \r\nDie Datenschutzaufsicht in Deutschland ist derzeit durch 16 unabhängige Landesbehör\u0002den und die Bundesdatenschutzbeauftragte geprägt. Dies führt zu einem »regulatori\u0002schen Flickenteppich«. Um die Rechtssicherheit und Effizienz sowohl für Bürgerinnen und \r\nBürger als auch Unternehmen zu erhöhen, ist eine Vereinheitlichung der Datenschutz\u0002aufsicht für nicht-öffentliche Stellen notwendig.\r\n■ Pragmatisches Einwilligungsmanagement auf Webseiten: Die Bundesregierung soll sich \r\ndafür einsetzen, auf europäischer Ebene eine praxisnahe Lösung für das Einwilligungsma\u0002nagement zu finden. Ziel muss es sein, Verfahren zu entwickeln, die den Datenschutz \r\nwahren und gleichzeitig die administrative und technische Belastung für Unternehmen \r\nreduzieren. Dabei sollten Nutzerfreundlichkeit und Rechtssicherheit im Fokus stehen, um \r\neine effektive und zugleich einfache Handhabung der Einwilligungen zu gewährleisten, \r\nohne die Innovationskraft der digitalen Wirtschaft einzuschränken.\r\n■ Einheitliche Anwendung und Durchsetzung der DSGVO in der Europäischen Union: \r\nDie DSGVO soll einheitliche Datenschutzregeln in Europa schaffen. Die Erfahrungen \r\nhaben gezeigt, dass es Unterschiede in der Auslegung und Anwendung durch die Daten\u0002schutzaufsichtsbehörden in den Mitgliedstaaten gibt. Die Bundesregierung soll sich \r\ndafür einsetzen, dass der Europäische Datenschutzausschuss einen stärkeren Dialog \r\nzwischen den nationalen Datenschutzbehörden fördert, insbesondere bei komplexen \r\nFällen. Zudem muss der Dialog zwischen dem Europäischen Datenschutzausschuss und \r\nder Praxis durch entsprechende Konsultationen gefördert werden. Vertraulichkeit und \r\ndie Rolle der federführenden Aufsichtsbehörde müssen jedoch gewahrt bleiben. \r\n■ Innovationsfreundliche Auslegung der DSGVO: Die Bundesregierung soll sich dafür \r\neinsetzen, dass die bestehenden Regelungen der DSGVO innovationsfreundlich ausge\u0002legt werden. Datenschutzbehörden sollten bei der Auslegung der Verordnung den tech\u0002nologischen Fortschritten Rechnung tragen und Flexibilität ermöglichen. Besonders bei \r\nneuen Technologien (bspw. Künstliche Intelligenz) und datenbasierten Geschäftsmodel\u0002len muss eine praxisnahe und innovationsfördernde Anwendung der DSGVO gewährleis\u0002tet werden, um die Wettbewerbsfähigkeit und Innovationskraft der deutschen Wirt\u0002schaft zu stärken. Die Bundesregierung muss bei neuen (Digital-) Gesetzgebungsverfah\u0002ren (bspw. AI Act, Data Act, TDDDG) die Kompatibilität mit der DSGVO überprüfen, \r\nsodass eine Doppelregulierung und widersprüchliche Vorgaben vermieden werden und \r\ndie Rechtssicherheit für Unternehmen verbessert wird.\r\n■ Rechtssicherheit bei internationalen Datentransfers gewährleisten: Um den internatio\u0002nalen Wettbewerb zu fördern und gleichzeitig Datenschutz zu gewährleisten, müssen \r\ninternationale Datentransfers dauerhaft rechtssicher gestaltet werden können. Es ist \r\nnotwendig, klare rechtliche Rahmenbedingungen zu schaffen und zu erhalten, die es \r\nUnternehmen ermöglichen, Daten sicher und effizient zu transferieren. Die Bundesregie\u0002rung soll sich auf europäischer Ebene dafür einsetzen, den bestehenden Rechtsrahmen \r\nzu erhalten. Auch im Falle neuer gerichtlicher Entscheidungen muss ein internationaler \r\nDatentransfer weiterhin möglich sein.2\r\n2 ↗Bitkom Presseinformation »Datenschutz: Aufwand für Unternehmen nimmt zu«, 2024\r\nZwei Drittel \r\nder Unternehmen \r\nverlangen eine Zen\u0002tralisierung der Daten\u0002schutz-Aufsicht.2\r\n3 von 4 \r\nUnternehmen \r\nwünschen sich eine \r\nbessere Abstimmung \r\nzwischen den Daten\u0002schutz-Behörden. 72% \r\nwollen, dass Entschei\u0002dungen anderer Auf\u0002sichtsbehörden aner\u0002kannt werden.2\r\n↗Fragen? Ihr Kontakt zum Thema »Datenschutz«\r\n41\r\nDatenpolitik & \r\nOpen Data\r\nUm in der Datenökonomie ganz vorn mitzuspielen, müssen mit Daten KI-Modelle trainiert, \r\nDatenprodukte entwickelt und sektorübergreifende Innovationen ermöglicht werden. \r\nDamit das gelingt, benötigen die Unternehmen Rechtssicherheit, neue Anreize und Know\u0002how. Auch Wissenschaft und Verwaltung sitzen auf Datenschätzen, die sie nicht teilen, \r\nobwohl diese mit öffentlichem Geld generiert wurden. Das verhindert die Realisierung \r\nwirtschaftlicher sowie gesellschaftlicher Potenziale und ignoriert den möglichen Vertrau\u0002ensgewinn in öffentliche Institutionen durch mehr Transparenz. Für Verwaltung und Wis\u0002senschaft fehlt es aktuell an Rechtsgrundlagen, Finanzierung und Know-how, um die Poten\u0002ziale unserer Daten voll auszuschöpfen.1\r\nHandlungsempfehlungen für die neue Legislaturperiode \r\n■ Datenfreiheit statt Datenbürokratie: Die Datenökonomie muss wachsen. Das geschätzte \r\nGesamtvolumen des EU-Datenmarkts ist 2023 im Vergleich zu 2022 nur um 11,1 Prozent \r\ngewachsen.2\r\n Eine leistungsfähige Datenökonomie braucht Freiheit und Klarheit statt \r\nneuer Regeln. Die Wirkung der in den vergangenen Jahren entstandenen Regulierungs\u0002maßnahmen auf EU-Ebene sollte daher zunächst beobachtet, analysiert und evaluiert \r\nwerden. Die Bundesregierung muss vermeiden, durch vorschnelle nationale Datengeset\u0002ze einen Flickenteppich zu schaffen. Stattdessen sollte die sektorübergreifende Nutzung \r\nvon Daten, sowie der Datenaustausch zwischen Unternehmen, Wissenschaft und Ver\u0002waltung vorangebracht werden, z. B. durch Anreize für das Datenteilen, Mitarbeit in Stan\u0002dardisierungsbemühungen und die Förderung kooperativer Datennutzungsmodelle.\r\n■ Datennutzung und -schutz verbinden: Jedes zweite Unternehmen wünscht sich mehr \r\nHilfe bei der Umsetzung des Data Act1\r\n, dafür benötigt es gut ausgestattete Aufsichtsbe\u0002hörden. Anstatt neue Dateninitiativen zu erdenken, sollten bestehende Dateninitiativen \r\nder Bundesregierung zunächst professionalisiert und um Förderung von »Privacy-Enhan\u0002cing Technologies« ergänzt werden. Diese Technologien sind eine Chance für daten\u00021 ↗Bitkom Studie »Data Economy – Wo steht die deutsche Wirtschaft?«, 2024\r\n2 ↗IDC Studie »European Data Market Study«, 2023\r\nWo wir stehen & was wir wollen \r\nDatennutzung ist kein Selbstzweck, sondern Voraussetzung für mehr Transpa\u0002renz, Effizienz und Innovation in unzähligen Bereichen. Ein Platz im Mittelfeld \r\nsollte deshalb nicht Deutschlands Anspruch sein. Die Zugänglichmachung von \r\nDaten erfordert einen grundlegenden Kulturwandel bei allen beteiligten Akteu\u0002ren. Realität ist, dass deutsche Unternehmen aller Sektoren wertvolle Daten \r\nhaben, sich aber oft schwertun, diese wirtschaftlich zu verwerten. Für einen \r\nbreiten wirtschaftlichen Erfolg sollte nicht nur die Digitalwirtschaft mit Daten \r\numzugehen wissen. 49 Prozent der Unternehmen in Deutschland sehen den \r\nData Act als Chance1\r\n – dieses Potenzial müssen wir nutzen. \r\n58%\r\nder Unternehmen, die \r\nkeine Daten anbieten, \r\nnennen als Grund den \r\nDatenschutz, der keinen \r\nAustausch erlaubt, 44% \r\nsind sich unsicher und \r\nverzichten deshalb ganz \r\ndrauf.1\r\n42\r\nschutzfreundliche Datennutzung und können unter Umständen ebenfalls bei anderen \r\nSchutzbedarfen, insb. Geschäftsgeheimnissen und IP, eine Rolle spielen. So könnte der \r\nZugriff auf Daten in einer geschützten Umgebung bei allen gesetzlichen Datenzugangs\u0002ansprüchen grundsätzlich als Alternative zum Datentransfer ermöglicht werden. \r\n■ Überarbeitung und Weiterentwicklung der Datenstrategie: Anstatt eine neue Daten\u0002strategie zu schreiben, sollte die bestehende möglichst zeitnah weiterentwickelt werden. \r\nDabei sollte insbesondere ein Stufenplan zur Erreichung vorab festgeschriebener Ziele \r\nund mit einem klaren Zeithorizont in die Strategie eingefügt und unter Berücksichtigung \r\nrealistischer KPIs (z. B. Wachstum der Datenwirtschaft, Anzahl Data-Startups, Nutzerzah\u0002len Datenrauminitiativen etc.) ein Monitoring-System aufgebaut werden. In diesem Sinne \r\nsollten bestehende Maßnahmen und Lösungen geprüft, konsolidiert und ausgeweitet \r\nwerden, anstatt mit neuen Leuchttürmen weitere Akteure und Projekte zu schaffen. \r\n■ Open Data zur Realität machen: Ein Transparenzgesetz ist längst überfällig. Die Verwal\u0002tung sollte auf dieser Grundlage ihre Daten grundsätzlich der Öffentlichkeit bereitstellen \r\nmüssen. Zur Finanzierung einer leistungsfähigen Dateninfrastruktur, die an die besonde\u0002ren Bedarfe der Verwaltung angepasst ist, sollte ein Fonds eingerichtet sowie die Versteti\u0002gung der Datenlabore in den Bundesministerien priorisiert werden. Damit kann die \r\nZusammenarbeit im deutschen Zuständigkeitsdschungel erleichtert, Innovation ermög\u0002licht und die rechtsstaatliche Kontrolle erhöht werden. Innerhalb der Ministerien sollten \r\nentsprechende Eckpunkte und Strategien eng mit den Datenlaboren abgestimmt werden.\r\n■ Zahlen statt Bauchgefühl: Datenbasiertes Handeln muss die Regel werden. In Gesetzes\u0002vorschlägen, Verwaltungshandeln des Bundes oder Antworten auf IFG-Anfragen man\u0002gelt es durchgehend an einer verlässlichen Datenbasis. Das produziert schlechte Ent\u0002scheidungen und Verzögerungen, die sich der Standort Deutschland nicht mehr leisten \r\nkann. Der Schlüssel sind offene Verwaltungsdaten und ausreichend Datenkompetenzen \r\nbei den zuständigen Akteuren. Bei der Ausschreibung von Stellen in der Verwaltung \r\nsollten Datenkompetenzen demnach systematisch berücksichtigt, sowie Datenkompe\u0002tenzen der Bevölkerung erhoben werden.3 4\r\n3 Siehe in diesem Zusammenhang auch das ↗Kapitel »Digitale Bildung«\r\n4 ↗Bitkom Studie »Data Economy – Wo steht die deutsche Wirtschaft?«, 2024\r\n7%\r\nder Unternehmen haben \r\nsich mit den Chancen \r\nund Risiken des Data Act \r\nbeschäftigt, und 46% \r\naller Unternehmen in \r\nDeutschland meint, dass \r\nder Data Act für sie kein \r\nThema ist.4\r\n↗Fragen? Ihr Kontakt zum Thema »Datenpolitik & Open Data«\r\n6%\r\nder Unternehmen gehen \r\ndavon aus, dass sie das \r\nPotenzial der ihnen zur \r\nVerfügung stehenden \r\nDaten vollständig aus\u0002schöpfen.4\r\n43\r\nIntellectual \r\nProperty\r\nDas kann nur mithilfe eines unbürokratischen, effizienten und transparenten Technologie\u0002und Rechtetransfers gelingen. Außerdem braucht es neben breitenwirksamer Ausbildung \r\nzu Intellectual Property auch IP-spezifische Kernkompetenzen in Unternehmen. Nur durch \r\nkonzertiertes Agieren und allen Bereichen kann ein Umfeld entstehen, das Innovationen \r\nnachhaltig fördert und schützt.1\r\nHandlungsempfehlungen für die neue Legislaturperiode \r\n■ Umsetzung der EU-Urheberrechtsreform evaluieren und Fragmentierung abbauen: \r\nIm Jahr 2021 wurde die EU-Richtlinie für das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt in \r\ndeutsches Recht umgesetzt – zulasten der Digitalwirtschaft, denn man ist über die Vor\u0002gaben der EU hinausgegangen. Mit Blick auf ihre wirtschaftliche Bedeutung sollten die \r\ngesetzlichen Regelungen daher kritisch evaluiert werden. Ziel muss ein Rückbau auf den \r\nEU-Mindeststandard, zumindest aber eine Vereinheitlichung der Gesetzgebung sein, um \r\nden Standort Deutschland im europäischen Vergleich nicht zu schwächen. Sachlichkeit, \r\nTransparenz und die Einhaltung von EU- und internationalem Recht sollten im Vorder\u0002grund stehen. Dazu gehört auch die Berücksichtigung gesetzgeberischer Entscheidungen \r\nauf europäischer und nationaler Ebene in der Umsetzung europäischer Rechtsakte.\r\n■ Politischen Aktionismus bei neueren Technologien wie KI und Metaverse verhindern, \r\nbestehenden Rechtsrahmen nutzen: Auch wenn neue, disruptive Technologien oft initial \r\nFragen des geistigen Eigentums aufwerfen, so zeigt sich bei genauerer Betrachtung \r\nhäufig, dass der bestehende Rechtsrahmen ausreicht, um diese Herausforderungen zu \r\nbewältigen. Wir müssen den Gerichten hier die Gelegenheit und Zeit geben, Rechtspre\u0002chung zu entwickeln. Voreiliges, insbesondere alleiniges gesetzgeberisches Handeln \r\nwiderspricht in diesem Kontext der Realität der Rechtspraxis und der Idee eines gemein\u0002samen Marktes. Dies gilt auch im Kontext von KI und Urheberrecht: Das geltende Urhe\u0002berrecht schafft bereits einen angemessenen, technologieneutralen und fairen Ausgleich \r\n1 ↗IP Perception Study 2023 | EUIPO\r\nWo wir stehen & was wir wollen \r\nIntellectual Property schützt immaterielle Güter wie Urheberrechte, Patente, \r\nMarken und Design. Damit fördert es Investitionen in solche Güter und ermög\u0002licht die Teilhabe an Innovationen. Hierfür braucht es ein Umfeld, das neue \r\nGeschäftsmodelle, technologische Innovationen sowie europäische und internati\u0002onale Wettbewerbsfähigkeit zulässt. Überregulierung und komplexe Rechteklä\u0002rung verhindern Teilhabe und können Rechteinhaber zu ökologisch wie ökono\u0002misch unvertretbaren Lösungen drängen. Deutschland und Europa müssen ihre \r\nAttraktivität für Innovationen zwingend steigern. \r\nMehr als\r\n30%\r\nder 15- bis 24-Jährigen in \r\nDeutschland hat schon \r\nmindestens einmal \r\nbewusst gefälschte \r\nProdukte gekauft.1\r\n44\r\nzwischen den Interessen der Rechteinhaber und KI-Entwickler. Sollten sich neue Vor\u0002schriften doch als notwendig erweisen, müssen diese vorab international abgestimmt \r\nwerden, um Alleingänge zu verhindern und die gesamte Wertschöpfungskette in \r\nBetracht ziehen.\r\n■ Patentrecht ausgewogen und technologiefreundlich modernisieren: Patente spielen \r\neine Schlüsselrolle beim Technologietransfer. Dazu sollte, auf erfolgreiche Etablierung \r\ndes einheitlichen Patentgerichtswesens, nun ein notwendiges Maß an Folgemaßnahmen \r\numgesetzt werden. Rechtlich gilt es, bei Abbau technologie- bzw. anwendungsspezifi\u0002scher Schutzbeschränkungen sicherzustellen, dass der Patentschutz gerade auch neueste \r\nInnovationen erfasst. Dem Technologietransfer abträgliche Hürden bei der Patentlizenz\u0002vergabe müssen beseitigt werden. Insbesondere erfordert dies eine gesetzliche Erleichte\u0002rung bei der Lizenzierung gemeinschaftlich gehaltener Patente, d. h. kein Zustimmungs\u0002erfordernis zwischen Mitinhabern bei der Vergabe einfacher Lizenzen, bei gleichzeitiger \r\nErübrigung materieller Ausgleichsansprüche zwischen den Parteien. Dazu gehört auch \r\ninsbesondere die Modernisierung des Patentrechts.23\r\n■ Ressourcen der Schiedsstelle des Deutschen Patent- und Markenamtes stärken: Das \r\ndeutsche Verwertungsgesellschaftengesetz (VGG) sieht vor, dass ein Großteil der Rechts\u0002streitigkeiten zum Urheberrecht zentral und damit mit gebündelter Expertise bei der \r\nSchiedsstelle des Deutschen Patent- und Markenamtes zu verhandeln ist. Die Schieds\u0002stelle ist jedoch mit ihren derzeit vorhandenen wenigen Ressourcen derart überlastet, \r\ndass sie ihre Aufgaben kaum wahrnehmen kann. Hier muss die Bundesregierung drin\u0002gend nachsteuern und das juristische Personal wenigstens um das Doppelte aufstocken. \r\nAnderenfalls kann das Ziel, Rechtsstreitigkeiten zum Urheberrecht mit gebündelter \r\nExpertise, zentral und schnell zu lösen, nicht erreicht werden.\r\n■ Abgaben für Privatkopien zeitgemäß gestalten: Das vor 60 Jahren eingeführte System \r\nder Urheberrechtsabgaben auf Tonbandgeräte ist nicht mehr zeitgemäß: Immer mehr \r\nProdukte (Smartphones, Tablets, Smartwatches etc.) sind mit Abgaben belastet, obwohl \r\ndie Bedeutung von Privatkopien im Streaming-Zeitalter immer weiter abnimmt. Hohe \r\nadministrative Kosten, komplexe Rechtsfragen und Marktverzerrungen belasten alle \r\nBeteiligten gleichermaßen. Die Bundesregierung sollte sich daher für die Überführung \r\nin ein zukunftsfähiges, produkt- und technologieneutrales System einsetzen, das den \r\nAusgleich für Rechteinhaber transparent auf der Grundlage der tatsächlich entstandenen \r\nNachteile berechnet, eine kosteneffiziente Erhebung sowie eine planbare Verteilung des \r\nAusgleichs gewährleistet. Als Vorbild könnte hierbei das Fondsmodell in Finnland dienen, \r\nwelches diese Kriterien bereits erfüllt.\r\n2 ↗IP Perception Study 2023 | EUIPO\r\n3 ↗Transparenzbericht ZPÜ, 2023; ↗Transparenzbericht GEMA, 2023\r\n86 Mio. \r\nProdukte\r\nbei denen Schutzrechte \r\nverletzt wurden haben \r\nDurchsetzungsbehörden \r\nim EU-Binnenmarkt und \r\nan den Außengrenzen \r\n2022 beschlagnahmt.2\r\nMehr als \r\n10 Mio. Euro \r\nKosten sind für die \r\nErhebung und Verteilung \r\nvon Urheberrechtsan\u0002gaben 2023 für die Ver\u0002wertungsgesellschaften \r\nentstanden.3\r\n↗Fragen? Ihr Kontakt zum Thema »Intellectual Property«\r\n45\r\nBlockchain\r\nSchlüsseltechnologie für Wirtschaft und Gesellschaft nutzen, um nicht nur internationale \r\nTalente und Unternehmen anzuziehen, sondern auch globale Standards in regulatorischen, \r\ntechnischen und politischen Fragen zu setzen.\r\nHandlungsempfehlungen für die neue Legislaturperiode \r\n■ Zukunftsprogramm Blockchain: Laut einer Bitkom-Studie betrachten 54 Prozent der \r\nbefragten Unternehmen Blockchain nach wie vor als wichtige Technologie der Zukunft. \r\nUm die vielen innovativen Geschäftsmodelle, die in den letzten Jahren in Deutschland \r\nentstanden sind, weiter zu unterstützen und zahlreiche politische Vorhaben zu bewälti\u0002gen, sollte die Bundesregierung Blockchain im Rahmen eines Zukunftsprogramms Block\u0002chain weiterhin flankieren. Dazu gehört, die Technologie wieder verstärkt in offiziellen \r\nStrategien mitzudenken (z. B. Weiterverfolgung der Blockchain-Strategie oder die Auf\u0002nahme von Blockchain in Digital- und Startup-Strategie) und die Technologie in Vorhaben \r\nder Bundesregierung gezielt zu integrieren. Sinnvoll wäre dies insbesondere im Bereich \r\ndigitale Identitäten1\r\n (z. B. bei Ausweisen, digitalen Dokumenten oder Handelsregisterein\u0002trägen).2\r\n■ Gründungen erleichtern: Lange Wartezeiten auf Lizenzerteilung sowie fehlende Aufge\u0002schlossenheit und Unterstützung durch Aufsichtsbehörden erschweren aktuell die \r\nGründung neuer Blockchain-Startups. Im nächsten Schritt sehen sich Unternehmen \r\ndann mit einer schwer zu überschauenden Rechtslage und Behörden konfrontiert, die \r\nsich schwertun, neue Geschäftsmodelle zu verstehen. Aus Bitkom-Sicht braucht es daher \r\nneuen Wind für die Aufsichtsstrukturen. Dazu gehört grundsätzlich eine bessere Ausstat\u0002tung der Aufsichtsbehörden, schnellere Prozesse und eine klarere Kommunikation von \r\nVorgaben durch die BaFin. Konkret geht es darum, Gründungen zu erleichtern, indem \r\nRückmeldefristen verkürzt und bei Erlaubnisverfahren geringere Anforderungen an den \r\nDetaillierungsgrad der Unternehmensorganisation gestellt werden. Beides würde den \r\n1 Siehe in diesem Zusammenhang auch das ↗Kapitel »Vertrauensdienste & Digitale Identitäten«\r\n2 ↗Bitkom Studie »Blockchain – Wo steht die deutsche Wirtschaft?«, 2023\r\nWo wir stehen & was wir wollen \r\nDeutschland hat im Bereich Blockchain eine gute Ausgangslage. Und das liegt \r\nauch an der politischen Flankierung der letzten Jahre. Beispielsweise wurden und \r\nwerden im Finanzbereich durch diverse Gesetzesvorhaben zu Kryptowerten und \r\nKryptowertpapieren die Weichen für den breiten Einsatz der Technologie gestellt. \r\nUnd auch in zahlreichen Branchen wie der Logistik kommt Blockchain bereits heute \r\nzum Einsatz. 2023 gab es allein über 200 Blockchain-Startups in Deutschland.1\r\nKlar ist: Deutschland gehört zu den führenden »Blockchain-Hotspots« weltweit. \r\nNun gilt es, diese gute Ausgangslage nicht zu verlieren. Die Bundesregierung sollte \r\ndiese Ausgangsposition durch innovationsfreundliche Regulierung und breite \r\nöffentliche Förderung weiter stärken. Wir sollten das einmalige Potenzial dieser \r\n37%\r\nder deutschen Unter\u0002nehmen sind dem Thema \r\nBlockchain gegenüber \r\ninteressiert und aufge\u0002schlossen.2\r\n76%\r\nder deutschen Unter\u0002nehmen geben rechtliche \r\nUnsicherheiten als Hürde \r\nfür den Einsatz von Block\u0002chain an.2\r\n46\r\nOrganisationsaufbau nach Lizenzerteilung beschleunigen und so Kosten für Startups im \r\nGründungsprozess reduzieren. Im nächsten Schritt gilt es, Unternehmen bei der Befol\u0002gung von Rechtsfortschritten besser zu unterstützen. Aufsichtliche Erwartungen sollten \r\ndaher klar an die Unternehmen in Rundschreiben kommuniziert und in Zukunft ein enger \r\nDialog im Rahmen eines Branchenaustauschs gesucht werden.\r\n■ Blockchain-Bundesanleihen ausgeben: Die Bundesregierung sollte eine Vorreiterrolle \r\neinnehmen und eigene Blockchain-Projekte vorantreiben, um die technologische Souve\u0002ränität und die Wettbewerbsfähigkeit Europas zu stärken. Ein Beispiel wäre die Emission \r\nvon Bundesanleihen auf einer öffentlichen Blockchain. Dies wäre nicht nur ein wegwei\u0002sendes Signal für die Akzeptanz der Blockchain-Technologie, es würde auch Zeit und Geld \r\nbei der Emission der Anleihen sparen. Eine enge und frühzeitige Einbindung von Unter\u0002nehmen und gerade von Startups, z. B. im Hinblick auf Ausschreibungsmodalitäten, \r\nwürde dabei eine erfolgreiche Umsetzung erleichtern.3\r\n3 ↗Bitkom Studie »Blockchain – Wo steht die deutsche Wirtschaft?«, 2023\r\n95%\r\nder deutschen Unter\u0002nehmen, die Blockchain \r\nnutzen, konnten damit \r\nbestehende Produkte \r\noder Dienstleistungen \r\nanpassen.3\r\n↗Fragen? Ihr Kontakt zum Thema »Blockchain«\r\n47\r\nQuantencomputing\r\nUm mit der rasanten globalen Entwicklung Schritt halten zu können, ist eine zielorientierte, \r\nflexible und nachhaltige Förderstrategie der Bundesregierung mit einem Fokus auf die \r\nwirtschaftliche Nutzbarkeit notwendig. Deutschland soll 2030 in Forschung, Entwicklung, \r\nStandardisierung und Anwendung des QC eine führende Position einnehmen, souverän \r\nagieren und global als unverzichtbarer Partner gelten.1\r\nHandlungsempfehlungen für die neue Legislaturperiode \r\n■ Ressortübergreifendes Zielbild für Full-Stack QC entwickeln: Ein klares Zielbild, abge\u0002stimmt mit der europäischen Strategie und unter Einbeziehung von Wirtschaft und \r\nWissenschaft, ist nötig. Es muss eine kohärente und ressortübergreifende Roadmap mit \r\nkurz-, mittel- und langfristigen wirtschaftsrelevanten Zielen und Meilensteinen inklusive \r\nUmsetzungsplan und Finanzierung erstellt und fortlaufend aktualisiert werden. Pro\u0002gramme und Projekte, die die Erfolgskriterien erfüllen, international wettbewerbsfähige \r\nAnsätze verfolgen, und zur Erreichung des Zielbildes beitragen, sollten unter Einbezie\u0002hung der Wirtschaft fortgeführt und ausreichend finanziert werden. Das Ziel ist, den \r\nÜbergang von Laboraufbauten hin zu einem systemrelevanten Industriezweig zu ermög\u0002lichen. Es sollen sich europäische und deutsche Technologieanbieter entlang der Wert\u0002schöpfungskette etablieren, während die Anwenderunternehmen die Angebote interna\u0002tionaler Unternehmen souverän einsetzen und dabei ihr vertrauliches Know-how bewah\u0002ren. Die Aktivitäten der Ressorts auf Bundes- und Landesebene müssen durch eine \r\nRegierungskommission stärker koordiniert werden.\r\n1 ↗Bitkom Presseinformation »Quantentechnologien: Unternehmen sehen Deutschland weltweit vorne«, 2024\r\nWo wir stehen & was wir wollen \r\nQuantencomputing (QC) ist eine Schlüsseltechnologie mit hohem strategischem \r\nund wirtschaftlichem Potenzial. Deutschland hat in den letzten Jahren gute \r\nVoraussetzungen für ein wettbewerbsfähiges Ökosystem geschaffen und strebt \r\neine Spitzenposition im globalen Wettbewerb an. \r\nIm Zukunftspaket 2021 wurden 2 Mrd. Euro Bundesmittel für die Entwicklung von \r\nQuantentechnologien bereitgestellt. Das »Handlungskonzept Quantentechnolo\u0002gien« von 2023 gibt den Rahmen für die Förderung der Quantentechnologien bis \r\n2026 vor. In diesem Rahmen haben BMBF und BMWK über 650 Millionen Euro an \r\nFörderprojekte und Forschungsaufträge für die Entwicklung von QC-Hardware\u0002Demonstratoren auf Basis von sechs Technologieplattformen vergeben. \r\n87%\r\nder von Bitkom befragten \r\nAnbieter oder Anwender \r\nvon Quantentechnolo\u0002gien sagen: Deutschland \r\nhat bei der Forschung zu \r\nQuantentechnologien \r\nweltweit eine Vorreiter\u0002rolle und kann bei der \r\nEntwicklung und Anwen\u0002dung von Quantum Com\u0002puting führend werden.1\r\n48\r\n■ Praktische Anwendbarkeit unterstützen: Aktuell besteht ein Missverhältnis zwischen \r\nder Förderung von F&E-Hardwareprojekten und der oberen Schichten der QC-Wertschöp\u0002fungskette (Software). Um praktische Anwendung und Quantenvorteile zu realisieren, ist \r\nverstärkte Förderung von Software, Bibliotheken, Anwendungen sowie entsprechenden \r\nEntwicklungswerkzeugen unerlässlich. Besonderes Augenmerk sollte auf hybriden \r\nLösungsansätzen liegen, mit denen Quantenvorteile früher erreicht werden können. \r\nZudem sollte die Integration in klassische IT-Infrastrukturen gefördert werden, etwa \r\ndurch offene Schnittstellenstandards.2\r\n■ Cloud-Zugang zu öffentlichen QC-Systemen für die Wirtschaft sicherstellen: Der deut\u0002schen Wirtschaft, insbesondere KMUs, sollte ein niedrigschwelliger Cloud-Zugang zu \r\nQC-Systemen ermöglicht werden. Um Anwendungsentwicklungsprojekte von Unterneh\u0002men zu unterstützen, sollte mit geringem bürokratischem Aufwand eine bestimmte \r\nRechenzeit auf diesen Systemen bzw. dafür dedizierte Zuschüsse vergeben werden. \r\nDabei spielen Kriterien wie, Datensicherheit, Verfügbarkeit von Softwarelösungen und \r\nAusbildungsangebote eine wichtige Rolle. Wichtig ist der Ausbau von Angeboten, die \r\nUnternehmen bei der Identifizierung und Bewertung relevanter Anwendungsfälle unter\u0002stützen. Es gibt bereits positive Ansätze, die die Entwicklung von IT-Integrationen (z. B. \r\nQ-Exa) oder die Entwicklung von Software-Stacks (PlanQK) fördern. Solche Lösungen \r\nmüssen unterstützt werden, damit sie von der Industrie übernommen und kommerziell \r\ngenutzt werden können.3\r\n2 ↗McKinsey Presseinformation »Entwicklung von Quantentechnologien öffnet Milliardenmarkt bis 2035«, 2024\r\n3 ↗IQM-State of Quantum Report, 2024\r\nBis zu \r\n2 Billionen USD\r\nWertschöpfungspoten\u0002zial hat Quantentechno\u0002logie bis 2035.2\r\n1,2 Mrd. Dollar\r\nan privaten Investitionen \r\nin Quantencomputing \r\nweltweit im Jahr 2023.3\r\n↗Fragen? Ihr Kontakt zum Thema »Quantencomputing«\r\n49\r\nMikroelektronik & \r\nHalbleiter\r\nDie Bundesregierung hat die Implementierung des EU-Chips Acts in Deutschland vorange\u0002trieben und vier große Investitionsvorhaben für Halbleiterfabriken angekündigt. Außerdem \r\nwurden die Projekte aus Deutschland im Rahmen des IPCEI II Mikroelektronik und Kommu\u0002nikationstechnologien von der Bundesregierung mit ca. 4 Mrd. Euro gefördert.1\r\nZiel für die nächste Legislaturperiode ist es, diesen Weg weiterzugehen und die Position \r\nDeutschlands als führender Mikroelektronikstandort in Europa zu sichern. Dazu soll eine \r\nressortübergreifende Gesamtstrategie entwickelt werden, die die Fortführung und Auswei\u0002tung von Maßnahmen sicherstellt und die europäischen Initiativen mit ausreichenden \r\nRessourcen ausstattet.\r\nHandlungsempfehlungen für die neue Legislaturperiode \r\n■ Rahmenbedingungen für Innovationsaktivitäten schaffen: Deutschland sollte sich dafür \r\neinsetzen, dass erfolgreiche europäische Förderinstrumente (IPCEI, Chips Joint Underta\u0002king) fortgeführt und finanziell unterstützt werden. Wichtig ist, die Forschungsergebnis\u0002se in die Anwendungspraxis zu überführen, insbesondere bei Technologien in einem \r\nfrühen Entwicklungsstadium wie z. B. 6G, energieeffizienten Hochleistungschips, alter\u0002nativen Ansätzen für KI-Chips, neuen Computing-Architekturen, Quantentechnologien, \r\nHeterointegration2\r\n und photonischen Technologien. Eine anwendungsorientierte, indus\u0002triegetriebene Entwicklung im Rahmen eines gemeinsamen Programms von BMBF und \r\nBMWK, integriert mit EU-Förderprogrammen, ist erforderlich.34\r\n1 Mikroelektronik vs. Halbleiter: Mikroelektronik bezieht sich auf das Design und die Herstellung kleiner elektronischer Kompo\u0002nenten und Systeme, die häufig Halbleiterbauelemente enthalten. Halbleiter werden entweder als Material definiert, dessen \r\nelektrische Leitfähigkeit verändert werden kann, oder als Bauelement, das aus Schichten von halbleitenden, isolierenden und \r\nleitenden Materialien besteht und bestimmte elektronische oder photonische Funktionen erfüllt.\r\n2 Heterointegration bezeichnet die Technologie, bei der verschiedene Materialien oder Bauelemente, oft mit unterschiedlichen \r\nFunktionen oder Eigenschaften, auf einem einzigen Chip integriert werden.\r\n3 ↗ Halbleiter: »Rohstoff des 21. Jahrhunderts« | Bundesregierung\r\n4 ↗OEC.World, 2022\r\nWo wir stehen & was wir wollen \r\nDurch den Einsatz von KI, den steigenden Bedarf an Infrastruktur zur Datenverar\u0002beitung, Vernetzung und Technologien für den ökologischen Wandel wird die \r\nNachfrage nach mikroelektronischen Bauelementen1\r\n in naher Zukunft weiter \r\nanwachsen. Eine zuverlässige Versorgung mit preiswerten, leistungsfähigen, \r\nenergieeffizienten und vertrauenswürdigen Halbleiterbauelementen ist für eine \r\nmoderne Volkswirtschaft unverzichtbar. Aufgrund der hohen strategischen \r\nBedeutung bei gleichzeitig hohem Kapitalbedarf wird die Halbleiter-Branche \r\nweltweit stark subventioniert. Bitkom begrüßt die Pläne der Bundesregierung, \r\ndie Branche entlang der Wertschöpfungskette finanziell zu unterstützen, um \r\nDeutschland als globalen Mikroelektronikstandort zu etablieren und ein »Level \r\nPlaying Field« herzustellen.\r\n30 Mrd. USD \r\nan Halbleitern und \r\nintegrierten Schaltungen \r\nimportiert Deutschland \r\nim Jahr 2022.4\r\n1.500 Chips\r\nstecken in einem \r\nElektroauto.3\r\n50\r\n■ Innovationen im Mikroelektronik-Design fördern und vermarkten: Die bestehenden \r\nund potenziellen Anwenderindustrien müssen enger in die frühen Konzeptphasen der \r\nChipentwicklung und des Systemdesigns einbezogen werden. Das Systemdesign soll \r\nauch das Backend-Design einschließen, das enge Zusammenarbeit mit OEM- und ODM\u0002Unternehmen5\r\n erfordert. Eine öffentlich-private anwendungsorientierte Innovations\u0002plattform für Mikroelektronik-Design könnte Synergien zwischen Großunternehmen und \r\nKMU fördern und Co-Design-Ansätze wie Chiplets und Multiprojekt-Wafer vorantreiben.\r\n■ Umwelteffekte ins Verhältnis setzen: Die Anwendung der Mikroelektronik trägt zu \r\neffizienteren Lösungen und Verminderung von Umweltbelastungen bei. Dies darf bei \r\nBetrachtungen der ökologischen Auswirkungen der Halbleiterproduktion nicht ausge\u0002blendet werden. Umweltmaßnahmen sollten im Hinblick auf die Bedeutung der Halblei\u0002terindustrie als Ermöglicher der Twin Transition sorgfältig evaluiert werden. Der Aus\u0002tausch und die Zusammenarbeit entlang der gesamten Wertschöpfungskette sollten \r\ngefördert werden, um nachhaltige Best Practices in Design, Produktion und Recycling \r\numzusetzen und energieeffiziente Anwendungen voranzutreiben.6\r\n■ Globale Zusammenarbeit ermöglichen: Globale Vernetzung und Interdependenz sind \r\ndie grundlegenden Merkmale der Halbleiterindustrie. Bei der Ausrichtung politischer \r\nMaßnahmen sollte die Erhaltung eines offenen globalen Ökosystems im Fokus stehen. \r\nEin multilateraler Ansatz ist nötig, um die Zusammenarbeit mit vertrauenswürdigen \r\nPartnern in wichtigen Halbleiterregionen zu intensivieren. Gemeinsame Förder- oder \r\nJoint-Venture-Programme mit diesen Partnern können die Mikroelektronikproduktion \r\nund die Anwendungsentwicklung unterstützen und die globale Wettbewerbsfähigkeit \r\nDeutschlands sichern.7\r\n5 OEMs (Original Equipment Manufacturers) und ODMs (Original Design Manufacturers) entwickeln und fertigen Elektronik\u0002Produkte, wobei OEMs hauptsächlich Endprodukte integrieren und ODMs komplette Designs bereitstellen, die dann in die \r\nEndfertigung und Integration eingehen.\r\n6 Siehe in diesem Zusammenhang auch das ↗Kapitel »Umwelt & Nachhaltigkeit«\r\n7 ↗Bitkom Presseinformation »Unternehmen rechnen mit zunehmenden Lieferengpässen bei Chips«, 2023\r\n83%\r\nvon Unternehmen in \r\nDeutschland, die Halb\u0002leiterbauteile oder -kom\u0002ponenten verwenden, \r\ngeben an, dass die sind \r\nfür das eigene Geschäft \r\nunverzichtbar sind.7\r\n↗Fragen? Ihr Kontakt zum Thema »Mikroelektronik & Halbleiter«\r\n51\r\nStandardisierung & \r\nTechnische Regulierung\r\nDas Deutsche Strategieforum Standardisierung sollte aus diesem Grund weitergeführt \r\nwerden. Dies beinhaltet eine stärkere internationale Vernetzung, die Unterstützung der \r\nDigitalisierung, Nachwuchsgewinnung und die Schaffung von Maßnahmen zur Unterstüt\u0002zung der Expertinnen und Experten, um Deutschland als führenden Digitalstandort zu \r\netablieren.\r\nHandlungsempfehlungen für die neue Legislaturperiode \r\n■ Koordinator oder Koordinatorin der Bundesregierung für Standardisierungspolitik \r\nschaffen: Die Verantwortung für Normung und Standardisierung – insbesondere auch \r\ndie der internationalen Vertretung deutscher Interessen – muss noch stärker politisch \r\nverankert werden. Ein Koordinator oder eine Koordinatorin der Bundesregierung im \r\nBMWK muss für eine ressortübergreifende Strategie und deren Umsetzung unter Einbin\u0002dung der Wirtschaft sorgen. Auf europäischer Ebene sollte sich diese neue Stelle für die \r\nListung von Normen im Amtsblatt einsetzen. \r\n■ Schlüsseltechnologien und deren Normungsbedarf frühzeitig definieren und unterstüt\u0002zen: Strategische Formate wie das Deutsche Strategieforum für Standardisierung und \r\ndas europäische High-Level Forum on European Standardisation fördern den Dialog \r\nzwischen Wissenschaft, Wirtschaft und Politik. Diese müssen ohne komplexe Verfahren \r\nbis zur Umsetzung auf europäischer und internationaler Ebene finanziert werden. In \r\nFörderstrategien für Schlüsseltechnologien wie Künstlicher Intelligenz, Quantencompu\u0002ting, intelligente Netze, 6G, autonomes Fahren und Halbleiter muss Standardisierung \r\nvorgesehen werden. Deutschland ist hier auf einem guten Weg, der fortgeführt werden \r\nsollte.1\r\n1 ↗Unsere Normen in Zahlen | DKE\r\nWo wir stehen & was wir wollen \r\nNormen sind zur Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit in Europa und Förderung \r\nvon Innovationen essenziell. Deutschland und Europa müssen besser darin wer\u0002den, Normen schnell zu entwickeln und harmonisierte europäische Normen (hEN) \r\nzu listen. Dabei braucht es die Einbindung der gesamten Industrie, insbesondere \r\nkleiner und mittlerer Unternehmen (KMUs). Die Industrie-getriebene Standardi\u0002sierung hat sich grundsätzlich bewährt, daher muss das Prinzip der »Private \r\nPartnership« fortgeführt werden. Normung hat eine strategische und industrie\u0002politische Dimension. In diesem Sinne muss die Bundesregierung die Industrie bei \r\nder Standardisierung und Regulierung auf nationaler, europäischer und internati\u0002onaler Ebene unterstützen. \r\nMehr als\r\n90%\r\nder elektrotechnischen \r\nNormen in Deutschland \r\ngehen aus internationa\u0002len oder europäischen \r\nNormungsprojekten \r\nhervor.1\r\n52\r\n■ Normung in der Bildungs- und Forschungspolitik berücksichtigen: Standardisierung \r\nmuss in Technologieprogrammen integriert und die Mitarbeit von Wissenschaft und Mit\u0002telstand in der Standardisierung gefördert werden. In Universitäten und Fachhochschu\u0002len gilt es, Standardisierung als Ausbildungsbestandteil in wirtschafts- und techniknahen \r\nStudiengängen einzuführen. Die Umsetzung auf Landesebene sollte durch die Bundesre\u0002gierung moderiert und unterstützt werden. \r\n■ Steuerliche Normungsförderung: Die steuerliche Förderung von Normungen, wie im \r\ndeutschen Strategieforum Normung vorgeschlagen, muss schnellstmöglich umgesetzt \r\nwerden. Diese Förderung stärkt das Engagement von Unternehmen in der europäischen \r\nund internationalen Normung. Angesichts geopolitischer Herausforderungen sind Maß\u0002nahmen zur Unterstützung der deutschen Beteiligung an der Normung essenziell. Da \r\nNormung im IKT-Bereich nur global funktioniert, muss die nächste Bundesregierung im \r\nmultilateralen Austausch in der EU und mit gleichgesinnten Partnern verstärkt für \r\nähnliche Programme werben und deren Umsetzung fördern.\r\n↗Fragen? Ihr Kontakt zum Thema »Standardisierung & Technische Regulierung«\r\n53\r\nSoftware & Open Source\r\nHandlungsempfehlungen für die neue Legislaturperiode12\r\n■ Einrichtung eines Nationalen Open Source Program Office: Aktuell fehlt in der Bundesre\u0002gierung eine zentrale Stelle, die die verschiedensten Projekte der Verwaltung in Sachen \r\nOpen Source koordiniert und zentral Wissen bereitstellt. In der Folge muss sich jedes \r\nOpen-Source-Projekt Wissen selbst erarbeiten. Dadurch entstehen Doppelarbeiten, \r\nVorgehen werden uneinheitlich und in Summe ist der Umgang der öffentlichen Verwal\u0002tung mit OSS sehr ineffizient.\r\nNach Vorbild der Privatwirtschaft sollte die Bundesregierung daher ein zentrales Natio\u0002nales Open Source Program Office einrichten. Das Office würde als zentrale Anlaufstelle \r\ndienen, die OSS-Belange koordiniert, Standards setzt und die Zusammenarbeit innerhalb \r\nöffentlicher Institutionen und mit KMUs fördert.3\r\n■ Langfristige Finanzierung der Sovereign Tech Agency sichern: Wirtschaft, Gesellschaft \r\nund Staat sind faktisch auf den Einsatz und die Weiterentwicklung von Open Source \r\nSoftware angewiesen. Der Sovereign Tech Fund, der mittlerweile unter dem Dach der \r\nSovereign Tech Agency rechtlich verstetigt wurde, löst hier ein Anreizproblem: Ohne die \r\nFörderung würden grundlegende Technologien, wie z.B. Bibliotheken und offene Stan\u0002dards, entweder nicht entstehen oder ihre nötige Weiterentwicklung wäre nicht gesi\u0002chert. Durch entsprechende Projekte verhindert der Sovereign Tech Fund damit das \r\nEntstehen von Sicherheitslücken und technologischen Abhängigkeiten von einzelnen, \r\nentwicklungsstarken Unternehmen. \r\nDiese gerade auch sicherheitspolitisch wünschenswerten Erträge sind zukünftig weiter \r\nsicherzustellen. Die nächste Bundesregierung sollte sich daher klar hinter die Sovereign \r\nTech Agency stellen und eindeutige und langfristige Finanzierungszusagen tätigen.\r\n1 ↗The Value of Open Source Software | Harvard Business School 2024\r\n2 Siehe dazu auch unser ↗Positionspapier »Open Source – Gemeinsam besser werden«\r\n3 ↗Bitkom Studie »Open Source Monitor«, 2023\r\nWo wir stehen & was wir wollen \r\nOpen-Source-Software (OSS) ist in Deutschland bereits ein wichtiger Treiber für \r\nInnovation, Wirtschaftskraft und Sicherheit. Sie demokratisiert den Zugang zu \r\nTechnologien und ermöglicht Unternehmen, kosteneffizient und flexibel zu agieren \r\nund wird breit eingesetzt: Anfang 2024 belief sich der Wert der weltweit eingesetz\u0002ten Open-Source-Software auf ca. 8,8 Billionen US-Dollar.1\r\n OSS senkt aber nicht nur \r\nEntwicklungskosten, sondern fördert auch die Zusammenarbeit und Weiterent\u0002wicklung in der Entwicklergemeinschaft und stärkt auch so indirekt den deutschen \r\nWirtschaftsstandort. Deutschland nutzt das Potenzial von OSS jedoch nicht voll\u0002ständig. Ziel in den kommenden vier Jahren muss es daher sein, die Entwicklung \r\nvon OSS besser zu koordinieren, gezielt sicherheitsrelevante Projekte zu fördern \r\nund die Fachkräfte von Morgen besser auf den Einsatz und die Weiterentwicklung \r\nvon OSS vorzubereiten.2\r\n51%\r\nder deutschen Unter\u0002nehmen beteiligen sich \r\nan der Entwicklung bzw. \r\nWeiterentwicklung von \r\nOpen-Source-Software.3\r\n54\r\n■ Umfassende Integration von Open Source in Bildungsprogrammen: Obwohl Open \r\nSource Software in fast allen modernen Softwareprojekten eine Schlüsselrolle spielt, \r\nist das Thema nur unzureichend in staatlichen Bildungsprogrammen enthalten. Faktisch \r\nsenkt dies die Ausbildungsqualität von Fachkräften und hemmt so die deutsche Wirt\u0002schaft. Aus Bitkom-Sicht ist daher ein Umdenken erforderlich: Open Source muss konse\u0002quent in die Lehrpläne technischer und wirtschaftswissenschaftlicher Studiengänge \r\nintegriert werden. Und: Informatikunterricht, der auch Open Source thematisiert, sollte \r\nab der Sekundarstufe verpflichtend sein.\r\n■ Sicherheitsinitiative für Open Source: OSS bietet aufgrund seiner Transparenz auch \r\neinen Sicherheitsvorteil und wird häufig in kritischen Infrastrukturen (KRITIS) eingesetzt. \r\nAber: Noch gibt es keine Standards für die Sicherheitsevaluation von OSS oder Koordinati\u0002onsmechanismen zur schnellen Reaktion auf Sicherheitsvorfälle, wie z.B. bei log4j. Um \r\nOSS daher noch sicherer in KRITIS einsetzen zu können, sollte eine gemeinsame Initiative \r\n»Sicherheit für Open Source« durch die Digitalwirtschaft und das BSI gegründet werden. \r\nIhre Aufgabe sollte darin bestehen, gemeinsam klare Sicherheitsprozesse für die Verwen\u0002dung von OSS in KRITIS zu erarbeiten und beim – unausweichlich eintretenden – Sicher\u0002heitsvorfall, eine koordinierte Reaktion auf Bedrohungen zu ermöglichen. \r\n■ Förderung offener Standards und Interoperabilität: Derzeit fehlen verbindliche offene \r\nStandards, die eine reibungslose Integration von OSS in bestehende Infrastrukturen der \r\nöffentlichen Hand ermöglichen. In der Folge verursachen inkompatible Systeme und \r\nnicht-durchgängige Prozesse unnötige Kosten und Doppelarbeiten. Zur Abhilfe sollten \r\ndaher verbindliche Standards für die Interoperabilität von und mit OSS entwickelt wer\u0002den. Es sollte sichergestellt werden, dass verschiedene Systeme effizient zusammenarbei\u0002ten können. Dies würde die Effizienz in Behörden und Unternehmen steigern und die \r\nAbhängigkeit von technischen Lösungen reduzieren.4\r\n4 ↗Bitkom Studie »Open Source Monitor«, 2023\r\n47%\r\nder Unternehmen sagen, \r\ndass sie gut aufgestellt \r\nsind, um sicher und \r\nbewusst Open-Source\u0002Software einzusetzen.4\r\n69%\r\nder deutschen Unter\u0002nehmen setzen bewusst \r\nOpen Source Software \r\nein.4\r\n↗Fragen? Ihr Kontakt zum Thema »Software & Open Source«\r\n55\r\n56\r\n4 Digitale \r\nGesellschaft\r\nDigitale Bildung\r\nDiese Bildung ist in Deutschland nicht selbstverständlich. Das muss sich in der nächsten \r\nLegislaturperiode ändern. Es braucht ein flächendeckendes Konzept zur Stärkung digitaler \r\nKompetenzen entlang der gesamten Bildungskette, ausreichend finanzielle Mittel für die \r\nDigitalisierung unserer Bildungseinrichtungen und einen ebenen- und maßnahmenüber\u0002greifenden Ansatz zur nachhaltigen Begrenzung des IT-Fachkräftemangels. Dabei muss \r\nKompetenzgerangel hintenangestellt und ein gemeinsames Zielbild einer handlungsfähi\u0002gen, resilienten, digitalen Gesellschaft richtungsweisend sein. Der erste PISA-Schock ist fast \r\n20 Jahre her, seitdem hat sich nur wenig getan – Zeit, etwas anders zu machen.\r\nHandlungsempfehlungen für die neue Legislaturperiode \r\n■ Digitale Infrastruktur im Bildungssystem dauerhaft finanzieren: Funktionierendes \r\nInternet, digitale Endgeräte, Zugang zu digitalen Lehr- und Lehrmaterialien: Das sind \r\nDauerausgaben. Bund, Länder und Kommunen müssen daher eine langfristige, gemein\u0002same Finanzierungslösung finden. Durch eine Sondervereinbarung sollte ein dauerhaftes \r\n»Sonderbudget Digitale Bildung« geschaffen werden, das die Finanzierung eines digita\u0002len Bildungssystems langfristig sichert. Hierbei verpflichten sich Bund und Länder zu \r\neiner hälftigen Finanzierung. Die Entscheidung, in die Zukunftsfähigkeit unseres Bil\u0002dungssystems, in Kitas, allgemeinbildenden und beruflichen Schulen, Ausbildungsstät\u0002ten, Hochschulen und darüber hinaus zu investieren, muss unabhängig von politischen \r\nMehrheiten zur Selbstverständlichkeit werden.\r\n■ Deutschland braucht einen bundesweiten Aktionsplan Digitale Bildung: In Anlehnung \r\nan das »Digital Competence Framework« der Europäischen Kommission sollte ein von \r\nBund und Ländern getragener Aktionsplan entstehen. Er hält fest, wie es auf allen Ebe\u0002nen um Digitalkompetenzen in Deutschland steht und welche digitalen Kompetenzen \r\nvon der Kita bis zur Hochschule und außerhalb unserer Bildungseinrichtungen vermittelt \r\nwerden sollten – basierenden auf einem Kompetenzverständnis, welches moderne \r\nWo wir stehen & was wir wollen \r\nBildung ist Deutschlands wichtigste Ressource. Ohne gut und zukunftsfähig \r\nausgebildete Menschen werden wir die vor uns liegenden Transformationsaufga\u0002ben nicht stemmen können. Dafür braucht es funktionierende, vorwärtsgewand\u0002te Bildung – und die ist digital. Sie erkennt und aktiviert die Potenziale digitaler \r\nTechnologien zur Verbesserung des Lehr- und Lernerlebnisses von der Kita über \r\ndie Schule, bis in Hochschulen, die duale Ausbildung und berufliche Weiterbil\u0002dung. Sie ermöglicht jedem einen individuellen Bildungsweg. Sie stärkt auf allen \r\nEbenen digitale Kompetenzen, erhöht damit unsere gesellschaftliche Resilienz \r\nund schützt unsere demokratischen Grundwerte. Sie macht alle Menschen in \r\nDeutschland zu selbstbestimmten Gestalterinnen und Gestaltern unserer digita\u0002len Transformation. \r\n127\r\nSchulen\r\naller Schularten sind Teil \r\ndes Bitkom Smart School \r\nNetzwerks. Sie zeigen \r\nschon heute, wie gute \r\ndigitale Bildung in allen \r\nBundesländern und in \r\nunterschiedlichsten \r\nFormen aussehen kann.\r\n57\r\nHerausforderungen, wie den Umgang mit Fake News oder die eigene Sicherheit im \r\ndigitalen Raum, mitdenkt. Er enthält konkrete, verbindliche Ziele und Maßnahmen, die \r\ngemeinsam von Politik, Bildungspraxis, Zivilgesellschaft und Wirtschaft zu erreichen und \r\numzusetzen sind (z. B. Pflichtfach Informatik ab der Sekundarstufe 1).\r\n■ Die Qualitätsoffensive Lehrerbildung wird zur »Digitaloffensive«: Eine Fortführung der \r\nEnde 2023 ausgelaufenen »Qualitätsoffensive Lehrerbildung« ist dringend notwendig, \r\ndie Aufgabe der Modernisierung des Lehrerberufs längst nicht abgeschlossen. Daher \r\nsollte in einer Neuauflage mit dem Titel »Digitaloffensive Lehrerbildung« der Fokus \r\nausschließlich auf dem Themenkomplex Digitalisierung liegen, inkl. die verpflichtende \r\nVermittlung digitaler Kompetenzen für Lehrkräfte und die Digitalisierung der Lehreraus\u0002bildung. Mit einem konkreten Plan und ausreichend Budget kann an bestehende Struktu\u0002ren und Hochschulverbünde sowie die Unterstützung durch Externe angeknüpft werden. \r\nOhne digital kompetente Lehrkräfte in der allgemeinen und beruflichen Bildung werden \r\nAusgaben für Technologien und Materialien zur Investitionsruine.\r\n■ Ein Makeover für die duale IT-Ausbildung: Unser mehrgliedriges Bildungssystem bietet \r\nunterschiedliche Wege in digitale Berufe, dennoch werden nicht alle gleichermaßen \r\ngenutzt. In der neuen Legislaturperiode sollte die duale Ausbildung attraktiver gestaltet \r\nund mehr junge Menschen für diesen Bildungsweg begeistert werden. In Zusammenar\u0002beit mit der Wirtschaft müssen realitäts- und bedarfsnahe neue Berufsbilder und Ausbil\u0002dungsgänge entstehen – so fehlt zum Beispiel bis heute ein dualer Ausbildungsgang im \r\nBereich IT-Sicherheit. Gleichzeitig braucht es eine attraktive Namensgebung: So könnte \r\nzum Beispiel aus dem »Fachinformatiker für Systemintegration« der »IT-Network Spe\u0002cialist« werden. \r\n■ Präsenz- und Digitalformate in der beruflichen Weiterbildung endlich gleichstellen: \r\nWeiterbildung in Unternehmen erfolgt zunehmend asynchron und digital. Daher sollte \r\ndie arbeitsrechtliche Gesetzgebung, das FernUSG und jegliche Förderung von Weiterbil\u0002dungsmaßnahmen so angepasst werden, dass digitale Lernformate nicht benachteiligt \r\nwerden. Eine Schulungsoffensive für die Mitarbeitenden in den Beratungsstellen der \r\nBundesagentur für Arbeit muss die Gleichbehandlung verschiedener Lernformate und die \r\nVielfalt an Weiterbildungsmöglichkeiten für digitale Berufe in der Beratung sicherstellen. \r\nDas erhöht die Transparenz über Rahmenbedingungen und Förderrichtlinien für berufli\u0002che Weiterbildung. Zudem sollte der Quereinstieg in die IT-Branche durch ein staatlich \r\ngefördertes Programm in enger Partnerschaft mit Ländern, Bildungseinrichtungen und \r\nUnternehmen erleichtert werden – denn der Quereinstieg trägt essenziell zur Gewin\u0002nung von IT-Fachkräften bei.12\r\n1 ↗Bitkom Studie »Schüler wollen digitaler lernen – und können es oft nicht«, 2023\r\n2 ↗Bitkom Studie »Bereits jede zweite Lehrkraft hat KI für die Schule genutzt«, 2024\r\n87%\r\nder Schülerinnen und \r\nSchüler in Deutschland \r\nnennen fehlendes oder \r\nkein WLAN als das dring\u0002lichste Problem an ihrer \r\nSchule.1\r\n74%\r\nder Befragten einer \r\nBitkom-Studie sind \r\nWeiterbildungen zu \r\ndigitalen Technologien \r\nwichtig für die berufliche \r\nEntwicklung. Größte \r\nHerausforderung: Die \r\nUnübersichtlichkeit \r\nder unterschiedlichen \r\nAngebote.2\r\n↗Fragen? Ihr Kontakt zum Thema »Digitale Bildung«\r\n58\r\nArbeiten im \r\ndigitalen Zeitalter\r\nAufgaben besser zu lösen, indem sie ihm das entsprechende Wissen und kontextbezogene \r\nEmpfehlungen vermittelt, Sprachbarrieren abbaut oder Handicaps ausgleicht. Um etwaige \r\nRisiken zu minimieren, verpflichtet die KI-Verordnung Arbeitgeber, die betroffenen Arbeit\u0002nehmenden und Arbeitnehmervertreter über den Einsatz eines Hochrisiko-KI-Systems am \r\nArbeitsplatz zu informieren und dafür zu sorgen, dass das Personal über ausreichende \r\nKI-Kenntnisse verfügt. \r\nNew-Work-Konzepte, agile Arbeitsweisen und KI-Anwendungen müssen noch stärker in \r\nUnternehmen und Verwaltung ankommen, damit Deutschlands Arbeitsalltag innovativer \r\nund digitaler wird.\r\nHandlungsempfehlungen für die neue Legislaturperiode \r\n■ Arbeitszeitflexibilisierung im Sinne von New Work: New Work und damit selbstbe\u0002stimmtes, zufriedenes Arbeiten, insbesondere im Homeoffice bzw. mobil, setzen ein \r\ngrundsätzliches Vertrauen des Arbeitgebers in die Eigenverantwortlichkeit des Arbeit\u0002nehmenden voraus. Dies gilt vor allem für die Wissensarbeit. Die Bundesregierung sollte \r\ndie Modernisierung des Arbeitszeitgesetzes und die Umstellung von der täglichen auf \r\neine wöchentliche Höchstarbeitszeit angehen. Die Novelle sollte Abweichungen von der \r\nelfstündigen Ruhezeit aufgrund von Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder auf \r\nArbeitnehmerwunsch ermöglichen und klarstellen, dass kurzzeitiges Arbeiten, wie das \r\nLesen von Mails, die Ruhezeit nicht unterbricht. Die Vertrauensarbeitszeit, wie sie derzeit \r\nin vielen Unternehmen gelebt wird, muss möglich bleiben.1\r\n1 ↗Bitkom Presseinformation »Rekord-Fachkräftemangel: In Deutschland sind 149.000 IT-Jobs unbesetzt«, 2023\r\nWo wir stehen & was wir wollen \r\nZeit- und ortsflexibles Arbeiten ist in vielen Unternehmen zum Standard gewor\u0002den. Flexible Arbeitsmodelle fördern eine bessere Vereinbarkeit von Berufs- und \r\nPrivatleben, führen zu mehr Selbstbestimmung und haben positive Auswirkun\u0002gen auf die Gesundheit und die Arbeitszufriedenheit der Mitarbeitenden. Um als \r\nattraktiver Arbeitgeber wahrgenommen zu werden, werden Unternehmen auch \r\nkünftig auf hybride Arbeitsmodelle setzen. \r\nGleichzeitig hält künstliche Intelligenz auch in die Arbeitswelt Einzug: Sie opti\u0002miert Arbeitsprozesse, entlastet bei Standardaufgaben oder verbessert die Quali\u0002tät der Arbeitsergebnisse. KI kann dem Mitarbeitenden helfen, anspruchsvolle \r\n57%\r\nder Unternehmen erwar\u0002ten, dass KI die Beschäf\u0002tigten bei Standardauf\u0002gaben entlasten wird.\r\n59\r\n■ Mobile Arbeit durch Anreize fördern – remote Work aus dem (EU-) Ausland erleichtern: \r\nEine neue Bundesregierung sollte mobiles Arbeiten und Homeoffice anstelle eines Erör\u0002terungsanspruchs durch steuerliche Vergünstigungen fördern. Neben der bereits exis\u0002tierenden Homeoffice-Pauschale sollten Arbeitgeber ihren Arbeitnehmenden einen \r\nsteuerfreien Zuschuss von 1.500 Euro pro Jahr für die erstmalige Ausstattung des häusli\u0002chen Arbeitsplatzes gewähren können. Hinsichtlich grenzüberschreitender mobiler \r\nArbeit muss die Bundesregierung darauf hinwirken, dass Arbeits-, Sozialversicherungs\u0002und Steuerrecht angepasst werden, um Rechtssicherheit etwa mit Blick auf die Anwend\u0002barkeit von lokalen Vorschriften zum Arbeitsschutz und zur Arbeitssicherheit zu gewähr\u0002leisten und die Nutzung der A1-Bescheinigung als Nachweis der Sozialversicherung zu \r\nent-bürokratisieren. \r\n■ Rechtssicherheit für externe IT-Expertinnen und -Experten in agilen Projekten schaffen: \r\nUm unternehmensseitig große IT-Projekte umzusetzen, bedarf es vermehrt des Einsatzes \r\nexterner IT-Spezialisten. Durch die agile Zusammenarbeit sind diese aber stets der Gefahr \r\nder Scheinselbstständigkeit bzw. der verdeckten Arbeitnehmerüberlassung ausgesetzt. \r\nDie Bundesregierung muss in der neuen Legislaturperiode gemeinsam mit der Deut\u0002schen Rentenversicherung die Einordnung von abhängiger Beschäftigung und Selbst\u0002ständigkeit an neue Arbeitsmethoden anpassen. Es braucht konkrete Positivkriterien für \r\ndie Bestimmung der Selbstständigkeit (bspw. Einführung von Verdienstgrenzen, Nach\u0002weis angemessener Altersvorsorge), eine Reformierung des Statusfeststellungsverfah\u0002rens sowie des Sanktionsrechts. \r\n■ Mitbestimmung fit für die digitale Arbeitswelt machen – Vorteile der Digitalisierung \r\nnutzen, Prozesse beschleunigen: Durch die technologieoffene Gestaltung der Wahlord\u0002nung sollte das Bundesarbeitsministerium die Online-Betriebsratswahl in Unternehmen \r\nbereits bei der Wahl 2026 als zusätzliche Form der Fernwahl rechtssicher ermöglichen. \r\nDie Bundesregierung sollte eine Novelle des Betriebsverfassungsgesetzes initiieren, in \r\nder Online-Betriebsratssitzungen und Online-Betriebsversammlungen als gleichwertige \r\nAlternativen zu Präsenzformaten verankert werden. Das Mitbestimmungsrecht nach § 87 \r\nAbs. 1 Nr. 6 BetrVG sollte auf seinen eigentlichen Zweck reduziert und auf die tatsächliche \r\nNutzung von Daten zur Verhaltens- oder Leistungskontrolle der Arbeitnehmenden \r\nbeschränkt werden.\r\n■ EU-weit kohärente und praxistaugliche Rahmenbedingungen für die Plattformarbeit \r\nschaffen: Bei der nationalen Umsetzung der EU-Plattformarbeitsrichtlinie sollte der \r\nGesetzgeber die Definition der »digitalen Arbeitsplattform« präzisieren und klarstellen, \r\ndass Arbeitsplattformen zur Herstellung des Kontakts zwischen Auftraggebern und \r\nAuftragnehmern dienen. Es sollte vermieden werden, dass auch Online-Anwendungen \r\ndarunter fallen, die mit Plattformarbeit nichts zu tun haben, z. B. Ticketing-Systeme für \r\nIT-Support. Außerdem muss das Umsetzungsgesetz sicherstellen, dass echte Selbststän\u0002dige auch weiterhin als solche arbeiten können. Für die Beschäftigungsvermutung \r\nsollten daher klare und präzise Kriterien festgelegt werden, die sich eindeutig auf poten\u0002zielle Scheinselbstständigkeit konzentrieren.234 \r\n2 Vgl. die EuGH-Kriterien in der Rechtssache C-692/19 (»Yodel«)\r\n3 ↗Bitkom Presseinformation »Kaffeeküche statt Küchentisch: Die Büros füllen sich wieder«, 2023\r\n4 ↗Bitkom Presseinformation »Arbeitszeiterfassung: Zwei Drittel der Unternehmen beklagen erheblichen Mehraufwand«, 2023\r\n78%\r\nder Unternehmen \r\nwünschen eine Umstel\u0002lung von der täglichen \r\nauf eine wöchentliche \r\nHöchstarbeitszeit.4\r\n64%\r\nder Unternehmen bieten \r\ndas Arbeiten im Home\u0002office zumindest teilwei\u0002se an.3\r\n↗Fragen? Ihr Kontakt zum Thema »Arbeiten im digitalen Zeitalter«\r\n60\r\nFachkräfte\r\nDeutschland muss sich selbst als Einwanderungsland verstehen, um Fachkräfte aus dem \r\nAusland dafür zu begeistern, ihren Lebensmittelpunkt zu verlagern. Dazu gehört auch eine \r\noffene Willkommenskultur. Politik, Wirtschaft und Gesellschaft müssen gemeinsam an \r\neinem Strang ziehen, um dieses Ziel langfristig zu erreichen. Dies erfordert ein Umdenken \r\nin prozessualer, aber auch in gesellschaftlicher Hinsicht. Die kulturelle Vielfalt muss in jedem \r\nBereich gelebt werden.\r\nHandlungsempfehlungen für die neue Legislaturperiode \r\n■ Schnelle, transparente & digitale Prozesse: Die digitale Transformation der Verwaltungs\u0002verfahren im In- und Ausland muss in der kommenden Legislaturperiode priorisiert \r\nwerden. Das Auslandsportal des Auswärtigen Amtes sollte als Vorbild für die Verfahrens\u0002beschleunigung im Einwanderungsprozess gelten und weiter ausgestaltet werden. \r\nZudem muss die Digitalisierung hochstandardisierter Verfahren, wie der Terminvergabe, \r\nzielgerichtet erfolgen. Gleiches gilt für die Vereinheitlichung der Prozesse selbst. Formali\u0002täten, Abläufe und Anforderungen müssen behördenübergreifend identisch ablaufen, \r\ndas ist heute noch nicht Realität. Die Verfahrensstände behördlicher Prozesse im In- und \r\nAusland müssen für die betroffenen Personen unmittelbar auf den jeweiligen Webseiten \r\nin Echtzeit einsehbar sein. \r\n■ Medienbruchfreie Schnittstellen für alle Behörden: Die Kommunikation zwischen den \r\nbeteiligten Behörden und Institutionen wie den Visastellen, dem Bundesamt für Auswär\u0002tige Angelegenheiten, den Ausländerbehörden, der Bundesagentur für Arbeit und den \r\nAnerkennungsstellen muss ausschließlich digital erfolgen. BMAS, BMI und AA müssen \r\ngemeinsam darauf einwirken, dass medienbruchfreie Schnittstellen, die das Once-Only\u0002Prinzip verfolgen, zwischen den beteiligten Stakeholdern zwingend implementiert \r\nwerden. Ein Flickenteppich von analogen und unterschiedlichen digitalen Anwendungen \r\nverlangsamt die gesamte Verfahrenskette des Einwanderungsprozesses.1\r\n1 ↗Bitkom Studie »Rekord-Fachkräftemangel: In Deutschland sind 149.000 IT-Jobs unbesetzt«, 2023\r\nWo wir stehen & was wir wollen \r\n2023 fehlten branchenübergreifend 149.000 IT-Fachkräfte in Deutschland. Inländi\u0002sche Potenziale wie Quereinstieg und Weiterbildung können die rasant wachsende \r\nIT-Fachkräftelücke verringern, doch es braucht dringend qualifizierte Zuwanderung. \r\nTrotz der Neuordnung des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes (FEG) zur Senkung \r\nvon Zuwanderungshürden hinkt die Umsetzung stark hinterher. Ein langwieriger \r\nund komplizierter Einwanderungsprozess hemmt die Attraktivität deutscher \r\nUnternehmen für ausländische Fachkräfte. Der Einwanderungsprozess muss neu \r\ngedacht, prozessübergreifend digitalisiert und automatisiert, Unternehmen \r\nmiteinbezogen und ankommende Fachkräfte schneller integriert werden. \r\n75%\r\nder Unternehmen, die \r\nausländische Fachkräfte \r\nrekrutieren beklagen \r\nmangelnde Informa\u0002tionen über den Einwan\u0002derungsprozess, sowie \r\neinen sehr hohen büro\u0002kratischen Aufwand.1\r\n61\r\n■ Stärkere Einbeziehung von Unternehmen: Die Vielzahl an Entscheidungsträgern in \r\neinem einzigen Einwanderungsverfahren führt per se zu einer Verlangsamung. Dazu \r\nkommen Unsicherheiten in der Zuständigkeit, die zu unnötigen Doppelprüfungen und \r\nMehrfachaufforderungen von Unterlagen führen. Die Entscheidungskette muss zwin\u0002gend entschlackt werden. Bspw. kann durch die aktive Einbeziehung des Arbeitgebers die \r\nBundesagentur für Arbeit entlastet werden. Prüfschritte wie das Erfordernis von berufs\u0002praktischer Erfahrung im IT-Bereich sollten auf die Arbeitgeberseite verlagert werden, die \r\ndies ohnehin oftmals besser einschätzen kann. \r\n■ Zentralisierung von Migrationsleistungen: Um einen nachhaltig einfachen Einwande\u0002rungsprozess zu etablieren, müssen Kompetenzen zentral gebündelt werden. Ein Positiv\u0002beispiel ist die Einrichtung von zentralen Ausländerbehörden in den Ländern. Neben der \r\nBetreuung der beschleunigten Fachkräfteverfahren sollten Zentrale Ausländerbehörden \r\neinheitliche Standards für die Behörden in der Fläche festlegen. Das BMI muss regelmäßi\u0002ge Austauschformate fördern, um eine länderübergreifende Gesamtlösung im Einwande\u0002rungsprozess zu etablieren. Darüber hinaus sollte die Bundesregierung in der neuen \r\nLegislatur, anknüpfend an die laufende Machbarkeitsstudie, die Zentralisierung von \r\nMigrationsleistungen in einer Behörde (bspw. Bundesamt für Auswärtige Angelegenhei\u0002ten) zur langfristigen Effizienzsteigerung forcieren. So können landes- und dringend \r\nbenötigte bundesweite Standards definiert werden. \r\n■ Kompetenzen rund um neue Prozesse stärken: Wichtig ist, dass auch die Mitarbeitenden \r\nin den betroffenen Behörden stets »up to date«-bleiben. Dies gilt sowohl für die Einfüh\u0002rung neuer Regularien als auch für die Implementierung digitaler Prozesse. Durch die \r\nEtablierung von Schulungs- und Weiterbildungskonzepten können die Voraussetzungen \r\nder neuen Regulatorik unmittelbar vermittelt und Digitalkompetenzen gestärkt werden.2\r\n2 ↗Bitkom Studie »Rekord-Fachkräftemangel: In Deutschland sind 149.000 IT-Jobs unbesetzt«, 2023\r\n149.000 Stellen \r\nfür IT-Fachkräfte blieben \r\nin Deutschland 2023 \r\nunbesetzt.2\r\n↗Fragen? Ihr Kontakt zum Thema »Fachkräfte«\r\n62\r\nFrauen für die \r\nDigitalisierung\r\nHandlungsempfehlungen für die neue Legislaturperiode12\r\n■ Informatik-Unterricht verpflichtend einführen und gendersensibel gestalten: Die schuli\u0002sche Bildung ist einer der wichtigsten Schlüssel dafür, mehr Frauen für die Digitalbranche \r\nzu gewinnen. Mädchen müssen schon im Kindesalter gleichermaßen wie Jungen an \r\nDigitalthemen herangeführt und dafür begeistert werden, denn technologische Entwick\u0002lungen betreffen alle gleichermaßen. Die bundesweite Verankerung eines Pflichtfachs \r\nInformatik ist ein entscheidender Hebel und muss in allen Bundesländern zügig umge\u0002setzt werden3\r\n. Ergänzend dazu braucht es verpflichtende Richtlinien für gendersensible \r\nBildungsinhalte und Lehrmaterialien.\r\n■ Digitale Ausbildungen für Frauen attraktiv gestalten: 2023 waren nur fast 20 Prozent \r\nder Erstsemester im Fach Informatik weiblich.4\r\n Durch erhöhte Praxisnähe und Interdiszip\u0002linarität, aber auch bessere Bewerbung von Querschnittsfächern gilt es, mehr Frauen für \r\nein Studium oder eine Ausbildung in der Informatik zu gewinnen. Auch sollten digitale \r\nStudienangebote und Weiterbildungen entwickelt werden, die sich ausschließlich an \r\nFrauen richten. Zudem braucht es die Förderung spezieller Mentoring-Programme, \r\nNetzwerke und Stipendien für Frauen an Hochschulen und in der Ausbildung im Bereich \r\nder Informatik.\r\n■ Weibliche Digital-Rolemodels sichtbar machen: Um insbesondere in der Phase der \r\nBerufswahl stereotype Rollenbilder aufzubrechen, sollten weibliche Talente durch geziel\u0002te Kampagnen für Digitaljobs geworben werden. Vorbilder haben hierbei einen nach\u0002weislich positiven Effekt. Dafür muss eine bundesweite Kommunikationsoffensive aufge\u0002setzt werden, die weibliche Vorbilder aus der Digitalisierung in die Öffentlichkeit bringt \r\nund die Attraktivität der Digitalbranche für Frauen betont.\r\n1 ↗Bitkom Studie »IT-Unternehmen wünschen sich mehr Frauen«, 2024\r\n2 Mehr hierzu in unseren Kapiteln ↗»Digitale Gesellschaft & Barrierefreiheit« und ↗»Fachkräfte«\r\n3 siehe ↗Aktionsplan Digitale Bildung\r\n4 ↗Statista, 2024.\r\nWo wir stehen & was wir wollen \r\nTrotz des rasanten Wachstums und der Innovationskraft der Digitalwirtschaft \r\nbleibt ein bedeutendes Potenzial für die Digitalisierung weitgehend ungenutzt: \r\nFrauen. Mit etwa 30 Prozent sind Frauen in der IT- und Tech-Branche nach wie vor \r\nunterrepräsentiert.1\r\n Gleichzeitig sagen 68 Prozent der Unternehmen der Digital\u0002wirtschaft, dass die Branche ihr Fachkräfteproblem ohne Frauen nicht lösen wird. \r\nDas Ungleichgewicht behindert nicht nur die Chancengleichheit, sondern schwächt \r\nauch die Innovationskraft der Branche. Erklärtes Ziel einer neuen Bundesregierung \r\nmuss es daher sein, Frauen in der Digitalisierung zu stärken. Nur so können die \r\nInnovationskraft und Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands nachhaltig gesichert \r\nund die Weichen für eine inklusive und zukunftsfähige technologische Entwicklung \r\ngestellt werden. Darüber hinaus muss die Stärkung weiterer Diversitätsdimensio\u0002nen in der Gestaltung unserer digitalen Gesellschaft Priorität bleiben.2\r\n60%\r\nder Unternehmen der \r\ndeutschen Digitalbran\u0002che sehen die deutsche \r\nIT-Branche beim Thema \r\nGleichstellung und Erhö\u0002hung des Frauenanteils \r\nim internationalen Ver\u0002gleich unter den Nach\u0002züglern.1\r\n63\r\n■ Vereinbarkeit von Beruf und Sorgearbeit erleichtern: Um Frauen nachhaltig in der \r\nDigitalbranche zu halten, bedarf es einer Erleichterung der Vereinbarkeit von Beruf und \r\nSorgearbeit. Denn die Betreuung von Kindern oder auch die Pflege von Angehörigen \r\nübernehmen noch immer größtenteils Frauen. Dazu müssen die Betreuungsinfrastruktur \r\nweiter ausgebaut und mit Blick auf die Digitalbranche gesonderte Fördermodelle zur \r\nEinrichtung von Betriebs-Kitas entwickelt werden, die insbesondere die Herausforderun\u0002gen von KMUs berücksichtigen. Zudem sollten steuerliche Anreize zur Förderung flexibler \r\nArbeitszeitmodelle und Förderprogramme, die sich gezielt an Familien mit gerechter \r\nArbeitsteilung bei der Care-Arbeit richten, geprüft und Gründerinnen bzw. Selbstständi\u0002ge im Mutterschutzgesetz berücksichtigt werden5\r\n.\r\n■ Frauen zu digitalen Expertinnen weiterbilden: Vor dem Hintergrund der dramatischen \r\nIT-Fachkräftelücke zeigt sich, dass Quereinstiege in der Digitalbranche zunehmend an \r\nRelevanz gewinnen6. Auch hier müssen Frauen gezielter angesprochen werden. Um \r\nFrauen in allen Lebenslagen zu digitalen Expertinnen weiterzubilden und digitale Kompe\u0002tenzen gezielt zu stärken, sollten in der nächsten Legislaturperiode mehr frauenspezifi\u0002sche, niedrigschwellige, qualitativ hochwertige Weiterbildungsangebote sowie spezifi\u0002sche Förderprogramme für Frauen im Digitalbereich eingeführt werden – wie zum \r\nBeispiel die Einführung einer Bildungs(teil)zeit.7\r\n5 Siehe in diesem Zusammenhang auch das ↗Kapitel »Startups & Scaleups«\r\n6 Siehe in diesem Zusammenhang auch das ↗Kapitel »Digitale Bildung«\r\n7 ↗GENESIS Online | Statistisches Bundesamt\r\n44%\r\nder Studierenden in der \r\nMedizininformatik sind \r\nweiblich, in der klassi\u0002schen Informatik nur \r\n21%. Insbesondere für \r\nFrauen sind interdiszip\u0002linäre Studiengänge im \r\nKontext Digitalisierung \r\noft ansprechender.7\r\n↗Fragen? Ihr Kontakt zum Thema »Frauen für die Digitalisierung«\r\n64\r\nDigitale Gesellschaft \r\n& Barrierefreiheit\r\nDeutschland noch zu wenig digitale Optionen. Gleichzeitig gilt es, die Chancen digitaler \r\nTechnologien für mehr Teilhabe, wie KI-basierte Sprachsteuerung, gezielt zu nutzen. Ein \r\nwichtiger Hebel ist dabei die konsequente Sicherstellung der Barrierefreiheit digitaler Produk\u0002te und Dienstleistungen im öffentlichen sowie im privaten Sektor. Das übergeordnete Ziel \r\nmuss sein, sicherzustellen, dass digitale Inhalte von allen wahrgenommen werden können, \r\nund dass alle sie verstehen und ohne fremde Hilfe mit ihnen interagieren können, ob tempo\u0002rär oder permanent eingeschränkt – davon profitiert letztlich die gesamte Gesellschaft.\r\nHandlungsempfehlungen für die neue Legislaturperiode \r\n■ Klarheit bei Aufsichtsstrukturen und Rechtsrahmen: Alle beteiligten Unternehmen, \r\nVerbände und staatlichen Stellen teilen das Interesse an einer rechtssicheren Umsetzung \r\ndes Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes (BFSG) und der dazugehörigen Verordnung \r\n(BFSV), um Hürden und Barrieren abzubauen. Klare Verantwortlichkeiten und bekannte \r\nAnsprechpartnerinnen und Ansprechpartner sind dabei entscheidend. Außerdem darf es \r\nkeine länderspezifischen Sonderwege geben, um ein gleichmäßiges Niveau der digitalen \r\nBarrierefreiheit in ganz Deutschland zu erreichen.\r\n■ Barrierefreiheit digitaler Produkte und Dienstleistungen fördern: Die inklusivere Gestal\u0002tung und Entwicklung digitaler Produkte, Dienstleistungen und Konzepte sollte im \r\nöffentlichen wie im privaten Sektor weiter vorangetrieben werden. Neben der praxisna\u0002hen Umsetzung zentraler Vorhaben, wie dem BFSG, ist die Modernisierung des Behinder\u0002tengleichstellungsgesetzes (BGG) sowie die Etablierung von harmonisierten europäi\u0002schen und internationalen Barrierefreiheitsstandards von zentraler Bedeutung.12\r\n1 ↗Beauftragter der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderung\r\n2 ↗Beratungsstelle für Barrierefreiheit der Bayerischen Architektenkammer\r\nWo wir stehen & was wir wollen \r\nDigitale Teilhabe bedeutet für uns, dass alle Menschen, unabhängig von \r\nGeschlecht, Alter, Herkunft, Bildungsgrad und gesundheitlicher Verfassung, die \r\nFähigkeit haben, sich sicher, souverän und selbstbestimmt in der digitalen Welt zu \r\nbewegen. Obwohl die Mehrheit die Digitalisierung als Chance begreift, fühlen sich \r\nvier von zehn Deutschen von digitalen Technologien überfordert. Zudem sind \r\ndigitale Kompetenzen zu stark von sozialstrukturellen Faktoren abhängig. Daher \r\nmuss die Förderung der digitalen Teilhabe aller Menschen ein zentrales politisches \r\nZiel mit höchster Priorität bleiben – auch, um die Akzeptanz der Digitalisierung zu \r\nstärken. Dazu gehört, Wahlfreiheit zwischen digitalen und analogen Angeboten in \r\nden verschiedenen Lebensbereichen sicherzustellen – allzu oft gibt es jedoch in \r\nRund \r\n13 Millionen \r\nMenschen \r\nmit Beeinträchtigungen \r\nleben in Deutschland.1\r\nEtwa 30% der Internet\u0002nutzerinnen und -nutzer \r\nsind auf digitale Barriere\u0002freiheit angewiesen.2\r\n65\r\n■ Kooperationen, Bildungsangebote und Informationsaustausch über die Barrierefreiheit \r\nausbauen: Der Austausch von Erfahrungen zwischen dem öffentlichen Sektor und der \r\nPrivatwirtschaft, wie z. B. durch die Bundesfachstelle für Barrierefreiheit, muss weiter \r\nausgebaut werden. Außerdem muss Barrierefreiheit bei der Entwicklung von neuen \r\nProdukten und Dienstleistungen von Anbeginn, unter Einbeziehung diverser Nutzergrup\u0002pen mit verschiedenen Einschränkungen, mitbedacht werden. Wissen über Barrierefrei\u0002heit sollte daher in den Curricula von Ausbildungs- und Studiengängen, etwa im Design\u0002und Informatikbereich, verankert sein.3\r\n■ Niedrigschwellige Lernorte und Digitallotsen in der Fläche fest etablieren: Mit dem \r\nAusbau non-formaler Lern- und Unterstützungsangebote zu digitalen Kompetenzen \r\nnehmen wir »Offliner« mit. Dabei ist es wichtig, auch Menschen zu erreichen, die sich \r\nnicht in einer Ausbildung oder in einem Arbeitsverhältnis befinden. Die Erfahrungsorte \r\ndes DigitalPakts Alter sowie die KI-Lernorte des Projekts »KI für ein gutes Altern« leisten \r\nwertvolle Unterstützung für ältere Menschen und sollten gemeinsam mit Ländern und \r\nKommunen fortgeführt und ausgebaut werden. Bei digitalen Behördengängen sollten \r\nzudem spezielle Digitallotsen unterstützen – frei werdende Personalressourcen durch \r\nDigitalisierung der Verwaltung können hierfür genutzt werden.\r\n■ Monitoring der Digitalkompetenzen in Deutschland einführen: Für eine Stärkung der \r\ndigitalen Teilhabe braucht es als Teil eines Aktionsplans Digitale Bildung ein Monitoring\u0002system der gesamtgesellschaftlichen Digitalkompetenzen auf Bundesebene mit geeig\u0002neten Benchmarks, um die digitale Teilhabe in der Gesellschaft transparent zu messen \r\nund die Auswirkungen neuer Technologien zu erfassen. Vorbild sollten die nordischen \r\nund baltischen Länder sein, die sich digitale Inklusion nicht nur als politisches Ziel \r\ngesetzt, sondern ähnliche Monitoringsysteme entwickelt haben.\r\n3 ↗Bitkom Presseinformation »Neue Studie zur digitalen Teilhabe«, 2024\r\n44%\r\nder Menschen in \r\nDeutschland hat Angst \r\nder technischen Entwick\u0002lung nicht folgen zu kön\u0002nen. 63% sehen das Land \r\ndigital gespalten.3\r\n↗Fragen? Ihr Kontakt zum Thema »Digitale Gesellschaft & Barrierefreiheit«\r\n66\r\nMedienwirtschaftspolitik\r\nDer Erhalt einer pluralistischen Medienlandschaft hängt von fairen Wettbewerbschancen, \r\ndem Erhalt unternehmerischer Freiheit, sowie der Refinanzierbarkeit von Mediendiensten ab. \r\nNur hierdurch kann die grundgesetzlich verankerte Medienfreiheit gesichert werden. Bundes\u0002rechtliche Initiativen in diesem Bereich müssen daher auf ihre medienwirtschaftlichen Aus\u0002wirkungen hin überprüft werden. Gerade im Zusammenspiel mit landesrechtlichen Vorgaben \r\nist eine Überregulierung und bürokratische Überfrachtung zu vermeiden. Ziel muss es sein, \r\neinen robusten und attraktiven Medienstandort zu bewahren und zu befördern.\r\nHandlungsempfehlungen für die neue Legislaturperiode \r\n■ Medienvielfalt breit denken und den Medienstandort als Wirtschaftsfaktor stärken: \r\nZur Sicherung einer freien und vielfältigen Medienlandschaft zählen auch internationale \r\nund sprachpluralistische Informations- und Medienangebote, zu deren Verbreitung ein \r\noffener und fairer Wettbewerb und eine effektive und verhältnismäßige Aufsicht auf \r\nnationaler und europäischer Ebene beitragen würde. Audiovisuelle Medienproduktionen, \r\nvon Filmen über Serien bis hin zu Games, können einen erheblichen Wirtschaftsbeitrag \r\nleisten, der weit über klassische Industriezweige hinausgeht. Die Schaffung moderner \r\nAnreizsysteme (Tax Incentives) stärkt dabei in einem sich internationalisierenden Wett\u0002bewerb den Produktionsstandort Deutschland und kanalisiert staatliche Beihilfen in die \r\nWertschöpfung im eigenen Land.\r\n■ Wirtschaftliche Basis von Medienanbietern schützen: Die Refinanzierbarkeit privater \r\nMedien- und Medienplattformangebote ist von zentraler Bedeutung für die Sicherung \r\nvon Medienvielfalt. Neue regulatorische Eingriffe, wie Werbeeinschränkungen und \r\nWerbeverbote, Eingriffe in die Vertragsfreiheit und Programmautonomie, Investitions\u0002pflichten und Platzierungsvorgaben, konterkarieren dieses Ziel. Bestehende Vorgaben \r\nsind vor diesem Hintergrund konsequent auf ihre Erforderlichkeit und Angemessenheit \r\nzu überprüfen.1\r\n1 ↗European Audiovisual Observatory, 2024\r\nWo wir stehen & was wir wollen \r\nIn herausfordernden Zeiten sind starke, unabhängige und verlässliche Medien für \r\nden Erhalt unserer Demokratie unerlässlich. Neben der Versorgung mit Nachrichten \r\nund Information bietet die fiktionale und nicht-fiktionale Unterhaltung einen \r\nwesentlichen Beitrag zur Medienvielfalt. Den privaten Mediendiensten und Platt\u0002formen kommt hierbei eine zentrale Rolle zu, ob als redaktionell auswählender \r\nInhalteanbieter oder als vermittelnder Aggregator bzw. Intermediär. Das Ziel der \r\nMedien- und Digitalwirtschaft ist es, dem Publikum ein vielfältiges Angebot an \r\ndeutschen, europäischen und internationalen Inhalten über verschiedene Ange\u0002botsformen verfügbar zu machen. Dafür benötigen wir Rahmenbedingungen, \r\ndie Investitionen am Medienstandort Deutschland wirtschaftlich machen. \r\n22\r\nMrd. Euro\r\nInvestitionen von \r\nSendern und Video\u0002on-Demand-Anbietern \r\nin originäre europäische \r\nInhalte in 2023 (2022: \r\n20,4 Mrd. Euro).1\r\n67\r\n■ Wettbewerb als regulative Kraft stärken: Statt auf staatliche Eingriffe sollte auch in der \r\nMedienwirtschaft auf die Kraft des Wettbewerbs gesetzt werden, sodass verschiedene \r\nAngebote nicht gleicher werden, sondern sich durch innovative und verbraucherfreundli\u0002che Ausgestaltung im Markt durchsetzen. Dies führt zu mehr Wahlfreiheit der Nutzen\u0002den. Selbst- und Ko-Regulierung bieten darüber hinaus die Grundlage zur Entwicklung \r\npraxisnaher Lösungsansätze, z. B. im Werbebereich oder beim Jugendschutz.\r\n■ Aufgabe des öffentlich-rechtlichen Rundfunks fokussieren: Der öffentlich-rechtliche \r\nRundfunk spielt eine wichtige Rolle in unserer Demokratie. Compliance, gute Unterneh\u0002mensführung, Transparenz, Rechenschaft sowie Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit \r\nmüssen deshalb grundlegende Werte darstellen. Vor diesem Hintergrund brauchen auch \r\nprivatwirtschaftlich erbrachte Medienangebote den Raum, um als weitere Säule einer \r\nnationalen und europäischen Medien- und Informationslandschaft wirken zu können. \r\nEine klare und eng fokussierte Abgrenzung des Auftrages der Öffentlich-Rechtlichen \r\nverhindert zudem ein stetiges Ansteigen des Finanzbedarfs. \r\n■ Illegale und schädliche Inhalte gemeinsam bekämpfen: Rechtswidrige Inhalte und \r\nsystemische Risiken wie Desinformation und Deepfakes können nur gemeinsam von \r\nWirtschaft, Politik, Gesellschaft effektiv bekämpft werden. Mit dem Digital-Dienste\u0002Gesetz auf nationaler Ebene und dem Digital Services Act auf europäischer Ebene wur\u0002den hierfür bereits Rahmenbedingungen geschaffen. Nun braucht es eine praxisnahe \r\nund rechtskonforme Umsetzung unter Beteiligung der betroffenen Unternehmen. In \r\ndem Zusammenhang sollten neue technische Innovationen der Desinformations- und \r\nDeepfakebekämpfung (z. B. im Bereich Content-Authentifizierung) stärker gefördert \r\nwerden. Bund und Länder sollten gezielt durch öffentliche Kampagnen auf Maßnahmen \r\nund Angebote gegen Desinformation aufmerksam machen.\r\n■ Medienkompetenz sichern und Jugendschutz effektiv gestalten: Die Vermittlung von \r\nMedienkompetenz ist eine zentrale Aufgabe der öffentlichen Hand und sollte vor dem \r\nHintergrund wachsender Gefahren durch illegale und schädliche Inhalte systematisch \r\nausgebaut werden. Unternehmen bringen sich durch vielfältige Angebote, wie Bildungs\u0002kampagnen, bereits ein. Wir unterstützen bestehende Mechanismen der Selbst- und \r\nKo-Regulierung zur Erreichung eines hohen Jugendschutzniveaus in Europa. Zertifizierte \r\nJugendschutzprogramme sollten weiterhin eine gesetzliche Privilegierung erfahren. \r\nGleichzeitig sollte von nationaler Regulierung abgesehen werden, die dem Gedanken \r\neines einheitlichen Jugendschutzes entgegensteht.23\r\n2 ↗Bitkom Studie »Wie informieren sich die Menschen in Deutschland im Internet?«, 2024\r\n3 ↗Bitkom Kinder- & Jugendstudie, 2022\r\n82%\r\nder Kinder- und Jugend\u0002lichen haben nach \r\nnegativen Erfahrungen \r\nim Online-Raum etwas \r\nunternommen. 76% \r\nnutzen Privatsphäre\u0002Einstellungen.3\r\n67%\r\nder Menschen haben \r\nDesinformation beim \r\nNachrichtenkonsum im \r\nInternet wahrgenom\u0002men, besondere zu The\u0002men wie Migration, dem \r\nKrieg gegen die Ukraine \r\nund dem Israel-Gaza\u0002Konflikt.2\r\n↗Fragen? Ihr Kontakt zum Thema »Medienwirtschaftspolitik«\r\n68\r\nWettbewerb, \r\nPlattformen & Verbraucher\r\nschlechteren Verbrauchererfahrungen führen. Daher ist es jetzt umso wichtiger, die richtigen \r\nRahmenbedingungen zu schaffen. Dazu gehört, die rechtlichen Rahmenbedingungen effektiv, \r\ngrenzüberschreitend einheitlich und unbürokratisch umzusetzen. Dabei gilt, dass auf nationa\u0002le Alleingänge verzichtet werden muss: Sie führen zu Rechtsunsicherheiten, Wettbewerbsver\u0002zerrungen und Mehrkosten, die letztlich zulasten der Verbraucher gehen und schädlich für \r\nden Binnenmarkt sind.1\r\nHandlungsempfehlungen für die neue Legislaturperiode \r\n■ Vertrauen in den digitalen Raum durch gemeinsamen Austausch stärken: Der digitale \r\nRaum muss innovationsorientiert und auf Basis einer fairen Plattformökonomie weiter\u0002entwickelt werden, um Wettbewerb und Vertrauen zu stärken. Dazu bedarf es eines \r\nengen Austauschs zwischen der Wirtschaft (sowohl etablierte als auch neue Akteure) \r\neinerseits und Politik, Aufsichtsbehörden, Verbraucherforschung und Verbraucherver\u0002tretungen andererseits. Im Zentrum dieses Austausches muss die Erarbeitung eines \r\ngemeinsamen Verständnisses der Begriffe wie z. B. Fairness, Offenheit, Vertrauen, Trans\u0002parenz oder Addictive Design und Dark Patterns in Abgrenzung zu intuitiver User Expe\u0002rience stehen. Dazu gehört die gesetzgeberische Ermöglichung intuitiver, einfacher und \r\neffizienter Verbraucherführung einerseits und die staatliche Förderung der Verbraucher\u0002wissenschaft anderseits. \r\n■ Bestehendes Verbraucherleitbild stärken: Das Leitbild des durchschnittlich informierten, \r\naufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers besteht zu Recht und \r\ngehört gestärkt. Die Digitalisierung bringt Verbrauchern Transparenz und einen bislang \r\nnicht dagewesenen Pool an entscheidungsrelevanten Informationen. Gesetzlich vorgese\u0002hene Informationspflichten belasten Unternehmen und überfordern Verbraucher oder \r\nwerden von diesen nicht wahrgenommen.2\r\n Daher muss sichergestellt werden, dass \r\nadäquate Informationen bereitstehen und bei Verbrauchern und Verbraucherinnen \r\n1 ↗EUTA\r\n2 ↗Bitkom Presseinformation »Bitkom fordert Umdenken bei der europäischen Verbraucherpolitik«, 2024\r\nWo wir stehen & was wir wollen \r\nPlattformen stellen ein erfolgreiches Ökosystem für datengetriebene Geschäfts\u0002modelle im B2B- und B2C-Bereich dar und treiben Innovationen voran. Vorausset\u0002zung dafür ist, dass die Interaktion unter den Marktteilnehmern und mit den \r\nVerbrauchern national, europäisch und auf internationaler Ebene fair, frei von \r\nMissbrauch, transparent und diskriminierungsfrei ausgestaltet ist. Regulierungs\u0002initiativen auf europäischer und nationaler Ebene wie der Digital Services Act, \r\nverschiedene Verbraucherrichtlinien und Novellen des Gesetzes gegen Wettbe\u0002werbsbeschränkungen (GWB) bürden Unternehmen in der Umsetzung eine hohe \r\nbürokratische Last auf. Auch führt die Fülle an Digitalgesetzen in der Verbraucher\u0002schutzpolitik zu Belastungen, die die Innovationsbereitschaft hemmen und zu \r\n30%\r\nder technischen Ressour\u0002cen sind in den Unterneh\u0002men durch die Umsetz\u0002ung der neuen Gesetzge\u0002bung gebunden worden \r\n– Ressourcen, die an an\u0002derer Stelle fehlen: vor \r\nallem im Innovations\u0002bereich, wo Produkte \r\nund Geschäftsmodelle \r\nweiterentwickelt, wett\u0002bewerbsfähiger und nut\u0002zerfreundlicher gestaltet \r\nwerden sollen.1\r\n69\r\nankommen. Verbraucherschützende Verbote bringen im Ergebnis eine Bevormundung \r\nund einen Eingriff in die Verbraucherautonomie und Auswahlmöglichkeiten. Das gilt \r\ninsbesondere für Regelungen, die Verlängerungen oder angemessene Anpassungen bei \r\nVerträgen mit Laufzeiten bürokratisieren oder verunmöglichen. Formvorgaben für die \r\nInformationsbereitstellung müssen überdacht, entbürokratisiert und dem digitalen \r\nZeitalter entsprechen.3\r\n■ Wettbewerb als Regulierungsinstrument effektiv nutzen: Wettbewerbspolitik muss \r\neinen attraktiven Rahmen für Innovationen, Gründungen, Investitionen und Wachstum \r\nschaffen und gleichzeitig einen offenen, freien und fairen Wettbewerb sicherstellen. \r\nDazu gehört die Schaffung eines Ökosystems, welches Kooperationen zwischen Startups, \r\nMittelständlern und großen Unternehmen unbürokratisch ermöglicht und fördert. Die \r\njüngsten Wettbewerbsgesetze wie den Digital Markets Act, aber auch die verschiedenen \r\nGWB-Novellen auf nationaler Ebene gilt es effektiv, einheitlich und mit Augenmaß \r\numzusetzen. Bis diese Regularien wirken und absehbar ist, wie zukunftssicher sie sind, \r\nbedarf es der Entwicklung von Rechtspraxis und Rechtsprechung – und damit Zeit. Neue \r\nRegulierungsansätze sind zum jetzigen Zeitpunkt verfrüht. 4\r\n■ Effektiveres Vorgehen gegen gefälschte/illegale Produkte: Innovationen und unterneh\u0002merisches Know-how müssen durch einen stärkeren Schutz vor Produktfälschung hono\u0002riert werden, insbesondere im internationalen Kontext. Um ein sicheres und vertrauens\u0002würdiges Online-Umfeld für Verbraucherinnen und Verbraucher zu gewährleisten, die \r\nMarkenprodukte und -dienstleistungen online kaufen, ist es auch notwendig, das Fach\u0002wissen aller, einschließlich der Markeninhaber, einzubeziehen. Unabhängig davon darf \r\nder Schutz von Unternehmensgeheimnissen nicht ausgehebelt werden. Die Bundesregie\u0002rung sollte die Zoll- und Marktüberwachungsbehörden stärken, um sicherzustellen, dass \r\nalle Produkte, die auf dem europäischen Markt verkauft werden, den erforderlichen \r\nStandards entsprechen.\r\n3 ↗Bitkom Presseinformation »Bitkom fordert Umdenken bei der europäischen Verbraucherpolitik«, 2024\r\n4 ↗Bitkom Presseinformation »Online geht es oft fairer zu als vor Ort«, 2024\r\n80%\r\nder Internetnutzerinnen \r\nund -nutzer sagen, dass \r\ndie AGB zu kompliziert \r\ngeschrieben sind.3\r\n39%\r\nder Verbraucherinnen und \r\nVerbraucher fühlen sich \r\nonline fairer behandelt als \r\noffline. Umgekehrt fühlen \r\nsich 33% offline fairer be\u0002handelt als online.4\r\n↗Fragen? Ihr Kontakt zum Thema »Wettbewerb, Plattformen & Verbraucher«\r\n70\r\n71\r\n5 Moderner und \r\nresilienter Staat\r\nGovernance & \r\ndigitale Demokratie\r\nHandlungsempfehlungen für die neue Legislaturperiode \r\n■ Schaffung eines eigenständigen Digitalministeriums: Damit zentrale Digitalvorhaben \r\ndie nötige politische Aufmerksamkeit erhalten, sollten die wichtigsten digitalen Zustän\u0002digkeiten in einem eigenständigen Digitalministerium gebündelt werden. Dazu gehören \r\nu. a. Verwaltungsdigitalisierung, digitale Infrastruktur und horizontale Digital-Regulie\u0002rungen. Zudem braucht es ein echtes Digitalbudget, also einen eigenständigen Einzel\u0002plan im Haushalt, der erstmals für Kostentransparenz sorgt. Im Rahmen eines echten \r\nDigital-Checks sollte das Digitalministerium zudem wichtige Regierungsvorhaben auf \r\nihre Digitaltauglichkeit hin prüfen. \r\n■ Eine Digitalagentur als starker Arbeitsmuskel: Unterhalb des Digitalministeriums sollte \r\neine »Digitalagentur« mit zwei wesentlichen Funktionen als Arbeitsmuskel eingerichtet \r\nwerden. Zum einen sollten bei ihr die Aufsichtsaufgaben für wichtige Digital-Gesetze, \r\nwie etwa zu KI, gebündelt werden. Die Mannigfaltigkeit von Ansprechpartnern und \r\ndoppelte Berichtspflichten müssen der Vergangenheit angehören. Hierbei könnte auf die \r\nStruktur der Bundesnetzagentur aufgebaut werden. Zum anderen müsste sie ein starker \r\nArbeitsmuskel sein, d. h. die operative Umsetzung wesentlicher Digitalprojekte verant\u0002worten und andere Ressorts bei ihren Digitalprojekten unterstützen.1\r\n■ Ein ganzheitliches digitales Gesetzgebungsportal: Um in Hinblick auf Transparenz \r\nzeitgemäß aufgestellt zu sein, sollte die Bundesregierung endlich ein ganzheitliches \r\ndigitales Gesetzgebungsportal einführen, das niedrigschwellig die Möglichkeit zu \r\nstrukturierten Rückmeldungen von Bürgerinnen und Bürgern sowie Organisationen \r\nim Gesetzgebungsprozess ermöglicht – so wie es etwa auf EU-Eben schon der Fall ist. \r\nBundesrat, Bundesregierung und Bundestag könnten so medienbruchfrei zusammen\u0002arbeiten und Partizipation, Effizienz und Transparenz gleichermaßen stärken.\r\n1 ↗Bitkom Monitor Digitalpolitik\r\nWo wir stehen & was wir wollen \r\nMit der Weiterentwicklung des Verkehrsministeriums zum Bundesministerium \r\nfür Digitales und Verkehr (BMDV) ist die Digitalisierung in der zu Ende gehenden \r\nLegislatur erstmals auf Ministerebene am Kabinettstisch vertreten. Auch die \r\nEntwicklung einer vom Kabinett gemeinsam getragenen Digitalstrategie verdient \r\nAnerkennung. Trotzdem muss man konstatieren: Digitale Kernthemen sind \r\nweiterhin zu stark über die Ressorts verteilt, die Digitalstrategie war in erster Linie \r\neine Aneinanderreihung von Einzelvorhaben – und der Umsetzungsstand lässt zu \r\nwünschen übrig. In der nächsten Legislatur sollten die wichtigsten digitalpoliti\u0002schen Zuständigkeiten daher gebündelt werden, ohne noch einmal völlig neue \r\nKonfigurationen auszuprobieren. Der bisher nur zur Hälfte gegangene Weg zu \r\neinem eigenständigen Digitalministerium sollte zu Ende beschritten werden – \r\nes wäre der Kern einer neuen digitalpolitischen Governance.\r\n31%\r\nder Digitalvorhaben hat \r\ndie Ampelkoalition laut \r\nErgebnis des »Monitor \r\nDigitalpolitik« bisher \r\nlediglich umgesetzt.1\r\n72\r\n■ Neuordnung der digitalpolitischen Beziehungen zwischen Bund, Ländern und Kommu\u0002nen: Damit Staat und Verwaltung besser funktionieren, müssen wir raus aus der Födera\u0002lismusfalle: zu oft scheitern Projekte zwischen Bund, Ländern und Kommunen an Umset\u0002zungsfragen, Finanzen oder Zuständigkeiten. Benötigt werden Schritte, die schnell \r\nAbhilfe schaffen – wie etwa eine Aufhebung des Finanzierungsverbots des Bundes für \r\nkommunale IT, die Abschaffung des Verbots der Mischverwaltung oder die verbindliche \r\nFestlegung erforderlicher IT-Standards für alle Ebenen durch den Bund.\r\n■ Digitalisierung der Parlaments- und Parteienarbeit vorantreiben: In vielen gesellschaft\u0002lichen Bereichen sind Online-Abstimmungen bereits erfolgreich etabliert, wie etwa die \r\nBundessozialwahl 2023 erfolgreich gezeigt hat. Auch in Parteien sind virtuelle Abstim\u0002mungen inzwischen möglich. Die Arbeit des Parlaments sollte dem nicht nachstehen. \r\nSo sollte der Bundestag seine Arbeitsweise weiter modernisieren und bspw. namentliche \r\nAbstimmungen über eine elektronische Abstimmungsanlage ermöglichen.\r\nBeispiel: \r\nDänemark belegte im \r\nDigital Economy and \r\nSociety Index (DESI) \r\nkonstant Spitzenplätze. \r\nDenn das Digitalisie\u0002rungsministerium \r\n(Digitaliseringsstyrelsen) \r\ntreibt eine umfassende \r\nnationale Digitalstrategie \r\nvoran.\r\n↗Fragen? Ihr Kontakt zum Thema »Governance & digitale Demokratie«\r\n73\r\nDigitale Verwaltung & \r\nmoderner Staat\r\nHandlungsempfehlungen für die neue Legislaturperiode \r\n■ Once-Only-Prinzip gesetzlich verankern: Eine schnelle Modernisierung der deutschen \r\nRegisterlandschaft ist die Grundvoraussetzung für moderne, digitale Verwaltungsprozes\u0002se. Um den Umsetzungsdruck bei der Registermodernisierung zu erhöhen, müssen sich \r\nBund und Länder auf einen verbindlichen Zeitpunkt verpflichten, ab welchem Nutzerinnen \r\nund Nutzer von Verwaltungsleistungen die Angabe von Daten verweigern können, die \r\nbereits in öffentlichen Registern gespeichert sind.1\r\n Darüber hinaus muss die Qualität der in \r\nöffentlichen Registern gespeicherten Daten erhöht werden, bspw. indem mittels moder\u0002ner Technologien Inkonsistenzen und Fehler in den Datensätzen ausgebessert werden.23\r\n■ Ein deutschlandweit einheitliches Zugangstor zur digitalen Verwaltung für Unterneh\u0002men etablieren: Es ist richtig, dass im OZG-Änderungsgesetz vorgesehen ist, dass wirt\u0002schaftsbezogene Verwaltungsleistungen zukünftig nur digital angeboten werden. Der \r\nZugang muss möglichst effizient und benutzerfreundlich gestaltet sein. Notwendig ist \r\ndeshalb die Schaffung einer zentralen Unternehmensplattform, die als Anlaufpunkt für \r\nalle wirtschaftsbezogenen Verwaltungsleistungen dient. Dabei muss ein deutschland\u0002weit einheitliches Unternehmenskonto als digitale Identität etabliert werden. \r\n■ Zweite Säule zur Beantragung digitaler Verwaltungsleistungen etablieren: Während \r\nbislang die Beantragung digitaler Leistungen überwiegend verwaltungsseitig bereitge\u0002stellt wird, sollte – nach dem Vorbild der Steuerverwaltung – auch für andere Verwal\u0002tungsleistungen die Nutzung eigens eingekaufter Softwarelösungen zur Beantragung \r\nbzw. Initiierung von Verwaltungsleistungen ermöglicht werden. Dafür müssen die \r\ngesetzlichen Voraussetzungen für den Datenaustausch zwischen der Verwaltung und \r\nDritten geschaffen, relevante Datenfelder für den Austausch definiert und verwaltungs\u0002seitig entsprechende Schnittstellen bereitgestellt werden. Dies würde nicht nur die \r\n1 In einem ersten Schritt sollte ein solcher Anspruch für Daten gelten, die in den vom IT-Planungsrat mit Beschluss 2021/05 \r\nbestimmten wichtigsten Registern gespeichert sind. In einem zweiten Schritt sollte die Regelung für alle Register nach § 1 \r\ndes Registermodernisierungsgesetzes (RegMoG) Wirkung entfalten.\r\n2 ↗Bitkom Presseinformation »Mehrheit erledigt die Steuererklärung online«, 2024\r\n3 ↗Bitkom Startup Report 2023\r\nWo wir stehen & was wir wollen \r\nProaktiv, transparent und passgenau: Eine zukunftsfeste Verwaltung stärkt das \r\nVertrauen in die Problemlösungsfähigkeit staatlichen Handelns. Deshalb ist es \r\nbesorgniserregend, dass Deutschland bei der Verwaltungsdigitalisierung im \r\ninternationalen Vergleich den Anschluss verliert. Dabei stärkt eine leistungsfähige \r\ndigitale Verwaltung nicht nur das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger, sondern \r\nist längst schon zu einem entscheidenden Standortfaktor für Unternehmen \r\ngeworden. Das Zielbild ist eine Verwaltung, die innovatives Handeln bei allen \r\nBeteiligten fördert, den Herausforderungen des sich verschärfenden Fachkräfte\u0002mangels gewachsen ist, sich durch schnelles und evidenzbasiertes Handeln \r\nauszeichnet sowie organisationsübergreifend und vernetzt handelt.\r\n26%\r\nder Deutschen nutzen \r\neine kostenpflichtige \r\nSteuererklärungssoft\u0002ware, 23% nutzen \r\nELSTER.2\r\n81%\r\nder Startups wünschen \r\nsich ein digitales Unter\u0002nehmensportal, in dem \r\nVerwaltungsleistungen \r\nbeantragt werden kön\u0002nen.3\r\n74\r\nWahlfreiheit der Nutzer stärken, sondern auch die Entstehung eines wettbewerblich \r\norganisierten Ökosystems nutzerzentrierter GovTech-Lösungen fördern.\r\n■ Technologieoffenen Einsatz von europäischen eIDAS-Instrumenten und nutzerzentrier\u0002ten Zugang zur digitalen Verwaltung ermöglichen: Im Alltag können Nutzerinnen und \r\nNutzer zwischen verschiedenen Methoden zur digitalen Identifizierung und elektroni\u0002schen Signatur wählen. Um einen europaweit harmonisierten, niedrigschwelligen und \r\nsicheren Zugang zur digitalen Verwaltung zu fördern und keinen deutschen Sonderweg \r\nzu gehen, braucht es neben der Online-Ausweisfunktion des Personalausweises weitere \r\nnutzerfreundliche, sichere und eIDAS-konforme Identifizierungs- und Signaturverfahren. \r\nDiese genießen seit Jahren hohe Nutzungsraten in der Privatwirtschaft, wie z. B. (auto\u0002matisiertes) Video-Ident, weitere NFC-basierte Verfahren, Online-Banking oder zukünftig \r\ndie EUDI-Wallet.\r\n■ Digitale Souveränität der Verwaltung stärken – Einsatz von Cloud-Lösungen, KI-Tools \r\nund innovativen Technologien in der Bundesverwaltung erleichtern: Es bedarf einer \r\nambitionierten ressortübergreifenden Strategie zum Einsatz innovativer Technologien, \r\nwie KI-Lösungen, in der Bundesverwaltung, in der Einsatzfelder priorisiert und bestehen\u0002de Initiativen konsolidiert und verstetigt werden. Grundsätzlich gilt: Um den Einsatz von \r\nKI-Tools und GovTech-Lösungen in der Bundesverwaltung auszuweiten, muss der souve\u0002räne Einsatz von Cloud-Lösungen ausgebaut werden. Multi-Cloud-Modelle reduzieren \r\nAbhängigkeiten von einzelnen Anbietern und stärken die digitale Souveränität der \r\nVerwaltung. Neue IT-Anwendungen der Bundesverwaltung sollten zukünftig nur noch \r\nCloud-nativ entwickelt werden. Der Einsatz neuer digitaler Lösungen zur Unterstützung \r\nder Verwaltungsarbeit muss ressortübergreifend organisiert sein, d. h. die Budgetierung, \r\nBeschaffung und Bereitstellung der Anwendungen erfolgt zukünftig über eine zentrale \r\nStelle.4\r\n4 Vgl. hierzu auch die Ergebnisse einer ↗Bitkom-Unternehmensbefragung aus dem Jahr 2023\r\nFür 8 von 10 \r\nUnternehmen\r\nUnternehmen ist die \r\nfehlende Digitalisierung \r\nder Verwaltung ein \r\nStandortnachteil, \r\n9 von 10 sehen sie als \r\nBremsklotz für die Digi\u0002talisierung des eigenen \r\nUnternehmens.4\r\n↗Fragen? Ihr Kontakt zum Thema »Digitale Verwaltung & moderner Staat«\r\n75\r\nModerne Beschaffung\r\ndie Anforderungen an die Zusammenarbeit mit privaten Anbietern konkretisiert und damit \r\ndie Voraussetzungen für ein transparentes, faires und technologieoffenes System für den \r\nEinsatz digitaler Lösungen in der Verwaltung geschaffen werden.\r\nHandlungsempfehlungen für die neue Legislaturperiode\r\n■ Vergaberechtsrahmen harmonisieren und eine Präqualifizierungsplattform bereitstellen: \r\nUnterschiedliche Vergabegesetze des Bundes und der Länder führen dazu, dass die Teil\u0002nahme an öffentlichen Ausschreibungen für Unternehmen mit erheblichem Prüfaufwand \r\nund bürokratischen Hürden verbunden ist. Die durchschnittliche Anzahl der abgegebenen \r\nAngebote pro Ausschreibung ist seit Jahren rückläufig. Die Antwort darauf kann jedoch \r\nnicht sein, immer mehr öffentliche Aufträge dem Vergaberecht zu entziehen (z. B. durch \r\nInhouse-Vergaben oder die Initiierung von Eigenentwicklungen).1\r\n Erforderlich ist vielmehr \r\neine Harmonisierung und Vereinfachung der vergaberechtlichen Regelungen sowie eine \r\nvollständige Digitalisierung der öffentlichen Beschaffung – von der Bedarfsanmeldung \r\nbis zur Rechnungsstellung inklusive einer Ebenen übergreifenden Präqualifizierungsplatt\u0002form.2\r\n■ Beschaffung strategisch neu aufsetzen und zentral koordinieren: Ziel muss es sein, \r\ndie Prozesse zur Beschaffung digitaler Lösungen (insb. digitaler Verwaltungsleistungen, \r\nFachverfahren und KI-Tools) von Bund, Ländern und Kommunen zu vereinfachen, zu \r\nbeschleunigen sowie einheitliche IT-Standards zu etablieren. Erreicht wird dies durch die \r\nZusammenführung bestehender Initiativen wie dem EfA-Marktplatz und dem Cloud\u0002Service-Portal zu einem zentralen Marktplatz für digitale Lösungen nach dem Vorbild \r\nder Government Cloud im Vereinigten Königreich. Behörden können über den digitalen \r\nMarktplatz aus diesen vorab genehmigten Diensten auswählen und sie direkt beziehen, \r\nohne dass für jeden einzelnen Auftrag ein neuer Vertrag ausgehandelt werden muss. \r\nDabei muss der Zugang auch für private Lösungsanbieter offen sein, um ein breites \r\n1 Vgl. hierzu auch die ↗Erklärung der Allianz FÜR Vergaberecht\r\n2 ↗Öffentliches Auftragswesen in der EU 2023 | EU-Rechnungshof\r\nWo wir stehen & was wir wollen \r\nAls größter IT-Beschaffer in Deutschland hat der Staat eine enorme Marktmacht \r\nund damit erheblichen Einfluss auf den Wettbewerb. Aber anstatt Wettbewerbs\u0002und Technologieoffenheit, Standards und offene Schnittstellen zu fördern, schot\u0002ten sich staatliche Akteure bei der Nutzung digitaler Lösungen regelmäßig vom \r\nRest des Ökosystems ab. Innovative Entwicklungen aus dem GovTech-Bereich und \r\nwettbewerbsfähige Leistungen des deutschen IT-Mittelstands werden so viel zu \r\nselten für die Verwaltungsdigitalisierung nutzbar gemacht. Gleichzeitig braucht \r\nes für die Beschleunigung der Verwaltungsdigitalisierung Wege, um neue Techno\u0002logien schnell in den Einsatz zu bringen. Auf beide Probleme gibt es eine klare \r\nAntwort: Beschaffungsprozesse müssen deutlich vereinfacht und beschleunigt, \r\nÜber\r\n40%\r\naller Auftragsvergaben \r\nder EU-Mitgliedstaaten \r\nerfolgten zwischen 2011 \r\nund 2021 im Rahmen von \r\nVerfahren mit nur einem \r\nBieter.2\r\n76\r\nSpektrum an innovativen Angeboten zu gewährleisten. Die strategische Ausrichtung \r\nder IT-Beschaffung muss im Bundesbereich ressortübergreifend organisiert sein, d. h. \r\ndie Planung, Koordinierung und Budgetierung erfolgt zukünftig über eine zentrale Stelle, \r\nbspw. durch die Etablierung eines Chief Procurement Officers (CPO) im Zuständigkeitsbe\u0002reich des CIO des Bundes.\r\n■ Experimentierklausel für besonders innovative Lösungen schaffen: 84 Prozent aller \r\nStartups wünschen sich von der Politik einen vereinfachten, rechtssicheren Zugang zu \r\nöffentlichen Aufträgen. Derzeit beteiligen sich jedoch noch zu wenige Startups, GovTechs \r\nund sonstige innovative Unternehmen an öffentlichen Ausschreibungen, insbesondere \r\naufgrund der Komplexität der Verfahren.3\r\n Junge Unternehmen profitieren v.a. von \r\nschlanken und standardisierten Beschaffungsprozessen sowie einer sachdienlichen \r\nDefinition der Anforderungen im Bereich der Projektreferenzen. Wir schlagen zudem die \r\nWeiterverfolgung der durch das Vergabetransformationspaket entworfenen Experimen\u0002tierklausel vor, die es ermöglicht, bei besonders innovativen Lösungen und einem Auf\u0002tragswert von bis zu 100.000 Euro nur ein Unternehmen zur Abgabe eines Angebotes \r\naufzufordern (Hamburger Modell).\r\n■ Rechtliche Rahmenbedingungen für neue Modelle der Zusammenarbeit zwischen staat\u0002lichen und privaten Akteuren verbessern: Personalmangel, veraltete IT-Systeme oder \r\nhohe Antragsvolumina verursachen immer wieder Rückstände bei der Erbringung öffent\u0002licher Dienstleistungen. In der Privatwirtschaft setzt man zunehmend auf Software-as-a\u0002Service-Lösungen (SaaS) und Managed Services-Modelle zur Erledigung unterstützender \r\nProzesse (z. B. im Rechnungs- oder Personalwesen). Im öffentlichen Sektor scheitert dies \r\noft an der Komplexität der Vergabeverfahren und für den Markt akzeptablen Regelungen, \r\netwa zu Haftung und Datenschutz. Auch Performance-orientierte Vergütungsmodelle \r\nsind selten. Eine Vereinfachung und Novellierung rechtlicher Vorgaben und mehr Spielräu\u0002me sind nötig, um die Zusammenarbeit zwischen öffentlichen und privaten Akteuren den \r\nveränderten Bedingungen anzupassen.\r\n3 ↗Bitkom Startup Report 2023\r\n83%\r\naller Tech-Startups wün\u0002schen sich einen verein\u0002fachten, rechtssicheren \r\nZugang für Startups zu \r\nöffentlichen Aufträgen.3\r\n↗Fragen? Ihr Kontakt zum Thema »Moderne Beschaffung«\r\n77\r\nVertrauensdienste & \r\nDigitale Identitäten\r\nDie nächste Bundesregierung muss zwingend das deutsche System europäisch harmonisiert \r\nentwickeln, eine nationale Infrastruktur für Digitale Identitäten aufbauen, Bundes- und \r\nLandesgesetze anpassen und so ein umfassendes Ökosystem schaffen. Dazu ist die Erhöhung \r\nder Nutzungszahlen des elektronischen Personalausweises zwingend notwendig. Niedrige \r\nKosten für einen (hoheitlichen) Identitätsnachweis würden das ID-Ökosystem beschleunigen \r\nund so zu einem häufigeren Einsatz bei Unternehmen und Bürgern führen.1\r\nHandlungsempfehlungen für die neue Legislaturperiode \r\n■ Digitale Nachweise sektorübergreifend behandeln: Für die digitalen Nachweistypen für \r\nPersonen, Produkte, Maschinen- und Firmenidentitäten muss sektorübergreifend ein \r\noffenes und erweiterbares Ökosystem geschaffen werden. Dieses muss für die Industrie \r\ngleichermaßen nutzbar sein, um auch sektorübergreifende Dienste darauf aufbauen zu \r\nkönnen. Hierzu müssen gemeinsame, umsetzbare und transparente Standards gesetzt \r\nund Interoperabilität sichergestellt werden. Der Staat sollte außerdem die Voraussetzun\u0002gen für die Teilnahme am Ökosystem Digitale Identitäten definieren bzw. die regulatori\u0002schen und technischen Rahmen setzen sowie ein Zertifizierungs- und Lizenzierungssys\u0002tem schaffen. Dieses muss im europäischen Rahmen gleiche Wettbewerbsbedingungen \r\nfür alle Marktteilnehmer ermöglichen. Incentivierungen können eine gewichtige Rolle für \r\npotenzielle Herausgeber von digitalen Nachweisen spielen. \r\n■ Ein Ministerium für alle digitalen Identitäten: Für eine koordinierte Umsetzung wird eine \r\nklare Verantwortung in einem Ministerium benötigt. Dieses Ministerium muss ausrei\u0002chende personelle und finanzielle Mittel zur Verfügung stellen, die der Bedeutung des \r\nThemas gerecht werden und auf einer langfristigen Kostenanalyse und Strategie basiert. \r\nDie nächste Bundesregierung sollte die Zuständigkeit für alle digitalen Identitäten, für \r\nnatürliche & juristische Personen sowie Maschinen und Produkte in einem Digitalminis\u0002terium zusammenführen. \r\n1 ↗Digital Identification 2019 | McKinsey\r\nWo wir stehen & was wir wollen \r\nDigitale Identitäten sind essenziell für das Funktionieren einer modernen Gesell\u0002schaft und Wirtschaft. Sie optimieren Geschäfts- und Verwaltungsprozesse und \r\nerhöhen die Sicherheit im digitalen Raum. Die Novellierung der eIDAS-Verordnung \r\nbietet eine Chance, die es zu nutzen gilt. Die Bundesregierung plant, bis Herbst \r\n2025 ein Konzept zur Umsetzung von eIDAS vorzulegen. Diese Umsetzung wird die \r\nnächste Legislaturperiode bestimmen. Deutschland muss innerhalb weniger Jahre, \r\nspätestens bis zur Einführung der EUDI-Wallet, die Grundlagen schaffen, um \r\nDigitale Identitäten in unseren Alltag zu integrieren. Dazu gehört unter anderem, \r\nmit Vertrauensdiensten den Dokumentenverkehr zu digitalisieren, digitale Nach\u0002weise zur Verfügung zu stellen und die Bekanntheit der eID zu erhöhen. \r\n4%\r\nBIP-Steigerung sind \r\ndank digitaler Identitä\u0002ten bis 2030 möglich. In \r\nDeutschland wären das \r\nzusätzliche 160 Mrd. Euro \r\nsowie Steuereinnahmen \r\nvon ca. 40 Mrd. Euro \r\njährlicht.1\r\n78\r\n■ Ausschließliche Verwendung eIDAS-konformer Identifizierungs- und Authentisierungs\u0002mittel sowie Signaturverfahren: Die Identifizierungs- und Authentisierungsmittelland\u0002schaft (Video, Auto, Bank, Vor-Ort-Ident, etc.) mit jeweils unterschiedlichen, regulatori\u0002schen Anforderungen und Vertrauensniveaus (GwG, TKG, OZG, JMStV, GlüStV, Gematik \r\netc.) verhindert eine übergreifende Nutzbarkeit einzelner Mittel. Die EU hat mit der \r\neIDAS-Verordnung einen sektor- und EU-weit geltenden Rahmen für elektronische \r\nIdentifizierungs- und Authentisierungsmittel sowie Vertrauensdienste geschaffen, um \r\neinen harmonisierten Binnenmarkt zu ermöglichen; dies sollte in Deutschland umgesetzt \r\nund die Regulatorik sektorübergreifend harmonisiert werden. Die nächste Bundesregie\u0002rung sollte daher die beschriebene zersplitterte Landschaft für Identifizierung und \r\nAuthentisierung bündeln, und in Gesetzen je nach benötigtem Schutzfaktor auf ein \r\nVertrauensniveau verweisen, nach dem eIDAS-Mittel als Identifizierungs- oder Authenti\u0002sierungsmittel eingesetzt werden können \r\n■ Schaffung einer eIDAS-konformen Identität für juristische Personen: Die Entwicklung \r\ndigitaler Identitäten in Deutschland fokussiert sich bisher ausschließlich auf natürliche \r\nPersonen. Für die Identitäten juristischer Personen gibt es keine konkrete politische \r\nZuständigkeit – sie ist jedoch ein zentraler Bestandteil der eIDAS-VO und verspricht \r\ngroße Mehrwerte für Unternehmen in der Digitalisierung interner und externer Prozesse. \r\nEine Organisationsidentität ist auch für die Kommunikation zwischen Bürgern und \r\nUnternehmen sowie die wirtschaftliche Interoperabilität unerlässlich. Sie sollten zügig \r\nnational umgesetzt werden. \r\n■ Ausstellungspflicht für staatliche digitale Nachweise: Staatlich ausgestellte Nachweise \r\nund Dokumente müssen verifizierbar, sicher und ressourcenarm digitalisiert werden \r\nkönnen. Hierfür bietet eIDAS eine Toolbox in Form der Vertrauensdienste, die in Deutsch\u0002land besonders bei der Erstellung solcher Nachweise von Nutzen sein kann. Für die \r\nVerwaltung sollte daher eine Ausstellungspflicht für digitale Nachweise als (qualifizierte) \r\nelektronische Attestierung von Attributen (QEAA) eingeführt werden. Hierfür wäre eine \r\nüber das OZG 2.0 hinaus gesetzlich verankerte Nutzung von Vertrauensdiensten, insb. \r\nelektronischer Siegel, nötig. Staatliche Urkunden und Bescheinigungen, z. B. Geburtsur\u0002kunden, sollten, inklusive eines digitalen Zwillings, proaktiv als digitale Nachweise zur \r\nVerfügung gestellt werden, spätestens ab 2027 auch EUDI-Wallet-konform.2\r\n2 ↗eGovernment MONITOR | Initiative D21\r\n↗Fragen? Ihr Kontakt zum Thema »Vertrauensdienste & Digitale Identitäten«\r\n22%\r\nder Bundesbürger ab \r\n16 Jahren nutzen die \r\neID. Die Abdeckung \r\nfunktionstüchtiger \r\neIDs liegt bei 39%.2\r\n79\r\nSmart City & \r\nSmart Region\r\nLegislaturperiode angegangen werden muss. Handlungsfähige und digitale Kommunen \r\nstärken die Demokratie, sorgen für gleichwertige Lebensverhältnisse in der Stadt und auf \r\ndem Land und fördern Klimaschutz und Nachhaltigkeit.\r\nHandlungsempfehlungen für die neue Legislaturperiode \r\n■ Zeitnahe Umsetzung und Finanzierung des Smart-City-Stufenplans sicherstellen: Der \r\nüberparteiliche Stufenplan benennt praxisnah Vorschläge, wie die Strukturen und Rah\u0002menbedingungen in Bund, Ländern und Kommunen anzupassen sind, um eine höhere \r\nSkalierung und Nachnutzung zu erreichen. Für diese Maßnahmen sind die notwendigen \r\nFinanzmittel bereitzustellen. Dies betrifft vor allem zwei zentrale Unterstützungsange\u0002bote für Kommunen: einen Marktplatz der Technologielösungen sowie ein zentrales \r\nKompetenzzentrum, das von Förderprogrammen unabhängig, berät. Der Bund sollte den \r\nKommunen in Abstimmung mit den Ländern verstärkt Umsetzungs- und Technologieex\u0002pertise zur Seite stellen und weniger Planungs- und Strategiekompetenz. Politische \r\nMaßnahmen zur Smart-City-Politik sollten in einem Digitalministerium gebündelt wer\u0002den, um Synergien mit dem Onlinezugangsgesetz und dem Infrastrukturausbau stärker \r\nzu nutzen. \r\n■ Anwendung zukünftig priorisieren, statt Neuentwicklungen zu fördern: Förderprogram\u0002me setzen häufig voraus, dass Kommunen technologische Lösungen in Entwicklungsge\u0002meinschaften erarbeiten. Dadurch werden Kommunen in die Rolle der Technologieent\u0002wickler gedrängt, was weder ihrem Wunsch noch ihrer Kernaufgabe entspricht. Die \r\nmeisten Kommunen möchten bewährte technologische Lösungen beschaffen und \r\nanwenden. Daher sollten sie zukünftig darin unterstützt werden, fertige, marktreife \r\nsowie offene, standardisierte und interoperable Lösungen zu beschaffen und einzuset\u0002zen. Nur so können wir in Deutschland das Tempo der Digitalisierung in den Kommunen \r\nerhöhen und den jahrelangen Rückstand aufholen.1\r\n1 ↗Bitkom Studie »Digitalisierung der Verwaltung«, 2024\r\nWo wir stehen & was wir wollen \r\nÜber eine Milliarde Euro haben Bund und Länder in den vergangenen Jahren für \r\ndie Förderung smarter Städte und Regionen zur Verfügung gestellt. Dennoch \r\nmacht sich in Kommunen, aber auch in der Wirtschaft, große Ernüchterung breit: \r\nIn Teilen werden Gelder nicht abgerufen, Lösungen immer wieder neu entwickelt \r\nund Smart-City-Vorhaben nach kurzer Projektlaufzeit beendet. Auch das große \r\nVersprechen der Nachnutzung fertiger Best Practices aus Modellprojekten führt \r\naktuell nicht zur erhofften Skalierung der flächendeckenden Digitalisierung \r\nunserer Städte und Gemeinden. Dabei zeigt sich: Die Zeit politischer Leuchtturm\u0002projekte ist zu Ende. Nach 10 Jahren Smart-City-Förderung zeigen sich deutliche \r\nstrukturelle Mängel in der Finanzierung, deren Behebung in der kommenden \r\n52%\r\nder Bürgerinnen und \r\nBürger schätzen den \r\nallgemeinen Digitalisie\u0002rungsgrad ihrer Stadt \r\noder Gemeinde als \r\nfortgeschritten ein.1\r\n80\r\n■ Gemeinsam Rahmenverträge für Smart-City-Lösungen initiieren: Kommunen haben oft \r\nweder die Expertise noch Ressourcen für einen schnellen Beschaffungsprozess, was die \r\nImplementierung digitaler Lösungen erschwert. Freiwillige Rahmenverträge für Smart\u0002City-Lösungen müssen zentral durch Akteure wie Länder oder kommunale Rechenzent\u0002ren verhandelt werden. Der Bund sollte die Anwendung von Rahmenverträgen für Kom\u0002munen prüfen. Dies umfasst auch die Klärung von Fragen wie Haftung, Dienstgütequali\u0002tät, Datenschutz, Datensicherheit, Standardisierung und Schnittstellen. Zentrale Rah\u0002menverträge erhöhen Transparenz und Standardisierung. Dadurch können Kommunen \r\nund Regionen auch schneller urbane Datenplattformen anschaffen, um regionale Daten\u0002räume aufzubauen.\r\n■ Smart City als Teil kommunaler Infrastruktur dauerhaft finanzieren: Smart-City-Lösun\u0002gen sind integraler Bestandteil der kommunalen Infrastruktur – von der Stadtplanung \r\nmit urbanen digitalen Zwillingen bis hin zur Echtzeitüberwachung und -steuerung der \r\nkommunalen Wasserversorgung. Bisher erfolgt die Finanzierung durch Bund und Länder \r\nauf Projektbasis und nicht als fester zugewiesener Bestandteil des kommunalen Haus\u0002halts. Statt einer punktuellen Projektfinanzierung bedarf es einer dauerhaften Finanzie\u0002rung der digitalen Infrastruktur in Kommunen. Dadurch sollte die Digitalisierung unab\u0002hängig von Förderungsprogrammen vorangetrieben werden. Modellprojekte kommen \r\nhäufig nur einzelnen Kommunen zugute, während die flächendeckende Umsetzung fehlt. \r\nLangfristige Aufgaben, wie der Klimaschutz, dürfen nicht von der Verfügbarkeit temporä\u0002rer Fördermittel abhängig sein.\r\n■ Vorhaben zur Standardisierung von offenen Smart City Datenplattformen durch Bund, \r\nLänder und Kommunen fördern: Bei urbanen Datenplattformen ist die Trennung von \r\nDaten und Lösungen essenziell, um einen Vendor Lock-in zu vermeiden und die langfristi\u0002ge Flexibilität und Unabhängigkeit der Smart City Datenplattform zu gewährleisten. \r\nDies ermöglicht, jederzeit den Anbieter zu wechseln oder die Plattform zu erweitern \r\nund fördert nicht nur den Wettbewerb und die Innovationsfähigkeit, sondern reduziert \r\nauch das Risiko hoher Wechselkosten und Abhängigkeiten von einzelnen Anbietern. Eine \r\noffene, standardisierte Datenarchitektur (z. B. nach den Prinzipien von Gaia-X) ermöglicht \r\ndie Interoperabilität und Integration verschiedener Systeme und Technologien und trägt \r\nzur Effizienzsteigerung und besseren Nutzung öffentlicher Ressourcen bei.2\r\n2 ↗Kfw-Kommunalpanel 2023\r\n166\r\nMrd. Euro\r\nbeträgt der Investitions\u0002stau in deutschen Kom\u0002munen.2\r\n↗Fragen? Ihr Kontakt zum Thema »Smart City & Smart Region«\r\n81\r\nJustizdigitalisierung\r\nÜbergeordnetes Ziel muss sein, die Justiz fit für das digitale Zeitalter zu machen. Das bedeu\u0002tet nicht, dass bestehende analoge Prozesse digital abgebildet werden, sondern die Arbeits\u0002weisen und Strukturen der Justiz grundlegend neu gedacht werden. Die Einführung moder\u0002ner Technologien wie Künstlicher Intelligenz (KI) oder die Nutzung digitaler Bürgerservices \r\nwird zu effizienteren Arbeitsabläufen beitragen und die Bürgernähe der Justiz stärken. \r\nZudem muss im Fokus stehen, sich als moderner Arbeitgeber aufzustellen, um junge Talente \r\nmit hohen Anforderungen an einen modernen Arbeitsplatz nachhaltig für sich zu gewinnen.\r\nHandlungsempfehlungen für die neue Legislaturperiode \r\n■ Erweiterung und Fortführung der Digitalisierungsinitiative für die Justiz: Nur mit einer \r\nleistungsfähigen digitalen Infrastruktur kann der Rechtsstaat auch in Zukunft effektiv \r\nfunktionieren. Dafür braucht es ausreichend finanzielle Mittel und Projekte, die auf \r\ndieses Ziel einzahlen. Eine neue Bundesregierung sollte die Fortführung und Erweiterung \r\nder Digitalisierungsinitiative für die Justiz daher mit Nachdruck vorantreiben. Im Vorder\u0002grund der geförderten Projekte sollten u. a. Investitionen in die IT-Infrastruktur, insbeson\u0002dere in Rechenzentren und die IT-Ausstattung der Gerichte, sowie Maßnahmen zur \r\nBeschleunigung des Rollouts der E-Akte stehen.1\r\n■ Einführung eines zentralen Justizportals: Die Kommunikation zwischen Justiz und \r\nBürgern braucht ein Update. Dazu gehören der Ausbau des elektronischen Rechtsver\u0002kehrs, die Einrichtung von Online-Verfahren und die Einführung von Chatbots zur Erstbe\u0002ratung. Die Bundesregierung sollte sich für die Einführung eines zentralen Justizportals \r\n(Namensvorschlag: »Lexy«) einsetzen, in dem alle relevanten Services zusammengeführt \r\nwerden. Umsetzen könnte die Einführung der DigitalService. Mit Lösungen wie dem \r\nzivilgerichtlichen Online-Verfahren für Fluggastrechte-Fälle und die Rechtsantragsstelle \r\ngibt es hier bereits positive Beispiele, auf die aufgesetzt werden kann. Vertrauen in die \r\nJustiz entsteht durch Erreichbarkeit, Geschwindigkeit und Einfachheit – all das könnte ein \r\nzentrales Portal ermöglichen. \r\n1 ↗Digitalisierung der Justiz | IBM\r\nWo wir stehen & was wir wollen \r\nDie deutsche Justiz steht noch am Anfang eines tiefgreifenden digitalen Trans\u0002formationsprozesses. Der Digitalisierungsdruck steigt, getrieben durch gesell\u0002schaftliche Entwicklung und die Erwartungen der Bürgerinnen und Bürger an \r\neinen modernen Rechtsstaat. Die Einführung der elektronischen Akte (E-Akte) \r\nund des elektronischen Rechtsverkehrs hat einen wichtigen Grundstein gelegt, \r\ndoch diese Maßnahmen reichen nicht aus, um unsere Justiz zukunftsfähig \r\naufzustellen. Aktuell gilt die Justiz als veraltet, das Vertrauen der Bürgerinnen \r\nund Bürger in das Justizsystem wackelt und der Anschluss an die digitale Gesell\u0002schaft ist gefährdet.\r\n87%\r\nder Führungspersönlich\u0002keiten aus der Richter\u0002schaft geben an, dass der \r\nDruck zur Digitalisierung \r\nin den vergangenen Jah\u0002ren deutlich zugenom\u0002men hat.1\r\n82\r\n■ Einführung einer Digitalisierungseinheit und eines CIO für die Justiz: Die Führungskräfte \r\nder Justiz müssen besser auf die Anforderungen des digitalen Zeitalters vorbereitet \r\nwerden. Dies erfordert ein Umdenken in der Governance und der Steuerung von IT-Pro\u0002jekten. Eine zentrale, länderübergreifend arbeitende Führungseinheit für die Digitalisie\u0002rung der Justiz sollte von der Bundesregierung etabliert werden. In Zusammenarbeit mit \r\nden Länderverbünden sollte diese Einheit Innovation vorantreiben und das Justizsystem \r\nnachhaltig zukunftsfähig aufstellen. Der Bund muss hierbei eine stärkere Verantwortung \r\nübernehmen, idealerweise durch einen »CIO Justiz«, der im Bundesjustizministerium \r\nangesiedelt und für die Führungseinheit verantwortlich ist.2\r\n2 ↗Was kann KI an den Zivilgerichten? | LTO\r\nUm bis zu\r\n75%\r\nkonnte die Bearbeitungs\u0002zeit von Klagen durch den \r\nEinsatz von KI im Rahmen \r\nvon Pilotprojekten am \r\nAmtsgericht Frankfurt \r\nreduziert werden.2\r\n↗Fragen? Ihr Kontakt zum Thema »Justizdigitalisierung«\r\n83\r\nCybersicherheit\r\njüngst eingeführten europäischen Gesetzgebung, wie NIS2, CRA und CER. Dies ist notwen\u0002dig, um ein einheitliches Sicherheitsniveau zu schaffen, gleichzeitig darf die Wirtschaft nicht \r\ndurch weitere Regulierung eingeschränkt werden. Zweitens benötigt es eine gute Zusam\u0002menarbeit mit der Wirtschaft und Wissenschaft. Nur so kann eine Datengrundlage für den \r\nsinnvollen Einsatz von innovativen Technologien für mehr Cybersicherheit generiert werden. \r\nDrittens ist wichtig, dass die Verwaltung angemessene Sicherheitsstandards einhält, nur \r\ndann kann der Staat Vorbild sein. Am Ende der Legislaturperiode sollte Cybersicherheit \r\nwirksam in der Breite umgesetzt sein sowie als Innovationsförderer im Sinne einer digitalen \r\nSouveränität für selbstbestimmtes Handeln im digitalen Raum betrachtet werden.1\r\nHandlungsempfehlungen für die neue Legislaturperiode \r\n■ Praxisnahe und harmonisierte Cybersicherheitsgesetze: Statt auf Meldepflichten sollten \r\nUnternehmen sich auf die tatsächliche Stärkung ihrer Cybersicherheit konzentrieren \r\nkönnen. Damit das geht, müssen die neuen Cybersicherheitsgesetze unbürokratisch, \r\neuropaweit einheitlich und praxisnah umgesetzt werden. NIS2 und das KRITIS-Dachge\u0002setz sollten harmonisiert umgesetzt werden, um Rechtssicherheit zu schaffen und \r\ndivergierende Verpflichtungen zu vermeiden. Beim CRA ist die Erarbeitung von harmoni\u0002sierten Normen entscheidend. Das Computerstrafrechts muss im Sinne von Sicherheits\u0002forschenden modernisiert werden. Zusätzlich gilt es, Unternehmen bei der Wahrung \r\nihrer Sicherheit zu unterstützen: Der Staat sollte daher Möglichkeiten zur Sicherheits\u0002überprüfung von Beschäftigten mit kritischen Tätigkeiten schaffen.\r\n1 ↗Bitkom Studie »Wirtschafsschutz«, 2024\r\nWo wir stehen & was wir wollen \r\nDiebstahl, Industriespionage oder Sabotage verursachten im vergangenen Jahr \r\nSchäden von 266,6 Milliarden Euro.1\r\n Insbesondere KMU sind nur bedingt auf \r\nCyberangriffe vorbereitet und der Fachkräftemangel setzt ihnen zu. Auch Verwal\u0002tung und Politik stehen im Zentrum von Attacken, die neben finanziellen Absich\u0002ten auch auf die Schädigung unserer Demokratie abzielen.\r\nZiel für die nächste Legislaturperiode sollte sein, Cybersicherheit in der Breite zu \r\nstärken. Klar ist: Der richtige Umgang hier schützt nicht nur die deutsche Bevölke\u0002rung und Wirtschaft, er stärkt gerade auch die digitale Souveränität Deutsch\u0002lands. Dafür braucht es erstens einen Fokus auf die praxisnahe Umsetzung der \r\n10,5\r\nMrd. Euro\r\nwerden deutsche Unter\u0002nehmen voraussichtlich \r\n2024 in IT-Sicherheit \r\ninvestieren, das ist eine \r\nSteigerung 13,1% im \r\nVergleich zum Vorjahr.1\r\n84\r\n■ Öffentliche Verwaltung absichern: Die nächste Bundesregierung muss die Cybersicher\u0002heit der Verwaltung gezielt stärken, um Vorbild zu sein. Für den Bund bedeutet dies, die \r\ngleichen Sicherheitsstandards im NIS2UmsuCG zu setzen, die für Unternehmen gelten \r\n– und auch bei den Bundesländern für die Erhöhung der Standards zu werben. Idealer\u0002weise zeigt der Staat auch, was noch möglich ist: Daher sollten die sicherheitskritischen \r\nInfrastrukturen des Bundes ein Schutzniveau erhalten, das über das NIS2 hinausgeht. \r\nGrundsätzlich müssen Innovation, Sicherheit und Praxisorientierung im Sinne von Securi\u0002ty by Design gemeinsam gedacht werden; z. B. bei der Etablierung von agilen Verschlüs\u0002selungstechnologien oder beim Einsatz von Confidential Computing im Cloud-Compu\u0002ting. Bei Zielkonflikten sollten Entscheidungen stets zugunsten der Cybersicherheit, aber \r\nim Einklang mit hohem Innovationsgrad, getroffen werden. Grundstein für diese Arbei\u0002ten sollte eine Zentralisierung behördlicher Zuständigkeiten sein. Wir empfehlen daher \r\nden Ausbau des BSI zur Zentralstelle für die Bund-Länder-Koordination und eine weitere \r\nStärkung der Cyberagentur.\r\n■ Investitionen in Cybersicherheit stärken: Zu oft scheuen Unternehmen und gerade KMU \r\nvor hohen Investitionen in ihre Cybersicherheit zurück – nur um im Schadensfall vor deut\u0002lich höheren Kosten zu stehen. Um dieses Problem zu beseitigen, fordern wir die Schaf\u0002fung finanzieller Anreize für den Einsatz von Cybersicherheitslösungen bei End Usern. \r\nDazu gehören insb. steuerliche Abschreibungen für neu beschaffte Produkte, Dienstleis\u0002tungen, Schulungen sowie ein dezidiertes Digitalbudget zur Förderung der Cybersicher\u0002heit. Insbesondere KMU in kritischen Sektoren sollten von diesen Maßnahmen profitie\u0002ren. Förderprogramme müssen daher bürokratie- und aufwandsarm gestaltet werden. \r\nZudem müssen Startups im Bereich Cybersicherheit mit Steuererleichterungen, Mietzu\u0002schüsse und Zugang zu Technologien gefördert werden. \r\n■ Menschen mitdenken: Menschen müssen wissen, wie sie sicher im digitalen Raum \r\nhandeln können. Die Grundlage hierfür legt eine gute digitale Bildungspolitik2\r\n ab der \r\nGrundschule. Neben der Förderung von Medienkompetenz und Wissen zur Digitalisie\u0002rung gilt es auch das lebenslange Lernen zu stärken: Bildungsgutscheine für Azubis \r\nkönnen helfen, genauso wie Kompetenzförderung im Vorfallmanagement oder Wissen\u0002schaftskooperationen für berufsbegleitende universitäre Weiterbildungsmodelle. Techni\u0002sche Maßnahmen, wie z. B. Content Credentials gegen Desinformation, können ebenfalls \r\nunterstützen. Wichtig ist außerdem: Cybersicherheit ist neben der Bildung auch eine \r\nFachkräftefrage. Einem möglichst einfachen Zuzug von Fachkräften und der Stärkung \r\nvon Frauen in der IT kommt daher hohe Bedeutung zu.3\r\n■ Cybersicherheitstechnologien priorisieren und fördern: Cybersicherheit ist nicht zuletzt \r\nein technologischer Wettlauf. Um ein hohes Cybersicherheitsniveau auf breiter Front zu \r\ngewährleisten, braucht es daher die stetige Erforschung neuer Cybersicherheitstechnolo\u0002gien und die exakte Messung ihres Einsatzes. Neue Technologien wie Quantencomputer \r\nerfordern zudem ein Umdenken, wenn Sicherheitspläne erarbeitet werden. Statt zu \r\nkürzen und an der Sicherheit zu sparen, braucht es daher eine Investitionsoffensive bei \r\nder Cybersicherheitsforschung durch die Bundesregierung. In diesem Rahmen sollte sie \r\nsich etwa stärker an der Co-Finanzierung europäischer Förderprogramme wie dem \r\nDigital Europe Programme beteiligen.4\r\n2 Siehe in diesem Zusammenhang auch das ↗Kapitel »Digitale Bildung«\r\n3 Mehr hierzu in unseren Kapiteln ↗»Fachkräfte« & ↗»Frauen für die Digitalisierung«\r\n4 ↗Bitkom Studie »Wirtschafsschutz«, 2024\r\n90%\r\nder deutschen Unter\u0002nehmen gehen davon \r\naus, dass die Anzahl der \r\nCyberattacken auf ihr \r\nUnternehmen in den \r\nnächsten 12 Monaten \r\nzunehmen wird.4\r\n76%\r\nder deutschen Unter\u0002nehmen sagen, dass die \r\nöffentliche Verwaltung \r\nviel schlechter auf Cyber\u0002angriffe vorbereitet ist als \r\ndie deutsche Wirtschaft.4\r\n↗Fragen? Ihr Kontakt zum Thema »Cybersicherheit«\r\n85\r\nVerteidigung & \r\nDigitale Zeitenwende\r\nHandlungsempfehlungen für die neue Legislaturperiode \r\n■ Zeitenwende mit Haushaltsmitteln unterlegen: Für die Zeitenwende braucht es eine \r\nkriegstüchtige, moderne Bundeswehr und damit auch entsprechende Haushaltsmittel. \r\nDas Sondervermögen war hier eindeutig der richtige Schritt. Aber: Die aktuell eingeplan\u0002ten Gelder reichen faktisch nur aus, um den Unterhalt des aktuellen Materials zu gewähr\u0002leisten. Das heißt im Umkehrschluss: Wenn die Bundeswehr auch in Zukunft modern und \r\neinsatzfähig sein soll, braucht es einen weiteren Mittelaufwuchs im Einzelplan 14 und \r\ninsb. der dort für Forschung und Entwicklung hinterlegten Gelder. \r\n■ Strategische Entwicklung der nationalen Sicherheits- und Verteidigungsindustrie: \r\nVerteidigungsfähigkeit erfordert Wissen sowie den Zugang zu Technologie und eigenes, \r\nnationales Know-how. Um dieses Wissen aufseiten der Bundesregierung up-to-date zu \r\nhalten, sollte daher ein intensiver und kontinuierlicher Marktdialog mit der deutschen \r\ndigitalen Verteidigungsindustrie etabliert werden. Auf der anderen Seite gilt es auch, \r\ngezielt die deutsche Verteidigungsindustrie zu fördern. Nach Vorbild unserer französi\u0002schen Nachbarn sollte die Bundesregierung daher gezielt deutsche Unternehmen in \r\nNATO- und EU-Projekte einbinden. Um dies zu ermöglichen, braucht es im ersten Schritt \r\nklare strategische Vorgaben des Verteidigungsausschusses. Wichtig ist: Als Schlüsselak\u0002teur der NATO-Ostflanke nützt ein technologisch starkes Deutschland auch unseren \r\nVerbündeten.1\r\n■ Parlamentsbeteiligung reformieren, BAAINBw entlasten: Um die Effizienz und \r\nGeschwindigkeit der Beschaffungsprozesse zu steigern, sollte die Wertgrenze für vorlage\u0002pflichtige Verträge im Bundestag von 25 auf 100 Millionen Euro angehoben werden. Dies \r\nentlastet das Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundes\u0002wehr (BAAINBw), da es seine Ressourcen stärker auf Großprojekte konzentrieren kann. \r\nKleinere Vorhaben, die derzeit oft verzögert werden, würden dadurch schneller bearbei\u00021 ↗Rüstungsbericht des BMVg, 2024\r\nWo wir stehen & was wir wollen \r\nDie Bundeswehr muss kriegstüchtig werden. In Zeiten voll vernetzter, digitaler \r\nGefechtsfelder bedeutet das vor allem auch: Der Rückstand bei der Digitalisie\u0002rung der Bundeswehr muss beseitigt werden, sonst ist die Armee nicht in der \r\nLage moderne Konflikte zu bewältigen, Bündnisverpflichtungen zuverlässig zu \r\nerfüllen und glaubhaft abzuschrecken. Damit die Bundeswehr technologisch auf \r\nder Höhe der Zeit ist, muss sie in die Lage versetzt werden, neue Technologien \r\nschnell zu erkennen, anzupassen und zu integrieren, und das in allen Einsatzdi\u0002mensionen. Dafür wiederum braucht es ausreichend Haushaltsmittel, einen \r\nschnellen Draht zu Wirtschaft und Wissenschaft – und Beschaffungsprozesse, \r\ndie der Realität immer schnellerer Entwicklungszyklen digitaler Technologien \r\nRechnung tragen.\r\n21,5%\r\nder 1.071 Vergabeverfah\u0002ren des BMVg fielen bis \r\nzum 30. April 2024 unter \r\ndas Bundeswehrbeschaf\u0002fungsbeschleunigungs\u0002gesetz.1\r\n86\r\ntet. Die Berichts- und Rechenschaftspflicht für Projekte zwischen 25 und 100 Millionen \r\nEuro gewährleistet dabei weiterhin eine ausreichende Kontrolle durch das Verteidigungs\u0002ministerium und den Bundestag, während der bürokratische Aufwand reduziert wird.\r\n■ Beschaffungsbeschleunigung sichern: Auch langfristig gilt es, die Beschaffung der \r\nBundeswehr agil zu halten. Statt nur noch in den nächsten drei Jahren zu gelten, sollte \r\ndas Bundeswehrbeschaffungsbeschleunigungsgesetz (BwBBG) dauerhaft greifen. Dafür \r\nsollte das BwBBG in das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und die \r\nVergabeverordnung (VSVgV) integriert werden. Zusätzlich könnte die Beschaffung noch \r\nweiter flexibilisiert werden, z. B. in dem der Anwendungsbereich des BwBBG auf alle Fälle \r\ndes § 104 GWB ausgeweitet würde. Wichtig ist: Die nächste Bundesregierung muss hier \r\nhandeln, sonst folgt ab 2027 der automatische Rückfall in die zähe Beschaffung der \r\nVergangenheit.2\r\n2 ↗Rüstungsbericht des BMVg, 2024\r\n70\r\nder sogenannten 25 Mio. \r\nEuro-Vorlagen stimmte \r\nder Haushaltsausschuss \r\ndes Deutschen Bundes\u0002tages vom 1. Januar 2023 \r\nbis 30. April 2024 zu.2\r\n↗Fragen? Ihr Kontakt zum Thema »Verteidigung & Digitale Zeitenwende«\r\n87\r\nDefTech-Startups\r\nEine langfristige Lösung dieser Probleme erfordert strategische Ansätze für Startups im \r\nVerteidigungssektor. Diese sollten innovative Ansätze für eine schnellere und transparente\u0002re Auftragsvergabe berücksichtigen und die Einbindung von Startups fördern. Zudem \r\nsollten Dual-Use-Innovationen stärker in den Fokus gerückt werden, um den Transfer zwi\u0002schen Zivilen- und Verteidigungsbereich, wie er beispielsweise in Israel erfolgreich prakti\u0002ziert wird, zu stärken.\r\nHandlungsempfehlungen für die neue Legislaturperiode \r\n■ Innovationen in die Truppe tragen: Strategische Partnerschaften müssen die Innovati\u0002onskraft und Flexibilität von Startups mit den sicherheitspolitischen und operativen \r\nAnforderungen der Bundeswehr verbinden. Im Jahr 2030 sollen daher mindestens 30 \r\nLeuchtturm-Kooperationen zwischen der Bundeswehr und Startups im Verteidigungs\u0002und Dual-Use-Bereich bestehen. Diese sollen es Startups ermöglichen, ihre Technologien \r\nin einem militärischen Umfeld zu testen und weiterzuentwickeln, ohne zuvor durch \r\nkomplizierte Vergabeprozesse ausgebremst zu werden. Wir begrüßen die wichtige Arbeit \r\ndes Cyber Innovation Hub der Bundeswehr (CIHBw) und unterstützen eine weitere \r\nBündelung der technologischen Innovationsprojekte unter dem Dach des CIHBw. Der \r\nCIHBw muss in Zukunft mit einem substanziellen Budget ausgestattet werden, das als \r\nFinanzkorridor beim Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der \r\nBundeswehr (BAAINBw) hinterlegt ist und die Befugnis erhalten, weitgehend eigenstän\u0002dig Innovationen in die Truppe zu tragen.1\r\n■ Zugänge erleichtern: Es braucht eine deutliche Verschlankung des Beschaffungsprozes\u0002ses, um Startups einen niederschwelligen Zugang zum Verteidigungssektor zu ermögli\u0002chen. Hierzu sollten SaaS-Rahmenverträge konzipiert werden, die es Startups erleichtern, \r\nihre Lösungen schnell und unkompliziert anzubieten. Dies reduziert bürokratische Hür\u0002den und beschleunigt den Einsatz innovativer Technologien in der Bundeswehr. Bei \r\n1 ↗These 10 VCs lead the way in defense, aerospace tech | PitchBook\r\nWo wir stehen & was wir wollen \r\nMit dem russischen Angriffskrieg auf die Ukraine ist die Bedeutung einer starken \r\nund innovativen Verteidigungsindustrie stärker in den Fokus gerückt. Während \r\netablierte Unternehmen häufig im Mittelpunkt der öffentlichen und politischen \r\nAufmerksamkeit stehen, haben insbesondere DefTech-Startups Schwierigkeiten, \r\nin der Branche Fuß zu fassen. Diese Herausforderungen resultieren nicht nur aus \r\nder Konzentration auf etablierte Akteure, sondern auch aus der Kapitalintensität \r\nder Branche sowie den langwierigen Vergabe- und Beschaffungsprozessen. Dabei \r\nermöglichen es gerade jene innovationsgetriebenen Geschäftsmodelle, fort\u0002schrittliche Lösungen für die Bundeswehr schnell und flexibel bereitzustellen.\r\n9 der 10\r\naktivsten DefTech-VC\u0002Investoren kommen \r\naus den USA.1\r\n88\r\ngleichzeitiger Einhaltung der sicherheitsrelevanten Vorsicht müssen Regulierungen wie \r\ndas Sicherheitsüberprüfungsgesetz an die Schnelllebigkeit und Agilität von Startups \r\nangepasst werden. Durch ein gezieltes Netzwerk-Format sollte zudem eine Plattform \r\ngeschaffen werden, um Startups, Verteidigungsministerium und Investoren zusammen\u0002zubringen und Austausch sowie Verständnis füreinander zu fördern.\r\n■ Lernen aus dem Ausland: Ein Blick ins Ausland zeigt, dass Deutschland von Best Practices \r\nwie dem französischen Innovationsfonds DefInvest oder dem niederländischen SecFund \r\nlernen kann. Mit einem Budget in Höhe von mehreren Millionen Euro wird dort gezielt in \r\nverteidigungsrelevante Technologien investiert. Die Mittel werden zwischen Startups, \r\nKMU und Großunternehmen aufgeteilt, um ein breites Innovations-Ökosystem zu för\u0002dern. Wir setzen uns dafür ein, dass auch Deutschland frühphasige gezielte Investitionen \r\nin DefTech-Startups tätigt, zum Beispiel über ein Modul des Zukunftsfonds. Auf diese \r\nWeise können sicherheitspolitisch relevante Startups in Deutschland gehalten und von \r\nihren Entwicklungen profitiert werden. Um dies zu erreichen, muss es für VC-Fonds \r\neinfacher werden, in DefTech-Startups zu investieren. Mittelfristig sollte auf europäi\u0002scher Ebene eine Institution, ähnlich der amerikanischen DARPA, eingesetzt werden, die \r\ngezielt Investitionen in europäische DefTech-Startups und Schlüsseltechnologien tätigt. \r\nEbenso sollten, wie in den USA, die verschiedenen Innovationseinheiten der Streitkräfte \r\nstärker mit dem Beschaffungswesen vernetzt werden.2\r\n2 ↗Sizing up the boom in defense tech | PitchBook\r\nEtwa \r\n100 Mrd. Dollar\r\nan VC-Investitionen \r\nhaben amerikanische \r\nDefTech-Startups zwi\u0002schen 2021 und 2023 \r\neingesammelt. In \r\nDeutschland wurden \r\nim gleichen Zeitraum \r\n35 Mrd. Euro in das \r\ngesamte Startup-Öko\u0002system investiert.2\r\n↗Fragen? Ihr Kontakt zum Thema »DefTech-Startups«\r\n89\r\n90\r\n6 Fazit\r\n91\r\nDer geopolitische Wettbewerb zwischen China und den USA sowie der völker\u0002rechtswidrige russische Überfall auf die Ukraine zeigen nachdrücklich, wie sehr \r\nunsere Welt im Wandel ist. Sie wird multipolarer, der Westen und sein Wertemo\u0002dell stehen von außen wie von innen unter Druck. Vermeintliche Selbstverständ\u0002lichkeiten erweisen sich als fragil, politische Stärke wird zunehmend durch tech\u0002nologische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bestimmt. Unsere digitale \r\nSouveränität ist ausschlaggebend dafür, ob wir auf der internationalen Ebene \r\nkünftig noch eigenständig entscheiden und Politik machen können.\r\nIn einer solchen Welt geht es nicht ohne Europa. Deutschland wird seine digitale Souveräni\u0002tät nur stärken können, wenn Europa ökonomisch und technologisch stark ist – und umge\u0002kehrt. Praktisch heißt das: Wir müssen die Potenziale, die unser Land hat, gezielt stärken. \r\nUnd das bedeutet letztlich zu priorisieren. Das ist ein Gebot der Haushaltslage, darin steckt \r\naber auch die Chance, stärker nach Wirkung und weniger nach Umfang zu fördern. Zum \r\nanderen müssen wir in einer solchen Welt gezielt Allianzen mit unseren Wertepartnern \r\nschmieden.\r\nInsofern muss die nächste Bundesregierung dafür sorgen, dass Deutschland sich einerseits \r\ninnerhalb der EU viel intensiver als bisher einbringt. Und andererseits müssen Deutschland \r\nund die EU internationale Organisationen stärken. Sie müssen nicht nur für die Einhaltung \r\ninternationaler Regeln, fairen Wettbewerb, Kooperation und freien Handel werben – son\u0002dern dies aktiv einfordern.\r\n■ Deutschland als starke Stimme in Europa: Als größte Volkswirtschaft Europas kommt \r\nDeutschland eine besondere Rolle in der Europäischen Union zu, die bisher aber nicht \r\nausreichend ausgefüllt wird. Ob »German Vote« oder Last-Minute-Blockade bereits einmal \r\nbestätigter Ratspositionen: So kann sich der größte EU-Mitgliedsstaat nicht mehr verhal\u0002ten. Um sich aktiv und verlässlich in die Arbeit des Rates einzubringen, muss die europapo\u0002litische Koordinierung zwischen den Koalitionspartnern im Bund neu aufgestellt werden. \r\nEs muss möglich sein, schon in einem frühen Stadium Position zu EU-Dossiers zu beziehen \r\nund diese aktiv mitzugestalten, auch wenn nicht alle Detailfragen zwischen den Koaliti\u0002onspartnern geeint sind. »Nothing is decided until everything is decided« darf keine Option \r\nmehr sein – sonst wird Deutschland bei Verhandlungen auf EU-Ebene immer wieder \r\nBummelletzter sein. Das Prinzip muss vielmehr ein »Minimum Viable Positioning« sein. Nur \r\nso kann Deutschland in Regulierungsdebatten auf EU-Ebene deutlich früher als bisher \r\nwirksam vertreten sein. Gerade in Zeiten, in denen die Kompromissfindung mit anderen \r\nMitgliedsstaaten potenziell schwieriger wird, sollte Deutschlands Stimme ein Anker in \r\nEuropa sein.\r\nDer Re-Start braucht \r\nein starkes Europa\r\n92\r\n■ Fokus auf Wachstum und Innovationen: Die EU hat mit ihrer Economic Security Strategy \r\nzwar begonnen, das politische Risiko wirtschaftlicher Abhängigkeiten zu hinterfragen. Bis \r\njetzt besteht aber weder in Deutschland noch auf EU-Ebene Konsens über mögliche \r\nGefahren und notwendige Maßnahmen. Deutschland muss sich daher zum einen dafür \r\neinsetzen, dass die Diskussion zum Thema Economic Security vorangetrieben wird. Zum \r\nanderen muss es entschieden dafür eintreten, dass Brüssel nicht nur defensive Instrumen\u0002te ausbaut, sondern in der neuen EU-Legislatur vor allem den europäischen Wirtschafts\u0002und Innovationsstandort stärkt – denn eigene wirtschaftliche Stärke ist die beste Absiche\u0002rung gegen geopolitische Verwerfungen.\r\n■ Bilaterale Partnerschaften ausbauen und Multilateralismus weiter fördern: Die digitale \r\nWelt kennt keine nationalen Grenzen. Um Herausforderungen wie den Schutz von Men\u0002schenrechten im Internet, die Bekämpfung der Cyberkriminalität oder internationale Daten\u0002transfers zu meistern, bedarf es enger bi- und multilateraler Kooperation. Zum einen sollte \r\ndie zukünftige Bundesregierung daher den Abschluss digitaler Handelsabkommen stärker \r\nunterstützen und so die Beziehungen zu verschiedenen Partnern stärken. Zum anderen \r\nmüssen digitalpolitische Gesprächsformate ausgebaut und das Engagement in internatio\u0002nalen Organisationen gestärkt werden. Der EU-US Trade and Technology Council (TTC) ist \r\ndafür beispielhaft. Auch das Engagement in internationalen Organisationen wie der ITU, \r\ndem IGF oder der ISO muss fortgeführt und noch stärker in die deutsche Außen- und Han\u0002delspolitik eingebunden werden. \r\nDeutschland steht vor gewaltigen Herausforderungen: Wir müssen Wachstum, Zusammen\u0002halt und Sicherheit in unserer Gesellschaft nachhaltig stärken und den Staat fit für das \r\ndigitale Zeitalter machen. Wir brauchen dafür einen Re-Start – die letzten Jahre waren zu \r\nsehr von politischen Blockaden und nur inkrementellen Fortschritten geprägt. Das können \r\nwir uns nicht mehr erlauben: Sonst steht der Standort auf dem Spiel, aber auch das verblie\u0002bene Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in die Politik. Ein solcher Re-Start gelingt nur im \r\nZusammenspiel mit einer proaktiven, fortschrittlichen Digitalpolitik – in Deutschland, aber \r\nauch auf europäischer und internationaler Ebene. Packen wir's an!\r\n93\r\nBitkom-Positionspapier zur Bundestagswahl 2025\r\nBitkom vertritt mehr als 2.200 Mitgliedsunternehmen aus der digitalen Wirtschaft. Sie erzielen \r\nallein mit IT- und Telekommunikationsleistungen jährlich Umsätze von 190 Milliarden Euro, darunter \r\nExporte in Höhe von 50 Milliarden Euro. Die Bitkom-Mitglieder beschäftigen in Deutschland mehr \r\nals 2 Millionen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Zu den Mitgliedern zählen mehr als 1.000 Mittel\u0002ständler, über 500 Startups und nahezu alle Global Player. Sie bieten Software, IT-Services, Telekom\u0002munikations- oder Internetdienste an, stellen Geräte und Bauteile her, sind im Bereich der digitalen \r\nMedien tätig oder in anderer Weise Teil der digitalen Wirtschaft. 80 Prozent der Unternehmen \r\nhaben ihren Hauptsitz in Deutschland, jeweils 8 Prozent kommen aus Europa und den USA, 4 Prozent \r\naus anderen Regionen. Bitkom fördert und treibt die digitale Transformation der deutschen Wirt\u0002schaft und setzt sich für eine breite gesellschaftliche Teilhabe an den digitalen Entwicklungen ein. \r\nZiel ist es, Deutschland zu einem weltweit führenden Digitalstandort zu machen.\r\nBitkom e.V.\r\nAlbrechtstraße 10\r\n10117 Berlin\r\nT 030 27576-0\r\nbitkom@bitkom.org\r\nbitkom.org"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. 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Bitkom-Vorschläge für die Mobilität der Zukunft\r\n2\r\nInhalt\r\nEinleitung 3\r\nDas Wichtigste im Überblick 4\r\n1 Die Mobilitätsbranche digital und zukunftsfit machen 5\r\nPersonenbeförderungsgesetz modernisieren 5\r\nDigitales Register für Ride-Hailing- und Taxilizenzen schaffen 7\r\nFahrzeug-Flottenmanagement und Zulassungsprozesse digitalisieren und \r\nvereinfachen 7\r\nDie Digitalisierung der Schiene konsequent vorantreiben 8\r\nDer Digitalisierung des ÖPNV die notwendige Sicherheit geben 9\r\n2 Nachhaltige Mobilität durch Digitalisierung 10\r\nShared Mobility für alle verbessern 10\r\nIntermodales und grenzüberschreitendes Reisen durch einfache \r\nBuchungsoptionen verbessern 11\r\nNachhaltiger Verkehr durch smarte Verkehrsinfrastrukturen 12\r\nRahmenbedingungen für E-Mobilität verbessern 13\r\n3 Mobilitätsinnovationen fördern 14\r\nMobilitätsdatennutzung wirksam fördern 14\r\nParadigmenwechsel durch Software-Defined Vehicles 15\r\nAutonomes Fahren in Deutschland vorantreiben 15\r\nSkalierung des teleoperierten Fahrens sicherstellen 18\r\nDigitale Innovationen für barrierefreie urbane Mobilität 19\r\nDigital, intelligent, nachhaltig. Bitkom-Vorschläge für die Mobilität der Zukunft\r\n3\r\nEinleitung\r\nMobilität bewegt. Sie bewegt Menschen und Güter von A nach B. So bringt sie \r\nMenschen zur Arbeit, zu Schule oder Ausbildung, zu Freunden und Familie, in den \r\nUrlaub, zum Einkauf, zur Arztpraxis oder in das nächste Café. Gleichzeitig sichert sie die \r\nAufrechterhaltung von Lieferketten und die Verteilung von Waren. Mobilität, hat, \r\nnachhaltig gedacht, ein erhebliches Potenzial für die Erreichung der nationalen und \r\neuropäischen Klimaziele. \r\nInsbesondere im ländlichen Raum ist der Bedarf an individuellen Angeboten des \r\nöffentlichen Verkehrs groß und Fernverkehr wie auch die Mobilitätsanbieter in \r\nBallungsräumen spüren die steigende Nachfrage nach verlässlichen und flexiblen \r\nMobilitätsangeboten. \r\nMobilitätsanbieter, Technologieentwickler und Verkehrsunternehmen haben in den \r\nvergangenen Jahren mit innovativen Lösungen – von Sharing-Angeboten, über die \r\nEntwicklung autonomer Fahrzeuge bis hin zu datenbasierten Plattformlösungen einen \r\nentscheidenden Beitrag zur Zukunftsfähigkeit der Branche geleistet und treiben \r\nInnovationen konstant voran. Dabei treffen sie immer wieder auf bürokratische \r\nHürden, Zurückhaltung gegenüber neuen Mobilitätsformen und eine unzureichende \r\nFinanzierung für Zukunftstechnologien.\r\nMenschen brauchen Zugang zu bezahlbaren, umweltfreundlichen und individuellen \r\nMobilitätsoptionen – in der Stadt wie im ländlichen Raum. Die Verlagerung hin zu \r\nklimafreundlichen Verkehrsmitteln ist insbesondere dann erfolgreich, wenn \r\nnachhaltige Verkehrsangebote attraktiv, flächendeckend und grenzüberschreitend \r\nverfügbar sind.\r\nMobilität ist zudem ein zentraler wirtschaftlicher Treiber, nicht nur für die \r\nMobilitätsbranche, sondern für die gesamte deutsche Wirtschaft. In wirtschaftlich \r\nangespannten Zeiten müssen sich Unternehmen umso mehr auf verlässlichen Verkehr \r\n– von Personen wie Gütern – verlassen können. Und als Fachkräfteeinwanderungsland \r\nwird Deutschland nur dann attraktiv, wenn in der Fläche attraktive Mobilitätsoptionen \r\nzwischen Wohn- und Arbeitsort zur Verfügung stehen.\r\nDie Bundesregierung der Legislaturperiode 2025 – 2029 muss eine Vision für \r\nvielfältiges und nutzerorientiertes Mobilitätsangebot entwickeln und dann \r\nunbürokratisch mit allen beteiligten Akteuren umsetzen. Sie muss sicherstellen, dass \r\nDeutschland weiterhin ein attraktiver Markt für neue und nachhaltige \r\nMobilitätskonzepte bleibt und wieder eine Führungsrolle bei der Entwicklung \r\ninnovativer Mobilitätstechnologien einnimmt.\r\nDie folgenden Vorschläge zeigen konkrete Verbesserungs- und Handlungsoptionen für \r\ndie nächste Legislatur auf, um Mobilität durch Digitalisierung und \r\ninnovationsorientierte Politik zukunftssicher, nachhaltig und verbraucherfreundlich zu \r\ngestalten.\r\n70%\r\nder Smartphone\u0002Nutzerinnen und -Nutzer \r\nhaben Mobilitätsapps auf \r\nihrem Handy installiert.\r\nDigital, intelligent, nachhaltig. Bitkom-Vorschläge für die Mobilität der Zukunft\r\n4\r\nDas Wichtigste im Überblick \r\n Die Mobilitätsbranche digital und zukunftsfit machen: Das \r\nPersonenbeförderungsgesetz (PBefG) benötigt ein Update – Prozesse und Urkunden \r\nim PBefG müssen vollständig digitalisiert werden. Es braucht zudem flexiblere \r\nTarife, während sich der Bedarf für eine Rückkehrpflicht oder die kleine Fachkunde \r\nlängst überholt hat, sodass beide entfallen können. Ein bundesweites digitales \r\nRegister für Ride-Hailing- und Taxilizenzen schafft Transparenz für \r\nMobilitätsplattformen und Reisende. Das Management von Fahrzeugflotten im \r\nMietwagen-, Car-Sharing und Micromobility-Bereich sollte durch digitale \r\nVersicherungskennzeichen und Zulassungsdokumente digitalisiert und vereinfacht \r\nwerden. \r\n Straße und Schiene konsequent digitalisieren: Der Bund muss die Digitalisierung \r\nvon Straße und Schiene, einschließlich im ÖPNV, mit starkem finanziellem \r\nFundament vorantreiben. Intelligente Verkehrssysteme können Verkehre effizienter \r\nlenken, nachhaltige Routenplanung ermöglichen und das Verkehrsaufkommen \r\nbesser analysieren. Auf der Schiene tragen vernetzte Infrastrukturen und Fahrzeuge \r\nzu mehr Kapazitäten, höherer Zuverlässigkeit und besserer Reisendeninformation \r\nbei. Zudem leisten digitale Technologien in Bussen und Bahnen einen wichtigen \r\nBeitrag zur Barrierefreiheit.\r\n Nachhaltige Mobilität durch digitale Lösungen fördern: Sharing-Angebote bieten \r\neine wichtige Alternative zum motorisierten Individualverkehr. Der Bund muss die \r\nNutzung von Sharinglösungen durch ein einheitliches Begriffsverständnis, \r\nUnterstützung für Kommunen und ein angemessenes Haftungsregime fördern. \r\nSteuerliche Anreize wie ein Mobilitätsbudget fördern die Akzeptanz flexibler \r\nMobilitätsangebote. Ein weiterer Hebel liegt in der Vereinfachung multimodaler \r\nReiseketten – hier muss sich die Bundesregierung in der EU für faire, angemessene \r\nund diskriminierungsfreie Zugangsbedingungen einsetzen. Eine starke \r\nLadeinfrastruktur im Allgemeinen und praxistaugliche Regelungen für \r\nbidirektionales Laden setzen zudem Anreize für den Umstieg auf Elektroantriebe. \r\nEin kohärentes, praxisnahes Mobilitätsdatenökosystem, das die Bedürfnisse von \r\nDatennutzern und Datenbereitstellern berücksichtigt, fördert zudem wichtige \r\nInnovationen für nachhaltige Mobilität. \r\n Autonomes Fahren als Schlüsseltechnologie für die Verkehrswende und zentrale \r\nRolle in der zukünftigen automobilen Wertschöpfungskette verstehen und \r\nkonsequent vorantreiben: Um die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Industrie \r\nim autonomen Fahren zu sichern, muss die Politik private Investitionen in Level-4-\r\nSysteme durch attraktivere Rahmenbedingungen fördern und die \r\nKapitalmarktunion in der EU vorantreiben. Zudem sollte die Förderung auf wenige \r\nModellregionen fokussiert werden, um den flächendeckenden Rollout autonomer \r\nFahrzeuge zu ermöglichen. Die Straßenverkehrsordnung muss angepasst werden, \r\num Rechtsunsicherheiten für Betreiber und Hersteller zu vermeiden, wie es die \r\nSchweiz bereits plant. Schließlich sollte die in der EU-Verordnung 2018/858 \r\nverankerte Kleinserienbeschränkung für Level-4-Fahrzeuge so angepasst werden, \r\ndass unbegrenzte Fahrzeugserien zugelassen werden können, um eine \r\nausreichende Verfügbarkeit zu gewährleisten.\r\nDigital, intelligent, nachhaltig. Bitkom-Vorschläge für die Mobilität der Zukunft\r\n5\r\n Potenziale des teleoperierten Fahrens voll ausschöpfen: Der Gesetzgeber arbeitet \r\nan einer Straßenverkehr-Fernlenkverordnung (StVFernLV), um einen rechtlichen \r\nRahmen für Teleoperiertes Fahren zu schaffen. Statt Einzelgenehmigungen sollte \r\ndie Typgenehmigung für Fahrzeuge mit Fernlenkfunktion ermöglicht werden, um \r\ndie Skalierbarkeit zu sichern. Sollte die bisherige Konzeption beibehalten werden, \r\nmuss zumindest klargestellt werden, dass es keine Stückzahlbegrenzung gibt, um \r\nRechtssicherheit zu gewährleisten. Das Zusammenspiel der verschiedenen \r\nTechnologien des autonomen und ferngesteuerten Fahrens könnte ein zentrales \r\nElement dieses Technologiefelds sein. Dafür muss das Verhältnis von StVFernLV und \r\nAFGBV klar geregelt und der Rahmen für den Wechsel der dynamischen \r\nFahraufgabe zwischen den Technologien festgelegt werden.\r\n1 Die Mobilitätsbranche digital \r\nund zukunftsfit machen\r\nPersonenbeförderungsgesetz modernisieren\r\nAusgangslage\r\nDas Personenbeförderungsgesetz (PBefG) wurde zuletzt im Jahr 2021 novelliert. Zwar \r\nbrachte die Novelle einige sinnvolle Neuerungen, die der Bitkom ausdrücklich begrüßt, \r\ngleichzeitig wurde dennoch die Chance für weitere wichtige Weichenstellungen für ein \r\nzeitgemäßes, vielfältiges Mobilitätsangebot verpasst. \r\nDer Mobilitätssektor entwickelt sich kontinuierlich – und entsprechend muss sich auch \r\nder Rechtsrahmen entwickeln. Noch immer hindern zu viele bürokratische und analoge \r\nProzesse und Vorgaben das Angebot flexibler und bedarfsorientierter \r\nMobilitätsangebote.\r\nLösungsansätze\r\n1. Zeitgemäße Anforderungen an das Fahrpersonal von Gelegenheits- und \r\nBedarfsverkehren\r\nMit der Novellierung des Personenbeförderungsrechts im Jahr 2021 wurde für das \r\nFahrpersonal von Gelegenheits- und Bedarfsverkehren ein sogenannter \r\nFachkundenachweis angelegt. Bislang wurde die Fachkunde allerdings noch nicht \r\neingeführt beziehungsweise final inhaltlich ausgestaltet. Dafür besteht aus Sicht des \r\nBitkom auch keine Notwendigkeit, denn seit der Abschaffung der Ortskundeprüfung \r\nsind auch ohne einen Fachkundenachweis keinerlei negative Auswirkungen bekannt –\r\nweder für Verbraucherinnen und Verbraucher noch für das Fahrpersonal. Das \r\nFahrpersonal verfügt bereits über einen gültigen Führerschein sowie einen \r\nzusätzlichen Personenbeförderungsschein, der regelmäßig erneuert wird. Damit sind \r\nDigital, intelligent, nachhaltig. Bitkom-Vorschläge für die Mobilität der Zukunft\r\n6\r\ndie essenziellen Voraussetzungen im Hinblick auf die medizinische und mentale \r\nLeistungsfähigkeit sowie Kenntnisse der Verkehrsregeln bereits vollumfänglich \r\ngegeben. Nicht zuletzt sorgen die Anbieter zudem im eigenen Interesse und aus \r\nunternehmerischer Verantwortung heraus – abseits etwaiger gesetzlicher \r\nVerpflichtungen – für Schulungen des eigenen Personals zu Aspekten wie Sicherheit, \r\nFahrstil oder Kundenfreundlichkeit.\r\nVor dem Hintergrund des von Bundes- und Landesregierungen verfolgten Ziels, \r\ndeutschlandweit Bürokratie abzubauen und Prozesse zu verschlanken, gehen \r\nTendenzen zu einem Fachkundenachweis mit anschließender Prüfung in die falsche \r\nRichtung. Daher wäre die Streichung des Fachkundenachweises im \r\nPersonenbeförderungsrecht zu begrüßen.\r\n2. Rückkehrpflicht für Mietwagen mit Fahrer abschaffen\r\nGemäß § 49 (4) Personenbeförderungsgesetz hat ein Mietwagen mit Fahrer „nach \r\nAusführung des Beförderungsauftrags […] unverzüglich zum Betriebssitz \r\nzurückzukehren“, sofern er nicht bereits einen neuen Beförderungsauftrag erhalten \r\nhat. Die Rückkehrpflicht ist aus Bitkom-Sicht sachlich nicht zu begründen und führt zu \r\nunnötigen und klimaschädlichen Leerfahrten. Daher ist die Rückkehrpflicht im Rahmen \r\neiner Novellierung des PBefG zu streichen.\r\n3. Faire und flexible Regelungen für Beförderungsentgelte bei Taxen und Mietwagen \r\nmit Fahrern sicherstellen\r\nMit Blick auf die Preisgestaltung sind Verbraucherinnen und Verbraucher heute \r\ngewohnt, dass sich Preise dynamisch, u. a. auf Basis von Angebot und Nachfrage, \r\nanpassen können. Dieser Realität muss auch das Personenbeförderungsgesetz \r\nRechnung tragen, indem die derzeit nach § 51a (1) eingeräumte Möglichkeit zur \r\nFestsetzung von Mindest- und Höchstbeförderungsentgelten entfällt, zumal es sich um \r\neinen klaren Eingriff in den freien Wettbewerb handelt. Befürchtete „Dumpingpreise“\r\nsind zudem wegen des Verbots von unlauterem Wettbewerb bereits ausgeschlossen. \r\nIm Taxiverkehr führt die derzeitige Kann-Regelung für die Festlegung von \r\nPreiskorridoren zu einem Flickenteppich für Verbraucherinnen und Verbraucher –\r\nstattdessen sollte die Preisgestaltung auch im Taxiverkehr weiter flexibilisiert werden, \r\num die Chancengleichheit zu wahren. \r\n4. PBefG-Genehmigungsprozesse und Urkunden digitalisieren\r\nDer Beantragungsprozess von Personenfernverkehren nach § 42a PBefG sowie von \r\nGelegenheitsverkehren nach §§ 46 ff. PBefG existiert aktuell nahezu ausschließlich in \r\nPapierform. Auch die Genehmigungsurkunden sind im Original in Schriftform im \r\nFahrzeug mitzuführen und nach Ablauf auch wieder an die Behörde zurückzusenden. \r\nDie aktuellen Regelungen verursachen sowohl bei den Genehmigungsbehörden als \r\nauch bei den Antragstellern einen enormen bürokratischen Aufwand und hohe Kosten. \r\nEine digitale Lösung, z. B. mit digitalen Endgeräten, sowie ein bundeseinheitlicher \r\ndigitaler Antragsprozess für Linienfern- und Gelegenheitsverkehr wären für das \r\nAntragsverfahren und die Rücksendung der Urkunden sehr praktikabel und würden \r\nsowohl die Behörden als auch die Beförderungsunternehmen enorm entlasten. § 5 \r\nPBefG sieht eine elektronische Form der Urkunden bereits vor, es müssen aber weitere \r\nAnreize bei den zuständigen Behörden zur Anwendung der Digitalisierung des \r\nAntragsprozesses geschaffen werden. Entsprechende Vorhaben des OZG\u0002Umsetzungskataloges sind zu implementieren.\r\nDigital, intelligent, nachhaltig. Bitkom-Vorschläge für die Mobilität der Zukunft\r\n7\r\nDigitales Register für Ride-Hailing- und \r\nTaxilizenzen schaffen\r\nAusgangslage\r\nFür die Nutzung von Vermittlungsplattformen müssen sich die jeweiligen Taxi- und \r\nRide-Hailing-Unternehmen, die die tatsächliche Dienstleistung durchführen, auf den \r\nPlattformen registrieren und Ihre gültige Taxi- oder Mietwagenkonzession1\r\nnachweisen. Aktuell gibt es keine öffentlich einsehbaren, digitalen oder analogen \r\nRegister dieser Konzessionen, was die Überprüfung kompliziert macht und mit \r\nerheblichem Aufwand einhergeht. Erschwerend kommt hinzu, dass die Daten in jeder \r\nKommune einzeln vorgehalten werden. \r\nLösungsansatz\r\nEinrichtung eines bundesweiten digitalen Registers für Mietwagen\u00021 und Taxilizenzen, \r\nüber welches diese Daten abgerufen werden können. Eine bundesweite Lösung ist –\r\nauch im Sinne der öffentlichen Hand – zu bevorzugen, um zu vermeiden, dass jede \r\nKommune ihr eigenes Register aufbauen muss. Eine solche Lösung ist in vielen EU\u0002Ländern, z. B. in den Niederlanden, Polen oder Litauen, bereits gebräuchlich und trägt \r\nerheblich zu einer höheren Transparenz und somit auch Rechtssicherheit auf allen \r\nSeiten bei. \r\nFahrzeug-Flottenmanagement und \r\nZulassungsprozesse digitalisieren und \r\nvereinfachen\r\nAusgangslage\r\nDie Verwaltung von Sharing-Flotten im Bereich des Car-Sharing und der \r\nMikromobilität unterliegt erheblichen bürokratischen Belastungen, insbesondere \r\ndurch die gesetzlichen Bestimmungen zum jährlichen Kennzeichenwechsel für \r\nElektrokleinstfahrzeuge und zur Mitführung der physischen Zulassungsbescheinigung \r\nbei PKW. Die aktuellen Regelungen nach § 26 Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV), \r\ndie einen Wechsel der Kennzeichen innerhalb eines engen Zeitfensters vorsehen, sind \r\nfür Betreiber großer E-Scooter-Flotten aufgrund des Zeitaufwands und des \r\nzusätzlichen Personalbedarfs kaum umsetzbar. Dies wird durch die steigenden \r\nFlottengrößen und die schnelle Dynamik des Flottengeschäfts, das durch Skalierbarkeit \r\ngekennzeichnet ist, weiter erschwert. \r\nDie Verpflichtung gemäß § 11 Abs. 6 FZV, die Zulassungsbescheinigung eines \r\nKraftfahrzeugs stets im Original mitzuführen, führt bei Betreibern von Sharing-Flotten \r\n1 Gemeint sind in diesem Fall Mietwagen mit Fahrerin oder Fahrer.\r\nDigital, intelligent, nachhaltig. Bitkom-Vorschläge für die Mobilität der Zukunft\r\n8\r\nzu erheblichen Ineffizienzen, da Dokumente verloren gehen oder gestohlen werden \r\nkönnen und Dokumente z. B. bei Änderungen der Zulassung, händisch getauscht \r\nwerden müssen. Zudem gehen Gerichte bisweilen davon aus, (vgl. OLG Celle, VersR \r\n2008, 204), dass die Lagerung von Originaldokumenten im Fahrzeug als \r\ngefahrerhöhend zu werten ist, was den Versicherungsschutz beeinträchtigen könnte. \r\nZwar kann die Fahrzeugzulassung heute grundsätzlich schon per iKfz digital \r\nabgewickelt werden, die zur Nutzung der 37 deutschen Umweltzonen erforderliche \r\nUmweltplakette muss aber weiterhin bei jeder An- oder Ummeldung erneut analog am \r\nFahrzeug angebracht werden. Dies scheint, insbesondere im Zuge der aktuellen \r\nBemühung zum Abbau von Bürokratieaufwänden nicht mehr zeitgemäß.\r\nLösungsansatz\r\nFür Zulassungsbescheinigungen sollte in der Fahrzeugzulassungsverordnung eine \r\ndigitale Möglichkeit geschaffen werden, wie sie in anderen EU-Mitgliedstaaten, \r\ndarunter Spanien, bereits existiert. Das BMDV sollte die aktuell in Arbeit befindliche \r\ndigitale Lösung für Verbraucherinnen und Verbraucher auch umgehend auf \r\nFlottenbetreiber ausweiten. Gleiches gilt für die Digitalisierung der analogen \r\nUmweltplakette, da der Emissionsschlüssel leicht im Register verfügbar gemacht \r\nwerden kann. \r\nDie Digitalisierung der Schiene konsequent \r\nvorantreiben\r\nAusgangslage\r\nDas deutsche Schienensystem steht vor großen Herausforderungen: Veraltete \r\nInfrastruktur, eine hohe Auslastung des Schienennetzes und daraus resultierende \r\nVerspätungen und hohe Kosten für Schienenverkehrsunternehmen. Diese Probleme \r\nführen zu Unzufriedenheit bei den Fahrgästen und erschweren den Wettbewerb mit \r\nanderen Verkehrsmitteln. Besonders die Digitalisierung birgt großes Potenzial, das \r\nSchienensystem effizienter, schneller und kostengünstiger zu machen.\r\nLösungsansatz \r\nEine umfassende Digitalisierung wird das Schienensystem grundlegend verbessern. \r\nDigitale Steuerungssysteme erhöhen die Kapazität, automatisierte \r\nZugsteuerungssysteme und Echtzeitdaten verbessern die Pünktlichkeit und optimieren \r\ndie Streckenplanung. Gleichzeitig senken digitalisierte Prozesse den Planungs- und \r\nVerwaltungsaufwand. So wie konsequente Digitalisierung bei der physischen \r\nInfrastruktur (etwa durch digitale Stellwerke oder das European Train Control System \r\nETCS) für mehr Effizienz und bestmögliche Kapazitätsnutzung sorgt, kann dies auch \r\ndurch verlässliche und digitale Echtzeitinformationen und Routenoptionen geschehen. \r\nMit der im Sommer 2024 in Kraft getretenen neuen TEN-V-Verordnung (EU) \r\n2024/1679 gelten zudem europarechtliche Umsetzungsverpflichtungen für die ETCS\u0002Ausrüstung von Teilen des deutschen Schienennetzes.\r\nDie nächste Bundesregierung muss die Digitalisierung des Verkehrsträgers Schiene \r\naktiv vorantreiben. Investitionen in moderne Technologien und digitale Services sind \r\nDigital, intelligent, nachhaltig. Bitkom-Vorschläge für die Mobilität der Zukunft\r\n9\r\nunerlässlich, um das Schienensystem schneller, effizienter und kostengünstiger zu \r\ngestalten und die Konkurrenzfähigkeit der Bahn gegenüber anderen Verkehrsmitteln \r\nlangfristig zu sichern. Dabei reicht die Verantwortung des Bundes von der Finanzierung \r\ndigitaler Technologien auf der Schiene sowie bei den eingesetzten Fahrzeugen bis hin \r\nzur Sicherstellung eines vielfältigen, wettbewerblichen Verkehrsangebotes.\r\nDer Digitalisierung des ÖPNV die notwendige \r\nSicherheit geben\r\nAusgangslage\r\nDie Digitalisierung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) ist ein wichtiger \r\nBaustein der Mobilitätswende. Vernetzte Fahrzeuge ermöglichen bessere und \r\nzuverlässigere Reisendeninformationen, Leitstellen können Verkehre und Kapazitäten \r\neffizienter planen und digitale Technologien können u. a. Wartungsbedarfe und damit \r\npotenzielle Ausfallrisiken vorausschauend erkennen. Damit ist die Digitalisierung des \r\nÖPNV kein Selbstzweck, sondern insbesondere angesichts steigender Fahrgastzahlen \r\nnotwendig, um den CO₂-Ausstoß im Mobilitätssektor zu reduzieren. Gleichzeitig sehen \r\nsich viele Verkehrsbetriebe mit angespannten Haushaltslagen konfrontiert.\r\nLösungsansatz\r\nDer Bund muss verstärkt Mittel für die Finanzierung der Digitalisierung im ÖPNV \r\nbereitstellen. Höhere Investitionen in digitale Technologien und rollendes Material \r\nermöglichen die Verbesserung der Qualität und Zuverlässigkeit des öffentlichen \r\nNahverkehrs. Dies macht ihn für Pendler attraktiver, fördert die Nutzung öffentlicher \r\nVerkehrsmittel und reduziert damit den Individualverkehr. Die Erneuerung und \r\nDigitalisierung veralteter Infrastruktur, einschließlich Schienen, Straßen und \r\nHaltestellen, erfordert erhebliche finanzielle Mittel. Dabei ist eine langfristige \r\nPlanbarkeit die Grundlage für einen effektiven und nachhaltigen Mobilitätswandel.\r\nDigital, intelligent, nachhaltig. Bitkom-Vorschläge für die Mobilität der Zukunft\r\n10\r\n2 Nachhaltige Mobilität durch \r\nDigitalisierung\r\nShared Mobility für alle verbessern\r\nAusgangslage\r\nGeteilte Mobilität (Shared Mobility) ist einer der entscheidenden Hebel für die \r\nMobilitätswende. Sie erlaubt mehr Auswahl bei der Fortbewegung, ermöglicht \r\nindividuellere Routen und bietet eine klimafreundliche Alternative zum motorisierten \r\nIndividualverkehr (MIV). Bislang fehlt es allerdings an einer klaren politischen Vision \r\nund daraus abgeleiteten, umfassenden Maßnahmen zur Förderung geteilter Mobilität. \r\nDer Bund muss sich klar zum Potenzial von Shared Mobility-Angeboten für die \r\nnachhaltige Verkehrswende bekennen, regulatorische Hürden abbauen und diese \r\nAngebote konkret fördern.\r\nLösungsansätze\r\n1. Einheitliches Verständnis von Shared Mobility schaffen\r\nGeteilte Mobilitätsdienste (Shared Mobility) sind Angebotsmodelle, bei denen \r\nFahrzeuge Kundinnen und Kunden auf kommerzieller Basis zur selbstständigen und \r\nnicht-selbständigen Nutzung zeitweise zum Gebrauch überlassen werden oder bei \r\ndenen Kundinnen und Kunden ein Verkehrsmittel zur gleichzeitigen, nicht-exklusiven \r\nNutzung zur Verfügung steht. Sie dienen zur Schaffung tragfähiger Alternativen zum \r\nmotorisierten Individualverkehr im Sinne der effektiven Nutzung des begrenzten \r\nöffentlichen Raums. Zu den geteilten Mobilitätsdiensten zählen insbesondere der \r\nÖffentliche Personenverkehr, Carsharing, die traditionelle Autovermietung, Bike, \r\nE-Bike-, E-Scooter- oder Mopedsharing und Ride-Pooling, Ride-Hailing sowie Ride\u0002Sharing-Angebote. \r\n2. Kommunen bei der Digitalisierung unterstützen\r\nDie unzureichende Digitalisierung in den Kommunen verhindert ein effizientes \r\nArbeiten von Mobilitätsanbietern und die wirksame Kooperation zwischen Städten und \r\nMobilitätsanbietern. Fortschritt und Veränderung funktionieren nur, wenn Prozesse \r\nverkürzt und digitalisiert werden. Daher müssen Kommunen digitaler arbeiten und die \r\nFähigkeiten erhalten, datenbasierte Entscheidungen zu treffen. Der Bund muss daher \r\ndie Kommunen finanziell und mit notwendigem Wissenstransfer unterstützen, um \r\nDigitalisierung zu beschleunigen und einen bundesweiten Flickenteppich im Betrieb \r\nvon Shared Mobility-Angeboten zu verhindern. \r\n3. Angemessenes Haftungsregime für Micro Mobility-Angebote\r\nElektrokleinstfahrzeuge sind gemäß § 2 Nr. Elektrokleinstfahrzeugeverordnung (eKFV) \r\nverpflichtend mit einer Haftpflichtversicherung auszustatten. Bestrebungen seitens \r\nder Justizminister der Länder, die Haftungsprivilegierung gem. § 8 Nr. 1 StVG zu \r\nreformieren, um kleine Leichtfahrzeuge, insbesondere E-Scooter bezüglich der \r\nHalterhaftungspflicht dem PKW anzugleichen, sind kritisch zu bewerten. Im Sinne der \r\nDigital, intelligent, nachhaltig. Bitkom-Vorschläge für die Mobilität der Zukunft\r\n11\r\nFörderung von nachhaltiger Mobilität dürfen kleine, leichte Verkehrsmittel nicht \r\ndiskriminiert werden. Eine solche Gleichstellung führt die Förderung von \r\nMobilitätsalternativen ad absurdum.\r\n4. Flexible Mobilitätsoptionen durch ein Mobilitätsbudget für Arbeitnehmende \r\nattraktiv machen \r\nNeben den bisherigen steuerlichen Vergünstigungen für Dienstwagen, Dienstfahrräder \r\noder Jobtickets für den öffentlichen Nahverkehr ermöglicht ein Mobilitätsbudget es \r\nArbeitgebern, ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ein vielfältiges \r\nMobilitätsangebot zur Verfügung zu stellen und bestehende Angebote gezielt zu \r\nergänzen. Dazu müssen die bisherigen Pauschalbesteuerungsvorschriften vereinfacht \r\nund flexibler werden, um weitere, geteilte Fortbewegungsmittel wie E-Scooter, geteilte \r\nFahrzeuge wie traditionelle Autovermietung oder Car-Sharing, Bike-Sharing und \r\nandere Sharing-Angebote sowie Fahrtdienstleistungen und Tickets im Fernverkehr mit \r\nEisenbahn und Bussen einzubeziehen. \r\nGerade die Möglichkeit zur Anmietung einer Vielzahl unterschiedlicher Shared Mobility \r\nServices ist dabei von großer Relevanz. Nur so kann das Mobilitätsbudget die \r\nMobilitätsbedürfnisse im konkreten Einzelfall ausreichend befriedigen. Die im \r\nKabinettsentwurf des Jahressteuergesetzes 2024 geplante steuerliche Ausgestaltung, \r\nergänzt um eine Bemessungsgrundlage für den steuerpflichtigen privaten Nutzungs\u0002anteil von Zeitkarten im Öffentlichen Verkehr, (bietet einen grundsätzlich sinnvollen \r\nAnsatz und sollte durch die nächste Bundesregierung weiterverfolgt werden. \r\nIntermodales und grenzüberschreitendes Reisen \r\ndurch einfache Buchungsoptionen verbessern\r\nAusgangslage\r\nIntermodale Reiseketten oder grenzüberschreitende Bahnverbindungen sind bislang\r\nnur teilweise vollumfänglich buchbar. Häufig sind individuelle Reisebuchungen pro \r\nVerkehrsmittel oder Reiseland notwendig, sodass Anschlüsse nicht immer \r\nsichergestellt oder vertraglich garantiert werden können. Im Sinne von \r\nklimafreundlichen Reiseketten und einfach zugänglichen Mobilitätsoptionen besteht \r\nhier entsprechender Handlungsbedarf. \r\nLösungsansatz\r\nDas Buchen von Zugtickets für Fahrten in Europa muss für Verbraucherinnen und \r\nVerbraucher so einfach werden wie das Buchen von Flugtickets. Entsprechende \r\nAngebote für einen unkomplizierten Ticketerwerb sollten ausgebaut und gefördert \r\nwerden. Dafür sollten Datenzugang und Provision fair, angemessen und \r\ndiskriminierungsfrei sein (FRAND-Prinzipien), um ein Level Playing Field im Online\u0002Vertrieb von Bahntickets zu schaffen. \r\nDarüber hinaus braucht es für alle relevanten Verkehrsträger, darunter auch den \r\nLuftverkehr, geeignete Regelungen, um den Zugang zu multimodalen Reiseangeboten \r\nüber alle relevanten Verkehrsträger hinweg zu ermöglichen – und damit einen Beitrag \r\nzu einem echten multimodalen Verkehrsmarkt in der Europäischen Union zu leisten.\r\nDigital, intelligent, nachhaltig. Bitkom-Vorschläge für die Mobilität der Zukunft\r\n12\r\nDie nächste Bundesregierung sollte im Rahmen der von der Europäischen Kommission \r\ngeplanten Regulierung zur Bereitstellung Multimodaler digitaler Mobilitätsdienste \r\nsowie der laufenden Implementierung der vom Sektor vorangetrieben Ticketing \r\nRoadmap auf die Einhaltung dieser Prinzipien hinwirken.\r\nNachhaltiger Verkehr durch smarte \r\nVerkehrsinfrastrukturen\r\nAusgangslage\r\nDigitale Verkehrsnetze und digital optimierte Verkehrsströme sind ein starker Hebel \r\nfür nachhaltigeren Verkehr. Die Bitkom-Studie „Klimaeffekte der Digitalisierung 2.0“ \r\nattestiert den genannten Ansätzen ein CO₂-Einsparpotenzial von bis zu 5,5 MT CO2e.2\r\nDies betrifft einerseits die Digitalisierung der Straßeninfrastrukturen, etwa mit \r\ndigitalen Wechselverkehrszeichen und Sensorik zur Detektion von Auslastungsgraden \r\nund Unregelmäßigkeiten. Die Digitalisierung von Lichtsignalanlagen stellt bereits \r\nheute, leider nur sehr vereinzelt, Vorhersagen zu Rot-/Grünphasen zur Verfügung, \r\nverflüssigt damit den Verkehr und erlaubt öffentlichen Bedarfsträgern wie \r\nBehördenfahrzeugen und dem öffentlichen Verkehr Prioritätsschaltungen. Digitale \r\nEchtzeit-Verkehrsanalysen ermöglichen eine bessere Verkehrslenkung und damit \r\neffizientere Verkehrsflüsse im ÖPNV sowie im Individualverkehr. Im Öffentlichen \r\nPersonenverkehr tragen Datenauswertungen zu einem zielgenaueren Verkehrs\u0002angebot und besseren Echtzeit-Informationen bei und erhöhen damit die Attraktivität \r\ndes ÖPV im Nah- und Fernverkehr. Digitale Technologien haben folglich großes \r\nPotenzial – sie kommen aber noch nicht überall im erforderlichen Ausmaß zum Einsatz.\r\nLösungsansatz\r\nDer Bund muss die Digitalisierung der bundeseigenen Infrastrukturen konsequent \r\nvorantreiben – auf der Straße wie auf der Schiene. Die dafür notwendigen Mittel sind \r\neine Investition in die infrastrukturelle Zukunft, und eine Installation der notwenigen \r\ntechnischen Komponenten ist insbesondere im Rahmen der in vielen Bereichen \r\nanstehenden Sanierungsprojekte sinnvoll. Zudem sollte der Bund die Länder und \r\nKommunen bei der Digitalisierung ihrer Verkehrsinfrastrukturen und der in ihrer \r\nZuständigkeit liegenden Verkehre stärker als bislang finanziell und koordinierend \r\nunterstützen und integrierte Lösungen, wie die Bereitstellung von Mobilitätsdaten in \r\nder Mobilithek und eine deutschlandweite C-ITS PKI, fördern. Förderungen für neue, \r\ninnovative Technologien sollten im Rahmen von Modellprojekten erfolgen, die eine \r\nnachhaltige und für einzelne Verkehrsinfrastrukturkomponenten breite Anwendung \r\nermöglichen, statt einer nur sporadischen und kurzfristigen Erprobung. \r\nDeutschland braucht eine bundesweit abgestimmte Strategie zur Digitalisierung der \r\nVerkehrsinfrastruktur und Bereitstellung der Daten mit klar definierten Etappen und \r\nKPIs (z. B. ein Ziel-Prozentsatz digitalisierter Lichtsignalanlagen und dynamischer \r\n2 Bitkom, 2024. Klimaeffekte der Digitalisierung 2.0: Studie zur Abschätzung des Beitrags digitaler Technologien zum \r\nKlimaschutz in Deutschland. S. 77f.\r\nDigital, intelligent, nachhaltig. Bitkom-Vorschläge für die Mobilität der Zukunft\r\n13\r\nVerkehrsschilder). Der Implementierungsfortschritt ist für alle Partner durch die \r\nerreichten KPIs sichtbar darzustellen. \r\nRahmenbedingungen für E-Mobilität verbessern\r\nAusgangslage\r\nDie Förderung von Elektromobilität ist ein zentraler Hebel zur Dekarbonisierung des \r\nStraßenverkehrs und ein Digitalisierungstreiber. Aktuell stagniert der Hochlauf der \r\nE-Mobilität in Deutschland. Eine flächendeckende, verlässliche Elektromobilitäts\u0002Infrastruktur und Anreize für Autofahrerinnen und Autofahrer, batterieelektrische \r\nFahrzeuge zu nutzen, können dabei helfen, den Hochlauf zu stärken.\r\nLösungsansätze\r\n1. Infrastruktur für Elektromobilität fit machen\r\nDie Infrastruktur für E-Mobilität als Teil des zukünftigen Verkehrsmix muss weiter und \r\nflächendeckend ausgebaut werden – einschließlich an Verkehrsknotenpunkten, wie \r\nFlughäfen und Bahnhöfen. Der weitere Ausbau der Schnellladeinfrastruktur – in der \r\nStadt und auf dem Land – ist von entscheidender Bedeutung für die Akzeptanz unter \r\nden Verkehrsteilnehmenden. Die Ertüchtigung und der weitere Ausbau der Stromnetze \r\nsind mit Priorität voranzubringen. Auch sind weitere Maßnahmen zum Hochlauf von \r\nElektrofahrzeugen zur Anreizung der Akzeptanz von Elektromobilität durch Nutzende \r\nerforderlich, etwa in Form von kostenfreiem Parkraum, der vereinfachten Anordnung \r\nvon Sonderfahrspuren und Bussonderfahrstreifen von Kommunen oder durch eine \r\nentsprechende privilegierte Berücksichtigung bei Mobilitätsbudgets.\r\n2. Bidirektionales Laden praxistauglich gestalten\r\nFahrzeughersteller haben ihre Elektrofahrzeuge teilweise bereits mit eigenen \r\nLösungen für das bidirektionale Laden ausgerüstet. Verwaltungsvorschriften und \r\nRegulierungen in Deutschland und Europa hemmen jedoch den Einsatz dieser \r\nTechnologie. Der gesetzliche Rahmen belastet bidirektionales Laden aktuell mit \r\ndoppelten Steuern und Abgaben. Derzeit besteht beispielsweise noch keine \r\nMöglichkeit, um Strommengen zu saldieren und so eine Steuerbefreiung für \r\nrückgespeisten Strom zu gewährleisten. Zur Umsetzung sollten pragmatische und \r\neuropaweit einheitliche Standards für das Messen der anfallenden Strommengen \r\nsowie zur interoperablen, technischen Implementierung unter Berücksichtigung \r\nnotwendiger datenschutz- und cybersicherheitsrechtlicher Bestimmungen geschaffen \r\nwerden, die eine Marktentwicklung sowie den Marktzugang aller Teilnehmer \r\nsicherstellen.\r\nUm Technologien wie Smart Charging und bidirektionales Laden im Sinne der Energie\u0002und Antriebswende in Deutschland zu fördern, ist zudem ein reibungsloser \r\nDatenaustausch zwischen allen beteiligten Akteuren entscheidend. Ein offenes und \r\nkooperatives Umfeld ermöglicht es allen Marktteilnehmern, innovative \r\nGeschäftsmodelle erfolgreich umzusetzen. Ein adäquater Rahmen für den (Daten-\r\n)Austausch ist hierfür unabdingbar, um diesen für den Erfolg der Antriebs- und \r\nEnergiewende wichtigen Markt dynamisch wachsen zu lassen.\r\nDigital, intelligent, nachhaltig. Bitkom-Vorschläge für die Mobilität der Zukunft\r\n14\r\n3 Mobilitätsinnovationen fördern\r\nMobilitätsdatennutzung wirksam fördern\r\nAusgangslage\r\nMobilitätsdaten sind die Grundlage, um neue, innovative Geschäftsmodelle im \r\nMobilitätssektor zu entwickeln sowie bestehende zu optimieren und tragen damit \r\nentscheidend zur Verkehrs- und Mobilitätswende bei. Auf Basis der delegierten \r\nVerordnungen der Richtlinie 2010/40/EU (IVS-Richtlinie) sowie der \r\nMobilitätsdatenverordnung bzw. zukünftig des Mobilitätsdatengesetzes stellen \r\nMobilitätsdienstleister, Verkehrsunternehmen, Infrastrukturbetreiber und weitere \r\nAkteure schon heute umfangreiche Datensätze über die Mobilithek als Nationalen \r\nZugangspunkt bereit. Gleichzeitig halten einige Landesregierungen ihre eigenen \r\nLandesdatenräume bereit. Abseits gesetzlicher Verpflichtungen bieten immer mehr \r\nnationale und europäische Datenraum-Initiativen, so z. B. der Mobility Data Space \r\n(MDS), interessierten Akteuren die Gelegenheit, Daten bilateral auf vertraglicher Basis \r\nauszutauschen. Sowohl für Datenbereitsteller als auch für Datennutzer ist nicht immer \r\nersichtlich, über welchen Datenraum welche Daten bezogen werden können oder \r\nbereitgestellt werden müssen. Potenzielle Datenanbieter und Datennutzer wissen oft \r\nnicht voneinander, und wenn sie es wüssten, ist das Bewusstsein über die Existenz von \r\nDatenräumen als Mittel zur Partnersuche und zur Durchführung des Datenaustauschs \r\noft nicht gegeben.\r\nLösungsansatz\r\nDie Bundesregierung muss angesichts der durch das Mobilitätsdatengesetz steigenden \r\nBedeutung der Mobilithek darauf achten, ein kohärentes Mobilitätsdatenökosystem zu \r\nschaffen. Vor Einführung neuer Bereitstellungspflichten sollten immer der konkrete \r\nvolkswirtschaftliche Nutzen und konkrete Anwendungsfälle identifiziert werden. \r\nDarauf basierend sollte immer eine Abwägungsentscheidung getroffen werden, \r\ndahingehend, welchen konkreten Nutzen die betroffenen Daten bieten und inwiefern \r\nein Risiko für neue wie etablierte Geschäftsmodelle durch die verpflichtende \r\nDatenbereitstellung vorliegt. In Zukunft muss ein Augenmerk auf der Erarbeitung \r\nklarer Use Cases für die Nutzung der Mobilitätsdatenangebote liegen, zugleich muss \r\nder geplante Bundeskoordinator seiner moderierenden und vernetzenden Funktion \r\ngerecht werden. Wichtig werden dabei insbesondere die bisher nicht bereitgestellten \r\nDaten aus der Verkehrsinfrastruktur und dies vor Ort in den Kommunen und nicht nur \r\nim Bund. Da die technischen und organisatorischen Mittel für den Datenaustausch \r\nbereits vorhanden sind, sollte die Bundesregierung durch ein entsprechendes \r\nInformationsangebot die Sichtbarkeit und die Bekanntheit der bestehenden \r\nDatenplattformen (z. B. Mobilithek und Mobility Data Space) steigern. \r\nDigital, intelligent, nachhaltig. Bitkom-Vorschläge für die Mobilität der Zukunft\r\n15\r\nParadigmenwechsel durch Software-Defined \r\nVehicles\r\nAusgangslage\r\nDas Software Defined Vehicle (SDV) ist ein Paradigmenwechsel für die gesamte \r\nAutomobilindustrie. Die Umstellung auf einen „Software-first“ Ansatz verändert die \r\nFahrzeugentwicklung und das Zusammenarbeitsmodell zwischen Fahrzeughersteller \r\nund Zulieferern grundlegend. In ihrer Reinform haben SDVs einen redundanten \r\nZentralcomputer, der sämtliche Software des Fahrzeugs betreibt und die Verbindung \r\nzum Backend des OEM hält (Over-the-Air). Dieses Paradigma und die ihm zugrunde \r\nliegende Architektur sind die Grundlage für die zentrale Steuerung von Funktionen und \r\nKomponenten des Fahrzeugs sowie den Zugriff der Kundinnen und Kunden auf App\u0002Stores oder Functions-on-Demand. Durch die Verknüpfung von Hardware und \r\nSoftware entstehen kundenzentrierte und erweiterbare Ökosysteme, die neue \r\nGeschäftsmodelle ermöglichen und zusätzliche Revenue-Pools für die OEMs darstellen. \r\nSoftware-Defined Vehicles sind updatefähig für eine Vielzahl an Funktionen und \r\nerhalten ihren Wert stärker über den Lebenszyklus. Durch aktualisierte \r\nBatteriemanagementsysteme lassen sich nachträglich die Reichweiten von BEVs \r\noptimieren oder durch das Retrofitting von performanteren ADAS-systemen Sicherheit \r\nund Komfort im Straßenverkehr erhöhen. \r\nLösungsansatz\r\nUm die Digitale Souveränität der Automobilindustrie in Europa zu sichern, benötigt das \r\nSDV die besten Rahmenbedingungen für Open Source Kollaboration, ein modernes und \r\ndigitales Fahrzeugzulassungsregime und hochqualifizierte Absolventinnen und \r\nAbsolventen von Universitäten und Hochschulen aus dem Software-Umfeld. \r\nAutonomes Fahren in Deutschland vorantreiben\r\nAusgangslage\r\nAutomatisiertes und autonomes Fahren ist eine Querschnittstechnologie für nahezu \r\nalle zukünftigen Anwendungen in der Mobilität auf der Straße wie auf der Schiene. . Es \r\nkann die Verkehrssicherheit erhöhen, die Mobilität von der Metropole bis zum \r\nländlichen Raum deutlich attraktiver machen, Betriebsabläufe im ÖPNV optimieren, \r\nmehr Kapazität auf vorhandener Infrastruktur schaffen und neue Möglichkeiten in der \r\nLogistik eröffnen. Zudem wird autonomes Fahren künftig eine zentrale Rolle in der \r\nindustriellen Wertschöpfungskette spielen und qualifizierte Arbeitsplätze schaffen. \r\nNeben Elektromobilität und modernen Softwarearchitekturen ist es eine \r\nSchlüsseltechnologie für die Zukunft des Automobilsektors. Auch für den \r\nschienengebunden Verkehrs ist automatisiertes Fahren ein zentrales Thema. Hoch\u0002und vollautomatisierte Bahnen können bis zu 30 % mehr Kapazität in bestehenden \r\nSchienennetzen schaffen, Energie einsparen und die Verfügbarkeit, Sicherheit und \r\nQualität des Betriebs verbessern. Es ist daher entscheidend, dass Deutschland \r\ninternational nicht den Anschluss verliert und sich als Technologieführer positioniert. \r\nDerzeit droht Deutschland jedoch, ähnlich wie 2011 bei der Photovoltaik, ins \r\nDigital, intelligent, nachhaltig. Bitkom-Vorschläge für die Mobilität der Zukunft\r\n16\r\nHintertreffen zu geraten. Es mangelt an den notwendigen finanziellen Anreizen und \r\nregulatorischen Rahmenbedingungen, um autonomes Fahren in Deutschland \r\nerfolgreich zu skalieren.\r\nLösungsansätze\r\n1. Kapital für autonomes Fahren mobilisieren\r\nDie Politik muss private Investitionen attraktiver machen, um die kostenintensive \r\nEntwicklung dieser Schlüsseltechnologie voranzutreiben. Ein Anstieg privater \r\nInvestitionen in Level-4-Systeme ist entscheidend für den Erhalt europäischer \r\nMarktakteure und die Weiterentwicklung von Hardware- und Software-Komponenten. \r\nUm im globalen Wettbewerb zu bestehen, muss sich die deutsche Politik, wie in der \r\nWachstumsinitiative der Bundesregierung bereits angekündigt, auf EU-Ebene für eine \r\nehrgeizigere Agenda zur Verwirklichung der Kapitalmarktunion einsetzen. \r\n2. Unterstützung von Betreibern\r\nIn den vergangenen Jahren haben zahlreiche Förderprojekte im Automobilsektor sowie \r\nim ÖPNV zur Entwicklung und Erprobung der Technologie beigetragen. Der nächste \r\nSchritt im Markt für autonomes Fahren erfordert den Einsatz mehrerer Tausend \r\nFahrzeuge, um gesamtgesellschaftlichen Nutzen zu schaffen, betriebliche Prozesse zu \r\noptimieren und Skaleneffekte in der Fahrzeugherstellung und dem \r\nFlottenmanagement zu erzielen. Diese Skaleneffekte senken Beschaffungs- und \r\nBetriebskosten und ermöglichen einen großflächigen Rollout in Deutschland. \r\nEine Konzentration der Fördermittel auf wenige Modellregionen ermöglicht einen \r\neffektiveren Mitteleinsatz. Aufgrund der weitreichenden Implikationen für Wirtschaft, \r\nVerkehr und Umwelt ist eine Initiative verschiedener Ministerien notwendig. Das \r\nFörderprogramm „Schaufenster Elektromobilität“ könnte hierbei als Vorbild dienen, \r\nbei dem die damalige Bundesregierung vier Regionen für eine große Forschungs- und \r\nEntwicklungsinitiative auswählte. Ein ähnlicher Ansatz ist auch für autonomes Fahren \r\nerforderlich.\r\nFür den schienengebundenen Verkehr Bahnindustrie ist ebenfalls weitere \r\nUnterstützung und Förderung von Forschung und Pilotanwendungen mit einer \r\nausreichenden Anzahl von Fahrzeugen essenziell, um die bereits vorhandenen \r\nTechnologien im echten Betrieb weiter abzusichern und zu optimieren. Die Ergebnisse \r\naus solchen Projekten dienen zugleich als Grundlage für die europäische \r\nStandardisierung und Zulassung.\r\n3. Anpassung des Verhaltensrechts notwendig\r\nUm den Rollout autonomer Fahrzeuge zu beschleunigen und rechtliche Sicherheit zu \r\ngewährleisten, muss das Verkehrsrecht angepasst werden. Besonders betroffen sind \r\nVorschriften, die sich auf menschliche Fahrer beziehen oder die Interaktion mit \r\nanderen Verkehrsteilnehmern erfordern, wie z. B. § 15 StVO (Liegenbleiben von \r\nFahrzeugen, Warndreieck) und § 34 StVO (Unfall, Verkehrssicherung, Erste Hilfe). Ohne \r\nspezifische Regelungen entsteht Rechtsunsicherheit, da unklar ist, ob ein autonomes \r\nSystem oder die technische Aufsicht denselben Status wie ein menschlicher Fahrer hat. \r\nDie Schweiz arbeitet bereits an einer Verordnung für autonomes Fahren und überträgt \r\nFahrerpflichten auf den Fahrzeughalter. Dort wird festgelegt, dass bei fahrerlosen \r\nFahrzeugen das Aufstellen eines Warndreiecks und das Mitführen der Fahrzeugpapiere \r\nentfallen können, wenn der Halter sicherstellt, dass diese Pflichten anderweitig erfüllt \r\nDigital, intelligent, nachhaltig. Bitkom-Vorschläge für die Mobilität der Zukunft\r\n17\r\nwerden. Der Halter ist also für die Organisation verantwortlich, während der Hersteller \r\ndigitale Lösungen entwickelt, die dem Halter zur Verfügung gestellt werden.\r\n4. Flexiblere Ausschreibungskriterien für autonomes Fahren\r\nDie bestehenden, klassischen Ausschreibungsmuster des öffentlichen Sektors, die sich \r\nhäufig auf Preiskriterien konzentrieren, decken sich nicht mit den Wettbewerbs- und \r\nGeschäftsmodellen im autonomen Fahren. So müssen die Beschaffungsprozesse \r\nflexibel gestaltet werden, dass innovative Lösungen gefördert und nicht nur \r\nkostengünstige Angebote bevorzugt werden. Dies erfordert eine Anpassung der \r\nAusschreibungskriterien, die neben dem Preis auch die Innovationskraft, die \r\nNachhaltigkeit, die Qualität der angebotenen Technologie und den langfristigen \r\nNutzen für die öffentliche Mobilität stärker berücksichtigen. Wichtig ist, dass bei der \r\nBeschaffung von autonomen Fahrtechnologien nicht nur kurzfristige \r\nKosteneinsparungen im Vordergrund stehen, sondern auch die nachhaltige \r\nVerbesserung des ÖPNV und die Förderung des technologischen Fortschritts.\r\n5. Kleinserienbeschränkung für autonome Fahrzeuge\r\nBisher ist es für Hersteller autonomer Fahrzeuge nur möglich, als Kleinserie auf EU\u0002und nationaler Ebene typgenehmigt zu werden, d. h. Fahrzeughersteller können \r\nmaximal 1.500 Fahrzeuge pro Jahr genehmigen lassen können. Der Grund dafür liegt \r\nin den Verordnungen (EU) 2022/1426 und (EU) 2018/858, welche die europaweit \r\nharmonisierten technischen Anforderungen bestimmen. Momentan bleibt nur der \r\nWeg über die Typgenehmigung von Kleinserien.\r\nIn Deutschland könnte sich zukünftig der flächendeckende Einsatz von autonomen \r\nFahrzeugen dadurch verzögern, da die Fahrzeughersteller aufgrund der aktuellen \r\nGesetzeslage und mangelnder Planungsunsicherheit nicht in der Lage sein werden, \r\nausreichend Fahrzeuge in der benötigten Anzahl zur Verfügung zu stellen. Die Politik \r\nsollte sich daher weiterhin dafür einsetzen, dass die Verordnung auf EU-Ebene so \r\nangepasst wird, dass autonome Fahrzeuge idealerweise ohne Anpassungen der \r\nAnforderungen in unbegrenzter Anzahl zugelassen werden können. Deutschland sollte \r\ndarauf drängen, dass die EU ihre Pläne für die Ausweitung des autonomen Fahrens auf \r\ndie gesamte EU darlegt und sich auf ein Datum für die uneingeschränkte \r\nSerienzulassung von Fahrzeugen mit ADS festlegt.\r\n6. Harmonisierung der Betriebsbereichsgenehmigung\r\nEs ist wichtig, dass eine grenzüberschreitende Betriebsbereichsgenehmigung \r\nunbürokratisch und unkompliziert möglich ist. Der im Verkehrsblatt veröffentlichte \r\nLeitfaden zur Betriebsbereichsgenehmigung ist ein erster Schritt zur \r\nländerübergreifenden Zulassung von Level 4-Fahrzeugen. Eine verbindliche \r\nAnwendung durch alle Länder und die Autobahngesellschaft würde den Mehrwert für \r\neine praxisgerechte Umsetzung erhöhen. Dies ist notwendig, um Unternehmen, die in \r\nmehreren Bundesländern tätig sind, vor unterschiedlichen Genehmigungsverfahren \r\nund bürokratischen Hürden zu schützen und damit die Wettbewerbs- und \r\nInnovationsfähigkeit Deutschlands zu stärken. \r\nDie im Leitfaden beschriebenen Abläufe sollten zeitnah in einem Pilotprojekt mit allen \r\nBeteiligten praktisch erprobt werden. Der erste Schritt bleibt jedoch, ein gemeinsames, \r\nländerübergreifendes Verständnis für die Prozesse der Betriebsbereichsgenehmigung\r\nzu schaffen. Danach sollte die digitale Umsetzung der Betriebsbereichsgenehmigung \r\nerprobt werden, um wichtige Erkenntnisse für den Serienbetrieb zu gewinnen.\r\nDigital, intelligent, nachhaltig. Bitkom-Vorschläge für die Mobilität der Zukunft\r\n18\r\nSkalierung des teleoperierten Fahrens \r\nsicherstellen\r\nAusgangslage\r\nMit dem Entwurf der StVFernLV arbeitet der Gesetzgeber derzeit erstmals an einer \r\nVerordnung, um einen rechtlichen Rahmen für das teleoperierte Fahren zu \r\nermöglichen. Die grundsätzliche Ermöglichung des teleoperierten Fahrens ist \r\nausdrücklich zu begrüßen und zu unterstützen, da das ferngelenkte Fahren eine \r\nVielzahl von technologischen und wirtschaftlichen Chancen im Bereich der Mobilität \r\neröffnet. Um die Einführung dieser Zukunftstechnologie nicht zu gefährden und den \r\nErhalt der Wertschöpfung in Deutschland zu sichern, darf die StVFernLV jedoch einer \r\nSkalierung der Technologie nicht im Wege stehen. Nach der derzeitigen Konzeption des \r\nEntwurfs muss allerdings die Betriebserlaubnis für jedes Fahrzeug einzeln beantragt \r\nwerden, was einer wirtschaftlichen Skalierbarkeit entgegensteht. Zudem werden \r\neinzelne Fahrmodi, d. h. manuelles Fahren, automatisiertes Fahren und \r\nferngesteuertes Fahren, zu sehr isoliert betrachtet. Doch insbesondere im \r\nZusammenwirken verschiedener Fahrmodi kann ein Kernelement des \r\nindustriepolitischen und gesamtwirtschaftlichen Nutzens der Technologiepfade liegen \r\nund damit die Potenziale der Automatisierung in komplexen Anwendungsfällen voll \r\nausgeschöpft werden.\r\nLösungsansätze\r\n1. Skalierung des teleoperierten Fahrens sicherstellen \r\nUm eine effektive und skalierbare Erprobung des Betriebs ferngelenkter Fahrzeuge zu \r\nermöglichen, sollte die Verordnung die Möglichkeit einer Typgenehmigung für \r\nKraftfahrzeuge mit der Funktion des ferngelenkten Fahrens bzw. eine \r\nTypgenehmigung für die technische Ausrüstung für das ferngesteuerte Fahren (bzw. \r\nAllgemeine Betriebserlaubnis oder Allgemeine Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile im \r\nSinne von § 22, 22 StVZO) vorsehen. Bleibt es hingegen bei der bisherigen Konzeption \r\ndes Entwurfs, nach der die Betriebserlaubnis für jedes Fahrzeug einzeln beantragt \r\nwerden muss, sollte zur Schaffung von Rechtssicherheit zumindest ausdrücklich \r\nklargestellt werden, dass es für den jeweiligen Antragsteller keine \r\nStückzahlbegrenzung für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen mit einer \r\nFernlenkfunktion gibt.\r\n2. Zusammenwirken verschiedener Fahrzeugtechnologien ermöglichen\r\nSowohl das autonome als auch das ferngelenkte Fahren befinden sich in Deutschland \r\nbereits in der Erprobung und werden bald das Verkehrsbild auf deutschen Straßen \r\nprägen. Ein Weg, das Zusammenwirken verschiedener Fahrmodi zu ermöglichen, \r\nkönnte die geplante Straßenverkehr-Fernlenkverordnung (StVFernLV) sein. Aktuell ist \r\ndies jedoch noch nicht vorgesehen. Das Verhältnis von StVFernLV und AFGBV bzw. der \r\nunterschiedlichen Technologieansätze sollte im Verordnungstext der StVFernLV klar \r\ngeregelt sein und ein Rahmen geschaffen werden, in welcher Form ein Wechsel der \r\ndynamischen Fahraufgabe zwischen automatisierten Fahrsystemen und Fernlen\u0002kungssystem erfolgen kann. Gesamtheitlich integrierte Kommunikationskonzepte für \r\ndas Zusammenspiel verschiedener Fahrmodi und Verkehrsteilnehmer stellen einen \r\nwichtigen Baustein des zukünftigen Straßenverkehrs dar.\r\nDigital, intelligent, nachhaltig. Bitkom-Vorschläge für die Mobilität der Zukunft\r\n19\r\nIn diesem Zuge sollte insbesondere klargestellt werden, dass es sich beim \r\nteleoperierten Fahren nicht um eine „Brückentechnologie“ handelt, sondern um eine \r\nErgänzung zu anderen Technologien, also um eine „Komplementärtechnologie“. Der \r\nBegriff „Brückentechnologie“ suggeriert, dass die Technologie nur vorübergehend \r\nrelevant ist. Es sind jedoch zahlreiche Anwendungsfälle denkbar, in denen das \r\nferngesteuerte Fahren dauerhaft neben dem automatisierten Fahren eingesetzt \r\nwerden könnte (z. B. komplexe Manöver in Hub-2-Hub Use Cases).\r\n3. Akzeptanz und Rechtssicherheit schaffen\r\nIm Rahmen der Verkehrsministerkonferenz wurden Bedenken geäußert, dass die dem \r\nEntwurf zugrunde liegende Ermächtigungsgrundlage (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 18 StVG) \r\nnicht für die Einführung der StVFernLV herangezogen werden kann.3 Hier muss die \r\nBundesregierung nun dringend diese Bedenken ausräumen und schnellstmöglich \r\nRechtssicherheit schaffen, um die Einführung der Technik zu beschleunigen. Die \r\nTatsache, dass es sich bei ferngesteuerten Fahrzeugen um eine neue Art von \r\nVerkehrsteilnehmern handelt, sollte für andere Verkehrsteilnehmer erkennbar sein. Die \r\nFahrzeuge sollten entsprechend gekennzeichnet werden, wenn sie ferngelenkt werden. \r\nHier geht es auch um die gesellschaftliche Akzeptanz des „automatisierten Fahrens auf \r\nöffentlichen Straßen“. Es muss erkennbar sein, dass es sich um unterschiedliche \r\nTechnologien handelt, die im Alltagsbetrieb nicht verwechselt werden dürfen. \r\nDigitale Innovationen für barrierefreie urbane \r\nMobilität \r\nAusgangslage\r\nDie zunehmende Digitalisierung ist Basis für innovative Mobilitätsangebote im ÖPNV. \r\nSie eröffnet Mobilitätsanbietern neue Chancen zur Kundenbindung und \r\nNeukundengewinnung und erlaubt es, sich am individuellen Kundenbedarf zu \r\norientieren und Services zu personalisieren. Fahrgäste erwarten vermehrt intermodale \r\nMobilitätsdienste, die öffentlichen Verkehr und Individualverkehr kombinieren. Eine \r\neinfache Beauskunftung, Buchung und Bezahlung, eine durchgängige Reiseassistenz \r\nvon Tür zu Tür und eine barrierefreie Zugänglichkeit von Bus und Bahn wird \r\nvorausgesetzt.\r\nLösungsansatz\r\nIn Ergänzung baulicher Maßnahmen brauchen wir digitale, interaktive \r\nMehrwertdienste, um Zugangshürden zu reduzieren und die gesetzlich geforderte \r\nBarrierefreiheit im ÖPNV zu erreichen.\r\nDas Smartphone wird zur Fernbedienung für die Smart City der Zukunft, macht aus \r\nFahrzeugen, Haltestellen und Umsteigebauwerken des ÖPNV intelligente Objekte, die \r\nfür alle Menschen zugänglich sind und diese unterwegs unterstützen – das Internet \r\nder Dinge für urbane Mobilität.\r\n3 Beschlusssammlung der Verkehrsministerkonferenz am 9./10. Oktober 2024 in Duisburg, TOP 4.2\r\nDigital, intelligent, nachhaltig. Bitkom-Vorschläge für die Mobilität der Zukunft\r\n20\r\nWir brauchen integrierte Systemlösungen für innovative, urbane Mobilitätsdienste, die \r\nBarrieren abbauen und die Fahrgastinformation nach dem 2-Sinne-Prinzip verbessern. \r\nOptimierte betriebliche Abläufe erschließen Einsparpotenziale für Mobilitätsanbieter. \r\nDie besonderen Anforderungen sehbehinderter und mobilitätseingeschränkter \r\nMenschen an eine intuitive und einfache Nutzbarkeit digitaler und mobiler Dienste \r\nsollten Anspruch und Maßstab bei der Entwicklung sein.\r\nWir wünschen uns eine Vereinfachung der komplexen Rechtslage bezüglich der \r\nBarrierefreiheit im ÖPNV, deren Auslegung unklar ist. Für die Mobilität der Zukunft \r\nwünschen wir uns eine klare Verteilung von Verantwortlichkeiten zwischen Bund, Land \r\nund Kommune, Verkehrsverbünden und Privatwirtschaft. Durch die Standardisierung \r\neiner technischen Lösung zum 2-Sinne-Prinzip im ÖPNV kann eine Übertragbarkeit \r\nerreicht, und ein konkreter Beitrag geleistet werden.\r\nbitkom.org\r\nBitkom vertritt mehr als 2.200 Mitgliedsunternehmen aus der digitalen Wirtschaft. Sie \r\ngenerieren in Deutschland gut 200 Milliarden Euro Umsatz mit digitalen Technologien und \r\nLösungen und beschäftigen mehr als 2 Millionen Menschen. Zu den Mitgliedern zählen mehr \r\nals 1.000 Mittelständler, über 500 Startups und nahezu alle Global Player. Sie bieten \r\nSoftware, IT-Services, Telekommunikations- oder Internetdienste an, stellen Geräte und \r\nBauteile her, sind im Bereich der digitalen Medien tätig, kreieren Content, bieten \r\nPlattformen an oder sind in anderer Weise Teil der digitalen Wirtschaft. 82 Prozent der im \r\nBitkom engagierten Unternehmen haben ihren Hauptsitz in Deutschland, weitere 8 Prozent \r\nkommen aus dem restlichen Europa und 7 Prozent aus den USA. 3 Prozent stammen aus \r\nanderen Regionen der Welt. Bitkom fördert und treibt die digitale Transformation der \r\ndeutschen Wirtschaft und setzt sich für eine breite gesellschaftliche Teilhabe an den \r\ndigitalen Entwicklungen ein. Ziel ist es, Deutschland zu einem leistungsfähigen und \r\nsouveränen Digitalstandort zu machen.\r\nHerausgeber\r\nBitkom e.V.\r\nAlbrechtstr. 10 | 10117 Berlin\r\nAnsprechpartner\r\nFelix Lennart Hake | Referent Mobility\r\nT 030 27576-243 | f.hake@bitkom.org\r\nPaul Hannappel | Bereichsleiter Mobility & Logistics\r\nT 030 27576-130 | p.hannappel@bitkom.org\r\nVerantwortliches Bitkom-Gremium\r\nAK Intelligente Mobilität\r\nAK Automatisiertes, vernetztes und autonomes Fahren\r\nCopyright\r\nBitkom 2024\r\nDiese Publikation stellt eine allgemeine unverbindliche Information dar. Die Inhalte spiegeln die Auffassung im \r\nBitkom zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wider. Obwohl die Informationen mit größtmöglicher Sorgfalt \r\nerstellt wurden, besteht kein Anspruch auf sachliche Richtigkeit, Vollständigkeit und/oder Aktualität, \r\ninsbesondere kann diese Publikation nicht den besonderen Umständen des Einzelfalles Rechnung tragen. 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Hierzu müssen die Wirtschaft und Politik geeignete Rahmenbedingungen bieten. Dazu gehört die allgemeine Erleichterung des Zugangs zu Weiterbildung für alle. Die bisher erfolgten Maßnahmen bringen bislang nicht die benötigten Erfolge, um den Zugang zu Weiterbildung in allen Bereichen zu erleichtern. Es braucht ein übergreifendes Konzept für Deutschland als Weiterbildungsrepublik. Wie kann das aussehen?\r\nDem Fachkräftemangel begegnen\r\nIn Deutschland waren im Jahr 2023 branchenübergreifend rund 149.000 Stellen für IT-Fachkräfte unbesetzt. Im Jahr 2040 könnten laut Bitkom-Berechnungen ohne gebündelte Maßnahmen rund 663.000 IT-Fachkräfte fehlen – ein Anstieg von über 400 Prozent. Eine immer größer werdende Fachkräftelücke in der IT bremst die Digitalisierung und bedeutet einen Verlust von Wettbewerbsfähigkeit, Wertschöpfung, Wachstum und Wohlstand. Um dem Fachkräftemangel zu begegnen, müssen also neben der Fachkräftegewinnung aus dem Ausland dringend Maßnahmen getroffen werden, die die inländischen Fachkräftepotenziale steigern und erschließen. Dabei muss der Fokus insbesondere auf die Gewinnung von jungen Menschen für die IT und die Erleichterung der Rahmenbedingungen für Quereinsteigerinnen und Quereinsteiger gelegt werden. Welche Maßnahmen braucht es, um inländische Fachkräftepotenziale für die IT-Branche zu erschließen?\r\n\r\nDie Digitalisierung als Chance begreifen\r\n\r\nDie fortschreitende Digitalisierung eröffnet neue Möglichkeiten, das Lernen grundlegend zu verändern und zu verbessern. Durch den Einsatz digitaler Technologien können Lernprozesse flexibler, zugänglicher und individueller gestaltet werden und sind gleichzeitig schnell skalierbar und meist kostengünstiger. Lernende profitieren von maßgeschneiderten Lernpfaden, die sich dynamisch an ihre Bedürfnisse anpassen und so eine effektivere Wissensvermittlung ermöglichen. Auch künstliche Intelligenz spielt dabei eine Schlüsselrolle, indem sie personalisierte Lerninhalte bereitstellt, Fortschritte analysiert und gezielte Empfehlungen für Weiterbildungen ausspricht. Diese neuen technologischen Möglichkeiten bieten große Potenziale, die Weiterbildung in Deutschland langfristig zukunftsfähig zu gestalten. Dennoch liegt der Schwerpunkt z. T. noch auf analogen Formaten, obwohl digitale Angebote kostengünstiger und zugänglicher sind. Der Fokus muss sich konsequenter verschieben. Welche Rahmenbedingungen müssen dazu geschaffen werden?\r\nWas jetzt zu tun ist\r\nUnternehmen und Beschäftigte in der Transformation begleiten\r\nLaut einer aktuellen Bitkom-Studie verfügt nur die Hälfte der befragten Unternehmen über eine erkennbare Weiterbildungsstrategie . Dabei fällt auf, dass kleinere Unternehmen seltener über eine Strategie verfügen als Großunternehmen. Vor dem Hintergrund des digitalen Wandels ist eine Strategie, die die Weiterbildung und -entwicklung der Belegschaft fördert, für alle Unternehmen von zentraler Bedeutung. Erstellung und Umsetzung sollten staatlich unterstützt werden, um Unternehmen in der Transformation zu begleiten, die internationale Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen am Standort Deutschland sowie die Beschäftigungsfähigkeit von Arbeitnehmenden in der Transformation zu sichern.  \r\nWeiterbildungsförderung Beschäftigter & Qualifizierungsgeld\r\nMit dem Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildung, dem Qualifizierungschancengesetz und dem Arbeit-von-morgen-Gesetz wurden wichtige erste Schritte unternommen, um die Weiterbildung von Beschäftigten im Unternehmen zu stärken. Die daraus unter anderem hervorgehende Erweiterung der Fördervoraussetzungen für die Weiterbildung von Beschäftigten in Unternehmen war ein Schritt in die richtige Richtung, jedoch lässt sich hier ansetzen, um Deutschlands Zukunft als Weiterbildungsrepublik zu beschleunigen. Angesichts des sich dramatisch zuspitzenden Fachkräftemangels ist die Entkopplung der Weiterbildungsförderung von einer Strukturwandel-Voraussetzung als positiv zu bewerten. Erweiterte Fördervoraussetzungen sollten aber auch mit gleichbleibenden Förderquoten verbunden sein. Eine weitere Öffnung der Weiterbildungsförderung für alle Unternehmen trüge dem gesamtwirtschaftlichen Transformationsdruck Rechnung. Das ist insbesondere wichtig, um auch die Teilhabe für KMUs und Startups zu sichern, die einen wesentlichen Beitrag zum Erfolg und zur Zukunftsfähigkeit unserer Wirtschaft leisten. \r\nFortlaufende technologische Innovationen bedeuten dynamische Anforderungen an Arbeitnehmende und ihre Kompetenzen. Die Ausschlussfristen der Arbeitsagentur für geförderte Weiterbildungen liegen zwischen zwei und vier Jahren. Wartezeitregelungen sollten auf ein Jahr reduziert und ab dem Maßnahmenstart laufen, oder ganz abgeschafft werden, da die fortlaufende Qualifizierung von Arbeitnehmenden angesichts des Wandels eine immer größere Rolle spielt.\r\n\r\nZudem sollte die Mindestanforderung an die Maßnahmendauer von 120 Stunden abgeschafft oder auf 60 Stunden reduziert werden. Auch eine Modularisierung der Maßnahmendauer mit Anschlussqualifikationen wäre denkbar. Besonders digitale Formate sind oft kürzer und ermöglichen eine zielgruppengerechte Weiterbildung mit geringerem Aufwand bei der Mitarbeiterfreistellung. So können Beschäftigte Weiterbildung in den Arbeitsalltag integrieren und das Entstehen einer Kultur der Weiterbildung im Unternehmen wird unterstützt. Mehr Lernstunden führen nicht automatisch zu höherer Lernwirksamkeit; stattdessen sollte der Kompetenzerwerb im Vordergrund stehen.\r\nDie durch das Qualifizierungschancengesetz bestehenden Möglichkeiten zur Qualifizierung von Beschäftigten sollten zudem auch dann greifen, wenn diese für den externen Arbeitsmarkt qualifiziert werden sollen. Angestellte, die von einer bevorstehenden Kündigung wissen, haben derzeit keinen Anspruch auf Förderung und erhalten auch nur in seltenen Fällen einen Bildungsgutschein. Dabei ist Weiterbildung und damit verbundene finanzielle Unterstützung gerade in diesen Phasen entscheidend.\r\nMit dem Qualifizierungsgeld wurde ein zusätzliches Instrument zur Förderung geschaffen, dessen Mehrwert neben der klassischen Qualifizierungsförderung bisher nicht absehbar ist. Statt für Unternehmen bürokratische Parallelstrukturen einer Entgeltersatzleistung zu etablieren, die vier Monate nach Inkrafttreten noch nicht abgerufen werden kann, wäre es sinnvoll gewesen, die Weiterbildungsförderung wie beschrieben zu flexibilisieren und allen Beschäftigten zur Verfügung zu stellen. Maßgeblichen Widerspruch weist die gesetzliche Regelung für tarifgebundene Unternehmen auf, da für sie eine Fortzahlung des Arbeitsentgeltes während Weiterbildungszeiten vertraglich festgelegt ist. Die Notwendigkeit des Abschlusses eines Ergänzungstarifvertrags bremst die Transformation erheblich aus und verhindert frühzeitiges Qualifizieren von betroffenen Beschäftigten. Der positive Grundgedanke des Qualifizierungsgelds, Beschäftigungsperspektiven durch Qualifizierung zu erschließen und zu gewährleisten, sollte als eine Säule in die Weiterbildungsförderung integriert werden. Bei der Umsetzung gilt es, einheitliche Regelungen zu schaffen, eine bundesweit einheitliche Rechtsanwendung zu gewährleisten und auch für das Qualifizierungsgeld Ausschlussfristen – analog zu den genannten Gründen im Kontext der Weiterbildungsförderung – zu verkürzen.\r\nUm den Abrechnungsprozess für Unternehmen zu erleichtern, wäre es wünschenswert gewesen, die gesetzliche Regelung zur Abrechnung der Entgeltersatzleistung analog zur Kurzarbeit zu gestalten. Aktuell sind jedoch die Grundsätze zur Abrechnung zwischen den Sozialversicherungsträgern ungeklärt, was eine manuelle Abwicklung für betroffene Unternehmen untragbar macht. Zudem sollte bei der Entwicklung eines IT-Abrechnungsmoduls sichergestellt werden, dass die Kosten nicht auf die Unternehmen übertragen werden.\r\nZur nachhaltigen Stärkung einer zukunftsfähigen Weiterbildungskultur in Gesellschaft und Unternehmen sollten zudem internationale Beispiele wie der SkillsFuture Credit (Singapur), das Compte Personnel de Formation (Frankreich) oder der Canada Training Credit (Kanada) evaluiert und als Grundlage für die Entwicklung zusätzlicher Weiterbildungsprogramme in Deutschland genutzt werden. \r\nWeiterbildungskultur in Unternehmen verankern und Führungskräfte sensibilisieren\r\nUm sowohl auf die Bedarfe der Transformation des Arbeitsmarktes zu antworten als auch die Chancen der Digitalisierung für das New Learning in Unternehmen zu nutzen, ist von zentraler Bedeutung, lebensbegleitendes Lernen und Weiterbildung fest in der Unternehmenskultur zu verankern. Entscheidungstragende und Führungsetagen müssen New Learning und Offenheit für neue Lernformate vorleben und Mehrwerte dieser aufzeigen. Helfen können hierbei weitere Investitions- und Förderprogramme zur Unterstützung der Etablierung von digitaler Bildung. Dabei sollte der Prozess von der Antragstellung bis zum Projektabschluss unbürokratisch verlaufen und die Genehmigungen durch die Fördermittelgeber und beauftragenden Projektgeber zügig erteilt werden. \r\nBildungs(teil)zeit einführen \r\nBis heute wurde der Plan, eine Bildungs(teil)zeit nach österreichischem Vorbild einzuführen, nicht umgesetzt. Dieses Instrument kann Beschäftigten eine arbeitsmarktbezogene Weiterbildung ermöglichen und somit zur nachhaltigen Fachkräftesicherung beitragen. Die Ausgestaltung einer Bildungs(teil)zeit sollte gezielt arbeitsmarkt- und bedarfsbezogene Weiterbildungs- und Qualifizierungsformate fördern, während Hobby- oder Freizeitkurse ausgeschlossen werden. Durch gezielte Förderung von Angeboten, die sich auf Branchen mit erhöhtem Fachkräftebedarf konzentrieren, könnte die Bildungs(teil)zeit dazu beitragen, dem Fachkräftemangel entgegenzuwirken und die Anpassung an den Strukturwandel zu erleichtern. Zudem würde sie Beschäftigte dazu befähigen, ihre Weiterbildung eigenverantwortlich in die Hand zu nehmen. Dieses Instrument stellt somit eine wichtige Ergänzung dar und setzt früher an als das Qualifizierungsgeld, das erst greift, wenn durch den Strukturwandel bereits der Verlust von Arbeitsplätzen droht. \r\nDie Bildungs(teil)zeit ähnelt dem bestehenden Instrument Bildungsurlaub, der je nach Bundesland unterschiedlich funktioniert. Individueller Nutzen und Beantragung sind daher schwer zu durchschauen. Zur nachhaltigen Vereinfachung und Übersichtlichkeit dieser Weiterbildungsangebote sollte der Bildungsurlaub als zusätzliche Säule in die Bildungs(teil)zeit integriert und diese Chance, langfristig bundesweit einheitliche Regelungen zu schaffen, genutzt werden. Die Möglichkeit, das Angebot entweder in Vollzeit oder in Teilzeit wahrnehmen zu können, stellt sicher, dass Arbeitnehmende mit unterschiedlichen Lebensmodellen angesprochen werden. Zudem sollten alle zur Bewältigung des Fachkräftemangels relevanten gesellschaftlichen Gruppen mit unterschiedlichen Programmen angesprochen werden. Sowohl ausländische Fachkräfte als auch Studienabbrecher oder Menschen mit niedrigem Qualifizierungsgrad können über die Bildungs(teil)zeit notwendige (Zusatz)Qualifikationen erlangen, die eine sichere, nachhaltige Integration in den Arbeitsmarkt garantieren. Ein Ausbau der Bildungs(teil)zeit durch gezielte Förderung hybrid oder digital gestalteter Formate könnte eine wertvolle Möglichkeit bieten, die gesellschaftliche Zielgruppe um Personen zu erweitern, die von inklusions- oder geografisch bedingten Hürden betroffen sind.\r\nFachkräftepotenziale heben \r\nEiner Bitkom-Studie zufolge geben 60 Prozent der befragten Unternehmen an, dass IT-Fachkräfte langsamer eingestellt werden als andere Mitarbeiter. Im Durchschnitt bleibt eine Stelle im IT-Bereich 7,7 Monate unbesetzt und die Tendenz ist steigend . Umso wichtiger ist es, anhand passender Maßnahmen im Bereich Aus- und Weiterbildung inländische Potenziale zu erschließen und gemeinsam mit weiteren Maßnahmen erfolgreich gegenzusteuern.\r\nMehr junge Menschen für die IT gewinnen\r\nDurch die Begeisterung junger Menschen für die IT-Branche können zusätzliche Fachkräfte gewonnen werden, wobei ein besonderes Augenmerk auf Frauen und Mädchen gelegt werden sollte. Derzeit sind nur 10 Prozent der Auszubildenden im Bereich Informatik weiblich. Ein wichtiger Ansatzpunkt ist die gezielte Berufsorientierung für junge Menschen. Bestehende Instrumente sollten überprüft und hinsichtlich ihrer Erfolgskriterien angepasst werden. Im Hinblick auf die duale Ausbildung ist es wichtig, Netzwerke zwischen Schulen und Ausbildungsbetrieben zu stärken. Zudem können zielgerichtete Kampagnen und die Sichtbarmachung von Vorbildern junge Menschen für Berufe im Digitalbereich begeistern.\r\nIn den Lehrberufen der IT liegt das Angebot an Ausbildungsplätzen unter der Nachfrage. Um dem Fachkräftemangel entgegenzuwirken, ist es entscheidend, interessierten jungen Menschen genügend Ausbildungsplätze in der IT zur Verfügung zu stellen. Eine mögliche Lösung zur Finanzierung und Förderung dieser Ausbildungsplätze könnte die Einrichtung eines IT-Förderfonds für Fachkräfte sein. Dieser Fonds könnte durch eine freiwillige Umlage der Unternehmen finanziert werden, die durch staatliche Kofinanzierung ergänzt wird. Unternehmen, die sich an diesem Fonds beteiligen und aktiv in die Ausbildung investieren, sollten im Gegenzug steuerliche Vorteile erhalten. Dieses Modell würde nicht nur die Ausbildungsbereitschaft fördern, sondern auch die Lasten fair verteilen und sicherstellen, dass mehr junge Menschen die Chance erhalten, eine IT-Ausbildung zu absolvieren.\r\nQuereinstieg in die IT fördern und erleichtern\r\nIn der heutigen Arbeitswelt verlieren starre Strukturen und Routineaufgaben an Bedeutung. Klassische Einstellungskriterien werden aufgeweicht und stattdessen sind vermehrt Soft Skills gefordert. Dies sind Fähigkeiten und Werte, die Quereinsteigerinnen und Quereinsteiger oft mitbringen. Etwa ein Viertel aller Fachkräfte in der IT-Branche sind Quereinsteigerinnen und Quereinsteiger und die Branche bietet ideale Bedingungen für den Quereinstieg. Durch die gezielte Förderung von Quereinstiegsprogrammen und Bootcamps sowie den Ausbau von Beratungsangeboten für Quereinsteiger können Fachkräfte in Berufe mit hohem Bedarf überführt werden, wodurch die Transformation effektiv unterstützt wird. Die Unterstützung von Unternehmen bei der Transformation durch die Förderung von Weiterqualifizierungsmaßnahmen trägt zur Gewinnung von Quereinsteigern bei. Der Erfolg dieser Maßnahmen ist maßgeblich abhängig von den Agenturen für Arbeit – ihnen kommt bei der Beratung, der Bearbeitung von Förderanträgen sowie der Vermittlung im Kontext regionaler Arbeitsmarktdrehscheiben eine große Verantwortung zu. Ein staatlich gefördertes Programm in enger Partnerschaft mit Ländern, Bildungseinrichtungen und Unternehmen kann zusätzlich dazu beitragen, Fachkräftepotenziale effektiv zu erschließen. Der Fokus sollte auf der zielgerichteten Vermittlung von Absolventen in den Arbeitsmarkt liegen, indem eine enge Zusammenarbeit mit Unternehmen besteht, die einen konkreten Fachkräftebedarf haben. Dadurch wird sichergestellt, dass die bereits vorhandenen Schulungsprogramme optimal auf die aktuellen Anforderungen der lokalen Wirtschaft abgestimmt sind und Absolventen diesen Bedarf gezielt decken können.\r\nGerade für Quereinsteiger spielen Weiterbildungen und Mikrozertifikate, die auf formale Bildungsabschlüsse aufbauen eine große Rolle. Sie sind anerkanntermaßen gut geeignet, um Umschulungsbedarfe auf dem Arbeitsmarkt zu decken. Der Wert von Mikrozertifikaten am Arbeitsmarkt muss sichtbar gemacht werden und darf gleichzeitig nicht durch eine starre Standardisierung in der Flexibilität beeinträchtigt werden. \r\nChancen moderner Weiterbildungen nutzen\r\nRegelungen zur Zulassung von Weiterbildungsmaßnahmen an technologischen Fortschritt anpassen \r\nUm passende Angebote für die Weiterbildungsbedarfe der heutigen Zeit anzubieten, braucht es flexiblere Regelungen zur Zulassung von digitalen Weiterbildungsmaßnahmen. Erleichterungen sollten insbesondere dort erfolgen, wo hohe Anforderungen an Trägerzulassungen gestellt werden. Ein Beispiel sind private Hochschulen, die sich oft langen und aufwändigen Akkreditierungen unterziehen müssen und sich als Hemmschuh für Innovationen herausstellen. Entsprechende Akkreditierungen lassen eine Nutzung der Weiterbildungsförderung im Kontext beruflicher Bildung nicht zu, da diese zwangsläufig an eine aufwändige und langwierige AZAV-Zertifizierung gekoppelt ist. Weiterbildungspotenziale bleiben damit ungenutzt. Bürokratische Verfahren und Doppelprüfungen sollten verschlankt und die Erweiterung der AZAV-Zulassung, z.B. um akademische Angebote oder Möglichkeiten im Sinne lebensbegleitender Qualifizierung geprüft werden. Weiterhin bedarf es zunächst einer kritischen Evaluierung und Prüfung des weiteren Bedarfs des Fernunterrichtsschutzgesetzes (FernUSG). In jedem Fall ist anschließend eine grundlegende Modernisierung notwendig, die Zulassungskriterien überdenkt, die Gleichbehandlung von Digital- mit Präsenzformaten und die Qualitätssicherung in den Vordergrund stellt und sich an die moderne Realität des Fernunterrichts anpasst. Das aktuelle Gesetz spiegelt die moderne Realität des Fernunterrichts nicht mehr wider, in der flexible, oft interaktive Online-Lernplattformen dominieren. Professioneller Fernunterricht mithilfe von digitalen Medien und geschulten Tutoren kann auf viele Weiterbildungsbedarfe antworten und vielen Menschen aktuelle Inhalte bereitstellen. Insbesondere sollte die durch aufwändige Zulassung von Fernlehrgängen zur beruflichen Weiterbildung entstehende Bürokratie kritisch überprüft und abgebaut werden, z.B. bei AZAV-Maßnahmeprüfungen (Bildungsgutscheine). Beachtet werden sollte außerdem die Möglichkeit zur Abgrenzung zertifizierungspflichtiger Angebote von denjenigen, die nicht auf Wissenszuwachs ausgerichtet sind (z.B. Coachings zur Selbstoptimierung). Es stärkt den Bildungsstandort Deutschland, wenn wir bürokratische Hürden und komplizierte Genehmigungsverfahren abschaffen oder auf ein Minimum reduzieren, zeitgemäße Lehrmedien, Mikrozertifikate und Nanodegrees Berücksichtigung finden und einen Anspruch auf Qualität und Rechtssicherheit dabei weiterhin in den Vordergrund stellen. \r\nDen Einsatz künstlicher Intelligenz rechtssicher ermöglichen\r\nKünstliche Intelligenz revolutioniert die uns bekannten Lernkonzepte und schafft neue Möglichkeiten für personalisiertes Lernen. Individuelle Lernpfade können den Bedürfnissen der Lernenden jederzeit gerecht werden und Empfehlungen für Weiterbildungen gezielt ausgesprochen werden. Weiterhin kann künstliche Intelligenz Verantwortliche und Führungskräfte in der Erstellung von E-Learnings unterstützen und erleichtert so die zielgerichtete und effektive Lernentwicklung. Damit Unternehmen ihre KI-Strategien entwickeln können, braucht es daher schnell Klarheit für den rechtssicheren Einsatz von Künstlicher Intelligenz im Bildungsbereich. Es ist entscheidend, dass Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten der Marktüberwachungsbehörden klar und unbürokratisch zugewiesen werden, um praxisnahe Lösungen zu fördern. Darüber hinaus sollten KI-Reallabore mit ausreichend Mitteln ausgestattet werden, um innovative Anwendungsfälle zu testen und wertvolle Erkenntnisse für den Einsatz von KI im Lernen zu gewinnen. Essenziell ist die Bereitstellung umfassender Beratungsleistungen für EdTech-Unternehmen, die zukunftsweisende Lerntechnologien entwickeln, insbesondere in Bezug auf den verantwortungsvollen Einsatz von Hochrisiko-KI im Bildungswesen.\r\nMehr Transparenz auf dem Weiterbildungsmarkt schaffen\r\nDas Weiterbildungsportal meinNOW wurde entwickelt, um Menschen im Erwerbsleben, Arbeitgebern sowie Weiterbildungsanbietern einen zentralen und niedrigschwelligen Einstiegspunkt zum Thema berufliche Weiterbildung anzubieten und soll die Weiterbildungsbeteiligung in Deutschland erhöhen. Derzeit ist das Angebot noch sehr eingeschränkt und, ähnlich wie bei Kursnet sowohl sehr unübersichtlich als auch stark auf regionale (Präsenz-)Anbieter ausgerichtet. Um die aktuelle Weiterbildungslandschaft realistisch abzubilden, muss das Angebot qualitativ und quantitativ erweitert werden. Dabei sollte der Fokus insbesondere auf eine transparentere Darstellung und bessere Nutzerfreundlichkeit gelegt werden, wobei auch digitale und bundesweite Angebote stärker berücksichtigt und niedrigschwellig zugänglich gemacht werden sollten. Dafür müssen Nutzende u. a. die Möglichkeit haben, passende Kurse und Angebote schnellstmöglich ausfindig zu machen, sowie für Anbieter die Möglichkeiten zur Platzierung ihrer Angebote vereinfacht und transparenter kommuniziert werden. \r\nDas Beratungspersonal in Arbeitsagenturen und Jobcentern sollte insbesondere aufgrund der zahlreichen Vorteile (Flexibilität, Preis, Nachhaltigkeit) darauf achten, digitale und Präsenzformate in der Beratung gleichwertig zu behandeln. Angesichts der Veränderungen im Weiterbildungsmarkt ist eine umfassende Sensibilisierung des Beratungspersonals erforderlich, beispielsweise durch Schulungen in einer Qualifizierungsoffensive. Diese Schulungen sollten auch die Nutzung der Plattform meinNOW für die Vermittlung von Weiterbildungsangeboten sowie deren Bekanntmachung bei Weiterbildungsinteressierten umfassen, sobald das Angebot weiter ausgebaut wurde.\r\nDuale Ausbildung der digitalen Welt stärken\r\nDie Digitalisierung erfordert eine grundlegende Anpassung und Modernisierung der dualen Ausbildung. Der digitale Wandel erfordert neue Berufsbilder, die sowohl die Gestaltung als auch die Realisierung der Digitalisierung in der Praxis vorantreiben. Um auf diesen Bedarf zu antworten, braucht es innovative Ausbildungsberufe und die flächendeckende Modernisierung bestehender Bildungseinrichtungen, die diese neuen Berufsfelder praxisnah vermitteln können. Die Einführung des Berufsbildungsvalidierungs- und -digitalisierungsgesetzes (BVaDiG) als neue rechtliche Grundlage zur konsequenten Ermöglichung digitaler Dokumente und Verfahren in der beruflichen Bildung sowie gesetzliche Rahmenbedingungen zum mobilen Ausbilden sind begrüßenswert und schaffen Rechtssicherheit für Unternehmen, Auszubildende und die zuständigen Stellen.\r\nBudget für Berufsschulen bereitstellen: Um eine zukunftsorientierte Ausbildung sicherzustellen, ist die Sicherung der Bereitstellung ausreichender finanzieller Mittel unerlässlich. Durch eine Sondervereinbarung von Bund, Ländern und Kommunen sollte ein dauerhaftes „Budget Digitale Bildung“ geschaffen werden, das die Finanzierung eines digitalen Bildungssystems langfristig sichert und auch Berufsschulen berücksichtigt. Diese Ressourcen sind notwendig, um den Unterricht auf dem neuesten Stand der Technik zu halten und sicherzustellen, dass Auszubildende mit modernster Technologie und aktuellen Methoden vertraut gemacht werden. Der „Pakt für berufliche Schulen“ als Kommunikations- und Austauschplattform von Ländern, Bund, Kommunen und Wirtschaft kann hierzu Impulse für die flächendeckende Ausstattung von Berufsschulen mit digitaler Technik und Lehrkräftequalifizierung geben. \r\nMakeover für die IT-Ausbildung: Ein weiterer entscheidender Aspekt betrifft die Benennung und Attraktivität der Ausbildungsberufe. Viele potenzielle Auszubildende, insbesondere Frauen, fühlen sich von traditionellen und oft sperrigen Bezeichnungen wie „Fachinformatiker für Systemintegration\" nicht angesprochen. Daraus könnte z.B. der „IT-Network Specialist“ werden. Die Namen der Ausbildungsgänge sollten überarbeitet werden, um die tatsächlichen Inhalte und die vielfältigen, spannenden Einsatzfelder besser zu kommunizieren. Eine klare, ansprechende Bezeichnung könnte insgesamt das Interesse an diesen zukunftsweisenden Berufsfeldern steigern. Um die Berufswirklichkeit der orts- und zeitflexiblen Arbeit in der IT besser widerzuspiegeln, sollten auch Qualifizierungsformate stärker an diese Flexibilität angepasst werden.\r\nDigitalkompetenzen in den Lehrplänen verankern: Darüber hinaus müssen Digitalkompetenzen über die Standardberufsbildposition „Digitalisierte Arbeitswelt“ hinaus in allen Ausbildungsberufen fest verankert werden. In einer zunehmend digitalisierten Arbeitswelt ist es entscheidend, dass Auszubildende grundlegende digitale Fähigkeiten erwerben und diese in der Praxis anwenden können. Nur dann können sie digitale Technologien darüber hinaus auch für ihren spezifischen Berufsbereich gewinnbringend nutzen. \r\nProzesse zur Neuordnung von Berufsbildern beschleunigen und entbürokratisieren: Der schnelle Wandel in der Arbeitswelt erfordert flexible und reaktionsschnelle Anpassungen der Ausbildungsinhalte, um den Anforderungen der digitalen Wirtschaft gerecht zu werden. Nur durch eine rasche und effiziente Überarbeitung der Berufsbilder können wir sicherstellen, dass die duale Ausbildung auch in Zukunft wettbewerbsfähig bleibt und den Herausforderungen der Digitalisierung gewachsen ist. Dazu bedarf es einer Evaluierung und Verschlankung des Neuordnungsprozesses, insbesondere bei digitalisierungsrelevanten Ausbildungsberufen. 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Jede und jeder Einzelne muss bereit für Veränderung sein. Hierzu müssen die Wirtschaft und Politik geeignete Rahmenbedingungen bieten. Dazu gehört die allgemeine Erleichterung des Zugangs zu Weiterbildung für alle. Die bisher erfolgten Maßnahmen bringen bislang nicht die benötigten Erfolge, um den Zugang zu Weiterbildung in allen Bereichen zu erleichtern. Es braucht ein übergreifendes Konzept für Deutschland als Weiterbildungsrepublik. Wie kann das aussehen?\r\nDem Fachkräftemangel begegnen\r\nIn Deutschland waren im Jahr 2023 branchenübergreifend rund 149.000 Stellen für IT-Fachkräfte unbesetzt. Im Jahr 2040 könnten laut Bitkom-Berechnungen ohne gebündelte Maßnahmen rund 663.000 IT-Fachkräfte fehlen – ein Anstieg von über 400 Prozent. Eine immer größer werdende Fachkräftelücke in der IT bremst die Digitalisierung und bedeutet einen Verlust von Wettbewerbsfähigkeit, Wertschöpfung, Wachstum und Wohlstand. Um dem Fachkräftemangel zu begegnen, müssen also neben der Fachkräftegewinnung aus dem Ausland dringend Maßnahmen getroffen werden, die die inländischen Fachkräftepotenziale steigern und erschließen. Dabei muss der Fokus insbesondere auf die Gewinnung von jungen Menschen für die IT und die Erleichterung der Rahmenbedingungen für Quereinsteigerinnen und Quereinsteiger gelegt werden. Welche Maßnahmen braucht es, um inländische Fachkräftepotenziale für die IT-Branche zu erschließen?\r\n\r\nDie Digitalisierung als Chance begreifen\r\n\r\nDie fortschreitende Digitalisierung eröffnet neue Möglichkeiten, das Lernen grundlegend zu verändern und zu verbessern. Durch den Einsatz digitaler Technologien können Lernprozesse flexibler, zugänglicher und individueller gestaltet werden und sind gleichzeitig schnell skalierbar und meist kostengünstiger. Lernende profitieren von maßgeschneiderten Lernpfaden, die sich dynamisch an ihre Bedürfnisse anpassen und so eine effektivere Wissensvermittlung ermöglichen. Auch künstliche Intelligenz spielt dabei eine Schlüsselrolle, indem sie personalisierte Lerninhalte bereitstellt, Fortschritte analysiert und gezielte Empfehlungen für Weiterbildungen ausspricht. Diese neuen technologischen Möglichkeiten bieten große Potenziale, die Weiterbildung in Deutschland langfristig zukunftsfähig zu gestalten. Dennoch liegt der Schwerpunkt z. T. noch auf analogen Formaten, obwohl digitale Angebote kostengünstiger und zugänglicher sind. Der Fokus muss sich konsequenter verschieben. Welche Rahmenbedingungen müssen dazu geschaffen werden?\r\nWas jetzt zu tun ist\r\nUnternehmen und Beschäftigte in der Transformation begleiten\r\nLaut einer aktuellen Bitkom-Studie verfügt nur die Hälfte der befragten Unternehmen über eine erkennbare Weiterbildungsstrategie . Dabei fällt auf, dass kleinere Unternehmen seltener über eine Strategie verfügen als Großunternehmen. Vor dem Hintergrund des digitalen Wandels ist eine Strategie, die die Weiterbildung und -entwicklung der Belegschaft fördert, für alle Unternehmen von zentraler Bedeutung. Erstellung und Umsetzung sollten staatlich unterstützt werden, um Unternehmen in der Transformation zu begleiten, die internationale Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen am Standort Deutschland sowie die Beschäftigungsfähigkeit von Arbeitnehmenden in der Transformation zu sichern.  \r\nWeiterbildungsförderung Beschäftigter & Qualifizierungsgeld\r\nMit dem Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildung, dem Qualifizierungschancengesetz und dem Arbeit-von-morgen-Gesetz wurden wichtige erste Schritte unternommen, um die Weiterbildung von Beschäftigten im Unternehmen zu stärken. Die daraus unter anderem hervorgehende Erweiterung der Fördervoraussetzungen für die Weiterbildung von Beschäftigten in Unternehmen war ein Schritt in die richtige Richtung, jedoch lässt sich hier ansetzen, um Deutschlands Zukunft als Weiterbildungsrepublik zu beschleunigen. Angesichts des sich dramatisch zuspitzenden Fachkräftemangels ist die Entkopplung der Weiterbildungsförderung von einer Strukturwandel-Voraussetzung als positiv zu bewerten. Erweiterte Fördervoraussetzungen sollten aber auch mit gleichbleibenden Förderquoten verbunden sein. Eine weitere Öffnung der Weiterbildungsförderung für alle Unternehmen trüge dem gesamtwirtschaftlichen Transformationsdruck Rechnung. Das ist insbesondere wichtig, um auch die Teilhabe für KMUs und Startups zu sichern, die einen wesentlichen Beitrag zum Erfolg und zur Zukunftsfähigkeit unserer Wirtschaft leisten. \r\nFortlaufende technologische Innovationen bedeuten dynamische Anforderungen an Arbeitnehmende und ihre Kompetenzen. Die Ausschlussfristen der Arbeitsagentur für geförderte Weiterbildungen liegen zwischen zwei und vier Jahren. Wartezeitregelungen sollten auf ein Jahr reduziert und ab dem Maßnahmenstart laufen, oder ganz abgeschafft werden, da die fortlaufende Qualifizierung von Arbeitnehmenden angesichts des Wandels eine immer größere Rolle spielt.\r\n\r\nZudem sollte die Mindestanforderung an die Maßnahmendauer von 120 Stunden abgeschafft oder auf 60 Stunden reduziert werden. Auch eine Modularisierung der Maßnahmendauer mit Anschlussqualifikationen wäre denkbar. Besonders digitale Formate sind oft kürzer und ermöglichen eine zielgruppengerechte Weiterbildung mit geringerem Aufwand bei der Mitarbeiterfreistellung. So können Beschäftigte Weiterbildung in den Arbeitsalltag integrieren und das Entstehen einer Kultur der Weiterbildung im Unternehmen wird unterstützt. Mehr Lernstunden führen nicht automatisch zu höherer Lernwirksamkeit; stattdessen sollte der Kompetenzerwerb im Vordergrund stehen.\r\nDie durch das Qualifizierungschancengesetz bestehenden Möglichkeiten zur Qualifizierung von Beschäftigten sollten zudem auch dann greifen, wenn diese für den externen Arbeitsmarkt qualifiziert werden sollen. Angestellte, die von einer bevorstehenden Kündigung wissen, haben derzeit keinen Anspruch auf Förderung und erhalten auch nur in seltenen Fällen einen Bildungsgutschein. Dabei ist Weiterbildung und damit verbundene finanzielle Unterstützung gerade in diesen Phasen entscheidend.\r\nMit dem Qualifizierungsgeld wurde ein zusätzliches Instrument zur Förderung geschaffen, dessen Mehrwert neben der klassischen Qualifizierungsförderung bisher nicht absehbar ist. Statt für Unternehmen bürokratische Parallelstrukturen einer Entgeltersatzleistung zu etablieren, die vier Monate nach Inkrafttreten noch nicht abgerufen werden kann, wäre es sinnvoll gewesen, die Weiterbildungsförderung wie beschrieben zu flexibilisieren und allen Beschäftigten zur Verfügung zu stellen. Maßgeblichen Widerspruch weist die gesetzliche Regelung für tarifgebundene Unternehmen auf, da für sie eine Fortzahlung des Arbeitsentgeltes während Weiterbildungszeiten vertraglich festgelegt ist. Die Notwendigkeit des Abschlusses eines Ergänzungstarifvertrags bremst die Transformation erheblich aus und verhindert frühzeitiges Qualifizieren von betroffenen Beschäftigten. Der positive Grundgedanke des Qualifizierungsgelds, Beschäftigungsperspektiven durch Qualifizierung zu erschließen und zu gewährleisten, sollte als eine Säule in die Weiterbildungsförderung integriert werden. Bei der Umsetzung gilt es, einheitliche Regelungen zu schaffen, eine bundesweit einheitliche Rechtsanwendung zu gewährleisten und auch für das Qualifizierungsgeld Ausschlussfristen – analog zu den genannten Gründen im Kontext der Weiterbildungsförderung – zu verkürzen.\r\nUm den Abrechnungsprozess für Unternehmen zu erleichtern, wäre es wünschenswert gewesen, die gesetzliche Regelung zur Abrechnung der Entgeltersatzleistung analog zur Kurzarbeit zu gestalten. Aktuell sind jedoch die Grundsätze zur Abrechnung zwischen den Sozialversicherungsträgern ungeklärt, was eine manuelle Abwicklung für betroffene Unternehmen untragbar macht. Zudem sollte bei der Entwicklung eines IT-Abrechnungsmoduls sichergestellt werden, dass die Kosten nicht auf die Unternehmen übertragen werden.\r\nZur nachhaltigen Stärkung einer zukunftsfähigen Weiterbildungskultur in Gesellschaft und Unternehmen sollten zudem internationale Beispiele wie der SkillsFuture Credit (Singapur), das Compte Personnel de Formation (Frankreich) oder der Canada Training Credit (Kanada) evaluiert und als Grundlage für die Entwicklung zusätzlicher Weiterbildungsprogramme in Deutschland genutzt werden. \r\nWeiterbildungskultur in Unternehmen verankern und Führungskräfte sensibilisieren\r\nUm sowohl auf die Bedarfe der Transformation des Arbeitsmarktes zu antworten als auch die Chancen der Digitalisierung für das New Learning in Unternehmen zu nutzen, ist von zentraler Bedeutung, lebensbegleitendes Lernen und Weiterbildung fest in der Unternehmenskultur zu verankern. Entscheidungstragende und Führungsetagen müssen New Learning und Offenheit für neue Lernformate vorleben und Mehrwerte dieser aufzeigen. Helfen können hierbei weitere Investitions- und Förderprogramme zur Unterstützung der Etablierung von digitaler Bildung. Dabei sollte der Prozess von der Antragstellung bis zum Projektabschluss unbürokratisch verlaufen und die Genehmigungen durch die Fördermittelgeber und beauftragenden Projektgeber zügig erteilt werden. \r\nBildungs(teil)zeit einführen \r\nBis heute wurde der Plan, eine Bildungs(teil)zeit nach österreichischem Vorbild einzuführen, nicht umgesetzt. Dieses Instrument kann Beschäftigten eine arbeitsmarktbezogene Weiterbildung ermöglichen und somit zur nachhaltigen Fachkräftesicherung beitragen. Die Ausgestaltung einer Bildungs(teil)zeit sollte gezielt arbeitsmarkt- und bedarfsbezogene Weiterbildungs- und Qualifizierungsformate fördern, während Hobby- oder Freizeitkurse ausgeschlossen werden. Durch gezielte Förderung von Angeboten, die sich auf Branchen mit erhöhtem Fachkräftebedarf konzentrieren, könnte die Bildungs(teil)zeit dazu beitragen, dem Fachkräftemangel entgegenzuwirken und die Anpassung an den Strukturwandel zu erleichtern. Zudem würde sie Beschäftigte dazu befähigen, ihre Weiterbildung eigenverantwortlich in die Hand zu nehmen. Dieses Instrument stellt somit eine wichtige Ergänzung dar und setzt früher an als das Qualifizierungsgeld, das erst greift, wenn durch den Strukturwandel bereits der Verlust von Arbeitsplätzen droht. \r\nDie Bildungs(teil)zeit ähnelt dem bestehenden Instrument Bildungsurlaub, der je nach Bundesland unterschiedlich funktioniert. Individueller Nutzen und Beantragung sind daher schwer zu durchschauen. Zur nachhaltigen Vereinfachung und Übersichtlichkeit dieser Weiterbildungsangebote sollte der Bildungsurlaub als zusätzliche Säule in die Bildungs(teil)zeit integriert und diese Chance, langfristig bundesweit einheitliche Regelungen zu schaffen, genutzt werden. Die Möglichkeit, das Angebot entweder in Vollzeit oder in Teilzeit wahrnehmen zu können, stellt sicher, dass Arbeitnehmende mit unterschiedlichen Lebensmodellen angesprochen werden. Zudem sollten alle zur Bewältigung des Fachkräftemangels relevanten gesellschaftlichen Gruppen mit unterschiedlichen Programmen angesprochen werden. Sowohl ausländische Fachkräfte als auch Studienabbrecher oder Menschen mit niedrigem Qualifizierungsgrad können über die Bildungs(teil)zeit notwendige (Zusatz)Qualifikationen erlangen, die eine sichere, nachhaltige Integration in den Arbeitsmarkt garantieren. Ein Ausbau der Bildungs(teil)zeit durch gezielte Förderung hybrid oder digital gestalteter Formate könnte eine wertvolle Möglichkeit bieten, die gesellschaftliche Zielgruppe um Personen zu erweitern, die von inklusions- oder geografisch bedingten Hürden betroffen sind.\r\nFachkräftepotenziale heben \r\nEiner Bitkom-Studie zufolge geben 60 Prozent der befragten Unternehmen an, dass IT-Fachkräfte langsamer eingestellt werden als andere Mitarbeiter. Im Durchschnitt bleibt eine Stelle im IT-Bereich 7,7 Monate unbesetzt und die Tendenz ist steigend . Umso wichtiger ist es, anhand passender Maßnahmen im Bereich Aus- und Weiterbildung inländische Potenziale zu erschließen und gemeinsam mit weiteren Maßnahmen erfolgreich gegenzusteuern.\r\nMehr junge Menschen für die IT gewinnen\r\nDurch die Begeisterung junger Menschen für die IT-Branche können zusätzliche Fachkräfte gewonnen werden, wobei ein besonderes Augenmerk auf Frauen und Mädchen gelegt werden sollte. Derzeit sind nur 10 Prozent der Auszubildenden im Bereich Informatik weiblich. Ein wichtiger Ansatzpunkt ist die gezielte Berufsorientierung für junge Menschen. Bestehende Instrumente sollten überprüft und hinsichtlich ihrer Erfolgskriterien angepasst werden. Im Hinblick auf die duale Ausbildung ist es wichtig, Netzwerke zwischen Schulen und Ausbildungsbetrieben zu stärken. Zudem können zielgerichtete Kampagnen und die Sichtbarmachung von Vorbildern junge Menschen für Berufe im Digitalbereich begeistern.\r\nIn den Lehrberufen der IT liegt das Angebot an Ausbildungsplätzen unter der Nachfrage. Um dem Fachkräftemangel entgegenzuwirken, ist es entscheidend, interessierten jungen Menschen genügend Ausbildungsplätze in der IT zur Verfügung zu stellen. Eine mögliche Lösung zur Finanzierung und Förderung dieser Ausbildungsplätze könnte die Einrichtung eines IT-Förderfonds für Fachkräfte sein. Dieser Fonds könnte durch eine freiwillige Umlage der Unternehmen finanziert werden, die durch staatliche Kofinanzierung ergänzt wird. Unternehmen, die sich an diesem Fonds beteiligen und aktiv in die Ausbildung investieren, sollten im Gegenzug steuerliche Vorteile erhalten. Dieses Modell würde nicht nur die Ausbildungsbereitschaft fördern, sondern auch die Lasten fair verteilen und sicherstellen, dass mehr junge Menschen die Chance erhalten, eine IT-Ausbildung zu absolvieren.\r\nQuereinstieg in die IT fördern und erleichtern\r\nIn der heutigen Arbeitswelt verlieren starre Strukturen und Routineaufgaben an Bedeutung. Klassische Einstellungskriterien werden aufgeweicht und stattdessen sind vermehrt Soft Skills gefordert. Dies sind Fähigkeiten und Werte, die Quereinsteigerinnen und Quereinsteiger oft mitbringen. Etwa ein Viertel aller Fachkräfte in der IT-Branche sind Quereinsteigerinnen und Quereinsteiger und die Branche bietet ideale Bedingungen für den Quereinstieg. Durch die gezielte Förderung von Quereinstiegsprogrammen und Bootcamps sowie den Ausbau von Beratungsangeboten für Quereinsteiger können Fachkräfte in Berufe mit hohem Bedarf überführt werden, wodurch die Transformation effektiv unterstützt wird. Die Unterstützung von Unternehmen bei der Transformation durch die Förderung von Weiterqualifizierungsmaßnahmen trägt zur Gewinnung von Quereinsteigern bei. Der Erfolg dieser Maßnahmen ist maßgeblich abhängig von den Agenturen für Arbeit – ihnen kommt bei der Beratung, der Bearbeitung von Förderanträgen sowie der Vermittlung im Kontext regionaler Arbeitsmarktdrehscheiben eine große Verantwortung zu. Ein staatlich gefördertes Programm in enger Partnerschaft mit Ländern, Bildungseinrichtungen und Unternehmen kann zusätzlich dazu beitragen, Fachkräftepotenziale effektiv zu erschließen. Der Fokus sollte auf der zielgerichteten Vermittlung von Absolventen in den Arbeitsmarkt liegen, indem eine enge Zusammenarbeit mit Unternehmen besteht, die einen konkreten Fachkräftebedarf haben. Dadurch wird sichergestellt, dass die bereits vorhandenen Schulungsprogramme optimal auf die aktuellen Anforderungen der lokalen Wirtschaft abgestimmt sind und Absolventen diesen Bedarf gezielt decken können.\r\nGerade für Quereinsteiger spielen Weiterbildungen und Mikrozertifikate, die auf formale Bildungsabschlüsse aufbauen eine große Rolle. Sie sind anerkanntermaßen gut geeignet, um Umschulungsbedarfe auf dem Arbeitsmarkt zu decken. Der Wert von Mikrozertifikaten am Arbeitsmarkt muss sichtbar gemacht werden und darf gleichzeitig nicht durch eine starre Standardisierung in der Flexibilität beeinträchtigt werden. \r\nChancen moderner Weiterbildungen nutzen\r\nRegelungen zur Zulassung von Weiterbildungsmaßnahmen an technologischen Fortschritt anpassen \r\nUm passende Angebote für die Weiterbildungsbedarfe der heutigen Zeit anzubieten, braucht es flexiblere Regelungen zur Zulassung von digitalen Weiterbildungsmaßnahmen. Erleichterungen sollten insbesondere dort erfolgen, wo hohe Anforderungen an Trägerzulassungen gestellt werden. Ein Beispiel sind private Hochschulen, die sich oft langen und aufwändigen Akkreditierungen unterziehen müssen und sich als Hemmschuh für Innovationen herausstellen. Entsprechende Akkreditierungen lassen eine Nutzung der Weiterbildungsförderung im Kontext beruflicher Bildung nicht zu, da diese zwangsläufig an eine aufwändige und langwierige AZAV-Zertifizierung gekoppelt ist. Weiterbildungspotenziale bleiben damit ungenutzt. Bürokratische Verfahren und Doppelprüfungen sollten verschlankt und die Erweiterung der AZAV-Zulassung, z.B. um akademische Angebote oder Möglichkeiten im Sinne lebensbegleitender Qualifizierung geprüft werden. Weiterhin bedarf es zunächst einer kritischen Evaluierung und Prüfung des weiteren Bedarfs des Fernunterrichtsschutzgesetzes (FernUSG). In jedem Fall ist anschließend eine grundlegende Modernisierung notwendig, die Zulassungskriterien überdenkt, die Gleichbehandlung von Digital- mit Präsenzformaten und die Qualitätssicherung in den Vordergrund stellt und sich an die moderne Realität des Fernunterrichts anpasst. Das aktuelle Gesetz spiegelt die moderne Realität des Fernunterrichts nicht mehr wider, in der flexible, oft interaktive Online-Lernplattformen dominieren. Professioneller Fernunterricht mithilfe von digitalen Medien und geschulten Tutoren kann auf viele Weiterbildungsbedarfe antworten und vielen Menschen aktuelle Inhalte bereitstellen. Insbesondere sollte die durch aufwändige Zulassung von Fernlehrgängen zur beruflichen Weiterbildung entstehende Bürokratie kritisch überprüft und abgebaut werden, z.B. bei AZAV-Maßnahmeprüfungen (Bildungsgutscheine). Beachtet werden sollte außerdem die Möglichkeit zur Abgrenzung zertifizierungspflichtiger Angebote von denjenigen, die nicht auf Wissenszuwachs ausgerichtet sind (z.B. Coachings zur Selbstoptimierung). Es stärkt den Bildungsstandort Deutschland, wenn wir bürokratische Hürden und komplizierte Genehmigungsverfahren abschaffen oder auf ein Minimum reduzieren, zeitgemäße Lehrmedien, Mikrozertifikate und Nanodegrees Berücksichtigung finden und einen Anspruch auf Qualität und Rechtssicherheit dabei weiterhin in den Vordergrund stellen. \r\nDen Einsatz künstlicher Intelligenz rechtssicher ermöglichen\r\nKünstliche Intelligenz revolutioniert die uns bekannten Lernkonzepte und schafft neue Möglichkeiten für personalisiertes Lernen. Individuelle Lernpfade können den Bedürfnissen der Lernenden jederzeit gerecht werden und Empfehlungen für Weiterbildungen gezielt ausgesprochen werden. Weiterhin kann künstliche Intelligenz Verantwortliche und Führungskräfte in der Erstellung von E-Learnings unterstützen und erleichtert so die zielgerichtete und effektive Lernentwicklung. Damit Unternehmen ihre KI-Strategien entwickeln können, braucht es daher schnell Klarheit für den rechtssicheren Einsatz von Künstlicher Intelligenz im Bildungsbereich. Es ist entscheidend, dass Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten der Marktüberwachungsbehörden klar und unbürokratisch zugewiesen werden, um praxisnahe Lösungen zu fördern. Darüber hinaus sollten KI-Reallabore mit ausreichend Mitteln ausgestattet werden, um innovative Anwendungsfälle zu testen und wertvolle Erkenntnisse für den Einsatz von KI im Lernen zu gewinnen. Essenziell ist die Bereitstellung umfassender Beratungsleistungen für EdTech-Unternehmen, die zukunftsweisende Lerntechnologien entwickeln, insbesondere in Bezug auf den verantwortungsvollen Einsatz von Hochrisiko-KI im Bildungswesen.\r\nMehr Transparenz auf dem Weiterbildungsmarkt schaffen\r\nDas Weiterbildungsportal meinNOW wurde entwickelt, um Menschen im Erwerbsleben, Arbeitgebern sowie Weiterbildungsanbietern einen zentralen und niedrigschwelligen Einstiegspunkt zum Thema berufliche Weiterbildung anzubieten und soll die Weiterbildungsbeteiligung in Deutschland erhöhen. Derzeit ist das Angebot noch sehr eingeschränkt und, ähnlich wie bei Kursnet sowohl sehr unübersichtlich als auch stark auf regionale (Präsenz-)Anbieter ausgerichtet. Um die aktuelle Weiterbildungslandschaft realistisch abzubilden, muss das Angebot qualitativ und quantitativ erweitert werden. Dabei sollte der Fokus insbesondere auf eine transparentere Darstellung und bessere Nutzerfreundlichkeit gelegt werden, wobei auch digitale und bundesweite Angebote stärker berücksichtigt und niedrigschwellig zugänglich gemacht werden sollten. Dafür müssen Nutzende u. a. die Möglichkeit haben, passende Kurse und Angebote schnellstmöglich ausfindig zu machen, sowie für Anbieter die Möglichkeiten zur Platzierung ihrer Angebote vereinfacht und transparenter kommuniziert werden. \r\nDas Beratungspersonal in Arbeitsagenturen und Jobcentern sollte insbesondere aufgrund der zahlreichen Vorteile (Flexibilität, Preis, Nachhaltigkeit) darauf achten, digitale und Präsenzformate in der Beratung gleichwertig zu behandeln. Angesichts der Veränderungen im Weiterbildungsmarkt ist eine umfassende Sensibilisierung des Beratungspersonals erforderlich, beispielsweise durch Schulungen in einer Qualifizierungsoffensive. Diese Schulungen sollten auch die Nutzung der Plattform meinNOW für die Vermittlung von Weiterbildungsangeboten sowie deren Bekanntmachung bei Weiterbildungsinteressierten umfassen, sobald das Angebot weiter ausgebaut wurde.\r\nDuale Ausbildung der digitalen Welt stärken\r\nDie Digitalisierung erfordert eine grundlegende Anpassung und Modernisierung der dualen Ausbildung. Der digitale Wandel erfordert neue Berufsbilder, die sowohl die Gestaltung als auch die Realisierung der Digitalisierung in der Praxis vorantreiben. Um auf diesen Bedarf zu antworten, braucht es innovative Ausbildungsberufe und die flächendeckende Modernisierung bestehender Bildungseinrichtungen, die diese neuen Berufsfelder praxisnah vermitteln können. Die Einführung des Berufsbildungsvalidierungs- und -digitalisierungsgesetzes (BVaDiG) als neue rechtliche Grundlage zur konsequenten Ermöglichung digitaler Dokumente und Verfahren in der beruflichen Bildung sowie gesetzliche Rahmenbedingungen zum mobilen Ausbilden sind begrüßenswert und schaffen Rechtssicherheit für Unternehmen, Auszubildende und die zuständigen Stellen.\r\nBudget für Berufsschulen bereitstellen: Um eine zukunftsorientierte Ausbildung sicherzustellen, ist die Sicherung der Bereitstellung ausreichender finanzieller Mittel unerlässlich. Durch eine Sondervereinbarung von Bund, Ländern und Kommunen sollte ein dauerhaftes „Budget Digitale Bildung“ geschaffen werden, das die Finanzierung eines digitalen Bildungssystems langfristig sichert und auch Berufsschulen berücksichtigt. Diese Ressourcen sind notwendig, um den Unterricht auf dem neuesten Stand der Technik zu halten und sicherzustellen, dass Auszubildende mit modernster Technologie und aktuellen Methoden vertraut gemacht werden. Der „Pakt für berufliche Schulen“ als Kommunikations- und Austauschplattform von Ländern, Bund, Kommunen und Wirtschaft kann hierzu Impulse für die flächendeckende Ausstattung von Berufsschulen mit digitaler Technik und Lehrkräftequalifizierung geben. \r\nMakeover für die IT-Ausbildung: Ein weiterer entscheidender Aspekt betrifft die Benennung und Attraktivität der Ausbildungsberufe. Viele potenzielle Auszubildende, insbesondere Frauen, fühlen sich von traditionellen und oft sperrigen Bezeichnungen wie „Fachinformatiker für Systemintegration\" nicht angesprochen. Daraus könnte z.B. der „IT-Network Specialist“ werden. Die Namen der Ausbildungsgänge sollten überarbeitet werden, um die tatsächlichen Inhalte und die vielfältigen, spannenden Einsatzfelder besser zu kommunizieren. Eine klare, ansprechende Bezeichnung könnte insgesamt das Interesse an diesen zukunftsweisenden Berufsfeldern steigern. Um die Berufswirklichkeit der orts- und zeitflexiblen Arbeit in der IT besser widerzuspiegeln, sollten auch Qualifizierungsformate stärker an diese Flexibilität angepasst werden.\r\nDigitalkompetenzen in den Lehrplänen verankern: Darüber hinaus müssen Digitalkompetenzen über die Standardberufsbildposition „Digitalisierte Arbeitswelt“ hinaus in allen Ausbildungsberufen fest verankert werden. In einer zunehmend digitalisierten Arbeitswelt ist es entscheidend, dass Auszubildende grundlegende digitale Fähigkeiten erwerben und diese in der Praxis anwenden können. Nur dann können sie digitale Technologien darüber hinaus auch für ihren spezifischen Berufsbereich gewinnbringend nutzen. \r\nProzesse zur Neuordnung von Berufsbildern beschleunigen und entbürokratisieren: Der schnelle Wandel in der Arbeitswelt erfordert flexible und reaktionsschnelle Anpassungen der Ausbildungsinhalte, um den Anforderungen der digitalen Wirtschaft gerecht zu werden. Nur durch eine rasche und effiziente Überarbeitung der Berufsbilder können wir sicherstellen, dass die duale Ausbildung auch in Zukunft wettbewerbsfähig bleibt und den Herausforderungen der Digitalisierung gewachsen ist. Dazu bedarf es einer Evaluierung und Verschlankung des Neuordnungsprozesses, insbesondere bei digitalisierungsrelevanten Ausbildungsberufen. \r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)","shortTitle":"BMAS","url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) (20. WP)","shortTitle":"BMBF (20. 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Hierzu müssen die Wirtschaft und Politik geeignete Rahmenbedingungen bieten. Dazu gehört die allgemeine Erleichterung des Zugangs zu Weiterbildung für alle. Die bisher erfolgten Maßnahmen bringen bislang nicht die benötigten Erfolge, um den Zugang zu Weiterbildung in allen Bereichen zu erleichtern. Es braucht ein übergreifendes Konzept für Deutschland als Weiterbildungsrepublik. Wie kann das aussehen?\r\nDem Fachkräftemangel begegnen\r\nIn Deutschland waren im Jahr 2023 branchenübergreifend rund 149.000 Stellen für IT-Fachkräfte unbesetzt. Im Jahr 2040 könnten laut Bitkom-Berechnungen ohne gebündelte Maßnahmen rund 663.000 IT-Fachkräfte fehlen – ein Anstieg von über 400 Prozent. Eine immer größer werdende Fachkräftelücke in der IT bremst die Digitalisierung und bedeutet einen Verlust von Wettbewerbsfähigkeit, Wertschöpfung, Wachstum und Wohlstand. Um dem Fachkräftemangel zu begegnen, müssen also neben der Fachkräftegewinnung aus dem Ausland dringend Maßnahmen getroffen werden, die die inländischen Fachkräftepotenziale steigern und erschließen. Dabei muss der Fokus insbesondere auf die Gewinnung von jungen Menschen für die IT und die Erleichterung der Rahmenbedingungen für Quereinsteigerinnen und Quereinsteiger gelegt werden. Welche Maßnahmen braucht es, um inländische Fachkräftepotenziale für die IT-Branche zu erschließen?\r\n\r\nDie Digitalisierung als Chance begreifen\r\n\r\nDie fortschreitende Digitalisierung eröffnet neue Möglichkeiten, das Lernen grundlegend zu verändern und zu verbessern. Durch den Einsatz digitaler Technologien können Lernprozesse flexibler, zugänglicher und individueller gestaltet werden und sind gleichzeitig schnell skalierbar und meist kostengünstiger. Lernende profitieren von maßgeschneiderten Lernpfaden, die sich dynamisch an ihre Bedürfnisse anpassen und so eine effektivere Wissensvermittlung ermöglichen. Auch künstliche Intelligenz spielt dabei eine Schlüsselrolle, indem sie personalisierte Lerninhalte bereitstellt, Fortschritte analysiert und gezielte Empfehlungen für Weiterbildungen ausspricht. Diese neuen technologischen Möglichkeiten bieten große Potenziale, die Weiterbildung in Deutschland langfristig zukunftsfähig zu gestalten. Dennoch liegt der Schwerpunkt z. T. noch auf analogen Formaten, obwohl digitale Angebote kostengünstiger und zugänglicher sind. Der Fokus muss sich konsequenter verschieben. Welche Rahmenbedingungen müssen dazu geschaffen werden?\r\nWas jetzt zu tun ist\r\nUnternehmen und Beschäftigte in der Transformation begleiten\r\nLaut einer aktuellen Bitkom-Studie verfügt nur die Hälfte der befragten Unternehmen über eine erkennbare Weiterbildungsstrategie . Dabei fällt auf, dass kleinere Unternehmen seltener über eine Strategie verfügen als Großunternehmen. Vor dem Hintergrund des digitalen Wandels ist eine Strategie, die die Weiterbildung und -entwicklung der Belegschaft fördert, für alle Unternehmen von zentraler Bedeutung. Erstellung und Umsetzung sollten staatlich unterstützt werden, um Unternehmen in der Transformation zu begleiten, die internationale Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen am Standort Deutschland sowie die Beschäftigungsfähigkeit von Arbeitnehmenden in der Transformation zu sichern.  \r\nWeiterbildungsförderung Beschäftigter & Qualifizierungsgeld\r\nMit dem Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildung, dem Qualifizierungschancengesetz und dem Arbeit-von-morgen-Gesetz wurden wichtige erste Schritte unternommen, um die Weiterbildung von Beschäftigten im Unternehmen zu stärken. Die daraus unter anderem hervorgehende Erweiterung der Fördervoraussetzungen für die Weiterbildung von Beschäftigten in Unternehmen war ein Schritt in die richtige Richtung, jedoch lässt sich hier ansetzen, um Deutschlands Zukunft als Weiterbildungsrepublik zu beschleunigen. Angesichts des sich dramatisch zuspitzenden Fachkräftemangels ist die Entkopplung der Weiterbildungsförderung von einer Strukturwandel-Voraussetzung als positiv zu bewerten. Erweiterte Fördervoraussetzungen sollten aber auch mit gleichbleibenden Förderquoten verbunden sein. Eine weitere Öffnung der Weiterbildungsförderung für alle Unternehmen trüge dem gesamtwirtschaftlichen Transformationsdruck Rechnung. Das ist insbesondere wichtig, um auch die Teilhabe für KMUs und Startups zu sichern, die einen wesentlichen Beitrag zum Erfolg und zur Zukunftsfähigkeit unserer Wirtschaft leisten. \r\nFortlaufende technologische Innovationen bedeuten dynamische Anforderungen an Arbeitnehmende und ihre Kompetenzen. Die Ausschlussfristen der Arbeitsagentur für geförderte Weiterbildungen liegen zwischen zwei und vier Jahren. Wartezeitregelungen sollten auf ein Jahr reduziert und ab dem Maßnahmenstart laufen, oder ganz abgeschafft werden, da die fortlaufende Qualifizierung von Arbeitnehmenden angesichts des Wandels eine immer größere Rolle spielt.\r\n\r\nZudem sollte die Mindestanforderung an die Maßnahmendauer von 120 Stunden abgeschafft oder auf 60 Stunden reduziert werden. Auch eine Modularisierung der Maßnahmendauer mit Anschlussqualifikationen wäre denkbar. Besonders digitale Formate sind oft kürzer und ermöglichen eine zielgruppengerechte Weiterbildung mit geringerem Aufwand bei der Mitarbeiterfreistellung. So können Beschäftigte Weiterbildung in den Arbeitsalltag integrieren und das Entstehen einer Kultur der Weiterbildung im Unternehmen wird unterstützt. Mehr Lernstunden führen nicht automatisch zu höherer Lernwirksamkeit; stattdessen sollte der Kompetenzerwerb im Vordergrund stehen.\r\nDie durch das Qualifizierungschancengesetz bestehenden Möglichkeiten zur Qualifizierung von Beschäftigten sollten zudem auch dann greifen, wenn diese für den externen Arbeitsmarkt qualifiziert werden sollen. Angestellte, die von einer bevorstehenden Kündigung wissen, haben derzeit keinen Anspruch auf Förderung und erhalten auch nur in seltenen Fällen einen Bildungsgutschein. Dabei ist Weiterbildung und damit verbundene finanzielle Unterstützung gerade in diesen Phasen entscheidend.\r\nMit dem Qualifizierungsgeld wurde ein zusätzliches Instrument zur Förderung geschaffen, dessen Mehrwert neben der klassischen Qualifizierungsförderung bisher nicht absehbar ist. Statt für Unternehmen bürokratische Parallelstrukturen einer Entgeltersatzleistung zu etablieren, die vier Monate nach Inkrafttreten noch nicht abgerufen werden kann, wäre es sinnvoll gewesen, die Weiterbildungsförderung wie beschrieben zu flexibilisieren und allen Beschäftigten zur Verfügung zu stellen. Maßgeblichen Widerspruch weist die gesetzliche Regelung für tarifgebundene Unternehmen auf, da für sie eine Fortzahlung des Arbeitsentgeltes während Weiterbildungszeiten vertraglich festgelegt ist. Die Notwendigkeit des Abschlusses eines Ergänzungstarifvertrags bremst die Transformation erheblich aus und verhindert frühzeitiges Qualifizieren von betroffenen Beschäftigten. Der positive Grundgedanke des Qualifizierungsgelds, Beschäftigungsperspektiven durch Qualifizierung zu erschließen und zu gewährleisten, sollte als eine Säule in die Weiterbildungsförderung integriert werden. Bei der Umsetzung gilt es, einheitliche Regelungen zu schaffen, eine bundesweit einheitliche Rechtsanwendung zu gewährleisten und auch für das Qualifizierungsgeld Ausschlussfristen – analog zu den genannten Gründen im Kontext der Weiterbildungsförderung – zu verkürzen.\r\nUm den Abrechnungsprozess für Unternehmen zu erleichtern, wäre es wünschenswert gewesen, die gesetzliche Regelung zur Abrechnung der Entgeltersatzleistung analog zur Kurzarbeit zu gestalten. Aktuell sind jedoch die Grundsätze zur Abrechnung zwischen den Sozialversicherungsträgern ungeklärt, was eine manuelle Abwicklung für betroffene Unternehmen untragbar macht. Zudem sollte bei der Entwicklung eines IT-Abrechnungsmoduls sichergestellt werden, dass die Kosten nicht auf die Unternehmen übertragen werden.\r\nZur nachhaltigen Stärkung einer zukunftsfähigen Weiterbildungskultur in Gesellschaft und Unternehmen sollten zudem internationale Beispiele wie der SkillsFuture Credit (Singapur), das Compte Personnel de Formation (Frankreich) oder der Canada Training Credit (Kanada) evaluiert und als Grundlage für die Entwicklung zusätzlicher Weiterbildungsprogramme in Deutschland genutzt werden. \r\nWeiterbildungskultur in Unternehmen verankern und Führungskräfte sensibilisieren\r\nUm sowohl auf die Bedarfe der Transformation des Arbeitsmarktes zu antworten als auch die Chancen der Digitalisierung für das New Learning in Unternehmen zu nutzen, ist von zentraler Bedeutung, lebensbegleitendes Lernen und Weiterbildung fest in der Unternehmenskultur zu verankern. Entscheidungstragende und Führungsetagen müssen New Learning und Offenheit für neue Lernformate vorleben und Mehrwerte dieser aufzeigen. Helfen können hierbei weitere Investitions- und Förderprogramme zur Unterstützung der Etablierung von digitaler Bildung. Dabei sollte der Prozess von der Antragstellung bis zum Projektabschluss unbürokratisch verlaufen und die Genehmigungen durch die Fördermittelgeber und beauftragenden Projektgeber zügig erteilt werden. \r\nBildungs(teil)zeit einführen \r\nBis heute wurde der Plan, eine Bildungs(teil)zeit nach österreichischem Vorbild einzuführen, nicht umgesetzt. Dieses Instrument kann Beschäftigten eine arbeitsmarktbezogene Weiterbildung ermöglichen und somit zur nachhaltigen Fachkräftesicherung beitragen. Die Ausgestaltung einer Bildungs(teil)zeit sollte gezielt arbeitsmarkt- und bedarfsbezogene Weiterbildungs- und Qualifizierungsformate fördern, während Hobby- oder Freizeitkurse ausgeschlossen werden. Durch gezielte Förderung von Angeboten, die sich auf Branchen mit erhöhtem Fachkräftebedarf konzentrieren, könnte die Bildungs(teil)zeit dazu beitragen, dem Fachkräftemangel entgegenzuwirken und die Anpassung an den Strukturwandel zu erleichtern. Zudem würde sie Beschäftigte dazu befähigen, ihre Weiterbildung eigenverantwortlich in die Hand zu nehmen. Dieses Instrument stellt somit eine wichtige Ergänzung dar und setzt früher an als das Qualifizierungsgeld, das erst greift, wenn durch den Strukturwandel bereits der Verlust von Arbeitsplätzen droht. \r\nDie Bildungs(teil)zeit ähnelt dem bestehenden Instrument Bildungsurlaub, der je nach Bundesland unterschiedlich funktioniert. Individueller Nutzen und Beantragung sind daher schwer zu durchschauen. Zur nachhaltigen Vereinfachung und Übersichtlichkeit dieser Weiterbildungsangebote sollte der Bildungsurlaub als zusätzliche Säule in die Bildungs(teil)zeit integriert und diese Chance, langfristig bundesweit einheitliche Regelungen zu schaffen, genutzt werden. Die Möglichkeit, das Angebot entweder in Vollzeit oder in Teilzeit wahrnehmen zu können, stellt sicher, dass Arbeitnehmende mit unterschiedlichen Lebensmodellen angesprochen werden. Zudem sollten alle zur Bewältigung des Fachkräftemangels relevanten gesellschaftlichen Gruppen mit unterschiedlichen Programmen angesprochen werden. Sowohl ausländische Fachkräfte als auch Studienabbrecher oder Menschen mit niedrigem Qualifizierungsgrad können über die Bildungs(teil)zeit notwendige (Zusatz)Qualifikationen erlangen, die eine sichere, nachhaltige Integration in den Arbeitsmarkt garantieren. Ein Ausbau der Bildungs(teil)zeit durch gezielte Förderung hybrid oder digital gestalteter Formate könnte eine wertvolle Möglichkeit bieten, die gesellschaftliche Zielgruppe um Personen zu erweitern, die von inklusions- oder geografisch bedingten Hürden betroffen sind.\r\nFachkräftepotenziale heben \r\nEiner Bitkom-Studie zufolge geben 60 Prozent der befragten Unternehmen an, dass IT-Fachkräfte langsamer eingestellt werden als andere Mitarbeiter. Im Durchschnitt bleibt eine Stelle im IT-Bereich 7,7 Monate unbesetzt und die Tendenz ist steigend . Umso wichtiger ist es, anhand passender Maßnahmen im Bereich Aus- und Weiterbildung inländische Potenziale zu erschließen und gemeinsam mit weiteren Maßnahmen erfolgreich gegenzusteuern.\r\nMehr junge Menschen für die IT gewinnen\r\nDurch die Begeisterung junger Menschen für die IT-Branche können zusätzliche Fachkräfte gewonnen werden, wobei ein besonderes Augenmerk auf Frauen und Mädchen gelegt werden sollte. Derzeit sind nur 10 Prozent der Auszubildenden im Bereich Informatik weiblich. Ein wichtiger Ansatzpunkt ist die gezielte Berufsorientierung für junge Menschen. Bestehende Instrumente sollten überprüft und hinsichtlich ihrer Erfolgskriterien angepasst werden. Im Hinblick auf die duale Ausbildung ist es wichtig, Netzwerke zwischen Schulen und Ausbildungsbetrieben zu stärken. Zudem können zielgerichtete Kampagnen und die Sichtbarmachung von Vorbildern junge Menschen für Berufe im Digitalbereich begeistern.\r\nIn den Lehrberufen der IT liegt das Angebot an Ausbildungsplätzen unter der Nachfrage. Um dem Fachkräftemangel entgegenzuwirken, ist es entscheidend, interessierten jungen Menschen genügend Ausbildungsplätze in der IT zur Verfügung zu stellen. Eine mögliche Lösung zur Finanzierung und Förderung dieser Ausbildungsplätze könnte die Einrichtung eines IT-Förderfonds für Fachkräfte sein. Dieser Fonds könnte durch eine freiwillige Umlage der Unternehmen finanziert werden, die durch staatliche Kofinanzierung ergänzt wird. Unternehmen, die sich an diesem Fonds beteiligen und aktiv in die Ausbildung investieren, sollten im Gegenzug steuerliche Vorteile erhalten. Dieses Modell würde nicht nur die Ausbildungsbereitschaft fördern, sondern auch die Lasten fair verteilen und sicherstellen, dass mehr junge Menschen die Chance erhalten, eine IT-Ausbildung zu absolvieren.\r\nQuereinstieg in die IT fördern und erleichtern\r\nIn der heutigen Arbeitswelt verlieren starre Strukturen und Routineaufgaben an Bedeutung. Klassische Einstellungskriterien werden aufgeweicht und stattdessen sind vermehrt Soft Skills gefordert. Dies sind Fähigkeiten und Werte, die Quereinsteigerinnen und Quereinsteiger oft mitbringen. Etwa ein Viertel aller Fachkräfte in der IT-Branche sind Quereinsteigerinnen und Quereinsteiger und die Branche bietet ideale Bedingungen für den Quereinstieg. Durch die gezielte Förderung von Quereinstiegsprogrammen und Bootcamps sowie den Ausbau von Beratungsangeboten für Quereinsteiger können Fachkräfte in Berufe mit hohem Bedarf überführt werden, wodurch die Transformation effektiv unterstützt wird. Die Unterstützung von Unternehmen bei der Transformation durch die Förderung von Weiterqualifizierungsmaßnahmen trägt zur Gewinnung von Quereinsteigern bei. Der Erfolg dieser Maßnahmen ist maßgeblich abhängig von den Agenturen für Arbeit – ihnen kommt bei der Beratung, der Bearbeitung von Förderanträgen sowie der Vermittlung im Kontext regionaler Arbeitsmarktdrehscheiben eine große Verantwortung zu. Ein staatlich gefördertes Programm in enger Partnerschaft mit Ländern, Bildungseinrichtungen und Unternehmen kann zusätzlich dazu beitragen, Fachkräftepotenziale effektiv zu erschließen. Der Fokus sollte auf der zielgerichteten Vermittlung von Absolventen in den Arbeitsmarkt liegen, indem eine enge Zusammenarbeit mit Unternehmen besteht, die einen konkreten Fachkräftebedarf haben. Dadurch wird sichergestellt, dass die bereits vorhandenen Schulungsprogramme optimal auf die aktuellen Anforderungen der lokalen Wirtschaft abgestimmt sind und Absolventen diesen Bedarf gezielt decken können.\r\nGerade für Quereinsteiger spielen Weiterbildungen und Mikrozertifikate, die auf formale Bildungsabschlüsse aufbauen eine große Rolle. Sie sind anerkanntermaßen gut geeignet, um Umschulungsbedarfe auf dem Arbeitsmarkt zu decken. Der Wert von Mikrozertifikaten am Arbeitsmarkt muss sichtbar gemacht werden und darf gleichzeitig nicht durch eine starre Standardisierung in der Flexibilität beeinträchtigt werden. \r\nChancen moderner Weiterbildungen nutzen\r\nRegelungen zur Zulassung von Weiterbildungsmaßnahmen an technologischen Fortschritt anpassen \r\nUm passende Angebote für die Weiterbildungsbedarfe der heutigen Zeit anzubieten, braucht es flexiblere Regelungen zur Zulassung von digitalen Weiterbildungsmaßnahmen. Erleichterungen sollten insbesondere dort erfolgen, wo hohe Anforderungen an Trägerzulassungen gestellt werden. Ein Beispiel sind private Hochschulen, die sich oft langen und aufwändigen Akkreditierungen unterziehen müssen und sich als Hemmschuh für Innovationen herausstellen. Entsprechende Akkreditierungen lassen eine Nutzung der Weiterbildungsförderung im Kontext beruflicher Bildung nicht zu, da diese zwangsläufig an eine aufwändige und langwierige AZAV-Zertifizierung gekoppelt ist. Weiterbildungspotenziale bleiben damit ungenutzt. Bürokratische Verfahren und Doppelprüfungen sollten verschlankt und die Erweiterung der AZAV-Zulassung, z.B. um akademische Angebote oder Möglichkeiten im Sinne lebensbegleitender Qualifizierung geprüft werden. Weiterhin bedarf es zunächst einer kritischen Evaluierung und Prüfung des weiteren Bedarfs des Fernunterrichtsschutzgesetzes (FernUSG). In jedem Fall ist anschließend eine grundlegende Modernisierung notwendig, die Zulassungskriterien überdenkt, die Gleichbehandlung von Digital- mit Präsenzformaten und die Qualitätssicherung in den Vordergrund stellt und sich an die moderne Realität des Fernunterrichts anpasst. Das aktuelle Gesetz spiegelt die moderne Realität des Fernunterrichts nicht mehr wider, in der flexible, oft interaktive Online-Lernplattformen dominieren. Professioneller Fernunterricht mithilfe von digitalen Medien und geschulten Tutoren kann auf viele Weiterbildungsbedarfe antworten und vielen Menschen aktuelle Inhalte bereitstellen. Insbesondere sollte die durch aufwändige Zulassung von Fernlehrgängen zur beruflichen Weiterbildung entstehende Bürokratie kritisch überprüft und abgebaut werden, z.B. bei AZAV-Maßnahmeprüfungen (Bildungsgutscheine). Beachtet werden sollte außerdem die Möglichkeit zur Abgrenzung zertifizierungspflichtiger Angebote von denjenigen, die nicht auf Wissenszuwachs ausgerichtet sind (z.B. Coachings zur Selbstoptimierung). Es stärkt den Bildungsstandort Deutschland, wenn wir bürokratische Hürden und komplizierte Genehmigungsverfahren abschaffen oder auf ein Minimum reduzieren, zeitgemäße Lehrmedien, Mikrozertifikate und Nanodegrees Berücksichtigung finden und einen Anspruch auf Qualität und Rechtssicherheit dabei weiterhin in den Vordergrund stellen. \r\nDen Einsatz künstlicher Intelligenz rechtssicher ermöglichen\r\nKünstliche Intelligenz revolutioniert die uns bekannten Lernkonzepte und schafft neue Möglichkeiten für personalisiertes Lernen. Individuelle Lernpfade können den Bedürfnissen der Lernenden jederzeit gerecht werden und Empfehlungen für Weiterbildungen gezielt ausgesprochen werden. Weiterhin kann künstliche Intelligenz Verantwortliche und Führungskräfte in der Erstellung von E-Learnings unterstützen und erleichtert so die zielgerichtete und effektive Lernentwicklung. Damit Unternehmen ihre KI-Strategien entwickeln können, braucht es daher schnell Klarheit für den rechtssicheren Einsatz von Künstlicher Intelligenz im Bildungsbereich. Es ist entscheidend, dass Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten der Marktüberwachungsbehörden klar und unbürokratisch zugewiesen werden, um praxisnahe Lösungen zu fördern. Darüber hinaus sollten KI-Reallabore mit ausreichend Mitteln ausgestattet werden, um innovative Anwendungsfälle zu testen und wertvolle Erkenntnisse für den Einsatz von KI im Lernen zu gewinnen. Essenziell ist die Bereitstellung umfassender Beratungsleistungen für EdTech-Unternehmen, die zukunftsweisende Lerntechnologien entwickeln, insbesondere in Bezug auf den verantwortungsvollen Einsatz von Hochrisiko-KI im Bildungswesen.\r\nMehr Transparenz auf dem Weiterbildungsmarkt schaffen\r\nDas Weiterbildungsportal meinNOW wurde entwickelt, um Menschen im Erwerbsleben, Arbeitgebern sowie Weiterbildungsanbietern einen zentralen und niedrigschwelligen Einstiegspunkt zum Thema berufliche Weiterbildung anzubieten und soll die Weiterbildungsbeteiligung in Deutschland erhöhen. Derzeit ist das Angebot noch sehr eingeschränkt und, ähnlich wie bei Kursnet sowohl sehr unübersichtlich als auch stark auf regionale (Präsenz-)Anbieter ausgerichtet. Um die aktuelle Weiterbildungslandschaft realistisch abzubilden, muss das Angebot qualitativ und quantitativ erweitert werden. Dabei sollte der Fokus insbesondere auf eine transparentere Darstellung und bessere Nutzerfreundlichkeit gelegt werden, wobei auch digitale und bundesweite Angebote stärker berücksichtigt und niedrigschwellig zugänglich gemacht werden sollten. Dafür müssen Nutzende u. a. die Möglichkeit haben, passende Kurse und Angebote schnellstmöglich ausfindig zu machen, sowie für Anbieter die Möglichkeiten zur Platzierung ihrer Angebote vereinfacht und transparenter kommuniziert werden. \r\nDas Beratungspersonal in Arbeitsagenturen und Jobcentern sollte insbesondere aufgrund der zahlreichen Vorteile (Flexibilität, Preis, Nachhaltigkeit) darauf achten, digitale und Präsenzformate in der Beratung gleichwertig zu behandeln. Angesichts der Veränderungen im Weiterbildungsmarkt ist eine umfassende Sensibilisierung des Beratungspersonals erforderlich, beispielsweise durch Schulungen in einer Qualifizierungsoffensive. Diese Schulungen sollten auch die Nutzung der Plattform meinNOW für die Vermittlung von Weiterbildungsangeboten sowie deren Bekanntmachung bei Weiterbildungsinteressierten umfassen, sobald das Angebot weiter ausgebaut wurde.\r\nDuale Ausbildung der digitalen Welt stärken\r\nDie Digitalisierung erfordert eine grundlegende Anpassung und Modernisierung der dualen Ausbildung. Der digitale Wandel erfordert neue Berufsbilder, die sowohl die Gestaltung als auch die Realisierung der Digitalisierung in der Praxis vorantreiben. Um auf diesen Bedarf zu antworten, braucht es innovative Ausbildungsberufe und die flächendeckende Modernisierung bestehender Bildungseinrichtungen, die diese neuen Berufsfelder praxisnah vermitteln können. Die Einführung des Berufsbildungsvalidierungs- und -digitalisierungsgesetzes (BVaDiG) als neue rechtliche Grundlage zur konsequenten Ermöglichung digitaler Dokumente und Verfahren in der beruflichen Bildung sowie gesetzliche Rahmenbedingungen zum mobilen Ausbilden sind begrüßenswert und schaffen Rechtssicherheit für Unternehmen, Auszubildende und die zuständigen Stellen.\r\nBudget für Berufsschulen bereitstellen: Um eine zukunftsorientierte Ausbildung sicherzustellen, ist die Sicherung der Bereitstellung ausreichender finanzieller Mittel unerlässlich. Durch eine Sondervereinbarung von Bund, Ländern und Kommunen sollte ein dauerhaftes „Budget Digitale Bildung“ geschaffen werden, das die Finanzierung eines digitalen Bildungssystems langfristig sichert und auch Berufsschulen berücksichtigt. Diese Ressourcen sind notwendig, um den Unterricht auf dem neuesten Stand der Technik zu halten und sicherzustellen, dass Auszubildende mit modernster Technologie und aktuellen Methoden vertraut gemacht werden. Der „Pakt für berufliche Schulen“ als Kommunikations- und Austauschplattform von Ländern, Bund, Kommunen und Wirtschaft kann hierzu Impulse für die flächendeckende Ausstattung von Berufsschulen mit digitaler Technik und Lehrkräftequalifizierung geben. \r\nMakeover für die IT-Ausbildung: Ein weiterer entscheidender Aspekt betrifft die Benennung und Attraktivität der Ausbildungsberufe. Viele potenzielle Auszubildende, insbesondere Frauen, fühlen sich von traditionellen und oft sperrigen Bezeichnungen wie „Fachinformatiker für Systemintegration\" nicht angesprochen. Daraus könnte z.B. der „IT-Network Specialist“ werden. Die Namen der Ausbildungsgänge sollten überarbeitet werden, um die tatsächlichen Inhalte und die vielfältigen, spannenden Einsatzfelder besser zu kommunizieren. Eine klare, ansprechende Bezeichnung könnte insgesamt das Interesse an diesen zukunftsweisenden Berufsfeldern steigern. Um die Berufswirklichkeit der orts- und zeitflexiblen Arbeit in der IT besser widerzuspiegeln, sollten auch Qualifizierungsformate stärker an diese Flexibilität angepasst werden.\r\nDigitalkompetenzen in den Lehrplänen verankern: Darüber hinaus müssen Digitalkompetenzen über die Standardberufsbildposition „Digitalisierte Arbeitswelt“ hinaus in allen Ausbildungsberufen fest verankert werden. In einer zunehmend digitalisierten Arbeitswelt ist es entscheidend, dass Auszubildende grundlegende digitale Fähigkeiten erwerben und diese in der Praxis anwenden können. 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Es herrscht insbesondere nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12. Juni 2025 (III ZR 109/24) erhebliche Rechtsunsicherheit bei der Anwendung des Gesetzes. Der hohe bürokratische Aufwand, die lange Bearbeitungsdauer und die erheblichen Kosten der Zertifizierung stellen Unternehmen vor Herausforderungen. Das Gesetz muss daher schnellstmöglich modernisiert und an die digitale Realität des Weiterbildungsmarktes angepasst werden.\r\nZielbild einer Reform muss ein modernes Verbraucherschutzgesetz sein, das Innovation fördert und eine Qualitätssicherung mit zeitgemäßen Mitteln ermöglicht.\r\nDieses Non-Paper schließt an das Bitkom-Positionspapier zum Update für das Fernunterrichtsschutzgesetz vom August 2025 an. Es macht konkrete Vorschläge, wie ein rechtssicherer und zeitgemäßer Anwendungsbereich hergestellt werden kann. Aktuell bestehen unterschiedliche Rechtsauffassungen und Gerichtsurteile darüber, in welchen Fällen das FernUSG Anwendung findet.\r\nInsbesondere die folgenden Rechtsbegriffe sorgen dabei für Unsicherheit:\r\n\r\nVermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten\r\n\r\nRäumliche Trennung\r\n\r\nÜberwachung des Lernerfolgs\r\n73%\r\nder Berufstätigen ab 16 Jahren fällt das Lernen mit neuen digitalen Lernformaten leicht. (lt. einer Studie von Bitkom Research)\r\n2\r\nGleichzeitig ist aus Sicht des Bitkom eine Klarstellung des Anwendungsbereichs notwendig. Dies betrifft die folgenden Bereiche:\r\n\r\nExpliziter Ausschluss von Freizeitkursen und Reduzierung auf Angebote mit direktem Bezug zu arbeitsmarktrelevanten Kompetenzen mit Nachweis durch ein Zertifikat\r\n\r\nExpliziter Ausschluss digitaler Live-Online-Lernangebote\r\n\r\nExpliziter Ausschluss von B2B-Angeboten\r\n\r\nVermeidung von Doppelprüfungen\r\nZusätzlich zu Rechtsbegriffen und Anwendungsbereich sollte der Zertifizierungsprozess grundlegend reformiert werden. Wir schlagen eine digitale Antragsplattform, ein abgestuftes System der bürokratiearmen Zertifizierung, in dem für Kleinstangebote keine obligatorische Zertifizierung vorgesehen ist sowie ausreichend personelle und technische Ressourcen der bearbeitenden Behörde vor. Weitere Details hierzu finden sich im Positionspapier zu einem Update für das Fernunterrichtsschutzgesetz.\r\nVermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten und Reduzierung auf arbeitsmarktrelevante Kompetenzen\r\nIn seiner aktuellen Fassung definiert das FernUSG den Fernunterricht in §1 Abs. 1 Satz 1 als „entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten“. Dies sorgt immer wieder für rechtliche Unsicherheiten und unterschiedlichen Auslegungen des Anwendungsbereichs des FernUSG. Aus Perspektive des Bitkom ist es wichtig, bei einer Modernisierung den Anwendungsbereich auf strukturiert vermittelte, arbeitsmarktrelevante Inhalte festzulegen und individuell beratende Angebote explizit auszuschließen.\r\nFernunterricht liegt aus unserer Sicht nur vor, wenn 1. ein systematischer, vorab definierter und struktureller Kursplan bzw. Lernstruktur besteht und 2. Inhalte und Lernziele allen Teilnehmenden in vergleichbarer Weise zugänglich gemacht werden.\r\nBei Kursangeboten zur individuellen Beratung, Reflexion oder Begleitung (Coachings) handelt es sich nicht um Fernunterricht.\r\nGleichzeitig ist wichtig, dass das FernUSG nur für Angebote gilt, bei denen bereits aus dem Kursangebot hervorgeht, dass die erlernten Kompetenzen für den Arbeitsmarkt relevant sind und ihr Erwerb im Nachgang nachgewiesen werden kann. Dies ermöglicht eine klare Trennung zu den nicht zertifizierungspflichtigen Angeboten zur Freizeitgestaltung oder Unterhaltung.\r\nWir schlagen daher vor, die Formulierung „Kenntnisse und Fähigkeiten“ in §1 Abs. 1 Satz 1 zu ersetzen und stattdessen die „vorab definierte und strukturierte Vermittlung von als berufsrelevant intendierten Kompetenzen“ als Kriterium für den Fernunterricht zu sehen. Auch der Nachweis mit einem Zertifikat könnte in den Gesetzestext aufgenommen werden.\r\n3\r\nGleichzeitig schlagen wir vor, die Registrierungspflicht von Kursen zur Freizeitgestaltung und Unterhaltung in §12 Abs. 1 Satz 4 des FernUSG zu streichen. §12 Abs. 1 Satz 3 sollte um eine Klarstellung ergänzt werden, dass individuell beratende Dienstleistungen keiner Zulassung bedürfen.\r\nRäumliche Trennung und Ausschluss von Live-Online-Lernangeboten\r\nIn seiner aktuellen Fassung definiert das FernUSG den Fernunterricht in §1 Abs. 1 Satz 2 als Lernangebot, in dem „der Lehrende und der Lernende ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt sind“. Nach aktueller Auslegung der ZFU1 fallen digitale Live-Lernangebote wie Videokonferenzen und Webinare nicht unter die Regelung des FernUSG. Das Gesetz sei nur anzuwenden, wenn der „asynchrone Informationsaustausch“ über die Hälfte des Lehrangebots ausmacht. Allerdings bestehen bei diesem Punkt aufgrund anderer Interpretationen in Gerichtsurteilen rechtliche Unsicherheiten. Die Formulierung der räumlichen Trennung ist im digitalen Zeitalter nicht mehr zeitgemäß.\r\nAus Sicht des Bitkom sollte sich die in der Praxis bereits bestehende Gesetzesauslegung anhand des Kriteriums der Asynchronität auch im Gesetzestext widerspiegeln. Damit sollte rechtssicher deutlich gemacht werden, dass es sich bei Live-Unterricht mittels digitaler Kommunikation nicht um Fernunterricht handelt.\r\nWir schlagen daher vor, die Formulierung „ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt“ mit „ausschließlich oder überwiegend asynchron“ zu ersetzen. Das Gesetz sollte deutlich machen, dass „überwiegend“ vorliegt, wenn über die Hälfte (>50%) der Unterrichtszeit asynchron stattfindet.\r\nAsynchronität liegt vor, wenn Lehrende und Lernende nicht zeitgleich interagieren. Dabei sollte entscheidend sein, ob Teilnehmende grundsätzlich die Möglichkeit zur Interaktion haben. Die Frage, ob diese Möglichkeit verpflichtend ist oder sie auch tatsächlich genutzt wird, sollte nicht relevant sein.\r\nÜberwachung des Lernerfolgs\r\nIn seiner aktuellen Fassung definiert das FernUSG den Fernunterricht in §1 Abs. 1 Satz 3 als Lernangebot, in dem „der Lehrende oder sein Beauftragter den Lernerfolg überwachen“. Die derzeitigen Unklarheiten bei der Auslegung des Begriffs führen aus unserer Sicht zu Fehlanreizen. Anbieter vermeiden pädagogisch sinnvolle Elemente wie automatisierte Tests, Interaktionen oder Rückfragen, da bei ihnen Unsicherheit besteht, ob dies zu einer Zulassungspflicht führen würde. Dies senkt die Qualität digitaler Lernangebote. Eine gesetzliche Klarstellung sollte hier Rechtssicherheit schaffen.\r\n1 Anwendung des Fernunterrichtsschutzgesetzes. Online unter: https://zfu.de/veranstaltende/fernunterricht\r\n4\r\nWir schlagen daher vor, die Formulierung in §1 Abs. 1 Satz 3 zu ersetzen und eine „vertraglich zugesicherte, strukturierte Lernerfolgskontrolle, die individuelle Rückmeldung oder Bewertung beinhaltet“ als ausschlaggebend anzusehen und deutlich zu machen, dass automatisierte oder durch die Teilnehmenden selbst erfolgende Lernkontrolle nicht unter die Definition des Gesetzes fallen.\r\nDas FernUSG als Verbraucherschutzgesetz – Ausschluss von B2B-Angeboten\r\nDas FernUSG definiert in seiner aktuellen Form in §2 Abs. 2 Satz 1 nicht eindeutig, welche Teilnehmer vom Gesetz geschützt werden sollen. Dies hat zu unterschiedlichen Rechtsauslegungen zur Frage geführt, ob Verträge zwischen Unternehmen auch den Anforderungen des FernUSG unterliegen. Zuletzt hat ein Urteil des Bundesgerichtshof vom 12.06.2025 für erhebliche Unsicherheiten gesorgt2.\r\nAus Sicht des Bitkom hat das FernUSG einen klaren Auftrag als Verbraucherschutzgesetz und gilt nur für Lehrangebote für Verbraucherinnen und Verbraucher (B2C-Angebote). Für Verträge unter Unternehmen (B2B-Angebote) gilt das Gesetz nicht.\r\nDer Anwendungsbereich sollte daher explizit auf Verbraucher nach § 13 BGB begrenzt werden. Dies könnte entweder durch eine Ergänzung von „Verbraucher“ in Klammern im §2 Abs. 2 Satz 1 oder durch eine Ergänzung des § 1 Abs. 1 durch einen neuen Satz erfolgen, der den Anwendungsbereich auf Verbraucher eingrenzt.\r\nVermeidung von Doppelprüfungen\r\nIn bestimmten Fällen führt das FernUSG derzeit zu Doppelprüfungen. Diese erzeugen unnötige Bürokratie und sollten abgeschafft werden, ohne das eigenständige Qualitäts- und Verbraucherschutzniveau des FernUSG zu senken.\r\nDies gilt insbesondere für Kurse, die bereits andere qualitätsgesicherte Prüfmechanismen durchlaufen haben, aber dennoch erneut nach dem FernUSG zertifiziert werden müssen. Insbesondere bereits staatlich akkreditierte Hochschulstudiengänge sowie im Gesundheitsbereich durch Ärzte-, Apotheker- oder Zahnärztekammern bereits geprüfte Lernangebote sind hiervon betroffen.\r\nWeiterhin ist im Bereich der staatlich geförderten beruflichen Weiterbildung für bereits nach dem FernUSG zertifizierte Kurse eine zusätzliche umfangreiche Zulassungsprüfung nach der Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung (AZAV) notwendig.\r\nWenn für ein Kursangebot bereits eine staatliche Akkreditierung, Zertifizierung oder Prüfung durch eine Heilberufe-Kammer oder andere Berufskammer der freien Berufe vorliegt, sollte nach dem FernUSG nur eine Kurzprüfung notwendig sein, die ergänzend\r\n2Bundesgerichtshof Urteil vom 12.6.2025, III ZR 109/24. Online unter: https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/bgh_notp/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=2025&Sort=3&Seite=2&nr=90332&anz=1279&pos=81&Blank=1\r\n5\r\ndie fernunterrichtsspezifischen und verbraucherschutzrechtlichen Anforderungen prüft. Wir schlagen vor, dies in §12 FernUSG mit Aufnahme eines neuen Satzes klarzustellen.\r\nIm Bereich der staatlich geförderten beruflichen Weiterbildung sollte die Entlastungslogik umgekehrt gelten: Liegt für ein Angebot eine Zulassung nach dem FernUSG vor, sind die dort geprüften inhaltlichen und verbraucherschutzrechtlichen Anforderungen im Rahmen der AZAV anzuerkennen. Die AZAV-Prüfung konzentriert sich ergänzend auf förderrechtliche Zusatzanforderungen. Diese Änderungen sollten im Rahmen der im Koalitionsvertrag der Bundesregierung vorgesehenen Vereinfachung des AZAV-Verfahrens aufgenommen werden.\r\n6\r\nBitkom vertritt mehr als 2.200 Mitgliedsunternehmen aus der digitalen Wirtschaft. Sie generieren in Deutschland gut 200 Milliarden Euro Umsatz mit digitalen Technologien und Lösungen und beschäftigen mehr als 2 Millionen Menschen. Zu den Mitgliedern zählen mehr als 1.000 Mittelständler, über 500 Startups und nahezu alle Global Player. Sie bieten Software, IT-Services, Telekommunikations- oder Internetdienste an, stellen Geräte und Bauteile her, sind im Bereich der digitalen Medien tätig, kreieren Content, bieten Plattformen an oder sind in anderer Weise Teil der digitalen Wirtschaft. 82 Prozent der im Bitkom engagierten Unternehmen haben ihren Hauptsitz in Deutschland, weitere 8 Prozent kommen aus dem restlichen Europa und 7 Prozent aus den USA. 3 Prozent stammen aus anderen Regionen der Welt. Bitkom fördert und treibt die digitale Transformation der deutschen Wirtschaft und setzt sich für eine breite gesellschaftliche Teilhabe an den digitalen Entwicklungen ein. Ziel ist es, Deutschland zu einem leistungsfähigen und souveränen Digitalstandort zu machen.\r\nHerausgeber\r\nBitkom e.V.\r\nAlbrechtstr. 10 | 10117 Berlin\r\nAnsprechpartner\r\nLewis Erckenbrecht | Referent Bildungspolitik & Digitale Gesellschaft\r\nT +49 30 27576-309 | l.erckenbrecht@bitkom.org\r\nVerantwortliches Bitkom-Gremium\r\nAK Future of Learning\r\nCopyright\r\nBitkom 2025\r\nDiese Publikation stellt eine allgemeine unverbindliche Information dar. Die Inhalte spiegeln die Auffassung im Bitkom zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wider. Obwohl die Informationen mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, besteht kein Anspruch auf sachliche Richtigkeit, Vollständigkeit und/oder Aktualität, insbesondere kann diese Publikation nicht den besonderen Umständen des Einzelfalles Rechnung tragen. Eine Verwendung liegt daher in der eigenen Verantwortung des Lesers. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen. 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Die Idee einer Bundeszentrale für digitale Bildung sollte nunmehr umgesetzt werden. Sie könnte unter anderem für die „Digitale Grundbildung“ nach dem österreichischen Modell sorgen, wo allen Schülerinnen und Schülern grundlegende Kompetenzen im Umgang mit Fake News und Desinformation vermittelt werden. "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundeskanzleramt (BKAmt)","shortTitle":"BKAmt","url":"https://www.bundeskanzler.de/bk-de","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) (20. WP)","shortTitle":"BMBF (20. WP)","url":"https://www.bmbf.de/bmbf/de/home/home_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) (20. 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Aktuell mangelt es an digitaler Ausstattung: 87 % der Schülerinnen und Schüler beklagen schlechtes WLAN, Lehrkräfte bewerten die Bedingungen nur als „befriedigend“, und Studien zeigen schlechte Leistungen im Digitalen. Fortschritt erfordert dringend bessere digitale Infrastruktur und zukunftsorientierte Bildungsansätze.\r\nBitkom-Bewertung\r\nEs braucht dringend Zusammenarbeit von Bund, Ländern und Kommunen, ein umfassendes Konzept zur Förderung digitaler Kompetenzen und ausreichende Mittel für Ausstattung und digitale Tools. Kompetenzgerangel muss enden, um eine resiliente, digitale Gesellschaft zu schaffen. Nach fast 20 Jahren Stillstand seit dem PISA-Schock ist es höchste Zeit für nachhaltige Veränderungen in der Bildung.\r\nDas Wichtigste\r\nDas Papier hebt Visionen, Konzepte und Positionen für eine zukunftsfähige Bildung in Deutschland hervor. Dabei liegt der Fokus unter anderem auf drei Kernbereichen:\r\nZusammenarbeit, Finanzierung und Transparenz im Bildungssystem\r\nMithilfe klarer Rahmenbedingungen und Zuständigkeiten, gemeinsamer Ziele und erhöhter Transparenz Akteure in die Pflicht nehmen, ihrer Verantwortung nachzukommen und die Transformation unseres Bildungssystem voranbringen.\r\nZukunftskompetenzen für die digitale Gesellschaft und Arbeitswelt\r\nDigitalkompetenzen als festen Bestandteil unserer schulischen Bildung bundesweit verankern und somit gleiche Voraussetzungen für alle an der Teilhabe und Gestaltung unserer digitalen Gesellschaft schaffen.\r\nEin Update für den Lehrerberuf\r\nVerpflichtende Weiterbildung für Lehrkräfte umsetzen und die Ausbildung im Rahmen des Studiums mithilfe neuer Konzepte modernisieren. Den Quer- und Seiteneinstieg in den Lehrerberuf fördern.\r\nBitkom-Zahl\r\n88 Prozent\r\nder Schülerinnen und Schüler und Lehrkräfte sehen die Digitalisierung als Chance für das deutsche Bildungssystem (lt. einer Studie von Bitkom Research).\r\n87%\r\nder Schülerinnen und Schüler sehen in fehlendem oder schlechten WLAN das größte Problem an ihrer Schule (lt. einer Studie von Bitkom Research).\r\nBildung 2030\r\n3\r\nInhalt\r\n1 Einleitung 4\r\n2 Zusammenarbeit, Finanzierung und Transparenz im Bildungssystem 5\r\nZiele und Verantwortlichkeiten neu definieren und einfordern 5\r\nLangfristiges Finanzierungsmodell sicherstellen 8\r\nEin neues Daten- und Evaluationsverständnis 9\r\nSicherer Rechtsrahmen und eindeutige Datenschutzregeln 10\r\nWirksame Partnerschaften: Expertise der Wirtschaft & außerschulischer Akteure nutzen 11\r\n3 Zukunftskompetenzen für die digitale Gesellschaft und Arbeitswelt 12\r\nDigitalkompetenzen für alle 12\r\nZukunftsfähigkeit der dualen Ausbildung sicherstellen 14\r\n4 Ein Update für den Lehrerberuf 15\r\nModerne Weiterbildung selbstverständlich machen 15\r\nDigitalkompetenzen als Schwerpunkt der Lehrkräfteausbildung 16\r\nDem Lehrermangel mit Quereinstieg begegnen 17\r\nBildung 2030\r\n4\r\n1 Einleitung\r\nBildung ist Deutschlands wichtigste Ressource. Ohne gut und zukunftsfähig ausgebildete Menschen werden wir die vor uns liegenden Transformationsaufgaben nicht stemmen können. Dafür braucht es funktionierende, vorwärtsgewandte Bildung – und die ist digital.\r\nSie erkennt, kommuniziert und aktiviert die Potenziale digitaler Technologien zur Verbesserung des Lehr- und Lernerlebnisses entlang der gesamten Bildungskette. Sie ermöglicht jedem einen individuellen Bildungsweg. Sie stärkt auf allen Ebenen digitale Kompetenzen, erhöht damit unsere gesellschaftliche Resilienz und schützt unsere demokratischen Grundwerte. Sie macht alle Menschen in Deutschland zu selbstbestimmten Gestalterinnen und Gestaltern unserer digitalen Transformation.\r\nDiese Bildung ist in Deutschlands Schulen nicht selbstverständlich. Schlechtes oder kein WLAN ist für 87 Prozent der Schülerinnen und Schüler das größte Problem an ihrer Schule, Lehrkräfte geben den digitalen Voraussetzungen ihres Unterrichts nur die Note „befriedigend“, Schülerinnen und Schüler der achten Klasse schnitten in der aktuellen ICILS-Studie so schlecht ab wie nie zuvor.\r\nAll das muss sich in Zukunft dringend ändern. Es braucht zukunftsfähige Zusammenarbeit zwischen Bund, Ländern und Kommunen, ein flächendeckendes Konzept zur Stärkung digitaler Kompetenzen entlang der gesamten Bildungskette und ausreichend finanzielle Mittel für die Ausstattung aller Klassenzimmer und die Anschaffung digitaler Tools und Inhalte. Dabei muss Kompetenzgerangel hinten angestellt und ein gemeinsames Zielbild einer handlungsfähigen, resilienten, digitalen Gesellschaft richtungsweisend sein. Der erste PISA-Schock ist fast 20 Jahre her, seitdem hat sich nur wenig getan – Zeit, endlich etwas anders zu machen.\r\n74%\r\nder Schülerinnen und Schüler geben an, durch den Einsatz digitaler Medien im Unterricht motivierter zu sein (lt. einer Studie von Bitkom Research).\r\nBildung 2030\r\n5\r\n2 Zusammenarbeit, Finanzierung und Transparenz im Bildungssystem\r\nMithilfe klarer Rahmenbedingungen und Zuständigkeiten, gemeinsamer Ziele und erhöhter Transparenz Akteure in die Pflicht nehmen ihrer Verantwortung nachzukommen und die Transformation unseres Bildungssystem voranbringen.\r\nDie Zusammenarbeit im Bildungssystem ist aktuell komplex. Die Zuständigkeitsverteilung zwischen Bund, Ländern und Kommunen sorgt für Verwirrung, Verantwortungsdiffusion und Reformverzögerung. Während die Bildungshoheit der Länder und der Wettbewerbsföderalismus auch positiv und chancenreich sein können, führt doch die gleichzeitige Verantwortung von Bund, Ländern und Kommunen oft zu Doppelstrukturen und einer undurchsichtigen Verantwortungsaufteilung, insbesondere durch Mischfinanzierungen. Beispielhaft steht hierfür der DigitalPakt Schule, bei dem der Bund einen Teil der Finanzierung des Förderprogramms übernommen hat, während die Umsetzung bei den Ländern und Kommunen liegt. Das Festhalten an diesen Strukturen hemmt dringend notwendige Reformen und erschwert den Zugang der Schulen und Lehrkräfte zu funktionalen und zukunftsfähigen Lösungen.\r\nZiele und Verantwortlichkeiten neu definieren und einfordern\r\nUm die strukturellen Herausforderungen im Bildungssystem zu lösen, ist eine klare, effiziente Neugestaltung der Zuständigkeiten notwendig. Diese sollte auf eine eindeutige Aufgabenverteilung zwischen Bund und Ländern abzielen, die Doppelstrukturen abbaut und Verzögerungen vermeidet.\r\nDabei ist es sinnvoll, bestimmte Kompetenzen verstärkt auf den Bund zu übertragen, während Länder und Kommunen die konkrete Umsetzung vor Ort übernehmen. Aufgabe des Bundes könnte es zum Beispiel in Zukunft sein, klare Rahmenbedingungen zu schaffen, etwa durch Vorschläge für technische Standards für digitale Ausstattung von Schulen im Bereich Hard- und Software sowie die Erarbeitung eines klaren Zielbilds und bundesweit zu erreichender, bzw. einzuhaltender KPIs im Kontext der Schuldigitalisierung und deren Abstimmung mit den Ländern. Der Bund könnte in Zukunft ebenso die Verantwortung übernehmen, die Umsetzung dieser Ziele einzufordern und durch eine regelmäßige Überprüfung Transparenz zum\r\n49%\r\nder Lehrkräfte sehen eine fehlende Digitalisierungsstrategie als dringendstes Problem an ihrer Schule (lt. einer Studie von Bitkom Research).\r\nBildung 2030\r\n6\r\nstattfindenden Fortschritt schaffen. Zudem sollte der Bund in der Pflicht sein, Synergieeffekte zu erkennen und nutzbar zu machen – dazu gehört insbesondere die Vermeidung von Doppelfinanzierungen im Sinne einer wirtschaftlichen Haushaltsführung. Voraussetzung für diese Verantwortung ist eine gute Zusammenarbeit mit der KMK.\r\nLänder und Kommunen wären im Umkehrschluss weiterhin in der Pflicht, diese Rahmenbedingungen auf ihre jeweiligen Bedürfnisse und Gegebenheiten angepasst umzusetzen sowie gleichzeitig ihre curriculare und didaktische Bildungshoheiten beizubehalten. Im Sinne der Transparenz sollten sie dazu verpflichtet werden, jeglichen Fortschritt im Erreichen der gemeinsam definierten Ziele und KPIs in Datenpunkten zu erfassen, an den Bund zu berichten und über ein Dashboard sicht- und verwendbar zu machen. Die Länder sollten die KMK noch besser als Plattform für den Wissenstransfer nutzen und hierfür praktikable Strukturen und Prozesse etablieren, die den Austausch zwischen den Bildungsadministrationen fördern.\r\nDurch eine deutlichere Trennung der Zuständigkeiten würde das Bildungssystem an Effizienz und Handlungsfähigkeit gewinnen. Der Aufbau eines IT-Planungsrats für Bildung – ähnlich dem bereits existierenden IT-Planungsrat – könnte die nötige Koordination zwischen Bund und Ländern leisten und technische Mindeststandards sowie gemeinsame Ziele und KPIs effizient abstimmen. In einem von Bitkom in Auftrag gegebenen Rechtsgutachten der Kanzlei Redeker Sellner Dahs (2022)1 heißt es dazu: „Die auf der Grundlage des Art. 91c GG bereits geschaffenen Strukturen des IT-Planungsrates (…) könnten ebenfalls genutzt werden, um im Rahmen einer föderalen Zusammenarbeit einheitliche technische Vorgaben für digitale Bildungsangebote festzulegen“ (S. 14f). Unter Berücksichtigung der Einschätzungen und Empfehlungen von relevanten Akteuren aus Wissenschaft, Bildungspraxis und Wirtschaft könnten gesamtgesellschaftlich tragfähige und evidenzbasierte Mindeststandards entwickelt werden. Ein solcher Austausch sollte zudem nicht einmalig stattfinden, sondern institutionalisiert werden und als fortlaufendes Beratungsgremium zurate gezogen werden.\r\nUm insbesondere die Debatte zu möglichen bildungspolitischen KPIs und Zielsetzungen voranzubringen, schlägt Bitkom die folgende erste Auswahl messbarer, bildungspolitischer KPIs für die Zeit bis 2030 vor:\r\n\r\nTechnische Ausstattung der Schulen: Die technische Mindestausstattung an allen Schulen gewährleistet spätestens 2030 in Bedarfsfällen auch qualitativ hochwertigen, kompensatorischen Distanzunterricht mit leistungsfähiger Internetanbindung und Endgeräten („Recht auf digitale Bildung“2). Zur Erreichung dieses Ziels haben Schulen Fördergelder zur Umsetzung der technischen Mindeststandards (siehe Kap. 4.2) inklusive des erforderlichen Supports erhalten.\r\n\r\nDigital-Module in Lehrkräfteaus- und Weiterbildung: Didaktische Konzepte für digital gestützten Präsenz- und Distanzunterricht sind verpflichtender Bestandteil eines Lehramtsstudiums in Deutschland sowie der Fort- und Weiterbildung. Jede Schule verfügt über einen verpflichtenden Fortbildungsplan. Alle Lehrkräfte in\r\n1 Böllhoff, Holtmann, Kottmann & Krebühl (2022) „Rahmenbedingungen eines Rechts auf digitale Bildung. Rechtsgutachten im Auftrag des Bitkom e.V.“ Redeker Sellner Dahs, Berlin.\r\n2 Schülerkonferenz, Elternverband, Digitalwirtschaft: Breites Bündnis fordert Recht auf digitale Bildung | Bitkom e.V.\r\nBildung 2030\r\n7\r\nDeutschland werden jährlich für mindestens eine (digitale) Fortbildungseinheit zu\r\ndigital gestütztem Unterrichten freigestellt und nehmen diese wahr. Darüber hinaus sind interne oder schulübergreifende Mikrofortbildungen von Lehrkräften fester Bestandteil der internen Schulkonzepte.\r\n\r\nDigitalkompetenz von Lehrkräften: Auf Basis des europäischen Referenzrahmens für die digitale Kompetenz Lehrender, DigCompEdu, wird ein neues Kompetenzraster für Lehrkräfte erstellt, welches digitale und andere Zukunftskompetenzen in den Blick nimmt. Diese werden anhand von standardisierten Aufgaben regelmäßig unter Lehrkräften überprüft, worüber ein Nachweis ausgestellt wird. Bis 2035 sind deutliche Verbesserungen in der Digitalkompetenz von Lehrkräften sichtbar.\r\n\r\nVermittlung digitaler Bildungsinhalte: In allen 16 Bundesländern belegen Schülerinnen und Schüler ab Sekundarstufe 1 verpflichtenden Informatikunterricht3. Dabei werden alle drei Dimensionen informatischer Bildung – die technologisch-programmierende, die anwendungsorientierte und die gesellschaftssoziologische Perspektive – berücksichtigt4. All das sind wichtige Perspektiven und Kompetenzen nicht nur für eine spätere Tätigkeit in der Kreativ- und Hightech-Branche, sondern auch grundsätzlich für die berufliche Zukunft und gesellschaftliche Teilhabe. Alle Schülerinnen und Schüler durchlaufen mindestens einmal in ihrer Schullaufbahn den Kurs „Digitale Grundbildung“ mit 8 Wochenstunden.\r\n\r\nDigitalkompetenz von Schülerinnen und Schülern: In der vom BMBF vollständig finanzierten ICILS-Studie (International Computer and Information Literacy Study) werden computer- und informationsbezogene Kompetenzen von Achtklässlerinnen und Achtklässlern erhoben. Der Anteil der Schülerinnen und Schüler, die nur über sehr rudimentäre Kenntnisse verfügen, muss bis 2030 so gering wie möglich sein. Der Anteil derjenigen mit der höchsten Kompetenzstufe lag 2023 bei gerade einmal 1,1 Prozent. Hier muss eine Verzehnfachung angestrebt werden.\r\n\r\nAllgemeines Kompetenzlevel im digital gestützten Unterricht: Die aus einem Digitalpakt 2.0 zu finanzierenden digitalen Bildungsmedien zielen nicht nur auf verbesserte Digitalkompetenzen ab, sondern steigern auch die Kompetenzen in klassischen Unterrichtsfächern. Entsprechend sollte bis 2030 eine deutliche Verbesserung in den bundesweiten Vergleichsarbeiten (VERA) in den Kernfächern Mathe, Deutsch, Englisch und ggf. Französisch sichtbar werden.\r\n\r\nIndividuelles Lernen im digital gestützten Unterricht: Der Anteil digitaler Selbstlerneinheiten pro Schulfach pro Schuljahr ab Klasse 5 hat deutlich zugenommen. 2030 macht er 10 Prozent der Gesamtstunden aus.\r\nDie Bildungspraxis sollte bei der Aufgabe, diese Ziele auch nachhaltig erreichen zu können, in keinem Fall allein gelassen werden. Neben der Unterstützung durch Bund, Länder und Schulträger sollte zusätzlich stärker auf die Unterstützung bereits bestehender Expertise vor Ort gebaut werden. Landesübergreifend existiert insbesondere im Bildungsbereich ein großes Netzwerk an außerschulischen Akteuren, die Expertise im Bereich Schulentwicklung, Digitalisierung, Inklusion, psychologische\r\n3 Eine aktuelle Übersicht zu Informatikunterricht-Angeboten der Bundesländer findet sich im Informatik-Monitor 2022 der Gesellschaft für Informatik\r\n4 Informatische Bildung als Schlüssel für Zukunftskompetenz | Bitkom e.V.\r\nBildung 2030\r\n8\r\nBeratung und Betreuung oder Förderung mitbringen und diese den Schulen zur Verfügung stellen können und wollen. Es fehlt jedoch nach wie vor an einer institutionalisierten Systematik, die unterschiedlichen Akteure zusammenzubringen.\r\nBitkom schlägt daher die bundesweite Einführung eines Online-Portals vor, über das sich außerschulische Akteure in ein Register eintragen lassen können. Bei Eintragserstellung werden u. a. Region, Expertise und vergangene Projekte abgefragt. Die Einträge werden nicht direkt veröffentlicht, sondern von einer zuständigen Stelle beim Bund (z. B. DigitalService oder BMBF) oder bei den Ländern geprüft, und vor Freischaltung wird ein Kooperationsvertrag unterzeichnet. Schulen können auf die gelisteten Angebote im Anschluss zugreifen und die Zusammenarbeit mit den Akteuren aktiv suchen. Positivbeispiel für eine solche Plattform ist das Projekt „LOBW UP“ aus Baden-Württemberg. Diese könnte möglicherweise als bundesweite Lösung skaliert werden. Einhergehen muss die Einführung dieser Plattform mit Kommunikations- und Marketingmaßnahmen, sowie Informationsveranstaltungen und -materialien für Schulen zur Nutzung der zur Verfügung gestellten Dienstleistungen. Im Rahmen des Startchancenprogramms ist aktuell die Implementierung einer ähnlichen Plattform geplant – hier gilt es, Synergien zu nutzen und keine Parallelstrukturen zu schaffen.\r\nMithilfe der beschriebenen Maßnahmen könnte die digitale Schulentwicklung verstetigt werden. Die klare Zuschreibung der Verantwortung für die Transformation in der Praxis würde Schulträger und Schulen in ihren Entwicklungsprozessen entlasten, Planungssicherheit bieten und sinnvolle Investitionen in moderne Bildungsinfrastruktur und in moderne Lehr- und Lernansätze langfristig absichern.\r\nLangfristiges Finanzierungsmodell sicherstellen\r\nEntscheidend für die erfolgreiche Transformation unseres Bildungssystems wird unter anderem die Bereitstellung einer sicheren, langfristigen, zielführenden Finanzierung der notwendigen Prozesse sein.\r\nBund, Länder und Kommunen müssen daher eine langfristige, gemeinsame Finanzierungslösung finden. Durch eine Sondervereinbarung sollte ein dauerhaftes „Sonderbudget Digitale Bildung“ geschaffen werden, das die Finanzierung eines digitalen Bildungssystems entlang der gesamten Bildungskette langfristig sichert. Hierbei verpflichten sich Bund und Länder zu einer hälftigen Finanzierung. Die Entscheidung, in die Zukunftsfähigkeit unseres Bildungssystems, in Kitas, allgemeinbildenden und beruflichen Schulen, Ausbildungsstätten, Hochschulen und darüber hinaus zu investieren, muss unabhängig von politischen Mehrheiten zur Selbstverständlichkeit werden.\r\nDieses sollte einerseits pro Schulträger Budgets für die Finanzierung der Beschaffung und Instandhaltung essenzieller digitaler Infrastruktur, digitaler Tools und digitaler Lehr- und Lerninhalte zur Verfügung stellen. Dabei sollten unter anderem auch moderne Lebenszyklus-Konzepte, z.B. auf Basis von Leasing der öffentlichen Hand, berücksichtigt werden. Für die Schulen müssen diese Gelder in Zukunft möglichst niedrigschwellig und digital beim Schulträger zu beantragen sein. Als gutes Beispiel hierfür könnte das Medien- und KI-Budget für bayerische Schulen dienen. Bei der Beschaffung und Nutzung digitaler Technologien sollten Barrierefreiheit und Nachhaltigkeit stärker berücksichtigt werden. Im Sinne eines inklusiven Unterrichts\r\nBildung 2030\r\n9\r\nsollten Geräte und Software den unterschiedlichen Bedürfnissen der Lernenden gerecht werden und der Beschaffung umweltfreundlicher Geräte und nachhaltiger Nutzungskonzepten eine zentrale Rolle zukommen.\r\nPerspektivisch sollten Eltern keine Geräte mehr selbst beschaffen müssen, da dies Familien finanziell belastet. Zur Sicherstellung möglichst einheitlicher und sicherer Lernumgebungen sollten technische Schnittstellen zwischen verschiedenen Systemen gestärkt werden.\r\nZusätzlich sollte ein Mechanismus zur Förderung von Autonomie an den Schulen eingebaut werden, zum Beispiel durch die Einführung von Experimentierbudgets. Denn in der Praxis gibt es viele mutige Schul-Verantwortliche, die mit neuen Lösungen experimentieren und so Best Practice-Ansätze für andere Schulen entwickeln. Schulen sollten künftig bei Pilotversuchen mit neuen digitalen Lösungen nicht allein gelassen und abschreckenden finanziellen Risiken ausgeliefert werden. Ein eigenes Budget würde Raum für neue Ideen und motivierte Schulentwicklung bieten und Schulverantwortlichen die Chance geben, eigenverantwortlich neue Lösungen – sei es mit neuer Hardware, digitalen Bildungsinhalten oder für externe Kooperationen – auszuprobieren.\r\nEin neues Daten- und Evaluationsverständnis\r\nAm Anfang und Ende jedes erfolgreichen Transformationsprozesses stehen sinnvoll erhobene, zielführend eingesetzte Daten zum Status Quo, zu Entwicklungsschritten und zu einem gemeinsamen Zielbild. Um die Wirkung der beschriebenen Maßnahmen und den sinnvollen Einsatz der zur Verfügung gestellten Gelder nachvollziehbar zu gestalten, sind Monitoring-Systeme, Fortschrittsberichte und eine zielorientierte Datenerhebung unerlässlich. Laufendes Negativbeispiel in diesem Kontext ist die Evaluation des DigitalPakt Schule. Die einzigen regelmäßig erfassten Daten betreffen lediglich die finanziellen Ausgaben im Förderprogramm. Es gibt keinerlei laufende Evaluation der Maßnahmenwirkung. Ebenfalls fehlt es an grundlegender Transparenz dazu, welche Ziele mit dem Förderprogramm erreicht wurden. Mit einer Evaluation wurde erst im Nachgang begonnen, der finale Bericht wird 2027 erwartet – das ist allein für eine Nachbesserung bei der Gestaltung des Digitalpakt 2.0 viel zu spät. Ähnlich sieht es im Rahmen der länderübergreifenden Vorhaben aus: Zu den über 25 Vorhaben existiert kein transparenter Überblick darüber, wie hoch die konkrete Fördersumme je Projekt ausfällt, welche Zeitpläne vorgesehen sind und welche pädagogischen und technologischen Entwicklungsziele konkret verfolgt werden.\r\nDieser Vorgang darf in keinem Fall Blaupause für weitere Evaluationen im Kontext digitaler Schulentwicklung in Deutschland sein. Stattdessen sollte bestmögliche Transparenz im Vordergrund stehen. Sinnvoll wäre daher auch hier die Einführung eines zentralen Online-Dashboards, welches über den Status-Quo und Entwicklungsschritte im Erreichen der zentral vorgeschriebenen bildungspolitischen KPIs aufklärt. Eine damit durchgesetzte und transparent gemachte regelmäßige Berichtspflicht der Kommunen und Länder an die Öffentlichkeit stärkt nicht nur die Verantwortungsübernahme der jeweiligen Stakeholder, sondern hilft auch in der frühzeitigen Identifikation sowie Behebung von Engpässen oder Herausforderungen. Insbesondere mit Blick auf milliardenschwere Förderprogramme ist zudem Klarheit zur Wirkung, Verwendung und zum konkreten Einsatz der Gelder essenziell, um Vertrauen\r\nBildung 2030\r\n10\r\nin staatliche Institutionen und Ihre Fähigkeit, zielführend mit den Fördersummen umzugehen, zu stärken.\r\nZur erfolgreichen Verankerung dieser laufenden Erhebung und Nutzung des Online-Dashboards braucht es einen grundlegenden Paradigmenwandel im Daten- und Evaluationsverständnis der Bildungspolitik. Grundlage hierfür muss eine bundesweite Strategie zur Daten- und Evaluationsarbeit sein. Alle für die definierten KPIs relevanten Daten sollten zunächst auf Landesebene erhoben und anschließend auf Bundesebene konsolidiert werden. Gleichzeitig muss das Vertrauen in Daten gestärkt und ihre Bedeutung für Entscheidungsprozesse besser kommuniziert und für die Bedeutung digitaler Kompetenzen im Sinne unserer gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Entwicklung sensibilisiert werden.\r\nSicherer Rechtsrahmen und eindeutige Datenschutzregeln\r\nAktuell leidet die digitale Handlungsfähigkeit im Bildungsbereich – wie bereits erläutert – unter anderem unter unzureichenden Rahmenbedingungen. Dazu gehört auch die Komplexität der Datenschutz- und Urheberrechtsfragen sowie die Fragmentierung der Standards für digitale Geräte und Tools zwischen den Ländern. Hinzu kommen Unsicherheiten bei Schulträgern und Lehrkräften darüber, welche urheber- und datenschutzrechtlichen Regelungen konkret gelten und wie diese ausgelegt werden. Am Ende entstehen eine akute Fragmentierung und chronisch ungenutzte Potenziale existierender Tools und Technologien für bessere zukunftsfähige Bildung in Deutschland.\r\nUm diese Herausforderungen anzugehen und den Mehrwert digitaler Technologien optimal nutzen zu können, müssen verbindliche Regelungen und klare Verantwortlichkeiten geschaffen werden. Obwohl bundesweit einheitliche Datenschutzregeln vorliegen, gehen aktuell alle 16 Bundesländer mit Blick auf die Verankerung dieser Regelungen in ihren Schulgesetzen unterschiedliche Wege. Die Auslegung der vorhandenen Vorschriften unterscheiden sich so stark voneinander, dass Tools zum Teil in einzelnen Bundesländern genutzt werden können, in anderen jedoch nicht. Projekte wie VIDIS und DIRECTIONS, deren Ziel es ist, einheitlichen, datenschutzkonformen Zugang zu digitalen Lehr- und Lernmaterialien sicherzustellen, sind in ihrer grundsätzlichen Idee lobenswert, da sie klare Aussage zur Nutzbarkeit von Produkten schaffen sollen. Sie bringen aber nicht den vorgesehenen Mehrwert, wenn die Auslegung der durch sie geschaffenen Bewertungen sich am Ende immer wieder unterscheidet.\r\nWir brauchen pragmatische, realistische und zukunftsfähige Rahmenbedingungen, und zwar in Form eines einheitlichen, zwischen Bund und Ländern abgestimmten Konzepts zum Datenschutz und zu Urheberrechten, das in allen Ländern gleichermaßen gilt. Dieses Konzept sollte auf dem gemeinsamen Verständnis beruhen, dass das geforderte Schutzniveau im Analogen und im Digitalen grundsätzlich ähnlich hoch sein muss, da die gleichen rechtlichen Grundlagen unabhängig vom Medium gelten. Die Datenschutzregelungen müssen dabei die gleichen Ziele – Schutz, Sicherheit und Transparenz – verfolgen, während die Maßnahmen an die spezifischen Risiken der analogen und digitalen Welt angepasst werden. Obwohl die Maßstäbe vergleichbar sind, erfordert die Umsetzung in den unterschiedlichen Kontexten\r\nBildung 2030\r\n11\r\nmaßgeschneiderte Ansätze. Gleichzeitig ist es wichtig, den digitalen Datenschutz pragmatisch zu gestalten, da auch im Analogen kein absoluter Schutz möglich ist und überzogene Anforderungen im Digitalen weder realistisch noch umsetzbar sind.\r\nDafür ist ein anwenderzentrierter Ansatz essenziell, um pragmatische und realistische Lösungen zu entwickeln. Eine klare Abwägung zwischen Risiken und Nutzen muss vorgenommen werden, wobei die Bedürfnisse der Lehrkräfte und Lernenden im Fokus stehen. Das Teilen von Best Practices kann dabei helfen, bundesweit einheitliche technische und rechtliche Standards für Technologien und Tools zu schaffen (siehe oben).\r\nEine ähnliche Fragmentierung wie beim Datenschutz droht aktueller bei der Umsetzung des EU-AI-Acts. Hier wird in der Ausgestaltung zentral sein, dass die prüfende Behörde (voraussichtlich Bundesnetzagentur) frühzeitig in die Abstimmung mit den Ländern bzw. der Kultusministerkonferenz geht, um eine entsprechend einheitliche und kohärente Regulierungsumsetzung zu gewährleisten.\r\nWirksame Partnerschaften: Expertise der Wirtschaft & außerschulischer Akteure nutzen\r\nAnstatt weiterhin den Staat als alleinigen Bildungsanbieter zu fördern, sollte der Bildungssektor sich verstärkt wettbewerbsorientiert ausrichten, damit die Potenziale marktwirtschaftlicher Angebote im Bereich der hochwertigen, passgenauen Bildung vollständig ausgeschöpft werden. Die bisherigen staatlichen und öffentlichen Bildungsprojekte, wie etwa durch das FWU geführte länderübergreifende Vorhaben, haben vielfach nicht die gewünschten Erfolge erzielt, Fristen gerissen und schaffen bis heute nicht den erhofften flächendeckenden Mehrwert. Grundsatz der Bildungspolitik und insbesondere ihrer finanziellen Ausgaben sollte es daher sein, stärker auf marktwirtschaftlichen Wettbewerb zu setzen und auf diejenigen Produkte und Anbieter zurückzugreifen, die sich auf dem Bildungsmarkt bereits bewährt haben oder wirksame Innovation und/oder beschleunigte Umsetzung beisteuern können. Investitionsruinen wie die Nationale Bildungsplattform sind in jedem Fall zu vermeiden, Kooperationen in Richtung der digitalen Bildungswirtschaft und außerschulischen Partner sollten gestärkt werden. Eine wettbewerbliche Ausrichtung kann es Unternehmen, Start-ups und externen Bildungsanbietern zudem ermöglichen, durch transparente sowie kompetente und in ausreichendem Maße beschriebene Ausschreibungen auf Basis bestehender Lösungen innovative Technologien und Methoden zu entwickeln, die gezielt auf die Bedürfnisse der Schulen und Bildungseinrichtungen zugeschnitten sind. Eine starke Branche im Bereich E-Learning und EdTech führt zu mehr Auswahlmöglichkeiten für Schulen und Bildungseinrichtungen und stärkt nachhaltig die Qualität des Bildungsangebots. Insgesamt entsteht so ein offener Wettbewerb, in dem die besten Produkte und Dienstleistungen auf Basis ihrer Güte ausgewählt und implementiert werden, um den Bildungsbereich langfristig zu stärken.\r\nBildung 2030\r\n12\r\n3 Zukunftskompetenzen für die digitale Gesellschaft und Arbeitswelt\r\nDigitalkompetenzen sollten als fester Bestandteil unserer schulischen Bildung bundesweit verankert und somit gleiche Voraussetzungen für alle für die Teilhabe und Gestaltung unserer digitalen Gesellschaft geschaffen werden.\r\nDer digitale Wandel beeinflusst nicht nur die Anforderungen an die technische und didaktische Ausrichtung unserer Bildungseinrichtungen, sondern auch die grundlegenden Anforderungen an die dort vermittelten Kompetenzen. Die für eine moderne Berufswelt und vermehrt digitale Gesellschaft notwendigen Fähigkeiten entwickeln sich rapide weiter. Das führt zu einem dringend notwendigen Wandel der Lernziele und -methoden an Schulen. Die in der Schule aktuell vermittelten Bildungsinhalte und Prüfungsformate orientieren sich jedoch noch stark an traditionellen Wissensanforderungen und sind oft nicht auf die aktuellen Erfordernisse der digitalen Welt außerhalb der Schule abgestimmt. So fehlt es an digitalen Grundfähigkeiten wie der kompetenten Nutzung digitaler Tools oder einer sicheren Grundlage in kreativer Problemlösung. Das hat zuletzt die ICILS-Studie 2023 gezeigt: Die digitalen Kompetenzen der untersuchten Achtklässlerinnen und Achtklässler sind im Vergleich zu 2018 signifikant zurückgegangen – von 518 auf 502 Punkte.\r\nGleichzeitig besteht die Frage, inwiefern traditionelle Prüfungsmethoden und Inhalte noch mit den sich immer schneller verbreitenden technologischen Weiterentwicklungen mithalten können. Klar ist – unser Prüfungs- und Kompetenzverständnis muss sich grundlegend verändern und umfassend angepasst werden, um die Realität unserer digitalen Welt und Gesellschaft außerhalb des Schulgebäudes ausreichend widerspiegeln zu können.\r\nDigitalkompetenzen für alle\r\nDie aktuellen Ergebnisse der ICILS-Studie zeigen: Wir tun aktuell nicht genug für gute digitale Bildung der zukünftigen Generationen. Deswegen braucht Deutschland einen bundesweiten Aktionsplan Digitale Bildung. In Anlehnung an das „Digital Competence Framework“ der Europäischen Kommission sollte ein von Bund und Ländern getragener Aktionsplan entwickelt werden, der festhält, wie es auf allen Ebenen um Digitalkompetenzen in Deutschland steht. Dabei sollen digitale Kompetenzstufen von der Kita bis zur Hochschule und außerhalb unserer Bildungseinrichtungen vermittelt\r\n40%\r\nder Schülerinnen und Schüler der achten Klassen in Deutschland verfügen nur über sehr geringe Fähigkeiten im kompetenten und reflektierten Umgang mit digitalen Medien und Informationen. (ICILS, 2023)\r\nBildung 2030\r\n13\r\nund erreicht werden. Das zugrundeliegende Kompetenzverständnis bezieht sich auf die Herausforderungen von heute, wie z. B. den Umgang mit Fake News oder die eigene Sicherheit im digitalen Raum. Der Aktionsplan Digitale Bildung enthält mit Blick auf die zu definierenden KPIs konkrete, verbindliche Ziele und Maßnahmen, die gemeinsam von Politik, Bildungspraxis, Zivilgesellschaft und Wirtschaft zu erreichen und umzusetzen sind. Diese sollten im Sinne der Transparenz durch die beschriebenen Monitorings und Evaluationen laufend in den Blick genommen und der Status Quo sollte regelmäßig über Online-Dashboards sichtbar gemacht werden.\r\nNoch nie war der Erwerb digitaler Basiskompetenzen so essenziell für unsere gesellschaftliche Resilienz wie heute. Gelingt es uns nicht, diese Lücke zu schließen, stehen perspektivisch unsere Demokratie und unser gesellschaftlicher Zusammenhalt auf dem Spiel. Teil des Aktionsplans sollte es daher sein, eine Bundeszentrale für digitale Bildung zu schaffen. Diese könnte die „Digitale Grundbildung“ nach dem österreichischen Modell umsetzen, mit der allen Schülerinnen und Schülern grundlegende Kompetenzen im Umgang mit Fake News und Desinformation vermittelt werden. Zusätzlich sollte der sichere Umgang mit Künstlicher Intelligenz berücksichtigt werden. KI bietet die Chance, den Lernprozess zu individualisieren, inklusive Bildung zu ermöglichen und Lerninhalte dynamisch an den Fortschritt der Schülerinnen und Schüler anzupassen. Dafür sind Kompetenzen zur kritischen Reflexion, der ethischen Dimension und praktischen Anwendungen von KI-Technologien besonders wichtig. Grundsätzlich sollte in der Vermittlung digitaler Basiskompetenzen stärker auf die Kooperation zwischen Schulen und außerschulischen Lernorten gesetzt und die dort vorhandenen Potenziale und Kapazitäten genutzt werden.\r\nEine ebenso relevante Rolle in der Vermittlung von digitalen und informatischen Kompetenzen spielt nach wie vor die bundesweite Verankerung und feste Institutionalisierung eines Pflichtfachs Informatik ab der Sekundarstufe 1. Dieser sollte aufbauend auf die „Digitale Grundbildung“ einerseits Fachkompetenzen wie KI- und Programmierkenntnisse vermitteln, aber auch darüber hinausgehen und gesellschaftlich-kulturelle und anwendungsorientierte Themen zur Digitalisierung abdecken, sowie interdisziplinär und in Wechselwirkung mit anderen Fächern konzipiert und gedacht werden. Bitkom hat für die Neugestaltung des Informatikunterrichts bereits einen Vorschlag gemacht. Dazu gehört auch, ein attraktiveres Wording zu finden. Perspektivisches Ziel muss es sein, eine Gleichstellung von Informatik mit anderen naturwissenschaftlichen Fächern als Abiturfach bundesweit zu verankern und interdisziplinäre Verknüpfungen zu anderen Fächern herzustellen.\r\nBei jeglichen Bestrebungen mit Blick auf die digitale Bildung von Schülerinnen und Schülern ist eine gendersensible Herangehensweise zentral: Mädchen müssen schon im Kindesalter gleichermaßen wie Jungen an Digitalthemen herangeführt und dafür begeistert werden. Denn technologische Entwicklungen betreffen alle gleichermaßen. Die bundesweite Verankerung eines verpflichtenden Informatikunterrichts sowie digitaler Grundbildung kann dabei helfen. Ergänzend braucht es verpflichtende Richtlinien für gendersensible, barrierefreie und inklusive Bildungsinhalte und Lehrmaterialien. Um insbesondere in der Phase der Berufswahl stereotype Rollenbilder aufzubrechen, sollten weibliche Talente zudem durch gezielte Kampagnen für Digitaljobs geworben werden. Vorbilder haben hierbei einen nachweislich positiven\r\nBildung 2030\r\n14\r\nEffekt. Dafür muss eine bundesweite Kommunikationsoffensive aufgesetzt werden, die weibliche Vorbilder aus der Digitalisierung in die Öffentlichkeit bringt, die Attraktivität der Digitalbranche für Frauen betont und explizit auch im Rahmen der Berufsorientierung in Schulen zum Einsatz kommt. Ebenso lohnt sich die Zusammenarbeit und stärkere Einbindung der Bildungswirtschaft, die sich diesem Thema widmet und eigene Netzwerke und Arbeitsgruppen aufgebaut hat, um gendersensible Inhalte sowie eine Überprüfung der eigenen Inhalte zur Verfügung zu stellen.\r\nZukunftsfähigkeit der dualen Ausbildung sicherstellen\r\nDie digitale Transformation bringt zahlreiche neue Berufsbilder hervor, die sowohl die Gestaltung als auch die Realisierung der Digitalisierung in der Praxis vorantreiben. Aktuell können jedoch die Transformationsfähigkeit und flächendeckende Wissensvermittlung in der dualen Ausbildung nicht mit diesen Entwicklungen standhalten. Um auf diesen Bedarf zu antworten, braucht es innovative Ausbildungsberufe und die Unterstützung unserer Berufsschulen darin, diese neuen Berufsfelder auch praxisnah vermitteln zu können.\r\nMit Blick auf die bestehenden Ausbildungsberufe im digitalen und informatischen Kompetenzfeld ergeben sich dabei Herausforderungen in der Benennung und Attraktivität dieser Profile. Viele potenzielle Auszubildende, insbesondere Frauen, fühlen sich von traditionellen und oft sperrigen Bezeichnungen wie „Fachinformatiker für Systemintegration“ nicht angesprochen. Daraus könnte z.B. der „IT-Network Specialist“ werden. Die Namen der Ausbildungsgänge sollten überarbeitet werden, um die tatsächlichen Inhalte und die vielfältigen und spannenden Einsatzfelder besser zu kommunizieren. Eine klare und ansprechende Bezeichnung könnte insgesamt das Interesse an diesen zukunftsweisenden Berufsfeldern steigern. Um die Berufswirklichkeit der orts- und zeitflexiblen Arbeit in der IT besser widerzuspiegeln, sollten auch Qualifizierungsformate stärker an diese Flexibilität angepasst werden.\r\nDarüber hinaus müssen Digitalkompetenzen über die Standardberufsbildposition „Digitalisierte Arbeitswelt“ hinaus in allen Ausbildungsberufen fest verankert werden. In einer zunehmend digitalisierten Arbeitswelt ist es entscheidend, dass Auszubildende grundlegende digitale Fähigkeiten erwerben und diese in der Praxis anwenden können. Nur dann können sie digitale Technologien darüber hinaus auch für ihren spezifischen Berufsbereich gewinnbringend nutzen.\r\nDer schnelle Wandel in der Arbeitswelt erfordert zudem flexible und reaktionsschnelle Anpassungen der Ausbildungsinhalte, um den Anforderungen der digitalen Wirtschaft gerecht zu werden. Nur durch eine rasche und effiziente Überarbeitung der Berufsbilder können wir sicherstellen, dass die duale Ausbildung auch in Zukunft wettbewerbsfähig bleibt und den Herausforderungen der Digitalisierung gewachsen ist. Dazu bedarf es einer Evaluierung und Verschlankung des Neuordnungsprozesses, insbesondere bei digitalisierungsrelevanten Ausbildungsberufen.\r\nBildung 2030\r\n15\r\n4 Ein Update für den Lehrerberuf\r\nVerpflichtende Weiterbildung muss fester Bestandteil des Lehrerberufs, die Ausbildung im Rahmen des Studiums neu aufgestellt werden.\r\nDer Lehrerberuf steht im Zuge des digitalen Wandels ebenso wie die Ausstattung unserer Bildungseinrichtungen und die Anforderungen an vermittelte Kompetenzen vor neuen und großen Herausforderungen. Als Lernbegleiterinnen und Lernbegleiter müssen Lehrkräfte ein gutes Maß an Digital- und Medienkompetenzen haben, um zum Beispiel bei Fragen und Unsicherheiten mit Blick auf Desinformation und Sicherheit im digitalen Raum qualifizierte Ansprechpartner zu sein. Gleichzeitig müssen sie sich mit neuen Technologien und Tools sowie den Anforderungen an neue Kompetenzprofile der Schülerinnen und Schüler auseinandersetzen. Das erzeugt neben der Vielzahl an gleichzeitig bestehenden Herausforderungen (wie z. B. größere Klassen, Lehrkräftemangel, Zunahme der sozialen Herausforderungen im Klassenzimmer) eine erhöhte Arbeitsbelastung, auch wenn parallel die Nutzung digitaler Tools für Unterrichtsvorbereitung und -gestaltung sowie administrative Aufgaben eigentlich zu Entlastung beitragen könnte. Am Ende kommt es daher ebenso wie bei den Schülerinnen und Schülern darauf an, dass sowohl bestehende als auch zukünftige Lehrkräfte dafür gewappnet sind, mit diesem Wandel umzugehen und darin befähigt werden, die Transformation des Bildungssystems selbst mitzugestalten.\r\nModerne Weiterbildung selbstverständlich machen\r\nInsbesondere mit Blick auf die ca. 1 Million Lehrkräfte im aktiven Schuldienst ist regelmäßige Weiterbildung unerlässlich. Es ist wichtig sicherzustellen, dass neueste pädagogische Methoden, Technologien sowie zielführende Kompetenzvermittlung in der digitalen Welt im Unterricht angewendet werden. Laut einer Bitkom-Studie aus dem Jahr 2024 wünschen sich mittlerweile 80 Prozent der Lehrkräfte verpflichtende Weiterbildungen zu digitalen Themen – das zeigt, wie groß der Leidensdruck und gleichzeitig die Transformationsbereitschaft der Lehrkräfte in der Praxis tatsächlich sind. Weiterbildung sollte sich jedoch nicht nur auf das Digitale beschränken, Zukunftskompetenzen von Lehrkräften umfassen heutzutage zum Beispiel auch psychosoziale Kompetenzen im Bereich der Sprachförderung oder den Einsatz spielerischer Elemente wie Serious Games und interaktiver Lernumgebungen. Moderne Weiterbildung für Lehrkräfte sollte in Zukunft außerdem bedeuten, dass Mentoringprogramme, bei denen erfahrene Lehrkräfte, Psychologen oder externe Berater als Ansprechpartner fungieren, und Quereinsteigerprogramme fester Bestandteil des Lehrkräftealltags werden.\r\nMit Blick auf Weiterbildung im Digitalen braucht es dringend ein bundesweites Modell zu verpflichtenden Weiterbildungen von Lehrkräften im Bereich ihrer digitalen Kompetenzen, welches jede Schule dabei unterstützt, einen eigenen Fortbildungsplan\r\n80%\r\nder Lehrkräfte wünschen sich verpflichtende Weiterbildungen zu digitalen Themen. (Bitkom Research, 2024)\r\nBildung 2030\r\n16\r\nzu entwickeln, umzusetzen, nachzuhalten und fortzuschreiben. Bei der Planung und Durchführung von Fortbildungen sollten die Schulträger stärker eingebunden werden, indem sie regionale Fortbildungsprogramme im Rahmen des Betriebs digitaler Infrastrukturen initiieren und Schulen bei der Organisation unterstützen dürfen. Mit Blick auf die Auslastung der Lehrkräfte sollte auf die Chancen und Potenziale digitaler Weiterbildungen gesetzt und ein Online-Weiterbildungsportal geschaffen werden, welches Lehrkräften tagesaktuell Zugang zu relevanten Weiterbildungsinhalten gibt. Diese könnten als kurzgehaltene, schnell und zeitunabhängig bearbeitbare „Learning Nuggets“ aufbereitet werden, sodass Lehrkräfte Weiterbildung als Selbstverständlichkeit in ihren Arbeitsalltag integrieren können. Als Anreicherung könnten zudem Live-Online-Programme dienen, die in virtuellen Gruppen absolviert und mehr Gelegenheit für Interaktion untereinander und mit Expertinnen und Experten schaffen könnten. Über das Portal sollte in erster Linie sichergestellt werden, dass jede Lehrkraft in Deutschland über ein bestimmtes gutes Maß an digitalen Kompetenzen verfügt. Das ist elementar, um den Arbeitsalltag als Lehrkraft im 21. Jahrhundert zu bewältigen. Die Entwicklung eines solchen Portals könnte als Wettbewerb unter den zuständigen Landesinstitutionen ausgeschrieben werden, die Umsetzung gemeinsam mit außerschulischen Partnern erfolgen.\r\nIm Sinne des persönlichen Austauschs sollten als Ergänzung alle Lehrkräfte mindestens einmal im Jahr an einer Weiterbildung in Präsenz teilnehmen – vorzugsweise gemeinsam mit Lehrkräften aus der gleichen Region. Dafür müssen sie freigestellt werden. Die Formate sollten vorrangig auf den persönlichen Austausch, die gegenseitige Befähigung und das Vorstellen von Best Practices sowie die Diskussion von Herausforderungen und Lösungsansätzen setzen, anstatt sich auf lineare Wissensvermittlung zu beschränken.\r\nUm den Effekt dieser Maßnahmen messbar zu machen, sollte auf Basis des DigCompEdu ein neues Kompetenz- und Anforderungsraster für Lehrkräfte erstellt werden, welches digitale und andere Zukunftskompetenzen in den Blick nimmt. Diese sollten anhand von standardisierten Aufgaben regelmäßig unter Lehrkräften überprüft und erhoben werden, woraufhin die Lehrkräfte für die Überprüfung einen Nachweis ausgestellt bekommen. Übergeordnetes Ziel muss sein, bis 2035 deutliche Verbesserungen in den Digitalkompetenzen von Lehrkräften zu erreichen.\r\nDigitalkompetenzen als Schwerpunkt der Lehrkräfteausbildung\r\nUm langfristige Veränderungen zu bewirken, bedarf es parallel zur Etablierung eines neuen Weiterbildungsverständnisses im Lehrkräftealltag auch einer grundlegenden Neuausrichtung der Lehrkräfteausbildung, die sich an modernen Lernanforderungen orientiert und die Ausbildung gezielt aufwertet. Das Ziel ist eine praxisnahe und digitale Lehrerbildung, die alle Phasen des Lehrerberufs stärkt und gezielt an neue Herausforderungen anpasst. Eine Fortführung der Ende 2023 ausgelaufenen „Qualitätsoffensive Lehrerbildung“ ist in diesem Kontext dringend notwendig, da die Aufgabe der Modernisierung des Lehrerberufs natürlich längst nicht abgeschlossen ist. Daher sollte in einer Neuauflage mit dem Titel „Digitaloffensive Lehrerbildung“ der Fokus ausschließlich auf dem Themenkomplex Digitalisierung liegen – sowohl mit Blick auf die verpflichtende Vermittlung digitaler Kompetenzen für\r\nBildung 2030\r\n17\r\nLehramtsstudierende als auch die Digitalisierung der Lehrerausbildung. Mit einem konkreten Plan und ausreichend Budget kann an bestehende Strukturen, Hochschulverbünde und die Unterstützung durch Externe angeknüpft werden. Denkbar wäre auch die Einführung von Testbeds in Zusammenarbeit mit EdTech-Startups an Universitäten, in denen Lehrkräfte in Ausbildung unterschiedliche Tools ausprobieren, mit ihnen arbeiten und sie umfassend testen können. Ihr Feedback würde direkt an die beteiligten EdTech-Startups weitergegeben – auf diese Weise würden parallel die Kompetenzen auszubildender Lehrkräfte als auch die Qualität von Bildungstools gestärkt werden. Im Fokus sollte letztlich immer das Ziel stehen, dass alle Lehramtsstudierenden, egal auf welche Schulform sie sich vorbereiten, im Rahmen ihrer Ausbildung für den Schulalltag relevante Digitalkompetenzen vermittelt und im Umgang mit digitalen Tools und Technologien zur didaktisch und pädagogisch sinnvollen Unterrichtsgestaltung geschult werden. Denn ohne kompetent und zukunftsfähig aus- und weitergebildete Lehrkräfte drohen jegliche Ausgaben im Bereich der Digitalisierung unseres Bildungssystems am Ende zur Investitionsruine zu werden.\r\nÜber digitale Basiskompetenzen hinaus sollten ausgewählte Lehrkräfte in die Lage versetzt werden, grundlegende Konzepte und Denkweisen der Informatik, insbesondere im Bereich Algorithmen und Programmierung, zu verstehen, um diese vereinzelt fächerübergreifend in den Unterricht integrieren zu können. Konkret kann dies für Lehrkräfte bedeuten, die Fähigkeit zu entwickeln, Problemlösestrategien zu vermitteln, Algorithmen zu erklären und anzuwenden oder Programmierung als Werkzeug zu benutzen. All dies bietet Schülerinnen und Schülern einen praktischen Zugang zur kritischen Reflexion digitaler Prozesse, beispielsweise bei den Themen Datenschutz, Fairness und deren gesellschaftlicher Relevanz. Das ist in einer zunehmend digitalisierten Welt, in der Informatik und algorithmisches Denken Schlüsselkompetenzen für die Teilhabe an vielen Lebens- und Arbeitsbereichen sind, sehr wichtig. Indem Lehrkräfte diese Fähigkeiten entwickeln, können sie Schülerinnen und Schüler auf die Anforderungen der Zukunft besser vorbereiten und gleichzeitig den Bildungsauftrag der Schule im digitalen Zeitalter erfüllen.\r\nZudem muss auch schon in der Lehrkräfteausbildung stärker auf die Potenziale und Verankerung von multiprofessionellen Teams und flachen Hierarchien gesetzt werden. Als Teil des Studiums sollten Lehrkräfte in Ausbildung daher in dem Selbstverständnis gestärkt werden, dass sie insbesondere in der Zusammenarbeit mit anderen Expertinnen und Experten zukunftsfähige und pädagogisch sinnvolle Umfelder schaffen und Schülerinnen und Schüler für ihre Rolle als Mitglied einer digitalen Gesellschaft befähigen können. Denkbar wäre etwa die Einführung einer im Lehramtsstudium verpflichtenden Projektarbeit, bei der Lehramtsstudierende gemeinsam mit außerschulischen Partnern (z. B. Unternehmen) und einer ausgewählten Klasse ein Projekt umsetzen, welches gezielt Zukunftskompetenzen von Lehrkräften und Schülerinnen und Schülern stärkt.\r\nDem Lehrermangel mit Quereinstieg begegnen\r\nSchon heute fehlen bundesweit etwa 14.500 Lehrkräfte, bis zum Schuljahr 2035/36 kann diese Zahl auf bis zu 85.000 steigen. Die Integration von Quereinsteigern in den Lehrerberuf bietet eine vielversprechende Möglichkeit, dem akuten Lehrermangel entgegenzuwirken und gleichzeitig die digitalen Kompetenzen in der Lehrerschaft zu\r\nBildung 2030\r\n18\r\nstärken. Quereinsteiger, insbesondere aus technischen oder IT-bezogenen Berufen, bringen oft aktuelle Fachkenntnisse und praktische Erfahrungen im Umgang mit digitalen Technologien mit, die im Bildungssystem dringend benötigt werden. Durch gezielte Weiterbildungsprogramme und pädagogische Qualifikationen können sie effektiv auf die besonderen Anforderungen des Lehrerberufs vorbereitet werden. Diese Maßnahme könnte nicht nur die Personallücken schließen, sondern auch die Qualität des Unterrichts steigern, indem Schülerinnen und Schüler von einem praxisorientierten und digital kompetenten Unterricht profitieren. 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Hierzu müssen die Wirtschaft und Politik geeignete Rahmenbedingungen bieten. Dazu gehört die allgemeine Erleichterung des Zugangs zu Weiterbildung für alle. Die bisher erfolgten Maßnahmen bringen bislang nicht die benötigten Erfolge, um den Zugang zu Weiterbildung in allen Bereichen zu erleichtern. Es braucht ein übergreifendes Konzept für Deutschland als Weiterbildungsrepublik. Wie kann das aussehen?\r\nDem Fachkräftemangel begegnen\r\nIn Deutschland waren im Jahr 2023 branchenübergreifend rund 149.000 Stellen für IT-Fachkräfte unbesetzt. Im Jahr 2040 könnten laut Bitkom-Berechnungen ohne gebündelte Maßnahmen rund 663.000 IT-Fachkräfte fehlen – ein Anstieg von über 400 Prozent. Eine immer größer werdende Fachkräftelücke in der IT bremst die Digitalisierung und bedeutet einen Verlust von Wettbewerbsfähigkeit, Wertschöpfung, Wachstum und Wohlstand. Um dem Fachkräftemangel zu begegnen, müssen also neben der Fachkräftegewinnung aus dem Ausland dringend Maßnahmen getroffen werden, die die inländischen Fachkräftepotenziale steigern und erschließen. Dabei muss der Fokus insbesondere auf die Gewinnung von jungen Menschen für die IT und die Erleichterung der Rahmenbedingungen für Quereinsteigerinnen und Quereinsteiger gelegt werden. Welche Maßnahmen braucht es, um inländische Fachkräftepotenziale für die IT-Branche zu erschließen?\r\n\r\nDie Digitalisierung als Chance begreifen\r\n\r\nDie fortschreitende Digitalisierung eröffnet neue Möglichkeiten, das Lernen grundlegend zu verändern und zu verbessern. Durch den Einsatz digitaler Technologien können Lernprozesse flexibler, zugänglicher und individueller gestaltet werden und sind gleichzeitig schnell skalierbar und meist kostengünstiger. Lernende profitieren von maßgeschneiderten Lernpfaden, die sich dynamisch an ihre Bedürfnisse anpassen und so eine effektivere Wissensvermittlung ermöglichen. Auch künstliche Intelligenz spielt dabei eine Schlüsselrolle, indem sie personalisierte Lerninhalte bereitstellt, Fortschritte analysiert und gezielte Empfehlungen für Weiterbildungen ausspricht. Diese neuen technologischen Möglichkeiten bieten große Potenziale, die Weiterbildung in Deutschland langfristig zukunftsfähig zu gestalten. Dennoch liegt der Schwerpunkt z. T. noch auf analogen Formaten, obwohl digitale Angebote kostengünstiger und zugänglicher sind. Der Fokus muss sich konsequenter verschieben. Welche Rahmenbedingungen müssen dazu geschaffen werden?\r\nWas jetzt zu tun ist\r\nUnternehmen und Beschäftigte in der Transformation begleiten\r\nLaut einer aktuellen Bitkom-Studie verfügt nur die Hälfte der befragten Unternehmen über eine erkennbare Weiterbildungsstrategie . Dabei fällt auf, dass kleinere Unternehmen seltener über eine Strategie verfügen als Großunternehmen. Vor dem Hintergrund des digitalen Wandels ist eine Strategie, die die Weiterbildung und -entwicklung der Belegschaft fördert, für alle Unternehmen von zentraler Bedeutung. Erstellung und Umsetzung sollten staatlich unterstützt werden, um Unternehmen in der Transformation zu begleiten, die internationale Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen am Standort Deutschland sowie die Beschäftigungsfähigkeit von Arbeitnehmenden in der Transformation zu sichern.  \r\nWeiterbildungsförderung Beschäftigter & Qualifizierungsgeld\r\nMit dem Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildung, dem Qualifizierungschancengesetz und dem Arbeit-von-morgen-Gesetz wurden wichtige erste Schritte unternommen, um die Weiterbildung von Beschäftigten im Unternehmen zu stärken. Die daraus unter anderem hervorgehende Erweiterung der Fördervoraussetzungen für die Weiterbildung von Beschäftigten in Unternehmen war ein Schritt in die richtige Richtung, jedoch lässt sich hier ansetzen, um Deutschlands Zukunft als Weiterbildungsrepublik zu beschleunigen. Angesichts des sich dramatisch zuspitzenden Fachkräftemangels ist die Entkopplung der Weiterbildungsförderung von einer Strukturwandel-Voraussetzung als positiv zu bewerten. Erweiterte Fördervoraussetzungen sollten aber auch mit gleichbleibenden Förderquoten verbunden sein. Eine weitere Öffnung der Weiterbildungsförderung für alle Unternehmen trüge dem gesamtwirtschaftlichen Transformationsdruck Rechnung. Das ist insbesondere wichtig, um auch die Teilhabe für KMUs und Startups zu sichern, die einen wesentlichen Beitrag zum Erfolg und zur Zukunftsfähigkeit unserer Wirtschaft leisten. \r\nFortlaufende technologische Innovationen bedeuten dynamische Anforderungen an Arbeitnehmende und ihre Kompetenzen. Die Ausschlussfristen der Arbeitsagentur für geförderte Weiterbildungen liegen zwischen zwei und vier Jahren. Wartezeitregelungen sollten auf ein Jahr reduziert und ab dem Maßnahmenstart laufen, oder ganz abgeschafft werden, da die fortlaufende Qualifizierung von Arbeitnehmenden angesichts des Wandels eine immer größere Rolle spielt.\r\n\r\nZudem sollte die Mindestanforderung an die Maßnahmendauer von 120 Stunden abgeschafft oder auf 60 Stunden reduziert werden. Auch eine Modularisierung der Maßnahmendauer mit Anschlussqualifikationen wäre denkbar. Besonders digitale Formate sind oft kürzer und ermöglichen eine zielgruppengerechte Weiterbildung mit geringerem Aufwand bei der Mitarbeiterfreistellung. So können Beschäftigte Weiterbildung in den Arbeitsalltag integrieren und das Entstehen einer Kultur der Weiterbildung im Unternehmen wird unterstützt. Mehr Lernstunden führen nicht automatisch zu höherer Lernwirksamkeit; stattdessen sollte der Kompetenzerwerb im Vordergrund stehen.\r\nDie durch das Qualifizierungschancengesetz bestehenden Möglichkeiten zur Qualifizierung von Beschäftigten sollten zudem auch dann greifen, wenn diese für den externen Arbeitsmarkt qualifiziert werden sollen. Angestellte, die von einer bevorstehenden Kündigung wissen, haben derzeit keinen Anspruch auf Förderung und erhalten auch nur in seltenen Fällen einen Bildungsgutschein. Dabei ist Weiterbildung und damit verbundene finanzielle Unterstützung gerade in diesen Phasen entscheidend.\r\nMit dem Qualifizierungsgeld wurde ein zusätzliches Instrument zur Förderung geschaffen, dessen Mehrwert neben der klassischen Qualifizierungsförderung bisher nicht absehbar ist. Statt für Unternehmen bürokratische Parallelstrukturen einer Entgeltersatzleistung zu etablieren, die vier Monate nach Inkrafttreten noch nicht abgerufen werden kann, wäre es sinnvoll gewesen, die Weiterbildungsförderung wie beschrieben zu flexibilisieren und allen Beschäftigten zur Verfügung zu stellen. Maßgeblichen Widerspruch weist die gesetzliche Regelung für tarifgebundene Unternehmen auf, da für sie eine Fortzahlung des Arbeitsentgeltes während Weiterbildungszeiten vertraglich festgelegt ist. Die Notwendigkeit des Abschlusses eines Ergänzungstarifvertrags bremst die Transformation erheblich aus und verhindert frühzeitiges Qualifizieren von betroffenen Beschäftigten. Der positive Grundgedanke des Qualifizierungsgelds, Beschäftigungsperspektiven durch Qualifizierung zu erschließen und zu gewährleisten, sollte als eine Säule in die Weiterbildungsförderung integriert werden. Bei der Umsetzung gilt es, einheitliche Regelungen zu schaffen, eine bundesweit einheitliche Rechtsanwendung zu gewährleisten und auch für das Qualifizierungsgeld Ausschlussfristen – analog zu den genannten Gründen im Kontext der Weiterbildungsförderung – zu verkürzen.\r\nUm den Abrechnungsprozess für Unternehmen zu erleichtern, wäre es wünschenswert gewesen, die gesetzliche Regelung zur Abrechnung der Entgeltersatzleistung analog zur Kurzarbeit zu gestalten. Aktuell sind jedoch die Grundsätze zur Abrechnung zwischen den Sozialversicherungsträgern ungeklärt, was eine manuelle Abwicklung für betroffene Unternehmen untragbar macht. Zudem sollte bei der Entwicklung eines IT-Abrechnungsmoduls sichergestellt werden, dass die Kosten nicht auf die Unternehmen übertragen werden.\r\nZur nachhaltigen Stärkung einer zukunftsfähigen Weiterbildungskultur in Gesellschaft und Unternehmen sollten zudem internationale Beispiele wie der SkillsFuture Credit (Singapur), das Compte Personnel de Formation (Frankreich) oder der Canada Training Credit (Kanada) evaluiert und als Grundlage für die Entwicklung zusätzlicher Weiterbildungsprogramme in Deutschland genutzt werden. \r\nWeiterbildungskultur in Unternehmen verankern und Führungskräfte sensibilisieren\r\nUm sowohl auf die Bedarfe der Transformation des Arbeitsmarktes zu antworten als auch die Chancen der Digitalisierung für das New Learning in Unternehmen zu nutzen, ist von zentraler Bedeutung, lebensbegleitendes Lernen und Weiterbildung fest in der Unternehmenskultur zu verankern. Entscheidungstragende und Führungsetagen müssen New Learning und Offenheit für neue Lernformate vorleben und Mehrwerte dieser aufzeigen. Helfen können hierbei weitere Investitions- und Förderprogramme zur Unterstützung der Etablierung von digitaler Bildung. Dabei sollte der Prozess von der Antragstellung bis zum Projektabschluss unbürokratisch verlaufen und die Genehmigungen durch die Fördermittelgeber und beauftragenden Projektgeber zügig erteilt werden. \r\nBildungs(teil)zeit einführen \r\nBis heute wurde der Plan, eine Bildungs(teil)zeit nach österreichischem Vorbild einzuführen, nicht umgesetzt. Dieses Instrument kann Beschäftigten eine arbeitsmarktbezogene Weiterbildung ermöglichen und somit zur nachhaltigen Fachkräftesicherung beitragen. Die Ausgestaltung einer Bildungs(teil)zeit sollte gezielt arbeitsmarkt- und bedarfsbezogene Weiterbildungs- und Qualifizierungsformate fördern, während Hobby- oder Freizeitkurse ausgeschlossen werden. Durch gezielte Förderung von Angeboten, die sich auf Branchen mit erhöhtem Fachkräftebedarf konzentrieren, könnte die Bildungs(teil)zeit dazu beitragen, dem Fachkräftemangel entgegenzuwirken und die Anpassung an den Strukturwandel zu erleichtern. Zudem würde sie Beschäftigte dazu befähigen, ihre Weiterbildung eigenverantwortlich in die Hand zu nehmen. Dieses Instrument stellt somit eine wichtige Ergänzung dar und setzt früher an als das Qualifizierungsgeld, das erst greift, wenn durch den Strukturwandel bereits der Verlust von Arbeitsplätzen droht. \r\nDie Bildungs(teil)zeit ähnelt dem bestehenden Instrument Bildungsurlaub, der je nach Bundesland unterschiedlich funktioniert. Individueller Nutzen und Beantragung sind daher schwer zu durchschauen. Zur nachhaltigen Vereinfachung und Übersichtlichkeit dieser Weiterbildungsangebote sollte der Bildungsurlaub als zusätzliche Säule in die Bildungs(teil)zeit integriert und diese Chance, langfristig bundesweit einheitliche Regelungen zu schaffen, genutzt werden. Die Möglichkeit, das Angebot entweder in Vollzeit oder in Teilzeit wahrnehmen zu können, stellt sicher, dass Arbeitnehmende mit unterschiedlichen Lebensmodellen angesprochen werden. Zudem sollten alle zur Bewältigung des Fachkräftemangels relevanten gesellschaftlichen Gruppen mit unterschiedlichen Programmen angesprochen werden. Sowohl ausländische Fachkräfte als auch Studienabbrecher oder Menschen mit niedrigem Qualifizierungsgrad können über die Bildungs(teil)zeit notwendige (Zusatz)Qualifikationen erlangen, die eine sichere, nachhaltige Integration in den Arbeitsmarkt garantieren. Ein Ausbau der Bildungs(teil)zeit durch gezielte Förderung hybrid oder digital gestalteter Formate könnte eine wertvolle Möglichkeit bieten, die gesellschaftliche Zielgruppe um Personen zu erweitern, die von inklusions- oder geografisch bedingten Hürden betroffen sind.\r\nFachkräftepotenziale heben \r\nEiner Bitkom-Studie zufolge geben 60 Prozent der befragten Unternehmen an, dass IT-Fachkräfte langsamer eingestellt werden als andere Mitarbeiter. Im Durchschnitt bleibt eine Stelle im IT-Bereich 7,7 Monate unbesetzt und die Tendenz ist steigend . Umso wichtiger ist es, anhand passender Maßnahmen im Bereich Aus- und Weiterbildung inländische Potenziale zu erschließen und gemeinsam mit weiteren Maßnahmen erfolgreich gegenzusteuern.\r\nMehr junge Menschen für die IT gewinnen\r\nDurch die Begeisterung junger Menschen für die IT-Branche können zusätzliche Fachkräfte gewonnen werden, wobei ein besonderes Augenmerk auf Frauen und Mädchen gelegt werden sollte. Derzeit sind nur 10 Prozent der Auszubildenden im Bereich Informatik weiblich. Ein wichtiger Ansatzpunkt ist die gezielte Berufsorientierung für junge Menschen. Bestehende Instrumente sollten überprüft und hinsichtlich ihrer Erfolgskriterien angepasst werden. Im Hinblick auf die duale Ausbildung ist es wichtig, Netzwerke zwischen Schulen und Ausbildungsbetrieben zu stärken. Zudem können zielgerichtete Kampagnen und die Sichtbarmachung von Vorbildern junge Menschen für Berufe im Digitalbereich begeistern.\r\nIn den Lehrberufen der IT liegt das Angebot an Ausbildungsplätzen unter der Nachfrage. Um dem Fachkräftemangel entgegenzuwirken, ist es entscheidend, interessierten jungen Menschen genügend Ausbildungsplätze in der IT zur Verfügung zu stellen. Eine mögliche Lösung zur Finanzierung und Förderung dieser Ausbildungsplätze könnte die Einrichtung eines IT-Förderfonds für Fachkräfte sein. Dieser Fonds könnte durch eine freiwillige Umlage der Unternehmen finanziert werden, die durch staatliche Kofinanzierung ergänzt wird. Unternehmen, die sich an diesem Fonds beteiligen und aktiv in die Ausbildung investieren, sollten im Gegenzug steuerliche Vorteile erhalten. Dieses Modell würde nicht nur die Ausbildungsbereitschaft fördern, sondern auch die Lasten fair verteilen und sicherstellen, dass mehr junge Menschen die Chance erhalten, eine IT-Ausbildung zu absolvieren.\r\nQuereinstieg in die IT fördern und erleichtern\r\nIn der heutigen Arbeitswelt verlieren starre Strukturen und Routineaufgaben an Bedeutung. Klassische Einstellungskriterien werden aufgeweicht und stattdessen sind vermehrt Soft Skills gefordert. Dies sind Fähigkeiten und Werte, die Quereinsteigerinnen und Quereinsteiger oft mitbringen. Etwa ein Viertel aller Fachkräfte in der IT-Branche sind Quereinsteigerinnen und Quereinsteiger und die Branche bietet ideale Bedingungen für den Quereinstieg. Durch die gezielte Förderung von Quereinstiegsprogrammen und Bootcamps sowie den Ausbau von Beratungsangeboten für Quereinsteiger können Fachkräfte in Berufe mit hohem Bedarf überführt werden, wodurch die Transformation effektiv unterstützt wird. Die Unterstützung von Unternehmen bei der Transformation durch die Förderung von Weiterqualifizierungsmaßnahmen trägt zur Gewinnung von Quereinsteigern bei. Der Erfolg dieser Maßnahmen ist maßgeblich abhängig von den Agenturen für Arbeit – ihnen kommt bei der Beratung, der Bearbeitung von Förderanträgen sowie der Vermittlung im Kontext regionaler Arbeitsmarktdrehscheiben eine große Verantwortung zu. Ein staatlich gefördertes Programm in enger Partnerschaft mit Ländern, Bildungseinrichtungen und Unternehmen kann zusätzlich dazu beitragen, Fachkräftepotenziale effektiv zu erschließen. Der Fokus sollte auf der zielgerichteten Vermittlung von Absolventen in den Arbeitsmarkt liegen, indem eine enge Zusammenarbeit mit Unternehmen besteht, die einen konkreten Fachkräftebedarf haben. Dadurch wird sichergestellt, dass die bereits vorhandenen Schulungsprogramme optimal auf die aktuellen Anforderungen der lokalen Wirtschaft abgestimmt sind und Absolventen diesen Bedarf gezielt decken können.\r\nGerade für Quereinsteiger spielen Weiterbildungen und Mikrozertifikate, die auf formale Bildungsabschlüsse aufbauen eine große Rolle. Sie sind anerkanntermaßen gut geeignet, um Umschulungsbedarfe auf dem Arbeitsmarkt zu decken. Der Wert von Mikrozertifikaten am Arbeitsmarkt muss sichtbar gemacht werden und darf gleichzeitig nicht durch eine starre Standardisierung in der Flexibilität beeinträchtigt werden. \r\nChancen moderner Weiterbildungen nutzen\r\nRegelungen zur Zulassung von Weiterbildungsmaßnahmen an technologischen Fortschritt anpassen \r\nUm passende Angebote für die Weiterbildungsbedarfe der heutigen Zeit anzubieten, braucht es flexiblere Regelungen zur Zulassung von digitalen Weiterbildungsmaßnahmen. Erleichterungen sollten insbesondere dort erfolgen, wo hohe Anforderungen an Trägerzulassungen gestellt werden. Ein Beispiel sind private Hochschulen, die sich oft langen und aufwändigen Akkreditierungen unterziehen müssen und sich als Hemmschuh für Innovationen herausstellen. Entsprechende Akkreditierungen lassen eine Nutzung der Weiterbildungsförderung im Kontext beruflicher Bildung nicht zu, da diese zwangsläufig an eine aufwändige und langwierige AZAV-Zertifizierung gekoppelt ist. Weiterbildungspotenziale bleiben damit ungenutzt. Bürokratische Verfahren und Doppelprüfungen sollten verschlankt und die Erweiterung der AZAV-Zulassung, z.B. um akademische Angebote oder Möglichkeiten im Sinne lebensbegleitender Qualifizierung geprüft werden. Weiterhin bedarf es zunächst einer kritischen Evaluierung und Prüfung des weiteren Bedarfs des Fernunterrichtsschutzgesetzes (FernUSG). In jedem Fall ist anschließend eine grundlegende Modernisierung notwendig, die Zulassungskriterien überdenkt, die Gleichbehandlung von Digital- mit Präsenzformaten und die Qualitätssicherung in den Vordergrund stellt und sich an die moderne Realität des Fernunterrichts anpasst. Das aktuelle Gesetz spiegelt die moderne Realität des Fernunterrichts nicht mehr wider, in der flexible, oft interaktive Online-Lernplattformen dominieren. Professioneller Fernunterricht mithilfe von digitalen Medien und geschulten Tutoren kann auf viele Weiterbildungsbedarfe antworten und vielen Menschen aktuelle Inhalte bereitstellen. Insbesondere sollte die durch aufwändige Zulassung von Fernlehrgängen zur beruflichen Weiterbildung entstehende Bürokratie kritisch überprüft und abgebaut werden, z.B. bei AZAV-Maßnahmeprüfungen (Bildungsgutscheine). Beachtet werden sollte außerdem die Möglichkeit zur Abgrenzung zertifizierungspflichtiger Angebote von denjenigen, die nicht auf Wissenszuwachs ausgerichtet sind (z.B. Coachings zur Selbstoptimierung). Es stärkt den Bildungsstandort Deutschland, wenn wir bürokratische Hürden und komplizierte Genehmigungsverfahren abschaffen oder auf ein Minimum reduzieren, zeitgemäße Lehrmedien, Mikrozertifikate und Nanodegrees Berücksichtigung finden und einen Anspruch auf Qualität und Rechtssicherheit dabei weiterhin in den Vordergrund stellen. \r\nDen Einsatz künstlicher Intelligenz rechtssicher ermöglichen\r\nKünstliche Intelligenz revolutioniert die uns bekannten Lernkonzepte und schafft neue Möglichkeiten für personalisiertes Lernen. Individuelle Lernpfade können den Bedürfnissen der Lernenden jederzeit gerecht werden und Empfehlungen für Weiterbildungen gezielt ausgesprochen werden. Weiterhin kann künstliche Intelligenz Verantwortliche und Führungskräfte in der Erstellung von E-Learnings unterstützen und erleichtert so die zielgerichtete und effektive Lernentwicklung. Damit Unternehmen ihre KI-Strategien entwickeln können, braucht es daher schnell Klarheit für den rechtssicheren Einsatz von Künstlicher Intelligenz im Bildungsbereich. Es ist entscheidend, dass Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten der Marktüberwachungsbehörden klar und unbürokratisch zugewiesen werden, um praxisnahe Lösungen zu fördern. Darüber hinaus sollten KI-Reallabore mit ausreichend Mitteln ausgestattet werden, um innovative Anwendungsfälle zu testen und wertvolle Erkenntnisse für den Einsatz von KI im Lernen zu gewinnen. Essenziell ist die Bereitstellung umfassender Beratungsleistungen für EdTech-Unternehmen, die zukunftsweisende Lerntechnologien entwickeln, insbesondere in Bezug auf den verantwortungsvollen Einsatz von Hochrisiko-KI im Bildungswesen.\r\nMehr Transparenz auf dem Weiterbildungsmarkt schaffen\r\nDas Weiterbildungsportal meinNOW wurde entwickelt, um Menschen im Erwerbsleben, Arbeitgebern sowie Weiterbildungsanbietern einen zentralen und niedrigschwelligen Einstiegspunkt zum Thema berufliche Weiterbildung anzubieten und soll die Weiterbildungsbeteiligung in Deutschland erhöhen. Derzeit ist das Angebot noch sehr eingeschränkt und, ähnlich wie bei Kursnet sowohl sehr unübersichtlich als auch stark auf regionale (Präsenz-)Anbieter ausgerichtet. Um die aktuelle Weiterbildungslandschaft realistisch abzubilden, muss das Angebot qualitativ und quantitativ erweitert werden. Dabei sollte der Fokus insbesondere auf eine transparentere Darstellung und bessere Nutzerfreundlichkeit gelegt werden, wobei auch digitale und bundesweite Angebote stärker berücksichtigt und niedrigschwellig zugänglich gemacht werden sollten. Dafür müssen Nutzende u. a. die Möglichkeit haben, passende Kurse und Angebote schnellstmöglich ausfindig zu machen, sowie für Anbieter die Möglichkeiten zur Platzierung ihrer Angebote vereinfacht und transparenter kommuniziert werden. \r\nDas Beratungspersonal in Arbeitsagenturen und Jobcentern sollte insbesondere aufgrund der zahlreichen Vorteile (Flexibilität, Preis, Nachhaltigkeit) darauf achten, digitale und Präsenzformate in der Beratung gleichwertig zu behandeln. Angesichts der Veränderungen im Weiterbildungsmarkt ist eine umfassende Sensibilisierung des Beratungspersonals erforderlich, beispielsweise durch Schulungen in einer Qualifizierungsoffensive. Diese Schulungen sollten auch die Nutzung der Plattform meinNOW für die Vermittlung von Weiterbildungsangeboten sowie deren Bekanntmachung bei Weiterbildungsinteressierten umfassen, sobald das Angebot weiter ausgebaut wurde.\r\nDuale Ausbildung der digitalen Welt stärken\r\nDie Digitalisierung erfordert eine grundlegende Anpassung und Modernisierung der dualen Ausbildung. Der digitale Wandel erfordert neue Berufsbilder, die sowohl die Gestaltung als auch die Realisierung der Digitalisierung in der Praxis vorantreiben. Um auf diesen Bedarf zu antworten, braucht es innovative Ausbildungsberufe und die flächendeckende Modernisierung bestehender Bildungseinrichtungen, die diese neuen Berufsfelder praxisnah vermitteln können. Die Einführung des Berufsbildungsvalidierungs- und -digitalisierungsgesetzes (BVaDiG) als neue rechtliche Grundlage zur konsequenten Ermöglichung digitaler Dokumente und Verfahren in der beruflichen Bildung sowie gesetzliche Rahmenbedingungen zum mobilen Ausbilden sind begrüßenswert und schaffen Rechtssicherheit für Unternehmen, Auszubildende und die zuständigen Stellen.\r\nBudget für Berufsschulen bereitstellen: Um eine zukunftsorientierte Ausbildung sicherzustellen, ist die Sicherung der Bereitstellung ausreichender finanzieller Mittel unerlässlich. Durch eine Sondervereinbarung von Bund, Ländern und Kommunen sollte ein dauerhaftes „Budget Digitale Bildung“ geschaffen werden, das die Finanzierung eines digitalen Bildungssystems langfristig sichert und auch Berufsschulen berücksichtigt. Diese Ressourcen sind notwendig, um den Unterricht auf dem neuesten Stand der Technik zu halten und sicherzustellen, dass Auszubildende mit modernster Technologie und aktuellen Methoden vertraut gemacht werden. Der „Pakt für berufliche Schulen“ als Kommunikations- und Austauschplattform von Ländern, Bund, Kommunen und Wirtschaft kann hierzu Impulse für die flächendeckende Ausstattung von Berufsschulen mit digitaler Technik und Lehrkräftequalifizierung geben. \r\nMakeover für die IT-Ausbildung: Ein weiterer entscheidender Aspekt betrifft die Benennung und Attraktivität der Ausbildungsberufe. Viele potenzielle Auszubildende, insbesondere Frauen, fühlen sich von traditionellen und oft sperrigen Bezeichnungen wie „Fachinformatiker für Systemintegration\" nicht angesprochen. Daraus könnte z.B. der „IT-Network Specialist“ werden. Die Namen der Ausbildungsgänge sollten überarbeitet werden, um die tatsächlichen Inhalte und die vielfältigen, spannenden Einsatzfelder besser zu kommunizieren. Eine klare, ansprechende Bezeichnung könnte insgesamt das Interesse an diesen zukunftsweisenden Berufsfeldern steigern. Um die Berufswirklichkeit der orts- und zeitflexiblen Arbeit in der IT besser widerzuspiegeln, sollten auch Qualifizierungsformate stärker an diese Flexibilität angepasst werden.\r\nDigitalkompetenzen in den Lehrplänen verankern: Darüber hinaus müssen Digitalkompetenzen über die Standardberufsbildposition „Digitalisierte Arbeitswelt“ hinaus in allen Ausbildungsberufen fest verankert werden. In einer zunehmend digitalisierten Arbeitswelt ist es entscheidend, dass Auszubildende grundlegende digitale Fähigkeiten erwerben und diese in der Praxis anwenden können. Nur dann können sie digitale Technologien darüber hinaus auch für ihren spezifischen Berufsbereich gewinnbringend nutzen. \r\nProzesse zur Neuordnung von Berufsbildern beschleunigen und entbürokratisieren: Der schnelle Wandel in der Arbeitswelt erfordert flexible und reaktionsschnelle Anpassungen der Ausbildungsinhalte, um den Anforderungen der digitalen Wirtschaft gerecht zu werden. Nur durch eine rasche und effiziente Überarbeitung der Berufsbilder können wir sicherstellen, dass die duale Ausbildung auch in Zukunft wettbewerbsfähig bleibt und den Herausforderungen der Digitalisierung gewachsen ist. Dazu bedarf es einer Evaluierung und Verschlankung des Neuordnungsprozesses, insbesondere bei digitalisierungsrelevanten Ausbildungsberufen. \r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)","shortTitle":"BMAS","url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) (20. WP)","shortTitle":"BMBF (20. 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Dieser Vorschlag würde in Regionen mit unzureichenden Netzkapazitäten faktisch neue Projekte mit hohem Netzanschlussbedarf verhindern. Dies hätte gravierende Auswirkungen auf den Standort Deutschland, auch im Hinblick auf Rechenzentren als nötige Infrastruktur für eine souveräne digitale Transformation. Im Folgenden machen wir daher einen Alternativvorschlag, bei dem die Anschlusskapazitäten nach dem Eingangszeitpunkt der Anträge verteilt werden, jedoch nur Anträge berücksichtigt werden, die gewisse Kriterien erfüllen.\r\nHinweis: Das Tabellenformat basiert auf dem verpflichtenden Excel-Formular zur Abgabe einer Stellungnahme der Bundesnetzagentur\r\nVorschläge\r\nKapitel\r\nVorgeschlagene Änderung\r\nBegründung\r\nA.\r\nEs muss ein umfassender Dialog mit allen betroffenen Stakeholdern stattfinden. Dafür braucht es mehr Zeit und umfassendere Diskussions- und Beteiligungsmöglichkeiten als die einmalige Möglichkeit zur Stellungnahme.\r\nDie einmalige Möglichkeit zur Stellungnahme ohne umfassende Dialoge mit den betroffenen Stakeholdern (insbesondere betroffenen Industriezweigen) wird den Auswirkungen der Entscheidung nicht gerecht. Eine voreilige Entscheidung könnte den Standort Deutschland nachhaltig schädigen.\r\n2\r\nD.\r\nStatt des Repartierungsverfahrens sollte ein Modell angewendet werden, bei dem die Anschlusskapazitäten nach dem Eingangszeitpunkt der Anträge verteilt werden, jedoch nur Anträge berücksichtigt werden, die gewisse Kriterien erfüllen.\r\nEin spezielles Verfahren mindestens ab der Hochspannungsebene von 110 kV, ähnlich wie in anderen EU-Ländern, wäre aus unserer Sicht sinnvoll. Auf dieses fokussiert sich diese Stellungnahme.\r\nUm nicht mehrere Anfragen für das gleiche Grundstück zu erhalten, sollte die Anfrage an das Grundstück gebunden sein.\r\nDeutschland darf sich bei diesem für die Zukunft des Landes zentralen Thema keinen Sonderweg erlauben. In keinem anderen Land wird auf ein pauschales Repartierungsverfahren auf allen Spannungsebenen gesetzt, da dieses Großprojekte in vielen Regionen faktisch verhindert.\r\nDurch das Repartierungsverfahren wird es in Regionen ohne ausreichende Netzkapazitäten faktisch keine Projekte, die große Netzanschlusskapazitäten benötigen, geben. Dies kann nicht im Interesse des Standortes Deutschland liegen. Nach dem derzeitigen Vorschlag würde das deutsche Industriewachstum ins Stocken geraten, da der vorgeschlagene Kapazitätszuweisungsmechanismus keine Sicherheit für Anschlüsse bietet und somit nicht attraktiv für Investitionen wäre. Am Beispiel Rechenzentren verdeutlicht sich diese Problematik: Ohne größere Rechenzentrumsprojekte fehlt die nötige Infrastruktur für eine souveräne digitale Transformation. Auch die gewünschte Führungsrolle als KI-Standort rückt so in weite Ferne. Insbesondere KI erfordert häufig eine hohe Anzahl spezialisierter, eng miteinander vernetzter Komponenten innerhalb eines Rechenzentrums. Auch andere Rechenzentren lassen sich erst ab einer gewissen Größe wirtschaftlich betreiben, sind jedoch für die Digitalisierung von Wirtschaft, Verwaltung und Gesellschaft unverzichtbar. Zudem besteht hier ein Zielkonflikt mit dem Energieeffizienzgesetz. Nach diesem sollen Rechenzentren sich in der Nähe von großen Wärmenetzen ansiedeln, um ihre Abwärme abzugeben. Diese befinden sich jedoch in Ballungsgebieten, in denen auch die Stromnetzkapazitäten häufig begrenzt sind. Die Ansiedlungsmöglichkeiten werden also auf Gebiete beschränkt, in denen es Wärmenetze und große Stromnetzkapazitäten gibt, damit überhaupt die Umsetzung eines großen Rechenzentrums möglich ist. Die ohnehin schon wenigen verfügbaren geeigneten Ansiedlungsflächen werden dadurch weiter eingegrenzt. Faktoren wie die Anbindung an Internetknoten, die Verfügbarkeit von Fachkräften und Sicherheitsaspekte (geologische Stabilität, kein Hochwassergebiet, keine Gefährdung durch problematische Unternehmen…) müssen bei einer Ansiedlung beachtet werden. Durch Energieeffizienzgesetz und die hier unterbreiteten Vorschläge wird die Ansiedlung neuer Rechenzentren in Deutschland bedeutend erschwert und lähmt die Entwicklung zu einem Digital und KI-Standort. Regulatorisch sollte also berücksichtigt werden, dass die Nähe zu (erneuerbarer)\r\n3\r\nEnergieerzeugung und die Nähe zu (häufig in Ballungsgebieten verfügbare) Wärmenetzinfrastruktur einen Zielkonflikt darstellt.\r\nEine Kombination des Windhundprinzips mit Projektreife-Kriterien würde die Fairness der Vergabe verbessern und trotzdem kommerzielles und industrielles Wachstum ermöglichen. Dabei würde der Zeitpunkt der Antragstellung weiterhin eine Rolle spielen, jedoch nur für Projekte, die einen bestimmten Reifegrad erreicht haben. Dies würde sicherstellen, dass nur realisierbare Projekte Netzkapazitäten erhalten und gleichzeitig strategische Anfragen minimiert werden.\r\nD.III.1.\r\nStreichung der Teilnahmebedingung, dass der Petent die vollständige Beantragung der für das Vorhaben erforderlichen behördlichen Genehmigungen nachweisen muss.\r\nAnträge für notwendige Genehmigungen für Rechenzentrumsprojekte müssen auf einem finalen Design basieren, doch ein solches Design kann nicht erstellt werden, solange die Stromkapazitäten nicht endgültig zugeteilt sind. Ohne Klarheit über die verfügbare Anschlusskapazität ist es unmöglich, die technischen Anforderungen und die Infrastruktur eines Projekts präzise zu planen. Eingereichte Designs müssen daher verbindlich sein, da nachträgliche Anpassungen nicht nur hohe Kosten und Verzögerungen nach sich ziehen, sondern auch den gesamten Planungsprozess von Grund auf infrage stellen können. Die Zusage zum Stromanschluss ist einer der zentrale Grundprämissen, um überhaupt Genehmigungen nach BImschG und BauGB einreichen zu können - nicht umgekehrt. Die Vorbereitung eines üblichen Antrags (inklusive Baurechtsschaffung) für ein Rechenzentrumsprojekt belaufen sich auf mindestens 2 Jahre. Der aktuelle Vorschlag würde zu einer erheblichen Verschwendung von Zeit und Ressourcen bei allen planungsintensiven Branchen mit hohen Energiebedarfen führen. Planungen, die auf unsicheren Grundlagen beruhen, müssen oft mehrfach überarbeitet werden, was nicht nur wertvolle Zeit kostet, sondern auch unnötig Kapazitäten bindet – sowohl auf Seiten der Antragsteller als auch der Behörden. Diese ineffiziente Vorgehensweise bremst wichtige Projekte aus, belastet die Beteiligten und schadet letztlich dem Innovations- und Wirtschaftsstandort.\r\nFür den Anwendungsfall des bundesweiten und skalierten Aufbaus von Ladeinfrastruktur müssten durch diese Teilnahmebedingung ein Großteil der Genehmigungsanträge vorgezogen werden, obwohl der Petent noch keine Sicherheit hat, ob er die benötigte Netzanschlusskapazität für das\r\n4\r\nbetreffende Projekt erhalten wird. Dies führt sowohl bei den Petenten als auch bei den i. d. R. ohnehin stark verzögert agierenden Genehmigungsbehörden zu erhöhtem Personalaufwand und Mehrkosten (einschließlich öffentlicher Gelder für Personal zur Bearbeitung von Genehmigungsanträgen für Projekte, die möglicherweise nicht realisiert werden, wenn keine Kapazität zugeteilt wird).. Die Nachweise der Projektreife stehen in Wechselwirkung mit dem Netzanschluss – ohne den Netzanschluss kann ein Betreiber nur eine eingeschränkte Projektreife nachweisen. Zusätzlich müssen aufgrund der i. d. R. geltenden Verfahrensfreiheit für den Bau von Ladesäulen gemäß Landesbauordnungen für Ladeinfrastrukturprojekte im Massenrollout keine Bauanträge gestellt werden und die Vorgabe wäre für diesen Anwendungsfall nicht realisierbar. Insgesamt würden durch diese Teilnahmebedingung zusätzliche Hürden für den Aufbau von Ladeinfrastruktur entstehen.\r\nD.III.1\r\nEs ist eine Klarstellung erforderlich, welche Nachweise der Petent einreichen müsste, um die Nutzungsrechte an den für das Netzanschlussvorhaben benötigten Grundstücken zu belegen. Aus unserer Sicht muss ein Gestattungsvertrag, eine Eigentümerzustimmungserklärung oder eine Netzanschlussvollmacht ausreichen. Außerdem muss sichergestellt werden, dass der Datenschutz bei der Übermittlung der Nachweise eingehalten wird.\r\nBetreiber von Ladeinfrastruktur bauen häufig Ladesäulen auf Flächen von Kooperationspartnern (z. B. Supermärkten) auf. Da in diesen Fällen der Ladeinfrastrukturbetreiber nicht der Eigentümer dieser Flächen ist, sondern der Kooperationspartner, könnten nur die genannten Nachweise eingereicht werden.\r\nD.III.\r\nVor Anfrage\r\nUm unseriöse und spekulative Anfragen bei Rechenzentrumsprojekten herauszufiltern, sollten folgende Kriterien erfüllt sein, um am Verfahren teilnehmen zu dürfen:\r\n•\r\nExklusivitätsvereinbarung o. ä. Verfügungsberechtigungen bezüglich des Grundstücks\r\n•\r\nSolvenz des Petenten; Bank- oder Muttergesellschaftsgarantien\r\nDerzeit gibt es das Problem, dass es viele spekulative Anfragen für große Rechenzentrumsprojekte gibt. Häufig werden diese von Grundstücksentwicklern und spekulativen Investoren getätigt, um die Grundstücke mit Netzanschlusskapazitäten dann weiterzuverkaufen. Um dem entgegenzuwirken, sollte das Projekt und das dahinterstehende Unternehmen gewisse Qualitätskriterien erfüllen müssen, um am Verfahren teilnehmen zu dürfen.\r\nLandkauf und vollständige Genehmigungseinreichung dürfen kein Kriterium für eine Anfrage sein. Dies wäre unverhältnismäßig, da das Ziel mit milderen Milden genauso gut zu erreichen und im gleichen Maße effektiv ist. Das zeigt sich auch in KraftNAV §4 Absatz 7, Nr. 1 und 2, die für ähnlich gelagerte Fälle (Großprojekte in 110kV Spannungsebene) genutzt wird:\r\n„(7) Im Realisierungsfahrplan müssen Zeitpunkte, bis zu denen die wesentlichen Schritte zur Verwirklichung des\r\n5\r\nNetzanschlussvorhabens eingeleitet oder abgeschlossen sein müssen, festgelegt sein. Derartige Schritte können insbesondere sein\r\n1. der Erwerb dinglicher Rechte oder langfristiger schuldrechtlicher Ansprüche, die die Nutzung der für das Netzanschlussvorhaben benötigten Grundstücke ermöglichen,\r\n2. die Beantragung der für das Vorhaben erforderlichen behördlichen Genehmigungen“\r\nZur Angleichung der Verfahren fordern wir diese Schritte ebenso erst später im Verfahren, nämlich im nächsten Abschnitt zu den Kriterien vor Inbetriebnahme des Anschlusses.\r\nD.III.\r\nUm strategische Anfragen zu reduzieren, sollte bereits bei Beantragung eine angemessene Gebühr verlangt werden. Diese kann dann bei Annahme mit dem Baukostenzuschuss/Hausanschlusskosten verrechnet werden.\r\nDiese Regelung würde sicherstellen, dass nur ernsthafte Projekte in die Planung aufgenommen werden, und gleichzeitig den Verwaltungsaufwand für Netzbetreiber und Behörden reduzieren.\r\nD.\r\nVor Inbetriebnahme des Anschlusses\r\nDamit zwischen Zuteilung und Inbetriebnahme des Anschlusses „tote“ Projekte aussortiert werden, müssen bis zur Inbetriebnahme Kriterien erfüllt werden. Bei Nicht-Erfüllung kann ein Projekt die zugeteilte Kapazität wieder verlieren, ohne Rückzahlung der bereits bezahlten Gebühr.\r\nWir benötigen einen beschleunigten Weg zu einem Schlichtungsmechanismus. Dieser Mechanismus ist erforderlich, um schnell und effizient Konflikte zu lösen, die zwischen potenziellen Netzanschlussnehmern und Netzbetreibern entstehen können, insbesondere wenn es um die Interpretation der Erfüllungskriterien oder die Bewertung von Verzögerungen geht. Ein zügiger Schlichtungsprozess kann helfen, Projektverzögerungen zu minimieren, faire Entscheidungen sicherzustellen und das Risiko langwieriger rechtlicher Auseinandersetzungen zu reduzieren.\r\nDiese müssen individuell mit dem Netzbetreiber beschlossen werden und vom Anschlussnehmer nicht\r\nZwischen Zuteilung und Inbetriebnahme müssen „tote“ Projekte, die nicht weitergeführt werden, aussortiert werden, damit die Kapazitäten wieder für andere Projekte genutzt werden können.\r\nKraftNAV §4 Absatz 7 Nr. 1 bis 5: „Im Realisierungsfahrplan müssen Zeitpunkte, bis zu denen die wesentlichen Schritte zur Verwirklichung des Netzanschlussvorhabens eingeleitet oder abgeschlossen sein müssen, festgelegt sein. Derartige Schritte können insbesondere sein\r\n1. der Erwerb dinglicher Rechte oder langfristiger schuldrechtlicher Ansprüche, die die Nutzung der für das Netzanschlussvorhaben benötigten Grundstücke ermöglichen,\r\n2. die Beantragung der für das Vorhaben erforderlichen behördlichen Genehmigungen,\r\n6\r\nverschuldete projektbezogene Verzögerungen berücksichtigen. Dazu können folgende Kriterien gehören Diese sind wieder nah an KraftNAV §4 Absatz 7 Nr. 1 bis 5 orientiert:\r\n•\r\nLandkauf\r\n•\r\nAnzahlung des Baukostenzuschusses\r\n•\r\nAbgestimmter Plan des Bau- und Planungsfortschrittes (z.B. Genehmigungen beantragt, Nachweis oder Bestellung von Komponenten)\r\n•\r\nNach Inbetriebnahme scheidet jedweder Verlust von Kapazitäten aus.\r\n3.der Abschluss von Verträgen über die Lieferung der wesentlichen notwendigen Kraftwerkstechnik oder entsprechende vertragliche Optionen,\r\n4. die Freigabe der Netzanschlussarbeiten durch den Anschlussnehmer,\r\n5. der Beginn von Baumaßnahmen.“\r\nD.\r\nAusbauphase\r\nEs muss die Möglichkeit geben, dass neben Projekten, die sofort die vollständige Netzanschlusskapazität benötigen, auch Projekte umgesetzt werden können, die über mehrere Phasen ausgebaut werden. Dazu gehören Rechenzentrums-Campus, mit mehreren separaten Rechenzentren, die zu unterschiedlichen Zeiten fertiggestellt werden.\r\nUm den Netzbetreibern größtmögliche Planungssicherheit zu gewährleisten, sollten gemeinsam langfristige Ausbaupläne der physischen Infrastruktur für den gesamten Campus vereinbart werden.\r\nEs ist jedoch entscheidend, dass Anschlussnehmer weiterhin Planungssicherheit bezüglich der vertraglich vereinbarten maximalen Anschlusskapazität haben und diese im Laufe der Zeit schrittweise ausbauen können.\r\nNachdem der vereinbarte Ausbauplan zeitlich abgeschlossen ist, muss die für die vollständige Nutzung der Anschlusskapazitäten benötigte Infrastruktur vollständig ausgebaut sein.\r\nFalls der Ausbauplan nicht spätestens 10 Jahre nach dem vereinbarten Zeitpunkt abgeschlossen ist, können von der vorhandenen Infrastruktur (z.B. Rechenzentren) nicht nutzbare Kapazitäten vom Netzbetreiber beansprucht werden. Dies würde sicherstellen, dass teilweise fertiggestellte Projekte (z. B. ein Rechenzentrumsgebäude\r\nRechenzentrums-Projekte bestehen häufig aus mehreren separaten Rechenzentren auf einem Campus. Es werden dabei nach und nach neue Gebäude gebaut, ausgestattet und in Betrieb genommen.\r\nDies ermöglicht ein planbares \"Hochfahren\" von Projekten, die nicht von Anfang an die gesamte Anschlussleistung benötigen. Dies ist z. B. sowohl bei Rechenzentrums- als auch Elektromobilitäts-Ladestationsprojekte der Fall, da diese schrittweise in die reservierte Kapazität hineinwachsen. Dieses „Hineinwachsen“ in die volle Kapazität ermöglicht die Bedienung von mehr Petenten.\r\nDie langfristige Sicherheit hinsichtlich der verfügbaren Kapazität ist entscheidend, bevor eine Investitionsentscheidung getroffen wird, um sicherzustellen, dass das Grundstück in der Zukunft skaliert werden kann. Aus diesem Grund sichern sich Rechenzentren typischerweise Kapazitäten und bauen diese dann schrittweise aus – die Investition in die erste Phase des Projekts (z. B. das erste Rechenzentrumsgebäude) ist davon abhängig, dass die Kapazität für den Ausbau zusätzlicher Rechenzentrumsgebäude in der Zukunft zur Verfügung steht.\r\n7\r\ninnerhalb eines Campus mit ursprünglich drei geplanten Rechenzentren) nur die tatsächlich erforderlichen und nutzbaren Ressourcen behalten. Sollte der Anschlussnehmer, die ihm vertraglich zugesagten maximalen Kapazitäten nicht oder nur teilweise benötigen, dann können die nicht benötigte Kapazitäten vom Netzbetreiber beansprucht werden.\r\nD.\r\nHochlauf-Phase (Ramp-Up)\r\nEs ist erforderlich, neben Projekten mit sofortigem Bedarf an voller Netzanschlusskapazität auch solche zu ermöglichen, die eine schrittweise Kapazitätssteigerung über mehrere Jahre vorsehen. Dies betrifft insbesondere Rechenzentren. Zu diesem Zweck sollte ein verbindlicher „Hochlaufplan\" zwischen Anschlussnehmer und Netzbetreiber vereinbart werden.\r\nZusätzlich sollte die Möglichkeit bestehen, den Hochlaufplan flexibel anzupassen, ohne die vereinbarte maximale Endkapazität einzubüßen. Diese Regelung würde Netzbetreibern die effiziente Nutzung temporär freier Kapazitäten ermöglichen und gleichzeitig Rechenzentrumsbetreibern die Sicherung von Kapazitäten für zukünftiges Wachstum garantieren.\r\nFalls der Anschlussnehmer weniger Auslastung der Kapazität hat, als in den Stufen des „Hochlaufplans“ vereinbart, gilt das im nächsten Vorschlag definierte „Use it or pay it“-Verfahren.\r\nBei Rechenzentren dauert dies bis zu 10 Jahre. Es besteht eine grundlegende Unsicherheit hinsichtlich des genauen Zeitplans des Ausbaus der IT-Systeme, da die Nachfrage nach digitalen Diensten schwer genau vorherzusagen ist.\r\nIn dieser Phase besteht die physische Infrastruktur bereits, wird jedoch noch nicht vollständig genutzt. Erst finden Tests der technischen Infrastruktur statt. Folgend ziehen Kunden ein bzw. die Nachfrage nimmt stetig zu.\r\nD.\r\nBetriebsphase\r\nSollte nach Abschluss des „Hochlaufplans\" die vollständig ausgebaute Infrastruktur zu weniger als 50% genutzt werden, ist die Implementierung eines finanziellen Sanktionsmechanismus nach dem \"Use it or pay it\"-Prinzip vorgesehen. Die Entwicklung dieses Mechanismus obliegt der Bundesnetzagentur (BNetzA). Bei der Festlegung angemessener Sanktionsgebühren ist eine Konsultation der Industrie unerlässlich. Es wird erwartet, dass die Höhe der Sanktionsgebühren die tatsächlichen Kosten für die Bereitstellung und Aufrechterhaltung der Netzkapazität widerspiegelt. Dies würde dem Netzanschlussnehmer einen Anreiz geben, die zugeteilte Kapazität zu nutzen, und gleichzeitig sicherstellen, dass der Netzbetreiber die\r\nAuch vollständig ausgebaute Rechenzentren schöpfen fast nie die gesamte verfügbare Anschlussleistung aus. Dies ist unter anderem darauf zurückzuführen, dass Kapazitätsreserven für Notfallszenarien vorgehalten werden müssen. Ein weiteres Problem ist, dass die durchschnittliche Last in der Regel deutlich unterhalb der maximalen Anschlusskapazität liegt, jedoch an heißen Sommertagen oder bei anderen Extremereignissen Spitzenlasten auftreten können, die bis zur vollen Kapazität reichen. Extreme Wetterereignisse, thermische Managementanforderungen und Druckregulierung bei Hitzeextremlagen und Starkwind sowie die Wiederaufladung von USV-Systemen nach einem Netzausfall erhöhen den erforderlichen Leistungsspielraum.\r\n8\r\nInvestitionskosten für das Netz zurückgewinnen und die Interessen aller Netznutzer berücksichtigen kann.\r\nDie Auslastung hängt maßgeblich vom Nutzungsverhalten der Kunden ab und kann vom Rechenzentrumsbetreiber nicht beeinflusst werden.\r\nD.\r\nFür Planbarkeit und sinnvolle Antragsstellung veröffentlichen die Netzbetreiber gemäß Art. 50 Absatz 4(a) der EU Elektrizitätsmarktdesignverordnung (EU) 2019/942 in transparenter Weise klare Informationen über die verfügbare Kapazität für neue Anschlüsse in ihren Betriebsgebieten, wobei diese Informationen eine hohe räumliche Granularität aufweisen, und Angaben zu der Kapazität, für die Anschlussanträge gestellt wurden. Die Veröffentlichung enthält Informationen über die Kriterien, die der Berechnung der für neue Anschlüsse verfügbaren Kapazität zugrunde gelegt werden. Die Übertragungsnetzbetreiber aktualisieren diese Informationen regelmäßig, mindestens jedoch monatlich.\r\nDiese regelmäßige Aktualisierung der relevanten Informationen kann somit sicherzustellen, dass Kunden Zugang zu den aktuellsten Informationen haben, wenn sie neue Standorte für Anschlüsse erschließen wollen.\r\nAuch die potenziellen Anschlussnehmer sollten ihre geplanten Energiebedarfe transparent kommunizieren, ähnlich wie bei der Marktabfrage Strom. Diesen Prozess begrüßen wir explizit und er sollte fortgeführt werden.\r\nSo werden viele aussichtslose Anträge verhindert und auf allen Seiten Arbeit gespart. Zudem könnten Großverbraucher sich so gezielter in Gebieten mit großen Netzkapazitäten nach Grundstücken umschauen. Dies ist gerade bei 900 Netzbetreibern zwingend. Ohne eine solche Vorgabe ist es für Petenten nicht möglich, einen adäquaten Überblick und Planungssicherheit zu erhalten.\r\nD.\r\nAußerdem sollte als erster Schritt bei einem Netzanschlussantrag eine erste Prüfung durchgeführt werden. Dafür stellt der Petent früh eine erste Anfrage für Kapazität. Anschließend führt der Netzbetreiber eine erste Prüfung durch und teilt dem Kunden eine Einschätzung der voraussichtlich verfügbaren Leistung, des Zeitplans für den Netzanschluss sowie der Kosten mit.\r\nDies gibt dem Petenten ausreichende Sicherheit, um Ressourcen für die Planung, die Beantragung von Genehmigungen und die der Sicherung von Grundstücksrechten zu investieren. Frühzeitige Transparenz ist mit Blick auf die davon abhängigen privatwirtschaftlichen Investitionen der Petenten zentral.\r\nD.I.\r\nIm von uns vorgeschlagenen Verfahren wären keine regelmäßig stattfindenden Vergabeverfahren nötig. Daher wäre hier eine durchgängige Antragsmöglichkeit sinnvoll.\r\nSollte ein Verfahren mit starren Fristen zur Zuteilung eingeführt werden, dann muss dieses Verfahren mindestens alle 3 Monate, besser alle 2 durchgeführt werden, idealerweise öfter.\r\nWenn bei einem der vier Vergabezyklen keine neue, zu vergebende Kapazität vorliegen sollte, muss der Netzbetreiber diese Information zum festgelegten Termin des jeweiligen Vergabezyklus veröffentlichen.\r\nSollte ein Verfahren mit starren Fristen eingeführt werden, sollte dieses häufiger durchgeführt werden, da ansonsten die Durchführbarkeit und Wirtschaftlichkeit von politisch gewünschten Projekten wie der Aufbau von Ladeinfrastruktur gefährdet wäre.\r\nBeispielsweise erfolgt im skalierten und bundesweiten Ausbau von Ladeinfrastruktur fortlaufend die Sicherung von Standorten. Würde ein Betreiber von Ladeinfrastruktur im Januar einen Standort sichern, hätte er gemäß dem vorliegenden Vorschlag ggf. erst ab August Gewissheit (Voraussetzung: Einhaltung der Fristen gemäß TAR/EnWG-Novelle), ob der Ladestandort gebaut werden kann. Sofern sich die Projekte in den betreffenden Regionen nicht um\r\n9\r\nmehrere Monate verzögern sollen, müsste der Betreiber in enorme wirtschaftliche Vorleistung gehen, ohne zu wissen, ob er die Leistung schlussendlich bekommen wird. Dies wäre ein zu großes wirtschaftliches Risiko.\r\nAls weiterer Standardfall wird Ladeinfrastruktur auf Flächen von Kooperationspartnern (z. B. Supermärkten) aufgebaut. Bei Verhandlungen mit Kooperationspartnern könnte man den Partnern gemäß dem aktuellen Vorschlag ggf. erst acht Monate später final zusagen (Voraussetzung: Einhaltung der Fristen gemäß TAR/EnWG-Novelle), ob das Projekt zustande kommen kann. Dies würde ein solches Geschäftsmodell enorm gefährden.\r\nSofern bei einem der Vergabezyklen keine neue zu vergebende Kapazität vorliegt, kann selbstverständlich keine Vergabe erfolgen. Dennoch muss der Netzbetreiber dies dem Petenten dann zum jeweiligen festen Stichtag mitteilen und Transparenz schaffen. Wie bereits beschrieben entsteht sonst die Situation, dass ggf. acht Monate Ungewissheit besteht, wie es mit der geplanten Investition weitergehen kann.\r\nWenn Netzbetreiber für die Vergaben ein standardisiertes und schlankes Verfahren anwenden, kann dieses auch viermal im Jahr durchgeführt werden. Bei mehrmaligen Vergabezyklen erhalten die Netzbetreiber pro Vergabe eine kleinere und leichter abzuarbeitende Zahl an Anträgen.\r\nD.IV.4\r\nStreichung der Vorgabe, dass Petenten für Folgeverfahren gesperrt werden können.\r\nDer in der Konsultation beschriebene Vorschlag eines Ausschlusses von Petenten aus Folgeverfahren aufgrund einer Ablehnung eines aus dem Verfahren resultierenden Angebotes ist höchstproblematisch.\r\nDer Petent erhält gemäß Vorschlag erst nach dem Vergabeverfahren ein Netzanschlussangebot. Erst zu diesem Zeitpunkt kann der Petent die Kosten des Netzanschlusses sowie die Vertragsbedingungen einsehen und prüfen. Eine Ablehnung des Angebotes kann – neben zu hohen Kosten – vielfältige Ursachen haben. Beispielsweise dass der Netzbetreiber den Standort der geplanten Umspannstation ablehnt und der Petent im Rahmen seines Vorhabens keine Möglichkeit hat, diese an einer anderen Stelle aufzustellen. Ein weiteres Beispiel wäre, dass Anschlusspetenten im weiteren Verlauf die Anforderungen des Netzbetreibers an Dienstbarkeiten nicht erfüllen können. Auch dann kann es dazu kommen, dass ein Netzanschluss nicht realisiert wird.\r\n10\r\nIm Falle der Elektromobilität geht es um privatwirtschaftliche Investitionen für politisch gewünschte Projekte, die zentral für die Erreichung der Klimaziele sind. Hier sollte kein „akzeptiere oder das Projekt wird ausgeschlossen“-Verfahren angewendet werden.\r\nDie Regelung würde zudem primär seriöse Petenten treffen, da sich diese nicht einfach durch die Neugründung von Gesellschaften oder den Wechsel des Geschäftsführers der Verantwortung entziehen können.\r\nAußerdem halten wir einen Ausschluss von Petenten aus Folgeverfahren als rechtlich nicht zulässig.\r\nD.III.2.\r\nDie Bindung der Netzanschlusskapazität an die beantragte Anlage muss durch einen anderen Nachweis als den Bauantrag definiert werden.\r\nBei bestimmten Bauvorhaben (z. B. Aufbau von Ladeinfrastruktur) muss kein Bauantrag gestellt werden, da im Baurecht eine Verfahrensfreiheit für das jeweilige Vorhaben festgelegt wurde. Der Bauantrag kann daher nicht als Nachweis eingereicht werden.\r\nD.IV.3.\r\nWir gehen davon aus, dass der Netzbetreiber im Rahmen des vorgeschlagenen Verfahrens die aktuell geltenden Fristen im Rahmen der Technischen Anschlussregelungen (TAR) und künftig ggf. die gesetzlichen Fristen im Rahmen des EnWG und der EU-Elektrizitätsmarktdesignverordnung (EU) 2019/942, also u. a. die Mitteilung eines Prüfungsergebnisses innerhalb von 8 Wochen und allenfalls nicht später als nach 12 Wochen, einhalten muss. Dies muss klargestellt werden. Es müssen im Rahmen des Vergabeverfahrens verbindliche Fristen gelten.\r\nOhne die Festlegung verbindlicher Fristen im Vergabeverfahren analog zur TAR/EnWG-Novelle würde dies die bisherigen, umfangreich erarbeiteten und dringend notwendigen politischen Aktivitäten zur Beschleunigung von Netzanschlüssen vollständig konterkarieren (u. a. EnWG-Novelle, Branchendialog des BMWK zur Beschleunigung von Netzanschlüssen). Die Durchführbarkeit von politisch gewünschten und für die Erreichung der Digital- und Klimaziele zentralen Projekten wie der Ausbau von Rechenzentren und Ladeinfrastruktur wären dadurch gefährdet.\r\nD.\r\nDas Antragsverfahren sollte effizient gestaltet werden. Durch den Einsatz einer digitalen Plattform könnte dies erreicht werden.\r\nDiese könnte den gesamten Prozess automatisieren und somit den Aufwand für Netzbetreiber und Antragsteller reduzieren.\r\nD.IV.\r\nNetzanschlussanträge, die bereits vor der Veröffentlichung einer Vergabe eingereicht wurden, müssen vorrangig und nach dem bisherigen Netzanschlussantragsverfahren (ohne Vergabe) behandelt werden.\r\nDies würde ansonsten eine Diskriminierung vorab eingereichter Anträge bedeuten.\r\nD.IV.4\r\nEs ist eine Klarstellung erforderlich, dass es sich bei der beschriebenen Abgabe der Angebote um ein verbindliches, wie im bisherigen Netzanschlussprozess übliches, Netzanschlussangebot handelt.\r\nDies geht noch nicht klar hervor.\r\n11\r\nD.\r\nEs sollte darauf hingewirkt werden, dass die Netzbetreiber das in dieser Stellungnahme vorgeschlagene Verfahren für Netzengpässe zu den klar festgelegten Rahmenbedingungen und mittels eines standardisierten Verfahrens anwenden.\r\nOhne eine Standardisierung des Verfahrens und ohne eine einheitliche Anwendung entsteht (wie heute bei den technischen Anschlussbedingungen) die Situation, dass Petenten in den Netzgebieten unterschiedliche Vorgaben und Verfahren einhalten/befolgen müssen. Dies würde einen enormen Mehraufwand für die Petenten bedeuten und wäre nicht akzeptabel.\r\nD.\r\nDie BNetzA muss festlegen, welche Maßnahmen nach Feststellung eines Netzengpasses und Einleitung eines Vergabeverfahrens durch den Netzbetreiber ergriffen werden müssen, um die in der Vergabe adressierten Netzengpässe schnellstmöglich zu beheben.\r\nOhne eine solche Vorgabe ist zu befürchten, dass keine kurzfristigen Maßnahmen zur Beseitigung des Netzengpasses eingeleitet werden und sich keine ausreichende Verbesserung der in der Vergabe adressierten Engpässe einstellt.\r\nD.\r\nHauptpriorität muss weiter der Netzausbau haben, damit der Standort Deutschland nicht durch die fehlende Verfügbarkeit von Anschlüssen gefährdet wird. Dieser muss daher priorisiert beschleunigt werden und darf nicht durch langwierige Genehmigungsverfahren und Einspruchsverfahren gelähmt werden.\r\nDer Ausbau, der für eine nachhaltige und digitale Transformation dringend nötigen Stromnetze, muss Vorrang haben. Dann stellen sich auch weniger Fragen zur Verteilung der begrenzten Anschlüsse.\r\nD.II.1b\r\nRealisierungshorizont von 5 Jahren muss verlängert werden.\r\nGroßprojekte haben andere Realisierungshorizonte. Netzbetreiber planen Netzausbau- und -verstärkungsmaßnahmen auch regelmäßig mit einem Vorlauf von deutlich über 5 Jahren.\r\nD.II.2\r\nDie BNetzA wirft die Frage auf, ob Anschlussnehmer mit flexibler Kapazität ein Vorgriffsrecht auf künftige feste Kapazitäten haben sollen.\r\nDies lehnen wir ab.\r\nDies widerspricht der Diskriminierungsfreiheit und den in unserem Verfahren definierten Kriterien.\r\nRechenzentren sind je nach Funktion und Geschäftsmodell gar nicht bis sehr eingeschränkt flexibel. Viele digitale Dienste und auch Telekommunikationsnetze müssen jederzeit verfügbar sein und können nicht flexibel hoch- und runtergefahren werden. Wenn jemand eine Webseite aufruft oder auf eine Datei in der Cloud zugreifen möchte, kann dies nicht warten, bis es Überkapazitäten im Stromnetz gibt. Dies gilt insbesondere für kritische Infrastrukturen wie z. B. Krankenhäuser, Verkehrswesen, Finanzdienstleister etc., die auf eine kontinuierliche Datenverfügbarkeit angewiesen sind. Auch für das smarte Stromsystem der Zukunft selbst sind rund um die Uhr digitale Infrastrukturen „im Einsatz“.\r\n12\r\nBitkom vertritt mehr als 2.200 Mitgliedsunternehmen aus der digitalen Wirtschaft. Sie generieren in Deutschland gut 200 Milliarden Euro Umsatz mit digitalen Technologien und Lösungen und beschäftigen mehr als 2 Millionen Menschen. Zu den Mitgliedern zählen mehr als 1.000 Mittelständler, über 500 Startups und nahezu alle Global Player. Sie bieten Software, IT-Services, Telekommunikations- oder Internetdienste an, stellen Geräte und Bauteile her, sind im Bereich der digitalen Medien tätig, kreieren Content, bieten Plattformen an oder sind in anderer Weise Teil der digitalen Wirtschaft. 82 Prozent der im Bitkom engagierten Unternehmen haben ihren Hauptsitz in Deutschland, weitere 8 Prozent kommen aus dem restlichen Europa und 7 Prozent aus den USA. 3 Prozent stammen aus anderen Regionen der Welt. Bitkom fördert und treibt die digitale Transformation der deutschen Wirtschaft und setzt sich für eine breite gesellschaftliche Teilhabe an den digitalen Entwicklungen ein. Ziel ist es, Deutschland zu einem leistungsfähigen und souveränen Digitalstandort zu machen.\r\nHerausgeber\r\nBitkom e.V.\r\nAlbrechtstr. 10 | 10117 Berlin\r\nAnsprechpartner\r\nKilian Wagner | Bereichsleiter für nachhaltige digitale Infrastrukturen\r\nVerantwortliches Bitkom-Gremium\r\nAK Rechenzentren und AK Smart Grids\r\nCopyright\r\nBitkom 2024\r\nDiese Publikation stellt eine allgemeine unverbindliche Information dar. Die Inhalte spiegeln die Auffassung im Bitkom zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wider. Obwohl die Informationen mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, besteht kein Anspruch auf sachliche Richtigkeit, Vollständigkeit und/oder Aktualität, insbesondere kann diese Publikation nicht den besonderen Umständen des Einzelfalles Rechnung tragen. Eine Verwendung liegt daher in der eigenen Verantwortung des Lesers. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen. Alle Rechte, auch der auszugsweisen Vervielfältigung, liegen beim Bitkom oder den jeweiligen Rechteinhabern."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-12-20"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014563","regulatoryProjectTitle":"Anpassung der 5G-Zertifizierungspflicht unter NESAS CCS-GI","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/72/5f/452100/Stellungnahme-Gutachten-SG2502030002.pdf","pdfPageCount":6,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme\r\nbitkom.org\r\nJanuar 2025\r\nNESAS CCS-GI: 5G-Zertifizierung\r\nBitkom misst der Sicherheit von 5G-Netzen eine sehr hohe Bedeutung bei. Unsere Mitglieder, inklusive Hersteller und Netzbetreiber, unterstützen Maßnahmen, die sowohl die Entwicklung robuster und sicherer Netze als auch die Dynamik moderner Softwareentwicklung fördern. Gute Zertifizierungssysteme sollten vorgegebene Sicherheitsanforderungen auf effiziente Art überprüfen und deren Einhaltung dokumentieren. Nationale Alleingänge sind im Sinne des europäischen Binnenmarktes zu vermeiden.\r\nHintergrund und Einordnung\r\nDas TKG sieht in § 165 Abs. 4 vor, dass kritische Komponenten von TK-Netzbetreibern mit erhöhtem Gefährdungspotenzial nur eingesetzt werden dürfen, wenn sie vor dem erstmaligen Einsatz von einer anerkannten Zertifizierungsstelle überprüft und zertifiziert wurden. Diese Zertifizierungspflicht greift gemäß Allgemeinverfügung der BNetzA ab dem 01.01.2026 und gilt ausschließlich für Betreiber von 5G-Mobilfunknetzen, da nur diese Netze derzeit aufgrund des Katalogs der Sicherheitsanforderungen der BNetzA vom 29.04.2020 als TK-Netze mit erhöhtem Gefährdungspotenzial angesehen werden (erhöhte Kritikalität).\r\nDie TR-03163 regelt die Nachweiserbringung für kritische Komponenten öffentlicher Kommunikationsnetze nach § 165 Absatz 4 TKG. Als eines der möglichen Zertifizierungsverfahren, hat das BSI auf Grundlage des \"Network Equipment Security Assurance Scheme\" [NESAS] der GSMA die deutsche Umsetzung vorgestellt (sog. NESAS CCS-GI (NESAS Cybersecurity Certification Scheme - German Implementation)). Darüber hinaus stehen Common Criteria und BSZ (Beschleunigte Sicherheitszertifizierung) zur Verfügung.\r\nIn Anlage A der TR-03163 werden drei mögliche Zertifizierungsverfahren den einzelnen 5G Produktkategorien statisch zugeordnet. Eine Anerkennung bereits existierender Produktzertifizierungen, die nicht exakt dieser statischen Zuordnungstabelle entsprechen, sind nicht vorgesehen, wodurch erhebliche Mehraufwände aufgrund der Notwendigkeit einer weiteren Zertifizierung entstehen. Diesem sollte durch eine Öffnungsklausel und die Feststellung der Äquivalenz der unterschiedlichen Zertifizierung begegnet werden. Für Produktkategorien in denen die TR-03163 bereits technische Anforderungen definiert, müssen kritische Komponenten zum 01.01.2026\r\n2\r\nzertifiziert sein. Für andere Produkte, bei denen die technischen Anforderungen erst noch definiert werden müssen, gilt eine Übergangsfrist von 2 Jahren ab dem Tag der Veröffentlichung der Anforderungen.\r\nDer Bitkom fordert, sich bestmöglich auf ein EU-weites Zertifizierungsschema zu fokussieren, was aufgrund der engen Vorgaben des Gesetzes und der BNetzA-Verfügung schwierig ist. Das Inkrafttreten der Zertifizierungspflicht sollte verschoben werden, damit Prüfkapazitäten weiter ausgebaut und mögliche Engpässe vermieden werden können. Anpassungsbedarfe am Zertifizierungsprozess, die sich ggf. im Rahmen von möglichen Erprobungen offenbaren sollten seitens der zuständigen Behörden zeitnah durchgeführt werden, um die Netzmodernisierung nicht zu behindern und Standortnachteile für Deutschland zu verhindern.\r\nForderungen\r\n1. Kein nationaler Sonderweg bei der Zertifizierung\r\nWir begrüßen, dass das BSI mit dem NESAS CCS-GI Schema auf einem international gültigen Industriestandard aufsetzt. Es ist verständlich, dass für die deutsche Regulierung NESAS um eine vollständige Zertifizierung erweitert werden musste. Allerdings darf Deutschland keinen nationalen Sonderweg gehen und damit das Ziel von NESAS als global einheitliches Rahmenwerk zu gefährden. In dem globalen Markt für Mobilfunkkomponenten sollten weltweit anerkannte und verwendete Zertifizierungsmechanismen verwendet werden können. Die Anerkennung von GSMA NESAS und 3GPP SCAS muss gegeben sein, um einen nationalen Sonderweg zu vermeiden. Das BSI sollte zudem weiter anstreben ein europäisches Schema mit EU5G zu realisieren, welches dann NESAS CCS-GI ablösen kann. EU5G muss das Ziel verfolgen andere europäische Regelungen wie den CRA zu berücksichtigen.\r\nDie weiteren in der TR-03163 benannten Zertifizierungsschemata und -verfahren sollten auf europäischer und internationaler Ebene vereinheitlicht und auf die 5G kritischen Komponenten die international in der 5G EU-Toolbox eingestuft sind angewendet werden. Ein harmonisierter Ansatz reduziert Komplexität, Doppelarbeit, Verzögerungen und Aufwand sowohl für Hersteller als auch für Mobilfunknetzbetreiber. Dies ermöglicht eine reibungslosere Integration und Innovation in der EU.\r\nEine harmonisierte Anwendung sollte eine gegenseitige Anerkennung von Zertifizierungen, Audits und anderen Bewertungen von bekannten und technisch kompetenten Stellen wie GSMA, und anderen relevanten Organisationen beinhalten.\r\n3\r\n2. Verschiebung der Einführung von Zertifizierungspflicht zum 01.01.2026\r\nDie Allgemeinverfügung der Bundesnetzagentur vom 13.06.2022 hat als Umsetzungsfrist für § 165 Abs. 4 TKG den 01.01.2026 festgelegt. Von diesem Pfad ist im Sinne einer europäischen Lösung, wie in Punkt 1 aufgeführt, abzuweichen. Ansonsten muss zumindest die damals getroffene Abwägungsentscheidung unter Berücksichtigung bestehender Verträge neu getroffen werden. Insbesondere die Einrichtung eines Forums, mit der Beteiligung aller Akteure inklusive Betreiber von 5G-Mobilfunknetzen, Industriepartner, Herstellern sowie der Bundesregierung, würde die Anforderungen an Funktionalitäten und Komponenten neu justieren.\r\nEs ist unklar, wie viele Produkte der unterschiedlichen Lieferanten der Mobilfunkbetreiber von der Zertifizierungspflicht betroffen sein werden. Daher muss sich erst zeigen, ob genügend Prüfkapazitäten auf dem Markt vorhanden sind, um die vorgegebene Deadline einzuhalten. Zum jetzigen Zeitpunkt sind lediglich drei NESAS CCS-GI-Prüfstellen auf der Webseite des BSI gelistet. Es ist nicht vorgesehen, dass Hersteller hauseigene Prüflabore für eine Zertifizierung verwenden können. Ein Engpass bei den zur Verfügung stehenden Prüflaboren oder ein Mangel an zertifizierten Komponenten könnte dazu führen, dass die 5G-Netze in Deutschland auf dem Stand 31.12.2025 technisch „eingefroren“ würden.\r\nVor diesem Hintergrund bestehen Zweifel an der Verhältnismäßigkeit des festgelegten Umsetzungsdatums. Denn die gesetzlich festgelegte Zertifizierungspflicht führt lediglich in Deutschland zu erheblichen Belastungen für die Mobilfunkbranche und den Technologiestandort Deutschland.\r\n3. Schwierigkeiten des Zertifizierungsprozesses berücksichtigen und Wettbewerbsfähigkeit sichern\r\na) Markteinführung neuer Produkte verzögert sich erheblich\r\nDer derzeitige nationale Zertifizierungsansatz stellt Herausforderungen für die effiziente Vermarktung, die Verfügbarkeit und den Einsatz von 5G-Produkten in Deutschland dar. In der heutigen schnelllebigen Technologieumgebung verfolgen alle Hersteller ein agiles Entwicklungs- und Bereitstellungsmodell (CI/CD) und liefern regelmäßig (meistens alle drei Monate) Software-Updates (SW) für sein 5G-Kernnetz, darüber hinaus gibt es Notfall- und Security-Patches. Der derzeitige Zertifizierungsprozess stellt aufgrund der langen Prüfverfahren jedoch ein Risiko für diesen schnellen und kontinuierlichen Release-Zyklus dar. Es ist offen, wie der Zertifizierungsprozess der Umsetzungsgeschwindigkeit des Release-Zyklus\r\n4\r\nangepasst werden kann. Dazu muss der Zertifizierungsansatz zwingend optimiert und auf die international geprüften Entwicklungs- und Bereitstellungsprozesse der Hersteller zurückgegriffen werden. Um dies sicherzustellen, werden die Mitglieder des Bitkom zeitnah den Zertifizierungsprozess testen, um gemeinsam mit dem BSI ggf. erforderliche Prozessverbesserungen zu besprechen.\r\nb) Zertifizierungsprozess ist zu komplex\r\nDer seitens des BSI vorgeschlagene Zertifizierungsprozesses (NESAS CCS-GI) ist insbesondere für 5G-Kernnetze, die sich über mehrere Ebenen erstrecken (Anwendungsebene, Virtualisierungsebene und Bereitstellungsebene), ausgesprochen komplex und nicht hinreichend erprobt.\r\nFür Tier-1-Mobilfunknetzbetreiber (MNOs) stellen die Hersteller in der Regel nur die Anwendungsschicht zur Verfügung, während Virtualisierungs- und Bereitstellungsschichten je nach Betreiber variieren und außerhalb der Kontrolle der Hersteller liegen.\r\nNESAS CCS-GI sieht unnötigerweise vor, für jeden Betreiber bestimmte Kombinationen dieser Schichten in ähnlichen Ausführungsumgebungen zu zertifizieren. Dies kann zu einer erheblichen Doppelarbeit führen. Wir schlagen daher vor, den Zertifizierungsumfang auf das Softwareprodukt selbst zu beschränken, wobei die Virtualisierungs- und Bereitstellungsschichten unabhängig voneinander bewertet werden.\r\nc) 5G-Komponenten würden unnötig teurer und somit auch die Dienste für Verbraucher\r\nDie erheblichen Zertifizierungsaufwände, die durch den nationalen Sonderweg und seine übermäßige Komplexität entstehen und dazu führen, dass diese Aufwände ausschließlich bei den Betreibern auf dem deutschen Markt allokiert werden, würden die eingesetzten 5G-Komponenten für den Einsatz in Deutschland spürbar verteuern. Diese Zusatzkosten müssten die Anbieter über höhere Verbraucherpreise refinanzieren.\r\nInternational abgestimmte Harmonisierungsprozesse senken die Kosten für die Hersteller und würden nicht zu höheren Kosten nur in Deutschland führen.\r\nd) Bürokratie vermeiden und Prozesse vereinfachen\r\nAus Sicht des Bitkom sind die im Bereich der Zertifizierung gewählten Ansätze generell nur begrenzt praktikabel. Wir schlagen vor, dass das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) die volle Verantwortung für die Durchführung und Erteilung von Zertifizierungen auf Grundlage technischer\r\n5\r\nKriterien übernimmt, um unnötigen Mehraufwand und Bürokratie zu vermeiden.\r\nMit den drei genannten Forderungen kann ein ausgewogener und praktikabler Zertifizierungsansatz etabliert werden, der sowohl den internationalen Standards entspricht als auch die Wettbewerbsfähigkeit Deutschland sichert. Die Vermeidung eines nationalen Sonderwegs bei der Zertifizierung und die Förderung harmonisierter Ansätze reduzieren Komplexität und Kosten für Hersteller sowie Netzbetreiber und ermöglichen eine reibungslosere Integration neuer Technologien. Eine Verschiebung der Zertifizierungspflicht schafft die notwendige Zeit, um die Prüfkapazitäten weiter auszubauen und mögliche Engpässe zu vermeiden. Gleichzeitig wird durch die Anpassung und Vereinfachung der Prozesse sichergestellt, dass diese mit den agilen Entwicklungs- und Bereitstellungsmodellen der Branche kompatibel sind. Schließlich trägt ein klar definierter, effizienter Zertifizierungsprozess dazu bei, die Kosten für kritische 5G-Komponenten zu senken und die Dienste für Verbraucher bezahlbar zu halten. Dies führt zu einer deutlichen Entlastung aller Beteiligten und fördert die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Wirtschaft.\r\n6\r\nBitkom vertritt mehr als 2.200 Mitgliedsunternehmen aus der digitalen Wirtschaft. Sie generieren in Deutschland gut 200 Milliarden Euro Umsatz mit digitalen Technologien und Lösungen und beschäftigen mehr als 2 Millionen Menschen. Zu den Mitgliedern zählen mehr als 1.000 Mittelständler, über 500 Startups und nahezu alle Global Player. Sie bieten Software, IT-Services, Telekommunikations- oder Internetdienste an, stellen Geräte und Bauteile her, sind im Bereich der digitalen Medien tätig, kreieren Content, bieten Plattformen an oder sind in anderer Weise Teil der digitalen Wirtschaft. 82 Prozent der im Bitkom engagierten Unternehmen haben ihren Hauptsitz in Deutschland, weitere 8 Prozent kommen aus dem restlichen Europa und 7 Prozent aus den USA. 3 Prozent stammen aus anderen Regionen der Welt. Bitkom fördert und treibt die digitale Transformation der deutschen Wirtschaft und setzt sich für eine breite gesellschaftliche Teilhabe an den digitalen Entwicklungen ein. Ziel ist es, Deutschland zu einem leistungsfähigen und souveränen Digitalstandort zu machen.\r\nHerausgeber\r\nBitkom e.V.\r\nAlbrechtstr. 10 | 10117 Berlin\r\nAnsprechpartner\r\nFelix Kuhlenkamp | Bereichsleiter Sicherheitspolitik\r\nT 030 27576-279 | f.kuhlenkamp@bitkom.org\r\nVerantwortliches Bitkom-Gremium\r\nAK Informationssicherheit\r\nCopyright\r\nBitkom 2025\r\nDiese Publikation stellt eine allgemeine unverbindliche Information dar. Die Inhalte spiegeln die Auffassung im Bitkom zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wider. Obwohl die Informationen mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, besteht kein Anspruch auf sachliche Richtigkeit, Vollständigkeit und/oder Aktualität, insbesondere kann diese Publikation nicht den besonderen Umständen des Einzelfalles Rechnung tragen. Eine Verwendung liegt daher in der eigenen Verantwortung des Lesers. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen. Alle Rechte, auch der auszugsweisen Vervielfältigung, liegen beim Bitkom oder den jeweiligen Rechteinhabern."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) (20. WP)","shortTitle":"BMI (20. WP)","url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-01-22"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014564","regulatoryProjectTitle":"Anpassung der Krankenhaustransformationsfonds-Verordnung (KHTFV)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/1a/67/452102/Stellungnahme-Gutachten-SG2502030007.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Bitkom begrüßt, dass im Rahmen des Transformationsfonds neben \r\nUmstrukturierungsprojekten auch IT-Projekte sowie telemedizinische Vorhaben \r\nförderfähig sind. Dies wird als ein wichtiger Schritt angesehen, um die Digitalisierung \r\nim Gesundheitswesen voranzutreiben und moderne Technologien stärker in die \r\nKrankenhausversorgung zu integrieren. Die Förderung digitaler Infrastruktur und \r\nAnwendungen in Krankenhäusern sollte jedoch flexibel und zukunftsorientiert \r\ngestaltet werden, ohne durch enge Vorgaben eingeschränkt zu sein. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme\r\nbitkom.org\r\nFebruar 2025\r\nVerordnung über Standards für den\r\nOnlinezugang zu\r\nVerwaltungsleistungen\r\nWir bedanken uns für die Möglichkeit der Stellungnahme und begrüßen grundsätzlich,\r\ndass eine derartige Verordnung und dadurch Standardisierung der IT-Landschaft\r\ngeschaffen wird! Mit unseren untenstehenden Anmerkungen möchten wir den\r\nEntwurf weiter konkretisieren.\r\nUnsere nachfolgende Anmerkungen gliedern sich in drei Kapitel:\r\n Anmerkungen zum Verordnungsentwurf\r\n Anmerkungen zur Föderalen Architekturrichtlinie\r\n Anmerkungen zur DIN SPEC\r\n1. Anmerkungen zum Verordnungsentwurf\r\nFür uns ist nicht ersichtlich, warum direkt auf die DIN SPEC 66336 und die föderalen\r\nArchitekturrichtlinien verwiesen wird, und hierüber „nur“ indirekt und eben nicht\r\ndirekt auch auf die Einhaltung entsprechender BSI-TR (insbesondere der Technische\r\nRichtlinie zum Portalverbund nach Onlinezugangsgesetz) verwiesen wird. Wir\r\nempfehlen eine direkte Referenz auf die IT-Sicherheitsrichtlinie und die technische\r\nRichtlinie zum Portalverbund. Dies brächte die nötige Klarheit, die eine Verordnung als\r\nHandlungsrahmen erfordern sollte. So wird in den referenzierten Architekturrichtlinien\r\n„lediglich“ bei den Regeln zur funktionalen Vorgabe FV-08 Schutz auf die BSI TR-03172\r\nverwiesen. Dies wird zudem generell gehalten „Die TR Portalverbund des BSI ist\r\neinzuhalten.“\r\nHinsichtlich der Qualitätsanforderungen wird formuliert, dass Maßnahmen nach\r\nallgemein anerkannten Regeln der Technik zu treffen sind. Wobei die Einhaltung dann\r\nvermutet wird, wenn „die Anforderungen der DIN SPEC 66336,\r\n„Qualitätsanforderungen für Onlineservices und -portale der öffentlichen Verwaltung\r\n2\r\n(Servicestandard)“ eingehalten werden.“ Die referenzierte DIN SPEC 66336 verweist jedoch lediglich auf Teil 3 der BSI TR-03172 Portalverbund (Teil 3: Onlinedienst). Wir sind uns bewusste, dass das BSI zwar noch nicht alle angedachten aber doch die ersten Dokumente der Technischen Richtlinie TR-03172 „Portalverbund“ veröffentlicht hat. Das Rahmendokument der Technischen Richtlinie sowie die Teile 3 „Onlinedienst“ sowie 4 „Antragsrouting“ stehen bereits in der Version 1.0 bereit.\r\nUnsere Ausführungen bedeuten aber auf der anderen Seite nicht, dass nicht auf die zwei bereits referenzierten Dokumente verwiesen werden sollte, uns geht es um zusätzliche Verweise!\r\n2. Anmerkungen zur Föderalen Architekturrichtlinie\r\n\r\nZu 1.2.: Eine Verpflichtung zur Anwendung der Richtlinie für das Zusammenwirken von Bund und Ländern kann nur ein erster Schritt sein. Eine Einbindung der Kommunen, die ca. 80% der Leistungen des OZG erbringen, ist bisher nicht ersichtlich. Eine Verpflichtung der Länder, ihre Kommunen über analoge Gesetze und Verordnungen auf die Richtlinien festzulegen, erscheint daher notwendig. Sollte dies aus gesetzgeberischer Kompetenz aufgrund des föderalen staatlichen Aufbaus nicht möglich sein, erscheint es sinnvoll, eine Nutzung von EU- und / oder Bundesmitteln für die geförderte Weiterentwicklung kommunaler informationstechnischer Systeme stets an die Verpflichtung zur Einhaltung der Architekturrichtlinien zu koppeln.\r\n\r\nZu AV-02 / FV-05 / TV-05: Die Nutzung offener Standards ist uneingeschränkt zu begrüßen. Dasselbe gilt bzgl. der Standardisierung von Informationen und Daten und bzgl. der Nutzung standardisierter Frameworks und Sprachen.\r\n\r\nZu AV-04: Grundsätzlich ist die interdisziplinäre Nutzung von Daten zu begrüßen, wenn dadurch der Aufwand zur erneuten Erhebung minimiert wird. Bei der Nachnutzung einmal erhobener Daten sollte aber das Prinzip „Need-to-know“ angewandt werden, um missbräuchliche Datenaggregation und -nutzung vorzubeugen.\r\n\r\nAV-05: Die Festlegung auf barrierefreie Systeme („muss“) erscheint sinnvoll. Dass Barrierefreiheit im Unterkapitel „Implikationen“ aber als Kriterium bei der Beschaffung nur berücksichtigt werden soll und nicht muss, erscheint inkonsequent.\r\n\r\nZu GV-05: Der „föderalen Ergänzung“ (6.), die zur Nutzung von FIM verpflichtet (muss vs. soll), ist gegenüber der nationalen Richtlinie (3.) vorzuziehen. Das Nebeneinander beider Richtlinien erscheint unpraktisch; zumindest eine Erläuterung im Rahmen der Begründung oder unter Implikationen wäre hier wünschenswert.\r\n\r\nZu FV-02: Eine standardisierte Dokumentation erscheint hier sinnvoll. Allerdings müssen aufgrund der Vielzahl laufender Aktivitäten die notwendigen Steckbriefe und Muster zeitnah herausgegeben werden. Es ist zu befürchten, dass eine nachträgliche standardisierte Dokumentation zu erheblichen finanziellen Mehraufwänden führen wird.\r\n3\r\n\r\nZu TV-02: Eine Reduktion der Schnittstellen erscheint erstrebenswert, um den Umsetzungsaufwand langfristig zu minimieren. Dies sollte als Ziel bei der Erstellung von Referenzarchitekturen berücksichtigt werden (AV-02). In diesem Zusammenhang stellen behördenspezifische Lösungen eine gegenläufige Tendenz dar. Bereits entstandene Sonderlösungen sollten – so weit möglich und wirtschaftlich sinnvoll – konsolidiert werden. Ein aktives Management dieser Sonderlösungen empfiehlt sich.\r\n3. Anmerkungen zur DIN SPEC\r\n\r\nZu 3.14.: Nutzende sind im Kontext von UX / Usability (vgl. DIN EN ISO 9241) immer Menschen. Die gewählte Definition sollte hier nicht von Unternehmen, Vereinen und Organisationen sprechen - sondern von Menschen, analog zu Bürgerinnen und Bürgern und Mitarbeitenden in der Verwaltung. Es geht immer um den / die Nutzende/n aus bzw. innerhalb einer Organisation, nicht aber um die Organisation als Nutzerin per se.\r\n\r\nZu 3.18.: Die Definition der „Usability“ stimmt nicht mit der Definition aus DIN EN ISO 9241-210 überein. Wir plädieren dafür, diese Definition zu übernehmen, um eine Konsistenz über verschiedene Anwendungsbereiche und Dokumente zu schaffen. Zudem wäre die korrekte deutsche Übersetzung \"Gebrauchstauglichkeit\".\r\n\r\nZu 3.21.: Ein „Nutzendenproblem“ gibt es so nicht bzw. widerspricht in dieser Auslegung der grundlegenden Perspektive des Themenfeldes Usability & UX. Es gibt nur Usability-Probleme.\r\n\r\nZu Tabelle 1, Punkt 5.6.: „Nutzendenfreundlichkeit“ sollte durch „Gebrauchstauglichkeit“ ersetzt werden.\r\n\r\nZu 5.1: Das Kapitel erscheint noch nicht ausreichend beschrieben – insbesondere da Erhebungen von Nutzendenguppen erfolgen müssen. Weder wird klar zu welchem Zweck die Nutzendenanalyse stattfinden soll, noch in welchem Umfang. Es ist zu vermuten, dass die Nutzendengruppen in einer Vielzahl von Fällen identisch oder zumindest ähnlich sind. Dementsprechend sollte verpflichtend geprüft werden, wie hier der Aufwand minimiert werden kann (z.B. Nachnutzung der Ergebnisse anderer Services), um unnötige Aufwände zu vermeiden.\r\n\r\nZu 5.4.: Der verpflichtende Ansatz Onlineservices und -portale als Produkte zu verstehen, die einem Lebenszyklus unterliegen, wird begrüßt. Es muss aber auf die Komplexität hingewiesen werden, die sich daraus ergibt, dass einzelne Portale eine Vielzahl von Services bündeln. In diesem Zusammenhang ist die verpflichtende Festlegung auf ein iteratives Vorgehen im Falle komplexer Prozesse interessant: Sie legt nahe, dass eine Einbindung der Stellen oder Unternehmen, die den Service praktisch umsetzen sollen, so früh wie möglich im Gesamtvorhaben erfolgen muss. Top-Down-Planungsansätze, sind hier hingegen ausgeschlossen, sodass in komplexen Fällen möglichst früh ein POC oder MVP durch die umsetzenden Stellen oder Unternehmen erstellt werden sollte.\r\n4\r\n\r\nZu 5.6.1.: \"Ineffiziente, nutzendenunfreundliche [...]\" stellt eine Dopplung dar. Die Effizienz ist nach DIN EN ISO 9241 (s.o.) immer Teil der Usability. Sie ist hier eine der drei Säulen.\r\n\r\nZu 5.6.: Es fehlen Anforderungen, wie dieser Themenkomplex methodisch untersucht wird. Ohne Mindestumfänge bei den Usability-Tests, auch diese sind nicht explizit erwähnt, führt eine oberflächliche Auseinandersetzung mit dem Sachverhalt im Ergebnis dazu, dass keine mittelschweren oder schweren Usability Probleme (5.6.2) auftreten.\r\nDie Forderung Prozesse „End2End“ zu verbessern ist prinzipiell richtig. Allerdings wird dadurch der Scope der meisten Projekte deutlich erweitert und es ist nicht klar, wie dies umzusetzen ist, falls Prozesse in kommunaler Verantwortung liegen: In diesem Fall ist eine Vielzahl unterschiedlicher Stakeholder mit differierenden Ausgangsbedingungen (IST/SOLL-Prozesse, Personal-, Soft- und Hardwareausstattung) zu berücksichtigen.\r\n\r\nZu 5.7.4.: Hinsichtlich des „Self-Service“ müsste hier aus unserer Sicht konkretisiert werden, um im Sinne einer Vertrauensstellung verlässliche, authentische Kommunikationspartner im und am System zu verknüpfen.\r\n\r\nZu 5.8.3.: Hier wird der Punkt, der unter AV-04 (siehe oben) bereits angemerkt wurde zum Thema „need-to-know“-Prinzip noch einmal aufgegriffen. Es bleibt unklar, warum dies nicht in die föderale Architekturrichtlinie aufgenommen wurde.\r\n\r\nZu 5.10.: Wir setzen uns für einen technologieoffenen Ansatz ein, der sowohl die Nutzung von Open-Source als auch proprietäre Software beinhaltet. Die aktuell noch erschwerte Beschaffung von Open-Source Software wird zukünftig durch die zwischen der AG EVB-IT und Bitkom verhandelten EVB-IT Open Source vereinfacht. In diesem Zuge wird auch die in 5.10.2. bereits angesprochene Lizenzthematik aufgegriffen. Auf diese Regelung sollte dann zukünftig zurückgegriffen und verwiesen werden, ohne bestimmte Lizenzen zu empfehlen oder auszuschließen.\r\n\r\nZu 5.12.: Wesentlich erscheint hier, dass die geforderten KPIs bereits zu Beginn der Entwicklung des Onlineservices definiert werden – sobald das Ziel des Onlineservices feststeht. Darüber hinaus sollte ein systematischer Vergleich zwischen verschieden Services stattfinden, um aus den Ergebnissen unterschiedlicher Projekte mit ggf. verschiedenen Ansätzen lernen zu können.\r\n5\r\nBitkom vertritt mehr als 2.200 Mitgliedsunternehmen aus der digitalen Wirtschaft. Sie generieren in Deutschland gut 200 Milliarden Euro Umsatz mit digitalen Technologien und Lösungen und beschäftigen mehr als 2 Millionen Menschen. Zu den Mitgliedern zählen mehr als 1.000 Mittelständler, über 500 Startups und nahezu alle Global Player. Sie bieten Software, IT-Services, Telekommunikations- oder Internetdienste an, stellen Geräte und Bauteile her, sind im Bereich der digitalen Medien tätig, kreieren Content, bieten Plattformen an oder sind in anderer Weise Teil der digitalen Wirtschaft. 82 Prozent der im Bitkom engagierten Unternehmen haben ihren Hauptsitz in Deutschland, weitere 8 Prozent kommen aus dem restlichen Europa und 7 Prozent aus den USA. 3 Prozent stammen aus anderen Regionen der Welt. Bitkom fördert und treibt die digitale Transformation der deutschen Wirtschaft und setzt sich für eine breite gesellschaftliche Teilhabe an den digitalen Entwicklungen ein. Ziel ist es, Deutschland zu einem leistungsfähigen und souveränen Digitalstandort zu machen.\r\nHerausgeber\r\nBitkom e.V.\r\nAlbrechtstr. 10 | 10117 Berlin\r\nAnsprechpartnerin\r\nEsther Steverding | Referentin Public Sector\r\nT +49 30 27576-216 | e.steverding@bitkom.org\r\nVerantwortliches Bitkom-Gremium\r\nAK Digitale Verwaltung\r\nCopyright\r\nBitkom 2024\r\nDiese Publikation stellt eine allgemeine unverbindliche Information dar. Die Inhalte spiegeln die Auffassung im Bitkom zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wider. Obwohl die Informationen mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, besteht kein Anspruch auf sachliche Richtigkeit, Vollständigkeit und/oder Aktualität, insbesondere kann diese Publikation nicht den besonderen Umständen des Einzelfalles Rechnung tragen. Eine Verwendung liegt daher in der eigenen Verantwortung des Lesers. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen. 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Nach fast 20 Jahren Stillstand seit dem PISA-Schock ist es höchste Zeit für nachhaltige Veränderungen in der Bildung.\r\nDas Wichtigste\r\nDas Papier hebt Visionen, Konzepte und Positionen für eine zukunftsfähige Bildung in Deutschland hervor. Dabei liegt der Fokus unter anderem auf drei Kernbereichen:\r\nZusammenarbeit, Finanzierung und Transparenz im Bildungssystem\r\nMithilfe klarer Rahmenbedingungen und Zuständigkeiten, gemeinsamer Ziele und erhöhter Transparenz Akteure in die Pflicht nehmen, ihrer Verantwortung nachzukommen und die Transformation unseres Bildungssystem voranbringen.\r\nZukunftskompetenzen für die digitale Gesellschaft und Arbeitswelt\r\nDigitalkompetenzen als festen Bestandteil unserer schulischen Bildung bundesweit verankern und somit gleiche Voraussetzungen für alle an der Teilhabe und Gestaltung unserer digitalen Gesellschaft schaffen.\r\nEin Update für den Lehrerberuf\r\nVerpflichtende Weiterbildung für Lehrkräfte umsetzen und die Ausbildung im Rahmen des Studiums mithilfe neuer Konzepte modernisieren. Den Quer- und Seiteneinstieg in den Lehrerberuf fördern.\r\nBitkom-Zahl\r\n88 Prozent\r\nder Schülerinnen und Schüler und Lehrkräfte sehen die Digitalisierung als Chance für das deutsche Bildungssystem (lt. einer Studie von Bitkom Research).\r\n87%\r\nder Schülerinnen und Schüler sehen in fehlendem oder schlechten WLAN das größte Problem an ihrer Schule (lt. einer Studie von Bitkom Research).\r\nBildung 2030\r\n3\r\nInhalt\r\n1 Einleitung 4\r\n2 Zusammenarbeit, Finanzierung und Transparenz im Bildungssystem 5\r\nZiele und Verantwortlichkeiten neu definieren und einfordern 5\r\nLangfristiges Finanzierungsmodell sicherstellen 8\r\nEin neues Daten- und Evaluationsverständnis 9\r\nSicherer Rechtsrahmen und eindeutige Datenschutzregeln 10\r\nWirksame Partnerschaften: Expertise der Wirtschaft & außerschulischer Akteure nutzen 11\r\n3 Zukunftskompetenzen für die digitale Gesellschaft und Arbeitswelt 12\r\nDigitalkompetenzen für alle 12\r\nZukunftsfähigkeit der dualen Ausbildung sicherstellen 14\r\n4 Ein Update für den Lehrerberuf 15\r\nModerne Weiterbildung selbstverständlich machen 15\r\nDigitalkompetenzen als Schwerpunkt der Lehrkräfteausbildung 16\r\nDem Lehrermangel mit Quereinstieg begegnen 17\r\nBildung 2030\r\n4\r\n1 Einleitung\r\nBildung ist Deutschlands wichtigste Ressource. Ohne gut und zukunftsfähig ausgebildete Menschen werden wir die vor uns liegenden Transformationsaufgaben nicht stemmen können. Dafür braucht es funktionierende, vorwärtsgewandte Bildung – und die ist digital.\r\nSie erkennt, kommuniziert und aktiviert die Potenziale digitaler Technologien zur Verbesserung des Lehr- und Lernerlebnisses entlang der gesamten Bildungskette. Sie ermöglicht jedem einen individuellen Bildungsweg. Sie stärkt auf allen Ebenen digitale Kompetenzen, erhöht damit unsere gesellschaftliche Resilienz und schützt unsere demokratischen Grundwerte. Sie macht alle Menschen in Deutschland zu selbstbestimmten Gestalterinnen und Gestaltern unserer digitalen Transformation.\r\nDiese Bildung ist in Deutschlands Schulen nicht selbstverständlich. Schlechtes oder kein WLAN ist für 87 Prozent der Schülerinnen und Schüler das größte Problem an ihrer Schule, Lehrkräfte geben den digitalen Voraussetzungen ihres Unterrichts nur die Note „befriedigend“, Schülerinnen und Schüler der achten Klasse schnitten in der aktuellen ICILS-Studie so schlecht ab wie nie zuvor.\r\nAll das muss sich in Zukunft dringend ändern. Es braucht zukunftsfähige Zusammenarbeit zwischen Bund, Ländern und Kommunen, ein flächendeckendes Konzept zur Stärkung digitaler Kompetenzen entlang der gesamten Bildungskette und ausreichend finanzielle Mittel für die Ausstattung aller Klassenzimmer und die Anschaffung digitaler Tools und Inhalte. Dabei muss Kompetenzgerangel hinten angestellt und ein gemeinsames Zielbild einer handlungsfähigen, resilienten, digitalen Gesellschaft richtungsweisend sein. Der erste PISA-Schock ist fast 20 Jahre her, seitdem hat sich nur wenig getan – Zeit, endlich etwas anders zu machen.\r\n74%\r\nder Schülerinnen und Schüler geben an, durch den Einsatz digitaler Medien im Unterricht motivierter zu sein (lt. einer Studie von Bitkom Research).\r\nBildung 2030\r\n5\r\n2 Zusammenarbeit, Finanzierung und Transparenz im Bildungssystem\r\nMithilfe klarer Rahmenbedingungen und Zuständigkeiten, gemeinsamer Ziele und erhöhter Transparenz Akteure in die Pflicht nehmen ihrer Verantwortung nachzukommen und die Transformation unseres Bildungssystem voranbringen.\r\nDie Zusammenarbeit im Bildungssystem ist aktuell komplex. Die Zuständigkeitsverteilung zwischen Bund, Ländern und Kommunen sorgt für Verwirrung, Verantwortungsdiffusion und Reformverzögerung. Während die Bildungshoheit der Länder und der Wettbewerbsföderalismus auch positiv und chancenreich sein können, führt doch die gleichzeitige Verantwortung von Bund, Ländern und Kommunen oft zu Doppelstrukturen und einer undurchsichtigen Verantwortungsaufteilung, insbesondere durch Mischfinanzierungen. Beispielhaft steht hierfür der DigitalPakt Schule, bei dem der Bund einen Teil der Finanzierung des Förderprogramms übernommen hat, während die Umsetzung bei den Ländern und Kommunen liegt. Das Festhalten an diesen Strukturen hemmt dringend notwendige Reformen und erschwert den Zugang der Schulen und Lehrkräfte zu funktionalen und zukunftsfähigen Lösungen.\r\nZiele und Verantwortlichkeiten neu definieren und einfordern\r\nUm die strukturellen Herausforderungen im Bildungssystem zu lösen, ist eine klare, effiziente Neugestaltung der Zuständigkeiten notwendig. Diese sollte auf eine eindeutige Aufgabenverteilung zwischen Bund und Ländern abzielen, die Doppelstrukturen abbaut und Verzögerungen vermeidet.\r\nDabei ist es sinnvoll, bestimmte Kompetenzen verstärkt auf den Bund zu übertragen, während Länder und Kommunen die konkrete Umsetzung vor Ort übernehmen. Aufgabe des Bundes könnte es zum Beispiel in Zukunft sein, klare Rahmenbedingungen zu schaffen, etwa durch Vorschläge für technische Standards für digitale Ausstattung von Schulen im Bereich Hard- und Software sowie die Erarbeitung eines klaren Zielbilds und bundesweit zu erreichender, bzw. einzuhaltender KPIs im Kontext der Schuldigitalisierung und deren Abstimmung mit den Ländern. Der Bund könnte in Zukunft ebenso die Verantwortung übernehmen, die Umsetzung dieser Ziele einzufordern und durch eine regelmäßige Überprüfung Transparenz zum\r\n49%\r\nder Lehrkräfte sehen eine fehlende Digitalisierungsstrategie als dringendstes Problem an ihrer Schule (lt. einer Studie von Bitkom Research).\r\nBildung 2030\r\n6\r\nstattfindenden Fortschritt schaffen. Zudem sollte der Bund in der Pflicht sein, Synergieeffekte zu erkennen und nutzbar zu machen – dazu gehört insbesondere die Vermeidung von Doppelfinanzierungen im Sinne einer wirtschaftlichen Haushaltsführung. Voraussetzung für diese Verantwortung ist eine gute Zusammenarbeit mit der KMK.\r\nLänder und Kommunen wären im Umkehrschluss weiterhin in der Pflicht, diese Rahmenbedingungen auf ihre jeweiligen Bedürfnisse und Gegebenheiten angepasst umzusetzen sowie gleichzeitig ihre curriculare und didaktische Bildungshoheiten beizubehalten. Im Sinne der Transparenz sollten sie dazu verpflichtet werden, jeglichen Fortschritt im Erreichen der gemeinsam definierten Ziele und KPIs in Datenpunkten zu erfassen, an den Bund zu berichten und über ein Dashboard sicht- und verwendbar zu machen. Die Länder sollten die KMK noch besser als Plattform für den Wissenstransfer nutzen und hierfür praktikable Strukturen und Prozesse etablieren, die den Austausch zwischen den Bildungsadministrationen fördern.\r\nDurch eine deutlichere Trennung der Zuständigkeiten würde das Bildungssystem an Effizienz und Handlungsfähigkeit gewinnen. Der Aufbau eines IT-Planungsrats für Bildung – ähnlich dem bereits existierenden IT-Planungsrat – könnte die nötige Koordination zwischen Bund und Ländern leisten und technische Mindeststandards sowie gemeinsame Ziele und KPIs effizient abstimmen. In einem von Bitkom in Auftrag gegebenen Rechtsgutachten der Kanzlei Redeker Sellner Dahs (2022)1 heißt es dazu: „Die auf der Grundlage des Art. 91c GG bereits geschaffenen Strukturen des IT-Planungsrates (…) könnten ebenfalls genutzt werden, um im Rahmen einer föderalen Zusammenarbeit einheitliche technische Vorgaben für digitale Bildungsangebote festzulegen“ (S. 14f). Unter Berücksichtigung der Einschätzungen und Empfehlungen von relevanten Akteuren aus Wissenschaft, Bildungspraxis und Wirtschaft könnten gesamtgesellschaftlich tragfähige und evidenzbasierte Mindeststandards entwickelt werden. Ein solcher Austausch sollte zudem nicht einmalig stattfinden, sondern institutionalisiert werden und als fortlaufendes Beratungsgremium zurate gezogen werden.\r\nUm insbesondere die Debatte zu möglichen bildungspolitischen KPIs und Zielsetzungen voranzubringen, schlägt Bitkom die folgende erste Auswahl messbarer, bildungspolitischer KPIs für die Zeit bis 2030 vor:\r\n\r\nTechnische Ausstattung der Schulen: Die technische Mindestausstattung an allen Schulen gewährleistet spätestens 2030 in Bedarfsfällen auch qualitativ hochwertigen, kompensatorischen Distanzunterricht mit leistungsfähiger Internetanbindung und Endgeräten („Recht auf digitale Bildung“2). Zur Erreichung dieses Ziels haben Schulen Fördergelder zur Umsetzung der technischen Mindeststandards (siehe Kap. 4.2) inklusive des erforderlichen Supports erhalten.\r\n\r\nDigital-Module in Lehrkräfteaus- und Weiterbildung: Didaktische Konzepte für digital gestützten Präsenz- und Distanzunterricht sind verpflichtender Bestandteil eines Lehramtsstudiums in Deutschland sowie der Fort- und Weiterbildung. Jede Schule verfügt über einen verpflichtenden Fortbildungsplan. Alle Lehrkräfte in\r\n1 Böllhoff, Holtmann, Kottmann & Krebühl (2022) „Rahmenbedingungen eines Rechts auf digitale Bildung. Rechtsgutachten im Auftrag des Bitkom e.V.“ Redeker Sellner Dahs, Berlin.\r\n2 Schülerkonferenz, Elternverband, Digitalwirtschaft: Breites Bündnis fordert Recht auf digitale Bildung | Bitkom e.V.\r\nBildung 2030\r\n7\r\nDeutschland werden jährlich für mindestens eine (digitale) Fortbildungseinheit zu\r\ndigital gestütztem Unterrichten freigestellt und nehmen diese wahr. Darüber hinaus sind interne oder schulübergreifende Mikrofortbildungen von Lehrkräften fester Bestandteil der internen Schulkonzepte.\r\n\r\nDigitalkompetenz von Lehrkräften: Auf Basis des europäischen Referenzrahmens für die digitale Kompetenz Lehrender, DigCompEdu, wird ein neues Kompetenzraster für Lehrkräfte erstellt, welches digitale und andere Zukunftskompetenzen in den Blick nimmt. Diese werden anhand von standardisierten Aufgaben regelmäßig unter Lehrkräften überprüft, worüber ein Nachweis ausgestellt wird. Bis 2035 sind deutliche Verbesserungen in der Digitalkompetenz von Lehrkräften sichtbar.\r\n\r\nVermittlung digitaler Bildungsinhalte: In allen 16 Bundesländern belegen Schülerinnen und Schüler ab Sekundarstufe 1 verpflichtenden Informatikunterricht3. Dabei werden alle drei Dimensionen informatischer Bildung – die technologisch-programmierende, die anwendungsorientierte und die gesellschaftssoziologische Perspektive – berücksichtigt4. All das sind wichtige Perspektiven und Kompetenzen nicht nur für eine spätere Tätigkeit in der Kreativ- und Hightech-Branche, sondern auch grundsätzlich für die berufliche Zukunft und gesellschaftliche Teilhabe. Alle Schülerinnen und Schüler durchlaufen mindestens einmal in ihrer Schullaufbahn den Kurs „Digitale Grundbildung“ mit 8 Wochenstunden.\r\n\r\nDigitalkompetenz von Schülerinnen und Schülern: In der vom BMBF vollständig finanzierten ICILS-Studie (International Computer and Information Literacy Study) werden computer- und informationsbezogene Kompetenzen von Achtklässlerinnen und Achtklässlern erhoben. Der Anteil der Schülerinnen und Schüler, die nur über sehr rudimentäre Kenntnisse verfügen, muss bis 2030 so gering wie möglich sein. Der Anteil derjenigen mit der höchsten Kompetenzstufe lag 2023 bei gerade einmal 1,1 Prozent. Hier muss eine Verzehnfachung angestrebt werden.\r\n\r\nAllgemeines Kompetenzlevel im digital gestützten Unterricht: Die aus einem Digitalpakt 2.0 zu finanzierenden digitalen Bildungsmedien zielen nicht nur auf verbesserte Digitalkompetenzen ab, sondern steigern auch die Kompetenzen in klassischen Unterrichtsfächern. Entsprechend sollte bis 2030 eine deutliche Verbesserung in den bundesweiten Vergleichsarbeiten (VERA) in den Kernfächern Mathe, Deutsch, Englisch und ggf. Französisch sichtbar werden.\r\n\r\nIndividuelles Lernen im digital gestützten Unterricht: Der Anteil digitaler Selbstlerneinheiten pro Schulfach pro Schuljahr ab Klasse 5 hat deutlich zugenommen. 2030 macht er 10 Prozent der Gesamtstunden aus.\r\nDie Bildungspraxis sollte bei der Aufgabe, diese Ziele auch nachhaltig erreichen zu können, in keinem Fall allein gelassen werden. Neben der Unterstützung durch Bund, Länder und Schulträger sollte zusätzlich stärker auf die Unterstützung bereits bestehender Expertise vor Ort gebaut werden. Landesübergreifend existiert insbesondere im Bildungsbereich ein großes Netzwerk an außerschulischen Akteuren, die Expertise im Bereich Schulentwicklung, Digitalisierung, Inklusion, psychologische\r\n3 Eine aktuelle Übersicht zu Informatikunterricht-Angeboten der Bundesländer findet sich im Informatik-Monitor 2022 der Gesellschaft für Informatik\r\n4 Informatische Bildung als Schlüssel für Zukunftskompetenz | Bitkom e.V.\r\nBildung 2030\r\n8\r\nBeratung und Betreuung oder Förderung mitbringen und diese den Schulen zur Verfügung stellen können und wollen. Es fehlt jedoch nach wie vor an einer institutionalisierten Systematik, die unterschiedlichen Akteure zusammenzubringen.\r\nBitkom schlägt daher die bundesweite Einführung eines Online-Portals vor, über das sich außerschulische Akteure in ein Register eintragen lassen können. Bei Eintragserstellung werden u. a. Region, Expertise und vergangene Projekte abgefragt. Die Einträge werden nicht direkt veröffentlicht, sondern von einer zuständigen Stelle beim Bund (z. B. DigitalService oder BMBF) oder bei den Ländern geprüft, und vor Freischaltung wird ein Kooperationsvertrag unterzeichnet. Schulen können auf die gelisteten Angebote im Anschluss zugreifen und die Zusammenarbeit mit den Akteuren aktiv suchen. Positivbeispiel für eine solche Plattform ist das Projekt „LOBW UP“ aus Baden-Württemberg. Diese könnte möglicherweise als bundesweite Lösung skaliert werden. Einhergehen muss die Einführung dieser Plattform mit Kommunikations- und Marketingmaßnahmen, sowie Informationsveranstaltungen und -materialien für Schulen zur Nutzung der zur Verfügung gestellten Dienstleistungen. Im Rahmen des Startchancenprogramms ist aktuell die Implementierung einer ähnlichen Plattform geplant – hier gilt es, Synergien zu nutzen und keine Parallelstrukturen zu schaffen.\r\nMithilfe der beschriebenen Maßnahmen könnte die digitale Schulentwicklung verstetigt werden. Die klare Zuschreibung der Verantwortung für die Transformation in der Praxis würde Schulträger und Schulen in ihren Entwicklungsprozessen entlasten, Planungssicherheit bieten und sinnvolle Investitionen in moderne Bildungsinfrastruktur und in moderne Lehr- und Lernansätze langfristig absichern.\r\nLangfristiges Finanzierungsmodell sicherstellen\r\nEntscheidend für die erfolgreiche Transformation unseres Bildungssystems wird unter anderem die Bereitstellung einer sicheren, langfristigen, zielführenden Finanzierung der notwendigen Prozesse sein.\r\nBund, Länder und Kommunen müssen daher eine langfristige, gemeinsame Finanzierungslösung finden. Durch eine Sondervereinbarung sollte ein dauerhaftes „Sonderbudget Digitale Bildung“ geschaffen werden, das die Finanzierung eines digitalen Bildungssystems entlang der gesamten Bildungskette langfristig sichert. Hierbei verpflichten sich Bund und Länder zu einer hälftigen Finanzierung. Die Entscheidung, in die Zukunftsfähigkeit unseres Bildungssystems, in Kitas, allgemeinbildenden und beruflichen Schulen, Ausbildungsstätten, Hochschulen und darüber hinaus zu investieren, muss unabhängig von politischen Mehrheiten zur Selbstverständlichkeit werden.\r\nDieses sollte einerseits pro Schulträger Budgets für die Finanzierung der Beschaffung und Instandhaltung essenzieller digitaler Infrastruktur, digitaler Tools und digitaler Lehr- und Lerninhalte zur Verfügung stellen. Dabei sollten unter anderem auch moderne Lebenszyklus-Konzepte, z.B. auf Basis von Leasing der öffentlichen Hand, berücksichtigt werden. Für die Schulen müssen diese Gelder in Zukunft möglichst niedrigschwellig und digital beim Schulträger zu beantragen sein. Als gutes Beispiel hierfür könnte das Medien- und KI-Budget für bayerische Schulen dienen. Bei der Beschaffung und Nutzung digitaler Technologien sollten Barrierefreiheit und Nachhaltigkeit stärker berücksichtigt werden. Im Sinne eines inklusiven Unterrichts\r\nBildung 2030\r\n9\r\nsollten Geräte und Software den unterschiedlichen Bedürfnissen der Lernenden gerecht werden und der Beschaffung umweltfreundlicher Geräte und nachhaltiger Nutzungskonzepten eine zentrale Rolle zukommen.\r\nPerspektivisch sollten Eltern keine Geräte mehr selbst beschaffen müssen, da dies Familien finanziell belastet. Zur Sicherstellung möglichst einheitlicher und sicherer Lernumgebungen sollten technische Schnittstellen zwischen verschiedenen Systemen gestärkt werden.\r\nZusätzlich sollte ein Mechanismus zur Förderung von Autonomie an den Schulen eingebaut werden, zum Beispiel durch die Einführung von Experimentierbudgets. Denn in der Praxis gibt es viele mutige Schul-Verantwortliche, die mit neuen Lösungen experimentieren und so Best Practice-Ansätze für andere Schulen entwickeln. Schulen sollten künftig bei Pilotversuchen mit neuen digitalen Lösungen nicht allein gelassen und abschreckenden finanziellen Risiken ausgeliefert werden. Ein eigenes Budget würde Raum für neue Ideen und motivierte Schulentwicklung bieten und Schulverantwortlichen die Chance geben, eigenverantwortlich neue Lösungen – sei es mit neuer Hardware, digitalen Bildungsinhalten oder für externe Kooperationen – auszuprobieren.\r\nEin neues Daten- und Evaluationsverständnis\r\nAm Anfang und Ende jedes erfolgreichen Transformationsprozesses stehen sinnvoll erhobene, zielführend eingesetzte Daten zum Status Quo, zu Entwicklungsschritten und zu einem gemeinsamen Zielbild. Um die Wirkung der beschriebenen Maßnahmen und den sinnvollen Einsatz der zur Verfügung gestellten Gelder nachvollziehbar zu gestalten, sind Monitoring-Systeme, Fortschrittsberichte und eine zielorientierte Datenerhebung unerlässlich. Laufendes Negativbeispiel in diesem Kontext ist die Evaluation des DigitalPakt Schule. Die einzigen regelmäßig erfassten Daten betreffen lediglich die finanziellen Ausgaben im Förderprogramm. Es gibt keinerlei laufende Evaluation der Maßnahmenwirkung. Ebenfalls fehlt es an grundlegender Transparenz dazu, welche Ziele mit dem Förderprogramm erreicht wurden. Mit einer Evaluation wurde erst im Nachgang begonnen, der finale Bericht wird 2027 erwartet – das ist allein für eine Nachbesserung bei der Gestaltung des Digitalpakt 2.0 viel zu spät. Ähnlich sieht es im Rahmen der länderübergreifenden Vorhaben aus: Zu den über 25 Vorhaben existiert kein transparenter Überblick darüber, wie hoch die konkrete Fördersumme je Projekt ausfällt, welche Zeitpläne vorgesehen sind und welche pädagogischen und technologischen Entwicklungsziele konkret verfolgt werden.\r\nDieser Vorgang darf in keinem Fall Blaupause für weitere Evaluationen im Kontext digitaler Schulentwicklung in Deutschland sein. Stattdessen sollte bestmögliche Transparenz im Vordergrund stehen. Sinnvoll wäre daher auch hier die Einführung eines zentralen Online-Dashboards, welches über den Status-Quo und Entwicklungsschritte im Erreichen der zentral vorgeschriebenen bildungspolitischen KPIs aufklärt. Eine damit durchgesetzte und transparent gemachte regelmäßige Berichtspflicht der Kommunen und Länder an die Öffentlichkeit stärkt nicht nur die Verantwortungsübernahme der jeweiligen Stakeholder, sondern hilft auch in der frühzeitigen Identifikation sowie Behebung von Engpässen oder Herausforderungen. Insbesondere mit Blick auf milliardenschwere Förderprogramme ist zudem Klarheit zur Wirkung, Verwendung und zum konkreten Einsatz der Gelder essenziell, um Vertrauen\r\nBildung 2030\r\n10\r\nin staatliche Institutionen und Ihre Fähigkeit, zielführend mit den Fördersummen umzugehen, zu stärken.\r\nZur erfolgreichen Verankerung dieser laufenden Erhebung und Nutzung des Online-Dashboards braucht es einen grundlegenden Paradigmenwandel im Daten- und Evaluationsverständnis der Bildungspolitik. Grundlage hierfür muss eine bundesweite Strategie zur Daten- und Evaluationsarbeit sein. Alle für die definierten KPIs relevanten Daten sollten zunächst auf Landesebene erhoben und anschließend auf Bundesebene konsolidiert werden. Gleichzeitig muss das Vertrauen in Daten gestärkt und ihre Bedeutung für Entscheidungsprozesse besser kommuniziert und für die Bedeutung digitaler Kompetenzen im Sinne unserer gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Entwicklung sensibilisiert werden.\r\nSicherer Rechtsrahmen und eindeutige Datenschutzregeln\r\nAktuell leidet die digitale Handlungsfähigkeit im Bildungsbereich – wie bereits erläutert – unter anderem unter unzureichenden Rahmenbedingungen. Dazu gehört auch die Komplexität der Datenschutz- und Urheberrechtsfragen sowie die Fragmentierung der Standards für digitale Geräte und Tools zwischen den Ländern. Hinzu kommen Unsicherheiten bei Schulträgern und Lehrkräften darüber, welche urheber- und datenschutzrechtlichen Regelungen konkret gelten und wie diese ausgelegt werden. Am Ende entstehen eine akute Fragmentierung und chronisch ungenutzte Potenziale existierender Tools und Technologien für bessere zukunftsfähige Bildung in Deutschland.\r\nUm diese Herausforderungen anzugehen und den Mehrwert digitaler Technologien optimal nutzen zu können, müssen verbindliche Regelungen und klare Verantwortlichkeiten geschaffen werden. Obwohl bundesweit einheitliche Datenschutzregeln vorliegen, gehen aktuell alle 16 Bundesländer mit Blick auf die Verankerung dieser Regelungen in ihren Schulgesetzen unterschiedliche Wege. Die Auslegung der vorhandenen Vorschriften unterscheiden sich so stark voneinander, dass Tools zum Teil in einzelnen Bundesländern genutzt werden können, in anderen jedoch nicht. Projekte wie VIDIS und DIRECTIONS, deren Ziel es ist, einheitlichen, datenschutzkonformen Zugang zu digitalen Lehr- und Lernmaterialien sicherzustellen, sind in ihrer grundsätzlichen Idee lobenswert, da sie klare Aussage zur Nutzbarkeit von Produkten schaffen sollen. Sie bringen aber nicht den vorgesehenen Mehrwert, wenn die Auslegung der durch sie geschaffenen Bewertungen sich am Ende immer wieder unterscheidet.\r\nWir brauchen pragmatische, realistische und zukunftsfähige Rahmenbedingungen, und zwar in Form eines einheitlichen, zwischen Bund und Ländern abgestimmten Konzepts zum Datenschutz und zu Urheberrechten, das in allen Ländern gleichermaßen gilt. Dieses Konzept sollte auf dem gemeinsamen Verständnis beruhen, dass das geforderte Schutzniveau im Analogen und im Digitalen grundsätzlich ähnlich hoch sein muss, da die gleichen rechtlichen Grundlagen unabhängig vom Medium gelten. Die Datenschutzregelungen müssen dabei die gleichen Ziele – Schutz, Sicherheit und Transparenz – verfolgen, während die Maßnahmen an die spezifischen Risiken der analogen und digitalen Welt angepasst werden. Obwohl die Maßstäbe vergleichbar sind, erfordert die Umsetzung in den unterschiedlichen Kontexten\r\nBildung 2030\r\n11\r\nmaßgeschneiderte Ansätze. Gleichzeitig ist es wichtig, den digitalen Datenschutz pragmatisch zu gestalten, da auch im Analogen kein absoluter Schutz möglich ist und überzogene Anforderungen im Digitalen weder realistisch noch umsetzbar sind.\r\nDafür ist ein anwenderzentrierter Ansatz essenziell, um pragmatische und realistische Lösungen zu entwickeln. Eine klare Abwägung zwischen Risiken und Nutzen muss vorgenommen werden, wobei die Bedürfnisse der Lehrkräfte und Lernenden im Fokus stehen. Das Teilen von Best Practices kann dabei helfen, bundesweit einheitliche technische und rechtliche Standards für Technologien und Tools zu schaffen (siehe oben).\r\nEine ähnliche Fragmentierung wie beim Datenschutz droht aktueller bei der Umsetzung des EU-AI-Acts. Hier wird in der Ausgestaltung zentral sein, dass die prüfende Behörde (voraussichtlich Bundesnetzagentur) frühzeitig in die Abstimmung mit den Ländern bzw. der Kultusministerkonferenz geht, um eine entsprechend einheitliche und kohärente Regulierungsumsetzung zu gewährleisten.\r\nWirksame Partnerschaften: Expertise der Wirtschaft & außerschulischer Akteure nutzen\r\nAnstatt weiterhin den Staat als alleinigen Bildungsanbieter zu fördern, sollte der Bildungssektor sich verstärkt wettbewerbsorientiert ausrichten, damit die Potenziale marktwirtschaftlicher Angebote im Bereich der hochwertigen, passgenauen Bildung vollständig ausgeschöpft werden. Die bisherigen staatlichen und öffentlichen Bildungsprojekte, wie etwa durch das FWU geführte länderübergreifende Vorhaben, haben vielfach nicht die gewünschten Erfolge erzielt, Fristen gerissen und schaffen bis heute nicht den erhofften flächendeckenden Mehrwert. Grundsatz der Bildungspolitik und insbesondere ihrer finanziellen Ausgaben sollte es daher sein, stärker auf marktwirtschaftlichen Wettbewerb zu setzen und auf diejenigen Produkte und Anbieter zurückzugreifen, die sich auf dem Bildungsmarkt bereits bewährt haben oder wirksame Innovation und/oder beschleunigte Umsetzung beisteuern können. Investitionsruinen wie die Nationale Bildungsplattform sind in jedem Fall zu vermeiden, Kooperationen in Richtung der digitalen Bildungswirtschaft und außerschulischen Partner sollten gestärkt werden. Eine wettbewerbliche Ausrichtung kann es Unternehmen, Start-ups und externen Bildungsanbietern zudem ermöglichen, durch transparente sowie kompetente und in ausreichendem Maße beschriebene Ausschreibungen auf Basis bestehender Lösungen innovative Technologien und Methoden zu entwickeln, die gezielt auf die Bedürfnisse der Schulen und Bildungseinrichtungen zugeschnitten sind. Eine starke Branche im Bereich E-Learning und EdTech führt zu mehr Auswahlmöglichkeiten für Schulen und Bildungseinrichtungen und stärkt nachhaltig die Qualität des Bildungsangebots. Insgesamt entsteht so ein offener Wettbewerb, in dem die besten Produkte und Dienstleistungen auf Basis ihrer Güte ausgewählt und implementiert werden, um den Bildungsbereich langfristig zu stärken.\r\nBildung 2030\r\n12\r\n3 Zukunftskompetenzen für die digitale Gesellschaft und Arbeitswelt\r\nDigitalkompetenzen sollten als fester Bestandteil unserer schulischen Bildung bundesweit verankert und somit gleiche Voraussetzungen für alle für die Teilhabe und Gestaltung unserer digitalen Gesellschaft geschaffen werden.\r\nDer digitale Wandel beeinflusst nicht nur die Anforderungen an die technische und didaktische Ausrichtung unserer Bildungseinrichtungen, sondern auch die grundlegenden Anforderungen an die dort vermittelten Kompetenzen. Die für eine moderne Berufswelt und vermehrt digitale Gesellschaft notwendigen Fähigkeiten entwickeln sich rapide weiter. Das führt zu einem dringend notwendigen Wandel der Lernziele und -methoden an Schulen. Die in der Schule aktuell vermittelten Bildungsinhalte und Prüfungsformate orientieren sich jedoch noch stark an traditionellen Wissensanforderungen und sind oft nicht auf die aktuellen Erfordernisse der digitalen Welt außerhalb der Schule abgestimmt. So fehlt es an digitalen Grundfähigkeiten wie der kompetenten Nutzung digitaler Tools oder einer sicheren Grundlage in kreativer Problemlösung. Das hat zuletzt die ICILS-Studie 2023 gezeigt: Die digitalen Kompetenzen der untersuchten Achtklässlerinnen und Achtklässler sind im Vergleich zu 2018 signifikant zurückgegangen – von 518 auf 502 Punkte.\r\nGleichzeitig besteht die Frage, inwiefern traditionelle Prüfungsmethoden und Inhalte noch mit den sich immer schneller verbreitenden technologischen Weiterentwicklungen mithalten können. Klar ist – unser Prüfungs- und Kompetenzverständnis muss sich grundlegend verändern und umfassend angepasst werden, um die Realität unserer digitalen Welt und Gesellschaft außerhalb des Schulgebäudes ausreichend widerspiegeln zu können.\r\nDigitalkompetenzen für alle\r\nDie aktuellen Ergebnisse der ICILS-Studie zeigen: Wir tun aktuell nicht genug für gute digitale Bildung der zukünftigen Generationen. Deswegen braucht Deutschland einen bundesweiten Aktionsplan Digitale Bildung. In Anlehnung an das „Digital Competence Framework“ der Europäischen Kommission sollte ein von Bund und Ländern getragener Aktionsplan entwickelt werden, der festhält, wie es auf allen Ebenen um Digitalkompetenzen in Deutschland steht. Dabei sollen digitale Kompetenzstufen von der Kita bis zur Hochschule und außerhalb unserer Bildungseinrichtungen vermittelt\r\n40%\r\nder Schülerinnen und Schüler der achten Klassen in Deutschland verfügen nur über sehr geringe Fähigkeiten im kompetenten und reflektierten Umgang mit digitalen Medien und Informationen. (ICILS, 2023)\r\nBildung 2030\r\n13\r\nund erreicht werden. Das zugrundeliegende Kompetenzverständnis bezieht sich auf die Herausforderungen von heute, wie z. B. den Umgang mit Fake News oder die eigene Sicherheit im digitalen Raum. Der Aktionsplan Digitale Bildung enthält mit Blick auf die zu definierenden KPIs konkrete, verbindliche Ziele und Maßnahmen, die gemeinsam von Politik, Bildungspraxis, Zivilgesellschaft und Wirtschaft zu erreichen und umzusetzen sind. Diese sollten im Sinne der Transparenz durch die beschriebenen Monitorings und Evaluationen laufend in den Blick genommen und der Status Quo sollte regelmäßig über Online-Dashboards sichtbar gemacht werden.\r\nNoch nie war der Erwerb digitaler Basiskompetenzen so essenziell für unsere gesellschaftliche Resilienz wie heute. Gelingt es uns nicht, diese Lücke zu schließen, stehen perspektivisch unsere Demokratie und unser gesellschaftlicher Zusammenhalt auf dem Spiel. Teil des Aktionsplans sollte es daher sein, eine Bundeszentrale für digitale Bildung zu schaffen. Diese könnte die „Digitale Grundbildung“ nach dem österreichischen Modell umsetzen, mit der allen Schülerinnen und Schülern grundlegende Kompetenzen im Umgang mit Fake News und Desinformation vermittelt werden. Zusätzlich sollte der sichere Umgang mit Künstlicher Intelligenz berücksichtigt werden. KI bietet die Chance, den Lernprozess zu individualisieren, inklusive Bildung zu ermöglichen und Lerninhalte dynamisch an den Fortschritt der Schülerinnen und Schüler anzupassen. Dafür sind Kompetenzen zur kritischen Reflexion, der ethischen Dimension und praktischen Anwendungen von KI-Technologien besonders wichtig. Grundsätzlich sollte in der Vermittlung digitaler Basiskompetenzen stärker auf die Kooperation zwischen Schulen und außerschulischen Lernorten gesetzt und die dort vorhandenen Potenziale und Kapazitäten genutzt werden.\r\nEine ebenso relevante Rolle in der Vermittlung von digitalen und informatischen Kompetenzen spielt nach wie vor die bundesweite Verankerung und feste Institutionalisierung eines Pflichtfachs Informatik ab der Sekundarstufe 1. Dieser sollte aufbauend auf die „Digitale Grundbildung“ einerseits Fachkompetenzen wie KI- und Programmierkenntnisse vermitteln, aber auch darüber hinausgehen und gesellschaftlich-kulturelle und anwendungsorientierte Themen zur Digitalisierung abdecken, sowie interdisziplinär und in Wechselwirkung mit anderen Fächern konzipiert und gedacht werden. Bitkom hat für die Neugestaltung des Informatikunterrichts bereits einen Vorschlag gemacht. Dazu gehört auch, ein attraktiveres Wording zu finden. Perspektivisches Ziel muss es sein, eine Gleichstellung von Informatik mit anderen naturwissenschaftlichen Fächern als Abiturfach bundesweit zu verankern und interdisziplinäre Verknüpfungen zu anderen Fächern herzustellen.\r\nBei jeglichen Bestrebungen mit Blick auf die digitale Bildung von Schülerinnen und Schülern ist eine gendersensible Herangehensweise zentral: Mädchen müssen schon im Kindesalter gleichermaßen wie Jungen an Digitalthemen herangeführt und dafür begeistert werden. Denn technologische Entwicklungen betreffen alle gleichermaßen. Die bundesweite Verankerung eines verpflichtenden Informatikunterrichts sowie digitaler Grundbildung kann dabei helfen. Ergänzend braucht es verpflichtende Richtlinien für gendersensible, barrierefreie und inklusive Bildungsinhalte und Lehrmaterialien. Um insbesondere in der Phase der Berufswahl stereotype Rollenbilder aufzubrechen, sollten weibliche Talente zudem durch gezielte Kampagnen für Digitaljobs geworben werden. Vorbilder haben hierbei einen nachweislich positiven\r\nBildung 2030\r\n14\r\nEffekt. Dafür muss eine bundesweite Kommunikationsoffensive aufgesetzt werden, die weibliche Vorbilder aus der Digitalisierung in die Öffentlichkeit bringt, die Attraktivität der Digitalbranche für Frauen betont und explizit auch im Rahmen der Berufsorientierung in Schulen zum Einsatz kommt. Ebenso lohnt sich die Zusammenarbeit und stärkere Einbindung der Bildungswirtschaft, die sich diesem Thema widmet und eigene Netzwerke und Arbeitsgruppen aufgebaut hat, um gendersensible Inhalte sowie eine Überprüfung der eigenen Inhalte zur Verfügung zu stellen.\r\nZukunftsfähigkeit der dualen Ausbildung sicherstellen\r\nDie digitale Transformation bringt zahlreiche neue Berufsbilder hervor, die sowohl die Gestaltung als auch die Realisierung der Digitalisierung in der Praxis vorantreiben. Aktuell können jedoch die Transformationsfähigkeit und flächendeckende Wissensvermittlung in der dualen Ausbildung nicht mit diesen Entwicklungen standhalten. Um auf diesen Bedarf zu antworten, braucht es innovative Ausbildungsberufe und die Unterstützung unserer Berufsschulen darin, diese neuen Berufsfelder auch praxisnah vermitteln zu können.\r\nMit Blick auf die bestehenden Ausbildungsberufe im digitalen und informatischen Kompetenzfeld ergeben sich dabei Herausforderungen in der Benennung und Attraktivität dieser Profile. Viele potenzielle Auszubildende, insbesondere Frauen, fühlen sich von traditionellen und oft sperrigen Bezeichnungen wie „Fachinformatiker für Systemintegration“ nicht angesprochen. Daraus könnte z.B. der „IT-Network Specialist“ werden. Die Namen der Ausbildungsgänge sollten überarbeitet werden, um die tatsächlichen Inhalte und die vielfältigen und spannenden Einsatzfelder besser zu kommunizieren. Eine klare und ansprechende Bezeichnung könnte insgesamt das Interesse an diesen zukunftsweisenden Berufsfeldern steigern. Um die Berufswirklichkeit der orts- und zeitflexiblen Arbeit in der IT besser widerzuspiegeln, sollten auch Qualifizierungsformate stärker an diese Flexibilität angepasst werden.\r\nDarüber hinaus müssen Digitalkompetenzen über die Standardberufsbildposition „Digitalisierte Arbeitswelt“ hinaus in allen Ausbildungsberufen fest verankert werden. In einer zunehmend digitalisierten Arbeitswelt ist es entscheidend, dass Auszubildende grundlegende digitale Fähigkeiten erwerben und diese in der Praxis anwenden können. Nur dann können sie digitale Technologien darüber hinaus auch für ihren spezifischen Berufsbereich gewinnbringend nutzen.\r\nDer schnelle Wandel in der Arbeitswelt erfordert zudem flexible und reaktionsschnelle Anpassungen der Ausbildungsinhalte, um den Anforderungen der digitalen Wirtschaft gerecht zu werden. Nur durch eine rasche und effiziente Überarbeitung der Berufsbilder können wir sicherstellen, dass die duale Ausbildung auch in Zukunft wettbewerbsfähig bleibt und den Herausforderungen der Digitalisierung gewachsen ist. Dazu bedarf es einer Evaluierung und Verschlankung des Neuordnungsprozesses, insbesondere bei digitalisierungsrelevanten Ausbildungsberufen.\r\nBildung 2030\r\n15\r\n4 Ein Update für den Lehrerberuf\r\nVerpflichtende Weiterbildung muss fester Bestandteil des Lehrerberufs, die Ausbildung im Rahmen des Studiums neu aufgestellt werden.\r\nDer Lehrerberuf steht im Zuge des digitalen Wandels ebenso wie die Ausstattung unserer Bildungseinrichtungen und die Anforderungen an vermittelte Kompetenzen vor neuen und großen Herausforderungen. Als Lernbegleiterinnen und Lernbegleiter müssen Lehrkräfte ein gutes Maß an Digital- und Medienkompetenzen haben, um zum Beispiel bei Fragen und Unsicherheiten mit Blick auf Desinformation und Sicherheit im digitalen Raum qualifizierte Ansprechpartner zu sein. Gleichzeitig müssen sie sich mit neuen Technologien und Tools sowie den Anforderungen an neue Kompetenzprofile der Schülerinnen und Schüler auseinandersetzen. Das erzeugt neben der Vielzahl an gleichzeitig bestehenden Herausforderungen (wie z. B. größere Klassen, Lehrkräftemangel, Zunahme der sozialen Herausforderungen im Klassenzimmer) eine erhöhte Arbeitsbelastung, auch wenn parallel die Nutzung digitaler Tools für Unterrichtsvorbereitung und -gestaltung sowie administrative Aufgaben eigentlich zu Entlastung beitragen könnte. Am Ende kommt es daher ebenso wie bei den Schülerinnen und Schülern darauf an, dass sowohl bestehende als auch zukünftige Lehrkräfte dafür gewappnet sind, mit diesem Wandel umzugehen und darin befähigt werden, die Transformation des Bildungssystems selbst mitzugestalten.\r\nModerne Weiterbildung selbstverständlich machen\r\nInsbesondere mit Blick auf die ca. 1 Million Lehrkräfte im aktiven Schuldienst ist regelmäßige Weiterbildung unerlässlich. Es ist wichtig sicherzustellen, dass neueste pädagogische Methoden, Technologien sowie zielführende Kompetenzvermittlung in der digitalen Welt im Unterricht angewendet werden. Laut einer Bitkom-Studie aus dem Jahr 2024 wünschen sich mittlerweile 80 Prozent der Lehrkräfte verpflichtende Weiterbildungen zu digitalen Themen – das zeigt, wie groß der Leidensdruck und gleichzeitig die Transformationsbereitschaft der Lehrkräfte in der Praxis tatsächlich sind. Weiterbildung sollte sich jedoch nicht nur auf das Digitale beschränken, Zukunftskompetenzen von Lehrkräften umfassen heutzutage zum Beispiel auch psychosoziale Kompetenzen im Bereich der Sprachförderung oder den Einsatz spielerischer Elemente wie Serious Games und interaktiver Lernumgebungen. Moderne Weiterbildung für Lehrkräfte sollte in Zukunft außerdem bedeuten, dass Mentoringprogramme, bei denen erfahrene Lehrkräfte, Psychologen oder externe Berater als Ansprechpartner fungieren, und Quereinsteigerprogramme fester Bestandteil des Lehrkräftealltags werden.\r\nMit Blick auf Weiterbildung im Digitalen braucht es dringend ein bundesweites Modell zu verpflichtenden Weiterbildungen von Lehrkräften im Bereich ihrer digitalen Kompetenzen, welches jede Schule dabei unterstützt, einen eigenen Fortbildungsplan\r\n80%\r\nder Lehrkräfte wünschen sich verpflichtende Weiterbildungen zu digitalen Themen. (Bitkom Research, 2024)\r\nBildung 2030\r\n16\r\nzu entwickeln, umzusetzen, nachzuhalten und fortzuschreiben. Bei der Planung und Durchführung von Fortbildungen sollten die Schulträger stärker eingebunden werden, indem sie regionale Fortbildungsprogramme im Rahmen des Betriebs digitaler Infrastrukturen initiieren und Schulen bei der Organisation unterstützen dürfen. Mit Blick auf die Auslastung der Lehrkräfte sollte auf die Chancen und Potenziale digitaler Weiterbildungen gesetzt und ein Online-Weiterbildungsportal geschaffen werden, welches Lehrkräften tagesaktuell Zugang zu relevanten Weiterbildungsinhalten gibt. Diese könnten als kurzgehaltene, schnell und zeitunabhängig bearbeitbare „Learning Nuggets“ aufbereitet werden, sodass Lehrkräfte Weiterbildung als Selbstverständlichkeit in ihren Arbeitsalltag integrieren können. Als Anreicherung könnten zudem Live-Online-Programme dienen, die in virtuellen Gruppen absolviert und mehr Gelegenheit für Interaktion untereinander und mit Expertinnen und Experten schaffen könnten. Über das Portal sollte in erster Linie sichergestellt werden, dass jede Lehrkraft in Deutschland über ein bestimmtes gutes Maß an digitalen Kompetenzen verfügt. Das ist elementar, um den Arbeitsalltag als Lehrkraft im 21. Jahrhundert zu bewältigen. Die Entwicklung eines solchen Portals könnte als Wettbewerb unter den zuständigen Landesinstitutionen ausgeschrieben werden, die Umsetzung gemeinsam mit außerschulischen Partnern erfolgen.\r\nIm Sinne des persönlichen Austauschs sollten als Ergänzung alle Lehrkräfte mindestens einmal im Jahr an einer Weiterbildung in Präsenz teilnehmen – vorzugsweise gemeinsam mit Lehrkräften aus der gleichen Region. Dafür müssen sie freigestellt werden. Die Formate sollten vorrangig auf den persönlichen Austausch, die gegenseitige Befähigung und das Vorstellen von Best Practices sowie die Diskussion von Herausforderungen und Lösungsansätzen setzen, anstatt sich auf lineare Wissensvermittlung zu beschränken.\r\nUm den Effekt dieser Maßnahmen messbar zu machen, sollte auf Basis des DigCompEdu ein neues Kompetenz- und Anforderungsraster für Lehrkräfte erstellt werden, welches digitale und andere Zukunftskompetenzen in den Blick nimmt. Diese sollten anhand von standardisierten Aufgaben regelmäßig unter Lehrkräften überprüft und erhoben werden, woraufhin die Lehrkräfte für die Überprüfung einen Nachweis ausgestellt bekommen. Übergeordnetes Ziel muss sein, bis 2035 deutliche Verbesserungen in den Digitalkompetenzen von Lehrkräften zu erreichen.\r\nDigitalkompetenzen als Schwerpunkt der Lehrkräfteausbildung\r\nUm langfristige Veränderungen zu bewirken, bedarf es parallel zur Etablierung eines neuen Weiterbildungsverständnisses im Lehrkräftealltag auch einer grundlegenden Neuausrichtung der Lehrkräfteausbildung, die sich an modernen Lernanforderungen orientiert und die Ausbildung gezielt aufwertet. Das Ziel ist eine praxisnahe und digitale Lehrerbildung, die alle Phasen des Lehrerberufs stärkt und gezielt an neue Herausforderungen anpasst. Eine Fortführung der Ende 2023 ausgelaufenen „Qualitätsoffensive Lehrerbildung“ ist in diesem Kontext dringend notwendig, da die Aufgabe der Modernisierung des Lehrerberufs natürlich längst nicht abgeschlossen ist. Daher sollte in einer Neuauflage mit dem Titel „Digitaloffensive Lehrerbildung“ der Fokus ausschließlich auf dem Themenkomplex Digitalisierung liegen – sowohl mit Blick auf die verpflichtende Vermittlung digitaler Kompetenzen für\r\nBildung 2030\r\n17\r\nLehramtsstudierende als auch die Digitalisierung der Lehrerausbildung. Mit einem konkreten Plan und ausreichend Budget kann an bestehende Strukturen, Hochschulverbünde und die Unterstützung durch Externe angeknüpft werden. Denkbar wäre auch die Einführung von Testbeds in Zusammenarbeit mit EdTech-Startups an Universitäten, in denen Lehrkräfte in Ausbildung unterschiedliche Tools ausprobieren, mit ihnen arbeiten und sie umfassend testen können. Ihr Feedback würde direkt an die beteiligten EdTech-Startups weitergegeben – auf diese Weise würden parallel die Kompetenzen auszubildender Lehrkräfte als auch die Qualität von Bildungstools gestärkt werden. Im Fokus sollte letztlich immer das Ziel stehen, dass alle Lehramtsstudierenden, egal auf welche Schulform sie sich vorbereiten, im Rahmen ihrer Ausbildung für den Schulalltag relevante Digitalkompetenzen vermittelt und im Umgang mit digitalen Tools und Technologien zur didaktisch und pädagogisch sinnvollen Unterrichtsgestaltung geschult werden. Denn ohne kompetent und zukunftsfähig aus- und weitergebildete Lehrkräfte drohen jegliche Ausgaben im Bereich der Digitalisierung unseres Bildungssystems am Ende zur Investitionsruine zu werden.\r\nÜber digitale Basiskompetenzen hinaus sollten ausgewählte Lehrkräfte in die Lage versetzt werden, grundlegende Konzepte und Denkweisen der Informatik, insbesondere im Bereich Algorithmen und Programmierung, zu verstehen, um diese vereinzelt fächerübergreifend in den Unterricht integrieren zu können. Konkret kann dies für Lehrkräfte bedeuten, die Fähigkeit zu entwickeln, Problemlösestrategien zu vermitteln, Algorithmen zu erklären und anzuwenden oder Programmierung als Werkzeug zu benutzen. All dies bietet Schülerinnen und Schülern einen praktischen Zugang zur kritischen Reflexion digitaler Prozesse, beispielsweise bei den Themen Datenschutz, Fairness und deren gesellschaftlicher Relevanz. Das ist in einer zunehmend digitalisierten Welt, in der Informatik und algorithmisches Denken Schlüsselkompetenzen für die Teilhabe an vielen Lebens- und Arbeitsbereichen sind, sehr wichtig. Indem Lehrkräfte diese Fähigkeiten entwickeln, können sie Schülerinnen und Schüler auf die Anforderungen der Zukunft besser vorbereiten und gleichzeitig den Bildungsauftrag der Schule im digitalen Zeitalter erfüllen.\r\nZudem muss auch schon in der Lehrkräfteausbildung stärker auf die Potenziale und Verankerung von multiprofessionellen Teams und flachen Hierarchien gesetzt werden. Als Teil des Studiums sollten Lehrkräfte in Ausbildung daher in dem Selbstverständnis gestärkt werden, dass sie insbesondere in der Zusammenarbeit mit anderen Expertinnen und Experten zukunftsfähige und pädagogisch sinnvolle Umfelder schaffen und Schülerinnen und Schüler für ihre Rolle als Mitglied einer digitalen Gesellschaft befähigen können. Denkbar wäre etwa die Einführung einer im Lehramtsstudium verpflichtenden Projektarbeit, bei der Lehramtsstudierende gemeinsam mit außerschulischen Partnern (z. B. Unternehmen) und einer ausgewählten Klasse ein Projekt umsetzen, welches gezielt Zukunftskompetenzen von Lehrkräften und Schülerinnen und Schülern stärkt.\r\nDem Lehrermangel mit Quereinstieg begegnen\r\nSchon heute fehlen bundesweit etwa 14.500 Lehrkräfte, bis zum Schuljahr 2035/36 kann diese Zahl auf bis zu 85.000 steigen. Die Integration von Quereinsteigern in den Lehrerberuf bietet eine vielversprechende Möglichkeit, dem akuten Lehrermangel entgegenzuwirken und gleichzeitig die digitalen Kompetenzen in der Lehrerschaft zu\r\nBildung 2030\r\n18\r\nstärken. Quereinsteiger, insbesondere aus technischen oder IT-bezogenen Berufen, bringen oft aktuelle Fachkenntnisse und praktische Erfahrungen im Umgang mit digitalen Technologien mit, die im Bildungssystem dringend benötigt werden. Durch gezielte Weiterbildungsprogramme und pädagogische Qualifikationen können sie effektiv auf die besonderen Anforderungen des Lehrerberufs vorbereitet werden. Diese Maßnahme könnte nicht nur die Personallücken schließen, sondern auch die Qualität des Unterrichts steigern, indem Schülerinnen und Schüler von einem praxisorientierten und digital kompetenten Unterricht profitieren. 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Aktuell mangelt es an digitaler Ausstattung: 87 % der Schülerinnen und Schüler beklagen schlechtes WLAN, Lehrkräfte bewerten die Bedingungen nur als „befriedigend“, und Studien zeigen schlechte Leistungen im Digitalen. Fortschritt erfordert dringend bessere digitale Infrastruktur und zukunftsorientierte Bildungsansätze.\r\nBitkom-Bewertung\r\nEs braucht dringend Zusammenarbeit von Bund, Ländern und Kommunen, ein umfassendes Konzept zur Förderung digitaler Kompetenzen und ausreichende Mittel für Ausstattung und digitale Tools. Kompetenzgerangel muss enden, um eine resiliente, digitale Gesellschaft zu schaffen. Nach fast 20 Jahren Stillstand seit dem PISA-Schock ist es höchste Zeit für nachhaltige Veränderungen in der Bildung.\r\nDas Wichtigste\r\nDas Papier hebt Visionen, Konzepte und Positionen für eine zukunftsfähige Bildung in Deutschland hervor. Dabei liegt der Fokus unter anderem auf drei Kernbereichen:\r\nZusammenarbeit, Finanzierung und Transparenz im Bildungssystem\r\nMithilfe klarer Rahmenbedingungen und Zuständigkeiten, gemeinsamer Ziele und erhöhter Transparenz Akteure in die Pflicht nehmen, ihrer Verantwortung nachzukommen und die Transformation unseres Bildungssystem voranbringen.\r\nZukunftskompetenzen für die digitale Gesellschaft und Arbeitswelt\r\nDigitalkompetenzen als festen Bestandteil unserer schulischen Bildung bundesweit verankern und somit gleiche Voraussetzungen für alle an der Teilhabe und Gestaltung unserer digitalen Gesellschaft schaffen.\r\nEin Update für den Lehrerberuf\r\nVerpflichtende Weiterbildung für Lehrkräfte umsetzen und die Ausbildung im Rahmen des Studiums mithilfe neuer Konzepte modernisieren. Den Quer- und Seiteneinstieg in den Lehrerberuf fördern.\r\nBitkom-Zahl\r\n88 Prozent\r\nder Schülerinnen und Schüler und Lehrkräfte sehen die Digitalisierung als Chance für das deutsche Bildungssystem (lt. einer Studie von Bitkom Research).\r\n87%\r\nder Schülerinnen und Schüler sehen in fehlendem oder schlechten WLAN das größte Problem an ihrer Schule (lt. einer Studie von Bitkom Research).\r\nBildung 2030\r\n3\r\nInhalt\r\n1 Einleitung 4\r\n2 Zusammenarbeit, Finanzierung und Transparenz im Bildungssystem 5\r\nZiele und Verantwortlichkeiten neu definieren und einfordern 5\r\nLangfristiges Finanzierungsmodell sicherstellen 8\r\nEin neues Daten- und Evaluationsverständnis 9\r\nSicherer Rechtsrahmen und eindeutige Datenschutzregeln 10\r\nWirksame Partnerschaften: Expertise der Wirtschaft & außerschulischer Akteure nutzen 11\r\n3 Zukunftskompetenzen für die digitale Gesellschaft und Arbeitswelt 12\r\nDigitalkompetenzen für alle 12\r\nZukunftsfähigkeit der dualen Ausbildung sicherstellen 14\r\n4 Ein Update für den Lehrerberuf 15\r\nModerne Weiterbildung selbstverständlich machen 15\r\nDigitalkompetenzen als Schwerpunkt der Lehrkräfteausbildung 16\r\nDem Lehrermangel mit Quereinstieg begegnen 17\r\nBildung 2030\r\n4\r\n1 Einleitung\r\nBildung ist Deutschlands wichtigste Ressource. Ohne gut und zukunftsfähig ausgebildete Menschen werden wir die vor uns liegenden Transformationsaufgaben nicht stemmen können. Dafür braucht es funktionierende, vorwärtsgewandte Bildung – und die ist digital.\r\nSie erkennt, kommuniziert und aktiviert die Potenziale digitaler Technologien zur Verbesserung des Lehr- und Lernerlebnisses entlang der gesamten Bildungskette. Sie ermöglicht jedem einen individuellen Bildungsweg. Sie stärkt auf allen Ebenen digitale Kompetenzen, erhöht damit unsere gesellschaftliche Resilienz und schützt unsere demokratischen Grundwerte. Sie macht alle Menschen in Deutschland zu selbstbestimmten Gestalterinnen und Gestaltern unserer digitalen Transformation.\r\nDiese Bildung ist in Deutschlands Schulen nicht selbstverständlich. Schlechtes oder kein WLAN ist für 87 Prozent der Schülerinnen und Schüler das größte Problem an ihrer Schule, Lehrkräfte geben den digitalen Voraussetzungen ihres Unterrichts nur die Note „befriedigend“, Schülerinnen und Schüler der achten Klasse schnitten in der aktuellen ICILS-Studie so schlecht ab wie nie zuvor.\r\nAll das muss sich in Zukunft dringend ändern. Es braucht zukunftsfähige Zusammenarbeit zwischen Bund, Ländern und Kommunen, ein flächendeckendes Konzept zur Stärkung digitaler Kompetenzen entlang der gesamten Bildungskette und ausreichend finanzielle Mittel für die Ausstattung aller Klassenzimmer und die Anschaffung digitaler Tools und Inhalte. Dabei muss Kompetenzgerangel hinten angestellt und ein gemeinsames Zielbild einer handlungsfähigen, resilienten, digitalen Gesellschaft richtungsweisend sein. Der erste PISA-Schock ist fast 20 Jahre her, seitdem hat sich nur wenig getan – Zeit, endlich etwas anders zu machen.\r\n74%\r\nder Schülerinnen und Schüler geben an, durch den Einsatz digitaler Medien im Unterricht motivierter zu sein (lt. einer Studie von Bitkom Research).\r\nBildung 2030\r\n5\r\n2 Zusammenarbeit, Finanzierung und Transparenz im Bildungssystem\r\nMithilfe klarer Rahmenbedingungen und Zuständigkeiten, gemeinsamer Ziele und erhöhter Transparenz Akteure in die Pflicht nehmen ihrer Verantwortung nachzukommen und die Transformation unseres Bildungssystem voranbringen.\r\nDie Zusammenarbeit im Bildungssystem ist aktuell komplex. Die Zuständigkeitsverteilung zwischen Bund, Ländern und Kommunen sorgt für Verwirrung, Verantwortungsdiffusion und Reformverzögerung. Während die Bildungshoheit der Länder und der Wettbewerbsföderalismus auch positiv und chancenreich sein können, führt doch die gleichzeitige Verantwortung von Bund, Ländern und Kommunen oft zu Doppelstrukturen und einer undurchsichtigen Verantwortungsaufteilung, insbesondere durch Mischfinanzierungen. Beispielhaft steht hierfür der DigitalPakt Schule, bei dem der Bund einen Teil der Finanzierung des Förderprogramms übernommen hat, während die Umsetzung bei den Ländern und Kommunen liegt. Das Festhalten an diesen Strukturen hemmt dringend notwendige Reformen und erschwert den Zugang der Schulen und Lehrkräfte zu funktionalen und zukunftsfähigen Lösungen.\r\nZiele und Verantwortlichkeiten neu definieren und einfordern\r\nUm die strukturellen Herausforderungen im Bildungssystem zu lösen, ist eine klare, effiziente Neugestaltung der Zuständigkeiten notwendig. Diese sollte auf eine eindeutige Aufgabenverteilung zwischen Bund und Ländern abzielen, die Doppelstrukturen abbaut und Verzögerungen vermeidet.\r\nDabei ist es sinnvoll, bestimmte Kompetenzen verstärkt auf den Bund zu übertragen, während Länder und Kommunen die konkrete Umsetzung vor Ort übernehmen. Aufgabe des Bundes könnte es zum Beispiel in Zukunft sein, klare Rahmenbedingungen zu schaffen, etwa durch Vorschläge für technische Standards für digitale Ausstattung von Schulen im Bereich Hard- und Software sowie die Erarbeitung eines klaren Zielbilds und bundesweit zu erreichender, bzw. einzuhaltender KPIs im Kontext der Schuldigitalisierung und deren Abstimmung mit den Ländern. Der Bund könnte in Zukunft ebenso die Verantwortung übernehmen, die Umsetzung dieser Ziele einzufordern und durch eine regelmäßige Überprüfung Transparenz zum\r\n49%\r\nder Lehrkräfte sehen eine fehlende Digitalisierungsstrategie als dringendstes Problem an ihrer Schule (lt. einer Studie von Bitkom Research).\r\nBildung 2030\r\n6\r\nstattfindenden Fortschritt schaffen. Zudem sollte der Bund in der Pflicht sein, Synergieeffekte zu erkennen und nutzbar zu machen – dazu gehört insbesondere die Vermeidung von Doppelfinanzierungen im Sinne einer wirtschaftlichen Haushaltsführung. Voraussetzung für diese Verantwortung ist eine gute Zusammenarbeit mit der KMK.\r\nLänder und Kommunen wären im Umkehrschluss weiterhin in der Pflicht, diese Rahmenbedingungen auf ihre jeweiligen Bedürfnisse und Gegebenheiten angepasst umzusetzen sowie gleichzeitig ihre curriculare und didaktische Bildungshoheiten beizubehalten. Im Sinne der Transparenz sollten sie dazu verpflichtet werden, jeglichen Fortschritt im Erreichen der gemeinsam definierten Ziele und KPIs in Datenpunkten zu erfassen, an den Bund zu berichten und über ein Dashboard sicht- und verwendbar zu machen. Die Länder sollten die KMK noch besser als Plattform für den Wissenstransfer nutzen und hierfür praktikable Strukturen und Prozesse etablieren, die den Austausch zwischen den Bildungsadministrationen fördern.\r\nDurch eine deutlichere Trennung der Zuständigkeiten würde das Bildungssystem an Effizienz und Handlungsfähigkeit gewinnen. Der Aufbau eines IT-Planungsrats für Bildung – ähnlich dem bereits existierenden IT-Planungsrat – könnte die nötige Koordination zwischen Bund und Ländern leisten und technische Mindeststandards sowie gemeinsame Ziele und KPIs effizient abstimmen. In einem von Bitkom in Auftrag gegebenen Rechtsgutachten der Kanzlei Redeker Sellner Dahs (2022)1 heißt es dazu: „Die auf der Grundlage des Art. 91c GG bereits geschaffenen Strukturen des IT-Planungsrates (…) könnten ebenfalls genutzt werden, um im Rahmen einer föderalen Zusammenarbeit einheitliche technische Vorgaben für digitale Bildungsangebote festzulegen“ (S. 14f). Unter Berücksichtigung der Einschätzungen und Empfehlungen von relevanten Akteuren aus Wissenschaft, Bildungspraxis und Wirtschaft könnten gesamtgesellschaftlich tragfähige und evidenzbasierte Mindeststandards entwickelt werden. Ein solcher Austausch sollte zudem nicht einmalig stattfinden, sondern institutionalisiert werden und als fortlaufendes Beratungsgremium zurate gezogen werden.\r\nUm insbesondere die Debatte zu möglichen bildungspolitischen KPIs und Zielsetzungen voranzubringen, schlägt Bitkom die folgende erste Auswahl messbarer, bildungspolitischer KPIs für die Zeit bis 2030 vor:\r\n\r\nTechnische Ausstattung der Schulen: Die technische Mindestausstattung an allen Schulen gewährleistet spätestens 2030 in Bedarfsfällen auch qualitativ hochwertigen, kompensatorischen Distanzunterricht mit leistungsfähiger Internetanbindung und Endgeräten („Recht auf digitale Bildung“2). Zur Erreichung dieses Ziels haben Schulen Fördergelder zur Umsetzung der technischen Mindeststandards (siehe Kap. 4.2) inklusive des erforderlichen Supports erhalten.\r\n\r\nDigital-Module in Lehrkräfteaus- und Weiterbildung: Didaktische Konzepte für digital gestützten Präsenz- und Distanzunterricht sind verpflichtender Bestandteil eines Lehramtsstudiums in Deutschland sowie der Fort- und Weiterbildung. Jede Schule verfügt über einen verpflichtenden Fortbildungsplan. Alle Lehrkräfte in\r\n1 Böllhoff, Holtmann, Kottmann & Krebühl (2022) „Rahmenbedingungen eines Rechts auf digitale Bildung. Rechtsgutachten im Auftrag des Bitkom e.V.“ Redeker Sellner Dahs, Berlin.\r\n2 Schülerkonferenz, Elternverband, Digitalwirtschaft: Breites Bündnis fordert Recht auf digitale Bildung | Bitkom e.V.\r\nBildung 2030\r\n7\r\nDeutschland werden jährlich für mindestens eine (digitale) Fortbildungseinheit zu\r\ndigital gestütztem Unterrichten freigestellt und nehmen diese wahr. Darüber hinaus sind interne oder schulübergreifende Mikrofortbildungen von Lehrkräften fester Bestandteil der internen Schulkonzepte.\r\n\r\nDigitalkompetenz von Lehrkräften: Auf Basis des europäischen Referenzrahmens für die digitale Kompetenz Lehrender, DigCompEdu, wird ein neues Kompetenzraster für Lehrkräfte erstellt, welches digitale und andere Zukunftskompetenzen in den Blick nimmt. Diese werden anhand von standardisierten Aufgaben regelmäßig unter Lehrkräften überprüft, worüber ein Nachweis ausgestellt wird. Bis 2035 sind deutliche Verbesserungen in der Digitalkompetenz von Lehrkräften sichtbar.\r\n\r\nVermittlung digitaler Bildungsinhalte: In allen 16 Bundesländern belegen Schülerinnen und Schüler ab Sekundarstufe 1 verpflichtenden Informatikunterricht3. Dabei werden alle drei Dimensionen informatischer Bildung – die technologisch-programmierende, die anwendungsorientierte und die gesellschaftssoziologische Perspektive – berücksichtigt4. All das sind wichtige Perspektiven und Kompetenzen nicht nur für eine spätere Tätigkeit in der Kreativ- und Hightech-Branche, sondern auch grundsätzlich für die berufliche Zukunft und gesellschaftliche Teilhabe. Alle Schülerinnen und Schüler durchlaufen mindestens einmal in ihrer Schullaufbahn den Kurs „Digitale Grundbildung“ mit 8 Wochenstunden.\r\n\r\nDigitalkompetenz von Schülerinnen und Schülern: In der vom BMBF vollständig finanzierten ICILS-Studie (International Computer and Information Literacy Study) werden computer- und informationsbezogene Kompetenzen von Achtklässlerinnen und Achtklässlern erhoben. Der Anteil der Schülerinnen und Schüler, die nur über sehr rudimentäre Kenntnisse verfügen, muss bis 2030 so gering wie möglich sein. Der Anteil derjenigen mit der höchsten Kompetenzstufe lag 2023 bei gerade einmal 1,1 Prozent. Hier muss eine Verzehnfachung angestrebt werden.\r\n\r\nAllgemeines Kompetenzlevel im digital gestützten Unterricht: Die aus einem Digitalpakt 2.0 zu finanzierenden digitalen Bildungsmedien zielen nicht nur auf verbesserte Digitalkompetenzen ab, sondern steigern auch die Kompetenzen in klassischen Unterrichtsfächern. Entsprechend sollte bis 2030 eine deutliche Verbesserung in den bundesweiten Vergleichsarbeiten (VERA) in den Kernfächern Mathe, Deutsch, Englisch und ggf. Französisch sichtbar werden.\r\n\r\nIndividuelles Lernen im digital gestützten Unterricht: Der Anteil digitaler Selbstlerneinheiten pro Schulfach pro Schuljahr ab Klasse 5 hat deutlich zugenommen. 2030 macht er 10 Prozent der Gesamtstunden aus.\r\nDie Bildungspraxis sollte bei der Aufgabe, diese Ziele auch nachhaltig erreichen zu können, in keinem Fall allein gelassen werden. Neben der Unterstützung durch Bund, Länder und Schulträger sollte zusätzlich stärker auf die Unterstützung bereits bestehender Expertise vor Ort gebaut werden. Landesübergreifend existiert insbesondere im Bildungsbereich ein großes Netzwerk an außerschulischen Akteuren, die Expertise im Bereich Schulentwicklung, Digitalisierung, Inklusion, psychologische\r\n3 Eine aktuelle Übersicht zu Informatikunterricht-Angeboten der Bundesländer findet sich im Informatik-Monitor 2022 der Gesellschaft für Informatik\r\n4 Informatische Bildung als Schlüssel für Zukunftskompetenz | Bitkom e.V.\r\nBildung 2030\r\n8\r\nBeratung und Betreuung oder Förderung mitbringen und diese den Schulen zur Verfügung stellen können und wollen. Es fehlt jedoch nach wie vor an einer institutionalisierten Systematik, die unterschiedlichen Akteure zusammenzubringen.\r\nBitkom schlägt daher die bundesweite Einführung eines Online-Portals vor, über das sich außerschulische Akteure in ein Register eintragen lassen können. Bei Eintragserstellung werden u. a. Region, Expertise und vergangene Projekte abgefragt. Die Einträge werden nicht direkt veröffentlicht, sondern von einer zuständigen Stelle beim Bund (z. B. DigitalService oder BMBF) oder bei den Ländern geprüft, und vor Freischaltung wird ein Kooperationsvertrag unterzeichnet. Schulen können auf die gelisteten Angebote im Anschluss zugreifen und die Zusammenarbeit mit den Akteuren aktiv suchen. Positivbeispiel für eine solche Plattform ist das Projekt „LOBW UP“ aus Baden-Württemberg. Diese könnte möglicherweise als bundesweite Lösung skaliert werden. Einhergehen muss die Einführung dieser Plattform mit Kommunikations- und Marketingmaßnahmen, sowie Informationsveranstaltungen und -materialien für Schulen zur Nutzung der zur Verfügung gestellten Dienstleistungen. Im Rahmen des Startchancenprogramms ist aktuell die Implementierung einer ähnlichen Plattform geplant – hier gilt es, Synergien zu nutzen und keine Parallelstrukturen zu schaffen.\r\nMithilfe der beschriebenen Maßnahmen könnte die digitale Schulentwicklung verstetigt werden. Die klare Zuschreibung der Verantwortung für die Transformation in der Praxis würde Schulträger und Schulen in ihren Entwicklungsprozessen entlasten, Planungssicherheit bieten und sinnvolle Investitionen in moderne Bildungsinfrastruktur und in moderne Lehr- und Lernansätze langfristig absichern.\r\nLangfristiges Finanzierungsmodell sicherstellen\r\nEntscheidend für die erfolgreiche Transformation unseres Bildungssystems wird unter anderem die Bereitstellung einer sicheren, langfristigen, zielführenden Finanzierung der notwendigen Prozesse sein.\r\nBund, Länder und Kommunen müssen daher eine langfristige, gemeinsame Finanzierungslösung finden. Durch eine Sondervereinbarung sollte ein dauerhaftes „Sonderbudget Digitale Bildung“ geschaffen werden, das die Finanzierung eines digitalen Bildungssystems entlang der gesamten Bildungskette langfristig sichert. Hierbei verpflichten sich Bund und Länder zu einer hälftigen Finanzierung. Die Entscheidung, in die Zukunftsfähigkeit unseres Bildungssystems, in Kitas, allgemeinbildenden und beruflichen Schulen, Ausbildungsstätten, Hochschulen und darüber hinaus zu investieren, muss unabhängig von politischen Mehrheiten zur Selbstverständlichkeit werden.\r\nDieses sollte einerseits pro Schulträger Budgets für die Finanzierung der Beschaffung und Instandhaltung essenzieller digitaler Infrastruktur, digitaler Tools und digitaler Lehr- und Lerninhalte zur Verfügung stellen. Dabei sollten unter anderem auch moderne Lebenszyklus-Konzepte, z.B. auf Basis von Leasing der öffentlichen Hand, berücksichtigt werden. Für die Schulen müssen diese Gelder in Zukunft möglichst niedrigschwellig und digital beim Schulträger zu beantragen sein. Als gutes Beispiel hierfür könnte das Medien- und KI-Budget für bayerische Schulen dienen. Bei der Beschaffung und Nutzung digitaler Technologien sollten Barrierefreiheit und Nachhaltigkeit stärker berücksichtigt werden. Im Sinne eines inklusiven Unterrichts\r\nBildung 2030\r\n9\r\nsollten Geräte und Software den unterschiedlichen Bedürfnissen der Lernenden gerecht werden und der Beschaffung umweltfreundlicher Geräte und nachhaltiger Nutzungskonzepten eine zentrale Rolle zukommen.\r\nPerspektivisch sollten Eltern keine Geräte mehr selbst beschaffen müssen, da dies Familien finanziell belastet. Zur Sicherstellung möglichst einheitlicher und sicherer Lernumgebungen sollten technische Schnittstellen zwischen verschiedenen Systemen gestärkt werden.\r\nZusätzlich sollte ein Mechanismus zur Förderung von Autonomie an den Schulen eingebaut werden, zum Beispiel durch die Einführung von Experimentierbudgets. Denn in der Praxis gibt es viele mutige Schul-Verantwortliche, die mit neuen Lösungen experimentieren und so Best Practice-Ansätze für andere Schulen entwickeln. Schulen sollten künftig bei Pilotversuchen mit neuen digitalen Lösungen nicht allein gelassen und abschreckenden finanziellen Risiken ausgeliefert werden. Ein eigenes Budget würde Raum für neue Ideen und motivierte Schulentwicklung bieten und Schulverantwortlichen die Chance geben, eigenverantwortlich neue Lösungen – sei es mit neuer Hardware, digitalen Bildungsinhalten oder für externe Kooperationen – auszuprobieren.\r\nEin neues Daten- und Evaluationsverständnis\r\nAm Anfang und Ende jedes erfolgreichen Transformationsprozesses stehen sinnvoll erhobene, zielführend eingesetzte Daten zum Status Quo, zu Entwicklungsschritten und zu einem gemeinsamen Zielbild. Um die Wirkung der beschriebenen Maßnahmen und den sinnvollen Einsatz der zur Verfügung gestellten Gelder nachvollziehbar zu gestalten, sind Monitoring-Systeme, Fortschrittsberichte und eine zielorientierte Datenerhebung unerlässlich. Laufendes Negativbeispiel in diesem Kontext ist die Evaluation des DigitalPakt Schule. Die einzigen regelmäßig erfassten Daten betreffen lediglich die finanziellen Ausgaben im Förderprogramm. Es gibt keinerlei laufende Evaluation der Maßnahmenwirkung. Ebenfalls fehlt es an grundlegender Transparenz dazu, welche Ziele mit dem Förderprogramm erreicht wurden. Mit einer Evaluation wurde erst im Nachgang begonnen, der finale Bericht wird 2027 erwartet – das ist allein für eine Nachbesserung bei der Gestaltung des Digitalpakt 2.0 viel zu spät. Ähnlich sieht es im Rahmen der länderübergreifenden Vorhaben aus: Zu den über 25 Vorhaben existiert kein transparenter Überblick darüber, wie hoch die konkrete Fördersumme je Projekt ausfällt, welche Zeitpläne vorgesehen sind und welche pädagogischen und technologischen Entwicklungsziele konkret verfolgt werden.\r\nDieser Vorgang darf in keinem Fall Blaupause für weitere Evaluationen im Kontext digitaler Schulentwicklung in Deutschland sein. Stattdessen sollte bestmögliche Transparenz im Vordergrund stehen. Sinnvoll wäre daher auch hier die Einführung eines zentralen Online-Dashboards, welches über den Status-Quo und Entwicklungsschritte im Erreichen der zentral vorgeschriebenen bildungspolitischen KPIs aufklärt. Eine damit durchgesetzte und transparent gemachte regelmäßige Berichtspflicht der Kommunen und Länder an die Öffentlichkeit stärkt nicht nur die Verantwortungsübernahme der jeweiligen Stakeholder, sondern hilft auch in der frühzeitigen Identifikation sowie Behebung von Engpässen oder Herausforderungen. Insbesondere mit Blick auf milliardenschwere Förderprogramme ist zudem Klarheit zur Wirkung, Verwendung und zum konkreten Einsatz der Gelder essenziell, um Vertrauen\r\nBildung 2030\r\n10\r\nin staatliche Institutionen und Ihre Fähigkeit, zielführend mit den Fördersummen umzugehen, zu stärken.\r\nZur erfolgreichen Verankerung dieser laufenden Erhebung und Nutzung des Online-Dashboards braucht es einen grundlegenden Paradigmenwandel im Daten- und Evaluationsverständnis der Bildungspolitik. Grundlage hierfür muss eine bundesweite Strategie zur Daten- und Evaluationsarbeit sein. Alle für die definierten KPIs relevanten Daten sollten zunächst auf Landesebene erhoben und anschließend auf Bundesebene konsolidiert werden. Gleichzeitig muss das Vertrauen in Daten gestärkt und ihre Bedeutung für Entscheidungsprozesse besser kommuniziert und für die Bedeutung digitaler Kompetenzen im Sinne unserer gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Entwicklung sensibilisiert werden.\r\nSicherer Rechtsrahmen und eindeutige Datenschutzregeln\r\nAktuell leidet die digitale Handlungsfähigkeit im Bildungsbereich – wie bereits erläutert – unter anderem unter unzureichenden Rahmenbedingungen. Dazu gehört auch die Komplexität der Datenschutz- und Urheberrechtsfragen sowie die Fragmentierung der Standards für digitale Geräte und Tools zwischen den Ländern. Hinzu kommen Unsicherheiten bei Schulträgern und Lehrkräften darüber, welche urheber- und datenschutzrechtlichen Regelungen konkret gelten und wie diese ausgelegt werden. Am Ende entstehen eine akute Fragmentierung und chronisch ungenutzte Potenziale existierender Tools und Technologien für bessere zukunftsfähige Bildung in Deutschland.\r\nUm diese Herausforderungen anzugehen und den Mehrwert digitaler Technologien optimal nutzen zu können, müssen verbindliche Regelungen und klare Verantwortlichkeiten geschaffen werden. Obwohl bundesweit einheitliche Datenschutzregeln vorliegen, gehen aktuell alle 16 Bundesländer mit Blick auf die Verankerung dieser Regelungen in ihren Schulgesetzen unterschiedliche Wege. Die Auslegung der vorhandenen Vorschriften unterscheiden sich so stark voneinander, dass Tools zum Teil in einzelnen Bundesländern genutzt werden können, in anderen jedoch nicht. Projekte wie VIDIS und DIRECTIONS, deren Ziel es ist, einheitlichen, datenschutzkonformen Zugang zu digitalen Lehr- und Lernmaterialien sicherzustellen, sind in ihrer grundsätzlichen Idee lobenswert, da sie klare Aussage zur Nutzbarkeit von Produkten schaffen sollen. Sie bringen aber nicht den vorgesehenen Mehrwert, wenn die Auslegung der durch sie geschaffenen Bewertungen sich am Ende immer wieder unterscheidet.\r\nWir brauchen pragmatische, realistische und zukunftsfähige Rahmenbedingungen, und zwar in Form eines einheitlichen, zwischen Bund und Ländern abgestimmten Konzepts zum Datenschutz und zu Urheberrechten, das in allen Ländern gleichermaßen gilt. Dieses Konzept sollte auf dem gemeinsamen Verständnis beruhen, dass das geforderte Schutzniveau im Analogen und im Digitalen grundsätzlich ähnlich hoch sein muss, da die gleichen rechtlichen Grundlagen unabhängig vom Medium gelten. Die Datenschutzregelungen müssen dabei die gleichen Ziele – Schutz, Sicherheit und Transparenz – verfolgen, während die Maßnahmen an die spezifischen Risiken der analogen und digitalen Welt angepasst werden. Obwohl die Maßstäbe vergleichbar sind, erfordert die Umsetzung in den unterschiedlichen Kontexten\r\nBildung 2030\r\n11\r\nmaßgeschneiderte Ansätze. Gleichzeitig ist es wichtig, den digitalen Datenschutz pragmatisch zu gestalten, da auch im Analogen kein absoluter Schutz möglich ist und überzogene Anforderungen im Digitalen weder realistisch noch umsetzbar sind.\r\nDafür ist ein anwenderzentrierter Ansatz essenziell, um pragmatische und realistische Lösungen zu entwickeln. Eine klare Abwägung zwischen Risiken und Nutzen muss vorgenommen werden, wobei die Bedürfnisse der Lehrkräfte und Lernenden im Fokus stehen. Das Teilen von Best Practices kann dabei helfen, bundesweit einheitliche technische und rechtliche Standards für Technologien und Tools zu schaffen (siehe oben).\r\nEine ähnliche Fragmentierung wie beim Datenschutz droht aktueller bei der Umsetzung des EU-AI-Acts. Hier wird in der Ausgestaltung zentral sein, dass die prüfende Behörde (voraussichtlich Bundesnetzagentur) frühzeitig in die Abstimmung mit den Ländern bzw. der Kultusministerkonferenz geht, um eine entsprechend einheitliche und kohärente Regulierungsumsetzung zu gewährleisten.\r\nWirksame Partnerschaften: Expertise der Wirtschaft & außerschulischer Akteure nutzen\r\nAnstatt weiterhin den Staat als alleinigen Bildungsanbieter zu fördern, sollte der Bildungssektor sich verstärkt wettbewerbsorientiert ausrichten, damit die Potenziale marktwirtschaftlicher Angebote im Bereich der hochwertigen, passgenauen Bildung vollständig ausgeschöpft werden. Die bisherigen staatlichen und öffentlichen Bildungsprojekte, wie etwa durch das FWU geführte länderübergreifende Vorhaben, haben vielfach nicht die gewünschten Erfolge erzielt, Fristen gerissen und schaffen bis heute nicht den erhofften flächendeckenden Mehrwert. Grundsatz der Bildungspolitik und insbesondere ihrer finanziellen Ausgaben sollte es daher sein, stärker auf marktwirtschaftlichen Wettbewerb zu setzen und auf diejenigen Produkte und Anbieter zurückzugreifen, die sich auf dem Bildungsmarkt bereits bewährt haben oder wirksame Innovation und/oder beschleunigte Umsetzung beisteuern können. Investitionsruinen wie die Nationale Bildungsplattform sind in jedem Fall zu vermeiden, Kooperationen in Richtung der digitalen Bildungswirtschaft und außerschulischen Partner sollten gestärkt werden. Eine wettbewerbliche Ausrichtung kann es Unternehmen, Start-ups und externen Bildungsanbietern zudem ermöglichen, durch transparente sowie kompetente und in ausreichendem Maße beschriebene Ausschreibungen auf Basis bestehender Lösungen innovative Technologien und Methoden zu entwickeln, die gezielt auf die Bedürfnisse der Schulen und Bildungseinrichtungen zugeschnitten sind. Eine starke Branche im Bereich E-Learning und EdTech führt zu mehr Auswahlmöglichkeiten für Schulen und Bildungseinrichtungen und stärkt nachhaltig die Qualität des Bildungsangebots. Insgesamt entsteht so ein offener Wettbewerb, in dem die besten Produkte und Dienstleistungen auf Basis ihrer Güte ausgewählt und implementiert werden, um den Bildungsbereich langfristig zu stärken.\r\nBildung 2030\r\n12\r\n3 Zukunftskompetenzen für die digitale Gesellschaft und Arbeitswelt\r\nDigitalkompetenzen sollten als fester Bestandteil unserer schulischen Bildung bundesweit verankert und somit gleiche Voraussetzungen für alle für die Teilhabe und Gestaltung unserer digitalen Gesellschaft geschaffen werden.\r\nDer digitale Wandel beeinflusst nicht nur die Anforderungen an die technische und didaktische Ausrichtung unserer Bildungseinrichtungen, sondern auch die grundlegenden Anforderungen an die dort vermittelten Kompetenzen. Die für eine moderne Berufswelt und vermehrt digitale Gesellschaft notwendigen Fähigkeiten entwickeln sich rapide weiter. Das führt zu einem dringend notwendigen Wandel der Lernziele und -methoden an Schulen. Die in der Schule aktuell vermittelten Bildungsinhalte und Prüfungsformate orientieren sich jedoch noch stark an traditionellen Wissensanforderungen und sind oft nicht auf die aktuellen Erfordernisse der digitalen Welt außerhalb der Schule abgestimmt. So fehlt es an digitalen Grundfähigkeiten wie der kompetenten Nutzung digitaler Tools oder einer sicheren Grundlage in kreativer Problemlösung. Das hat zuletzt die ICILS-Studie 2023 gezeigt: Die digitalen Kompetenzen der untersuchten Achtklässlerinnen und Achtklässler sind im Vergleich zu 2018 signifikant zurückgegangen – von 518 auf 502 Punkte.\r\nGleichzeitig besteht die Frage, inwiefern traditionelle Prüfungsmethoden und Inhalte noch mit den sich immer schneller verbreitenden technologischen Weiterentwicklungen mithalten können. Klar ist – unser Prüfungs- und Kompetenzverständnis muss sich grundlegend verändern und umfassend angepasst werden, um die Realität unserer digitalen Welt und Gesellschaft außerhalb des Schulgebäudes ausreichend widerspiegeln zu können.\r\nDigitalkompetenzen für alle\r\nDie aktuellen Ergebnisse der ICILS-Studie zeigen: Wir tun aktuell nicht genug für gute digitale Bildung der zukünftigen Generationen. Deswegen braucht Deutschland einen bundesweiten Aktionsplan Digitale Bildung. In Anlehnung an das „Digital Competence Framework“ der Europäischen Kommission sollte ein von Bund und Ländern getragener Aktionsplan entwickelt werden, der festhält, wie es auf allen Ebenen um Digitalkompetenzen in Deutschland steht. Dabei sollen digitale Kompetenzstufen von der Kita bis zur Hochschule und außerhalb unserer Bildungseinrichtungen vermittelt\r\n40%\r\nder Schülerinnen und Schüler der achten Klassen in Deutschland verfügen nur über sehr geringe Fähigkeiten im kompetenten und reflektierten Umgang mit digitalen Medien und Informationen. (ICILS, 2023)\r\nBildung 2030\r\n13\r\nund erreicht werden. Das zugrundeliegende Kompetenzverständnis bezieht sich auf die Herausforderungen von heute, wie z. B. den Umgang mit Fake News oder die eigene Sicherheit im digitalen Raum. Der Aktionsplan Digitale Bildung enthält mit Blick auf die zu definierenden KPIs konkrete, verbindliche Ziele und Maßnahmen, die gemeinsam von Politik, Bildungspraxis, Zivilgesellschaft und Wirtschaft zu erreichen und umzusetzen sind. Diese sollten im Sinne der Transparenz durch die beschriebenen Monitorings und Evaluationen laufend in den Blick genommen und der Status Quo sollte regelmäßig über Online-Dashboards sichtbar gemacht werden.\r\nNoch nie war der Erwerb digitaler Basiskompetenzen so essenziell für unsere gesellschaftliche Resilienz wie heute. Gelingt es uns nicht, diese Lücke zu schließen, stehen perspektivisch unsere Demokratie und unser gesellschaftlicher Zusammenhalt auf dem Spiel. Teil des Aktionsplans sollte es daher sein, eine Bundeszentrale für digitale Bildung zu schaffen. Diese könnte die „Digitale Grundbildung“ nach dem österreichischen Modell umsetzen, mit der allen Schülerinnen und Schülern grundlegende Kompetenzen im Umgang mit Fake News und Desinformation vermittelt werden. Zusätzlich sollte der sichere Umgang mit Künstlicher Intelligenz berücksichtigt werden. KI bietet die Chance, den Lernprozess zu individualisieren, inklusive Bildung zu ermöglichen und Lerninhalte dynamisch an den Fortschritt der Schülerinnen und Schüler anzupassen. Dafür sind Kompetenzen zur kritischen Reflexion, der ethischen Dimension und praktischen Anwendungen von KI-Technologien besonders wichtig. Grundsätzlich sollte in der Vermittlung digitaler Basiskompetenzen stärker auf die Kooperation zwischen Schulen und außerschulischen Lernorten gesetzt und die dort vorhandenen Potenziale und Kapazitäten genutzt werden.\r\nEine ebenso relevante Rolle in der Vermittlung von digitalen und informatischen Kompetenzen spielt nach wie vor die bundesweite Verankerung und feste Institutionalisierung eines Pflichtfachs Informatik ab der Sekundarstufe 1. Dieser sollte aufbauend auf die „Digitale Grundbildung“ einerseits Fachkompetenzen wie KI- und Programmierkenntnisse vermitteln, aber auch darüber hinausgehen und gesellschaftlich-kulturelle und anwendungsorientierte Themen zur Digitalisierung abdecken, sowie interdisziplinär und in Wechselwirkung mit anderen Fächern konzipiert und gedacht werden. Bitkom hat für die Neugestaltung des Informatikunterrichts bereits einen Vorschlag gemacht. Dazu gehört auch, ein attraktiveres Wording zu finden. Perspektivisches Ziel muss es sein, eine Gleichstellung von Informatik mit anderen naturwissenschaftlichen Fächern als Abiturfach bundesweit zu verankern und interdisziplinäre Verknüpfungen zu anderen Fächern herzustellen.\r\nBei jeglichen Bestrebungen mit Blick auf die digitale Bildung von Schülerinnen und Schülern ist eine gendersensible Herangehensweise zentral: Mädchen müssen schon im Kindesalter gleichermaßen wie Jungen an Digitalthemen herangeführt und dafür begeistert werden. Denn technologische Entwicklungen betreffen alle gleichermaßen. Die bundesweite Verankerung eines verpflichtenden Informatikunterrichts sowie digitaler Grundbildung kann dabei helfen. Ergänzend braucht es verpflichtende Richtlinien für gendersensible, barrierefreie und inklusive Bildungsinhalte und Lehrmaterialien. Um insbesondere in der Phase der Berufswahl stereotype Rollenbilder aufzubrechen, sollten weibliche Talente zudem durch gezielte Kampagnen für Digitaljobs geworben werden. Vorbilder haben hierbei einen nachweislich positiven\r\nBildung 2030\r\n14\r\nEffekt. Dafür muss eine bundesweite Kommunikationsoffensive aufgesetzt werden, die weibliche Vorbilder aus der Digitalisierung in die Öffentlichkeit bringt, die Attraktivität der Digitalbranche für Frauen betont und explizit auch im Rahmen der Berufsorientierung in Schulen zum Einsatz kommt. Ebenso lohnt sich die Zusammenarbeit und stärkere Einbindung der Bildungswirtschaft, die sich diesem Thema widmet und eigene Netzwerke und Arbeitsgruppen aufgebaut hat, um gendersensible Inhalte sowie eine Überprüfung der eigenen Inhalte zur Verfügung zu stellen.\r\nZukunftsfähigkeit der dualen Ausbildung sicherstellen\r\nDie digitale Transformation bringt zahlreiche neue Berufsbilder hervor, die sowohl die Gestaltung als auch die Realisierung der Digitalisierung in der Praxis vorantreiben. Aktuell können jedoch die Transformationsfähigkeit und flächendeckende Wissensvermittlung in der dualen Ausbildung nicht mit diesen Entwicklungen standhalten. Um auf diesen Bedarf zu antworten, braucht es innovative Ausbildungsberufe und die Unterstützung unserer Berufsschulen darin, diese neuen Berufsfelder auch praxisnah vermitteln zu können.\r\nMit Blick auf die bestehenden Ausbildungsberufe im digitalen und informatischen Kompetenzfeld ergeben sich dabei Herausforderungen in der Benennung und Attraktivität dieser Profile. Viele potenzielle Auszubildende, insbesondere Frauen, fühlen sich von traditionellen und oft sperrigen Bezeichnungen wie „Fachinformatiker für Systemintegration“ nicht angesprochen. Daraus könnte z.B. der „IT-Network Specialist“ werden. Die Namen der Ausbildungsgänge sollten überarbeitet werden, um die tatsächlichen Inhalte und die vielfältigen und spannenden Einsatzfelder besser zu kommunizieren. Eine klare und ansprechende Bezeichnung könnte insgesamt das Interesse an diesen zukunftsweisenden Berufsfeldern steigern. Um die Berufswirklichkeit der orts- und zeitflexiblen Arbeit in der IT besser widerzuspiegeln, sollten auch Qualifizierungsformate stärker an diese Flexibilität angepasst werden.\r\nDarüber hinaus müssen Digitalkompetenzen über die Standardberufsbildposition „Digitalisierte Arbeitswelt“ hinaus in allen Ausbildungsberufen fest verankert werden. In einer zunehmend digitalisierten Arbeitswelt ist es entscheidend, dass Auszubildende grundlegende digitale Fähigkeiten erwerben und diese in der Praxis anwenden können. Nur dann können sie digitale Technologien darüber hinaus auch für ihren spezifischen Berufsbereich gewinnbringend nutzen.\r\nDer schnelle Wandel in der Arbeitswelt erfordert zudem flexible und reaktionsschnelle Anpassungen der Ausbildungsinhalte, um den Anforderungen der digitalen Wirtschaft gerecht zu werden. Nur durch eine rasche und effiziente Überarbeitung der Berufsbilder können wir sicherstellen, dass die duale Ausbildung auch in Zukunft wettbewerbsfähig bleibt und den Herausforderungen der Digitalisierung gewachsen ist. Dazu bedarf es einer Evaluierung und Verschlankung des Neuordnungsprozesses, insbesondere bei digitalisierungsrelevanten Ausbildungsberufen.\r\nBildung 2030\r\n15\r\n4 Ein Update für den Lehrerberuf\r\nVerpflichtende Weiterbildung muss fester Bestandteil des Lehrerberufs, die Ausbildung im Rahmen des Studiums neu aufgestellt werden.\r\nDer Lehrerberuf steht im Zuge des digitalen Wandels ebenso wie die Ausstattung unserer Bildungseinrichtungen und die Anforderungen an vermittelte Kompetenzen vor neuen und großen Herausforderungen. Als Lernbegleiterinnen und Lernbegleiter müssen Lehrkräfte ein gutes Maß an Digital- und Medienkompetenzen haben, um zum Beispiel bei Fragen und Unsicherheiten mit Blick auf Desinformation und Sicherheit im digitalen Raum qualifizierte Ansprechpartner zu sein. Gleichzeitig müssen sie sich mit neuen Technologien und Tools sowie den Anforderungen an neue Kompetenzprofile der Schülerinnen und Schüler auseinandersetzen. Das erzeugt neben der Vielzahl an gleichzeitig bestehenden Herausforderungen (wie z. B. größere Klassen, Lehrkräftemangel, Zunahme der sozialen Herausforderungen im Klassenzimmer) eine erhöhte Arbeitsbelastung, auch wenn parallel die Nutzung digitaler Tools für Unterrichtsvorbereitung und -gestaltung sowie administrative Aufgaben eigentlich zu Entlastung beitragen könnte. Am Ende kommt es daher ebenso wie bei den Schülerinnen und Schülern darauf an, dass sowohl bestehende als auch zukünftige Lehrkräfte dafür gewappnet sind, mit diesem Wandel umzugehen und darin befähigt werden, die Transformation des Bildungssystems selbst mitzugestalten.\r\nModerne Weiterbildung selbstverständlich machen\r\nInsbesondere mit Blick auf die ca. 1 Million Lehrkräfte im aktiven Schuldienst ist regelmäßige Weiterbildung unerlässlich. Es ist wichtig sicherzustellen, dass neueste pädagogische Methoden, Technologien sowie zielführende Kompetenzvermittlung in der digitalen Welt im Unterricht angewendet werden. Laut einer Bitkom-Studie aus dem Jahr 2024 wünschen sich mittlerweile 80 Prozent der Lehrkräfte verpflichtende Weiterbildungen zu digitalen Themen – das zeigt, wie groß der Leidensdruck und gleichzeitig die Transformationsbereitschaft der Lehrkräfte in der Praxis tatsächlich sind. Weiterbildung sollte sich jedoch nicht nur auf das Digitale beschränken, Zukunftskompetenzen von Lehrkräften umfassen heutzutage zum Beispiel auch psychosoziale Kompetenzen im Bereich der Sprachförderung oder den Einsatz spielerischer Elemente wie Serious Games und interaktiver Lernumgebungen. Moderne Weiterbildung für Lehrkräfte sollte in Zukunft außerdem bedeuten, dass Mentoringprogramme, bei denen erfahrene Lehrkräfte, Psychologen oder externe Berater als Ansprechpartner fungieren, und Quereinsteigerprogramme fester Bestandteil des Lehrkräftealltags werden.\r\nMit Blick auf Weiterbildung im Digitalen braucht es dringend ein bundesweites Modell zu verpflichtenden Weiterbildungen von Lehrkräften im Bereich ihrer digitalen Kompetenzen, welches jede Schule dabei unterstützt, einen eigenen Fortbildungsplan\r\n80%\r\nder Lehrkräfte wünschen sich verpflichtende Weiterbildungen zu digitalen Themen. (Bitkom Research, 2024)\r\nBildung 2030\r\n16\r\nzu entwickeln, umzusetzen, nachzuhalten und fortzuschreiben. Bei der Planung und Durchführung von Fortbildungen sollten die Schulträger stärker eingebunden werden, indem sie regionale Fortbildungsprogramme im Rahmen des Betriebs digitaler Infrastrukturen initiieren und Schulen bei der Organisation unterstützen dürfen. Mit Blick auf die Auslastung der Lehrkräfte sollte auf die Chancen und Potenziale digitaler Weiterbildungen gesetzt und ein Online-Weiterbildungsportal geschaffen werden, welches Lehrkräften tagesaktuell Zugang zu relevanten Weiterbildungsinhalten gibt. Diese könnten als kurzgehaltene, schnell und zeitunabhängig bearbeitbare „Learning Nuggets“ aufbereitet werden, sodass Lehrkräfte Weiterbildung als Selbstverständlichkeit in ihren Arbeitsalltag integrieren können. Als Anreicherung könnten zudem Live-Online-Programme dienen, die in virtuellen Gruppen absolviert und mehr Gelegenheit für Interaktion untereinander und mit Expertinnen und Experten schaffen könnten. Über das Portal sollte in erster Linie sichergestellt werden, dass jede Lehrkraft in Deutschland über ein bestimmtes gutes Maß an digitalen Kompetenzen verfügt. Das ist elementar, um den Arbeitsalltag als Lehrkraft im 21. Jahrhundert zu bewältigen. Die Entwicklung eines solchen Portals könnte als Wettbewerb unter den zuständigen Landesinstitutionen ausgeschrieben werden, die Umsetzung gemeinsam mit außerschulischen Partnern erfolgen.\r\nIm Sinne des persönlichen Austauschs sollten als Ergänzung alle Lehrkräfte mindestens einmal im Jahr an einer Weiterbildung in Präsenz teilnehmen – vorzugsweise gemeinsam mit Lehrkräften aus der gleichen Region. Dafür müssen sie freigestellt werden. Die Formate sollten vorrangig auf den persönlichen Austausch, die gegenseitige Befähigung und das Vorstellen von Best Practices sowie die Diskussion von Herausforderungen und Lösungsansätzen setzen, anstatt sich auf lineare Wissensvermittlung zu beschränken.\r\nUm den Effekt dieser Maßnahmen messbar zu machen, sollte auf Basis des DigCompEdu ein neues Kompetenz- und Anforderungsraster für Lehrkräfte erstellt werden, welches digitale und andere Zukunftskompetenzen in den Blick nimmt. Diese sollten anhand von standardisierten Aufgaben regelmäßig unter Lehrkräften überprüft und erhoben werden, woraufhin die Lehrkräfte für die Überprüfung einen Nachweis ausgestellt bekommen. Übergeordnetes Ziel muss sein, bis 2035 deutliche Verbesserungen in den Digitalkompetenzen von Lehrkräften zu erreichen.\r\nDigitalkompetenzen als Schwerpunkt der Lehrkräfteausbildung\r\nUm langfristige Veränderungen zu bewirken, bedarf es parallel zur Etablierung eines neuen Weiterbildungsverständnisses im Lehrkräftealltag auch einer grundlegenden Neuausrichtung der Lehrkräfteausbildung, die sich an modernen Lernanforderungen orientiert und die Ausbildung gezielt aufwertet. Das Ziel ist eine praxisnahe und digitale Lehrerbildung, die alle Phasen des Lehrerberufs stärkt und gezielt an neue Herausforderungen anpasst. Eine Fortführung der Ende 2023 ausgelaufenen „Qualitätsoffensive Lehrerbildung“ ist in diesem Kontext dringend notwendig, da die Aufgabe der Modernisierung des Lehrerberufs natürlich längst nicht abgeschlossen ist. Daher sollte in einer Neuauflage mit dem Titel „Digitaloffensive Lehrerbildung“ der Fokus ausschließlich auf dem Themenkomplex Digitalisierung liegen – sowohl mit Blick auf die verpflichtende Vermittlung digitaler Kompetenzen für\r\nBildung 2030\r\n17\r\nLehramtsstudierende als auch die Digitalisierung der Lehrerausbildung. Mit einem konkreten Plan und ausreichend Budget kann an bestehende Strukturen, Hochschulverbünde und die Unterstützung durch Externe angeknüpft werden. Denkbar wäre auch die Einführung von Testbeds in Zusammenarbeit mit EdTech-Startups an Universitäten, in denen Lehrkräfte in Ausbildung unterschiedliche Tools ausprobieren, mit ihnen arbeiten und sie umfassend testen können. Ihr Feedback würde direkt an die beteiligten EdTech-Startups weitergegeben – auf diese Weise würden parallel die Kompetenzen auszubildender Lehrkräfte als auch die Qualität von Bildungstools gestärkt werden. Im Fokus sollte letztlich immer das Ziel stehen, dass alle Lehramtsstudierenden, egal auf welche Schulform sie sich vorbereiten, im Rahmen ihrer Ausbildung für den Schulalltag relevante Digitalkompetenzen vermittelt und im Umgang mit digitalen Tools und Technologien zur didaktisch und pädagogisch sinnvollen Unterrichtsgestaltung geschult werden. Denn ohne kompetent und zukunftsfähig aus- und weitergebildete Lehrkräfte drohen jegliche Ausgaben im Bereich der Digitalisierung unseres Bildungssystems am Ende zur Investitionsruine zu werden.\r\nÜber digitale Basiskompetenzen hinaus sollten ausgewählte Lehrkräfte in die Lage versetzt werden, grundlegende Konzepte und Denkweisen der Informatik, insbesondere im Bereich Algorithmen und Programmierung, zu verstehen, um diese vereinzelt fächerübergreifend in den Unterricht integrieren zu können. Konkret kann dies für Lehrkräfte bedeuten, die Fähigkeit zu entwickeln, Problemlösestrategien zu vermitteln, Algorithmen zu erklären und anzuwenden oder Programmierung als Werkzeug zu benutzen. All dies bietet Schülerinnen und Schülern einen praktischen Zugang zur kritischen Reflexion digitaler Prozesse, beispielsweise bei den Themen Datenschutz, Fairness und deren gesellschaftlicher Relevanz. Das ist in einer zunehmend digitalisierten Welt, in der Informatik und algorithmisches Denken Schlüsselkompetenzen für die Teilhabe an vielen Lebens- und Arbeitsbereichen sind, sehr wichtig. Indem Lehrkräfte diese Fähigkeiten entwickeln, können sie Schülerinnen und Schüler auf die Anforderungen der Zukunft besser vorbereiten und gleichzeitig den Bildungsauftrag der Schule im digitalen Zeitalter erfüllen.\r\nZudem muss auch schon in der Lehrkräfteausbildung stärker auf die Potenziale und Verankerung von multiprofessionellen Teams und flachen Hierarchien gesetzt werden. Als Teil des Studiums sollten Lehrkräfte in Ausbildung daher in dem Selbstverständnis gestärkt werden, dass sie insbesondere in der Zusammenarbeit mit anderen Expertinnen und Experten zukunftsfähige und pädagogisch sinnvolle Umfelder schaffen und Schülerinnen und Schüler für ihre Rolle als Mitglied einer digitalen Gesellschaft befähigen können. Denkbar wäre etwa die Einführung einer im Lehramtsstudium verpflichtenden Projektarbeit, bei der Lehramtsstudierende gemeinsam mit außerschulischen Partnern (z. B. Unternehmen) und einer ausgewählten Klasse ein Projekt umsetzen, welches gezielt Zukunftskompetenzen von Lehrkräften und Schülerinnen und Schülern stärkt.\r\nDem Lehrermangel mit Quereinstieg begegnen\r\nSchon heute fehlen bundesweit etwa 14.500 Lehrkräfte, bis zum Schuljahr 2035/36 kann diese Zahl auf bis zu 85.000 steigen. Die Integration von Quereinsteigern in den Lehrerberuf bietet eine vielversprechende Möglichkeit, dem akuten Lehrermangel entgegenzuwirken und gleichzeitig die digitalen Kompetenzen in der Lehrerschaft zu\r\nBildung 2030\r\n18\r\nstärken. Quereinsteiger, insbesondere aus technischen oder IT-bezogenen Berufen, bringen oft aktuelle Fachkenntnisse und praktische Erfahrungen im Umgang mit digitalen Technologien mit, die im Bildungssystem dringend benötigt werden. Durch gezielte Weiterbildungsprogramme und pädagogische Qualifikationen können sie effektiv auf die besonderen Anforderungen des Lehrerberufs vorbereitet werden. Diese Maßnahme könnte nicht nur die Personallücken schließen, sondern auch die Qualität des Unterrichts steigern, indem Schülerinnen und Schüler von einem praxisorientierten und digital kompetenten Unterricht profitieren. 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Mit dem Gesetz werden Maßnahmen ergriffen, um das deutsche Gesundheitssystem auf eine europäische Anbindung an den European Health Data Space (EHDS) vorzubereiten. Es sollen technische und rechtliche Rahmenbedingungen geschaffen werden, um die Verknüpfung von Daten für eine bessere und interoperable Nutzbarkeit zu ermöglichen. Um die darin enthaltenen Potenziale in der Praxis wirksam werden zu lassen, sieht das Gesetz mehrere nachgeordnete Verordnungen vor. Diese sind für eine tragfähige und praxistaugliche Umsetzung – auch mit Blick auf die Anforderungen der Industrie – von zentraler Bedeutung.\r\nSeit März 2025 gilt die Verordnung zum EHDS. Bis März 2027 müssen alle Mitgliedstaaten nationale Datenzugangsstellen (Health Data Access Bodies, HDABs) benennen (Art. 55 Abs. 6 EHDS VO) und bis März 2029 funktionsfähig machen (Art. 105 UAbs. 5). Die Industrie sieht sich aufgefordert, proaktiv zu handeln, konkrete Vorschläge zu machen und industriegetriebene Projekte (wie z. B. das Datenraumprojekt sphin-X) voranzutreiben, um anschlussfähige Lösungen zu gestalten. Die im GDNG verankerte Datenzugangs- und Koordinierungsstelle (DACO), die derzeit beim BfArM aufgebaut wird, muss sich als Bindeglied verschiedener datenhaltender Organisationen nach deutschem Recht (GDNG) im europäischen Rahmen (EHDS) sehen – mit dem Ziel, Doppelstrukturen zu vermeiden und eine rechtliche sowie technische Konformität im Datenaustausch zu gewährleisten.\r\nDer Bitkom engagiert sich aktiv in der Umsetzung der Datennutzungsvorhaben – durch Stellungnahmen, Beteiligung an europäischen Initiativen wie Xt-EHR und TEHDAS2, sowie über das Konvergenzboard Gesundheitsdatenökosysteme der Initiative Gesundheit Digital des BDI. Der fortlaufende, strukturierte Stakeholder-Dialog ist aus unserer Sicht ein Schlüsselfaktor für den Erfolg. Unsere Mitgliedschaft ist breit aufgestellt – von forschenden Pharmaunternehmen über IT-Anbieter im Gesundheitswesen bis hin zu Herstellern von Primärsystemen. Alle eint die Erwartung, dass die Umsetzung von GDNG und EHDS praxisnah, innovationsfreundlich und industriekompatibel erfolgt. \r\nHierfür sehen wir folgende zentrale Punkte als entscheidend:\r\n1.\tAufbau eines zukunftsfähigen Forschungsdatenzentrum (FDZ) \r\nDer erfolgreiche Aufbau des FDZ, dass künftig eine zentrale Rolle bei der Sekundärnutzung von Gesundheitsdaten spielen wird, ist von zentraler Bedeutung. Um von Anfang an den möglichst unkomplizierten Zugang der Gesundheitsunternehmen an die zu entwickelnden Strukturen zu gewährleisten, muss die Industrie frühzeitig in die Gestaltung der Antragsprozesse, Definition von Standarddatenmodelle (HL7, FHIR, Snomed CT, LOINC, OMOP, etc.) und Entwicklung von Metdatenkatalogen mit einbezogen werden. Die Qualität der Datensätze und deren Wiederverwertbarkeit wird maßgeblich von der Strukturiertheit der eingegebenen Daten abhängen. Dysfunktionale Standards und die Nichtnutzung vorhandener Strukturen werden hier unnötige Hürden aufbauen\r\nDas FDZ stößt nun bereits in der Anfangsphase auf spürbare technische und infrastrukturelle Grenzen. Allein die Menge an bearbeitbaren Gesundheitsdaten, die für nutzbringende Forschungsvorhaben ausgewertet werden müsste, soll aktuell nicht zur Verfügung gestellt werden. Ein wesentlicher Grund dafür sind technische Limitierungen beim Datenzugriff – viele Datensätze können aufgrund von Begrenzungen in Speicher- und Rechenkapazitäten nicht einmal angezeigt oder abgerufen werden. Diese Beschränkungen deuten bereits jetzt auf ein strukturelles Ressourcenproblem hin.  Um die Funktion und Leistungsfähigkeit des FDZ langfristig sicherzustellen, ist eine zeitnahe und umfassende Evaluation der bestehenden technischen und personellen Kapazitäten und der dafür benötigten Mittel sinnvoll. Eine frühzeitige Evaluierung der ersten Monate zur Antragsbearbeitung und Datennutzung kann frühzeitig Kapazitätsengpässe erkennen lassen. Darauf basierend sollten gezielte Maßnahmen zur Erweiterung der Infrastruktur – insbesondere bei Speicher, Rechenleistung und Datenzugriff – umgesetzt werden, um eine effektive, rechtskonforme und forschungsadäquate Sekundärnutzung von Gesundheitsdaten sicherzustellen.\r\n\r\n2.\tEffizienter und sicherer Datenzugang als Grundlage für breite Akzeptanz in der Datennutzung der Gesundheitswirtschaft\r\nDas FDZ wird künftig einen ersten Zugang zu pseudonymisierten Gesundheitsdaten für Forschungszwecke ermöglichen. Für die industrielle Gesundheitswirtschaft ist es dabei essenziell, dass dieser Zugang effizient, datensicher und innovationsfördernd gestaltet wird. Auch wenn die Pseudonymisierung dazu beiträgt, eine unmittelbare Identifizierung von Patientendaten zu verhindern, bestehen weiterhin Sicherheitsrisiken – insbesondere während der Datenverarbeitung. Die Pseudonymisierung folgt dem Prinzip der Datenminimierung, indem identifizierende Merkmale entfernt werden, während die Verschlüsselung der Daten technische Sicherheit während der Verarbeitung gewährleistet. Die DSGVO (Art. 25 und 32) fordert ausdrücklich den Einsatz solcher Maßnahmen, wobei organisatorische (z. B. Pseudonymisierung) und technische (z. B. Verschlüsselung) Schutzmechanismen kombiniert werden sollen. Besonders die Nutzung sicherer, hardwarebasierter Enklaven (Confidential Computing) kann die Datenschutzkonformität während der Verarbeitung deutlich erhöhen. Pseudonymisierung und Data-in-Use-Verschlüsselung adressieren jeweils unterschiedliche Bedrohungsszenarien: Erstere schützt vor Angriffen durch Datenverknüpfung. Letztere vor Zugriffen auf die Infrastruktur- oder Betriebsebene. In Kombination ermöglichen diese Verfahren eine datenschutzkonforme und zugleich praxisnahe Verarbeitung von Gesundheitsdaten im FDZ, ohne gegen Datenschutzregeln zu verstoßen. Gleiche Anforderungen müssen gelten für den Aufbau von HDABs im Rahmen des EHDS. \r\nEine gewünschte Datenverknüpfung kann ein riesiges Potenzial für die Gesundheitsforschung entfalten und somit forschungsbasiert Prävention, Therapie sowie Versorgung der Bevölkerung verbessern. Dafür braucht es eine systematische Lösung zum Record-Linkage von Daten aus Versorgung, Forschung und öffentlichem Gesundheitsdienst, die höchsten Sicherheitsanforderungen entspricht und deshalb Akzeptanz in der Bevölkerung findet. Die entsprechenden Ansätze (vgl. geplantes Registergesetz) sollten daher gemeinsam mit der Industrie entwickelt werden und auf Erfahrungen (z.B. aus der öffentlichen Verwaltung) zurückgreifen.\r\n\r\n3.\t Studiendatenzugang klar regeln – Wettbewerbsbedingungen wahren\r\nEs muss zwischen drei Arten von Daten unterschieden werden: Zum einen Daten, die von öffentlich finanzierten Einrichtungen (insbesondere der Pflege- und Krankenversicherung), erhoben wurden, zum anderen Daten, die von privaten Unternehmen im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (öffentliche Finanzierung) erhoben wurden, sowie schließlich Daten, die von privaten Unternehmen ohne öffentliche Subventionen oder Kompensation selbst finanziert erhoben wurden (z.B. industriell finanzierte Studien) . Während die ersten beiden Kategorien grundsätzlich regelbasiert frei zugänglich sein können, erfordert die dritte Kategorie spezifische Vorschriften zum Schutz der geschäftlichen Interessen der datenhaltenden Unternehmen. Der Schutz von Geschäftsgeheimnissen und IP-Rechten muss dabei gewahrt und beachtet werden. Es muss geprüft werden, inwieweit das GDNG und der EHDS die Wettbewerbsbedingungen für private Unternehmen beeinflusst und welchen Beitrag private Datenintermediäre /-treuhänder im Aufbau weiterer Sicherer Verarbeitungsumgebungen (SVU engl. SPE) leisten können. Zudem sollte die Vergütungsstruktur für Dateninhaber klar, transparent und in Zusammenarbeit mit ihnen erarbeitet werden, um nicht nur den Aufwand der Transaktion, sondern auch den tatsächlichen Wert der Daten angemessen abzubilden und so ihre aktive Beteiligung zu fördern. Es ist zudem zu klären, ob und unter welchen Bedingungen private Dateninhaber berechtigt sind, Datenanfragen abzulehnen.\r\n4.\tPraxisnaher Metadatenkatalog mit IP-Schutz\r\nDas GDNG legt fest, dass die Datenzugangs- und Koordinierungsstelle (DACO einen Metadatenkatalog entwickelt und festlegt.  Diesem Katalog kommt besondere Bedeutung zu, da er voraussichtlich einen Maßstab setzen wird, an dem sich künftige Entwicklungen über Jahre hinweg orientieren werden. Deshalb besteht die klare Forderung, dass der Metadatenkatalog sowohl EHDS-kompatibel ist, als auch idealerweise bestehende Industriestandards und Datenformate berücksichtigt. Für die Metadatenbeschreibungen sollten etablierte international anerkannte Standards für Gesundheitsdaten wie FHIR, SNOMED, OMOP und LOINC verwendet werden. Darüber hinaus werden Datensätze und Referenzinformationen bereits in anderen Bereichen gesammelt, etwa in Datenkatalogen der EMA, OHDSI und klinischen Studienregistern. In Deutschland wären hier zusätzlich die Kerndatensätze und Erweiterungsmodule der Medizininformatik-Initiative zu beachten. Wir empfehlen, dass all diese Initiativen auf eine gemeinsame, minimale Beschreibung dieser Datensätze hinarbeiten, um insbesondere im Kontext die Interoperabilität zu fördern. Ebenso ist zu klären, wer die Aktualisierung der Metadatenbeschreibungen verantwortet, wie ein Aktualisierungsgesuchen eingereicht werden kann und in welchem Detaillierungsgrad Metadaten abgefragt werden sollen, um Bedenken bezüglich des geistigen Eigentums der Dateninhaber zu begegnen. Metadatenkataloge sollten klar unterscheiden, ob die zugrunde liegenden Daten mit öffentlichen Geldern oder durch private Investitionen erhoben wurden. Für Daten, die von privaten Unternehmen ohne staatliche Förderung oder finanzielle Ausgleichsleistungen eigenständig erzeugt wurden, sind besondere Regelungen erforderlich, um die wirtschaftlichen Interessen der jeweiligen Datenhalter zu schützen. Zudem ist bei der Erstellung des Metadatenkatalogs darauf zu achten, den Aufwand für die datenhaltenden Unternehmen bei der Pflege und Befüllung des Katalogs möglichst gering zu halten. Wesentliche Anforderungen sind, dass bestehende Berichtspflichten sowie die vorhandene System- und Datenarchitektur nicht unterlaufen werden, der Schutz sensibler Studiendaten und geistigen Eigentums (IP) durch einzelvertragliche Zustimmung des Datenhalters und Datengebers gewährleistet ist und Geschäftsgeheimnisse nicht gefährdet werden. \r\n\r\n5.\tGestaltung der HDABs im Rahmen des EHDS: \r\n\r\nAus unserer Sicht ist es sinnvoll, dass domänenspezifische HDABs eine Rolle als „Community Leader“ übernehmen. Eine domänenspezifische Ausrichtung halten wir deswegen für zielführend, um den besonderen Anforderungen einzelner Fachbereiche gerecht zu werden. Die entsprechenden Weichenstellungen stehen an und entscheidend ist, zeitnah den Rahmen zu schaffen, um konkrete Ideen und Lösungsansätze entwickeln zu können. Als Bitkom bringen wir uns daher auch in industriegetriebene Projekte wie das Datenraumprojekt sphin-X aktiv ein, das erste Lösungen entwickelt. Welche Rolle dieses Projekt künftig im Rahmen des EHDS und beim Aufbau von HDABs spielen wird, ist derzeit noch offen. Wir arbeiten bereits aktiv im Rahmen dessen mit, was aktuell absehbar und umsetzbar ist. Ein steter Dialog zwischen den Akteuren muss gelingen.\r\n\r\nFazit\r\nDas GDNG ist ein Übergangsgesetz auf dem Weg zur europäischen Gesundheitsdateninfrastruktur. Doch sein Erfolg hängt entscheidend davon ab, dass alle Stakeholder beteiligt werden, um eine reibungslose Nutzung von Daten zu ermöglichen. Aufgrund der mannigfaltigen Herausforderungen in der föderalen Struktur der Bundesrepublik Deutschland, gilt es Kräfte zu bündeln und Innovationen voranzubringen. Nur so hält Europa den Anschluss an die globale digitale Transformation. \r\nAls Bitkom vertreten wir eine Vielzahl unterschiedlicher Industriezweige, die jeweils eigene Perspektiven und Anforderungen mitbringen. Gleichzeitig eint alle Branchen ein gemeinsames Interesse: die große Chance, den Aufbau von Digital Europe im Sektor Gesundheit aktiv mitzugestalten. Diese Vielfalt ist aus unserer Sicht eine Stärke, die in künftigen Gesprächen berücksichtigt werden sollte. Bitkom und seine Mitglieder stehen als konstruktiver Partner für eine erfolgreiche Umsetzung bereit.\r\n \r\n\r\nBitkom vertritt mehr als 2.200 Mitgliedsunternehmen aus der digitalen Wirtschaft. Sie generieren in Deutschland gut 200 Milliarden Euro Umsatz mit digitalen Technologien und Lösungen und beschäftigen mehr als 2 Millionen Menschen. Zu den Mitgliedern zählen mehr als 1.000 Mittelständler, über 500 Startups und nahezu alle Global Player. Sie bieten Software, IT-Services, Telekommunikations- oder Internetdienste an, stellen Geräte und Bauteile her, sind im Bereich der digitalen Medien tätig, kreieren Content, bieten Plattformen an oder sind in anderer Weise Teil der digitalen Wirtschaft. 82 Prozent der im Bitkom engagierten Unternehmen haben ihren Hauptsitz in Deutschland, weitere 8 Prozent kommen aus dem restlichen Europa und 7 Prozent aus den USA. 3 Prozent stammen aus anderen Regionen der Welt. Bitkom fördert und treibt die digitale Transformation der deutschen Wirtschaft und setzt sich für eine breite gesellschaftliche Teilhabe an den digitalen Entwicklungen ein. Ziel ist es, Deutschland zu einem leistungsfähigen und souveränen Digitalstandort zu machen.\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nHerausgeber\r\nBitkom e.V.\r\nAlbrechtstr. 10 | 10117 Berlin\r\n\r\nAnsprechpartnerin\r\nDr. Verena Benz | Bereichsleiterin Pharma digital\r\nT +49 30 27576-270 | v.benz@bitkom.org\r\n\r\nVerantwortliches Bitkom-Gremium\r\nAK Pharma digital\r\n\r\nCopyright\r\nBitkom 2025\r\n\r\nDiese Publikation stellt eine allgemeine unverbindliche Information dar. Die Inhalte spiegeln die Auffassung im Bitkom zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wider. Obwohl die Informationen mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, besteht kein Anspruch auf sachliche Richtigkeit, Vollständigkeit und/oder Aktualität, insbesondere kann diese Publikation nicht den besonderen Umständen des Einzelfalles Rechnung tragen. Eine Verwendung liegt daher in der eigenen Verantwortung des Lesers. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen. Alle Rechte, auch der auszugsweisen Vervielfältigung, liegen beim Bitkom oder den jeweiligen Rechteinhabern."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-09-09"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0015754","regulatoryProjectTitle":"Modernisierung des Computerstrafrechts","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/21/9d/505088/Stellungnahme-Gutachten-SG2504030002.pdf","pdfPageCount":6,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme\r\nbitkom.org\r\nMärz 2025\r\nModernisierung des \r\nComputerstrafrechts\r\nEinordnung\r\nDas BMJ hat im November 2024 einen Entwurf zur Modernisierung des \r\nComputerstrafrechts vorgelegt. Dieser sollte die Zielsetzung aus dem Koalitionsvertrag \r\n2021 – das Identifizieren, Melden und Schließen von Sicherheitslücken in einem \r\nverantwortlichen Verfahren rechtssicher zu ermöglichen – umsetzen und dabei die \r\nErkenntnisse aus den Symposien zum Reformbedarf im Computerstrafrecht \r\nberücksichtigen.\r\nDer Gesetzgeber hat im Zuge der Verabschiedung des 41. \r\nStrafrechtsänderungsgesetzes zur Bekämpfung der Computerkriminalität im Jahr \r\n2007 versäumt, klare Regelungen zur Rechtmäßigkeit von IT-Sicherheitsforschung zu \r\nschaffen. Vertreter der IT-Branche hatten bereits auf die Unsicherheit hingewiesen, die \r\ndurch die breite Auslegung des sogenannten „Hackerparagraphen“ entsteht, und \r\nforderten konkretisierte Erlaubnistatbestände. In Reaktion auf diese Unklarheiten \r\nmusste das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 18. Mai 2009 klärende \r\nWorte finden. Es stellte fest, dass das „Tatobjekt des § 202c Abs. 1 Nr. 2 StGB nur ein \r\nProgramm sein kann, dessen Zweck die Begehung einer Straftat nach § 202a StGB \r\n(Ausspähen von Daten) oder § 202b StGB (Abfangen von Daten) ist.“ Nichtsdestotrotz \r\nbleibt für diejenigen, die Dual-Use-Programme zur Schwachstellenanalyse einsetzen, \r\nweiterhin das Risiko bestehen, sich strafbar zu machen, wenn sie nicht ausreichend \r\ndokumentieren, dass ihr Handeln den subjektiven Tatbestand erfüllt.\r\nDer Bitkom begrüßt Initiativen zur Entkriminalisierung von IT-Sicherheitsforschenden \r\nausdrücklich. Die Einführung einer tatbestandsausschließenden Regelung stellt einen \r\nwichtigen Fortschritt dar, der im Sinne unserer Mitglieder die Rechtssicherheit für die\r\nIT-Sicherheitsforschung erhöht. Die bisherigen Regelungen, die auf den \r\nRechtswidrigkeits- oder Schuldausschluss abzielten, hatten sich in der Praxis als wenig \r\npraktikabel erwiesen und führten eher zu Unsicherheiten.\r\nMit dem Bruch der Ampelkoalition wurde die Modernisierung des Computerstrafrechts \r\nnicht mehr in den parlamentarischen Prozess eingebracht. Der Entwurf unterliegt \r\ndamit dem Diskontinuitätsprinzip. Umso wichtiger ist es, die Initiative unter der neuen \r\n2\r\nBundesregierung zeitnah wieder aufzugreifen und fortzuführen. Dafür sollte die \r\nZielsetzung für rechtssichere Verfahren zum Identifizieren und Melden von \r\nSicherheitslücken wieder in den neuen Koalitionsvertrag aufgenommen werden. Die \r\nnun entstandene Unterbrechung bietet zudem die Gelegenheit, weitere \r\nVerbesserungen an dem Entwurf vorzunehmen. Auf diese Weise kann eine Regelung \r\ngeschaffen werden, die sowohl der IT-Sicherheitsforschung als auch der \r\nCybersicherheit insgesamt zugutekommt.\r\nAllgemeine Anmerkungen\r\nDer Entwurf schafft eine stärkere rechtliche Grundlage für die Sicherheitsforschung, \r\nlässt jedoch weiterhin wichtige Fragen zur allgemeinen Rechtssicherheit offen. Auch \r\nDefinitionen für verantwortungsbewusste Meldungen bleiben unklar. Die komplexen \r\nSachverhalte und Interpretationsspielräume des Gesetzes führen dazu, dass \r\nUnternehmen, die im Bereich der Cybersicherheitsforschung tätig sind, nach wie vor \r\nmit erheblichen rechtlichen Unsicherheiten konfrontiert werden. Dies betrifft nicht \r\nnur die unmittelbar aktiven Unternehmen, sondern hat auch Auswirkungen auf die \r\ngesamte Digitalbranche.\r\nEin zentrales Beispiel für diese Unklarheiten ist die Abgrenzung der Begriffe \r\n„Schwachstelle“ und „Sicherheitslücke“ im neuen § 202a Abs. 3 StGB-E. Der Entwurf \r\nstellt beide Begriffe nebeneinander, ohne sie systematisch zu definieren. Dies birgt das \r\nRisiko, dass eine Schwachstelle als rein technische Sicherheitslücke interpretiert wird, \r\nwas zu Missverständnissen führen kann. Eine solche Unschärfe wurde bereits im \r\nEntwurf des BSI-Gesetzes festgestellt, jedoch ohne klarstellende Definition \r\nübernommen. Um Rechtsklarheit zu schaffen und Missverständnisse zu vermeiden, \r\nsollte hier eine präzisere Begriffsbestimmung erfolgen.\r\nEng damit verknüpft ist die Frage der verantwortungsvollen Informationsweitergabe \r\nan betroffene Akteure. Der Entwurf sieht in § 202a Abs. 1 StGB-E lediglich eine \r\nalternative Information des BSI „oder“ der Verantwortlichen, Hersteller oder \r\nDienstleister vor. In der Praxis ist es jedoch essenziell, dass eine systematische \r\nInformationspflicht dieser Akteure verankert wird, damit Schwachstellen \r\nschnellstmöglich erkannt und behoben werden können. Verzögerungen, die durch \r\nWartezeiten bei Benachrichtigungen vom BSI entstehen könnten, sollten vermieden \r\nwerden. Ein solcher Rahmen sollte sich an bewährte internationale Standards wie \r\nbeispielsweise ISO 29147 anlehnen.\r\nDarüber hinaus sollte die Möglichkeit geschaffen werden, Sicherheitslücken nicht nur \r\nan das BSI, sondern auch an weitere relevante Behörden und Aufsichtsstellen zu \r\nmelden. Neben den Betreibenden und Herstellenden könnten insbesondere die \r\nBundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit sowie die \r\nLandesdatenschutzbeauftragten und weitere Stellen auf Bundes-, Landes- oder \r\nKommunalebene einbezogen werden. Dies würde bestehende Meldewege ergänzen.\r\nSchließlich bleibt auch der Schutz von Geschäftsgeheimnissen und Urheberrechten im \r\nKontext der Sicherheitsforschung unzureichend geregelt. Während die \r\nEntwurfsbegründung diese Themen anspricht, fehlt eine klare gesetzliche \r\n3\r\nAbsicherung, die verhindert, dass Cybersicherheitsforschung unbeabsichtigt \r\nkriminalisiert wird. Insbesondere beim Reverse Engineering wäre eine explizite \r\nRegelung notwendig, um Forschenden Rechtssicherheit zu geben, wenn sie \r\nschützenswerte Technologien analysieren, ohne sich strafrechtlichen Risiken \r\nauszusetzen.\r\nRechtliche Herausforderungen für \r\nSicherheitsforschende\r\nGrundsätzlich werden mit dem aktuellen Referentenentwurf zur Modernisierung des \r\nComputerstrafrechts wichtige Ansätze zur Verbesserung der Rechtssituation für \r\nSicherheitsforschende vorgenommen. Insbesondere die vorgesehenen \r\nVoraussetzungen für Straffreiheit, wie die Absicht, „eine Sicherheitslücke \r\nfestzustellen“, die Meldung der Lücke an Herstellende, Betreibende oder das BSI sowie \r\ndie technische Erforderlichkeit des Vorgehens zur Feststellung der Lücke, setzen klare \r\nRahmenbedingungen für die Cybersicherheitsforschung. \r\nSicherheitsforschende wären jedoch trotz der vorgeschlagenen Anpassungen \r\nweiterhin rechtlichen Unsicherheiten ausgesetzt. Dies ergibt sich unter anderem aus \r\ndem Charakter von nationaler Gesetzgebung, die keine rechtliche Klarheit für \r\nSicherheitsforschung im europäischen Kontext bietet. So bleibt es unklar, welche \r\nKonsequenzen es hätte, wenn ein Sicherheitsforscher Tests in einem anderen EU\u0002Mitgliedstaat durchführt. Daher sollte perspektivisch eine einheitliche Regelung auf \r\nUnionsebene angestrebt werden, um grenzüberschreitende Sicherheitsforschung \r\nrechtlich abzusichern.\r\nIm Detail besteht durch den aktuellen Entwurf weiterhin die Herausforderung, dass \r\nSicherheitsforschende gerichtliche Nachweise für ihre Absichten zur Verbesserung der \r\nCybersicherheit erbringen müssen, ohne dass klare Kriterien festgelegt sind, wie dies \r\ngeschehen soll. Sowohl in § 202c StGB als auch in § 202a Abs. 3 StGB-E fehlen \r\nverlässliche Maßstäbe, um „Unbefugtheit“ nachvollziehbar und rechtssicher zu \r\nbelegen, insbesondere bei Vorbereitungshandlungen zur Cybersicherheitsforschung. \r\nDa Absichten in der Praxis häufig nicht ausreichend nach außen hin erkennbar sind, \r\nbesteht die Gefahr, dass das Handeln von Sicherheitsforschenden als „unbefugt“ \r\neingestuft wird, was zu rechtlichen Unsicherheiten und potenziellen Konflikten führt. \r\nDer Gesetzgeber sollte daher den Wortlaut dieser Vorschriften präziser und \r\ntransparenter gestalten, um Strafbarkeitslücken zu schließen und \r\nSicherheitsforschenden eine rechtssichere Dokumentation ihrer Absichten zu \r\nermöglichen. \r\nGrundsätzlich wird auch diskutiert, ob zur Adressierung der „Unbefugtheit“ eine \r\nPräregistrierung von geplanten Studien, einschließlich einer entsprechenden \r\nRisikoabschätzung, in Betracht gezogen werden könnte. Hierfür wäre die Einrichtung \r\neiner zentralen Meldestelle beim BSI erforderlich. Dies würde den Vorteil bieten, \r\nbereits im Vorfeld die gutwillige Absicht der Forschenden nachzuweisen. Es ist jedoch \r\nzu berücksichtigen, dass dieser Ansatz in Teilen der Sicherheitsforschung umstritten \r\nist. Zudem bleibt die grundsätzliche Problematik bestehen, da auch Akteure mit \r\nschädlichen Absichten eine Registrierung nutzen könnten, um sich abzusichern oder \r\n4\r\ngewonnene Informationen weiterzugeben. Schließlich ist fraglich, inwieweit eine \r\nfundierte Risikoabschätzung im Vorfeld realistisch möglich ist, da dies oft detaillierte \r\nSystemkenntnisse erfordert, die zu Beginn einer Untersuchung noch nicht vorliegen.\r\nEin weiteres ungelöstes Problem ist, dass es infolge von Anzeigen zu \r\nHausdurchsuchungen kommt, bei denen sämtliche IT-Geräte beschlagnahmt werden. \r\nDiese Maßnahmen werden oft durchgeführt, bevor die Intention der \r\nSicherheitsforschenden überhaupt gerichtlich geprüft wird. Auch bei einer positiven \r\nAuslegung des Gesetzes bleibt die Möglichkeit von monatelangen oder gar \r\njahrelangen Beschlagnahmungen von IT-Hardware und eine jahrelange \r\nRechtsunsicherheit bestehen– bevor es schließlich zu einem Freispruch kommt. Diese \r\nPraxis ist nicht nur eine erhebliche Belastung für die betroffenen Forschenden, \r\nsondern gefährdet auch die allgemeine Bereitschaft, im Sinne der allgemeinen \r\nCybersicherheit tätig zu werden und potenzielle Sicherheitslücken zu offenbaren.\r\nAnpassung des rechtlichen Rahmens für \r\nPenetrationstests in KRITIS-Umgebungen\r\nIm vorliegenden Entwurf fehlen zentrale Regelungen, die Penetrationstests in \r\nkritischen Infrastrukturen unter realistischen Bedingungen ermöglichen, ohne dabei \r\ndie Betriebssicherheit zu gefährden. Dies ist jedoch essenziell, um Sicherheitslücken \r\nfrühzeitig zu identifizieren und den Schutz vor Cyberangriffen zu gewährleisten. \r\nEin zentrales Element ist die Schaffung eines rechtlichen Sonderstatuts für KRITIS\u0002Penetrationstests, das sowohl die besonderen Anforderungen an die Verfügbarkeit als \r\nauch an die Betriebssicherheit berücksichtigt. In diesem Zusammenhang sollten in \r\nAbstimmung mit dem BSI sogenannte „Safe Testing Windows“ definiert werden, um \r\nsicherzustellen, dass sicherheitskritische Prüfungen außerhalb wesentlicher \r\nVersorgungszeiten erfolgen. Darüber hinaus sollte ein Fast-Track-Verfahren für die \r\nGenehmigung solcher Tests eingeführt werden, um unnötige Verzögerungen zu \r\nvermeiden und sicherzustellen, dass zeitkritische Sicherheitsüberprüfungen ohne \r\nlangwierige Abstimmungsprozesse durchgeführt werden können.\r\nNeben der rechtlichen Absicherung von Penetrationstests muss auch die \r\nHaftungsfrage geklärt werden. Die Einführung einer Haftungsobergrenze für \r\nunbeabsichtigte Störungen während genehmigter Tests würde sowohl Prüfer als auch \r\nKRITIS-Betreiber vor unverhältnismäßigen Risiken schützen. Ergänzend sollten \r\nSchutzklauseln für Ausfallzeiten vorgesehen werden, die trotz sorgfältiger Planung \r\nauftreten können. Ohne diese Regelungen besteht die Gefahr, dass dringend benötigte \r\nSicherheitsprüfungen unterbleiben, weil die Beteiligten unkalkulierbare \r\nHaftungsrisiken fürchten.\r\nEin weiterer Aspekt ist die Berücksichtigung der gesamten Lieferkette. Die \r\nzunehmende Vernetzung kritischer Infrastrukturen macht es notwendig, auch \r\nLieferketten-bezogene Systeme, Cloud-Dienste und externe Dienstleister in \r\nSicherheitstests einzubeziehen. Eine explizite Erlaubnis zur Überprüfung dieser \r\nSysteme sowie eine klare gesetzliche Grundlage für die Sicherheitsbewertung von \r\nBackup- und Notfallsystemen, einschließlich physischer Sicherheitskomponenten, sind \r\n5\r\ndringend erforderlich. Angriffe auf kritische Infrastrukturen erfolgen zunehmend \r\nhybrid, sodass digitale und physische Sicherheitsmaßnahmen nicht mehr isoliert \r\nbetrachtet werden können.\r\nSchließlich sollte eine KRITIS-spezifische Zertifizierung für Penetrationstester \r\neingeführt werden, um einen rechtssicheren Qualifikationsnachweis zu schaffen. Dies \r\nwürde dazu beitragen, einheitliche Standards für Sicherheitstests in kritischen \r\nInfrastrukturen zu etablieren und das Vertrauen in die Testergebnisse zu stärken.\r\nUnklarheiten im Telekommunikation-Digitale\u0002Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG)\r\nEin Aspekt, der im vorliegenden Referentenentwurf leider nicht berücksichtigt wurde, \r\nist die Tatsache, dass IT-Sicherheitsforschung auch unentdeckte Funkdatenabflüsse \r\nmelden wollen, die möglicherweise auf ein größeres Problem hinweisen – ohne dass \r\neine vollständige root-cause Analyse durchgeführt wurde. Hier steht der § 5 TDDDG \r\nder Meldung an eine zuständige Behörde im Weg. Das Abhörverbot, das im TDDDG \r\nverankert ist, stammt aus einer Zeit, als wirksame Verschlüsselungsgeräte im Bereich \r\nvon Funkübertragungen äußerst voluminös waren. Der Stand der Technik hat sich \r\njedoch erheblich weiterentwickelt. Bei Funkkommunikation in sensiblen Bereichen –\r\nwie etwa in kritischen Infrastrukturen, im Staats- und Verwaltungsbereich oder bei \r\nunverschlüsselten personenbezogenen Daten – ist verschlüsselte Kommunikation \r\nmittlerweile die Norm. Dort, wo noch immer unverschlüsselt über Funk kommuniziert \r\nwird, stellt dies einen Anlass zur Besorgnis dar und sollte einer staatlichen Prüfung \r\nunterzogen werden.\r\nAufgedeckte Sicherheitslücken in Energieerzeugungsanlagen und andere kritische \r\nInfrastrukturanlagen, die eine Steuerung über unverschlüsselte und nicht \r\nauthentifizierte Funkkommunikation ermöglichen, verdeutlichen das Problem, dass \r\nder Staat aktuell nicht ausreichend in der Lage ist, diese Risiken zu prüfen. Zwar \r\nwerden in manchen sensiblen Bereichen, insbesondere für privatwirtschaftliche \r\nBetreiber von KRITIS, Sicherheitsstandards für Funkkommunikation festgelegt, in \r\nstaatlichen Einrichtungen fehlen jedoch oftmals Vorgaben für \r\nMindestsicherheitsstandards im Bereich der IT-Sicherheit. Der Empfang und die \r\nKenntnisnahme solcher unverschlüsselten Kommunikation, mit dem Zweck, diese an \r\ndie zuständigen Behörden zu melden, muss daher dringend legalisiert werden. Ein \r\nmöglicher Ansatz wäre, eine entsprechende Regelung nach dem Wesensgehalt des \r\nneuen § 202a (3) StGB zu schaffen, die als neuer § 5 (4) TDDDG implementiert werden \r\nkönnte.\r\n6\r\nBitkom vertritt mehr als 2.200 Mitgliedsunternehmen aus der digitalen Wirtschaft. Sie generieren in \r\nDeutschland gut 200 Milliarden Euro Umsatz mit digitalen Technologien und Lösungen und beschäftigen mehr \r\nals 2 Millionen Menschen. Zu den Mitgliedern zählen mehr als 1.000 Mittelständler, über 500 Startups und \r\nnahezu alle Global Player. Sie bieten Software, IT-Services, Telekommunikations- oder Internetdienste an, \r\nstellen Geräte und Bauteile her, sind im Bereich der digitalen Medien tätig, kreieren Content, bieten \r\nPlattformen an oder sind in anderer Weise Teil der digitalen Wirtschaft. 82 Prozent der im Bitkom engagierten \r\nUnternehmen haben ihren Hauptsitz in Deutschland, weitere 8 Prozent kommen aus dem restlichen Europa \r\nund 7 Prozent aus den USA. 3 Prozent stammen aus anderen Regionen der Welt. Bitkom fördert und treibt die \r\ndigitale Transformation der deutschen Wirtschaft und setzt sich für eine breite gesellschaftliche Teilhabe an \r\nden digitalen Entwicklungen ein. Ziel ist es, Deutschland zu einem leistungsfähigen und souveränen \r\nDigitalstandort zu machen.\r\nHerausgeber\r\nBitkom e.V.\r\nAlbrechtstr. 10 | 10117 Berlin\r\nAnsprechpartner\r\nFelix Kuhlenkamp | Bereichsleiter Sicherheitspolitik\r\nT 030 27576-279 | f.kuhlenkamp@bitkom.org\r\nVerantwortliches Bitkom-Gremium\r\nAK Informationssicherheit\r\nCopyright\r\nBitkom 2025\r\nDiese Publikation stellt eine allgemeine unverbindliche Information dar. Die Inhalte spiegeln die Auffassung im \r\nBitkom zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wider. Obwohl die Informationen mit größtmöglicher Sorgfalt \r\nerstellt wurden, besteht kein Anspruch auf sachliche Richtigkeit, Vollständigkeit und/oder Aktualität, \r\ninsbesondere kann diese Publikation nicht den besonderen Umständen des Einzelfalles Rechnung tragen. Eine \r\nVerwendung liegt daher in der eigenen Verantwortung des Lesers. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme\r\nbitkom.org\r\nMärz 2024\r\nFall-Malamud: Der Binnenmarkt bleibt in\r\nunruhigen Wassern\r\nWarum ist dieses Urteil relevant?\r\nDie Stärke der europäischen Wirtschaft basiert darauf, dass wir Europäer mit nur\r\ngeringen Hürden miteinander auf dem europäischen Binnenmarkt Handel betreiben\r\nkönnen. Der europäische Binnenmarkt, welcher durch das New Legislative Framework\r\n(NLF) und die daran angeglichenen Produktvorschriften reguliert wird, basiert auf zwei\r\nSäulen:\r\n1. Die technischen Spezifikationen für Produkte werden in harmonisierten\r\neuropäischen Normen (hEN) beschrieben und die Schutzziele in Gesetzen.\r\n2. Ein Produkt, das in einem Mitgliedsstaat des Binnenmarktes in Verkehr gebracht\r\nwird und dem NLF folgt, kann in allen Mitgliedsstaaten verkauft werden.\r\nIn einer idealen Welt sind hENs für alle notwendigen Anwendungsfälle vorhanden und\r\nrepräsentieren stets den Stand der Technik. 2016 urteilte der Europäischer Gerichts\r\nHof (EuGH) im gemeinhin als Fall James Elliott bezeichneten Gerichtsverfahren über\r\nspezifische hENs. Damit er zuständig war, stellte der EuGH fest, dass hENs Teil des\r\nUnionsrechtes wären. In Reaktion darauf verschärfte die Europäische Kommission\r\n(KOM) das Verfahren zum Listen und Prüfen von hENs im Amtsblatt der EU (OJEU), was\r\nwiederum zu einem massiven Stau in der Listung von hENs geführt hat. Dieser Stau\r\nerschwert es aktuell Unternehmen neue Produkte auf dem europäischen Binnenmarkt\r\nin Verkehr zu bringen und ist besonders für kleine und mittlere Unternehmen von\r\nNachteil. Diese Prozesse werden sich in den kommenden Jahren besonders stark auf\r\ndie Digitalindustrie auswirken, da in der nun auslaufenden Legislaturperiode\r\nbesonders viele neue sie betreffende Produktvorschriften verabschiedet wurden und\r\nwerden. Im hier diskutierten Urteil wurden nun die grundlegenden Feststellungen aus\r\ndem Fall James Elliott bestätigt.\r\nWas war das Urteil?\r\nCarl Malamud, ein amerikanischer Internet-Aktivist, hat mit den NGOs Public.Resource.\r\nOrg, Inc. und Right to Know CLG (von hier an abgekürzt als Malamud) die KOM\r\n2\r\nverklagt, nachdem sie ihnen verweigert hat, zu vier hENs über die\r\nDokumentenzugangsverordnung (1049/2001) kostenlos Zugang zu ermöglichen. Nun\r\nhat in letzter Instanz der EuGH dazu entschieden (C-588/21 P).\r\nDie vorinstanzliche Entscheidung, welche der Lesart der KOM folgte, wurde revidiert\r\n(Randnummer - Rn. 90), d.h. Malamud wurde recht gegeben und die vier hEN müssen\r\nMalamud, aufgrund des festgestellten überwiegenden öffentlichen Interesses gemäß\r\nArt. 4(2) 1049/2001, zugänglich gemacht werden (Rn. 89). Auch wird dies wohl in\r\nZukunft für andere hENs möglich sein, wenn nach Anfrage gemäß der 1049/2012\r\nfestgestellt wird, dass ihr Zugang einem überwiegenden öffentlichen Interesse\r\nentspricht (Rn. 85). Dieses muss jedoch im Einzelfall geprüft werden müssen, wie es\r\ndas Gericht auch in Rn. 77 und 78 jeweils getan hat.\r\nAls Grundlage dieses Urteils dient die Annahme aus dem Fall James Elliot, dass hENs\r\n„die auf der Grundlage einer Richtlinie angenommen wurden und deren Fundstellen im\r\nAmtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, aufgrund ihrer\r\nRechtswirkungen Teil des Unionsrechts“ sind (Rn. 70 bzw. Rn. 40 im Fall James Elliot).\r\nDies wird in Rn. 74 weiter erklärt, indem zunächst festgestellt wird, dass hEN im\r\nGegensatz zu Gesetzen in den allermeisten Fällen nicht verpflichtend sind, sie jedoch\r\naufgrund der Konformitätsvermutung Zugang zum Binnenmarkt gewähren.\r\nEinschätzung\r\nDer Bitkom begrüßt, dass die Entscheidung der Kammer sich in erster Linie auf die vier\r\nangeforderten hEN Bezug nimmt und damit kein Grundsatzurteil zum\r\nNormungssystem darstellt. Dabei ist von besonderer Wichtigkeit, dass das\r\nUrheberrecht hier nicht angezweifelt wurde und das public private partnership zur\r\nErstellung der Normen noch intakt ist. Ebenfalls begrüßen wir, dass erneut klar betont\r\nwurde, wie wichtig hENs für die europäische Wirtschaft sind, sie vom Grundsatz her\r\nnicht verpflichtend sind und Rechtswirkung über die Vermutungswirkung entfalten.\r\nDie Form des Zugriffs auf die hENs mit überwiegend öffentlichen Interesse sollte\r\nkontrolliert und effektiv gestaltet werden.\r\nUnabhängig von diesem Urteil, aber in diesem Kontext zentral, sollten die Hürden für\r\neine effektive Prüfung und Listung von hENs im OJEU beseitigt werden, da diese sich\r\nals bottleneck in der Erstellung von hENs erwiesen haben. Es muss ein gemeinsames\r\nAnliegen der interessierten Kreise in der Normung und der KOM sein, dass eine Norm\r\nin dem Moment, wenn sie fertiggestellt ist, auch zeitnah gelistet werden kann.\r\n3\r\nBitkom vertritt mehr als 2.200 Mitgliedsunternehmen aus der digitalen Wirtschaft. Sie generieren in\r\nDeutschland gut 200 Milliarden Euro Umsatz mit digitalen Technologien und Lösungen und beschäftigen mehr\r\nals 2 Millionen Menschen. Zu den Mitgliedern zählen mehr als 1.000 Mittelständler, über 500 Startups und\r\nnahezu alle Global Player. Sie bieten Software, IT-Services, Telekommunikations- oder Internetdienste an,\r\nstellen Geräte und Bauteile her, sind im Bereich der digitalen Medien tätig, kreieren Content, bieten\r\nPlattformen an oder sind in anderer Weise Teil der digitalen Wirtschaft. 82 Prozent der im Bitkom engagierten\r\nUnternehmen haben ihren Hauptsitz in Deutschland, weitere 8 Prozent kommen aus dem restlichen Europa\r\nund 7 Prozent aus den USA. 3 Prozent stammen aus anderen Regionen der Welt. Bitkom fördert und treibt die\r\ndigitale Transformation der deutschen Wirtschaft und setzt sich für eine breite gesellschaftliche Teilhabe an\r\nden digitalen Entwicklungen ein. Ziel ist es, Deutschland zu einem leistungsfähigen und souveränen\r\nDigitalstandort zu machen.\r\nHerausgeber\r\nBitkom e.V.\r\nAlbrechtstr. 10 | 10117 Berlin\r\nAnsprechpartner\r\nDr. Jacob L. Gorenflos López | Referent für Industrie 4.0 und Technische Regulierung\r\nT 030 27576-269 | j.gorenfloslopez@bitkom.org\r\nVerantwortliches Bitkom-Gremium\r\nAK Standardisierung\r\nCopyright\r\nBitkom 2024\r\nDiese Publikation stellt eine allgemeine unverbindliche Information dar. Die Inhalte spiegeln die Auffassung im\r\nBitkom zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wider. Obwohl die Informationen mit größtmöglicher Sorgfalt\r\nerstellt wurden, besteht kein Anspruch auf sachliche Richtigkeit, Vollständigkeit und/oder Aktualität,\r\ninsbesondere kann diese Publikation nicht den besonderen Umständen des Einzelfalles Rechnung tragen. Eine\r\nVerwendung liegt daher in der eigenen Verantwortung des Lesers. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen. 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Diese regulatorischen Übererfüllungen führen oft zu zusätzlicher Bürokratie, \r\nlängeren Genehmigungsprozessen und höheren Kosten für Unternehmen, ohne dass sie zwingend einen Mehrwert für den Netzausbau\r\noder Verbraucher bieten. Gleichzeitig ist es essenziell, bestehende Fälle von Gold-Plating abzubauen, um einen wettbewerbsfähigen \r\nund einheitlichen europäischen Binnenmarkt zu schaffen.\r\nDie Tabelle zeigt auf den nächsten Seiten, in welchen Bereichen Deutschland über die EU-Vorgaben im Telekommunikationssektor\r\nhinausgeht. Untergliedert ist die Tabelle nach folgenden Regelungsbereichen:\r\n▪ Verbraucherschutz (S. 2 - 6)\r\n▪ Melde- und Dokumentationspflichten (S. 7 - 10)\r\n▪ Tiefbau- und Genehmigungsverfahren (S. 10 - 11)\r\n▪ Sicherheit von TK-Netzen (S. 12 - 13)\r\n▪ Gigabitförderung (S. 14)\r\nGold-Plating im Bereich Telekommunikation\r\n2\r\nRegelungsbereich\r\nVerbraucherschutz\r\nEU-Vorgabe Gold-Plating Deutsche Umsetzung Negative Auswirkungen\r\nProduktinformationsblatt/\r\nVertragszusammenfassung\r\nRichtlinie (EU) 2018/1972 - Europäischer \r\nKodex für die elektronische \r\nKommunikation (EECC)\r\nArtikel 102 Abs. 3 EECC normiert die \r\nVerpflichtung, Verbrauchern vor Abgabe \r\nihrer Willenserklärung eine \r\nVertragszusammenfassung zur Verfügung \r\nzu stellen. In den Fällen, in denen eine \r\nvorherige Zurverfügungstellung nicht \r\nmöglich ist, steht der Vertrag unter der \r\naufschiebenden Bedingung des \r\nEinverständnisses des Verbrauchers.\r\nTelekommunikationsgesetz (TKG)\r\nTK-Transparenzverordnung\r\n(TKTransparenzV)\r\nBereits vor Inkrafttreten des EECC wurde in \r\nDeutschland mit der TK\u0002Transparenzverordnung (§ 1) die Pflicht für \r\ndie Anbieter von Internetzugangsdiensten \r\neingeführt, für jedes Angebot ein \r\nProduktinformationsblatt (PiB) \r\nbereitzustellen. \r\n§ 54 Abs. 3 TKG enthält nun zusätzlich die \r\nVerpflichtung zur Bereitstellung der \r\nVertragszusammenfassung, obwohl die \r\nDokumente beinahe deckungsgleich sind. \r\nNach dem TKG ist die rechtzeitige \r\nZurverfügungstellung stets \r\nWirksamkeitsvoraussetzung für den \r\nVertrag. Zudem ist für das Einverständnis \r\ndie Textform zwingend, wodurch \r\ntelefonische Vertragsabschlüsse faktisch \r\nunmöglich werden. \r\nZudem wurde in § 54 Abs. 3 für Endkunden \r\ndie Möglichkeit eingeführt, bei Fehlen der \r\nVertragszusammenfassung die Entgelte \r\nzurückzufordern, auch wenn der Kunde die \r\nServices bereits genutzt hat.\r\nDiese doppelte Informationspflicht mit \r\ndenselben Inhalten führt dazu, dass \r\nEndkunden dieselben Inhalte doppelt oder \r\nsogar noch öfter vor Vertragsschluss zur \r\nVerfügung gestellt werden muss (in \r\nVertragsunterlagen und bei der ohnehin \r\nnotwendigen Tarifdarstellung auf den \r\nWebseiten und zusätzlich per zwei \r\ngesetzlicher und nahezu identischer \r\nVertragszusammenfassungen). Dies ist für \r\nkeinen Verbraucher mehr verständlich, \r\nverschlechtert sogar die Informationslage \r\ndurch Überflutung mit gleichen Inhalten \r\nund erhöht unnötig den \r\nVerwaltungsaufwand der Anbieter.\r\nZudem wird durch die deutsche Regelung \r\nder telefonische Vertrieb deutlich \r\nerschwert bzw. unmöglich gemacht.\r\nDadurch wird die ansonsten übliche \r\nRegelung zur ungerechtfertigten \r\nBereicherung ausgehebelt, wodurch TK\u0002Unternehmen unangemessen \r\nbenachteiligt werden.\r\nGold-Plating im Bereich Telekommunikation\r\n3\r\nRegelungsbereich\r\nVerbraucherschutz\r\nEU-Vorgabe Gold-Plating Deutsche Umsetzung Negative Auswirkungen\r\nEntstörung \r\n(TK-Linien sind gestört)\r\nRichtlinie (EU) 2018/1972 – Europäischer \r\nKodex für die elektronische \r\nKommunikation (EECC)\r\nDer EECC macht keine Vorgaben zur \r\nEntstörung.\r\nTelekommunikationsgesetz (TKG)\r\nDas TKG regelt in § 58 TKG genau, wann in \r\nwelcher Höhe pauschale Entschädigungen\r\nim Falle einer Störung zu zahlen sind.\r\nDie Regelung des § 58 TKG belastet die \r\nBranche durch die dort enthaltenen \r\nEntschädigungspflichten. In der Praxis ist \r\nes schwer nachzuweisen, dass eine \r\nEntschädigungspflicht, z. B. aufgrund einer \r\nNaturkatastrophe, entfällt. Zudem ist die \r\nverschuldensunabhängige Zahlungspflicht \r\nnach nur 3 Werktagen (§ 58 Abs. 3 TKG) \r\nunverhältnismäßig, da größere Störungen \r\numfassende Bauarbeiten nach sich ziehen \r\nkönnen und nicht in so kurzen Zeiten \r\nbehoben werden können.\r\nEinzelverbindungsnachweis Richtlinie (EU) 2018/1972 – Europäischer \r\nKodex für die elektronische \r\nKommunikation (EECC)\r\nGemäß Anhang VI EECC können Endnutzer \r\neinen Einzelverbindungsnachweis \r\nverlangen.\r\nTelekommunikationsgesetz (TKG)\r\n§ 65 TKG in Verbindung mit der BNetzA\u0002Verfügung Nummer 35 aus dem Jahr 2008 \r\nlegt fest, dass der \r\nEinzelverbindungsnachweis (EVN) von \r\nGeschäftskunden auch in Papierform\r\nverlangt werden kann, obwohl künftig die \r\nE-Rechnung Pflicht ist.\r\nTrotz Einführung der E-Rechnung können \r\nGeschäftskunden künftig auch weiterhin \r\neinen EVN in Papierform verlangen. Die \r\nTKU müssen entsprechende Systeme \r\naufrechterhalten und die Kosten tragen.\r\nMinderung \r\n(Bei Streitfällen um die \r\nInternetgeschwindigkeit/Schlechtleistung)\r\nRichtlinie (EU) 2018/1972 - Europäischer \r\nKodex für die elektronische \r\nKommunikation (EECC)\r\nNach Art. 104 (1) EECC müssen Anbieter \r\nvon Internetzugangsdiensten für \r\nEndnutzer Informationen über die \r\nQualität ihrer Dienste veröffentlichen und \r\ndie Verbraucher darüber zu unterrichten, \r\nob die Qualität der von ihnen \r\nTelekommunikationsgesetz (TKG)\r\nAnstatt nur die Regelungen zur \r\nIdentifizierung nicht vertragskonformer \r\nLeistungen umzusetzen, hat man sich in \r\nDeutschland dazu entschieden, auch die \r\nRechtsbehelfe der Verbraucher \r\nauszuweiten. Entsprechend wurde im § 57 \r\nAbs. 4 TKG ein neues Minderungsrecht\r\nDamit wird zusätzlich zum Thema \r\nVertragsstrafen bei Störungen noch ein \r\nweiteres die Branche finanziell \r\nbelastendes Instrument eingeführt, das \r\ndarüber hinaus im Mobilfunk im Ergebnis \r\nimmer Minderungsansprüche auslösen\r\nwird, da für ein Mobilfunknetz ein \r\nLeistungsversprechen nicht \r\nkundenindividuell zugesichert werden \r\nGold-Plating im Bereich Telekommunikation\r\n4\r\nRegelungsbereich\r\nVerbraucherschutz\r\nEU-Vorgabe Gold-Plating Deutsche Umsetzung Negative Auswirkungen\r\nbereitgestellten Dienste von externen \r\nFaktoren, wie etwa der Kontrolle über die \r\nSignalübertragung oder der \r\nNetzwerkkonnektivität, abhängt.\r\nVerordnung (EU) 2015/2120 –\r\nUniversaldienst und Nutzerrechte bei \r\nelektronischen\r\nDarüber hinaus regelt die Verordnung (EU) \r\n2015/2120 im Art. 4, dass \r\nLeistungsparameter für den \r\nInternetzugang auch im Vertrag \r\nanzugeben sind, vom Verbraucher per \r\nunabhängigen Messtools überprüft \r\nwerden kann und, dass Verbrauchern im \r\nFalle einer identifizierten erheblichen, \r\nkontinuierlichen oder regelmäßig \r\nwiederkehrenden Abweichung bei der \r\nGeschwindigkeit die Rechtsbehelfe, die \r\ndem Verbraucher nach nationalem Recht \r\nim Falle nicht vertragskonformer Leistung \r\nzustehen, als ausgelöst gelten.\r\neingeführt, das den Verbrauchern im Fall \r\neiner Schlechtleistung zustehen soll.\r\nkann, da die Leistung eines \r\nMobilfunknetzes zwangsläufig \r\nstandortabhängig ist.\r\nSperrung des Anschlusses \r\n(Zahlungsverzug Kunde)\r\nRichtlinie (EU) 2018/1972 – Europäischer \r\nKodex für die elektronische \r\nKommunikation (EECC)\r\nNach dem EECC gibt es keine explizite EU\u0002weite einheitliche Regelung zur \r\nSperrgrenze, also dem Betrag, ab dem ein \r\nAnbieter einen \r\nTelekommunikationsanschluss sperren \r\nTelekommunikationsgesetz (TKG)\r\nDie Anhebung der Sperrgrenze \r\n(Zahlungsverzugsgrenze) von 75 EUR auf \r\n100 EUR (§ 61 Abs. 4 TKG) ist im EECC nicht \r\nvorgesehen und steht im Widerspruch zur \r\nVollharmonisierung, die eine Verschärfung \r\nvon Regelungen gerade nicht zulässt.\r\nDie verhältnismäßig hohe Sperrgrenze\r\nerhöht das finanzielle Risiko für Anbieter \r\ndurch steigende Zahlungsausfälle und \r\nerschwert das Forderungsmanagement. \r\nZudem entsteht eine regulatorische \r\nUngleichbehandlung im europäischen \r\nBinnenmarkt, da andere EU-Länder keine \r\nvergleichbare Anhebung vorsehen. Dies \r\nGold-Plating im Bereich Telekommunikation\r\n5\r\nRegelungsbereich\r\nVerbraucherschutz\r\nEU-Vorgabe Gold-Plating Deutsche Umsetzung Negative Auswirkungen\r\ndarf. Der EECC gibt jedoch vor, dass die \r\nBedingungen für eine Sperrung klar und \r\ntransparent in den Vertragsbedingungen \r\ngeregelt sein müssen.\r\nbelastet insbesondere kleinere TK-Anbieter \r\nund verzerrt den Wettbewerb.\r\nUniversaldienst/Recht auf Versorgung Richtlinie (EU) 2018/1972 – Europäischer \r\nKodex für die elektronische \r\nKommunikation (EECC)\r\nDer Universaldienst stellt ein \r\nSicherheitsnetz dar, durch das zumindest \r\nein gewisses Mindestmaß an Diensten für \r\nalle Endnutzer und zu erschwinglichen \r\nPreisen für Verbraucher in Fällen \r\ngewährleistet werden soll, in denen \r\nansonsten die Gefahr einer sozialen \r\nAusgrenzung bestehen würde, da \r\nunzureichende Zugangsmöglichkeiten die \r\nBürger an einer uneingeschränkten \r\nsozialen und wirtschaftlichen Teilhabe an \r\nder Gesellschaft hindern würden.\r\nDer Universaldienst muss gemäß Art. 84 \r\nAbs. 3 EECC (European Electronic \r\nCommunications Code – EECC) die \r\nMindestdienste des Anhang V \r\nunterstützen. Ebenfalls nach Art. 84 Abs. 3 \r\nsollen die Mitgliedstaaten die \r\nunerlässliche Mindestbandbreite \r\nfestlegen.\r\nTelekommunikationsgesetz (TKG)\r\nTK-Mindestversorgungsverordnung \r\n(TKMV)\r\nDeutschland hat ein Recht auf Versorgung \r\nmit Telekommunikationsdiensten \r\neingeführt. Die Bundesnetzagentur \r\n(BNetzA) bestimmt die \r\nMindestanforderungen. \r\nDer deutsche Gesetzgeber hat in § 157 \r\nAbs. 3 TKG den Katalog der \r\nMindestdienste um Teleheimarbeit und \r\nVerschlüsselungsverfahren erweitert, \r\nohne dies mit nationalen Besonderheiten \r\nbegründet zu haben. Zudem wurde in § \r\n157 Abs. 3 TKG festgelegt, dass nicht nur \r\neine Mindestbandbreite, sondern auch \r\neine maximale Latenz einzuhalten ist. \r\nWeiterhin wurde das 80%-Kriterium \r\neingeführt, welches den \r\nFestsetzungsspielraum weiter einschränkt.\r\n§ 157 Abs. 4 TKG schreiben einen festen \r\nTurnus vor, innerhalb dessen die TKMV zu \r\nüberprüfen ist. Diese starre Vorgabe findet \r\nsich nicht im EECC.\r\nDie gesetzliche Erweiterung der \r\nMindestdienste, die zusätzliche \r\nQualitätsanforderung (Latenz) und die \r\nzusätzliche Anforderung der parallelen \r\nNutzung durch mehrere Personen \r\ninnerhalb eines Haushaltes, die vom \r\nDigitalausschuss per \r\nEntschließungsantrag neu eingeführt \r\nwurde, weicht von den europäischen \r\nVorgaben und der Umsetzung in allen \r\nübrigen Mitgliedstaaten ab. \r\nDies führt zu einem unnötig hohen \r\nUniversaldienstniveau in Deutschland. \r\nInsbesondere können Satelliten- und \r\nMobilfunklösungen nicht uneingeschränkt \r\nbei der Mindestversorgung verwendet \r\nwerden. Dies führt in Einzelfällen zu einem \r\nteuren Festnetzausbau, obwohl die \r\nMindestvorgaben des EECC auch mit \r\ndrahtlosen Technologien erfüllt werden \r\nkönnten.\r\nDarüber hinaus ist die im TKG verankerte \r\nBestimmung, dass die BNetzA die \r\nMindestversorgung jährlich zu überprüfen \r\nhat, nicht angemessen, da sich der \r\nGold-Plating im Bereich Telekommunikation\r\n6\r\nRegelungsbereich\r\nVerbraucherschutz\r\nEU-Vorgabe Gold-Plating Deutsche Umsetzung Negative Auswirkungen\r\nGleiches gilt für die neu eingeführte \r\nForderung, die über den Digitalausschuss \r\ndes Bundestages in die Überprüfung \r\neingeflossen ist, dass ein \r\nUniversaldienstanschluss auch die \r\nparallele Nutzung mehrerer Personen\r\nabdecken muss.\r\nDie Erschwinglichkeit ist im TKG gänzlich \r\nanders geregelt als im EECC. So legt die \r\nBNetzA nach § 158 TKG fest, welche Preise \r\nihrer Ansicht nach erschwinglich sind. \r\nGemäß der Gesetzesbegründung hat sie \r\nsich an den durchschnittlichen Preisen für \r\nvergleichbare Dienste zu orientieren. Es \r\nfindet also eine Preisregulierung statt.\r\nBandbreiten-Bedarf für die Pflichtdienste\r\nim Zeitablauf kaum verändert. \r\nDiese Anforderungen sind vielmehr \r\npolitisch getrieben und führen dazu, dass \r\nsich die Anforderung in Deutschland \r\nimmer weiter vom europäischen Niveau \r\nder Mindestanforderungen entfernen \r\nwird. Eine drahtlose Erbringung wird in \r\nDeutschland damit in wenigen Jahren vrsl. \r\nnicht mehr möglich sein, obwohl diese in \r\nanderen Mitgliedstaaten (z. B. Bulgarien, \r\nFinnland, sowie Schweiz als Nicht-EU\u0002Mitgliedstaat) explizit gefördert wird.\r\nDie strengen Vorgaben zur \r\nErschwinglichkeit führen dazu, dass der \r\nErschwinglichkeitsmaßstab in \r\nDeutschland sehr niedrig ist, die TK\u0002Anbieter unter Kosten Produkte anbieten \r\nmüssen, und eine Versorgung mit \r\nSatelliten ausscheidet, obwohl letztere \r\nerschwinglich im Sinne des EECC sind. \r\nGold-Plating im Bereich Telekommunikation\r\n7\r\nRegelungsbereich:\r\nMelde- und Dokumentationspflichten\r\nEU-Vorgabe Gold-Plating Deutsche Umsetzung Negative Auswirkungen\r\n„Gigabit-Grundbuch“ (allg.) Richtlinie (EU) 2018/1972 – Europäischer \r\nKodex für die elektronische \r\nKommunikation (EECC)\r\nEECC sieht kein umfassendes „Gigabit\u0002Grundbuch“ vor, sondern definiert \r\neinzelne Anlässe und Zwecke für \r\nDatenerhebungen und -verwendungen.\r\nTelekommunikationsgesetz (TKG)\r\nAktueller Stand und geplante \r\nErweiterungen (z. B. im Entwurf TK-NABEG \r\n1.0) gehen weit über EU-Vorgaben hinaus. \r\nHoher Bürokratieaufwand und zusätzliche \r\nMeldepflichten für die datenliefernden \r\nUnternehmen. „Datendrehscheibe“ \r\neuroparechtlich nicht vorgeschrieben und\r\n„zentrales Instrument für einen \r\nflächendeckenden Gigabitausbau bis \r\n2030“ (so das BMDV) nicht belegt. \r\nSchaffung von staatlichen \r\nInformationstools, die im Markt bereits \r\nvorhanden (und besser) sind. Der Nutzen \r\nist hier völlig unklar. Hohe \r\nSicherheitsrisiken durch Bündelung und \r\nTransparenz von Daten über kritische \r\nInfrastrukturen, nicht nur für TK, sondern \r\nfür alle Versorgungsnetze. \r\nHäufigkeit von Datenerhebungen Richtlinie (EU) 2018/1972 – Europäischer \r\nKodex für die elektronische \r\nKommunikation (EECC)\r\nEECC Art. 22 sieht vor, dass geografische \r\nErhebungen zum Netzausbau mindestens \r\nalle 3 Jahre auf den neuesten Stand \r\ngebracht werden.\r\nTelekommunikationsgesetz (TKG)\r\n§ 80 i.V.m. § 203 Abs. 4\r\nSchon das TKG macht aus „mindestens \r\nalle 3 Jahre“ ein „mindestens einmal im \r\nJahr“. In der Praxis fordert die BNetzA eine \r\nDatenaktualisierung teilweise in kürzeren \r\nAbständen (z. B. halbjährlich, \r\nquartalsweise).\r\nBei zukünftigen Gesetzesänderungen \r\nsollte keine weitere Verkürzung der \r\nAktualisierungsintervalle erfolgen, \r\nsondern eine jährliche Erhebung ist für die \r\nErmittlung des Ausbaustands ausreichend. \r\nZusätzlicher Aufwand – ohne, dass \r\ndadurch der Netzausbau beschleunigt \r\nwird. \r\nGold-Plating im Bereich Telekommunikation\r\n8\r\nRegelungsbereich:\r\nMelde- und Dokumentationspflichten\r\nEU-Vorgabe Gold-Plating Deutsche Umsetzung Negative Auswirkungen\r\nErhebung von Vorausschaudaten Richtlinie (EU) 2018/1972 - Europäischer \r\nKodex für die elektronische \r\nKommunikation (EECC)\r\nEECC Art. 22 sieht vor, dass eine \r\nVorausschau bzgl. der Reichweite von \r\nBreitbandnetzen vorgenommen werden \r\nkann.\r\nTelekommunikationsgesetz (TKG)\r\nTKG § 81 sieht dagegen vor, dass für den \r\nBereich Mobilfunk eine regelmäßige \r\nVorausschau vorgenommen werden muss. \r\nDie Kann-Regelung gilt lediglich für das \r\nFestnetz und sollte auch für den Bereich \r\nMobilfunk gelten.\r\nZusätzlicher Aufwand ohne Nutzen, da \r\nMIG und MoFu-Förderprogramme \r\nabgewickelt werden und neue \r\nVersorgungsauflagen ohnehin hohe \r\nFlächenversorgung vorsehen werden. \r\nBereits vorhandene Informationen im \r\nMarkt\r\nRichtlinie (EU) 2018/1972 – Europäischer \r\nKodex für die elektronische \r\nKommunikation (EECC)\r\nEECC Art. 22 Abs. 6 sieht die \r\nBerücksichtigung von bereits im Markt \r\nvorhandenen Informationen und \r\nInformationswerkzeugen vor.\r\nTelekommunikationsgesetz (TKG)\r\nDiese Regelung ist im TKG zwar \r\nübernommen (§ 80 Abs. 4, § 85 Abs. 1), in \r\nder Praxis wird sie aber nicht \r\nberücksichtigt. Obwohl die Netzbetreiber \r\nselbst und auch Vergleichsportale Daten \r\nzur Verfügbarkeit veröffentlichen, wird der \r\nBreitbandatlas zunehmend zu einem \r\nparallelen staatlichen Informationstool \r\nausgebaut. Im Rahmen des TKG-NABEG1.0 \r\nwar sogar eine Ausweitung zum „single\u0002point-of-truth“ geplant, der Maßstab für \r\ndie erlaubten Kommunikationsaktivitäten \r\nder Unternehmen sein sollte. Um \r\nDoppelerhebungen und Inkonsistenzen zu \r\nvermeiden, sollte der Breitbandatlas auf \r\ndie von den Unternehmen öffentlich \r\nbereitgestellten Verfügbarkeitsdaten und -\r\nabfragen verweisen.\r\nZusätzlicher Aufwand ohne Nutzen für \r\neinen beschleunigten Netzausbau, da kein \r\nTransparenzdefizit im Markt vorhanden \r\nist.\r\nMögliche Belastung von Unternehmen, \r\nz. B. in Form einer Beeinträchtigung von \r\nKommunikations- und \r\nVermarktungsaktivitäten. \r\nGold-Plating im Bereich Telekommunikation\r\n9\r\nRegelungsbereich:\r\nMelde- und Dokumentationspflichten\r\nEU-Vorgabe Gold-Plating Deutsche Umsetzung Negative Auswirkungen\r\nMobilfunkversorgungs-Monitoring Richtlinie (EU) 2018/1972 - Europäischer \r\nKodex für die elektronische \r\nKommunikation (EECC)\r\nArt. 21, 22 sowie 45 – 58 EECC regeln \r\nFrequenz- und Mappingvorgaben.\r\nTelekommunikationsgesetz (TKG)\r\n§ 103 Abs. 3-5 TKG macht detaillierte \r\nVorgaben zum anbieterbezogenen \r\nMonitoring der MoFu-Versorgung durch \r\ndie BNetzA, u. a. zu lokalen \r\nVerbindungsabbrüchen, und der \r\nVersorgung entlang des nachgeordneten \r\nStraßennetzes etc.\r\nDie detaillierten Monitoringregeln im TKG \r\nbasieren nicht auf EECC-Vorgaben, \r\nsondern gehen über die Frequenz- und \r\nMappingvorgaben des EECC hinaus.\r\nDiese Monitoringregeln erzeugen \r\naufwändige Berichtspflichten bei den \r\nMNOs.\r\nEin Mehrwert des Monitorings ist nicht \r\nerkennbar, da die MNOs schon im eigenen \r\nInteresse auf ihren Webseiten detaillierte \r\nVersorgungskarten zur Verfügung stellen.\r\nTransparenz über geplante \r\nBaumaßnahmen\r\nVerordnung (EU) 2024/1309 – Gigabit \r\nInfrastructure Act (GIA)\r\nGIA Art. 6 Abs. regelt verschiedene \r\nAusnahmemöglichkeiten auf MS-Ebene \r\nfür die in Abs. 1 geregelte \r\nTransparenzpflicht.\r\nTelekommunikationsgesetz (TKG)\r\n§ 142 TKG setzt die BCRD\u0002Vorgängerregelung um, und regelt, dass \r\nInformationen zu geplanten \r\nBaumaßnahmen (nur) auf konkreten \r\nAntrag Dritter zur Verfügung gestellt \r\nwerden müssen, unter engen \r\nBestimmungen inkl. Ablehnungsgründen. \r\nDie Informationen aus solchen Auskünften \r\nsind im Nachgang dann auch an den \r\nBaustellenatlas zu liefern. Darüber hinaus \r\nist die Lieferung an den Baustellenatlas \r\nrein optional.\r\nBei der GIA-Umsetzung muss von den \r\nAusnahmemöglichkeiten des Art. 6 Abs. 2 \r\nweitestmöglich Gebrauch gemacht \r\nLieferverpflichtungen möglichst\r\nreduzieren. Ausnahmen möglichst \r\numfassend nutzen.\r\nEs ist kein Mehrwert erkennbar, wenn \r\nnicht von den angebotenen \r\nAusnahmemöglichkeiten Gebrauch \r\ngemacht wird. \r\nFür die TKUs entsteht durch weite \r\nAnwendung der Ausnahmen reduzierter \r\nDatenlieferaufwand. \r\nPräventiv: Neues Gold\u0002Plating vermeiden\r\nGold-Plating im Bereich Telekommunikation\r\n10\r\nRegelungsbereich:\r\nMelde- und Dokumentationspflichten\r\nEU-Vorgabe Gold-Plating Deutsche Umsetzung Negative Auswirkungen\r\nwerden. Anderenfalls würde Gold-Plating \r\nbetrieben. \r\nZudem sollten keine detaillierten \r\nInformationen (etwa straßenkonkrete \r\nAngabe des Ausbaugebiets) verlangt \r\nwerden. \r\nRegelungsbereich:\r\nTiefbau- u. Genehmigungsverfahren\r\nEU-Vorgabe Gold-Plating Deutsche Umsetzung Negative Auswirkungen\r\nGenehmigungen nach Denkmal-, \r\nNaturschutzrecht\r\nVerordnung (EU) 2024/1309 – Gigabit \r\nInfrastructure Act (GIA)\r\nArt. 7 Abs. 8 GIA:\r\n„Die MS können u. a. für den Aufbau von \r\nKomponenten von VHC-Netzen oder \r\nzugehörigen Einrichtungen auf Gebäuden \r\noder an Orten von architektonischem, \r\nhistorischem, religiösem oder \r\nökologischem Wert, die nach nationalem \r\nRecht geschützt sind, oder wenn dies aus \r\nGründen der öffentlichen Sicherheit, der \r\nSicherheit kritischer Infrastrukturen oder \r\ndes Umweltschutzes erforderlich ist, \r\nGenehmigungen verlangen.“\r\nAnalog Art. 9 Abs. 3 a, b GIA\r\nDenkmal- und Naturschutzrecht der \r\nBundesländer regelt \r\nGenehmigungsbedürftigkeit und -\r\nverfahren.\r\nDie Kann-Bestimmung des GIA sollte \r\nmöglichst restriktiv umgesetzt werden: \r\nDer GIA darf nicht dazu führen, dass in \r\nDeutschland zusätzliche/neue \r\nGenehmigungsanforderungen aus den \r\ngenannten Gründen eingeführt werden, \r\nda dies den Ausbau verlangsamt, statt zu \r\nbeschleunigen.\r\nStattdessen sollte das Denkmal-, \r\nNaturschutzrecht gestrafft und \r\nharmonisiert werden, und insb. im TKG \r\nklargestellt werden, dass der TK\u0002Netzausbau im überragenden öffentlichen \r\nInteresse liegt.\r\nPräventiv: Neues Gold\u0002Plating vermeiden\r\nGold-Plating im Bereich Telekommunikation\r\n11\r\nRegelungsbereich:\r\nTiefbau- u. Genehmigungsverfahren\r\nEU-Vorgabe Gold-Plating Deutsche Umsetzung Negative Auswirkungen\r\nAntragsablehnung aufgrund von Nicht\u0002Meldung der geplanten Baumaßnahme an \r\nden Baustellenatlas\r\nVerordnung (EU) 2024/1309 – Gigabit \r\nInfrastructure Act (GIA)\r\nArt. 7 Abs. 4 GIA „Verfahren über die \r\nErteilung von Genehmigungen…“\r\nDie zuständigen Behörden können \r\ninnerhalb von 15 Arbeitstagen nach \r\nEingang Anträge auf Genehmigungen … \r\nablehnen, für die der Betreiber, der diese \r\nGenehmigung beantragt, die \r\nMindestinformationen betr. die geplante \r\nBaumaßnahme (gemäß Artikel 6 Absatz 1 \r\nUnterabsatz 1 GIA) nicht über eine \r\nzentrale Informationsstelle zur Verfügung \r\ngestellt hat.\r\nTelekommunikationsgesetz (TKG)\r\n§§ 127, 150 TKG sehen diese Option \r\nbislang nicht vor.\r\n§ 142 TKG regelt, dass Infos zu geplanten \r\nBaumaßnahmen (nur) auf konkreten \r\nAntrag Dritter zur Verfügung gestellt \r\nwerden müssen, unter engen \r\nBestimmungen inkl. Ablehnungsgründen. \r\nDie Infos aus solchen Auskünften sind im \r\nNachgang dann auch an den \r\nBaustellenatlas zu liefern. Darüber hinaus \r\nist die Lieferung an den Baustellenatlas \r\nrein optional.\r\nDie Kann-Bestimmung würde \r\nGenehmigungsverfahren verlangsamen, \r\nanstatt sie zu beschleunigen. Zudem ist\r\nder Mehrwert der geforderten, anlasslosen \r\nTransparenz über geplante \r\nBaumaßnahmen gegenüber dem Status \r\nquo im TKG ist sehr fraglich.\r\nDie Kann-Bestimmung aus Art. 7 GIA sollte \r\ndaher nicht umgesetzt werden. \r\nPräventiv: Neues Gold\u0002Plating vermeiden\r\nGold-Plating im Bereich Telekommunikation\r\n12\r\nRegelungsbereich:\r\nSicherheit TK-Netze\r\nEU-Vorgabe Gold-Plating Deutsche Umsetzung Negative Auswirkungen\r\nSicherung der Netze mit erhöhter \r\nKritikalität\r\nCOM(2020)50 final – Sichere 5G\u0002Einführung in der EU – Umsetzung des EU\u0002Instrumentariums (5G-Toolbox)\r\nEmpfehlungen in der 5G-Toolbox. Diese \r\nzeigt die nötigen Maßnahmen auf, die auf \r\ndie neuen Netze ab 5G (Netze mit erhöhter \r\nKritikalität) mit entsprechend wichtigen \r\nServices anzuwenden sind.\r\nDie 5G-Technologie bringt per se ein \r\ndeutlich höheres Sicherheitsniveau in \r\nöffentlich zugängliche TK-Netze. Insofern \r\nscheint es hier im Vergleich zu Netzen \r\nälterer Generationen nicht schlüssig, hier \r\ngrundsätzlich von einer „erhöhten \r\nKritikalität“ zu sprechen. Aus diesem \r\nUmstand lässt sich ableiten, dass es \r\nvielmehr um kritische Anwendungsfälle \r\ngeht, für dessen Nutzung sich der \r\nEndnutzer entscheidet, nicht der \r\nNetzbetreiber. Diese Verantwortung ginge \r\nerst auf den Netzbetreiber über, wenn er \r\nper Definition kritische 5G\u0002Anwendungsfälle, wie beispielsweise \r\nautonomes Fahren, anbieten würde.\r\nBSI Technische Richtlinie TR-03163, \r\nSicherheitskatalog Anlage 2 „Liste der \r\nkritischen Funktionen“. \r\nDer Einsatz kritischer Komponenten kann \r\nvom BMI vor und während des Einsatzes \r\nuntersagt werden. Ferner weicht der \r\nSicherheitskatalog von den Empfehlungen \r\nder 5G-Toolbox ab. In Anlage 2 „Liste der \r\nkritischen Funktionen“ ist beispielsweise \r\ndas unkritische RAN-Management \r\naufgeführt, welches im Falle einer Störung \r\nnur sehr punktuelle Auswirkungen haben \r\nwürde.\r\nGroße Planungs- und \r\nInvestitionsunsicherheit für die TK\u0002Unternehmen und damit verbundene \r\nnegative Folgen für den Netzausbau und \r\ndie Digitalisierung in Deutschland\r\nZertifizierung kritischer Komponenten Network Equipment Security Assurance \r\nScheme\r\nNESAS Cybersecurity Certification Scheme \r\n(German Implementation)\r\nDie zusätzlichen nationalen \r\nAnforderungen stellen eine hohe Hürde \r\nfür internationale Hersteller dar und \r\nGold-Plating im Bereich Telekommunikation\r\n13\r\nRegelungsbereich:\r\nSicherheit TK-Netze\r\nEU-Vorgabe Gold-Plating Deutsche Umsetzung Negative Auswirkungen\r\nCybersecurity Certification Scheme (NESAS \r\nCSS)\r\nRichtlinie (EU) 2018/1972 – Europäischer \r\nKodex für die elektronische \r\nKommunikation (EECC), (Art. 40 u. 41)\r\nCOM(2020)50 final – Sichere 5G\u0002Einführung in der EU – Umsetzung des EU\u0002Instrumentariums (5G-Toolbox)\r\nTelekommunikationsgesetz (TKG) – § 165 \r\n(4) TKG\r\nBSI Technische Richtlinie TR-03163 \r\nAuf EU-Ebene gibt es derzeit keine Pflicht \r\nzur Zertifizierung. Diese ist generell \r\ngefordert durch die \r\nImplementierungsstandards NESAS CCS \r\nder GSMA. Hier gibt es aber von der EU-5G \r\nderzeit keine Zertifizierungsschemata. In \r\nDeutschland hat das BSI aber bereits einen \r\nNESAS CCS-GI (German Implementation) \r\nverabschiedet und diese ist dann als \r\nnationale Anforderung nur in Deutschland \r\ngültig.\r\nkosten diese sehr viel. Dies könnte sich \r\ndies als Marktzugangsschranke\r\nentwickeln, wenn die anderen Länder \r\ndiese Zertifizierungspflicht erst mit EU\u0002Anforderungen umsetzen.\r\nGold-Plating im Bereich Telekommunikation\r\n14\r\nRegelungsbereich:\r\nGigabitförderung\r\nEU-Vorgabe Gold-Plating Deutsche Umsetzung Negative Auswirkungen\r\nBedingungen und Preise für den Zugang \r\nDritter auf Vorleistungsebene zu dem \r\ngeförderten Netz\r\nEU-Breitbandleitlinien (2023/C 36/01)\r\nGemäß Rd. 131 der EU-Breitbandleitlinien \r\nmüssen die Mitgliedstaaten die \r\nBedingungen und die Preise für \r\nVorleistungszugangsprodukte [nur] in den \r\nUnterlagen für das wettbewerbliche \r\nAuswahlverfahren angeben und diese \r\nInformationen auf einer umfassenden \r\nnationalen oder regionalen Website \r\nveröffentlichen.\r\nGigabit-Rahmenregelung 2.0\r\nIn § 8 Abs. 4 der Gigabit-Rahmenregelung \r\nist geregelt, dass der Bund unter \r\nBeteiligung der Bundesnetzagentur die \r\nBedingungen und Preise für den Zugang \r\nDritter auf Vorleistungsebene zu dem \r\ngeförderten Netz verbindlich festlegt.\r\nDurch die EU-Breitbandleitlinien ist nicht \r\nvorgegeben, dass die Bedingungen und \r\nPreise vom Mitgliedsstaat bzw. dem \r\njeweiligen Regulierer vorab verbindlich \r\nfestzulegen sind. Dies kommt einer ex \r\nante Entgeltregulierung gleich, die gerade \r\nnicht in den EU-Beihilfeleitlinien gefordert \r\nist.\r\nNeben dem Primat der Verhandlung vor \r\nregulatorischen staatlichen Eingriffen \r\nbirgt eine verbindliche Vorab-Festlegung \r\neinheitlicher Zugangsentgelte durch das \r\nBMDV / die BNetzA das Risiko, dass diese \r\ndie tatsächlichen Kosten nicht ausreichend \r\nberücksichtigen. Bereits die Festlegung \r\neines deutschlandweit einheitlichen \r\nVorleistungspreises bedeutet, dass es zu \r\neiner Durchschnittsbildung mit dem Risiko \r\nder Kostenunterschätzung kommt. In der \r\nFolge kommt es zu Verlusten bei den \r\nNetzbetreibern.\r\nbitkom.org\r\nBitkom vertritt mehr als 2.200 Mitgliedsunternehmen aus der digitalen Wirtschaft. Sie generieren in \r\nDeutschland gut 200 Milliarden Euro Umsatz mit digitalen Technologien und Lösungen und beschäftigen \r\nmehr als 2 Millionen Menschen. Zu den Mitgliedern zählen mehr als 1.000 Mittelständler, über 500 \r\nStartups und nahezu alle Global Player. Sie bieten Software, IT-Services, Telekommunikations- oder \r\nInternetdienste an, stellen Geräte und Bauteile her, sind im Bereich der digitalen Medien tätig, kreieren \r\nContent, bieten Plattformen an oder sind in anderer Weise Teil der digitalen Wirtschaft. 82 Prozent der im \r\nBitkom engagierten Unternehmen haben ihren Hauptsitz in Deutschland, weitere 8 Prozent kommen aus \r\ndem restlichen Europa und 7 Prozent aus den USA. 3 Prozent stammen aus anderen Regionen der Welt. \r\nBitkom fördert und treibt die digitale Transformation der deutschen Wirtschaft und setzt sich für eine \r\nbreite gesellschaftliche Teilhabe an den digitalen Entwicklungen ein. Ziel ist es, Deutschland zu einem \r\nleistungsfähigen und souveränen Digitalstandort zu machen.\r\nHerausgeber\r\nBitkom e.V.\r\nAlbrechtstr. 10 | 10117 Berlin\r\nAnsprechpartnerin\r\nJanine Welsch | Bereichsleiterin Telekommunikationspolitik\r\nT 030 27576-234 | j.welsch@bitkom.org\r\nVerantwortliches Bitkom-Gremium\r\nAK Telekommunikationspolitik\r\nCopyright\r\nBitkom 2025\r\nDiese Publikation stellt eine allgemeine unverbindliche Information dar. Die Inhalte spiegeln die Auffassung im Bitkom zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wider. \r\nObwohl die Informationen mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, besteht kein Anspruch auf sachliche Richtigkeit, Vollständigkeit und/oder Aktualität, \r\ninsbesondere kann diese Publikation nicht den besonderen Umständen des Einzelfalles Rechnung tragen. Eine Verwendung liegt daher in der eigenen Verantwortung \r\ndes Lesers. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Schneller \r\nNetzausbau durch \r\nschlanke Bürokratie\r\nVorschläge zum Bürokratieabbau und zur \r\nBürokratievermeidung im TK-Sektor\r\nVorschläge zum Bürokratieabbau und zur Bürokratievermeidung im TK-Sektor\r\n2\r\nAuf einen Blick \r\nBürokratiebelastung im TK-Sektor\r\nAusgangslage \r\nEin leistungsfähiges Telekommunikationsnetz ist die Grundlage für digitale \r\nInnovationen, wirtschaftliches Wachstum und gesellschaftliche Teilhabe. Doch der \r\nAusbau von Glasfaser- und Mobilfunknetzen wird in Deutschland noch immer durch \r\nlangwierige Genehmigungsverfahren und komplexe bürokratische Auflagen \r\nausgebremst. \r\nBitkom-Bewertung \r\nUm den Ausbau zu beschleunigen und die Gigabitziele zu erreichen, braucht es in der \r\nnächsten Legislaturperiode dringend schlankere Prozesse.\r\nDas Wichtigste \r\nDieses Positionspapier zeigt konkrete Maßnahmen auf, mit denen der Netzausbau \r\nbeschleunigt und unnötige bürokratische Hürden abgebaut werden können. Dazu \r\ngehören vor allem folgende Maßnahmen:\r\n Melde- und Dokumentationspflichten minimieren\r\nImmer mehr Berichtspflichten führen zu einem erheblichen bürokratischen \r\nMehraufwand für die Unternehmen. Der Netzausbau wird dadurch nicht \r\nbeschleunigt – sondern eher im Gegenteil. \r\n Tiefbau- und Genehmigungsverfahren vereinfachen\r\nBei unseren Vorschlägen handelt es sich um präventive Hinweise zur \r\nBürokratievermeidung bei der Umsetzung des Gigabit Infrastructure Acts (GIA).\r\n Überholte Vorschriften im Verbraucherschutz anpassen\r\nDas zusätzliche Produktinformationsblatt sollte abgeschafft werden, ebenso die \r\npauschalen Strafzahlungen bei Störungen. Damit würde unnötiger Mehraufwand \r\nfür die Unternehmen entfallen.\r\n65 Mrd. \r\nEuro\r\nSo hoch waren die \r\nBürokratiekosten für \r\nUnternehmen\r\n(branchenübergreifend)\r\nim Berichtszeitraum \r\n2022/2023 (NKR 2023).\r\nVorschläge zum Bürokratieabbau und zur Bürokratievermeidung im TK-Sektor\r\n3\r\nInhalt\r\n1 Melde- und Dokumentationspflichten.......................................4\r\nUmfang von Datenerhebungen............................................................................5\r\nWeitergabe von Daten..........................................................................................5\r\nRichtige Balance im Gigabit-Grundbuch finden ...................................................6\r\n2 Tiefbau- und Genehmigungsverfahren .....................................7\r\nNational einheitliche Genehmigungsbedingungen und -verfahren....................7\r\nElektronische Antragsstellung und Statusabfrage...............................................7\r\nBeschleunigung der Prüfungen von Ausbauvorhaben im Bereich \r\nNaturschutz ...........................................................................................................8\r\nEinführung einer bundesweiten Denkmalliste mit Zugriffsrecht für \r\nMobilfunknetzbetreiber und Funkturmunternehmen.........................................8\r\n3 Überholte Vorschriften im Verbraucherschutz anpassen .....9\r\nZusätzliches Produktinformationsblatt abschaffen.............................................9\r\nPauschale Strafzahlungen bei Störungen aufheben ............................................9\r\nVorschläge zum Bürokratieabbau und zur Bürokratievermeidung im TK-Sektor\r\n4\r\nMelde- und Dokumentationspflichten\r\nAusgangslage: Berichtspflichten Sicherheitskatalog\r\nDie durch das im Entwurf für das TK-NABEG vorgesehenen Erweiterungen der \r\nBerichtspflichten im Sinne des § 166 und § 167 TKG sind eine erhebliche Ausweitung \r\nder Berichtspflichten des Sicherheitskatalogs und keine Maßnahme zur \r\nBeschleunigung des Netzausbaus. Diese vorgesehenen Erweiterungen bringen \r\nkeinerlei Mehrwert – bedeuten jedoch für alle betroffenen Unternehmen eine \r\nerhebliche Zunahme an Berichtspflichten und einen damit einhergehenden \r\nbürokratischen Aufwand. Umfassende Angaben für neue kritische Komponenten sind \r\nbereits durch das IT-Sicherheitsgesetz 2.0 für kritische Komponenten abgedeckt.\r\nLösungsansatz\r\nWir fordern einen Verzicht auf die Einführung weiterer Berichtspflichten für die \r\nUnternehmen, da dadurch kein schnellerer Netzausbau zu erwarten ist – sondern eher \r\ndas Gegenteil.\r\nAusgangslage: Offenlegung Jahresabschlüsse\r\nDas Bundesamt für Justiz fordert auf Basis des § 6 TKG (eingeführt im Zuge der TKG\u0002Novelle 2021) Kapitalgesellschaften und haftungsbeschränkte Personengesellschaften \r\nzur Offenlegung eigener Jahresabschlüsse auf, obgleich die Voraussetzungen einer \r\nBefreiung nach § 264 Abs. 3 bzw. § 262b HGB vorliegen. Durch die Einbeziehung in die \r\njeweiligen Konzernabschlüsse sind alle für den Telekommunikationssektor \r\nerforderlichen Informationen verfügbar. Die Pflicht zur Erstellung eines \r\nJahresfinanzberichts verursacht bei den betroffenen bilanzrechtlich großen \r\nTochterunternehmen erhebliche Kosten, denen kein gleichgewichtiger Nutzen \r\ngegenübersteht.\r\nLösungsansatz\r\nWir fordern eine Klarstellung/Änderung des § 6 TKG (und analog § 7 TKG), dass \r\nKapitalgesellschaften und haftungsbeschränkte Personengesellschaften dann keine \r\neigenen Jahresabschlüsse/Jahresfinanzberichte offenlegen müssen, wenn sie durch \r\nEinbeziehung in Konzernabschlüsse nach den gesellschaftsrechtlichen Regeln von der \r\nOffenlegung befreit werden können (vgl. § 264 Abs. 3, § 264 b HGB). Eine \r\nentsprechende Regelung war im Referentenentwurf des TK-NABEG vorgesehen und \r\nmuss auch in den neuen Entwurf Eingang finden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die \r\nStreichung auch im Absatz 3 des § 6 TKG vorzunehmen ist, da auch dort eine Änderung \r\nerforderlich ist, um die Konsolidierungsvorschriften des HGB vollständig für \r\nKapitalgesellschaften anwendbar zu machen. Die Regelung dient der Entlastung von \r\nUnternehmen und dem Bürokratieabbau.\r\nVorschläge zum Bürokratieabbau und zur Bürokratievermeidung im TK-Sektor\r\n5\r\nUmfang von Datenerhebungen\r\nAusgangslage\r\nDer Europäische Kodex für elektronische Kommunikation (EECC) sieht in Art. 22 eine \r\ngeografische Erhebung vor, wie es für die festgelegten Aufgaben der nationalen \r\nRegulierungsbehörden/anderen zuständigen Behörden und die Anwendung von \r\nBeihilfevorschriften erforderlich ist. Dies bedeutet einen zusätzlichen Aufwand für die \r\nUnternehmen – ohne, dass dadurch der Netzausbau beschleunigt wird.\r\nDazu kommt, dass innerhalb der BNetzA unterschiedliche Referate mit der Erhebung \r\noft identischer Daten beschäftigt sind und dazu auch noch unterschiedliche \r\nDefinitionen der zu erhebenden Daten nutzen.\r\nLösungsansatz\r\nBei zukünftigen Gesetzesänderungen sollte sich die Datenerhebung und -\r\nbereitstellung inhaltlich auf ein symmetrisches Mindestmaß an Informationen \r\nbeschränken (Grundsätze der Datensparsamkeit, Datenvermeidung und \r\nErforderlichkeit etablieren, z. B. konkrete Verwendungszwecke formulieren wie z. B.\r\nMonitoring von Breitbandzielen oder Auflagen, Beschleunigung des Netzausbaus). \r\nDaten müssen auch innerhalb der BNetzA weitergegeben werden können, wenn die \r\nWeitergabe auf Basis einer Rechtsgrundlage für die zweite Stelle in der BNetzA beruht.\r\nWeitergabe von Daten\r\nAusgangslage\r\nLaut EECC Art. 22 können Ergebnisse der geografischen Erhebung unter bestimmten \r\nVoraussetzungen (Vertraulichkeit, Schutz BuG) an andere Behörden herausgegeben \r\nwerden. Außerdem können die Ergebnisse auch an GEREK und die Kommission auf \r\nAnfrage herausgegeben werden. \r\nTKG § 85 sieht vor, dass Informationen nach §§ 79 bis 83 auf Anfrage an andere für die \r\nErfüllung von Aufgaben nach TKG zuständige öffentliche Stellen weitergegeben \r\nwerden können. Außerdem ist eine Herausgabe an GEREK und Kommission auf \r\nAnfrage möglich.\r\nLösungsansatz\r\nBei zukünftigen Gesetzesänderungen sollte eine Weitergabe der Daten weiterhin nur \r\nan diesen engen Empfängerkreis vorgesehen sein. Es darf keine Erweiterung des \r\nEmpfängerkreises erfolgen, z. B. um Auftragnehmer von Gebietskörperschaften. \r\nVorschläge zum Bürokratieabbau und zur Bürokratievermeidung im TK-Sektor\r\n6\r\nRichtige Balance im Gigabit-Grundbuch finden\r\nAusgangslage\r\nDie Transparenz über den TK-Netzausbau ist sinnvoll, aber wir müssen die richtige \r\nBalance zwischen Sicherheit und Transparenz finden. Der Gesetzentwurf für ein TK\u0002NABEG sah eine massive Ausweitung der Datenlieferungen und Veröffentlichung \r\nsensibler Daten vor. Das bedeutet zunächst mehr Bürokratie für die Unternehmen –\r\nohne, dass dadurch das angestrebte Ziel der Ausbaubeschleunigung erreicht wird: Das \r\nGigabit-Grundbuch soll durch das Gesetz erheblich erweitert werden und u. a. einen \r\numfassenden Überblick über jeden Hausanschluss in Deutschland anhand von de facto\r\nfrei zugänglichen Karten geben. Damit lädt Deutschland regelrecht zu Attacken auf \r\nseine Netze ein. Das damit verbundene Sicherheitsrisiko ist für Netzbetreiber nicht \r\nmehr beherrschbar. Erweiterungen im Gesetzgebungsprozess haben das Gigabit\u0002Grundbuch außerdem zu einer Art „Datenkrake“ erweitert. Die Datenlieferungspflicht \r\nfür TK-Unternehmen kennt keine rechtlichen Grenzen und damit entstehen erhebliche \r\nneue und unkalkulierbare bürokratische Belastungen. \r\nLösungsansatz\r\nWir fordern den Grundsatz der Datensparsamkeit im Gesetz zu verankern und höchste \r\nSicherheitsstandards vorzusehen, zu implementieren und stets auf dem neuesten \r\nStand der Technik zu halten.\r\nDer größte Hebel für eine Beschleunigung des Netzausbaus liegt in der zügigen und \r\nlückenlosen Zurverfügungstellung des sog. Liegenschaftsatlas: Dieser sollte sämtliche \r\nLiegenschaften und passiven Infrastrukturen der öffentlichen Hand inklusive wichtiger \r\nZusatzinformationen wie etwaige Stromanbindung umfassen, sodass insbes. die \r\nStandortsuche für den Mobilfunknetzausbau und für Point of Presence (PoP-Standort) \r\ndeutlich beschleunigt würde. Die Nutzung der ALKIS-Daten bietet hierfür eine \r\neffiziente Lösung.\r\nVorschläge zum Bürokratieabbau und zur Bürokratievermeidung im TK-Sektor\r\n7\r\nTiefbau- und Genehmigungsverfahren\r\nBei den ersten beiden Vorschlägen handelt es sich um präventive \r\nHinweise zur Bürokratievermeidung bei der Umsetzung des Gigabit \r\nInfrastructure Acts (GIA).\r\nNational einheitliche\r\nGenehmigungsbedingungen und -verfahren\r\nAusgangslage\r\nArt. 7 Abs. 1 GIA: „...Mitgliedsstaaten bemühen sich nach Kräften, die Voraussetzungen \r\ndafür zu schaffen, dass alle Vorschriften über die Bedingungen und Verfahren für die \r\nErteilung von Genehmigungen …, die für den Aufbau von Komponenten von VHC\u0002Netzen oder zugehörigen Einrichtungen erforderlich sind, in ihrem gesamten \r\nHoheitsgebiet kohärent sind.“ \r\nLandesbauordnungen enthalten unterschiedliche Vorgaben bzgl. \r\nAbstandsflächenvorgaben, genehmigungsfreier Tatbestände oder\r\nGenehmigungsfiktionen für Mobilfunkmasten.\r\nIn einigen wenigen Bundesländern gibt es sog. Rahmenzustimmungen durch die \r\nWegebaulastträger – in den meisten Bundesländern jedoch nicht.\r\nLösungsansatz\r\nDie Landesbauordnungen müssen hinsichtlich unterschiedlicher Vorgaben auf das \r\njeweils bürokratieärmste Niveau harmonisiert werden. Die baurechtliche \r\nGenehmigungsfiktion für Mobilfunkmasten sollte und kann bundesweit einheitlich \r\ndurch entsprechende Erweiterung des § 150 TKG geregelt werden.\r\nZudem sollten Rahmenzustimmungen einheitlich in allen Bundesländern eingeführt \r\nwerden.\r\nElektronische Antragsstellung und \r\nStatusabfrage\r\nAusgangslage\r\nNach Art. 7 Abs. 3 GIA haben Betreiber das Recht, über eine zentrale Informationsstelle \r\nin elektronischer Form Anträge auf alle notwendigen Genehmigungen zu stellen und \r\nInformationen über den Stand ihrer Anträge abzurufen. Die Mitgliedstaaten können \r\ndetaillierte Verfahren für den Abruf dieser Informationen festlegen.\r\nVorschläge zum Bürokratieabbau und zur Bürokratievermeidung im TK-Sektor\r\n8\r\nHeute müssen in der Praxis noch häufig Papierdokumente (oder Faxe) eingereicht \r\nwerden. Das OZG-Breitbandportal ist noch weit davon entfernt, flächendeckend \r\nnutzbar zu sein. Auch alternative (weniger präferierte) elektronische Lösungen für \r\nAntragstellung und Statusabruf sind bislang kaum vorhanden. Für Mobilfunk\u0002Genehmigungsverfahren gibt es ein noch deutlich größeres Umsetzungsdefizit. Ein \r\nOne-Stop-Shop für Genehmigungen fehlt nach wie vor.\r\nLösungsansatz\r\nDas OZG-Breitbandportal flächendeckend nutzbar machen. Sämtliche für den \r\nFestnetzausbau erforderlichen Genehmigungen und die VAO-Erteilung integrieren. \r\nSowie Implementierung einer bundesweit einheitlichen Ende-zu-Ende-Lösung für alle \r\nGenehmigungen, die für den Bau von Mobilfunkmasten erforderlich sind.\r\nBeschleunigung der Prüfungen von \r\nAusbauvorhaben im Bereich Naturschutz\r\nAusgangslage\r\nNach § 18 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ergehen Entscheidungen über \r\nVorhaben im Außenbereich sowie über die Errichtung baulicher Anlagen nach \r\n§ 34 BauGB (Innenbereich) im Benehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde. \r\nDiese komplizierten Prüfverfahren nach dem BNatSchG tragen zur langen Dauer der \r\nGenehmigungsverfahren von TK-Linien bei. \r\nLösungsansatz \r\n§ 18 Abs. 3 S. 2 BNatSchG enthält eine Fiktion, dass Belange des Naturschutzes und der \r\nLandschaftspflege von dem Vorhaben nicht berührt werden, sofern sich die für \r\nNaturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde nicht binnen eines Monats \r\näußert. Allerdings gilt dies nur für die Fälle des § 34 BauGB, also den Innenbereich. Die \r\nVorschrift sollte ausnahmsweise auch für Mobilfunkanlagen im Außenbereich zur \r\nAnwendung gebracht werden.\r\nEinführung einer bundesweiten Denkmalliste \r\nmit Zugriffsrecht für Mobilfunknetzbetreiber \r\nund Funkturmunternehmen\r\nAusgangslage\r\nDie Anbringung von Mobilfunkantennen bzw. die Errichtung von Mobilfunkstandorten \r\nauf Denkmälern sind in der Regel genehmigungspflichtig, soweit sie eine Veränderung \r\ndes äußeren Erscheinungsbildes des Objektes zur Folge haben. Dasselbe gilt für die \r\nErrichtung von Gehäusen für die Systemtechnik in deren engeren Umgebung.\r\nVorschläge zum Bürokratieabbau und zur Bürokratievermeidung im TK-Sektor\r\n9\r\nLösungsansatz \r\nEine bundesweit online geführte, konstitutive Denkmalliste mit Zugriffsrecht für \r\nMobilfunknetzbetreiber und Funkturmunternehmen könnte eine schnelle und \r\nrechtssichere Identifikation von Denkmälern ermöglichen.\r\nÜberholte Vorschriften im \r\nVerbraucherschutz anpassen\r\nZusätzliches Produktinformationsblatt \r\nabschaffen\r\nAusgangslage \r\nDie TK-Transparenz-Verordnung regelt unter anderem, dass für jedes Produkt ein \r\nProduktinformationsblatt zu erstellen ist. Darüber hinaus ist auf Rechnungen \r\nzwingend anzugeben, wie lange der Vertrag noch läuft und wann spätestens die \r\nKündigung eingehen muss, damit sich der Vertrag nicht automatisch verlängert.\r\nLösungsansatz \r\nDie TK-Transparenz-Verordnung sollte aufgehoben werden. Sie wurde durch Vorgaben \r\ndes EECC überholt. Insbesondere erhalten Kunden vor Vertragsschluss eine \r\nVertragszusammenfassung, sodass das Produktinformationsblatt nicht mehr \r\nerforderlich ist. Auch der Hinweis zur letztmöglichen Kündigung vor der \r\nVertragsverlängerung auf der Rechnung ist nicht mehr erforderlich, da sich die \r\nVerträge nicht mehr um 12 Monate verlängern, sondern per Gesetz nach Ablauf der \r\nMindestvertragslaufzeit jederzeit mit einer Kündigungsfrist von einem Monat kündbar \r\nsind.\r\nPauschale Strafzahlungen bei Störungen \r\naufheben \r\nAusgangslage \r\nDie TKG sieht vor, dass Anbieter von TK-Diensten Endnutzern pauschale \r\nEntschädigungen im Falle von Störungen zahlen müssen. Zwar gibt es Ausnahmen für \r\nVorschläge zum Bürokratieabbau und zur Bürokratievermeidung im TK-Sektor\r\n10\r\nFälle höherer Gewalt, jedoch bereitet die rechtssichere Dokumentation und \r\nBegründung gegenüber Endnutzern häufig Schwierigkeiten. Diese Entschädigungen \r\nsind losgelöst von einem tatsächlich eingetretenen Schaden und vergleichbar mit einer \r\nverschuldensunabhängigen Vertragsstrafe. Dies belastet die Anbieter \r\nunverhältnismäßig.\r\nLösungsansatz \r\nStreichung der Regelungen zu Entschädigungszahlungen.\r\nbitkom.org\r\nBitkom vertritt mehr als 2.200 Mitgliedsunternehmen aus der digitalen Wirtschaft. Sie \r\ngenerieren in Deutschland gut 200 Milliarden Euro Umsatz mit digitalen Technologien und \r\nLösungen und beschäftigen mehr als 2 Millionen Menschen. Zu den Mitgliedern zählen mehr \r\nals 1.000 Mittelständler, über 500 Startups und nahezu alle Global Player. Sie bieten \r\nSoftware, IT-Services, Telekommunikations- oder Internetdienste an, stellen Geräte und \r\nBauteile her, sind im Bereich der digitalen Medien tätig, kreieren Content, bieten \r\nPlattformen an oder sind in anderer Weise Teil der digitalen Wirtschaft. 82 Prozent der im \r\nBitkom engagierten Unternehmen haben ihren Hauptsitz in Deutschland, weitere 8 Prozent \r\nkommen aus dem restlichen Europa und 7 Prozent aus den USA. 3 Prozent stammen aus \r\nanderen Regionen der Welt. Bitkom fördert und treibt die digitale Transformation der \r\ndeutschen Wirtschaft und setzt sich für eine breite gesellschaftliche Teilhabe an den \r\ndigitalen Entwicklungen ein. Ziel ist es, Deutschland zu einem leistungsfähigen und \r\nsouveränen Digitalstandort zu machen.\r\nHerausgeber\r\nBitkom e.V.\r\nAlbrechtstr. 10 | 10117 Berlin\r\nAnsprechpartnerin\r\nJanine Welsch | Bereichsleiterin Telekommunikationspolitik\r\nT +49 30 27576-234 | j.welsch@bitkom.org\r\nVerantwortliches Bitkom-Gremium\r\nAK Telekommunikationspolitik\r\nCopyright\r\nBitkom 2025\r\nDiese Publikation stellt eine allgemeine unverbindliche Information dar. Die Inhalte spiegeln die Auffassung im Bitkom zum \r\nZeitpunkt der Veröffentlichung wider. Obwohl die Informationen mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, besteht kein \r\nAnspruch auf sachliche Richtigkeit, Vollständigkeit und/oder Aktualität, insbesondere kann diese Publikation nicht den besonderen \r\nUmständen des Einzelfalles Rechnung tragen. Eine Verwendung liegt daher in der eigenen Verantwortung des Lesers. Jegliche \r\nHaftung wird ausgeschlossen. Alle Rechte, auch der auszugsweisen Vervielfältigung, liegen beim Bitkom oder den jeweiligen \r\nRechteinhabern."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) (20. WP)","shortTitle":"BMDV (20. WP)","url":"https://bmdv.bund.de/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. 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In general, Bitkom supports the development of measures to harmonise technical conditions, improve market transparency and prevent regulatory fragmentation, as well as serving the fundamental needs of specific verticals.\r\nWe support the goal of promoting innovation in the field of satellite communications and, at the same time, ensuring the competitiveness of Europe. Close coordination with industry and regulatory authorities is essential in order to develop practicable solutions and avoid lagging behind other regions.\r\nD2D-IMT services\r\nBitkom welcomes the Draft Opinion's attention to the various challenges of introducing D2D-IMT in ECS spectrum bands. However, Bitkom emphasizes that whenever satellite D2D is used in IMT bands, it is intended solely to supplement terrestrial mobile coverage. The protection of terrestrial mobile networks has to be secured at all times. D2D-IMT must not, under any circumstances, negatively impact the quality of service (QoS) or coverage of terrestrial mobile services. Given that the European area is covered by mobile networks, the potential for D2D-IMT as a supplement to terrestrial coverage is still open.\r\nWe support the RSPG recommendation to authorise D2D-IMT as an integral part of the MNO’s terrestrial ECS licence. MNOs should be able to explore the D2D-IMT opportunity in their licensed spectrum in cooperation with satellite operators, provided that all conditions to protect the terrestrial mobile service are defined and can be met. However, the satellite D2D service in IMT bands should only be allowed based on a request and an agreement with the MNO holding the licence. This benefits the coordination between terrestrial and satellite use and provides certainty in relation to\r\n2\r\ncompliance with national and European legal, regulatory and security requirements. The usage of harmonised IMT spectrum for D2D-IMT has to be based on commercial agreements between the satellite provider and the respective MNO.\r\nBitkom welcomes the RSPG recommendation for a mandate to CEPT to develop harmonised technical conditions for D2D-IMT and the provisions to properly consider the WRC-27 outcome. Consequently, any conditions defined or applied within EU (e.g., for trials or possible bilateral agreements) before WRC-27 should be solely based on conservative assumptions on provisional basis, e.g., under ITU RR4.4.\r\nD2D – MES services\r\nBitkom agrees with RSPG finding, that there are no major hindrances to providing D2D-MES services and, in general, supports the recommendation that there is currently no need to engage in this on a European level. However, WRC-27 will discuss additional MSS allocations. Parts of the considered frequency ranges overlap with harmonised ECS bands and with considerations of D2D-IMT. Bitkom suggests that RSPG does not support any new MSS allocations in harmonised ECS bands or parts thereof, except those considered regarding D2D-IMT.\r\nD2D – IoT-SRD (Short range devices)\r\nD2D-IoT has been recently discussed in CEPT. This technology may only serve dedicated use cases with very low data rates. Bitkom supports the recommendation to maintain a list of providing satellite operators being entitled to provide these services. A major requirement is to protect the terrestrial mobile service in bands adjacent to SRD.\r\nD2D – IoT MSS < 1 GHz\r\nThe available bandwidth in MSS bands below 1 GHz is quite limited, making it difficult to satisfy a wide number of use cases. RSPG recommends considering the results of WRC-27 agenda items 1.12 and 1.14. However, these agenda items do not consider bands below <1 GHz. Bitkom invites RSPG to further clarify when developing the final version of this opinion. If proprietary technologies are used a larger ecosystem of NTN chipsets may not be available.\r\nAccess to national and EU markets\r\nFor the industry, harmonised regulation across Europe is essential. National fragmentation hinders the creation of a unified European market.\r\nIf satellite D2D operators intend to deploy their services in IMT bands, this needs to be in cooperation with an MNO, which would request to supplement its service: Since terrestrial mobile network operators are the primary holders of IMT spectrum usage\r\n3\r\nrights, satellite D2D providers must arrange an agreement with the respective license holder before gaining access to the spectrum.\r\nOpinion and Recommendations\r\nBitkom is of the opinion that for specific verticals such as the automotive sector seamless and ubiquitous connectivity is very important. Satellite-based D2D services could be a key enabler to reach this goal.\r\nWith respect to automotive applications D2D-IMT might offer an option to address state of the art cellular radio equipment for mobile communication in connected vehicles.\r\nRegarding D2D-IMT services, Bitkom advocates for enabling satellite D2D emergency calling, when appropriate governmental structures and processes are given. Under current regulations, mobile network operators are required to route all emergency calls, not just those from their own customers. Bitkom supports extending this routing obligation to satellite D2D-IMT services. This is considered one of the major benefits of D2D-IMT services for Europe, helping to improve the safety of EU citizens in remote locations.\r\nThe European Commission considers proposing an amendment to the current ECS harmonisation decisions under the Radio Spectrum Decision, based on the CEPT response to the Mandate, to enable the introduction of D2D-IMT under harmonised technical conditions.\r\nBitkom agrees that the European Commission should offer support to solve non-compliance issues if not addressable on national basis. The various existing mechanisms could be a starting point for identifying appropriate proceedings in case of D2D services. However, Bitkom encourages RSPG to carefully consider that those measures contain an appropriate enforcement regime to ensure the protection of other services such as the terrestrial mobile service.\r\n4\r\nBitkom represents more than 2,200 companies from the digital economy. They generate an annual turnover of 200 billion euros in Germany and employ more than 2 million people. Among the members are 1,000 small and medium-sized businesses, over 500 start-ups and almost all global players. These companies provide services in software, IT, telecommunications or the internet, produce hardware and consumer electronics, work in digital media, create content, operate platforms or are in other ways affiliated with the digital economy. 82 percent of the members’ headquarters are in Germany, 8 percent in the rest of the EU and 7 percent in the US. 3 percent are from other regions of the world. Bitkom promotes and drives the digital transformation of the German economy and advocates for citizens to participate in and benefit from digitalisation. At the heart of Bitkom’s concerns are ensuring a strong European digital policy and a fully integrated digital single market, as well as making Germany a key driver of digital change in Europe and the world.\r\nPublished by\r\nBitkom e.V.\r\nAlbrechtstr. 10 | 10117 Berlin\r\nContact person\r\nJanine Welsch | Head of Telecommunications Policy\r\nP +49 30 27576-234 | j.welsch@bitkom.org\r\nResponsible Bitkom committee\r\nWG Communication technologies and WG Frequencies\r\nCopyright\r\nBitkom 2025\r\nThis publication is intended to provide general, non-binding information. The contents reflect the view within Bitkom at the time of publication. Although the information has been prepared with the utmost care, no claims can be made as to its factual accuracy, completeness and/or currency; in particular, this publication cannot take the specific circumstances of individual cases into account. Utilising this information is therefore sole responsibility of the reader. Any liability is excluded. All rights, including the reproduction of extracts, are held by Bitkom."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) (20. WP)","shortTitle":"BMDV (20. WP)","url":"https://bmdv.bund.de/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-03-24"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0016669","regulatoryProjectTitle":"Stärkung des Startup- und Scaleup-Standortes","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/4c/d1/531580/Stellungnahme-Gutachten-SG2506060018.pdf","pdfPageCount":16,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Titel\r\n1\r\nDeutschland \r\ngründet Zukunft.\r\nEinordnung und Vorschläge zur Umsetzung \r\nder Startup-Vorhaben aus dem \r\nKoalitionsvertrag 2025\r\nDeutschland gründet Zukunft.\r\n2\r\nAuf einen Blick \r\nKoalitionsvertrag 2025\r\nAusgangslage \r\nDie Hidden Champions und DAX-Konzerne von morgen. Mit diesen Worten rückt der \r\nvon der CDU, CSU und SPD ausgehandelte Koalitionsvertrag Startups und Scaleups in \r\nden wirtschaftspolitischen Mittelpunkt der neuen Legislaturperiode. Wir sind \r\nüberzeugt: Eine ambitionierte, mutige und praxisorientierte Politik kann das Startup\u0002Ökosystem Deutschlands nachhaltig voranbringen, den Wirtschaftsstandort \r\nDeutschland langfristig sichern und die digitale Souveränität Europas stärken.\r\nBitkom-Bewertung \r\nGeht in die richtige Richtung: Der Koalitionsvertrag greift eine Vielzahl relevanter \r\nPunkte auf, um die wahren Probleme im Startup-Ökosystem anzugehen, bleibt jedoch \r\nin vielen Bereich zu unkonkret. Hier muss zeitnah nachgeschärft & umgesetzt werden.\r\nDas Wichtigste \r\nIm Bitkom vertreten wir eine breite Zahl an Startups und Scaleups – von frisch \r\ngegründet bis Unicorn. Um das gesamte Ökosystem zu stärken, schlagen wir die \r\nfolgenden Schwerpunkte vor:\r\n Bürokratie abbauen, Startups entlasten.\r\nDie hohe Regulierungsdichte belastet den Startup-Standort Deutschland. Um \r\nStartups zu entlasten, sollten die Gründerschutzzonen Teil eines „Stufenplan\r\nStartups“ werden – mit weniger Auflagen und dem Abbau unnötiger \r\nNotarpflichten.\r\n Kapital bereitstellen, Wachstum fördern.\r\nWir müssen institutionelle Investorengruppen für Venture Capital (VC) erschließen, \r\nden öffentlichen Kapitalmarkt und Fondsstandort zu stärken und den \r\nZukunftsfonds mit seiner wichtigen Hebelwirkung weiter auszubauen.\r\n Transfer stärken, Innovation breitenwirksam machen. \r\nWir müssen Innovation in die Praxis bekommen. Wir begrüßen die geplante \r\nHightech-Agenda und die IP-Strategie, um den Transfer weiter zu vereinfachen. Die \r\nStartup Factories müssen echte Leuchttürme im dt. Transfer-Ökosystem werden. \r\nBitkom-Zahl\r\n94 Prozent\r\nder Startups sehen im Bürokratieabbau eine der zentralen Maßnahmen (lt. einer Studie \r\nvon Bitkom Research).\r\n94 %\r\nDer Startups sehen im \r\nBürokratieabbau eine der \r\nzentralen Maßnahmen \r\n(lt. einer Studie von \r\nBitkom Research)\r\nDeutschland gründet Zukunft.\r\n3\r\nInhalt\r\n1 Einleitung 4\r\n2 Bürokratieabbau 4\r\n3 Finanzierung 7\r\n4 Talente 9\r\n5 Transfer & High Tech 11\r\n6 Diversität 12\r\n7 Europa 13\r\nDeutschland gründet Zukunft.\r\n4\r\n1 Einleitung\r\nDie Hidden Champions und DAX-Konzerne von morgen. Mit diesen Worten rückt der \r\nim April 2025 gemeinsam von der CDU, CSU und SPD ausgehandelte Koalitionsvertrag \r\nStartups und Scaleups in den wirtschaftspolitischen Mittelpunkt der neuen \r\nLegislaturperiode. Wir sind überzeugt: Eine ambitionierte, mutige und \r\npraxisorientierte Politik kann das Startup-Ökosystem Deutschlands nachhaltig \r\nvoranbringen, den Wirtschaftsstandort Deutschland langfristig sichern und die digitale \r\nSouveränität Europas stärken. \r\nWir begrüßen, dass eine Vielzahl an Startup- und innovationspolitischer \r\nSchlüsselthemen Eingang in die Ziele der neuen Regierung gefunden haben. Ob\r\nBürokratieabbau, die Weiterentwicklung der staatlichen Finanzierungsinstrumente,\r\nleichterer Zugang zu öffentlichen Aufträgen oder vereinfachter Transfer von \r\nSpitzenforschung in die Praxis – um den Kreislauf „Startup-Ökosystem“ weiter zu \r\nstärken, müssen wir an einigen Schrauben drehen. Wenn wir als Deutschland den \r\nAnspruch haben, global eine Spitzenposition einzunehmen, dann muss das möglichst \r\nschnell passieren. Denn bis regulatorische Anpassung in der Praxis ankommen, neue \r\nFinanzierungsinstrumente aufgelegt und Sprunginnovationen marktreif werden, \r\nvergeht Zeit. Zeit, die wir mit Blick auf aktuelle geopolitische Entwicklungen und die \r\nGeschwindigkeit von Innovationszyklen nicht haben. \r\nDoch wie können die Maßnahmen und Ziele im Koalitionsvertrag umgesetzt werden, \r\ndamit sie dem Startup-Ökosystem zugutekommen? Im Folgenden soll näher auf die \r\nInhalte des Koalitionsvertrags eingegangen, diese bewertet und Empfehlungen zur \r\nUmsetzung gegeben werden. \r\n2 Bürokratieabbau\r\nDie hohe Regulierungsdichte und eine ausufernde Bürokratiekultur sind \r\nInnovationsbremsen und belasten den Wirtschaftsstandort Deutschland. Von der \r\nGründung über die Wachstumsphase bis hin zur Skalierung behindern komplexe \r\nGenehmigungsverfahren, unübersichtliche Förderanträge, manuelle Berichtspflichten \r\nund redundante Nachweispflichten den Unternehmergeist und kosten wertvolle Zeit \r\nund Ressourcen. Besonders Startups ohne eigene Rechts- oder Verwaltungsabteilung \r\nDeutschland gründet Zukunft.\r\n5\r\nleiden unter dieser Last. Laut Bitkom Startup Report 2024 wünschen sich 94 % aller \r\nbefragten Startups bürokratieabbauende Maßnahmen.1\r\nWir begrüßen daher den starken Fokus auf Bürokratieabbau im Koalitionsvertrag. Die \r\nangekündigte Reduktion der Bürokratiekosten um 25 Prozent und des \r\nErfüllungsaufwands für Unternehmen, Verwaltung, Bürgerinnen und Bürger um zehn \r\nMilliarden Euro ist ein notwendiges Ziel. Die vorgeschlagenen Gründerschutzzonen\r\nkönnen ein zentraler Hebel sein, um Startups in der frühen Phase gezielt zu entlasten. \r\nWir fordern diesbezüglich die Einführung eines „Stufenplans Startups“, der eine \r\nschrittweise Steigerung administrativer und bürokratischer Auflagen für Startups \r\nermöglicht. Ein solcher Plan sieht vor, dass Startups in ihren ersten beiden \r\nLebensjahren von komplexen Melde-, Statistik- und Berichtspflichten weitgehend \r\nbefreit werden. Darüber hinaus setzen wir uns dafür ein, dass die bislang beschränkten \r\nErleichterungen bei der Umsatzsteuervoranmeldung für Gründer dauerhaft ins Gesetz \r\naufgenommen werden, um eine Gleichstellung mit bestehenden Unternehmen \r\nsicherzustellen. Zudem sollten eigenfinanzierte („bootstrapped“) Startups von der \r\nMöglichkeit einer Steuerstundung in den ersten Jahren profitieren, damit sie ihre \r\nEinnahmen vollständig reinvestieren können. Außerdem gilt es die Antrags- und \r\nNachweisverfahren von Förderprogrammen für neugegründete Startups zu \r\nvereinfachen. Ab dem dritten Jahr können administrative Anforderungen dann \r\nschrittweise eingeführt und an die Wachstumsphasen des Unternehmens angepasst\r\nwerden. So entsteht ein praxisnaher und verhältnismäßiger Ansatz, der Gründungen \r\nerleichtert und gleichzeitig die Wettbewerbsfähigkeit von Startups nachhaltig stärkt. \r\nDie Digitalisierung notarieller Beurkundungsprozesse sowie der automatische \r\nDatenaustausch mit Finanz- und Gewerbeämtern sind überfällige Schritte, um die \r\nGründungskosten und -zeiten deutlich zu reduzieren. 71 % der befragten Startups des \r\nBitkom Startup Reports wünschen sich zusätzlich eine zentrale Anlaufstelle bei \r\nGründung in der öffentlichen Verwaltung. Ein vollständig digitaler One-Stop-Shop, der \r\nalle Behördengänge, die zur Gründung nötig sind, auf einer Plattform bündelt und \r\nGründungen innerhalb von 24 Stunden ermöglicht, wäre ein echter Durchbruch. \r\nLangsame Gründungsprozesse kosten Startups Marktchancen und verbrennen \r\nbegrenztes Kapital. Verfahrensfristen sollten um Fristen für die Bestätigung des \r\nEingangs eines vollständigen Antrags, für die Anforderung von weiteren Dokumenten \r\nund für die Bearbeitung bei Einreichung von Unterlagen ergänzt werden, um eine \r\nkünstliche Ausdehnung der Verfahrensfristen zu vermeiden.\r\nBehörden sollten grundsätzlich ihre Verwaltungspraxis publizieren, um fragmentierte \r\nVerwaltungspraxis, Unsicherheiten und unnötigen Aufwand zu minimieren. \r\nDie Einführung des „Once-Only“-Grundsatzes wäre ein Gamechanger für \r\nVerwaltungsprozesse und könnte Startups nachhaltig entlasten. Unternehmen sollen \r\nihre Daten künftig nur einmal übermitteln müssen und nicht an jeder Stelle aufs Neue. \r\nDafür braucht es zusätzlich vernetzte Register, die Entwicklung eines Deutschland\u0002Stacks, interoperable IT-Systeme und den flächendeckenden Einsatz sicherer \r\nCloudlösungen. \r\n1 Startup Report 2024\r\nDeutschland gründet Zukunft.\r\n6\r\nSchriftformerfordernisse, etwa bei befristeten Arbeitsverträgen, wirken im digitalen \r\nZeitalter aus der Zeit gefallen. Die Einführung einer Generalklausel zur Abschaffung \r\nder Schriftform ist daher richtig. Behörden sollten grundsätzlich eigenständig \r\nDokumente von anderen staatlichen Institutionen und Registerinformationen abrufen. \r\nElektronisch signierte Dokumente sowie Dokumente in englischer Sprache sollten \r\neinheitlich akzeptiert werden. \r\nDer Zugang zu öffentlichen Aufträgen ist für viele Startups unnötig kompliziert. Die \r\nZentralisierung und strategische Steuerung des IT-Einkaufs des Bundes, die \r\nDigitalisierung und Modernisierung des öffentlichen Beschaffungswesens sowie eine \r\nHarmonisierung und Vereinfachung des Vergaberechts können zu erheblichen \r\nEntlastungen führen. Die geplante Anhebung der Schwellenwerte – insbesondere auf \r\n100.000 Euro für Startups in den ersten vier Jahren – ist ein sinnvoller Schritt. Die \r\nErhöhung von Schwellenwerten muss jedoch mit Augenmaß erfolgen, um \r\nfundamentale Grundsätze des Vergaberechts (ins. Wettbewerb und Transparenz) nicht \r\nad absurdum zu führen. Aus diesem Grund sollte die für junge Unternehmen \r\nvorgesehene Maßnahme öffentlichen Auftraggebern für die Beschaffung innovativer \r\nLeistungen generell offenstehen. Der Innovationscharakter sollte aus Sicht des Bitkom\r\nüber den Einsatz neuer Technologien und dem Ziel der Modernisierung und \r\nDigitalisierung definiert sein. Um einem Missbrauch der Möglichkeit der \r\nDirektvergaben vorzubeugen, sollte eine entsprechende Einheiten in den \r\nVerfahrensprozess mit einbezogen werden, die den Innovationscharakter beurteilen \r\nkann (analog einer Einheit wie GovTecHH in Hamburg). Diese Aufgabe könnte z.B. \r\nKOINNO übernehmen. Um Startups und Vergabestellen weiter zu entlasten, sollten \r\neine Ebenen-übergreifende Präqualifizierungsplattform und Online-Marktplätze\r\neingeführt werden.\r\nAuch beim Datenschutz gilt: Innovation und Schutz müssen kein Widerspruch sein. Die \r\nNutzung aller Spielräume der DSGVO, einheitliche Auslegungen und vereinfachte \r\nAnforderungen für kleinere Unternehmen sind essenziell, damit Datenschutz nicht zur \r\nInnovationsbremse wird. Eine zentrale Koordination durch die \r\nBundesdatenschutzbeauftragte kann hier Klarheit und Effizienz schaffen.\r\nNicht zuletzt müssen auch die europäischen Rahmenbedingungen \r\ninnovationsfreundlich gestaltet werden. Wir begrüßen daher das Bestreben nach \r\neinem kohärenten und innovationsfreundlichen EU-Rechtsrahmen. Die Umsetzung \r\ndigitalpolitischer EU-Initiativen in Deutschland darf nicht in einer neuen \r\nBürokratisierung enden, sondern muss den Unternehmenseinstieg und -ausbau aktiv \r\nerleichtern. Gold-Plating muss dringend verhindert werden.\r\nDeutschland gründet Zukunft.\r\n7\r\n3 Finanzierung\r\nUm gute Ideen groß zu machen, benötigen wir das entsprechende Kapital. Im \r\ninternationalen Vergleich ist Deutschland jedoch nur Mittelmaß: Gemessen am BIP \r\nliegt das Deal-Volumen in Deutschland etwa im EU-Durchschnitt. Gleichzeitig fehlt uns \r\nAnschluss an die USA. Dort wird im Verhältnis das dreieinhalbfache investiert.\r\n2 Diese \r\nLücke macht sich in der Startup-Szene bemerkbar: Jedes dritte Startup überlegt \r\naufgrund fehlenden Kapitals ins Ausland zu gehen.3 Die in der vergangenen \r\nLegislaturperiode aufgelegten Vehikel wie Wachstumsfonds & WIN-Initiative können \r\ndaher nur der Anfang gewesen sein, um unsere Lücke zum internationalen \r\nWettbewerb zu schließen. Um den Zugang zu Wagniskapital für Startups zu verbessern \r\nund den Innovationsstandort Deutschland zu stärken, gilt es daher weiterhin, \r\ninstitutionelle Investorengruppen für Venture Capital (VC) zu erschließen, den \r\nöffentlichen Kapitalmarkt und Fondsstandort zu stärken und den Zukunftsfonds mit \r\nseiner wichtigen Hebelwirkung weiter auszubauen. Wir begrüßen, dass der \r\nKoalitionsvertrag eine Reihe von Maßnahmen aufgreift, um mehr Kapital für junge, \r\ninnovative Unternehmen zur Verfügung zu stellen. Insbesondere begrüßen wir, dass \r\nkünftig die gute Bonität Deutschlands genutzt werden soll, um dieses Kapital über \r\nGarantien zu heben und so Risiken abzusichern.\r\nWir begrüßen das Vorhaben des Koalitionsvertrages, einen Deutschlandfonds\r\naufzusetzen, der als Dachfonds gezielt privates Kapital mit Hilfe von staatlichen \r\nGarantien und Geldern heben soll. Das Zielvolumen von mindestens 100 Milliarden \r\nEuro kann dabei einen zentralen Beitrag leisten, um den VC-Standort Deutschland im \r\ninternationalen Vergleich an die Spitze zu katapultieren. Wir befürworten die im \r\nKoalitionsvertrag festgelegte Zielsetzung und die geplante Aufteilung des Fonds in \r\nModule, um möglichst gezielt und entsprechend der Bedürfnisse verschiedener \r\nBranchen- und Technologiefelder investieren zu können. Mögliche Synergien mit \r\nbereits bestehenden staatlichen Investitionsvehikeln und Maßnahmen, wie den \r\nModulen des Zukunftsfonds oder der WIN-Initiative sollten gehoben werden, statt \r\nKonkurrenzprodukte aufzubauen. Die Verstetigung des bestehenden Zukunftsfonds \r\nüber 2030 hinaus begrüßen wir, ebenso wie das Ziel, dass sich die Investitionen von \r\nInvestoren bei der WIN-Initiative auf über 25 Mrd. Euro mehr als verdoppeln. Diese \r\nMaßnahmen sollten das Ziel haben, vermehrt Kapital für die Spätphase zur Verfügung \r\nzu stellen, um erfolgreiche Startups auf ihrem Weg zu Europäischen Champions zu \r\nunterstützen. Zudem sollten allerdings auch Frühphasen-Instrumente weiter \r\nausgebaut werden, die DeepTech-Entwicklungen finanzieren und helfen, die \r\nwirtschaftliche Wettbewerbsfähigkeit und technologische Führungsrolle des Landes zu \r\nstärken. Private Frühphaseninvestitionen könnten durch einen staatlichen Matching\u0002Fonds als Modul des Zukunftsfonds ergänzt werden, der nach festgelegten Kriterien \r\nMittel bereitstellt.\r\n2 KfW Venture Capital-Dashboard Q1 2025\r\n3 Quelle Startup Report 2024\r\nDeutschland gründet Zukunft.\r\n8\r\nDamit dies gelingt, reichen staatliches Geld und Garantien allein nicht. Wir benötigen \r\nauch regulatorische und strukturelle Anpassungen, damit wir das Maximum aus dem \r\nStandort herausholen können. Entsprechend begrüßen wir, dass der Koalitionsvertrag \r\nden Vorschlag aufgreift, auf europäischer Ebene eine Novelle der Solvency-II\u0002Regulierung anzustreben. Hier sollten Anforderungen an Eigenkapitalhinterlegung für \r\nWagniskapital gesenkt werden, um Investitionen in diese Assetklasse von Versicherern \r\nzu incentivieren. Ähnliches sollte auch für Basel-IV forciert werden, um Investitionen \r\nvon Banken in Wagniskapital attraktiver zu gestalten. Um weitere Anreize für \r\nvermögende Privatpersonen zu setzen, frühphasig in Startups zu investieren, sollten \r\nVerluste aus Beteiligungen von Business Angels steuerlich nutzbar gemacht werden \r\n(Verlustvortrag). Ferner sollte ein Sekundärmarkt für Startup-Anteile geschaffen \r\nwerden, um mehr Liquidität zu ermöglichen.\r\nWir müssen mehr Kapital bereitstellen, dürfen aber die bereits ohnehin sehr komplexe \r\nFinanzierungslandschaft nicht weiter aufblähen. Entsprechend begrüßen wir den im \r\nKoalitionsvertrag geplanten „Effizienz-Check“ für die Startup\u0002Finanzierungsarchitektur. Hier sollten neben bürokratischen und prozessualen \r\nKriterien zum Abfluss von Finanzierungsangeboten für Investoren oder Gründerinnen \r\nund Gründer auch die erwirtschaftete Rendite einzelner Programme – wo möglich –\r\nmit privatwirtschaftlichen Akteuren gebenchmarkt werden. Ferner sollte eine zentrale \r\nÜbersicht zu den einzelnen staatlichen Finanzierungs- und Förderinstrumenten \r\nerarbeitet und auf einer Website zur Verfügung gestellt werden.\r\nInsbesondere im Bereich Finanzierung muss man das Startup-Ökosystem als Kreislauf \r\nverstehen. So werden erfolgreiche Gründer häufig bereits vor ihrem Exit als Business \r\nAngel aktiv und unterstützen frühphasige Unternehmen mit ihrem Geld und Know\u0002how. Auch gibt es zahlreiche Beispiele, bei denen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter \r\ndank Kapitalbeteiligung nach einem erfolgreichen Exit selbst gründen. Und auch Fonds \r\nbenötigen Exits, damit sie ihren Investoren entsprechende Renditen liefern und mit \r\ndem erwirtschafteten Geld weiter in das Startup-Ökosystem investieren können. Doch \r\nrelevante Exits, insb. Börsengänge, fanden in den vergangenen Jahren zu selten in \r\nDeutschland statt. Diese wichtige Perspektive auf und enorme Herausforderung für \r\nden Finanzierungs-Standort findet im Koalitionsvertrag leider keine Beachtung. \r\nNichtsdestotrotz sollte in der neuen Legislaturperiode geprüft werden, wie die Exit\u0002Märkte, insbesondere der öffentliche Kapitalmarkt, weiter gestärkt werden können. \r\nHier könnte etwa ein spezialisiertes Segment an der Börse mit erleichtertem Zugang \r\nfür junge, wachstumsstarke Unternehmen eingerichtet werden, um Skalierung zu \r\nermöglichen. Vorbilder wie der britische AIM oder der schwedische First North zeigen, \r\ndass solche Strukturen Innovationen im eigenen Land halten und ausbauen können.\r\nAuch sollten zeit- und ressourcenintensive Prozesse beim IPO-Zulassungsverfahren \r\nvereinfacht werden, um die Zahl der Börsengänge deutscher Startups zu erhöhen.\r\nDeutschland gründet Zukunft.\r\n9\r\n4 Talente\r\nTalente sind der zentrale Baustein eines Startup-Ökosystems – und werden \r\ninsbesondere im IT-Bereich dringend gesucht: In Deutschland besteht seit Jahren ein \r\nstruktureller Mangel an IT-Fachkräften, der einer Bitkom-Studie zufolge bis 2040 auf \r\netwa 663.000 IT-Fachkräfte ansteigen könnte, wenn keine Gegenmaßnahmen \r\nergriffen werden.4\r\nWir begrüßen entsprechend die im Koalitionsvertrag vorgeschlagenen Maßnahmen \r\nzur Erleichterung der Fachkräfteeinwanderung. Dazu gehören insbesondere die \r\nkonsequente Digitalisierung und Zentralisierung der Prozesse, die Einrichtung einer \r\n„Work-and-stay-Agentur“ mit einer zentralen IT-Plattform als einheitliche Anlaufstelle \r\nfür ausländische Fachkräfte und die bessere Einbindung der Arbeitgeber. Es sollte \r\nhierbei sichergestellt werden, dass die Kommunikation zwischen den beteiligten \r\nBehörden und Institutionen aller Verwaltungsebenen wie den Visastellen, dem \r\nBundesamt für Auswärtige Angelegenheiten, den Ausländerbehörden, der \r\nBundesagentur für Arbeit und den Anerkennungsstellen ausschließlich digital erfolgt. \r\nBMAS, BMI und AA müssen gemeinsam darauf einwirken, dass medienbruchfreie \r\nSchnittstellen, die das Once-Only-Prinzip verfolgen, zwischen den beteiligten \r\nStakeholdern zwingend implementiert werden.\r\nDas klare Ziel im Koalitionsvertrag, einheitliche Verfahren für die Anerkennung der \r\nBerufsqualifikation innerhalb von acht Wochen umzusetzen, begrüßen wir ebenfalls. \r\nDie dazu notwendigen Schritte sollten unverzüglich eingeleitet werden. Eine ad-hoc\u0002Arbeitsgruppe von Bund und Ländern soll zeitnah Maßnahmen zur Beschleunigung der \r\nAnerkennungsverfahren und Prozesse entwickeln und vorschlagen, wie die \r\nZentralstelle für Ausländisches Bildungswesen (ZAB) in Struktur und Organisation \r\nangepasst und gegebenenfalls unterstützt wird. Für diese Beschleunigung sollten \r\nländerspezifische Kompetenzen gebündelt und konsequent auf digitale Antrags- und \r\nBearbeitungsprozesse gesetzt sowie die Chancen des Einsatzes von KI-gesteuerten \r\nSprachassistenten genutzt werden. So können Unterlagen in Originalsprache \r\neingereicht und bearbeitet sowie Behördenmitarbeitende in der Antragsbearbeitung \r\nunterstützt werden.\r\nDas Ziel, Absolventinnen und Absolventen aus Drittstaaten nach ihrer Ausbildung oder \r\nStudium in Deutschland zu halten, begrüßen wir. Wichtig ist hierbei, dass wir es diesen \r\nPersonen ermöglichen, unkompliziert einen Zweckwechsel ihres Aufenthaltstitels zu \r\nerhalten und diesen somit auch den Weg in die Gründung vereinfachen. Dies betrifft \r\nauch Personen, die im Rahmen einer Forschungstätigkeit nach Deutschland kommen \r\nund dort entwickelte Innovationen kommerzialisieren möchten.\r\nNeben der Verschlankung der Prozesse und der Stärkung der internationalen \r\nAttraktivität Deutschlands im globalen War for Talents, müssen wir auch die \r\ninländische Verfügbarkeit von Talenten weiter stärken. Hier greift der \r\nKoalitionsvertrag einige wichtige Punkte auf. Wir begrüßen den Schwerpunkt auf \r\n4 Mangel an IT-Fachkräften droht sich dramatisch zu verschärfen | Presseinformation | Bitkom e. V.\r\nDeutschland gründet Zukunft.\r\n10\r\ndatengestützte Bildungspolitik. Die Einführung einer Schüler-ID und eines \r\nBildungsverlaufsregisters in Kombination mit einem digital- und datengestützten \r\nBerufsorientierungsprozess verspricht eine bessere Berufsvermittlung. Wichtig ist die \r\nVerzahnung mit der Bürger-ID und Prozessen zur Verwaltungsdigitalisierung in der \r\nUmsetzung, um keine Parallelstrukturen entstehen zu lassen. Wir begrüßen ebenfalls \r\ndie Vorhaben, unternehmerisches Denken und Handeln bereits verstärkt in der Schule \r\nund Hochschule zu vermitteln. Die Unterstützung von Schülerfirmen und \r\nGründerkultur an Hochschulen, etwa durch die Ergänzung des Zukunftsvertrags \r\nStudium und Lehre (ZSL) um Entrepreneurship Education, sind wichtige Bausteine für \r\neine florierende Startup-Szene in Deutschland. Auch der angekündigte Digitalpakt \r\nWeiterbildung und die Standardisierung und Transparenz von Zertifikation in der \r\nWeiterbildung sind wichtige Schritte, um das inländische Potenzial an IT-Fachkräften \r\nzu heben. Eine Konkretisierung des Digitalpakts Weiterbildung muss nun schnell \r\nfolgen. Eine bessere Unterstützung beim Quereinstieg, der auch für viele Startups \r\nwichtig ist, um Talente zu gewinnen, fehlt allerdings im Koalitionsvertrag. \r\nDeutschland braucht ein modernes Arbeitsmarktsystem nach dem Vorbild der \r\ndänischen Flexicurity. Das Modell verbindet hohe Flexibilität für Unternehmen mit \r\nklaren sozialen Sicherheiten für Beschäftigte – etwa durch verbindliche \r\nAbfindungsregelungen und verlässliche Übergangslösungen im Falle von\r\nKündigungen. Gerade für Startups und schnell wachsende Scaleups würde ein solches \r\nSystem große Vorteile bieten: Junge Unternehmen müssen in der Lage sein, Teams \r\ndynamisch anzupassen, wenn sich Märkte, Kundenbedarfe oder \r\nFinanzierungsbedingungen ändern. Der heutige rigide Kündigungsschutz verhindert \r\ndas häufig, weil er rechtliche Unsicherheiten schafft, die Unternehmen vor \r\nEinstellungen zurückschrecken lassen. Ein flexibleres System mit klaren Standards \r\nwürde dagegen dazu beitragen, dass mehr Menschen überhaupt erst eine Chance auf \r\neinen Job in jungen Unternehmen bekommen – bei gleichzeitig verlässlichen sozialen \r\nSicherheiten im Trennungsfall. So entsteht mehr Beschäftigung und bessere \r\nPlanbarkeit für alle Beteiligten.\r\nMitarbeiterkapitalbeteiligung\r\nMehr als 40 % der Startups beteiligen ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter am \r\nUnternehmen. Ebenso 40 % können sich vorstellen, das in Zukunft zu tun.5 Die Zahlen \r\nzeigen: Mitarbeiterkapitalbeteiligung ist ein gängiges Instrument in der Startup-Szene, \r\num Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu gewinnen, zu binden, zu motivieren und am \r\nfinanziellen Erfolg des Unternehmens zu beteiligen. Eine attraktivere, unbürokratische\r\nGestaltung der Mitarbeiterkapitalbeteiligung ist daher ein entscheidender Faktor für \r\ndie internationale Anziehungskraft des Startup-Standorts Deutschland. Zwar wurde \r\nMitte 2021 das Fondsstandortgesetz richtigerweise angepasst und die steuerrechtliche \r\nAusgestaltung mit dem Zukunftsfinanzierungsgesetz zu Beginn 2024 deutlich \r\nverbessert, doch noch gibt es weiteres Verbesserungspotenzial.\r\nWir begrüßen daher, dass die Koalition sich auf eine weitere Stärkung der \r\nMitarbeiterkapitalbeteiligung durch eine praxisnahe Ausgestaltung von Steuer- und \r\nSozialversicherungsrecht verständigt hat. Aus unserer Sicht sind hier insbesondere \r\nUnsicherheiten hinsichtlich der Festlegung der Bewertung bei Übertragung der Anteile\r\n5 Startup Report 2024\r\nDeutschland gründet Zukunft.\r\n11\r\nauf Beschäftige sowie die Berücksichtigung eventueller Bewertungsabschlägen auf \r\nGrund abweichender Ausgestaltung von Anteilsklassen aus dem Weg zu räumen. Hier \r\ngilt es auch, dass VSOPs (Virtual Stock Option Plan) mit echten Anteilen unter §19a\r\nEstG gleichgestellt werden. Zudem sollte der versteuerte Mitarbeitervorteil künftig \r\nnicht mehr der Beitragspflicht zur Sozialversicherung unterliegen, soweit die \r\nJahresvergütung der betroffenen Beschäftigten die Beitragsbemessungsgrenze zur \r\nSozialversicherung nicht überschreitet.\r\nNeben steuer- und sozialversicherungsrechtlichen müssen auch prozessuale und \r\nbürokratische Hürden angegangen werden. So sollte zum einen ein einfacher Weg \r\ngeschaffen werden, um Anteile an die Mitarbeitenden zu übertragen, etwa durch die \r\nSchaffung einer einfach übertragbaren, stimmrechtslosen Anteilsklasse im GmbH\u0002Recht ohne notarielle Beurkundungspflicht. Zudem sollte geprüft werden, wie \r\nMitarbeitende, die nicht in Deutschland wohnhaft sind, unkompliziert am \r\nUnternehmen beteiligt werden können.\r\n5 Transfer & High Tech\r\nIn einem zunehmend kompetitiven globalen Umfeld entscheiden Spitzentechnologien\r\nstärker als je zuvor über die wirtschaftliche Souveränität, Wettbewerbsfähigkeit und \r\nSicherheit der Bundesrepublik. Dank unserer starken industriellen Basis, unseren \r\nWeltklasse-Universitäten und der hohen wissenschaftlichen Expertise liegen hier\r\nbesondere Potenziale, die jedoch zu häufig nicht genutzt werden. Während wir in der \r\nGrundlagenforschung weiter überzeugen, schwächeln wir in der Überführung dieser \r\nInnovationen in marktreife Lösungen. Dies hat bereits heute zur Folge, dass wir unsere \r\nvielversprechendsten Unternehmen verlieren und Innovationen, die in Deutschland \r\nentwickelt wurden, teuer importieren müssen. Um weiter eine führende Rolle in \r\nWissenschaft, Technologie und Industrie einzunehmen, muss die neue \r\nBundesregierung zwingend die Innovationskapazitäten erhöhen und den \r\nTechnologietransfer beschleunigen.\r\nDie im Koalitionsvertrag vorgestellte Hightech-Agenda setzt hierbei aus unserer Sicht \r\nwichtige Impulse für den Innovationsstandort Deutschland. Wir begrüßen den \r\nambitionierten Ansatz mit klar definierten Schlüsseltechnologien unter Einbindung \r\nrelevanter Akteure, von Hochschulen über außeruniversitäre Einrichtungen bis hin zu \r\nIndustrie und Startups. Besonders positiv bewerten wir den geplanten Ausbau der \r\nRecheninfrastrukturen durch die „AI-Gigafactory“ sowie die Erweiterung des \r\nnationalen Quantenökosystems. Entscheidend wird jedoch sein, dass die damit \r\nverbundenen Ressourcen niedrigschwellig, priorisiert und operativ auch für Startups \r\nverfügbar sind. Zudem sollte die neue Bundesregierung sich dafür einsetzen, dass die \r\nInfrastruktur der Gigafactory europäisch-souverän konzeptioniert wird. Dazu gehören \r\nz.B. gezielte Maßnahmen zur Entwicklung, Skalierung, und Vermarktung eigener \r\nChiptechnologien. Darüber hinaus sind die angekündigten KI-Reallabore eine wichtige \r\nInitiative. Diese sollten niedrigschwellig für Startups zugänglich gemacht werden und \r\nunbürokratische digitale Antragsverfahren sowie eine schnelle Entscheidung über die \r\nDeutschland gründet Zukunft.\r\n12\r\nAufnahme in das KI-Reallabor ermöglichen. Zudem muss ausreichend qualifiziertes \r\nPersonal eingestellt werden, um reibungslose Abläufe in den KI-Reallaboren zu \r\ngewährleisten.\r\nDass die Zielsetzung eines Kulturwandels im Wissenschaftssystem sich im \r\nKoalitionsvertrag wiederfindet, ist ein wichtiges Signal. Gründungen müssen endlich\r\nals gleichwertiger Karrierepfad neben der akademischen Laufbahn etabliert werden. \r\nDafür bedarf es ein passendes Anreizsystem, institutionelle Unterstützung und \r\ngarantierte Rückkehrrechte - etwa durch ein befristetes „Gründungs-Sabbatical“. \r\nEbenso benötigen wir klar geregelte, verbindliche IP-Rahmenbedingungen, die \r\nStartups faire Beteiligungsmodelle ermöglichen und verhindern, dass Gründungen an \r\nder Verhandlungsmacht erfahrener Hochschulen scheitern. Wir begrüßen daher die im \r\nKoalitionsvertrag angekündigte IP-Strategie. Diese muss klare, einfach anwendbare \r\nRegeln schaffen, die lange Verhandlungen vermeiden, niedrige und planbare Kosten \r\nfür Startups erreichen und wirksame Unterstützungsangebote wie Beratungs- und \r\nCoaching-Instrumente enthalten. Eine lebendige Gründungskultur ist dabei nicht \r\nSelbstzweck, sondern zentraler Baustein einer leistungsfähigen Innovationsarchitektur. \r\nUm diese zu stärken und Deutschland als führenden Standort für \r\nSchlüsseltechnologien zu etablieren, brauchen wir zwingend den Aufbau von Startup \r\nFactories als Brückenstrukturen zwischen Wissenschaft, Kapital und Markt. Diese \r\nEinrichtungen könnten Innovationen gezielt in unternehmerische Lösungen \r\nüberführen, werden aber im Koalitionsvertrag nicht erwähnt. Diese müssen langfristig \r\nfinanziert und strukturell unterstützt werden, um langfristig deren Wirkung zu \r\nentfalten.\r\n6 Diversität\r\nDie Innovationskraft des Startup-Ökosystems hängt maßgeblich von der Vielfalt seiner \r\nAkteurinnen und Akteure ab. Wir schöpfen unser Potenzial nicht aus: Frauen sind im \r\nStartup-Ökosystem deutlich unterrepräsentiert. Aktuell liegt der Anteil der \r\nGründerinnen in Deutschland bei unter 20 Prozent.\r\n6\r\nDas im Koalitionsvertrag verankerte Ziel, einen stärkeren Fokus auf die Unterstützung \r\nvon Frauen zu legen und die Förderungen für Gründerinnen auszubauen, begrüßen \r\nwir. Programme wie EXIST Women müssen finanziell für die kommenden Jahre \r\nabgesichert und weiterentwickelt werden. Neben der Förderung von Gründerinnen, \r\nmüssen wir auch im Bereich Venture Capital Frauen weiter stärken. Noch haben zu \r\nwenige private VC-Fonds Frauen auf Partner-Ebene. Maßnahmen wie die Emerging \r\nManager Facility können hier einen wichtigen Beitrag leisten und sollten ebenfalls \r\nfinanziell weiter gesichert sein. \r\n6\r\nstartupdetector report 2024/25 - startupdetector\r\nDeutschland gründet Zukunft.\r\n13\r\nNeben finanzieller Förderung, der Vermittlung von Know-how oder der Öffnung und \r\nStärkung von Netzwerken, müssen wir die Vereinbarkeit von Gründung und Familie\r\nweiter vereinfachen. Wir freuen uns, dass der Koalitionsvertrag unsere Forderung \r\naufgreift, einen Mutterschutz für Selbständige analog zu den Mutterschutzfristen für \r\nBeschäftigte einzuführen, etwa über ein umlagefinanziertes Finanzierungsmodell. \r\nAngebot für Kinderbetreuung sollten zudem weiter ausgebaut werden und die \r\nsteuerliche Absetzbarkeit von privater Kinderbetreuungskosten weiter ausgebaut \r\nwerden.\r\nZur Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit sollten \r\nKinderbetreuungskosten bis zu einem Betrag von 5.000 Euro pro Kind und Jahr \r\nvollständig steuerlich absetzbar sein. Während in einigen Bundesländern bereits \r\ngebührenfreie Kinderbetreuung angeboten wird, tragen Eltern in anderen Regionen \r\nweiterhin erhebliche finanzielle Lasten. Ein steuerlicher Abzug in voller Höhe würde \r\ndazu beitragen, regionale Ungleichheiten abzumildern, und einheitlichere \r\nRahmenbedingungen für Familien schaffen. Darüber hinaus würde die Maßnahme \r\ngezielt berufstätige Eltern entlasten und einen konkreten Anreiz zur Erwerbsaufnahme \r\nbeziehungsweise zur Ausweitung der Erwerbstätigkeit bieten.\r\nZusätzlich müssen wir Diversität breiter denken. Weitere Dimensionen finden im \r\nKoalitionsvertrag jedoch nicht statt. Es sollten zudem Angebote und Förderungen für \r\nGründungsinteressierte, Gründerinnen und Gründer mit Migrationshintergrund weiter \r\nausgebaut und beworben werden. Auch muss es für Menschen, deren akademischer \r\nAbschluss schon mehr als fünf Jahre zurückliegt oder die keinen akademischen \r\nAbschluss haben, attraktiver werden, zu gründen. Diese Menschen verfügen häufig \r\nüber relevantes Praxiswissen, ein etabliertes Branchennetzwerk und gründen \r\nverhältnismäßig erfolgreich.\r\n7 Gleichzeitig sind sie mit der Gründung nicht selten einem \r\nnoch höheren finanziellen Risiko ausgesetzt. Wir befürworten daher die Schaffung \r\neines Programms ähnlich dem EXIST-Gründungsstipendiums, das offen für weitere \r\nKreise ist.\r\n7 Europa\r\nDamit deutsche Startups und Scaleups weiterwachsen können, müssen sie in Europa \r\nzu Tech Champions heranwachsen. Doch zu viele Unsicherheiten und neue Regelungen \r\nbremsen dieses Wachstum aus: Nach den massiven Eingriffen der letzten EU-Legislatur \r\nmit insgesamt 67 Einzelvorhaben allein im Bereich der Digitalisierung muss es jetzt \r\nwieder um die Stärkung der europäischen Wettbewerbsfähigkeit, Innovationskraft und \r\ndigitalen Souveränität gehen. Während die USA und China gezielt Investitionen in \r\nZukunftstechnologien vorantreiben, kämpfen viele europäische Unternehmen mehr \r\nmit den Behörden als mit ihren Wettbewerbern.\r\n7 Research: The Average Age of a Successful Startup Founder Is 45\r\nDeutschland gründet Zukunft.\r\n14\r\nBestehende digitale Vorschriften sollten auf ihre Wirksamkeit hin überprüft und bei \r\nBedarf reformiert oder sogar abgeschafft werden. Neben dem Bürokratieabbau ist die \r\nHarmonisierung des EU-Binnenmarktes für Unicorns die wichtigste Maßnahme, um \r\nDeutschland als Standort attraktiv zu machen.8 Dies zeigt deutlich: Um das deutsche\r\nÖkosystem wirklich wettbewerbsfähig zu machen, müssen wir europäisch denken und \r\nhandeln. \r\nEine funktionierende Kapitalmarktunion ist dabei der entscheidende Hebel und das\r\nklare Bekenntnis der Bundesregierung zur Spar- und Investitionsunion ein wichtiges \r\nSignal. Leider bleibt der Koalitionsvertrag in zentralen Punkten noch zu unkonkret. \r\nDenn: Wer Kapitalmarktunion sagt, muss auch Venture Capital sagen. Der Zugang zu \r\nWagniskapital ist nach wie vor die größte strukturelle Hürde für europäische Startups \r\nund Scaleups. Wir haben die Infrastruktur in der Frühphase, wir haben ambitionierte \r\nGründerinnen und Gründer und wir haben die Technologien, doch zu viele \r\nUnternehmen scheitern an einem unterkapitalisierten Marktumfeld oder wandern ab \r\nund kreieren ökonomischen Mehrwert im außereuropäischen Ausland. Es gilt \r\nregulatorische und kulturelle Hindernisse abzubauen, um vor allem institutionelle \r\nAnleger zu VC-Investitionen zu bewegen. Diese Akteure verwalten riesige Summen an \r\nKapital, investieren jedoch nur etwa ein Fünftel dessen in VC, was ihre US-Pedanten\r\nbereitstellen.\r\n9 Es ist daher notwendig, die Wettbewerbsfähigkeit des europäischen \r\nKapitalmarktes zu stärken, um diese bedeutenden Investitionssummen anzuziehen. \r\nDafür ist das Wertpapierrecht im gesamten EU-Raum zu harmonisieren, wobei sich an \r\nden fortschrittlichsten Regelungen der Mitgliedsstaaten orientiert wird. Eine system\u0002und technologieoffene Kapitalmarktinfrastruktur, die die Einführung neuer \r\nTechnologien zur Wertpapiereinreichung, -abwicklung und -verwahrung, insbesondere \r\nblockchain-basierte Lösungen, ist entscheidend, um neben dem US-Markt eine \r\nführende Rolle in der globalen Finanzlandschaft einzunehmen. Innovationen der \r\naufstrebenden deutschen FinTech Szene wurden jedoch in den vergangenen \r\nJahren durch regulatorische Hürden und Unterschiede in der nationalen Umsetzung \r\nvon EU-Regelungen gebremst. Aus diesem Grund ist es dringend erforderlich, dass sich \r\ndie Bundesregierung aktiv dafür einsetzt, Barrieren abzubauen und insbesondere von \r\nder Einführung zusätzlicher bürokratischer Hürden absieht, um so den Unternehmen in\r\nder Wachstumsphase zu helfen, in Europa zu skalieren.\r\nUm Investitionen attraktiver zu machen, gilt es außerdem effiziente Exit-Kanäle\r\naufzubauen. Heute sind IPOs in Europa teuer und komplex und strategische \r\nÜbernahmen durch europäische Unternehmen deutlich seltener als in den USA oder \r\nChina. Hinzu kommt die starke Fragmentierung. Innerhalb der Union gibt es \r\nbeispielsweise 35 unterschiedliche Börsenplätze mit nationaler Regulierung und \r\nbegrenzter Liquidität - ein Grund für Ausbleiben von Börsengängen in der EU. Laut \r\nMcKinsey liegt der Marktkapitalisierungswert von US-Tech-IPOs seit 2015 rund 11,6-\r\nmal höher als jener europäischer IPOs – was zu einem ökonomischen Verlust von über \r\n400 Milliarden US-Dollar für Europa geführt hat.10 Dieser Mangel an attraktiven Exits \r\n8 https://www.bitkom.org/sites/main/files/2025-01/getstarted-unicorn-report.pdf\r\n9 atomico-state-of-european-tech-report-2023.pdf\r\n10\r\nhttps://www.mckinsey.com/de/en/~/media/mckinsey/locations/europe%20and%20middle%20east/deutschland/publikationen/\r\n2024-06-28%20european%20tech%20ipo/mckinsey_-_european%20ipo%20landscape_vf.pdf\r\nDeutschland gründet Zukunft.\r\n15\r\nhemmt wiederum die Kapitalzufuhr: Risikokapitalgeber agieren zurückhaltend, wenn \r\nlukrative Veräußerungsszenarien fehlen.\r\nDarüber hinaus sollte sich die Bundesregierung in Brüssel nachdrücklich für eine\r\neuropaweit einheitliche Unternehmensform für Startups und Scaleups einsetzen, die \r\nmit einer umfassenden Harmonisierung von Arbeits-, Insolvenz- und Steuerrecht \r\nverbunden ist. Denn während Wettbewerber in den USA oder China von einem großen \r\nBinnenmarkt mit einheitlichen Spielregeln profitieren, wird der regulatorische \r\nFlickenteppich der EU für viele Unternehmen zum Wachstumshemmnis. Dieses \r\nsogenannte 28. Regime muss eine schnelle, digitale Registrierung ermöglichen, die in \r\nallen Mitgliedstaaten gültig ist und verhindern, dass Unternehmen separate\r\nRechtseinheiten in jedem einzelnen Zielmarkt gründen müssen. Gerade für schnell \r\nwachsende Startups ist es entscheidend, dass sie nicht 27 verschiedene nationale \r\nSysteme managen müssen. Wir können nicht genug betonen, wie wichtig diese \r\nInitiative für Startups und Scaleups ist. \r\nbitkom.org\r\nBitkom vertritt mehr als 2.200 Mitgliedsunternehmen aus der digitalen Wirtschaft. Sie \r\ngenerieren in Deutschland gut 200 Milliarden Euro Umsatz mit digitalen Technologien und \r\nLösungen und beschäftigen mehr als 2 Millionen Menschen. Zu den Mitgliedern zählen mehr \r\nals 1.000 Mittelständler, über 500 Startups und nahezu alle Global Player. Sie bieten \r\nSoftware, IT-Services, Telekommunikations- oder Internetdienste an, stellen Geräte und \r\nBauteile her, sind im Bereich der digitalen Medien tätig, kreieren Content, bieten \r\nPlattformen an oder sind in anderer Weise Teil der digitalen Wirtschaft. 82 Prozent der im \r\nBitkom engagierten Unternehmen haben ihren Hauptsitz in Deutschland, weitere 8 Prozent \r\nkommen aus dem restlichen Europa und 7 Prozent aus den USA. 3 Prozent stammen aus \r\nanderen Regionen der Welt. Bitkom fördert und treibt die digitale Transformation der \r\ndeutschen Wirtschaft und setzt sich für eine breite gesellschaftliche Teilhabe an den \r\ndigitalen Entwicklungen ein. Ziel ist es, Deutschland zu einem leistungsfähigen und \r\nsouveränen Digitalstandort zu machen.\r\nHerausgeber\r\nBitkom e.V.\r\nAlbrechtstr. 10 | 10117 Berlin\r\nAnsprechpartner/in\r\nDaniel Breitinger | Leiter Startups & Scaleups\r\nT +49 30 27576-165 | d.breitinger@bitkom.org\r\nVerantwortliches Bitkom-Gremium\r\nGet Started\r\nCopyright\r\nBitkom 2025\r\nDiese Publikation stellt eine allgemeine unverbindliche Information dar. Die Inhalte spiegeln die Auffassung im \r\nBitkom zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wider. Obwohl die Informationen mit größtmöglicher Sorgfalt \r\nerstellt wurden, besteht kein Anspruch auf sachliche Richtigkeit, Vollständigkeit und/oder Aktualität, \r\ninsbesondere kann diese Publikation nicht den besonderen Umständen des Einzelfalles Rechnung tragen. Eine \r\nVerwendung liegt daher in der eigenen Verantwortung des Lesers. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen. 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Gleichzeitig ist es essenziell, bestehende Gold-Plating-Fälle abzubauen, um einen wettbewerbsfähigen und \r\neinheitlichen europäischen Binnenmarkt zu schaffen. Die folgende Tabelle zeigt Bereiche aus Sicht der digitalen Wirtschaft auf, in \r\ndenen die deutsche Gesetzgebung aktuell über die EU-Vorgaben hinausgeht.\r\nGold-Plating beenden, Wettbewerbsfähigkeit stärken\r\n2\r\nInhalt\r\n1 Gold-Plating in abgeschlossenen Umsetzungsverfahren 3\r\n1.1 Banken- und Finanzdienstleistungen 3\r\n1.2 Digitale Identitäten 4\r\n1.3 Energie 7\r\n1.4 Kryptowährungen und Blockchain 8\r\n1.5 Verkehr und Mobilität 9\r\n1.6 Telekommunikation und Netze 10\r\n2 Gold-Plating in laufenden Umsetzungsverfahren 17\r\n2.1 Banken- und Finanzdienstleistungen 17\r\n2.2 Datenwirtschaft und Datenschutz 19\r\n2.3 E-Commerce 21\r\n2.4 Nachhaltigkeit 23\r\n2.5 Telekommunikation und Netze 25\r\n3 Weitere Möglichkeiten zur Harmonisierung des Binnenmarkts 27\r\n3.1 Banken- und Finanzdienstleistungen 27\r\n3.2 Datenwirtschaft und Datenschutz 29\r\n3.3 E-Commerce 30\r\n3.4 Telekommunikation und Netze 31\r\nGold-Plating beenden, Wettbewerbsfähigkeit stärken\r\n3\r\n1 Gold-Plating in abgeschlossenen Umsetzungsverfahren\r\n1.1 Banken- und Finanzdienstleistungen\r\nRegelungsbereich EU-Vorgabe Gold-Plating Deutsche Umsetzung Erläuterung\r\nErleichterung von \r\nKapitalerhöhungen\r\nRichtlinie (EU) 2017/1132 \r\ndes Europäischen Parlaments \r\nund des Rates vom 14. Juni \r\n2017 über bestimmte Aspekte \r\ndes Gesellschaftsrechts\r\nAktiengesetz (AktG)\r\n▪ Grenzen für Kapitalerhöhungen: Derzeit \r\nsind nach deutschem Aktienrecht \r\nKapitalerhöhungen aus genehmigtem \r\nund bedingtem Kapital begrenzt, was \r\neine flexible Nutzung zur kurzfristigen \r\nUnternehmensfinanzierung verhindert \r\nund deutsche Unternehmen gegenüber \r\nUnternehmen in ausländischen \r\nRechtsordnungen, die in dieser Hinsicht \r\nflexibler sind, benachteiligt.\r\nBitkom-Position: In § 192 Abs. 3 Satz 1 AktG sollte die Grenze für das \r\nbedingte Kapital gestrichen werden; Satz 3 sollte aufgehoben werden.\r\nBegründung: Feste Grenzen für Kapitalerhöhungen aus genehmigtem und \r\nbedingtem Kapital sind weder aus Sicht des Anlegerschutzes notwendig \r\nnoch angemessen. Insbesondere junge Unternehmen verfügen in der Regel \r\nüber ein geringes Stammkapital und können daher genehmigtes oder \r\nbedingtes Kapital nur eingeschränkt nutzen. Sie bleiben auf die \r\nDurchführung von Barkapitalerhöhungen angewiesen, was eine \r\naußerordentliche Generalversammlung erfordert, was zu verpassten \r\nVorteilen von kurzfristigen Marktchancen und zusätzlichen Kosten führt.\r\nPflicht zur Nutzung \r\nvon Videoidenti\u0002fizierung in \r\nKYC-Prozessen\r\nRichtlinie (EU) 2018/843\r\ndes Europäischen Parlaments \r\nund des Rates vom 30. Mai \r\n2018 zur Änderung der \r\nRichtlinie (EU) 2015/849 zur \r\nVerhinderung der Nutzung \r\ndes Finanzsystems zum \r\nZwecke der Geldwäsche und \r\nder Terrorismusfinanzierung \r\nund zur Änderung der \r\nRichtlinien 2009/138/EG und \r\n2013/36/EU\r\nBaFin Rundschreiben GW 3/2017\r\ni.V.m. §§ 10-13 Geldwäschegesetz (GwG) \r\n▪ Verpflichtende Videoidentifizierung: \r\nDie BaFin insistiert in der Aufsichtspraxis \r\nauf die Nutzung von Methoden der \r\nVideoidentifizierung zur Eröffnung von \r\nBank- und Zahlungskonten oder die \r\nNutzung zahlreicher Krypto-, Investment-, \r\netc. Services, während die Großzahl der \r\nEU-Mitgliedsstaaten beispielsweise KI\u0002gestützte automatisierte Prüfungen der \r\nBiometrik oder das Auslesen von Daten \r\nper NFC als zulässig ansehen.\r\nBitkom-Position: Die Anforderungen an die Fernidentifizierung sollten im \r\nVergleich zu halbautomatischen und vollautomatischen Verfahren mit den \r\nAnforderungen auf europäischer Ebene harmonisiert werden. \r\nBegründung: Die strikte Auslegung der BaFin führt zu deutlich höheren \r\noperativen Kosten für Unternehmen, da ausschließlich \r\nVideoidentifizierungsverfahren zugelassen sind. Dies verursacht nicht \r\nnur hohe Personal- und Infrastrukturkosten, sondern zwingt viele \r\nUnternehmen zum Outsourcing, wodurch Abhängigkeiten entstehen \r\nkönnen. Im Vergleich zu anderen EU-Ländern, die automatisierte \r\nbiometrische Prüfungen oder NFC-basierte Datenübermittlung erlauben, \r\nentsteht dadurch ein erheblicher Wettbewerbsnachteil, verbunden mit \r\nlängeren Wartezeiten und einer deutlich schlechteren Kundenerfahrung.\r\nGold-Plating beenden, Wettbewerbsfähigkeit stärken\r\n4\r\n1.2 Digitale Identitäten\r\nRegelungsbereich EU-Vorgabe Gold-Plating Deutsche Umsetzung Erläuterung\r\nAuflagen für \r\nAnbieter von \r\nVertrauensdiensten\r\nVerordnung (EU) 910/2014 \r\ndes Europäischen Parlaments \r\nund des Rates vom 23. Juli \r\n2014 über elektronische \r\nIdentifizierung und \r\nVertrauensdienste für \r\nelektronische Transaktionen \r\nim Binnenmarkt und zur \r\nAufhebung der Richtlinie \r\n1999/93/EG (eIDAS)\r\nVertrauensdienstegesetz (VDG)\r\nPersonalausweisgesetz (PAuswG)\r\nOnlinezugangsgesetz (OZG)\r\n▪ Nationaler Prüfkatalog für deutsche \r\nUnternehmen: Während ausländische \r\nWettbewerber bereits nach ETSI 119 461 \r\ngeprüft werden und in Deutschland aktiv \r\nsind, entwickelt das BSI für deutsche \r\nUnternehmen ein nationalen Prüfkatalog \r\nfür die Konformitätsbewertungsstellen \r\n(CABs).\r\n▪ Bürokratische Mehraufwand: §§ 12-15 \r\nVDG enthalten unnötige und redundante \r\nRegelungen, die nicht Teil der EU\u0002Verordnung sind.\r\n▪ Extensiven Speicherfrist: § 16 VDG enthält \r\neine unendliche Speicherfrist für beinahe \r\nalle Daten, insbesondere unterliegen alle \r\nNachweisdaten wie Videos aus dem \r\nVideoident-Verfahren der Aufbewahrung. \r\n▪ Zersplitterte Aufsicht: Das VDG enthält \r\nzwei verschiedene Aufsichtsbehörden \r\nfür Vertrauensdienste: das BSI für \r\nWebseitenzertifikate, die BNetzA für \r\nalle anderen Dienste.\r\nBitkom-Position: Deutschland sollte den ETSI 119 461 auch für deutsche \r\nUnternehmen als EU-weit einheitliche Vorgabe anerkennen.\r\nEbenso sollten die extensiven und redundanten Regelungen in §§ 12-15 \r\nVDG gestrichen und die zeitlich unbegrenzten Aufbewahrungspflichten \r\nnach § 16 VDG Hinsicht auf ein zeitlich und sachlich angemessenes Niveau \r\nbegrenzt werden.\r\nDie BNetzA sollte als alleinige Aufsichtsbehörde für alle Vertrauensdienste \r\ngelten.\r\nBegründung: Mit „eIDAS 2.0“ sollte seit April 2024 eine EU-weit \r\neinheitliche Vorgabe für eIDAS-Audits gelten. Deutsche Anbieter \r\nunterliegen jedoch weiterhin strengeren nationalen Vorgaben, da die \r\nAuditierung nach eIDAS in Deutschland deutlich über den Standards \r\nanderer EU-Länder liegt. Die strengeren Anforderungen führen zu \r\nWettbewerbsverzerrungen, da ausländische Anbieter bereits nach ETSI 119 \r\n461 zertifiziert sind und ihre Lösungen in Deutschland anbieten können, \r\nwährend deutsche Anbieter weiterhin nach nationalen Sondervorgaben \r\ngeprüft werden. Dies führt zu einer Inländerdiskriminierung, da deutsche \r\nUnternehmen höhere Hürden überwinden müssen. \r\nEbenso kosten die aufgeführten extensiven und redundante Regelungen \r\nqualifizierten Vertrauensdienstanbietern (QTSP) durch bürokratische \r\nMehraufwände viele Ressourcen, ohne einen Gewinn an Sicherheit zu \r\nbringen. Gleiches gilt für die zersplitterte Verständigkeit verschiedener \r\nAufsichtsbehörde für Vertrauensdienste, die Zertifizierungsverfahren \r\nunnötig verkompliziert und im Zweifelsfall zu Rechtsunsicherheiten führt.\r\nGold-Plating beenden, Wettbewerbsfähigkeit stärken\r\n5\r\nRegelungsbereich EU-Vorgabe Gold-Plating Deutsche Umsetzung Erläuterung\r\nDigitale \r\nNachweise von \r\nArbeitsbedingungen\r\nRichtlinie (EU) 2019/1152 \r\ndes Europäischen Parlaments \r\nund des Rates vom 20. Juni \r\n2019 über transparente und \r\nvorhersehbare \r\nArbeitsbedingungen in der \r\nEuropäischen Union\r\nNachweisgesetz (NachwG)\r\nBürokratieentlastungsgesetz (BEG)\r\n▪ Nicht-Anerkennung elektronischer \r\nSignaturen: Die EU-Richtlinie schreibt vor, \r\ndass Arbeitgeber ihren Beschäftigten \r\nwesentliche Arbeitsbedingungen \r\nschriftlich mitteilen müssen. Allerdings \r\nerlaubt die Richtlinie ausdrücklich digitale \r\nNachweise, sofern sie für die \r\nArbeitnehmer zugänglich und speicherbar \r\nsind. Nach deutscher Gesetzgebung \r\nwerden digitale Dokumente oder \r\nelektronische Signaturen nicht vollends \r\nanerkannt, obwohl sie nach der eIDAS\u0002Verordnung als ebenso sicher gelten.\r\nBitkom-Position: Es sollte eine Anpassung des Nachweisgesetzes, die \r\ndie qualifizierte elektronische Signatur (QES) nach eIDAS anerkennt, \r\nvorgenommen werden. \r\nBegründung: Arbeitgeber müssen Arbeitsverträge weiterhin physisch \r\nausdrucken und unterschreiben, obwohl die eIDAS-Verordnung \r\nqualifizierte elektronische Signaturen als sicher anerkennt. Dadurch \r\nentsteht ein erheblicher Wettbewerbsnachteil für Anbieter digitaler \r\nIdentitätslösungen und elektronischer Signaturen, die in anderen EU\u0002Staaten problemlos für solche Zwecke genutzt werden können. Zudem \r\nführt die Praxis zu unnötiger Bürokratie und höheren Kosten für \r\nUnternehmen.\r\nGeldwäsche Richtlinie (EU) 2015/849 \r\ndes Europäischen Parlaments \r\nund des Rates vom 20. Mai \r\n2015 zur Verhinderung der \r\nNutzung des Finanzsystems \r\nzum Zwecke der Geldwäsche \r\nund der Terrorismusfinanzie\u0002rung, zur Änderung der \r\nVerordnung (EU) Nr. 648/2012 \r\ndes Europäischen Parlaments \r\nund des Rates und zur \r\nAufhebung der Richtlinie \r\n2005/60/EG des Europäischen \r\nParlaments und des Rates und \r\nGeldwäschegesetz (GWG)\r\n▪ Verbindung zu Referenztransaktionen \r\nbei der Nutzung von Qualifizierten \r\nElektronischen Signatur (QES): Derzeit \r\nfordert das deutsche Geldwäschegesetz \r\n§12 Abs. 1 Satz 3 GWG bei der Nutzung \r\neiner QES zur Eröffnung eines Bankkontos \r\neine Verbindung mit einer sogenannten \r\nReferenztransaktion. Eine solche \r\nReferenztransaktion ist im Rahmen der \r\neuropäischen Geldwäschegesetzgebung \r\njedoch nicht vorgesehen.\r\nBitkom-Position: Um die Nutzerfreundlichkeit bei der Kontoeröffnung \r\nzu verbessern und den deutschen Finanzmarkt wettbewerbsfähiger und \r\ndigitaler zu machen, ist eine Streichung der Referenztransaktion nach \r\n§12 Abs. 1 Satz 3 GWG notwendig.\r\nEbenso ist es erforderlich, dass sich das vorgetriebene Vertrauensniveau \r\nbei der Verwendung notifizierter eIDs mit dem europaweit einheitlichen \r\nLevel angeglichen wird. \r\nBegründung: Eine QES ist in der gesamten EU als GwG-konformes \r\nIdentifikationsmittel anerkannt und erfüllt das eIDAS-Vertrauensniveau \r\n‘hoch’. Da über die Ausstellung der QES bereits eine Identifizierung \r\nstattgefunden hat stellt die Referenzüberweisung einen redundanten\r\nIdentifizierungsschritt dar. Mit Blick auf die Einführung der EUDI-Wallet \r\nsollte außerdem bereits heute ein Konzept genutzt werden, das eine \r\nHarmonisierung mit dem EU-Rechtsrahmen schafft.\r\nGold-Plating beenden, Wettbewerbsfähigkeit stärken\r\n6\r\nRegelungsbereich EU-Vorgabe Gold-Plating Deutsche Umsetzung Erläuterung\r\nder Richtlinie 2006/70/EG der \r\nKommission\r\n▪ „Hohes“ Vertrauensniveau bei der \r\nVerwendung notifizierter eIDs: Bei \r\nVerwendung notifizierter eIDs wird \r\nVertrauensniveau „hoch“ gefordert. Dabei \r\nließen die europarechtlichen Vorgaben \r\nund anderen anwendbaren Regelungen \r\n(z.B. EBA-Guidelines) alle qualifizierten \r\nVertrauensdienste mit Identifizierungs\u0002komponente sowie eIDs mit dem \r\nVertrauensniveau „substanziell“ zu.\r\nGold-Plating beenden, Wettbewerbsfähigkeit stärken\r\n7\r\n1.3 Energie\r\nRegelungsbereich EU-Vorgabe Gold-Plating Deutsche Umsetzung Erläuterung\r\nStandortfaktoren \r\nfür Rechenzentren\r\nRichtlinie (EU) 2023/1791 \r\ndes Europäischen Parlaments \r\nund des Rates vom \r\n13. September 2023 zur \r\nEnergieeffizienz und zur \r\nÄnderung der Verordnung \r\n(EU) 2023/955\r\nEnergieeffizienzgesetz (EnEfG)\r\n▪ Energieverbrauchseffektivität & Anteil \r\nan wiederverwendeter Energie (§11): \r\nDie Vorgaben zur Energieverbrauchs\u0002effektivität (PUE) und dem Anteil an \r\nwiederverwendeter Energie (ERF) aus \r\n§11 sind nicht praxistauglich.\r\n▪ Zusätzliche Berichtspflichten (§13): \r\nNach der EU-Richtlinie sind Betriebs\u0002und Geschäftsgeheimnisse von einer \r\nVeröffentlichungspflicht ausgenommen. \r\nDiese Ausnahme fehlt im EnEfG.\r\nBitkom-Position: Das Energieeffizienzgesetz sollte an die europäischen \r\nVorgaben angepasst werden. \r\nDie eigens geschaffene deutsche Berichtsplattform ist aufgrund \r\nharmonisierter EU-Lösungen obsolet und sollten im Sinne des \r\nBürokratieabbaus abgeschafft werden.\r\nBegründung: Eine Nutzung von Abwärme der Rechenzentren ist sinnvoll, \r\naber ohne entsprechende Abnehmer und die erforderlichen Infrastrukturen \r\nist die vorgesehene pauschale Verpflichtung zur Abwärmenutzung keine \r\ntragfähige Lösung. Die PUE-Werte sind sehr ambitioniert und pauschal für \r\nalle Rechenzentren nicht praxistauglich, da die Erfüllbarkeit u. a. von \r\nVerfügbarkeit und Auslastung abhängt.\r\nEin großer Teil der gesonderten Vorgaben für Rechenzentren geht über \r\ndie EU-Richtlinie hinaus. Während die EU erst einmal die aus den \r\nBerichtspflichten erhoben Daten evaluiert hat Deutschland – als einziges \r\nLand in der EU – bereits strenge Effizienzvorgaben erlassen. Die \r\nÜberregulierung wird einen negativen Effekt auf die zukünftige \r\nEntwicklung des Rechenzentrums- und Digitalstandortes Deutschland \r\nhaben, denn die Rechenzentren-Branche agiert international und ist in \r\nvielen Fällen geografisch flexibel. Europa braucht deshalb einheitliche \r\nregulatorische Rahmenbedingungen, um wettbewerbsfähig zu sein.\r\nGold-Plating beenden, Wettbewerbsfähigkeit stärken\r\n8\r\n1.4 Kryptowährungen und Blockchain\r\nRegelungsbereich EU-Vorgabe Gold-Plating Deutsche Umsetzung Erläuterung\r\nKryptoverwahrung Verordnung (EU) 2023/1114\r\ndes Europäischen Parlaments \r\nund des Rates vom 31. Mai \r\n2023 über Märkte für \r\nKryptowerte und zur \r\nÄnderung der Verordnungen \r\n(EU) Nr. 1093/2010 und (EU) \r\nNr. 1095/2010 sowie der \r\nRichtlinien 2013/36/EU und \r\n(EU) 2019/1937 (MiCAR)\r\nFinanzmarktdigitalisierungsgesetz \r\n(FinmadiG)\r\n▪ Zusätzliche KWG-Erlaubnis für CRR\u0002Kreditinstitute: In Artikel 3 Absatz 2 + 3 \r\nFinmadiG wird der KWG\u0002Kryptoverwahrgeschäftstatbestand (nun: \r\n„qualifiziertes Kryptoverwahrgeschäft“) \r\nangepasst. Dieser enthält alle \r\nKryptowerte, die nicht von MiCAR und \r\nMiFID erfasst werden sowie die Sicherung \r\nder privaten kryptographischen Schlüssel \r\nfür andere. Dies hat zur Folge, dass CRR\u0002Kreditinstitute eine zusätzliche KWG\u0002Erlaubnis für das qualifizierte \r\nKryptoverwahrgeschäft benötigen, wenn \r\nsie private Schlüssel für andere bei \r\nKryptowertpapieren in Einzeleintragung \r\nsichern möchten.\r\nBitkom-Position: Das FinmadiG sollte dahin gehend überarbeitet werden, \r\ndass eine zusätzliche KWG-Erlaubnis nicht erforderlich wird.\r\nBegründung: Die MiCAR sieht eine Notifizierung aller CRR-Kreditinstitute \r\nvor. Dementsprechend wird keine Erlaubnis für die Sicherung privater \r\nSchlüssel für andere bei MiCAR-Kryptowerten benötigt. Gleiches gilt bei der \r\nSicherung eigener Schlüssel für Kryptowertpapiere in Sammeleintragung, \r\ndie unter das KWG-Depotgeschäft fallen.\r\nEine zusätzliche KWG-Erlaubnis steht im Wiederspruch zur MiCAR\u0002Regelung. Da andere EU-Länder die spezifische Unterscheidung zwischen \r\nSicherung privater Schlüssel für andere und der Sicherung eigener \r\nSchlüssel nicht machen, besteht ein Wettbewerbsnachteil für deutsche \r\nInstitute.\r\nGold-Plating beenden, Wettbewerbsfähigkeit stärken\r\n9\r\n1.5 Verkehr und Mobilität\r\nRegelungsbereich EU-Vorgabe Gold-Plating Deutsche Umsetzung Erläuterung\r\nFahrzeugzu\u0002lassungsbeschei\u0002nigung\r\nRichtlinie 1999/37/EG \r\ndes Rates vom 29. April 1999 \r\nüber Zulassungsdokumente \r\nfür Fahrzeuge\r\nVerordnung über die Zulassung von \r\nFahrzeugen zum Straßenverkehr (FVZ)\r\n▪ Verpflichtende Mitführung des Teil I \r\nder Zulassungsbescheinigung: Die EU\u0002Richtlinie regelt in Art. 3 i.V.m. Annex1, \r\ndass Mitgliedstaaten für Fahrzeuge, die \r\ngemäß ihren einzelstaatlichen \r\nRechtsvorschriften einer Zulassung \r\nbedürfen, eine Zulassungsbescheinigung \r\nausstellen. Laut Artikel 5 können die \r\nMitgliedstaaten ferner verlangen, dass \r\nzum der Fahrer Teil I der \r\nZulassungsbescheinigung mit sich führt. \r\nDas ist allerdings nicht verbindlich.\r\nBitkom-Position: Die verpflichtende Mitführung des Teil I der physischen \r\nZulassungsbescheinigung laut § 13 (6) FZV sollte durch eine digitale \r\nAlternative ersetzt werden.\r\nBegründung: Der von Deutschland eingeschlagenen Weg führ zu \r\nbürokratischem Mehraufwand und deckt sich auch nicht mit dem Ziel, \r\nalle Fahrzeugdokumente digitalisieren.\r\nGold-Plating beenden, Wettbewerbsfähigkeit stärken\r\n10\r\n1.6 Telekommunikation und Netze\r\nRegelungsbereich EU-Vorgabe Gold-Plating Deutsche Umsetzung Erläuterung\r\nBereits vorhandene \r\nInformationen im \r\nMarkt\r\nRichtlinie (EU) 2018/1972 \r\ndes Europäischen Parlaments \r\nund des Rates vom \r\n11. Dezember 2018 über den \r\neuropäischen Kodex für die \r\nelektronische Kommunikation \r\n(EECC)\r\nTelekommunikationsgesetz (TKG)\r\n▪ Ausbau des Breitbandatlasses: EECC Art. \r\n22 Abs. 6 sieht Berücksichtigung von \r\nbereits im Markt vorhandenen \r\nInformationen und Informationswerk\u0002zeuge vor. Diese Regelung ist im TKG zwar \r\nübernommen (§ 80 Abs. 4, § 85 Abs. 1), \r\nin der Praxis wird sie aber nicht \r\nberücksichtigt. Obwohl die Netzbetreiber \r\nselbst und auch Vergleichsportale Daten \r\nzur Verfügbarkeit veröffentlichen, wird \r\nder Breitbandatlas zunehmend zu einem \r\nparallelen staatlichen Informationstool \r\nausgebaut.\r\nBitkom-Position: Um Doppelerhebungen und Inkonsistenzen zu \r\nvermeiden, sollte der Breitbandatlas auf die von den Unternehmen \r\nöffentlich bereitgestellten Verfügbarkeitsdaten und -abfragen verweisen.\r\nBegründung: Da kein Transparenzdefizit im Markt vorhanden ist, schafft \r\ndie Regelung nur zusätzlichen Aufwand ohne Nutzen für einen \r\nbeschleunigten Netzausbau.\r\nEinzelverbin\u0002dungsnachweis\r\nRichtlinie (EU) 2018/1972 \r\ndes Europäischen Parlaments \r\nund des Rates vom \r\n11. Dezember 2018 über den \r\neuropäischen Kodex für die \r\nelektronische Kommunikation \r\n(EECC)\r\nTelekommunikationsgesetz (TKG) \r\n▪ Bereitstellung von \r\nEinzelverbindungsnachweisen (EVN) in \r\nPapierform: Gemäß Anhang VI EECC \r\nkönnen Endnutzer einen EVN verlangen. \r\n§ 65 TKG in Verbindung mit der BNetzA\u0002Verfügung Nummer 35 aus dem Jahr \r\n2008 legt fest, dass der EVN von \r\nGeschäftskunden auch in Papierform \r\nverlangt werden kann, obwohl künftig \r\ndie E-Rechnungspflicht ist.\r\nBitkom-Position: Mit der Einführung der E-Rechnungspflicht sollte der \r\nAnspruch auf Bereitstellung von EVN in Papierform erlöschen. \r\nBegründung: Trotz Einführung der E-Rechnung können Geschäftskunden \r\nkünftig auch weiterhin einen EVN in Papierform verlangen. Die TKU \r\nmüssen entsprechende Systeme aufrechterhalten und die Kosten tragen.\r\nGold-Plating beenden, Wettbewerbsfähigkeit stärken\r\n11\r\nRegelungsbereich EU-Vorgabe Gold-Plating Deutsche Umsetzung Erläuterung\r\nEntstörung Richtlinie (EU) 2018/1972 \r\ndes Europäischen Parlaments \r\nund des Rates vom \r\n11. Dezember 2018 über den \r\neuropäischen Kodex für die \r\nelektronische Kommunikation \r\n(EECC)\r\nTelekommunikationsgesetz (TKG)\r\n▪ Einführung pauschaler \r\nEntschädigungspflichten: Während der \r\nEECC keine Vorgaben zur Entstörung \r\nmacht, regelt § 58 TKG genau, wann in \r\nwelcher Höhe pauschale Entschädigungen \r\nim Falle einer Störung zu zahlen sind.\r\nBitkom-Position: Zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit sollte die Regelung \r\nin § 58 TKG gestrichen werden.\r\nBegründung: Die Regelung des § 58 TKG belastet die Branche durch die \r\ndort enthaltenen Entschädigungspflichten. In der Praxis ist es schwer \r\nnachzuweisen, dass eine Entschädigungspflicht, z.B. aufgrund einer \r\nNaturkatastrophe, entfällt. Zudem ist die verschuldensunabhängige \r\nZahlungspflicht nach nur 3 Werktagen (§ 58 Abs. 3 TKG) \r\nunverhältnismäßig, da größere Störungen umfassende Bauarbeiten nach \r\nsich ziehen können und nicht in so kurzen Zeiten behoben werden können.\r\nErhebung von \r\nVorausschaudaten\r\nRichtlinie (EU) 2018/1972 \r\ndes Europäischen Parlaments \r\nund des Rates vom \r\n11. Dezember 2018 über den \r\neuropäischen Kodex für die \r\nelektronische Kommunikation \r\n(EECC)\r\nTelekommunikationsgesetz (TKG)\r\n▪ Verpflichtende Vorausschau im Mobil\u0002funkbereich: Während eine Vorausschau \r\nbzgl. der Reichweite von Breitbandnetzen \r\nnach EECC Art. 22 freiwillig ist, sieht § 81 \r\nTKG dagegen vor, dass für den Bereich \r\nMobilfunk eine regelmäßige Vorausschau \r\nvorgenommen werden muss.\r\nBitkom-Position: Die Kann-Regelung gilt lediglich für das Festnetz und \r\nsollte auch für den Bereich Mobilfunk gelten.\r\nBegründung: Die aktuelle Regelung sorgt für zusätzlichen Aufwand ohne \r\ngrößeren Nutzen, da derzeit nur MIG- und MoFu-Förderprogramme \r\nabgewickelt werden und neue Versorgungsauflagen ohnehin hohe \r\nFlächenversorgung vorsehen werden.\r\nGigabitförderung/ \r\nBedingungen und \r\nPreise für den \r\nZugang Dritter auf \r\nVorleistungsebene \r\nzu dem geförderten \r\nNetz\r\nU-Breitbandleitlinien \r\n(2023/C 36/01)\r\nMitteilung der Kommission \r\nLeitlinien für staatliche \r\nBeihilfen zur Förderung von \r\nBreitbandnetzen\r\nGigabit-Rahmenregelung 2.0\r\n▪ Festlegung von Bedingungen und Preise: \r\nIn § 8 Abs. 4 der Gigabit-Rahmenregelung \r\nist geregelt, dass der Bund unter \r\nBeteiligung der Bundesnetzagentur die \r\nBedingungen und Preise für den Zugang \r\nDritter auf Vorleistungsebene zu dem \r\ngeförderten Netz verbindlich festlegt. \r\nDurch die EU-Breitbandleitlinien ist nicht \r\nvorgegeben, dass die Bedingungen und \r\nPreise vom Mitgliedsstaat bzw. dem \r\njeweiligen Regulierer vorab verbindlich \r\nBitkom-Position: Keine verbindliche Vorab-Festlegung einheitlicher \r\nZugangsentgelte und Festlegung deutschlandweit einheitlicher \r\nVorleistungspreise.\r\nBegründung: Neben dem Primat der Verhandlung vor regulatorischen \r\nstaatlichen Eingriffen birgt eine verbindliche Vorab-Festlegung \r\neinheitlicher Zugangsentgelte durch das BMDV / die BNetzA das Risiko, \r\ndass diese die tatsächlichen Kosten nicht ausreichend berücksichtigen. \r\nBereits die Festlegung eines deutschlandweit einheitlichen \r\nVorleistungspreises bedeutet, dass es zu einer Durchschnittsbildung mit \r\ndem Risiko der Kostenunterschätzung kommt. In der Folge kommt es zu \r\nVerlusten bei den Netzbetreibern.\r\nGold-Plating beenden, Wettbewerbsfähigkeit stärken\r\n12\r\nRegelungsbereich EU-Vorgabe Gold-Plating Deutsche Umsetzung Erläuterung\r\nfestzulegen sind. Dies kommt einer ex \r\nante Entgeltregulierung gleich, die gerade \r\nnicht in den EU-Beihilfeleitlinien gefordert \r\nist.\r\nMinderung Richtlinie (EU) 2018/1972 \r\ndes Europäischen Parlaments \r\nund des Rates vom \r\n11. Dezember 2018 über den \r\neuropäischen Kodex für die \r\nelektronische Kommunikation \r\n(EECC)\r\nVerordnung (EU) 2015/2120\r\ndes Europäischen Parlaments \r\nund des Rates vom \r\n25. November 2015 über \r\nMaßnahmen zum Zugang \r\nzum offenen Internet und \r\nzur Änderung der Richtlinie \r\n2002/22/EG über den \r\nUniversaldienst und \r\nNutzerrechte bei \r\nelektronischen \r\nKommunikationsnetzen \r\nund -diensten sowie der \r\nVerordnung (EU) Nr. 531/2012 \r\nüber das Roaming in \r\nöffentlichen Mobilfunknetzen \r\nin der Union\r\nTelekommunikationsgesetz (TKG)\r\n▪ Einführung eines neuen \r\nMinderungsrechts: Anstatt nur die \r\nRegelungen zur Identifizierung nicht \r\nvertragskonformer Leistungen nach Art. \r\n104 (1) EECC und Art. 4 Verordnung (EU) \r\n2015/2120 umzusetzen, hat man sich in \r\nDeutschland dazu entschieden, auch die \r\nRechtsbehelfe der Verbraucher \r\nauszuweiten. Entsprechend wurde im \r\n§ 57 (4) TKG ein neues Minderungsrecht \r\neingeführt, dass den Verbrauchern im Fall \r\neiner Schlechtleistung zustehen soll.\r\nBitkom-Position: Das Minderungsrecht nach § 57 (4) TKG muss fair und \r\nverhältnismäßig sein.\r\nBegründung: Mit dem Minderungsrecht wird zusätzlich zum Thema \r\nVertragsstrafen bei Störungen ein weiteres, für die Branche finanziell \r\nbelastendes Instrument eingeführt. Im Ergebnis wird dies im Mobilfunk \r\nzudem immer Minderungsansprüche auslösen, da für ein Mobilfunknetz \r\nein Leistungsversprechen nicht kundenindividuell zugesichert werden \r\nkann, weil die Leistung zwangsläufig standortabhängig ist.\r\nGold-Plating beenden, Wettbewerbsfähigkeit stärken\r\n13\r\nRegelungsbereich EU-Vorgabe Gold-Plating Deutsche Umsetzung Erläuterung\r\nMobilfunk\u0002versorgungs\u0002Monitoring\r\nRichtlinie (EU) 2018/1972 \r\ndes Europäischen Parlaments \r\nund des Rates vom \r\n11. Dezember 2018 über den \r\neuropäischen Kodex für die \r\nelektronische Kommunikation \r\n(EECC)\r\nTelekommunikationsgesetz (TKG)\r\n▪ Monitoringregeln im TKG: § 103 Abs. 3-5 \r\nTKG macht detaillierte Vorgaben zum \r\nanbieterbezogenen Monitoring der MoFu\u0002Versorgung durch die BNetzA, u. a. zu \r\nlokalen Verbindungsabbrüchen, und der \r\nVersorgung entlang des nachgeordneten \r\nStraßennetzes etc. Diese detaillierten \r\nRegeln gehen über die Frequenz- und \r\nMappingvorgaben des EECC hinaus.\r\nBitkom-Position: Die Monitoringregeln im TKG sollten an die EECC\u0002Vorgaben nach Art. 22 sowie 45 – 58 EECC angepasst werden.\r\nBegründung: Die aktuellen Monitoringregeln erzeugen aufwändige \r\nBerichtspflichten bei den MNOs. Ein Mehrwert des Monitorings ist nicht \r\nerkennbar, da die MNOs schon im eigenen Interesse auf ihren Webseiten \r\ndetaillierte Versorgungskarten zur Verfügung stellen.\r\nProduktinfor\u0002mationsblatt und \r\nVertragszusam\u0002menfassung\r\nRichtlinie (EU) 2018/1972 \r\ndes Europäischen Parlaments \r\nund des Rates vom \r\n11. Dezember 2018 über den \r\neuropäischen Kodex für die \r\nelektronische Kommunikation \r\n(EECC)\r\nTelekommunikationsgesetz (TKG)\r\nTK-Transparenzverordnung \r\n(TKTransparenzV)\r\n▪ Doppelte Informationspflicht: Bereits \r\nvor Inkrafttreten des EECC wurde in \r\nDeutschland mit der TKTransparenzV (§1) \r\ndie Pflicht für die Anbieter von \r\nInternetzugangsdiensten eingeführt, \r\nfür jedes Angebot ein \r\nProduktinformationsblatt (PiB) \r\nbereitzustellen. § 54 Abs. 3 TKG enthält \r\nnun zusätzlich die Verpflichtung zur \r\nBereitstellung der \r\nVertragszusammenfassung, obwohl die \r\nDokumente beinahe deckungsgleich sind. \r\nZudem ist für das Einverständnis die \r\nTextform zwingen, wodurch telefonische \r\nVertragsabschlüsse faktisch unmöglich \r\nwerden.\r\nBitkom-Position: Die zusätzliche Verpflichtung zur Bereitstellung der \r\nVertragszusammenfassung nach § 54 Abs. 3 TKG sollte gestrichen werden. \r\nGleiches gilt für die Textformerfordernis.\r\nBegründung: Diese doppelte Informationspflicht mit denselben Inhalten \r\nführt dazu, dass Endkunden dieselben Inhalte doppelt oder sogar noch \r\nöfter vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt werden muss (in \r\nVertragsunterlagen und bei der ohnehin notwendigen Tarifdarstellung auf \r\nden Webseiten und zusätzlich per zwei gesetzlicher und nahezu \r\nidentischer Vertragszusammenfassungen). Dies ist für keinen Verbraucher \r\nmehr verständlich, verschlechtert sogar die Informationslage durch \r\nÜberflutung mit gleichen Inhalten und erhöht unnötig den \r\nVerwaltungsaufwand der Anbieter.\r\nZudem wird durch die deutsche Regelung der telefonische Vertrieb \r\ndeutlich erschwert bzw. unmöglich gemacht.\r\nGold-Plating beenden, Wettbewerbsfähigkeit stärken\r\n14\r\nRegelungsbereich EU-Vorgabe Gold-Plating Deutsche Umsetzung Erläuterung\r\n▪ Entgeltrückforderungen: In § 54 Abs. 3 \r\nwurde für Endkunden die Möglichkeit \r\neingeführt, bei Fehlen der \r\nVertragszusammenfassung die Entgelte \r\nzurückzufordern, auch wenn der Kunde \r\ndie Services bereits genutzt hat.\r\nSicherung der \r\nNetze mit erhöhter \r\nKritikalität\r\nCOM(2020) 50 final\r\nMitteilung der Kommission \r\nan das Europäische \r\nParlament, den Rat, den \r\nEuropäischen Wirtschafts\u0002und Sozialausschuss und \r\nden Ausschuss der Regionen: \r\nSichere 5G-Einführung in der \r\nEU – Umsetzung des EU\u0002Instrumentariums (5G\u0002Toolbox)\r\nBSI Technische Richtlinie TR-03163 \r\n▪ Abweichungen im Sicherheitskatalog: \r\nDer Einsatz kritischer Komponenten kann \r\nvom BMI vor und während des Einsatzes \r\nuntersagt werden. Ferner weicht der \r\nSicherheitskatalog der TR-03163 von den \r\nEmpfehlungen der 5G Toolbox ab. In \r\nAnlage 2 „Liste der kritischen Funktionen“ \r\nist beispielsweise das unkritische RAN\u0002Management aufgeführt, welches im Falle \r\neiner Störung nur sehr punktuelle \r\nAuswirkungen haben würde.\r\nBitkom-Position: Der Sicherheitskatalog „Liste der kritischen Funktionen“ \r\n(Anlage 2 TR-03163) sollte an die Empfehlungen der 5G-Toolbox angepasst \r\nwerden.\r\nBegründung: Die 5G-Technologie bringt per se ein deutlich höheres \r\nSicherheitsniveau in öffentlich zugängliche TK-Netze. Insofern scheint es \r\nhier im Vergleich zu Netzen älterer Generationen nicht schlüssig, hier \r\ngrundsätzlich von einer „erhöhten Kritikalität“ zu sprechen. \r\nDie Abweichungen zwischen der 5G-Toolbox und dem nationalen \r\nSicherheitskatalog führen zu großer Planungs- und Investitionsunsicher\u0002heit für die TK-Unternehmen und den damit verbundenen negativen \r\nFolgen für den Netzausbau und die Digitalisierung in Deutschland.\r\nSperrung des \r\nAnschlusses\r\nRichtlinie (EU) 2018/1972 \r\ndes Europäischen Parlaments \r\nund des Rates vom \r\n11. Dezember 2018 über den \r\neuropäischen Kodex für die \r\nelektronische Kommunikation \r\n(EECC)\r\nTelekommunikationsgesetz (TKG)\r\n▪ Hohe Zahlungsverzugsgrenze: Die \r\nAnhebung der Sperrgrenze von 75 Euro \r\nauf 100 Euro (§ 61 Abs. 4 TKG) ist im EECC \r\nnicht vorgesehen.\r\nBitkom-Position: Die Anhebung der Sperrgrenze steht im Widerspruch zur \r\nVollharmonisierung, die eine Verschärfung von Regelungen gerade nicht \r\nzulässt.\r\nBegründung: Die verhältnismäßig hohe Sperrgrenze erhöht das finanzielle \r\nRisiko für Anbieter durch steigende Zahlungsausfälle und erschwert das \r\nForderungsmanagement. Zudem entsteht eine regulatorische \r\nUngleichbehandlung im europäischen Binnenmarkt, da andere EU-Länder \r\nkeine vergleichbare Anhebung vorsehen. Dies belastet insbesondere \r\nkleinere TK-Anbieter und verzerrt den Wettbewerb.\r\nGold-Plating beenden, Wettbewerbsfähigkeit stärken\r\n15\r\nRegelungsbereich EU-Vorgabe Gold-Plating Deutsche Umsetzung Erläuterung\r\nUniversaldienst/\r\nRecht auf \r\nVersorgung\r\nRichtlinie (EU) 2018/1972 \r\ndes Europäischen Parlaments \r\nund des Rates vom \r\n11. Dezember 2018 über den \r\neuropäischen Kodex für die \r\nelektronische Kommunikation \r\n(EECC)\r\nTelekommunikationsgesetz (TKG)\r\nTK-Mindestversorgungsverordnung (TKMV)\r\n▪ Recht auf Versorgung: Anstatt sich auf \r\neinen grundlegenden Universaldienst zu \r\nbeschränken, hat Deutschland ein Recht \r\nauf Versorgung mit \r\nTelekommunikationsdiensten eingeführt.\r\n▪ Einführung einer Maximallatenz: Der \r\ndeutsche Gesetzgeber hat in § 157 Abs. 3 \r\nTKG den Katalog der Mindestdienste um \r\nTeleheimarbeit und Verschlüsselungs\u0002verfahren erweitert, ohne dies mit \r\nnationalen Besonderheiten begründet zu \r\nhaben. Zudem wurde in § 157 Abs. 3 TKG \r\nfestgelegt, dass nicht nur eine Mindest\u0002bandbreite, sondern auch eine maximale \r\nLatenz einzuhalten ist. Weiterhin wurde \r\ndas 80%-Kriterium eingeführt, welches \r\nden Festsetzungsspielraum weiter \r\neinschränkten.\r\n▪ Fester Turnus für TKMV-Überprüfung: \r\n§ 157 Abs. 4 TKG schreiben einen festen \r\nTurnus vor, innerhalb dessen die TKMV zu \r\nüberprüfen ist. Diese starre Vorgabe \r\nfindet sich nicht im EECC. Gleiches gilt für \r\ndie neu eingeführte Forderung, dass ein \r\nUniversaldienstanschluss auch die \r\nparallele Nutzung mehrerer Personen \r\nabdecken muss.\r\nBitkom-Position: Deutschland sollte das Universaldienstniveau an die \r\neuropäischen Vorgaben anpassen. Dazu müssen Teleheimarbeit und \r\nVerschlüsselungsverfahren aus dem Katalog der Mindestdienste (§ 157 \r\nAbs. 3 TKG) gestrichen werden. Auch die dort verankerte Maximallatenz \r\nsollte aufgehoben werden.\r\nEbenso sollte die turnusmäßige Überprüfung der TKMV (§ 157 Abs. 4 TKG), \r\neinschließlich der Anforderung hinsichtlich der parallelen Nutzung \r\ninnerhalb eines Haushaltes, entfallen.\r\nBegründung: Die gesetzliche Erweiterung der Mindestdienste, die \r\nzusätzliche Qualitätsanforderung (Latenz) und die zusätzliche Anforderung \r\nder parallelen Nutzung durch mehrere Personen innerhalb eines \r\nHaushaltes weicht von den europäischen Vorgaben und der Umsetzung in \r\nallen übrigen Mitgliedstaaten ab. \r\nDies führt zu einem unnötig hohen Universaldienstniveau in Deutschland. \r\nInsbesondere können Satelliten- und Mobilfunklösungen nicht uneinge\u0002schränkt bei der Mindestversorgung verwendet werden. Dies führt in \r\nEinzelfällen zu einem teuren Festnetzausbau, obwohl die Mindestvorgaben \r\ndes EECC auch mit drahtlosen Technologien erfüllt werden könnten.\r\nDarüber hinaus ist die im TKG verankerte Bestimmung, dass die BNetzA die \r\nMindestversorgung jährlich zu überprüfen hat, nicht angemessen, da sich \r\nder Bandbreiten-Bedarf für die Pflichtdienst im Zeitablauf kaum verändert. \r\nDiese Anforderungen sind vielmehr politisch getrieben und führen dazu, dass \r\nsich die Anforderung in Deutschland immer weiter vom europäischen Niveau \r\nder Mindestanforderungen entfernen wird. Eine drahtlose Erbringung wird \r\nin Deutschland damit in wenigen Jahren voraussichtlich nicht mehr möglich \r\nsein, obwohl diese in anderen Mitgliedstaaten explizit gefördert wird.\r\nDie strengen Vorgaben zur Erschwinglichkeit führen dazu, dass der \r\nErschwinglichkeitsmaßstab in Deutschland sehr niedrig ist, die TK-Anbieter \r\nunter Kosten Produkte anbieten müssen und eine Versorgung mit \r\nGold-Plating beenden, Wettbewerbsfähigkeit stärken\r\n16\r\nRegelungsbereich EU-Vorgabe Gold-Plating Deutsche Umsetzung Erläuterung\r\nSatelliten ausscheidet, obwohl letztere erschwinglich im Sinne des EECC \r\nsind.\r\nZertifizierung \r\nkritischer \r\nKomponenten\r\nNetwork Equipment Security \r\nAssurance Scheme\r\nCybersecurity Certification \r\nScheme (NESAS CSS) \r\nRichtlinie (EU) 2018/1972 \r\ndes Europäischen Parlaments \r\nund des Rates vom \r\n11. Dezember 2018 über den \r\neuropäischen Kodex für die \r\nelektronische Kommunikation \r\n(EECC)\r\nCOM(2020) 50 final\r\nMitteilung der Kommission an \r\ndas Europäische Parlament, \r\nden Rat, den Europäischen \r\nWirtschafts- und Sozialaus\u0002schuss und den Ausschuss \r\nder Regionen: Sichere 5G\u0002Einführung in der EU –\r\nUmsetzung des EU-Instru\u0002mentariums (5G-Toolbox)\r\nNESAS Cybersecurity Certification Scheme \r\n(German Implementation)\r\nTelekommunikationsgesetz (TKG) –\r\n§ 165 (4) TKG\r\nBSI Technische Richtlinie TR-03163 \r\n▪ Deutscher Alleingang: Zwar fordert der \r\nImplementierungsstandards NESAS CCS \r\nder GSMA generell eine Zertifizierungs\u0002pflicht, aber es gibt derzeit kein EU-weites \r\n5G-Zertifizierungsschemata. In \r\nDeutschland hat das BSI bereits ein \r\nNESAS CCS-GI (German Implementation) \r\nverabschiedet, das als nationale \r\nAnforderung nur in Deutschland gültig ist.\r\nBitkom-Position: NESAS CCS-GI (German Implementation) sollte \r\ndahingehend angepasst werden, dass Zertifizierungsmechanismen wie \r\nGSMA NESAS und 3GPP SCAS anerkannt werden, um einen nationalen \r\nSonderweg zu vermeiden. Die Umsetzungsfrist des § 165 Abs. 4 TKG zum \r\n01.01.2026 sollte verschoben werden.\r\nBegründung: Auf EU-Ebene gibt es derzeit keine Pflicht zur Zertifizierung. \r\nDer Implementierungsstandards NESAS CCS der GSMA sollte im Einklang \r\nmit den anderen Mitgliedsstaaten umgesetzt werden.\r\nGold-Plating beenden, Wettbewerbsfähigkeit stärken\r\n17\r\n2 Gold-Plating in laufenden Umsetzungsverfahren\r\n2.1 Banken- und Finanzdienstleistungen\r\nRegelungsbereich EU-Vorgabe Gold-Plating Deutsche Umsetzung Erläuterung\r\nAbschluss von \r\nRestschuldver\u0002sicherungsverträgen\r\nRichtlinie (EU) 2023/2225 \r\ndes Europäischen Parlaments \r\nund des Rates vom \r\n18. Oktober 2023 über \r\nVerbraucherkreditverträge \r\nund zur Aufhebung der \r\nRichtlinie 2008/48/EG (CCD2)\r\nVersicherungsvertragsgesetzes (VVG)\r\nZukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG)\r\n▪ Wartefrist für Produktbündelung \r\n(§ 7a Abs. 5 VVG): Die CCD2 verpflichtet \r\ndie Mitgliedstaaten ausdrücklich, den \r\nAbschluss eines Kreditvertrags in einem \r\nBündel gemeinsam mit Restschuld\u0002versicherungen zu erlauben. Kundinnen \r\nund Kunden soll also Darlehen und \r\nVersicherung zusammen abschließen \r\ndürfen. Diese Möglichkeit der Produkt\u0002bündelung wird durch die nun im ZuFinG \r\nbeziehungsweise VVG eingeführte \r\nsiebentägige Wartefrist faktisch \r\nunmöglich gemacht.\r\nBitkom-Position: Die Wartefrist für Produktbündelung sollte gestrichen \r\nwerden. Dafür bedarf es einer Änderung des § 7a Abs. 5 Versicherungs\u0002vertragsgesetzes (VVG) in Art. 32 Abs. 2 Zukunftsfinanzierungsgesetz \r\n(ZuFinG, BGBl. I 2023, Nr. 354, S. 37).\r\nBegründung: Mit dieser Regelung wurde eine „Cooling-Off“-Phase von \r\nsieben Tagen zwischen dem Abschluss eines Restschuldversicherungs\u0002vertrags und dem Abschluss eines darauf bezogenen Allgemein\u0002Verbraucherdarlehensvertrags festgelegt. Verbraucherinnen und \r\nVerbraucher haben in den ersten sieben Tagen keine Möglichkeit eines \r\nVersicherungsschutzes für ihren Kreditvertrag. \r\nDie Verunmöglichung eines gleichzeitigen Abschlusses eines Kredit\u0002vertrags mit einer Restschuldversicherung führt zu erheblichem Mehr\u0002aufwand für die Versicherungsunternehmen, da Kundinnen und Kunden \r\nerneut kontaktiert werden müssen und die Vorgänge nicht zeitgleich \r\nangelegt und bearbeitet werden können. Die Umsetzung ist auch ein \r\ngroßer Ertrags- und vor allem Wettbewerbsnachteil für die deutsche \r\nVersicherungswirtschaft gegenüber der europäischen Konkurrenz, \r\nverbunden mit entsprechenden volkswirtschaftlichen Nachteilen.\r\nGeldwäsche \r\n(1:1 Mapping \r\nvon vIBANs)\r\nVerordnung (EU) 2024/1620 \r\ndes Europäischen Parlaments \r\nund des Rates vom 31. Mai \r\n2024 zur Errichtung der \r\nBehörde zur Bekämpfung \r\nvon Geldwäsche und \r\nTerrorismusfinanzierung \r\nAufsichtspraxis der BaFin\r\n▪ 1:1 Mapping von vIBANs: Obwohl die \r\nBestimmungen der Verordnung erst ab \r\ndem 10. Juli 2027 verbindlich anzuwenden \r\nsind, fordert die BaFin bereits heute ein \r\n1:1 Mapping von virtuellen IBANs zu \r\nEndnutzern von Finanzinstituten.\r\nBitkom-Position: Zur Vereinheitlichung des europäischen Binnen- und \r\nKapitalmarkts, sollte das vIBAN-Mapping bis zum Inkrafttreten der \r\nBestimmung nicht verpflichtend sein.\r\nBegründung: Die Notwendigkeit der Erfüllung der Anforderungen der \r\nVerordnung zu unterschiedlichen Zeitpunkten in unterschiedlichem \r\nUmfang in den Mitgliedstaaten steht einer europäischen Harmonisierung \r\nGold-Plating beenden, Wettbewerbsfähigkeit stärken\r\n18\r\nRegelungsbereich EU-Vorgabe Gold-Plating Deutsche Umsetzung Erläuterung\r\nund zur Änderung \r\nder Verordnungen \r\n(EU) Nr. 1093/2010, \r\n(EU) Nr. 1094/2010 und \r\n(EU) Nr. 1095/2010\r\nund sinnvollen Implementierung der Regelungen entgegen und führt zu \r\nerheblichen Mehraufwänden für die Unternehmen.\r\nGold-Plating beenden, Wettbewerbsfähigkeit stärken\r\n19\r\n2.2 Datenwirtschaft und Datenschutz\r\nRegelungsbereich EU-Vorgabe Gold-Plating Deutsche Umsetzung Erläuterung\r\nDatenschutz\u0002beauftragte\r\nVerordnung (EU) 2016/679 \r\ndes Europäischen Parlaments \r\nund des Rates vom 27. April \r\n2016 zum Schutz natürlicher \r\nPersonen bei der Verarbeitung \r\npersonenbezogener Daten, \r\nzum freien Datenverkehr und \r\nzur Aufhebung der Richtlinie \r\n95/46/EG (Datenschutz\u0002Grundverordnung)\r\nBeschäftigtendatengesetz (BeschDG)\r\n▪ Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats \r\nbei der Benennung der/des Daten\u0002schutzbeauftragten (§ 12 BeschDG-E): \r\nDie DSGVO sieht weder eine \r\nMitbestimmung des Betriebsrats \r\nbei der Benennung der/des \r\nDatenschutzbeauftragten noch eine \r\nÖffnung für eine solche Regelung durch \r\ndie Mitgliedstaaten vor. Im Fall einer \r\nBlockade durch den Betriebsrat könnte \r\ndies dazu führen, dass ein Unternehmen \r\nkeine/n Datenschutzbeauftragte/n \r\nbenennen kann, obwohl es nach DSGVO \r\nzu einer Benennung verpflichtet wäre.\r\nBitkom-Position: Zur Wahrung der Europarechtskonformität sollte § 12 \r\nBeschDG-E gestrichen werden.\r\nBegründung: Ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der \r\nBenennung und Abberufung der/des Datenschutzbeauftragten würde zu \r\nunverhältnismäßigen Eingriffen in die Verantwortung und \r\nGestaltungshoheit der Unternehmen führen. Darüber hinaus besteht die \r\nGefahr einer Beeinträchtigung der gebotenen Unabhängigkeit der/des \r\nDatenschutzbeauftragten, da dieser sowohl den Arbeitgeber als auch den \r\nBetriebsrat kontrollieren muss. Solche Regelungen bergen zudem ein \r\nhohes Konfliktpotential und Verzögerungsrisiken, etwa bei global tätigen \r\nUnternehmen und bei der Abberufung ungeeigneter \r\nDatenschutzbeauftragten. Auch überschreitet dies die vorgesehene \r\nKompetenz der Mitgliedsstaaten. Stattdessen befürworten wir ein \r\nInformations- oder Anhörungsrecht, das die Unabhängigkeit des\r\nDatenschutzbeauftragten, die Arbeitgeberverantwortung und die \r\nEuroparechtskonformität wahrt.\r\nPrüfung der \r\nVerhältnismäßigkeit\r\nVerordnung (EU) 2016/679 \r\ndes Europäischen Parlaments \r\nund des Rates vom 27. April \r\n2016 zum Schutz natürlicher \r\nPersonen bei der Verarbeitung \r\npersonenbezogener Daten, \r\nzum freien Datenverkehr und \r\nzur Aufhebung der Richtlinie \r\n95/46/EG (Datenschutz\u0002Grundverordnung)\r\nBeschäftigtendatengesetz (BeschDG)\r\n▪ Umkehr der Risikoverteilung (§ 3 Abs. 1 \r\nZiff. 7 BeschDG-E): Während Art. 6 Abs. 1 \r\nlit. f DSGVO nur verlangt, dass „die \r\nInteressen oder Grundrechte und \r\nGrundfreiheiten der betroffenen Person, \r\ndie den Schutz personenbezogener Daten \r\nerfordern, nicht überwiegen“, fordert die \r\nzentrale Rechtsgrundlage § 3 Abs. 1 Ziff. 7 \r\nBeschDG-E, dass (umgekehrt) die \r\nInteressen des Arbeitgebers überwiegen \r\nmüssen. Begründet wird dies pauschal \r\nBitkom-Position: Es sollte von der Einführung zusätzlicher Kriterien zur \r\nPrüfung der Verhältnismäßigkeit abgesehen werden. Dementsprechend \r\nsollte § 3 Abs. 1 Ziff. 7 BeschDG-E gestrichen werden.\r\nBegründung: Die Einführung des Kriteriums, dass die Interessen des \r\nArbeitgebers überwiegen müssen, geht über die Anforderungen der \r\nDSGVO hinaus. Das Kriterium der „Erforderlichkeit“ beinhaltet bereits eine \r\nVerhältnismäßigkeitsprüfung, bei der die Interessen der betroffenen \r\nBeschäftigten angemessen berücksichtigt werden.\r\nDas zusätzliche Merkmal des „Überwiegens“ verkompliziert die \r\nRechtmäßigkeit der Datenverarbeitung erheblich und schafft ein Regel\u0002Ausnahme-Verhältnis, das der DSGVO fremd ist. Insbesondere für konkrete \r\nGold-Plating beenden, Wettbewerbsfähigkeit stärken\r\n20\r\nRegelungsbereich EU-Vorgabe Gold-Plating Deutsche Umsetzung Erläuterung\r\ndamit, dass sich „die im \r\nBeschäftigungsverhältnis bestehende \r\nAbhängigkeit“ bei der Verarbeitung nach \r\ndiesem Tatbestand „typischerweise \r\nbesonders stark auswirkt“ und deshalb für \r\nein angemessenes Schutzniveau eine \r\n„grundsätzliche Umkehr der \r\nRisikoverteilung“ erforderlich ist (vgl. S. 41 \r\nRefE). Die DSGVO versteht den Begriff des \r\n„berechtigten Interesses“ sehr weit, \r\n§ 3 Abs. 1 Ziff. 7 BeschDG-E hingegen \r\nbeschränkt es auf „berechtigte \r\nbetriebliche oder dienstliche Interessen“.\r\nFallkonstellationen wie die Feststellung der Eignung eines Beschäftigten \r\nfür eine Tätigkeit ist das Merkmal nicht praktikabel.\r\nGold-Plating beenden, Wettbewerbsfähigkeit stärken\r\n21\r\n2.3 E-Commerce\r\nRegelungsbereich EU-Vorgabe Gold-Plating Deutsche Umsetzung Erläuterung\r\nVerbraucherkredite, \r\nVerbraucherverträge\r\nRichtline (EU) 2023/2225 \r\ndes Europäischen Parlaments \r\nund des Rates vom \r\n18. Oktober 2023 über \r\nVerbraucherkreditverträge \r\nund zur Aufhebung der \r\nRichtlinie 2008/48/EG27 \r\n(CCD2)\r\nCCD2-Umsetzungsgesetz \r\n▪ Einschränkung des Rechnungskauf: \r\nDie Umsetzung der CCD2 droht die bei \r\nVerbraucher und Verbrauchern beliebten \r\nModelle des Rechnungs- und Ratenkaufs \r\nregulatorisch einzuschränken und die \r\nbürokratische Belastung durch hohe \r\nAnforderungen bei der Bonitätsprüfung \r\nzu erhöhen. Dabei wäre es essentiell, \r\ninsbesondere bei niedrigen Volumina die \r\nfreie Wahl von Finanzierungsangeboten \r\nzu ermöglichen und keine zielwidrigen \r\nbürokratischen Hürden einzuführen.\r\n▪ Einführung einer Login-freien \r\nWiderrufsfunktion: Der aktuelle \r\nDiskussionsentwurf des BMJ sieht vor, \r\ndass die Widerrufsfunktion grundsätzlich \r\nauch ohne Login erreichbar sein muss. \r\nDie Vorgabe zur Anzeige einer \r\nWiderrufsschaltfläche außerhalb eines \r\nLogin-Bereichs ergibt sich nicht aus der \r\nEU-Richtline. Vielmehr wird die \r\nMöglichkeit eines Logins zwecks \r\nIdentifizierung der Kundinnen und \r\nKunden in den Erwägungsgründen \r\nexplizit als zulässige Art der \r\nIdentifizierung genannt wird.\r\nBitkom-Position: Der deutsche Gesetzgeber sollte alle Proportionalitätsele\u0002mente der CCD2 so umsetzen, dass nach wie vor die freie, flexible Wahl \r\nvon Finanzierungs-möglichkeiten durch Verbraucherinnen und Verbrau\u0002chern innerhalb eines sicheren Rahmens möglich ist. Dazu zählt auch der \r\nErhalt des Rechnungs- und Ratenkaufs.\r\nDas BMJ muss sicherstellen, dass der Zusatz des aktuellen Diskussions\u0002entwurfes, wonach „wenn und soweit auch der Vertrag ausschließlich mit \r\nder Einrichtung eines Kundenkontos geschlossen werden kann, [...] die \r\nBereitstellung der Widerrufsfunktion im Login-Bereich ausreichend [ist]“, \r\nauch im finalen Gesetz erhalten bleibt.\r\nBegründung: Die am 19. November 2023 in Kraft getretene Neufassung \r\nder EU-Verbraucherkreditrichtlinie, die bis zum 20. November 2025 in \r\ndeutsches Recht umgesetzt werden muss, lässt aufgrund teils weiter \r\nFormulierungen zu, dass es bei einer Umsetzung zu einer Überregulierung \r\ndes Verbraucherkreditrechts kommen kann. Dies würde im Ergebnis nicht \r\nnur die deutschen Händler und Plattformen im E-Commerce empfindlich \r\ntreffen, sondern auch die Freiheiten und Flexibilität der Verbraucher \r\neinschränken ohne Überschuldung zielgerecht zu bekämpfen.\r\nSo würden Einschränkungen im Rechnungskaufs dazu führen, dass diese \r\nvom BSI empfohlene, sichere, liquiditätsschonende und in Deutschland \r\näußerste beliebte Zahlungsmethode Verbraucherinnen und Verbrauchern \r\nkünftig nicht mehr angeboten werden kann. \r\nDie Einführung einer Login-freien Widerrufsfunktion hingegen widerstrebt \r\ndem Prinzip der Datensparsamkeit, weil Bestelldaten der Kundinnen und \r\nKunden erneut erfasst werden müssen. Da beim Widerruf einzelner \r\nProdukte genau nachvollziehbar sein muss, um welchen konkreten Kauf \r\naus der Bestellhistorie es sich handelt, könnte eine Abweichung von der \r\nGold-Plating beenden, Wettbewerbsfähigkeit stärken\r\n22\r\nRegelungsbereich EU-Vorgabe Gold-Plating Deutsche Umsetzung Erläuterung\r\nEU-Richtlinie sehr große praktische Probleme für Händler-Marktplätze und \r\nauch Kunden bedeuten.\r\nGold-Plating beenden, Wettbewerbsfähigkeit stärken\r\n23\r\n2.4 Nachhaltigkeit\r\nRegelungsbereich EU-Vorgabe Gold-Plating Deutsche Umsetzung Erläuterung\r\nAnbieten oder \r\nBereitstellen von \r\nBatterien\r\nVerordnung (EU) 2023/1542\r\ndes Europäischen Parlaments \r\nund des Rates vom 12. Juli \r\n2023 über Batterien und \r\nAltbatterien, zur Änderung der \r\nRichtlinie 2008/98/EG und der \r\nVerordnung (EU) 2019/1020 \r\nund zur Aufhebung der \r\nRichtlinie 2006/66/EG\r\nBatterierecht-EU-Anpassungsgesetz \r\n(Batt-EU-AnpG)\r\n▪ Neue Pflicht für Online-Plattformen \r\n(§ 4 Abs. 4 BattDG-E): § 4 Abs. 4 BattDG-E \r\nsieht eine neu einzuführende Pflicht für \r\nAnbieter von Online-Plattformen vor, \r\nwonach sie das Anbieten oder \r\nBereitstellen von Batterien nicht \r\nermöglichen dürfen, wenn der Hersteller \r\noder dessen Bevollmächtigter nicht oder \r\nnicht ordnungsgemäß registriert ist. Diese \r\nPflicht ist bußgeldbewehrt bis zu 100.000 \r\nEuro. In der Batterieverordnung existiert \r\njedoch keine Pflicht für Anbieter von \r\nOnline-Plattformen.\r\nBitkom-Position: Die Regelung in § 4 Abs. 4 BattDG-E sollte ersatzlos \r\ngestrichen werden.\r\nBegründung: Die Batterieverordnung (EU) 2023/1542 ist am 17. August \r\n2023 in Kraft getreten und löst die alte Batterierichtlinie 2006/66/EG ab. \r\nDer Wechsel zur Verordnung dient insbesondere dazu, Handelshemmnisse \r\nund Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden und die Integrität des \r\nBinnenmarktes zu wahren. Aufgrund dieser Vollharmonisierung sind \r\nnationale Ausnahmeregelungen unzulässig.\r\nDie Pflicht führt dazu, dass Anbieter von Online-Plattformen vor dem \r\nFreischalten jedes Angebotes einer Batterie die Registrierungsnummer des \r\nHerstellers bzw. Bevollmächtigten vom jeweiligen Händler abfragen und \r\nüberprüfen müssen. Dies führt zu höheren Kosten, administrativen \r\nMehraufwand und einer Verzerrung des Binnenmarkts.\r\nLieferketten\u0002sorgfaltspflicht\r\nRichtlinie (EU) 2024/1760\r\ndes Europäischen Parlaments \r\nund des Rates vom 13. Juni \r\n2024 über die \r\nSorgfaltspflichten von \r\nUnternehmen im Hinblick auf \r\nNachhaltigkeit und zur \r\nÄnderung der Richtlinie (EU) \r\n2019/1937 und der \r\nVerordnung (EU) 2023/2859 \r\n(CSDDD)\r\nLieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG)\r\n▪ Vorwegnahme der EU-Regelung: \r\nWährend die CSDDD von 2027 – 2029 in \r\nAbhängigkeit von Mitarbeiterzahl und \r\nMindestumsatz gestaffelt in Kraft tritt, \r\ngilt das LkGS schon seit 2023 – 2024, und \r\nzwar ohne Bezug auf Mindestumsatz. \r\nDabei muss für jeden unmittelbaren \r\nZulieferer eine Risikoermittlung \r\ndurchgeführt werden, während die \r\nCSDDD bei der Frage nach einer \r\nRisikoermittlung relevanten \r\nRisikofaktoren berücksichtigt werden.\r\nBitkom-Position: Die Regelungen im LkSG, insbesondere hinsichtlich der \r\nMitarbeiterzahl und des Mindestumsatz sowie der relevanten \r\nRisikofaktoren, sollten an die CSDDD angepasst werden.\r\nBegründung: Die Belastungen durch das LkSG treffen die deutsche \r\nWirtschaft 4 – 5 Jahre früher als europäische Wettbewerber. Gleichzeitig \r\ntrifft die LkSG auch kleinere Unternehmen, die besonders unter dem \r\nWettbewerbsnachteil leiden.\r\nWenn die LkSG nicht zeitnah angepasst wird, besteht das Risiko, dass die \r\nfür Deutschland nachteiligen LkSG-Regelungen durch das \r\nVerschlechterungsverbot gemäß Art. 1 Abs. 2 CSDD zementiert werden.\r\nGold-Plating beenden, Wettbewerbsfähigkeit stärken\r\n24\r\nRegelungsbereich EU-Vorgabe Gold-Plating Deutsche Umsetzung Erläuterung\r\nNachhaltigkeits\u0002berichterstattung \r\nvon Einrichtungen \r\nder betrieblichen \r\nAltersversorgung\r\nRichtlinie (EU) 2022/2464 \r\ndes Europäischen Parlaments \r\nund des Rates vom \r\n14. Dezember 2022 zur \r\nÄnderung der Verordnung \r\n(EU) Nr. 537/2014 und der \r\nRichtlinien 2004/109/EG, \r\n2006/43/EG und 2013/34/EU \r\nhinsichtlich der Nachhaltig\u0002keitsberichterstattung von \r\nUnternehmen (CSRD)\r\nCSRD-Umsetzungsgesetz\r\n▪ Pflicht zur Nachhaltigkeits\u0002berichtserstattung für Einrichtungen \r\nder betrieblichen Altersversorgung: \r\nDer deutsche Regierungsentwurf bezieht \r\nsich im Gegensatz zur EU-Richtlinie für \r\nEinrichtungen der betrieblichen \r\nAltersversorgung nicht auf \r\nNettoumsatzerlöse, sondern macht \r\nBruttobeiträge zum maßgeblichen \r\nKriterium für die CSRD-Berichtspflicht.\r\nBitkom-Position: Die Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichtserstattung für \r\nEinrichtungen der betrieblichen Altersversorgung sollte auch im deutschen \r\nUmsetzungsgesetz mit einem Bezug auf Nettoumsatzerlöse geregelt \r\nwerden.\r\nBegründung: Die Erweiterung des Anwendungsbereichs der CSRD würde \r\nsowohl Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung in der \r\nRechtsform der AG als auch andere Einrichtungen der betrieblichen \r\nAltersversorgung (z.B. Sozialpartnermodelle) mit unverhältnismäßiger \r\nNachhaltigkeitsberichterstattung belasten.\r\nGold-Plating beenden, Wettbewerbsfähigkeit stärken\r\n25\r\n2.5 Telekommunikation und Netze\r\nRegelungsbereich EU-Vorgabe Gold-Plating Deutsche Umsetzung Erläuterung\r\nAntragsablehnung \r\naufgrund von Nicht\u0002Meldung der \r\ngeplanten \r\nBaumaßnahme an \r\nden Baustellenatlas\r\nVerordnung (EU) 2024/1309 \r\ndes Europäischen Parlaments \r\nund des Rates vom 29. April \r\n2024 über Maßnahmen zur \r\nReduzierung der Kosten des \r\nAufbaus von Gigabit-Netzen \r\nfür die elektronische \r\nKommunikation, zur \r\nÄnderung der Verordnung \r\n(EU) 2015/2120 und zur \r\nAufhebung der Richtlinie \r\n2014/61/EU (Gigabit\u0002Infrastrukturverordnung)\r\nTelekommunikationsgesetz (TKG)\r\n▪ Verfahren über die Erteilung von \r\nGenehmigungen: GIA Art. 7 Abs. 4 sieht \r\nvor, dass die zuständigen Behörden \r\ninnerhalb von 15 Arbeitstagen nach \r\nEingang Anträge auf Genehmigungen \r\nablehnen können, für die der Betreiber, \r\nder diese Genehmigung beantragt, die \r\nMindestinformationen betr. die geplante \r\nBaumaßnahme (gemäß Artikel 6 Absatz 1 \r\nUnterabsatz 1 GIA) nicht über eine \r\nzentrale Informationsstelle zur Verfügung \r\ngestellt hat.\r\nDiese Option sieht das TKG bisher nicht vor.\r\nBitkom-Position: Die Kann-Bestimmung aus Art. 7 GIA sollte nicht \r\numgesetzt werden. \r\nBegründung: Die Kann-Bestimmung würde Genehmigungsverfahren \r\nverlangsamen, anstatt sie zu beschleunigen. Zudem ist Mehrwert der \r\ngeforderten, anlasslosen Transparenz über geplante Baumaßnahmen \r\ngegenüber dem Status quo im TKG ist sehr fraglich.\r\nGenehmigungen \r\nnach Denkmal- und \r\nNaturschutzrecht\r\nVerordnung (EU) 2024/1309 \r\ndes Europäischen Parlaments \r\nund des Rates vom 29. April \r\n2024 über Maßnahmen zur \r\nReduzierung der Kosten des \r\nAufbaus von Gigabit-Netzen \r\nfür die elektronische \r\nKommunikation, zur \r\nÄnderung der Verordnung \r\n(EU) 2015/2120 und zur \r\nAufhebung der Richtlinie \r\n2014/61/EU (Gigabit\u0002Infrastrukturverordnung)\r\nDenkmal- und Naturschutzrecht der \r\nBundesländer\r\n▪ Genehmigungen: Nach Art. 7 Abs. 8 GIA \r\nkönnen die Mitgliedsstaaten denkmal\u0002oder naturschutzrechtliche \r\nGenehmigungen für den Aufbau von \r\nKomponenten von VHC-Netzen oder \r\nzugehörigen Einrichtungen verlangen.\r\nBitkom-Position: Die Kann-Bestimmung des GIA sollte möglichst restriktiv \r\numgesetzt werden. Auch sollte das Denkmal- und Naturschutzrecht \r\ngestrafft und harmonisiert werden, und insbesondere im TKG klargestellt \r\nwerden, dass der TK-Netzausbau im überragenden öffentlichen Interesse \r\nliegt.\r\nBegründung: Der GIA darf nicht dazu führen, dass in Deutschland \r\nzusätzliche/neue Genehmigungsanforderungen aus den genannten \r\nGründen eingeführt werden, da dies den Ausbau verlangsamt, statt zu \r\nbeschleunigen.\r\nGold-Plating beenden, Wettbewerbsfähigkeit stärken\r\n26\r\nRegelungsbereich EU-Vorgabe Gold-Plating Deutsche Umsetzung Erläuterung\r\nGigabit-Grundbuch \r\n(allgemein)\r\nRichtlinie (EU) 2018/1972 \r\ndes Europäischen Parlaments \r\nund des Rates vom \r\n11. Dezember 2018 über den \r\neuropäischen Kodex für die \r\nelektronische Kommunikation \r\n(EECC)\r\nTelekommunikationsgesetz (TKG)\r\n▪ Einführung des Gigabit-Grundbuchs: \r\nDer EECC sieht kein umfassendes \r\n„Gigabit-Grundbuch“ vor, sondern \r\ndefiniert einzelne Anlässe und Zwecke für \r\nDatenerhebungen und -verwendungen. \r\nIm Gegensatz dazu gehen der aktuelle \r\nStand und die geplanten Erweiterungen \r\n(z.B. im Entwurf TK-NABEG) gehen weit \r\nüber EU-Vorgaben hinaus.\r\nBitkom-Position: Ausgewogene Balance zwischen Sicherheit und \r\nTransparenz im Gigabit-Grundbuch schaffen. Unnötige bürokratische \r\nBerichtspflichten abschaffen.\r\nBegründung: Die Regelung führt zu hohem Bürokratieaufwand und \r\nzusätzlichen Meldepflichten für die datenliefernden Unternehmen. Auch \r\nentstehen hohe Sicherheitsrisiken durch die Bündelung und Transparenz \r\nvon Daten über kritische Infrastrukturen, nicht nur für TK, sondern für alle \r\nVersorgungsnetze.\r\nZudem sind „Datendrehscheiben“ europarechtlich nicht vorgeschrieben \r\nund als „zentrales Instrument für einen flächendeckenden Gigabitausbau \r\nbis 2030“ (so das BMDV) nicht belegt. Letztlich werden nur staatliche \r\nInformationstools geschaffen, die im Markt bereits vorhanden (und besser) \r\nsind, und deren Nutzen völlig unklar bleibt.\r\nTransparenz über \r\ngeplante \r\nBaumaßnahmen\r\nVerordnung (EU) 2024/1309 \r\ndes Europäischen Parlaments \r\nund des Rates vom 29. April \r\n2024 über Maßnahmen zur \r\nReduzierung der Kosten des \r\nAufbaus von Gigabit-Netzen \r\nfür die elektronische Kommu\u0002nikation, zur Änderung der \r\nVerordnung (EU) 2015/2120 \r\nund zur Aufhebung der \r\nRichtlinie 2014/61/EU \r\n(Gigabit-Infrastruktur\u0002verordnung) (GIA)\r\nTelekommunikationsgesetz (TKG)\r\n▪ Ausnahmemöglichkeiten von der \r\nTransparenzpflicht: GIA Art. 6 Abs. 2 regelt \r\nverschiedene Ausnahmemöglichkeiten \r\nauf MS-Ebene für die in Abs. 1 geregelte \r\nTransparenzpflicht. § 142 TKG setzt die \r\nBCRD-Vorgängerregelung um, und regelt, \r\ndass Informationen zu geplanten \r\nBaumaßnahmen (nur) auf konkreten \r\nAntrag Dritter zur Verfügung gestellt \r\nwerden müssen, unter engen \r\nBestimmungen inkl. Ablehnungsgründen.\r\nBitkom-Position: Bei der GIA-Umsetzung muss von den \r\nAusnahmemöglichkeiten des Art. 6 Abs. 2 weitestmöglich Gebrauch \r\ngemacht werden. Anderenfalls würde Gold-Plating betrieben. Zudem \r\nsollten keine detaillierten Informationen (etwa straßenkonkrete Angabe \r\ndes Ausbaugebiets) verlangt werden.\r\nBegründung: Ziel der GIA-Umsetzung sollte es sein, Lieferverpflichtungen \r\nmöglichst zu reduzieren, da eine weite Anwendung der Ausnahmen \r\nreduzierter Datenlieferaufwand für die TKUs bedeutet. Im Gegensatz dazu \r\nist kein Mehrwert erkennbar, wenn nicht von den angebotenen \r\nAusnahmemöglichkeiten Gebrauch gemacht wird.\r\nGold-Plating beenden, Wettbewerbsfähigkeit stärken\r\n27\r\n3 Weitere Möglichkeiten zur Harmonisierung des Binnenmarkts\r\n3.1 Banken- und Finanzdienstleistungen\r\nRegelungsbereich EU-Vorgabe Gold-Plating Deutsche Umsetzung Erläuterung\r\nProzess der \r\nAktienbegebung\r\nRichtlinie (EU) 2017/1132 \r\ndes Europäischen Parlaments \r\nund des Rates vom 14. Juni \r\n2017 über bestimmte Aspekte \r\ndes Gesellschaftsrechts\r\nAktiengesetz (AktG)\r\n▪ Einschränkung bei der Registerein\u0002tragungen: Die Wirksamkeit einer \r\nKapitalerhöhung durch Hauptversamm\u0002lungsbeschluss oder durch Nutzung eines \r\ngenehmigten Kapitals hängt von der \r\nEintragung in das Handelsregister ab. Die \r\nEintragung dauert oft mehrere Tage oder \r\nsogar Wochen. Im Gegensatz dazu \r\nerfolgen Registereintragungen im \r\nAusland oft noch am selben Tag. Bei der \r\nAusgabe von Bezugsaktien im Rahmen \r\neiner bedingten Kapitalerhöhung \r\nentstehen die Aktien sofort mit der \r\nAusgabe.\r\nBitkom-Position: Eine notarielle Bescheinigung über die Erfüllung der \r\ngesetzlichen Anforderungen an das Barkapital würde die sofortige \r\nWirksamkeit der Kapitalmaßnahme ermöglichen und eine schnellere \r\nAusgabe der neuen Aktien erlauben. Mit der sofortigen Benachrichtigung \r\ndes Handelsregisters durch die Notarin/den Notar und dem Vollzug durch \r\ndas zuständige Registergericht bleibt sichergestellt, dass alle \r\nUnternehmensdaten zugänglich bleiben.\r\nBegründung: Die Transaktionen müssen vorhersehbarer und flexibler \r\ngestaltet werden, damit die Unternehmen eine sichere und vorhersehbare \r\nEigenkapitalfinanzierung erhalten. Der Vorstand einer Aktiengesellschaft \r\nsetzt sich möglichen Haftungsrisiken aus, wenn er beschließt, die durch \r\neine Kapitalerhöhung erhaltenen Barmittel zu verwenden, bevor die \r\nKapitalerhöhung eingetragen ist. Erfolgt die Eintragung nicht innerhalb \r\nder im Zeichnungsschein festgelegten verbindlichen Frist, wäre das \r\nUnternehmen verpflichtet, die Einlage an die Zeichner zurückzuzahlen. \r\nDarüber hinaus können die Aktionärinnen und Aktionäre bis zur \r\nEintragung nicht über die Aktien verfügen oder sie an der Börse handeln.\r\nAusschluss des \r\nBezugsrechts\r\nRichtlinie (EU) 2017/1132 \r\ndes Europäischen Parlaments \r\nund des Rates vom 14. Juni \r\n2017 über bestimmte Aspekte \r\ndes Gesellschaftsrechts\r\nAktiengesetz (AktG)\r\n▪ Definition des „nicht wesentlichen \r\nUnterschreitens“ des Börsenkurses: Das \r\nAktG führt den Begriff des „nicht \r\nwesentlichen Unterschreitens“ des \r\nBörsenkurses ein, ohne dafür einen klaren \r\nGrenzwert zu definieren. Ein solcher \r\nBitkom-Position: Der Begriff des „nicht wesentlichen Unterschreitens“ des \r\nBörsenkurses sollte beibehalten, aber um die Klarstellung ergänzt werden, \r\ndass ein Unterschreiten von bis zu 10 Prozent in jedem Fall nicht \r\nwesentlich ist.\r\nBegründung: Die Beurteilung der Angemessenheit des Ausgabepreises der \r\nneuen Aktien ist noch unklar. Da dem vereinfachten \r\nBezugsrechtsausschluss der Gedanke zugrunde liegt, dass die Altaktionäre, \r\nderen Bezugsrecht ausgeschlossen wurde, Aktien über die Börse erwerben \r\nGold-Plating beenden, Wettbewerbsfähigkeit stärken\r\n28\r\nRegelungsbereich EU-Vorgabe Gold-Plating Deutsche Umsetzung Erläuterung\r\nBegriff ist in der EU-Richtline nicht \r\nvorgesehen.\r\nkönnen, ist es sachgerecht und zweckmäßig, auf den Zeitpunkt der \r\nFestlegung des Ausgabepreises abzustellen.\r\nDie derzeitige Rechtsunsicherheit um den unbestimmten Rechtsbegriff \r\n„wesentlich unter dem Börsenpreis“ für die Frage der Angemessenheit des \r\nAusgabepreises belastet die Unternehmen und verhindert eine effiziente \r\nNutzung des genehmigten Kapitals als kurzfristiges Mittel der \r\nUnternehmensfinanzierung.\r\nFinanzberichte in \r\nenglischer Sprache\r\nRichtlinie (EU) 2017/1132 \r\ndes Europäischen Parlaments \r\nund des Rates vom 14. Juni \r\n2017 über bestimmte Aspekte \r\ndes Gesellschaftsrechts\r\nHandelsgesetzbuch (HBG)\r\n▪ Sprachregelung für Jahres- und \r\nKonzernabschlüsse: Jahres- und \r\nKonzernabschlüsse müssen für \r\nUnternehmen mit Sitz in Deutschland \r\nnach §244 HGB in deutscher Sprache \r\nerstellt werden. In anderen \r\nMitgliedsstaaten, z.B. Luxemburg, ist \r\nauch eine Erstellung in Englisch möglich.\r\nBitkom-Position: Änderung des § 244 HGB dahingehend, dass der \r\nJahresabschluss sowohl in englischer als auch in deutscher Sprache erstellt \r\nwerden kann.\r\nBegründung: Englisch ist auch in der EU eine Amtssprache. In einer \r\nArbeitswelt, die auch zu einem großen Teil aus ausländischen Fachkräften \r\nbesteht, wäre es einfacher, effizienter und kostengünstiger, wenn der \r\nAbschluss auch in englischer Sprache verbindlich erstellt werden könnte. \r\nDies hilft auch den Unternehmen, auf dem Arbeitsmarkt international \r\nwettbewerbsfähig zu sein und den Kampf, um Talente nicht durch eine \r\nSprachbarriere zu verlieren.\r\nGold-Plating beenden, Wettbewerbsfähigkeit stärken\r\n29\r\n3.2 Datenwirtschaft und Datenschutz\r\nRegelungsbereich EU-Vorgabe Gold-Plating Deutsche Umsetzung Erläuterung\r\nZuständigkeiten der \r\nAufsichtsbehörden\r\nVerordnung (EU) 2016/679 \r\ndes Europäischen Parlaments \r\nund des Rates vom 27. April \r\n2016 zum Schutz natürlicher \r\nPersonen bei der Verarbeitung \r\npersonenbezogener Daten, \r\nzum freien Datenverkehr und \r\nzur Aufhebung der Richtlinie \r\n95/46/EG (Datenschutz\u0002Grundverordnung)\r\nBundesdatenschutzgesetz (BDSG)\r\n▪ Öffnungsklausel nach Art. 51 DSGVO: \r\nDeutschland nutzt die Öffnungsklauseln \r\nzur Schaffung von 17 Datenschutz\u0002beauftragten der Bundesländer sowie der \r\nBundesbeauftragten für den Datenschutz \r\nund die Informationsfreiheit (BfDI). Hinzu \r\nkommen die Datenschutzstellen der \r\nkatholischen und evangelischen Kirchen, \r\nsowie weitere Verpflichtungen durch \r\nBerufsordnungen oder sektorspezifische \r\nRegulierungen (z.B. Landeskranken\u0002hausgesetze).\r\nBitkom-Position: Um die Rechtssicherheit und Effizienz sowohl für \r\nBürgerinnen und Bürger als auch Unternehmen zu erhöhen, ist eine \r\nVereinheitlichung der Datenschutzaufsicht für nicht-öffentliche Stellen \r\nnotwendig.\r\nBegründung: Die DSGVO enthält mehr als 60 Öffnungsklauseln, die es den \r\nMitgliedstaaten erlauben, wesentliche Aspekte national zu lösen, die nicht \r\nausdrücklich allein der DSGVO vorbehalten sind. Die breite Nutzung der \r\nÖffnungsklauseln sorgt insbesondere bei der Vielzahl der \r\nDatenschutzstellen für Verwirrungen und Rechtsunsicherheit. Auch die \r\nweiterhin bestehende Anwendung des Bundesdatenschutzgesetzes \r\n(BDSG), das mit der DSGVO in einem komplizierten Regel-Ausnahme\u0002System steht, verkompliziert die Rechtsanwendung.\r\nGold-Plating beenden, Wettbewerbsfähigkeit stärken\r\n30\r\n3.3 E-Commerce\r\nRegelungsbereich EU-Vorgabe Gold-Plating Deutsche Umsetzung Erläuterung\r\nDigitaler \r\nProduktpass; \r\nLieferkette\r\nVerordnung (EU) 2024/1781\r\ndes Europäischen Parlaments \r\nund des Rates vom 13. Juni \r\n2024 zur Schaffung eines \r\nRahmens für die Festlegung \r\nvon Ökodesign\u0002Anforderungen für \r\nnachhaltige Produkte, zur \r\nÄnderung der Richtlinie (EU) \r\n2020/1828 und der \r\nVerordnung (EU) 2023/1542 \r\nund zur Aufhebung der \r\nRichtlinie 2009/125/EG\r\nAktionsplan der Bundesregierung zu \r\nE-Commerce \r\n▪ Umlagerung der Pflichten des \r\nDigitalen Produktpass (DPP) auf \r\nOnlinehandelsplattformen: \r\nDer Aktionsplan der Bundesregierung \r\nzu E-Commerce (S. 8) sieht vor, dass die \r\nEU-Kommission prüft, inwiefern \r\nOnlinehandelsplattformen die Pflicht \r\nauferlegt werden kann, die Angaben im \r\nDPP auf Vollständigkeit und Plausibilität \r\nzu überprüfen. Dies ist bislang in der \r\nÖkodesign-VO nicht vorgesehen. Damit \r\nwürden deutschen und europäischen \r\nHerstellern und Dienstleistern \r\nVerpflichtungen, Kosten und \r\nHaftungsrisiken auferlegt werden, die \r\neigentlich die Hersteller aus dem nicht\u0002EU-Ausland tragen müssten.\r\nBitkom-Position: Von der Einführung (bzw. Prüfung) einer Pflicht für \r\nOnlinehandelsplattformen, die Herstellerangaben im DPP auf \r\nVollständigkeit und Plausibilität zu überprüfen, sollte abgesehen werden.\r\nBegründung: Die Ökodesign-Verordnung ist seit dem 18. Juli 2024 in Kraft. \r\nSowohl die technische als auch die inhaltliche Umsetzung insbesondere \r\ndes DPP werden derzeit noch erarbeitet bzw. erfordern noch eine Reihe von \r\ndelegierten Verordnungen für die verschiedenen Produktgruppen \r\n(insbesondere produktgruppenspezifische Anforderungen an den DPP). \r\nDie Erweiterung erlegt europäischen Akteuren Verpflichtungen/Haftung \r\nauf, die eigentlich Hersteller aus dem nicht-EU-Ausland tragen müssen. \r\nDamit werden einerseits europäische Akteure benachteiligt, da diese sich \r\nnicht den Kosten entziehen können, die mit der Verpflichtung verbunden \r\nsind, wenn Hersteller aus dem nicht-EU-Ausland nicht greifbar sind. Dies \r\nwürde die europäische Wirtschaft schwächen.\r\nGold-Plating beenden, Wettbewerbsfähigkeit stärken\r\n31\r\n3.4 Telekommunikation und Netze\r\nRegelungsbereich EU-Vorgabe Gold-Plating Deutsche Umsetzung Erläuterung\r\nHäufigkeit von \r\nDatenerhebungen\r\nRichtlinie (EU) 2018/1972 \r\ndes Europäischen Parlaments \r\nund des Rates vom 11. \r\nDezember 2018 über den \r\neuropäischen Kodex für die \r\nelektronische Kommunikation \r\n(EECC)\r\nTelekommunikationsgesetz (TKG)\r\n▪ Intervall zu den Erhebungen zum \r\nNetzausbau: EECC Art. 22 sieht vor, \r\ndass geografische Erhebungen zum \r\nNetzausbau mindestens alle 3 Jahre auf \r\nden neuesten Stand gebracht werden. \r\nIn der deutschen Praxis erfolgt \r\nAktualisierung gegenwärtig halbjährlich \r\nbzw. quartalsweise.\r\nBitkom-Position: Bei zukünftigen Gesetzesänderungen sollte keine weitere \r\nVerkürzung der Aktualisierungsintervalle erfolgen, sondern eine jährliche \r\nErhebung ist für die Ermittlung des Ausbaustands ausreichend.\r\nBegründung: Eine weitere Verkürzung der Aktualisierungsintervalle würde \r\nzusätzlichen bürokratischen Aufwand bedeuten – ohne, dass dadurch der \r\nNetzausbau beschleunigt wird.\r\nbitkom.org\r\nBitkom vertritt mehr als 2.200 Mitgliedsunternehmen aus der digitalen Wirtschaft. Sie generieren in \r\nDeutschland gut 200 Milliarden Euro Umsatz mit digitalen Technologien und Lösungen und beschäftigen \r\nmehr als 2 Millionen Menschen. Zu den Mitgliedern zählen mehr als 1.000 Mittelständler, über 500 \r\nStartups und nahezu alle Global Player. Sie bieten Software, IT-Services, Telekommunikations- oder \r\nInternetdienste an, stellen Geräte und Bauteile her, sind im Bereich der digitalen Medien tätig, kreieren \r\nContent, bieten Plattformen an oder sind in anderer Weise Teil der digitalen Wirtschaft. 82 Prozent der im \r\nBitkom engagierten Unternehmen haben ihren Hauptsitz in Deutschland, weitere 8 Prozent kommen aus \r\ndem restlichen Europa und 7 Prozent aus den USA. 3 Prozent stammen aus anderen Regionen der Welt. \r\nBitkom fördert und treibt die digitale Transformation der deutschen Wirtschaft und setzt sich für eine \r\nbreite gesellschaftliche Teilhabe an den digitalen Entwicklungen ein. 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Juli 2025 hat das Bundesministerium der Justiz den Referentenentwurf für ein drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb veröffentlicht. Damit soll die EU-Richtlinie 2024/825 in nationales Recht umgesetzt werden.\r\n\r\nDie damit anstehende Novellierung des UWG möchten wir nutzen, um Sie auf weiteren Änderungsbedarf im Lauterkeitsrecht aufmerksam zu machen.\r\n\r\nIn den letzten Jahren hat sich ein unlauteres Geschäftsmodell etabliert, in dessen Rahmen unseriöse Marktakteure gefälschte Bewertungen an Online-Anbieter von Waren und Dienstleistungen verkaufen. Die Irreführung über die Echtheit von Verbraucherbewertungen und der Vertrieb sowie Kauf von „Fake-Bewertungen“ ist richtigerweise nach der aktuellen Fassung des UWG bereits verboten (§ 3 Abs. 3 i. V. m. Anhang Nr. 23 b und Nr. 23 c UWG). Die Nutzung gefälschter Bewertungen führt zu Wettbewerbsverzerrungen zu Lasten seriöser Marktteilnehmer, die solche unlauteren Vertriebsmethoden nicht nutzen.\r\n\r\nPlattformen haben ein besonderes Interesse, den Handel mit Fake-Bewertungen zu unterbinden, um das Vertrauen der Verbraucher nicht zu gefährden, die Seriosität der Online-Marktplätze nicht in Frage zu stellen und lauter agierende gewerbliche Vertragspartner zu schützen. Die Praxis zeigt, dass dies mit den existierenden Instrumenten nur eingeschränkt gelingt. Die Plattformen können den Anbietern von Fake-Bewertungen zwar ihre Tätigkeit untersagen. Sie haben aber keinen Auskunftsanspruch gegen die Anbieter im Hinblick auf deren Kunden. Daher können sie im Ergebnis nicht sicherstellen, dass die unseriösen Nutzer von Fake-Bewertungen diese bei anderen Anbietern beziehen und auch auf den Online-Plattformen weiterhin als Vertriebsmittel einsetzen. \r\n\r\nEin Auskunftsanspruch wäre daher ein geeignetes Mittel, um das Risiko der Nutzung gefälschter Bewertungen für die Gewerbetreibenden zu erhöhen, den präventiven Verzicht auf unlautere Vertriebsmethoden zu fördern und in der Folge seriöse Marktteilnehmer vor Wettbewerbsverzerrungen zu schützen.\r\n\r\nWir schlagen daher vor, einen entsprechenden Auskunftsanspruch in das UWG aufzunehmen. Die anstehende UWG-Novelle könnte sich dafür anbieten.\r\n\r\nEin neu einzuführender z. B. § 8d UWG könnte wie folgt lauten:\r\n\r\n(1)\tWer entgegen § 3 Abs. 3, Anhang I Nr. 23c gefälschte Bewertungen oder Empfehlungen von Verbrauchern sowie die falsche Darstellung von Bewertungen oder Empfehlungen von Verbrauchern zu Zwecken der Verkaufsförderung anbietet, übermittelt oder bei Dritten beauftragt, kann auf Auskunft in Anspruch genommen werden. \r\n(2)\tDer zur Auskunft Verpflichtete hat Angaben zu machen über \r\n1.\tdie Ware oder Dienstleistung, für die die Bewertungen oder Empfehlungen beauftragt oder übermittelt wurden;\r\n2.\tdie Art, Anzahl und den Inhalt der Bewertungen;\r\n3.\tNamen und Anschrift der Marktteilnehmer, auf deren Veranlassung oder unter deren Beteiligung die Bewertungen oder Empfehlungen erstellt, bei Dritten beauftragt oder übermittelt wurden.\r\n(3)\t§ 8 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden. \r\n\r\nGern stehen wir Ihnen bei Rückfragen zur Verfügung.\r\n\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\r\n\r\n\r\n\r\nFriederike Michael\t\t\t\t\r\nReferentin Digital Content & Recht\t\r\nBitkom e. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"At a glance\r\nAI Act Simplification: For Innovation and Feasibility\r\nInitial position\r\nSignificant implementation challenges and unclear requirements threaten the AI Act’s goal of mitigating AI-related risks while fostering AI innovation in Europe. To realign the Act with its original intent, the EU Commission has announced an AI Act simplification as part of its competitiveness agenda.\r\n\r\nThe most important takeaway\r\nAs Bitkom, we aim to support the EU Commission’s competitiveness agenda by offering key recommendations for a feasibility-focused AI Act simplification package that safeguards innovation:\r\n Integrate all high-risk requirements from Annex I into sectoral legislation.\r\nAnnex I should be streamlined by merging its two sections and by extending the more flexible Section B approach — which calls for a carefully controlled adaptation of existing sectoral regulation to the AI Act — to the entire Annex. The AI Act should serve as a maximum harmonisation instrument, ensuring that measures to align sectoral regulation with the AI Act do not exceed its requirements.\r\n Postpone the entry into application of high-risk requirements by at least 24 months\r\nTo ensure high-quality standards and realistic implementation, the AI Act simplification package should extend the timeline for high-risk AI requirements by at least 24 months, as current planning suggests key standards will not be finalized before December 2026 due to the complexity of the consensus-building process.\r\n Remove unnecessary provisions\r\nThe AI Act simplification package must eliminate unnecessary burdens and legal uncertainties created by the AI Act, including common specifications, the registration of AI use cases under Annex III, limited flexibility in post-market monitoring, unjustified access to source code, and additional national requirements.\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nContent\r\n1 Integrate high-risk requirements from Annex I A into sectoral legislation 4\r\n2 Postpone application of high-risk requirements and transparency obligations 6\r\n2.1 Postpone the entry into application of high-risk requirements by at least 24 months 6\r\n2.2. Clarify transparency obligations and postpone the entry into application 7\r\n3 Remove unnecessary provisions 7\r\n3.1. Common specifications 8\r\n3.2. Registration of AI use cases under Annex III 8\r\n3.3. Post-market monitoring plan 9\r\n3.4. Access to source code 9\r\n3.5. Additional national measures 10\r\n4 Readjust and clarify scope 10\r\n4.1. Clarify open-source exemptions and value chain relationships 10\r\n4.2. Clarify research exemptions 11\r\n4.3. Clarify scope of transparency obligations 11\r\n5 Update GPAI model regulation in line with technological developments 13\r\n5.1. Clarify how GPAI rules apply to deployers 13\r\n5.2. Establish a regular cadence for revising methods to assess the GPAI model and systemic risk thresholds 13\r\n5.3. Introduce a capabilities-based approach to assessing systemic risk over the long term 14\r\n5.4. Provide a grace period for implementing the Code of Practice 14\r\n6 Establish an Industry Advisory Council for practical business insights 14\r\n7 Allow sandboxes to grant presumption of conformity 15\r\n8 Resolve AI Act and GDPR friction 16\r\n9 Harmonize AI Act with other horizontal regulation and sectoral regulations 18\r\n\r\n1 Integrate high-risk requirements from Annex I A into sectoral legislation\r\n\r\nProblem:\r\nEarly implementation challenges are exposing the limits of applying horizontal AI rules to established sectoral frameworks, especially for those under Annex I section A. The development of harmonised standards for AI is proving slower and more complex than anticipated. Manufacturers are left uncertain as to how new AI-specific standards will align – or conflict – with existing ones that already govern their products. This uncertainty is bound to create bottlenecks and undermine long-standing compliance pathways.\r\nThe problem is particularly acute in the area of conformity assessment. The AI Act introduces obligations that current conformity assessment bodies are neither clearly authorised nor equipped to manage under existing sectoral regimes. In highly regulated sectors such as automotive or medical devices, where notified bodies are already under strain, adding AI-related requirements without a clear integration pathway poses a risk for compounding delays and market disruption.\r\nThis regulatory burden will weigh the heaviest on manufacturers in sectors where Europe holds longstanding competitive advantages, such as automotive, machinery or medical equipment.\r\n\r\nRisk of double regulation in the automotive sector\r\nApart from the issues outlined above regarding the sectoral regulations in Annex I, Section A, the automotive sector — covered by Section B — faces a particularly pressing risk of double regulation. Due to the extensive approval requirements set out in Regulation (EU) 2018/858, combined with the diverse technical regulations of the UNECE, all relevant aspects of AI in high-risk applications are already covered in the automotive sector – particularly in the area of autonomous driving and driver assistance systems.\r\nAn additional adoption of AI Act provisions into the vehicle type-approval regulation would lead to unnecessarily complex and duplicative documentation obligations, audits, and risk management systems – without providing any meaningful increase in safety for end users beyond what is already ensured by the existing regulations.\r\nMoreover, such a divergence between EU type-approval regulations and those of the UNECE framework would result in significant additional economic and time burdens for the automotive industry, thereby undermining its competitiveness through new trade barriers.\r\n\r\nSolution\r\nFor these reasons, Annex I should be streamlined by merging its two sections and extending the more flexible Section B approach to the entire annex. This would ensure that AI requirements can be progressively incorporated into sectoral frameworks in a more stable and controlled manner, rather than applying immediately and in parallel with sectoral legislation. Crucially, this would allow harmonised standards for AI to be translated and embedded into sector-specific contexts without undermining existing conformity procedures.\r\nIntegration of AI requirements into sectoral frameworks should follow a sequenced process grounded in existing legislation. The goal is not to reopen well-functioning regulatory systems, but to align them with the AI Act in a way that respects their structure and avoids legal uncertainty. For this approach to succeed, the AI Act simplification package must clarify the AI Act’s status as a maximum harmonisation instrument. Sector-specific measures through delegated acts, implementing acts or technical specifications must not impose requirements beyond the AI Act. This is essential to prevent inconsistent or excessive obligations , and would strengthen the replicability of AI harmonised standards, maintaining a unified definition of ‘state of the art’ across sectors.\r\n\r\nRemoval of automotive regulations from Annex I Section B\r\nIn light of the issues outlined above, we recommend exempting all AI systems covered by the automotive regulations in Annex I, Section B, from the high-risk requirements of the AI Act. Accordingly, the automotive regulations should be removed from Annex I, Section B\r\n2 Postpone application of high-risk requirements and transparency obligations\r\n\r\n2.1 Postpone the entry into application of high-risk requirements by at least 24 months\r\n\r\nProblem:\r\nThe AI Act’s entry into application for high-risk AI requirements is scheduled for August 2026. However, the development of harmonised standards, which are crucial for establishing and demonstrating compliance, is facing significant delays. Officially, the revised standardisation request indicates that standards should be available by August 2025. In practice, however, internal estimates from CEN-CENELEC’s JTC21 – the group responsible for drafting these standards – suggest that the first standards may not be ready before mid-2026, and full availability may not be achieved before December 2026.\r\nThis timeline raises concerns about the practical feasibility of meeting the AI Act’s requirements. Even once standards are published, companies will need adequate time to assess and integrate them into their development and governance processes. Implementing new standards requires adaptation of existing systems, training, and alignment with other internal compliance frameworks.\r\n\r\nSolution:\r\nTo enable the development of high-quality standards and allow sufficient time for their implementation, the AI Act simplification package should extend the implementation timeline for the high-risk requirements under Annexes I and III by at least 24 months and correspondingly delay the applicability of fines for non-compliance by 24 months in this regard. This extension is justified, as current planning horizons—already considered optimistic given the complex and protracted consensus-building process—indicate that the relevant standards will not be fully finalised before December 2026.\r\nFurthermore, organisations with experience in implementing digital regulations note that compliance with a single standard often requires more than 12 months. Given that the implementation of the AI Act’s high-risk requirements is expected to involve around 35 (partially referenced) standards in total, a significantly longer timeframe will be necessary to ensure effective and compliant adoption. Given implementation uncertainties, guidance should ensure parties have appropriate time to cure good faith noncompliance before penalties apply.\r\nThis should be coupled with efforts to ensure harmonised rules across EU Member States, aligned with international standards (e.g., OECD, G7 frameworks). Multiple Market Surveillance Authorities (MSAs) across the EU will enforce non-GPAI provisions, creating a significant risk of fragmented interpretations and enforcement across the EU. This risks creating procedural duplication and bureaucratic hurdles. For high-risk AI systems, a transparent mechanism for mutual recognition of interpretations across Member States is necessary.\r\n\r\n2.2. Clarify transparency obligations and postpone the entry into application\r\nThe transparency requirements under Article 50 lack clarity, potentially leading to different interpretations across regulators, creating unnecessary complexity and also require significant implementation guidance, and such guidance will need sufficient lead time for effective implementation. To ensure a practical and workable approach, the European Commission should take learnings from the GPAI Code of Practice process when starting the work on the Art 50 Code of Practice regarding the detection and labelling of artificially generated or manipulated content, including by providing sufficient time for its negotiation. In view of the importance and technical nature of these technologies, the Commission should postpone the applicability of the transparency requirements, as it remains entirely unclear how they can be implemented at this stage.\r\n3 Remove unnecessary provisions\r\n\r\nThe AI Act introduces a range of provisions that, whilst aiming to enhance safety and transparency, may instead create unnecessary burdens or legal uncertainties without clear added value. Removing these provisions would maintain the AI Act’s core protective goals without imposing impractical obligations\r\n3.1. Common specifications\r\nThe development of harmonised standards plays a crucial role in ensuring that regulatory requirements remain practical, industry-driven and reflective of technological realities. However, Art. 41 allows the Commission to adopt common specifications when harmonised standards are unavailable, delayed or deemed insufficient.\r\nWhilst this aims to address potential gaps, the mere presence of common specifications in the legislative framework discourages investment and engagement in the harmonisation process. Art. 41 should therefore be deleted.\r\nThe development of harmonised standards within tight timelines already faces challenges, and introducing the option of common specifications creates parallel pathways that do not reflect technological evolution or practical feasibility. It is a shared responsibility between industry and the Commission to ensure that harmonised standards are developed in a timely and inclusive manner. Rather than relying on common specifications as a potential substitute, efforts should focus on strengthening the standardisation process itself.\r\n\r\n3.2. Registration of AI use cases under Annex III\r\nArt. 49 mandates that providers register in an EU database their AI systems for use cases listed under Annex III, whether they are high risk or not. Indeed, Art. 6(3) specifies that an AI system, even if listed in Annex III, may still be excluded from high-risk obligations if the intended purpose or context of use do not present a significant risk. In such cases, providers are required to document their internal assessment. However, Art. 49(2) mandates that providers register these non-high-risk AI systems in an EU database.\r\nIf a system is determined not to be high risk, subjecting it to registration in the high-risk database creates administrative burden, can cause confusion and may imply obligations that are not applicable. Instead, providers should only be required to document their assessment that the system is not high-risk and be prepared to present this evidence to authorities when requested.\r\nThe EU database is in itself concerning for industry and public authorities, as many sensitive AI use cases will be listed there, some publicly accessible, making it vulnerable and creating a wealth of information for malicious actors. Even though some use cases will be restricted from public view, there are no guarantees regarding the security of the information hosted on the database. Additionally, critical infrastructure uses of Annex III(2) will be registered at national level, potentially in each Member State. This creates a complex registration patchwork which may be exploited against European and national security interests.\r\nTherefore, the obligation to set up and populate a high-risk and non-high-risk EU database, as well as national databases, should be removed from the AI Act. Arts 49 and 71 should be deleted accordingly.\r\n3.3. Post-market monitoring plan\r\nArt. 72(3) requires providers to follow a specific post-market monitoring plan, the framework of which will be designed by the Commission through an implementing act. This approach limits providers’ flexibility in developing monitoring plans that are tailored to their specific AI systems and risk contexts.\r\nAdditionally, the process for drafting implementing acts allows very limited opportunities for industry consultation and co-design. As a result, companies are unlikely to meaningfully contribute to shaping the framework, raising concerns about its practical feasibility.\r\nTo address this, Art. 72(3) should be deleted. Instead, providers should have the freedom to develop post-market monitoring plans that are adaptable to specific operational needs.\r\n3.4. Access to source code\r\nArts 74(13) and 92(3) grant market surveillance authorities or the Commission the right to access the source code of AI systems in specific situations. This is intended to enhance oversight and ensure compliance when there are indications of non-conformity or safety risks. The practical implementation of this provision, however, raises significant concerns.\r\nGranting authorities access to proprietary source code poses a high risk of data breaches and misuse, particularly because authorities lack the technical means and resources to adequately safeguard the code. In the event of undue access, potential vulnerabilities can be exposed, creating security risks, or the information could be sold or given away to competitors. Such confidential and sensitive information is best handled solely by the providers themselves. Additionally, the requirement to grant source code access may conflict with international trade agreements, such as the EU-Japan Economic Partnership Agreement, which explicitly prohibits forced source code disclosure between the two regions.\r\nGiven these security, commercial and legal risks, Arts 74(13) and 92(3) should be deleted.\r\n3.5. Additional national measures\r\nArt. 82 allows national authorities to require AI providers to take additional measures beyond those specified in the AI Act, ‘without undue delay,’ if a compliant AI system is deemed to still present a risk.\r\nWhilst the intention is to address emerging safety concerns, allowing individual Member States to impose extra measures creates inconsistent obligations across the EU. If some countries choose to enforce stricter requirements whilst others do not, the single market will suffer; on the other hand, if Member States decide to follow one another’s lead, there is a risk of an unchecked expansion of the AI Act’s scope. The Commission’s proposed oversight is vague and limited, offering little assurance of maintaining consistency across the EU.\r\nArt. 82 should be deleted. Compliance with the AI Act should be sufficient for AI systems to be marketed throughout the EU, without the risk of additional national measures that undermine harmonisation and legal certainty.\r\n4 Readjust and clarify scope\r\n\r\n4.1. Clarify open-source exemptions and value chain relationships\r\nOpen innovation is a critical factor in fostering Europe’s AI ecosystem, with open-source (OS) AI models and components playing a pivotal role. However, the AI Act’s current provisions on OS exemptions would benefit from clearer guidance regarding scope, licensing and value chain relationships.\r\nThe AI Act simplification package should explicitly acknowledge that mature and widely adopted OS licences – such as Apache 2.0, MIT or GNU GPL – grant users broad freedom to utilise the licensed AI model, system, or component with few or no restrictions on purpose. However, some licences, like RAIL (Responsible AI Licenses), include ‘acceptable use’ policies to restrict harmful or unethical applications. Without clear guidance, such licences may not benefit from the OS exemption. Moreover, for licences without such safeguards, OS providers might be held responsible if their components are misused in high-risk or prohibited applications.\r\nFurthermore, clarity is needed on whether the open-source exemption of Art. 53(2) continues to apply when an OS GPAI model is integrated as a component within a proprietary GPAI system. This issue becomes particularly complex if the OS model has been retrained prior to integration. In such cases, the exemption should at least remain effective for the OS model components, especially when documentation required under Art. 53 may not be fully available for these integrated elements. For these reasons, the AI Act simplification package should clarify that:\r\n1. OS licences with responsible use clauses should still qualify for the OS exemption. This would ensure that developers who choose to include ethical safeguards in their licences are not unfairly disadvantaged compared to those who do not.\r\n2. OS components retain their exemption even when they are integrated into proprietary AI systems, particularly if the OS model has been retrained before integration.\r\n \r\n4.2. Clarify research exemptions\r\nThe AI Act includes a research exemption under Art. 2(6), aimed at excluding AI systems specifically developed and put into service for the sole purpose of scientific R&D from the regulation’s scope. However, the current wording may lead to narrow interpretations.\r\nThe phrase ‘specifically developed’ could be interpreted to cover only custom-made AI solutions designed for a particular research purpose, excluding more versatile or GPAI systems used during commercial R&D. Additionally, the term ‘sole purpose’ may be understood as limiting the exemption to purely academic or non-commercial research, thereby excluding AI systems used to develop commercial products, such as medicines, medical devices or other innovative solutions. This interpretation, which was not the legislators’ intent, risks capturing valuable R&D activities that are not intended for direct commercial deployment but are essential for product development and innovation.\r\nTo address this risk, the Ai Act simplification should clarify that under Art. 2(6) ‘scientific research and development’ encompasses all stages of R&D for any product or service, including those intended for commercial use, as long as they are not yet placed on the market or put into service.\r\n4.3. Clarify scope of transparency obligations\r\nArticle 50(2) of the AI Act requires that “providers of AI systems, including general-purpose AI systems, generating synthetic audio, image, video or text content, shall ensure that the outputs of the AI system are marked in a machine-readable format and detectable as artificially generated or manipulated.” The provision also allows for exemptions where AI systems serve only an assistive function for standard editing purposes or do not substantially modify the input data or its semantics. However, it remains unclear whether this exemption explicitly covers all forms of purely assistive text transformation, such as summarization or linguistic reformulations. To avoid ambiguity, it should be explicitly stated that these forms of assistive text transformation fall within the scope of the exemption.\r\n\r\n4.4. Readjust scope of high-risk AI systems according to annex III 1c (emotion recognition)\r\nThe classification of systems as high-risk due to emotion recognition is too broad and should be mitigated through additional exemptions. Clear specification of which attributes are considered sensitive or protected under the EU AI Act is needed. The definition of biometric data as set out in the GDPR could be used.\r\n\r\n4.5. Clarify Classifications of Cybersecurity AI systems\r\nRecital 55 of the AI Act explicitly states that components intended solely for cybersecurity purposes should not be classified as safety components. However, it needs to be clarified explicitly that cybersecurity components should not qualify as safety components, even if they are part of radio equipment under the Radio Equipment Directive (Art.6 (1) Annex 1), or part of a machine under the machinery directive (Art.6 (1) Annex 1) or used in critical digital infrastructure (Art.6 (2) Annex 3). AI systems in cybersecurity do not pose but minimize risks for users and should therefore not be classified as high-risk per se but by their actual risks.\r\n \r\n5 Update GPAI model regulation in line with technological developments\r\n\r\n5.1. Clarify how GPAI rules apply to deployers\r\nThe AI Act sets out detailed obligations for GPAI model providers, including additional requirements for models with systemic risk. However, it does not sufficiently clarify how these rules apply to downstream actors who fine-tune or modify GPAI models.\r\nThis uncertainty will impact the growth of the AI market in Europe. Companies currently exploring GPAI-based solutions are being deterred from investing or scaling their deployments because they may be drawn into obligations designed for upstream model providers, or even reclassified as providers themselves\r\nTo provide legal certainty and proportionality, the AI Act simplification package should establish that downstream modifiers only become GPAI providers when their modifications are both substantial and result in a new model with general-purpose capabilities. This would ensure that providers are not unduly captured merely for deploying, fine-tuning or adapting models for domain-specific use cases. Without this anchor, the Commission's upcoming guidelines alone may not be enough to reassure deployers.\r\n\r\n5.2. Establish a regular cadence for revising methods to assess the GPAI model and systemic risk thresholds\r\nWe also suggest implementing a regular cadence (e.g., annually) for reviewing the GPAI-model and systemic risk thresholds:\r\n Any compute threshold value is likely to become outdated quickly due to rapid technological progress. We therefore recommend reviewing the concrete threshold values for the GPAI model at least once a year, and reassessing the thresholds for models associated with systemic risk every six months.\r\n For systemic risk thresholds in particular: When a capabilities-based approach is eventually adopted (see recommendation 3.2 below), we also recommend introducing a regular cadence to update performance benchmarks that might be saturated.\r\n5.3. Introduce a capabilities-based approach to assessing systemic risk over the long term\r\nAs evaluation science matures and reliable benchmarks with lower saturation rates emerge, we recommend either complementing or replacing the compute threshold with a more direct assessment of capabilities associated with systemic risks, such as CBRN weapon development, offensive cyber, and advanced autonomy.\r\n\r\n5.4. Provide a grace period for implementing the Code of Practice\r\nThe finalization of the GPAI Code is delayed despite the AI Act’s intention to have a three-month gap between the Code’s adoption (intended to be 2 May 2025) and the start of model requirements (2 August 2025). We recommend providing model providers that sign the Code with a sufficient amount of time, beyond 2 August 2025, to implement the Code’s provisions.\r\n6 Establish an Industry Advisory Council for practical business insights\r\n\r\nTo ensure that the implementation and refinement of the AI Act remain grounded in real-world business practices, the AI Act simplification package should establish an Industry Advisory Council. The Council should hold a formal advisory role towards the independent AI Office, including mandatory consultation processes. This would help guarantee that business insights are systematically integrated into the regulatory governance process.\r\nIt is important to clarify that the proposed Council would not duplicate the Advisory Forum set out in Art. 67. The Advisory Forum is designed to include a wide range of stakeholders, including civil society and academia, and is likely to have only limited industry representation. For example, similar bodies, such as the European Data Innovation Board, include just three industry representatives. In contrast, the Industry Advisory Council would ensure comprehensive coverage of the entire AI value chain, allowing all relevant business sectors to participate meaningfully.\r\n7 Allow sandboxes to grant presumption of conformity\r\n\r\nRegulatory sandboxes are designed to support testing and compliance efforts by allowing companies to experiment with AI systems in a controlled environment. Established jointly or individually by Member States, these sandboxes will provide a practical space to assess how AI systems meet regulatory requirements.\r\nCurrently, Art. 57(7) states that the competent authority will issue written proof of successful sandbox activities. Providers can use this documentation to demonstrate compliance, but it only serves as evidence that may be ‘taken positively into account.’ This limited recognition fails to reflect the substantial effort involved in successful sandbox participation and does not adequately support companies in demonstrating compliance after exiting the sandbox.\r\nThe AI Act simplification package should specify that, upon successful exit from a sandbox, participating companies receive presumption of conformity for the tested AI system or model. This would not only enhance the attractiveness of sandboxes but also provide clear benefits to companies willing to actively engage with authorities in the sandbox environment. \r\n8 Resolve AI Act and GDPR friction\r\n\r\n\r\n8.1. Personal data to improve AI reliability and safety\r\nProblem:\r\nTo ensure that AI is reliable and safe, providers often need to process personal data throughout the AI system’s development and operational lifecycle. This data is crucial not only during the early stages of development, but also for ongoing monitoring to detect and mitigate issues such as bias and performance degradation. However, the AI Act’s current provisions on data processing create unnecessary limitations that may reduce the effectiveness of bias mitigation.\r\nArt. 10(5) of the AI Act establishes an exception to Art. 9 GDPR, allowing the processing of special categories of personal data to detect and correct bias. However, the wording is more restrictive than the GDPR itself, as it requires demonstrating that the processing is ‘strictly necessary’ rather than simply ‘necessary.’ This creates a higher burden of proof, potentially discouraging AI providers from engaging in essential data processing that could enhance system reliability and safety. Additionally, Art. 10(5)(e) mandates that special categories of personal data must be deleted once bias has been corrected. This fails to account for the need for continuous bias monitoring throughout the AI system’s lifecycle, as bias can emerge dynamically when the system is in use.\r\nFurthermore, the AI Act restricts the re-use of personal data in regulatory sandboxes. Under Art. 59, personal data lawfully collected for other purposes can only be used if the AI system serves a substantial public interest. This narrow criterion excludes companies developing AI systems for other beneficial purposes not explicitly listed, such as cybersecurity, defence, economic resilience, education, food safety and agriculture. This limitation could hinder innovation in fields where AI can deliver significant societal and economic benefits.\r\n\r\nSolution:\r\nTo address these issues, the AI Act simplification package should:\r\n Harmonise the standard of necessity between the AI Act and GDPR by replacing ‘strictly necessary’ with ‘necessary’ in Art. 10(5);\r\n Clarify that bias monitoring should continue throughout the AI system’s lifecycle and that personal data used for this purpose should not be automatically deleted once initial bias correction has been achieved; and\r\n Amend Art. 59 to allow companies to re-use personal data they already hold for the testing and improvement of AI systems, under strong privacy safeguards, even if they do not directly serve a substantial public interest. This would ensure that useful and beneficial AI applications are not arbitrarily excluded from sandbox environments.\r\n\r\n8.2. Replace FRIAs with enhanced DPIAs\r\n\r\nProblem:\r\nArt. 27 requires providers of high-risk AI systems to conduct fundamental rights impact assessments (FRIAs). These assessments evaluate how the AI system itself may impact individuals' fundamental rights, including human dignity, non-discrimination, and freedoms protected under the EU Charter. At the same time, Art. 35 GDPR requires data protection impact assessments (DPIAs) to assess how the processing of personal data may affect individuals' rights and freedoms.\r\nWhilst the two assessments differ in focus – FRIAs assess the AI system, whilst DPIAs assess personal data processing – in practice they cover overlapping concerns. Conducting both assessments would lead to redundancy and obviously increase the compliance burden for public authorities and companies in scope.\r\n\r\nSolution:\r\nInstead of introducing a new assessment, the AI Act simplification package should clarify that the relevant deployers and providers should conduct a DPIA. Art. 27(4) already allows for this possibility, but it needs to be clarified unconditionally to ensure consistency. AI providers should be able to determine whether a DPIA is sufficient for FRIA requirements, reducing duplicate work while upholding comprehensive risk evaluation.\r\nAdditionally, the obligation to notify authorities (Art. 27(3)) should be deleted, as DPIAs under the GDPR do not have such a mandatory notification requirement. Similarly, the possibility in Art. 27(5) for the AI Office to develop a separate questionnaire should also be deleted, as it would force companies to align their DPIA practices with an additional template.\r\n\r\n9 Harmonize AI Act with other horizontal regulation and sectoral regulations\r\n\r\nThe AI Act contains numerous inconsistencies and overlaps with horizontal regulation, most notably the GDPR and the Data Act, as well as sectoral regulation. These issues must be addressed urgently to prevent legal uncertainty, redundant reporting obligations, and the risk of overregulation. For a detailed list of friction points and proposed solutions, see the following publication.\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nPublished by\r\nBitkom e.V.\r\nAlbrechtstr. 10 | 10117 Berlin\r\n\r\nContact person\r\nJanis Hecker | Policy Officer Artificial Intelligence\r\nT +49 30 27576-239 | j.hecker@bitkom.org\r\n\r\nResponsible Bitkom Committee\r\nWG Artificial Intelligence\r\n\r\nCopyright\r\nBitkom 2025\r\n\r\nThis publication is intended to provide general, non-binding information. The contents reflect the view within Bitkom at the time of publication. Although the information has been prepared with the utmost care, no claims can be made as to its factual accuracy, completeness and/or currency; in particular, this publication cannot take the specific circumstances of individual cases into account. Utilising this information is therefore sole responsibility of the reader. Any liability is excluded. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Juli 2025\r\nDigitalisierung der „Disease Management Programms“ (DMPs)\r\n\r\nZusammenfassung\r\nZu den zentralen Herausforderungen im Gesundheitssystem zählen der zunehmende Fachkräftemangel sowie eine wachsende Zahl von Patientinnen und Patienten mit komplexen, betreuungsintensiven chronischen Erkrankungen. Die Digitalisierung im Gesundheitswesen ist für eine moderne, patientenzentrierte und effektive Versorgung unerlässlich. Der Digitalverband Bitkom begrüßt deshalb die Initiative des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA), strukturierten Behandlungsprogrammen (Disease Management Programms, DMPs) eine digitale Perspektive zu geben. Eine zielgerichtete Weiterentwicklung der DMPs kann eine wichtige strukturelle Weichenstellung darstellen – mit Potenzial für eine verbesserte Versorgung von Millionen chronisch erkrankter Menschen. Die aktuellen Entwürfe der digitalen DMPs (dDMPs) bleiben jedoch hinter den Anforderungen eines echten digitalen Transformationsschritts deutlich zurück und greifen zu kurz, um eine zukunftsfähige Versorgungsstruktur aufzubauen. Es ist dringend notwendig, die bestehende Strategie umfassender, schneller und zukunftsorientierter auszurichten.\r\nDer Digitalverband Bitkom fordert daher:\r\n1.\tEmpowerment der Patientinnen und Patienten: Digitale Tools (z. B. Glukosemanagement, Apps, Wearables) fördern Selbstmanagement, individuelle Betreuung und verbessern Lebensqualität.\r\n2.\tFörderung digitaler Versorgungsprozesse: Telemedizin, KI, Chatbots und sichere Messenger steigern Effizienz und Zugänglichkeit, insbesondere in ländlichen Regionen. Hürden wie regulatorische Vorgaben und Haftungsfragen müssen abgebaut werden.\r\n3.\tEinheitliche Dokumentation: Wegfall von Doppeldokumentationen und verbindliche Datenstandards sind notwendig für sektorenübergreifenden Datenaustausch und Forschung. Integration in die elektronische Patientenakte (ePA) ist unerlässlich.\r\n4.\tEffizienz der Prüfprozesse: Schnellere Zulassung von DiGAs und einfache Integration in DMPs fördern Innovation und Versorgung.\r\n5.\tDigitalisierung aller DMPs: Digitale Elemente müssen in alle DMPs integriert werden; getrennte digitale und analoge Programme sind zu vermeiden. Analoge Brüche sollen durch digitale Vereinfachungen ersetzt werden.\r\n6.\tBeschleunigte Umsetzung: Einführung digitaler DMP-Module ab 2026 ist zu langsam; es braucht schnellere Verfahren und engere Zusammenarbeit mit Technologieanbietern.\r\n\r\nDigitalisierung der DMPs: Der aktuelle Fortschritt ist nicht ausreichend\r\nDMPs bleiben trotz ihrer zentralen Rolle für die Behandlung chronischer Erkrankungen bislang weitgehend analog. Wichtige Prozesse, wie die Dokumentation von Behandlungsverläufen, die sektorenübergreifende Kommunikation oder der Datenaustausch zwischen Ärztinnen und Ärzten, Patientinnen und Patienten sind kaum digitalisiert und basieren oft auf Papier oder fragmentierten Lösungen. Digitale Anwendungen und Technologien, die die Versorgung effizienter und nutzerfreundlicher gestalten könnten, sind bisher nur sporadisch und mit hohen bürokratischen Hürden eingebunden. Dies steht im klaren Widerspruch zu den technologischen Möglichkeiten und zu den wachsenden Anforderungen an eine moderne, patientenzentrierte Gesundheitsversorgung. Um sicherzustellen, dass DMPs ihrer Aufgabe gerecht werden, müssen digitale Prozesse endlich flächendeckend und strukturiert integriert werden.\r\nDigitale Gesundheitsanwendungen (DiGAs), die bereits durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) gelistet sind, sowie TI-Messenger und KIM als sichere Übermittlungsverfahren nach § 311 SGB V und zugelassen durch die gematik, könnten hier eine wichtige Rolle spielen – sowohl zur Unterstützung von Patientinnen und Patienten, als auch zur Verbesserung der Behandlungsqualität. Doch die Prüfung und Integration solcher Anwendungen in DMPs ist derzeit von komplexen und langwierigen Prozessen geprägt, die den Fortschritt erheblich bremsen.\r\nDie geplante Ergänzung klassischer DMPs um freiwillige digitale Module, wie beispielsweise bei den „digitalisierten DMP“ (dDMP) für Diabetes mellitus Typ 1 und 2, ist ein richtiger Schritt. Gerade diese Indikationen sind dabei ideal geeignet, um eine nahtlose, sektorenübergreifende und patientenzentrierte Chronikerversorgung exemplarisch zu entwickeln und den Mehrwert der Digitalisierung für die Gesundheitsversorgung zu demonstrieren. Doch werden diese Maßnahmen aufgrund der viel zu langsamen Umsetzung und beschränkter Reichweite nicht ausreichen, um die dringend benötigte Transformation der Behandlung chronisch kranker Menschen voranzutreiben. Zudem sollten die freiwilligen Module insbesondere am Anfang für Praxen attraktiv gemacht werden, sodass möglichst viele Patientinnen und Patienten die Möglichkeit bekommen, von digitalen Prozessen zu profitieren.\r\n\r\nForderungen für zukunftsfähige DMPs\r\nUm die Versorgung chronisch kranker Menschen nachhaltig zu verbessern, bedarf es eines ambitionierten und breiten Ansatzes zur Digitalisierung von DMPs. Der Digitalverband Bitkom fordert daher:\r\n\tEmpowerment von Patientinnen und Patienten\r\nDigitale Versorgungsprozesse müssen stärker auf die Eigenverantwortung und individuelle Betreuung von Patientinnen und Patienten ausgerichtet werden. Anwendungen wie datengetriebenes Glukosemanagement sind gute Beispiele, doch auch andere digitale Tools können einen erheblichen Mehrwert bieten – von personalisierten Therapieansätzen über Gamification-Ansätze bis hin zu KI-gestützten Gesundheitsplänen. Apps zur Symptomverfolgung, Wearables zur kontinuierlichen Gesundheitsüberwachung und Plattformen für den Austausch mit Gleichgesinnten oder medizinischen Fachkräften ermöglichen es Patientinnen und Patienten, ihre Krankheitsverläufe besser zu verstehen und gezielt darauf zu reagieren. Durch übersichtliche Datenvisualisierung und regelmäßige Feedbackschleifen können sie Zusammenhänge zwischen ihrem Lebensstil und dem Gesundheitsstatus erkennen und Maßnahmen ergreifen, die ihre langfristige Heilung fördern oder ihre Lebensqualität verbessern. Dies ist nicht nur eine Chance für eine bessere medizinische Versorgung, sondern auch für die Aktivierung und Motivation der Patientinnen und Patienten, ihr Wohlbefinden aktiv in die eigenen Hände zu nehmen.\r\n\tFörderung neuer digitaler Prozesse und Tools\r\nDie Digitalisierung bietet die Chance, innovative Versorgungsmodelle zu erproben und flächendeckend zu etablieren. Dazu zählen insbesondere Telemedizin, asynchrone Kommunikationsformen, automatisierte Terminverwaltung sowie eine datengestützte Versorgungssteuerung.  Ein besonderer Fokus sollte dabei auch auf dem Einsatz von KI und Chatbots liegen. In diesen Bereichen kommen zunehmend auch Sprachmodelle (LLMs) zum Einsatz, deren Potenzial für die Versorgungsrealität erheblich ist. Aktuell werden solche Entwicklungen jedoch durch hohe bzw. unklare Anforderungen – etwa aus der KI-Verordnung oder durch Vorgaben der gematik – gebremst. Zudem herrscht insbesondere auf Seiten der Leistungserbringenden eine erhebliche Unsicherheit, auch in Bezug auf Haftungsfragen beim Einsatz von KI-gestützten Anwendungen. Auch Technologien wie sicherer Messenger-Dienste (z. B. TI-Messenger) können entscheidend zur Effizienzsteigerung beitragen. Die Option der Videosprechstunde für den Kontakt zwischen Ärztinnen/Ärzten und Patientinnen/Patienten sollte flächendeckend ermöglicht werden. Telemedizin ist essenziell für eine moderne, barrierearme Versorgung chronisch kranker Menschen – insbesondere in ländlichen Regionen. In Verbindung bspw. mit Telemonitoring-Diensten können Behandlungsprozesse stärker ortsunabhängig durchgeführt werden und die ärztliche Versorgung und Patientinnen und Patienten entlasten. Dafür müssten die Vergütungsmodelle angepasst werden oder Telemedizin verpflichtend in den DMP-Richtlinien berücksichtigt werden. \r\n\tDokumentation mit einheitlichen Datenstandards\r\nGrundlage für eine moderne und sektorenübergreifende Versorgung ist eine sinnvolle und einheitliche Dokumentation. Die aktuell noch erforderlichen Doppeldokumentationen in der DMP-Versorgung stellen eine unnötige Belastung dar und müssen im Rahmen der digitalen Umsetzung konsequent beendet werden. Nur durch durchgängige digitale Dokumentationsprozesse kann ein sektorenübergreifender Datenfluss zwischen allen an der Versorgung beteiligten Akteuren gewährleistet werden. Zudem sind verbindliche Datenstandards, die eine strukturierte Erfassung und Nutzung der Daten ermöglichen, unerlässlich. Diese Daten sind nicht nur essenziell für die Verbesserung der Primärversorgung, sondern auch für die Forschung von enormem Wert. Eine solche Dokumentation muss zentral in die ePA integriert werden – mit transparentem Zugang für Patientinnen/Patienten, Ärztinnen/Ärzte und andere Leistungserbringende.\r\n\tEffizienzsteigerung der Prüfprozesse\r\nDie Prüfprozesse für digitale Anwendungen wie DiGAs müssen vereinfacht und beschleunigt werden. Bereits gelistete Anwendungen mit evidenzbasierten Nachweisen sollten ohne zusätzliche Hürden auch für DMPs zugänglich gemacht werden – dies würde die Integration digitaler Innovationen in die Regelversorgung erheblich vorantreiben.\r\n\tIntegration der Digitalisierung in alle DMPs \r\nDie unzureichend digitalisierten DMPs sind nicht nur ein Problem für die Diabetesversorgung, sondern betreffen alle DMPs. Wir fordern, dass die Digitalisierung nicht auf spezielle Programme beschränkt bleibt, sondern zügig alle DMPs umfasst. Chronisch kranke Menschen, unabhängig von der spezifischen Erkrankung, profitieren von digitalisierten Versorgungsansätzen. Zudem sollten die digitalen Elemente direkt in alle DMPs integriert werden, und keine zusätzlichen digitalen DMPs geschaffen werden. Zwei DMPs (einmal digital und einmal konventionell) für die gleiche Indikation sehen wir kritisch. Es ist zudem essenziell, dass im Rahmen der digitalen Transformation analoge Brüche vermieden werden, da sie den Versorgungsfluss stören. Die Dokumentation muss mit digitalen Werkzeugen vereinfacht und redundante oder manuelle Bearbeitungsschritte konsequent reduziert werden.\r\n\tProblem der langsamen Einführung und Umsetzung\r\nAus der Pressemitteilung des G-BA geht hervor, dass die neuen Module für dDMPs frühestens ab 2026 eingeführt werden können. Angesichts der bestehenden technologischen Möglichkeiten und der Dringlichkeit einer besseren Versorgung chronisch kranker Menschen ist dieser Zeitplan unhaltbar langsam. Der Digitalverband Bitkom fordert eine beschleunigte Entwicklung und Umsetzung solcher Maßnahmen – sowohl durch effizientere Verfahren beim Gesetzgeber als auch durch eine verstärkte Zusammenarbeit mit Technologieträgern.\r\n\r\n\r\nFazit und Appell\r\nDie aktuelle Initiative des G-BA zur Digitalisierung der DMPs ist ein positiver erster Schritt, doch sie bleibt in ihrem Umfang und ihrer Umsetzungszeit hinter den Erwartungen zurück. Es braucht eine konsequentere Digitalstrategie, die alle DMPs einschließt, Patientinnen und Patienten stärkt und die Versorgung über einheitliche Standards nachhaltig verbessert.\r\nWir rufen die Gesetzgebung und Selbstverwaltung dazu auf, ambitionierter zu denken und zu handeln – denn die Digitalisierung der DMPs ist nicht nur eine technische Weiterentwicklung, sondern eine Chance, die Versorgung chronisch kranker Menschen grundlegend zu transformieren und die Versorgungsqualität in Deutschland zu verbessern.\r\n \r\n\r\nBitkom vertritt mehr als 2.200 Mitgliedsunternehmen aus der digitalen Wirtschaft. Sie generieren in Deutschland gut 200 Milliarden Euro Umsatz mit digitalen Technologien und Lösungen und beschäftigen mehr als 2 Millionen Menschen. Zu den Mitgliedern zählen mehr als 1.000 Mittelständler, über 500 Startups und nahezu alle Global Player. Sie bieten Software, IT-Services, Telekommunikations- oder Internetdienste an, stellen Geräte und Bauteile her, sind im Bereich der digitalen Medien tätig, kreieren Content, bieten Plattformen an oder sind in anderer Weise Teil der digitalen Wirtschaft. 82 Prozent der im Bitkom engagierten Unternehmen haben ihren Hauptsitz in Deutschland, weitere 8 Prozent kommen aus dem restlichen Europa und 7 Prozent aus den USA. 3 Prozent stammen aus anderen Regionen der Welt. Bitkom fördert und treibt die digitale Transformation der deutschen Wirtschaft und setzt sich für eine breite gesellschaftliche Teilhabe an den digitalen Entwicklungen ein. Ziel ist es, Deutschland zu einem leistungsfähigen und souveränen Digitalstandort zu machen.\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nHerausgeber\r\nBitkom e.V.\r\nAlbrechtstr. 10 | 10117 Berlin\r\n\r\nAnsprechpartnerin\r\nDr. Verena Benz | Bereichsleiterin Pharma digital\r\nT +49 30 27576-270 | v.benz@bitkom.org\r\n\r\nVerantwortliches Bitkom-Gremium\r\nAK Pharma digital\r\n\r\nCopyright\r\nBitkom 2024\r\n\r\nDiese Publikation stellt eine allgemeine unverbindliche Information dar. Die Inhalte spiegeln die Auffassung im Bitkom zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wider. Obwohl die Informationen mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, besteht kein Anspruch auf sachliche Richtigkeit, Vollständigkeit und/oder Aktualität, insbesondere kann diese Publikation nicht den besonderen Umständen des Einzelfalles Rechnung tragen. Eine Verwendung liegt daher in der eigenen Verantwortung des Lesers. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme\r\nbitkom.org\r\nJuli 2025\r\nBitkom zur Novelle der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV)\r\nZusammenfassung\r\nAm 26. Juni 2025 hat das Bundesministerium für Verkehr (BMV) eine überarbeitete Fassung der Verordnung zur Änderung der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften bei der Europäischen Kommission notifiziert. Die überwiegende Zahl der Regelungen, insbesondere die Angleichung von Rad- und E-Scooter-Verkehr in vielen Belangen, sind zu begrüßen. Der Entwurf enthält jedoch eine zuvor nicht bekannte Änderung, die erhebliche Folgen für das Mobilitätsangebot, innovative Mobilitätsanbieter und damit die erfolgreiche Mobilitätswende hätte.\r\nDas in Art. 3 Abs. 5 VO-E vorgesehene pauschale Parkverbot von gewerblich angebotenen Fahrrädern und Elektrokleinstfahrzeugen in §12 Abs. 4b StVO ist äußerst kritisch zu bewerten. Bitkom unterstützt die zugrundeliegende Zielsetzung, ein attraktives und geregeltes Mobilitätsangebot für alle Menschen zu schaffen, ausdrücklich. Die jetzige Regelung bewirkt allerdings das Gegenteil: Einen drohenden Einbruch beim Sharing-Angebot, unnötiger bürokratischer Aufwand für Städte und Kommunen und weniger flexible Mobilitätsangebote für Bürgerinnen und Bürger.\r\nEinschätzung im Detail\r\nSharing-Fahrräder und -E-Scooter sind fester Bestandteil eines attraktiven Mobilitätsangebots\r\n„Wir ermöglichen Mobilität in Stadt und Land nach den Bedürfnissen der Menschen“ heißt es im Koalitionsvertrag der neuen Bundesregierung. Mobilität nach den\r\n79%\r\nder Deutschen sehen Sharing-Angebote als umweltfreundliche Alternative zu bestehenden Mobilitätsangeboten.\r\nBitkom, 2025\r\n2\r\nBedürfnissen der Menschen ermöglichen – das ist auch Aufgabe und Vorteil von Sharing-Angeboten wie Sharing-Fahrrädern und -E-Scootern, die zudem im weit überwiegenden Teil eigenwirtschaftlich und ohne öffentliche Förderung operieren. Das BMV hat selbst festgestellt, dass Mikromobilitätsangebote „helfen [können], unterschiedliche Transportmittel wirksam zu verknüpfen und kurze Distanzen („letzte Meile”) effizient zu überbrücken.“1 Mit mehreren Millionen Nutzenden in über 130 Städten ermöglichen sie flexible Mobilität, schließen Mobilitätslücken auf der ersten und letzten Meile, entlasten den motorisierten Individualverkehr, ergänzen liniengebundene ÖPNV-Angebote und bereichern den Umweltverbund. Auch bei temporären Einschränkungen des ÖPNV-Angebots oder bei ausgedünnten Bus- und Bahn-Taktungen stellen die Fahrzeuge eine zuverlässige und flexibel verfügbare Alternative dar. Die geplante Änderung würde diese, auch vom ÖPNV ausdrücklich gewünschte Rolle von Mikromobilitätsangeboten massiv schwächen oder gar verhindern.\r\nNicht zuletzt hat die Sharing-Branche in den vergangenen Jahren entscheidend dazu beigetragen, dass sich insbesondere in Kommunen und Metropolen attraktive multimodale Mobilitätsapps und -angebote entwickeln konnten. Die mit der Verordnung drohende Einschränkung von Sharing-Angeboten würde diese Erfolge erheblich gefährden.\r\nKommunen werden nicht befähigt, sondern mit unnötiger Bürokratie belastet\r\nDas Ziel der Verordnung, Planungssicherheit und Ordnung beim Parken von Fahrrädern und E-Scootern zu schaffen, ist grundsätzlich begrüßenswert. Der aktuellen Ausgestaltung liegt allerdings ein Irrtum zugrunde, nämlich dass der Betrieb von Sharing-Flotten in Kommunen nicht geregelt sei.\r\nIn den vergangenen Jahren haben Städte und Anbieter gemeinsam erfolgreich umfangreiche Maßnahmen umgesetzt. Dazu gehören die schrittweise Einrichtung von dedizierten Parkzonen wie z.B. virtuelle Stationen, und Abstellverbotsflächen sowie die kontinuierliche Weiterentwicklung von Nutzerschulungen und Sanktionierungsmechanismen. Diese Maßnahmen zeigen eine deutliche positive Wirkung und sind mittlerweile etablierte Praxis, die beweist, dass eine differenzierte, lokal angepasste Regulierung sehr gut funktioniert.\r\nDer Großteil aller deutschen Städte mit Mikromobilitäts-Angeboten, einschließlich Metropolen wie München, erlauben das gewerbliche Anbieten von Mikromobilitätsdiensten ohne Sondernutzungserlaubnis. Berlin baut zugleich erfolgreich einen Ordnungsrahmen auf, der flächendeckende Sharing-Netze mit Abstellverbotsflächen kombiniert und deren Einhaltung kontrolliert. Selbstverpflichtungen der Anbieter oder gemeinsame Memoranda of Understanding\r\n1 Bundesministerium für Verkehr, 2021: Klimaschutz im Verkehr – Rad- und Fußverkehr | bmv.de\r\n83 %\r\nder Deutschen sind überzeugt, dass sich durch Sharing-Angebote Geld sparen lässt.\r\nBitkom, 2025\r\n3\r\n(MoU) bieten eine unbürokratische und bereits erprobte Grundlage für den Betrieb. Die geplante Anpassung des §12 StVO würde den Kommunen diese Gestaltungsfreiheit nehmen und sie zu umfangreichen bürokratischen Verwaltungsverfahren verpflichten. Dies ist nicht nur unnötig, sondern verursacht auch erheblichen Mehraufwand in Zeiten knapper personeller und finanzieller Ressourcen. Gleichzeitig drohen Rückzüge etablierter Anbieter aus dem deutschen Markt, mit potentiell spürbaren Folgen für Wirtschaft, Arbeitsplätze und Innovationen.\r\nVerkehrssicherheit entsteht durch individuelle Lösungen statt pauschaler Verbote\r\nDas geplante pauschale Verbot würde im schlimmsten Fall dazu führen, dass aktuell betriebene Sharing-Flotten vollständig aus den Kommunen abgezogen werden müssten, da der Betrieb unzulässig wird. In der aktuellen Fassung wäre nur in zwei Szenarien Abhilfe geschaffen: Entweder müssten alle Kommunen – trotz vielfach bestehender vertraglicher Regelung bzw. Selbstverpflichtung der Anbieter – eine verwaltungsrechtliche Sondernutzungserlaubnis erteilen. Alternativ müssten die Kommunen flächendeckend Mobilitätsstationen ausweisen bzw. errichten, die ein für Betreiber wirtschaftlich tragfähiges und für Nutzerinnen und Nutzer attraktives Sharing-Angebot ermöglichen.\r\nWeder ist davon auszugehen, dass rechtzeitig alle notwendigen Sondernutzungserlaubnisse erteilt werden, noch in kurzer Zeit eine ausreichende Anzahl an Mobilitätsstationen realisiert werden kann – die allermeisten Kommunen haben weder die finanziellen noch die organisatorischen Möglichkeiten, diese Aufgaben zeitnah zu erfüllen. Noch dazu steht ein flächendeckendes Netz von kommunal vorgehaltenen Mobilitätsstationen insbesondere in Außenbezirken in keinem Verhältnis zum individuellen Nutzen, sodass hier ein Free-Floating-Konzept für die letzte Meile die in jederlei Hinsicht bessere Lösung ist.\r\nDer Verordnungsentwurf muss daher zwingend dahingehend geändert werden, dass entweder\r\n1)\r\nArt. 3 Abs. 5 VO-E vollständig entfällt, oder hilfsweise\r\n2)\r\nArt. 3 Abs. 5 VO-E klarstellt, dass das Parken auf Gehwegen für gewerblich angebotene Fahrräder oder Elektrokleinstfahrzeugen grundsätzlich erlaubt ist, sofern die zuständige Kommune keine anderslautende Verfügung erlassen hat oder keine abweichenden Vereinbarungen nach Maßgabe des Landesrechts getroffen wurde. Bereits bestehende Betriebsgenehmigungen, MoUs, Selbstverpflichtungen der Anbieter oder vergleichbare Vereinbarungen, einschließlich Regelungen zu virtuellen Stationen, gelten dabei als gleichwertige Erlaubnisgrundlage für den Betrieb.\r\n4\r\nBitkom vertritt mehr als 2.200 Mitgliedsunternehmen aus der digitalen Wirtschaft. Sie generieren in Deutschland gut 200 Milliarden Euro Umsatz mit digitalen Technologien und Lösungen und beschäftigen mehr als 2 Millionen Menschen. Zu den Mitgliedern zählen mehr als 1.000 Mittelständler, über 500 Startups und nahezu alle Global Player. Sie bieten Software, IT-Services, Telekommunikations- oder Internetdienste an, stellen Geräte und Bauteile her, sind im Bereich der digitalen Medien tätig, kreieren Content, bieten Plattformen an oder sind in anderer Weise Teil der digitalen Wirtschaft. 82 Prozent der im Bitkom engagierten Unternehmen haben ihren Hauptsitz in Deutschland, weitere 8 Prozent kommen aus dem restlichen Europa und 7 Prozent aus den USA. 3 Prozent stammen aus anderen Regionen der Welt. Bitkom fördert und treibt die digitale Transformation der deutschen Wirtschaft und setzt sich für eine breite gesellschaftliche Teilhabe an den digitalen Entwicklungen ein. Ziel ist es, Deutschland zu einem leistungsfähigen und souveränen Digitalstandort zu machen.\r\nHerausgeber\r\nBitkom e.V.\r\nAlbrechtstr. 10 | 10117 Berlin\r\nAnsprechpartner\r\nFelix Lennart Hake | Bereichsleiter Mobility & Aviation\r\nT +49 30 27576-243 | f.hake@bitkom.org\r\nVerantwortliches Bitkom-Gremium\r\nAK Intelligente Mobilität\r\nCopyright\r\nBitkom 2025\r\nDiese Publikation stellt eine allgemeine unverbindliche Information dar. Die Inhalte spiegeln die Auffassung im Bitkom zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wider. Obwohl die Informationen mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, besteht kein Anspruch auf sachliche Richtigkeit, Vollständigkeit und/oder Aktualität, insbesondere kann diese Publikation nicht den besonderen Umständen des Einzelfalles Rechnung tragen. Eine Verwendung liegt daher in der eigenen Verantwortung des Lesers. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen. Alle Rechte, auch der auszugsweisen Vervielfältigung, liegen beim Bitkom oder den jeweiligen Rechteinhabern."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Verkehr (BMV)","shortTitle":"BMV","url":"https://bmdv.bund.de/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-07-18"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0018956","regulatoryProjectTitle":"Stärkung des Rechenzentrumsstandorts","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/dc/a2/600740/Stellungnahme-Gutachten-SG2508120001.pdf","pdfPageCount":28,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":" \r\nAuf einen Blick \r\nAktionsplan Rechenzentren\r\nAusgangslage \r\nDie Digitalisierung ist der zentrale Treiber für wirtschaftliches Wachstum und gesell-schaftliche Entwicklung. Rechenzentren bilden dabei das unverzichtbare Rückgrat \r\nder digitalen Infrastruktur, indem sie Daten speichern, verarbeiten und bereitstellen. Deutschland steht am Scheideweg: Rechenzentren sind essenziell für die digitale Souveränität unseres Landes und für Schlüsseltechnologien wie KI. Dennoch wächst die Kapazität der Rechenzentren langsamer als der Bedarf, während führende Nationen wie die USA und China ihre Kapazitäten massiv ausbauen.\r\nBitkom-Bewertung \r\nEs braucht dringend eine übergreifende Strategie mit konkreten Maßnahmen. \r\nMit diesem Aktionsplan machen wir konstruktive Vorschläge, um umzusteuern.\r\nDas Wichtigste \r\n\tEnergieeffizienzgesetz praxisgerecht überarbeiten und Abwärmenutzung fördern\r\nEuropa braucht einheitliche regulatorische Rahmenbedingungen, um wett-bewerbsfähig zu sein. Es darf keine praxisfernen nationalen Alleingänge geben. \r\nDie Abwärmenutzung kann durch anderweitige gezielte Maßnahmen (steuerliche Entlastungen für Energieversorgungsunternehmen, Wärmeplanung und Ausbau moderner Wärmenetze als Hebel) gestärkt werden.\r\n\tStromversorgung wettbewerbsfähig gestalten\r\nEine stabile, ausreichende und nachhaltige Stromversorgung mit international wettbewerbsfähigen Preisen ist die Grundvoraussetzung für einen starken Rechen-zentrumsstandort. Dafür braucht es ein Verfahren für die effiziente Verteilung \r\nvon Netzkapazitäten und Maßnahmen zur Senkung der Stromkosten.\r\n\tPlanungs- und Genehmigungsprozesse optimieren\r\nUm zeitgerecht dem schnell steigenden Bedarf an Rechenzentrumskapazitäten nachzukommen, müssen Genehmigungs- und Planungsprozesse vereinheitlicht, vereinfacht, digitalisiert und beschleunigt werden.\r\n\tSchaffung von geeigneten Flächen\r\nRechenzentren müssen als Chance für Kommunen begriffen werden und die Voraussetzungen für erfolgreiche Neuansiedlungen vor Ort geschaffen werden. \r\nDie gezielte Ausweisung geeigneter Flächen für Rechenzentren sollte integraler Bestandteil kommunaler und regionaler Entwicklungsstrategien sein. \r\nInhalt\r\n1\tVorwort\t4\r\n2\tBedeutung von Rechenzentren und Ausgangslage\t5\r\n2.1.\tWas ist ein Rechenzentrum überhaupt?\t5\r\n2.2.\tWarum brauchen wir Rechenzentren in Deutschland?\t5\r\n2.3.\tWo stehen wir in Deutschland?\t9\r\n2.4.\tWoran liegt das?\t11\r\n3\tHandlungsempfehlungen\t13\r\n3.1.\tEnergieeffizienzgesetz praxisgerecht überarbeiten\t13\r\n3.2.\tAbwärmenutzung fördern\t16\r\n3.3.\tStromversorgung wettbewerbsfähig gestalten\t18\r\n3.4.\tPlanungs- und Genehmigungsprozesse optimieren\t21\r\n3.5.\tSchaffung von geeigneten Flächen\t26\r\n\r\n \r\n1\tVorwort \r\n\r\nDie Digitalisierung ist der zentrale Treiber für wirtschaftliches Wachstum und gesell-schaftliche Entwicklung. Rechenzentren bilden dabei das unverzichtbare Rückgrat \r\nder digitalen Infrastruktur, indem sie Daten speichern, verarbeiten und bereitstellen. Deutschland steht am Scheideweg: Rechenzentren sind essenziell für die digitale Souveränität unseres Landes und für Schlüsseltechnologien wie KI. Dennoch wächst die Kapazität der Rechenzentren langsamer als der Bedarf, während führende Nationen wie die USA und China ihre Kapazitäten massiv ausbauen. So verfügt Deutschland aktuell über eine IT-Anschlussleistung von 2,7 Gigawatt, während die \r\nUSA mit 48 Gigawatt und China mit 38 Gigawatt weit voraus sind. Bis 2030 wird sich diese Lücke weiter vergrößern, was Deutschlands Position im internationalen Wettbewerb schwächt, denn auch die europäischen Nachbarländer haben bereits erhebliche Investitionen in Rechenzentren angekündigt.\r\nAuch in Deutschland zeigt die Rechenzentrumsbranche eine hohe Investitionsbereitschaft und bietet Lösungen für aktuelle Standortprobleme. \r\nDas ⭧ BMWK-Gutachten zum Rechenzentrumsstandort Deutschland sowie die Aus-sagen der Parteien im ⭧ Bitkomat zur Bundestagswahl machen deutlich: Eine nationale Strategie für Rechenzentren ist dringend notwendig – und findet breite Unterstützung. \r\nMit diesem Aktionsplan machen wir konstruktive Vorschläge, um umzusteuern: Konkrete Maßnahmen für schnellere Genehmigungsverfahren, eine sinnvolle Überarbeitung des Energieeffizienzgesetzes ohne Gold-Plating, eine praxisgerechte, nachhaltige Abwärmenutzung – und viele weitere Ideen, wie die Schaffung von Ansiedlungsbereichen mit ausreichender Energieversorgung. Viele der Vorschläge finden sich bereits im Koalitionsvertrag wieder und müssen nun zügig umgesetzt werden.\r\nBitkom und die Branche stehen bereit, sich aktiv in den Dialog einzubringen. Die Zeit des Zögerns ist vorbei. Deutschland muss jetzt handeln, bevor es für eine neue Innovationsfähigkeit zu spät ist – für eine starke digitale Zukunft, internationale Wettbewerbsfähigkeit und nachhaltige digitale Souveränität.\r\n \r\n2\tBedeutung von Rechenzentren und Ausgangslage\r\n2.1.\tWas ist ein Rechenzentrum überhaupt?\r\nEin Rechenzentrum (RZ; oder »Datacenter«) ist ein spezialisiertes Gebäude, in dem große Mengen an IT-Hardware (Netzwerkequipment, Router, Server, Speicher...) betrieben werden, um Daten auszutauschen, zu verarbeiten und zu speichern. \r\nMan kann sich Rechenzentren als die Grundlage der digitalen Welt vorstellen: Sie sind die zentrale Infrastruktur, die hinter allen digitalen Diensten und Anwendungen \r\nsteht, von der Entwicklung von Medikamenten, über Verkehrssteuerung, Handel & Transport, globaler Kommunikation über Cloud-Speicher bis hin zu Streaming-Diensten. Wenn wir diese Dienste nutzen, werden mehrere Rechenzentren aktiv, \r\ndie Daten austauschen und an den Nutzer übergeben. Sie ermöglichen also den reibungslosen Betrieb dieser Dienste und sorgen dafür, dass Daten sicher und effizient verarbeitet werden.\r\n2.2.\tWarum brauchen wir Rechenzentren in Deutschland?\r\nRechenzentren sind das Rückgrat der Digitalisierung und damit einer zukunftsfähigen Wirtschaft und Gesellschaft. Sie ermöglichen die Speicherung, Verarbeitung und \r\nden Austausch großer Datenmengen, die für digitale Dienste und Technologien essen-ziell sind. Durch die stetig zunehmende Digitalisierung in nahezu allen Lebensberei-chen – von Industrie 4.0 über E-Government bis hin zu Smart Cities – steigt der Bedarf an Rechenzentrumskapazitäten stark an. \r\nNachhaltigkeit & Innovation\r\nUm diesem Bedarf gerecht zu werden und die grüne sowie digitale »Twin Transition« voranzutreiben, ist ein gezielter Ausbau der Rechenzentrumskapazitäten in Deutschland notwendig. Diese Doppeltransformation – die digitale und die ökolo-gische – erfordert leistungsstarke und gleichzeitig energieeffiziente Rechenzentren in Deutschland, die den steigenden Datenverkehr nachhaltig bewältigen können. \r\nOhne die Rechenkapazitäten, die Rechenzentren bieten, könnten zentrale technologi-sche Fortschritte, die für eine nachhaltigere Welt notwendig sind, nicht umgesetzt werden. Dazu zählen digitale Technologien, die Wirtschaftsprozesse ressourcenscho-nender gestalten, die Verkehrssteuerung oder das Energiesystem effizienter machen, indem sie z. B. dafür sorgen, dass intelligente Stromnetze die erneuerbaren Energien dahin leiten, wo sie benötigt werden, und Technologien, die die gesamte Gesellschaft nachhaltiger organisieren.\r\n\r\n14% bis 26% der Klimaziele können dank digitaler Technologien bis 2030 erreicht werden, wobei die eigenen Emissionen bereits berücksichtigt werden. Rechenzentren sind dafür die Grundlage. (Bitkom-Studie »Klimaeffekte der Digitalisierung«, 2024)\r\nDie Integration von Rechenzentren in nachhaltige Energiekonzepte kann dazu beitragen, die ökologische Transformation voranzubringen. Dies umfasst den Einsatz erneuerbarer Energien, die Nutzung von Abwärme, deren möglichen Beitrag zur Netzstabilität und eine intelligente Einbindung in die Kommunen. Ein solches ganzheitliches Konzept verbindet die Digitalisierung mit dem Klimaschutz und schafft Synergien, die den Übergang zu einer nachhaltigeren Gesellschaft unterstützen. Rechenzentren sind damit nicht nur Energieverbraucher, sondern aktive Treiber der Twin Transition, indem sie digitale Innovationen ermöglichen und gleichzeitig Potenziale für ökologische Verbesserungen eröffnen.   Sie sind die nötige Infrastruktur, um Innovationen wie künstliche Intelligenz, maschinelles Lernen und das Internet der Dinge (IoT) zu ermöglichen. Ohne eine ausreichende Rechenzentrumsinfrastruktur kann Deutschland keine Führungsposition bei zukunftsweisenden Technologien wie \r\nKI entwickeln.\r\nDigitale Souveränität\r\nIn einer digitalisierten Welt ist Souveränität untrennbar mit der digitalen Infrastruktur verbunden, denn digitale Daten & Dienste sind am Ende immer physisch. Und das geschieht in Rechenzentren. Ohne starken Ausbau dieser physischen Grundlage riskiert Deutschland, dass sich Abhängigkeiten weiter verschärfen und den Einfluss auf wesentliche Bereiche der digitalen Wirtschaft, bzw. den Anschluss an eine zunehmend digitalisierte Welt, zu verlieren ‒ auch im europäischen Vergleich.\r\nOhne eigene Rechenzentren kann Deutschland hier keine Kehrtwende einleiten und digitale Souveränität sicherstellen. Dadurch werden die Kontrolle über eigene \r\nDaten sowie die wirtschaftliche und politische Unabhängigkeit Deutschlands geschwächt. Gerade bei Zukunftstechnologien wie KI oder Quantencomputing bedarf es einer unmittelbaren Gegensteuerung, da andere Regionen und Länder bereits deutlich schneller den lokalen Ausbau effizienter digitaler Infrastrukturen forcieren. Viele kritische Branchen wie Gesundheits-, Finanz- und Öffentlicher Sektor sind zudem verpflichtet, ihre Daten in Deutschland oder der EU zu verarbeiten und speichern. Während die Gesetzgebung eine Speicherung in der gesamten EU zulässt, gewährleis-tet eine nationale Speicherung in Deutschland höhere Rechtssicherheit, eine stärkere Kontrolle über Datenverarbeitungsprozesse und eine engere Anbindung an deutsche Datenschutz- und Sicherheitsstandards. Zudem ermöglicht sie eine bessere Integration in bestehende digitale Infrastrukturen und fördert die nationale digitale Souveränität. Rechenzentren in Deutschland sind somit ein essenzieller Baustein, um die digitale Selbstbestimmung zu wahren und die Kontrolle über kritische Daten, digitale Dienste und Anwendungen zu behalten.\r\nLatenz\r\nEs gibt zahlreiche latenzkritische Anwendungen, die auf extrem niedrige Verzöge-rungszeiten im Datenaustausch angewiesen sind. Anwendungen wie vernetztes Fahren, Echtzeit-Analysen in der Industrie, telemedizinische Dienste oder Finanztrans-aktionen erfordern eine minimale Latenz, die nur durch lokale Rechenzentren gewährleistet werden kann. Werden diese Daten erst über große Distanzen zu Rechenzentren im Ausland gesendet und verarbeitet, führt dies zu Verzögerungen, \r\ndie die Funktionalität und Sicherheit dieser Anwendungen beeinträchtigen. Auch für normale alltägliche Anwendungen kann eine spürbare Verzögerung entstehen. \r\nEigene Rechenzentren sind daher notwendig, um die Geschwindigkeit und Effizienz des Datenaustauschs innerhalb Deutschlands zu sichern. Daten sind am wertvollsten dort, wo sie schnell und sicher mit relevanten Partnern geteilt werden können.\r\nWertschöpfung\r\nDie deutsche Rechenzentrumsbranche selbst trägt zunehmend zur Wertschöpfung Deutschlands bei. Sie beschäftigt bereits heute über 200.000 Menschen und wird 2025 voraussichtlich über 10 Milliarden Euro in Infrastruktur und IT investieren.  Die Bran-che trägt zur gesamten Wertschöpfungskette bei, die von der Herstellung und Bereitstellung der notwendigen Hardware über den Bau und Betrieb der Infrastruktur bis hin zu einer Vielzahl von Dienstleistungen reicht. Ein starker heimischer Markt für Rechenzentren schafft Arbeitsplätze, fördert Innovationen und stärkt die Wett-bewerbsfähigkeit Deutschlands im internationalen Vergleich. Werden Rechenzen-trumsleistungen ins Ausland verlagert, verliert Deutschland nicht nur wirtschaftliche Potenziale, sondern auch die Kontrolle über eine strategisch wichtige Infrastruktur. Dabei spielt der Aspekt der Datengravität eine entscheidende Rolle. Unternehmen siedeln sich nicht nur wegen niedriger Latenz in bestimmten Regionen an, sondern vor allem wegen der Vielzahl an Akteuren, mit denen sie Daten austauschen. Digitale Öko-systeme entstehen dort, wo Netzwerkeffekte durch eine kritische Masse an Unternehmen, Cloud-Anbietern und Plattformen wirken. Wenn Daten über große Distanzen transportiert werden müssen, erhöht das nicht nur Verzögerungen, sondern erschwert auch die nahtlose Integration in bestehende Wertschöpfungsketten. Regionale Rechenzentren sind daher essenziell, um den reibungslosen Datenaustausch innerhalb Deutschlands zu ermöglichen und digitale Geschäftsmodelle zukunftssicher zu gestalten. Je größer und vernetzter ein Datensatz wird, desto schwieriger und ineffizienter wird es, ihn über große Distanzen hinweg zu verlagern. Dies schafft gleichzeitig eine positive Rückkopplungsschleife, in der die Ansiedlung zusätzlicher Rechenzentren die digitale Infrastruktur weiter stärkt und so den Wirtschaftsstandort Deutschland nachhaltig fördert. Die indirekten Beiträge zur Volkswirtschaft sind deutlich höher, da nahezu alle Branchen zunehmenden digitale Dienste aus Rechenzentren anbieten und nutzen und ohne diese ihre Innovation und Forschung nicht realisieren können. Eine Anhebung des Investitionsniveaus in digitale Infrastrukturen auf das der USA, könnte durch »Spill-over-Effekte« zu einer zusätz-lichen Wertschöpfung von 410 Mrd. € führen.  Ob Industrie, Gesundheitssystem oder öffentliche Verwaltung, niemand kommt heutzutage ohne die Nutzung von Rechenzentren aus.\r\n»Die Digitalisierung, der Zugang zu Recheninfrastruktur und der hierfür nötige Ausbau von Rechenzentren sind entscheidend \r\nfür die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Industrie. Sie bilden die Grundlage, um Innovationspotenziale zu realisieren und Transformationsprozesse erfolgreich zu gestalten. Darüber hinaus sind sie unerlässlich, um in einer zunehmend digitalisier-ten Welt auch im täglichen Geschäftsbetrieb konkurrenzfähig und strategisch unabhängig zu bleiben. Ohne eine leistungs-fähige digitale Infrastruktur, zu der Rechenzentren unverzichtbar gehören, wird die deutsche Industrie ihre führende Rolle in der globalen Wirtschaft nicht behaupten können.«\r\nIris Plöger, Mitglied der Hauptgeschäftsführung, Bundesverband der Deutschen Industrie (BDI)\r\nLokale Effekte\r\nDie Ansiedlung von Rechenzentren hat erhebliche lokale und regionale Wirkungen, \r\ndie sich in ökonomischer, ökologischer und gesellschaftlicher Hinsicht bemerkbar \r\nmachen. Die Investitionen in den Bau und die Ausrüstung von Rechenzentren sowie der Ausbau von Datennetzen führen häufig zu spürbaren wirtschaftlichen Effekten in den Regionen. Insbesondere die Bauwirtschaft profitiert von den umfangreichen Baumaßnahmen, während sich die Nachfrage entlang der Lieferkette positiv auf Unternehmen auswirkt, die spezialisierte Dienstleistungen für Rechenzentren anbieten. Viele RZ-Betreiber engagieren sich auch lokal und regional, indem sie Bildungsinitiativen fördern oder Innovationsprojekte, wie u. a. auch Startups, unter-stützen. Ein weiterer Aspekt ist das Potenzial von Rechenzentren, zur Dekarbonisierung der lokalen Wärmeversorgung und somit zur Energiewende beizutragen. Die bei der Datenverarbeitung entstehende Abwärme kann beispielsweise zur Beheizung von Wohngebieten oder öffentlichen Einrichtungen genutzt werden. Diese Möglichkeit bietet einen innovativen Ansatz zur Reduzierung der CO₂-Emissionen und unterstützt regionale Klimaziele. Ein konkretes Beispiel für diese umfassenden Wirkungen ist \r\ndas Rheinische Revier. Nach der Ankündigung des Engagements von Microsoft erlebt die Region einen deutlichen Aufschwung. So ist dort die Errichtung eines neuen \r\nDigital-Parks geplant. Begleitet wird das Microsoftinvestment von umfangreichen Schulungsmaßnahmen, die die digitale Kompetenz der lokalen Bevölkerung erhöhen. \r\nAuch Google begann nach der Eröffnung seines Rechenzentrums in Hanau damit, mehrere Initiativen zur Stärkung digitaler Kompetenzen und ein Rapid-Prototyping-Labor zur Innovationsförderung zu unterstützen sowie in die MINT-Bildung in Hanau zu investieren. Die Ansiedlung eines Rechenzentrums hat darüber hinaus eine Sogwirkung für weitere Investitionen, da die Region durch die Verbesserung der digi-talen Infrastruktur und das wachsende Innovationsökosystem für andere Unternehmen der Digital-branche und auch aus anderen Sektoren attraktiver wird. \r\nIm Rheinischen Revier können solche Investitionen erheblich zum Strukturwandel \r\nin der ehemaligen Braunkohleregion beitragen und eine nachhaltige wirtschaftliche Neuausrichtung fördern. \r\n2.3.\tWo stehen wir in Deutschland?\r\nDeutschland verliert im internationalen Vergleich bei Rechenzentrumskapazitäten zunehmend den Anschluss an führende Industrienationen. Zwar wächst der \r\ndeutsche Markt: Bis 2030 sollen die Rechenzentrumskapazitäten im Vergleich zu 2023 voraussichtlich verdoppelt werden. Doch die steigende Nachfrage durch fortschrei-tende Digitalisierung und den Einsatz von KI übertrifft dieses Wachstum bei weitem. \r\nAbbildung 1: Weltweite Entwicklung der RZ-Kapazitäten4\r\nUm mit der wachsenden Nachfrage Schritt zu halten, müsste die europäische Rechen-zentrumskapazität bis 2027 auf etwa 22 GW mehr als verdoppelt werden. Prognosen zufolge wird jedoch bis dahin nur eine Kapazität von 13 GW erreicht, was deutlich hinter der benötigten Nachfrage zurückbleiben würde.  In Deutschland müsste die Kapazität von leistungsfähigen Rechenzentren für KI-Anwendungen bis 2030 verdreifacht werden – von derzeit 1,6 GW auf 4,8 GW. Derzeit sind jedoch nur 0,7 GW im Bau und weitere 1,3 GW in der Entwicklung. Daraus entsteht eine Investitionslücke von mindestens 1,2 GW.  Die Nachfrage wird dann jedoch nicht ungedeckt bleiben, sondern aus dem nicht-europäischen Ausland gedeckt werden. Abbildung 1 zeigt, dass sich der Abstand zu USA und China weiter vergrößern wird. \r\nDie digitale Abhängigkeit wird sich also vergrößern und die Wertschöpfung anderswo stattfinden, da die steigende Nachfrage nicht aus Deutschland oder Europa gedeckt werden kann. Das zementieren auch die kürzlich angekündigten Investitionen von \r\n500 Milliarden Dollar in KI-Infrastruktur in den USA. Deutschland wird bei dieser zen-tralen Zukunftsinfrastruktur seiner Rolle als führende Wirtschaftsnation Europas nicht gerecht. Bereits bei vergangenen Technologietrends, hat man früh den Anschluss verloren. Dieser Fehler darf nicht wiederholt werden. Zwar verfügt Deutschland inner-halb Europas über die höchsten RZ-Kapazitäten, wie man in der folgenden Abbildung erkennen kann, ist dies jedoch in Relation zur Wirtschaftsleistung wenig überzeugend. \r\nVergleicht man die RZ-Kapazitäten europäischer Länder in Relation zu ihrem Bruttoinlandsprodukt (BIP), so positioniert sich Deutschland im Mittelfeld. Dies darf und kann nicht der Anspruch einer führenden und digitalisierten Industrienation sein. Abbildung 2: RZ-Kapazitäten in Deutschland im internationalen Vergleich\r\n\r\n2.4.\tWoran liegt das?\r\nDieser wachsende Rückstand ist natürlich nicht monokausal zu erklären und lässt \r\nsich auf viele verschiedene Faktoren zurückführen. Unsere Befragung von Expertinnen \r\nund Experten aus der Rechenzentrumsbranche hat folgendes Bild ergeben: \r\nAbbildung 3: Standfaktoren und internationaler Vergleich\r\nBesonders wichtige Standortfaktoren sind grundlegende Voraussetzungen für den Betrieb eines Rechenzentrums wie die zuverlässige Stromversorgung und die Anbindung an Internetknoten. Diese werden in Deutschland derzeit noch als positiv bewertet, gleiches gilt für das hohe Datenschutzniveau. Eine zuverlässige und ausreichende Stromversorgung muss als wichtigster Standortfaktor also unbedingt aufrecht erhalten werden, um als Standort zu bestehen. Als schlecht bewertet werden vorallem die hohen Strompreise, die langwierigen Genehmigungsprozesse, die Ver-fügbarkeit von Fachkräften und die regulatorischen Vorgaben. \r\n \r\nDies sind also die wichtigsten Herausforderungen, die angegangen werden müssen, um Deutschland zu einem attraktiveren Standort für die Ansiedlung und den Ausbau von Rechenzentren zu machen. Auch die zukünftigen Herausforderungen für Rechenzentren in Deutschland verdeutlichen dies:\r\nAbbildung 4: Zukünftige Herausforderungen für Rechenzentren in Deutschland\r\nUnsere folgenden Handlungsempfehlungen orientieren sich an diesen Ergebnissen. Die neue Bundesregierung muss eine ausreichende, stabile, günstige und nachhaltige Stromversorgung für bestehende und neue Rechenzentren sicherstellen. Es braucht praxistauglichere regulatorische Vorgaben, optimierte Planungs- und Genehmigungs-verfahren, verbesserte Rahmenbedingungen für Abwärmenutzung sowie die Schaffung von geeigneten Flächen. \r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n3\tHandlungsempfehlungen\r\n3.1.\tEnergieeffizienzgesetz praxisgerecht überarbeiten\r\nWir begrüßen das Ziel des Gesetzes, die Nachhaltigkeit der Rechenzentren in Deutschland zu erhöhen. Dabei muss jedoch klar sein, dass sich Deutschlands Klima-ziele nur mit und nicht gegen die Digitalisierung erreichen lassen. Einige Vorgaben \r\ndes Energieeffizienzgesetzes sind nicht praxistauglich und müssen angepasst werden, andere schaden der Nachhaltigkeit sogar unmittelbar. Dabei handelt es sich jeweils \r\num Aspekte, die nicht unmittelbar auf die europäische Energieeffizienzrichtlinie \r\nzurückgehen, sondern einen Sonderweg des deutschen Gesetzgebers darstellen. \r\nDie Befragung von Expertinnen und Experten verdeutlicht, dass bestimmte Anforde-rungen erhebliche Herausforderungen für den Rechenzentrumsbetrieb in Deutschland mit sich bringen.:\r\nAbbildung 5: Herausforderungen durch Regulatorische Vorgaben im Rechenzentrumsbetrieb\r\nInsbesondere die Vorgaben zum Anteil an wiederverwendeter Energie (ERF) aus §11 sind strukturell nicht praxistauglich und werden einen massiven negativen Effekt \r\nauf die zukünftige Entwicklung des Rechenzentrums- und Digitalstandortes Deutschland haben. Auch die Vorgaben zur Energieverbrauchseffektivität (PUE) aus \r\n§ 11 sind sehr ambitioniert. Die RZ-Branche agiert international und ist in vielen \r\nFällen geografisch flexibel. Europa braucht deshalb einheitliche regulatorische Rahmenbedingungen, um wettbewerbsfähig zu sein. Dabei darf es keine nationalen Alleingänge geben. Auf europäischer Ebene werden derzeit harmonisierte Maßnahmen für nachhaltige Rechenzentren innerhalb der EU erarbeitet. Für Berichtspflichten existieren diese bereits. Ein harmonisierter europäischer Binnenmarkt ist eine unserer größten Stärken und entscheidend, um im globalen Wettbewerb auf Augenhöhe \r\nzu agieren. Daher fordern wir:\r\n#1 Das Energieeffizienzgesetz muss überarbeitet und an die europäischen Vorgaben angeglichen werden.\r\nDies ist im Einklang mit dem Koalitionsvertrag, nach dem das Energieeffizienzgesetz (EnEfG) novelliert, vereinfacht und auf EU-Recht zurückgeführt werden soll. Im Folgenden gehen wir auf die größten Herausforderungen des Gesetzes ein.\r\nEnergieverbrauchseffektivität (PUE) §11 \r\nDie derzeitigen Effizienzvorgaben des EnEfG fokussieren sich stark auf eine einzelne Kennzahl: Die Energieverbrauchseffektivität (PUE=Power Usage Effectiveness). Während der PUE-Wert ein wichtiger Indikator für die Energieeffizienz ist, greift eine isolierte Betrachtung zu kurz. Ein solcher Ansatz vernachlässigt die komplexen Wechselwirkungen zwischen verschiedenen Faktoren, die zur Gesamteffizienz und Nachhaltigkeit eines Rechenzentrums beitragen.\r\nEin pauschaler Wert für alle Rechenzentren ist nicht praxistauglich und hängt u. a. von Verfügbarkeit, Auslastung, Kühlkonzept und Kältemittel ab. Die Grenzwerte sollten daher diese Faktoren berücksichtigen, z. B. eine Staffelung nach Verfügbarkeit und eine Mindestauslastung von 60-80 % beim besten geforderten PUE-Wert (siehe Stellung-nahme Verschärfung PUE EnEfG für eine ausführlichere Begründung und Vorschläge). Die im EnEfG in letzter Sekunde und ohne Einbeziehung der Stakeholder beschlossene Reduzierung des ohnehin schon anspruchsvollen PUE-Wertes für neue Rechenzentren ab 2026 von 1,3 auf 1,2 reduziert die für Gebäudeinfrastruktur zur Verfügung stehende Energie pauschal um mehr als 30 % und ist praktisch nicht erfüllbar.\r\nDurch den einseitigen Fokus auf den PUE-Wert findet keine ganzheitliche Betrachtung der Nachhaltigkeit eines Rechenzentrums statt. Durch die Mindeststandards, die weit über den aktuellen Branchendurchschnitt hinausgehen, wird voraussichtlich vermehrt auf die Verdunstungskühlung gesetzt werden. Diese Kühlmethode ist zwar energie-effizienter und ermöglicht so die Erreichung besserer PUE-Werte, hat dafür aber einen hohen Wasserverbrauch. Die Folge des Gesetzes wäre also eine Verschiebung von reduziertem Stromverbrauch hin zu erheblich mehr Wasserverbrauch. In Regionen mit Wassermangel ist dieses Vorgehen im Sinne der Nachhaltigkeit zweifelhaft.\r\nBestandsrechenzentren sehen sich mit der Herausforderung konfrontiert, entweder massive Investitionen zu tätigen oder schlichtweg zu schließen. Dabei wird ein entscheidender Aspekt völlig vernachlässigt: Der ökologische Fußabdruck eines Rechenzentrum-Neubaus ist keineswegs per se geringer als der Weiterbetrieb einer bestehenden Anlage mit nur marginal schlechterem PUE-Wert.\r\nEin ausgewogener Regulierungsansatz für Rechenzentren ist entscheidend, um eine nachhaltige und effiziente Entwicklung der Branche zu fördern. Statt sich auf die extreme Regulierung eines einzelnen Faktors wie den PUE-Wert zu konzentrieren, sollte ein ganzheitlicher Ansatz verfolgt werden, der verschiedene Aspekte der Energieeffizienz und Nachhaltigkeit berücksichtigt. Eine solche Herangehensweise würde es Betreibern ermöglichen, flexibler auf spezifische Standortbedingungen und technologische Entwicklungen zu reagieren. Gleichzeitig würde sie Innovationen \r\nund Nachhaltigkeit fördern, da Unternehmen verschiedene Wege zur Verbesserung ihrer Gesamtbilanz wählen könnten, ohne durch zu enge Vorgaben in einem einzelnen Bereich eingeschränkt zu werden. Dieser muss jedoch, wie oben gefordert, innerhalb der EU harmonisiert sein. Dafür muss die Zulieferindustrie (Hardwareherstellung) \r\nin die Debatte miteinbezogen werden, da die RZ-Infrastruktur nur ein Baustein der \r\nKette ist.\r\nAnteil an wiederverwendeter Energie (ERF) §11 \r\nDie Nutzung von Abwärme der Rechenzentren ist sinnvoll, aber ohne entsprechende Abnehmer und die erforderlichen Infrastrukturen ist die in § 11 EnEfG vorgesehene pauschale Verpflichtung zur Abwärmenutzung keine tragfähige Lösung. Die vor-gesehen ERF-Werte sind in der Praxis kaum erreichbar und hängen maßgeblich von \r\nder Abnahme durch den angeschlossenen Wärmenetzbetreiber ab. Die Nah- und Fernwärmeinfrastruktur in Deutschland reicht bei Weitem nicht aus, um ein Gesetz mit derart strengen Vorgaben zur Abwärmenutzung umsetzen zu können. Dadurch wer-den die Ansiedelungsmöglichkeiten, der für die Digitalisierung und digitale Souveränität Deutschlands unabdingbaren Rechenzentren, stark eingeschränkt. \r\nDaher sollte auf pauschale Werte verzichtet werden und stattdessen eine Kosten-Nutzen-Bewertung, die technische, wirtschaftliche und nachhaltigkeitsbezogene Faktoren in den Blick nimmt, sowie der Individualität und Komplexität der Fälle gerecht wird, eingesetzt werden. So können auch Projekte unterhalb der derzeit vorgeschrie-benen ERF-Grenzwerte umgesetzt werden, die derzeit vom Wärmenetzbetreiber aufgrund mangelnder Kapazität des Wärmenetzes abgelehnt werden müssten, obwohl sie dennoch sinnvoll wären. Zudem sollen Rechenzentren konzeptionell auf eine Abwärmenutzung vorbereitet sein. Die Installation, z. B. eines Wärmetauschers, ist erst dann sinnvoll, wenn die tatsächlich abgenommene Wärmeleistung feststeht. Umfangreiche Vorschläge für eine sinnvolle Förderung der Abwärmenutzung aus Rechenzentren machen wir im nächsten Kapitel 2.2. »Abwärmenutzung fördern«.\r\nDie Vorgaben führen zudem zu einem Zielkonflikt mit der angestrebten Nähe zu erneuerbarer Energieerzeugung. Große Wärmenetze befinden sich vorwiegend in Ballungsräumen, in denen die Stromnetzkapazitäten oft begrenzt und wenige geeignete Flächen verfügbar sind. Eine Anpassung des Energieeffizienzgesetzes wäre daher auch im Sinne der Stromnetzdienlichkeit sinnvoll. Nach aktuellem Stand dür-\r\nfen Rechenzentren grundsätzlich nur dort entstehen, wo Wärmenetze vorhanden oder geplant sind. Dies schränkt die Ansiedlung in Regionen mit hoher erneuerbarer Stromerzeugung ein, da dort häufig keine Wärmenetze existieren. Es muss also im Einzelfall abgewägt werden, welcher Standort aus Sicht der Nachhaltigkeit am sinnvollsten ist. Auch werden so keine Investitionen außerhalb der bestehenden Bal-lungsräume entstehen.\r\n#2 Politisch und regulatorisch muss der Zielkonflikt zwischen Abwärmenutzung und netzdienlicher Ansiedlung von Rechenzentren berücksichtigt werden.\r\nBerichts- und Veröffentlichungspflichten § 13 und Anlage 3\r\nNach § 13 EnEfG müssen Betreiber von Rechenzentren die umfassenden Informationen nach Anlage 3 nicht nur an den Bund übermitteln, sondern auch auf individueller Ebene für jedes Rechenzentrum veröffentlichen. Die Energieeffizienzrichtlinie und die delegierte Verordnung sehen jedoch vor, dass dies nur mit Ausnahme von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen geschehen darf. In Artikel 12 (1) der Richtlinie heißt es zur Veröffentlichung der Daten: „mit Ausnahme von Informationen, die dem Unionsrecht und dem nationalen Recht zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen \r\nund der Vertraulichkeit unterliegen.“ Die uneingeschränkte Veröffentlichungspflicht auf individueller Ebene einzelner Rechenzentren stellt ein Sicherheitsrisiko dar und schadet dem Standort im internationalen Wettbewerb. Es muss daher zwingend eine Harmonisierung des § 13 EnEfG mit der EU-Richtlinie erfolgen, um die Geschäfts- \r\nund Betriebsgeheimnisse von deutschen Rechenzentren zu schützen.\r\nZudem gibt es auf EU-Ebene bereits eine einheitliche Berichtsplattform. Der deutsche Sonderweg mit einer eigenen Plattform verursacht überflüssige Bürokratie sowie vermeidbaren Zeit- und Kostenaufwand für deutsche Behörden. Diese sollte daher abgeschafft werden, dann können RZ-Betreiber (wie in der Richtlinie vorgesehen und in anderen Mitgliedsstaaten üblich) einfach direkt an die europäische Plattform berichten. Es bedarf keiner zusätzlichen Datenpunkte und Anhang 3 des EnEfG kann und sollte entfernt werden. Dies würde unnötige Bürokratie vermeiden und für Einheitlichkeit in der EU sorgen.\r\n3.2.\tAbwärmenutzung fördern\r\nFür die vermehrte Abgabe der CO₂-freien Abwärme aus Rechenzentren braucht es passende Abnehmer. Rechenzentren möchten ihre Abwärme häufig kostenneutral abgeben, finden jedoch nur selten geeignete Partner. Dabei bietet die Nutzung von Abwärme eine große Chance, die Wärmeversorgung zu dekarbonisieren und zur Nachhaltigkeit beizutragen. Durch die Einspeisung in Fernwärmenetze oder die direkte Nutzung in Wohn- und Gewerbegebieten können fossile Energieträger ersetzt und der CO₂-Fußabdruck spürbar gesenkt werden. Durch die effiziente Nutzung der ohnehin entstehenden Wärme können Rechenzentren zur nachhaltigen Transformation unserer Energieversorgung beitragen. Die einseitige Verpflichtung der RZ-Branche zur Abgabe der Abwärme greift jedoch zu kurz. Es braucht insgesamt bessere Rahmenbedingun-gen für die Wärmeabnehmer, um eine vermehrte Nutzung der Abwärme zu ermöglichen. Rechenzentren möchten ihre Abwärme in der Regel kostenneutral abgeben, finden aber keine passenden Abnehmer. Entweder fehlt die nötige Infrastruktur, oder die Nutzung ist für den Wärmenetzbetreiber bzw. die Endkunden nicht wirtschaftlich. Das verdeutlicht auch unsere Befragung:\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nExpertenbefragung: \r\nWenn Sie bisher keine Abwärme nutzen, warum?\r\n\r\nAbbildung 6: Herausforderungen durch Regulatorische Vorgaben im Rechenzentrumsbetrieb\r\nWirtschaftlichkeit\r\nEin Grund dafür ist das Temperaturniveau der Abwärme aus RZ. Daher muss diese \r\nmit Wärmepumpen aufgewertet werden, was bei den relativ hohen Strompreisen in Deutschland problematisch ist. Dies macht eine Nutzung für Energieversorgungs-unternehmen häufig unwirtschaftlich, teilweise auch bei vorhandenen Wärmenetzen. Um dem entgegenzuwirken, schlagen wir folgenden Anreiz vor:\r\n#3 Wärmepumpen zur Aufwertung der Abwärme müssen von einer reduzierten Stromsteuer und Befreiung von Netzentgelten profitieren. \r\nEin weiteres Problem besteht darin, dass die unentgeltliche Abgabe der Abwärme steuerpflichtig ist. Dies hat der Europäische Gerichtshof gemäß Artikel 16 Absatz 74 der EU-Mehrwertsteuerrichtlinie geurteilt.  Daher muss der Betreiber eines Rechenzen-trums auch bei unentgeltlicher Abgabe von Abwärme Umsatzsteuer zahlen.\r\n#4 Die unentgeltliche Abgabe von Abwärme muss steuerfrei sein.\r\n\r\n\r\nWeitere Rahmenbedingungen\r\nDer konsequente Ausbau moderner Wärmenetze ist der größte Hebel, da häufig nicht die nötige Infrastruktur für die Nutzung der Abwärme besteht.\r\nDas Energieeffizienzgesetz setzt, wie in Kapitel 2.1. beschrieben, die falschen Rahmen-bedingungen. Die einseitige Verpflichtung der RZ-Branche ist nicht harmonisiert \r\nmit den Vorgaben für die Wärmenetzbetreiber. Die Zeitpläne von EnEfG und Wärme-planungsgesetz sollten daher angeglichen werden, um Anbieter und Abnehmer \r\nnicht zu unterschiedlichen Zeitpunkten zu verpflichten.\r\nBei der Wärmeplanung müssen Rechenzentren konsequent mitgedacht werden. Vielerorts fehlen das Wissen und die Erfahrung, um solche Projekte umzusetzen. \r\nHier könnten Informationsprogramme gezielt ansetzen, um Kommunen über techni-sche Möglichkeiten, rechtliche Rahmenbedingungen und erfolgreiche Praxisbeispiele zu informieren. Neben Schulungen und Leitfäden wären auch zentrale Anlaufstel-\r\nlen sinnvoll, die Kommunen bei der Planung und Umsetzung von Abwärmeprojekten unterstützen. Auch die Bevölkerung muss vermehrt über die Entwicklungen der Kostenstruktur der Wärmeversorgung und über die Vorteile netzgebundener Wärme-versorgung aufgeklärt werden.\r\n#5 Wärmeplanung, Ausbau moderner Wärmenetze und Akzeptanz in der Bevölkerung müssen als Hebel genutzt werden.\r\n3.3.\tStromversorgung wettbewerbsfähig gestalten\r\nStromversorgung\r\nDerzeit verschärft sich zunehmend intensiver das Problem, dass es nicht mehr ausreichend Stromnetzanschlusskapazitäten für Rechenzentrumsprojekte gibt. Mit 67 Prozent der befragten Expertinnen und Experten aus der RZ-Branche wird dies als größte zukünftige Herausforderung für den Rechenzentrumsstandort Deutschland gesehen (siehe oben). Bereits heute sind in zunehmend Regionen keine Kapazitäten für neue Projekte verfügbar. Insbesondere wenn die positiven Effekte der KI-Transfor-mation auch in Deutschland Wirkung entfalten sollen, werden die Bedarfe schnell und signifikant steigen – diese Technologie wächst schnell, jetzt und kann mit dem üblichen Zeithorizont von 7-10 Jahren für den Netzausbau nicht abgedeckt werden. Oberste Priorität muss daher der schnelle Netzausbau haben.\r\nDie Bundesnetzagentur hatte Ende 2024 einen Vorschlag für ein Verfahren zur Zuteilung von Entnahmeleistungen aus höheren Netzebenen veröffentlicht, hat diesen jedoch aufgrund breiter Kritik nicht weiterverfolgt. Die Problembeschreibung war jedoch zutreffend, nur der Lösungsvorschlag nicht geeignet. Es braucht weiterhin ein Verfahren, dass die begrenzten Netzkapazitäten effizient verteilt, sinnvolle Groß-projekte jedoch ermöglicht. Nach unserem umfassenden Vorschlag sollten Anschluss-kapazitäten grundsätzlich nach dem Eingangszeitpunkt der Anträge verteilt werden, jedoch nur solche Anträge berücksichtigt werden, die gewisse Qualitätskriterien erfüllen. Auch im weiteren Verlauf des Prozesses müssen Kriterien erfüllt werden. Zudem braucht es Transparenz auf beiden Seiten über Netzkapazitäten, Nachfrage und Entwicklungen. Ein solches Verfahren stößt auf breite Zustimmung bei Anschluss-nehmern und Netzbetreibern und muss eingeführt werden. Federführend könnte hier das zuständige Ministerium agieren. \r\nUm den Netzbetreibern die Einführung effizienter Vergabeverfahren zu ermöglichen, braucht es zudem dringend eine gesetzliche Klarstellung, dass Batteriespeicher nicht unter die Verordnung zur Regelung des Netzanschlusses von Anlagen zur Erzeugung von elektrischer Energie (KraftNAV) fallen. Einige Anbieter von Großbatteriespeichern nutzen derzeit eine rechtliche Grauzone in der Verordnung, indem sie sich auf Gerichtsurteile aus gänzlich anderen rechtlichen Zusammenhängen berufen, um sich als Stromerzeuger einordnen und entsprechende Rechte in Anspruch nehmen zu können. Dadurch erhalten sie bevorzugten Zugang zum Stromnetz – über eine gesetzliche „Fast Lane“, die ursprünglich für klassische Kraftwerke gedacht war. Die Folge: Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) müssen innerhalb von vier Monaten Netzanschlusskapazitäten verbindlich reservieren – nach dem Prinzip „First Come, First Serve“. Mit über 204 GW beantragter Anschlussleistung – bei derzeit nur 1,4 GW realisiertem Bestand – droht eine massive Blockade. Andere Großverbraucher, etwa Rechenzentren, werden so nachrangig behandelt.\r\n#6 Ein effizientes Vergabeverfahren für Netzanschlüsse muss mit den Stakeholdern erarbeitet und eingeführt werden. Außerdem braucht es möglichst viel Transparenz über Netzkapazitäten.\r\nUnsere Befragung zeigt: Eine stabile Stromversorgung ist der wichtigste Standort-faktor für Rechenzentren – und Deutschland schneidet hier noch sehr gut ab. Es muss also im Rahmen der Energiewende sichergestellt werden, dass dieser Vorteil bestehen bleibt. Eine nachhaltige Energieversorgung ist zudem die wichtigste Voraussetzung \r\nfür klimaneutrale Rechenzentren. Durch die nahezu vollständige Elektrifizierung wirkt sich eine nachhaltige Energieversorgung dementsprechend sehr stark positiv auf \r\ndie Klimabilanz von RZ aus. Daher ist Folgendes essenziell für einen starken Standort:\r\n#7 Eine stabile, ausreichende und nachhaltige Stromversorgung mit international wettbewerbsfähigen Preisen muss sichergestellt werden.\r\nStromkosten\r\nRechenzentren sind die Fabriken der digitalen Wirtschaft – sie produzieren die digi-talen Dienste und Infrastrukturen, auf denen moderne Geschäftsmodelle und Innovationen basieren. Dennoch werden sie im Gegensatz zur klassischen Industrie nicht als produzierendes Gewerbe anerkannt und von Entlastungen bei Strompreisen ausgeschlossen. Das führt zu einem erheblichen Wettbewerbsnachteil gegenüber \r\ndem EU-Ausland, wo niedrigere Energiekosten digitale Wertschöpfung gezielt fördern. Damit Deutschland als digitaler Wirtschaftsstandort nicht zurückfällt, müssen auch Rechenzentren und Telekommunikationsnetze in die Entlastungsmaßnahmen für energieintensive Industrien einbezogen werden.\r\nIm Koalitionsvertrag sind umfassende entlastende Maßnahmen, insbesondere auch für Rechenzentren, festgehalten. Diese müssen nun zügig umgesetzt werden. Besonders wichtig ist es, die Branche in die Überlegungen für einen Industriestrompreis einzubeziehen. In diesem Kontext ist es wichtig, auf EU-Ebene eine Aufnahme der Branche in die sogenannte KUEBLL-Liste anzustoßen, da ein nationaler Alleingang sonst beihilferechtlich problematisch wäre. Die unmittelbaren Entlastungen müssen vom deutschen Gesetzgeber kommen, es braucht jedoch ein gemeinsames europäisches Vorgehen für gezielte Entlastungen einzelner Branchen. Auch für die im Koalitionsvertrag angekündigte Ausweitung der Strompreiskompensationen auf Rechenzentren ist dies ein notwendiger Schritt\r\n#8 Die Strompreiskompensationen für die energieintensive Industrie müssen auf digitale Infrastrukturen ausgeweitet werden und Rechenzentren in einen möglichen Industriestrompreis einbezogen werden.\r\nDie in Deutschland seit 2003 unverändert geltende Stromsteuer von 20,50 €/MWh liegt weit über dem europäischen Mindestwert von 0,50 €/MWh. Während andere energieintensive Industrien (z. B. Stahl, Metall, Chemie usw.) von Befreiungen oder Reduzierungen profitieren, sind Rechenzentren bislang ausgeschlossen. Wir schlagen eine deutliche Senkung der Stromsteuer auf das europäische Mindestmaß vor, \r\nsowie eine Erweiterung der Begünstigten auf strategisch wichtige Sektoren wie Rechenzentren.\r\n#9 Die Stromsteuer muss für digitale Infrastrukturen auf das europäische Mindestmaß gesenkt werden.\r\nDie von der Bundesnetzagentur angeregte Abschaffung der reduzierten Netzentgelte für Grundlastverbraucher aus §19 StromNEV würde die Situation zudem noch weiter verschärfen, da Rechenzentren aufgrund der Vielfalt der angebotenen Leistungen, \r\ndie sowohl am Tage als auch in der Nacht die Nutzung des Rechenzentrums bedingen, nur sehr eingeschränkt netzdienlich flexibel agieren können. Es braucht also Ausnahmen oder anderweitige Entlastungen für digitale Infrastrukturen, die ihre Last nicht zeitlich verschieben können.\r\n#10 §19 StromNEV darf nicht ersatzlos abgeschafft werden.\r\nNetzdienlichkeit\r\nDie steigende Nachfrage nach Netzkapazitäten sowohl im Erzeugungs- als auch im Verbrauchssektor, auch durch Rechenzentren, erfordert eine Optimierung der bestehenden Strominfrastruktur sowie eine strategische, langfristige Planung, um eine zuverlässige und nachhaltige Stromversorgung sicherzustellen.\r\nMit der zunehmenden Integration erneuerbarer Energien und dem Fortschritt der Energiewende gewinnt die Unterstützung der Netzbetreiber bei der Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit an Bedeutung. Digitale Technologien spielen dabei, \r\nz. B. durch smartes Lastmanagement, eine wichtige Rolle. Auch klar definierte und marktbasierte Leistungen zur Unterstützung des Systems können einen Beitrag leisten. Die Fähigkeit der RZ-Branche, durch die Reduzierung der IT-Last Flexibilität bereitzustellen ist jedoch begrenzt, insbesondere in Colocation- oder Cloud-Rechen-zentren, in denen eine durchgehende Stromverfügbarkeit für die Servicebereitstellung essenziell ist. Wir sehen großes Potenzial in der Zusammenarbeit mit den Netzbetreibern und Behörden, um die Anforderungen des Stromsystems zu analysieren und Lösungen zu entwickeln.\r\n#11 Die Potenziale zur Unterstützung des Stromsystems durch Rechenzentren müssen im Austausch mit der Branche definiert und gehoben werden.\r\n3.4.\tPlanungs- und Genehmigungsprozesse optimieren\r\nIn Deutschland dauern Planungs- und Genehmigungsverfahren für Rechenzentren deutlich länger als im EU-Durchschnitt. Bei Rechenzentren handelt es sich um Projekte, die für die „Twin Transition“ aus Digitalisierung und Nachhaltigkeit unerlässlich sind. Daher sollten Verfahren vereinfacht und beschleunigt werden, vergleichbar mit dem Vorgehen beim Ausbau der erneuerbaren Energien. Um zeitgerecht dem schnell steigenden Bedarf an Rechenzentrumskapazitäten nachzukommen, müssen Genehmigungs- und Planungsprozesse vereinheitlicht, vereinfacht, digitalisiert und beschleunigt werden. Um dies zu ermöglichen, sollten, neben der bisher nicht stattfindenden Einhaltung der existierenden Fristen, auch spezifisch für Rechenzentren zugeschnittene Regelungen zur dezidierten Beschleunigung des Ausbaus eingeführt werden, die zusätzlich gezielt die Behörden entlasten können.\r\nBebauungsplan\r\nFür die Ansiedlung von Rechenzentren sind häufig neue Bebauungspläne notwendig. Dies dauert häufig länger als in anderen europäischen Ländern – einerseits bedingt durch das grundsätzliche Verfahren, andererseits durch die einseitige Kontrolle der kommunalen Verwaltung, etwa bei der Beauftragung von Planungskonzepten und den dazugehörigen Gutachten, sowie umfassende Einspruchsverfahren. Daher fordern \r\nwir ein zusätzliches beschleunigtes Verfahren, das idealerweise maximal ein Jahr dauern sollte:\r\n#12 Ein Fast-Track Verfahren für vorhabenbezogene Bebauungspläne muss eingeführt werden\r\nDas bisher kaum genutzte Verfahren für vorhabensbezogene Bebauungspläne sollte zu einem Fast-Track Verfahren umfunktioniert werden. Dabei wird die Erstellung des Plankonzeptes bis zum »Billigungs- und Auslegungsbeschluss« durch die Gemeinde (siehe dazu noch unten) in die Hände des privaten Vorhabenträgers gelegt. Die letzt-endliche Entscheidung verbleibt weiterhin bei der Gemeinde und die kommunale Planungshoheit bleibt erhalten. Für das anschließende Verfahren werden ambitionierte, aber durchaus realistische Soll-Fristen eingeführt.\r\nDer Anwendungsbereich umfasst Grundstücke, die sich entweder im Eigentum des Vorhabenträgers befinden oder deren Eigentümer dem Planentwurf des Vorhabenträ-gers zustimmen. Dabei könnten gegebenenfalls Größenlimits entsprechend den Vorgaben aus § 13a BauGB für das Projekt berücksichtigt werden. Inhaltlich orientieren sich die Festsetzungen des Bebauungsplans an dem, was bereits in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan geregelt werden kann. Wir schlagen folgenden Ablauf vor:\r\n1.\tErarbeitung des Plankonzeptes durch den Vorhabenträger\r\nDer Vorhabenträger erstellt das Plankonzept federführend. Um die spätere Billigung durch die Gemeinde zu erleichtern, wird empfohlen, sich frühzeitig informell mit \r\nder Gemeinde abzustimmen. Dabei muss der Vorhabenträger sicherstellen, dass alle einschlägigen Anforderungen an die Planung eingehalten werden.\r\n2.\tEinleitung des förmlichen Verfahrens\r\nDas förmliche Verfahren beginnt mit dem sogenannten Billigungs- und Auslegungsbeschluss. In diesem Schritt billigt die Gemeinde den Entwurf des Vorhabenträgers und beschließt, in die förmliche Öffentlichkeitsbeteiligung sowie die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange einzutreten. Diese Beteiligung entspricht den Regelungen aus § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 1 BauGB, kann jedoch bei frühzeitiger Beteiligung verkürzt werden.\r\n\r\n2.a Entscheidungsfreiheit der Gemeinde\r\nDie Gemeinde ist nicht verpflichtet, den Entwurf zu billigen. Es könnte jedoch sinnvoll sein, analoge Regelungen zur bisherigen Entscheidung über vorhabenbezo-gene Bebauungspläne einzuführen (»die Gemeinde entscheidet nach pflicht-gemäßem Ermessen«).\r\n\r\n2.b. Bei Billigung\r\nNach der Billigung des Entwurfs durch die Gemeinde erfolgt die unverzügliche Auslegung und Beteiligung der Behörden. Sollte keine Billigung erfolgen, kann die Gemeinde entweder Anpassungen am Konzept fordern oder den Entwurf vollständig ablehnen.\r\n3.\tMögliche Bearbeitung der Stellungnahmen durch den Vorhabenträger\r\nAuf Wunsch des Vorhabenträgers kann der Entwurf zur Bearbeitung der eingegangenen Stellungnahmen an diesen zurückübertragen werden.\r\n4.\tFrist bis zur Bekanntmachung\r\nNach Abschluss des Beteiligungsverfahrens soll die Zeit bis zur Bekanntmachung des Bebauungsplans sechs Monate nicht überschreiten.\r\n\r\nEs wäre zudem sinnvoll, eine Regelung zu schaffen, die es ermöglicht, nach dem Billigungsbeschluss bereits ein Baugenehmigungs- oder BImSchG-Genehmi-gungsverfahren sowie andere notwendige Genehmigungsverfahren einzuleiten. \r\nDie Genehmigungserteilung könnte dann an die Bedingung geknüpft werden, \r\ndass der Bebauungsplan tatsächlich bekannt gemacht wird. Diese Vorgehensweise würde den Planungs- und Umsetzungsprozess erheblich beschleunigen, da Zeit-verluste durch das Abwarten der formellen Bekanntmachung vermieden werden könnten.\r\n\r\nAus Gründen der Rechtssicherheit der Investitionen sollte über eine zeitliche Beschränkung der Widerspruchsmöglichkeiten nachgedacht werden. Dafür sollte der vorhabenbezogene Bebauungsplan nicht als Satzung, sondern als Verwal-tungsakt in Form einer Allgemeinverfügung auszugestalten, die von der Gemeindeverwaltung verabschiedet wird. Dies soll dazu führen, dass die Öffentlichkeitsbeteiligung eine Präklusionswirkung entfaltet und spätere Einwände gegen die Planung ausgeschlossen werden. Die Details dieser Regelung wären allerdings noch rechtlich auszuarbeiten.\r\n\r\nBebauungspläne sollten flexibler geändert werden können. Aktuell schreibt das sogenannte „Entwicklungsgebot“ (§ 8 Abs. 3 BauGB) vor, dass ein Bebauungsplan nur dann erstellt oder geändert werden darf, wenn er auf einem gültigen Flächennutzungsplan basiert. In der Praxis führt das oft zu langen Verzögerungen, zum Beispiel wenn ein neuer Flächennutzungsplan erstellt werden muss oder wenn andere Stellen über das Verfahren entscheiden. Eine mögliche Lösung wäre, Änderungen am Bebauungsplan schon dann zu erlauben, wenn die Gemeinde beschlossen hat, den Flächennutzungsplan entsprechend anzupassen. Dafür könnte eine gesetzliche Regelung sorgen, die den Bebauungsplan vorläufig gültig macht, solange die Anpassung innerhalb eines angemessenen Zeitraums erfolgt.\r\nBau- und Immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren\r\nVorbemerkung: Eine Reihe der hier abgehandelten Maßnahmen fallen derzeit nicht in die Kompetenz des Bundesgesetzgebers. Trotzdem werden sie hier mit aufgelistet, zumal durchaus Einfluss vom Bund genommen werden kann (z. B. über Vertreter des Bundes in Normungsorganisationen, Bund-Länder-Arbeitsgruppen etc.)\r\nAls relativ junge Branche gibt es für Rechenzentren keine passenden gesetzlichen Normen. Daher werden allgemeine Regelungen aus anderen Bereichen angewandt, \r\ndie nicht zweckgemäß sind. Obwohl jede einzelne Norm für sich genommen eine sachliche Begründung haben mag, führen sie in ihrer Gesamtheit zu erheblichen Problemen. Die Dauer von Genehmigungsverfahren wird maßgeblich durch den Umfang der Prüfungen bestimmt. Eine Vielzahl technischer Normen, die entweder in Rechtsvorschriften referenziert oder als technische Baubestimmungen eingeführt wurden, erschweren die Verfahren erheblich. Selbst spezialisierte Sachbearbeiter, \r\nauch in Behörden, können diese Vorschriften oft nicht vollständig überblicken. \r\nHinzu kommen Unsicherheiten bei der Anwendung, da Regelungen unterschiedlich interpretiert und gehandhabt werden. Daher braucht es vorerst eine Entschlackung der bestehenden Vorgänge und dann eine grundlegende Vereinheitlichung sowie Verbindlichkeit.\r\n#13 Prüfvorgänge müssen »entschlackt« werden.\r\nUm einen sinnvollen gesetzlichen Rahmen für Bau und Genehmigung von Rechen-zentren zu schaffen, wäre eine Überprüfung der bisherigen Anforderungen sinnvoll. Dabei sollten nur die wirklich unabdingbaren Regelungen beibehalten und alle entbehrlichen gestrichen werden. Die Entscheidung darüber sollte nicht allein den normsetzenden Organisationen überlassen bleiben, sondern der »Rechtfertigungs-grund« für eine Beibehaltung müsste staatlich bestätigt werden. Auch Anforderungen, die direkt in Rechtsvorschriften enthalten sind, sollten einer kritischen Überprüfung unterzogen werden.\r\nWichtig ist zudem die Schaffung einer Bindungswirkung für einmal getroffene behördliche Entscheidungen zu einem Bauwerk, z. B. zu technischen Normen. Wird im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens eine bestimmte Auslegung akzeptiert, \r\nsollte diese auch für nachfolgende Verfahren zum selben Bauwerk Bestand haben. \r\nEin Beispiel: Im Baugenehmigungsverfahren für ein Rechenzentrum wird die Schornsteinhöhenberechnung nach VDI 3781 Blatt 4 behördlich genehmigt, und die Schornsteine werden entsprechend errichtet. Im anschließenden immissions-schutzrechtlichen Verfahren für die Notstromaggregate könnte jedoch eine andere Interpretation derselben Norm zu einer Forderung nach Erhöhung der bereits errichteten Schornsteine führen. Künftig sollte das erste Verfahren für Folgeentschei-dungen eine verbindliche Wirkung haben – zumindest gegenüber Behörden. Inwieweit diese Bindungswirkung auch für Dritte, wie Nachbarn, gilt, müsste geprüft werden. Falls bereits im ersten Verfahren Beteiligungs- und Rechtsschutzmöglichkeiten bestanden, wäre eine Bindungswirkung grundsätzlich denkbar.\r\nDie Bauvorlagenverordnungen und -erlasse der Länder enthalten weitgehend nicht abschließende Kataloge hinsichtlich des Umfangs der einzureichenden Bauunterlagen. Dies führt zu erheblichen Rechtsunsicherheiten, da die Vollständigkeitsprüfung zu Beginn eines Baugenehmigungsverfahrens später nicht zwingend eine Berufung auf Unvollständigkeit ausschließt. Selbst nach mehrjähriger Prozessdauer können Gerichte Anträge für unvollständig erklären, weil vermeintlich fehlende Unterlagen behördlich nie angefordert wurden. Hinzu kommt, dass verspätete Genehmigungsentschei-dungen oder Stellungnahmen in der Regel keine Konsequenzen für die zuständigen Behörden haben. So sieht das hessische Baurecht beispielsweise eine Frist von drei Monaten mit einer Verlängerungsmöglichkeit um zwei Monate für eine Baugenehmi-gung (für ein Regelvorhaben, zum Vorschlag für Sonderbauten siehe unten) vor, \r\ndie jedoch regelmäßig überschritten wird. Zudem sind viele Genehmigungsbehörden personell unterbesetzt.\r\nEine Kombination mehrerer Maßnahmen könnte diese Probleme entschärfen. \r\nErstens wäre eine verbindliche „Checkliste“ sinnvoll, die für bestimmte Vorhabentypen wie Rechenzentren klar festlegt, welche Unterlagen für eine Antragsvollständigkeit erforderlich sind. Ergänzend könnte eine umfassende Vollständigkeitsprüfung eingeführt werden, die sich am Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) orientiert und eine Frist von einem Monat plus einer einmaligen Verlängerung um zwei Wochen vorsieht. Nach dieser Prüfung sollten grundsätzlich keine weiteren Unterlagen mehr nachgefordert werden können und eine Ablehnung aufgrund fehlender Informationen nicht mehr möglich sein („Vollständigkeitsfiktion“). Zudem wäre eine feste Entschei-dungsfrist, auch für Sonderbauten von drei Monaten zielführend und auch noch angemessen, wobei nur die im Rahmen der Vollständigkeitsprüfung eingereichten Unterlagen berücksichtigt werden dürften – es sei denn, es treten Änderungen in der Sach- oder Rechtslage ein. Darüber hinaus sollte eine Bindungswirkung für die »Checkliste«, die »Vollständigkeitsfiktion« sowie behördliche Entscheidungen für Folgeentscheidungen über dasselbe Vorhaben gelten.\r\nUm Verzögerungen durch die Beteiligung dritter Stellen transparenter zu machen, könnte eine Pflicht zur Erläuterung von Fristüberschreitungen eingeführt werden. \r\nDa gesetzliche Fristen häufig nicht eingehalten werden, könnte über Sanktionen nach-gedacht werden, wobei dies potenziell zu pauschalen Ablehnungen bei Fristerreichung führen könnte. Alternativ würde ein »Nudging«-Ansatz helfen. Behörden müssten dann Fristüberschreitungen in Stellungnahmen zur behördlichen Selbstkontrolle und zur Transparenz für die Verfahrensbeteiligten begründen (wobei die Erläuterung zumindest von Behördenmitarbeitenden mit Organisationsverantwortung mitgezeichnet werden muss). \r\nSollten behördliche Kapazitäten nicht ausreichen, wäre zudem eine ausdrückliche Regelung zur Möglichkeit der Einschaltung von Projektmanagern denkbar, ähnlich der Regelung in § 2b der 9. BImSchV. Auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Antrag-stellers und auf dessen Kosten könnte ein externer Dritter als Helfer der Verwaltung mit der Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten beauftragt werden, während die Verantwortung für die Genehmigungsentscheidung weiterhin bei \r\nder Behörde verbleibt. Dies könnte insbesondere Aufgaben wie die Vollständigkeits-prüfung, die Erstellung von Verfahrensleitplänen, die Fristenkontrolle, die Koor-dinierung von Sachverständigengutachten, das Qualitätsmanagement der Antrags-unterlagen, die erste Auswertung von Stellungnahmen oder die organisatorische Vorbereitung und Leitung von Erörterungsterminen umfassen. Ein solches Modell könnte nicht nur den behördlichen Aufwand reduzieren, sondern auch die Verfahrensqualität und -geschwindigkeit im Einzelfall erheblich verbessern.\r\n#14 Es muss eine grundlegende Vereinheitlichung, Straffung und Verbindlichkeit in Prüf- und Genehmigungsverfahren geben, um Rechtsunsicherheiten zu beseitigen, Prozesse zu beschleunigen und Planungssicherheit zu erhöhen.\r\nDie Genehmigung von Notstromgeneratoren bei Rechenzentren stellt eine Heraus-\r\nforderung dar, da diese Geräte zwar explizit für den Notfallbetrieb vorgesehen sind, jedoch nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) wie Anlagen für die Dauernutzung behandelt werden. Diese Praxis führt zu einer Diskrepanz zwischen der tatsächlichen Nutzung und der behördlichen Klassifizierung, was insbesondere für Betreiber von Rechenzentren problematisch ist.\r\nNach BSI-KritisV sind die meisten Rechenzentren als kritische Infrastruktur definiert. Notstromgeneratoren sind daher in Rechenzentren von zentraler Bedeutung, \r\num die Betriebsfähigkeit bei Stromausfällen zu gewährleisten. Sie sind nicht für \r\nden kontinuierlichen Einsatz gedacht, sondern ausschließlich für Notfälle, um eine unterbrechungsfreie Stromversorgung sicherzustellen. Eine Genehmigung nach den gleichen Kriterien wie für regulär genutzte Anlagen führt jedoch zu unnötiger Bürokratie und belastet die Betreiber mit Anforderungen, die für den Notfallbetrieb nicht erforderlich sind.\r\nUm den spezifischen Anforderungen von Rechenzentren gerecht zu werden, ist eine Sonderregelung erforderlich. Diese muss die Notstromgeneratoren als Notfallreserven behandeln, die im Falle eines Stromausfalls aktiviert werden und nicht als konti-nuierlich betriebene Anlagen. Eine solche Anpassung verringert die regulatorischen Hürden und erkennt gleichzeitig den Bedarf an schnellen und effizienten Lösungen zur Aufrechterhaltung der Betriebssicherheit in Rechenzentren an.\r\nDem tragen zwar Behörden teilweise in der Genehmigungspraxis Rechnung (z. B. mittels des sog. »Rechenzentrumsleitfadens« des Regierungspräsidiums Darmstadt). \r\nIn den einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, z. B. der TA Luft, sind diese Besonderheiten aber nicht verankert, weswegen sie auch nicht bundesweit von \r\nallen Genehmigungsbehörden gleich gesehen werden. Das bringt Unsicherheiten und zum Teil auch die Anwendung zu strikter Regelvorgaben auf den atypischen Fall der Notstromaggregate bei Rechenzentren mit sich. Deshalb sind ausdrückliche Regelungen in den einschlägigen Vorschriften wichtig, die den Besonderheiten der Rechenzentrums-Notstromaggregate und ihrer Betriebszeiten Rechnung tragen.\r\n#15 Notstromgeneratoren dürfen nach BImschG nicht den gleichen Vorgaben wie Generatoren im Dauerbetrieb unterliegen.\r\nDie Möglichkeit des vorzeitigen Beginns nach § 8a BImSchG sollte erweitert werden, um Teilmaßnahmen zu erleichtern, die eigenständig genehmigungspflichtig sind, \r\naber in das BImSchG-Verfahren integriert wurden. Durch die sogenannte Konzentrationswirkung werden verschiedene Genehmigungspflichten gebündelt, \r\nwas jedoch dazu führen kann, dass bereits entscheidungsreife Maßnahmen unnötig verzögert werden.\r\nEin Beispiel hierfür ist die Waldumwandlungsgenehmigung, die für ein Vorhaben erforderlich ist. Diese benötigt zwar eine eigenständige Genehmigung, ist im konkreten Fall aber auch Bestandteil des BImSchG-Verfahrens. Wenn die zuständige Forstbehörde bereits bestätigt hat, dass alle Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt sind, und auch im BImSchG-Verfahren grundsätzlich feststeht, dass das Vorhaben zulässig ist – lediglich Detailfragen noch zu klären sind –, sollte der vorzeitige Beginn der Waldumwandlung nach § 8a BImSchG ermöglicht werden. Eine solche Flexibilisierung würde unnötige Verzögerungen vermeiden und den Planungs- sowie Umsetzungsprozess beschleunigen.\r\n#16 Es muss eine Erleichterung des vorzeitigen Beginns von Teilmaßnahmen nach § 8a BImSchG geben.\r\n3.5.\tSchaffung von geeigneten Flächen\r\nRechenzentren brauchen stabile, ausreichende und nachhaltige Stromversorgungen mit international wettbewerbsfähigen Preisen, Glasfaseranbindungen und Mög-lichkeiten zur Abgabe der Abwärme. Nur so kann es gelingen, nachhaltige und wirtschaftliche Rechenzentren anzusiedeln. Die Bundesregierung sollte sich daher dafür einsetzen, dass Rechenzentren als Chancen für Kommunen begriffen werden und die Voraussetzungen für erfolgreiche Neuansiedlungen vor Ort geschaffen werden.\r\nDie gezielte Ausweisung geeigneter Flächen für Rechenzentren sollte integraler Bestandteil kommunaler und regionaler Entwicklungsstrategien sein. Dies umfasst insbesondere die Abstimmung mit bestehenden Gewerbe- und Industriegebieten sowie die Berücksichtigung von Energieinfrastruktur, Glasfaseranbindung und Abwärmenutzungspotenzialen.\r\nUm den langwierigen Prozess der Schaffung von neuen Bebauungsplänen für einen schnellen Ausbau der dringend benötigten digitalen Infrastruktur teilweise gänzlich zu vermeiden, empfehlen wir Bebauungspläne für diese Standorte vorzubereiten. \r\nHier könnten dann direkt bau- und immissionsschutzrechtliche Genehmigungsver-fahren eingeleitet werden.\r\n#17 Im Rahmen einer übergeordneten Strategie müssen in Deutschland gezielt Standorte mit vorbereitetem Bebauungsplan für die Ansiedlung von Rechenzentren geschaffen werden.\r\nIn vielen anderen Ländern ist dies bereits umgesetzt worden. Wir können uns daher an diesen orientieren. Eine Übertragung dieses Konzepts auf deutsche Kommunen \r\nwürde eine Win-Win-Situation für alle Stakeholder erzeugen. Die Bundesregierung sollte sich durch Förderung und Vermarktung für solche Projekte einsetzen.\r\nBest Practice Beispiele\r\n\tIn Schweden gibt es die Stockholm Data Parks. Hier werden spezielle Flächen für die Ansiedlung von Rechenzentren bereitgestellt, an denen die Standortbedingungen optimal sind. Dazu gehören günstige grüne Energie, ein ausreichend dimen-sioniertes Wärmenetz für die bezahlte Abnahme der Abwärme und Glasfaseranbin-dung. So können nachhaltige und sehr wirtschaftliche Rechenzentren entstehen. Hierfür arbeiten Stadt, Energieversorger, Wärmenetzbetreiber, städtischer Glasfasernetzbetreiber und Wirtschaftsförderung zusammen. \r\n\tIn Frankreich werden im Rahmen einer KI-Investitionsoffensive gezielt Standorte \r\nfür große Rechenzentren bereitgestellt. Diese sind mit ausreichenden Stromkapazi-täten ausgestattet und verkürzen sowohl die Standortsuche als auch die Genehmigungsprozesse, wodurch Investitionen schneller realisiert werden können. \r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nHerausgeber\r\nBitkom e.V.\r\nAlbrechtstr. 10 | 10117 Berlin\r\n\r\nAnsprechpartner\r\nKilian Wagner | Bereichsleiter für nachhaltige digitale Infrastrukturen\r\n\r\nVerantwortliches Bitkom-Gremium\r\nAK Rechenzentren\r\n\r\nCopyright\r\nBitkom 2025\r\n\r\nDiese Publikation stellt eine allgemeine unverbindliche Information dar. Die Inhalte spiegeln die Auffassung im Bitkom zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wider. Obwohl die Informationen mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, besteht kein Anspruch auf sachliche Richtigkeit, Vollständigkeit und/oder Aktualität, insbesondere kann diese Publikation nicht den besonderen Umständen des Einzelfalles Rechnung tragen. 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Indem Deutschland hochperformante, sichere und nachhaltige digitale Infrastrukturen bereitstellt, wird der Standort zu einem Motor für die europäische Digitalwirtschaft, stärkt die digitale Souveränität Europas und ermöglicht es europäischen Unternehmen, im globalen Wettbewerb mit Amerika und Asien selbstbewusst zu bestehen.\r\nDafür braucht es eine breit aufgestellte Rechenzentrumslandschaft aus Retail‑Colocation, Public‑Cloud‑Infrastrukturen, souveränen Cloud‑Angeboten für besondere Compliance‑ und Schutzbedarfe, hochperformanten KI‑/HPC‑Clustern insbesondere für Inferenz sowie leistungsfähigen kleinen und mittelständischen Rechenzentren mit regionaler Nähe. So können die unterschiedlichen Vorteile vollumfänglich genutzt und die Bedarfe von Start-ups, Mittelstand und Großindustrie gleichermaßen bedient werden. \r\nZudem könnte die Rechenzentrumslandschaft in Deutschland geografisch diversifiziert sein. Nicht durch regulatorische Zwänge, sondern durch gezielte Ansiedlungsförderung im Einvernehmen mit der Branche und eine aktive Standortpolitik auch außerhalb der etablierten Cluster. So entstehen zukunftssichere Arbeitsplätze, gerade in strukturschwachen Regionen. Grundlegende Voraussetzungen dafür sind Flächenverfügbarkeit, Stromnetzkapazitäten, redundante Glasfaserverfügbarkeit und dass genügend qualifiziertes Personal zur Verfügung steht, vom Handwerk über Elektro- und Kältetechnik bis hin zu Sicherheit und Betrieb. Heute fehlen diese Fachkräfte, sodass ohne Ausbildungsoffensiven, Umschulungen und gezielte Förderung in den Regionen der Ausbau von Rechenzentren nicht gelingen wird. Wer digitale Souveränität und Wertschöpfung in Deutschland sichern will, muss deshalb entsprechende Voraussetzungen schaffen. Rechenzentren eröffnen insbesondere in strukturschwachen Regionen neue, zukunftssichere Berufsperspektiven, auch für Handwerksberufe, die andernorts kaum noch existieren. Auf diese Weise können neue Hubs entstehen, die Wohlstand fördern, Versorgungssicherheit gewährleisten und die Resilienz stärken.\r\nDamit diese Vision Realität wird, muss Deutschland seine Attraktivität als Investitionsstandort im globalen Wettbewerb ausbauen. Die Digitalwirtschaft inklusive Infrastruktur muss als systemrelevante Schlüsselbranche anerkannt werden und in der politischen sowie wirtschaftlichen Wahrnehmung endlich auch formell den gegenwärtigen Stellenwert für Wirtschaft und Gesellschaft einnehmen. Grundlage dafür bildet ein eigener, klarer, innovationsfreundlicher und einheitlich angewandter regulatorischer Rahmen, der Planungssicherheit schafft und Investitionen begünstigt. \r\nNur so kann sich Deutschland bis 2030 als führender Digitalstandort in Europa etablieren und nachhaltig sicherstellen, dass Rechenzentren zum Rückgrat einer wettbewerbsfähigen, souveränen und innovativen Wirtschaft werden. Damit dieses Ziel erreicht wird, müssen bis 2030 konkrete Maßnahmen umgesetzt werden:\r\n\tDas Energieeffizienzgesetz muss praxisgerecht überarbeitet werden. Einheitliche europäische Rahmenbedingungen sind erforderlich, nationale Alleingänge dürfen nicht die Wettbewerbsfähigkeit gefährden. Die sinnvolle Ausnahmeregelung für TK-Netzknoten, die der Sicherstellung kritischer Infrastruktur dient, sollte von der Bundesregierung auf europäischer Ebene durchgesetzt werden. ⭧ Kapitel 3.1. Bitkom Aktionsplan Rechenzentren\r\n\tDie Abwärmenutzung kann durch gezielte Maßnahmen (steuerliche Entlastungen für Energieversorgungsunternehmen, Wärmeplanung und Ausbau moderner Wärmenetze als Hebel) gestärkt werden. ⭧ Kapitel 3.2. Bitkom Aktionsplan Rechenzentren\r\n\tEine stabile, ausreichende und nachhaltige Stromversorgung mit inter-national wettbewerbsfähigen Preisen ist die Grundvoraussetzung für einen starken Rechenzentrumsstandort 2030. Dafür braucht es ein Verfahren zur effizienten Verteilung von Netzkapazitäten und Maßnahmen zur Senkung der Stromkosten. ⭧ Kapitel 3.3. Bitkom Aktionsplan Rechenzentren\r\n\tPlanungs- und Genehmigungsprozesse müssen vereinheitlicht, vereinfacht, digitalisiert und beschleunigt werden, um dem steigenden Bedarf an Rechen-zentrumskapazitäten zeitgerecht nachzukommen. ⭧ Kapitel 3.4. Bitkom Aktionsplan Rechenzentren\r\n\tGeeignete Flächen für Rechenzentren müssen systematisch ausgewiesen werden. Rechenzentren sind eine Chance für Kommunen, weshalb ihre Ansiedlung integraler Bestandteil kommunaler und regionaler Entwicklungs-strategien sein sollte. ⭧ Kapitel 3.5. Bitkom Aktionsplan Rechenzentren\r\n\r\n2.\tWelche zentralen Herausforderungen und Chancen sehen Sie für den Rechenzentrumsstandort Deutschland in den kommenden Jahren?\r\n3.\tWelche Rahmenbedingungen sollten aus Ihrer Sicht wie verändert werden, um Rechenzentrumsinvestitionen zu fördern und Innovation zu ermöglichen?\r\nDie Fragen 2. und 3. werden in unserem ab Seite 6 folgenden „Aktionsplan Rechenzentren“ ausführlich beantwortet.\r\n \r\n4.\tWelche Rolle sollte der Staat bei der Entwicklung einer souveränen und resilienten Recheninfrastruktur einnehmen?\r\nDer Staat sollte bei der Entwicklung einer souveränen und resilienten Recheninfrastruktur vor allem die Rolle des Befähigers einnehmen. Entscheidend ist, dass er stabile und zukunftsorientierte Rahmenbedingungen schafft, an denen sich der Markt verlässlich orientieren kann. Das Ziel sollte sein, dass der Staat die Voraussetzungen dafür legt, dass private Anbieter leistungsfähige, sichere und nachhaltige Infrastrukturen bereitstellen können. Das gilt auch für den eigenen Bedarf der öffentlichen Hand, der so durch klar definierte Bedarfe gedeckt werden kann.\r\nDafür braucht es einen übergeordneten Masterplan bzw. eine Strategie, die klar festlegt, wo die Aufgaben des Staates liegen und welche Hebel bewegt werden müssen. Die derzeit in Arbeit befindliche Rechenzentrumsstrategie ist daher genau der richtige Ansatz und sollte konsequent sowie detailliert ausgearbeitet und dann auch möglichst zügig umgesetzt werden.\r\nWichtige Leitprinzipien sind dabei Anreize und Orientierung. Durch gezielte Anreize anstelle von Detailregulierung lassen sich Nachhaltigkeitsziele wirksamer erreichen und Innovationspotenziale entfalten. Dazu gehören etwa die Bereitstellung geeigneter Ansiedlungsflächen mit Netzanschlussverfügbarkeit, gesicherter Verfügbarkeit erneuerbarer Energien und der für die Abwärmenutzung notwendigen Infrastruktur, steuerliche Vorteile für nachhaltige Projekte sowie beschleunigte Genehmigungsverfahren. Regulierung sollte als Mittel dort greifen, wo Marktakteure sich entgegen den gesetzten Zielen verhalten. Für die Mehrheit jedoch lassen sich die gemeinsamen Ziele am besten durch klar definierte Leitplanken und Anreize erreichen.\r\nDarüber hinaus sollte der Staat Innovationen aktiv fördern, etwa durch Forschungsprogramme und eine innovationsfreundliche Ausgestaltung regulatorischer Vorgaben. Einen besonderen Hebel hat die öffentliche Verwaltung selbst: Als Vorreiterin und verlässlicher Ankerkunde kann sie den Einsatz sicherer und nachhaltiger Rechenzentrumsleistungen vorantreiben und damit Marktsignale setzen, die für den Aufbau einer starken, resilienten Infrastruktur unverzichtbar sind.\r\nZusätzlich braucht es gezielte staatliche Investitionen in Rahmenbedingungen für KI-Recheninfrastrukturen. Nur so kann Deutschland der rasant wachsenden Nachfrage auch bei weiterem transformativem, technologischem Fortschritt gerecht werden und zugleich mehr Souveränität in der Wertschöpfungskette aufbauen. Dazu gehören insbesondere die Investitionen in mindestens eine AI-Gigafactory sowie der Ausbau von Cloud-Infrastruktur im Rahmen des IPCEI-Förderprogramms.\r\nParallel dazu gilt es, Rechenzentren als kritische Infrastruktur im gleichen Maße zu schützen wie andere systemrelevante Infrastrukturen (z. B. Wasserversorgung oder gesundheitliche Einrichtungen). Das bedeutet, dass ihre Energieversorgung auch in Krisenfällen gesichert, sie bei Netzengpässen als vorrangige Last berücksichtigt und entsprechende Schutz- und Resilienzmaßnahmen verbindlich etabliert werden müssen. Zudem stehen die immissionsschutzrechtlichen Vorgaben derzeit im Widerspruch zur längerfristigen Aufrechterhaltung des Betriebs kritischer Infrastrukturen. Rechtlich müssen Notstromgeneratoren nach einer anhand der Emissionen festgelegten Stundenzahl (wenige Tage) abgeschaltet werden. Dies resultiert aus der fehlenden Anerkennung als eigene Branche und der daher fehlenden praxistauglichen Regulatorik.\r\n5.\tGibt es konkrete Maßnahmen oder Best Practices aus Ihrer Praxis/Erfahrung, die in die Strategie aufgenommen werden sollten?\r\nIn anderen (europäischen) Ländern werden Rechenzentrumsansiedlungen gezielt gefördert. Wenn Deutschland im internationalen Wettbewerb aufholen und Investitionen anziehen möchte, muss es sich in diesem Umfeld als Vorreiter platzieren. Aus den folgenden Beispielen lassen sich gute erste Ansatzpunkte ableiten, die in eine umfassende Rechenzentrumsstrategie einfließen müssen. Eine bloße Übertragung von Best Practices genügt jedoch nicht, sonst bleibt der Standort weiterhin im Hintertreffen. Es müssen jetzt die Weichen gestellt werden, denn der Aufbau neuer Rechenzentren dauert Jahre, und jeder verlorene Monat verschärft den Rückstand.\r\n\tIn Schweden gibt es die Stockholm Data Parks. Hier werden spezielle Flächen für die Ansiedlung von Rechenzentren bereitgestellt, an denen die Standortbedingungen optimal sind. Dazu gehören günstige grüne Energie, ein ausreichend dimen-sioniertes Wärmenetz für die bezahlte Abnahme der Abwärme und Glasfaseranbin-dung. So können nachhaltige und sehr wirtschaftliche Rechenzentren entstehen. Hierfür arbeiten Stadt, Energieversorger, Wärmenetzbetreiber, städtischer Glasfasernetzbetreiber und Wirtschaftsförderung zusammen. \r\n\tIn Frankreich werden im Rahmen einer umfassenden KI-Investitionsoffensive gezielt Standorte für große Rechenzentren ausgewiesen. Diese Standorte liegen in unmittelbarer Nähe zu Hochspannungsnetzen und verfügen über vorab gesicherte Stromkapazitäten. Damit verkürzt sich nicht nur die zeitaufwendige Standortsuche, sondern auch die Genehmigungs- und Anschlussverfahren werden erheblich beschleunigt. Durch ein spezielles „Fast-Track“-Verfahren können Investoren Anschlusskapazitäten frühzeitig reservieren und erhalten innerhalb klar definierter Fristen Planungssicherheit. Das ermöglicht es, Großprojekte im Bereich Rechenzentren schneller umzusetzen und so die digitale Wettbewerbsfähigkeit Frankreichs zu stärken. Gleichzeitig sorgt die staatliche Vorplanung dafür, dass Energieeffizienz, Nachhaltigkeit und regionale Entwicklungsziele in die Standortentscheidung integriert werden.\r\n\tDer UK AI Energy Council ist eine gemeinsame Initiative von Regierung, Energieversorgern und Technologieunternehmen. Sein Ziel ist es, die britische Energieinfrastruktur so auszurichten, dass der wachsende Strombedarf von KI-Systemen und großen Rechenzentren nachhaltig und zuverlässig gedeckt werden kann. Als zentrale Plattform für Austausch und Koordination bringt der Rat Energieunternehmen, Technologieanbieter, Regulierungsbehörden und die Politik an einen Tisch. Durch regelmäßige Treffen werden Fortschritte überprüft, Herausforderungen identifiziert und Strategien entwickelt. Ein besonderer Schwerpunkt liegt dabei auf Stromnetzengpässen.\r\n\tArtikel 13 des italienischen Gesetzesdekrets 104/23 führt ein beschleunigtes Verfahren für ausländische Direktinvestitionen ab einer Milliarde Euro ein. Der Ministerrat kann diese Investitionen als „Projekte von herausragendem nationalem strategischem Interesse“ deklarieren und einen speziellen Regierungskommissar zur Koordinierung aller Verwaltungsmaßnahmen ernennen. Der Kommissar verfügt über außerordentliche Befugnisse, um eine einzige einheitliche Genehmigung auszustellen, die alle erforderlichen Genehmigungen und Zulassungen verschiedener italienischer Behörden (lokal, regional und national) zusammenfasst. So werden die üblichen bürokratischen Verfahren effektiv umgangen und gleichzeitig nationales Recht und EU-Vorschriften eingehalten. Dieses optimierte Verfahren reduziert den Verwaltungsaufwand und die Markteinführungszeit erheblich und macht Italien für große ausländische Investitionen attraktiver, während gleichzeitig wichtige rechtliche Schutzmaßnahmen gewahrt bleiben.\r\n\tIn der Region Aragón (Spanien) gibt es mit PIGA ein spezielles Verfahren, das strategisch wichtige Großprojekte beschleunigt. Alle Genehmigungen werden bei einer einzigen regionalen Behörde gebündelt, die den Prozess von bisher zwei bis drei Jahren auf acht bis zwölf Monate verkürzt. PIGA ist zugleich ein Regelwerk und eine Methode zur abteilungsübergreifenden Koordination: Statt nacheinander prüfen Regierungsstellen und Kommunen alle Anträge parallel. Für Investoren bedeutet das einen einzigen Ansprechpartner in der Regionalregierung, der die notwendigen Genehmigungen bei den Gemeinden einholt. Ausschlaggebend für den Zugang sind vor allem Investitionshöhe und erwartete wirtschaftliche Effekte wie die Schaffung von Arbeitsplätzen. So entsteht Planungssicherheit und Aragón positioniert sich als attraktiver Standort für Investitionen in Rechenzentren und andere Großprojekte.\r\n\tIn Finnland wurde ein spezielles Genehmigungsverfahren geschaffen, das Projekte mit besonderer Relevanz für die grüne Transformation priorisiert. Zugang erhalten Vorhaben, die klar zur Abkehr von fossilen Energien beitragen, den Nachhaltigkeitszielen der EU und den DNSH-Kriterien (Do No Significant Harm) der EU-Taxonomie entsprechen. Begünstigt sind insbesondere Investitionen in erneuerbare Energien, die Elektrifizierung der Industrie, Wasserstoffproduktion oder CO₂-Abscheidung. Auch Rechenzentren können profitieren, wenn sie ihre Abwärme nutzen oder gezielt in erneuerbare Energien investieren. Die strategische Bedeutung wird daran gemessen, ob ein Projekt die nationalen Klimaziele unterstützt, darunter die angestrebte Klimaneutralität bis 2035. Dies könnte man um die Ziele für die digitale Transformation ergänzen. Über die konkrete Umsetzung wachen die regionalen Verwaltungsbehörden, die die Anträge prüfen und die Priorisierung im Verfahren vornehmen.\r\n \r\n \r\nAuf einen Blick \r\nAktionsplan Rechenzentren\r\nAusgangslage \r\nDie Digitalisierung ist der zentrale Treiber für wirtschaftliches Wachstum und gesell-schaftliche Entwicklung. Rechenzentren bilden dabei das unverzichtbare Rückgrat \r\nder digitalen Infrastruktur, indem sie Daten speichern, verarbeiten und bereitstellen. Deutschland steht am Scheideweg: Rechenzentren sind essenziell für die digitale Souveränität unseres Landes und für Schlüsseltechnologien wie KI. Dennoch wächst die Kapazität der Rechenzentren langsamer als der Bedarf, während führende Nationen wie die USA und China ihre Kapazitäten massiv ausbauen.\r\nBitkom-Bewertung \r\nEs braucht dringend eine übergreifende Strategie mit konkreten Maßnahmen. \r\nMit diesem Aktionsplan machen wir konstruktive Vorschläge, um umzusteuern.\r\nDas Wichtigste \r\n\tEnergieeffizienzgesetz praxisgerecht überarbeiten und Abwärmenutzung fördern\r\nEuropa braucht einheitliche regulatorische Rahmenbedingungen, um wett-bewerbsfähig zu sein. Es darf keine praxisfernen nationalen Alleingänge geben. \r\nDie Abwärmenutzung kann durch anderweitige gezielte Maßnahmen (steuerliche Entlastungen für Energieversorgungsunternehmen, Wärmeplanung und Ausbau moderner Wärmenetze als Hebel) gestärkt werden.\r\n\tStromversorgung wettbewerbsfähig gestalten\r\nEine stabile, ausreichende und nachhaltige Stromversorgung mit international wettbewerbsfähigen Preisen ist die Grundvoraussetzung für einen starken Rechen-zentrumsstandort. Dafür braucht es ein Verfahren für die effiziente Verteilung \r\nvon Netzkapazitäten und Maßnahmen zur Senkung der Stromkosten.\r\n\tPlanungs- und Genehmigungsprozesse optimieren\r\nUm zeitgerecht dem schnell steigenden Bedarf an Rechenzentrumskapazitäten nachzukommen, müssen Genehmigungs- und Planungsprozesse vereinheitlicht, vereinfacht, digitalisiert und beschleunigt werden.\r\n\tSchaffung von geeigneten Flächen\r\nRechenzentren müssen als Chance für Kommunen begriffen werden und die Voraussetzungen für erfolgreiche Neuansiedlungen vor Ort geschaffen werden. \r\nDie gezielte Ausweisung geeigneter Flächen für Rechenzentren sollte integraler Bestandteil kommunaler und regionaler Entwicklungsstrategien sein. \r\nInhalt\r\n1\tVorwort\t9\r\n2\tBedeutung von Rechenzentren und Ausgangslage\t10\r\n2.1.\tWas ist ein Rechenzentrum überhaupt?\t10\r\n2.2.\tWarum brauchen wir Rechenzentren in Deutschland?\t10\r\n2.3.\tWo stehen wir in Deutschland?\t14\r\n2.4.\tWoran liegt das?\t16\r\n3\tHandlungsempfehlungen\t18\r\n3.1.\tEnergieeffizienzgesetz praxisgerecht überarbeiten\t18\r\n3.2.\tAbwärmenutzung fördern\t21\r\n3.3.\tStromversorgung wettbewerbsfähig gestalten\t23\r\n3.4.\tPlanungs- und Genehmigungsprozesse optimieren\t26\r\n3.5.\tSchaffung von geeigneten Flächen\t31\r\n\r\n \r\n1\tVorwort \r\n\r\nDie Digitalisierung ist der zentrale Treiber für wirtschaftliches Wachstum und gesell-schaftliche Entwicklung. Rechenzentren bilden dabei das unverzichtbare Rückgrat \r\nder digitalen Infrastruktur, indem sie Daten speichern, verarbeiten und bereitstellen. Deutschland steht am Scheideweg: Rechenzentren sind essenziell für die digitale Souveränität unseres Landes und für Schlüsseltechnologien wie KI. Dennoch wächst die Kapazität der Rechenzentren langsamer als der Bedarf, während führende Nationen wie die USA und China ihre Kapazitäten massiv ausbauen. So verfügt Deutschland aktuell über eine IT-Anschlussleistung von 2,7 Gigawatt, während die \r\nUSA mit 48 Gigawatt und China mit 38 Gigawatt weit voraus sind. Bis 2030 wird sich diese Lücke weiter vergrößern, was Deutschlands Position im internationalen Wettbewerb schwächt, denn auch die europäischen Nachbarländer haben bereits erhebliche Investitionen in Rechenzentren angekündigt.\r\nAuch in Deutschland zeigt die Rechenzentrumsbranche eine hohe Investitionsbereitschaft und bietet Lösungen für aktuelle Standortprobleme. \r\nDas ⭧ BMWK-Gutachten zum Rechenzentrumsstandort Deutschland sowie die Aus-sagen der Parteien im ⭧ Bitkomat zur Bundestagswahl machen deutlich: Eine nationale Strategie für Rechenzentren ist dringend notwendig – und findet breite Unterstützung. \r\nMit diesem Aktionsplan machen wir konstruktive Vorschläge, um umzusteuern: Konkrete Maßnahmen für schnellere Genehmigungsverfahren, eine sinnvolle Überarbeitung des Energieeffizienzgesetzes ohne Gold-Plating, eine praxisgerechte, nachhaltige Abwärmenutzung – und viele weitere Ideen, wie die Schaffung von Ansiedlungsbereichen mit ausreichender Energieversorgung. Viele der Vorschläge finden sich bereits im Koalitionsvertrag wieder und müssen nun zügig umgesetzt werden.\r\nBitkom und die Branche stehen bereit, sich aktiv in den Dialog einzubringen. Die Zeit des Zögerns ist vorbei. Deutschland muss jetzt handeln, bevor es für eine neue Innovationsfähigkeit zu spät ist – für eine starke digitale Zukunft, internationale Wettbewerbsfähigkeit und nachhaltige digitale Souveränität.\r\n \r\n2\tBedeutung von Rechenzentren und Ausgangslage\r\n2.1.\tWas ist ein Rechenzentrum überhaupt?\r\nEin Rechenzentrum (RZ; oder »Datacenter«) ist ein spezialisiertes Gebäude, in dem große Mengen an IT-Hardware (Netzwerkequipment, Router, Server, Speicher...) betrieben werden, um Daten auszutauschen, zu verarbeiten und zu speichern. \r\nMan kann sich Rechenzentren als die Grundlage der digitalen Welt vorstellen: Sie sind die zentrale Infrastruktur, die hinter allen digitalen Diensten und Anwendungen \r\nsteht, von der Entwicklung von Medikamenten, über Verkehrssteuerung, Handel & Transport, globaler Kommunikation über Cloud-Speicher bis hin zu Streaming-Diensten. Wenn wir diese Dienste nutzen, werden mehrere Rechenzentren aktiv, \r\ndie Daten austauschen und an den Nutzer übergeben. Sie ermöglichen also den reibungslosen Betrieb dieser Dienste und sorgen dafür, dass Daten sicher und effizient verarbeitet werden.\r\n2.2.\tWarum brauchen wir Rechenzentren in Deutschland?\r\nRechenzentren sind das Rückgrat der Digitalisierung und damit einer zukunftsfähigen Wirtschaft und Gesellschaft. Sie ermöglichen die Speicherung, Verarbeitung und \r\nden Austausch großer Datenmengen, die für digitale Dienste und Technologien essen-ziell sind. Durch die stetig zunehmende Digitalisierung in nahezu allen Lebensberei-chen – von Industrie 4.0 über E-Government bis hin zu Smart Cities – steigt der Bedarf an Rechenzentrumskapazitäten stark an. \r\nNachhaltigkeit & Innovation\r\nUm diesem Bedarf gerecht zu werden und die grüne sowie digitale »Twin Transition« voranzutreiben, ist ein gezielter Ausbau der Rechenzentrumskapazitäten in Deutschland notwendig. Diese Doppeltransformation – die digitale und die ökolo-gische – erfordert leistungsstarke und gleichzeitig energieeffiziente Rechenzentren in Deutschland, die den steigenden Datenverkehr nachhaltig bewältigen können. \r\nOhne die Rechenkapazitäten, die Rechenzentren bieten, könnten zentrale technologi-sche Fortschritte, die für eine nachhaltigere Welt notwendig sind, nicht umgesetzt werden. Dazu zählen digitale Technologien, die Wirtschaftsprozesse ressourcenscho-nender gestalten, die Verkehrssteuerung oder das Energiesystem effizienter machen, indem sie z. B. dafür sorgen, dass intelligente Stromnetze die erneuerbaren Energien dahin leiten, wo sie benötigt werden, und Technologien, die die gesamte Gesellschaft nachhaltiger organisieren.\r\n\r\n14% bis 26% der Klimaziele können dank digitaler Technologien bis 2030 erreicht werden, wobei die eigenen Emissionen bereits berücksichtigt werden. Rechenzentren sind dafür die Grundlage. (Bitkom-Studie »Klimaeffekte der Digitalisierung«, 2024)\r\nDie Integration von Rechenzentren in nachhaltige Energiekonzepte kann dazu beitragen, die ökologische Transformation voranzubringen. Dies umfasst den Einsatz erneuerbarer Energien, die Nutzung von Abwärme, deren möglichen Beitrag zur Netzstabilität und eine intelligente Einbindung in die Kommunen. Ein solches ganzheitliches Konzept verbindet die Digitalisierung mit dem Klimaschutz und schafft Synergien, die den Übergang zu einer nachhaltigeren Gesellschaft unterstützen. Rechenzentren sind damit nicht nur Energieverbraucher, sondern aktive Treiber der Twin Transition, indem sie digitale Innovationen ermöglichen und gleichzeitig Potenziale für ökologische Verbesserungen eröffnen.   Sie sind die nötige Infrastruktur, um Innovationen wie künstliche Intelligenz, maschinelles Lernen und das Internet der Dinge (IoT) zu ermöglichen. Ohne eine ausreichende Rechenzentrumsinfrastruktur kann Deutschland keine Führungsposition bei zukunftsweisenden Technologien wie \r\nKI entwickeln.\r\nDigitale Souveränität\r\nIn einer digitalisierten Welt ist Souveränität untrennbar mit der digitalen Infrastruktur verbunden, denn digitale Daten & Dienste sind am Ende immer physisch. Und das geschieht in Rechenzentren. Ohne starken Ausbau dieser physischen Grundlage riskiert Deutschland, dass sich Abhängigkeiten weiter verschärfen und den Einfluss auf wesentliche Bereiche der digitalen Wirtschaft, bzw. den Anschluss an eine zunehmend digitalisierte Welt, zu verlieren ‒ auch im europäischen Vergleich.\r\nOhne eigene Rechenzentren kann Deutschland hier keine Kehrtwende einleiten und digitale Souveränität sicherstellen. Dadurch werden die Kontrolle über eigene \r\nDaten sowie die wirtschaftliche und politische Unabhängigkeit Deutschlands geschwächt. Gerade bei Zukunftstechnologien wie KI oder Quantencomputing bedarf es einer unmittelbaren Gegensteuerung, da andere Regionen und Länder bereits deutlich schneller den lokalen Ausbau effizienter digitaler Infrastrukturen forcieren. Viele kritische Branchen wie Gesundheits-, Finanz- und Öffentlicher Sektor sind zudem verpflichtet, ihre Daten in Deutschland oder der EU zu verarbeiten und speichern. Während die Gesetzgebung eine Speicherung in der gesamten EU zulässt, gewährleis-tet eine nationale Speicherung in Deutschland höhere Rechtssicherheit, eine stärkere Kontrolle über Datenverarbeitungsprozesse und eine engere Anbindung an deutsche Datenschutz- und Sicherheitsstandards. Zudem ermöglicht sie eine bessere Integration in bestehende digitale Infrastrukturen und fördert die nationale digitale Souveränität. Rechenzentren in Deutschland sind somit ein essenzieller Baustein, um die digitale Selbstbestimmung zu wahren und die Kontrolle über kritische Daten, digitale Dienste und Anwendungen zu behalten.\r\nLatenz\r\nEs gibt zahlreiche latenzkritische Anwendungen, die auf extrem niedrige Verzöge-rungszeiten im Datenaustausch angewiesen sind. Anwendungen wie vernetztes Fahren, Echtzeit-Analysen in der Industrie, telemedizinische Dienste oder Finanztrans-aktionen erfordern eine minimale Latenz, die nur durch lokale Rechenzentren gewährleistet werden kann. Werden diese Daten erst über große Distanzen zu Rechenzentren im Ausland gesendet und verarbeitet, führt dies zu Verzögerungen, \r\ndie die Funktionalität und Sicherheit dieser Anwendungen beeinträchtigen. Auch für normale alltägliche Anwendungen kann eine spürbare Verzögerung entstehen. \r\nEigene Rechenzentren sind daher notwendig, um die Geschwindigkeit und Effizienz des Datenaustauschs innerhalb Deutschlands zu sichern. Daten sind am wertvollsten dort, wo sie schnell und sicher mit relevanten Partnern geteilt werden können.\r\nWertschöpfung\r\nDie deutsche Rechenzentrumsbranche selbst trägt zunehmend zur Wertschöpfung Deutschlands bei. Sie beschäftigt bereits heute über 200.000 Menschen und wird 2025 voraussichtlich über 10 Milliarden Euro in Infrastruktur und IT investieren.  Die Bran-che trägt zur gesamten Wertschöpfungskette bei, die von der Herstellung und Bereitstellung der notwendigen Hardware über den Bau und Betrieb der Infrastruktur bis hin zu einer Vielzahl von Dienstleistungen reicht. Ein starker heimischer Markt für Rechenzentren schafft Arbeitsplätze, fördert Innovationen und stärkt die Wett-bewerbsfähigkeit Deutschlands im internationalen Vergleich. Werden Rechenzen-trumsleistungen ins Ausland verlagert, verliert Deutschland nicht nur wirtschaftliche Potenziale, sondern auch die Kontrolle über eine strategisch wichtige Infrastruktur. Dabei spielt der Aspekt der Datengravität eine entscheidende Rolle. Unternehmen siedeln sich nicht nur wegen niedriger Latenz in bestimmten Regionen an, sondern vor allem wegen der Vielzahl an Akteuren, mit denen sie Daten austauschen. Digitale Öko-systeme entstehen dort, wo Netzwerkeffekte durch eine kritische Masse an Unternehmen, Cloud-Anbietern und Plattformen wirken. Wenn Daten über große Distanzen transportiert werden müssen, erhöht das nicht nur Verzögerungen, sondern erschwert auch die nahtlose Integration in bestehende Wertschöpfungsketten. Regionale Rechenzentren sind daher essenziell, um den reibungslosen Datenaustausch innerhalb Deutschlands zu ermöglichen und digitale Geschäftsmodelle zukunftssicher zu gestalten. Je größer und vernetzter ein Datensatz wird, desto schwieriger und ineffizienter wird es, ihn über große Distanzen hinweg zu verlagern. Dies schafft gleichzeitig eine positive Rückkopplungsschleife, in der die Ansiedlung zusätzlicher Rechenzentren die digitale Infrastruktur weiter stärkt und so den Wirtschaftsstandort Deutschland nachhaltig fördert. Die indirekten Beiträge zur Volkswirtschaft sind deutlich höher, da nahezu alle Branchen zunehmenden digitale Dienste aus Rechenzentren anbieten und nutzen und ohne diese ihre Innovation und Forschung nicht realisieren können. Eine Anhebung des Investitionsniveaus in digitale Infrastrukturen auf das der USA, könnte durch »Spill-over-Effekte« zu einer zusätz-lichen Wertschöpfung von 410 Mrd. € führen.  Ob Industrie, Gesundheitssystem oder öffentliche Verwaltung, niemand kommt heutzutage ohne die Nutzung von Rechenzentren aus.\r\n»Die Digitalisierung, der Zugang zu Recheninfrastruktur und der hierfür nötige Ausbau von Rechenzentren sind entscheidend \r\nfür die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Industrie. Sie bilden die Grundlage, um Innovationspotenziale zu realisieren und Transformationsprozesse erfolgreich zu gestalten. Darüber hinaus sind sie unerlässlich, um in einer zunehmend digitalisier-ten Welt auch im täglichen Geschäftsbetrieb konkurrenzfähig und strategisch unabhängig zu bleiben. Ohne eine leistungs-fähige digitale Infrastruktur, zu der Rechenzentren unverzichtbar gehören, wird die deutsche Industrie ihre führende Rolle in der globalen Wirtschaft nicht behaupten können.«\r\nIris Plöger, Mitglied der Hauptgeschäftsführung, Bundesverband der Deutschen Industrie (BDI)\r\nLokale Effekte\r\nDie Ansiedlung von Rechenzentren hat erhebliche lokale und regionale Wirkungen, \r\ndie sich in ökonomischer, ökologischer und gesellschaftlicher Hinsicht bemerkbar \r\nmachen. Die Investitionen in den Bau und die Ausrüstung von Rechenzentren sowie der Ausbau von Datennetzen führen häufig zu spürbaren wirtschaftlichen Effekten in den Regionen. Insbesondere die Bauwirtschaft profitiert von den umfangreichen Baumaßnahmen, während sich die Nachfrage entlang der Lieferkette positiv auf Unternehmen auswirkt, die spezialisierte Dienstleistungen für Rechenzentren anbieten. Viele RZ-Betreiber engagieren sich auch lokal und regional, indem sie Bildungsinitiativen fördern oder Innovationsprojekte, wie u. a. auch Startups, unter-stützen. Ein weiterer Aspekt ist das Potenzial von Rechenzentren, zur Dekarbonisierung der lokalen Wärmeversorgung und somit zur Energiewende beizutragen. Die bei der Datenverarbeitung entstehende Abwärme kann beispielsweise zur Beheizung von Wohngebieten oder öffentlichen Einrichtungen genutzt werden. Diese Möglichkeit bietet einen innovativen Ansatz zur Reduzierung der CO₂-Emissionen und unterstützt regionale Klimaziele. Ein konkretes Beispiel für diese umfassenden Wirkungen ist \r\ndas Rheinische Revier. Nach der Ankündigung des Engagements von Microsoft erlebt die Region einen deutlichen Aufschwung. So ist dort die Errichtung eines neuen \r\nDigital-Parks geplant. Begleitet wird das Microsoftinvestment von umfangreichen Schulungsmaßnahmen, die die digitale Kompetenz der lokalen Bevölkerung erhöhen. \r\nAuch Google begann nach der Eröffnung seines Rechenzentrums in Hanau damit, mehrere Initiativen zur Stärkung digitaler Kompetenzen und ein Rapid-Prototyping-Labor zur Innovationsförderung zu unterstützen sowie in die MINT-Bildung in Hanau zu investieren. Die Ansiedlung eines Rechenzentrums hat darüber hinaus eine Sogwirkung für weitere Investitionen, da die Region durch die Verbesserung der digi-talen Infrastruktur und das wachsende Innovationsökosystem für andere Unternehmen der Digital-branche und auch aus anderen Sektoren attraktiver wird. \r\nIm Rheinischen Revier können solche Investitionen erheblich zum Strukturwandel \r\nin der ehemaligen Braunkohleregion beitragen und eine nachhaltige wirtschaftliche Neuausrichtung fördern. \r\n2.3.\tWo stehen wir in Deutschland?\r\nDeutschland verliert im internationalen Vergleich bei Rechenzentrumskapazitäten zunehmend den Anschluss an führende Industrienationen. Zwar wächst der \r\ndeutsche Markt: Bis 2030 sollen die Rechenzentrumskapazitäten im Vergleich zu 2023 voraussichtlich verdoppelt werden. Doch die steigende Nachfrage durch fortschrei-tende Digitalisierung und den Einsatz von KI übertrifft dieses Wachstum bei weitem. \r\nAbbildung 1: Weltweite Entwicklung der RZ-Kapazitäten4\r\nUm mit der wachsenden Nachfrage Schritt zu halten, müsste die europäische Rechen-zentrumskapazität bis 2027 auf etwa 22 GW mehr als verdoppelt werden. Prognosen zufolge wird jedoch bis dahin nur eine Kapazität von 13 GW erreicht, was deutlich hinter der benötigten Nachfrage zurückbleiben würde.  In Deutschland müsste die Kapazität von leistungsfähigen Rechenzentren für KI-Anwendungen bis 2030 verdreifacht werden – von derzeit 1,6 GW auf 4,8 GW. Derzeit sind jedoch nur 0,7 GW im Bau und weitere 1,3 GW in der Entwicklung. Daraus entsteht eine Investitionslücke von mindestens 1,2 GW.  Die Nachfrage wird dann jedoch nicht ungedeckt bleiben, sondern aus dem nicht-europäischen Ausland gedeckt werden. Abbildung 1 zeigt, dass sich der Abstand zu USA und China weiter vergrößern wird. \r\nDie digitale Abhängigkeit wird sich also vergrößern und die Wertschöpfung anderswo stattfinden, da die steigende Nachfrage nicht aus Deutschland oder Europa gedeckt werden kann. Das zementieren auch die kürzlich angekündigten Investitionen von \r\n500 Milliarden Dollar in KI-Infrastruktur in den USA. Deutschland wird bei dieser zen-tralen Zukunftsinfrastruktur seiner Rolle als führende Wirtschaftsnation Europas nicht gerecht. Bereits bei vergangenen Technologietrends, hat man früh den Anschluss verloren. Dieser Fehler darf nicht wiederholt werden. Zwar verfügt Deutschland inner-halb Europas über die höchsten RZ-Kapazitäten, wie man in der folgenden Abbildung erkennen kann, ist dies jedoch in Relation zur Wirtschaftsleistung wenig überzeugend. \r\nVergleicht man die RZ-Kapazitäten europäischer Länder in Relation zu ihrem Bruttoinlandsprodukt (BIP), so positioniert sich Deutschland im Mittelfeld. Dies darf und kann nicht der Anspruch einer führenden und digitalisierten Industrienation sein. Abbildung 2: RZ-Kapazitäten in Deutschland im internationalen Vergleich\r\n\r\n2.4.\tWoran liegt das?\r\nDieser wachsende Rückstand ist natürlich nicht monokausal zu erklären und lässt \r\nsich auf viele verschiedene Faktoren zurückführen. Unsere Befragung von Expertinnen \r\nund Experten aus der Rechenzentrumsbranche hat folgendes Bild ergeben: \r\nAbbildung 3: Standfaktoren und internationaler Vergleich\r\nBesonders wichtige Standortfaktoren sind grundlegende Voraussetzungen für den Betrieb eines Rechenzentrums wie die zuverlässige Stromversorgung und die Anbindung an Internetknoten. Diese werden in Deutschland derzeit noch als positiv bewertet, gleiches gilt für das hohe Datenschutzniveau. Eine zuverlässige und ausreichende Stromversorgung muss als wichtigster Standortfaktor also unbedingt aufrecht erhalten werden, um als Standort zu bestehen. Als schlecht bewertet werden vorallem die hohen Strompreise, die langwierigen Genehmigungsprozesse, die Ver-fügbarkeit von Fachkräften und die regulatorischen Vorgaben. \r\n \r\nDies sind also die wichtigsten Herausforderungen, die angegangen werden müssen, um Deutschland zu einem attraktiveren Standort für die Ansiedlung und den Ausbau von Rechenzentren zu machen. Auch die zukünftigen Herausforderungen für Rechenzentren in Deutschland verdeutlichen dies:\r\nAbbildung 4: Zukünftige Herausforderungen für Rechenzentren in Deutschland\r\nUnsere folgenden Handlungsempfehlungen orientieren sich an diesen Ergebnissen. Die neue Bundesregierung muss eine ausreichende, stabile, günstige und nachhaltige Stromversorgung für bestehende und neue Rechenzentren sicherstellen. Es braucht praxistauglichere regulatorische Vorgaben, optimierte Planungs- und Genehmigungs-verfahren, verbesserte Rahmenbedingungen für Abwärmenutzung sowie die Schaffung von geeigneten Flächen. \r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n3\tHandlungsempfehlungen\r\n3.1.\tEnergieeffizienzgesetz praxisgerecht überarbeiten\r\nWir begrüßen das Ziel des Gesetzes, die Nachhaltigkeit der Rechenzentren in Deutschland zu erhöhen. Dabei muss jedoch klar sein, dass sich Deutschlands Klima-ziele nur mit und nicht gegen die Digitalisierung erreichen lassen. Einige Vorgaben \r\ndes Energieeffizienzgesetzes sind nicht praxistauglich und müssen angepasst werden, andere schaden der Nachhaltigkeit sogar unmittelbar. Dabei handelt es sich jeweils \r\num Aspekte, die nicht unmittelbar auf die europäische Energieeffizienzrichtlinie \r\nzurückgehen, sondern einen Sonderweg des deutschen Gesetzgebers darstellen. \r\nDie Befragung von Expertinnen und Experten verdeutlicht, dass bestimmte Anforde-rungen erhebliche Herausforderungen für den Rechenzentrumsbetrieb in Deutschland mit sich bringen.:\r\nAbbildung 5: Herausforderungen durch Regulatorische Vorgaben im Rechenzentrumsbetrieb\r\nInsbesondere die Vorgaben zum Anteil an wiederverwendeter Energie (ERF) aus §11 sind strukturell nicht praxistauglich und werden einen massiven negativen Effekt \r\nauf die zukünftige Entwicklung des Rechenzentrums- und Digitalstandortes Deutschland haben. Auch die Vorgaben zur Energieverbrauchseffektivität (PUE) aus \r\n§ 11 sind sehr ambitioniert. Die RZ-Branche agiert international und ist in vielen \r\nFällen geografisch flexibel. Europa braucht deshalb einheitliche regulatorische Rahmenbedingungen, um wettbewerbsfähig zu sein. Dabei darf es keine nationalen Alleingänge geben. Auf europäischer Ebene werden derzeit harmonisierte Maßnahmen für nachhaltige Rechenzentren innerhalb der EU erarbeitet. Für Berichtspflichten existieren diese bereits. Ein harmonisierter europäischer Binnenmarkt ist eine unserer größten Stärken und entscheidend, um im globalen Wettbewerb auf Augenhöhe \r\nzu agieren. Daher fordern wir:\r\n#1 Das Energieeffizienzgesetz muss überarbeitet und an die europäischen Vorgaben angeglichen werden.\r\nDies ist im Einklang mit dem Koalitionsvertrag, nach dem das Energieeffizienzgesetz (EnEfG) novelliert, vereinfacht und auf EU-Recht zurückgeführt werden soll. Im Folgenden gehen wir auf die größten Herausforderungen des Gesetzes ein.\r\nEnergieverbrauchseffektivität (PUE) §11 \r\nDie derzeitigen Effizienzvorgaben des EnEfG fokussieren sich stark auf eine einzelne Kennzahl: Die Energieverbrauchseffektivität (PUE=Power Usage Effectiveness). Während der PUE-Wert ein wichtiger Indikator für die Energieeffizienz ist, greift eine isolierte Betrachtung zu kurz. Ein solcher Ansatz vernachlässigt die komplexen Wechselwirkungen zwischen verschiedenen Faktoren, die zur Gesamteffizienz und Nachhaltigkeit eines Rechenzentrums beitragen.\r\nEin pauschaler Wert für alle Rechenzentren ist nicht praxistauglich und hängt u. a. von Verfügbarkeit, Auslastung, Kühlkonzept und Kältemittel ab. Die Grenzwerte sollten daher diese Faktoren berücksichtigen, z. B. eine Staffelung nach Verfügbarkeit und eine Mindestauslastung von 60-80 % beim besten geforderten PUE-Wert (siehe Stellung-nahme Verschärfung PUE EnEfG für eine ausführlichere Begründung und Vorschläge). Die im EnEfG in letzter Sekunde und ohne Einbeziehung der Stakeholder beschlossene Reduzierung des ohnehin schon anspruchsvollen PUE-Wertes für neue Rechenzentren ab 2026 von 1,3 auf 1,2 reduziert die für Gebäudeinfrastruktur zur Verfügung stehende Energie pauschal um mehr als 30 % und ist praktisch nicht erfüllbar.\r\nDurch den einseitigen Fokus auf den PUE-Wert findet keine ganzheitliche Betrachtung der Nachhaltigkeit eines Rechenzentrums statt. Durch die Mindeststandards, die weit über den aktuellen Branchendurchschnitt hinausgehen, wird voraussichtlich vermehrt auf die Verdunstungskühlung gesetzt werden. Diese Kühlmethode ist zwar energie-effizienter und ermöglicht so die Erreichung besserer PUE-Werte, hat dafür aber einen hohen Wasserverbrauch. Die Folge des Gesetzes wäre also eine Verschiebung von reduziertem Stromverbrauch hin zu erheblich mehr Wasserverbrauch. In Regionen mit Wassermangel ist dieses Vorgehen im Sinne der Nachhaltigkeit zweifelhaft.\r\nBestandsrechenzentren sehen sich mit der Herausforderung konfrontiert, entweder massive Investitionen zu tätigen oder schlichtweg zu schließen. Dabei wird ein entscheidender Aspekt völlig vernachlässigt: Der ökologische Fußabdruck eines Rechenzentrum-Neubaus ist keineswegs per se geringer als der Weiterbetrieb einer bestehenden Anlage mit nur marginal schlechterem PUE-Wert.\r\nEin ausgewogener Regulierungsansatz für Rechenzentren ist entscheidend, um eine nachhaltige und effiziente Entwicklung der Branche zu fördern. Statt sich auf die extreme Regulierung eines einzelnen Faktors wie den PUE-Wert zu konzentrieren, sollte ein ganzheitlicher Ansatz verfolgt werden, der verschiedene Aspekte der Energieeffizienz und Nachhaltigkeit berücksichtigt. Eine solche Herangehensweise würde es Betreibern ermöglichen, flexibler auf spezifische Standortbedingungen und technologische Entwicklungen zu reagieren. Gleichzeitig würde sie Innovationen \r\nund Nachhaltigkeit fördern, da Unternehmen verschiedene Wege zur Verbesserung ihrer Gesamtbilanz wählen könnten, ohne durch zu enge Vorgaben in einem einzelnen Bereich eingeschränkt zu werden. Dieser muss jedoch, wie oben gefordert, innerhalb der EU harmonisiert sein. Dafür muss die Zulieferindustrie (Hardwareherstellung) \r\nin die Debatte miteinbezogen werden, da die RZ-Infrastruktur nur ein Baustein der \r\nKette ist.\r\nAnteil an wiederverwendeter Energie (ERF) §11 \r\nDie Nutzung von Abwärme der Rechenzentren ist sinnvoll, aber ohne entsprechende Abnehmer und die erforderlichen Infrastrukturen ist die in § 11 EnEfG vorgesehene pauschale Verpflichtung zur Abwärmenutzung keine tragfähige Lösung. Die vor-gesehen ERF-Werte sind in der Praxis kaum erreichbar und hängen maßgeblich von \r\nder Abnahme durch den angeschlossenen Wärmenetzbetreiber ab. Die Nah- und Fernwärmeinfrastruktur in Deutschland reicht bei Weitem nicht aus, um ein Gesetz mit derart strengen Vorgaben zur Abwärmenutzung umsetzen zu können. Dadurch wer-den die Ansiedelungsmöglichkeiten, der für die Digitalisierung und digitale Souveränität Deutschlands unabdingbaren Rechenzentren, stark eingeschränkt. \r\nDaher sollte auf pauschale Werte verzichtet werden und stattdessen eine Kosten-Nutzen-Bewertung, die technische, wirtschaftliche und nachhaltigkeitsbezogene Faktoren in den Blick nimmt, sowie der Individualität und Komplexität der Fälle gerecht wird, eingesetzt werden. So können auch Projekte unterhalb der derzeit vorgeschrie-benen ERF-Grenzwerte umgesetzt werden, die derzeit vom Wärmenetzbetreiber aufgrund mangelnder Kapazität des Wärmenetzes abgelehnt werden müssten, obwohl sie dennoch sinnvoll wären. Zudem sollen Rechenzentren konzeptionell auf eine Abwärmenutzung vorbereitet sein. Die Installation, z. B. eines Wärmetauschers, ist erst dann sinnvoll, wenn die tatsächlich abgenommene Wärmeleistung feststeht. Umfangreiche Vorschläge für eine sinnvolle Förderung der Abwärmenutzung aus Rechenzentren machen wir im nächsten Kapitel 2.2. »Abwärmenutzung fördern«.\r\nDie Vorgaben führen zudem zu einem Zielkonflikt mit der angestrebten Nähe zu erneuerbarer Energieerzeugung. Große Wärmenetze befinden sich vorwiegend in Ballungsräumen, in denen die Stromnetzkapazitäten oft begrenzt und wenige geeignete Flächen verfügbar sind. Eine Anpassung des Energieeffizienzgesetzes wäre daher auch im Sinne der Stromnetzdienlichkeit sinnvoll. Nach aktuellem Stand dür-\r\nfen Rechenzentren grundsätzlich nur dort entstehen, wo Wärmenetze vorhanden oder geplant sind. Dies schränkt die Ansiedlung in Regionen mit hoher erneuerbarer Stromerzeugung ein, da dort häufig keine Wärmenetze existieren. Es muss also im Einzelfall abgewägt werden, welcher Standort aus Sicht der Nachhaltigkeit am sinnvollsten ist. Auch werden so keine Investitionen außerhalb der bestehenden Bal-lungsräume entstehen.\r\n#2 Politisch und regulatorisch muss der Zielkonflikt zwischen Abwärmenutzung und netzdienlicher Ansiedlung von Rechenzentren berücksichtigt werden.\r\nBerichts- und Veröffentlichungspflichten § 13 und Anlage 3\r\nNach § 13 EnEfG müssen Betreiber von Rechenzentren die umfassenden Informationen nach Anlage 3 nicht nur an den Bund übermitteln, sondern auch auf individueller Ebene für jedes Rechenzentrum veröffentlichen. Die Energieeffizienzrichtlinie und die delegierte Verordnung sehen jedoch vor, dass dies nur mit Ausnahme von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen geschehen darf. In Artikel 12 (1) der Richtlinie heißt es zur Veröffentlichung der Daten: „mit Ausnahme von Informationen, die dem Unionsrecht und dem nationalen Recht zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen \r\nund der Vertraulichkeit unterliegen.“ Die uneingeschränkte Veröffentlichungspflicht auf individueller Ebene einzelner Rechenzentren stellt ein Sicherheitsrisiko dar und schadet dem Standort im internationalen Wettbewerb. Es muss daher zwingend eine Harmonisierung des § 13 EnEfG mit der EU-Richtlinie erfolgen, um die Geschäfts- \r\nund Betriebsgeheimnisse von deutschen Rechenzentren zu schützen.\r\nZudem gibt es auf EU-Ebene bereits eine einheitliche Berichtsplattform. Der deutsche Sonderweg mit einer eigenen Plattform verursacht überflüssige Bürokratie sowie vermeidbaren Zeit- und Kostenaufwand für deutsche Behörden. Diese sollte daher abgeschafft werden, dann können RZ-Betreiber (wie in der Richtlinie vorgesehen und in anderen Mitgliedsstaaten üblich) einfach direkt an die europäische Plattform berichten. Es bedarf keiner zusätzlichen Datenpunkte und Anhang 3 des EnEfG kann und sollte entfernt werden. Dies würde unnötige Bürokratie vermeiden und für Einheitlichkeit in der EU sorgen.\r\n3.2.\tAbwärmenutzung fördern\r\nFür die vermehrte Abgabe der CO₂-freien Abwärme aus Rechenzentren braucht es passende Abnehmer. Rechenzentren möchten ihre Abwärme häufig kostenneutral abgeben, finden jedoch nur selten geeignete Partner. Dabei bietet die Nutzung von Abwärme eine große Chance, die Wärmeversorgung zu dekarbonisieren und zur Nachhaltigkeit beizutragen. Durch die Einspeisung in Fernwärmenetze oder die direkte Nutzung in Wohn- und Gewerbegebieten können fossile Energieträger ersetzt und der CO₂-Fußabdruck spürbar gesenkt werden. Durch die effiziente Nutzung der ohnehin entstehenden Wärme können Rechenzentren zur nachhaltigen Transformation unserer Energieversorgung beitragen. Die einseitige Verpflichtung der RZ-Branche zur Abgabe der Abwärme greift jedoch zu kurz. Es braucht insgesamt bessere Rahmenbedingun-gen für die Wärmeabnehmer, um eine vermehrte Nutzung der Abwärme zu ermöglichen. Rechenzentren möchten ihre Abwärme in der Regel kostenneutral abgeben, finden aber keine passenden Abnehmer. Entweder fehlt die nötige Infrastruktur, oder die Nutzung ist für den Wärmenetzbetreiber bzw. die Endkunden nicht wirtschaftlich. Das verdeutlicht auch unsere Befragung:\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nExpertenbefragung: \r\nWenn Sie bisher keine Abwärme nutzen, warum?\r\n\r\nAbbildung 6: Herausforderungen durch Regulatorische Vorgaben im Rechenzentrumsbetrieb\r\nWirtschaftlichkeit\r\nEin Grund dafür ist das Temperaturniveau der Abwärme aus RZ. Daher muss diese \r\nmit Wärmepumpen aufgewertet werden, was bei den relativ hohen Strompreisen in Deutschland problematisch ist. Dies macht eine Nutzung für Energieversorgungs-unternehmen häufig unwirtschaftlich, teilweise auch bei vorhandenen Wärmenetzen. Um dem entgegenzuwirken, schlagen wir folgenden Anreiz vor:\r\n#3 Wärmepumpen zur Aufwertung der Abwärme müssen von einer reduzierten Stromsteuer und Befreiung von Netzentgelten profitieren. \r\nEin weiteres Problem besteht darin, dass die unentgeltliche Abgabe der Abwärme steuerpflichtig ist. Dies hat der Europäische Gerichtshof gemäß Artikel 16 Absatz 74 der EU-Mehrwertsteuerrichtlinie geurteilt.  Daher muss der Betreiber eines Rechenzen-trums auch bei unentgeltlicher Abgabe von Abwärme Umsatzsteuer zahlen.\r\n#4 Die unentgeltliche Abgabe von Abwärme muss steuerfrei sein.\r\n\r\n\r\nWeitere Rahmenbedingungen\r\nDer konsequente Ausbau moderner Wärmenetze ist der größte Hebel, da häufig nicht die nötige Infrastruktur für die Nutzung der Abwärme besteht.\r\nDas Energieeffizienzgesetz setzt, wie in Kapitel 2.1. beschrieben, die falschen Rahmen-bedingungen. Die einseitige Verpflichtung der RZ-Branche ist nicht harmonisiert \r\nmit den Vorgaben für die Wärmenetzbetreiber. Die Zeitpläne von EnEfG und Wärme-planungsgesetz sollten daher angeglichen werden, um Anbieter und Abnehmer \r\nnicht zu unterschiedlichen Zeitpunkten zu verpflichten.\r\nBei der Wärmeplanung müssen Rechenzentren konsequent mitgedacht werden. Vielerorts fehlen das Wissen und die Erfahrung, um solche Projekte umzusetzen. \r\nHier könnten Informationsprogramme gezielt ansetzen, um Kommunen über techni-sche Möglichkeiten, rechtliche Rahmenbedingungen und erfolgreiche Praxisbeispiele zu informieren. Neben Schulungen und Leitfäden wären auch zentrale Anlaufstel-\r\nlen sinnvoll, die Kommunen bei der Planung und Umsetzung von Abwärmeprojekten unterstützen. Auch die Bevölkerung muss vermehrt über die Entwicklungen der Kostenstruktur der Wärmeversorgung und über die Vorteile netzgebundener Wärme-versorgung aufgeklärt werden.\r\n#5 Wärmeplanung, Ausbau moderner Wärmenetze und Akzeptanz in der Bevölkerung müssen als Hebel genutzt werden.\r\n3.3.\tStromversorgung wettbewerbsfähig gestalten\r\nStromversorgung\r\nDerzeit verschärft sich zunehmend intensiver das Problem, dass es nicht mehr ausreichend Stromnetzanschlusskapazitäten für Rechenzentrumsprojekte gibt. Mit 67 Prozent der befragten Expertinnen und Experten aus der RZ-Branche wird dies als größte zukünftige Herausforderung für den Rechenzentrumsstandort Deutschland gesehen (siehe oben). Bereits heute sind in zunehmend Regionen keine Kapazitäten für neue Projekte verfügbar. Insbesondere wenn die positiven Effekte der KI-Transfor-mation auch in Deutschland Wirkung entfalten sollen, werden die Bedarfe schnell und signifikant steigen – diese Technologie wächst schnell, jetzt und kann mit dem üblichen Zeithorizont von 7-10 Jahren für den Netzausbau nicht abgedeckt werden. Oberste Priorität muss daher der schnelle Netzausbau haben.\r\nDie Bundesnetzagentur hatte Ende 2024 einen Vorschlag für ein Verfahren zur Zuteilung von Entnahmeleistungen aus höheren Netzebenen veröffentlicht, hat diesen jedoch aufgrund breiter Kritik nicht weiterverfolgt. Die Problembeschreibung war jedoch zutreffend, nur der Lösungsvorschlag nicht geeignet. Es braucht weiterhin ein Verfahren, dass die begrenzten Netzkapazitäten effizient verteilt, sinnvolle Groß-projekte jedoch ermöglicht. Nach unserem umfassenden Vorschlag sollten Anschluss-kapazitäten grundsätzlich nach dem Eingangszeitpunkt der Anträge verteilt werden, jedoch nur solche Anträge berücksichtigt werden, die gewisse Qualitätskriterien erfüllen. Auch im weiteren Verlauf des Prozesses müssen Kriterien erfüllt werden. Zudem braucht es Transparenz auf beiden Seiten über Netzkapazitäten, Nachfrage und Entwicklungen. Ein solches Verfahren stößt auf breite Zustimmung bei Anschluss-nehmern und Netzbetreibern und muss eingeführt werden. Federführend könnte hier das zuständige Ministerium agieren. \r\nUm den Netzbetreibern die Einführung effizienter Vergabeverfahren zu ermöglichen, braucht es zudem dringend eine gesetzliche Klarstellung, dass Batteriespeicher nicht unter die Verordnung zur Regelung des Netzanschlusses von Anlagen zur Erzeugung von elektrischer Energie (KraftNAV) fallen. Einige Anbieter von Großbatteriespeichern nutzen derzeit eine rechtliche Grauzone in der Verordnung, indem sie sich auf Gerichtsurteile aus gänzlich anderen rechtlichen Zusammenhängen berufen, um sich als Stromerzeuger einordnen und entsprechende Rechte in Anspruch nehmen zu können. Dadurch erhalten sie bevorzugten Zugang zum Stromnetz – über eine gesetzliche „Fast Lane“, die ursprünglich für klassische Kraftwerke gedacht war. Die Folge: Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) müssen innerhalb von vier Monaten Netzanschlusskapazitäten verbindlich reservieren – nach dem Prinzip „First Come, First Serve“. Mit über 204 GW beantragter Anschlussleistung – bei derzeit nur 1,4 GW realisiertem Bestand – droht eine massive Blockade. Andere Großverbraucher, etwa Rechenzentren, werden so nachrangig behandelt.\r\n#6 Ein effizientes Vergabeverfahren für Netzanschlüsse muss mit den Stakeholdern erarbeitet und eingeführt werden. Außerdem braucht es möglichst viel Transparenz über Netzkapazitäten.\r\nUnsere Befragung zeigt: Eine stabile Stromversorgung ist der wichtigste Standort-faktor für Rechenzentren – und Deutschland schneidet hier noch sehr gut ab. Es muss also im Rahmen der Energiewende sichergestellt werden, dass dieser Vorteil bestehen bleibt. Eine nachhaltige Energieversorgung ist zudem die wichtigste Voraussetzung \r\nfür klimaneutrale Rechenzentren. Durch die nahezu vollständige Elektrifizierung wirkt sich eine nachhaltige Energieversorgung dementsprechend sehr stark positiv auf \r\ndie Klimabilanz von RZ aus. Daher ist Folgendes essenziell für einen starken Standort:\r\n#7 Eine stabile, ausreichende und nachhaltige Stromversorgung mit international wettbewerbsfähigen Preisen muss sichergestellt werden.\r\nStromkosten\r\nRechenzentren sind die Fabriken der digitalen Wirtschaft – sie produzieren die digi-talen Dienste und Infrastrukturen, auf denen moderne Geschäftsmodelle und Innovationen basieren. Dennoch werden sie im Gegensatz zur klassischen Industrie nicht als produzierendes Gewerbe anerkannt und von Entlastungen bei Strompreisen ausgeschlossen. Das führt zu einem erheblichen Wettbewerbsnachteil gegenüber \r\ndem EU-Ausland, wo niedrigere Energiekosten digitale Wertschöpfung gezielt fördern. Damit Deutschland als digitaler Wirtschaftsstandort nicht zurückfällt, müssen auch Rechenzentren und Telekommunikationsnetze in die Entlastungsmaßnahmen für energieintensive Industrien einbezogen werden.\r\nIm Koalitionsvertrag sind umfassende entlastende Maßnahmen, insbesondere auch für Rechenzentren, festgehalten. Diese müssen nun zügig umgesetzt werden. Besonders wichtig ist es, die Branche in die Überlegungen für einen Industriestrompreis einzubeziehen. In diesem Kontext ist es wichtig, auf EU-Ebene eine Aufnahme der Branche in die sogenannte KUEBLL-Liste anzustoßen, da ein nationaler Alleingang sonst beihilferechtlich problematisch wäre. Die unmittelbaren Entlastungen müssen vom deutschen Gesetzgeber kommen, es braucht jedoch ein gemeinsames europäisches Vorgehen für gezielte Entlastungen einzelner Branchen. Auch für die im Koalitionsvertrag angekündigte Ausweitung der Strompreiskompensationen auf Rechenzentren ist dies ein notwendiger Schritt\r\n#8 Die Strompreiskompensationen für die energieintensive Industrie müssen auf digitale Infrastrukturen ausgeweitet werden und Rechenzentren in einen möglichen Industriestrompreis einbezogen werden.\r\nDie in Deutschland seit 2003 unverändert geltende Stromsteuer von 20,50 €/MWh liegt weit über dem europäischen Mindestwert von 0,50 €/MWh. Während andere energieintensive Industrien (z. B. Stahl, Metall, Chemie usw.) von Befreiungen oder Reduzierungen profitieren, sind Rechenzentren bislang ausgeschlossen. Wir schlagen eine deutliche Senkung der Stromsteuer auf das europäische Mindestmaß vor, \r\nsowie eine Erweiterung der Begünstigten auf strategisch wichtige Sektoren wie Rechenzentren.\r\n#9 Die Stromsteuer muss für digitale Infrastrukturen auf das europäische Mindestmaß gesenkt werden.\r\nDie von der Bundesnetzagentur angeregte Abschaffung der reduzierten Netzentgelte für Grundlastverbraucher aus §19 StromNEV würde die Situation zudem noch weiter verschärfen, da Rechenzentren aufgrund der Vielfalt der angebotenen Leistungen, \r\ndie sowohl am Tage als auch in der Nacht die Nutzung des Rechenzentrums bedingen, nur sehr eingeschränkt netzdienlich flexibel agieren können. Es braucht also Ausnahmen oder anderweitige Entlastungen für digitale Infrastrukturen, die ihre Last nicht zeitlich verschieben können.\r\n#10 §19 StromNEV darf nicht ersatzlos abgeschafft werden.\r\nNetzdienlichkeit\r\nDie steigende Nachfrage nach Netzkapazitäten sowohl im Erzeugungs- als auch im Verbrauchssektor, auch durch Rechenzentren, erfordert eine Optimierung der bestehenden Strominfrastruktur sowie eine strategische, langfristige Planung, um eine zuverlässige und nachhaltige Stromversorgung sicherzustellen.\r\nMit der zunehmenden Integration erneuerbarer Energien und dem Fortschritt der Energiewende gewinnt die Unterstützung der Netzbetreiber bei der Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit an Bedeutung. Digitale Technologien spielen dabei, \r\nz. B. durch smartes Lastmanagement, eine wichtige Rolle. Auch klar definierte und marktbasierte Leistungen zur Unterstützung des Systems können einen Beitrag leisten. Die Fähigkeit der RZ-Branche, durch die Reduzierung der IT-Last Flexibilität bereitzustellen ist jedoch begrenzt, insbesondere in Colocation- oder Cloud-Rechen-zentren, in denen eine durchgehende Stromverfügbarkeit für die Servicebereitstellung essenziell ist. Wir sehen großes Potenzial in der Zusammenarbeit mit den Netzbetreibern und Behörden, um die Anforderungen des Stromsystems zu analysieren und Lösungen zu entwickeln.\r\n#11 Die Potenziale zur Unterstützung des Stromsystems durch Rechenzentren müssen im Austausch mit der Branche definiert und gehoben werden.\r\n3.4.\tPlanungs- und Genehmigungsprozesse optimieren\r\nIn Deutschland dauern Planungs- und Genehmigungsverfahren für Rechenzentren deutlich länger als im EU-Durchschnitt. Bei Rechenzentren handelt es sich um Projekte, die für die „Twin Transition“ aus Digitalisierung und Nachhaltigkeit unerlässlich sind. Daher sollten Verfahren vereinfacht und beschleunigt werden, vergleichbar mit dem Vorgehen beim Ausbau der erneuerbaren Energien. Um zeitgerecht dem schnell steigenden Bedarf an Rechenzentrumskapazitäten nachzukommen, müssen Genehmigungs- und Planungsprozesse vereinheitlicht, vereinfacht, digitalisiert und beschleunigt werden. Um dies zu ermöglichen, sollten, neben der bisher nicht stattfindenden Einhaltung der existierenden Fristen, auch spezifisch für Rechenzentren zugeschnittene Regelungen zur dezidierten Beschleunigung des Ausbaus eingeführt werden, die zusätzlich gezielt die Behörden entlasten können.\r\nBebauungsplan\r\nFür die Ansiedlung von Rechenzentren sind häufig neue Bebauungspläne notwendig. Dies dauert häufig länger als in anderen europäischen Ländern – einerseits bedingt durch das grundsätzliche Verfahren, andererseits durch die einseitige Kontrolle der kommunalen Verwaltung, etwa bei der Beauftragung von Planungskonzepten und den dazugehörigen Gutachten, sowie umfassende Einspruchsverfahren. Daher fordern \r\nwir ein zusätzliches beschleunigtes Verfahren, das idealerweise maximal ein Jahr dauern sollte:\r\n#12 Ein Fast-Track Verfahren für vorhabenbezogene Bebauungspläne muss eingeführt werden\r\nDas bisher kaum genutzte Verfahren für vorhabensbezogene Bebauungspläne sollte zu einem Fast-Track Verfahren umfunktioniert werden. Dabei wird die Erstellung des Plankonzeptes bis zum »Billigungs- und Auslegungsbeschluss« durch die Gemeinde (siehe dazu noch unten) in die Hände des privaten Vorhabenträgers gelegt. Die letzt-endliche Entscheidung verbleibt weiterhin bei der Gemeinde und die kommunale Planungshoheit bleibt erhalten. Für das anschließende Verfahren werden ambitionierte, aber durchaus realistische Soll-Fristen eingeführt.\r\nDer Anwendungsbereich umfasst Grundstücke, die sich entweder im Eigentum des Vorhabenträgers befinden oder deren Eigentümer dem Planentwurf des Vorhabenträ-gers zustimmen. Dabei könnten gegebenenfalls Größenlimits entsprechend den Vorgaben aus § 13a BauGB für das Projekt berücksichtigt werden. Inhaltlich orientieren sich die Festsetzungen des Bebauungsplans an dem, was bereits in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan geregelt werden kann. Wir schlagen folgenden Ablauf vor:\r\n1.\tErarbeitung des Plankonzeptes durch den Vorhabenträger\r\nDer Vorhabenträger erstellt das Plankonzept federführend. Um die spätere Billigung durch die Gemeinde zu erleichtern, wird empfohlen, sich frühzeitig informell mit \r\nder Gemeinde abzustimmen. Dabei muss der Vorhabenträger sicherstellen, dass alle einschlägigen Anforderungen an die Planung eingehalten werden.\r\n2.\tEinleitung des förmlichen Verfahrens\r\nDas förmliche Verfahren beginnt mit dem sogenannten Billigungs- und Auslegungsbeschluss. In diesem Schritt billigt die Gemeinde den Entwurf des Vorhabenträgers und beschließt, in die förmliche Öffentlichkeitsbeteiligung sowie die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange einzutreten. Diese Beteiligung entspricht den Regelungen aus § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 1 BauGB, kann jedoch bei frühzeitiger Beteiligung verkürzt werden.\r\n\r\n2.a Entscheidungsfreiheit der Gemeinde\r\nDie Gemeinde ist nicht verpflichtet, den Entwurf zu billigen. Es könnte jedoch sinnvoll sein, analoge Regelungen zur bisherigen Entscheidung über vorhabenbezo-gene Bebauungspläne einzuführen (»die Gemeinde entscheidet nach pflicht-gemäßem Ermessen«).\r\n\r\n2.b. Bei Billigung\r\nNach der Billigung des Entwurfs durch die Gemeinde erfolgt die unverzügliche Auslegung und Beteiligung der Behörden. Sollte keine Billigung erfolgen, kann die Gemeinde entweder Anpassungen am Konzept fordern oder den Entwurf vollständig ablehnen.\r\n3.\tMögliche Bearbeitung der Stellungnahmen durch den Vorhabenträger\r\nAuf Wunsch des Vorhabenträgers kann der Entwurf zur Bearbeitung der eingegangenen Stellungnahmen an diesen zurückübertragen werden.\r\n4.\tFrist bis zur Bekanntmachung\r\nNach Abschluss des Beteiligungsverfahrens soll die Zeit bis zur Bekanntmachung des Bebauungsplans sechs Monate nicht überschreiten.\r\n\r\nEs wäre zudem sinnvoll, eine Regelung zu schaffen, die es ermöglicht, nach dem Billigungsbeschluss bereits ein Baugenehmigungs- oder BImSchG-Genehmi-gungsverfahren sowie andere notwendige Genehmigungsverfahren einzuleiten. \r\nDie Genehmigungserteilung könnte dann an die Bedingung geknüpft werden, \r\ndass der Bebauungsplan tatsächlich bekannt gemacht wird. Diese Vorgehensweise würde den Planungs- und Umsetzungsprozess erheblich beschleunigen, da Zeit-verluste durch das Abwarten der formellen Bekanntmachung vermieden werden könnten.\r\n\r\nAus Gründen der Rechtssicherheit der Investitionen sollte über eine zeitliche Beschränkung der Widerspruchsmöglichkeiten nachgedacht werden. Dafür sollte der vorhabenbezogene Bebauungsplan nicht als Satzung, sondern als Verwal-tungsakt in Form einer Allgemeinverfügung auszugestalten, die von der Gemeindeverwaltung verabschiedet wird. Dies soll dazu führen, dass die Öffentlichkeitsbeteiligung eine Präklusionswirkung entfaltet und spätere Einwände gegen die Planung ausgeschlossen werden. Die Details dieser Regelung wären allerdings noch rechtlich auszuarbeiten.\r\n\r\nBebauungspläne sollten flexibler geändert werden können. Aktuell schreibt das sogenannte „Entwicklungsgebot“ (§ 8 Abs. 3 BauGB) vor, dass ein Bebauungsplan nur dann erstellt oder geändert werden darf, wenn er auf einem gültigen Flächennutzungsplan basiert. In der Praxis führt das oft zu langen Verzögerungen, zum Beispiel wenn ein neuer Flächennutzungsplan erstellt werden muss oder wenn andere Stellen über das Verfahren entscheiden. Eine mögliche Lösung wäre, Änderungen am Bebauungsplan schon dann zu erlauben, wenn die Gemeinde beschlossen hat, den Flächennutzungsplan entsprechend anzupassen. Dafür könnte eine gesetzliche Regelung sorgen, die den Bebauungsplan vorläufig gültig macht, solange die Anpassung innerhalb eines angemessenen Zeitraums erfolgt.\r\nBau- und Immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren\r\nVorbemerkung: Eine Reihe der hier abgehandelten Maßnahmen fallen derzeit nicht in die Kompetenz des Bundesgesetzgebers. Trotzdem werden sie hier mit aufgelistet, zumal durchaus Einfluss vom Bund genommen werden kann (z. B. über Vertreter des Bundes in Normungsorganisationen, Bund-Länder-Arbeitsgruppen etc.)\r\nAls relativ junge Branche gibt es für Rechenzentren keine passenden gesetzlichen Normen. Daher werden allgemeine Regelungen aus anderen Bereichen angewandt, \r\ndie nicht zweckgemäß sind. Obwohl jede einzelne Norm für sich genommen eine sachliche Begründung haben mag, führen sie in ihrer Gesamtheit zu erheblichen Problemen. Die Dauer von Genehmigungsverfahren wird maßgeblich durch den Umfang der Prüfungen bestimmt. Eine Vielzahl technischer Normen, die entweder in Rechtsvorschriften referenziert oder als technische Baubestimmungen eingeführt wurden, erschweren die Verfahren erheblich. Selbst spezialisierte Sachbearbeiter, \r\nauch in Behörden, können diese Vorschriften oft nicht vollständig überblicken. \r\nHinzu kommen Unsicherheiten bei der Anwendung, da Regelungen unterschiedlich interpretiert und gehandhabt werden. Daher braucht es vorerst eine Entschlackung der bestehenden Vorgänge und dann eine grundlegende Vereinheitlichung sowie Verbindlichkeit.\r\n#13 Prüfvorgänge müssen »entschlackt« werden.\r\nUm einen sinnvollen gesetzlichen Rahmen für Bau und Genehmigung von Rechen-zentren zu schaffen, wäre eine Überprüfung der bisherigen Anforderungen sinnvoll. Dabei sollten nur die wirklich unabdingbaren Regelungen beibehalten und alle entbehrlichen gestrichen werden. Die Entscheidung darüber sollte nicht allein den normsetzenden Organisationen überlassen bleiben, sondern der »Rechtfertigungs-grund« für eine Beibehaltung müsste staatlich bestätigt werden. Auch Anforderungen, die direkt in Rechtsvorschriften enthalten sind, sollten einer kritischen Überprüfung unterzogen werden.\r\nWichtig ist zudem die Schaffung einer Bindungswirkung für einmal getroffene behördliche Entscheidungen zu einem Bauwerk, z. B. zu technischen Normen. Wird im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens eine bestimmte Auslegung akzeptiert, \r\nsollte diese auch für nachfolgende Verfahren zum selben Bauwerk Bestand haben. \r\nEin Beispiel: Im Baugenehmigungsverfahren für ein Rechenzentrum wird die Schornsteinhöhenberechnung nach VDI 3781 Blatt 4 behördlich genehmigt, und die Schornsteine werden entsprechend errichtet. Im anschließenden immissions-schutzrechtlichen Verfahren für die Notstromaggregate könnte jedoch eine andere Interpretation derselben Norm zu einer Forderung nach Erhöhung der bereits errichteten Schornsteine führen. Künftig sollte das erste Verfahren für Folgeentschei-dungen eine verbindliche Wirkung haben – zumindest gegenüber Behörden. Inwieweit diese Bindungswirkung auch für Dritte, wie Nachbarn, gilt, müsste geprüft werden. Falls bereits im ersten Verfahren Beteiligungs- und Rechtsschutzmöglichkeiten bestanden, wäre eine Bindungswirkung grundsätzlich denkbar.\r\nDie Bauvorlagenverordnungen und -erlasse der Länder enthalten weitgehend nicht abschließende Kataloge hinsichtlich des Umfangs der einzureichenden Bauunterlagen. Dies führt zu erheblichen Rechtsunsicherheiten, da die Vollständigkeitsprüfung zu Beginn eines Baugenehmigungsverfahrens später nicht zwingend eine Berufung auf Unvollständigkeit ausschließt. Selbst nach mehrjähriger Prozessdauer können Gerichte Anträge für unvollständig erklären, weil vermeintlich fehlende Unterlagen behördlich nie angefordert wurden. Hinzu kommt, dass verspätete Genehmigungsentschei-dungen oder Stellungnahmen in der Regel keine Konsequenzen für die zuständigen Behörden haben. So sieht das hessische Baurecht beispielsweise eine Frist von drei Monaten mit einer Verlängerungsmöglichkeit um zwei Monate für eine Baugenehmi-gung (für ein Regelvorhaben, zum Vorschlag für Sonderbauten siehe unten) vor, \r\ndie jedoch regelmäßig überschritten wird. Zudem sind viele Genehmigungsbehörden personell unterbesetzt.\r\nEine Kombination mehrerer Maßnahmen könnte diese Probleme entschärfen. \r\nErstens wäre eine verbindliche „Checkliste“ sinnvoll, die für bestimmte Vorhabentypen wie Rechenzentren klar festlegt, welche Unterlagen für eine Antragsvollständigkeit erforderlich sind. Ergänzend könnte eine umfassende Vollständigkeitsprüfung eingeführt werden, die sich am Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) orientiert und eine Frist von einem Monat plus einer einmaligen Verlängerung um zwei Wochen vorsieht. Nach dieser Prüfung sollten grundsätzlich keine weiteren Unterlagen mehr nachgefordert werden können und eine Ablehnung aufgrund fehlender Informationen nicht mehr möglich sein („Vollständigkeitsfiktion“). Zudem wäre eine feste Entschei-dungsfrist, auch für Sonderbauten von drei Monaten zielführend und auch noch angemessen, wobei nur die im Rahmen der Vollständigkeitsprüfung eingereichten Unterlagen berücksichtigt werden dürften – es sei denn, es treten Änderungen in der Sach- oder Rechtslage ein. Darüber hinaus sollte eine Bindungswirkung für die »Checkliste«, die »Vollständigkeitsfiktion« sowie behördliche Entscheidungen für Folgeentscheidungen über dasselbe Vorhaben gelten.\r\nUm Verzögerungen durch die Beteiligung dritter Stellen transparenter zu machen, könnte eine Pflicht zur Erläuterung von Fristüberschreitungen eingeführt werden. \r\nDa gesetzliche Fristen häufig nicht eingehalten werden, könnte über Sanktionen nach-gedacht werden, wobei dies potenziell zu pauschalen Ablehnungen bei Fristerreichung führen könnte. Alternativ würde ein »Nudging«-Ansatz helfen. Behörden müssten dann Fristüberschreitungen in Stellungnahmen zur behördlichen Selbstkontrolle und zur Transparenz für die Verfahrensbeteiligten begründen (wobei die Erläuterung zumindest von Behördenmitarbeitenden mit Organisationsverantwortung mitgezeichnet werden muss). \r\nSollten behördliche Kapazitäten nicht ausreichen, wäre zudem eine ausdrückliche Regelung zur Möglichkeit der Einschaltung von Projektmanagern denkbar, ähnlich der Regelung in § 2b der 9. BImSchV. Auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Antrag-stellers und auf dessen Kosten könnte ein externer Dritter als Helfer der Verwaltung mit der Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten beauftragt werden, während die Verantwortung für die Genehmigungsentscheidung weiterhin bei \r\nder Behörde verbleibt. Dies könnte insbesondere Aufgaben wie die Vollständigkeits-prüfung, die Erstellung von Verfahrensleitplänen, die Fristenkontrolle, die Koor-dinierung von Sachverständigengutachten, das Qualitätsmanagement der Antrags-unterlagen, die erste Auswertung von Stellungnahmen oder die organisatorische Vorbereitung und Leitung von Erörterungsterminen umfassen. Ein solches Modell könnte nicht nur den behördlichen Aufwand reduzieren, sondern auch die Verfahrensqualität und -geschwindigkeit im Einzelfall erheblich verbessern.\r\n#14 Es muss eine grundlegende Vereinheitlichung, Straffung und Verbindlichkeit in Prüf- und Genehmigungsverfahren geben, um Rechtsunsicherheiten zu beseitigen, Prozesse zu beschleunigen und Planungssicherheit zu erhöhen.\r\nDie Genehmigung von Notstromgeneratoren bei Rechenzentren stellt eine Heraus-\r\nforderung dar, da diese Geräte zwar explizit für den Notfallbetrieb vorgesehen sind, jedoch nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) wie Anlagen für die Dauernutzung behandelt werden. Diese Praxis führt zu einer Diskrepanz zwischen der tatsächlichen Nutzung und der behördlichen Klassifizierung, was insbesondere für Betreiber von Rechenzentren problematisch ist.\r\nNach BSI-KritisV sind die meisten Rechenzentren als kritische Infrastruktur definiert. Notstromgeneratoren sind daher in Rechenzentren von zentraler Bedeutung, \r\num die Betriebsfähigkeit bei Stromausfällen zu gewährleisten. Sie sind nicht für \r\nden kontinuierlichen Einsatz gedacht, sondern ausschließlich für Notfälle, um eine unterbrechungsfreie Stromversorgung sicherzustellen. Eine Genehmigung nach den gleichen Kriterien wie für regulär genutzte Anlagen führt jedoch zu unnötiger Bürokratie und belastet die Betreiber mit Anforderungen, die für den Notfallbetrieb nicht erforderlich sind.\r\nUm den spezifischen Anforderungen von Rechenzentren gerecht zu werden, ist eine Sonderregelung erforderlich. Diese muss die Notstromgeneratoren als Notfallreserven behandeln, die im Falle eines Stromausfalls aktiviert werden und nicht als konti-nuierlich betriebene Anlagen. Eine solche Anpassung verringert die regulatorischen Hürden und erkennt gleichzeitig den Bedarf an schnellen und effizienten Lösungen zur Aufrechterhaltung der Betriebssicherheit in Rechenzentren an.\r\nDem tragen zwar Behörden teilweise in der Genehmigungspraxis Rechnung (z. B. mittels des sog. »Rechenzentrumsleitfadens« des Regierungspräsidiums Darmstadt). \r\nIn den einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, z. B. der TA Luft, sind diese Besonderheiten aber nicht verankert, weswegen sie auch nicht bundesweit von \r\nallen Genehmigungsbehörden gleich gesehen werden. Das bringt Unsicherheiten und zum Teil auch die Anwendung zu strikter Regelvorgaben auf den atypischen Fall der Notstromaggregate bei Rechenzentren mit sich. Deshalb sind ausdrückliche Regelungen in den einschlägigen Vorschriften wichtig, die den Besonderheiten der Rechenzentrums-Notstromaggregate und ihrer Betriebszeiten Rechnung tragen.\r\n#15 Notstromgeneratoren dürfen nach BImschG nicht den gleichen Vorgaben wie Generatoren im Dauerbetrieb unterliegen.\r\nDie Möglichkeit des vorzeitigen Beginns nach § 8a BImSchG sollte erweitert werden, um Teilmaßnahmen zu erleichtern, die eigenständig genehmigungspflichtig sind, \r\naber in das BImSchG-Verfahren integriert wurden. Durch die sogenannte Konzentrationswirkung werden verschiedene Genehmigungspflichten gebündelt, \r\nwas jedoch dazu führen kann, dass bereits entscheidungsreife Maßnahmen unnötig verzögert werden.\r\nEin Beispiel hierfür ist die Waldumwandlungsgenehmigung, die für ein Vorhaben erforderlich ist. Diese benötigt zwar eine eigenständige Genehmigung, ist im konkreten Fall aber auch Bestandteil des BImSchG-Verfahrens. Wenn die zuständige Forstbehörde bereits bestätigt hat, dass alle Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt sind, und auch im BImSchG-Verfahren grundsätzlich feststeht, dass das Vorhaben zulässig ist – lediglich Detailfragen noch zu klären sind –, sollte der vorzeitige Beginn der Waldumwandlung nach § 8a BImSchG ermöglicht werden. Eine solche Flexibilisierung würde unnötige Verzögerungen vermeiden und den Planungs- sowie Umsetzungsprozess beschleunigen.\r\n#16 Es muss eine Erleichterung des vorzeitigen Beginns von Teilmaßnahmen nach § 8a BImSchG geben.\r\n3.5.\tSchaffung von geeigneten Flächen\r\nRechenzentren brauchen stabile, ausreichende und nachhaltige Stromversorgungen mit international wettbewerbsfähigen Preisen, Glasfaseranbindungen und Mög-lichkeiten zur Abgabe der Abwärme. Nur so kann es gelingen, nachhaltige und wirtschaftliche Rechenzentren anzusiedeln. Die Bundesregierung sollte sich daher dafür einsetzen, dass Rechenzentren als Chancen für Kommunen begriffen werden und die Voraussetzungen für erfolgreiche Neuansiedlungen vor Ort geschaffen werden.\r\nDie gezielte Ausweisung geeigneter Flächen für Rechenzentren sollte integraler Bestandteil kommunaler und regionaler Entwicklungsstrategien sein. Dies umfasst insbesondere die Abstimmung mit bestehenden Gewerbe- und Industriegebieten sowie die Berücksichtigung von Energieinfrastruktur, Glasfaseranbindung und Abwärmenutzungspotenzialen.\r\nUm den langwierigen Prozess der Schaffung von neuen Bebauungsplänen für einen schnellen Ausbau der dringend benötigten digitalen Infrastruktur teilweise gänzlich zu vermeiden, empfehlen wir Bebauungspläne für diese Standorte vorzubereiten. \r\nHier könnten dann direkt bau- und immissionsschutzrechtliche Genehmigungsver-fahren eingeleitet werden.\r\n#17 Im Rahmen einer übergeordneten Strategie müssen in Deutschland gezielt Standorte mit vorbereitetem Bebauungsplan für die Ansiedlung von Rechenzentren geschaffen werden.\r\nIn vielen anderen Ländern ist dies bereits umgesetzt worden. Wir können uns daher an diesen orientieren. Eine Übertragung dieses Konzepts auf deutsche Kommunen \r\nwürde eine Win-Win-Situation für alle Stakeholder erzeugen. Die Bundesregierung sollte sich durch Förderung und Vermarktung für solche Projekte einsetzen.\r\nBest Practice Beispiele\r\n\tIn Schweden gibt es die Stockholm Data Parks. Hier werden spezielle Flächen für die Ansiedlung von Rechenzentren bereitgestellt, an denen die Standortbedingungen optimal sind. Dazu gehören günstige grüne Energie, ein ausreichend dimen-sioniertes Wärmenetz für die bezahlte Abnahme der Abwärme und Glasfaseranbin-dung. So können nachhaltige und sehr wirtschaftliche Rechenzentren entstehen. Hierfür arbeiten Stadt, Energieversorger, Wärmenetzbetreiber, städtischer Glasfasernetzbetreiber und Wirtschaftsförderung zusammen. \r\n\tIn Frankreich werden im Rahmen einer KI-Investitionsoffensive gezielt Standorte \r\nfür große Rechenzentren bereitgestellt. Diese sind mit ausreichenden Stromkapazi-täten ausgestattet und verkürzen sowohl die Standortsuche als auch die Genehmigungsprozesse, wodurch Investitionen schneller realisiert werden können. \r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nHerausgeber\r\nBitkom e.V.\r\nAlbrechtstr. 10 | 10117 Berlin\r\n\r\nAnsprechpartner\r\nKilian Wagner | Bereichsleiter für nachhaltige digitale Infrastrukturen\r\n\r\nVerantwortliches Bitkom-Gremium\r\nAK Rechenzentren\r\n\r\nCopyright\r\nBitkom 2025\r\n\r\nDiese Publikation stellt eine allgemeine unverbindliche Information dar. Die Inhalte spiegeln die Auffassung im Bitkom zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wider. Obwohl die Informationen mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, besteht kein Anspruch auf sachliche Richtigkeit, Vollständigkeit und/oder Aktualität, insbesondere kann diese Publikation nicht den besonderen Umständen des Einzelfalles Rechnung tragen. Eine Verwendung liegt daher in der eigenen Verantwortung des Lesers. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen. Alle Rechte, auch der auszugsweisen Vervielfältigung, liegen beim Bitkom oder den jeweiligen Rechteinhabern."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Digitalisierung und Staatsmodernisierung (BMDS)","shortTitle":"BMDS","url":"https://bmds.bund.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-09-12"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0018957","regulatoryProjectTitle":"Tariftreuegesetz bürokratiearm und mit einer Ausnahmeregelung für Startups einführen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/a2/85/600742/Stellungnahme-Gutachten-SG2508120002.pdf","pdfPageCount":6,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Referentenentwurf eines Tariftreuegesetzes\r\nJuli 2025\r\nZusammenfassung \r\nDas Bundesministerium für Arbeit und Soziales führt vom 22.-25. Juli 2025 eine Verbändeanhörung zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Tarifautonomie durch die Sicherung von Tariftreue bei der Vergabe öffentlicher Aufträge des Bundes (Tariftreuegesetz) durch. Bitkom bedankt sich für die Möglichkeit, an der kurzfristigen Anhörung teilzunehmen und erlaubt sich, mit der vorliegenden Stellungnahme Anregungen zum Tariftreuegesetz zu übermitteln:\r\n¡\tDie geplante Bundestariftreueregelung schafft überbordende Bürokratie. Sie benachteiligt massiv Unternehmen der Digitalwirtschaft, aber auch Startups und KMU, die sich aufgrund der bürokratischen Hürden und Komplexität ohnehin zu selten an Vergabeverfahren beteiligen. Im Ergebnis wäre die Regelung ein Hemmschuh für die Digitalisierung der Verwaltung. Angesichts der konjunkturellen Lage sollte die Attraktivität des Wirtschaftsstandorts Deutschland vorerst nicht weiter geschwächt werden. \r\n¡\tZudem ist äußerst fraglich, ob das Vorhaben mit der verfassungsrechtlich geschützten Tarifautonomie und der negativen Koalitionsfreiheit sowie der EU-Dienstleistungsfreiheit vereinbar ist. Denn Tarifverträge sind in der IT-Branche und bei vielen anderen Bitkom-Mitgliedsunternehmen aus anderen Branchen nicht üblich. Dennoch bieten die Unternehmen auch ohne Tarifverträge hohe Beschäftigungsstandards.\r\n¡\tEntsprechend des Koalitionsvertrags muss eine Ausnahmeregelung für Startups mit innovativen Leistungen in das Gesetz aufgenommen werden. Für diese sollte das Tariftreuegesetz, sofern überhaupt, in den ersten vier Jahren nach ihrer Gründung für öffentliche Aufträge ab 100.000 Euro gelten.\r\nIm Einzelnen\r\nBenachteiligung der Digitalbranche, Hemmnis für die Verwaltungsdigitalisierung\r\nDie geplante Bundestariftreueregelung benachteiligt die Unternehmen der Digitalwirtschaft massiv. Tarifverträge sind in der IT-Branche wie in vielen anderen Mitgliedsunternehmen des Bitkom nicht üblich. Die Unternehmen bieten auch ohne Tarifverträge hohe Beschäftigungsstandards. Das Gesetz hat wohl eher die Baubranche im Blick und verkennt das Ökosystem der IT-Branche, das sich durch faire Bezahlung und gute Arbeitsbedingungen sowie eine Vielzahl von Startups auszeichnet.\r\nUm Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union zu schaffen, beschränkt der Gesetzesentwurf den räumlichen Anwendungsbereich auf Leistungen, die innerhalb der Bundesrepublik Deutschland erbracht werden. Auch dies führt zu einer Benachteiligung der Digitalbranche. Unternehmen mit Sitz in anderen EU-Mitgliedstaaten, die Leistungen bzw. Teile hiervon remote erbringen, sind von der Anwendung ausgenommen. Dies führt zu einem systematischen Wettbewerbsnachteil für deutsche Anbieter, die tarifliche Standards einhalten müssen, während ausländische Anbieter mit niedrigeren Lohnkosten kalkulieren können. \r\nBetroffen sind etwa auch Rechenzentren, die in Deutschland betrieben werden. Anbieter von Cloud- und KI-Infrastruktur, unterliegen tariflichen Vorgaben, während Anbieter mit Sitz im EU-Ausland davon ausgenommen sind. Das widerspricht den Zielen der Bundesregierung, Deutschland als Standort für Rechenzentren und KI-Infrastruktur auszubauen. Eine unionsrechtskonforme Lösung zur Gleichbehandlung aller Anbieter ist erforderlich, um Investitionsanreize in Deutschland zu erhalten, die Wettbewerbsfähigkeit der Digitalwirtschaft und damit Arbeitsplätze zu sichern.\r\nDas im Referentenentwurf vorgesehene Rechtsverordnungsverfahren lässt viele Fragen zur Branchenzuordnung einzelner Unternehmen, insbesondere von Technologie- und IT-Unternehmen, offen. Zudem besteht die große Gefahr, dass die einseitige Antragsmöglichkeit zur Einleitung des Rechtsverordnungsverfahrens beim BMAS von einzelnen Gewerkschaften zur Profilierung zweckentfremdet werden könnte.\r\nDie Regelung würde trotz des gleichzeitig vorgelegten Vergabebeschleunigungsgesetzes die IT-Beschaffung der öffentlichen Hand stark einschränken und die dringend notwendige Digitalisierung der Verwaltung ausbremsen. Die Digitalisierung der Verwaltung und der öffentlichen Liegenschaften ist von großer Bedeutung, damit Deutschland international bei der Digitalisierung der öffentlichen Hand nicht hinterherhinkt und die eigene digitale Souveränität stärkt. \r\n\r\nBundestariftreueregelung schafft überbordende Bürokratie\r\nDie geplante Bundestariftreueregelung schafft überbordende Bürokratie und benachteiligt insbesondere Startups und KMU, die sich aufgrund der bürokratischen Hürden und Komplexität ohnehin zu selten an Vergabeverfahren beteiligen. Entsprechend des Koalitionsvertrags sollte auch eine Ausnahmeregelung für Startups mit innovativen Leistungen in das Gesetz aufgenommen werden. Für diese sollte das Tariftreuegesetz, sofern überhaupt, in den ersten vier Jahren nach ihrer Gründung für öffentliche Aufträge ab 100.000 Euro gelten. \r\nAußerdem führen unterschiedliche Vergabegesetze des Bundes und der Länder bereits heute dazu, dass die Teilnahme an öffentlichen Ausschreibungen für Unternehmen mit erheblichem Prüfaufwand und bürokratischen Hürden verbunden ist. Die durchschnittliche Anzahl der abgegebenen Angebote pro Ausschreibung ist seit Jahren rückläufig. Die Digitalisierung der Verwaltung wird dadurch weiter verzögert.\r\nMit der Tariftreueregelung konterkariert die Bundesregierung das Ziel des Koalitionsvertrags , umfassend Bürokratie abzubauen. Angesichts der konjunkturellen Lage sollte die Attraktivität des Wirtschaftsstandorts Deutschland vorerst nicht weiter geschwächt werden.\r\nBedauerlicherweise wird auch das Versprechen des Koalitionsvertrags, „bereits in der Frühphase von Gesetzgebungsverfahren Praxischecks durchzuführen und Betroffene sowie Vollzugsexperten und -expertinnen aus Bund, Ländern und Kommunen mit angemessenen Fristen (in der Regel vier Wochen) zu beteiligen“, nicht eingelöst. \r\nZwar enthält der aktuelle Gesetzentwurf einige Erleichterungen im Vergleich zu dem der letzten Legislaturperiode. Diese reichen jedoch bei Weitem nicht aus, um die im Koalitionsvertrag angekündigte bürokratiearme Umsetzung der Tariftreueregelung zu gewährleisten und „die Bürokratie, Nachweispflichten und Kontrollen auf ein absolutes Minimum zu begrenzen“. Es ist zu bezweifeln, dass die Vorgaben des Gesetzentwurfs in ihrer aktuellen Form einen „Praxischeck“ bestehen würden. \r\nDer im Referentenentwurf ermittelte jährliche Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft in Höhe von 400.000 Euro ist realitätsfern und viel zu niedrig angesetzt. Allein die Rechtskosten zur Klärung der individuellen Voraussetzungen in den einzelnen Unternehmen dürften um ein Vielfaches höher liegen. \r\nDie geplante Bundestariftreueregelung verpflichtet Unternehmen zur tariflichen Vergütung für die Dauer, in der Arbeitnehmer an der Ausführung eines öffentlichen Auftrags beteiligt sind. In der Praxis bedeutet dies, dass Mitarbeitende, die sowohl für öffentliche als auch für private Kunden tätig sind, zeitanteilig unterschiedlich vergütet werden müssen. Diese Differenzierung ist organisatorisch sehr aufwendig. Unternehmen ohne Tarifbindung müssten nachweisen, wann welche Mitarbeitenden für welchen Auftraggeber tätig waren – eine Anforderung, die insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen mit hohem administrativem Aufwand verbunden ist. Die Regelung pauschalierter Nachweisformen wäre zumindest sinnvoll.\r\nDer Gesetzesentwurf bleibt zudem vage hinsichtlich der betroffenen Tätigkeiten. Für Unternehmen ist unklar, ob z. B. Tätigkeiten von Einkäufern, internen Sachbearbeitern oder Logistikpersonal eine Tätigkeit „in Ausführung des öffentlichen Auftrags oder der Konzession“ darstellen soll, die unter die tarifpflichtige Ausführung fallen. Hier bedarf es Rechtssicherheit.\r\nBereits die Erfahrungen mit den bestehenden und uneinheitlichen Ländertariftreueregeln zeigen, dass die Administration von Erklärungen und nachzuhaltender Kontrolle nicht praxistauglich und kaum erfüllbar sind. \r\nDen zu erwartenden enormen bürokratischen Aufwand durch die Tariftreueregelung des Bundes möchten wir am Beispiel der Beschaffung von Cloud Services verdeutlichen:\r\n¡\tIm Rahmen der Leistungserbringung von – auch entsprechend der Cloud-Strategie des Bundes vorrangig zu beschaffenden – Cloud Services werden in der Regel eine Vielzahl von verbundenen Unternehmen (Affiliates) und andere Dritte (insbesondere Hyperscaler) eingesetzt. Nach dem derzeitigen Stand der Regelungen wäre es erforderlich, dass sämtliche dieser Dritten pro Einzelausschreibung eine schriftliche Erklärung in Bezug auf das Tariftreuegesetz abgeben müssten.\r\n¡\tDa die Anzahl dieser Dritten im Bereich Cloud Services nicht selten im hohen zweistelligen Bereich liegt, bedeutete dies nicht nur einen kaum erfüllbaren administrativen Aufwand, sondern auch einen kaum vertretbaren Verhandlungsaufwand. Denn mit vielen dieser Dritten bestehen bereits (Rahmen-)Vereinbarungen.\r\n¡\tDie Zielsetzung und Intention des Gesetzes ist stark auf die Baubranche fokussiert und bildet die Anforderungen an die IT-Branche, insbesondere im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Cloudservices nicht praxisgerecht ab. Es spiegelt nicht wider, dass ein Bieter in diesem Bereich nicht pro Ausschreibung individuelle Leistungen (IaaS, PaaS, SaaS sowie Support) bereitstellt, sondern hochstandardisierte Leistungen, die – auch hinsichtlich des vertraglichen Rahmens – bereits unabhängig von konkreten Ausschreibungen vereinbart sind. Im Bereich der Cloud Services gibt es keine Analogie zum Bauwesen, wo z.B. beim Bau eines Hauses der Bauunternehmer einzelfallbezogen Maurer, Installateure, Elektriker und andere Nachunternehmer beauftragt, um diesen einen Auftrag zu erfüllen. Der Ansatz findet jedenfalls seine Grenzen bei der Bereitstellung von Cloud Services oder einer 24/7 Supportinfrastruktur, die nach dem Follow-the-Sun-Prinzip agiert.\r\nSollte die Regierungskoalition an der Bundestariftreueregelung festhalten wollen, müssen einfache und unbürokratische Lösungen ermöglicht werden. Beispielsweise sollte es im Rahmen von Vergabeverfahren möglich sein, Standard-Eigenerklärungen zum Mindestlohngesetz, zum Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz oder künftig zum Gesetz über die internationale Unternehmensverantwortung, welches die europäische Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) umsetzt, einzureichen.\r\nBundestariftreueregelung widerspricht Tarifautonomie und EU-Dienstleistungsfreiheit\r\nEs ist äußerst fraglich, ob das Vorhaben mit der verfassungsrechtlich geschützten Tarifautonomie und der negativen Koalitionsfreiheit sowie der EU-Dienstleistungsfreiheit vereinbar ist. \r\nIn der Rechtssache „Rüffert“ (Rs. C-346/06 vom 03.04.2008)  hat der EuGH entschieden, dass eine gesetzliche Verpflichtung zur Zahlung eines tarifvertraglich festgelegten Mindestlohns im Rahmen öffentlicher Aufträge eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit nach Artikel 49 EG (jetzt Artikel 56 AEUV) darstellt. Die Verpflichtung zur Zahlung des Mindestlohns legt Leistungserbringern, die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen sind, in dem die Mindestlohnsätze niedriger sind, eine zusätzliche wirtschaftliche Belastung auf, die geeignet ist, die Erbringung der Dienstleistungen zu unterbinden, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen. Der Referentenentwurf kollidiert mit der Rechtsprechung des EuGH in der Rechtssache „Rüffert“. Insbesondere die Regelungen zur Festsetzung verbindlicher Arbeitsbedingungen für die Ausführung öffentlicher Aufträge führen zu einer nicht gerechtfertigten Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit nach Artikel 56 AEUV.\r\n\r\n\r\n\r\n \r\nBitkom vertritt mehr als 2.200 Mitgliedsunternehmen aus der digitalen Wirtschaft. Sie generieren in Deutschland gut 200 Milliarden Euro Umsatz mit digitalen Technologien und Lösungen und beschäftigen mehr als 2 Millionen Menschen. Zu den Mitgliedern zählen mehr als 1.000 Mittelständler, über 500 Startups und nahezu alle Global Player. Sie bieten Software, IT-Services, Telekommunikations- oder Internetdienste an, stellen Geräte und Bauteile her, sind im Bereich der digitalen Medien tätig, kreieren Content, bieten Plattformen an oder sind in anderer Weise Teil der digitalen Wirtschaft. 82 Prozent der im Bitkom engagierten Unternehmen haben ihren Hauptsitz in Deutschland, weitere 8 Prozent kommen aus dem restlichen Europa und 7 Prozent aus den USA. 3 Prozent stammen aus anderen Regionen der Welt. Bitkom fördert und treibt die digitale Transformation der deutschen Wirtschaft und setzt sich für eine breite gesellschaftliche Teilhabe an den digitalen Entwicklungen ein. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Titel\r\n1\r\nWegweiser für die \r\nHightech-Republik: \r\nDeutschlands \r\nInnovationspolitik neu \r\ndenken\r\nDigitalisierung als Hebel, Strukturreform als \r\nGrundlage – für eine zukunftsfähige\r\nTechnologiepolitik\r\nWegweiser für die Hightech-Republik: Deutschlands Innovationspolitik neu denken\r\n2\r\nAuf einen Blick \r\nHightech Agenda\r\nAusgangslage \r\nDeutschland steht vor tiefgreifenden technologischen und geopolitischen Umbrüchen, \r\nmit denen die Innovationspolitik bislang nicht Schritt hält. Trotz international \r\nanerkannter Forschungsleistungen gelingt es nur unzureichend, Wissen in \r\nmarktwirksame Innovationen zu überführen. Überkomplexe Förderstrukturen, \r\nfragmentierte Zuständigkeiten und eine unzureichend digitalisierte Verwaltung \r\nbremsen die Umsetzung technischer Potenziale aus. Der Mangel an strategischer \r\nSteuerung, Transferorientierung und effizienten Förderprozessen gefährdet die \r\ntechnologische Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands. Dennoch ist in den vergangenen \r\nJahren auf nationaler wie europäischer Ebene ein wachsendes Bewusstsein für die \r\nNotwendigkeit innovationspolitischer Reformen entstanden – dieses Momentum muss \r\nnun konsequent genutzt werden.\r\nBitkom-Bewertung \r\nDie Hightech Agenda ist ein richtiger und überfälliger Schritt, um die Innovationskraft \r\nDeutschlands nachhaltig zu stärken. Damit sie ihre Wirkung entfalten kann, müssen \r\nneben der Förderung gezielter Technologien wie KI, Quantum und Mikroelektronik auch \r\nzentrale strukturelle Herausforderungen adressiert werden, darunter der mangelnde \r\nWissenstransfer von der Forschung in die Anwendung, überbordende Bürokratie, eine \r\nunzureichend effiziente Förderpraxis, die interministerielle Kooperation sowie die \r\nBereitstellung eines ausreichenden Budgets.\r\nDas Wichtigste \r\n▪ Strategisch fördern, dynamisch anpassen: Eine zukunftsfähige Hightech-Förderung \r\nbraucht klare Prioritäten, transparente Strukturen, und strategische \r\nAnpassungsfähigkeit. Fördermittel sollten gezielt auf technologisch relevante und \r\nwirtschaftlich vielversprechende Bereiche konzentriert werden. Daher muss die \r\nAgenda als lernfähiges System angelegt sein – mit kontinuierlicher Evaluation, \r\nflexiblen Strukturen und einem systematischen Technologie-Scanning.\r\n▪ Transfer stärken, Innovation skalieren: Deutschland schöpft das wirtschaftliche \r\nPotenzial seiner Spitzenforschung nicht ausreichend aus. Das muss sich ändern. \r\nGefragt sind Anreize für Ausgründungen, flexiblere Regelungen zum geistigen \r\nEigentum, eine robuste Finanzierungskette für DeepTech-Startups und die bessere \r\nVerzahnung mit industriellen Anwendern, um die Implementierung entwickelter \r\nLösungen sicherzustellen.\r\n▪ Strukturreformen als Grundlage wirksamer Technologieförderung: Eine effektive \r\nHightech-Förderung erfordert konsequenten Bürokratieabbau, digitale und \r\nschnelle Antragsprozesse sowie eine koordinierte, ressortübergreifende \r\nFörderstrategie mit langfristiger Perspektive. Um Transferhemmnisse zu \r\nbeseitigen, braucht es klare Strukturen und agile Verfahren statt überkomplexer \r\nZuständigkeiten.\r\nWegweiser für die Hightech-Republik: Deutschlands Innovationspolitik neu denken\r\n3\r\nInhalt\r\n1. Eine Neuaufstellung der deutschen Hightech\u0002Förderung 4\r\nKoordination, Kohärenz, Kontinuität – Governance für eine lernfähige \r\nInnovationspolitik 4\r\nDie Strukturfrage der Innovation: Voraussetzungen für Wirksamkeit und \r\nWirkung 7\r\nTechnologiefelder in der Hightech Agenda – der strategische Kern der \r\nInnovationspolitik 10\r\nKünstliche Intelligenz 10\r\nQuantentechnologien 13\r\nMikroelektronik 14\r\nAgrarforschung (Biotechnologie) 15\r\nBiodiversität (Biotechnologie) 16\r\nKlimaneutrale Energieerzeugung 17\r\nKlimaneutrale Mobilität 19\r\n2. Über die Agenda hinaus: Weitere \r\nZukunftstechnologien und Reformimpulse 21\r\nDeutschlands Innovationsbasis erweitern: Schlüsseltechnologien gezielt \r\nergänzen 21\r\nDigitale Infrastruktur 21\r\nIndustrial Manufacturing 22\r\nRobotik 23\r\nBlockchain 24\r\nDual-Use Technologien 25\r\nWeitere Reformimpulse: Geistiges Eigentum schützen, internationale \r\nStandards harmonisieren, und Hightech-Gründung anreizen 26\r\nSchutz geistigen Eigentums 26\r\nStandardisierung 26\r\nEinbindung von Start- und Scaleups 27\r\nWegweiser für die Hightech-Republik: Deutschlands Innovationspolitik neu denken\r\n4\r\n1. Eine Neuaufstellung der deutschen \r\nHightech-Förderung \r\nDeutschland steht vor tiefgreifenden wirtschaftlichen und technologischen\r\nTransformationen, die das kommende Jahrzehnt maßgeblich prägen werden. Die \r\ndigitale Transformation bildet das zentrale Fundament, um diese Herausforderungen \r\nerfolgreich zu bewältigen. Der Hochlauf von Schlüsseltechnologien wie Künstlicher \r\nIntelligenz, Quantencomputing, Mikroelektronik und anderen zukunftsträchtigen \r\ndigitalen Technologien wird ein entscheidender Wettbewerbsfaktor für den Standort \r\nDeutschland sein. Die Umsetzung der Hightech Agenda muss Digitalisierung dabei nicht \r\nals begleitenden Aspekt, sondern als zentralen und durchgängigen Faktor begreifen –\r\nvon der Grundlagenforschung über die angewandte Entwicklung bis hin zum Transfer \r\nin die Praxis. \r\nAngesichts dynamischer technologischer Entwicklungen und geopolitischer \r\nSpannungen ist es unerlässlich, die deutsche Innovationskraft gezielt zu stärken. Das \r\nbedeutet Investitionen in strategisch relevante Technologien, die für Wirtschaft und \r\nGesellschaft langfristig von zentraler Bedeutung sind. Dabei ist ein ausgewogenes \r\nVerhältnis gefragt – zwischen klarer strategischer Fokussierung einerseits und \r\ntechnologischer Vielfalt und Anwendungsoffenheit andererseits. Das \r\nBundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt (BMFTR), neben dem \r\nBundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE), übernimmt dabei eine zentrale \r\nRolle als strategischer Taktgeber und Koordinator einer innovationsgetriebenen Politik. \r\nDen Ausbau von Schlüsseltechnologien treibt es nicht im Alleingang voran, sondern in \r\nenger Partnerschaft mit Akteuren aus Wirtschaft, Wissenschaft und Gesellschaft. Dabei \r\ngilt der Grundsatz: Ambitionierte Ziele vorgeben, aber flexible und vielfältige Wege zur \r\nZielerreichung zulassen.\r\nDie Hightech Agenda hat nicht nur eine wirtschafts- und innovationspolitische, sondern \r\nauch eine klare geopolitische Bedeutung. In einer zunehmend technologiegetriebenen \r\nWeltordnung entscheidet der Zugang zu und die Entwicklung von digitalen \r\nSchlüsseltechnologien über politische Handlungsfähigkeit, wirtschaftliche Resilienz und \r\ninternationale Wettbewerbsfähigkeit. Die gezielte Förderung von Zukunftstechnologien \r\nwie KI und Halbleitern stärkt daher auch die digitale Souveränität Europas – also die \r\nFähigkeit, zentrale Technologien unabhängig, sicher und wertebasiert entwickeln und \r\nnutzen zu können. Die Hightech Agenda kann und muss hierfür ein zentraler Hebel sein.\r\nKoordination, Kohärenz, Kontinuität –\r\nGovernance für eine lernfähige\r\nInnovationspolitik \r\nEine wirksame Hightech-Förderung erfordert eine kohärente und transparente Struktur \r\nmit einer klaren strategischen Ausrichtung sowie digitalen Monitoring-Tools, die \r\nRang 9\r\nDeutschland liegt im EU\u0002Innovationsranking 2025 auf Rang \r\n9 von 27 – solides Mittelfeld, aber \r\nweit entfernt von der Spitze. Das \r\nPotenzial ist da: Mit einer \r\nambitionierten Umsetzung der \r\nHightech Agenda und starkem \r\nSchulterschluss zwischen Politik, \r\nWirtschaft und Wissenschaft kann \r\nes gelingen, Deutschland bis 2030 \r\nunter die Top 3 Europas zu führen.\r\nWegweiser für die Hightech-Republik: Deutschlands Innovationspolitik neu denken\r\n5\r\nInvestitionen nach Branchen und Technologien sichtbar machen. Dabei ist es \r\nentscheidend, Fördermittel gezielt auf jene Technologiebereiche zu konzentrieren, in \r\ndenen Deutschland bereits über besondere wissenschaftliche oder industrielle Stärken \r\nverfügt oder strategisch relevante Führungsrollen anstrebt. Eine ausgewogene Balance \r\naus technologischer Relevanz, volkswirtschaftlichem Potenzial und Umsetzbarkeit sollte \r\ndabei die Grundlage für Priorisierung und Allokation der Mittel bilden.\r\nDie Hightech Agenda selbst muss als lernfähiges System konzipiert sein, das sich über \r\nLegislaturperioden hinweg anpassen lässt und offen für Reformen ist. Die in der Agenda\r\nverankerten Vorhaben, zentrale Maßnahmen der Hightech Agenda mit ambitionierten \r\nZielen, sogenannten Flaggschiff-Initiativen, verbindlichen Zeitplänen und einem \r\nindikatorenbasierten 360°-Monitoring zu hinterlegen, stellen einen wichtigen Schritt \r\nhin zu einer strategisch steuerbaren, wirksam umsetzbaren und langfristig belastbaren \r\nInnovationspolitik dar. Die Impulse dieses Papiers sollen dahingehend auch dem \r\noutcome-orientierten Roadmapping-Prozess dienen, dessen Aufsetzung sehr zu \r\nbegrüßen ist. \r\nDie Evaluation, Weiterentwicklung und stetige Verbesserung der Hightech Agenda \r\nmuss daher von Anfang an mitgedacht werden, auch um dafür zu sorgen, dass sie nicht \r\nzeitnah vom nächsten Konzept abgelöst wird. Hierfür braucht es unter anderem eine \r\ninstitutionalisierte Technologieprognose und -scanning (Technology Foresight), die \r\nsystematisch internationale Technologietrends beobachtet, bewertet und deren \r\nPotenziale im Hinblick auf volkswirtschaftliche Wertschöpfung, Innovationsfähigkeit, \r\nWehrfähigkeit und gesellschaftlichen Nutzen analysiert. Insbesondere durch das \r\nrasante, bisher nie dagewesene Fortschreiten der Technologiesprünge im Bereich der \r\nkünstlichen Intelligenz muss ein Bewusstsein, sowie eine geeignete Projektstruktur \r\ngeschaffen werden, die es ermöglicht, auf ebendiese schnell reagieren zu können. \r\nFörderprojekte müssen so gestaltet sein, dass Weiterentwicklungen in der Technologie \r\nflexibel aufgegriffen und laufende Vorhaben entsprechend angepasst werden können.\r\nNationaler Technologiebeirat für Deutschland\r\nVorgeschlagen wird die Einrichtung eines unabhängigen, interdisziplinär besetzten \r\nTechnologiebeirats aus Wissenschaft und Wirtschaft, der ab 2026 ressortübergreifend \r\narbeitet und das BMFTR sowie weitere relevante Ministerien kontinuierlich über \r\nLegislaturperioden hinweg in Technologie-Scanning, Priorisierung und Umsetzung \r\nbegleitet. Ein solcher Beirat würde strategische Transparenz und vorausschauende \r\nSteuerung technologischer Schlüsselbereiche ermöglichen und die Übersetzung neuer \r\ntechnologischer Erkenntnisse in konkrete Förderlinien, Forschungspolitik und \r\nindustrielle Anwendungen systematisch stärken. Damit der Beirat eine wirksame Rolle \r\nentfalten kann, sollte er nicht nur beratend tätig sein, sondern ein qualifiziertes \r\nMitspracherecht bei strategischen Weichenstellungen erhalten.\r\nZugleich sollte der Beirat genutzt werden, um die technologische Wettbewerbsfähigkeit \r\nDeutschlands im internationalen Vergleich – insbesondere mit Blick auf die USA und \r\nChina – gezielt zu analysieren und Handlungsbedarfe zu identifizieren. Eine \r\nsystematische Technologieprognose und Wettbewerbsanalyse ist hierfür zwingend \r\nerforderlich, um bestehende Rückstände, insbesondere bei digitalen \r\nSchlüsseltechnologien, frühzeitig zu erkennen und gezielt aufholen zu können.\r\nIn der Umsetzung der Hightech Agenda müssen Lösungen und Technologiebereiche mit \r\nerheblichem wirtschaftlichem Nutzen und hohem Beitrag zur Problembewältigung, in \r\ndenen Deutschland bereits über besondere Expertise verfügt, bevorzugt und \r\nWegweiser für die Hightech-Republik: Deutschlands Innovationspolitik neu denken\r\n6\r\nwirkungsvoll unterstützt werden. Um Innovationspotenziale dabei besser zu heben, \r\nsollte zudem stärker auf eine technologieübergreifende Perspektive gesetzt werden. \r\nStatt einzelne Technologien isoliert zu betrachten, braucht es eine vernetzte \r\nHerangehensweise, die Synergien und Querschnittswirkungen systematisch einbezieht. \r\nZur Umsetzung dieser technologischen Ziele sollten zudem Referenzanwendungsfälle \r\nmit großem Potenzial identifiziert und geeignete Förderprogramme aufgelegt werden, \r\ndie Startups, KMU und Forschungsabteilungen großer Unternehmen adressieren. \r\nDarüber hinaus ist eine ressort-, bundes- und länderübergreifenden Förderdatenbank\r\neinzurichten. Diese sollte nicht nur bestehende Förderrichtlinien bündeln, sondern auch \r\ntagesaktuelle Förderaufrufe mit umfassenden Filterfunktionen bereitstellen. Dies ist ein \r\nAspekt, der über die derzeitige Förderdatenbank des Bundes hinausgeht.\r\nDeutschland als Motor europäischer Innovationspolitik und Wettbewerbsfähigkeit\r\nAuch die europäische Dimension der Innovationspolitik muss integraler Bestandteil \r\neiner zukunftsfähigen Hightech Agenda sein. Dazu gehört eine enge Verzahnung mit \r\neuropäischen Forschungsprogrammen und industriepolitischen Initiativen – etwa durch \r\neine aktive (finanzielle) Beteiligung an Förderinstrumenten wie dem Innovation Fund \r\noder den „Important Projects of Common European Interest“ (IPCEI). Ebenso sollte die \r\nnationale Innovationsstrategie gezielt auf die Kofinanzierung strategischer \r\neuropäischer Partnerschaften – wie dem Chips Joint Undertaking – im kommenden EU\u0002Finanzrahmen ausgerichtet werden. Vor diesem Hintergrund sollte die deutsche \r\nHightech Agenda auch regionale Förderschwerpunkte der Bundesländer – etwa in \r\nSchlüsselbereichen wie Raumfahrt, Mikroelektronik oder industrieller Produktion –\r\nstärker in den europäischen Förderkontext integrieren und gezielt auf Synergien mit EU\u0002Initiativen ausrichten.\r\nZugleich sollte sichergestellt werden, dass die Wirtschaft – z. B. im Rahmen der IPCEI\u0002Themensetzung – frühzeitig und strukturiert in die Ausgestaltung europäischer \r\nFördermaßnahmen eingebunden wird. Für Schlüsseltechnologien, etwa im Bereich der \r\nQuantentechnologien, sind zudem einheitliche, strategisch ausgerichtete \r\nExportregelungen auf EU-Ebene erforderlich, die Innovationsfähigkeit sichern und den \r\nWissensaustausch fördern.\r\nDes Weiteren müssen zentrale Grundlagen für Innovationsfähigkeit – wie der Aufbau \r\ntechnologischer Infrastrukturen, der Zugang zu Talenten sowie der Ausbau digitaler \r\nSchlüsseltechnologien – konsequent europäisch gedacht und umgesetzt werden. Auch \r\nwenn sich die Hightech Agenda primär auf Deutschland konzentriert, sollte die \r\nBundesregierung als treibende Kraft in Europa stets die Wettbewerbsfähigkeit der \r\ngesamten Union mitdenken – insbesondere, um zukünftige Wertschöpfung breit in \r\nEuropa zu verankern.\r\nZudem könnte die bestehende Ausrichtung der Transformationsregionen \r\nweiterentwickelt und im Sinne europäischer Industrietransformationsregionen mit \r\nFokus auf digitale Infrastruktur und ihre sektorübergreifende Ertüchtigung neu gedacht \r\nwerden. Dies würde ermöglichen, Fördermittel strategischer einzusetzen und die \r\ndigitale Transformation ganzer Wertschöpfungsketten europaweit gezielt zu \r\nbeschleunigen.\r\nWegweiser für die Hightech-Republik: Deutschlands Innovationspolitik neu denken\r\n7\r\nDie Strukturfrage der Innovation: Voraussetzungen für \r\nWirksamkeit und Wirkung \r\nNeben der Förderung einzelner Technologiefelder, wie sie in der Hightech Agenda \r\nbenannt sind, müssen auch die strukturellen Aspekte der Hightech-Förderung des \r\nBundes reformiert werden. Die Hightech Agenda setzt bereits wichtige Impulse für eine \r\nstrukturorientierte Weiterentwicklung der Forschungs- und Innovationspolitik, die wir \r\nausdrücklich begrüßen. Zugleich sehen wir Potenzial, diese weiter zu schärfen und durch \r\nzusätzliche Vorschläge gezielt zu ergänzen, um eine ganzheitliche und wirkungsvolle \r\nUmsetzung der Strategie sicherzustellen. Hierzu gehören vor allem der verbesserte\r\nForschungstransfer, auch in industrielle Kontexte, eine intensivierte interministerielle \r\nKooperation, ein konsequenter Bürokratieabbau und verlässliche Finanzierung für Deep \r\nTech. \r\nMehr Anreize zur Ausgründung setzen\r\nDeutschland schöpft das Potenzial seiner Forschung für wirtschaftliche Anwendungen \r\nbislang nicht ausreichend aus – das muss sich ändern. In der 21. Legislaturperiode muss \r\ndie Verbesserung des Technologietransfers daher zu einem zentralen Ziel der \r\nForschungspolitik werden. Dabei sollten alle relevanten Akteure des \r\nInnovationsökosystems – von der angewandten Forschung und den Hochschulen bis hin \r\nzu Startups, mittelständischen Unternehmen und Großkonzernen – gezielt in den Blick \r\ngenommen werden. Ebenso sollten neben den höheren auch die frühen\r\nEntwicklungsphasen (niedrige TRLs) berücksichtigt werden, die häufig unterfördert \r\nbleiben. Übermäßig bürokratische Vorgaben, die zum Teil auch unterschiedlich \r\nausgelegt werden, erschweren den Wissenstransfer derzeit erheblich, während \r\naufwendige Verwaltungsprozesse und divergierende Arbeitskulturen in Wissenschaft \r\nund Wirtschaft einen erfolgreichen Übergang von Erkenntnissen in die Praxis zusätzlich \r\nhemmen. \r\nVeraltete Abläufe und fehlende digitale Unterstützung tragen zudem dazu bei, dass \r\nTransferprozesse ins Stocken geraten. Um aus Spitzenforschung marktfähige \r\nInnovationen zu machen, sind daher gezielte strukturelle Reformen notwendig: eine \r\nverlässliche Finanzierung für DeepTech-Ausgründungen, flexible Lizenzverträge für \r\ngeistiges Eigentum sowie rechtliche Rahmenbedingungen, die eine kooperative \r\nZusammenarbeit und unternehmerisches Engagement wirksam stärken und die \r\nFörderung risikoreicher Projekte in der Forschung vorantreiben – etwa durch ein \r\nInnovationsfreiheitsgesetz, wie in der Hightech Agenda erwähnt. Um Wirkung zu \r\nentfalten, sollte unter anderem die Gemeinnützigkeit von Wissens- und \r\nTechnologietransfer, der Zugang zu Infrastruktur und die IP-Nutzung \r\ninnovationsfreundlich reformiert werden. \r\nDabei ist eine praxistaugliche Ausgestaltung entscheidend. Ein solches Gesetz sollte \r\nKooperationsvorhaben zwischen Wissenschaft und Wirtschaft vereinfachen, die \r\nGemeinnützigkeit von Transferaktivitäten besser ermöglichen und Lizenzierungen \r\nsowie Auftragsforschung an moderne Marktbedingungen anpassen. Für eine \r\nbürokratiearme und praxisnahe Umsetzung sollte die Wirtschaft und Wissenschaft \r\nfrühzeitig und eng in die Ausarbeitung eines Gesetzes eingebunden werden. Notwendig \r\nsind dafür auch Anpassungen im Vergabe-, Beihilfe- und Förderrecht, um forschende \r\nund entwickelnde Partnerschaften agiler zu gestalten – bei gleichzeitigem Ausschluss \r\nverdeckter Begünstigungen privater Interessen und unter Schutz des geistigen \r\nWegweiser für die Hightech-Republik: Deutschlands Innovationspolitik neu denken\r\n8\r\nEigentums. So kann Technologietransfer künftig unbürokratischer, wirtschaftlich \r\nsinnvoll und rechtssicher umgesetzt werden.\r\nIm Rahmen der Hightech Agenda sollte auch die Rolle des Staates als aktiver Ankerkunde \r\nstrategisch gestärkt werden. Gerade für junge, innovative Unternehmen ist der erste \r\nzahlende Kunde oft entscheidender als eine Förderung – er schafft Sichtbarkeit, \r\nVertrauen und Marktvalidierung. Durch gezielte öffentliche Beschaffung kann der Staat \r\nfrühzeitig Nachfrage erzeugen und so zur Skalierung von Zukunftstechnologien \r\nbeitragen. Bestehende rechtliche Instrumente wie die Innovationspartnerschaft \r\nermöglichen es bereits, dass der öffentliche Auftraggeber gemeinsam mit der Industrie \r\nEntwicklungsrisiken trägt, zugleich aber auf marktreife Lösungen abzielt. Diese \r\nPotenziale gilt es deutlich stärker zu nutzen, um nicht nur neue Technologien zu fördern, \r\nsondern sie auch konsequent in der Breite zur Anwendung zu bringen.\r\nInterministerielle Zusammenarbeit neu denken\r\nDie derzeitige Verteilung der forschungspolitischen Zuständigkeiten auf verschiedene \r\nBundesministerien erschwert eine kohärente Innovationsstrategie, und führt häufig zu \r\nineffizienten Doppelstrukturen und mangelhafter Abstimmung. Um die Schlagkraft der \r\ndeutschen Forschungsförderung zu erhöhen, ist daher eine deutlich engere Verzahnung \r\nder innovationspolitischen Referate der verschiedenen Ressorts erforderlich, \r\ninsbesondere zwischen BMFTR, BMWE, BMDS, BMF, BMVg und BKAmt. Ein \r\nregelmäßiger, hochrangiger Austausch zwischen den beteiligten Ministerien, der durch \r\ndas Bundeskanzleramt koordiniert wird, wäre das notwendige Minimum an \r\nressortübergreifender Abstimmung und könnte kurzfristig sowie ohne bürokratischen \r\nMehraufwand etabliert werden. Ein „Weiter so“ mit nebeneinander agierenden \r\nZuständigkeiten ohne abgestimmte Umsetzungskompetenz würde dem Anspruch eines \r\nstrategischen Neuanfangs nicht gerecht werden. \r\nStatt sektoraler Einzelinteressen ist daher eine koordinierte, ressortübergreifende \r\nInnovationspolitik notwendig, die Silodenken überwindet und wirtschaftliche sowie \r\nwissenschaftliche Akteure systematisch einbindet. In enger Kooperation mit allen \r\nInnovationsakteuren sowie durch flächendeckende Praxis- und Digital-Checks \r\ninnovationspolitischer Vorhaben kann ein solcher Politikansatz etabliert werden, der \r\neffektiv und anschlussfähig ist und dessen Umsetzung durch Bürokratieabbau \r\nbeschleunigt wird. Sobald der Austausch zwischen den Ressorts etabliert ist, muss der \r\nnächste Schritt die Anbindung an die Bundesländer sein. Dies ist nötig, um eine \r\ninnovationspolitisch stringente Linie auf allen Ebenen zu erreichen.\r\nDas BMFTR sollte sich zudem stärker als aktive Stimme für innovationsfreundliche \r\nRahmenbedingungen positionieren – auch ressortübergreifend. Insbesondere im \r\nBereich Datenschutz ist es gefragt, Reformimpulse zu setzen, um die Nutzung von Daten \r\ninnovationsfreundlich und zugleich rechtssicher zu gestalten. Dazu gehört, \r\nDatenschutzbestimmungen weiterzuentwickeln, die im Einklang mit technologischen \r\nMöglichkeiten, Sicherheitsanforderungen und dem europäischen Rechtsrahmen stehen. \r\nGerade mit Blick auf die DSGVO sollte sich das BMFTR dafür einsetzen, dass deren \r\nAuslegung und Anwendung stärker auf Innovations- und Investitionsförderung \r\nausgerichtet werden. Eine ressortübergreifende Regulierungspolitik mit \r\ntechnologieoffener Perspektive ist entscheidend, um Deutschland als Standort für \r\ndatenbasierte Geschäftsmodelle und Forschung nachhaltig zu stärken.\r\nWegweiser für die Hightech-Republik: Deutschlands Innovationspolitik neu denken\r\n9\r\nDigitalisierung als Schlüssel zum Bürokratieabbau\r\nÜbermäßige Bürokratie bremst weiterhin den Innovationsprozess in Deutschland. \r\nKomplizierte Förderbedingungen, uneinheitliche Verfahren und lange \r\nBearbeitungszeiten stellen für forschende Unternehmen eine erhebliche Belastung dar. \r\nNiedrige Förderquoten und hoher administrativer Aufwand sorgen dafür, dass sich viele \r\nIndustrieunternehmen zu wenig an Förderprojekten beteiligen. Zudem steht die häufig \r\ngeforderte detaillierte Projektplanung im Vorfeld im Widerspruch zu den agilen \r\nArbeitsweisen, die innovative Entwicklungen ermöglichen sollen.\r\nUm hier Abhilfe zu schaffen, sind standardisierte rechtliche Grundlagen, eine stärkere \r\nHarmonisierung der Praxis der Projektträger sowie mehr Flexibilität bei der \r\nBeantragung von Mitteln notwendig.\r\n1\r\n Von entscheidender Bedeutung ist jedoch, dass \r\ndie Vereinfachung und vollständige Digitalisierung aller Förder- und \r\nVerwaltungsprozesse zügig vorangetrieben werden. Digitale Antragsverfahren, der \r\nvollständige Verzicht auf Papierdokumente und automatisierte Workflows müssen zum \r\nRegelfall werden. Einhergehend damit muss die Bearbeitung von Anträgen festgelegte \r\nFristen einhalten, um die Planbarkeit der Vorhaben zu garantieren. Die Digitalisierung \r\nist damit nicht nur ein technisches Hilfsmittel, sondern auch ein zentrales Instrument \r\nzur Reduktion bürokratischer Hürden und sollte als Hebel für eine effizientere, \r\ntransparentere und anwendungsfreundlichere Forschungsförderung verstanden \r\nwerden.\r\nUm das Innovationspotenzial Deutschlands im Hochlauf von Schlüsseltechnologien \r\ngezielt zu steigern, muss zudem die Forschungsförderung stärker auf agile Prozesse \r\nausgerichtet werden. Klassische, langwierige Förderlogiken stoßen angesichts rasant \r\nfortschreitender technologischer Entwicklungen zunehmend an ihre Grenzen. Statt \r\nstarrer Projektpläne braucht es flexible Strukturen, die iterative Anpassungen, \r\nZwischenentscheidungen und Kurskorrekturen zulassen – insbesondere bei \r\nrisikobehafteten Vorhaben in Hochtechnologiebereichen. Agile Ansätze ermöglichen es, \r\nschneller auf neue Erkenntnisse, Marktveränderungen oder regulatorische \r\nAnforderungen zu reagieren und damit die Umsetzungsgeschwindigkeit entscheidend \r\nzu erhöhen. In der Umsetzung der Hightech Agenda sollte die Integration agiler \r\nFördermechanismen daher als zentrale Stellschraube für mehr Dynamik, Effizienz und \r\ninternationale Wettbewerbsfähigkeit verstanden werden.\r\nEin stärkerer bidirektionaler Wissenstransfer zwischen Wissenschaft und Wirtschaft \r\nkann zudem dazu beitragen, den Technologietransfer effektiver zu gestalten. Gerade in \r\nBereichen wie Cloud, KI oder spezialisierter Hardware bietet die fortgeschrittene \r\ntechnologische Entwicklung in der Industrie die Möglichkeit, den Wissenstransfer \r\nbeidseitig zu stärken und bestehende Lösungen gezielt in die Forschung zu integrieren. \r\nGleichzeitig muss sichergestellt sein, dass dieser Austausch nicht zulasten der \r\nwissenschaftlichen Unabhängigkeit oder langfristig ausgerichteter \r\nGrundlagenforschung geht. Ziel muss eine ausgewogene Verzahnung von \r\nindustrienaher Anwendung und unabhängiger wissenschaftlicher Innovationsfähigkeit \r\nsein.\r\n1 Für mehr Vorschläge zum Bürokratieabbau, siehe das Bitkom Positionspapier „Für die Innovationspolitik der Zukunft -\r\nEmpfehlungen für die Innovationspolitik der 21. Legislaturperiode“, S. 9\r\nWegweiser für die Hightech-Republik: Deutschlands Innovationspolitik neu denken\r\n10\r\nVerlässliche Finanzierung sicherstellen\r\nDie Hightech Agenda ist eine wichtige Säule, um Deutschlands Exzellenz in Forschung \r\nund Entwicklung wieder stärker zu priorisieren. Als Grundlage für den Erfolg der \r\nHightech Agenda muss aber eine verlässliche Finanzierung sichergestellt sein. Während \r\nandere Nationen in ihre Innovationskraft investieren, steigt der Anteil der FuE-Mittel im \r\nBundeshaushalt nicht ausreichend. Um international wettbewerbsfähig zu bleiben, \r\nmuss Deutschland die FuE-Ausgaben von Bund, Ländern und Wirtschaft auf mindestens \r\n3,5 Prozent des Bruttoinlandsprodukts (BIP) steigern. Die Maßnahmen der Hightech \r\nAgenda können zu diesem Ziel beitragen und sollten daher umfassend und nachhaltig \r\ndurch den Bundeshaushalt abgesichert sein. Um Wirkung zu entfalten, muss die \r\nInnovationsfinanzierung zudem entschlackt, beschleunigt und gezielt auf marktreife \r\nTechnologien ausgerichtet werden – etwa durch voll absetzbare FuE-Kosten, schnellere \r\nIPCEI-Verfahren und mehr Mittel für hohe TRLs. Entscheidend wird sein, dass die \r\nUmsetzung der Hightech Agenda nicht an fehlenden Mitteln scheitert – dafür braucht \r\nes auch bei der Finanzaufstellung die politische Rückendeckung des Bundeskanzleramts. \r\nNur so lässt sich sicherstellen, dass Anspruch und Ausstattung der Agenda im Einklang \r\nstehen.\r\nTechnologiefelder in der Hightech Agenda – der \r\nstrategische Kern der Innovationspolitik\r\nNeben strukturellen Reformen ist die gezielte Förderung bestimmter Technologiefelder \r\nvon entscheidender Bedeutung. Für die in der Hightech Agenda genannten \r\nTechnologiefelder empfiehlt Bitkom die folgenden Maßnahmen:\r\nKünstliche Intelligenz\r\nDie internationale Dynamik in der KI-Entwicklung nimmt rasant zu. In den USA \r\ndominieren derzeit massive Investitionen bei gleichzeitigem Rückzug des Staates aus \r\nder Regulierung. In China steuert der Staat zentral Innovation und Infrastruktur. Beide \r\nModelle setzen europäische Unternehmen zunehmend unter Druck. Deutschland und \r\nEuropa müssen einen Weg gehen, der technologische Innovationskraft mit \r\nrechtsstaatlichen Prinzipien, fairen Wettbewerbsbedingungen und gesellschaftlicher \r\nVerantwortung verbindet. Die Hightech Agenda bietet die Chance, genau diesen Ansatz \r\nzu stärken: durch gezielte Investitionen, eine leistungsfähige Infrastruktur, starke \r\nTalente und verantwortungsvolle Governance.\r\nDie KI-Maßnahmen der Hightech Agenda setzen hochrelevante Impulse, insbesondere \r\nmit Blick auf Spitzenforschung, den Aufbau der AI-Gigafactories und die Stärkung von KI \r\nin Schlüsselbranchen wie Maschinenbau, Robotik, Medizin oder Energie. Positiv ist auch \r\ndie geplante Förderung von Foundation Models und Software-Engineering. Wir \r\nbegrüßen ausdrücklich eine Ausrichtung des AI Summits in Deutschland. \r\nAus Sicht des Bitkom fehlen jedoch klare Impulse zur Förderung von KI-Talenten sowie \r\neine ganzheitliche AI-Compute-Strategie, die auch den privatwirtschaftlichen Zugang zu \r\nleistungsfähiger Recheninfrastruktur nachhaltig verbessert. Zudem vermissen wir eine\r\ngezielte Stärkung von Förderprogrammen, die das enorme Anwendungspotenzial von KI \r\nWegweiser für die Hightech-Republik: Deutschlands Innovationspolitik neu denken\r\n11\r\nin der Breite – insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen – erschließen. Um im \r\nglobalen KI-Wettlauf nicht den Anschluss zu verlieren, muss Deutschland jetzt \r\nentschlossen die richtigen Weichen stellen und deutlich ambitionierter handeln – auch \r\nfinanziell. Mindestens 10 Milliarden Euro aus dem Sondervermögen sind in den \r\nnächsten fünf Jahren notwendig, um die internationale Wettbewerbsfähigkeit unseres \r\nKI-Standorts zu sichern. \r\nNationale KI-Infrastruktur ausbauen: Im Rahmen der Hightech Agenda sollte der \r\nAufbau einer leistungsfähigen nationalen KI-infrastruktur zentral verankert werden. \r\nDazu gehört der verbindliche Startschuss und die finanzielle Unterstützung für \r\nmindestens eine deutsche AI-Gigafactory als Teil der EU-Initiative sowie der Aufbau \r\nweiterer nationaler „AI Factories“ mit öffentlich zugänglicher Rechenleistung. \r\nNeben zentralisierten AI-Gigafactories braucht es auch dezentral verfügbare, \r\nniedrigschwellige Inferenz-Infrastruktur für Mittelstand und öffentliche Hand sowie \r\nmodulare Rechenressourcen für branchenspezifische Anwendungen. Eine \r\nleistungsfähige, resiliente Compute-Versorgung ist Grundlage für technologische \r\nSouveränität und muss als europäisches Infrastrukturprojekt strategisch gedacht, \r\nlangfristig finanziert und mit Talenten, offenen Daten und regulatorischer Planung \r\nverzahnt werden.\r\nDaneben braucht Deutschland eine ganzheitlich abgestimmte AI-Compute-Strategie, \r\ndie nicht nur strategische Kapazitätsziele für KI-Training und Betrieb klärt, sondern auch \r\neine Verbesserung des Zugangs zur Recheninfrastruktur in den Fokus nimmt. \r\nMomentan werden insbesondere privatwirtschaftliche Akteure durch Zugangsbarrieren \r\nwie hohe bürokratische Hürden und technische Inkompatibilitäten bei der Nutzung der \r\nRecheninfrastruktur ausgebremst. Der Aufbau muss deshalb deutlich bürokratieärmer \r\ngestaltet werden. Ziel muss sein, nicht nur exzellente Grundlagen- und angewandte \r\nForschung, sondern ebenso kommerzielle Nutzung durch skalierbare Rechenressourcen \r\nbis 2027 großflächig zu ermöglichen.\r\nOffensive für KI-Talente und Exzellenzlehre: Die Agenda sollte gezielt Maßnahmen zum \r\nAusbau des deutschen KI-Talentpools fördern. Dazu zählt insbesondere der Ausbau \r\nenglischsprachiger KI-Master- und Promotionsprogramme und die Schaffung flexibel \r\nanrechenbarer KI-Module in allen Studiengängen. Weiterhin braucht es eine gezielte \r\nFörderung von KI-Weiterbildungsprogrammen für die gesamte deutsche \r\nArbeitnehmerschaft. Darüber hinaus sind strukturierte Programme zur Rekrutierung \r\nvon KI-Fachkräften aus Drittstaaten erforderlich, etwa durch beschleunigte \r\nVisaverfahren und vereinfachte Anerkennungsprozesse.\r\nBündelung, Entbürokratisierung und Skalierung von KI-Förderprogrammen: Die \r\nHightech Agenda sollte die systematische Bündelung und Entbürokratisierung \r\nbestehender KI-Förderprogramme vorantreiben, um industriellen Partnern, wie auch \r\nKMU und Startups den Zugang deutlich zu vereinfachen. Dafür sind digitale Fast-Track\u0002Antragsverfahren mit einer maximalen Entscheidungsfrist von sechs Wochen \r\nerforderlich. Alle Programme sollten zentral über eine bundesweite Plattform beworben \r\nwerden, um ihre Sichtbarkeit und Nutzung zu erhöhen. Gleichzeitig sollte die Auswahl \r\nund Weiterentwicklung von Förderprogrammen künftig evidenzbasiert nach ihrer \r\nKosteneffektivität erfolgen. \r\nWegweiser für die Hightech-Republik: Deutschlands Innovationspolitik neu denken\r\n12\r\nOffene Datenräume für KI-Entwicklung: Ein weiterer zentraler Baustein der Hightech \r\nAgenda sollte die koordinierte Weiterentwicklung offener Datenräume für KI sein. \r\nDaneben sind auch Schnittstellen notwendig, die Zugang zu qualitativ hochwertigen, \r\nfreiwillig bereitgestellten Daten aus Verwaltung, Wissenschaft und Industrie bieten.\r\nDeutschlands Verwaltung sitzt auf einem Datenschatz, der sich auf tausende \r\nVerwaltungseinrichtungen verteilt. Vielfach liegen diese Daten lokal verteilt und können \r\nso einer gesellschaftlich relevanten Nutzung nicht zugeführt werden. Diese Daten gilt \r\nes zu erschließen, für alle relevanten Stakeholder über Metadatenkataloge nutzbar zu \r\nmachen und über Standard-Schnittstellen mit den industriellen Datenräumen zu \r\nverknüpfen, sodass Public-Private-Partnerschaften für die systematische, \r\nsektorübergreifende Entwicklung von KI-Systemen effizient umgesetzt werden können.\r\nErgänzend sind klare, einheitliche rechtliche Rahmenbedingungen notwendig, um die \r\nNutzung und Verknüpfung dieser Daten rechtssicher und effizient zu ermöglichen. Das \r\nZiel besteht darin, datengetriebene Innovationen zu beschleunigen und \r\nvertrauenswürdige KI-Systeme auf einer belastbaren Datenbasis zu ermöglichen.\r\nZentral ist zuletzt der Ausbau von KI-Transferzentren, die Forschung, Wirtschaft und \r\nVerwaltung wirksam verbinden. Zudem sollten Unternehmen frühzeitig in Roadmap\u0002Prozesse für Schlüsseltechnologien eingebunden werden, um praxisnahe Meilensteine \r\ngemeinsam zu definieren.\r\nFür ein starkes Cloud-Edge-Kontinuum: Um das Zielbild einer besseren Integration und \r\nOrchestrierung verschiedener Cloud- und Edge-Angebote zur Schaffung eines \r\nleistungsstarken, wettbewerbsfähigen und vertrauenswürdigen Cloud-Edge\u0002Kontinuums in Deutschland und Europa zu erreichen, müssen Ressourcen gebündelt \r\nund der Fokus geschärft werden. Laufende Initiativen wie das IPCEI-CIS, die Europäische \r\nAllianz für industrielle Daten, Edge und Cloud sowie das Projekt SIMPL sollten nun zügig \r\nskaliert und strategisch verstetigt werden. Nun gilt es, diese Initiativen zu verstetigen \r\nund darauf aufbauend weitere förderpolitische Akzente zu setzen. Dabei sollen \r\nbesonders absehbare Entwicklungen und Trendbereiche wie Edge-Computing \r\nberücksichtigt und mit den strategischen Stärken der deutschen Wirtschaft eng \r\nverzahnt werden (z. B. B2B-Anwendungen in den Bereichen Automobil/Mobilität, \r\nIndustrie und Energie). Notwendig hierzu ist die Schaffung eines EU-weiten und \r\neinheitlichen Rechtsrahmens für Cloud-Computing, der eine internationale \r\nZusammenarbeit ermöglicht.\r\nStaatliche KI-Kompetenz ausbauen: Deutschland sollte schnellstmöglich einen \r\nnationalen KI-Rat sowie ein AI Security Institute aufbauen. Diese Beratungsgremien \r\nwürden der Bundesregierung jederzeit Zugang zu wissenschaftlicher und industrieller \r\nSpitzenexpertise in Bezug auf zukünftige KI-Entwicklungen und deren Auswirkungen \r\nauf die nationale Sicherheit sowie auf die geopolitische und ökonomische Souveränität \r\nermöglichen. Vergleichbare High-Level-Beratungsgremien bestehen bereits in \r\nführenden KI-Nationen wie den USA, China, Kanada, dem Vereinigten Königreich und \r\nJapan – dort leisten sie einen entscheidenden Beitrag zur strategischen Vorausschau \r\nund Handlungsfähigkeit des Staates. Ein solcher strategischer Vorteil fehlt Deutschland \r\nbislang.\r\nDeutschland und die EU haben sich beim AI Seoul Summit 2024 klar zur internationalen \r\nZusammenarbeit bei KI-Sicherheit bekannt, inklusive der Beteiligung an einem globalen \r\nWegweiser für die Hightech-Republik: Deutschlands Innovationspolitik neu denken\r\n13\r\nNetzwerk öffentlich finanzierter AI Safety Institutes. Bislang fehlen jedoch konkrete \r\nUmsetzungsschritte auf nationaler Ebene.\r\nQuantentechnologien \r\nStrategische Roadmap für den Quantenhochlauf entwickeln und umsetzen: Die \r\nBundesregierung sollte bis 2026 eine nationale Quanten-Roadmap vorlegen, die eng mit \r\nder EU-Quantenstrategie und dem Quantum Act abgestimmt ist. Sie muss klare kurz-, \r\nmittel- und langfristige wirtschaftsrelevante Ziele sowie Meilensteine inklusive \r\nUmsetzungsplan und Finanzierung enthalten. Für die erfolgreiche Umsetzung braucht \r\nes ein hinreichend ausgestattetes Budget von mindestens 1 Mrd. Euro, abgestimmt mit \r\nden EU-Förderinstrumenten. Ein öffentliches Monitoring sorgt dabei für Transparenz \r\nund Nachvollziehbarkeit des Fortschritts. \r\nIm Bereich Quantencomputing sollte als ambitioniertes Langfristziel der Aufbau und \r\nPilotbetrieb eines industriell nutzbaren Quantencomputers auf Weltspitzenniveau –\r\nbasierend auf einem Co-Design-Ansatz mit konkreten industriellen \r\nAnwendungsszenarien – mit über 1.000 fehlerkorrigierten Qubits bis 2035 in der \r\nRoadmap verankert werden. Hierzu ist eine gezielte Fokussierung der Investitionen auf \r\nwenige skalierbare Hardwareplattformen erforderlich – anhand klarer Kriterien wie \r\nFehlerkorrekturfähigkeit, Anwendungsreife und industrieller Skalierbarkeit. \r\nPlattformen mit bestehender industrieller Basis, gesichertem geistigem Eigentum, \r\nqualifizierten Talenten und belastbaren Lieferketten verdienen dabei besondere \r\nBerücksichtigung. Meilensteinbasierte Förderansätze können zusätzlich zur \r\nPlanungssicherheit und beschleunigten Entwicklung beitragen.\r\nParallel dazu sollte kurzfristig das Ziel verfolgt werden, bis 2030 mindestens 30 Prozent \r\nder kleinen und großen Unternehmen in Deutschland zur aktiven Nutzung von \r\nQuantentechnologien in ihren Wertschöpfungsprozessen zu befähigen.\r\nZiel ist eine koordinierte europäische Kraftanstrengung, die Ressourcen bündelt, die \r\ninternationale Wettbewerbsfähigkeit stärkt und technologieoffene Innovation \r\nermöglicht. Die Anforderungen an Hardware- und Softwarekomponenten sollten im \r\nengen Zusammenspiel mit konkreten industriellen Anwendungsfällen definiert werden. \r\nWir unterstützen den Aufbau einer paneuropäischen Quantum Benchmarking Initiative, \r\num Quantenanwendungen und -plattformen systematisch zu bewerten und zu \r\nvergleichen. \r\nQuantentechnologien in die industrielle Anwendung bringen: Die Bundesregierung \r\nsollte eine Quanten-Missionslinie aufsetzen, die im Rahmen öffentlich-privater \r\nPartnerschaften mindestens fünf industriegeführte Leuchtturmprojekte in \r\nSchlüsselbranchen (z. B. Chemie, Gesundheit, Logistik, Finanzen, industrielle Fertigung \r\nund Produktionstechnologien) umfasst. Ziel ist es, durch niedrigschwelligen Zugang zu \r\nführender Quanteninfrastruktur die Integration und Erprobung \r\nquantentechnologischer Anwendungen in den Bereichen Computing, Kommunikation\r\nund Sensorik zu realisieren. \r\nFür Quantencomputing ist ein Software-Stack dabei ein zentraler Hebel für industrielle \r\nAnwendungen und Wertschöpfung. Algorithmen, Tools und Schnittstellen zur \r\nIntegration in HPC- und Cloud-Umgebungen schaffen Investitionsanreize und treiben \r\ndie Hardwareentwicklung gezielt voran. Die Bundesregierung sollte daher die \r\nWegweiser für die Hightech-Republik: Deutschlands Innovationspolitik neu denken\r\n14\r\nSoftwareentwicklung fokussiert fördern und die Ausrichtung auf reale \r\nAnwendungsfälle verankern.\r\nEin weiterer Hebel für Quantencomputing ist der Zugang zu führenden \r\nQuantensystemen über eine cloudbasierte, multivendorfähige Plattform („Quantum \r\nAccess Germany“) unter europäischer Daten- und Betriebshoheit. Vorrangig ist ein \r\nkurzfristiger, niedrigschwelliger Zugang zu Test- und Entwicklungsumgebungen –\r\nentweder über direkte Cloud-Angebote oder integriert in das EuroHPC-Ökosystem. Die \r\nPlattform muss technologieoffen ausgestaltet sein. Bestehende Plattform- und \r\nSoftwarelösungen aus der Privatwirtschaft sind gezielt einzubinden und in ihrer \r\nWeiterentwicklung zu fördern. Startups und Anwenderunternehmen sollten durch ein \r\nVoucher-System bei ihren Pilotprojekten auf der Plattform unterstützt werden.\r\nAufbau einer souveränen europäischen Wertschöpfungskette für Quantentechnologien \r\nbis 2030: Deutschland sollte gemeinsam mit europäischen Partnern und Wertepartnern \r\ngezielt in industrielle Fertigungskapazitäten und Infrastrukturen entlang der gesamten \r\nQuantenwertschöpfungskette investieren – von Schlüsselkomponenten bis zu \r\ngroßskalierbaren Systemen. Dazu gehören Test- und Integrationsplattformen, \r\nProduktionslinien für Komponenten sowie der Aufbau skalierbarer Gesamtsysteme mit \r\nFokus auf vorhandene Fertigungskompetenzen, Kapazitäten und Stärken wie etwa in \r\nder Laser- und Photonikindustrie. Öffentliche Beschaffung und Ko-Investitionen mit \r\netablierten Industrieakteuren sollten strategisch genutzt werden, um eine verlässliche \r\nNachfrage zu schaffen, private VC-Investments zu stimulieren, und europäische \r\nAnbieter gezielt zu stärken. Das Ziel besteht im Aufbau eines industriellen \r\nQuantenökosystems mit international wettbewerbsfähiger Technologie und einer \r\nstarken industriellen und technologischen Basis in Deutschland und Europa.\r\nMikroelektronik \r\nEuropäische Initiativen strategisch unterstützen und national flankieren: Die \r\nBundesregierung sollte sich klar zur langfristigen Beteiligung an europäischen \r\nMikroelektronik-Initiativen wie dem Chips Act, den IPCEI Advanced Semiconductor \r\nTechnologies (AST) und dem Chips Joint Undertaking bekennen und diese durch gezielte \r\nnationale Ko-Investitionen ergänzen. Das Ziel besteht darin, mikroelektronische \r\nSchlüsseltechnologien strategisch entlang der gesamten Wertschöpfungskette \r\nauszubauen – von der Forschung über das Design bis hin zur Frontend- und Backend\u0002Fertigung, einschließlich der Zulieferindustrie, fortschrittlicher \r\nProduktionstechnologien und der industriellen Nutzung. Besonders wichtig ist es, \r\nStartups und KMU den Zugang zu modernsten Technologien und Pilotinfrastrukturen \r\nzu ermöglichen und so die Brücke zwischen Forschung und industrieller Umsetzung zu \r\nstärken.\r\nUm die Wirkung staatlicher Investitionen langfristig zu sichern, braucht es zudem \r\nstrategische Rahmenbedingungen und Maßnahmen, die ein faires Wettbewerbsumfeld \r\nnachhaltig gegenüber staatlich geförderten Akteuren aus Drittstaaten schaffen und die \r\nResilienz deutscher und europäischer Standorte stärken.\r\nDesignkompetenz als strategischen Standortvorteil ausbauen: Deutschland sollte \r\ngezielt Programme initiieren, um das Chip- und Systemdesign zu einer tragenden Säule \r\nder nationalen Mikroelektronikstrategie zu machen. Von besonderer Bedeutung sind \r\ndabei Co-Design-Ansätze und sektorübergreifende Kooperationen, beispielsweise in den \r\nWegweiser für die Hightech-Republik: Deutschlands Innovationspolitik neu denken\r\n15\r\nBereichen Kommunikation, KI, Datenverarbeitung oder Automobilindustrie. Dabei \r\nsollten die Nutzerindustrien frühzeitig eingebunden werden. Die Forschungs- und \r\nEntwicklungsbemühungen sollten sich darüber hinaus gezielt auf Energieeffizienz, \r\nNachhaltigkeit und die Sicherheit von Mikroelektronik konzentrieren.\r\nKommerzialisierung von Zukunftstechnologien beschleunigen: Die Bundesregierung \r\nsollte die marktorientierte Entwicklung und Skalierung von Next-Generation\u0002Technologien in der Mikroelektronik gezielt fördern, beispielsweise in den Bereichen KI\u0002Beschleuniger, Supercomputing and Future of Compute, 6G, photonische Systeme, \r\nLeistungselektronik oder energieeffiziente Datenverarbeitung. Zentral ist dabei der \r\nAufbau auf bestehenden nationalen und europäischen Initiativen sowie die gezielte \r\nAnknüpfung an etablierte Innovationsökosysteme wie Silicon Saxony, um vorhandene \r\nKompetenzen und Infrastrukturen effektiv zu nutzen und zu stärken. \r\nAgrarforschung (Biotechnologie)\r\nForschung zu sensor-, satelliten- und KI-basierten Technologien: Die Landwirtschaft \r\nsteht vor der Herausforderung, Tierwohl, Nachhaltigkeit und Produktivität in Einklang \r\nzu bringen – digitale Technologien bieten dabei neue, vielversprechende \r\nLösungsansätze. Der Fokus sollte daher auf der Weiterentwicklung von Technologien \r\nauf Basis von Sensorik, satellitenbasierter Erdbeobachtung und künstlicher Intelligenz\r\nliegen, um Tierhaltungs- und Pflanzenbausysteme präziser, nachhaltiger und \r\ntiergerechter zu gestalten. Besonders relevant ist dabei die wissenschaftliche und \r\nwirtschaftliche Bewertung bestehender digitaler Monitoringlösungen zur Förderung \r\ndes Tierwohls sowie die Weiterentwicklung technologischer Systeme zur frühzeitigen \r\nErkennung von Pflanzenkrankheiten. \r\nDarüber hinaus besteht Forschungsbedarf bei digitalen Werkzeugen zur langfristigen \r\nAnalyse und Förderung der Bodengesundheit. In diesem Bereich sind insbesondere neue \r\nSensortechnologien gefragt, die Nährstoffe und relevante Bodenparameter direkt im \r\noder am Feld kostengünstig, ausreichend genau und effizient erfassen können. Die KI\u0002basierte Auswertung von Erdbeobachtungsdaten kann hier maßgeblich zu einer \r\nweiteren Genauigkeits- und Effizienzsteigerung beitragen. Auch mikroklimatische \r\nBedingungen spielen eine zentrale Rolle für das Pflanzenwachstum und das \r\nStressverhalten der Pflanzen. Hier bedarf es eines tieferen Verständnisses physikalischer \r\nProzesse sowie einer Weiterentwicklung von KI-basierten Mikroklimamodellen, um \r\nlokale Bedingungen aus einfachen, messbaren Größen und bestehenden \r\nWettermodellen mit einer Auflösung von 1 bis 10 km präziser ableiten zu können.\r\nForschung zum Einsatz von Drohnen und Robotik in der Landwirtschaft: Für den Einsatz \r\nvon Drohnen im Pflanzenschutz ist eine wissenschaftlich fundierte Bewertung der \r\nDriftrisiken von entscheidender Bedeutung, da diese derzeit eine wesentliche Hürde für \r\neine breite Anwendung darstellen. Darüber hinaus sind regulatorische Fragen, wie die \r\nZulassung, die Anpassung von Formulierungen und Wirkstoffmengen sowie die \r\ngeeigneten Mischungsverhältnisse von Pflanzenschutzmitteln eingehend zu \r\nuntersuchen. Der Einsatz autonomer Agrarroboter sollte insbesondere auch durch die \r\nNutzung von Satellitenkommunikation vorangetrieben werden, um eine effiziente, \r\nressourcenschonende und resiliente Landwirtschaft in Zukunft sicherstellen zu können.\r\nWegweiser für die Hightech-Republik: Deutschlands Innovationspolitik neu denken\r\n16\r\nForschung zum Impact von Hightech-gestützten Anbaumethoden zur Senkung des \r\nCarbon- und Sustainability-Fußabdrucks: Zur Bewertung der Leistungsfähigkeit \r\nunterschiedlicher landwirtschaftlicher Systeme besteht Forschungsbedarf hinsichtlich \r\nvergleichender Analysen und des Wissens- und Technologietransfers von innovativen \r\nAnbaukonzepten, zu denen Precision Farming, vertikale Landwirtschaft sowie \r\nökologische und regenerative Verfahren zählen. Diese Konzepte sollten insbesondere im \r\nHinblick auf Klimaresilienz, Bodenfruchtbarkeit, Ertragssicherheit und \r\nRessourceneffizienz untersucht und ihre Anwendung gefördert werden. Dabei kommt \r\nder systematischen Evaluation der Potenziale und Herausforderungen bei der \r\nIntegration alternativer Bodenbearbeitungs- und Anbautechniken im Vergleich zu \r\nkonventionellen Methoden eine besondere Bedeutung zu.\r\nForschung zu Auswirkungen der Anbaumethode: Die Erforschung der Auswirkungen \r\nunterschiedlicher Anbaumethoden auf die Nährstoffzusammensetzung \r\nlandwirtschaftlicher Produkte gewinnt zunehmend an Bedeutung. Mithilfe moderner \r\nAnalytik, etwa durch Labor-, Sensor- und KI-gestützte Verfahren, sollte untersucht \r\nwerden, welchen Einfluss verschiedene Bewirtschaftungssysteme auf Nährstoffprofile \r\nund gesundheitsrelevante Inhaltsstoffe wie Mikronährstoffe oder sekundäre \r\nPflanzenstoffe haben. Dieser Forschungsansatz leistet nicht nur einen wichtigen Beitrag \r\nzur technologiegestützten Ernährungssicherung, sondern auch zur Prävention \r\nernährungsbedingter Erkrankungen, und kann damit nicht nur die öffentliche \r\nGesundheit stärken, sondern perspektivisch auch zur Entlastung gesundheitlicher \r\nVersorgungsstrukturen beitragen. \r\nBiodiversität (Biotechnologie)\r\nDer Erhalt der biologischen Vielfalt ist eine zentrale Voraussetzung für wirtschaftliches \r\nWohlergehen und gesellschaftliche Resilienz im Ganzen. Durch die Entwicklung neuer \r\nSchlüsseltechnologien kann Biodiversität effizienter erfasst, bewertet und geschützt \r\nwerden. Im Rahmen der Hightech Agenda sollte Deutschland gezielt Missions- und \r\nInnovationsökosysteme im Bereich Digitalisierung und Biodiversität aufbauen. Dabei \r\nsind folgende zentrale Aspekte zu berücksichtigen:\r\nKI-basierte Monitoring- und Analysewerkzeuge für Biodiversität ausbauen: Um den \r\nSchutz der biologischen Vielfalt wirksam zu unterstützen, sollte der Ausbau KI-basierter \r\nMonitoring- und Analysewerkzeuge für die Biodiversitätsforschung gezielt \r\nvorangetrieben werden. Dazu ist die Förderung sowohl grundlagenorientierter als auch \r\nanwendungsbezogener Forschung zu KI-gestützten Methoden erforderlich, etwa zur \r\nAuswertung von Fernerkundungs-, eDNA- und IoT-Daten. Das Ziel besteht in der \r\nEntwicklung leistungsfähiger Algorithmen und digitaler Werkzeuge, die ein \r\nhochauflösendes und automatisiertes Biodiversitätsmonitoring ermöglichen. Ein \r\nkonkreter Meilenstein wäre der Abschluss der Entwicklung KI-basierter Referenzmodelle \r\nfür ausgewählte Biodiversitätsindikatoren bis 2028.\r\nNatureTech-Innovationen und digitale Werkzeuge für naturpositive Geschäftsmodelle \r\nentwickeln: Die Forschung und Entwicklung im Bereich NatureTech sollte gezielt \r\ngefördert werden, insbesondere im Hinblick auf digitale Werkzeuge zur Planung, \r\nUmsetzung und Verifizierung naturpositiver Investitionen. Das Ziel besteht in der \r\nEntwicklung praxisnaher digitaler Toolkits, mit deren Hilfe Unternehmen und \r\nInvestoren die Biodiversitäts-Performance ihrer Aktivitäten räumlich messbar und \r\nsteuerbar machen können. Dies kann beispielsweise durch Biodiversity Credits erfolgen.\r\nWegweiser für die Hightech-Republik: Deutschlands Innovationspolitik neu denken\r\n17\r\nBis 2028 sollte die Pilotierung interoperabler digitaler Lösungen zur naturpositiven \r\nBilanzierung und zum Reporting im Unternehmenskontext erfolgen.\r\nKooperation und Datenökosysteme fördern: Um die Entwicklung digitaler Lösungen für \r\nden Biodiversitätsschutz voranzutreiben, sollte der Aufbau kooperativer \r\nInnovationsökosysteme in den Bereichen NatureTech und Digitalisierung/Biodiversität \r\ngezielt unterstützt werden. Dabei ist eine breite Einbindung von \r\nForschungseinrichtungen, Unternehmen, KMUs, Startups, öffentlichen Akteuren und \r\nder Zivilgesellschaft essenziell. Das Ziel besteht in der Etablierung vernetzter \r\nInnovationscluster, die offene Dateninitiativen fördern und den Aufbau interoperabler \r\ndigitaler Ökosysteme zum Schutz realer Ökosysteme ermöglichen. Ein konkreter \r\nMeilenstein wäre die Schaffung von mindestens drei regionalen oder sektoralen \r\nInnovationsclustern für den Biodiversitätserhalt in Deutschland bis 2027.\r\nKlimaneutrale Energieerzeugung \r\nDigitale Schlüsseltechnologien für die Energiewende: Digitale Technologien müssen bei \r\nder Forschungsförderung im Energiebereich prioritär berücksichtigt werden, denn es \r\nwird zunehmend deutlich, dass der Einsatz digitaler Lösungen unerlässlich ist, um die \r\nwachsende Komplexität des Energiesystems effizient zu bewältigen. Die \r\nTransformation erfordert ein abgestimmtes Zusammenspiel aus innovativen Produkten, \r\ndigital integrierten Schlüsselkomponenten und intelligenten Systemlösungen. Mit einer \r\nkonsequenten Förderung digitaler Schlüsseltechnologien kann Deutschland eine \r\nführende Rolle in der globalen Energiewende einnehmen und nachhaltiges Wachstum \r\nmit ökologischer Verantwortung verbinden. Dafür empfiehlt Bitkom die folgenden \r\nMaßnahmen. \r\nSmart-Grid-Energienetze-Demonstrator: Die Initiative der Bundesregierung zum \r\nAufbau eines Smart-Grid-Demonstrators ab 2026 ist grundsätzlich begrüßenswert, \r\nkommt aber deutlich zu spät. Teile der Wirtschaft sind bereits wesentlich weiter –\r\nTechnologien wie Digitale Zwillinge, KI-gestützte Netzsteuerung, virtuelle Kraftwerke, \r\nintelligente Messsysteme oder datenbasierte Lastmanagementsysteme werden längst \r\nerprobt und eingesetzt. Angesichts der dynamischen Anforderungen durch die \r\nEnergiewende besteht bereits heute hoher Handlungsdruck. Damit der Demonstrator \r\nechte Wirkung entfaltet, muss er praxisnah, marktintegriert und in enger \r\nZusammenarbeit mit der Wirtschaft gestaltet werden. Bereits entwickelte und \r\nexportierbare grüne Energie- und Klimatechnologien „Made in Germany“ müssen \r\neuropäisch präsentiert und möglichst in EU-Regulierungen verankert werden. \r\nInnovationsfreundliche Regulatorik: Die stark national ausgerichtete und vielschichtige \r\nRegulierung des Energiesektors in Deutschland hemmt gegenwärtig digitale \r\nInnovationen. Da die regulatorischen Bedingungen innerhalb Europas erheblich \r\nvariieren, müssen technologisch fortschrittliche Produkte, beispielsweise für den \r\nAustausch von Energiedaten, oft speziell für den deutschen Markt entwickelt werden. \r\nAngesichts der im europäischen Vergleich überschaubaren heimischen Marktgröße ist \r\neine konsequente europäische Harmonisierung der regulatorischen \r\nRahmenbedingungen dringend erforderlich, um Innovation, Effizienz und \r\nWettbewerbsfähigkeit der Energiewirtschaft nachhaltig zu stärken. \r\nKI-Forschung für Netzbetrieb und -planung: Generative KI-Modelle („Foundational \r\nModels“) bieten bislang nicht die nötige Tiefe für spezialisierte Anwendungen der \r\nWegweiser für die Hightech-Republik: Deutschlands Innovationspolitik neu denken\r\n18\r\nkritischen Infrastruktur wie den Netzbetrieb. Es besteht daher Forschungsbedarf an Grid \r\nFoundational Models, die aus großen, vielfältigen Datensätzen strukturelle \r\nInformationen ableiten und komplexe Aufgaben wie Netzplanung, Betriebsführung \r\noder Energieflussprognosen unterstützen können. Besonders die intelligente \r\nVerknüpfung von GIS-Daten, Echtzeit-Sensordaten und digitalen Zwillingen birgt \r\nPotenzial für Risikobewertung und robuste Infrastrukturplanung. Dafür muss die EU \r\nsicherstellen, dass KI-Entwicklung nicht durch fragmentierte Datenvorschriften oder \r\nunklare OPEX-Förderung behindert wird. Stattdessen braucht es klare regulatorische \r\nRahmenbedingungen, etwa durch einheitliche Kommunikationsstandards, offene \r\nSchnittstellen und einen wirksamen Datenschutz. Forschung und Industrie sollten \r\nbranchenübergreifend eng zusammenarbeiten, um Praxisanwendungen wie Predictive \r\nMaintenance, beispielsweise von Windkraftanlagen und Elektrolyseuren, und \r\nFlexibilitätsmanagement direkt umzusetzen.\r\nCloud & Edge als Innovationstreiber für die Energiezukunft: Cloud-Technologien sind \r\nzentral für die digitale Energiewende, denn sie ermöglichen die skalierbare Verarbeitung \r\ngroßer Datenmengen und unterstützen Anwendungen wie Smart Grids, virtuelle \r\nKraftwerke, Predictive Maintenance und Energiehandel. Bei der Gestaltung von Cloud\u0002und Edge-Lösungen sollte die Echtzeitfähigkeit, Cybersicherheit und hybride \r\nArchitekturen (z. B. für kritische Steuerungsfunktionen) im Fokus stehen. Die \r\nEnergiewirtschaft hinkt bei der Nutzung von Cloud hinterher, aktuelle Regulierungen \r\nbegünstigen Hardware-Investitionen. Cloud-Lösungen brauchen daher faire \r\nFinanzierungsmodelle. Besonders an der Schnittstelle von Cloud, Edge Computing und \r\nEnergiewirtschaft besteht weiterer Forschungs- und Erprobungsbedarf. Energie-Clouds \r\nmüssen mit anderen Sektordatenräumen (z. B. Mobilität, Gebäude) kompatibel sein, um \r\nsystemische Optimierung zu ermöglichen.\r\nDatenräume als Basis für einen integrierten Energiemarkt: Datenräume ermöglichen \r\ndie sichere und effiziente Nutzung großer, heterogener Datenmengen, verbessern \r\nEntscheidungen, optimieren die Energieverteilung und stärken die Netzstabilität. Sie \r\nfördern zudem die Zusammenarbeit zwischen Akteuren. Die Politik sollte Etablierung, \r\nSkalierung und Betrieb datensouveräner Datenräume in der Energiewirtschaft gezielt \r\nunterstützen und insbesondere die stärkere Vernetzung bestehender nationaler und \r\neuropäischer Initiativen fördern. Ein europäischer Energiemarkt benötigt ebenso einen \r\neuropäischen Energiedatenraum.\r\nFörderung praxisnäher gestalten: Programme wie DigENet I/II und das 7. \r\nEnergieforschungsprogramm haben wichtige Impulse für die Digitalisierung der \r\nEnergiewende gesetzt, etwa beim Smart-Meter-Rollout. Seit rund zwei Jahren fehlen \r\njedoch neue Förderanreize. Praxisnahe Innovationsprojekte scheitern im 8. EFP häufig, \r\nda sie als „zu anwendungsnah“ gelten – obwohl genau solche Vorhaben dringend \r\ngebraucht werden. Es braucht gezielte Förderung praxisorientierter Projekte, etwa in \r\nden Bereichen Cybersicherheit, KI, Interoperabilität und Markteinbindung. Deshalb \r\nempfehlen wir, die Forschungsförderung in diesem Bereich unbedingt praxisnäher zu \r\ngestalten, z. B. über ein zeitnahes DigENet III-Förderprogramm.\r\nWegweiser für die Hightech-Republik: Deutschlands Innovationspolitik neu denken\r\n19\r\nKlimaneutrale Mobilität \r\nEs ist sehr zu begrüßen, dass die Bundesregierung das Ziel verfolgt, bis 2035 eine \r\nwettbewerbsfähige Batterieproduktion und Kreislaufwirtschaft in Deutschland \r\naufzubauen. Wesentlich für Reichweite, Performance und Umweltverträglichkeit eines \r\nElektrofahrzeugs sind jedoch das Zusammenwirken von Antriebsstrang und Batterie. \r\nDeshalb bedarf es einer Berücksichtigung von essenziellen Schlüsselkomponenten der \r\nElektromobilität. Die Weiterentwicklung dieser Technologien ist zentral, um \r\ntechnologische Souveränität im Bereich der klimaneutralen Mobilität zu sichern.\r\nDigitalisierung als Schlüssel zur klimaneutralen Mobilität: Um die \r\nWettbewerbsfähigkeit des Mobilitätsstandorts Deutschland zu sichern und einen \r\nwirksamen Beitrag zur Dekarbonisierung zu leisten, braucht es darüber hinaus eine \r\nambitionierte Forschungsoffensive zur Digitalisierung des Mobilitätssektors. Die \r\nHightech Agenda greift zentrale Zukunftsthemen wie die Digitalisierung der \r\nVerkehrsinfrastruktur, das autonome sowie fahrerlose Fahren oder neue \r\nMobilitätskonzepte nicht ausreichend auf. Dabei sind genau diese Elemente \r\nentscheidend, um Emissionen zu reduzieren, den Verkehr effizienter zu gestalten und \r\nden Umstieg auf nachhaltige Mobilitätsformen zu ermöglichen. Auch die im Draghi\u0002Report ausdrücklich hervorgehobene Digitalisierung der Automobilindustrie bleibt in \r\nder Agenda unberücksichtigt.\r\nForschungsoffensive für softwaredefinierte Fahrzeuge und automatisiertes und \r\nenergieeffizientes Fahren: Gerade in diesen Bereichen liegt erhebliches Potenzial. Eine \r\ngezielte Forschungsoffensive für automatisiertes und autonomes bzw. fahrerloses \r\nFahren kann den Technologiestandort Deutschland stärken, Innovationen in Sensorik, \r\nUmfelderkennung und softwaredefinierten Fahrzeugarchitekturen vorantreiben und so \r\ndie Abhängigkeit von außereuropäischen Systemen verringern. Die Einführung \r\nsoftwaredefinierter Fahrzeuge in Kombination mit der Zentralisierung der \r\nFahrzeugelektronik und einer engen Abstimmung zwischen Hard- und Software kann \r\nzusätzliche positive Effekte für Effizienz, Sicherheit und Innovationsgeschwindigkeit \r\nbringen. Wichtig dafür sind klare Standards und Kriterien für die virtuelle Zulassung von \r\nSoftwarefunktionen, auch wenn diese auf unterschiedlichen Hardwareplattformen \r\nlaufen. Dafür braucht es eine einheitliche Referenz-Softwarearchitektur.\r\nForschungs- und Innovationshubs für vernetzte Mobilität: Ergänzend sollte die \r\nBundesregierung den Aufbau von fünf ressortübergreifend koordinierten Forschungs\u0002und Innovationshubs vorantreiben, die Grundlagenforschung zur Digitalisierung der \r\nVerkehrsinfrastruktur ausbauen, Anwendungsbereiche für bereitstehende Lösungen für \r\neine zügige Implementierung bieten sowie die Vernetzung der Verkehrsträger und zu \r\ninnovativen Mobilitätskonzepten vorantreiben. Dabei sollte das BMFTR in Abstimmung \r\nmit dem BMWE und BMV auf eine kohärente Ausgestaltung achten und \r\nDoppelstrukturen mit bestehenden Förderlinien und Forschungsvorhaben vermeiden.\r\nAuch eine enge Verzahnung mit den zukünftigen Aktivitäten und Initiativen der von der \r\nEuropäischen Kommission vorgeschlagenen ECAVA (European Connected and \r\nAutonomous Vehicle Alliance) ist dabei essenziell.\r\nStrategische Forschungsförderung für die Luft- und Raumfahrt von morgen: Ein \r\nzentraler Baustein der Hightech Agenda ist die Stärkung einer nachhaltigen Luft- & \r\nRaumfahrtindustrie, um die technologische Vorreiterrolle Deutschlands zu sichern und \r\ndie ambitionierten europäischen Klimaziele zu erreichen. Dafür ist die konsequente\r\nWegweiser für die Hightech-Republik: Deutschlands Innovationspolitik neu denken\r\n20\r\nFortführung der Forschungsförderung auf hohem Niveau durch Programme wie das \r\nnationale Luftfahrtforschungsprogramm (LuFo) und die europäischen Initiativen \r\nHorizon Europe und Clean Aviation zwingend erforderlich. Ein zentraler technologischer \r\nFokus muss dabei auf der umfassenden Digitalisierung durch KI-basierte \r\nAutomatisierung, Quantentechnologien, Robotik und Konnektivität und der so unter \r\nanderem ermöglichten Entwicklung nachhaltiger Antriebssysteme und \r\nFlugzeugarchitekturen liegen. So wird die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen \r\nLuftfahrtindustrie gestärkt und der Weg zu einem umweltverträglichen \r\nLuftverkehrssystem maßgeblich gestaltet.\r\nSatellitendaten als strategisches Asset: Eigene Kapazitäten in der Erdbeobachtung sind \r\nzentral für Datensouveränität, wirtschaftliche Resilienz und sicherheitspolitische \r\nHandlungsfähigkeit. Um diesen Wertschöpfungsprozess nachhaltig zu sichern, braucht \r\nes Investitionen in nationale Satellitenmissionen, moderne Bodeninfrastrukturen und \r\nskalierbare Datenplattformen. Der Staat sollte als Ankerkunde auftreten, um nicht nur \r\nstabile Nachfrage zu schaffen, sondern auch privatwirtschaftliche Investitionen zu \r\nermöglichen. Öffentlich-private Partnerschaften, insbesondere in Schlüsseltechnologien \r\nwie KI, Sensorik und Datenanalyse, können Innovationen beschleunigen und neue \r\nAnwendungen erschließen. Förderprogramme und institutionelle Kooperationen sollten \r\ngezielt auf die Entwicklung skalierbarer Services ausgerichtet werden. \r\nErdbeobachtungsdaten sind nicht nur Grundlage für Klimaschutz und \r\nKatastrophenmanagement, sondern auch ein strategisches Asset in \r\nsicherheitsrelevanten und geopolitisch sensiblen Bereichen. Nationale Aktivitäten \r\nsollten in ein europäisches Gesamtsystem eingebettet werden, das nach dem Einer-für\u0002Alle-Prinzip gemeinsame Souveränität stärkt.\r\nWegweiser für die Hightech-Republik: Deutschlands Innovationspolitik neu denken\r\n21\r\n2. Über die Agenda hinaus: Weitere \r\nZukunftstechnologien und \r\nReformimpulse\r\nDeutschlands Innovationsbasis erweitern: \r\nSchlüsseltechnologien gezielt ergänzen\r\nDie in der Hightech Agenda adressierten Technologiefelder sind ein wichtiger \r\nAusgangspunkt. Aus Sicht der Digitalwirtschaft bedarf es jedoch ergänzender \r\nSchlüsseltechnologien, um die Innovations- und Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands \r\nnachhaltig zu sichern. Diese sollten entsprechend in der weiteren Umsetzung \r\nberücksichtigt werden. \r\nDigitale Infrastruktur\r\nTelekommunikation\r\nGrundlagen für die Kommunikationsnetze der Zukunft legen: Die nächste Generation \r\nvon Kommunikationsnetzen, wie etwa 6G, wird neue Dienste jenseits der klassischen \r\nKommunikation erschließen. Die Netze können als Sensorik fungieren und sind für die \r\nBewältigung der Herausforderungen des Klimawandels von elementarer Bedeutung. \r\nSensorik, KI, Modularität und Open RAN sind Schlüsseltechnologien für die \r\nKommunikation der Zukunft. Um Deutschland und Europa wieder stark zu machen, \r\nmüssen neue Förderprogramme für die Technologieentwicklung finanziell auf ein neues \r\nNiveau gehoben werden. Der Standort Deutschland sollte sich hier von seiner Rolle als \r\n„Follower“ weiterentwickeln hin zu einem angestrebten Führungsanspruch auf diesem \r\nGebiet, da die digitale Vernetzung mit 6G zentral ist für den Erfolg vieler anderer \r\nTechnologiefelder wie KI, Mobilität der Zukunft, Robotik, Raumfahrt etc.\r\nEin Beispiel ist der Einsatz von KI für das Netzwerkmanagement durch servicebasierte \r\nArchitekturen, bei denen KI-Agenten Netzwerkkonfigurationen in Echtzeit vornehmen. \r\nZentrale Bausteine sind auch der Ausbau von Zugangstechnologien im hohen \r\nFrequenzbereich sowie die Entwicklung neuer Anwendungen in den Bereichen \r\nCampusnetze, Network Slicing und Internet of Things (IoT). Dabei gilt es, alle Partner, \r\neinschließlich der Anwender, einzubinden, um die Fachexpertise der Anwender in den \r\nvertikalen Industrien aufzubauen und eine schnelle Implementierung zu gewährleisten. \r\nDeutschland muss sich außerdem in die internationalen Standardisierungsaktivitäten \r\neinbringen, um mit einem globalen Standard die Voraussetzungen für skalierbare \r\nAnwendungen zu schaffen. Technologiefeindlichkeit oder zumindest -skepsis muss \r\ndabei abgebaut werden.\r\nWegweiser für die Hightech-Republik: Deutschlands Innovationspolitik neu denken\r\n22\r\nRechenzentren\r\nRechenzentren als digitales Rückgrat stärken: Rechenzentren sind das Rückgrat unserer \r\ndigitalen Wirtschaft und ein entscheidender Standortfaktor. Um hier an der Spitze zu \r\nstehen, braucht Deutschland eine gezielte Förderung der Forschung zu effizienter \r\nKühlung, intelligenter Abwärmenutzung und einem Energiesystem mit \r\ngrundlastfähiger, CO₂-freier Stromversorgung. Dabei sollten insbesondere europäische \r\nInnovationen und Technologieentwicklungen gestärkt werden, um die technologische \r\nSouveränität zu fördern. Auch neue Ansätze für modulare Bauweisen, Automatisierung \r\nund KI-gestütztes Energiemanagement sollten unterstützt werden. \r\nIndustrial Manufacturing\r\nKünstliche Intelligenz als Schlüsseltechnologie des deutschen Industriestandorts \r\nausbauen: Die Nutzung von KI-Technologien für digitalisierte Produktions- und \r\nWertschöpfungsprozesse muss ein zentraler Schwerpunkt der deutschen \r\nInnovationspolitik sein. Insbesondere sind große europäische KI-Sprachmodelle als \r\nGrundlage für anwendungsbezogene Trainings erforderlich. Diese Modelle sollten durch \r\ndomänenspezifische Daten kontinuierlich weiterentwickelt werden. Eine qualitativ \r\nhochwertige und breit verfügbare Datenbasis ist dafür ebenso essenziell. Der Transfer \r\ngenerativer KI-Anwendungen (GenAI) in Unternehmen sollte zudem gezielt gefördert \r\nwerden. Dazu gehört, dass rechtmäßig zugängliche Daten – insbesondere solche aus \r\nöffentlichen Quellen – in dedizierten AI Data Pools gebündelt und unter Beachtung \r\nbestehender Datenschutz-, Zugangs- und Nutzungsregelungen für GenAI\u0002Anwendungen verfügbar gemacht werden. Darüber hinaus sollte die Einbindung von \r\nKIaaS-Anbietern in bestehende KI-Ökosysteme gestärkt werden, beispielsweise durch \r\ndie gezielte Vernetzung erfolgreicher Transferinitiativen oder den Aufbau spezialisierter \r\nForschungslabore für „KI in der Produktion“ an Hochschulen, außeruniversitären \r\nForschungseinrichtungen und regionalen Technologie-Hubs. Schließlich ist der Aufbau \r\neiner leistungsfähigen KI-Infrastruktur für Forschung und Entwicklung notwendig, die \r\ndurch dezentrale Rechenkapazitäten ergänzt wird, um eine flächendeckende und \r\npraxisnahe Nutzung zu ermöglichen.\r\nDigitaler Zwilling & Industrial Metaverse für die Forschung nutzbar machen: Um \r\ndigitale Zwillinge und das Industrial Metaverse gezielt für den gesellschaftlichen \r\nWohlstand und wirtschaftlichen Fortschritt nutzbar zu machen, sollte die Entwicklung \r\nechtzeitfähiger digitaler Zwillinge in Kombination mit immersiven Technologien gezielt \r\nvorangetrieben werden – etwa zur Stärkung von Forschung, Weiterbildung von \r\nFachkräften und Wertschöpfung in Schlüsselindustrien. Das Ziel besteht darin, \r\nkomplexe Produktionssysteme realitätsnah zu simulieren, zu planen und zu steuern. \r\nDazu sind Metaverse-Plattformen aufzubauen, die gezielt industriellen Partnern \r\nzugänglich gemacht werden. Dabei spielen Transferzentren und eine \r\nmenschenzentrierte Ausgestaltung der Technologien eine zentrale Rolle. Gleichzeitig \r\nsollte die Forschungsförderung auf die technische Optimierung und Einbindung \r\ndigitaler Zwillinge ausgerichtet sein und deren Implementierung adressieren. \r\nErgänzend ist eine einheitliche Daten- und Kommunikationsinfrastruktur als Grundlage \r\nfür das Industrial Metaverse erforderlich. Vor dem Hintergrund des künftigen Digital \r\nProduct Passport sollten digitale Plattformen zur materialspezifischen \r\nDatenverarbeitung praxisnah ausgebaut werden. Die Kombination aus generativer KI \r\nund Fachwissen ermöglicht dabei belastbare Materialzwillinge – etwa für \r\nWegweiser für die Hightech-Republik: Deutschlands Innovationspolitik neu denken\r\n23\r\nNachhaltigkeitsbewertungen, Qualitätsanalysen oder ressourceneffiziente \r\nProduktionsprozesse. Dazu sind die nationale Initiative Plattform Material Digital und \r\ndie nun anrollende europäische Initiative Materials Commons sehr zu begrüßen.\r\nDatenräume und -infrastruktur für die vernetzte Produktion skalieren: Um die \r\nvernetzte Produktion in Deutschland zu stärken, sollte der Aufbau vertrauenswürdiger \r\nund interoperabler industrieller Datenräume vorangetrieben werden. Diese \r\nermöglichen eine übergreifende Nutzung von Produktionsdaten. Dazu zählt \r\ninsbesondere die gezielte Förderung von Manufacturing-X sowie die nachhaltige \r\nStärkung seiner Interoperabilitätsarchitektur – auch über das absehbare Ende der \r\nderzeit laufenden Projektphase hinaus. \r\nErforderlich ist die Schaffung branchenübergreifender Datenpools entlang gesamter \r\nLieferketten, um datenbasierte KI-Anwendungen und durchgängige \r\nWertschöpfungsszenarien überhaupt erst zu ermöglichen. Derzeitige kartellrechtliche \r\nAnforderungen an die Datensouveränität – insbesondere das Prinzip „One-Up-One\u0002Down“ – behindern die übergreifende Datenverfügbarkeit. KI-Anwendungsfälle entlang \r\nganzer Lieferketten bleiben dadurch weitgehend unerschlossen, da notwendige \r\nMassendaten fehlen. Prognose- und Simulationsmodelle können so nicht im nötigen \r\nMaß entwickelt werden. \r\nZur langfristigen Absicherung von Investitionen in Datenraum-Technologien sollte der \r\nBund auch Governance- und Finanzierungsmodelle prüfen, etwa durch eine zentrale \r\nBetreibergesellschaft für industrielle Datenräume. Es ist absehbar, dass Betreiber von \r\nindustriellen Datenräumen mittelfristig nicht profitabel wirtschaften können –\r\nunabhängig vom Sektor. Daher sollte der Bund prüfen, ob er eine zentrale \r\nBetreibergesellschaft für industrielle Datenräume übernimmt oder koordiniert, um \r\nUnternehmen langfristige Investitionssicherheit zu bieten.\r\nAuch auf internationaler Ebene ist der Aufbau branchenübergreifender \r\nDatenökosysteme entscheidend, um die globale Anschlussfähigkeit deutscher \r\nIndustrieinitiativen zu sichern. Ergänzend dazu sollten regionale Testbeds, sogenannte \r\n„Datenraum-Werkstätten“, eingerichtet werden, in denen Hochschulen, Startups und \r\nIndustriepartner gemeinsam an praxistauglichen Lösungen arbeiten. Parallel dazu sind \r\ngezielte Forschungen in einem AI Data Pool sowie die Schaffung klarer regulatorischer \r\nRahmenbedingungen erforderlich, etwa durch DSGVO-Öffnungsklauseln und ein \r\nForschungsdatengesetz, um die wirtschaftliche, technische und rechtliche Absicherung \r\ndezentraler Datennutzung im Forschungskontext zu gewährleisten. \r\nRobotik\r\nNationale Robotikstrategie ressortübergreifend aufsetzen und verlässlich finanzieren: \r\nRobotik und Automatisierung sind längst integrale Bestandteile industrieller Prozesse. \r\nIhre strategische Weiterentwicklung muss gezielt vorangetrieben werden, um Effizienz, \r\nProduktivität und Sicherheit branchenübergreifend auf ein interoperables, \r\nzukunftsfähiges Niveau zu heben. Deutschland braucht eine koordinierte \r\nRobotikstrategie mit Fokus auf zukunftsweisende Schlüsseltechnologien wie KI\u0002getriebene Robotik. Ziel ist der Aufbau einer international wettbewerbsfähigen RiA\u0002Produktionsindustrie. Mit der Schaffung einer nationalen Plattform wie dem „Robotic \r\nInsitute Germany“ wird die bisher dezentral organisierte Spitzenforschung gebündelt. \r\nEin Schwerpunkt sollte auf Maßnahmen liegen, die den Automatisierungsgrad in KMU \r\nWegweiser für die Hightech-Republik: Deutschlands Innovationspolitik neu denken\r\n24\r\nsteigern, um ihrer Bedeutung für die deutsche Wirtschaft gerecht zu werden und trotz \r\nder derzeit noch hohen Investitionskosten einen Einstieg in die Robotik zu ermöglichen. \r\nDies kann etwa durch öffentlich finanzierte Wissenstransfer- und Pilotprojekte erfolgen.\r\nDomänenspezifische Reallabore und Testareale verstetigen: Reallabore müssen als \r\nErprobungsräume für KI-basierte Robotiksysteme flächendeckend etabliert und \r\nregulatorisch begleitet werden. Sie sollen technische Validierung, rechtliche Klärung \r\n(z. B. im Kontext von AI-Act, Maschinenverordnung) und unternehmensnahe Pilotierung \r\nneuer Anwendungen ermöglichen – insbesondere auch für KMU.\r\nTransfer und Standardisierung beschleunigen: Der Transfer in die betriebliche Praxis –\r\nbesonders im Mittelstand – erfordert gezielte Wissensformate, Quick Checks sowie \r\noffene Standards für Kommunikation und Interoperabilität (z. B. VDA 5050, M2X). \r\nGleichzeitig ist die Maschinenrichtlinie zukunftsfähig weiterzuentwickeln, um \r\nneuartige Roboterformen wie humanoide oder mobile Systeme zu integrieren. \r\nGenerative KI, Simulation und synthetische Daten als Innovationsbeschleuniger \r\nfördern: Für lernfähige und adaptierbare Roboterlösungen braucht es die Entwicklung \r\nund Nutzung domänenspezifischer Foundation-Modelle auf Basis synthetischer Daten \r\nund virtueller Umgebungen. Dies erlaubt Training ohne reale Risiken und schützt \r\ngleichzeitig Persönlichkeitsrechte – bei maximaler Flexibilität für Simulation und \r\nInbetriebnahme.\r\nRobotikbildung und Fachkräfteentwicklung institutionell verankern: Zur langfristigen \r\nSicherung von Innovationskraft und Anwendungskompetenz müssen akademische, \r\nberufliche und betriebliche Weiterbildungsangebote entlang der Robotik\u0002Wertschöpfungskette gestärkt werden – etwa durch ein dauerhaft etabliertes Robotics \r\nInstitute Germany mit zugehöriger Robotics Academy, flankiert von einem starken \r\nIndustriepartnernetzwerk, niedrigschwellige Lernmodule („low-code/no-code“) und \r\ngezielte Nachwuchsförderung.\r\nBlockchain\r\nBlockchain für das Internet der Zukunft: Mit ihrer Blockchain-Strategie aus dem Jahr \r\n2019 hat die Bundesregierung Weitsicht bewiesen. Schon damals stellte sie fest: „Die \r\nBlockchain-Technologie ist ein Baustein für das Internet der Zukunft.“ Seitdem ist der \r\nBedarf, digitalen Besitz und die Kennzeichnung von Originalinhalten zweifelsfrei \r\nnachweisen und direkt übertragen zu können, weiter gestiegen – und das nicht nur im \r\nFinanzsektor, sondern auch im Kontext wirtschaftlicher und geopolitischer \r\nHerausforderungen.\r\nDLT als Fundament der Machine Economy: Ziel muss nun sein konkrete \r\nUmsetzungsperspektiven zu stärken und Anwendungspotenziale gezielt zu fördern. Im \r\nOrganigramm eines neuen Digitalministeriums sollte Blockchain zudem als \r\nQuerschnittstechnologie mit ressortübergreifender Relevanz klar verankert werden. Der \r\nEinsatz von Blockchain- und Distributed-Ledger-Technologien (DLT) kann als Grundlage \r\nfür innovative digitale Geschäftsmodelle, eine effiziente Verwaltung und eine \r\nvertrauenswürdige „Machine Economy“ dienen. Unternehmen und die Finanzindustrie \r\nsollten ermutigt werden, die Vorteile von Transparenz, Manipulationsresistenz sowie \r\nsicheren, dezentralen Wert- und Zahlungstransaktionen über DLT zu nutzen – und so die \r\ninternationale Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands zu stärken.\r\nWegweiser für die Hightech-Republik: Deutschlands Innovationspolitik neu denken\r\n25\r\nBlockchain-Infrastrukturen fördern: Zur Stärkung verteilter Technologien im Rahmen \r\nder Hightech Agenda wird eine gezielte Forschungs- und Pilotförderung für DLT\u0002Infrastrukturen empfohlen. Der Fokus liegt dabei auf Anwendungsbereichen wie \r\ndigitalen Registern, intelligenten Energienetzen (Smart Grids), Machine-to-Machine\u0002Zahlungen (M2M Payments), dezentralen physischen Infrastrukturnetzen (DePIN) sowie \r\ndigitalen Finanzmarktinfrastrukturen. Ergänzend dazu sollte die nationale Initiative \r\n„DLT-Standort Deutschland 2030“ ins Leben gerufen werden. Diese definiert ein klares \r\nZielbild mit messbaren Meilensteinen und wird durch eine ressortübergreifende \r\nKoordination begleitet. Das Ziel besteht darin, Blockchain-Anwendungen systematisch \r\nin zentralen Innovations- und Finanzbereichen zu verankern und Deutschland als \r\nführenden Standort für Distributed-Ledger-Technologien zu positionieren.\r\nDual-Use Technologien\r\nTechnologische Innovationskraft als Grundlage moderner Sicherheitsarchitektur: Die in \r\nder Hightech Agenda benannten Technologien sind nicht nur für wirtschaftliche \r\nInnovationen, sondern auch für die technologische Zukunftsfähigkeit der deutschen \r\nSicherheitsbehörden relevant. Wenn Deutschland seine Verteidigungsfähigkeit und \r\ninnere Sicherheit in einem zunehmend technologiegetriebenen Umfeld gewährleisten \r\nwill, müssen Forschung und Innovation konsequent in einsatzfähige Lösungen für \r\nBundeswehr und Polizei überführt werden. Erforderlich ist eine Stärkung des \r\nAustausches zwischen Wissenschaft und sicherheitsrelevanten Akteuren sowie die \r\ngezielte Integration exzellenter Industrie und Forschung in die Innovationsökosysteme \r\nder Sicherheitsbehörden. \r\nLehrstühle mit sicherheitsrelevanten Kompetenzen sollten systematisch mit der \r\nBundeswehr und den Behörden der inneren Sicherheit vernetzt werden, um \r\ntechnologische Vorsprünge frühzeitig zu erkennen und nutzbar zu machen. In dieser \r\nHinsicht können die Universitäten der Bundeswehr sowie innovationsgetriebene \r\nEinrichtungen des Bundes wie die Cyberagentur, der Cyber Innovation Hub der \r\nBundeswehr oder die ZITiS als institutionelle Brücken fungieren. Doppelstrukturen zu \r\nbestehenden Organisationen sollten unbedingt vermieden werden. Eine neutrale \r\nDialogplattform wie Bitkom kann darüber hinaus als Vermittler zwischen \r\nDigitalwirtschaft, Forschung und sicherheitsrelevanten Akteuren dienen, insbesondere \r\nbei der frühzeitigen Identifikation und Bewertung neuer Technologien mit \r\nsicherheitsrelevanter Wirkung. \r\nDual-Use-Potenziale strategisch relevanter Zukunftstechnologien wie \r\nQuantentechnologien – etwa in den Bereichen sichere Kommunikation, präzise \r\nMessung, Sensorik und Computing – sollten zudem gezielt erschlossen und zivile wie \r\nmilitärische Entwicklungs-Roadmaps besser aufeinander abgestimmt werden. Hier gilt \r\nes, Transferschwellen zu reduzieren und Netzwerke aufzubauen beziehungsweise zu \r\nstärken. \r\nWegweiser für die Hightech-Republik: Deutschlands Innovationspolitik neu denken\r\n26\r\nWeitere Reformimpulse: Geistiges Eigentum \r\nschützen, internationale Standards \r\nharmonisieren, und Hightech-Gründung\r\nanreizen\r\nNeben zusätzlichen Technologiefeldern sollten weitere strukturelle Reformimpulse in \r\nder Umsetzung der Hightech Agenda beachtet werden und aktiv vom BMFTR\r\nressortübergreifend verfolgt werden. Diese beziehen sich vor allem auf den Schutz des \r\ngeistigen Eigentums, die internationale Standardisierung sowie die aktive Einbindung \r\nvon Start- und Scaleups. \r\nSchutz geistigen Eigentums \r\nInnovationen und Wissen schützen, um Wettbewerbsfähigkeit zu stärken: Der Schutz \r\ngeistigen Eigentums ist die Grundlage für einen nachhaltigen Innovationszyklus und \r\ndamit das Fundament für die Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands und Europas. Je \r\nstärker der Schutz kreativer Leistung, desto wahrscheinlicher ist die Wahrnehmung von \r\nInnovationschancen. Deshalb müssen die dem Patentsystem zugrundeliegenden \r\nWirkmechanismen und Ziele wieder in den Vordergrund gerückt werden; das bewährte \r\nSystem zum Schutz des geistigen Eigentums darf nicht weiter geschwächt werden. Mehr \r\nnoch muss der Patentschutz mit der Technologieentwicklung schritthalten und auch für \r\nneue Technologien zugänglich sein. Daher braucht es eine konsequente Umsetzung der \r\nnationalen IP-Strategie für Deutschland sowie eine Reform des Arbeitnehmererfinder\u0002Gesetzes. Beides kann dazu beitragen, die Innovationsdynamik in Deutschland zu \r\nsteigern. Zudem muss auch die geopolitische Dimension moderner Innovationspolitik \r\nstärker berücksichtigt werden – insbesondere mit Blick auf den Schutz sensibler \r\nTechnologien und geistigen Eigentums vor unkontrolliertem Abfluss, gerade auch in \r\nautokratische Staaten. Die Bundesregierung muss gemeinsam mit Wirtschaft und \r\nWissenschaft – und in enger Abstimmung auf europäischer Ebene – sicherstellen, dass \r\nein solcher Technologieabfluss wirksam unterbunden wird.\r\nStandardisierung\r\nVertrauen und Skalierung durch Standards & Interoperabilität: \r\nStandardisierungsaktivitäten, Open Source und Interoperabilität durch offene \r\nSchnittstellen sollten in der Technologieförderung stärker berücksichtigt werden. Sie \r\nkönnen einen wichtigen Beitrag dazu leisten, den Transfer von Forschungsergebnissen \r\nin die Anwendung zu unterstützen und innovationspolitische Zielsetzungen –\r\ninsbesondere im Bereich digitaler und nachhaltiger Schlüsseltechnologien – zu \r\nflankieren. Standards und offene Schnittstellen ermöglichen höhere Interoperabilität \r\ndigitaler Produkte und Dienstleistungen und tragen zu fairen \r\nWettbewerbsbedingungen sowie zur Vertrauensbildung in neue Technologien bei. Die \r\nForschungspolitik sollte Standardisierungsaufwände daher in Förderprogramme, -\r\nprojekte und begleitende Maßnahmen berücksichtigen und entsprechende Ressourcen \r\nbereitstellen. Die Übertragung von Forschungsergebnissen in die Standardisierung \r\nsollte durch öffentlich geförderte Projekte unterstützt werden. Für die auf Skalierung \r\nsetzende Digitalwirtschaft müssen Standards vor allem auf europäischer und globaler \r\nWegweiser für die Hightech-Republik: Deutschlands Innovationspolitik neu denken\r\n27\r\nEbene betrachtet werden. Daher gilt es, Deutschlands Rolle in der internationalen \r\nStandardisierung zu stärken. Hierfür sollte steuerliche Förderung durch die Erweiterung \r\nder steuerlichen Forschungszulage auf die Normung ermöglicht werden, um \r\nUnternehmen und Wissenschaft dabei zu unterstützen, sich in nationalen und \r\ninternationalen Normungsgremien zu engagieren. \r\nEinbindung von Start- und Scaleups \r\nTechnologiestandort Deutschland durch Hightech-Gründungen stärken: Innovationen \r\n„Made in Germany“ dürfen nicht in Schubladen und Aktenschränken verschwinden. Um \r\ndie zukünftige Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands zu sichern, müssen wir zum \r\nführenden Standort für Hightech-Startups werden. Dafür müssen Entrepreneurship und \r\nInnovationskultur systematisch in Hochschulen und außeruniversitären \r\nForschungseinrichtungen verankert werden – durch verpflichtende Gründungsmodule \r\nin MINT-Studiengängen, dedizierte Startup-Beauftragte und Anreizsysteme für \r\nforschungsbasierte Gründungen. Bis 2030 sollten mindestens 50 Prozent der \r\nStudiengänge in technischen und wirtschaftlichen Fachrichtungen unternehmerische \r\nAspekte, etwa in Form eines Entrepreneurship-Moduls, vermitteln. Zudem müssen \r\nStartup-Factories gezielt vom Bund gefördert werden. Wir begrüßen die aktuelle \r\nAuswahl von zehn Startup-Factories als bundesweite Leuchttürme der Ausgründung. \r\nErgänzend braucht es einen besseren Zugang zu wissenschaftlicher Infrastruktur: Jedes \r\nöffentlich finanzierte Hightech-Labor, Testfeld oder KI-Rechenzentrum sollte nach dem \r\nOpen-Access-Prinzip Gründungen mitnutzen lassen – transparent, vergütet und \r\ninnovationsfördernd.\r\nDeepTech entfesseln – IP-Transfer vereinfachen, Finanzierung stärken: Um die Wirkung \r\nvon DeepTech-Gründungen aus der Forschung zu entfalten, muss der Transfer geistigen \r\nEigentums (IP) vereinfacht und standardisiert werden. Im Rahmen einer IP-Strategie \r\nsollte ein nationales IP-Transfer-Framework mit Musterlizenzverträgen, etwa für die \r\nÜbertragung virtueller Anteile, und einheitlichen Bewertungslogiken entwickelt \r\nwerden, um Ausgründungen nicht länger auszubremsen. Zudem ist eine robuste \r\nFinanzierungskette für DeepTech erforderlich: Für ausgründungsinteressierte \r\nProjektteams und junge Startups ist der Zugang zu frühphasigen, \r\ntechnologieorientierten Förderprogrammen entscheidend. Hier kann auch der weitere \r\nAusbau der SPRIND helfen. Im Rahmen der im Koalitionsvertrag geplanten Verstetigung \r\ndes Zukunftsfonds muss der DeepTech & Climate Fonds (DTCF) weiter ausgebaut \r\nwerden, damit er für sehr frühphasige Startups und ihre Schlüsselinnovationen \r\nzugänglicher wird. Ein messbarer Meilenstein wäre die Verdopplung der Anzahl von \r\nDeepTech-Gründungen bis 2030 sowie eine signifikante Steigerung der VC\u0002Investitionen in forschungsintensive Frühphasen. Zudem sollte der Staat vermehrt als \r\nAnkerkunde für DeepTech-Startups agieren.\r\nAttraktivität des Standorts Deutschland für internationale Talente erhöhen: Um \r\nAusgründungen aus dem Hochschulumfeld zu fördern, muss es auch für internationale \r\nStudierende und Forschende an deutschen Hochschulen leichter gemacht werden, ihre \r\nAufenthaltserlaubnis, die sie zum Zwecke des Studiums oder ihrer Forschungstätigkeit \r\nin Deutschland erhalten haben, in einen Aufenthaltstitel zur Ausübung einer \r\nselbstständigen Tätigkeit umzuwandeln, ohne die eine Gründung und die Aufnahme \r\ngewerblicher Tätigkeiten nicht möglich sind. Komplizierte Verfahren beim \r\nZweckwechsel der Aufenthaltsgenehmigung bremsen die Gründungsdynamik an \r\n50%\r\nBis 2030 sollte \r\nmindestens 50 % der \r\nStudiengänge in \r\ntechnischen und \r\nwirtschaftlichen \r\nFachrichtungen \r\nunternehmerische \r\nAspekte, etwa über ein \r\nEntrepreneurship-Modul, \r\nintegrieren.\r\nWegweiser für die Hightech-Republik: Deutschlands Innovationspolitik neu denken\r\n28\r\ndeutschen Hochschulen und halten hochqualifizierte Fachkräfte, die hier ausgebildet \r\nwerden oder Forschungsarbeit leisten, davon ab, unternehmerisch tätig zu werden.\r\nWagniskapital entscheidet über Wettbewerbsfähigkeit: Um gute Ideen groß zu \r\nmachen, benötigen wir das entsprechende Kapital. Im internationalen Vergleich ist \r\nDeutschland jedoch nur Mittelmaß: Gemessen am BIP liegt das Deal-Volumen in \r\nDeutschland etwa im EU-Durchschnitt. Gleichzeitig fehlt uns Anschluss an die USA. Dort \r\nwird im Verhältnis das Dreieinhalbfache investiert.2 Diese Lücke macht sich in der \r\nStartup-Szene bemerkbar: Jedes dritte Startup überlegt, aufgrund fehlenden Kapitals ins \r\nAusland zu gehen.3 Doch insbesondere bei Sprunginnovationen und High Tech\u0002Entwicklungen muss es uns gelingen, diese Unternehmen mit dem nötigen Kapital aus \r\ndem Inland zu versorgen. Nur so wird es möglich sein, Technologie hier zu halten und \r\nneue Global Player und die Hidden Champions von morgen groß zu machen. Die in der \r\nvergangenen Legislaturperiode aufgelegten Vehikel wie Wachstumsfonds & WIN\u0002Initiative können daher nur der Anfang gewesen sein, um unsere Lücke zum \r\ninternationalen Wettbewerb zu schließen. Wir begrüßen daher die Ziele des \r\nKoalitionsvertrags, den Zukunftsfonds über 2030 hinaus zu verstetigen, die WIN\u0002Initiative auf über 25 Mrd. Euro zu verdoppeln und einen Deutschlandfonds aufzusetzen.\r\nUm den Zugang zu Wagniskapital für Startups zu verbessern, den Innovationsstandort \r\nDeutschland zu stärken und diese Innovationen langfristig im Land zu halten, gilt es \r\ndaher weiterhin, institutionelle Investorengruppen für Venture Capital (VC) zu \r\nerschließen, den Fondsstandort zu stärken und Exit-Möglichkeiten, etwa durch M&A \r\noder IPO, zu verbessern. \r\n2 KfW Research, KfW Venture Capital-Dashboard Q1 2025\r\n3 Bitkom, Bitkom Startup Report 2024\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Digitalisierung und Staatsmodernisierung (BMDS)","shortTitle":"BMDS","url":"https://bmds.bund.de/","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt (BMFTR)","shortTitle":"BMFTR","url":"https://www.bmbf.de/bmbf/de/home/home_node.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-07-30"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0018959","regulatoryProjectTitle":"Anpassung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/f0/63/600746/Stellungnahme-Gutachten-SG2508120004.pdf","pdfPageCount":7,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme zum Referentenentwurf des\r\nBundesministeriums des Innern für ein Gesetz zur\r\nÄnderung sicherheitsüberprüfungsrechtlicher und\r\nbeamtenrechtlicher Vorschriften vom 17.06.2025\r\nGemeinsame Stellungnahme des Bundesverbands der Deutschen Industrie e.V.\r\n(BDI), des Bundesverbands der Deutschen Sicherheits- und\r\nVerteidigungsindustrie e.V. (BDSV), des Bundesverbands der Luft- und\r\nRaumfahrt (BDLI), des Branchenverbands der deutschen Informations- und\r\nTelekommunikationsbranche e.V. (Bitkom), des Bundesverbands und\r\nBundesarbeitskreis der Sicherheitsbevollmächtigten für den Geheimschutz in\r\nder Wirtschaft (BAK SiBe) und der Allianz für Sicherheit in der Wirtschaft e.V. –\r\nASW Bundesverband zum o.g. Referentenentwurf.\r\n25. Juni 2025\r\nVorbemerkung\r\nWir begrüßen grundsätzlich das Anliegen des Bundesministeriums des Innern (BMI), die\r\nSicherheitsüberprüfungen angesichts der veränderten sicherheitspolitischen Lage weiterzuentwickeln\r\nund das Verfahren an die Bedürfnisse einer modernen Sicherheitsarchitektur anzupassen.\r\nDie zunehmenden Bedrohungen durch Ausspähung, Sabotage und Einflussnahme auf Unternehmen,\r\ninsbesondere im Bereich kritischer Infrastrukturen und sicherheits- und verteidigungsrelevanter\r\nIndustrien, machen eine robuste, verlässliche und zugleich beschleunigte Sicherheitsüberprüfung\r\nnotwendig.\r\nAllerdings bleibt aus Sicht der deutschen Industrie weiterhin unbefriedigend, dass die Weiterentwicklung\r\ndes Geheim- und Sabotageschutzes bislang nur punktuell erfolgt und grundlegende strukturelle\r\nReformen ausbleiben. Obwohl das Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG) die Erhöhung der Sicherheit\r\nzum Ziel hat, behandelt der Entwurf die Herausforderungen der nationalen Sicherheit weitgehend als\r\nreinen Verwaltungsakt. Der bestehenden Zersplitterung des Geheim- und Sabotageschutzes vermag\r\nder Entwurf nicht entgegenzuwirken. Notwendig ist ein ganzheitlicher Ansatz, der die\r\nSicherheitsarchitektur in Deutschland neu denkt: mit klar gebündelten Zuständigkeiten, effizienten\r\nProzessen, einer besseren Verzahnung von Bund und Ländern sowie einheitlichen Standards für\r\nSicherheitsüberprüfungen. Idealerweise geht die bevorstehende Modernisierung über den klassischen\r\nVerwaltungsrahmen hinaus. Auch sicherheitsrelevante Wirtschaftsbereiche ohne unmittelbaren VSBezug\r\n– etwa in der Cyberabwehr oder bei Dual-Use-Technologien – benötigen rechtssichere und\r\npraxistaugliche Verfahren, um Personal auf Vertrauenswürdigkeit zu prüfen. Der Schutz\r\ngeheimhaltungsbedürftiger Informationen ist niemals Selbstzweck, sondern zentraler Pfeiler unserer\r\nfreiheitlichen Ordnung, der Handlungsfähigkeit unseres Staates und der Resilienz unserer Wirtschaft —\r\ner verlangt konsequente Modernisierung und effektive Steuerung.\r\nGesetzlich vorgeschriebene Sicherheitsüberprüfungen müssen deutlich zügiger erfolgen. Wartezeiten\r\nvon bis zu einem Jahr und mehr sind weder für staatliche noch für wirtschaftliche Akteure zumutbar.\r\nVor diesem Hintergrund nehmen wir wie folgt zum vorliegenden Gesetzentwurf Stellung.\r\n2\r\nWir begrüßen folgende Punkte:\r\n Die ausdrückliche Einbeziehung der Betreiber lebens- oder verteidigungswichtiger Einrichtungen in\r\ndie Meldepflicht für sicherheitsempfindliche Stellen gemäß dem neu formulierten § 25a SÜG. Damit\r\nwird die Beteiligung der privatwirtschaftlichen Betreiber an den staatlichen\r\nSicherheitsüberprüfungsverfahren formal ausgeweitet; allerdings geht dies für die betroffenen\r\nUnternehmen mit einem nicht unerheblichen zusätzlichen administrativen Aufwand einher, da\r\nMeldeprozesse und Schnittstellen zu den Behörden neu aufgebaut und dauerhaft vorgehalten\r\nwerden müssen.\r\n Die Stärkung des vorbeugenden personellen Sabotageschutzes durch die Angleichung an die\r\nAnforderungen des Geheimschutzes schafft mehr Klarheit und Verlässlichkeit für die Unternehmen\r\n(§ 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 1 SÜG).\r\n Die Erweiterung der Datenverarbeitungsbefugnisse zur Nutzung moderner digitaler Instrumente,\r\ninsbesondere bei Internetrecherchen und der Einbeziehung sozialer Netzwerke, berücksichtigt die\r\nveränderten Kommunikations- und Bedrohungsmuster (§ 12 Abs. 1 Nr. 5 SÜG neu). In der Praxis\r\nsind OSINT-gestützte Prüfungen längst ein Teil moderner Risikoanalysen. Ihre gesetzliche\r\nVerankerung ist notwendig – allerdings sollten diese Verfahren auch automatisiert und risikobasiert\r\nmöglich sein, z. B. im Rahmen eines gestaffelten Vorprüfsystems.\r\n Der Ausbau der Datenverarbeitungskompetenz und die Einführung einer durchgängigen\r\nelektronischen Aktenführung gemäß § 20 SÜG neu sowie § 18 Abs. 6 SÜG ermöglicht wichtige\r\nDigitalisierungsschritte.\r\n Die im Entwurf vorgesehene personelle Verstärkung bei den mitwirkenden Behörden (BfV, BAMAD,\r\nBND) durch Schaffung zusätzlicher Planstellen greift eine zentrale Forderung der Industrie zur\r\nBeschleunigung der Verfahren auf.\r\nNachbesserungsbedarf besteht aus unserer Sicht bei folgenden Punkten:\r\n Der Schaffung klar gebündelter Zuständigkeiten für Sicherheitsüberprüfungen in der Wirtschaft\r\neinerseits und die Vermeidung von Mehrfachüberprüfungen durch unterschiedliche Behörden auf\r\nBundes- und Landesebene zur Reduzierung von Doppelstrukturen andererseits – eine zentrale\r\nForderung der Industrie nach Zuständigkeitsbündelung – bleibt unberücksichtigt. Dies kann erreicht\r\nwerden durch die Anerkennung bereits bestehender Zuverlässigkeitsüberprüfungen z.B. nach § 7\r\nLuftSiG oder § 5 WaffG als gleichwertig zur einfachen Sicherheitsüberprüfung (§ 8 SÜG), sofern\r\ndiese nicht älter als fünf Jahre sind. Hierdurch ließen sich Doppelüberprüfungen vermeiden und\r\nBehörden entlasten.\r\n Im Entwurf sollte sichergestellt werden, dass Sicherheitsüberprüfungen der Ressorts,\r\nNachrichtendienste oder weiterer Behörden des Bundes und der Länder gegenseitig anerkannt\r\nwerden. Nur so lassen sich für Unternehmen, die in Landes- und Bundeskontexten tätig sind,\r\nunnötige Mehrfachprüfungen und damit verbundene Aufwände vermeiden. Zudem sollte der Entwurf\r\nklarstellen, dass Vertrauenswürdigkeitsüberprüfungen ergänzend für exponierte Funktionen wie\r\nMitglieder der Geschäftsführung, Mitarbeitende in der Unternehmenssicherheit, im ISMS, SOC, in\r\nder IT, Revision oder im Betrugsschutz einen zusätzlichen Sicherheitsgewinn darstellen. Hierzu\r\nunterbreiten wird den folgenden Formulierungsvorschlag für § 8, Abs. 2, SÜG:\r\n3\r\n„Die zuständige Stelle kann von der Sicherheitsüberprüfung absehen, wenn die\r\nZuverlässigkeit der betroffenen Person durch eine Überprüfung u.a. nach dem\r\nLuftsicherheitsgesetz (§ 7 LuftSiG) oder dem Waffengesetz (§ 5 WaffG) oder AtomG\r\nfestgestellt wurde und diese nicht länger als fünf Jahre zurückliegt. Sicherheitsüberprüfungen\r\nauf Landes- und Bundesebene sind hierbei als gleichwertig zu betrachten.“\r\n Einer expliziten gesetzlichen Verankerung verbindlicher Fristen für die Durchführung von\r\nSicherheitsüberprüfungen (z. B. 3 Monate für einfache, 6 Monate für erweiterte Überprüfungen), um\r\nUnternehmen in ihren Planungen für Personal- und Projektentscheidungen mehr\r\nVerfahrenssicherheit zu geben. (Lediglich § 17 Abs. 3 SÜG neu sieht eine elektronische\r\nErinnerungsfunktion vor, ohne jedoch verbindliche Fristen einzuführen). Dies könnte durch folgende\r\nErgänzung des § 17 SÜG erreicht werden:\r\n„Die Sicherheitsüberprüfung ist innerhalb einer Frist von drei Monaten (einfache Überprüfung)\r\nbzw. sechs Monaten (erweiterte Überprüfung) nach Eingang der vollständigen Unterlagen\r\nabzuschließen. Bei Überschreitung ist die betroffene Person über den Stand des Verfahrens\r\nzu informieren.“\r\n Hinsichtlich der gemäß § 25a erforderlichen Meldung von sicherheitsempfindlichen Stellen in lebensoder\r\nverteidigungswichtigen Einrichtungen ist sowohl die erhebliche Rechtsfolge zu berücksichtigen\r\nals auch die praktische Umsetzung bislang ungeklärt. Sollte ein entsprechender Betreiber die\r\nEigenschaft als lebens- oder verteidigungswichtige Einrichtung erlangen, so ist zu bezweifeln, dass\r\nein Jahr ausreichend wäre, um angesichts der aktuellen Überprüfungsdauern und (ungeklärter)\r\npersonalrechtlicher Herausforderungen die Anforderungen insbesondere gemäß § 27a umzusetzen.\r\nZudem muss gewährleistet werden, dass sich die erklärende staatliche Stelle der umfangreichen\r\nFolgewirkungen einer solchen Einstufung bewusst ist.\r\n Der Einführung klarer und transparenter Ansprechstellen für Unternehmen (z.B. zentrale\r\nKoordinierungsstelle für Wirtschaftsakteure), um die Kommunikation im Prüfverfahren zu erleichtern,\r\nBearbeitungszeiten zu verkürzen und eine einheitliche Zuständigkeit sicherzustellen. Die\r\ngrundsätzliche Zuständigkeit für die Sicherheitsüberprüfung von Mitarbeitenden privater\r\nWirtschaftsunternehmen sollte bei einer zentralen Stelle liegen, unabhängig vom konkreten Auftrag\r\nund Zuordnung des öffentlichen Auftraggebers zu einem Sektor (z.B. äußere Sicherheit, innere\r\nSicherheit, KRITIS) oder der Ansiedlung auf Ebene Bund oder Länder. Entscheidend sollte der\r\nArbeitgeber sein, nicht der projektbezogene Einsatz. § 24, Abs.2 widerspricht diesem Ansatz. Die\r\nhierdurch verursachte „Zersplitterung des Geheimschutzes“ konterkariert das Ziel einer gestärkten\r\nNationalen Sicherheit. Ergänzend sollte § 3 SÜG wie folgt ergänzt werden:\r\n„Zur Unterstützung nichtöffentlicher Stellen richtet das Bundesministerium des Innern eine\r\nzentrale Koordinierungsstelle für Sicherheitsüberprüfungen in der Wirtschaft ein.“\r\n Darüber hinaus bedarf § 3 Abs. 1a SÜG einer Klarstellung: Der Ausschluss von „Personen, die an\r\nPersonalmaßnahmen beteiligt sind“, ist zu unbestimmt formuliert. Die aktuelle Formulierung könnte\r\nso interpretiert werden, dass Geheimschutzbeauftragte keine Führungsverantwortung übernehmen\r\ndürften oder es ihnen verwehrt wäre bei Bewerbungsverfahren (in ihren Fachbereichen) konsultiert\r\nzu werden.\r\n Einer vollständigen Digitalisierung des gesamten Antrags- und Prüfprozesses, inklusive\r\nelektronischer Antragstellung und durchgängiger digitaler Aktenführung, analog zu bestehenden\r\nSystemen wie ELSE (BAMAD) und ELEXI (BfV). Ansätze hierzu finden sich zwar in § 20 SÜG neu\r\nsowie § 18 Abs. 6 SÜG, eine vollständige Prozessdigitalisierung wird jedoch nicht realisiert. Wir\r\nschlagen folgende Anpassung des § 12 Abs. 1, Nr. 5 SÜG vor:\r\n4\r\n„Die Sicherheitsakte und die Sicherheitsüberprüfungsakte sind vollständig digital zu führen.\r\nDie Antragstellung und Kommunikation erfolgen ausschließlich elektronisch über ein sicheres\r\nBehördenportal.“\r\n Der Nutzung sicherer digitaler Kommunikationsverfahren (z. B. verschlüsselte E-Mail) anstelle des\r\nderzeit häufig noch papierbasierten Postweges, um Rückfragen schneller und effizienter zu klären.\r\n Im Zusammenhang mit der Einführung der durchgängigen Anzeigepflicht (§ 15b SÜG) ist es\r\nerforderlich, die Ausgestaltung der entsprechenden Rechtsfolge sowie den Aufbau eines\r\nMeldewesens auf Behördenseite vorzunehmen, um die Meldungen effizient, rechtssicher und\r\nnachvollziehbar zu verarbeiten.\r\n Einer ausdrücklichen Begrenzung des Umfangs der Datenabfragen, insbesondere bei\r\nInternetrecherchen und der Prüfung sozialer Netzwerke, um dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit\r\nund der Datensparsamkeit gerecht zu werden. (Der neue § 12 Abs. 1 Nr. 5 SÜG enthält hier eine\r\nerhebliche Ausweitung ohne klare Eingrenzung.). Daher erachten wir eine klare gesetzliche\r\nEingrenzung der dieser Recherchen auf sicherheitsrelevante Aspekte inklusive einer\r\nProtokollierungspflicht für notwendig. Eine entsprechende Änderung könnte in § 12 Absatz 1 Nummer\r\n5 SÜG erfolgen:\r\n„Recherchen auf öffentlich zugänglichen Internetplattformen einschließlich sozialer Netzwerke\r\nerfolgen nur in erforderlichem Maße und unter Beachtung des Grundsatzes der\r\nVerhältnismäßigkeit. Die Recherche ist zu dokumentieren und auf sicherheitsrelevante Inhalte\r\nzu beschränken.“\r\n Mehr Rechtssicherheit in Fällen, in denen die Dauer der Sicherheitsüberprüfung die Probezeit von\r\nMitarbeitenden überschreitet. Arbeitgeber sollten hier mehr Transparenz erhalten, um fundierte\r\nPersonalentscheidungen treffen zu können. Transparenz bedeutet dabei Informationen über den\r\nBearbeitungsstand der Sicherheitsüberprüfung sowie Hinweise, ob sicherheitserhebliche\r\nErkenntnisse den Fortgang des Verfahrens beeinflussen könnten, damit arbeitsrechtliche\r\nEntscheidungen rechtzeitig und verantwortungsvoll getroffen werden können. Belastbare\r\narbeitsrechtliche Regelungen für den Umgang mit sicherheitserheblichen Erkenntnissen sind hierfür\r\naus Unternehmenssicht unerlässlich. Transparente Verfahren ermöglichen es Unternehmen\r\nbeispielsweise, die Möglichkeit einer Weiterbeschäftigung auch im Rahmen von maximal VS-NfD zu\r\nbewerten, falls Mitarbeitende keine Ü2 erhalten (z.B. aufgrund von Familienangehörigen aus\r\nbestimmten Herkunftsländern). In diesen Fällen sollte der Sicherheitsbevollmächtigte Auskunft über\r\ndie Gründe erhalten.\r\n Einer Informationsmöglichkeit über den Bearbeitungsstand laufender Überprüfungen, insbesondere\r\nbei deutlicher Überschreitung üblicher Bearbeitungszeiten. Dies würde Unternehmen die Möglichkeit\r\nverschaffen, eine Abschätzung hinsichtlich der Sinnhaftigkeit einer weiteren Befassung vorzunehmen\r\nund die Gründe der langen Bearbeitungsdauer zu erfahren (vgl. hierzu auch die obigen\r\nAusführungen).\r\n Der Gesetzentwurf greift den Bedarf der Wirtschaft an einer freiwilligen\r\nVertrauenswürdigkeitsüberprüfung für Beschäftigte in besonders sensiblen Bereichen nicht auf.1\r\nUnternehmen, die weder dem Geheimschutz des Bundes unterliegen noch verpflichtet sind,\r\nSicherheitsüberprüfungen nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz durchzuführen, sollten die\r\nMöglichkeit erhalten, für kritische Funktionen – etwa IT-Personal, Steuerungssysteme oder\r\nWerkschutz – freiwillig die persönliche Vertrauenswürdigkeit von Beschäftigten prüfen zu lassen.\r\n1 vgl. https://bdi.eu/publikation/news/vertrauenswuerdigkeitsueberpruefung\r\n5\r\nAngesichts dessen sollte die Bundesregierung im Rahmen der Gesetzgebungsverfahren zum\r\nNIS2UmsuCG sowie zur Umsetzung der Resilience-of-Critical-Entities-Richtlinie ((EU) 2022/2557)\r\ndie in Artikel 14 vorgesehene Möglichkeit einer freiwilligen Zuverlässigkeits- und\r\nVertrauenswürdigkeitsüberprüfung gesetzlich regeln und den Unternehmen damit ein rechtssicheres\r\nInstrument an die Hand geben. Eine Regelung hierzu kann durch die Einführung eines § 25 b SÜG\r\nUnternehmen die Möglichkeit geben, freiwillige Prüfungen für sensible Funktionen durchzuführen:\r\n„Unternehmen, die nicht dem Geltungsbereich des § 1 Absatz 2 unterliegen, können für\r\nBeschäftigte in sicherheitsrelevanten Funktionen eine freiwillige\r\nVertrauenswürdigkeitsüberprüfung nach Maßgabe der §§ 8 bis 10 beantragen. Die\r\nDurchführung erfolgt durch die zuständige Stelle nach § 3.“\r\n Eine regelmäßige gesetzlich vorgesehene Evaluierung der Sicherheitsüberprüfungsregelungen\r\nzusammen mit der Wirtschaft, wie sie politisch gefordert wird, enthält der Entwurf nicht. Lediglich eine\r\nallgemeine Evaluierung der Auswirkungen auf die Sicherheitslage wird im Entwurf erwähnt. Einer\r\ngesetzlich verankerten regelmäßigen Evaluierung der Wirksamkeit und Effizienz der\r\nSicherheitsüberprüfungen unter Einbindung von Wirtschaftsverbänden kann durch Ergänzung des §\r\n35 SÜG begegnet werden:\r\n„Die Bundesregierung evaluiert alle fünf Jahre gemeinsam mit Vertretern, Verbänden der\r\nWirtschaft die Wirksamkeit und Effizienz der Sicherheitsüberprüfungen.“\r\n Personen, die aktuell oder in der Vergangenheit die Staatsangehörigkeit eines Staates gemäß § 13\r\nAbsatz 1 Nummer 17 besessen haben, dürfen Zugang zu Verschlusssachen der\r\nGeheimhaltungsgrade VS-VERTRAULICH, GEHEIM oder STRENG GEHEIM gemäß § 4 nur\r\nerhalten, wenn zuvor eine vertiefte sicherheitsmäßige Bewertung unter besonderer Berücksichtigung\r\nmöglicher sicherheitserheblicher Risiken erfolgt ist. Für den Zugang zu Verschlusssachen des\r\nGeheimhaltungsgrades VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH ist u.E. ebenfalls eine besondere\r\nSensibilisierung geboten; die Verpflichtung durch die für VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH\r\nverantwortliche Person in öffentlichen und nicht öffentlichen Stellen sollte daher in diesen Fällen um\r\neine dokumentierte Risikobewertung ergänzt werden. Die Regelung dient der Berücksichtigung\r\nbesonderer sicherheitsrelevanter Konstellationen bei Personen mit Bezug zu Staaten, die vom\r\nBundesministerium des Innern als sicherheitskritisch eingestuft wurden. Ziel ist es, potenzielle\r\nRisiken durch nachrichtendienstliche Einflussnahme oder Loyalitätskonflikte frühzeitig zu erkennen\r\nund zu bewerten. In § 4 oder § 12 sollte u.E. daher ein neuer Absatz wie folgt ergänzt werden:\r\n„Bei Personen, die aktuell oder in der Vergangenheit die Staatsangehörigkeit eines Staates\r\ngemäß § 13 Absatz 1 Nummer 17 besessen haben, ist vor der Erteilung einer Ermächtigung\r\nzum Zugang zu Verschlusssachen der Geheimhaltungsgrade VS-VERTRAULICH, GEHEIM\r\noder STRENG GEHEIM gemäß § 4 eine vertiefte sicherheitsmäßige Bewertung\r\ndurchzuführen. Für den Zugang zu Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades VS-NUR\r\nFÜR DEN DIENSTGEBRAUCH ist ebenfalls eine besondere Sensibilisierung geboten; die\r\nVerpflichtung der Personen durch die für VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH\r\nverantwortliche Person in öffentlichen und nicht öffentlichen Stellen ist in diesen Fällen um\r\neine dokumentierte Risikobewertung zu ergänzen.“\r\n Im SÜG sollte die herausgehobene Stellung des Sicherheitsbevollmächtigten (SiBe) in ähnlicher\r\nWeise gewürdigt und die Position des SiBe durch einen Kündigungsschutz gestärkt werden, wie dies\r\nin § 6, Abs. 4 BDSG für den Datenschutzbeauftragten und in Art. 38, Abs. 3 DSGVO für den\r\nDatenschutzbeauftragten in nicht öffentlichen Stellen erfolgt ist. Eine entsprechende Ergänzung\r\nkönnte in § 25, Abs. 4 erfolgen.\r\n6\r\nFazit\r\nDer Gesetzentwurf greift zentrale Elemente einer notwendigen Modernisierung des\r\nSicherheitsüberprüfungsrechts auf. Die Einbeziehung privatwirtschaftlicher sicherheitsrelevanter\r\nAkteure wird gestärkt. Gleichzeitig entstehen neue Melde- und Verwaltungspflichten für Unternehmen,\r\nohne dass die Komplexität der Verfahren insgesamt durch konsequent vereinfachte und verschlankte\r\nProzesse spürbar reduziert wird.\r\nEs fehlen durchgängige Digitalisierung, klare Ansprechpartner, verbindliche Fristen und ein\r\ntransparenter Informationsfluss. Wichtige industriepolitische Anliegen, die eine wirkliche\r\nVerfahrensbeschleunigung und Entlastung der Wirtschaft bewirken könnten, bleiben weitgehend\r\nunberücksichtigt. Aus unserer Sicht (BDI / BDSV / BDLI / Bitkom / BAK SiBe / ASW Bundesverband) ist\r\neine grundsätzliche Vereinfachung und Effizienzsteigerung des Systems erforderlich. Deutschland\r\nbraucht ein Überprüfungssystem, das zwischen Nachrichtendiensten und wirtschaftlicher Realität\r\nvermittelt – gestaffelt, digital, risikobasiert und zukunftssicher. Die Industrie steht für einen konstruktiven\r\nDialog zur Weiterentwicklung des Sicherheitsüberprüfungsrechts jederzeit bereit.\r\n7\r\nAnsprechpartner:\r\nKerstin Petretto\r\nBundesverband der Deutschen Industrie (BDI)\r\nSenior Managerin Sicherheit und Verteidigung\r\nT: +49 30 2028-1710\r\nk.petretto@bdi.eu\r\nDavid Jansen\r\nReferent für Cyber/IT\r\nBundesverband der Deutschen Sicherheits- und Verteidigungsindustrie e.V. (BDSV)\r\nTel: +49 30 206 1899-15\r\nd.jansen@bdsv.eu\r\nAdrian Ahlers\r\nReferent Verteidigung & Sicherheit\r\nBundesverband der Deutschen Luft- und Raumfahrtindustrie e. V. (BDLI)\r\nTel: +49 30 206140-59\r\nahlers@bdli.de\r\nFelix Kuhlenkamp\r\nBereichsleiter Sicherheitspolitik\r\nBranchenverband der deutschen Informations- und Telekommunikationsbranche (Bitkom)\r\nTel: +49 30 27576-279\r\nf.Kuhlenkamp@bitkom.org\r\nSven Krippgans\r\nFür den Vorstand des BAK SiBe\r\nSven Krippgans\r\nTel: +49 431 700 4301\r\nsven.krippgans@tkmsgroup.com\r\nGünther Schotten\r\nGeschäftsführer\r\nAllianz für Sicherheit in der Wirtschaft e.V. – ASW Bundesverband\r\nTel: +49 30 2463 7174\r\nSchotten@ASW-Bundesverband.de"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium des Innern (BMI)","shortTitle":"BMI","url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-06-25"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0018960","regulatoryProjectTitle":" Änderung des Verbrauchervertrags- und Versicherungsvertragsrechts","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/df/ed/600748/Stellungnahme-Gutachten-SG2508120005.pdf","pdfPageCount":7,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme\r\nJuli 2025 \r\nEntwurf eines Gesetzes zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts\r\nZusammenfassung\r\nDas BMJV hat im Juli 2025 einen Referentenentwurf für ein Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts veröffentlicht. Mit diesem sollen in erster Linie die Vorgaben der Richtlinien (EU) 2023/2673 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. November 2023 und (EU) 2024/825 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Februar 2024 umgesetzt werden. Die Umsetzung der Richtlinien hat bis zum 19.12.2025 bzw. zum 27.03.2026 zu erfolgen, sodass erheblicher Zeitdruck besteht.\r\nEine wesentliche Änderung, die mit diesem Entwurf umgesetzt werden soll, betrifft die Einführung einer elektronischen Widerrufsfunktion bei sämtlichen Fernabsatzverträgen, die über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden. Diese Stellungnahme befasst sich lediglich mit diesem Vorhaben. \r\nDie Einführung einer elektronischen Widerrufsfunktion ist für den Schutz der Verbraucher bereits nicht erforderlich, weil Verbraucher heute schon auf einfachem Wege einen Widerruf erklären können. Vor dem Hintergrund der europarechtlichen Verpflichtung zur Einführung einer Widerrufsfunktion kann zum jetzigen Zeitpunkt lediglich noch auf eine sachgerechte und effektive Ausgestaltung dieser Funktion hingewirkt werden. Die vom BMJV vorgeschlagenen Gesetzesanpassungen und deren Begründungen werden diesem Ziel jedoch nicht gerecht. Aus diesem Grund wird der Referentenentwurf in seiner vorliegenden Form vom Bitkom abgelehnt. \r\n\r\n\r\nElektronische Widerrufsfunktion bei Fernabsatzverträgen \r\nDas BMJV beabsichtigt, einen neuen § 356a BGB zu schaffen, welcher die Einführung einer elektronischen Widerrufsfunktion bei Fernabsatzverträgen regeln soll, die über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden. Die Verpflichtung zur Einführung dieser Funktion soll für Fernabsatzverträge für Finanzdienstleistungen, aber auch für Fernabsatzverträge über andere Waren und Dienstleistungen, für die in der Verbraucherrechte-RL ein Widerrufsrecht vorgesehen ist, gelten. \r\n\r\nKeine Erforderlichkeit einer Widerrufsfunktion\r\nMit der Widerrufsfunktion soll laut Erwägungsgrund 37 der Richtlinie (EU) 2023/2673 sichergestellt werden, dass Verbraucher einen Vertrag ebenso leicht widerrufen können, wie sie ihn abschließen können. Dies ist jedoch bereits heute möglich. Im Versandhandel erkennt der überwiegende Anteil der marktteilnehmenden Händler bereits das Ausdrucken eines Retourenlabels als Widerruf an. Auch die kommentarlose Rücksendung eines Teils der bestellten Waren wird von vielen Unternehmen als Teilwiderruf gewertet. Zudem können Verbraucher bereits heute über die Prozesse im Kundenkonto, per E-Mail oder durch einen Anruf Verträge unkompliziert widerrufen. Über diese unkomplizierten Widerrufsmöglichkeiten werden Verbraucher hinreichend informiert. Da die Kunden unstreitig auch nach Einführung einer Widerrufsfunktion noch verpflichtet wären, die Ware fristgerecht an das Unternehmen zurückzuschicken, erschließt sich folglich nicht, inwiefern eine Widerrufsfunktion zu einer Erleichterung für Verbraucher führen soll. Vielmehr wird die Einführung einer solchen Funktion viele Unternehmen, die bereits mit der Vielzahl an regulatorischen Anforderungen kämpfen, zusätzlich belasten.\r\n\r\nUnverhältnismäßiger Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft\r\nLaut dem Referentenentwurf würde insgesamt ein „einmaliger“ Erfüllungsaufwand in Höhe von 189,6 Millionen Euro bei rund 210.000 betroffenen Unternehmen entstehen. Hierbei geht der Referentenentwurf zur Anpassung bestehender IT-Systeme von gerade einmal 240 Euro aus, entsprechend würde sich der insgesamt anfallende Aufwand damit angeblich auf ca. 900 Euro pro Unternehmen belaufen. Diese Berechnung ist vor dem Hintergrund einer Vielzahl von technisch abzubildenden Konstellationen (insbesondere Teilwiderrufe bei Bestellungen von Waren von unterschiedlichen Verkäufern) nicht nachvollziehbar und zu niedrig. \r\n \r\nRechtsunsicherheit der zur Einführung verpflichteten Unternehmen\r\nDarüber hinaus sollte der Gesetzgeber klarstellen, dass eine Widerrufsfunktion nur vom Vertragspartner des Kunden angeboten werden muss und nicht auf jeder Vergleichs-/Vermittlungsplattform, über die der Verbraucher ggf. einen Vertrag abgeschlossen hat. Zum einen kann nur beim Vertragspartner des Kunden bewertet werden, ob und wie lange ein Widerrufsrecht (noch) besteht; einem Vertriebspartner, der Verträge lediglich vermittelt, liegen entsprechende Informationen nicht vor. Zum anderen sollten etwaigen Missbrauchsmöglichkeiten durch die Vertriebspartner von vornherein entgegengewirkt werden, damit diese nicht auf den eigenen Seiten entweder ohne Kenntnis des Verbrauchers Widerrufserklärungen erfassen können oder Widerrufserklärungen des Kunden nicht an den Vertragspartner weiterleiten.\r\nDer Gesetzgeber ist insoweit angehalten, den Kreis der verpflichteten Unternehmen ausdrücklich und abschließend zu regeln, um – anders als bei der Einführung des Kündigungsbuttons – eine langjährige unsichere Rechtslage für Unternehmen zu vermeiden. Nur eine solche Klarstellung verringert das wirtschaftliche Risiko für Unternehmen, dass Verbraucherverträge aufgrund von fehlerhaften oder mangels eindeutigem Gesetzeswortlaut unterlassenen Implementierungen der Widerrufsfunktion an einem Punkt in der Abschlusskette und des mit diesem Formfehler verbundenen unbefristeten Widerrufsrechts rückgängig gemacht werden können. \r\n\r\nPositionierung der Widerrufsfunktion\r\nDie Widerrufsfunktion soll nach der geplanten gesetzlichen Regelung für die Verbraucher leicht zugänglich sein. Das BMJV betont insoweit, dass dieser Anforderung in der Regel nur durch optisch hervorgehobene Platzierung der Funktion auf der Hauptinternetseite des Unternehmers entsprochen werden kann, damit auch Bestellungen, die ein Verbraucher als nicht registrierter Gast vorgenommen hat, leicht widerrufen werden können. Lediglich dann, wenn und soweit auch der Vertrag ausschließlich mit der Einrichtung eines Kundenkontos geschlossen werden kann, sei die Bereitstellung der Widerrufsfunktion im Login-Bereich ausreichend. Laut dem BMJV müsste die Widerrufsfunktion daher grundsätzlich auch ohne Login verfügbar sein. \r\n \r\n\r\nKeine Anzeige auf Hauptinternetseite möglich\r\nBitkom vertritt die Ansicht, dass die Widerrufsfunktion nicht auf der Hauptinternetseite angezeigt werden kann. \r\n\r\nUnsicherheiten im Rahmen der Identifikation des Verbrauchers und des Vertrages\r\nDie Widerrufsfunktion muss dem Verbraucher gemäß dem geplanten § 356 a Abs. 2 BGB ermöglichen, dem Unternehmer seinen Namen sowie Angaben zur Identifizierung des Vertrages oder des Teils eines Vertrages, den er widerrufen möchte, und zum elektronischen Kommunikationsmittel, über welches die Widerrufsbestätigung laufen soll, bereitzustellen oder zu bestätigen.\r\nBei einem Widerruf über die Hauptinternetseite müsste der Verbraucher eine Vielzahl von Daten eingeben. Zur Ermöglichung einer ordnungsgemäßen Bearbeitung eines Widerrufs müsste es dem Unternehmen jedoch erlaubt sein, weitere Daten (zum Beispiel Geburtsdaten und/oder Adressen) zwecks Erkennung des Kunden abzufragen. Die umfangreiche Angabe von Informationen, die zur Identifikation des Vertrages mitunter gebraucht werden, ist fehleranfällig, zum Beispiel bei Zahlendrehern bei der Eingabe der Bestellnummer zwecks Identifikation des Vertrages. Darüber hinaus besteht die Gefahr, dass eine zusätzliche Abfrage von Kundeninformationen mit dem Grundsatz der Datensparsamkeit unvereinbar ist und zu Bußgeldern nach der DSGVO führen könnte. \r\n\r\nIrreführung des Verbrauchers durch Anzeige einer tatsächlich nicht bestehenden Widerrufsmöglichkeit\r\nDie Widerrufsfunktion soll gut lesbar mit „Vertrag widerrufen“ oder einer anderen gleichbedeutenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein und während des Laufs der Widerrufsfrist auf der Online-Benutzeroberfläche ständig verfügbar sein.\r\nDiese Vorgabe kann unserer Meinung nach nicht rechtskonform auf einer Hauptinternetseite umgesetzt werden, denn für die Berechnung einer Widerrufsfrist müssten dem Unternehmen zunächst der konkrete Kunde und dessen Bestellhistorie bekannt sein. Erst dann könnte inhaltlich darüber entschieden werden, ob einem Besucher der Website eine Widerrufsfunktion anzuzeigen ist. Die Dauer der Anzeige variiert nach Vertragsschluss und kann so unterschiedliche Zeiträume schon bei einem einzelnen Kunden bei mehreren Bestellungen umfassen. Die für eine solche Berechnung erforderlichen Daten müssten jedoch erst durch Eingaben in eine Maske erfragt werden. Es entstünde folglich die widersprüchliche Situation, dass ein Kunde nach dem Klick auf einen Button, der gemäß § 356a Abs. 2 n.F. mit den Worten „Vertrag widerrufen“ überschrieben ist, Daten eingibt, in der Annahme, einen Widerruf zu erklären, obwohl zu diesem Zeitpunkt unklar ist, ob ein Widerruf überhaupt noch fristgerecht erklärt werden kann. Dies dürfte mit dem wettbewerbsrechtlichen Irreführungsverbot nicht vereinbar sein und würde Unternehmen einer Abmahnwelle aussetzen. Der Bitkom weist an dieser Stelle darauf hin, dass die Grundsätze, die für den „Kündigungsbutton“ bei Dauerschuldverhältnissen entwickelt wurden, nicht auf eine „Widerrufsfunktion“ übertragen werden können, weil eine solche Irreführung des Verbrauchers über seine Rechte bei dauerhaft bestehenden Gestaltungsrechten wie einer Kündigung ausgeschlossen ist.\r\n\r\nWiderrufsfunktion auf Internetseite bietet Verbrauchern keinen Mehrwert\r\nDurch Nutzung einer Widerrufsfunktion auf einer Website würde für einen Verbraucher zudem keinerlei Mehrwert im Vergleich zu herkömmlichen Widerrufsmöglichkeiten generiert. Das BMJV sieht in dem neuen § 356 a Abs. 4 BGB vor, dass dem Verbraucher eine Eingangsbestätigung übermittelt werden muss. Diese „Gewissheit“ kann ein Verbraucher heute schon durch Versendung seines Widerrufs via E-Mail erzielen. Vorteile, die einem registrierten Nutzer in einem Login-Bereich zugutekommen, könnten auf einer „offenen“ Schaltfläche aus Datenschutzgründen nicht abgebildet werden. So dürfte ein Unternehmen dort beispielsweise weder anzeigen, dass ein mittels einer Bestellnummer benannter Vertrag tatsächlich besteht, noch die konkret bestellten Waren auflisten. Insoweit wäre es auch nicht möglich, einen Teilwiderruf von bestimmten Waren zu erklären bzw. anzuzeigen, dass ein solcher ggf. schon erfolgt ist. Abgesehen davon ist die Widerrufsfunktion auch nur Verbrauchern vorzuhalten. Das würde zusätzlich eine Identifikation der Verbrauchereigenschaft innerhalb der Widerrufsfunktion voraussetzen.\r\n\r\nHohes Missbrauchsrisiko bei Bereitstellung eines „offenen“ Postfachs\r\nNicht verkannt werden darf auch, dass die Bereitstellung der Widerrufsfunktion auf der Hauptinternetseite ein hohes Missbrauchsrisiko birgt. Dies gilt zunächst mit Blick auf die Unternehmen. Bots könnten massenhafte Eingaben in ein solches „offenes“ Postfach einspeisen und hierdurch eine Überlastung der Server und eine Verlangsamung der Reaktionszeit der Internetseite herbeiführen. Solche gezielten Angriffe können nicht nur zu finanziellen Verlusten der betroffenen Unternehmen führen, sondern auch das Vertrauen der Kunden in den betroffenen Onlineshop beeinträchtigen. Daneben würden sich Widerrufe, die durch unberechtigte Dritte erklärt werden, erheblich zulasten der Verbraucher auswirken. \r\n\r\nZugangsfiktion nicht richtlinienkonform \r\nDaneben ist unklar, was genau § 356a Abs. 5 BGB n.F. fingieren möchte. Die Richtlinie geht davon aus, dass das Widerrufsrecht fristgerecht ausgeübt ist, wenn die Widerrufserklärung innerhalb der Frist abgegeben wurde. Der Verbraucher muss also hiernach die Abgabe der Erklärung darlegen können. Der Referentenentwurf fingiert hier einen Zugang, was also dazu führt, dass ein Unternehmen den „Nichtzugang“ der Erklärung darlegen muss, was über die Richtlinie hinausgeht. \r\nFazit\r\nAus unserer Sicht sollte sich der Gesetzgeber auf eine Verpflichtung der Unternehmen zur Bereitstellung einer Widerrufsfunktion hinter einem Login-Bereich beschränken.  Dies wäre auch europarechtskonform, weil sich aus der Richtlinie eine Vorgabe zur Anzeige einer Widerrufsschaltfläche außerhalb eines Login-Bereichs nicht ergibt und kein nationales Gold-Plating betrieben werden sollte. Sollte der Gesetzgeber sich einer solchen Beschränkung verwehren, könnte es angesichts der großen Anzahl an Kunden sowie der vielfältigen Warenkörbe und Bestellungen zu erheblichen praktischen Herausforderungen für Händler, Marktplätze und Kunden kommen.\r\n\r\n\r\n \r\nBitkom vertritt mehr als 2.200 Mitgliedsunternehmen aus der digitalen Wirtschaft. Sie generieren in Deutschland gut 200 Milliarden Euro Umsatz mit digitalen Technologien und Lösungen und beschäftigen mehr als 2 Millionen Menschen. Zu den Mitgliedern zählen mehr als 1.000 Mittelständler, über 500 Startups und nahezu alle Global Player. Sie bieten Software, IT-Services, Telekommunikations- oder Internetdienste an, stellen Geräte und Bauteile her, sind im Bereich der digitalen Medien tätig, kreieren Content, bieten Plattformen an oder sind in anderer Weise Teil der digitalen Wirtschaft. 82 Prozent der im Bitkom engagierten Unternehmen haben ihren Hauptsitz in Deutschland, weitere 8 Prozent kommen aus dem restlichen Europa und 7 Prozent aus den USA. 3 Prozent stammen aus anderen Regionen der Welt. Bitkom fördert und treibt die digitale Transformation der deutschen Wirtschaft und setzt sich für eine breite gesellschaftliche Teilhabe an den digitalen Entwicklungen ein. Ziel ist es, Deutschland zu einem leistungsfähigen und souveränen Digitalstandort zu machen.\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nHerausgeber\r\nBitkom e.V.\r\nAlbrechtstr. 10 | 10117 Berlin\r\n\r\nAnsprechpartner\r\nFriederike Michael | Referentin Digital Content & Recht\r\nT 030 27576099 | f.michael@bitkom.org \r\n\r\nJulia Tas | Legal Counsel\r\nT 030 27576-335 | j.tas@bitkom.org \r\n\r\nVerantwortliches Bitkom-Gremium\r\nAK Wettbewerbs- und Verbraucherrecht\r\n\r\nCopyright\r\nBitkom 2025\r\n\r\nDiese Publikation stellt eine allgemeine unverbindliche Information dar. Die Inhalte spiegeln die Auffassung im Bitkom zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wider. Obwohl die Informationen mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, besteht kein Anspruch auf sachliche Richtigkeit, Vollständigkeit und/oder Aktualität, insbesondere kann diese Publikation nicht den besonderen Umständen des Einzelfalles Rechnung tragen. Eine Verwendung liegt daher in der eigenen Verantwortung des Lesers. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Parlamentarischen Staatssekretär bei der Bundesministerin für Gesundheit\r\nHerrn Tino Sorge\r\nBundesministerium für Gesundheit\r\nMauerstraße 29 10117 Berlin\r\n2. August 2025\r\nBetreff: Einführung der elektronischen Verordnung für Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA)\r\nSehr geehrter Herr Parlamentarischer Staatssekretär Tino Sorge,\r\nals maßgebliche Verbände der Hersteller Digitaler Gesundheitsanwendungen gratulieren wir Ihnen herzlich zu Ihrer Ernennung. Wir wünschen Ihnen Glück und Erfolg bei der Ausübung Ihres Amtes.\r\nWir erlauben uns auf eine Entwicklung hinzuweisen, die die DiGA im Rahmen der elektronischen Verordnung nehmen. Die Einführung des E-Rezepts für Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA) ist ein zentraler Schritt zur digitalen Transformation des Gesundheitswesens. Aktuell erfolgt die Umsetzung jedoch auf Basis technischer Prozesse, die weder flächendeckend verbreitet noch praxiserprobt sind. Dies wird aus unserer Sicht zu erheblichen Zugangsbarrieren für Patientinnen und Patienten führen. Wir befürchten dadurch eine Gefährdung sowohl der Versorgungssicherheit als auch der Innovationskraft des Gesundheitsstandorts Deutschland.\r\nDer geplante Einlöseprozess für DiGA-Rezepte basiert maßgeblich auf der E-Rezept-App der gematik und der GesundheitsID. Beide Anwendungen werden aber nur von rund 3 % der Versicherten genutzt. Diesen Weg halten wir für nicht zielführend, da er die Nutzbarkeit von DiGA in der Versorgung beeinträchtigt. Weiterhin führen die aktuell implementierten Verfahren aus unserer Sicht zu übermäßiger Bürokratie, verunsichern Patientinnen und Patienten und sind insbesondere für vulnerable Gruppen wie Menschen mit psychischen Erkrankungen kaum bewältigbar.\r\nNotwendig ist eine praxistaugliche, patientenzentrierte und barrierearme Umsetzung des E-Rezepts für DiGA.\r\nDazu haben wir als Verbände konkrete Lösungsvorschläge entwickelt. Diese lassen wir Ihnen anbei in Formeines vorläufigen Eckpunktepapiers zukommen, welches wir als Herstellerverbände planen, zeitnah zu veröffentlichen. Wir sind sehr daran interessiert, dass DiGA auch zukünftig für die Versorgung eingesetzt und mittels E-Rezept verordnet werden können.\r\nFür die Möglichkeit eines vertiefenden Austauschs zu der Einführung der elektronischen Verordnung für DiGA und unsere Vorschläge wären wir Ihnen sehr dankbar, wir stehen dafür jederzeit gerne zur Verfügung. Über eine diesbezügliche Kontaktaufnahme Ihres Büros würden wir uns sehr freuen.\r\nGezeichnet im Namen der im Briefkopf aufgeführten Verbände\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nBritta Marquardt\r\n_______________________________\r\nDas E-Rezept für Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA) – Versorgung sicherstellen, Innovation ermöglichen\r\nAusgangslage\r\nDie Umstellung des Muster 16 Papierrezeptes auf ein E-Rezept war ein wichtiger Meilenstein auf dem Weg der digitalen Transformation im Gesundheitswesen und hat einen wichtigen Beitrag geleistet. So sehen wir auch, dass die Einführung des E-Rezepts für Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA) ein weiterer zentraler Schritt zur digitalen Transformation des Gesundheitswesens sein wird. Die Erfahrungen des Muster 16 Rezeptes haben gezeigt, dass es notwendig und wichtig ist, dass die Prozesse praxisnah und im Markt akzeptiert sind.\r\nDiese Erfahrungen sollten im DiGA-Bereich in die aktuelle Umsetzung einfließen. Vor diesem Hintergrund möchten wir darauf aufmerksam machen, dass aktuell die Umsetzung auf Basis technischer Prozesse erfolgt, die weder flächendeckend verbreitet noch praxiserprobt sind. Dies wird zu erheblichen Zugangsbarrieren für Patientinnen und Patienten führen und wird sowohl die Versorgungssicherheit als auch die Innovationskraft des Gesundheitsstandorts Deutschland gefährden.\r\nDies ergibt sich vor dem Hintergrund, dass die Umsetzung des geplanten Einlöseprozesses auf der Grundlage der E-Rezept-App der gematik und der GesundheitsID erfolgen soll, bzw. maßgeblich auf genau diesen Technologien aufbaut. Wir weisen darauf hin, dass nur etwa 2,9 % der Versicherten derzeit die E-Rezept-App der gematik nutzen und lediglich rund 3,2 % über eine GesundheitsID verfügen (Quelle). Die Prozesse sind derzeit leider komplex, fehleranfällig und schwer zugänglich. Diese Ausgestaltung konterkariert die Ziele der digitalen Gesundheitsversorgung.\r\nHandlungsbedarf\r\nDie aktuell implementierten Verfahren führen aus unserer Sicht zu übermäßiger Bürokratie. Sie werden Patientinnen und Patienten verunsichern und sind insbesondere für vulnerable Gruppen, wie Menschen mit psychischen Erkrankungen, kaum bewältigbar. Wir halten eine sofortige Kurskorrektur hin zu einer praxistauglichen, patientenzentrierten und barrierearmen Umsetzung des E-Rezepts für DiGA für notwendig.\r\nWir sehen folgenden konkreten Handlungsbedarf:\r\n1. Hürden abbauen und Versorgung sichern: DiGA müssen schnell, verständlich und barrierefrei für Patientinnen und Patienten zugänglich sein. Eine Rezepteinlösung sollte alltagsnah und niedrigschwellig erfolgen.\r\n2. Praxisferne Digitalisierung verhindern: Die Einführung des E-Rezepts darf nicht auf dem aktuellen, fehleranfälligen und unnötig komplexen Übergangsprozess basieren. Es braucht eine echte, anwenderorientierte Weiterentwicklung.\r\n3. Automatisierung und Bürokratieabbau: Ein zügiger Therapiebeginn trägt wesentlich zum Therapieerfolg bei. Eine Einbindung der Krankenkassen mit teils langwierigen manuellen Prüfprozessen sollte daher nach Beginn der Nutzung erfolgen (Abrechnungscode statt Freischaltcode) – sie verursachen Verzögerungen und konterkarieren teilweise ärztliche Therapieentscheidungen.\r\nDer Handlungsbedarf wird insbesondere deutlich, wenn der Einlöseprozess aus Sicht der Patientinnen und Patienten betrachtet wird. Diese müssen folgende Schritte bewältigen:\r\n1. Download der E-Rezept-App oder ePA-App ihrer Krankenkasse.\r\n2. Beantragung und Ident-Verfahren bei der Krankenkasse für die GesundheitsID. Alternativ: Nutzung der eGK mit PIN.\r\n3. Einreichung des E-Rezepts bei der Krankenkasse und Verordnungsprüfung.\r\n4. Warten auf den Zugangscode per Post oder per Krankenkassen-App.\r\n5. Manuelle Eingabe des 16-stelligen Codes in der DiGA.\r\nDieser unintuitive, fragmentierte Ablauf stellt für viele Betroffene, insbesondere bei psychischen Erkrankungen wie Depression oder Burnout, eine nahezu unüberwindbare Hürde dar. Schnelle Hilfe wird dadurch verhindert – mit potenziell gravierenden Folgen für den Therapieerfolg.\r\nKonkret umsetzbare Verbesserungsvorschläge\r\nAus unserer Sicht lässt sich der Prozess wie folgt praxisnah und unkompliziert gestalten:\r\n1. Einlöseoptionen erweitern – intuitive Nutzung ermöglichen\r\n• Direkte Einlösung des E-Rezepts in der DiGA über die eGK via PoPP (Proof of Patient Presence) oder bspw. Cardlink, analog zum Medikamentenbereich.\r\n• Ausdruck mit 2D-Matrixcode als papierbasierte Ausweichlösung.\r\n• Wahlfreiheit zwischen Zugangswegen: DiGA / E-Rezept-App / App der Krankenkasse oder der ePA, auch mittels GesundheitsID.\r\n• Nutzung alternativer eRezept-Apps nach Vorbild der Arzneimittelversorgung.\r\n2. Digitale Infrastruktur patientenorientiert gestalten\r\n• DiGA-Hersteller sollten Patient:innen beim Einlöseprozess aktiv unterstützen können (z. B. durch Einlösehilfen).\r\n• Transparente Kommunikation und sinnvolle Begleitangebote zur Orientierung für die Patient:innen.\r\n3. Medizinische Entscheidung respektieren – Abrechnung statt Genehmigung\r\n• Die ärztliche Verordnung ist eine begründete Entscheidung im Rahmen der ärztlichen Therapiehoheit und darf nicht durch Krankenkassen als nachgelagerte Genehmigungsinstanz in Frage gestellt werden.\r\n• Umstellung auf einen Abrechnungscode (statt Freischaltcode) reduziert erheblich Verwaltungsaufwand und Wartezeiten für Patient:innen.\r\nDie DiGA-Herstellerverbände sind bereit, diesen Prozess konstruktiv mitzugestalten."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-08-02"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019099","regulatoryProjectTitle":"Beschleunigung und Priorisierung von Stromanschlüssen für Mobilfunkmasten","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/cc/73/603460/Stellungnahme-Gutachten-SG2508170004.pdf","pdfPageCount":8,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Titel\r\n1\r\nHerausforderungen bei der Strom-anbindung im Mobilfunkausbau\r\nBeispielfälle und Lösungsansätze August 2025\r\nHerausforderungen bei der Stromanbindung im Mobilfunkausbau\r\n2\r\nInhalt\r\n1 Problembeschreibung .................................................................... 3\r\n2 Beispielfälle: Langwierige Bearbeitungszeiten ........................ 4\r\n3 Beispielfälle: Kostenintensive Stromanbindung ..................... 5\r\nStromanbindung am Standort Niederkrüchten-Elmpt ......................................... 6\r\nStromanbindung in Eschachtal ............................................................................. 6\r\nStromanbindung in Lindenfurterhof .................................................................... 7\r\n4 Politische Ansatzpunkte zur Reduzierung von Kosten und Dauer der Stromanbindung .................................................. 8\r\n5 Formulierungsvorschlag gesetzliche Priorisierung von Mobilfunkstandorten bei Netzanschlüssen .............................. 9\r\nHerausforderungen bei der Stromanbindung im Mobilfunkausbau\r\n3\r\n1 Problembeschreibung\r\nDie neuen Frequenzauflagen der Bundesnetzagentur von März 2025 fordern von den Mobilfunknetzbetreibern eine jeweils individuell zu erbringende Flächenabdeckung von 99,5 % bis Ende 2029. Infolgedessen sind rund 60 – 70 % des Ausbaus der Mobilfunknetze in den kommenden Jahren insbesondere im ländlichen Raum zu erwarten.\r\nDem Mobilfunkausbau stehen jedoch erhebliche Verzögerungen beim Anschluss von Mobilfunkmasten an das Stromnetz entgegen. Die Ursachen hierfür sind vielfältig, finden sich jedoch insbesondere bei der Angebotserstellung von Stromanschlüssen für neue Mobilfunkstandorte im Außenbereich.\r\nDas Anfragen von Angeboten für einen Netzanschluss bei den zuständigen Betreibern von Elektrizitätsversorgungsnetzen (Verteilnetzbetreiber – VNB) erfolgt i.d.R. zu Beginn der Genehmigungsphase eines Mobilfunkstandortes. Dabei müssen die Betreiber der Mobilfunkstandorte häufig mehrere Monate bis zur Angebotserstellung warten.\r\nNeben den Verzögerungen bei der Angebotserstellung stellt auch die technische Seite ein Problem dar: Entsprechend der gültigen Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) und dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) werden für neue Mobilfunkstandorte in der Regel Niederspannungsanschlüsse bis zum Anlagenstandort (Turmfuß) beantragt. In der Praxis werden Anschlüsse jedoch häufig an weit vom Mobilfunkstandort entfernten Verknüpfungspunkten angeboten. Soweit im Einzelfall aus zwingenden technischen Gründen ein Anschluss in Mittelspannung und entsprechende Transformatorenanlagen-Lösungen unvermeidbar sind, sind diese wie auch alle anderen Anschlussbetriebsmittel nach NAV vom VNB zu beschaffen und verbleiben in dessen Eigentum. Bei letzterem Punkt verwehren sich die VNB jedoch in verschiedenen Fällen und bestehen darauf, dass die Trafo-Station im Kundenbesitz verbleiben muss.\r\nDarüber hinaus führt mangelnde Transparenz bei der ersten Kosteneinschätzung häufig zu weiteren Verzögerungen, da die VNB oftmals keine detaillierteren Kostenaufschlüsselungen, insbesondere bezüglich der Benennung der einzelnen Leistungspunkte nach der NAV angeben.\r\nBei neu zu erschließenden Mobilfunkstandorten in abgelegenen Regionen sind die Kosten für den Anschluss an das Stromnetz oftmals erhöht. Die Lage eines Mobilfunkstandortes nahe der Grenze des Konzessionsgebietes eines VNB führt hier teilweise zu Ineffizienzen, da der möglicherweise kostengünstigere Netzanschluss über den VNB des benachbarten Konzessionsgebiets nicht in Erwägung gezogen werden kann.\r\nDie VNB stellen in vielen Fällen als erste und einzige Kontaktaufnahme Online-Portale zur Verfügung, auf denen keine nähere Spezifikation zum Gegenstand des Anschlusses eingetragen werden kann, wie z.B., dass es sich um eine Mobilfunkstation handelt. Darüber hinaus gibt es bei den meisten VNB keine zugänglichen Informationen zum Verlauf des Stromnetzes, die bei der Standortsuche berücksichtigt werden könnten und von vornherein unnötige Kosten auf beiden Seiten vermeiden würden.\r\nBis ein Angebot für einen Stromanschluss vorliegt, vergehen mehrere Monate\r\nSehr hohe und in der Tendenz weiter steigende Stromanschlusskosten\r\nHerausforderungen bei der Stromanbindung im Mobilfunkausbau\r\n4\r\n2 Beispielfälle: Langwierige Bearbeitungszeiten\r\nDiese beispielhaften Fälle verdeutlichen die langwierigen Abläufe und Reaktionszeiten einzelner Verteilnetzbetreiber nach Beantragung eines Netzanschlusses. Bei den kleineren Netzbetreibern (z. B. Stadtwerke) sind es i.d.R. Einzelfälle. Bei den überregional tätigen VNBs häufen sich die Anträge und damit auch die Fälle.\r\nIn der Regel vergehen bundesweit mehrere Monate, bis Tower Companies ein verbindliches Angebot erhalten, das überhaupt beauftragt werden kann. Selbst nach der Beauftragung dauert es häufig zusätzlich, bis ein konkreter Fertigstellungstermin benannt wird. Diese Verzögerungen behindern den gesamten Realisierungsprozess erheblich – und bremsen dadurch den Ausbau des Mobilfunknetzes sowie die flächendeckende Mobilfunkversorgung in Deutschland.\r\nStandort\r\nStatus\r\nWartezeit\r\nKreis Unna/NRW\r\nAngebotserstellung Stromanschluss\r\n> 8 Monate\r\nLandkreis Kaiserslautern/ RLP\r\nAngebotserstellung Stromanschluss\r\n> 14 Monate\r\nMärkischer Kreis/NRW\r\nAngebotserstellung Stromanschluss\r\nca. 7 Monate\r\nLandkreis Mecklenburgische Seenplatte/MV\r\nAngebotserstellung Stromanschluss\r\n> 12 Monate\r\nErzgebirgskreis/Sachsen\r\nAngebotserstellung Stromanschluss\r\n> 2 Jahre\r\nseit März 2023 kein Angebot\r\nLandkreis Cochem-Zell/RLP\r\nAktualisierung Stromangebot\r\n> 9 Monate\r\nLandkreis Göttingen/NI\r\nZeitraum zw. Beauftragung und Realisierung Stromanschluss\r\n> 21 Monate\r\nVogelsbergkreis/HE\r\nZeitraum zw. Beauftragung und Realisierung Stromanschluss\r\n> 11 Monate\r\nHerausforderungen bei der Stromanbindung im Mobilfunkausbau\r\n5\r\nNeben den langen Wartezeiten kommt es häufig zu weiteren Problemen:\r\nProblembeschreibung\r\nStandort\r\nFehlerhafte Angebote, die nicht den rechtlichen Vorgaben nach EnWG und NAV entsprechen oder unvollständig sind\r\nStandort in Traben-Trarbach, RLP: Stromanschluss laut VNB nur in Mittelspannung mit kundeneigenem Trafo möglich\r\nStandort in Hemer, NRW: Erstes Angebot unvollständig (ohne Tiefbau, kein Anschluss am Anlagenstandort). Wiederholte schriftliche Anforderung. Bis dato (Juli 2025) kein vollständiges Angebot. Antrag Netzanschluss vom 14.01.2025\r\nMangelnde Transparenz/Kostenaufschlüsselung\r\nStandort in Bad Wünnenberg, Paderborn, NRW: Angebotskosten im mittleren 6-stelligen Bereich ohne Kostenaufschlüsselung. Auf Rückfrage hierzu 3 Monate keine Reaktion.\r\nBeauftragung des benachbarten VNB grundlegend nicht möglich\r\nStandort in St. Wendel, Saarland: Beauftragung des günstiger gelegenen benachbarten VNBs verhindert\r\n3 Beispielfälle: Kostenintensive Stromanbindung\r\nEin wesentlicher Kostentreiber für ländliche Standorte ist die Stromanbindung – da Stromübergabepunkte i. d. R. weit entfernt sind. Bei von der MIG geförderten Standorten liegt die durchschnittliche Fördersumme bei 1,1 Mio. €. Ein Großteil davon (bis zu 60 %) sind Stromanbindungskosten. Standorte der MIG sind vergleichbar zum zukünftigen Eigenausbau für sog. Lizenzstandorte 2028 / 2029 (d. h. Standorte zur Erfüllung der Frequenzauflagen mit Frist 2028 bzw. 2029).\r\nHerausforderungen bei der Stromanbindung im Mobilfunkausbau\r\n6\r\nDie Erfahrungswerte der MIG zu den Ausbaukosten werden durch MNO-interne Auswertungen des Eigenausbaus gestützt: Die Kosten für die Stromanbindung sind bereits sehr hoch und in der Tendenz weiter steigend.\r\nIm Folgenden sind Beispiele für ländliche Standorte des Förderprogramms aufgeführt:\r\nStromanbindung am Standort Niederkrüchten-Elmpt\r\n\r\nLänge der Stromanbindung: 5, 1km\r\n\r\nKosten der Stromanbindung 780.000 €\r\nStromanbindung in Eschachtal\r\n\r\nLänge der Stromanbindung: 6,2 km\r\n\r\nKosten der Stromanbindung 1.074.000 €\r\n\r\nStromübergabepunkt rd. 6 km weiter entfernt als Glasfaserübergabepunkt. (lila Linie)\r\n\r\nGlasfaserübergabepunkt am rosa Kreis. Ab dort synergetische Verlegung von Strom und Glasfaserleitung möglich (gelbe Linie)\r\nHerausforderungen bei der Stromanbindung im Mobilfunkausbau\r\n7\r\n\r\nMögliche Stromanschlüsse in der Nähe des Glasfaserübergabepunkts laut VNB nicht geeignet für Mobilfunkstandorte wegen unterschiedlicher Anschlussleistungen\r\nStromanbindung in Lindenfurterhof\r\n\r\nLänge der Stromanbindung: 4,7 km\r\n\r\nKosten der Stromanbindung 904.000 €\r\nHerausforderungen bei der Stromanbindung im Mobilfunkausbau\r\n8\r\n4 Politische Ansatzpunkte zur Reduzierung von Kosten und Dauer der Stromanbindung\r\n1.\r\nGesetzliche Priorisierung von Mobilfunkstandorten bei Netzanschlüssen Es sollte eine gesetzliche Regelung eingeführt werden, nach der Mobilfunkstandorte prioritär an das Stromnetz anzuschließen sind – analog zur Priorisierung erneuerbarer Energien gemäß § 8 EEG (s. Formulierungsvorschlag unten).\r\n2.\r\nNiedrigschwellige, digitale Angebotseinholung durch VNBs ermöglichen Die Verteilnetzbetreiber (VNBs) müssen benutzerfreundliche, digitale Prozesse zur Angebotseinholung bereitstellen, um einen schnellen, transparenten und unkomplizierten Zugang zu Anschlussangeboten für Mobilfunkstandorte zu gewährleisten.\r\n3.\r\nGesetzlicher Anspruch auf Stromanschluss vom nächstgelegenen technisch geeigneten Übergabepunkt Gesetzlich sollte geregelt werden, dass der Anschluss von Mobilfunkstandorten stets vom geographisch nächstgelegenen, technisch geeigneten Netzverknüpfungspunkt zu erfolgen hat (unabhängig von den Grenzen des Konzessionsgebiets). Diese Regelung kann sich an den Vorschlägen im Rahmen des TK-NABEG 1.0 orientieren und würde unnötig lange Leitungswege und Verzögerungen vermeiden.\r\n4.\r\nPilotprojekte zur oberirdischen Stromanbindung von Mobilfunkstationen Es sollten Pilotprojekte zur oberirdischen Anbindung von Mobilfunkstationen initiiert werden, in enger Zusammenarbeit mit den VNBs, dem Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung (BMDS), sowie den Tower Companies. Dies kann die Kosten erheblich senken.\r\n5.\r\nEtablierung gemeinsamer Arbeitsgruppen von VNBs und TowerCos Um den Prozess der Angebotseinholung zu standardisieren und eine bedarfsge-rechte Stromversorgung sicherzustellen, sollten koordinierte Arbeitsgruppen zwischen VNBs und Tower Companies eingerichtet werden. Ziel ist die Abstimmung zu Prozessen und die Identifikation von Hemmnissen. Dabei sollte die Beantragung minimaler Leistungen pilotiert werden.\r\nHerausforderungen bei der Stromanbindung im Mobilfunkausbau\r\n9\r\n5 Formulierungsvorschlag gesetzliche Priorisierung von Mobilfunkstandorten bei Netzanschlüssen\r\n§ 134a TKG Anschluss von drahtlosen Zugangspunkten an das Elektrizitätsversorgungsnetz\r\n(1) Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen müssen drahtlose Zugangspunkte unverzüglich vorrangig an der Stelle gemäß Niederspannungsanschlussverordnung an ihr Netz anschließen, die im Hinblick auf die Spannungsebene geeignet ist und die in der Luftlinie kürzeste Entfernung zum Standort der Anlage aufweist, wenn nicht dieses oder ein anderes Netz einen technisch und wirtschaftlich günstigeren Verknüpfungspunkt aufweist.\r\n(2) Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze oder öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationslinien dürfen einen anderen Verknüpfungspunkt dieses oder eines anderen im Hinblick auf die Spannungsebene geeigneten Netzes wählen.\r\n(3) Die Pflicht zum Netzanschluss besteht auch dann, wenn der Netzanschluss erst durch die Optimierung, die Verstärkung oder den Ausbau des Netzes möglich wird.\r\n(4) Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen müssen Anschlussbegehrenden nach Eingang des Netzanschlussbegehrens unverzüglich, spätestens aber innerhalb von acht Wochen, Folgendes übermitteln:\r\n1. einen Zeitplan für die unverzügliche Herstellung des Netzanschlusses mit allen erforderlichen Arbeitsschritten,\r\n2. alle Informationen, die Anschlussbegehrende für die Prüfung des Verknüpfungspunktes benötigen,\r\n3. einen nachvollziehbaren und detaillierten Voranschlag der Kosten, die den Anschluss-begehrenden durch den Netzanschluss entstehen; dieser Kostenvoranschlag umfasst nur die Kosten, die durch die technische Herstellung des Netzanschlusses entstehen, und insbesondere nicht die Kosten für die Gestattung der Nutzung fremder Grundstücke für die Verlegung der Netzanschlussleitung.\r\nHerausforderungen bei der Stromanbindung im Mobilfunkausbau\r\n10\r\n(5) Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen müssen nach Beauftragung der Herstellung des Anschlusses durch den Anschlussnehmenden unverzüglich den Anschluss herstellen.\r\nbitkom.org\r\nBitkom vertritt mehr als 2.200 Mitgliedsunternehmen aus der digitalen Wirtschaft.\r\nSie generieren in Deutschland gut 200 Milliarden Euro Umsatz mit digitalen Technologien\r\nund Lösungen und beschäftigen mehr als 2 Millionen Menschen. Zu den Mitgliedern zählen\r\nmehr als 1.000 Mittelständler, über 500 Startups und nahezu alle Global Player. Sie bieten\r\nSoftware, IT-Services, Telekommunikations- oder Internetdienste an, stellen Geräte und\r\nBauteile her, sind im Bereich der digitalen Medien tätig, kreieren Content, bieten\r\nPlattformen an oder sind in anderer Weise Teil der digitalen Wirtschaft. 82 Prozent der im\r\nBitkom engagierten Unternehmen haben ihren Hauptsitz in Deutschland, weitere 8 Prozent\r\nkommen aus dem restlichen Europa und 7 Prozent aus den USA. 3 Prozent stammen aus\r\nanderen Regionen der Welt. Bitkom fördert und treibt die digitale Transformation der\r\ndeutschen Wirtschaft und setzt sich für eine breite gesellschaftliche Teilhabe an den\r\ndigitalen Entwicklungen ein. Ziel ist es, Deutschland zu einem leistungsfähigen und\r\nsouveränen Digitalstandort zu machen.\r\nHerausgeber\r\nBitkom e.V.\r\nAlbrechtstr. 10 | 10117 Berlin\r\nAnsprechpartnerin\r\nJanine Welsch | Leiterin Digitale Souveränität, Infrastruktur & Regulierung\r\nT +49 30 27576-234 | j.welsch@bitkom.org\r\nVerantwortliches Bitkom-Gremium\r\nAK Telekommunikationspolitik\r\nCopyright\r\nBitkom 2025\r\nDiese Publikation stellt eine allgemeine unverbindliche Information dar. Die Inhalte spiegeln die Auffassung im Bitkom zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wider. Obwohl die Informationen mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, besteht kein Anspruch auf sachliche Richtigkeit, Vollständigkeit und/oder Aktualität, insbesondere kann diese Publikation nicht den besonderen Umständen des Einzelfalles Rechnung tragen. Eine Verwendung liegt daher in der eigenen Verantwortung des Lesers. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen. Alle Rechte, auch der auszugsweisen Vervielfältigung, liegen beim Bitkom oder den jeweiligen Rechteinhabern."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Digitalisierung und Staatsmodernisierung (BMDS)","shortTitle":"BMDS","url":"https://bmds.bund.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-08-04"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019100","regulatoryProjectTitle":"Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/0b/56/603462/Stellungnahme-Gutachten-SG2508170005.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Vorschläge zum Pakt für Planungs-, Genehmigungs- und Umsetzungsbeschleunigung\r\nTelekommunikation\r\nNational einheitliche Genehmigungsbedingungen\r\nDie verschiedenen Landesbauordnungen enthalten jeweils unterschiedliche Vorgaben zu Abstandsflächen, genehmigungsfreien Tatbeständen und Genehmigungsfiktionen für Mobilfunkmasten. In einigen wenigen Bundesländern gibt es sog. Rahmenzustimmungen durch die Wegebaulastträger – in den meisten Bundesländern jedoch nicht. Zudem führen die Bundesländer die Genehmigungsfiktion für Mobilfunkmasten, die bereits im letzten Pakt vereinbart worden war, mit zum Teil sehr unterschiedlichen Bedingungen ein. Die Folge ist ein Flickenteppich unterschiedlicher Genehmigungsbedingungen in Deutschland. Die Landesbauordnungen sollten daher harmonisiert werden, und zwar auf das jeweils effektivste und bürokratieärmste Niveau.\r\nTatsächliche Anwendung des überragenden öffentlichen Interesses in der Verwaltungspraxis\r\nDie Festschreibung des überragenden öffentlichen Interesses für den TK-Netzausbau ist ein wichtiger Schritt, um dem Netzausbau Vorrang geben zu können. Damit diese Einstufung tatsächlich Genehmigungsverfahren vereinfacht und beschleunigt, ist es wichtig, dass das Gesetz am Ende tatsächlich wirkt und in der Verwaltungspraxis angewendet wird. Die Länder sollten ihre Behörden daher entsprechend anweisen, wie das überragende öffentliche Interesse konkret umzusetzen ist.\r\nMonetäre Kompensation bei Eingriffen in Landschaft und Natur ermöglichen\r\nDas Bundesnaturschutzgesetz enthält mit § 13 eine Eingriffsregelung mit einem abweichungsfesten Kern und einem geringen Spielraum für Abweichungen der Länder. Dort ist geregelt, dass Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen bei Eingriffen vorrangig vor einer monetären Kompensation zu verlangen sind. Da diese Ausgleichsplanung und -umsetzung in der Praxis sehr aufwändig ist, sollte in den NatSchG der Länder geregelt werden, dass monetäre Kompensationen bei der Errichtung von Mobilfunkanlagen generell zulässig sind. Damit die Bundesländer dies legislativ umsetzen können, muss die Stufenfolge der Verursacherpflichten, die als allgemeiner Grundsatz in § 13 BNatSchG verankert ist, so geändert werden, dass der Gleichrang von monetärer Kompensation zu Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen auf Landesebene festgeschrieben werden kann.\r\nEinführung einer bundesweiten Denkmalliste mit Zugriffsrecht für Mobilfunknetzbetreiber und Funkturmunternehmen\r\nDie Anbringung von Mobilfunkantennen bzw. die Errichtung von Mobilfunkstandorten auf Denkmälern ist in der Regel genehmigungspflichtig, soweit sie eine Veränderung des äußeren Erscheinungsbildes des Objektes zur Folge haben. Dasselbe gilt für die Errichtung von Gehäusen für die Systemtechnik in der engeren Umgebung von Denkmälern. Eine bundesweit online geführte, konstitutive Denkmalliste mit Zugriffsrecht für Mobilfunknetzbetreiber und Funkturmunternehmen könnte eine schnelle und rechtssichere Identifikation von Denkmälern ermöglichen.\r\nAnpassung Brandschutzvorgaben bei der gebäudeinternen Glasfaserverkabelung in den Landesbauordnungen\r\nModerne Glasfaserverkabelungslösungen wie Aufputzlösungen oder Klebestreifen stoßen häufig auf brandschutzrechtliche Vorgaben, die primär auf stromführende Kupferleitungen zugeschnitten sind. Die brandschutzrechtliche Verpflichtung zur Nutzung von brandgesicherten Kanälen verursacht unnötige Kosten und wird oftmals auch aus optischen Gründen von Gebäudeeigentümern abgelehnt. Dabei ist Glasfaser nicht selbstentzündlich und die zusätzliche Brandlast ist vernachlässigbar. Insbesondere auch mit Blick auf das politische Ziel aus dem Koalitionsvertrag, den Glasfaserausbau FTTH bis in jede (Miet-) Wohnung voranzubringen, sollten die Brandschutzvorgaben an die technischen Eigenschaften von Glasfaserkabeln angepasst werden. Dadurch kann die gebäudeinterne Verkabelung mit Glasfaser deutlich beschleunigt werden, ohne dass der Brandschutz beeinträchtigt wird. Straffung der Verfahren für verkehrsrechtliche Anordnungen\r\nVor der Durchführung von Bauarbeiten im Straßenbereich für den Festnetz- und Mobilfunkausbau sind verkehrsrechtliche Anordnungen (VAO) gem. § 45 Abs. 6 StVO bei den örtlichen Straßenverkehrsbehörden einzuholen. Allein bei bundesweit tätigen TK-Unternehmen erreicht die Gesamtzahl der in einem Jahr einzuholenden VAO für den Regelausbau schnell einen fünfstelligen Bereich. Die durchschnittliche Bearbeitungszeit von VAO-Anträgen für die Umsetzung von Glasfaser- und Mobilfunkausbauprojekten liegt bei 3 bis 6 Wochen - teilweise dauert es bis zu 20 Wochen. In größeren Städten und Ballungsgebieten ist sie oftmals länger als in kleinen Kommunen. Die Straßenverkehrsordnung sollte daher dahingehend geändert werden, dass VAO nach Ablauf einer Anzeigefrist als erteilt gelten, so dass die Baustellen dann nach standardisierten Vorgaben (sog. Regelabsperrplänen) gesichert und die Baumaßnahmen entsprechend zügig durchgeführt werden können. Die entsprechenden Regelabsperrpläne sollten auf das notwendige Schutzniveau beschränkt werden. Für dringende Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten an TK-Linien (Instandhaltung/Wiederherstellung) sollte keine VAO i. S. d. § 45 Abs. 6 StVO mehr notwendig sein (Absperrung allein nach Regelabsperrplänen). Die Erteilungsfristen der VAO stehen im Widerspruch zu den Leistungspflichten des TKG und den AGB-Verträgen mit Kunden und Kundinnen.\r\nRechenzentren\r\nFast-Track-Verfahren für vorhabenbezogene Bebauungspläne\r\nFür die Ansiedlung von Rechenzentren sind häufig neue Bebauungspläne notwendig. Dies dauert häufig länger als in anderen europäischen Ländern – einerseits bedingt durch das grundsätzliche Verfahren, andererseits durch die einseitige Kontrolle der kommunalen Verwaltung, etwa bei der Beauftragung von Planungskonzepten und den dazugehörigen Gutachten, sowie umfassende Einspruchsverfahren. Daher schlagen wir ein zusätzliches beschleunigtes Verfahren vor, das idealerweise maximal ein Jahr dauern sollte (siehe beigefügter konkreter Vorschlag).\r\nNotstromgeneratoren sollten nach BImschG nicht den gleichen Vorgaben wie Generatoren im Dauerbetrieb unterliegen\r\nDie Genehmigung von Notstromgeneratoren bei Rechenzentren stellt eine Herausforderung dar, da diese Geräte zwar explizit für den Notfallbetrieb vorgesehen sind, jedoch nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) wie Anlagen für die Dauernutzung behandelt werden. Eine Genehmigung nach den gleichen Kriterien wie für regulär genutzte Anlagen führt jedoch zu unnötiger Bürokratie und belastet die Betreiber mit Anforderungen, die für den Notfallbetrieb nicht erforderlich sind. Es braucht daher eine Sonderregelung für Notstromgeneratoren. Siehe Anhang für weitere Ausführung.\r\nErleichterung des vorzeitigen Beginns von Teilmaßnahmen nach § 8a BImSchG\r\nDie Möglichkeit des vorzeitigen Beginns nach § 8a BImSchG sollte erweitert werden, um Teilmaßnahmen zu erleichtern, die eigenständig genehmigungspflichtig sind, aber in das BImSchG-Verfahren integriert wurden. Durch die sogenannte Konzentrationswirkung werden verschiedene Genehmigungspflichten gebündelt, was jedoch dazu führen kann, dass bereits entscheidungsreife Maßnahmen unnötig verzögert werden (Beispiel dazu im Anhang).\r\nWohn- und Gewerbeimmobilien\r\nTypengenehmigung in einem digitalen Antragsbearbeitungsprozess vorantreiben\r\nDie standardisierte Typengenehmigung ist ein wesentlicher Hebel zur Beschleunigung von Freigaben. Die Überprüfung dieser Anträge kann softwarebasiert zum großen Teil automatisiert erfolgen. Grundlage für die Umsetzung ist jedoch eine Harmonisierung der Landesbauordnungen (s.o.).\r\nIntegrierung von BIM-Modellen in die Bauakten\r\nDie Integrierung von digitalen BIM-Modellen in die Bauakten ermöglicht eine weitere erhebliche Beschleunigung bei der Prüfung von Bauanträgen. Dafür braucht es eine Anpassung der Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (HOAI) sowie Abschreibungsmöglichkeiten für private Bauträger, um den Einsatz von BIM-Software abrechnungsfähig zu machen. Der Masterplan BIM des Bundes beschränkt sich mit seinem Stufenmodell aktuell nur auf öffentliche Bauprojekte und thematisiert das Thema Genehmigung nicht. In diesem Zuge sollte er noch weiterentwickelt werden."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundeskanzleramt (BKAmt)","shortTitle":"BKAmt","url":"https://www.bundeskanzler.de/bk-de","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-07-12"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019524","regulatoryProjectTitle":"Novelle des Intelligente-Verkehrssysteme-Gesetzes","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/3b/3c/613030/Stellungnahme-Gutachten-SG2509090012.pdf","pdfPageCount":6,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme\r\nbitkom.org\r\nAugust 2025\r\nNovelle des Intelligente-Verkehrssysteme-Gesetzes\r\nZusammenfassung\r\nWir begrüßen, dass der Bund mit der Neufassung des Gesetzes über Intelligente Verkehrssysteme im Straßenverkehr und deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern die fristgerechte Umsetzung der 2010/40/EU und ihrer Delegierten Verordnungen anstrebt. Die geplanten Regelungen zur Nationalen Stelle sowie zum System zur Verbesserung der Datenqualität sind grundsätzlich zu begrüßen.\r\nDie pauschale Verpflichtung zur Eigenerklärung zusätzlich zur tatsächlichen Übermittlung der geforderten Daten ist aus unserer Sicht mit Blick auf den von der Bundesregierung prioritär angestrebten Bürokratierückbau nicht nachvollziehbar und daher abzulehnen. Zudem muss das novellierte IVSG Klarheit darüber schaffen, dass keine zusätzlichen Datenbereitstellungs- und Erhebungspflichten eingeführt werden. Bei der Ausgestaltung der Verordnungsermächtigungen muss die Verhältnismäßigkeit gewahrt bleiben.\r\nAnmerkungen im Einzelnen\r\nKlarheit über Bereitstellungs- und Erhebungspflichten und angemessene Verordnungsermächtigung schaffen\r\nDer Gesetzentwurf verweist an zahlreichen Stellen auf Regelungen der IVS-Richtlinie 2010/40/EU und ihrer Delegierten Verordnungen, was im Sinne einer schlanken Umsetzung der Richtline zu begrüßen ist, aber zugleich teilweise zu Unklarheit über mögliche Bereitstellungs- und Erhebungspflichten führt, die über das europäische Mindestmaß hinausgehen. In diesem Sinne sollte §2 Nr. 6 IVSG-E dahingehend klargestellt werden, dass es sich um Daten handelt, die bereits in maschinenlesbarem Format vorliegen. Außerdem sollte das Gesetz klarstellen, dass keine zusätzlichen Pflichten zur Datenerhebung und -bereitstellung über die Vorgaben der in §1 Abs. 2 genannten Rechtsnormen hinaus eingeführt werden.\r\n2\r\nWeiterhin sieht der Entwurf in §12 IVSG-E weitreichende Verordnungsermächtigungen vor, die insbesondere gem. §12 Abs.1 IVSG-E ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden können. Die Ermächtigungen umfassen u.a. die Pflichten von Dateninhabern, Datenmittlern und Datennutzern in Bezug auf Datenqualität und Zugänglichkeit. Solch weitreichende Regelungen dürfen nicht in Form einer einfachen Rechtsverordnung getroffen werden, sondern müssen im Rahmen eines Gesetzgebungsverfahrens geregelt werden.\r\nGold-Plating bei Eigenerklärungen verhindern\r\nDer Entwurf sieht erstmals eine pauschale Verpflichtung zur Eigenerklärung für alle Dateninhaber vor, die in den Anwendungsbereich der IVS-Richtlinie sowie ihrer Delegierten Verordnungen fallen. Bislang existiert diese Verpflichtung nur unter der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 886/2013 (SRTI) und der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 885/2013 (Stellplatz-Informationsdienste). Im Falle der Delegierten Verordnungen Delegierten Verordnung (EU) 2017/1926 (MMTIS) und Delegierten Verordnung (EU) 2022/670 (RTTI) kann eine Eigenerklärung lediglich im Einzelfall zu Kontrollzwecken eingefordert werden, muss aber nicht pauschal erfolgen.\r\nIm Koalitionsvertrag hat sich die Bundesregierung explizit zum Ziel gesetzt, dass „die von der EU-Ebene ausgehende Bürokratie umfassend und wirkungsorientiert zurückgebaut wird“1. Mit der pauschalen Erweiterung der Eigenerklärung passiert genau das Gegenteil: Es entstehen nicht notwendige, zusätzliche bürokratische Belastungen für Vielzahl von Mobilitätsanbietern, Verkehrsunternehmen und Dienstleistern.\r\nDas Argument, die Eigenerklärung sei für die europarechtlich vorgegebenen Berichtspflichten der Mitgliedstaaten erforderlich, überzeugt nicht. Die Einhaltung der Bereitstellungspflichten kann schließlich ganz einfach über die Prüfung der über den Nationalen Zugangspunkt gelieferten Daten erfolgen, ohne dass es zusätzlich eines förmlichen Berichts durch die Dateninhaber bedarf. Soweit der Nationale Zugangspunkt noch nicht über eine entsprechende Möglichkeit zum automatisierten Reporting verfügt, ist diese Funktion technisch nachzurüsten.\r\nKohärente und effiziente Bund-Länder Zusammenarbeit\r\nErfreulich ist, dass das Gesetz potenziell Doppelstrukturen in der Mobilitätsdateninfrastruktur zwischen Bund und Ländern abbaut, indem gemäß §6 (2) IVSG-E die bereitzustellenden Daten auch an ein Landessystem gemeldet werden können, das diese dann an den Nationalen Zugangspunkt (NAP) übermittelt. Hierzu sollte ergänzend klargestellt werden, dass weitere Pflichten zur Bereitstellung von Mobilitätsdaten gegenüber öffentlichen Stellen entfallen, wenn diese Daten bereits über ein Landessystem oder den NAP geteilt wurden. Die anfordernde Stelle (z.B. Kommunen, Landes- oder Bundesbehörden) sollten verpflichtet werden, die über die Landesstelle oder den NAP verfügbaren Daten zu nutzen.\r\n1 Verantwortung für Deutschland: Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD - 21. Legislaturperiode, S. 62 | Link\r\n3\r\nSinnvolle Prozesse zur Qualitätsverbesserung schaffen\r\nDie grundsätzliche Erwägung, ein System zur Verbesserung der Datenqualität zu etablieren, ist zu begrüßen. Zugleich legt die Formulierung von §10 IVSG-E nahe, dass hierfür ein separates System, neben dem bestehenden NAP, eingerichtet werden soll. Im Sinne eines effizienten und nutzerfreundlichen Prozesses sollte das Verfahren – verbunden mit einer Nutzerregistrierung – in die Systeme des NAP integriert werden, um die Schaffung einer zusätzlichen Plattform zu vermeiden. Zudem sollten die Standards jedoch unbedingt den spezifischen Funktionsweisen und Anforderungen der verschiedenen Verkehrsträger Rechnung tragen.\r\nDie Nationale Stelle sollte, unter enger Beteiligung der Branche, konkrete Leitlinien für angemessene Qualitätsverbesserungsverfahren aufstellen, um den Prozess einheitlich und vergleichbar zu gestalten.\r\nUm Fälle zu vermeiden, bei denen es sich nicht um Fehler an sich handelt, sondern um einen unterschiedlichen Umgang mit bestimmten Daten oder Schnittstellen und ein Fehler im Sinne der Datenqualität nicht festgestellt wurde, müssen Dateninhaber die Möglichkeit haben, ungerechtfertigte Ansprüche und die intensive Bindung von Ressourcen zu vermeiden. Die beschriebene Verankerung im Gesetz könnte unter Umständen eine Vielzahl von kleinen und großen Akteuren auf den Plan rufen, ihre bisherigen proprietären „Ideen“ als Fehler zu deklarieren und die Umsetzung zu erzwingen. Dies würde auf Seiten der betroffenen Unternehmen Aufwand für die Bearbeitung der Meldungen, für Analysen und für Anpassungen der Systeme bedeuten. Für alle Punkte, bei denen nicht die Qualität der Mangel ist, muss dies abgelehnt werden können. Zwingende Voraussetzung hierfür wäre jedoch eine Rückverfolgbarkeit und somit eine Registrierung. Letztere wäre im Übrigen auch essenziell, um zu verhindern, dass möglicherweise beliebige Personen, Bots und ähnliches mit automatisierten Anfragen und Korrekturvorschlägen über den NAP die Systeme weitgehend lahmlegen.\r\nNationalen Zugangspunkt effektiv aufstellen\r\nMit der erwartbar steigenden Datenmenge, die über die Mobilithek bereitzustellen ist, muss das Bundesministerium für Verkehr als Betreiber des NAP sicherstellen, dass dieser technisch skalierbar ausgelegt ist und die entstehenden Latenzzeiten den Anforderungen der Anwendungsfälle entsprechen.\r\nEine unkomplizierte verpflichtende Registrierung sollte eine Mindestvoraussetzung für den Datenabruf bzw. für eine automatisierte Datenzustellung sein. Generell sollte unterschieden werden zwischen Datennutzern als Endnutzer und Datennutzern als institutionelle Nutzer (oder ITS-Aktoren). Datenendnutzer sollen immer über institutionelle Nutzer (kommerzielle und nichtkommerzielle Akteure oder Anbieter) bedient werden. Institutionelle Nutzer sollen sich bei der Datenbereitstellungsinfrastruktur bzw. der Datenzustellungsinfrastruktur digital registrieren und bei Zugriffen authentifizieren müssen.\r\nIm Straßenverkehr sind dies z.B. insbesondere zeitlich und örtlich veränderliche Größen und Ereignisse wie Personen auf der Fahrbahn, Falschfahrer, Lage und Länge eines Staus oder Geschwindigkeitsbegrenzungen eines Wechselverkehrszeichens (WVZ). Sie\r\n4\r\nmüssen als dynamische Daten in Echtzeit (RTTI) den jeweils betroffenen „Nutzern“ zur Verfügung zugestellt werden. Insbesondere so genannte sicherheitsrelevante Daten (SRTI) müssen hier in Bruchteilen von Sekunden beim Verkehrsteilnehmer verfügbar sein (Projekte wie NordicWay 1-3 dienen als Vorbild). Wenn jedoch ein NAP in Form einer Datenbank oder eines zentralen Webservers vorgesehen ist und „Nutzer“ in Form von vernetzten PKW, Bussen oder LKW den Server mehrmals pro Sekunde nach RTTI- oder SRTI-Daten fragen sollen (z.B. „Ist eine Person auf der Straße?“, „Hat sich die Geschwindigkeitsbegrenzung eines bestimmten WVZ in den letzten fünf Sekunden geändert?“), dann ist bei mehreren hunderttausend Verkehrsteilnehmern in einer Stadtregion mit einer Überlastung der IT-Infrastruktur zu rechnen.\r\nDies gilt insbesondere für Echtzeit- und Verkehrssicherheitsdaten (z.B. zur Umsetzung von RTTI und SRTI). Für diese Art von Datenverbreitung muss eine geographisch und länderübergreifende Weiterleitungsinfrastruktur eingesetzt werden, wie sie bereits in einigen Projekten erfolgreich erprobt wurde. Bei annähernd 50.000 Fahrten im Öffentlichen Schienenpersonenverkehr und über 800.000 Fahrten im gesamten Öffentlichen Linienverkehr stellt die Bereitstellung von dynamischen Daten für den NAP zur Weiterverteilung ohne Rückgriff auf die Infrastruktur der Datengebenden eine erhebliche technische Herausforderung dar, die der NAP technisch bewerkstelligen muss. Hier ist mit über zehntausend Aktualisierungen pro Minute und entsprechenden Abrufzahlen durch Datennehmende zu rechnen.\r\nDaten zur Verkehrsinfrastruktur hinreichend beschreiben\r\nDaten der Verkehrsinfrastruktur, sowohl statische wie auch dynamische Daten, sind in den Anlagen der relevanten Delegierten Verordnungen nur unzureichend beschrieben. So fehlen etwa Arten von Beschilderungen z.B. bei Parkzonen, die Topologie von Straße, Rad- und Fußwegen, inkl. Bordsteinen, Fahrbahnmarkierungen, etc. oder dynamische Daten wie die von Ampeln oder Wechselverkehrszeichen. Hier sollte die Nationale Stelle Konkretisierungen liefern und mit den Nutzergruppen der Verkehrsinfrastruktur erarbeiten, welche Daten einen wesentlichen Nutzen für die Verkehrsteilnehmer darstellen.\r\nEine effektive Nationale Stelle statt bürokratischer Strukturen\r\nDie Schaffung der Nationalen Stelle ist grundsätzlich begrüßenswert. Diese Institutionen können bei Problemen hinsichtlich der Datenverfügbarkeit eingreifen. Einen kontinuierlichen Dialog sowohl über technische und fachliche Fragen für die Bereitstellung von Mobilitätsdaten über den NAP aufrecht zu halten (Community Management) ist begrüßenswert, denn er bietet Möglichkeiten zur praxisnahen Gestaltung der Leitlinien und verbessert das Verständnis und stärkt den Austausch und die Innovationskraft innerhalb der Branche. Es ist allerdings nicht klar, anhand welcher Prozesse und Bestimmungen Konfliktsituationen, z.B. bei Fragen der Datenqualität gelöst werden sollen. Angesichts der kurzen Frist zur Bereitstellung erster Daten gem. Anhang III der Richtlinie 2010/40/EU bzw. einiger Delegierter Verordnungen muss die Nationale Stelle hier sehr zeitnah Klarheit über die gültigen Datenstandards schaffen.\r\nDie Verwaltungsvereinbarung mit den Ländern ist so auszugestalten, dass eine wirksame bundesweite Koordination möglich ist und dass landesspezifische Regelungen mit entsprechender Fragmentierungswirkung vermieden werden. Mit\r\n5\r\nBlick auf das Thema Bürokratieabbau sollte beim Aufbau der neuen Rolle der Koordinationsstelle darauf geachtet werden, dass keine parallelen Strukturen entstehen und somit beispielsweise doppelte Aufwände entstehen. Bei der Erarbeitung der umfangreichen, von der Nationalen Stelle zu erlassenden, Verfügungen und Standards ist eine enge Einbindung aller relevanten Branchenakteure frühzeitig vorzusehen.\r\n6\r\nBitkom vertritt mehr als 2.200 Mitgliedsunternehmen aus der digitalen Wirtschaft. Sie generieren in Deutschland gut 200 Milliarden Euro Umsatz mit digitalen Technologien und Lösungen und beschäftigen mehr als 2 Millionen Menschen. Zu den Mitgliedern zählen mehr als 1.000 Mittelständler, über 500 Startups und nahezu alle Global Player. Sie bieten Software, IT-Services, Telekommunikations- oder Internetdienste an, stellen Geräte und Bauteile her, sind im Bereich der digitalen Medien tätig, kreieren Content, bieten Plattformen an oder sind in anderer Weise Teil der digitalen Wirtschaft. 82 Prozent der im Bitkom engagierten Unternehmen haben ihren Hauptsitz in Deutschland, weitere 8 Prozent kommen aus dem restlichen Europa und 7 Prozent aus den USA. 3 Prozent stammen aus anderen Regionen der Welt. Bitkom fördert und treibt die digitale Transformation der deutschen Wirtschaft und setzt sich für eine breite gesellschaftliche Teilhabe an den digitalen Entwicklungen ein. Ziel ist es, Deutschland zu einem leistungsfähigen und souveränen Digitalstandort zu machen.\r\nHerausgeber\r\nBitkom e.V.\r\nAlbrechtstr. 10 | 10117 Berlin\r\nAnsprechpartner\r\nFelix Lennart Hake | Bereichsleiter Mobility & Aviation\r\nT +49 30 27576-243 | f.hake@bitkom.org\r\nVerantwortliches Bitkom-Gremium\r\nAK Intelligente Mobilität\r\nCopyright\r\nBitkom 2025\r\nDiese Publikation stellt eine allgemeine unverbindliche Information dar. Die Inhalte spiegeln die Auffassung im Bitkom zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wider. Obwohl die Informationen mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, besteht kein Anspruch auf sachliche Richtigkeit, Vollständigkeit und/oder Aktualität, insbesondere kann diese Publikation nicht den besonderen Umständen des Einzelfalles Rechnung tragen. Eine Verwendung liegt daher in der eigenen Verantwortung des Lesers. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen. Alle Rechte, auch der auszugsweisen Vervielfältigung, liegen beim Bitkom oder den jeweiligen Rechteinhabern."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Verkehr (BMV)","shortTitle":"BMV","url":"https://bmdv.bund.de/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-08-21"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019524","regulatoryProjectTitle":"Novelle des Intelligente-Verkehrssysteme-Gesetzes","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/2b/e5/645866/Stellungnahme-Gutachten-SG2511300006.pdf","pdfPageCount":8,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme\r\nbitkom.org\r\nAugust 2025\r\nNovelle des Intelligente-Verkehrssysteme-Gesetzes\r\nZusammenfassung\r\nWir begrüßen, dass der Bund mit der Neufassung des Gesetzes über Intelligente Verkehrssysteme im Straßenverkehr und deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern die fristgerechte Umsetzung der 2010/40/EU und ihrer Delegierten Verordnungen anstrebt. Die geplanten Regelungen zur Nationalen Stelle sowie zum System zur Verbesserung der Datenqualität sind grundsätzlich zu begrüßen.\r\nDie pauschale Verpflichtung zur Eigenerklärung zusätzlich zur tatsächlichen Übermittlung der geforderten Daten ist aus unserer Sicht mit Blick auf den von der Bundesregierung prioritär angestrebten Bürokratierückbau nicht nachvollziehbar und daher abzulehnen. Zudem muss das novellierte IVSG Klarheit darüber schaffen, dass keine zusätzlichen Datenbereitstellungs- und Erhebungspflichten eingeführt werden. Bei der Ausgestaltung der Verordnungsermächtigungen muss die Verhältnismäßigkeit gewahrt bleiben.\r\nAnmerkungen im Einzelnen\r\nKlarheit über Bereitstellungs- und Erhebungspflichten und angemessene Verordnungsermächtigung schaffen\r\nDer Gesetzentwurf verweist an zahlreichen Stellen auf Regelungen der IVS-Richtlinie 2010/40/EU und ihrer Delegierten Verordnungen, was im Sinne einer schlanken Umsetzung der Richtline zu begrüßen ist, aber zugleich teilweise zu Unklarheit über mögliche Bereitstellungs- und Erhebungspflichten führt, die über das europäische Mindestmaß hinausgehen. In diesem Sinne sollte §2 Nr. 6 IVSG-E dahingehend klargestellt werden, dass es sich um Daten handelt, die bereits in maschinenlesbarem Format vorliegen. Außerdem sollte das Gesetz klarstellen, dass keine zusätzlichen Pflichten zur Datenerhebung und -bereitstellung über die Vorgaben der in §1 Abs. 2 genannten Rechtsnormen hinaus eingeführt werden.\r\n2\r\nWeiterhin sieht der Entwurf in §12 IVSG-E weitreichende Verordnungsermächtigungen vor, die insbesondere gem. §12 Abs.1 IVSG-E ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden können. Die Ermächtigungen umfassen u.a. die Pflichten von Dateninhabern, Datenmittlern und Datennutzern in Bezug auf Datenqualität und Zugänglichkeit. Solch weitreichende Regelungen dürfen nicht in Form einer einfachen Rechtsverordnung getroffen werden, sondern müssen im Rahmen eines Gesetzgebungsverfahrens geregelt werden.\r\nGold-Plating bei Eigenerklärungen verhindern\r\nDer Entwurf sieht erstmals eine pauschale Verpflichtung zur Eigenerklärung für alle Dateninhaber vor, die in den Anwendungsbereich der IVS-Richtlinie sowie ihrer Delegierten Verordnungen fallen. Bislang existiert diese Verpflichtung nur unter der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 886/2013 (SRTI) und der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 885/2013 (Stellplatz-Informationsdienste). Im Falle der Delegierten Verordnungen Delegierten Verordnung (EU) 2017/1926 (MMTIS) und Delegierten Verordnung (EU) 2022/670 (RTTI) kann eine Eigenerklärung lediglich im Einzelfall zu Kontrollzwecken eingefordert werden, muss aber nicht pauschal erfolgen.\r\nIm Koalitionsvertrag hat sich die Bundesregierung explizit zum Ziel gesetzt, dass „die von der EU-Ebene ausgehende Bürokratie umfassend und wirkungsorientiert zurückgebaut wird“1. Mit der pauschalen Erweiterung der Eigenerklärung passiert genau das Gegenteil: Es entstehen nicht notwendige, zusätzliche bürokratische Belastungen für Vielzahl von Mobilitätsanbietern, Verkehrsunternehmen und Dienstleistern.\r\nDas Argument, die Eigenerklärung sei für die europarechtlich vorgegebenen Berichtspflichten der Mitgliedstaaten erforderlich, überzeugt nicht. Die Einhaltung der Bereitstellungspflichten kann schließlich ganz einfach über die Prüfung der über den Nationalen Zugangspunkt gelieferten Daten erfolgen, ohne dass es zusätzlich eines förmlichen Berichts durch die Dateninhaber bedarf. Soweit der Nationale Zugangspunkt noch nicht über eine entsprechende Möglichkeit zum automatisierten Reporting verfügt, ist diese Funktion technisch nachzurüsten.\r\nKohärente und effiziente Bund-Länder Zusammenarbeit\r\nErfreulich ist, dass das Gesetz potenziell Doppelstrukturen in der Mobilitätsdateninfrastruktur zwischen Bund und Ländern abbaut, indem gemäß §6 (2) IVSG-E die bereitzustellenden Daten auch an ein Landessystem gemeldet werden können, das diese dann an den Nationalen Zugangspunkt (NAP) übermittelt. Hierzu sollte ergänzend klargestellt werden, dass weitere Pflichten zur Bereitstellung von Mobilitätsdaten gegenüber öffentlichen Stellen entfallen, wenn diese Daten bereits über ein Landessystem oder den NAP geteilt wurden. Die anfordernde Stelle (z.B. Kommunen, Landes- oder Bundesbehörden) sollten verpflichtet werden, die über die Landesstelle oder den NAP verfügbaren Daten zu nutzen.\r\n1 Verantwortung für Deutschland: Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD - 21. Legislaturperiode, S. 62 | Link\r\n3\r\nSinnvolle Prozesse zur Qualitätsverbesserung schaffen\r\nDie grundsätzliche Erwägung, ein System zur Verbesserung der Datenqualität zu etablieren, ist zu begrüßen. Zugleich legt die Formulierung von §10 IVSG-E nahe, dass hierfür ein separates System, neben dem bestehenden NAP, eingerichtet werden soll. Im Sinne eines effizienten und nutzerfreundlichen Prozesses sollte das Verfahren – verbunden mit einer Nutzerregistrierung – in die Systeme des NAP integriert werden, um die Schaffung einer zusätzlichen Plattform zu vermeiden. Zudem sollten die Standards jedoch unbedingt den spezifischen Funktionsweisen und Anforderungen der verschiedenen Verkehrsträger Rechnung tragen.\r\nDie Nationale Stelle sollte, unter enger Beteiligung der Branche, konkrete Leitlinien für angemessene Qualitätsverbesserungsverfahren aufstellen, um den Prozess einheitlich und vergleichbar zu gestalten.\r\nUm Fälle zu vermeiden, bei denen es sich nicht um Fehler an sich handelt, sondern um einen unterschiedlichen Umgang mit bestimmten Daten oder Schnittstellen und ein Fehler im Sinne der Datenqualität nicht festgestellt wurde, müssen Dateninhaber die Möglichkeit haben, ungerechtfertigte Ansprüche und die intensive Bindung von Ressourcen zu vermeiden. Die beschriebene Verankerung im Gesetz könnte unter Umständen eine Vielzahl von kleinen und großen Akteuren auf den Plan rufen, ihre bisherigen proprietären „Ideen“ als Fehler zu deklarieren und die Umsetzung zu erzwingen. Dies würde auf Seiten der betroffenen Unternehmen Aufwand für die Bearbeitung der Meldungen, für Analysen und für Anpassungen der Systeme bedeuten. Für alle Punkte, bei denen nicht die Qualität der Mangel ist, muss dies abgelehnt werden können. Zwingende Voraussetzung hierfür wäre jedoch eine Rückverfolgbarkeit und somit eine Registrierung. Letztere wäre im Übrigen auch essenziell, um zu verhindern, dass möglicherweise beliebige Personen, Bots und ähnliches mit automatisierten Anfragen und Korrekturvorschlägen über den NAP die Systeme weitgehend lahmlegen.\r\nNationalen Zugangspunkt effektiv aufstellen\r\nMit der erwartbar steigenden Datenmenge, die über die Mobilithek bereitzustellen ist, muss das Bundesministerium für Verkehr als Betreiber des NAP sicherstellen, dass dieser technisch skalierbar ausgelegt ist und die entstehenden Latenzzeiten den Anforderungen der Anwendungsfälle entsprechen.\r\nEine unkomplizierte verpflichtende Registrierung sollte eine Mindestvoraussetzung für den Datenabruf bzw. für eine automatisierte Datenzustellung sein. Generell sollte unterschieden werden zwischen Datennutzern als Endnutzer und Datennutzern als institutionelle Nutzer (oder ITS-Aktoren). Datenendnutzer sollen immer über institutionelle Nutzer (kommerzielle und nichtkommerzielle Akteure oder Anbieter) bedient werden. Institutionelle Nutzer sollen sich bei der Datenbereitstellungsinfrastruktur bzw. der Datenzustellungsinfrastruktur digital registrieren und bei Zugriffen authentifizieren müssen.\r\nIm Straßenverkehr sind dies z.B. insbesondere zeitlich und örtlich veränderliche Größen und Ereignisse wie Personen auf der Fahrbahn, Falschfahrer, Lage und Länge eines Staus oder Geschwindigkeitsbegrenzungen eines Wechselverkehrszeichens (WVZ). Sie\r\n4\r\nmüssen als dynamische Daten in Echtzeit (RTTI) den jeweils betroffenen „Nutzern“ zur Verfügung zugestellt werden. Insbesondere so genannte sicherheitsrelevante Daten (SRTI) müssen hier in Bruchteilen von Sekunden beim Verkehrsteilnehmer verfügbar sein (Projekte wie NordicWay 1-3 dienen als Vorbild). Wenn jedoch ein NAP in Form einer Datenbank oder eines zentralen Webservers vorgesehen ist und „Nutzer“ in Form von vernetzten PKW, Bussen oder LKW den Server mehrmals pro Sekunde nach RTTI- oder SRTI-Daten fragen sollen (z.B. „Ist eine Person auf der Straße?“, „Hat sich die Geschwindigkeitsbegrenzung eines bestimmten WVZ in den letzten fünf Sekunden geändert?“), dann ist bei mehreren hunderttausend Verkehrsteilnehmern in einer Stadtregion mit einer Überlastung der IT-Infrastruktur zu rechnen.\r\nDies gilt insbesondere für Echtzeit- und Verkehrssicherheitsdaten (z.B. zur Umsetzung von RTTI und SRTI). Für diese Art von Datenverbreitung muss eine geographisch und länderübergreifende Weiterleitungsinfrastruktur eingesetzt werden, wie sie bereits in einigen Projekten erfolgreich erprobt wurde. Bei annähernd 50.000 Fahrten im Öffentlichen Schienenpersonenverkehr und über 800.000 Fahrten im gesamten Öffentlichen Linienverkehr stellt die Bereitstellung von dynamischen Daten für den NAP zur Weiterverteilung ohne Rückgriff auf die Infrastruktur der Datengebenden eine erhebliche technische Herausforderung dar, die der NAP technisch bewerkstelligen muss. Hier ist mit über zehntausend Aktualisierungen pro Minute und entsprechenden Abrufzahlen durch Datennehmende zu rechnen.\r\nDaten zur Verkehrsinfrastruktur hinreichend beschreiben\r\nDaten der Verkehrsinfrastruktur, sowohl statische wie auch dynamische Daten, sind in den Anlagen der relevanten Delegierten Verordnungen nur unzureichend beschrieben. So fehlen etwa Arten von Beschilderungen z.B. bei Parkzonen, die Topologie von Straße, Rad- und Fußwegen, inkl. Bordsteinen, Fahrbahnmarkierungen, etc. oder dynamische Daten wie die von Ampeln oder Wechselverkehrszeichen. Hier sollte die Nationale Stelle Konkretisierungen liefern und mit den Nutzergruppen der Verkehrsinfrastruktur erarbeiten, welche Daten einen wesentlichen Nutzen für die Verkehrsteilnehmer darstellen.\r\nEine effektive Nationale Stelle statt bürokratischer Strukturen\r\nDie Schaffung der Nationalen Stelle ist grundsätzlich begrüßenswert. Diese Institutionen können bei Problemen hinsichtlich der Datenverfügbarkeit eingreifen. Einen kontinuierlichen Dialog sowohl über technische und fachliche Fragen für die Bereitstellung von Mobilitätsdaten über den NAP aufrecht zu halten (Community Management) ist begrüßenswert, denn er bietet Möglichkeiten zur praxisnahen Gestaltung der Leitlinien und verbessert das Verständnis und stärkt den Austausch und die Innovationskraft innerhalb der Branche. Es ist allerdings nicht klar, anhand welcher Prozesse und Bestimmungen Konfliktsituationen, z.B. bei Fragen der Datenqualität gelöst werden sollen. Angesichts der kurzen Frist zur Bereitstellung erster Daten gem. Anhang III der Richtlinie 2010/40/EU bzw. einiger Delegierter Verordnungen muss die Nationale Stelle hier sehr zeitnah Klarheit über die gültigen Datenstandards schaffen.\r\nDie Verwaltungsvereinbarung mit den Ländern ist so auszugestalten, dass eine wirksame bundesweite Koordination möglich ist und dass landesspezifische Regelungen mit entsprechender Fragmentierungswirkung vermieden werden. Mit\r\n5\r\nBlick auf das Thema Bürokratieabbau sollte beim Aufbau der neuen Rolle der Koordinationsstelle darauf geachtet werden, dass keine parallelen Strukturen entstehen und somit beispielsweise doppelte Aufwände entstehen. Bei der Erarbeitung der umfangreichen, von der Nationalen Stelle zu erlassenden, Verfügungen und Standards ist eine enge Einbindung aller relevanten Branchenakteure frühzeitig vorzusehen.\r\n6\r\nBitkom vertritt mehr als 2.200 Mitgliedsunternehmen aus der digitalen Wirtschaft. Sie generieren in Deutschland gut 200 Milliarden Euro Umsatz mit digitalen Technologien und Lösungen und beschäftigen mehr als 2 Millionen Menschen. Zu den Mitgliedern zählen mehr als 1.000 Mittelständler, über 500 Startups und nahezu alle Global Player. Sie bieten Software, IT-Services, Telekommunikations- oder Internetdienste an, stellen Geräte und Bauteile her, sind im Bereich der digitalen Medien tätig, kreieren Content, bieten Plattformen an oder sind in anderer Weise Teil der digitalen Wirtschaft. 82 Prozent der im Bitkom engagierten Unternehmen haben ihren Hauptsitz in Deutschland, weitere 8 Prozent kommen aus dem restlichen Europa und 7 Prozent aus den USA. 3 Prozent stammen aus anderen Regionen der Welt. Bitkom fördert und treibt die digitale Transformation der deutschen Wirtschaft und setzt sich für eine breite gesellschaftliche Teilhabe an den digitalen Entwicklungen ein. Ziel ist es, Deutschland zu einem leistungsfähigen und souveränen Digitalstandort zu machen.\r\nHerausgeber\r\nBitkom e.V.\r\nAlbrechtstr. 10 | 10117 Berlin\r\nAnsprechpartner\r\nFelix Lennart Hake | Bereichsleiter Mobility & Aviation\r\nT +49 30 27576-243 | f.hake@bitkom.org\r\nVerantwortliches Bitkom-Gremium\r\nAK Intelligente Mobilität\r\nCopyright\r\nBitkom 2025\r\nDiese Publikation stellt eine allgemeine unverbindliche Information dar. Die Inhalte spiegeln die Auffassung im Bitkom zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wider. Obwohl die Informationen mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, besteht kein Anspruch auf sachliche Richtigkeit, Vollständigkeit und/oder Aktualität, insbesondere kann diese Publikation nicht den besonderen Umständen des Einzelfalles Rechnung tragen. Eine Verwendung liegt daher in der eigenen Verantwortung des Lesers. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Titel\r\n1\r\nDaten, die\r\nbewegen: Die\r\nZukunft des\r\nMobilitätsdatenÖkosystems\r\nBitkom-Impulse für die Legislatur 2025-2029\r\nDie Zukunft des Mobilitätsdaten-Ökosystems | Bitkom-Impulse für die Legislatur 2025-2029\r\n2\r\nAusgangslage\r\nMobilitätsdaten sind die Grundlage, um neue, innovative Geschäftsmodelle im\r\nMobilitätssektor zu entwickeln sowie bestehende zu optimieren und tragen damit\r\nentscheidend zur Verkehrs- und Mobilitätswende bei. Sie können zudem einen\r\npositiven Beitrag zur Verkehrssicherheit leisten und Verkehrsplanung, auch im Sinne\r\nnachhaltigerer Mobilität, optimieren.\r\nAuf Basis der delegierten Verordnungen der Richtlinie 2010/40/EU (IVS-Richtlinie)\r\nsowie der Mobilitätsdatenverordnung stellen Mobilitätsdienstleister,\r\nVerkehrsunternehmen, Infrastrukturbetreiber und weitere Akteure schon heute\r\numfangreiche Datensätze über die Mobilithek als Nationalen Zugangspunkt bereit. Die\r\nnationalen Zugangspunkte sind durch das durch die Europäische Union geförderte\r\nProjekt NAPCORE1 europäisch föderiert und arbeiten zunehmend an ihrer\r\nInteroperabilität. Gleichzeitig halten einige Landesregierungen ihre eigenen\r\nLandesdatenräume bereit. Abseits gesetzlicher Verpflichtungen bieten immer mehr\r\nnationale und europäische Datenraum-Initiativen, so z. B. der Mobility Data Space\r\n(MDS), interessierten Akteuren die Gelegenheit, Daten bilateral auf vertraglicher Basis\r\nauszutauschen. Zudem existiert eine Vielzahl privater Mobilitätsdatenanbieter, die\r\nMobilitätsdaten verarbeiten und darauf basierende Services bereitstellen. Sowohl für\r\nDatenbereitsteller als auch für Datennutzer ist nicht immer ersichtlich, über welche\r\nSchnittstelle bzw. welchen Datenraum welche Daten bezogen werden können oder\r\nbereitgestellt werden müssen. Potenzielle Datenanbieter und Datennutzer wissen oft\r\nnicht voneinander, und wenn sie es wüssten, ist das Bewusstsein über die Existenz und\r\nden Mehrwert von Datenräumen als Mittel zur Vernetzung und zur Durchführung des\r\nDatenaustauschs oft nicht gegeben.\r\nBitkom begrüßt ausdrücklich, dass der Bund die Wirkung von Mobilithek und Mobility\r\nData Space im Sinne eines effektiven Mobilitätsdatenökosystems evaluiert hat.\r\nGrundsatz zukünftiger\r\nMobilitätsdatenregulierung\r\nDie Bundesregierung muss angesichts der im Rahmen der Umsetzung der IVSRichtlinie steigenden Bedeutung der Mobilithek darauf achten, ein kohärentes\r\nMobilitätsdatenökosystem zu schaffen. Die von der öffentlichen Hand bereitgestellten\r\n1 https://napcore.eu/\r\nDie Zukunft des Mobilitätsdaten-Ökosystems | Bitkom-Impulse für die Legislatur 2025-2029\r\n3\r\noder geförderten Mobilitätsdatenökosysteme müssen interoperabel mit anderen\r\nkommerziellen und nicht-kommerziellen Datenplattformen konzipiert werden, um den\r\nEU-weiten Datenaustausch mit anderen Ökosystemen, auch über den Mobilitätssektor\r\nhinaus, zu ermöglichen.\r\nVor Einführung neuer Bereitstellungspflichten, wie dem in der 20. Wahlperiode\r\ngeplanten Mobilitätsdatengesetz oder der Novelle des Intelligente-VerkehrssystemeGesetzes, sollte geprüft werden, ob die Bereitstellung nicht über bestehende\r\nGesetzgebungen erfolgen kann. Derzeit sorgen verschiedene europäische\r\nRegelungsvorhaben, wie etwa die Erneuerbare Energien Richtlinie 2023/2413 (RED III)\r\ndie Typgenehmigungsverordnung 2024/1257 (Euro-7), die Batterie Verordnung\r\n2023/1542 (Battery Pass) und der Data Act für verschiedene\r\nDatenbereitstellungspflichten an benannte (staatliche) Stellen, den Nutzer oder Dritte.\r\nDies führt zu erheblichen Rechtsunsicherheiten und jeweils hohem\r\nImplementierungsaufwand bei Unternehmen. Harmonisierte Gesetzgebungen sind\r\ndaher dringend erforderlich. Darüber hinaus sollte überprüft werden, inwiefern eine\r\nkohärente Ausgestaltung datenschutz- und datenrechtlicher Vorgaben (z.B. Data Act,\r\nDS-GVO) das Teilen von Daten fördern kann, statt zusätzliche gesetzliche\r\nVerpflichtungen zum Datenteilen zu schaffen.\r\n2\r\nNeben dieser Tatsache sollten immer erst konkrete Anwendungsfälle für die\r\nDatennutzung identifiziert werden und der konkrete volkswirtschaftliche Nutzen\r\nsowie die mit der Bereitstellung einhergehenden Kosten erfasst werden. Darauf\r\nbasierend sollte immer eine Abwägungsentscheidung getroffen werden, dahingehend,\r\nwelchen konkreten Nutzen die betroffenen Daten bieten und inwiefern ein Risiko für\r\nneue wie etablierte Geschäftsmodelle durch die verpflichtende Datenbereitstellung\r\nvorliegt. Die Möglichkeit einer Vergütung muss grundsätzlich eingeräumt werden,\r\nwobei die Preisgestaltung stets fair, transparent, angemessen, diskriminierungsfrei\r\nund verhältnismäßig sein muss. Infrastrukturdaten öffentlicher Behörden müssen\r\nflächendeckend und vollständig bereitgestellt werden, um möglichst skalierbar\r\nNutzungen zu ermöglichen.\r\nIn Zukunft: Fokus auf das Wesentliche\r\nDie Mobilithek ist als Nationaler Zugangspunkt und Mobilitätsdatenplattform des\r\nBundes die zentrale Plattform für alle öffentlichen Mobilitätsdaten, vor allem für die\r\nDaten, die heute und in der Zukunft gesetzlich verpflichtend verfügbar gemacht\r\nwerden müssen. Neben den direkt an die Mobilithek gelieferten Daten stellt die\r\nPlattform schon heute Daten aus landeseigenen Mobilitätsdatenplattformen,\r\nBranchenplattformen oder anderen Datenplattformen des Bundes bereit. Im Sinne\r\neiner effizienten Haushaltsführung ist eine Fokussierung auf eine zentrale, aus\r\nBundesmitteln finanzierte, Datenplattform ratsam.\r\n2 Siehe hierzu auch: Bitkom 2025: „Digitalgesetzgebung der EU: Konfliktzonen und Wege zur Kohärenz“ | bitkom.org\r\nDie Zukunft des Mobilitätsdaten-Ökosystems | Bitkom-Impulse für die Legislatur 2025-2029\r\n4\r\nDatenangebot und -qualität ausbauen\r\nInsgesamt herrscht für viele Akteure des Mobilitätssektors und der öffentlichen Hand\r\noft Unklarheit darüber, welche Daten wo verfügbar sind, da noch nicht alle öffentlichen\r\nDaten in der Mobilithek verfügbar sind. Der Bund muss das Angebot und die\r\nDatenqualität der öffentlichen Daten in der Mobilithek in Zusammenarbeit mit\r\nLändern und Kommunen konsequent ausbauen: Es braucht eine Dateninventur aller\r\nverfügbaren Mobilitätsdaten bei Bund, Ländern und Kommunen und darauf\r\naufbauend eine transparente Kommunikation mit konkreten Zielwerten und\r\nFortschrittsberichten zur Integration in die Mobilithek. Statt zusätzliche eigene\r\nMobilitätsdatenplattformen einzurichten, sollten Länder und Kommunen stattdessen\r\nhierfür eingeplante Ressourcen in die Bereitstellung vorliegender Daten investieren\r\nund hierbei bereits etablierte Plattformen nutzen und stärken. Eine begleitende\r\nInitiative zur Standardisierung der Mobilitätsdatenformate wäre auf Basis der aktuell\r\nvorherrschenden Datenwildwuchses anzuraten. Angesichts des wachsenden Volumens\r\nan dynamischen Daten muss sichergestellt sein, dass die Mobilithek auch zukünftig\r\ntechnisch skalierbar ausgelegt ist und die entstehenden Latenzzeiten den\r\nAnforderungen der Anwendungsfälle entsprechen.\r\nMöglichkeiten für Lizensierung und Steuerung ausbauen\r\nDynamische Daten, einschließlich sicherheitskritischer Daten aus Onboard oder Road\r\nSide Units, sind entscheidend dafür, die Verkehrssicherheit zu erhöhen und\r\nMobilitätsinnovationen, z.B. Autonomes Fahren, voranzutreiben. Grundsätzlich ist hier\r\nzu unterscheiden zwischen den gesetzlich bereitzustellenden Rohdaten und veredelten\r\nDatenprodukten, die ohne weitere Bearbeitung in Produkten und Services\r\neingebunden werden können. Für beide Arten muss die Mobilithek die Möglichkeiten\r\nzur Steuerung des Datenzugriffs und der Entgelterhebung ausbauen, um den\r\nSicherheitsanforderungen Rechnung zu tragen. Dies gilt auch für\r\nwettbewerbsrelevante Daten, deren Bereitstellung gesetzlich gefordert wird.\r\nMobilithek zum One-Stop-Shop entwickeln\r\nFür Datengeber bestehen teils mehrfache Pflichten zur Bereitstellung von\r\nMobilitätsdaten an unterschiedliche Datenplattformen, z.B. wenn Daten bereits an die\r\nMobilithek geliefert und dennoch von Behörden individuell angefordert werden. Hier\r\nsollten Bund, Länder und Kommunen klarstellen, dass eine weitere\r\nBereitstellungspflicht entfällt, sobald die Daten an eine öffentliche Datenplattform\r\nbereitgestellt wurden.\r\nUsability für Datengeber und -nutzer optimieren\r\nDie Auffindbarkeit der Datensätze in der Mobilithek kann neben der bestehenden\r\nSuchfunktion z.B. durch eine KI-basierte Suchmaske optimiert werden. So könnten\r\nDaten auch über eine Problem- bzw. Zielbeschreibung gefunden werden und somit der\r\nNutzen der Daten verbessert werden. Die bestehende Funktionalität zur räumlichen\r\nVerortung der Mobilitätsdaten sollte im Sinne der Nutzerfreundlichkeit ausgebaut\r\nwerden.\r\nDie Zukunft des Mobilitätsdaten-Ökosystems | Bitkom-Impulse für die Legislatur 2025-2029\r\n5\r\nEuropäische Interoperabilität sicherstellen\r\nIm Sinne der Stärkung der europäischen Verkehrsnetze, des grenzüberschreitenden\r\nVerkehrs und der Europäischen Union als Entwicklungsstandort für\r\nMobilitätsinnovationen muss der Bund sich im Rahmen seines Engagements in der\r\nNational Access Point Coordination Organisation for Europe (NAPCORE) für stärkere\r\nInteroperabilität und grenzüberschreitende Datenverfügbarkeit einsetzen. Zudem\r\nmuss sichergestellt werden, dass das Datenangebot der Mobilithek über einen\r\nzukünftigen European Mobility Data Space abrufbar ist. Hier sollten etablierte und\r\nzukünftige Plattformen und Standards integriert werden, um den Aufbau von neuen\r\nParallelstrukturen zu vermeiden.\r\nEigenwirtschaftlichen und wettbewerblichen Betrieb des\r\nMobility Data Space unterstützen\r\nDer Mobility Data Space (MDS) hat sich seit seinen Anfängen im Jahr 2019 als\r\nöffentlich geförderter Akteur im deutschen Mobilitätsökosystem etabliert. Im\r\nGegensatz zur Mobilithek zielt der MDS darauf ab, einen kommerziellen Austausch von\r\nMobilitätsdaten zwischen Branchenakteuren jenseits gesetzlicher\r\nBereitstellungspflichten zu ermöglichen. Seit Ende 2024 sind erste Daten der\r\nMobilithek über den MDS abrufbar, gleichzeitig ermöglicht auch die Mobilithek,\r\nfreiwillig Daten auf Lizenz- bzw. Vertragsbasis für Dritte bereitzustellen.\r\nDie ursprünglichen Erwartungen an den MDS als zentrale Datendrehscheibe konnten\r\nbislang nur eingeschränkt erfüllt werden. Der MDS hat bislang eine Vielzahl von\r\nAufgaben übernommen – von der Bereitstellung einer technischen Infrastruktur zum\r\nDatenaustausch über die Vernetzung von Branchenakteuren bis hin zur\r\nSichtbarmachung von ausgewählten Use Cases und der Durchführung eigener\r\nVeranstaltungen. Eine Fokussierung auf bestimmte Schwerpunkte in einem\r\neigenwirtschaftlichen und wettbewerblichen Betrieb und somit eine klarere\r\nAbgrenzung zur Mobilithek würde in Zukunft für mehr Klarheit und eine effektivere\r\nZusammenarbeit sorgen.\r\nHandlungsempfehlungen\r\n Wettbewerbsrelevante Daten wirksam schützen\r\n Öffentliches Datenangebot und Qualität der Mobilithek ausbauen\r\n One-Stop-Shop Mobilithek : Doppelstrukturen beenden\r\n Möglichkeiten für Lizensierung und Steuerung in der Mobilithek ausbauen\r\n Usability der Mobilithek für Datengeber und -nutzer optimieren\r\n Europäische Interoperabilität der Mobilithek sicherstellen\r\n Eigenwirtschaftlichen und wettbewerblichen Betrieb des MDS\r\nunterstützen\r\nbitkom.org\r\nBitkom vertritt mehr als 2.200 Mitgliedsunternehmen aus der digitalen Wirtschaft. Sie\r\ngenerieren in Deutschland gut 200 Milliarden Euro Umsatz mit digitalen Technologien und\r\nLösungen und beschäftigen mehr als 2 Millionen Menschen. Zu den Mitgliedern zählen mehr\r\nals 1.000 Mittelständler, über 500 Startups und nahezu alle Global Player. Sie bieten\r\nSoftware, IT-Services, Telekommunikations- oder Internetdienste an, stellen Geräte und\r\nBauteile her, sind im Bereich der digitalen Medien tätig, kreieren Content, bieten\r\nPlattformen an oder sind in anderer Weise Teil der digitalen Wirtschaft. 82 Prozent der im\r\nBitkom engagierten Unternehmen haben ihren Hauptsitz in Deutschland, weitere 8 Prozent\r\nkommen aus dem restlichen Europa und 7 Prozent aus den USA. 3 Prozent stammen aus\r\nanderen Regionen der Welt. Bitkom fördert und treibt die digitale Transformation der\r\ndeutschen Wirtschaft und setzt sich für eine breite gesellschaftliche Teilhabe an den\r\ndigitalen Entwicklungen ein. Ziel ist es, Deutschland zu einem leistungsfähigen und\r\nsouveränen Digitalstandort zu machen.\r\nHerausgeber\r\nBitkom e.V.\r\nAlbrechtstr. 10 | 10117 Berlin\r\nAnsprechpartner\r\nFelix Lennart Hake | Bereichsleiter Mobility & Aviation\r\nT +49 30 27576-243 | f.hake@bitkom.org\r\nVerantwortliches Bitkom-Gremium\r\nAK Intelligente Mobilität\r\nCopyright\r\nBitkom 2025\r\nDiese Publikation stellt eine allgemeine unverbindliche Information dar. Die Inhalte spiegeln die Auffassung im\r\nBitkom zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wider. Obwohl die Informationen mit größtmöglicher Sorgfalt\r\nerstellt wurden, besteht kein Anspruch auf sachliche Richtigkeit, Vollständigkeit und/oder Aktualität,\r\ninsbesondere kann diese Publikation nicht den besonderen Umständen des Einzelfalles Rechnung tragen. Eine\r\nVerwendung liegt daher in der eigenen Verantwortung des Lesers. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme\r\nbitkom.org\r\nAugust 2025\r\n5. Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes\r\nZusammenfassung\r\nBitkom begrüßt die Initiative des Bundeministeriums für Verkehr zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und die damit einhergehenden Ansätze für die Digitalisierung des Verkehrssektors grundsätzlich, insbesondere die Digitalisierung von Fahrzeug- und Führerschein. Hier setzt der Entwurf wichtige Impulse. In einigen Fällen bleiben allerdings noch Fragen bzw. Aspekte unklar, die im Folgenden ausführlich erläutert werden. Wir sehen noch deutliche Potenziale zur Stärkung des Sharing-Angebots, während bei der Ausgestaltung des digitalen Fahrzeug- und Führerscheins Klärungsbedarf besteht. Zudem enthält die aktuell geplante Ausgestaltung der Unfalluntersuchung bei autonomen Fahrzeugen kritische Elemente, die einer Anpassung bedürfen.\r\nHinweise im Einzelnen\r\nDigitalisierung von Fahrzeugpapieren\r\nUnklarheiten beim Digitalen Führerschein beseitigen und Branche bei Standards eng einbinden\r\nWir begrüßen ausdrücklich, dass eine allgemeine Regelung zur Einführung eines digitalen Führerscheins geschaffen wird. Allerdings bleiben einige Fragen offen:\r\nZunächst ist unklar, weshalb der Nachweis des Führerscheins durch einen digitalen Führerschein ausgeschlossen ist, wenn ein Fahrverbot besteht, die Fahrerlaubnis erloschen ist oder entzogen wurde oder sich der Führerschein nicht im Besitz des Inhabers befindet, da eben diese Informationen auch im digitalen Führerschein verfügbar sein sollten. Gleichermaßen ist unverständlich, weshalb der Gesetzgeber ex ante vorgibt, dass der digitale Führerschein nur im Inland gültig sein soll – im Sinne der\r\n2\r\nEU-Reisefreiheit und des digitalen Binnenmarktes ist diese Regelung nicht nachvollziehbar.\r\nZudem muss der digitale Führerschein mit Einwilligung des Besitzers bzw. der Besitzerin auch von privatwirtschaftlichen Dritten digital abgefragt werden können, z.B. bei Nutzung eines Carsharing-Fahrzeugs. So könnte der betreffende Dritte im Falle einer erloschenen Fahrerlaubnis automatisch informiert werden.\r\nWeiterhin legt §2d Abs. 2 Nr. 2 nahe, dass der Gesetzgeber plant, eine zentrale Anwendung zur Darstellung des digitalen Führerscheins durch das Kraftfahrtbundesamt (KBA) bereitstellen zu lassen. Hier muss stattdessen sichergestellt werden, dass der Führerschein auch in anderen Anwendungen, z.B. EUDI-Wallets, nutzbar ist. Wir schlagen vor, §2d Abs. 2 Nr. 2 entsprechend zu ergänzen:\r\n„beim Antragsteller ein geeignetes mobiles Endgerät vorhanden ist und auf diesem das Anwenderprogramm des Kraftfahrt-Bundesamtes oder ein anderes geeignetes Anwenderprogramm eingerichtet ist, das die Darstellung des digitalen Führerscheins ermöglicht, und“\r\nDa die Festlegung der technischen Anforderungen an den digitalen Führerschein nicht in Form einer Rechtsverordnung, sondern durch einen Standard des KBA festgelegt werden sollen, muss der Gesetzgeber sicherstellen, dass der Standard unter Einbeziehung der Branche definiert wird. §2d Abs. 3 muss dahingehend ergänzt werden.\r\nTragfähige Fahrzeugschein-Lösung für Betreiber großer Fahrzeugflotten schaffen\r\nWir begrüßen sehr, dass die bisherige Erprobungsregelung zur Einführung eines digitalen Fahrzeugscheins in eine dauerhafte Rechtsgrundlage überführt wird.\r\nAusweislich § 11 Abs. 6 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) ist die Zulassungsbescheinigung vom jeweiligen Fahrer eines Kraftfahrzeuges im Original mitzuführen. Diese Regelung führt bei Flottenbetreibern zu massiven Herausforderungen. Das Flottengeschäft ist schnelllebig und wird insbesondere durch Skalierbarkeit (Größe) ausgezeichnet. Flottenfahrzeuge werden in unterschiedlichsten Geschäftsfeldern eingesetzt: im Car-Sharing, im Mietwagen-Bereich, im Ersatzwagengeschäft sowie in Unternehmensflotten. Aufgrund des täglichen Einsatzes des Fahrzeugs durch oft wechselnde Fahrerinnen und Fahrern sowie die Reinigungsvorgänge kann nicht ausgeschlossen werden, dass Dokumente abhandenkommen oder gestohlen werden. Nach entsprechender Feststellung müssen betroffene Fahrzeuge für die Dauer der Ersatzbeschaffung kurzfristig aus der Flotte genommen werden, was Zeit-, Personal- und Kostenaufwand mit sich bringt und schlicht ineffizient ist. Zudem gibt es Rechtsprechung (vgl. OLG Celle, VersR 2008, 204) die davon ausgeht, dass die Lagerung von Originaldokumenten im Fahrzeug im Fall eines Fahrzeugdiebstahls gefahrerhöhend ist, sodass der Kaskoschutz entfallen könnte. Nicht nur bei der Bereitstellung des Fahrzeugs, sondern auch im Rahmen der jährlich durchzuführenden Hauptuntersuchung wäre eine digitale Zulassungsbescheinigung\r\n3\r\neine sinnvolle Entbürokratisierung, da so nicht mehr zehntausende Zulassungsbescheinigungen physisch vorgehalten werden müssten.\r\nBei der weiteren Umsetzung der digitalen Zulassungsbescheinigung muss daher sichergestellt werden, dass diese unbürokratisch (z.B. durch eine geeignete Großkundenschnittstelle) auch von Unternehmen beantragt und genutzt werden kann. Zudem sollten Unternehmen die Möglichkeit haben, befugten natürlichen Personen – etwa Mitarbeitenden, Fahrerinnen und Fahrern oder Mieterinnen und Mietern – den digitalen Fahrzeugschein auch über eigene bestehende Kanäle weitergeben zu können, z.B. über eine App, ein Online-Portal oder als Teil digitaler Vertragsunterlagen.\r\nDarüber hinaus stellt sich die Frage, ob die aktuelle Mitführpflicht überhaupt notwendig und zeitgemäß ist. Die Tatsache, dass die Richtlinie 1999/37/EG den Mitgliedstaaten lediglich eine Möglichkeit einräumt – sie also nicht dazu verpflichtet – und EU-Mitgliedstaaten wie Irland, Polen oder Tschechien ohne eine Mitführpflicht auskommen und stattdessen Daten aus den nationalen Zulassungsregistern nutzen, zeigt, dass es keiner Pflicht bedarf. Ganz im Sinne des EU-Kompasses für Wettbewerbsfähigkeit und der Zielsetzung der Bundesregierung, bürokratische Belastungen für Unternehmen zu reduzieren, schlagen wir daher vor, dass Fahrerinnen und Fahrer von Flottenfahrzeugen von der Mitführpflicht befreit werden.\r\nNeuerungen im Bewohnerparken und digitale Parkraumkontrolle\r\nGeteilte Mobilität stärken – Öffnung auch für Carsharing und Mietwagen\r\nWir begrüßen die geplante Öffnung der Verordnungsermächtigung zur Einräumung von Parkbevorrechtigungen für weitere Personengruppen. Diese Öffnung muss ausdrücklich auch Nutzerinnen und Nutzer von Carsharing- und Mietwagen-Fahrzeugen umfassen, um geteilte Mobilität insbesondere in Quartieren mit erheblichem Parkraummangel zu stärken. In der Folge muss auch klargestellt werden, dass der Begriff „Inhaber der Parkberechtigung“ gem. §6a Abs. 5a Satz 3 neu auch Betreiber bzw. Vermieter von Carsharing- und Mietwagen-Fahrzeugen umfasst.\r\nIm Zuge der Automatisierung der Kontrolle des ruhenden Verkehrs muss auch hier die Rolle geteilt genutzter Carsharing- und Mietwagen-Fahrzeuge mitgedacht werden: Hierfür muss sichergestellt sein, dass die eingesetzten Systeme auch eine Möglichkeit zur automatisierten digitalen Zahlung anbieten, ohne dass für jeden Parkvorgang der Gang zu einem Parkautomaten notwendig wird. Gleichzeitig braucht es eine präzise Datengrundlage für die digitale Ausweisung der einzelnen Parkzonen.\r\n4\r\nAuskünfte aus dem Zentralen Fahrzeugregister (ZFZR)\r\nDigitale „Sharing-Vignette“ ermöglichen\r\nKraftfahrzeuge, die in Deutschland im Sharing-Betrieb genutzt werden und Bevorrechtigungen im Sinne des deutschen Carsharinggesetzes (CsgG) – wie z.B. bei der Nutzung oder Gebührenhöhe für Parkflächen – in Anspruch nehmen möchten, benötigen gem. §4 CsgC eine amtliche Plakette, die sichtbar hinter der Windschutzscheibe angebracht werden muss. Die Beantragung, die Anbringung und ggf. Entfernung der Plakette führt zu erheblichem, nicht notwendigem, bürokratischem Aufwand für Betreiber und Straßenverkehrsbehörden gleichermaßen. Das Ankleben einer physischen Plakette ist auch nicht mehr zeitgemäß, zumal eine einfache digitale Lösung hier Abhilfe schaffen kann. Hierzu wäre lediglich ein entsprechender Eintrag im Zentralen Fahrzeugregister, dass es sich um ein Sharing-Fahrzeug handelt, nötig, einschließlich einer Auskunftsmöglichkeit für die zuständigen Ordnungsbehörden. Das Änderungsgesetz sollte für diese konkrete und kosteneffiziente Stärkung des Sharing-Angebots in Deutschland genutzt werden.\r\nUnfalluntersuchung im Straßenverkehr\r\nWirksame und zielgerichtete Unfalluntersuchung ermöglichen\r\nKlar ist, dass Unfälle mit konventionellen, automatisierten und autonomen Fahrzeugen von Herstellern, Betreibern und zuständigen Behörden sorgfältig untersucht werden sollten. Der aktuelle Gesetzesentwurf bezieht jedoch auch solche Vorfälle mit ein, bei denen autonome oder automatisierte Fahrzeuge lediglich Sachschäden verursachen, ohne dass Personen verletzt wurden (vgl. § 63g Abs. 1 Nr. 2 StVG). Darunter könnten auch geringfügige Parkunfälle oder andere Bagatellschäden wie Lackkratzer fallen. Diese Vorfälle stellen keine Gefahr für die körperliche Unversehrtheit von Verkehrsteilnehmenden dar, sodass es nicht sinnvoll erscheint, die Kapazitäten der Polizeibehörden durch eine formale Unfallaufnahme zu beanspruchen oder das vorgesehene Untersuchungsverfahren gemäß § 63h StVG anzuwenden. Zudem werden die relevanten Daten bereits durch den Fahrzeughalter oder -hersteller aufgezeichnet und dem KBA übermittelt (vgl. § 1g Abs. 1 S.2 Nr. 2 StVG). Es bedarf hier eines effizienten Informationsaustauschs zwischen dem KBA und der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) anstelle zusätzlicher Untersuchungsverfahren.\r\nDarüber hinaus verfügen gewerbliche Fahrzeughalter – etwa Betreiber autonomer Shuttle-Flotten – über interne Prozesse und Richtlinien, um Geschädigte sowie deren Kfz-Versicherungen über entstandene Bagatellschäden zu informieren und eine Schadensregulierung zu ermöglichen. Fahrzeughersteller analysieren regelmäßig die aufgezeichneten Unfalldaten, um ihre Systeme fortlaufend zu verbessern und zukünftige Unfälle zu vermeiden. Daher sollte das Untersuchungsverfahren gemäß § 63h StVG ausschließlich dann zur Anwendung kommen, wenn die körperliche Unversehrtheit von Verkehrsteilnehmenden beeinträchtigt wurde oder eine polizeiliche Unfallaufnahme erfolgt ist, sofern es sich nicht um einen Bagatellschaden handelt.\r\n5\r\nHoheit der Bundesanstalt für Straßenwesen im Untersuchungsverfahren sicherstellen\r\nDas vorgesehene Untersuchungsverfahren sollte zwingend durch Fachpersonal der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) selbst durchgeführt und verantwortet werden. Eine Übertragung dieser Aufgaben an sogenannte Verwaltungshelfer gemäß § 63h Abs. 3 StVG sollte vermieden werden, da sie zwar potenziell zu mehr Flexibilität und Ressourcenschonung auf Seiten der BASt führen könnte, jedoch für Hersteller und Betreiber autonomer Fahrzeuge mit erheblichem bürokratischem Mehraufwand verbunden wäre.\r\nDie Einhaltung der hohen Qualitätsstandards im Bereich des autonomen Fahrens erfordert kontinuierlichen personellen und organisatorischen Aufwand. Bei einer Delegierung müssten private Akteure regelmäßig geschult werden, insbesondere bei Systemupdates oder Änderungen in der Datenverarbeitung. Die spezifische Funktionsweise jedes autonomen Systems müsste detailliert erläutert werden, um eine technisch fundierte Unfallanalyse zu ermöglichen. Unterschiedliche Anforderungen an Datenformate und eingesetzte Systeme würden den Aufwand zusätzlich erhöhen. Darüber hinaus müssten – abhängig von der jeweiligen Konstellation – individuelle Datenschutzvereinbarungen mit dem Verwaltungshelfer geschlossen werden, insbesondere bei der Verarbeitung personenbezogener Daten. Dies umfasst unter anderem Audits zur Prüfung technischer und organisatorischer Schutzmaßnahmen, die Kontrolle etwaiger Subunternehmer sowie die Sicherstellung der Betroffenenrechte gemäß DSGVO.\r\nAuch der Schutz von Geschäftsgeheimnissen, wie im Entwurf zu § 63i StVG vorgesehen, erfordert besondere vertragliche Regelungen. Verwaltungshelfer müssten sich zur Offenlegung ihrer Schutzmechanismen verpflichten und sich industrieüblichen Audits durch die Geheimnisinhaber unterziehen. Zudem müsste eine Haftung für die vollständige Kompensation im Falle einer unautorisierten Offenlegung gewährleistet sein. Nicht zuletzt ist sicherzustellen, dass sämtliche Vereinbarungen zwischen Verwaltungshelfer und Hersteller bzw. Betreiber vor der Datenweitergabe abgeschlossen sind. Da diese Prozesse erfahrungsgemäß umfangreiche interne Ressourcen binden und eine gewisse Vorlaufzeit benötigen, kann ein unmittelbarer Zugang zu Geschäftsräumen – wie in § 63i Abs. 1 Nr. 2, 4, 5 StVG angedacht – nicht uneingeschränkt garantiert werden.\r\nEffiziente Prozesse und interne Behördenkooperation\r\nWir unterstützen die geplante Einbindung der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) in die Unfallforschung direkt am Unfallort, sofern dies unter Berücksichtigung eines störungsfreien Ablaufs erfolgt. Kritisch sehen wir jedoch die im Entwurf vorgesehenen weitreichenden Befugnisse der BASt sowie der von ihr eingesetzten Verwaltungshelfer, insbesondere hinsichtlich des Zutritts zu Betriebs- und Geschäftsräumen sowie der Entnahme und Mitnahme von im autonomen Fahrzeug verbauten Datenträgern (§ 63i Abs. 1 Nr. 2, 4, 5 StVG).\r\n6\r\nEs stellt sich die Frage, warum die bereits beim Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) vorhandenen Daten nicht direkt für die Unfallforschung an die BASt übermittelt werden (§ 1g Abs. 1 StVG). Die Ausübung der genannten Befugnisse kann zu erheblichen Störungen betrieblicher Abläufe führen. Nach einem Unfall müssen Hersteller, Zulieferer sowie Betreiber autonomer Fahrzeuge unverzüglich reagieren – etwa zur Erfüllung behördlicher Meldepflichten. Diese Prozesse beinhalten eine detaillierte Ursachenanalyse, das Auslesen von Datenträgern und Backends, die Koordination funktionsübergreifender Teams, die Bewertung der Weiterbetriebsmöglichkeit des Fahrzeugs, die Behebung technischer Mängel sowie die Abstimmung mit dem KBA als Typgenehmigungs- und Marktüberwachungsbehörde.\r\nVor diesem Hintergrund wäre es kontraproduktiv, wenn weitere Akteure gleichzeitig Zugriff auf dieselben Fahrzeugkomponenten und Daten erhalten oder gar essenzielle Datenträger für die Ursachenanalyse beschlagnahmen dürften. Zudem stellt die Ausübung solcher Befugnisse aus unserer Sicht eine hoheitliche Maßnahme dar, die zumindest eine richterliche Anordnung zur Durchsuchung und Sicherstellung voraussetzen muss.\r\nUnproblematisch hingegen ist der Austausch von Daten, die dem KBA und der BASt bereits zu Forschungszwecken zur Verfügung stehen. In Bezug auf die Zusammenarbeit zwischen KBA und BASt ist nicht nachvollziehbar, weshalb Hersteller, Betreiber oder Halter bei der Einsichtnahme in Genehmigungs- und Zulassungsunterlagen aktiv unterstützen sollen (§ 63i Abs. 1 Nr. 6 StVG). Diese Unterlagen liegen dem KBA bereits mit Beginn des Serien- oder Erprobungsbetriebs vor; Unterlagen zur Betriebsbereichsgenehmigung befinden sich bei den zuständigen Landesbehörden. Im Sinne des Bürokratieabbaus schlagen wir daher eine direkte Zusammenarbeit zwischen den Bundes- und Landesbehörden sowie der BASt zur Dokumenteneinsicht vor.\r\n7\r\nBitkom vertritt mehr als 2.200 Mitgliedsunternehmen aus der digitalen Wirtschaft. Sie generieren in Deutschland gut 200 Milliarden Euro Umsatz mit digitalen Technologien und Lösungen und beschäftigen mehr als 2 Millionen Menschen. Zu den Mitgliedern zählen mehr als 1.000 Mittelständler, über 500 Startups und nahezu alle Global Player. Sie bieten Software, IT-Services, Telekommunikations- oder Internetdienste an, stellen Geräte und Bauteile her, sind im Bereich der digitalen Medien tätig, kreieren Content, bieten Plattformen an oder sind in anderer Weise Teil der digitalen Wirtschaft. 82 Prozent der im Bitkom engagierten Unternehmen haben ihren Hauptsitz in Deutschland, weitere 8 Prozent kommen aus dem restlichen Europa und 7 Prozent aus den USA. 3 Prozent stammen aus anderen Regionen der Welt. Bitkom fördert und treibt die digitale Transformation der deutschen Wirtschaft und setzt sich für eine breite gesellschaftliche Teilhabe an den digitalen Entwicklungen ein. Ziel ist es, Deutschland zu einem leistungsfähigen und souveränen Digitalstandort zu machen.\r\nHerausgeber\r\nBitkom e.V.\r\nAlbrechtstr. 10 | 10117 Berlin\r\nAnsprechpartner\r\nFelix Lennart Hake | Bereichsleiter Mobility & Aviation\r\nT +49 30 27576-243 | f.hake@bitkom.org\r\nVerantwortliches Bitkom-Gremium\r\nAK Intelligente Mobilität\r\nCopyright\r\nBitkom 2025\r\nDiese Publikation stellt eine allgemeine unverbindliche Information dar. Die Inhalte spiegeln die Auffassung im Bitkom zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wider. Obwohl die Informationen mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, besteht kein Anspruch auf sachliche Richtigkeit, Vollständigkeit und/oder Aktualität, insbesondere kann diese Publikation nicht den besonderen Umständen des Einzelfalles Rechnung tragen. Eine Verwendung liegt daher in der eigenen Verantwortung des Lesers. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen. 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Die Grundlage dafür ist der Koalitionsvertrag zwischen Union \r\nund SPD, der aus digitaler Perspektive in vielerlei Hinsicht die richtigen Akzente setzt. \r\nGleichzeitig gibt es zu vielen Vorhaben Konkretisierungs- und \r\nOperationalisierungsbedarf.\r\nDeshalb braucht die neue Bundesregierung einen gemeinsamen digitalpolitischen \r\nFahrplan, der ein Zielbild definiert, Prioritäten setzt, konkrete Maßnahmen festlegt –\r\nund Verbindlichkeit herstellt. Ein gemeinsamer „Aktionsplan Digitalpolitik“, der nicht \r\nnur für das BMDS gilt, sondern auf den sich alle Kabinettsmitglieder verpflichten, kann \r\ngenau das schaffen.\r\nEin solcher vom BMDS zu koordinierender digitalpolitischer Aktionsplan muss daher \r\ndrei Aspekte miteinander verbinden:\r\n Fokus: Der Aktionsplan muss eine überschaubare Anzahl klarer Ziele bzw. Vorhaben \r\nformulieren. Soweit möglich, sollte jedes Vorhaben mit konkreten KPIs und einem \r\nZeitplan hinterlegt sein. So könnte eine fortwährende Erfolgskontrolle gelingen –\r\nund bei Bedarf nachgesteuert werden. Priorisiert werden sollten vor allem \r\nMaßnahmen mit echter Hebelwirkung, durch die mit vergleichsweise geringem \r\nAufwand deutliche, für Bevölkerung und Unternehmen spürbare Erfolge erzielt \r\nwerden.\r\n Verbindlichkeit: Alle Ministerien müssen auf den gemeinsamen digitalpolitischen \r\nFahrplan verpflichtet werden. Dafür muss er im Kabinett beschlossen werden. \r\nAnschließend braucht es eine quartalsweise Fortschrittskontrolle, ebenfalls im \r\nKabinett.\r\n Tempo: Das digitale Rad muss nicht überall neu erfunden werden. Stattdessen \r\nsollten vorhandene Lösungen gezielt genutzt und in der Breite ausgerollt werden. \r\n„Better done than perfect“ muss ein Leitmotiv sein. \r\nEin solcher „Aktionsplan Digitalpolitik“ wäre mehr als ein Bekenntnis zum digitalen \r\nDeutschland. Er wäre ein Instrument zur effektiven regierungsinternen Koordinierung \r\nund somit eine Chance nicht nur für das BMDS, sondern für die gesamte \r\nBundesregierung. Bitkom schlägt im Folgenden konkrete Maßnahmen mit spürbaren \r\nEffekten für Wirtschaft, Infrastruktur, Gesellschaft und Staat vor. Sie sollten Teil des \r\nAktionsplans werden.\r\nEin Digitalfahrplan für Schwarz-Rot\r\n3\r\n16 Vorschläge für einen „Aktionsplan Digitalpolitik“\r\nTransformation der Wirtschaft\r\n1. Wirksam Investitionen anregen\r\nDer im Koalitionsvertrag vereinbarte Investitions-Booster ist ein Schritt in die \r\nrichtige Richtung. Verbesserte degressive Abschreibungsmöglichkeiten in den \r\nJahren 2025 bis 2027 sowie eine Senkung der Körperschaftssteuer – allerdings erst \r\nab 2028 – allein werden für den nötigen, massiven Transformationsschub aber nicht \r\nausreichen. Dafür braucht es echte Superabschreibungen: Wir schlagen 175 % \r\nAbschreibungsquote auf Investitionen in digitale Güter und Sachwerte vor.\r\n2. Verpflichtenden Regulierungs-Stopp ausrufen\r\nOb Startup oder Großkonzern: Die Unternehmen brauchen mehr Raum für \r\nInnovation und Wachstum. Das Kabinett sollte sich im Rahmen des „Aktionsplans \r\nDigitalpolitik“ zu einem grundsätzlichen Stopp jeglichen Goldplatings verpflichten. \r\nEU-Richtlinien sollten künftig 1:1 auf nationaler Ebene umgesetzt werden. Kollidiert \r\neine EU-Regelung mit bestehendem deutschem Recht, sollte diese nationale \r\nRegelung an EU-Recht angeglichen werden, nicht umgekehrt.\r\n3. „Digitalpakt Deutschland“ auflegen\r\nDas von Union und SPD angestrebte Sondervermögen Infrastruktur und \r\nKlimaneutralität (SVIK) ist historisch: Noch nie ist die Bundesrepublik mit einer \r\neinzigen politischen Entscheidung ein solches Maß an Verbindlichkeiten \r\neingegangen. Die Bundesregierung ist verpflichtet, die Mittel so zu investieren, dass \r\nsie mittel- und langfristig Deutschlands Leistungsfähigkeit auf ein neues Niveau \r\nbringen. Die größten Effekte sind durch die Digitalisierung zu erwarten. Bitkom \r\nschlägt daher vor, zumindest jeden fünften Euro in Maßnahmen zur Stärkung \r\nunserer digitalen Souveränität und digitalen Wettbewerbsfähigkeit zu investieren –\r\nim Rahmen eines „Digitalpakts Deutschland“, für den wir konkrete \r\nInvestitionsvorschläge vorlegen.\r\n4. Wachstumskapital bereitstellen\r\nUm den Zugang zu Wagnis- und Wachstumskapital für Startups zu verbessern und \r\nden Innovationsstandort Deutschland zu stärken, müssen institutionelle Investoren \r\nfür Venture Capital gewonnen werden, der öffentliche Kapitalmarkt und der \r\nFondsstandort sind zu stärken und der Zukunftsfonds mit seiner Hebelwirkung ist \r\nauszubauen. Konkret sollte der im Koalitionsvertrag vorgesehene Zukunftsfonds II \r\nzeitnah aufgelegt werden und mindestens 15 Milliarden Euro für das \r\nGründungsökosystem zur Verfügung stellen. Neben gezielten Investitionen in \r\nDeepTech und Sprunginnovationen sollte auch ein „DefTech Fonds“-Modul i.H.v. \r\n500 Millionen Euro geschaffen werden, um in verteidigungsrelevante Defence- und \r\nDual-Use-Technologien investieren zu können und damit die Wehrfähigkeit zu \r\nstärken. \r\nEin Digitalfahrplan für Schwarz-Rot\r\n4\r\nSchlüsseltechnologien & Infrastruktur\r\n5. Beschleunigungsgesetz für beste Netze vorlegen \r\nLangwierige Genehmigungsverfahren und komplexe bürokratische Auflagen \r\nbremsen das Ausbautempo bei Glasfaser- und Mobilfunknetzen. Die Einführung des \r\n„überragenden öffentlichen Interesses“ für den TK-Netzausbau zu Beginn der \r\nLegislatur war ein wichtiger Schritt und sollte jetzt um weitere Maßnahmen ergänzt \r\nwerden. Die Koalition muss ein wirksames Beschleunigungspaket nachlegen, das \r\nGenehmigungsverfahren standardisiert, Ende-zu-Ende digitalisiert, einen echten\r\nOne-Stop-Shop einführt und das OZG-Breitbandportal flächendeckend nutzbar \r\nmacht. Für den Mobilfunk muss mit einer gesetzlichen Priorisierung des \r\nStromanschlusses für Mobilfunkstandorte – vergleichbar mit jener für Erneuerbare \r\nEnergien – dafür gesorgt werden, dass technisch betriebsbereite Masten auch \r\nwirklich ans Netz kommen. \r\n6. Mit wettbewerbsfähigen Energiekosten den Digitalstandort stärken\r\nDie im europäischen Vergleich sehr hohen Stromkosten sind ein substanzieller \r\nWettbewerbsnachteil für den Digitalstandort: Rechenzentren sind im \r\ninternationalen Wettbewerb massiv benachteiligt, Kommunikationsdienste werden \r\nunnötig teurer. Mit den Plänen zur Senkung der Stromsteuer ist Schwarz-Rot aber \r\nhinter den Koalitionsvertrag zurückgefallen. Die Entlastungen für das produzierende \r\nGewerbe müssen daher auf die energieintensive Digitalwirtschaft, wie z.B. \r\nTelekommunikationsnetze und Rechenzentren, ausgeweitet werden. Gleiches gilt \r\nfür die angekündigten Entlastungen bei den Netzentgelten sowie die gezielte \r\nAusweitung der bestehenden Strompreiskompensationen auf Rechenzentren. \r\n7. Rechenpower, Daten & kluge Köpfe: Deutschland zum KI-Hotspot machen\r\nKünstliche Intelligenz entscheidet über die Zukunftsfähigkeit der deutschen \r\nWirtschaft. Die Bundesregierung sollte Deutschland deshalb zum KI-Hotspot \r\nEuropas entwickeln und dafür die Infrastruktur und den Regelungsrahmen schaffen. \r\nUm in den nächsten fünf Jahren 100 Milliarden Euro privater Investitionen in \r\nRechenzentren zu aktivieren, müssen bürokratische und praxisferne Vorgaben für \r\nRechenzentren abgebaut, Genehmigungsverfahren verkürzt und kostengünstiger, \r\ngrundlastfähiger Strom bereitgestellt werden. Gleichzeitig müssen insbesondere \r\nKMU in die Lage versetzt werden, KI nutzen zu können. Die für Datenerhebung und \r\nKI-Einsatz relevanten Vorschriften müssen auf ihre Praxistauglichkeit geprüft und \r\nggf. angepasst werden. Die bestehenden Förder- und Transferprogramme für mehr \r\nKI-Einsatz in der Fläche müssen gebündelt, skaliert und entbürokratisiert werden. \r\nSie sollten zentral über eine bundesweite Plattform zugänglich gemacht werden.\r\n8. Quantum und Halbleiter: Digitale industrielle Schlüsseltechnologien voranbringen\r\nQuantentechnologien können ganze Branchen grundlegend verändern, Halbleiter \r\nsind die Basistechnologie der gesamten Wirtschaft. Gemeinsam definieren sie \r\ninternationale Wettbewerbsfähigkeit neu. Deutschland muss diese industriellen \r\nSchlüsseltechnologien strategisch nutzen. Mit einem „Quantum\u0002Investitionsprogramm“ sollte die Koalition ressortübergreifend Anwendungs- und \r\nTechnologieförderung verzahnen, Quantencomputing, -kommunikation und -\r\nsensorik durch Use-Case-getriebene Projekte gezielt stärken und die öffentliche \r\nBeschaffung strategisch für Marktöffnung und Skalierung einsetzen. Ziel muss sein, \r\nQuantentechnologien frühzeitig in bestehende IT- und \r\nKommunikationsinfrastrukturen zu integrieren und etwa in Produktion, Mobilität, \r\nEin Digitalfahrplan für Schwarz-Rot\r\n5\r\nEnergie oder Sicherheit eng mit KI zu verzahnen. Zur Stärkung des Halbleiter\u0002Ökosystems sollte sich Deutschland verbindlich an europäischen Initiativen wie dem \r\nEU Chips Act und den IPCEIs beteiligen und diese durch nationale Ko-Investitionen \r\nflankieren. Der strategische Ausbau von Forschung, Designkompetenz und \r\nFertigungskapazitäten muss auf Anwendungen ausgerichtet und eng mit Zielen der \r\nDigitalisierung, der internationalen Wettbewerbsfähigkeit und der digitalen \r\nSouveränität gekoppelt sein.\r\nDigitale & resiliente Gesellschaft\r\n9. Gute digitale Bildung langfristig denken\r\nDie Finanzierung des Digitalpakts 2.0 ist über das Sondervermögen vorerst \r\ngesichert. Er muss jetzt schnellstmöglich bürokratiearm umgesetzt werden. Dafür \r\nsollte die Bundesregierung gemeinsam mit den Ländern eine digitale \r\nAntragsplattform einrichten, die unkomplizierte Anträge und schnellen \r\nMittelabfluss gewährleistet. Noch vor Beginn der Antragsphase muss außerdem \r\neine wissenschaftliche Begleitung aufgesetzt und die Umsetzung des \r\nFörderprogramms laufend evaluiert werden. Bis spätestens 2029 muss darüber \r\nhinaus eine dauerhafte Finanzierungslösung für die Digitalisierung von Schulen \r\ngefunden werden. Beratungen zwischen Bund und Ländern hierzu sollten \r\numgehend beginnen.\r\n10. Gesamtgesellschaftliche Resilienz erhöhen\r\nMedienkompetenz ist der Schlüssel zu digitaler Teilhabe, gesellschaftlicher Resilienz \r\ngegen hybride Angriffe und damit letztlich Grundvoraussetzung einer wehrhaften \r\nDemokratie. Die schwarz-rote Koalition sollte eine Bundeszentrale für digitale \r\nBildung schaffen, deren erstes Projekt die im Koalitionsvertrag vereinbarte \r\n„altersübergreifende Offensive für digitale Kompetenzen“ wäre – und so dafür \r\nsorgen, dass allen Menschen in Deutschland grundlegende Kompetenzen im \r\nUmgang mit digitalen Medien, Fake News und Desinformation vermittelt werden. \r\nAls Teil der Offensive muss zudem ein bundesweites Monitoringsystem der \r\ngesamtgesellschaftlichen Digitalkompetenzen mit geeigneten Benchmarks \r\naufgesetzt werden. Vorbild könnten die nordischen und baltischen Länder sein, die \r\nähnliche Monitoringsysteme entwickelt haben.\r\n11. Cybersicherheit an hybriden Bedrohungen orientieren\r\nDeutschland braucht eine massive Verbesserung seiner Cybersicherheit sowie eine \r\nKonsolidierung der bestehenden Cybersicherheitsarchitektur. Das Bekenntnis der \r\nKoalition zum Ausbau des BSI zur Zentralstelle für die Bund-Länder-Koordination \r\nbegrüßen wir sehr. Das BSI ist bereits heute die größte Cybersicherheitsbehörde \r\nEuropas und soll in den kommenden Jahren mit weiteren Mitteln und Personal \r\nausgestattet werden. Aktuell ist jedoch keine dauerhafte oder institutionalisierte \r\nUnterstützung der Länder oder Kommunen durch das BSI möglich. Die Schaffung \r\neiner Zentralstelle sollte im Rahmen des „Aktionsplans Digitalpolitik“ priorisiert und \r\nmit einem konkreten Zeitplan hinterlegt werden. Ziel muss sein, dass Deutschland \r\nim Angriffsfall handlungsfähig bleibt und über Bund, Länder und Kommunen \r\nhinweg koordiniert reagieren kann. Dafür muss die Bundesregierung auf die \r\nBundesländer zugehen.\r\nEin Digitalfahrplan für Schwarz-Rot\r\n6\r\n12. Resilienz in der Daseinsvorsorge sichern\r\nZeitenwende bedeutet nicht zuletzt, unsere Resilienz auch im Bereich der \r\nDaseinsvorsorge zu verbessern. Im Gesundheitswesen müssen dafür – z.B. mit \r\nMitteln des Sondervermögens – die digitale Infrastruktur und die IT- und \r\nCybersicherheit in den Krankenhäusern verbessert werden, etwa durch die \r\nVerstetigung von Projekten aus dem Krankenhauszukunftsgesetz. Zudem muss der \r\nflächendeckende und benutzerfreundliche Einsatz der Gesundheits-ID sichergestellt \r\nwerden. Im Energiebereich muss die im Koalitionsvertrag vorgesehene \r\nDigitalisierungsoffensive bei Stromnetzbetreibern im Rahmen des „Aktionsplans \r\nDigitalpolitik“ mit konkreten Zielen und einem Zeitplan hinterlegt werden. So muss \r\netwa die Digitalisierung der Mess- und Steuerungsinfrastruktur mit intelligenten \r\nMesssystemen und digitalen Ortsnetzstationen zügig vorangetrieben werden, um \r\ndas Stromnetz transparenter, flexibler und zukunftsfähig zu machen. Gleichzeitig \r\nsind Digitalkompetenzen und -ressourcen bei Verteilnetzbetreibern gezielt zu \r\nstärken.\r\nModerner & resilienter Staat\r\n13. Die Bundeswehr digital ertüchtigen\r\nVerteidigungsfähig wird nur, wer digital führend ist. Ziel muss sein, Abschreckung \r\nauch durch beste digitale Fähigkeiten zu erwirken. Deshalb müssen Vollausstattung \r\nund digitale Fähigkeiten von Division 25 und Brigade Litauen auf das gesamte Heer \r\nübertragen werden. Zudem muss die Truppe in der Breite erste KI-Anwendungen zur \r\nEntscheidungsunterstützung nutzen und Software Defined Defense zum Leitmotiv \r\ndeutscher und europäischer Rüstungspolitik werden. Die Bundeswehr muss SDD\u0002befähigt werden und Fähigkeitsentwicklung mittels Software umsetzen. Weil \r\nbewaffnete Konflikte künftig auch durch schnelle Implementation neuer \r\nTechnologien in den Streitkräften gewonnen werden, muss die Bundeswehr \r\nstrategisch in Dual-Use-Technologien investieren und Startups fördern.\r\n14. Deutschland-Stack: Moderne Verwaltungen auf allen föderalen Ebenen schaffen\r\nDer im Koalitionsvertrag angekündigte Deutschland-Stack ist ein zentrales Projekt, \r\num die deutschen Verwaltungen vom Bund bis in die Kommunen digital zeitgemäß \r\naufzustellen. Er muss so ausgestaltet werden, dass ihn alle föderalen Ebenen auch \r\ntatsächlich nutzen. Das Projekt muss absolute Priorität genießen und sollte bereits \r\n2026 an den Start gehen. Es sollte u.a. folgende Bausteine enthalten:\r\n eine Deutschland-ID bzw. das Nutzerkonto Bund für Bürgerinnen und Bürger \r\nsowie ein deutschlandweit einheitliches Unternehmenskonto mit bi\u0002direktionalem Postfach und Datenschutz-Cockpit, damit die Nutzerinnen und \r\nNutzer zukünftig ihre gesamte Behördenkommunikation über ein Postfach \r\nabbilden können,\r\n eine digitale Brieftasche für alle Bürgerinnen und Bürger – sie gehört zu den \r\nabsoluten Basics der Verwaltungsdigitalisierung und muss mit entsprechenden \r\nfinanziellen und personellen Ressourcen vorangetrieben werden, damit bereits \r\nEnde 2026 eine praxistaugliche, mehrwertstiftende, sichere und interoperable \r\nEUDI-Wallet an den Start gehen kann,\r\nEin Digitalfahrplan für Schwarz-Rot\r\n7\r\n eine Deutschland App sowie eine zentrale Unternehmensplattform als \r\neinheitliche Frontends für alle Verwaltungsdienstleistungen aller föderalen \r\nEbenen sowie\r\n einen Applikationsmarktplatz für Cloud-basierte IT-Lösungen, über den die \r\nBehörden von Bund, Ländern und Kommunen Lösungen unterschiedlicher \r\nAnbieter auswählen können.\r\n15. Moderne, digitale Verwaltung gesetzlich verankern\r\nDie Koalition muss auch die gesetzlichen Grundlagen für eine moderne, digitale \r\nVerwaltung schaffen. Anknüpfend an die OZG-Regelung sollten alle \r\nSchriftformerfordernisse, die es in Bundesgesetzen derzeit noch gibt, per \r\nGeneralklausel so geändert werden, dass künftig die Text- bzw. elektronische Form \r\nausreicht. Und um die Einhaltung des im Koalitionsvertrag vereinbarten Once-Only\u0002Prinzips sicherzustellen, sollte Schwarz-Rot es gesetzlich verankern. Das würde den \r\nUmsetzungsdruck bei der Registermodernisierung für Bund und Länder erhöhen. \r\nWichtig ist dabei ein verbindlicher Zeitpunkt, ab dem Nutzerinnen und Nutzer von \r\nVerwaltungsleistungen die Angabe von Daten verweigern können, die bereits in \r\nöffentlichen Registern gespeichert sind. \r\n16. Staatsmodernisierung ganzheitlich angehen\r\nDas BMDS ist nicht nur für Staatsmodernisierung und Bürokratieentlastung \r\nzuständig, sondern hat auch den Normenkontrollrat in seinem \r\nVerantwortungsbereich. Diese Bündelung von Kompetenz sollte zur Neuordnung \r\nder Bund-Länder-Kooperation in digitalen Fragen genutzt werden – nicht bis 2030, \r\nsondern bis zum Ende dieser Legislatur. In diesem Rahmen sollte bis Ende 2026 auch \r\neine fachliche, funktionale und geografische Bündelung und Standardisierung \r\nstaatlicher Aufgaben erfolgen. Zudem sollte bis Ende 2025 ein Aktionsplan zur \r\nStrukturierung und Konsolidierung der digitalpolitisch relevanten Einheiten im \r\nnachgeordneten Bereich verabschiedet und noch in dieser Legislatur umgesetzt \r\nwerden. Zur Beschleunigung des Bürokratieabbaus muss zeitnah ein digitales \r\nBürokratiemeldeportal eingerichtet werden, durch das unterjährig \r\nBürokratieentlastungsvorschläge von Unternehmen, Bürgerinnen und Bürgern und \r\nVerwaltungen eingereicht werden können. Diese müssen in ein dann jährlich zu \r\nerarbeitendes Bürokratieentlastungsgesetz einfließen.\r\nbitkom.org\r\nBitkom vertritt mehr als 2.200 Mitgliedsunternehmen aus der digitalen Wirtschaft. Sie \r\ngenerieren in Deutschland gut 200 Milliarden Euro Umsatz mit digitalen Technologien und \r\nLösungen und beschäftigen mehr als 2 Millionen Menschen. Zu den Mitgliedern zählen mehr \r\nals 1.000 Mittelständler, über 500 Startups und nahezu alle Global Player. Sie bieten \r\nSoftware, IT-Services, Telekommunikations- oder Internetdienste an, stellen Geräte und \r\nBauteile her, sind im Bereich der digitalen Medien tätig, kreieren Content, bieten \r\nPlattformen an oder sind in anderer Weise Teil der digitalen Wirtschaft. 82 Prozent der im \r\nBitkom engagierten Unternehmen haben ihren Hauptsitz in Deutschland, weitere 8 Prozent \r\nkommen aus dem restlichen Europa und 7 Prozent aus den USA. 3 Prozent stammen aus \r\nanderen Regionen der Welt. Bitkom fördert und treibt die digitale Transformation der \r\ndeutschen Wirtschaft und setzt sich für eine breite gesellschaftliche Teilhabe an den \r\ndigitalen Entwicklungen ein. Ziel ist es, Deutschland zu einem leistungsfähigen und \r\nsouveränen Digitalstandort zu machen.\r\nHerausgeber\r\nBitkom e.V.\r\nAlbrechtstr. 10 | 10117 Berlin\r\nAnsprechpartner/in\r\nFabian Zacharias | Mitglied der Geschäftsleitung\r\n+49 30 27576-0 | fabian.zacharias@bitkom.org\r\nSophie Vogt-Hohenlinde | Leiterin Public Affairs\r\n+49 30 27576-147 | s.vogt-hohenlinde@bitkom.org\r\nVerantwortliches Bitkom-Gremium\r\nAK Public Affairs\r\nCopyright\r\nBitkom 2025\r\nDiese Publikation stellt eine allgemeine unverbindliche Information dar. Die Inhalte spiegeln die Auffassung im Bitkom zum \r\nZeitpunkt der Veröffentlichung wider. Obwohl die Informationen mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, besteht kein \r\nAnspruch auf sachliche Richtigkeit, Vollständigkeit und/oder Aktualität, insbesondere kann diese Publikation nicht den besonderen \r\nUmständen des Einzelfalles Rechnung tragen. Eine Verwendung liegt daher in der eigenen Verantwortung des Lesers. Jegliche \r\nHaftung wird ausgeschlossen. Alle Rechte, auch der auszugsweisen Vervielfältigung, liegen beim Bitkom oder den jeweiligen \r\nRechteinhabern."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Auswärtiges Amt (AA)","shortTitle":"AA","url":"https://www.auswaertiges-amt.de/de","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Verteidigung (BMVg)","shortTitle":"BMVg","url":"https://www.bmvg.de/de","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium des Innern (BMI)","shortTitle":"BMI","url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)","shortTitle":"BMAS","url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ)","shortTitle":"BMBFSFJ","url":"https://www.bmfsfj.de/","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Digitalisierung und Staatsmodernisierung (BMDS)","shortTitle":"BMDS","url":"https://bmds.bund.de/","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt (BMFTR)","shortTitle":"BMFTR","url":"https://www.bmbf.de/bmbf/de/home/home_node.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH)","shortTitle":"BMLEH","url":"https://www.bmel.de/DE/Home/home_node.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Verkehr (BMV)","shortTitle":"BMV","url":"https://bmdv.bund.de/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ)","shortTitle":"BMZ","url":"https://www.bmz.de/de","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-08-11"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019527","regulatoryProjectTitle":"Revision des New Legislative Frameworks (NLFs)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/19/ef/673072/Stellungnahme-Gutachten-SG2512290020.pdf","pdfPageCount":11,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Ein Neuer Rechtsrahmen für die nächste Dekade\r\nAntwort auf den Call for Evidence der Europäischen Kommission „Produktvorschriften – Gewährleistung zukunftssicherer Vorschriften (Überarbeitung des neuen Rechtsrahmens – NLF)“\r\nEin Neuer Rechtsrahmen für die nächste Dekade\r\n2\r\nAuf einen Blick\r\nRevision des NLF\r\nAusgangslage\r\nSeit seiner Einführung hat der Neue Rechtsrahmen (NLF) maßgeblich dazu beigetragen, einen effizienten und fairen Marktzugang innerhalb der EU zu ermöglichen und eine solide Grundlage für regulatorische Kohärenz sowie Verbraucherschutz zu schaffen. Die sich wandelnde Produktlandschaft – geprägt durch das rasche Wachstum digitaler Produkte und gestiegene Anforderungen über den gesamten Lebenszyklus hinweg – eröffnet die Chance, den Rahmen zu modernisieren und für die Zukunft fit zu machen.\r\nBitkom-Bewertung\r\nBitkom fordert gezielte Anpassungen des NLF an neue Herausforderungen, wobei die beiden Kernprinzipien unbedingt gewahrt bleiben müssen:\r\ni) Essenzielle Anforderungen werden gesetzlich festgelegt; die maßgeblichen technischen Mittel zu deren Erfüllung werden durch harmonisierte Normen bereitgestellt.\r\nii) Ein risikobasiertes, modulares Konformitätsbewertungssystem – insbesondere Modul A, das eine betriebsinterne, mit geringem Aufwand verbundene Konformitätsbewertung ermöglicht.\r\nDas Wichtigste\r\nWir sind überzeugt, dass die folgenden Maßnahmen den NLF zukunftsfähig machen und gleichzeitig Vereinfachung sowie Entlastung schaffen:\r\n\r\nHarmonisierung der NLF-Anforderungen über alle NLF-Rechtsakte hinweg\r\nKomplexität und Unsicherheit durch fragmentierte und teils widersprüchliche Anforderungen abbauen, indem einheitliche Anforderungen für Produkte unter dem NLF festgelegt werden.\r\n\r\nAnpassung der Anwendbarkeit des NLF auf immaterielle Softwareprodukte\r\nDefinitionen und Verfahren im NLF so überarbeiten, dass sie den Besonderheiten von Software gerecht werden (z. B. Abhängigkeit von Ausführungsumgebungen, kurze Innovationszyklen mit täglichen Versionen, digitale Vertriebswege wie App-Stores).\r\n\r\nKlarstellung der Verantwortlichkeiten von Wirtschaftsakteuren über den gesamten Produktlebenszyklus\r\nEindeutige und praxistaugliche Verantwortlichkeiten schaffen, insbesondere im Kontext von Software-Updates und Ersatzteilen.\r\n\r\nRechtssichere Bereitstellung von Ersatzteilen gewährleisten\r\nBestimmungen so anpassen, dass Ersatzteile nur die NLF-Vorgaben erfüllen müssen, die zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens des ursprünglichen Produkts galten.\r\nEin Neuer Rechtsrahmen für die nächste Dekade\r\n3\r\n1 Der NLF als wesentliches Instrument für den europäischen Binnenmarkt\r\nSeit seiner Einführung hat sich der Neue Rechtsrahmen (NLF) als unverzichtbares Instrument für einen effizienten und fairen Marktzugang in der EU erwiesen. Bitkom sieht zwei Grundprinzipien als entscheidend für seinen Erfolg:\r\n\r\nDie Festlegung wesentlicher Anforderungen im Recht und deren technische Umsetzung über harmonisierte Normen\r\n\r\nDas risikobasierte, modulare Konformitätsbewertungssystem, insbesondere Modul A, das eine interne, ressourcenschonende Konformitätsbewertung ermöglicht\r\nDiese Prinzipien und die Funktionsfähigkeit des NLF geraten jedoch zunehmend unter Druck. Wir sehen vier Handlungsfelder, die die Überarbeitung adressieren sollte:\r\n1.\r\nDie Produkt- und Regulierungslandschaft hat sich durch digitale Technologien (KI, Cybersicherheit), Kreislaufwirtschaft und Lebenszyklusanforderungen stark verändert. Softwareprodukte fallen bislang unter Definitionen und Verfahren, die vorrangig für materielle Güter entwickelt wurden. Der NLF muss hierfür angepasst werden.\r\n2.\r\nNeue, auf dem NLF basierende Rechtsakte enthalten eine steigende Zahl von Ausnahmen und Sonderregelungen (z. B. Ersatzteilregelungen nur im CRA), was zu einem Flickenteppich an Anforderungen selbst für einzelne Produkte führt und die Hersteller zunehmend belastet.\r\n3.\r\nDie langsame Veröffentlichung harmonisierter europäischer Normen im Amtsblatt der EU sowie das Blockieren internationaler Normenzitate schaffen Rechtsunsicherheit und Handelshemmnisse.\r\n4.\r\nDie breite Einführung von „Common Specifications“ (durch Omnibus IV) als Alternative zu Normen birgt die Gefahr, die Mitwirkung relevanter Stakeholder bei der technischen Umsetzung regulatorischer Vorgaben zu verdrängen.\r\nBitkom setzt sich daher für gezielte Gesetzesänderungen ein, die die Stärke des NLF sichern und zugleich Vereinfachung und Entlastung schaffen. Insbesondere „Vorschlag 3: Angleichung der NLF“ der Kommission unterstützt dieses Ziel; wir machen dazu konkrete Empfehlungen. Ziel muss sein, den bürokratischen Aufwand zu reduzieren, Effizienz und Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie zu steigern, und den NLF für die kommenden Jahre wirksam auszugestalten.\r\nEin Neuer Rechtsrahmen für die nächste Dekade\r\n4\r\n2 Behalten oder verwerfen?\r\nStellungnahme zu den Vorschlägen der Kommission zur Verbesserung des NLF\r\nDie Kommission schlägt im Call for Evidence fünf Legislativoptionen vor. Wir nehmen zu jeder Stellung.\r\nVorschlag 1: Verbesserung der digitalen Integration\r\nBitkom unterstützt die durchgehende Digitalisierung des Konformitätsprozesses, betont jedoch, dass Digitalisierung wirksam umgesetzt werden muss:\r\n1. Der Digitale Produktpass ist kein Allheilmittel – Digitalisierung breiter denken\r\nDer Digitale Produktpass (DPP) ist ein wichtiges Instrument, aber weder der einzige noch ein isolierter Weg zur Digitalisierung. Bitkom regt an, dass die Kommission auch andere, bislang im Omnibus-IV-Vorschlag ausgelassene Digitalisierungsmöglichkeiten verfolgt und harmonisiert, z. B.:\r\n\r\nFreiwillige vollständige Digitalisierung von Sicherheitsanleitungen\r\n\r\nE-Labeling für bestimmte Produktklassen\r\n\r\nStreichung der Pflicht zur Angabe einer postalischen Adresse, wenn digitale Kontaktmöglichkeiten ausreichen.\r\nDiese Maßnahmen würden Kosten senken, Verwaltungsaufwand reduzieren und Herstellern mehr Flexibilität bieten – ohne Einbußen bei Sicherheit oder Verbraucherschutz.\r\n2. Integration sicherstellen – DPP mit anderen Projekten verzahnen\r\nDer DPP muss mit weiteren EU-Digitalinitiativen abgestimmt werden, um sein Potenzial zu entfalten und die Digitalisierung der europäischen Qualitätsinfrastruktur (Normung, Konformitätsbewertung, Akkreditierung, Metrologie und Marktüberwachung) voranzubringen. Ein zentraler Aspekt ist die Integration des DPP in die EU Business Wallet. Zudem sind die Digitalisierungsinitiativen der Mitgliedstaaten (z. B. in der Marktüberwachung) einzubeziehen.\r\nDer europäische DPP sollte internationale Ausstrahlung haben und als Modell für weltweite Standardisierung dienen – das stärkt die Wettbewerbsfähigkeit und senkt Bürokratie sowie Implementierungskosten für alle Beteiligten.\r\nEin Neuer Rechtsrahmen für die nächste Dekade\r\n5\r\n3. Digital ≠ billig – Wirksamkeit des DPP systematisch prüfen\r\nBitkom befürwortet die Einführung des DPP als horizontales Instrument zur Verbesserung von Transparenz, Rückverfolgbarkeit und Nachhaltigkeit entlang der Wertschöpfungsketten. Das aktuelle Design droht jedoch, den DPP eher zu einer zusätzlichen Kostenlast für Hersteller zu machen, insbesondere wegen der Abhängigkeit von Drittanbietern und vorgeschriebenen Backups. Dies trifft KMU am härtesten. Wir fordern daher eine gezielte Folgenabschätzung, bevor der DPP breit ausgerollt wird.\r\n4. Zugriffsrechte klären – Wer sieht was?\r\nDer DPP ist noch nicht ausgereift. Ein zentrales ungelöstes Problem bleibt ein sicheres Konzept für den „Need-to-know“-Datenzugriff, das gleichzeitig die Vorteile für die Marktüberwachung ermöglicht und sensible Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse schützt. Breiter Datenzugang – wie jüngst im IMCO-Bericht1 angedeutet – birgt erhebliche Risiken für Geschäftsgeheimnisse und Schutzrechte. Wir fordern die Kommission auf, ihre Absichten klarzustellen, indem sie präzisiert, welche Unterlagen voraussichtlich einzubeziehen sind.\r\n5. Technologieneutralität wahren\r\nDer Zugang zum DPP darf nicht auf QR-Codes beschränkt werden. Auch alternative Technologien wie NFC, RFID oder Bluetooth müssen möglich sein, insbesondere bei Produkten, die schwer zugänglich sind.\r\nVorschlag 2: Überarbeitung der Konformitätsbewertungsverfahren\r\nDas modulare System erlaubt produktspezifische Prüfungen und hat sich bewährt. Modul A ist besonders effektiv für eine ressourcenschonende Konformitätsbewertung.\r\nAllerdings führen die Vielzahl an Modulen und Varianten sowie die parallele Anwendung mehrerer NLF-Verordnungen auf ein Produkt zu erheblicher Komplexität. Die Kommission sollte prüfen, welche Module aus Anhang II der Entscheidung 768/2008/EG tatsächlich genutzt werden und ob Konsolidierungen möglich sind, ohne Flexibilität einzubüßen. Harmonisierte europäische Normen müssen die bevorzugte Grundlage für die technische Konkretisierung rechtlicher Anforderungen bleiben.\r\nDie im Omnibus-IV-Vorschlag2 eingeführten „Common Specifications“ sollten:\r\n\r\nEindeutig als Auffanglösung im NLF begrenzt sein,\r\n\r\nInhaltlich mit Artikel 20 der Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 abgestimmt werden, der klare Bedingungen und Verfahren für die Festlegung gemeinsamer technischer Spezifikationen vorgibt,\r\n\r\nUnd stets unter Einbeziehung betroffener Stakeholder entwickelt werden.\r\n1 Procedure File: 2024/2119(INI) | Legislative Observatory | European Parliament (auf Englisch)\r\n2 Digitalisation and alignment of common specifications - European Commission (auf Englisch)\r\nEin Neuer Rechtsrahmen für die nächste Dekade\r\n6\r\nVorschlag 3: Angleichung der NLF\r\nBitkom unterstützt ausdrücklich die Angleichung der Definitionen gemäß der Marktüberwachungsverordnung (EU) 2019/1020, insbesondere der Begriffe „Inverkehrbringen“ und „Wirtschaftsakteure“ (einschließlich „Fulfillment-Dienstleister“). Darüber hinaus sind folgende Punkte wesentlich:\r\n1. Anforderungen über Rechtsakte hinweg angleichen\r\nProdukte unterliegen häufig mehreren NLF-Rechtsakten und müssen nicht harmonisierten oder sogar widersprüchlichen Anforderungen in unterschiedlichen Rechtsakten entsprechen. Diese regulatorische Zersplitterung bedeutet eine enorme Komplexität, hat zu wachsender Unsicherheit bei Herstellern geführt und ihre Compliance-Belastung erheblich erhöht.\r\nWir fordern die Kommission daher auf, eine umfassende Harmonisierung der Anforderungen voranzutreiben, die horizontal für alle Produkte gelten. Abweichungen oder sektorspezifische Anforderungen in einzelnen Rechtsakten sollten nur dort zugelassen werden, wo sie durch die Art des Produkts oder des Sektors technisch gerechtfertigt sind.\r\nBeispiel: Nur der Cyber Resilience Act (CRA) und einige Durchführungsrechtsakte unter dem ESPR enthalten derzeit klare Vorgaben zu Ersatzteilen, was in anderen Sektoren zu einer gesetzlichen Lücke und zu Unsicherheit führt.\r\nBeispiel: Mehrere Rechtsakte unter dem NLF verlangen, dass die Kennnummer der an der Konformitätsbewertung mitwirkenden benannten Stelle der CE-Kennzeichnung folgt. Unklar ist, welche der Kennnummern zuerst anzugeben ist.\r\nZudem führen Verweisungen auf andere NLF-Rechtsakte innerhalb eines Rechtsakts zu komplexen Querverbindungen und Wechselwirkungen, die potenziell sogar widersprüchlich sind. Wir empfehlen, die Komplexität dieser Querverflechtungen zu verringern.\r\nBeispiel: Nach dem AI Act gilt jedes KI-System, das ein Produkt oder ein Sicherheitsbauteil eines Produkts ist, das nach der Medizinprodukteverordnung einer externen Zertifizierungspflicht unterliegt, automatisch als Hochrisiko-KI im Sinne des AI Act – selbst wenn es unbedenklich ist.\r\n2. Anwendbarkeit des NLF für Softwareprodukte und Hardwarekomponenten angleichen\r\nMit der Einführung des Cyber Resilience Act (CRA) unterliegen auch reine Softwareprodukte und Hardwarekomponenten der Produktregulierung nach dem NLF. Mit der Einbeziehung immaterieller Softwareprodukte und Hardwarekomponenten sind jedoch viele Definitionen und Verfahren des NLF, die ursprünglich für physische Endprodukte entwickelt wurden, nicht mehr eindeutig anwendbar.\r\nEin Neuer Rechtsrahmen für die nächste Dekade\r\n7\r\nWir empfehlen daher, etablierte NLF-Begriffe hinsichtlich ihrer Anwendbarkeit auf Softwareprodukte und Hardwarekomponenten zu bewerten. Wir führen exemplarisch einige Begriffe an, die – unter anderem – unklar bleiben:\r\nInverkehrbringen: Wann gilt ein Softwareprodukt als „in Verkehr gebracht“?\r\n\r\nWenn es über einen Download-Link im Internet veröffentlicht wird?\r\n\r\nWenn es heruntergeladen wird?\r\n\r\nWenn die Softwarelizenz aktiviert wird?\r\n\r\nWenn sie dem Verbraucher als Software-as-a-Service bereitgestellt wird?\r\nWie kann das Konzept des Inverkehrbringens die spezifische Rolle von Hardwarekomponenten sowie besondere Herausforderungen im Zusammenhang mit deren Entwurf, Entwicklung, Herstellung und Sektor berücksichtigen? Eine praxistaugliche Definition ist entscheidend, um Unterbrechungen der Lieferketten und unverhältnismäßige Compliance-Belastungen zu vermeiden, insbesondere für kritische Komponenten wie Halbleiter.\r\nBereitstellung auf dem Markt: Stellt eine immaterielle Kopie eines Softwareprodukts dasselbe Produkt dar und wird damit „auf dem Markt bereitgestellt“?\r\nRückruf: Bedeutet ein Rückruf das Deaktivieren der Lizenz eines Nutzers oder die Aufforderung an die Nutzer, die Software zu löschen?\r\nAnbringen der CE-Kennzeichnung: Wie bringt man die CE-Kennzeichnung bei einem Softwareprodukt an, das über Dritte bereitgestellt wird, z. B. in einem App-Store oder Software-Repository?\r\nWesentliche Änderung: Wie kann praktisch festgestellt werden, ob ein Update eine wesentliche Änderung darstellt, die eine Konformitätsbewertung erfordert, insbesondere im Kontext schnelllebiger Softwareentwicklung mit täglichen neuen Versionen? Wie gilt dieses Konzept bei eingebetteten Systemen?\r\nAbhängigkeit von Nicht-EU-Produkten berücksichtigen Wir möchten zudem auf mögliche Abhängigkeiten von Nicht-EU-Softwareprodukten hinweisen, die für viele EU-Softwareprodukte unverzichtbar bleiben, aber nicht dem NLF entsprechen – insbesondere während einer kritischen Übergangsphase nach Inkrafttreten der Vorschriften. Beispiele sind Cloud-Umgebungen, Betriebssysteme und Softwarebibliotheken.\r\nKontextabhängigkeit berücksichtigen\r\nViele Komponenten und Softwareprodukte können nicht isoliert bewertet werden, da ihre Konformität stark von ihrem Betriebsumfeld abhängt. Bei Komponenten wie Halbleitern hängt die Konformität von der Integration in das Endprodukt ab, die dem Hersteller häufig unbekannt ist. Bei Software kann sich das Verhalten und die Konformität mit der Ausführungsumgebung ändern (z. B. Betriebssystem-Updates, Sicherheits-Patches oder Bugfixes). Wir regen daher an, klarzustellen, in welchem Umfang ein Hersteller für solche Komponenten oder Software verantwortlich ist.\r\n3. Rechtssichere Bereitstellung von Ersatzteilen gewährleisten\r\nEin Neuer Rechtsrahmen für die nächste Dekade\r\n8\r\nErsatzteile, die in den Geltungsbereich einer CE-Regelung fallen, müssen derzeit demselben Stand der Technik entsprechen wie Neuprodukte, wenn sie als solche bereitgestellt werden. Das schafft Probleme, da Ersatzteile oft für Produkte gedacht sind, die einem älteren Stand der Technik und Rechtslage entsprechen (nämlich dem, der zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Produkts galt), als der heute aktuelle Stand. Solche Ersatzteile können oft nicht an die neuesten Anforderungen angepasst werden, oder eine Anpassung würde sie als Ersatzteile unbrauchbar machen. Dies behindert die Versorgung mit Ersatzteilen und erschwert Reparaturen. Nachhaltigkeitsziele und wirtschaftliche Interessen von Betreibern oder Nutzern werden untergraben. Zudem werden Betreiber/Nutzer „bestraft“, weil ihr Produkt einen Defekt aufweist.\r\nWir empfehlen daher folgendes Prinzip: Komponenten, die als Ersatzteile bestimmt sind, sollten nur denjenigen NLF-Vorschriften entsprechen müssen, die zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens des (ursprünglichen) Produkts galten, das repariert werden soll. So wird sichergestellt, dass der Stand der Technik des zu reparierenden Produkts erhalten bleibt und keine Nachteile im Hinblick auf die Schutzziele des Rechts entstehen.\r\nMöglicher Gesetzestext:\r\n„Dieser Rechtsakt findet keine Anwendung auf Produkte, die ausschließlich als Ersatzteile auf dem Markt bereitgestellt werden, um identische Komponenten in zu reparierenden Produkten zu ersetzen und die nach denselben Spezifikationen wie die zu ersetzenden Komponenten hergestellt sind.“\r\n4. Verantwortlichkeiten der Wirtschaftsakteure klarstellen und bewerten\r\nDer NLF sollte klare und verhältnismäßige Regeln zu den Verantwortlichkeiten der Wirtschaftsakteure festlegen, unter Berücksichtigung neuer Rollen, Technologien und Lebenszyklus-Aspekte. Insbesondere:\r\nFür jeden Wirtschaftsakteur unter dem NLF sollte geprüft werden, ob die derzeit zugewiesene Gesamtverantwortung noch realistisch ist.\r\nBeispiel: Ist es für einen Distributor, der ein großes Warenlager betreibt, realistisch, nach Artikel R5(2) der Entscheidung Nr. 768/2008/EG verpflichtet zu sein, jede Verpackung zu öffnen, um die Konformitätskennzeichnungen zu prüfen?\r\nVerantwortlichkeiten in Bezug auf neue Rollen und Lebenszyklus-Anforderungen klarstellen\r\nEs wird klare Orientierung benötigt, wie Verantwortlichkeiten verteilt sind, wenn Produkte aufgearbeitet, repariert oder aufgerüstet werden, und wie diese auf neue Produktkategorien unter dem NLF, wie Software, anzuwenden sind.\r\nEin Neuer Rechtsrahmen für die nächste Dekade\r\n9\r\nVorschlag 4: Klarheit und Effizienz in der Funktionsweise der notifizierten Stellen\r\nWir sind zunehmend besorgt, dass es zu wenige Notifizierte bzw. Benannte Stellen geben wird, wenn neue Gesetzgebungen wie der CRA in Kraft treten. Dieses Problem kann nicht allein durch strengere Aufsicht gelöst werden; seine Ursache liegt im wachsenden Umfang der Regulierung und in Verzögerungen bei der Veröffentlichung harmonisierter Normen, die zusammen das System der Konformitätsbewertung belasten. Wo Benannte Stellen fehlen oder überlastet sind, dürfen Hersteller jedoch keine Verzögerungen beim Marktzugang erfahren. Bitkom fordert daher klarere Pflichten für Benannte Stellen, insbesondere dort, wo ihre Beteiligung zwingend vorgeschrieben ist:\r\n\r\nDer NLF sollte verbindliche Zeitrahmen oder Fristen für Benannte Stellen festlegen, um Konformitätsbewertungen abzuschließen, damit insbesondere KMU mit geringerer Verhandlungsmacht vor Verzögerungen geschützt sind.\r\n\r\nWerden solche Fristen nicht eingehalten, sollte das betroffene Produkt von einer Vermutung der Konformität mit den einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften profitieren, sodass Verzögerungen seitens der Benannten Stellen den Marktzugang nicht ungerechtfertigt behindern.\r\nDiese Verbesserungen würden Innovationszyklen schützen und sicherstellen, dass Engpässe bei der Konformitätsbewertung nicht zu einem Wettbewerbshemmnis für Europa werden.\r\nVorschlag 5: Konsistente Reaktionen auf nicht-konforme und gefährliche Produkte\r\nBitkom identifiziert vier zentrale Probleme bei der Durchsetzung der Konformität durch Marktüberwachungsbehörden:\r\n1.\r\nUnfähigkeit, mit dem wachsenden Umfang der Regulierung und den neuen Anforderungen des digitalen Sektors Schritt zu halten;\r\n2.\r\nIn Deutschland extreme Zersplitterung der Zuständigkeiten mit mehreren Anlaufstellen für unterschiedliche Vorschriften innerhalb desselben Sektors und auf regionaler und nationaler Ebene;\r\n3.\r\nSchwierigkeiten bei der Prüfung bestimmter spezialisierter oder seltener Produkte, die oft teure Werkzeuge erfordern, die den Behörden fehlen;\r\n4.\r\nMangel an Instrumenten, um die Konformität im Online-Handel durchzusetzen, da die Rechtsvorschriften keinen Importeur oder Bevollmächtigten innerhalb der EU benennen, gegen den vorgegangen werden könnte\r\nBitkom unterstützt daher nachdrücklich die Stärkung der Marktüberwachung, um eine konsequente Durchsetzung und gleiche Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt sicherzustellen.\r\nEin Neuer Rechtsrahmen für die nächste Dekade\r\n10\r\nUm dies zu erreichen, empfehlen wir:\r\n\r\ndie Bereitstellung zusätzlicher finanzieller und personeller Ressourcen für Marktüberwachungsbehörden sowie stärkere Anreize und Pflichten für die Mitgliedstaaten, eine wirksame Durchsetzung sicherzustellen;\r\n\r\ndie Einrichtung einer EU-Koordinierungsstelle (z. B. einer zentralen Agentur), die seltene Prüfungen übernimmt, Fachwissen bündelt und spezialisierte Prüfausrüstung teilt, um Effizienzgewinne zu erzielen;\r\n\r\ndie Überarbeitung der Rollen und Verantwortlichkeiten im Zusammenhang mit dem Online-Handel, um Marktüberwachungsbehörden effektive Durchgriffsrechte zu ermöglichen.\r\nbitkom.org\r\nBitkom vertritt mehr als 2.200 Mitgliedsunternehmen aus der digitalen Wirtschaft. Sie\r\ngenerieren in Deutschland gut 200 Milliarden Euro Umsatz mit digitalen Technologien und\r\nLösungen und beschäftigen mehr als 2 Millionen Menschen. Zu den Mitgliedern zählen mehr\r\nals 1.000 Mittelständler, über 500 Startups und nahezu alle Global Player. Sie bieten\r\nSoftware, IT-Services, Telekommunikations- oder Internetdienste an, stellen Geräte und\r\nBauteile her, sind im Bereich der digitalen Medien tätig, kreieren Content, bieten\r\nPlattformen an oder sind in anderer Weise Teil der digitalen Wirtschaft. 82 Prozent der im\r\nBitkom engagierten Unternehmen haben ihren Hauptsitz in Deutschland, weitere 8 Prozent\r\nkommen aus dem restlichen Europa und 7 Prozent aus den USA. 3 Prozent stammen aus\r\nanderen Regionen der Welt. Bitkom fördert und treibt die digitale Transformation der\r\ndeutschen Wirtschaft und setzt sich für eine breite gesellschaftliche Teilhabe an den\r\ndigitalen Entwicklungen ein. Ziel ist es, Deutschland zu einem leistungsfähigen und\r\nsouveränen Digitalstandort zu machen.\r\nHerausgeber\r\nBitkom e.V.\r\nAlbrechtstr. 10 | 10117 Berlin\r\nAnsprechpartnerin\r\nVera Wesselkamp | Referentin technische Regulierung & Standardisierung\r\nP +49 30 27576-348 | v.wesselkamp@bitkom.org\r\nVerantwortliches Bitkom-Gremium\r\nAK Produktsicherheit & Marktzugang\r\nCopyright\r\nBitkom 2025\r\nDiese Publikation stellt eine allgemeine unverbindliche Information dar. Die Inhalte spiegeln die Auffassung im Bitkom zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wider. Obwohl die Informationen mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, besteht kein Anspruch auf sachliche Richtigkeit, Vollständigkeit und/oder Aktualität, insbesondere kann diese Publikation nicht den besonderen Umständen des Einzelfalles Rechnung tragen. Eine Verwendung liegt daher in der eigenen Verantwortung des Lesers. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Bitkom zum geplanten Beschäftigtendatengesetz \r\n(BeschDG-E)\r\nIn ihrem Sofortprogramm hat die Bundesregierung Ende Mai 2025 die Einführung eines Beschäftigtendatenschutzgesetzes angekündigt. Es ist davon auszugehen, dass der im Oktober 2024 bekannt gewordene Referentenentwurf eines “Gesetzes zur Stärkung eines fairen Umgangs mit Beschäftigtendaten und für mehr Rechtssicherheit für Arbeitgeber und Beschäftigte in der digitalen Arbeitswelt (Beschäftigtendatengesetz)“ die Grundlage für den neuen Gesetzentwurf bilden wird.\r\n Bitkom begrüßt das Anliegen klarer Regeln im Beschäftigtendatenschutz, sieht im  Entwurf jedoch erheblichen Nachbesserungsbedarf. \r\nPositiv ist zwar, dass der Entwurf klarstellt, dass Datenverarbeitungen im Arbeitsverhältnis nicht ausschließlich auf vertraglich notwendige Zwecke beschränkt sein müssen, sondern auch auf berechtigte Interessen gestützt werden können. Insgesamt geht der Entwurf jedoch in vielen Punkten über die DS-GVO-Vorgaben hinaus, schafft Rechtsunsicherheit und führt zu praktisch kaum umsetzbaren Hürden für die Unternehmen. \r\nDie Hauptkritikpunkte fassen wir in dieser Kurzstellungnahme noch einmal zusammen. Die umfassende Stellungnahme von Anfang des Jahres steht weiterhin zur Verfügung. \r\n\r\n\r\nHauptkritikpunkte \r\nÜbermäßig bürokratisch, innovationshemmend\r\nDer Entwurf ist in vielen Bereichen zu rigoros und bürokratisch, was die Flexibilität der Unternehmen einschränkt und Innovationsprozesse bremst. Insbesondere die strikten Vorgaben zur Erforderlichkeit und Zweckbindung von Daten, beim Einsatz Künstlicher Intelligenz (KI) sowie bei der Überwachung im Betrieb würden Unternehmen mit erheblichem Verwaltungsaufwand belasten und ihre Datennutzungsmöglichkeiten unnötig einschränken.\r\nMehr Aufwand, kein höherer Schutz\r\nMehrere der neuen Regelungen erhöhen den bürokratischen Aufwand, ohne den Beschäftigtendatenschutz spürbar zu verbessern. Zum Beispiel führen detaillierte   Listen faktisch in der Praxis einzuhaltender Punkte (bei der Erforderlichkeitsprüfung oder zusätzlichen Schutzmaßnahmen) zu erweiterten Dokumentationspflichten und die Auskunftspflichten der Arbeitgeber gegenüber Beschäftigten. Dieser Mehraufwand steht in keinem Verhältnis zu einem tatsächlichen Gewinn an Schutz.\r\nRechtsgrundlage „berechtigtes Interesse“ beschnitten\r\nDer Entwurf würde Arbeitgeber in vielen Fällen daran hindern, sich auf Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO zu stützen, wenn spezifische Regeln des BeschDG-E greifen. Damit ginge ein wichtiger flexibler Erlaubnistatbestand verloren – die bisherige Flexibilität bei datengetriebenen Prozessen würde erheblich eingeschränkt, was modernen HR- und IT-Anwendungen die Grundlage entzieht.\r\nNationale Alleingänge statt EU-Harmonisierung\r\nDer Entwurf vernachlässigt die europäische Perspektive des Datenschutzes. Einige Bestimmungen duplizieren Vorgaben oder widersprechen sogar EU-Recht (der DS-GVO), was dem Harmonisierungsziel der europäischen Datenschutzregeln zuwiderläuft. Solche nationalen Sonderwege würden Doppelregelungen schaffen und die Rechtssicherheit für Unternehmen untergraben.\r\nBetriebsrat-Mitbestimmung bei der Benennung und Abberufung des Datenschutzbeauftragten geht über die DS-GVO hinaus\r\nGeplant ist ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Benennung und Abberufung des Datenschutzbeauftragten (§ 12 BeschDG-E). Diese Regelung bringt erhebliche rechtliche und praktische Probleme. Sie schränkt die Entscheidungsfreiheit der Arbeitgeber ein, gefährdet die Unabhängigkeit des DSB und steht nicht im Einklang mit der DS-GVO. Gerade in international tätigen Unternehmen drohen dadurch unnötige Konflikte und Verzögerungen; ein reines Informations- oder Anhörungsrecht des Betriebsrats wäre ausreichend und praxisgerechter.\r\nKonzernweite Personalprozesse werden behindert\r\nDer Entwurf verkennt, dass viele Personalprozesse in Konzernen länderübergreifend zentral gesteuert werden. Nationale Sonderregeln im BeschDG-E würden solche konzerninternen Abläufe unnötig erschweren und zusätzlichen Aufwand sowie Komplexität erzeugen. Effiziente Shared Services für HR und IT im Unternehmensverbund wären dadurch gefährdet.\r\nEmpfehlungen\r\nBitkom empfiehlt, den Entwurf im weiteren Gesetzgebungsverfahren gezielt anzupassen, um praxisgerechte und innovationsfreundliche Regelungen sicherzustellen.\r\n\tBürokratie abbauen: Der Gesetzgeber sollte überflüssige Dokumentations- und Berichtspflichten streichen und stattdessen auf praxistaugliche, risikobasierte Schutzmaßnahmen setzen. Dadurch würde Unternehmen unnötiger Aufwand erspart, ohne den Datenschutz zu schmälern.\r\nFlexibilität erhalten: Das berechtigte Interesse als Rechtsgrundlage (Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO) sollte ausdrücklich erhalten bleiben. Zusätzliche Einschränkungen – etwa ein weiteres Kriterium des „Überwiegens der Interessen des Arbeitgebers“ – sind zu streichen, um innovative, datengetriebene Prozesse nicht abzuwürgen.\r\nEU-Rechtskonformität wahren: Nationale Sonderwege sollten vermieden werden. Das Beschäftigtendatengesetz muss vollständig DS-GVO-konform ausgestaltet werden. Widersprüchliche oder doppelte Regelungen gilt es zu bereinigen, um Rechtssicherheit und EU-weit einheitliche Standards zu gewährleisten.\r\n\tMitbestimmung pragmatisch gestalten: Auf ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der DSB-Benennung sollte verzichtet werden. Informations- oder Anhörungsrechte genügen, um die Belegschaft einzubinden, ohne gegen EU-Vorgaben zu verstoßen. Dies wahrt die Unabhängigkeit des DSB und die Entscheidungsfreiheit des Arbeitgebers gleichermaßen.\r\n\tKonzernprozesse ermöglichen: Es sollte klargestellt werden, dass konzerninterne Personal- und Datenprozesse (z.B. zentrale HR-IT oder gruppenweite Recruiting-Verfahren) weiterhin zulässig sind. Eine Auftragsverarbeitung innerhalb des Konzerns darf nicht durch nationale Regelungen unterbunden werden, damit effiziente länderübergreifende Zusammenarbeit möglich bleibt.\r\nFazit \r\nDiese Anpassungen würden stellen sicher, dass die Regelung praxisgerecht ist, ohne den Datenschutz der Beschäftigten zu gefährden. Gleichzeitig würde die Wettbewerbsfähigkeit und Effizienz digitaler Unternehmen gewahrt. Damit könnte ein hohes Datenschutzniveau für Beschäftigte erreicht werden, ohne Innovation und Wirtschaftlichkeit unnötig einzuschränken.\r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium des Innern (BMI)","shortTitle":"BMI","url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)","shortTitle":"BMAS","url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Digitalisierung und Staatsmodernisierung (BMDS)","shortTitle":"BMDS","url":"https://bmds.bund.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-08-27"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019529","regulatoryProjectTitle":"DSGVO-Anpassungen: Weniger Bürokratie für KMU und Kleinstunternehmen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/e6/72/613038/Stellungnahme-Gutachten-SG2509090016.pdf","pdfPageCount":10,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"At a glance  \r\nGDPR changes: Reducing bureaucracy for SMEs and SMCs\r\nInitial position \r\nIn May 2025, the EU Commission proposed amendments to the GDPR to relieve small and medium-sized enterprises and small mid-caps of bureaucratic obligations. Among other things, risk-based exemptions for the documentation of processing activities and greater flexibility in rules of conduct and certifications are planned.\r\nBitkom rating \r\nThe planned simplifications are an important signal for small and medium-sized enterprises. In practice, however, they clearly do not fulfil the objective of providing noticeable relief. Reforms should be more risk-based and practical – without fundamentally calling into question the stable regulatory framework of the GDPR.\r\nThe most important takeaway \r\n\tRisk-based exemption from documentation requirements\r\nExempting smaller companies from the obligation to keep a record of processing activities makes sense, but the term ‘high risk’ must be clearly defined and interpreted uniformly in order to avoid legal uncertainty.\r\n\tInclusion of small mid-caps\r\nExcluding smaller companies from the obligation to maintain a record of processing activities makes sense, but the term ‘high risk’ must be clearly defined and interpreted uniformly in order to avoid legal uncertainty.\r\n\tFurther need for reform\r\nAdditional measures are required for real relief, such as standard templates, clearer rules on data subject requests, better integration with new EU laws, and practical guidelines instead of structural changes.\r\nBitkom number\r\n94 percent\r\nof German companies describe the current data protection effort as high (according to a study by Bitkom Research). \r\nContent\r\n1\tIntroduction\t4\r\nRisk-based documentation requirement:  Article 30(5) GDPR\t4\r\nExtension to small mid-caps and Articles 40  and 42 of the GDPR\t5\r\nLimited relief in practice\t5\r\nEmployee -based approach vs.  risk-based approach\t6\r\nFurther need for reform and recommendations\t7\r\nReducing bureaucracy through a risk-based approach.\t7\r\nGreater focus on actual criticality rather than company size\t7\r\nImproving Manageability of Data Subject Requests\t8\r\nConsents: Adjustments and Clarifications for Greater Practical Applicability\t8\r\nExpansion of Legal Bases and Introduction of Broad Consent\t8\r\nBetter stakeholder Involvement in EDPB Guideline development\t9\r\nLegal Certainty\t9\r\n2\tConclusion\t10\r\n\r\n \r\n1\tIntroduction\r\nOn 21 May 2025, the European Commission proposed initial amendments to the General Data Protection Regulation (GDPR) as part of the so-called Omnibus IV package. The aim is to reduce the administrative burden on small and medium-sized enterprises (SMEs) and small mid-caps (SMCs), thereby strengthening their competitiveness. \r\nBitkom welcomes the EU Commission's efforts to reduce bureaucracy and implement a risk-based approach in the GDPR. Relieving smaller organisations of certain documentation obligations, provided their data processing does not entail a high risk, is a step in the right direction. However, it is only a very small step with limited effect. This can therefore only be the beginning.\r\nRisk-based documentation requirement: \r\nArticle 30(5) GDPR\r\nSpecifically, the Commission's proposal states that companies with fewer than 750 employees will be exempt from the obligation to maintain a record of processing activities under Article 30 of the GDPR. However, this exemption will not apply to companies that carry out processing operations likely to pose a 'high risk' to the rights and freedoms of data subjects. This extends the previous blanket exemption for SMEs with fewer than 250 employees.\r\nBitkom fundamentally supports this risk-based approach. Exempting smaller companies from certain bureaucratic obligations is a positive step, provided the specific data processing operations do not pose any significant data protection risks. This frees up resources for investment in innovation and growth.\r\nHowever, it is important that the term 'high risk' is clearly defined and interpreted uniformly. The planned reference to Article 35 of the GDPR suggests that the focus is on processing activities that require a data protection impact assessment.\r\nNevertheless, it is unclear whether a single high-risk processing operation would necessitate maintaining the entire register, or if only this specific activity would require documentation. The wording of the regulation should be clarified to avoid legal uncertainty.\r\nOtherwise, the new provision risks becoming ineffective. Many companies, including those with fewer than 750 employees, have at least a few ‘high-risk’ processes. They would therefore still have to keep a record of their processing activities, greatly limiting the scope of the relief. Companies would still need to collect and evaluate information on their processing operations to determine whether their activities pose a high risk. This largely corresponds to the status quo and only marginally reduces bureaucracy.\r\nFurthermore, it should be noted that, in their role as controllers in complex data processing networks (e.g. outsourced services or data supply chains), larger companies will continue to require comprehensive documentation from their service providers and partners, even if they fall below the threshold. This is in order for the larger companies to fulfil their own accountability obligations under Article 5(2) of the GDPR. In practice, this could significantly undermine the intended relief for SMEs and SMCs and even lead to the indirect continuation of documentation obligations.\r\nExtension to small mid-caps and Articles 40 \r\nand 42 of the GDPR\r\nBitkom expressly welcomes the fact that the exemption provision in Article 30(5) of the GDPR will apply to small mid-caps as well as traditional SMEs in future. These companies, which are defined as firms with up to 750 employees, an annual turnover of no more than €150 million, and a balance sheet total of no more than €129 million, often outgrow their SME status yet are not yet considered to be large enterprises. Therefore, it is logical to grant them similar relief to that granted to SMEs, given that they face comparable challenges in many cases.\r\nIn addition, Article 40 of the GDPR (codes of conduct) should be amended to ensure that the specific needs of SMEs are considered when developing industry codes of conduct in future. Bitkom welcomes this and points out that the codes of conduct approved by the supervisory authorities do not currently offer sufficient legal certainty, as they are not legally binding. Class actions and individual court rulings can call these codes into question, leading to years of legal uncertainty. There is a fundamental need for the legal upgrading of approved rules of conduct. Those who comply with them should at least be protected from heavy fines and claims for damages. As a rule, compliance with the codes of conduct should give rise to a presumption of legality. Regarding Article 42 of the GDPR (certification)it should be noted here that data protection certification mechanisms and seals should be tailored to the situation of SMEs. This will ensure that new compliance tools, such as codes of conduct and certificates, are designed to be practical and manageable for medium-sized companies.\r\nIn the past, such instruments often focused on large companies or traditional SMEs. Bitkom welcomes the fact that the intermediate group of small mid-caps is now explicitly included.\r\nLimited relief in practice\r\nDespite these positive approaches, Bitkom points out that these are relatively minor changes that will only provide limited relief for companies in practice. The planned relaxation of the documentation requirement only applies in cases where there is no high-risk data processing, which is unlikely to be the case in most instances, as explained above. Many companies that formally fall below the 750-employee threshold will nevertheless have to keep a record of processing activities due to the nature of their data processing.\r\nIn addition, GDPR compliance involves more than just maintaining a record of processing activities.\r\nThe truly time-consuming obligations, such as detailed mapping of all processing operations, creating a Data Protection Impact Assessment (DPIA) and ongoing review of technical and organisational measures, remain unchanged. Even if no formal record of processing activities is required for low-risk operations, companies must continue to fulfil these tasks in order to meet the requirements of the GDPR.\r\nOverall, the proposed amendments fall short of expectations. Companies had hoped for more comprehensive simplifications, such as standard templates for common processing activities and clearer guidelines for low-risk processes.\r\nWhile the selective adjustments proposed are welcome, they are insufficient to significantly reduce data protection bureaucracy.\r\nA key problem is that all companies are currently bound by numerous data protection obligations. In addition to the record of processing activities, these include extensive documentation requirements, such as logging consents and contracts for order processing, as well as reporting obligations, such as the mandatory notification of supervisory authorities and data subjects in the event of a data breach.\r\nProcessing requests for information and other data subject requests pursuant to Art. 15 et seq. GDPR also requires considerable personnel resources, particularly when a high volume of requests are received, complex data collections must be searched or requests for information are asserted as ancillary claims, for example in the context of dismissal protection proceedings. Furthermore, confirming the identity of the person making the request and protecting the personal data of third parties that may be mixed with the personal data of the person who made the request presents practical challenges. While these obligations remain unaffected by the current proposal, they place an enormous burden on companies in their day-to-day operations.\r\nHigh documentation costs, for example for the processing activities register or data protection impact assessments, tie up resources that companies urgently need for innovation and digital transformation. Against this backdrop, it is clear that more far-reaching measures are required than the selective adjustments proposed.\r\nHowever, Bitkom also points out that, although the planned relief measures are tailored to SMEs and SMCs, larger companies face many of the same data protection challenges. Companies with complex data processing operations, particularly those in highly regulated sectors such as healthcare and Industry 4.0, have similar needs for administrative relief and legal clarity. Any targeted reform should therefore focus on the entire SME sector. While we recognise the importance of relief for SMEs, other companies should not be excluded. Reforms should apply to all companies within the scope of the GDPR, as limiting them exclusively to SMEs would pose risks to the supply chain and to accountability.\r\nEmployee -based approach vs. \r\nrisk-based approach\r\nBitkom is critical of the rigid focus on employee numbers as a criterion for simplification. While the planned increase in the threshold to 750 employees may suit many growing companies, this criterion is inadequate.\r\nCompany size does not automatically correlate with data protection risk. For example, a company with 50 employees may process highly sensitive personal data on a large scale, thereby posing a high risk, while a company with 500 employees may only carry out minor, routine data processing. Therefore, the rigid threshold of 750 employees appears arbitrary and inappropriate.\r\nBitkom recommends focusing more on the type of data processing and associated risks than on company size. A genuine risk-based approach would involve reducing obligations where the risk of a particular data processing activity is low, regardless of a company's size.\r\nFurthermore, the term 'likely high risk' requires clarification. The definition of what constitutes high risk under Article 35 of the GDPR should be as clear as possible and based on objective criteria. Legal clarification would be welcome, for example in the form of specific examples, to specify when it is necessary to keep a record of processing activities even if the threshold is not reached. Without such clarification, there is a risk of differing interpretations across Member States, which would undermine the desired reduction in burden as companies would face legal uncertainty and numerous enquiries from authorities once again.\r\nFurther need for reform and recommendations \r\nBitkom sees the Commission’s proposals as a step in the right direction, but only as a beginning. To provide targeted relief for companies, further adjustments to the GDPR and its implementation are necessary. From the perspective of the digital economy, the following points should be addressed in particular:\r\nReducing bureaucracy through a risk-based approach.\r\nA consistent, risk-based approach to data protection is a key starting point for reducing the burden on companies. Obligations should be reduced for data processing activities that pose only a low risk to the rights and freedoms of data subjects. This would allow small and medium-sized enterprises (SMEs), and small mid-caps (SMCs) in particular, to allocate their human and financial resources more effectively towards innovation and growth. At the same time, a targeted focus on risky processing operations would maintain the high level of data protection.\r\nGreater focus on actual criticality rather than company size\r\nIn our view, it is insufficient to focus solely on company size, for example by setting a threshold of 750 employees. Company size is not a reliable indicator of actual data protection risk. Smaller companies can process sensitive data on a large scale, while larger companies may carry out low-risk processes routinely. Bitkom therefore recommends aligning the requirements more closely with actual data processing activities. The decisive factor should be whether a specific processing activity poses a risk to the rights and freedoms of data subjects. All companies – regardless of their size – should be exempt from administrative compliance requirements for low-risk processing operations without such implications. This would better reflect the actual protection needs of data subjects and enable more targeted relief.\r\nImproving Manageability of Data Subject Requests\r\nProcessing data subject requests, particularly access requests under Article 15 of the GDPR, involves considerable effort for many companies. Complex data structures, high case volumes, and abusive requests often result in disproportionate burdens in practice. Bitkom therefore supports measures that make it easier to deal with manifestly unfounded or excessive requests. This could be achieved through legal clarifications, deadlines, limits, or standardized processes, without weakening the overall rights of data subjects.\r\nConsents: Adjustments and Clarifications for Greater Practical Applicability\r\nIn practice, consent has often become the default mechanism for legitimising data processing, even in cases where it is legally or practically inappropriate. Therefore, we need to make the scope of consent more realistic, while also clarifying and making the requirements for its effectiveness more practical.\r\nIn many situations, such as where there is a structural imbalance (e.g. in employment relationships), in complex or continuously changing processing contexts, or in data processing involving only minor intrusions, consent is not an effective means of ensuring data protection. Furthermore, the requirements of voluntariness, informed consent and revocability are not easily translatable to international scenarios.\r\nIt would be desirable to provide a legal clarification regarding consent under Article 9(2)(a) of the GDPR, particularly by introducing illustrative examples of permissible processing purposes. Additionally, the possibility of exempting certain low-risk processing activities from existing consent requirements should be examined. This would make consent easier to understand and more legally secure, while ensuring the rules are applied proportionately. It would also be beneficial to introduce a risk-adapted consent model that allows for lower requirements in terms of the form and depth of consent for less sensitive or pseudonymised data, for example in the context of research projects subject to ethical review. Differentiation based on processing risk would better reflect the actual need for protection.\r\nConsents given in accordance with the laws of third countries should be recognised as valid for data collection, provided subsequent processing within the EU complies with GDPR requirements. Retrospective verification of consent forms from third countries should not be necessary. This would facilitate global data flows while maintaining the European level of data protection.\r\nOverall, consent as a legal basis should be considered more carefully and not used universally as a default solution. A more flexible, risk-based approach could help to strike a better balance between data protection and data availability.\r\nExpansion of Legal Bases and Introduction of Broad Consent \r\nThe existing legal bases under the GDPR are increasingly reaching their limits in the context of innovative technologies and data-intensive applications. Bitkom therefore advocates expanding the legal basis for processing pseudonymised data in particular. In order to ensure national and European competitiveness, the innovation potential of new technologies must be utilised and the legal security of their application must be promoted. One option could be a new legal basis that specifies when certain protective mechanisms apply, such as mandatory data protection impact assessments, transparency obligations and opt-out options. However, it should be clarified how such a new legal basis would operate in practice, in particular whether it would apply to low- or high-risk processing activities. To ease compliance burdens, the Commission should consider identifying certain categories of processing activities where a legitimate interest can be presumed. In these cases, administrative requirements such as Legitimate Interest Assessments (LIAs) or, in some instances, DPIAs would not be required.\r\nAdditionally, consideration should be given to incorporating the concept of ‘broad consent’ into general data protection legislation. Recital 33 of the GDPR provides a potential framework for granting consent for multiple purposes that are not yet fully specified but are compatible. This would make research- and innovation-driven data processing more legally secure and efficient. However, such an approach should only be implemented if the Commission simultaneously provides clear guidelines specifying which processing activities are covered, in order to avoid compliance uncertainties for companies.\r\nFurthermore, ways of facilitating the processing of pseudonymised data should be examined. Simplified legal bases could be considered, provided that strong safeguards (e.g. mandatory DPIAs) and transparency obligations, along with a right to object for data subjects, are in place. While Article 6(4) of the GDPR offers some starting points, its complexity makes it difficult to apply in practice.\r\nBetter stakeholder Involvement in EDPB Guideline development \r\nFor the GDPR to be applied in a practical and business-friendly way, the interpretation of the European Data Protection Board (EDPB) is of central importance. Bitkom suggests refining the process of creating guidelines, opinions and recommendations by involving stakeholders before draft texts are prepared, for instance through public consultations or expert discussions. This would improve the quality of the documents, enhance their practicability and increase their acceptance.\r\nFurthermore, the EDPB's role should evolve from that of an ex-post body to that of a cooperative innovation facilitator. One possible approach would be to establish an “EDPB Innovation Forum” to bring companies, research institutions and supervisory authorities together at an early stage, enabling legally compliant innovation and providing regulatory support for new technologies.\r\nLegal Certainty \r\nThe creation of a legally secure and practical framework for the use of personal data would provide reassurance to consumers and businesses. The GDPR contains many vague legal terms which are sometimes interpreted differently by various stakeholders (such as courts and supervisory authorities), which creates legal uncertainty for businesses. When interpreting the GDPR, it is important to strike a balance between the interests of consumers and the economy — a one-sided interpretation hinders economic innovation and is detrimental to consumer-oriented services. Therefore, when revising the GDPR, a primary goal should be to clarify the legal terms in order to enable data protection.\r\nIt is equally important to ensure a uniform interpretation across all Member States in order to avoid legal uncertainty caused by differing interpretations.\r\nAny reform considerations for the GDPR should be measured and take practical realities into account. Since the regulation came into force, companies have adapted to the existing framework and established processes, making significant investments in data protection compliance in the process. \r\nThe aim of any further development should therefore be to address specific challenges in a targeted manner, while ensuring that the core principles of the GDPR and the achieved level of harmonisation and legal certainty remain intact. While targeted adjustments and clarifications – whether through guidelines or legislative measures – can be useful, they must always be assessed for practical applicability and systemic compatibility.\r\n2\tConclusion \r\nBitkom welcomes the EU Commission’s initiative to simplify the GDPR in a targeted manner, particularly the provision of risk-based relief for small and medium-sized enterprises (SMEs) and small mid-cap companies (SMCs). Proposals such as limiting certain documentation obligations and extending SME exemptions to additional company sizes are important initial steps in the right direction.\r\nHowever, from Bitkom’s perspective, these measures alone are insufficient to reduce the bureaucratic burden of data protection in a sustainable way. Companies of all sizes continue to devote significant personnel and financial resources to extensive documentation and reporting obligations, often without generating proportional added value for data protection.\r\nTherefore, a more risk-based, practical data protection framework should be the objective. Obligations should align with the actual risk of specific data processing activities, regardless of company size, while unnecessary complexity should be avoided. Reforms should be carefully and selectively designed. Bitkom notes that deep structural changes or a comprehensive reopening of the GDPR could jeopardise the level of legal certainty and harmonisation achieved so far.\r\nFurther improvements should therefore take place within the existing legal framework wherever possible, through centrally coordinated EU Commission guidelines, clearer interpretation standards and practical relief for low-risk processing. Where legislative adjustments are necessary, they should be precise and compatible with the existing system, without undermining the established foundation of the regulation.\r\nThe changes initiated so far can serve as a meaningful starting point, but they must not mark the end of reform efforts. Reform efforts should also focus on synchronising the GDPR with digital legislation such as the DGA, Data Act and AI Regulation. Existing overlaps and contradictions create legal uncertainty and additional costs for companies. In the coming weeks, Bitkom will develop concrete proposals aimed at alleviating the burden on companies while ensuring that the GDPR – and thus the protection of data subjects – remains fit for the future, even with regard to new technologies.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium des Innern (BMI)","shortTitle":"BMI","url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)","shortTitle":"BMAS","url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Digitalisierung und Staatsmodernisierung (BMDS)","shortTitle":"BMDS","url":"https://bmds.bund.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-08-27"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019530","regulatoryProjectTitle":"Grenzüberschreitende Sicherung und Herausgabe elektronischer Beweismittel im Strafverfahren innerhalb der EU","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/e4/3f/673074/Stellungnahme-Gutachten-SG2512290021.pdf","pdfPageCount":6,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Bitkom zum Referentenentwurf zur  Umsetzung der Richtlinie (EU)  2023/1544 und zur Durchführung der \r\nVerordnung (EU) 2023/1543 über die grenzüberschreitende Sicherung und Herausgabe elektronischer Beweismittel im Strafverfahren \r\ninnerhalb der Europäischen Union \r\n\r\nZusammenfassung\r\n\r\nBitkom begrüßt den Referentenentwurf (RefE) eines Gesetzes zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2023/1544 (RL 2023/1544) und zur Durchführung der EU-Verordnung \r\n2023/1543 (VO 2023/1543). Der Entwurf stellt einen wichtigen Schritt dar, um die grenzüberschreitende Sicherung und Herausgabe elektronischer Beweismittel zu \r\nregeln. Dabei ist es aus Sicht der digitalen Wirtschaft essenziell, dass die neuen Regelungen praktikabel, technologieoffen und rechtsstaatlich ausgewogen umgesetzt \r\nwerden.\r\nMit Blick auf den zweiten Referentenentwurf möchten wir einige Punkte ansprechen, \r\nbei denen aus unserer Sicht weiterhin Anpassungsbedarf besteht oder eine Klärung zur \r\neffizienten Umsetzung beitragen würde.\r\n\r\nTechnische Spezifikationen für den Zugang zu \r\ndezentralen IT-Systemen und Regelung der \r\nZuständigkeit (§6, §11 RefE)\r\n\r\nBitkom sieht weiterhin die Notwendigkeit klarer technischer Vorgaben für den Zugang \r\nvon Diensteanbietern zum dezentralen IT-System im Rahmen des E-Evidence-Verfahrens. Mittlerweile wurde mit ETSI TS 104 144 ein europäischer Standard zur \r\nstrukturierten elektronischen Übermittlung von Daten durch Diensteanbieter an \r\nStrafverfolgungsbehörden veröffentlicht. \r\nZwar ist die auf dem ETSI-Standard basierende API grundsätzlich vorhanden, jedoch \r\nbleibt offen, ob und in welchen Umfang sie in der nationalen Umsetzung verbindlich \r\nbereitgestellt wird und welche Endpunkte konkret adressiert werden müssen.\r\nUngeklärt ist zudem, wie die elektronischen Beweise zugestellt werden sollen – die \r\nETSI-Spezifikation trifft hierzu bislang keine Aussage.\r\nDiensteanbieter benötigen jedoch einen rechtskonformen, sicheren und praktikablen \r\nZugang zum System, um Herausgabeanordnungen effizient, automatisiert und \r\ninnerhalb der gesetzlichen Fristen bearbeiten zu können. Insbesondere bei potenziell \r\nhohem Anfragevolumen oder in Eilfällen ist ein verlässlicher technischer Zugang \r\nzwingend erforderlich.\r\nIm BMJV -Fachgespräch wurde klargestellt, dass die Zuständigkeit der E-Justiz\u0002Koordinierungsstelle Europa (EKE) unverändert bleibt; nationale Anpassungen sind \r\nnicht vorgesehen. Die konkrete Rolle der EKE bleibt jedoch unklar: Zwar steht sie nach \r\neigener Aussage für Abstimmungen zur Verfügung, findet aber im Gesetzestext keine \r\nausdrückliche Erwähnung. Ebenso wenig ist geregelt, über welche technischen \r\nSchnittstellen (z. B. API) die Anbindung der Diensteanbieter erfolgen soll – und ob dies \r\nnational oder auf europäischer Ebene (etwa über die Europäische Kommission) zu \r\norganisieren ist.\r\nEs ist erkennbar, dass die Rolle der EKE auf einer Vereinbarung der Länder beruht und \r\nnicht abschließend festgelegt ist. Auch die Abgrenzung der Aufgaben zwischen der \r\nEuropäischen Kommission und der nationalen Stelle erscheint derzeit ungeklärt. Es \r\nbleibt unklar, ob die Mitgliedstaaten bei der Ausgestaltung des nationalen IT-Systems \r\nHandlungsspielräume haben.\r\nHinzu kommt, dass aktuell nicht absehbar ist, wann ein funktionstüchtiger \r\nReferenzclient zur Verfügung stehen wird. Seitens der EKE gibt es hierzu bisher keine \r\nbelastbaren Informationen. Auch die konkrete Ausgestaltung der Authentifizierung der \r\nDiensteanbieter beim Zugriff auf das dezentrale IT-System bleibt offen. Eine fehlende \r\nSpezifikation würde die technische Umsetzung zusätzlich verzögern.\r\nEs fehlt somit an einer klar definierten Zuständigkeit für die technische Koordinierung \r\nund Standardfreigabe, ebenso wie an einem zentralen Ansprechpartner für \r\nAnbieterinnen und Anbieter. Die Bereitstellung, Pflege und verbindliche Freigabe der \r\nrelevanten Schnittstellenbeschreibungen sind bislang nicht geregelt.\r\nDie Einbindung der Bundesnetzagentur (BNetzA) in die technische Ausgestaltung der \r\nAnbindung erscheint empfehlenswert. Die BNetzA verfügt über umfassende Erfahrung \r\nin der Spezifikation technischer Standards im Bereich der Telekommunikation. Eine \r\nMitwirkung, etwa bei der Entwicklung von Schnittstellen oder der Festlegung \r\npraxistauglicher technischer Vorgaben, könnte wesentlich zur Umsetzbarkeit und \r\nEffizienz beitragen.\r\nZudem sollten Anbieter bei der technischen Anbindung durch einen zentralen Support \r\nunterstützt werden – sowohl bei der initialen Einrichtung als auch bei Fragen zum \r\nlaufenden Betrieb, insbesondere im Fall von Übertragungs- oder \r\nVerbindungsproblemen mit der API. Auch Anbieterinnen und Anbieter, die die GUI des \r\nReferenzclients nutzen, benutzen entsprechende Schulungsangebote. \r\nAbschließend bleibt festzuhalten: Diensteanbieter benötigen verbindliche \r\nInformationen zu ihren Mindestpflichten, eine verlässliche technische \r\nAnbindungsmöglichkeit sowie einen in Deutschland zuständigen Ansprechpartner, der \r\ndie erforderlichen technischen Details – insbesondere Schnittstellenbeschreibungen –\r\nzur Verfügung stellt. Ohne diese Basis bleibt unklar, wie Anbieterinnen und Anbieter\r\nihre gesetzlichen Pflichten effizient und rechtssicher umsetzen sollen.\r\n\r\nUnterrichtung der Vollstreckungsbehörde – positive \r\nNotifizierung (§11 RefE) \r\n\r\nDie Verordnung sieht vor, dass die Vollstreckungsbehörde dem Diensteanbieter das \r\npositive Ergebnis ihrer Prüfung mitteilen kann. Aus unserer Sicht wäre eine \r\nverpflichtende positive Notifizierung wünschenswert, um die Datenbereitstellung vor \r\nAblauf der 10-Tage-Frist zu ermöglichen und die Effizienz der Verfahren zu erhöhen.\r\nZudem sollte gesetzlich klargestellt werden, wie die Prüfung durch die \r\nVollstreckungsbehörde dokumentiert und nachvollziehbar gemacht wird, insbesondere \r\nim Rahmen des Unterrichtungsverfahrens.\r\n\r\nAnwendbarkeit der Verordnung (§3 RefE - Art. 1 Abs. 5 \r\nRL 2023/1544)\r\n\r\nUnklar bleibt weiterhin, ob und in welchem Umfang rein national tätige \r\nDiensteanbieter vom Anwendungsbereich der E-Evidence-Verordnung ausgenommen \r\nsind. Die Formulierung in Art. 1 Abs. 5 RL 2023/1544 lässt Raum für \r\nAuslegungsspielräume und führt zu erheblicher Rechtsunsicherheit.\r\nZur Unterstützung der Praxis wäre eine eindeutige gesetzliche Klärung dringend \r\nerforderlich - idealerweise in Form eines verbindlichen Leitfadens, welche Anbieter und \r\nDienste konkret unter die Ausnahmeregelung fallen.\r\nZudem wäre ein strukturierter „ Betroffenheits -Check“ für Unternehmen -\r\nvergleichbar mit dem Ansatz bei der NIS-2-Richtlinie sinnvoll. Eine zentrale \r\nPrüfmöglichkeit würde dazu beitragen, Unsicherheiten abzubauen und die \r\nRechtsklarheit erheblich zu verbessern.\r\n\r\nZusätzliche Hinweise zur Umsetzung des E- Evidence - Pakets \r\n1. Kostenerstattung nach Art. 14 VO 2023/1543\r\nFür die Adressaten der Herausgabe- und Sicherungsanordnungen stellt die in Art. 14 \r\nVO 2023/1543 vorgesehene Kostenerstattung eine große Herausforderung dar. Sie \r\nkönnen weder wissen, ob eine Kostenerstattung im Anordnungsstaat überhaupt \r\nvorgesehen ist, noch in welcher Höhe die Kosten erstattet werden und wohin die \r\nRechnung zu richten ist. Die zu führende Auseinandersetzung mit dem \r\nAnordnungsstaat wird angesichts der zu erwartenden geringen Höhe der \r\nEntschädigung im Einzelfall für die Unternehmen nicht wirtschaftlich sein. \r\nIm Zuge der Implementierung der E-Evidence Prozesse sollte deshalb dafür gesorgt \r\nwerden, dass in der Anordnung auch Informationen zur Kostenerstattung enthalten \r\nsind. Bitte setzen Sie sich auch bei der Kommission dafür ein. Eine erleichterte \r\nKostenerstattung würde bei den Unternehmen angesichts der zu erwartenden \r\nAufwände für die E-Evidence-Implementierung für eine deutlich größere Akzeptanz \r\nsorgen.\r\n\r\n2. Adressatenbenennung \r\nDiensteanbieter sind nach § 4 Abs. 1 RefE i.V.m. Art. 4 Abs. 1 RL 2023/1544 dazu \r\nverpflichtet, dem BfJ als zuständiger zentraler Behörde i.S.v. § 6 RefE Kontaktdaten der \r\nzu benennende Niederlassung bzw. Vertreter mitzuteilen. Prozessual bestehen \r\nUnklarheiten über den Übermittlungsweg. Insofern ist klarzustellen ist, dass eine derzeit \r\ndiskutierte Übermittlung über die bei der EU-Kommission verortete Core Database als \r\nschriftliche Mitteilung an das BfJ i.S.v. § 4 Abs. 1 RefE gilt. \r\nDarüber hinaus sollte bei der EU-Kommission angeregt werden, dass eine \r\nVeröffentlichung der Kontaktdaten i.S.v. Art. 4 Abs. 4 RL 2023/1544 im Einklang mit \r\ndatenschutzrechtlichen Vorgaben sowie IT-Sicherheitsanforderungen erfolgt. Insofern \r\nsollten bestenfalls keine oder jedenfalls nur zwingend erforderliche personenbezogene \r\nDaten öffentlich zur Verfügung gestellt werden müssen. Überdies ist zur Verhinderung \r\nvon IT-sicherheitsrelevanten Vorfällen keinerlei Veröffentlichung von solchen \r\n(Kontakt-)daten vorzunehmen, die die Erfüllung der in der VO 2023/1543 geregelten \r\nPflichten beeinträchtigen könnte, insbesondere um DDoS-Attacken zu verhindern"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-07-15"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019531","regulatoryProjectTitle":"Startup- & Scaleup-Strategie des Bundes","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/10/f7/613040/Stellungnahme-Gutachten-SG2509090017.pdf","pdfPageCount":32,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme\r\nbitkom.org\r\nAugust 2025\r\nStartup- & Scaleup-Strategie\r\nStartup- & Scaleup-Strategie .................................................................. 1\r\n1. Finanzierung ...................................................................................................... 1\r\n2. Diversität / Gründerinnen ................................................................................ 5\r\n3. Bürokratieabbau ............................................................................................... 7\r\n4. Fachkräftesicherung ....................................................................................... 11\r\n5. Vergabe und Wettbewerb ............................................................................... 17\r\n6. Bildung, Ausgründungen und Transfer ........................................................... 19\r\n7. Internationales, EU, Kooperationen und Vernetzung .................................... 23\r\n8. Strategische Technologiebereiche wie Künstliche Intelligenz (KI), Sicherheit und Verteidigung (SVI) ....................................................................... 25\r\n1. Finanzierung\r\nMaßnahmen aus dem Koalitionsvertrag: • Deutschlandfonds: Wachstums- und Innovationskapital für Mittelstand und Scaleups, • Verfügbarkeit von VC durch Beteiligung institutioneller Investoren erhöhen, • WIN-Initiative verdoppeln, • Zukunftsfonds weiterentwickeln und verstetigen, • Solvency II-Reform für mehr VC, Schritte hin zu Kapitalmarkt- und Bankenunion, • Effizienz-Check für Startup-Finanzierungsarchitektur.\r\n2\r\nFrage\r\nAntwort\r\nWie bewerten Sie die Finanzierungsbedingungen für Startups in Deutschland von der Gründungsphase bis zum Exit? In welchen Phasen der Unternehmens-entwicklung sehen Sie ggf. Lücken in der Finanzierung? Wie haben sich die Lücken in den letzten Jahren verändert oder verschoben?\r\nDie Finanzierungsbedingungen für Startups in Deutschland bleiben über alle Phasen hinweg angespannt. Im Gesamtbild 2024/2025 benötigen 61 Prozent der Startups in den kommenden zwei Jahren Wagniskapital, im Schnitt 2,7 Millionen Euro. 79 Prozent erleben die Investorinnen und Investoren zurückhaltender, 31 Prozent denken wegen Kapitalmangel über einen Standortwechsel nach (Bitkom Startup Report 2024). Eine aktuelle Bitkom-Befragung im Sommer 2025 bestätigt diese Tendenz: 81 Prozent sehen vorsichtigere Investoren, nur 23 Prozent finden, dass ausreichend VC verfügbar ist, 26 Prozent erwägen den Wegzug. Der durchschnittliche Kapitalbedarf liegt aktuell bei 2,5 Millionen Euro. In der Pre-Seed- und Seed-Phase funktioniert das Ökosystem vergleichsweise besser, gestützt durch Förderprogramme und aktive Frühphasenfonds. Die zentrale Lücke zeigt sich später. Es fehlt an Wachstumskapital und großen Finanzierungsrunden. Ab Series A und insbesondere ab Series B verstärkt sich der Engpass und die Abhängigkeit von internationalen Investoren. Bitkom empfiehlt daher, Zukunftsfonds und WIN konsequent für größere Runden einzusetzen und zusätzlich institutionelles Kapital zu mobilisieren.\r\nIn welchen Branchen sehen Sie ungedeckte Finanzierungsbedarfe und wie groß schätzen Sie diese in einem Zeitraum bis Ende 2030 ein?\r\nBesonders in KI und anderen DeepTech-Feldern zeigt sich eine überdurchschnittliche Kapitalintensität: Lange Entwicklungszeiten, Rechenleistung, Datenzugang, hochqualifizierte Talente und Compliance treiben die Finanzierungskosten. In Europa fehlen dafür weiterhin große Spätphasenrunden, Bitkom sieht hier ein strukturelles Gap. Ohne substanzielle zusätzliche Milliardenvolumina bleibt die Skalierung bis 2030 gebremst. Ähnlich stellt sich die Lage in sicherheits- und raumfahrtnahen Technologien dar: Für Durchhaltefähigkeit und Wachstum braucht es größere Tickets, die derzeit eher in den USA verfügbar sind.\r\nUm hinsichtlich des Dealvolumens auf das relative Niveau der USA zu kommen, müssen wir die Investitionen in Venture Capital in Deutschland vervierfachen. Das bedeutet wir müssen pro Jahr rund 25 Mrd. Euro mehr in die Assetklasse investieren.\r\n3\r\nFrage\r\nAntwort\r\nWie sollten vor diesem Hintergrund die Finanzierungsinstrumente des Bundes weiterentwickelt werden? Gibt es Instrumente, die aufgrund der veränderten Marktbedingungen nicht mehr benötigt werden?\r\nVor dem in der vorherigen Antwort beschriebenen Hintergrund sollten neue Finanzierungsinstrumente des Bundes konsequent auf Wachstum und Skalierung ausgerichtet werden. Der Zukunftsfonds braucht mehr Volumen und einen zusätzlichen Fokus auf Later-Stage-Runden. Die Mittel sollten professionell und nach wirtschaftlichen Kriterien allokiert werden, idealerweise mit Wasserfall-Strukturen, die privates Kapital hebeln. Die WIN-Initiative sollte verstetigt, evaluiert und skaliert werden. Wichtig ist die enge Verzahnung mit dem Zukunftsfonds sowie neuen Dachfonds-Lösungen, damit über alle Phasen hinweg anschlussfähige Finanzierungswege entstehen ohne Doppelstrukturen zu schaffen.\r\nZugleich muss der Zugang zum Kapitalmarkt leichter werden. IPO-Zulassungen müssen vereinfacht und der öffentliche Kapitalmarkt gestärkt werden.\r\nWir begrüßen das Vorhaben des Koalitionsvertrages, private Mittel mit Hilfe von staatlichen Garantien weiter zu hebeln. Diese könnten ähnlich zur Hermesdeckung ausgestaltet sein und das Risiko von institutionellen Investoren, etwa für Investments in Dachfonds-Strukturen, absichern.\r\nWelche Herausforderungen sehen Sie für die VC-Marktentwicklung in den nächsten Jahren?\r\nDie VC-Marktentwicklung steht in den nächsten Jahren vor drei Hauptherausforderungen. Erstens dämpft die makroökonomische Unsicherheit den Risikoappetit, was sich in zäheren Rundenverläufen niederschlägt. Zweitens ist das Exit-Umfeld schwach: Der heimische Kapitalmarkt ist weniger attraktiv, IPO-Hürden sind hoch und große Secondary- und Spätphasenrunden fehlen. Dies kann dafür sorgen, dass sich vermehrt Investoren aus dem dt. VC-Markt zurückziehen werden. Drittens erhöhen regulatorische Anforderungen, insbesondere aus KI-Regulierung und Datenschutz, die Transaktions- und Operativkosten und wirken damit dämpfend auf Investitionen.\r\nMit welchen konkreten Maßnahmen kann die Verdoppelung der Investitionen von bestehenden oder weiteren\r\nUm die Investitionen im Rahmen der WIN-Initiative zu verdoppeln, braucht es vier Hebel. Institutionelle Anleger müssen breiter eingebunden werden, etwa über (steuerliche) Anreize für Versicherungen und Pensionskassen. Ergänzend kann eine befristete,\r\n4\r\nFrage\r\nAntwort\r\nInvestoren der WIN-Initiative erreicht werden?\r\nmarktnahe Risikoteilung über Verlust- und Liquiditätsgarantien auf Portfolioebene privates Kapital hebeln. Kapitalmarkt-Brücken wie funktionierende Sekundärmarktplattformen und schnellere IPO-Pfade ermöglichen zügige Re-Allokation und Re-Investment (u.a. auch für Business Angels). Schließlich braucht es mehr Transparenz und Tempo durch einen quartalsweises Reporting zu Zusagen und Abrufen sowie klare Time-to-Yes-Ziele.\r\nGäbe es aus Ihrer Sicht eine Nachfrage privater Investoren nach marktmäßig bepreisten Bundesgarantien zur Absicherung möglicher Verlust- oder Liquiditätsrisiken im VC-Bereich?\r\nNachfrage privater Investoren nach marktmäßig bepreisten Bundesgarantien ist zu erwarten, sofern diese marktnah und portfolio-basiert ausgestaltet sind. Solche Garantien können großes Kapital mobilisieren und Risiken angemessen teilen, besonders in Schlüsseltechnologien mit hohen Vorlaufkosten.\r\nWie können Retail-Investoren für den VC-Markt gewonnen werden? Welcher Akteur kann diese Investorengruppe am wirkungsvollsten mit welchem Produkt ansprechen?\r\nFür Retail-Investoren eignen sich einfache, vertrauenswürdige Produkte, wie zum Beispiel ein Altersvorsorgedepot, über das man einen begrenzten Teil seines Vermögens mit breit gestreuten ELTIF-Dachfonds in Venture Capital investieren kann. Diese könnten im Rahmen einer Reform der privaten Altersvorsorge explizit in einer Positivliste verankert werden. Am wirksamsten sprechen Banken, Versicherungen und Wertpapierinstitute, etwa Neobroker, diese Zielgruppe an, flankiert von einer Finanzbildungsoffensive und einer digitalen, nutzerfreundlichen Übersicht, die Chancen, Risiken und Kosten transparent macht.\r\nMit welchen konkreten Maßnahmen und durch wen könnten die folgenden Exit-Kanäle in Deutschland und Europa weiter gestärkt werden? o Trade Sales o Secondaries o IPOs\r\nDie Exit-Kanäle sollten gezielt gestärkt werden. Bei Trade Sales helfen standardisierte Verträge. Für Secondaries braucht es europäische Sekundärmärkte für Startup- & VC-Anteile, um frühe Anteilsverkäufe und Liquidität zu ermöglichen. Bei IPOs könnte etwa ein spezialisiertes Segment an der Börse mit erleichtertem Zugang für junge, wachstumsstarke Unternehmen eingerichtet werden, um Skalierung zu ermöglichen. Vorbilder wie der britische AIM oder der schwedische\r\n5\r\nFrage\r\nAntwort\r\nFirst North zeigen, dass solche Strukturen Innovationen im eigenen Land halten und ausbauen können. Auch sollten zeit- und ressourcenintensive Prozesse beim IPO-Zulassungsverfahren vereinfacht werden, um die Zahl der Börsengänge deutscher Startups zu erhöhen.\r\n2. Diversität / Gründerinnen\r\nMaßnahmen aus dem Koalitionsvertrag: • Spezielle Förderungen für Gründerinnen ausbauen, • Berechnungsgrundlage für Elterngeld bei Selbstständigen flexibilisieren, • Mutterschutz für Selbstständige verbessern, • Umsetzung einer Aufklärungskampagne zum Mutterschutz für Selbstständige.\r\nFrage\r\nAntwort\r\nMit welchen Maßnahmen lassen sich aus Ihrer Sicht der Anteil und die Chancen von Startup-Gründerinnen am besten erhöhen?\r\nUm den Anteil und die Chancen von Gründerinnen spürbar zu erhöhen, braucht es einen kulturellen Wandel und eine starke Pipeline: Unternehmertum und MINT sollen an Schulen und Hochschulen gezielt gestärkt, Berufsorientierung klischeefrei gestaltet und Entrepreneurship fest in Curricula verankert werden. Eine bundesweite Sichtbarkeitskampagne mit weiblichen Role Models kann früh Wirkung entfalten – durch Präsenz erfolgreicher Gründerinnen in Bildung, Medien und Veranstaltungen. Ergänzend sind gezielte Förderlinien nötig, etwa ein Gründerinnen-Stipendium unter dem Dach des Zukunftsfonds und die Verstetigung von EXIST Women, flankiert von einer digitalen Anlaufstelle, die einschlägige Programme bündelt. In öffentlichen VC-Strukturen sollten Diversitätsziele verbindlich werden: mindestens 30 Prozent Frauen in Geschäftsführung und Partner-Ebene, klare LP-Konditionen sowie Reportingpflichten zum Anteil von Gründerinnen in den Portfolioinvestments.\r\nWas ist mit Blick auf verbesserte Finanzierungsbedingungen für Gründerinnen besonders relevant?\r\nMehr privates Kapital für diverse Teams über die Emerging Manager Facility. Öffentliche LPs wie KfW Capital sollten gezielt in Fonds mit Partnerinnen und in First-Time-Teams investieren, gekoppelt an klare Diversitäts-KPIs und Reporting. Matching-Programme\r\n6\r\nFrage\r\nAntwort\r\nfür Tickets von Business Angels und Investorinnen können den Zugang zu Frühphasen-Kapital für Gründerinnen vergrößern.\r\nIm Rahmen des Zukunftsfonds könnte ein bundesweit einheitliches Co-Invest-Instrument auf Marktkonditionen, mit Standard-Term-Sheet, Fast-Track-Prüfung und anonymisiertem First-Screening Kapital schnell und transparent mobilisieren. Private Runde führt, der Staat matcht. So kommt Kapital ohne Umwege in female-geführte Startups.\r\nVerpflichtendes Gender-Reporting für alle fondsbezogenen Programme mit öffentlichem Geld.\r\nWelche Hürden bestehen für Gründerinnen und weiblich geführte Startups bei der Finanzierung? Wie können Investorinnen gestärkt werden?\r\nDie größten Hürden liegen in einer männlich dominierten Investorenszene, Gender Bias in Investmentprozessen und tendenziell kleineren Tickets sowie geringerer Bewertung für weiblich geführte Startups. Dem begegnen Netzwerke und Mentoring sowie die Aktivierung erfolgreicher Gründerinnen als Business Angels.\r\nWie kann die Vereinbarkeit von Beruf und Familie verbessert werden damit Gründerinnen mehr Spielraum haben? Wie können Elterngeld- und Mutterschutzregelungen bei Selbstständigen verbessert werden?\r\nMehr Vereinbarkeit schafft Planungssicherheit und Zeit fürs Wachstum. Notwendig sind ein klarer rechtlicher Rahmen mit expliziter Einbeziehung Selbstständiger in den Mutterschutz - wie im KoaV vorgesehen. Dazu kommen Infrastrukturmaßnahmen wie der flächendeckende Ausbau kostenfreier und qualitativ hochwertiger Betreuungsplätze sowie eine Flexibilisierung der Betreuungszeiten, die steuerliche Absetzbarkeit privater Kinderbetreuung sollte auf 100 % bis 5.000 Euro pro Kind und Jahr erhöht werden.\r\nWelche Rolle kommt Vorbildunternehmerinnen zu? Wie sollten diese noch besser unterstützt werden? Wie können Netzwerke von Gründerinnen und Investorinnen gefördert werden?\r\nVorbildunternehmerinnen sind ein zentraler Hebel. Als Türöffnerinnen, Mentorinnen und Inspirationsquelle sind sie zentral für einen Kulturwandel. Sie sollten über eine bundesweite Kommunikationsoffensive systematisch sichtbar gemacht werden. Parallel sind Netzwerke auszubauen: Thematische Female-Founder-Programme, niedrigschwellige Zugänge zu Mentoring, Pitch-Nights und Investorinnen-Zirkeln beschleunigen Matching und Finanzierung. Diversity Role Models gewinnen zusätzliche Reichweite durch Kampagnen mit belegt positivem Business-Impact diverser Teams, durch\r\n7\r\nFrage\r\nAntwort\r\ndie Verstetigung öffentlicher Wettbewerbe, Preise und Rankings, Kooperationen mit Initiativen wie #SheTransformsIT sowie die Einbindung in Leitmessen und öffentliche Formate.\r\nWie können Diversity Role Models im Startup-Kontext noch stärker in der Öffentlichkeit platziert werden?\r\ns.o.\r\nWelche Maßnahmen sind geeignet, um Migrant Founders in möglichen Gründungsabsichten zu stärken? Wie kann der verstärkte Zugang von Migrant Founders zu Gründungsnetzwerken gelingen?\r\nAnalog zum Gründerinnen-Stipendium sollte unter dem Zukunftsfonds ein Programm für Gründerinnen und Gründer mit Migrationshintergrund etabliert werden, um diese finanziell zu unterstützen. Der Zweckwechsel des Aufenthaltstitels für Forschende, die gründen, sollte beschleunigt werden; wo nötig sind verlässliche Übergangsregelungen vorzusehen, um Statuslücken zu vermeiden.\r\nNetzwerke entstehen durch gezielte Matching-Formate zwischen Migrant Founders, Branchenunternehmen und Kapitalgebern, ergänzt um Mentoring durch erfahrene Gründerinnen und Gründer.\r\n3. Bürokratieabbau\r\nMaßnahmen aus dem Koalitionsvertrag: • Gründerschutzzone prüfen, • „Startup in a day“: digitalen One-stop-shop für Gründungen etablieren, • Notarielle Vorgänge vereinfachen, digitale Beurkundungen und automatischen Datenausrausch zwischen Notar, Finanz- und Gewerbeamt ermöglichen, • Innovationsfreiheitsgesetz zum Abbau von Förderbürokratie, • Einführung einer zentralen Förderplattform des Bundes, • Verwaltungsprozesse automatisieren, beschleunigen, effizienter und antragslos gestalten; Doppelerhebungsverbot wird verankert.\r\nFrage\r\nAntwort\r\nWie sollte eine Gründerschutzzone gestaltet werden, um\r\nEine Gründerschutzzone sollte Startups in den ersten zwei Jahren weitgehend von Melde-, Statistik- und Berichtspflichten entlasten. Dazu gehören vereinfachte\r\n8\r\nFrage\r\nAntwort\r\nStartups in der Anfangsphase weitestgehend von bürokratischen Hürden zu befreien? Welche bürokratischen Lasten sollten hier primär angegangen werden?\r\nUmsatzsteuer-Voranmeldungen, einfache Nachweise bei Förderprogrammen und die Möglichkeit zur Steuerstundung für eigenfinanzierte (bootstrapped) Startups. Die Vorgabe, dass Gründer:innen gemäß § 18 Abs. 2 S. 4 UStG in den ersten beiden Jahren die Umsatzsteuer-Voranmeldung monatlich einreichen müssen, sollte abgeschafft werden. Zudem sollten mit Überschreitung von Fristen wegen der hohen bürokratischen Belastung bei Startups kulant umgegangen werden. Ein Beispiel aus Polen zeigt, wie Startups entlastet werden können: Dort zahlen Startups in den ersten Jahren pauschal nur 9 % Körperschaftssteuer – bis zu einem Umsatz von 1,2 Millionen Euro. Eine automatische Steuererleichterung in den ersten Jahren würde auch hierzulande echte Entlastung bringen – und Gründende könnten sich auf Produkt, Markt und Team fokussieren, statt Förderanträge zu schreiben.\r\nNotarielle Pflichten sind, wo möglich, zu digitalisieren. Das gibt jungen Teams in der kritischsten Phase Zeit für Produkt, Kundinnen und Kunden. Ab Jahr drei greifen die Pflichten schrittweise. Vorrangig anzugehen sind überflüssige Berichtspflichten, fragmentierte Antrags- und Nachweisverfahren, unnötige Notarpflichten sowie Mehrfachmeldungen an verschiedene Stellen (z.B. Transparenzregister, obwohl Informationen bereits im Handelsregister erfasst sind).\r\nWelche bürokratischen Hürden verlangsamen eine Unternehmensgründung? Wie können Gründungen möglichst bürokratiearm gestaltet werden?\r\nGründungen werden heute durch lange Bearbeitungszeiten, Mehrfachdateneingaben, Schriftformerfordernisse und uneinheitliche Portale/Kontaktstellen gebremst. Erforderlich ist ein vollständig digitaler Prozess mit verbindlichen Fristen, einer Generalklausel zur Abschaffung der Schriftform, der Anerkennung elektronischer Signaturen und englischer Dokumente.\r\nBürokratische Hürden führen nicht nur zu finanziellen Belastungen für die Gründerinnen und Gründer, sondern verschleppen auch unnötig den Start ihrer Geschäftstätigkeit. Besonderes Verbesserungspotential liegt dabei nach der Gründung, da noch zahlreiche aufwändige und zeitfressende Schritte anstehen (z.B. Antrag auf Erteilung der Steuernummer oder die\r\n9\r\nFrage\r\nAntwort\r\nGewerbeanmeldung). Helfen kann auch eine Konformitätsvermutung, um Handeln auch bereits ohne HR-Nummer anzugehen. Ziel ist die Unternehmensgründung innerhalb von 24 Stunden. Der Ruf nach Bürokratieabbau ist eindeutig, ebenso der Wunsch nach einer zentralen Anlaufstelle. 94 Prozent der Startups fordern Bürokratieabbau, 71 Prozent wünschen sich eine zentrale Anlaufstelle.\r\nLeitprinzipien sind Digital-Only, Once-Only, vernetzte Register und standardisierte Schnittstellen. Wir schlagen, analog zu den Vorhaben im KoaV, einen neuen Paragrafen § 1b im OZG vor, um der Umsetzung des Once-Only-Prinzips eine Frist zu setzen. Siehe: BitkomStellungnahmeOnlinezugangsgesetz.pdf\r\nWie kann der Aufbau eines digitalen „One-stop-shops“ für Gründungen gelingen? Welche Prozesse sind zu beachten? Welche Maßnahmen sind aus Ihrer Sicht prioritär umzusetzen?\r\nAus unserer Sicht ist der „One-Stop-Shop“ ein einheitliches, digitales Portal, dass alle Informationen und Schritte für die Unternehmensgründung an einer zentralen Stelle bündelt sowie digitale Behördengänge ermöglicht.\r\nDie Digitalisierung notarieller Beurkundungsprozesse sowie der automatische Datenaustausch mit Handelsregister, Transparenzregister, IHK, Finanz- und Gewerbeämtern aber auch der DRV sind zentrale Schritte, um die Gründungskosten und -zeiten deutlich zu reduzieren. Dieses Portal soll nicht nur die notwendigen Formalitäten wie Gewerbeanmeldung, Unfallversicherung, Steuer- und Betriebsnummer-Beantragung sowie die Eintragung ins Transparenzregister ermöglichen und entsprechende Daten aus bestehenden Registern hierfür nutzen, sondern auch umfassend und verständlich alle relevanten Gründungsinformationen bereitstellen sowie durch einen KI-Chatbot assistieren.\r\nEin bundesweit einheitliches Unternehmenskonto soll für die Identifizierung, Authentifizierung und die Kommunikation mit Behörden dienen. Einheitliche digitale Kommunikationswege, die Möglichkeit, Nachweise und Dokumente digital einzureichen, sowie moderne Tools wie Chatbots und Ticketsysteme sollen den Austausch mit Behörden deutlich vereinfachen und beschleunigen. Mit einem zentralen Portal, auf das alle\r\n10\r\nFrage\r\nAntwort\r\nBehörden zugreifen können, wird die Gründung nicht nur transparenter, sondern auch deutlich effizienter.\r\nWie können notarielle Vorgänge vereinfacht werden? Welche Schritte sind einzuleiten, um den automatischen Datenausrausch zwischen Notar, Finanz- und Gewerbeamt zu ermöglichen?\r\nNotarielle Vorgänge lassen sich vereinfachen, indem die bereits eingeführte Online-Beurkundung für bestimmte GmbH- und UG-Fälle auf weitere Vorgänge ausgeweitet wird. Ziel sind durchgängig digitale Beurkundungsprozesse, weniger Präsenzpflichten und klare Schnittstellen vom Notariat zu Handels-, Finanz- und Gewerbeämtern. Die angekündigten Schritte zu digitalen Beurkundungen und automatischem Datenaustausch zwischen Notariat, Finanzamt und Gewerbeamt unterstützt Bitkom. Nötig sind gemeinsame Datenmodelle, sichere APIs, verbindliche Fristen und eine Ende-zu-Ende-Automatisierung der Meldungen.\r\nDarüber hinaus sollte geprüft werden, ob notarielle Pflichten in Bereichen, in denen sie keinen erkennbaren Mehrwert bieten, vollständig abgeschafft werden können. Statt unnötiger formaler Hürden können digitale Verfahren mit starken Authentifizierungs- und Sicherheitsmechanismen einen vergleichbaren Schutz für die Rechtssicherheit und der Beweisbarkeit gewährleisten – schneller, günstiger und effizienter.\r\nWie bewerten Sie das (digitale) Informationsangebot der BReg zu (öffentlichen) Förder und Unterstützungsinstrumenten im Rahmen der Unternehmensgründung? (z.B. www.foerderdatenbank.de; www.foerderinfo.bund.de, https://xn--frderzentraleimb.de)\r\nObwohl es eine Vielzahl von Fördermöglichkeiten für junge Unternehmen gibt, ist die nur ein Beispiel für Programme, die für Startups zu bürokratisch, unattraktiv oder zu intransparent sind. So zeigt sich etwa im Bereich Quantentechnologien, dass es in der deutschen Förderlandschaft eine Vielzahl an Angeboten gibt, die von den Startups begrüßt werden. Es mangelt jedoch an Transparenz: Die einzelnen Förderungen laufen über verschiedene Mittelgeber (BMWE; BMFTR/SPRIND), die Höhe der bereits verausgabten und noch verfügbaren Mittel ist nicht ersichtlich.\r\nNeben einer übersichtlichen Aufbereitung der verschiedenen Förderprogramme von Ländern, Bund und EU, z. B. hinsichtlich Alters- und Themenschwerpunkt, sollte eine zentrale und unbürokratische Beantragung, etwa über standardisierte Antragsformulare, möglich sein. Dabei\r\n11\r\nFrage\r\nAntwort\r\nsollte bei der Beantragung von Fördermöglichkeiten verstärkt die User Experience in den Blick genommen werden und Formulare möglichst unkompliziert und einfach gestaltet sein. Zudem sollten die Anforderungen von Startup-Förderungen die Arbeitsweise und den kurzfristigen Planungshorizont von Startups berücksichtigen. Ein zentrales digitales Portal, über das alle Förderanträge eingereicht und bearbeitet werden können, würde den Zugang zu Fördermitteln erleichtern. Durch den Einsatz digitaler Tools und automatisierter Prozesse könnte die Bearbeitungszeit von Förderanträgen verkürzt werden. Beratungsstellen, analog und digital, könnten Startups bei der Antragstellung unterstützen und sie durch den gesamten Prozess begleiten.\r\nBeispielhaft für eine Startup-orientierte und schlanke Beantragungsstrecke ist das Hamburger Förderprogramm InnoFinTech Hamburg: Um Fördermittel zu erhalten, können Startups ihr Pitch Deck einreichen. Kommt das Projekt in Frage, folgt ein Pitch vor Ort. Bei Erfolg wird der Förderantrag ausgefüllt, wobei die Antragsstellung begleitet werden kann, um den Prozess zu erleichtern und sicherzustellen, dass alle erforderlichen Informationen korrekt und vollständig eingereicht werden.\r\nWie bewerten Sie den Wegweiser zu Unternehmensgründung und Onlineverfahren auf dem Verwaltungsportal des Bundes? (https://verwaltung.bund.de/portal/DE/info-pages/Unternehmensgruendung)\r\nDa es noch keine One-Stop-Shop-Lösung gibt, über die alle Prozesse abgewickelt werden können, ist eine staatliche, zentrale Informationsplattform zu begrüßen. Solange aber Daten mehrfach eingegeben und Portale gewechselt werden müssen, bleibt der Standort im Nachteil.\r\nFraglich ist der Mehrwert des Wegweisers, der lediglich auf weitere Websites verlinkt (hier sind teilweise die Links unbrauchbar), die inhaltlich wiederum teilweise aufeinander referenzieren.\r\n4. Fachkräftesicherung\r\nMaßnahmen aus dem Koalitionsvertrag: • „Work and Stay“-Agentur für Fachkräfteeinwanderung einrichten, • Mitarbeiterkapitalbeteiligung stärken.\r\n12\r\nFrage\r\nAntwort\r\nWas sind die Hauptgründe für Probleme bei der Rekrutierung von Fachkräften für Startups? In welchen Berufsgruppen verzeichnen Startups einen Fachkräftemangel?\r\nIn der deutschen Wirtschaft fehlen aktuell rund 109.000 IT-Fachkräfte, Stellen bleiben im Schnitt lange unbesetzt. Viele Startups melden mehrere offene Positionen und planen zugleich Einstellungen. Die Nachfrage ist vorhanden, das Matching hakt. Besonders knapp sind Softwareentwicklung, Data Science und Analytics, KI, IT-Sicherheit und DevOps.\r\nZusätzliche Hürden entstehen durch Visa- und Anerkennungsverfahren sowie fehlende Once-Only-Prozesse. Ein großer Teil der Startups fordert erleichterte Zuwanderung. Viele Teams setzen bereits auf internationale Mitarbeitende.\r\nDeutschland braucht ein modernes Arbeitsmarktsystem nach dem Vorbild der dänischen Flexicurity. Das Modell verbindet hohe Flexibilität für Unternehmen mit klaren sozialen Sicherheiten für Beschäftigte – etwa durch verbindliche Abfindungsregelungen und verlässliche Übergangslösungen im Falle von Kündigungen. Gerade für Startups und schnell wachsende Scaleups würde ein solches System große Vorteile bieten: Junge Unternehmen müssen in der Lage sein, Teams dynamisch anzupassen, wenn sich Märkte, Kundenbedarfe oder Finanzierungsbedingungen ändern. Der heutige rigide Kündigungsschutz verhindert das häufig, weil er rechtliche Unsicherheiten schafft, die Unternehmen vor Einstellungen zurückschrecken lassen. Ein flexibleres System mit klaren Standards würde dagegen dazu beitragen, dass mehr Menschen überhaupt erst eine Chance auf einen Job in jungen Unternehmen bekommen – bei gleichzeitig verlässlichen sozialen Sicherheiten im Trennungsfall. So entsteht mehr Beschäftigung und bessere Planbarkeit für alle Beteiligten\r\nWelche Maßnahmen der BReg sind besonders wichtig, um die Sicherung des Fachkräftebedarfs von Startups zu erleichtern?\r\nWir begrüßen die Einrichtung einer „Work-and-stay-Agentur“ mit einer zentralen IT-Plattform als einheitliche Anlaufstelle für ausländische Fachkräfte und die bessere Einbindung der Arbeitgeber. Es sollte hierbei sichergestellt werden, dass die Kommunikation zwischen den beteiligten Behörden und Institutionen\r\n13\r\nFrage\r\nAntwort\r\naller Verwaltungsebenen wie den Visastellen, dem Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten, den Ausländerbehörden, der Bundesagentur für Arbeit und den Anerkennungsstellen ausschließlich digital erfolgt. BMAS, BMI und AA müssen gemeinsam darauf einwirken, dass medienbruchfreie Schnittstellen, die das Once-Only-Prinzip verfolgen, zwischen den beteiligten Stakeholdern zwingend implementiert werden.\r\nWichtig ist es zudem, Absolventinnen und Absolventen nach ihrer Ausbildung in Deutschland einen unkomplizierten Zweckwechsel ihres Aufenthaltstitels für eine Erwerbstätigkeit zu ermöglichen.\r\nDas klare Ziel im Koalitionsvertrag, Berufsqualifikationen innerhalb von acht Wochen anzuerkennen, sollte zügig umgesetzt werden.\r\nEine englischfreundliche Verwaltung mit Anerkennung englischer Unterlagen, digitalen Signaturen und standardisierten, startup-tauglichen Verfahren ist zentral.\r\nNeben der Verschlankung der Prozesse und der Stärkung der internationalen Attraktivität Deutschlands im globalen War for Talents, müssen wir auch die Aktivierung des inländischen Fachkräftepotenzials weiter stärken.\r\nSchwerpunkt sollte dabei die Stärkung der beruflichen Aus- und Weiterbildung sein. Der angekündigte Digitalpakt Weiterbildung und die Standardisierung und Transparenz von Zertifikation in der Weiterbildung sind dafür wichtige Schritte. Eine Konkretisierung des Digitalpakts Weiterbildung muss schnell folgen.\r\nDie Einführung einer Schüler-ID und eines Bildungsverlaufsregisters in Kombination mit einem digital- und datengestützten Berufsorientierungsprozess verspricht eine bessere Berufsvermittlung. Wichtig ist die Verzahnung mit der Bürger-ID und Prozessen zur Verwaltungsdigitalisierung in der Umsetzung, um keine Parallelstrukturen entstehen zu lassen.\r\n14\r\nFrage\r\nAntwort\r\nDie Unterstützung von Schülerfirmen und Gründerkultur an Hochschulen, etwa durch die Ergänzung des Zukunftsvertrags Studium und Lehre (ZSL) um Entrepreneurship Education, sind wichtige Bausteine für eine florierende Startup-Szene in Deutschland.\r\nZu Maßnahmen zur Verfügbarkeit von Talenten zählt auch die Möglichkeit einer Aktiv-Rente, die es gut ausgebildeten Fachkräften ermöglicht, über das Renteneintrittsalter hinaus auf dem Arbeitsmarkt zu verbleiben.\r\nWir erachten es zudem als sinnvoll, den flexiblen Einsatz von externen Experten zu vereinfachen, die Unternehmen (darunter auch Startups) kurzfristig Spezialwissen und Knowhow zur Verfügung stellen können. Dazu sollte das Statusfeststellungsverfahren reformiert und zudem ein diesem vorgeschaltetes Fast-Track-Verfahren eingeführt werden. Über der agilen Projektarbeit darf nicht länger das Damoklesschwert der Scheinselbstständigkeit und verdeckten Arbeitnehmerüberlassung schweben.\r\nWelche Unterstützungsangebote der BReg für die Fachkräftesicherung sind Ihnen bekannt? Welche Ansatzpunkte sehen Sie, wie die Angebote besser auf die Bedürfnisse von Startups zugeschnitten werden können?\r\nDie Möglichkeiten der Weiterbildungsförderung für Beschäftigte nach §82 SGB III sind auch für Startups nutzbar. Die Förderquoten sind für kleine Unternehmen besonders hoch, sodass Startups hier besonders von der Förderung profitieren können. Allerdings muss das Förderinstrument flexibler werden, um in den Arbeitsalltag von Startups zu passen. Die Wartezeitregelungen nach dem letzten Berufsabschluss bzw. der letzten geförderten Weiterbildung sollten abgeschafft oder zumindest auf 1 Jahr reduziert werden. Der Mindeststundenumfang einer Maßnahme sollte auf 50 Maßnahmestunden (á 45min) gesenkt werden. Dies würde die moderne Realität der beruflichen Weiterbildung besser widerspiegeln und es Startups ermöglichen, die Weiterbildung ihrer Beschäftigten modular und flexibel zu gestalten.\r\nDer Quereinstieg ist für Startups ein besonders wichtiges Mittel zur Fachkräftegewinnung. Ein staatliches Unterstützungsprogramm von Unternehmen mit Quereinstiegsprogrammen, von\r\n15\r\nFrage\r\nAntwort\r\ndem auch Startups profitieren könnten, würde die Nutzung dieses Potenzials erhöhen.\r\nWelche Anreize könnten Ihrer Meinung nach hilfreich sein, um ausländische Fachkräfte für deutsche Startups leichter gewinnen zu können? (z.B. schnellere Einbürgerung, schnellere Verfahren, gezielte Anwerbung)\r\nUm ausländische Fachkräfte leichter zu gewinnen, helfen gezielte internationale Ansprachen (Standort-Marketing), eine digitale Visa-Journey, vereinfachte und beschleunigte Verfahren (insb. bei der Zweckänderung des Aufenthaltstitels aber auch der Anerkennung von Berufsqualifikationen) und der Abbau unnötiger Sprach- und Formalhürden (u.a. durch den Einsatz von KI), s.o.\r\nDurch welche Maßnahmen könnte die Anerkennung von ausländischen Berufsabschlüssen Ihrer Meinung nach beschleunigt werden?\r\nDie Anerkennung ausländischer Abschlüsse sollte zentralisiert, digitalisiert und parallel zur Beschäftigung ermöglicht werden. Eine ad-hoc-Arbeitsgruppe von Bund und Ländern soll zeitnah Maßnahmen zur Beschleunigung der Anerkennungsverfahren und Prozesse entwickeln und vorschlagen, wie die Zentralstelle für Ausländisches Bildungswesen (ZAB) in Struktur und Organisation angepasst und gegebenenfalls unterstützt wird. Für diese Beschleunigung sollten länderspezifische Kompetenzen gebündelt und konsequent auf digitale Antrags- und Bearbeitungsprozesse gesetzt sowie die Chancen des Einsatzes von KI-gesteuerten Sprachassistenten genutzt werden. So können Unterlagen in Originalsprache eingereicht und bearbeitet sowie Behördenmitarbeitende in der Antragsbearbeitung unterstützt werden\r\nWie kann die Mitarbeiterkapitalbeteiligung Ihrer Meinung nach weiterentwickelt werden? Wo sehen Sie Änderungsbedarf im nationalen Recht?\r\nMehr als 40 % der Startups beteiligen ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter am Unternehmen. Ebenso 40 % können sich vorstellen, das in Zukunft zu tun. Die Zahlen zeigen: Mitarbeiterkapitalbeteiligung ist ein gängiges Instrument in der Startup-Szene, um Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu gewinnen, zu binden, zu motivieren und am finanziellen Erfolg des Unternehmens zu beteiligen. Eine attraktivere, unbürokratische Gestaltung der Mitarbeiterkapitalbeteiligung ist daher ein entscheidender Faktor für die internationale Anziehungskraft des Startup-Standorts Deutschland. Zwar wurde Mitte 2021 das Fondsstandortgesetz richtigerweise angepasst und die steuerrechtliche Ausgestaltung mit dem Zukunftsfinanzierungsgesetz\r\n16\r\nFrage\r\nAntwort\r\nzu Beginn 2024 deutlich verbessert, doch noch gibt es weiteres Verbesserungspotenzial. Wir begrüßen daher, dass die Koalition sich auf eine weitere Stärkung der Mitarbeiterkapitalbeteiligung durch eine praxisnahe Ausgestaltung von Steuer- und Sozialversicherungsrecht verständigt hat. Aus unserer Sicht sind hier insbesondere Unsicherheiten hinsichtlich der Festlegung der Bewertung bei Übertragung der Anteil auf Beschäftige sowie die Berücksichtigung eventueller Bewertungsabschlägen auf Grund abweichender Ausgestaltung von Anteilsklassen aus dem Weg zu räumen. Hier gilt es auch, dass VSOPs (Virtual Stock Option Plan) mit echten Anteilen unter §19a EstG gleichgestellt werden. Zudem sollte der versteuerte Mitarbeitervorteil künftig nicht mehr der Beitragspflicht zur Sozialversicherung unterliegen, soweit die Jahresvergütung der betroffenen Beschäftigten die Beitragsbemessungsgrenze zur Sozialversicherung nicht überschreitet. Neben steuer- und sozialversicherungsrechtlichen müssen auch prozessuale und bürokratische Hürden angegangen werden. So sollte zum einen ein einfacher Weg geschaffen werden, um Anteile an die Mitarbeitenden zu übertragen, etwa durch die Schaffung einer einfach übertragbaren, stimmrechtslosen Anteilsklasse im GmbH-Recht ohne notarielle Beurkundungspflicht. Zudem sollte geprüft werden, wie Mitarbeitende, die nicht in Deutschland wohnhaft sind, unkompliziert am Unternehmen beteiligt werden können.\r\nKönnen Sie europäische/internationale Beispiele der Mitarbeiterkapitalbeteiligung nennen, die Sie als vorbildhaft erachten? Was konkret ist hierbei besonders gelungen?\r\nHinsichtlich steuerlicher Ausgestaltung gibt es in einigen andere europäischen Ländern attraktivere Regelungen als in Deutschland. Im Vereinigten Königreich wir nach Ausübung nur der niedrigen Kapitalertragsteuersatz (10 %) statt der Einkommenssteuersatz gezahlt. In Portugal und Estland gibt es beispielsweise eine ganz klare Exit-Besteuern (Besteuerung bei wirklichem Verkauf der Anteil). Prozessual kann Estland ebenfalls Beispiel sein. Dank e-Business register können (standardisierte) ESOP-Pläne virtuell und ohne kleinteilige notarielle Pflichten bei Einzelübertragungen angelegt und verwaltet werden.\r\n17\r\n5. Vergabe und Wettbewerb\r\nMaßnahmen aus dem Koalitionsvertrag: • Vergaberecht vereinfachen, digitalisieren und beschleunigen, • Sonderwertgrenze für Direktaufträge an Startups bis 4 Jahre nach Gründung in Höhe von 100.000 Euro einführen, • Sicherung offener und bestreitbarer digitaler Märkte durch effektive Durchsetzung des Digital Markets Act (DMA) durch zuständige Behörden auf EU-Ebene, • Einsetzung Expertenkommission „Wettbewerb und Künstliche Intelligenz“ beim BMWE.\r\nFrage\r\nAntwort\r\nWie bewerten Sie die im Koalitionsvertrag genannte Altersgrenze für Unternehmen/Startups („bis 4 Jahre“) für Direktaufträge i.H.v. 100.000 Euro?\r\nDie im Koalitionsvertrag verankerte Möglichkeit, Startups in den ersten vier Jahren Direktaufträge bis 100.000 Euro für innovative Leistungen zu erteilen, ist richtig und sollte unverzüglich umgesetzt werden. Bitkom kritisiert, dass dieser Passus sowie die entsprechende Ausnahme von der Tariftreueregelung in den aktuellen Entwürfen zum Vergabebeschleunigungs- und Bundestariftreuegesetz lediglich in der Gesetzesbegründung, nicht aber im Gesetzestext Berücksichtigung findet und damit der Zugang von Startups zu öffentlichen Aufträgen erschwert wird.\r\nDie Begrenzung auf vier Jahre ab Gründungszeitpunkt scheint hier jedoch willkürlich gewählt und wird nicht näher begründet. Scaleups werden so z.B. ausgeschlossen. Der Innovationscharakter sollte unserer Meinung nach hier über den Einsatz neuer Technologien und dem Ziel der Modernisierung und Digitalisierung definiert sein. Siehe hierzu auch HmbVgRL; S.10.; Ziffer II.5.3; Experimentierklausel für Government Technology §12 UVgO.\r\nUm einem Missbrauch der Möglichkeit der Direktvergaben vorzubeugen, sollten auf Bundes- und Landesebene entsprechende Einheiten in den Verfahrensprozess mit einbezogen werden, die den Innovationscharakter beurteilen und sicherstellen können (denkbar wäre bspw. ZIB11 (Bund) oder eine Einheit wie GovTecHH auf Landesebene).\r\n18\r\nFrage\r\nAntwort\r\nSollten diese „Startup-Klauseln“ nicht im Rahmen des Vergabebeschleunigungs- und Bundestariftreuegesetz umgesetzt werden, fordern wir, dies in einem weiteren legislativen Verfahren schnellstmöglich nachzubessern.\r\nWelche Maßnahmen beim Thema Vergabe sind – über die aktuell in der Diskussion befindlichen hinaus – relevant um den Zugang von Startups zu öffentlichen Aufträgen zu erleichtern (bitte möglichst konkret)?\r\nUm den Zugang von Startups zu öffentlichen Aufträgen zu erleichtern, sind innovationsfreundliche Vergabepfade erforderlich. Innovationspartnerschaften und funktionale Leistungsbeschreibungen sollten im Unter- wie Oberschwellenbereich konsequent genutzt und Nebenangebote standardmäßig zugelassen werden. Eignungskriterien sind Startup-tauglich zuzuschneiden, etwa durch abgesenkte Referenzanforderungen (Jahresabschlüsse, Projekte, etc.) und Zahlungen sollten zeitnah erfolgen.\r\nDer Rechtsrahmen ist zu harmonisieren, die UVgO flächendeckend einzuführen bzw. noch weitergehend sollte Bundes- und Landesvergaberecht harmonisiert werden. Beschaffer benötigen verpflichtende Schulungen, Best-Practice-Austausch sowie digitale Experimentierräume und Vernetzungsformate mit Startups. Für digitale Lösungen sollte ein zentraler Marktplatz für cloudbasierte IT auf Basis eines dynamischen Beschaffungssystems entstehen, damit geprüfte Angebote schnell skaliert werden. Konkrete Vorschläge zur Ausgestaltung dieses Marktplatzes finden sich hier: Zentraler Marktplatz für cloudbasierte IT im öffentlichen Sektor\r\nWas sollte die europäische Kommission und die BReg bei der Durchsetzung des DMA beachten, um faire Wettbewerbsbedingungen für Startups zu schaffen und ihre Innovationskraft zu stärken?\r\nDie Zuständigkeit für die Durchsetzung des DMA liegt allein bei der EU-Kommission. Soweit das BKartA von seinen Befugnissen aus § 32g GWB Gebrauch macht und eine mögliche Nichteinhaltung der Artikel 5, 6 oder 7 des DMA untersucht ist eine enge Zusammenarbeit zwischen den Wettbewerbsbehörden erforderlich, weil parallele Verfahren nationaler Wettbewerbsbehörden und der Kommission s zu Rechtsunsicherheit für die betroffenen Unternehmen führen könnten. Erforderlich sind\r\n19\r\nFrage\r\nAntwort\r\nklare Leitlinien, feste Ansprechpartner und ein strukturierter Dialog zwischen Gatekeepern und aufstrebenden europäischen Anbietern. Der Fokus muss auf Wettbewerbsfähigkeit liegen: zielgenaue Durchsetzung zur Stärkung von Wahlfreiheit, Interoperabilität und Marktzugang, ohne Überregulierung\r\nInwieweit sehen Sie Handlungsbedarf, um Startups einen fairen Zugang zu Daten großer Plattformen durch verbesserte Datenportabilität und Interoperabilität sowie zu digitalen Infrastrukturen großer Anbieter wie Cloud-Diensten und Rechenzentren zu ermöglichen?\r\nMit dem Data Act erlangen im September 2025 neue Regeln ihre Gültigkeit – diese sollten umgesetzt werden. Insb. enthält der Data Act zahlreiche Regelungen zu Datenzugangsansprüchen, schafft ein vertragsrechtliches Rahmenwerk für Datenklauseln und senkt Hürden beim Wechsel von Cloud-Diensten. Entscheidend ist, dass die Bundesregierung möglichst schnell die Bundesnetzagentur als zentralen Datenkoordinator i.S.d. Data Act einsetzt, um den Unternehmen bei der praxisnahen Umsetzung zu helfen. Die Sensitivität von Geschäftsgeheimnissen sollte weiterhin respektiert werden und Cloud-Switching für die Anbieter technisch und rechtlich handhabbar bleiben; dies steht einer Migration nicht entgegen. Guidance zum Cloud-Wechsel muss die technische Komplexität bei Daten, Anwendungen und Workloads berücksichtigen. Parallel sind Datenräume und Open Data zu stärken, denn für KI-Startups sind Compute und hochwertige Daten entscheidend. Wir fordern außerdem einen Rechtsanspruch auf Open Data und die Weiterentwicklung kooperativer Datenräume.\r\n6. Bildung, Ausgründungen und Transfer\r\nMaßnahmen aus dem Koalitionsvertrag: • Neue Gründerkultur an Forschungseinrichtungen etablieren, • Nationale IP-Strategie auflegen, • Verbindlich standardisierte Ausgründungsverträge an Forschungseinrichtungen und Hochschulen einführen, • Neue Dachmarke „Initiative Forschung & Anwendung“ auflegen, • Startupfreundliche Rahmenbedingungen für Reallabore: Reallabore und Experimentierklauseln stärken, • Entrepeneurship Education stärken.\r\n20\r\nFrage\r\nAntwort\r\nWelche Maßnahmen schlagen sie vor, um Entrepreneurship Education in Schule, Ausbildung und Hochschule zu verbessern? Wie können wirtschaftsnahe Schlüsselkompetenzen sinnvoll in die Lehrpläne integriert werden?\r\nEntrepreneurship Education muss früh beginnen und praktisch verankert sein. Informatik sollte ab Sekundarstufe I Pflichtfach sein, verbunden mit Modulen zu Datenkompetenz, KI-Grundlagen, Projektarbeit und Wirtschaftskompetenz. Ergänzend gehören Entrepreneurship-Basics fächerübergreifend in die Lehrpläne (auch bzw. insbesondere BBS). Wir brauchen projektorientierte Formate mit externen Partnerinnen und Partnern, Maker-Spaces, Schul-Hackathons und die Skalierung erprobter Netzwerke wie das Smart School-Netzwerk.\r\nLehrkräfte und Hochschullehrstühle sollten systematisch zu Entrepreneurship fortgebildet werden. Ein Professorinnen-Programm Entrepreneurship und starke Gründungsberatungen auf dem Campus machen Unternehmertum sichtbar und handhabbar.\r\nWelche Verbesserungs- bzw. Erweiterungsvorschläge haben Sie konkret zum Programm EXIST-Ausgründungen aus der Wissenschaft? Welche weiteren Maßnahmen sind aus Ihrer Sicht erforderlich, um Ausgründungen aus der Wissenschaft erfolgreich voranzutreiben?\r\nEXIST sollte breiter wirken und schneller werden. Das Programm sollte für alle Teams geöffnet werden, auch für nichtakademische Werdegänge (z.B. aus der dualen Ausbildung heraus). Verfahren müssen schlank und planbar sein (auch etwa hinsichtlich Beschaffung durch die Startups, die aktuell über die Hochschulen läuft), mit klaren Fristen und weitere Flexibilisierung der Mittelverwendung (Coaching). Ferner sollte geprüft werden, wie Prozess und bürokratische Aufgaben für Professoren/Mentor so unkompliziert wie möglich gestaltet werden können, um hier von einer Unterstützung nicht abzuschrecken.\r\nWir begrüßen die Einführung der Startup-Factories zur weiteren Förderung in der Spitze.\r\nWelche Aktivitäten zur Verbesserung des IP-Transfers sind aus Ihrer Sicht erforderlich? (z.B. bundeseinheitlicher IP-Werkzeugkasten, Mustervereinbarungen)\r\nDer IP-Transfer an Startups sollte erleichtert werden. Dafür gilt es Verhandlungen zu IP- und Lizenzverträgen auf Augenhöhe zu ermöglichen. Derzeit besteht eine Asymmetrie zugunsten der Hochschulen. Um diese auszugleichen, braucht es Transparenz über üblichen Lizenzbedingungen über eine öffentlich leicht einsehbare Lizenz- bzw. Patentdatenbank, transparente Term Sheets sowie die\r\n21\r\nFrage\r\nAntwort\r\nMöglichkeit für Hochschulen, sich über virtuelle Unternehmensanteile an der Verwertung von Lizenzen zu beteiligen\r\nZudem zählt beim IP-Transfer Verlässlichkeit. Ein bundeseinheitlicher IP-Werkzeugkasten mit modularen, fairen und anpassbaren Semi-Standard-Lizenzen verkürzt Verhandlungen und senkt Transaktionskosten. Klare Leitplanken für Bewertung und Beteiligung sowie Zeitziele für Verhandlungsdauern schaffen Tempo. Gründungsförderungen brauchen mehr Eigenständigkeit gegenüber der Einrichtung. Strukturell helfen spezialisierte Transferstellen, ein systematischer Best-Practice-Austausch und eine starke Schiedsstellenkompetenz.\r\nWie beurteilen Sie in diesem Kontext die vorgesehene Einführung von verbindlich standardisierten Ausgründungsverträgen an Hochschulen und Forschungseinrichtungen?\r\nVerbindlich standardisierte Ausgründungsverträge sind sinnvoll, wenn sie verbindliche Voreinstellungen mit echten Wahlrechten kombinieren (Virtual Shares, Lizenzmodelle, Kauf der IP). Modularität ist der Schlüssel, damit unterschiedliche Fachkulturen und Geschäftsmodelle passen. Einheitliche Muster können die Zeit bis zur Ausgründung spürbar verkürzen.\r\nWelche Hürden sehen Sie speziell für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit mit Partnern aus der Europäischen Union für ausgründungsorientierte Forschungseinrichtungen und Hochschulen? In welchen Bereichen wären (weitere) rechtliche Harmonisierungen zwischen den EU-Mitgliedsstaaten besonders sinnvoll?\r\nGrenzüberschreitende Zusammenarbeit in der EU wid heute durch unterschiedliche IP-Policies, abweichende Vertragsstandards, uneinheitliche Auslegung von Beihilferegeln sowie Vorgaben zu Daten und Cloud gehemmt. Hinzu kommen Visa- und Beschäftigungsformalitäten. Abhilfe schaffen EU-weit nutzbare Muster für Konsortial-, Lizenz- und Ausgründungsverträge, abgestimmte Leitlinien zu Daten und Cloud sowie eine EU-Startup-Rechtsform, die grenzüberschreitendes Gründen erleichtert.\r\nZudem ist das staatliche Beihilferecht in den EU-Ländern unterschiedlich geregelt und bedarf einer Harmonisierung.\r\nIn welchen konkreten Bereichen bestehen Bedarfe zur Erprobung in Reallaboren? Ist hierfür aus Ihrer Sicht die Schaffung einer neuen\r\nReallabore sollten gezielt dort ansetzen, wo Regulierung Innovation bremst und wo neue Technologien Marktreife erlangen. Das betrifft autonomes und vernetztes Fahren, Drohnen und Robotik, digitale Gesundheit und Telemedizin,\r\n22\r\nFrage\r\nAntwort\r\nfachgesetzlichen Experimentierklausel erforderlich?\r\nEnergie- und Netzinfrastruktur mit Smart Grids sowie Datenräume, Industrie-KI. Reallabore brauchen verlässliche Übergänge in dauerhaftes Recht, klare Zuständigkeiten und sichere Schnittstellen. Daher gilt: Reallabore zügig per Reallabore-Gesetz beschließen und mit klaren Verfahren, Fristen und Mustern bundesweit nutzbar machen. Evaluation, Berichte und ein funktionsfähiges Innovationsportal müssen den Übergang in Fachrecht sichern. Eine spezifische Förderlinie für prototypische Rechts-IT ist nötig, damit Behörden auch die technischen Backends wie APIs und Datenmodelle parallel erproben. Eine bundesweite Ergebnisdatenbank und die regelmäßige Überführung erfolgreicher Regeln in Fachgesetze sorgen dafür, dass Erprobtes in der Fläche ankommt.\r\nWelche Unterstützungsmaßnahmen – über das Reallabore-Innovationsportal hinaus – sind nach ihrer Ansicht zur besseren Umsetzung von Reallaboren erforderlich?\r\nBitkom empfiehlt eine dauerhaft institutionalisierte Governance-Struktur für digitale und regulatorische Sandbox-Ansätze zu schaffen. Ziel ist eine zentrale Anlaufstelle, die Beratung bietet, Experimente begleitet, gemeinsame Standards entwickelt und regulatorisches Lernen ermöglicht. So kann verhindert werden, dass Sandboxing-Ansätze fragmentiert in einzelnen Gesetzen, auch auf EU-Ebene, geregelt werden. Eine institutionalisierte Lösung stärkt dabei den Single-Market-Ansatz, beschleunigt Innovationsprozesse in regulierten Märkten und ermöglicht regulatorisches Lernen\r\nAls Vorbild dient der britische Innovation Service (FCA) mit Formaten wie Regulatory Sandbox, Digital Sandbox oder TechSprints. Auf EU-Ebene zeigen das AI Office und der AI Pact, wie Kompetenzzentren und Selbstverpflichtungen regulatorische Umsetzung unterstützen.\r\nNational kann die Reallabor-Initiative der Bundesregierung als Ausgangspunkt dienen. Diese muss mit europäischen Sandbox-Ansätzen verknüpft werden und zu einem Netzwerk themenspezifischer Kompetenzzentren aufgebaut werden – u. a. für sektorübergreifende Sandbox-Projekte, Standardentwicklung, Evaluationen sowie Unterstützung von KMU und Startups.\r\n23\r\n7. Internationales, EU, Kooperationen und Vernetzung\r\nMaßnahmen aus dem Koalitionsvertrag: • Unterstützung Technologietransfer Startups – etablierte Unternehmen, • Stärkung Technologiezentren und Innovationscluster in den Ländern, • Instrumente der Außenwirtschaftsförderung strategisch ausrichten und finanziell stärken, • Investorenkonferenz der Bundesregierung ausrichten, • Darüber hinaus: Umsetzung von Maßnahmen aus der EU Startup- und Scaleup-Strategie.\r\nFrage\r\nAntwort\r\nWelche Chancen und Herausforderungen sehen Sie bei der Zusammenarbeit von Startups mit Unternehmen des Mittelstands und der Industrie? Wie kann die Zusammenarbeit ausgebaut werden? Welche konkreten Maßnahmen schlagen Sie vor?\r\nKooperationen zwischen Startups, Mittelstand und Industrie bieten große Chancen. Sie bringen neue Produkte schneller in den Markt, öffnen Kundenzugänge und schaffen Referenzen. Bereits heute arbeiten neun von zehn Startups mit etablierten Unternehmen zusammen, häufig in der gemeinsamen Entwicklung von Produkten und Services. Gleichzeitig bestehen Hürden. In vielen Unternehmen fehlen neben Zeit auch personelle und finanzielle Ressourcen.\r\nWichtiger Hebel, um Innovationen von Startups in die Praxis zu bekommen und den deutschen Mittelstand weiter zu digitalisieren, könnte die Einführung eines KI-Vouchers sein, dass den Einkauf von KI-Anwendungen von KMUs finanziell fördert, wenn diese von Startups stammen.\r\nEine Begrenzung der Förderung nur auf KMU begegnet wettbewerbs- und beihilferechtlich keinen Bedenken, sofern sie in Art und Umfang Art. 107 AEUV im Einklang stehen. Spezifische Anforderungen an Innovationsbeihilfen speziell für KMU legt Art. 28 AGVO fest. Danach werden Innovationsbeihilfen für KMU ausdrücklich als mit dem Binnenmarkt vereinbar qualifiziert und von der Anmeldepflicht nach Art. 108 Abs. 3 AEUV freigestellt, sofern die Voraussetzung des Art. 28 AGVO und Kapital I der AGVO erfüllt sind. Bei Förderungen der Einkäufe von KI-Anwendungen dürfte es sich um Kosten für innovations-unterstützende Dienste handeln, die von Art. 28 Nr. 2 lit. c) AGVO ausdrücklich beihilfefähig sind.\r\n24\r\nFrage\r\nAntwort\r\nFörderungsfähig sollten KI-Anwendungen von Startups sein, die ihren Hauptsitz im europäischen Wirtschaftsraum (EWR) haben und die wenigstens eine Zweigniederlassung in Deutschland haben.\r\nDurch welche Maßnahmen kann die BReg dem Startup Standort Deutschland (in seiner bestehenden Vielfalt) im In- und Ausland mehr Sichtbarkeit verleihen?\r\nFür mehr Sichtbarkeit des Startup-Standorts Deutschland braucht es eine starke Standortmarke, wie das französische French Tech. Die in der vergangenen Legislatur eingeführte Brand „Startup Germany“ hat dieses Potential, muss aber konsequent über die Ressorts, föderalen Ebenen und verschiedenen Förderprogramme umgesetzt werden.\r\nEine digitale Übersicht, im Sinne einer „Startup Germany Landing Page“ sollte Förder-, Beschaffungs- und Internationalisierungsangebote bündeln und auf bestehenden Länderübersichten aufbauen. Zugleich sollten Stimmen erfolgreicher Unicorn-Gründerinnen und Gründer in der Kommunikation stärker genutzt werden, um international Vertrauen zu schaffen.\r\nWas sollte getan werden, um europäische und internationale Kooperationen zwischen Startups und Corporates sowie Investitionen und Ansiedlungen in Deutschland zu erleichtern?\r\nEuropäische und internationale Kooperationen sowie Investitionen und Ansiedlungen gelingen leichter, wenn der EU-Binnenmarkt weiter vereinheitlicht wird. Dazu zählen eine vertiefte Kapitalmarktunion, ein 28th Regime für Gesellschaftsrecht und digitale, grenzüberschreitende Registrierungen. Wichtig ist außerdem mehr Talentmobilität mit einem EU-weiten Tech-Visa-Fast-Track, verbesserten Rahmenbedingungen für Mitarbeiterbeteiligung und Regelungen, die Remote Work erleichtern. Öffentliche Beschaffung sollte europäisch stärker geöffnet werden, etwa über eine digitale Vorqualifizierung, mehr Online-Marktplätze und kooperative Vergaben zwischen Mitgliedstaaten. Ein europäisches Netzwerk aus Innovationshubs kann zudem die Zusammenarbeit erleichtern.\r\nWas sollte bei einem weiteren Ausbau der Unterstützung zur internationalen Skalierung von Startups beachtet werden? Welche Regionen sind besonders relevant?\r\nBeim weiteren Ausbau der Unterstützung für internationale Skalierung steht die EU als Heimmarkt an erster Stelle. Ergänzend sollten die USA sowie ausgewählte Wachstumsregionen gezielt adressiert werden.\r\n25\r\nFrage\r\nAntwort\r\nWelche Formate halten Sie für besonders effektiv?\r\nWelche Maßnahmen der EU-Startup- und Scaleup-Strategie halten Sie für besonders relevant?\r\nAus Sicht von Bitkom sind in der EU-Startup- und Scaleup-Strategie vor allem fünf Punkte entscheidend. Erstens eine vollständig integrierte Kapitalmarktunion mit starken Pensionskapital-Kanälen in Venture Capital und funktionierenden Sekundärmärkten. Zweitens ein 28th Regime als einheitlicher digitaler Rechtsrahmen für einfach Gründen und schnelles Skalieren über Grenzen. Drittens ein EU-weiter Tech-Visa-Fast-Track und harmonisierte Regeln für Mitarbeiterbeteiligung. Viertens eine pro-innovative Vergabe mit digitaler Vorqualifizierung und enger Kooperation der Beschaffungsstellen. Fünftens ein stärkerer Transfer und eine moderne Infrastruktur durch ein EIC mit klarem DARPA-Profil, einen europäischen IP-Marktplatz, bessere HPC-Zugänge und EU-weite Sandboxes.\r\n8. Strategische Technologiebereiche wie Künstliche Intelligenz (KI), Sicherheit und Verteidigung (SVI)\r\nMaßnahmen aus dem Koalitionsvertrag: • Deutschland als Spitzenstandort für digitale Zukunftstechnologien aufstellen, Wettbewerbsfähigkeit und digitale Souveränität stärken, • Schlüsseltechnologien stärken, • KI: Unterstützung durch KI-Reallabore, • SVI: Hemmnisse bei Dual-Use-Forschung und zivil-militärischen Forschungskooperationen abbauen, • Planungs- und Beschaffungswesen für Zukunftstechnologiebereiche mit hoher Innovationsdynamik reformieren, • Zukunftstechnologien für die Bundeswehr: vereinfachter Zugang und vertiefter Austausch u.a. mit Startups.\r\nFrage\r\nAntwort\r\nWie beurteilen Sie die Technologieförderlandschaft in Deutschland und welches Verbesserungspotential sehen Sie?\r\nDie Technologieförderlandschaft in Deutschland ist umfangreich, aber zu kleinteilig und zu langsam. Aus Bitkom-Sicht braucht es eine klarere strategische Ausrichtung, weniger Zersplitterung und deutlich mehr Wirksamkeit beim Transfer in marktfähige Produkte.\r\n26\r\nFrage\r\nAntwort\r\nFörderverfahren müssen digital, schlank und planbar werden. Konkret heißt das: Programme bündeln und entlang weniger, klarer Prioritäten steuern statt vieler kleiner Töpfe; Reallabore mit verlässlichem Exit-to-Law und festen Fristen ausbauen; und die SPRIND weiter ausbauen, damit Sprunginnovationen Tempo aufnehmen.\r\nFür forschende Unternehmen bleiben komplexe Förderbedingungen, unterschiedliche Verfahren und lange Bearbeitungszeiten eine erhebliche Hürde. Geringe Förderquoten und hoher administrativer Aufwand führen dazu, dass sich viele Industrieunternehmen nur eingeschränkt an Förderprojekten beteiligen. Hinzu kommt, dass die häufig geforderte detaillierte Projektplanung vor Beginn eines Vorhabens im Widerspruch zu den agilen Arbeitsweisen steht, die für innovative Entwicklungen notwendig sind.\r\nZur Verbesserung der Situation sind vollständig digitalisierte Antragsprozesse, einheitliche rechtliche Rahmenbedingungen, eine stärkere Harmonisierung zwischen den Projektträgern sowie mehr Flexibilität bei der Mittelbeantragung erforderlich.\r\nDarüber hinaus sollte die Technologieförderung stärker an agilen Prozessen ausgerichtet werden. Klassische, langwierige Förderstrukturen stoßen angesichts des schnellen technologischen Fortschritts zunehmend an ihre Grenzen. Gefragt sind flexible Ansätze, die iterative Anpassungen, Zwischenentscheidungen und Kurskorrekturen ermöglichen – insbesondere bei risikobehafteten Projekten in Hochtechnologiebereichen.\r\nWelche Instrumente eignen sich aus Ihrer Sicht am besten, um Technologien gezielt zu fördern (ggf. Beispiele aus anderen Ländern nennen)?\r\nFür die gezielte Technologieförderung eignen sich wettbewerbliche Challenge- und Missionsprogramme mit klaren Meilensteinen, KPIs und schnellen Entscheidungen, die an die Missionslogik der Zukunftsstrategie anknüpfen. Reallabore sollten rechtssicher skalierbar sein und standardisierte Übergänge ins Dauerrecht erhalten.\r\nStaat und Konzerne sollten Venture-Client-Ansätze verankern: mit Pilot-zu-Beschaffung-Pfaden, PoC-\r\n27\r\nFrage\r\nAntwort\r\nBudgets und Standardverträgen; gute Praxis liefert etwa GovTecHH. Insgesamt ist europäisch zu denken – für sicherheits- und tieftechnologische Felder mit einer DARPA-ähnlichen EU-Institution und einer stärkeren Verzahnung von Innovations- und Beschaffungsstrukturen.\r\nDie strategische Rolle des Staates als aktiver Ankerkunde, wie auch Staatliche Innovationsaufträge (Public Procurement of Innovation), sollten deutlich gestärkt werden. Für junge, innovative Unternehmen ist ein erster zahlender Kunde oft entscheidender als eine Förderung, da er Sichtbarkeit, Vertrauen und Marktvalidierung schafft. Durch gezielte öffentliche Beschaffung kann der Staat frühzeitig Nachfrage generieren und so die Skalierung von Zukunftstechnologien unterstützen. Instrumente wie die Innovationspartnerschaft ermöglichen bereits die gemeinsame Risikoübernahme mit der Industrie bei gleichzeitiger Ausrichtung auf marktreife Lösungen. Dieses Potenzial sollte konsequenter genutzt werden, um neue Technologien nicht nur zu fördern, sondern auch breit in die Anwendung zu bringen.\r\nEbenso sollten neben den höheren auch die frühen Entwicklungsphasen (niedrige TRLs) berücksichtigt werden, die häufig unterfördert bleiben.\r\nWeitere Instrumente:\r\n•\r\nFiskalische Förderung: Weltweit verbreitet, besonders in China und den USA. Instrumente reichen von direkten Subventionen (China) über F&E-Förderung (USA, Japan, Südkorea) bis zu subventionierten Krediten und Steueranreizen (Deutschland, Japan). Ergänzend wird der Schutz geistigen Eigentums genutzt, um Innovationen zusätzlich abzusichern.\r\n•\r\nFörderlogik: Mittel werden flexibel und schnell, oft in 3–4-Jahreszyklen, vergeben. Ziel ist es, Forschung zügig bis zur Proof-of-Concept-Phase und zur Prototypenentwicklung voranzutreiben.\r\n•\r\nOrientierung: Fokus liegt weniger auf inkrementellen Verbesserungen, sondern auf\r\n28\r\nFrage\r\nAntwort\r\ndisruptiven Technologien mit großem Potenzial, die innerhalb kurzer Zeiträume zur Marktreife gelangen können.\r\n•\r\nÖffentliche Beschaffung: Systematische Programme für Public Procurement of Innovation existieren bislang nur punktuell. Ein flächendeckendes strategisches Konzept könnte gezielt als Marktzugangsförderung für neue Technologieunternehmen etabliert werden.\r\n•\r\nNetzwerk und Zusammenarbeit: Internationale Initiativen stärken den Austausch zwischen Wissenschaft und Industrie, beschleunigen Wissenstransfer und fördern koordinierte strategische Partnerschaften.\r\nWas ist jenseits von gezielten Förderinstrumenten bzw. -programmen erforderlich, damit sich strategische Schlüsseltechnologien in Deutschland langfristig wettbewerbsfähig aufstellen können?\r\nDamit strategische Schlüsseltechnologien in Deutschland langfristig wettbewerbsfähig werden, braucht es neben gezielten Förderprogrammen eine strategische Gesamtsteuerung. Das BMWE sollte dabei – gemeinsam mit dem BMFTR – als zentraler Koordinator fungieren: ambitionierte Ziele vorgeben, flexible Umsetzungswege zulassen und die kontinuierliche Evaluation von Fördermaßnahmen sicherstellen.\r\nDie kontinuierliche Evaluation und Weiterentwicklung des Hochlaufs von Schlüsseltechnologien muss von Beginn an berücksichtigt werden, um kurzfristige Konzeptwechsel zu vermeiden. Dafür ist eine institutionalisierte Technologieprognose notwendig, die internationale Trends systematisch erfasst, bewertet und deren Potenziale für Wertschöpfung, Innovation, Sicherheit und Gesellschaft analysiert. Angesichts der schnellen Fortschritte etwa bei Künstlicher Intelligenz braucht es zudem Strukturen, die flexible Anpassungen laufender Projekte ermöglichen.\r\nAb 2026 sollte zudem ein unabhängiger, interdisziplinär besetzter Technologiebeirat aus Wissenschaft und Wirtschaft eingerichtet werden, der ressortübergreifend arbeitet, Prioritäten setzt und Ministerien bei Technologie-Scanning, Bewertung und Umsetzung\r\n29\r\nFrage\r\nAntwort\r\nbegleitet. Ein solcher Beirat könnte für mehr strategische Transparenz und eine vorausschauende Steuerung zentraler Technologiefelder sorgen und zugleich den Transfer neuer Erkenntnisse in Förderprogramme, Forschungspolitik und industrielle Anwendungen gezielt unterstützen. Er sollte nicht nur beratend wirken, sondern über ein Mitspracherecht bei strategischen Entscheidungen verfügen. Zusätzlich sollte er die Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands im internationalen Vergleich – insbesondere mit Blick auf USA und China – analysieren, Rückstände bei digitalen Schlüsseltechnologien aufzeigen und Handlungsempfehlungen entwickeln. Eine strukturierte Technologie- und Wettbewerbsanalyse ist unerlässlich, um bestehende Defizite – vor allem bei digitalen Schlüsseltechnologien – frühzeitig zu identifizieren und gezielt zu schließen.\r\nAnstelle einer isolierten Betrachtung einzelner Technologien ist ein vernetzter Ansatz erforderlich, der Synergien und Querschnittseffekte konsequent berücksichtigt. Dazu sollten Referenzanwendungsfälle mit hohem Potenzial definiert und passende Förderprogramme aufgelegt werden, die gezielt Startups, KMU sowie Forschungsabteilungen großer Unternehmen einbeziehen. Zudem sollte eine ressort-, bundes- und länderübergreifende Förderdatenbank geschaffen werden, die nicht nur bestehende Richtlinien bündelt, sondern auch aktuelle Förderaufrufe mit erweiterten Filtermöglichkeiten bereitstellt – und damit über die bestehende Bundesdatenbank hinausgeht.\r\nEin intensiverer bidirektionaler Austausch zwischen Wissenschaft und Wirtschaft kann den Technologietransfer zudem deutlich verbessern. Besonders in Feldern wie Cloud, KI oder spezialisierter Hardware schafft der technologische Fortschritt der Industrie die Grundlage, den Wissenstransfer in beide Richtungen auszubauen und vorhandene Lösungen gezielt in die Forschung einzubinden.\r\nGerade im Hinblick auf die DSGVO sowie weitere innovationsrelevante Gesetze und Vorhaben sollte sich das BMWE dafür einsetzen, deren Auslegung und Anwendung stärker auf Innovations- und\r\n30\r\nFrage\r\nAntwort\r\nInvestitionsförderung auszurichten. Entscheidend ist eine ressortübergreifende, technologieoffene Regulierungspolitik, um Deutschland dauerhaft als Standort für datenbasierte Geschäftsmodelle und Forschung zu stärken.\r\nZielmarke für die Bundesregierung bleibt, die FuE-Ausgaben von Bund, Ländern und Wirtschaft auf mindestens 3,5 % des BIP zu steigern.\r\nKünstliche Intelligenz:\r\nKI-Recheninfrastruktur muss massiv ausgebaut und Zugang für privatwirtschaftliche Akteure erleichtert werden. Selbst Studien mit eher konservativen Annahmen zur zukünftigen Nachfrageentwicklung legen nahe, dass Deutschland trotz bisheriger Ausbauankündigungen nicht über genügend Kapazitäten für die künftig nachgefragte Mengen verfügen wird. Für Szenarien mit weitreichenderen technologischen Fortschritten in den nächsten Jahren, wie sie angesichts des hohen Investitionsniveaus derzeit in den USA erwartet werden, drohen sogar noch größere Engpässe.\r\nDer KI-Talentpool muss auf allen Ebenen gestärkt werden. Dazu gehören der Ausbau und die Qualitätssteigerung von KI-Studiengängen und Promotionsprogrammen sowie die Einführung von KI-Basismodulen in allen Studienrichtungen. Darüber hinaus sollten Weiterbildungsangebote für Beschäftigte ausgebaut und die Einwanderung von KI-Fachkräften weiter erleichtert werden.\r\nStaat als Ankerkunde für KI-Anwendungen etablieren, um Nachfragehochlauf nach Anwendungen von deutschen KI-Anbietern zu unterstützen.\r\nSicherheits- und Verteidigungsindustrie:\r\nRelevante Innovationen für den Verteidigungssektor kommen von Startups, seien es etwa autonome Systeme, KI-gestützte Software oder Dual Use-Anwendungen. Doch noch ist für viele junge Unternehmen der Zugang zur Bundeswehr und Primes zu schwierig. Strategische Partnerschaften zwischen Bundeswehr und Startups sollten daher bis 2030 in Form von mindestens 30 Leuchtturm-Kooperationen\r\n31\r\nFrage\r\nAntwort\r\netabliert werden, um die Innovationskraft junger Unternehmen mit den sicherheitspolitischen Anforderungen der Streitkräfte zu verbinden. Dafür ist es entscheidend, dass Startups ihre Technologien in einem militärischen Umfeld testen und weiterentwickeln können, ohne durch komplizierte Vergabeprozesse eingeschränkt zu werden. Ein verschlankter Beschaffungsprozess, etwa über Fast Tracks oder SaaS-Rahmenverträge, soll den Zugang erleichtern, bürokratische Hürden abbauen und die schnelle Integration neuer Technologien ermöglichen. Gleichzeitig müssen bestehende Regularien, wie das Sicherheitsüberprüfungsgesetz, an die Agilität von Startups angepasst werden, während neue Netzwerkformate den Austausch zwischen Startups, Verteidigungsministerium und Investoren fördern sollen.\r\nEin Blick ins Ausland zeigt, dass Deutschland von erfolgreichen Modellen wie dem französischen DefInvest oder dem niederländischen SecFund lernen kann, die gezielt verteidigungsrelevante Technologien mit Millionenbudgets fördern. Um auch hierzulande sicherheitsrelevante Startups zu unterstützen, sollten frühphasige Investitionen beispielsweise über den Zukunftsfonds ermöglicht und der Zugang für Wagniskapitalgeber erleichtert werden. Langfristig braucht es zudem eine europäische Institution nach Vorbild der DARPA, die Schlüsseltechnologien und DefTech-Startups systematisch unterstützt, sowie eine engere Vernetzung der staatlicher Innovationseinheiten mit dem Beschaffungswesen. So kann Deutschland seine technologische Souveränität sichern und gleichzeitig ein dynamisches Innovations-Ökosystem im Verteidigungsbereich aufbauen\r\nWas sollte getan werden, damit die von Startups entwickelten Innovationen verstärkt in etablierten Unternehmen eingesetzt werden? Sollte der Bund den Bereich Venture Clienting\r\nSiehe Kap. 7, Ant. 1\r\n32\r\nFrage\r\nAntwort\r\nstärker unterstützen und wenn ja, wie?\r\n\r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-08-25"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0020288","regulatoryProjectTitle":"Einführung eines Digitalen Omnibuspakets auf EU-Ebene","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/a9/79/629323/Stellungnahme-Gutachten-SG2510150004.pdf","pdfPageCount":40,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Toward a Coherent EU \r\nTech Framework \r\n\r\nInitial position \r\nThe last mandate has transformed the legal landscape of Europe’s digital economy, marked by a broad set of new regulations and directives from the European Commission. From cybersecurity and artificial intelligence to data economy, few areas of the digital economy have remained unaffected. As these new laws enter the critical phase of implementation, inconsistencies and overlaps, particularly in definitions and obligations, are becoming increasingly apparent. Instead of delivering the promised legal clarity to support innovation made in Europe, businesses are grappling with a jungle of regulatory complexity. \r\nBitkom highly welcomes the Commission’s plan for a digital omnibus package which is offering a vital opportunity to streamline the current digital framework. The Commission must deliver on the targets it set and cannot afford to fall short of its own stated ambitions. \r\nFocus areas for action\r\nTo be effective, the simplification package must take a holistic view across all digital legislation at the EU level: aligning legal definitions, harmonizing reporting requirements, and resolving overlaps through targeted and coherent adjustments: \r\n\tStreamline Cybersecurity Reporting Obligations\r\nOverlapping requirements across recent cyber laws have fragmented the regulatory landscape. Companies face parallel reporting duties, inconsistent national implementations, and regulatory duplication. In this context, the Cybersecurity Act (CSA) must evolve beyond certification to serve as a central coordinating tool for coherence and simplification. Streamlining incident reporting, currently duplicated across Network and Information Security Directive (NIS2) and Cyber Resilience Act (CRA), must be a priority – guided by the principle of «one incident, one report, one mechanism» supported by clearer roles, consistent definitions, and a stronger mandate for ENISA. \r\n\tProvide Targeted Adjustments to the AI Act\r\nTo support a competitive AI economy in Europe while effectively addressing AI-related risks, targeted adjustments in the AI Act are needed. In particular, \r\nthe application of high-risk requirements should be postponed by at least \r\n24 months, as key standards are unlikely to be finalised before December 2026 due to the complexity of the consensus-building process. Furthermore, all high-risk requirements listed in Annex I A should be integrated into relevant sectoral legislation (following the existing logic of Annex I B). The AI Act should serve as projects due to privacy-related concerns. The digital omnibus must address these \r\nmaximum harmonisation instrument, ensuring that efforts to align sector-specific regulations do not exceed their requirements. \r\n\tCreate a Functioning Framework for the Data Economy \r\nWhile the recent acquis of rules on access, localisation, intermediation, and transfer of (non-)personal data has avoided the fragmentation of the single market for data during its very onset, it has not been possible to create a fully coherent framework yet. In particular, there is a need to address different material scopes, timely applicability, as well as certain interactions between laws. In addition, their implementation merits more attention to be as consistent and fast as needed. We also highly encourage the Commission to consider the Data Act (DA) in the Digital Omnibus to turn it into an ambitious initiative in line with the ongoing political discourse. \r\n\tEnsure High Privacy Standards that Enable Innovation \r\nData is essential for driving innovation and maintaining global competitiveness, especially in areas like AI model training. However, unresolved conflicts between the General Data Protection Regulation (GDPR) and other digital regulations – such as the AI Act and the DA – create legal uncertainty, particularly around the processing of personal data. That’s why we call on the Commission to address the GDPR in the Digital Omnibus through targeted amendments. The reform of the outdated ePrivacy Directive should take a holistic approach, addressing the entire directive –not just the cookie rule – as its isolated, sector-specific design no longer fits within today’s broader data protection and digital legal framework. \r\n\tMaintain eIDAS as the Single Reference for Digital Identity \r\nThe updated eIDAS Regulation and its Implementing Acts already provide a comprehensive framework for electronic identification, authentication, and credential validation. Further simplification should preserve eIDAS as the central reference point to guarantee European interoperability. Clearer and more consistent rules are needed to prevent overlap, ensure coherence, and create a stable and predictable compliance environment. \r\n\tEnsure Coherent Enforcement Among Member States\r\nEnforcement structures across Member States differ significantly in terms of focus, capacity, expertise, and resources, resulting in inconsistent implementation. The effects of this imbalance were evident with the GDPR and now pose similar risks for the NIS2 Directive. Stronger coordination at the European level, supported by efficient structures and regular dialogue, is essential to promote collaboration among national authorities and achieve consistent enforcement across member states. In addition, greater attention should be given to addressing gold-plating practices. \r\n\r\n1\tCybersecurity\r\nOver the past twelve months, cyberattacks have caused damages amounting to 289 billion euros for German companies.  This figure underscores the urgent need for a robust and effective approach to cybersecurity. Against the backdrop of an increasingly hostile threat landscape, German industry strongly supports a holistic European strategy to strengthen resilience against cyber risks. \r\nSince 2016, the European Union has laid the foundation for such a strategy through a comprehensive cybersecurity regulatory framework addressing both organisations and digital products. The Network and Information Security Directive (NIS-1 Directive) and its recent update, NIS-2, have been central to harmonising cybersecurity requirements across Europe. With NIS-2, the EU has significantly raised the bar by requiring companies to implement risk management measures and to report cybersecurity incidents. \r\nThese efforts have been complemented by the CSA and the CRA, which focusses on product resilience. Together, these instruments represent an ambitious framework. Yet the steady rise in regulatory obligations has created a paradox: measures intended to enhance security often divert resources away from practical risk mitigation. \r\nThe forthcoming Digital Omnibus offers the European Commission a key opportunity to recalibrate the regulatory environment. To strengthen resilience and foster innovation, it is essential to streamline cybersecurity regulation and avoid overlapping or conflicting provisions. The complexity of requirements, certification schemes and harmonized European standards should be limited to what is strictly necessary. A lean and coherent approach not only reduces unnecessary burdens but also ensures legal clarity across the European digital and industrial landscape. Most importantly, regulation must empower companies to act decisively in times of crisis – focusing on defence, containment and recovery – rather than tying resources to excessive compliance tasks. Only in this way can Europe safeguard technological leadership and enable effective implementation across Member States. \r\nCommon registration, reporting and uniform application \r\nOne of the most pressing challenges in the current cybersecurity landscape lies in fragmented reporting obligations. The CRA, NIS-2, the Digital Operational Resilience Act (DORA), the AI Act (cf. Art. 73) and the GDPR each impose specific procedures for incident notification, with differing authorities, reporting channels and requirements. Groups of undertakings need to conduct a complex scope investigation merely for the purpose of registering their legal entities separately instead of simply registering the entire enterprise centrally. For multi-domain companies operating across borders, this patchwork results in significant complexity and overlap. \r\nUnder NIS-2, essential and important entities must notify significant incidents to the national competent authority or the national CSIRT in every Member State where they operate. The CRA requires manufacturers to report actively exploited vulnerabilities in digital products both to national CSIRTs and to ENISA. Providers of high-risk AI shall report any serious incident to the market surveillance authorities of the Member States where that incident occurred. GDPR adds its own breach notification rules, while DORA establishes obligations for the financial sector. \r\nA particular burden stems from the stringent timelines. Both NIS2 and CRA stipulate initial reporting within 24 hours of becoming aware of an incident. While justified in critical cases, such short deadlines are often impractical when information is still incomplete, leading to multiple preliminary reports that divert resources away from actual incident response. When incidents cut across multiple domains – such as data protection, financial systems and product security – companies face overlapping processes to multiple authorities, creating duplication and compliance risks without corresponding security benefits. \r\nIn particular, for companies operating across multiple Member States, divergent interpretations and enforcement practices create uncertainty and risk of inconsistent compliance, making it difficult to implement a unified security strategy. To resolve this, reporting processes across regulatory instruments must be standardised. Harmonisation should cover definitions, thresholds, timelines, reportable items, formats and competent authorities. An overarching EU digital regulation definition source for all regulations could provide a centralized overview for regulated companies and institutions. A one-stop-shop reporting mechanism should be established, enabling companies to meet all obligations through a single submission. ENISA’s CRA single reporting platform could serve as such a platform for incident notifications under both the CRA and NIS2 frameworks, allowing organizations to submit one report that is automatically forwarded to the relevant national authorities and CSIRTs. Member States would retain full authority over incident response and enforcement, while ENISA’s platform would operate solely as a technical intermediary. To further enhance efficiency and consistency, a secure and efficient centralized communication mechanism should be developed within this platform for follow-up inquiries, enabling competent authorities to share information, reduce redundant requests, and ensure consistency in messaging. As an interim step, Member States should introduce national one-stop-shops to reduce immediate burdens and designate a single notification endpoint for both CRA and NIS2 to further streamline the process for companies operating across borders. \r\nThe European Digital Identity Wallet (EUDI Wallet) could provide secure authentication on such a platform, further simplifying processes. Safeguards must also ensure that a single report suffices for cross-border incidents, avoiding duplicate sanctions for the same event. \r\nCybersecurity Act \r\nThe CSA adopted in 2019, was designed as a central instrument to strengthen the security of information and communication technologies. At the time, no other EU-wide product-related cybersecurity requirements existed. Since then, however, the regulatory environment has grown more complex. With NIS-2, DORA, the CRA, the delegated Radio Equipment Directive (RED), and the AI Act multiple overlapping regulations have emerged. National regulations, schemes and goldplating create further complexity. Instead of providing clarity, the CSA risks becoming another element of fragmentation. To remain effective, the CSA must evolve into an umbrella regulation that brings coherence to this patchwork. It should provide a framework for enforcement and certification, aligning sectoral and horizontal initiatives. Existing risk management systems like ISO/IEC 31000 should be considered as a general base and for the integration of several risk management systems. ENISA, as the EU’s cybersecurity agency, should be given a stronger mandate to promote coherence and support implementation through practical tools. \r\nBitkom recommends that ENISA conduct a comprehensive mapping of overlaps and inconsistencies across EU cybersecurity regulations. This analysis should rely on internationally recognised standards and propose concrete measures for simplification. Mapping EU requirements against established standards would help both authorities and businesses, following a risk-based approach, highlighting gaps and clarifying the relationship between EU rules and international frameworks. Well-established standards such as ISO/IEC 27001 should serve as the foundation for demonstrating compliance wherever possible. \r\nIn addition, ENISA should lead the development of a harmonised cross-sectoral reporting framework under the CSA. Today, reporting obligations are dispersed across NIS2, CRA, DORA, GDPR, DA, and AI Act each with its own thresholds, timelines and channels. A centralised reporting portal, grounded in harmonised standards and coordinated by ENISA, would substantially enhance legal clarity and strengthen Europe’s collective ability to respond to threats. To succeed, such a framework must ensure interoperability, aligned definitions and standardised procedures, while avoiding redundant obligations and duplicate sanctions. For instance, there is considerable potential for harmonization when it comes to CE marking requirements. These should be aligned across regulatory frameworks, with a single technical file format recognized across frameworks and clear Commission guidance to ensure uniformity across Member States. By assuming a coordinating role, ENISA can ensure that the CSA becomes the foundation for coherence and effectiveness rather than an additional layer of complexity. \r\nNetwork and Information Security Directive 2 \r\nThe transposition and application of NIS-2 across EU member states lacks uniformity in timelines, scope and requirements, creating legal uncertainty and additional burdens for companies. Thirteen member states have not yet implemented the regulation. Inconsistent approaches are evident in several areas: \r\n\tSome member states, such as Hungary, have applied NIS-2 early, while many others have delayed or not yet transposed it. \r\n\tThe treatment of minor activities, such as small-scale solar energy production, employee charging points or non-hazardous chemicals, varies significantly. \r\n\tAuthorities like NUKIB in the Czech Republic consider recitals non-binding if not explicitly included, disregarding Recital 114 and thereby risking double registration for groups of undertakings. \r\n\tNIS-2 does not clarify which evidence or certification must be provided by Important and Essential Entities, while some member states introduce additional schemes, such as Germany’s C5, complicating EU-wide compliance. \r\nAs Member States may also add further national requirements, companies operating cross-border face substantial monitoring and compliance overheads. This situation can only be addressed through full harmonization and uniform application of scope, timelines, obligations and requirements across the EU. \r\nNIS-2 also tightens requirements for incident reporting. Article 23 obliges all essential and important entities to notify incidents with significant implications for their services. The intent is clear: to provide national authorities with the data needed to build a comprehensive and timely cybersecurity situation picture. Yet this only works if the reported information is analysed, shared and systematically integrated by authorities. \r\nAt present, NIS-2 imposes a five-step reporting regime. Companies must submit an initial notification within 24 hours, followed by a second report within 72 hours. Upon request, interim updates may be required during incident handling. A final report is due one month after the first notification. If the incident remains unresolved, a progress report must be filed, with a final report submitted one month after resolution. This system creates heavy administrative burdens. Meeting the 24-hour deadline is difficult when reliable information is scarce. Divergences between Member States exacerbate the challenge, with some requiring broader reporting than others or applying varying cross-border criteria. Companies must therefore implement country-specific procedures, increasing compliance risks and pulling resources away from incident management. \r\nA streamlined approach is needed. Instead of five steps, reporting should be limited to three. First, companies should issue an early warning within 48 hours of detecting a significant incident, limited to basic information such as company name and visible effects. Second, upon request, an intermediary report may be provided. Third, a final report should be delivered no later than one month after resolution. \r\nThis simplified model would maintain timely situational awareness for authorities while reducing burdens on companies, ensuring resources remain focused on mitigation and recovery rather than excessive reporting. \r\nCyber Resilience Act \r\nAlthough the CRA may not be a central focus of the Commission’s omnibus package, it cannot be treated as secondary. Its provisions are closely linked to CSA, NIS-2, GDPR, the AI Act and DORA, and its full enforcement in December 2027 will significantly reshape compliance requirements across Europe. While the CRA has the potential to strengthen cybersecurity in digital products, it also creates uncertainty and imposes considerable administrative burdens on manufacturers. \r\nWith horizontal regulations such as CSA, CRA and NIS-2, the cybersecurity regulatory landscape has expanded considerably. In addition, vertical, sector-specific regulations – such as RED (EU) 2014/53, (EU) 2018/1139 and (EU) 2019/2144 – already regulate cybersecurity and certification of specific systems and components. To avoid unnecessary duplication, the complexity of cybersecurity-related regulation and certification should be kept to a minimum. Where suppliers can demonstrate compliance with applicable vertical requirements, including technical specifications, cybersecurity measures and relevant standards, their products should not be subject to overlapping horizontal regulations. \r\nThe downstream measures required to operationalise the CRA remain delayed, leaving manufacturers with insufficient time for preparation. The Commission should therefore define realistic and technically feasible timelines for developing and delivering harmonised standards. Current schedules are highly problematic: the type B standards for handling vulnerabilities are expected to be available to manufacturers by 30 August 2026, only days before the reporting obligations for actively exploited vulnerabilities and severe incidents take effect on 11 September 2026. Combined with obligations for legacy products dating back to the earliest digital elements, this creates disproportionate burdens for manufacturers. A pragmatic solution would be to align the start of reporting obligations with the general applicability date of the CRA on 11 December 2027. Other standards are also to be published close to the corresponding deadlines. Many other product-specific standards on 30 October 2026. This would leave approximately one year to implement the product-specific standards, which is very tight. Further horizontal standards of type B have been announced for 30 October 2027, around 1.5 months before the CRA comes into general effect. This leaves manufacturers with little to no time to adapt their processes to the harmonised standards, which puts them at risk of high penalties. \r\nArticle 14 of the CRA requires manufacturers to report actively exploited vulnerabilities through a designated platform in three stages: an early warning within 24 hours to both the CSIRT and ENISA, a detailed notification within 72 hours, and a final report within 14 days after corrective measures. This system duplicates existing frameworks and diverts resources from actual remediation. To improve efficiency, the reporting procedure should be streamlined to two steps: an initial notification within 72 hours with essential information and a comprehensive report within 14 days of corrective action. All notifications should be submitted only once, ideally through ENISA’s platform, to eliminate parallel processes. \r\nFurther complexity arises from overlapping provisions in existing legislation. In particular, the RED Delegated Regulation (EU) 2022/30 introduces parallel cybersecurity requirements that duplicate the CRA. As the CRA provides a more comprehensive and neutral horizontal framework, the RED Delegated Act should be repealed once the CRA becomes applicable, especially for products covered by both instruments. To ensure continuity, the harmonised standards EN 18031-1/2/3 should be supported in such a way that existing product development processes, risk assessments and technical documentation can be fully leveraged for CRA compliance. \r\nAnother critical challenge for manufacturers is the CRA’s treatment of “substantial modification.» Originating from the EU’s New Legislative Framework, this concept is difficult to apply to digital products, since it is often unclear when software changes trigger reassessment. The Commission should therefore provide clear and practical guidance, including thresholds and examples, to ensure legal certainty in determining substantial modifications. \r\nManufacturers also face a fragmented supervisory environment with uncoordinated requests from multiple Market Surveillance Authorities (MSAs). To streamline oversight, a lead MSA should be designated based on the location of a manufacturer’s main EU establishment, or another suitable basis if required, to act as a single point of coordination for regulatory inquiries. \r\nThe CRA also introduces indefinite obligations for monitoring products and reporting vulnerabilities and incidents. Unlike vulnerability management obligations, which end at the close of the support period, monitoring and reporting requirements currently apply without limitation. Such perpetual obligations are disproportionate. Instead, monitoring and reporting should be limited to a defined period, for example three to five years after the end of the support period. \r\nTo further reduce complexity, it is necessary to align conformity assessments under the CRA and AI Act. Joint procedures and mutual recognition of assessments would help avoid duplication and foster consistency in implementation. This could be achieved by establishing a Joint Conformity Assessment Framework that integrates the requirements of CRA Modules B, C, and H (as outlined in Decision 768/2008/EC) with the AI Act’s internal (Annex VI) and third-party assessments (Annex VII). Additionally, Conformity Assessment Bodies (CABs) with cross-competence should be authorized to assess compliance under both Acts, and mutual recognition agreements should codify that compliance with one framework (such as AI Act Annex VII) satisfies equivalent CRA obligations. \r\nFinally, the scope of the CRA also extends to trivial products such as A/D converters or devices whose only “digital interface» is a USB charging port, for example electric toothbrushes. Although these products present virtually no cybersecurity risk, they are nevertheless subject to the full New Legislative Framework conformity assessment. As established in the Machinery Directive (“trivial machines») and the EMC Directive (“inherently benign products»), a specific exemption for “inherently benign products» should be introduced in the CRA. This category would apply to products with digital elements that, due to their technical simplicity, cannot pose cybersecurity risks. \r\n \r\n2\tAI Act\r\nSignificant implementation challenges and unclear requirements threaten the AI Act’s goal of mitigating AI-related risks while fostering AI innovation in Europe. This is clearly reflected in the fact that 93% of German companies affected by the AI Act report that the effort required for its implementation is considered either rather high or very high. \r\nTo realign the Act with its original intent, the EU Commission has announced an AI Act simplification as part of its competitiveness agenda. We aim to support the EU Commission’s competitiveness agenda by offering key recommendations for a feasibility-focused AI Act simplification package that safeguards innovation. \r\nPostpone the entry into application of high-risk requirements by at least 24 months \r\nThe AI Act’s entry into application for high-risk AI requirements is scheduled for August 2026. However, the development of harmonised standards, which are crucial for establishing and demonstrating compliance, is facing significant delays. Officially, the revised standardisation request indicates that standards should be available by August 2025. In practice, however, internal estimates from CEN-CENELEC’s JTC21 – the group responsible for drafting these standards – suggest that the first standards may not be ready before mid-2026, and full availability may not be achieved before end of 2026. This timeline raises concerns about the practical feasibility of meeting the AI Act’s requirements. Even once standards are published, companies will need adequate time to assess and integrate them into their development and governance processes. Implementing new standards requires adaptation of existing systems, training, and alignment with other internal compliance frameworks. \r\nTo enable the development of high-quality standards and allow sufficient time for their implementation, the AI Act simplification package should extend the implementation timeline for the high-risk requirements under Annexes I and III by at least 24 months and correspondingly delay the applicability of fines for non-compliance by 24 months in this regard. \r\nThis extension is justified, as current planning horizons – already considered optimistic given the complex and protracted consensus-building process – indicate that the relevant standards will not be fully finalised before the end of 2026. Organisations with experience in implementing digital regulations note that compliance with a single standard often requires more than 12 months.  Given that the implementation of the AI Act’s high-risk requirements is expected to involve up to 35 (partially referenced) standards in total , a significantly longer timeframe will be necessary to ensure effective and compliant adoption. Given implementation uncertainties, guidance should ensure parties have appropriate time to cure good faith noncompliance before penalties apply. \r\nIntegrate high-risk requirements related to Annex I A into sectoral legislation \r\nEarly implementation challenges are exposing the limits of applying horizontal AI rules to established sectoral frameworks, especially for those under Annex I section A. The development of harmonised standards for AI is proving slower and more complex than anticipated. Manufacturers are left uncertain as to how new AI-specific standards will align – or conflict – with existing ones that already govern their products. This uncertainty is bound to create bottlenecks and undermine long-standing compliance pathways. \r\nThe problem is particularly acute in the area of conformity assessment. The AI Act introduces obligations that current conformity assessment bodies are neither clearly authorised nor equipped to manage under existing sectoral regimes. In highly regulated sectors such as automotive or medical devices, where notified bodies are already under strain, adding AI-related requirements without a clear integration pathway poses a risk for compounding delays and market disruption. \r\nThis regulatory burden will weigh the heaviest on manufacturers in sectors where Europe holds longstanding competitive advantages, such as automotive, machinery or medical equipment. \r\nFor these reasons, Annex I should be streamlined by merging its two sections and extending the more flexible Section B approach to the entire annex. This would ensure that AI requirements can be progressively incorporated into sectoral frameworks in a more stable and controlled manner, rather than applying immediately and in parallel with sectoral legislation. Crucially, this would allow harmonised standards for AI to be translated and embedded into sector-specific contexts without undermining existing conformity procedures. \r\nIntegration of AI requirements into sectoral frameworks should follow a sequenced process grounded in existing legislation. The goal is not to reopen well-functioning regulatory systems, but to align them with the AI Act in a way that respects their structure and avoids legal uncertainty. For this approach to succeed, the AI Act simplification package must clarify the AI Act’s status as a maximum harmonisation instrument. Sector-specific measures through delegated acts, implementing acts or technical specifications must not impose requirements beyond the AI Act. This is essential to prevent inconsistent or excessive obligations, and would strengthen the replicability of AI harmonised standards, maintaining a unified definition of ‘state of the art’ across sectors.\r\nRisk of absence of grandfathering provisions for legacy products \r\nThe absence of grandfathering provisions in the EU AI Act poses a significant risk to the continued availability of well-established NFL-products on the EU market. These legacy products, developed in full compliance with existing CE marking regulation prior to the entry into force of the AI Act on 1 August 2024, face disproportionate regulatory burdens that may render their continued placement on the market economically unviable. \r\n\tCritical Deadline: Without grandfathering, many products may be withdrawn from the EU market by 2 August 2027, due to the high cost of compliance with the AI Act – costs that are not justifiable for many manufacturers. \r\n\tImpact: This risk is particularly acute for providers that rely on long-standing, proven technologies, e. g. healthcare providers relying on clinically proven technologies \r\n\tLegal Interpretation: Article 111 of the EU AI Act applies to the individual product (identified by serial number), not merely to the model or product type. This means that even previously marketed units may be subject to new conformity assessments. \r\nFor AI systems whose development demonstrably began before 1 August 2024, the development-related requirements of the EU AI Act should be waived during conformity assessment procedures. \r\nThis approach would prevent undue disadvantage to EU-based manufacturers with legacy products and reinforce trust in the stability and predictability of the EU regulatory environment. We therefore propose amending Article 111(2) as outlined in the table in the Annex (see p. 29) \r\nAllow sandboxes to grant presumption of conformity \r\nRegulatory sandboxes are designed to support testing and compliance efforts by allowing companies to experiment with AI systems in a controlled environment. Established jointly or individually by Member States, these sandboxes will provide a practical space to assess how AI systems meet regulatory requirements. \r\nCurrently, Art. 57(7) states that the competent authority will issue written proof of successful sandbox activities. Providers can use this documentation to demonstrate compliance, but it only serves as evidence that may be ‘taken positively into account.’ This limited recognition fails to reflect the substantial effort involved in successful sandbox participation and does not adequately support companies in demonstrating compliance after exiting the sandbox. \r\nThe AI Act simplification package should specify that, upon successful exit from a sandbox, participating companies receive presumption of conformity for the tested AI system or model. This would not only enhance the attractiveness of sandboxes but also provide clear benefits to companies willing to actively engage with authorities in the sandbox environment. \r\nPersonal data to improve AI reliability and safety \r\nTo ensure that AI is reliable and safe, providers often need to process personal data throughout the AI system’s development and operational lifecycle. This data is crucial not only during the early stages of development, but also for ongoing monitoring to detect and mitigate issues such as bias and performance degradation. However, the AI Act’s current provisions on data processing create unnecessary limitations that may reduce the effectiveness of bias mitigation. \r\nArt. 10(5) of the AI Act establishes an exception to Art. 9 GDPR, allowing the processing of special categories of personal data to detect and correct bias. However, the wording is more restrictive than the GDPR itself, as it requires demonstrating that the processing is ‘strictly necessary’ rather than simply ‘necessary.’ This creates a higher burden of proof, potentially discouraging AI providers from engaging in essential data processing that could enhance system reliability and safety. Additionally, Art. 10(5)(e) mandates that special categories of personal data must be deleted once bias has been corrected. This fails to account for the need for continuous bias monitoring throughout the AI system’s lifecycle, as bias can emerge dynamically when the system is in use. \r\nFurthermore, the AI Act restricts the re-use of personal data in regulatory sandboxes. Under Art. 59, personal data lawfully collected for other purposes can only be used if the AI system serves a substantial public interest. This narrow criterion excludes companies developing AI systems for other beneficial purposes not explicitly listed, such as cybersecurity, defence, economic resilience, education, food safety and agriculture. This limitation could hinder innovation in fields where AI can deliver significant societal and economic benefits. \r\nTo address these issues, the AI Act simplification package should: \r\n\tHarmonise the standard of necessity between the AI Act and GDPR by replacing ‘strictly necessary’ with ‘necessary’ in Art. 10(5); \r\n\tClarify that bias monitoring should continue throughout the AI system’s lifecycle and that personal data used for this purpose should not be automatically deleted once initial bias correction has been achieved; and \r\n\tAmend Art. 59 to allow companies to re-use personal data they already hold for the testing and improvement of AI systems, under strong privacy safeguards, even if they do not directly serve a substantial public interest. This would ensure that useful and beneficial AI applications are not arbitrarily excluded from sandbox environments. \r\nReplace Fundamental Rights Impact Assessment with enhanced Data Protection Impact Assessments \r\nArt. 27 requires providers of high-risk AI systems to conduct fundamental rights impact assessments (FRIAs). These assessments evaluate how the AI system itself may impact individuals' fundamental rights, including human dignity, non-discrimination, and freedoms protected under the EU Charter. At the same time, Art. 35 GDPR requires data protection impact assessments (DPIAs) to assess how the processing of personal data may affect individuals' rights and freedoms. \r\nWhilst the two assessments differ in focus – FRIAs assess the AI system, whilst DPIAs assess personal data processing – in practice they cover overlapping concerns. Conducting both assessments would lead to redundancy and obviously increase the compliance burden for public authorities and companies in scope.  \r\nInstead of introducing a new assessment, the AI Act simplification package should clarify that the relevant deployers and providers should conduct a DPIA. Art. 27(4) already allows for this possibility, but it needs to be clarified unconditionally to ensure consistency. AI providers should be able to determine whether a DPIA is sufficient for FRIA requirements, reducing duplicate work while upholding comprehensive risk evaluation. \r\nAdditionally, the obligation to notify authorities (Art. 27(3)) should be deleted, as DPIAs under the GDPR do not have such a mandatory notification requirement. Similarly, the possibility in Art. 27(5) for the AI Office to develop a separate questionnaire should also be deleted, as it would force companies to align their DPIA practices with an additional template. \r\nRisk of double regulation in the automotive sector \r\nApart from the issues outlined above regarding the sectoral regulations in Annex I, Section A, the automotive sector – covered by Section B – faces a particularly pressing risk of double regulation. Due to the extensive approval requirements set out in Regulation (EU) 2018/858, combined with the diverse technical regulations of the UNECE, all relevant aspects of AI in high-risk applications are already covered in the automotive sector – particularly in the area of autonomous driving and driver assistance systems. \r\nAn additional adoption of AI Act provisions into the vehicle type-approval regulation would lead to unnecessarily complex and duplicative documentation obligations, audits, and risk management systems – without providing any meaningful increase in safety for end users beyond what is already ensured by the existing regulations. \r\nMoreover, such a divergence between EU type-approval regulations and those of the UNECE framework would result in significant additional economic and time burdens for the automotive industry, thereby undermining its competitiveness through new trade barriers. \r\nIn light of the issues, we recommend exempting all AI systems covered by the automotive regulations in Annex I, Section B, from the high-risk requirements of the AI Act. Accordingly, the automotive regulations should be removed from Annex I, \r\nSection B. \r\nRemove unnecessary provisions \r\nThe AI Act introduces a range of provisions that, whilst aiming to enhance safety and transparency, may instead create unnecessary burdens or legal uncertainties without clear added value. Removing these provisions would maintain the AI Act’s core protective goals without imposing impractical obligations. \r\nArt. 72(3), for example, requires providers to follow a specific post-market monitoring plan, the framework of which will be designed by the Commission through an implementing act. This approach limits providers’ flexibility in developing monitoring plans that are tailored to their specific AI systems and risk contexts. Additionally, the process for drafting implementing acts allows very limited opportunities for industry consultation and co-design. As a result, companies are unlikely to meaningfully contribute to shaping the framework, raising concerns about its practical feasibility. To address this, Art. 72(3) should be deleted. Instead, providers should have the freedom to develop post-market monitoring plans that are adaptable to specific operational needs. \r\nFurthermore, Art. 82 allows national authorities to require AI providers to take additional measures beyond those specified in the AI Act, ‘without undue delay,’ if a compliant AI system is deemed to still present a risk. Whilst the intention is to address emerging safety concerns, allowing individual Member States to impose extra measures creates inconsistent obligations across the EU. If some countries choose to enforce stricter requirements whilst others do not, the single market will suffer; on the other hand, if Member States decide to follow one another’s lead, there is a risk of an unchecked expansion of the AI Act’s scope. The Commission’s proposed oversight is vague and limited, offering little assurance of maintaining consistency across the EU. Art. 82 should be deleted. Compliance with the AI Act should be sufficient for AI systems to be marketed throughout the EU, without the risk of additional national measures that undermine harmonisation and legal certainty. \r\n \r\n3\tData Acquis\r\nThe recent data law acquis has brought new opportunities by increasing trust in data sharing, reducing data localisation measures, and clarifying data access rights and obligations. Nevertheless, this complex regulatory framework also impacts businesses’ ability to compete internationally and comes with significant and costly implementation efforts for businesses. For the growth of the EU Data Economy – and thus the competitiveness of European companies – legally reliable access to relevant data is essential. In detail, while DA, DGA, ODD, FFNPDR, GDPR, ePrivacy Directive all have their merits, their parallel application and overlaps render them difficult to understand and implement. If laws counteract each other, legislative intention can remain unfulfilled while implementation causes high effort. Thus, we welcome the Digital Omnibus’ effort to simplify digital regulation and reduce bureaucratic burdens. However, the Commission seems to exclude Data Act (DA) and GDPR (see Chapter 4) from the Digital Omnibus. \r\nInclude the Data Act in the Digital Omnibus \r\nWe highly encourage the Commission to consider the DA in the Digital Omnibus to turn it into an ambitious initiative in line with the ongoing political discourse. Including the DA is crucial to obtain a holistic picture of the data acquis and reduce the administrative burden on companies. \r\nConcrete areas for harmonisation between horizontal digital laws, including but not limited to the reporting obligations in the DA in particular, can be found in the table in the Annex. Furthermore, we are open and committed to certain harmonisations and clarifications, including but not limited to the definitions, to the substance of the DA, already this year. \r\nCreate clarity for international data transfers \r\nGuidance on non-personal data in international contexts under Art. 32 DA should ensure that reliance on valid GDPR mechanisms like SCCs and TOMs measures are clearly deemed as sufficient under the DA. When it comes to cybersecurity data flows, as suggested in our EDUS submission, the most effective cyber defence relies on world-wide data sources and globally distributed infrastructures and is hindered by data localization measures. \r\nIncrease transparency for Cloud Standards \r\nTo ensure effective implementation of Art. 35 DA, the development of standards for technical portability and interoperability must be transparent, inclusive, and based on continuous stakeholder input. The ongoing development of the methodological framework for the standards repository should be subject to public consultation and include continuous mechanisms for feedback and participation to reflect the complexity and broad relevance of data processing services.  \r\nReform EU Data Governance Bodies \r\nWhile the EU has implemented far-reaching rules for the data economy in particular with DA and DGA, their success largely depends on fair enforcement and feasible compliance. Therefore, the EU should review enforcement mechanisms in the wider field of data policy, including at the intersection of horizontal and vertical rules. In terms of governance, there is room for improvement regarding the EDIB. Its capacity should be heightened by allocating more staff and increasing the frequency of meetings. Ideally, it should be institutionalised and brought on par with the EDPB. There is a need to increase the transparency of its nomination procedure and its work results. Decisions by EDIB (and EDPS) should be made reviewable by EGC/ECJ. \r\n \r\n4\tData Protection and ePrivacy Directive \r\nThe EU’s data protection regulatory framework is a prime candidate for targeted simplification. We are concerned, however, that the European Commission appears to be excluding the GDPR from the scope of the Digital Omnibus. Given the considerable overlap and independence between the GDPR and new digital laws as well as the direct reliance of the ePrivacy Directive on GDPR concepts, it is essential that the GDPR is addressed within the Omnibus through targeted amendments. Adressing ePrivacy in isolation, risks perpetuating legal uncertainty, duplicative obligations, and a lack of coherence and proportionality across the digital regulatory framework. The Omnibus reform must aim to make data protection not only robust but also innovation-enabling \r\nThis interdependency will only increase if, as part of the reform, Art. 5(3) of the ePrivacy Directive is withdrawn or if all legal bases under Art. 6 GDPR are made available for the purposes of Art. 5(3). In such scenarios, the interpretation and application of the GDPR – including the scope and conditions of all legal bases for processing – will directly determine the permissibility of a wide range of activities governed by ePrivacy. This would make consistency, coherence, and proportionality between the two frameworks not just desirable, but absolutely essential. \r\nNonetheless, Bitkom welcomes the inclusion of the ePrivacy directive in the European Commission’s call for evidence on the Digital Omnibus. The ePrivacy Directive is a striking example of an outdated rule that conflicts with and doubles on more modern GDPR consent requirements. The result – the well-known syndrome of cookie fatigue – has been counterproductive for consumers and onerous for businesses. \r\nIn our view, the reform should address the ePrivacy Directive as a whole – not just the cookie rule. The directive is no longer fit-for-purpose with the existing data protection and digital legal framework due to its isolated, sector-specific approach, and the European Commission should take a holistic approach to its reform. \r\nIntegration instead of parallel regulation \r\nThe comprehensive, technology-neutral approach of the GDPR already covers the cases of personal data processing regulated by the ePrivacy Directive. Remaining core provisions on the protection of the confidentiality of electronic communications should be transferred to a uniform European legal framework. Parallel sector-specific regulation is neither necessary nor effective. \r\nSimplification and risk-based approach \r\nThe future legal framework should be based on a clear, risk-based approach that creates legal and planning certainty while promoting innovation and economic development in Europe. Documentation and verification requirements must be proportionate, empowering organisations of all sizes to focus resources on high-risk scenarios. \r\nToday, 94 % of German companies describe their data protection compliance burden as high, and in 63 % the workload has further increased over the past year. Simplification and a risk-based approach are therefore essential to ensure that resources can be focused on high-risk processing instead of excessive formalities.  \r\nModern cookie rules\r\nIn order to overcome widespread ‘consent fatigue’, the ePrivacy cookie rule requires urgent modernisation. Deleting Art. 5(3) from the ePrivacy Directive and introducing a modern, risk-based provision into the GDPR would be the most effective simplification. This would allow essential, low-risk activities to proceed on a more appropriate legal basis like legitimate interests, subject to the GDPR's robust balancing test and safeguards. \r\nCurrently, 76 % of users are annoyed by cookie banners, and 68 % say they do not want to deal with them at all. Although one third (34 %) consider cookie and tracking settings important, almost the same share (31 %) admit they do not understand them. This illustrates how the current ePrivacy consent regime has failed both in usability and effectiveness, fostering ‘consent fatigue’ instead of meaningful transparency. \r\nHarmonisation and central enforcement \r\nIt is crucial to create clear, EU-wide harmonised guidelines that replace divergent national interpretations. The different interpretations of the consent requirement \r\n(or rather the exceptions to it) by national regulatory authorities, e. g., for non-invasive analytics, lead to significant distortion of competition, massive uncertainty on the part of companies, and high legal costs. \r\nAn effective ePrivacy reform must overcome the fragmented supervisory structure. We therefore advocate the establishment of a uniform European mechanism for interpretation and enforcement. The role of the European Commission should be strengthened or, alternatively, a central body should be created to ensure consistent, innovation-friendly and legally secure guidelines. \r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n5\tEuropean Digital Identity Framework\r\nThe revised eIDAS Regulation and its Implementing Acts already establish a detailed framework for electronic identification, authentication and validation of credentials. Without careful coordination with existing and future legislation such as the upcoming EU Business Wallet (EUBW) or NIS 2, stakeholders may face duplicate or ambiguous obligations across instruments, increasing costs instead of reducing them. \r\nSimplification should ensure that existing eIDAS provisions remain the single point of reference to ensure European interoperability. Clarifications are needed so that rules are coherent and do not overlap, providing legal certainty and a predictable compliance environment. Instead of creating new tools, existing Trust Services covered by eIDAS should be used to support new digital services and Wallet functionalities. Transparent and efficient certification and conformity assessment process must also be ensured. \r\nA harmonised LPID for legal persons \r\nThe Legal Person Identification Data (LPID) remains insufficiently defined in practice. In countries without unified registers, organisations such as universities, churches or public authorities often lack a clear legal identity basis. At the same time, representation rights are managed inconsistently, relying on fragmented mandate registers or unstructured documentation. These gaps slow down digital processes and hinder cross-border trust. \r\nA harmonised EU-wide LPID schema should be introduced as a foundation for the EUBW, covering entities not present in national registers and establishing common minimum criteria. This forms the basis for digitally verifying representations, ensuring legal certainty and reducing manual administrative effort. \r\n \r\n6\tAnnex\r\n1\tGeneral Information\r\nLegal Act\tProblem\tPossible Solution\r\nCross-regulatory\tSymptom-based approach instead of addressing \r\nroot causes: \r\nGeneral problem of inconsistent definitions and differing interpretations of legal terms. For example, »dark patterns«: the prohibition of dark patterns appears in the Data Act (Recital 38), the DSA (Art. 25), and the DMA (Art. 6(3), Recitals 50ff.). Nevertheless, the term is being used again in the preparation of the Digital Fairness Act, although it is still unclear what exactly is meant by it or there is no clear consensus on its definition.\tOrientation based on the definition in Article 25 DSA, including the illustrative examples and guidelines pursuant to Article 25(3) DSA\r\nCross-regulatory\tIneffectiveness of non-affectation clauses: \r\nSo called non-prejudice or non-affectation clauses do not help resolve conflicts of objectives among the various digital EU legal acts. \r\nFor example, Article 2(7) AI Act, Article 2(4)(g) DSA, and Recital 7 Data Act state that the GDPR remains unaffected. Nevertheless, the EU legal acts influence and overlap with each other in many areas of practical implementation.\tSpecific rules on precedence \r\nHarmonized definitions (consistent terminology) \r\nJoint practical guidance and handbooks, for example issued by the Commission, which specifically describe typical conflict scenarios in practical implementation and provide solutions\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n2\tBetween GDPR and …\r\nLegal Act\tProblem\tPossible Solution\r\nData Act\tData access rights under the Data Act vs. data subject rights under the GDPR: \r\nThe access rights established in the Data Act (Articles 3 – 5 DA) may potentially conflict with the rights of data subjects under the GDPR, such as \r\nthe right to rectification, erasure, and restriction \r\nof processing of personal data (Articles 16 et seq. GDPR). This may result in situations where the disclosure of data under the Data Act unintentionally infringes upon individual privacy rights.\tBy employing pseudonymization or anonymization techniques, it can be ensured that no directly identifiable personal information is disclosed when data is shared. \r\nHowever, it should be noted that the use of pseudonymous data does not exempt data from the obligations under the Data Act. Therefore, the proposal is: mixed datasets should not be treated as personal data if the personal data has been pseudonymized according to recognized standards and re-identification by unauthorized third parties can be effectively excluded. \r\nSuch measures allow access to the data relevant under the Data Act without violating the provisions of the GDPR. \r\nIn cases where both legal acts apply, it should be assessed whether the more specific provisions of the Data Act take precedence – provided this is compatible with the protection of data subjects’ rights.\r\nData Act\tLegal Basis under the GDPR when user and data subject roles diverge in the Data Act:\r\nWhich legal basis under the GDPR is used when the »user« under the Data Act and the »data subject« under the GDPR are not the same person?\tSee, in principle, recitals 7 and 34 of the Data Act. \r\nThe solution could be clarification in the text of the regulation itself rather than in the recitals.\r\nData Act\tDoes the Data Act allow data processing on behalf of a data recipient, as defined by the GDPR, or must recipients always process the data themselves: Can a data recipient, within the context of a shared data economy and with the user’s consent, have data processed by a processor?\tThe legislator should explicitly determine under which circumstances the GDPR principles are to be applied and how to proceed in cases of divergent definitions. \r\nA systematic distinction – such as through specific use cases or data categories – can serve as a guideline here.\r\nData Act\tRisk potential due to data classification under the Data Act:\r\nThe obligation to differentiate between personal and non-personal data and trade secrets poses significant risk potential for data holders. Unclear or incorrect classifications can lead to liability issues, competitive disadvantages, and uncertain legal consequences, for example if personal data is inadvertently disclosed without adequate safeguards.\tThe introduction of standardized, technical procedures for automated data classification supports data holders in correctly categorizing their data. Certification programs for data management systems can serve as proof of compliance with these standards and strengthen trust in the applied procedures.\r\nData Act\tCircumventing the Data Act through data mixing:\r\nCompanies that are not interested in data sharing might attempt to mix generated data with personal data in order to circumvent the scope of the Data Act. This would undermine the intended transparency and access to data, while at the same time ensuring data protection above the requirements of the GDPR.\tOption 1: Provide clear, legally binding requirements for pseudonymization and anonymization.\r\nOption 2: In case of doubt, give precedence to the right of data access when personal data is pseudonymized in accordance with recognized standards.\r\nRecognition of codes of conduct for pseudonymization, \r\na common understanding among supervisory authorities, and Commission guidelines. However, \r\nsince pseudonymized data is currently still considered personal data, only anonymization is an option.\r\nData Act\tDistinction between the GDPR right of access and the Data Act right of data access: \r\nThe right of access under Article 15 GDPR is primarily intended to allow data subjects to obtain insight into the personal data stored about them. The right of data access under the Data Act, on the other hand, is intended to facilitate standardized and broad access to data-including personal data. This raises the question of what specific benefits this new data access right provides over the existing right of access under the GDPR.\tCritically examine the role of the individual user in the context of data disclosure. It may be sufficient for the contractual obligation alone to justify data sharing, without the need for a proactive request for access by the user.\r\nData Act\tTension between GDPR data portability and Data Act access rights: \r\nThe GDPR (e. g., Articles 5, 6, and 7) imposes strict requirements for the processing of personal data. The Data Act, on the other hand, aims to facilitate access to and sharing of data-including data generated by connected devices. Article 20 GDPR (right to data portability) must be reconsidered in light of the Data Act, which may provide for broader data access rights.\tIt should be examined to what extent the existing concept of data portability meets the requirements of the Data Act. An adjustment to Article 20 GDPR could involve expanding its scope or integrating differentiated protection mechanisms that solely take into account the extended access rights provided for in the Data Act .\r\nA revision and harmonization of the relevant provisions of the GDPR and the Data Act should be carried out to create a consistent legal framework. This includes, in particular, ensuring that the extended data access rights do not undermine the rights of data subjects.\r\nData Act\tConflict of objectives between data access and data protection in the Data Act:\r\nThe Data Act, with »Access by Design,» calls for the simplest and most standardized access possible to large amounts of data-including personal data-to promote innovation and competitiveness. In contrast, the GDPR requires «Privacy by Design,» meaning that the protection of personal data must be integrated into products and processes from the outset. These objectives can come into conflict during product development, as unrestricted data access cannot be realized without risk to user privacy.\tNote: Regardless of the Data Act, products and services that process personal data must generally comply with the requirements of Articles 25 and 32 GDPR. It would be paradoxical to dispense with these requirements the more interconnected these products and related services become and thus the higher the risk. Moreover, Privacy by Design and Access by Design do not have to be contradictory if both principles are considered together from the outset.\r\nAI Act\tOverlap between record-keeping obligations and AI Act requirements:\r\nArticle 30 GDPR requires companies to maintain a record of processing activities-a requirement that is similar to the risk assessment and post-market monitoring obligations under the AI Act. These overlaps may result in redundant administrative burdens and complicate the consistent application of the regulations, especially for companies that process personal data and use AI systems.\tDevelopment of unified guidelines that take both legal frameworks-GDPR and AI Act-into account and establish a common standard for documentation of processing activities, risk assessments, and monitoring processes.\r\nClarification of cases where supplementary evidence (e. g., post-market monitoring for AI systems) is required in addition to the standard requirements of Article 30 GDPR.\r\nAI Act\tNeed for integrated risk assessment: \r\nArticle 2(7) AI Act states that the GDPR remains unaffected. Nevertheless, the AI Act influences the practical implementation of the GDPR in many areas, especially in balancing interests, risk assessments, and liability issues.\tIntegrating the risk assessments of the AI Act (e. g., fundamental rights risk analyses) into data protection impact assessments under Article 35 GDPR is considered sensible to avoid duplication (see above).\r\nAI Act\tConflict between data minimization and anti-bias measures in AI development:\r\nA tension arises from the principle of data minimization and anti-bias measures in generative AI or non-high-risk AI.\r\nArticle 9 GDPR generally prohibits the processing of sensitive data (e. g., ethnic origin, religion, health) unless an exception applies (e. g., public interest). Article 10(5) AI Act permits the processing of sensitive data in high-risk AI systems to detect and mitigate discrimination. However, this exception does not apply to generative AI or non-high-risk systems, despite the potential for discrimination in these contexts as well. The GDPR requirements often stand in the way of the necessary processing of sensitive data for bias reduction. Developers could face high liability risks if they use data to combat discrimination.\tExtension of existing exceptions for the processing of sensitive data so that they also apply to generative AI or non-high-risk systems, provided this explicitly serves the purpose of preventing discrimination. Clear safeguards would need to be established for this, such as strict purpose limitation, pseudonymized or anonymized data sets, and binding risk and impact assessments that protect the rights and freedoms of data subjects.\r\nAI Act\tTension between data collection and performance:\r\nThere is a conflict between the performance requirements of the AI Act (Article 15) and the provisions of the GDPR (Article 9). Article 15(1) AI Act requires an «appropriate level of accuracy» for high-risk systems, where accuracy should rightly be interpreted as performance in terms of technical quality standards. However, for the development of powerful AI models, especially in the medical field, the processing of sensitive data (e. g., health data) is sometimes necessary. The use of such data may be required under the AI Act to ensure sufficient performance and coverage of diverse population groups by the AI model. Article 9 GDPR, on the other hand, generally prohibits the use of certain categories of sensitive data.\tIt would be possible to create a narrow exception that explicitly allows AI developers in high-risk applications or similarly sensitive fields to process sensitive data under strict conditions, provided this is absolutely necessary for the required accuracy and performance of the models. Robust safeguards such as pseudonymization, encryption, clear purpose limitation, and comprehensive risk and impact assessments could be prescribed to ensure data protection requirements are met.\r\nAI Act\tReuse of personal data for training AI models:\r\nThere is a lack of clear regulation regarding the reuse of personal data for training AI models. Whether the use is lawful depends-especially in light of the purpose limitation principle under Article 5(1)(b) GDPR – heavily on the individual case. Obtaining consent retrospectively for AI training would often not be practical.\tCreation of a clear, uniform legal basis that allows, under certain conditions, the use of personal data from already collected datasets for AI training without the need to obtain new consent each time. This legal basis could be subject to strict conditions, such as purpose limitation, pseudonymization, risk assessments, and restricting use to cases where it is necessary to fulfill a legitimate, public-interest, or clearly defined purpose (e. g., research, improvement of systems for medical diagnosis).\r\nAI Act\tProvider-operator reversal:\r\nUnder the GDPR, the operator of the AI system is responsible for compliance with data protection requirements. The AI Act places the main obligations on the provider of the AI system. This can lead to uncertainties regarding liability, e. g., in the case of errors in high-risk AI systems. In some cases, providers and operators may be held jointly liable. There is a lack of clear coordination of responsibilities here.\tClarifications are conceivable in both the AI Regulation and the GDPR.\r\nAI Act\tDuplication of reporting obligations to supervisory authorities:\r\nArticle 33 GDPR: Notification of data breaches to the supervisory authority – notification within 72 hours. In high-risk cases, also to the data subject (Article 34 GDPR).\r\nArticle 73 AI Act: Providers of high-risk AI systems are required to establish a system for continuous monitoring of their systems and to report serious incidents that may affect safety or health. \r\nIf an incident in an AI system simultaneously leads to a data breach (e. g., unauthorized access or loss of personal data), both the reporting obligations under Articles 33, 34 GDPR and the incident reporting under Article 61 AI Act apply  potentially resulting in duplicate reporting.\tHarmonizing regulatory obligations to prevent duplication and reduce excessive bureaucracy.\r\nAI Act\tOverlap of IT security requirements:\r\nArticle 32 o GDPR and Article 16 AI Act go hand in hand, as both require those responsible to implement appropriate security measures, without clarifying the relationship between the provisions.\tReporting obligations should be consolidated here.\r\nAI Act\tDivergent high-risk classification:\r\nHigh-risk applications under the AI Act and those considered high risk under the GDPR do not necessarily coincide. AI-based profiling systems are almost always classified as high risk under the GDPR, but not necessarily under the AI Act (see Article 5(1)(d) AI Act).\tIntegration of the data protection impact assessment under Article 35 GDPR with the fundamental rights risk analyses under Article 27 of the AI Act.\r\nDSA and DMA\tDivergent profiling regulations:\r\nThere are numerous regulations on profiling that are not fully harmonized (see Recital 71, Article 22 GDPR, Recital 72, Article 15(1) DMA, and Recitals 68 ff., Article 26(3), Article 28(2), Article 38 DSA).\r\nDSA and DMA\tConflicts between transparency obligations and data minimization:\r\nConflicts between transparency obligations (see DSA, DMA, and P2B Regulation) and the GDPR principle of data minimization under Article 5(1)(c) GDPR.\tOpen\r\nGDPR and DORA\tPseudonymized Data:\r\nArticle 16(5) RTS risk management under the DORA Regulation\r\nPseudonymized data may be stored in non-production environments.\r\nRecital 26 GDPR.\r\nPseudonymized data is considered personal data\tDORA Regulation is in technical conflict with the GDPR.\r\nUnder DORA, something is permitted that is generally prohibited under data protection law.\r\nDORA \r\nRegulation and Solvency II duplication\tNotification of outsourcing according to §§ 32 and 47 No. 8 VAG and, in parallel, notification obligations under Article 28(3) DORA Regulation.\r\nNotification of serious ICT incidents to BaFin under Article 19 DORA Regulation, in parallel with the notification obligation under § 47 No. 9 VAG.\tThe same matter is reported to the same supervisory authority under two different »legal regimes.«\r\nAI Act and Data Act\tCreate unified documentation of processing activities and product/data inventory.\r\nePrivacy \r\nDirective\tDifferent reporting obligations for data protection incidents:\r\nData protection incidents must be reported to the competent data protection supervisory authority within 72 hours in accordance with Article 33 GDPR. Data protection incidents in the field of electronic communications must, however, be reported to the BNetzA and the BfDI within 24 hours in accordance with §169 TKG in conjunction with Regulation 611/2023 EU.\tElimination of sector-specific special regulations for electronic communications.\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n3\tBetween AI Act and …\r\nLegal Act\tProblem\tPossible Solution\r\nAI Act\tRisk of Absence of grandfathering provisions for legacy products\r\nThe absence of grandfathering provisions in the EU AI Act poses a significant risk to the continued availability of well-established NFL-products on the EU market. For AI systems whose development demonstrably began before 1 August 2024, the development-related requirements of the EU AI Act should be waived during conformity assessment procedures.\r\nThis approach would prevent undue disadvantage to EU-based manufacturers with legacy products and reinforce trust in the stability and predictability of the EU regulatory environment.\tModify Art. 111 (2) as follows:\r\nTherefore, we propose to modify Art. 111 (2) as follows: \r\n«Without prejudice to the application of Article 5 as referred to in Article 113, (3) 3rd sentence, point (a), those type of this Regulation shall apply to operators of\r\n(a) high-risk AI systems pursuant to Annex III, other than the systems referred to in paragraph 1 of this Article, that have been legally placed on the market or put into service before 2 August 2026, and\r\n(b) high-risk AI systems pursuant to Annex I, other than the systems referred to in paragraph 1 of this Article, that have been legally placed on the market or put into service before 2 August 2027,\r\nall in accordance with the applicable rules in force at the time of their placing on the market or putting into service, may continue to be placed on the market or put into service only if, as from that date , unless those systems are subject to significant changes in their designs, in which later case this Regulation shall apply to those systems. In any case, the providers and deployers of high-risk AI systems intended to be used by public authorities shall take the necessary steps to comply with the requirements and obligations of this Regulation by 2 August 2030.» \r\n\r\nMedical Devices Regulation\tInsufficient coordination of risk classifications:\r\nAccording to the AI Act, all AI systems that are either themselves subject to third-party certification or constitute safety components of such a product pursuant to Annex Ia AI Act are considered high-risk AI systems. However, the regulations and directives listed under Annex Ia also include the Medical Devices Regulation. This stipulates that software products in the medical field are subject to third-party certification regardless of their inherent medical risk. As a result, such software products are invariably classified as high-risk under the AI Act, regardless of their actual risk potential. \r\nThe interplay between Rule 11 of the MDR and the risk classification under the AI Act runs counter to the risk-based approach of both sets of rules and represents a disproportionate regulatory burden for medically harmless products. This issue needs to be clarified at the EU level.\tOpen\r\nFinance\tThere is no provision regulating which elements of the data and data governance requirements (Art. 10 AI Act) for high-risk AI systems in the financial sector are already covered by the data governance requirements set out in Article 174 of the Capital Requirements Regulation (CRR). Furthermore, it is unclear to what extent existing documentation and transparency requirements in the banking sector, such as those set out in MaRisk, already fulfill the requirements of the AI Act. The same applies to the cybersecurity requirements under DORA.\tEstablish legal certainty by ensuring the broadest possible recognition of existing sector-specific regulatory practices and by introducing rules to avoid duplicate reporting obligations.\r\nDSM-Directive/ EU Copyright \r\nLaw\tReference to individual provisions of the DSM Directive is generally acceptable. Problem: Recital 106 of the AI Act presents a challenge, as it introduces a provision within a product safety regulation that directly contradicts the copyright principle of territoriality. It remains unclear whether this is a safety – related or a copyright - related provision – this has, among other things, a significant impact on who can assert the “obligation» set out in Recital 106.\tTBD: Recital is related to Art. 53 AI Act. According to Art. 53 AI Act, the provider is obliged.\r\nMachinery Regulation\tDifferent handling of the term safety component:\r\nUnder the AI Act, an AI system functioning as a safety component is only regulated as part of a product, whereas the Machinery Regulation always provides for the separate regulation of a safety component apart from the product.\tOpen\r\nProduct Liability Directive\tIf a company violates the AI Act, this generally also leads to liability under product liability law or general tort law. \r\nHowever, companies could also be liable in individual cases even if they comply with the AI Act. \r\nThis would mean double and potentially conflicting requirements for companies.\tOpen\r\nProduct Liability Guideline\tWhen is an AI model considered a product, especially if it is not an AI system? Is placing on the market sufficient, or is actual commissioning required? Highly relevant in the R&D sector.\tAs soon as there is an intended purpose for commissioning in the sense of a specific application.\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n4\tBetween Data Act and …\r\nLegal Act\tProblem\tPossible Solution\r\nGDPR\tThe distinction between personal and non-personal data under the Data Act (DA) and the GDPR carries significantly different consequences. This distinction is often unclear, creating substantial compliance risks. The Data Act does not provide a legal basis for processing – what applies to mixed datasets? \r\n(see above).\tIntroduce a legal basis under the GDPR in the Data Act for the processing of personal data. \r\nAccording to Recital 34, the GDPR applies. A provision in the regulatory text itself, not just in the recitals, would be preferable.\r\nGDPR\tThird parties are generally prohibited from profiling based on received data under Article 6(2)(b) DA. This prohibition applies without prejudice to Article 22(2)(a) + (c) and Recital 71 GDPR. Depending on the interpretation of these provisions, profiling rules for non-personal data could be stricter than for personal data, which is counterintuitive.\tCritically evaluate Article 6(2)(b) DA and delete it if necessary, or at least align it with the GDPR.\r\nAI Act\tArticle 10 AI Act regulates data quality, data management, and data governance requirements for high-risk AI systems. It is unclear how these requirements relate to the data governance requirements in Article 33 Data Act and how both regulatory areas are operationalized.\tOpen\r\nArticle 101/102 TFEU (Antitrust rules)\tIt is not entirely clear how data-sharing claims under Chapter II DA (particularly the exceptions in Articles 4(6) ff. and 5(9) ff. DA) interact with antitrust prohibitions under Articles 101 and 102 TFEU, especially Chapter VI of the HBER Guidelines (Information Exchange). The former requires disclosure of sensitive data (including trade secrets) under certain conditions, while the latter aims to prohibit the exchange of sensitive data. Recital 116 DA ostensibly resolves this («This Regulation should not affect the application of competition rules [...]»). However, it is disputed whether Recital 116 DA prohibits any disclosure of trade secrets to third parties, as this would render the «safeguard mechanisms» (e. g., Articles 4(6) ff., 5(9) ff. DA) redundant.\tClarify that antitrust rules under the TFEU take precedence in case of conflict.\r\nData Act\tThe language and scope of pre-contractual information obligations under Article 3(2)-(3) DA are unclear. Compatibility with other information obligations is also unresolved.\tClarify at the regulatory level that pre-contractual information obligations may be combined with those set out in other EU legal acts and that they need only be provided in English.\r\nData Act\tEven in the absence of anyone’s dissatisfaction, complaint or other specific reason, the entirety of data holders is supposed to supply the competent authorities with transparency concerning circumstances around (prima facie justified) withholding of data, which seems rather inappropriate for data holders and difficult if not impossible to digest for competent authorities. In fact, even without these extensive bureaucratic reporting obligations, if there is a potential initial suspicion, data recipients can use all usual legal instruments to claim their rights. In addition, Article 37 (14) DA already mandates relevant supervisory authorities to gather information about DA compliance from data holders: In case of a substantiated complaint to the relevant supervisory authority (Article 37 (5)(b), 38 DA) comprehensive information from the data holder to validate the complaint can already be requested\tTee reporting obligations foreseen in the following articles of the DA should be deleted: \r\n\t Article 4 (2) last sentence, (7) last sentence, (8) last \r\n sentence DA\r\n\t Article 5 (10) last sentence, (11) last sentence DA\r\n\t Article 8 (3) last sentence DA\r\n\t Article 20 (2) last sentence DA.\r\nData Act\tRegarding the contractual requirement under Article 4(13) DA, the language and scope are unclear. In addition, it remains open whether data transfer agreements can be combined with other clauses. Article 5 DA also does not clearly specify that a contractual relationship is required between data holders and data recipients.\tAt the latest at the regulatory level, it must be clarified that the contract may be combined with other contracts and that it only needs to be provided in English. Note: The EU Commission has already attempted to address this through model contracts under Article 41 DA.\r\nData Act\tArticle 9(7) DA requires data holders to disclose their cost structures (including cost calculations) – without any handbrakes or thresholds. A requirement that is not only frequently difficult or impossible to fulfil due to contractual confidentiality obligations, but is, in many cases, outright prohibited under EU competition law. It is a well-established principle of antitrust law that the disclosure of purchase prices between competitors is problematic. However, this is precisely what Art. 9 (7) DA appears to mandate. It must be taken into account that data holders and data recipients are often direct competitors with respect to key cost com-ponents – for instance, when procuring data storage capacity from providers such as large cloud providers. Moreover, beyond the demand-side markets, data holders and recipients frequently compete in downstream markets as well (e. g., OEM and OES in the market for data-driven products for automotive repair services). As a result, data holders are placed in a legal dilemma created by two conflicting EU legal instruments. If they comply with the transparency obligation under the DA, they risk violating competition law. Conversely, if they refrain from disclosing their cost calculations, they face the risk that, in the event of a dispute, a court may consider their fees to be excessive.\tThe extensive disclosure obligations of data holders under Article 9(7) DA – that is the whole paragraph – should be removed. In the event of disputes regarding this matter, the ordinary legal process remains fully accessible.\r\nData Act\tArticle 26 DA: Information obligations on switching methods and online registers. How can these be integrated with other obligations? Language? Scope?\tClarify at the regulatory level that information obligations may be combined with others and only need to be provided in English.\r\nData Act\tArticle 28 DA: Transparency obligations for providers on their websites. How can these be integrated with other obligations? Language? Scope?\tClarify at the regulatory level that information obligations may be combined with others and only need to be provided in English.\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n5\tBetween NIS-2 Directive and …\r\nLegal Act\tProblem\tPossible Solution\r\nData Act\tThe Data Act requires the disclosure of data, even in security-critical contexts. This may conflict with the NIS-2 Directive’s requirements for confidentiality and encryption.\r\nEspecially in critical infrastructures, data access can pose cybersecurity risks if there is no unified regulation.\tClarify that in case of conflict, national implementation of the NIS-2 Directive takes precedence.\r\nCRA\tThe NIS-2 Directive permits the adoption of delegated acts according to Art. 24(2) NIS-2 Directive regarding the mandatory use of certified ICT products. This can directly overlap with the CRA and increase administrative effort.\tCE marking in accordance with the CRA should be sufficient as a requirement for ICT products.\r\nGDPR\tSignificant security incidents under the NIS-2 Directive may also constitute a data protection incident under the GDPR. As a result, affected companies in Germany are bound to report to various authorities. NIS2 focuses on restoring information security and cybersecurity, while the GDPR centers on protecting the rights and freedoms of natural persons and enabling them to minimize risks. This can lead to conflicts, particularly when both frameworks apply simultaneously to the same incident.\tGDPR and NIS2 protect different legal interests. Rather than a blanket precedence of NIS2, a unified notification would be preferable.\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n6\tBetween CRA and …\r\nLegal Act\tProblem\tPossible Solution\r\namong others GDPR/ NIS-2 Directive\tReporting obligations (GDPR, NIS-2 Directive, etc.):\r\nArticles 14(1) and (3) CRA require manufacturers to report serious incidents affecting the security of the product and actively exploited vulnerabilities to ENISA. This may overlap with Article 33 GDPR and Articles 7, 21 NIS-2 Directive.\tClarify which legal basis takes precedence in the event of a conflict. Ideally, introduce a one-stop-shop for reporting.\r\nDORA\tCompanies in the financial sector, especially those offering digital services or products, may fall under several regulations at the same time, leading to overlapping compliance requirements.\tUse delegated acts to determine that DORA takes precedence as lex specialis in the event of overlap.\r\nAI Act\tOverlaps and potential inconsistencies in cybersecurity requirements between the AI Act and CRA. \r\nPossible overlaps and contradictions between Article 15 AI Act on accuracy, robustness, and cybersecurity for AI systems and the requirements of the CRA.\tHarmonization of standardization work.\r\nEcodesign Regulation\tUpdates of software and firmware must not lead to a deterioration in product performance. This creates a conflict of objectives with the Cyber Resilience Act.\r\nNIS2\tUniform understanding of direct or indirect material damage.\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n7\tBetween DMA and …\r\nLegal Act\tProblem\tPossible Solution\r\nGDPR\tConflict of objectives between service openness and security/protection regulations: \r\nVarious access rights and interoperability obligations under the DMA may conflict with cybersecurity and GDPR provisions (e. g., Privacy by Design) if the (newer) DMA provisions are not interpreted consistently with existing regulations.\tOpen\r\nData Act, DSA \r\nand P2B Regulation\tDark patterns (see above), profiling (see above), and a multitude of other overlaps\tSee above\r\n\r\n8\tBetween DSA and …\r\nLegal Act\tProblem\tPossible Solution\r\nGDPR\tThe DSA contains a provision prohibiting the use of dark patterns, which also applies to the design of cookie banners. However, the relationship to the GDPR is not clear or unambiguous. The EU repeatedly addresses this by stating that requirements from the GDPR or other legal acts do not apply. Some of these contradict the new provisions. The non-prejudice clause under Art. 2(4)(g) DSA does not help in this regard.\tOpen\r\nP2B Regulation\tThere are initial deviations in the definitions in Art. 2(2) P2B Regulation and Art. 3(a) DSA. In addition, there are overlaps between Arts. 20, 21 DSA and Arts. 11 and 12 P2B Regulation. The non-prejudice clause in Art. 2(4)(e) DSA does not help in this regard.\tOpen\r\nUCP Directive\tAccording to Art. 25(2) DSA, the prohibition of so-called “dark patterns» does not apply to practices covered by the UCP Directive 2005/29/EC. However, it remains unclear what the remaining scope of the provision should be in this case.\tOpen\r\n\r\n\r\n9\tBetween DGA and …\r\nLegal Act\tProblem\tPossible Solution\r\nData Act\tA company can simultaneously be a) a provider of a data intermediation service under Art. 2(11), Arts. 10 et seq. DGA, b) a data altruism organization under Art. 2(16), Arts. 16 et seq. DGA, and c) an operator of a data space under DA Art. 33. It is also conceivable that the data space or a system within it qualifies as a data processing service under Art. 2(8) DA. While a), b), and c) directly entail different rights and obligations, the rights and obligations for d) lie with the participants of such a data space, which will very likely also require certain adjustments by the data space operator. In total, this means that, under the Data Act and DGA alone, four concepts may apply to a company simultaneously, without their relationship to each other being explained or structured.\tReplace the concept of data intermediation services in the DGA with the concept of data spaces. Retain the concept of data altruism organizations. Clarify that entities can be data spaces or, alternatively, data altruism organizations or neither. \r\nThe objectives and underlying principles of the DGA must be preserved.\r\nData Act\tArt. 12(d) DGA stipulates that the provider of a data intermediation service must support data exchange and, in certain cases, convert data into specific formats. Art. 33(1) DA, in turn, stipulates that the description of “data structures, data formats, vocabularies, classification systems [etc.]» must be provided by the participant in data spaces. Against this background, it is unclear why both are required in parallel.\tResolve by aligning the material scope: replace data intermediation services in the DGA with the concept of data spaces.\r\nData Act\tArt. 12(j) DGA requires the provider of a data intermediation service to take certain measures to prevent unlawful transfer of non-personal data to third countries. If a data intermediation service or its subsystems (e. g., for pseudonymization or temporary storage, cf. Art. 12(e) DGA) qualify as a data processing service under the DA, then the obligations to prevent unlawful transfers of or access to non-personal data under Art. 32 DA also apply. The relationship between these obligations is neither explained nor structured.\tWith regard to technical and organizational measures under Art. 12(j) DGA, refer to those under Art. 32 DA.\r\nGDPR\tIt is unclear how Art. 12(j) DGA and the GDPR relate to each other. The former protects non-personal data, the latter protects personal data. This is a problem when both personal and non-personal data are processed in parallel and separation is not practically possible. The distinction between personal and non-personal data under the DGA and GDPR entails significantly different consequences. This distinction is often uncertain and leads to major compliance risks.\tEstablish clear and legally binding requirements for pseudonymization and anonymization.\r\n \r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nPublished by\r\nBitkom e.V.\r\nAlbrechtstr. 10 | 10117 Berlin\r\n\r\nContact person\r\nJana Gaulke | Head of Brussels Office\r\nP +49 30 27576-315 | j.gaulke@bitkom.org\r\n\r\nResponsible Bitkom Committee\r\nWG Public Affairs\r\n\r\nCopyright\r\nBitkom 2025\r\n\r\nThis publication is intended to provide general, non-binding information. The contents reflect the view within Bitkom at the time of publication. Although the information has been prepared with the utmost care, no claims can be made as to its factual accuracy, completeness and/or currency; in particular, this publication cannot take the specific circumstances of individual cases into account. Utilising this information is therefore sole responsibility of the reader. Any liability is excluded. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"21 Maßnahmen für eine moderne Beschaffung im Schulkontext\r\nKosten sparen, vorhandene Mittel zielgesteuert einsetzen und Innovationen schneller in schulische Einrichtungen bringen\r\n21 Maßnahmen für eine moderne Beschaffung im Schulkontext\r\n2\r\nAuf einen Blick\r\nBeschaffung an Schulen\r\nAusgangslage\r\nDigitale Bildung scheitert in Deutschland zu oft an veralteten, bürokratischen Beschaffungsprozessen für moderne Technik und innovative Bildungsmedien. Uneinheitliche Rechtslagen und analoge Prozesse sorgen für hohe Kosten und Aufwand für die Bildungswirtschaft und den öffentlichen Sektor, hemmen den Wettbewerb und mindern die Wirksamkeit öffentlicher Mittel.\r\nBitkom-Bewertung\r\nBund und Länder müssen rasch die Weichen für eine moderne Schulbeschaffung stellen. Ab 2026 sollen durch den Digitalpakt 2.0 insgesamt 5 Milliarden Euro in die Digitalisierung von Schulen fließen. Damit diese Investitionen wirken, muss die Mittelvergabe unbürokratisch erfolgen und effektiv bei den Schulen ankommen.\r\nDas Wichtigste\r\nUm dieses Ziel zu erreichen, sind die folgenden Punkte zentral:\r\n\r\nEinheitlichen und bürokratiearmen Rechtsrahmen für alle schaffen\r\nEine Harmonisierung des Vergaberechts und weiterer rechtlicher Regelungen schafft einen deutschlandweiten Markt, auf dem Anbieter ihre Leistungen nicht wiederholt an regionale Anforderungen anpassen müssen.\r\n\r\nVergabeverfahren transparent und marktoffen gestalten\r\nTransparente und anbieterneutrale Vergabeverfahren vermeiden Fehlinvestitionen und sorgen dafür, dass sich mehr Anbieter an Ausschreibungen beteiligen können.\r\n\r\nBei make-or-buy-Entscheidungen auf markterprobte Lösungen setzen\r\nVerpflichtende Bedarfsanalysen und Markterkundungen vor Projektbeginn verhindern Doppelstrukturen und stellen sicher, dass Anforderungen bei notwendigen Neuentwicklungen möglichst praxisnah festgelegt werden.\r\n\r\nKompetenzen und Ressourcen von Vergabestellen fördern\r\nBürokratieabbau und die Digitalisierung interner Prozesse und Vergabeverfahren vereinfachen Ausschreibungen und erhöhen Effizienz. Schulungsprogramme befähigen Vergabeverantwortliche dazu, bestehende Möglichkeiten für innovative Vergaben auszuschöpfen.\r\nBitkom-Zahl\r\n88 Prozent der Schülerinnen und Schüler in Deutschland wünschen sich, dass digitale Lernmedien im Unterricht mehr zum Einsatz kommen (lt. einer Studie von Bitkom Research).\r\n49%\r\nder Schülerinnen und Schüler in Deutschland sehen die schlechte technische Ausstattung als dringlichstes Problem an ihrer Schule (lt. einer Studie von Bitkom Research).\r\n21 Maßnahmen für eine moderne Beschaffung im Schulkontext\r\n3\r\nInhalt\r\nEinleitung 4\r\nEinheitlichen und bürokratiearmen Rechtsrahmen für alle schaffen 6\r\nVergabeverfahren transparent und marktoffen gestalten 8\r\nBei make-or-buy-Entscheidungen auf markterprobte Lösungen setzen 10\r\nKompetenzen und Ressourcen von Vergabestellen fördern 12\r\n21 Maßnahmen für eine moderne Beschaffung im Schulkontext\r\n4\r\nEinleitung\r\nEine funktionierende und vorwärtsgewandte digitale Bildung an Schulen ist entscheidend für Deutschlands Zukunft. Sie erkennt, kommuniziert und aktiviert die Potenziale digitaler Technologien zur Verbesserung des Lehr- und Lernerlebnisses, stärkt digitale Kompetenzen und gibt Schülerinnen und Schülern die Fähigkeiten zur aktiven Gestaltung der digitalen Transformation an die Hand.\r\nDiese Bildung ist in Deutschlands Schulen noch nicht selbstverständlich. Um sie zu ermöglichen, braucht es eine flächendeckende und zukunftsfähige Ausstattung von Schulen mit moderner technischer Infrastruktur, digitalen Lernumgebungen und innovativen Bildungsmedien. Um diese Ausstattung an die Schulen zu bringen, muss sie beschafft werden.\r\nDoch zu oft scheitert digitale Bildung an Deutschlands Schulen an veralteten, ineffizienten Beschaffungsprozessen und Vergabeverfahren. Langwierige und büro-kratische Verfahren, uneinheitliche Standards und Rechtsunsicherheiten sowie analoge Prozesse sorgen für hohe Kosten und hohen Aufwand für die Bildungswirtschaft und den öffentlichen Sektor. Zudem schränken sie Wettbewerb und Innovation ein und führen letztendlich zu einer geringeren Wirksamkeit der ausgegebenen öffentlichen Mittel.\r\nDie moderne und effektive Gestaltung von Beschaffungsprozessen und Vergabever-fahren ist daher ein zentraler Hebel, um die digitale Bildung in Deutschland zu stärken. Sie ermöglicht dem Bildungssektor, sich verstärkt wettbewerbsorientiert auszurichten und damit die Potenziale marktwirtschaftlicher Angebote im Bereich der hochwertigen, passgenauen Bildung vollständig auszuschöpfen.\r\nFür eine Modernisierung der Beschaffung im Schulbereich müssen Bund und Länder schnellstmöglich die politischen Weichen stellen. Weitere öffentliche Investitions-ruinen in der digitalen Schulbildung wie in den vergangenen Jahren müssen verhindert werden. Im Rahmen des Digitalpakts 2.0 sollen ab 2026 insgesamt 5 Milliarden Euro – davon 2,5 Milliarden Euro an Bundesmitteln – in die Digitalisierung von Schulen investiert werden. Beim DigitalPakt Schule war der langsame Mittelabfluss auch aufgrund von komplizierten Vergabeverfahren ein zentrales Problem. Um einen wirklichen Unterschied zu machen, muss das Geld aus dem DigitalPakt 2.0 bürokratiearm und effektiv gesteuert bei den Schulen ankommen.\r\nUnser Positionspapier zeigt insgesamt 21 konkrete Maßnahmen auf, die darauf einzahlen, Kosten und Aufwand zu sparen, vorhandene Mittel zielgesteuert einzusetzen und Innovationen schneller in schulische Einrichtungen zu bringen.\r\nIm gesamten Positionspapier finden Sie solche Boxen, deren inhaltlichen Forderungen auf eine verbesserte Ausgestaltung des Digitalpakts 2.0 abzielen.\r\n21 Maßnahmen für eine moderne Beschaffung im Schulkontext\r\n5\r\nGanz grundlegend gilt: Alle Vergabeüberlegungen, Vergabeentscheidungen und Reformen müssen unter dem Primat der Pädagogik mit dem Ziel einer besseren digitalen Bildung für Schülerinnen und Schüler in Deutschland stehen.\r\n21 Maßnahmen für eine moderne Beschaffung im Schulkontext\r\n6\r\nEinheitlichen und bürokratiearmen Rechtsrahmen für alle schaffen\r\n1.\r\nGesetzlichen Rahmen deutschlandweit harmonisieren Durch eine Harmonisierung des deutschen Vergaberechts und weiterer rechtlicher Regelungen, wie im Bereich des Datenschutzes, treten sowohl für Auftraggeber als auch Auftragnehmer positive Wechselwirkungen auf. Es braucht im Bereich des Datenschutzes ein einheitliches, pragmatisches und zwischen Bund und Ländern abgestimmtes Konzept, das in allen Ländern gleichermaßen gilt1. Durch die Harmonisierung von Recht wird ein deutschlandweiter Markt für alle Anbieter geschaffen, auf dem sie ihre Leistungen nicht immer wieder an die rechtlichen Anforderungen eines Bundeslandes oder noch kleinerer Strukturen anpassen müssen. Das spart Geld und sorgt dafür, dass Lösungen und Innovationen schneller in den Bildungseinrichtungen ankommen.\r\n3.\r\nMusterverträge und Checklisten für Vergabeprozesse zur Verfügung stellen Die Nutzung von Musterverträgen sorgt dafür, dass verwaltungsseitig weniger Ressourcen in die Erstellung von Verträgen fließen, die an anderer Stelle benötigt werden, und dass unternehmensseitig weniger Prüfaufwände entstehen. Die von der AG EVB-IT und Bitkom verhandelten EVB-IT sollten aus diesem Grund vermehrt in die Anwendung kommen2. Gleichzeitig können verbindliche Checklisten die Verantwortlichen durch den Prozess führen und sicherstellen, dass rechtliche prozessuale Anforderungen eingehalten werden und Hilfestellung bieten3.\r\n1 Dieses Konzept sollte auf dem gemeinsamen Verständnis beruhen, dass das geforderte Schutzniveau im Analogen und im Digitalen grundsätzlich ähnlich hoch sein muss und dafür pragmatisch gestaltet sein muss, da auch im Analogen kein absoluter Schutz möglich ist. Das länderübergreifende Projekt DIRECTIONS geht bei der Harmonisierung von Datenschutzanforderungen grundsätzlich in die richtige Richtung, ist aber keine Dauerlösung. Der Start des Projekts ist ungewiss und die Zertifikatsprüfung droht hohe Kosten für die digitale Bildungswirtschaft zu verursachen.\r\n2 Alle zwischen der öffentlichen Hand und der Digitalwirtschaft ausgehandelten EVB-IT finden Sie hier: ↗ CIO Bund - EVB-IT Downloadseite\r\n3 Die EVB-IT Digital bieten diese Unterstützung, indem sie die Beschaffenden durch gezielte Fragen bei der Vertragserstellung Schritt für Schritt unterstützen und aufbauend auf den geforderten Kriterien ein Vertragswerk konstruieren. Außerdem erarbeitet der Bitkom Fachausschuss Produktneutrale Ausschreibungen Leitfäden zur produktneutralen Ausschreibung von ITK-Hardware: ITK-Beschaffung | Leitfaden: Hardware produktneutral ausschreiben für den Schulbereich\r\n2.\r\nFörderrichtlinien der Bundesländer für den Digitalpakt 2.0 vereinheitlichen Bund und Länder sollten sich zu den Förderrichtlinien der Bundesländer eng abstimmen und einheitliche Regelungen schaffen. Deutschlandweit einheitliche Verfahren fördern den schnellen Mittelabfluss, reduzieren Bürokratie und sparen Geld. Eine gemeinsame digitale Antragsplattform von Bund und Ländern für Schulträger zur Beantragung von Mitteln aus dem Digitalpakt 2.0 ist eine notwendige Ergänzung.\r\n21 Maßnahmen für eine moderne Beschaffung im Schulkontext\r\n7\r\n4.\r\nVergabeverfahren konsolidieren und Synergieeffekte nutzen Eine Konsolidierung und dadurch eine Spezialisierung der Mitarbeitenden auf Vergabeverfahren und Ausschreibungen kann Vergaben professionalisieren, Ressourcen einsparen und rechtssicherer machen. Denn gerade in kleineren Organisationseinheiten und Schulträgern tragen oft wenige Personen die Verantwortung für unterschiedlichste Beschaffungsprozesse im analogen und digitalen Bereich. Durch die Konsolidierung zu landesweit agierenden und spezialisierten Fachabteilungen für die Vergabe von Bildungstechnologien können Synergieeffekte erzeugt und Kosten gesenkt werden. Die konsolidierten Prozesse und Beschaffungsvorgänge müssen allerdings auf den ermittelten Bedarfen der Schulen und Sachaufwandsträger beruhen, da diese ihre Bedarfe am besten kennen.\r\n5.\r\nPrüf- und Berichtspflichten zwischen Bund und Ländern beim Digitalpakt 2.0 festlegen Für kofinanzierte Vorhaben sollten Bund und Ländern verbindliche Prüf- und Berichtspflichten festlegen. Ein einheitliches, z. B. jährliches, Reporting mit standardisierten KPIs und gemeinsamem Dashboard (Mittelabfluss inkl. Eigen-/Fremdleistungsquote, Termin- und Nutzungskennzahlen, Risiken) schafft Transparenz und ermöglicht eine wirksame Steuerung.\r\n21 Maßnahmen für eine moderne Beschaffung im Schulkontext\r\n8\r\nVergabeverfahren transparent und marktoffen gestalten\r\n6.\r\nAusschreibung von Konzeptentwicklung und Projektumsetzung trennen Die Konzeptentwicklung und Beratungsleistung4 sollten standardmäßig ver-gabeseitig als eigenständige Leistung vor der technischen Umsetzung beauftragt und abgeschlossen werden, um Bedarfe, Ziele und Rahmenbedingungen zu klären und Fehlinvestitionen zu vermeiden. In Fördermaßnahmen (auch beim Digitalpakt 2.0) sollten Beratungsleistungen als förderfähig definiert und mit einem angemessenen Budgetanteil hinterlegt werden. In Vergabeverfahren sollten Beratung oder Planung als eigenständiges Los oder als vorgelagerte Leistungsphase ausgeschrieben werden und streng anbieterneutral ausgestaltet sein.\r\n7.\r\nAnforderungen an Konzeptentwicklung realistisch gestalten In der ersten Stufe einer Konzeptentwicklung genügen kurze, standardisierte Darstellungen (z. B. Methodik/Skizze mit Seitenlimit); ausführliche Konzepte sollten nur von Bietern der engeren Wahl angefordert und bei überdurchschnittlichem Aufwand angemessen vergütet bzw. durch klare Seiten-/Formvorgaben begrenzt sein. Dies würde auch dazu führen, dass sich mehr Unternehmen an der Ausschreibung beteiligen und die ausschreibende Stelle auf mehrere Angebote zurückgreifen kann, aus dem sie das passende Angebot für sich auswählt.\r\n8.\r\nPflicht zur Veröffentlichung eines Vergabe-Infoblatts mit Rollen-Matrix Für Marktteilnehmer sollte bei einem Vergabeverfahren durch ein verpflichtendes Infoblatt transparent sein, welche Institutionen welche Rollen übernehmen. Dies ist insbesondere bei Konsortien mit teils komplexen Beteiligungsgeflechten notwendig5.\r\n4 Dazu zählen insbesondere strategische und pädagogisch-didaktische Beratung, IT-Architektur- und Datenschutzberatung, Prozess- und Organisationsberatung sowie Change- und Projektmanagement.\r\n5 In einem solchen Informationsblatt sollten folgende Rollen klar definiert werden: Auftraggeber, Zuwendungsempfänger, Projektträger, operative Vergabestelle, Technische Leitstelle, IT-Betrieb, Rechts- und Vertragsstelle, Datenschutzbeauftragter, Informationssicherheitsbeauftragter, Zahlstelle, Lenkungsausschuss, Bundes-Kontakt (bei kofinanzierten Ausschreibungen)\r\n9.\r\nDashboard über Mittelverwendung bei länderübergreifenden Vorhaben im Digitalpakt 2.0 einführen Ein Dashboard sollte alle Informationen zur Mittelverwendung für die länderübergreifenden Vorhaben im Digitalpakt 2.0 öffentlich verfügbar machen. Darin sollte jährlich die Budgetstruktur von Projekten sowie die Aufteilung von Kosten in Eigenleistung der Träger, externe Vergaben, Projektmanagement, Betrieb und Lizenzkosten deutlich werden. Diese Daten können zudem für die Evaluation des Digitalpakts 2.0 genutzt werden.\r\n21 Maßnahmen für eine moderne Beschaffung im Schulkontext\r\n9\r\n10.\r\nChancen von Los-Verfahren für Innovation und Wettbewerb nutzen Zu Beginn eines Vergabeverfahrens sollten verpflichtend und aufbauend auf der durchgeführten Markterkundung Losprüfungen stattfinden. Dies bietet die Chance, die Innovationskraft von Spezialisierung und Wettbewerb besser zu nutzen. Derzeit werden im Schulbereich in Großlosen verstärkt mehrere heterogene Aufgabenfelder gebündelt, was einen marktoffenen Wettbewerb erschwert.\r\n11.\r\nLeistungs- und Anforderungsbeschreibung konsequent praxisnah und zukunftsorientiert gestalten Leistungsbeschreibungen und Bewertungspunkte sollten immer den aktuellen Stand der Technik widerspiegeln und nicht darüber hinausgehende Anforderungen stellen. Gleichzeitig dürfen sie nicht auf veralteten, aber immer noch eingesetzten Systemen und Lösungen beruhen. Diese in beide Richtungen praxisfernen Anforderungen schränken den Markt und somit die Anzahl der abgegebenen Angebote ein6. Auch ist ein grundsätzlicher Ausschluss von gewissen Anbietern oder Technologien im Vorfeld nicht zielführend.\r\n12.\r\nInnovationspartnerschaften forcieren Das Vergaberecht bietet bereits die Möglichkeit, Innovationspartnerschaften zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer einzugehen. Sie sollen dazu dienen, gemeinsam Lösungen zu entwickeln, die es auf dem Markt noch nicht gibt. Bis jetzt kommt dieses Instrument aber nur sehr selten in der Vergabepraxis an.\r\n13.\r\nKompatibilität der eingesetzten Lösungen sicherstellen Im Rahmen der Beschaffung muss bei Lernmedien und Lernsoftware sichergestellt sein, dass die eingesetzten Lösungen kompatibel mit weiteren Lösungen sind. Die geschaffene Kompatibilität fördert Vielfalt am Markt und garantiert, dass Schulträger und Schulen die für ihren pädagogischen Bedarf passenden Lösungen wählen können.\r\n14.\r\nInhouse-Vergaben auf ein Minimum reduzieren Öffentliche Aufträge und Konzessionen müssen im Wettbewerb und im Wege transparenter Vergabeverfahren unter Wahrung der Wirtschaftlichkeit und der Verhältnismäßigkeit vergeben werden. Deshalb sollten Inhouse-Vergaben eingeschränkt werden und Vergabeverfahren stattdessen so gestaltet sein, dass sie für den Großteil des adressierten Marktes realisierbar sind.\r\n6 Aktuelle technische Anforderungen zu Leistungsbeschreibung können Sie ebenfalls dem Bitkom Leitfaden zur produktneutralen Beschaffung im Schulkontext entnehmen: ↗ ITK-Beschaffung | Leitfaden: Hardware produktneutral ausschreiben für den Schulbereich | ITK-Beschaffung\r\n16\r\nInnovationspartnerschaften wurden in den Jahren 2016 bis 2022 in Deutschland durchgeführt (↗ Europäische Kommission).\r\n21 Maßnahmen für eine moderne Beschaffung im Schulkontext\r\n10\r\nBei make-or-buy-Entscheidungen auf markterprobte Lösungen setzen\r\n15.\r\nBedarfsanalyse und Markterkundung vor Projektstart verpflichtend machen Vor dem Projektstart sollten verpflichtend umfangreiche Informationen darüber eingeholt werden, welchen Bedarf eine angestrebte Lösung decken soll und welche bereits am Markt verfügbaren Lösungen für diesen Bedarf vorhanden sind. Dies vermeidet die Situation, dass für bereits am Markt erprobte Lösungen in einer Neuentwicklung Doppelstrukturen geschaffen und marktfremde Anforderungen aufgestellt werden. Sollte eine Neuentwicklung aufgrund nicht vorhandener bestehender Angebote notwendig sein, sollte eine vorherige Markterkundung zur praxisnahen Definition realistischer Spezifikationen und technischen Anforderungen verpflichtend sein. Neuentwicklungen sollten dabei praxisnah ausgestaltet und am Bedarf der Schulträger und Schulen ausgerichtet sein.\r\n16.\r\nRealistische Lösungen bei Nutzungs- und Verwertungsrechten finden Wenn für einen öffentlichen Auftrag insbesondere im Bereich Bildungsmedien und Lerninfrastruktur bereits vorhandene Module oder Lösungen eingesetzt werden, braucht es realistische Anforderungen an die Verwertungsrechte dieser Lösungen. In manchen Fällen bedeuten die Anforderungen an eine exklusive und umfangreiche Rechteübertragung für digitale Bildungsmedienanbieter den Verlust des eigenen Geschäftsmodells. Erfolgreiche Marktteilnehmer mit bereits etablierten und erprobten Lösungen nehmen daher oft nicht an Vergabeverfahren teil, was den Wettbewerb einschränkt und Kosten für die Ausschreibung erhöht.\r\n17.\r\nGesamtkosten inklusive Betrieb und Nachhaltigkeit bei Vergabeentscheidung beachten Digitale Infrastruktur und Bildungsmedien im Schulbereich erfordern nach der einmaligen Anschaffung den Weiterbetrieb mit kontinuierlichen Updates und die Betreuung über die gesamte Lebensdauer. Bei der Vergabeentscheidung sollte eine Kostenaufstellung über die gesamte Betriebsdauer und nicht nur für die einmalige Entwicklung oder Anschaffung verpflichtend sein. Dies schließt etwa Lifecycle-Lösungen (z. B. in Form von Leasing) ausdrücklich mit ein, sodass auch bei der Erneuerung von Endgeräten und Infrastrukturen Umweltfreundlichkeit berücksichtigt wird. Ebenso sollte bei der Beschaffung auf Umweltfreundlichkeit in der Herstellung und Logistik und eine sozial-nachhaltige Beschaffung geachtet werden7. Nachhaltigkeit sollte insgesamt als Bewertungskriterium stärker in Vergabeprozessen berücksichtigt werden.\r\n7 Um die soziale Nachhaltigkeit von Produkten und Dienstleistungen zu fördern, haben in einer gemeinsamen Initiative das Beschaffungsamt des BMI und Bitkom die Verpflichtungserklärung für die sozial-nachhaltige Beschaffung von ITK-Produkten und ITK-Dienstleistungen abgestimmt. Mit dieser verpflichten sich Unternehmen, Menschenrechte in der Lieferkette einzuhalten und deren Einhaltung nachzuweisen. Die Verpflichtungserklärung finden Sie hier: ↗ ITK-Beschaffung: Verpflichtungserklärung | ITK-Beschaffung\r\n40%\r\naller Auftragsvergaben der EU-Mitgliedstaaten erfolgte zwischen 2011 und 2021 im Rahmen von Verfahren mit nur einem Bieter (↗Europäischer Rechnungshof)\r\n21 Maßnahmen für eine moderne Beschaffung im Schulkontext\r\n11\r\n18.\r\nBetrieb von Investitionen im Digitalpakt 2.0 finanzierbar machen Der Digitalpakt 2.0 sollte einen rechtssicheren, lösungsoffenen Finanzierungsmechanismus beinhalten, der neben Investitionsausgaben auch den nachweislich erforderlichen Betrieb (Lizenzen, Wartung, IT-Sicherheit, Support) dauerhaft abdeckt – im Rahmen des Art. 104c GG oder durch geeignete flankierende Instrumente.\r\n21 Maßnahmen für eine moderne Beschaffung im Schulkontext\r\n12\r\nKompetenzen und Ressourcen von Vergabestellen fördern\r\n19.\r\nVergabekompetenzen bei öffentlichen Projektträgern stärken Durch regelmäßige Schulungsprogramme sollten die Vergabeverantwortlichen zu Möglichkeiten des Vergaberechts und seiner Weiterentwicklung geschult werden. Denn das Vergaberecht bietet neben Verfahrensvorgaben bereits Spielräume und Möglichkeiten für innovative Vergaben, die allerdings noch nicht vollständig ausgeschöpft werden. Neben Schulungsprogrammen können hier Checklisten und Leitfäden unterstützend wirken8.\r\n20.\r\nInterne Verwaltungsaufwände reduzieren und Bürokratie abbauen Durch eine Reduzierung von Verwaltungsaufwänden, die z. B. durch eine Konsolidierung, Digitalisierung und die Nutzung von Skaleneffekten erreicht werden kann, stehen mehr Mittel für das konkrete Projekt oder Vorhaben zur Verfügung, sodass mehr Mittel der fachlichen Leistung zugutekommen. Für projektinterne Overheads sollten angemessene Orientierungs- und Höchstwerte festgelegt werden und eine Begründungspflicht bei Überschreitung bestehen. Die Budgetstruktur – einschließlich Eigen-/Fremdleistungsquote – sollte im Mittel-Dashboard nachvollziehbar ausgewiesen werden.\r\n21. Vergabeverfahren konsequent digitalisieren Durch die weitere und vollständige Digitalisierung von Vergabeprozessen, inkl. der Prozesse nach Zuschlagsvergabe und der Bereitstellung einer ebenenübergreifenden Präqualifizierungsplattform, können Vergabeverfahren beschleunigt, bürokratieärmer und nutzerfreundlicher gestaltet werden. Durch die Digitalisierung können außerdem strukturiert Daten gesammelt werden, die in einem zweiten Schritt zur Evaluation und Weiterentwicklung von Vergabeverfahren dienen und im Rahmen einer Evaluation des Digitalpakt 2.0 verwendet werden können.\r\n8 Der Bitkom-Fachausschuss Produktneutrale Ausschreibungen bietet beispielsweise einen Leitfaden zur produktneutralen Beschaffung von ITK im Schulbereich an: ↗ ITK-Beschaffung | Leitfaden: Hardware produktneutral ausschreiben für den Schulbereich | ITK-Beschaffung\r\nbitkom.org\r\nBitkom vertritt mehr als 2.200 Mitgliedsunternehmen aus der digitalen Wirtschaft. Sie\r\ngenerieren in Deutschland gut 200 Milliarden Euro Umsatz mit digitalen Technologien und\r\nLösungen und beschäftigen mehr als 2 Millionen Menschen. Zu den Mitgliedern zählen mehr\r\nals 1.000 Mittelständler, über 500 Startups und nahezu alle Global Player. Sie bieten\r\nSoftware, IT-Services, Telekommunikations- oder Internetdienste an, stellen Geräte und\r\nBauteile her, sind im Bereich der digitalen Medien tätig, kreieren Content, bieten\r\nPlattformen an oder sind in anderer Weise Teil der digitalen Wirtschaft. 82 Prozent der im\r\nBitkom engagierten Unternehmen haben ihren Hauptsitz in Deutschland, weitere 8 Prozent\r\nkommen aus dem restlichen Europa und 7 Prozent aus den USA. 3 Prozent stammen aus\r\nanderen Regionen der Welt. Bitkom fördert und treibt die digitale Transformation der\r\ndeutschen Wirtschaft und setzt sich für eine breite gesellschaftliche Teilhabe an den\r\ndigitalen Entwicklungen ein. Ziel ist es, Deutschland zu einem leistungsfähigen und\r\nsouveränen Digitalstandort zu machen.\r\nHerausgeber\r\nBitkom e.V.\r\nAlbrechtstr. 10 | 10117 Berlin\r\nAnsprechpartner\r\nLewis Erckenbrecht | Referent Bildungspolitik & Digitale Gesellschaft T +49 30 27576-309 | l.erckenbrecht@bitkom.org\r\nEsther Steverding | Bereichsleiterin Public Sector\r\nT +49 30 27576-216 | e.steverding@bitkom.org\r\nVerantwortliches Bitkom-Gremium\r\nAK Bildungspolitik & Arbeitsmarkt\r\nCopyright\r\nBitkom 2025\r\nDiese Publikation stellt eine allgemeine unverbindliche Information dar. Die Inhalte spiegeln die Auffassung im Bitkom zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wider. Obwohl die Informationen mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, besteht kein Anspruch auf sachliche Richtigkeit, Vollständigkeit und/oder Aktualität, insbesondere kann diese Publikation nicht den besonderen Umständen des Einzelfalles Rechnung tragen. Eine Verwendung liegt daher in der eigenen Verantwortung des Lesers. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen. Alle Rechte, auch der auszugsweisen Vervielfältigung, liegen beim Bitkom oder den jeweiligen Rechteinhabern."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ)","shortTitle":"BMBFSFJ","url":"https://www.bmfsfj.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-10-09"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0020432","regulatoryProjectTitle":"Praxisgerechte und richtlinienkonforme Umsetzung der Produkthaftungsrichtlinie 2024/2853","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/0b/dd/673078/Stellungnahme-Gutachten-SG2512290025.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Zu § 5 Wesentliche Änderung des Produkts\r\n§ 5 Abs. 1 umfasst, dass die Änderung „ohne Einverständnis des Herstellers“ \r\nvorgenommen wird. In der Richtlinie wird unter Art. 4 Nr. 5 a) ii) die Änderung nur im \r\nFalle der Genehmigung bzw. der Zustimmung des Herstellers als wesentlich definiert. \r\nDa das Einverständnis kein Rechtsbegriff ist, sollte der Wortlaut der Richtlinie, \r\n„genehmigt bzw. zugestimmt“ verwendet werden. Auf der Grundlage des \r\ngegenwärtigen Wortlauts könnte eine Haftung des Veränderers ausgeschlossen sein \r\nmit der Argumentation, dass der Hersteller die Änderung geduldet habe, d.h. er diese \r\ntrotz Kenntnis nicht unterbunden habe. Spiegelbildlich würde damit nach § 8 Abs. 2 die \r\nHaftung des ursprünglichen Herstellers fortbestehen.\r\nZu § 7 Fehler\r\n§ 7 Nr. 6 des Referentenentwurfes benennt \"sonstige relevante Maßnahmen\" einer \r\nzuständigen Behörde, während Art. 7 Abs. 2 lit g) von \"sonstigen relevanten Eingriffen\" \r\neiner zuständigen Behörde spricht. Der Begriff \"Maßnahme\" ist deutlich \r\nweitergehender als der Begriff \"Eingriff\", da es sich um einen Oberbegriff für \r\nbehördliches Tätigwerden handelt, der nicht nur (für den Empfänger belastende) \r\n\"Eingriffe\" umfasst, sondern auch nicht belastendes behördliches Handeln. Während \r\ndie Rechtmäßigkeit eines \"Eingriffs\" eine spezielle gesetzliche Grundlage und die \r\nVerhältnismäßigkeit erfordert, wird die Rechtmäßigkeit einer Maßnahme nur anhand \r\ndes allgemein geltenden Rechts überprüft. Auch der Erwägungsgrund 34 der \r\nProdHaftRL spricht nur von \"Eingriffen\", nicht von \"Maßnahmen\".\r\nZu § 8 Beurteilungszeitpunkt\r\nAngesichts der drohenden Haftung ist eine Ergänzung des § 8 Abs. 2 Ziff. 2 um den \r\nSatz „Die Kontrolle endet spätestens bei Abkündigung der Software durch den \r\nHersteller oder seinen Lizenzgeber.“ angezeigt. \r\nZu § 9 Haftungsausschluss\r\nBei § 9 Abs.2 Nr. 3 des Referentenentwurfs sollte geregelt werden, dass nur das Fehlen \r\nvon Updates und Upgrades zur Haftung führt, wenn die Updates oder Upgrades in \r\nGesetzen zwingend vorgeschrieben sind, um die Sicherheit der Produkte aufrecht zu \r\nerhalten. Es ist nicht zielführend, dass eine Haftung nach dem ProdhaftG besteht, \r\nobwohl bspw. nach den einschlägigen Cybersicherheitsvorschriften bereits keine \r\nUpdate-Verpflichtung mehr besteht, da die Software bereits den End-of-Life Status hat.\r\nZu § 10 Haftung des Importeurs und des \r\nBeauftragten\r\nNach § 10 Nr. 2 des Referentenentwurfs haftet, wer im Namen des Herstellers \r\n\"bestimmte Aufgaben\" wahrnimmt. Dies ist viel zu unbestimmt. Hier bedarf es \r\ndringend einer Konkretisierung, welche konkreten Aufgaben zur Haftung führen. Nach \r\ndem gegenwärtigen Wortlaut würde jeder Wirtschaftsakteur, der teilweise in die \r\nEntwicklung eines Produkts eingebunden war oder der Teile einer Software (bspw. die \r\nBenutzeroberfläche) beisteuert oder auch nur Logistikleistungen etc. erbringt, als \r\nHaftungsobjekt in Frage kommen.Zu § 14 Art und Umfang des Schadensersatzes\r\nAuch wenn angesichts Art. 15 der Richtlinie keine Möglichkeit des Mitgliedsstaates \r\nbesteht, die Haftung zu limitieren, ist dies ein fragwürdiger Ansatz, weil die \r\nHaftungsbegrenzung unter dem derzeitigen Produkthaftungsgesetz als Ausgleich für \r\ndie Verschuldensunabhängigkeit der Haftung sehr wohl ihre Berechtigung hatte. Im \r\nErgebnis ist diese Änderung risikoerhöhend und wird über den Umweg verteuerter \r\nVersicherungspolicen zur Verteuerung der Produkte führen.\r\nZu § 17 Erlöschen von Ansprüchen\r\nWährend Art. 17 der Richtlinie den Mitgliedstaaten aufgibt, sicherzustellen, dass nach \r\nAblauf der 10- bzw. 25-Jahresfrist keine Ansprüche mehr bestehen (im Sinne einer \r\nMaximalfrist), erweckt die Formulierung des § 17 des Referentenentwurfs den \r\nAnschein einer fixen Haftungsdauer. Das ließe außer Betracht, dass die berechtigten \r\nSicherheitserwartungen bei einer marktüblichen kurzen Nutzungsdauer (z.B. bei \r\nMobiltelefonen) oder entsprechenden Herstellerangaben oder -mitteilungen (end of \r\nsupport, end of life) nur eine kürzere Haftungsdauer rechtfertigen. \r\nZu § 19 Offenlegung von Beweismitteln\r\nDie Regelungen zu den Beweiserleichterungen bergen insgesamt das Risiko einer \r\nfaktischen Beweislastumkehr und schaffen durch unklare Begriffe erhebliche \r\nRechtsunsicherheiten für Unternehmen, da deren Auslegung im Ermessen der Gerichte \r\nliegt. Die Gesetzesbegründung sollte daher eindeutig eine enge Auslegung dieser \r\nunbestimmten Tatbestandsmerkmale oder den Grundsatz der Beweislast beim Kläger \r\n– mit eng auszulegenden Ausnahmen nach der Richtlinie – festschreiben, um \r\nRechtssicherheit und eine einheitliche Rechtsprechung zu gewährleisten.\r\nMit Blick auf § 19 des neuen ProdHaftG und unter Berücksichtigung von \r\nErwägungsgrund 42 der Richtlinie, wonach der Zugang zu Beweismitteln auf das \r\nnotwendige und verhältnismäßige Maß zu beschränken ist, sollte der Begriff \r\n„relevant“ näher spezifiziert werden, um nicht zielgerichtete oder unverhältnismäßig \r\nweitgehende Informationsanfragen zu vermeiden. Es empfiehlt sich daher dringend, in \r\n§ 19 Abs. 3 klarzustellen, dass die Offenlegung von Beweismitteln stets im Einklang mit \r\nden zivilprozessualen Vorschriften und auf das nach dem Klägervorbringen gebotene, \r\nausgewogene Maß zu begrenzen ist.\r\nEbenso muss die Gesetzesbegründung die Notwendigkeit wirksamer und klar \r\ndefinierter Schutzmechanismen für die Beweisoffenlegung betonen, etwa einen \r\nautomatischen Schutz sensibler Geschäftsgeheimnisse und vertraulicherInformationen. Dies verhindert Missbrauch und sichert prozessuale Fairness.\r\nDer Maßstab für die „Plausibilität“ bei Offenlegungsanordnungen muss streng sein: \r\nEine bloße Wahrscheinlichkeit reicht nicht aus. Offenlegung darf nur erfolgen, wenn \r\ndie antragstellende Partei ein konkret begründetes und belegtes Bedürfnis darlegt und \r\ndas Offenlegungsinteresse das Geheimhaltungsinteresse überwiegt. Im Falle einer \r\nOffenlegungsanordnung ist vom Gericht eine restriktive Auslegung sicherzustellen und \r\ndie Offenlegung streng auf das für die Streitentscheidung notwendige und \r\nverhältnismäßige Maß zu begrenzen. Dabei hat das Gericht Geschäftsgeheimnisse und \r\nvertrauliche Unternehmensinformationen stets von Amts wegen zu identifizieren und \r\nzu schützen sowie seine prozessualen Befugnisse – etwa für nichtöffentliche Sitzungen \r\noder die Beschränkung des Zugangs zu offengelegten Materialien – angemessen \r\neinzusetzen.\r\nZu § 20 Gesetzliche Vermutungen und \r\nAnnahmen\r\nDie Regelungen zu den Beweiserleichterungen bergen insgesamt das Risiko einer \r\nfaktischen Beweislastumkehr und schaffen durch unklare Begriffe erhebliche \r\nRechtsunsicherheiten für Unternehmen, da deren Auslegung im Ermessen der Gerichte \r\nliegt. Die Gesetzesbegründung sollte daher eindeutig eine enge Auslegung dieser \r\nunbestimmten Tatbestandsmerkmale oder den Grundsatz der Beweislast beim Kläger \r\n– mit eng auszulegenden Ausnahmen nach der Richtlinie – festschreiben, um \r\nRechtssicherheit und eine einheitliche Rechtsprechung zu gewährleisten.\r\nSonstige Anmerkungen\r\nEine 1:1 Umsetzung der Richtlinie im Übrigen ist für das Funktionieren des \r\nEuropäischen Binnenmarktes wesentlich. Zudem muss gewährleistet sein, dass das \r\nneue Haftungsregime vollständig mit den europäischen und deutschen Rechtsrahmen \r\nharmoniert. Dazu gehören auch klare Leitlinien zum Zusammenspiel von \r\nMassenklagen, Prozessfinanzierung und Produkthaftung, um unverhältnismäßige \r\nRisiken für die deutsche Industrie zu vermeiden. Die Bestimmungen der neuen \r\nProdukthaftung sind strikt im Einklang mit den Regelungen für Massen- und \r\nVerbandsklagen sowie der Prozessfinanzierung nach deutschem und europäischem \r\nRecht anzuwenden. Dabei ist sicherzustellen, dass Verbandsklagen wegen \r\nProdukthaftung ausschließlich von qualifizierten Einrichtungen im Sinne des § 2 VDuG \r\nerhoben werden dürfen. Wie bereits im VDuG vorgesehen, muss bei Verbandsklagen, \r\ndie von solchen Einrichtungen eingebracht werden, die Herkunft der Finanzmittel bei \r\nKlageeinreichung offengelegt werden. Erfolgt die Finanzierung durch Dritte, sind \r\nsämtliche Vereinbarungen mit dem Prozessfinanzierer gegenüber dem Gericht offen \r\nzu legen – auch wenn die Finanzierung erst nach Klageeinreichung erfolgt. Darüber \r\nhinaus müssen alle Beteiligten und das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen \r\nbefugt sein, Maßnahmen zu ergreifen, um missbräuchliche Massenklagen oder \r\nInteressenkonflikte zu verhindern.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-10-10"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0020433","regulatoryProjectTitle":"Einführung Standortfördergesetz (StoFöG)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/0b/ad/673080/Stellungnahme-Gutachten-SG2512290023.pdf","pdfPageCount":7,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Titel\r\n1\r\nStandortfördergesetz\r\nStellungnahme\r\nStellungnahme zum Standortfördergesetz (StoFöG)\r\n2\r\nAuf einen Blick\r\nStandortfördergesetz (StoFöG)\r\nAusgangslage\r\nDer Koalitionsvertrag für die 21. Legislaturperiode sieht eine Investitionsoffensive so-wie Maßnahmen zur Stärkung des Finanzplatzes Deutschland vor. Ziel ist es, private In-vestitionen anzuregen und die Wettbewerbsfähigkeit des Standorts zu erhöhen. Vor diesem Hintergrund hat das Bundesministerium der Finanzen am 22. August 2025 den Referentenentwurf für ein Standortfördergesetz vorgelegt.\r\nBitkom-Bewertung\r\nGeht in die richtige Richtung: Um im internationalen Wettbewerb zu bestehen, braucht es verlässliche Rahmenbedingungen für private Investitionen und einen star-ken Finanzstandort. Der Entwurf setzt mit Maßnahmen zur Verbesserung der Finanzie-rungsmöglichkeiten, zur Förderung von Investitionen in Infrastruktur und erneuerbare Energien, sowie zum Abbau von Bürokratie an entscheidenden Hebeln an. Neben die-sen Maßnahmen braucht es aber auch eine Institutionalisierung und europäische Har-monisierung von regulatorischen Sandboxing-Ansätzen für digitale Technologien, um eine zentrale Anlaufstelle für Innovation zu schaffen, sowie eine weitreichende Digita-lisierung der Finanz- und Steuerverwaltung.\r\nDas Wichtigste\r\n\r\nStärkung des Venture Capital-Standortes: In Relation zum BIP wird in den USA das Dreifache investiert. Wir brauchen in Deutschland mehr VC, um mithalten zu kön-nen. Die vorgesehenen Anpassungen im Investmentsteuergesetz können helfen, den Standort attraktiver zu gestalten. Doch einige Ergänzungen sind notwendig.\r\n\r\nMehr IPOs in Deutschland: Seit 2021 gab es in der deutschen Startup-Szene keinen Börsengang. Durch die weitere Umsetzung des Listing Acts schaffen wir Vereinfa-chungen und stärken die Attraktivität des Wirtschaftsstandortes Deutschland. Wichtig ist dabei, Goldplating durch die vorgesehene Ausweitung der Befugnisse der Börsenaufsicht und Überschneidungen mit der BaFin zu vermeiden.\r\n\r\nBürokratieabbau in der Finanzregulierung und praxisgerechte Aufsicht: Unnötige Berichtspflichten belasten Unternehmen und hemmen Innovation. Die vorgeschla-genen Anpassungen sind ein erster wichtiger Beitrag zu einer effizienteren Aufsicht und somit einer Stärkung des Finanzstandorts, sollten aber weiter ausgebaut wer-den.\r\nBitkom-Zahl\r\n77 Prozent\r\nder Startups sagen, in Deutschland mangelt es an Venture Capital (lt. einer Studie von Bitkom Research).\r\n77 %\r\nder Startups sagen, in Deutschland mangelt es an Venture Capital (VC) Bitkom Research.\r\nStellungnahme zum Standortfördergesetz (StoFöG)\r\n3\r\nAnmerkungen und Hinweise\r\nZu Artikel 13 (WpPG)\r\nWir begrüßen die Vereinfachung in § 21 Abs. 1 und Abs. 2 WpPG, wodurch die engli-sche der deutschen Sprache gleichgestellt wird und so künftig die Verpflichtung ent-fällt, eine deutschsprachige Zusammenfassung bei englischsprachigen Prospekten zu erstellen.\r\nZu Artikel 27 (InvStG)\r\nIm Vergleich zu anderen EU-Ländern, wie Luxemburg, ist der VC-Markt in Deutschland wettbewerblich im Nachteil und entsprechend geringer ausgeprägt. Die vorgesehenen Verbesserungen in § 6 Abs. 5a InvStG stellen einen wichtigen Schritt für den Fonds-standort dar, um diesen im internationalen Vergleich wettbewerbsfähig aufzustellen. Wir begrüßen die hier gefassten Maßnahmen zu mehr Rechtssicherheit. Um die Attrak-tivität des Fonds-Standortes Deutschland noch weiter zu stärken, bedarf es zudem ei-ner rechtlichen Klarstellung im InvStG, dass es sich bei Spezial-AIF in der Rechtsform ei-ner Personengesellschaft nicht um gewerbliche, sondern um vermögensverwaltende Fonds handelt und diese entsprechend steuerlich transparent sind. Eine solche Klarstel-lung schafft Rechtssicherheit, vereinfacht den Einstieg von ausländischen Investoren in deutsche Fonds und gestaltet das Auflegen großvolumiger Fonds in Deutschland at-traktiver.\r\nZudem schlagen wir die folgenden Anpassungen in der Gesetzesbegründung zu den vorgesehenen Änderungen in § 6 Abs. 5a InvStG vor: § 6 Abs. 5a InvStG regelt Fälle, in denen nicht von einer aktiven unternehmerischen Bewirtschaftung auszugehen ist. Damit soll ein rechtlicher Rahmen abgesteckt werden, in welchem der Fondsverwalter rechtssicher davon ausgehen kann, dass lediglich eine vermögensverwaltende Tätig-keit vorliegt. Hierzu sollte entsprechend in der Gesetzesbegründung ausdrücklich er-wähnt werden, dass andere Aspekte als die kurzfristige Haltedauer von Beteiligungen keine Auswirkung auf die Frage der vermögensverwaltenden Tätigkeit haben. Soweit die in S. 1 aufgeführten Vermögensgegenstände von einem Investmentfonds gehalten werden, sollen also weder die Tätigkeit noch die Ausgestaltung des Fondsverwalters oder des Investmentfonds zur Annahme einer aktiven unternehmerischen Bewirtschaf-tung führen.\r\nWir begrüßen die in der Begründung zu § 6 Abs. 5a S. 1 Nr. 2 InvStG vorgesehene Klar-stellung, dass im Grundsatz alle mit dem Halten von Beteiligungen an Kapitalgesell-schaften verbundenen Tätigkeiten, wie beispielsweise die Mitentscheidung über die Grundsätze der Geschäftspolitik der Zielgesellschaft oder die Wahrnehmung von Auf-sichtsratsfunktionen sowie von Einsichts- und Prüfrechten, den vermögensverwalten-den Charakter nicht infrage stellen. Wir regen hier an, in der Gesetzesbegründung\r\nStellungnahme zum Standortfördergesetz (StoFöG)\r\n4\r\nweiter zu verdeutlichen, dass bei nicht börsennotierten Beteiligungen aufgrund des Charakters der Beteiligung grundsätzlich nicht von einer kurzfristigen Veräußerungs-absicht auszugehen ist. Gleiches sollte bei der Veräußerung von Beteiligungen nach ei-nem Börsengang gelten.\r\nZu Artikel 28 (EStG)\r\nWir begrüßen die in Art. 28 vorgesehenen Anpassungen bei der Besteuerung von Ge-winnen aus Veräußerungen von Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, wenn diese reinvestiert werden (»Roll-Over«). Dabei stellt die Vervierfachung des Höchstbetrags für die Übertragung von stillen Reserven (§ 6b Abs. 10 EStG) eine sinnvolle Erhöhung dar, wodurch die Attraktivität von VC-Investments weiter gesteigert und mehr Kapital für Startups zur Verfügung gestellt wird.\r\nDamit die Anpassung einen breiteren Effekt bewirkt, empfehlen wir, die momentan in § 6b Abs. 4 S. 1 Nr. 2 EStG vorgesehene Mindesthaltedauer des veräußerten Wirt-schaftsgutes (in diesem Fall die Beteiligung an einer KapG) von sechs Jahren auf fünf Jahre zu senken. So zeigt sich in der Praxis, dass bei Startups die Zeitspanne vom erst-maligen Einstieg eines Venture Capitalist bis zum Exit im Median bei 60 Monaten, also exakt 5 Jahren, liegt. Hier werden zwischenzeitlich eingestiegene Investoren nicht se-parat berücksichtigt. Insofern ist davon auszugehen, dass eine Vielzahl der Investments deutlich kürzer als sechs Jahre gehalten werden und entsprechend nicht von der steu-erlichen Incentivierung profitieren können.\r\nZu Artikel 32 (eWpG/eWpRV)\r\nBitkom begrüßt die Streichung der BaFin-Liste nach § 20 eWpG sowie die Aufhebung der flankierenden Bestimmungen (§ 17 eWpRV). Aus Sicht der Praxis schafft dies Klar-heit und vermeidet unnötige Doppelstrukturen. Wichtig ist jedoch, dass der Gesetzge-ber die dadurch freiwerdenden Ressourcen gezielt in die Weiterentwicklung des eWpG investiert.\r\nDabei halten wir insbesondere die Erweiterung auf Kryptoinhaberaktien sowie die Ein-führung neuer §§ 15a/15b eWpG (Blockchain-basierte Aktionärskommunikation und Smart Contracts) für dringend geboten. Dies würde die Nutzung der Technologie in der Breite erleichtern und die internationale Wettbewerbsfähigkeit sichern.\r\nEs besteht derzeit Rechtsunsicherheit, ob auch elektronische Wertpapiere nach auslän-dischem Recht über ein Register nach dem eWpG emittiert werden können. Eine ge-setzgeberische Klarstellung könnte hier Rechtssicherheit schaffen, grenzüberschrei-tende Sachverhalte erleichtern und die Standortattraktivität Deutschlands im europäi-schen Wettbewerb stärken.\r\nStellungnahme zum Standortfördergesetz (StoFöG)\r\n5\r\nZu Artikel 37 (InhKontrollV) und Artikel 45 (WpI-Inh-KontrollV)\r\nWir regen an, zur Förderung des Finanzstandortes Deutschland, Maßnahmen zur Er-leichterung und Beschleunigung des Inhaberkontrollverfahrens einzuführen.\r\nEs ist begrüßenswert, dass die BaFin am 20. Mai 2025 eine Konsultation »Vereinfachte Inhaberkontrollverfahren« gestartet hat. Die dort vorgeschlagenen Änderungen sind jedoch nicht weitgehend genug. Wir halten insbesondere für erforderlich, das Erforder-nis der papierhaften Einreichung gänzlich abzuschaffen bzw. nur als Alternative zur di-gitalen Einreichung aufrechtzuerhalten, und die Verwaltungspraxis der BaFin transpa-rent zu machen. Zudem sollte die Beschleunigung der Verfahren dadurch sichergestellt werden, dass eine Frist zur Rückmeldung bei sämtlichen eingereichten Unterlagen ein-geführt wird, die nicht erst bei Einreichung der vollständigen Unterlagen zu laufen be-ginnt. Des Weiteren sollten materielle Kriterien für Nachforderungsverlangen festge-legt werden, um den Verfahrensablauf transparenter zu gestalten.\r\nZu Artikel 40 (KryptoMaAufsG/MiCAR-Umsetzung)\r\nDer Entwurf führt mit § 3a KryptoMaAufsG neue Meldepflichten zum European Single Access Point (ESAP) ein. Bitkom unterstützt grundsätzlich die europäische Transparenz-initiative, weist jedoch darauf hin, dass die technische Ausgestaltung und die Harmoni-sierung mit bestehenden MiCAR-Meldepflichten entscheidend für die Praxistauglich-keit sind.\r\nUnternehmen sollten einheitliche Identifikatoren (z. B. LEI, UID) nutzen können, und die Meldung muss über eine digitale Schnittstelle (API) erfolgen, um Mehrfachmeldungen zu vermeiden. Andernfalls besteht die Gefahr einer unverhältnismäßigen Belastung insbesondere für kleinere Anbieter.\r\nZu Artikel 43 (KAGB/Tokenisierte Fonds)\r\nMit dem neuen § 16b KAGB werden umfassende ESAP-Meldungen für Fondsinformati-onen eingeführt. Für tokenisierte Fonds ergeben sich daraus besondere Anforderun-gen, da sie künftig sowohl die DLT-spezifischen Registerinformationen als auch die klassischen Publizitätspflichten erfüllen müssen.\r\nBitkom empfiehlt daher, die Umsetzung der ESAP-Meldungen frühzeitig mit den rele-vanten Marktteilnehmern (z. B. Verwahrstellen, Registerführern) abzustimmen und si-cherzustellen, dass auch innovative Fondsstrukturen technisch und regulatorisch hand-habbar eingebunden werden können.\r\nStellungnahme zum Standortfördergesetz (StoFöG)\r\n6\r\nZu Artikel 47 (ZAG)\r\nIm aktuellen Entwurf werden verschiedene Paragrafen des ZAG angepasst (u. a. §§ 24, 27, 28, 64). Bitkom regt an, diese Änderungen auf mögliche Wechselwirkungen mit Kryptodienstleistern im Rahmen von MiCAR zu prüfen und dort gegebenenfalls Klar-stellungen vorzunehmen.\r\nZu Artikel 51 (GwG)\r\nWir begrüßen, dass mit der im Entwurf vorgesehenen Änderung des § 12 Abs. 1 Nr. 5 GwG künftig eine (digitale) Kopie der Geburtsurkunde anstelle des Originals ausreicht. Das ist ein notwendiger Quick-Win, der die Praxis deutlich erleichtert.\r\nAllerdings sollte klargestellt werden, dass bereits die elektronische Steuer-Identifikati-onsnummer (§ 154 Abs. 2a AO) eine verlässlichere und sicherere Grundlage bietet. Eine einfache Kopie einer papierhaften Geburtsurkunde ohne jegliche Sicherheitsmerkmale bringt im Ergebnis keinen echten Mehrwert.\r\nLangfristig braucht es eine konsistente Lösung: eine digitale Identität für Minderjäh-rige im EU-EUDI-Wallet-Format, ergänzt um einen digitalen Nachweis der Sorgebe-rechtigung. Denn die Geburtsurkunde belegt zwar die Geburt, nicht aber die Sorgebe-rechtigung. Hier wäre die erweiterte Meldebescheinigung mit künftigem digitalem Sie-gel die geeignetere Quelle.\r\nStellungnahme zum Standortfördergesetz (StoFöG)\r\n7\r\nBitkom vertritt mehr als 2.200 Mitgliedsunternehmen aus der digitalen Wirtschaft. Sie generieren in Deutsch-land gut 200 Milliarden Euro Umsatz mit digitalen Technologien und Lösungen und beschäftigen mehr als 2 Millionen Menschen. Zu den Mitgliedern zählen mehr als 1.000 Mittelständler, über 500 Startups und nahezu alle Global Player. Sie bieten Software, IT-Services, Telekommunikations- oder Internetdienste an, stellen Geräte und Bauteile her, sind im Bereich der digitalen Medien tätig, kreieren Content, bieten Plattformen an oder sind in anderer Weise Teil der digitalen Wirtschaft. 82 Prozent der im Bitkom engagierten Unternehmen haben ihren Hauptsitz in Deutschland, weitere 8 Prozent kommen aus dem restlichen Europa und 7 Prozent aus den USA. 3 Prozent stammen aus anderen Regionen der Welt. Bitkom fördert und treibt die digitale Transformation der deutschen Wirtschaft und setzt sich für eine breite gesellschaftliche Teilhabe an den digitalen Entwicklungen ein. Ziel ist es, Deutschland zu einem leistungsfähigen und souveränen Digitalstandort zu machen.\r\nHerausgeber\r\nBitkom e.V.\r\nAlbrechtstr. 10 | 10117 Berlin\r\nAnsprechpartner\r\nAlina Stephanie Bone-Winkel I Bereichsleiterin Digital Banking & Financial Services\r\nT +49 30 27576-273 | a.bone-winkel@bitkom.org\r\nDaniel Breitinger | Leiter Startups & Scaleups\r\nT +49 30 27576-165 | d.breitinger@bitkom.org\r\nFrederic Meyer | Referent Blockchain\r\nT +49 30 27576-161 | f.meyer@bitkom.org\r\nSimon Thomas | Referent Legal Tech & Recht\r\nT +49 30 27576-115 | s.thomas@bitkom.org\r\nVerantwortliches Bitkom-Gremium\r\nAK Blockchain\r\nAK FinTechs & Digital Banking\r\nAK Steuern\r\nCopyright\r\nBitkom 2025\r\nDiese Publikation stellt eine allgemeine unverbindliche Information dar. Die Inhalte spiegeln die Auffassung im Bitkom zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wider. Obwohl die Informationen mit größtmöglicher Sorgfalt er-stellt wurden, besteht kein Anspruch auf sachliche Richtigkeit, Vollständigkeit und/oder Aktualität, insbeson-dere kann diese Publikation nicht den besonderen Umständen des Einzelfalles Rechnung tragen. Eine Verwen-dung liegt daher in der eigenen Verantwortung des Lesers. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen. Alle Rechte, auch der auszugsweisen Vervielfältigung, liegen beim Bitkom oder den jeweiligen Rechteinhabern."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-08-29"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0020436","regulatoryProjectTitle":"Besondere Rolle von Rechenzentren in der Debatte um Netzentgelte beachten","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/5b/18/673082/Stellungnahme-Gutachten-SG2512300041.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Oktober 2025\r\n\r\nDas von der Bundesnetzagentur veröffentlichte Diskussionspapier führt die begonne-ne Debatte über die Weiterentwicklung der Netzentgelte fort und konkretisiert mögli-che Ansätze für eine stärkere Systemdienlichkeit industrieller Stromverbräuche. Im Rahmen dieser Überlegungen ist es entscheidend, die besondere Rolle von Rechenzen-tren als unverzichtbare Grundlage einer zukunftsfähigen und nachhaltigen Wirtschaft sowie Gesellschaft angemessen zu berücksichtigen. \r\nRechenzentren sind je nach Funktion und Geschäftsmodell gar nicht bis sehr einge-schränkt flexibel. Viele digitale Dienste und auch Telekommunikationsnetze müssen jederzeit verfügbar sein und können nicht flexibel hoch- und runtergefahren werden. Wenn jemand eine Webseite aufruft oder auf eine Datei in der Cloud zugreifen möch-te, kann dies nicht warten, bis es Überkapazitäten im Stromnetz gibt. Dies gilt insbe-sondere für kritische Infrastrukturen wie z. B. Krankenhäuser, Verkehrswesen, Finanz-dienstleister etc., die auf eine kontinuierliche Datenverfügbarkeit angewiesen sind. Auch für das smarte Stromsystem der Zukunft selbst sind rund um die Uhr digitale Infrastrukturen „im Einsatz“. \r\nDie im Diskussionspapier vorgeschlagenen Reformansätze berücksichtigen diese be-trieblichen Realitäten bislang nicht ausreichend. Eine Abschaffung des sogenannten „Bandlastprivilegs“ wird dementsprechend zu einer Erhöhung der Netzentgelte für digitale Infrastrukturen führen, ohne dass diese ausreichend gegensteuern können. Die hohen Energiepreise sind jedoch bereits heute einer der relevantesten negativen Standortfaktoren für Rechenzentren in Deutschland. Eine noch höhere Belastung wür-de zu einer weiteren substanziellen Schädigung des Standortes im internationalen Wettbewerb führen. Der Wunsch nach digitaler Souveränität und einer Führungsposi-tion als Digital- und KI-Standort rücken so in weite Ferne. Dies steht im Widerspruch zum Koalitionsvertrag, in dem es heißt, man möchte „die energieintensiven Verbrau-cher ohne Flexibilisierungspotenzial wie bisher entlasten“ und „den Rechenzent-rumsstandort Deutschland als Leuchtturm Europas stärken“.\r\nAus Sicht der Rechenzentrumsbranche sind marktbasierte, freiwillige Flexibilitätsme-chanismen der effizienteste Weg, um vorhandenes Flexibilitätspotenzial in das Ener-giesystem zu integrieren. Sie ermöglichen es Unternehmen, Flexibilität nur dann an-zubieten, wenn dies technisch machbar und betrieblich vertretbar ist. Rechenzentren haben nur begrenzte Möglichkeiten, Flexibilität bereitzustellen. Einige Rechenzentren könnten Flexibilität in Form von Frequenzunterstützung bereitstellen. Andere könnten Flexibilität in Form von Lastmanagement durch den kurzfristigen Betrieb bereits vor-handener Notstromanlagen (derzeit in der Regel dieselbetriebene Notstromaggregate) bereitstellen. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass nicht alle Arten von Rechenzen-tren alle Flexibilitätsdienste erbringen können. \r\nDaher sollte jeder vorgeschlagene Mechanismus zur Erhöhung der Netzflexibilität technologieneutral gestaltet sein und keine spezifischen Vorgaben wie den Einsatz von Batteriespeichern oder Notstromaggregaten vor Ort enthalten. Der Einsatz von Not-stromaggregaten zur Stabilisierung des Stromnetzes kann ohnehin nur als letztes Mittel vorgesehen werden. Grund dafür sind strenge Umwelt-, Bau- und Betriebsge-nehmigungen, die Grenzwerte für Luftverschmutzung, Emissionen und Lärmbelastung festlegen. Änderungen dieser Anforderungen könnten die Genehmigungserteilungen verzögern und aufgrund von Lärm zu Konflikten mit der lokalen Bevölkerung führen. \r\nMechanismen zur Bereitstellung von Netzflexibilität müssen an die unterschiedlichen technischen und betrieblichen Bedingungen potenzieller Anbieter angepasst werden. Die derzeitigen Modelle für flexible Netzanschlüsse sind häufig auf steuerbare Erzeu-gungsanlagen wie Solar- oder Windkraft ausgelegt und lassen sich nicht ohne Weite-res auf Anschlussnehmer mit unterbrechungsfreiem Betrieb, etwa Rechenzentren, übertragen. Ursache dafür sind Vorgaben zur nahezu unmittelbaren Abrufbarkeit und eine fehlende Vorhersehbarkeit, die sich mit einem kontinuierlichen Betriebsablauf nicht vereinbaren lassen. Die Regeln für freiwillige Flexibilitätsmärkte sollten daher so gestaltet werden, dass Teilnehmende die für sie technisch und wirtschaftlich sinnvolls-te Form der Teilnahme wählen können. Zusätzliche Flexibilität durch große Batterie-speicher würde die bereits zunehmend herausfordernde Standortauswahl aufgrund des Platzbedarfs weiter einschränken. Zudem würden die zusätzlichen Planungs- und Genehmigungsverfahren die ohnehin langwierigen Prozesse weiter verzögern. \r\nGleiches gilt für On-Site-Generation-Lösungen. Aufgrund von derzeit fehlender Ver-fügbarkeit von Wasserstoff-Infrastruktur (Erzeugung+Verteilnetz) müssten diese zu-dem in der Regel auf Grundlage von Erdgas betrieben werden, was den Nachhaltig-keitszielen widerspricht."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Digitalisierung und Staatsmodernisierung (BMDS)","shortTitle":"BMDS","url":"https://bmds.bund.de/","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-10-21"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0020661","regulatoryProjectTitle":"Volles Potential von PassVwV und PAuswVwV ausschöpfen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/f9/11/673084/Stellungnahme-Gutachten-SG2512290027.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme\r\nbitkom.org\r\nOktober 2025\r\nBitkom-Stellungnahme zum Entwurf einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Passverwaltungsvorschrift (PassVwV) und der Personalausweisverwaltungs-vorschrift (PAuswVwV)\r\nZusammenfassung\r\nBitkom begrüßt den Entwurf einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Passverwaltungsvorschrift (PassVwV) und der Personalausweisverwaltungsvorschrift (PAuswVwV) als notwendigen Schritt zur Reaktivierung und weiteren Verbreitung der eID-Funktion. Um das volle Potenzial digitaler Identitäten auszuschöpfen, sollten jedoch zusätzliche Maßnahmen vorgesehen werden. Dazu zählen insbesondere die digitale Skalierung des PIN-Rücksetzdienstes, die Zulassung weiterer Identifikationsmittel wie der eMRTD-Funktion sowie eine technologieoffene Ausgestaltung der Verfahren, um die Nutzung und Verbreitung der eID nachhaltig zu fördern. Zudem sollte die künftige EUDI-Wallet als strategisches Identifikationsmittel frühzeitig berücksichtigt und die rechtlichen Voraussetzungen für eine vollständige Ende-zu-Ende-Digitalisierung geschaffen werden.\r\n2\r\nSpezifische Anmerkungen zum Entwurf einer dritten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Passverwaltungsvorschrift (PassVwV) und der Personalausweisverwaltungsvorschrift (PAuswVwV)\r\nPIN-Rücksetzdienst – digitale Skalierung ermöglichen\r\nDie Wiedereinführung des PIN-Rücksetzdienstes ist ein wichtiger Schritt zur Reaktivierung der eID-Funktion. Die postalische Zustellung ist begrüßenswert, jedoch nicht ausreichend, um die Nutzungsquote der eID nachhaltig zu steigern.\r\nEmpfehlung\r\nWir schlagen vor, die postalische Zustellung mit einem volldigitalen PIN-Rücksetzservice, z. B. durch biometrische Verifikation (Selfie-Video + NFC-Abgleich mit eMRTD-Daten) zu ergänzen. Dies ist technisch möglich und rechtlich zulässig gemäß EU-Verordnung 2025/1208 und § 18 PassG bei Einwilligung der betroffenen Person. Die Verwaltungsvorschrift sollte technologieoffen formuliert werden, um generell alternative Verfahren zu ermöglichen.\r\nGebührenregelung\r\nSollten für die Zustellung der PIN Gebühren anfallen, ist auf die Notwendigkeit einer frühzeitigen und transparenten Kommunikation der Gebührenhöhe hinzuweisen – insbesondere im Hinblick auf Akzeptanz und Nutzung der eID-Funktion.\r\nEmpfehlung\r\nErgänzung eines Hinweises zur kommunikativen Begleitung der Einführung – z. B. durch digitale Hinweise im Antragsprozess oder Informationsmaterial. Die Gebührenhöhe sollte transparent und nachvollziehbar kommuniziert werden.\r\nReisepass als Identifikationsmittel durch die eMRTD-Funktion\r\nDie eMRTD-Funktion (electronic Machine Readable Travel Document) des Reisepasses ist global über die ICAO genormt und in fast 180 Ländern freigeschaltet. Sie ermöglicht eine sichere Zwei-Faktor-Authentifizierung mittels verschlüsselter Daten auf dem NFC-Chip und biometrischem Abgleich. Die eMRTD-Funktion ist global anschlussfähig und in über 70 Mio. Dokumenten in Deutschland aktiv.\r\nDerzeit ist sie jedoch regulatorisch nicht für digitale Fernnutzungen vorgesehen und könnte bis zur Etablierung der eID als Referenzmittel für die Identifizierungsverfahren und dem Einsatz der EUDI-Wallet als Zwischenlösung verwendet werden. Ziel ist es,\r\n3\r\nmehr Menschen für digitale Identitätsnachweise zu gewinnen – als Alternative zum physischen Nachweis vor Ort – durch sichere, benutzerfreundliche und eIDAS-konforme Verfahren. Eben bei der Zustellung des PIN-Briefs könnte auch der Reisepass als sinnvolles Identifizierungsmethode verwendet werden.\r\nEmpfehlung\r\nWir betonen unsere Position, die eMRTD-Funktion als Identifikationsmittel zuzulassen. Die Verwaltungsvorschrift sollte die eMRTD-Funktion explizit als zulässiges Identifikationsmittel benennen – nicht nur für die PIN-Zustellung, sondern auch für andere digitale Verwaltungsprozesse. Dies erhöht die Reichweite und Nutzerfreundlichkeit erheblich.\r\nTechnologieoffenheit & Pilotfähigkeit\r\nMehrere Passagen in der Rückmeldung des BMI (DVI4) zur Stellungnahme des Bitkom über den Rechtsanpassungsbedarf im Pass- und Ausweiswesen zeigen, dass moderne Verfahren wie (automatisiertes) Video-Ident, biometrische Fernverifikation, qualifizierte elektronische Signaturen (QES) oder eMRTD-basierte Authentifizierung derzeit nicht vorgesehen sind.\r\nEmpfehlung\r\nDie Verwaltungsvorschrift sollte technologieoffen gestaltet werden, um innovative Identifikationsmethoden zu ermöglichen – insbesondere im Kontext der EUDI-Wallet und digitaler Verwaltungsleistungen.\r\nVoraussetzungen für Ende-zu-Ende-Digitalisierung schaffen\r\nBislang ist es nicht den Fachministerien nicht möglich, das im Personalausweis digital hinterlegte Lichtbild für Fachverfahren zu nutzen.\r\nEmpfehlung\r\nWir regen an, die rechtlichen Voraussetzungen so zu gestalten, dass auf ihrer Grundlage die Nutzung durch die für die entsprechenden Fachverfahren zuständigen Behörden erfolgen kann. Damit wäre eine wichtige Voraussetzung geschaffen für die vollständige Digitalisierung von Antragsprozessen, wie z.B. bei die Lichtbildübernahme für den digitalen Führerschein, die bislang noch nicht möglich ist.\r\nEUDI-Wallet – strategische Anschlussfähigkeit sicherstellen\r\nDie EUDI-Wallet wird ab Ende 2026 erwartet und soll die zentrale digitale Identitätslösung in Europa werden. Der Entwurf erwähnt sie nur indirekt.\r\nEmpfehlung\r\n4\r\nDie Verwaltungsvorschrift sollte klarstellen, dass zukünftige digitale Identifizierungsmittel wie die EUDI-Wallet berücksichtigt werden – insbesondere für Rücksetzprozesse und digitale Nachweise. Eine technologieoffene Formulierung ist essenziell.\r\n5\r\nBitkom vertritt mehr als 2.200 Mitgliedsunternehmen aus der digitalen Wirtschaft. Sie generieren in Deutschland gut 200 Milliarden Euro Umsatz mit digitalen Technologien und Lösungen und beschäftigen mehr als 2 Millionen Menschen. Zu den Mitgliedern zählen mehr als 1.000 Mittelständler, über 500 Startups und nahezu alle Global Player. Sie bieten Software, IT-Services, Telekommunikations- oder Internetdienste an, stellen Geräte und Bauteile her, sind im Bereich der digitalen Medien tätig, kreieren Content, bieten Plattformen an oder sind in anderer Weise Teil der digitalen Wirtschaft. 82 Prozent der im Bitkom engagierten Unternehmen haben ihren Hauptsitz in Deutschland, weitere 8 Prozent kommen aus dem restlichen Europa und 7 Prozent aus den USA. 3 Prozent stammen aus anderen Regionen der Welt. Bitkom fördert und treibt die digitale Transformation der deutschen Wirtschaft und setzt sich für eine breite gesellschaftliche Teilhabe an den digitalen Entwicklungen ein. Ziel ist es, Deutschland zu einem leistungsfähigen und souveränen Digitalstandort zu machen.\r\nHerausgeber\r\nBitkom e.V.\r\nAlbrechtstr. 10 | 10117 Berlin\r\nAnsprechpartner\r\nLorène Slous | Referentin Vertrauensdienste & Digitale Identitäten\r\nT +49 30 27576-157 | l.slous@bitkom.org\r\nVerantwortliche Bitkom-Gremien\r\nAK Digitale Identitäten\r\nAK Anwendung elektronischer Vertrauensdienste\r\nCopyright\r\nBitkom 2025\r\nDiese Publikation stellt eine allgemeine unverbindliche Information dar. Die Inhalte spiegeln die Auffassung im Bitkom zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wider. Obwohl die Informationen mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, besteht kein Anspruch auf sachliche Richtigkeit, Vollständigkeit und/oder Aktualität, insbesondere kann diese Publikation nicht den besonderen Umständen des Einzelfalles Rechnung tragen. Eine Verwendung liegt daher in der eigenen Verantwortung des Lesers. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen. Alle Rechte, auch der auszugsweisen Vervielfältigung, liegen beim Bitkom oder den jeweiligen Rechteinhabern."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium des Innern (BMI)","shortTitle":"BMI","url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-10-10"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0020662","regulatoryProjectTitle":"Masterplan Ladeinfrastruktur 2030","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/d0/36/673086/Stellungnahme-Gutachten-SG2512290028.pdf","pdfPageCount":6,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme\r\nbitkom.org\r\nOktober 2025\r\nMasterplan Ladeinfrastruktur 2030\r\nZusammenfassung\r\nBitkom begrüßt den Entwurf des Bundesministeriums für Verkehr (BMV) zum Masterplan Ladeinfrastruktur 2030. Die Förderung der Elektromobilität ist ein zentraler Hebel zur Dekarbonisierung des Straßenverkehrs und zugleich ein wichtiger Treiber der Digitalisierung. Eine flächendeckende und verlässliche Ladeinfrastruktur ist entscheidend, um den Hochlauf der Elektromobilität weiter zu stärken. Besonders begrüßenswert sind die vorgesehenen Maßnahmen zur Netzintegration, die nun zügig umgesetzt werden sollten.\r\nAllerdings bleibt der Plan in wesentlichen Punkten noch zu unverbindlich. Nachbesserungsbedarf besteht aus Sicht des Bitkom insbesondere beim Hochlauf des Bidirektionalen Ladens, bei der Nutzung von Daten für Planung und Netzausbau und beim Infrastrukturausbau an Verkehrsknotenpunkten.\r\nAngesichts der fünfjährigen Laufzeit der Strategie erscheint die Frist für Stellungnahmen im Sinne einer angemessenen Beteiligung der Branche zudem als sehr knapp bemessen.\r\nBewertung der bestehenden Maßnahmen\r\nII. Umsetzung vereinfachen und beschleunigen\r\nFür einen zügigen Markthochlauf ist es unerlässlich, Ausschreibungs-, Planungs- und Genehmigungsverfahren zu digitalisieren, zu beschleunigen und von übermäßiger Bürokratie zu entlasten. Der Masterplan enthält hierzu zwar konkrete Vorschläge zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren, doch bleibt die fehlende bundesweite Standardisierung der Baugenehmigungsprozesse ein wesentliches Hemmnis. Die erheblichen Unterschiede bei den Genehmigungsfristen zwischen den Kommunen erschweren eine effiziente Koordination mit Partnern wie Generalunternehmern, Energieversorgungsunternehmen und Ladeinfrastrukturherstellern.\r\n2\r\nPositiv hervorzuheben ist, dass der Masterplan eine stärkere Unterstützung der Kommunen bei Genehmigungs- und Verwaltungsverfahren vorsieht. Um jedoch eine spürbare Beschleunigung zu erreichen, sind verbindliche Vorgaben zur Standardisierung und Digitalisierung der Verfahren erforderlich. Erfahrungen der Vergangenheit zeigen, dass unverbindliche Maßnahmen allein nicht ausreichen, um die notwendigen Fortschritte zu erzielen.\r\nIII.18 Preistransparenz beim Ad-hoc-Laden\r\nBitkom begrüßt, dass die europäischen Vorgaben der AFIR-Verordnung zur Preistransparenz beim Ad-hoc-Laden als maßgeblicher Rechtsrahmen erachtet werden. Im Hinblick auf den bevorstehenden AFIR-Review sollte etwaiger Anpassungsbedarf erst nach dem Inkrafttreten sämtlicher bestehenden Datenbereitstellungsverpflichtungen im Frühjahr 2026 und unter Einbeziehung aller relevanter Branchenakteure sorgfältig geprüft werden.\r\nIII.19 Preisentwicklung bei Ladeinfrastrukturbetreibern, Mobilitätsdienstleistern und Endnutzern\r\nWeitere Eingriffe in die Preisgestaltung hält Bitkom nicht für erforderlich. Die bestehenden Regelungen der AFIR-Verordnung in Verbindung mit dem nationalen Wettbewerbsrecht gewährleisten bereits einen ausreichenden regulatorischen Rahmen.\r\nIII.20 Wettbewerbliche Vergabe im öffentlichen Straßenraum\r\nBitkom bewertet es als positiv, dass das BMV und das BMWE eine gesetzliche Regelung für den diskriminierungsfreien Zugang zu Flächen prüfen wollen, nachdem sich der Wettbewerb unter den Ladesäulenbetreibern, insbesondere in den großen Kommunen und Metropolen, bisher nicht eingestellt hat.\r\nIV.22,23 &24 Digitale Netzanschlussverfahren\r\nDiese Punkte begrüßt Bitkom ausdrücklich. In der aktuellen Fassung der EnWG-Novelle werden die entsprechenden Themen jedoch nicht in ausreichendem Maße berücksichtigt.\r\nDie Technischen Anschlussbedingungen Mittelspannung (TAB Mittelspannung) sollten einem regelmäßigen Monitoring unterzogen werden. Bereits vor ihrem Inkrafttreten im Jahr 2026 zeichnet sich ab, dass zahlreiche Verteilnetzbetreiber von den vorgesehenen Sonderregelungen Gebrauch machen werden. Das von der Bundesregierung verfolgte Ziel einer bundesweiten Vereinheitlichung dürfte aufgrund dieser Abweichungsmöglichkeiten voraussichtlich nicht erreicht werden.\r\n3\r\nKlare zeitliche Vorgaben sowie Transparenz bei der Bestätigung des Eingangs von Netzanschlussanträgen, bei der Erstellung von Netzanschlussangeboten und bei der Umsetzung der Anschlüsse sind entscheidend für effiziente und digitale Netzanschlussprozesse. Bitkom begrüßt daher, dass das BMWE hierzu entsprechende Vorschläge erarbeiten wird.\r\nIV.25 Vorausschauender Netzausbau: Weiterentwicklung der Bedarfsprognosen für den Verkehrssektor\r\nDie Branche der Ladeinfrastrukturbetreiber sowie der Verteilnetzbetreiber sollte in diesen Prozess frühzeitig einbezogen werden. Andernfalls besteht die Gefahr, dass die im Masterplan vorgesehenen Hochlaufziele angesichts der zu erwartenden erheblich steigenden Energiebedarfe auf unrealistischen Annahmen basieren.\r\nZwar verweist der Masterplan auf die räumliche Verortung von Depots und Betriebshöfen, jedoch fehlt eine systematische, GIS-gestützte Standortbewertung. Eine feinräumige, softwarebasierte Standortanalyse könnte dabei unterstützen, geeignete Flächen deutschlandweit anhand definierter Kriterien zu identifizieren und priorisierte Gebiete festzulegen. Relevante Parameter können unter anderem sein:\r\n\r\nVerkehrsanbindung und Nähe zu Fernstraßen,\r\n\r\nFlächenverfügbarkeit und potenzielle Nutzungskonflikte,\r\n\r\nsozioökonomische Indikatoren (z. B. Fahrzeugbestand, Einkommensstruktur),\r\n\r\nbestehende Infrastruktur und verfügbare Netzkapazitäten.\r\nIV.26 Förderung von innovativen bidirektionalen Ladelösungen\r\nDie vorgesehene Förderung ist aus Bitkom-Sicht ist begrüßenswert zu bewerten, da sie zur Weiterentwicklung wettbewerblicher und diskriminierungsfreier Geschäftsmodelle und Prozesse beiträgt.\r\nIV.27 Bidirektionales Laden als Geschäftsmodell\r\nDamit bidirektionales Laden als Geschäftsmodell erfolgreich werden und sein volles Potenzial entfalten kann, müssen noch eine Reihe von Voraussetzungen erfüllt werden, wie etwa die flächendeckende Verfügbarkeit intelligenter Messsysteme.\r\nZudem ist ein reibungsloser Datenaustausch zwischen allen beteiligten Akteuren entscheidend. Ein offenes und kooperatives Umfeld ermöglicht es allen Marktteilnehmern, innovative Geschäftsmodelle erfolgreich umzusetzen. Ein adäquater Rahmen für den (Daten-)Austausch ist hierfür unabdingbar, um diesen für den Erfolg der Antriebs- und Energiewende wichtigen Markt dynamisch wachsen zu lassen.\r\n4\r\nIV.28 Bidirektionales Laden stromsteuerrechtlich weiter entlasten\r\nDieser Punkt wird ausdrücklich begrüßt, da die erforderliche finanzielle Attraktivität derzeit nicht besteht. Zur weiteren Steigerung der Attraktivität der Elektromobilität sollte eine Absenkung der Stromsteuer für sämtliche Kundengruppen, einschließlich Privatverbrauchern, in Betracht gezogen werden.\r\nV.32 Reservierungsfunktion für Ladeinfrastruktur\r\nBitkom begrüßt diesen Aspekt. Für die Nutzung öffentlicher Lkw- und Reise/Fernbus-Ladeinfrastruktur ist ein funktionsfähiger, europaweit interoperabler Buchungs- und Bezahlmechanismus von zentraler Bedeutung. Dieser sollte auch Ladeinfrastruktur außerhalb der Autobahnen einbeziehen und eine nahtlose, grenzüberschreitende Nutzung im gesamten EU-Raum ermöglichen. Im Masterplan fehlen bislang konkrete Maßnahmen, um die nationale Umsetzung sicherzustellen und sich zugleich auf europäischer Ebene für eine entsprechende Harmonisierung einzusetzen.\r\nV.34 Anforderungen an die Cybersicherheit\r\nDie vorgesehenen Maßnahmen zur Steigerung der Resilienz sind grundsätzlich zu begrüßen. Maßgeblich sind jedoch die konkreten Ausgestaltungsanforderungen. Bei deren Festlegung sollte insbesondere berücksichtigt werden, dass bereits umfassende Vorgaben für KRITIS-Anlagenbetreiber bestehen, etwa durch das IT-Sicherheitskatalog-Regelwerk der Bundesnetzagentur (IT-SiKat) sowie ergänzende Sicherheits- und Sicherungsverfahren gemäß den VDE-FNN-Vorgaben für Netzbetreiber. Hierfür ist eine enge und abgestimmte Zusammenarbeit zwischen BNetzA und BSI unerlässlich. Zudem ist auf eine enge Kohärenz mit den Regelungen des NIS2-Umsetzungsgesetzes und des Cyber Resilience Act zu achten.\r\nV.37 Ladeinfrastruktur für Fern- und Reisebusse\r\nBitkom begrüßt, dass der Masterplan die Bedeutung des Fern- und Reisebusverkehrs für ein vielfältiges und nachhaltiges Verkehrsangebot hervorhebt und bedarfsspezifische Ladeinfrastruktur stärkt. Mit Blick auf die Maßnahmen für Fern- und Reisebusinfrastruktur braucht es konkretere Maßnahmen, etwa mit Blick auf die Berücksichtigung der Ladebedarfe beim Neubau von Zentralen Omnibusbahnhöfen (ZOBs). Grundsätzlich muss Verkehrsknotenpunkten, wie Flughäfen und Bahnhöfen, beim Ausbau der Ladeinfrastruktur eine elementare Rolle zukommen. Letztere werden im Masterplan bedauerlicherweise nicht berücksichtigt.\r\n5\r\nVorschläge für weitere Maßnahmen\r\nIntegration von Umwelt- und Klimadaten\r\nDer ökologische Kontext findet im Masterplan bislang nur unzureichend Berücksichtigung. Räumliche Analysen können jedoch wesentlich dazu beitragen, Ladeinfrastruktur gezielt dort zu errichten, wo sie auch ökologische Verbesserungen bewirkt. Dabei sollten insbesondere folgende Aspekte einbezogen werden:\r\n\r\nBerücksichtigung von Luftqualität, Lärmbelastung und urbanen Hitzeinseln,\r\n\r\nVermeidung von Flächenkonflikten mit Naturschutzgebieten oder hochwassergefährdeten Arealen,\r\n\r\nUnterstützung kommunaler Klimaanpassungsstrategien und stärkere Einbindung der kommunalen Planungspraxis.\r\nVerknüpfung mit Stadtentwicklungs- und Mobilitätsplanung\r\nDer Einsatz von Geoinformationssystemen (GIS) in Verbindung mit Building Information Modeling (BIM) ermöglicht eine effiziente Integration von Ladeinfrastruktur in bestehende und geplante städtebauliche Entwicklungen. Dabei bieten sich insbesondere folgende Anwendungsmöglichkeiten:\r\n\r\nEinbindung in übergeordnete Smart-City-Konzepte,\r\n\r\nVerzahnung mit der Netzausbauplanung,\r\n\r\nAnalyse von Synergien mit ÖPNV, Carsharing und Radverkehr,\r\n\r\nBeteiligungstools zur räumlichen Meldung von Bedarfen („Wo fehlt ein Ladepunkt?“),\r\n\r\nUnterstützung bei der Transformation von Parkraum und Verkehrsflächen.\r\nEichrecht\r\nDas bestehende deutsche Eichrecht führt aufgrund uneinheitlicher und ineffizienter Vorgaben sowie unterschiedlicher Auslegungen durch die Eichbehörden für Betreiber von Ladeinfrastruktur regelmäßig zu erheblichen Mehraufwänden und Kosten. Die auf europäischer Ebene geplante Novellierung der Messgeräterichtlinie (MID) bietet die Chance, hier spürbare Entlastungen zu schaffen. Entscheidend ist, dass die Richtlinie nach ihrer Verabschiedung zügig und ohne zusätzliche nationale Sonderregelungen in deutsches Recht überführt wird.\r\n6\r\nBitkom vertritt mehr als 2.200 Mitgliedsunternehmen aus der digitalen Wirtschaft. Sie generieren in Deutschland gut 200 Milliarden Euro Umsatz mit digitalen Technologien und Lösungen und beschäftigen mehr als 2 Millionen Menschen. Zu den Mitgliedern zählen mehr als 1.000 Mittelständler, über 500 Startups und nahezu alle Global Player. Sie bieten Software, IT-Services, Telekommunikations- oder Internetdienste an, stellen Geräte und Bauteile her, sind im Bereich der digitalen Medien tätig, kreieren Content, bieten Plattformen an oder sind in anderer Weise Teil der digitalen Wirtschaft. 82 Prozent der im Bitkom engagierten Unternehmen haben ihren Hauptsitz in Deutschland, weitere 8 Prozent kommen aus dem restlichen Europa und 7 Prozent aus den USA. 3 Prozent stammen aus anderen Regionen der Welt. Bitkom fördert und treibt die digitale Transformation der deutschen Wirtschaft und setzt sich für eine breite gesellschaftliche Teilhabe an den digitalen Entwicklungen ein. Ziel ist es, Deutschland zu einem leistungsfähigen und souveränen Digitalstandort zu machen.\r\nHerausgeber\r\nBitkom e.V.\r\nAlbrechtstr. 10 | 10117 Berlin\r\nAnsprechpartner\r\nEmilie Hansmeyer | Referentin Energy & Smart Grids\r\nT +49 30 27576-334 | e.hansmeyer@bitkom.org\r\nFelix Lennart Hake | Bereichsleiter Mobility & Aviation\r\nT +49 30 27576-243 | f.hake@bitkom.org\r\nVerantwortliche Bitkom-Gremien\r\nAK Smart Grids\r\nAK Intelligente Mobilität\r\nCopyright\r\nBitkom 2025\r\nDiese Publikation stellt eine allgemeine unverbindliche Information dar. Die Inhalte spiegeln die Auffassung im Bitkom zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wider. Obwohl die Informationen mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, besteht kein Anspruch auf sachliche Richtigkeit, Vollständigkeit und/oder Aktualität, insbesondere kann diese Publikation nicht den besonderen Umständen des Einzelfalles Rechnung tragen. Eine Verwendung liegt daher in der eigenen Verantwortung des Lesers. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen. Alle Rechte, auch der auszugsweisen Vervielfältigung, liegen beim Bitkom oder den jeweiligen Rechteinhabern."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Verkehr (BMV)","shortTitle":"BMV","url":"https://bmdv.bund.de/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-10-24"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0020664","regulatoryProjectTitle":"Reform der Datenschutzaufsicht","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/46/8b/673088/Stellungnahme-Gutachten-SG2512290030.pdf","pdfPageCount":7,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Ausgangslage \r\nDie Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) sieht in Europa ein System der dezentralen Aufsicht mit enger europäischer Abstimmung vor. In Deutschland liegt die Zuständigkeit bei den Datenschutzbehörden der Länder sowie bei der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI). Dieses Modell hat in den vergangenen Jahren zu einer Vielzahl an Interpretationen, unterschiedlichen Vollzugspraxen, langen Abstimmungswegen und uneinheitlichen Entscheidungen geführt, die für Unternehmen schwer planbar sind. Entscheidend ist für die Wirtschaft, dass die Aufsicht nicht nur rechtlich korrekt, sondern auch praxisnah, innovationsfreundlich und im Einklang mit den Anforderungen einer digitalen und innovationsgetriebenen Wirtschaft agiert.\r\nDie zentrale Frage ist daher: Wie müsste eine effiziente, schnelle, bürger- und wirtschaftsnahe Aufsichtsstruktur aussehen, wenn man sie heute neu aufbauen würde. \r\nEine Umfrage zeigt: Nur 7 Prozent sprechen sich für den Status quo aus. Fast 70 Prozent wollen zumindest eine teilweise Reform, jeder Fünfte sogar eine grundlegende Neuausrichtung. Ganz oben auf der Reform-Wunschliste stehen eine bessere Abstimmung zwischen den Behörden (74 Prozent), die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen (72 Prozent) sowie eine zentrale Datenbank zu allen Entscheidungen (70 Prozent). Zwei Drittel (67 Prozent) befürworten eine stärkere Zentralisierung der Aufsicht. \r\nHerausforderungen \r\nDie Struktur der Datenschutzaufsicht in Deutschland bewegt sich seit langem im Spannungsfeld zwischen föderaler Vielfalt und dem Bedürfnis nach einheitlicher Regulierung. \r\n\tUneinheitliche Aufsichtspraxis: Unterschiedliche Bewertungen der Landesbehörden führen zu widersprüchlichen Anforderungen. Dies erschwert den Einsatz neuer Technologien, verursacht Verzögerungen, hemmt Investitionen und schafft erhebliche Rechtsunsicherheit.  Für innovative Geschäftsmodelle sind konsistente und innovationsfreundliche Entscheidungen unverzichtbar.\r\n\tKomplexe Prozesse und hohe Bürokratie: Meldewege für Datenschutzbeauftragte und Datenschutzverletzungen unterscheiden sich je nach Bundesland. Abstimmungsverfahren sind häufig langwierig und verbindliche Mehrheitsentscheidungen – etwa im Rahmen der Datenschutzkonferenz – sind bislang nicht vorgesehen. Dies führt zu Ineffizienz und verhindert schnelle, klare Entscheidungen.\r\n\tMangelnde Ausgewogenheit und Verhältnismäßigkeit und Innovationsoffenheit: Die aktuelle Aufsichtspraxis ist häufig von einer einseitigen Fokussierung auf Datenschutzrisiken geprägt, ohne dabei die Chancen und den gesellschaftlichen Nutzen innovativer Datenverarbeitung angemessen zu berücksichtigen. Es fehlt an einer ausgewogenen Abwägung zwischen dem Datenschutz, anderer Grundrechte und den legitimen Interessen an wirtschaftlicher Entwicklung, digitaler Transformation und technologischem Fortschritt. Statt einer risikobasierten, verhältnismäßigen Regulierung werden oft pauschale oder restriktive Vorgaben gemacht, die Innovationen behindern und die Wettbewerbsfähigkeit deutscher Unternehmen im internationalen Vergleich schwächen.\r\n\tUnzureichende Reaktionszeiten: In einer digitalisierten Wirtschaft ist die Reaktionszeit von Beratung und Entscheidungen ein wichtiger Wettbewerbsfaktor. Unternehmen benötigen zügige, rechtssichere Antworten – sowohl bei alltäglichen Fragen als auch bei innovativen Projekten.\r\n\tWert geschätzte regionale Ansprechpartner: Zugleich erleben viele Unternehmen die bestehenden Landesbehörden als praxisnah, lösungsorientiert und branchenkundig. Diese etablierten Beziehungen und das spezifische Know-how leisten einen wichtigen Beitrag zu Vertrauen und Effizienz im Datenschutzvollzug. Diese Stärken müssen auch im Rahmen einer Reform erhalten bleiben – unabhängig davon, ob Zuständigkeiten künftig stärker gebündelt oder neu organisiert werden. Entscheidend ist, dass kompetente, erreichbare und lösungsorientierte Ansprechpartner weiterhin bestehen.  \r\n\tEuropäische Relevanz: Deutschland muss im Europäischen Datenschutzausschuss mit einer abgestimmten Stimme auftreten. Uneinheitliche Positionen schwächen die Verhandlungs- und Durchsetzungskraft Deutschlands in Europa und erhöhen die Rechtsunsicherheit für Unternehmen. \r\nGrundsätze für eine Reform der Datenschutzaufsicht  \r\nStrukturreform und Bündelung \r\nEine zukunftsfähige Datenschutzaufsicht braucht klare Zuständigkeiten, effiziente Verfahren und eine abgestimmte Stimme Deutschlands in Europa.\r\nFür Themen von besonderer Relevanz – etwa mit bundesweiter oder europäischer Tragweite, grundlegender Auslegungsbedeutung oder erheblicher wirtschaftlicher Wirkung – sollte die Zuständigkeit gebündelt bei der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit liegen.\r\nEin Mechanismus, über den die BfDI bei widersprüchlichen Entscheidungen oder Auslegungsfragen der Landesaufsichten eingeschaltet werden kann, würde zusätzliche Rechtssicherheit schaffen. Fälle von besonderer Bedeutung könnten so zentral koordiniert und zügig entschieden werden.\r\nEinheitlichkeit, Planbarkeit und schnelle Verfahren sind zentrale Voraussetzungen für Investitionen, faire Wettbewerbsbedingungen und effektiven Grundrechtsschutz.\r\nZur Festlegung, wann eine solche Bündelung greift, sollte ein transparenter Kriterienkatalog entwickelt werden, z. B. wenn\r\n\tdie Entscheidung über das betroffene Bundesland hinaus Wirkung entfaltet,\r\n\teine grundlegende Auslegungsfrage der DS-GVO oder EU-Leitlinien betroffen ist,\r\n\twirtschaftliche oder gesellschaftliche Auswirkungen von erheblichem Gewicht bestehen, oder\r\n\tein Koordinierungsbedarf mit dem Europäischen Datenschutzausschuss besteht.\r\nSo kann die Aufsicht sowohl regional verankert als auch zentral handlungsfähig sein.\r\nKernbausteine einer modernen Aufsichtsstruktur \r\nUm eine ausgewogene und zukunftsfähige Aufsicht sicherzustellen, sollte eine Reform drei Grundprinzipien berücksichtigen: \r\n1.\tErhalt bewährter Beziehungen und Fachkompetenz\r\nVertrauensvolle Beziehungen zwischen Unternehmen und ihren Landesdatenschutzbehörden sind wettbewerbswichtig. Eine Reform muss funktionierende Kooperationen sichern und Übergangsphasen so gestalten, dass keine Unsicherheiten entstehen. Auch bei einer möglichen Bündelung von Aufgaben oder Zuständigkeiten müssen regionale Ansprechpartner und die lokale Fachkompetenz erhalten bleiben – etwa durch koordinierende Teams oder regionale Anlaufstellen, die Nähe zur Praxis gewährleisten.\r\n2.\tEinheitlichkeit, Verlässlichkeit und Geschwindigkeit \r\nUnternehmen benötigen eine planbare Aufsichtspraxis. Strukturen, die eine schnelle und abgestimmte Entscheidungsfindung ermöglichen, stärken gleichermaßen Rechtssicherheit und Wettbewerbsfähigkeit. Entscheidungen erfordern klare Zuständigkeiten. Die BfDI sollte hierbei eine koordinierende und entscheidende Rolle übernehmen, insbesondere in Fällen überregionaler oder grundsätzlicher Bedeutung.\r\n3.\tEuropäische Schlagkraft\r\nDeutschland muss im Europäischen Datenschutzausschuss mit einer klaren Position auftreten. Eine geschlossene Stimme erhöht die Durchsetzungskraft und schafft für Unternehmen verlässliche Rahmenbedingungen. \r\nInnovations- und Datennutzungsmandat \r\nDie Datenschutzaufsicht sollte Unternehmen aktiv in der verantwortungsvollen Datennutzung begleiten und Pragmatismus sowie Innovationsfreundlichkeit gewährleisten. Ein klar definiertes Mandat als „Innovationsbegleiter“ umfasst insbesondere:\r\n\tPflicht zur Beratung zu neuen Technologien und Geschäftsmodellen;\r\n\tMaßvolle Abwägung zwischen dem Grundrecht auf Datenschutz und anderen Grundrechten, wie z.B. der unternehmerischen Freiheit und Innovationsmöglichkeiten;\r\n\tPraxisnahe und innovationsfreundliche Auslegung der DS-GVO mit Blick auf die Wettbewerbsfähigkeit.\r\nDamit dieses Mandat wirksam wird, sollten zwei Leitprinzipien das Handeln der Aufsicht prägen: \r\n1.\tPragmatismus und Innovationsfreundlichkeit \r\nDas Mandat der Datenschutzaufsichtsbehörden sollte explizit die Förderung von Innovation und eine risikobasierte, verhältnismäßige Regulierung umfassen, um digitale Geschäftsmodelle sowie die digitale Transformation aktiv zu unterstützen. \r\n2.\tTransparenz und Rechenschaftspflicht \r\nDie Datenschutzaufsicht sollte durch regelmäßige, transparente Berichte darlegen, wie sie ihre Entscheidungen trifft und wie sie dabei eine ausgewogene Abwägung zwischen dem Datenschutz, anderen Grundrechten, Innovation und wirtschaftlicher Entwicklung vornimmt. Ebenso sollte sie offenlegen, wie sich im Europäischen Datenschutzausschuss positioniert, welche Beiträge sie dort leistet und wie sie europäische Leitlinien und Beschlüsse in die nationale Praxis überführt. \r\nEine solche Transparenz schafft Vertrauen, stärkt die Legitimität der Aufsicht und stellt sicher, dass Datenschutz nicht als Innovationshemmnis wirkt, sondern als Motor verantwortungsvoller digitaler Entwicklung in Deutschland und Europa. So können Rechtssicherheit, Wettbewerbsfähigkeit und ein innovationsfreundliches Klima gleichermaßen gewährleistet werden. \r\nFazit\r\nDie bisherige Struktur der Aufsicht, stößt angesichts der Geschwindigkeit digitaler Innovation und der europäischen Anforderungen an ihre Grenzen. Es ist entscheidend, dass die Datenschutzaufsicht einheitlich, verlässlich und innovationsfreundlich agiert und dass sie zugleich schnell handlungsfähig ist.\r\nEine moderne Datenschutzaufsicht muss klare Zuständigkeiten, transparente Verfahren und praxisnahe Entscheidungswege bieten. Das Ziel muss eine bessere Umsetzung des Datenschutzes sein. Diese Umsetzung soll, Orientierung, Rechtssicherheit und Vertrauen schaffen.\r\nDazu gehört, den Datenschutz prägende Fälle oder Grundsatzentscheidungen künftig zentral bei der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit zu bündeln. Ein Mechanismus, über den die BfDI bei übergeordneten Entscheidungen eingeschaltet werden kann, würde Rechtsklarheit und Einheitlichkeit schaffen und Deutschland eine abgestimmte Stimme im europäischen Datenschutzdiskurs geben.\r\nZugleich gilt es, die Fachkompetenz und Praxisnähe der Landesaufsichtsbehörden weiter zu stärken. Sie bleiben wichtige Partner für die Beratung, Begleitung und Durchsetzung vor Ort. Eine klug gestaltete Reform kann beides verbinden, zum einen die regionale Verankerung, zum anderen zentrale Schlagkraft.\r\nDie Datenschutzaufsicht sollte sich darüber hinaus als Mitgestalterin des digitalen Wandels verstehen mit einem klaren Innovations- und Datennutzungsmandat, das Unternehmen bei der verantwortungsvollen Datennutzung unterstützt. Transparente, risikobasierte und verhältnismäßige Entscheidungen schaffen Vertrauen und stärken die Wettbewerbsfähigkeit des Standorts Deutschland.\r\nDeutschland braucht eine Aufsicht, die Orientierung statt Unsicherheit schafft, Geschwindigkeit statt Stillstand ermöglicht und Datenschutz als Ermöglicher von Innovation versteht.  Die Bündelung zentraler Themen bei der BfDI kann dabei der entscheidende Schritt sein, um Datenschutzaufsicht in Deutschland fit für das digitale Zeitalter zu machen."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium des Innern (BMI)","shortTitle":"BMI","url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-10-31"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0020665","regulatoryProjectTitle":"Sektorenkopplung und Netzdienlichkeit von Speichern durch digitale Integration fördern","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/ce/48/673090/Stellungnahme-Gutachten-SG2512290029.pdf","pdfPageCount":16,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. 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Zugleich stärkt sie die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen entlang der gesamten Wertschöpfungskette und ist ein strategischer Hebel für die europäische Souveränität.\r\nDas Wichtigste  \r\n Im Bitkom sind Vertreterinnen und Vertreter der Energie- und Digitalwirtschaft sowie aller relevanten Marktrollen vereint. Die Lösungsvorschläge stehen daher für eine branchenübergreifende Einigkeit:\r\n\tDigitale Energieinfrastruktur als Fundament der Energiewende \r\nDigitale Energieinfrastruktur und digitale Prozesse – von Smart Metering, digitalisierten Verteilnetzen über digitalisierte Netzanschlussverfahren – sind das technologische Rückgrat für eine erfolgreiche Energiewende.\r\n\tPotenziale der Energiedatenwirtschaft entfalten\r\nDer Zugang zu und der vertrauenswürdige Austausch von Daten hoher Qualität bieten zahlreiche Chancen für die Energiewende von neuen Geschäftsmodellen, mehr Transparenz und Effizienz bis hin zu verbesserter Netzstabilität.\r\n\tCybersicherheit und Resilienz stärken\r\nCybersicherheit und Resilienz sind Grundvoraussetzungen für ein zukunftsfähiges Energiesystem.\r\n\tIntelligente Netze und Sektorenkopplung vorantreiben\r\nDigitale Technologien, wie KI und Digitale Zwillinge, tragen maßgeblich zu mehr Flexibilität und Sektorenkopplung im Stromsystem bei.\r\n\r\n \r\nInhalt\r\n1\tWarum wir handeln müssen\t4\r\nNetzstabilität sichern und das Klima schützen durch mehr Flexibilität\t4\r\nKosten senken durch mehr Effizienz\t4\r\nWiderstandsfähigkeit erhöhen für mehr Resilienz\t4\r\nTeilhabe durch digitale Technologien ermöglichen und Akzeptanz stärken\t4\r\n2\tZwölf Maßnahmen für das digitale Energiesystem\t5\r\nDigitale Energieinfrastruktur und Prozesse als Fundament der Energiewende\t5\r\n1. Eine kosteneffiziente, sichere, interoperable  und zeitnah verfügbare digitale Energieinfrastruktur realisieren\t5\r\n2. Netzanschlussverfahren konsequent digitalisieren\t7\r\nPotenziale der Energiedatenwirtschaft entfalten\t8\r\n3. Datenqualität und -verfügbarkeit in Echtzeit sicherstellen\t8\r\n4. Datenzugriff aus Energieressourcen fair und rechtskonform regeln\t8\r\n5. Vertrauenswürdige, zugängliche und interoperable Datenräume schaffen\t9\r\n6. Klare Regeln, offene Daten und digitale Infrastruktur für KI im Energiesystem fördern\t10\r\nCybersicherheit und Resilienz stärken\t11\r\n7. Cybersicherheit als Grundvoraussetzung stärken\t11\r\n8. Schwarzfallfeste und schwarzfallrobuste Kommunikation sicherstellen\t11\r\nIntelligente Netze und Sektorenkopplung vorantreiben\t12\r\n9. Den Aufbau eines digitalen Zwillings der Verteilnetze fördern\t12\r\n10. Sektorenkopplung durch intelligente Energiemanagementlösungen ermöglichen\t13\r\n11. Netzdienlichkeit von Stromspeichern durch digitale Integration fördern\t13\r\n12. Ökonomische Anreize für die effiziente Netznutzung einführen\t14\r\n\r\n \r\n1\tWarum wir handeln müssen\r\nDas Energiesystem steht unter Druck: Die Klimakrise, geopolitische Risiken und wachsender Energiebedarf durch Digitalisierung, Elektrifizierung, Wärmewende und veränderte Verbrauchsmuster belasten die bestehende Infrastruktur. Um diesen Herausforderungen gerecht zu werden, braucht es eine Transformation hin zu einem digitalen Energiesystem, das Effizienz, Flexibilität und Resilienz vereint.\r\nNetzstabilität sichern und das Klima schützen durch mehr Flexibilität\r\nEnergieerzeugung und -verbrauch können dank Digitalisierung flexibel, in Echtzeit und abhängig von der Netzsituation aufeinander abgestimmt werden. So können Wind- und Solarenergie optimal integriert werden und die Versorgung und Netzstabilität auch bei schwankender Einspeisung sichergestellt werden. Das senkt Emissionen, spart Energie und unterstützt die Erreichung der Klimaziele. Gleichzeitig macht Flexibilität das System effizienter. Eine optimierte Netzauslastung mit flexibler Last- und Erzeugungssteuerung reduziert den Bedarf an Netzkapazität für kurzzeitige Lastspitzen. Durch die Elektrifizierung steigt die Zahl steuerbarer Verbrauchsanlagen wie Wärmepumpen und damit das Flexibilitätspotenzial. Voraussetzung ist die Ermittlung und Prognose des Netzzustands und Weitergabe an den Markt mittels digitalisierter Netze.\r\nKosten senken durch mehr Effizienz\r\nDigitale Technologien ermöglichen eine optimale Abstimmung von Energieerzeugung, -verbrauch, -speicherung und -verteilung. Verluste werden reduziert, die Effizienz steigt. Energiemanagementsysteme dienen der automatisierten Planung, Optimierung und Steuerung einzelner oder mehrerer Anlagen basierend auf Preissignalen oder Steuerbefehlen und können so Erzeugung und Verbrauch optimiert aufeinander abstimmen. So können erhebliche Kosten eingespart werden. Voraussetzung dafür ist eine intelligente Abstimmung zwischen Netz und Markt: Das Netz muss dafür zügig digitalisiert werden, sodass Signale bei Knappheiten im Netz an den Markt gegeben und netzdienliche Flexibilitäten gehoben werden können.\r\nWiderstandsfähigkeit erhöhen für mehr Resilienz\r\nDigitale Energieinfrastrukturen können die Widerstandsfähigkeit des Systems gegenüber Störungen, Cyberangriffen oder ähnlichen Risiken erhöhen. Automatisierte Prozesse und intelligente Steuerungen sorgen dafür, dass in Krisensituationen eine stabile Versorgung für die Endverbraucherinnen und -verbraucher gewährleistet bleibt.\r\nTeilhabe durch digitale Technologien ermöglichen und Akzeptanz stärken\r\nDigitale Lösungen eröffnen neue Möglichkeiten für Menschen, aktiv an der Energiewende mitzuwirken – beispielsweise durch die Nutzung von Energiemanagementsystemen zum tarifoptimierten Einsatz von Anlagen. Das schafft Transparenz, Teilhabe und stärkt die gesellschaftliche Akzeptanz der Energiewende.\r\n2\tZwölf Maßnahmen für das digitale Energiesystem\r\n\r\n\r\nDigitale Energieinfrastruktur und Prozesse als Fundament der Energiewende\r\n1. Eine kosteneffiziente, sichere, interoperable \r\nund zeitnah verfügbare digitale Energieinfrastruktur realisieren\r\nOhne digitale Energieinfrastruktur, wie Smart Meter oder cybersichere Steuerung, wird es keine Flexibilisierung des Energiesystems geben. Nur durch mehr Transparenz und Beobachtbarkeit von Verbrauchern kann Flexibilität im Verteilnetz genutzt werden. Dafür braucht es eine ganzheitliche Digitalisierungsstrategie, die nicht nur die Endkundinnen und -kunden adressiert, sondern auch die Steuerungs- und Kommunikationsinfrastruktur auf Verteilnetzebene konsequent mitdenkt. Für einen zügigen Smart-Meter-Rollout und die schnelle Verfügbarkeit digitaler Energieinfrastruktur auf Verteilnetzebene sind aus unserer Sicht insbesondere folgende Maßnahmen wichtig:  \r\n\tDigitalisierung der Verteilnetze: Die Transparenz in Verteilnetzen muss durch eine bedarfsgerechte Digitalisierung der Mess- und Steuerungsinfrastruktur (z. B. Ausrüstung von potenziell engpassgefährdeten Ortsnetzstationen) intensiv vorangetrieben werden. \r\n\tStromverteilnetzbetreiber digitalisieren: Zusätzlich bedarf es der Ertüchtigung in der digitalen Softwarestruktur der Netzbetreiber. Zum Beispiel, um das Stromnetz zukünftig in die Lage zu versetzen, Flexibilitätsmaßnahmen anzufragen und einzusetzen. Daher müssen Netzbetreiber nicht nur intern digitalisieren, sondern sich in das digitale Ökosystem integrieren. Dies sollte ein wesentlicher Bestandteil der im Koalitionsvertrag verankerten Digitalisierungsoffensive bei Stromnetzbetreibern (Z. 2195) sein. \r\n\tBSI-Vorgaben: Das BSI sollte seine Vorgaben (insbesondere BSI TR-03109) auf die notwendigen Standardisierungen an Schnittstellen zur Sicherheit und Interoperabilität im intelligenten Messsystem konzentrieren. Zertifizierungen sollten auf sicherheitsrelevante Prüfungen von Komponenten beschränkt und so beschleunigt werden. Die Gestaltung interner Abläufe, z. B. die MSB-Lieferkette, sollte der Branche überlassen bleiben. \r\nSicherheitsanforderungen an Cloud-Anwendungen bedürfen im Rahmen der NIS-2 und CRA-Diskussion einer Überprüfung durch das BSI und die Bundesnetzagentur (siehe auch Ermächtigung EnWG/MsbG). \r\n\tFokus auf den Strombereich: Die Umsetzung der digitalen Infrastruktur im Energiesektor muss sich zunächst auf die Kernaufgaben im Strombereich konzentrieren. Die Einbindung weiterer Sparten sollte nachrangig erfolgen. Es ist richtig, dass der Referentenentwurf des EnWG aus Juli 2025 diese Fokussierung ermöglicht .\r\n\tSteuerungsfunktion: Es muss sichergestellt werden, dass alle Steuerungsoptionen den gleichen Sicherheitsstandards entsprechen. Die Steuerungsfunktion des intelligenten Messsystems in Deutschland kann perspektivisch einfach und rechtssicher per Softwareupdate über einen geeigneten digitalen Schnittstellenstandard im SMGW umgesetzt werden.\r\n\tEinheitlicher Schnittstellenstandard: Damit die netzseitige Steuerung flexibler Anlagen funktioniert, müsste die aktuell hohe Vielfalt an Anbindungsvarianten deutlich reduziert und durch einen einheitlichen Standard ersetzt werden. Nur auf diese Weise kann eine verlässliche Schnittstellenkompatibilität zwischen dem Heimenergiemanagementsystem (HEMS) des Kunden und dem Smart Meter Gateway (SMGW) gewährleistet werden. In den Empfehlungen des VDE FNN wird EEBUS als branchenweit favorisierte Lösung für einen Mindeststandard beschrieben. Die Verwendung anderer Ausprägungen der Schnittstellen ist jedoch weiterhin möglich und jeweils individuell zwischen den beteiligten Parteien zu klären. Bei CEN/CENELEC sollte eine europäische Einigung auf einen einheitlichen, freiwillig anzuwendenden Standard in Form einer europäischen Norm getroffen werden. \r\n\tPraxis-Checks: Um die bestehenden Herausforderungen und bürokratischen Hürden beim Einbau von Smart Metern gezielt zu identifizieren und praxisnah zu beseitigen, sollte schnellstmöglich ein Praxis-Check zur technischen und bürokratischen Prozessvereinfachung durchgeführt werden. Diese können analog zu bereits erfolgreich umgesetzten Praxis-Checks, wie sie beispielsweise bei der Errichtung und dem Betrieb von PV-Anlagen angewendet wurden, umgesetzt werden.\r\n\tSanktionsmechanismus: Wir unterstützen den bestehenden Sanktionsmechanismus der Bundesnetzagentur. Als letzte Maßnahme ist auch eine vorzeitige Ausschreibung der gMSB-Rolle zu prüfen. Ergänzend braucht es ein Anreizsystem, das Übererfüllung und gute Leistungen beim Einbau honoriert.\r\n\tFachkräfte im Elektrohandwerk: Die Politik muss jetzt gezielte Maßnahmen ergreifen, um die Fachkräftebasis im Elektrohandwerk zu sichern: Dazu gehören eine deutliche Stärkung der beruflichen Bildung, attraktive Rahmenbedingungen für Handwerksbetriebe sowie gezielte Förderprogramme für Aus- und Weiterbildung, damit der Smart-Meter-Rollout nicht am Fachkräftemangel scheitert. Ebenso sollten gleichwertige Qualifikationen und Erfahrungswerte anerkannt werden, um mehr Fachkräfte einsetzen zu können.\r\n\tTarifanwendungsfälle: Die Anzahl der Tarifanwendungsfälle sollte nach dem Prinzip „So viel wie nötig, so wenig wie möglich“ festgelegt werden und die Bereiche Netzzustandsdaten, Echtzeitdaten und abrechnungsrelevante Daten umfassen.  \r\n2. Netzanschlussverfahren konsequent digitalisieren \r\nInvestitionen in neue Energieprojekte, wie Ladeinfrastruktur, PV-Anlagen oder Wärmepumpen, scheitern häufig an langwierigen und intransparenten Netzanschlussprozessen. Eine digitalisierte, standardisierte und bundesweit einheitliche Abwicklung von Netzanschlüssen würde nicht nur Genehmigungszeiten verkürzen, sondern auch die Planungs- und Investitionssicherheit für Projektierer deutlich erhöhen. \r\n\tStandardisierung und Digitalisierung: Netzanschlussanträge und -prozesse zwischen Netzbetreiber und Kunden sollten in allen Netzgebieten (einschließlich des Mittelspannungsnetzes) bundesweit digitalisiert, vereinheitlicht und standardisiert werden. Gleiches gilt für Antragsdokumente von Netzanschlüssen, verbunden mit einer verpflichtenden Verwendung durch die Verteilnetzbetreiber (VNB). Es sollte ein durchgehender End-to-End-Prozess ohne Medienbrüche geschaffen werden, der den VNB die Bewältigung der Massenprozesse, ohne drastische Erhöhung der Personalkapazitäten, ermöglicht.\r\n\tOnline-Portale und Kommunikationskanal: VNB sollten verpflichtet werden, ein für alle Anschlusspetenten zugängliches Online-Portal bereitzustellen, damit Antrags- und Angebotsprozess digital serviciert werden können. Es müssen zudem ein zuverlässiger, digitaler Kommunikationskanal zwischen Anschlussgebern und Anschlussnehmern, klare Zeitvorgaben und Transparenz für die Netzanschlussantragseingangsbestätigung, das Netzanschlussangebot und die Umsetzung geschaffen werden. Digitale Portale mit Echtzeit-Tracking, verbindlichen Fristen und klaren Anforderungen könnten den notwendigen Kulturwandel in der Netzanschlusspraxis einleiten. Bestenfalls braucht es eine standardisierte Schnittstelle für alle. \r\n\tBranchenübergreifende Beteiligung: Netznutzer und IT-Wirtschaft müssen bei Standardisierungsfragen branchenübergreifend beteiligt werden. \r\n\tAnpassungen im EnWG: Regelungen zur dringend notwendigen Beschleunigung von Netzanschlüssen, wie sie bereits in früheren Referentenentwürfen vorgeschlagen wurden, sollten zeitnah im Energiewirtschaftsgesetz verankert werden.\r\nPotenziale der Energiedatenwirtschaft entfalten \r\n3. Datenqualität und -verfügbarkeit in Echtzeit sicherstellen \r\nJe mehr digitale Systeme und Infrastrukturen, z. B. Smart Meter, im Energiesektor zum Einsatz kommen, desto mehr Daten müssen zuverlässig erhoben, übertragen, verarbeitet und bereitgestellt werden. Aktuell ist die Bereitstellung tatsächlicher, verlässlicher Daten in vielen Fällen nicht sichergestellt. Das betrifft beispielsweise die Verbrauchswerte aus Smart-Metern. Hier werden häufig entweder nur Ersatzwerte – also aus Zählerstandsgängen interpolierte Werte – oder gar keine Werte von Messstellenbetreibern übermittelt. Ursache dafür können u. a. auch Störungen bei der Datenkommunikation und liegen nicht immer im Verantwortungsbereich des Messstellenbetreibers. Für viele Produkte, wie dynamische oder lastvariable Tarife oder perspektivisch das bidirektionale Laden und dynamische Netzentgelte sowie die Kundenakzeptanz, ist eine hohe Datenqualität essenziell. Daher müssen Gegenmaßnahmen getroffen werden: \r\n\tAnreize und Sanktionen: Der geltende Rechtsrahmen setzt bislang nur begrenzt Anreize für eine hohe Datenqualität. Zwar sieht beispielsweise §54 EnWG bei Verstößen gegen bestimmte Datenübermittlungs- und Veröffentlichungspflichten Sanktionen vor, insgesamt fehlt es jedoch an einem kohärenten Ansatz, der die nachhaltige Sicherung einer hohen Datenqualität auf einem wirtschaftlich und technisch vertretbaren Niveau gewährleistet. Der Gesetzgeber ist daher gefordert, hierfür den geeigneten Rahmen zu schaffen .\r\n\tTelekommunikationsnetz: Damit Daten aus Smart-Metern in hoher Qualität ankommen, ist ein leistungsfähiges Kommunikationsnetz unerlässlich. Störungen im Kommunikationsnetz führen dazu, dass Messwerte nicht oder nur verzögert ankommen. Es müssen daher von der Politik weitere Maßnahmen umgesetzt werden, um den TK-Netzausbau zu vereinfachen und zu beschleunigen.\r\n4. Datenzugriff aus Energieressourcen fair und rechtskonform regeln\r\nIm Kontext der Energiewende gewinnt der Zugriff auf Daten von Batteriespeichern (insb. Fahrzeugbatterien und stationäre Speicher) und der Ladeinfrastruktur zunehmend an Bedeutung. Um entsprechende Flexibilitätsprodukte wie bidirektionales Laden anbieten zu können, benötigen alle Flexibilitätsanbieter und Energieversorger einen entsprechenden Zugriff auf relevante Speicher- und Ladepunktdaten. Rechtlich ist dieses Zugriffsrecht teilweise im EU Data Act verankert, der einen diskriminierungsfreien Zugang zu Gerätedaten vorsieht, sowie in der. Erneuerbare-Energien-Richtlinie (RED III). \r\n\tNahtlose Datenintegration für Energieversorger: Standardisierte Schnittstellen (APIs) sind entscheidend, damit Versorger in Echtzeit Informationen zu Ladezustand, Verfügbarkeit und Nutzungsmustern erhalten und damit Netzstabilität sowie effiziente Lastverteilung sicherstellen können. \r\n\tSchnelle Umsetzung von RED III: Damit Haushalte die Möglichkeit haben über Drittanbieter barrierefrei und geräteunabhängig z. B. Ladezustände ihrer Anlagen oder E-Autos anzeigen zu lassen, braucht es die zügige nationale Umsetzung der Datenbereitstellungspflichten gemäß Artikel 20a der Erneuerbare-Energien-Richtlinie (RED III).  Auch Unternehmen, die herstellerunabhängige Plattformen und Services anbieten, benötigen Planungssicherheit.\r\n\tHarmonisierte Marktprozesse: Einheitliche europäische Schnittstellen und Regelungen schaffen Innovationsfreiräume und sichern Interoperabilität. \r\n\tRechtssichere Auslegung des Data Acts: Es braucht eine spezifische Auslegung des Data Acts, wann welche Daten in Echtzeit übertragen werden müssen sowie eine Klarstellung der Aufsichtsbehörden wie sektorale Fachgesetze (z. B. EnWG, MsbG) und der Data Act nebeneinander auszulegen sind, um Rechtsunsicherheit zu vermeiden. Außerdem ist zu klären, wer die Verantwortung für die Datenbereitstellung insbesondere von Systemen trägt und welche regulatorischen Rahmenbedingungen für Umfang, Speicherung und Nutzung dieser Daten gelten. \r\n5. Vertrauenswürdige, zugängliche und interoperable Datenräume schaffen \r\nDatenräume ermöglichen über ein Identitäts- und Nutzungsmanagement einen sicheren und souveränen Austausch großer Datenmengen aus unterschiedlichen Quellen– etwa aus Smart Metern, Wetter-, Speicher-, Fahrzeug- oder Verbrauchsdaten zwischen unterschiedlichen Akteuren, und zwischen Wertschöpfungsketten sowie sektorübergreifend. Über eine standardisierte Schnittstelle können Stakeholder Datensätze finden und Zugriff erhalten, unabhängig davon, ob diese verpflichtend oder freiwillig bereitgestellt werden. \r\nDatenräume optimieren Energieverteilung und -nutzung, verbessern die Netzstabilität durch Echtzeitanalyse und ermöglichen Netzbetreibern eine frühzeitige Reaktion auf Verbrauchsschwankungen. Zudem eröffnen sie neue Chancen für innovative Geschäftsmodelle und fördern Energieeinsparungen durch ihre Analyse von Verbrauchsdaten. Europäisch werden Energie-Datenräume gezielt für die Abstimmung für einen netzdienlichen Markt aufgebaut und deshalb zukünftig ein dringlicher Baustein des flexiblen Netzes .\r\n\tDatenräume für regulierte Prozesse vorantreiben: Regulierte Prozesse, wie z. B. der 24h-Lieferantenwechsel, Marktbilanzierung (MaBiS) oder die Marktkommunikation insgesamt sollten zukünftig digital über Datenräume abgewickelt werden. Die Bundesnetzagentur unterstützt dieses Ziel ausdrücklich, u. a. durch den Aufbau eines MaBiS-Hubs. Solche zentralen Plattformen schaffen Transparenz, verbessern die Datenqualität, reduzieren Komplexität und entlasten die Marktpartner. Gleichzeitig ermöglichen sie eine professionelle Prozessabwicklung und erleichtern die Umsetzung regulatorischer Änderungen in der Marktkommunikation deutlich. Eine zielgerichtete und schnelle Einführung des MaBiS-Hubs wäre begrüßenswert. \r\n\tEtablierung von europäischen Datenräumen für die Energiewirtschaft fördern: Die Politik sollte bestehende Projekte auf deutscher und europäischer Ebene vernetzen und ausbauen. Analog zum europäischen Energiemarkt braucht es einen europäischen Energiedatenraum, in dessen Entwicklung sich Deutschland aktiv einbringen muss. Die Skalierung und der langfristige Betrieb sollten im Fokus stehen.\r\n\tDeutschland im europäischen Umfeld stärken: Deutschland darf im europäischen Kontext nicht zurückfallen, sondern muss seine Akteure stärken und befähigen, effektiv auf europäischer Ebene zu agieren. Dazu gehören eine gezielte digitale Ertüchtigung sowie die Harmonisierung nationaler Vorgaben mit europäischen Standards.\r\n6. Klare Regeln, offene Daten und digitale Infrastruktur für KI im Energiesystem fördern\r\nKünstliche Intelligenz wird zu einem integralen Bestandteil der Energiewirtschaft. \r\nSie ermöglicht präzise Lastprognosen, proaktive Netzführung und automatisierte Entscheidungen im Stromsystem. Damit diese Anwendungen Wirkung entfalten können, sind drei Elemente entscheidend: hochwertige Energiedaten, skalierbare, digitale Infrastrukturen (Cloud und Edge), sowie ein technologieoffener, regulatorischer Rahmen für KI im Energiesektor. Dieser sollte KI-gestützte Demand-Side-Management-Lösungen und dynamische Netzentgelte gezielt adressieren und den sicheren, standardisierten Zugang zu Daten fördern. \r\n\tRegulatorische Klarheit schaffen: Die Einführung digitaler Technologien und KI wird durch unterschiedliche nationale Regulierungen gebremst. Ein eigenes Gesetz zu KI im Energiesektor ist nicht erforderlich. Stattdessen braucht es eine europäische Herangehensweise, um doppelte Regulierung zu vermeiden. Eine kohärente Umsetzung europäischer Vorgaben (wie z. B. AI-Act, Cyber Resilience Act oder Data Act) ist entscheidend.\r\n\tZugang zu hochwertigen Daten erleichtern: KI ist nur so gut wie die Daten, auf denen sie trainiert wird. Die Politik sollte daher den Zugang zur Nutzung hochwertiger Daten verbessern, beispielsweise durch die Realisierung interoperabler Energiedatenräume (siehe Punkt 5), den Aufbau der technischen Grundlagen für Datenerhebung (siehe Punkt 1) oder der Umsetzung klarer gesetzlicher Rahmenbedingungen zur Datennutzung, -bereitstellung und -weitergabe (siehe Punkt 4). Dafür braucht es beispielsweise für die Umsetzung des Data Acts praxistaugliche Leitlinien für Betreiber, Verwaltung und Marktakteure.\r\n\tDigitale Infrastruktur stärken: Zielgerichtete Investitionen in digitale Infrastrukturen, insbesondere Cloud- und Edge-Technologien, sind notwendig, um skalierbare, datenintensive KI-Anwendungen zu ermöglichen. Politische Impulse sollten gezielt die Schnittstelle zwischen KI, Energiemanagement und Cloud fördern, um Investitionen zu mobilisieren und Standards zu etablieren. \r\n\tForschung und Erprobung fördern: Es braucht gezielte Investitionen in KI-Forschung und -Anwendung. Besonders vielversprechend ist die Entwicklung von Grid Foundational Models, die komplexe Aufgaben wie Netzplanung, Betriebsführung oder Energieflussprognosen unterstützen können. Außerdem sollten regulatorische Sandboxes und Experimentierräume für datenbasierte Innovationen gefördert werden. Über die Umsetzung der KI-Verordnung (Art. 57) können Reallabore ermöglicht und die Experimentierklausel in § 119 EnWG auf KI-gestützte, marktbasierte Systeme ausgeweitet werden.\r\n\tKompetenzen ausbauen: Damit KI in der Praxis ankommt, müssen digitale Kompetenzen und ein offenes Mindset gezielt gestärkt werden. Bestehende Initiativen sollten unter Einbeziehung der jeweiligen Branchen weitergeführt und politisch unterstützt werden, wie beispielsweise der gemeinsame Branchenprozess von Bitkom, BDEW und dena zu KI-Anwendungen in der Netzwirtschaft . \r\n\r\nCybersicherheit und Resilienz stärken\r\n7. Cybersicherheit als Grundvoraussetzung stärken \r\nVersorgungssicherheit geht Hand in Hand mit der Cybersicherheit der informationstechnologischen Systeme sowohl in der Unternehmens-IT als auch in der Operational Technology (OT), über die die physischen Prozesse gesteuert werden. Damit Energieversorgungsunternehmen befähigt werden, die richtigen Maßnahmen zur Abwehr von Cyberangriffen und zur Stärkung ihrer Cyberresilienz umzusetzen, braucht es:\r\n\tPolitische Bekenntnis und klare Umsetzung: Die Bundesregierung sollte ein klares politisches Commitment für Cybersicherheit abgeben, die europäischen NIS2-Richtlinie zügig, praxisorientiert und harmonisiert umsetzen und Unternehmen bei der Umsetzung europäischer Sicherheitsregulierung wie NIS2, CRA und CER unterstützen. \r\n\tStandards beschleunigen: Es braucht eine schnelle Erarbeitung harmonisierter Standards – sowohl branchenübergreifend als auch auf branchenspezifischer Ebene, die technologieübergreifend anwendbar sind.\r\n\tDigitale Souveränität stärken: Die europäische digitale Souveränität sollte gefördert werden, um Abhängigkeiten zu vermeiden, die im Fall geopolitischer Krisen die Versorgungssicherheit gefährden . \r\n8. Schwarzfallfeste und schwarzfallrobuste Kommunikation sicherstellen\r\nAngesichts einer sich verschärfenden internationalen Sicherheitslage und der Gefahr von regionalen oder großflächigen Stromausfällen ist eine sichere und resiliente Energieversorgung von zentraler Bedeutung. Für einen Versorgungswiederaufbau müssen die notwendigen kritischen Systeme schwarzfallfest oder -robust ausgestaltet werden. Die Energiewirtschaft baut dafür derzeit bereits das 450-MHz-Funknetz auf. Für Anlagen, die im Rahmen des Versorgungswiederaufnahmekonzeptes schwarzfallfest sein müssen, sind separate Verträge und Technologien (u. a. für die TK-Anbindung) zwischen ÜNB/VNB und Erzeugungsanlagenbetreibern erforderlich. Für alle weiteren Anlagen ist die Schwarzfallrobustheit ausreichend, sofern nach Wiederherstellung der Stromversorgung innerhalb weniger Minuten eine Beobachtbarkeit und Steuerbarkeit sichergestellt werden muss. \r\n\tTechnologieoffene Anforderungen definieren: Im Sinne einer technologieoffenen Ausgestaltung sind konkrete technische Anforderungen zu definieren. Aus unserer Sicht bleiben zentrale Fragen weiterhin ungeklärt. Bitkom hat diese in seiner Stellungnahme zum Digitalisierungsbericht des BMWK gemäß § 48 MsbG adressiert. Bitkom ist gerne bereit, sich als Digitalverband, in dem sowohl die ITK- als auch Energiebranche vertreten sind, konstruktiv in die Ausgestaltung der im Digitalisierungsbericht angekündigten Regelungen einzubringen. \r\n\r\nIntelligente Netze und Sektorenkopplung vorantreiben\r\n9. Den Aufbau eines digitalen Zwillings der Verteilnetze fördern\r\nMit der zunehmenden Zahl dezentraler Erzeuger und steuerbarer Verbraucher steigt die Komplexität des Verteilnetzes, sodass eine vollautomatische Netzführung notwendig wird. Voraussetzung dafür ist eine hohe Datenqualität bei den Netzbetreibern, insbesondere durch verlässliche Stammdaten und präzise Messwerte aus dem Netz. Diese Daten bilden die Grundlage für den „digitalen Zwilling“ des Verteilnetzes: eine digitale, in Echtzeit aktualisierte Abbildung der Netzinfrastruktur und ihres Zustands. \r\nDieser digitale Zwilling ermöglicht nicht nur eine vorausschauende Steuerung, sondern auch Anwendungen wie automatisierte Netzverträglichkeitsprüfungen, präventive Wartung und die bessere Integration erneuerbarer Energien. Um den Austausch und die Nutzung von Netz- und Messdaten zu erleichtern, streben wir als Branche bundeseinheitliche Standards für Datenformate, Schnittstellen (APIs) und Interoperabilität an. Für die Umsetzung braucht es gezielte Unterstützung der Netzbetreiber bei der Digitalisierung der Verteilnetze: \r\n\tInvestitionsrahmen stärken: Die Bundesnetzagentur sollte regulatorische Anreize für Investitionen in digitale Technologien, wie digitale Zwillinge, die kontinuierliche Verbesserung der Datenqualität und digitale Infrastruktur schaffen. Klare politische Zielsetzungen und verlässliche regulatorische Rahmenbedingungen sind essenziell für langfristige Investitionssicherheit. \r\n\tWissenstransfer und Skalierung fördern: Austauschformate und Pilotprojekte zum digitalen Zwilling sollten gefördert werden, um Praxiserfahrungen zu bündeln und Skalierung zu ermöglichen.\r\n\tNormierung und Standardisierung beschleunigen: Prozesse zur Entwicklung und Verbreitung technischer, kartellrechtskonform erarbeiteter Standards (z. B. durch DKE, DIN, VDE) sollten ohne Abstriche bei Qualität und Involvierung der notwendigen Stakeholder beschleunigt werden.\r\n10. Sektorenkopplung durch intelligente Energiemanagementlösungen ermöglichen\r\nUm Flexibilitäten auf dezentraler Ebene zu aktivieren und Potenziale auf der Niederspannungsebene zu erschließen, braucht es den breiten Einsatz intelligenter Hard- und Software-Lösungen wie Heim-Energiemanagementsysteme, bidirektionale Wallboxen oder Batteriespeicher. Diese vernetzen die verschiedenen Sektoren. Eine wesentliche Hürde für die Dekarbonisierung im Gebäudesektor liegt in der mangelnden Integration der Energiesparten, der unzureichenden Sektorenkopplung von Strom, Wärme und Mobilität, sowie fehlenden netzdienlichen Steuerungslösungen für komplexe Gebäudestrukturen.\r\n\tAttraktives Marktumfeld schaffen: Durch gezielte politische Anreize und den Abbau regulatorischer Hürden sollte ein Marktumfeld geschaffen werden, das die Nutzung sektorübergreifender Energiemanagement-Lösungen attraktiv macht.\r\n\tIntelligente Komponenten mitfördern: Bei der im Koalitionsvertrag vorgesehenen, systemdienlichen Förderung von Solarenergie mit Speichern sollte die Nutzung intelligenter Komponenten aktiv mitgedacht und mitgefördert werden.\r\n\tHarmonisierung der Anforderungen: Um Herstellerunabhängigkeit, Skalierbarkeit und bezahlbare Produkte zu ermöglichen, braucht es eine harmonisierte Liste an Anforderungen, die sich auf Schnittstellen und die Integration in Prozesse beschränkt. Die technische Umsetzung der Produkte bleibt dabei in der Verantwortung der Hersteller. \r\n\tEngere Abstimmung mit Europa: Durch die Einbindung regulatorischer Expertinnen und Experten aus den Mitgliedsstaaten in europäische Diskussionen entsteht ein bidirektionaler Informationsaustausch und wird sichergestellt, dass europäische Anforderungen in das deutsche System integriert werden können. \r\n\tDoppelbelastungen abschaffen: Sektorübergreifende Anlagen wie Wärmepumpen mit PV und Speicher werden durch Entgelte, Umlagen und Steuern doppelt belastet. Das EnWG sollte Sektorenkopplung gleichrangig zur Stromversorgung behandeln. Doppelbelastungen bei mehrfacher Energieverwendung sind abzuschaffen.\r\n11. Netzdienlichkeit von Stromspeichern durch digitale Integration fördern\r\nStromspeicher – von Heimspeicher bis Großbatterien – leisten einen wichtigen Beitrag zur Bereitstellung von Flexibilität und gesicherter Leistung im Stromsystem, etwa durch Eigenverbrauchsoptimierung, netzdienliches Laden oder durch die Bereitstellung von Regelenergie. Ihr Potenzial zur systemdienlichen Bereitstellung von Flexibilität und zur Netzstabilisierung wird jedoch durch unzureichende Rahmenbedingungen ausgebremst. Digitalisierung ist ein Schlüssel zur systemdienlichen Nutzung von Speichern, denn durchgängige digitale Infrastruktur und Datenverfügbarkeit ermöglichen die dynamische, automatisierte und netzdienliche Steuerung von Speichern. Speicher müssen grundsätzlich als Problemlösungsbeitrag anerkannt und als eigenständige Säule des Energiesystems definiert werden. Dafür braucht es: \r\n\tSpeicher von Letztverbraucher abgrenzen: Eine gesetzliche Definition der Stromspeicherung sollte klarstellen, dass Stromspeicher grundsätzlich keine Letztverbraucher sind. \r\n\tWirtschaftlichkeit stärken: Marktzugangsbarrieren sind abzubauen und ggf. Fördersysteme vorzusehen. Die im Koalitionsvertrag vereinbarte Abschaffung der Doppelbelastung durch Steuern, Abgaben und Entgelte muss baldmöglichst umgesetzt werden. Es braucht zielgerichtete Investitionsprogramme sowie eine regulatorische Klarstellung der netzdienlichen Rolle von Großbatterien, um die Versorgungssicherheit bei gleichzeitigem Rückgang fossiler Kapazitäten dauerhaft zu sichern.\r\n\tMulti-Use Betrieb ermöglichen: Speicher im Multi-Use-Betrieb müssen ohne aufwendige technische und prozessuale Anforderungen betrieben werden können.\r\n\tEU-Vorgaben umsetzen: Konsequente Umsetzung des Network Code Demand Response  und deren Regelungen im nationalen regulatorischen Rahmen für Speichertechnologien, damit diese wettbewerbsfähig zur Netzstabilisierung eingesetzt und betrieben werden können. Das zielt insbesondere auf Speicher in Co-Ownership mit Netzbetreibern ab. Es braucht ebenso die zügige nationale Umsetzung der Datenbereitstellungspflichten gemäß Artikel 20a der Erneuerbare-Energien-Richtlinie (RED III).\r\n\tAnreize für netzdienlichen Betrieb: Perspektivisch können dynamische Kapazitätspreise und/oder auslastungsabhängige, dynamische Netzentgelte den netzdienlichen Einsatz von Speichern fördern und so die Nutzung lokaler erneuerbarer Energie unter Berücksichtigung verfügbarer Netzkapazitäten optimieren. Ohne diese Anreize bzw. Maßnahmen der Netzbetreiber ist kein netzdienlicher Einsatz von Stromspeichern gewährleistet.\r\n\tAusschreibungen für Co-Location: Insbesondere in stark ausgelasteten Netzgebieten sollten Ausschreibungen so gestaltet sein, dass Projektierer einen Anreiz erhalten, Speicherlösungen direkt an den Standorten von Erzeugungsanlagen zu integrieren (Co-Location). \r\n12. Ökonomische Anreize für die effiziente Netznutzung einführen\r\nDie effizienteste Art, Netzkapazitäten zu nutzen, liegt in der Flexibilität der Nachfrage. Doch bislang werden Lastverschiebungen bzw. die Vermeidung von Systemlastspitzen kaum ökonomisch incentiviert. Dynamische Kapazitätspreise und/oder auslastungsabhängige, dynamische Netzentgelte, kombiniert mit intelligenten Mess- und Steuerungstechnologien und automatisierten Preissignalen, können gezielt steuernd wirken: \r\n\tNetzentgeltstruktur anpassen: Im Zug der Reform der Netzentgelte (AgNes) spricht sich Bitkom für eine angemessene Kombination aus einem moderaten Grundpreis und/oder moderaten Kapazitätspreis und dynamischen Arbeitspreis aus. Dabei muss eine Netzentgeltstruktur einfach, funktional und planbar sein.\r\n\tPerspektivisch dynamische Entgelte einführen: Die Voraussetzungen für die Einführung müssen nun zügig geschaffen werden. Dazu gehören die Marktkommunikationsprozesse und die zügige Digitalisierung der Kunden- und Netzinfrastruktur, z. B. durch digitale Ortsnetzstationen. Zeitvariable Netzentgelte sind ein wichtiger, erster Schritt zur Erprobung dynamischer Netzentgelte.\r\n\tÜbergangslösungen in höheren Spannungsebenen nutzen: Bis Verteilnetze genügend digitalisiert sind, könnten derartige Entgelte zunächst Netzverlustkosten und Engpässe auf Übertragungsnetzebene sowie auf der Hoch- und Mittelspannungsnetzebene abbilden. In diesen Ebenen ist i.d.R. bereits heute Messtechnik als Grundlage für die Ermittlung und Prognose der Netzauslastung vorhanden. Durch die Kostenwälzung über die Spannungsebenen hinweg ist dabei sicherzustellen, dass derartige Entgelte auch bei den Netznutzern in der Niederspannung ankommen. Auslastungsabhängige, dynamische Entgelte müssen von Ebene zu Ebene durchgereicht werden. Die Preissignale der einzelnen Netzebenen würden sich dann durch die weitergereichten Entgelte überlagern. Kundenseitig können anfänglich zudem nur diejenigen Kunden einbezogen werden, bei denen eine viertelstündliche Messung erfolgt (RLM-Kunden bzw. Smart-Meter-Kunden). \r\n \r\nHerausgeber\r\nBitkom e.V.\r\nAlbrechtstr. 10 | 10117 Berlin\r\n\r\nAnsprechpartner\r\nEmilie Hansmeyer | Referentin Energy & Smart Grids\r\nT +49 30 27576-334 | e.hansmeyer@bitkom.org\r\n\r\nVerantwortliches Bitkom-Gremium\r\nAK Smart Grids\r\n\r\nCopyright\r\nBitkom 2025\r\n\r\nDiese Publikation stellt eine allgemeine unverbindliche Information dar. Die Inhalte spiegeln die Auffassung im Bitkom zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wider. Obwohl die Informationen mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, besteht kein Anspruch auf sachliche Richtigkeit, Vollständigkeit und/oder Aktualität, insbesondere kann diese Publikation nicht den besonderen Umständen des Einzelfalles Rechnung tragen. Eine Verwendung liegt daher in der eigenen Verantwortung des Lesers. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen. Alle Rechte, auch der auszugsweisen Vervielfältigung, liegen beim Bitkom oder den jeweiligen Rechteinhabern."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-09-16"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0020968","regulatoryProjectTitle":"Angemessene Vergütung Musikstreaming","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/56/9e/673092/Stellungnahme-Gutachten-SG2512290033.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Vergütung im deutschen Markt für\r\nMusikstreaming\r\nZusammenfassung\r\nDer Endbericht der Studie „Vergütung im deutschen Markt für Musikstreaming“,\r\ngefördert durch die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien und in der\r\n20. Legislaturperiode beauftragt, wird derzeit im Kulturausschuss mit Blick auf den\r\nKoalitionsvertrag der 21. Legislaturperiode diskutiert. Hierzu wollen wir als\r\nDigitalverband, der die wesentlichen Musikstreaminganbieter vertritt, eine kurze\r\nEinschätzung geben.\r\nDie öffentlichen Stellungnahmen griffen meist bestimmte Ergebnisse der Studie\r\nheraus, vor allem zur Unzufriedenheit der Musikschaffenden mit ihren Einnahmen.\r\nDamit bleibt die Vielschichtigkeit der tatsächlichen Studienergebnisse weitgehend\r\nunbeachtet. So zeigt sie z. B. auch, dass inzwischen mehr als doppelt so viele Menschen\r\nmit Musik Einnahmen über dem Grundfreibetrag erzielen als im Jahr 2002. Gleichzeitig\r\ngibt es auf dem Markt ungleich mehr Kreative als 2002, die um die Einnahmen\r\nkonkurrieren. Dank Streamings ist der Zugang zu dem Markt nunmehr für praktisch\r\njede:n eröffnet, und der Zugang wird nicht mehr in gleicher Weise von den Major\r\nLabels bestimmt.\r\nInsgesamt verdeutlicht die Studie, dass der Musikstreamingmarkt sich positiv\r\nentwickelt und bereits auf vielfältige Weise auf die Bedürfnisse der Kreativen reagiert.\r\nBestehende Herausforderungen liegen weniger in strukturellen Defiziten der\r\nMusikstreaminganbieter, die z.B. generell ihre Preise in den vergangenen Jahren\r\nmehrmals erhöht haben, sondern in der Komplexität der gesamten\r\nWertschöpfungskette. Schwierigkeiten bei der Bewertung der Studie ergeben sich\r\ndadurch, dass eine Vielfalt an Begriffen verwendet wird, die unterschiedliche und\r\nschwer abgrenzbare Personengruppen beschreiben (Musikschaffende im Vergleich zu\r\nausübenden Künstlern, Urhebern, Produzenten), womit der Vergleichspunkt nicht\r\nimmer eindeutig ist.\r\nVor diesem Hintergrund erscheint es derzeit sachgerecht, die laufenden Entwicklungen\r\nin der Branche zu beobachten und auf Kooperation und Weiterentwicklung zu setzen,\r\nHeute erzielen mehr\r\nals doppelt so viele\r\nMusikschaffende\r\nEinnahmen über dem\r\nGrundfreibetrag wie im\r\nJahr 2002\r\n2\r\nstatt vorschnell neue Regulierungsmechanismen einzuführen. Den\r\nStreaminganbietern selbst ist sehr an der Zufriedenheit der Kreativen gelegen, da ohne\r\nderen Wohlergehen kein Angebot bestünde.\r\nStreaming als Erfolgsfaktor des Musikmarkts\r\nDie Ergebnisse der Studie zeigen, dass Musikstreaming wesentlich zum\r\nWiedererstarken des Musikmarktes beigetragen hat. Der Markt wächst, Piraterie ist\r\nsehr starkzurückgegangen, und insbesondere auch nationale Musik verzeichnet\r\ndeutlich höhere Umsätze als noch vor einigen Jahren. Durch digitale Vertriebsformen\r\nhaben heute mehr Kreative die Möglichkeit ihre Musik ihren Fans direkt zugänglich zu\r\nmachen als je zuvor. Gleichzeitig haben Kund:innen einen rechtssicheren Zugang zu\r\ngroßen Katalogen, was ursächlich für den Rückgang der Piraterie ist und neue\r\nMöglichkeiten für Musikschaffende eröffnet, ein breiteres Publikum zu erreichen.\r\nDie Studie belegt, dass sich die Zahl der Personen, die mit Musik Einnahmen oberhalb\r\ndes Grundfreibetrags erzielen, seit 2002 mehr als verdoppelt hat. Gleichzeitig hat sich\r\ndie Zahl der (von der Studie sehr weit definierten) Musikschaffenden aufgrund der\r\ngeringen Eintrittsschwellen in den Streamingmarkt immens erhöht, was zu größerem\r\nWettbewerb führt. Diese Dynamik ist Ausdruck eines offenen und zunehmend\r\nvielfältigen Marktes.\r\nTransparenz als fortlaufender Prozess\r\nDie Transparenz in der Vergütungskette hat sich in den letzten Jahren deutlich\r\nverbessert. Viele Plattformen stellen heute umfangreiche Informations- und\r\nAnalysetools bereit, anhand derer die Musikschaffenden über ihre Accounts eine\r\ndetaillierte Datenbasis haben, anhand derer sie ihren Erfolg aus dem Streaming\r\nnachvollziehen können. Die Nachvollziehbarkeit von Einnahmen hängt oft aber auch\r\nvon den Vertragsbeziehungen zwischen Kreativen und Rechteinhabern ab. Hier\r\nhandelt es sich um eine branchenweite Herausforderung, die im Rahmen bestehender\r\nStrukturen weiterentwickelt werden kann, bei der insbesondere auch die\r\nVerwertungsgesellschaften nicht ausgenommen werden können.\r\nSuperstareffekt und alternative Vergütungsmodelle\r\nDie Studie zeigt, dass der Superstar-Effekt inzwischen gegenüber dem physischen\r\nMarkt angestiegen ist. Dies lässt sich durch die große Anzahl von Musikschaffenden\r\nmit sehr geringen Umsätzen, vor allem von Self-Releasing-Artists, erklären, die im\r\nphysischen Markt nicht präsent waren. Gleichzeitig waren Superstareffekte schon\r\nimmer präsent im Musikmarkt wie auch in der sonstigen Unterhaltungsindustrie.\r\nDie Tatsache lässt sich aber eben auch mit den Vorlieben der Verbraucher erklären; der\r\nbreite Zugang führt nicht unbedingt zu einem veränderten Hörverhalten und die\r\nmediale Einschätzung von Musik als künstlerisch besonders wertvoll führt in vielen\r\nFällen nicht zu stark erhöhten Streamingzahlen.\r\n3\r\nIn dem Zusammenhang werden alternative Vergütungsmodelle untersucht,\r\ninsbesondere das nutzerzentrierte Modell, welches vor allem von Musikschaffenden in\r\ndie Diskussion gebracht wird. Alternative Vergütungsstrukturen seitens der\r\nStreamingplattformen führen nicht zu einer unmittelbar höheren Vergütung der\r\nMusikschaffenden insgesamt, sondern lediglich zu einer Umverteilung. Das zeigt auch\r\ndie Studie, die hervorhebt, dass es bei allen Modellen Gewinner und Verlierer geben\r\nwird. Es bleibt hier jedoch zu betonen, dass die Musikstreamingdienste keinen Einfluss\r\ndarauf haben, ob und in welchem Umfang die von ihnen geleisteten Zahlungen an die\r\nKreativen weitergegeben werden. Eine Lösung, mit der alle Musikschaffenden im stark\r\numkämpften Markt zufrieden wären, ist derzeit nicht in Sicht.\r\nDie Studie hatte keinen ausreichenden Zugang zu Daten, sodass nutzerzentrierte\r\nVergütungsmodelle bislang nicht abschließend bewertet werden können. Neben\r\noffenen Fragen zur tatsächlichen Wirkung auf die Ausschüttungen an\r\nMusikschaffende, könnten die dafür notwendigen zusätzlichen Datenprozesse mit\r\nerheblichem technischem und administrativem Aufwand verbunden sein. Solche\r\nSysteme wären dann nur unter hohem Kostenaufwand umzusetzen; Kosten, die wie\r\nTransaktionskosten im Rahmen der angemessenen Vergütung berücksichtigt werden\r\nmüssten, und somit ggfs. einen Effekt auf die Ausschüttungen haben könnten.\r\nSchlussfolgerungen\r\nStreaming hat die Musikindustrie zweifellos belebt, und wesentlich das Wachstum\r\nangetrieben. Die Einnahmen von Kreativen sind in den letzten Jahren gestiegen, wie\r\nauch das deutsche Repertoire immer erfolgreicher geworden ist. Doch darüber, wie\r\neine gerechte Verteilung der erzielten Einnahmen aussieht, besteht Uneinigkeit.\r\nForderungen nach höheren Auszahlungen durch die Musikstreaminganbieter greifen\r\ndabei zu kurz, da sie die strukturellen Probleme des gegenwärtigen Vergütungs- und\r\nRechtemanagements verkennen. Die Musikstreaminganbieter, die ihre Preise generell\r\nbereits mehrmals erhöht haben, sind schlussendlich auch an die Zahlungsbereitschaft\r\nder Endkunden gebunden, die endlich ist, was das frühere Ausmaß von Musikpiraterie\r\nzur Folge hatte. Die Zufriedenheit der Verbraucher ist am Ende entscheidend für das\r\nAuskommen der Musikschaffenden und damit nicht außer Acht zu lassen.\r\nFür eine weitere Bewertung wären klarere Begriffsdefinitionen (die Studie betrachtet\r\nteils alle Musikschaffenden, teils unterschiedliche Teilgruppen), eine detaillierte\r\nAufschlüsselung der Einkommensquellen und Rollen sowie plattformübergreifende\r\nVergleiche entscheidend, um die komplexen Dynamiken des Musikmarktes besser zu\r\nverstehen.\r\nBasierend auf dem Rechtsgutachten empfiehlt die Studie, § 32e UrhG zu erweitern\r\nsowie eine zentrale Streaming-Transparenzstelle einzurichten. Die Ausgestaltung einer\r\nsolchen ist jedoch völlig unklar; insbesondere ist nicht klar, welche Daten diese\r\ngegenüber den jetzt schon von den Streamingplattformen bereitgestellten Daten\r\nhätte. Bevor ein bürokratisches und kostspieliges neues Instrument eingeführt wird,\r\nmüssen die derzeit bestehenden Möglichkeiten untersucht werden.\r\n4\r\nBitkom vertritt mehr als 2.200 Mitgliedsunternehmen aus der digitalen Wirtschaft. Sie generieren in\r\nDeutschland gut 200 Milliarden Euro Umsatz mit digitalen Technologien und Lösungen und beschäftigen mehr\r\nals 2 Millionen Menschen. Zu den Mitgliedern zählen mehr als 1.000 Mittelständler, über 500 Startups und\r\nnahezu alle Global Player. Sie bieten Software, IT-Services, Telekommunikations- oder Internetdienste an, stellen\r\nGeräte und Bauteile her, sind im Bereich der digitalen Medien tätig, kreieren Content, bieten Plattformen an\r\noder sind in anderer Weise Teil der digitalen Wirtschaft. 82 Prozent der im Bitkom engagierten Unternehmen\r\nhaben ihren Hauptsitz in Deutschland, weitere 8 Prozent kommen aus dem restlichen Europa und 7 Prozent aus\r\nden USA. 3 Prozent stammen aus anderen Regionen der Welt. Bitkom fördert und treibt die digitale\r\nTransformation der deutschen Wirtschaft und setzt sich für eine breite gesellschaftliche Teilhabe an den\r\ndigitalen Entwicklungen ein. Ziel ist es, Deutschland zu einem leistungsfähigen und souveränen Digitalstandort\r\nzu machen.\r\nHerausgeber\r\nBitkom e.V.\r\nAlbrechtstr. 10 | 10117 Berlin\r\nAnsprechpartner\r\nFriederike Michael, Referentin Digital Content & Recht\r\nT 030 27576099\r\nVerantwortliches Bitkom-Gremium\r\nAK Digital Content & Licensing\r\nCopyright\r\nBitkom 2025\r\nDiese Publikation stellt eine allgemeine unverbindliche Information dar. Die Inhalte spiegeln die Auffassung im\r\nBitkom zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wider. Obwohl die Informationen mit größtmöglicher Sorgfalt\r\nerstellt wurden, besteht kein Anspruch auf sachliche Richtigkeit, Vollständigkeit und/oder Aktualität,\r\ninsbesondere kann diese Publikation nicht den besonderen Umständen des Einzelfalles Rechnung tragen. Eine\r\nVerwendung liegt daher in der eigenen Verantwortung des Lesers. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen. Alle\r\nRechte, auch der auszugsweisen Vervielfältigung, liegen beim Bitkom oder den jeweiligen Rechteinhabern."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-11-17"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021629","regulatoryProjectTitle":"Anpassung des Batches des eIDAS Implementing Acts","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/e0/07/673094/Stellungnahme-Gutachten-SG2512290026.pdf","pdfPageCount":21,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Bitkom betont die Notwendigkeit klarer, praxisnaher und zukunftssicherer Regelungen in den Entwürfen der Durchführungsrechtsakte zur eIDAS-Verordnung (EU) Nr. 2024/1183. Entscheidend sind präzise Definitionen, konsistente Terminologie sowie verhältnismäßige Anforderungen, um Rechtssicherheit und eine reibungslose Umsetzung für Vertrauensdiensteanbieter sicherzustellen.\r\nDarüber hinaus sprechen wir uns für die Streichung redundanter Vorgaben, die Anpassung technischer Standards an aktuelle Entwicklungen sowie angemessene Übergangsfristen aus. Ziel ist ein innovationsfreundlicher und verlässlicher Rechtsrahmen, der die digitale Vertrauensinfrastruktur in Europa stärkt und den digitalen Binnenmarkt nachhaltig fördert.\r\n\r\nUnsere Stellungnahmen stehen in englischer Sprache zum Download zur Verfügung.\r\n\r\nBatch 5\r\nAnforderungen an qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter (QTSPs)\r\nPraxistaugliche und verhältnismäßige Vorgaben für qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter sind nötig, um Rechtssicherheit und effiziente Prozesse zu gewährleisten. Übermäßige Meldepflichten und unklare Regelungen sollten vermieden werden. Eine Übergangsfrist von mindestens zwölf Monaten soll Anpassungen von Verfahren und Systemen ermöglichen.\r\n\r\nQualifizierte Zertifikate für Website-Authentifizierung (QWACs)\r\nZertifikate aus dem Zahlungsverkehr außerhalb des Browser-Kontexts sollten ausdrücklich einbezogen werden, um die Kontinuität und Rechtssicherheit bestehender PSD2-QWACs zu sichern. Zudem sollte Certificate Transparency eingeführt werden, sobald eine europäische Infrastruktur und entsprechende Standards vorliegen, um Vertrauen und Stabilität der europäischen Zahlungs- und Vertrauensinfrastruktur zu stärken.\r\n\r\nQualifizierte elektronische Archivierungsdienste\r\nEine klare Abgrenzung zwischen Archivierungs- und Aufbewahrungsdiensten gemäß eIDAS ist nötig. Das Regelwerk sollte auf moderne Standards wie OAIS (ISO 14721:2025) und CEN/TS 18170:2025 aufbauen, um Kohärenz, Interoperabilität und grenzüberschreitende Anerkennung zu sichern. Veraltete Normen wie ISO 14641:2018 sollten gestrichen werden, um ein zukunftsfähiges europäisches Rahmenwerk zu schaffen.\r\n\r\nQualifizierte elektronische Register (Qualified Ledgers)\r\nPräzise, technisch korrekte und praktikable Regelungen für qualifizierte elektronische Register sind nötig. Klare Definitionen, konsistente Terminologie und realistische Aufsichtsanforderungen – besonders bei Sicherheitsupdates – sollen ein rechtssicheres, konsistentes und umsetzbares Regelwerk schaffen, das Innovation und hohe Sicherheitsstandards vereint.\r\n\r\nErweiterte elektronische Signaturen und Siegel\r\nDer aktuelle Entwurf des Durchführungsrechtsakts zu erweiterten elektronischen Signaturen und Siegeln wird begrüßt. Die geplante Änderung des JAdES-Baseline-Profils für ETSI TS 119 182-1 V1.2.1 sollte jedoch gestrichen werden, um Kompatibilität und technische Konsistenz zu wahren.\r\n\r\nBatch 4\r\nAkkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen (CABs)\r\nKlarere Zuständigkeiten, einheitliche Begriffe und flexible, verhältnismäßige Verfahren sollen im eIDAS-Durchführungsrechtsakt für Konformitätsbewertungsstellen Rechtssicherheit schaffen und Umsetzungsverzögerungen vermeiden.\r\n\r\nRisikomanagementverfahren für nichtqualifizierte Vertrauensdiensteanbieter (QTSPs)\r\nKlarere, schlankere und verhältnismäßige Regelungen im Entwurf des Durchführungsrechtsakts zum Risikomanagement sollen Rechtssicherheit, Datensicherheit und angemessene Übergangsfristen gewährleisten.\r\n\r\nVertrauenslisten\r\nDie Anwendungsfrist des eIDAS-Durchführungsrechtsakts zu den Vertrauenslisten sollte von sechs auf zwölf Monate verlängert werden, um einen reibungslosen Übergang sowie Vertrauen und bestehende Infrastrukturen zu sichern."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Digitalisierung und Staatsmodernisierung (BMDS)","shortTitle":"BMDS","url":"https://bmds.bund.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-10-09"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021630","regulatoryProjectTitle":"Praxistaugliche Ausgestaltung der NotrufV","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/59/37/673096/Stellungnahme-Gutachten-SG2512290031.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"1\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf der Verordnung zur Neufassung der Verordnung über Notrufverbindungen und Anpassung des Meldewesens bei öffentlichen Warnungen in Mobilfunknetzen\r\nBerlin, 31.10.2025\r\nWir bedanken uns für die Möglichkeit, zum Referentenentwurf der Verordnung zur Neufassung der\r\nVerordnung über Notrufverbindungen und die Anpassung des Meldewesens bei öffentlichen Warnungen in Mobilfunknetzen (NotrufV) Stellung nehmen zu können. Die angestrebte Überarbeitung der NotrufV wird grundsätzlich begrüßt.\r\nDie hohe Verfügbarkeit, Zuverlässigkeit und Sicherheit von Telekommunikationsdiensten ist in\r\nmodernen Informationsgesellschaften von entscheidender Bedeutung für die Aufrechterhaltung von Staats- und Regierungsfunktionen, eine leistungsfähige Verwaltung und Wirtschaft sowie für die Katastrophenbewältigung und die Funktionsfähigkeit des Gemeinwesens. Die Notrufmöglichkeit ist dabei ein essenzieller Bestandteil der kritischen Infrastruktur.\r\nDie Branche begrüßt nachdrücklich die Aufnahme von Standortdaten, über die das für die\r\nNotrufverbindung genutzte Endgerät verfügt, in die verbindlichen Regelungen. Die Weiterleitung dieser endgeräteseitigen Standortinformationen ist notwendig, da die Genauigkeit der netzseitigen Standortinformation aufgrund des Funkzellenbereichs sehr unterschiedlich ausfallen kann. Die nun verbindliche Vorgabe zur Übermittlung dieser Daten würde die Situation von Hilfeersuchenden, Notrufabfragestellen und weiteren Beteiligten erheblich verbessern. Dies ist insbesondere relevant, wenn eine netzseitige Ermittlung des Standortes des Endgerätes nicht möglich oder die netzseitig festgestellte Standortinformation wegen mangelnder Genauigkeit für die Notruflenkung ungeeignet ist. Die Nutzung dieser Daten schafft somit eine zusätzliche Rückfallebene.\r\nWir bitten um die nachfolgenden Anmerkungen und Klarstellungen aus Sicht der Branche zu\r\nberücksichtigen:\r\n1. Anmerkungen zu § 1 Begriffsbestimmungen\r\nIn § 1 Nummer 6 wird die „Notrufcodierung“ definiert als die Nummer, die mindestens eine hexadezimale\r\nZiffer enthält, die sich von den Ziffern 0 bis 9 unterscheidet, und mit der in öffentlichen Telekommunikationsnetzen ein Notrufanschluss adressiert wird.\r\nZwar vergibt die Bundesnetzagentur nach wie vor Notrufcodierungen mit den Ziffern CC (z. B. 89CC30)\r\nund veröffentlicht sie auch in dieser Weise, aber eingerichtet werden Notrufanschlüsse ohne Nutzung „überdekadischer“ Ziffern. Auch bei der Übergabe von Notrufen über Netzgrenzen werden solche Ziffern seit der Migration von Notrufanschlüssen auf „IP-Anschlüsse“ nicht mehr verwendet. Der sog. Seiteneinwahlschutz wird stattdessen mittels der (nicht anwählbaren) Verkehrslenkungsnummer 1982 realisiert. Insofern ist der Verweis auf „überdekadische“ Ziffern in der Begriffsbestimmung veraltet und schreibt diesen unnötigerweise obendrein für die Zukunft fest.\r\n2\r\n2. Gemeinsames Verständnis zu § 3 Absatz 2 Nummer 2 (Angaben zum Standort des\r\nEndgerätes)\r\nIn § 3 Absatz 2 Nummer 2 der Neufassung wird die Übermittlung von\r\n„Angaben zum Standort des Endgerätes, von dem die Notrufverbindung ausgeht“ an die Notrufabfragestelle als Teil der Notrufverbindung gefordert.\r\nWir regen in der Begründung eine Klarstellung dahingehend an, dass die Formulierung\r\n„Angaben zum Standort des Endgerätes“ so zu verstehen ist, dass dies sowohl netzbasierte als auch endgeräteseitig erhobene Standortdaten sein können.\r\nDie\r\nzugrunde liegende Richtlinie (EU) 2018/1972 sieht die Bereitstellung von netzgestützten Standortinformationen und, soweit verfügbar, vom Mobilgerät gewonnenen Angaben zum Standort des Anrufers vor. Mit der Anpassung des Absatzes soll im nationalen Recht die verpflichtende Übermittlung der vom Mobilgerät gewonnenen Angaben zum Standort des Anrufers umgesetzt werden. Dies gilt, sofern das Endgerät über diese Informationen verfügt und sie übermittelt. Wir gehen daher davon aus, dass die Formulierung technologieneutral gefasst ist und diese Notwendigkeit abdeckt.\r\n3. Klarstellung zum Inkrafttreten von § 3 Absatz 4 (Barrierefreiheit/Text in Echtzeit)\r\n§ 3 Absatz 4 des Entwurfs legt fest, dass die Notrufverbindung\r\nbarrierefrei nach Maßgabe des § 14 der Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz herzustellen ist.\r\nDie Begründung zum Entwurf weist darauf hin, dass durch diese Regelung klargestellt wird, dass die\r\nNotrufverbindung auch sämtliche Elemente umfasst, die für Menschen mit Behinderungen im Interesse der Barrierefreiheit vorgesehen sind, darunter „Text in Echtzeit“.\r\nMit Blick auf die technische Implementierung von\r\n„Text in Echtzeit“ (Real-Time Text, RTT) in den Leitstellen und Netzen bitten wir um die Klarstellung im Verordnungstext, dass die Anforderungen des § 3 Absatz 4 in Bezug auf RTT erst ab dem Jahr 2027 gelten können, nach einem umfangreichen Interoperabilitäts-Test.\r\n4. Anmerkung zur Plausibilitätsprüfung in § 5 Absatz 1 Satz 3 (Notruflenkung) / § 5\r\nAbsatz 3\r\nNach § 5 Absatz 1 Satz 4 ist die Verwendung von Standortdaten, die in tagesaktuellen Datenbanken\r\ngespeichert sind, oder die Verwendung von Standortdaten, über die das Endgerät verfügt, zulässig, sofern diese auf Plausibilität überprüft wurden. Diese Plausibilitätsprüfung dient laut Begründung dazu, die technisch nicht außer Acht zu lassende missbräuchliche Nutzung dieser Daten zu unterbinden und somit die Notrufabfragestellen zu entlasten.\r\nDie Nutzung von Standortdaten, über die das Endgerät verfügt, zum Zweck der Notruflenkung begrüßen\r\nwir, auch wenn die konkrete Ausgestaltung noch offenbleibt. Sie könnte in der TR Notruf adressiert werden.\r\nWir möchten anmerken, dass die\r\nPlausibilitätsprüfung nur anhand der dem Netzbetreiber oder Dienstanbieter vorliegenden Daten erfolgen kann. Es ist zu berücksichtigen, dass der Netzbetreiber nicht die Möglichkeit hat, die Validität von endgeräteseitig ermittelten Standortdaten umfassend zu\r\n3\r\nprüfen, da die zugrundeliegende Information vom Endgerät stammt. Konkretisiert werden könnte die Plausibilitätsprüfung auch in der TR Notruf.\r\n5. Kritik am neuen § 7 (Beeinträchtigung von Notrufverbindungen)\r\nDer neue § 7 sieht eine umfangreiche Informationspflicht bei Vorfällen, die erhebliche Auswirkungen auf\r\nNotrufverbindungen haben können, an die nach Landesrecht zuständigen Behörden und die Bundesnetzagentur vor. Dies ist vor dem Hintergrund des aktuellen politischen Ziels von Bürokratieabbau für die Branche nicht nachvollziehbar.\r\nSowohl auf europäischer als auch auf nationaler Ebene sollen neue gesetzliche Regelungen so\r\nausgestaltet sein, dass Vorschriften vereinfacht und bürokratische Hemmnisse abgebaut werden (z. B. durch die Reduzierung von Informationspflichten). Stattdessen wird nun mit dem vorgelegten Entwurf eine neue Meldepflicht eingeführt. Der Verordnungsentwurf argumentiert zwar, dass für das Meldewesen nach § 7 kein Aufwand zu erwarten sei, da bestehende Strukturen genutzt werden könnten. Dennoch führt die Verpflichtung zur unverzüglichen und vollständigen Information über Beginn, Dauer und mögliche Auswirkungen eines Vorfalls zu zusätzlichem administrativem Aufwand, insbesondere da auch solche Meldestrukturen Richtung der Landesbehörden zu diesem Zweck bisher bisher nicht bestehen. Die Meldewege müssten komplett neu aufgebaut und gepflegt werden. Hinzu kommt, dass die Meldungen wohl um ein Vielfaches aufwendiger werden als früher, weil Interaktionen zu erwarten sind. Außerdem müssen Prozesse implementiert werden, die sicherstellen, dass Beeinträchtigungen auch den passenden Ländern zugeordnet werden. Es besteht die Befürchtung, dass die neue Informationspflicht zu einer unkontrollierten Verbreitung von Hinweisen über Apps wie Katwarn oder NINA führen wird, die Störungen oder temporäre Nichterreichbarkeit des Notrufes zur Folge haben könnten. In der Vergangenheit wurden bspw. Meldungen über Störungen dort verbreitet, während das eigentliche Problem zu diesem Zeitpunkt bereits gelöst wurde. Mit der neu angedachten Informationspflicht ist zu befürchten, dass es noch häufiger zu solchen Fällen kommen wird. Denn schnelle Kommunikationswege innerhalb der Länder sind nicht vorhanden und die Meldung zur Behebung der Störung erreicht die relevanten Stellen nicht bzw. nur stark verzögert.\r\n6. Anregung zur administrativen Vereinfachung des Meldewesens\r\nUm die administrativen Auswirkungen des Meldewesens in § 7 wenigstens in Grenzen zu halten,\r\nmöchten wir anregen, dass klargestellt wird, dass die Meldungen an ein elektronisches zentrales Posteingangsfach erfolgen sollen. An dieses elektronische zentrale Posteingangsfach könnten sich die Bundesnetzagentur (BNetzA) und die zuständigen Behörden in den Ländern jeweils anschließen. Ferner sollten etwaige Rückfragen von der BNetzA zunächst konsolidiert werden, bevor sie den Unternehmen übermittelt werden. Im Referentenentwurf heißt es unter E.2 „Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft“, dass bestehende Strukturen genutzt werden können, während es in der Begründung zu § 7 heißt, dass es keine Überschneidung zum Meldeverfahren nach § 168 TKG geben soll. Dies ist offensichtlich ein Widerspruch.\r\nUnklar ist, ob auch ein solcher Vorfall bzw. eine solche Wartungsmaßnahme zu melden ist, die\r\nden Notruf über die Infrastruktur eines Netzbetreibers verhindert. Die Infrastruktur anderer Netzbetreiber erlaubt jedoch weiterhin das Absetzen des Notrufes. Als Beispiel sei hier eine Wartungsmaßnahme an einer Mobilfunkstation genannt, die den zeitweisen Ausfall dieser zur Folge hat. In der Regel steht die Infrastruktur der anderen Netzbetreiber für Notrufe zur Verfügung.\r\n4\r\n7. Kritik an der Befugnis der BNetzA, detaillierte Berichte anzufordern\r\nNicht nachvollziehbar ist der Regelungsvorschlag, wonach die BNetzA jetzt neu die Befugnis erhalten\r\nsoll, detaillierte Berichte über den Vorfall und die ergriffenen Abhilfemaßnahmen zu verlangen (§ 7 Absatz 4). Diese neue Anforderung ist das Gegenteil von Bürokratieabbau und es ist nicht ersichtlich, wieso neu ein Bedarf für detaillierte Berichte entstanden sein soll. Die Möglichkeit, neben der unverzüglichen Meldung eines Vorfalls nachträglich einen detaillierten Bericht zu fordern, erhöht den Verwaltungsaufwand für die verpflichteten Unternehmen erheblich. Es ist zudem nicht ersichtlich, weshalb eine solche Notwendigkeit neu entstanden sein soll. Zudem ist der Branche nicht bekannt, dass die BNetzA in der Vergangenheit auf Rückfragen zu Vorfällen nicht die erbetenen Informationen erhalten hat.\r\n8. Betreiberauswahl (Call by Call)\r\nIn § 5 (3) heißt es:\r\n„(3) Der Anbieter von Telekommunikationsdiensten, in dessen Bereich die Notrufverbindung ihren\r\nUrsprung hat, hat sicherzustellen, dass die Wahl der Ziffernfolge „110“ oder „112“, der andere Ziffern vorangehen, nicht zu einer Verbindung zu einer Notrufabfragestelle führt. Dies gilt nicht für das Voranstellen von Kennzahlen zur Betreiberauswahl.“\r\nDie Betreiberauswahl (Call by Call) wurde zwischenzeitlich im Einvernehmen mit allen Marktteilnehmern\r\neingestellt (siehe Amtsblatt-Verfügung 87/2025).. Der Satz ist somit ersatzlos zu streichen.\r\n9. Fehlende Berücksichtigung nomadischer Dienste\r\nDie internetbasierten, in der Cloud gehosteten, nummerngebundenen und netzunabhängigen\r\n(„nomadischen“) Kommunikationsdienste unterscheiden sich wesentlich von herkömmlichen Festnetz- und Mobilfunkdiensten, da die Nutzer solcher Dienste häufig keinen bestimmten (festen) Standort haben und die Architektur dieser Dienste unabhängig vom zugrunde liegenden Telekommunikationsnetz ist. Dies hat zur Folge, dass bei der Weiterleitung von Notrufen keine Netzdaten (Standortdaten) zur Verfügung stehen. Diese technischen Besonderheiten nomadischer Dienste erfordern eine gesonderte und spezifische Behandlung in dem Entwurf der TR-Notruf sowie in der NotrufV, da nur so die Unterschiede zwischen nomadischen Diensten und „normalen“ Festnetz- und Mobilfunkdiensten adäquat abgebildet werden können. Darüber hinaus sollte die TR-Notruf und die NotrufV die Einführung einer Struktur ortsunabhängiger Notrufabfragestellen ermöglichen. Ortsunabhängige Notrufabfragestellen sollten zentrale Anlaufstelle für Notrufe von nomadischen Diensten sein können. Sie sollten darüber hinaus generell auch als Fallback-Lösung in Fällen zur Verfügung stehen, in denen bei einem Notruf keine ausreichenden Standortdaten vorhanden sind."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Digitalisierung und Staatsmodernisierung (BMDS)","shortTitle":"BMDS","url":"https://bmds.bund.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-10-31"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021631","regulatoryProjectTitle":"Medizinregistergesetz (MRG) zur Modernisierung der deutschen Registerlandschaft","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/12/8e/673098/Stellungnahme-Gutachten-SG2512290032.pdf","pdfPageCount":7,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"November 2025\r\nGesetz zur Stärkung von Medizinregistern und zur Verbesserung\r\nder Medizinregisterdaten-nutzung (MRG)\r\n\r\nZusammenfassung\r\nDer Referentenentwurf zum Medizinregistergesetz (MRG) setzt einen Meilenstein zur Modernisierung der deutschen Registerlandschaft. Erstmals wird ein einheitlicher Rechtsrahmen für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Registerdaten geschaffen. Das MRG adressiert strukturelle Herausforderungen, soll die Forschung stärken und Deutschland auf den Europäischen Gesundheitsdatenraum (EHDS) vorbereiten.\r\nIm Fokus regelt das MRG folgende Punkte:\r\n\tZentrum für Medizinregister (ZMR): Einrichtung einer zentralen Stelle beim BfArM, die ein Registerverzeichnis führt und ein Qualifizierungsverfahren anbietet.\r\n\tQualifizierungsverfahren: Sicherstellung grundlegender Qualitätsstandards; qualifizierte Register erhalten erweiterte Datennutzungsbefugnisse.\r\n\tNeue Datenverarbeitungsregeln: Qualifizierte Register können Daten künftig auf Basis einer einmaligen Datenfreigabe erheben, wodurch die wiederholte Einholung individueller Einwilligungen entfällt. Für Register, die zur Erfüllung ihres Zwecks vollständige Daten benötigen, etwa im Bereich der Versorgungsqualität, ermöglicht der Entwurf sogar eine Datenerhebung im Opt-out-Modell, also mit Widerspruchsmöglichkeit der Betroffenen.\r\n\tBessere Datenverknüpfung: Die Verarbeitung des unveränderbaren Teils der Krankenversichertennummer (KVNR) wird erlaubt, um über ein einheitliches Pseudonym Daten aus verschiedenen Registern/Quellen besser verknüpfen zu können. Dieses Linking schafft die Grundlage für eine sektorübergreifende Auswertung von Versorgungsdaten und bereitet die Anbindung an den Europäischen Gesundheitsdatenraum vor.\r\n\tEuropäische Anschlussfähigkeit: Die Registerinfrastruktur soll kompatibel zum EHDS ausgestaltet werden.\r\nBitkom begrüßt ausdrücklich die Möglichkeit zur Stellungnahme und unterstützt das Ziel, die Registerlandschaft in Deutschland leistungsfähiger, interoperabler und international anschlussfähig zu gestalten. Der Entwurf bietet große Potenziale für die industrielle Forschung, insbesondere im Hinblick auf:\r\n\teffizientere Planung und Durchführung registerbasierter Studien, \r\n\teine gestärkte Evidenzbasis für Zulassungen, Marktzugang und Health Technology Assessment,\r\n\tneue Kooperationsmodelle zwischen Industrie, Wissenschaft und Versorgung,\r\n\tdie verbesserte Nutzung von Real-World-Daten (RWD) für Sicherheit, Qualitätssicherung und KI-Entwicklung.\r\nDurch das Qualifizierungsverfahren entfällt künftig die Verantwortung der Datennutzenden für die Qualitätseinschätzung der Register. Ob dies die Akzeptanz bei Nutzenbewertungen erhöht, bleibt abzuwarten – hier braucht es klare Standards und transparente Bewertungsmaßstäbe.\r\nZugleich bleibt der Entwurf in einzelnen Teilen hinter seinen Möglichkeiten zurück. Der Aufbau weiterer Strukturen birgt das Risiko zusätzlicher Bürokratie, und die vorgesehenen Antrags- und Qualifizierungsprozesse müssen konsequent modern, digital und effizient ausgestaltet werden, um ihre volle Wirkung zu entfalten. \r\n\r\nKommentierung zu einzelnen Paragraphen\r\n\r\n§ 1 Anwendungsbereich\r\nDie Beibehaltung zahlreicher Sonderregelungen (z. B. für Krebsregister, § 1 Abs. 2 und 3) führt zu einer fragmentierten Landschaft und potenziellen Unsicherheiten bei der Datennutzung. Perspektivisch sollte das Zielbild sein alle Register – unabhängig von Spezialgesetzgebung –in das einheitliche Qualitäts- und Transparenzsystem des MRG zu integrieren. Dafür braucht es klare Anreize für Registerbetreibende eine Qualifizierung anzustreben. Ziel muss eine kohärente, interoperable und qualitativ abgesicherte Gesamtlandschaft sein, die zu bestmöglicher Daten- und Erkenntnisgewinnung führt.\r\n\r\n§ 3 – Zentrum für Medizinregister (ZMR)\r\nDas BfArM wird durch die Errichtung der ZMR neben dem Forschungsdatenzentrum (FDZ) und der Datenzugangs- und Koordinierungsstelle (DACO) ein zentraler Akteur in Deutschland für gesundheitsdatenbasierte Forschung. Die damit verbundenen Aufgaben haben hohe Relevanz auf die Verfügbarkeit und den Zugang zu Gesundheitsdaten und damit für die wissenschaftliche Forschung zur Verbesserung der Gesundheitsversorgung. Insofern ist eine international wettbewerbsfähige Ausstattung des BfArM, die auch eine mögliche Aufgabenübernahme des ZMR bei der Umsetzung des EHDS berücksichtigt, von hoher Bedeutung. Das setzt jedoch voraus, dass rechtzeitig ausreichende personelle und technische Ressourcen bereitstehen und das ZMR als echte Servicestelle agiert und nicht als zusätzliche Genehmigungsbehörde. Dafür braucht es klare Fristen, digitale Standards und verbindliche, verlässliche Prozesse. Gleichzeitig sollten Synergien mit dem FDZ und DACO konsequent genutzt werden, um Doppelstrukturen zu vermeiden, insbesondere beim Datenzugang. \r\n\r\n§ 4 – Aufgaben des ZMR\r\nBei der praktischen Umsetzung der Aufgaben des ZMR sollten neben G-BA, IQWIQ und von in Forschungsorganisationen organisierten Arbeitsgemeinschaften für Medizinregister weitere Akteure beteiligt werden, insbesondere künftige Datennutzer aus der öffentlichen und privaten Forschung, die gemäß § 12 Abs. 1 und § 17 MRG berechtigt sind, sowie Patientenvertretungen. Daher sollte § 4 Absatz 2 um die beratende Einbindung der forschenden Industrie ergänzt werden.\r\n\r\n§ 5 – Medizinregisterverzeichnis\r\nBeim Medizinregisterverzeichnis bleibt unklar, welche Beziehung es zum bestehenden BQS-Verzeichnis hat und ob alle Register darin aufgenommen werden sollen (§ 6 Abs. 2 MRG deutet das an) oder nur qualifizierte. Hier bedarf es eines eindeutigen Zielbildes. Aus Sicht von Bitkom muss das Registerverzeichnis als vollständige und zentrale Informationsquelle („Single Source of Truth“) gestaltet werden, in der alle Register aufgeführt sind – unabhängig vom Qualifizierungsstatus. Von hoher Bedeutung ist zudem Transparenz über Datenqualität, Datenverfügbarkeit und Rechtsgrundlagen.\r\n\r\n§ 6 – Qualifizierung von Medizinregistern\r\nDas Qualifizierungsverfahren selbst wirft zahlreiche praktische Fragen auf. Bislang ist unklar, anhand welcher konkreten Qualitätsdimensionen Register bewertet werden sollen und wie gewährleistet werden kann, dass die Kriterien unterschiedlichen Registertypen gerecht werden. Die Vorgaben sollten in einem partizipativen Prozessmit den beteiligten Akteuren ausgearbeitet und festgesetzt werden und ausgearbeitet werden, , wobei auch die Perspektive der Industrie als Datennutzer von Registerdaten Berücksichtigung finden sollte (siehe Kommentierung §4).\r\nDer Entwurf setzt auf individuelle Prüfungen und Einzelfallentscheidungen. Ein solches Modell ist aus Sicht des Bitkom kaum skalierbar, führt absehbar zu erheblichen Rückstaus und verzögert damit Forschungsprozesse und Innovationen. Bitkom plädiert daher für einen Paradigmenwechsel hin zu stärker standardisierten, digitalisierten und automatisierten Verfahren. Registerbetreibende sollten ihre Erfüllung grundlegender Qualitätsstandards zunächst selbst deklarieren können, während das ZMR diese Angaben nur stichprobenartig prüft. Ein solches Modell der kontrollierten Selbstverantwortung, kombiniert mit klaren Qualitätskriterien sowie wirksamen Sanktionsmechanismen und der Dokumentation bzw. Veröffentlichung von Verstößen, würde die Verwaltung entlasten, Prozesse beschleunigen und gleichzeitig die Qualität und Integrität des Systems sichern.\r\nDie notwendige Re-Qualifizierung alle fünf Jahre schafft zusätzliche administrative Belastungen - längere Zyklen oder der vorgeschlagene Ansatz zur Selbstqualifizierung würden hier Abhilfe schaffen. Zudem muss geregelt werden, welche Qualitätsmerkmale im Verzeichnis veröffentlicht werden und wie die technische Bereitstellung für Drittnutzende – etwa über vertrauenswürdige Umgebungen/Datenräume – erfolgen soll.\r\n\r\n§ 11 – Datenkranz & Interoperabilität\r\nIn Absatz 2 bleibt die Verpflichtung zur Einhaltung von Interoperabilitäts- und Datenstandards zu vage, da lediglich von einer Umsetzung „soweit möglich“ die Rede ist. Eine solche Formulierung bietet zu viel Interpretationsspielraum und birgt die Gefahr, dass Register weiterhin in nicht kompatiblen Formaten arbeiten. Aus Sicht von Bitkom sollte zumindest für neu aufzubauende Register eine verbindliche Einhaltung der Interoperabilitätsanforderungen vorgesehen sein, und diese Vorgaben sollten ausdrücklich Teil des Qualifizierungsverfahrens werden. Die Strukturierung und Standardisierung der Datensätze muss konsequent an international interoperablen Formaten ausgerichtet werden, um die Registerlandschaft in Deutschland langfristig anschlussfähig und verknüpfbar zu machen.\r\n\r\n§ 12 Datenverarbeitung und Datenübermittlung durch qualifizierte Medizinregister\r\nAbsatz 1 und 6 konkretisieren die nach § 303e Abs. 3a SGB V zulässigen und unzulässigen Nutzungszwecke. Zulässig sind unter anderem Maßnahmen der Qualitätssicherung, Analysen des Versorgungsgeschehens, Wirksamkeitsanalysen von Selektivverträgen sowie Nutzenbewertungen von Arzneimitteln; Marktforschung ist hingegen ausgeschlossen. Die Regelung enthält jedoch keine weiterführenden Definitionen oder klare Abgrenzungen der genannten Zwecke. Dies führt zu Auslegungsunsicherheiten und kann die Durchführung potenzieller Forschungsprojekte beeinträchtigen. Zur Gewährleistung eines verlässlichen Rechtsrahmens und zur Unterstützung des Forschungsstandorts Deutschland ist eine präzisere Konkretisierung der Zweckbestimmungen erforderlich.\r\n\r\n§ 17 – Datenübermittlung aus qualifizierten Registern\r\nDie konkrete Ausgestaltung der Antrags- und Nutzungsprozesse für den Zugriff auf Registerdaten bleibt im Entwurf weitgehend offen und könnte in der praktischen Umsetzung zu erheblichen Hürden oder Verzögerungen führen. Zwar sieht § 17 Absatz 1 vor, dass Anträge auf Datenübermittlung direkt bei den qualifizierten Registern gestellt werden müssen, gleichzeitig verpflichtet § 5 Absatz 3 das ZMR zur Zusammenarbeit mit der DACO nach § 3 GDNG. Wie diese Zusammenarbeit konkret gestaltet werden soll und welche Aufgaben das ZMR im Rahmen des EHDS künftig genau übernehmen wird, bleibt jedoch einem späteren Gesetzgebungsvorhaben vorbehalten. Dadurch fehlt ein klares Zielbild für einen standardisierten, einheitlichen und nutzerfreundlichen Datenzugang, der für Forschung, Innovation und die internationale Anschlussfähigkeit zwingend erforderlich wäre. Es braucht es ein Verfahren, das bürokratiearm, konsistent und effizient gestaltet ist. Dazu gehört vor allem eine Harmonisierung der Antragsanforderungen und -prozesse, insbesondere wenn mehrere Register parallel adressiert werden müssen. Die Ausgestaltung sollte sich dabei eng an bestehenden Strukturen orientieren, insbesondere am Verfahren des FDZ, mit klaren Priorisierungskriterien. Synergien mit dem FDZ und der DACO sind konsequent zu nutzen, um Doppelstrukturen zu vermeiden und den Zugang zu Gesundheitsdaten übergreifend zu vereinheitlichen. Über ein adäquates Antragsverfahren sollte sichergestellt werden, dass Anträge aller forschenden Akteure gleichrangig und diskriminierungsfrei bearbeitet werden. Daneben sollten weiterhin Möglichkeiten für individuelle Kooperationsmöglichkeiten mit einzelnen Registern bestehen bleiben, um beispielsweise die Durchführung sog. PASS-Studien gemeinsam gestalten zu können. Derzeit bestehen seitens der Industrie diverse Kooperationen mit einzelnen Registern, die bspw. über Unterstützungsverträge Vereinbarungen zu Aufbau, Pflege sowie Datennutzung und Auswertungen regeln. \r\n\r\n§ 21 – Verarbeitung der Krankenversichertennummer \r\nDie Nutzung der Krankenversichertennummer (KVNR) für pseudonyme Verknüpfungen ist ein grundlegender Fortschritt. Damit die Potenziale dieser Infrastruktur ausgeschöpft werden können, muss auch die privatwirtschaftliche Forschung Zugang zu KVNR-gestützten Linking-Verfahren erhalten, um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden. Zudem bedarf es einer rechtssicheren Ausgestaltung der im Gesetz mehrfach vorgesehenen Anonymisierung. Wie von der Bundesregierung in den Vorschlägen zur Vereinfachung der DSGVO vom 23. Oktober 2025 bereits festgestellt, sorgen die Unsicherheiten hinsichtlich der Anforderungen und Konsequenzen einer Anonymisierung im Sinne der DSGVO für massive Innovationshemmnisse. Um den Besonderheiten der Verarbeitung von Gesundheitsdaten Rechnung zu tragen, bedarf es spezifischer Anonymisierungsregeln für Gesundheitsdaten auf nationaler Ebene. Dies kann durch die Etablierung klarer Standards und die Möglichkeit zur Anerkennung der Anonymisierung durch eine Zertifizierung erfolgen. Damit würde sich Deutschland an erfolgreichen Modellen aus dem US-amerikanischen Health Insurance Portability and Accountability Act (HIPAA) orientieren. \r\n\r\nFazit\r\nDas Medizinregistergesetz bietet eine große Chance, Registerdaten in Deutschland umfassender, effizienter und forschungsfreundlicher zu nutzen. Ob das Gesetz sein Potenzial entfalten kann, hängt maßgeblich von:\r\n\tder schnellen und qualitätsgesicherten Umsetzung,\r\n\tder konsequenten Digitalisierung, Harmonisierung und Standardisierung der Prozesse,\r\n\tder gleichwertigen Einbindung aller relevanten Akteure, einschließlich der Industrie.\r\nEin klar ausgestalteter, interoperabler und zugänglicher Registerdatenzugang ist entscheidend, um Deutschland im internationalen Wettbewerb der datengetriebenen Gesundheitsforschung zu stärken und die Voraussetzung für den EHDS zu schaffen. Bitkom unterstützt diesen Weg und steht für die weitere Ausgestaltung des Gesetzes und seiner Umsetzung zur Verfügung.\r\n\r\n\r\n\r\n \r\naus der digitalen Wirtschaft. Sie generieren in Deutschland gut 200 Milliarden Euro Umsatz mit digitalen Technologien und Lösungen und beschäftigen mehr als 2 Millionen Menschen. Zu den Mitgliedern zählen mehr als 1.000 Mittelständler, über 500 Startups und nahezu alle Global Player. Sie bieten Software, IT-Services, Telekommunikations- oder Internetdienste an, stellen Geräte und Bauteile her, sind im Bereich der digitalen Medien tätig, kreieren Content, bieten Plattformen an oder sind in anderer Weise Teil der digitalen Wirtschaft. 82 Prozent der im Bitkom engagierten Unternehmen haben ihren Hauptsitz in Deutschland, weitere 8 Prozent kommen aus dem restlichen Europa und 7 Prozent aus den USA. 3 Prozent stammen aus anderen Regionen der Welt. Bitkom fördert und treibt die digitale Transformation der deutschen Wirtschaft und setzt sich für eine breite gesellschaftliche Teilhabe an den digitalen Entwicklungen ein. Ziel ist es, Deutschland zu einem leistungsfähigen und souveränen Digitalstandort zu machen.\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nHerausgeber\r\nBitkom e.V.\r\nAlbrechtstr. 10 | 10117 Berlin\r\n\r\nAnsprechpartner\r\nDr. Verena Benz | Bereichsleiterin Pharma digital\r\nT +49 30 27576-270 | v.benz@bitkom.org\r\n\r\nVerantwortliches Bitkom-Gremium\r\nAK Pharma digital\r\n\r\nCopyright\r\nBitkom 2024\r\n\r\nDiese Publikation stellt eine allgemeine unverbindliche Information dar. Die Inhalte spiegeln die Auffassung im Bitkom zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wider. Obwohl die Informationen mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, besteht kein Anspruch auf sachliche Richtigkeit, Vollständigkeit und/oder Aktualität, insbesondere kann diese Publikation nicht den besonderen Umständen des Einzelfalles Rechnung tragen. Eine Verwendung liegt daher in der eigenen Verantwortung des Lesers. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen. 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Neben Vorhaben zur Bürokratieentlastung\r\nmuss der Bund Möglichkeiten und Innovationsräume für neue Technologien schaffen\r\nund zivilen Drohnenbetrieb sicher und wirtschaftlich ermöglichen.\r\nDas Wichtigste\r\nDer Bitkom bringt Akteure der Luftfahrt- und Digitalbranche zusammen – aus dieser\r\nPerspektive sind die folgenden Punkte für eine erfolgreiche Strategie zentral:\r\n Rechtsrahmen harmonisieren und Bürokratie in der Luftfahrtverwaltung abbauen\r\nDie Prozesse und digitalen Infrastrukturen der Luftfahrtverwaltung müssen\r\noptimiert und die umfangreiche sektorale Regulierung harmonisiert werden.\r\n Digitalisierung als zentralen Hebel für die Zukunftsfähigkeit und\r\nTechnologieführerschaft der Luftfahrtindustrie nutzen\r\nDer Bund muss die Digitalisierung insbesondere durch Forschungsförderung, die\r\nFörderung digitaler Kompetenzen und Kompetenzaufbau in Behörden unterstützen.\r\n Drohnenbetrieb sicher und wirtschaftlich ermöglichen\r\nDer Bund muss den zivilen Betrieb unterstützen, eine sichere Ausstattung\r\nsicherstellen und Drohnendetektion, -meldung- und -abwehr als Teil des KRITISDachgesetzes verankern.\r\n Abfertigungsprozesse effizienter gestalten\r\nDer Rechtsrahmen zum Auslesen biometrischer Reisepass-Daten und die Regeln\r\nzum sicheren IT-Remote-Zugriff im Sicherheitsbereich sollten angepasst werden.\r\n Innovative Zukunftstechnologien wie eVTOLs und unbemannte Luftfahrt fördern\r\nZur Förderung braucht es Zugang zu Testinfrastruktur, dezentrale Innovationshubs\r\nsowie ausreichende Finanzierung und zielgerichteten Kompetenzaufbau.\r\n Open Data & Standards für Flugsicherheit und Luftfahrtinformationsmanagement\r\nAmtliche Daten wie NOTAMs, NfL und AIP sollten als Open Data bereitgestellt\r\nwerden, zudem sollten geeignete freie Standards für AIS-Daten geschaffen werden.\r\n67%\r\nder deutschen\r\nUnternehmen sind\r\nüberzeugt, dass\r\ndatengetriebene\r\nGeschäftsmodelle künftig\r\neine große oder sehr\r\ngroße Rolle für\r\nWachstum und\r\nWohlstand spielen\r\n(Bitkom Research 2025)\r\nFür einen smarten Luftfahrtstandort Deutschland - Impulse und Empfehlungen des Bitkom zur\r\nLuftfahrtstrategie der Bundesregierung\r\n3\r\nRechtsrahmen harmonisieren und Bürokratie in\r\nder Luftfahrtverwaltung abbauen\r\nDie deutsche Luftfahrtbranche ist oft mit komplexen und langwierigen\r\nGenehmigungsverfahren konfrontiert, die Innovationen bremsen. Wir sehen hier die\r\nChance, die Digitalisierung zu nutzen, um Prozesse effizienter zu gestalten.\r\nPragmatische regulatorische Rahmenbedingungen, die an branchenspezifische\r\nBesonderheiten angepasst sind, sind unerlässlich.\r\nDie Luftfahrtverwaltung in Deutschland ist noch stark papierbasiert, etwa beim Air\r\nOperator Certificate (AOC). Eine bundesweit einheitliche, medienbruchfreie digitale\r\nInfrastruktur würde Prozesse vereinfachen und Rechtssicherheit erhöhen.\r\nDie Luftfahrtbranche sieht sich ebenso einer wachsenden Zahl regulatorischer\r\nAnforderungen ausgesetzt, die jedoch weder konsistent aufeinander abgestimmt noch\r\nstrategisch koordiniert sind. Dies führt zu erheblichen, oftmals bürokratischen und\r\nredundanten Mehraufwänden ohne erkennbaren Sicherheitsgewinn.\r\nSo müssen Flughäfen parallel unterschiedliche Vorgaben erfüllen, etwa aus dem\r\nKRITIS-Regime nach § 8a BSI-Gesetz, der NIS-2-Richtlinie, der DVO (EU) 2019/1583 zum\r\nCyberluftsicherheitsprogramm, den Bestimmungen zur Luftsicherheit sowie aus der\r\nDelVO (EU) 2022/1645 (EASA PART-IS, Flugsicherheit). Hinzu kommen divergierende\r\nAuslegungen durch verschiedene Ressorts: Während das BMI ein Hauptdokument zu\r\nden Grundsätzen der §§ 5 und 8 Luftsicherheitsgesetz – Cyberluftsicherheitsprogramm\r\n– veröffentlicht hat, liegen vom BMDV-Anwendungsgrundsätze zu den §§ 9 und 9a\r\nLuftsicherheitsgesetz – Cybersicherheitsmaßnahmen – vor. Hersteller sehen sich\r\nähnlich gelagerten Mehraufwänden gegenüber.\r\nGleiches gilt für die Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach §8 LuftSiG, die in jedem\r\nBundesland individuell geregelt ist. Für bundes- oder gar europaweit tätige\r\nBranchenunternehmen und Dienstleister führt dies zu einem erheblichen und\r\nredundanten bürokratischen Aufwand. Eine bundesweite gegenseitige Anerkennung\r\nder ausgestellten Überprüfungen ist hier zielführend.\r\nEin übergreifender strategischer Ansatz wäre daher dringend geboten: Nur durch die\r\nKonsolidierung und Harmonisierung der regulatorischen Rahmenbedingungen können\r\ndie knappen Ressourcen von Betreibern und Behörden auf die tatsächliche Umsetzung\r\nwirksamer Sicherheitsmaßnahmen konzentriert werden.\r\nDigitalisierung als zentralen Hebel für die\r\nZukunftsfähigkeit und Technologieführerschaft\r\nder deutschen Luftfahrtindustrie nutzen\r\nDie Digitalpolitik spielt eine zentrale Rolle für die Zukunftsfähigkeit der\r\nLuftfahrtindustrie in Deutschland. Die Digitalisierung gilt als entscheidender\r\nZukunftsinvestitionsbereich zur Erreichung der Klimaschutzziele, zur Stärkung eines\r\ninnovativen Hightech-Standorts und zur Sicherung der Technologieführerschaft sowie\r\nFür einen smarten Luftfahrtstandort Deutschland - Impulse und Empfehlungen des Bitkom zur\r\nLuftfahrtstrategie der Bundesregierung\r\n4\r\nResilienz \"made in Germany\". Daher ist die Stärkung von Forschung und Entwicklung\r\nim Bereich digitaler Technologien in der Luftfahrtindustrie unerlässlich.\r\nIm Fokus stehen die umfassende Digitalisierung und Vernetzung von Prozessen. Dies\r\numfasst die Ende-zu-Ende Digitalisierung der Entwicklungs-, Produktions- und\r\nWartungsprozesse der Luftfahrtindustrie sowie eine engere Zusammenarbeit mit\r\nBehörden durch digitale Mittel. Entsprechender Kompetenzaufbau in den\r\nAufsichtsbehörden zu Digitalisierung und Cybersicherheit in digitalisierten Prozessen,\r\ndamit diese Resilient und Verfügbar gestaltet werden können, ist dabei unerlässlich.\r\nEin wesentlicher digitalpolitischer Anspruch ist der Ausbau der Führungsrolle bei\r\nDigitalkompetenzen sowie industrieller Automatisierung und Robotik, wobei\r\ninsbesondere robuste Künstliche Intelligenz (KI) als Schlüsseltechnologie angesehen\r\nwird. Um die Wettbewerbsfähigkeit und digitale Souveränität zu wahren, muss die\r\nIndustrie Kompetenzen in Bereichen wie Quantum Computing und die Nutzung des\r\ndigitalen Zwillings ausbauen.\r\nDie IT- und OT-Sicherheit sowie die Datensouveränität der Unternehmen sind dabei als\r\nkritische Aspekte zur Aufrechterhaltung der Betriebsfähigkeit und zum Schutz der\r\nkritischen Infrastrukturen essenziell. Die Forderung nach der Wahrung digitaler\r\nSouveränität auf EU-Ebene unterstreicht die Notwendigkeit, Kontrolle über kritische\r\ndigitale Technologien und Daten zu behalten. Eine enge Zusammenarbeit zwischen\r\nPolitik, Industrie und Forschung ist entscheidend, um diese Ziele zu erreichen und die\r\nWeichen für eine digitalisierte und nachhaltige Zukunft der Luftfahrt in Deutschland\r\nzu stellen.\r\nDrohnennutzung sicher und wirtschaftlich\r\nermöglichen\r\nFür privatwirtschaftliche Betreiber ist der Einsatz ziviler Drohnen, etwa für Logistik-,\r\nInfrastrukturwartungs- oder Geoinformationszwecke heute mit zahlreichen\r\nHerausforderungen verbunden, ob aufgrund einer Vielzahl einschlägiger\r\nRechtsnormen oder unterschiedlichster Luftraumbeschränkungen – hier braucht es\r\nVereinfachung, denn Komplexität ist der Feind der Sicherheit.\r\nFür die sichere Koexistenz von Drohnen und bemanntem Luftverkehr im untersten\r\nLuftraum, wie z.B. Rettungshubschraubern, bedarf es einer wiederum verpflichtenden\r\nAusstattung mit Technik, welche die Drohne tatsächlich in die Lage versetzt, ihrer\r\nAusweichpflicht zuverlässig nachzukommen, wie u.a. Detect & Avoid-Systeme,\r\ninteroperable Kommunikationsprotokolle, Schnittstellen zu verbreiteten Moving-MapSystemen sowie automatisierte Flugplanverhandlung. Gleichzeitig sollte der Schutz\r\nvon Kritischen Infrastrukturen vor Drohnen in Form von Detektion, Meldung und\r\nAbwehr im KRITIS-Dachgesetz explizit aufgenommen werden – einschließlich und\r\ninsbesondere für den KRITIS Sektor Staat und Verwaltung.\r\nNicht zuletzt angesichts der jüngsten Sicherheitsvorfälle an zivilen\r\nLuftverkehrsstandorten muss der Bund neben dem eigenen Kapazitätsaufbau bei\r\nDrohnendetektion und Drohnenabwehr eine Forschungsförderung in angemessenem\r\nUmfang für ebendiese Themenschwerpunkte bereitstellen.\r\nFür einen smarten Luftfahrtstandort Deutschland - Impulse und Empfehlungen des Bitkom zur\r\nLuftfahrtstrategie der Bundesregierung\r\n5\r\nAbfertigungsprozesse effizienter gestalten\r\nSichere Lösung zum Auslesen von biometrischen Daten\r\nermöglichen\r\nBereits in der vergangenen Legislatur wurde eine Novelle des Passgesetzes\r\ndahingehend diskutiert, dass das Auslesen des biometrischen Passbildes und anderer\r\nPassdaten vom Chip des Reisepasses durch nichtöffentliche Stellen ermöglicht wird,\r\nwovon besonders Airlines, Flughäfen und alle Reisenden profitiert hätten. Gleiches gilt\r\nfür den Personalausweis, der ebenfalls als Reisedokument genutzt werden kann und\r\nseit 2021 mit den gleichen Protokollen wie der Reisepass ausgelesen werden kann.\r\nAktuell muss das vorhandene Lichtbild weiterhin vor Ort manuell verarbeitet und\r\ndigitalisiert werden, obwohl die Daten auf dem Chip bereits digital vorliegen. Ebenso\r\nmüssen Airlines und Flughäfen die Korrektheit und Echtheit der übrigen Passdaten\r\ndurch manuelle Kontrollen garantieren. Dadurch bleibt der Vorgang zum einen\r\naufwändiger, zum anderen aber auch fehleranfälliger und weniger sicher. Zugleich\r\nfallen so nicht weniger, sondern sogar mehr Daten an unterschiedlichen Stellen an. Die\r\nBundesregierung muss hier zeitnahe eine datenschutzrechtlich adäquate - also\r\ndatenminimalistische - und rechtssichere Lösung für alle finden.\r\nSicheren Remote-Zugriff auch für Anwendungen im\r\nSicherheitsbereich zulassen\r\nIT-Systeme, die den Sicherheitsbereich von Flughäfen betreffen, sind zu Recht\r\nhochgradig regulierte und gesicherte Bereiche. Gleichzeitig stehen diese sehr hohen\r\nAnforderungen dem Ziel der schnellen Handlungsfähigkeit, z.B. in Störungssituationen,\r\nentgegen. Bislang ist für viele Anwendungen im Sicherheitskontrollbereich\r\nausschließlich ein physischer Vor-Ort-Zugriff auf die IT-Infrastruktur zulässig. Dabei\r\nwird ignoriert, dass sich die technischen Möglichkeiten für sichere Remote-Zugriffe\r\nweiterentwickelt haben. Der Bund sollte daher die rechtlichen Rahmenbedingungen\r\ndahingehend anpassen, dass technischer Support für IT-Systeme im Sicherheitsbereich\r\n- unter Einhaltung höchster und aktuellster IT-Sicherheitsstandards - auch remote\r\nerfolgen kann.\r\nInnovative Zukunftstechnologien wie eVTOLs\r\nund unbemannte Luftfahrt fördern\r\nZukunftstechnologien wie eVTOLs (electric Vertical Take-Off and Landing Aircraft)\r\nbenötigen Unterstützung nicht nur für die technische Produktentwicklung, sondern\r\nauch für die frühe Phase der stark IT-getriebenen, flugbetrieblichen Erprobung.\r\nTestinfrastruktur und Innovationshubs schaffen\r\nDie Luftfahrtstrategie muss einen niedrigschwelligen Zugang zu Testinfrastruktur für\r\nKMUs und Start-ups gewähren. Konkret kann dies über die Bereitstellung zivil zu\r\nnutzender Übungs- und Testräume (Luft- & Bodeninfrastruktur), z.B. in Form von\r\nReallaboren, vorgenommen werden. Es müssen \"regulatorische Sandkästen\"\r\n(Reallabore) in diesen Gebieten geschaffen werden, In diesen können dann neue\r\nFür einen smarten Luftfahrtstandort Deutschland - Impulse und Empfehlungen des Bitkom zur\r\nLuftfahrtstrategie der Bundesregierung\r\n6\r\nTechnologien (z.B. BVLOS-Flug1\r\n, Schwarm-Anwendungen, C-UAS2\r\n) unter realen\r\nBedingungen für die zivile Nutzung kooperativ mit den Hochschulen schnell und sicher\r\nerforscht und getestet werden.\r\nDie Luftfahrtstrategie sollte die gezielte Schaffung von dezentralen, thematisch\r\nfokussierten Innovations-Hubs für unbemannte Luftfahrt in Regionen mit spezifischen\r\nstrategischen Vorteilen ermöglichen. Anstatt zentralisierter Großprojekte sollte auf\r\nvernetzte, agile Ökosysteme aus Hochschulen, etablierten Akteuren, KMUs, Start-ups\r\nsowie Anwenderinnen und Anwendern gesetzt werden.\r\nFinanzierung und Kompetenzen sicherstellen\r\nFür den dringend benötigten Kompetenzaufbau braucht die Luftfahrtbranche neue\r\nFinanzierungswege. Ein Investitionshub – z.B. organisiert als öffentlich-private\r\nPartnerschaft oder Innovationsfonds – bündelt Kapital und ermöglicht insbesondere\r\nStart-ups sowie Mittelständlern schnellen Zugang zu Ressourcen und Märkten. So\r\nentsteht Raum für disruptive Ideen.\r\nDie Strategie muss die Schaffung spezialisierter, anwendungsorientierter\r\nAusbildungsprogramme für die unbemannte Luftfahrt als Priorität definieren. Der\r\nFokus muss auf digitalen Lehr- und Lernmethoden liegen, insbesondere auf\r\nhochrealistischen Simulationen, robusten KI-gestützten Lernpfaden und der\r\nVermittlung von Datenkompetenz.\r\nOpen Data und Standards für Flugsicherheit und\r\nLuftfahrtinformationsmanagement etablieren\r\nAmtliche Informationen wie NOTAMs, NfL und AIP sollten öffentlich, maschinenlesbar,\r\ndurchsuchbar, filterbar und georeferenziert bereitgestellt werden – ergänzt durch ein\r\nBenachrichtigungssystem für die zielgerichtete Kenntnisnahme relevanter\r\nInformationen. Ebenso sollten behördliche Lagebilder, die für den Luftverkehr und alle\r\nanderen KRITIS Sektoren ebenfalls von Bedeutung sind, sowie Drohnenmeldungen\r\nöffentlich und in maschinenlesbarem Format per API und offenem Standard\r\nbereitgestellt werden. Diese Transparenz ist für den wirksamen Schutz der\r\nLuftverkehrsinfrastruktur entscheidend. Für AIS nachgeordnete Datendienstleister\r\nbraucht es praktikable AIM-Standards (analog ICAO-Annex 15, Kapitel 3), die\r\nLuftfahrtunternehmen eine verlässliche Bewertung der Datenqualität ermöglichen.\r\n1 Betrieb von Drohnen außerhalb der Sicht des Piloten („Beyond visual line of sight“)\r\n2 Systeme zur Abwehr unbemannter Fluggeräte („Counter-Unmanned Aircraft Systems“)\r\nbitkom.org\r\nBitkom vertritt mehr als 2.200 Mitgliedsunternehmen aus der digitalen Wirtschaft. Sie\r\ngenerieren in Deutschland gut 200 Milliarden Euro Umsatz mit digitalen Technologien und\r\nLösungen und beschäftigen mehr als 2 Millionen Menschen. Zu den Mitgliedern zählen mehr\r\nals 1.000 Mittelständler, über 500 Startups und nahezu alle Global Player. Sie bieten\r\nSoftware, IT-Services, Telekommunikations- oder Internetdienste an, stellen Geräte und\r\nBauteile her, sind im Bereich der digitalen Medien tätig, kreieren Content, bieten\r\nPlattformen an oder sind in anderer Weise Teil der digitalen Wirtschaft. 82 Prozent der im\r\nBitkom engagierten Unternehmen haben ihren Hauptsitz in Deutschland, weitere 8 Prozent\r\nkommen aus dem restlichen Europa und 7 Prozent aus den USA. 3 Prozent stammen aus\r\nanderen Regionen der Welt. Bitkom fördert und treibt die digitale Transformation der\r\ndeutschen Wirtschaft und setzt sich für eine breite gesellschaftliche Teilhabe an den\r\ndigitalen Entwicklungen ein. Ziel ist es, Deutschland zu einem leistungsfähigen und\r\nsouveränen Digitalstandort zu machen.\r\nHerausgeber\r\nBitkom e.V.\r\nAlbrechtstr. 10 | 10117 Berlin\r\nAnsprechpartner\r\nFelix Lennart Hake | Bereichsleiter Mobility & Aviation\r\nT +49 30 27576-243 | f.hake@bitkom.org\r\nVerantwortliches Bitkom-Gremium\r\nAK Digitale Luftfahrt\r\nCopyright\r\nBitkom 2025\r\nDiese Publikation stellt eine allgemeine unverbindliche Information dar. Die Inhalte spiegeln die Auffassung im\r\nBitkom zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wider. Obwohl die Informationen mit größtmöglicher Sorgfalt\r\nerstellt wurden, besteht kein Anspruch auf sachliche Richtigkeit, Vollständigkeit und/oder Aktualität,\r\ninsbesondere kann diese Publikation nicht den besonderen Umständen des Einzelfalles Rechnung tragen. Eine\r\nVerwendung liegt daher in der eigenen Verantwortung des Lesers. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Titel\r\n1\r\nDeutschland-Stack\r\nBitkom-Position zur Konsultation zum Aufbau \r\neines Deutschland-Stacks\r\nKonsultation zum Aufbau eines Deutschland-Stack\r\n2\r\nAuf einen Blick \r\nDer Deutschland-Stack\r\nBitkom-Bewertung \r\nDer Deutschland-Stack stellt einen wichtigen Schritt dar, um die \r\nVerwaltungsdigitalisierung in Deutschland zu harmonisieren, zu beschleunigen und \r\ntechnisch souverän auszurichten. In der derzeitigen Ausgestaltung bestehen jedoch \r\nnoch Unschärfen: Die Struktur ist nicht durchgängig konsistent, wichtige \r\nArchitekturbausteine wie eine Integrationsschicht, modellgetriebene Prozess- und \r\nWorkflow-Komponenten sowie klare Governance- und Sicherheitsmechanismen fehlen\r\noder sind unzureichend definiert. Auch die Tech-Stack-Landkarte zeigt Lücken und ist \r\nnicht strategisch genug aufgebaut, um Behörden und Marktakteuren zuverlässige \r\nOrientierung zu geben. Zudem sind die Kriterien des Stacks bislang zu allgemein \r\nformuliert und nicht ausreichend operationalisiert, was ihre praktische Anwendbarkeit \r\neinschränkt. Insgesamt besitzt der Stack großes Potenzial, erfordert jedoch eine \r\ndeutliche Präzisierung und Stärkung seiner Architektur-, Governance- und \r\nStandardisierungsgrundlagen, um als wirksames Instrument für die Modernisierung \r\nder Verwaltung zu funktionieren.\r\nDas Wichtigste \r\n Der Stack benötigt eine vollständige, konsistente und verbindliche Struktur. \r\nDazu gehört auch, dass die Governance frühzeitig aufgesetzt wird. \r\n Die Tech-Stack-Landkarte muss weiter ausgearbeitet werden.\r\n Die formulierten Kriterien müssen operationalisierbar gemacht und \r\nkonkretisiert werden.\r\n Technologielisten müssen durch Architekturvorgaben abgelöst werden, denn \r\nder Stack muss zwar beschreiben, was gebraucht wird – jedoch nicht welches \r\nProdukt. \r\n Der Stack muss funktionale Basiskomponenten der Digital Public Infrastructur \r\nenthalten. \r\n Der Austausch mit der Wirtschaft muss institutionalisiert und fortgeführt \r\nwerden.\r\n Der Stack muss so gestaltet werden, dass Marktlösungen schnell eingebunden \r\nwerden können.\r\n Zur Beschaffung von cloudbasierter IT muss ein dynamisches \r\nBeschaffungssystem aufgebaut werden.\r\n69%\r\nWünschen sich, dass der \r\nBund mehr Einfluss auf \r\ndie Digitalisierung von \r\nÄmtern und Behörden in \r\nden Bundesländern und \r\nKommunen erhält (lt. \r\neiner Studie von Bitkom \r\nResearch\r\nKonsultation zum Aufbau eines Deutschland-Stack\r\n3\r\nInhalt\r\n1 Anforderungen an den Stack 4\r\n1.1 Anforderungen der Verwaltung aus Sicht der Digitalwirtschaft 4\r\n1.2 Anforderungen der Digitalwirtschaft an den Stack 5\r\n2 Struktur des Deutschland-Stacks 5\r\n2.1 Bewertung der bestehenden Schichten 5\r\n2.1.1 Inkonsistenz zwischen Website und Tech-Stack-Landkarte 6\r\n2.1.2 Unklarheit über Zweck und Verbindlichkeiten der Schichten 6\r\n2.1.3 Fehlende Dimensionen und Schichten 7\r\n2.2 Integration bestehender Vorarbeiten 9\r\n3 Tech-Stack Landkarte 11\r\n3.1 Bewertung der Tech-Stack Landkarte 11\r\n3.1.1. Fehlende Technologien, Standards und Kategorien 11\r\n3.2. Aktuelle Darstellung 14\r\n3.2.1. Vermischung von Abstraktionsebenen und Clusterlogik 14\r\n3.2.2. Fehlende Darstellbarkeit von Plattform- oder Suite-Produkten 15\r\n4 Kriterien im Stack 15\r\n4.1 Trennschärfe der Kriterien 15\r\n4.2 Fehlende Operationalisierung der Indikatoren 16\r\n4.3 Zu ergänzende Kriterien 16\r\n5 Förderung von Innovationen im und durch den Stack 17\r\n6 Erfolgsfaktoren 18\r\n6.1 Governance 19\r\n6.2 Architekturbasierte Best Practices 19\r\n6.3 Referenzarchitekturen 20\r\n6.4 Offene Standards und Communities 21\r\n7 Einbindung bestehender Marktlösungen 21\r\nKonsultation zum Aufbau eines Deutschland-Stack\r\n4\r\n1 Anforderungen an den Stack\r\nDer Deutschland-Stack kann nur dann zu einem funktionierenden, skalierbaren und \r\nsouveränen digitalen Ökosystem werden, wenn er klare technische, organisatorische \r\nund prozessuale Anforderungen erfüllt. Diese Anforderungen werden von Seiten der \r\nVerwaltung (Nutzer) als auch von Seiten der Digitalwirtschaft (Anbieter und im \r\nzweiten Schritt Profiteure einer digitalisierten Verwaltung) gestellt. Beide Gruppen \r\nhaben zwar unterschiedliche, aber komplementäre Bedürfnisse, die der Stack zwingend \r\nabbilden muss, um Akzeptanz und Wirkung zu erzielen.\r\n1.1 Anforderungen der Verwaltung aus Sicht \r\nder Digitalwirtschaft\r\nDie Digitalwirtschaft hat jahrelange Erfahrungen mit den Anforderungen ihrer Kunden \r\nund ihrer praktischen Realisierbarkeit. Daher empfehlen wir, folgende Aspekte zu \r\nberücksichtigen: Aus Sicht der Wirtschaft ist für die Verwaltung zentral, dass sie \r\nPlanbarkeit, Sicherheit, Interoperabilität und klare Zuständigkeitsvorgaben erhält. \r\nBehörden können am besten von der Architektur des Deutschland-Stacks profitieren, \r\nwenn zentrale Vorgaben existieren, die verbindlich, praxistauglich und leicht \r\nverständlich sind (mehr hierzu in den folgenden Kapiteln). \r\n1. API-Vorgaben\r\nBehörden (hier auch Auftraggeber) benötigen Vorgaben zu APIs, die konsistent \r\ndokumentiert, eindeutig versioniert und ohne proprietäre Abhängigkeiten gestaltet \r\nsind. Nur so können Register, Fachverfahren, Basisdienste und Anwendungen \r\ndeutschlandweit interoperabel zusammenarbeiten — unabhängig von föderalen \r\nZuständigkeiten oder Betriebsorten. Denn fehlende oder inkonsistente Schnittstellen \r\nstellen heute eine große Hürde bei der Digitalisierung dar.\r\n2. Governance-Vorgaben\r\nOhne eindeutige Verantwortlichkeiten, klare Entscheidungswege und ein gerahmtes \r\nZusammenspiel zwischen Bund, Ländern, kommunalen IT-Dienstleistern und \r\nMarktakteuren bleibt der Stack nur ein Orientierungsdokument. Verwaltungen und \r\nbeschaffende Stellen benötigen verbindliche Architekturleitplanken und Governance\u0002Boards, die Standards definieren, weiterentwickeln und Verstöße adressieren können.\r\n3. Sicherheitsvorgaben\r\nUm Sicherheits- und Complianceanforderungen zu erfüllen, sollten Behörden \r\nSicherheitsstandards verlässlich übernehmen können - idealerweise nach dem Prinzip \r\n„Compliance as a Service“. Um ein ausreichendes Maß an Sicherheit garantieren zu \r\nkönnen, bietet sich die konsequente Ausrichtung an den sicherheitsrelevanten \r\nArchitektur- und Betriebsanforderungen des Bundesamtes für Sicherheit in der \r\nInformationstechnik (BSI) an. \r\n4. Befähigung zur föderalen Nutzung\r\nDer Stack muss ermöglichen, dass Dienste in einem Bundesland entwickelt und in \r\neinem anderen betrieben werden können („EfA-Betrieb“). Dafür braucht es \r\nKonsultation zum Aufbau eines Deutschland-Stack\r\n5\r\nföderationsfähige Plattformen, einheitliche Protokolle und standardisierte \r\nMandantentrennung.\r\n1.2 Anforderungen der Digitalwirtschaft an \r\nden Stack \r\nAus Sicht der anbietenden Digitalwirtschaft braucht es eine Komptabilität des Stacks \r\nmit bestehenden Plattformen und Cloud-Modellen. Außerdem würde eine \r\ntechnologieoffene, standardbasierte Architektur Wettbewerb, \r\nInnovationsgeschwindigkeit und die Vermeidung von Lock-In-Effekten ermöglichen. \r\nDies gelingt durch klar formulierte, operationalisierte und transparente Kriterien, \r\nsodass Marktteilnehmer ihre Lösungen auf den Stack ausrichten können. So muss z.B. \r\nvon vornerein klar sein, was und wie bewertet wird, welche Nachweise erforderlich \r\nsind und Fristen rechtzeitig kommuniziert werden. Der Stack sollte auch nicht nur \r\nEinzeltechnologien, sondern aggregierende Plattform-Suites und Business-Lösungen \r\nso integrieren, dass deren Bedeutung und Funktion innerhalb der verschiedenen \r\nSchichten des Stack sichtbar und nachvollziehbar wird. Ein strukturiertes Onboarding \r\nzur Aufnahme in den Stack ist ebenfalls wünschenswert, genauso wie ein \r\nBetriebsmodell, das souverän, auditierbar und Cloud-neutral ist. Um zudem eine \r\neinheitliche Developer-Experience zu schaffen, werden standardisierte Entwicklungs\u0002und Testumgebungen, API-Kataloge, Referenzarchitekturen und automatisierte \r\nCompliance-Prüfungen erwartet. \r\nOhne eine klare Strukturierung, verbindliche Vorgaben, einem \r\nGovernancemodell und Wiederverwendungsmechanismen droht \r\nder Stack zu einem reinen Überblicksdokument zu werden, statt \r\nzum technischen Fundament der Verwaltungsdigitalisierung.\r\n2 Struktur des Deutschland-Stacks\r\n2.1 Bewertung der bestehenden Schichten\r\nDie derzeit vorgesehenen Schichten umfassen unter anderem Infrastruktur, Plattform, \r\nBasisdienste, Anwendungen & Dienstleistungen, Oberfläche & Zugang sowie \r\n„Entwicklung, Sicherheit und Betrieb“ als technische Querschnittsebene. Die \r\nGesamtstruktur ist in großen Teilen plausibel. Dennoch bestehen ungeklärte Punkte: \r\nKonsultation zum Aufbau eines Deutschland-Stack\r\n6\r\n2.1.1 Inkonsistenz zwischen Website und Tech-Stack\u0002Landkarte\r\nZwischen den beschriebenen Schichten auf der Website und den abgebildeten \r\nSchichten auf der Tech-Stack-Landkarte liegen Inkonsistenzen vor, die das Verständnis \r\nzur Ausgestaltung des Stacks erschweren:\r\n Die Website führt „Anwendungen und Dienstleistungen“ explizit als Schicht, die \r\nLandkarte jedoch nicht.\r\n Die Website benennt eine Schicht „Entwicklung, Sicherheit und Betrieb \r\n(DevSecOps)“, während die Landkarte lediglich „Betrieb“ als Schicht benennt.\r\n „Basisdienste“ werden zwar auf der Website genannt, sind in der Landkarte \r\njedoch nicht als Kategorie wiederzufinden. \r\nDiese Inkonsistenz erschwert die Zuordnung und die Verwendung von \r\nNachnutzungsmodelle. Außerdem erschwert es Nutzern, bestehenden Komponenten \r\nklare Architekturrollen zuzuweisen. Diese Unschärfen müssen in einem weiteren \r\nSchritt ausgeräumt werden. \r\n2.1.2 Unklarheit über Zweck und Verbindlichkeiten der \r\nSchichten\r\nEs bleibt unklar, ob die Schichten:\r\n rein beschreibend,\r\n referenzarchitektonisch bindend oder\r\n vergaberelevant\r\nsein sollen.\r\nOhne eine eindeutige Zielbestimmung können weder Behörden noch Marktteilnehmer\r\ngeeignete strategische Entscheidungen treffen und ihre Produkte / Lösungen \r\nentsprechend ausrichten bzw. entsprechende Produkte / Lösungen beschaffen. Auch \r\nsind die bestehenden Schichten teilweise sehr breit gefasst (z. B. „Plattform“) und \r\ndann teilweise wieder sehr spezifisch (z. B. einzelne Technologiegruppen ohne \r\nfunktionale Zuordnung). Hier fehlt eine klare semantische Einordnung. Diese sollte \r\nentwickelt werden und folgende Aspekte berücksichtigen: \r\n Was gehört in eine Plattformschicht?\r\n Welche Funktionen sind „plattformnahe Basisdienste“?\r\n Was macht eine Technologie zu einem Basisdienst vs. einer Anwendung?\r\n Wie verläuft die Grenze zwischen Plattformlogik und Fachlogik?\r\nKonsultation zum Aufbau eines Deutschland-Stack\r\n7\r\n2.1.3 Fehlende Dimensionen und Schichten\r\nNeben den abgrenzbaren Oberdimensionen bedarf es aus unserer Sicht auch einiger \r\nQuerschnittsdimensionen. Teilweise werden sie bereits adressiert, jedoch noch nicht \r\numfänglich. Die noch einzubauenden Querschnitssdimensionen sind aus unserer \r\nSichte die folgenden: \r\n Interoperabilität\r\n Governance\r\n Ontologien und Informationsmodelle\r\n Compliance und Auditierbarkeit\r\n Developer Experience / Platform Engineering\r\n DevSecOps / Automatisierung\r\nNeben den einzubauenden Querschnittsdimensionen würde der Stack zudem von \r\nweiteren zu ergänzenden Schichten profitieren: \r\n1. Integrationsschicht1\r\nHierzu gehört eine föderationsfähige Register- und Datenplattform, die standardisierte \r\nAPIs, Datenschemata und Ereignismuster bereitstellt, Fachlogik von Infrastruktur \r\nentkoppelt, BSI-konforme Sicherheits- und Compliance-Mechanismen integriert und \r\ndamit als technisches Rückgrat für Registermodernisierung, Datenräume und EfA\u0002Betrieb fungiert.\r\n2. Plattformschicht\r\nDer Stack beinhaltet bereits eine Plattformschicht, doch hier fehlt eine Gruppierung, \r\ndie eine Ablaufsteuerung verschiedener umliegender Komponenten, Bausteine und \r\nmenschlicher Aktivitäten orchestriert und digital automatisiert zu (Teil-) Ergebnissen \r\nsteuert. Diese Schicht sollte unabhängig von den Schichten „Integration“ und „Low \r\nCode“ aufgesetzt sein.\r\n3. Modellspezifische Prozessschicht / modellbasierte Prozessdigitalisierung\r\nDiese Schicht würde zwischen Daten- und Anwendungsebene vermitteln. Sie ist \r\nnotwendig, um die Nachnutzung zu erleichtern und um Individualentwicklungen zu \r\nreduzieren. Sie müsste folgende Aspekte beinhalten, um wirksam zu sein:\r\n Standardisierte Prozessmodellierung (BPMN, DMN, CMMN)\r\n Abbildung der Fachlogik über Modelle statt Code\r\n Rollen- und Rechtemodelle\r\n Wiederverwendbare Prozessbausteine\r\n Versionierbare Prozessmodelle\r\n1 BMDS und Bitkom sind hierzu bereits im Austausch. Der Bitkom hat im Rahmen eines Marktdialogs eine umfangreiche \r\nStellungnahme mit weiteren Empfehlungen erarbeitet. Die Stellungnahme mit umfangreichen weiteren Informationen finden Sie \r\nhier: Marktdialog Ökosystem Digitale Verwaltung | Stellungnahme 2025 | Bitkom e. V.\r\nKonsultation zum Aufbau eines Deutschland-Stack\r\n8\r\n Trennung von Fachlogik und Infrastruktur\r\n4. Schicht zur Strategie, Architektur & Governance\r\nDiese Schicht sollte die folgenden Aspekte definieren, damit ein verbindlicher \r\nArchitekturrahmen gegeben ist: \r\n Architekturprinzipien & Leitplanken\r\n offene Standards\r\n Souveränitätsanforderungen\r\n Zusammenhänge zwischen Stack, EfA, Registern, FIT-Connect, Fachverfahren\r\n Kriterien zur Aufnahme in den Stack\r\n zentrale Taxonomien (APIs, Datenmodelle, Prozesslandkarten)\r\n föderale Rollen und Zuständigkeiten\r\n Governance-Kreise und Boards\r\n Verfahren zur Evaluation von Technologien\r\n Ganzheitliches Datenmanagement über Schichten hinweg\r\n5. Developer- Experience / Platform-Engineering-Schicht\r\nDamit Entwicklerinnen und Entwickler eine standardisierte, automatisierte und sichere \r\nArbeitsumgebung haben, bedarf es einer Definition der folgenden Aspekte: \r\n Self-Service Infrastructure\r\n vorkonfigurierte Entwicklungsumgebungen\r\n standardisierte Pipelines (CI/CD)\r\n Test- und Staging-Umgebungen\r\n synthetische Daten\r\n Qualitäts- und Sicherheitsprüfungen\r\n automatisierte Deployments\r\n Runtime-Abstraktion (z. B. Container-Orchestrierung)\r\n6. Basisdienste (Government as a Plattform)\r\nDiese Schicht sollte Lösungen zu Authentifizierungs2\r\n-, Bezahlfunktions-, Signatur- und \r\nBenachrichtigungslösungen enthalten, um durch den Stack eine Digital Public \r\nInfrastructur zu realisieren. Eine zentrale Bereitstellung dieser würde dazu führen, dass \r\nFachanwendungen nachgenutzt werden können, anstatt individuell implementiert \r\nwerden zu müssen. Außerdem ermöglicht erst das Zusammenspiel von Identität (wer \r\n2 Der Deutschland-Stack sollte digitale Identitäten und die EUDI-Wallet als zentrale Basisdienste verankern. Zentral ist hierbei eine \r\nTechnologieoffenheit: Neben der eID, sollten auch NFC-basierte Verfahren wie die ePass-/eMRTD-Funktion zugelassen werden. \r\nDies senkt Eintrittsbarrieren und erhöht die Nutzungsquote. Neben der Technologieoffenheit ist eine Interoperabilität bzw. \r\nHarmonisierung mit eIDAS 2.0 und ETSI EN 119 461 v2, um europäische Sicherheitsstandards konsequent umzusetzen, \r\nerforderlich.\r\nKonsultation zum Aufbau eines Deutschland-Stack\r\n9\r\nhandelt), Daten- und Interoperabilitätsschicht (was wird übermittelt) und ePayment \r\n(wie wird der Wert ausgetauscht) und dazugehörige Bezahlkomponenten eine rein \r\ndigitale Interaktion zwischen dem Staat und Nutzerinnen und Nutzern. \r\nNeben den genannten Funktionen fehlen aktuell auch noch Enterprise Services\r\nStandards bzw. Technologie-Bausteine, wie z.B.\r\n Bestellbare Services aus Service-Katalog,\r\n Service-Desk (interbehördlich, Bürger, Unternehmen, Organisation),\r\n Knowledge Management (Wissensmanagement),\r\n Asset Management (auch non-IT),\r\n Request Management,\r\n Lieferanten/Supplier-, Beziehung/Business-Relation-, Vertrags/Contract\u0002Management.\r\nAußerdem fehlen noch CRM-Standard-Bausteine für z.B. Kunden\u0002Daten/Beziehungsmanagement, DMS-Bausteine (z.B. E-Akte) ,ERP-Standard-Bausteine\r\nsowie eine föderationsfähige Register- und Datenplattform.\r\n7. Sicherheit\r\nBei allen Überlegungen um zu ergänzende Schichten muss der Sicherheitsaspekt \r\ndeutlich stärker herausgearbeitet und berücksichtigt werden. Der Deutschland-Stack\r\nmuss daher übergreifend alle sicherheitsrelevanten Architektur- und \r\nBetriebsanforderungen konsequent an den etablierten Standards des Bundesamtes für \r\nSicherheit in der Informationstechnik (BSI) ausrichten. Dazu gehören die verbindliche \r\nIntegration von BSI-Grundschutzbausteinen, die Berücksichtigung einschlägiger BSI\u0002Schutzprofile für Cloud- und Plattformbetrieb sowie die Ableitung eines einheitlichen \r\nCompliance- und Auditmodells für alle Stack-Schichten. Sicherheitsmechanismen, \r\nZertifizierungen und Betriebsprozesse sollen so gestaltet werden, dass sie den BSI\u0002Vorgaben entsprechen und von den Behörden als vererbbare, standardisierte \r\nSicherheitsbasis genutzt werden können. Der Stack muss klar festlegen, welche BSI\u0002Standards für welche Schichten verpflichtend gelten und wie die Einhaltung \r\nnachgewiesen wird.\r\n2.2 Integration bestehender Vorarbeiten\r\nDeutschland und das Ökosystem der Verwaltungsdigitalisierung verfügen bereits über \r\nzahlreiche Vorarbeiten und bestehende Lösungen, die systematisch in den Stack \r\nintegriert und nachgenutzt werden sollten. Diese Integration sollte nach dem Prinzip \r\n„Goverment as a Plattform“ erfolgen. So werden etablierte Lösungsplattformen und \r\nderen Funktionsbereiche explizit im Stack abbildbar gemacht werden. Bereits \r\nverfügbare Technologien, Architekturen und Best Practices können nachvollziehbar \r\nzugeordnet und wiederverwendet werden, ohne dass Parallelstrukturen entstehen.\r\nDer Stack könnte durch Einbindung dieser Plattformen auf mehreren Ebenen \r\nprofitieren:\r\nKonsultation zum Aufbau eines Deutschland-Stack\r\n10\r\n Referenzintegration: Aufnahme der Plattformen als Technologie oder Suite\u0002Einträge\r\n Kompatibilitätsrahmen: Nutzung offener Schnittstellen und Datenstandards für \r\nInteroperabilität3\r\n Best-Practice- Transfer: Übernahme erprobter Betriebs-, Service- und \r\nGovernance-Modelle\r\n Beschleunigung und Innovation: Wiederverwendung vorhandener \r\nPlattformstrukturen reduziert Aufwand und schafft Raum für technologische \r\nWeiterentwicklung\r\nSo kann sichergestellt werden, dass bestehende Innovationen genutzt, technische \r\nFragmentierung vermieden und gleichzeitig eine einheitliche, zukunftsfähige \r\nArchitektur gefördert werden.\r\nAus unserer Sicht sollten folgende bestehende Komponenten zeitnah integriert \r\nwerden: \r\n1. Föderale Schnittstellen- und Datenstandards, die in einem zentralen \r\nSchnittstellen- und Datenmanagement zusammengeführt werden sollten:\r\n OZG-Datenmodelle\r\n XÖV-Standards\r\n FIM (Föderales Informationsmanagement)\r\n FIT-Connect\r\n Registermodernisierungsansätze\r\n europäische Datenraum-Standards\r\n2. Bestehende Plattformen, Referenzarchitekturen und Open-Source-Repositorien\r\n Föderale Referenzarchitekturen\r\n OpenCode-Initiativen\r\n Cloud-native Architekturen (z. B. Sovereign Cloud Stack, CNCF)\r\n Projekte und Vorhaben aus der Modernisierungsagenda des Bundes\r\n GovStack-Module\r\n3. Multicloud- und Infrastrukturvorarbeiten\r\n Multicloud-Strategien des Bundes\r\n föderale Cloud-Architekturen\r\n3 Durch die Festlegung von Daten- und Schnittstellenstandards kann zudem erreicht werden, dass eine zweite Säule zur \r\nBeantragung digitaler Verwaltungsleistungen etabliert wird. Bislang wird die Beantragung digitaler Leistungen überwiegend \r\nverwaltungsseitig bereitgestellt. Nach dem Vorbild der Steuerverwaltung sollte dies auch für andere Verwaltungsleistungen durch \r\ndie Nutzung eigens eingekaufter Softwarelösungen zur Beantragung bzw. Initiierung von Verwaltungsleistungen ermöglicht \r\nwerden. Dafür müssen die gesetzlichen Voraussetzungen für den Datenaustausch zwischen der Verwaltung und Dritten \r\ngeschaffen, relevante Datenfelder für den Austausch definiert und verwaltungsseitig entsprechende Schnittstellen bereitgestellt \r\nwerden. Mehr dazu hier: Re-Start Deutschland (S. 74)\r\nKonsultation zum Aufbau eines Deutschland-Stack\r\n11\r\n souveräne Cloudumgebungen\r\n europäische Initiativen\r\n3 Tech-Stack Landkarte\r\n3.1 Bewertung der Tech-Stack Landkarte\r\nDie Tech-Stack Landkarte ist elementar, wenn es um das Verständnis und die \r\nAusgestaltung des Deutschland-Stacks geht. Damit sie jedoch für mehr Klarheit und \r\nGuidance sorgen kann, muss sie aus unserer Sicht weiter ausgebaut und konkretisiert \r\nwerden. So werden aktuell Protokolle, Produkte, Frameworks und Standards ohne klare \r\nHierarchie oder funktionale Trennung nebeneinander gelistet. Außerdem führt sie zum \r\njetzigen Stand mehr Technologien auf, als für eine praxistaugliche Referenzarchitektur \r\nsinnvoll ist. Auf der anderen Seite fehlen jedoch zugleich zentrale Kategorien.\r\nAuch das Ziel der Landkarte ist noch nicht ganz klar: Ist das Ziel, dass alle zukünftigen \r\nFachanwendungen ausschließlich auf Komponenten der Landkarte basieren oder das \r\nKomponenten und Standards abgebildet werden, die als Kern des Stack \r\nInteroperabilität ermöglichen sollen? Durch die vorzunehmende Zielorientierung kann \r\nauch eine Vereinheitlichung des Detailgrades erreicht werden, derzeit stehen wichtige \r\nund umfassende Konzepte wie Containerisierung auf einer Ebene zu Detailstandards \r\nwie TLS.\r\n3.1.1. Fehlende Technologien, Standards und \r\nKategorien\r\n1. Integrations- und Orchestrierungstechnologien\r\nDer Landkarte fehlt es aktuell an dedizierten Kategorien für Integrationsplattformen, \r\nDatenpipelines oder Prozessorchestrierung. Solche könnten die folgenden sein: \r\n Integration Platform as a Service (iPaaS)\r\n Trennung API-Gateway vs. Integrationsplattform\r\n Standardisierte Konnektoren\r\n Data-Pipeline-Engines\r\n Event-basierte Integration\r\n2. Workflow-, Low-Code- und Prozesskomponenten\r\nUm Workflow-, Prozess- oder Modellierungstechnologien zu integrieren, eignet sich die \r\nAufnahme folgender Kategorien: \r\n BPMN/DMN/CMMN-basierte Prozessmodellierung\r\nKonsultation zum Aufbau eines Deutschland-Stack\r\n12\r\n Low-Code/No-Code-Workflowkomponenten\r\n Föderale Prozessbibliotheken\r\nWir empfehlen außerdem „Low Code“ nicht als Gruppennamen zu verwenden, \r\ndenn Low Code ist ein Paradigma der Softwareentwicklung und -konfiguration und \r\nspielt potenziell auch in der Gruppe „Entwicklung“ und weiteren Schichten eine\r\nRolle. So ist es eher ein Produkt-Attribut als eine in sich geschlossene Gruppe. \r\n3. Sicherheits- und Souveränitätskomponenten\r\nDie aktuelle Darstellung listet zwar Sicherheitsbegriffe, aber keine vollständigen \r\nArchitekturbausteine oder Anforderungen auf. Hier kämen u.a. folgende in Frage:\r\n Software-Supply-Chain-Security (SBOM-Standards wie SPDX, CycloneDX)\r\n Attestierungsmechanismen (SLSA, Sigstore)\r\n Confidential Computing\r\n DevSecOps-Tools für SAST/DAST/IaC-Scanning\r\n Open-Source-Governance-Komponenten\r\n Audit- und Policy-Management\r\n Application Security Testing (AST)\r\n BSI-Vorgaben (siehe Kapitel 2.1.3)\r\n4. Datenmanagement\r\nDie Sicht auf den Aspekt der Datenverarbeitung ist von besonderer Relevanz, da sie die \r\nGrundlage für Analytics, Business Intelligence und KI ist. Datenspeicherung ist daher \r\nnicht nur als der Ort zu verstehen, an dem Daten gespeichert werden, sondern auch als \r\nderen Verarbeitung und Analyse. Dafür existieren verschiedene in der Industrie \r\neingesetzte Technologien, Standards und Frameworks deren Berücksichtigung geprüft \r\nwerden sollte:\r\n Datenhaltung & -speicherung\r\n Relationale und eingebettete Datenbanken\r\n Verteilte NoSQL-Datenbanken\r\n Key-Value-Stores\r\n Such- und Indexierungs-Engines\r\n Analytische Spalten- und Zeitreihendatenbanken\r\n Formate und Layer für Data-Lake-Speicherung (Dateiformate, Tabellenformate)\r\n Datenaufnahme, Integration & Streaming\r\n Batch- und Streaming-Datenpipelines\r\n Dateningestion-Frameworks\r\n Workflow- und Orchestrierungs-Engines für Datenprozesse\r\nKonsultation zum Aufbau eines Deutschland-Stack\r\n13\r\n Event-Streaming & Messaging-Systeme\r\n Konnektor-Frameworks für Datenquellen\r\n Datenverarbeitung & -transformation\r\n Verteilte Datenverarbeitungs-Engines (Batch/Stream)\r\n Transformation im ELT-/ETL-Stil\r\n Modellbasierte Datenmodellierung & -transformation\r\n Frameworks für DataOps & automatisierte Datenverarbeitung\r\n Data Governance, Metadaten & Sicherheit\r\n Metadatenkataloge\r\n Governance-, Discovery- & Lineage-Plattformen\r\n Zugriffskontroll- und Datenklassifizierungsmechanismen\r\n Richtlinien für Data Quality & Data Stewardship\r\n Datenarchitektur & Modellierungsansätze\r\n Relationale Modellierung (3NF)\r\n Dimensionales Modell (Stern, Schneeflocke)\r\n Data Vault (inkl. Data Vault 2.0)\r\n Semantische Modellierung\r\n Medallion-Architektur\r\n Anchor Modeling\r\n 6. Analytics, BI & Visualisierung\r\n Dashboard- und Reporting-Plattformen\r\n Self-Service-BI-Werkzeuge\r\n Data-Exploration- und Analyse-Tools\r\n5. Berücksichtigung europäischer Initiativen\r\nDie Landkarte berücksichtigt bis jetzt wenig Innovationen, die durch europäische \r\nInitiativen getragen werden – etwa IPCEI, GovStack, Sovereign Cloud Stack oder \r\neuropäische Datenräume. Eine Abbildung dieser ist wünschenswert, da sie zentrale \r\nInnovationsimpulse für Infrastruktur, Cloud-Orchestrierung, Edge-Computing, KI und \r\nDatenräume liefern.\r\nKonsultation zum Aufbau eines Deutschland-Stack\r\n14\r\nAuch im Bereich der Identifizierung und Authentifizierung muss der Deutschland-Stack \r\nso gestaltet sein, dass die Anforderungen der European Business Wallet berücksichtigt \r\nsind und europäische Standards eingehalten werden4\r\n.\r\n3.2. Aktuelle Darstellung\r\nNeben der Aufnahme weiterer Aspekte in die Landkarte, sollte zudem die \r\nDarstellungsform überarbeitet werden, um einen umfassenden Blick auf die \r\nintegrierten Technologien / Lösungen zu erhalten.\r\n3.2.1. Vermischung von Abstraktionsebenen und \r\nClusterlogik\r\nDie Landkarte listet aktuell\r\n Netzwerkprotokolle (DNS, HTTP),\r\n Entwicklerframeworks,\r\n Betriebstechnologien,\r\n Cloud-Dienste,\r\n Datenbankoptionen,\r\n Containertechnologien\r\nohne eine klare Trennung auf. Dadurch entsteht der Eindruck einer willkürlichen \r\nSammlung statt einer technologisch-strategischen Orientierung. Dem könnte durch \r\neine Neustrukturierung in funktionale Cluster anstelle der aktuellen Technologie-Liste \r\nAbhilfe geschaffen werden. Beispielhafte Cluster wären hierfür:\r\n Infrastruktur und Betrieb\r\n Cloud-Orchestrierung und Container\r\n Integrationsschicht / iPaaS\r\n Workflow und Prozessmodellierung\r\n Datenräume, Datenintegration, Ontologien\r\n KI & Agentensysteme\r\n Observability, Sicherheit und Compliance\r\n Anwendungen & Fachlogik\r\n4 Weitere Informationen zu den Anforderungen der Digitalwirtschaft an die European Business Wallet finden Sie hier: Bitkom zur \r\nEuropean Business Wallet | Positionspapier 2025 | Bitkom e. V.\r\nKonsultation zum Aufbau eines Deutschland-Stack\r\n15\r\n3.2.2. Fehlende Darstellbarkeit von Plattform- oder \r\nSuite-Produkten\r\nEin zentrales Problem ist aktuell noch, dass Plattform- oder Suite-Produkte, die viele \r\nRollen gleichzeitig erfüllen, nicht in der bestehenden Landkarte abgebildet werden \r\nkönnen. Das betrifft beispielsweise Tools, die zugleich Integration, Workflow, \r\nDatenmanagement und Anwendungshosting leisten.\r\nDiese Produkte sind im Markt weit verbreitet und in Behörden produktiv im Einsatz –\r\ndie Landkarte bietet aber keine Kategorie, in der diese sinnvoll verortet werden \r\nkönnten. Dies sollte angepasst werden. \r\n4 Kriterien im Stack \r\nDie formulierten Kriterien des Deutschland-Stacks bestimmen, welche Lösungen, \r\nTechnologien und Dienste in das Ökosystem aufgenommen werden können und \r\nwelche nicht. Sie bilden damit die Grundlage für Entscheidungsprozesse, Governance, \r\nBeschaffung, technische Qualitätssicherung und föderale Interoperabilität. Aus diesem \r\nGrund sind sie elementar und definieren Grundvoraussetzungen. In ihrer jetzigen Form \r\nbieten sie allerdings nur eine grobe Orientierung, die viel Platz für Interpretationen \r\nlässt und dadurch das Ziel einer föderalen IT-Landschaft verwässern könnte.\r\n4.1 Trennschärfe der Kriterien\r\nZentrale Kriterien wie Interoperabilität oder Zukunftsfähigkeit sind ohne konkrete \r\nIndikatoren kaum bewertbar und es fehlen objektive Messpunkte wie API-Konformität, \r\nPortabilitätsanforderungen, Open-Source-Governance oder Lifecycle-Verpflichtungen. \r\nDie Kriterien lassen zu viel Interpretationsspielraum zu, was zu inkonsistenten \r\nEntscheidungen unterschiedlicher Anwender führen könnte.\r\nNeben der noch fehlenden Trennschärfe sind manche Kriterien irreführend bezeichnet, \r\nso wie der Begriff „Technologieführerschaft“. Im Stack wird er als „Möglichkeiten zum \r\nmehrheitlichen Einfluss auf die Entwicklung oder Förderung“ definiert, landläufig \r\nversteht man unter dem Begriff jedoch den Vorsprung eines Unternehmens, den es mit\r\nund durch seine Technologie erhält5\r\n. Dieser Begriff sollte daher ersetzt werden, denn \r\nvielmehr als den Vorsprung durch eine Technologie geht es um die Frage, inwiefern \r\nNutzer Kontrolle, Gestaltungshoheit und Governance über die Technologie ausüben \r\nkönnen. Der Begriff könnte beispielsweise durch „Gestaltungsfähigkeit“ ersetzt \r\nwerden.\r\n5 Technologieführer – Wikipedia\r\nKonsultation zum Aufbau eines Deutschland-Stack\r\n16\r\n4.2 Fehlende Operationalisierung der \r\nIndikatoren\r\nDie gelisteten Kriterien sind zum einen nicht vollumfänglich messbar und zum anderen \r\nnoch nicht alle operationalisiert. So fehlen dem Markt / den Anbietern klare, messbare \r\nAnforderungen und den Nutzern eindeutige Bewertungsschritte und Informationen \r\nzum Bewertungsprozess. Dies führt zu Unklarheiten, die durch die Ergänzung um die \r\nfolgenden weiteren Indikatoren minimiert werden könnten: \r\n Umsetzungsfähigkeit (Ressourcen- & Partnerökosystem) – messbar über \r\nverfügbare Dienstleister, Schulungsprogramme, zertifizierte Partner.\r\n Indikatoren für API-Standardkonformität z.B. OpenAPI, REST, Events\r\n Indikatoren zur Portabilität z.B. Container-Standards oder Open Catalog Interface \r\nNeben der Klärung der Frage der Operationalisierung muss geklärt werden, wer die \r\nBewertung der Lösungen vornehmen wird. Wird es das BMDS sein oder die \r\nbeschaffende Stelle? Zudem sind die Stufen der einzelnen Kategorien nicht linear \r\naufgebaut, d.h. es können im konkreten Fall bspw. Elemente aus Stufe 3/4 erreicht \r\nwerden, ohne Stufe 0/1 zu erfüllen.\r\n4.3 Zu ergänzende Kriterien\r\nAus unserer Sicht fehlen zudem folgende Kriterien im Stack:\r\n1. Beschaffungsfähigkeit\r\nDie Fähigkeit, eine Lösung rechtlich sauber, wirtschaftlich vertretbar und interoperabel \r\nzu beschaffen, fehlt vollständig, obwohl sie für Behörden ein entscheidendes Kriterium \r\nist.\r\n2. Open-Source-Governance und Transparenz\r\nOpen Source ist neben proprietären Lösungen ein elementarer Bestandteil der \r\ndeutschen Verwaltungsdigitalisierung. Ohne eine Governance-Transparenz hier lässt \r\nsich jedoch keine Aussage über Souveränität treffen (z. B. Finanzierung, Community\u0002Struktur, Sicherheitsprozesse).\r\n3. Integrationsfähigkeit\r\nIndikatoren für die Integrationsfähigkeit könnten die folgenden sein: API-Lifecycle, \r\nDokumentationsstandard, Wiederverwendbarkeit, Versionierung, Konnektoren.\r\n4. Hybridfähigkeit \r\nEs existieren aktuell keine Kriterien dafür, ob eine Technologie in föderalen Multi\u0002Cloud-/Hybridumgebungen betrieben werden kann – obwohl dies ein Kernziel des \r\nStacks ist.\r\n5. Nutzerorientierung\r\nDie Wiederverwendung von einheitlichen UX-Bausteinen – etwa standardisierten UI\u0002Komponenten, zugänglichen Interaktionsmustern und konsistenten Designrichtlinien -\r\nermöglicht es Behörden, nutzerfreundliche digitale Angebote schneller, barrierefrei \r\nund konsistent über föderale Ebenen hinweg bereitzustellen und gleichzeitig \r\nKonsultation zum Aufbau eines Deutschland-Stack\r\n17\r\nEntwicklungsaufwände sowie Fehlerquellen deutlich zu reduzieren. Bereits bestehende \r\nund nachnutzbare Standards für die Nutzerorientierung mit dem Fokus auf Design sind\r\nhier KERN und DESYBRI.\r\nZiel sollte es sein, dass alle zu entwickelnden Bausteine oder Komponenten des \r\nDeutschlandstacks nutzerzentriert, d.h. messbar weiterentwickelt werden. Was \r\ndatenbasiert nicht genutzt wird, wird aus dem Stack entfernt. Was genutzt wird, wird \r\nweiterentwickelt. \r\n6. Low-Code-Entwicklungsfähigkeit\r\nUm die knappen Entwicklerressourcen nicht nur im Bereich UX zu schonen und die \r\nUmsetzungsgeschwindigkeit zu erhöhen, sollte die Plattform zudem grafische, \r\nmodellbasierte Entwicklungswerkzeuge bereitstellen.\r\n5 Förderung von Innovationen im \r\nund durch den Stack\r\nDer Deutschland-Stack hat das Potential, Innovationen zu forcieren und zu fördern. \r\nInnovationen erfordern aber offene Architekturen, souveräne Technologien, \r\nModularität, Integration von KI, Prozessautomatisierung, Datenräume, \r\nBeschleunigung durch Plattformen und klare Governance. Diese Aspekte sind nicht \r\nvollumfänglich enthalten. \r\nGleichzeitig werden keine Innovation dadurch ermöglicht, möglichst viele \r\nTechnologien zu listen, sondern durch Architekturprinzipien, die Innovation zulassen \r\nund beschleunigen. So sollte der Deutschland-Stack integrierte Plattform-Suites als \r\neigene funktionale Kategorie berücksichtigen, da diese einen wesentlichen Teil der \r\nrealen digitalen Wertschöpfung in der Verwaltung abbilden. Solche Plattformen \r\nvereinen regelmäßig mehrere Kernfunktionen – etwa Workflow-Automatisierung, \r\nDatenmanagement, Integration, KI-gestützte Unterstützung oder Governance\u0002Mechanismen – in einem konsistenten Architekturrahmen und brechen so Silos auf. \r\nDurch diese Bündelung entstehen erhebliche Effizienz-, Skalierungs- und \r\nQualitätsgewinne, die Einzeltechnologien allein nicht erreichen können. Eine klare \r\nstrukturelle Verankerung dieser plattformübergreifenden Funktionsbündel im Stack \r\nstellt sicher, dass moderne, ganzheitlich wirkende Lösungsansätze nicht aufgrund \r\neiner zu stark fragmentierten Kategorisierung übersehen oder strukturell benachteiligt \r\nwerden. Der Stack sollte daher eine Meta-Ebene schaffen, die solche \r\nfunktionsübergreifenden Plattformarchitekturen neutral, produktunabhängig und \r\ninteroperabel abbildet.\r\nEinen großen Schwerpunkt von Innovation stellen zudem KI-gestützte Lösungen dar. \r\nInnovation entsteht hier durch die Kombination aus Datenintegration, \r\nAutomatisierung, Workflow-Modellierung und maschineller Entscheidungs-\r\nKonsultation zum Aufbau eines Deutschland-Stack\r\n18\r\nunterstützung6\r\n. Hierfür müssen sichere Plattformumgebungen geschaffen werden, in \r\ndenen sensible Daten verarbeitet werden dürfen und eine „Enablement“-Schicht \r\ngeschafft werden. Diese sollte sich aus API-first-Architekturen, föderierten\r\nDatenräumen und modellgetriebenen Prozessschichten zusammensetzen. \r\nInnovationspotential entsteht zusätzlich durch die Ermöglichung folgender Aspekte im \r\nStack: \r\n kombinierten Orchestrierungen von Daten, Regeln und KI-gestützten \r\nEntscheidungen,\r\n automatisierten Prozessstrecken über föderale Ebenen hinweg,\r\n Low-Code-Lösungen als Innovationsbeschleuniger,\r\n standardisierten Referenzmodellen für Verwaltungsprozesse,\r\n Edge-to-Cloud-Automatisierung im Zusammenspiel mit Daten- und \r\nEreignisströmen\r\nDas Innovationspotential sollte stets durch eine sichere und souveräne \r\nDatenverarbeitung flankiert werden. Um diese sicherzustellen, bedarf es folgender \r\nUmsetzungspunkte: \r\n souveräne Multi-Cloud-Architekturen,\r\n vertrauliche Datenverarbeitung (z.B. Confidential Computing und Transport- und \r\nDatenverschlüsselung),\r\n föderierte Datenräume und semantische Interoperabilität,\r\n plattformübergreifende Compliance-Standards,\r\n Auditierbarkeit durch standardisierte Security-by-Design-Bausteine.\r\n6 Erfolgsfaktoren\r\nEs wird deutlich, dass der Stack nicht allein über die Einbindung von Technologien oder \r\nder Definition von Schichten erfolgreich werden kann. Entscheidend ist das Ökosystem, \r\ndas ihn trägt: Governance, Zusammenarbeit, Transparenz, Wiederverwendung, \r\nArchitekturdisziplin und kontinuierliche Weiterentwicklung. Der Stack muss deswegen\r\nals kooperativer, aber verbindlicher Rahmen gestaltet werden, der klare Rollen und \r\nProzesse vorgibt. Darüber hinaus bedarf es eines geordneten Zusammenspiels aller \r\nAkteure, um den Stack in die breite Anwendung zu bringen.\r\n6 Als Standard bietet sich hierfür das im Tech-Stack aufgeführte „Model Context Protocol“ (MCP) an. Wir empfehlen vorhandene \r\nAPIs über ein einheitliches „Federated Gateway“ als KI-Tools zur Verfügung zu stellen.\r\nKonsultation zum Aufbau eines Deutschland-Stack\r\n19\r\n6.1 Governance\r\nOhne eine klare Governance wird kein anwendungsfreundlicher Stack entstehen\r\nkönnen. Governance verstehen wir dabei nicht als bürokratische Schicht, sondern als \r\narchitektonische, organisatorische und prozessuale Steuerungslogik, die sicherstellt, \r\ndass Standards definiert, eingehalten und weiterentwickelt werden.\r\nDabei muss ein zu entwickelndes Governance-Modell folgende Aspekte beinhalten:\r\n Definition eindeutiger Verantwortlichkeiten,\r\n Nachvollziehbarkeit von Architekturentscheidungen,\r\n Interoperabilität verbindlich absichern,\r\n Technologien und Standards aktiv pflegen,\r\n Klärung von Aufnahme- und Abkündigungsprozesse,\r\n Einbindung von Marktteilnehmern und engagierten Communities inkl. Aufbau \r\neiner Community aus Verwaltung, Wirtschaft und Zivilgesellschaft, die bereits \r\nvor dem Go-Live des Stacks 2028 aktiv wird\r\n Harmonisierung der föderalen Umsetzung \r\nUnabdingbar ist hier zudem der Bedarf an einem kooperativen Steuerungsmodell, das \r\nzentrale Vorgaben mit dezentraler Innovationsfreiheit in Einklang bringt. Um hierfür \r\nAkzeptanz zu schaffen, bietet sich eine frühzeitige Einbindung der Länder über den IT\u0002Planungsrat an. So kann gemeinsam sichergestellt werden, dass der Deutschland-Stack\r\nauch für die Landesverwaltungen nutzbar und verbindlich wird. Ein koordiniertes \r\nVorgehen eröffnet die Chance, einheitliche Standards für Bund und Länder zu\r\netablieren und damit eine starke, gemeinsame Grundlage für die Verwaltung von \r\nmorgen zu schaffen. Ein frühzeitiger Start dieses Abstimmungsprozesses ist daher \r\nwünschenswert.\r\n6.2 Architekturbasierte Best Practices\r\nEin konsistenter Architekturrahmen ist zudem essenziell, damit föderale \r\nDigitalisierung effizient möglich wird. Der Stack muss in seiner Ausgestaltung\r\nsicherstellen, dass Architekturprinzipien verbindlich und wiederverwendbar sind.\r\nErfolgsfaktoren für diese Verbindlichkeit sind aus unserer Sicht die folgenden:\r\n API-First als methodischer Grundsatz (Integrationsfähigkeit),\r\n Standardisierte Schnittstellen für Prozesse, Daten und Dienste,\r\n Trennung von Fachlogik, Prozessen und Infrastruktur,\r\n Microservice-/Modulararchitekturen, die föderale Skalierung erleichtern,\r\n Wiederverwendung von Datenmodellen statt individueller Entwicklungen,\r\n Infrastructure-as-Code für Reproduzierbarkeit und Automatisierung,\r\nKonsultation zum Aufbau eines Deutschland-Stack\r\n20\r\n DevSecOps durchgängig in allen Schichten\r\n Einführung eines Integrations-Conformance-Checks (automatisierte Tests in \r\nReferenzumgebungen), um technische Anschlussfähigkeit zur Deutschland\u0002Stack-Architektur nachweisbar zu machen7\r\nInsbesondere die Entkopplung von Fachlogik und Infrastruktur – inklusive Portabilität \r\nüber souveräne Cloud- und Rechenzentenumgebungen hinweg – sehen wir als \r\nkritischen Erfolgsfaktor.\r\nEine große Rolle spielt auch eine vereinheitlichte Integrationsarchitektur, die Register, \r\nFachverfahren, Basisdienste und Anwendungen miteinander verbindet. Dabei sollte \r\nklar sein, dass Integration nicht die Aufgabe einzelner Produkte ist, sondern die eines \r\nsystematischen Architekturprinzips.\r\n6.3 Referenzarchitekturen\r\nAus unserer Sicht wird eine Standardisierung nur möglich und erfolgreich sein, wenn \r\nverbindliche und praxistaugliche Referenzbausteine zur Verfügung stehen. Sowohl \r\nBehörden als auch Marktteilnehmer benötigen aus unserer Erfahrung folgendes:\r\n Referenzarchitekturen (z. B. Plattformarchitekturen, API-Layer, \r\nIntegrationsmuster, OZG-Rahmenarchitektur),\r\n Wiederverwendbare Prozessmodelle,\r\n Standardisierte Workflows,\r\n Muster für Schnittstellen und Datenfelder,\r\n Referenzimplementierungen für Basisdienste,\r\n Dokumentierte Sicherheits- und Compliance-Bausteine,\r\n Tools zur automatisierten Prüfung von Konformität (z. B. API-Linter, \r\nModellvalidierer)\r\nDie Idee dahinter ist nicht, „fertige Lösungen“ bereitzustellen, sondern eine \r\nkonsistente Wiederverwendungsbasis, die Doppelentwicklungen und \r\nFehlinterpretationen verhindert und Behörden als Nutzern wie auch Anbietern eine \r\nklar strukturelle Orientierung gibt.\r\nUm nicht nur Doppelarbeiten an Produkten und Lösungen zu verhindern, sondern auch \r\nan bereits getroffenen Architekturentscheidungen, muss die Frage geklärt werden, wie \r\nsich der Deutschland-Stack zur Deutschland-Architektur verhält. Wie überschneiden \r\nsich hier Governance, Standards und Sicherheitsvorgaben? Aus unserer Sicht sollte die \r\nDeutschland-Architektur die Governance regeln und der Deutschland-Stack die \r\ntechnischen Enabler und entsprechende Bausteine definieren. \r\n7 Ähnlich zu EU_NOOTS, NOOTS, Operationsplan Deutschland, Defence-X und der 29 Hebelprojekte der Modernisierungsagenda \r\nBund\r\nKonsultation zum Aufbau eines Deutschland-Stack\r\n21\r\n6.4 Offene Standards und Communities\r\nInnovation und Interoperabilität können dauerhaft nur dann gewährleistet werden, \r\nwenn der Stack aktiv auf Standards und Communities setzt, die sich im Markt etabliert \r\nhaben und kontinuierlich weiterentwickelt werden. Das wären z.B. die folgenden: \r\n OpenAPI für Schnittstellen\r\n BPMN/DMN/CMMN für Prozesse\r\n CNCF-Technologien für Cloud- und Container-Ökosysteme\r\n Open Source Communities als Governance-Anker\r\n Modellierungs-Communities wie BPMN.io oder DMN-OpenAlliance\r\nNotwendig ist dabei nicht nur die Nutzung offener Standards, sondern auch die aktive \r\nMitwirkung der Verwaltung in diesen Communities, um eigene Anforderungen \r\neinzubringen und gleichzeitig von der Weiterentwicklung zu profitieren.\r\n7 Einbindung bestehender \r\nMarktlösungen\r\nEine zentrale Anforderung an den Deutschland. Stack ist, dass bereits am Markt \r\nbestehende Lösungen in diesen integriert und durch ihn genutzt werden können.\r\nNeben der Nachnutzung bestehender Lösungen ist zentral, dass Eigenentwicklungen \r\nreduziert, Compliance as a Service integriert und eine Kostentransparenz geschaffen \r\nwird. Dies erhöht die Akzeptanz der angebotenen Lösungen und Produkte.\r\nAußerdem dürfen nicht nur Zeit und unmittelbare Kosten als Entscheidungsgrundlage \r\nzur Integration einer Lösung in den Stack herangezogen werden, sondern es müssen \r\ndie Gesamtkosten über den Lebenszyklus betrachtet werden. Eine nachhaltige \r\nBeschleunigung und Kostenreduktion, und letztendlich auch Automatisierung, erreicht \r\nman durch klare, marktübliche und verbindliche Rahmenbedingungen, z.B. durch \r\neinheitliche Sicherheitsstandards oder IAM-Schnittstellen. Anderenfalls müssen \r\nAnbieter von Lösungen regelmäßig individuelle Lösungen je Behörde etablieren, was zu \r\nnicht-standardisierten, teuren und spät verfügbaren Lösungen führt.\r\nDie in Kapitel 3.2.2 bereits erwähnten horizontalen Lösungskomponenten mit \r\nKernfunktionen wie Workflow, Integration, Datenmanagement und Governance, \r\nfördern nicht nur Innovationen sondern auch die Nachnutzbarkeit. Diese Struktur\r\nschafft wiederverwendbare Prozess- und Schnittstellenbausteine, die \r\nVerwaltungsleistungen föderal nachnutzbar machen und Doppelentwicklungen \r\nvermeiden. Diese sogenannten Suites leisten damit einen strukturellen Beitrag zur \r\nNachnutzung und sollten als solcher explizit im Stack berücksichtigt werden.\r\nKonsultation zum Aufbau eines Deutschland-Stack\r\n22\r\nZentraler Marktplatz für cloudbasierte IT\r\nBestehende Marktlösungen lassen sich sehr gut durch ein neu aufzusetzendes \r\nDynamisches Beschaffungssystem in den Stack integrieren. Hierfür müsste der Stack \r\nergänzend als Marktplatz fungieren, über den cloudbasierte IT von Kommunen, \r\nLändern und Bundeseinrichtungen ohne die Notwendigkeit wiederholter, eigener \r\nAusschreibungsverfahren beschafft werden können8\r\n. \r\n8 Ein vollständiges Konzept zur Realisierung des zentralen Marktplatzes finden Sie hier: Zentraler Marktplatz für cloudbasierte IT \r\nim öffentlichen Sektor | Positionspapier 2025 | Bitkom e. V.\r\nbitkom.org\r\nBitkom vertritt mehr als 2.200 Mitgliedsunternehmen aus der digitalen Wirtschaft. Sie \r\ngenerieren in Deutschland gut 200 Milliarden Euro Umsatz mit digitalen Technologien und \r\nLösungen und beschäftigen mehr als 2 Millionen Menschen. Zu den Mitgliedern zählen mehr \r\nals 1.000 Mittelständler, über 500 Startups und nahezu alle Global Player. Sie bieten \r\nSoftware, IT-Services, Telekommunikations- oder Internetdienste an, stellen Geräte und \r\nBauteile her, sind im Bereich der digitalen Medien tätig, kreieren Content, bieten \r\nPlattformen an oder sind in anderer Weise Teil der digitalen Wirtschaft. 82 Prozent der im \r\nBitkom engagierten Unternehmen haben ihren Hauptsitz in Deutschland, weitere 8 Prozent \r\nkommen aus dem restlichen Europa und 7 Prozent aus den USA. 3 Prozent stammen aus \r\nanderen Regionen der Welt. Bitkom fördert und treibt die digitale Transformation der \r\ndeutschen Wirtschaft und setzt sich für eine breite gesellschaftliche Teilhabe an den \r\ndigitalen Entwicklungen ein. Ziel ist es, Deutschland zu einem leistungsfähigen und \r\nsouveränen Digitalstandort zu machen.\r\nBitkom vertritt mehr als 2.200 Mitgliedsunternehmen aus der digitalen Wirtschaft. Sie \r\ngenerieren in Deutschland gut 200 Milliarden Euro Umsatz mit digitalen Technologien \r\nund Lösungen und beschäftigen mehr als 2 Millionen Menschen. Zu den Mitgliedern \r\nzählen mehr als 1.000 Mittelständler, über 500 Startups und nahezu alle Global Player. \r\nSie bieten Software, IT-Services, Telekommunikations- oder Internetdienste an, stellen \r\nGeräte und Bauteile her, sind im Bereich der digitalen Medien tätig, kreieren Content, \r\nbieten Plattformen an oder sind in anderer Weise Teil der digitalen Wirtschaft. 82 \r\nProzent der im Bitkom engagierten Unternehmen haben ihren Hauptsitz in \r\nDeutschland, weitere 8 Prozent kommen aus dem restlichen Europa und 7 Prozent aus \r\nden USA. 3 Prozent stammen aus anderen Regionen der Welt. Bitkom fördert und \r\ntreibt die digitale Transformation der deutschen Wirtschaft und setzt sich für eine \r\nbreite gesellschaftliche Teilhabe an den digitalen Entwicklungen ein. Ziel ist es, \r\nDeutschland zu einem leistungsfähigen und souveränen Digitalstandort zu machen.\r\nHerausgeber\r\nBitkom e.V.\r\nAlbrechtstr. 10 | 10117 Berlin\r\nAnsprechpartner\r\nEsther Steverding | Bereichsleiterin Public Sector\r\nT +49 30 27576-216 | e.steverding@bitkom.org\r\nVerantwortliches Bitkom-Gremium\r\nAK Digitale Verwaltung\r\nCopyright\r\nBitkom 2025\r\nDiese Publikation stellt eine allgemeine unverbindliche Information dar. Die Inhalte spiegeln die Auffassung im \r\nBitkom zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wider. Obwohl die Informationen mit größtmöglicher Sorgfalt \r\nerstellt wurden, besteht kein Anspruch auf sachliche Richtigkeit, Vollständigkeit und/oder Aktualität, \r\ninsbesondere kann diese Publikation nicht den besonderen Umständen des Einzelfalles Rechnung tragen. Eine \r\nVerwendung liegt daher in der eigenen Verantwortung des Lesers. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen. Alle \r\nRechte, auch der auszugsweisen Vervielfältigung, liegen beim Bitkom oder den jeweiligen Rechteinhabern."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Digitalisierung und Staatsmodernisierung (BMDS)","shortTitle":"BMDS","url":"https://bmds.bund.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-11-28"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021634","regulatoryProjectTitle":"Marktoffene Ausgestaltung des Deutschland-Stack","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/d6/34/673104/Stellungnahme-Gutachten-SG2512290041.pdf","pdfPageCount":21,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme\r\nbitkom.org\r\nNovember 2025\r\nMarktdialog Ökosystem \r\nDigitale Verwaltung\r\nMission 2 des Bundesministeriums für Digitales und \r\nStaatsmodernisierung: Integration und Bereitstellung\r\nExecutive Summary\r\nDie BMDS-Mission 2 zielt darauf ab, eine zukunftsfähige, föderal anschlussfähige und \r\ntechnologisch belastbare Integrationsschicht für die digitale Verwaltung in \r\nDeutschland aufzubauen. Sie soll das Rückgrat für einen standardisierten, sicheren \r\nund effizienten Datenaustausch zwischen Online-Diensten, Registern und \r\nFachverfahren bilden – bis auf die kommunale Ebene. Der Marktdialog zeigt: Die \r\ndigitale Wirtschaft unterstützt dieses Ziel ausdrücklich und liefert klare \r\nAnforderungen, um einen nachhaltig tragfähigen, interoperablen und \r\ninnovationsfreundlichen Ansatz zu gewährleisten. Die Integrationsschicht muss\r\nstandardbasiert, föderal anschlussfähig, modular, cloudfähig und semantisch \r\nkonsistent sein – und sie benötigt eine verbindliche Governance, um Wirkung \r\nentfalten zu können.\r\nIm Rahmen des Marktdialogs wurden von den Unternehmen zwanzig Leitfragen\r\nbeantwortet, die neun Themenfeldern zugeordnet werden können. Aus den \r\nRückmeldungen lassen sich folgende zehn Kernforderungen der digitalen Wirtschaft \r\nableiten:\r\n Verbindliche Architektur- und Governance-Strukturen schaffen: Klare \r\nZuständigkeiten, Versionierungs- und Freigabeprozesse, Mindeststandards für APIs, \r\nSicherheit und Datenmodelle sind zwingend.\r\n Verbindliche, transparente Roadmap etablieren: Eine abgestimmte, föderal \r\ngetragene Roadmap mit klaren Meilensteinen, Prioritäten, Migrationspfaden und \r\nZeitplänen schafft Planungssicherheit (für Verwaltung und Unternehmen), \r\nreduziert Fragmentierung und ermöglicht koordinierte Weiterentwicklung über \r\nBund, Länder und Kommunen hinweg.\r\n2\r\n Mehrstufiges Einführungsmodell: „Think big, start small“ durch Pilotierungen und \r\nskalierbare Ausbaupfade. D.h. insb. Legacy-Kompatibilität mit klaren \r\nMigrationspfaden: Adapter und Bridge-Lösungen, aber keine Dauerprovisorien.\r\n „API-first“ bzw. „API-by-default“ als verbindliches Leitprinzip: Neue und \r\nweiterentwickelte Fachverfahren müssen standardisierte, offen dokumentierte APIs \r\nbereitstellen.\r\n Aufbau einer nationalen API-Registry: Ein zentraler Katalog für APIs, Datenmodelle, \r\nArtefakte und Zuständigkeiten ist Voraussetzung für Wiederverwendung.\r\n Perspektivisch gilt es, Automatisierungsgrade zu erhöhen: Self-Healing, \r\nObservability und automatisches Schnittstellenmanagement.\r\n Einheitliche Standards und Profile definieren & semantische Interoperabilität \r\nverankern: XÖV, OpenAPI/REST, OAuth2/OIDC sowie konsistente Datenmodelle \r\nmüssen harmonisiert und erweitert werden. Einheitlich interpretierbare \r\nDatenstrukturen sind essenziell.\r\n Föderiertes, hybrides und cloudfähiges Betriebsmodell: Cloud, Hybrid und On-Prem \r\nmüssen unterstützt werden. Cloud-basierte Verfahren werden zukünftig zum \r\nStandard.\r\n Sicherheits- und Vertrauensanker etablieren: Zero-Trust, Ende-zu-Ende-Sicherheit, \r\nqualifizierte Signaturen & Siegel.\r\n Developer Experience stärken: Templates, Testtools, Monitoring-Zugänge und \r\nSchulungen flankieren den Aufbau eines Ökosystems Digitale Verwaltung.\r\n3\r\nBeantwortung der Leitfragen des Marktdialogs\r\nLeitfragen Feedback Unternehmen\r\n1. Grundverständnis und Vision\r\nWas verstehen Sie unter einer \r\nIntegrationsschicht, wenn wir rechtliche, \r\norganisatorische oder ressourcenbedingte \r\nRahmenbedingungen einmal ausblenden?\r\nEine Integrationsschicht ist die technische Vermittlungs- und \r\nStandardisierungsebene, die heterogene Fachverfahren, Register, \r\nBasisdienste und Portale sicher, interoperabel und nachvollziehbar \r\nverbindet. Sie abstrahiert die Vielfalt der Einzelanwendungen, \r\nharmonisiert Schnittstellen und Datenflüsse und macht föderale \r\nStrukturen anschlussfähig. Im Kern stellt sie offen dokumentierte, \r\neinheitliche APIs sowie semantisch konsistente Datenschemata bereit, \r\nermöglicht Routing, Transformation und Validierung von Daten und sorgt \r\nfür Ende-zu-Ende-Sicherheit, Authentifizierung, Autorisierung und \r\nProtokollierung. Dabei konzentriert sie sich auf technische Aufgaben und \r\nvermeidet fachliche Geschäftslogik; sie speichert keine Fachdaten \r\ndauerhaft, sondern transportiert, vermittelt und standardisiert. Als \r\nInfrastrukturkomponente ist sie hochverfügbar und skalierbar, fördert \r\nWiederverwendung und vermeidet Insellösungen, indem bestehende \r\nBausteine und Standards konsequent eingebunden werden.\r\nÜber die klassische Kopplung von Antragsportalen und Fachverfahren \r\nhinaus unterstützt eine moderne Integrationsschicht\r\nlebenslagenorientierte Prozesse über Organisationsgrenzen hinweg (z. B. \r\nbei Geburt, Umzug oder Gründung). Sie liefert Transparenz durch zentrale \r\nVerzeichnisse und Kataloge für Schnittstellen, Zuständigkeiten und \r\nStandards und ermöglicht Self-Service-Onboarding für neue Teilnehmer. \r\nBetriebsseitig kann sie zentral bereitgestellte Katalog- und Governance\u0002Funktionen mit dezentralen, nahe den Fachsystemen laufenden \r\nKomponenten kombinieren; Deployment-Modelle können on-premises, in \r\nder Cloud oder hybrid gestaltet sein, solange Interoperabilität und \r\nOffenheit gewahrt bleiben. Perspektivisch eröffnet die standardisierte \r\nSchnittstellenlandschaft den geregelten und sicheren Datenaustausch \r\nauch mit externen Akteuren (etwa qualifizierte Signaturen, Identitäts- und \r\nNachweisprüfungen) und schafft die Grundlage, um Automatisierung \r\nsowie datengetriebene Verfahren gezielt und kontrolliert einzusetzen.\r\nIn den Rückmeldungen der Unternehmen zeigen sich dabei drei \r\nSpannungsfelder: Erstens vertreten einige die Notwendigkeit einer \r\ndezidierten Integrationsschicht als „Rückgrat“, während andere \r\nhervorheben, die konsequente Nutzung bestehender Schnittstellen \r\nzwischen Portalen, Registern und Fachverfahren könne eine zusätzliche \r\nSchicht entbehrlich machen. Zweitens wird die Logikfreiheit der \r\nIntegrationsschicht überwiegend betont; einzelne Positionen wünschen \r\njedoch domänenspezifische Orchestrierung. Beides lässt sich vereinbaren, \r\nwenn Orchestrierung als technische Sequenzierung und Aggregation \r\n4\r\nLeitfragen Feedback Unternehmen\r\nverstanden wird und fachliche Entscheidungen in den Fachverfahren \r\nverbleiben. Drittens wird teils ein schlanker, strikt standardbasierter Kern \r\npräferiert, der Produkt- und Lock-in-Risiken minimiert, während andere für \r\neinen umfassenden Plattformansatz mit durchgängiger API-Governance \r\nund Lifecycle-Management plädieren.\r\nAus diesen Punkten lässt sich eine Leitlinie ableiten: Eine integrative, \r\nföderal anschlussfähige Integrationsschicht ist eine leichtgewichtige, \r\nstandardbasierte Infrastruktur mit klarer Trennung zur Fachlogik. Sie setzt \r\nauf offene Schnittstellen, sichere und nachvollziehbare Datenvermittlung, \r\nsemantische Konsistenz und Transparenz über verfügbare Dienste. Damit \r\nmaximiert sie Nachnutzbarkeit, reduziert Komplexität und ermöglicht es, \r\nbestehende Lösungen pragmatisch einzubinden und schrittweise zu \r\nskalieren.\r\n2. Problemdefinition & Abgrenzung\r\nWelche Probleme muss eine \r\nIntegrationsschicht konkret adressieren?\r\nEine Integrationsschicht muss die strukturellen Brüche einer föderal \r\norganisierten, technisch heterogenen Verwaltungslandschaft gezielt \r\nschließen. Im Mittelpunkt stehen fehlende Interoperabilität zwischen \r\nBund, Ländern und Kommunen, proprietäre Schnittstellen, uneinheitliche \r\nDatenmodelle und konkurrierende Standardwelten. Heute treffen \r\nunterschiedliche System- und Betriebsmodelle (on-premises, Cloud, hybrid) \r\naufeinander, Fachverfahren sind historisch gewachsen, und Daten werden \r\noft manuell, mit Medienbrüchen und ohne durchgängige Vertrauensanker \r\nausgetauscht. Die Integrationsschicht hat daher die Aufgabe, einen \r\nverlässlichen, standardisierten und sicheren Austausch über \r\nOrganisations- und Netzgrenzen hinweg zu etablieren – mit klaren \r\nIdentitäten der beteiligten Systeme, durchgängiger Authentisierung und \r\nAutorisierung und nachvollziehbaren Transportketten bis zur zuständigen \r\nBehörde.\r\nFachlich-technisch muss sie Schnittstellenvielfalt und \r\nProtokollunterschiede beherrschbar machen: Sie vermittelt zwischen \r\nProtokollen und Formaten, übernimmt Routing, Transformation und \r\nMapping, und sorgt für semantische Konsistenz über Versionen hinweg. \r\nWo es konkurrierende oder lückenhafte Standards gibt – etwa \r\ndivergierende Rollen von FIM und XÖV, fehlende Standard-Datenmodelle \r\nfür Antragsverfahren oder Formatfragen wie XML versus JSON – braucht es \r\nentweder konvergierende Profile oder eine robuste Mediationsfähigkeit, \r\nohne neue Insellösungen zu erzeugen. D.h. dort wo Standards konkurrieren \r\noder fehlen, muss die Integrationsschicht entweder Harmonisierung \r\nvorantreiben oder verlässlich vermitteln, ohne einseitige Abhängigkeiten\r\nzu begünstigen. Ebenso wichtig ist die Entkopplung: Frontends und \r\n5\r\nLeitfragen Feedback Unternehmen\r\nBackends, Antragsportale und Fachverfahren sowie Register und \r\nBasisdienste sollen über klar definierte, offen dokumentierte APIs \r\nverbunden sein, sodass Änderungen in einem Teil nicht unkontrolliert \r\nFolgewirkungen in anderen Systemen auslösen.\r\nBetrieblich adressiert die Integrationsschicht Anforderungen an hohe \r\nVerfügbarkeit, Skalierbarkeit und Performance – auch in Mehrmandanten\u0002Szenarien, wie sie in kommunalen Bezugsrahmen typisch sind. Sie muss in \r\nhybriden Betriebsmodellen funktionieren, in denen sensible Daten lokal \r\nverbleiben, während Design-, Katalog- und Governance-Funktionen zentral \r\nauffindbar sind. Dazu gehören Mandantenfähigkeit, differenzierte Netz\u0002und Zonenkonzepte (inklusive sicherem Überwinden von Netzzonen), ein \r\nmodernes Sicherheitsverständnis und die saubere Trennung von \r\nZuständigkeiten. Transparenz ist kein „Nice to have“: Monitoring, Logging, \r\nTracing, Alerting, revisionssichere Protokollierung und ein konsistentes \r\nFehler- und Incident-Handling sind Voraussetzung für Audit-Fähigkeit, \r\nCompliance und schnelle Wiederherstellung im Störfall. Gleichzeitig muss \r\ndie Plattform wartbar bleiben: Versionierung, Lebenszyklusmanagement \r\nvon Schnittstellen, konsistente Dokumentation und ein Self-Service\u0002Onboarding neuer Teilnehmer gehören explizit zum Problemraum, den \r\neine Integrationsschicht löst.\r\nInhaltlich geht es nicht allein um den synchronen Datenaustausch. Die \r\nVerwaltung soll von einer rein antragsgebundenen hin zu einer \r\nereignisorientierten Arbeitsweise kommen. Eine Integrationsschicht muss \r\ndaher Ereignisfähigkeit bereitstellen, damit lebenslagenbezogene Prozesse \r\ninter- und intrabehördlich in Echtzeit angestoßen werden können. Das \r\nsetzt Auffindbarkeit und Adressierbarkeit von Diensten, Queues und APIs \r\nvoraus, etwa über leistungsfähige Verzeichnisse und Kataloge, die sowohl \r\ntechnische Metadaten (OpenAPI, Schemas, Versionen) als auch \r\norganisatorische Informationen (Zuständigkeiten, Endpunkte, \r\nErreichbarkeiten) bündeln. Darüber hinaus sind robuste Vertrauensanker –\r\ninteroperable Identitäten, Signaturen, Nachweisführung – und konsistente \r\nDatenschutzpraktiken erfolgsentscheidend.\r\nSchließlich muss die Integrationsschicht Innovationsfähigkeit ermöglichen, \r\nohne Stabilitätsanforderungen der Fachverfahren zu unterlaufen. Sie \r\nreduziert Redundanz und Doppelarbeit, indem sie Wiederverwendung \r\nfördert (z.B. über zentrale Kataloge, Templates, klare Richtlinien) und \r\nzugleich eine klare (Schnittstellen-) Governance etabliert (Qualität, \r\nStandardkonformität, Freigaben, Betrieb und Weiterentwicklung). Ohne \r\ndiese Governance drohen erneut Insellösungen und uneinheitliche \r\nPraktiken. \r\n6\r\nLeitfragen Feedback Unternehmen\r\nGleichzeitig darf der Scope nicht beliebig wachsen: Grundlagen wie Netz\u0002und IAM-Infrastruktur sind zwingende Vorbedingungen, werden von \r\neinigen Unternehmen als Teil der Integrationsschicht verstanden, von \r\nanderen eher als flankierende Basiskomponenten gesehen – hier ist eine \r\nsaubere Schnittstellendefinition entscheidend, damit Verantwortlichkeiten \r\nnicht verwischen.\r\nInsgesamt heißt das: Eine Integrationsschicht adressiert nicht nur \r\nTechnikdetails, sondern die Voraussetzungen für einen sicheren, \r\nnachvollziehbaren, skalierbaren und wirklich interoperablen \r\nDatenaustausch – als Grundlage für weniger Medienbrüche, mehr \r\nWiederverwendung und beschleunigte, vertrauenswürdige digitale \r\nVerwaltungsprozesse.\r\nWelche Probleme sollte sie adressieren \r\n(Wunschdenken, Zukunftsausbau)?\r\nIm Zielbild sollte eine Integrationsschicht weit über heutige „Verbinder“-\r\nAufgaben hinauswachsen und den durchgängig automatisierten, sicheren \r\nund standardisierten Datenaustausch zwischen Registern, Fachverfahren \r\nund Portalen ermöglichen – inklusive einmaliger Datenerfassung, \r\nrechtssicheren Nachweisen in Echtzeit und der nahtlosen Einbindung \r\neuropäischer Ökosysteme (z. B. digitale Identitäten und Once-Only-Prinzip). \r\nDazu gehören standardisierte, abgesicherte Schnittstellen, die neue \r\nAnwendungen und Anbieter mit minimalem Aufwand anschließbar \r\nmachen, sowie zentrale, qualitätsgesicherte Kataloge für APIs, Schemas \r\nund Zuständigkeiten, damit Wiederverwendung zum Regelfall wird und \r\nIntegrationsaufwände spürbar sinken. Einheitliche, praxistaugliche \r\nReferenzarchitekturen sollten so gestaltet sein, dass auch kleinere \r\nVerwaltungen sie ohne große Spezialkompetenzen übernehmen können.\r\nFür den Betrieb ist ein deutlich höherer Automatisierungsgrad \r\nwünschenswert: Self-Healing-Mechanismen, die Störungen automatisch \r\nerkennen und beheben, Observability „by design“ mit durchgängigem \r\nMonitoring, Tracing und Alerting sowie „Hot Switching“ von Schnittstellen \r\nfür unterbrechungsarme Updates. Automatisiertes API-Management –\r\ninklusive Policy-Durchsetzung, Dokumentationspflege und Deprecation\u0002Pfaden – reduziert manuelle Arbeit und senkt Fehlerquoten. Low-Code/No\u0002Code-Fähigkeiten ermöglichen es Fachbereichen, einfache Integrationen \r\nselbst umzusetzen, während Entwicklerproduktivität durch gute \r\nWerkzeuge, Templates und Testbarkeit maximiert wird; so wirkt die \r\nIntegrationsschicht aktiv dem Fachkräftemangel entgegen.\r\nInhaltlich muss die Zukunftsausbaustufe neben technischer auch \r\nsemantische Interoperabilität sichern, insbesondere in Richtung historisch \r\ngewachsener Legacy-Systeme: Daten sollen über definierte, versionierbare \r\nSchemata überall gleich verstanden und verarbeitet werden. \r\n7\r\nLeitfragen Feedback Unternehmen\r\nFür Governance und Marktpraktiken wäre es wünschenswert, \r\nIntegrationsfähigkeit messbar zu machen (z. B. Reifegrade, Konformität zu \r\nProfilen) und in Ausschreibungen als Kriterien zu verankern. Die \r\nIntegrationsschicht sollte Hersteller- und Community-Ansätze fördern, den \r\nkontrollierten Einsatz neuer Technologien (z. B. KI-Dienste, \r\nAutomatisierung) erleichtern und eine transparente KI-Governance \r\nunterstützen, damit sich Innovationen schnell, sicher und rechtskonform \r\neinbinden lassen. Föderierte Datenräume könnten kollaborative, \r\nsektorenübergreifende Prozesse ermöglichen – mit klaren Regeln für \r\nZugriff, Zweckbindung und Auditierbarkeit.\r\nEinige Unternehmen wünschen eine Fokussierung auf bestehende\r\nStandards (z.B. FIM), andere schlagen den Ausbau der XÖV\u0002Standardisierung und vollständige Integrationsszenarien vor. Diese \r\nPositionen lassen sich perspektivisch vereinen, wenn konvergierende \r\nProfile definiert, Lücken (etwa fehlende Standard-Datenmodelle für \r\nAntragsverfahren) geschlossen und Übersetzungsmechanismen \r\nbereitgestellt werden – stets mit dem Ziel, Komplexität zu reduzieren, statt \r\nneue Inseln zu erzeugen. \r\nZusammenfassend ist die Zukunftsversion eine Integrationsschicht, die \r\nsich weitgehend selbst verwaltet, semantisch wie technisch interoperabel \r\nist, Innovation strukturiert einbettet, auch in kleinen Organisationen \r\ntragfähig bleibt und dadurch Produktivität, Sicherheit und Bürgernutzen \r\nnachhaltig steigert.\r\nWas muss sie nicht leisten (klare \r\nAbgrenzung zu anderen Vorhaben)? \r\nDie Integrationsschicht ist klar als technische Vermittlungs- und \r\nStandardisierungsebene zu verstehen – nicht als Fachanwendung oder \r\nUI/UX-Ebene. Sie übernimmt keine fachliche Steuerung, keine \r\nGeschäftsregeln und speichert keine Fachdaten; Antragsdatenerhebung \r\nfindet in Portalen, Antragsbearbeitung in Fachverfahren statt. Politische \r\nSteuerung, Registermodernisierung oder die Bereitstellung/der Betrieb \r\nfachlicher Anwendungen gehören ebenfalls nicht zu ihren Aufgaben. Kurz: \r\nDie Integrationsschicht ist Infrastruktur. \r\nSie ersetzt keine bestehenden, (teil-)mandatierten Komponenten wie FIT\u0002Connect, NOOTS, EUDI-Wallet oder Datenraum-Lösungen, sondern ergänzt \r\nsie als Gateway und sorgt für Anschlussfähigkeit an deren Standards und \r\nProtokolle. Komplexe Query-Funktionalität (z. B. NOOTS) oder langfristige, \r\ngesicherte Datenhaltung (z.B. Wallet) sind nicht Teil ihres Scopes. \r\nEbenfalls sollten folgende Aufgaben nicht im Bereich der \r\nIntegrationsschicht liegen: Die Erstellung nicht-technischer Inhalte \r\n8\r\nLeitfragen Feedback Unternehmen\r\n(Rechtstexte, Bürgerinformationen, Richtlinien), der Aufbau \r\nleistungsfähiger Netze oder die Definition/Bereitstellung von IAM\u0002Standards – diese sind notwendige Voraussetzungen, aber gesondert zu \r\nadressieren. Zur Abgrenzung gehört auch die Wahrung der \r\nProduktneutralität und die Vermeidung von Lock-in-Effekten: Die Schicht \r\ndarf keine festen Lösungsbausteine „setzen“ oder fachliche Spezifika \r\nenthalten.\r\nWährend die Mehrzahl der Unternehmen die Komplementärrolle zu \r\nNOOTS/FIT-Connect betont, gibt es einzelne Stimmen, die eine Konkurrenz \r\nbzw. Nicht-Erforderlichkeit einer gesonderten Integrationsschicht sehen. \r\nDiese Divergenz betrifft jedoch die Positionierung im Ökosystem – nicht \r\ndie oben skizzierten Zuständigkeitsabgrenzungen. \r\nIn Summe: Die Integrationsschicht standardisiert, vermittelt und verbindet \r\n– sie gestaltet keine Fachlichkeit, betreibt keine Fachsysteme, ersetzt keine \r\nmandatierten Infrastrukturen und übernimmt keine Netz-/IAM\u0002Grundlagen. \r\n3. Nachhaltigkeit & Zukunftsfähigkeit\r\nWie sehr sehen Sie die Integrationsschicht \r\nals längerfristige Lösung?\r\nDie überwiegende Mehrheit der Unternehmen sieht die \r\nIntegrationsschicht als langfristige, strategische Infrastruktur -\r\nvergleichbar mit Basisdiensten oder Netzinfrastrukturen - die dauerhaft \r\nbetrieben, weiterentwickelt und finanziert werden muss. Nachhaltigkeit \r\nentsteht durch klare Governance (staatliche Trägerschaft, Betrieb ggf. \r\ndurch Partner bei staatlicher Kontrolle), transparente Finanzierung, \r\nverbindliche Versionierung sowie eine aktive, offene Community\u0002Weiterentwicklung. Technisch wird eine modular aufgebaute, \r\ncontainerbasierte Architektur gefordert, die auf offenen Standards und \r\nmodernen Plattformprinzipien (z. B. Kubernetes) beruht, hybride \r\nBetriebsmodelle (on-prem, Cloud, hybrid) unterstützt und Vendor-Lock-ins\r\nvermeidet. Schnittstellen sollen technologie-agnostisch gestaltet werden, \r\nsodass konkrete Technologien austauschbar bleiben; Protokolle und \r\nStandards wie XÖV und OpenAPI/REST gelten als Pflicht. Die \r\nIntegrationsschicht fungiert als dauerhaftes Rückgrat für föderale \r\nInteroperabilität über Kommunen, Länder und Bund hinweg, verbindet \r\nheterogene Landschaften (Fachverfahren, Register, Portale) und ermöglicht \r\nOrchestrierung, ohne bestehende, (teil-)mandatierte Infrastrukturen zu \r\nersetzen. Sie sollte den Wettbewerb unterschiedlicher Anbieter digitaler \r\nLösungen fördern und sich in eine ganzheitliche Zielarchitektur \r\n(Deutschland-Architektur/D-Stack) einfügen.\r\n9\r\nLeitfragen Feedback Unternehmen\r\n4. Herausforderungen & Innovationsansätze\r\nWelche Herausforderungen sehen Sie für \r\neine Integrationsschicht?\r\nDie größten Herausforderungen liegen weniger in der Technik als in der \r\nföderalen Realität: stark heterogene IT-Landschaften und Digitalreifegrade \r\nbei Kommunen, Ländern und Bund, unterschiedliche bzw. konkurrierende \r\nStandards sowie eine oft fehlende Verbindlichkeit in Governance, Rollen \r\nund Roadmaps. Ohne klare Zuständigkeiten je „logischem Dienst“ \r\n(einschließlich Migrationspfaden von Alt- zu Zielstandards) drohen \r\nFragmentierung, inkonsistente Implementierungen und \r\nAkzeptanzprobleme. Gleichzeitig sind begrenzte Fachkräftekapazitäten, \r\nbegrenzte Developer Experience (Sichtbarkeit, Wiederverwendung, \r\ndokumentierte Best Practices) und die Gefahr von Überkomplexität \r\nzentrale Risiken - insbesondere mit Blick auf Erfahrungen aus klassischen \r\nESB-Ansätzen, die häufig an Bedien- und Wartungskomplexität \r\nscheiterten.\r\nTechnisch sind Interoperabilität und Anbindung sehr unterschiedlicher \r\nBestands- und Legacy-Systeme zu sichern—über Domänen und \r\nBetriebsmodelle hinweg. Hinzu kommen Skalierbarkeit und Performance \r\nbei wachsender Zahl von Anbindungen, Mehrmandantenfähigkeit, sowie \r\ndie robuste Durchsetzung und Pflege sich weiterentwickelnder Standards \r\n(z. B. XÖV, OpenAPI) und Compliance-Anforderungen (u.a. DSGVO, eIDAS, \r\nBSI-Grundschutz). Datenschutz, Sicherheit und Betrieb müssen „security\u0002by-design“ gedacht werden. Gleichzeitig sind Lieferketten- und \r\nTechnologieabhängigkeiten risikobasiert zu managen sowie Vendor-Lock\u0002ins zu vermieden.\r\nInhaltlich-organisatorisch gilt es, Migration und Modernisierung ohne \r\nServiceunterbrechungen zu ermöglichen, Datensilos zu überwinden und \r\neine „intuitiv erklärbare“ Integrationslogik zu etablieren, die \r\nErweiterungen mit vertretbarem Aufwand zulässt. Der Spagat besteht \r\ndarin, ausreichend Standardisierung und Verbindlichkeit herzustellen, \r\nohne die Architektur zu überfrachten. Einige Unternehmen verweisen in \r\ndiesem Zusammenhang auf neue Ansätze (etwa KI-gestützte \r\nInteroperabilität) als Chance—gleichzeitig wird angemahnt, Komplexität \r\nstrikt zu kontrollieren. Produktneutral betrachtet entsteht damit ein \r\ndoppelter Auftrag: strenge, verbindliche Governance und schlanke, \r\nerklärbare Architekturprinzipien, die Heterogenität, Sicherheit, \r\nSouveränität und Weiterentwicklungsfähigkeit dauerhaft in Einklang \r\nbringen.\r\nWelche Lösungsansätze oder „Wünsche“ \r\nhaben Sie dazu –auch über den Tellerrand \r\nhinaus?\r\nNotwendig ist ein übergreifender Ansatz, der Governance, \r\nStandardisierung und Community-Aufbau zusammenführt: ein \r\ngemeinsames Architektur- und Governance-Board definiert und pflegt \r\n10\r\nLeitfragen Feedback Unternehmen\r\nverbindliche Standards, Roadmaps und Versionierung; dazu ein föderierter \r\nAPI-Katalog (mit semantischer Versionierung), „Interoperability \r\nCertificates“ für Integrationskomponenten sowie ggf. auch Open-Source\u0002Referenzimplementierungen. Eine offene Community-Plattform von Bund, \r\nLändern, Kommunen und Wirtschaft bündelt Best Practices sowie Lessons \r\nLearned und fördert die Nachnutzung bewährter Lösungen. Erkenntnisse \r\naus bestehenden Initiativen (z.B. Gaia-X, 8ra, SCS) sollten systematisch \r\neingebunden werden, um Doppelarbeiten zu vermeiden. Insgesamt sollte \r\nes kein nationaler Alleingang sein, sondern ein Anschluss an bewährte \r\ninternationale Muster erfolgen – bei gleichzeitiger Förderung digitaler \r\nInnovationen am Standort Europa.\r\nArchitektonisch werden klar fokussierte Prinzipien gewünscht: „API-first“ \r\n(teilweise zugespitzt als „API-only“), Microservices, ereignisgetriebene \r\nMuster (Event Mesh, CQRS) und ein „agentic-ready“-Denken für künftige \r\nAutomatisierung. Offene Protokolle und Industriestandards (z.B. REST, \r\nOpenAPI, OAuth2) sind Pflicht; Privacy-/Security-by-Design, qualifizierte \r\nVertrauensdienste (Signatur, Siegel, Zeitstempel) als Trust-Layer sowie die \r\nPrüfung von Confidential-Computing für sensible Cloud-Szenarien \r\nergänzen dies. Semantische Interoperabilität wird als Schlüssel \r\nhervorgehoben, um Daten domänenübergreifend gleich zu verstehen und \r\nverarbeiten zu können. Für die Anbindung heterogener Legacy\u0002Landschaften werden vorkonfigurierte Integrationsbausteine („building \r\nblocks“) für Kommunen, Bridge-/Migrationslösungen und KI-gestützte \r\nTools (für Mapping, Schema-Konversion, Test/Validierung) vorgeschlagen –\r\njedoch mit klaren Ausstiegs- und Ablösepfaden, damit Übergänge nicht zu \r\nDauerprovisorien werden.\r\nOrganisatorisch braucht es – neben regulatorischer Flankierung für \r\nInteroperabilität – ein Vorgehensmodell „Think big, start small“: mit \r\nwenigen Diensten pilotieren, messbare Mehrwerte zeigen und dann \r\nschrittweise skalieren. Gewünscht sind zudem bessere Developer \r\nExperience (Sichtbarkeit, Kataloge, Templates, Referenzen), verbindliche \r\nZertifizierungs-/Konformitätsprozesse und die Möglichkeit, bewährte \r\niPaaS-Muster zu nutzen, ohne Produktbindung zu erzwingen (d. h. \r\ntechnologie-agnostische Schnittstellen, austauschbare \r\nImplementierungen).\r\nEinige Unternehmen plädieren sehr strikt für „API-only/Microservices\u0002only/Agentic-first“-Ansätze, andere betonen pragmatische Übergänge \r\n(Bridge-Lösungen, iPaaS-Ansätze) – D.h. es besteht ein Spannungsfeld \r\nzwischen schneller Anbindung alter Systeme und dem Anspruch auf \r\nsaubere semantische Harmonisierung.\r\n11\r\nLeitfragen Feedback Unternehmen\r\n5. Standards & Schnittstellen\r\nWelche Schnittstellenstandards müssen \r\nberücksichtigt werden (rechtlich/technisch \r\nverpflichtend)?\r\nWelche Schnittstellenstandards sollten\r\nberücksichtigt werden (Best Practices, \r\nZukunftssicherheit)?\r\n[Beide Fragen werden zusammenfassend \r\nbeantwortet]\r\nFür den Datenaustausch zwischen Portalen und Fachverfahren gelten FIT\u0002Connect samt XÖV-Profilen als maßgeblich; XÖV bleibt zentraler \r\nsemantischer Standard, ergänzt um Metadaten/Verwaltungsvokabulare \r\n(FIM, LeiKa) und offene Datenstandards (DCAT-AP.de, RDF; teils \r\nSKOS/OWL). Technisch wird mehrheitlich „API-first“ befürwortet: \r\nREST/JSON mit OpenAPI (3.x) als Default; SOAP/XML bleibt \r\nübergangsweise relevant; weitere Schnittstellen wie gRPC und – je nach \r\nUse Case – GraphQL/OData können ergänzen. \r\nZu OSCI/XTA und XÖV gibt es jedoch unterschiedliche Akzente: Einige \r\nUnternehmen betonen deren fortgesetzte Relevanz (inkl. XJustiz, \r\nXRechnung, XÖV-Base), andere warnen vor deutschen Partikularlösungen, \r\nwenn etablierte internationale Standards dasselbe Problem bereits lösen. \r\nKonsensfähig erscheint: bestehende, (teil-)mandatierte Standards \r\nrespektieren, zugleich international anschlussfähig bleiben und \r\nmigrationsfähige Pfade schaffen (Bestandsschutz vs. Erprobungsstatus).\r\nFür Authentifizierung/Autorisierung werden BundID und perspektivisch \r\nEUDI-Wallet (eIDAS 2.0) genannt.\r\nProtokolle: OAuth2/OpenID Connect und teils SAML 2.0. \r\nSicherheit/Transport: HTTPS/TLS mit Mutual-TLS, ggf. VPN/SINA, Ende-zu\u0002Ende-Verschlüsselung sowie qualifizierte Vertrauensdienste nach ETSI-TS\u0002119 (Signatur, Siegel, Zeitstempel).\r\nFür föderierte, asynchrone Kopplung werden ereignisbasierte Muster \r\nempfohlen (Event Mesh/CQRS); Messaging/Event-Standards wie Kafka, \r\nAMQP, MQTT (teilweise auch JMS) sollten unterstützt werden; Linked Data \r\nEvent Streams (LDES) werden als Option für Datensynchronisation \r\nerwähnt. Für Datenräume werden u.a. NGSI-LD und DCAT-AP-DE genannt. \r\nBreite Interoperabilität mit Bestandswelten erfordert zusätzliche \r\nProtokolle/Formate (z. B. FTP/SFTP, CSV, PDF/A) sowie \r\nbranchenspezifische/B2B-Standards (EDI: X12, UN/EDIFACT, cXML) und –\r\nwo nötig – ERP-nahe Schnittstellen (IDoc, RFC, XI). \r\nProzess-/Transaktionsbeschreibungen können via BPMN 2.0/BPEL \r\nabgebildet werden; Observability könnte auf offene Standards wie \r\nOpenTelemetry setzen.\r\nÜber den Tellerrand hinaus werden technologie-agnostische Schnittstellen \r\nund Open-Source-Referenzimplementierungen gewünscht, um Vendor-\r\n12\r\nLeitfragen Feedback Unternehmen\r\nLock-ins zu vermeiden; „de-facto“ Industriestandards sind zu unterstützen, \r\nsofern breit erprobt und planbar. Für die Zukunft werden Low-Latency-\r\n/Low-Level-Optionen (z. B. NATS, ggf. WASM/WIT/WRPC) nicht \r\nausgeschlossen. \r\nWelche Rolle spielt Open Source für Sie \r\n(Betrieb, Weiterentwicklung, Lizenzmodell, \r\nCommunity)?\r\nOpen Source wird von vielen Unternehmen als zentraler Hebel für \r\nTransparenz, Nachnutzbarkeit, Interoperabilität und Digitale Souveränität \r\ngesehen—sofern Governance, Sicherheit und Pflege dauerhaft gesichert \r\nsind. Gewünscht sind offene Schnittstellen und offene, nachvollziehbare \r\nLizenzmodelle; Standards und Spezifikationen sollen in offenen \r\nCommunity-Prozessen entstehen und versioniert werden. Eine aktive, \r\nkuratierte Community (z.B. über OpenCoDE) mit klaren Rollen, \r\nQualitätsregeln, Security-Reviews, Roadmaps und verlässlicher \r\nFinanzierung gilt als Voraussetzung für eine nachhaltige \r\nWeiterentwicklung. Auch die Förderung externer OSS-Projekte mit hoher \r\nRelevanz für staatliche IT wird als Baustein gesehen, um Abhängigkeiten zu \r\nreduzieren und Einfluss auf kritische Komponenten zu gewinnen.\r\nGleichzeitig wird von den Unternehmen Pragmatismus betont: Die \r\nIntegrationsschicht soll keine konkreten Produkte festschreiben, sondern \r\ntechnologie- und produktneutral bleiben und multiple Implementierungen \r\nerlauben. Häufig befürwortet wird ein hybrider Ansatz—Open-Source\u0002Grundlagen (etwa Container-/ Kubernetes-Ökosystem, etablierte OSS\u0002Frameworks) kombiniert mit zusätzlichen, ggf. proprietären Komponenten \r\ndort, wo umfassende Enterprise-Funktionen, Support, Haftung oder \r\nZertifizierungen erforderlich sind. Beschaffung und Bewertung sollen \r\nrisikobasiert erfolgen (Kritikalität, Reifegrad, Security, Lieferketten, Skills, \r\nWartbarkeit). Sicherheitsaspekte (Security-by-Design, strukturierte \r\nSchwachstellenmeldungen, kontrollierte Veröffentlichung) sind dabei zu \r\nberücksichtigen. Zudem kann in besonders sensiblen Bereichen die\r\nQuelloffenheit eingeschränkt sein.\r\n6. Architektur, Betrieb & Skalierung\r\nWenn die Integrationsschicht zentral \r\nbereitgestellt wird –wie kann Skalierung \r\nund Performanz sichergestellt werden?\r\nSkalierung und Performanz hängen weniger an einer Einzeltechnologie als \r\nan klaren Architektur- und Betriebsprinzipien: Ein zentrales, verbindliches \r\nBetriebsmodell (Rollen, SLOs, Incident- und Kapazitätsmanagement) mit \r\nföderierter Umsetzung ermöglicht, dass Länder und Kommunen mit \r\nunterschiedlichen Reifegraden teilnehmen und vorhandene \r\nInfrastrukturen weiterverwenden. Technisch wird mehrheitlich eine cloud\u0002native, modular containerisierte Architektur (Kubernetes/OpenShift) mit \r\nMicroservices, konsequenter horizontal-Skalierung, Georedundanz und \r\nautomatischem Scaling gefordert. \r\n13\r\nLeitfragen Feedback Unternehmen\r\nDie Lösung muss in allen Aspekten konsequent als horizontal skalierbare \r\nSoftware ausgelegt werden. Bei einer zentralen Bereitstellung sind für die \r\nSicherstellung von Skalierung und Performanz folgende Aspekte \r\nkonsequent in der gesamten Systemauslegung zu berücksichtigen:\r\nStatelessness, Asynchronität, dynamisches Scaling sowie Partitionierung / \r\nSharding unter Berücksichtigung der Mandantenzuordnung.\r\nWelche Deployment-Modelle (Cloud, Hybrid, \r\nföderiert) sind denkbar?\r\nMehrheitlich wird ein flexibles, föderiertes Hybrid-Modell empfohlen: \r\ngemeinsame Standards und zentrale Steuerung (z.B. Kataloge, Policies, \r\nGovernance), bei dezentral organisierten Fachverfahren zur Wahrung von \r\nLatenz, Datenschutz und Souveränität. Die Integrationsschicht selbst sollte \r\nalle Betriebsformen unterstützen—On-Prem, Private/Community Cloud \r\nsowie Public/Sovereign Cloud—unter konsequenter Nutzung von Cloud\u0002Prinzipien (Container, IaC, Automatisierung) auch im On-Prem-Betrieb. Für \r\nsensible Workloads werden bevorzugt Sovereign-Cloud-Angebote, \r\nSicherheitszonen und ggf. Confidential-Computing genannt, teils wird eine \r\n„souveräne Infrastruktur“ gefordert; weniger sensible Dienste können in \r\ngemanagten Cloud-Umgebungen skaliert werden. Viele Unternehmen\r\nplädieren für eine klare Cloud-First-Ausrichtung als zukunftsfähigstes \r\nModell, andere warnen insb. vor einer rein zentralen Bereitstellung und \r\nbetonen dezentrale Elemente als zwingend. Grundsätzlich gilt: „Cloud, \r\nHybrid, föderiert“ sind keine Alternativen, sondern als kombinierbare \r\nBausteine je nach Schutzbedarf, Datenresidenz und Fachkontext zu \r\nbetrachten.\r\nIst es sinnvoll, eine mehrstufige Einführung \r\n(z.B. zunächst Landesebene, dann \r\nbundesweite Konsolidierung) vorzusehen?\r\nEine mehrstufige Einführung ist zu empfehlen. Dies trägt zur \r\nRisikominimierung und zum Akzeptanzaufbau bei und schafft die \r\nMöglichkeit, in realen Kontexten schnell zu lernen. Eine sehr kurzfristige \r\nund zugleich umfassende Anpassung ist wenig realistisch; tatsächlich \r\nwürden fachliche Vorhaben ohnehin zeitlich versetzt anlaufen und \r\nRegionen unterschiedlich schnell vorankommen. Damit ist die Frage \r\nweniger eine technische, sondern primär eine organisatorische: Es braucht \r\nklare Prioritäten, Governance, transparente Kommunikation und ein \r\nstrukturiertes Change-Management, um die Anpassungen erkennbar, \r\nanschlussfähig und politisch tragfähig zu machen.\r\nEmpfohlen wird, „groß zu denken und klein zu starten“: Pilotierungen auf \r\nLandes- oder Kommunalebene (ggf. mit Verwaltungen unterschiedlichen \r\nReifegrads) validieren früh Skalierbarkeit, Sicherheit, Standardisierung und \r\nInteroperabilität. Zentrale Lernziele der ersten Stufe sind: technische \r\nMachbarkeit, Betriebssicherheit, Nutzenbelege für Fachverfahren, \r\npraktikable Betriebs- und Supportmodelle sowie die Identifikation \r\nwiederverwendbarer Bausteine. Parallel sollte ein Kompetenzaufbau (z. B. \r\n14\r\nLeitfragen Feedback Unternehmen\r\nCenter of Excellence) erfolgen, um Know-how zu verstetigen und die \r\nspätere Skalierung zu beschleunigen.\r\nTechnisch empfiehlt sich, zunächst die Integrationsschicht in Richtung \r\nZielbild funktionsfähig zu machen („Endausbaustufe“ als Leitstern), ohne \r\nauf die bundesweite Ausbringung zu warten. Auf dieser Basis werden \r\nServices und Fachverfahren entlang einer priorisierten Roadmap \r\nschrittweise angebunden. Bereits existierende Schnittstellen und etablierte \r\nKomponenten sind nach Möglichkeit früh mitzunehmen, sofern sie sinnvoll \r\nin Richtung Zielzustand weiterentwickelt werden können. So lässt sich eine \r\nÜbergangsphase gestalten, in der Legacy-APIs koexistieren, aber planvoll \r\nabgelöst werden.\r\nFür die Skalierung in späteren Stufen erscheint eine bundesweite \r\nKonsolidierung auf Basis gemeinsamer Standards sinnvoll, mit expliziter \r\neuropäischer Anschlussfähigkeit. Zentral ist hierfür ein verbindlicher \r\nSchnittstellen- und Standards-Katalog, klare Zertifizierungs- und \r\nAbnahmeprozesse sowie ein Governance-Modell, das föderale Autonomie \r\nrespektiert und dennoch Konsistenz sichert. Iterative, agile \r\nVorgehensweisen mit kurzen Feedback-Schleifen, regelmäßigen Release\u0002Zyklen und transparenten Metriken (z.B. Time-to-Integrate, Ausfallzeiten, \r\nNutzungsgrad) helfen, Qualität und Tempo zu steuern.\r\nEs ergibt sich folgendes Spannungsfeld: Einerseits sollen Piloten bewusst \r\nfokussiert starten, andererseits sollen keine Akteure „ausgeschlossen“ \r\nwerden. Auflösbar ist dies durch eine enge Pilotperimeterisierung bei \r\ngleichzeitiger technischen Offenheit: frühe, klar definierte Use Cases mit \r\nbegrenztem Kreis, jedoch von Beginn an standardisiert und skalierbar \r\nangelegt, sodass sich weitere Länder/Kommunen ohne aufwendige \r\nEinarbeitung anschließen können. \r\nFazit: Eine mehrstufige Einführung ist sinnvoll und strategisch geboten -\r\nsie reduziert Risiken, fördert Wiederverwendung und Kompetenzaufbau \r\nund ermöglicht eine geordnete, föderal anschlussfähige Skalierung bis zur \r\nbundesweiten Ausrollung.\r\n7. Erfolgsmessung & Mehrwert\r\nWie kann Rückmeldung zur Nutzung \r\n(Zufriedenheit, Verbesserungspotenzial) \r\nsystematisch eingeholt werden?\r\nZu empfehlen ist ein kombinierter Ansatz aus qualitativen und \r\nquantitativen Verfahren, der von Beginn an verbindlich geregelt wird. \r\nQualitativ sollten eng begleitete Pilotierungen mit repräsentativen \r\nBehörden (unterschiedliche Größen und Reifegrade) systematisch \r\nErfahrungswissen heben - u. a. über regelmäßige Reviews mit Ländern und \r\nKommunen, Community-of-Practice-Formate, Nutzerforen, Helpdesk-\r\n15\r\nLeitfragen Feedback Unternehmen\r\nAuswertungen, Anwenderkonferenzen sowie ein mehrstufiges \r\nFeedbackverfahren. Für Nutzerfeedback wird eine zentrale, leicht \r\nzugängliche Rückmeldekomponente empfohlen (inkl. Barrierefreiheit und\r\nMehrsprachigkeit). \r\nQuantitativ sollte Telemetrie/Monitoring/Logging standardmäßig aktiviert \r\nsein, um Probleme präventiv zu erkennen (Fehlerraten, Latenzen, Timeouts, \r\nVerfügbarkeit, MTTR, Ressourcenauslastung, Security-Findings) und um \r\nNutzungs- und Qualitätsindikatoren zu messen. Zentrale Kennzahlen sind \r\nz. B. Integrationszeit neuer Dienste, Anzahl/Verfügbarkeit/Versionierung \r\nvon APIs, Wiederverwendungsraten standardisierter Schnittstellen, \r\nTransaktionsvolumina, Datenqualität (z. B. Validierungsfehler), Abbruch\u0002und Fehlerquoten, Support-Ticket-Durchlaufzeiten sowie \r\nZufriedenheitsmaße (CSAT/NPS) je Zielgruppe. Diese Metriken sollten in \r\nkonsolidierten Dashboards aufbereitet und - wo sinnvoll - öffentlich \r\nbereitgestellt werden, um Transparenz und Vertrauen zu stärken. Da die \r\nföderale Organisation eine einheitliche technische Erfassung erschweren \r\nkann, ist es wichtig, Rahmenbedingungen verbindlich zu regeln: ein \r\ngemeinsames Feedback-Datenmodell (Taxonomie, Prioritätsklassen, \r\nDatenschutzvorgaben), standardisierte Erhebungszyklen (z. B. monatliche \r\nBetriebsreviews, quartalsweise Zufriedenheitsumfragen), ein einheitlicher \r\nProzess zur Triage/Priorisierung (inkl. Rückmeldung an Meldende), Release\u0002Notes und Änderungsprotokolle. Bereits bestehende Schnittstellen und \r\nKomponenten werden in das Monitoring einbezogen, damit von Anfang an \r\nein möglichst vollständiges Lagebild entsteht. Insgesamt entsteht so ein \r\ngeschlossener Lern- und Verbesserungszyklus: erfassen → auswerten →\r\npriorisieren → umsetzen → rückmelden—mit klaren Verantwortlichkeiten,\r\nföderal anschlussfähig und skalierbar in den Regelbetrieb.\r\nWas hat sich nach erfolgreicher Umsetzung \r\nfür die Kommune / das Land konkret \r\nverbessert?\r\nNach erfolgreicher Umsetzung verbessert sich die Lage für Kommunen und \r\nLänder entlang vier Linien: Erstens steigen Tempo und Planbarkeit der \r\nFachverfahrensintegration deutlich. Eine standardisierte \r\nIntegrationsschicht reduziert Abstimmungsaufwand zwischen Ebenen, \r\nverringert Punkt-zu-Punkt-Kopplungen und verkürzt die \r\nImplementierungszeit neuer Dienste; Wiederverwendung von \r\nSchnittstellen und vorkonfigurierten Konnektoren beschleunigt \r\nFolgeverfahren. Zweitens sinken Betriebs- und Wartungslasten: stabilere \r\nVerfügbarkeit, geringere Fehlerraten, einfacheres Monitoring sowie \r\neinheitliche Sicherheits- und Compliance-Mechanismen senken Kosten \r\nund entlasten Fachpersonal; bestehende Komponenten können geordnet \r\nweiterbetrieben und schrittweise modernisiert werden, statt sie parallel \r\nindividuell zu pflegen. Drittens wird das Leistungsangebot konsistenter \r\nund nutzerfreundlicher: weniger Medienbrüche, schnellere \r\nAntragsbearbeitung, verifizierbare Nachweise und Datenaustausch in \r\n16\r\nLeitfragen Feedback Unternehmen\r\n(nahezu) Echtzeit führen zu einheitlicheren Service-Erlebnissen über \r\nVerwaltungsgrenzen hinweg—eine Grundlage für proaktive Leistungen \r\nund datenbasierte Entscheidungen. Viertens steigt die \r\nInnovationsfähigkeit: neue fachliche Use Cases (z. B. zusätzliche \r\nDatenquellen, Ereignis-/API-basierte Prozesse) lassen sich schneller \r\numsetzen; hybride und föderierte Betriebsmodelle werden technisch \r\neinfacher, ohne föderale Autonomie aufzugeben.\r\nMessbar wird der Fortschritt über klar definierte Kennzahlen, etwa \r\nIntegrationszeit und -aufwand pro Dienst, API-Verfügbarkeit und -\r\nNutzungsgrad, Wiederverwendungsraten, Datenqualität, Time-to\u0002Restore/MTTR, Ticket-Durchlaufzeiten sowie Zufriedenheit der beteiligten \r\nVerwaltungen und Endnutzenden. \r\nWann ist die Mission 2 aus Ihrer Sicht \r\nerfolgreich abgeschlossen?\r\nErfolgreich abgeschlossen ist Mission 2, wenn die Integrationsschicht im \r\nRegelbetrieb nachweislich wirkt: Sie wird von Bund, Ländern und \r\nKommunen breit genutzt, ist standardisiert und interoperabel \r\n(einschließlich Anschluss an EU-Standards), und wird als gemeinsames \r\nFundament akzeptiert. Dazu gehören eine verbindliche, föderal getragene \r\nReferenzarchitektur mit festgelegten (Sicherheits-)Standards und \r\nGovernance, die produktiv erprobt, geprüft und freigegeben wurde, sowie \r\nverfügbare zentrale Dienste/Produkte für den dezentralen Betrieb. Erfolg \r\nzeigt sich messbar: deutlich verkürzte Anbindungszeiten für neue und \r\nbestehende Fachverfahren (unter einem definierten Schwellenwert), hohe \r\nVerfügbarkeit und Qualität der Schnittstellen, belegte \r\nWiederverwendungsraten, sinkender Betriebs-/Wartungsaufwand, \r\nverbesserte Datenqualität und stabil steigende Zufriedenheitswerte bei \r\nVerwaltungen und Endnutzenden. Ein weiterer Erfolgsindikator ist die \r\ngelebte „Developer Experience“: die Lösung gilt in der Praxis als Standard \r\n(ohne Grundsatzdebatten), es existieren qualifizierende Angebote (Doku, \r\nTrainings, Community-Formate) und eine relevante Zahl von Personen hat \r\nsie genutzt.\r\nLeichte Akzentunterschiede in den Marktstimmen lassen sich als \r\nMeilensteine entlang einer Erfolgsleiter lesen: Einige sehen die Mission mit \r\nder verbindlichen Festlegung von Architektur/Standards und erfolgreichem \r\nPoC als erreicht; die überwiegende Position verlangt darüber hinaus die \r\nbundesweite, produktive Nutzung mit fortlaufender Weiterentwicklung \r\nund nachweisbaren Mehrwerten (u. a. End-zu-End-Digitalisierung, \r\ngeringere Komplexität/Kosten, schnellere Umsetzung neuer Leistungen). \r\n8. Weiterentwicklung & Positionierung\r\n17\r\nLeitfragen Feedback Unternehmen\r\nWas könnte in einer weiteren Iteration \r\nverbessert werden?\r\nDie Marktstimmen empfehlen für die nächste Iteration drei Schwerpunkte: \r\nGovernance & Verbindlichkeit, technische Vertiefung der Interoperabilität \r\nsowie nutzungszentrierte Weiterentwicklung.\r\nErstens braucht es mehr Verbindlichkeit in der Nachnutzung und eine enge \r\nVerzahnung mit Mission 1 (Basisdienste) und Mission 3 (Nutzung & \r\nWirkung). Dazu gehören eine transparent dokumentierte Roadmap, \r\ngemeinsame Gremien mit Bund, Ländern und Marktakteuren, verbindliche \r\nMindeststandards (API-Governance, Versionierung, SLAs/SLOs, \r\nSecurity/Privacy-Vorgaben) sowie durchgesetzte Regeln zur \r\nWiederverwendung statt paralleler Neuentwicklungen. Ein gemeinsames \r\nsemantisches Zielbild (Datenmodelle/Taxonomien) und durchgängige \r\nDevSecOps-Prozesse sollen sicherstellen, dass Standards aktuell bleiben \r\nund Schnittstellen kontinuierlich gepflegt werden.\r\nZweitens sollte die Integrationsschicht technisch „intelligenter“ und \r\nbreiter anschlussfähig werden. Genannt werden kontextsensitive, \r\nsemantisch verstehende Integrationsmechanismen (statt rein \r\nregelbasierter Flows), dynamische Interoperabilität (neue Teilnehmer \r\nwerden leichter eingebunden), sowie eine lebenslagen- und \r\nprozessorientierte Orchestrierung über Behörden- und Ebenengrenzen. \r\nPerspektivisch sind weitere Register- und Datenquellen anzubinden; \r\nföderale und europäische Systeme (z. B. Wallet/NOOTS) sollen nahtlos \r\nintegriert werden. Emerging Tech (z. B. KI-gestützte Assistenz, \r\nautomatisierte Vorbefüllung, Datenqualitätsprüfungen; teils auch \r\nBlockchain) wird als Option gesehen - allerdings klar eingebettet in \r\nGovernance und Datenschutz. \r\nDrittens rückt die Nutzung in den Fokus: Systematisches Nutzerfeedback \r\naus den ersten Rollouts soll konsequent in Verbesserungen einfließen \r\n(Metriken, Reviews, Community-Formate). Parallel sind „Developer \r\nExperience“ und Befähigung zentral: Dokumentation, Schulungen, ggf. \r\nauch Low-/No-Code-Optionen für einfache Integrations- und \r\nAutomationsfälle, damit Fachbereiche entlastet und IT-Teams Kapazität \r\nfür strategische Themen gewinnen. Als langfristiges Bild wird eine \r\nzentrale, modulare Plattform genannt, die als einheitlicher Einstiegspunkt \r\nfür Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen dient und über die \r\nIntegrationsschicht alle digitalen Verwaltungsleistungen verbindlich \r\nvernetzt—bei Wahrung föderaler Autonomie.\r\nKurzum: Die nächste Iteration sollte Nachnutzung verbindlich machen, \r\nsemantische und technische Interoperabilität vertiefen, Sicherheit und \r\nGovernance fortschreiben, KI & Automatisierung kontrolliert nutzbar \r\nmachen und die Erfahrungen aus Betrieb und Nutzung kontinuierlich in \r\nRoadmap und Plattformausbau zurückspielen. \r\n18\r\nLeitfragen Feedback Unternehmen\r\nWie positioniert sich die Integrationsschicht \r\nim Kontext bestehender Initiativen (z. B. \r\nNOOTS, Wallet, …)?\r\nDie Integrationsschicht wird mehrheitlich als verbindendes Rückgrat \r\nverstanden: Sie bündelt und orchestriert bestehende Initiativen (u. a. \r\nNOOTS/FIT-Connect, Registermodernisierung, BundID/EUDI-Wallet, OZG) \r\nüber standardisierte Schnittstellen, anstatt neue Silos zu schaffen oder \r\nEinzelkomponenten zu ersetzen. Ihre Rolle ist, technische und \r\norganisatorische Interoperabilität sicherzustellen - durch verbindliche API\u0002und Datenstandards (inkl. semantischer Modelle), klare Governance, \r\nVersionierung, SLAs/SLOs sowie DevSecOps-Prozesse - und so Synergien \r\nzwischen den Initiativen nutzbar zu machen. Dazu gehören ein Developer\u0002Portal (APIs, Spezifikationen, Artefakte), definierte Onboarding-Prozesse, \r\nMonitoring/Telemetrie sowie—gemäß D-Architektur—die Einbindung \r\nsicherheitsrelevanter Bausteine (z. B. IAM/Zero-Trust) für den geschützten \r\nZugriff auf Systeme und Daten.\r\nInhaltlich rückt der End-to-End-Nutzen in den Mittelpunkt: Bürgerinnen \r\nund Bürger sowie Unternehmen interagieren über bestehende \r\nPortale/Wallets; die Integrationsschicht sorgt „unter der Haube“ für die \r\nverlässliche Weiterleitung, Orchestrierung und Nachweisführung zwischen \r\nOnline-Diensten, Fachverfahren und Registern. Wo es Überschneidungen \r\noder Graubereiche gibt, soll die Integrationsschicht als Anschluss- und \r\nÜbersetzungsebene fungieren—komplementär zu mandatieren \r\nInfrastrukturen wie NOOTS/FIT-Connect. Einzelne Stimmen sehen \r\npotenziellen Wettbewerb zu solchen Systemen; der mehrheitliche \r\nStandpunkt betont hingegen die Komplementarität: Spezialinfrastrukturen \r\nübernehmen definierte externe Zustellungen/Standards, die \r\nIntegrationsschicht adressiert die interne Vielfalt, verbindet Komponenten \r\nund macht sie föderal skalierbar.\r\nZur Wallet differieren die Einschätzungen: Teils wird sie als primär \r\nfrontendnah (Identifizierung/Nachweis im Antrag) bewertet, teils als \r\nwichtiger Baustein im Gesamtsystem. Konsens ist: Die Integrationsschicht \r\nstellt die anschlussfähige, standardisierte API-Schicht bereit, damit \r\nIdentitäts- und Nachweisdienste sicher und einheitlich in \r\nVerwaltungsprozesse eingebunden werden können. Insgesamt positioniert \r\nsie sich somit als interoperable Plattformebene des D-Stacks, die \r\nbestehende Vorhaben verbindet, deren Nachnutzung durchsetzt und eine \r\neinheitliche, skalierbare Grundlage für föderale Digitalleistungen schafft.\r\nWelche Ansätze sehen Sie, um Synergien zu \r\nnutzen und Überschneidungen konstruktiv \r\nzu gestalten, ohne die Innovationsfähigkeit \r\neinzuschränken?\r\nDie Marktstimmen schlagen einen doppelt gerichteten Ansatz vor: klare \r\nLeitplanken, damit Synergien gehoben werden können und keine\r\nDoppelarbeit entsteht – und gleichzeitig ausreichend Freiräume, damit \r\nInnovation nicht ausgebremst wird. Organisatorisch bedeutet das: eine \r\ngemeinsam getragene Referenzarchitektur (Bund–Länder–Kommunen) mit \r\nschlanker, verbindlicher Governance; eine koordinierende Stelle (z. B. beim \r\n19\r\nLeitfragen Feedback Unternehmen\r\nBMDS) zur Abstimmung laufender Vorhaben sowie regelmäßige Markt\u0002und Community-Dialoge, damit Ergebnisse früh sichtbar und nachnutzbar \r\nsind. Technisch heißt es: konsequente Standardisierung von Schnittstellen, \r\nProtokollen und Datensemantik, ein gemeinsames Identitäts-\r\n/Nachweisverständnis (eID/eIDAS-Vertrauensanker) und Security-by\u0002Design (IAM/Zero-Trust) – kombiniert mit loser Kopplung und modularen \r\nArchitekturen, damit Komponenten austauschbar bleiben.\r\nUm Doppelungen und Überschneidungen zu vermeiden, werden zwei\r\nHebel betont. Erstens: klare Zuständigkeits- und Schichtzuschnitte (z. B. \r\nSystem-, Prozess-, Experience-Ebene) und ein Developer-Portal mit \r\nkonsistenten API-Spezifikationen, Artefaktkatalog, Onboarding und \r\nVersionierung. So können Initiativen wie NOOTS/FIT-Connect, \r\nWallet/BundID, Registermodernisierung und Fachverfahren problemlos\r\nandocken, ohne dass neue Silos entstehen. Zweitens: Wiederverwendung \r\nvor Neuentwicklung – über qualitätsgesicherte, standardkonforme Assets \r\n(APIs, Schemas, Transformationsbausteine), die verbindlich kuratiert, \r\nzertifiziert und in einem gemeinsamen Katalog bereitgestellt werden. \r\nDamit Innovationsfähigkeit gewahrt bleibt, müssen entsprechende\r\nFreiheitsräume geschaffen werden: minimal notwendige (aber \r\nverbindliche) Standards statt Überregulierung; Sandbox- und \r\nPilotkorridore für neue Technologien (z. B. KI-gestützte Assistenz), flankiert \r\nvon Datenschutz- und Sicherheitsleitplanken, Schulungen und Self-Service\u0002Werkzeugen. \r\nKurz: Synergien entstehen durch verbindliche, schlanke Standards, \r\nkuratierte Nachnutzung und klare Schittsstellen – Innovation durch\r\nModularität, offene Prozesse und kontrollierte Experimentierräume.\r\n9. Technische Machbarkeit\r\nHaben die Fachverfahrens-/Onlinedienst\u0002Applikationen bereits technische \r\nSchnittstellen, die mit einer \r\nIntegrationsschicht kommunizieren \r\nkönnen?\r\n„Teilweise ja.“: Viele Fachverfahren und Onlinedienste bringen heute \r\nbereits Integrationspunkte mit—typisch REST-/SOAP-Webservices, teils \r\nXÖV/OSCI/XTA-konform oder via FIT-Connect/M2M-Schnittstellen. Die \r\nRealität ist jedoch heterogen: uneinheitlich dokumentierte APIs, \r\ninkonsistentes Antwortverhalten, unterschiedliche \r\nSicherheitszonen/Netzisolierung und Lücken bei bestehenden Verfahren. \r\nDaraus folgt: Die größte Aufgabe ist weniger die reine Bereitstellung von \r\nSchnittstellen als deren Harmonisierung und verlässliche Standardisierung.\r\nGrundsätzlich gilt: Die Integrationsschicht kann auf vorhandene \r\nIntegrationspunkte aufbauen und diese durch Middleware-Konnektoren \r\nund Trust-Services ergänzen, um sichere, signierte und nachvollziehbare \r\nTransaktionsketten zu ermöglichen.\r\n20\r\nLeitfragen Feedback Unternehmen\r\nEmpfohlen wird daher ein gestuftes, produktneutrales Vorgehen: Erstens \r\neine systematische Bestandsaufnahme (Inventur) der vorhandenen \r\nSchnittstellen samt Reifegradbewertung und die Einrichtung eines\r\nnationalen API-Registry/Developer-Portals (Spezifikationen, Artefakte, \r\nVersionen, Kontaktpunkte). Zweitens verbindliche Mindeststandards nach \r\nD-Architektur/D-Stack, damit Neu- und Weiterentwicklungen konsistent \r\nanschließen. Drittens: Brücken für Legacy: Adapter-/Gateway-Muster, \r\nKonnektoren und - wo keine APIs absehbar sind - temporäre Überbrückung \r\nüber UI-/Datei-Automatisierung und dokumentierte Migrationspfade. \r\nViertens eine klare Roadmap: priorisierte Anbindung häufig genutzter \r\nRegister und Fachverfahren, Wiederverwendung qualitätsgesicherter \r\nTransformationsbausteine, sowie Leitlinien, wann FIT-Connect/NOOTS für \r\ndie externe Zustellung genutzt und wann interne Schnittstellen bedient \r\nwerden.\r\nFür Onlinedienste gilt perspektivisch: „API by default“—jede neue Leistung \r\nund wesentliche Weiterentwicklung sollte standardisierte, dokumentierte \r\nSchnittstellen mitbringen (fachlich und semantisch konsistent), damit \r\nIntegrationszeit und Pflegeaufwand sinken. Messbar wird der Fortschritt \r\nu.a. über Anbindungsgeschwindigkeit, API-Verfügbarkeit/Fehlerquoten, \r\nWiederverwendungsraten, Anteil standardkonformer Endpunkte und \r\nRückgang individueller Punkt-zu-Punkt-Integrationen. Insgesamt zeigt sich: \r\nAnschlussfähigkeit ist größtenteils vorhanden, aber nur durch \r\nkonsequente Standardisierung, Registry/Dev-Portal, Legacy-Brücken und \r\nverbindliche Governance wird sie breit und nachhaltig nutzbar.\r\n21\r\nBitkom vertritt mehr als 2.200 Mitgliedsunternehmen aus der digitalen Wirtschaft. Sie \r\ngenerieren in Deutschland gut 200 Milliarden Euro Umsatz mit digitalen Technologien \r\nund Lösungen und beschäftigen mehr als 2 Millionen Menschen. Zu den Mitgliedern \r\nzählen mehr als 1.000 Mittelständler, über 500 Startups und nahezu alle Global Player. \r\nSie bieten Software, IT-Services, Telekommunikations- oder Internetdienste an, stellen \r\nGeräte und Bauteile her, sind im Bereich der digitalen Medien tätig, kreieren Content, \r\nbieten Plattformen an oder sind in anderer Weise Teil der digitalen Wirtschaft. 82 \r\nProzent der im Bitkom engagierten Unternehmen haben ihren Hauptsitz in \r\nDeutschland, weitere 8 Prozent kommen aus dem restlichen Europa und 7 Prozent aus \r\nden USA. 3 Prozent stammen aus anderen Regionen der Welt. Bitkom fördert und \r\ntreibt die digitale Transformation der deutschen Wirtschaft und setzt sich für eine \r\nbreite gesellschaftliche Teilhabe an den digitalen Entwicklungen ein. Ziel ist es, \r\nDeutschland zu einem leistungsfähigen und souveränen Digitalstandort zu machen.\r\nHerausgeber\r\nBitkom e.V.\r\nAlbrechtstr. 10 | 10117 Berlin\r\nAnsprechpartner\r\nMarc Danneberg | Leiter Public Sector\r\nVerantwortliches Bitkom-Gremium\r\nAK Digitale Verwaltung\r\nCopyright\r\nBitkom 2024\r\nDiese Publikation stellt eine allgemeine unverbindliche Information dar. Die Inhalte spiegeln die Auffassung im \r\nBitkom zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wider. Obwohl die Informationen mit größtmöglicher Sorgfalt \r\nerstellt wurden, besteht kein Anspruch auf sachliche Richtigkeit, Vollständigkeit und/oder Aktualität, \r\ninsbesondere kann diese Publikation nicht den besonderen Umständen des Einzelfalles Rechnung tragen. Eine \r\nVerwendung liegt daher in der eigenen Verantwortung des Lesers. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Titel\r\n1\r\nModernisierungs\u0002agenda für Staat \r\nund Verwaltung\r\n10 Thesen der digitalen Wirtschaft\r\nModernisierungsagenda für Staat und Verwaltung\r\n2\r\nUnser Zielbild ist ein Staat, der innovatives Handeln bei \r\nallen Beteiligten fördert, den Bürgerinnen und Bürgern sowie \r\nden Unternehmen exzellente Dienstleistungen anbietet, \r\nsich durch ein hohes Maß an Transparenz und Proaktivität \r\nauszeichnet, den Herausforderungen des sich verschärfenden \r\nFachkräftemangels gewachsen ist, sich durch schnelles und \r\nevidenzbasiertes Handeln auch in Krisensituationen auszeichnet \r\nund organisationsübergreifend und vernetzt denkt und handelt. \r\nEr schafft die Grundlage für lebenswerte und resiliente \r\nStädte und Regionen und stärkt damit das Vertrauen in staat\u0002liches Handeln.\r\nModernisierungsagenda für Staat und Verwaltung\r\n3\r\nInhalt\r\n1 Auf dem Weg zum digitalen Staat 4\r\n2 Vorschläge der digitalen Wirtschaft 5\r\nVorschläge zur Verbesserung der föderalen Zusammenarbeit und zur \r\nEntlastung der Kommunen 5\r\nVorschläge zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger sowie der \r\nUnternehmen 10\r\nVorschläge zur Ermöglichung digitaler Innovationen, um staatliches \r\nHandeln moderner, effektiver und resilienter zu gestalten 13\r\nVorschläge zur Stärkung der digitalpolitischen Governance der \r\nBundesregierung durch das BMDS 15\r\n3 Anhang 18\r\nNeuordnung der Zusammenarbeit von Bund, Ländern und Kommunen im \r\nBereich der öffentlichen IT 18\r\nVerpflichtende Durchführung von Praxischecks 19\r\nDigitales Gesetzgebungstool 19\r\nVerhinderung von Gold-Plating 20\r\nRechtsanspruch auf Once-Only 20\r\nDeutschlandweites Verwaltungsportal 21\r\nMaschinenlesbare Verwaltungsakte 21\r\nVollautomatisierte Verwaltungsakte 21\r\nModernisierungsagenda für Staat und Verwaltung\r\n4\r\n1 Auf dem Weg zum\r\ndigitalen Staat\r\nUnser Zielbild einer zukunftsfesten \r\nStaatsorganisation, die Innovationen fördert \r\nund Vertrauen stärkt.\r\nDer Staat ist mit seinen Einrichtungen und Leistungen allgegenwärtig und von seiner \r\nHandlungsfähigkeit hängt ein Großteil des gesellschaftlichen Zusammenlebens ab. \r\nZudem stärkt eine leistungsfähige digitale Staatsorganisation nicht nur das Vertrauen \r\nder Bürgerinnen und Bürger, sondern ist längst schon zu einem entscheidenden \r\nStandortfaktor für Unternehmen geworden.\r\nDer Staat muss deshalb funktionieren. Diese Erwartung wird allerdings von immer \r\nmehr Menschen als nicht erfüllt wahrgenommen. Auch in den Behörden verbreitet sich \r\ndas Gefühl, dass strukturelle Reformen notwendig sind, um die Handlungsfähigkeit \r\nstaatlicher Akteure dauerhaft zu sichern, Prozesse effizienter zu gestalten und die \r\nVorteile technologischer Innovationen für Bürgerinnen und Bürger sowie \r\nUnternehmen zu erschließen.\r\nEs ist deshalb sehr zu begrüßen, dass die Bundesregierung zusammen mit den Ländern \r\nund Kommunen, eine Modernisierungsagenda für den Staat der Zukunft entwirft. \r\nDie Digitalwirtschaft möchte sich mit ihrer Expertise im Bereich der digitalen \r\nTransformation und der Forderung nach einem wettbewerbsfähigen Standort in die \r\nDiskussion um einen modernen Staat einbringen.\r\nAbbildung: Bausteine für einen modernen Staat\r\nModernisierungsagenda für Staat und Verwaltung\r\n5\r\n2 Vorschläge der digitalen \r\nWirtschaft\r\nVorschläge zur Verbesserung der föderalen\r\nZusammenarbeit und zur Entlastung der \r\nKommunen\r\nThese 1: Die Neuordnung der Zusammenarbeit von Bund, \r\nLändern und Kommunen schafft die Grundlage für effizientes \r\nund nutzerzentriertes staatliches Handeln.\r\nEine moderne öffentliche IT-Infrastruktur hat das Potenzial, die Art und Weise, \r\nwie wir mit staatlichen Institutionen interagieren, zu verbessern und zu vereinfachen. \r\nDas Thema steht seit vielen Jahren auf der politischen Agenda - staatliche \r\nDigitalisierungsprojekte sind in der Vergangenheit jedoch selten an der finanziellen \r\nAusstattung gescheitert, sondern vor allem an komplexen föderalen Strukturen, \r\nmangelnder Koordination, einer hochfragmentierten öffentlichen IT-Infrastruktur und \r\nfehlenden einheitlichen IT-Standards. Strukturreformen, welche die Zusammenarbeit \r\nzwischen den verschiedenen staatlichen Ebenen bei der Verwaltungsdigitalisierung \r\nerleichtern, müssen deshalb im Zentrum der Modernisierungsagenda von Bund, \r\nLändern und Kommunen stehen. Dabei geht es um eine räumliche, fachliche und \r\nfunktionale Bündelung von Aufgaben und Verantwortlichkeiten, eine vereinfachte \r\nEntscheidungsfindung sowie die verbindliche Nutzung zentraler Basiskomponenten \r\neiner digitalen Verwaltung.\r\n Föderale Kooperationen im Bereich der IT rechtlich erleichtern: Die aktuelle \r\nRechtslage – insbesondere Artikel 91c GG – erlaubt zwar eine Zusammenarbeit von \r\nBund und Ländern in IT-Angelegenheiten (insb. im Bereich der IT-Standardsetzung), \r\nschränkt aber direkte Finanzierungsbeiträge des Bundes an föderalen IT-Projekten\r\nstark ein. Der IT-Planungsrat sollte durch eine Reform des Artikel 91c GG gestärkt \r\nwerden, um verbindliche Entscheidungen zur Verwaltungsdigitalisierung mit \r\nqualifizierter Mehrheit treffen zu können (bspw. über grundlegende IT\u0002Architekturprinzipien oder gemeinsam genutzte Anwendungen). Dies würde eine \r\neffektivere Aufgabenbündelung und Standardsetzung ermöglichen, auch wenn \r\nkeine ausdrückliche Zustimmung aller Länder vorliegt. Zugleich sollte durch eine \r\nReform des Artikel 91c GG die direkte finanzielle Beteiligung des Bundes an \r\nkommunalen IT-Vorhaben ermöglicht werden, insbesondere bei Projekten mit \r\ngesamtstaatlicher Relevanz.\r\n1\r\n1 Ein konkreter Formulierungsvorschlag zur Anpassung des Artikel 91c GG ist dem Anhang zu entnehmen. Zudem finden sich \r\nweitere Vorschläge zur Entlastung der Kommunen und zur Sicherung der digitalen Daseinsvorsorge auf kommunaler Ebene im \r\nfolgenden Unterabschnitt. Für Investitionen in kommunale IT-Projekte könnte alternativ zur Reform des Artikel 91c GG eine \r\nModernisierungsagenda für Staat und Verwaltung\r\n6\r\n Klare Aufgabenteilung zwischen IT-Planungsrat und der Digitalministerkonferenz\r\n(DMK): Beide Gremien haben ihre berechtigte Rolle im föderalen System und sind \r\nwichtige Instrumente der Bund-Länder-Koordination. Um Synergien zu heben, \r\nsollte der IT-Planungsrat in seinem Bereich stärker als Vorbereitungsgremium der \r\nDMK fungieren, Doppelstrukturen sind zu vermeiden. Die DMK sollte dabei \r\nweiterhin die langen und strategischen Linien der Digitalpolitik bearbeiten und alle \r\ndigitalpolitischen Felder abdecken: Neben der Verwaltungsdigitalisierung gehören \r\ndazu auch die Bereiche Gesellschaft, digitale Wirtschaft, Technologieförderung \r\nund Bildung. Der IT-Planungsrat sollte sich schwerpunktmäßig um die operative \r\nUmsetzung der Verwaltungsdigitalisierung kümmern.\r\n Aufgaben bündeln und Dresdner Forderungen umsetzen: Notwendig ist eine \r\nBündelung von Massengeschäft und Skalierung erfolgreicher Strukturen über und \r\nzwischen föderalen Ebenen anstatt paralleler Zuständigkeitsvielfalt. Notwendig \r\nist auch eine verstärkte fachliche, funktionale und geografische Bündelung von \r\n(digitalen) Verwaltungsaufgaben und der damit verbundenen IT-Infrastruktur. \r\nDie Zeiten inkompatibler Insellösungen und Doppelstrukturen sind vorbei. Zentrale \r\nBasiskomponenten und Services (z. B. Verwaltungsportale, Nutzerkonten und \r\nPostfächer) sind zu konsolidieren. Diese sollten dann von Bund, Ländern und \r\nKommunen verbindlich gemeinsam genutzt werden. Zudem sollte der Bund die \r\ndigitale Bereitstellung ausgewählter Verwaltungsleistungen im Sinne der Dresdner \r\nForderungen übernehmen (insb. Typ-2-Leistungen). Die Modernisierungsagenda der \r\nBundesregierung sollte aus diesem Grund eine mit den Ländern und Kommunen \r\nabgestimmte und verbindliche Liste an Verwaltungsleistungen enthalten, für die \r\nder Bund zukünftig die digitale Bereitstellung übernimmt (bspw. Kfz-Anmeldung, \r\nBAföG-Anträge etc.).\r\nThese 2: Digitale Daseinsvorsorge gelingt nur mit einer \r\nnachhaltigen Finanzierung kommunaler digitaler \r\nBasisinfrastruktur.\r\nDie Digitale Daseinsvorsorge bildet die Grundlage für resiliente, lebenswerte und \r\ngerechte Städte und Regionen. Zentrale Leistungen der Daseinsvorsorge auf \r\nkommunaler Ebene wie Mobilität, Energie oder Verwaltung müssen auch im digitalen \r\nRaum zuverlässig und sicher erfüllt werden. Gleichzeitig entstehen neue \r\nInfrastrukturen digitaler Daseinsvorsorge, die selbst zur Grundversorgung zählen, \r\netwa IoT-Netze zur Datenerfassung oder urbane Datenplattformen zur Datenver\u0002arbeitung und Integration. Die kommunale digitale Transformation erfordert daher\r\neinen echten Systemwechsel: Weg vom projektbezogenen Denken hin zu einer \r\nstrukturell verankerten, dauerhaft finanzierten digitalen Daseinsvorsorge. Digitale \r\nkommunale Basisinfrastrukturen müssen als Teil der staatlichen Grundversorgung \r\nverstanden und behandelt werden. Lösungen, die es Kommunen ermöglichen, \r\nErweiterung des Artikel 104b Absatz 2 GG erfolgen. Dieser regelt die Bedingungen, unter denen der Bund den Ländern Finanzhilfen \r\nfür besonders bedeutsame Investitionen gewähren darf (bspw. die kommunale Bildungsinfrastruktur). Auch die Einführung einer \r\nneuen Gemeinschaftsaufgabe nach Artikel 91a GG ist denkbar. Eine Reform des Grundgesetzes könnte die digitale Transformation \r\nder öffentlichen Verwaltung erheblich vereinfachen. Nichtsdestotrotz bietet der aktuelle Rechtsrahmen des Grundgesetzes schon \r\nheute eine Reihe von Anknüpfungspunkten für eine bündelungsorientierte Reform der Aufgabenwahrnehmung. Siehe hierfür ins. \r\ndas NKR-Gutachten „Bündelung im Föderalstaat. Zeitgemäße Aufgabenorganisation für eine leistungsfähige und resiliente \r\nVerwaltung“.\r\nZukünftig sollte \r\nfolgender\r\nGrundsatz gelten: \r\nWer bestellt, zahlt \r\nund stellt digital \r\nbereit.\r\nModernisierungsagenda für Staat und Verwaltung\r\n7\r\nAufgaben der Daseinsvorsorge effizient, nutzerorientiert und nachhaltig zu erfüllen, \r\nmüssen dauerhaft finanziert werden – unabhängig von befristeten \r\nFörderprogrammen.\r\nBisher fehlt es an langfristigen Finanzierungsperspektiven für Aufbau, Betrieb \r\n(einschließlich Wartung) und Weiterentwicklung digitaler kommunaler \r\nBasisinfrastrukturen. Diese Infrastrukturen bilden im Kontext der kommunalen \r\ndigitalen Transformation die Grundlage, auf der alle weiteren digitalen Anwendungen \r\nund Leistungen der Daseinsvorsorge aufbauen. Insbesondere kleinere und mittlere \r\nKommunen stoßen beim Aufbau dieser Basisinfrastrukturen an strukturelle Grenzen. \r\nHier ist eine stärkere und verbindliche Wahrnehmung der Rahmen- und \r\nSteuerungsfunktion von Bund und Ländern notwendig. Die originäre operative \r\nZuständigkeit soll gemäß Artikel 28 GG weiterhin bei den Kommunen verbleiben. \r\nAllerdings kann sich der Bund derzeit nur eingeschränkt direkt an der Finanzierung \r\nkommunaler Digitalvorhaben beteiligen. Gleichzeitig ist bislang nicht verbindlich \r\ndefiniert, welche kommunalen digitalen Basisinfrastrukturen zur öffentlichen \r\nGrundversorgung zählen.\r\n Digitale Basisinfrastrukturen definieren: Bund und Länder müssen digitale \r\nDaseinsvorsorge als Teil der staatlichen Grundversorgung anerkennen und \r\nstrukturell absichern. Hierfür braucht es eine bundesweit verbindliche Definition \r\nkommunaler digitaler Basisinfrastruktur, um Zielklarheit und Vergleichbarkeit zu \r\nschaffen. Für eine Einigung auf höchster politischer Ebene könnte diese Definition \r\nunter der Initiative der DMK erfolgen.\r\n Kosten dauerhaft und fair verteilen: Die Finanzierung digitaler Daseinsvorsorge \r\nmuss zwischen Bund, Ländern und Kommunen gerecht aufgeteilt werden. \r\nDie Länder sollten prüfen, welche digitalen Aufgaben als kommunale Pflichtauf\u0002gaben ohne Weisung übertragen werden können. Das schafft Rechts- und \r\nFinanzierungssicherheit für die Kommunen und stärkt die gesamtstaatliche \r\nVerbindlichkeit digitaler Daseinsvorsorge. Die Voraussetzungen für eine dauerhafte \r\nMitwirkung des Bundes müssen geschaffen werden – etwa durch die oben\r\nbenannte Erweiterung von Artikel 91c GG, Artikel 104b GG oder die Einführung \r\neiner neuen Gemeinschaftsaufgabe nach Artikel 91a GG.2\r\n Mittel gezielt nach Handlungsfeldern einsetzen: Öffentliche Mittel sollten auf \r\nstandardisierte und interoperable Lösungen in klar abgegrenzten Daseinsvorsorge\u0002Bereichen mit besonderem Digitalisierungsbedarf konzentriert werden.\r\n Bestehende Finanzierungsquellen nutzen: Es ist zu prüfen, wie Haushaltsmittel, \r\nSondervermögen oder Mittel aus dem Zukunftspakt für die strukturelle \r\nFinanzierung digitaler Basisinfrastrukturen eingesetzt werden können.\r\n Smart City Stufenplan umsetzen: Damit digitale Lösungen dauerhaft in der Fläche \r\nwirken, müssen Bund und Länder den Smart-City-Stufenplan3 konsequent umsetzen\r\nund die Finanzierung hierfür bereitstellen. Dazu zählen insbesondere die \r\nKoordination bestehender Angebote auf Bundes- und Landesebene, die Skalierung \r\n2 Siehe hierzu beispielsweise Libbe et al., https://difu.de/projekte/digitale-daseinsvorsorge (2024).\r\n3 Siehe hierzu Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (2024), „Stufenplan Smarte Städte und Regionen. \r\nGemeinsam digital handlungsfähig.“.\r\nModernisierungsagenda für Staat und Verwaltung\r\n8\r\nerfolgreicher Lösungen über Projektlaufzeiten hinaus sowie die Befähigung der \r\nKommunen zum Aufbau und Betrieb digitaler Basisinfrastrukturen.\r\nThese 3: Die zügige Modernisierung der deutschen \r\nRegisterlandschaft ist die Voraussetzung für modernes \r\nVerwaltungshandeln.\r\nEine leistungsfähige Registerlandschaft ist das Rückgrat jeder modernen Verwaltung. \r\nSie entscheidet darüber, ob Verwaltungsprozesse effizient, nutzerfreundlich und \r\ndigital abgewickelt werden können – oder ob Bürgerinnen, Bürger und Unternehmen \r\nweiterhin mit Mehrfacheingaben, Papierformularen und Medienbrüchen belastet \r\nwerden. Deutschland hinkt hier im europäischen Vergleich deutlich hinterher: Viele \r\nRegister sind noch isoliert, veraltet oder nicht interoperabel. Um Verwaltungshandeln \r\nzukunftsfest zu machen, braucht es deshalb einen klaren Modernisierungspfad, der \r\nRegistermodernisierung, Datennutzung und Once-Only-Prinzip in Einklang bringt.\r\n Once-Only gesetzlich verankern: Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen \r\nsollten das Recht erhalten, Daten, die bereits in einem öffentlichen Register \r\nvorliegen, nicht noch einmal angeben zu müssen. Dadurch erhöhen wir den \r\nUmsetzungsdruck bei der Anbindung von öffentlichen Registern an das Nationale \r\nOnce-Only-Technical-System (NOOTS). \r\n EUDI-Wallet als Beschleuniger zur schnelleren Umsetzung des Once-Only-Prinzips\r\nnutzen: Wir müssen nicht abwarten, bis alle Register bundesweit technisch \r\nangebunden sind. Mit der Einführung der EUDI-Wallet entsteht ein zusätzlicher \r\nHebel: Daten, die dort gespeichert sind, können unmittelbar für \r\nVerwaltungsverfahren bereitgestellt werden – sicher, standardisiert und ohne \r\nerneute Eingabe. So wird das Once-Only-Prinzip Schritt für Schritt praktisch \r\nerfahrbar und gewinnt schon vor dem Vollausbau von NOOTS an Wirkung.\r\nThese 4: Ein neues föderales Miteinander erfordert mehr Mut bei \r\nder Durchsetzung verbindlicher IT-Standards. \r\nEin Großteil der deutschen Verwaltungen handelt mit dem Auslaufen der OZG\u0002Umsetzungsfrist Ende 2022 nicht mehr rechtskonform. Dass sich staatliche \r\nEinrichtungen nicht an geltende Gesetze halten, ist nicht nur ein Störfaktor, sondern \r\nein fatales Signal. Bund, Länder und Kommunen sollten bewährte Lösungen\r\nnachnutzen und gleichzeitig die Leistungen mit dem größten Automatisierungs- und \r\nVerbesserungspotenzial identifizieren und als modulare, interoperable und lernfähige \r\nSysteme neu aufbauen. Dabei entfallen Aufgaben und Prozesse, die strategisch einen \r\ngeringen Hebel zur (Teil-) Automatisierung staatlichen Handelns haben.\r\nMehr Tempo und Effizienz bei der Verwaltungsdigitalisierung setzen allerdings voraus, \r\ndass Bund, Länder und Kommunen auf Basis einer gemeinsamen technischen und \r\norganisatorischen Zielstruktur – einer sogenannten Deutschland-Architektur oder \r\nföderalen IT-Architektur – agieren. Eine Deutschland-Architektur muss verbindlich \r\nvorgeben, wie digitale Verwaltungsleistungen entwickelt, betrieben und miteinander \r\nvernetzt werden. Gleichzeitig braucht es eine strategische Steuerung des IT-Einkaufs, \r\num Doppelentwicklungen zu vermeiden, Skaleneffekte zu nutzen und die \r\nWiederverwendbarkeit von Lösungen sicherzustellen. Nur durch klare Zuständigkeiten, \r\nModernisierungsagenda für Staat und Verwaltung\r\n9\r\nabgestimmte Standards und eine koordinierte Investitionsplanung kann die digitale \r\nTransformation der Verwaltung nachhaltig gelingen.\r\n Föderales IT-Architekturboard stärken sowie IT-Standards und Schnittstellen \r\nverbindlich vorgeben: Verbindliche IT-Standards und einheitliche APIs und \r\nDatenformate ermöglichen eine erleichterte Nachnutzung, verhindern doppelte \r\nDatenerhebungen und erleichtern die Kommunikation und den Austausch über \r\nföderale Grenzen hinweg. IT-Architekturvorgabensollten eng mit den Aktivitäten \r\nzum Aufbau des Deutschland-Stacks verzahnt werden. Der Deutschland-Stack wird \r\ndann erfolgreich sein, wenn er offen und interoperabel gestaltet wird, um \r\nunterschiedliche Nutzergruppen einbinden zu können (Bund, Länder, Kommunen, \r\nSelbstverwaltungskörperschaften, Wirtschaft, Forschung etc.). Das föderale IT\u0002Architekturboard setzt sich derzeit aus Vertreterinnen und Vertretern der FITKO, \r\nder Länder, des Bundes und des kommunalen Bereichs zusammen. Zukünftig sollten \r\ndie Anbieter digitaler Lösungen eingebunden werden, um ein hohes Maß an \r\nInteroperabilität sicherstellen zu können. Daran anknüpfend sollte der IT\u0002Planungsrat mit Mehrheitsbeschluss Architekturentscheidungen treffen, die von \r\nBund, Ländern und Kommunen verbindlich umzusetzen sind.4\r\n IT-Beschaffung vereinfachen und an föderalen IT-Standards und \r\nArchitekturprinzipien ausrichten: Der entscheidende Hebel, um bundesweit \r\neinheitliche IT-Standards und Architekturprinzipien durchzusetzen, ist eine \r\nstrategische Steuerung der IT-Beschaffung, die wirkungsorientiert handelt und die \r\nVermeidung von Insellösungen im Blick hat. Insbesondere für standardisierbare \r\nCloud- und KI-Lösungen sowie die damit verbundenen Dienstleistungen sollte \r\nmittels Dynamischem Beschaffungssystem (DBS) ein Applikationsmarktplatz für \r\nBund, Länder und Kommunen geschaffen werden. Über diesen könnten Behörden \r\nvorab geprüfte und zugelassene Lösungen einfach und ohne die Notwendigkeit \r\nwiederholter, eigener Ausschreibungsverfahren beschaffen. Zugang zum Marktplatz \r\nerhalten Produkte und Dienstleistungen, die mit föderalen IT-Standards und \r\nArchitekturprinzipien kompatibel sind.\r\n Ein zentrales Serviceverzeichnis und eine föderale API-Governance-Plattform \r\neinrichten, um IT-Standards deutschlandweit durchzusetzen: Ein zentrales \r\nServiceverzeichnis stellt einen maschinenlesbaren Katalog aller digitalen\r\nVerwaltungsservices dar. Dieser Katalog beinhaltet für jede Leistung Metadaten, \r\nAPIs und Verantwortlichkeiten. Durch das Serviceverzeichnis können \r\nVerwaltungsleistungen effizienter auffindbar, interoperabel nutzbar und \r\nautomatisiert in digitale Infrastrukturen eingebunden werden. Sie schafft damit die \r\nGrundlage für eine skalierbare, modulare und arbeitsteilige \r\nVerwaltungsdigitalisierung. In einem System mit vielen eigenständigen Akteuren –\r\nBund, Länder, Kommunen – entstehen ohne zentrale Steuerung schnell technische \r\nInsellösungen, die nicht interoperabel sind. Eine Plattform zur Schnittstellen\u0002Governance ermöglicht die einheitliche Definition von API-Standards, die Ver\u0002sionierung und Pflege von APIs sowie die Transparenz über verfügbare Dienste (inkl. \r\nRepository, Sandbox und Zertifizierungsprozess, vgl. RIHA-Datenbank in Estland). \r\n4 Bundeseinheitliche Schnittstellen sollten darüber hinaus, soweit möglich, gesetzlich verankert werden und in einem zentralen \r\nRepository vorgehalten werden. Als Vorbild kann hier das Bundesmeldegesetz in Verbindung mit der BMeldDÜV dienen.\r\nModernisierungsagenda für Staat und Verwaltung\r\n10\r\n Mittels einheitlicher Datenstandards und APIs einen automatisierten \r\nDatenaustausch zwischen Verwaltung und Unternehmen ermöglichen: Ein zentral \r\ngesteuertes API-Management ist nicht nur wichtig für die reibungslose \r\nZusammenarbeit unterschiedlicher Akteure innerhalb der Verwaltung. \r\nUnternehmen sollen ihre IT mit der Verwaltung verknüpfen können, um Prozesse \r\nmit Behördenkontakt (teil-) automatisieren zu können. Voraussetzung dafür ist, \r\ndass bundeseinheitliche Schnittstellen bereitgestellt werden, über die zentrale IT\u0002Systeme der Verwaltung (z. B. Antragsportale, Auszahlungsplattformen) mit den \r\nWerkzeugen der Unternehmen reibungslos angesprochen und integriert werden \r\nkönnen. Die Modernisierungsagenda der Bundesregierung sollte eine Liste an \r\nwirtschaftsbezogenen Verwaltungsleistungen enthalten, für die ergänzend zu \r\nOnline-Antragsformularen zukünftig APIs bereitgestellt werden. Zudem ist das \r\nRegistermodernisierungsgesetz dahingehend zu aktualisieren, dass Unternehmen \r\nfür diese Verwaltungsleistungen zukünftig automatisiert Registerdaten der \r\nVerwaltung abrufen können (Erweiterung der Definition nachweisanfordernder \r\nStellen / Data Consumer).5\r\nVorschläge zur Entlastung der Bürgerinnen und \r\nBürger sowie der Unternehmen\r\nThese 5: Bürokratieentlastung gelingt nicht durch das Anlegen \r\neiner Kettensäge, sondern durch Hinterfragen altgedienter\r\nStrukturen und Prozesse.\r\nBürokratie ist ein grundlegendes Element des modernen Staatswesens. Sie schafft \r\nRechtsklarheit, indem sie Regeln transparent und verbindlich umsetzt. Auch für die \r\nWirtschaft bildet sie die Basis effizienter Abläufe – und macht das Zusammenleben in \r\neiner komplexen Gesellschaft überhaupt erst organisierbar.\r\nEs gibt jedoch auch ein Zuviel an Bürokratie – nämlich dann, wenn sie zur Belastung \r\nwird. Die jährlichen Bürokratiekosten für die deutsche Wirtschaft belaufen sich auf \r\nrund 65 Milliarden Euro6\r\n. Berücksichtigt man auch indirekte Effekte, beläuft sich der \r\nwirtschaftliche Schaden sogar auf 146 Milliarden Euro pro Jahr7\r\n. Das entspricht in etwa \r\nder gesamten Wirtschaftsleistung Schleswig-Holsteins. Um Bürokratie strukturell und \r\nnachhaltig zurückzubauen, sollten die folgenden Vorschläge umgesetzt werden:\r\n Vetorecht für den Normenkontrollrat verankern*: Der Normenkontrollrat muss mit \r\nweiteren Kompetenzen ausgestattet werden. Sollte er bei seiner \r\nGesetzesfolgenabschätzung zu dem Schluss kommen, dass ein Gesetz \r\nüberbordende, nicht zielführende Bürokratie erzeugt oder nicht digital ausführbar \r\n5 Denkbar wären hier bspw. Handelsregisterdaten, Angaben zu wirtschaftlich Berechtigten (Unternehmensregister), \r\nGewerbeanmeldung, Betriebsstandort, Tätigkeitsfelder (Gewerberegister), Steuer- und Finanzdaten, Kfz-Zulassungsregisterdaten, \r\nEigentumsnachweise sowie Flurstücke für Bauanträge (Bau- und Liegenschaftskataster) oder statistische \r\nUnternehmenskennziffern.\r\n6 Deutscher Bundestag - Bundesregierung zu Bürokratiekosten\r\n7 Bürokratie in Deutschland kostet jährlich 146 Milliarden Euro an Wirtschaftsleistung | Pressemitteilung | ifo Institut\r\n* Im Anhang finden sich Formulierungsvorschläge für entsprechende Gesetzesänderungen, durch die die Forderung umgesetzt \r\nwerden kann.\r\n94%\r\nder Unternehmen sehen \r\ndie fehlende \r\nDigitalisierung der \r\nVerwaltung als \r\nBremsklotz für die eigene \r\nDigitalisierung (Bitkom \r\nResearch)\r\nModernisierungsagenda für Staat und Verwaltung\r\n11\r\nsein sollte, sollte der Gesetzesentwurf in das federführende Ministerium bzw. zur \r\neinbringenden Fraktion oder der einbringenden Abgeordneten des Deutschen \r\nBundestages zurückgewiesen und dort überarbeitet werden müssen8\r\n. \r\n Ein jährliches Bürokratieentlastungsgesetz verabschieden*: Einmal jährlich sollte \r\nein umfassendes Bürokratieentlastungsgesetz vom Bundestag verabschiedet \r\nwerden. Entlastungsvorschläge hierfür sollten unterjährig niedrigschwellig durch \r\nVerbände, Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen und weitere Organisationen \r\nzentral eingereicht werden können. Der Bearbeitungsstand der Einzelvorschläge \r\nsollte dabei öffentlich einsehbar sein.\r\n Mindestens zwei Praxischecks pro Jahr und pro Ressort durchführen*: Zweimal pro \r\nJahr sollte jedes Ressort sogenannte Praxischecks mit den betroffenen\r\nNormadressaten durchführen und anschließend gemeinsam identifizierte\r\nBelastungen abbauen. Die Ressorts sind in der Fallauswahl frei, sollten ihren Fokus \r\nallerdings auf Hebelbereiche mit großem Entlastungspotential in der Breite legen.\r\n Digitales Gesetzgebungsportal einführen und Stakeholder frühzeitig beteiligen*: \r\nUm im Gesetzgebungsprozess bereits auf vermeidbare Bürokratie und \r\nPraxisuntauglichkeit in der späteren Umsetzung hinweisen zu können, sollte die \r\nBundesregierung ein ganzheitliches und digitales Gesetzgebungsportal live \r\nschalten. So kann niedrigschwellig die Möglichkeit zu strukturierten \r\nRückmeldungen von Bürgerinnen und Bürgern sowie Organisationen im \r\nGesetzgebungsprozess ermöglicht werden9\r\n.\r\n Gold-Plating-Verbot einführen*: EU-Richtlinien und Verordnungen sollten künftig \r\nmöglichst 1:1 auf nationaler Ebene umgesetzt werden, ohne über die \r\nRegelungsbereiche und -inhalte des EU-Rechts hinauszugehen.\r\n10 Gleich gilt auch für \r\ndie Umsetzung von Bundesrecht in Landesrecht, wie z. B. im Bereich des \r\nVergaberechts. Hier gilt es eine Harmonisierung anzustreben.\r\nThese 6: Der Staat muss sich als moderner Dienstleister \r\nverstehen, um Deutschland als attraktiven Wirtschaftsstandort \r\nzu positionieren.\r\nDie meisten Menschen und Unternehmen kommen mit dem Staat in Kontakt, wenn sie \r\neinen Antrag stellen möchten. Sie bitten darum, eine Leistung gewährt zu bekommen, \r\nauf die sie, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, einen gesetzlichen Anspruch \r\nhaben. Dass dieser Antragsprozess dann oft noch nutzerunfreundlich, kompliziert, \r\nlangwierig und ausschließlich analog gestaltet ist und ähnliche Daten immer wieder \r\nangegeben werden müssen, frustriert. Doch das muss nicht sein. \r\n9 Dieses Gesetzesportal sollte sämtliche Verfahrensstände umfassen. D.h. vom Referentenentwurf (Status Quo: Veröffentlichung \r\nauf der Internetseite des Bundesministeriums) über das parlamentarische Verfahren (Status Quo: DIP Bundestag/DIP Bundesrat) \r\nbis zum verkündeten Gesetz (Status Quo: Internetseite des Bundesgesetzblatts). Das Gesetzgebungsportal sollte mit einer \r\nBenachrichtigungsfunktion ausgestattet werden, um stets über den aktuellen Stand informiert zu werden. Im besten Fall sollten \r\nauch die Bundesländer dieses Portal nutzen.\r\n10 Eine Übersicht mit Regelungen im deutschen Recht, die über die europäischen Anforderungen hinausgehen, finden Sie hier: \r\nBürokratieentlastung: strukturell und nachhaltig | Positionspapier 2025 | Bitkom e. V.\r\nModernisierungsagenda für Staat und Verwaltung\r\n12\r\nLänder wie Dänemark und Estland zeigen, dass das Vertrauen in den Staat und seine \r\nHandlungsfähigkeit steigt, wenn er sich als Dienstleister versteht, Leistungen proaktiv \r\nbereitstellt und seine Angebote niedrigschwellig gestaltet.\r\nGeeignete Maßnahmen hierfür sind die folgenden:\r\n Genehmigungsfiktionen bereichsübergreifend einführen11: \r\nGenehmigungsfiktionen beschleunigen Verfahren, entlasten die Beteiligten und \r\ngehen von einer umgekehrten Beweislastumkehr aus. Genehmigungsfiktionen \r\neignen sich bspw. im Bereich der Anlagengenehmigung, im Bereich \r\nMobilfunkmastenbau, bei Bauanträgen oder im Bereich der \r\nUnternehmensgründung.\r\n One-Stop-Shops zur Unterstützung bei Verwaltungsgängen einführen: \r\nBürgerinnen und Bürger sollen bestmöglich dabei unterstützt werden, ihre \r\nLeistungen zu erhalten. Dazu sollen sie zukünftig eine nutzendenzentrierte \r\nAnlaufstelle haben, die den digitalen Antragsprozess initiiert, sie bei der \r\nBeantragung unterstützt und Verwaltungsleistungen und -informationen proaktiv \r\nbereitstellt. Die Bereitstellung sollte dabei nach dem Lebenslagenprinzip erfolgen.\r\n Ein deutschlandweit einheitliches Zugangstor zur digitalen Verwaltung etablieren*: \r\nErforderlich ist die Einrichtung einer zentralen Plattform, über die sich \r\nUnternehmen sowie Bürgerinnen und Bürger mit ihrer digitalen Identität mit der \r\nVerwaltung in Verbindung setzen können, Leistungen beantragen und \r\nInformationen übermitteln können. Die bestehende Verwaltungsportal-Landschaft \r\nin Deutschland muss deshalb konsolidiert werden. Für Unternehmen muss zeitnah\r\nein deutschlandweit einheitliches Unternehmenskontoetabliert werden, bei dem \r\nsich Unternehmen mit ihrer digitalen Identität authentifizieren12\r\n. Diese gilt es \r\nschnellstmöglich bereitzustellen. \r\n Simultangesetzgebung bei der Änderung der Verwaltungsverfahrensgesetzen \r\netablieren: Verwaltungsverfahrensgesetze der verschiedenen Ebenen sollten wieder \r\naufeinander abgestimmt werden. EGov-Gesetze, welche \r\nVerwaltungsverfahrensrecht enthalten, sind wieder in die \r\nVerwaltungsverfahrensgesetze zu integrieren. Es muss wieder Klarheit hinsichtlich \r\nder unterschiedlichen Anwendungsbereiche hergestellt werden und eine \r\nHarmonisierung des Rechts erreicht werden.\r\n11 Genehmigungsfiktion haben zur Folge, dass nach Ablauf einer bestimmten Frist (unter der Voraussetzung des Vorliegens aller \r\nerforderlicher Unterlagen) eine automatische Genehmigung im Zuge der Fiktion erteilt wird, selbst wenn der Antrag bzw. das \r\nAnliegen von der zuständigen Behörde noch nicht abschließend oder vollständig bearbeitet wurde.\r\n12 Die EUDI-Wallet für Organisationen ist schnellstmöglich zur Verfügung zu stellen. Dabei muss auch das Zusammenspiel mit \r\nMein Unternehmenskonto schnellstmöglich abgestimmt und geklärt werden\r\nModernisierungsagenda für Staat und Verwaltung\r\n13\r\nVorschläge zur Ermöglichung digitaler \r\nInnovationen, um staatliches Handeln \r\nmoderner, effektiver und resilienter zu gestalten\r\nThese 7: Ohne einen einklagbaren Rechtsanspruch auf Open \r\nData bleiben Transparenz, Innovation und staatliche \r\nHandlungsfähigkeit strukturell eingeschränkt.\r\nDer freie Zugang zu Verwaltungsdaten ist eine zentrale Voraussetzung für die \r\nDigitalisierung von Verwaltung, Wirtschaft und Zivilgesellschaft. Derzeit fehlt jedoch \r\neine einklagbare Rechtsgrundlage: § 12a EGovG enthält keine verbindlichen Standards, \r\nverpflichtet nicht zur Nutzung von GovData und bleibt ohne praktische Wirkung. Dabei \r\nsind viele der mit öffentlichen Mitteln erhobenen Daten nicht personenbezogen bzw.\r\neinfach anonymisierbar und könnten proaktiv veröffentlicht werden. Dass die \r\nVerwaltung auf solchen Datenschätzen sitzt, ohne sie systematisch bereitzustellen, \r\nverhindert die Realisierung wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Potenziale und \r\nschwächt das Vertrauen in staatliches Handeln. Offen verfügbare Verwaltungsdaten \r\nermöglichen datenbasierte Analysen, die Entscheidungen in Politik und Verwaltung \r\nschneller, treffsicherer und evidenzgestützt machen. Eine konsequente Datennutzung \r\nstärkt zudem die Fähigkeit des Staates, auf Krisen flexibel zu reagieren, Entwicklungen \r\nfrühzeitig zu erkennen und Maßnahmen wirksam zu steuern. Ein modernes \r\nTransparenzgesetz mit einem klar geregelten Open-Data-Rechtsanspruch schafft hier \r\ndie nötige Grundlage, um Zusammenarbeit zu erleichtern, Innovation zu fördern und \r\nrechtsstaatliche Kontrolle zu stärken. Zur Realisierung einer offenen Verwaltung fehlen \r\nzudem insbesondere auf Länder- und kommunaler Ebene Finanzierung, Know-how und \r\nInfrastruktur.\r\n Einklagbares Recht auf Open Data im EGovG verankern: § 12a EGovG sollte zu \r\neinem echten Anspruch weiterentwickelt werden, mit klar definierten Ausnahmen \r\nwie Datenschutz oder Betriebsgeheimnissen. Der Rechtsrahmen zur Bereitstellung \r\nist auch im Rahmen der Schaffung eines Datengesetzbuchs zu berücksichtigen.\r\n Open-by-Default gesetzlich verpflichtend einführen: Öffentlich finanzierte, nicht\u0002sensible Daten sind proaktiv, standardisiert und maschinenlesbar bereitzustellen.\r\n GovData als zentrale Plattform verpflichtend machen: GovData sollte verbindlich \r\nfür Bundesbehörden genutzt werden; Länder und Kommunen sollen über \r\nstandardisierte Schnittstellen angeschlossen werden.\r\n Dateninfrastruktur-Fonds einrichten: Zur Finanzierung einer leistungsfähigen \r\nDateninfrastruktur, die an die besonderen Bedarfe der Verwaltung angepasst ist, \r\nsollte ein Fonds eingerichtet werden. Die Finanzierung von Plattformen, Personal \r\nund Schulungen ist strukturell abzusichern.\r\nModernisierungsagenda für Staat und Verwaltung\r\n14\r\nThese 8: Ohne eine Ende-zu-Ende-Modernisierung von \r\nVerwaltung und ihren Prozessen und die Digitalisierung des \r\nRechts, werden wir niemals alle Potenziale der \r\nVerwaltungsmodernisierung heben. \r\nIm Rahmen der Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes (OZG) fokussierte man sich auf \r\ndie Frontend-Bereitstellung digitaler Dienste. Die Prozessmodernisierung im Backend \r\nwurde an vielen Stellen ausgeklammert. Das OZG-Änderungsgesetz enthält zwar einen \r\nPassus, der eine Ende-zu-Ende-Digitalisierung vorschreibt, jedoch gilt diese nur für die \r\nwesentlichen Bundesleistungen.13 Ohne eine Ende-zu-Ende-Digitalisierung wird es\r\naber weder eine vollständig medienbruchfreie Bearbeitung noch die Möglichkeit der \r\n(Teil‑)Automatisierung von Prozessen geben14\r\n.\r\nDie Ende-zu-Ende-Digitalisierung beginnt sogar noch vor der eigentlichen \r\nVerwaltungsleistung. Sie beginnt bereits bei der Formulierung von Gesetzen, \r\nVerordnungen und Vorgaben. Diese sind derzeit in vielen Fällen weder \r\nmaschinenlesbar noch digital ausführbar. Deswegen muss auch das Recht in das 21. \r\nJahrhundert transformiert werden, um die Modernisierung des Staates ganzheitlich \r\nvoranzutreiben. Dies gelingt durch folgende strukturelle Änderungen: \r\n Generalklausel zur Abschaffung des Schriftformerfordernisses schaffen*: Die Text\u0002bzw. elektronische Form sollte – wo immer möglich – zum Regelfall werden, um \r\nMedienbrüche zu vermeiden.\r\n Bescheide sollten grundsätzlich in maschinenlesbarer Form ausgegeben werden*: \r\nUm Verwaltungsbescheide digital und evtl. automatisiert verarbeiten zu können, \r\nsollten sie maschinenlesbar und EUDI-Wallet-kompatibel ausgegeben und mit \r\neiner digitalen Signatur bzw. einem Siegel prüfbar gezeichnet werden, um auch im \r\nFalle eines Rechtsstreits belastbar zu bleiben.\r\n Rechtliche Hürden für den Erlass vollautomatisierter Verwaltungsakte abbauen*: \r\nUm die Potenziale von z. B. unterstützenden KI-Systemen zu heben, bedarf es einer \r\nÄnderung der Verwaltungsverfahrensgesetze (bspw. § 35a VwVfG, simultan hierzu \r\ndie Landesverwaltungsverfahrensgesetze), um vollautomatisierte Verwaltungsakte \r\nin der Breite zu ermöglichen und Verwaltungsmitarbeitende zu entlasten 15\r\n.\r\n13 vgl. § 6 Absatz Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung\r\n14 Für das E2E-Monitoring im Rahmen der API-Anbindungen müssen zusätzlich verbindliche Handshakeverfahren bestimmt \r\nwerden, so dass ein Antrag erst dann an das nachfolgende System als weitergegeben gilt, wenn das aufnehmende System die \r\nÜbernahme bestätigt hat. Solange hat das abgegebene System dafür Sorge zu tragen, dass der Antrag erneut übergeben wird. Die \r\nfehlende Übergabe ist proaktiv im abgebenden System zu monitoren.\r\n15 Der § 35a VwVfG erlaubt bereits jetzt, Verwaltungsakte vollständig durch automatische Einrichtungen zu erlassen. Dies gilt \r\nallerdings nur wenn eine Rechtsvorschrift es zulässt und weder ein Ermessens- noch ein Beurteilungsspielraum besteht. In den \r\nseltensten Fällen liegt in der Praxis allerdings eine entsprechende Rechtsvorschrift vor. Insbesondere bei begünstigenden \r\nVerwaltungsakten (VA) (z. B. Gewährung von Subventionen) kommt eine Vollautomatisierung des Verwaltungsverfahrens in \r\nBetracht. Denn liegen die Voraussetzungen vor, hat der Beantragende in der Regel einen Anspruch auf Erteilung des \r\nbegünstigenden VA. Bei Nichtvorliegen der „einprogrammierten“ Gewährungsvoraussetzungen können eine „Aussteuerung“ des \r\nVerfahrens und Überprüfung durch einen menschlichen Behördenmitarbeiter einen unverhältnismäßigen Eingriff in die \r\nGrundrechte verhindern. Denn diese können durch individuelle Rechtskontrolle erfassen, ob Umstände vorliegen, die das \r\nautomatisierte System nicht erfasst hat und so eine Ungleichbehandlung vermeiden. Bei einer Ermessensreduzierung auf Null, \r\nintendiertem Ermessen oder ermessenslenkenden Verwaltungsvorschriften sowie standardisierten Verwaltungsverfahren fehlt es \r\nbereits an einer „echten Ermessensentscheidung“, so dass bei Beachtung datenschutzrechtlicher Vorschriften und entsprechend \r\ntrainierten KI-Systemen sowie Nachvollziehbarkeit die besseren Gründe für die vollständige Automatisierung dieser \r\nVerwaltungsverfahren sprechen. Hiervon ausgenommen sollen nur individuelle, einzelfallbezogenen Beurteilungs- und \r\nModernisierungsagenda für Staat und Verwaltung\r\n15\r\n Reallabore und Experimentierräume schaffen: Um innovative Vorgehen zu \r\nerproben, bedarf es gesetzlicher Möglichkeiten und Freiräume. Reallaboren muss \r\ndurch gesetzliche Regelungen gewährleistet werden, dass sie nicht für negative \r\nKonsequenzen eines regelhaften Reallabor-Betriebs haften und der bürokratische \r\nAufwand zur Einrichtung eines Reallabors minimal ist.\r\n Rechtsbegriffe modularisieren und interaktive Rechtsbibliotheken implementieren: \r\nUm den digitalen Vollzug neuer und bestehender Regelungen zu ermöglichen, ist es \r\nunter anderem notwendig, juristische Begriffe modularisiert zu definieren, in \r\ntechnische Datenstrukturen zu überführen und diese Begriffe gesetzesübergreifend \r\nzu harmonisieren. Neue Gesetze sollten grundsätzlich mit einem Anhang \r\nveröffentlicht werden, der sowohl die technische Umsetzung (IT-Infrastruktur) als \r\nauch die sprachliche Umsetzung (semantische Interoperabilität) berücksichtigt.\r\nVorschläge zur Stärkung der digitalpolitischen \r\nGovernance der Bundesregierung durch \r\ndas BMDS\r\nThese 9: Die ministerielle Arbeitsweise muss\r\nressortübergreifende Lösungen für komplexe Herausforderungen \r\nfinden und dadurch die Entwicklung von digitalen Insellösungen \r\nverhindern.\r\nDer von dem Wirtschaftswissenschaftler Knut Bleicher geprägte Ausdruck „Wir \r\narbeiten in Strukturen von gestern mit Methoden von heute an Problemen von morgen \r\nvorwiegend mit Menschen, die die Strukturen von gestern gebaut haben und das \r\nMorgen innerhalb der Organisation nicht mehr erleben werden.16“ Trifft auch auf die \r\nOrganisation der deutschen Ministerialbürokratie zu. Zudem werden in den seltensten\r\nFällen Wirkung und Effizienz der eingesetzten Methoden und durchgeführten \r\nAktivitäten definiert und gemessen. Das führt dazu, dass staatliches Handeln häufig an \r\nden tatsächlichen Bedarfen einer sich wandelnden Umwelt vorbeigeht. Ohne klare \r\nZieldefinitionen, Wirkungsindikatoren und ein systematisches Monitoring bleiben viele \r\npolitische Maßnahmen rein aktivitätsorientiert, statt ergebnis- oder wirkungsorientiert \r\nzu sein. \r\nDas kann nicht nur dazu führen, dass endliche Ressourcen wie Personal ineffizient \r\neingesetzt werden, sondern kann auch dazu führen, dass das Vertrauen in den Staat \r\nund seine Handlungsfähigkeit schrumpft. Auch hilft es nicht, immer mehr Geld in ein \r\nSystem zu geben, das an seine Grenzen kommt. Vielmehr bedarf es struktureller \r\nÄnderungen, um strategisch und wirkungsorientiert planen und arbeiten zu können: \r\nErmessensentscheidungen sein, die einer komplexen Erfassung und Bewertung des Sachverhaltens bedürfen bzw. eine \r\ndifferenzierten Verhältnismäßigkeitsentscheidung erfordern. Dies dürfte insbesondere im Bereich der Gefahrenabwehr und bei der \r\nFestlegung von Sanktionen der Fall sein.\r\n16 Knut Bleicher - St. Gallen Business School\r\nModernisierungsagenda für Staat und Verwaltung\r\n16\r\n Strategische Ziele priorisieren: Durch die Fokussierung auf die Umsetzung von \r\nHebelprojekten können große und spürbare Veränderungen erzeugt werden. \r\nHebelprojekte sind aus unserer Sicht die Förderung von digitalen Identitäten, die \r\nflächendeckende Ausrollung von Basiskomponenten, wie der BundID und Mein \r\nUnternehmenskonto, der zeitnahe Abschluss der Registermodernisierung, der \r\nAbbau von Digitalisierungshemmnissen wie der Schriftform und die Schaffung \r\nzentraler, nachnutzbarer Plattformkomponenten. In diesem Zusammenhang sollte \r\nder neue Ständige Ausschuss für Staatsmodernisierung insbesondere dafür genutzt \r\nwerden, diese ressortübergreifenden Projekte zu koordinieren. \r\n Messbare, wirkungsorientierte Leitziele definieren und deren Erfüllungsgrad \r\ntransparent veröffentlichen: Zu Beginn eines Gesetzgebungsprozesses sollten \r\npolitische Ziele und Erfolgskriterien in Eckpunkten definiert werden. Die Erreichung \r\ndieser Ziele und Kriterien sollte im Anschluss für alle einsehbar veröffentlicht \r\nwerden. Sollten Ziele oder Kriterien nicht erreicht werden, hat der Gesetzgeber \r\nfrühzeitig die Chance, gegenzusteuern. \r\n Keine strategische Steuerung ohne Transparenz bei den Digitalausgaben: Auch mit \r\nEinrichtung des BMDS verbleiben viele Haushaltstitel mit Digitalbezug in anderen \r\nRessorts. Mit dem Zustimmungsvorbehalt hat das Haus jedoch ein entscheidendes\r\nSteuerungsinstrument erhalten, um die IT des Bundes strategisch über die Ressorts \r\nhinweg zu steuern. Dieses Instrument sowie die Definition „wesentlicher IT\u0002Ausgaben“ gilt es eng auszulegen und bürokratiearm auszugestalten, sodass es \r\nnicht zu einem neuen Hemmnis der Digitalisierung in den jeweiligen Häusern wird. \r\nThese 10: Strategische Vorausschau: Enge Anbindung an \r\nRegierungsspitze und systematische Integration in politische \r\nEntscheidungsprozesse sind entscheidend.\r\nLaut Organisationserlass werden u. a. die Aufgaben der strategischen Vorausschau \r\nvollständig vom Bundeskanzleramt in das BMDS überführt. Strategische Vorausschau \r\nbezeichnet ein systematisches, methodengestütztes Vorgehen, um mögliche \r\nzukünftige Entwicklungen frühzeitig zu erkennen, ihre potenziellen Auswirkungen zu \r\nanalysieren und daraus politische Handlungsoptionen abzuleiten. Gerade im Kontext \r\ndigitaler Transformationsprozesse – etwa bei Künstlicher Intelligenz, digitaler \r\nSouveränität, Cybersicherheit oder Datenökonomie – ermöglicht sie, Chancen und \r\nRisiken vorausschauend zu adressieren. \r\nInternationale Beispiele zeigen, dass Organisationseinheiten zur strategischen \r\nVorausschau in der Regel nahe an die höchsten Regierungsebenen angebunden sind, \r\ninterdisziplinär arbeiten und systematisch in die politische Entscheidungsfindung \r\nintegriert werden.17 Daraus lassen sich folgende Vorschläge zum Aufbau der Einheit \r\nzur strategischen Vorausschau im Digitalministerium ableiten:\r\n17 In anderen Ländern sind Instrumente zur strategischen Vorausschau bereits seit vielen Jahren institutionell verankert: Im \r\nVereinigten Königreich ist das Government Office for Science (GO-Science) im Cabinet Office angesiedelt und betreibt seit den \r\n1990er-Jahren Futures- und Foresight-Arbeit. Es stellt mit dem Futures Toolkit Methoden für Szenarien, Horizon-Scanning und \r\nRed-Teaming bereit, die in alle Ministerien genutzt werden können. In den letzten Jahren wurden damit technologische Trends \r\nidentifiziert, die in das UK Resilience Framework (2022) eingeflossen sind. In den USA erstellt das National Intelligence Council \r\nModernisierungsagenda für Staat und Verwaltung\r\n17\r\n Zentrale institutionelle Verankerung im Digitalministerium und zugleich eine \r\nressortübergreifende Zusammenarbeit sicherstellen: Die Einheit für strategische \r\nVorausschau muss eng mit der Regierungsspitze vernetzt sein, um unmittelbare \r\npolitische Wirksamkeit zu entfalten, bspw. indem diese analog zum Thema Ziel- und \r\nWirkungsorientierung als Stabsstelle verankert wird. Diese arbeitet eng mit anderen \r\nfür die strategische Vorausschau relevanten Ressorts wie dem AA und dem BMFTR \r\nzusammen. Für Bundesbehörden und das Parlament stellt die Einheit \r\nBeratungsleistungen und Tools zur Zukunftsanalyse zur Verfügung (z. B. Horizon\u0002Scanning, Szenarien-Analyse, Red-Teaming etc.).\r\n Interdisziplinäre Ausrichtung und Einbindung relevanter Stakeholder ermöglichen: \r\nStrategische Vorausschau erfordert die Einbindung von Wissen aus Wissenschaft, \r\nWirtschaft und von internationalen Partnern, um komplexe digitale \r\nTransformationsprozesse umfassend zu analysieren. Die kontinuierliche Einbindung \r\nexterner Expertise, bspw. im Rahmen eines Expertenbeirats zum \r\nTechnologiescreening, sollte deshalb sichergestellt sein. Die Ergebnisse der \r\nstrategischen Vorausschau sollen regelmäßig in Kabinettsentscheidungen, \r\nGesetzgebungsprozesse und strategische Planungen einfließen, um langfristig \r\nevidenzbasierte Politikgestaltung zu gewährleisten.\r\n(NIC) alle vier Jahre einen Global Trends Bericht, der Szenarien über weltweite Entwicklungen enthält (z. B. digitale \r\nMachtverschiebungen, Abhängigkeit von Schlüsseltechnologien). Parallel gründete das Government Accountability Office (GAO) \r\n2018 ein Center for Strategic Foresight, das den Kongress in Fragen zum Einsatz von KI, Cyber-Resilienz und zur IT-Infrastruktur \r\nberät. Organisatorische Einheiten zur strategischen Vorausschau sind in den meisten Ländern der Regierungszentrale (UK, \r\nSingapur, Indien), einem Ministerium (Kanada, China) oder dem Parlament (Finnland) zugeordnet. \r\nModernisierungsagenda für Staat und Verwaltung\r\n18\r\n3 Anhang\r\nNachfolgend finden Sie konkrete Änderungsvorschläge für bestehende Gesetze, um die \r\nin Kapitel 2 skizzierten Vorschläge umzusetzen. \r\nNeuordnung der Zusammenarbeit von Bund, \r\nLändern und Kommunen im Bereich der \r\nöffentlichen IT\r\nAktueller Artikel 91c GG Reformvorschlag\r\nZielsetzung Zusammenarbeit bei IT\u0002Systemen von Bund und \r\nLändern\r\nStärkung föderaler \r\nIT-Kooperationen, \r\nStandardisierung und \r\nFinanzierung\r\nFinanzierung Keine direkte Beteiligung des \r\nBundes an IT-Projekten der \r\nLänder und Kommunen\r\nErmöglichung direkter \r\nBundesfinanzierung bei \r\nProjekten mit \r\ngesamtstaatlicher Relevanz\r\nEntscheidungsfindung Keine verbindlichen \r\nEntscheidungen im IT\u0002Planungsrat\r\nEinführung qualifizierter \r\nMehrheitsentscheidungen \r\nim IT-Planungsrat\r\nTransparenz & \r\ndemokratische \r\nKontrolle\r\nkeine Regelung zur \r\nOffenlegung von \r\nAbstimmungen sowie \r\nZustimmungspflicht der \r\nLänderparlamente bei \r\nVereinbarungen\r\ndemokratische Legitimation \r\ndurch Transparenz \r\n(verpflichtende \r\nVeröffentlichung des \r\nAbstimmungsverhaltens im \r\nIT-Planungsrat) und \r\nqualifizierte Mehrheiten\r\nErweiterung des Artikel 91c GG\r\nAbsatz X (neu):\r\n„Der Bund kann sich finanziell an IT-Vorhaben der Länder, Kommunen und \r\nSelbstverwaltungskörperschaften beteiligen, sofern diese Projekte von \r\ngesamtstaatlicher Bedeutung sind. Die Entscheidung über die Förderwürdigkeit erfolgt \r\ndurch den IT-Planungsrat mit qualifizierter Mehrheit.“\r\nModernisierungsagenda für Staat und Verwaltung\r\n19\r\nAbsatz Y (neu):\r\n„Der IT-Planungsrat kann mit qualifizierter Mehrheit verbindliche Entscheidungen zur \r\nföderalen IT-Architektur und zur Umsetzung digitaler Verwaltungsleistungen treffen. \r\nDas Abstimmungsverhalten ist transparent zu dokumentieren und öffentlich \r\nzugänglich zu machen.“\r\nVerpflichtende Durchführung von Praxischecks\r\nErgänzung des Gesetzes zur Einsetzung eines Nationalen Normenkontrollrates oder \r\nVerwaltungsverfahrensgesetz\r\n(1) Jedes Ministerium des Bundes ist verpflichtet, mindestens zweimal jährlich einen \r\nPraxischeck durchzuführen, um bestehende sowie geplante gesetzliche, \r\nuntergesetzliche und administrative Regelungen auf ihre Umsetzbarkeit, \r\nPraxistauglichkeit und Wirkung in der Lebensrealität von Bürgerinnen und Bürgern, \r\nUnternehmen sowie Verwaltung zu überprüfen.\r\n(2) Die Praxischecks sind im Vorfeld wesentlicher Gesetzgebungsvorhaben oder bei der \r\nEvaluation bestehender Regelungen durchzuführen. \r\n(3) Die Ergebnisse der Praxischecks sind zu dokumentieren und dem Nationalen \r\nNormenkontrollrat sowie dem Bundeskanzleramt vorzulegen. Der Nationale \r\nNormenkontrollrat kann hierzu eine Stellungnahme abgeben.\r\n(4) Die Bundesregierung veröffentlicht jährlich einen Bericht über die durchgeführten \r\nPraxischecks und deren Ergebnisse. Der Bericht ist dem Deutschen Bundestag \r\nzuzuleiten und wird veröffentlicht.\r\nDigitales Gesetzgebungstool \r\nErgänzung in der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien\r\n(1) Zur einheitlichen, digitalen Ausarbeitung, Koordination und Dokumentation von \r\nGesetzes- und Verordnungsentwürfen ist ein zentrales digitales Gesetzgebungstool \r\nbereitzustellen. Die Nutzung dieses Tools ist für alle Bundesministerien verpflichtend.\r\n(2) Das digitale Gesetzgebungstool unterstützt insbesondere:\r\n1. die strukturierte Erstellung und Formatierung von Gesetzentwürfen nach \r\neinheitlichen Standards,\r\n2. die koordinierte Beteiligung aller relevanten Stellen im Gesetzgebungsverfahren, \r\n3. die rechtsförmige Erfassung und Darstellung von Erfüllungsaufwand und \r\nRechtsfolgenabschätzung, \r\n4. die automatisierte Generierung von Dokumenten für das parlamentarische \r\nVerfahren und die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt, \r\n5. die durchgehende digitale Bearbeitung ohne Medienbrüche.\r\nModernisierungsagenda für Staat und Verwaltung\r\n20\r\n(3) Das Tool muss eine vollständige Änderungsdokumentation gewährleisten. Dabei ist \r\njederzeit nachvollziehbar,\r\n1. in welchem Stadium des Verfahrens sich der Entwurf befindet, \r\n2. welche Änderungen an den Entwürfen vorgenommen wurden, \r\n3. durch welche Organisationseinheit diese Änderungen eingebracht wurden, \r\n4. zu welchem Zeitpunkt und mit welcher Begründung die Änderungen erfolgt sind.\r\n(4) Die Änderungsverfolgung ist versioniert, revisionssicher und für alle berechtigten \r\nBeteiligten nachvollziehbar bereitzustellen. Die Änderungen müssen auch \r\nmaschinenlesbar dokumentiert werden.\r\nVerhinderung von Gold-Plating \r\nErgänzung in der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien\r\nDie Ressorts haben bei der Erarbeitung von Umsetzungsentwürfen EU-Rechtsakte \r\ngrundsätzlich inhaltlich deckungsgleich umzusetzen. Weitergehende Regelungen \r\nbedürfen einer ausdrücklichen Begründung und Zustimmung des Bundeskanzleramts.\r\nODER\r\nZusammenarbeit von Bundesregierung und Deutschem Bundestag in Angelegenheiten \r\nder Europäischen Union (EUZBBG)\r\n(1) In jedem Gesetzentwurf zur Umsetzung von EU-Rechtsakten ist darzulegen, welche \r\nRegelungen unmittelbar auf Vorgaben des EU-Rechts zurückgehen, ob und in welchem \r\nUmfang darüber hinausgehende Regelungen getroffen werden, warum etwaige \r\nzusätzliche nationale Anforderungen im Hinblick auf das Ziel der \r\nBürokratievermeidung und Gesetzgebungseffizienz unerlässlich sind.\r\nRechtsanspruch auf Once-Only\r\nErgänzung des § 5 Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung\r\nNutzer haben einen Anspruch darauf, dass sie die für die Durchführung von \r\nVerwaltungsverfahren erforderlichen Daten nicht selbst bereitstellen müssen, soweit \r\ndiese in den vom IT-Planungsrat mit Beschluss 2021/05 bestimmten wichtigsten \r\nRegistern gespeichert sind. Ab Ablauf des fünften auf die Verkündung dieses Gesetzes \r\nfolgenden Kalenderjahres gilt dieser Anspruch für alle Register der Anlagezu § 1 des \r\nIdentifikationsnummerngesetzes).\r\nModernisierungsagenda für Staat und Verwaltung\r\n21\r\nDeutschlandweites Verwaltungsportal\r\nÄnderung des Onlinezugangsgesetzes\r\nNach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:\r\n§ 2a Zentrales Zugangstor zur digitalen Verwaltung\r\n(1) Zur Inanspruchnahme von Verwaltungsleistungen wird ein zentrales, \r\ndeutschlandweit einheitliches Zugangstor geschaffen.\r\n(2) Das Zugangstor ermöglicht Bürgerinnen und Bürgern sowie Unternehmen die \r\nIdentifizierung und Authentisierung mittels einer digitalen Identität.\r\n(3) Über das Verwaltungsportal sind Verwaltungsleistungen medienbruchfrei \r\nelektronisch zu beantragen sowie Informationen und Bescheide elektronisch zu \r\nübermitteln.\r\n(4) Bund und Länder gewährleisten die Interoperabilität und Anbindung bestehender \r\nFachverfahren und Portale an das Zugangstor.\r\nMaschinenlesbare Verwaltungsakte\r\nErgänzung des § 37a Verwaltungsverfahrensgesetz\r\n(1) Schriftliche und elektronische Verwaltungsakte,sind grundsätzlich zusätzlich in \r\neiner maschinenlesbaren Form zu erlassen. \r\n(2) Die maschinenlesbare Form muss die unveränderte Übernahme in automatisierte \r\nFachverfahren ermöglichen und den Anforderungen an die Interoperabilität mit den \r\nEuropäischen Brieftaschen für die Digitale Identität gemäß der Verordnung (EU) Nr. \r\n910/2014 in der Fassung der Verordnung (EU) 2024/1183 sowie den auf ihrer \r\nGrundlage erlassenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten \r\nentsprechen..\r\n(3) Elektronische Verwaltungsakte sind mit einer qualifizierten elektronischen Signatur \r\noder einem elektronischen Siegel gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 (eIDAS\u0002Verordnung) zu versehen.\r\nVollautomatisierte Verwaltungsakte\r\nÄnderung des § 35a VwVfG (Simultangesetzgebung auf Landesebene)\r\nEin Verwaltungsakt kann vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen \r\nwerden, soweit kein Anlass dazu besteht, den Einzelfall durch Amtsträger zu \r\nbearbeiten.\r\nbitkom.org\r\nBitkom vertritt mehr als 2.200 Mitgliedsunternehmen aus der digitalen Wirtschaft. Sie \r\ngenerieren in Deutschland gut 200 Milliarden Euro Umsatz mit digitalen Technologien und \r\nLösungen und beschäftigen mehr als 2 Millionen Menschen. Zu den Mitgliedern zählen mehr \r\nals 1.000 Mittelständler, über 500 Startups und nahezu alle Global Player. Sie bieten \r\nSoftware, IT-Services, Telekommunikations- oder Internetdienste an, stellen Geräte und \r\nBauteile her, sind im Bereich der digitalen Medien tätig, kreieren Content, bieten \r\nPlattformen an oder sind in anderer Weise Teil der digitalen Wirtschaft. 82 Prozent der im \r\nBitkom engagierten Unternehmen haben ihren Hauptsitz in Deutschland, weitere 8 Prozent \r\nkommen aus dem restlichen Europa und 7 Prozent aus den USA. 3 Prozent stammen aus \r\nanderen Regionen der Welt. Bitkom fördert und treibt die digitale Transformation der \r\ndeutschen Wirtschaft und setzt sich für eine breite gesellschaftliche Teilhabe an den \r\ndigitalen Entwicklungen ein. Ziel ist es, Deutschland zu einem leistungsfähigen und \r\nsouveränen Digitalstandort zu machen.\r\nHerausgeber\r\nBitkom e. V.\r\nAlbrechtstr. 10 | 10117 Berlin\r\nAnsprechpartner\r\nMarc Danneberg | Leiter Public Sector\r\nT +49 30 27576-526 | m.danneberg@bitkom.org\r\nSophie Vogt-Hohenlinde | Leiterin Public Affairs\r\nT +49 30 27576-147 | s.vogt-hohenlinde@bitkom.org\r\nEsther Steverding | Bereichsleiterin Public Sector\r\nT +49 30 27576-216 | e.steverding@bitkom.org\r\nSven Wagner | Referent Smart City\r\nT 030 27576-314 | s.wagner@bitkom.org\r\nVerantwortliches Bitkom-Gremium\r\nAK Digitale Verwaltung\r\nCopyright\r\nBitkom 2024\r\nDiese Publikation stellt eine allgemeine unverbindliche Information dar. Die Inhalte spiegeln die Auffassung im \r\nBitkom zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wider. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Titel\r\n1\r\nBitkom-Check \r\nzur föderalen \r\nModernisierungsagenda\r\n10 Punkte, an denen Bund, Länder und \r\nKommunen jetzt ansetzen müssen.\r\nModernisierungsagenda für Staat und Verwaltung\r\n2\r\nDer Bund hat mit seiner Modernisierungsagenda klare Ziele und \r\neinen ambitionierten Zeitplan vorgelegt – und das gesamte \r\nKabinett verpflichtet sich zur Umsetzung. Damit liegt erstmals ein \r\numfassendes Programm vor, das die Strukturen des Staats in der \r\nBreite erneuern und die digitale Leistungsfähigkeit Deutschlands \r\ndeutlich verbessern soll.\r\nNun kommt es darauf an, dass auch die Länder liefern. Sie tragen \r\neine zentrale Verantwortung für die Umsetzung der \r\nModernisierungsagenda – insbesondere in der \r\nVerwaltungsdigitalisierung, bei der Registermodernisierung, beim \r\nBürokratieabbau und in der Bereitstellung digitaler Infrastrukturen. \r\nDie Erwartungen der digitalen Wirtschaft sind klar: Die Länder und \r\nKommunen dürfen jetzt nicht zurückfallen, sondern müssen die \r\ngesamtstaatliche Kraftanstrengung aktiv mitgestalten.\r\nFür Bürgerinnen und Bürger wie auch für Unternehmen muss der \r\ndigitale Staat spürbar werden – durch einfachere Verfahren, \r\nschnellere Entscheidungen und echte Entlastung im Alltag. Dafür \r\nbraucht es Verbindlichkeit statt Freiwilligkeit, klare Zuständigkeiten \r\nstatt Zuständigkeitsdebatten, und messbare Ergebnisse statt bloßer \r\nAbsichtserklärungen.\r\nDie folgenden zehn Punkte bilden die Checkliste der digitalen \r\nWirtschaft für eine erfolgreiche föderale Modernisierung. Sie \r\nzeigen, wo Bund, Länder und Kommunen jetzt ansetzen müssen, \r\num die föderale Modernisierungsagenda mit Leben zu füllen – und \r\num Deutschlands Verwaltung fit für das digitale Zeitalter zu \r\nmachen.\r\nModernisierungsagenda für Staat und Verwaltung\r\n3\r\nDie Checkliste der \r\ndigitalen Wirtschaft\r\nWas Bund und Länder jetzt liefern müssen.\r\n1. Länder verpflichten sich zur Nutzung des \r\nDeutschland-Stacks:\r\nDie föderale IT-Modernisierung gelingt nur, wenn alle Ebenen auf einer gemeinsamen \r\ntechnischen Basis arbeiten. Die Länder müssen sich verbindlich zur Nutzung der \r\nKomponenten des Deutschland-Stacks verpflichten und sie in ihre Systeme integrieren. \r\nDer Nutzen muss klar erkennbar sein – durch beschleunigte Rollouts, geringere Kosten \r\nund interoperable Systeme.\r\n2. Once-Only gesetzlich verankern:\r\nBürgerinnen, Bürger und Unternehmen sollen Daten, die in öffentlichen Registern \r\nvorliegen, nur einmal angeben müssen. Ein gesetzlich festgeschriebenes Recht auf \r\nOnce-Only – auch auf Landesebene - erhöht den Druck zur Registeranbindung an das \r\nNOOTS-System und ermöglicht automatisierte Verfahren. Das senkt Bürokratiekosten, \r\nbeschleunigt Prozesse und macht staatliches Handeln effizienter.\r\n3. Länder unterstützen bei Bürokratieabbau und \r\nPlanungsbeschleunigung:\r\nDie Länder müssen sich verbindlich zur Vereinfachung von Verfahren und Planungen \r\nverpflichten. Dazu gehören Genehmigungsfiktionen, einheitliche digitale \r\nAntragsverfahren und der Verzicht auf landesspezifische Sonderwege. Der Bund sollte \r\neinen jährlichen Bericht zur Entlastung und Beschleunigung veröffentlichen – mit \r\nklaren Zielwerten und Sanktionen bei Nichterfüllung.\r\n4. Wer bestellt, zahlt – und stellt digital bereit:\r\nNeben der bereits vereinbarten Zentralisierung der iKfz-Portale sollte der Bund die \r\ndigitale Bereitstellung weiterer ausgewählter Verwaltungsleistungen im Sinne der \r\nDresdner Forderungen übernehmen (insb. Typ-2-Leistungen). Die \r\nModernisierungsagenda Föderal sollte deshalb eine Liste an Verwaltungsleistungen \r\nModernisierungsagenda für Staat und Verwaltung\r\n4\r\nenthalten, für die der Bund zukünftig die digitale Bereitstellung übernimmt. Zudem \r\nsollte die Agenda ein Bekenntnis zu Digital-Only enthalten: Die Kfz-Zulassungsstellen \r\nsowie weitere Verwaltungseinheiten der analogen Welt werden bis 2030 abgeschafft, \r\num die Kommunen zu entlasten.\r\n5. Kommunale digitale Daseinsvorsorge \r\nabsichern:\r\nKommunale digitale Basisinfrastrukturen sind Teil der staatlichen Grundversorgung. \r\nBund, Länder und Kommunen müssen sich auf eine verbindliche Definition einigen und \r\nderen Finanzierung dauerhaft sichern. So entsteht Planungssicherheit für Kommunen \r\nund Verlässlichkeit für Bürgerinnen und Bürger.\r\n6. Föderale Kooperationen rechtlich erleichtern:\r\nEine Reform des Artikels 91c GG sollte dem Bund ermöglichen, sich direkt an \r\nkommunalen IT-Vorhaben zu beteiligen. Projekte mit gesamtstaatlicher Relevanz \r\ndürfen nicht an komplizierten Finanzierungsregeln scheitern. Alternativ sollte Artikel \r\n104b GG ergänzt oder eine neue Gemeinschaftsaufgabe nach Artikel 91a GG \r\neingeführt werden, um effektive Kooperationen zu fördern.\r\n7. Einheitliche APIs für Wirtschaft und \r\nVerwaltung verankern:\r\nUnternehmen müssen Verwaltungskontakte automatisieren können. Dafür braucht es \r\nverbindliche Datenstandards und APIs für zentrale wirtschaftsbezogene Leistungen. \r\nDie Modernisierungsagenda sollte hierfür eine nationale API-Roadmap festlegen und \r\noffene, technische Schnittstellen als Standardkomponenten des Deutschland-Stacks \r\nbereitstellen.\r\n8. 24-Stunden-Gründung als Blaupause der \r\nVerwaltungsmodernisierung:\r\nDie 24-Stunden-Gründung steht beispielhaft für die Modernisierung der Verwaltung\r\nim föderalen Kontext. Sie schafft die Voraussetzungen für eine vollständig digitale, \r\nautomatisierte und nutzerorientierte Abwicklung von Gründungen. Ein föderal \r\nwirksames Gründungsbeschleunigungsgesetz muss Verfahren standardisieren, \r\nZuständigkeiten klären und Fristen verbindlich festlegen. Die technische Umsetzung \r\nerfolgt auf Basis des Once-Only-Prinzips mit automatisierten Registeranbindungen \r\nund schneller Vergabe der Steuernummer. Gelingt die 24-Stunden-Gründung, wird sie \r\nzur Blaupause für weitere digitale Verfahren – vom Bauen bis zur Sozialverwaltung.\r\nModernisierungsagenda für Staat und Verwaltung\r\n5\r\n9. Länder harmonisieren ihr Recht und \r\nkoordinieren ihre Beschaffung:\r\nBürokratieabbau braucht einheitliche Regeln: Vergabe-, Dienst- und Datengesetze und \r\n-verordnungen sollten zwischen den Ländern harmonisiert werden (bspw. \r\ndeutschlandweit einheitliches Recht auf Open Government Data). Offene, föderale \r\nPlattformen für cloudbasierte IT-Lösungen und gemeinsame Beschaffungsstandards \r\nsenken Kosten, vermeiden Doppelentwicklungen und fördern Innovationen.\r\n10. Fortschritte sichtbar machen –\r\nModernisierung messbar machen:\r\nEin öffentliches Modernisierungs-Dashboard soll Umsetzungsstände, Nutzungszahlen \r\nund Zufriedenheitswerte abbilden. Nur mit klaren Kennzahlen und transparentem \r\nMonitoring können Fortschritte erkannt, Benchmarks gesetzt und Nachsteuerungen \r\nvorgenommen werden. Staatliche Digitalisierung muss endlich messbar und \r\nvergleichbar werden.1\r\n1 Detaillierte Informationen und konkrete Umsetzungsvorschläge für die in dieser Checkliste adressierten Forderungen sind dem \r\nBitkom-Positionspapier „Modernisierungsagenda für Staat und Verwaltung. 10 Thesen der digitalen Wirtschaft“ zu entnehmen.\r\nbitkom.org\r\nBitkom vertritt mehr als 2.200 Mitgliedsunternehmen aus der digitalen Wirtschaft. Sie \r\ngenerieren in Deutschland gut 200 Milliarden Euro Umsatz mit digitalen Technologien und \r\nLösungen und beschäftigen mehr als 2 Millionen Menschen. Zu den Mitgliedern zählen mehr \r\nals 1.000 Mittelständler, über 500 Startups und nahezu alle Global Player. Sie bieten \r\nSoftware, IT-Services, Telekommunikations- oder Internetdienste an, stellen Geräte und \r\nBauteile her, sind im Bereich der digitalen Medien tätig, kreieren Content, bieten \r\nPlattformen an oder sind in anderer Weise Teil der digitalen Wirtschaft. 82 Prozent der im \r\nBitkom engagierten Unternehmen haben ihren Hauptsitz in Deutschland, weitere 8 Prozent \r\nkommen aus dem restlichen Europa und 7 Prozent aus den USA. 3 Prozent stammen aus \r\nanderen Regionen der Welt. Bitkom fördert und treibt die digitale Transformation der \r\ndeutschen Wirtschaft und setzt sich für eine breite gesellschaftliche Teilhabe an den \r\ndigitalen Entwicklungen ein. Ziel ist es, Deutschland zu einem leistungsfähigen und \r\nsouveränen Digitalstandort zu machen.\r\nHerausgeber\r\nBitkom e. V.\r\nAlbrechtstr. 10 | 10117 Berlin\r\nAnsprechpartner\r\nMarc Danneberg | Leiter Public Sector\r\nT +49 30 27576-526 | m.danneberg@bitkom.org\r\nSophie Vogt-Hohenlinde | Leiterin Public Affairs\r\nT +49 30 27576-147 | s.vogt-hohenlinde@bitkom.org\r\nEsther Steverding | Bereichsleiterin Public Sector\r\nT +49 30 27576-216 | e.steverding@bitkom.org\r\nSven Wagner | Referent Smart City\r\nT 030 27576-314 | s.wagner@bitkom.org\r\nVerantwortliches Bitkom-Gremium\r\nAK Digitale Verwaltung\r\nCopyright\r\nBitkom 2024\r\nDiese Publikation stellt eine allgemeine unverbindliche Information dar. Die Inhalte spiegeln die Auffassung im \r\nBitkom zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wider. Obwohl die Informationen mit größtmöglicher Sorgfalt \r\nerstellt wurden, besteht kein Anspruch auf sachliche Richtigkeit, Vollständigkeit und/oder Aktualität, \r\ninsbesondere kann diese Publikation nicht den besonderen Umständen des Einzelfalles Rechnung tragen. Eine \r\nVerwendung liegt daher in der eigenen Verantwortung des Lesers. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen. Alle \r\nRechte, auch der auszugsweisen Vervielfältigung, liegen beim Bitkom oder den jeweiligen Rechteinhabern."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Digitalisierung und Staatsmodernisierung (BMDS)","shortTitle":"BMDS","url":"https://bmds.bund.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-11-24"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021637","regulatoryProjectTitle":"Praxisnahe Ausgestaltung der Änderung des Behindertengleichstellungsgesetzes","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/e7/66/673110/Stellungnahme-Gutachten-SG2512290036.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Dezember 2025\r\nÄnderung des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGGÄndG)\r\nMit ihrem am 19. November 2025 veröffentlichten Entwurf für eine Änderung des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGGÄndG) setzt der Bund seine Bemühungen zur weiteren Verbesserung der Barrierefreiheit, sowohl im öffentlichen als auch in der Privatwirtschaft, fort. Der vorliegende Gesetzentwurf verfolgt dabei zwei Ziele. Für den privatwirtschaftlichen Bereich den Zugang zu privaten Gütern und Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen spürbar und nachhaltig zu verbessern, ohne dabei Unternehmen unverhältnismäßig stark zu belasten und im öffentlichen Bereich die bauliche und kommunikative Barrierefreiheit in Bundesbehörden und anderen öffentlichen Stellen des Bundes zu verbessern. Bitkom kommentiert gerne die Entwürfe und würde es sehr begrüßen, wenn die gemachten Anmerkungen bei der weiteren Bearbeitung berücksichtigt würden.\r\nIm Einzelnen\r\nDas Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) richtete sich bislang in erster Linie an die öffentliche Verwaltung und nicht an die Privatwirtschaft. Bisher wurden Unternehmen vor allem über das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) sowie das Telemedienrecht (früher BITV, heute teilweise im BFSG aufgegangen) adressiert.\r\nIn der Begründung zum BGG-Änderungsgesetz findet sich nun ein Hinweis, der – insbesondere im Zusammenhang mit dem neuen § 7 Abs. 2 BGG – die Frage aufwirft, wie zukünftig das Verhältnis von BGG und BFSG aus Sicht der Privatwirtschaft zu verstehen ist. Eine klare Antwort auf diese Frage bleibt die Begründung jedoch schuldig. Dort heißt es (Hervorhebungen hinzugefügt):\r\n„Konkret sollen hierfür die verschiedenen Benachteiligungsgründe des § 7 BGG, die bereits jetzt für die öffentliche Hand gelten, auf private Anbieter von Gütern und Dienstleistungen ausgeweitet werden. Menschen mit Behinderungen können so ihre Rechte auf gleichberechtigte Teilhabe effektiv durchsetzen. Gleichzeitig werden Unternehmen vor Überforderung geschützt, denn sie müssen nur dann angemessene Vorkehrungen bereitstellen, wenn dies für sie keine unverhältnismäßige Belastung darstellt. Es werden keine neuen Barrierefreiheitsstandards normiert und keine Berichts- und Dokumentationspflichten eingeführt.“\r\n§ 7 Abs. 2 BGG n.F. soll nun lauten:\r\n„(2) Ein Unternehmer, der der Öffentlichkeit zur Verfügung stehende bewegliche Güter anbietet oder Dienst- oder Werkleistungen anbietet oder erbringt, darf Menschen mit Behinderungen bei dem Zugang zu und der Versorgung mit diesen Gütern und Dienstleistungen nicht benachteiligen.“\r\nBegründet wird dies knapp wie folgt (Hervorhebungen hinzugefügt):\r\n„Mit der Änderung wird der neue, erweiterte Regelungsinhalt der Vorschrift erfasst. Dieser umfasst nun neben dem Benachteiligungsverbot für Träger öffentlicher Gewalt auch ein Benachteiligungsverbot, das sich an Personen richtet, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit bewegliche Güter anbieten oder Dienst- oder Werkleistungen erbringen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen. Die neue Überschrift trägt dem Rechnung. (…) Zudem wird der Anwendungsbereich auf bewegliche Güter, also bewegliche körperliche Gegenstände einschließlich Software eingegrenzt. Unter Dienst- und Werkleistungen ist grundsätzlich jedes entgeltliche Handeln zu verstehen, bei dem Dienst- oder Werkleistungen erbracht werden. Dies kann sich auch in anderen Vertragstypen als Dienst- und Werkverträgen ausdrücken, so etwa in Bewirtungsverträgen oder Reiseverträgen. Mietverhältnisse sind hingegen nicht erfasst. (…) § 7 Absatz 2 ist somit nicht deckungsgleich mit § 2 Nummer 8 AGG in Verbindung mit § 19 Absatz 1 AGG. Er geht über diesen hinaus, soweit dieser auf Massengeschäfte, massengeschäftsähnliche Geschäfte und Versicherungen beschränkt bleibt. Er bleibt hinter diesem zurück, soweit dieser die Zurverfügungstellung von Wohnraum ausdrücklich in seinen Anwendungsbereich einbezieht. Die Begriffe Zugang zu und die Versorgung mit einem Gut oder Dienstleistung sind grundsätzlich weit zu verstehen. Der Zugang zu Gütern und Dienstleistungen umfasst den rein physischen Zugang, so etwa die Möglichkeit, in ein Ladenlokal oder ein Geschäft physisch gelangen zu können oder ein Gut oder eine Dienstleistung erhalten zu können. Es umfasst jedoch auch in einem weiteren Sinn die Möglichkeit, den Zugang zu der Dienstleistung oder dem Gut zu erhalten: Bei formal gleichem Zugang kann die Dienstleitung oder das Gut dennoch für den Menschen mit Behinderung nicht nutzbar sein. Für einen gleichberechtigten Zugang zu einem Gut müssten gegebenenfalls weitere Maßnahmen bereitgestellt werden, wie etwa das Herabreichen eines Guts aus den oberen Regalen im Supermarkt.“\r\nMit der Einführung dieser Regelung sieht das vorliegende BGG-Änderungsgesetz – im BGG völlig systemfremd – eine erhebliche Ausweitung der Pflichten zur Barrierefreiheit auf die Privatwirtschaft vor. Während das BGG traditionell auf die öffentliche Hand ausgerichtet war, entsteht nun ein zusätzlicher Regelungskomplex für Unternehmen, der ohne erkennbare Harmonisierung zu den bereits bestehenden Vorgaben des BFSG ausgestaltet ist.  Dies kann zu einem unkoordinierten Nebeneinander unterschiedlicher rechtlicher Anforderungen führen, was für Unternehmen zu erheblichen Rechtsunsicherheiten führen kann. Dies betrifft insbesondere solche Unternehmen, die bereits nach dem BFSG verpflichtet sind und nun mit einem zusätzlich erweiterten und potenziell widersprüchlichen Pflichtenrahmen konfrontiert werden. \r\nVor diesem Hintergrund fordert Bitkom nachdrücklich, von der geplanten Ausweitung des BGG auf die Privatwirtschaft abzusehen und an der bislang bewährten Systematik festzuhalten: das BGG adressiert die öffentliche Hand und das BFSG die maßgeblichen Barrierefreiheitsanforderungen für den privaten Sektor. Sollte der Gesetzgeber dennoch an der Erweiterung festhalten, ist zumindest eine klare und kohärente Harmonisierung der neuen Pflichten im BGG mit den bestehenden Anforderungen des BFSG notwendig. Nur so lassen sich Doppelregulierungen, widersprüchliche Vorgaben und zusätzliche Belastungen für Unternehmen vermeiden. Auf diese Weise kann ein konsistenter, praxistauglicher Rechtsrahmen gewährleistet werden. \r\nBitkom vertritt mehr als 2.200 Mitgliedsunternehmen aus der digitalen Wirtschaft. Sie generieren in Deutschland gut 200 Milliarden Euro Umsatz mit digitalen Technologien und Lösungen und beschäftigen mehr als 2 Millionen Menschen. Zu den Mitgliedern zählen mehr als 1.000 Mittelständler, über 500 Startups und nahezu alle Global Player. Sie bieten Software, IT-Services, Telekommunikations- oder Internetdienste an, stellen Geräte und Bauteile her, sind im Bereich der digitalen Medien tätig, kreieren Content, bieten Plattformen an oder sind in anderer Weise Teil der digitalen Wirtschaft. 82 Prozent der im Bitkom engagierten Unternehmen haben ihren Hauptsitz in Deutschland, weitere 8 Prozent kommen aus dem restlichen Europa und 7 Prozent aus den USA. 3 Prozent stammen aus anderen Regionen der Welt. Bitkom fördert und treibt die digitale Transformation der deutschen Wirtschaft und setzt sich für eine breite gesellschaftliche Teilhabe an den digitalen Entwicklungen ein. Ziel ist es, Deutschland zu einem leistungsfähigen und souveränen Digitalstandort zu machen.\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nHerausgeber\r\nBitkom e.V.\r\nAlbrechtstr. 10 | 10117 Berlin\r\n\r\nAnsprechpartner\r\nDr. Konstantin Peveling | Referent Medienpolitik & Plattformen\r\nT +49 30 27576-321 | k.peveling@bitkom.org\r\n\r\nVerantwortliches Bitkom-Gremium\r\nAK Barrierefreiheit\r\n\r\nCopyright\r\nBitkom 2025\r\n\r\nDiese Publikation stellt eine allgemeine unverbindliche Information dar. Die Inhalte spiegeln die Auffassung im Bitkom zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wider. Obwohl die Informationen mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, besteht kein Anspruch auf sachliche Richtigkeit, Vollständigkeit und/oder Aktualität, insbesondere kann diese Publikation nicht den besonderen Umständen des Einzelfalles Rechnung tragen. Eine Verwendung liegt daher in der eigenen Verantwortung des Lesers. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen. Alle Rechte, auch der auszugsweisen Vervielfältigung, liegen beim Bitkom oder den jeweiligen Rechteinhabern."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ)","shortTitle":"BMBFSFJ","url":"https://www.bmfsfj.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-12-08"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021638","regulatoryProjectTitle":"Rechtssichere Umsetzung des Batterierecht-Anpassungsgesetz","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/f9/f9/682654/Stellungnahme-Gutachten-SG2601160012.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Registrierung von Batterien: Forderung nach einem Vollzugsmoratorium\r\nSehr geehrter Herr Staatssekretär, \r\nsehr geehrter Herr Flasbarth,\r\n\r\ndas am 7. Oktober in Kraft getretene Batterierecht-Durchführungsgesetz (BattDG) sieht eine vollständige Neuzulassung aller Organisationen für Herstellerverantwortung (OfH) sowie eine erneute Registrierung sämtlicher Hersteller und Inverkehrbringer von Batterien bei der Stiftung Elektro-Altgeräte Register (EAR) vor. Diese Umsetzung bringt zwei Herausforderungen mit sich, die sowohl die Erfüllung der unionsrechtlich und gesetzlich vorgeschriebenen Herstellerverantwortung als auch die gesamte Batteriewirtschaft erheblich gefährden.\r\nDie gesetzliche Regelung sowie die von der Stiftung EAR vorgegebenen Bemessungsmaßstäbe führen dazu, dass OfH Sicherheitsleistungen erbringen müssen, die einer mindestens vierfach überhöhten Risikoabsicherung entsprechen. Die Umsetzung dieser Vorgaben erfordert mehr Zeit, als derzeit bis zum 15. Januar 2026 vorgesehen ist.\r\nAußerdem sind alle Hersteller und Inverkehrbringer verpflichtet, bis zu diesem Datum eine neue Registrierung bei der Stiftung EAR vorzunehmen und dabei die von ihnen beauftragten OfH anzugeben. Das ist jedoch nicht flächendeckend umsetzbar: Die Zahl der bisher zugelassenen OfHs reicht nicht aus, um alle Hersteller in kurzer Zeit aufzunehmen. Aktuell gibt es zum Beispiel nur eine zertifizierte OfH für die Kategorie Gerätebatterien. Zahlreiche Unternehmen verfügen daher derzeit weder über die notwendige Planungssicherheit noch über die Möglichkeit, ihre gesetzlichen Pflichten fristgerecht zu erfüllen.\r\nDie Konsequenzen ab dem 16. Januar wären erheblich. Ohne gültige Registrierung dürften Hersteller keine Batterien mehr in Verkehr bringen, was nicht nur die Industrie, sondern auch Lieferketten, Produktionsabläufe und die Versorgung wichtiger Bereiche wie medizinische Geräte, Mobilität und Energieinfrastruktur schwer beeinträchtigen würde.\r\nDie in ZVEI und Bitkom vertretenen Unternehmen haben ein hohes Interesse an einer rechtssicheren und fristgerechten Umsetzung des BattDG. Damit weder die Wirtschaft noch Verbraucherinnen und Verbraucher unverschuldet in eine vermeidbare Versorgungslage geraten, bitten wir Sie nachdrücklich, ein kurzfristiges Vollzugsmoratorium beziehungsweise eine Fristverlängerung um mindestens einen Monat anzuordnen. Eine solche Maßnahme würde den Unternehmen die notwendige Zeit verschaffen, die noch ausstehenden Schritte geordnet und rechtssicher umzusetzen und damit einen fairen und praktikablen Übergang für alle Beteiligten ermöglichen.\r\nFür weitere Informationen stehen Ihnen die beiden Unterzeichner jederzeit zur Verfügung.\r\n\r\nMit den besten Grüßen"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN)","shortTitle":"BMUKN","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-12-17"}]}]},"contracts":{"contractsPresent":false,"contractsCount":0,"contracts":[]},"codeOfConduct":{"ownCodeOfConduct":false}}